nm 3 1761 NN N „ ER ty 2% BA 2 Be VER | AN ERST | ee 99 Digitized by the Internet Archive in 2010 with funding from University of Toronto http://www.archive.org/details/dieaufforstungla00ml LIBRARY FACULTY OF FORESTRY UNIVERSITY OF TORONTO 20 1 Die Aufforſtung landwirtſchaftlich minderwertigen Bodens. Eine Unterſuchung über die Zweckmäßigkeit der Aufforſtung minderwertig oder ungünſtig gelegener landwirtſchaftlich benutzter Flächen mit beſonderer Berückſichtigung des Kleinbeſitzes. Vom Kgl. ſächſ. Miniſterium des Innern preisgekrönte Arbeit. Von Dr. K. 3. Möller, Königl. Forſtaſſeſſor in Schandau i. Sa. Berlin. Verlag von Julius Springer. Ps 1908. 9 + IR Ba Zei Das Dr hop . AB a — € 1 T * \ 1 le Inhaltsüberſicht. Erſter Teil. Seite Inwieweit empfiehlt ſich die Aufforſtung minderwertiger oder ungünſtig für den Landwirtſchaftsbetrieb gelegener Flächen? Allgemeines a r Die forſtliche 9 8 8 3 1. Allgemeines über die forſtliche ee Ba sch Fehler 3 2. Über die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit, die geringe lccbwirlſchaft liche Bodenrente minderwertiger Flächen durch den Verkauf der— ſelben in eine Geldrente e anſtatt zu deren ze zu Verſchreitenn 8 3. Die forſtliche Bodenrente unter Bergung Berger dot arten und Betriebsformen . . . 11 4. Die forſtliche Bodenrente nach Schägung prakticher Kleinlandwirte 14 5. Vergleich der forſtlichen und der landwirtſchaftlichen Bodenrente in gewiſſen Einzelfällen und die daraus ſich ergebenden Folgerungen . 15 I. Fall: Die forſtliche Bodenrente iſt geringer, als die landwirt- liehe 15 II. Fall: Die forſtliche Bodenrente it 2913 gleich = land⸗ wirtſchaftlichen - 17 Charakteriſtiſche Unterſchiede Be ade 9519 Forſtwirt⸗ ſchaft, die bei der Wahl en beiden zu 5 Agen ind . 17 a) Solche ee Natur P 8) Solche ſpezieller Art. . . . . 22 III. Fall: Die forſtliche Bodenrente iſt . als die landwirt⸗ ſchaftliche a 22 Dll. 33 l Zweiter Teil.“ Wie iſt bei der Aufforſtung vorgenannten Geländes unter Berück⸗ ſichtigung des Kleinbeſitzes zu verfahren? 1. Waldbauliche Gefichtspunfte . 2. Geſichtspunkte der forſtlichen Betriebsführung, Be Between des Forſtſchutzes uſw. . 5 . a) Einzelbetrieb oder genoſſeuche e Auer : b) Einige theoretiſche Anforderungen für den = Bus ſammenſchluß E e) Iſt ein unterſtützendes ers e des Staates im Wege bet Ge⸗ ſetzgebung und Verwaltung nötig oder erwünſcht? . . d) Was iſt zurzeit ohne den Erlaß neuer Sondergeſetze möglich und erreichbar, und was ſind die Mittel und Wege hierzu? 2) Wirtſchaftlicher Verein und Gemeinſchaft er 6) Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung . Se e) Anhang zur Beſprechung der Genoſſenſchaftsformen Betriebs⸗ genoſſenſchaft oder Betriebs plan genoſſenſchaft 3. Geſichtspunkte der Forſteinrichtung . Geſamtzuſammenfaſſung und Schlußwort Anhang. Satzungen und Muſterſtatute Seite 87 Erſter Teil. Inwieweit empfiehlt ſich die Aufforſtung minderwertiger oder ungünſtig für den Landwirtſchaftsbetrieb gelegener Flächen? Allgemeines. Einleitend möchte ich mich gegen den möglichen Vorwurf ver— wahren, den man mir etwa daraus machen könnte, daß ich zu— nächſt nicht in eine Erörterung der Frage eintrete, wann, beziehent— lich ob gewiſſe Flächen landwirtſchaftlich „minderwertig“ oder „un— günſtig“ für den Betrieb der Landwirtſchaft „gelegen“ ſind ). Durch die Art der Frageſtellung ſcheint mir eine dahingehende Er— wägung zunächſt völlig auszuſcheiden, das Thema ſetzt vielmehr nur — um dieſen etwas an die Mathematik heranſtreifenden Aus— druck zu gebrauchen — als „gegebene Größe“, mit der man zu rechnen hat, voraus, daß Flächen der oben näher bezeichneten Art vorhanden ſind, und verlangt dann eine Auskunft darüber, inwie— weit ſich deren Aufforſtung empfiehlt ). Die Antwort darauf iſt die denkbar einfachſte: Die Aufforſtung empfiehlt ſich ſtets dann, wenn von derſelben eine angemeſſene oder auch nur eine angemeſſenere Verzinſung des 1) Das allernötigſte hierüber wird überdies noch in anderem Zuſammen⸗ hange auf Seite 22—32 kurz berührt werden. ) Durch die Art der Frageſtellung ſcheiden meines Erachtens auch die ſpärlichen Fälle aus, wo die Aufforſtung ſich weniger „empfiehlt“, als viel— mehr direkt „notwendig macht“, alſo wo es ſich um Bindung von Flugſand, Befeſtigung loſen Steingerölls uſw. handelt. Es werden hier vielmehr nur die Fälle zu erörtern ſein, wo der neuanzulegende Wald nicht Schutzwald, ſon— dern Nutzwald und freies Wirtſchaftsobjekt iſt, da der einzelne Privatmann zu— nächſt wenig geneigt ſein wird, irgendwelche Opfer im Intereſſe der allge— meinen Wohlfahrt zu bringen. Möller, Aufforſtung. 1 — Boden- und Betriebskapitals zu erwarten iſt, als von der land— wirtſchaftlichen Benutzung, und zwar unter der Vorausſetzung, daß andere Arten der Bodenbenutzung keinen höheren Ertrag verſprechen als die Aufforſtung. Von dieſen anderen Bodenbenutzungsarten ſcheiden Tierzucht und Teichanlagen zunächſt aus, weil ſie als landwirtſchaftliche Nebenbetriebe unter die Landwirtſchaft im erweiterten Sinne noch zu rechnen ſind, und da eben die Vorausſetzung die iſt, daß die Flächen für alle Art von Landwirtſchaft zu minderwertig oder zu ungünſtig gelegen ſind, um deren Inangriffnahme oder Fortſetzung zu wünſchen. Es bleiben alſo als weitere Möglichkeiten noch die Erſchließung des Geländes zu Bauſtellen oder die Nutzung von Bodenbeſtand— teilen (Ton, Sand, Lehm, Torf, Steine). Doch auch dieſe Nutzungs— zweige glaube ich nur der Vollſtändigkeit wegen anführen zu ſollen, um ſie dann weiterhin außer acht laſſen zu können. Denn ſie ſind ihrer Häufigkeit nach verſchwindend, und ihre Schaffung entzieht ſich zumeiſt einer willkürlichen Einflußnahme des Grundbeſitzers. Für die weitaus häufigſten und darum wichtigſten Fälle würde alſo die ganze Frage zuſammenſchrumpfen auf die Klarſtellung: Wann gibt mutmaßlich die Aufforſtung obengenannter Flächen eine gute Bodenrente, oder — um den dehnbaren Begriff „gut“ etwas einzuſchränken — doch wenigſtens eine beſſere, als die dort zurzeit noch betriebene eigentliche Landwirtſchaft? Es würde alſo der Landwirt durch Rechnung und gutacht— liche Verteilung von Koſten und Bruttoerträgen auf die einzelnen Parzellen ſich klarzumachen haben, welche Verzinſung er von ihnen erlangt. Die Art, wie der bäuerliche Grundbeſitzer die landwirtſchaft— liche Bodenrente minderwertiger oder ungünſtig gelegener Flächen ſchätzungsweiſe zu ermitteln haben wird, kann ich hier füglich übergehen, da ſie aus dem Rahmen des eigentlichen Themas, näm— lich „inwieweit ſich deren Aufforſtung empfiehlt“ völlig herausfällt. Das in der Praxis üblichſte, und für die weitaus meiſten Fälle auch zureichende Verfahren wird das ſein, daß der Landwirt, ſo— fern er den Erwerbspreis der betreffenden Flächen kennt, dieſen zugrunde legt, bezw. anderenfalls denſelben nach Maßgabe be— kannter ähnlicher Ländereien einſchätzt, und hiermit die ihm ge— wordenen Pachterträge oder Pachtangebote vergleicht. Denn die 2 — 5 — Pachtſumme kann als der beſte Ausdruck der Bodenrente gelten, weil ſie nicht — wie dies bei eigener Bewirtſchaftung ſtets der Fall iſt — mit dem Unternehmergewinn verquickt iſt. Hat er die mutmaßliche Verzinſung ermittelt, und iſt er ſich über deren ungefähre Höhe klar geworden, ſo lege er ſich oder ſachverſtändigen Perſonen die Frage vor: Wie hoch wird ſich etwa die forſtliche Bodenrente auf dieſen Flächen ſtellen? Da ſind nun 3 Fälle möglich: 1. Sie iſt niedriger als die landwirtſchaftliche, 2. Sie iſt der landwirtſchaftlichen etwa gleich, dieſelbe um ein Geringes überſteigend oder aber auch um weniges hinter ihr zurückbleibend, 3. Sie iſt höher als die landwirtſchaftliche Bodenrente. Ehe ich mich aber zur Erörterung dieſer drei Fälle wende, möchte ich einleitend einige Worte über die forſtliche Bodenrente ſagen. Daß ich hier wie auch ſpäter oft auf ſpeziell ſächſiſche Ver— hältniſſe Bezug nehme, möchte ich damit begründen, daß mir ſolche geläufiger und bekannt ſind, und damit, daß ich es auch für den Leſer für leichter halte, aus ſpeziellen Einzelheiten allgemeine Ge— ſichtspunkte herauszuſchälen, als wie es das Umgekehrte der Fall ſein dürfte. Die forſtliche Bodenrente. Allgemeines über die forſtliche Vodenrente. Was dieſe anlangt, ſo möge ſich der Landwirt nicht durch ihm zu Ohren kommende Ergebniſſe vorteilhafter Holzverkäufe in ſpeziellen Fällen zu der irrigen Annahme!) verleiten laſſen, daß die ) Es werden in dieſer Hinſicht immer noch gern mancherlei logiſche Fehler gemacht, auf deren einen, weil beſonders beliebt, ich hier hinweiſen möchte: Liefert nämlich z. B. ein Beſtand nach 80 Jahren einen Abtriebs- ertrag von 5000 Mk., ſo iſt der jährliche Ertrag nicht 580 — 625 Mt. ſondern Fa Forſtwirtſchaft eine Goldgrube ſei, Holz haben und Holz ziehen ſind zwei ſehr verſchiedene Dinge, ſondern er möge vielmehr alle— zeit den Satz beherzigen, den ich hier meinen Ausführungen vor— ausſetze: „Die forſtliche Bodenrente erhebt ſich recht ſelten über 3 / /, bleibt aber vielfach hinter dieſem Satze zurück.“ In den Staats- forſten Sachſens wird den Wertsermittelungen und Rentabilitäts— berechnungen eine 3% ige Verzinſung zugrunde gelegt, und das mag im großen Durchſchnitt für den Staatswald das Richtige treffen, wohingegen der Privatmann unter ſonſt gleichen Verhält— niſſen vielleicht auch mit einer etwas höheren Verzinſung rechnen kann. Ich will an dieſer Stelle auf eine kritiſierende Beleuchtung der Streitfrage über die Höhe des forſtlichen Zinsfußes mich nicht einlaſſen, zumal der Durchſchnittslandwirt, der nur etwa eine gute Volksſchulbildung hinter ſich hat, dieſen akademiſchen Erörterungen wenig Geſchmack abgewinnen wird. Ihn wird mehr das End— reſultat intereſſieren, wie es ſich im Urteil anerkannter Forſtmathe⸗ matiker bezw. Vertreter der Forſteinrichtung ausſpricht und welches etwa dahin zuſammenzufaſſen iſt, daß die Forſtwirtſchaft ſich mit 3 bis 3¼ % verzinſt. Erſteren Zinsſatz hielt Judeich als ziemlich allgemein zutreffend feſt, letzteren wollte Preßler insbeſondere für kleinere und Privatwaldungen noch gelten laſſen. Auch ein ſo an— erkannter, neuzeitlicher Vertreter der Waldwertrechnung und Forſt— politik wie Profeſſor Endres-München, ſchreibt in ſeinem „Hand- buch der Forſtpolitik“ S. 90 auf Grund von Unterlagen die im ſächſiſchen Staatsforſtbetriebe erlangt wurden: „Man kann daher jagen, daß ſich der forſtliche Zinsfuß in den Grenzen von 2—3 / bewegt. Wer Waldwirtſchaft treiben will, muß ſich damit ab— finden.“ Für den möglichen Fall, daß jemand gern zahlenmäßige Be- lege zu ſehen wünſcht, will ich die durchſchnittliche Verzinſungshöhe des Waldkapitals (d. h. Boden- und Holzvorratskapitals) einiger ſächſiſcher Staatsforſtreviere hier angeben. Dabei wäre noch zu bemerken, daß es ſich hier teils um Fichten- teils um Kiefern⸗ reviere mit vorzüglicher, bis zu bloß durchſchnittlicher Abſatzlage handelt. Es beträgt die Verzinſung des Waldkapitals in Prozenten: . im Revier: 1870 1875 1880 1885 1895 1900 1903 Antonsthal 2,19% 3,74% 3,55% 3,74% 3,19% 4,13% U) 3,33% 257, 322, 241, 182, 2,33, 257, 2,4, Weißig (vorm. Raſchütz) 2,46, 1,52, 1,42, 0,94, 048, 1,18, 0,96, Bad Elſter ) — 090 — :0,695 — Dieſe Zahlen gewähren wenigſtens zur Beurteilung und zum Vergleich konkreter Fälle einen gewiſſen Anhalt; doch für diejenigen, die derartige Verzinſungszahlen als Unterlage benutzen möchten, füge ich noch einiges über deren Ermittelung hinzu, da dies für ihre richtige Anwendbarkeit bezw. für ihre vorurteilsfreie Würdigung erforderlich iſt. Das Waldkapital, deſſen Verzinſung man jährlich ermittelt, wird periodiſch, anläßlich der 10 jährigen Taxationsreviſionen neu feſtgeſtellt. Dabei iſt zu beachten: Das Bodenkapital des Holz— bodens wird als Bodenbruttowert nach der Erwartungswertsmethode unter Zugrundelegung eines 3% igen Zinsfußes ermittelt. Ebenſo wird der Koſtenwertsberechnung der bis 40 Jahre alten Beſtände ein Zinsfuß in gleicher Höhe unterlegt, während die älteren Holz— beſtände mit dem Vorratswert eingeſetzt werden. Auch der durch— ſchnittliche Reinertrag der Nebennutzungen wird mit 3 % kapitali— ſiert und dem ermittelten Bodenbruttowert zugerechnet. Wenn alſo nicht in der 10 jährigen Periode, für welche die Waldkapitalsermittelung Geltung hat, eine erhebliche Steigerung des erntekoſtenfreien Erlöſes pro fm Abtriebs- oder Zwiſchennutzungs⸗ maſſe eintritt, wenn die Gelderlöſe der im Forſtregiſter verbuchten eigentlichen Waldnebennutzungen (Gras, Bodenſtreu und Boden— beſtandteile) nicht beachtlich anwachſen, wenn die Ausgaben für Forſtverbeſſerungen, Betriebs- und Verwaltungsaufwand ſich nicht relativ gegen das als herkömmlich angeſehene Normalmaß herab— mindern laſſen, ſo liegt es gar nicht in der Natur der Sache, daß ) 1901 war ein Windbruchjahr in Antonsthal mit ungewöhnlich hohem Derbholzausfall. ) Hierbei iſt zu beachten, daß das Elſterer Revier — weil es in der Hauptſache (und zwar das noch dazu aus oft recht herab gewirtſchafteten Flächen!) erſt im Entſtehen begriffen iſt — faſt alljährlich noch Zuſchuß er— fordert. Aber eine derartige Zuſchußperiode hat eben längere oder kürzere Zeit jede ſolche Neuanlage durchzumachen! Ahnlich, wenn auch nicht ganz ſo ſchlimm, liegen die Verhältniſſe beim Weißiger Revier (3. T. auch durch Hin— zuſchlagung minder rentabler Flächen vom ehemaligen Gohriſcher Revier). 8 innerhalb der nächſten 10 Jahre ſich ein weſentlich höherer als ein 3% iger Zinsfuß herauswirtſchaften bezw. herausrechnen läßt. Über die Berechtigung dieſer einmal anerkannten Berechnungs⸗ art zu kritiſchen Betrachtungen anzuregen, ſoll keineswegs der Zweck dieſer Zeilen ſein. Sondern ich will damit nur begründen, daß der Landwirt dieſe Verzinſungszahlen dann nicht als unbedingten Anhalt benutzen wird, wenn er gewillt iſt, den Kapitalswert, den er einem mit Holz beſtockten oder auch noch nicht beſtockten Flur— ſtück gegenwärtig zuerkennt, als Grundlage der Verzinſungsberech— nung für eine längere Reihe von Jahren zu benutzen, alſo etwa für den Zeitraum der mutmaßlichen Lebensdauer ſeiner ſelbſt oder ſeiner Kinder, alſo z. B. für 30 oder 60 Jahre oder auch für ein Holzumtriebsalter. Ein Beiſpiel möge dieſe trockenen Ausführungen etwas erläutern: Ein Kapitaliſt kauft ein Hausgrundſtück für 10000 Mk., unter Vorausſetzung eines Mietreinertrages von 400 Mk., d. i. einer vier⸗ prozentigen Verzinſung, den er tatſächlich auch in den erſten Jahren bezieht. Nun iſt nach Ablauf von 10 Jahren durch Steigen der Boden- preiſe und infolgedeſſen auch der Mieterträge, nach Befinden auch durch Vornahme von Meliorationen, die ſich, an und für ſich be— trachtet, zu etwas mehr als rein 4% verzinſen, (alſo z. B. durch Bau eines guten Zugangsweges) der Ertrag auf 420 Mk. jährlich geſtiegen. Dann ſind zwei Wege denkbar. Entweder: Der Beſitzer ſagt: Die landesübliche Verzinſung eines der— artigen Grundſtücks beträgt 4%. Durch die Gunſt der Verhält⸗ niſſe, d. h. durch die geſteigerte Nachfrage nach Wohnungen und zum Teil dadurch, daß ich mir eine größere Geſchäftskenntnis in ſeiner Verwaltung angeeignet habe, hat mein Grundſtück jetzt für mich einen Wert erlangt, den ich nach genauer Berechnung aller einſchlägigen Verhältniſſe zu 10500 Mk. veranſchlage. Dann wird für die nächſten 10 Jahre, bis der Kapitalwert abermals neu er- mittelt wird, bei gleichbleibender Geſchäftslage auf dem Wohnungs⸗ markte die Verzinſung ſich wieder nur um geringe Bruchteile über 4% erheben. Das iſt die Art und Weiſe, wie ſie der ſtaatlichen Ermittelung zugrunde gelegt wird und das Verfahren mag ſeine volle Berech— A ER tigung haben, um ſich jederzeit über die Höhe des unbeweglichen Staatsvermögens auf dem laufenden halten zu können. Oder aber: Der Beſitzer ſagt: Das angelegte Kapital betrug ſeiner Zeit 10000 Mk. Dabei hat es zunächſt ſein Bewenden, nur z. B. die 80 Mk., die ich durch Meliorationsarbeiten mit dem urſprünglichen Kapital feſtverbunden habe, muß ich noch zurechnen, das Kapital, von welchem ich jetzt 420 Mk. Zinſen habe, beträgt alſo 10080 Mk. Es verzinſt ſich alſo ſchon etwas beſſer, als vor 10 Jahren, zu— folge der ſteigenden Wohnungspreiſe und der Bevölkerungszunahme, ſowie auch der fortſchreitenden Geldentwertung. Das iſt die Art, wie ſie vielleicht der Landwirt auch auf die Berechnung einer forſt— lichen Bodenrente anwenden wird, und nur für den Fall eines ge— planten Verkaufes wird er den Zeitwert feines Waldgrundſtückes durch Kapitaliſierung von deſſen Rente mit dem üblichen Zinsfuß für derartige Anlagen (alſo im vorliegenden Falle mit 3%) zu er: mitteln trachten. Im übrigen hat die tatſächliche Verzinſung des wirklichen erſt— maligen Anlagekapitals für ihn mehr Intereſſe. Der ganze Zweck der vorſtehenden langatmigen Ausführungen iſt nicht der, für das eine oder andere Verfahren Partei zu er— greifen. Es ſoll damit vielmehr nur dem Landwirt, der mit Auf— forſtungsgedanken ſich trägt, nicht die Luſt zur Waldwirtſchaft von vornherein getrübt werden. Er mag ſich alſo zunächſt nicht etwa dadurch abſchrecken laſſen, wenn er auf eingeholte Erkundigungen erfährt, daß ein benachbartes ſtaatliches Revier, oder ein Privat— wald, deſſen Einrichtungsſyſtem und Buchführung nach ſtaatlichem Muſter aufgebaut ſind, ſich im Laufe der letzten — ſagen wir — 30 Jahre zwiſchen 1,80 und 2,40% verzinſt hat. Denn der Zins— fuß wird ſicher ſpäter etwas höher ausfallen, wenn er nur ſtets auf das erſtmalig ermittelte Kapital bezogen wird. Trotz dieſer tröſtenden Verſicherung möchte ich aber die Ge— legenheit nicht vorüber laſſen, nochmals ganz im allgemeinen darauf hinzuweiſen, daß der Landwirt nicht erhoffen ſoll, auf an ſich min- derwertigen und ungünſtig gelegenen Flächen eine forſtliche Boden— rente herauszuwirtſchaften, die 3% weſentlich überſteigt. Und das veranlaßt mich zugleich eine andere ſcheinbar nahe— liegende Frage anzuſchneiden. BEN Über die Möglichkeit und Iwerkmäßigkeit, die geringe landwirtſchaft⸗ liche Bodenrente minderwertiger Flächen durch den Verkauf der⸗ ſelben in eine reine Geldrente umzuwandeln, anſtatt zu deren Auf⸗ forſtung zu verſchreiten. „Nämlich“, ſo wird nun mancher Landwirt zweifelnd ſagen, „wenn ſich ein Teil meines im Grund und Boden feſtgelegten Be— triebskapitals nur zu 3 ½ % oder auch gar etwa noch niedriger verzinſt, iſt es dann für mich nicht zweckmäßiger, denſelben zu ver— kaufen, und das Geld zinstragend anzulegen?“ Damit braucht noch lange nicht etwa eine verwerfliche Über— vorteilung des Käufers verbunden zu ſein. Es läßt ſich vielmehr recht wohl denken, daß dieſer einen höheren Preis anzulegen ver— mag, als der tatſächliche Nutzwert für den Vorbeſitzer beträgt, etwa deshalb, weil er jünger an Jahren und deshalb noch unternehmungs— luſtiger und kräftiger iſt, oder weil er heranwachſende Kinder oder unverſorgte Angehörige mit in der eigenen Wirtſchaft nützlich be— ſchäftigen will, oder endlich, daß ein Grundſtück für ihn einen beſonderen Liebhaberwert als Abrundung eigenen Beſitzes hat und dergl. mehr. „Wenn damit auch für mich etwa ein mäßiger Kapitalverluſt verbunden iſt gegenüber dem Preiſe, zu dem ich ſeiner Zeit die be— treffenden Flurparzellen im Einkaufe oder im Erbteilungswege er— worben habe, jo heißt es doch hier nicht zögern, ſondern raſch los— ſchlagen, denn bei der jetzigen Lage unſerer heimiſchen Landwirt ſchaft iſt ein weiteres Sinken der Bodenpreiſe in derartig wenig begünſtigten Lagen viel wahrſcheinlicher als ein Zuſtand des Be— harrens oder gar ein erneutes Anziehen der Preiſe. Und wenn auch aus der nicht abzuleugnenden Tatſache, daß das Angebot bäuerlichen Beſitzes in den letzten 6—8 Jahren unverkennbar nicht mehr ganz die beängſtigende Höhe erreicht, wie ehedem, mit Recht geſchloſſen werden mag, daß die Kugel auf der ſchiefen Ebene bei ihrer Abwärtsbewegung ins Halten gekommen iſt, ſo iſt es doch noch lange nichts Sicheres. Im Gegenteil, jede Anderung und ſo— gar ſchon die grundloſe Befürchtung einer ſolchen in unſerer Zoll- und Handelspolitik kann ſie aufs neue ins Rollen bringen. 3 ½ %, vielleicht auch noch etwas mehr geben mir aber jetzt die allerſicherſten Geldanlagen, für kleine Beträge die Sparkaſſen, für größere inländiſche Staats-, Stadt- und Rentenſchulden oder mündelſichere Pfand- und Hypothekenbankbriefe. NS: Me Dabei entledige ich mich der ſchweren und unter den vor— liegenden Verhältniſſen zum Teil auch tatſächlich unbefriedigenden Arbeit und habe dafür den angenehmeren Zinſengenuß des Rentners.“ Dem iſt aber doch einiges entgegen zu halten. Zunächſt einige Gründe, die ich nur flüchtig ſtreifen will, da ſie mit ihrem mehr ſittlichen Hintergrunde dem nüchternen Rechner nicht als ganz vollwertig erſcheinen mögen. Einmal iſt es ein Zug der zum Bilde des ſtarrköpfigen aber ehrenwerten deutſchen Bauers ſo gar nicht recht paſſen will, vor widrigen Verhältniſſen nach kurzem Kampfe kleinmütig zu verzagen und an einen Kompromiß mit dem Gelde des kaufluſtigen Nach— barn zu appellieren. Anderſeits iſt aber zu beachten, daß bar Geld raſch durch die Finger rinnt, und in Händen, die nicht gewohnt ſind es feſtzuhalten, vielmehr zur Konſumtion, alſo zum Genuſſe verlockt, als wie zu produktiver Weiterverwendung. Ebenſo wie dieſe Schwäche nur zu oft leider in der menſch— lichen Natur begründet liegt, ebenſooft wird jeder, dem dies war— nend vor Augen geſtellt wird, auch mit mehr oder weniger ehrlicher Überzeugung ſagen und denken: „Ich danke dir Gott, daß ich nicht bin, wie dieſe da.“ Aber Lockung und Drang der Verhältniſſe haben auch ſchon anderwärts gar manchen guten Vorſatz endlich zum Schweigen gebracht und zurückgedrängt dahin, von wo er ſich nicht wieder unbeſchädigt hervorholen ließ, und die Verſuchung zu allmählichem Aufbrauchen iſt eben doch groß! Doch ganz abgeſehen hiervon laſſen ſich auch für das Halten alten Beſitzes noch andere und ſachlichere Gründe ins Feld führen. Grund und Boden nehmen unter den wirtſchaftlichen Gütern (wenn man ihn überhaupt denſelben ſchlankweg zurechnen will) eine Monopolſtellung ein, d. h. tragfähiges Land iſt nur in einer ge— wiſſen und beſchränkten Menge vorhanden und es läßt ſich nicht in irgendwie beachtenswerter Weiſe vermehren. Nun iſt ja tat⸗ ſächlich in überſeeiſchen Ländern und auch z. T. noch in Europa (3. B. in Rußland) viel nicht oder nicht genügend genutztes Land vorhanden, und ſeine Erſchließung für den Weltmarkt hat — nament= lich durch rückläufige Beeinfluſſung der Getreidepreiſe — auch unſern heimiſchen landwirtſchaftlich benutzten Boden teilweis entwertet, und ſeine Rente ungünſtig beeinflußt. Aber man vergeſſe dabei ja nicht, daß auch die Produktion der Edelmetalle, deren Vermehrung zur Zeit nur techniſche Grenzen gezogen ſind, geſtiegen iſt. Damit iſt I auch deren Rente, d. h. der landesübliche Zinsfuß fortwährend ge— ſunken, und — Fortdauer günſtiger wirtſchaftlicher Verhältniſſe vor— ausgeſetzt — wird er auch weiter ſinken. Die ältere Generation der Landwirte wird ſich gewiß noch der Zeiten aus eigener Erfahrung erinnern, wo 5% kein über— triebener Zins für die ſicherſten und dabei flüſſigſten Geldanlagen war. Blicken wir aber auf der andern Seite hinüber nach England, deſſen hochentwickelte Volkswirtſchaft in mancher Hinſicht für uns vorbildlich und ein Spiegel unſerer eigenen Zukunft ſein mag, ſo ſehen wir, daß dort die 2 ½ „igen Konſols ein begehrtes Geld— anlagemittel find, die im Kurſe unſerer 3/ igen Rente gar nichts nachgeben. Und was iſt die Folgerung dieſer ſcheinbar etwas vom Thema abirrenden Betrachtungen? Es iſt die Erkenntnis: Der Wert des Grund und Bodens zweiter und noch geringerer Güte iſt bei uns zwar geſunken, und er ſinkt möglicherweiſe auch noch weiter, aber auch der Wert des Geldes ſinkt unaufhaltſam, und vielleicht noch ſchneller als der des Bodens. Namentlich unter der Herrſchaft des neuen, der Landwirtſchaft nicht ungünſtigen Schutzzolltarifes iſt dieſe Wahrſcheinlichkeit durchaus nicht von der Hand zu weiſen. Ob das Verhältnis der Preisentwertung dasſelbe bleiben wird? Wer ver— mag es heute bereits richtig zu überſehen, aber die Tatſache an ſich gibt ſchon allerlei zu bedenken: Zum erſten: Es iſt leicht möglich, daß durch das Sinken des Geldwertes das Sinken des Bodenpreiſes verlangſamt oder ſchließ— lich ganz aufgehoben wird. Zum andern: Wenn ein Grundſtück, das vor vielleicht 40 Jahren gekauft wurde, jetzt eine geringere landwirtſchaftliche Rente abwirft, ſo läßt es ſich zurzeit nur mit einem Kapitalverluſt verkaufen, da ſein Verkehrswert der mit dem landesüblichen Zinsfuße kapi⸗ taliſierten Rente entſpricht. Wer aber in der glücklichen Lage iſt, abwarten zu können, wird es vielleicht an ſich oder ſeinen Kindern erleben, daß trotz gleichbleibender Rente der Kapitalwert allmählich wieder ſteigt zufolge Sinkens des landesüblichen Zinsfußes. Er wird alſo möglicherweiſe nicht falſch daran tun, wenn er das frag⸗ liche Flurſtück behält, und nur etwa darauf bedacht iſt, durch an— dere, alſo z. B. forſtliche Benutzung vorläufig ein weiteres Sinken des Ertrages zu verhindern, oder gar dauernd den gleichen oder womöglich einen etwas beſſeren Ertrag herauszuwirtſchaften. Er Und zum dritten: Mit ſteigender Zunahme des baren Geldes im Lande, wie ſolche trotz mancherlei Schwankungen im letzten Menſchenalter unzweifelhaft feſtzuſtellen war, und wie ſie hoffentlich auch fortdauert, ſteigt die Zahl der ſogenannten wohlhabenden Leute. Eine Begleiterſcheinung des zunehmenden Wohlſtandes iſt die, daß viele Beſitzende die Neigung haben, einen Teil ihres für die her— kömmlichſten Bedürfniſſe überflüſſigen Vermögens in Grund und Boden anzulegen, auch wenn davon zunächſt nur eine mäßige Ver- zinſung zu erwarten iſt. Alſo auch von dieſer Seite aus iſt eine vermehrte Nachfrage in das Gebiet der Möglichkeit gerückt! Mit alledem will ich weiter nichts geſagt haben, als wie das, daß der Verkauf minderertragsfähiger oder ungünſtig gelegener Flur— ſtücken wohl der bequemſte Weg ſein mag, den Unannehmlichkeiten zu entgehen, in die der Preisſturz der landwirtſchaftlichen Produkte manchen auch ſtrebſamen Landwirt ohne ſein eigenes Verſchulden verſtrickt hat, daß es aber — auch immer die Möglichkeit ſeiner Verwirklichung vorausgeſetzt — gleichwohl nicht ſtets der glück— lichſte Ausweg zu ſein braucht. Es dürfte ſich vielmehr gar oft empfehlen, dieſen äußerſten Schritt nicht übereilt zu tun, ſondern zunächſt, nämlich wenn die Verhältniſſe dazu günſtig liegen, die Fläche einer anderen Kulturart, d. i. der forſtlichen Benutzung zu— zuweiſen. Endlich wolle man auch nicht außer acht laſſen, daß ſich einem teilweiſen Verkauf, der ſich nur auf gewiſſe minderwertige und ſchlecht gelegene Trennſtücke des Stammgutes erſtrecken ſoll, in Sachſen und auch wohl anderweit öfters geſetzliche Hinderniſſe in den Weg ſtellen. Speziell in unſerer engeren Heimat iſt hier das Geſetz über die Teilbarkeit des Grundeigentums vom 30. Novem- ber 1843 zu erwähnen, das den Verkauf derartiger Trennſtücke an gewiſſe objektive Beſchränkungen bindet, von denen im allgemeinen nur unter beſtimmten genau feſtgelegten Vorausſetzungen Benz lich oder im Einzelfall Dispens erteilt wird. 5 Die forſtliche Zodenrente unter Berückſichtigung verſchiedener Holzarten und Betriebsformen. Des weiteren iſt bei der Beſprechung der forſtlichen Boden— rente hervorzuheben, daß dieſelbe ſich ganz verſchieden, d. h. viel- leicht mit Ausſchlagsgrößen bis zu 1% über oder unter dem großen Durchſchnitt ſtellen wird, je nach der Holzart, zu deren Anzucht ſich die jeweils in Frage kommenden Flächen eignen. Über die Bodenrente des Laubholzanbaues glaube ich dabei mit ganz kurzen Worten hinweggehen zu können. Denn man wird ihn in der Mehrzahl aller Fälle nur etwa dort anwenden, wo die Bodenverhältnifje gebieteriſch dazu drängen, alſo im Überſchwem— mungsgebiet der Flüſſe, auf Baſaltboden, wo Kiefer zu ſchwammig erwächſt, und Fichte zu frühzeitiger Rotfäule neigt, und endlich auf ganz kleinen Flächen, die ſich wegen mangelnder Größe und ſchlechter Form zum Anbau mit Nadelholz nicht eignen“). (Siehe auch die Ausführungen auf Seite 41.) Aber im großen ganzen wird er ſich für den Kleinbetrieb und für den mittleren Landwirt ſelten empfehlen laſſen, da einmal ſchon die Laubholzhochwald- und Mittelwaldwirtſchaft komplizierter und nicht jo einfach, wie der Nadelholzkahlſchlagbetrieb iſt. Sodann iſt er wegen der Koſtſpieligkeit des Kulturverfahrens, der größeren Weitſtändigkeit der einzelnen Bäume, dem Mangel frühzeitiger Zwiſchennutzungen und dem hohen Abtriebsalter nicht ſo gar ein— träglich. Freilich, die Laubholzwirtſchaft im weiteſten Sinne kann auch‘ gewinnbringend fein, ich denke hier in erſter Linie an den der Landwirtſchaft durch Kürze des Umtriebes und ſtarken Arbeitsver— brauch am nächſten ſtehenden Weidenhegerbetrieb, und habe hier insbeſondere wieder die weltberühmten Kraheſchen Weidenhegeran— lagen am Niederrhein im Auge. Aber man vergeſſe dabei nicht, daß wir dort einen alten und in ſich gefeſtigten Großbetrieb vor uns haben. Derartige Einzelfälle zu verallgemeinern, wäre das— ſelbe, als wollte man einen jungen Mann zur Erlernung des Schloſſerhandwerkes auffordern, unter Hinweis auf die großartigen Erfolge, die der Begründer der Chemnitzer Maſchinenfabrik, Hart— mann, dabei errungen hat. Daß der größte Waldeigentümer — der Staat — die Laubholzzucht nicht vernachläſſigt, iſt eine an— ) Ganz beſonders wird ſich auch die Laubholzanzucht dort empfehlen oder ſogar notwendig machen, wo die anzubauenden Flächen in der Nähe größerer Fabriken, Ziegeleien u. dergl. liegen. Denn das Laubholz erweiſt ſich gegenüber den Rauch- und Gasbeläſtigungen, die von derartigen Anlagen häufig ausgehen, ſehr viel widerſtandsfähiger als das in dieſer Hinſicht ſehr empfindliche Nadelholz. Das wird namentlich in unſerem ſo induſtriereichen engeren Heimatlande Sachſen ſehr zu beachten ſein! Von rein waldbau— lichem Standpunkt iſt hier die Niederwaldform das Richtigſte. er dere Sache. Man mag in volkspirtſchaftlicher Hinſicht denken, was man will, ſo wird man es doch nicht mißbilligen können, wenn der Staat darauf bedacht iſt, ein Rohmaterial, was im Lande erzeugt werden kann, nämlich eben das Laubholz, nicht gänzlich aus der heimiſchen Produktion zu verdrängen. Außerdem kann man es nicht ableugnen, daß er mit Recht Rückſicht auf örtliche Bedürfniſſe im Intereſſe der Steuerkraft alteingeſeſſener Erwerbszweige nimmt. Ich denke hier z. B. an die auf Laubholzverbrauch weſentlich ſich gründende Olbernhauer und Thüringer Holzinduſtrie. Der Privatwirtſchafter dagegen hat das Recht, beinahe möchte ich ſagen, die Pflicht, als erſten Geſichtspunkt der Wirtſchaft die Erzielung der dauernden höchſtmöglichen Rente aufzuſtellen und feſtzuhalten. Eine günſtigere Rente wird der Mittel- und Kleinbetrieb in den weitaus meiſten Fällen dort aus dem Boden herauswirtſchaften, wo ſich derſelbe zur Anzucht von Nadelholz eignet, und auch hier iſt der Spielraum noch ein ziemlich weiter, je nachdem das Land — ganz abgeſehen von der Standortsklaſſe im engeren Sinne — mehr für Kiefer oder Fichte geſchaffen iſt. Das wolle man namentlich dann berückſichtigen, wenn man aus den buchmäßigen Nachweiſen größerer Waldungen der Um— gegend — denn nur für ſolche hat man in den meiſten Fällen zu— verläſſige Unterlagen — Rückſchlüſſe auf die mutmaßliche Boden— rente des eigenen Grundſtücks zu machen gedenkt, hinſichtlich deſſen man die wirtſchaftliche Zweckmäßigkeit der Aufforſtung erwägt. Denn in derartigen größeren Waldkomplexen findet man in unſerem engeren Heimatlande zumeiſt Kiefer und Fichte zuſammen, rein oder mehr oder weniger gemiſcht vor, ſofern nicht ausſchließ— lich die oberen Lagen des Erzgebirges in Frage kommen, wo die Kiefer der Schneebruchgefahr wegen ausſcheidet, oder die nordöft- lichen ſandigen Gebiete längs der preußiſchen Grenze, wo wiederum eigentlich nur die Kiefer ein mehr oder weniger kümmerliches Da— ein friſtet. Die buchmäßigen Wirtſchaftsergebniſſe aber faſſen die wirtſchaftliche Arbeit und Leiſtungen beider Holzarten, wie ſie ſich im Geldeffekt ausdrücken, zumeiſt doch zuſammen. Es ergibt ſich alſo auch für die Verzinſung des Waldkapitals eine Durchſchnitts— zahl, welche man nicht ohne weiteres und unbeſehens auf kleine Verhältniſſe anwenden kann, wo es ſich vielfach darum handeln wird, nicht Fichte und Kiefer, ſondern Fichte oder Kiefer anzubauen. Fre Wie verſchieden ſich aber die Verzinſung des Waldkapitals ge- ſtaltet, je nachdem die Wirtſchaft vorwiegend auf Kiefer oder auf Fichte baſiert, kommt ſchon in den verſchiedenen Verzinſungszahlen des Waldkapitals, die ich auf Seite 5 vom Antonstaler, Okriller, Weißig⸗(Raſchützer) und Elſterer Revier aufgeführt habe, zum Aus- druck. Das erſte iſt ein reines Fichtenrevier, in den drei anderen nimmt die Kiefer in verſchiedener Beſtandsgüte einen großen bis überwiegenden Teil der Fläche ein. Die forſtliche Bodenrente nach Schätzung pralkiſcher Kleinlandwirte, Um endlich noch zu zeigen, wie die Landwirte ſelber, die ihre Kenntniſſe weniger aus Lehrbüchern, als vielmehr aus dem Leben ſchöpfen, bezw. wie die Gemeindevertretungen vorwiegend Landwirt— ſchaft betreibender Ortſchaften über die Höhe der Verzinſung forſt— wirtſchaftlich benutzten Grund und Bodens denken, möchte ich auf einen Vertrag verweiſen, den 7 Gemeinden!) der Amtshauptmann— ſchaft Pirna, nämlich Hohnſtein, Ehrenberg, Waltersdorf, Goßdorf, Porſchdorf, Rathen und Waitzdorf im Jahre 1905 mit dem ſächſi⸗ ſchen Staatsfiskus hinſichtlich der Heranziehung des letzteren zu den Gemeindeanlagen nach Maßgabe des in ihren Fluren gelegenen forſtfiskaliſchen Areals abgeſchloſſen haben. Nach dieſem wird, und zwar auf Antrag der Gemeindever— tretungen bei der Beſteuerung des fiskaliſchen Eigentums in den einzelnen Gemeindebezirken als perſönliches Einkommen des Forſt— fiskus aus der Waldwirtſchaft ein Betrag angenommen, welcher einer Verzinſung des Ankaufskapitals der vom Forſtfiskus erwor- benen Flächen zu 28¼ö % entſpricht. Der Vertrag hat die Genehmigung der vorgeſetzten Aufſichts- behörde (Amtshauptmannſchaft Pirna) gefunden. Hierbei iſt zu beachten, daß die angekauften Flächen in Boden- ausformung, Standortsgüte, Höhenlage, Abſatzfüglichkeit ſehr ver- ſchieden geartet ſind, und daher im Mittel wohl ein ganz gutes Spiegelbild der durchſchnittlichen Rentabilität der ſächſiſchen Forſt⸗ wirtſchaft überhaupt geben könnten, zumal im Schandauer %orit- bezirk auch die Holzpreiſe ſich auf einer nahezu mittleren Höhe halten. Sie ſind zwar zufolge des bergigen Geländes und der da— ) Ganz neuerdings iſt ihnen auch die Gemeinde Cunersdorf bei König⸗ ſtein nachgefolgt. in ec durch bedingten Abfuhrerſchwerungen, ferner wegen des Elbholz— handels und wegen des bedeutenden Anteiles der Kiefer am Ge— ſamtverſchlag nicht ſo hoch, wie diejenigen des in dieſer Beziehung günſtiger geſtellten Erzgebirges, aber doch zum Teil beſſer, als in den die nördlichen Landesteile umfaſſenden Bezirken. Die der Vereinbarung unterlegte Verzinſungshöhe von 2,75% dürfte freilich dieſen mittleren Verhältniſſen nicht voll Rechnung tragen, und etwas niedrig erſcheinen, dabei iſt aber im Auge zu behalten, daß man hier auf dem Wege des gütlichen Vergleiches verſchiedenen für beide Teile zeitraubenden und nach Befinden koſt— ſpieligen techniſchen Schwierigkeiten aus dem Wege gehen wollte, ſo vor allem der jährlichen Ermittelung des Einkommens, der Prü— fung derſelben und nach Befinden der Reklamation gegen die er— folgte Einſchätzung u. a. m. Die tatſächliche Verzinſung dürfte alſo hier wie auch ander— wärts mehr zwiſchen 2¼ % und 3% liegen, und damit der unter durchſchnittlichen Verhältniſſen im großen ganzen anerkannten forſt⸗ lichen Bodenrente von ca. 3% ziemlich entſprechen. Vergleich der forſtlichen und der landwirtſchaftlichen Bodenrente in gewiſſen Einzelfällen, und die aus einem ſolchen Vergleich ſich er⸗ gebenden Folgerungen. Nach dieſer auszugsweiſen Betrachtung über die forſtliche Bodenrente, deren Hauptzweck der war, darzutun, daß ſich dieſelbe im weſentlichen um 3% mit nach Befinden kleinen Ausſchlägen nach oben, und größeren dergleichen nach unten bewegt, will ich zu den Schlußfolgerungen übergehen, die ſich bei Erörterung der drei eingangs (Seite 3) erwähnten Fälle, nämlich bei Vergleich der forſtlichen und landwirtſchaftlichen Bodenrente, ergeben. I. Fall. Die zu erwartende forſtliche Bodenrente iſt niedriger als die zurzeit von den genutzten Flächen gezogene land— wirtſchaftliche Bodenrente. Dies wird, oder ſollte wenigſtens unter normalen Verhältniſſen auf Acker- und Wieſengelände uſw. gewöhnlich der Fall ſein. Dann liegt die Antwort an ſich klar, ſie kann nur heißen: Bei der gegenwärtigen Art der Bodenbenutzung bis auf weiteres beharren! u Das ſchließt ſelbſtverſtändlich nicht aus, daß man fich die Frage, ob ein Wechſel in der Kulturart angezeigt ſei, von Zeit zu Zeit wieder vorlegt, und ſie rechneriſch oder praktiſch — d. h. am beſten wohl auf Grund des Erfolges von Verpachtungsangeboten und dergl. erneut prüft. Denn eine augenblickliche günſtige landwirtſchaftliche Rente braucht noch nicht immer ausſchließlich der wirtſchaftlichen Güte des Bodens zu entſprechen. Sondern ſie kann — vorübergehend wenigſtens — von mancherlei Zufälligkeiten vorteilhaft beeinflußt geweſen ſein, deren einige ich hier nur beiſpielsweiſe nennen will: In Zeitläuften, die ſich durch Mangel an Niederſchlägen aus— zeichnen, wie im Jahre 1893 und 1904 — zumal wenn derartige Witterungsabnormitäten mehrere ſich folgende Jahre umfaſſen, können feuchte Tallagen, friſche Nordhänge und dergleichen Ortlichkeiten, die ſich ſonſt eben nicht durch Fruchtbarkeit auszeichnen, einmal eine verhältnismäßig recht gute Rente abwerfen. Umgekehrt gilt das gleiche in regenreichen Perioden von ſonſt durch Dürre dem Feldbau Hinderniſſe entgegenſetzenden Sandböden. Ebenſo kann ein vorübergehendes billiges Angebot von Arbeits— kräften zeitweiſe die Rente heben, wie es namentlich bei induſtriellen Kriſen und hier insbeſondere dann eintreten wird, wenn Haus— induſtrien, die viel weibliche Arbeitskräfte beſchäftigen, danieder— liegen. Ich denke hier z. B. an die Spitzen- und Poſamenten⸗ fabrikation im weſtlichen Erzgebirge, die Strohflechterei in Teilen des öſtlichen Erzgebirges oder die Blumenfabrikation im Bezirke der ſächſiſchen Oberelbe. Ebenſo wird hier das Beſtehen oder auch ſchon das Bevor— ſtehen neuer Handelsverträge uſw., von denen die körnerbauende oder viehzüchtende Landwirtſchaft eine Preisſteigerung ihrer Pro— dukte erhofft, mit ins Gewicht fallen. Endlich kann eine leidliche landwirtſchaftliche Rente die letzten Zinſen eines in Geſtalt von Düngung ſchon früher in den Boden geſteckten Kapitals darſtellen, da ja namentlich der mineraliſche Dünger in gewiſſen Fällen ziemlich langſam aber nachhaltig wirkt. Das heute gefundene Ergebnis kann ſich alſo in wenig Jahren gründlich ändern. Schon aus dieſem Anlaß wird ſich eine genaue Kontrolle über die Wirtſchaft nicht nur im ganzen, ſondern über ihre einzelnen Teile und Flurſtücke ſtets bezahlt machen, da man dann über den gegebenen Zeitpunkt der Aufforſtung rechtzeitig im klaren ſein wird. Fe II Fall. Die zu erwartende forſtliche Bodenrente iſt der zur Zeit von der genutzten Fläche bezogenen landwirtſchaft— lichen Bodenrente annähernd gleich. Dann wird ſich der Landwirt zwei Fragen vorzulegen haben, nämlich einmal: 1. Iſt die niedrige landwirtſchaftliche Bodenrente nicht noch etwa einer Steigerung fähig? und verneinenden Falles 2. Weiſt die Forſtwirtſchaft gegenüber der Landwirtſchaft etwa gewiſſe Eigentümlichkeiten auf, die ganz im allgemeinen oder im beſonderen, gerade vorliegenden Falle die Aufforſtung rätlich er— ſcheinen laſſen, oder aber auch ſolche, die den Forſtbetrieb dem kleineren Gutsbeſitzer verleiden könnten? Hierzu iſt nachſtehendes auszuführen: Zu 1. Dieſe Frage glaube ich ziemlich kurz und mehr nur andeutungsweiſe behandeln und erledigen zu ſollen, da man es wohl als ſtillſchweigende Vorausſetzung des geſtellten Themas gelten laſſen möchte, daß die Landwirtſchaft trotz rationellſter Führung auf den minderertragsfähigen oder ungünſtig gelegenen Flächen ſich nicht mehr genügend rentiert. Eher möchte ich an dieſer Stelle davor warnen, auf ſolchen Flächen durch techniſche Maßnahmen eine an ſich mögliche Steige— rung des landwirtſchaftlichen Rohertrages erzwingen zu wollen, der dann oft nur auf Koſten des Reinertrages ſich ermöglichen läßt. Denn auf minder fruchtbarem Gelände macht ſich das Geſetz vom abnehmenden Bodenertrage viel eher und ſchärfer geltend, als auf den von der Natur begünſtigten Lagen. Die nähere Darlegung ſeiner Wirkungsweiſe würde aber hier zu ſehr vom Thema weg führen, und ich halte es für ausreichend, in dieſer Beziehung auf Brentanos Agrarpolitik (Seite 19ff.) zu verweilen, ſowie auf meine diesbezüglichen Ausführungen an ſpäterer Stelle, die ſich im weſentlichen auf den genannten Volkswirtſchafts— lehrer ſtützen. Zu 2. Derartige charakteriſtiſche Eigentümlichkeiten und Unterſchiede beſtehen allerdings und zwar könnte der auf— forſtungsluſtige Landwirt diejenigen a) allgemeiner Natur in jedem Lehrbuch der Forſtwirt— ſchaft insbeſondere der Forſtpolitik ſelber nachleſen. Falls aber ein ſolches nicht zur Verfügung ſteht, will ich doch angeſichts der Wichtigkeit dieſer Tatſachen für die Entſchließung A die Wahl Möller, Aufforſtung. zwiſchen Forſtwirtſchaft und Landwirtſchaft wenigſtens die haupt— ſächlichſten derſelben kurz anführen. d 1. Die Forſtwirtſchaft iſt gegenüber der Landwirt— ſchaft arbeitsextenſiv aber kapitalsintenſiv. Das erſtere mag für den Landwirt dann ganz tröſtlich klingen, wenn der Rückgang der landwirtſchaftlichen Rente bedingt wurde durch ein im Verhältnis zum Preis der Produkte zu raſches An— ſteigen der Arbeitslöhne. Denn dieſe Tatſache heißt, in etwas gemeinverſtändlichere Worte gefaßt, nichts anderes, als daß eine gleich große forſtlich benutzte Fläche viel weniger Handarbeit oder überhaupt mechaniſche Arbeit erfordert, als eine landwirtſchaftlich benutzte Fläche unter ſonſt gleichen Bedingungen. Das Verhältnis wird natürlich ſtets etwas ſchwanken und ſich nie in ganz genaue Zahlen faſſen laſſen, doch iſt es eine übliche Annahme, daß im Walde 50—70 ha einen ſtändigen Arbeiter er- fordern, alſo ca. 300 jährliche Arbeitstagelöhne verlangen, während das in der Landwirtſchaft ſchon bei 2 bis 5 ha jährlich der Fall ſein dürfte. Ein weiterer Vorteil der forſtlichen Arbeit gegenüber der land— wirtſchaftlichen iſt unbeſtritten der, daß die forſtliche Tätigkeit, etwa mit Ausnahme des Pflanzgeſchäftes, lange nicht jo an eine beſtimmte Zeit gebunden iſt, wie es bei der Landwirtſchaft insbeſondere hin- ſichtlich der Feldbeſtellung und Ernte der Fall iſt. Die forſtlichen Ar— beiten im Walde ſind vielmehr mit geringfügigen und nicht ein— ſchneidenden Ausnahmen hinſichtlich des Termins ihrer Ausführung weit mehr in das Belieben des Wirtſchafters geſtellt und die in der Landwirtſchaft oft ſo drückende periodiſche Konkurrenz der Ar— beitgeber wird dadurch auf ein wirtſchaftlich wohltätiges Maß zu— rückgeführt. Dieſen Vorzügen hinſichtlich des einen Produktionsfaktors, nämlich der Arbeit — ſtehen aber in Rückſicht des anderen Pro- duktionsfaktors — des Kapitals — mehrere ſpezifiſche Eigentüm⸗ lichkeiten entgegen, die bisweilen als Nachteile könnten empfunden werden, namentlich auf ſeiten des Kleinbeſitzers. Die Forſtwirtſchaft iſt nämlich, wie ſchon eingangs erwähnt wurde, gegenüber der Landwirtſchaft kapitalsintenſiv, d. h. ſie ar⸗ beitet mit dem großen Holzvorratskapital, das ſich in regelrecht be— ſtockten, nachhaltig bewirtſchafteten Waldungen zum Bodenkapital 9 etwa wie 5 zu 1 bezw. 6 zu 1 verhält, ein Verhältnis, das ſich beim ausſetzenden Betrieb auf kleiner Fläche und bei hohem Um— trieb noch viel abweichender geſtalten wird. Da Bodenbeſtockung und Aberntung der Fläche ja ganz weſent— lich weiter auseinander liegen, als bei der Landwirtſchaft — oft ſoviel Jahrzehnte hier, als Monate dort — ſo gehört immerhin eine gewiſſe glückliche finanzielle Lage und auch wo dieſe vorhanden iſt, noch eine Portion Charakterſtärke dazu, den Zeitpunkt der Hiebs— reife, den der Beſitzer ſelbſt vielleicht gar nicht erleben wird, richtig abzuwarten und nicht vorzeitig zwar ſchon nutzbare aber finanziell doch nicht hiebsreife Beſtände in wirklicher oder vermeintlicher augen— blicklicher Geldverlegenheit abzutreiben. c 2. Hierbei iſt aber noch ein weiteres zu beachten. Kommt nämlich der Landwirt — ſei es für produktive Zwecke oder für Fälle des reinen Verbrauchs — in Geldverlegenheit, ſo nimmt er eine Hypothek auf und ſetzt ſein Gut im ganzen oder Teile des— ſelben als Sicherheit der Forderung zum Pfande. Hat er nun beiſpielsweiſe eine Wieſe im früheren Werte von 1000 Mk., die er durch Drainage im Koſtenwerte von 400 Mk. zweckmäßig verbeſſert hat, ſo wird er darauf eine Summe von 1400 Mk. geliehen erhalten. Hat er dagegen ein ha Land im Werte von 1000 Mk. vor 20 Jahren aufgeforſtet, ſo hat das zwar auch einſchließlich der vernachwerteten Kulturkoſten (von beiſpiels— weiſe 70 Mk.) und der 20 Jahre lang ihm nicht in Geldeswert zugefloſſenen, ſondern dem Holzkapital zugewachſenen Zinſen des Bodenwertes jetzt für ihn bei Zugrundelegung eines 3 / igen Zins— fußes einen rechneriſchen Wert und evtl. auch einen Verkaufswert von ca. 1930 Mk., gleichwohl wird er nur in den ſeltenſten Fällen und nur unter erſchwerenden Kontrollbedingungen weſentlich mehr als den reinen Bodenwert darauf geliehen erhalten. Der Grund iſt der, daß der noch unfertige Holzbeſtand zur— zeit mehr noch einen Wechſel auf die Zukunft darſtellt und bis zu ſeiner möglichen Einlöſung — wenn ich mich ſo ausdrücken darf — noch mancherlei Zufälligkeiten durch Elementarſchäden und vor— zeitige Eingriffe ſeitens des Beſitzers ausgeſetzt iſt. Eine dem wirklichen Zeitwerte entſprechende Be— leihung eines aufgeforſteten Grundſtückes, die alſo auch dem Werte des Holzbeſtandes gerecht wird, iſt ſomit ſehr er— ſchwert. Selbſtverſtändlich wird dieſer Gegengrund dann nicht * 20 — ausſchlaggebeud ſein, wenn ſich der Landwirt finanziell für ſo günſtig fundiert erachtet, daß er glaubt von einer Beleihung während der nächſten Umtriebszeit abſehen zu können. a 3. Im Ebengeſagten habe ich eine weitere Eigentümlichkeit der Forſtwirtſchaft ſchon flüchtig geſtreift, nämlich die, daß der Holzbeſtand durch mancherlei Elementarereigniſſe und da— neben auch durch Frevel gefährdet erſcheint. Das allein iſt ja an ſich noch kein augenfälliger Unterſchied gegen die Landwirtſchaft, denn auch Gras, Getreide, Kartoffeln uſw. ſind ja vielen organiſchen Feinden aus Tier- und Pflanzenwelt, hier beſonders ſeitens paraſitiſcher Pilze ausgeſetzt, die im Verein mit Hagelſchlag, Froſt, Dürre, ungünſtigem Erntewetter den Ertrag bis zur gänzlichen Vernichtung ſchmälern, oder ſeine Bergung und Einbringung erſchweren können. Die Unterſchiede liegen vielmehr im folgenden: Bei der land— wirtſchaftlichen Bodenbenutzung wird in den weitaus meiſten Fällen nur die Mühe und das aufgewandte Kapital eines Jahres ſchlimm— ſtenfalls vernichtet, im Walde hingegen das in einer Reihe von Jahren aufgeſammelte Holzvorratskapital. Dazu kommt, daß der Holzbeſtand neben den vorgedachten Gefahren noch ganz weſentlich der Schädigung durch Sturm, Feuer, Eis- und Schneebruch unter— liegt, alſo nicht nur während der eigentlichen Vegetationszeit, ſon— dern auch zu einer Zeit, wo die Früchte des Feldes längſt ge— borgen und ſchon oft verkauft ſind. Überdies bleiben Pilz- und Inſektenſchäden im heranwachſen— den Beſtande dem Auge länger verborgen, zu ihrer Wahrnehmung im beginnenden Stadium, wo eine Bekämpfung ſich etwa noch lohnt, gehört immerhin ein geübter und geſchulter Blick. Ihrem Umſichgreifen durch Fruchtwechſel auszuweichen, wie das bei der Landwirtſchaft oft möglich iſt, erſcheint bei der langen Lebensdauer der Holzgewächſe und bei ihrer Abhängigkeit von gewiſſen ihnen zuſagenden Standortsfaktoren “ untunlich. Da die rationelle Waldwirtſchaft in den weitaus meiſten Fällen doch an eine gewiſſe Flächengröße gebunden iſt, ſo iſt überdies der Vermehrung derartiger organiſcher Schädlinge ein räumlich viel größeres Feld geboten. g ) Die man nicht in ſo weitgehender Art, wie bei der Landwirtſchaft, durch Düngung und Bodenbearbeitung verbeſſern kann. 2 Während endlich die Landwirtſchaft gegen die Folgen von mancherlei Mißgeſchick, insbeſondere z. B. gegen Hagelſchlag ſich durch mäßige Verſicherungsprämien eine Rückendeckung ſchaffen kann, iſt die Verſicherung gegen einen der ärgſten Feinde der jungen Nadel— holzbeſtände, nämlich das Feuer, noch lange nicht in der ſo wün— ſchenswerten Weiſe entwickelt. Bei den verſicherungstechniſchen Schwierigkeiten gerade dieſer Materie iſt hier auf eine raſche Wen— dung zum beſſeren in abſehbarer Zeit auch nicht zu hoffen, obwohl einige Geſellſchaften ſchon eine Reihe von Jahren — freilich noch mehr verſuchsweiſe — begonnen haben, die Verſicherung von ſtehen— den Holzbeſtänden gegen Feuer in ihr Geſchäftsbereich einzubeziehen. Ungünſtiger wie im Felde liegen im Walde auch die Verhältniſſe hinſichtlich des Frevels. Einmal deshalb, weil ſich im Rechtsbewußtſein des Volkes die ſchimpflichen Begriffe der Eigentumsverletzung im Walde noch lange nicht ſo geklärt haben, wie das hinſichtlich der Entwendung von Feldfrüchten allmählich geſchehen iſt. Daß dieſe betrübliche Tatſache auf geſchichtlichen Entwickelungs— vorgängen beruht, iſt mehr intereſſant für den Rechtshiſtoriker und bietet dem geſchädigten Beſitzer nur einen ſehr dürftigen Troſt, nämlich den, daß es der fortſchreitenden Entwickelung nur ſehr all— mählich gelingen wird, auch mit dieſer Anſchauung aufzuräumen, daß Forſtdiebſtahl nichts Entehrendes an ſich habe. Immerhin wird noch manches Jahr vergehen, ehe die beinahe ſprichwörtliche Redensart des Volkes, daß es eine Sünde ſei „leer aus dem Buſche zu kommen“, ſich ins Gegenteil verkehrt. Einen weiteren, oben in anderem Zuſammenhange ſchon ein— mal angeführten Grund, nämlich den, daß der Wald im Jahr 12 Monate lang dem Frevel ausgeſetzt iſt, während die Früchte des Feldes (im weiteſten Sinne) dies bloß zumeiſt während der kurzen Reifezeit ſind, will ich hier der Kürze halber nur nochmals flüchtig ſtreifen. Die weſentliche Bedeutung des Forſtfrevels liegt in den weit— aus meiſten Fällen vielleicht weniger in dem an ſich geringen Geld— werte des Entwendeten oder des angerichteten Schadens, als darin, daß ſein Anblick überhaupt, ohne daß die Möglichkeit beſteht, ihm entſprechend zu ſteuern, allmählich die Freude des Beſitzers an ſeinem Walde erkalten läßt. a 4. Endlich ſetzt die Forſtwirtſchaft noch eine Reihe techniſcher Kenntniſſe voraus, die auch beim kleinſten Betriebe doch nicht ganz zu entbehren ſind, ſofern er wirklich rationell ge— führt werden ſoll. Daß Zeit, Geld und Mühe, die auf ihre Er— langung verwandt wurden, ſich natürlich beſſer bezahlt machen im Großbetriebe, als wie im Kleinbetriebe (wie denn überhaupt der Großbetrieb in der Forſtwirtſchaft mancherlei Vorzüge hat), ſei hier nur noch nebenbei erwähnt. Für denjenigen aber, der dieſe Kenntniſſe ſich erſt durch eigene Erfahrung erwerben muß, liegt der große Nachteil darin, daß be— gangene Fehler ſich nicht wieder gut machen laſſen, während man in der Landwirtſchaft durch den Schaden der falſchen Maßregel eines Jahres wenigſtens eine nutzbare Erfahrung für die Folgezeit ſich erwirbt. Zum Teil an der Hand dieſer generellen Geſichtspunkte mag der aufforſtungsluſtige Landwirt dann zur Erwägung der 6) ſpeziellen Vorteile und Nachteile das heißt: der Vorteile und Nachteile im einzelnen bei ihm vorliegenden Falle übergehen. Bei Beantwortung dieſer Frage wird es im weſentlichen darauf ankommen, ſich darüber klar zu werden: „Was heißt „minder— wertig“ und was bedeutet „ungünſtig gelegen“ bei einer landwirtſchaftlich genutzten Fläche. Der Gründe zu dieſen beiden tadelnden Beiwörtern kann es natürlich ebenſoviele geben, als es derartige Grundſtücke gibt. Sie alle eingehender zu betrachten verbietet hier der Raum. Immerhin mögen einige der mir gerade vorſchwebenden wahllos herausgegriffen werden, um an ihnen als ſozuſagen an Schulbeiſpielen, einmal zu unterſuchen, wie ſich die Forſtwirtſchaft — oder ſoweit man von einer ſolchen noch nicht reden will — jo doch wenigſtens die Auf- forſtung gegenüber den Übelſtänden der „Minderwertigkeit“ oder der „ungünſtigen Lage“ verhält. 5 1. Landwirtſchaftlich minderwertig iſt eine Fläche, auf der, um es in knappen und dürren Worten zu ſagen: im Ver⸗ hältnis zum Betriebsaufwand nichts Rechtes mehr wächſt. Der Grund hierfür wird in vielen Fällen in einer ungünſtigen chemiſchen oder phyſikaliſchen Zuſammenſetzung und Beſchaffenheit des Bodens zu ſuchen ſein. Einen chemiſch für den Pflanzenwuchs mangelhaft konſtituierten Boden, in dem ein oder auch mehrere der weſentlichen Pflanzennährſtoffe in unzureichender Menge oder nur in ungenügender Verbindung vorhanden ſind, bezeichnet man ge— meinhin als einen „armen“ Boden. Nun läßt ſich ja theoretiſch dieſem Übelſtande durch Beigabe von Düngemitteln, die das fehlende erſetzen oder welche die zurzeit für die Pflanzenwurzel unver— daulichen Nährſtoffe aufſchließen ſollen, begegnen. Hierbei iſt aber freilich zu bedenken, daß ſich auf derartig „armen“ Böden das Geſetz von der abnehmenden Produktivität der Arbeits⸗ und Kapitalsverwendung (ſo genannt bei v. Schön— berg, ſ. Handbuch der politiſchen Okonomie) (Geſetz vom abnehmen— den Bodenertrag bei Brentano Agrarpolitik S. 19ff.) in verſtärktem Maße geltend macht. Dasſelbe beſagt in aller Kürze etwa folgen— des: Obwohl ſelbſtverſtändlich jeder Produktion von Bodenerzeug— niſſen auf einer gegebenen Fläche gewiſſe unüberſteigbare Schranken gezogen ſind, ſo ergibt doch zunächſt der Mehraufwand von Kapital und Arbeit auf dieſelbe in beinahe weiteſtem Umfange einen größeren Rohertrag und in beſchränkterem Maße auch oft einen größeren Reinertrag. Lange bevor aber die äußerſte Grenze für die Steige— rung des Rohertrages erreicht iſt, gelangt man ſchon zu einer an— deren, bei deren Überſchreitung eine Mehrverwendung von Kapital und Arbeit einen zwar an ſich noch wachſenden, allein im Ver— hältnis zu dieſem Mehraufwand ſtetig abnehmenden Ertrag abwirft. Dieſes Geſetz erleidet aber gewiſſe Ausnahmen, deren eine darin beſteht, daß ſich die zuletzt genannte nähere Grenze der Ren⸗ tabilitätsſteigerung erweitern bezw. hinausſchieben läßt durch Über⸗ gang zur Herſtellung eines anderen 5 Dies würde nun z. B. der Fall ſein können beim übergang von der Landwirtſchaft zur Forſtwirtſchaft, zumal letztere überhaupt dem genannten Geſetz gegenüber eine eigenartige und zum Teil auch bevorzugte Stellung einnimmt )). Daß die Forſtpflanzen auf einem Boden, der bei dem geringen Abſtande zwiſchen der jetzigen Höhe der Herſtellungskoſten land— wirtſchaftlicher Produkte einerſeits und zwiſchen dem derzeitigen Ver— kaufswert derſelben anderſeits als landwirtſchaftlich minderwertig zu bezeichnen iſt, gleichwohl noch mit Vorteil gezogen werden können, iſt ja an ſich auch nicht wunderbar. Denn ſie haben im Jahresdurchſchnitt ihres Geſamtlebens einen geringeren und dabei überhaupt hinſichtlich der benötigten Menge gewiſſer Aſchenbeſtand— ) Nähere Einzelheiten hierüber wolle man aus meiner diesbezüglichen Studie im Tharandter forſtlichen Jahrbuch Band 54, Seite 47—70 erſehen. 24 — teile anders gearteten Bedarf, als die meiſten Feldpflanzen. Ins— beſondere betrifft dies die in der Form von Düngemitteln teueren Nährſtoffe Phosphor und Stickſtoff. Für die Waldbäume mit ihren tiefer ſtreichenden Wurzeln und ihrer bei Schonung der Bodenſtreu im zunehmenden Alter ein— tretenden Selbſtdüngung durch Abfall von Nadeln, Laub und aſche— reichem Reisholz, kommt es viel weniger auf die chemiſche Zu— ſammenſetzung des Bodens an, als auf eine gewiſſe Tiefgründigkeit und Bodenfeuchtigkeit. Wo beide vorhanden ſind, vermag nament— lich die genügſame Kiefer auch auf armem Sandboden noch recht beachtenswertes im Wuchſe zu leiſten. Daher iſt auch ein Flächenſtück zum Aufforſten oft gar nicht ungeeignet, welches zu landwirtſchaftlicher Benutzung minderwertig erſcheint wegen Waſſerüberſchuſſes, mag derſelbe nun ſtändig oder nur eine gewiſſe Zeit im Jahre (Frühling) auftreten, und der für vorteilhafte landwirtſchaftliche Benutzung daher nach Befinden koſt— ſpielige Drainierungsarbeiten zuvor verlangen würde. Sofern mit dem Feuchtigkeitsüberſchuß nur nicht eine geſteigerte Froſtgefahr verbunden iſt, werden auf ſolchem Boden je nach Umſtänden, Erle, Eſche, bei nur vorübergehender Vernäſſung auch Fichte — letztere, je nachdem für ſie die Befürchtung des Windwurfes auf derartigem lockeren Standort vorliegt — rein oder in Vermiſchung mit ſturm— feſteren Holzarten, recht gut wachſen. Einen ganz beſonderen Vorſprung hat die Forſtwirtſchaft vor der Landwirtſchaft auf derartigen feuchten Böden noch dadurch, daß die Ernte des Holzes nicht an eine ganz beſtimmte Zeit ge— bunden iſt, ſondern bequem auf den Winter verſchoben werden kann. Bei eintretendem Froſtwetter wird man dann auch ſtets Gelegenheit haben, dieſe Bodenpartien mit Spannfuhrwerk zu be— fahren und die Tragkraft und das Ladevermögen des letzteren voll ausnutzen zu können. Ahnlich werden die Verhältniſſe auf ausgeſprochenem Moor— boden liegen, der bei Benutzung als Wieſe ohne ſtark baſiſche Düngung oder Durchmiſchung mit mineraliſchem Boden gern zur Verſauerung neigt, und auf dem außerdem die Trocknung des Graſes durch den feuchten Untergrund erſchwert, ſowie ſeine end- liche Abfuhr durch die Nachgiebigkeit des Bodens gehemmt ijt.. Auch hier iſt vom rein techniſchen Standpunkt aus betrachtet die Zupflanzung ein günſtiger Ausweg aus den vorhandenen Schwierig— keiten, freilich gilt das über die Sturmgefährdung oben Geſagte auch hier in vollem Umfange und man wird gut tun bei Auswahl der Holzart, bei der Beſtandesbegründung, der Waldmantelerhaltung uſw. dem allenthalben Rechnung zu tragen. Derartige Moorlagen, die ſich zur Aufforſtung eignen, ſind vorwiegend noch in der norddeutſchen Tiefebene zu ſuchen, während in unſerem engeren Heimatland die großen Moorlagen, die ſich in der Hauptſache auf dem Kamme des Erzgebirges befinden, ſchon aus klimatiſchen Rückſichten in ihrer überwiegenden Mehrheit be— reits mit Wald bedeckt ſind. Die Minderwertigkeit des Bodens für rein landwirtſchaftliche Zwecke braucht aber nicht ausſchließlich in ſeinem Mangel an ge— wiſſen Pflanzennährſtoffen oder in gewiſſen phyſikaliſchen Eigen— ſchaften, wie Undurchläſſigkeit, Waſſerüberſchuß, zu große Lockerheit uſw. ſich zu erweiſen. Sie kann vielmehr auch in Umſtänden ſich äußern, die deſſen Bearbeitung erſchweren. Ich denke hier z. B. an das Vorhandenſein von Steinen. Wer in unſerem Erzgebirge die Wälle von Leſeſteinen geſehen hat, die ſich dort längs der Fel— der hinziehen, und die ſich noch nach jeder Neubeſtellung der Fläche immer wieder vergrößern, der wird mir vielleicht unbedenklich zu— ſtimmen, wenn ich behaupte, daß ſolches Land für einen gewinn— bringenden Ackerbau nicht geeignet erſcheint. Denn die Pflugarbeit iſt hier zu mühſam, die Arbeit des Steineleſens nimmt doch mit— unter viel Zeit und wertvolle Menſchenkraft weg, wenn nicht ge— rade unter beſcheidenen Verhältniſſen die Kinder des Beſtellers dieſe Tätigkeit nebenher mit verſorgen, und gleichwohl fällt immer noch viel des Samens auf ſteiniges Land, wo es nicht keimt und den Vögeln zur Speiſe dient. Namentlich an eine gleichmäßige Ma— ſchinenſaat iſt hier ſelten zu denken. Durch Regen herausgewaſchene oder ſonſtwie wieder zutage getretene größere Steinbrocken gefähr— den dann bei der Ernte überdies wieder die Schneide der Senſe. An ſolchem Boden wird man oft nach der Aufforſtung ungleich mehr Freude erleben, als bisher. Denn die Holzſaat erfordert nur eine ſtreifenweiſe — alſo bloß auf einen Bruchteil der Anbaufläche ſich erſtreckende — und eine bei weitem nicht ſo tiefe und gründ— liche Bodenvorbereitung, als wie die Fruchtſaat. Die heraus— gewühlten Steine mögen ruhig liegen bleiben, da Bäume nicht ſo dicht aufzugehen brauchen, wie Getreide, und — was die Haupt— ſache iſt — die Beſtellung der Fläche wiederholt ſich nicht jedes Jahr, ſondern nur in großen Zwiſchenräumen. - — 8 — 0 Auch bei der Pflanzung, wo jede Pflanze ihren Standort ein— zeln vorbereitet erhält, wirken die geſchilderten Übelſtände weniger ſtörend. Endlich kämen hier auch noch alle die Steinhalden, gerölligen Hänge und ſonſt zurzeit noch überhaupt unbenutzten Fleckchen Erde in Betracht, auf denen ſich ſchließlich auch häufig ohne menſch— liches Zutun von allein ein dürftiger Holzwuchs anſiedelt. Die im geſchloſſenen Walde oft auf ſolchen ſehr ſteinigen Hängen ſtockenden ſchönen Beſtände liefern den hinreichenden Beweis, daß ſie für den Holzwuchs gar nicht ungeeignet ſind, ſobald nur der Boden einiger— maßen wieder gedeckt iſt. Freilich im großen iſt das leichter zu erreichen, als wie im kleinen, und gerade von ſolchen kleinen Od— ländereien, wo Wind und Sonne von allen Seiten Zutritt in den Beſtand haben, wird man ſich nicht zu viel erwarten dürfen. Aber wenn auch die Bodenrente hier manchmal verſchwindend gering ſein wird, ſo mag man ſich damit tröſten: Beſſer eine geringe Boden— rente als gar keine, und ſchließlich iſt hier ein kleines Birkenwäld— chen oder ein Fleckchen Niederwald immer noch beſſer am Platze als nutzloſes Geſtrüpp, was ſich ſonſt wohl von allein anſiedelt. ß 2. Bei dem Fehler der ungünſtigen Lage eines land— wirtſchaftlich genutzten Grundſtückes ſind im weſentlichen zweierlei Fälle mit ihren Unterarten ins Auge zu faſſen. Einmal: die Lage kann nur relativ ungünſtig ſein, d. h. in Rückſicht auf die wirtſchaftliche Zentrale, d. i. auf den Gutshof, oder ſie kann abſolut ungünſtig fein, d. h. ungünſtig für jede landwirtichaft- liche Benutzung. Den erſteren Fall glaube ich ziemlich kurz erledigen zu ſollen, da er keine unabänderliche Tatſache darſtellt, ſondern häufig noch die Möglichkeit beſteht, durch Verkauf, Austauſch uſw. dieſen Mangel zu beſeitigen. Immerhin ſind vielleicht einige Worte darüber am Platze. Die Urſache der relativ ungünſtigen Lage iſt eine zu große horizontale oder vertikale Entfernung vom Gutshofe. Im erſteren Falle, das heißt alſo, wenn die Felder, Wieſen uſw. zu weit ab vom Gute liegen, iſt ein erheblicher Nachteil damit verknüpft, daß der Weg von und zu der Arbeitsſtelle einen verhältnismäßig zu großen Bruchteil des Arbeitstages beanſprucht. Dies Verhältnis geſtaltet ſich um ſo ungünſtiger, je kleiner die ſo abgelegene Fläche iſt. Wenn auch die Landwirtſchaft, wenigſtens inſoweit ſie mit er ee eigenem Geſinde arbeitet, glücklicherweiſe vielfach noch nicht auf den Standpunkt der Stundenlöhne gekommen iſt, ſo muß ſie doch auch die Zeit ſorgfältig zu Rate nehmen und ſo iſt es ſelbſtverſtändlich, daß dieſe Flächen zuletzt und dann bei vorgeſchrittener Zeit am flüchtigſten beſtellt werden. Der Ertrag iſt zumeiſt dementſprechend gering. Ein weiterer Übelſtand iſt darin zu erblicken, daß man angeſichts der großen Entfernung auf die vorteilhaftere Zugkraft von Ochſen verzichten und zur Beſtellung durch Pferde greifen muß. Hier iſt nun die Forſtwirtſchaft, als ein arbeitſparender Zweig der Bodenbenutzung bedeutend beſſer an ihrem Platze und vermag dem Boden unſchwer eine höhere Rente abzugewinnen. Daß zu einer ſolchen oft gar nicht viel gehört, erſieht man aus der Schil— derung derartiger Rodefelder — ſpeziell im Vogtland — wie ſie ſich z. B. im Tharandter forſtl. Jahrbuch Band 31 S. 17 und Band 53 S. 62ff. findet. Trotz anerkannten Fleißes und unausgeſetzter Tätigkeit ihrer Beſitzer waren dieſe Felder, und ſind z. T. noch heute in einem ſo mangelhaften Zuſtand, daß ſie trotz der aufgewandten hohen Samenmenge kaum den Samen als Ertrag brachten. Nach einer Reihe von Mißerfolgen bleiben dieſelben ſchließlich jahrelang ganz ungenutzt und brach liegen. Darum iſt es volks- und privatwirtichaft- lich nur zu bedauern, wenn mancher Landwirt in einem zu zähen Beharren am Hergebrachten ſich nicht zu einer eingreifenden Ope— ration zu entſchließen vermochte, die mit einem vielleicht ſchmerz— haften aber doch ſegensreichen Schnitt derartige krankhafte Aus— wüchſe übel angebrachter landwirtſchaftlicher Vergrößerungsſucht vom geſunden Körper der übrigen Wirtſchaft losgelöſt und ſie ihrer eigentlichen Beſtimmung, nämlich wieder zu Wald zu werden, zu⸗ rückgegeben hätte. Der ſächſiſche Forſtfiskus hat ſich unzweifelhaft ein großes und bleibendes Verdienſt damit erworben, wenn er im Laufe der letzten Jahrzehnte beſonders in den amtshauptmannſchaftlichen Bezirken Olsnitz und 1 5 ſowie Freiberg und Marienberg viele derartige ſchlecht gelegene und darum auch ſchlecht bewirtſchaftete Außenfelder und Odländereien durch Ankauf mit nachträglicher Aufforſtung wieder in wahrhafte Werte produzierenden Boden verwandelt hat. Größer aber als der reine Geldnutzen wäre noch der Nutzen zu veranſchlagen, daß er der bäuerlichen Bevölkerung mit dieſer Maß— nahme ein vorbildliches Beiſpiel gegeben hat, auf welchem Wege . den gänzlich veränderten Verhältniſſen und der unbeſtreitbaren Not— lage der Landwirtſchaft mancherorts Rechnung getragen werden kann. Denn wenn der Verkauf an den Staatsfiskus oder größere kommunale und dergleichen Körperſchaften auch ein guter Notbehelf war, ſo bleibt es eben doch nur ein Notbehelf, ein Ausweg, der ſchon deswegen nicht in allen Fällen beſchritten werden kann, weil ſich nicht allerorts und nicht zu jeder Zeit derartige Käufer finden, die nicht aus der Notlage der Anbietenden einen Nutzen zu ziehen beabſichtigen. Und warum ſoll auch der Landwirt dauernd zu ſchwerfällig ſein, ein derartiges Geſchäft ſelbſt zu machen, welches bei der ſtets ſteigenden Tendenz der Holzpreiſe doch vermutlich nicht zu den ſchlechteſten gehört? In ähnlicher Weiſe, wie bei zu großer horizontaler Entfernung liegen die Verhältniſſe für landwirtſchaftliche Benutzung mißlich bei zu großer vertikaler Entfernung der Anbaufläche, d. h. alſo, wenn letztere weſentlich höher gelegen iſt, als der wirtſchaftende Hof, eine Tatſache, der wir auch oft im gebirgigen Gelände begegnen, wo die Dörfer in den waſſerdurchfloſſenen und klimatiſch milderen Tälern ſich bergen, das Ackerland (im weiteſten Sinne) ſich aber auf den Hängen und Plateaus ausbreitet. Nun ſind aber alle diejenigen Laſten, die nach den Feldern uſw. zu befördern ſind, alſo vorwiegend Stall- und Mineraldünger und Jauche ſchwer, die Ladungen, die vom Acker nach der Scheune transportiert werden, alſo getrocknetes Gras und trockene Halm— früchte, loſe geſchichtetes Kraut u. a. m. ungleich leichter. Es iſt alſo hier ein offenbares Mißverhältnis inſofern feſtzu— ſtellen, als die ſchweren Fuhren bergauf, die leichten aber bergab geführt werden. Wünſchenswerter natürlich wäre gerade das umgekehrte Ver— hältnis, und eintreten würde dies bei Aufforſtung des fraglichen Geländes. Denn der Fuhren, die nach dem Walde hin zu ſchaffen ſind, gibt es gar wenige, falls man die benötigten Forſtpflanzen auf der Aufforſtungsfläche ſelbſt erzieht, und die ſchweren Fuhren, die ja hoffentlich dermaleinſt nicht ausbleiben werden, haben ſich ſodann bergabwärts zu bewegen. Es wird alſo damit eine Schonung des Zugviehes, ein längeres Halten der ohnehin dann ſeltener benutzten Transportmittel und eine Erſparnis an Wegebau- und Unterhaltungs— koſten eintreten. SIR Der zweite Fall, nämlich der, daß die Lage eines Flächen— ſtückes für landwirtſchaftliche Benutzung eine abſolut ungünſtige iſt, wird vorzugsweiſe ſeinen Grund in klimatiſchen Erſcheinungen haben. Erſt im heurigen!) Frühjahr durchliefen die Tagespreſſe wie— der Nachrichten aus vielen Orten des oberen Erzgebirges, Vogt— landes und Thüringer Waldes, daß man nunmehr nach beendeter Schneeſchmelze daran gehen könne, Grummet, Hafer, Kartoffeln uſw. zu bergen, die man im vorigen Herbſt wegen verfrühter Fröſte und Schneefälle nicht mehr hatte einbringen können. Nur die ungewöhnliche Häufung dieſer Tatſachen, nicht die Sache an ſich, war es, die den Griffel jenjationslüfterner Lokal— berichterſtatter in Bewegung ſetzte, denn in geringerem Maße wie— derholt ſich ähnliches Mißgeſchick in derartigen rauhen Gebirgs— lagen Jahr für Jahr und wird nicht weiter beachtet, ſondern mit dem Gleichmut der Gewöhnung als etwas Unabänderliches ruhig hingenommen. Sind auch die Erträge derartiger Fluren an und für ſich meiſt nicht gerade hoch, ſo berechnet ſich doch mit den Jahren eine ſtattliche Summe von Werten, die da der Verſchlechterung oder Vernichtung anheimfallen, und gerade wegen des ohnehin ge— ringen Ertrages ſind dann dieſe Verluſte um ſo ſchmerzlicher, da ſie dort einen größeren Prozentſatz der Geſamtproduktion ausmachen werden. Darum iſt die Landwirtſchaft daſelbſt nicht mehr zeitge— mäß. Sie war es vielleicht früher, als unſer Verkehrsnetz noch nicht die großartige Ausbildung und Entwickelung von heute hatte, als die Wirtſchaft einer eng begrenzten und namentlich einer ſchwer zugänglichen Gebirgsgegend noch ein beinahe in ſich abgeſchloſſenes Ganze bildete, und man daher genötigt war, ohne Rückſicht auf wirkliche Rentabilität das in der engeren Heimat gebrauchte Brot und Futter ſelbſt zu produzieren — denn die letzten Spuren der ſelbſtgenügſamen Einzelwirtſchaft ſind auch bei der hochentwickelten deutſchen Volkswirtſchaft noch gar nicht ſo lange allenthalben ge— ſchwunden — heute aber kann man mit gutem Gewiſſen dazu über— gehen, jeweils nicht die für den Eigenbedarf notwendigſten, ſondern die am beſten verkäuflichen Bodenprodukte zu erziehen, ſofern nur die natürlichen Vorausſetzungen für ihr Gedeihen gegeben ſind. Und daß letzteres für die Holzpflanzen auch in verhältnismäßig rauhen Lagen zutrifft, beweiſen die Fichtenbeſtände auf dem Kamme ) 1906. unſeres Erzgebirges, auf welche dasjelbe allen Anlaß hat, ſtolzer zu fein, als wie auf ſeine unter ihrem Schutze ein kümmerliches Daſein friſtenden Ackerfluren. Wenn auch nicht gerade ganz ſo ſchlecht, aber dennoch immer— hin noch als ungünſtig iſt die Lage ſolcher Flächen zu bezeichnen, die nach Norden abgedacht ſind. Unſere Feldfrüchte benötigen als kurzlebige Gewächſe binnen Jahresfriſt ein gewiſſes Quantum Wärme und Sonnenlicht, das ihnen auch unter ſonſt klimatiſch leidlichen oder guten Vorbedingungen alsdann fehlt. Ganz anders die Holzpflanzen! Wenn man etwa von der licht— bedürftigen Lärche, Birke und Eiche, ſowie vom Nieder- und Mittel- waldbetrieb abſieht, ſo fühlen ſie ſich gerade dort am wohlſten, wo Licht und Sonne nur einen mäßigen Zutritt haben und der Boden nicht allzuſehr ausgehagert wird. Vor allem Fichte und in zweiter Linie die Tanne, ſogar die phyſiologiſch etwas anders ver— anlagte Kiefer weiſen auf nördlichen bis nordweſtlichen Abdachungen das freudigſte Wachstum auf. Möge man ſich das einen Finger— zeig ſein laſſen und derartige Hänge zunächſt mit für die Aufforſtung ins Auge faſſen, wenn die Landwirtſchaft auf ihnen nicht mehr den gewünſchten Ertrag abwirft. Wiederum eine weitere Abſtufung im mangelnden Genuß von Licht und Wärme bieten die Flurſtücken, die ganz oder teilweiſe — im letzteren Falle beſonders dann, wenn nach der Südſeite hin — an Hochwald angrenzen. Iſt es bei der vorher geſchilderten Lage namentlich der gleich— mäßige Mangel von Sonne und Wärme, der die ausgeſprochenen Nordlagen für landwirtſchaftliche Benutzung ungeeignet erſcheinen läßt, ſo iſt es bei angrenzendem Hochwald mehr die ungleichmäßige Verteilung der genannten Wachstumsverbindungen, die den Wirt— ſchaftsbetrieb zu einem ſchwierigen geſtaltet. Denn im Schatten— bereich hoher Bäume, namentlich der Nadelhölzer, die ihre Blatt— organe auch im Winter nicht verlieren, trocknet der Boden lang- ſamer, als auf freier Fläche. Die erſte Beſtellung des Bodens wird dadurch ſchon ungleichartig, weiterhin entwickeln ſich die be— ſchatteten Gewächſe nicht nur dürftiger, ſondern auch langſamer, ſo daß der Zeitpunkt der Reife ein verſchiedener und der Ertrag des Grenzſtreifens in ziemlicher Breitenausdehnung ſtets ein magerer ſein wird. Auch für das Trocknen von Gras, Futter und Getreide iſt die ungleiche Beſonnung ſtörend. Endlich mögen ja auch die herüberſtreichenden Wurzeln durch Ausſaugen des Bodens ihren Teil am augenfälligen Minderertrag haben, obzwar gerade dieſer Umſtand wohl manchmal etwas über— ſchätzt wird, und überdies das bürgerliche Geſetzbuch die Füglichkeit ſeiner Abſtellung dem geſchädigten Nachbarn an die Hand gibt. Wenn nun aus den geſchilderten Urſachen die landwirtſchaft— liche Rente ſolcher ungünſtig gelegenen Flächen bis an oder wohl auch unter die Grenze der durchſchnittlichen forſtlichen Bodenrente herab— ſinkt, ſo wird ſich ihre Aufforſtung bei ſonſt günſtigen Vorbedin— gungen zumeiſt ſicher empfehlen, denn die Holzpflanzen ſind geſellige Pflanzen, und Wald gedeiht am beſten im Schutze von Wald. Der Moraltheoretiker wird dem allerdings mit einer von ſei— nem Standpunkt aus nicht unberechtigten Entrüſtung entgegenhalten, daß man mit dieſer Handlungsweiſe nichts weiter tut, als wie die Not, unter der man eben noch ſelber geſeufzt hat, von ſich ab und dem Nachbar zuzuwälzen, deſſen Grundſtück nun unter dem heran— wachſenden Beſtande zu leiden haben wird. Das iſt freilich nicht wegzuleugnen, aber in wirtſchaftlichen Fragen iſt ſich eben jeder ſelbſt der nächſte. Aber wer ein übriges tun will, mag ja immer— hin — ſofern nicht bei handtuchartig ſchmaler Form des eigenen Grundſtückes dadurch zu viel Fläche verloren geht — längs der Grenze einen kleinen Streifen unangebaut liegen laſſen, was ſich nicht nur um des lieben Friedens willen, ſondern auch von realeren Geſichtspunkten heraus empfiehlt. Denn wenn dann auch der Nachbar ſelber aufforſten will, ſo wird der eigene Beſtand durch dichtere und dauerhaftere Beaſtung und durch verbeſſerte Wald— mantelbildung der Randbäume wirtſchaftlich unabhängiger vom her— anwachſenden Beſtande des Nachbarn ſein. Als ungünſtig iſt die Lage für die Landwirtſchaft dann end— lich zu bezeichnen, wenn dieſelbe an ſteilen Hängen betrieben wird. Abgeſehen von den Schwierigkeiten der Zufahrt, deren ich in an— derem Zuſammenhange ſchon früher (Seite 28) gedachte, liegt hier als Folge der lockernden Pflugarbeit die Gefahr der Bodenab— ſchwemmung und ebenſo die der Verwaſchung des Samens vor. Das gute Land wird von Gewittergüſſen ins Tal geführt, die Steine werden herausgewaſchen und bleiben liegen. Auch der Samen wird teils von der Fläche weggeſpült, teils dort zuſammen— geſchwemmt, wo ſich dem Waſſerabfluß Hinderniſſe bieten, und die Folge iſt eine dürftige und ungleichmäßige Pflanzendecke. Hier iſt ſchon die Holzſaat in Riefen inſofern im Vorteil, als ſie eine nach Fläche und Arbeitsaufwand geringere Bodenlockerung vorausſetzt und ſich zeitlich viel ſeltener wiederholt. Die unter ſolchen Verhältniſſen aber eigentlich als Regel anzuwendende Holz— pflanzung bietet den erſten der vorgenannten Vorteile in noch ver— ſtärkter Form. Die ſteile Lage ſelbſt iſt dem Holzwuchs eher förderlich als hinderlich, inſoweit man es nicht gerade mit einem ſonnenbeſtrahlten Süd⸗ oder Südweſthange zu tun hat, da fie Beſchattung des Bo— dens mit vollem Lichtgenuß der übereinander, alſo nicht nebenein— ander, ſich anordnenden Kronen der Bäume in wohltätiger Weiſe vereinigt. Der letzte und III. Fall, der ſich beim Vergleich der bislang bezogenen landwirt— ſchaftlichen Bodenrente mit der zu erwartenden forſt— lichen Bodenrente ergeben kann, iſt der, daß letztere vor— ausſichtlich die erſtere übertreffen wird. Da ja die forſt— liche Bodenrente — wie früher gezeigt — keineswegs hoch iſt, ſo ſind derartige Reſultate an ſich zwar betrüblich, das hindert aber nicht, daß ſie wirklich vorkommen. „Eine Umfrage!) über Verzinſung des in der ſächſiſchen Land— wirtſchaft angelegten Kapitals in den Jahren 1893—98 hat ergeben, daß in einigen Wirtſchaften mit Kapitalverluſt gearbeitet wurde und eine durchſchnittliche Verzinſung von nur 1,66 % erreicht wurde, (Jahresbericht des Landeskulturrates über die Landwirtſchaft im Königreiche Sachſen). Wenn auch der Wert derartiger Umfragen mitunter etwas problematiſch iſt, ſo leiſtet anderſeits doch der Ruf des ihre Reſultate veröffentlichenden Organs eine gewiſſe Gewähr“. In allen dieſen Fällen wird die Antwort vom logiſchen Stand— punkte aus ziemlich klar liegen: Die Aufforſtung iſt dann unbedingt zu empfehlen. Vorausſetzung bleibt allerdings auch hier, daß dem Beſitzer ſeine ſonſtigen wirtſchaftlichen Verhältniſſe geſtatten, dieſe lange Zeit zinsloſe Ausgabe auf ſich zu nehmen. Aber auch wenn er das nicht von vornherein beabſichtigt, und etwa die Abſicht hat, die Fläche ſpäterhin an einen größeren Waldbeſitzer zu verkaufen, ſo wird man immer noch zum Verkauf im aufgeforſteten Zuſtande Tharandter forſtliches Jahrbuch Band 53, S. 11. raten können. Denn es iſt eine anerkannte Tatſache, daß der Bauer unter Zuhilfenahme von Familienmitgliedern und Geſinde nament— lich in der Zeit, wo für letzteres wenig Feldarbeit mehr vorliegt, billiger kultiviert, als dies im Großbetrieb mit ausſchließlich zu dieſem Zwecke angeworbenen Leuten möglich iſt. Die Differenz zwiſchen dem Marktpreis, oder richtiger dem berechneten Preis für die Flächeneinheit aufgeforſteten Landes und dem geringeren eigenen Selbſtkoſtenpreis verbleibt ihm dann immer noch als Gewinn. Selbſtverſtändlich ferner möchte es wohl noch erſcheinen, daß auch in dieſem dritten und letzten Fall, vor der endgültigen Ent— ſcheidung über die Frage, ob aufzuforſten iſt oder nicht, eingehend erwogen wird, ob etwa irgendwelche zufällige Umſtände der Art, wie ſolche im erſten Fall (Seite 16) als der landwirtſchaftlichen Bodenrente förderlich Erwähnung gefunden hatten, dieſelbe im vor— liegenden Fall auch nur vorübergehend heruntergedrückt hatten, ob alſo die Tatſache der ungenügenden landwirtſchaftlichen Boden— rente auch wirklich eine dauernde iſt und bleiben wird. Endlich muß man, wie das ja bei jeder Aufforſtung nötig iſt, ſich darüber klar werden, daß durch die Hochwaldanzucht nicht anliegendes eigenes landwirtſchaftliches Gelände oder dasjenige von Nachbarn, denen gegenüber man zu billiger Rückſichtnahme ſich verpflichtet glaubt, in ſeiner Ertragsfähigkeit beeinträchtigt wird. Ichlußwort zum erſten Teil. Im Vorſtehenden hoffe ich, wenn auch nur andeutungsweiſe, aber vielleicht doch ſo, daß dieſe Andeutungen wenigſtens eine ge— wiſſe Grundlage für eigene weiter daran zu knüpfenden Beobach— tungen und Betrachtungen geben mögen, einmal die charakteriſtiſchen Unterſchiede der Forſt- und Landwirtſchaft, die je nach Auffaſſung und nach perſönlichen Verhältniſſen ſich teils als Vorzüge und teils wohl auch als Nachteile hinſtellen mögen, dargetan zu haben; ſo— wie alsdann die mutmaßlichen Erfolgsausſichten der Aufforſtung auf ſolchen Flächen einigermaßen klargelegt zu haben, die für die landwirtſchaftliche Benutzung als minderwertig oder als ungünſtig gelegen zu bezeichnen ſind. Damit glaube ich aber auch die Aufgabe, die mir dabei vor— ſchwebte, — wenn auch nicht der Ausdehnung ſo doch dem Zwecke nach — völlig erfüllt zu haben, und ich möchte en vor allem be⸗ Möller, Aufforſtung. „ ſtimmter Ratſchläge darüber gänzlich euthalten, ob und wann in jedem einzelnen Falle, der eine gewiſſe Ahnlichkeit mit den von mir angeführten Beiſpielen aufweiſt, zur Aufforſtung zu verſchreiten ſei. Die tatſächlich vorliegenden Verhältniſſe ſind ja ſo mannig— facher und mitunter ſo verwickelter Art, daß hier eben nur unter eingehender Berückſichtigung aller mitwirkenden Umſtände von Fall zu Fall entſchieden werden kann, und daß auch dann oft die Sache noch nicht klar liegt, und perſönliche Neigung bisweilen noch den letzten Ausſchlag geben muß bei der Wahl zwiſchen Wald und Feld. Ich würde meine Aufgabe vielmehr ſchon völlig damit erfüllt ſehen, wenn ich auf der einen Seite begründete Zweifel über die Zweckmäßigkeit der weiteren landwirtſchaftlichen Benutzung derartiger minderwertiger oder ungünſtig gelegener Flächen geweckt und auf der anderen die Neigung zu ihrer Aufforſtung beſtärkt hätte! Sweiter Teil. Wie iſt bei der Aufforſtung minderwertiger oder ungünſtig gelegenen Flächen ſeitens des Kleinbeſitzes zu verfahren? Der zweite Teil des geſtellten Themas verlangt eine Antwort auf die Frage, wie bei der Aufforſtung unter Beachtung des Klein— beſitzes zu verfahren ſei. Dieſe Aufgabe läßt ſich zwanglos in zwei Unterfragen zerfällen, nämlich einmal, „welcher Art ſind die waldbaulichen Maßnahmen, die für die Aufforſtung in Betracht kommen“ und ſodann, „welcher Art ſind die Maßnahmen der Ver— waltung, alſo: Wie läßt ſich dieſe letztere unter Einbeziehung von Forſteinrichtung, Forſtſchutz forſtlicher Betriebsführung uſw. am zweckentſprechendſten organiſieren“. 1. Waldbauliche Geſichtspunkte. Die erſte Frage läßt ſich verhältnismäßig kurz erledigen, denn die waldbaulichen Maßnahmen ſelbſt ſind auf kleinem Flächenſtück eigentlich ganz dieſelben wie im großen, ſofern man nur hier wie dort den gleichen Zweck, nämlich möglichſt ſichere, ſchnelle, billige und volle Beſtockung des Bodens mit einer ihm zuſagenden Holz art erreichen will. Weil es nun eben für den Kleinbeſitz keinen anderen Wald— bau gibt, als für den Großbeſitz, glaube ich auch, deſſen Vorſchriften über Auswahl der Holzart, Ausführung von Pflanzung und Saat und Wahl zwiſchen beiden, Pflanzenerziehung, Kulturpflege, Zeit der Vornahme aller genannten Maßregeln uſw. hier füglich über— gehen zu können, und die Orientierung darüber dem Studium wald— baulicher Lehrbücher, die für den Klein- und Großbeſitz ja gleicher: maßen Geltung haben, zuweiſen zu ſollen. Die einzigen Unterſchiede liegen nur etwa darin, daß man es im vorliegenden Falle nicht mit der Wiederbegründung ſchon vor— handen geweſener Beſtände auf altem Waldboden zu tun hat, ſondern 3 * Br mit der Neubegründung ſolcher auf bisherigem Nichtholzboden. Ferner darin, daß im ſchon beſtehenden nachhaltig bewirtſchafteten und techniſch gut eingerichteten Großbetriebe, wo ſchon ſeit Langem jährlich geregelte und annähernd gleich bleibende Abtriebs- und Zwiſchennutzungen eingehen, das früher einmal aufgewandte Kapital nunmehr jährlich ſeine normale Verzinſung bringt. Ein ſolcher Wald ernährt ſich alſo ſozuſagen ſelbſt, und ſein Beſitzer wird nie ganz der Einnahme aus ihm entbehren. Nicht ſo bei der Neu— aufforſtung. Hier liegt erſtmalig ein großer Zwiſchenraum zwiſchen dem Kapitalsaufwand und deſſen Verzinſung. Der vermögenskräftige Großbeſitzer wird — ſo nimmt man es wenigſtens an — eher in der Lage ſein, den mindeſtens doch 20 Jahre lang gänzlich fehlen— den, und dann bis zum Abtrieb nur aus den Zwiſchennutzungen zunächſt recht ſpärlich fließenden Zinſengenuß entbehren zu können. Der Kleinbeſitzer hingegen wird vielmehr ſich genötigt ſehen, auch unter Benutzung forſttechniſch vielleicht nicht ganz einwandfreier Maßregeln dieſe zinsloſe Zeit möglichſt abzukürzen und ungefährdet zu überſtehen. Während z. B. im ſachgemäß verwalteten Großbe— triebe die Waldgrasentnahme in den Kulturen lediglich eine Maß— regel des Schutzes gegen Überlagerung und Erſtickung der jungen Pflanzen ſein ſoll und deshalb keinesfalls länger, als unbedingt nötig, ausgeübt werden darf, wird man es dem Kleinbeſitzer nicht verargen können, wenn er der Not gehorchend, dieſer Maßregel den Charakter einer wirklichen Nutzung beilegt, und ſie ſolange als möglich auszuüben trachtet. Zu dieſem Zwecke wird eine nicht zu enge Pflanzung — nicht über 600 Pflanzen pro ha — den Vor- zug verdienen. Selbſtverſtändlich muß das Gras vorſichtig mit Sichel oder kurzer Senſe geſchnitten werden. Daß ein Beweiden der Fläche abſolut unzuläſſig iſt, braucht wohl nur deshalb beſonders hervorgehoben zu werden, weil durch dieſe Art der Grasnutzung noch in Süddeutſchland und Oſterreich alljährlich ein nicht wieder gut zu machender Schaden angerichtet wird. Was nun die Beſchaffung des nötigen Pflanzenmaterials an— langt, ſo gilt es im ſchon beſtehenden und größeren Wald eigent— lich als Regel, daß ſelbige an Ort und Stelle in eigener Regie erzogen werden, da man dort einen namhaften und ſich Jahr für Jahr annähernd gleichen Bedarf an ſolchen hat. Nur in Ausnahme⸗ fällen, vor allem wenn die eigenen Erziehungsſtätten einmal miß— lungen ſind, wird man dort auf größere Pflanzenankäufe bedacht jein. Dies Verfahren hat für den Großbetrieb finanzielle und waldbauliche Vorzüge, wird ſich aber gleichwohl nicht ohne weiteres auf den Kleinbeſitz und auf gänzlich neue Waldanlagen übertragen laſſen. Zum erſten deshalb, weil hier der Pflanzenbedarf ein völlig unvermittelt, ſozuſagen überraſchend herantretender, aber dafür nur einmaliger Bedarf iſt. Sodann, weil hier bei mangelnder Kenntnis der techniſchen Vorbedingungen zur Anlage eines Pflanzenkampes die Gefahr nahe liegt, daß er einerſeits bei zu großer Sparſamkeit gänzlich mißlingt, anderſeits aber bei zu koſtſpieliger Anlage die Pflanzen unverhältnismäßig teuer werden und daß ſomit durch den mit Zinſeszinſen behafteten Nachwert der ſo begründeten Kulturen der Abtriebsertrag des Beſtandes dereinſt ungebührlich belaſtet wird. Endlich verfließen bis zur Erziehung von Saatkamp- oder ver— ſchulteten Pflanzen noch ein bis vier Jahre, um welchen Zeitraum dann die Aufforſtung eben noch hinausgeſchoben werden muß, was gegebenen Falles immerhin ſchon einen beträchtlichen Verluſt in ſich ſchließen kann. Der Landwirt in kleinen Verhältniſſen wird deshalb genötigt ſein, aus der Not eine Tugend zu machen, von eigener Pflanzen— erziehung abzuſehen und ſeinen Pflanzenbedarf durch Kauf zu decken. Die Möglichkeit dazu iſt ja reichlich geboten. Die auf ſächſiſchen Staatsforſtrevieren verkäuflichen (oft beträchtlichen) Pflanzenmengen werden alljährlich in der Leipziger Zeitung dem kaufluſtigen Publikum bekannt gegeben, und auch die bekannten Pflanzenerziehungs- und Verkaufsanlagen Norddeutſchlands (vornehmlich in Halſtenbeck) ge— nießen mit Recht einen Weltruf. Zwecks ſachgemäßer Beaufſichtigung der Ausführung von Forſt— kulturen bei Privaten ſind die ſächſiſchen Staatsforſtverwaltungen angewieſen, auf Anſuchen und nach Möglichkeit ihre Beamten gegen eine feſte und mäßige Auslöſung zur Verfügung zu ſtellen, und auch in anderen deutſchen Staaten beſtehen ähnliche, entgegenkommende Beſtimmungen !). Vornehmlich dann, wenn man aus irgendwelchen Gründen die Holzſaat anwenden will, kommt als ein Mittel, dem Boden ) Auch die landwirtſchaftlichen Vereine können hinſichtlich der Aufforſtung viel Gutes ſtiften, und ſie tun das z. T. auch, namentlich was die den Klein— befiger oft drückenden erſten Anlagekoſten betrifft. So werden z. B. ſchon ſeit längerer Zeit den Beſitzern von bäuerlichen Gütern unter 1200 Steuer⸗ einheiten die Ankaufskoſten für Holzpflanzen durch die landwirtſchaftlichen Kreisvereine aus der Staatskaſſe zurückerſtattet. u noch einen letzten landwirtſchaftlichen Ertrag abzugewinnen und jo die Koſten der Aufforſtung etwas herabzumindern, die Möglichkeit in Frage, mit dem Holzſamen zugleich Getreide auszuſäen. Als Vorbedingung möchte allerdings dabei gelten, daß die letzte Düngung nur 2, höchſtens 3 Jahre zurückliegt. Es iſt dies ein Verfahren, welches beim Anbau noch nicht ganz ausgeſogener landwirtſchaft⸗ licher Böden der ſächſiſche Forſtfiskus in größerem Maßſtabe ge— legentlich der Aufforſtung von Ankaufsflächen im Vogtland, im Marienberger Forſtbezirk und in der ſächſiſchen Schweiz (Hohn— ſteiner Revier) angewandt hat. Auch in Verbindung mit der Holz— pflanzung kann der Halmfruchtmiſchanbau ausgeübt werden, wenn zwar nur in ſelteneren Fällen, nämlich dann, wenn nicht gar zu arg verraſte Schlagflächen vorliegen, auf denen die Stöcke ſorg— fältig gerodet worden ſind, oder wo es ſich um den Holzanbau auf bisherigen Nichtholzbodenflächen handelt, die nicht allzu ärmliche Bodenverhältniſſe aufweiſen. Dieſe Anbauform hat neben dem Geldertrag noch einen nicht zu unterſchätzenden waldbaulichen Vorzug inſofern, als ſich im Schutze der Halmfrüchte, und unter Mitgenuß der gründlicheren Bodenvorbereitung die Holzſaat ungleich beſſer entwickelt, als wie bei der Freiſaat. Namentlich wird das ſo verderbliche Froſtziehen der Keimlinge auf ein ganz geringes Maß beſchränkt und der Un— krautwuchs auf der Fläche zurückgedrängt. Je nachdem man nun das größere Gewicht auf den einmaligen Geldertrag oder auf die Schutzwirkung der Fruchtbeiſaat legt, wird man ſich unter ſonſt gleichen Verhältniſſen für Roggen bez. Hafer oder Waldkorn entſcheiden. Erſtere Getreidearten haben mitunter den Vorteil eines etwas höheren Ertrages, beim Waldkorn, als bei einer zweiſömmerigen Halmfrucht tritt die ſchützende Wirkung neben dem Ertrag mehr in den Vordergrund. Namentlich wird ſich bei letzterem die Ausbeute an Stroh verringern, da man angeſichts der unter- und zwiſchenſtändigen 2jährigen Holzpflanzen höhere Stoppeln belaſſen muß. Zur näheren Erläuterung des Verfahrens, wie in Sachſen derartige Fruchtſaaten und Miſchanbaue begründet wurden, ver— weiſe ich z. B. auf diesbezügliche Notizen im Tharandter forſtlichen Jahrbuch Band 53 Seite 79 und bez. der Miteinſaat von Wald⸗ korn auf Band 55, S. 199 ſowie auf den Bericht über die 49. Ver⸗ ſammlung des ſächſiſchen Forſtvereins, Seite 114 und 126 ff. 9 Auszugsweiſe ſei aus den angeführten Literaturnachweiſen insbe— ſondere hervorgehoben: Die Verbindung der Waldkornſaat mit Holzpflanzung iſt neuerdings in größerem Umfange und mit gutem Erfolge in der ſächſiſchen Lauſitz angewandt worden. Das hierbei beobachtete Ver— fahren iſt in der Hauptſache das Nachſtehende: Im Frühjahr un— mittelbar vor der Holzpflanzung wird das Waldkorn mittels Hand— ſaat breit und dünn ausgeſät. Die Saatgutmenge richtet ſich da— nach, ob der Bodenzuſtand das Aufgehen aller oder nur eines Teils der Körner erwarten läßt, und kann zwiſchen 30 bis 50 kg!) für das ha ſchwanken. Zur Bodenlockerung genügt bei nicht ſehr ver— raſtem Boden oft ſchon ein leichtes Behacken oder günſtigſten Falls auch nur ein Übereggen der Saatfläche. — Alsdann wird das Korn untergehackt, oder auch wieder nur übereggt und die Holz— pflanzung in der gewöhnlichen Art vorgenommen. Über die Verbindung des Waldkornbaues ſowie auch des An— baues von Sommergetreide mit der Holzſaat liegen ausgedehnte und zur Nachahmung recht ermunternde Erfahrungen in Sachſen aus dem Erzgebirge vor, ſo aus der Frauenſtein-Dippoldiswalder und Seydaer Gegend. Nachdem im Frühjahr das Waldkorn oder die Sommerfrucht (vielfach Hafer) eingebracht war, erfolgte die Einſaat des Fichtenſamens ſtreifenweiſe mit der Hand oder einer beliebigen Sämaſchine. Vollſaat des Holzſamens iſt weniger rät— lich, da die Pflege derartiger Saaten ſpäterhin erſchwert iſt. Wenn man lediglich die Beſtockung der Fläche ins Auge gefaßt hat, und nicht die Abſicht hat, daſelbſt ſpäter Pflanzen zu weiterer Ver— wendung auszuſtechen, genügt bei leidlichen Bodenverhältniſſen, wo ein gutes Aufgehen des Holzſamens zu erhoffen iſt, ſchon ein ſehr geringes Samenquantum. Man iſt mit gutem Erfolg ſchon unter 4 kg, ja ſogar bis auf 2 kg für das ha zurückgegangen. Mitunter hat man auch Hafer und Waldkorn zuſammen geſät, nach Ausſaat des Hafers wurde zunächſt geeggt, dann das Wald— korn eingebracht und abermals geeggt, hierauf die Furchen für die Einſaat des Fichtenſamens in der oben beſchriebenen Weiſe gezogen. ) Nimmt man an Stelle von Waldkorn Hafer oder Sommerrogen, jo erhöht ſich natürlich die Menge des Saatgutes, immerhin iſt auch dann dünn zu ſäen, 150 kg Hafer oder 80 kg Sommerroggen dürften in den weitaus meiſten Fällen genügen. MO Der Hafer wurde dann im erſten, das Waldkorn im folgenden Jahre geſchnitten. 5 Die ſpätere Behandlung des Miſchanbaues iſt bei der Ver— bindung mit der Holzpflanzung die gleiche, wie bei derjenigen mit der Holzſaat. Das Waldkorn bleibt im erſten Jahre niedrig, beſtockt ſich aber oft ſehr dicht und bildet eine 10 bis 20 em hohe, mitunter ſehr filzige Decke, die kein Unkraut durchläßt, und auch gegen Wildverbiß ſchützt. Im 2. Jahre treibt es bis 1,5 m hohe Halme und reift etwa 14 Tage nach dem Sommergetreide, im Flachland alſo um Anfang Auguſt. Bei der Ernte leiſtet die Mähmaſchine gute Dienſte, da man mit ihr die Schnitthöhe in Rückſicht auf die unterſtändigen Holzpflanzen beſſer regeln kann, als mit der Senſe. Nach dem Schneiden wird es am beſten ſo— gleich gebunden, und außerhalb der Kulturen in Puppen zum Trocknen aufgeſtellt. Um noch ein Wort über die Gelderträge zu ſagen, ſei zunächſt erwähnt, daß dieſelben naturgemäß ſehr ſchwankend ſind, in der Lauſitz hat man ſolche von 30 bis 50 Mk. für das Hektar bei einem durchſchnittlichen Körnerertrag von etwa 12 Zentner erzielt. In den unwirtlichen Hochlagen des Erzgebirges hat man ſelbſt— verſtändlich nicht die gleich günſtigen Reſultate gehabt, immerhin iſt man auch dort auf einen durchſchnittlichen Reinertrag von 20 Mk. auf das ha oft gekommen. Soweit die Auswahl der Holzart in Frage kommt, geben die anerkannten Regeln des Waldbaues hier zunächſt die rein techniſchen Geſichtspunkte an die Hand, von denen ſich auch der Kleinbeſitzer natürlich nicht wird losmachen können. Nur inſoweit dieſelben einen gewiſſen Spielraum bieten, wird er allerdings dann neben den techniſchen Geſichtspunkten auch noch wirtſchaftliche Rückſichten in den Vordergrund ſtellen können. Und in letzterer Beziehung wird er noch viel mehr als der finanziell günſtiger geſtellte Groß— beſitzer den Wunſch hegen müſſen, Holzarten anzubauen, die — vielleicht ſogar auf Koſten der Höhe des Ertrages — doch ein zeitigeres und öfteres Eingehen von Nutzungen ermöglichen. Theo— retiſch wären dieſe Forderungen am leichteſten zu erfüllen beim Nieder- und Mittelwaldbetrieb, doch kann man gleichwohl hierzu nicht bedingungslos raten!), weil dieſe Waldformen zu viel Brennholz ) Vergl. jedoch für gewiſſe Fälle die Anmerkung zu Seite 12 und die entſprechenden Ausführungen zu Seite 12/13. 1 erzeugen. Da deſſen Preiſe aber zufolge Ausbreitung des Kohlen— hausbrandes lange nicht ſo geſtiegen ſind und ſteigen wie die Nutz— holzpreiſe, vielmehr eher Neigung zum Stillſtand oder örtlichem Rückgang haben, ſo wird die zwar häufig eingehende Rente doch gar zu gering ſein, namentlich, da die Aufbereitung geringwertiger Sortimente unverhältnismäßig hoch mit Werbekoſten belaſtet iſt. Eine Ausnahme freilich möchte ich gelten laſſen für ſolche Flächen, die zu klein ſind, um vorteilhaft mit Nadelholz angebaut zu werden. Hier iſt der Niederwald ganz am Platze, und hier möge ſich auch der Landwirt nicht durch die im Großbetrieb vielfach gegen dieſe Betriebsform beſtehende Abneigung aufftugig machen laſſen, denn der Bauer, der oft Betriebsunternehmer und Holzhauer in einer Perſon iſt, oder doch das Holzgewinnungsgeſchäft im kleinen viel ſorgfältiger überwachen kann, wird aus dem Niederwald ſicher manche gute Nutzſtücke und Wirtſchaftshölzer dort noch gewinnen, wo der ſchablonenhafter arbeitende Großbetrieb alles ausfallende Material in Langhaufen oder ähnliche Brennholzſortimente auf— bereitet. Überdies bietet der Niederwald auf derartigen kleinen in— mitten der landwirtſchaftlich bebauten Fluren gelegenen Flächen noch den Vorteil, daß er dieſe weniger verdämmt, als der Hoch— wald ). Ebenſo kann man von der Anlage von Eichenſchälwald, der noch vor gar nicht zu weit zurückliegender Zeit — günſtige (das heißt warme) klimatiſche und zuſagende Bodenverhältniſſe voraus— geſetzt — oft als ideale Form für den Kleinbetrieb erſchien, heut— zutage nur ebenſo ſehr warnen, wie man ehedem dazu anraten konnte. Denn in Rückſicht auf das weitere Gedeihen unſerer hoch— entwickelten deutſchen Lederinduſtrie ſteht in abſehbarer Zeit gar nicht zu erwarten, daß ſich ſeine Rente dadurch wieder heben könnte, daß der jetzige Finanzzoll auf Quebrachoholz zu einem wirkſamen Schutzzoll umgebildet wird. Für kleinere Verhältniſſe könnte man etwa noch die Weiden— hegeranlage empfehlen, doch ſind wirlich günſtige Lagen für dieſelbe ) Daß überdies gerade der Niederwald in hervorragender Weiſe geeignet erſcheint, den jagdlichen Wert der Dorfflur und damit den Jagdpachtſchilling zu heben, möge nur ganz nebenbei erwähnt werden. Bei dem Wert, den aber die Jagdnutzung beſonders in der Nähe wohlhabender Großſtädte zurzeit erreicht hat, erſcheint ein Hinweis darauf doch vielleicht nicht ganz überflüſſig. „ nicht gerade häufig, außerdem ſcheint der Ertrag zeitweiſe durch Schädlinge aus der Klaſſe der Blattkäfer ernſtlich gefährdet. (S. Judeich-Nitzſche, Lehrbuch der Forſtinſektenkunde S. 596 ff.) In der Nähe kaufkräftiger Städte würde die Anzucht von Chriſtbäumen und auf ſteinigen Halden und Hängen die von Pfingſt— birken bisweilen einen guten und ſchnellen Ertrag geben können, doch iſt bei ſolchen Anlagen zu beachten, daß ſie wegen Koſtbarkeit und leichter Transportfähigkeit der Ware dem Frevel in ganz her— vorragendem Maße ausgeſetzt ſind. Es iſt alſo oft ein gewiſſes Riſiko mit derartigen Anlagen verbunden, zu deſſen Einſchränkung dann nach Befinden hohe Unkoſten für ihren Schutz gegen Dieb— ſtahl auflaufen werden. Auf die Bedenken, die der Laubholzhochwaldzucht da entgegen— ſtehen, wo dieſe nicht Erfordernis, ſondern nur wahlweiſe möglich iſt, habe ich ſchon an früherer Stelle und in anderem Zuſammen— hang (Seite 12/13) hingewieſen. Ich brauche daher hier nur zu wiederholen und etwas weiter auszuführen, was ich dort ſchon ſagte, daß nämlich für die Aufforſtung auch kleiner Flächen in Mittel- Nord- und Oſtdeutſchland in erſter Linie Nadelhölzer in Frage kommen, vor allem Fichte und Kiefer, daneben vielleicht auch die Weymutskiefer. Mit den Wuchsleiſtungen letzterer Holz- art hat man namentlich bei Aufforſtung geringwertiger Ländereien im Vogtland, auf herabgekommenen Tonſchieferböden und in Lagen, in denen die gemeine Kiefer teils infolge von Schütte, teils von In— ſektenſchädigungen oder aus ſonſtigen Gründen zu verſagen pflegte, gute Erfahrungen gemacht. Beſonders gilt dies für Miſchanbau mit Fichte (Tharandter forſtl. Jahrbuch Bd. 53, S. 80). Jeden⸗ falls muß man ihr den Vorteil zuerkennen, daß ſie Raſchwüchſigkeit und Genügſamkeit der gemeinen Kiefer mit ſchnellerer und dauernderer Bodenbedeckung vereint. Leider ſind größere Holzmaſſen bei uns noch nicht auf den Markt gekommen, ſodaß ich mich eines Urteiles über die mutmaßliche Preisbildung bei Verkauf größerer Poſten enthalten muß, und höchſtens verzeichnen kann, daß z. B. in Bayern (nach Wappes, Forſtwiſſenſch. Centralblt.) die Gelderträge teilweiſe recht befriedigende waren. Jedenfalls kann man als eine Regel, die aller Vorausſicht nach ernſtliche Mißerfolge ausſchließt, die aufſtellen, daß, wo der Boden und die Größe der Fläche es ge— ſtattet, der Anbau der Fichte für unſere Verhältniſſe unbedingt den Vorzug verdient, da dieſe Holzart in jedem Lebensalter die beſte 1 Verwendungsmöglichkeit aufweiſt, und ſie ſomit den ſchlankeſten Abſatz gewährleiſtet. Daß man dieſelbe nicht rein anbaut, ſondern ihr zum Schutze gegen die mancherlei Gefahren des reinen Beſtandes, in der Ebene Kiefer, in gebirgiger Gegend etwa Tanne und Lärche beimengt, wie letzteres bei Aufforſtung der ausgedehnten hochgelegenen Felder geſchah, die der ſächſiſche Forſtfiskus zum Seydaer Revier ange— kauft hat, läßt ſich gewiß empfehlen. (Vergl. auch den Bericht über die 49. Verſammlung des ſächſiſchen Forſtvereins Seite 112.) Namentlich an den ſturmgefährdeten Weſträndern wird jede der— artige Beimiſchung gute Dienſte leiſten. Der Nadelholzwald beſitzt weiterhin für den kleinen Landwirt noch den großen Vorteil, ein Lieferant von Bodenſtreu zu ſein. Nun möchte ich zwar mit aller Energie den Verdacht von mir ab— wälzen, als ob ich dieſer mit vollem Recht beim rationellen Forſt— wirt arg verpönten Nebennutzung auch nur irgendwie das Wort reden wollte. Von der Verwerflichkeit ihrer öfteren und ſchonungs— loſen Ausübung bin auch ich völlig überzeugt. Aber anderſeits iſt es Pflicht eines mit den realen Verhältniſſen rechnenden Wirtſchafts— politikers, die Dinge nicht ſo zu betrachten wie ſein ſollten, ſondern wie ſie eben — wenn auch „leider“ — tatſächlich liegen. Und da muß man, wenn auch mit Bedauern, heutzutage eben oft doch an— erkennen, daß das Gedeihen mancher kleinbäuerlicher Wirtſchaft, ſo wie letztere zurzeit noch betrieben wird, (namentlich in den flachen nördlichen Landſtrichen unſerer engeren Heimat) an die Be— nutzung von Waldſtreu gebunden erſcheint. Daß man anderwärts auch ohne ſolche auskommt, und daß ſich deshalb ſchließlich wohl jede Wirtſchaft von dieſer zweifelhaften Stütze los machen kann, iſt eine Tatſache, deren Erörterung hier zu weit abführen würde. Soviel ſteht aber feſt, daß aus der Streunutzung auch bei ratio— neller Ausübung, die ſich nur auf ſeltene periodiſche Entfernung der unzerſetzten oberen Rohhumusmaſſen beſchränkt, ſich nicht zu unterſchätzende Gelderträge in Bar oder in natura ziehen laſſen, und daß man ein ſolches Verfahren noch am eheſten dem Klein— beſitz nachzuſehen vermag. Denn dieſer gerade iſt mitunter doch gezwungen, den frühzeitigen Eingang irgendwelcher Erträge der einwandfrei und rationell geführten Forſtwirtſchaft vorzuziehen. Denn es läßt ſich weder beſtreiten noch beklagen, daß kleiner Privat— waldbeſitz und großer Staatswaldbeſitz doch etwas verſchiedentliche u! Men wirtſchaftliche Ziele und Aufgaben zu erfüllen haben. Die letztere Wirtſchaftsform iſt eben mehr Selbſtzweck, die erſtere hingegen wird ſich nur ſelten über den Rahmen eines landwirtſchaftlichen Nebenbetriebes herausheben, und muß dieſer Tatſache Rechnung tragen. Bei der möglichen Aufforſtung mit Kiefern muß noch des Um— ſtandes gedacht werden, daß dieſe in der erſten Generation auf ehemaligen Feldflächen vom beginnenden Stangenholzalter an trotz anfangs freudigen Wuchſes ſchließlich oft gänzlich verſagt. Die Be— ſtände werden raſch lückig zufolge Angriffs des Wurzelpilzes (Poly— porus annosus). „Trotz zahlreicher Beobachtungen und wiſſen— ſchaftlicher Unterſuchungen der Lebens- und Schädigungsweiſe des Pilzes iſt die forſtliche Praxis in der Abwehr des Schädlings nicht weiter gekommen, und ſteht beſonders beim Anbau ehemaliger Feldflächen der auf dieſen mit ziemlicher Sicherheit zu erwartenden Wurzelfäule hilflos gegenüber.“ (Königl. ſächſ. forſtliche Verjuchs- anſtalt.) Unter den mancherlei Vermutungen, die das ungemein häufige und bösartige Auftreten dieſes Schädlings zu erklären verſuchen, iſt neuerdings auch wieder die Annahme aufgetaucht, daß genannter Mißſtand durch die ſehr langſam ſich zerſetzenden Reſte früher auf das Feld gebrachten Stalldüngers begünſtigt werde!). Wie gejagt: Es iſt dies vorläufig noch eine Vermutung, aber ſie hat mancherlei Gründe für ſich und iſt deshalb nicht ſchlechterdings von der Hand zu weiſen. Es wird deshalb mindeſtens einem Gebote kluger Vorſicht entſprechen, wenn man — ſoweit waldbaulich angängig — auf der— artigen alten Feldflächen die Anzucht der Kiefer — zum mindeſten in reinem Beſtande — vermeidet. Erſcheint ſie aber als die einzige dem Standort entſprechende Holzart, ſo wird man gut tun, das betreffende Feld — nach Be— finden unter Zuhilfenahme von Mineraldünger — bis zum äußerſten Maße landwirtſchaftlich auszunutzen, damit ein möglichſt voll- kommenes Aufgebrauchtwerden des Stalldüngers gewährleiſtet wird. Wenn irgend tunlich, wird man auch dann noch Miſchanbau von Kiefer und Fichte oder dergleichen anwenden. Denn da erſtere dem Feinde erſt im beginnenden Stangenholzalter erliegt, wird ) Vergl. Zeitſchrift für Forft- und Jagdweſen 1906 III. Heft. 1 ſie auch ſchlimmſten Falles bis dahin für die Miſchholzart ein gutes Treib- und Füllholz ſein, und letztere vermag dann immer noch in die etwa entſtehenden Lücken erfolgreich einzuwachjen. (Vom rein waldbaulichen Standpunkte aus würde ſich vielleicht eine Miſchung mit Laubholz als noch beſſer empfehlen, da auch die Fichte auf ſolchen Böden nicht völlig gegen die Rotfäule gefeit er— ſcheint, immerhin bietet ſie den Vorteil, daß ſie auch bei notwendig werdendem Abtrieb im Stangenholzalter eine größere Nutzbarkeit bietet, als die erſt im höheren Alter und in ſtärkeren Sortimenten gut verwertbare Kiefer.) 2. Geſichtspunkte der Bewirtſchaftung, der Porſtbetriebsführung uſw. und zwar: a) Einzelbetrieb oder genoſſenſchaftlicher Zuſammen— ſchluß? Hinſichtlich der ganzen Fragen der Bewirtſchaftung, Forſt— betriebsführung und Forſtverwaltung und des Schutzes gibt es nun 2 Wege für den Kleinbeſitz. Entweder der Landwirt kann alle derartigen Maßnahmen jeweils ſelbſtändig und ohne Rückſicht— nahme auf nachbarliche bewaldete oder noch aufzuforſtende Grund— ſtücke durchführen. Oder er kann dieſelbe in mehr oder weniger gebundenem Einverſtändnis bzw. Zuſammenwirken mit dem oder den Nachbarn bewerkſtelligen. Die zuzweit genannte Form (des gemeinſamen Vorgehens) zer— fällt wieder in 2 Unterarten, nämlich die, daß einmal die betreffenden Grundſtücksbeſitzer die ganzen Verwaltungs- uſw. Geſchäfte nach einem gemeinſamen Plane ſelbſt erledigen, oder zum anderen, daß ſie deren Beſorgung durch geeignete, von ihnen frei gewählte Mittels— perſonen ausführen laſſen. Das letztere Verfahren wird namentlich dann in Frage kommen, wenn die Anzahl der zu ſolcher gemein— ſamen Bewirtſchaftung vereinigten Grundſtücke ſo groß iſt, daß eine Überſicht über die ganze Wirtſchaft dem Auge des Nichtfachmannes erſchwert wird. Denn ganz beſonders unter dieſer letzten Voraus— ſetzung wird ſich eine ſolche „Beförſterung“ — worunter ich hier nur die gemeinſame freiwillige Zuhilfenahme eines Technikers verſtanden haben will — lohnend geſtalten. Im übrigen wäre noch hervorzuheben, daß der 2. (Haupt-) Fall, nämlich der des genoſſenſchaftlichen Zuſammenſchluſſes mit a | den Nachbarn in irgend einer Form, — jei es mit oder ohne fachmänniſchen Beirat — ſtets dort, wo er überhaupt möglich iſt, den Vorzug verdient. Denn wie ich ſchon an anderer Stelle her— vorzuheben Veranlaſſung nahm, iſt das vorteilhafte Gedeihen des Waldes immer an eine gewiſſe Größe der von den Bäumen ein— genommenen Fläche gebunden, da nur Beſtandesſchluß das Höhen— wachstum günſtig anregt und aſtreines langſchäftiges Nutzholz ver— ſpricht. Bei kleiner Fläche hingegen ſtellen die Randbäume einen verhältnismäßig zu großen Bruchteil ſämtlicher Einzelbäume dar, desgleichen mangelt dem kleinen Beſtande auf freier Fläche der im geſchloſſenen Wald ſich von ſelbſt ergebende Schutz gegen Wind und Sonne. Ebenſo iſt das wirtſchaftliche gute Gedeihen, d. i. die Rentabilität des Waldes zwar nicht allemal abhängig von ſeiner Größe, aber über jeden Zweifel erhaben iſt doch die Tat— ſache, daß in der Waldwirtſchaft viele Schattenſeiten des bureau— kratiſch zugeſchnittenen Großbetriebes weniger, deſſen wenige Licht— ſeiten dafür aber ſtärker in Erſcheinung treten, mit einem Worte „daß der Wald eine Form der Bodenbenutzung iſt, für die der — und bez. die für den — Großbetrieb entſchieden beſonders ge— eignet erſcheint. „In den in der Gemenglage befindlichen Parzellen— „waldungen iſt die Beſtandesgründung erſchwert (Beſchattung vom „Nachbarwald her, Traufe), wird durch den Abtrieb des Nachbar— „beſtandes dem Winde Eingang verſchafft, der Fällungsbetrieb, ſo— „wie der Holztransport und die Abwehr von Inſekten beeinträchtigt, „iſt die Entwendung von Waldprodukten ſchwer kontrollierbar und „ſind Grenzſtreitigkeiten an der Tagesordnung“ ſagt über dieſen Gegenſtand in ſeinem Handbuch der Forſtpolitik S. 533 Endres. Hinzufügen könnte man dem etwa noch, daß auch der Verkauf der Forſtprodukte ſich dereinſt flotter geſtalten wird, wenn von Fall zu Fall durch Ausgebot größerer Maſſen das Intereſſe nicht nur des engſten Lokalmarktes angeregt wird, ſondern wenn vielmehr die Konkurrenz geſteigert wird durch Anweſenheit einer größeren An— zahl von Käufern aus weiterem Umkreis, die nicht durch enge per— ſönliche Bekanntſchaft ſich zu gegenſeitiger freundnachbarlicher Rückſicht⸗ nahme untereinander verbunden fühlen. Außerdem beſteht dort, wo im kleinen Betriebe nur für den Bedarf der eigenen Wirtſchaft und weniger für den Verkauf gearbeitet wird, die Gefahr, daß zu⸗ viel Nutzholz ins Brennholz geſchnitten und dadurch die Rente ge— drückt wird. Ban 2 pb) Einige theoretiſche Anforderungen für den genoſſen— ſchaftlichen Zuſammenſchluß. Da nun aber Kleinbeſitz und Großbeſitz von vornherein Gegen— ſätze ſind, ſo wird man auf Mittel und Wege ſinnen müſſen, dieſen Gegenſatz zu überbrücken. Der einfachſte und daneben wohl der einzig gangbare Weg dürfte — wie ſchon vorher geſagt — der ſein, daß die Beſitzer kleiner aufzuforſtender Flächen ſich hinſichtlich der letzteren mit der Abſicht zuſammentun, dieſelben für die fernere Zukunft zu einer mehr oder weniger feſten Wirtſchaftseinheit zu verſchmelzen. Auf eine ſolche Wirtſchaftseinheit laſſen ſich dann leichter einige bis alle Grundſätze des Großbetriebes übertragen. Das heißt mit anderen Worten: „Die Beſitzer müſſen ſich zu einer „Genoſſenſchaft“ ) vereinigen, um durch die große Anzahl zu einem einheitlichen Ganzen verbundener kleiner Flächen deren mangelnde Einzelausdehnung zu maskieren und um einen Wald und keine Holzparzellen zu begründen.“ Wenn nun auch in der Theorie die ſtraffer organiſierten Ge— noſſenſchaften dieſer Art die angeſtrebte Zweckerfüllung vermutlich beſſer gewährleiſten, als dergleichen locker gefügte, ſo iſt doch zu bedenken, daß ſie einem großen und ſchwer wieder zurückzu— tuenden Schritte ins Ungewiſſe aus dem Beſtehenden, in neue Verhältniſſe aus dem Altgewohnten gleichkommen und deshalb mit Recht leicht einem gewiſſen Mißtrauen begegnen werden. Es wird deswegen ſich wohl rechtfertigen laſſen, wenn man zunächſt darauf zukommt, ſich dieſen Übergang von der Einzelwirtſchaft zum genoſſen— ſchaftlichen Betriebe dadurch leichter und ſchmackhafter zu geſtalten, daß man dem einzelnen noch die möglichſte wirtſchaft— liche Freiheit läßt, zunächſt im Rahmen einer locker ge— fügten Genoſſenſchaft, daß man — um ein Bild aus dem politiſchen Leben zu gebrauchen — zunächſt einen Staatenbund und erſt ſpäter nach erfolgter gegenſeitiger Aneinandergewöhnung einen Bundesſtaat begründet. Immerhin kann man an dem Programm einer ſtraff organi— ſierten Idealgenoſſenſchaft doch am beſten alle die Züge ſtudieren, ) Das Wort „Genoſſenſchaft ſoll hier und fernerhin lediglich im gemeinen Sprachſinne, ohne irgendwelche beſtimmte juridiſche Bedeutung gebraucht werden. Ein gleiches gilt für Worte wie „Genoſſe“, „Teilhaber“ uſw., inſofern ſich nicht aus Sinn und Zuſammenhang unzweideutig ein anderes ergibt. RE deren einige — und am liebſten alle — jede derartige Genoſſen— ſchaft jpäterhin aufweiſen möchte. = Daß ſich ein ſolches Ideal nicht vollkommen, und wenn doch, dann mindeſtens nur ſehr langſam, allmählich und beſtenfalls im Laufe von Generationen in die Wirklichkeit wird umſetzen laſſen, das verhehle ich mir keineswegs, denn ſonſt wäre es eben kein Ideal. Aber lehrreich und intereſſant kann es gleichwohl ſein. Darum wird es kein Fehler ſein, wenn wir trotz allem Bewußt- ſein menſchlicher Unzulänglichkeit und ohne jeden ſcheuen Seitenblick auf die rauhe Wirklichkeit zunächſt einmal betrachten, mit welchen Eigenſchaften wir eine derartige Idealgenoſſenſchaft gern ausſtatten möchten, wenn nicht die tatſächlichen Verhältniſſe ſtärker wären, als aller guter Wille. 1. Sie muß genügend Fläche einwerfen, um einen „Wald“ — auch nur im beſcheidenen Sinne des Wortes — darauf erwachſen zu laſſen, und genügend Geld, um ihn zunächſt begründen zu können. 2. Sie muß unbeſchränkt erweiterungsfähig ſein, d. h. die Möglichkeit bieten, jederzeit Flächen aller Art und jeden Wertes einzubinden, alſo Wieſe, Feld, Hutung und auch Waldgrundſtücke jeden Alters und jeder Beſchaffenheit. Dabei muß ſie aber darauf hinſtreben, das ſo menſchlich erklärliche und gerechtfertigte Intereſſe jeden Teilnehmers an ſeiner bisherigen Sonderfläche gänzlich aus— zuſchalten und in eine ſozuſagen platoniſche Liebe für das Gejamt- unternehmen umzugeſtalten. Denn der Zweck einer ſolchen Genoſſen— ſchaft iſt der, daß der Fortbeſtand des Unternehmens ohne jede Rückſicht auf die in den Hintergrund tretenden Perſonen ihrer Be— gründer bzw. — ſpäterhin — Teilhaber auf „ewige Zeiten“ geſichert erſcheint, wenn man dieſen Ausdruck, der ſtets einen leichten Anflug gewollter Übertreibung in ſich birgt, hier gebrauchen darf. Jedenfalls darf die Genoſſenſchaft als ſolche und das Genoſſen— ſchaftsobjekt von Leben, Wohlergehen und Sterben ihrer Mitglieder in keinerlei Weiſe berührt werden. 3. Da aber jedem Leben ein Ziel durch den Tod geſetzt iſt, und da auch das finanzielle Wohlergehen bis dahin nicht dauernd geſichert erſcheint, weil ja niemand vor ſeinem Tode glücklich zu preiſen iſt, ſo muß für jeden Teilhaber oder für deſſen Angehörige uſw. die Füglichkeit gegeben ſein, in Fällen eigener Not oder beim Erbgange — wenn auch nicht das eingebrachte Flächenſtück — jo doch deſſen Zeitwert einſchließlich des Wertes des etwa darauf . anſtehenden Holzes ohne erhebliche Verluſte und möglichſt mühelos aus der neuen Wirtſchaftseinheit zurückziehen zu können. 4. Zur Vermeidung von Organiſations- und Verwaltungs— ſchwierigkeiten dürfen die eingebrachten Grundſtücke nicht mit ungleich— artigen Laſten des öffentlichen oder privaten Rechtes dauernd be— ſchwert bleiben, ſie möchten alſo frei ſein von Ablöſungs- und Landes— kulturrenten uſw. und dem Zugriffe von Hypothekengläubigern ent— zogen werden; aus gleichem Grunde möchte die Geſellſchaft 5. rechtsfähig fein, d. h. mit den Rechten einer juriſtiſchen Per— fon. ausgeſtattet jein. 6. ) Eine Ablöſung der Gemeindeſteuern iſt bei der Eigen— tumsgenoſſenſchaft dann erwünſcht, wenn die Genoſſenſchaftsgrund— ſtücke in verſchiedenen Gemeindefluren liegen, wo vom Einkommen und Grundbeſitz verſchiedenartige Abgaben erhoben werden. Eine ſolche läßt ſich aber nur dann zwanglos ermöglichen, wenn den politiſchen Gemeinden nicht mehr die Ausübung der Gutsvorſtands— pflichten auf den betreffenden Flächen oblaſtet. Ferner iſt auch die ganze Verwaltung und zum Teil der Forſtſchutz dann erſchwert, wenn die Fläche verſchiedenen Gemeindebezirken, oder gar höheren Verwaltungsbezirken (Amtshauptmannſchaften uſw.) angehört. Darum möchte bei erheblicher Ausdehnung der Genoſſenſchaft über mehr als eine Gemeindeflur die Ausbezirkung der Fläche aus den urſprüng— lichen Gemeindeverbänden und deren Zuſammenſchmelzung zu einem einheitlichen Gutsbezirke erwogen werden ). c) Iſt ein unterſtützendes Eingreifen des Staates im Wege der Geſetzgebung und Verwaltung nötig oder erwünſcht? Dieſem ſcheinbar zwar reichhaltigen, tatſächlich aber die Grund— züge einer derartig neuzubildenden Genoſſenſchaft kaum allenthalben ) Dieſe Forderung wird vielleicht einmal durch eine allgemeine einheit liche Gemeindeſteuerreform teilweis weſentlich in den Hintergrund gedrängt werden, inſofern dadurch eine gewiſſe Gleichartigkeit in der Form der Erhebung geſchaffen würde. Freilich die Verſchiedenartigkeit in der Höhe der zu erhebenden Steuern würde ſich nicht ſo bald oder gar nicht beſeitigen laſſen. 2) Dieſe letzte Forderung iſt zwar etwas weitgehend, und ich weiß wohl, daß von der geſetzlich beſtehenden Möglichkeit, aus Teilen früherer Gutsbezirke neue dergleichen zu ſchaffen, ziemlich ſparſam ſeitens der Verwaltungsbehörden Gebrauch gemacht wird. Immerhin aber iſt es ſchon hin und wieder vorge— kommen, ich erinnere an die Neubegründung des Gutsbezirks „Schießplatz Möller, Aufforſtung. 4 zur erſchöpfenden Idealprogramm gegenüber drängt ſich uns unwill— kürlich die Frage auf: 5 Was läßt ſich hiervon alles unter den beſtehenden Reichs— und Landesgeſetzen — beiſpielsweiſe in unſerem engeren Vater— land, dem Königreich Sachſen !) — erreichen? Man könnte die Frage vielleicht auch ſo formulieren: „Was für ergänzende geſetzliche Beſtimmungen würden ſich zu den ſchon beſtehenden nötig machen, um dies ganze Programm glatt durchführen zu können?“ Es wäre dieſe Faſſung möglicherweiſe ſogar deshalb vorzu— ziehen, weil ſie für den Frageſteller die bequemere iſt. Denn man iſt dabei nicht genötigt, ſich an die Feſſeln der beſtehenden Ver— hältniſſe zu binden, ſondern man könnte vielmehr mit der ganzen Harmloſigkeit einer jetzt nicht gar unmodernen wirtſchaftspolitiſchen Richtung, die ſich mit dem dehnbaren und wohllautenden Worte „ſozial“ deckt, die Löſung der beſtehenden Schwierigkeiten dort dem Staate und deſſen zukünftigem Eingreifen zuſchieben, wo eine ſolche bislang an fehlendem Opfermut und den ſich zuwiderlaufenden Sonderintereſſen der Einzelnen ſcheiterte. Aber ſelbſt auf die Gefahr hin, dadurch um den Ruf der unbefangenen Sachlichkeit zu kommen, möchte ich hier einfügen, daß ich jede, durch Geſetzesparagraphen ein für allemal gewährleiſtete wirtſchaftliche Unterſtützung (auf die alſo mithin ein rechtlicher An— ſpruch beſteht) eines ſolchen Unternehmens mit Geld oder Geldes— wert ſeitens des Staates, ſofern ſie irgendwie den Charakter eines Almoſens hat, nur in wirklichen Notfällen für gerechtfertigt erachte. Nämlich nur dann, wenn die wirtſchaftliche Kraft der dabei inter- eſſierten und näher beteiligten Kreiſe verſagt, und daß weiterhin jeder mehr oder weniger ſanfte Zwang zum eigenen Nutzen durch, Maßregeln der Geſetzgebung oder Verwaltung mir grundſätzlich dort nicht recht ſympathiſch ift, wo es ſich theoretiſch ohne ihn auskommen Königsbrück“ und aus letzter Zeit an die des ſehr kleinen Gutsbezirks „Heil⸗ anſtalt Hohwald“ bei Neuſtadt i. Sa. ) Ich erwähne Sachſen insbeſondere mit deshalb, weil wir hier, abge⸗ ſehen von dürftigen Anfängen, keine älteren Waldgenoſſenſchaften haben, an die ſich neue Fläche anſchließen könnte, wie in Baden und Preußen, noch Sonder⸗ geſetze, die die Bildung derartig öffentlich rechtlicher Genoſſenſchaften jederzeit geſtatten und regeln, wie das z. B. in Preußen durch das Waldſchutzgeſetz von. 1875 unter gewiſſen Vorausſetzungen der Fall iſt. re läßt. Jedenfalls kann man zum Gegenſtand realer Erwägungen zunächſt überhaupt nur die Maßnahmen machen, die ſich unter den gegenwärtig beſtehenden geſetzlichen Beſtimmungen erreichen laſſen, wenn man nicht in die große Gefahr geraten will, den feſten Boden der Wirklichkeit unter den Füßen auf Koſten vorläufig noch uner— füllbarer Zukunftsträume zu verlieren. Auch kann man wohl füglich in einer Abhandlung der vor— liegenden Art nicht verlangen, daß für jede Beſtrebung und Ver— einigung von Intereſſenten, ſo lobenswert ihr Daſeinszweck auch dem ſubjektiven Empfinden des jeweiligen Verfaſſers erſcheinen möge, ſchleunigſt ein ihr auf den Leib geſchnittenes und ſozuſagen nach Maß gearbeitetes Geſetz gemacht werde, das bei ſich ſpäter erweiſenden Mängeln dann wieder zur Reparatur und zum Einſatz neuer Teile in den durch Schaden klug gewordenen Landtag geſchickt — oder ſchlimmeren Falles auch nicht geſchickt — wird, um dem wachſenden Organismus eine größere Bewegungsfreiheit zu geſtatten. Denn damit würde die Geſetzgebung der Entwickelung keine neuen Bahnen anweiſen, ſondern ihr nur ſtändig nachhinken. Man möge mich nun allerdings nicht falſch, und zwar dahin mißverſtehen, daß ich jeden Erlaß geſetzlicher Beſtimmungen zur Förderung des Wald- und Aufforſtungsgenoſſenſchaftsweſens grund— ſätzlich verwerfe. Ich ſtehe vielmehr nur auf dem Standpunkte: Einmal: Mit Geſetzen, die noch nicht beſtehen, kann man auch noch nicht rechnen, und zum anderen: Je weniger Eingriffe und Unter— ſtützungen „von oben her“ auf dem Wege der Geſetzgebung und Verwaltung notwendig ſind, und jemehr ſie nicht dazu dienen, neue wirtſchaftliche Glückſeligkeit aus dem Nichts zu ſchaffen, ſondern vielmehr die Keime einer ſich von ſelbſt anbahnenden Entwickelung zu ſchützen und aus ſich ſelbſt heraus erſtarken zu laſſen, deſto beſſer! Nicht neue Wege ſchaffen, ſondern die ſchon vor— handenen ebenen und auf ihnen nur die Steine des An— ſtoßes aus dem Wege ſchaffen, die zu ſchwer ſind für die Kraft des Einzelnen, das iſt der Zweck, der mir be im Eingreifen einer Geſetzgebung in dieſer Richtung hin vor— ſchwebt. Vielleicht iſt die angeborene Abneigung mancher Volks— kreiſe dagegen, ſich — wenn auch zunächſt bisweilen freiwillig — unter ein Geſetz zu beugen, das die freie Gebahrung mit dem Eigen— tum etwas einengt, der Grund geweſen, daß alle geſetzlichen Vor— ſchriften zur Ermöglichung der Bildung von Waldgenoſſenſchaften 4 * dort, wo ſolche Gejege beſtehen, z. B. in Preußen, doch eigentlich recht ärmliche Erfolge aufzuweiſen hatten und haben. Denn der Zug der Regierten geht nun eben einmal nicht nach Geſetzen, ſon— dern nach Geſtattung und Belaſſung vernünftiger Handlungsfreiheit. Und endlich iſt der Ruf nach neuen für den vorliegenden Einzel— fall geſchaffenen Geſetzen vielleicht auch gar nicht ſo dringlich, da ſich ſchon unter den beſtehenden viel Gutes erreichen läßt. Freilich nicht alles, und das wenige, was ſich nicht oder nur auf Umwegen erreichen läßt, ſind gerade wichtige Punkte des vorſtehend ent— wickelten Programms: Nämlich Sicherung des Beitrittes einer ge— nügend großen Menge von Flächenſtücken in leidlicher Nachbarlage (oder beſſer noch im Zuſammenhange), und die Gewährleiſtung eines dauernden Beſtandes des Unternehmens ohne Rückſicht auf Launen und Wechſelfälle im Leben und Sterben der Gründer und Teil— nehmer. Nun könnte man ja bei Aufforſtungsgenoſſenſchaften im Gegenſatz zu eigentlichen Waldgenoſſenſchaften von der Notwendig— keit des geſetzlichen Zwanges zum Beitritt ſolcher Feld- und Wieſen— (alſo nicht ſchon mit Holz beſtockter) Grundſtücke vorläufig ab— ſehen, deren Beitritt an ſich zwar ſchon zur nötigen Abrundung des Unternehmens recht erwünſcht wäre. Denn ſolange ſie eben nicht mit Holz beſtanden ſind, wird ihr Beitritt für die Aufforſtungs— genoſſenſchaft freilich oft erſtrebenswert ſein, die grundſätzliche Ab— lehnung eines ſolchen Beitrittes aber noch keine direkte Gefahr bedeuten. Außerdem ſchädigen ihre Beſitzer durch ablehnende Haltung vielleicht ſich ſelbſt viel mehr als die um- oder anſchließende Auf— forſtungsgenoſſenſchaft, wenn nämlich ihr Gelände allmählich vom heranwachſenden nachbarlichen Holzbeſtand eingeengt wird. Es ſteht vielmehr alsdann häufig noch zu erwarten, daß der Zwang der Verhältniſſe zum endlichen Beitritt ſich ſtärker erweiſt, und gleich— wohl nicht ſo mißliebig empfunden wird, wie etwa ein durch Geſetze ausgeübter Druck. Schlechter freilich liegt die Sache hinſichtlich bereits mit Holz beſtockter Flurſtücke, die das einheitlich bewirt- ſchaftete Ganze der Aufforſtungsgenoſſenſchaft einſchließt. Denn aus der Aufforſtungsgenoſſenſchaft ſoll ſich doch dereinſt, wenn irgend möglich, eine Waldgenoſſenſchaft entwickeln, und eine Waldgenoſſen— ſchaft mit vielen und kleinen forſtlichen Einſchlußſtücken, die ihr nicht angehören, iſt ein Unding und ein Widerſpruch in ſich. Eine weitere Forderung, die ſich nicht ſo glatt verwirklichen ung: er läßt, ift die dauernde Sicherung des Fortbeſtandes einer auf Auf— forſtung und ſpätere nachhaltige forſtliche Benutzung einer Fläche gerichteten „Intereſſengemeinſchaft“ — um zunächſt dieſen weiteſten Ausdruck zu gebrauchen. Die geſetzlichen allgemeinen Grundlagen für die Bildung einer derartigen Genoſſenſchaft ſind die SS 22 ff. oder 741 ff. des B. G. B., d. h. die Gründung kann unter dem Titel eines wirtſchaftlichen Vereins oder einer Gemeinſchaft erfolgen. Beide Formen haben ihre Vorzüge, aber auch ihre Nachteile, woraus ſchon hervorgeht, daß ſie ſich nicht ſchlankweg für alle Zwecke einer Aufforſtungsgenoſſenſchaft eignen. Der Verein hat den Vorzug, daß ihm durch bundesſtaatliche Verleihung die Rechtsfähigkeit zuerkannt werden kann, aber die Mitgliedſchaft iſt nicht ohne weiteres übertragbar und nicht vererb— lich, vgl. S 38 B. G. B., und der Austritt von Mitgliedern und die Auflöſung können wohl erſchwert, aber nicht gänzlich verhindert werden. Endlich „ſoll“ die Zahl der Mitglieder nicht unter 7 betragen, S 56 B. G. B. Dem gegenüber bietet die Gemeinſchaft bei zwar mangelnder Möglichkeit zur Erlangung der Rechtsfähigkeit den Vorteil, daß die Mindeſtzahl der Anteilhaber nicht beſchränkt iſt und daß das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Verein— barung ausgeſchloſſen werden kann (§S 749 B. G. B.) Aber gleich— wohl kann dieſelbe verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vor— liegt. Als ein ſolcher werden ungünſtige Vermögensverhältniſſe des Flurſtücksbeſitzers zu betrachten jein (vgl. Endres S. 553.) Nun dürfte ſich zwar auch dieſe geſetzliche Beſtimmung wie ſo manche andere in ihrer für die auf Gemeinſchaft beruhende Wald— genoſſenſchaft nachteiligen Wirkung umgehen laſſen, und zwar dadurch, daß zugunſten ſämtlicher mitberechtigten Teilhaber an dem ge— meinſamen Eigentum, oder auch zugunſten eines von allen mit— berechtigten Teilhabern bevollmächtigten Vertreters ein Vorkaufs— recht für alle Verkaufsfälle an den Grundſtücken eines die Aufhebung verlangenden und erlangenden Mitgliedes beſtellt und die Gemein— ſchaft dann alsbald wieder unter den verbleibenden früher mitbe— rechtigten Teilnehmern neu begründet wird. Dieſer Ausweg hätte ſogar den Vorteil, daß das Vorkaufsrecht nur dann wahrſcheinlich meiſtens ausgeübt wird, wenn der neue Kaufluſtige das Grundſtück auch bloß land⸗ und forſtwirtſchaftlich benutzen will!), daß man ) Denn dann werden die früheren Gemeinſchaftsteilhaber in den weit— aus meiſten Fällen denſelben Preis dafür anlegen können. BER 1 hingegen auf ſeine Geltendmachung dann verzichten wird, wenn das Grundſtück als Bauſtelle oder dergleichen benutzt werden ſoll. Denn dann würde ſeine Erwerbung zum Zwecke der reinen Urproduktion doch meiſt zu teuer kommen. Es würde dies Verfahren ſomit alſo vielleicht kein Hindernis für jede im volkswirtſchaftlichem Sinne erſtrebenswerte gewinnbringendere Ausnutzung eines gegebenen Stückes Grundbeſitz ſein. Daß freilich das Verfahren ein ganz glattes und einfaches ſei, und daß es dem juriſtiſch ungelenken und mißtrau— iſchen Sinne des Kleingrundbeſitzers beſonders anſprechend erſcheinen wird, dürfte wohl aber auch niemand behaupten, und ich beabſichtige weniger, ſelbiges direkt zu empfehlen, als wie darzutnn, daß ſich im Prinzip wenigſtens auch unter Benutzung der geltenden geſetz— lichen Beſtimmungen ſchon immerhin vor der Hand einiges erreichen läßt ). Vereinfachen würde ſich das ſchleppende Verfahren dann etwas, wenn die Gemeinſchaft als ſolche die Eigenſchaft einer juriſtiſchen Perſon erhalten könnte. Falls man daher einmal darauf zukommen würde, Geſetze zu ſchaffen, die insbeſondere den Zweck haben ſollen, die gemeinſame Aufforſtung und ſpätere forſtwirtſchaftliche Benutzung ſolcher un— günſtig gelegener oder minderwertiger Flächen zu fördern, die ſich in den Händen des Kleinbeſitzes befinden, ſo würden dieſelben haupt— ſächlich folgende Punkte zu regeln haben. 1. Einer Genoſſenſchaft, die ſich zu obengedachtem Zwecke inner- halb eines durch detaillierte Beſtimmungen feſtzulegenden geſetzlichen Rahmens bildet, iſt die Erlangung der Rechtsfähigkeit in jeder Weiſe zu erleichtern. 2. Ihr dauernder zeitlicher und räumlicher Beſtand iſt gegen Notlage und böſen Willen einzelner Mitglieder in genügender Weiſe zu ſichern, ohne daß dieſen indes die Möglichkeit genommen wird, den Zeitwert ihres eingebrachten Anteils in einer für die Genoſſen— ſchaft unſchädlichen Weiſe (nach Befinden durch Verkauf desſelben) herauszuziehen. (Vergl. hierzu auch S. 61—63). ) Aber zum mindeſten würde mir dieſer Weg noch gangbarer erſcheinen, als wie der, Schlagverbote als gegenſeitige Grunddienſtbarkeit der Waldparzellen⸗ begründer oder -beſitzer nach $ 1018 B. G. B. eintragen zu laſſen, wie dies auf der 4. Hauptverſammlung des Deutſchen Forſtvereins in Kiel i. J. 1903 — allerdings ſchon ſehr vorbehaltsweiſe — in Anregung gebracht wurde (ſiehe Bericht, S. 69). an 3. Obwohl ein gejeglicher Zwang zum Beitritt als verſtim— mend möglichſt zu vermeiden iſt, ſind doch die Beſitzer ſolcher Waldgrundſtücke, die innerhalb des gemeinſamen Aufforſtungsge— bietes liegen, gegen angemeſſene Schadloshaltung verpflichtet, zu geſtatten, daß dieſe Flächen wenigſtens hinſichtlich ihrer Bewirt— ſchaftung, Verwaltung und Einrichtung dem gemeinſamen Betriebs— plane eingefügt werden, wenn gewichtige forſttechniſche Gründe dies erfordern. Daß eine geſetzliche Regelung der einſchlägigen Verhältniſſe noch recht gut viel weiter gehen könnte, daß ſie insbeſondere noch die Regelung bezw. Abſtoßung der öffentlich rechtlichen Laſten und der Hypotheken, die auf dem Beſitz der Beitrittsluſtigen haften, daß ſie weiter allerhand wichtige Fragen der inneren Verwaltung, die Art und Weiſe, wie beim Konkurs einzelner Mitglieder zu ver— fahren ſei, mit Vorteil in ihr Bereich ziehen könnte, will ich keines⸗ wegs in Abrede ſtellen. Aber ich halte eine weitergehende geſetz— liche Regelung — wie ſchon mehrfach geſagt — nicht für unbedingt nötig, weder im privaten Intereſſe der Beteiligten, da jede Gegend ihre beſonderen Eigentümlichkeiten hat, denen am beſten im Wege der reinen ungehemmten Selbſtverwaltung Rechnung getragen werden kann, noch im öffentlich wirtſchaftlichen Intereſſe, denn zunächſt dürfte nicht gerade anzunehmen ſein, daß ſolche neu entſtehende Genoſſenſchaften raſch einen derartigen Umfang gewinnen werden, daß ihre muſtergültige Verwaltung unter Staatsoberaufſicht ſich zu einer brennenden Frage der nationalen Wirtſchaftspolitik auswächſt. Ebenſo möchte ich mich nicht unterfangen, mit ins einzelne gehenden Vorſchlägen für die in Zukunft nach dieſer Richtung hin etwa noch zu erlaſſenden Geſetze hervorzutreten, einmal eben, weil das eine cura posterior iſt, und ſodann, weil dann wohl die jewei— ligen Landesregierungen die geeignetſten Organe wären, um nach Gehör der Intereſſenten mit wirklich greifbaren und geſetzestechniſch einwandfrei ausgearbeiteten Vorſchlägen an die Offentlichkeit zu treten. Die Möglichkeit dazu iſt ihnen ja gegeben durch Artikel 83 des Einführungsgeſetzes zum B. G. B., nach welchem die landes— geſetzlichen Vorſchriften über Waldgenoſſenſchaften unberührt bleiben. „Solche können daher auch in Zukunft neu erlaſſen werden“ (Endres, Forſtpolitik S. 552). Dagegen möchte ich allen denjenigen unterſtützenden Maßnahmen N des Staates und der Verwaltungsbehörden das Wort reden, die ſich jetzt ſchon von Fall zu Fall zwanglos gewähren laſſen. Denn auch „das landwirtſchaftliche Genoſſenſchaftsweſen wäre nicht zur „Blüte gelangt, wenn nicht der Staat und die größeren Kommunal- „verbände dasſelbe in jeder Richtung unterſtützt hätten. Es iſt „einmal ſo in deutſchen Landen, daß der Grundbeſitzer erſt dann „ſeine eigenſten Intereſſen wahrt, wenn ihm aus öffentlichen Mitteln „eine Penſion gewährt wird. Auch die Waldgenoſſenſchaften werden „ſich erſt dann enwickeln, wenn die Staatsbeihilfe nicht fehlt“ (Endres, Forſtpolitik S. 534). Auf die geeigneten Mittel werde ich ſpäter (Seite 67 — 68) noch einmal ganz kurz zu ſprechen kommen. d. Was iſt zurzeit ohne Erlaß neuer Sondergeſetze möglich und erreichbar? und Was ſind die Mittel und Wege hierzu? a) Wirtſchaftlicher Verein und Gemeinſchaft. Nachdem ich mich ſo im vorſtehenden in eigentlich etwas unvorſichtiger Weiſe feitgefahren habe, indem ich fait gar zu eifrig dafür Stimmung machte, daß man das Beſſere nicht des Guten Feind ſein laſſen ſolle, und mit der Errichtung von Aufforſtungsgenoſſenſchaften nicht ſo lange warten möge, bis neue Geſetze das erleichtern, was jetzt immerhin ſchon in gewiſſem Umfange möglich iſt, fühle ich mich beinahe moraliſch verpflichtet, wenigſtens andeutungsweiſe darzu— legen, wie ich mir die Gründung und Verfaſſung einer derartigen Aufforſtungs- und der daraus ſich entwickelnden Waldgenoſſenſchaft denke, obſchon ich dies eigentlich nicht gern tue, da ich mir wohl bewußt bin, daß ich hier mit unzulänglichen Kräften an eine ſehr heikle Aufgabe herantrete. Beweis deſſen iſt die Tatſache, daß dieſe ſtraff organiſierten und kunſtgerecht ausgebauten Waldgenoſſenſchaften, deren Idealbild ich im vorſtehenden zunächſt ohne Rückſicht auf das Mögliche und Erreichbare zu ſchildern verſuchte, in der Praxis mit und ohne geſetzliche Unterſtützung noch recht wenig Boden — in des Wortes wahrſter Bedeutung — gewonnen haben, obwohl ſie ſich theoretiſch einer großen Beliebtheit erfreuen. Doch auf der anderen Seite zeigt das gute Gedeihen derartiger Genoſſenſchaften, die wir freilich als gefeſtigtes und wohlgefügtes Erbe der Vorzeit von unſeren 5 5 Vätern übernommen haben ), daß ſolche Organiſationen lange lebens— fähig ſein und ſegensreich wirken können, und legt uns ſomit die Verpflichtung auf, wenigſtens zu verſuchen, ob wir unſeren Enkeln nicht auch ähnliche Einrichtungen einmal zu hinterlaſſen vermögen. Aber aller Anfang iſt, wie überall, ſo auch hier ſchwer, und darum ſoll und wird uns als ein ſolcher Anfang zunächſt jede, auch die am lockerſten gefügte Genoſſenſchaftsform hochwillkommen ſein. Doch nun zur Sache: Zweck der Genoſſenſchaft iſt der gemeinſame Betrieb der Forſt— wirtſchaft und aller ihrer Hilfs- und Nebengewerbe auf den dazu beſtimmten Flächen. Wo ſolche noch nicht, oder nur in unzuläng— lichem Maße vorhanden ſind: Die gemeinſame Aufforſtung ſolcher Flächen, die bei forſtwirtſchaftlicher Benutzung die höchſtmögliche Bodenrente verſprechen. Endlich: Erwerb von mit Holz beſtockten oder auch von holzleeren Grundſtücken, die für den Betrieb der Genoſſenſchaft ſich eignen. (Schlechte Felder zum Aufforſten, Stein— brüche und Sandgruben zur Gewinnung von Wegebaumaterial uſw.) Die Organiſation iſt eine genoſſenſchaftliche mit einem kapi— taliſtiſchen Beigeſchmack, inſofern zur Beteiligung nicht nur Land ſondern auch Bargeld zugelaſſen wird. Deſſen ausreichende Heran— ziehung iſt ſogar ſehr erwünſcht und höchſt nötig, denn für den Kleinbauer iſt die Geldbeſchaffung oft der ſchwierigſte Punkt der ganzen Aufforſtungsfrage. Zum vorgedachten Zwecke vereinigen ſich nun im allerein— fachſten Falle die einer politiſchen Gemeinde angehörigen Guts— beſitzer A, B, C und jo weiter bis G) und gründen entweder a) einen wirtſchaftlichen Verein auf Grund von $ 22 ff. des B. G. B., der die Rechtsfähigkeit nachſucht und erhält. Dabei ſetze ich zunächſt einmal den vollkommenſten Fall voraus, nämlich daß die Errichtung einer Eigentumsgenoſſenſchaft beabſichtigt wird. A bringt ein Holzgrundjtüd ?) ein mit 230 Mk. Bodenwert und ) Haubergswaldungen in Weſtfalen, Murgſchiffergenoſſenſchaft Gernsbach in Baden, Rückmarsdorfer Holzgemeinde bei Leipzig uſw. 2) Die Soll vorſchrift des S 56 B. G. B. verlangt als eine Voraus⸗ ſetzung der Eintragsfähigkeit eine Mitgliederzahl von mindeſtens ſieben. 8) Zur Entkräftung der etwa laut werdenden Befürchtungen, daß ſich nur ſchwer Leute finden würden, die zu einer Genoſſenſchaft Einzahlungen leiſten, von denen ſie ſelbſt vorausſichtlich keinen Pfennig mehr wieder ſehen, ſondern — 58 560 Mk. Holzwert !) und eine Wieſe im Zeitwert von 700 Mk.; B ein Feldgrundſtück im Werte von 860 Mk. und C liefert zur nötigen Aufforſtung 400 Mk. bares Betriebskapital in ungeteilter Summe oder auch in ratenweiſen Einlagen. In ähnlicher Weiſe beteiligen ſich noch die Beſitzer D, E, F, & mit Geld oder Grund— ſtückseinlagen. Vorausgeſetzt, daß die Geſetze über Teilbarkeit des Grundeigentums dies ohne weiteres geſtatten oder andernfalls von ihnen Dispens erteilt wird, erwirbt die aus A, B, C, D, E, F und G beſtehende rechtsfähige Genoſſenſchaft das eingebrachte Grund— eigentum des A und des B (und bezw. der übrigen Mitglieder, die Grundſtücke eingebracht haben) käuflich und ſchuldet überdies dem O in rechtsverbindlicher Weiſe 400 Mk. von denen erſt ihre Nachkommen einmal einen im voraus nicht ſicher zu be- rechnenden Gewinn haben werden, vergleiche man die günſtigen gegenteiligen Erfahrungen, welche man in den auf ſolcher Baſis in den letzten Jahren in Bayern gegründeten Aufforſtungsgenoſſenſchaften gemacht hat, und deren Moti- vierung im 4. Bericht der deutſchen Forſtvereinsverſammlung S. 65. ) Die Wertsermittelung kleiner und normal beſtockter Holzgrundſtücke iſt ja theoretiſch nicht ſchwer, und wenn ſie auch der Beſitzer zumeiſt nicht ſelber wird ausführen können, ſo dürfte doch ihre fachmänniſche Herſtellung keine großen Koſten verurſachen. In Praxi freilich werden ſich leicht Schwierigkeiten ergeben, weil jeder ſein eingebrachtes Gut möglichſt hoch bewertet ſehen möchte und deshalb zu Ausſtellungen an der Wertsermittelung Neigung zeigen wird, wenn er deren Gang nicht ſelbſt kontrollieren kann. Die Hauptſache bei Würderung von Feld- und Holzgrundſtücken iſt die, daß ſelbige ſoweit angängig von ein und derſelben Perſon ausgeführt werden, da beim Anſprechen der Güteklaſſen von Boden und auch Holzbeſtand und bei ihrer Einreihung in beſtimmte Abſtufungen, deren Zahl doch nicht ins Unge— meſſene wachſen kann, dem ſubjektiven Ermeſſen des Taxators notwendiger— weiſe immer noch ein gewiſſer Spielraum bleibt. Vei Bewertung durch eine Perſon beſtehen dann aber immer mehr Chancen, daß die unvermeidlichen Schätzungsfehler ſich nur in einer Richtung bewegen. Ein recht bequemes, wenn auch moraliſch nicht ganz einwandfreies Mittel zur Taxation von Holzbeſtänden will ich hier nur mehr als Kurioſum zur Kenntnisnahme, als wie zur Nachachtung aus der Adorfer Gegend erzählen: Dort war es eine Zeitlang üblich geworden, daß die Kleinwaldbeſitzer, die ſich über den Wert ihrer Holzgrundſtücke unterrichten wollten, dieſe der Stadt Adorf vorbehaltsweiſe und mit übertriebener Preisforderung zum Kaufe anboten, um nach erlangter Kenntnis der Wertsermittelung ihr Angebot wieder zurückzu— ziehen, bis ſich der Stadtrat genötigt ſah, die Entſcheidung über die Annehm⸗ barkeit derartiger Verkaufsofferten in geheimer Sitzung zu erledigen. 8 Nun haftet aber auf dem Grundſtücke des A beiſpielsweiſe eine Landrente im kapitaliſierten Werte von 21 Mk.; B hat Hypo— theken auf dem ſeinigen. Seine Gläubiger haben darein gewilligt ), daß das der Genoſſenſchaft von ihm käuflich überlaſſene Trenn— ſtück verhältnismäßig und zwar z. B. mit dem Betrage von 60 Mk. für die nach der Geſamtfläche und ihrem Werte verteilten Hypo— thekenſchulden haftet. Beide Laſten übernimmt nun die Genoſſen— ſchaft als Selbſtſchuldnerin und kürzt ſie von ihren Schulden an A und B). Um alſo nochmals zu wiederholen: Es haben eingebracht: A = 230 Mk. + 700 Mk. + 560 Mk. — 21l pk. = 1469 Mk. Grundbeſitz Holz Kapitalwert der Rente B = 860 Mk. Grundbeſitz — 60 Mk. anteilige Hypothek. = 800 „ C = 400 „ in Bargeld oder nn Rd Zahlungsmitteel H „ ir. 400° ; Sa. 2669 ME. In ganz gleicher Weiſe geſchieht das Einbringen von Geld oder Vermögenswerten ſeitens der Mitglieder D, E, F, G. Ich glaube daher der Kürze halber auf weitere Ausführungen verzichten zu können. ) Dem ſteht allerdings die Schwierigkeit entgegen, daß ein Hypotheken— gläubiger in die Verteilung ſeiner Hypothek nicht zu willigen braucht. Soweit hier nicht mit der Feſtſtellung der Unſchädlichkeit vorwärts zu kommen iſt, haftet die eingebrachte Parzelle für die ganze Hypothek weiter. Die Ein⸗ willigung wird alſo bisweilen eine Gefälligkeit gegen den Schuldner ſein, für die der Gläubiger nur um gewiſſe Gegendienſte zu haben ſein würde. Doch das iſt Sache der Parteien unter ſich! 2) In ähnlicher Weiſe wäre hinſichtlich der Gemeindeſteuern dann zu ver— fahren, wenn die aufzuforſtenden Grundſtücke im Bezirke verſchiedener Ge- meinden liegen, wo vom Grundbeſitz und vom Einkommen verſchiedenartige Steuern erhoben werden, d. h. alſo, ihr kapitaliſierter Betrag wäre am Werte der eingebrachten Grundſtücke zu kürzen, und ihre Zahlung anf die Genoſſen— ſchaft zu übernehmen. Abgaben, die von allen Genoſſen nach gleichen Grund— ſätzen erhoben werden, alſo Staatsſteuern und Anlagen ein und derſelben Gemeinde, können natürlich ohne weiteren Ausgleich von der Genoſſenſchaft übernommen werden, wenn anders nicht bei dem Beſtehen einer progreſſiven Einkommenſteuer zu befürchten iſt, daß der vereinigte Beſitz der Genoſſenſchaft dann zu weſentlich höheren Abgaben herangezogen wird, als wie früher die Summe der Einzelgenoſſen. IN er Um nun die Rechnung abzurunden, und noch etwas flüffiges Geld der Genoſſenſchaftskaſſe zuzuführen, zahlt A noch 31 Mk. nach, ſo daß ſeine tatſächliche Beteiligung 1500 Mk. beträgt. Als Gegenwart erhalten die Einleger für je 100 Mk. Geld oder Grundſtückswerte ein Mitgliedſchaftsrecht, welches in das Mit— gliedſchaftsbuch eingetragen wird, alſo A erhält 15 Mitgliedſchafts— rechte, B= 8 dergleichen, C 4 uſw. Wenn der Verein in ſeinen Satzungen von der in 8 40 B. G. B. gegebenen Möglichkeit Gebrauch macht und die Anwend— barkeit des S 38 B. G. B. ausschließt, find dieſe Mitgliedſchafts— rechte vererblich. Auch kann dann die Mitgliedſchaft, ſobald die Einlage voll bezahlt iſt, durch Rechtsgeſchäft auf einen anderen über— tragen werden. Nur wäre ein ſolches Verfahren unter Nachweis des Überganges beim Verein anzumelden, um das Mitgliedſchafts⸗ buch mit den beſtehenden Verhältniſſen in ſteter Übereinſtimmung zu erhalten. Oder b) A, B und C begründen eine Gemeinſchaft gemäß 8 741 B. G. B. Das Recht, was ihnen gemeinſchaftlich zuſteht, iſt als— dann das Eigentumsrecht an obengenanntem Grund- und Geldbeſitz von 2700 Mk., das heißt, es erwirbt (ſoweit es ſich um Grund— beſitz dabei handelt, in den für Übertragung desſelben gültigen recht— 1 N 5 ) Wenn auch tatſächlich auf Grundlage der 8$ 741 ff. B. G. B. Wald⸗ genoſſenſchaften als Gemeinſchaft begründet worden ſind und noch beſtehen (Waldgenoſſenſchaft Röttingen im Forſtbezirk Bopfingen in Württemberg), ſo hat doch eine derartige Gemeinſchaft, die ſich als Eigentumsgemeinſchaft auf Grund eines Kaufvertrags ohne oder wenigſtens nur mit teilweiſer Zahlung des Kauf— preiſes darſtellt, ihre großen Nachteile. Der eine iſt der, daß die ideellen An⸗ teile von Gläubigern der Anteilberechtigten gepfändet und von dieſen die Auf- löſung der Gemeinſchaft herbeigeführt werden kann. Der andere iſt und bleibt — und das kann nicht oft genug betont werden — die mangelnde Rechts- fähigkeit. Bei einer großen Zahl von Gemeinſchaftlern kann dies ſchließlich dahin führen, daß durch die große Zahl der Eintragung von ideellen Anteilen die betr. Grundbuchblätter recht unüberſichtlich werden. Werden hierüber etwa gar noch in einer Gemeinde neben den Gerichtskoſten für grundbücherliche Verlaut⸗ barung vom Beſitzwechſel hohe Abgaben erhoben, ſo kann die Begründung an ſich ſchon unverhältnismäßig koſtſpielig werden. A vom Beſitz des B und C — 15 ideelle Anteile B . ” , A " C — 8 77 ” GC, ” B „ V Das Recht, die Aufhebung der Gemeinſchaft zu verlangen, wird am beſten für immer ausgeſchloſſen oder doch wenigſtens nur in der Art zugelaſſen, daß es an die Zuſtimmung ſämtlicher Teil— haber oder eines ſehr großen Bruchteiles derſelben geknüpft iſt. Für den Fall, daß es gleichwohl verlangt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 749 in Verbindung mit $ 751 B. G. B.), wird zur Sicherung der verbleibenden Anteilhaber ein Vorkaufs— recht für alle Verkaufsfälle an den ideellen Anteilen des Grund— beſitzes ausſcheidender Anteilhaber beſtellt und nach deſſen Aus— übung die Gemeinſchaft von den verbleibenden Gemeinſchaftlern neu wieder begründet (alſo für A und C ein Vorkaufsrecht am Anteile des B, für B ein ſolches an dem des A und des C; u. ſ. w.). Die Anteile ſelbſt find nach §S 747 B. G. B. frei veräußer— lich, dadurch iſt es den Teilhabern ermöglicht, im Notfalle den Zeitwert ihres Anteiles nach Befinden aus der Gemeinſchaft heraus— zuziehen, ohne dieſe ſelbſt zerſprengen zu müſſen. Es iſt bei ihnen — ebenſo wie bei den vorher (unter a) ge— nannten Mitgliedſchaftsrechten des rechtsfähigen wirtſchaftlichen Vereins — ſogar erwünſcht!), daß Verkäufe nicht allzuſelten ſtattfinden, 1) Da aber u. a. das Beiſpiel der Wittgenſteiner Waldgenoſſenſchaft ge— zeigt hat, daß in der Beweglichkeit der Anteile eine gewiſſe Gefahr liegt, in— dem dieſelben als Spekulationsobjekte in die Hände fern wohnender Perſonen gelangen können, die mehr Intereſſe an ſchneller Nutzung, als wie am Ge— deihen der Genoſſenſchaft haben, kann beſtimmt werden, daß die Anteilſcheine uſw. am Genoſſenſchaftswalde innerhalb der Gemeinden bleiben müſſen, in deren Bezirken derſelbe liegt, oder daß ſie doch wenigſtens nicht an Perſonen ver— kauft werden dürfen, die nicht innerhalb eines räumlich einzugrenzenden Ge— bietes angeſeſſen ſind. „Das Braunſchweigiſche Waldgenoſſenſchaftsgeſetz von 1890 „hat die Bedingung geſtellt und damit gewiß einen glücklichen Griff ge— „tan“ (Endres). Dem ſteht ja nun allerdings der Nachteil gegenüber, daß eine derartige Beſtimmung ſich ohne ſpezielle Landesgeſetze nicht ohne weiteres für Sachſen übernehmen läßt. Denn eine hinſichtlich der Anteile feſtgeſetzte Verfügungs⸗ beſchränkung wirkt nur inter partes, gutgläubiger Erwerb des notwendiger— weiſe im Grundbuche zu verlautbarenden Anteiles durch einen dritten verſchafft dieſem unwiderrufliches Eigentum. Höchſtens könnten die anderen Anteils⸗ eigner ſich durch hypothekariſch ſicher zu ſtellende Konventionalſtrafen ſchützen. Ne damit ſich ein gewiſſer Kurswert der Anteile herausbildet. Dieſer würde dann einerſeits eine Art Gewähr dafür bieten, daß ſich die Anteile jederzeit ſchlank verkaufen laſſen und andererſeits einen An— trieb zu pfleglicher Behandlung des gemeinſchaftlichen Waldes geben, ſchon allein um den Handelswert der Anteile zu ſteigern. Auf dieſe Art — nämlich durch Erwerb verkäuflicher Anteile — iſt auch dem Staate und zwar ſowohl in ſeiner Eigenſchaft als Fiskus wie auch als Wohlfahrtsinſtitution, Gelegenheit geboten, in unauf— fälliger und nicht läſtig empfundener Weiſe auf die Wirtſchafts— führung in derartigen Genoſſenſchaftswaldungen denjenigen Einfluß zu gewinnen, den er im öffentlichen Intereſſe für notwendig er— achtet, und der ſich ſonſt nur auf dem umſtändlicheren und un— beliebteren Wege forſtpolizeilicher Bevormundung erſtreben ließe. Ich denke hier an die in dieſer Beziehung analogen Verhältniſſe der Murgſchiffergenoſſenſchaft Gernsbach, von deren Waldbeſitz der badiſche Staat eine beträchtliche Zahl Anteile gekauft hat und noch kauft. Der Nachteil, der mit dieſer dem Gelde ähnlichen bequemen Handlichkeit der Anteile verbunden iſt, erſcheint allerdings ſehr be— achtenswert und vielleicht ſogar bedenklich. Denn dieſe Handlichkeit erleichtert es dem Bauern ſich von der Scholle loszulöſen, während eine gute Verwaltungspolitik gern ihr Ziel darin erblickt, leicht— fertigen Beſitzwechſel zu erſchweren und den Bauern bodenſtändig zu machen und zu erhalten. Auch ich vermag mich dieſen Be— denken nicht gänzlich zu verſchließen, kann ihnen aber andererſeits kein ſo ausſchlaggebendes Gewicht beilegen, wie das wohl vielleicht von anderer Seite geſchieht. Es ſtehen ſich hier 2 Standpunkte mit ſchwer zu überbrücken— der Schärfe entgegen, und ich möchte dieſe Gelegenheit benutzen, den meinen — wenn auch nicht zu verteidigen — ſo doch zu präzi— ſieren. Ich will der Kürze halber vorausſchicken, daß ich ihn als einen rein volkswirtſchaftlichen und etwas freiſinnigen bezeichnen möchte. Er geht etwa dahin, daß es für die große Volkswirtſchaft gleichgültig iſt, ob dem Vater der Sohn auf der gleichen Scholle nachfolgt, wenn nur der heimiſche Boden am rationellſten genutzt Ob die nicht wegzuleugnende Schwülſtigkeit des letzteren Verfahrens im richtigen Verhältnis ſteht zu dem damit erſtrebten Zweck, iſt indeſſen eine andere Frage, die ſich nicht von vornherein ohne weiteres bejahen läßt. Ihre Beantwortung muß vielmehr dem Ermeſſen der Genoſſenſchaft vorbehalten bleiben. Ben wird und den größten wirtſchaftlichen Wert und den zweckmäßigſten Kulturzuſtand erreicht, den er überhaupt erlangen kann. Das Ge— deihen des einzelnen muß dabei hinter dem Gedeihen des Volks— wohlſtandes zurücktreten. Dem gegenüber ſetzt der andere Standpunkt, den ich als einen etwas konſervativen und als einen vorwiegend ſozialpolitiſchen be— zeichnen möchte, die Volkswohlfahrt, die aus dem gleichmäßig be— haglichen Gedeihen aller Staatsbürger hervorgeht, dem Volkswohl— ſtand voran. Ein weſentliches Moment dieſer Volkswohlfahrt er— blicken ſeine Anhänger in der Erhaltung eines ſeßhaften Bauern— ſtandes. Sie gehen, wie ſchon gejagt, hierin ſogar ſoweit, daß ſie es vielleicht nicht für unangebracht halten durch geſetzliche Be— ſtimmungen es erſchweren zu wollen, daß der Einzelne Unklugheiten begeht, von denen ſie bei öfterer Wiederholung einen Rückſchlag auf das Gemeinwohl befürchten. Deshalb möchten ſie den Ver— kehr mit Grundeigentum an allerlei Kautelen gebunden ſehen. Doch in der Praxis, die in dieſem Falle durch die Geſetz— gebung verkörpert wird, gibt es vermittelnde Auswege, und die Gegenſätze prallen nicht ſo ſcharf aufeinander, wie hier in der luftigen Ideenwelt, und auch ich möchte keineswegs als ein Fana— tiker des angedeuteten rein volkswirtſchaftlichen Standpunktes gelten, den ich eingangs mit vorſichtig flammenden Worten zu dem meinen gemacht habe. Auch hinſichtlich der Einlagen der Vereinsmitglieder oder der in die Gemeinſchaft eingebrachten Anteile in Bar ſind zweckmäßiger— weiſe noch einſchränkende Beſtimmungen zu treffen. Denn ſonſt wäre immerhin der Fall denkbar, daß die dann nur ſo genannte Aufforſtungs⸗ und Waldgenoſſenſchaft zu einem Deckmantel für ein verkapptes Geldinſtitut wird und daß ſie ihren eigentlichen Zweck, nämlich die wirtſchaftlichſte Bodenausnutzung, zugunſten des Ge— dankens der Aufſaugung und Nutzbarmachung kleiner brachliegender Kapitalien aus den Augen verliert. Daneben würde eine ſolche Fixierung der Geldeinlagen noch den Zweck verfolgen, dafür Sorge zu tragen, daß für das eingebrachte Bargeld ſtets noch eine ge— nügende Sicherheit bleibt. Es darf alſo in Bar jeweils nur eine ſolche Summe eingebracht werden, die in rechtem Verhältnis ſteht zur vorhandenen Fläche und ein dauerndes Feſtlegen von Bar— mitteln in irgendwie bankmäßiger Weiſe gar nicht geſtattet. Wieviel das iſt, hängt ganz von örtlichen Verhältniſſen (Löhne, Ba. Koſten der Aufforſtung, der Verwaltung und des Schutzes, Abſatz— möglichkeit der Erträge [namentlich ſolcher von frühzeitigen Zwiſchen— nutzungen], Füglichkeit der Gewinnung von Nebennutzungen uſw.) ab, und das nachfolgende zahlenmäßige Beiſpiel ſoll und kann des— wegen weder auf Richtigkeit noch Allgemeingültigkeit Anſpruch machen. Es wären alſo pro ha etwa erforderlich: 100 Mk. Aufforſtungskoſten, ferner: für jedes Jahr vom Anbau bis zum Eingang von Zwiſchennutzungen in der Höhe, daß ſie wenigſtens die Geſamtunkoſten decken: als Koſten für Verwaltung und Schutz uſw., beiſpielsweiſe 25 Jahre lang pro ha 10 Mk. = 250 „ und etwa 50 „ für unvorhergeſehene und vorher nicht ſicher zu veran— ſchlagende Ausgaben innerhalb des gleichen Zeitraumes, ſowie für Beſtandspflege, Arbeiter-, Brand-, Haftpflicht⸗ uſw. Verſicherung uſw. 400 Mk. Sa. Weiterhin ſind Beſtimmungen zu treffen über den Zutritt neuer Mitglieder. Wenn das Prinzip der Nachhaltigkeit ſtreng gewahrt und „ewige“ Dauer der Genoſſenſchaft vorausgeſetzt wird, könnten in der Theorie jederzeit Neuzutritte erfolgen, denn wenn beiſpiels— weiſe D 20 Jahre ſpäter der bislang aus A, B und C beſtehen— den Genoſſenſchaft beitritt, ſo wird er zwar bei 75jährigem Um— trieb an den Abtriebserträgen der zuerſt gegründeten Beſtände ſchon einmal 20 Jahre eher, als A, B und C d. h. in 55 Jahren par- tizipieren, dafür werden aber A, B und C dann wieder einmal 20 Jahre ſpäter — alſo 75 Jahre nach dem Beitritt des D — wieder ihrerſeits am Abtriebsertrag von deſſen Flächenſtück teil— nehmen. Von dieſen Erwägungen ausgehend, liegt nichts dem im Wege, daß die Genoſſenſchaft im Prinzip unbeſchränkt erweiterungsfähig ſei. Daß ſich aus einer derartigen Beſtimmung in der Praxis durch überreichlichen Gebrauch dieſer Befugnis Mißhelligkeiten er— geben würden, iſt fürs erſte gar nicht anzunehmen und es würde dann immer noch Zeit ſein, grundſätzlich beſchränkende Beſtimmungen zu treffen oder gar ſpäter einmal die durch allzugroße Erweiterung unüberſichtlich und bureaukratiſch gewordene Genoſſenſchaft zu teilen. Da ſich nun aber die Nachhaltigkeit auch bei gutem Willen Bey. und technisch einwandfreier Wirtſchaft nicht immer wahren und raſch wieder herſtellen läßt, muß es mindeſtens nachgelaſſen bleiben, durch Mehrheitsbeſchluß einen Zutritt neuer Mitglieder bzw. Anteil— haber in ſolchen Zeitläuften auszuſchließen, in denen — etwa durch Windbruchsſchaden, Inſektenfraß oder dergl. — eine das normale Maß überſchreitende und deshalb die Nachhaltigkeit gefährdende oder doch zeitweiſe ins Schwanken bringende Abnutzung des ge— meinſamen Eigentums ſtattgefunden hat, aus der auf Koſten ſpäterer Jahre vorübergehend einmal ſozuſagen ruckweis namhafte Er— träge fließen. Vielleicht würde es aber überhaupt im Intereſſe der Gleich— mäßigkeit der Einnahmen vorzuziehen ſein, derartige außerordent— liche Anfälle zum Teil und zwar insbeſondere dann, wenn ſie vorausſichtlich den dereinſtigen Abtriebsertrag ſchmälern, einem lang— ſamer aufzuzehrenden Reſervefond zuzuweiſen, und ſie nicht ſofort in ihrer Geſamtheit bei der periodiſchen Gewinnausſchüttung mit zu verteilen. Geregelt muß ferner werden das Recht der ſubſtantiellen Einzel— nutzung am Geſamtbeſitz, denn der Bauer erwartet, wenn er Wald anbaut, mit einigem Recht, aus dieſem eine Anzahl Nebennutzungen und wirtſchaftliche Vorteile für ſeinen Haushalt ziehen zu können, für die er nun einmal nicht gern Geld ausgeben will. Es möchte deshalb jedem nachgelaſſen bleiben, inſoweit ſich das mit forſt— techniſchen Geſichtspunkten einigermaßen vereinigen läßt, Okonomie— und Brennholz, Waldgras uſw. (und ev. ſogar auch Streu, wo deren Entnahme unſchädlich iſt) in einem gewiſſen Wertsbetrage jährlich zu beziehen. Wer von dieſer Befugnis keinen Gebrauch macht, hat Anſpruch auf den entſprechenden Geldeswert. Der Durchführung dieſer an ſich in der Theorie ganz berechtigten Forderung werden zwar in der Praxis gewiſſe Schwierigkeiten erwachſen. Ich möchte daher ihre dauernde Innehaltung keineswegs als einen Idealzuſtand dar— ſtellen, ſondern in ihr nur ein Zugeſtändnis an die bisherigen Gepflogenheiten waldbeſitzender Bauern erblicken, das ihnen nur den Übergang in die neuen Verhältniſſe tunlichſt erleichtern ſoll, und deſſen Einſchränkung bzw. Ablöſung ſpäterhin ſtets im Auge zu be— halten wäre. Ebenſo muß der namentlich für den Kleinbauern wichtigen Tatſache, daß der Wald Gelegenheit zu nutzbringender Arbeitsverwendung in ſonſt arbeitsſtiller Zeit bietet, dadurch Rechnung Möller, Aufforſtung. 5 „ getragen werden, daß die Anteilseigner uſw. die ihnen oblaſtenden Verpflichtungen durch perſönliche Dienſtleiſtungen deren Wert von vornherein zu regeln iſt, abtagelöhnern können. Auch ſind ſie bei gleicher Leiſtungsfähigkeit bei der Vergebung von Gedingearbeiten vorzugsweiſe zu berückſichtigen (Stellung von Spannfuhrwerk, Pflug⸗ arbeit uſw.) Hinſichtlich ihrer ſonſtigen Selbſtherrlichkeit in allen forſt— fachlichen Fragen leiſten aber am beſten die Mitglieder bzw. Anteil— haber freiwillig weitgehenden Verzicht und übertragen ſelbige einem auf längere Zeit von ihnen beſtellten tüchtigen Fachmann. Die Stimmenverteilung auf die Mitglieder in allen Fragen, die durch Mehrheitsbeſchlüſſe zu erledigen ſind, muß zwar möglichſt in einem entſprechenden Verhältnis zu den eingebrachten Vermögens— werten ſtehen, muß aber gleichwohl und ungeachtet dieſer eine ge— wiſſe Beſchränkung dahin erfahren, daß ein Mitglied oder ein von Fall zu Fall zu beſtimmender kleiner Bruchteil von Mitgliedern nicht den nach Kopfzahl erheblich größeren Reſt überſtimmen kann. Die Auflöſung des Vereins endlich, bzw. die Aufhebung der Gemeinſchaft regelt ſich nach den desfalls beſtehenden geſetzlichen Beſtimmungen, wobei aber ſtets ſtillſchweigende Vorausſetzung bleiben ſoll, daß durch Mehrheitsbeſchluß der Mitglieder bzw. Vereinbarung der Teilhaber jede leichtfertige Auflöſung bzw. Aufhebung von vorn— herein in den geſetzlich zuläſſigen Grenzen ſoweit irgend tunlich er— ſchwert wird. (Bei dem in mancher Hinſicht ſonſt vorzuziehenden wirtſchaftlichen Verein iſt ja eine prinzipielle Ausſchließung der Auflöſung eben leider nicht möglich) !). Sit die Genoſſenſchaft ein ) Darin, eine Beſtimmung dahingehend zu treffen, daß im Einklange mit den ſtrikten Beſtimmungen des B. G. B. der Austritt nicht verwehrt wer— den kann, aber daß der Austretende auf Rückerſtattung ſeiner Einlagen zu verzichten hat, (wie ſolches bei den auf der Baſis rechtsfähiger wirtſchaftlicher Vereine gegründeten neueren bayeriſchen Aufforſtungsgenoſſenſchaften geſchehen iſt (vgl. Bericht über die IV. Hauptverſammlung des deutſchen Forſtvereins 1903 S. 66) kann ich eben kein beſonderes zugkräftiges Lockmittel zum Beitritt erblicken. | Trotz ſcheinbar befriedigender Zweckerfüllung möchte ich daher derartig harte Satzungen ſo lange als möglich vermieden oder doch wenigſtens nur auf einen gewiſſen Bruchteil der Einlage beſchränkt ſehen. Auch das ſchon würde vielleicht genügen, um leichtfertige Austritte zu hindern. a Verein, jo muß über den Anfall des Vereinsvermögens nach Maß— gabe der zur betreffenden Zeit von den Mitgliedern beſeſſenen An— teile auf jeden Fall ſtatutariſch Beſtimmung getroffen werden, da der Anfall an die Mitglieder zu gleichen Teilen nach S 45 B. G. B. G. B. im vorliegenden Fall eine Ungerechtigkeit wäre. Iſt die Genoſſenſchaft unter der Flagge einer Gemeinſchaft begründet, und dieſelbe wird aufgehoben, was ja eigentlich prinzipiell für immer oder auf Zeit möglichſt ausgeſchloſſen bleiben ſoll, ſo darf auf jeden Fall die Aufhebung wenigſtens nicht durch Teilung in der Natur ($ 752 B. G. B.) erfolgen. Denn wenn dieſe Form auch rechtlich durchaus zuläſſig iſt, ſo wäre es doch volkswirtſchaft— lich die denkbar unglücklichſte Löſung der Sache, indem jo wieder neuer Parzellenwaldbeſitz geſchaffen wird. Über alle dieſe vorge— nannten und über weitere ſonſtige Einzelbeſtimmungen vergleiche man u. a. auch die im Anhange abgedruckten Satzungen der Wald— baugenoſſenſchaft Steinberg bei Paſſau, nebſt einem Beitrittsformular, ſowie ferner das gleichfalls angefügte Muſterſtatut für Waldgenoſſen— ſchaften uſw. im Bericht über die IV. Hauptverſammlung des Deut— ſchen Forſtvereins in Kiel 1903 S. 168 ff. Dabei beachte man aber, daß letzteres nicht völlig erſchöpfend iſt, da eine Anzahl grundlegender Beſtimmungen ſchon durch die betr. Landgeſetze ge— regelt ſind. Unter ſolchen und ähnlichen Beſtimmungen ließe ſich vielleicht, und zwar ohne erſt auf den Erlaß neuer Spezialgeſetze zu warten, auch unter den beſtehenden rechtlichen Normen einiges erreichen. Setzt man dann etwa noch voraus, daß der Staat im Rahmen der ihm ſchon jetzt zu Gebote ſtehenden Möglichkeiten ein derartiges Beginnen unterſtützt durch Abgabe von ſehr billigen Pflanzen ), durch Darleihung von ſehr billigem amortiſierbarem Gelde ?) (wie ) Soweit dadurch nicht benachbarten Privatunternehmungen eine unſtatt— hafte Konkurrenz gemacht wird. 2) Die Darleihung von Geldern zu Aufforſtungszwecken ſeitens privater Hypothekenbanken und ähnlicher Geldinſtitute wird leider trotz der auf der 4. Hauptverſammlung des Deutſchen Forſtvereins (Bericht S. 75) geäußerten und auf die Genoſſenſchaftsbildung in dieſer Hinſicht geſetzten gegenteiligen Hoff— nungen ſo lange nicht ernſthaft in Frage kommen, als bis nicht der Zinsfuß feinſter erſtſtelliger Beleihungen unter die Rente der Waldwirtſchaft herabge— ſunken iſt. Dazu beſteht allerdings in abſehbarer Zeit herzlich wenig Ausſicht! Auch wäre dieſer Zuſtand gar nicht einmal herbei zu wünſchen! 5* Ze das ja auch bei anderen Unternehmen ſchon der Fall iſt, die neben vorwiegenden Erwerbsintereſſen noch gemeinnützige Zwecke verfolgen, z. B. beim Dresdner Spar- und Bauverein), durch Steuerfreiheit für Aufforſtungen (nach bewährtem badiſchen Muſter), durch Prämien und Diplome für hervorragende Leiſtungen auf dieſem Gebiete oder endlich durch Belehrung ſeitens geeigneter Organe (Landeskulturrat, Preſſe uſw.) und nicht zum geringſten durch liberale Beurlaubung ſtaatlicher Beamter, die im Haupt- oder Nebenamte ihre Kräfte der Verwaltung oder dem Schutzdienſte bei ſolchen Genoſſenſchaften widmen wollen, ſo iſt die Möglichkeit, Beachtliches auf dem Gebiete der rein privatrechtlichen Waldgenoſſenſchaften zu erreichen, ſicherlich gegeben. Freilich, ob von dieſer Möglichkeit, „Beachtliches“ zu ſchaffen, auch in beachtlichem Umfange Gebrauch gemacht werden wird, das bleibt vorläufig noch eine ſehr offene Frage, die auf einem ganz anderen Blatte ſteht, und ſo betrüblich es auch für den Verfaſſer dieſes ſein mag, aus den idealen ſelbſt konſtruierten Genoſſenſchafts— waldungen der Zukunft wieder in die ungleich rauhere Wirklichkeit zurückzukehren, ſo wage ich es doch nicht, die eben aufgeworfene Frage einigermaßen hoffnungsfreudig zu bejahen. Denn wenn auf ſeiten der Landwirte nur irgendwie der gute Wille dazu beſtünde, ſo bin ich der feſten Überzeugung, daß ſie ſicher ſchon ähnliche und wohl leicht auch noch beſſere Formen erſonnen hätten, um ſtraff or— ganiſierte und bis in Einzelheiten gut ausgearbeitete Aufforſtungs— genoſſenſchaften zu begründen. Solange es aber am nötigen guten Willen fehlt, wird ſich der Freund der genoſſenſchaftlichen Aufforſtungsidee darauf beſchränken müſſen, in kleinbäuerlichen Kreiſen für dieſen Gedanken Verſtändnis zu wecken und Stimmung zu ſchaffen; und er wird im übrigen ſich Dagegen als nachahmenswert kann das Vorgehen des hannoverſchen Provinziallandtages hingeſtellt werden, der durch Beſchluß vom 10. 10. 1880 einen Aufforſtungsdarlehnsfonds geſchaffen hat, aus dem Intereſſenten unter gewiſſen Bedingungen Darlehen gegen eine Verzinſung von 1½ bis 2% und gegen eine jährliche Amortiſation von 2½ bis 3% gewährt werden. Dieſes Vorgehen wurde auch bei der 39. Verſammlung des ſächſ. Landeskulturrates günſtig beurteilt, bzw. auch für ſächſiſche Verhältniſſe die Schaffung eines der⸗ artigen Fonds empfohlen, unter Ablehnung eines anderen Antrages, der dahin zielte, die Mitwirkung der Landeskulturrentenbank für die Zwecke bäuerlicher Aufforſtung in Anſpruch zu nehmen (ſ. Punkt 4 des bezügl. Berichtes 1901). i — 69 — einſtweilen mit der Erkenntnis abzufinden haben, daß die eben jfizzierte Eigentumsgenoſſenſchaft als die vollendetſte Form auch am ſchwierig— ſten zu erreichen iſt, und daß man daher gut tun wird, auch alle an ſich zwar geringwertigeren und kleineren Anfänge zu genoſſenſchaftlichem Betriebe ſchon mit Freude zu be— grüßen, um auf ihrer Grundlage dann allmählich weiter bauen zu können. Als derartige geringwertigere, aber doch immerhin brauchbare Erſatzformen “) find in erſter Linie zu nennen: die Kaufs- und Verkaufsgenoſſenſchaft, im Anſchluſſe an oder nachgebildet den land— wirtſchaftlichen Konſumvereinen. Ihr Zweck wäre etwa der gemein— ſame Bezug von Saatgut, Pflanzenmaterial, Düngemitteln, Wege— baumaterial und die gemeinſam geregelte Benutzung von Maſchinen und Geräten (forſtliche Säemaſchinen, Rodemaſchinen, Straßen— walzen uſw.), endlich der gemeinſame Verkauf der Produkte, da eine als Maſſenartikel gangbare Ware, wie es das Holz iſt, ge— meiniglich bei größerem Angebot einer größeren Konkurrenz kapital— kräftigerer Käufer begegnen wird. Ferner in Verbindung mit der Kaufs- und Verkaufsgenoſſen— ſchaft oder auch allein: die Schutzgenoſſenſchaft, endlich eine loſe Verwaltungsgenoſſenſchaft, die etwa darin beſteht, daß man gemein— ſam einen Verwaltungsbeamten beſoldet, der im Nebenamte die Genoſſen periodiſch oder auf Anſuchen auch von Fall zu Fall mit ſeinen Ratſchlägen unterſtützt, wobei das Befolgen der letzteren, alſo die eigentliche Exekutive, immer noch in das Belieben jedes Ein— zelnen geſtellt bleibt ). Dieſe Ratſchläge würden ſich namentlich ) Derartigen locker gefügten Vereinigungen könnten auch waldbeſitzende Gemeinden beitreten, oder richtiger: die Privatbeſitzer könnten ſich mit ihnen zwecks Ausführung gewiſſer Wirtſchaftsmaßregeln durch freie Vereinbarung und auf Zeit zuſammenſchließen. Die Intereſſen, die manche Gemeinden an einem guten Waldzuſtande in ihrer Umgebung ſchon allein wegen beſtehender oder geplanter Trinkwaſſerleitungen haben, würden ein weitgehendes Entgegenkommen von ihrer Seite rechtfertigen. 2) In gewiſſermaßen vorbildlicher Weiſe iſt in dieſer Beziehung in Sachſen der landwirtſchaftliche Kreisverein im Vogtland ſchon vorgegangen. Dort find nämlich ſeit dem Jahre 1900 gemeinſchaftliche Waldbeſichtigungen unter Leitung je eines Forſtſachverſtändigen eingerichtet worden, um den Waldbeſitzern zur Er— langung ſachverſtändigen Rates an Ort und Stelle in erweitertem Maße Ge— legenheit zu geben. Dieſelben werden entweder freiwillig nachgeſucht, oder auf — 70 — g zu erſtrecken haben auf die Art der Aufforſtung, Wahl der Holzart, Ausführung von Läuterungshieben, Vorbeugungsmaßnahmen gegen Schädlinge, ſpäterhin auch auf Hauungsmaßregeln im Durchforſtungs— und Schlagbetrieb. Wenn das auch noch lange nichts Vollkommenes iſt, da ein zuſammenhängendes Waldareal wirklich gut nur in einer ſtraff geregelten Betriebsgenoſſenſchaft ) bewirtſchaftet werden kann, ſo würde ein ſolcher techniſcher Berater doch manchen nützlichen Wink geben und manchen bedenklichen Mißgriff noch rechtzeitig ver— hüten können, und wenn er ſein Amt mit Ernſt auffaßt und halb— wegs die geeignete Perſönlichkeit dazu iſt, ſo würde er auch in den Genoſſen Luſt und Liebe zur Forſtwirtſchaft und Verſtändnis für den Wald zu erwecken vermögen, ſo daß dann doch vielleicht einmal auf einer derartigen, vor der Hand noch recht lockeren Grundlage ſich ſpäter ein feſteres und zweckentſprechenderes genoſſenſchaftliches Gefüge herausbilden könnte. Denn der Anfang iſt allemal bei jeder Sache das Schwerſte! Der erſte und nächſte Schritt hierzu würde der ſein, daß man ſich von der Form des perſönlichen Ratgebers und deſſen bloß von Fall zu Fall eingeholter Beratung nur bei ſelbſt hierzu wahrge— nommenem Bedarf (wo es denn oft ſchon zu ſpät iſt) entſchlägt zu gunſten der Ausarbeitung und Annahme eines gemeinſamen Betriebs— planes, deſſen Befolgung durch die einzelnen Genoſſenſchaftsmit— glieder dann allerdings durch gewiſſe Vorſichts- und Zwangsmaß— regeln garantiert werden müßte. Als ſolche könnten z. B. Vertragsſtrafen für eigenmächtige und durch nichts gerechtfertigte Abweichungen in Betracht kommen, wenn auch andererſeits nicht geleugnet werden ſoll, daß eine ſtrenge Hand— Anregung des Kreisvereins ins Werk geſetzt. „Die rege Teilnahme an ſolchen Beſichtigungen, namentlich ſeitens ſolcher Waldbeſitzer, die vor kurzem Auf- forſtungen ausgeführt haben, oder ſolche in nächſter Zeit beabſichtigen, ſpricht am beiten für die Lebensfähigkeit dieſer Einrichtung“ (Sächſ. landw. Zeitſchrift 1903 Nr. 30). Zugleich möge an dieſer Stelle noch eingeſchaltet werden, daß man im Wirkungskreiſe des genannten Kreisvereins in ausgiebigſter Weiſe von der Ver— günſtigung, die in Gewährung von Kulturbeihilfen gegeben iſt, ſeitens der bäuerlichen Bevölkerung Gebrauch macht, was gewiß auch als ein Zeichen gelten kann, daß die geſchilderte Tätigkeit gute Früchte trägt (ebenda S. 623). ) Nicht zu verwechſeln mit „Betriebsplangenoſſenſchaft“. Über den Unter⸗ ſchied zu vergl. Seite 76—78. A habung derartiger Strafvorſchriften bei dem nun einmal nicht abzu— ſtreitenden Starrſinn der kleinbäuerlichen Bevölkerung leicht dazu angetan erſcheint, das ganze Unternehmen in — freilich unver— dienten — Mißkredit zu bringen. Die forſtwirtſchaftlich beſte Form, das möge hier nochmals mit aller Deutlichkeit hervorgehoben werden, und die Form, welche die intenſivſte Pflege des Genoſſenſchaftsbeſitzes geſtattet und ſomit deſſen höchſtmögliche Rentabilität garantiert, bleibt in der Theorie immer irgend eine Form der Eigentumsgenoſſenſchaft. Sie iſt daher dauernd ernſtlich und nicht nur als Ideal anzuſtreben, obwohl ſie von den Genoſſen den ausgeprägteſten Gemeinſinn, die höchſte Opfer— willigkeit im Verzicht auf perſönliche Intereſſen verlangt. So würde ſie daher nicht nur materiell am günſtigſten, ſondern auch in ſitt— licher Richtung erzieheriſch wirken. Doch das letzte ſoll nicht etwa zu ihrem Nachteil geſagt ſein, obwohl manche Menſchen eine leidige Scheu davor haben, ſich noch erziehen zu laſſen! 8) Die Genoſſenſchaft mit beſchränkter Haftung. Die Grundlagen aller vorſtehenden Ausführungen (Seite 57 — 67) dieſes Teiles der Arbeit, nämlich die Behauptung, daß die Bildung einer Wald⸗ bezw. Aufforſtungsgenoſſenſchaft auf privatrechtlicher reichs— geſetzlicher Grundlage nur tunlich ſei unter entſprechender Anwendung der SS 22 ff. und bzw. 741 ff. des B. G. B. über wirtſchaft— liche Vereine bezw. Gemeinſchaften habe ich den Ausführungen von Profeſſor Endres ), ſowie den einſchlägigen Verhandlungen des deut— ſchen Forſtvereins in Kiel über dieſe Frage entnommen. Nun gibt es aber noch ein Reichsgeſetz, das mir in ganz her— vorragender Weiſe geeignet erſcheint, die Bildung von derartigen Genoſſenſchaften auf dem Boden beſtehenden Rechtes und ohne die Dringlichkeit zur Schaffung von Spezialgeſetzen zu ermöglichen, nämlich das Geſetz über die Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung in Form der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. 5. 1898, Reichsgeſetzblatt 1898 S. 847 ff. An und für ſich zwar trete ich mit einer gewiſſen Scheu an das Unternehmen heran, dieſes Geſetz im angezogenen Zuſammen— hange namhaft zu machen. Denn die Tatſache, daß ich nirgends in der nicht zu knappen Literatur über die Waldgenoſſenſchaftsfrage einen Hinweis darauf gefunden habe, daß es ſich für den mehrfach ) Handbuch der Forſtpolitik S. 552. Ba erwähnten Zweck eigne, macht mich bedenklich. Darum möchte ich es auch nicht direkt empfehlen, ſondern ich will nur hiermit zunächſt einmal die Frage nach der Möglichkeit und nach der Zweckmäßig— keit ſeiner Anwendbarkeit für die Bildung von Aufforſtungsgenoſſen— ſchaften zur allgemeinen Diskuſſion weiterer Kreiſe geſtellt haben. Dies um ſo mehr, als mir bekannt iſt, daß auch andere Urproduzenten zur Beſeitigung der mit der Gemenglage kleiner Flächen verbundenen Nachteile ſich auf Grund dieſes Geſetzes mit Erfolg genoſſenſchaft— organiſiert haben (3. B. Weingutsbeſitzer). Die Vorteile des genannten Geſetzes für Bildung von Auf— forſtungsgenoſſenſchaften glaube ich namentlich in folgenden Beſtim— mungen erblicken zu ſollen. Zunächſt iſt es für den vorliegenden Fall anwendbar, denn es können auf Grund desſelben Geſellſchaften zu jedem geſetzlich zuläſſigen Zweck gegründet werden, alſo auch zum Zwecke der ge— meinſamen Aufforſtung und forſtlichen Weiterbewirtſchaftung von Grundſtücken. Ein weiterer Vorzug iſt der, daß zur Begründung und zum Fortbeſtehen der Geſellſchaft nicht eine beſtimmte Mehrzahl von Perſonen erforderlich iſt, wie etwa beim wirtſchaftlichen Verein; allerungünſtigſten Falles genügt daher ſchon der Zuſammenſchluß von 2 Intereſſenten. Des ferneren benötigt dieſe Geſellſchaftsform keinerlei ſchwerfälligen Verwaltungsapparat, wie das etwa bei der Aktien— geſellſchaft der Fall wäre, ſondern nur einen oder mehrere Ge— ſchäftsführer. Zu ſolchen brauchen nicht einmal Geſellſchafter, ſondern es können auch andere Perſonen beſtellt werden. Es beſteht mit— hin die Füglichkeit, zu dieſem Amte auch forſttechniſche Verwaltungs- beamte heranzuziehen, die mit der Art der forſtlichen Geſchäfts— führung und Rechnungslegung von vornherein vertraut ſind. Hinſichtlich der Stammeinlagen braucht keinerlei Gleichartigkeit obzuwalten, dieſelben können im Gegenteil nach § 5 für die ein— zelnen Geſellſchafter ganz verſchieden bemeſſen werden, ſie können ferner wahlweiſe in Geld und Vermögenswerten (alſo z. B. Ländereien) eingebracht werden. Dieſelben brauchen außerdem nicht voll ge— leiſtet zu werden, ſondern es genügt ſchon zunächſt eine Teilzahlung den geſetzlichen Anforderungen, die allerdings nicht unter 250 Mk. herabgehen darf (8 7). Aber 250 Mk. iſt noch keine unerjchwing- liche Summe! Nach S 13 hat die Geſellſchaft als ſolche ohne weiteres Rechte ER und Pflichten, ſie kann Eigentum erwerben und klagen. Wichtig iſt ferner, daß für Verbindlichkeiten nur das Geſellſchaftsvermögen haftet, ein Bedenkenerregendes über den eingebrachten Anteil hinaus— gehendes Riſiko iſt alſo für den einzelnen Geſellſchafter ausge— ſchloſſen. Ebenſo kann nach § 27 die Verpflichtung zur Leiſtung von Nachſchüſſen ſtatutariſch eingeſchränkt werden. Die Anteile ſind frei veräußerlich und vererblich (8. 15), das läßt jedem Geſellſchafter die Füglichkeit offen, in Zeiten der Not den Wert ſeines einge— brachten Waldgrundſtückes ohne eigenen Verluſt und dabei doch auch ohne Schaden für den Beſtand der Waldgenoſſenſchaft wieder heraus— zuziehen. Nach § 17 können auch Teile der Geſellſchaftsanteile mit Geſellſchaftsgenehmigung verkauft werden. Außerdem iſt dem Staat und den Kommunen, die etwa Intereſſe an Begründung oder Er— haltung eines gut bewirtſchafteten genoſſenſchaftlichen Privatwaldes innerhalb ihrer Gemarkung haben, ſo Gelegenheit geboten, ſich durch Ankauf von Anteilen Einfluß auf die Bewirtſchaftung dieſes Ge— noſſenſchaftswaldes zu ſichern ). Durch Geſellſchaftsvertrag kann aber die Erlaubnis zum Ver— kaufe von Anteilen an die Genehmigung der Geſellſchaft geknüpft werden. Dieſe bedingungsweiſe Genehmigung könnte ja für gewiſſe Fälle z. B. für den Verkauf in der Gemeinde ſelbſt oder in deren Umgegend und zwar bis zu einem gewiſſen Wertsbetrage für jeden einzelnen ſolche Anteile erwerbenden Geſellſchafter von vornherein gleich ſatzungsgemäß ein für allemal erteilt werden, dahingegen für alle anderen Verkaufsfälle vorbehalten bleiben und ſorgſam erwogen werden, damit die Kontrolle über den heranwachſenden Genoſſen— ſchaftswald nicht in die Hände gewiſſenloſer Spekulanten oder weniger Perſonen übergeht. Wenn man gewiſſe Arten des Verkaufs — nach weitauswärts uſw. — erſchweren will, und damit zugleich etwa einen Nutzen für die Geſellſchaftskaſſen zu vereinigen beabſichtigt, ſo ließe ſich das vielleicht ſo erreichen, daß die Verkaufsgenehmi— gung nur gegen Entrichtung einer Wertszuwachsſteuer zugunſten der Geſellſchaft erteilt wird. Eine ſolche würde Platz zu greifen haben, wenn ſich der Verkaufswert eines Anteiles höher ſtellt, als er ſich buchmäßig dann berechnen würde, wenn man ihn nach Verhältnis ſeiner Größe zum geſamten Stammkapital einſchätzt. Hierin würde ) Zu vergleichen auch Anmerkung 1 zu Seite 69 (teilweis). an kaum eine unbillige Härte zu erblicken fein, denn der Wald erlangt ja eben gerade nur dadurch, daß er genofjenschaftlich und nicht im Parzellenbeſitz bewirtſchaftet wird, einen großen Teil des ihm inne— wohnenden Wertes. S 18 weiterhin ermöglicht es, daß mehrere Grundeigentümer, deren Flächenſtücke erſt in ihrer Geſamtheit den Wert von 500 Mk. erreichen, gemeinſam einen Geſchäftsanteil erwerben können. S 47, Abſatz 2 endlich in Verbindung mit S 50 fichert den reichen Geſellſchaftern, die bisweilen doch die gebildeteren und ver— ſtändigeren ſind, einen überwiegenden Einfluß auf die Geſchäfts— führung der Geſellſchaft zu. Die Gefahr, daß ein Geſellſchafter über die Hälfte der vorhandenen Stimmen auf ſeine Perſon ver— einigen kann, iſt zwar vorhanden, doch wird dieſe theoretiſche Mög— lichkeit in der Praxis nicht allzuhäufig eintreten. Sache der Genoſſen bei der Gründung bleibt es daher abzulehnen, daß ein Geſellſchafter ſo hohe Einlagen macht, daß er ein gefährliches Übergewicht bei Abſtimmungen erlangt. Auch im weiteren Verlauf der Entwickelung hat ja die Geſellſchaft die Füglichkeit, dem Verkauf von Geſellſchafts— anteilen an ſolche Geſellſchafter die Genehmigung vorzuenthalten, die durch deren Erlangung die Möglichkeit erhalten würden, den Reſt der Geſellſchaft zu majoriſieren. Dieſe Erwägungen leiten mich gleich über zu den Nachteilen, die den eben geſchilderten Vorzügen gegenüberſtehen. 1. Da für Verbindlichkeiten nur das Geſellſchaftsvermögen haftet und da die Verpflichtung zur Leiſtung von Nachſchüſſen ein- geſchränkt werden kann, iſt zu befürchten, daß die Bereitſtellung von Barmitteln für die Aufforſtung und für die erſten Jahrzehnte der Zuſchußwirtſchaft von außen her nur ſpärlich erfolgt, und weſent— lich von den Geſellſchaftern wird getragen werden müſſen, die auch die Ländereien eingebracht haben. Doch daß an der reinen Geldbe— ſchaffungsfrage — ſo leidig dieſelbe auch mitunter ſein mag — eine derartige Unternehmung noch nicht gerade zu ſcheitern braucht, haben die ſchon erwähnten Aufforſtungsgenoſſenſchaften in Ober- und Nieder⸗ bayern zur Genüge gezeigt. Es erübrigt auch in dieſer Beziehung nur, nochmals auf meine 3. Anmerkung zu Seite 57 zu verweiſen. 2. Dies Geſetz, welches, wenn ich recht berichtet bin, wohl eine dem deutſchen Wirtſchaftsleben angepaßte Nachahmung der A 7, Organiſationsform der großen holländischen Kolonialgeſellſchaften iſt, iſt infolgedeſſen für ganz kleinbäuerliche Verhältniſſe etwas zu großzügig angelegt, denn in $ 5 wird ein Stammkapital von mindeſtens 20 000 Mk. verlangt, das ſich aus gleichen oder wechſeln— den Stammeinlagen zuſammenſetzen ſoll, die aber ihrerſeits wieder nicht unter 500 Mk. betragen dürfen. Dieſer tatſächliche Übelſtand wird aber dadurch ſehr abge: mildert, daß die Eintragung bereits erfolgen kann (8 7), wenn auf jede Stammeinlage erſt 250 Mk. eingezahlt ſind. Der Reſtbetrag braucht ja überhaupt nicht in abſehbarer Zeit in Geld oder Ver— mögenswerten eingebracht zu werden, ſondern er wird ſich von ſelbſt durch den Wert des heranwachſenden Holzes allmählich erfüllen. Es braucht gar nicht ſo ſehr viel Jahrzehnte, damit das Holzvor— ratskapital den Wert des Bodens erreicht, auf dem es ſtockt. Außer— dem können ja, wie ſchon oben gejagt, nach S 18, mehrere Grund— beſitzer gemeinſchaftlich durch Leiſtung einer Stammeinlage einen Geſchäftsanteil vorläufig zuſammen erwerben, der überdies noch nach 8 17, Abſ. 6 wenigſtens bei Vererbung und Veräußerung bedin— gungsweiſe teilbar iſt. 3. Die Geſellſchaft iſt nicht prinzipiell gegen Auflöſung geſichert. Aber der Umſtand, daß feſtgeſetzt werden kann, daß zum Beſchluß der Auflöfung / der abgegebenen Stimmen erforderlich find (8 60, Abſ. 2), ſichert das Unternehmen ſchon doch ſehr gegen leichtſinnige oder böswillige Zerſprengung. Mindeſtens iſt es dadurch, wenn nicht beſſer, ſo doch auch nicht ſchlechter geſtellt, als der von anderer Seite empfohlene wirtſchaftliche Verein. Außerdem iſt die Geſellſchaft hinſichtlich der Zeitdauer unbe— ſchränkt, ſie könnte alſo vorläufig im Prinzip auf ſehr lange Zeit hinaus begründet werden. Wenn es dann geglückt iſt, die Genoſſen— ſchaft unangefochten etwa über die Zeitdauer des erſten Umtriebs— alters durchzubringen, ſo wäre dann wohl zu erwarten, daß ſich der beſtehende Zuſtand derart eingelebt und ſich ſo ſegensreich er— wieſen hat, daß man ihn vorausſichtlich weiter beibehält. 4. Die Beſtimmungen des S 30, daß das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Geſellſchafter ausbezahlt werden darf, kann zwar für ſolche Waldgenoſſenſchaften recht läſtig werden, die ſich gleich mit einem erheblichen Vorrate an alten hiebsreifen Hölzern als Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung begründen. ee ee Für eigentliche Aufforſtungsgenoſſenſchaften, deren Stammes kapital überwiegend aus Kahlflächen beſteht, auf denen erſt Holz herangezogen werden ſoll, kommt dieſe Beſtimmung wohl nicht weiter ſtörend in Betracht. Das wären in Kürze die Vorzüge und Nachteile des Geſetzes, betreffend die Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung, für ſeine An— wendbarkeit zur Begründung von Aufforſtungsgenoſſenſchaften. Wenn es auch freilich leichter iſt, Vorzüge und Nachteile ein— fach aufzuzählen, als wie ſie in ihrem wirtſchaftlichen Wert gegen— einander prüfend abzuwägen, ſo glaube ich doch ruhig ſagen zu können, daß die Vorzüge groß und daß die Nachteile nicht ſo un— überwindlich ſind, daß ſie die Brauchbarkeit des Geſetzes zu dem angegebenen Zweck ernſtlich in Frage ſtellen. Der Vorgang der Gründung ſelbſt würde ſich unter Beachtung der durch die Verhältniſſe bedingten Abweichungen etwa ſo voll— ziehen, wie ich das früher beim wirtſchaftlichen Verein bezw. bei der Gemeinſchaft angedeutet habe. e) Anhang zur Beſprechung der genoſſenſchaftlichen Formen: Betriebsgenoſſenſchaft oder Betriebsplangenoſſenſchaft? Gewiſſermaßen als Anhang zu dieſen Ausführungen über Genoſſenſchaftsformen möchte ich an dieſer Stelle, — wenn auch nur kurz und anmerkungsweiſe — noch hervorheben, warum ich für meine Perſon der Eigentumsgenoſſenſchaft oder doch mindeſteus der vollen Wirtſchafts- und Betriebsgenoſſenſchaft den Vorzug gebe vor der bloßen Betri ebsplangenoſſenſchaft im Sinne des Preußiſchen Waldſchutzgeſetzes vom 6. 7. 1875. Das Weſen der letzteren beſteht im Gegenſatz zur Eigentums— oder Wirtſchaftsgenoſſenſchaft (bei welch letzterer Koſten und Laſten gemeinſam getragen, auch die Nutzungen auf gemeinſchaftliche Rech— nung gezogen werden) darin, daß der gemeinſame Betriebsplan den einzelnen bloß in ſoweit bindet, daß er ſeinen ihm eigentümlich verbleibenden Beſitz nur nach Maßgabe des für das ganze Genoſſen— ſchaftsgebiet aufgeſtellten einheitlichen Betriebsplanes nutzen darf. Der Zweck einer ſolchen Genoſſenſchaft iſt alſo lediglich die Durch— führung eines einheitlichen Betriebsplanes ohne Gemeinſamkeit der Nutzungen, der Laſten und der Ausgaben, das heißt: er Jeder Genoſſe trägt dabei die auf ſeinem Grundſtücke ent ſtehenden Koſten für Beſtandsbegründung allein und nimmt auch die Nutzungen auf eigene Rechnung ein. Nur die Koſten für Schutz, Verwaltung uſw. und für etwaige gemeinſame Ausgaben (Wegebau, Entwäſſerung uſw.) werden nach einem gewiſſen Maßſtabe auf die Geſamtheit der Genoſſen verteilt. Hieraus ergeben ſich von ſelbſt die Vorzüge und die Nachteile der Betriebsplangenoſſenſchaft gegenüber der Eigentums- oder der ihr in den Wirkungen ähnlichen vollen Wirtſchaftsgenoſſenſchaft. Vorzüge ſind: Sie iſt leichter zuſtande zu bringen und zu organiſieren, da keinerlei — auch kein freiwilliger — Verzicht auf das Eigentumsrecht oder keine ſonſtige Beſchränkung und Veräuße— rung desſelben notwendig iſt. Eine Verteilung der Erträge iſt nicht nötig, da jeder die Früchte ſeines eigenen Grundſtückes zieht und die Verteilung der Laſten, die nach Fläche, Steuereinheiten oder einem anderen objektiven Maßſtabe erfolgen kann, iſt ſehr verein— facht, inſonderheit erübrigen ſich zeitraubende und ſchlimmſten Falles bei Verweigerung der Anerkenntnis zu Zwiſtigkeiten führende Werts— ermittelungen der von den einzelnen Genoſſen eingebrachten Flächen— ſtücke. Die Nachteile aber, die den ebengenannten großen Vorzügen gegenüberſtehen, und dieſelben nach meinem ganz ſubjektiven Empfinden ſogar noch übertreffen, ſind dieſe: 1. Jeder Genoſſe nutzt ſein Flächenſtück, — wenn auch im Rahmen des gemeinſamen Wirtſchaftsplanes — ſo doch im aus— ſetzenden Betriebe. Eine Stabilität der Einnahmen aus der Holz— zucht für den einzelnen Genoſſen und deren jährlich annähernd gleichmäßiger Eingang, die der Eigentumsaufforſtungsgenoſſenſchaft immer als ein, wenn auch ſpät erreichbares Ideal vorſchweben, wird ſich alſo bei der bloßen Betriebsplangenoſſenſchaft auch in den fernſten Zeiten nicht anſtreben laſſen. 2. Selbſt beim beſten Betriebsplan wird es ſich nicht ver— meiden laſſen, daß im Intereſſe des Ganzen einzelne Beſtände vor— zeitig der Hiebsfolge oder anderen gemeinſamen Geſichtspunkten zum Opfer fallen müſſen. (Zur Schaffung von Anhiebslinien, im Inter— eſſe der beſſeren Holzabbringung oder des erleichterten Anbaues ſchmaler nachbarlicher Blößen, oder auch wenn die Gefahr beſteht, daß einzelne Forſtorte zum Ausgangspunkte von Pilz- und Inſekten⸗ ſchäden werden, bei Aufhieb von Brandſchutzſtreifen und dergl.) a Fügt ſich der Beſitzer einem derartigen Anſinnen nicht, ſo ſtellt er die Ausarbeitung eines techniſch beſten Geſamtbetriebsplanes in Frage, fügt er ſich aber, ſo verteilt ſich der unvermeidliche Schaden und Verluſt nicht auf die Mitgenoſſen, zu deren Gunſten er eigent— lich erfolgte, ſondern der Beſitzer des betroffenen Grundſtücks hat ihn allein zu tragen, oder es ſind doch ſehr ſchwierige zeitraubende und oft dabei noch anfechtbare Entſchädigungsberechnungen erfor— derlich. 3. Auch dann, wenn keine vorzeitige Nutzung eintritt, ſondern die Beſtände hiebsreif im Sinne der Preßlerſchen Lehren ſind, ſo werden die Maſſen-, Werts- und Teuerungszuwachsprozente nicht ſofort und raſch unter den Wirtſchaftszinsfuß herabſinken, ſondern demſelben zunächſt noch eine Zeitlang annähernd parallel laufen. Innerhalb dieſes Zeitraumes, der einige Jahre dauern kann, wird der nicht durch einen Betriebsplan gebundene, im ausſetzenden Be— trieb frei wirtſchaftende Privatbeſitzer, wenn anders ihm ſeine wirt— ſchaftliche Lage zu warten geſtattet, zum Abtrieb ſeiner Beſtände mit Vorteil erſt dann verſchreiten, wenn ein Kulminationspunkt in⸗ duſtrieller Hochkonjunktur eingetreten iſt. Denn dann werden er— fahrungsgemäß auch für das Holz als ein unentbehrliches Roh— material vieler Gewerbe und Induſtrien weit beſſere Preiſe ange— legt werden. (Unterjchiede bis zu 2 Mk. für das Feſtmeter gleicher Ware ſind innerhalb kurzer Zeitſpannen keine Seltenheit!) Iſt der Waldbeſitzer aber durch einen gemeinſamen Betriebs— plan gehindert, dieſen Zeitpunkt abzuwarten, oder muß er ihn aus gleichem Grunde ungenutzt vorübergehen laſſen, jo wird das immer verſtimmend wirken, da der Schaden ſich für ihn nicht ausgleicht. Letzteres, ſowie eine angemeſſene Verteilung von Gewinn und Gewinnentgang iſt aber bei der die Nachhaltigkeit anſtrebenden Eigentumsgenoſſenſchaft viel eher möglich, da alle Genoſſen gleich— artig an dem Vorteile der wirtſchaftlichen Hochkonjunktur oder dem Nachteile einer wirtſchaftlichen Depreſſion teilnehmen. Wollte man ſich aber dazu entſchließen, dieſen Schwierigkeiten durch öftere Aufſtellung eines recht kurzfriſtigen Wirtſchaftsplanes aus dem Wege zu gehen, ſo bleibt dabei zu bedenken, daß ein ſolcher dann nur etwa den Zweck hätte, die Nutzungen einigermaßen zu regeln, und ganz ſinnwidrige und nachbarſchädliche Mißgriffe zu verhindern, für die ſyſtematiſche und ſtetige Beſſerung des ganzen Waldzuſtands wäre er aber ziemlich wertlos. a 3. Geſichtspunkte der Forfteinrichtung. Obſchon es auch vielleicht eine etwas willkürliche Erweiterung des gegebenen Themas darſtellt „wie bei der Aufforſtung minder— wertiger uſw. Flächen ſeitens des Kleinbeſitzers zu verfahren ſei“, wenn man die ſpäterhin in Betracht kommenden Forſteinrichtungs— maßregeln mit in den Kreis der Beſprechung zieht, (denn das Wort „Forſteinrichtung“ ſetzt begrifflich voraus, daß ein einzu— richtender Forſt bereits beſteht, daß alſo die geſchehene Aufforſtung ſchon der Vergangenheit angehört) ſo dürfte es doch eine entſchuld— bare Abſchweifung ſein, wenn ich auch hierüber noch einige Worte verliere. Forſteinrichtung im weiteſten Sinne umfaßt alle diejenigen Maßregeln, welche die Erzielung und Regelung der höchſten dauern— den und nachhaltigen Waldnutzung unter Wahrung und Stärkung aller Produktionskräfte bezwecken. Derartige Maßnahmen werden nun freilich nur im beſchränkteſten Umfange in Betracht kommen bei aufgeforſtetem kleinen und zu— ſammenhangloſen Parzellenbeſitz, denn hier wird man ſich vom rein ausſetzenden Betrieb, der im Kahlſchlag der ganzen Fläche mit nachfolgendem Wiederanbau aus der Hand beſteht, kaum jemals in beachtlicher Weiſe losmachen können. Höchſtens etwa die Wahl der Betriebsform könnte zu einigem Schwanken Anlaß geben, aber auch hierüber iſt das Nötigſte ſchon an anderer Stelle geſagt worden, nämlich das, daß in der Mehr— zahl der Fälle eben der Nadelholzkahlſchlagbetrieb das einfachſte und rätlichſte iſt. Die Anlage von Mittelwald und Niederwald iſt trotz öfteren Einganges der Einzelnutzungen für mitteldeutſche Verhältniſſe nur ſehr bedingungsweiſe zu empfehlen, da ſein Geldertrag zumeiſt un— günſtiger iſt, oder aber, wenn er dies nicht ſein ſoll, ſetzt er ſehr bevorzugte Standortsverhältniſſe und teilweiſe wenigſtens ungleich mehr Fachkenntniſſe voraus, als die einfachere und anſpruchsloſere Nadelholzkahlſchlagwirtſchaft. Die Worte eines anerkannten Forſt— politikers, Endres !): In demſelben Sinne (nämlich aus rein volks— wirtſchaftlichen Gründen) ſoll ſich der Staat auf den hierzu be— ſonders geeigneten Standorten mit der Eichenzucht befaſſen, da dieſelbe für den Privaten zu teuer iſt, laſſen ſich für die Verhält— ) Handbuch der Forſtpolitik, S. 527. u. 2a niſſe unſeres engeren Vaterlandes zwanglos für alle und jede Laubholzzucht im großen mit wenig Ausnahmen verallgemeinern. Dagegen werden Forſteinrichtungsmaßregeln dann ſehr in Be— tracht kommen, wenn auf genoſſenſchaftlicher Grundlage größere Flächen im Zuſammenhange aufgeforſtet worden ſind. Aber aller— dings wird ihre befriedigende Löſung dann auch eine ſehr ſchwierige ſein, denn eine der Hauptaufgaben jeder Forſteinrichtung, nämlich die Erzielung nachhaltiger Nutzungen und zu dieſem Zwecke die Herbeiführung eines normalen Altersklaſſenverhältniſſes treffen hier auf die denkbar ungünſtigſten Vorbedingungen. Der Gang derartiger Aufforſtungen dürfte doch naturgemäß etwa der ſein (und die Aufforſtungsgenoſſenſchaften in Ober- und Niederbayern, die einzigen mir bekannten ganz freiwilligen Schöpfungen dieſer Art aus neueſter Zeit) haben das auch bewieſen, daß eine Anzahl Grundſtücksbeſitzer ſich ſchlüſſig wird aufzuforſten, da ſie zu der Erkenntnis gelangt ſind, daß die Landwirtſchaft auf ihren diesbezüglichen Flächen nicht mehr rentiert. Da nun jedes Jahr eines länger fortgeführten landwirtſchaftlichen Betriebes einem er— kannten und bewußten Geldverluſt gleichkommt, ſo wird man ſich ſelbſtredend mit der Aufforſtung möglichſt beeilen. Auf dieſe Weiſe entſtehen große zuſammenhängende gleichaltrige Holzbeſtände, mit allen ihnen anhaftenden dem Fachmann ja ſchon ſattſam bekannten Nachteilen (Brandgefahr im Jugendalter, Begünſtigung der Ver— mehrung ſchädlicher Inſekten, die auf beſondere Altersperioden der Fraßpflanze angewieſen ſind, ſpäterhin Gefahr der gleichzeitigen Vernichtung oder doch Beſchädigung durch meteoriſche Einwirkungen, zeitweiſer Arbeitermangel für unaufſchiebbare Arbeiten der Beſtands— pflege, endlich vorübergehendes Überangebot gleichartiger Holz— ſortimente u. a. m.). Das Übel kann höchſtens gemildert, aber niemals ganz beſeitigt werden dadurch, daß ſchon gleich anfangs einige mit älterem Holz beſtockte Parzellen eingebracht werden, und daß im Laufe der Zeit noch etwa ab und zu ein weiteres Flächen— ſtück ſich der Aufforſtungs- und Waldgenoſſenſchaft anſchließt, wo- durch kleine Altersdifferenzen ſich ungewollt ergeben. Den Grund— ſtock der Neugründung wird eben doch faſt immer ein annähernd gleichaltriges Beſtandsgemenge bilden. Dieſe gleichaltrigen Beſtände werden dann normalerweiſe wieder ziemlich gleichzeitig zum Abtrieb und zum Neuanbau ge— langen, und ſo ſchleppt ſich das gleiche Übel mit Naturnotwendigkeit Be von Generation zu Generation ſolange fort, bis einmal durch ver— ſchieden ſchnelles Wachstum, durch ſchädliche Naturereigniſſe oder aus ähnlichen Anläſſen die Altersgleichheit in einer oft dazu gar nicht erwünſchten Weiſe durchbrochen wird. Man hat alſo fürs erſte immer nur die Wahl zwiſchen zwei Übeln: Entweder man verzichtet zugunſten der beſten waldbau— lichen Technik und der ſorgſamen Beachtung der finanziellen Hiebs— reife auf die Anbahnung eines normalen Altersklaſſenverhältniſſes und auf die Erreichung jeglicher Nachhaltigkeit des Betriebs, oder aber, man opfert den letzteren Geſichtspunkten die Technik, d. h. man begeht ſehenden Auges und abſichtlich waldbauliche Fehler und willkürliche Abweichungen von der richtigſten Umtriebszeit. Nach welcher Seite man nun in dieſem Widerſtreit der Pflichten ſündigen ſoll, iſt m. E. zunächſt eine reine Geſchmacksſache, und ich möchte daher meine Anſicht keineswegs als die allein richtige hinſtellen, wenn ich offenbare, daß nach meinem ſubjektiven Er— meſſen das Zünglein der Wage ſich umſomehr auf die Seite der Nachhaltigleit neigt, je größer der Wald iſt. Will man nun die letztere anbahnen, ſo wird man zwar immerhin auf die Schaffung eigentlicher Hiebszüge bei gleichzeitiger Aufforſtung großer zuſammenhängender Flächen höchſtens inſoweit Rückſicht nehmen können, daß man deren ſpäteren Rahmen, näm— lich das Einteilungsnetz unter möglichſter Anpaſſung an das Ge— lände und lokale Eigentümlichkeiten (herrſchende Windrichtung, Mit— benutzung von Hauptverkehrswegen) vorläufig feſtlegt. Die Schaffung aber eines Altersunterſchiedes der Beſtände, der ſich etwa mit der Hiebsfolge deckt, erſcheint beinahe unmöglich. Das aber, was in den Bereich der Möglichkeit fällt, iſt das Beſtreben, auch auf gleichartigem Standorte unter ſchonender Beugung waldbaulich richtigſter Grundſätze verſchiedenartige Beſtände zu gründen, und zwar verſchiedenartig inſofern, als deren Abtrieb auch nach Eintritt der finanziellen Hiebsreife ohne allzugroßen Schaden ſich auf einen möglichſt weiten Zeitraum verteilen läßt. Um dies Beſtreben recht zu würdigen, muß man ſich vorerſt klar werden, worin der Schaden liegt, der dadurch entſteht, daß man einen Beſtand über den Zeitpunkt der Hiebsreife hinaus ſtehen läßt. Dieſer iſt ein doppelter, nämlich ein direkter und ein in— direkter. Der direkte Nachteil beſteht darin, daß das Zuwachs— prozent, das in der Periode raſchen Jugendwachstums den Wirtſchafts⸗ Möller, Aufforſtung. 6 Zu 0, zinsfuß überholte, um ſich ihm dann bei beginnender Hiebsreife bis zur völligen Gleichheit zu nähern, allmählich unter denſelben herabſinkt. Es iſt alſo das weitere Stehenlaſſen finanziell inſofern unvorteilhaft, als das Holz „überſtändig““) wird. Der zweite in- direkte Nachteil iſt ein waldbaulicher, da im überſtändigen und ſich mit der Zeit lichter ſtellenden Beſtande der Boden verhagert. Da— durch wird ſeine Produktionskraft geſchwächt, und durch das Auf— kommen von Forſtunkräutern die nachfolgende Wiederkultur erſchwert. Der erſte, der finanzielle Nachteil, iſt entſchieden ſchwerer zu bekämpfen. Entgegenwirken kann man ihm einigermaßen dadurch, daß man dort, wo der Boden ganz gleich geeignet iſt, zweierlei Holzarten mit voneinander abweichenden Umtriebsaltern zu tragen, in mäßigem Umfange hiervon Gebrauch macht, auch wenn die eine der anderen aus mancherlei Gründen vorzuziehen iſt, z. B. die Fichte unter ſonſt gleichen Bedingungen der Kiefer oder letztere wieder der bei uns noch nicht recht eingeführten und daher ein gewiſſes Riſiko in ſich ſchließenden Weymutskiefer. In dieſem Falle wird man ſogar hin und wieder einmal zu dem a. a. O. von mir wegen ſeiner Koſtſpieligkeit als für den Privatmann ſonſt ſelten empfehlenswerten beſtandsweiſen Anbau von Laubhölzen ver— ſchreiten dürfen, wobei man aber nicht außer Acht laſſen wolle, daß ſelbiger nicht Selbſtzweck, ſondern nur Mittel zum Zweck und deshalb mit Vorſicht anzuwenden iſt. Wo ferner für ſchwache Holzſortimente (Gruben- und Schleif— hölzer) gute Abſatzgelegenheit iſt, wird man auf bevorzugten Boden— bonitäten durch dichtere Begründung der Beſtände ſich die Mög— lichkeit zu ſchaffen ſuchen, ſolche Flächen einmal in einem möglichſt kurzen Umtrieb zu bewirtſchaften. Den Umtrieb anderer Beſtände hingegen wird man hinauszuſchieben trachten durch kräftige Durch— forſtungen, die ſich zur Erzielung leidlicher Gelderträge im An— klang an Borggreveſche Grundſätze auch des Eingriffes ins herr— ſchende Baummaterial nicht ganz zu enthalten hätten. Um den zweiten — waldbaulichen — Nachteil, nämlich den der Verangerung des Bodens in Beſtänden, die man zwecks Ein— leitung einer Altersklaſſenverſchiedenheit überlange hat ſtehen laſſen, abzuſchwächen, bietet ſich von vornherein ein brauchbares Mittel ) Zunächſt nur im finanziellen Sinne, aber ſpäter auch im eigentlichen phyſiſchen Sinne. 83 in der Begründung gemiſchter Beſtände, die ja auch hinſichtlich dauernder Bodenpflege und des Schutzes vor ſchädlichen Natur— ereigniſſen gewiſſe Vorteile bieten. Wenn man ſolche in den Staatswaldungen, die ja eigentlich der Privatwaldwirtſchaft zum Muſter dienen ſollten, nicht eben all— zureichlich vorfindet, ſo hat das ſeinen Grund darin, daß auf zu— ſagenden Standorten der reine Beſtand zwar niemals die gleiche Sicherheit bietet, aber wenn er ungefährdet erwächſt, gewöhnlich doch die beſſere Rente abwirft. Wo z. B. Fichte ohne Beimengung erwachſen kann, iſt die Beimengung von Buche oder Kiefer zwar ein waldbaulicher Vorzug, aber ſie ſchließt leicht eine Minderung des an ſich möglichen höchſten Bodenreinertrags in ſich, es iſt ge— wiſſermaßen eine Verſicherung des Waldes gegen die allerhand Gefahren des reinen Beſtandes, und Verſicherungen geben zwar ruhigen Schlaf, aber dafür koſten ſie Geld! Dies möge man ſich ſtets vergegenwärtigen um die Wertſchätzung des gemiſchten Be— ſtandes nicht in eine Liebhaberei für ihn ausarten zu laſſen, und beherzigen, daß auch er nur ein Mittel zum Zweck ift. Über allen Zweifel erhaben bleibt aber die im vorliegenden Fall für uns am meiſten intereſſante Tatſache, daß in einem Kiefern— beſtand der dort etwa vorhandene Fichtenzwiſchen- und Unterwuchs, auch wenn letzterer dereinſt wenig nutzbares Material liefert, doch den großen Vorteil mit ſich bringt, daß der Beſtand ohne Schädi— gung der Produktionskräfte des Bodens nötigenfalls länger über— gehalten werden kann, als ein reiner Beſtand dieſer lichten Holz— art. Daß ein Unterſtand von Buche und Eiche, wie ſich ein ſolcher etwa in der Rhein-Main⸗Ebene, in der Gießener Gegend oder auch bei Pillnitz findet, den gleichen Zweck ebenſogut, wenn nicht noch beſſer erfüllt als wie Fichte, möchte ich ebenſowenig beſtreiten, wie ich wegen der Koſtſpieligkeit des Verfahrens zu ſeiner Begründung anraten möchte, doch iſt er dort, wo er ſich von ſelbſt einfindet, ſorgfältig zu wahren und zu begünſtigen. Ebenſo bedarf es wohl keiner ausführlichen Begründung, daß ein Fichtenbeſtand der durch Beimengung einer tiefwurzelnden Holz— art, wie Tanne oder Kiefer gegen die ärgſten Unbilden des Sturmes geſchützt iſt, auch unter ungünſtigen Verhältniſſen, z. B. auf feuchtem lockeren Boden ſich eine Reihe von Jahren länger überhalten läßt, als wie der windgefährdetere reine Fichtenbeſtand. Endlich, wenn auch beinahe ſelbſtverſtändlich, möchte ich noch 6* = re darauf aufmerkſam machen, daß es rätlich iſt bei gleichzeitiger Auf- forſtung größerer Flächen, ſich von vornherein über die dereinſtigen geplanten Anhiebslinien im klaren zu ſein. Die dieſen in der Hauptwindrichtung vorgelagerten Beſtände werden gegen die ihnen ſpäter einmal drohende Sturmgefahr am beſten durch Schutzſtreifen von Laubholz, nach Befinden auch von Lärche geſichert. Dabei wäre noch zu beachten, daß ſolche Schuß- ſtreifen auch im Jugendalter eine gewiſſe Gewähr gegen eine allzu— große Ausbreitung von Waldbränden bieten. Wenn es auf dieſe Weiſe gelingt, die Wege dafür zu ebnen, daß ſich ſpäter einmal ohne Aufwand allzugroßer Opfer die Ab— triebszeit der jetzt neu gegründeten Beſtände auf eine möglichſt aus— gedehnte Zeit verteilen läßt, (alſo um ein ganz unverbindliches Zahlenbeiſpiel zu nennen, etwa auf die Zeitſpanne zwiſchen dem 60. bis 105. Jahre nach ihrer Begründung) ſo hat man damit ſchon recht viel gewonnen: Nämlich einige Unterlagen zur Anbahnung eines normalen Altersklaſſenverhältniſſes, vorläufig allerdings nur nach der Flächengröße. Aus dieſen Anfängen dann den Idealzu— ſtand, nämlich ein normales Altersklaſſenverhältnis nach Größe und Verteilung zu entwickeln, das iſt eine Aufgabe, die wir — ſchon recht zufrieden mit dem Erreichten — ruhig dem Scharfſinn unſerer Enkel überlaſſen mögen, um ſo ruhiger, als derartig weitausſchau— ende Pläne, die ſich auf dem Papier von Schriftwerken und Karten recht gefällig ausnehmen, in der rauhen Wirklichkeit doch gewöhnlich durch allerhand unvorhergeahnte Zufälligkeiten in ſtörender Weiſe beeinflußt oder gar durchkreuzt werden. Geſamtzuſammenfaſſung und Schlußwort: Zum Schluſſe möchte ich nochmals die Geſamtheit meiner Ausführungen kurz und gedrängt dahin zuſammen— faſſen: Vorſicht bei der Aufforſtung, ſie iſt lediglich und allein dort das einzig Richtige, wo bei rationellſtem Betrieb der Landwirtſchaft der aus letzterer zu erlangende Zins dauernd unter die mutmaß⸗ liche forſtliche Rente geſunken iſt, die ganz ſelten über 3% be— trägt. Aber 3¼ % aus einer ſchlechten Landwirtſchaft ſind immer noch beſſer, als 3% aus einer guten Forſtwirtſchaft! BIER Als beſtandsbildende Aufforſtungspflanzen auf größerer Fläche werden in der großen Hauptſache nur die Fichte neben und mit der Kiefer vorzugsweiſe und ernſtlich in Betracht kommen, mit dieſer etwas allgemein gehaltenen Behauptung ſoll aber keineswegs einer ſorgfältigen und vorurteilsfreien Erwägung des einzelnen Falles vor— gegriffen werden, Ausnahmen ſind möglich und hier und da ſogar nötig. Verſchreitet man zur Aufforſtung und ſomit zur Forſtwirtſchaft, dann iſt jede Form einer Genoſſenſchaft der Einzelwirtſchaft auf kleiner Fläche ganz entſchieden vorzuziehen, die beſte Pflege des Wirtſchaftsobjektes und mithin die Möglichkeit zur Erzielung von deſſen ſtetig höchſter Rente gewährleiſtet jedenfalls irgend eine Form der Eigentumsgenoſſenſchaft. Doch wo die nicht oder nicht gleich zuftande kommen will, begnüge man ſich ja lieber ſchon mit Notbehelfen, ehe man die Flinte ins Korn wirft und ehe man überhaupt auf den Genoſſenſchaftsgedanken zu— gunſten des ſtarren Prinzips ſeiner größten Formvoll— kommenheit verzichtet. Der Sperling in der Hand iſt wie überall, ſo auch hier beſſer als die Taube auf dem Dache und jede, auch die loſeſte Form einer Genoſſenſchaft iſt der planlos unabhängigen Sonderbewirtſchaftung vorzuziehen, wo es ſich um die forſtmänniſche Behandlung aneinandergrenzender Waldflurſtücke handelt. Der Erlaß bundesſtaatlicher Spezialgeſetze, durch die das Wald— genoſſenſchaftsweſen auf eine geſicherte und vorgezeichnete öffentlich rechtliche Grundlage geſtellt würde, wäre ja an ſich erwünſcht, doch wo ſolche fehlen, ſoll man nicht tatenlos auf ſie warten und ſoll lieber verſuchen, auf dem Boden der beſtehenden Geſetze zur Ge— noſſenſchaftsbildung zu verſchreiten. Die Möglichkeit dazu iſt jeden— falls gegeben. Endlich: alle Maßnahmen, die etwa dazu angetan erſcheinen, wenn auch vorläufig nur ſchüchtern zum nachhaltigen Betrieb hin— über zu leiten, ſind zu begünſtigen, denn bei größerer Waldfläche iſt der anzuſtrebende Idealzuſtand die Schaffung eines normalen Altersklaſſenverhältniſſes, normal nach Größe und Verteilung. Dieſe Zuſammenfaſſung möchte ich nicht beſchließen, ohne dem Wunſche und der Hoffnung Ausdruck zu geben, daß die rationelle Holzzucht und Forſtwirtſchaft bald und allenthalben dort in ihre Rechte eintritt, wo die Landwirtſchaft im engeren Sinne trotz aner— kannter Tüchtigkeit und Ausdauer ihrer Vertreter die ihrigen nicht mehr behaupten kann. Wenn die Landwirtſchaft ſich nicht länger darauf verſteift, ſolchen Böden, die durch den nun einmal nicht mehr zu beſeitigenden Wettbewerb des vielfach beſſer geſtellten Auslandes zum abſoluten Waldboden herabgeſunken ſind, durch Körner-, Hackfrucht- und Futter⸗ bau unverhältnismäßig mühſam eine gleichwohl naturgemäß ſtets dürftig bleibende Rente abzuringen, ſondern wenn ſie vielmehr die— ſelben — den veränderten Verhältniſſen ſich anpaſſend — durch Aufforſtung nutzbar macht, dann werden hoffentlich auch die jetzt teilweis nicht ganz unberechtigten Klagen über die Not der Land— wirtſchaft auf ein geringeres Maß zuſammenſchrumpfen. Anhang. Satzungen des wirtſchaftlichen Vereins Waldbaugenoſſenſchaft Steinberg in Paſſau. § 1. Die Waldbaugenoſſenſchaft Steinberg hat ihren Sitz in Paſſau. S 2. Der Verein erſtrebt die Erhaltung, Vermehrung und Verbeſſerung der Waldbeſtockung im Vereinsgebiete und ſtellt ſich damit in den Dienſt der öffentlichen, insbeſondere der klimatiſchen und waſſerwirtſchaftlichen Inter— eſſen ſeines Wirkungskreiſes. Außer dieſer gemeinnützigen Tätigkeit bezweckt der Verein die Ein- richtung eines geordneten Betriebes der Waldwirtſchaft, um derſelben möglichſt hohe Erträge abzugewinnen und an die Vereinsmitglieder und deren Rechtsnachfolger zu verteilen. §S 3. Das Vereinsgebiet umfaßt den über die Gemeindebezirke Nirſching, Raßberg, Wotzdorf, Oberfrauenwald und Unterhöhenſtetten ſich er— ſtreckenden Bergſtock „Steinberg“ im bayeriſchen Vorwalde. In dieſem Ge— biete ſoll aus dem ſtark zerſplitterten Waldbeſitze ein größerer möglichſt zu— ſammenhängender Körperſchaftswald gebildet und unter der Oberaufſicht der ſtaatlichen Forſtorgane in muſtergültig rationeller Weiſe gleich den von der Staatsforſtverwaltung zur Bewirtſchaftung übernommenen Gemeinde-, Stiftungs- und Körperſchaftswaldungen bewirt— ſchaftet werden. Zu dieſem Zweck ſollen außer den von den Beſitzern in den Körperſchafts— wald eingelegten Grundſtücken ſolche Waldparzellen, welche ſich zufolge ihrer Geſtaltung zu einem geregelten Forſtbetriebe für ſich allein nicht eignen, ferner abgeholzte, ſtark ausgeſchlagene, ſchlecht beſtockte Waldungen, wenig ertragende Waldwieſen, überhaupt minderwertige Grundſtücke, ſofern deren Beſitzer zum Eintritt in den Verein nicht bewogen werden können, in möglichſt großem Um— fange vom Vereine erworben werden. § 4. Der Eintritt in den Verein ſteht allen Perſonen offen. § 5. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorſtand. Die Mitgliedſchaft erlangt, wer dem Vorſtand ſchriftlich den Beitritt zum Verein erklärt und ſich zur Leiſtung der ſatzungsgemäßen Einlage verpflichtet. Sämtliche Mitglieder ſind in das Mitgliedſchaftsbuch des Vereines einzutragen. Im Verhältniſſe zum Verein gilt als Mitglied nur, wer als ſolches im Mitgliedſchaftsbuche eingetragen iſt. 8 § 6. Die Einlage beträgt 100 (einhundert) Mark und ift in barem Gelde ſofort beim Eintritte zu bezahlen. Aus den baren Einlagen iſt ein Kapital anzuſammeln, aus deſſen Zinſen die ſtändigen Ausgaben für Steuern und Umlagen, Forſtſchutz und forſtliche Betriebsleitung gedeckt werden können. $ 7. Grundbeſitzer, welche in der Lage find, dem Verein zur Bildung oder Vergrößerung oder Arrondierung des Körperſchaftswaldes geeignete Grund— ſtücke zu überlaſſen, können die Einlage ganz oder teilweiſe dadurch leiſten, daß ſie dem Vereine ſolche Grundſtücke laſtenfrei übereignen. Durch Übereinkommen wird der Wert der Grundſtücke und ferner feſtgeſtellt, wer die Koſten der Be— urkundung des Übereignungsgeſchäftes zu tragen hat. $ 8. Perſonen, welche mehrere Einlagen leiſten, werden mehrfache Mitglieder und erwerben die der Zahl ihrer Einlagen entſprechende Anzahl von Mitgliedſchaftsrechten. Jede Perſon kann ſich mit beliebig vielen Ein— lagen beteiligen. § 9. Auf Verlangen eines Beitretenden kann demſelben durch den Vor— ſtand die Leiſtung der Geldeinlage in fünf gleichen Raten nachgeſehen werden. Die erſte Rate iſt ſofort beim Eintritt, die zweite am erſten Januar des auf den Eintritt folgenden Jahres, jede nächſte Rate ein Jahr ſpäter zu bezahlen. § 10. Bevor die erſte Geldeinlage ganz geleiſtet iſt, kann die Beteiligung mit einer weiteren Einlage nicht zugelaſſen werden. Das Gleiche gilt von der Zulaſſung zur Beteiligung mit jeder weiteren Einlage. § 11. Die Mitgliedſchaft iſt vererblich, auch kann ſie, ſobald die Einlage voll bezahlt iſt, durch Rechtsgeſchäft auf einen Anderen übertragen werden. $ 12. Geht eine Mitgliedſchaft auf einen Anderen über, ſo iſt dies unter Nachweis des Übergangs' beim Verein anzumelden, worauf die Umſchreibung der Mitgliedſchaft im Mitgliedſchaftsbuche des Vereins erfolgt. Der Verein kann die Vorlage eines Erbſcheins oder einer amtlich be— glaubigten Urtunde über das Rechtsgeſchäft verlangen, iſt aber zur Prüfung der Echtheit dieſer Urkunden nicht verpflichtet. § 13. Steht eine Mitgliedſchaft mehreren Mitberechtigten zu, jo können fie die Mitgliedſchaft nur durch einen gemein ſamen Vertreter ausüben. Der gemeinſame Vertreter iſt im Mitgliedſchaftsbuche einzutragen. Die Mit⸗ gliedſchaft ruht, ſolange der gemeinſame Vertreter nicht benannt iſt. § 14. Der Austritt aus dem Verein ſteht jeder Mitgliedſchaft jeder zeit frei. Die Austrittserklärung iſt dem Verein ſchriftlich kundzugeben, worauf die Mitgliedſchaft im Mitgliedſchaftsbuche gelöſcht wird. Ein Rückerſatz der Einlage findet nicht ſtatt. Geſtundete Einlageraten werden mit der Austrittserklärung ſofort zur Zahlung fällig. § 15. Mitglieder, welchen die ratenweiſe Zahlung der Einlage bewilligt iſt, können als ausgetreten erachtet werden, wenn ſie mit einer Rate trotz zweimaliger Zahlungsmahnung länger als ſechs Monate im Rückſtande ſich befinden. Die Löſchung im Mitgliedſchaftsbuche darf aber erſt erfolgen, wenn 8 (8 fie in der Generalverſammlung beſchloſſen worden ift, zu welcher die Säumigen unter Hinweis auf § 15 der Vereinsſatzungen beſonders zu laden ſind. § 16. Die Verpflichtung der Mitglieder, zu den Zwecken des Vereines und zur Erfüllung ſeiner Verpflichtungen beizutragen, erſchöpft ſich durch die Leiſtung der übernommenen Einlagen; die perſönliche Haftung der Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins iſt ausgeſchloſſen. § 17. Die Mitglieder können ihre Einlagen nicht zurückfordern; ſie haben, ſolange der Verein beſteht, nur Anſpruch auf diejenigen Nutzerträge des Vereinsvermögens, welche nach der Satzung zur Verteilung gelangen. Die Anteile der einzelnen Mitglieder beſtimmen ſich nach dem Verhältniſſe der Einlagebeträge, welchen von dem auf die Einlagezahlung folgenden erſten Januar 3 Prozent Zinſeszinſen hinzugerechnet werden. § 18. Die Mitglieder ſind berechtigt, aus dem Körperſchaftswalde gegen Zahlung des für die nächſtgelegenen Staatswaldungen geltenden Forſttax— preiſes das zu ihrem Hausbedarfe nötige Bau- und Brennholz, ſowie Waldſtreu zu beziehen, ſoweit dies nach den forſtlichen Betriebs- und Nutzungs— plänen des Vereins zuläſſig iſt. § 19. Eine Verteilung der Erträge des Körperſchaftswaldes an Forſt— hauptnutzungen darf erſt ſtattfinden, wenn die bei der Erwerbung nicht oder nur mit Jungholz beſtockt geweſenen Grundſtücke ſolche abwerfen. Fließen die Gelderträge aus der Forſthauptnutzung von Grundſtücken, welche bereits zur Zeit der Erwerbung mit verwertbarem Holzbeſtande beſtockt waren, jo ſind dieſelben zur Erfüllung der Vereinszwecke zu verwenden. § 20. Der Verein wird durch den aus der Zahl ſeiner Mitglieder be— ſtellten Vorſtand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. $ 21. Der Vorſtand beſteht aus drei Mitgliedern, welche von der Mit— gliederverſammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Das Amt des Vorſtandes iſt ein unbeſoldetes Ehrenamt. $ 22. Zu Willenserklärungen, insbeſondere zur Zeichnung des Vor— ſtandes für den Verein bedarf es der Mitwirkung zweier Mitglieder des Vorſtands. Iſt eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, ſo genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorſtands. 8 23. Der Vorſtand hat in der Weiſe zu zeichnen, daß die Zeichnen— den zu dem Geſamtnamen des Vereins ihre Namensunterſchrift beifügen. § 24. Die Mitglieder des Vorſtands haben bei ihrer Geſchäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geſchäftsmannes anzuwenden und die Be— ſchlüſſe der Mitgliederverſammlung, die Geſchäftsanweiſung und die forſtlichen Betriebs⸗ und Nutzungspläne des Vereins genau zu befolgen. Der Vorſtand hat die Genehmigung des Aufſichtsrats einzuholen, wenn Darlehen aufgenommen oder andere Rechtsgeſchäfte abgeſchloſſen werden ſollen und es ſichbei letzteren um mehr als 1000 Mk. handelt. Zur Veräußerung und Belaſtung von Grund— eigentum ſowie zum Abſchluß von Rechtsgeſchäften, welche wiederkehrende Ver⸗ pflichtungen für den Verein zur Folge haben, iſt der Vorſtand nicht berechtigt. „ § 25. Der Vorſtand hat die Mitgliederverſammlung zu berufen, wenn das Intereſſe des Vereins es erfordert. § 26. Der Vorſtand hat dafür Sorge zu fragen, daß die Bücher und Akten des Vereins ordentlich geführt und ſicher aufbewahrt werden. Zu den Vereinsbüchern gehören insbeſondere: 1. Das Mitgliedſchaftsbuch. Dasſelbe iſt in einem dauerhaft gebundenen Folioband zu führen. Jede Doppelſeite des Bandes iſt mit der fortlaufenden Seitenzahl zu verſehen. Für jede Mitgliedſchaft wird ein doppelſeitiges Blatt eröffnet. Auf der erſten Seite des Blattes ſind in fortlaufend nummerierten Einträgen Name, Stand und Wohnort der Mitgliedſchaftsberechtigten, Datum und Rechtsgrund des Mit— gliedſchafts-Erwerbs, Datum und Betrag der Einlage zu vermerken. Auf der zweiten Seite des Blattes wird nach jeder Aufſtellung des Vereinsvermögens der hiernach ſich ergebende Wert des Mitgliedſchaftsanteils, ferner nach jeder Nutzungsertragsverteilung vorgetragen, mit welcher Verhältniszahl die Mit- gliedſchaft hieran teilgenommen und welchen Geldertrag ſie empfangen hat. Wer im Mitgliedſchaftsbuche als Inhaber der Mitgliedſchaft eingetragen iſt, kann gegen Zahlung eines in die Vereinskaſſe fließenden vom Vereinsvorſtande nach freiem Ermeſſen zu beſtimmenden Verwaltungskoſtenbeitrages verlangen, daß ihm bezüglich ſeines Mitgliedſchaftsblattes ein vom Vereinsvorſtande ge— zeichneter Auszug aus dem Mitgliedſchaftsbuche erteilt wird. 2. Das Grundſtückbuch. Dasſelbe iſt in einem dauerhaft gebundenen Folioband zu führen. Jede Seite des Bandes iſt mit fortlaufenden Seitenzahlen zu verſehen. In das Grundſtückbuch ſind ſämtliche dem Vereinsvermögen einverleibte Grundſtücke einzutragen. Für jedes Grundſtück wird ein einſeitiges Blatt er- öffnet. Die Einträge enthalten den genauen kataſtermäßigen Beſchrieb der Grundſtücke unter Hinzufügung des Erwerbstitels und Erwerbspreiſes. Ein— zutragen ſind ferner alle Umſtände und Tatſachen, welche den Wert des Grund— ſtücks jeweils beeinflußen, ſowie die bei den Schätzungen des Vereinsvermögens feſtgeſtellten Werte. 3. Das Beſchlußbuch des Vorſtands, welches mit fortlaufenden Seitenzahlen zu verſehen iſt, $ 27. Dem Vorſtand ſteht der Aufſichtsrat zur Seite. § 28. Der Aufſichtsrat beſteht aus fünf Mitgliedern, welche von der Mitgliederverſammlung aus der Zahl der Vereinsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. § 29. Der Aufſichtsrat konſtituiert ſich ſelbſtändig unter einem aus ſeiner Mitte gewählten Vorſitzenden. § 30. Das Amt des Aufſichtsrats iſt ein unbeſoldetes Ehrenamt. f § 31. Der Aufſichtsrat iſt beſchlußfähig, wenn mindeſtens drei Mit- glieder zugegen ſind; er faßt ſeine Beſchlüſſe nach Stimmenmehrheit der Er⸗ ſchienenen, bei Stimmengleichheit gibt der Vorſitzende den Ausſchlag. Eine rg 2 Aufſichtsrats⸗Sitzung muß vom Vorſitzenden berufen werden, wenn der Vor— ſtand oder zwei Mitglieder des Aufſichtsrats es beantragen. § 32. Die Beſchlüſſe des Aufſichtsrats ſind in das mit Seitenziffern verſehene Protokollbuch des Aufſichtsrats einzutragen und vom Vorſitzenden und einem weiteren Mitgliede zu unterzeichnen. § 33. Der Aufſichtsrat hat die Geſchäftsführung des Vorſtands zu über- wachen und ſich zu dem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieſe Angelegenheiten Berichterſtattung von dem Vorſtande verlangen und ſelbſt oder durch einzelne von ihm zu beſtimmende Mitglieder die Bücher und Schriften des Vereins einſehen, ſowie den Beſtand der Vereinskaſſe und die Beſtände an Wertpapieren unterſuchen. Er hat die Gegenſtände der Mitgliederverſammlung vorzuberaten, die vom Vorſtand her— geſtellten Geſchäfts- und Rechnungsberichte, Vermögensaufſtellungen ſowie die Vorſchläge zur Verteilung der Nutzungserträge zu prüfen und der Mitglieder- verſammlung darüber Bericht zu erſtatten. § 34. Der Aufſichtsrat hat eine Mitgliederverſammlung zu berufen, wenn dies im Intereſſe des Vereins erforderlich iſt. § 35. Die Rechte, welche den Vereinsmitgliedern in den Angelegenheiten des Vereins insbeſondere in Bezug auf die Führung der Geſchäfte zuſtehen, werden durch Beſchlußfaſſung in der Mitgliederverſammlung ausgeübt. § 36. Die Beſchlüſſe der Mitgliederverſammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ſoweit nicht durch die Vereinsſatzung eine größere Mehrheit vorgeſchrieben iſt. § 37. Jedes Mitglied, welches ſeine Einlage voll geleiſtet hat, iſt ſtimm— berechtigt. Für mehrfache Mitglieder wird das Stimmrecht in der Weiſe abge— ſtuft, daß für mehrere Mitgliedſchaftsrechte bis zu zehn Mitgliedſchaftsrechten für jedes Mitgliedſchaftsrecht je eine Stimme und für je weitere fünf Mitglied- ſchaftsrechte je eine Stimme gewährt wird. Kein Mitglied kann für ſeine Mitgliedſchaftsrechte mehr als 20 Stimmen abgeben. $ 38. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht iſt in ſchriftlicher Form vorzulegen und bleibt in Verwahrung des Vereins. § 39. Die ordentliche Generalverſammlung hat alljährlich im Monate Mai am Vereinsſitze ſtattzufinden und wird durch den Vorſtand berufen. Die Mitgliederverſammlung iſt zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitgliedſchaften die Berufung ſchriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. § 40. Die Berufung der Mitgliederverſammlung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung, welche mindeſtens 14 Tage und höchſtens 4 Wochen vor dem anberaumten Termine unter Bezeichnung des Zweckes in dem vom k. Amts- gerichte Paſſau zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen beſtimmten und einem weiteren vom Vorſtande zu wählenden Blatte zu bewirken iſt. „2 $ 41. Den Vorſitzenden der Mitgliederverſammlung beſtimmt die Mit- gliederverſammlung. a Der Vorſitzende ernennt zur Protokollsaufnahme einen Schriftführer. $ 42. In der Mitgliederverſammlung iſt ein Verzeichnis der erſchienenen Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern mit Angabe ihres Namens und Wohnorts ſowie der Zahl der jedem zuſtehenden Stimmen aufzuſtellen. Das Verzeichnis iſt vor der erſten Abſtimmung zur Einſicht aufzulegen; es iſt vom Vorſitzenden zu unterzeichnen. § 43. Die Beſchlüſſe der Mitgliederverſammlung find in ein Proto kollbuch einzutragen, deſſen Einſicht jedem Vereinsmitgliede geſtattet iſt. Die Unterzeichnung erfolgt durch den Vorſitzenden und Schriftführer der Verſamm— lung, die anweſenden Vorſtands- und Aufſichtsratsmitglieder uud die anderen Vereinsmitglieder, wenn dieſe es wünſchen. § 44. Die Mitgliederverſammlung beſchließt über Einrichtung, Aus— dehnung und Beſchränkung des geſamten Geſchäftsbetriebs. Der Beſchluß— faſſung durch die Mitgliederverſammlung unterliegen beſonders: 1. Die Beſtätigung aller Rechtsgeſchäfte, welche wiederkehrende Ver— pflichtungen für den Verein begründen. 2. die Veräußerung und Belaſtung von Grundeigentum des Vereins, 3. die Ausgabe von Schuldverſchreibungen auf den Inhaber, 4, die Genehmigung der jährlichen Geſchäfts- und Rechnungsberichte des Vorſtands und Aufſichtsrats, ſowie der vom Vorſtand vorgelegten Vermögens— aufſtellung, 5. die Verteilung der Nutzerträge des Vereinsvermögens, 6. die Abänderung der Vereinsſatzungen, 7. die Auflöſung des Vereins. § 45. Die Mitgliederverſammlung darf eine Veräußerung von Grund— vermögen nur beſchließen, wenn dieſe Maßnahme durch die Zwecke des Vereins geboten iſt. 8 46. Das Rechnungsjahr des Vereins fällt mit dem Kalenderjahr zuſammen. Das erſte Rechnungsjahr beginnt mit der Verleihung der Rechts- fähigkeit an den Verein und endet mit dem 31. Dezember 1900. § 47. Der Vorſtand hat am Ende jeden Rechnungsjahres einen genauen Geſchäfts- und Rechnungsbericht zu fertigen und dem Aufſichtsrate alsbald vorzulegen. Eine Vermögensaufſtellung wird regelmäßig alle 12 Jahre, ferner dann errichtet, wenn die Ermittlung des Vereinsvermögens entweder zu Anleihezwecken notwendig wird oder im allgemeinen Intereſſe der geſamten Mitgliedſchaft wünſchenswert erſcheint. Der Vermögensaufſtellung hat eine ſpezifizierte Schätzung des Körperſchaftswaldes vorauszugehen. Bei der Ver— mögensaufſtellung werden die Mitgliedereinlagen als Schulden des Vereins nicht in Betracht gezogen. $ 48. Die Vornahme von Satzungsände rungen, welche nur die Faſſung betreffen, kann durch Beſchluß der Mitgliederverſammlung dem Auf- 3 ſichtsrat übertragen werden. Zu jeder anderen Anderung wird eine Mehrheit von 5 der in der Mitgliederverſammlung vertretenen Stimmen und weiter erfordert, daß die erſchienenen Mitglieder / der geſamten Mitgliedſchaften repräſentieren. § 49. Der Verein ſetzt ſich für ſeine Tätigkeit keine zeitlichen Grenzen. Durch Beſchluß der Mitgliederverſammlung kann der Verein nur dann aufgelöſt werden, wenn die Auflöſung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der vertretenen Stimmen beſchloſſen wird und die erſchienenen Mitglieder neun Zehntel der geſamten Mitgliedſchaften repräſentieren, wenn ferner binnen vier Wochen in einer zweiten Mitgliederverſammlung die Abſtimmung mit demſelben Ergebniſſe wiederholt wird. $ 50. Mit der Auflöſung des Vereins oder der Entziehung der Rechts— fähigkeit fällt das Vereinsvermögen an die Vereinsmitgliedſchaften, an welche es nach beendigter Liquidation nach Verhältnis der Mitgliedſchaftseinlagen verteilt wird, wobei den Einlagebeträgen von dem auf die Einzahlung der Einlagen folgenden 1. Januar an 3 Prozent Zinſeszinſen hinzugerechnet werden. Die Auflöſung des Vereins durch Beſchluß der Mitgliederverſammlung mit einer Mehrheit von / der erſchienenen Mitglieder kann erfolgen, wenn das Geſamtvermögen des Vereins vom bayeriſchen Staate oder einer in— ländiſchen Gemeinde mit der Verpflichtung übernommen wird, den Körper— ſchaftswald unaufgeteilt zu erhalten und fortzubewirtſchaften. Beſchloſſen in der konſtituierenden Generalverſammlung zu Paſſau am 26. Mai 1900. Auf Grund der vorgelegten Satzungen wurde der Waldbaugenoſſenſchaft Steinberg⸗Paſſau die Rechtsfähigkeit verliehen. (Entſchl. des k. b. St. M. d. J. vom 27. Juli 1900 Nr. 17 124.) Beitritts⸗Erklärung zur Waldbau-Genoſſenſchaft Steinberg. Hierdurch erkläre ich meinen Beitritt zum Vereine Waldbau-Ge— noſſenſchaft Steinberg mit dem Sitze in Paſſau. Ich anerkenne die mir bereits bekannten Satzungen dieſes Vereins und verpflichte mich zur Zahlung der ſatzungsgemäßen Einlage von einhundert Mark, welche ich gemäß § 9 der Satzungen in fünf gleichen Jahresraten entrichten werde. F e e e nn 2 0: Bei der Unterſchrift iſt der Vorname auszuſchreiben, Stand und Wohnort hinzuzufügen. Einfache Mitgliedſchaft mit geſtundeter Einlagezahlung. ei, Statut für Waldgenoſſenſchaften) nebſt Forſtbetriebs-Regulativen. Von Oberforſtmeiſter Runne baum -Stade. Statut der Waldgenoſſenſchaft U gebildet gemäß Geſetz vom 6. Juli 1875, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenoſſenſchaften. Die in dem angeſchloſſenen Verzeichnis aufgeführten Eigentümer von zur forſtlichen Bewirtſchaftung beſtimmten Flächen bilden auf Grund der Be- ſtimmungen des Geſetzes vom 6. Juli 1875 eine Waldgenoſſenſchaft mit folgendem Statut. I. Umfang des Genoſſenſchaftsbezirks. § 1. Der Genoſſenſchaftsbezirk umfaßt die in dem angeſchloſſenen Ver⸗ zeichnis unter Nr. 1 bis ... aufgeführten, in der Gemarkung im Zuſammenhang belegenen ſervitutenfreien Grundſtücke mit einer Geſamtfläche von .. . ba. . ar ... qm, wie dieſelben in der zugehörigen Genoſſen⸗ ſchaftskarte verzeichnet ſind. II. Name und Sitz der Genoſſenſchaft. § 2. Die Genoſſenſchaft führt den Namen „Waldgenoſſenſchaft ....“ und hat ihren Sitz in III. Zweck der Genoſſenſchaft. $ 3. Zweck der Genoſſenſchaft iſt: 1. Die Aufforſtung der im Genoſſenſchaftsbezirk belegenen Od⸗ und Heideflächen. 2. Die Einrichtung und Durchführung einer gemeinſchaftlichen Beſchützung der Genoſſenſchaftsgrundſtücke gegen Brand, Diebſtahl und ſonſtige Beſchädi⸗ gungen einſchließlich der Verſicherung gegen Feuerſchaden. 3. Die Durchführung eines einheitlichen, den ganzen Genoſſenſchafts⸗ bezirk umfaſſenden Forſtwirtſchaftsplanes ohne Gemeinſamkeit der Nutzungen, der Laſten und der Ausgaben. 4. Die gemeinschaftliche forstmäßige Bewirtschaftung und Nutzung der Genossenschaftsgrundstücke nach einem einheitlich aufge- stellten Wirtschaftsplane. ) Der Text in Schwabacher Schrift gilt nur für Betriebsplangenoſſen⸗ ſchaften (beſchränkte Genoſſenſchaft). Der Text in lateinischer Schrift gilt nur für Wirtſchaftsgenoſſenſchaften (vollſtändige Genoſſenſchaft). Der übrige Text gilt für beide Genoſſenſchaftsgattungen gemeinſchaftlich. u IV. Rechtliches Verhältnis der Genoſſen. § 4. 1. In den Eigentums- und Beſitzverhältniſſen der einzelnen Ge noſſen tritt keine Anderung ein. 2. Jeder Genoſſe nutzt ſeine Fläche nur nach Maßgabe des einheit— lichen Wirtſchaftsplanes, welchem auch die Nebennutzungen unterſtellt werden. Die zur Zeit der Begründung der Genossenschaft auf den einge- worfenen Grundstücken vorhandenen Holzbestände werden auf Grund be- sonderer, als Anlage dem Statut anzufügender Vereinbarung Eigentum der Genossenschaft. Jeder Genosse nimmt an der gemeinsamen Nutzung nach dem Größenverhältnis der von ihm eingeworfenen Fläche (unter Be- rechnung nach Einheiten im Sinne des $ 5 Abs. 2) und nach Maßgabe des gemeinschaftlichen Wirtschaftsplanes teil, welch letzterem auch die Nebennutzungen unterstellt werden. Jede eigenmächtige Nutzung, insbeſondere die Holznutzung, die Vieh— weide, die Streunutzung, das Sand-, Lehm-, Mergel-, Kiesgraben und der Torfſtich iſt ausgeſchloſſen. Zuwiderhandlungen werden vom Genoſſenſchafts— vorſtande mit .... Strafe bis .... Mark beſtraft. 3. Die Genoſſen haben die im allgemeinen Wirtſchaftsplane bezw. Kultur⸗ plane vorgeſehene Anlegung von Wegen, Entwäſſerungsgräben, Sicherheits— ſtreifen und dergleichen auf ihrem Grundſtücke zu geſtatten. Soweit von dieſer Verpflichtung nicht alle Genoſſen gleichmäßig be— troffen werden, iſt den einzelnen Genoſſen für ihre der Nutzung entzogenen Teilflächen eine einmalige oder fortlaufende Entſchädigung aus der Genoſſen— ſchaftskaſſe zu zahlen, deren Höhe in Ermangelung gütlicher Vereinbarung vom Vorſtande nach Anhörung des Forſtverwalters feſtgeſetzt wird. 4. Im übrigen ſind für die den Genoſſen aufzuerlegenden Beſchränkungen und Verpflichtungen die Beſtimmungen des Geſetzes vom 6. Juli 1875 maß— gebend. 5. Geht der Flächenanteil eines Genoſſen in andern Beſitz über, ſo tritt ſein Rechtsnachfolger ohne weiteres in ſeine Rechte und Pflichten ein. Die Haftung des letzteren oder der Erben für die bis dahin entſtandenen Verbind— lichkeiten der Genoſſenſchaft richtet ſich nach den allgemeinen geſetzlichen Vor— ſchriften. 6. Im Falle der Auflöſung der Genoſſenſchaft erhält jeder Genoſſe die von ihm eingebrachten Grundſtücke mit dem darauf ſtehenden Holzbe— ſtand zur eigenen Bewirtſchaftung zurück, ohne an andere etwas heraus- zahlen zu müſſen. Im Falle der Auflösung der Genossenschaft erhält jeder Genosse die von ihm eingebrachten Grundstücke zur eigenen Bewirtschaftung zurück. Die in dem Genossenschaftswalde vorhandenen Holzbestände sind mangels einer gütlichen Auseinandersetzung nach dem Verhältnis des Flächen- inhalts der eingeworfenen Grundstücke unter die Genossen zu verteilen, wobei $ 46 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1875 Anwendung findet. ge V. Beitragspflicht der Genoſſen. § 5. Die zur Erfüllung der Genoſſenſchaftszwecke erforderlichen Bei- träge und Leiſtungen einſchließlich der Koſten des erſten Holzanbaues werden, ſoweit ſie nur einzelne Beſitzſtücke betreffen, den beteiligten Genoſſen ge— ſondert auferlegt, ſoweit ſie die ganze Genoſſenſchaft betreffen (nament— lich auch die Koſten der Vermeſſung, Einteilung, Anlegung und Unterhaltung von Wegen und Entwäſſerungsgräben uſw.) von allen Genoſſen nach dem Maßſtabe des auf volle 10 ar abgerundeten Flächeninhalts ihrer Grundſtücke getragen. VI. Stimmrecht der Genoſſen. § 6. Das Stimmrecht der Genoſſen richtet ſich nach der Größe der eingeworfenen Grundſtücke. A gewähr .. .. eine Stimme, doch hat jeder Waldgenoſſe mindeſtens eine Stimme. Kein Waldgenoſſe darf mehr als 2 aller Stimmen führen. Von mehreren Miteigentümern einer Fläche iſt nur einer, welcher dem Vorſtande von ihnen zu bezeichnen iſt, zur Stimmführung berechtigt. VII. Forſtbewirtſchaftung. § 7. 1. Für die erſte Aufforſtung iſt der beigefügte für 5 Jahre auf- geſtellte Kulturplan maßgebend. Bis zum Beginn eines geregelten Betriebes (ca. 20 Jahr) iſt alle 5 Jahre ein neuer für 5 Jahre geltender Kulturplan aufzuſtellen, an deſſen Stelle eventuell nach Beſtimmung des Waldſchutzgerichts ein Reviſionsprotokoll treten kann. 2. Sobald die Beſtände regelmäßige Nutzungen geſtatten, wird ein all gemeiner Wirtſchaftsplan aufgeſtellt und dem Statut als integrierender Be— ſtandteil angefügt. 3. Nach Maßgabe des Kulturplanes ſowie des allgemeinen Wirtſchafts— planes wird der Forſtbetrieb unter Mitwirkung des Genoſſenvorſtandes von einem Forſtverwalter geleitet, welcher vom Genoſſenſchaftsvorſtand vertrags— mäßig beſtellt und vom Waldſchutzgericht beſtätigt wird. Kommt binnen einer vom Waldſchutzgericht zu beſtimmenden Friſt dieſe Beſtellung nicht zuſtande, ſo ernennt das Waldſchutzgericht den Forſtverwalter, beſtimmt auch in Er— mangelung einer Vereinbarung die demſelben von der Genoſſenſchaft etwa zu gewährende Vergütung. 4. Die näheren Beſtimmungen über die Handhabung des Forſtbetriebes durch den Genoſſenſchaftsvorſtand und den Forſtverwalter werden durch ein vom Waldſchutzgericht zu erlaſſendes Regulativ getroffen. 5. Führt ein Genoſſe die nach dem Wirtſchaftsplan auf ſeinen Anteil entfallenden Arbeiten nicht ordnungsmäßig oder nicht in der beſtimmten Feit aus, ſo veranlaßt der Genoſſenſchaftsvorſtand die Ausführung auf Koften des Genoſſen. 5 9 VIII. Feſtſtellung der Jahresbeiträge und Leiſtungen, ſowie der Nutzungen. § 8. 1. Die durch den Genoſſenſchaftsvorſtand dem Wirtſchaftsplane gemäß aufzuſtellende Verteilungsrolle, welche die Leiſtungen und Beiträge wie auch die Nutzungen der Mitglieder nachzuweiſen hat, wird in der Wohnung des Genoſſenſchaftsvorſtehers vom 1. bis 15. Juli jeden Jahres offen gelegt. Zeit und Ort der Offenlegung können durch Beſchluß des Vor— ſtandes, welcher ſämtlichen Genoſſen mitzuteilen iſt, abgeändert werden. Bis zum Ablauf einer Woche nach Schluß der Offenlegung kann jeder Genoſſe gegen die Verteilung Einſpruch erheben, über welchen der Vorſtand nach Anhörung des Forſtverwalters entſcheidet. Über Beſchwerden dagegen it vom Waldſchutzgerichte endgültig zu entjcheiden.. 2. Die in der Verteilungsrolle ausgeſchriebenen Beiträge ſind innerhalb der vom Vorſtande beſtimmten Friſt zur Genoſſenſchaftskaſſe einzuzahlen. 3. Bezüglich der Rechtswirkung des Einſpruchs und der Einziehung rück— ſtändiger Beiträge finden die für Gemeindeabgaben geltenden Vorſchriften ſinn— gemäße Anwendung. Den Beiträgen gleich ſtehen die nach § 16 bezw. 18 zu verhängenden Geldbußen und Ordnungsſtrafen ſowie die Koften, welche durch Ausführung rückſtändiger Arbeiten erwachſen (vgl. 8 7 letzter Abſatz). IX. Organiſation und Vertretung der Genoſſenſchaft. 1. Genoſſen verſammlung. $ 9. Der Beſchlußfaſſung durch die Genoſſenverſammlung werden folgende Angelegenheiten vorbehalten: 1. Abänderung und Ergänzung des Genoſſenſchaftsſtatuts, des Kultur— planes und des allgemeinen Wirtſchaftsplanes, 2. Aufnahme neuer Genoſſen oder neuer Grundſtücke eines bisherigen Genoſſen, 3. Ausſcheiden von Genoſſen oder von einzelnen Grundſtücken eines Genoſſen, 4. Auflöſung der Genoſſenſchaft, 5. Wahl der Vorſtandsmitglieder, 6. Feſtſetzung von Geldbußen bei verweigerter Annahme oder unbe— rechtigter Niederlegung des Amts als Vorſtandsmitglied, 7. Verfolgung von Rechtsanſprüchen gegen Vorſtandsmitglieder und Wahl der zu dieſem Zwecke zu beſtellenden Bevollmächtigten, 8. Entlaſtung des Vorſtands nach der jährlichen Rechnungslegung und etwaige Wahl von Rechnungsreviſoren, denen der Vorſtand alle Bücher und Papiere vorzulegen und die Beſtände nachzuweiſen hat, 9. Außerung über die Enthebung eines Vorſtandsmitgliedes durch das Waldſchutzgericht (vgl. § 19) 10. Feſtſetzung der dem etwa anzuſtellenden Forſtſchutzbeamten zu ge- währenden Vergütung, Möller, Aufforſtung. - 4 ee 11. Erwerb, Veräußerung und Belaſtung von Grundeigentum, ſowie Aufnahmen von Anleihen für die Genoſſenſchaft, 12. Beſchlußfaſſung über die Rechnungsführung (8 20), 13. Verwendung der Nutzungen und Uberschüsse des Wirtschafts- betriebes. $ 10. Die Berufung der Genoſſenverſammlung erfolgt durch den Vor— ſtand. Die Genoſſen werden entweder einzeln oder durch ortsübliche Bekannt⸗ machung eingeladen. Bei außerordentlichen Verſammlungen (§ 13 Abſ. 2) ſind die Gegenſtände der Tagesordnung bei der Berufung anzugeben. In der Genoſſenverſammlung führt jeder Genoſſe die ihm nach § 6 zuſtehende Stimmenzahl. Die Vertretung eines Genoſſen iſt, abgeſehen von den Fällen geſetzlicher Vertretung, wie der Ehefrau durch den Ehemann, des Mündels durch den Vormund, der juriſtiſchen Perſonen durch ihre Bevollmächtigten uſw., nur auf Grund ſchriftlicher Vollmacht zuläſſig. Die Genoſſenverſammlung iſt beſchlußfähig, wenn die Hälfte der vor— handenen Stimmen vertreten iſt. $ 11. Die Beſchlüſſe werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmen⸗ gleichheit bedeutet Ablehnung. In den Fällen des § 9 Ziffer 1—4 gilt Stimmenmehrheit nur dann als vorhanden, wenn die Mehrheit ſämtlicher Genoſſen, nach dem Kataftralreinertrag der Grundſtücke berechnet, dem An— trage zuſtimmt, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Genossen dem Antrage zustimmt und die beteiligten Grundstücke derselben mehr als die Hälfte des Katastralreinertrages sämtlicher beteiligten Grundstücke haben. Beſchlüſſe dieſer Art bedürfen außerdem zu ihrer Gültigkeit der Ge— nehmigung des Waldſchutzgerichts. § 12. Die Wahlen erfolgen nach abſoluter Stimmenmehrheit. Wird dieſe Mehrheit im erſten Wahlgange nicht erreicht, ſo kommen diejenigen zwei Perſonen, welche die meiſten Stimmen für ſich haben, auf die engere Wahl. Haben neben einer Perſon mit der höchſten Stimmenzahl zwei weitere Perſonen die nächſt höhere aber gleiche Stimmenzahl oder haben mehr als zwei Perſonen die meiſten und gleich viel Stimmen erhalten, ſo entſcheidet das durch die Hand des Vorſitzenden zu ziehende Los darüber, welche der Perſonen mit gleicher Stimmenzahl auf die engere Wahl zu bringen find; in gleicher Weiſe er- folgt die Entſcheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergibt. § 13. Alljährlich iſt eine ordentliche Genoſſenverſammlung abzuhalten, und zwar in der Regel nach dem Schluß des Rechnungsjahres, behufs Mit⸗ teilung der Jahresrechnung, Beſchlußfaſſung über die Entlaſtung des Vorſtandes und Erledigung etwaiger Rechnungserinnerungen, ſowie zur Vornahme etwa anſtehender Neuwahlen oder ſonſtiger der Beſchlußfaſſung der Genoſſenſchafts⸗ verſammlung unterliegenden Vorlagen. Außerdem können bei dringenden Veranlaſſungen jederzeit außerordent⸗ liche Genoſſenverſammlungen berufen werden. Der Vorſtand iſt dazu ver⸗ 999 pflichtet, wenn das Waldſchutzgericht es anordnet oder 3 Genoſſen es ſchriftlich unter Angabe der zu verhandelnden Gegenſtände beantragen. § 14. Die Leitung der Genoſſenverſammlung gebührt dem Vorſteher und im Falle ſeiner Behinderung ſeinem Stellvertreter. Der Leiter der Verſamm— lung ernennt einen Protokollführer, welcher das Protokoll abzufaſſen hat, das vom Vorſteher, dem Protokollführer und zwei andern Genoſſen zu unter— zeichnen iſt. 2. Gen oſſenſchaftsvorſtand. § 15. Der Vorſtand der Genoſſenſchaft beſteht aus drei Genoſſenſchafts— mitgliedern — einem Vorſteher und zwei Beigeordneten — welche von der Genoſſenverſammlung auf 3 Jahre gewählt werden. Für ausſcheidende Vorſtandsmitglieder ſind für den Reſt der Wahlperiode alsbald neue Mitglieder zu wählen. Das Ergebnis der Wahlen iſt dem Waldſchutzgericht anzuzeigen. Die Vorſtandsmitglieder haben Anſpruch auf Erſatz der baren Auslagen aus der Genoſſenſchaftskaſſe. § 16. Das Amt als Vorſtandsmitglied iſt ein Ehrenamt, zu deſſen An- nahme jeder Genoſſe verpflichtet iſt. Zur Ablehnung oder vorzeitiger Niederlegung dieſes Amtes berechtigen nur folgende Gründe: 1. anſteckende Krankheit, 2. Geſchäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abweſenheit vom Wohnorte mit ſich bringen, 3. ein Alter von mindeſtens 60 Jahren, 4. die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes, 5. ſonſtige beſondere Verhältniſſe, welche nach dem Ermeſſen der Ge— noſſenverſammlung eine ausreichende Entſchuldigung begründen. Auch kann derjenige, welcher das Amt während der letzten drei Jahre bekleidet hat, deſſen fernere Verwaltung ablehnen. Die Verweigerung der Annahme einer Wahl oder die Niederlegung des Amtes ohne genügende Entſchuldigungsgründe zieht, wenn die Genoſſenver— ſammlung dies beſchließt, eine in die Genoſſenſchaftskaſſe zu zahlende Geld— buße bis zu 30 Mk. nach ſich. Gegen den Beſchluß findet innerhalb 2 Wochen nach der Zuſtellung die Klage bei dem Waldſchutzgericht ſtatt. § 17. Die Legitimation der Vorſtandsmitglieder wird durch das über die Wahlhandlung aufzunehmende Protokoll der Genoſſenverſammlung geführt. Die Zeichnung für die Genoſſenſchaft geſchieht dadurch, daß der Vor— ſteher und ein Vorſtandsmitglied dem Namen der Genoſſenſchaft ihre Unter— ſchrift hinzufügen. § 18. Der Vorſtand vertritt die Genoſſenſchaft in allen ihren Ange— legenheiten, auch in denjenigen Geſchäften und Rechtshandlungen, für welche nach den Geſetzen eine Spezialvollmacht erforderlich iſt. 755 — 100 — Soweit nicht nach S 9 die Genoſſenverſammlung, deren Beſchlüſſe er zur Ausführung zu bringen hat, zuſtändig iſt, erledigt er alle Geſchäfte der Ge⸗ noſſenſchaft ſelbſtändig nach Maßgabe des Geſetzes, des Statuts und des nach § 7 vom Waldſchutzgericht zu erlaſſenden Regulativs. Der Vorſtand verteilt die einzelnen Geſchäfte, insbeſondere bezüglich des Schriftwechſels und der Akten, auf ſeine Mitglieder. Der Vorſtand kann die in Ausübung ſeiner Be— fugniſſe gegen einzelne Genoſſen gerichteten Anordnungen nötigenfalls mit vorher anzudrohenden Ordnungsſtrafen bis zu 30 Mark durchführen. Die feſtgeſetzten Strafen fließen in die Genoſſenſchaftskaſſe. Der Vorſtand faßt ſeine Beſchlüſſe nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmen⸗ gleichheit entſcheidet die Stimme des Vorſitzenden. § 19. Jedes Vorſtandsmitglied kann wegen Pflichtverletzung nach An— hörung der Genoſſenverſammlung durch das Waldſchutzgericht ſeines Amtes enthoben werden. 3. Rechnungsführung. § 20. Die Rechnungsführung kann von der Genoſſenverſammlung ent- weder einem Vorſtandsmitgliede oder auch einem Nichtgenoſſen übertragen werden. Dem Rechnungsführer kann eine Vergütung für ſeine Mühewaltung bewilligt werden. Der Rechnungsführer unterſteht der Aufſicht und Kontrolle des Vor— ſtandes; er vereinnahmt die an die Genoſſenſchaftskaſſe zu zahlenden Gelder, leiſtet die Zahlungen auf Grund von Anweiſungen durch den Genoſſenſchafts— vorſtand und führt die Kaſſenbücher. Er hat binnen 4 Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres, welches den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September umfaßt, dem Vorſtande die Jahresrechnung vorzulegen. 4. Bekanntmachungen. $ 21. Die Bekanntmachungen der Genoſſenſchaft find durch das Kreis— blatt zu veröffentlichen. Der Vorſtand kann außerdem die Veröffentlichung in einer andern Zeitung beſchließen. Dieſer Beſchluß iſt aber den Genoſſen jo- gleich mitzuteilen. X. Streitigkeiten und Rechtsmittel. $ 22. Streitigkeiten der Genoſſen untereinander über das Eigentum an Grundſtücken oder über ihre auf beſonderen Rechtstiteln beruhenden Rechte und Verbindlichkeiten unterliegen der Entſcheidung durch die ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle andern, gemeinſame Angelegenheiten der Genoſſenſchaft oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines einzelnen Genoſſen betreffende Streitigkeiten der Genoſſen untereinander von dem Vorſtande unterſucht und entſchieden. 5 Gegen alle Beſchlüſſe und Entſcheidungen des Vorſtandes findet die Be⸗ ſchwerde beim Waldſchutzgericht ſtatt. Die Beſchwerde iſt binnen zwei Wochen, vom Tage der Zuſtellung des anzufechtenden Beſcheides an gerechnet, bei dem Waldſchutzgericht zu erheben. — 101 — XI. Aufſicht. § 23. Die Aufſicht über die Waldgenoſſenſchaft wird gemäß § 44 des Geſetzes vom 6. Juli 1875 durch den Kreisausſchuß als Waldſchutzgericht aus— geübt. Sie erſtreckt ſich ſowohl auf den Forſtbetrieb wie auch darauf, daß die Vorſchriften des gegenwärtigen Statuts beachtet und keine Beſchlüſſe der Ge— noſſenſchaft gefaßt und ausgeführt werden, welche ihre Befugniſſe überſchreiten oder die Geſetze verletzen. Regulativ für den Forſtbetrieb einer Betriebsplangenoſſenſchaft (beſchränkte Genoſſenſchaft). 1. Auf Grund des allgemeinen Wirtſchaftsplanes wird durch den Forſt— verwalter für jedes Jahr ein Wirtſchaftsplan (Hauungs-Kulturplan) nach Beratung mit dem Genoſſenſchaftsvorſtande aufgeſtellt, deſſen Anträge, ſoweit ſie ſich mit einer forſtmäßigen Bewirtſchaftung vertragen, tunlichſt zu berück— ſichtigen ſind. Über Meinungsverſchiedenheiten entſcheidet das Waldſchutzgericht. Der jährliche Wirtſchaftsplan iſt dem Waldſchutzgericht einzureichen. 2. Die auf Grund des jährlichen Wirtſchaftsplanes erforderlichen Hau— ungen und Kulturen werden vom Forſtverwalter den Genoſſen unter Beſtim— mung einer angemeſſenen Friſt zur Ausführung an Ort und Stelle bezeichnet. 3. Jeder Waldgenoſſe hat die Hauungen und Kulturen auf ſeinen Grund— ſtücken auf eigene Koſten innerhalb der geſtellten Friſten ordnungsmäßig nach näheren Beſtimmungen der Forſtverwaltung auszuführen. Die Verwertung des gewonnenen Holzes bleibt den Waldgenoſſen überlaſſen. 4. Der Forſtverwalter hat die Inſtandſetzung der Wege, Entwäſſerungs— gräben und ähnlichen gemeinſamen Einrichtungen zu überwachen. Der Ge— noſſenſchaftsvorſtand veranlaßt etwa notwendige Ausbeſſerungen uſw. 5. Der Forſtverwalter hat nach Beratung mit dem Genoſſenſchaftsvor— ſtande die etwa als zuläſſig erachteten Nebennutzungen: Maſt, Streu, Gras, Stein, Mergel, Weide uſw. anzuweiſen. 6. Die Waldgenoſſen haben nach Maßgabe des Bedürfniſſes und nach näherer Beſtimmung des Waldſchutzgerichts die zur Wahrnehmung des Forſt— ſchutzes erforderlichen Einrichtungen zu treffen. 7. Der Forſtverwalter hat die Tätigkeit des zum Forſtſchutz angeſtellten Beamten zu überwachen. 24. x * Negulativ für den Forſtbetrieb einer Wirtſchaftsgenoſſenſchaft (vollſtändige Genoſſenſchaft). 1. Auf Grund des allgemeinen Wirtſchaftsplanes wird durch den Forſtverwalter für jedes Jahr ein Wirtſchaftsplan (Hauungs-Kulturplan) nach Beratung mit dem Genoſſenſchaftsvorſtande aufgeftellt, deſſen Anträge, ſoweit ſie ſich mit einer forſtmäßigen Bewirtſchaftung vertragen, tunlichſt zu berückſichtigen ſind. Über Meinungsverſchiedenheiten entſcheidet das Waldſchutz⸗ gericht. Der jährliche Wirtſchaftsplan iſt dem Waldſchutzgericht einzureichen. 2. Die auf Grund der jährlichen Wirtſchaftspläne erforderlichen Haus ungen und Kulturen werden vom Forſtverwalter örtlich angewieſen und beauf— ſichtigt. Der Iſteinſchlag iſt mit dem Solleinſchlage zu kontrollieren und die Buchung im Kontrollbuche vorzunehmen. 3. Das Gleiche gilt bezüglich der etwaigen Nebennutzungen. 4. Der Genoſſenſchaftsvorſtand hat für die Geſtellung der zu den Forſt— arbeiten erforderlichen Arbeitskräfte rechtzeitig Sorge zu tragen. 5. Der Genoſſenſchaftsvorſtand verteilt die gewonnenen Nutzungen, ſoweit Naturalverteilung von der Waldgenoſſenverſammlung beſchloſſen wird, unter die Genoſſen nach Verhältnis ihrer Anteilsrechte, andernfalls verwertet er die Waldprodukte durch Verkauf, bei Nebennutzungen auch durch Verpachtung, und bringt den Erlös zur Genoſſenſchaftskaſſe. 6. Der Forſtverwalter hat die Inſtandhaltung der Wege, Entwäſſerungs— gräben und ähnlichen Einrichtungen zu überwachen. Der Genoſſenſchaftsvor— ſtand veranlaßt etwa notwendige Ausbeſſerungen uſw. 7. Die Waldgenoſſen haben nach Maßgabe des Bedürfniſſes und nach näherer Beſtimmung des Waldſchutzgerichts die zur Wahrnehmung des Forſt— ſchutzes erforderlichen Einrichtungen zu treffen. 8. Der Forſtverwalter hat die Tätigkeit des zum Forſtſchutz angeſtellten Beamten zu überwachen. 1 we; LIBRARY FACULTY OF FORESTRY UNIVERSITY OF TORONTO f SD Möller, K. J. u | 409 Die Auf fors tung Xi M64 landwirtschaftlich minderwertigen Bodens A Il | Il 11 MA I Ill | | II | I | U | IHN M3IA