SD — — EEE u z— — den — — SS — — —— . m—— — Er = S—— SDS — — 1761 3 OF TORDNTO LIBRARY 01288332 8 Die forſtlichen Verhältniſſe Preußens 22 Die forſtlichen Verhältniſſe Preußens von Okto von Bagen, b. Oberlandforſtmeiſter. 2 Dritte Auflage, bearbeitet nach amtlichem Material von N. Donner, Oberlandforſtmeiſter. In zwei Bänden. LIBRARY eee, eee UNIVERSITY OF TORONTO Erſter Band. Berlin. Verlag von Julius Springer. 1894. 0 * n un u 4 1 1 Bern = * IN e ein 1 „ 1 1! 1 Br 1 = 9 x * 2 u ö a En 4 a 10] Vorwort zur erſten Auflage. Un die Fingerzeige nutzbar zu machen, welche der Rückblick auf frühere Ver— waltungseinrichtungen und deren Reſultate darbietet, hat der Unterzeichnete im Laufe der Zeit manche ſtatiſtiſche Materialien über die Forſtverwaltuug des Preußiſchen Staats zuſammengetragen. Die Abſicht, dieſes Material überſichtlich geordnet zu veröffentlichen und damit eine ausführliche Darſtellung der forſtlichen Verhältniſſe Preußens und ihrer hiſtoriſchen Entwickelung zu verbinden, ließ ſich jedoch aus Mangel an Zeit zu einer ſolchen umfaſſenderen Arbeit bisher noch nicht verwirklichen. Inzwiſchen ſtellte der Umſtand, daß die politiſchen Ereigniſſe der letzten Monate auch für die Forſtverwaltung des Preußiſchen Staats eine weſentliche Erweiterung und Veränderung zur Folge haben werden, die Alternative, entweder jene Abſicht, wenigſtens für lange Zeit, ganz aufzugeben, oder aber ſie nun ſofort, wenn auch in nur beſchränkter Weiſe, zur Ausführung zu bringen. Der Unterzeichnete hat ſich für das Letzte entſchieden, indem ihn hierzu hauptſächlich zwei Momente beſtimmten. Einerſeits der Wunſch, den Fachgenoſſen in den neuen Landestheilen ein Bild der Preußiſchen Forſtverwaltung zu geben, ſie mit unſeren forſtlichen Verhältniſſen und Einrichtungen zu befreunden, ihnen dadurch das Verſtändniß für manche An— ordnungen, welche die nächſte Zeit bringen möchte, zu erleichtern, und ſie einer bereit— willigen Aufnahme derſelben ſowie einem freundlichen Anſchließen an die Berufs— genoſſen in den alten Landestheilen geneigt zu machen. Andererſeits der Wunſch, auch außerhalb des engeren Kreiſes der Forſtmänner eine nähere Kenntniß der forſtlichen Verhältniſſe unſeres Vaterlandes zu verbreiten, IV und die Wichtigkeit unſerer Waldungen für die Volks- und Staats-Wirthſchaft zur Auſchauung zu bringen, um dadurch ein allgemeineres Intereſſe für die Forſten und die Förderung der Forſtwirthſchaft anzuregen und zu erhalten. Möge die nachfolgende Schrift zur Erfüllung dieſer Wünſche beitragen. Für die Mängel, welche derſelben in vielen Beziehungen nachzuweiſen ſein werden, insbeſondere auch wegen Unvollſtändigkeit der Erörterungen, die an die Zahlen der ſtatiſtiſchen Materialien anzuknüpfen wären, hofft der Verfaſſer eine nachſichtige Entſchuldigung in dem ſchon erwähnten Umſtande zu finden, daß die nothwendige Beſchleunigung der Herausgabe bei der zu dieſer Nebenarbeit nur ſehr knapp zugemeſſenen Zeit es nicht geſtattete, der Darſtellung diejenige Ausdehnung zu geben und diejenige Sorgfalt zu widmen, welche erforderlich wären, um eine voll— ſtändige Forſtgeſchichte und Forſtſtatiſtik Preußens, wie es früher im Plaue lag, jetzt zu liefern. Berlin, im December 1866. v. Hagen. Vorwort zur zweiten Auflage. Auf Anregung des Herrn Chefs der Preußiſchen Forſtverwaltung, des Miniſters für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten Dr. Lucius, hat ſich der Unterzeichnete der Bearbeitung der vorliegenden zweiten Auflage gern unterzogen, zumal er glaubte, hiermit eine Pflicht der Pietät gegen den unvergeßlichen Verfaſſer zu erfüllen und gleichzeitig einem Bedürfniſſe zu genügen, welches durch die Erweiterung der Monarchie im Jahre 1866, durch die Nothwendigkeit, das ſtatiſtiſche Material der vergriffenen erſten Auflage in das neue Maß- und Münz-Syſtem überzuführen und bis zur Gegenwart zu vervollſtändigen, ſowie durch die inzwiſchen eingetretenen zahlreichen Aenderungen auf dem Gebiete der Forſtgeſetzgebung und der Verwaltung hervorgetreten war. Wenn bezüglich der ſtatiſtiſchen Tabellen in Betreff der neuen Provinzen hinter das Jahr 1868, in welchem die Rechnungslegung nach übereinſtimmenden Grund— ſätzen für die ganze Monarchie begonnen hat, in den meiſten Fällen nicht zurück— gegangen iſt, ſo findet dies darin ſeine Erklärung, daß die frühere Vielgeſtaltigkeit der Maße, des Rechnungsweſens und der Verwaltungs-Organiſation die Beſchaffung vollſtändiger und zuverläſſiger vergleichbarer Zahlen für jene Zeit faſt zur Un— möglichkeit machte, jedenfalls aber für die betheiligten Localverwaltungen einen Arbeits— aufwand verurſacht hätte, der ſchwer zu rechtfertigen geweſen wäre. Die Zahlenangaben in den Tabellen u. ſ. w. ſind auch für die Zeit vor 1866 großentheils direſt aus den Acten, Rechnungen u. ſ. w. entnommen, da die in— zwiſchen eingetretenen Aenderungen in der Gliederung des Budgets eine andere Gruppirung der Zahlen erforderte, als die erſte Auflage ſie enthält. Es dürfte die Benutzung und die etwaige ſpätere Ergänzung der Tabellen erleichtern, daß fie zuſammen mit dem Abdruck einiger geſetzlichen und Verwaltungs— Beſtimmungen in einen beſonderen Band verwieſen ſind. Im Uebrigen ſchließt ſich die Anordnung des Stoffes faſt genau an die erſte Auflage an. Auf den Abdruck ſolcher Inſtructionen, Geſetze ꝛc., welche für geringe Koſten durch den Buchhandel zu beziehen ſind, iſt verzichtet worden, um das Werk nicht zu vertheuern. Die Bearbeitung des Abſchnitts IV. 4. „Jagdgeſetzgebung“ hat Herr Regierungs— Aſſeſſor Humperdinck hierſelbſt gütigſt übernommen. Die ausführliche Behandlung dieſes Gegenſtandes rechtfertigt ſich dadurch, daß es bisher an einer vergleichenden Zuſammenſtellung des Jagdrechts für die einzelnen Landestheile gefehlt hat Auch ſind die beſtehenden e Beſtimmungen ſo vielfach durch Richterſpruch und Ent— ſcheidung der Verwaltungs-Behörden ergänzt worden, daß ein ſpecieller Hinweis hierauf nicht ohne praktiſchen Nutzen ſein dürfte. Folgende Nachträge und Berichtigungen haben ſich während des Druckes als nothwendig a Bd. I. S. 48 letzter Abſatz. Nach einer neueren Mittheilung iſt die Zahl der Holzſtoff— Fabriken in Schleſien auf 75 geſtiegen mit einer jährlichen Production von 103500 Doppelcentnern. Daſ. S. 65 Abſatz 4, 7. Zeile. Hinter dem Worte „waren“ iſt einzuſchieben: „für den jetzigen Regierungsbezirk Caſſel, namentlich Schmalkalden“. Daſ. S. 155. Am Schluſſe des vierten Abſatzes von unten muß es heißen 14a, nicht 13a. Daſ. S. 255 zweiter Abſatz. Die Verpflichtung der Forſtkandidaten zur Ablegung der Feldmeſſerprüfung iſt inzwiſchen aufgehoben worden. Bd. II. Tab. 7 Spalte 15 auf Seite 11 iſt vor den Worten „im Ganzen“ die Zahl 1866 in 1865 umzuändern. Daſ. Tab. 13 auf S. 27 iſt in der erſten Reihe die Zahl für die Faſanen zu berichtigen von 341 auf 541. Den zahlreichen Herren, welche mich bei der Arbeit freundlichſt unterſtützt haben, ſpreche ich hiermit meinen beſten Dank aus. Berlin, im October 1882. Donner. Vorwort zur dritten Auflage. Da Bearbeitung der vorliegenden Auflage habe ich mich auf Anregung des Herrn Staatsminiſters und Miniſters für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten von Heyden unterzogen. Neben Fortführung der ſtatiſtiſchen Tabellen der früheren Auflagen und Hinzu— fügung einiger weiteren Nachweiſungen iſt, ſoweit möglich, ein Vergleich zwiſchen den Verhältniſſen des Jahres 1880/81, mit welchem die zweite Auflage abſchließt, und denjenigen des Jahres 1992/93 gezogen, des letzten, für welches die Rechnungs— ergebniſſe der Preußiſchen Staatswaldungen vollſtändig vorlagen. Derartige von Zeit zu Zeit wiederholte Vergleichungen ſind für die Verwaltung ein Bedürfniß, um klar zu ſtellen, auf welchen Gebieten ein Fortſchritt ſtattgefunden hat, inwieweit Rückſchritte eingetreten ſind, und welche Mittel ergriffen werden müſſen, um bemerkte Mißſtände zu beſeitigen. Im Allgemeinen darf das Ergebniß dieſer Vergleichung als ein zufriedenſtellendes betrachtet werden. Die Fläche der Staatsforſten hat ſich ungeachtet der ſtattgefundenen Abtretungen an Servitutberechtigte um 81795 ha vermehrt, und zwar faſt aus— ſchließlich durch Erwerbung von Oedland und ähnlichen Flächen, welche lediglich durch Aufforſtung zu einer angemeſſenen Nutzbarkeit gebracht werden können. Die Abnutzung an Holz iſt um 1470919 fm geſteigert worden, was vorzugsweiſe durch die erhebliche Ausdehnung der Durchforſtungen möglich geworden iſt. Sorgfältig ſind dabei die Grenzen ſtrenger Nachhaltigkeit gewahrt worden. Dies geht unter Anderem daraus hervor, daß diejenige Fläche, welche mit Holz von mehr als 100 jährigem Alter beſtockt iſt, eine Erweiterung um 46765 ha erfahren hat. Die Nutzholzausbeute VIII iſt gleichzeitig von 29 auf 46 % des Derbholzeinſchlages geſtiegen. Die Roh— einnahme an Geld hat ſich um 15981440 / erhöht. Das Jahr 1893/94 zeigt allerdings einen Einnahme-Rückgang, der indeſſen im folgenden Jahre reichlich wieder ausgeglichen wird. Hierzu hat der Mehreinſchlag in Folge des Windbruches vom Februar 1894 mit beigetragen, durch den aber eine dauernde Störung des Betriebes nicht veranlaßt worden iſt. Ungeachtet jener Fortſchritte ſtehen die Preußiſchen Staatsforſten in ihrem auf die Flächeneinheit bezogenen Ertrage gegenüber demjenigen vieler anderen Deutſchen Staaten zurück. Dies wird ſich indeſſen ſchwerlich jemals ändern laſſen, da der größte Theil der Preußiſchen Forſten dem norddeutſchen Sandboden von geringer Bodengüte angehört, während die Forſten der übrigen Staaten im Durchſchnitt ſich viel günſtigerer Standortsverhältniſſe erfreuen. Gleichwohl kann mit Befriedigung darauf hingewieſen werden, daß die früher vorhandenen bedeutenden Unterſchiede ſich im Laufe der Zeit zu Gunſten Preußens vermindert haben, und daß diejenigen Preußiſchen Landestheile, welche dem Forſtbetriebe günſtigere Verhältniſſe darbieten, den Vergleich mit anderen Deutſchen Staaten nicht zu ſcheuen brauchen. Ein Beweis für die Sparſamkeit, welche die Preußiſche Staatsforſtverwaltung ſich zur Richtſchnur dienen läßt, iſt darin zu finden, daß die durchſchnittlichen Ausgaben für das Hektar der Forſtfläche ſich erheblich niedriger berechnen, als in den anderen Deutſchen Staaten. Es wird dieſes Verhältniß auch unverändert bleiben, wenn die erwünſchte Ver— ſtärkung der Mittel zur Ausführung von Kulturen und Wegebauten erreicht werden ſollte. Neben der Erwerbung und Aufforſtung von Oedland iſt während des ab— gelaufenen Zeitraums das Streben der Forſtverwaltung weſentlich auf Verbeſſerung der in den Staatsforſten vorhandenen, wenig oder gar nicht nutzbaren Bruch- und Moorflächen und auf Umwandlung derſelben in Wieſen gerichtet geweſen. (Vergl. Tab. 48 b.) Dieſe Meliorationen haben ſich auch auf viele Forſtbeamten-Dienſt— ländereien erſtreckt und ſind hier theils auf Koſten der Staatskaſſe bewirkt worden, theils unter Gewährung von Darlehnen durch die Forſtbeamten ſelbſt zur Ausführung gelangt. Auch hat mit Anlehnung an die Ergebniſſe der Einſchätzung zur Grund— ſteuer eine allgemeine gleichmäßige Regelung der von den Beamten zu zahlenden Dienſtlands-Nutzungsgelder ſtattgefunden. IX Einen weiteren Gegenſtand der Fürſorge hat die Verbeſſerung des Looſes der Waldarbeiter namentlich durch Gewährung billigen Pachtlandes gebildet. Daneben ſind zahlreiche fiskaliſche Waldarbeiter-Wohnungen gegründet, und zur Förderung der Seßhaftmachung der Arbeiter auf fiskaliſchem Pachtlande denſelben Bau-Darlehne und Bau-Prämien bewilligt worden. Endlich iſt beſondere Aufmerkſamkeit dem Ausbau des Wegenetzes innerhalb der Forſten zugewendet geweſen unter Bewilligung von Beihülfen aus forſtfiskaliſchen Mitteln zur Herſtellung von Kunſtſtraßen in der Nähe des Staatswaldes. Was die Verhältniſſe der Beamten betrifft, ſo iſt Allerhöchſten Ortes die Ver— beſſerung der Rangſtellung eines Theiles der Oberforſtmeiſter und der Oberförſter angeordnet, und eine Erhöhung des Gehaltes der Regierungs- und Forſträthe, ſowie der Oberförſter und Förſter ermöglicht worden. Eine Verbeſſerung der Beſoldungen der Profeſſoren an den Forſtakademien und der Forſthülfsaufſeher gehört zu den noch nicht erfüllten Wünſchen der Forſtverwaltung. Dagegen haben die Forſtkaſſen— rendanten, welche früher lediglich auf einen wechſelnden Tantiemebezug angewieſen waren, die Stellung penſionsberechtigter Beamten mit feſtem Gehalt erlangt, ſoweit ſie nicht lediglich nebenamtlich beſchäftigt ſind. Die bedauerliche Ueberfüllung ſowohl der Forſtverwaltungs-, wie der Forſtſchutz— beamten-Laufbahn hat Maßregeln nöthig gemacht, um dem übermäßigen Zudrange zu wehren. Möchte es in nicht zu ferner Zeit möglich ſein, dieſe Maßregeln wieder außer Kraft zu ſetzen! Sämmtlichen Herren, die mich bei der Bearbeitung der vorliegenden Auflage unterſtützt haben, ſpreche ich meinen beſten Dank aus. Berlin, im Auguſt 1894. Donner. Ergänzungen und Berichtigungen zu Band I. Seite 2 Abja 5: Auch nach den neueſten Ermittelungen beträgt die Waldfläche des Deutſchen Reiches 25, 9% der Geſammtfläche. Seite 63 Abſatz 2: In der Ueberſchrift muß es heißen: „10. Provinz Weſtfalen“ ſtatt „2. Provinz Weſtfalen“. Seite 82 Schluß des Abſatzes 2: Nach den Aufnahmen über die landwirthſchaftliche Bodenbenutzung im Deutſchen Reich vom Jahre 1893 beträgt die Oed- und Unlandsfläche des Preußiſchen Staates etwa 15835 qkm. Seite 83 Abſatz 7: Nach neueren Ermittelungen umfaßt das Dünengebiet der Oſtſee 29900 ha, wovon auf Pommern 8 100 ha kommen. Seite 189: In der Ueberſchrift des Muſters iſt zu ſetzen: „Forſtes“ ſtatt „Froſtes“. Seite 192 Abſatz 1: Die neue Ueberſichtskarte wird vorausſichtlich unmittelbar im Maßſtabe 1: 600000 her⸗ geſtellt werden. Seite 280 Abſatz 4: Die Ausgaben für Forſtkulturen im Etatsjahre 1880/81 find hier mit 3425200 & verzeichnet, während fie nach Spalte 46 der Tabelle 46b 3604400 / betragen haben. Die Differenz ſtellt den aus dem Ankaufsfonds zur Verſtärkung des Kulturfonds entnommenen Betrag dar. Zieht man die letztere Zahl in Betracht, ſo haben die Kulturausgaben des Jahres 1880/81 gegenüber denen des Jahres 1868 eine Steigerung von 52 % erfahren. Berichtigungen zu Band II. Seite 57: In Spalte 3 der Ueberſchrift iſt zu ſetzen: „1894/95“ ſtatt „1893,94“. Seite 243: In der erſten Zeile der Ueberſchriſt iſt am Schluß zu ſetzen: „1891/92“ ſtatt „1892/93“, Seite 341: Die Roheinnahme für das ha der ertragsfähigen Fläche im Regierungsbezirk Osnabrück beträgt nicht, wie in Spalte 85 der Tabelle 51 angegeben iſt, 14,75 &, ſondern 14,15 M. Inhalts-Verzeichniß. Abſchnitt I. Waldfläche. Seite 1. Flächeninhalt der Waldungen im Ganzen . . . * 1 2. Verhältniß der Waldfläche zur Geſammtfläche und zu d 1 125 ae r : 1 3. Verhältniß der Waldfläche zur Einwohnerzahl £ 8 3 4. Vertheilung der Waldfläche auf den Beſitz des Staates, der Braten, Ehiftunaen, Genoſſen⸗ Fe er batperſonen?n?nsnn 88 4 Abſchnitt II. Forſtliche Standorts- und Bejtandes= a nach ee. Klima, %%%) / SMER 7 n fenen. er ee ee ee 8 / y y EEE I Sole ee 2 SE SBEODWIZEHTOTIDEN DIT Eee ee tan Su en enrlee e 15 rn 8 16 0 J y an ee 18 F/ y a en Here ie 20 FCC / ehe ee gr Se 8. Veopinzbchleswig-Gollteit . > > > = 2 eu m ve ala de 3 24 00 Sen ve a y ee ee ee 26 10. Provinz Weftfalen . © 29 e eff, ⁰ ei un nee 32 12. Rheinprovinz : ff ̃ ̃˙— Ki. ch ee 13. Die U ech d cer Lande EEEFPPPPUUCCC Abſchnitt III. Ertrags-Verhältniſſe. IJ en a y II. Geld⸗Ertrag „„ / c ar Age alar 3 III. Holzabſatz und Preisverhältniſſe, Honhanden ! An ren ak TED ENT , ) cr 48 r ee ee ee 51 n ,, e 52 nr! r m Er ee erlee 54 r y y Be eek EEE 55 /c a = er Beier Ken re 57 Fr ⁰ 58 8. Provinz Schleswig⸗Holſte nnn 60 r,... 8 60 FF . er ar Son Ze Ener 63 e een Naa 88 64 12. Rheinprovinz FF.. f Elinn 05 rn 13. Die Hohenzollern'ſchen Lande e y 0 IV. Neben⸗Erträge der WaldwirthſchaffſJ?ê—tF nenne 7 V. Nutzungen aus Steinen, Erden, Torr... 73 C000 ( A y 74 XII Abſchnitt IV. I. II. III. IV. V. Abſchnitt V. 15 Forſt⸗Geſetzgebung. Staats-Forftpolizei. A. B. Einwirkung der Staatsregierung auf die Forſten im Allgemeinen und die Privatwaldungen insbeſondere Waldungen der Gemeinden 05 öffentlichen Anſtalten — Sachſen 5 Provinz Schleswig: Solftein, Provinz Hannover 5 Die Provinzen Weſtfalen und Rheinland Provinz Heſſen-Naſſau . 6. Die Hohenzollern'ſchen Lande . E ee 9 Forſt⸗Strafgeſetzgebung. Forſt-Agrargeſetzgebung Jagd-Geſetzgebung. A. B. C. D. F. Jagdrecht und freier Thierfang Entwickelung der Jagdpolizei-Geſe 97 in 0 0 55 feit 1848 Die wichtigſten Preußiſchen Jagdpolizei-Geſetze Schonzeiten . 5 735 „ „ Unberechtigtes Jagen. Wildſchadenerſatz Allgemeine Reſſortverhältniſſe in . an Forſt⸗ 09 Jagd⸗ Sachen Staats-Forſtverwaltung. Rechtliche Natur der Staatsforſten als Staatsdomänen. Lage der Geſetzgebung. Forſtverwaltung und Domänenverwaltung. Veräußerung und Erwerbung von Domänen Flächen-Verhältniſſe. a) b) Flächeninhalt überhaupt, gegenwärtig und früher. Nicht zur Holzzucht beſtimmte Fläche. c) Ertragloſe Fläche d) Vertheilung der Staatsforſten auf 955 119 Bezirke Beſtandes-Verhältniſſe. a) b) Servitut-Verhältniſſe, Reallaſten und Enke Belaſtung 75 Stantsforften. Vertheilung auf die verſchiedenen Waldarten Altersklaſſenverhältniß löſung der Servituten und Reallaſten Verwaltungs-Organiſation . Beſoldungs-Verhältniſſe Sonſtige Verhältniſſe der Forſtbeamten, in 1 al Disciplin Penſionirung Unterſtützungen . Betriebsunfälle . Fürſorge für die Ginterbliehenen Stiftungen Brandverſicherung . Uniform der Forſtbeamten 8 Allgemeine Wirthſchaftsgrundſätze, in 5 Kr Nachhaltigkeit Wahl der Holz- und Betriebsart Umtriebszeiten . Verjüngungsbetrieb, Kulturen, Nee Wege u. . w. Waldpflege Durchforſtungen Nebennutzungen Die Provinzen Oſt- und Weſtpreußen, Brandenburg, W Run) Schleſten 9910 Negulirung und Ab- 143 146 148 148 148 149 151 154 157 167 172 172 173 173 173 174 176 176 177 178 179 180 185 186 186 10. 16 13. 14. 16. d) 8 e) Baumſchulen und Forſtgärten . . Natural und Geld-Ertrag der Staatsforſten. Vermalung, Vermeſſung, Betriebseinrichtung, Ertragsregulirung, Waldwerthberechnung. a) b) Vermalung und Erhaltung der Grenzen. Vermeſſung und Kartivung . & Betriebseinrichtung und Abſchätzung . . Betriebskontrole und Fortbildung des . Taxations-Reviſion . : : Vereinfachung der e ee in neuerer Zeit Waldwerthberechnung . Wirthſchaftsbetrieb und Geſchäftsgang. a) b) c) d) e) f) Etats-, Kaſſen- und Necdnungsmweien . Holzeinſchlag und Holzverwerthung Verwerthung der Nebennutzungen . Forſtkulturen und Verbeſſerungen . Forft- und Jagdſchutz-Handhabung Bureau-Geſchäfte 2 Jagdverwaltung Fiſchereinutzung. Forſt⸗Nebenbetriebs-Anſtalten a) b) c) a) b) a) Flößereien und Ablagen . Torfgräbereien . Wieſenanlagen . Sägemühlenbetrieb. Natural-Ertrag an Holz: 4) Holzmaſſen-Ertrag im Allgemeinen 6) Verhältniß des Stock- und Reiſigholzes zum 1 Derbholz Nia be Rinde Geld-Ertrag. I. Einnahme a) für Holz 8 6) aus Nebennutzungen ꝛc. +) Gefammt-Rohertrag . II. Ausgaben 23) Paal often 8) Betriebskoſten . ) Aufwendungen für forſtwiſſenf ſchaftliche 955 Lehrzwecke 5) Die geſammten dauernden Ausgaben 5 III. Reinertrag . r r En Ausbildung für den Forſtdienſt. eric und Verſuchsweſen. Anſtellung im Forſtdienſt. Die Schutzbeamtenlaufbahn . Der verwaltende Forſtdienſt. Forſtlicher Unterricht für die e 8 Forſtlicher Unterricht für die Forſtverwaltungslaufbahn und V zerſuchsweſen Zahl, Beſchäftigung und Anſtellung der Anwärter der Forſtverwaltungslaufbahn „ 5 5 ub 9 en en "um TR TE Dell. aa LTE eg 5 eg 1 rat ee b A ee Wee ee e e * / SET e 5 3 2 Dr; euer) 415 - h 6 „ „ e Paare * | N f u) a Op ler 8 een en Nr 2 . eee * e inn * Ge e eee Weck Wu. ne nt Wa een i E „ kauf A * e * f 1 e N 8 n 1 Mi > ei x 13 8 | 2 . 1 kr r 9 1 } De ke wen RE: - * f I. Abſchnitt. Waldfläche. 1. Flächeninhalt der Waldungen im Ganzen. Die Geſammtfläche der Preußiſchen Monarchie betrug im Jahre 1893 35599559 ha, wovon auf die hohenzollernſchen Lande 114228 ha, auf das übrige Staatsgebiet 35485331 ha zu rechnen ſind. 5 Werden in Abzug gebracht die Waſſerflächen des kuriſchen, friſchen, großen, kleinen Haffs ꝛc. in den Regierungsbezirken Königsberg, Gumbinnen, Danzig, Stettin, Stralſund, ſowie der Küſten— gewäſſer von Schleswig-Holſtein und Hannover, ſo ſtellt ſich die Fläche der Hohenzollernſchen Lande auf . 114 228 ha des übrigen Staatsgebiets auf. . 34740314 = zuſammen auf 34854542 ha. Von dieſer letzteren Geſammtfläche nehmen die Waldungen ein in den Hohenzollernſchen Landen .. 38403 ha = 33,62 % im übrigen Staatsgebit . . . 8154102 = 23,7% zuſammen 8192505 ha = 23,50 %. Die Waldfläche beträgt alſo 23, % der Geſammtfläche. Es iſt erläuternd zu bemerken, daß hierbei als Waldflächen gerechnet ſind alle Grundſtücke, welche hauptſächlich der Holznutzung dienen mit Einſchluß der Schlagblößen und der vorübergehend als Acker oder Wieſe benutzten, aber zur demnächſtigen Aufforſtung beſtimmten Blößen. Oedländereien, Haideflächen ſowie devaſtirte, nur mit Geſtrüpp und vereinzeltem Holzwuchſe beſtandene ehemalige Weide— flächen u. ſ. w., deren Aufforſtung zwar zweckmäßig ſein würde, aber noch nicht in Angriff genommen iſt, ſind in obigen Zahlen nicht mit enthalten. 2. Verhältniß der Waldfläche zur Geſammt⸗Fläche und zu derjenigen der anderen Kulturarten. Das Verhältniß der Waldfläche zu der Geſammt-Fläche und zu derjenigen der anderen Kulturarten iſt in den einzelnen Bezirken ſehr verſchieden. Die Tabelle 1 läßt hierüber das Nähere erſehen. Gegen den Durchſchnittsſatz von 23, %/ bleiben die Waldflächen zurück in der Provinz Schleswig-Holftein mit 6,5% um 16,95 9% . Hannover = 164 = = Tor ⸗ = SOTHTENREN a K 8s = Poſen 8 „19,80 ⸗ = 370 ⸗ v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 1 2 Waldfläche. der Provinz Pommern .. mit 20,15 % um 3,5 %% 5 Sachſen 20, = App = = Weſtpreußen = 21,29 2521 ⸗ und überſteigen denſelben in der Provinz Weſtfalen .. mit 27,94 %% um 4, % Schleſien 28,81 5,3 - Rheinland .. „ 30%%% ie Brandenbung 33,03 + * Ins ⸗ den n Landen = 336 > 10,2 ⸗ der Provinz Heffen Naffaun . = 397 = = 16,2 > Ferner bleiben gegen den Durchſchnittsſatz von 23, % zurück die Waldflächen der Bezirke: Aurich. . mit 2,1% um 21,0 %% | Münſter . . mit 18,8 %% um 4,52 % Stad? 6 -i Merseburg ff Schleswig = 6,55 = 16, ⸗ Poſ enn l ar Osnabrück = Id = = Is > Brombag 9,6 der Hannovern 14% 2 dar > Mind?n [ aa: Stralſund 14% „ Bıs > Lunebug 20%/᷑(0Ä'“?“l•.“: & Gumbinnen. 3 lan, eee Hreslat ß = 20'600 250 Düffedort . = 17,82 = Des > Magdebug 21,30 = 2,0 > Königsberg. 18,43 = = 5,07 Marienwerder 22,6 + 1,4 Danzig 18 = Any > Rosinen 2 Stein 11 Ueber dem Durchſchnittsſatze ſtehen Erfurt. . mit 24,27 %⅝ um 0, e | Hildesheim . mit 35,31% um 11,81 % Aachen .. 2 a as Frankfurt a / O. „ 30 % ee Oppeln D = 29,06 = = 5,56 = Liegnitz ER = 36,70 = = 13,20 = Potsdam. „ 30% ů ae Golfer. ren eee Cöln 9 = 30,1 E z 6,51 z Coblenz ee = 41,09 = z 17,59 = Hohenzollern = 3.30 „ e Wiesbaden Iii, ee Der „34% [%% Arnsberg Als 2 else Das Gebirgsland ( (Arnsberg, Wiesbaden, Koblenz, Caſſel, Liegnitz, Hildesheim, Trier, Hohenzollern, Cöln, Aachen, Erfurt) und der Sandboden (Frankfurt a. O., Potsdam, Oppeln) liefern den größten Antheil zur Waldfläche; in den ebenen Bezirken, welche an beſſerem Boden nicht arm ſind, iſt der Wald bereits mehr zurückgedrängt, und man wird im Ganzen nicht fehlgreifen, wenn man die vorſtehende Abſtufung zugleich als den Maßſtab für das ver— hältnißmäßige Vorkommen unbedingten Holzbodens in den einzelnen Bezirken annimmt. Das Verhältniß der Waldfläche zur geſammten Landesfläche in Preußen mit 23, % bleibt gegen den Procentſatz für das Deutſche Reich mit 25, % (nach älteren Angaben) um etwas zurück. Auch die größeren deutſchen Staaten haben ein höheres Bewaldungsprocent: Baden = 37, %, Bayern = 33, %%, Heſſen = 31, %, Württemberg = 30,8 %, Elſaß⸗ Lothringen S 30, %, -Sachſen = 26, .. Dagegen ſind geringer bewaldet Mecklenburg- Schwerin mit 17 %, Oldenburg mit 10, %/0. Weſentlich entſcheidend iſt dabei die gebirgige Lage der ſtärker bewaldeten Länder. Von anderen europäiſchen Staaten wird die Waldfläche angegeben für: Schweden — 39% %, das europäische Rußland —= 36, %%, Oeſterreich S 32, %, Ungarn 28, %, Norwegen = 24, %, Serbien — = 19, , Belgien = 19,6 %, die Schweiz = 18,0 Vor Frankreich = 17, %, Spanien = 17 %, Rumänien = 15,: %, Griechenland = 13, %, Italien S 12, , Holland —= 7, %, Portugal = 5, ¼, Dänemark = 4,8 %, England _— 4, 9 0. Durchſchnittlich nimmt in Preußen das Ackerland etwas mehr als die doppelte Fläche des Waldlandes, das Wieſenland etwa 0% % des Waldlandes ein. Dies Verhältniß iſt im Ganzen als günſtig zu bezeichnen. Verhältniß der Waldfläche zur Einwohnerzahl. 3 Nach der Grundſteuerveranlagung zu Anfang der 60er Jahre für die alten, und zu Anfang der 70er Jahre für die neuen Provinzen waren vorhanden ohne Hohenzollern Wald Acker 8191707 ha 17043536 ha Bei der Grundſteuerfortſchreibung werden die Aende— rungen in der Benutzungsweiſe nicht berückſichtigt. Das gegenwärtige Verhältniß der verſchiedenen Benutzungsarten des Bodens kann alſo aus dem der Grundſteuerverwaltung zur Verfügung ſtehenden Material nicht entnommen werden. Vergleicht man aber mit obigen Zahlen diejenigen der Aufnahme über die landwirthſchaftliche Bodenbenutzung im deutſchen Reich vom Jahre 1893 (ohne Hohenzollern) mit 8154102 17297753 ⸗ 8 2 a ne 8 5 — 2 254217 7 jo ergiebt ſich für 1893 . mehr ha 254217 5 weniger . 37605 „ — Für den ganzen Staat mit Ausſchluß von Hohenzollern iſt demnach anzunehmen, daß der Verminderung der Waldfläche eine faſt ſiebenmal jo ſtarke Vermehrung der Ackerfläche gegen überſteht. Die Verminderung der Waldfläche beträgt in dem angegebenen Zeitraum etwa 0, %. Weſentlich andere Ergebniſſe ſtellen ſich bei einer Vergleichung der Zahlen von 1893 mit denjenigen der Bodenbenutzung nach den landwirtſchaftlichen Aufnahmen des Jahres 1878 heraus. Die damalige Fläche betrug (ohne Hohenzollern) an Wald Acker N 8 086 660 ha 17250 957 ha, tee ,, 814% e s 5 A H 6 7 2 2 a 79 2 2 1893 waren demnach vorhanden . 1 zz. 46 796 ha (weniger. — — Der Verminderung des Waldes in der früheren Zeit ſteht demnach während der letzten 15 Jahre eine raſche Vermehrung (jährlich im Durchſchnitt 4496 ha) gegenüber, während die Vermehrung des Ackerlandes (jährlich im Durchſchnitt 3120 ha) langſamer als die des Waldes und viel langſamer als in der Zeit vor 1878 erfolgt iſt. Im Weſentlichen werden beide Kulturarten ihre Fläche auf Koſten des Unlandes vergrößert haben, doch hat die Ungunſt der Verhältniſſe für die Landwirthſchaft in letzter Zeit mehr als früher den Anlaß zur Aufforſtung geringwerthiger Acker flächen gegeben, während der Antrieb zur Rodung von Wald behufs der Umwandlung in Acker gering geweſen iſt. Für die unbedingte Vergleichbarkeit der Zahlen der früheren und gegenwärtigen Flächen— angaben kann eine Gewähr allerdings nicht übernommen werden. 3. Verhältniß der Waldfläche zur Einwohnerzahl. Von der geſammten Waldfläche kommen durchſchnittlich auf den Kopf der Bevölkerung (nach der Zählung vom 1. December 1890 zu 29957367 Seelen ermittelt) 0,273 ha. In den einzelnen Regierungsbezirken ſchwankt dieſe Ziffer zwiſchen 0,14 ha (Frankfurt a. O.) und O,%% ha (Düſſeldorf). Die Tabelle 2 giebt hierüber genaueren Nachweis. Der Durchſchnittsſatz in Preußen von 0, 27s ha für den Kopf iſt niedriger als in Elſaß— Lothringen (0,276), Württemberg (0,205), Baden (0,42), Mecklenburg-Schwerin (0,44), Bayern (O,445), und höher als in Heſſen-Darmſtadt (0,242), Oldenburg (0,1), Sachſen (0,111). Wollte man zu einer ungefähren Ueberſicht gelangen, wie viel Holzwerth auf den Kopf jährlich von der vorhandenen Waldfläche in jedem Bezirke erzeugt wird, ſo würde ſtatt der Fläche, bei der großen Verſchiedenheit der Ertragsfähigkeit des Bodens, eher noch der bei der Grundſteuer veranlagung geſchätzte Reinertrag der Waldfläche einen Anhalt geben. Derſelbe beträgt, wenn Hohenzollern unberückſichtigt bleibt, durchſchnittlich für den Kopf 1,35 A/, ſtellt ſich am höchſten, nämlich auf 4,3 /, im R.-B. Hildesheim, und am niedrigſten, „ = Or , im R.-B. Düſſeldorf. 4 Waldfläche. Von größerem Intereſſe würde es aber ſein, zu erſehen, wie viel Holzmaſſe für den Kopf die Waldungen jedes Bezirks liefern können. Ein Verſuch in dieſer Richtung iſt in der Weiſe gemacht, daß der bekannte Durchſchnittsholzertrag der Staatsforſten jedes Bezirks unter ent— ſprechender Abänderung auf die geſammte Waldfläche deſſelben angewendet, und der ſo gefundene geſammte Holzmaſſenertrag durch die Bevölkerungszahl dividirt iſt. Das e findet ſich in Spalte 5 der Tabelle 5 und zeigt eine Wehl gen von O0,%%ſ fin Derb-, Stock- und Reiſerholz auf den Kopf, mit Schwankungen zwiſchen dem Höchſtbetrage von 1,907 fm im R.-B. Liegnitz, und dem Mindeſtbetrage von 0,2 kim im R.-B. Aurich. Allein alle dieſe Zahlen haben an ſich nur ſehr geringen Werth. Sie gewähren keine ſichere Grundlage zu gerechtfertigten Schlüſſen über die Befriedigung des Nutzholz- und Brenn— materialien Bedürfniſſes der einzelnen Gegenden, über die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit der Holzerzeugung in den einzelnen Bezirken. Sie laſſen nur erſehen, daß im Allgemeinen die auf den Kopf treffende durchſchnittliche Waldfläche in ziemlich gleichem Maße ſinkt, wie die Dichtigkeit der Bevölkerung ſteigt. Gebirgiges reich bewaldetes Gelände im Wechſel mit ertragsfähigem der Landwirthſchaft überlaſſenem Boden ſteigert namentlich bei günſtig entwickelter Gewerbethätigkeit auch bei dichterer Bevölkerung den Antheil am Walde für den Kopf der Bevölkerung. Beiſpiele finden ſich in Wiesbaden, Coblenz, Trier, Hildesheim. Andererſeits verringert ſich der Durchſchnitts— betrag des Waldbodens auf den Kopf, wo bei dünner Bevölkerung noch große Oedlandsflächen der Aufforſtung harren. Beläge hierfür bieten Aurich, Stade, Danzig, Schleswig, Münſter. Man würde übrigens fehlgreifen, wenn man daraus, daß im Düſſeldorfer Bezirke nur O,% ha, im Frankfurter aber 0,64 ha Waldfläche auf den Kopf treffen, ſchließen wollte, daß in erſterem Holzmangel, in letzterem Holzüberfluß ſei. Wenngleich die Durchſchnittspreiſe für das Feſtmeter mit 8,32 / in Düſſeldorf die Preiſe für Frankfurt mit 726 / überholt haben, jo ſtehen dieſelben doch nicht annähernd im Verhältniß zu der auf den Kopf treffenden durchſchnitt— lichen Waldfläche. Es iſt vielmehr erſichtlich, in wie hohem Maße die Erſatzmittel für Brennholz, namentlich Mineralkohle und Torf zur Ergänzung der geringeren Brennholzerzeugung einzelner Gegenden beitragen, und daß der in neuerer Zeit weſentlich erleichterte und beſchleunigte Holz— transport den Ausgleich zwiſchen Holzüberfluß und Halzmangel übernimmt. Soweit die Zufuhr dabei vom Auslande erfolgt, erwächſt hierdurch allerdings der inländiſchen Forſtwirthſchaft ein bedrohlicher Wettbetrieb. Schon um dieſem thunlichſt zu begegnen, empfiehlt es ſich, mit der Aufforſtung der vorhandenen zahlreichen Oedländereien eifrig vorzugehen. Keinenfalls aber würde, ſelbſt abgeſehen von dem ſtetigen Zuwachs der Bevölkerung, anſcheinender Holzüberfluß einzelner Landestheile es rechtfertigen, 5 Fürſorge für Erhaltung ſolcher Waldungen außer Augen zu ſetzen, deren Vernichtung ihrer Lage und Bodenbeſchaffenheit nach dem Gemeinwohl und der Landeskultur durch Verſandung, Verſumpfung, Entblößung ſteiler Hänge, Entziehung des Schutzes gegen klimatiſche Gefahren und andere dergleichen Nachtheile unerſetzliche Schäden zu— fügen würde. 4. Vertheilung der Waldfläche auf den Beſitz des Staates, der Gemeinden, Stiftungen, Genoſſenſchaften und Privatperſonen. Die Vertheilung der aus den Aufnahmen über die landwirthſchaftliche Bodenbenutzung vom Jahre 1893 ſich ergebenden Waldfläche (Spalte 3 der Tabelle 1) nach den Beſitzverhältniſſen iſt aus der Tabelle 3 zu entnehmen. In den Hohenzollernſchen“ Landen ſind keine Staatsforſten vorhanden, ſondern die Waldungen vertheilen ſich mit 52,1% auf die Gemeinden, mit 1% auf Stiftungen, mit 0, % auf Ge— noſſenſchaften und mit 45,% auf den Beſitz des Hohenzollernſchen Fürſtenhauſes und von N Im Umfange des ganzen Staates, alſo mit Einſchluß von Hohenzollern kommen auf den Beſitz der Krone .. 0,8 0% des Staates (Staatsdomänen, Vermögen) 30,1 von Gemeinden 12 von Stiftungen2anßn von Genoſſenſchaften Be von Privaten Vertheilung der Waldfläche auf den Beſitz des Staates, der Gemeinden ꝛc. 5 Werden dieſe Zahlen mit denjenigen der „forſtſtatiſtiſchen Aufnahmen für das Reich von 1883“ verglichen, ſo ſtellt ſich heraus beim Staats- und Kronforſtbeſitz ein N von 0,8 % Gemeindeforſtbeſitz z 0; ⸗ Stiftungsforſtbeſitz - Weniger 0, = Geenoſſenſchaftsforſtbeſitz z 0,2 Privatforſtbeſitz - = 0, ⸗ Dem Weniger beim Stiftungs-, Genoſſenſchafts- und Privatwalde ſteht alſo ein Zugang bei dem Kron-, Staats- und Gemeindewalde gegenüber. Es darf aber nicht überſehen werden, daß ſeit 1883 die Waldfläche ſich um 46346 ha vergrößert hat, und daß dieſe Vergrößerung vor— zugsweiſe den Staatswald und Gemeindewald betrifft. Der Waldbeſitz der Krone fällt am meiſten ins Gewicht im Regierungsbezirke A, mit 5, %% der Geſammtwaldfläche; dann folgen 1 mit 2, %% ᷑ Oppeln mit 1 /é, Liegnitz mit 12%, Magdeburg aut 1%, Frankfurt a./D. und Köslin mit je 0, Poſen mit 0,2% und Breslau mit 0, %. Ueberwiegend iſt der Staatswaldbeſitz in Gumbinnen (72% ), Danzig (69,2%), Aurich (63,0%), Caſſel mit Schaumburg (54, /), Hildesheim (53,1%), Marienwerder (50, %). Zwiſchen 40 und 50% Staatswald enthalten: Stralſund (47, %%), Königsberg (46,5 %%%, Stettin (43%), Bromberg 1 1 Erfurt (42, ¾), Stade (40, %); zwiſchen 30 und 40%: Merſeburg (36,7 ¾ ), Lüneburg (33,3%), Hannover (35,7%), Potsdam (33,7%); zwiſchen 20 und 30%: Schleswig (27, % ), Frankfurt a.“ O. (26,1%), Aachen (25, 0%), Magdeburg (25, %, Minden ohne Schaumburg (24, %%), Trier (24%), Poſen (21,50), Wiesbaden (1% Breslau (21%); zwiſchen 10 und 20% Oppeln (19, %%), Köslin (18,3%, Düſſeldorf (15, %%), Köln (12,1%), Osnabrück (12, %); unter 10% endlich: Coblenz (9, %%), Arnsberg (6, /), Liegnitz (4%), Münſter (1%). Die Gemeindeforſten betheiligen ſich an der Geſommtwalöflach am ſtärkſten in Wies⸗ baden (69,0% , Coblenz (59,2%), Hohenzollern ( er % ), Trier (50,3 %%), Aachen (38,1%), Erfurt 7 05 0%, Caſſel mit Schaumburg (15, %)), Liegnitz (13,3%), Minden ohne Schaumburg (13%), Lüneburg (10%). Unter 5% Gemeindewald find vorhanden in Breslau, Merſeburg und Osnabrück (4, %%), Marienwerder (4%), Oppeln (3%), e (2, %), Bromberg (2,7%), Danzig (1, %), Gumbinnen und Poſen (17 ¾), Stade (1, % ), Münſter (0,%%% ) und Aurich (0% Der Waldbeſitz der Stiftungen iſt verhältnißmäßig gering und umfaßt 2% der Ge⸗ ſammtwaldfläche und mehr nur in Stade (2%), Caſſel mit Schaumburg (2%), Erfurt, Hildesheim und Schleswig (2%). Während der genoſſenſchaftliche Forſtbeſitz im Ganzen 2% der Geſammtwald— fläche ausmacht, iſt er in den öſtlichen und den meiſten der mittleren Provinzen nur 16 ſchwach vertreten und von größerer Bedeutung nur in . (20% ), Hildesheim 11952 % ), Arnsberg (14, %᷑), Erfurt (10, %), Stade (10,9 %, Lüneburg SL 0), Coblenz (7% 00. Cassel mit Schaumburg (7%), Merſeburg (3%), Trier (3,1%) ) und Osnabrück (2, %). Den Hauptantheil an der e bildet der Privatbeſitz einſchließlich der ſtandes⸗ und gutsherrlichen Waldungen mit 52,9%. Verhältnißmäßig am ſtärkſten iſt er ver⸗ treten in Münſter (96,1%), am . in Wiesbaden See % ), Hildesheim (mit 15%), Caſſel mit Schaumburg (21%), Trier (21,5%), Erfurt (23, /), Gumbinnen (26,1% ) und Danzig (2858 6%). Ueber 50 0% enthalten außer Münſter: Düſſeldorf (80, /), Osnabrück (79,6%), 5 (79, % ), Köln (79,1%), Oppeln (75, ¾ ), Poſen (73%), Köslin (73,5 %), Breslau (72%), Arnsberg und Magdeburg (66, %), Frankfurt a. O. (64,1%), Schleswig (62,1%), Minden ohne Schaumburg (61%), Merſeburg (53%), Bromberg (53,3%), Lüne⸗ burg (51, % ) und Potsdam (51,2%). Wenn bei der Vertheilung der Waldflächen in die einzelnen Beſitzklaſſen auch noch kleine Irrthümer mit untergelaufen ſein mögen, ſo ſind doch zweifellos die Angaben von 1893 unbedingt 6 Waldfläche. Bezüglich der bei den Staatswaldungen dff- ftungsforſten wird auf die Anmerkung 3 zur zuverläſſiger als diejenigen von 1878 und 1883. geführten unter Staatsverwaltung ſtehenden Sti Tabelle 3 verwieſen. Bei der erheblichen Fläche, welche dem Gemeinde- und dem Privatwalde zufällt (Württem— berg, Baden und Heſſen haben etwa 34% Privatwald), kann die preußiſche Regierung ſich der Verpflichtung nicht entziehen, der Forſtwirthſchaft auch in den nicht im Eigenthum des Staates ſtehenden Waldungen beſondere Aufmerkſamkeit zuzuwenden und Fürſorge dahin zu treffen, daß einerſeits die Vernichtung ſolcher Waldungen verhindert wird, deren Erhaltung zur Abwendung überwiegender Nachtheile für das Gemeinwohl im Landeskulturintereſſe als nothwendig anerkannt werden muß, und daß andererſeits durch Bildung von Waldgenoſſenſchaften eine geregelte forſtliche Benutzung derjenigen Waldflächen ermöglicht wird, welche ohne Zuſammenfaſſung mehr oder minder ertraglos find und bleiben werden. Je mehr die umfangreichen Privat- und Gemeindeforſten des Preußiſchen Staates meiſt ſchon auf den unbedingten Waldboden zurückgedrängt ſind, um ſo dringender wird für die Staatsregierung die Aufgabe, der Gemeinde- und Privatforſtwirthſchaft auch durch Belehrung, Beiſpiel und anregende Förderung ſeitens der Staatsforſtbeamten jede thunliche Unter— ſtützung zu Theil werden zu laſſen, um auf dieſem Wege auch da für die Erhaltung des Waldes und für Verbeſſerung der Waldwirthſchaft zu ſorgen, wo Zwangsmaßregeln nicht zu— läſſig ſind. In dem geringen Antheil des Staatsforſtbeſitzes in Preußen liegt aber auch zugleich die Aufforderung, denſelben durch Erwerbung von Wald und unbedingtem Waldboden für den Staat noch mehr zu erweitern. Aus dem bei der Grundſteuer-Einſchätzung ermittelten Verhältniſſe der ſteuerfreien zu der ſteuerpflichtigen Fläche der verſchiedenen Kulturarten ergiebt ſich eine intereſſante Ueberſicht, wie das Grundeigenthum in Preußen unter die todte und lebende Hand vertheilt iſt, indem man im großen Ganzen die ſteuerfreie Fläche als Beſitz der todten Hand betrachten kann. Es ſind in den alten Provinzen beim Ackerlande ſteuerpflichtig 96,1%, ſteuerfrei 3% Gärten - 95, ⸗ - 4„5 Wieſen - 94,3 = = 57 Weiden - 95, = - As = Holzungen - 71 > „ 2875 Dieſe Verhältnißzahlen darf man wohl als günſtig bezeichnen, indem der Antheil der todten Hand an den Kulturländereien nur ein geringer, am Walde aber ein beträchtlich größerer iſt, was für die Erhaltung des letzteren nur als vortheilhaft erachtet werden kann. Der Hinzu— tritt der neuen Provinzen hat in Verbindung mit den bedeutenden Erwerbungen von Dedland zum Zwecke der Aufforſtung durch den Staat dieſes letztere Verhältniß inſofern noch günſtiger geſtaltet, als, wie Tabelle 3 ergiebt, allein ſchon der Umfang der Staatswaldungen auf 30% der Geſammtwaldfläche geſtiegen iſt. II. Abſchnitt. Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. Die Standortsverhältniſſe der Preußiſchen Waldungen durchlaufen die mannigfaltigſten Verſchiedenheiten, wie ſolches ſchon aus der geographiſchen Lage des Hauptkörpers zwiſchen 49° 7° und 55° 547 nördlicher Breite und 23832“ bis 40° 33° öſtlicher Länge und für Hohenzollern zwiſchen 47“ 36° bis 48“ 27° nördlicher Breite und 26° 13° bis 27° 25° öſtlicher Länge folgt. Die Waldungen Preußens erſtrecken ſich von den Küſten der Oſtſee bis zu den Höhen der Sudeten, des Harzes, Thüringer Waldes, Teutoburger Waldes, des Meißner, Taunus, der Rhön und des niederrheiniſchen Schiefergebirges, ſowie (in Hohenzollern) der rauhen Alp. Während in den Provinzen Oſt- und Weſt-Preußen, Poſen, Pommern, Brandenburg und Schleswig⸗Holſtein die Lage der Waldungen überwiegend eben oder hüglig iſt, ſtellt ſich dieſelbe in Schleſien und Sachſen ziemlich zu gleichen Theilen als eben oder hüglig und gebirgig dar; in Weſtphalen und der Rheinprovinz iſt die Gebirgslage für die Waldungen vorherrſchend. Daſſelbe gilt von der Provinz Heſſen-Naſſau und von dem kleineren ſüdlichen Theile der Provinz Hannover, während der größere nördliche Theil überwiegend eben iſt. Die Grenze des Baumwuchſes ſteigt bis zu 1070 m im Harze, bis zu 1190 m in Schleſien. Jenſeit dieſer Grenze beginnt in letzter Provinz die Knieholz-Region. Nach ungefährem Ueberſchlage kann man annehmen, daß etwa 4070000 ha Waldfläche der Ebene, 2110000 = - dem Hügellande, 2012500 = = dem Gebirge angehören. Dieſer Lage entiprechend wird die Waldwirthſchaft von den verſchiedenartigſten klimatiſchen und Bodenverhältniſſen berührt und durch dieſelben in die mannigfaltigſten Formen und Wege geleitet. Es finden ſich daher in ihr auch alle wichtigeren deutſchen Holzarten und alle ver— ſchiedenen Betriebsarten vertreten. Die Tabellen + a, b, e laſſen die mittleren Temperaturen der einzelnen Monate, Jahres zeiten und des Jahres, ſowie die mittlere Höhe der atmoſphäriſchen Niederſchläge und die mittlere Zahl der Sommertage, Froſttage und Eistage für die wichtigſten Beobachtungsſtationen jeder Provinz erſehen. Zu einer ungefähren Ueberſicht über die Standorts- und Waldarten-Verhältniſſe der einzelnen Provinzen möge folgende kurze Beſchreibung dienen. 8 Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. 1. Provinz Oſtpreußen. (Geſammtfläche 3698 803 ha, darunter 647663 ha Wald — 17,1%. Von der Waldfläche kommen auf Staatswald 368598 ha“), Gemeindewald 27420 ha, Stiftungswald 6409 ha, Genoſſenſchaftswald 4480 ha und Privatwald 4480 ha). Lage. Der Boden gehört überwiegend einem Hügellande, von jedoch nur ſehr mäßigen Erhebungen an. Ein von der rechten Weichſelniederung anſteigender Hügelzug tritt bei Pr. Holland in den Königsberger Bezirk über, und ſetzt ſich in vielen Verzweigungen durch die Kreiſe Pr.-Holland, Braunsberg und Heiligenbeil nördlich bis zum friſchen Haff, öſtlich durch die Kreiſe Pr.-Eylau und Friedland bis zum Pregel fort. Der Schloßberg bei Wildenhof iſt deſſen höchſte Erhebung von 216 m. Südwärts geht der Hügelzug durch den ganzen ſüdlichen Theil der Provinz und bildet ein Hügelland, welches von zahlreichen und zum Theil ſehr großen Seen durchſchnitten, an der Grenze des Goldaper Kreiſes im Goldaper Berg die Höhe von 272 m, weiter ſüdlich im Kreiſe Oletzko im Seeskerberge die Höhe von 309 m erreicht, in den Kreiſen Johannisburg, Lyck, Oletzko, Lötzen und Angerburg aber in ausgedehnte tiefliegende Ebenen übergeht. Außerdem kommt im Kreiſe Fiſchhauſen, dem weſtlichen Theile des ſüdlich vom Pregel, öſtlich von der Deime begrenzten Samlandes, ein Hügelzug vor, das ſ. g. Alkgebirge mit Erhebungen bis zu 111 m im Alkgarten. Endlich tritt im Südweſten unweit der Weſtpreußiſchen Grenze ein Höhenzug auf, deſſen höchſter Punkt im Kreiſe Oſterode bei Kornsdorf 313 m erreicht. Im Uebrigen ſenkt ſich das Land im Königsberger Bezirke von Süden nach Norden bedeutend, jo daß bei einer mittleren Höhe von 57—92 m über Normal-Null die Niederungen an den Mündungen der Hauptflüſſe nur etwa einen Meter über dem Spiegel der Oſtſee liegen. Der ſüdliche Theil der Provinz (Maſuren) wird von dem nördlichen Theile (Littauen), im Gumbinner Bezirk, durch den Goldapfluß geſchieden, welcher die Mitte des Kreiſes Goldap durch— läuft und im nördlichen Theile des Kreiſes Angerburg mit der Angerapp ſich vereinigt. Littauen, alſo der nördlich dieſer Linie gelegene Theil Gumbinnens, mit Ausnahme der Memelniederung nebſt einem angrenzenden Theile Königsbergs bildet eine große, nur durch einige wenige Hügelzüge unterbrochene Ebene. Die Niederung der Memel endlich, welche weſtlich von Tilſit beginnt, und insbeſondere das durch die beiden Hauptausflußarme des Stromes, Gilge und Ruß, gebildete Delta nebſt Um— gebungen umfaßt, iſt eine tief gelegene Ebene, an welche ſich nördlich der zum Königsberger Bezirke gehörende Kreis Memel mit einigen geringen Bodenerhebungen als nördlichſte Spitze von Preußen anſchließt. Die kuriſche und friſche Nehrung enthalten die umfangreichſten und großartigſten Dünen- bildungen des preußiſchen Meeresufers. Von der Waldfläche Oſtpreußens kann man etwa 330403 ha zum Hügellande, 317260 ha zur Ebene rechnen. Die Erhebungen des Geländes erreichen aber nirgends die Höhe, um auf den Wuchs des Holzes merklichen Einfluß zu äußern, ſo weit nicht in der Nähe der Seeküſte die höheren Lagen unter dem Einfluſſe des Windes zu leiden haben. Das Klima iſt bei der öſtlichen und nördlichen Lage Oſtpreußens ziemlich rauh und zeichnet ſich im Allgemeinen durch einen lange anhaltenden Winter und ein kurzes Frühjahr aus. Im Gumbinner Bezirke herrſcht auf der Erhebung zwiſchen Goldap und Oletzko der ſtrengſte und längſte Winter mit ſehr bedeutendem Schneefall. Die Wintertemperatur in Klaußen, Kreis Lyck, von — 4, , und die Jahrestemperatur von + 6,3 zeigen ebenſo wie die Zahl der Froſttage und die Zeit des letzten und erſten Froſtes (vergl. Tab. Le), daß in Maſuren und Littauen das Klima rauh iſt. Seltenheit der Samenjahre bei den Hauptholzarten (Fichte und Kiefer) häufige und ſtarke Spät- und Frühfröſte, von denen jene beſonders der Eiche und Fichte, dieſe, mitunter im Auguſt ſchon, den jungen Kiefern- und Fichtenanlagen verderblich werden, ferner Schneedruck und heftige Winde ſind Aeußerungen der Ungunſt des Klimas, welche die Holzzucht erſchweren, und bei der Kürze der Vegetationsperiode die Maſſen-Erzeugung ſchmälern. Selbſt Erle und Birke ſind Beſchädigungen durch Spätfröſte unterworfen. Als Staatswald iſt hier lediglich die durch die Aufnahme über die landwirthſchaftliche Bodenbenutzung vom Jahre 1893 ermittelte Fläche angeführt, welche mit der im Staatshaushaltsetat für 1894/95 angegebenen nicht genau übereinſtimmt. Vergl. Bemerkung zu Tab. 3 Bd. II. Provinz Oſtpreußen. 9 Die jungen Eichen und Fichten bedürfen vielfach ſchützender Beihölzer oder förmlicher Schutz⸗ ſchläge, und längs des hügeligen Dünengürtels der Küſte, namentlich auf der kuriſchen und friſchen Nehrung, erträgt nur die in neuerer Zeit häufig angebaute pinus montana die Einwirkung des Windes und des vom Sturm bewegten Dünenſandes ohne Nachtheil. Belebend auf den Holzwuchs Oſtpreußens wirkt die Friſche der Atmoſphäre, welche die nahe Oſtſee mit den Haffen, ſowie zahlreiche Flüſſe, Bäche und Seen erzeugen. Dieſe ſind nicht nur in klimatiſcher Beziehung von großer Wichtigkeit, ſondern erleichtern auch den Holztransport namentlich für den großen Waldköper der Johannisburger Haide. Im Ganzen ſind die Boden— und klimatiſchen Verhältniſſe dem Holzwuchs günſtig, der in vielen Oberförſtereien ſich bis zur Ueppigkeit ſteigert. Der Kulturbetrieb wird durch die Kürze der Zeit zwiſchen dem Ende des Winters und dem Eintritt der vollen Vegetation um ſo mehr erſchwert und vertheuert, als die im Allgemeinen dünne Bevölkerung die Arbeitskräfte für die Kulturen nur ſparſam zur Verfügung ſtellt, zumal die Land— wirthſchaft zu derſelben Zeit die Arbeitskräfte gleichfalls zu ſchleunigſter Ausführung der Beſtellung in der kurzen Frühjahrsperiode vollauf in Anſpruch nimmt, und ein Theil der dortigen Bevölkerung in den weſtlicher gelegenen Provinzen lohnende Beſchäftigung ſucht und findet. Die Errichtung von Rentengütern und die Anſiedelung von Arbeitern wird hier vorzugsweiſe angeſtrebt. Günſtig iſt die Strenge des Winters und der Schneefall mit längerer Dauer für den Holzeinſchlag und die Holzabfuhr, in den Gegenden mit ſchwerem und bruchigem Boden, welche nur bei Froſt und Schnee den Zugang und die Abfuhr geſtatten. Boden. Der Boden von Oſtpreußen ſowie der folgenden Provinzen, ſoweit ſie dem nord— deutſchen Flachlande angehören, beſteht im Weſentlichen aus diluvialer Gletſcher-Moräne, einem zähen Thon und Lehm mit erratiſchen Blöcken, und Schwemmgebilden verſchiedener Art, welche theils ebenfalls diluvialen Alters ſind, theils als jüngere Alluvien die Sohle von Flußthälern bilden. Es treten dazu auf Windwirkung beruhende Dünenbildungen, welche häufig höhere Lagen einnehmen und als Sandhügel erſcheinen. Wie in allen Theilen des norddeutſchen Flachlandes entſteht durch dieſe Zuſammenſetzung eine große Mannigfaltigkeit des Bodens ſowohl der Oberfläche, als des Untergrundes. Sand, Kies, Blocklehm und Mergelthon treten auf den Höhen dicht neben und über einander auf und verurſachen oft plötzlichen Wechſel vom leichteſten zum ſchwerſten Boden. Ungleich geringer iſt der Wechſel im Alluvialboden der Thalebenen. Südlich von dem Hügelzuge, welcher die Waſſerſcheide zwiſchen Weichſel (Narew, Drewenz) und den nördlicheren Flußgebieten bildet, iſt Sand die vorherrſchende Bodengattung, und Lehm— boden kommt nur in einzelnen Strichen vor. Nördlich von jenem Höhenzuge finden ſich auch noch beträchtliche Waldflächen auf Sandboden, namentlich zwiſchen Heilsberg, Wormditt, Mehlſack, Landsberg und Zinten. Ferner beſtehen die durch das Gegeneinanderwirken der See und der ausmündenden Flüſſe erzeugten beiden Landzungen, die friſche und kuriſche Nehrung, faſt aus— ſchließlich aus Dünenſand. Auch iſt im Kreiſe Memel der Sandboden überwiegend, da ſich nur im Nordoſten und bei Pröculs einige Lehmbeimiſchung zeigt. Im Ganzen iſt aber für den nördlichen Theil des Königsberger Bezirks der Lehmboden vorherrſchend, und zwar findet ſich zunächſt dem nach Norden ſich abdachenden Hügelzuge ein ziemlich breiter Strich mit ſandigem Lehmboden, welcher ungefähr in der Mitte von der vorerwähnten Sandablagerung zwiſchen Heilsberg und Zinten durchbrochen wird, dann ein ſchmalerer Strich ſtrengen und kaltgründigen Lehmbodens zwiſchen Gerdauen, Allenburg, über Friedland nach Brandenburg ſich hinziehend, und endlich in der Gegend am Pregel und nördlich deſſelben ein ſandiger Lehm und lehmiger Sand— boden mit Uebergängen zu reinem Sandboden. Im Gumbinner Bezirke enthält der ſüdliche zu Maſuren gehörige Theil, wenn auch in demſelben Lehm und lehmiger Sandboden mit raſchem Wechſel verſchiedener Bodenarten vorkommt, doch bei Weitem überwiegend nur Sand, häufig aber mit Kalkbeimengung. Große Flächen reinen Sandbodens zeigen ſich in den Kreiſen Angerburg, Goldap, Lyck, Johannisburg, Lötzen, Sensburg, auf denen das Gedeihen der Kiefer jedoch meiſt durch die von den vielen Seen herrührende Friſche begünſtigt wird. Littauen hat durchgehends einen ſehr fruchtbaren lehmhaltigen Boden, welcher an vielen Orten in ſtrengen Thonboden übergeht, und bei undurchlaſſendem Untergrunde oft an Näſſe leidet. Die Waldungen, welche in den Niederungen der Paſſarge, des Friſching, des Pregel, der Deime, des Nemonien und der Gilge ſich finden, ſtehen auf einem ſehr fruchtbaren humoſen Alluvialboden, und ſind, von zahlreichen Waſſerläufen vielfach durchzogen, meiſt der Ueberſchwemmung v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 2 10 Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. ausgeſetzt. Beſondere Erwähnung verdienen ferner noch die Flächen, welche an den Mündungen der Ruß in einer Ausdehnung von etwa 10200 ha einen tiefen Moorboden enthalten und durch häufige und anhaltende Ueberſchwemmungen in Folge des Rückſtaues aus dem kuriſchen Haff zu leiden haben. Bemerkenswerth iſt endlich die große Anzahl von Torfmooren. Dieſelben haben theils nur geringe Ausdehnung, aber als Ausfüllung ehemaliger Seen beträchtliche Tiefe, theils bilden ſie umfangreiche über ihren Rand emporgewölbte Moosbrücher da, wo das Waſſer in Folge undurch— läſſigen Bodens und wenig geneigter Lage keinen genügenden Abfluß findet. Die Moosbrücher, welche nur zum geringſten Theil längs einzelner Ränder bewaldet ſind, ſtehen, ſo weit ſie dem Fiscus gehören, auf dem Etat der Forſtverwaltung und ſind unter den Forſtflächen, und zwar großentheils als unproductiver Boden enthalten. Sie nehmen in den Königl. Oberförſtereien Nemonien, Pfeil, Kl. Naujock, Drusken, Mehlauken im nordöſtlichen Theile des Königsberger Bezirkes des Kreiſes Labiau eine Fläche von faſt 13000 ha ein unter dem Namen das „große Moosbruch“ und die „Mupiau“. Ferner find von Hochmooren hervorzuheben das Wittgirrer Moor in der Oberförſterei Alt-Sternberg, ſodann in den Oberförſtereien Norkaiten und Klooſchen das Augſtumal-, Isluszer-, Windenburg-, Tyrus-, Schwenzelner-, Dauperner- und Poſinger-Moor, im Forſtrevier Schorellen die große Plinis (900 ha), in Lasdehnen die Kackſchebalis (2000 ha), in Dingken das Berſtus⸗ Medzokel- und das Ruppkalwener Moor (2800 ha), in Ibenhorſt das Ibenhorſter Moor (1500 ha), in Schnecken das Schneckener Mor, endlich das Zehlau-Bruch von 2500 ha Größe in der Oberförſterei Gauleden. Dieſe Moore erheben ſich von den Rändern aus allmählich ſteigend bis zur Höhe von 6—8 m nach der Mitte hin. Obenauf liegt eine Torfmoosſchicht von etwa 1m Mächtigkeit, welche nach unten zu in einen loſen Moos-Torf übergeht, deſſen Feſtigkeit mit der Tiefe zunimmt, und deſſen Mächtigkeit bis zu 10 m anjteigt. Eine Nutzbarmachung dieſer ertragloſen Moos— brücher iſt bisher meiſt nur an den Rändern und längs der ſie durchſchneidenden Waſſerläufe, welche zugleich als Waſſerwege die Verbindung zu Kahn vermitteln, möglich geworden. Hier ſind namentlich in dem großen Moosbruche Pächtercolonien entſtanden, deren Bewohner durch Spatenkultur vorzügliche Kartoffeln, in geringem Umfange auch Zwiebeln, Kohl, Hanf u. dergl. auf freihändig angepachteten Moorflächen von etwa 1 ha Größe gewinnen und die Produkte den Märkten der nächſten Städte zuführen. Auch der Anbau von Winterkorn und Sommer halmfrüchten ergiebt bereits einige Erfolge. Außer dem eigentlichen Moosbruch-Pachtlande erhalten die Koloniſten thunlichſt noch je 1 ha Wieſe aus benachbarten Oberförſtereien in Pacht. Für das ha Moosbruch zahlen die Pächter bei freihändiger Verpachtung etwa 18 bis 36 Mk. Neben— her werden aber noch Flächen meiſtbietend verpachtet, die nach langjähriger Bearbeitung und Düngung bis zu 130 % für das ha einbringen, wobei ſich auch Beſitzer außerhalb der Moos— brücher betheiligen. Das Streben der Forſtverwaltung geht dahin, jedem Koloniſten nach und nach eine ſo große Fläche zuzutheilen, daß er bei andauerndem Fleiße zu einem beſcheidenen Wohl— ſtande gelangen kann. Eine Grenze findet im großen Moosbruche die Koloniſation durch die Unmöglichkeit, die nöthigen Wieſen- und Streuflächen zu beſchaffen, welche bei dem jetzigen Kultur— verfahren nicht zu entbehren ſind. Es werden deßhalb jetzt Verſuche mit dem Anbau von Halm— früchten unter Anwendung künſtlichen Düngers gemacht. Ein auf Staatskoſten angelegtes Muſter— kolonal ſoll namentlich in dieſer Beziehung vorbildlich wirken. Gelingt es, dem Körnerbau Ein— gang zu verſchaffen, ſo würde es in nicht ferner Zeit möglich werden, die Pächter in Rentenguts— beſitzer umzuwandeln, oder ihnen das volle Eigenthum an ihren Kolonaten zu übertragen und die Kolonien auch in communaler Beziehung ſelbſtſtändig zu machen. Bisher hat hiervon die Beſorgniß abgehalten, daß bei einer lediglich auf Kartoffelbau gerichteten Wirthſchaft ein Mißjahr die Leiſtungsfähigkeit der Kolonien in communaler Beziehung in Frage ſtellen könne. Neben den Kolonien auf dem großen Moosbruch ſind diejenigen auf dem Ruppkalwener- und Schnecken— Moor beſonders erwähnenswerth. Auch wird vorausſichtlich die Koloniſation des Augſtumal— Moors in Angriff genommen werden. Die Geſammtzahl der auf den ſorſtfiskaliſchen Mooren angeſiedelten Perſonen beträgt etwa 4000. Außerdem werden aber große Moorflächen von den in der Nachbarſchaft errichteten Gehöften aus bewirthſchaftet. Von dem großen Moosbruch ſind bisher etwa 1600 ha urbar gemacht. Die dem Handel von hier aus zugeführte Menge von Kartoffeln kann auf 150000 Ctr. jährlich veranſchlagt werden. Uebrigens hat es zur Hebung des Wohlſtandes der Kolonien weſentlich beigetragen, daß ſie in neuerer Zeit durch gute, das Moor durchſchneidende Landwege mit einander und benachbarten Straßen in Verbindung geſetzt worden ſind. 8 Provinz Oſtpreußen. 11 Im Verhältniß zur Größe der Moore erſcheint die Torfgewinnung untergeordnet. Neben dem Lokalbedarf wird kaum Torf aus den Moosbrüchern verwendet, da er von ſehr geringem Brennwerth iſt. Zur Torfſtreugewinnung iſt er aber beſonders geeignet. Eine auf deren Er— zeugung abzweckende Fabrik befindet ſich bei Heidekrug, welche ihren Rohſtoff aus dem Augſtumal— Moor bezieht. Andere Anlagen dieſer Art ſind in der Entſtehung. Von größter Bedeutung für die weitere Erſchließung des großen Moosbruches würde die Herſtellung eines Schifffahrtskanals von Nemonien durch das Moor nach der Deime hin ſein. Waldarten.*) Genaue Angaben über den Flächeninhalt der einzelnen Bodenarten, etwa nach Bodenklaſſen für die verſchiedenen Waldarten, laſſen ſich zur Zeit nicht geben. Die vorherrſchende Waldart Oſtpreußens iſt Kiefern- und Fichten-Hochwald, theils in reinen, theils in gemiſchten Beſtänden, die Kiefer überwiegend auf dem ſandigen Boden des ſüdlichen Theils, die Fichte vorherrſchend auf dem lehmigen Boden des mittleren und nördlichen Theils, letztere namentlich im Gumbinner Bezirke ſtark vertreten. Die Lärche findet ſich nur ſelten und zwar nur künſtlich mit geringem Erfolg angebaut. Das Nadelholz nimmt mehr als ½ der Waldungen ein. Der Reſt kommt auf Erlen und Birkenbeſtände, welche in den großen Bruch— complexen der Oberförſtereien Nemonien, Ibenhorſt, Tawellningken im Niederwaldbetriebe mit 40 jährigem Umtriebe bewirthſchaftet werden, ferner auf Buchen-, Hainbuchen- und Eichen-Hoch⸗ wald, der auf dem Lehmboden im nördlichen Theile der Provinz vielfach mit Spitzahorn, Eſche, Linde, auch Rüſter, Espe, Birke u. ſ. w. gemiſcht und durchſprengt iſt, und auch gemiſchte Nieder— waldungen, in welchen Saal- und Werft-Weide, Linde, Ebereſche, Aspe, Birke, Erle, Hainbuche neben verſchiedenen Straucharten ſich finden. Weißerle iſt im Kreiſe Memel von Natur heimiſch, außerdem in der Provinz aber auch vielfach künſtlich angebaut. Die Rothbuche erreicht in Preußen als dominirende Holzart ihre nördlichſte Grenze bei 540 35 N. B. und 370 35 O. L. im ſogenannten Pilzenwalde bei Pillau, und ihre öſtliche Grenze bei 530 507 N. B. und 38% 40° O. L. bei Biſchofsburg in der Oberförſterei Sadlowo. Die Eiche findet ſich in den Waldungen Oſtpreußens auf beſſerem Boden faſt überall ein— geſprengt, zeigt einen befriedigenden, oft vorzüglichen Wuchs, und es wird auf ihre Nachzucht das beſondere Augenmerk gerichtet. Hainbuchen, Birken, Aspen und Linden erſcheinen auch in den Nadelholzbeſtänden überall da reichlich beigemiſcht, wo die beſſeren Bodenklaſſen vorherrſchen. Hier halten namentlich Birken und Aspen lange aus, erreichen eine bedeutende Stärke und vermehren die Maſſenproduction ſehr erheblich. In den jungen Beſtänden werden ſie durch Verdämmung edlerer Holzarten oft läſtig und müſſen daher im Zaume gehalten werden, ſie bleiben aber in den Nadelholzbeſtänden eine erwünſchte Zugabe, da ſie die dem Nadelholze drohenden Gefahren mindern. Erwähnung verdient der vortreffliche Wuchs der Kiefern in dem ſüdlichen Theil der Provinz, namentlich in Maſuren. Dieſelben zählen zu den beſten in der Monarchie und ertragen im jugendlichen Alter auffällig viel Schatten. Da hier die vorhandenen erheblichen Flächen von Oed— land theilweis den mittleren Bodenklaſſen für Kiefern angehören, ſo ſtellt deſſen Aufforſtung beſonders günſtige financielle Ergebniſſe in Ausſicht. Theils durch unmittelbaren Ankauf, theils im Zuſammenlegungs⸗Verfahren durch Vermittelung der General-Kommiſſion ſind in den letzten Jahren in den Kreiſen Ortelsburg, Neidenburg und Oſterode etwa 8000 ha Oedland zum Zwecke der Aufforſtung vom Fiskus erworben worden. Von größeren Waldkörpern ſind neben der Johannisburger Heide und den Forſten bei Labiau namentlich die Borkener, Rominter Heide und die Forſten nördlich und ſüdlich der Memel bei ihrem Eintritt in die Provinz zu erwähnen. Gefahren. Die Waldungen Oſtpreußens unterliegen manchen Beſchädigungen. Insbeſondere ſind es Spät⸗ und Frühfröſte, Stürme und Inſekten-Schäden, welche vernichtend wirken und bei der Wirthſchaftsführung Berückſichtigung erheiſchen. Unter den Inſekten ſind Nonne, Borkenkäfer und Maikäfer am verheerendſten aufgetreten. Der in den Jahren 1853 und 54 plötzlich in großer Ausdehnung in Folge maſſenhaften Ueberfliegens der Falter aus den ruſſiſchen Wäldern aus— gebrochene Fraß der Nonne, welcher ſich faſt ausſchließlich auf die Fichte beſchränkt und ſogar die eingeſprengten Kiefern meiſt verſchont hat, gewann in den folgenden Jahren, von Nordoſt nach Südweſt vorſchreitend, bis zum Jahre 1857 eine Ausdehnung, die zur Vernichtung faſt aller ) Wegen der Vertheilung der Waldfläche auf die verſchiedenen Betriebs- und Holzarten nach Maßgabe der ſtatiſtiſchen Ermittelungen vom Jahre 1893 vergl. Tabelle 62. Wegen des Staatswaldes vergl. Tabelle 25 a. * — 12 Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. haubaren und angehend haubaren Fichtenbeſtände Oſtpreußens geführt hat, nachdem das Zer— ſtörungswerk durch die Borkenkäfer, namentlich Bost. typographus, chalcographus und pityographus und Hyles. poligraphus und pusillus eifrig bis zum Jahre 1862 fortgeſetzt worden war. Nach ungefährem Ueberſchlage ſind auf etwa 140400 ha die Fichten mit einer Derbholzmaſſe von annähernd 34 Millionen km diefen Beſchädigungen zum Opfer gefallen. Das Juſektenfraß— holz hat jedoch über Verhoffen ſeine Nutzbarkeit noch auf mehrere Jahre nach dem Abſterben wenigſtens inſoweit bewahrt, daß, abgeſehen vom Stock- und Reiſerholze, die Verwerthung, wenn auch zu geringen Preiſen, möglich geworden, und vom Derbholze nur verhältnißmäßig wenig im Walde verfault iſt. 1866/67 trat die Forleule ſo ſtark auf, daß in den Staatswaldungen 400000 fm Derb— holz von abgeſtorbenem Material aufgearbeitet werden mußten. Der Wirthſchaftsbetrieb hat aus den der Fichte erwachſenen Gefahren Veranlaſſung ge— nommen, den Anbau bezw. die Einſprengung der Eiche nach Möglichkeit weiter als früher aus— zudehnen und auch die Birke nicht zu vernachläſſigen. Außergewöhnliche Erſchwerung findet der Waldbau in Oſtpreußen durch ſtarken Graswuchs und durch das Wuchern mancher Unkräuter, zu denen in dieſer Beziehung ſtellenweis auch die ſchnellwüchſigen verdämmenden Weichhölzer zu rechnen ſind. Letztere haben jedoch in ſehr willkommener Weiſe dazu beigetragen, die Folgen der vorerwähnten Inſektenverheerung zu mildern. Sie haben ſich, namentlich Aspe, Eiche, Birke, auf den vom Nadelholz entblößten Flächen erhalten und ausgebreitet, in Verbindung mit der Hain— buche und mit Fichtenanflug dem Boden Schutz und Decke gewährt und eine Maſſenproduction geliefert, welche, wenn auch von geringem Werthe, doch ſehr weſentlich zur Ausgleichung des Ausfalles am Holzertrage beigetragen hat. Sämmtliche vom Raupenfraße befallene Flächen ſind, ſo weit nicht regelmäßiger Wiederanbau erfolgt iſt, inzwiſchen durch Selbſtbeſamung in Beſtand gebracht und wieder regelmäßig aufgeforſtet worden. Die Verſuche, der Fichte auf dem ſchweren Lehmboden Littauens die Kiefer durch künſt— lichen Anbau beizumengen, haben wenig befriedigt. Auf den großen Waldblößen, welche in den Oberförſtereien der Johannisburger Heide, ferner in Grondowken, Schmalleningken und Jura theils durch Waldbrände, theils durch Raupen— fraß und ſehr ausgedehnte Kahlſchläge entſtanden ſind, findet der Wiederanbau durch die Maikäfer— larve ſehr erhebliche Schwierigkeiten, mit denen in einigen Oberförſtereien faſt ſeit einem halben Jahrhundert zu kämpfen iſt. Der Windbruch vom Februar 1894 wird nach bisheriger Schätzung die Aufarbeitung von 322660 fm Derbholz im Staatswald und von 212050 fm in den übrigen Waldungen nöthig machen. 2. Provinz Weſtpreußen. (Geſammtfläche 2551 773 ha, darunter 543 280 ha Wald — 21,9 %. Von der Waldfläche kommen auf Staatswald 302 572 ha, Gemeindewald 19427 ha, Stiftungswald 1419 ha, Ge— noſſenſchaftswald 1058 ha und Privatwald 218 804 ha.) Lage. Durch die Weichſel wird in Weſtpreußen ein umfangreiches Niederungsgebiet gebildet. Dieſes enthält einſchließlich der Weidenwerder etwa 10000 ha Waldfläche, ziemlich gleich auf die beiden Regierungsbezirke Danzig und Marienwerder vertheilt, und überwiegend in den Niederungen bei Kulm, Schwetz, Marienwerder, Marienburg, Elbing und Danzig gelegen. Im Ganzen iſt aber die Weichſelniederung waldarm zu nennen, da die Waldfläche der— ſelben in den einzelnen Kreiſen meiſt kaum 1% der Geſammtfläche beträgt und nur in der Niederung des Danziger Kreiſes bis zu 6 % ſteigt. Die übrige dem Höhegebiet angehörende Waldfläche iſt vielfach hügelig, doch giebt es auch falt in allen Streifen größere Ebenen. Links der Weichſel befindet ſich in den Kreiſen Schlochau und Konitz ein von Tempelburg in Hinterpommern anfangender Höhenzug, der ſich nach Weſten und Süden hin in die Kreiſe Deutſch Crone, Flatow und Schwetz abdacht, ſo daß dieſe ſchon bedeutend tiefer liegen und nur geringe wellenförmige Erhebungen des meiſt ebenen Geländes zeigen. Jener Höhenzug ſetzt ſich in nördlicher und öſtlicher Richtung durch die Kreiſe Berent, Pr. Stargard, Karthaus und Neuſtadt, im Danziger Bezirke fort, erhebt ſich im Kreiſe Karthaus in dem Thurmberg der Schöneberger Berge bis zu etwa 331 m, dem höchſten Punkte Provinz Weſtpreußen. 13 zwiſchen Harz und Ural, und bildet im Ganzen eine Hochebene (im Danziger Bezirk die Platte von Pommerellen genannt), welche 105 bis 266 m über Normal-Null liegt, reich an großen und ſchönen Seen iſt, in einer Breite von etwa 45 km ſich nach Nordoſt bis gegen Neuſtadt und Oliva hinzieht und dort ziemlich ſteil abfällt. Rechts von der Weichſel beginnt das Höhegebiet mit einem hügeligen Gelände im Thorner Kreiſe, welches ſich durch die Kreiſe Kulm, Graudenz, Marienwerder, Roſenberg, Stuhm fortſetzt, den Königsberger Bezirk berührt und den öſtlichen Theil des Elbinger Kreiſes im Danziger Be— zirke bedeckt, wo es bis zu 197 m anſteigt und zerklüftete Abhänge nach Norden und Weſten bildet, im Süden aber nach dem Drauſen-See abfällt. Der Lage nach können von den Waldungen Weſtpreußens etwa 261860 ha zum Hügel— lande und 281420 ha zur Ebene gerechnet werden. Auf den Holzwuchs und den Wirtſchaftsbetrieb ſind die Erhebungen der Lage von nur geringem Einfluſſe. Das Klima iſt in den ſüdlich von der Seenplatte und links der Weichſel gelegenen Theilen Weſtpreußens nicht ungünſtig, während die höhere Lage der von jener Seenplatte ein— genommenen Landſtriche für dieſe ſchon manche Unbilden des Klimas herbeiführt. Hier iſt die mittlere Jahrestemperatur in Folge der bedeutenden Erhebung niedriger als z. B. in Danzig, auch tritt das Frühjahr ſpäter ein, Nachtfröſte dauern bis tief in den Mai, kehren auch wohl noch im Juni wieder, und der Winter ſtellt ſich frühzeitig ein. Rechts der Weichſel nimmt das Klima ſchon den weniger günſtigen Charakter des ſüdlichen Theils von Oſtpreußen an. Die Weichſel-Niederung zeigt im Vergleich zu den angrenzenden Höhengebieten ein milderes Klima, theils wegen ihrer tieferen und geſchützten Lage, theils wegen ihres wärmeren Bodens. Dem Waldbau ſtellen die klimatiſchen Verhältniſſe in Weſtpreußen manche Schwierigkeiten entgegen. In Beziehung auf Samen- und Maſtertrag macht ſich das rauhere Klima der Seenplatte und der öſtlichen Lage bemerkbar. Früh- und Spätfröſte treten häufig und mit großer Heftigkeit auf. Ganze Kiefernſaatkämpe werden bisweilen in Folge von Frühfroſt, verpflanzte Kiefern in Folge von Spätfroſt getödtet. Boden. Auf dem linken Weichſelufer nehmen die Waldungen im ſüdlichen und weſtlichen Theile von Weſtpreußen faſt durchweg Sandboden ein, ſelten nur mit Lehmbeimiſchung und in beträchtlicher Ausdehnung von geringer Ertragsfähigkeit. Es gehören hierher die großen Flächen der Tucheler Heide, und die ſogenannte Kaſſubei im nördlichen Theile des Konitzer und Schlochauer Kreiſes. Dieſer arme Sandboden erſtreckt ſich, oft in Flugſand übergehend, bis in die ebenfalls der Kaſſubei angehörenden ſüdweſtlichen Theile der Kreiſe Pr.-Stargard, Berent und Karthaus. Von hier nach Norden und Oſten zu bis zur Weichſel und zur Oſtſee tritt ſtärkere Lehmbeimiſchung ein, welche vielfach in reinen Lehn und ſtellenweiſe in ſtrengen Thonboden übergeht. Der Wuchs der Kiefer iſt aber ſelbſt im ärmeren Sandboden wenngleich langſam, doch meiſt ausdauernd. Rechts der Weichſel iſt lehmiger Sandboden und Lehmboden in größeren zuſammenhängenden Flächen verbreitet, und es finden ſich hier überwiegend die beſſeren Bodenklaſſen. In der Weichſelniederung endlich iſt der Boden der nur ſpärlich vorhandenen Waldungen von ſehr verſchiedener Beſchaffenheit, meiſt aber mit Sand überdeckter ſchwerer Lehmboden. Die weſtpreußiſchen Moore ſind theils wegen Kalkarmuth, theils wegen größerer Schwierigkeit der Entwäſſerung nicht in dem Maße meliorationsfähig wie die oſtpreußiſchen. Waldarten*). Dieſen Bodenverhältniſſen entſprechend iſt in Weſtpreußen der Kiefern Hochwald die weitverbreitetſte Waldart, auf welche über ¼ö0 der Waldfläche zu rechnen ſind. Eingeſprengt in den Kiefernwaldungen auf den beſſeren Bodenklaſſen finden ſich Eichen, Buchen, Birken und auf den zahlreich vorkommenden feuchten Einſenkungen Erlen. Von dem Reſt der Waldfläche beſteht der größte Theil in Buchenbeſtänden, theils rein, theils mit Eichen, auch Kiefern und Hainbuchen gemiſcht, vorzugsweiſe im nördlichen Theile des Danziger Bezirks und in einigen kleineren Flächen der Kreiſe D.- Crone, Flatow und Marien— werder des Regierungs-Bezirks Marienwerder. Daneben kommen noch vor Fichten- und Eichen— Hochwald, letzterer in der Weichſelniederung und in einigen Theilen der Kreiſe Berent, Carthaus *) Wegen der Vertheilung der Waldfläche auf die verſchiedenen Betriebs und Holzarten nach Maßgabe der ſtatiſtiſchen Ermittelungen vom Jahre 1893 vergl. Tabelle 62. Wegen des Staatswaldes vergl. Tabelle 25a. 14 Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. und Neuſtadt des Danziger Bezirks und Flatow (Oberförſterei Lutau) des Bezirks Marienwerder, ferner Erlen- und Birkenbeſtände und Weidenheeger. Eſche, Ulme und Ahorn finden ſich nur ſelten, Aspe und Hainbuche aber ſehr häufig als eingeſprengte Holzarten, denen ſich auf den beſſeren Bodenklaſſen, Haſel, Faulbaum und andere Straucharten beigeſellen. Vereinzelt kommt noch Taxus vor in der Kaſſubei, im Ziesbruch (Ciß— Eibe) der Oberförſterei Lindenbuſch, hier in den verſchiedenſten Altersſtufen bis zu 1000 Jahren in einem Beſtande, der namentlich Weichholz, Eichen und Eſchen enthält, endlich eingeſprengt in Buchen in der Oberförſterei Hammerſtein. In der Oberförſterei Zanderbrück ſind nur noch geringe Spuren der Eibe übrig geblieben. Auf thunlichſte Erhaltung dieſer im Ausſterben be— griffenen Holzart wird ſeitens der Staatsforſtverwaltung Bedacht genommen. Die Fichte erſcheint in einigen älteren Beſtänden geringen Umfanges und in die Kiefern eingeſprengt nur an der Grenze mit Oſtpreußen, iſt aber in neuerer Zeit auch in den übrigen Gegenden Weſtpreußens auf beſſerem Boden, meiſt jedoch nur als eingeſprengte Holzart und zum Bodenſchutz, häufiger angebaut. Lärche und Weißtanne kommen nur an wenigen Orten in den neueren Kulturen in einzelnen Exemplaren vor. Den größten faſt ausſchließlich aus Kiefern beſtehenden Waldkörper der Provinz bildet die Tucheler Heide zwiſchen der Weichſelniederung und den Städten Konitz und Pr.-Stargard ſich erſtreckend. Durch die ausgedehnten neuen Aufforſtungen in der Kaſſubei wird er an Umfang noch erheblich zunehmen. Gefahren. Unter den Waldſchäden waren in Weſtpreußen die Waldbrände am verderb— lichſten und in der Tucheler Heide faſt ein chroniſches Uebel geworden, das leider auch die Verminderung der Bodenkraft und die Vermehrung des Maikäfers zur Folge gehabt hat. Bei der großen Ausdehnung gleichartiger ohne Unterbrechung zuſammenhängender Kiefernbeſtände und der geringen Bevölkerung, welche die Mittel zum Löſchen eines Waldbrandes ſehr beſchränkt, ſind einzelne Waldfeuer zuletzt noch im Jahre 1863 auf einen Umfang von 1275 ha, in früheren Zeiten ſogar bis zu 2550 ha angewachſen. Die Betriebsregulirung hat auf dieſe Gefahr durch zweckmäßige Eintheilung, thunlichſte Einſprengung von Laubholz, Anbringung von Laubholzmänteln, ſowie durch Auseinanderlegen der Altersklaſſen beſondere Rückſicht genommen. Unausgeſetzte Wachſamkeit und ſtete Anwendung aller Vorbeugungs- und Sicherungsmittel hat ſeit etwa zwei Jahrzehnten in Verbindung mit der geſtiegenen Geſittung und Bildung der ländlichen Bevölkerung das Uebel verringert. In einzelnen Oberförſtereien hat die Staatsforſtverwaltung mit Erfolg zu dem Mittel gegriffen, den Weidreinmiethern die Hälfte des Weidegeldes zurückzuerſtatten, wenn in dem betreffenden Bezirke und Jahre erhebliche Waldbrände nicht vorgekommen ſind. Auch von Inſektenſchäden iſt Weſtpreußen heimgeſucht. Der Kiefernſpinner hat oft Be— ſorgniß erregt, aber keine erheblichen Verwüſtungen angerichtet, da ihm namentlich in neuerer Zeit durch ausgedehnte Anwendung von Raupenleim mit Erfolg entgegengetreten iſt. Wohl aber ſind die Beſchädigungen durch die Forleule empfindlich geworden. Im Regierungsbezirke Marien— werder haben in Folge des Raupenfraßes vom Jahre 1867 in den Forſten der Tucheler Heide etwa 5000 ha zum vorzeitigen Abtriebe beſtimmt werden müſſen. Der Hylobius abietis erfordert fortwährende Wachſamkeit. Bei Weitem das gefährlichſte Inſekt iſt aber der Maikäfer, hier vor— zugsweiſe Melolontha Hippocastani mit 5jähriger Generation. Vermuthlich durch Waldbrände und Raupenfraß begünſtigt, hat der Maikäferſchaden eine ſolche Verbreitung erlangt, daß in mehreren Oberförſtereien der Tucheler Heide Kahlſchläge thunlichſt vermieden werden und durch Löcherhiebe und Aushiebe unter Förderung natürlichen Anfluges und Zuhülfenahme künſtlicher Anjaat der ermäßigte Abnutzungsſatz einſtweilen erfüllt werden muß. Mit anderen Schäden hat der Waldbau in Weſtpreußen, abgeſehen von Früh- und Spät— fröſten und den Weichſelüberſchwemmungen, nicht in außergewöhnlicher Weiſe zu kämpfen. Im Jahre 1881 mußten jedoch in Folge von Windbruch etwa 28800 km Holz allein in den Staats— forſten des Regierungsbezirks Marienwerder aufgearbeitet werden, und der Windbruch vom Februar 1894 wird nach einſtweiliger Schützung eine Maſſe von 273780 fm Derbholz im Staatswald und im Uebrigen 35217 fm ergeben. Zu beklagen iſt es, daß die ungünſtigen Verhältniſſe der Landwirthſchaft für viele Privat- beſitzer Veranlaſſung gegeben haben, eine Raubwirthſchaft zu treiben, welche zu völliger Ver— wüſtung großer Waldflächen, zu umfangreichen Verſandungen und zu allgemeiner Benachtheiligung der Landeskulturintereſſen geführt hat. Inzwiſchen hat der Staat aber große verwüſtete Flächen dieſer Art erworben und mit deren Aufforſtung begonnen. Weitaus die größte auf etwa 300 Quadratkilometer ſich erſtreckende Provinz Brandenburg. 15 Aufgabe hat in dieſer Beziehung die Staatsforſtverwaltung in der Kaſſubei zu erfüllen. Ihre Löſung wird zur wirthſchaftlichen Förderung dieſes Landestheils weſentlich beitragen. Ein Theil der werthvollen haubaren Kiefern der Tucheler Heide verdankt ähnlichen Maßnahmen Friedrich des Großen ſeine Entſtehung. 3. Provinz Brandenburg. (Geſammtfläche 3990088 ha, darunter 1317917 ha Wald — 33, Yo. Von der Waldfläche kommen auf Kronwald 42267 ha, Staatswald 537154 ha, Gemeindewald 104499 ha, Stiftungs- wald 15302 ha, Genoſſenſchaftswald 4118 ha und Privatwald 764577 ha). Lage. Die Provinz Brandenburg iſt eine große, nur mäßig über den Spiegel der Oſtſee ſich erhebende Ebene, welche durch wenige Hügelzüge unterbrochen wird. Im Frankfurter Bezirke finden ſich im Weſentlichen nur unbedeutende Erhebungen, ſo daß deſſen Waldungen faſt durchweg als der Ebene angehörend bezeichnet werden können. Doch treten im nördlichen Drittheil des Bezirkes Höhen von 100—140 m, im ſüdlichen Theile noch größere Erhebungen auf. Dahin gehört die Hochebene bei Schermeiſel. Der Lauſitzer Grenzwall zieht ſich weſtwärts vom Bober durch die Kreiſe Sorau, Spremberg, Kalau, Luckau hin und ſetzt ſich bis zum Fläming fort in einer mittleren Höhenlage von 45— 100 m über Normal-Null. Der tiefſte Punkt liegt bei dem Neu-Glienitzer Fährkrug, die höchſten Punkte mit 189 und 222 m finden ſich bei Grochow (nahe Schermeiſel) und im Rückenberg ſüdlich von Sorau. Der Potsdamer Bezirk hat im Jüterbogker und Belziger Kreiſe eine plateauartige Erhebung, den ſogenannten „Fläming“, welcher im Hagelsberg eine Höhe von 200 m erreicht; außerdem finden ji) Anhöhen bei Potsdam, bei Koepenick (Müggelsberge 92 m), Erkner, Fürſtenwalde (Rauenſche Berge 63 m) ſowie ein Hügelzug an der Oder bei Freienwalde, welcher unter dem Namen „märkiſche Schweiz“ bekannt iſt. Im Uebrigen ſind die Waldflächen des Potsdamer Bezirks als ebene zu bezeichnen, und man kann von den Waldungen der Provinz etwa 1178300 ha zur Ebene, 139600 ha zum Hügellande rechnen. Der Boden der Provinz gehört im Höhenlande faſt ganz dem Diluvium, im Niederungs— lande meiſt dem Alluvium an. Der Niederungsboden findet ſich in großer Ausdehnung, aber meiſt nur von geringer Mächtig— keit, in den Niederungen der Elbe, Oder, Warthe und Netze, zum Theil von vorzüglicher Beſchaffen— heit durch Schlickablagerungen, zum größeren Theile aber als Moor- und Torfboden von ſehr ver— ſchiedener Ertragsfähigkeit für den Waldbau, namentlich in den Niederungen der Spree und Havel. Der Höhenboden nimmt die weit überwiegende Fläche ein. Im Diluvium treten hier hin und wieder tertiäre Bildungen zu Tage, häufig die Fundorte für Braunkohle. Muſchelkalk ſteht bei Rüdersdorf an. Vorherrſchend iſt der Sandboden, auf größeren Flächen von ſehr geringer Beſchaffenheit namentlich in der Lauſitz, wo Ankäufe zum Zwecke der Aufforſtung vom Staate gemacht ſind, im Allgemeinen aber doch von einer dem Gedeihen der Kiefer nicht ungünſtigen Beſchaffenheit, welche auch auf größeren Strecken durch Friſche oder Lehmbeimiſchung bis zu den beſten Bodenklaſſen für Kiefer und zu den guten Klaſſen für Eiche und Buche ſich erhebt. Die klimatiſchen Verhältniſſe der Provinz können faſt durchweg als dem Waldbau günſtig bezeichnet werden, ſoweit nicht in einigen Sandgegenden Mangel an atmoſphäriſchen Niederſchlägen dem Gedeihen der Kulturen überhaupt, und Spätfroſt in einzelnen Lagen dem Emporkommen der Laubholzverjüngungen hinderlich wird. Waldarten n). Die bei Weitem größte Fläche nimmt die Kiefer ein, auf dem beſſeren Boden mit Eichen, Buchen, Birken, im ſüdlichen Theile des Frankfurter Bezirkes hin und wieder auch mit Fichten und einzeln mit Tannen durchſprengt. Vorzüglicher Kiefernwuchs findet ſich zum Theil in den Kreiſen Landsberg und Friedeberg. Man kann auf das Nadelholz, von welchem in wenigen kleinen Beſtänden und eingeſprengt auch Lärche und Weymouthskiefer vor— kommen, mehr als ¼10 der Waldfläche rechnen. Das letzte Zehntel vertheilt ſich auf Erlen, Birken und Buchenhochwald, welcher theils rein, theils mit Eichen und anderen Holzarten durchſprengt, nicht ſelten von ſehr gutem Wuchſe, hauptſächlich im Friedeberger und Landsberger Kreiſe des Frankfurter, und in den nordöſtlichen und nördlichen nach Pommern und der Mecklenburger Grenze ſich hinziehenden Kreiſen des Potsdamer Bezirks auftritt. % ) Wegen der Vertheilung der Waldfläche auf die verſchiedenen Betriebs- und Holzarten nach Maßgabe der ſtatiſtiſchen Ermittelungen vergl. Tabelle 62. Wegen des Staatswaldes vergl. Tabelle 25a. 6 Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. ) Die größten Waldkörper finden ſich in der Landsberger Haide, der Schorfheide, den größten- theils im Beſitz der Krone befindlichen Forſten ſüdlich von Königs-Wuſterhauſen und in den Staats forſten nahe der Mecklenburger Grenze nördlich von Neu-Ruppin. In den Elb- und Oder-Niederungen ſind Eichenhoch- und etwas Mittel- und Schälwald im Ganzen von nur geringem Umfange vertreten, erſterer mit Eſchen, Rüſtern, Aspen und allen im Auboden gewöhnlichen Straucharten. Eine größere Geſammtfläche nehmen noch die vielfach in einzelnen Parzellen, im Frank— furter Bezirke, im Spreewalde aber auch in größerer Anhäufung vorkommenden gemiſchten Erlen— und Birkenbeſtände ein, welche nicht ſelten mit Eichen, Eſchen, Rüſtern und anderen Laubhölzern durchſprengt, meiſt als Schlagholz bewirthſchaftet werden. Endlich fehlt es an der Elbe nicht an vorzüglichen Weidenhegern; diejenigen an der Oder ſind von geringerer Beſchaffenheit. Der Eichenſchälwald hat ungeachtet der früher auf ſeine Er— ziehung gerichteten Beſtrebungen nur ganz geringe Ausdehnung. Große Flächen bäuerlichen Beſitzes ſind noch jetzt mit plänterweiſe behandelten oft kuſſelartigen Kiefern bedeckt, welche vorzugsweiſe der Gewinnung von Nadelſtreu dienen. Indeſſen haben dieſe Bauern-Kuſſeln doch weſentlich an Umfang verloren, und nicht ſelten ſieht man an ihre Stelle gut angelegte Kulturen treten, die allerdings auch frühzeitig der Streunutzung geöffnet werden. Immerhin iſt ein Forſchritt zum Beſſeren auch in dieſen bäuerlichen Holzungen erkennbar. An Schäden, welche den Wald bedrohen, hat ſich in manchen Theilen der Provinz namentlich die Dürre nachtheilig gezeigt. Stürme verurſachen hin und wieder ebenfalls Be— ſchädigungen. 1868/69 wurden in den Staatsforſten etwa 130000 km, 1891/92 allein im Regierungsbezirke Frankfurt 140000 km Windbruchholz aufgearbeitet. Der Windbruch vom Februar 1894 wird für die Mark auf 444276 fm Derbholz im Staatswald und im Uebrigen auf 491600 kin geſchätzt. Von den Inſekten ſind Kiefernſpinner, Eule und Spanner, auch Nonne, nicht ſelten in großer Vermehrung aufgetreten und haben . herbei- geführt. Dieſen Inſekten hat ſich in neuerer Zeit 1 pini und in der Lauſitz Lyda pratensis zugeſellt. Die Schäden durch Maikäferlarve, welche eine ſehr zu beklagende Ausdehnung gewonnen und ſelbſt auf größeren Flächen voll beſtandene Kiefernanlagen noch bis zum 10 jährigen Alter vernichtet hat, iſt zwar durch fortgeſetzte Nachbeſſerung auf den entſtandenen Lücken in Verbindung mit der Einſchränkung aneinander gereihter Kahlſchläge ſtellenweis eingeſchränkt worden; leider iſt es aber in der Landsberger Heide noch nicht gelungen, den hier überaus empfind⸗ lichen Schaden weſentlich zu verringern. Die Ablöſung der Weideberechtigungen iſt auf die Boden- und Beſtandesverhältniſſe von merkbar günſtiger Wirkung geweſen und hat ſtellenweis dem Auftreten von Laubholz an Stelle des Nadelholzes Vorſchub geleiſtet. Provinz Pommern. (Geſammtfläche 3011296 ha, darunter 606704 ha Wald = 20, ¼ . Von der Waldfläche kommen auf Kronwald 8 146 ha, Staatswald 1857768 ha, Gemeindewald 48 945 ha, Stiftungs— wald 3124 ha, Genoſſenſchaftswald 1694 ha und Privatwald 359027 ha). Lage. Die 2 Waldungen der Provinz haben überwiegend eine hügelige Lage. Am ſtärkſten tritt dieſelbe hervor im Regierungsbezirke Köslin, deſſen öſtlicher und ſüdlicher Theil in den Er— hebungen der „Pommerſchen Seenplatte“ und deren nach Nord und Süd auslaufenden Ver— zweigungen Höhen bis zu 256 m (Platenheim) erreicht und bei den fünf Seen in der Ober— förſterei Claushagen einen gebirgsartigen Charakter annimmt. Dieſes Hügelterrain flacht ſich nach der Oſtſee und gegen Weſten zu nach dem Stettiner Bezirke hinein mehr und mehr ab, tritt in letzterem nur in den ſüdlich und weſtlich dem Damm'ſchen See zunächſt liegenden Waldungen in ſtärkeren 1 wieder hervor und verſchwindet in den ebenen Flächen links der Oder und ſüdlich des großen und kleinen Haffs faſt gänzlich. Nur der weſtlichſte Kreis des Stettiner Bezirks zeigt an den Ufern der Tollenſe wieder eine meiſt bewaldete Hügelkette von mäßigen Erhebungen, welche ſich auch in den Waldungen des Kreiſes Uſedom- Wollin finden. Die Waldflächen des Stralſunder Bezirks ſind, abgeſehen von denjenigen an der Peene, bei Barth, und im ſüdlichen Theile von Rügen, auf Mönchgut und Jasmund, durchweg als ebene zu bezeichnen. Man kann von der Waldfläche der Provinz etwa 368 800 ha zum Hügellande, 237900 ha zur Ebene rechnen. Provinz Pommern. 17 Die klimatiſchen Verhältniffe der Provinz ſind im öftlichen Theile ungünftiger als im mittleren und weſtlichen. Die mittlere Jahrestemperatur in Köslin von 7“ iſt um 1,3“ niedriger als in Stettin, und für die Frühjahrstemperatur beträgt der Unterſchied ſogar 17“. Auch läßt die Zahl der Froſttage und die Zeit des letzten und erſten Froſtes (ſ. Tab. 4c) erkennen, daß die öſtlichen Theile beſonders ungünſtige Verhältniſſe beſitzen. Im Allgemeinen wird die Oder gewiſſermaßen für eine Klimaſcheide gehalten, und es iſt auch nicht zu leugnen, daß nachtheilige klimatiſche Einwirkungen auf den Waldbau weſtlich der Oder weniger vorkommen, als öſtlich derſelben. Im Regierungsbezirke Köslin macht die Erhebung der Pommer'ſchen Seenplatte nachtheiligen Einfluß auf die Vegetation geltend, indem der von Weſt nach Oſt ſich erſtreckende Höhenzug von dem größeren nördlich gelegenen Theile des Bezirks die wärmeren ſüdlichen Luftſtrömungen abweiſt, dagegen die kälteren nördlichen Strömungen aufhält und letztere um ſo mehr zur Wirkung gelangen läßt. Es erwachſen hieraus für den Waldbau manche Nachtheile, namentlich durch Froſtſchäden und durch Abkürzung der Vegetationszeit. Die niedrigſte durchſchnittliche' Jahrestemperatur zeigt der ſüdliche Theil des Kreiſes Bütow. Die in einer Längenausdehnung von etwa 562 km an der Oſtſeeküſte gelegenen Landſtriche der Provinz haben zwar gelinden Winter, ſind aber im Frühjahre und Winter den kalten nörd— lichen und nordweſtlichen Luftſtrömungen mit zeitweiſe eintretenden Stürmen und oft ſehr ſchroffen Temperaturwechſeln ausgeſetzt, wovon auch die Waldvegetation nachtheilig berührt wird, obſchon andererſeits die Friſche des Seeklimas nicht ohne ausgleichenden vortheilhaften Einfluß bleibt. In einigen Lagen an der Küſte, wo ſchützende Dünen fehlen, macht ſich im Stralſunder Bezirke die den Höhenwuchs hemmende Einwirkung anhaltender Seewinde bemerkbar und erſchwert den Waldbau. Alle von dieſen Nachtheilen der Seenähe nicht berührten landeinwärts gelegenen Theile der Regierungsbezirke Stettin und Stralſund erfreuen ſich im Allgemeinen eines der Waldvegetation günftigen Klimas, bleiben aber von Spätfröſten und von Dürre nicht verſchont. Boden. Rückſichtlich ihrer Bodenbeſchaffenheit durchlaufen die Waldungen der Provinz Pommern alle Verſchiedenheiten vom beſten Lehmboden bis zum dürftigſten Sandboden. Faſt durchweg dem Diluvium und zum Theil der fortſchreitenden Alluvialbildung angehörend, zeigt die Provinz nur im Kreiſe Kammin eine einzelne Kuppe Jurakalk und auf der Inſel Rügen ein ausgedehnteres Kreidegebirge. Kreidebildungen finden ſich auch auf den Inſeln Wollin und Uſedom. Der Regierungsbezirk Stralſund hat weit überwiegend einen lehmhaltigen Waldboden, welcher vielfach zwar in lehmigen Sand und namentlich an der Seeküſte in reinen Sand, vielfach auch in ſtrengen Lehm- und Thonboden, mit allen demſelben bei mangelndem Gefälle eigenen Nach— theilen der Näſſe und Kaltgründigkeit übergeht, im Ganzen aber dem Waldbau ein ſehr günſtiges Feld darbietet. Die Waldflächen in dem weſtlich der Oder gelegenen Theile des Stettiner Bezirks ent— halten im Demminer Kreiſe meiſt lehmigen Boden, im Anklamer Kreiſe ſchon mehr Sandboden und in den übrigen Kreiſen weit überwiegend Sandboden, meiſt von guter Friſche, und häufig von moorigen Einſenkungen durchzogen. Auf den Inſeln Uſedom und Wollin iſt in den Waldungen Sandboden vorherrſchend, doch mit vielfachem Wechſel zu Moorboden, lehmigem Sande und auch Lehmboden. Oeſtlich der Oder ſind die Waldungen im Stettiner Bezirke über— wiegend ſchon auf den Sandboden zurückgedrängt, der aber häufig auf Lehmuntergrund ruht und dann von vorzüglicher Beſchaffenheit für den Holzwuchs iſt. In den Kreiſen Saatzig und Regen— walde kommen jedoch auch größere Waldflächen mit nur dürftigem Sandboden vor. Im Kösliner Bezirke enthält der Landſtrich längs der Küſte, ſo weit er nicht den Sand— dünen am Seeſtrande angehört, bis gegen den Lauenburger Kreis hinauf meiſt Waldungen auf lehmigem Boden, welcher zum Theil in ſtrengen Lehmboden übergeht und wegen häufig vorkommender undurchlaſſender Thonſchichten zum Auffrieren neigt. In den übrigen Theilen des Bezirks finden ſich die Waldungen weit überwiegend nur auf Sandboden, welcher in großen Flächen den geringeren Bodenklaſſen angehört, nicht ſelten aber auch mit fruchtbaren Lehmflächen und naſſem moorigem Boden wechſelt. Unter den Waldarten*) der Provinz nimmt der Kiefernhochwald in den Regierungs— bezirken Köslin und Stettin die erſte Stelle ein, indem er faſt auf ¼10 der Waldfläche ſich *) Wegen der Vertheilung der Waldfläche auf die verſchiedenen Betriebs- und Holzarten nach Maßgabe der ſtatiſtiſchen Ermittelungen vom Jahre 1893 vergl. Tabelle 62. Wegen des Staatswaldes vergl. Tabelle 25a. v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 3 18 Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. erſtreckt, auf den beſſeren Bodenklaſſen mit Eichen, Buchen, Birken durchſprengt, und in den feuchten Einſenkungen mit Erlenniederwald durchzogen. Von dem Reſt gehört der größere Theil dem Buchenhochwalde, ein kleiner Theil jüngeren Fichtenanlagen und den theils als Hochwald, theils als Niederwald behandelten Erlen- und Birken— beſtänden ſowie dem Eichenhochwalde an. Eigentlicher Mittelwaldbetrieb kommt auch hier nicht vor, wenn von einigen mittelwaldartigen Beſtänden in den Kreiſen Anklam und Demmin abgeſehen wird. Die Buchen- und Eichenhochwaldungen finden ſich hauptſächlich auf dem vorerwähnten Küſtenſtriche im Kösliner Bezirke und in den ſüdlichen Theilen deſſelben, ferner in den rechts der Oder ſüdlich von Stettin gelegenen Kreiſen, ſowie in den Kreiſen Anklam, Demmin und Uſedom-Wollin des Stettiner Bezirks. Der Regierungsbezirk Stralſund hat zu einem reichlichen Drittel Kiefernhochwald, zu etwa einem Fünftel Buchenhochwald. Der Reſt vertheilt ſich auf Eichenhochwald, Mittelwald und meiſt als Schlagholz behandelte Erlen- und Birkenbeſtände. Das Nadelholz findet ſich im Stralſunder Bezirke hauptſächlich an deſſen öſtlicher und nordweſtlicher Grenze und auf den ſandigen Land— ſtrichen Rügens, während der mittlere Theil des Bezirks Eichen- und Buchenbeſtände von vorzüg— lichſter Beſchaffenheit aufzuweiſen hat. Im Uebrigen kommen in der Provinz Pommern Fichten und Lärchen, theils in kleinen reinen Beſtänden, theils eingeſprengt in die Kiefern, ſowie in die Laubholzbeſtände, meiſt aber erſt dem Anbau der neueren Zeit entſtammend, nicht ſelten vor, und Eſche, Rüſter, Ahorn, Hainbuche, Aspe, auch Linde, nebſt Haſeln und anderen Straucharten finden ſich ziemlich häufig eingeſprengt. Namentlich im Stralſunder Bezirke zeigen ſich neben der fleißig angebauten Eſche dieſe Holzarten ſo reichlich in den Eichen- und Buchenbeſtänden und von ſo üppigem Wuchſe, daß ſie einerſeits die Maſſenerzeugung erheblich vermehren und zur Steigerung des Geldertrages nicht unweſentlich beitragen, andererſeits aber auch zu frühzeitig beginnenden und häufig wieder— kehrenden Läuterungshieben nöthigen, um die edleren Holzarten vor Verdämmung zu ſchützen. Der größte Waldkörper der Provinz liegt nordweſtlich von Stettin und ſüdlich vom Haff. Gefahren. Von außergewöhnlichen Waldbeſchädigungen iſt die Provinz Pommern nicht verſchont geblieben. In einigen Ortslagen erwachſen Schäden durch Froſt und Seewinde. Große Verheerungen hat die Sturmfluth vom 12. und 13. November 1872, ſowie diejenige vom Februar 1874, angerichtet, namentlich in den Oberförſtereien Warnow, Friedrichsthal, Pudagla, Werder, Jägerhof und Darß. Der Verluſt an Fläche durch Uferabbrüche betrug im Staatswalde 20—25 ha, durch den Sturm wurden geworfen etwa 112000 fm, und erhebliche Holzmaſſen ſind auf den von Salzwaſſer überflutheten Flächen nachträglich abgeſtorben. Die durch den Sturm vom Februar 1894 geworfene Derbholzmaſſe wird auf 427520 fm Derbholz im Staatswald und auf 514633 fm in den übrigen Waldungen der Provinz geſchätzt. Auf der Inſel Rügen kehrt ſehr häufig der allerdings wenig nachtheilige Fraß der Dasychira pudibunda wieder, die in letzter Zeit auch in einigen Oberförſtereien des Stettiner Bezirkes in größerer Menge aufgetreten iſt. In den Jahren 1862/65 iſt die Provinz von dem Fraße des Kiefernſpanners, namentlich im Kösliner Bezirke, ſtark heimgeſucht worden, und der nachfolgende Käferfraß, beſonders von Hyles. piniperda, hat die Nachtheile des Raupenfraßes noch vermehrt. Im Stralſunder Bezirk hat ſich der Fraß des Spanners im Jahre 1880/81 wiederholt, und im Stettiner Bezirk ſind 1882/83 gegen 50 ha durch dieſes Inſekt zum Abſterben gebracht. Der Fraß des Kiefernſpinners hat namentlich im Stettiner Bezirk in den Jahren 1867/71 empfindliche Beſchädigungen zur Folge gehabt. In den Oberförſtereien Friedrichswalde und Pütt mußten zuſammen 1100 ha kahl abgetrieben werden, und der Aufwand für Inſektenvertilgung betrug in den Staatswaldungen für Stettin während der Jahre 1865 bis 1871 etwa 450000 //. Die Beſchädigungen durch Rüſſelkäfer ſind ungeachtet der angewendeten Gegenmittel oft erheblich. Auch hat die Nonne einzelne Kiefernſtangenorte lichtgeſtellt. Insbeſondere im Stralſunder Bezirk leiden Kiefernbeſtände auf ehemaligem Ackerboden ſchon im jüngeren Stangenalter ſtark an der Wurzelfäule. 5. Provinz Poſen. (Geſammtfläche 2896425 ha, darunter 573402 ha Wald = 19,80 %.. Von der Waldfläche kommen auf Kronwald 642 ha, Staatswald 173118 ha, Gemeindewald 11409 ha, Stiftungs- wald 4571 ha, Genoſſeuſchaftswald 6692 ha und Privatwald 376 970 ha). In der Provinz Poſen hat die ungünſtige Lage eines Theiles der Ackerbau treibenden Be— völkerung in Verbindung mit der Gelegenheit, die zu den ländlichen Beſitzungen gehörigen Holz— Provinz Poſen. 19 beſtände wegen der verbeſſerten Verbindungen günſtiger als früher zu verwerthen, häufig zum Abtrieb der Privatwaldungen verführt. Soweit es ſich um guten Boden handelt, und derſelbe mit Vortheil zur landwirthſchaftlichen Benutzung gezogen werden konnte, iſt hieraus ein Nachtheil nicht erwachſen. Ueberwiegend kommt aber geringer Boden in Betracht, der nach wenigen Ernten verſagt, unangebaut liegen bleibt, allenfalls als dürftige Weide verwerthet wird und nicht ſelten in Flugſand übergeht. In neuerer Zeit ſind allerdings große abgeholzte Flächen vom Staate oder ſolchen Großgrundbeſitzern, von denen eine pflegliche Behandlung des Waldes mit Sicherheit zu erwarten iſt, behufs der Aufforſtung angekauft worden. Es bleibt in dieſer Richtung aber noch Vieles zu thun übrig. Immerhin darf behauptet werden, daß die Zeit des größten waldbaulichen Niederganges für die Provinz überwunden iſt, und daß Dank den waldfreundlichen Beſtrebungen der verſchiedenſten Kreiſe in Verbindung mit den Seitens des Staates gewährten Beihülfen zu den Aufforſtungen der waldbauliche Zuſtand in neuerer Zeit eine deutlich erkennbare Verbeſſerung zeigt. Im Regierungsbezirke Poſen ſind in den letzten 20 Jahren abgeholzt und in Ermangelung der Wiederaufforſtung Oedland geworden etwa 1800 ha, dagegen vom Oedland wieder mit Holz angebaut mehr als 1900 ha. Lage. Die Provinz Poſen iſt ein wellenförmiges, nur von wenigen Hügelketten durch— zogenes Flachland, welches ſich über den Meeresſpiegel meiſt nicht bedeutend erhebt, jedoch in den Anhöhen öfter über 200 m hinausgeht und bei Parſchinow 284 m Höhe erreicht. Zuſammen— hängende Hügelreihen zeigen die Waldflächen an den Ufern der Warthe und Netze im Norden der Provinz, ſowie an den Ufern der Obra im ſüdweſtlichen Theile des Regierungsbezirks Poſen, den Kreiſen Koſten, Schrimm, Kröben und Frauftadt. Von den Waldungen der Provinz ſind etwa 494700 ha zur Ebene und 78 700 ha zum Hügellande zu rechnen. Die klimatiſchen Verhältniſſe ſind nicht gerade als ungünſtige zu bezeichnen, bereiten dem Waldbau aber durch häufige Früh- und Spätfröſte und namentlich im Bromberger Bezirke durch andauernde Frühjahrsdürre nicht ſelten Erſchwerungen. Der Boden der Provinz beſteht durchweg aus glacialem Diluvium und Schwemmland. Selbſt in ausgedehnten ebenen Flächen finden ſich ſchroffe Uebergänge von geringem Sandboden zu mehr oder minder ſtrengem Lehm- oder Thonboden. Im Allgemeinen haben die Waldungen des Bromberger Bezirks, abgeſehen von den noch im Netzediſtriet und auf dem Diluvial-Boden der Kreiſe Strelno, Mogilno und Wongrowitz vorhandenen Wäldern, welche auf Lehm, anlehmigem oder anmoorigem, hier und da auch auf Moor- oder Torfboden ſtocken, faſt nur Sandboden, welcher indeſſen oft wegen ſeiner Lehmbeimiſchung, oder der durch zahlreiche Seen vermittelten Friſche zu mittleren und auch höheren Güteklaſſen gerechnet werden kann. In den öſtlichen Grenz— kreiſen nach der Weichſel zu ſinkt er allerdings bis zur ſchlechteſten Bodenklaſſe herab und wird leicht flüchtig. Im Poſener Bezirke enthält der nordweſtliche Theil faſt nur Waldungen auf Sandboden, welcher überwiegend den geringeren Klaſſen angehört. In den übrigen Theilen des Bezirks findet ſich ein häufiger Wechſel des Waldbodens, welcher hier vom dürftigen Sande nicht ſelten zum kräftigen Lehmboden übergeht und ſich in den Kreiſen Schrimm, Bomſt, Frauſtadt, Kröben, Krotoſchin und Adelnau noch in größerer Ausdehnung von ſehr guter Ertragsfähigkeit und auch für die Eiche geeignet zeigt. Beeinträchtigt iſt dieſer beſſere Eichenboden im Bereiche des großen Obrabruchs durch deſſen im Intereſſe der Landwirtſchaft bewirkte Entwäſſerung, indem dieſelbe die Friſche des Bodens vermindert und das Gedeihen der Eichenbeſtände geſtört hat. Waldartenk). Die vorherrſchende Waldart der Provinz iſt Kiefernhochwald, welcher im Bromberger Bezirke, an vielen Orten mit Eichen, Birken, auch Buchen durchſprengt, überwiegend die Waldflächen einnimmt. Reine Eichen-, Buchen-, Erlen- und Birkenbeſtände kommen meiſten— theils nur auf einzelnen kleinen Flächen vor. Einige Eichenſchälwaldanlagen im Netzediſtricte zeigen gutes Gedeihen, gewähren aber nur geringe Gelderträge. Im Poſener Bezirke finden ſich dagegen faſt in allen Kreiſen, namentlich aber im Kreiſe Obornik und in ſämmtlichen ſüdlich von Poſen gelegenen Kreiſen, auch Buchen- und Eichenhochwaldungen von größerem Umfange und zum Theil beſter Beſchaffenheit. Erlen- und Birkenbeſtände, meiſt im Schlagholzbetriebe, nehmen aber größere Flächen ein, während im Mittelwaldbetriebe ſtehende gemiſchte Laubholz— ) Wegen der Vertheilung der Waldfläche auf die verſchiedenen Betriebs- und Holzarten nach Maßgabe der ſtatiſtiſchen Ermittelungen vom Jahre 1893 vergl. Tabelle 62. Wegen des Staatswaldes vergl. Tabelle 25 a. 3²⁵ 20 Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. waldungen, Eichenſchälwald und Weidenheeger nur in geringer Ausdehnung vorkommen. Im Uebrigen ſind als eingeſprengte Holzarten Ulme, Eſche, Ahorn, Aspe, Hainbuche und die gewöhnlichen Straucharten vielfach vertreten. Die größten Waldkörper erſtrecken ſich längs des linken Weichſelufers zwiſchen der Ruſſiſchen Grenze ſüdlich von Thorn über Bromberg und Poln.-Krone hinaus, ferner weſtlich von Obornik zwiſchen Warthe und Netze bis zur Neu— märkiſchen Grenze. Die erſteren Waldungen gehören ganz überwiegend dem Staate, die letzteren zum Theil auch Großgrundbeſitzern. Gefahren. Von außergewöhnlichen Schäden ſind die Waldungen der Provinz Poſen nicht ganz verſchont geblieben. Durch Gewitterſtürme ſind einige Male, jedoch nicht erhebliche Ver— heerungen angerichtet worden. Die Stürme im Februar 1894 haben nach gutachtlicher Annahme 100 000 fm Derbholz im Staatswald und wahrſcheinlich eben ſo viel in den übrigen Forſten der Provinz gelagert. Früh- und Spätfröſte werden ſelbſt den Kiefern-Kulturen hin und wieder verderblich. Von Inſecten haben Kiefernſpinner, Kiefernſpanner, Forleule und Nonne einzelne Waldungen der Provinz heimgeſucht und nicht unbeträchtlichen Schaden verurſacht. Empfindlich ſind auch die Verwüſtungen, welche die Maikäferlarve und der Rüſſelkäfer den Kulturen zufügt. Waldbrände haben in älterer und neuerer Zeit in den öſtlichen Theilen der Provinz großen Schaden angerichtet, ſind aber bei ſorgfältiger Beachtung aller Vorbeugungsmaßregeln in letzter Zeit minder häufig geweſen. Provinz Schleſien. (Geſammtfläche 4031063 ha, darunter 1161367 ha Wald — 28,51 %. Von der Waldfläche kommen auf Kronwald 11868 ha, Staatswald 152 892 ha, Gemeindewald 93292 ha, Stiftungs- wald 13617 ha, Genoſſenſchaftswald 1459 ha und Privatwald 888 239 ha). Lage. Die Provinz Schleſien umfaßt die Regierungsbezirke Oppeln für Oberſchleſien, Breslau für Mittelſchleſien mit der Grafſchaft Glatz, und Liegnitz für Niederſchleſien mit der Ober⸗-Lauſitz. Die Provinz gehört, mit Ausnahme der Kreiſe Hoyerswerda und zum Theil Rothenburg, Habelſchwerdt und Glatz, welche durch Spree und Elſter, bezw. Colitz und Methau, dem Elb— gebiete ſich anſchließen, ſowie eines Theiles der Kreiſe Pleß, Kattowitz, Tarnowitz und Buthen, welche zum Weichſelgebiet zählen, dem Flußgebiet der Oder an. Die Waldungen des Regierungsbezirks Oppeln haben zum kleineren Theile eine hügelige oder bergige, zum größeren eine ebene Lage. Der weniger bewaldete Theil des Bezirks links der Oder ſteigt wellenförmig gegen das mähriſche Grenzgebirge an, und geht in ſeinen ſüdlichen und weſtlichen Grenzkreiſen in ein bergiges Gelände mit nicht unbeträchtlichen Erhebungen über. Der größere rechts der Oder befindliche mehr bewaldete Theil von Oppeln enthält in den ſüdlichen und ſüdöſtlichen Kreiſen ein Hügel- und Bergland, welches zur Tarnowitzer Platte gehört, in den übrigen Kreiſen aber ein weites von Hügeln durchzogenes Flachland, aus welchem nur eine beträchtliche bewaldete Erhebung im Kreiſe Gr.-Strehlitz, der Annaberg, von 385 m Höhe, mit umfangreichen Baſalt- und Kalkſteinlagern emporſteigt, welche ſich über Gogolin und Groſchowitz bis nördlich über Oppeln hinaus fortjegen. Der Theil des Breslauer Bezirks am rechten Oderufer bildet ein Flachland, das auf faſt 100 km vom polniſchen Landrücken mit Erhebungen bis auf zu 256 m durchzogen wird. Hier finden ſich die Trebnitzer Berge und das Katzengebirge. Von der Oder durchbrochen, läuft dieſer Höhenzug auf dem linken Oderufer nach Niederſchleſien hin in niedrige Erhebungen aus. Eine fruchtbare Ebene bildet das frühere Ueberſchwemmungsgebiet der Oder. Weſtlich der letztern erhebt ſich der Zobten mit 717 m Höhe, oſtſüdöſtlich von dieſem der Rummelsberg, 383 m hoch, in den Strehlener Bergen. Von dieſem und dem Zobten laufen zwei Stränge aus, die ſich ſüdwärts vom letzteren im Klentſchberge bei Nimptſch vereinigen, der nach Weſten hin mit dem Eulengebirge, bis 1014 m hoch (hohe Eule), in Verbindung ſteht. Daſſelbe in Ge— meinſchaft mit dem Reichenſteiner Gebirge (Jauersberg 870 m), dem Habelſchwerdter Gebirge, (Heidelberg 977 m), dem Glatzer Schneegebirge (Schneeberg 1424 m), dem Erlitzgebirge (Hohe Menſe 1054 m) und dem Heuſcheuergebirge (Große Heuſcheuer 919 m) bildet das als beſondere Gruppe der Sudeten geltende Glatzer Gebirge, welches das breite Thal der Grafſchaft Glatz ein— ſchließt. Nördlich folgt als ſelbſtändiger Stock das Waldenburger Gebirge, von dem einzelne Gruppen den Sattelwald und das Rabengebirge im Liegnitzer Bezirk bilden. Nach Weſten Provinz Schleſien. 21 und Nordweſten ſich fortſetzend, geht der Gebirgszug in das Rieſengebirge über und bildet mit dem öſtlichen Ausläufer des Iſer-Gebirges ein Gebirgsland, welches in der Schneekoppe bis zu 1603 m anſteigt und, nach Norden zu abfallend, den ganzen ſüdlich der Linie Liegnitz-Görlitz liegenden Theil des Regierungsbezirks Liegnitz einnimmt. Nördlich dieſer Linie erſtreckt ſich derſelbe in ein weites, meiſt ganz ebenes Flachland, in welchem ſich nur bei Glogau, Freiſtadt und Grünberg ein hügeliges Gelände erhebt. Von den Waldungen der Provinz Schleſien laſſen ſich etwa 181000 ha als Gebirgs— forſten, 387370 ha als im Hügellande, 593000 ha als in der Ebene liegende Forſten bezeichnen. Das Klima der Provinz iſt vermöge ihrer die ſtärkſten Gegenſätze des Geländes enthaltenden Lage und vermöge ihrer bedeutenden Ausdehnung von Südoſt nach Nordweſt ein ſehr verſchiedenes. Im Hochgebirge herrſcht ein ſcharfes Gebirgsklima mit allen ſeinen Einflüſſen auf die Waldwirthſchaft. Bei der Kirche Wang iſt z. B. die mittlere Jahrestemperatur + 4,6“, die Mittel— temperatur des Sommers + 13,“ und die des Winters — 3,3“, während die entſprechenden Werthe in Breslau der Reihe nach 8,2“, 4+17,,° und — 1“ ſind. Auch laſſen die Unterſchiede in der Zahl der Froſttage und in der Zeit des letzten und erſten Froſtes, wie ſie für Schreiberhau und Breslau in Tabelle 4 angegeben ſind, den Einfluß des Gebirgsklimas deutlich erkennen. Im Hügellande und der Ebene iſt das Klima im Oppelner Bezirk theils wegen der höheren Lage Oberſchleſiens, theils wegen der ſüdlich vorliegenden Mähriſchen Gebirge und der ſüdöſtlich angrenzenden Beskiden gleichfalls rauh, für den Waldbau jedoch günſtig, im Breslauer und Liegnitzer Bezirke dagegen erheblich milder. Boden. Die Gebirgsforſten der Provinz haben überwiegend einen aus der Verwitterung von Granit, Gneiß, Glimmerſchiefer, Grauwacke, Thonſchiefer, Quaderſandſtein und Pläner hervorgegangenen meiſt kräftigen Boden, deſſen Ertragsfähigkeit nach der Tiefgründigkeit ver— ſchieden iſt. Einige nicht umfangreiche Flächen auf Felſitporphyr enthalten dagegen einen armen, dem Holzwuchſe weniger zuſagenden Boden. Der Zobten zeigt Gabbro, daneben Serpentin und Granit. Auf dem Plateau der Gebirgszüge finden ſich Torfmoore auf Gneiß und Granit, welche dem Waldbau unzugänglich ſind. Im Hügellande ſind die beſſeren Bodenklaſſen des Waldes in ziemlichem Umfange vertreten, und das Flachland zwiſchen dem Gebirge und dem polniſchen Landrücken hat am linken Oderufer fruchtbaren Lehmboden. Berühmt iſt der ſehr ertragsfähige, jogen. ſchwarze Boden der Kreiſe Ohlau, Breslau und Neumarkt, nicht minder ergiebig der tiefgründige Lehmboden der Oderniederung. Die Waldungen des Flachlandes ſtocken aber über— wiegend auf Sandboden von ſehr verſchiedener Güte, der jedoch namentlich in Oberſchleſien im Allgemeinen durch ſeine Friſche ungeachtet ausgedehnter Kiesablagerungen dem Holzwuchſe ſehr zu— ſagt. Am wenigſten günſtig ſind die Bodenverhältniſſe in den zur Oberlauſitz gehörenden Kreiſen des Liegnitzer Bezirks, welche große Waldflächen auf verarmtem, durch Streurechen erſchöpftem, zum Theil auf Ortſtein lagerndem Sandboden enthalten. Die im größten Umfange vorkommende Waldart ) iſt der Kiefernhochwald, auf dem beſſeren oder friſcheren Boden, namentlich in Oberſchleſien, meiſt mit Fichten und auch Tannen gemiſcht, vielfach auch mit Eichen und Birken durchiprengt. In den Gebirgsforſten, in denen der Beginn der Knieholzregion zwiſchen 1070 und 1190 m ſchwankt, iſt die Fichte, nicht ſelten mit Tannen und Kiefern gemiſcht, die Hauptholzart. In den milderen Lagen findet ſich neben den Nadelhölzern Eiche, Buche und Birke, und die Vorberge des Breslauer Bezirks haben auch vorzügliche reine Buchenhochwaldungen aufzuweiſen. Erle und Birke kommen als Beſtand zahlreicher Brücher in allen Theilen der Provinz vor. Im Kreiſe Brieg finden ſich alte Eichenbeſtände mit Fichten gemiſcht. Die Flußthäler, namentlich der Oder und Neiſſe, enthalten ziemlich umfangreiche mittel— waldartige, jedoch vielfach in Hochwald umgewandelte Beſtände, in denen die Eiche neben Eſche, Ulme, Linde und den übrigen Holzarten des Aubodens vorzügliches Gedeihen zeigt. Außer den zwiſchen der Oder und dem Hochgebirge häufig vorkommenden gemiſchten Nieder— waldungen, welche meiſt aus Hainbuchen, Buchen, Birken, Erlen, Eichen, Haſeln und anderen Sträuchern beſtehen, finden ſich in den Kreiſen Jauer, Schönau, Bolkenhain, Waldenburg, Steinau, *) Wegen der Vertheilung der Waldfläche auf die verſchiedenen Betriebs- und Holzarten nach Maßgabe der ſtatiſtiſchen Ermittelungen vom Jahre 1893 vergl. Tabelle 62. Wegen des Staatswaldes vergl. Tabelle 25a. 22 Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. Wohlau, Neumarkt, Breslau, Ohlau, Brieg, Oppeln, Neuſtadt und Coſel auch Eichenſchälwaldungen von ziemlichem Umfange und recht guter Beſchaffenheit. Auch fehlt es in den Flußgebieten nicht an guten Weidenhegern. Die größten Waldkörper befinden ſich in der Umgebung von Oppeln, hier vorzugsweiſe aus Staatswald beſtehend, ferner öſtlich und ſüdöſtlich davon, hier Großgrundbeſitzern gehörig. Im Regierungs-Bezirke Liegnitz erſtreckt ſich ferner ſüdwärts von Spremberg, Muskau, Sorau und Sagan eine ſehr ausgedehnte, im Beſitze von Communen und Privatperſonen befindliche Waldfläche. Gefahren. Außergewöhnliche Schäden haben in Schleſien beſonders in häufigen Wind— hojen, Gewitterſtürmen und ſonſtigen Orkanen beſtanden, von denen der vom 7. December 1868 auch eine Vermehrung des Borkenkäfers zur Folge hatte und im Glatzer Gebirge Holz im Betrage des 10 fachen Abnutzungsſatzes und in den Staatsforſten überhaupt 667000 fm Derbholz lagerte. Der Windſturm vom 12. Juli 1889 erforderte in der Oberförſterei Rybnik die Aufarbeitung von etwa 100000 fm Derbholz, und das Hagelwetter vom 14. Juni 1889 verwüſtete in der Ober— förſterei Murow 650 ha Schonungen und Stangenhölzer. 1875/76 iſt dem Auftreten des Kiefern— ſpinners durch umfangreiches Theeren wirkſam begegnet worden. Nicht in gleichem Maße hat daſſelbe ſich gegenüber der Nonne bewährt, die 1890/93 von Süden nach Norden in den oberſchleſiſchen Waldungen vorgedrungen iſt und auch im Liegnitzer Bezirk neben dem Kiefernſpinner aufgetreten iſt. Im Jahre 1892 ſind in den oberſchleſiſchen Staatsforſten für das Theeren 118820 % verausgabt worden. Das Fortſchreiten des Nonnenfraßes iſt indeſſen dadurch nicht verhindert, der Unterſtand von Fichten in den gemiſchten Nadelholzbeſtänden vielmehr auf großen Flächen vernichtet und der Hauptbeſtand in empfindlicher Weiſe licht geſtellt worden, wenn auch Kahlhiebe nur vereinzelt nöthig geworden ſind. Spätfröſte ſind häufig, und die Schütte bildet (m) eine oft wiederkehrende Gefahr für die jüngeren Kiefernanlagen, namentlich in Oberſchleſien. 7. Provinz Sachſen. (Geſammtfläche 2524348 ha, darunter 525800 ha Wald — 20,83 %¾ . Von der Waldfläche kommen auf Kronwald 2323 ha, Staatswald 170187 ha, Gemeindewald 41905 ha, Stiftungs- wald 6234 ha, Genoſſenſchaftswald 17649 ha und Privatwald 287502 ha). Lage. Die Waldungen der Provinz Sachſen gehören theils dem Gebirge, theils dem Hügellande, theils der Ebene an. Während der nördliche größere Theil des Magdeburger Bezirks eine ausgedehnte Ebene mit nur einzelnen geringen Erhebungen bildet, gehen die ſüdweſtlich von Magdeburg liegenden Kreiſe in das Hügelland über, welches im Hakel eine Hochebene bis zu 240 m Höhe, im Huy einen Bergzug bis zu 304 im enthält und ſich bis zum Fuße des Harzes fortſetzt. Hier ſteigt es in zum Theil größeren Ebenen bis zu 232 m bei Wernigerode, zu 189 m bei Aſchersleben und zu 300 m bei Ermsleben an. Die Kreiſe Wernigerode und Aſchersleben treten in das hohe Gebirge des Harzes über, und in jenem erhebt ſich zur größten Höhe der Brocken mit 1141 m über Normal-Null. Die öſtliche Fortſetzung des Harzes bildet das Gebirgsland des Merſeburger Bezirks, welches in das an der Saale auslaufende Hügelland dieſes Bezirks übergeht, öſtlich derſelben in einer weiten Ebene ſich verläuft, deren einzelne Erhebungen und Hügelzüge nicht von Belang ſind und öſtlich der Elbe mehr und mehr verſchwinden. In den ſüdlichen Grenzkreiſen des Bezirks findet ſich ein Hügelland, welches den Uebergang zum Thüringerwalde, und im Zeitzer Kreiſe zum Erzgebirge vermittelt. In ſeiner ſüdlichen Fortſetzung tritt der Harz in den Erfurter Bezirk über, von dem nur ein kleiner nördlichſter Theil noch im hohen Gebirge gelegen iſt, während der Kreis Grafſchaft Hohenſtein überwiegend ſchon dem Hügellande des Harzes, zum Theil auch der Hainleite, und die Kreiſe Worbis, Heiligenſtadt und Mühlhauſen dem Hügellande des Eichsfeldes (bis 519 m hoch), den Bergzügen Ohm und Dünn und weiten, von 200 bis zu 400 im anſteigenden Hoch— ebenen angehören. In dem Hügellande der Kreiſe Langenſalza, Weißenſee und Erfurt, welches ausgedehnte Ebenen einſchließt, vermittelt ſich der Uebergang zum Thüringer Walde, auf deſſen ſüdlichem Abhange der Kreis Schleuſingen mit Berghöhen bis zu 970 m, und auf deſſen Ueber— gängen zum Frankenwalde der Gebirgskreis Ziegenrück (die letzten beiden Kreiſe als Enclaven in den Sächſiſchen Herzogthümern) belegen ſind. Provinz Sachſen. 23 we Von den Waldungen der Provinz Sachſen gehören etwa 72740 ha dem Gebirge 114 360 ha dem Hügellande, 338 200 ha der Ebene an. Die klimatiſchen Verhältniſſe der Provinz ſind im Allgemeinen dem Waldbau günſtig, und nur in den höheren Theilen des Harzes und Thüringer Waldes hat derſelbe mit den aus der Hochlage folgenden Schwierigkeiten zu kämpfen. Am wenigſten günſtig iſt auch für die Waldwirthſchaft das rauhere Klima des Eichsfeldes, welches häufig nachtheilige Spätfröſte herbeiführt, die übrigens auch in anderen Theilen der Provinz nicht fehlen. Boden. In den Ebenen der Provinz ſtocken die Waldungen meiſt auf Sandboden, ſoweit ihnen nicht in mehr und mehr ſich beſchränkendem Maße noch der vorzügliche Schlickboden in den Thälern der Elbe, Saale und Mulde verblieben, oder in den feuchten Binneneinſenkungen, namentlich an der Elſter, Moor- und Torfboden zugewieſen iſt. Die Diluvialbildung der Provinz wird durch eine Linie begrenzt, welche von der weißen Elſter bei Zeitz nach der Saale, an dieſer entlang, jedoch rechtsſeitig noch den Kreis Halle ein— ſchließend, bis zur Elbe, längs dieſer bis zur Ohre, dann aufwärts bis Neuhaldensleben, und von hier dem Höhenzuge folgend bis Weferlingen verläuft. In dem Diluvium nördlich und öſtlich dieſer Linie iſt der Wald meiſt auf einen Sand— boden zurückgedrängt, welcher nicht ſelten bis zum ärmſten Flugſande herabſinkt, überwiegend aber doch theils durch einige Lehmbeimiſchung, theils durch Friſche dem Wuchſe der Kiefer günſtig iſt. In dem Hügellande zwiſchen jener Linie und dem Gebirge nimmt der Wald zum Theil noch recht guten Lehm- und Kalkboden, überwiegend aber doch nur die flachgründigeren Er— hebungen des bunten Sandſteines, des Muſchelkalks, der Grauwacke, des Thonſchiefers, des Porphyrs, des Rothliegenden, Zechſteins und Keupers ein. Kalk- und Sandſteinböden treten namentlich im Erfurter Bezirke auf. Das Gebirgsland iſt faſt ganz dem Walde überlaſſen, welcher im Harze vorzugsweiſe die Bodenarten aus der Verwitterung des Granits, der Grauwacke, des Thonſchiefers, Diabas, Phorphyrs, des Zechſteins, im Thüringerwalde hauptſächlich die aus buntem Sandſtein, Porphyr, Rothliegendem, Granit, Grünſtein, Baſalt (Dollmar) und Thonſchiefer hervorgegangenen Boden— arten inne hat. Waldarten k). Im Diluvial-Flachlande der Provinz iſt die Kiefer die herrſchende Holzart, nicht ſelten mit Eichen, häufig mit Birken und in den Einſenkungen mit Erlen gemiſcht. Außerdem kommt Erlen- und Birken-Niederwald mit verſchiedenen Straucharten, namentlich Pulverholz durchwachſen, in den tiefer gelegenen Gegenden auf nicht unbedeutenden Flächen vor. Die Waldungen der Flußthäler beſtehen meiſt aus Eichen-Hochwald oder aus Mittelwaldungen, in denen Eiche und Rüſter dominiren, Eſche, Ahorn, Aspe und die gewöhnlichen Straucharten den Neben- und Unterſtand bilden. Umfangreiche Weidenheger, welche an der Elbe, Mulde und Saale ein Material von vorzüglicher Beſchaffenheit liefern, bedecken die tiefer gelegenen Stellen der Flußwaldungen, laſſen aber im Geldertrage gegenüber dem Wettbetriebe der eiſernen Reifen nach und ſind zum Theil in der Umwandlung in Wieſen begriffen. Letzteres gilt auch von einer Zahl von Birken- und Erlen-Niederwaldungen. Im Hügellande iſt der Buchen-Hochwald die herrſchende Waldart, häufig mit Eſchen, Eichen und Ahorn durchſprengt, und in Mittelwald übergehend, dem Buche, Hainbuche, Haſel und andere Straucharten zum Schlagholz dienen. Auch der Eichenſchälwald iſt in einigen Gegenden der Provinz, jedoch nur in mäßigem Umfange vertreten, ebenſo neben der Fichte die Weißtanne im Kreiſe Zeitz. Das Gebirge zeigt in den Vorbergen noch Buchen-Hochwald, dem die Fichte ſich beigeſellt, und in den höheren Lagen gelangt die Fichte ausſchließlich zur Herrſchaft, im Thüringer Walde häufig mit Weißtannen durchſprengt. Am Harz geht in der Provinz Sachſen der Buchen-Hochwald bis zu 500 und 600 m, am Thüringerwalde bis zu 785 m Meereshöhe. Die Fichte bewaldet hier noch die höchſten Punkte, während ſie am Harze in exponirten Lagen bei etwa 940 m anfängt, ſtrauchartig zu werden und an der Höhe des Brockens ganz verſchwindet. Von der geſammten Waldfläche der Provinz iſt mehr als die Hälfte auf den Kiefern— Hochwald, nicht ganz /B ſind auf das Laubholz und der Reſt iſt auf die Fichte zu rechnen. ) Wegen der Vertheilung der Waldfläche auf die verſchiedenen Betriebs- und Holzarten nach Maßgabe der ſtatiſtiſchen Ermittelungen vom Jahre 1893 vergl. Tabelle 62. Wegen des Staatswaldes vergl. Tabelle 25a. 24 Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. Die größten zuſammenhängenden Waldkörper bilden die Letzlinger, die Dübener Heide und der Forſt— rathsbezirk Schleuſingen, die erſteren weſentlich aus Kiefern, der letztere aus Fichten beſtehend. Gefahren. Die Waldwirthſchaft der Provinz Sachſen hat mit manchen ſchädlichen Ein— wirkungen zu kämpfen. Im Flachlande des Merſeburger Bezirks rechts der Elbe iſt es beſonders der Kiefernſpinner, welcher früher wiederholt, aller dagegen angewandten Mittel ungeachtet, auf dem ärmeren Boden der Kiefernforſten bedeutende Flächen ihres Holzbeſtandes beraubt hat. Das letzte größere Auftreten 1876/80 wurde durch Anwendung von Raupenleim weſentlich zurückgehalten, während 1865/66 in der Oberförſterei Glücksburg 95 100 fm Derbholz in Folge des Fraßes des Kiefernſpinners hatten geſchlagen werden müſſen. In den letzten Jahren ſind in den Kiefernbeſtänden des genannten und des Magdeburger Bezirkes neben dem Spinner auch der Spanner, die Forleule und die Nonne verderblich aufgetreten. In Verbindung mit Nadelpilzen (Cenangium) und Cecidomyia brachyntera iſt hierdurch eine empfindliche Durchlichtung vieler Stangenorte eingetreten. In der Oberförſterei Rothehaus haben ſogar 523 ha 30, bis 60 jähriger Kiefern abgetrieben werden müſſen, welche nebſt den auf SO ha nöthig gewordenen ſtarken Aus— hieben 103 949 fm Derbholz ergeben haben. Auch in den Oberförſtereien Jävenitz und Burgſtall ſind vorzeitige Abtriebe nöthig geworden. Daneben hat ſich im geſammten Flachlande der Provinz Maikäferſchaden in empfindlicher Weiſe bemerkbar gemacht, insbeſondere in der Letzlinger Heide. In den Flußniederungen erſchweren Ueberſchwemmungen den Wirthſchaftsbetrieb, ſind aber für den Wuchs des Holzes mehr förderlich als nachtheilig. Eisgang gefährdet namentlich den Jungwuchs. Im Hügellande haben die Weſt- und Südhänge namentlich auf Sand und Kalk durch aushagernde Winde, Wegwehen des Laubes und Spätfröſte zu leiden, und die ſteil geneigten Abhänge bedürfen eines ſteten, unter Umſtänden durch Plenter- oder Niederwaldbetrieb zu erhaltenden Waldſchutzes, um nicht durch Bodenabſchwemmung und Waſſerriſſe verödet zu werden. Im Harze wird der Holzwuchs der exponirten Höhenlagen beſonders durch die heftigen und andauernden Winde gefährdet, und hier ſowohl als im Thüringerwalde führen Sturm-, Schnee- und Eisbruch mit ihrem Gefolge, dem Borkenkäfer, Schäden herbei, denen die Auf— merkſamkeit des Forſtwirths unausgeſetzt entgegenarbeiten muß. Aber auch in den übrigen Forſten hat Windbruch oft geſchadet. 1869 und 1870 wurden im Ganzen etwa 255000 fm Derbholz in den Staatsforſten der Provinz in Folge von Windbruch aufgearbeitet. Im Thüringer Wald lagerte der Wind in den Staatsforſten im Jahre 1876 etwa 190000 fm und im Jahre 1892 etwa 53000 fm Derbholz, in der Harzoberförſterei Benneckenſtein wurden im Jahre 1885 in Folge von Windbruch 24000 fm Derbholz aufgearbeitet. Im Juli 1890 warf ein Gewitterſturm in der Oberförſterei Altenplathow 19000 fm Derbholz. Der Sturm vom Februar 1894 wird im ganzen Magdeburger Bezirk vorausſichtlich den Einſchlag von 105000 fm Derbholz im Staatswald zur Folge haben. Beſonders die an Wurzelfäule leidenden Stangenorte der Oberförſtereien Clötze und Weißewarthe ſind ſtark be— ſchädigt. 8. Provinz Schleswig-Holſtein. (Geſammtfläche 1899 747 ha, darunter 124531 ha Wald — 6,5 %. Von der Waldfläche kommen auf Staatswald 34770 ha, Gemeindewald 9481 ha, Stiftungswald 2497 ha, Genoſſen— ſchaftswald 465 ha und Privatwald 77318 ha). Lage. Vorherrſchend iſt das Gelände eben und erhebt ſich nur wenig über den Spiegel der Nord- und Oſtſee; bezüglich der Boden-Ausformung laſſen ſich jedoch drei verſchiedene von Süden nach Norden verlaufende Landſtriche deutlich unterſcheiden. Der fruchtbare öſtliche Landſtrich zieht ſich in einer Breite von 10 bis 20 km längs der Oſtſee hin, etwa von Neuſtadt über Ploen nach dem Weſten-See, Wittenſee, Schleswig, Apenrade, Hadersleben und Chriſtiansfeld. Das Gelände iſt hier hügelig mit Erhebungen bis zu 150 m und zahlreichen tiefen Meereseinſchnitten. Hieran lehnt ſich nach Weſten der wenig fruchtbare mittlere Landſtrich, eine von Oſten nach Weſten ſich abdachende Ebene, nur an einzelnen Stellen mit wellenförmigem Charakter, und mit wenigen ziemlich flach verlaufenden Höhenzügen, dem Mittelrücken, welcher nach Süden hin ſpitz ausläuft. Eine Linie von Altona nach Elmshorn, Itzehoe, Meldorf, Heide, Huſum, Tondern, Ripen kann als die Grenzſcheide deſſelben gegen Weſten angenommen werden. Im Süden dieſes mittleren Landſtriches trägt jedoch die Gegend von Reinfeld, Oldesloe, Reinbek und der nordöſtliche Theil des Kreiſes Herzogtum Lauenburg den [2 Provinz Schleswig-Holitein. 25 Charakter eines Hügellandes. Im Weſten entlang der Elbe und Nordſee, hier mit zahlreichen vorliegenden flachen Inſeln, erſtreckt ſich bis an die oben angegebene Linie das Marſchland, welches ſich im Allgemeinen nur wenige Meter über die Nordſee erhebt und vorwiegend aus Weidegründen beſteht. Von den Waldungen der Provinz ſind etwa 80 000 ha der Ebene, 44 500 ha dem Hügel⸗ lande zuzurechnen. Die Küſtenausdehnung iſt eine ſehr beträchtliche. Die zahlreichen Seen liegen meiſtens im öſtlichen Theile. Der größte iſt der Plöner See. Abgeſehen von der Elbe ſind die Flüſſe nur klein, Eider, Treene und Stör jedoch ſchiffbar. Der Nordoſtſeekanal wird für die größten Seeſchiffe eine Verbindung zwiſchen Nord- und Oſtſee herſtellen. Klima. Die Witterung zeichnet ſich bei großer Luftfeuchtigkeit durch Unbeſtändigkeit aus, eine Folge der Lage zwiſchen zwei Meeren. Die jährlichen Niederſchläge ſind größer als in den meiſten anderen Gegenden und erreichen in Weſterland (Sylt) 78 cm und in Huſum 74 em (. Tab. 4b). Dem oeeaniſchen Klima entſprechend kommen hohe Kältegrade ebenſo wenig vor, als hohe Wärmegrade. Die Winter bringen wenig Schnee und dieſen nur auf kurze Zeit. Bei wenig verſchiedener geographiſcher Breite iſt die durchſchnitliche Wintertemperatur in Meldorf (Holſtein) um 4, höher, und die mittlere Sommertemperatur um 0,6 niedriger als in Klaußen (Regierungs-Bezirk Gumbinnen). Die Schifffahrt in den Häfen Kiel, Flensburg und Apenrade, ſowie auf der unteren Elbe wird nur ſelten durch Eis unterbrochen. Das dem inſularen genäherte Klima bedingt häufige und heftige Windſtrömungen, die nach Süden hin an Stärke abnehmen. Weſtwinde ſind die vorherrſchenden, wie dies auch an der Holzvegetation (namentlich im weſtlichen Theile der Provinz) deutlich hervortritt. Im Frühjahr pflegt jedoch rauher Oſtwind ſich einzuſtellen. Nebel ſind häufig. Die Tage mit e Himmel über— wiegen erheblich. Spätfröſte treten namentlich oft in Lauenburg auf, und N Maſtjahre ſind deßhalb dort ſelten. Im Allgemeinen können die klimatiſchen Verhältniſſe in Folge der Feuchtigkeit der Luft als günſtig für den Holzanbau bezeichnet werden. Insbeſondere kommen ſie der Buche, Eſche, Fichte und Weißtanne zu Statten. Boden. Ebenſo wie nach der Boden-Ausformung zerfällt auch nach der Boden— Beſchaffenheit die Provinz in drei verſchiedene Theile. Die Oſtſeite längs der Oſtſee gehört dem Diluvium an und enthält einen guten tief— gründigen Lehmboden, welcher nicht ſelten kalkhaltig iſt. Gleicher Boden, oft von vorzüglicher Güte, findet ſich auch in der Gegend von Reinfeld, im öſtlichen Theile des Kreiſes Stormarn und im Kreiſe Herzogthum Lauenburg. Der mittlere Landſtrich (M ittelrücken) zählt ebenfalls zu den Diluvialbildungen und umfaßt vorzugsweiſe das Gebiet der Haiden und Moore. Er beſteht vorwiegend aus Sandboden, welcher mitunter Lehmtheile enthält und im Untergrunde oft Mergel führt. In beträchtlicher Ausdehnung kommt bleifarbiger Haideſand vor, nicht ſelten auf Ahlerde (Ort) lagernd, welche dem Holzanbau Schwierigkeiten bereitet. In Folge des dem Helwuchſe günſtigen Klimas geſtaltet derſelbe ſich aber häufig beſſer, als nach der Bodenbeſchaffenheit erwartet werden ſollte. Bei der Verjüngung erfordern ſtarke Rohhumuslagen oft vorſichtige Behandlung. Ein iſolirter Berg erhebt ſich bei Segeberg, aus Dolomit, Anhydrit und Gyps beſtehend, unter welchem ſich ein Steinſalzlager befindet. Auch kommen einige Lager von Kreide und Braun— kohle vor. In neuerer Zeit iſt an mehreren Orten, z. B. bei Heide und Elmshorn Petroleum auf— gefunden worden. Die Weſtſeite gehört dem Alluvium an. Daſſelbe beſteht dort aus einem fetten Kleiboden, welcher als Schlick vom Meere abgeſetzt iſt, eine ausgezeichnete Fruchtbarkeit hat und ſich durch Neubildungen gegen das Wattenmeer hin immer weiter ausdehnt. Waldarten.*) Die Provinz iſt unter allen der Monarchie am wenigſten bewaldet, und der Waldbeſitz meiſtens ſehr zerſplittert. Größere? Waldförper finden ſich zur Zeit nur im Lauen⸗ burgiſchen, wo der Sachſenwald 6662 ha umfaßt, ferner in den“ . Trittau (1413 ha) und Segeberg (4350 ha). Die Waldungen des Staates, des Lauenburgiſchen Kreisverbandes ) Wegen der Vertheilung der Waldfläche auf die verſchiedenen Betriebs- und Holzarten nach Maßgabe der ſtatiſtiſchen Ermittelungen vom Jahre 1893 vergl. Tabelle 62. Wegen des Staatswaldes vergl. Tabelle 25a. v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 4 26 Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. (früher Staatswald), des großen Grundbeſitzes und die Bondenholzungen befinden ſich in gutem Zuſtande und haben reiche Holzvorräthe. Die bäuerlichen, nicht zu den Bondenholzungen gehörigen Holzbeſtände auf dem geringeren Boden ſind theilweis unwüchſig und in ſchlechtem Zuſtande. Die herrſchende Holzart bildet die Buche. Dieſelbe wird im Hochwaldbetriebe erzogen; nur auf den Knicks kommt ſie vielfach als Ausſchlagsholz vor. In dem öſtlichen Landſtriche, namenlich auf der Inſel Alſen, bei Kiel, im Kreiſe Ploen und Oldenburg erlangt ſie auf gutem Boden eine große Vollkommenheit und erzeugt Holzmaſſen bis zum Betrage von 900 km auf dem ha; ſie nimmt jedoch auch mit dem ärmeren Boden fürlieb, oft ſelbſt mit Haideſand, auf dem ſie bei einem weniger zuſagenden Klima nicht gedeihen würde. Die ziemlich häufige Eiche (gewöhnlich Stieleiche) zeigt ebenfalls meiſt ſchönen Wuchs. Vorwiegend tritt ſie eingeſprengt in den Buchen— beſtänden auf. Auch ſie geht bis zu den unteren Bodenklaſſen herab. Von früheren Eichen— beſtänden finden ſich noch vielfach die Ueberreſte als ſtrauchartiger Krattbuſch. Die Eſche iſt nicht ſelten eingeſprengt in den Laubholzwaldungen und erreicht eine große Vollkommenheit. Schwarz— erle, Hainbuche, Ahorn, Ulme, Linde, Weißerle treten mehr untergeordnet auf. In exponirten Lagen wird die Silberpappel, auch die Graupappel, wegen ihrer Widerſtands— kraft gegen den Wind geſchätzt und als Schutzholz an den Weſträndern der Holzungen angepflanzt, ebenſo die Weißfichte und unter den ſchwierigſten klimatiſchen und Bodenverhältniſſen beſonders die Bergkiefer. Nadelhölzer ſcheinen in früheren Jahrhunderten in der Provinz nicht heimiſch geweſen zu ſein. Gegenwärtig haben ſie in Folge künſtlichen Anbaues eine ziemlich große Verbreitung. Der Fichte ſagt das Klima zu, und auf entſprechendem Boden und in geſchützter Lage giebt ſie hohe Erträge. Dem Wuchſe der Kiefer ſcheint im Allgemeinen das Klima weniger förderlich zu ſein; ihre Verbreitung nimmt nach dem Norden zu ab. In Holſtein, wo das Küſtenklima nicht in gleichem Maße zur Geltung gelangt, wie in Schleswig, treten aber ältere und gutwüchſige Kiefern häufig auf. Am beſten gedeiht die Kiefer in der Vermiſchung mit der Fichte. Aus nordiſchem Samen erzogene Beſtände, die in der Jugend widerſtandsfähiger gegen die Schütte ſind, ſcheinen ſich mehr zu bewähren, als die aus heimiſchem oder ſüdwärts bezogenem Samen erwachſenen Kiefern. Je weiter nördlich, um ſo ſchärfer tritt dieſer Unterſchied hervor. Auffallend gut iſt der Wuchs der Weißtanne ſelbſt auf geringem Boden. Als Schutzbaum an der Windſeite der Beſtände verdient ſie nach den oben genannten Holzarten ebenfalls Beachtung. Lärche und Weymouthskiefer finden ſich eingeſprengt. Beachtenswerth ſind die erfolgreichen Beſtrebungen zur Aufforſtung von Oedländereien, namentlich von Haideflächen. Seit dem Jahre 1877 find der Waldfläche hierdurch etwa 12870 ha hinzugetreten. Davon kommen auf den Staatswald 7990 ha, auf Privatwald 3960 ha und auf Anlagen der Provinzial-Verwaltung 920 ha. Mehrentheils iſt der Holzanbau durch Tiefkultur erfolgt. Gefahren. Die Hauptſchwierigkeit, welche der Waldwirthſchaft in Schleswig-Holſtein ent— gegentritt, bereitet der See-Wind, der in den exponirteſten Lagen der Weſtſeite, z. B. auf der Inſel Sylt, einen jeden Holzanbau, der über die Erziehung niedriger Strauchbeſtände hinauszielt, gänzlich ausſchließt. Die Sturmfluth vom November 1872 hat in der Oberförſterei Sonderburg erheblichen Schaden verurſacht. Von Inſekten wird nur der Engerling in ausgedehntem Maße den Kulturen nachtheilig. Der Sturm vom Februar 1894 hat im Staatswald etwa 84 100 fm Derbholz und in den übrigen Waldungen der Provinz etwa 150000 fin gelagert. 9. Provinz Hannover. (Geſammtfläche 3847516 ha, darunter 634146 ha Wald = 16,15 %. Von der Waldfläche kommen auf Staatswald 235722 ha, Gemeindewald 43926 ha, Stiftungswald 10059 ha, Genoſſenſchaftswald 79528 ha und Privatwald 261911 ha). Lage. Der bei Weitem größte Theil der Provinz gehört dem Flachlande an. Nur etwa der vierte Theil iſt hügelig und gebirgig. Eine Linie, welche von Braunſchweig über Hannover und etwas nördlich über Osnabrück hinaus gedacht wird, trennt das ſüdliche ſtark bewaldete Berg— land von dem nördlichen holzärmeren Flachlande. Im Süden an den Grenzen der Provinzen Heſſen-Naſſau und Sachſen liegen die meift flachen Bergzüge des Kauffunger Waldes und des Bramwaldes mit Erhebungen bis etwa 500 m Provinz Hannover. 27 über dem Meere ſowie das Bergland des Eichsfeldes. Dieſe Höhenzüge verlaufen im Norden und Nordweſten in den Solling, einen flach abgedachten Gebirgszug zwiſchen Leine und Weſer, der ſich bis zur Höhe von etwa 521 m erhebt; im Nordoſten in das Harzgebirge, welches als Oberharz auf dem langgeſtreckten Rücken des Bruchbergs etwa 860 m, in der Wolfswarte ſogar 919 m Höhe erreicht und unfern des Gipfels des 1141 m hohen Brockens in das Gebiet der Regierungsbezirke Magdeburg und Erfurt übertritt. Die Hirſchhörner in der Oberförſterei Torf— haus ſteigen bis zur Höhe von 1020 m an. Zwiſchen Harz und Solling erſtreckt ſich öſtlich der Leine das Berg- und Hügelland bei Göttingen und Alfeld (Siebenberge) bis zu 394 m Höhe, an welches ſich dasjenige von Hildesheim anſchließt, das nordwärts von dieſer Stadt nach und nach in die Ebene ausläuft. — Weſtlich der Leine ſetzt das Bergland ſich bis über die Weſer hinaus fort. Die erheblichſten Höhenzüge zwiſchen Leine und Weſer ſind hier der Hils (471 m), Ith, Oſterwald, Deiſter und Süntel (437 m). In die Gegend von Osnabrück treten aus Weſtfalen die Auslänfer des Teutoburger Waldes und das Wiehengebirge ein, und gehen nordwärts in das zuſammenhängende Flachland von Olden— burg, Lingen, Meppen und Oſtfriesland über. Nördlich von dem Hildesheimer Berg- und Hügelland und von der Stadt Hannover erſtreckt ſich das die Lüneburger Haide enthaltende Flachland bis zum Rande der Nordſee. Es finden ſich jedoch Erhebungen, die bei Wilſede bis 170 m Höhe erreichen, und an verſchiedenen Stellen, z. B. in der Nähe von Harburg und Walsrode, nimmt das Gelände den Charakter des Hügellandes an. Von der Geſammtwaldfläche zählen etwa 270000 ha zum Gebirge, 63 900 zum Hügellande und 300250 ha zur Ebene. Das Klima der Provinz Hannover iſt in dem nördlichen Flachlande theils ein ausgeprägtes Küſtenklima, theils demſelben genähert. Es zeichnet ſich durch ſtarke Luftbewegung, reichliche Niederſchläge, kühle Sommertemperatur und milde, meiſt nicht ſchneereiche Winter aus. Die vor— kommenden Erhebungen haben aber merklich kältere und ſchneereichere Winter, und Spätfröſte ſind dort häufig. Entſchiedenes Gebirgsklima zeigt der Harz, der den nordweſtlichen Seewinden das erſte erhebliche Hinderniß bietet. Heftige Stürme, ſtarke Schneeablagerungen, ſowie Reif- und Nebelbildungen ſind die charakteriſtiſchen klimatiſchen Erſcheinungen, welche in dem nördlichen und nordweſtlichen Theile auffallend ſtärker hervortreten, als an der Südſeite. In den exponirten Hochlagen räumen die geſchloſſenen Holzbeſtände vielfach großen kahlen oder nur räumlich be— ſtandenen Torfmooren den Platz. Von dem Flachlands- zum Gebirgsklima findet ſich im Hügel— lande der allmähliche Uebergang. Im Allgemeinen können die klimatiſchen Verhältniſſe der Provinz Hannover bei der meiſt erheblichen Feuchtigkeit der Atmoſphäre als günſtig für den Baumwuchs bezeichnet werden. Boden. Im Berg- und Hügellande wechſeln die ſedimentären Gebilde von den älteſten Schichten bis zur Tertiärformation. ’ Untergeordnet treten die Eruptiv-Geſteine: Granit und Diabas im Oberharz, Porphyr bei Ilfeld am Südrande des Harzes, Baſalt bei Münden, Dransfeld, Adelebſen ꝛc. auf. Der erzreiche Harz beſteht im Weſentlichen aus Grauwacke und Thonſchiefer. Auf dem Bruchberge findet ſich der quarzreiche Kulmſandſtein mit den durch ſeine Undurchläſſigkeit erzeugten Verſumpfungen. Den Rand des Gebirges umgiebt auf der Weſt- und Südſeite ein Zechſtein— gürtel, an den ſich in weſtlicher und ſüdweſtlicher Richtung die Buntſandſteinablagerungen des Rotenberges, des Eichsfeldes, des Kauffunger Waldes, Bramwaldes und des Sollings enſchließen. Mit dem Buntſandſtein wechſeln Muſchelkalk und Keuper, welche auch an der Weſer bei Polle und Hameln in größerer Ausdehnung vorkommen, ſowie Jurabildungen. Nördlich an den Harz lehnt ſich namentlich die Jura- und Kreideformation an, bis über Hildesheim hinaus ſich fortſetzend. Das übrige Gebirgs- und Hügelland zeigt die genannten Formationen und einen häufigen Wechſel von Keuper, Pläner, Hilsſandſtein, Wälderthon (mit Asphalt) ze. Iſolirt kommt am Piesberge bei Osnabrück auch altes Steinkohlengebirge vor. In der Wälderformation wird ebenfalls Steinkohle gewonnen (Oſterwald). Der Gebirgsboden der Provinz Hannover iſt im Allgemeinen kräftig. Die Granwacke bildet in der Hauptſache den Standort der Fichte und der Buche, die Sandſteinböden tragen gute Buchen-, Eichen- und Fichtenbeſtände, und der Kalkboden hat vorzugsweiſe Buchen von zum Theil ſeltener Güte aufzuweiſen. Freilich fehlt es auch nicht an verödetem Sandſtein und Kalk. Zu letzterem zählt beſonders der kahle Muſchelkalk— 4* Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. 4 * rücken der Weper bei Moringen, von dem indeſſen ſeitens des Staates 205 ha, ſeitens der Provinzial-Verwaltung 65 ha ſeit 1875 aufgeforſtet worden find, und zwar vorzugsweiſe mit Kiefern. An die älteren Formationen des ſüdlichen Theiles der Provinz Hannover ſchließen ſich die aus Geſchiebelehm und ſandigen, zum Theil lehmhaltigen Ablagerungen beſtehenden Diluvial- und die Alluvialbildungen des hannöverſchen Flachlandes. Man unterſcheidet hier die fruchtbaren Marſchen (Alluvium) an der Küſte und in den Flußthälern und die höher liegenden weniger ergiebigen Geeſtländereien (Diluvium). Dieſe ſind das Gebiet der vielfach mit Ortſtein unter— lagerten Haiden und der Hochmoore, welche faſt überall im Flachlande in großer Ausdehnung vorkommen, namentlich aber in Oſtfriesland ſich über weite Flächen ausbreiten. Seen finden ſich in der Provinz Hannover nur wenige. Größere Waſſerbecken bilden der Dümmerſee und das Steinhuder Meer. Bemerkenswerth iſt das Vorkommen von Petroleum in der Gegend von Peine und in der Lüneburger Haide. Waldartenk). Der Wald iſt gegenwärtig ſehr ungleich vertheilt. Während derſelbe im Durchſchnitt 16,15 %/ der Geſammtfläche einnimmt, enthält der Regierungsbezirk Hildesheim 35,8 /, Stade 6,32 % und Aurich nur 21 / Waldfläche. Faſt ganz holzleer find die Marſchen längs des Meeresufers. Im Auboden der Elbe zc. haben ſich nur noch ſchwache Reſte der Bewaldung erhalten. Die Geeſt ſcheint früher mit aus— gedehnten Laubholzwaldungen bedeckt geweſen zu ſein. Noch in dieſem Jahrhundert haben daſelbſt Waldtheilungen zur Entſtehung weiter Haideflächen geführt. Gegenwärtig enthält die Geeſt, von einzelnen größeren Waldkörpern (Göhrde) abgeſehen, vorwiegend zerſtreuten Waldbeſitz. Geſchloſſene Forſtmaſſen finden ſich aber in dem Gebirgs- und Hügellande im Süden der Provinz, beſonders im Harz und Solling. Zur Zeit behaupten die Nadelhölzer und namentlich die Kiefer räumlich den erſten Platz. Für die nächſte Zeit iſt eine weitere Ausdehnung der Kiefernbeſtände in Ausſicht zu nehmen, da die allſeitig mit großem Intereſſe geförderten Haide-Aufforſtungen ſich vorzugsweiſe auf den Kiefern— anbau ſtützen. Schon die zweite Beſtandesgeneration wird hier aber vorausſichtlich Eiche, Fichte, Buche und Weißtanne in größerer Verbreitung zeigen. Zwar fehlt es nicht an einzelnen maſſen— reichen älteren Kiefernbeſtänden, im Allgemeinen aber ſteht die Kiefer nach Lebensdauer, Ge— ſchloſſenheit der Beſtände und Güte des Holzes gegen die öſtlichen Provinzen zurück, und Windbruch und Wurzelfäule durchlichten häufig ſchon die Stangenorte, mit der Regel nach nur ſchwach aus— gebildeter Pfahlwurzel. Die Fichte fehlt keiner Bodenart des Gebirgslandes. In größter Verbreitung und Vollkommenheit zeigt ſie die Grauwacke des Harzes und der bunte Sandſtein (Solling). Auf der Ebene iſt ſie nicht fremd. Von Natur findet ſie ſich hier meiſt nur auf anmoorigem Boden. Künſtlicher Anbau hat ſie aber auch auf anderen Bodenarten, namentlich im Gemiſch mit der Kiefer heimiſch gemacht. In den Vorbergen breitet ſie ſich immer weiter aus, namentlich da, wo drückende Servituten zur Bodenverödung geführt haben. Weißtanne und Weymouthskiefer verdanken neuerem künſtlichen Anbau eine verhältnißmäßig große Verbreitung. Beſonders das Küſtengebiet (Oſtfriesland) zeigt oft üppigen Weißtannenwuchs. Einzeln eingeſprengte Lärchen haben in der ganzen Provinz hin und wieder gutes Gedeihen, oft ſterben ſie aber frühzeitig ab. Vom Laubholze ſteht die Buche der Eiche weit voran und bildet die herrſchende Holzart faſt überall in den Vorbergen, ſeltener und nur in kleineren Beſtänden in der Ebene. Muſchelkalk, Kreide, Pläner zeigen ſie oft in vorzüglichem Wuchſe. Häufig eingeſprengt findet ſich die Eiche in den Buchenbeſtänden, die außerdem im Flußboden, in den Hutewaldungen und in kleineren meiſt mit Buche, Weißtanne oder Fichte unterbauten künſtlich angelegten Beſtänden rein vorkommt. In der Ebene leiſten Eiche und Buche auf geringerem Boden wegen der Luftfeuchtigkeit mehr, als in anderen Provinzen mit Ausnahme von Schleswig-Holſtein. Der Stühbuſch der Haiden iſt faſt unvergänglich, und der Haidbauer iſt mit Recht ſtolz auf die Eichen in feinen „Holzhöfen“. Eichenſchälwald findet ſich namentlich in den Regierungsbezirlen Hannover und Hildesheim, ift aber auch anderen Theilen der Provinz nicht gänzlich fremd. Eſche, Ahorn, Rüſter zeigt der Buchenhochwald eingeſprengt, Erle und Birke finden ſich namentlich auf dem friſchen und feuchten Boden der Ebene. 8 00 Wegen der Vertheilung der Waldfläche auf die verſchiedenen Betriebs- und Holzarten nach Maßgabe der ſtatiſtiſchen Ermittelungen vom Jahre 1893 vergl. Tabelle 62. Wegen des Staatswaldes vergl. Tabelle 2da. Provinz Weſtfalen. 29 Mittelwald und Niederwald ſind von untergeordneter Bedeutung. Weit bekannt iſt der modificirte Buchenhochwald in der Oberförſterei Uslar (Solling). Gefahren. Namentlich im Flachlande leiden die Kiefernbeſtände vielfach an der Wurzel— fäule, welche ſchon im frühen Stangenholzalter die Beſtände lichtet, bezw. zerſtört, beſonders auf früherem Haideboden und sur Böden, die vorher Laubholz BE age haben. Im Harz, Solling, Deiſter ꝛc. find Beſchädigungen durch Schnee und Duftbruch häufig. Der Schneebruch im Harz vom Jahre 1883/84 veranlaßte in den dortigen Staatsforſten die Aufarbeitung von 474577 fm Derbholz und 135134 fm Reiſig, der Schneebruch des Jahres 1888 war von viel geringerer Bedeutung. Spätfröſte machen ſich ſowohl im Hügel- wie im Flachlande nicht ſelten fühlbar. 1 Stürme haben im Gebirge wie in der Ebene häufige und empfindliche Beſchädigungen ver- anlaßt. In Folge des Gewitterſturmes vom 1. Juli 1891 mußten im Forſtrathsbezirk Lauter— berg am Harz 37260 fm, wovon 34676 fm Derbholz, aufgearbeitet werden. Die Februar Stürme des Jahres 1894 ergaben ſchätzungsweiſe eine Holzmaſſe von 272040 fm Derbholz im Staatswald und von 240140 fm in den übrigen Waldungen. Die Schütte iſt namentlich nahe der See den Kiefern verderblich, entnadelt ſie bisweilen noch im 15. 20 ührigen Alter und tödtet ältere Kulturen auf weiten Flächen, insbeſondere in e Der 2 Borkenkäfer wird im Harze ſeit den großen Windbruch- und Borkenkäfer-Beſchädigungen zu Ende des vorigen und zu Anfang dieſes e durch energiſche Vorbeugungsmittel wirkſam bekämpft. Gleiches gilt vom Harzrüſſelkäfer. Die Nonne iſt den Nadelholzbeſtänden oft ſchädlich geworden, ii Jahre 1892 beſonders in der Göhrde, die einen großen Theil ihrer Fichtenbeſtände verloren hat, aber auch in vielen Kiefern-Stangenorten des nördlichen Theiles der Provinz. Die Maikäferlarve erſchwert namentlich die Aufforſtung kahler Kalkberge, und der Kieferntriebwickler gefährdet die umfangreichen Aufforſtungsflächen des nördlichen Flachlandes. Häufige Brände bilden in der Ebene in der Nähe der Moore mit Brandfruchtbau eine empfind— liche eikeigung: Größere Waldkörper von Kiefern ſind 2, auch Zmal nach einander den Wald— bränden zum Opfer gefallen, bevor ſie irgend welche Nutzungen gewährten. Eine eigenthümliche Beſchädigung endlich rufen im Harz die Silberhütten mit ihren ſchwefligſauren Dämpfen hervor, welche große Strecken vollſtändig entwaldet und verödet haben. Leider ſetzen dieſe Beſchädigungen ſich immer noch weiter fort. Provinz Weſtfalen. (Geſammtfläche 2020 736 ha, darunter 564589 ha Wald — 27½%d. Von der Waldfläche kommen auf Staatswald 48078 ha, Gemeindewald 55913 ha, Stiftungswald 3356 ha, Ge— noſſenſchaftswald 46900 ha und Privatwald 410342 ha). Die Lage der Waldungen in der Provinz Weſtfalen iſt im nördlichen Theile bis zur Lippe und der Embſcher eine ebene, ſoweit ſie nicht dem Wiehen-(Weſer-) Gebirge bei Münden, dem Teutoburger Walde bei Bielefeld, und dem zwiſchen beiden gelegenen Hügellande angehören. Die große nach Nordoſt geneigte Ebene des Münſterlandes, welche ſich in dem Regierungsbezirk Minden noch über den Kreis Wiedenbrück und Theile der Kreiſe Halle, Bielefeld und Paderborn ausdehnt, ſteigt, von 25 m bei Rheina und Dorften, allmählich bis zu 172 m über Normal— Null bei Paderborn. Aus ihr erheben ſich einige Gruppen Hügellandes, welche ſich in nördlicher Richtung von Recklinghauſen über Haltern, Dülmen, Koesfeld bis Horſtmar aneinander reihen, ſelten bis zu 94 m anſteigen, bei Beckum und Horſtmar jedoch 110 m und im Schöppinger Berge die Höhe von etwa 157 m erreichen. Der Teutoburger Wald zwiſchen Bielefeld, Halle und Ravensberg im Mindener Bezirke, und mit ſeinem Ausläufer bei Tecklenburg und Ibben büren im Bezirke Münſter, ſchließt, bis zu etwa 314 m ſich erhebend, jene Ebene gegen Nordoſt und verflacht ſich in dieſer Richtung in ein Hügelland von etwa 30 km Breite, aus welchem ſich das Wiehen-Gebirge, an der Porta Weſtphalica bis zu 250 m ſteil anſteigend, erhebt, um nördlich gleich wieder ſteil in die Ebene, die ſich über Minden und Lübbecke hinaus bis zur Grenze der Provinz fortſetzt, abzufallen. Der ſüdliche Theil des Mindener Bezirks beginnt bei Paderborn mit einem Hügellande, welches an der Grenze der Kreiſe Paderborn und Büren mit den Kreiſen Höxter und Warburg, nach der öſtlichen und ſüdöſtlichen Fortſetzung des Teutoburger Waldes, dem Eggegebirge, hier in Höhenlagen von 300 und 410 m, anſteigt, ſich als gebirgiges Hügelland durch die genannten 30 Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. beſonders waldreichen Kreiſe mit Erhebungen bis zu 470 m fortjegt und durchſchnittlich eine mittlere Höhe von 250 bis 280 m einnimmt. Der übrige Theil der Provinz, ſüdlich der Lippe und Embſcher, bildet den Regierungsbezirk Arnsberg. Derſelbe gehört in den Streifen Lippſtadt, Soeſt, Hamm, Dortmund, Gelſenkirchen und zum Theil in den Kreiſen Hörde und Bochum der Ebene in einer Höhenlage bis zu 20 m, in den Kreiſen Iſerlohn, Hagen, Schwelm, Hattingen und dem Reſt der Kreiſe Hörde und Bochum dem Hügellande an in einer Höhe bis zu 100 m. Der bei Weitem größte ſüdliche Theil des Bezirkes zählt aber zum Gebirge, das ſich in ſeinem nördlich belegenen Abſchnitt dem Hellwege und Hardſtrang bis 220 m erhebt. Den bedeutendſten Gipfel im Berglande des Bezirkes bildet der kahle Aſtenberg bei Winterberg, der höchſte Punkt zwiſchen Weſer und Rhein von 827 m Höhe. Mit Ausnahme der Kreiſe Wittgenſtein und Siegen führt dieſes Bergland den Namen Sauerland, insbeſondere in den Kreiſen Arnsberg, Meſchede, Brilon und Olpe. Das waldige Gebirgsland zwiſchen Ruhr und Möhne iſt als der Arnsberger Wald bekannt. Von dem kahlen Aſtenberg zweigen ſich Gebirgszüge nach den verſchiedenſten Richtungen ab. Hervorzuheben ſind in öſtlicher und ſüdöſtlicher Richtung Theile des ſauerländiſchen Gebirges, in ſüdweſtlicher Richtung das Rothhaar oder Rothlager-Gebirge, in weſtlicher und nord— weſtlicher Richtung das Hunau- und das mit dieſem in Verbindung ſtehende Lenne-Gebirge. Ferner iſt zu nennen das auf der Grenze der Kreiſe Altena und Olpe belegene Ebbe-Gebirge und endlich der Giebelwald zwiſchen dem Kreiſe Siegen und dem Regierungsbezirke Coblenz. Die durchſchnittliche Höhenlage dieſer Gebirge ſchwankt zwiſchen 300 und 440 m. Von der geſammten Waldfläche der Provinz laſſen ſich 317800 ha zum Gebirge, 99270 ha zum Hügellande, 147500 ha zur Ebene rechnen. Klima. Den geſchilderten Verhältniſſen des Geländes entſprechend, ſind auch die klimatiſchen Verhältniſſe der Provinz ſehr verſchieden. In den ebenen Gegenden iſt der Winter mehr naß als kalt, mit wenig dauernder Schneedecke. Im Frühjahr und Sommer iſt feuchte und naſſe Witterung vorherrſchend, und das Klima im Ganzen als ein dem Waldbau recht günſtiges zu bezeichnen. i Auch im Hügellande walten ungünſtige klimatiſche Verhältniſſe für die Waldwirthſchaft nicht ob, während die höheren Gebirgslagen namentlich durch die Einwirkungen des Windes auf den Baumwuchs zu leiden haben, und die Waldbetriebsgeſchäfte hier durch die Dauer des früh, oft ſchon im October, beginnenden und ſpät bis in den April hinein währenden Winters mit ſtarkem Schneefall zu leiden haben, welcher letztere durch Druck und Bruch oft nachtheilig wird. In den gebirgigen Theilen des Regierungsbezirkes Arnsberg iſt das Klima verhältnißmäßig ſehr rauh, und kalte lange andauernde Nebel wirken ungünſtig auf die Vegetation. Boden. In den ebenen Theilen der Provinz ſind die Waldungen, ſoweit ſie ſich nicht einzeln noch auf dem beſſeren Marſchboden in den Niederungsgebieten der Weſer, Ems, Lippe und ihrer Nebenflüſſe in geringer Ausdehnung erhalten haben, meiſt auf den Sandboden beſchränkt, welcher aber häufig mit Lehmtheilen mehr oder weniger gemiſcht, oder auf Lehm oder Thon (Klei)- Untergrund ruhend, friſch, nicht ſelten naß und zur Verſumpfung geneigt, hin und wieder auch mit Ortſtein-Unterlage verſehen iſt und dem Holzanbau manche Schwierigkeiten bereitet. Im weſtlichen und nördlichen Theile des Regierungsbezirkes Münſter befinden ſich weite Haiden, welche faſt / der Fläche einnehmen, nur der Weide und Plaggennutzung dienen und meijten- theils zur Aufforſtung geeignet ſind, mit welcher hier und da begonnen iſt. Die aus der Münſter'ſchen Ebene ſich erhebenden Hügelgruppen gehören meiſt der Kreide— formation an und liefern dem Walde zum Theil einen recht guten Kalkboden. In den Er— hebungen des Teutoburger Waldes und des Wiehengebirges wechſeln Sand-, Lehm und Kalk⸗ boden, je nachdem die verſchiedenen Glieder der Lias- und Juraformation zu Tage treten. Zwiſchen dieſen Bergrücken ſtocken die Waldungen auf einem mehr oder weniger mit Sand ver- miſchten, meiſt kräftigen, aber flachgründigen Lehm- und Thouboden. In dem Paderborn'ſchen Gebirgslande beſteht das Geſtein der verſchiedenen Gebirgszüge aus Muſchelkalk, Buntſandſtein, Keuper, Zechſtein, vor Allem Pläner-Kalk, Hils- und Gault- Sandſtein, ſodann Thonſchiefer nebſt Grauwacke, und danach der Boden vorherrſchend aus Lehm, häufig in Kalkboden, auch in ſchweren Thon übergehend, auf einzelnen Strecken auch aus flach⸗ gründigem Sandboden. Der Verwitterungsboden des Pläner-Kalkes iſt meiſt mineraliſch kräftig und der Buche, in günſtigen Lagen auch der Eiche, ſehr zuſagend. Das Arnsberger Gebirgsland endlich, in welchem faſt überall Steingerölle und Geſchiebe, ſei es in compacten Lagen, ſei es gemiſcht mit Thon oder Lehm, einen Hauptbeſtandtheil bilden, enthält je nach der Verſchiedenheit der geognoſtiſchen Verhältniſſe, wo Kalkſtein vorkommt, wie Provinz Weſtfalen. 31 bei Brilon, Menden, Iſerlohn, Hagen, Balve, Attendorn, oder in den Baſaltlagen an der Süd— oſtgrenze des Siegener Landes, einen beſſeren Waldboden, als da, wo der Thonſchiefer— boden, meiſt flachgründig, kalt und arm, vorherrſcht, was namentlich in den Kreiſen Meſchede, Olpe, Siegen und Wittgenſtein, und im größten Theile der Kreiſe Arnsberg und Brilon der Fall iſt. Waldarten ). Die Hauptwaldart in Weſtfalen iſt im Bergland der Buchenhochwald, in den meiſten nicht zu hohen Lagen mit Eichen ſtark durchſprengt, und im Ganzen von gutem Wuchſe und Schluſſe, theilweiſe aber auch, namentlich in den früheren durch Theilung in Privat— beſitz übergegangenen Markenwaldungen, durch regelloſe Plenterwirtſchaft verwüſtet, und an manchen Orten, beſonders auf den Bergzügen des Wiehengebirges und des weſtlichen Theiles vom Teutoburger-Walde, bis zum Buchenniederwald herabgekommen. Hier ſind die früher ge— meinſchaftlichen Buchenhochwaldungen von vorzüglicher Beſchaffenheit unter die Beſitztheilhaber ſchon vor langer Zeit leider, wie in den benachbarten Theilen von Hannover in der Weiſe getheilt, daß jedem Beſitzer ſein Antheil in einem ſchmalen über Berg und Thal fortlaufenden Streifen ausgewieſen, und dadurch eine angemeſſene forſtliche Benutzung völlig unmöglich gemacht iſt. Die wünſchenswerthe Herſtellung einer ſolchen würde nur durch Bildung von Waldgenoſſenſchaften zu erreichen ſein. Die Eigenthümer widerſtreben aber einer Vereinigung, und die erforderliche Stimmenzahl für eine ſolche iſt ſehr ſelten zu erreichen. Im Hügelland und in der Ebene ijt der Eichen-Hoch⸗ bezw. Pflanzwald vorherrſchend. Die ſchönſten Buchenhochwaldungen haben die ſtark bewaldeten Kreiſe des Paderborner Gebirgslandes (die Oberförſtereien Hardehauſen und Boeddeken) ſowie die beſſeren Lagen in den Arnsberger Gebirgskreiſen aufzuweiſen, in denen noch bis zu 780 m Höhe auf dem Schloßberge bei Glindfeld gelungene Buchenverjüngungen neben guten alten Beſtänden ſich finden. Die Eiche kommt vor im Hochwalde, im Pflanzwalde und im Mittelwaldbetriebe von aus— gezeichnetem Wuchſe und vorzüglicher Beſchaffenheit, theils in den fruchtbaren Thälern des Ge— birgslandes, hauptſächlich aber in dem Flachlande nördlich des Hellweges und Hardſtranges, meiſt jedoch nur in einzelnen Waldparzellen, von denen mit je 250 ha das Welwer'ſche Holz bei Soeſt und der Wolbecker Thiergarten bei Münſter beſondere Erwähnung verdienen. Hier hat eine Abtriebsfläche von 13% ha eines gemiſchten Beſtandes von Eichen und Buchen kürzlich einen Ertrag von 10 781 / für das Hektar geliefert. Die Eiche zeigt in den Ebenen Weſtfalens faſt überall ein Gedeihen, wie ſolches in anderen Provinzen des Staats kaum zu finden iſt. Auch außerhalb der eigentlichen Waldungen findet ſie ſich bei den Höfen der Colonate in ſchönen und ſtarken Exemplaren, welche der Stolz ihrer Beſitzer ſind, aber doch anfangen, ſich zu vermindern. In neuerer Zeit iſt die Eiche in großem Umfange angebaut worden. Die übrigen Laubhölzer kommen nur in untergeordnetem Umfange vor: Ahorn, nicht ſelten reichlich im Buchenhochwalde eingeſprengt, bis zu den höchſten Gebirgslagen, namentlich an der Lenne; Eſche in den fruchtbaren Thälern der Gebirge und den friſchen Lagen des beſſern Bodens der Ebene, ferner auf den flachgründigen Höhen des Muſchel- und Plänerkalkes; ſodann Erle auf den einzelnen Bruchflächen, und Birke, theils in den Hoch- und Mittelwaldungen ein— geſprengt, hauptſächlich aber in den devaſtirten früheren Buchenhochwaldungen reichlich angeſiedelt, und in den umfangreichen Niederwaldungen der ſogenannten Hauberge einen Hauptbeſtandtheil ausmachend. Die Haubergswirthſchaft iſt am meiſten im Kreiſe Siegen und Olpe und deren nächſten Umgebungen mit einer Fläche von etwa 50000 ha vertreten. Die Hauberge enthalten Nieder— wald aus Eichen und Birken gemiſcht. Sie ſind in dem Maße beſſer oder ſchlechter, wie jene oder dieſe Holzart vorherrſcht. Hauptzweck des Haubergsbetriebes mit einem Umtriebe von 15—20 Jahren iſt zwar die Gewinnung von Eichenlohe und von Holz, doch wird damit eine Frucht— nutzung in der Art verbunden, daß nach jedem Abtriebe der Jahresſchläge die zwiſchen den Stöcken abgeſchälte Bodendecke zu Aſche gebrannt, und nach Wiederausbreitung derſelben der Boden mit der Hacke und dem Hainhaag durchgearbeitet wird, um eine Roggenausſaat aufzunehmen, welche als Saatgut ſehr geſuchtes Korn liefert. In neuerer Zeit iſt der Geldertrag aus der Lohe ſehr geſunken. Das Nadelholz iſt in Weſtfalen wahrſcheinlich nicht einheimiſch, ſondern erſt ſeit Ende des vorigen Jahrhunderts angebaut, und zwar die Kiefer in größerem Umfange in den ſandigen Theilen ) Wegen der Vertheilung der Waldfläche auf die verſchiedenen Betriebs- und Holzarten nach Maßgabe der ſtatiſtiſchen Ermittelungen vom Jahre 1893 vergl. Tabelle 62. Wegen der Staatsforſten vergl. Tabelle 253. 32 Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. des Münſterlandes und des Mindener Bezirks, die Fichte als Mittel zur Aufforſtung verarmter Flächen im Gebirge, ſoweit dieſe nicht ſogar der Kiefer überlaſſen werden müſſen. Die Lärche iſt ſowohl in der Ebene wie im Gebirge, häufig auch in den Mittelwaldungen des Hügellandes ein— geſprengt, zeigt aber meiſt geringes Gedeihen und ſtirbt in der Regel mit 30—40 Jahren ab. Fichte und Kiefer gewinnen dagegen an Ausdehnung, und beide Holzarten erſcheinen in der That als das geeignetſte Mittel, um die leider vorhandenen großen Oedlandsflächen der Provinz, die meiſt aus der Vernichtung von Markenwaldungen durch Theilung derſelben hervorgegangen ſind, wieder zu bewalden. Nach den bisherigen Erfahrungen erreichen Fichte und Kiefer in Weſtfalen aber in der erſten Beſtandesgeneration auf früheren Haide- ꝛc. Flächen ſchon im 50. bis 80. Jahre ihr Haubarkeitsalter und liefern kein vorzügliches Holz. Auf altem Waldboden erlangen ſie größere Vollkommenheit, die auf Plänerkalk ſich in einem Fichtenbeſtande bis zu einem Alters-Durch— ſchnittszuwachs von mehr als 10 fm ſteigert. Unter außergewöhnlichen Schäden haben die Waldungen der Provinz nicht zu leiden. Der Nonnenfraß in den Kiefernſtangenorten der Oberförſterei Minden in den Jahren 1889/91 hat aber Kahlabtriebe auf 520 ha erforderlich gemacht. 11. Provinz Heſſen-Naſſau. (Geſammtfläche 1569379 ha, darunter 623611 ha Wald = 39,10. Von der Waldfläche kommen auf Staatswald 261965 ha, Gemeindewald 219766 ba, Stiftungswald 10461 ha, Genoſſenſchaftswald 30023 ha und Privatwald 101396 ha.) Die beiden nach ihrer hiſtoriſchen Entwickelung und ihren wirthſchaftlichen Verhältniſſen weſentlich von einander verſchiedenen Regierungsbezirke Caſſel und Wiesbaden bedürfen einer getrennten Behandlung. A. Regierungsbezirk Caſſel. (Geſammtfläche 1007672 ha, darunter 391942 ha Wald — 38, %. Von der Waldfläche kommen auf Staatswald 212630 ha, Gemeindewald 59833 ha, Stiftungswald 9450 ha, Ge— noſſenſchaftswald 27530 ha und Privatwald 82499 ha). Lage. Der Bezirk beſteht aus dem Hauptkörper und zwei Abſpliſſen: öſtlich dem Kreiſe Schmalkalden, nördlich der Grafſchaft Schaumburg. Die Staatsforſten der letzteren find der Regierung zu Minden unterſtellt. Das Gelände iſt bergig mit Ausnahme geringer ebener Flächen namentlich in der Nähe von Hanau und im nördlichen Theile der Grafſchaft Schaumburg. Von der Geſammtwaldfläche zählen nur etwa 12700 ha zur Ebene, 579250 ha zum Berglande. Der abgeſondert belegene Kreis Schmalkalden gehört dem Thüringer Walde an mit Erhebungen bis zu 914 m. In den Hauptkörper treten von der Grenze her im Süden und Südweſten ein: Theile bezw. Ausläufer des Speſſart, des Rhöngebirges und des Vogelsgebirges, im Weſten des Weſterwaldes und des Rothhaar- oder Rothlager-Gebirges, im Oſten und Nordoſten des Eichsfeldes und des Sollings. Die größten Erhebungen des Speſſart reichen innerhalb des Bezirkes bis zu 530 m. Die Milſe— burg in der Rhön ſteigt bis zu 830 m, das Dammersfeld daſelbſt bis zu 930 m, die große Waſſerkuppe bis zu 950 m, der Himmelsberg im Vogelsgebirge bis zu 484 m an. Zwiſchen dieſen Gebirgen und über dieſelben hinausreichend findet ſich das heſſiſche Berg- und Hügelland, deſſen einzelne Abſchnitte mit beſonderen Namen belegt werden. Hierhin gehören im öſtlichen Theile etwa in der Folge von Süden nach Norden der Säulingswald, das Richelsdorfer Gebirge (bis 435 m hoch), der Riedforſt, der Söhrwald öſtlich von Caſſel (bis 455 m hoch), ferner der Meißner (753 m) zwiſchen Lichtenau und Eſchwege, der Kauffunger Wald mit dem 642 m hohen Bilſtein, der Reinhardswald, zwiſchen Münden und Carlshafen, im Gahrenberg ſich bis 460 m erhebend. Weſtlich von Caſſel liegt der Habichtswald mit dem hohen Gras (597 m) und dem Dörnberg (579 m). Nördlich vom Vogelsgebirge erhebt ſich die Baſalt-Hochebene des Knüll zu 632 m Höhe. Im weſtlichen Theile des Bezirkes finden ſich die kalte Hainbuche, der Jeuſt (585 m), der Hohenlohr (655 m) und der Kellerwald (bis 673 m), nordweſtlich von Treyſa. In den ſüdlichen bergigen Theil der Grafſchaft Schaumburg tritt das an den Teutoburger Wald ſich anſchließende Lippeſche Hügelland ein, das bis zur Weſer reicht. Nördlich von dieſer erhebt ſich der Süntel, von welchem ſich nach Weſten die ſchmale Kette des Weſergebirges Provinz Heſſen-Naſſau. 33 abzweigt. Weiter nördlich folgen der Bücke- und Heiſterberg. Die öſtliche Grenze gegen die Provinz Hannover bildet der Kamm des Deiſters. Die höchſte Erhebung dieſer Bergzüge geht über 400 m nicht hinaus. Die Bergkuppen und Rücken ſind mehrentheils bewaldet, die Thäler und ſanfteren Hänge gehören mit wenigen Ausnahmen dem landwirthſchaftlichen Betriebe an. Klima. Das Klima iſt nach der Höhenlage verſchieden, im Allgemeinen mehr feucht als trocken, auf den höchſten Punkten rauh, in den Thälern gemäßigt, in der Gegend von Hanau mild. Boden. Von Eruptivgeſteinen finden ſich Granit, Syenit und Porphyr allein im Kreiſe Schmalkalden. Grünſtein tritt nur in geringer Verbreitung und zwar in den Kreiſen Franken— berg, Fritzlar, Melſungen und Marburg auf. Das ausgedehnteſte Vorkommen zeigt von den plutoniſchen Geſteinen der Baſalt. Er iſt meiſt von feinkörnigem Gefüge und geht in den Ausläufern des Vogelsgebirges in Dolerit, in der Rhön auch in Phonolith über. Auf größeren zuſammenhängenden Flächen erſcheint er in den Kreiſen Caſſel, Wolfhagen, Homberg, Gersfeld, Hünfeld, Ziegenhain, Gelnhauſen, Marburg, Kirchhain, Fritzlar und Schlüchtern; in einzelnen zerſtreuten Kuppen findet er ſich auch in den übrigen Theilen des Bezirks, mit alleiniger Ausnahme der Kreiſe Schmalkalden, Schaumburg und Frankenberg. Thonſchiefer, Grauwacke und Kohlenſandſtein treten in den Kreiſen Frankenberg, Marburg, Melſungen, Fritzlar, vereinzelt auch in den Kreiſen Wolfhagen, Eſchwege und Hanau auf. Roth— liegendes kommt in den Kreiſen Schmalkalden, Frankenberg, Hanau, Rotenburg, Zechſtein in Witzenhauſen und Rotenburg vor. Am weiteſten verbreitet iſt der bunte Sandſtein, an den ſich Muſchelkalk in den Kreiſen Hofgeismar, Eſchwege, Wolfhagen, Hünfeld, Witzenhauſen, Caſſel und Rotenburg anſchließt. Keuper tritt nur untergeordnet auf, mit Ausnahme der Grafſchaft Schaumburg, wo ſich auch Jurakalk und Weald-Sandſtein finden. Der letztere liefert durch ſehr werthvolle Steinbrüche ein geſchätztes Material, das auch beim Bau des Cölner Domes und des Reichstagsgebäudes Verwendung gefunden hat (Oberförſterei Obernkirchen.) In größerer Aus— dehnung iſt die Tertiärformation, ſeltener ſind Diluvium und Alluvium vertreten. each Vorſtehendem kann die mineraliſche Bodenbeſchaffenheit im Allgemeinen als günftig bezeichnet werden. Die Standortsgüte erhebt ſich oft zur zweiten, bisweilen ſelbſt zur erſten Bodenklaſſe für Buchen. Der ärmere bunte Sandſtein zeigt allerdings geringe Ertragsfähigkeit, insbeſondere da, wo frühere übetriebene Streunutzung, der ſogen. Conſervationshieb und der Mittel— waldbetrieb die Bodenkraft erſchöpft haben. Auch die flachgründigen Köpfe und ſteilen Weſt— hänge des Muſchelkalks, Baſalts und der Thonſchiefer-Grauwacken-Formation gewähren nur geringe Erträge. Die holzleeren Hochebenen, z. B. die des Reinhardswaldes und des Meißner ſind zu Verſumpfungen geneigt, der vorſchreitende Holzanbau wird dieſen Uebelſtand aber beſeitigen. Waldarten !). Die weitaus überwiegende Betriebsart des waldreichen Bezirkes bildet der Hochwald, in welchem das Laubholz ſehr erheblich vorherrſcht. Unter den Laubhölzern ſteht obenan die Buche, oft in Vermiſchung mit Eiche, Ahorn, Eſche, bisweilen auch mit Nadelholz und Ulme. Auf günſtigem Standort erreicht ſie eine große Vollkommenheit. Eichen mit Einſchluß des Schälwaldes herrſchen auf mehr als Yo der Fläche vor und haben auf der Buntſandſtein-Formation oft einen vorzüglichen Wuchs. Die Eichen im Speſſart ſind berühmt wegen ihrer Langſchäftigkeit. Beſonders ſtark vertreten iſt die Eiche in den Pflanzwaldungen, welche gegen 3% des ganzen Hochwaldes einnehmen und großentheils nur weitläufig beſtockt ſind. Nach Durchführung der Hutungsablöſung hört der Pflanzwald— betrieb allmählich auf. Erlen und Birken kommen nur in untergeordneter Ausdehnung vor. Das Nadelholz iſt mit wenigen Ausnahmen erſt ſeit dem zweiten Jahrzehnt dieſes Jahr— hunderts angebaut und beſteht etwa zu ¼ aus Kiefern und zu / aus Fichten. Die Kiefernbeſtände im Kreiſe Hanau, die auf Diluvium ſtocken, und einige meiſt in Ver— miſchung mit Buchen im Kreiſe Rotenburg auf buntem Sandſtein auftretende Kiefern ſtehen *) Wegen der Vertheilung der Waldfläche auf die verſchiedenen Betriebs- und Holzarten nach Maßgabe der ſtatiſtiſchen Ermittelungen vom Jahre 1893 vergl. Tabelle 62. Wegen des Staatswaldes vergl. Tabelle 25a. v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 5 34 Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. denjenigen der norddeutſchen Ebene in Beſchaffenheit und Ertrag nicht nach. Auf mageren Boden iſt die Kiefer häufig angebaut. Ihr Wuchs iſt hier aber geringer. Bei beſſeren Standorten und in den Schneebruchlagen bewährt ſich die Fichte im Allgemeinen beſſer als die Kiefer. Auch Miche von Kiefer und Fichte findet ſich nicht ſelten. Der Anbau der Lärche hat nur in der Vermiſchung, namentlich mit Buchen, befriedigt. Erheblichen Hochwaſdflächen hat übrigens der früher ausgedehnt zur Anwendung gelangte Hartig'ſche Buchen-Conſervationshieb das Gepräge aufgedrückt. Auf geringerem Boden iſt Ver— lichtung, Kurzſchäftigkeit und reichliche Birkenbeimiſchung die Folge geweſen; auf beſſerem Boden und namentlich bei ſtarker Eicheneinſprengung ſind die Ergebniſſe günſtiger geweſen. Sie fordern gleichwohl zur Fortführung dieſer auch von der Kurheſſiſchen Verwaltung bereits verlaſſenen Betriebsart nicht auf. Der Mittelwaldbetrieb kommt faſt nur in Privat-, weniger ſchon in Gemeindewaldungen vor. Als Oberholz iſt meiſt die Eiche, aber auch die Buche und bisweilen Ahorn, Eſche, Birke und Erle vertreten. Vom Niederwalde findet ſich in den Staatsforſten faſt nur der Eichenſchälwald, haupt— ſächlich im Kreiſe Eſchwege. Hier zeigen die ausgedehnten Schälwaldungen der Gemeinden und Privaten, namentlich im Schlierbachswalde zum Theil die Betriebsform des doppelhiebigen Nieder— waldes. Gemiſchter Niederwald iſt ſeltener. Gefahren bedrohen den Wald nicht in erheblicher Weiſe. Inſektenſchäden find geringfügig. Hxlobius abietis, Hylesinus piniperda, Dasychira pudibunda und Engerlinge thuen einigen Schaden. Heftige Stürme, namentlich in den Jahren 1868 und 1876, haben in den Laub- und Nadelholzbeſtänden zwar große Holzmaſſen gelagert (1868 wurden allein in den Staatswaldungen 175000 fm Windbruchh olz aufgearbeitet), indeſſen ſind derartige Windſtürme glücklicherweiſe ſelten. 1876 wurden vorzugsweiſe jüngere Kiefernſtangenorte heimgeſucht. Duftanhang und Schneebruch ſind oft nachtheilig, namentlich für die Kiefernbeſtände. Schäden, wie ſie im Jahre 1879 durch Eisbruch eintraten, gehören zu den Seltenheiten, dagegen treten oft Spätfröſte ein. B. Regierungsbezirk Wiesbaden. (Geſammtfläche 561707 ha, darunter 231669 ha Wald = Al, %%. Von der Waldfläche kommen auf Staatswald 49335 ha, Gemeindewald 159933 ha, Stiftungswald 1011 ha, Ge— noſſenſchaftswald 2493 ha und Privatwald 18 897 ha.) Lage. Faſt der ganze Bezirk hat den Charakter eines Gebirgs- und Hügellandes. Nur etwa 4000 ha der Waldfläche gebören der Ebene an (namentlich bei Frankfurt a. M.), während etwa 227 700 ha dem Gebirge zufallen. Die Höhe über dem Meere ſchwankt zwiſchen 65 und SS1 m (Feldberg im Taunus). Aus der Main- und Rheinebene erheben ſich die Vorberge des Taunus, welcher in ſeiner ziemlich ſteil anſteigenden Hauptkette den Bezirk von Köppern bis Rüdesheim durchzieht, ſich ſchützend vor den Main- und Rheingau legt und nach dem Lahnthale hin, theils einzelne Höhenzüge, theils plateauartiges Hügelland bildend, abfällt. Auf beiden Seiten des Lahnthales befindet ſich zwiſchen Runkel und Dietz das wellenförmige, fruchtbare Hügelland des Limburger Beckens. Auf dem rechten Lahnufer ſteigt das Gelände bald mehr, bald weniger raſch. Den höchſten Punkt bildet hier die Montabaurer Höhe von 546 m, während nach Norden die ſich anſchließende Hochebene des Weſterwaldes eine Höhe von 654 m (Salzburger Kopf) erreicht. Von dieſem Gebirge aus ſenkt ſich das Gelände weſtlich nach dem Rhein und nördlich nach dem Dillthal. Nordwärts von dieſem prägt ſich der Charakter des Gebirgslandes am ſchärfſten aus. Der höchſte Punkt bildet hier im Kreiſe Biedenkopf die Sackpfeife, 674 m hoch. Wo das Gelände landwirthſchaftliche Benutzung geſtattet, iſt der Wald zurückgedrängt, der ſonſt überall die Rücken, Kuppen und Abhänge bedeckt. Als zu gering bewaldet kann nur die Hochebene des Weſterwaldes bezeichnet werden. Das Klima wechſelt nach der Höhenlage. Außergewöhnlich günſtig iſt es in der Ebene des Mainzer Beckens und den angrenzenden Vorbergen. Hier reifen die beſten Weine Deutſchlands und die Edelkaſtanie. Die mittlere Jahrestemperatur Wiesbadens beträgt E 9,7“, die Mittel- temperatur des Sommers iſt + 18,½, die des Winters + 1,6%. Am ungünſtigſten ſind die Provinz Heffen-Nafjau. 35 klimatiſchen Verhältniſſe des Weſterwaldes. Schon die Naſſauiſche Regierung begann mit Erfolg die kahlen Höhen und Rücken des Weſterwaldes zur Verbeſſerung des Klimas mit Holz anzubauen. Dieſe Arbeiten ſind von der Preußiſchen Verwaltung in ausgedehntem Maße fortgeſetzt worden. Soweit die daſelbſt angelegten Schutzgehege (von 10 bis 30 m Breite) herangewachſen ſind, erweiſen ſie ſich als ſehr nützlich. Im Allgemeinen kann das Klima als günſtig für den Holzwuchs bezeichnet werden. Boden. Die Gebirge gehören meiſt der Devon-Formation an und enthalten vorwiegend Thonſchiefer und Grauwacke, woneben im nördlichen Theil Kieſelſchiefer, zu beiden Seiten der Lahn Schalſtein und Stringocephalenkalk auftreten. Im Taunus findet ſich neben metamorphiſchem Schiefer im nordweſtlichen Theile auch ein ſchmaler Grenzſtreifen von Rothliegendem und Bunt— ſandſtein. Das Mainzer und das Limburger Becken ſind weſentlich mit Tertiärbildungen er— füllt, im Uebrigen enthalten die Thäler Diluvial- und Alluvialſchichten. Das geſchichtete Gebirge iſt namentlich im nördlichen Theil von Grünſtein, Baſalt und Trachyt durchbrochen. Das Baſalt— conglomerat auf der Hochebene des Weſterwaldes bedeckt auf großen Flächen Tertiärſchichten, welche Braunkohle führen. Bimsſteinablagerungen finden ſich auf dem das Neuwieder Becken umſchließenden Höhenzuge. Der beachtenswerthe Bergbau iſt auf Eiſen-, Zinn-, Blei-, Kupfer und Nickelerze gerichtet. Die Mineralquellen von Selters, Ems, Schwalbach, Schlangenbad, Wiesbaden, Soden und Homburg ſind weit berühmt. Der Boden wechſelt gemäß der geognoſtiſchen Mannichfaltigkeit. Am günſtigſten zeigt ſich der aus Löß und mit Sand gemiſchtem Lehm beſtehende Diluvial- und Alluvialboden. Abgeſehen von zu Tage tretenden Einlagerungen von Sand und Kies zeigen hier alle Holzarten guten Wuchs. Hieran ſchließt fi) der aus der Verwitterung von Kalk, Schalſtein und Eruptiv- geſteinen entſtandene Boden, der oft die I. und II. Güteklaſſe für Buchen erreicht. Erheblich zurück ſtehen ſchon Grauwacke, Thon- und Kieſelſchiefer und das Taunus-Geſtein. Vorwiegend iſt hier die III. Klaſſe für Buchen. Waldarten*). Abgeſehen von einzelnen Gemarkungen des Kreiſes Dillenburg, die ſchon im vorigen Jahrhundert Haubergswirthſchaft trieben, herrſchte zu Ende deſſelben der Plenter— betrieb vor, der zu einer Verminderung des Holzvorrathes und Verdrängung des Baumholzes durch Stockausſchlag führte und auf geringem Boden völlige Waldverwüſtung zur Folge hatte. Die Mehrzahl der Waldungen ſtand im Eigenthum von Märkerſchaften und wurde zu Anfang des gegenwärtigen Jahrhunderts in der Weiſe getheilt, daß den einzelnen Markgemeinden die Theilſtücke zufielen. Dieſe wurden zum Eigenthum der politiſchen Gemeinde erklärt, hatten zwar zum Theil eine ungünſtige Form, gelangten aber durch eine zweckmäßig geregelte Staats— aufſicht unter der Verwaltung tüchtiger Forſtbeamten in verhältnißmäßig kurzer Zeit in einen Zuſtand guter Ertragsfähigkeit mit geordneter Hoch- und Niederwaldwirthſchaft. Die in den Markwaldungen vorgefundenen Blößen ſind durch Anbau von Nadelholz, das der Hauptſache nach erſt ſeit 60 bis 70 Jahren in den Bezirk eingeführt iſt, in Beſtand gebracht, und die mehr als 70 % der Waldfläche einnehmenden Gemeinde- und Genoſſenſchaftsforſten haben gegenwärtig den Vergleich mit den Staats- und ſtandesherrlichen Waldungen nicht zu ſcheuen. Von den verſchiedenen Holz- und Betriebsarten find zu rechnen nach den Ergebniſſen der Grundſteuereinſchätzung auf Eichen-Hoch wald. 7% Buchen⸗ Hochwald... 49 Fichten⸗ und Weißtannen . 9 Kiefern ünd Lärcen 1072 gemiſchten Niederwald... 18 Eichen⸗Schälwaldd e Tr Unter der Fläche des Eichenſchälwaldes von etwa 21000 ha befinden ſich 3878 ha ſ. g Hauberge, namentlich im Kreiſe Dillenburg. Dies find Genoſſenſchaftswaldungen mit 18jährigem Umtrieb. Nach dem Abtriebe findet ein-, bisweilen auch mehrjähriger Fruchtbau, und vom 6. bis 8. Jahre ab ſodann Viehhütung Statt. Auf dieſe Waldungen bezieht ſich die Haubergs— ordnung für den Dill- und Ober-Weſterwaldkreis vom 4. Juni 1887. Wegen der Vertheilung der Waldfläche auf die verſchiedenen Betriebs und Holzarten nach Maßgabe der ſtatiſtiſchen Ermittelungen vom Jahre 1893 vergl. Tabelle 62. Wegen des Staatswaldes vergl. Tabelle 25a. er 5 36 Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. Die verſchiedenen Standortsgüteklaſſen nach dem Waldzuſtande von 1881 ergiebt nachſtehende Zuſammenſtellung: II. Klaſſe | III. Klaſſe | IV. Klaſſe 1. Klaſſe | V. Klaſſe Waldart | ha 5 ha 55 he ha an has 0 Eichenhochwald. .. 1611 1668 11 7397 46] 6109 380 694 4 Buchenhochwald .. 3733 |3 | 23108 21 56596 50 26175 23 3030 3 Fichten und Weißtannen . 493 2 3482 16 10491 47] 6827 31 806 4 Kiefern und Lärchen. .. 414 2 3487 15 11852 51] 6578 28 895 4 Gemiſchter Niederwald. .] 22855] 7938 19 16896 41 11888 29 2493 6 Eichenſchälwald ... 166 1 2471 16] 6984 44] 4766 30] 1382 9 Dieſe Zahlen ergeben im Vergleich zu den Ergebniſſen der ſtatiſtiſchen Aufnahme für das Deutſche Reich vom Jahre 1893 ein Weniger von 404 ha (vergl. Tab. 3). Der Wald an ſich, ſowie die einzelnen Waldarten ſind, wenn vom Weſterwalde abgeſehen wird, günſtig vertheilt. Das Altersklaſſenverhältniß entſpricht im Laubholzhochwalde einem 100- bis 120 jährigen Umtriebe, und nur im Nadelholze fehlen die älteren Klaſſen. Die Waldverhältniſſe bieten im Ganzen ein erfreuliches Bild. Gefahren iſt der Wald nicht in erheblichem Maße ausgeſetzt, bisweilen ſind aber Schnee— und Eisbruch verderblich geworden. 12. Rheinprovinz. (Geſammtfläche 2 699 140 ha, darunter 831 092 ha Wald — 30,74% . Von der Waldfläche kommen auf Staatswald 140 933 ha, Gemeindewald 329 538 ha, Stiftungswald 5343 ha, Genoſſenſchaftswald 23096 ha und Privatwald 327 182 ha). Lage. Die Waldflächen der Rheinprovinz liegen meiſt im Gebirge, nur zum kleinen Theil im Nordweſten in der Ebene. Die Grenze der Ebene wird durch eine Linie gebildet, welche nördlich von Aachen an der niederländiſchen Grenze anfangend über Eſchweiler, Düren, Rheinbach, Bonn, Siegburg, Bensberg, Opladen, Ratingen und Mühlheim a. d. Ruhr verläuft. Nördlich dieſer Linie gehören die Waldungen im Aachener, Kölner und Düſſeldorfer Bezirk einem Flachlande an, welches nur wenige hügelige Erhebungen zeigt und rheinaufwärts von 16 m Höhe über dem Meere bei Emmerich bis zu 172 m bei Rheinbach anſteigt. In dieſer Ebene erhebt ſich auf dem linken Rheinufer eine faſt parallel mit dem Rhein laufende meiſt bewaldete Hochebene von durchſchnittlich 7—8 km Breite in einer Längenausdehnung von 40—45 km, das jogenannte „Vorgebirge“ oder die „Ville“. Der öſtlich jener Linie liegende Theil des Düſſeldorfer Bezirks enthält in den Kreiſen Eſſen, Barmen, Elberfeld, Mettmann, Lennep, zum Theil Düſſeldorf und Solingen ein theils noch zum Hügellande, theils ſchon zum Gebirge zu rechnendes Gelände, welches ſich in den öſtlichen Theil des Cölner und die nordöſtliche Spitze des Coblenzer Bezirks bis zur Sieg fortſetzt und mit dem Namen „das bergiſche und oberbergiſche Land“ bezeichnet wird. Es ſteigt bei Hespert im Kreiſe Waldbroel bis zu 518 m. Im Kreiſe Altenkirchen nördlich der Sieg ſteigt der Giebelberg bis zur Höhe von 530 m an. Südlich der Sieg ſetzt ſich das Gebirgsland auf dem rechten Rheinufer im Weſterwalde fort; hier liegt der Steegskopf, 655 m hoch. Weiterhin erhebt ſich im Cölner Bezirke das Sieben— gebirge bis zu 458 m Höhe. In dem linksrheiniſchen Theile der Provinz beginnt an der Grenze der Ebene das Vorland der Eifel, welche in den Kreiſen Montjoie, Malmedy, Schleiden und theilweiſe Düren und Eupen des Aachener Bezirks, im ſüdlichen Theile des Kreiſes Rheinbach vom Cölner Bezirke, in den Kreiſen Adenau, zum Theil Cochem, Ahrweiler und Mayen des Coblenzer Bezirks und in den Kreiſen Prüm, Daun, Bittburg, Wittlich und theilweiſe Trier des Trierer Bezirks, bei Er— hebungen bis zu 746 m in der hohen Acht, 654 im im Schulkopf, 630 m in der hohen Warte, 629 m in Arensberg, umfangreiche Wälder neben ſehr großen Oedlandsflächen enthält. Durch das Hohe Venn, eine weite Hochebene mit einer Erhebung bis zu 691 m, wird der Uebergang zu den Ardennen vermittelt. An das Eifelgebiet ſchließt ſich auf dem rechten Moſelufer zwiſchen dem Rhein, der Nahe und der Saar das Gebiet des Hunsrückens an. Zu dieſem gehören die Kreiſe Zell, Cochem, Rheinprovinz. 37 Simmern, St. Goar, Kreuznach des Regierungs-Bezirkes Coblenz und Bernkaſtel, Trier, Merzig und Saarburg des Regierungs-Bezirkes Trier. Die Kreiſe Simmern, St. Goar und Kreuznach durchzieht der Soonwald, im Ellerſpring zu 660 m, im Simmerkopf zu 656 m, im Schanzerkopf zu 644 m, in der Opeler Höhe zu 643 m und in der Alteburg zu 623 m Höhe ſich erhebend. An den Soonwald ſchließt ſich im Kreiſe Bernkaſtel der Idarwald, der im Idarkopf 743 m, und „an den zwei Steinen“ 765 m Höhe erreicht. Durch die Idar vom Idarwald geſchieden, erhebt ſich der Dhronecker Hochwald, welcher im Erbeskopf von 817 m Höhe den höchſten Punkt der Rheinprovinz enthält. Der ſüdweſtlich ſich anſchließende nach der Saar ſich erſtreckende Waderner Hochwald erreicht im Teufelskopf 695 m Höhe, während der nach der Moſel ſich hin— ziehende Osburger Hochwald im Röſterkopf bis zu 690 m anſteigt. Die ſüdlichen Ausläufer des Hunsrück reichen bis an das in den Kreiſen Saarlouis, Saarbrücken, Ottweiler und St. Wendel belegene Steinkohlenbecken. Die Abdachungen des Rheiniſchen Gebirgslandes ſind meiſt ſehr ſteil, wie namentlich die— jenigen an der Ahr, der Moſel, der unteren Saar, der mittleren und oberen Nahe und dem Rhein. Zum Theil verlaufen ſie aber auch weniger ſchroff, wie im Süden und Weſten des Hunsrückens und des Hochwaldes, ſowie an der Nordſeite der Eifel. Der im Jahre 1867 der Provinz hinzugetretene Kreis Meiſenheim (früher Heſſiſches Oberamt Meiſenheim) gehört den Ausläufern des Donnersberges und des Haardtgebirges an. Getrennt vom Hauptkörper liegt im Hügellande der Lahn in zwei Abſpliſſen der Kreis Wetzlar. Von der Waldfläche der Provinz find zu rechnen etwa 515300 ha als Gebirgswaldungen, 207 800 als Wald im Hügellande, 108 000 ha gehören der Ebene an. Die klimatiſchen Verhältniſſe der Rheinprovinz durchlaufen alle Verſchiedenheiten zwiſchen dem milden, dem Weinbau günſtigen Klima der Rheinebene, des Moſel- und Nahethals und dem rauhen Klima der Eifel. Während dort die Vegetation ſchon im März ſich mächtig regt, erwacht ſie auf der Hochebene des hohen Venns und in den Höhenlagen der Eifel, des Hunsrückens und Weſterwaldes erſt jpät im April. Hier kommt bisweilen Schneefall im Mai, ſowie ſchon wieder im October vor. Die nahe Berührung klimatiſcher Gegenſätze iſt auch für den Waldbau mit manchen Uebel— ſtänden verbunden. Es erwachſen dieſe beſonders durch häufige Spätfröſte, welche bei ſchon weit vorgerückter Vegetation von den aus den rauhen Gebirgslagen vordringenden Luftſtrömungen herbeigeführt werden. Hierdurch wird namentlich das Gedeihen der Maſt ſehr häufig vereitelt und den jungen Holzpflanzen manche Gefahr bereitet, welche bei dem Waldbau Berückſichtigung fordert. Am wenigſten haben hierunter der nördlichſte Theil des Aachener Bezirks und der ſüdlichſte Theil der Provinz im Trierer Bezirke zu leiden. In dieſen Landſtrichen ſowie in den geſchützten Thallagen und den ſüdöſtlichen Abdachungen des Hunsrückens iſt das Klima ein ſehr mildes und für die Verjüngung der Wälder und ihre Ertragsfähigkeit überhaupt ſehr günſtig. In dem Gebirgslande zeigen das hohe Venn und die Eifel mit der Schnee-Eifel das ungünſtigſte Klima, indem hier Froſt, Wind-, Schnee- und Eisbruch neben der Kürze der Vegetationsperiode außergewöhnliche Schwierigkeiten für die Waldwirthſchaft bereiten, zumal die ausgedehnten Moore mit ihrer ſtagnirenden Näſſe auf den weiten kahlen Hochebenen noch weſentlich zur Verſchlechte— rung des Klimas beitragen. Der Boden im Flachlande der Rheinprovinz gehört theils dem Diluvium, theils dem Alluvium an. Letzteres findet ſich hauptſächlich in der Ebene des Rheinthales, liefert meiſt einen vor— züglichen Auboden, der aber bisweilen Torf und Raſeneiſenſtein in den Einſenkungen und Ab lagerungen von ſtellenweiſe dünenartig aufgehäuften Sand- und Kiesmaſſen enthält. Der vor— züglichſte Waldboden in der Ebene tritt im Jülicher Lande auf und beſteht vorherrſchend aus einer feinen Miſchung von Thon und Sand. In dem Hügellande ſtockt der Wald meiſt auf thonigem Lehm oder auf Lehm mit Sand vermiſcht, im Untergrunde Thon, Kies und Steingerölle, je nach dem Charakter der angrenzenden Gebirgsmaſſe, enthaltend. Das Gebirge beſteht in ſeiner Hauptmaſſe aus älteren, beſonders devoniſchen, Schicht geſteinen, welche ſehr mannigfaltiger Art ſind und danach einen Waldboden von höchſt verſchiedener Güte liefern. Thonſchiefer, Grauwacke, Grauwackenſchiefer und Quarzit ſind vorherrſchend, doch kommen in der Eifel auch ältere und jüngere Kalke, Buntſandſtein, Keuper, ſowie Baſalte und andere vulkaniſche Gebilde, zum Theil in nicht unbeträchtlicher Ausdehnung vor. Die untere Abtheilung des Gebirgslandes läßt das Schiefergebirge in den engen Thälern der Saar, Moſel, Ahr und 38 Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. des Rheines auch noch in erheblichem Umfange zu Tage treten, zeigt aber im Trierer Bezirke in großer Ausdehnung Buntſandſtein und Muſchelkalk als vorherrſchendes Gebirge. Stellenweiſe kommen auch hier Eruptivgeſteine, namentlich Grünſtein, Porphyr, Baſalt, Trachyt und andere vulkaniſche Gebilde vor. Im Neuwieder Becken zwiſchen Coblenz, Andernach und Neuwied findet ſich Bimsſteinſand von großer Fruchtbarkeit, desgleichen in den Vorbergen der Eifel und des Weſter— waldes. Zu beiden Seiten der mittleren Nahe tritt das Rothliegende auf, während die Berg— kuppen meiſt aus Melaphyr, Mandelſtein und Porphyr beſtehen. Die Eruptivgeſteine mit ihrem günſtigen Einfluſſe auf die Bildung des Waldbodens treten beſonders hervor im Siebengebirge, nämlich Baſalte im Oelberg, der Löwenburg, im Nonnen— ſtromberg und Petersberg, Trachyte im Drachenfels, der Wolkenburg und Roſenau. Baſalt iſt ferner reichlich vertreten in einigen Theilen der Eifel, namentlich in den Kreiſen Mayen (Laacher See), Adenau, Ahrweiler, Daun und im Hügellande der Kreiſe St. Wendel und Ottweiler, ferner im Weſterwalde, beſonders in den Kreiſen Altenkirchen und Neuwied. Im Saarbrücker Lande find es ferner die Kohlenſandſteine, der Buntſandſtein und Muſchel— kalk und weiter nördlich die Porphyrdecken, welche einen vorzüglich ertragsreichen Waldboden in ziemlich beträchtlichem Umfange liefern. Waldartenk). In der Rheinprovinz finden ſich alle Waldarten vertreten. Weit über— wiegend iſt das Laubholz, während Nadelholz erſt in Folge künſtlicher Anzucht ſeit Ende vorigen Jahrhunderts auftritt. Die Waldungen des nördlichen Flachlandes der Provinz beſtehen theils aus Buchen— und Eichenhochwald von meiſt guter, nicht ſelten vorzüglicher Beſchaffenheit, theils aus Kiefern— hochwald auf den höheren ſandigen Strecken, theils endlich aus gemiſchten Mittel- und Nieder— waldungen mit den verſchiedenſten Baum- und Straucharten. Unter den Niederwaldungen nehmen die Weidenheger an den Ufern des Rheins nicht unerhebliche Flächen ein, auch kommen einzelne Eichenſchälwaldanlagen vor. Das Gebirgsland rechts des Rheins nördlich der Sieg enthält neben einigen im Hügel— lande aus der Ebene ſich erhebenden Eichen- und Buchenhochwaldungen, ſowie Kiefern- und Fichtenbeſtänden überwiegend Niederwald, mehr oder weniger devaſtirt durch unregelmäßigen Hieb des Holzes, durch Streurechen, Plaggenhieb und Weidegang. Eichen-, Buchen-, Birken— Geſtrüpp bildet den Hauptbeſtand dieſer großen Flächen, welche jedoch in den muldenförmigen Ein— ſenkungen und auf einzelnen größeren, dem Staate, Gemeinden oder Großgrundbeſitzern und In— duſtriellen gehörenden Strecken auch noch Eichen- und Buchenhochwald von ſehr gutem Wuchſe zeigen. Die Herſtellung eines günſtigeren Waldzuſtandes auf Grund der neueren Waldſchutzgeſetzgebung und durch Gewährung von Staatsprämien wird angeſtrebt. Ein durchſchlagender Erfolg iſt bisher nicht erreicht worden. Erfreulich iſt aber das Intereſſe, welches im Bergiſchen Lande einige Induſtrie-Städte der Erwerbung und Aufforſtung von Oedland zuwenden. Der vom Staat er— ſtrebte Ankauf von devaſtirten Flächen zum Zwecke regelmäßiger Aufforſtung findet leider Hinderniſſe in dem ſehr parcellirten Beſitz, den geforderten hohen Preiſen und in dem Werth, welchen die Bevölkerung auf die Streunutzung legt. Südlich der Sieg iſt auf dem rechten Rheinufer neben vorzüglichem, namentlich im Siebengebirge ſich findenden Buchen- und Eichenhochwald auch viel Niederwald von Eichen, Buchen, Hainbuchen und Weißerlen ꝛc. vorhanden, bei deſſen Betrieb die Lohenutzung überall ſorgfältig wahrgenommen, und zum Theil auch eine Haubergswirthſchaft geführt wird, beſonders im Kreiſe Altenkirchen. Auch in dieſem Theile der Provinz hat der Nadelholzanbau an Aus— dehnung gewonnen, wobei die Fichte ſich beſſer bewährt hat, als die Kiefer und die Lärche. In den linksrheiniſchen Vorbergen und im Gebirge iſt Buchenhochwald, mit Eichen und anderen Laubhölzern durchſprengt, durchweg die herrſchende Waldart. Von vorzüglichſter Beſchaffenheit, ſehr hohem Maſſenzuwachs, und in einem für Werths- und Maſſenproduction an Eichenholz äußerſt günſtigen Miſchungsverhältniſſe zwiſchen Eiche und Buche, findet ſich der Buchenhochwald im Saarbrücken'ſchen und im „Hochwalde“ auf dem Baſalt-, Trapp- und dem Kohlenſandſtein-Boden der Steinkohlenformation, ſowie auf dem Lehmboden des bunten Sandſteins. Im Saarbrücker Hügellande tritt die Buche gegenüber der auch in reinen Beſtänden vorzüglichen Wuchs zeigenden Eiche vielfach zurück. Aber auch den übrigen Theilen des Hunsrückens und der Eifel, beſonders in der Nähe Wegen der Vertheilung der Waldfläche auf die verſchiedenen Betriebs, und Holzarten nach Maßgabe der ſtatiſtiſchen Ermittelungen vom Jahre 1893 vergl. Tabelle 62. Wegen des Staatswaldes vergl. Tabelle 25 a, Die Hohenzollern'ſchen Lande. 39 des Laacher-Sees auf vulkaniſchem Boden, fehlt es nicht an vorzüglichen Buchenhochwaldungen, ſoweit nicht durch planloſe Plenterwirthſchaft oder eine unter dem Namen Mittelwaldbetrieb eingeführte Raubwirthſchaft die früheren ſchönen Buchenbeſtände zu großen Räumden mit werth— loſem Buchen-, Birken-, Aspen-, Eichengeſtrüpp oder zu reinen Heide- und Beſenpfriem-Blößen umgewandelt worden ſind. Durch ausgedehnten Nadelholzanbau, insbeſondere den Anbau der Fichte, hat die neuere Zeit mit gutem Erfolge ſich bemüht, dieſe Schäden zuzudecken und die Nach theile der ſchonungsloſen Entwaldung der Eifelhöhen und Eifelhochebene nach und nach zu beſeitigen. Von den Nadelhölzern ſtehen Kiefer und Fichte voran. Die Kiefer wird am ſtärkſten angebaut, weil dieſelbe als Grubenholz im Weſtfäliſchen und Belgiſchen Steinkohlengebiet guten Abſatz findet. Sie wird in der Regel mit 40 — 60 Jahren, die Fichte mit 60 — 100 Jahren hiebsreif. Die Lärche tritt gegen die genannten Nadelhölzer zurück. Zwar finden ſich einzelne gutwüchſige ältere Beſtände von Lärchen, aber häufig iſt dieſe Holzart ſchon im 30— 40 ſten Jahre abgeſtorben, hat indeſſen auch in dieſem Alter neben recht wohlthätiger Bodenverbeſſerung lohnende Erträge geliefert. Ein ſchöner alter Tannenbeſtand bei Reifferſcheid im Eifelkreiſe Schleiden giebt Zeugniß von vorzüglichem Wuchſe und langer Ausdauer dieſer Holzart in jenen Gegenden. Einen großen Umfang nehmen in dem weſtrheiniſchen Hügel- und Gebirgslande die Eichenſchälwaldungen ein. Auch dem rechten Rheinufer fehlen ſie nicht. Die Thäler der Moſel, Saar, Nahe und des Rheines mit ihren vielen Seitenthälern enthalten Lohhecken von vorzüglicher Beſchaffenheit in ſehr großer Ausdehnung. Namentlich ſind es die Kreiſe Rheinbach, Koblenz, Mayen, St. Goar, Cochem, Zell, Wittlich, Trier, Saarburg, Merzig, Meiſenheim und Ahrweiler, welche durch Beſchaffenheit und Menge ihrer Loherträge ſich auszeichnen. Die bemerkenswertheſten größeren geſchloſſenen Waldkörper finden ſich im Hochwalde und im Soonwalde. Die Schäden mit denen die Waldwirthſchaft in der Rheinprovinz zu kämpfen hat, erwachſen zum überwiegenden Theile aus den früheren Waldverwüſtungen, namentlich in der Eifel und dem hohen Venn. Die Entwaldung der Berghöhenzüge und der Hochebenen hat die vorerwähnte Vre— ſchlechterung des Klimas zur Folge gehabt und die Schädigungen entſtehen laſſen, welche durch Ver— ſumpfung und Froſt in den Beſtänden des Aachener und Coblenzer Bezirks ſich recht empfindlich be— merkbar gemacht haben und noch fortwährend fühlbar machen. Die planmäßige Wiederbewaldung der Eifel, des hohen Venn und ſonſtiger hochbelegenen Oedländereien wird vorausſichtlich eine Verminderung dieſer Gefahren herbeiführen. Dasychira pudibunda hat zeitweiſe in den Buchen— beſtänden einigen Schaden gethan, ebenſo der Kahneichenwickler in den Eichenorten. 13. Die Hohenzollern'ſchen Lande. (Geſammtfläche 1 114 228 ha, darunter 38 403 ha Wald — 33,6%. Von der Waldfläche kommen auf Gemeindewald 20004 ha, Stiftungswald 709 ha, Genoſſenſchaftswald 202 ha und Privatwald 17 488 ha.) Lage. Die Waldungen der Hohenzollern'ſchen Fürſtenthümer, und zwar ſowohl in dem Hauptkörper als in den Abſpliſſen, von welchen die Herrſchaft Achberg den ſüdlichſten Punkt Preußens enthält, ſind durchweg Gebirgsforſten. Sie gehören im Süden bis zur Donau dem ſüddeutſchen Hochlande mit 505 — 700 m Erhebung an und gehen dann in den ſchwäbiſchen Jura über, welcher, von Süden und Oſten aus allmählich anſteigend, zu einer Hochebene ſich erhebt (Rauhe Alp), mit Höhen bis zu 950 m, und nach Nordweſten ſteil abfällt. Der Schloßhof der Burg Hohenzollern liegt 855 m hoch. Die Waldungen im nordweſtlichen Theile des Landes find mit einer Erhebung von 386—580 m Höhe zu dem ſchwäbiſchen Stufenlande zu rechnen, welches den Uebergang zum Schwarzwalde bildet. In dem Abſchnitt ſüdlich der Donau liegen die Waldflächen theils eben, theils an den Ab— hängen der Hügel, im mittleren Abſchnitt meiſt an ſteilen Berghängen an den Flußthälern, theilweis auf der Hochebene an ſanft geneigten Hängen oder eben. Im nordweſtlichen Theile iſt die Lage der Forſten durchaus bergig. Mehrentheils finden ſie ſich an den ſteilen Hängen der tief ein— geſchnittenen Thäler (Neckar u. ſ. w.). Das Klima iſt ein Gebirgsklima und als ſolches mehr rauh als milde, nach der Oert— lichkeit jedoch ſehr verſchieden. Es finden in der Entwickelung der Vegetation Unterſchiede von acht bis vierzehn Tagen ſtatt. Die mittlere Jahrestemperatur von Hechingen beträgt 8,1 (Frühling + 7, Sommer + 16,1, Herbſt + 8,1, Winter + 0,1), von Sigmaringen 40 Forſtliche Standorts- und Beſtandesverhältniſſe nach Lage, Klima, Boden, Waldarten. + 6,8 (Frühling + 6,5%, Sommer + 15,4, Herbſt + 6,% , Winter — 3,0). Die Zahl der Forſttage beträgt im Mittel 105. Spätfröſte, namentlich auch mit dem vom Heuberg und Schwarzwald kommenden Weſtwinde, ſind nicht ſelten und dem Gedeihen der Dur hinderlich. Im Herbſt ſtellt ſich der erſte Froſt durchſchnittlich ſchon in der erſten Hälfte des October ein (ſ. Tab. 4 c.) Im Uebrigen werden Stürme, beſonders heftige Gewitterſtürme mit Hagel, zuweilen recht verderblich. In den höheren Gebirgslagen tritt die Ungunſt des rauheren Klimas merklich hervor, ohne jedoch der Waldwirthſchaft außergewöhnliche Schwierigkeiten zu bereiten. Der Boden, auf dem die Waldungen ſtocken, iſt von ſehr verſchiedener und wechſelnder Beſchaffenheit, je nach den verſchiedenen Gebirgsformationen, von denen die Molaſſe, die Jura— und die Triasformation von Südoſt nach Nordweſt vorſchreitend ſich aneinander reihen, und namentlich Muſchelkalk und Keuper ſtark entwickelt ſind und guten Waldboden liefern. Es kommen an Bodenarten vor: Sand-, Lehm-, Thon-, Kalk- und Mergelboden. Sandboden mit Thon ſowie mit Mergel gemengt haben der Keuper, der braune Jura und die Molaſſe. Thonboden findet ſich in geringer Verbreitung im Lias und braunen Jura. Kalkboden nimmt auf dem Juraplateau und dem Muſchelkalk eine bedeutende Fläche ein, meiſt mit vielem Kalk ſtein gemengt, und häufig an Trockenheit leidend. Mergelboden iſt im Keuper ziemlich ver— breitet. Der Lehmboden bedeckt die Lettenkohle, den Lias und die Molaſſei n größerer Ausdehnung. Ein ſumpfiger humoſer Boden findet ſich in den Thälern des Alpplateaus und insbeſondere in den Molaſſe-Ebenen, welche auch Torfmoore enthalten, von denen einige, z. B. bei Minders— dorf und Ruheſtetten, beträchtlichen Umfang haben. Waldartenk). Die beiden Hauptwaldarten ſind Fichten- und Buchenhochwald, oft mit Weißtannen gemiſcht. Die Fichte dringt auf Koften der Buche vor und nimmt nahezu die Hälfte der Waldfläche ein. Etwa 37 % kommen auf Buchen, der Reſt auf Kiefern und gemiſchte Laub- und Nadelholzbeſtände. Die Eiche iſt sun untergeordnet eingeſprengt und verſchwindet mehr und mehr. Die Buche herrſcht in den Oberämtern Sigmaringen, eee und Hechingen auf weißem und braunem Jura, gemiſcht mit Eſche, Ahorn, Ulme, Linde und Birke. Auf Molaſſe, Keuper und Muſchelkalk tritt die Fichte rein und gemiſcht mit Kiefer, Weißtanne und Buche auf. Die Kiefer iſt erſt ſeit 60 Jahren auf den ſandigen und kieſigen Diluvialböden als Nach— folgerin des Laubholzes angebaut, hauptſächlich in den ſüdlichen und den Froſt-Lagen. Die Umtriebszeiten ſchwanken, je nach den Standortsverhältniſſen, für Buchen zwiſchen 70—100 Jahren, für Fichten und Weißtannen zwiſchen 80 — 100 Jahren, für Kiefern zwiſchen 60-80 Jahren. Die Fichte und Weißtanne zeigen auf den beſſeren Böden vorzügliches Gedeihen, mit einer Maſſenerzeugung bis zu 10 fm für Jahr und ha, und auch die Kiefer erreicht auf dem günſtigſten Boden einen Durchſchnittszuwachs von 6 km, während die Erträge der Buche bis zu 7 fm reichen. Für die Eiche iſt der Boden meist zu kalt, und in den höheren Lagen jagt ihr das Klima nicht zu. Auf den weniger günſtigen Standorten geht die Durchſchnittserzeugung bis zu 4 fm bei der Fichte und Weißtanne und bis zu 3 fm bei der Buche und Kiefer herab. Eichenſchälwaldungen kommen nicht vor. Der Gemeindewald überwiegt, nimmt 20004 ha 52,1 %% des Holzbodens ein, und erweitert ſich allmählich durch Aufforſtung von Gemeindeweiden u. ſ. w. Der Großgrundbeſitz umfaßt 13908 ha. In den Oberämtern Heigerloch und Hechingen befinden ſich größere Flächen in bäuerlicher Hand und werden meiſt gut behandelt, obgleich die weit getriebene Parcellirung die Bewirthſchaftung oft erſchwert. Gefahren erwachſen den Waldungen hauptſächlich durch Wind-, Schnee- und Duftbruch, Hagel, Spätfröſte und durch Inſekten, von denen Maikäfer, Borkenkäfer, Rüſſelkäfer und Wald— gärtner ſich am meiſten bemerkbar gemacht haben. Auch Mäuſefraß iſt bisweilen nachtheilig geworden. Die Beſchädigungen durch Hagel treten namentlich im ſüdlichen Theile, aber auch im Juragebiete des Landes auffallend hervor. Im Jahre 1863 wurden Flächen von 5— 7% ha, mit Fichten und Kiefern beſtanden, ſo ſtark beſchädigt, daß ihr Abtrieb erfolgen mußte. Wegen der Vertheilung der Waldfläche auf die verſchiedenen Betriebs, und Holzarten nach Maßgabe der ſtatiſtiſchen Ermittelungen vom Jahre 1893 vergl. Tabelle 62. III. Abſchnitt. Ertrags-Verhältniſſe. I. Holz⸗Ertrag. Ueber den jährlichen Holz-Ertrag der ſämmtlichen Waldungen des Preußiſchen Staatsgebietes laſſen ſich rechnungsmäßige Zahlen nicht geben. Will man eine ungefähre Ueberſicht hierüber erlangen, ſo können dazu allenfalls die bekannten nachhaltigen Erträge der Staatsforſten in der Weiſe zum Anhalte dienen, daß man den jährlichen nachhaltigen Durchſchnittsertrag für das ha der Staatsforſten jedes einzelnen Bezirks mit der nöthigen Abänderung auf die Geſammtfläche des Bezirks anwendet. Dieſe Aenderung wird durch— weg eine Ermäßigung ſein müſſen, und zwar um ſo ſtärker je mehr die nicht zu den Staats— forſten gehörenden Waldungen in den Händen kleinerer Grundbeſitzer ſich befinden und einer un— pfleglichen Behandlung unterliegen, während in den Bezirken, in welchen die Privatforſten über— wiegend dem Großgrundbeſitz angehören, oder wo ausgedehnte Gemeindeforſten unter Staats- aufſicht ſtehen, die Holzerzeugung derſelben füglich dem Ertrage der Staatsforſten nahezu gleich geſtellt werden kann. Ein ſolche Ueberſchlagsberechnung findet ſich in der Tabelle 5. Die geſammte Jahreserzeugung der Preußiſchen Monarchie an Holz berechnet ſich danach auf durchſchnittlich 320 fm Holzmaſſe für das ha, oder auf einen Geſammtertrag von etwa 26960640 fm, d. i. für den Kopf der Bevölkerung durchſchnittlich auf 0% fm. Von jener Geſammt-Erzeugung find auf das Derbholz ungefähr 70% — 15872448 fm, auf das Stock- und Reiſerholz 30% = 8088 192 fm zu rechnen, und von jener Derbholzmaſſe können etwa 35% oder 2830867 fm als Nutzholzertrag angenommen werden. Wenn eine Jahreserzeugung von durchſchnittlich 0,81 fm Nutzholz, 1 fm Derbbrennholz und 0% fm Stod- und Reiſerholz, zuſammen 3,29 fm für ha und Jahr, die auch in den Staatsforſten für 1892/93 nur bis zum Durchſchnittsſatze von 1% fm Nutzholz, 1% fm Derbbrennholz (neben 0,55 fm Stock- und Reiſerholz), zuſammen 3,86 fm fteigt, anſcheinend als ſehr gering ſich darſtellt, jo iſt aller dings ein gut Theil dieſes Zurückbleibens gegen die für die Domanialwaldungen anderer Staaten angegebener Geſammterträge (Mecklenburg-Schwerin 4,6 fm, Bayern 5, fm, Baden 5,1 km, Heſſen 5, fm, Württemberg 5,88 fm, Sachſen 6, fm für das ha) auf Rechnung des ſchlechten Zuſtandes ſehr großer Waldflächen in Preußen, bezw. mangelhafter Bewirthſchaftung umfang reicher, im parcellirten Privatbeſitz befindlicher Waldungen zu ſetzen, überwiegend aber doch der Grund in den ungünſtigen Standortsverhältniſſen zu ſuchen, welche die Ertragsfähigkeit der Waldungen in Preußen ſehr herabdrücken. Wie überwiegend gering die Bodengüte der Wal— dungen in den öſtlichen Provinzen iſt, geht beiſpielsweiſe daraus hervor, daß bei der Grund— ſteuer- Veranlagung, für welche lediglich die Ertragsfähigkeit des Bodens, ohne Rückſicht auf den augenblicklichen Holzbeſtand maßgebend war, allein in den Provinzen Oſt- und Weſt-Preußen, Poſen, Brandenburg und zum Theil Schleſien von der 4243629 ha umfaſſenden Geſammtwald— v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 6 42 Ertrags-Berhältniffe. fläche dieſer Yandestheile, alſo von etwa 52 % der Geſammtwaldfläche der Monarchie, über ¼8 zu den beiden unterſten der acht Tarifklaſſen hat eingeſchätzt werden müſſen. Die höchſten Materialerträge ergeben ſich mit 4, fm für Erfurt, 4, kin für Hohenzollern und Breslau mit 4, fm für Münſter, 4, fm für Minden und 4, km für Stralſund, Liegnitz, Oppeln, Hannover, Hildesheim und Wiesbaden. Die Gegenüberſtellung der einzelnen Bezirke in ihrer Reihenfolge nach der Holzmaſſen— erzeugung für das ha und nach der Holzwerthsproduction, wie ſolche aus der Grundſteuer— Einſchätzung ſich ergiebt, läßt erſehen, daß in beiden Reihenfolgen einige Uebereinſtimmung herrſcht. Von Ausnahmen abgeſehen, iſt die Maſſen- wie die Werthsproduction im Oſten geringer, als im Weſten, und in der Ebene niedriger, als im Gebirge. Je mehr in der Ebene der Wald von dem beſſeren Boden verdrängt iſt, im Gebirge aber auch den guten Boden einnimmt, um ſo erklärlicher wird jene Erſcheinung, die durch die um— fangreichen Aufforſtungen von Oedland der geringſten Bodenklaſſen in den öſtlichen Bezirken immer ſchärfer hervortritt. Die Frage, ob Preußen ſeinen Holzbedarf ſelbſt zu erzeugen im Stande iſt, muß für den Augenblick allerdings verneint werden. Es iſt aber Ausſicht dazu vorhanden, daß dieſes Ziel wenigſtens annähernd erreicht werden könnte, wenn es gelingen ſollte, ſämmtlichen preußiſchen Forſten diejenigen Erträge abzugewinnen, zu deren Erzeugung ſie nach Maßgabe ihrer Standorts— güte befähigt erſcheinen, und alle diejenigen Oedlandsflächen, die zu einer angemeſſenen Ertrags— fähigkeit nur durch Hochzucht gebracht werden können, derſelbe zuzuführen. Wenn dieſe Ausſicht auch erſt in ferner Zukunft liegt, ſo könnte doch auch ſchon gegenwärtig manches geſchehen, um die inländiſche Holzerzeugung in verſtärktem Maße zur Befriedigung des Holzbedarfes auszunutzen. Wie die Nachweiſung 38 in Spalte 32 erſehen läßt, iſt die Stockholzausbeute in den Staats— forſten, welche auch früher keineswegs den möglichen Höchſtbetrag erreicht hat, zurückgegangen. Ebenſo iſt die Reiſigausnutzung noch einer bedeutenden Steigerung fähig. Sollte es möglich ſein, den jetzt nicht zur Verwerthung herangezogenen Theil dieſer Sortimente nutzbar zu machen, ſo würde hierdurch eine weſentliche Menge an Brennſtoff gewonnen. Auch ließe ſich noch ein Theil des gegenwärtig zur Heizung verwendeten Holzes zum Gebrauch als Nutzholz (Grubenholz, Schleif— holz ꝛc.) heranziehen. Demnächſt würden verbeſſerte Transportverhältniſſe und günſtigere Eiſenbahn— tarife dazu beitragen, den Induſtriebezirken des Weſtens viele Nutzhölzer zuzuführen, die gegen— wärtig wegen des ſchwierigen und koſtſpieligen Transportes noch als Brennholz an Ort und Stelle Verwendung finden. Wie groß die Menge des eingeführten Holzes ſeit einer Reihe von Jahren ſich geſtaltet hat, ergeben die Tabellen Ta und 7b. Aus denſelben iſt erſichtlich, daß an Brennholz mit Ausnahme der Jahre 1892 und 1893 die Einfuhr von der Ausfuhr über— ſtiegen worden iſt. Beim Nutzholz iſt ſeit langer Zeit die Einfuhr erheblich größer als die Ausfuhr. Was die Wirkung der gegen früher erhöhten Holzzölle betrifft, ſo haben ſie in Jahren mit günſtiger Entwickelung der Induſtrie eine irgend bemerkbare Einſchränkung der Holzeinfuhr nicht bewirkt, bei ungünſtiger Lage der Gewerbethätigkeit eine ſolche aber, wenn auch nur beſchränkt, geäußert, insbeſondere bei den geringwerthigen Sortimenten, welche durch den Zoll verhältniß— mäßig ſtärker belaſtet werden. Im Ganzen hat die neuere Zollgeſetzgebung mittelbar ſehr günſtig gewirkt, da ſie die Holzhändler mehr als früher auf die Deckung ihres Bedarfes im Inlande hingewieſen hat. Ueberdies haben die hohen Zollſätze mit 3 % für 100 kg gehobelter Waare und 5 bezw. 6 % für Fourniere zu einer Belebung der inländiſchen Gewerbethätigkeit auf dieſen Gebieten unzweifelhaft beigetragen. Namentlich ſind in verſchiedenen Nordſeeplätzen, am Rhein und in Weſtfalen Hobelwerke entſtanden, welche zahlreichen Arbeitern Verdienſt gewähren und guten Fortgang haben. Auch die Einfuhr von nicht weiter bearbeiteten Sägewaaren ſcheint durch die Holzzölle etwas zurückgehalten zu werden, was den inländiſchen Sägemühlen zu Gute kommt, wogegen die Einfuhr von Schwellen, deren im Jahre 1892 in Schulitz allein 2684486 ein— gegangen ſind, ſich keineswegs vermindert hat. Die gegenwärtig nach dem Zolltarifgeſetz vom 24. Mai 1885 gültigen autonomen Zollſätze für Holz ſind aus der Tabelle 7b zu erſehen, während die nach den Reichs-Geſetzen vom 15. Juli 1879 und früher maßgebend geweſenen Sätze ſich aus Tabelle Ta ergeben. Bemerkt wird hier noch, daß der Handelsvertrag mit Oeſterreich vom 16. December 1874, welcher den Zollſatz von 1885 für feiner bearbeitetes Holz etwas herabſetzt, den bisherigen Zoll für Rohholz, be— waldrechtetes Holz und eichene Faßdauben mit 20 Pf. für 100 kg oder 1,2 %% für das Feſt— Geld-Ertrag. 43 meter aufrecht erhält. Die Sätze des öſterreichiſchen Handelsvertrages finden auch auf Schweden— Norwegen als meiſtbegünſtigte Nation Anwendung und nach dem Ruſſiſchen Handelsvertrage vom 29 Vana 894 auch auf Rußland. Die genannten drei Länder ſind es, die für die Holz— einfuhr nach Deutſchland ganz beſonders in Betracht kommen. II. Geld⸗Ertrag. Zur Berechnung des jährlichen Geldertrages der geſammten Waldfläche fehlt es an einer ſicheren Grundlage. Nimmt man den Ertrag der Staatswaldungen zum Anhalt und vermindert die Roheinnahme für das ha der nutzbaren Fläche von 26,55 A (Spalte 17 der Tabelle 43 b) für 1892/93 nach dem Verhältniß der Ertragsfähigkeit der Staatswaldungen mit 3% kim zu derjenigen der Geſammtwaldfläche mit 3,20 fm für das ha auf 22,09 A, jo ergiebt ſich für 3192505 ha Wald ein Rohertrag von 180972435 A. Der Reinertrag würde ſich nach gleichen Grundſätzen berechnet (Spalte 23 der Tabelle 43b = 12,73 A vermindert auf 10 /) auf 86758628 KH ſtellen. Selbſtverſtändlich kann eine derartige ſummariſche Berechnung nur auf annähernde Richtigkeit Anſpruch machen. Wahrſcheinlich bleibt in Wirklichkeit der Rohertrag gegen obige 180 972 435 % etwas zurück. Der Reinertrag wird aber erheblich größer als 86758628 MH anzunehmen ſein, denn eine namhafte Zahl von Ausgaben der Staatsforſtver waltung kommt für die Privatwaldbeſitzer ganz oder doch zum bedeutenden Theile in Wegfall. Es braucht in dieſer Beziehung nur an die Aufwendungen der Staatskaſſe im Intereſſe der Landeskultur, der Beförſterung von Gemeindewaldungen erinnert zu werden, welche durch Be— ſoldungsbeiträge der Gemeinden nur theilweiſe Deckung finden, ferner an das Forſtunterrichts— weſen und daran, daß für die kleinen Privatwaldungen Beſoldungsausgaben gar nicht in Rechnung zu ſtellen ſind u. ſ. w. Jedenfalls ergeben die berechneten Zahlen, wie beträchtlich der Antheil iſt, den der Waldbau im preußiſchen Staate zu dem geſammten Volkseinkommen beiträgt. Dabei ſind übrigens ſehr erhebliche Nutzungen an Raff- und Leſeholz, Waldſtreu, Beeren, Kräutern und Pilzen, welche dem Wald unentgeltlich entnommen werden, gar nicht in Rechnung geſtellt. Ein fernerer Maaßſtab für den Geldertrag iſt in der Grundſteuerſchätzung zu finden. Der Grundſteuerreinertrag der Preußiſchen Forſten mit Ausſchluß derjenigen von Hohenzollern iſt ge— ſchätzt zu 40580947 A. Bei ſämmtlichen Kulturarten mit Einſchluß des Waldes ſind aber die wirklichen Erträge erheblich höher, als die eingeſchätzten. Von dem geſammten Grundſteuer— reinertrage aller ertragsfähigen Liegenſchaften mit Ausſchluß der Bauſtellen und Hofräume von 449012911 AH, (ohne Hohenzollern) kommen anf den Wald nach Tabelle 1 Spalte 11 nur 9,4%, obwohl die Waldfläche 23,30% der Geſammtfläche umfaßt. Im Verhältniß zum Acker— reinertrage von 310979630 / ſtellt ſich der Waldreinertrag auf 13,05 /. Der Grundſteuerreinertrag für das ha iſt für den Waldboden der ganzen Monarchie im Durchſchnitt geſchätzt auf 4, A. Am niedrigſten ſteht er in Köslin (17 A), Danzig (15 A) und Marienwerder (15 A), was durch die geringen Holzpreiſe als Folge dünner Bevölkerung bei wenig entwickelter Induſtrie und durch die mäßige Ertragsfähigkeit des Bodens bedingt wird. Am höchſten ſind die Waldungen eingeſchätzt in Hildesheim mit 12,50 A, Schleswig-Holſtein mit 11,33 A für das ha, wofür der verhältnißmäßig gute Holzboden bei hohen Holzpreiſen beſtimmend geweſen iſt. Im Allgemeinen haben ſich in neuerer Zeit die Ertragsverhältniſſe der Waldungen in den öſtlichen Provinzen im Verhältniß zur Grundſteuer-Einſchätzung günſtiger ge— ſtaltet, als im Weſten, am wenigſten günſtig in der Provinz Weſtfalen mit ihrer hohen Ein— ſchätzung zur Grundſteuer. Der durchſchnittliche Grundſteuerreinertrag des Waldbodens von 4% A für das ha beträgt von demjenigen der Geſammtfläche mit 12,94 / etwa 38,35%. Am ungünſtigſten für den Wald iſt dieſes Verhältniß für Danzig mit nur 19, %%. Dem wenig ertragreichen Wald boden tritt hier Kulturland von vorzüglichſter Beſchaffenheit mit hohen Erträgen (Weichſel— niederung) gegenüber. Am günſtigſten ſtehen die Bezirke Osnabrück (75, / ), Lüneburg (62/9), Hannover 61, /), Schleswig (59, %), Münſter (55%), Stade (54, ), wo der Wald im Durchſchnitt eine hohe Maſſen- und Werthserzeugung hat, während der Geſammtertrag durch ausgedehnte Haideflächen und geringwerthigen Acker herabgedrückt wird, bezw. Trier (61/0), Wiesbaden (53%) und Coblenz (50,3% ), wo der Wald ſich gleich günſtiger Verhältniſſe erfreut, während das im Gebirge liegende Kulturland verhältnißmäßig geringe Reinerträge liefert. 6* 44 Ertrags-Verhältniffe. Das Verhältniß des durchſchnittlichen Grundſteuerreinertrages für das ha Waldboden zu demjenigen des Ackers iſt aus Tabelle 6 genauer zu erſehen. Für die ganze Monarchie ergiebt ſich hiernach ein Verhältniß von 27,1: 100. Die Extreme finden ſich wiederum in Danzig einerſeits, wo der Waldboden im Durchſchnitt kaum zum ſiebenten Theil des Ackerertrages und in Schleswig andererſeits, wo er mehr als halb ſo hoch wie der Acker eingeſchätzt iſt. Die oben angegebenen Umſtände ſind auch für dieſe Zahlen maßgebend. Wenn in Cöln und Aachen der Wald nur zu ¼ des Ackers eingeſchätzt iſt, jo erklärt ſich dies hauptſächlich aus dem hohen Ertrage des in dieſen Bezirken reichlich vorhandenen Acker— landes der beſten Klaſſe, und aus der geringen Werthsproduction der großentheils den unterſten Bodenklaſſen angehörenden, zum Theil auch ſehr zurückgekommenen Waldungen. Für Marien— werder, wo der Grundſteuerreinertrag des Waldes auch nur ½ von dem des Ackers beträgt, walten zu Ungunſten des Waldes ähnliche Verhältniſſe wie für Danzig ob. Nächſt Schleswig zeigen die Bezirke Trier, Hildesheim, Lüneburg das günſtigſte Verhältniß des Waldreinertrages zum Reinertrag des Ackers. Für Trier und Lüneburg iſt hierbei die unter dem Durchſchnitt der Monarchie ſtehende Ertragsfähigkeit des Ackers, bei guten Erträgen des Waldbodens, für Hildesheim der erhebliche Antheil der Fichte an dem Waldbeſtande und (gleichzeitig auch für Trier) der hohe Ertrag der Forſten, begünſtigt durch beſſere Standortsgüte und gute Holzpreiſe, Ausſchlag gebend. Bemerkt muß übrigens werden, daß die Zahlen der Einſchätzung zur Grundſteuer nur mit Vorſicht zur Beurtheilung der Erträge aus Waldgrundſtücken benutzt werden dürfen, da bei erſterer die Beſtandesverhältniſſe außer Betracht geblieben ſind, und nur das Ertragsvermögen ſelbſt zur Beurtheilung gezogen iſt. Uebrigens haben ſich auch durch verbeſſerte Verkehrs— verhältniſſe und Ahnliches die Zuſtände ſeit jener Einſchätzung vielfach geändert. Von Intereſſe iſt in dieſer Beziehung die Vergleichung der Spalte 85 der Tabelle 51 mit der Spalte 80 dieſer Tabelle in der 2. Auflage dieſes Werkes. Hiernach iſt beiſpielsweiſe der Rohertrag für das ha Holzboden im Regierungsbezirke Danzig für die Staatsforſten von 8, A i. J. 1880/81 auf 13,19 A i. J. 1892/93, im Regierungsbezirk Köslin von 14,1 N auf 17,69 / geſtiegen, während Gumbinnen nur eine Steigerung von 13,ù2 AH auf 15,0 ½¼ aufweiſt. III. Holz⸗Abſatz und Preis -Verhältniſſe. Holzhandel. Die Abſatz- und Preis-Verhältniſſe für das Holz ſind nach den Provinzen und den ein— zelnen Bezirken ſehr verſchieden und ſelbſt innerhalb der letzteren je nach den einzelnen Oert— lichkeiten weit von einander abweichend. Die Mannigfaltigkeit der Productions- und Verbrauchs— verhältniſſe, die Anhäufung von Waldungen in großen Körpern oder die Zerſplitterung derſelben in einzelne kleinere Forſtparzellen, die Verſchiedenartigkeit und die geringere oder vollſtändigere Entwickelung der Transportwege, namentlich der Waſſerwege, das Vorhandenſein oder der Mangel Holz verarbeitender Gewerbe und Fabriken und der Wettbetrieb der Erſatzmittel an Eiſen, Steinen, Torf, Braun- und Steinkohlen ſowie des importirten Holzes üben neben manchen anderen Ver— hältniſſen örtlich einen um ſo bedeutenderen Einfluß, als es ſich um ein Erzeugniß handelt, welches, abgeſehen von werthvollen Nutzhölzern, ſeinem Umfange, ſeiner Schwere und ſeinem wirth— ſchaftlichen Werthe nach nur innerhalb beſchränkter Grenzen die Aufwendung hoher Transport— koſten und Handels-Speſen geſtattet. Im Allgemeinen hat die Erfahrung auch in Preußen beſtätigt, daß den weitaus belang- reichſten Einfluß auf die Holzabſatz- und Preis-Verhältniſſe die Beſchaffenheit der Transportwege übt, daß es unter dieſen vorzugsweiſe die Waſſerwege ſind, von deren Vorhandenſein, Benutzbarkeit und Zuſammenhang die höhere oder geringere Verwerthung des Holzes abhängt, daß aber auch die Eiſenbahnen, die Landwege und insbeſondere die Holzabfuhrwege im Walde ſelbſt einen ſehr großen Einfluß auf die Höhe des Werthes der Walderzeugniſſe äußern. Es fehlt nicht an Bei— ſpielen, daß die Ausgabe für den Bau von Forſtſtraßen, namentlich im Gebirge durch ſofortiges erhebliches Steigen der Holzpreiſe im Walde ſchon aus dem Mehrerlöſe an Holzkaufgeldern in wenigen Jahren vollſtändig gedeckt worden iſt. Der Einfluß der Eiſenbahnen auf den Holzabſatz iſt theils ein mittelbarer, theils ein unmittelbarer. In erſterer Beziehung wirken ſie durch Belebung des Verkehrs, des Handels, der Gewerbethätigkeit, durch Herbeiführung neuer Wegebauten ꝛc. unbedingt günſtig. In letzterer Beziehung, alſo in Betreff der Beförderung des Holzvertriebes, muß zwiſchen Nutz- und Brenn— Holz⸗Abſatz und Preis-Verhältniſſe. Holzhandel. 45 holz unterſchieden werden. Zugerichtete Nutzhölzer, namentlich Grubenholz, Bahnſchwellen, Daubenhölzer, Bretter ꝛc. ertragen einen weiten Bahntransport. Auf die Abſatzfähigkeit dieſer Gegenſtände hat die Verzweigung des Bahnnetzes unzweifelhaft günſtig gewirkt und dazu bei— getragen, auch entlegenere Forſten in den Bereich des Verbrauchs der Induſtriebezirke hineinzuziehen. Nicht in gleichem Maaße haben die unbearbeiteten ſchwereren Bau- und Nutzhölzer von den Eiſen bahnen Vortheil gezogen. Bei dieſen Hölzern ſtellt es ſich deutlich heraus, daß das Preußiſche Tarifſyſtem für Holz im Allgemeinen noch zu hohe Sätze hat, um die erwünſchte Ausgleichung von Holzvorrath und Holzmangel innerhalb des Landes vollſtändig herbeizuführen. Mäßigere Eiſenbahntarife ſind deshalb als ein weſentliches Mittel zu erachten, um die höchſtmögliche Verwerthung der Holzerzeugung in den Preußiſchen Forſten zu erlangen. Einen Beweis hierfür liefern diejenigen öſtlichen und ſüdöſtlichen Landestheile, für welche ermäßigte Tarifſätze in Anwendung gekommen ſind. Die letzteren haben beiſpielsweiſe für die Verſorgung von Berlin mit einheimiſchem, aus den gedachten Landſtrichen bezogenem Holze entſchieden fördernd eingewirkt. Es wird übrigens nicht verkannt, daß die Feſtſtellung ſachgemäßer Tarife eine der ſchwierigſten Aufgaben iſt, und daß wegen des großen Einfluſſes der Tarife auf die beſtehenden gewerblichen Verhältniſſe bei vorzunehmenden Aenderungen Vorſicht geboten erſcheint. Es iſt insbeſondere auch in Betracht zu ziehen, daß nach Maßgabe der in Kraft befindlichen Staats— verträge dem ausländiſchen Holze die weiter ermäßigten Tarife auf den deutſchen Bahnen nicht zu verſagen ſein würden, und daß das fremde Holz, welches dieſe im Durchſchnitt auf längere Strecken benutzt, von der Tarifherabſetzung verhältnißmäßig größeren Vortheil zu ziehen vermag, als das inländiſche und dadurch concurrenzfähiger wird. Auch die Intereſſen der inlän— diſchen Holzzüchter in den einzelnen Landestheilen ſtehen ſich bezüglich der Tariffragen mehrfach entgegen. Im Hinblick auf die hierdurch entſtehenden Schwierigkeiten iſt es noch nicht möglich geweſen den Bahntransport für Holz in der Richtung von Oſten nach Weſten durchgreifend zu erleichtern, und damit durch die Eiſenbahnen den nadelholz- und demgemäß nutzholzreichen öſtlichen und mittleren Theilen des Staates die Induſtriebezirke des Weſtens gehörig zu erſchließen, wo das Laubholz vorherrſcht. An ſich betrachtet wäre dies um ſo mehr erwünſcht, als eine ge— nügende Waſſerverbindung weſtwärts über die Elbe hinaus für jetzt leider noch fehlt. Ein un— zweifelhafter Mißſtand iſt übrigens durch Aufhebung der früher in Geltung geweſenen Differenzial— tarife (zu Gunſten des ausländiſchen Holzes) beſeitigt worden. Im Ganzen muß bezüglich der Bahnen das Urtheil dahin abgegeben werden, daß dieſelben für den Nutzholzvertrieb entſchieden günſtig gewirkt haben. Anders hat ſich die Einwirkung auf das Brennholz geſtaltet. Wenngleich eine nicht un— erhebliche Menge davon mit der Bahn befördert wird, ſo tritt dieſer Vortheil doch weit zurück gegenüber der in viel höherem Maße begünſtigten Mineralkohle. Einzelne Bahnſtrecken haben für gewiſſe Gegenden die Brennholzpreiſe um ⅛ ermäßigt. Es liegt hierin eine dringende Mahnung, der vermehrten Erzeugung und Aushaltung von Nutzholz alle Aufmerkſamkeit zuzu— wenden. Ein ebenſo gefährlicher Wettbetrieb, wie dem Brennholze durch die von den Eiſenbahnen begünſtigte Mineralkohle, erwächſt übrigens dem Nutzholze mehr und mehr durch das Eiſen, namentlich beim Hoch-, Brücken-, Eiſenbahn- und Schiffsbau. Ueber die bereits berührte Zu— fuhr außerdeutſchen Holzes darf auf die Angaben am Schluſſe der Erörterungen über „J. Holz ertrag“ hingewieſen werden. Um eine Ueberſicht über den gegenwärtigen Stand der Holzpreiſe und deren Verhältniß zu früheren Jahren zu gewinnen, find die Tabellen Sa, b, und Ya und 9e aufgeſtellt, welche ſich jedoch, in Ermangelung zuverläſſiger Angaben aus den nicht zu den Staatsforſten gehörenden Waldungen, nur auf die Preisverhältniſſe in den Staatsforſten beziehen konnten. Ein Anhalt zu einer ſolchen Ueberſicht ließ ſich zunächſt darin finden, daß ermittelt wurde, wie hoch das Feſtmeter der eingeſchlagenen Holzmaſſe durchſchnittlich verwerthet iſt. Die desfallſigen Zahlen von 1850 ab ſind, getrennt nach den einzelnen Bezirken, in den Tabellen Sa und b enthalten. Bei den Schlußfolgerungen aus den desfallſigen Angaben muß indeſſen beachtet werden, daß während einer langen Reihe von Jahren ſich der Procentſatz des geringwerthigen Stockholzes, welches unter der Einſchlagsmaſſe enthalten iſt und auf den Preis für das fm eingewirkt hat, in erheblicher Steigerung begriffen geweſen iſt, und daß dieſe 46 Ertrags-Verhältniſſe. Steigerung bezüglich des Reiſigholzes noch länger fortgedauert hat. Späterhin iſt bezüglich des Stockholzes das umgekehrte Verhältniß eingetreten. Die Tabelle 8a findet ihre Ergänzung in Betreff der Zeit vor 1850 durch Spalte 12 der Tabelle 43 a und durch Spalte 14 der Tabelle 43 b. Den niedrigſten Durchſchnitts-Preis weiſt das Jahr 1834 auf mit 3,01 / für das fm. Von da ab zeigt ſich — abgeſehen von Schwankungen, die namentlich durch die politiſchen Ereigniſſe des Jahres 1848 erzeugt worden ſind — ein ziemlich regelmäßiges Steigen bis 1865 mit 6,31 A. Dieſe Steigerung beträgt 110% in 31 Jahren, oder jährlich im Durchſchnitt etwa 3, % . Vom Jahre 1866 ab tritt ein Sinken ein, das zwar in den Jahren 1873 bis 1875 zu einem raſchen Auf— ſteigen und zwar bis zu 7,11 , dem höchſten bisher erreichten Verwerthungspreiſe, in Folge der fieberhaften Anſpannung der Gewerbethätigkeit führt, aber dann einer ſtarken Preis minderung Platz macht, die 1882/83 mit 5 Al den tiefſten Stand erreicht. Von da ab treten günſtigere Verhältniſſe ein. Schon das Jahr 1883/84 ſteigert den Durchſchnittspreis auf 6,27 , und im Allgemeinen ergiebt ſich nach Tabelle Sb ein mäßiges weiteres An— ſteigen. Das Jahr 1891/92 iſt das günſtigſte in dieſem Zeitabſchnitt mit 7% / Durch— ſchnittspreis für das Feſtmeter. Es bleibt gegen 1875 aber immer noch um 9 Pfg. zurück. Das Jahr 1892/93 hat nur einen Preis von 6,79 % erzielt. Die wirthſchaftliche Depreſſion, zum Theil eine Folge des Abſchließungsſyſtems von Nordamerika, ungünſtiger Lage der Landwirth— ſchaft, geringer Bauluſt in den Städten u. ſ. w. machen ſich hier geltend. Wird der Durchſchnitts⸗ preis von 1892/93 mit demjenigen von 1850 bezw. 1870 verglichen, ſo ergiebt ſich immerhin eine Steigerung um 55 bezw. 17 %%. Gegen 1834 beträgt dieſelbe 125 %, woraus im Durch— ſchnitt für das Jahr eine Preisſteigerung um 2,12 %/ folgt. Hierbei iſt indeſſen einerſeits der geſunkene Werth des Geldes, andererſeits aber in Betracht zu ziehen, daß in dem in Rechnung geſtellten Geſammteinſchlage des Jahres 1834 ſich an Stockholz und Reiſig 11 % 1592/95 aber 23 % befunden haben, die Durchſchnittsbeſchaffenheit des Holzes alſo Bei geworden iſt. Die Preiſe in den einzelnen Bezirken ſind naturgemäß ſehr verſchieden. Wird der Durch— ſchnittspreis des am ungünſtigſten ſtehenden Regierungsbezirkes Danzig für 1892/93 = 100 geſetzt, jo ergiebt ſich nach der letzten Spalte der Tabelle Sb, daß für den ganzen Staat die Verhältnißzahl 146 und für den Regierungsbezirk Münſter (mit dem höchſten Holzpreiſe) 221 beträgt, worauf Liegnitz mit 200 und Merſeburg mit 195 folgt. Ein ähnliches Verhältniß ergeben nach Tabelle Sa auch ſchon die Preiſe für 1883/84. Hier beträgt gegen Danzig — 100 die Zahl für den ganzen Staat 142, für Merſeburg 213, für Münſter und Liegnitz 191. Dieſe Zahlen müſſen aber in Betreff der aus ihnen zu ziehenden Schlüſſe mit Vorſicht benutzt werden. Einerſeits kommt der Antheil, welchen die geringwerthigen Sortimente, namentlich Stockholz und Reiſig an dem Einſchlage haben, in Betracht, andererſeits aber ſind die Wuchsverhältniſſe in den verſchiedenen Bezirken, ferner die verſchiedenen Holzarten, welche ſich an dem Einſchlage betheiligen, von Einfluß auf die Preiſe. So wird beiſpielsweiſe der Preis für den Reg.-Bez. Münſter durch ſeine Eichen, derjenige für Liegnitz, Erfurt und Hildesheim durch den Antheil der Fichten an dem Geſammteinſchlage geſteigert. In welchem Maße im Staatswalde die ver— ſchiedenen Holzarten ſich an dem Einſchlage für die einzelnen Oberförſtereien und Regierungs- Bezirke des Staatswaldes betheiligen, läßt die Zuſammenſtellung der Abnutzungsſätze in der Tabelle 37 d erſehen. Daß übrigens die Unterſchiede im Preiſe des Holzes für die einzelnen Provinzen größer find, als diejenigen des Getreides iſt eine Folge der ſchweren Transportfähigkeit des erſteren, welche einer Preisausgleichung entgegenſteht. 1883/84 verhielt ſich der niedrigſte Preis des Holzes (Danzig) zum höchſten (Merſeburg) wie 100: 213, 1892/93 wie 100: 221 (Münſter) der des Roggen, 1892/93 wie 100 (Stralſund) : 115 (Coblenz). Bemerkenswerth iſt es, daß die Preisbewegung innerhalb der einzelnen Bezirke, wie die Tabellen Sa und b ergeben, ſich derjenigen für die Geſammtheit der Monarchie nicht regelmäßig anſchließt. Die hierauf einwirkenden Urſachen ſind äußerſt mannigfaltig. Im großen Ganzen ergiebt ſich die Regel, daß die Bezirke mit niedrigen Preiſen die Neigung haben, dieſelben lebhafter zu erhöhen, als die Bezirke mit hohen Preiſen, und diejenigen mit werthvolleren Nadelhölzern wiederum mehr, als die mit vorwiegendem Laubholz. Von weſentlichem Einfluß hierauf iſt die Zurückdrängung des Brennholges durch die Mineralkohle. Den größten Fortſchritt zeigt der Reg.-Bez. Liegnitz bei Vergleichung der Preiſe von 1892/93 mit 1850, nämlich ein Steigen um 208 %, mittelſt deſſen er faſt an die Spitze des ganzen Staates getreten iſt. Seit 1870, nachdem damals bereits ein hoher Preisſtand erreicht war, ergiebt . Holz-Abſatz und Preis-Verhältniſſe. Holzhandel. 47 ſich aber nur ein Steigen um 2%¾. Magdeburg, welcher Bezirk ſich früher durch hohe Preiſe aus— zeichnete, hat ſeit 1850 einen Rückgang von 19% und ſeit 1870 einen ſolchen von 10 % erfahren, Merſeburg ſeit 1870 einen ſolchen von 14% , Schleswig von 6 %%, Wiesbaden von 4%, Düffeldorf von 1%. Nächſt Liegnitz zeigen namentlich Oſt- und Weſtpreußen, die Provinz Poſen und der Reg.⸗Bez. Erfurt bedeutende Preisſteigerungen. Die Beſchaffung ganz brauchbarer Zahlen über die durchſchnittliche Preisbewegung iſt eine äußerſt ſchwierige Aufgabe. Einen Maßſtab giebt neben der Vergleichung der Durchſchnittspreiſe für das Feſtmeter des geſammten Holzeinſchlages der Durchſchnittspreis für die einzelnen Holzarten, ferner für das Feſtmeter des Nutzholzes und für das Feſtmeter des Brennholzes, endlich die Vergleichung der für die einzelnen Sortimente der verſchiedenen Holzarten erzielten Preiſe. Geſammtdurchſchnittspreiſe für das Feſtmeter der einzelnen Holzarten ſtehen nicht zur Ver— fügung. Für die Geſammtdurchſchnittspreiſe des Nutzholzes und des Brennholzes iſt aber vom Jahre 1884/85 ab das Erforderliche aus Tabelle Sb zu erſehen. Dieſelbe ergiebt für 1892/93 einen Durchſchnittspreis für den ganzen Staat von 11,1 A für das km Nutzholz und von 4, A für das fm Brennholz. Einem erheblichen Wechſel ſind dieſe Preiſe ſeit 1884/85 nicht unterworfen geweſen, doch zeigt das Brennholz 1887/88 einen Rückgang auf 388 . Ferner läßt die Anordnung der einzelnen Bezirke nach den Preiſen beim Nutzholz für 1892/93 zwiſchen Danzig mit 7,76 / und Münſter mit 20,71 , ſowie dem ganzen Staatsgebiete mit 11,14, ungefähr die nämlichen Verſchiedenheiten, wie der Preis für das Feſtmeter des ganzen Einſchlages erkennen. Größer find die Unterſchiede beim Brennholz. Hier ſteht Osnabrück mit 2, / auf der niedrigſten, Coblenz mit 6,05 A auf der höchſten Stufe, und das ganze Staatsgebiet hat einen Durchſchnittspreis von 4 A. Auch in dieſen Zahlen drückt ſich wiederum die größere Schwierigkeit der Preisausgleichung für das minderwerthige und darum weniger transportfähige Brennholz gegenüber dem Nutzholz aus. So ſtehen Arnsberg mit einem Durchſchnittspreiſe für Brennholz von 3,1 , Cöln mit 3,64 /, Münſter mit 3,98 „/ erheblich hinter dem Durch— ſchnitt des Staates — 4½ für das fm zurück, während der Nutzholzdurchſchnittspreis für Arnsberg mit 13,1, Cöln mit 14,5, Mk. den Nutzholzdurchſchnittspreis des ganzen Staates von 11, AH erheblich übertrifft und Münſter mit 20,71 */ ſogar den höchſten Nutzholzdurchſchnittspreis für das fm uaufweiſt. Den zuverläſſigſten Maßſtab zur Bemeſſung der Preisunterſchiede ergiebt die Vergleichung der Preiſe für die einzelnen Sortimente der verſchiedenen Holzarten. Eine genaue Durchführung dieſer Vergleiche würde indeſſen ein ganzes Buch füllen. Es mußte deßhalb die Beſchränkung auf wenige hauptſächlich den Ausſchlag gebende Sortimente der 5 Haupt— holzarten eintreten, und auch hierfür ſtehen die Zahlen erſt ſeit 1883/84 zu Gebote. Die betreffenden Angaben ſind in der Tabelle Ic enthalten. Für die weiter rückwärts liegende Zeit mußte es genügen, den erforderlichen Anhalt zur Vergleichung der Holzpreiſe in den Holz— taxen für die Staatsforſten zu ſuchen. Dabei durfte aber nicht über das Jahr 1837 zurück— gegangen werden, weil für frühere Zeiten die Holztaxen in zuverläſſigen Zahlen nicht zur Hand ſind. Für die neuen Provinzen konnten theilweiſe nicht einmal die Zahlen für 1837 und 1867 zur Vergleichung gezogen werden, da entweder Holztaxen im Preußiſchen Sinne nicht vorhanden waren, oder die Sortimentsbildung weſentlich abwich, bezw. die Aufſtellung der Taxen früher nach gänzlich abweichenden Grundſätzen erfolgte. Die Tabelle Ia ſtellt einander gegenüber die Holz— taxen für 1837, 1867 und 1881 rückſichtlich der Hauptſortimente, nämlich für das fm Eichen- und Nadelholz gewöhnlichen Landbauholzes, ſowie für das rm Scheitholz von Buchen- und Nadelholz. Zu berückſichtigen iſt hierbei, daß die früheren Holztaxen auch in den alten Provinzen nach den damals maßgebenden Grundſätzen hinter den marktgängigen Preiſen etwas zurück— geblieben ſind, während ſie gegenwärtig zwar nach den Verſteigerungspreiſen der letzten Jahre geregelt, aber nur alle 6 Jahre aufgeſtellt werden, den Preisänderungen alſo nur allmählich folgen können. Vielfach decken ſich deshalb die wirklich erzielten Preiſe mit den Taxen nicht. Nach der Tabelle Ja ermittelt ſich das durchſchnittliche Steigen der Preiſe in den 44 Jahren von 1837 bis 1881 für das Eichen-Nutzholz auf 105 %, für das Nadelholz— Nutzholz auf 95 %% oder für das Jahr auf etwa 2, bezw. 2, %, für das Buchen-Brennholz auf 102 und das Nadelholz-Brennholz auf 109 % oder für das Jahr auf etwa 2, bezw. 2, “, für die einzelnen Regierungsbezirke jedoch in ſehr verſchiedenen Beträgen, die beim Nutzholze zwiſchen 33 und 209 bezw. zwiſchen 13 und 177 %, beim Brennholze zwiſchen 43 und 222, bezw. 51 und 249 ſchwanken. Viel geringere Schwankungen zeigen die wirklich erzielten Preiſe ſeit 1883,84 nach 48 Ertrags-Verhältniffe. Tabelle Ie. Die Vergleichung der Preiſe des letzteren Jahres mit 1892/93 ergiebt für Abſchnitte von 0, bis 1 fm Inhalt bei Eichen 19,7 bezw. 20, /, bei Buchen 12,6 bezw. 11,32 , bei Fichten 1143 bezw. 12,51 J und bei 8 9,15 bezw. 10,11 . Für das Brenn— Scheitholz ergeben ſich Preife von 4, bezw. 4, A bei den Buchen und 3,17 bezw. 3,62 M bei den Kiefern. Die Ergebniſſe einer von dem verſtorbenen Profeſſor Dr. Eggert früher zu Göttingen gefertigten Arbeit über die Holzpreisbewegung ſeit Beginn des Jahrhunderts bis 1879 finden ſich in der Tabelle Ib enthalten. In Beziehung auf die einzelnen Provinzen mögen folgende kurze Mittheilungen über Verkehrs— mittel, Holzabſatz und Holzhandel hier Platz finden. Provinz Oſtpreußen. Die Holzpreiſe zählen zu den niedrigſten des Staates. Begründet iſt dies durch die dünne und zum Theil arme Bevölkerung, das Zuſammenliegen des Waldes in ſehr großen Forſtkörpern (Johannisburger Heide, die Forſten des Forſtrathsbezirks Königsberg-Labiau ꝛc.), die theilweis immer noch ungünſtigen Holztransportverhältniſſe in den Forſten mit ſchwerem Lehm— boden, die ſchwach entwickelte Gewerbethätigkeit, den Wettbetrieb des Torfes und (in den größeren Küſtenſtädten) der engliſchen Steinkohle, vor Allem aber? durch die maſſenhafte Einfuhr von fremdem Holz. Die Waſſerſtraße der Memel erſchließt in Rußland ein Gebiet zur Holzausfuhr, deſſen a angeblich derjenigen des Preußiſchen Staates gleichkommt, und führt außerordentlich große Nutzholzmaſſen den Preußiſchen Holzhandelsplätzen, namentlich Memel, Tilſit und Königsberg zu. Aber auch die Brennholzeinfuhr iſt nicht unbedeutend. Im Jahre 1892 ver— brauchte die Stadt Tilſit 20900 Raummeter Brennholz, von denen 19940 Raummeter auf Ruſſiſches Holz kamen. Alle dieſe Umſtände wirken drückend auf die Holzpreiſe, ſo daß ſie ein niedriges Maß nicht überſteigen, obwohl die Provinz nur 17,71‘ Waldfläche enthält, und die Fichtenreviere ihre Vorräthe an älterem Holze bei dem Nonnen- und Borkenkäferfraße in der zweiten Hälfte der 50er und zu Anfang der 60er Jahre zum größten Theil eingebüßt haben. Wenngleich hiernach das Angebot die Nachfrage weit überſteigt, und nur durch ſtarke Ausfuhr angemeſſene Preiſe erzielt werden können, bietet die Holzpreisbewegung verhältnißmäßig doch kein ungünſtiges Bild. Nach Tabelle Sa und b haben die Durchſchnittspreiſe aller Holzarten und Sortimente der Staatsforſten für das km betragen in den Regierungsbzirken Königsberg 1850 = 2,1 , 1865 = 3,12 A, 1880/81 = 4,5 A, 1892/93 = 5, , (Verhältniß von h 135: 193: 226), Gumbinnen 1850 — 2,290 /, 1865 — = 23,56 A, 1880/81 = 3½ Al, 1892/93 = 4% / (Verhältniß von 100 : 155 : 165 : 217), die Durchſchnitts- Taxen bezw. Preiſe (Tabelle 9a und e für das fm Nadelholz-Nutzholz von mittlerer Stärke für Königsberg 1837 — 4, , 1867 = 7 Al, 1880/81 —= 8,50 «A, 1892/93 = 6,56 A für Fichten, 88 / für Kiefern, im Durchſchnitt für Nadelholz gutachtlich feſtzuſetzen auf 8 Mk., (Verhältniß von 100 : 177: 204 : 190), Gumbinnen 1837 = 3,36 A, 1867 = 76 Al, 1880/81 = 9,5 , 1892/93 = „für Fichten, 8,09 / für Kiefern, im Durchſchnitt für Nadelholz gutachtlich feſtzuſetzen auf 8, , (Verhältniß von 100 : 218: 263 : 239), und für das rm Be Scheitholz für Königsberg 1837 — 1, A, 1867 = 2/01 , 1880/81 = 2% A, 1892/93 = 2% Mk. für Fichten, 2, Mk. für Kiefern, im Durchſchnitt für Nadelholz gutachtlich feſtzuſetzen auf 2, / (Verhältniß von 100 : 197 : 266 : 243) und für Gumbinnen 1837 = 0,9 , 1867 = 1½ A, 1880/81 = 2, Al, 1892/93 für Fichten 27 , für Kiefern 2,19 , im Durchſchnitt für Nadelholz gutachtlich feſtzuſetzen auf 2,% A (Verhältniß von 100 : 190: 274: 280). Wenn hiernach die Preiſe für das Nadelholz anſcheinend während des Zeitraumes 1880,81 bis 1592/95 bei mehreren Sortimenten einen Rückgang nachweiſen, jo iſt einerſeits zu beachten, daß hier die wirklich erzielten Preiſe gegenüber den für die frühere Zeit eingeſetzten und oftmals nicht erreichten Taxpreiſen zur Vergleichung herangezogen, daß die Durchſchnittspreiſe für Fichten und Kiefern zuſammengenommen lediglich arbitrirt ſind, und daß die geſteigerte Nutzholzausbeute Provinz Oſtpreußen. 49 der letzten Zeit naturgemäß ein Sinken der durchſchnittlichen Beſchaffenheit ſowohl des Nutzholzes, als des Brennholzes zur Folge haben muß. Endlich i iſt auch noch darauf aufmerkſam zu machen, daß die bis 1881 zur Web glen gezogenen Taxen beim Nadelholz Mittelſätze für Kiefern und Fichten enthalten und deshalb der vollſtändigen Zuverläſſigkeit entbehren. Von 1883/84 ab ſind mit Feſtſtellung der wirklich erzielten Durchſchnittspreiſe auch Fichten und Kiefern von einander getrennt und können einzeln für ſich verglichen werden. Für das Brennholz eröffnen ſich leider in Zukunft, hier wie überall, keine günſtigen Aus- ſichten, dagegen geſtalten ſich dieſelben für die Nutzholzpreiſe vorausſichtlich wegen der ver— beſſerten Verkehrsverhältniſſe künftig günſtiger. Was zunächſt die Waſſerſtraßen betrifft, ſo haben in Beziehung auf den Holztransport die vorhandenen zahlreichen Seen dadurch Wichtigkeit erlangt, daß man einen großen Theil derſelben mit den natürlichen Waſſerläufen in Verbindung gebracht und ſomit ein großes Netz von Waſſerſtraßen geſchaffen hat und noch weiter zu ergänzen bemüht iſt, auf denen das Holz aus den waldreichen ſüdlichen Theilen den wald ärmeren und zahlreicher bevölkerten nördlichen Gegenden mit ihren größeren Städten und ihren Seehäfen zugeführt wird. Die Hauptſtraßen bilden der Pregel und der Memelſtrom mit ihren Nebenflüſſen. Von Wichtigkeit iſt der oberländiſche Canal geworden, welcher den Drewenz-See bei Oſterode und den Geſerich-See bei Dt. Eylau mit dem Drauſen-See bei Elbing verbindet und die umfangreichen oberländiſchen Forſten dem Handelsverkehr aufgeſchloſſen hat. Zur Herſtellung dieſer Waſſerſtraße iſt aus dem Geſerich-See mit einem Aquaduct über den Aliskar-See bis zum Oberwaſſer der Liebemühler Mühle ein Canal geführt, der ſich dort mit dem canaliſirten Liebefluß vereinigt, welcher die Verbindung mit dem Drewenz-See herſtellt und dann durch den großer Eiling-See, durch den Bärting-, Röthloff-, Zopf-, Krebs⸗ See, den Teich der Zölpmühle, den Samrodt-See nach dem Pinnau-See, aus dieſem durch einen Canal mit geneigten Ebenen (trockener Schleuſe) bis zum Kleppefluß führt, welcher bis zum Drauſen-See ſchiffbar gemacht iſt. Dieſer ſteht durch den Elbingfluß mit der Stadt Elbing, dem friſchen Haff und der Oſtſee in Verbindung. In neuerer Zeit iſt dieſer Canal oberwärts durch den Pauſen-See bis in den Schilling-See hineingeführt und dadurch für weitere Forſtflächen zugänglich gemacht worden. Die Angerapp, welche die maſuriſchen Seen (Spirding-, Löwentin-, Mauer-See) mit dem Pregel in Verbindung ſetzt, hat für den Holztransport nur geringe Bedeutung gehabt, was theils in den ungünſtigen Gefällverhältniſſen, theils in dem Wettbetriebe des ruſſiſchen Holzes ſeinen Grund findet. In neuerer Zeit wird indeſſen eine Verbindung des Mauer⸗Sees mit dem Pregel bei Wehlau mittelſt eines Canales geplant, der für die Johannisburger Heide von größter Wichtigkeit ſein würde. Weſentliche Bedeutung kommt dem Pregel ſelbſt und der Alle zu, welche in Verbindung mit dem Friedrichsgraben Königsberg zu einem wichtigen Stapelplatz für den Holzhandel machen. Daneben fördern denſelben mehrere in das kuriſche und friſche Haff mündende Küſtenflüſſe. Von Wichtigkeit iſt ferner die durch den ſüdlichen Ausfluß der maſuriſchen Seen, die Piſſek, vermittelte Verbindung derſelben mit Narew, Bug, Weichſel, dem Bromberger Canal, der Netze, Warthe, Oder, dem Finow-Canal, der Havel und Elbe. Dieſe Straße, auf welcher aus dem Gumbinner Bezirk durch Polen hindurch 1877 = 10203 fm, 1879 8 15310 fm, 1880 — 19675 fm der werthvollſten Kiefernſtämme bis Berlin und nach der Provinz Sachſen geführt worden ſind, hat eine erweiterte Bedeutung erhalten durch den im Jahre 1879 erfolgten Durchſtich der Landenge bei Guszianka und die Erbauung einer Schiffsſchleuſe daſelbſt, wodurch der 30 km lange Niedenſee mit der Piſſek in Verbindung gebracht iſt. In neueſter Zeit iſt die Bedeutung dieſer Waſſerſtraße dadurch etwas vermindert worden, daß ein großer Theil des Ein— ſchlages aus der Umgebung der maſuriſchen Seen an Ort und Stelle verſchnitten, und die erzeugte Brettwaare mit der Bahn verſendet wird. Die verflößte Holzmenge hat ſich deshalb verringert 1891 auf 8644 Stämme mit 9363 fm, 1892 auf 7650 Stämme mit 7710 fm und 1893 auf 4498 Stämme mit 5763 fm. Neben dieſen Waſſerſtraßen iſt dem Bau von Chauſſeen und Holzabfuhrwegen in neuerer Zeit lebhafte Fürſorge zugewendet worden, was namentlich in den Forſten mit Lehm— boden von großer Wichtigkeit iſt, die früher nur dem Wintertransport bei Schneebahn zugäng— lich waren. Von beſonderem Nutzen hat ſich endlich das erweiterte Bahnnetz gezeigt, insbeſondere die Bahn von Allenſtein einerſeits über Johannisburg nach Lyck, andererſeits nach Soldau. An dieſen Bahnen ſind zahlreiche Sägemühlen entſtanden, von denen aus die Kiefern-Brettwaaren — v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 7 50 Ertrags-Berhältniffe. dem Weſten und namentlich Berlin zugeführt werden. Von der geplanten Bahn Stallupoenen— Goldap darf die Erſchließung der Oberförſtereien der Romintener Heide für den Holzhandel erwartet werden. Zeitweiſe iſt die Ausfuhr von Grubenholz nach Oberſchleſien von Bedeutung geweſen. Sie hat aber aufgehört, da die Transportkoſten zu hoch waren. Der hieraus ſich ergebende Mangel an Abſatz läßt die Einführung von Holz verarbeitenden Gewerben dringend erwünſcht erſcheinen, namentlich von Celluloſe-Fabriken, für welche in den Fichten-Waldungen des nördlichen Theiles der Provinz das Material reichlich vorhanden iſt. In neueſter Zeit wird einiges Fichtenholz zur Erzeugung von Celluloſe nach Weſten ausgeführt. Die Hauptplätze für den Holzhandel, ſowohl zur inländiſchen Verwendung, namentlich auch als Schiffsbauholz auf den Werften der Oſtſeehäfen, wie auch zur Ausfuhr, hauptſächlich nach Dänemark, England und Frankreich, ſind Memel, Tilſit, Inſterburg und Königsberg. Die dortigen Handelshölzer finden aber zum weitaus größten Theil ihren Urſprung in Rußland und Polen, während für das inländiſche Holz Lötzen einen Stapelplatz bildet. Die Holzeinfuhr von Königsberg hat im Jahre 1881 betragen an Nutzholz: 178 700 fm, wobei namentlich Kiefer, Fichte und Eiche, daneben aber auch andere Laubhölzer in Betracht kamen, mit einem Werthe von 4259000 KH, die Ausfuhr: 87412 fm mit einem Werthe von 2588000 /. Von dieſem Holze find vertrieben worden nach England 39512 fm, nach Frankreich und Belgien 9064 fm, nach Holland 4010 fm, nach Dänemark 1800 fm und nach Deutſchen Plätzen 33026 fm. Außer 353 Schiffen wurden 109 Eiſenbahnwaggons befrachtet. Seitdem iſt die Einfuhr geſtiegen auf: 1890: 388171 fm im Werthe von 7007662 M, 1891: 376824 - - 7065483 - und 1892: 393248 - = 690629 ⸗ und die Ausfuhr betrug 1890 1891 1892 acc) Deutschland . 164769 fm 198315 fm 180355 fm England . Pas 90208 = 67062 = 78468 = Frankreich und Belgien 6214 - 8052 = 6950 = Holland 10750 - Y645 - 13150 - Dänemark 6434 - 3035 7 3055 - zuſammen 278375 fm 286 109 fm 281958 fm im Werthe von 7293948 / 7547964 M 6783 227 M. Ein- und Ausfuhr erſtreckte ſich, namentlich auf von Kiefern und Fichten, doch wurde auch Erlen- und Eichenholz ausgeführt. Letzteres entſtammte meiſt der Provinz ſelbſt und ging nach Frankreich. Noch erheblicher iſt der Holzhandel von Memel. der Ausfuhr dieſes Hafenplatzes auf 10648048 /, wovon 8076287 / auf Nadelholz und 2571761 % auf Eichenholz kamen. Der Werth der eingeführten Kiefern-, Fichten- und Eichen— Nutzhölzer hat betragen im Jahre 1878: 6965600 , 1879: 4463000 A, 1880: 6262 100 % und 1881: 9454600 /. Die Ausfuhr des Jahres 1881 belief fi) auf 267005 fm im Werthe von 10006 800 % und erforderte 607 Segel- und 30 Dampfſchiffe. Ferner hat die Einfuhr von Memel einen Werth gehabt Im Jahre 1863 bezifferte ſich der Werth 1890 1891 1892 von 12439100 % 9832300 % 11607100 l. Die Ausfuhr erſtreckte ſich 1890 1891 1892 auf Kiefern mit 311000 fm 396000 fm 297000 Im Fichten 143000 140000 105000 Eichen 46000 52000 51000 Weichhölzer 2000 1000 2000 zuſammen 502000 fm 589000 fin 455000 fm im Werthe von 16176200 % 18058000 % 14479000 % Provinz Weſtpreußen. 51 und erforderte 1890: 509 Dampfer und 465 Segelſchiffe, 18992 441 - 1892: 444 338 In Tilſit endlich find 1890 bis 1892 jährlich 140 Schiffsgefäße mit Holz befrachtet worden, und die Holzausfuhr namentlich von verarbeitetem Holze hat ſich außerdem vollzogen 1890 in 2473, 1891 in 3058 und 1892 in 1905 Eiſenbahnwaggons zu 10000 ke. Provinz Weſtpreußen. Auch die Holzpreiſe dieſer Provinz ſind ungeachtet des nicht beſonders hohen Bewaldungs procentes von 21,0 niedrig. Herabdrückend wirken auf dieſelben ähnliche Umſtände wie die für Oſtpreußen angegebenen. Während dort hauptſächlich die Memel die Einfuhr aus Rußland ver mittelt, empfängt Weſtpreußen auf der Weichſel außerordentliche Mengen fremden Holzes aus Ruſſich-Polen und Galizien, und zu der engliſchen Steinkohle tritt die ſchleſiſche als Concurrentin für das Brennholz hinzu. Gleichwohl gehört Weſtpreußen zu denjenigen Provinzen, deren Holz— preiſe ſich abſehbar auch ferner in aufſteigender Linie bewegen werden, nachdem durch Vermehrung der Chauſſeen und Eiſenbahnen neue Verkehrswege geſchaffen worden ſind. Nach Tabelle Sa und b haben die Durchſchnittspreiſe in den Staatsforſten für das fm betragen im e Danzig 1850 — 2,73 /, 1865 = 4,30 , 1880/81 = 4, A, 1892/93 — 4,6 M (Verhältniß von 100: 155: 144: 167); für Marienwerder 1850 — 2,5 , 1865 = 4, AM, 1880/81 = 4,88 , 1892/93 — 5% , (Verhältniß von 100: 176: 191: 227). Die Durchſchnitts-Holztaxen betrugen für Nadelholz-Nutzholz mittlerer Stärke für das fm (Tab. Ya) für Danzig 1837 = 3,2 , 1867 — 5,82 , 1881 = 7,5 N, die Durchſchnittspreiſe für 1892/93 (Kiefern, Tab. 9e) = 7,32 / (Verhältniß von 100 180: 235 : 227): für Marienwerder die Durchſchnitts-Holztaxen 1837 — 3, M, 1367 = Ga „ 1881 — 8, „ und die Durchſchnittspreiſe für 1892/93 (Kiefern) = 8,7 N (Verhältniß von 100: 210: 262: 256); für das rm Nadelholzſcheitholz die naja Holztaxen int Danzig 1837 = 1,02 , au = 2,15 N, 1880/81 S 2,61 / und die Durchſchnitts⸗ preiſe für 1892/93 (Kiefern) = 2,5 / (Verhältniß von 100: 212: 256 270); für Marienwerder die Durchſchnitts-Holztaxen für 1837 — 0, , 1867 — 2,51 , 1881 — 2,57 / und die Durchſchnittspreiſe für 1892/93 (Kiefern) = 3,0 / (Verhältniß von 100 243 287 323). Auf das bezüglich der Vergleichung der Holztaxen mit den Holzpreiſen bei der Provinz Oſtpreußen Angeführte wird auch hier Bezug genommen. Bei den Preiſen des Nadelholzes iſt für Weſtpreußen nur die Kiefer berückſichtigt, da ſie gegenüber der Fichte bei Weitem überwiegt. Von den Waſſerſtraßen der Provinz ſteht die Weichſel voran, welche ſie von Süden nach Norden ſturchſtrömt, und der durch Drewenz, Schwarzwaſſer (mit der Prußina) und auch die Brahe erhebliche Holzmaſſen zugeführt werden. Dieſe gelangen theils nach Danzig, theils nehmen ſie ihren Weg auf dem Bromberger Canal ꝛc. weiter weſtwärts bis Stettin, Berlin, Magdeburg und Hamburg. Auch die Küddow, auf welcher das Holz in die Netze gelangt, iſt nicht ohne Bedeutung für den Holztransport von Weſtpreußen nach Berlin u. ſ. w. Während Danzig ſich vorzugsweiſe mit fremdem Holze verſieht, hat das inländiſche beſſere Nutzholz, wie überhaupt dasjenige der öſtlichen Provinzen, das Beſtreben, den Markt der mittleren Provinzen und namentlich denjenigen von Berlin zu gewinnen. Begünſtigt wird dies auch durch das mehr und mehr ſich verzweigende Eiſenbahnnetz, das namentlich für Sägemühlenmaterial von Bedeutung iſt. Von hervorragender Wichtigkeit iſt die Bahn von Soldau, Graudenz, Laskowitz nach Konitz geworden, welche den ſüdlichen Theil der Tucheler Heide mit der Oſtbahn in Verbindung ſetzt und die Forſten bei Straßburg dem Verkehr erſchließt, ferner die Weichſelſtädtebahn, welche Thorn und Marienburg verbindet, endlich die Bahn von Fordon nach Schoenſee, die beſonders fiskaliſchen Forſten auf dem rechten Weichſelufer zum Vortheil gereicht. Nach Fertigſtellung der Bahnen ſind hier zahlreiche Sägemühlen entſtanden. Neue Chauſſeebauten haben zur Erſchließung der größeren Waldkörper der Provinz, namentlich der Tucheler Heide weſentlich beigetragen. In den mx ‘ 52 Ertrags-Verhältniſſe. 22 Staatsforſten ſind, ſoweit dieſelben aus Hügelland beſtehen, ſyſtematiſche Wegenetze entworfen oder in der Abſteckung begriffen. Hauptplätze für den weſtpreußiſchen Holzhandel ſind Elbing, welches auf dem oberländiſchen Canal viel oſtpreußiſches Holz erhält, Thorn, welches faſt ausſchließlich, und Danzig, welches weſentlich importirtes Holz bezieht. Im Jahre 1880 ſind nach Elbing auf dem oberländiſchen Canal 6621 Stück Rundholz, 1751 fm geſchnittenes Holz, 308 Schiffskniee, 315 Schock Stabholz und 35863 rm Brennholz einſchl. Reiſig verſchifft worden. Im Jahre 1891 gingen 1294 Schiffe und Flöße auf dem ober— ländiſchen Canal in Elbing ein, die 6536 Stück Rundholz, 4053 km geſchnittenes Holz und 34551 rın Brennholz einſchließlich des Reiſigs zuführten. Beträchtliche Holzmaſſen werden auf der Weichſel bezogen. 1892 gelangten 59 Traften mit 37365 Stämmen von der Weichſel aus nach Elbing. Die Einfuhr von Danzig hat 1880 auf der Weichſel betragen 769 Traften im Werthe von 11076000 /, auf der Eiſenbahn 33607 fm im Werthe von 806000 /. Seewärts find aus— geführt in 1014 Schiffen 441860 fm Holz im Werthe von 16176000 . und mit der Eiſen— bahn verſendet 6744 fm im Werthe von 162000 A. 1881 betrug der Werth der Geſammt— zufuhr 13186000 % und derjenige der Geſammtausfuhr 14125000 AM. 1889 ſtellte ſich die Weichſelzufuhr Danzigs auf 558860 fm mit einem Einkaufswerthe von 15155000 /. 1892 verminderten ſich dieſe Zahlen auf 418 970 fm und 10786600 A. Dazu kommt aber noch die Eiſenbahnzufuhr, welche für die letztgenannten Jahre nicht angegeben werden kann, 1887 aber 280500 fm mit einem Einkaufswerthe von 7618100 % umfaßte. Seewärts find an Bau- und Nutzholz ausgeführt 1892 378657 fm im Geldwerth von 20577000 % und zwar gingen nach Deutſchen Häfen 57087 fm und nach dem Auslande 321570 fm und zwar in erſter Linie nach Großbritannien. Die Zahl der mit Holz befrachteten Schiffe betrug 1891 = 626. Eine hervorragende Stellung im Holzhandel Weſtpreußens nimmt Thorn ein. Im Jahre 1892 paſſirten dieſen Handelsplatz, aus Rußland kommend, 1587 Traften, aus Oeſterreich-Ungarn 300 und inländiſchen Urſprungs deren 38, im Geſammtwerthe von 35 Millionen . 1891 betrug die Zahl der Traften bezw. 1034, 200 und 67, zuſammen überſchläglich 1720000 fm enthaltend, im Werthe von 24 Millionen A. Der überwiegende Theil dieſer Holzmaſſe gelangte erſt in Thorn zum Verkauf, verblieb daſelbſt aber nur zum geringſten Theil und ging weiter nach Schulitz, Bromberg, Elbing, Danzig u. ſ. w. 3. Provinz Brandenburg. Die Provinz Brandenburg hat ungeachtet ihrer reichlichen Bewaldung von 33,03 9% der Fläche günſtigen Holzabſatz und verhältnißmäßig hohe Holzpreiſe. Während die Kornpreiſe in dieſer Provinz noch etwas hinter dem Durchſchnittsſatze für den ganzen Staat zurückbleiben, ſtehen die Holzpreiſe über dieſem Durchſchnitt. Den weſentlichſten Antheil trägt hierzu die Stadt Berlin mit ihrem bedeutenden Nutz- und Brennholzbedarf bei. Ueberdies enthält die Provinz außerdem noch eine Anzahl größerer Städte mit entwickelter Gewerbethätigkeit, welche gleichfalls die Nach— frage nach Holz ſteigern. Dazu kommt, daß durch Waſſer- und Landſtraßen, ſowie durch Eiſen— bahnen Transportmittel in ſolcher Vollſtändigkeit und weitgreifenden Verzweigung geboten werden, wie ſie, namentlich für den Waſſertransport, in keiner anderen Provinz zu finden ſind. Abgeſehen davon, daß die Elbe und Oder die Provinz berühren und durchſtrömen und durch ein Canal ſyſtem mit Berlin verbunden ſind, durchſchneiden auch Havel und Spree, mit einer großen Anzahl kleinerer, aber meiſt flößbarer Nebenflüſſe und Canäle die Waldungen der Provinz nach vielen Richtungen und erleichtern den Holztransport. Daneben hat der Aufſchwung des Wegebaus inner— halb und außerhalb der Forſten in Verbindung mit angelegten Rollbahnen zur günſtigen Geſtaltung der Abſatzverhältniſſe beigetragen. In den Staatsforſten iſt nach Tabelle 8 a und b das Feſtmeter Holz im Durchſchnitt verwerthet worden im Regierungsbezirk Potsdam 1850 mit 6,8 //, 1865 mit 10,18 , 1880/81 mit 7,08 , 1892/93 mit 8,00 M, im Regierungsbezirk Frankfurt 1850 mit 4,1 , 1865 mit 8,08 /, 1880/81 mit 7 , 1892/93 mit 7,76 M, woraus ſich das Verhältniß ergiebt für Potsdam von 100: 172: 126: 133 und für Frankfurt von 100: 169: 150 162. Provinz Brandenburg. 53 Demnach find die Durchſchnitts-Holzpreiſe nach der vorübergehenden Steigerung, welche im Jahre 1875 ihren Höhepunkt erreichten, ſo erheblich geſunken, daß ſie noch jetzt gegen das Jahr 1865 zurückſtehen. Die letzten 27 Jahre haben alſo keine Steigerung, ſondern einen Rückgang gebracht, während die vorangehenden 15 Jahre eine ſehr namhafte Erhöhung zeigten. Geſteigerter Verbrauch von Mineralkohle und Zufuhr fremden Holzes ſind auch hier als die Haupturſachen dieſer unerwünſchten Erſcheinung zu bezeichnen. Unbeachtet darf allerdings nicht bleiben, daß in neuerer Zeit eine erheblich vermehrte Ausnutzung geringerer Sortimente ſtattgefunden hat, was den durchſchnittlichen Verwerthungspreis herabdrückt. Die Tabelle Sb zeigt, daß auch der durch— ſchnittliche Nutzholzpreis ſeit 1884/85 eine Ermäßigung erfahren hat, wenngleich auch hier das in neuerer Zeit in größerer Menge aufgearbeitete geringwerthige Grubenholz den Durchſchnittspreis etwas herunterdrückt. Die Durchſchnitts-Holztaxe in den Staatsforſten hat laut Tabelle 9a betragen für das fm Nadelholznutzholz mittlerer Stärke im Regierungsbezirke Potsdam 1837 — 8,09 //, 1867 = 12,29 , 1881 = 13, , während nach Tabelle 9e der Durchſchnittspreis ſich für 1892/93 (für Kiefern) geſtellt hat auf 11770 (Verhältniß von 100 : 152: 166 : 145). Für Frankfurt betrugen die Durchſchnittstaxen 1837 — 6,1 , 1867 = 10% , 1881 = 12, N und der Durchſchnittspreis für 1892/93 (für Kiefern) 10,33 % (Verhältniß von 100 : 165 : 193: 168). Für das rm Nadelholz-Scheitholz betrugen die Durchſchnittstaxen für Potsdam 1837 — 2,55 M, 1867 = 5,03 , 1881 = 4,93 N, und der Durchſchnitts⸗ preis für 1892/93 ſtellte ſich für Kiefern auf 4,0 % (Verhältniß von 100: 197: 193: 192). Die Taxen für Frankfurt waren 1837 = 1 N, 1867 = 3,80 ,, 1881 = 4 MN, und der Durchſchnittspreis für 1892/93 ſtellte ſich für Kiefern auf 39s A (Verhältniß von 100: 224: 238: 229). Die Preiſe betrugen 1881 in Berlin für Scheitholz beſſerer Beſchaffenheit bei Buchen etwa 11 /, Eichen etwa 9 /, Birken etwa 9 A, Elſen etwa 8 /, Kiefern etwa 7 bis 8 .M für das rm, wobei allerdings zu berückſichtigen iſt, daß durch loſes Setzen der Holzſtöße deren Holzmaſſengehalt wohl um 15 — 20 %è geringer iſt als im Walde. 1894 betrugen die Preiſe auf den Berliner Holzhöfen für das Raummeter Scheitholz für Buchen und Eichen 7 bis 10 , Birken 5 bis 9 /, Ellern 6, bis 8,5 HM, Kiefern 5 8 bis 8,5 N. Die Preiſe ſind alſo geſunken, allerdings ſcheint auch die Durchſchnitts-Beſchaffenheit etwas zurückgegangen zu ſein. Wieviel an Brennmaterial nach Berlin unter Abzug der wieder ausgeführten Mengen während der Jahre 1860— 1892 eingeführt wurde, läßt Tabelle 10 erſehen. Die verhältnißmäßig nicht bedeutende Zufuhr auf Landwegen hat ſich nicht beſtimmt feſt ſtellen laſſen und iſt in der Tabelle 10 unberückſichtigt geblieben. Dieſe ergiebt eine erhebliche Verminderung des Verbrauches an Brennholz ungeachtet der geſtiegenen Bevölkerung. Seit 1860 iſt derſelbe heruntergegangen von 419527 rm bis auf 321322 rm im Jahre 1892. In noch ſtärkerem Verhältniß hat der Verbrauch des Torfes ſich eingeſchränkt. Er betrug 1860 419527 rm und 1892 nur 37940 rm. Dagegen erreichte der Verbrauch der Mineralkohle, der ſich 1860 auf 371413 Tonnen ſtellte, bis 1892 die Höhe von 2310875 Tonnen. Wenn auch einerſeits berückſichtigt wird, daß die beſchränkten Raumverhältniſſe der Wohnungen in Berlin auf Brennmaterial hinweiſen, welches in möglichſt kleinem Raum die größte Menge von Brennſtoff enthält, und andererſeits, daß die geſteigerte Fabrikthätigkeit eine vermehrte Zufuhr der Mineral kohle herbeigeführt hat, jo bietet doch der Brennmaterialien-Verbrauch Berlins einen ſchlagenden Beweis für die Verdrängung des Holzes als Brennſtoff durch die Mineralkohle und enthält die dringende Mahnung, mit der Gewinnung von Nutzholz bis an die Grenze des Zuläſſigen zu gehen. Auf den Kopf der Berliner Bevölkerung kamen 1892 0 fm Holz, 0% rm Torf und 139 Tonnen Mineralkohle. An letzterer betrug der Verbrauch 1861 nur O,ss Tonnen. Es kommt aber gerade bei dieſen Zahlen die Gewerbethätigkeit Berlins ſo vorwiegend in Betracht, daß für das Einzelbedürfniß durch dieſelben ein brauchbarer Maßſtab nicht gewährt wird. Die Hauptplätze für den Holzhandel der Provinz ſind Berlin, Liepe an der Oder, Drieſen an der Netze, Landsberg an der Warthe, Spandau und Brieskow. Ueber Berlin geht ein nicht unbedeutender Handel mit Holz nach Hamburg. In Berlin ſelbſt wird viel importirtes Holz, namentlich auch Fichtenholz aus Mähren und Galizien verbaut, da es billiger iſt, als das ein— heimiſche Kiefernholz. Im Jahre 1881 hat zu Waſſer die Einfuhr an Bau- und Nutzholz nach Berlin betragen 573 787 fm, die Ausfuhr 179050 fm, während mit der Eiſenbahn 54 Ertrags-Berhältniffe. 112342 fm eingeführt und 60040 fin ausgeführt worden find. Werden dieſe Zahlen zuſammen— gerechnet, ſo ergiebt ſich eine Geſammt-Jahres-Einfuhr von 685729 km und eine Ausfuhr von 239090 fm. Die Zu- und Ausfuhr auf Landwegen, welche verhältnißmäßig unerheblich iſt, hat hierbei keine Berückſichtigung gefunden. Im Jahre 1891 betrug unter der Annahme des Gewichtes eines Feſtmeters — 600 kg die Einfuhr von Nutzholz 824622, die Ausfuhr 37004, der Ueber— ſchuß der Einfuhr über die Ausfuhr 787618 fm. (Vergl. Statiſt. Jahrb. d. Stadt Berlin f. 1891.) Es iſt in Berlin die Wahrnehmung gemacht, daß die Stärke der Nutzſtämme, welche hierher gelangen, ſeit mehreren Jahrzehnten abgenommen hat, und daß die Hölzer für feine Tiſchler— arbeiten, welche bei der umfangreichen Möbelfabrikation Berlins beſonders geſucht ſind, immer ſeltener werden. Eine ſtarke Nachfrage nach Grubenholz zum Transport über Stettin nach England und zur Verſendung nach Weſtfalen hat es ermöglicht, auch geringe Durchforſtungshölzer als Nutzholz zu verwerthen, ſonach die Nutzholzausbeute zu fördern und den Durchforſtungsbetrieb weiter auszudehnen. Provinz Pommern. Die Holzabſatz- und Preisverhältniſſe in der Provinz Pommern haben ſich ſchon ſeit langer Zeit, namentlich für den Bezirk Stettin, günſtig geſtaltet. Hierzu trägt zunächſt weſentlich bei, daß Pommern verhältnißmäßig wenig Wald beſitzt, nur 20, % ſeiner Geſammtfläche, Stralſund ſogar nur 147% (der waldärmſte aller altländiſchen Bezirke), daß ferner die Provinz verhältniß— mäßig viel Waſſerſtraßen hat, welche die Verbindung mit der Oſtſee, aber auch mit Berlin ver— mitteln, und daß, wenn ſie auch nicht ſtark bevölkert iſt, ſie doch zahlreiche bedeutende Städte enthält. Der Holzabſatz würde noch günſtiger, und die Preiſe würden noch höher ſein, wenn nicht beträchtliche Torflager und die Steinkohlen dem Holze Concurrenz machten. In den Staats— forſten iſt das Feſtmeter Holz nach Tabelle Sa und b durchjchnittlich verwerthet worden in den Regierungsbezirken Stettin 1850 mit 5,8 //, 1865 mit 8,31 N, 1880/81 mit 7,09 A und 1892/93 mit 8,65 , (Verhältniß wie 100 : 155: 132 : 160); Köslin 1850 mit 3,21 /, 1865 mit 4,66 ul 1880/81 mit 4,75 A und 1892/93 mit (Verhältniß wie 100 : 145 : 148: 164); Stralſund 1850 mit 4% A, 1865 mit 5,04 /, 1880/81 mit 578 A und 1892/93 mit 6,02 / (Verhältniß wie 100 5122: 139 146). Die Tabelle 9a ergiebt als Durchſchnittstarpreis für das fm Nadelholz -Nutzholz mittlerer Stärke für Stettin 1837 = 6,15 N, 1867 = 9,7% , 1881 = 1156 A, und nach 00 15 ge betrug der Durchſchnittspreis 1892/93 für Kiefern 116 % (Verhältniß von 100: 158: 188: 186); Für Köslin betrug die Taxe 1837 = 4,53 Al, 1867 = 6,15 , 1881 = 7,50 Al, und der Durchſchnittspreis 1892/93 für Kiefern 7,858 , (Verhältniß 995 100: 136: 166: 174); für Stralſund 110 0 die Taxe 1837 = 6,79 «Al, 1867 = 9,0% , 1881 = 10,85 % und der Durchſchnittspreis 1892/93 für Kiefern 1015 (Verhältniß von 100: 133: 159: 150). Für das rm Nadelholz Scheitholz betrug die Taxe für Stettin 1837 — 1, , 1867 = 3 , 1881 = 3% A und der Durchſchnitts⸗ preis 1892/93 für Kiefern 4,7 / (Verhältniß von 100: 206: 218: 243); für Köslin betrug die Taxe 1837 — 1,05 , 1867 = 1,86 Al, 1881 = 2,50 K und der Durchſchnittspreis für 1892/93 für Kiefern 2555 (Verhältniß von 100: 177: 238: 243); für Stralſund betrug die Taxe 1837 = 2,0% , 1867 = 3,68 A, 1881 = 3,726 2 und der Durchſchnittspreis für 1892/93 für Kiefern 376 % (Verhältniß von 100 : 150: 182: 184). Im Stettiner Bezirke hatten die Preiſe im Jahre 1876 ihren Höhepunkt erreicht mit 9% im Durchſchnitt für das fm. Sie find ſelkdem etwas geſunken. Bezüglich des Kiefern— holzes behaupten ſich die beſten Nutzholzpreiſe im Bereiche des Forſtrathsbezirkes Stettin-Torgelow, und in den nahe dem Haff und auf den Inſeln Uſedom und Wollin belegenen Oberförſtereien des Forſtrathsbezirkes Stettin-Wollin mit ſehr bedeutenden und werthvollen Holzvorräthen. Durch den Abſatz ſchwacher Durchforſtungshölzer zur Erzeugung von Cement-Tonnen, zur Verwendung als ene in den engliſchen Bergwerken und zur Herſtellung von Holzſtoff in einer Fabrik in Alt Damm werden zwar keine hohen Preiſe erzielt, aber die Durchforſtungen weſentlich gefördert. . Provinz Poſen. 55 In den Bezirken Köslin und Stralſund, wo der Abſatz mehr örtlich iſt, bleiben die Preiſe gegen die von Stettin erheblich zurück. In neuerer Zeit ſind im Kösliner Bezirke, begünſtigt durch beſſere Verkehrsſtraßen, einige Schleifholz- und Schwefelholz-Fabriken gegründet worden, welche neben den Ziegeleien den Holzabſatz beleben. Immer gehören aber bei der dünnen Bevölkerung und der verhältnißmäßig wenig entwickelten Gewerbethätigkeit die Holzpreiſe zu den ungünſtigſten des Staates, worauf die Ueberlaſtung des Holzmarktes durch Abholzung umfangreicher Privat— waldungen in Folge der ungünſtigen Lage der Landwirthſchaft nicht ohne Einfluß geweſen iſt. Im Stralſunder Bezirk macht ſich der Wettbetrieb des Eiſens beim Schiffsbau dem Eichenholz gegenüber in empfindlicher Weiſe fühlbar, wozu noch kommt, daß die zahlreichen früheren Mittel— waldbeſtände bei mehr und mehr ſtockendem Brennholzabſatz nur wenig begehrte Nutzholz— Sortimente liefern. Die dem Holzabſatz ſehr förderlichen Waſſerſtraßen der Provinz bilden außer der Oder und den Canalverbindungen derſelben mit Berlin mehrere Küſtenflüſſe, welche den Holztransport aus dem Innern nach der Seeküſte vermitteln, namentlich die Leba, Lupow, Stolpe, Wipper, Grabow, Perſante mit der Radüe, die Rega, Randow, der Gubenbach, die Ihna, Uecker, Peene, Zieſe und einige in ſüdlicher Richtung die Provinz verlaſſende, den Waſſerwegen nach Berlin zuſtrömende Flüſſe, wie Drage und Küddow. Von günſtigem Einfluß auf den Holzabſatz aus den Ober— förſtereien Stepenitz und Hohenbrück nach dem Haff hin iſt die Herſtellung des Schützendorfer Canals geweſen. Nicht minder hat ſich die Einrichtung der Holz-Ablagen bei Laatzig, Stepenitz, Alt⸗-Damm, Ziegenort, Rieth, Neumühl, am Kaiſer-Kanal u. ſ. w. bewährt. Auch das erweiterte Eiſenbahnnetz und die Herſtellung verlegbarer Rollbahnen haben zur Förderung des Holzhandels beigetragen. Der Hauptſtapelplatz für denſelben iſt die Stadt Stettin. Dieſelbe bezog 1880, ſoweit dies feſtgeſtellt werden konnte, etwa 308000 fm Bau- und Nutzholz jährlich (16% mit der Bahn, 65% ſtromwärts, 15% ſeewärts, 4% durch Landfuhrwerk). Darunter befand ſich viel ausländiſches Holz, namentlich aus Rußland und Galizien. Der Vertrieb erfolgt ſtromwärts nach Berlin, Magdeburg, ſeewärts nach Stralſund, der Emsmündung, ſodann nach Dänemark (Kiefernbalken), England (Eichenholz zum Schiffsbau und Stabholz), Frankreich (Kiefernbalken, Eichenſtabholz), Holland (Eichen, Kiefernbalken), Belgien, Spanien und Portugal. Die Ausfuhr zur See wurde für 1880 auf 115229 fm angegeben. Die Brennholzeinfuhr Stettins umfaßte etwa 55000 fm. 1892 betrug die Einfuhr von Holz zur See nach Stettin 130939 Tonnen zu 1000 kg, die Ausfuhr zur See 56071 Tonnen. An Grubenholz ſind über Stettin nach England ausgeführt 1886: 26976 rm, 1890: 94824 rm, 1893: 69201 ım. Im letzteren Jahre betheiligten ſich hierbei die Forſten der Regierungsbezirke Stettin mit 7242 rm, Potsdam mit 6501 rm, Frank— furt a.“ O. mit 23690 rm, Poſen mit 13181 rm, Köslin mit 7503 rm und Danzig mit 11084 rm. Neben Stettin ſind noch mehrere kleinere Oſtſeehäfen (Stralſund, Swinemünde, Stolpmünde, Colberg, Rügenwalde u. ſ. w.) für den Holzhandel von Bedeutung. Stolpmünde verfrachtet etwa 24564 fm, wovon ein kleiner Theil nach Dänemark, der größere nach dem Inlande geht, Colberg 3310 fm, Rügenwalde 10077 fm. Von Nebennutzungen bedarf die Kreide zur Cementfabrikation der Erwähnung. Zwar beginnt der Vorrath hiervon im Regierungsbezirk Stettin ſich zu vermindern, die Inſel Rügen aber bietet unerſchöpfliche Lager hiervon. 5. Provinz Poſen. Die Provinz Poſen ſteht in Betreff der Bewaldung mit 19,8 %¼ Forſtfläche der Provinz Weſtpreußen nahe. Dennoch ſind in der Provinz Poſen die Holzabſatzverhältniſſe im Ganzen etwas günſtiger, weil hier, abgeſehen von den Waldungen zwiſchen Thorn und Bromberg und nördlich von Birnbaum, die Forſten weniger in großen Maſſen zuſammenliegen, und die vor— handenen größeren Waldkörper ſich vorzugsweiſe an den Waſſerſtraßen befinden, auch die Land wirthſchaft in Folge der Anlegung zahlreicher Zuckerfabriken in einzelnen Gegenden einen lebhaften Aufſchwung genommen hat. Demgemäß befindet ſich die Nutzholzausbeute trotz der ſtarken Ein— fuhr ruſſiſchen und öſterreichiſchen Holzes im Steigen und übertrifft in den Staatsforſten mit 50 bezw. 51% vom Derbholzeinſchlage den Durchſchnittsſatz für den ganzen Staat mit 46%. Zahlreiche Eiſenbahnen und Kunſtſtraßen begünſtigen den Verkehr. Kieferngrubenholz wird in neuerer Zeit nach England, Eichen-Grubenholz nach Weſtfalen verkauft. 56 Ertrags-Verhältniſſe. In den Staatsforſten iſt das Feſtmeter Holz nach Tabelle Sa und b durchſchnittlich ver— werthet worden im Bezirke Poſen 1850 mit 2,79 /, 1865 mit 578 , 1880/81 mit 6,23 , und 1892/93 mit 6,05 % (Verhältniß von 100: 207: 225: 217), und in Bromberg 1850 mit 2,73 A, 1865 mit 5,15 „Al, 1880/81 mit 5,2 / und 1892/93 mit 5,64 % (Verhältniß von 100: 185: 191: 203). Die Tabellen 9a und e ergeben als Durchſchnitts-Taxe für das km Nadelholznutzholz mittlerer Stärke für Poſen 1837 = 4,85 NM, 1867 = 8,11 , 1880/81 = 105 und als Durchſchnitts— preis für 1892/93 für Kiefern 917 A ( (Verhältniß von 100: 173: 202: 189); für Bromberg betrug die Taxe 1837 — 3,23 , 1867 = 1555 At, 1880/81 = 8,13 . und der Durchſchnittspreis 1892/93 für Kiefern 7,87 A (Verhältniß von 100: 210 : 252 : 244); für das rm Nadelholz-Scheitholz 1 die Taxe für Poſen 1837 = 1,11 , 1867 — 2% , 1881 = 3,87 / und der Durchſchnittspreis 1892/03 für Kiefern 3 0 (Verhältniß von 100: 258: a: 309); die Taxe für Bromberg 1837 = 0,96 A, 1867 = 2,13 A, 1881 = 3,35 A und der Durchſchnittspreis 1892/95 für Kiefern 5,1 (Verhältniß von 100: 284 : 349: 358). Die fortſchreitende Verminderung der Privatforſten und der gehobene Wohlſtand der Provinz finden in dieſen Zahlen einen entſprechenden Ausdruck, wiewohl die allgemeine Wahrnehmung, daß die Zeit nach 1865 eine mindere Stetigkeit im Anſteigen der Preiſe zeigt, auch hier hervortritt. Das Brennholz insbeſondere findet in neuerer Zeit in der ſchleſiſchen Steinkohle eine gefährliche Concurrentin. Bei dem Nutz- und Scheitholz gilt auch für Poſen die allgemeine Regel, daß eine Verſtärkung der Nutzholzausbeute ein Sinken der Durchſchnittsbeſchaffenheit herbeiführt, und daß geſunkene Geſammt-Durchſchnittspreiſe mithin einen ungünſtigen Schluß auf die Preis- verhältniſſe im Allgemeinen nicht ohne Weiteres zulaſſen. Für den Holzhandel kommen neben 3960 km Chauſſeen als Waſſerſtraßen beſonders in Betracht die Weichſel, die Netze, die Brahe, der Bromberger Canal und vorzugsweiſe die Warthe, welche als ſchiffbarer Fluß die Provinz in einer Länge von 275 km durchfließt und mit der Oder in Verbindung ſetzt, ſomit den Holzhandel einerſeits nach der Oſtſee, andererſeits nach Berlin, Magdeburg u. ſ. w. vermittelt. Als wichtigere Orte für den Holzhandel der Provinz ſind zu nennen Poſen, Bromberg mit dem Holzhafen bei Brahnau, ferner Schulitz, Schwerin. Ueber Schulitz und Bromberg nimmt ein großer Theil der Ruſſiſchen und Galiziſchen über Thorn eingehenden Hölzer ſeinen Weg nach Berlin u. ſ. w. Auf dem Waſſerwege wurden nach Bromberg eingeführt im Jahre 1892: 759640 fm (überwiegend Kiefern), und im Durchſchnitt der Jahre 1888/92: 561176 km. Hiervon ſind weiter vertrieben worden durch den Bromberger Canal 1892: 647506 fin und im Durchſchnitt der Jahre 1888/92: 769331 km und ferner an die Gewerbe— treibenden in Bromberg abgegeben 112137 fm bezw. 91845 fm! Einen lebhaften Aufſchwung hat der Handel mit importirtem Holze in Schulitz genommen, welches durch die Lage an der Weichſel (bei günſtiger Ausformung des Ufers) und an der Bahn Vibe; Thorn beſonders begünſtigt iſt. Im Jahre 1881 ſind allein an importirten Eisenbahn. ſchwellen (etwa ½ eichene, / kieferne) 1200000 Stück in Schulitz ausgewaſchen und größten— theils mit der Bahn weiter verſendet worden. Im Jahre 1892 gelangten nach Schulitz 563 952 Eichen- und 2120534 Kiefern-Eiſenbahnſchwellen. Im Durchſchnitt der Jahre 1887/92 betrug die Einfuhr 367376 Eichen- und 1025985 Kiefern-Schwellen, von kleinen Nutzhölzern in Blamiſern, Speichen u. ſ. w. 85941 Stück und an Rundſtämmen und Kantholz 74100 km, wovon 7000 auf Laubholz, 67100 auf Nadelholz zu rechnen ſind. Geringwerthiges Kiefern-Nutzholz geht nach Oberſchleſien zur Verwendung in den Stein— kohlengruben und aus den Forſten längs der Warthe zu gleichem Zweck über Stettin nach England. Der hierdurch bedingte günſtige Einfluß auf die Holzpreiſe wird aber durch die Entwerthung des Brennholzes als Folge des Vordringens der ſchleſiſchen Steinkohle und der übertriebenen Abholzung von Privatwaldungen wieder ausgeglichen. Namhafte Holz verarbeitende Anlagen mit Ausnahme von Sägemühlen fehlen der Provinz. Der für die Holzeinfuhr nach dem Regierungsbezirk Poſen über die Hauptzollämter Pogorzelice und Skalmierzyce vorliegenden Angaben bieten für die einzelnen Jahre außerordentlich große Differenzen. Hiernach hat die Einfuhr betragen 1890/91 an verzolltem Holz 74338 km und an unverzolltem für den Grenzbezirk 970740 km, 1891/92 dagegen 39 764 bezw. 1092 fm. Provinz Schleſien. 57 6. Provinz Schleſien. Die Provinz Schleſien erfreut ſich ungeachtet der langgeſtreckten Grenze mit holzreichen Nachbarſtaaten und eigenen Waldreichthums ſchon ſeit langer Zeit ziemlich günſtiger Holz-Abſatz— verhältniſſe. Das größere Angebot bei einer Waldfläche von 28,51°/, wird zum Theil ausgeglichen durch die aus der dichten Bevölkerung und ausgedehnten Gewerbethätigkeit folgende ſtärkere Nach— frage. Die Verkehrswege ſind gut entwickelt. Der Waſſertransport hat ſich zwar mehr auf die Oder ſelbſt zurückgezogen, zu deren Regulirung viel geſchehen iſt, während früher auch auf den Seitenflüſſen eine ſehr lebhafte Flößerei betrieben wurde; das Bahnnetz und vor Allem die Chauſſeen haben aber eine ſolche Ausdehnung erfahren, daß in Verbindung mit den in den Ge— birgsforſten auf Grund umfaſſender Pläne hergeſtellten gut fahrbaren Waldwegen der Abſatz ſelbſt in den entlegeneren Waldungen überall geſichert erſcheint. Allerdings ſteht dieſen, namentlich den Nutzholzabſatz begünſtigenden Verhältniſſen der Steinkohlenreichthum der Provinz gegenüber, welcher einen mehr und mehr verſtärkten Druck auf die Brennholzpreiſe übt. Auch begünſtigt das Bahnnetz den Wettbetrieb öſterreichiſchen Holzes. In welchem Maße die ſchleſiſchen Bahnen dem Holztransport dienſtbar ſind, geht daraus hervor, daß im Jahre 1879 auf der Ober— ſchleſiſchen Bahn 311577 Tonnen (zu 1000 kg) Holz, darunter 8% fremdes, auf der Rechten— Oder-Ufer-Bahn 135960 Tonnen Holz, darunter 13% fremdes, bewegt worden ſind. Im Jahre 1892 umfaßte die Holzbewegung auf ſämmtlichen oberſchleſiſchen Bahnen 831884 Tonnen, von denen 417835 auf ankommendes und 414049 auf verſendetes Holz kamen. Auf den in Schleſien belegenen Stationen des Eiſenbahndirektionsbezirkes Breslau gingen 1891/92 ein an Rundholz 181815 Tonnen, an verarbeitetem Nutzholz 166880 Tonnen, an Brennholz, Schwellen und Grubenholz 355221 Tonnen, im Ganzen 703916 Tonnen. Verſendet wurden bezw. 136683, 206 720 und 282799, im Ganzen 626202 Tonnen. Seit 1887/88 hat der Verſand um 52%, beim Rundholz allein um 111% zugenommen. Ein Theil des verſendeten Holzes, namentlich auch aus den Forſten des umfangreichen Privatbeſitzes, geht in der Form von Schnitt— waaren nach Leipzig, Halle, Hannover, das Rundholz nach Stettin, Hamburg, auch Poſen und ſelbſt nach Polen. Eichen werden bis nach Belgien verſendet. Hauptſtapelplätze für den Holz— handel ſind Breslau, demnächſt Gleiwitz, Oppeln, Brieg, Ohlau und Gr.-Glogau. Breslau empfing mit der Eiſenbahn und auf dem Waſſerwege 1592: 122184 Tonnen, darunter 28 200 Tonnen fremdes Holz aus Galizien, Ungarn, Polen, Oeſterr.-Schleſien, und verſendete 18697 Tonnen. Daneben umfaßte der Durchgangsverkehr 37509 Tonnen. In den Staatsforſten haben nach Tabelle Sa und b die Preiſe für das fm Holz im Durchſchnitt betragen im Regierungsbezirk Breslau 1850 = 5, , 1865 = 7 2 , 1880/81 = 6,95 M und 1892/93 = 8,16 „N (Verhältniß von 100 : 140: 135: 159); im Regierungsbezirk Liegnitz 1850 = 3,02 %, 1865 = 9,80 , 1880/81 = 9,0 M und 1892/93 = 9,29 N (Verhältniß von 100 : 324: 301 : 308); im Regierungsbezirk Oppeln 1850 = 4, NM, 1865 = 5,59 , 1880/81 = 5,7 M und 1892/93 = 7,0 / (Verhältniß von 100: 114: 113: 155). Während die Preiſe von Liegnitz trotz der bedeutenden Waldfläche von 36,70 /3 nächjt Münſter am höchſten in der ganzen Monarchie ſtehen und die von Breslau und Oppeln weit überflügelt haben, gehen ſie in letzteren Bezirken doch über dem Durchſchnitt des Staates hinaus. Nach Tabelle 9a und e ergiebt ſich der Durchſchnittstaxpreis für das fm Nadelholz-Nutz— holz mittlerer Stärke für Breslau 1837 — 58 N, 1867 = 9,70 NM, 1881 = 11,29 „/ und der erzielte Durch— ſchnittspreis des Jahres 1892/93 beträgt für Kiefern-Nutzholz — 12,25 / (Verhältniß von 100 : 187: 218: 236); für Liegnitz betrug die Taxe 1837 = 5,50 %, 1867 = 11,32 %, 1881 = 14,00 N und der Durchſchnittserlös für Kiefern-Nutzholz 1892/93 = 12,6 „N (Verhältniß von 110: 206: 267 : 228); für Oppeln betrug” die Taxe 1837 = 4,88 A, 1867 = 7, , 1881 = 8,80 N und der wirkliche Durchſchnittspreis 1892/93 für Kiefern-Nutzholz 121 f/ (Verhältniß von 100: 147: 181: 254). Ferner betrug die Taxe für das rm Nadelholz-Scheitholz für Breslau 1837 — 2,31 , 1867 = 3,29 //, 1881 = 4,20 / und der Durchſchnitts— v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 8 58 Ertrags-Verhältniſſe. preis des Jahres 1892/93 für Kiefern-Scheitholz — 4,55 / (Verhältniß von 100: 142: 182: 196); die Taxe 5 Liegnitz 1837 — 2,19 , 1867 = 4,8 , 1881 = 5,25 A und der Durchſchnittspreis im Jahre 1892/93 für Kiefern⸗ Scheitholz 4,6 / (Verhältniß von 100 : 195: 240 : 213); endlich die Taxe für Oppeln 1837 = 1,9 /, 1867 = 3, , 1881 = 3, N, und der Durchſchnitts⸗ preis im Jahre 1892/93 für Kiefern-Scheitholz 30s / (Verhältniß von 100 : 169: 185 : 163). Von erheblichem Einfluß auf den Geſammtholzpreis iſt in neuerer Zeit die geſteigerte Ausbeute an Nutzholz, insbeſondere an Grubenholz für die Steinkohlengewinnung geweſen. An die fiskaliſche Bergverwaltung zu Zabrze ſind aus den Staatsforſten des Regierungsbezirks Oppeln 1891 und 1892 je 24000 fm und 1893: 37000 fm Grubenholz abgegeben worden. In Bezug auf dieſes Sortiment hat der Wettbetrieb des Holzes aus den Böhmiſchen Grenz— forſten etwas nachgelaſſen. Der Geſammtverbrauch Oberſchleſiens an Grubenholz betrug 1881 etwa 190000 fm, 1892 etwa 343824 km allein für die Steinkohlengruben. Der Geſammt— verbrauch des Schleſiſchen Dergbauez an Grubenholz berechnet ſich für das Jahr 1892 auf 539357 kfw, wovon etwa 26290 auf die Eiſenerzförderung und 47330 auf die Blei- und Zink gruben zu rechnen ſind. Die Eiſenhütteninduſtrie, welche ſich auf Mineralkohle ſtützt, fördert den Holzabſatz meiſt nur ee Von namhafter Bedeutung ſind aber zahlreiche Fabriken zur Erzeugung von Holzſtoff und Celluloſe, einige Fabriken zur Herſtellung von Holzſtiften, Holzdraht, Zündwaaren und Holzimprägnir-Anſtalten u. ſ. w. Auch die Fabriken zur Herſtellung von Pantoffeln, Cementfäſſern, von Möbeln und Stöcken beleben den Holzabſatz. Der Preis der ungebleichten Celluloſe beträgt zur Zeit 17,75 bis 19 % für 100 kg, der gebleichten 20,75 bis 24 /, für Holzſtoff 9, bis 12 /. Holzſtifte aus Ahorn- und Birkenholz gefertigt, werden nach Holland, Dänemark, Oeſterreich, Italien und Rumänien vertrieben. Der Preis für 100 kg beträgt 25 bis 40 N. Ein fm Holz liefert 200 kg Stifte. Der durch dieſe Induſtrie vom Feſtmeter erzielte Ertrag iſt demnach ein ungewöhnlich hoher. 7. Provinz Sachſen. Die Holzabſatzverhältniſſe und Holzpreiſe in der Provinz Sachſen mit 20,83% Waldfläche haben ſchon ſeit längerer Zeit einen günſtigen Stand eingenommen. Die Verwerthung eines Feſtmeters in den Staatsforſten iſt laut Tabelle Sa und b erfolgt durchſchnittlich im Regierungs-Bezirk Magdeburg 1850 mit 7,85 /, 1865 mit 8,16 , 1880/81 mit 6,01 , 1892/93 mit 6,35 A (Verhältniß von 100: 108: 87: 81); im Regierungs- Bezirk, ee 1850 mit 678 %, 1865 mit 8,10 , 1880/81 mit 8, „A und 1892/93 mit 9,08 / (Verhältniß von 100: 119: 121: 134); im Regierungs-Bezirk Erfurt 1850 mit 4,0 %, 1865 mit 7 , 1880/81 mit , 1892/93 mit 8,4 / (Verhältniß von 100: 178: 199: 208). Auffällig iſt der Preisrückgang für Magdeburg. Nach Tab. Sb ſtand für die Staats- waldungen dieſes Bezirkes der ei en dee eee es Feſtmeters im Jahre 1892/93 mit 6,35 % gegen den Durchſchnitt der Monarchie mit 6,79 % zurück, während Merſeburg mit 9,08 / und Erfurt mit 8,19 % zu den Bezirken mit den höchſten Verwerthungspreiſen zählen, wiewohl auch Merſeburg im Vergleich zu 1870 einen Rückgang von 14% zeigt. Das ungünſtige Ergebniß bei Magdeburg iſt zum Theil in geringerer Nachfrage nach Brennholz wegen des Wettbetriebs der Mineralkohle und zweckmäßigerer Einrichtung der Oefen, ſowie in dem wachſenden Wettbetrieb von böhmiſchem Holz und der ſinkenden Nachfrage nach Reiſig— holz begründet. Auch im Merſeburger und Erfurter Bezirk hat das Brennholz gegenüber dem mit der Erweiterung des Eiſenbahnnetzes hervorgetretenen Wettbetriebe der Mineralkohle einen ſchweren Stand. Ebenſo können die Nutzholzpreiſe ſich dem Druck des namentlich aus Ungarn, Galizien und Böhmen eingeführten Holzes nicht entziehen. Wenn die Holzpreiſe in der Provinz im Ganzen über die durchſchnittlichen der Monarchie trotz der angegebenen ungünſtigen Verhältniſſe beträchtlich hinausgehen, ſo wirken hierzu weſentlich mit die Waſſerwege der Elbe mit ihren Nebenflüſſen und Canalverbindungen, die entwickelte Provinz Sachſen. 59 Gewerbethätigkeit und die im Ganzen nicht zu verkennende Wohlhabenheit der ländlichen Bevölkerung in den fruchtbaren Landſtrichen dieſer Provinz, endlich die werthvollen Fichtenbeſtände des Thüringer Waldes. Die Durchſchnitts-Taxen für das km Nadelholz-Nutzholz mittlerer Stärke bezw. die im Jahre 1892/93 erzielten Durchſchnittspreiſe für Kiefernholz haben laut Tabelle 9a und e betragen im Regierungs-Bezirke Magdeburg 1837 = 9,0 , 1867 = 13,51 , 1881 = 16,6 , 1892/93 12,11 % (Verhältniß von 100: 153: 185: 139; Merſeburg 1837 = 7, , 1867 = 13, A, 1881 = 14, , 1892/93 14,25 A (Verhältniß von 100: 187: 200: 192); und für Fichten in Erfurt 1837 = 8,3 NM, 1867 = 15,20 A, 1881 = 15,6 MN, 1892/95 = 11% , (Verhältniß von 100: 174: 179: 135); ferner für das rm Madelholzſcheith olz für Magdeburg 1837 = 3, , 1867 = Ass M, 1881 = 4,84 A, 1892/93 (für Kiefern) 3, N e von 100: 149: 157: 118); Merſeburg 1837 — 2,73 /, 1867 = 5, , 1881 = 5,12 , 1892/93 (für Kiefern) 4, , (Verhältniß von 100: 188: 188: 178); Erfurt 1837 —= 1,65 AM, 1867 = 3,06 22 1881 = 4, N, 1892/93 (für Fichten) 3,32 „ (Verhältniß von 100: 185: 266: 232). Der Hauptſtapelplatz für den Holzhandel iſt Magdeburg vermöge ſeiner Lage an der Elbe und als Knotenpunkt mehrerer Eiſenbahnen. Jene vermittelt den Handel mit inländiſchen, ſowie namentlich auch mit böhmiſchen Hölzern, und die Bahnen führen dieſelben weiter, namentlich nach Weſtfalen, Braunſchweig und Hannover. Nahe dem Harze iſt das böhmiſche Holz geringer Sortimente oft noch billiger, als das Holz der Harzwaldungen. Die Einfuhr Magdeburgs hat lediglich auf dem Waſſerwege 1881 = 143 800 km im Werthe von 3 950 180 N betragen. Auf den Bahnhöfen Buckau, Schönebeck, Magdeburg und Neuſtadt-Magdeburg ſind in jenem Jahre 8593 fm eingegangen und 84 471 fm verjendet worden. 1891 betrug die Zufuhr zu Waſſer (1 fm = 600 kg gerechnet) 186440 fm, und 1892/93 find auf der Bahn eingegangen 80 190 fm und abgeſendet 40 540 fm. Genthin am Plauenſchen Canal iſt für den Holzhandel gleichfalls von Bedeutung. Auch Halle, wo Fournierſchneiderei und Möbelfabrikation betrieben werden, geſtaltet ſich zu einem nicht unbedeutenden Platze für den Holzhandel. Seine Zufuhren bezieht Halle ſowohl aus Thüringen als auch, und zwar in neuerer Zeit überwiegend, die Saale aufwärts von der Elbe. Durch die Eiſenbahn wird es mit Brettern und ſchwachen Hölzern von Rieſa, Chemnitz, aus Schleſien u. ſ. w. verſorgt. Saalabwärts geht von Halle hauptſächlich nur Eichen— Schiffsbauholz nach Hamburg. Den Holzhandel für Thüringen vermittelt vorzugsweiſe Erfurt. Auch geht aus den Forſten des Thüringer Waldes viel geringes Bauholz unmittelbar nach Heſſen und Weſtfalen. Zu gedenken iſt ferner der Holzmeſſen in Köſen, welche ſich auf ſolches Fichten-Bauholz erſtrecken, das auf der Saale aus Altenburg, Meiningen, Schwarzburg, den Reuß'ſchen Fürſtenthümern und dem Preußiſchen Kreiſe Ziegenrück verflößt wird. Durch den Wettbewerb der Kamburger Holzmeſſe iſt der Umſchlag auf derjenigen zu Köſen ſehr geſunken. Die Zahl der hier eingegangenen Flöße iſt von 1888 bis 1892 von 495 auf 229 zurückgegangen, während ſie für Kamburg 1892 die Zahl von 1695 erreichte. Saalabwärts geht über Halle von dem thüringiſchen Holze nur weniges hinaus, da es mit dem böhmiſchen nicht zu concurriren vermag. Beachtenswerther Zimmerei- und Tiſchlerei-Betrieb findet namentlich in Erfurt und auch in Mühl— hauſen ſtatt, wo ſich Drechslereien und Stockfabriken finden. Ferner ſind die Fabriken zur Herſtellung von Spiel- und Spundwaaren im Kreiſe Schleuſingen, ſowie die Schuhleiſtenfabriken in Erfurt und Ellrich zu erwähnen, welche letzteren namentlich Hainbuchen verarbeiten. Einen nicht unbedeutenden Handelsartikel in der Provinz Sachſen, namentlich im Regierungs— Bezirke Magdeburg bildet das Kiefern- und Eichen-Grubenholz, das nach der Rheinprovinz und nach Weſtfalen ausgeführt wird; ferner verbrauchen Holzſchleifereien und Celluloſe-Fabriken (Merſeburg, Bitterfeld, Schleuſingen u. ſ. w.) namhafte Holzmaſſen. Anch kommen Reifſtäbe und Korbruthen, welche aus den Mulde-, Saale- und Elbgegenden nach Hamburg verkauft werden, dort zum Theil zur überſeeiſchen Ausfuhr. In neuerer Zeit haben geänderte Verpackung und die Verwendung eiſerner Reifen die Nachfrage nach Reifſtäben allerdings ſehr vermindert. 8* 60 Ertrags⸗Verhältniſſe. 8. Provinz Schleswig⸗Holſtein. Der Holzabſatz beſchränkt ſich im Allgemeinen auf die Befriedigung des Localbedarfs der nächſten Umgebung der Waldungen. Bezüglich der Holzverwerthung iſt zwiſchen Laub- und Nadelholz zu unterſcheiden. Für erſteres iſt der Nutzholzabſatz durchaus günſtig. Theils dient derſelbe dem Localbedarf, theils findet, begünſtigt durch Waſſerſtraßen, Eiſenbahnen und gute Landwege, ein weiterer Vertrieb ſtatt. Eichenhölzer von beſonders guter Beſchaffenheit werden ſehr geſucht und hoch (bis zum Preiſe von 70 % für das fm) bezahlt. Die Ver wendung des Eichenholzes zum Schiffsbau geht aber mehr und mehr zurück und beſchränkt ſich auf kleine Fahrzeuge. Dagegen findet das Buchennutzholz, namentlich zur Herſtellung von Butter— fäſſern fortwährend ſteigende Nachfrage, zumal die verſendeten Gefäße nicht nach der Provinz zurück— kommen. Auch die Fiſchräuchereien verbrauchen neben dem Brennholz (anbrüchiges Erlenholz iſt beſonders geſucht) zahlreiche aus Buchenholz gefertigte Kiſten. Ebenſo iſt Eſchen- und Erleunutzholz begehrt; letzteres dient vorzüglich zur Herſtellung von Pantoffeln. Das Brennholz weicht mehr und mehr vor der engliſchen Steinkohle zurück, und zwar ſowohl das Laubholz wie das Nadel— holz. Das Nutzholz aus letzterem wird verhältnißmäßig wenig geſucht, da zur Zeit die ſtarken Stammklaſſen nur ſpärlich vertreten ſind (Lauenburg), und eine ſehr ſtarke Einfuhr für die Befriedigung des Bedürfniſſes ſorgt. Nicht ohne Einfluß auf den Holzabſatz iſt es, daß bei der Zerſplitterung der Forſten in viele kleine Parcellen und wegen der geringen Holzmaſſen, welche demgemäß in den einzelnen Forſtorten zum Verkauf kommen, die Händler den Bezug des Holzes aus dem Auslande bequemer finden. Die Vergleichung der Durchſchnittspreiſe für das fm der Jahre 1870 mit 8,25 % und 1880,81 mit 7 // (vergl. Tab. Sa) ergiebt eine Minderung im Verhältniſſe von 100: 91, während die Ver— gleichung der Jahre 1880/81 (7 /) mit 1892/93 (7,76 , vergl. Tab. Sb) wieder ein geringes Anſteigen im Verhältniß von 100: 103 erſehen läßt. Gegen 1870 ſtellt ſich das Verhältniß, wie 100: 94. Schleswig ſteht mit ſeinem Geſammt-Durchſchnittspreiſe von 7,76 , aber immer noch erheblich über dem Durchſchnitt des ganzen Staates mit 6, % Der durchſchnittliche Nutz— holzpreis, obwohl 1892/93 gegen die Vorjahre zurückbleibend, giebt Schleswig mit 13,54 „A im Verhältniß zu 11 für den ganzen Staat den Vorrang vor 25 anderen Regierungs-Bezirken, und der durchſchnittliche Brennholzpreis mit 5,4 % für das km gegen 4,19 % für den ganzen Staat weiſt Schleswig ſogar die nächſte Stelle hinter dem am höchſten ſtehenden Regierungs- Bezirk Coblenz (6,05 %) ein. Wird die Taxe für Eichennutzholz mittlerer Stärke der Jahre 1881 mit 21,75 / verglichen mit den erzielten Erlöſen des Jahres 1883/84 — 18% % und 1892/93 — 17,36 /, jo ergiebt ſich ein Verhältniß von 100: 84: 78. Beim Buchenſcheitholz ſtellen ſich die bezügliche Taxe und die erzielten Preiſe auf bezw. 7 A, 6,88 , und 71 . (Verhältniß von 100: 84:91 (nach Tab. Ye). Im Allgemeinen dürfen ungeachtet mancher ungünſtigen Umſtände und trotz des Mangels lebhaft entwickelter Induſtrie bei der geringen Waldfläche Schleswig-Holſteins von nur 6, ⁰f und ſeiner wohlhabenden Bevölkerung die Holz— preiſe als zufriedenſtellend bezeichnet werden, wenngleich die ſtarke Einfuhr ſchwediſchen und ruſſiſchen Holzes herabmindernd wirkt. Die wichtigſten Plätze für die Holzeinfuhr ſind Kiel und Lübeck, demnächſt Flensburg und Apenrade. Sie beſchränkt ſich faſt ganz auf Nadelholz. Die Einfuhr von Kiel allein betrug 1886 = 103 218 fm, 1889 = 162531 fm 1891 = 131 123 fm und 1892 = 117980 m Bau- und Nutzholz, woneben noch 1889 etwa 6496 fm, 1891 —= 742 fm und 1892 = 728 fm Schwellen eingeführt wurden. Von dieſen Holzmengen ſtammten etwa 43% aus Schweden und 17% aus Rußland; der Reſt kommt auf Preußen, namentlich auf die Oſtprovinzen. Im Jahre 1893 iſt die Einfuhr in Kiel an Bau- und Nutzholz auf 103 739 km geſunken. Die Holzausfuhr iſt unter den angegebenen Verhältniſſen ſehr gering. Einiges Holz wird nach England ausgeführt, insbeſondere Buchenholz zur Straßenpflaſterung u. ſ. w. 9. Provinz Hannover. Der Wald nimmt nur 16,45%, der Geſammtfläche ein und iſt ſehr ungleich vertheilt. In dem reich bewaldeten bergigen ſüdlichen Theile der Provinz wird der Localbedarf nur noch theilweiſe im Wege der Berechtigung aus den Staatsforſten, zu einem beachtenswerthen Theile aber aus den zahlreichen gut bewirthſchafteten Gemeinde- und Genoſſenſchafts Forſten gedeckt. Der Ueberſchuß verbleibt dem hier verhältnißmäßig gut entwickelten Holzhandel. In den ſchwach Provinz Hannover. 61 bevölkerten Haidegegenden der nördlichen Ebene ſind Holzbedarf und Bewaldungsprocent geringer. Ein lebhafter Handel mit inländiſchem Holze fehlt hier meiſt aus denſelben Gründen, wie in Schleswig-Holſtein. Nur einzelne Forſten vertreiben ihren Einſchlag theilweis nach Hamburg, Harburg, Bremen und Stade. Wo günſtige Bahnverbindung den Abſatz von Kiefern- und Eichen— Grubenholz ermöglicht, z. B. bei Osnabrück, Lingen, Berſenbrück und in einzelnen Theilen des Regierungsbezirkes Lüneburg findet ſolcher theils nach Weſtfalen, theils nach Belgien und England hin ſtatt. In neuerer Zeit hat der Grubenholzhandel ſich auch auf ſolche Forſten er— ſtreckt, die früher lediglich für Befriedigung des örtlichen Bedarfes in Frage kamen. Günſtig geſtalten ſich die Abſatzverhältniſſe der Forſten in der Nähe der holzleeren Marſchen. Da ſich im Norden der Holzverkauf weſentlich auf den Localbedarf ſtützt, der ziemliche Gleichmäßigkeit zeigt, ſo ſchwanken hier die Preiſe weniger, als im Süden, wo dieſelben den geänderten Conjuncturen raſcher folgen. Dem Holze der Hannover'ſchen Forſten wird übrigens durch Nutzholzzufuhren aus Böhmen und Schweden-Norwegen, Rußland und Amerika, ſowie durch die immer mehr um ſich greifende Steinkohle lebhafte Concurrenz gemacht. Die Hauptverkehrsſtraßen für den Holzhandel ſind gegenwärtig die Eiſenbahnen. Waſſer— ſtraßen werden für den Transport hannöveriſchen Holzes wenig benutzt, am meiſten noch die Weſer, für deren Regulirung neuerdings viel geſchehen iſt, welche aber für jetzt bezüglich des Holzverſandes nicht Genügendes leiſtet. Von einiger Bedeutung ſind auch die Leine und Aller und mehrere ihrer Nebenbäche, welche — jedoch nur in beſchränktem Maße — zur Flößerei benutzt werden. Die Elbe und die Ems berühren die Forſten der Provinz Hannover nicht hinreichend, um dem Holzabſatze aus denſelben weſentlich zu nützen. Die Canalverbindungen im nördlichen Theile der Provinz dienen mehr dem Vertriebe des Torfes, als des Holzes. Wichtig für den Holzhandel wird aber der geplante Elbe-Weſerkanal werden. Die Chauſſeen ſind für den Verkehr in der Provinz ausreichend und von guter Be— ſchaffenheit. Nicht überall läßt ſich daſſelbe bezüglich der Communalwege ſagen. Dagegen iſt für die Verbeſſerung der Holzabfuhr-Wege in den Forſten ſelbſt, und zwar namentlich von Seiten des Staates viel geſchehen. Beſonders ſind die meiſten Oberförſtereien des Berg- und Gebirgslandes durch planmäßig angelegte Wege in günſtiger Weiſe aufgeſchloſſen, und alljährlich werden erhebliche Mittel aufgewendet, um das begonnene Werk weiter zu fördern. Syſtematiſche Wegebaupläne fehlen in keinem der Staatsforſtreviere. Zur Verſendung nach entfernteren Verbrauchsorten kommen einige Eichenſchiffbauhölzer, die auf den Werften aber dem Wettbetrieb des Eiſens begegnen. Ferner werden auf weitere Entfernung verſendet neben den Eichen- und Kiefern-Grubenhölzern, Eiſenbahnſchwellen, Brett— waaren vom Harz und etwas Buchenſcheitholz. Doch iſt die Ausfuhr im Verhältniß zur Einfuhr unbedeutend. Auch iſt der Abſatz von Buchenſchwellen in letzter Zeit ſehr ins Stocken gekommen. Unter den holzverbrauchenden Gewerben der Provinz muß in erſter Linie genannt werden der Bergbau und der Hüttenbetrieb, namentlich im Harzgebirge, der auch jetzt noch, nachdem der Verbrauch von Holzkohle ganz erheblich beſchränkt worden iſt, für den Holzabſatz Bedeutung hat. Sodann kommen in Betracht einige Glashütten, ferner Ziegeleien, die Fabriken von Möbeln, Ackergeräthen zc. am Harz, bei Hameln und am Solling, Faßfabriken in dem benachbarten Carlshafen und in Geeſtemünde, ferner in Münden und Lüneburg, Hobelwerke in Geeſtemünde und Leer, ſowie einige Celluloſe-Fabriken, Holzſchleifmühlen und Sägemühlen, deren beſonders der Harz eine größere Zahl aufzuweiſen hat. Nur zwei der letzteren werden noch von der Staatsforſtverwaltung betrieben, andere ſind verpachtet. Nennenswerth iſt auch eine größere Stock- und eine Stuhlfabrik in Celle, und eine Schuhleiſtenfabrik in Bodenfelde, die ihre Er— zeugniſſe nach England, Holland und Südeuropa verſendet. Die Hauptplätze für Holzhandel ſind Geeſtemünde, Harburg, Stade, Papenburg, Emden, Leer und Münden. Geeſtemünde, welches 1882 nur 15 300 fm Holz überſeeiſch einführte, hatte 1892 eine Einfuhr von 69 000 fm mit einem Verkaufswerthe von 3500 000 „AM. Für die übrigen Weſerhäfen einſchließlich Bremens betrug die Einfuhr 188000 fm. Für Harburg ſtellte ſie ſich auf 41436 fm, für Stade auf 20000 fm, für Papenburg auf 87823 fm. Das Holz ſtammt mehrentheils aus Amerika, Rußland, Schweden, Norwegen und aus preußiſchen Oſtſee häfen. Der Umſchlag von Münden iſt auf 55000 fm Laubholz und 110000 fm Nadelholz ab geſchätzt worden. Erſteres wird aus Preußiſchen Forſten, letzteres großentheils auch aus Schweden und Bayern bezogen. Der Vertrieb des innerhalb der Provinz zum Theil weſentlich verfeinerten 62 Ertrags-Verhältniffe. Rohmaterials und der gefertigten Waare erſtreckt ſich auf Nordweſtdeutſchland, das Königreich Sachſen, Thüringen, Holland und Belgien. In den Staatsforſten der Provinz Hannover wurde das Feſtmeter laut Tabelle 8 a und b verwerthet 1870 mit 6,683 Al, | 1880/81 = 6,6 (Verhältniß von 100 : 96 : 98). 1883/84 = 6,3 = | Für die einzelnen Regierungsbezirke ſtehen die Preiſe erſt ſeit 1884/85 zur Verfügung. Sie betrugen nach Tabelle 8 b für Hannover.. 1884/85 6,02 , 1892/93 6, N (Verhältniß von 100 : 107), Hildesheim. . 7,os = z 8951 z z - 100: 117), Lüneburg . 579 = = el z 100: 106), Stüde = 512 2 5,68 = ( = „e ln Osnabrück mit Aurich - das = z Do - 100: 104). Aus dieſen Zahlen ergiebt ſich ein mäßiges Anſteigen der Preiſe, welches auf Servitut— freilegung, verſtärkte Ausſonderung von Nutzholz und verbeſſerte Abfuhrverhältniſſe zurückzuführen iſt. Für einzelne Sortimente ergiebt ſich das folgende Verhältniß nach Tabelle 9e. Eichennutzſtücke von 0, bis 1 fm Inhalt find verwerthet im Regierungsbezirke Hannover.. . 1884/85 5 mit 18,57 , 1892/93 mit 22,70 / (Verhältniß von 100 : 122), H Hildesheim . 190 = = 20,35 = ( - 100: 107), * nehm? z 3 Ie)ay z = 18,08 = ( - =. 1007738), Stade z 5 1455 - 5 - 17,06 = ( z 100% 0 Osnabrück mit Aurich z = ala = > A Il - 100 93). Fichtennutzhölzer von 0, bis 1 fm Inhalt find verwerthet im Bezirke Hannover . . . 1884/85 mit 14,02 A, 1892/93 mit 15,17 A (Verhältniß von 100: 108), ne en RAR z = 17,05 = za E 100: 100), Yüneburg SENT = = 10,07 = = 18 = 100: 134), Stade z - 10,9 = = ZN. S 100 97 Osnabrück mit Aurich z = 17,6 = z = 1451 Sl z - 100: 84). Buchenſcheitholz iſt verwerthet im Bezirke Hannover. . . 1884/85 mit 4,51 A, 189 27 * 3 mit As 2 (Verhältniß von 100: 106), Hildesheim . .. - = 4,35 z 323 ( z 100: 74), Lüneburg z - 5,90 + - N! - - 100: 119), Sale 3 z - 4,15 - - SED - - 100: 124), Osnabrück mit Aurich z = 3,06 = - 5 z = 100: 172), Aus älterer Zeit folgen hier noch nachſtehende, den Durchſchnitt der ganzen Provinz ent— haltende Preiſe. Es koſtete ein Feſtmeter Nutzholz: 1500/04 von Eon 9, , von Fichten 3,8 AM 187055 z . 10, = - E 52 1320/24 = „ dee z Il 1830/84: %% SW TORE 1840/44 = „ 220 e 1850/54 221 = 14,3 1860/64 = 238 > 158, 1870/74 = 2 22, a i 1875/79 = 242 = . . re Für das Raummeter Buchenſcheitholz wurden in derselben Periode gezahlt: 1800/04: 1 «MH 1810/14: 15 1820/24 : 3, 1830/34 3,3 1840/44: 3,3 1850/54 : 3,8 1360/64 : 4,3 1570/74 : 5, 1875/79 : 6,2 Provinz Weſtfalen. 63 Seit dem Jahrfünft 1840/44 bis 1875/79 waren hiernach die Preiſe geſtiegen: beim Eichennutzholze um 2, / = 10%, Fichtennutzholze = 5,5 = 44%, - Buchenſcheitholze ⸗ 2,3 2 56%. 2. Provinz Weſtfalen. Die Holzabſatzverhältniſſe und Holzpreiſe in der Provinz Weſtfalen mit einer Bewaldungs— ziffer von 27% % ſind in den einzelnen Gegenden ſehr verſchieden, je nachdem für das ſehr geſuchte Nutzholz, namentlich auch das Grubenholz, die Transportmittel nach den Induſtriegegenden mehr oder weniger günſtig ſind, und die Gewerbethätigkeit belebt iſt oder ſtockt. Der Ausbau der Wegenetze in den Forſten iſt vielfach noch im Rückſtande, obwohl in den Staatsforſten die betreffenden Pläne durchweg vorhanden ſind. Der fortſchreitende Wegebau namentlich in den Gebirgsforſten wied hoffentlich zur Hebung der Holzpreiſe beitragen. Die Verwendung des Brennholzes zum Verkohlen für die Eiſenhütten hat faſt ganz auf— gehört, und die Gewinnung von Holz-Extractivſtoffen durch einzelne chemiſche Fabriken iſt nicht genügend geweſen, um das Sinken der Preiſe für das durch die Steinkohle mehr und mehr zurück— gedrängte Brennholz aufzuhalten. Immerhin enthält der Regierungsbezirk Arnsberg 7 Fabriken, welche zur Gewinnung von Holzeſſig und gewiſſen Nebenprodukten zuſammen jährlich 117000 rm Buchenholz verwenden. Für die großen Buchenwaldcomplexe bei Paderborn und im Arnsberger Bezirk ergiebt ſich ungeachtet der hochentwickelten Induſtrie doch nur eine Durchſchnittsverwerthung des Holzes, die wenig über die Durchſchnittspreiſe der ganzen Staates hinausgeht. Das Feſtmeter Holz wurde nach Tabelle Sa und b in den Staatsforſten durchſchnittlich verwerthet im Regierungsbezirk Münſter, der die höchſten Preiſe im Staate zeigt, 1850 mit 9,89 , 1865 mit 10,68 % und 1880/81 mit 11,4 /, 1892/93 mit 10,26 % (Verhältniß wie 110: 108: 115: 104); im Regierungsbezirk Minden 1850 mit 4 NM, 1865 mit 571 , 1868 (einſchließlich der Staatsforſten der Grafſchaft Schaumburg des Regierungsbezirkes Caſſel) 57 %, 1880/81 mit 6,01 /, 1892/93 mit 5,84 % (Verhältniß wie 100: 129: (123) : 136: 132); im Regierungsbezirk Arnsberg 1850 mit 5,88 %, 1865 mit 6, , 1880/81 mit 6,09 A, 1892/93 mit 6,85 / (Verhältniß von 100: 111: 104: 117). Die Durchſchnittstaxe hat betragen für das fm Eichen-Nutzholz mittlerer Dimenſionen laut Tabelle 9a im Regierungsbezirk Münſter 1837 = 8, , 1867 = 17,5 , 1881 = 26,0 MN und der Durchſchnittspreis für 1888/89 — für die ſpäteren Jahre fehlt ein ſolcher — nach Tabelle 9e 24,7 % (Verhältniß von 100: 212: 309 : 296); die Durchſchnittstaxe im Regierungsbezirk Minden 1837 = 14,23 /, 1867 = 22,4 Al, 1881 = 22, M, und der Durchſchnittspreis für 1892/93 nach Tabelle 9e 21 / (Verhältniß von 100: 159: 158: 150). Endlich hat die Durchſchnittstaxe betragen im Regierungsbezirk Arnsberg 1837 = 10,87 , 1867 = 17 , 1881 = 23, M und der Durchſchnittspreis für 1892/93 — 22,12 % (Verhältniß von 100 : 161: 220 : 210). Für Buchenſcheitholz haben die Durchſchnittstaxen bezw. der Durchſchnittspreis für das rm betragen: im Regierungsbezirk Münſter 1837 = 3,05 M, 1867 = 4,0 M, 1881 4,0 M, 1892/93 = 4,ıs / (Verhältniß von 100 : 134: 151: 137); im Regierungsbezirk Minden 1837 —= 2,51 , 1867 = 3,65 , 1881 = 3,0% , 1892/93 = 3,12 A (Verhältniß von 100: 145: 157: 124); im Regierungsbezirk Arnsberg 1837 —= 2,13 M, 1867 = 37 , 1881 = 3,08 , 1892/93 = 3,70 % (Verhältniß von 100: 133: 143: 133). Bei der Vergleichung der Taxen bis 1881 mit den für 1892/93 erzielten Preiſen für das Brennholz iſt indeſſen zu berückſichtigen, daß erſtere beim Verkauf vielfach nicht erreicht worden ſind. Die Brennholzpreiſe bieten demnach kein erfreuliches Bild, zumal wenn der ſeit 1837 64 Ertrags-Verhältniſſe. geſunkene Geldwerth und die umfaſſenden Verkehrserleichterungen durch Chauſſee- und Eiſenbahn— bauten, welche dieſem Zeitraum angehören, in Betracht gezogen werden. In Beziehung auf den Brennholzabſatz ſteht die Provinz Weſtfalen erheblich unter, rück— ſichtlich der Nutzholzpreiſe aber über dem Durchſchnitt des ganzen Staates. Hierzu trägt weſentlich bei, daß die Steinkohlengruben und Eiſenbahnen nebſt den damit in Verbindung ſtehenden ge— werblichen Anlagen ſowie die mit der wachſenden Bevölkerung zunehmenden Häuſerbauten große Mengen Nutzholz verbrauchen. In neueſter Zeit iſt das ſtarke Eichenholz ſeltener geworden und wird beim Vordringen des Eiſens nicht mehr in dem Maße, wie früher, begehrt. Dagegen hat ſich für das Buchen— nutzholz manche neue Verwendung gefunden. Wenn auch diejenige zu Eiſenbahnſchwellen wenig Fortgang genommen hat, ſo iſt das Buchenholz doch zur Herſtellung gebogener Möbel (Driburg) geſucht, hin und wieder auch als Grubenholz verwendet worden. Leider ſtehen bei der Schwere des Buchenholzes die Eiſenbahntarifſätze immer noch zu hoch, um die gewünſchte ausgiebige Ver— wendung deſſelben zu ermöglichen. Mehr begehrt ſind zu Grubenholz die leichteren Nadelholz— und die dauerhafteren Eichen-Knüppelhölzer, welche guten Abſatz finden. Der Oberbergamtsbezirk Dortmund verbrauchte 1892: 309633 Im Eichen-, 42735 fm Buchen- und 723161 fm Nadel- holz-Nutzholz. Jüngere Nadelhölzer werden auch zur Papierfabrikation geſucht. Der nicht genau anzugebende Verbrauch der Bergwerke in dem zum Oberbergamtsbezirke Bonn gehörigen Theil des Regierungs-Bezirkes Arnsberg wird auf 60000 bis 70000 fm geſchätzt. Minden, Bielefeld, Hagen, Dortmund, Münſter und Siegen ſind für den Nutzholzhandel die wichtigſten Orte. Sie beziehen beträchtliche Mengen von Nadelholz-Nutzholz und Brettern theils aus den preußiſchen Oſtſeeprovinzen und aus Schweden-Norwegen über die nächſten Nordſeehäfen, theils vom Oberrhein, ferner aus Böhmen über Magdeburg, während nur weniges Eichen-Schiffsbauholz auf Weſer, Ems und Lippe nach den Nordſeehäfen ausgeführt wird. Für Eichenrinde bildet Siegen einen Haupthandelsort. Die Einträglichkeit der Schäl— waldungen hat aber ſeit Einführung der Erſatzmittel für Gerberrinde ſehr nachgelaſſen, und die Haubergswirthſchaft im Siegen'ſchen legt jetzt mehr Werth auf die Acker-, Streu- und Weide— nutzung in den Haubergen, als auf den Ertrag von Rinde und Holz. Von ſämmtlichen Staatsforſten haben diejenigen des Arnsberger Bezirkes den erſten Verſuch zur Verwendung verlegbarer Schienenjoche zum Holztransport aufzuweiſen. Während in den Forſten der Ebene die Rollbahnen ausgedehntere Verwendung gefunden haben, ſind die Gebirgswaldungen in dieſer Beziehung zurückgeblieben, und auch der Arnsberger Bezirk macht nur beſchränkte Anwendung von dieſem Transportmittel. 11. Provinz Heſſen-Naſſau. A. Regierungsbezirk Caſſel. Die Abſatzverhältniſſe für Holz ſind im Regierungsbezirk Caſſel noch nicht beſonders günſtig. Das Feſtmeter iſt 1870 laut Tabelle Sa mit 421 % im Durchſchnitt verwerthet worden, 1880/81 mit 5,01 % und laut Tabelle Sb 1892/93 mit 5,2 /, woraus eine Preis— erhöhung im Verhältniß von 100 : 119: 133 folgt. Gegenüber der Durchſchnittsverwerthung im ganzen Staat mit 6,70 % für das km ſteht der Preis des Jahres 1892/93 immer noch um 17 % zurück. Während 1830/81 noch in ſechs anderen Bezirken das Holz im Durchſchnitt geringer verwerthet worden iſt, als im Regierungsbezirk Caſſel, hat ſich für 1892/93 das Verhältniß dahin geändert, daß nur fünf Bezirke geringere Preiſe aufweiſen. Die niedrige Preislage erklärt ſich durch das hohe Bewaldungsprocent (38,5) bei nur theilweis entwickelter Gewerbethätigkeit, das Vorherrſchen der wenig Nutzholz liefernden Buche, ferner die umfang— reichen freihändigen Holzabgaben auf Grund der Geſetze vom 28. Juni 1865 bezw. vom 6. Juni 1873 zu einer mäßigen Taxe an die Einwohner und durch den Wettbetrieb von Steinkohle und der im Bezirk ſelbſt gewonnenen Braunkohle. Die dortigen Eiſenhütten verwenden faſt nur noch Mineralkohlen. Es darf indeſſen auch nicht überſehen werden, daß die Beſchaffenheit der älteren Holz— beſtände und das Altersklaſſenverhältniß im Durchſchnitt nicht günſtig find. In dem den Aus— ar Provinz Heffen-Naffau. 65 ſchlag gebenden Staatswalde find mit Holz von mehr als 100 Jahren nur 7%, und in ſolchem von 81 bis 100 Jahren nur 11% der geſammten Holzbodenfläche beſtanden. Im Ganzen kann das Urtheil gleichwohl dahin abgegeben werden, daß die Abſatzverhältniſſe ſich heben und günſtig geſtalten werden, wenn erſt größere Vorräthe ſtarker und werthvoller Hölzer zur Ver— fügung ſtehen. Die Durchſchnittstapen haben laut Tabelle Ja betragen für Eichen-Nutzholz mittlerer Stärke 1837 = 11,0 A, 1867 — 16,15 , 1881 = 20,9 N und der Durchſchnittspreis für 1892/93 = 22,58 / (Verhältniß von — 55 : 148: 189: 204); die Taxen für Buchenſcheitholz 1837 = 2,30 Al, 1867 = 3,95 , 1881 = 5,73 „N und der Durchſchnittspreis für 1892/93 — 4,92 „N (Verhältniß von 100 : 140 : 205 : 176). Zur Ausfuhr über die Grenze des Bezirks gelangt einiges Eichenholz, beſonders im Speſſart und in der Nähe der flöß- und ſchiffbaren Weſer. Zum Theil erfolgt die Ausfuhr im bearbeiteten Zuſtande in Form von Bohlen. Alles übrige Bau- und Nutzholz mit Ausnahme größerer Mengen ſchwachen Kiefern- und Eichenholzes, welches als Grubenholz meiſt nach Weſt— falen geht, wird im Bezirk ſelbſt verbraucht, und zwar vornehmlich als Buchen-Nutz- und Schirrholz, Eichen-Nutz- und Bauholz (namentlich zu den beliebten Fachwerkgebäuden, zu Eiſen— bahnwagen in den Fabriken zu Caſſel, Frankfurt a. M. und Hanau) und als Fichten-Nutz⸗ und Stangenholz. Ki tiefern- und Fichten-Bauholz wird geſucht, aber bei den geringen Vorräthen des Bezirkes meiſt ſchon im bearbeiteten Zuſtande durch die Eiſenbahnen aus Thüringen in großen Maſſen eingeführt. Nach Eichen-Eiſenbahnſchwellen iſt ſtets Nachfrage, bezüglich der Buchenſchwellen ſchwankt dieſelbe. Eichenſpiegelrinde findet namentlich in Eſchwege Abnahme. Im Allgemeinen läßt ſich eine Zunahme der Holz verarbeitenden Gewerbe feſtſtellen. Dies gilt z. B. von Reinhardswalde, in deſſen Nähe Buchen zu Fäſſern, Schachteln und anderen kleinen Waaren verarbeitet werden. Ferner ſind bei Hanau Fabriken angelegt zur Herſtellung von Parquetböden aus Eichen- und Buchenholz und zur Herſtellung von Cigarren-Formen und Kiſten. Leider muß das erforderliche Hainbuchen- und Erlenholz meiſt von außerhalb bezogen werden. Eine Fabrik in Frankenberg fertigt gebogene Möbel aus Buchenholz. Auch ſind einige Celluloſe-Fabriken entſtanden, die Fichten- und Kiefernholz verarbeiten. Die Ausfuhr von Buchenſcheitholz nach den Provinzen Sachſen und Hannover ſowie nach Bayern und Waldeck iſt nur unerheblich. Ein beſonders lebhafter Holzhandel hat ſich bisher im Regierungsbezicke Caſſel nicht entwickelt. Das benachbarte Münden hat aber als Handelsplatz für den Holzabſatz namentlich aus dem Reinhardswalde Bedeutung. Der Waſſer— transport auf der Werra, Fulda und Weſer ſowie den Seitenflüſſen der erſteren iſt verhältniß— mäßig gering. Dem Landtransport ſtehen zahlreiche Eiſenbahnen, Chauſſeen und ein ſyſtematiſch angelegtes Netz guter Waldwege zur Verfügung. B. Regierungsbezirk Wiesbaden. Die Abſatzverhältniſſe ſind, begünſtigt durch den lebhaft entwickelten Bergbau und ſonſtige gewerbliche Anlagen einerſeits, ſowie durch ein entwickeltes Netz von Waldwegen, Chauſſeen und Eiſenbahnen und durch gute Waſſerſtraßen (Rhein, Main und Lahn) andererſeits ungeachtet des hohen Bewaldungs-Procentſatzes von Al,sı als gut zu bezeichnen. Nach überſchlägigen Ermittelungen ſind in dem Reg.-Bez. Wiesbaden an Holz aller Art (Rundholz, Schnittwaare, Lohrinde, Brennholz) zu Waſſer, auf der Bahn und auf Kunſtſtraßen während der Jahre 1891 und 1892 durchſchnittlich a) 251181 fm eingeührt b) 60 145 fm ausgeführt ſo daß 191036 fm Mehreinfuhr ſich berechnen. Trotz des hohen Bewaldungsprocentes und eines Holzeinſchlages von etwa 500000 fm Derbholz deckt der Bezirk ſeinen Geſammtholzbedarf aus der eigenen Holzerzeugung nicht. Die Einfuhr beſteht ganz überwiegend aus Nadelholz (Nutz- und Bauholz) aus dem Schwarzwalde, Bayern und Oeſterreich. Die Ausfuhr beſchränkt ſich im weſentlichen auf Eichen— Grubenholz und ſtärkere Eichenſtämme, ſowie auf Fichten- und Kiefern-Grubenholz. Der v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 9 66 Ertrags-Verhältniſſe. Jahresbedarf des Bergbau- und Hüttenbetriebes, welcher für das Jahr 1876 auf etwa 165000 fm ermittelt war, betrug in den Jahren 1890 und 1891 nur etwa 51500 fm, und zwar entfielen 32100 fm auf den Hüttenbetrieb und 19400 fm auf den Bergbau. Da der Jahresbedarf beim Bergbau geſtiegen iſt, liegt ein erheblicher Ausfall des Holz— verbrauchs beim Hüttenbetriebe vor, der im Jahre 1863 noch 131616 fm, alſo mehr als das Vierfache betragen hatte. Der Rückgang erklärt ſich dadurch, daß die früher überwiegende Ver— wendung von Holzkohle in den Hochöfen immer mehr nachläßt und z. Z. nur noch in drei Eiſenhütten des Bezirks ſtattfindet. Der Jahresbedarf der Thonwaaren-Induſtrie iſt nach dem Durchſchnitt der Jahre 1889 —1891 auf etwa 30000 km, der Holzeſſigfabrikation auf 11200 fm, der Celluloſe-Fabrikation auf 15000 fm, der Fabrikation gebogener (Wiener) Möbel und der Holzwollfabrikation zuſammen auf etwa 2500 fm zu veranſchlagen. Etwa 10000 km finden alljährlich als Weinpfähle Verwendung. 75 im Regierungs-Bezirk vorhandene Lohgerbereien verbrauchen jährlich etwa 90000 Centner Eichen-Lohrinde. Der Durchſchnittspreis für das fm Holz hat mit Einſchluß der Werbungskoſten in den Staatsforſten laut Tabelle Sa und b im Jahre 1870 betragen 7,35 , 1880/81 = 6,80 „A und 1892/93 = 6,93 % (Verhältniß von 100: 91:96). Gegen 1870 ergiebt ſich hiernach zwar ein Preisrückgang von 4%. Der Durchſchnittspreis des Bezirkes geht aber über denjenigen des ganzen Staates mit 6,79 % immer noch um 0, / hinaus. Auch iſt der Durchſchnitts— Nutzholzpreis für das fm von 14,16 / im Jahre 1892/93 höher als derjenige des Jahres 1884/85 mit 12 , und auch der durchſchnittliche Brennholzpreis mit 5 / hat gegen 1884/85 mit 4,69 % eine Steigerung erfahren. Im Beſonderen hat der Durchſchnittspreis für das km Eichenholz mittlerer Stärke betragen im Jahre 1883/84 — 17,84 AM und 1892/93 — 25, N (Verhältniß von 100: 143), und für das rm Buchenſcheitholz im Jahre 1883/84 = 5,0 N und 1892/93 = 6,17 „NM (Verhältniß von 100: 122). Aus früherer Zeit ſtehen für die Staatsforſten die in der folgenden Zuſammenſtellung enthaltenen Zahlen zur Verfügung: Verſteigerungs-Durchſchnittspreis für das fm Nutzholz, gewöhnliches Rundholz für das rm Scheitholz für 100 Wellen von 0% bis 2 fm ; Zeitraum. Centner Eichenrinde = = = = = = — = = = 5 9 = 5 2 = 5 9 3 = 7 A Z a a (2 ee EA a Ran Ra a a Ra BR AREA a) im Durchſchnitt | der Jahre 1847 bis 1870. . 17 28014 2511 3134| 3064] 5177| 3028010 53012019] 8136) 7110 1875 3129233719 360 410] 6/42|10/05| 5) 98| 1503618 4713930 9/32 1876 [28 96] 19 2514 26| 542 5,37| 80830 46101205 16/49] 11/29 699 6511522] 1452] 681 1877/782697 19 9711760 4019 5 068 785] 3061010 1878/79 25 6319043012 98] 342 444 6173| 3087 10) 36 13300 9/24] 672 1879/80 2201/177712 73] 3|31| 4450 667 5155| 8961134] 770] 616 1880/8119 8515 2612566 30 65/ 4106| 66 31/ 355] 8 9611/20] 8112] 5 5) Mithin | | im Durchſchnitt der Jahre 1875 | | bis 1881. 25 7911918 13 94 402 197 2774| 420] 11/06) 14,34| 1013| 6/98 1 | Die Durchſchnittspreiſe für das fm in ſämmtlichen Staats-, Gemeinde-, Inſtitut und ſtandesherrlichen Waldungen für 1872/80 ſind aus der nachſtehenden Tabelle zu erſehen. Rheinprovinz. 67 Es ſind geſchlagen worden: Die Geldeinnahme] Die Werbungs = für Holz hat koſten haben = | f betragen betragen a ahr —— =) — — — — Jahr Nutzholz Schicht Reiſer Stock- Loh⸗ Zu De — = derbholz holz holz | vinde | ſammen im Ganzen |, IT im Ganzen für | = = das fm das fm| zit | | {m {m fm | fm | fm fm M NM M | «# M 1872| 99 013324 855|347 488 38854 5 833 |816 0436 514 659 781 245 802 1 1873| 99 465 316 182|366 170| 34868| 6.091 |822 776|7 766 683 9,01 366 666 10 7 1874| 88915 309 092|354 404 34454 6 216 |793.080|8 156 770 10,1438 501 1½ 8,4 1875| 86 5700308 408|356 237 33241 4028 788 4848 542 799 10, 1 441628 1% 9,00 1876158 4760437 8200355 877 3402603 685 989 884.9 438 858 9,1745 798 1% 7s 1877122 2550304 4890279 942 29 208 3 706839 6006 371527 7, 14210830 1% % 5,0 1878| 77461320 709307 051 320853 144 740 4505 529 433 7,.|1243 161 1% 5 1879| 87267 353 639337 232 259103 3808074285 662 433 7101 281427 1% Bus 1880| 88 1833714210363 809250042939 |851356|5 673 604| 61 296 684 1 By Ferner betrugen die Durchſchnittspreiſe 1881 = 6,11 ,, 1882 = 5, , 1883 S 6, MN, 1884 — 5,96 AM, 1885 = 6,15 , 1886 = 6,18 MN. Die Durchſchnittspreiſe für das fm in ſämmtlichen Staats-, Gemeinde-, Inſtituts— und ſtandesherrlichen Waldungen in den Jahren 1887/1892 ergiebt die nachſtehende Tabelle. Es ſind geſchlagen worden: Die Geldeinnahmeſ Die Werbungs- F 5 für Holz hat koſten haben [ Nutz⸗ Brennholz, Neft he betragen: betragen: ei holz i T | \dem Mate- j 8] e Jahr] Nutzholz oz 95 =, „ ee e 3 g | fir S vom Derbholz | Reiſig Stockholz ſammen halten Im Ganzen das Im Ganzen das S Derb⸗ sun fm {m | N Lohrinde fm holz fm fm fm fm Etr. M M M M N ib 2. 3. 4. 58 7. 8. 81 10. 11 2. 3. ee cc ame | Re ESS IE I 8 337 une: 5 - 0 7 S a n o a | 1887128 337 24 406381 392 41212 951940 081/72 9805 730 603 | 6,1011359 863 | 1,5] 4,65 18880127422 25 3850090382 759012 265 907 455166 55005 665 966 6,2401332 4061½7 77 1889120 7980 23 401739371 381/11 066904 984672445 724389 6,5511 335 651 18 4,83 18900139 37880 27 383062361 142 10 5530894 135/63 2856 569 474 7,351 332 753 1, 5,86 1891137 253 26 389 147370 6300 7897904 927676757 014 12007750 1 398 047 1,54| 6,21 1892140 987 27 13590111366 099 11081907 178162 75616 743 066 7,1311 468 637 1, 5,8 Aus dieſen Zahlen folgt ſeit 1887 im Allgemeinen eine Preisſteigerung. Die früheren hohen Preiſe (9 / im Durchſchnitt des Jahres 1875) find allerdings noch nicht wieder erreicht. Doch wird der fortgeſetzte Ausbau der Waldwege in Verbindung mit geſteigerter Nutzholzausbeute vorausſichtlich eine weitere Preisſteigerung zur Folge haben. 12. Rheinprovinz. In der Rheinprovinz mit 304% Wald ſind die Abſatz- und Preisverhältniſſe für Holz ſehr verſchieden nach der Lage der Forſten in Beziehung auf die Straßen des großen Verkehrs und die Gebiete der Gewerbethätigkeit. Fern von dieſen findet ſich öfter ein verhältnißmäßig hoher Brennholzpreis, der näher denſelben wegen des Wettbetriebs der Mineralkohle ſinkt, während das Nutzholz hier ſtets hohe Preiſe erzielt. Im Ganzen gehört die Rheinprovinz ungeachtet ihres hohen Bewaldungsprocentes zu denjenigen Landestheilen, die auf die Zufuhr von Nutzholz von Außen her angewieſen ſind, was insbeſondere von dem innerhalb der Provinz nur ſchwach vertretenen ſtärkeren Nadelholz gilt. Dasſelbe wird in großen Mengen aus Süddeutſchland, Oeſterreich, Schweden, Norwegen und Amerika zugeführt. Der Holzhandel wird ſowohl durch den Rhein mit ſeinen Seitenflüſſen, namentlich den Main, als auch durch die Eiſenbahnen vermittelt. Gute Landwege erleichtern den Einzelhandel. 68 Ertrags⸗Verhältniſſe. In den Staatswaldungen iſt laut Tabelle Sa und b das Feſtmeter Holz im Durchſchnitt verwerthet worden im Regierungsbezirke Coblenz 1850 mit 4,0 A, 1865 mit 7, A, 1880/81 mit 73 l, 1892/93 mit 8,5 c (Verhältniß von 100: 146: 146: 176); Düſſeldorf 1850 mit 6,54 A, 1865 mit Sr A, 188081 mit 6,9 A, 1892/93 mit 8,32 / (Verhältniß von 100: 128: 96: 122); Cöln 1850 mit 6,863 A, 1865 mit 6,55 A, 1880/81 mit 7,0 A, 1892/93 mit 8,10 (Verhältniß von 100: 99: 107: 127); Trier 1850 mit 54 A, 1865 mit 9,1 A; 1880/81 mit 7,883 , 1892/93 mit 7,86 , (Verhältniß von 100: 185: 143: 153); Aachen 1850 mit 4,21 A, 1865 mit 5,0 , 1880/81 mit 4% A, 1892/93 mit 6% Mk. (Verhältniß von 100: 141: 113: 152); In den Bezirken Düſſeldorf, Cöln, Coblenz und Trier ſtehen demnach die Preiſe erheblich höher, als für den Durchſchnitt der ganzen Monarchie, im Aachener Bezirk treten ſie hiergegen etwas zurück. Es haben jedoch 14 Bezirke immer noch niedrigere Durchſchnittspreiſe als Aachen. Gegen 1850 ſind die Preiſe in der ganzen Provinz, und zwar zum Theil ſehr erheblich, geſtiegen. Im Vergleich zu 1870 hat ebenfalls eine Preiserhöhung ſtattgefunden mit Ausnahme des Düſſel— dorfer Bezirkes, welcher einen Preisrückgang von 1% zeigt. Ferner ergeben die Tabellen 9a und e Nachſtehendes: Die Durchſchnittstaxe für das km Eichennutzholz mittlerer Stärke, bezw. für 1892/93 der Durchſchnittspreis betrug für Coblenz 1837 = 11,4 M, 1867 = 19, Al, 1881 = 24,2 M., 1892/93 26, M (Verhältniß von 100: 164: 212: 227); Düſſeldorf 1837 = 17, A, 1867 = 25,88 , 1881 33,80 , 1892/93 = 29,6 . (Verhältniß von 100: 148: 194 : 170); Cöln 1837 = 14,56 A, 1867 = 19, A, 1881 = 28,00 , 1892/93 = 27,61 AH (Verhältniß von 100 : 133: 192: 190); Trier 1837 = 9,8 A, 1861 Ln e, 131 e , eee (Verhältniß von 100: 183: 254: 227); Aachen 1837 = 7,12 , 1867 = 20,5 , 1881 = 21,0 , 1892/93 = 19,18 M (Verhältniß von 100 : 282: 302: 269); und für das rm Buchenſcheitholz für 8 Coblenz 1837 = 4,8 , 1867 = 5,7 f, 1881 = 7% , 1892/93 = 6% M (Verhältniß von 100 : 138 ; 180 : 160); Düſſeldorf 1837 = 3, NM, 1867 = 4 , 1881 — 5,0 ., 1892/93 = dr M (Verhältniß von 100 : 150 : 185 : 188); Cöln 1837 = 3,39 A, 1867 = 5, , 1881 = 80H, 1892/93 = 5, M (Verhältniß von 100 : 155 : 251: 161); Trier 1837 = 2,60 M, 1867 = 4% MH, 1881 =4w MH, 1892/93 = 4% HM (Verhältniß von 100 : 162 : 184 : 182); Aachen 1837 = 2,55 AM, 1867 = 3,86 „AH, 1881 = 3,0 , 1892/93 = 3, M (Verhältniß von 100: 151: 153: 135). Hiernach ſind die Brennholzpreiſe im Allgemeinen in letzter Zeit geſunken, wenn ſchon der Vergleich der wirklich erzielten Preiſe des Jahres 1892/93 mit den für die Zeit vor 188/84 angegebenen Taxpreiſen keinen unbedingt zuverläſſigen Maßſtab abgiebt. Die Stein— kohle verdrängt das Brennholz mehr und mehr und hat die Holzkohle beim Hüttenbetriebe faſt ganz beſeitigt. Abgeſehen davon, daß für Düſſeldorf, Cöln und Aachen der Brennholzpreis nach Tabelle Sb gegen den Durchſchnitt des ganzen Staates von 410 A erheblich zurückſteht, iſt es öfter nicht möglich geweſen, die Buchen-Durchforſtungshölzer auch nur gegen die Werbungskoſten zu verwerthen. Glücklicher Weiſe iſt das Nadelholz- und Eichen -Durchforſtungsholz meiſt als Grubenholz verwerthbar. Die Nutzholz-Durchſchnittspreiſe ſtehen überhaupt günſtiger. Nur Aachen bleibt nach Tabelle Sb auch in dieſer Beziehung gegen den Geſammtdurchſchnitt des Staates von Il, i. J. 1892/93 mit 11% / etwas zurück, die übrigen Bezirke gehen erheblich darüber hinaus. Die höchſten Preiſe erzielt Trier mit 1571 M. In neuerer Zeit iſt eine Zahl von neuen Säge- und Hobelwerken entſtanden, welche neben inländiſchem importirtes Holz verarbeiten. Einen beachtungswerthen Aufſchwung hat dieſe Induſtrie durch Poſ. 13d des Zolltarifs vom 15. Juli 1879 (beibehalten in dem Zolltarifgeſetz vom Rheinprovinz. 69 24. Mai 1885, und den ſeitdem abgeſchloſſenen Handelsverträgen) erhalten, welche behobeltes Holz mit einem Zoll von 3 % für 100 kg belegt. An Stelle der zugerichteten Waare wird jetzt erfreulicher Weiſe mehr Holz als früher in unbearbeitetem Zuſtande eingeführt, wodurch der inländiſchen Induſtrie ein Zuwachs an Arbeitsverdienſt zugefallen iſt. Es kommen hierbei vor— zugsweiſe die großen Säge- und Hobelwerke in Duisburg, Düſſeldorf, Neuß, Benrath, Rotingen, Grevenbroich, M. Gladbach, Reydt, Crefeld, und Eſſen in Betracht. Leider findet aber auch jetzt noch eine maſſenhafte Einfuhr fertiger Thüren aus Schweden zum Schaden des inländiſchen Tiſchlergewerbes ſtatt. Auch gelangen viele nordiſchen Bretter nach dem Rheinland, die auf den dortigen Hobelwerken einer feineren Bearbeitung unterzogen werden. Das hervorragend gebrauchs— fähige Pitch-pine-Holz wird jetzt faſt eben jo billig, wie das inländiſche Kiefernholz angeboten. Für den Holzhandel bedeutende Plätze in der Rheinprovinz ſind Duisburg, Düſſeldorf, Uerdingen, Neuß, Gladbach, Cöln, Coblenz, Trier, Saarbrücken, Aachen, Kreuznach, Neuwied, Elberfeld, Ruhrort. Duisburg verſorgt einen großen Theil Weſtfalens mit Bauhölzern und Brettern, welche der Rhein aus dem Oberlande, namentlich dem Schwarzwalde, zuführt; auch wird aus Böhmen, Bayern, Schweden, Norwegen und Amerika ſtammendes Rohmaterial von den Sägewerken in Duisburg zu Brettern und Balken verarbeitet und auf der Eiſenbahn verſendet. Die von dort mit der Bahn abgegangene Holzmenge betrug im Jahre 1862 ſchon 3448 Tonnen. Im Jahre 1892 wurden auf dem Waſſerwege eingeführt nach Duisburg und Hochfeld an Bau- und Nutzholz 214406 Tonnen, nach Düſſeldorf 52 756 Tonnen (darunter ausländiſches Holz 35746 Tonnen), nach Ruhrort 44621 Tonnen und nach Uerdingen 22770 Tonnen. Alle dieſe Holzmaſſen dienten in der Hauptſache zur Befriedigung des inländiſchen Bedarfes, der in Folge der hochentwickelten Gewerbethätigkeit und des Bergbaues ein außerordentlich großer iſt. Weſel hatte früher als Stapelplatz für Eichenſchiffsbauholz zum Export nach Holland durch die Zufuhren auf der Lippe aus Weſtfalen große Bedeutung, die aber in neuerer Zeit in Folge der Verminderung der Eichenholzvorräthe und Verſandung der Lippe geſunken iſt. Neuß unterhält für die Fabrikdiſtricte der Umgegend einen lebhaften Handel mit Bauholz und Brettern, wozu das Material zum Theil aus Bayern und Böhmen mit der Eiſenbahn be— zogen wird. Die Zufuhr auf dem Waſſerwege betrug 1892 : 44809 Tonnen. Der Holzhandel von Gladbach ſcheint etwas zurückgegangen zu ſein. Dagegen iſt der Holzhandel Cölns von großem Belange, theils zur Verſorgung der Stadt und der Umgegend, theils als Speditionshandel nach dem Unterrhein, namentlich nach Holland. Der Umſatz im Jahre 1864 belief ſich auf etwa 3 Millionen Mark im Platzgeſchäft, während von den Großhändlern Holz von gleichem Werthe verflößt wurde. Für 1881 wird der Jahresumſatz des Cölner Holzhandels auf 6 Millionen Mark für 1892 auf 8 Millionen Mark angegeben. Davon kommen etwa 5 Millionen auf das Platzgeſchäft, während für 3 Millionen Holz meiſt auf der Bahn nach außerhalb geht. Der Flößereibetrieb und Stammholzhandel nach dem Niederrhein hat aber nachgelaſſen. Eingeführt werden, abgeſehen von den Erzeugniſſen der benachbarten Forſten, Süddeutſches, Böhmiſches, Schwediſches, Norwegiſches und Amerikaniſches Nadelholz (pitch-pine) und aus Süddeutſchland und Slavonien beträchtliche Mengen Eichenholz. Nicht ohne Bedeutung iſt die Goldleiſtenfabrikation in Cöln und anderen Städten der Provinz. Coblenz hat ſich, begünſtigt durch ſeine Lage, zu einem Stapelplatz für Holz ausgebildet. Es verſorgt die Rheingegend abwärts bis Bonn und den Regierungsbezirk Wiesbaden. Der Verkehr erſtreckt ſich hauptſächlich auf leichtes Bauholz und Bretter. Der Umſchlag an Brettern betrug 1862 in 10füßigem (3,1. m) Mainbord 1 Million, in 16 füßigem (5, m) 156000 Stück. Seitdem hatte das Geſchäft ſich weſentlich ausgedehnt, und der jährliche Umſatz in den Jahren 1872 und 1873 die Höhe von etwa 6 bis 7 Millionen erreicht, ſpäter iſt er auf 4 bis 5 Millionen Mark geſunken und jetzt wohl noch geringer. Als Plätze, die für den Handel mit inländiſchem Holze Wichtigkeit haben, ſind noch zu nennen Kreuznach, Kirn a. d. Nahe und Neunkirchen im Kreiſe Ottweiler. Bedeutend iſt der Lohhandel. Er hat beſonderen Umfang in manchen Theilen des Aachener Bezirks, namentlich in Malmedy und St. Vith, ſowie vorzugsweiſe an der Nahe, Saar und Moſel, wo als Hauptorte für den Handel mit Lohe zu nennen ſind: Cochem, Zell, Trier, Prüm und Berncaſtel. Moſellohe erſter Güte galt im Jahre 1864 und in den 70er Jahren bis zu 18 % für den Doppelcentner. In neuerer Zeit hat die Einfuhr Ungariſcher, Belgiſcher und Franzöſiſcher Lohe, ſowie des Quebrachoholzes und zahlreicher anderer Gerbſtoffe die Preiſe der Spiegelrinde herabgedrückt. Sie betrugen 1893 zu Kreuznach 10,8 MH, zu St. Goar 12,6 A und zu Cochem 16,1 . 70 Ertrags-Verhältniſſe. Seit längerer Zeit wird die Lohe namentlich im Coblenzer und Trierer Bezirk für eine größere Zahl von Staats-, Gemeinde- und Privatwaldungen gemeinſchaftlich auf ſogenannten Loh— meſſen im Frühjahr verſteigert. Die größten Lohmeſſen finden ſtatt zu Kreuznach, St. Goar bezw. Boppard, ſowie in Cochem und Trier. Als Käufer treten neben inländiſchen Händlern auch ſolche aus Mainz, Worms und Pirmaſens auf. In Kreuznach gelangen etwa 22500, in St. Goar und Boppard etwa 7500 bis 10000, in Cochem 8000 bis 9000 und in Trier etwa 9000 Doppelcentner Lohe (zu 100 kg) zur Verſteigerung. In allen Theilen der Provinz, welche von den Weinbaugegenden nicht allzu entfernt liegen, iſt auch der Handel mit Eichennutzholz zu Fäſſern und Weinbergspfählen ſehr lebhaft. Im Saarbrücken'ſchen wird für den Bedarf der Gruben und anderer induſtriellen Anlagen viel Nadel— holz aus dem Schwarzwalde und Lothringen mit der Eiſenbahn eingeführt. Die benachbarten Staatsforſten decken nur etwa den zehnten Theil des auf 150000 fm zu veranſchlagenden Holz— bedarfes der dortigen fiskaliſchen Gruben. Die erfolgte Canaliſirung der Saar erleichtert den Holzverſand hierher weſentlich. Aus Frankreich beziehen die dortigen Gruben aber kein Holz mehr. Schließlich iſt zu bemerken, daß auch das ſchwächere Eichen- und Nadelholz-Grubenholz überall Abſatz findet und theils innerhalb der Provinz verwendet, theils nach den Induſtrie-Be— zirken Weſtfalens und Belgiens ausgeführt wird. 13. Die Hohenzollern'ſchen Lande. Die Abſatzverhältniſſe find ungeachtet der hohen Bewaldungsziffer von 33, % für Nutz⸗ und Brennholz günſtig. Als Waſſerſtraßen ſtehen die Donau und der Rhein, letzterer durch Vermittelung des Neckars und Gladbaches, zur Verfügung. Außerdem ſind günſtige Eiſenbahn— verbindungen vorhanden, die ſelbſt dem Transporte ſchwächeren Holzes und geringwerthiger Sortimente dienen, insbeſondere auch in der Richtung nach dem Bodenſee, der Schweiz und nach Frankreich. Reiſig geht in Menge nach Zürich und Winterthur. Auch findet Ausfuhr von Brennholz nach Ulm, Tübingen und Stuttgart ſtatt. Die in und um Hohenzollern entſtandenen Holzſtofffabriken begünſtigen den Abſatz geringeren Nadelholzes, ſo daß die Nutzholzausbeute bei Nadelholz bis auf 60-85 % in der Hauptnutzung und 25—40 % in der Vornutzung geſteigert werden kann. Für die Buche ermäßigt ſich das Nutzholzprocent allerdings auf 2— 5. Für Nadelholz-Nutzholz gehen die Preiſe von 9 % für das fm ſchwacher Stämme bis zu 18 AM bei ſtarken Stämmen hinauf. Buchenſcheitholz ergiebt im weſtlichen Theil des Landes Preiſe bis zu 9 , im öſtlichen bis zu 7 , Nadelholzſcheitholz wird mit 5 bis 7 M für das fm bezahlt. Für Erweiterung des Wegenetzes geſchieht viel. Die Erträge aus den Gemeinde— waldungen würden ſteigen, wenn das Holz nicht unter die Gemeindebürger meiſt als Brennholz vertheilt würde. IV. Neben ⸗Erträge der Waldwirtßſchaft. Die Nebenerträge der Waldwirthſchaft ſind in Preußen von ebenſo zahlreich verſchiedener Art als erheblich für die Volkswirthſchaft ins Gewicht fallendem Belange. Unter ihnen nehmen die Waldweide, Gräſerei, Streu- und Raff- und Leſeholzuutzung die erſten Stellen ein. Viele Haushaltungen der ſogenannten kleinen Leute befriedigen namentlich in den öſtlichen Provinzen und in den Gebirgsgegenden ihren Bedarf zur Unterhaltung einer Kuh oder Ziege und zur Feuerung ganz aus dem Walde durch jene Nebennutzungen. Die letzteren tragen daher einen recht beträchtlichen Antheil zu dem bei, was der Wald für das National— einkommen hervorbringt, und es iſt der Nebenertrag der Waldwirthſchaft in nicht ſeltenen Fällen eben ſo hoch oder höher als der Hauptnutzungsertrag. Die Berechungen über den Werth der Waldnebennutzungen bei Ablöſung der Waldſervituten geben hierzu die ſprechendſten Beläge. Die Außerachtlaſſung dieſes Verhältniſſes und die Geringſchätzung des Werthes der Waldnebenerträge haben leider oft zu trügeriſchen Schlüſſen über den Ertrag des Bodens bei der Waldwirthſchaft einerſeits und der Landwirthſchaft andererſeits geführt und dem Pfluge manchen Wald weichen laſſen, deſſen Erhaltung dem Geſammteinkommen des Volkes nachhaltig größere Werthe zugeführt haben würde, als die Umwandlung in Acker. Um ſo mehr iſt es Pflicht des Forſtwirths, den Nebenerträgen ſeine volle Aufmerkſamkeit zuzuwenden, ſie, wo es ohne überwiegenden Nach— theil für die Hauptnutzung thunlich iſt, in möglichſt vollſtändiger Weiſe namentlich der ärmeren Neben-Erträge der Waldwirthſchaft. 71 Volksklaſſe zu Gute kommen zu laſſen, und dadurch nicht nur den Ertrag des Waldes zu erhöhen, ſondern auch den Beſchädigungen deſſelben, wie ſolche bei der Entwendung der Nebennutzungs gegenſtände unvermeidlich ſind, vorzubeugen. Es fällt hierbei noch beſonders in's Gewicht, daß die Zugutemachung derſelben Gelegenheit zu Arbeitsverdienſt in ſehr großem Umfange für ſolche Perſonen und ſolche Zeiten gewährt, denen es an anderer Gelegenheit zur Verwerthung der Arbeitskraft mangelt. Der Greis wie das Kind können beim Sammeln von Raff- und Leſeholz, von Waldbeeren, Pilzen, Grasſamen Eicheln ꝛc. ihre geringen Kräfte noch nutzbar machen und unter günſtigen Umſtänden ihren Lebens— unterhalt zum größten Theile auf ſolche Weiſe ſich verdienen, während ſie, wo ihnen dieſer Weg verſchloſſen iſt, vielleicht ganz außer Stande ſind, einen eigenen Beitrag zu ihrer Ernährung zu liefern. Bezüglich der Waldweidenutzung iſt es oft ſchwierig, die Vortheile, welche ſie der Ackerbau treibenden Bevölkerung gewährt, und die Nachtheile, die ſie dem Walde zufügt, gegen einander richtig abzuwägen. Es beſteht kein Zweifel darüber, daß die erſtere Rückſicht im höheren Gebirge vor— wiegt, dagegen an Bedeutung verliert, wo die Landwirthſchaft unter günſtigen Verhältniſſen be— trieben wird. Dazwiſchen liegen aber viele Mittelſtufen, welche ſchwieriger zu beurtheilen ſind. Als Thatſache kann es bezeichnet werden, daß das Zurücktreten der Weidenutzung und namentlich der Schafweide in Folge der vorgeſchrittenen Ablöſungen auf das Ertragsvermögen des Waldes merkbar günſtig eingewirkt, daß der Boden ſich mit Aufſchlag und Anflug bedeckt hat, wo dieſer früher gänzlich fehlte, und daß hierdurch die Bodenkraft geſteigert, die natürliche Verjüngung weſentlich erleichtert, und die Erziehung von eingeſprengtem Laubholz in den Nadelholzbeſtänden gefördert worden iſt. Unter ſolchen Verhältniſſen ſcheint es dem Intereſſe der Geſammtheit zu entſprechen, die Waldweide nur da zu geſtatten, wo die Landwirthſchaft ohne eine ſolche Aushülfe nicht zu beſtehen vermag, und dabei vorzugsweiſe die ärmſte Volksklaſſe zu berückſichtigen. Außer der Gräſerei und Leſeholz-Nutzung, welche in allen Provinzen des Staats ſtattfinden, und bei angemeſſener Regelung der Nutzungsart mit einer geordneten Waldwirthſchaft ſehr wohl vereinbar ſind, iſt es hauptſächlich die Streunutzung, welche in einigen Landestheilen in den Privat— forſten noch in ſolchem Umfange ausgeübt wird, daß ſie eigentlich als Hauptertrag des Waldes bezeichnet werden muß. Es ſind dies vorzugsweiſe einige Gegenden in den Provinzen Poſen, Schleſien, Brandenburg und Sachſen, aber auch einzelne Theile Weſtfalens und der Rheinprovinz, wo armer Ackerboden beim Mangel an Wieſen die Landwirthſchaft dazu drängt, für das Stroh Streu⸗Erſatzmittel zu ſuchen, die ſie am billigſten und leichteſten im Walde zu finden glaubt. So groß dieſer Irrthum iſt, ebenſo ſchwer iſt derſelbe zu beſeitigen, und es wird leider noch lange Zeit vergehen, bis mit weiteren Opfern die Ueberzeugung zu allgemeiner Geltung gelangt, daß der Landwirth ſein eigenes Intereſſe verletzt, wenn er durch fortgeſetzte Waldſtreunutzung die Exiſtenz des Waldes gefährdet und ſich ſelbſt die Quelle verſtopft, aus der ihm in Zeiten der Noth bei Mißernten und dergleichen eine wirkſame Unterſtützung zu Theil werden kann. In Gegenden, wo die Laub- und Nadelſtreu- oder die Plaggen-Nutzung zu Hauſe iſt, fehlt es leider ſchon jetzt nicht an Waldungen, die hierdurch völlig verwüſtet ſind; namentlich einige Theile in der Lauſitz und im Bergiſchen Lande in den Regierungsbezirken Cöln und Düſſeldorf bieten hierzu traurige Beiſpiele. Die Beſtrebungen, an Stelle der Waldſtreu die Torfſtreunutzung ein— zuführen, haben bisher leider nicht den gewünſchten Erfolg gehabt, wenngleich in einzelnen Fällen Manches erreicht iſt. Die forſtfiskaliſche Torfſtreufabrik im Zadlitzbruch der Oberförſterei Falkenberg des Regierungsbezirkes Merſeburg hat immer noch mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Welchen hohen Werth die Unterſtützung der Landwirthſchaft durch den Wald in Nothjahren gewinnt, iſt aus der Tabelle 57a zu erſehen. Nach derſelben ſind in dem ſehr trocknen Jahre 1893, abgeſehen von 54088 Karren, 42 Handwagen-Ladungen und 195 zwei- und 27324 einſpännigen Fudern Waldſtreu, davon 1549679 Raummeter (1286999 mehr als im Vorjahre) allein aus den Staatswaldungen abgegeben und 50712 Stück Rindvieh ſowie 75074 Schafe zur Weideeinmiethe zugelaſſen worden. Dieſe umfaſſende Unterſtützung der kleinen Wirthe durch Waldſtreu würde ſelbſtverſtändlich unmöglich geweſen ſein, wenn nicht in günſtigeren Jahren ſparſam mit derſelben umgegangen wäre. Einen nicht unerheblichen Nebenertrag der Waldwirthſchaft gewährte früher in den öſtlichen und mittleren Provinzen die Benutzung des abgeholzten Waldbodens zu einer ein- bis dreimaligen Beſtellung mit Roggen, Hafer, Hirſe, Buchweizen oder Kartoffeln, bevor der Wiederanbau mit Holz erfolgte. Die Erfahrungen über ſchlechten Wuchs, bezw. frühzeitiges Abſterben des nach 72 Ertrags-Verhältniſſe. einer ſolchen landwirthſchaftlichen Zwiſchennutzung erzogenen Holzbeſtandes haben jedoch gelehrt, daß auf dem ärmeren Sandboden der Nachtheil dieſer Vornutzung entſchieden den Ertrag der— ſelben überwiegt, und daß ſie daher nur auf mineraliſch kräftigem Boden, und auch hier nur mit Beſchränkung auf eine bis zwei Ernten zu geſtatten iſt, ſofern nicht ſchwerer Lehm- oder Thonboden eine längere Beackerung zuläſſig macht. Zu den Waldnebenerträgen gehören auch die Fruchtnutzungen in den Haubergen des ſüdlichen Theiles vom Regierungsbezirke Arnsberg, im Regierungsbezirke Wiesbaden und in vielen Eichen— ſchälwaldungen der Rheinprovinz. Sie werden in der Weiſe bezogen, daß die Flächen nach dem Abtriebe des Schlagholzes gehackt und meiſt auch gebrannt werden, um eine Roggeneinſaat auf— zunehmen oder auch einen Zwiſchenbau von Kartoffeln zu ermöglichen. Wenn dieſe Vornutzung bei mineraliſch ſehr kräftigem Boden auf eine Ernte beſchränkt bleibt, ſo gleicht der Fruchtertrag in den an Ackerland armen Gebirgsgegenden den Werthsverluſt an Holz und Rinde aus. Leider wird der Fruchtbau aber häufig weiter ausgedehnt, auch beim Brennen nicht mit der ge— hörigen Schonung des benachbarten Holzbeſtandes verfahren. Während in neuerer Zeit in den Staatswaldungen von einer vorübergehenden Ackernutzung auf den Schlagflächen des Hochwaldes — abgeſehen von den Anwaldungen mit ſehr kräftigem Boden — mehr und mehr Abſtand genommen wird, iſt dagegen der Einrichtung geeigneter Wald— flächen zur dauernden Benutzung als Wieſe größere Aufmerkſamkeit zugewendet worden, und manche Wieſe längs der Bachläufe der Gebirgswaldungen, aus den Ellernbrüchern der Ebene und aus Bruchflächen, welche nur dürftige Erträge an Streu gewährten, unter der Hand des Forſtmannes entſtanden. Auch der Ausdehnung der Rohrnutzung iſt Aufmerkſamkeit zugewendet worden. Insbeſondere haben die Ränder der Haffe, ferner abgelaſſene Seen und Brücher für die Anlegung von Rohr— kämpen ein günſtiges Arbeitsfeld dargeboten. Dieſe Nebennutzung mit Jahreserträgen bis zu 70 % für das ha iſt um ſo beachtenswerther, als fie zugleich das Mittel bietet, die Ränder der Gewäſſer gegen Abſpülung zu ſichern, den Fiſchen geeignete Laichplätze und dem Waſſer— geflügel paſſende Brutorte zu gewähren. Von den ſonſtigen Waldnebennutzungen hat die Maſtnutzung nur noch in wenigen Gegenden, beſonders in Weſtfalen und am Solling, einige Bedeutung, nachdem mit dem Vorſchreiten der Separationen die Gemeinweiden und die Schweineheerden ſich vermindert haben, ferner vielfach ſolche Racen des Schwarzviehs eingeführt ſind, welche für den Eintrieb in den Wald nicht paſſen, die Stallfütterung und Stallmäſtung in dem zunehmenden Kartoffelbau und der Vermehrung der Brennereien Unterſtützung gefunden hat, und die Maſterträge ſelbſt ſo geſunken ſind, daß ſie nud ſelten an einzelnen Orten noch einen namhaften Ueberſchuß über den für den Wald erforderlichen Samenbedarf gewähren. Als Mittel zum Arbeitsverdienſt iſt das Sammeln der Waldfrüchte jedoch von nicht zu unterſchätzender Bedeutung. Namentlich gewährt das Sammeln der Kiefern— zapfen für die Klenganſtalten vielen Familien im Bereiche der Kiefernforſten einen Winterverdienſt— welcher bei dem in manchen Gegenden eintretenden Wettbetrieb mehrerer Darranſtalten durch Steigerung der Zapfenpreiſe nicht ſelten eine anſehnliche Höhe erreicht. Aehnliches gilt von dem Sammeln der Pilze und der Waldbeeren, von denen Heidelbeeren (Beſinge, Blaubeeren), Kronsbeeren, Erdbeeren, Wachholderbeeren, in den Gebirgsgegenden außerdem auch die Himbeeren, vorzugsweiſe in Betracht kommen. Der durch Aufkäufer vermittelte Abſatz an dieſen Beeren iſt, abgeſehen von dem Selbſtverbrauch der Sammler und dem directen Verkaufe an die Conſumenten, ein ſehr be— deutender. Die Mengen, welche nach Berlin, zum Theil aus erheblicher Entfernung, eingeführt werden, erreichen einen hohen Betrag. Der gewöhnliche Preis in Berlin für ein kg Heidelbeeren und stronsbeeren beläuft ſich auf etwa 20 , und die Zahl ſelbſt kleiner ſogenannter Vorkoſthandlungen in Berlin iſt ſehr groß, welche jährlich für mehr als 1500 // Beeren im Kleinhandel umſetzen. Am Harz, in Thüringen, Schleſien ꝛc. giebt es Handlungshäuſer, welche mit eingekochten Krons— beeren, Heidelbeeren und Himbeerſaft Geſchäfte betreiben, deren Umfang den Jahresbetrag von vielen Tauſend Mark erreicht. Nächſt dem Verbrauche der Beeren zur Speiſebereitung iſt es beſonders die Verwendung der Heidelbeeren zur Weinfabrikation, welche einen umfangreichen Abſatz herbeiführt, der außer nach Berlin, namentlich nach Magdeburg, Stettin und anderen Oſtſee— häfen, ſowie nach Hamburg und Bremen von großem Belang iſt und auch in den Weinbau— gegenden Schleſiens, Sachſens und am Rhein eine beträchtliche Höhe erreicht. Die Erzeugung von Heidel- und Kronsbeeren iſt namentlich in den Nadelholzforſten in allen Provinzen Preußens faſt unerſchöpflich, wenn ſie auch hin und wieder durch die Streunutzung beeinträchtigt wird. Für 15700 ha Waldfläche bei Eberswalde iſt der Arbeitsverdienſt für Sammeln von Beeren Nutzungen aus Steinen, Erden, Torf. 73 während einer 20tägigen Sammelzeit auf 89568 / oder 4, / auf das Hektar berechnet worden. Auf dem Bahnhof Celle allein ſind in einzelnen Jahren über 163000 kg Kronsbeeren verſendet, und im Forſtort Raubkammer der Oberförſterei Munſter des Regierungsbezirkes Lüneburg etwa 30000 kg Bickbeeren geſammelt worden zum Werthe von etwa 6000 /s, während die Holznutzung in dem ganzen Forſtrevier nur einen Ertrag von 12500 / gewährt. Die Beeren- Nutzung hat allerdings auch ihre Kehrſeite; ſie kann der Landwirthſchaft werthvolle Kräfte entziehen und die Arbeitslöhne ungebührlich vertheuern, wenn nicht die Vorſicht gebraucht wird, die Nutzung auf ſolche Perſonen zu beſchränken, welche zu anderer Arbeit nur wenig geeignet ſind. Ein Ent— gelt für die Beeren-Nutzung wird in den Staatswaldungen nicht erhoben, in den meiſten Provinzen aber eine geringfügige Gebühr für die Ausſtellung eines Erlaubnißſcheines zum Beeren-Sammeln. Im Hohen Venn iſt der Verſuch gemacht worden, die Beeren-Nutzung genoſſenſchaftlich zu geſtalten. Die hauptſächlich auf die Heideblüthe berechnete Bienenweide hat mehr und mehr ab— genommen und iſt nur noch in Hannover und einigen Theilen der Rheinprovinz, beſonders in den Eifelgegenden, von Bedeutung. Die Nutzung von Baumſäften beſchränkt ſich, abgeſehen von der am Harze einheimiſchen Verwendung des Birkenſaftes zu mouſſirendem Birkenwaſſer, im Weſentlichen auf die Theer- und Harzgewinnung. Jene wird in den Provinzen Preußen, Poſen, Pommern, Schleſien, Branden— burg und in der Provinz Sachſen rechts der Elbe, noch in einigem, aber mehr und mehr ab— nehmenden Umfange betrieben. Erwünſcht wäre eine weitere Ausdehnung dieſer beſonders durch amerikaniſchen Wettbetrieb vielfach zurückgegangenen Nutzung, namentlich da, wo bei der geſteigerten Verwendung der Mineralkohle der Abſatz des Kiefernſtubbenholzes ſtockt. Die Harzgewinnung auf Rechnung der Waldeigenthümer iſt auch in den Fichtenrevieren des Thüringer Waldes zu Ende gegangen. In den Staatsforſten, wo eine Zeit lang nach Ablöſung der Harzſcharr— berechtigungen die angelachteten Beſtände noch zum Harzſcharren verpachtet wurden, hat dieſe Nutzung ſeit Jahren aufgehört. Leider iſt aber der Diebſtahl von Harz namentlich an den vom Wilde geſchälten Stangen beſonders im Harzgebirge nicht unerheblich. Fabriken, welche die Ge— winnung von Holzeſſig u. ſ. w. aus Buchenholz betreiben, finden ſich namentlich in der Rhein— provinz und in Weſtfalen. Schließlich mögen als Nebenerträge noch genannt werden die Benutzung des Grasſamens namentlich im Regierungsbezirke Wiesbaden, der grünen Kiefernnadeln in Schleſien zur Be— reitung ſogenannter Waldwolle, die Verwendung der Trunkelbeeren (Vaccinium uliginosum) in mehreren Gegenden zu Beſen, der Kiefernwurzeln in der Mark zu Flechtkörben und zu Stricken, der Wurzeln des Empetrum nigrum zu Bürſten, des Schwefelmooſes in der Rheinprovinz zu Sammetbürſten und des Laubes von Eichen, Ilex, Epheu u. ſ. w. zur Herſtellung von Aus— ſchmückungs⸗Gegenſtänden. Erwähnung verdient endlich die Trüffeljagd auf den Kalkbergen im Regierungsbezirk Hildesheim (Oberförſterei Alfeld, Daſſel ꝛc.). In einigen Revieren, in denen früher Trüffeln gefunden wurden (Lödderitz an der Elbe), ſind ſie ſehr ſelten geworden. Es wird zwar der Verſuch gemacht, die Trüffel künſtlich zu vermehren. Der Erfolg iſt indeſſen bisher kein bemerkenswerther geweſen. Dagegen hat die Verwendung anderer eßbarer Pilze, die in einigen Provinzen z. B. in Poſen ſchon längſt in großer Ausdehnung üblich geweſen iſt, auch in anderen Landestheilen an Umfang zugenommen. V. Nutzungen aus Steinen, Erden, Torf. Anderweite Einnahmen vom Forſtgrunde, die aber nicht aus dem Walde als ſolchem er wachſen und daher eigentlich nicht zu den Waldnebemutzungen gehören, ergeben ſich aus der Verwerthung von Erden, Steinen, Braunkohlen und Torf. In dieſer Beziehung verdienen be ſondere Erwähnung die in den Pommerſchen Forſten enthaltenen Kreide- und Mergellager, welche zur Schlemmkreide- und Cementfabrikation das Material liefern, die den Hannoverſchen, Heſſen⸗ Naſſauiſchen und Weſtfäliſchen Forſten angehörenden Sandſteinbrüche, die Schieferbrüche in einigen Forſten der Rheinprovinz, die Trachytbrüche in den Forſten des Siebengebirges, die Baſaltſtein— brüche in Schleſien, Hannover, Heſſen— Naſſau, Weſtfalen und der Rheinprovinz, die Granitbrüche in Schleſien und die Braunkohlenlager in einigen Forſten der Regierungsbezirke Liegnitz, Frank— furt a. O. und M erſeburg. Die Beſtrebungen zur Ausbeutung des in der Jura- und Weald— Formation der Provinz Hannover (Oberförſterei Weenzen) vorkommenden Asphaltes ſind nicht v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 10 74 Ertrags-Berhältniffe. von dem erwünschten Erfolge geweſen. Ob das Petroleum in die Forſtnebennutzungen der Provinz Hannover einzureihen ſein wird, muß die Zukunft lehren. In naher Beziehung zu den Forſten ſtehen die Torfmoore, welche in vielen Waldungen theils als vereinzelte kleinere Torfbrücher, theils als größere Moorflächen vorkommen. Sie finden ſich in allen Provinzen des Staates, in größter Ausdehnung aber in den Provinzen Oſt— und Weſtpreußen, Hannover, Schleswig-Holſtein, Pommern, Brandenburg, nebſt einigen Theilen von Schleſien, Sachſen und der Rheinprovinz. Einige Moore in Pommern und Sachſen liefern ein Material von ſolcher Brenngüte, daß ein Kubikmeter trockenen Torfes einem Kubikmeter Buchenſcheitholz in der Heizkraft gleich geachtet wird. Die Herſtellung von Maſchinentorf hat vielfach Eingang gefunden, und der reiche Torf— vorrath in der Provinz Oſtpreußen ein erwünſchtes Mittel geboten, um über den Ausfall am Brennholzertrage in Folge der durch die Nonne und den Borkenkäfer herbeigeführten Verwüſtung der oſtpreußiſchen Forſten in den 50er und 60er Jahren ohne zu große Störungen hinweg— zukommen. Für die waldarmen nördlichen Theile der Provinz Hannover liefert der Torf faſt ausſchließlich das Brennmaterial, nicht minder für gewiſſe Landſtriche in der Provinz Schleswig— Holſtein. Die vorhandenen Torfvorräthe gehen hier über den Lokalbedarf weit hinaus, und muß den auf erweiterte Nutzbarmachung der Moore, namentlich auf Herſtellung von Torfgas, Preßtorf, Torfkohle und Torfſtreu gerichteten Beſtrebungen der beſte Erfolg gewünſcht werden. Für Pferde— ſtälle ſcheint die Torfſtreu ſich beſonders zu bewähren, und ſchon jetzt werden nicht unbeträchtliche Mengen davon nach England ausgeführt. Eine ausgedehntere Verwendung im Inlande würde nicht nur in ſtroharmen Jahren für den Landwirth von größter Wichtigkeit ſein, ſondern auch die Anſprüche an die Waldſtreu in einer dem Walde erſprießlichen Weiſe mäßigen und die Einnahme aus den Mooren, welche unter dem Wettbetrieb der Steinkohle vielfach zurückgeht, wieder ſteigern. Im Jahre 1893, welches in den weſtlichen Landſtrichen durch ungewöhnliche Dürre im Frühjahr und im erſten Theil des Sommers ausgezeichnet war, konnten die Torfſtreufabriken den An— forderungen nicht immer genügen. Möchte die durch die abnorme Witterung dieſes Jahres ge— ſchaffene Zwangslage der Torfſtreu dauernd Eingang in ſolchen Kreiſen verſchaffen, die ſich bisher ablehnend verhielten und der Waldſtreu den Vorzug gaben! Torfſtreufabriken ſind in neuerer Zeit in den Oberförſtereien Falkenberg (auf fiskaliſche Rechnung), Gifhorn, Norkaiten, Heidekrug, Lutau u. ſ. w. errichtet worden. Erhebliche Förderung hat die Nutzbarmachung der Torfmoore durch die Central-Moor-Commiſſion zu Berlin mit ihrer Verſuchsanſtalt zu Bremen erfahren. Neben der directen Verwerthung des Torfes geht das Streben dahin, die Moore zur landwirth— ſchaftlichen Verwendung und zu forſtlichem Anbau heranzuziehen. Erſteres iſt in großem Umfange in Oſtpreußen und Hannover, letzteres in Hannover (Oberförſterei Kuhſtedt) verſucht worden, wo indeſſen die Erfolge den Erwartungen nicht entſprochen haben. (Vergl. Abſchnitt V, 14 b.) Ueber die Beſiedelung der oſtpreußiſchen Moore vergl. Abſchnitt II, I. Endlich muß noch der namentlich in Hannover üblichen Verwendung des anmoorigen Bodens als Brennbülten und der Haideplaggen als Streumaterial gedacht werden. Die Ent— nahme der letzteren von Wegen und Geſtellen in den Forſten der ſtroh- und wieſenarmen Land— ſtriche dient zugleich zur Verminderung der Feuersgefahr. VI. Jagdnutzung. Bei den nahen Berührungen, welche zwiſchen dem Forſtbetriebe und der Jagd beſtehen, werden auch einige Mittheilungen über die Jagdverhältniſſe in Preußen hier nicht fehlen dürfen. Ueber die Lage der Jagdgeſetzgebung enthält der folgende Abſchnitt IV. unter 4 das Nähere. Es möge daher nur kurz vorangeſchickt werden, daß in den alten Provinzen im Jahre 1848 jedes Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden aufgehoben, die Ausübung der Jagd aber durch ein Jagdpolizeigeſetz vom Jahre 1850 in der Hauptſache dahin geregelt iſt, daß nur diejenigen Grundbeſitzer die Jagd ſelbſt ausüben dürfen, deren Grundbeſitz mindeſtens 300 Mrg. = 76,507 ha im Zuſammenhange umfaßt, während die übrigen Grundbeſitzer zur eigenen Jagdausübung nicht befugt ſind, ſondern den Jagdertrag von ihren Grundſtücken nur dadurch beziehen können, daß ſie dieſelben zu gemeinſchaftlichen Jagdbezirken, welche zu verpachten oder zu adminiſtriren ſind, ver— einigen. Ein Jeder, der die Jagd ausüben will, muß ſich einen auf ein Jahr gültigen Jagd— ſchein für 3 / löſen. Aehnliche geſetzliche Beſtimmungen haben das Jahr 1848 und die folgenden Jahre auch den neuen Provinzen gebracht. m. Jagdnutzung. 75 In Folge der Jagdgeſetzgebung des Jahres 1848 waren in Preußen die Wildſtände durch— weg ſehr erheblich vermindert worden. Gute Hochwildſtände hatten ſich nur in einigen größeren Waldkörpern erhalten, namentlich da, wo die Forſtbeſitzer die Koſten der Eingatterung nicht ſcheuten, ſo in einigen dem Staate oder großen Grundbeſitzern gehörenden Forſten der Provinzen Pommern, Schleſien, Brandenburg, Sachſen, Heſſen-Naſſau und Hannover, in denen Roth, Dam-, Schwarz- und Rehwild gehegt wird. Inzwiſchen haben ſich durch ſorgſame Schonung die Wild— ſtände gehoben. Nicht ohne günſtigen Einfluß ſind hierauf die Beſtrebungen der Jagdſchutzvereine geweſen. In der Provinz Oſtpreußen iſt am beſten vertreten das Reh, welches hier eine außer— gewöhnliche Stärke erreicht. Roth-, Dam- und Schwarzwild ſind hier nur wenig zahlreich. Eine nur noch in dieſer Provinz vorkommende Wildart iſt das Elch, von welcher noch etwa 340 Stück, davon 270 bis 280 im Staatswald, vorhanden ſind. In den Königlichen Forſtrevieren Ibenhorſt und Tawellningken wird daſſelbe ſorgfältigſt geſchont, um das gänzliche Ausſterben dieſer ſeltenen Wildart zu verhüten. In geringer Zahl finden ſich in der Provinz Oſtpreußen auch noch Schnee— hühner, Haſelwild, Auerwild und der veränderliche Haſe. Die niedere Jagd iſt von geringer Bedeutung. In Weſtpreußen und Pommern haben die Rehſtände ſich gehoben. Auch iſt in einzelnen Forſtrevieren der letzteren Provinz ein leidlicher Rothwildſtand nebſt etwas Damwild vorhanden. Die letzteren beiden Wildarten ſind in der Mark Brandenburg gut vertreten, während Poſen nur vereinzelt Roth- und Damwildſtände aufweiſt. Durch vorzügliche Haſen- und Hühnerjagden zeichnen ſich aus einige Theile der Provinzen Sachſen, Schleſien, Brandenburg, Rheinland und Poſen, in welchen 3 erſtgenannten Provinzen übrigens auch die ſonſtigen gewöhn— lichen Wildarten gut vertreten ſind. Wildreich iſt ferner ein Theil der Waldungen in Hannover, wobei das Rothwild in erſter Linie ſteht. Schleswig-Holſtein und Heſſen-Naſſau haben im All— gemeinen nur geringe Wildſtände, der Beſtand von Auergeflügel iſt aber im Regierungsbezirke Caſſel beträchtlich. Günſtiger als in Heſſen-Naſſau geſtalten ſich die jagdlichen Verhältniſſe in Weſtfalen. Einige nähere Angaben über das Vorkommen der einzelnen Wildarten in den Staats— forſten enthält der Abſchnitt V unter 12. In welchem Umfange die Ausübung der Jagd ſtatt— findet, läßt ſich nach der Zahl der jährlich ausgegebenen Jagdſcheine bemeſſen, worüber die Tabellen 114 und 11b Auskunft geben. Abgeſehen von dem erſten Jahre, in welchem die Löſung der Jagdſcheine noch vielfach unter— blieben ſein mag, ſo daß die Zahlen dieſes Jahres gegen das folgende durchweg nicht unerheblich zurückſteheu, hat die Zahl der Jagdſcheine während des Zeitraumes 18501868 für die alten Provinzen in den einzelnen Jahren nur wenig geſchwankt. Sie iſt nach und nach von 87235 im Jahre 1851/52, nachdem ſie in den Jahren 1853/58 etwas zurückgegangen war, geſtiegen bis 1367/68 auf 92170, in ziemlich gleichem Verhältniſſe mit der Zunahme der Bevölkerung. Viel raſcher wuchs die Zahl der Jagdſcheine in der Zeit von 1868/69 bis 1892/93 für den Staat in ſeinem gegenwärtigem Umfange, nämlich von 110395 auf 196 774, wobei nur die beiden Kriegs— jahre 1870/71 und 1871/72 einen erheblichen Rückgang aufweiſen. Es dürfte hieraus zu folgern ſein, daß eine Erhöhung des Entgelts für die Jagdſcheine zuläſſig und nützlich ſein würde. Stellt man die Zahl derſelben (oder ſtatt deſſen die Zahl der Jäger) in Vergleich einerſeits zu der geſammten Bevölkerungszahl, andererſeits zu der Zahl der männlichen Bevölkerung von mehr als 20 Jahren und zu der Fläche der einzelnen Provinzen, ſo ergeben ſich die in der Tabelle 12 enthaltenen Zahlen. Dieſelben laſſen erſehen, daß in Schleswig-Holſtein und Sachſen die Zahl der Jäger ver— hältnißmäßig am größten, in Schleſien, der Rheinprovinz, Heſſen-Naſſau und Brandenburg am geringſten iſt, während die übrigen Provinzen wenig erhebliche Unterſchiede zeigen. In Schleswig— Holſtein wird die durchſchnittliche Wohlhabenheit der Bevölkerung auf die Neigung zur Jagd nicht ohne Einfluß ſein. Die Provinz Sachſen hat ſich von je her durch beſondere Jagdliebe ihrer Bevölkerung ausgezeichnet, was auch im Jahre 1848 in ſehr unerfreulicher Weiſe hervor— getreten iſt. In Heſſen-Naſſau iſt Wildarmuth — begründet durch eine verhältnißmäßig geringe landwirthſchaftlich benutzte Fläche, im Regierungsbezirk Caſſel auch durch ungünſtige Beſtimmungen in Bezug auf die Schonung des Wildes — für die geringere Neigung zur Jagd maßgebend. Für Brandenburg wirkt die große Einwohnerzahl von Berlin herabmindernd auf den Proeentſatz der Jagdliebhaber, während anſcheinend in Schleſien und der Rheinprovinz der große Procentſatz der unbemittelten Theile der Bevölkerung die Zahl der Jäger verringert. Ueber den Abſchuß und Geldwerth des jagdbaren Wildes giebt für das Jahr 1885/86 die Tabelle 13 Auskunft. Danach berechnet der Werth des erlegten Haarwildes ſich für dieſes Jahr auf 105 76 Ertrags-Verhältniffe. 8750783 , derjenige des Federwildes auf 3073313 , zuſammen auf 11824096 /. Die Jagd liefert mithin einen erheblich größeren Beitrag zum Geſammteinkommen, als früher an— genommen wurde. Allerdings kommt hiervon ein erheblicher Theil auf andere Kulturarten als den Wald. Der entſtehende Wildſchaden fällt dem Jagdertrage gegenüber um ſo weniger ſchwer ins Gewicht, als ein erheblicher Theil des Hochwildes und namentlich des Schwarzwildes ſich in umzäunten Geheegen befindet, und bei dem der niederen Jagd angehörenden übrigen Wilde der angerichtete Schaden ein verſchwindender iſt. Bei einer Geſammtfläche von 34854542 ha (ſiehe Spalte 2 der Tabelle 1) ergiebt ſich unter Benutzung der Zahlen der Tabelle 13 für das ha ein Ertrag aus der Jagd von 34 Pf., und es iſt durchſchnittlich zu rechnen auf den Abſchuß von einem Stück Rothwild auf 546 ha Waldfläche (Spalte 3 Tab. 1), ferner von einem Stück Damwild auf 954 ha Waldfläche, einem Stück Rehwild auf 7 75 ha Waldfläche, einem Stück Schwarzwild auf 872 ha Waldfläche und von einem Haſen auf 15 ha der Geſammtfläche, ſowie von einem Rebhuhn auf 14 ha der Geſammtfläche. Während in früherer Zeit die Beſtrebungen zur Verbeſſerung der Wildbahnen ſich im Weſentlichen auf den Staat und den Großgrundbeſitz beſchränkten, iſt das Intereſſe für dieſen Gegenſtand in neuerer Zeit in weiteren Kreiſen rege geworden und hat zur Bildung von Jagd— ſchutzbereinen geführt, die ihren Centralpunkt in dem deutſchen Jagdſchutzvereine finden. Dieſe Vereine haben eine pfleglichere Behandlung der Wildſtände veranlaßt, auf Erzielung eines beſſeren Jagdſchutzes hingewirkt und das Bewußtſem von der Wichtigkeit der Jagd nach den verſchiedenſten Richtungen hin belebt. Hand in Hand hiermit gehen die Beſtrebungen zur Verbeſſerung der Hunderacen und zur Einführung fremder Jagdthiere. Die raſche Verbreitung der einſchlagenden Zeitſchriften, die wachſende Zahl der Mitglieder der bezüglichen Vereine, die gelungenen Aus— ſtellungen von Jagdgeräthſchaften und Hunden, ſowie die Einführung der Preisſuchen und der Hundeſtammbücher und die Gründung der deutſchen Verſuchsanſtalt für Handfeuerwaffen legen ein erfreuliches Zeugniß für die Regſamkeit auf dieſem Gebiete ab. w. Abſchnitt. Forſt-Geſetzgebung. I. Staatsforftpolizei. A. Einwirkung der Staatsregierung auf die Forſten im Allgemeinen und die Privatwaldungen insbejondere. Die dem Staate obliegende Verpflichtung der Fürſorge für Erhaltung und Förderung der Wohlfahrt der als ein fortdauerndes Ganze zu betrachtenden Geſammtheit ſeiner Bürger begründet für die Staatsregierung das Recht wie die Pflicht, die Bewirthſchaftung ſämmtlicher Waldungen ſeiner Aufſicht und Einwirkung inſoweit zu unterſtellen, als dies unabweisbar iſt, um, bei thun— lichſter Aufrechterhaltung der Freiheit des Eigenthums, Gefahren abzuwenden, welche die freie Benutzung der Wälder Seitens der Eigenthümer für die Geſammtwohlfahrt herbeizu— führen droht. Der vorſtehende allgemeine Grundſatz hatte in den alten Provinzen ſowohl in den älteren Forſtordnungen als auch im Allgemeinen Landrecht und in zahlreichen ſpäteren, für ein— zelne Theile der Rheinprovinz bis zum Jahre 1814 reichenden Verordnungen Ausdruck gefunden. Insbeſondere war nach dem Allgemeinen Landrecht eine den Grundſätzen der Forſtwirthſchaft zu— widerlaufende Holzverwüſtung unterſagt, bezw. mit Strafe bedroht. Mag nun auch thatſächlich die Forſthoheit nach dieſer Richtung nicht mit großer Strenge wahrgenommen worden ſein, ſo hat es doch unzweifelhaft günſtig gewirkt, daß die Geſetzgebung eine Handhabe zur Einwirkung der Staatsgewalt auf die Bewirthſchaftung ſelbſt der Privatwaldungen darbot. Zu beklagen iſt es deshalb, daß ſchon das Landeskultur-Ediet vom 14. September 1811 im § 4 ſämmtliche die Benutzung der Privatwaldungen einſchränkenden Beſtimmungen, ſoweit es ſich nicht um Rechte Dritter handelte, aufhob und ſomit das Aufſichtsrecht der Staatsregierung über dieſe Waldungen beſeitigte. Der Geltungsbereich des Landeskultur-Edictes fällt mit dem jenigen des Landrechts (für die alten Provinzen) zuſammen, umfaßt demnach die öſtlichen Provinzen mit Ausnahme von Neuvorpommern und Rügen (Regierungsbezirk Stralſund), die Provinz Weſt— falen und die rechtsrheiniſchen Kreiſe Rees, Eſſen Stadt, Eſſen Land, Duisburg und Mülheim a. d. Ruhr. In Betreff einzelner Genoſſenſchaftswaldungen wurde indeſſen der Staatsregierung ein Oberaufſichtsrecht durch Specialgeſetze ausdrücklich gewahrt, nämlich a) in den Kreiſen Olpe und Siegen des Regierungsbezirks Arnsberg und in den Aemtern Freusberg und Friedewald des Regierungsbezirks Coblenz über die dortigen Hauberge durch die Haubergs-Ordnungen vom 24. März 1821 (vergl. auch das Heſſen-Darmſtädtiſche Geſetz vom 6. Januar 1810) für Olpe, vom 6. December 1834 für Siegen, inzwiſchen abgeändert durch die Haubergs Ordnung für den Kreis Siegen vom 17. März 1879, welche ſich auf 231 Haubergs— Genoſſenſchaften mit zuſammen 33902 ha beziehen und 1 Rn Forſt⸗Geſetzgebung. vom 21. November 1836 für Freusberg und Friedewald, inzwiſchen abgeändert durch die Haubergs-Ordnung für den Kreis Altenkirchen vom 9. April 1890. Sie erſtreckt ſich auf 7780 ha. Durch dieſe Specialgeſetze ſind die Beſitzer der betreffenden Waldungen zu Ge— noſſenſchaften vereinigt und einer die Erhaltung und ordnungsmäßige Bewirthſchaftung dieſer Forſten controlirenden Oberaufſicht der Regierung unterſtellt. Zur Haubergs-Ordnung für Olpe iſt zu bemerken, daß von den betreffenden Waldungen 6596 ha zu Jahrſchaften vereinigt, 6031 ha aber von dieſer Maßregel ausgeſchloſſen ſind. Auf letztere Waldungen findet die Haubergs-Ordnung jetzt leider keine Anwendung mehr. b) Im Kreiſe Wittgenſtein des Regierungsbezirks Arnsberg unterliegen die auf Grund des für dieſen Kreis unterm 1. Juni 1854 erlaſſenen Waldkulturgeſetzes gebildeten Waldgenoſſenſchaften ebenfalls der Oberaufſicht der Regierung. Es ſind indeſſen nur drei Genoſſenſchaften von zuſammen 439 ha Größe auf Grund dieſes Geſetzes gebildet worden. Die Aufforſtung hat ſich auf 375 ha er- ſtreckt. Im Allgemeinen verhält ſich die Bevölkerung gegenüber dem Geſetz ablehnend. Für die Hohenzollern'ſchen Landestheile hat in Sigmaringen das Geſetz vom 2. Auguft 1548 alle Beſchränkungen der freien Dispoſition über die Privatwaldungen gänzlich aufgehoben, ſo daß dieſelben der Bewirthſchaftung ihrer Beſitzer, ohne irgend eine Einmiſchung der Regierung völlig anheimgegeben ſind, während für Hechingen nach dem Geſetze vom 25. September 1848 nur noch die Beſchränkung obwaltete, daß zu gänzlicher Rodung und Urbarmachung von Waldgrund die Genehmigung des Staats erforderlich war. Das nach Vorſtehendem für den der Herrſchaft des Landrechts unterworfenen Theil der alten Provinzen und für Sigmaringen geſetzlich zum Ausdruck gebrachte Prinzip der Aufhebung der Staatsaufſicht über den Privatwald übertrug ſich thatſächlich auch auf die übrigen altländiſchen Gebietstheile, namentlich die Rheinprovinz, wo die geſetzlichen Verfügungsbeſchränkungen für die Bewirthſchaftung des Privatwaldes nach und nach außer Uebung traten, ohne ausdrücklich auf— gehoben zu ſein. In den im Jahre 1866 mit der Monarchie vereinigten Provinzen waren theil— weiſe beſchränkende Beſtimmungen in Betreff der Privatwaldwirthſchaft in Kraft. Dies gilt ins— beſondere für die ſüdlichen Theile der Provinz Hannover, wo indeſſen die betreffenden Verord— nungen meiſt nicht mehr zur Anwendung gelangten, für die vormals Heſſen-Darmſtädtiſchen Ge— bietstheile, ferner für Naſſau, wo durch die Verordnungen vom 5. September 1805 und vom 9. November 1816 Vorſchriften über die Bewirthſchaftung der Hauberge getroffen waren, welche inzwiſchen durch die jetzt noch gültige Haubergs-Ordnung für den Dillkreis und den Oberweſter— waldkreis vom 4. Juni 1887 abgeändert find (umfaſſend 3878 ha), ſodann für den jetzigen Regierungsbezirk Caſſel, namentlich Schmalkalden und für Schleswig-Holſtein. In dieſer letzteren Provinz hatte die Staatsregierung beharrlich an denjenigen Beſchränkungen feſtgehalten, welche den Beſitzern der Bondenholzungen durch die Forſt- und Jagd-Ordnung vom 2. Juli 1784 und das dieſelbe abändernde Patent vom 15. Juni 1785 auferlegt worden waren. Die Bonden— holzungen haben ſich früher im Staatsbeſitze befunden und ſind den Servitutaren als Abfindungen für Forſtberechtigungen zum freien Eigenthum überwieſen worden, jedoch mit der Einſchränkung, daß Hieb und Kultur der Aufficht der Staatsforſtbeamten zu unterſtellen war. Seit 1784 hat die Fläche der Bondenholzungen — anſcheinend durch vom Staate genehmigte Rodungen — ſich um 4700 ha vermindert. Sie umfaſſen jetzt 132044 ha. Die Staatsaufſicht über die Bonden— holzungen beſteht auch jetzt noch. Jede Holzung iſt jährlich ein Mal von einem königlichen Oberförſter oder einem geeigneten Förſter einer Reviſion zu unterziehen. Von den angeführten wenigen Ausnahmen abgeſehen, beſtand hiernach zur Zeit des Er— laſſes des Geſetzes, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenoſſenſchaften, vom 6. Juli 1875 eine Beſchränkung des Privatwaldbeſitzers in der freien Verfügung über ſeinen Wald oder ein Aufſichtsrecht der Regierung über die Privatforſten nicht mehr. Durch § 1 dieſes Geſetzes iſt dann noch ausdrücklich für den Umfang der ganzen Monarchie beſtimmt, daß die Benutzung und Bewirthſchaftung von Waldgrundſtücken nur denjenigen landes— polizeilichen Beſchränkungen unterliegt, welche dieſes Geſetz vorſchreibt oder zuläßt. Bezüglich der Staats-, Gemeinde-, Corporations⸗, Genoſſenſchafts- und Inſtituts Forſten und für die Bonden— holzungen in dem waldarmen Schleswig -Holſtein ſind die damals gültigen beſonderen Vor— ſchriften in Kraft geblieben. Der Umfang der nicht zu den genoſſenſchaftlichen Waldungen Staatsforſtpolizei. 79 gehörigen Privatforſten beträgt gegenwärtig 4331512 ha oder 52% der Geſammtwaldfläche (vergl. Tab. 3). Auch in Hinſicht auf die Wahl ihrer Forſtbeamten ſind die Privatwaldbeſitzer keinen Beſchränkungen unterworfen, ſoweit nicht die vorerwähnten Haubergs-Ordnungen der Regierung ein Ernennungs-, bezw. Beſtätigungsrecht vorbehalten. Nur mittelbar iſt der Waldeigenthümer in dieſer Beziehung inſofern einigermaßen gebunden, als derſelbe, wenn er einen ſolchen Beamten anſtellen will, deſſen Vereidigung auf das Forſt— diebſtahlsgeſetz erfolgen kann, (wovon die Erlangung der Berechtigung zum Waffengebrauche nach Maßgabe des Geſetzes vom 31. März 1837 abhängig iſt) ſeine Wahl auf Perſonen richten muß, zu deren Beeidigung der Bezirksausſchuß die ihm hierzu im § 23 des Forſtdiebſtahlsgeſetzes vom 15. April 1878 vorbehaltene Genehmigung zu ertheilen vermag. — Die Befreiung des Waldbeſitzes von der Aufſicht des Staats hat in vielen Fällen zwar zu einer weſentlichen Erhöhung der Bodenproduction beigetragen, häufig aber auch zu erheblicher Verminderung der letzteren geführt und außerdem weithin wirkende Nachtheile für das Gemeinwohl zur Folge gehabt. Indem das Kulturediet von 1811 ſich zur Aufgabe ſtellte, alle von der Vorzeit über— kommenen Feſſeln des Grundbeſitzes zu beſeitigen, hat es über dem Segen der Freiheit die Ge fahren derſelben in Betreff der Wälder überſehen und den Unterſchied unbeachtet gelaſſen, der in dieſen Beziehungen zwiſchen Wald und Feld beſteht. Das Geſetz vom 6. Juli 1875 iſt zwar der Ausdruck eines beginnenden Wechſels der Anſchauungen auf dieſem Gebiete, wie weiter unten erörtert wird. Es hat den Standpunkt des Landeskultur-Ediets aber doch im Allgemeinen feſt— gehalten, obwohl inzwiſchen die bezeichneten Gefahren und Nachtheile bis zur Greifbarkeit ans Licht getreten ſind, und die Erwägung nahe gelegt war, ob denn in der That die alte Forſt— hoheit in den mittelalterlichen Verhältniſſen, oder nicht vielmehr wenigſtens theilweiſe in der un— veränderlichen Natur der Dinge ihre Begründung gefunden hat. Der Wald iſt ein von der Vorzeit überkommenes Fideicommiß, deſſen Werth nicht allein in den unmittelbaren Erträgen an Holz, ſondern weſentlich auch in dem Nutzen beſteht, den er mittelbar durch ſeinen Einfluß auf Klima, Witterung, Schutz gegen mancherlei Gefahren, Boden— erhaltung ꝛc. der Landeskultur bringt. Der Wald hat Bedeutung nicht für die Gegenwart und nicht für den Eigenthümer allein, er hat Bedeutung auch für die Zukunft und für die Geſammt— heit der Bevölkerung. Das iſt eine Wahrheit, die ſich nicht beſtreiten läßt, die aber täglich von der Gleichgültigkeit und dem Eigennutze mißachtet wird. Gegen beide einzuſchreiten, wenn ſie gemeingefährlich werden — und das ſind ſie leider bereits in hohem Maße geworden — iſt Pflicht der Geſetzgebung. Nicht die Verminderung der Holzerzeugung, nicht die Erſchwerung der Befriedigung des Holzbedürfniſſes, nicht die Steigerung der Holzpreiſe, nicht die Furcht vor Holzmangel können den Staat berechtigen, in die Freiheit des Privat-Waldbeſitzes und der Privat-Waldwirthſchaft einzugreifen. Wohl aber verpflichten ihn dazu die Nachtheile, welche aus der Vernichtung der Wälder in gewiſſen Lagen für die Wohlfahrt und Exiſtenz einzelner Gegenden oder Orte und ihrer Bewohner erwachſen. Wie ganze Länder, die im Alterthume im Wohlſtande blühten, durch Verwüſtung und Vernichtung ihrer Wälder der Verarmung und Verkümmerung anheimgefallen ſind, ſo ſind gleichen Schäden in Preußen weite Landſtriche wie einzelne Gemeinden erlegen. Durch Entwaldung der Nehrungen im 17. und 18. Jahrhundert ſind die Seeküſten allen Winden und Stürmen Preis gegeben, der Dünenſand hat weithin fruchtbare Fluren bedeckt, Dörfer, deren ackerbauende Bevölkerung im Wohlſtande lebte, ſind verſchwunden oder verkommen, die benachbarten Schifffahrtsſtraßen werden ernſtlich gefährdet. Auf dem leichten Sandboden der Ebene ſind in bald größerem, bald kleinerem Umfange Sandberge und Hügel flüchtig geworden, wo ſonſt Waldbeſtand den Sand deckte. An die Stelle der Laubholzwaldungen traten im nördlichen Hannover öde Haideflächen, welche den heftigen Winden freien Spielraum laſſen und nur noch den Haidſchnucken kümmerliche Nahrung bieten oder zur Gewinnung von Plaggenſtreu dienen, während die fortſchreitende Ortſteinbildung den Beſtrebungen zur Herſtellung von Ackerland bezw. der Wiederaufforſtung hemmend in den Weg tritt, und die mit vieler Mühe und großen Koſten neu angezogenen Kiefernſtangenorte auf dem entkräfteten Boden häufig vor eintretender Nutzbarkeit der Wurzel— fäule zum Opfer fallen. 80 Forſt-Geſetzgebung. In den gebirgreichen Landestheilen iſt nicht ſelten von den entwaldeten Höhenzügen der fruchtbare Waldboden, das Product tauſendjährigen Laub- und Nadelabfalles, verſchwunden. Sonnenbrand und Winde haben ihn verdorrt, Regen und Schneewaſſer haben ihn in die Thäler geführt, und auch dieſen iſt er nicht zu Gute gekommen. Der rohe ertragsunfähige Gebirgsboden, iſt zu Tage getreten, Gerölle und Geſchiebe find ihm gefolgt und haben die Thäler verſchlemmt. Die Höhenzüge tragen unter ſolchen Verhältniſſen kaum noch Ginſter und Haidekraut und ge— währen nur noch magere Schaf- und Ziegenweide; in den Thälern ſind fruchtbare Waldwieſen verſchwunden, ſie werden wieder und immer wieder zerriſſen von den Waſſerſtrömen, die ſich nach jedem Gewitterregen und alljährlich im Frühjahr nach dem Schmelzen des Schnees, unaufgehalten durch Laub und Moos, von den Bergen ergießen. Durch die mitgeführten Geſchiebe und Erdmaſſen werden die Waſſerſtraßen verflacht und Ueberſchwemmungen, Deichbrüche und Verſandungen erzeugt. Die feuchten Niederſchläge gelangen in die Atmoſphäre nur noch in geringem Maaße zurück, da die Exhalation aus den Waldpflanzen, und die Verdunſtung aus dem Laube und dem lockeren Waldboden fehlen; Wälder brechen nicht mehr die Stürme, und die ſtellenweis in Folge der Entwaldung entſtandenen Moore entwickeln zu jeder Jahreszeit Dünſte und Nebel, die weithin die Vegetation gefährden. So verarmt der Boden unmittelbar, ſo beſteht die Gefahr der Verſchlechterung der klima— tiſchen Verhältniſſe. Wer Beiſpiele ſucht, richte ſeine Blicke nach der Kuriſchen Nehrung, der Halbinſel Hela, dem Eichsfelde, dem Emsgebiete, der Weper, nach der Eifel, dem hohen Venn, nach der Graf— ſchaft Wittgenſtein und dem Ober-Bergiſchen Lande. In kleinerem Maaßſtabe ſind Beläge im ganzen Staate aufzufinden. Gerade die günſtigen Wirkungen des Kultur-Edicts, und wo daſſelbe Gültigkeit nicht hatte, die Wirkung der eben dort anderweit zur Geltung gekommenen gleichartigen Regierungs- und Verwaltungs-Grundſätze, welcher ſich auch die ſeither mit Preußen vereinigten Provinzen nicht entzogen haben, der Aufſchwung der von den alten Feſſeln befreiten ländlichen Induſtrie, die Liebe und der Fleiß, die der Landwirthſchaft und Viehzucht zugewendet ſind, die Erfolge, die damit errungen worden, laſſen jene Kehrſeite der Geſetzgebung ganz beſonders beklagen, und es heißt nur im Geiſte der letzteren handeln, ſie zum Segen des Landes weiter ausbauen, wenn ſie von der allzuſtarren, der Natur der Dinge nicht Rechnung tragenden Conſequenz gereinigt wird. Inzwiſchen hat die Staatsregierung es nicht an Bemühungen fehlen laſſen, die Erhaltung der Wälder und die Waldkultur dadurch nach Möglichkeit zu fördern, daß ſie durch warnende Belehrung, durch Belebung des Einfluſſes der land- und forſtwirthſchaftlichen Vereine, durch Beſorgung und billige oder unentgeltliche Vertheilung von Holzſämereien und Pflanzen, ſowie durch direkte Geldbewilligung in Form von Aufforſtungsbeihülfen und Unterſtützungen zu Wald— kulturen das Intereſſe für Walderhaltung und neue Waldanlagen auf Oedländereien anzuregen und zu pflegen geſucht hat. Die Zahl der jährlich Seitens der Staatsforſtverwaltung an Ge— meinden, Private und Stiftswaldungen zum Selbſtkoſtenpreiſe abgegebenen Holzpflanzen wechſelt erheblich, wobei die jeweilige Lage der Landwirthſchaft, die Witterungsverhältniſſe, ſowie das Gerathen oder Mißrathen von Holzſämereien beſtimmend find. 1891/92 ſind abgegeben 2218118 Laubholz- und 89280843 Nadelholz-Pflanzen, zuſammen 91498 961 Stück, 1892/93 nur bezw. 2070449, 27417661 und 29488 100 Stück und 1893/94: 2038 142 bezw. 29898350 und 31936492 Stück. Unmittelbare Geldbewilligungen aus der Staatskaſſe ſind für die Wiederbewaldung von Oedländereien in größerem Umfange zur Anwendung gekommen und ſollen auch ferner gewährt werden. Ein durchſchlagender Erfolg iſt in dieſer Beziehung beſonders auf dem hohen Venn und in den Eifelkreiſen der Regierungsbezirke Coblenz, Trier und Aachen erzielt worden. Die aus früherer ſchonungsloſer Waldvernichtung hervorgegangenen traurigen Zuſtände des hohen Venns und der Eifel und der nachtheilige Einfluß, der von den verödeten und verſumpften Höhen des hohen Venns aus, ſich weithin erſtreckt, legten der Staatsregierung die Pflicht auf, eine energiſche Abhülfe herbeizuführen. Als wichtigſtes und nächſtes Mittel hierzu mußte die Wiederbewaldung der Um— gebung des hohen Venns mit einem das Vennklima ab- und einſchließenden Waldmantel und die Aufforſtung der Eifelhöhen erkannt werden. Es war aber auch zuzugeſtehen, daß die Ge meinden, in deren Beſitz die zu bewaldenden Oedländereien ſich befinden, ohne weſentliche Staats- beihülfe völlig außer Stande ſeien, die Aufforſtung aus eigenen Mitteln auszuführen. Zur Er— reichung des Zweckes ſind daher ſeit dem Jahre 1854 alljährlich erhebliche Mittel aus der Staatskaſſe verwendet worden. Staatsforſtpolizei. 81 Was zunächſt das hohe Venn in den Kreiſen Malmedy und Montjoie des Regierungs bezirkes Aachen mit etwa 8000 ha betrifft, die ſich größtentheils im Beſitze von Gemeinden befinden, ſo ſollen laut Aufforſtungsplan rund 2282 ha bewaldet werden. Davon find bis Ende 1892. . 1966 - mit Holz angebaut, jo daß noch .. . 316 ha zu kultiviren bleiben. In 10 Jahren wird 0 Aufgabe vorausſichtlich gelöst ſein. An Koſten ſind bisher erwachſen: ) für die Kulturen und Entwäſſerungs Ba )) ISD RE 0 für Vermeſſung und Kartirung .. ., erıpie ehleeüne 1742 - 0) für Beſoldung des Bortihueperfonts 2 d) insgemein .. eee e 2 3067 = ann 370 373 M oder für das ha = 190 / 35 J. Alle dieſe Ausgaben hat lediglich der Staat beſtritten. Ferner ſind im Gebiete der Eifel aufgeforſtet während der Jahre 1854 bis 1892: im Regierungsbezirke Coblenz (Kreiſe Adenau, Cochem, Mayen) 5167 ha mit Leiſtungen des Staates von 223 634 , und der Gemeinden von 101638 AM, im Regierungsbezirke Trier (Kreiſe Prüm, Daun, Bitburg, Wittlich) 5128 ha mit Beihülfen des Staates von 567 513 „/ und mit Leiſtungen der Gemeinden von 120 730 /, endlich im Regierungsbezirke Aachen (außerhalb des hohen Venn) 5421 ha mit Staats- beihülfen von 229 632 A und Leiſtungen der Gemeinden von 96 294 M. Im Ganzen ſind bis Ende 1892 in der Eifel aufgeforſtet 15 716 ha mit Beihülfen des Staates von 1020 779 % und Gemeindeleiſtungen im Betrage von 318 662 M. Die Ge— ſammtkoſten ſtellen ſich hiernach auf 1339 441 d oder für das ha auf 85 / 23 4. Das Beſtreben iſt dahin gegangen, wenn thunlich, die in das Bereich der Gemeindeforſten fallenden Oedländereien jenen anzuſchließen und die vorhandenen Oedlandskulturen ſo zu erweitern, daß ſie ſpäter ſelbſtſtändige Wirthſchaftskörper bilden können. Im Weſterwald (Regierungsbezirk Coblenz) ſind ſeit 1887/88 722 ha Forſtkulturen auf früherem Oedland hergeſtellt. Hierzu und zu Waldwegeanlagen (57 091 lfd. m) und Betriebs— einrichtungen für Gemeindeforſten hat der Staat 73 673 A hergegeben, während von den Ge— meinden 34 900 / aufgebracht wurden. Ferner find von 1854— 1880 im Coblenzer Bezirk außerhalb der Eifel und des Weſterwaldes in den Kreiſen Neuwied, Simmern, Wetzlar und Zell 448 ha zur Aufforſtung gelangt mit einer Staatsbeihülfe von 16 258 /, im Trierer Bezirk in den Jahren 1875 bis 1881 in den Kreiſen Trier II, Berncaſtel, Saarlouis, St. Wendel 240 ha mit Staats- beihülfen von 9180 /. Seitdem ſind dieſen Yandestheilen nur geringere Zuwendungen gemacht worden. Es liegt aber in der Abſicht, dieſelben zu verſtärken, namentlich ſoweit der Hunsrück in Betracht kommt. In einigen Fällen iſt von der Beſtimmung im Artikel 23 des Geſetzes, betreffend die Gemeinde-Verfaſſung in der Rheinprovinz vom 15. Mai 1856, ergänzt durch die Verordnung vom 1. März 1858, Gebrauch gemacht worden, wonach die Gemeinden da, wo ein dringendes Bedürfniß der Landeskultur dazu vorliegt, angehalten werden können, unkultivirte Gemeinde— grundſtücke, namentlich durch Anlage von Holzungen und Wieſen in Kultur zu ſetzen. Auch in anderen Landſtrichen, wo es gilt, Gefahren für das Gemeinwohl zu begegnen und die Landeskultur zu fördern, hat der Staat die Bewaldung von Oedland durch Beihülfen, in der Form von Aufforſtungsprämien u. ſ. w., nicht verabſäumt. Beſondere Fürſorge iſt in dieſer Beziehung dem Bergiſchen Lande (Reg.-Bez. Köln und Düſſeldorf), und dem nördlichen Hannover zu Theil geworden. Hier iſt das ausgedehnte Wietingmoor mit ſeinen gefährlichen Moor- und Sandwehen für die Umgebung unſchädlich gemacht und der land- und forſtwirthſchaftlichen Kultur zugeführt worden mit einer Staatsbeihülfe von 31199 A. Ferner find für die Dämpfung von Sandwehen im Hümmling bei Meppen 26700 /, für die Aufforſtung von 1005 ha Haideland des Regierungsbezirkes Stade 26 709 / und von 2600 ha des Regierungsbezirkes Lüneburg ſeit 1875/76 = 66519 % an Beihülfen gewährt. Ueber die Schutzſtreifen, welche in dem zum Regierungsbezirke Wiesbaden gehörigen Theile des Weſterwaldes hergeſtellt ſind, vergleiche das auf Seite 35 Angeführte. Die ſeit 1881/82 im geſammten Staatsgebiete außerhalb der Eifel, des hohen Venns und des Weſterwaldes mit Staatsbeihülfen von durchſchnittlich 30 % für das ha aufgeforſteten v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 11 82 Forſt-Geſetzgebung. Flächen ſind auf 11000 ha zu veranſchlagen. Die hierdurch herbeigeführte Verminderung der Oedlandflächen beträgt demnach etwa 1000 ha jährlich. Anerkennend iſt der Beſtrebungen der Provinzialverwaltungen von Hannover und Schleswig— Holſtein zu gedenken, welche das Werk der Aufforſtung durch Ankauf und Kultivirung von Oedländereien, — in Hannover 4020 ha — bezw. durch Bewilligung von Beihülfen und durch Darlehne zu mäßigem Zinsſatz fördern. Ebenſo haben der Haidekultur-Verein in Schleswig— Holſtein und verſchiedene andere land- und forſtwirthſchaftliche Vereine anregend und fördernd auf die Aufforſtungen gewirkt. Ein wie weites Feld der forſtlichen Thätigkeit in dieſer Be— ziehung aber noch offen ſteht, erhellt daraus, daß an Oedländereien und Acker, welcher höchſtens mit 3 Sgr. (30 ) Reinertrag pro Morgen (0,785 ha) bei der Grundſteuerregulirung eingeſchätzt iſt, und zu angemeſſener Rentabilität nur durch forſtlichen Anbau gebracht werden kann, etwa 25000 qkm vorhanden find. Es läßt ſich hoffen, daß es den bezeichneten Beſtrebungen, denen ſich große Ankäufe von Oedland ſeitens des Staates zum Zwecke der Aufforſtung anreihen, gelingen wird, den durch devaſtatoriſche Behandlung vieler Privatwaldungen, durch Abtretung von Forſtgelände zu Servitut— abfindungszwecken ꝛc. entſtehenden Verluſten an Waldfläche die Wage zu halten. Auch iſt im Allgemeinen die erfreuliche Erſcheinung zu conſtatiren, daß ſeit einigen Jahrzehnten die Aufmerk— ſamkeit in weiteren Kreiſen auf die Wichtigkeit des Waldes in klimatiſcher und geſundheitlicher Beziehung, zur Bewahrung eines angemeſſenen und möglichſt gleichmäßigen Waſſerſtandes in den Flüſſen ſowie zur Fernhaltung von Gefahren durch Abſpülen der Hänge und durch Flugſand hingelenkt worden iſt. Die einſchlagende Literatur giebt Zeugniß dafür, daß das Intereſſe für dieſen Gegenſtand erwacht iſt, und daſſelbe hat ſich auch bereits auf dem Gebiete der Geſetz— gebung bethätigt. Der erſte Schritt iſt in dieſer Richtung durch das Waldſchutzgeſetz vom 6. Juli 1875 gethan worden. Wenn daſſelbe auch mit dem Principe der Freiheit der Benutzung des Privat-Waldeigenthums nicht förmlich bricht, ſo ſchränkt es den Eigenthümer doch inſoweit ein, als dies erforderlich iſt, um Schaden für andere Grundſtücke abzuwenden, ſofern dieſer die aus der Einſchränkung entſtehenden Nachtheile beträchtlich überwiegt. Zu dieſem Zweck wird es als zuläſſig erklärt, die Ausführung von Waldkulturen oder ſonſtigen Schutzanlagen anzuordnen. Dieſe Maßregeln können getroffen werden auf Antrag eines der gefährdeten Intereſſenten, der betreffenden Gemeinde-, Amts-, Kreis- oder ſonſtigen Communalverbände innerhalb ihres Bezirkes oder auf Antrag der Landes-Polizeibehörde. Für die angeordneten Einſchränkungen iſt voller Erſatz zu leiſten. Die Koſten fallen dem Antragſteller zur Laſt. Bis zur Werthshöhe des ab— zuwendenden Schadens haben jedoch die Eigenthümer der gefährdeten Grundſtücke ꝛc. in den Fällen zu a, b und e im § 2 des Geſetzes (Beſeitigung von Flugſand, des Abſchwemmens und Nachrutſchens des Bodens an Hängen ꝛc., des Abbrechens der Ufergrundſtücke an Canälen oder natürlichen Waſſerläufen) beizutragen. Die Eigenthümer der gefahrbringenden Grundſtücke ſind bis zur Höhe des Mehrwerthes, welchen dieſe durch die Schutzanlagen gewinnen, zu letzteren in allen Fällen beitragspflichtig. Die Bindung von Meeresdünen kann auf Grund des Geſetzes nicht verlangt werden. Dagegen wird deſſen Anwendung außer in den angegebenen Fällen auch noch begründet durch die Gefahr der Verminderung des Waſſerſtandes der Flüſſe und durch nach— theilige Einwirkung des Windes in Freilagen und in der Seenähe, ſoweit die Zerſtörung eines Waldbeſtandes dieſe Uebelſtände hervorrufen würde. Nicht minder ſtellt ſich das Geſetz die Bildung von Waldgenoſſenſchaften zur Aufgabe, und zwar ſowohl ſolcher, die auf gemeinſchaftliche Beſchützung oder andere die forſtmäßige Be— nutzung fördernde Maßregeln gerichtet ſind, als auch ſolcher Genoſſenſchaften, die zugleich auf gemeinſchaftliche Bewirthſchaftung nach einheitlichem Wirthſchaftsplane abzielen. Die jo gebildeten Waldgenoſſenſchaften unterliegen der Staatsaufſicht. Das Geſetz hat noch keine lange Gültigkeitsdauer. Seine Bedeutung liegt mehr darin, daß es den geſetzgeberiſchen Beſtrebungen auf dem Gebiete der Waldpflege eine neue Bahn eröffnet hat, als in ſeinen unmittelbaren Wirkungen, welche bisher nicht von dem erhofften Um— fange geweſen ſind. Privatperſonen und Corporationen haben die mit dem Antrage auf Schutz— maßregeln verbundenen Koſten der Regel nach geſcheut. Die Provokation iſt deshalb faſt aus— ſchließlich der Landes-Polizeibehörde überlaſſen worden, und die Koſten ſind größtentheils der Staatskaſſe zur Laſt gefallen. Trotz der eifrigſten Bemühung nach dieſer Richtung iſt das Ver— fahren zur Begründung von Schutzwaldungen bis 1880 einſchl. nur für 503 ha wirklich durch— geführt und ſeitdem Weſentliches nicht mehr erreicht worden. Auch hat die Weitläufigkeit des Verfahrens und die Unſicherheit der Werthberechnungen dem Geſetz innerhalb der betheiligten Staatsforſtpolizei. 83 Bevölkerung wenig Freunde erworben, und namhafte Stimmen ſind bereits für eine Abänderung laut geworden. Was ferner die Genoſſenſchaftsbildung anlangt, ſo hat ſie nach Tabelle 14 un— geachtet der lebhafteſten Förderung aus Staatsmitteln bisher nur für 2262 ha (darunter vielfach lediglich Blößen) erreicht werden können. Die Tabelle 14 giebt eine Ueberſicht über die bis 1893 erzielten Ergebniſſe. Es ſcheint nicht, daß die beſtehenden Schwierigkeiten ſich mit der Zeit werden heben laſſen; das aber ſteht ſchon jetzt feſt, daß zur Bindung gemeingefährlicher Sandſchellen das Geſetz nicht die gewünſchte kräftige Handhabe bietet. Die Tabelle 15 ergiebt, daß im Binnen— lande 32808 ha Sandſchellen vorhanden ſind, von denen 12384 als gefahrbringend für andere Grundſtücke bezeichnet werden. Ein namhafter Theil dieſer Flächen würde ſich allerdings ohne erhebliche Koſten von ſelbſt beruhigen, wenn ſie ſtreng mit der Viehtrift verſchont würden, worauf in neuerer Zeit durch Polizeiverordnungen hingewirkt wird. Theilweis ſind die Erfolge nicht ausgeblieben. Auch hat der Staat ſich beſtrebt, erhebliche Flächen von Flugſand in ſeinen Beſitz zu bringen, namentlich in den Provinzen Poſen und Weſtpreußen. Die Aufforſtung dieſer letzteren Flächen kann nahezu als vollendet angeſehen werden. Neben der Bindung der Sandſchellen des Binnenlandes bildet diejenige der Meeres— dünen eine der umfaſſendſten und ſchwierigſten Aufgaben auf dem Gebiete der Herſtellung von Schutzwaldungen. Die Waldſchutzgeſetzgebung hat ſich bisher mit Rückſicht auf die große Koſtſpieligkeit des Anbaues, den geringen Ertrag der anzubauenden Holzbeſtände, ſowie auf die Mittelloſigkeit der meiſten ländlichen Küſtenbewohner von der Frage der Dünenbefeſtigung ferngehalten. Der Staat iſt deshalb hierin lediglich auf ſeine eigenen Kräfte angewieſen geweſen. Soweit es ſich dabei um das Intereſſe der Schifffahrt handelt, tritt die Waſſerbauverwaltung (zum Geſchäftsbereich des Miniſteriums der öffentlichen Arbeiten gehörig) in Thätigkeit. Für ſie kommt hier meiſt nur die Bindung der Vordünen durch Sandgräſer und die Befeſtigung der Umgebung der Leucht— thürme im Schifffahrtsintereſſe in Frage. Die Geſchäftsſachen, betreffend die Befeſtigung der Binnendünen, für welche nach Möglichkeit der Holzanbau anzuſtreben iſt, werden mit Ausnahme einiger den angrenzenden fiskaliſchen Oberförſtereien angeſchloſſener Strecken in der Central-Inſtanz von der landwirthſchaftlichen Abtheilung des Miniſteriums für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten unter Mitwirkung der Forſtabtheilung bearbeitet. Das Dünengebiet der Oſtſee umfaßt 29500 ha; hiervon entfallen 21800 (darunter 16000 fiskaliſch) auf Oſt- und Weſt-Preußen und 7700 (darunter 5635 fiskaliſch) auf Pommern. Auf das Dünengebiet der Nordſee kommen 10400 ha. Jährlich werden auf den Dünenbau außerhalb des Geſchäftsbereiches des Miniſteriums der öffentlichen Arbeiten und der Staatsforſtverwaltung, und zwar überwiegend auf die im Staats— beſitz befindlichen Dünenflächen mit Einſchluß der Halbinſel Hela etwa 155000 AL verwendet. Aber es wird ſehr geraumer Zeit bedürfen, bevor das angeſtrebte Ziel der Herſtellung von Schutz— waldungen, namentlich aus Kiefern und Bergkiefern (Pin. montana) beſtehend, auf dem der Feſtlegung bedürfenden Küſtengürtel erreicht ſein wird. Es erhellt dies aus Folgendem. Aus den Mitteln des landwirthſchaftlichen Miniſteriums ſind ſeit 1872 in den Regierungsbezirken Königsberg, Danzig, Köslin, Stettin und Schleswig auf dem Dünengebiet 2538 ha durch Holzpflanzung und 1089 ha durch Pflanzung von Sandgräſern feſtgelegt, wobei die beiden letzt— genannten Bezirke ji) nur mit 42 bezw. 36 ha betheiligen. Wie ſchwierig und gefährdet dieſe Kulturen aber ſind, geht daraus hervor, daß auf jenen Flächen 2371 ha Holzpflanzungen und 1049 ha Graspflanzungen wiederholt zu kultiviren waren. Die Geſammtkoſten mit Einſchluß derjenigen für das Eindecken der Flächen mit Reiſig u. ſ. w. haben 1489563 NM betragen. Auch da, wo den Dünen der Wald von Alters her noch erhalten geblieben war, iſt derſelbe leider an einzelnen Stellen, namentlich auf der Halbinſel Hela, raſch zurückgewichen, und ſchleunige und energiſche Vorkehrungen ſind nöthig, um den Reſt gegen Vernichtung zu ſichern. Die Staatsforſtverwaltung hat zu dieſem Zweck den früher der Stadt Danzig gehörigen, mit Servituten überlaſteten und einen Reinertrag nicht gewährenden Wald auf Hela übernommen und mit der Oberförſterei Darslub vereinigt. Das großartigſte und traurigſte Beiſpiel dafür, wie ſich die Beſeitigung des Schutzwaldes rächt, bietet aber die kuriſche Nehrung, welche nach Abtrieb des weitaus überwiegenden Theiles des Holzbeſtandes in früheren Jahrhunderten durch den Dünen— 111175 84 Forſt⸗Geſetzgebung. ſand auf eine Erſtreckung von etwa 100 km zum größten Theil in eine Wüſte verwandelt worden iſt. Das Intereſſe der wenigen dort noch von der Verſandung verſchont gebliebenen Ortſchaften ſowie die Sorge für die Erhaltung der Schifffahrtsſtraße im kuriſchen Haff erfordern hier Auf— wendungen auf ein Jahrhundert hinaus, deren einfacher Jahresbetrag dem ſeiner Zeit aus der Abholzung erzielten Gefu Erlös vielleicht nahe kommt. Auch zur Verbauung der Waſſerriſſe haben die Beſtrebungen, das Waldſ ſchutzgeſetz 1 zu machen, eine Anregung gegeben, allerdings nur mit ſehr geringem Erfolge im Verhältniß z den umfaſſenden Aufgaben, die in dieſer Beziehung zu löſen bleiben. Hoffentlich wird es Ye Thätigkeit des Ausſchuſſes zur Unterſuchung der Waſſerverhältniſſe in den der Ueberſchwemmung ausgeſetzten Landestheilen möglich ſein, auf dieſem Gebiete günſtigere Zuſtände herbeizuführen. Nach den bisher gemachten Erfahrungen iſt als feſtſtehend auzunehmen, daß die durch das Waldſchutzgeſetz erzielten Erfolge nicht entfernt zu vergleichen find mit dem, was während deſſen Gültigkeitsdauer durch die bereits beſprochenen Aufforſtungsbeihülfen und ſeitens der Staatsforſt— verwaltung auf dem Gebiete der Bindung des Flugſandes, der Bewaldung 5 Debland u. ſ. w. erreicht worden iſt. Die Staatswaldfläche betrug im Jahre 1875 laut Tabelle 22: 2629584 ha und iſt bis zum 1. April 1893 angewachſen auf 2747206 ha, hat ſich alſo um n 117622 ha vermehrt, obwohl umfangreiche e Abtr etungen in Folge von Servitutabfindung, Abgabe an andere Verwaltungen, namentlich den Reichsmilitärfiskus, Veräußerungen u. ſ. w. ſtattgefunden haben. Im Weſentlichen handelt es ſich bei dieſem bedeutenden Zugange um Oedland und ſolche Forſtflächen, deren Er— haltung in forſtlicher Benutzung im Landeskulturintereſſe nöthig iſt. Die einzelnen Provinzen und Bezirke ſind an dieſem Flächenzugange allerdings in ſehr verſchiedenem Umfange betheiligt. An der Spitze ſteht der Regierungsbezirk Marienwerder mit 29836 ha. Dann folgen Danzig mit 19182 ha, Köslin mit 18471 ha, die Provinz Hannover mit 15529 ha, der Regierungsbezirk Gumbinnen mit 12097 ha, Schleswig-Holſtein mit 9403 ha, Bromberg mit 6913 ha, Poſen mit 6882 ha, Stettin mit 6817 ha U. ſ. w. Die umfangreichſten Erwerbungen fallen auf diejenigen Länder— theile, welche große Strecken des geringſten und zur Flugſandbildung geneigten Bodens bei dünner Bevölkerung in der Ebene enthalten. Abgeſehen von einzelnen Ausnahmen kann für dieſen Theil des Staates dem dringendſten Berürfniß zur Erhaltung des Waldes und zur Aufforſtung ſolcher Flächen, welche das Waldſchutzgeſetz im Auge hat, mit den der Staatsforſtverwaltung und der landwirthſchaftlichen Verwaltung zur Verfügung ſtehenden Mitteln nothdürftig entſprochen werden. Anders liegen die Verhältniſſe in den gebirgigen Theilen des Staates, namentlich in der Rhein— provinz und in Weſtfalen. Hier iſt ſchon durch die Zerſplitterung des Grundbeſitzes die Er— werbung größerer Flächen durch den Fiskus ſehr erſchwert. Nur eine geſetzlich feſtgeſtellte Expropriations-Befugniß des Staates, der Provinz, der Kreiſe und der Gemeinden, würde zum Ziele führen. Vor Allem müßte aber für den Umfang des ganzen Staates die Erhaltung derjenigen Waldungen geſetzlich völlig ſicher geſtellt werden, deren Beſeitigung Gefahren für das öffentliche Wohl herbeizuführen geeignet iſt, denn es läßt ſich ſchwer rechtfertigen, neuen Wald im Wege des Zwanges herzuſtellen, ſo lange die Erhaltung des bereits vorhandenen Schutzwaldes noch nicht geſichert iſt. Ob indeſſen die Faktoren der Geſetzgebung geneigt ſein würden, hierauf zielenden Maßregeln zuzuſtimmen, erſcheint zweifelhaft. Von der Entſcheidung dieſer Fragen hängt es weſentlich ab, ob eine gedeihliche Weiterentwickelung der Waldſchutzgeſetzgebung zu erhoffen iſt. Mindeſtens dürfte die Forderung zu ſtellen ſein, daß nach dem Abtriebe von ſolchen Forſten, welche als Schutzwaldungen zu bezeichnen ſind, deren ſofortige Wiederaufforſtung erfolgt. Ein Schritt zur Begünſtigung der Aufforſtung von Oedländereien iſt auch durch das Geſetz vom 14. Auguſt 1876 geſchehen, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anſtalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Poſen, Schleſien und Sachſen. Daſſelbe verpflichtet unter gewiſſen Bedingungen die Gemeinden, ihre unkultivirten, zur dauernden landwirthſchaftlichen oder gewerblichen Benutzung nicht geeigneten Grundſtücke unter Gewährung von Staatsbeihülfe mit Holz anzubauen. Einer ähnlichen geſetzlichen Anordnung für die Rheinprovinz (Art. 23 des Gemeindeverfaſſungs— Geſetzes vom 15. Mai 1856 und Verordnung vom 1. März 1858) iſt bereits Erwähnung geſchehen. Staatsbeihülfe wird durch dieſe letzteren Beſtimmungen jedoch nicht in Ausſicht geſtellt. Bis Ende 1893 waren auf Grund des Geſetzes vom 14. Auguſt 1876 zur Aufforſtung gelangt 274 ha ſtädtiſche und 100 ha Landgemeinde-Grundſtücke. Uebrigens hat es an einzelnen geſetzgeberiſchen Maßregeln zur Erhaltung des vor— handenen Waldes in neuerer Zeit nicht ganz gefehlt. Schon der Abſchnitt IV des Wald ſchutzgeſetzes vom 6. Juli 1875 hatte Vorkehrung getroffen, um die Theilung gemeinſchaftlicher Staatsforſtpolizei. 85 Waldungen, welche der Regel nach zum Untergange derſelben führt, zu erſchweren. Den gleichen Zweck verfolgt Artikel 3 des Geſetzes wegen Ergänzung bezw. Abänderungen der Verordnung vom 13. Mai 1867, betreffend die Ablöſung der Servituten ꝛc. für das vormalige Kurfürſten— thum Heſſen, vom 25. Juli 1876. Das für den ganzen Staat gültige Geſetz vom 14. März 1881 *) über die gemeinſchaftlichen Holzungen endlich ſtellt alle örtlich zuſammen— hängenden Holzungen und Waldblößen, welche ſich in gemeinſchaftlichem, nicht durch privatrechtliches Verhältniß entſtandenen Beſitz befinden, namentlich die Waldungen der Real-, Nutzungs-Gemeinden, Markgenoſſenſchaften, Gehöferſchaften und Erbgenoſſenſchaften, ſowie durch Gemeinheitstheilung oder Forſtſervitutablöſung einer ſolchen Genoſſenſchaft oder einer Klaſſe von Mitgliedern oder Einwohnern einer Gemeinde zugefallenen Geſammtabfindungen an Wald unter die nämlichen Vorſchriften hinſichtlich der Staatsaufſicht, welche in den einzelnen Landestheilen für die Holzungen der Gemeinden gelten, und läßt die Theilung nur dann zu, wenn die Holzung zur forſtmäßigen Bewirthſchaftung nicht geeignet iſt, oder der Grund und Boden zu anderen, als forſtlichen Zwecken dauernd mit erheblich größerem Vortheile benutzt werden kann. Es ſteht hiernach zu erwarten, daß die Theilung von gemeinſchaftlichen Holzungen, welche früher leider in ſehr umfaſſender Weiſe Statt gefunden und oft zur gänzlichen Beſeitigung des Holzbeſtandes auf den Theilſtücken geführt hat, weitere kulturſchädliche Fortſchritte nicht machen wird. Auf die Theilung der Halbgebrauchswaldungen im vormaligen Kurfürſtenthum Heſſen fand das Geſetz keine Anwendung. Dieſe Waldungen, deren Zahl 209 mit einer Fläche von 25465 ha betrug, und welche ſich im gemeinſchaftlichen Eigenthume von Gemeinden (auch einzelnen Privat beſitzern) einerſeits und des Staates andererſeits befanden, ſind inzwiſchen in das Alleineigenthum der Gemeinden u. ſ. w., zum kleineren Theile in das des Staates übergegangen. Im Jahre 1893 waren an gemeinſchaftlichen Holzungen, (einſchließlich der Gehöferſchafts waldungen im Regierungsbezirk Trier), für deren Erhaltung und ordnungsmäßige Bewirthſchaf— tung auf Grund geſetzlicher Beſtimmungen früher nicht geſorgt war, 2293 mit 165223 ha vorhanden, wie die Tabelle 16 ergiebt. Im Verhältniß zu der Geſammtheit der Privatwaldungen bilden die gemeinſchaftlichen Holzungen alſo nur einen verſchwindenden Theil. Für gewiſſe gemeinſchaftliche Holzungen war übrigens bereits vor Erlaß des Geſetzes vom 14. März 1881 die Staatsaufſicht geſetzlich ſicher geſtellt, jo durch die bereits erwähnten Haubergs Ordnungen, das Waldkulturgeſetz für den Kreis Wittgenſtein und durch die für einzelne Theile von Hannover gültigen, weiterhin noch näher zu beſprechenden Geſetze vom 21. October 1815 und 10. Juli 1859, welche letzteren für die Waldungen von Realgemeinden, Märkerſchaften ꝛc. die erforderliche Fürſorge trafen. Aehnliches gilt für die Waldungen der Märkerſchaften und ähnlichen Gemeinſchaften in Heſſen-Naſſau. Nach Vorſtehendem ergiebt ſich, daß gegen den durch das Landeskulturediet vom 14. September 1811 für die alten Provinzen eingeführten Grundſatz der völligen Freigebung der Privatforſtwirtſchaft eine Gegenſtrömung zwar eingetreten, daß dieſelbe aber bisher dabei ſtehen geblieben iſt, einerſeits nur ſolche Beſchränkungen aufzuerlegen, welche geeignet ſind, beſtimmten Schädigungen fremder Grundſtücke ꝛc. vorzubeugen, und andererſeits gewiſſe Genoſſen— ſchaftsforſten der Staatsaufſicht zu unterſtellen, die Theilung zu erſchweren und zur weiteren Genoſſenſchaftsbildung und Aufforſtung anzuregen. B. Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Anjtalten.**) Bei den Waldungen, welche den Gemeinden gehören, bringt die Natur des Beſitz ſtandes es mit ſich, daß auch in Preußen die Regierung ſich der hieraus folgenden Verpflichtung einer mehr oder minder eingehenden Beaufſichtigung nicht hat entſchlagen können. Ueber die Vertheilung dieſer Waldungen von zuſammen 1024951 ha auf die einzelnen > Bezirke iſt das Erforderliche aus der Tabelle 3 zu erjehen. Vergleiche Gemeindewald und Genoſſenwald. Ein Beitrag zur Beurtheilung des Preußiſchen Geſetzes über gemeinſchaftliche Holzungen vom 14. März 1881 vom Oberforſtmeiſter Dr. Danckelmann. Berlin 1882. Verlag von J. Springer. **) Vergleiche: Geſetze über 1. die Verwaltung und Bewirthſchaftung von Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Anſtalten, ſowie über 2. Schutzwaldungen und Waldgenoſſenſchaften, mit Erläuterungen herausgegeben von Oehlſchläger und Bernhardt. 1878. Verlag von Springer in Berlin. 86 Forſt⸗Geſetzgebung. Der Regel nach unterliegen auch die Waldungen der öffentlichen Anſtalten von zuſammen 83 101 ha*) (vergl. Tab. 3), nämlich der Kirchen, Pfarren, Küſtereien, ſonſtigen geiſtlichen Inſtitute, öffentlichen Schulen, höheren Unterrichts- und Erziehungs-Anſtalten, frommen und milden Stiftungen und Wohlthätigkeits-Anſtalten — die gemeinſchaftlichen Holzungen treten auf Grund des Geſetzes vom 14. März 1881 hinzu — der nämlichen Einwirkung ſeitens des Staates wie die Gemeindeforſten. Das Maß dieſer Einwirkung überhaupt iſt aber in den einzelnen Landestheilen ein ſehr verſchiedenes. Nur in Betreff der Anſtellung der Forſtſchutz— beamten greift durchweg die Beſtimmung Platz, daß diejenigen Stellen, welche eine höhere Befähigung, als die eines Königlichen Förſters nicht erfordern und ein Einkommen von mindeſtens 750 % jährlich gewähren, mit ſolchen Anwärtern beſetzt werden müſſen, welche nach beſtandener Jäger -Prüfung behufs Erwerbung der Forſtanſtellungsberechtigung im Jägercorps gedient und den Forſtanſtellungs-Anſpruch bereits erworben oder doch zu erwarten haben. (Reſeript vom 9. April 1880, abgeändert durch Verfügung der Miniſterien des Innern, des Krieges und für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten vom 1. Februar 1887.) Da die An— ſtellung der Gemeinde-Forſtſchutzbeamten nur erfolgen darf, wenn die Auffichtsbehörde die Wahl beſtätigt hat, ſo wird bei der Prüfung derſelben das Augenmerk dahin gerichtet, daß der Gewählte neben der erforderlichen körperlichen, moraliſchen und techniſchen Befähigung, zu deren Feſtſtellung Prüfung und Probedienſt angeordnet werden kann, die Anſtellungsberechtigung wirklich beſitzt. Im Uebrigen ſind die Verhältniſſe ungleichartig. Das Zuſtändigkeitsgeſetz vom 1. Auguſt 1883 (Geſ.-S. S. 237), S 16 Abſ. 2 und § 30 Abſ. 2, hat die beſtehenden Beſtimmungen bezüglich der Verwaltung der Gemeindewaldungen ausdrücklich aufrecht erhalten. Es müſſen unterſchieden werden: 1. Die Provinzen Oft: und Weſtpreußen, Brandenburg, Pommern, Poſen, Schleſien und Sachſen. Hier kommt das Geſetz vom 14. Auguſt 1876, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anſtalten gehörigen Holzungen, zur Anwendung. Für die vorbezeichneten Landestheile mit Einſchluß der Kreiſe Jerichow J. und II., aber mit Ausſchluß der übrigen Theile der Provinz Sachſen, für welche letzteren die Verordnung vom 24. December 1816 in Geltung war, beſtand ſchon vor Erlaß des Geſetzes vom 14. Auguſt 1876 ein gemeinſames Rechtsgebiet. Hier beſchränkte bezüglich der Waldungen der Landgemeinden das Aufſichtsrecht der Regierung ſich darauf, für die fernere Erhaltung dieſer Waldungen zu ſorgen. Insbeſondere war zur Umwandlung in Acker oder Wieſe und zu außer— ordentlichen Holzſchlägen die Regierungsgenehmigung erforderlich (§ 15 des Geſetzes über die Land— gemeindeverfaſſung in den 6 öſtlichen Provinzen vom 14. April 1856). In den ſtädtiſchen Forſten war die Einwirkung der Staatsregierung im Weſentlichen auf die Prüfung der Zu— läſſigkeit und Genehmigung oder Verſagung der Veräußerung von Grundſtücken, der Verände— rungen im Genuſſe der Gemeindenutzungen (Wald, Weide, Haide und Torfſtich) beſchränkt (8 50 der Städte-Ordnung für die 6 öſtlichen Provinzen vom 30. Mai 1853). Für den oben bezeichneten Theil der Provinz Sachſen iſt durch das Geſetz vom 14. Auguſt 1876 die Verordnung vom 24. December 1816 aufgehoben worden. Das erſtgedachte Geſetz ſteht demnach jetzt für den ganzen Umfang der Provinz in Kraft. Dies gilt auch bezüglich der vormals Bayeriſchen Parcelle Kaulsdorf, für welche durch Verordnung vom 22. Mai 1867 alle Preußiſchen Geſetze, welche im Kreiſe Ziegenrück Geltung hatten, eingeführt waren. Durch Geſetz vom 24. Februar 1872 iſt Kaulsdorf dem Provinzialverbande der Provinz Sachſen einverleibt worden. Die weſentlichen Beſtimmungen des Geſetzes vom 14. Auguſt 1876 ſind in gleichmäßiger Anwendung auf Stadt- und Landgemeindeforſten ꝛc. nachſtehende: Wo einzelne Waldungen der Gemeinden, Kirchen ꝛc. bereits früher unter der Staats- verwaltung ſtanden, hat es hierbei ſein Bewenden behalten. Dies gilt namentlich von einer Zahl von Stiftungsforſten (Oberförſterei Neuzelle, Siehdichum im Regierungsbezirke Frankfurt a. O zum Geſchäftsbereich des Cultusminiſteriums gehörig, ꝛc.). Im Uebrigen ſoll die Benutzung und 1 Hierzu treten noch die unter Verwaltung von Staatsforſtbeamten ſtehenden Forſten des Kloſterfonds zu Hannover mit 19314 ha, des Stiftes Haus Büren mit 2624 ha u. ſ. w. Provinz Schleswig-Holſtein. — Provinz Hannover. 87 Bewirthſchaftung der Holzungen der Gemeinden und öffentlichen Anſtalten ſich innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit bewegen, die ſtandortsgemäße Holz- und Betriebsart durch die Neben— nutzungen nicht gefährdet werden und keine Wirthſchaftsart Platz greifen, welche geeignet iſt, die im § 2 des Geſetzes vom 6. Juli 1875 bezeichneten Gefahren herbeizuführen. Der Bewirth— ſchaftung ſind Betriebspläne zu Grunde zu legen, welche der Regierungspräſident feſtſtellt. Berechtigte Wünſche der Waldeigenthümer ſollen berückſichtigt werden. Für den jährlichen Holz einſchlag iſt der ermittelte Abnutzungsſatz maßgebend. Bei Waldungen geringen Umfanges kann von Fertigung förmlicher Betriebspläne abgeſehen werden. Abweichungen vom Betriebsplane, namentlich durch Rodung, Mehreinſchlag über 20 % des zuläſſigen Abnutzungsſolls ꝛc. bedürfen der Genehmigung des Regierungs-Präſidenten. Die Betriebspläne ſind mindeſtens alle 10 Jahre zu revidiren. Der Regierungs-Präſident kann örtliche Reviſionen, und wenn die Wirthſchafts— führung dem Betriebsplane nicht entſpricht, die Einreichung jährlicher Fällungs-, Kultur- und Nebennutzungspläne anordnen. Für den Forſtſchutz und die Bewirthſchaftung iſt durch die Wahl genügend befähigter Perſonen Fürſorge zu treffen. Gegen ſolche Verfügungen der Regierungs— Präſidenten, welche ſich auf die SS 2 bis 7 und 10 des Geſetzes ſtützen, iſt binnen der in $ 51 des Landes-Verwaltungsgeſetzes vom 30. Juli 1883 (Geſ. S. 195) feſtgeſetzten Friſt von 2 Wochen Beſchwerde beim Ober-Präſidenten und gegen deſſen Beſcheid Klage beim Ober-Verwaltungsgericht unter gewiſſen Bedingungen zuläſſig. Die Staatsforſtbeamten haben den Aufträgen der Regierungs- Präſidenten zur Ausführung des Geſetzes Folge zu leiſten. Die Koſten der Staatsaufſicht trägt die Staatskaſſe. Ein Abdruck des Geſetzes und der Ausführungs-Inſtruktion vom 21. Juni 1877 folgt im Band II. Abſchn. II. unter A. a und b. Die Durchführung iſt inzwiſchen ohne Schwierigkeit bewirkt worden, die Betriebspläne ſind durchweg vollendet. Die in Betracht kommenden Stadt- und Landgemeinde-Forſten enthalten etwa 346897 ha. Die betheiligten Stiftsforſten umfaſſen 50676 ha einſchließlich der ſchon früher unmittelbar unter der Verwaltung des Staates befindlichen. Die Neuzeller Stiftsforſten im Regierungsbezirk Frankfurt a. O. treten mit 11521 ha nach der Anmerkung + auf Tabelle 3 der vorſtehenden Zahl aber noch hinzu. 2. Provinz Schleswig⸗Holſtein. Gemeindewaldungen ſind mit Ausnahme von Lauenburg nur in geringer Zahl mit zu— ſammen 1382 ha“) Fläche vorhanden. Eine weitere Staatsaufſicht, als die aus der Natur des Gemeindevermögens unmittelbar folgende, findet nicht ſtatt. 3. Provinz Hannover. Die Gemeindewald-Geſetzgebung iſt nicht gleichartig. Es ſind zu unterſcheiden: a) Das Fürſtenthum Hildesheim. Die Verwaltung durch die Staatsforſtbeamten wurde hier durch das Königlich Weſtfäliſche Decret vom 29. März 1808 eingeführt, und anſchließend an daſſelbe die Verordnung vom 21. October 1815 erlaſſen, welche durch die Ausführungsbeſtimmungen vom 26. Auguſt 1837, 12. März 1849 und 26. Juli 1859 ihre Ergänzung erhalten hat. Die Verwaltung der Waldungen der Gemeinden, Kirchen und öffentlichen Anſtalten iſt den Staatsforſtbeamten (Oberförſtern unter Leitung der Regierungs- und Forſträthe und oberer Auf— ſicht der Regierungs-Präſidenten) übertragen. An Forſtbeſoldungsbeiträgen find für 120 [I-Ruthen Calenberger Maßes (0,262 ha) je nach der Bonität 4 , bis 2 Mariengroſchen ( 16% ) zur Staatskaſſe zu zahlen. Die Gemeindeforſten ſind mit den Staatsforſten zu Königlichen Oberförſtereien verbunden. Die Aufſtellung und Durchführung der jährlichen Hauungs- und Kulturpläne liegt den Oberförſtern ob. Vor den zu treffenden Entſcheidungen über den Be— trieb ſind die Waldeigenthümer aber mit ihren Wünſchen zu hören. Bei Meinungsverſchiedenheit findet mündliche Verhandlung zwiſchen dem Regierungs- und Forſtrath und den Vertretern der Nach Tab. 3 weiſt die ſtatiſtiſche Aufnahme von 1893 eine Fläche von 8908 ha nach. Hierunter befinden ſich 7352 ha Wald, welcher dem Kreis-Communalverbande des Herzogthums Lauenburg gehört. 88 Forſt⸗Geſetzgebung. Forſteigenthümer ſtatt. Gegen die Beſchlüſſe der erſteren iſt Berufung bei dem Regierungs— Präſidenten zuläſſig. Dieſer entſcheidet auch über die Ausführung von Forſtvermeſſungen, Be— triebs-Regulirungen, außeretatsmäßigen Hauungen und Rodungen. Der Forſtſchutz wird auf Koſten der Gemeinden durch Holzaufſeher (mit vierteljährlicher Kündigung), gewählt von erſteren und beſtätigt auf Vorſchlag der Regierungs- und Forſträthe durch die Obrigkeit (Magiſtrat, Landrath), wahrgenommen. In der bezeichneten Art findet das Geſetz thatſächlich Anwendung auf die Waldungen der Landgemeinden, der (nach bisherigem Sprachgebrauch) amtsſäſſigen Städte und der Stadt Hildes— heim. Anſcheinend würde es zuläſſig ſein, daſſelbe auch auf den Wald der nicht amtsſäſſigen Stadt Goslar anzuwenden, ſoweit dieſer auf preußiſchem Gebiete belegen iſt. Thatſächlich wird hier aber ebenſo verfahren, wie im Bereiche des unter b erwähnten Geſetzes vom 10. Juli 1859 in Betreff der nicht amtsſäſſigen Städte. Dieſe haben eigene von den ſtädtiſchen Collegien gewählte ſtädtiſche Forſt-Verwaltungsbeamte. Die Prüfung der jährlichen Hauungs- und Kulturpläne geſchieht durch einzelne Königliche Regierungs- und Forſträthe gegen Entgelt im Nebenamt, die Beſtätigung durch den Regierungs-Präſidenten. Die Einwirkung des letzteren iſt begründet auf S 119 der revidirten Städte -Ordnung vom 24. Juni 1858 bezw. Ortsſtatuten und erſtreckt ſich auch auf die Prüfung und Beſtätigung der Betriebsregulirungswerke. Es handelt ſich hierbei im Ganzen um 8 Städte mit zuſammen 10020 ha Wald. Die Geſammtfläche der dem Geſetze vom 21. October 1815 thatſächlich unterworfenen Holzungen umfaßt mit Einſchluß von Genoſſenſchafts- und Stiftungs-Forſten etwa 25 180 ha. b) Die Fürſtenthümer Calenberg, Göttingen und Grubenhagen und die damit verbundenen Yandestheile. Für die Forſten der Landgemeinden ſowie der in denſelben beſtehenden Genoſſenſchaften, Kirchen und Volksſchulen ꝛc. in dieſem Gebiet iſt das Geſetz vom 10. Juli 1859 nebſt Aus- führungs-Inſtruction vom 26. Juli 1859 maßgebend. Beide finden auf die nicht amtsſäſſigen Städte keine Anwendung. In Betreff dieſer wird auf das unter a im vorletzten Abſatz An— geführte verwieſen. Auch im Bereiche des Geſetzes vom 10. Juli 1859 ſind die Gemeindeforſten mit den betreffenden Staatswaldungen zu förmlichen Verwaltungsbezirken (Oberförſtereien) vereinigt. Der Betrieb wird durch die Königlichen Forſtbeamten geführt unter Oberaufſicht der Regierungs- Präſidenten. Als Gegenſtände des Forſtbetriebes im Sinne des Geſetzes ſind anzuſehen die Fertigung der Betriebs-Regulirungswerke, der jährlichen Hauungs- und Kulturpläne, die Ausführung der letzteren und die Anweiſung der Nebennutzungen. Die Forſteigenthümer ſollen über die Pläne gehört werden; auf ihren Antrag findet dieſerhalb unter Mitwirkung der Obrigkeit eine Be— rathung ſtatt. Verbleibende Meinungsverſchiedenheiten werden von den Regierungs-Präſidenten, nach Umſtänden von den betheiligten Miniſtern entſchieden. Die Koſten der Hauungen und Kulturen fallen den Waldeigenthümern zur Laſt, desgleichen diejenigen für Wahrnehmung des Forſtſchutzes durch beſondere Forſtaufſeher, deren Wahl der Regierungs- und Forſtrath und der Landrath zu beſtätigen haben. Die Forſtaufſeher ſtehen unter dem Befehl und der Dienſtaufſicht der Betriebsverwaltung. Die Oberförſter können ſich bei der Betriebsleitung und Ueberwachung der Gemeindeſchutzbeamten durch die ihnen untergebenen Königlichen Schutzbeamten vertreten laſſen. Als Beitrag zur Beſoldung der Königlichen Forſtbeamten fließt für jeden Morgen (0,262 ha) 1 Groſchen (10 ) zur Staatskaſſe. Das Geſetz erſtreckt ſich mit Einſchluß von Genoſſenſchafts- und Stiftungs Forſten auf etwa 40769 ha Waldfläche. ce) Regierungsbezirk Hannover mit Ausſchluß von Calenberg. Für denjenigen Theil des Regierungsbezirks Hannover, welcher nicht zum Fürſtenthum Calenberg gehört, kommen die Beſtimmungen der Verwaltungs Ordnung für die Forſten der Landgemeinden im Bezirke der früheren Landdroſtei Hannover vom 1. September 1830 in Betracht. Hiernach findet unter Beirath und Mitwirkung des Regierungs- und Forſtrathes eine Ober aufſicht über die bezeichneten Waldungen durch den Regierungs -Präſidenten ſtatt. Die nähere Aufſicht mit Einwirkung auf die Bewirthſchaftung liegt dem Regierungs- und Forſtrathe Provinz Hannover. 89 oder dem von dieſem zu ſubſtituirenden Oberförſter ob; die ſpecielle Verwaltung bleibt den Gemeinden ſelbſt überlaſſen. Erſteren ſind beſtimmte nach der Fläche bemeſſene Vergütungen zu zahlen. Die Rechtsgültigkeit der Verordnung wurde indeſſen vor deren völliger Durchführung in Zweifel gezogen. Nur theilweiſe und in beſchränkter Form gelangen die vorbezeichneten Be— ſtimmungen zur Anwendung, insbeſondere in den Grafſchaften Hoya und Diepholz, wo indeſſen gleichwohl ſeit 1835 der Beſtand der Gemeinde- und Genoſſenſchaftsforſten von früher 7000 ha etwa auf die Hälfte zuſammengeſchmolzen iſt, ein ſehr bedauerlicher und beachtenswerther Vorgang. d) Die Regierungsbezirke Lüneburg, Stade, Osnabrück, Aurich. Für dieſe Landestheile beſtehen andere geſetzliche Beſchränkungen des Gemeindeforſtbetriebes nicht, als diejenigen, welche aus dem allgemeinen Aufſichtsrechte des Staates über das Gemeinde— vermögen herzuleiten ſind. Einzelne Körperſchaften haben indeſſen receßmäßig ihre Waldungen der ſpecielleren Aufſicht des Staates unterſtellt. Dieſer unterliegen auch mehrere ſtädtiſche Waldungen auf Grund von Ortsſtatuten. Die Frage, ob § 1 des Waldſchutzgeſetzes vom 6. Juli 1875 dieſes Verhältniß beſeitigt hat, iſt ſtreitig. Nach Vorſtehendem bedarf zu e und d die Beaufſichtigung der Gemeindeforſten durch den Staat noch der geſetzlichen Regelung. e) Die Königlichen Kloſterforſten. Zu den Waldungen der öffentlichen Anſtalten ſind auch die zum Geſchäftsbereich der Königlichen Kloſterkammer zu Hannover gehörenden über die ganze Provinz zerſtreuten Kloſter— forſten zu rechnen. Sie ſtanden großentheils früher im Beſitze von inzwiſchen eingezogenen Klöſtern, zum Theil ſind ſie aber aus dem Kloſterfonds in ſpäterer Zeit angekauft worden. Die Erträge dienen zur Unterſtützung bezw. Erhaltung von Kirchen, wohlthätigen Stiftungen, Schulen, der Univerſität Göttingen u. ſ. w. Mit Ausnahme einiger unmittelbar durch Beamte der Kloſterkammer verwalteten Forſten waren die Kloſterwaldungen auf Grund der Verordnung vom 3. Juli 1850 in Betreff der Ver— waltung und des Forſtſchutzes mit den betreffenden Staatswald-Oberförſtereien vereinigt. Das bezügliche Decernat wurde früher bei der Kloſterkammer nebenamtlich durch die damaligen beiden Oberforſtbeamten der inzwiſchen aufgelöſten Finanzdirection bearbeitet. Die mancherlei Unzuträglich— keiten, welche ſich daraus ergaben, daß die betreffenden Oberförſter doppelte Bücher zu führen und doppelte Rechnungen zu legen hatten, auch zwei verſchiedenen Behörden (Kloſterkammer und Finanzdirection, jetzt Regierung) unterſtellt waren, deren Verwaltungsgrundſätze nicht immer völlig übereinſtimmten, haben dazu Anlaß gegeben, zur beſſeren Abrundung des beiderſeitigen Forſtbeſitzes Flächenvertauſchungen vorzunehmen, nach deren Abſchluß es möglich war, die klöſter— lichen Waldungen zu 7 beſonderen Kloſter-Oberförſtereien und 2 Kloſter-Revierförſtereien zu ver— einigen, wodurch die gleichzeitige Verwaltung von Staats- und Kloſterwald durch die betreffenden Forſtbeamten fortfiel. Die Kloſter-Revierförſter haben bei wenig umfangreichen Bezirken die Be— fugniſſe verwaltender Beamten und ſtehen wie die Kloſter-Oberförſter in unmittelbarem Schrift verkehr mit der ihnen vorgeſetzten Kloſterkammer. Alle betheiligten Forſtbeamten mit Einſchluß der Forſtſchutzbeamten ſind aber Staatsforſtbeamte. Sie beziehen Beſoldung, Ruhegehalt und Unter— ſtützungen aus der Staatskaſſe, und ihre Hinterbliebenen haben dieſer gegenüber dieſelben Ver— ſorgungs-Anſprüche wie die übrigen Staatsforſtbeamten. Anſtellung, Verſetzung u. ſ. w. erfolgt bei den höheren Beamten vom Oberförſter aufwärts durch den Miniſter für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten nach Benehmen mit dem Kultusminiſter, bei den Schutzbeamten durch die Regierung zu Hannover nach Anhörung der Kloſterkammer. Reſſortminiſter der Kloſterkammer iſt der Kultusminiſter, doch hat in einer Zahl von Geſchäftsſachen (Arealveränderungen, forſttechniſche, namentlich Betriebsregulirungsſachen u. ſ. w.) der Miniſter für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten mitzuwirken. Bei der Kloſterkammer werden die Forſtſachen bearbeitet durch einen dem Kollegium der Regierung zu Hannover ange— hörigen Regierungs- und Forſtrath unter Mitzeichnung bezw. Ueberprüfung ſeitens des dortigen Oberforſtmeiſters und unter Leitung des Präſidenten der Kloſterkammer. Die örtlichen Reviſionen haben beide erſtgenannten Beamten ebenſo auszuführen, wie dies in den Staatsforſten geſchieht, gleichviel welchem Regierungsbezirke die betreffenden Kloſteroberförſtereien angehören. v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 12 90 Forſt-Geſetzgebung. In neuerer Zeit hat die Kloſterkammer Waldgrundſtücke auch außerhalb der Provinz Hannover und ſelbſt außerhalb Preußens angekauft. Als Vergütung für die der Staatskaſſe durch Verwaltung und Schutz erwachſenden Aus— gaben zahlt die Kloſterkammer 90033 / jährlich. Die Fläche beträgt 19048 ha innerhalb der Provinz Hannover. Dazu kommen in der Provinz Brandenburg 266 ha und im Herzogthum Anhalt 380 ha. In neueſter Zeit ſind auch Forſtflächen in den Provinzen Weſtpreußen und Poſen hinzugetreten. 4. Die Provinzen Weſtfalen und Rheinland. Dieſelben enthalten 385451 ha Gemeindeforſten, 8699 ha Stiftungsforſten. Hier gilt die Verordnung vom 24. December 1816, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anſtalten gehörigen Forſten in den Provinzen (Sachſen) Weſtfalen und Rheinland. Das vormals Heſſen-Homburgiſche Oberamt Meiſenheim iſt ihr ebenfalls unterworfen. Dieſe Verordnung wird in der Einleitung begründet: einerſeits durch die Nothwendigkeit, die Beſchränkungen aufzuheben, welche die fremdländiſchen Geſetzgebungen den Gemeinden in der Benutzung und Verwaltung ihres Waldbeſitzes auferlegt hatten, andererſeits aber durch die Unmöglichkeit, die Waldungen einer ſchädlichen Willkür preiszugeben. In dem erſten Geſichtspunkte liegt die Erklärung dafür, weshalb die Verordnung eben nur für die bezeichneten Provinzen erlaſſen worden iſt. Für Sachſen iſt dieſelbe inzwiſchen durch das Geſetz vom 14. Auguſt 1876 außer Kraft geſetzt. Die weſentlichen Vorſchriften der Verordnung von 1816 ſind folgende: §S 2. Den Gemeinden und öffentlichen Anſtalten werden ihre Forſtländereien zur eigenen Verwaltung überlaſſen. Sie ſind jedoch dabei ebenſo, als bei der Verwaltung der übrigen Ge— meindegüter, der Oberaufſicht der Regierung (des Regierungs-Präſidenten) unterworfen, und müſſen ſich nach deren Anweiſung wegen eines regelmäßigen Betriebes und der vortheilhafteſten Benutzungsart genau richten. In der Regel ſind die Forſtländereien auch fernerhin dieſer Beſtimmung zu widmen. Wenn die Gemeinden ꝛc. aber die Verwandlung in Acker oder Wieſe für zuträglicher halten, ſo haben ſie die Entſcheidung hierüber bei dem Regierungs-Präſidenten herbeizuführen. S 4. Die Oberaufſicht, welche zum Geſchäftsbereich des Regierungs-Präſidenten (früher Abtheilung des Innern der Regierung) gehört, ſoll ſich im Weſentlichen darauf beſchränken, daß die Forſten den öffentlichen Zwecken des Gemeindeweſens erhalten werden und weder durch un— wirthſchaftliche Verwaltung zerſtört oder ſonſt verſchleudert, noch mit Hintenanſetzung des fort— währenden Beſten der Corporation und zum Vortheile einzelner Mitglieder oder Klaſſen ver— wendet werden. Nach dieſen Rückſichten hat die Regierung die von den Gemeinden einzureichenden Forſtetats und deren Anträge auf außerordentliche Holzſchläge und Rodungen oder anderweite Dispoſitionen über die Subſtanz durch Sachverſtändige prüfen zu laſſen, und nach deren Befinden darüber zu beſtimmen. § 3. Die Gemeinden ſind daher verpflichtet, die in ihrem Beſitz befindlichen Forſtländereien nach den von dem Regierungs-Präſidenten genehmigten Etats zu bewirthſchaften, dürfen von dieſen ohne Genehmigung des Regierungs -Präſidenten nicht abweichen und müſſen ſolche Wälder und beträchtliche Holzungen, die nach Beſchaffenheit und Umfang zu einer forſt— mäßigen Bewirthſchaftung geeignet ſind, durch gehörig ausgebildete Forſtbediente adminiſtriren laſſen. i Ss 6. Ob zur zweckmäßigen Verwaltung die Anſtellung eigener Forſtbedienten nothwendig iſt, hat der Regierungs-Präſident zu entſcheiden. Die Wahl ihrer Forſtbeamten iſt den Gemeinden überlaſſen, ſie ſind dabei rückſichtlich der Forſtſchutzbeamtenſtellen mit mindeſtens 750 A Dienſteinkommen aber an die Beſtimmungen der Reſeripte vom 9. April 1880 und vom 1. Februar 1887 gebunden und dürfen zu den ver— waltenden Stellen nur Perſonen wählen, deren Befähigung von dem Regierungs Präſidenten aus erkannt wird; die Wahl unterliegt feiner Prüfung und Beſtätigung. Die Provinzen Weſtfalen und Rheinland. 91 § 5. Es ſteht dem Regierungs-Präſidenten zu, die in den Forſten der Gemeinden zc. ſtatthabende Bewirthſchaftung von Amts wegen oder auf ſpecielle Veranlaſſung unterſuchen, und gegen forſtwidrige Verwaltungen (durch Anordnung einer ſpeciellen Beaufſichtigung oder ſonſt) zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu laſſen. § 8. Als techniſcher Organe zur Beaufſichtigung der Communal- und Inſtituts-Waldungen kann ſich der Regierungs-Präſident des Oberforſtbeamten und der übrigen Königl. Forſtbeamten be— dienen, welche überhaupt verpflichtet ſind, ihm die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebelſtände in den Communal-Waldungen anzuzeigen. In den Regierungsbezirken Coblenz, Trier, Arnsberg und Minden, welche die überwiegende Maſſe der in Betracht kommenden Forſten enthalten, machte ſich das Bedürfniß geltend, die Waldungen der einzelnen Gemeinden zu gemeinſamen Forſtverwaltungsverbänden unter der tech— niſchen Leitung von Gemeindeoberförſtern zuſammenzuſchließen. Die zu dieſem Zwecke einge richteten, meiſt nach landräthlichen Kreiſen abgegrenzten Verbände haben durch die Allerhöchſten Cabinetsordres vom 18. Auguſt 1835 für die Regierungsbezirke Coblenz und Trier und vom 28. Mai 1836 für die Regierungsbezirke Arnsberg und Minden geſetzliche Grundlagen erhalten. In denſelben 4 Bezirken ſind zur Ausführung der Verordnung vom 24. December 1816 und der gedachten Allerh. Cabinets-Ordres über die Verwaltung der Communal- ꝛc. Forſten im Auf— trage der zuſtändigen Miniſter von den Ober-Präſidenten ſpecielle Inſtructionen erlaſſen, und zwar für Coblenz und Trier unterm 31. Auguſt 1839, für Arnsberg und Minden unterm 19. Mai 1857. Beide ſind im Weſentlichen übereinſtimmend. In Beziehung auf die nachzuweiſende Befähigung der in den Regierungsbezirken Minden, Arnsberg, Coblenz und Trier für größere Gemeinde-Forſt-Verbände anzuſtellenden Oberförſter wird verlangt, daß entweder die forſtwiſſenſchaftliche Staatsprüfung vor der Miniſterial-Forſt— Ober-Prüfungs⸗Commiſſion (das Staatsexamen für die Anwärter zu Königlichen Oberförſterſtellen) beſtanden ſein, oder eine beſondere forſtliche Prüfung bei einer der genannten Regierungen ab— gelegt werden muß. Ueber dieſe Prüfung iſt für die Regierungsbezirke Trier und Coblenz eine jetzt auch für Arnsberg gültige Verordnung, betreffend die Prüfung der Candidaten für den Gemeindeforſt-Verwaltungsdienſt, unterm 24. December 1862 ergangen. Bei der Ueberfüllung der betreffenden Laufbahn dürfen bis auf Weiteres Anwärter für dieſelbe aber nicht zugelaſſen werden. Die techniſche Oberaufſicht wird von den Regierungs-Präſidenten durch die forſttechniſchen Mitglieder der Regierungs-Collegien, die Oberforſtbeamten und Regierungs- und Forſträthe, und zwar in der Art geführt, daß jeder Forſtrath innerhalb des ihm zugetheilten geographiſchen Bezirks, neben den Inſpektionsgeſchäften für die Königl. Forſten, auch die techniſche Leitung und Beauf— ſichtigung des Wirthſchafts-Betriebes für alle in dem Bezirke befindlichen Gemeinde- und Stiftungs— forſten im Auftrage des Regierungs-Präſidenten zu beſorgen hat. Dem Oberforſtbeamten liegt neben dieſen Geſchäften für den ihm ſpeciell überwieſenen Inſpektionsbezirk zugleich die Leitung für die Geſammtheit der Communalforſtverwaltung des ganzen Regierungsbezirks, alſo auch die Bearbeitung der Generalien, ob. Demgemöß beſteht gegenwärtig für die beiden Provinzen Weſt— falen und Rheinland diejenige Organiſation der Communalforſtverwaltung, welche ſich aus der Ueberſicht Bd. II Nr. 17 ergiebt. Wenn auch zugegeben werden kann, daß die rheiniſche Gemeindeforſtverwaltung manche guten Erfolge aufzuweiſen hat, ſo laſſen ſich doch erhebliche Mißſtände des beſtehenden Verhält— niſſes nicht verkennen. Dieſelben ſind zurückzuführen 1) auf den übergroßen Umfang einer erheblichen Zahl von Gemeinde-Oberförſtereien, 2) auf die ungünſtige Lage der Gemeindeforſtbeamten und 3) auf den Mangel einer ſtraffen Verwaltungs-Organiſation in den Regierungsbezirken Köln und Düſſeldorf. Zu 1. Zur Zeit der Gründung der Gemeinde-Oberförſtereien in Gemäßheit der Allerh. Cab.⸗Ordre vom 18. Auguſt 1835 hatten die meiſten Königl. Oberförſtereien einen viel größeren Umfang als gegenwärtig. Bei dem damaligen weniger intenſiven Betriebe waren die Oberförſter indeſſen gleichwohl in der Lage, den Anforderungen zu genügen. Inzwiſchen hat ſich aber das Bedürfniß einer Verkleinerung der Reviere geltend gemacht, und ſind demgemäß die Staatsforſten zum großen Theil anderweit abgegrenzt worden. Einiges bleibt indeſſen auch für dieſe noch zu thun übrig. Die Gemeinde-Oberförſtereien haben ihren früheren Umfang dagegen faſt unverändert beibehalten, obwohl bei ihrer zerſtreuten Lage in gebirgigem Gelände der Betrieb ein beſonders 125 92 Forſt-Geſetzgebung. ſchwieriger iſt. Soll, was im Intereſſe des Gemeindehaushalts und aus volkswirthſchaftlichen Gründen dringend erwünſcht iſt, die Wirthſchaft den jetzigen Anforderungen entſprechend geführt werden, ſo erſcheint eine Verringerung des Umfanges einer großen Zahl von Gemeindeober förſtereien unabweislich. Zu einer Theilung derſelben ſind aber die Intereſſenten wenig geneigt, da ſie die größeren Ausgaben an Beſoldung ſcheuen. In den dringendſten Fällen iſt die Theilung zwar im Wege des Zwanges herbeigeführt worden unter gleichzeitiger Gewährung von Beihülfen aus dem Fonds zur Förderung der Waldkultur, auch haben einige Gemeindeforſten Königlichen Oberförſtern nebenamtlich zur Verwaltung übertragen werden können z. B. im Aachener Bezirke. Im Ganzen aber ſind dieſe Aushilfsmittel ungenügend und nicht ausreichend geweſen, eine durchgreifende und dauernde feſte Organiſation zu erſetzen. Zu 2. Die Gemeindeforſtbeamten befinden ſich vielfach in einem Abhängigkeitsverhältniß von den Gemeinden, welches ſie verhindert, ihre Amtspflichten ſo wahrzunehmen, wie das Gedeihen der betreffenden Forſten es erfordert. Aeltere Forſtbeamte, welche einem ſehr umfangreichen und ſchwierigen Wirkungskreiſe nicht mehr gewachſen ſind, in einem kleinen aber noch nützliche Dienſte leiſten könnten, laſſen ſich in einen ſolchen nicht verſetzen und bleiben länger im Dienſt, als für die Sache nützlich iſt. Dazu kommt, daß ein Aufrücken im Gehalt mit zunehmendem Alter nicht erfolgt. Eine Wendung zum Beſſeren iſt inſofern eingetreten, als durch die Geſetze vom 1. März 1891 und vom 21. Juli 1891 (G.⸗S. S. 330) weſentliche Grundſätze der Penſionirung der unmittelbaren Staatsbeamten auch für die Forſtbeamten der Landgemeinden der Rheinprovinz Gültigkeit erlangt haben, und der Dienſtzeit in einer Landgemeinde diejenige in einer anderen, in welcher der Forſtbeamte früher gedient hat, hinzugerechnet wird. Indeſſen wird doch die Militär— dienſtzeit bei der Penſionirung nicht angerechnet, auch empfindet man es ſchmerzlich, daß eine geſetz— lich geregelte Fürſorge für die Hinterbliebenen noch ausſteht. Allerdings iſt ſeitens der Provinzial— Verwaltung laut Statut vom 19. Juli 1891 eine Wittwen- und Waiſen-Verſorgungsanſtalt für die Kommunalbeamten eingerichtet, der bisher 360 Kommunal-Forſtſchutzverbände beigetreten ſind. Eine Zahl von ſolchen Verbänden iſt mit dem Beitritt aber noch im Rückſtande. Erwähnnng mag es hier finden, daß die Menge der Anwärter, welche die Befähigung zur Bekleidung einer Gemeinde-Oberförſterſtelle erworben haben, übergroß iſt, und in abſehbarer Zeit an ihre Unter— bringung nicht gedacht werden kann, zumal die Gemeinden es öfter vorziehen, Forſtaſſeſſoren an— zuſtellen, die ausſcheiden, wenn ſie ihrem Dienſtalter nach zur Anſtellung als Staats-Oberförſter gelangen können. Zu 3. In den Regierungsbezirken Köln und Düſſeldorf fehlt die Einrichtung der Ge— meinde-Oberförſtereien ganz. Zwar iſt eine Zahl größerer Gemeindeforſten einzelnen Königlichen Oberförſtern durch freiwilliges Abkommen zur nebenamtlichen Verwaltung übertragen. Bei den Anſprüchen, welche die betreffenden Staatsforſten an die Arbeitskraft ihrer Verwalter ſtellen, können dieſe Nebenämter aber nicht ſo wahrgenommen werden, wie das Intereſſe der Sache es erfordert. Dieſe Umſtände legen es nahe, eine Aenderung der Geſetzgebung nach der Richtung in Er— wägung zu ziehen, daß ähnlich wie in Heſſen-Naſſau und im ſüdlicheu Hannover aus Staats— und Gemeindeforſten gemeinſchaftlich zuſammengeſetzte Oberförſtereien unter vorzugsweiſer Berück— ſichtigung der geographiſchen Lage gebildet werden. Schon hierdurch ließe ſich, ſelbſt wenn die Geſammtzahl der Beamten eine Veränderung nicht erfahren ſollte, eine weſentliche Erleichterung für die Verwaltung und bei der zerſtreuten und vermengten Lage beider Arten von Forſten die Vermeidung unnützer Wege und Reiſen erreichen. Die Gemeindeforſtbeamten würden unmittel— bare Staatsbeamte werden, aus der Staatskaſſe Gehalt und Penſion beziehen, den Hinterbliebenen würden die Wohlthaten der Relicten-Verſorgung unverkürzt zu Theil. Hiermit würden auch die zu 3 hervorgehobenen Uebelſtände fortfallen, und ſelbſt die Gemeinde-Oberförſter-Kandidaten, die jetzt oft jeder Ausſicht auf geſicherte Lebensſtellung entbehren, könnten je nach ihrer Befähigung Verwendung im Staatsforſtdienſte finden. Möchte dieſe oder eine ähnliche Organiſation, durch welche ſchwer empfundene Nachtheile des gegenwärtigen Zuſtandes beſeitigt würden, nicht an der Geldfrage ſcheitern, die im Verhältniß zu den zu erreichenden Vortheilen, nur eine untergeordnete Bedeutung haben kann! Sollte es unmöglich ſein, ſchon jetzt auch die Gemeinde-Forſtſchutzbeamten zu unmittelbaren Staatsbeamten zu machen, ſo würde ſchon die Beſchränkung dieſer Maßregel auf die Oberförſter von den ſegens— reichſten Folgen ſein. Bezüglich der Hauberge im Kreiſe Altenkirchen des Regierungsbezirkes Coblenz vergl. die 2 Provinz Heſſen-Naſſau. 9: Haubergsordnung vom 9. April 1870, bezüglich derjenigen in den Streifen Olpe und Siegen im Regierungsbezirke Arnsberg die Haubergsordnungen vom 24. März 1821 und 17. März 1879, bezüglich der Waldgenoſſenſchaften im Kreiſe Wittgenſtein des Regierungsbezirks Arnsberg das Waldkulturgeſetz vom 1. Juni 1854. 5. Provinz Heſſen-Naſſau. A. Regierungsbezirk Caſſel. Hier find mit verſchwindenden, uachſtehend aufzuführenden Ausnahmen die Gemeinde- ꝛc. Forſten mit den Staatsforſten zu Oberförſtereien vereinigt. Nur die Oberförſterei Orb beſteht lediglich aus Gemeindeforſten unter der Verwaltung eines Königlichen Oberförſters. a) Das vormalige Kurfürſtenthum Heſſen. Die ſpecielle Betriebsleitung der Waldungen der Städte, Gemeinden, Märkerſchaften, Kirchen und öffentlichen Anſtalten durch die Staatsforſtbeamten iſt in den Kurheſſiſchen Landestheilen ſeit langer Zeit üblich. An geſetzlichen und Verwaltungs-Beſtimmungen kommen beſonders in Betracht die Verordnungen vom 30. Mai 1711, 25. Juli 1777, 29. Juni 1821 § 132, die Gemeinde— ordnung vom 23. October 1834 § 68, das Ausſchreiben vom 30. Januar 1817 und das Re gulativ über die Einleitung und Ausführung des Forſtbetriebes und die Handhabung des Forſt— ſchutzes in den gemeinheitlichen Waldungen vom 5. März 1840. Vermeſſung und Betriebs-Regulirung erfolgt auf Koſten der Gemeinden. Für die durch die Königlichen Oberförſter unter Leitung der Regierungs- und Forſträthe bewirkte Verwaltung iſt eine Vergütung zur Staatskaſſe zu zahlen, welche der Regel nach 1 Thlr. = 3 für je 100 Acker — 23,565 ha betrug und durch Ausſchreiben des Miniſteriums des Innern und der Finanzen vom 1. Februar 1855 auf 2 Thlr. = 6 / für obige Fläche erhöht wurde, während die Ober— aufſicht durch die Staatsbehörden unentgeltlich erfolgt. Nur die Salzſchlirfer Intereſſentenwaldung und die nicht fiskaliſchen Theile der Schlierbachswaldung ſind von der Zahlung von Beſoldungs— beiträgen auf Grund von richterlicher Entſcheidung bezw. eines Statuts vom 24. November 1774 befreit. Ferner wird thatſächlich die Verwaltung der Stadtwaldungen von Hersfeld, Homberg, Schmalkalden und eines Theils der Allendorfer Stadtwaldung (zuſammen 3368 ha) durch Stadtoberförſter, diejenige der Herleshäuſer Intereſſentenwaldung von 176 ha durch einen fürſt— lichen Oberförſter und die der Stifts-Fiſchbecker Gemeindewaldungen von 1220 ha durch einen von den Eigenthümern gewählten und beſoldeten Revierförſter geführt. Ob dieſe Einrichtung bezubehalten iſt, wird bei entſtehenden Vakanzen in Erwägung zu ziehen ſein. Die von den Königlichen bezw. ſtädtiſchen Oberförſtern aufgeſtellten jährlichen Hauungs-, Kultur- und Nebennutzungs-Pläne werden den Gemeinden zur Erklärung des Einverſtändniſſes, oder Anbringung von Einwendungen vorgelegt. Die Prüfung geſchieht durch den Regierungs— und Forſtrath. Demnächſt erfolgt die Zuſendung der Pläne bei den Landgemeinde- und In— tereſſenten-Waldungen an die Landräthe, bei den Kirchen-, Pfarr-, Schul- und Stiftswaldungen an die betreffenden Kirchen- ꝛc. Aufſichtsbehörden zur Aeußerung, ſodann die Schlußprüfung durch den Oberforſtbeamten und endlich die Genehmigung durch den Regierungs-Präſidenten, welcher die Oberaufſicht über dieſe Waldungen führt. Für den Forſtſchutz ſorgen die Gemeinden auf eigene Koſten. Die Beamten hierzu werden von ihnen in Vorſchlag gebracht, die Beſtellung erfolgt durch den Regierungs-Präſidenten. Das Forſtſchutzperſonal iſt als durchweg genügend befähigt und zuverläſſig nicht zu bezeichnen. Die in neuerer Zeit in vielen Fällen getroffene Einrichtung, wonach in den Gemeindewaldungen der Staat den Schutz durch fiskaliſche Forſtbeamte gegen eine Vergütung von etwa 1,1 für das ha übernimmt, falls geeignete Perſönlichkeiten zur Beſtätigung als Forſtſchutzbeamte ſeitens der Gemeinden nicht vorgeſchlagen werden, verdient weitere Ausdehnung. Das Ausſchreiben des Steuercollegiums vom 30. Januar 1817, gültig für das ehemalige Kurheſſen mit Ausnahme etwa der Kreiſe Hanau, Gelnhauſen, Schlüchtern, Fulda, Hünfeld, Rotenburg, Witzenhauſen, Eſchwege und Rinteln, gewährt die Möglichkeit, eine derartige Anordnung auch gegen den Willen der Gemeinden durchzuführen. In den übrigen Gebietstheilen läßt ſich Aehnliches auf Grund des § 132 der Verordnung vom 29. Juni 1821 erreichen. Auch können die Gemeinden angehalten werden, in geeigneten Fällen gemeinſchaftliche Aufſeher für ihre Waldungen zu beſtellen. Zur 94 Forſt⸗Geſetzgebung. Zeit iſt für den Forſtſchutz von 28216 ha Gemeindewald durch Staatsforſtbeamte gegen eine zur Staatskaſſe fließende Vergütung von 40500 / geſorgt. Eine Zahl von Gemeindeforſten wird auch nebenamtlich durch benachbarte Staatsförſter beſchützt. Die im Vorſtehenden aufgeführten Beſtimmungen erſtrecken ſich auf etwa 83422 ha Wald. Hierzu gehören nicht die Waldungen der adligen Stifter Oberkaufungen, Fiſchbeck, Obernkirchen und die Haina- und Merxhauſen'ſchen Stifs-Waldungen. Letztere ſtehen unter communalſtändiſcher Verwaltung. b) Die vormals Großherzoglich Heſſiſchen Landestheile. Hierhin gehören nur die Gemeinde- ꝛc. Waldungen innerhalb des Bereiches der Ober— förſtereien Vöhl und Altenlotheim. Für die Einwirkung der Staatsregierung auf dieſe Forſten find die Verordnungen über die Forſtorganiſation vom 16. Januar 1811 (SS 69 — 76) und 29. December 1823 (Art. 25) beſtimmend. Es ergiebt ſich hieraus ein Verhältniß, welches in der Hauptſache dem zu a geſchilderten ſehr ähnlich iſt. Gegen Entſcheidungen der örtlichen Forſt— behörden kann beim Landrathsamte Berufung eingelegt werden. Wo es zuläſſig erſcheint, werden die Gemeindewaldungen mit dem benachbarten Staatswalde zu Schutzbezirken vereinigt. Die Beſtellung der Schutzbeamten in denjenigen Schutzbezirken, welche auch Staatswald enthalten, ſteht dem Staate zwar zu, doch wird der Regel nach von dieſem Rechte nur Gebrauch gemacht, wenn der betreffende Staatswald mehr als 100 Morgen (25 ha) enthält. Der Staat übernimmt in dieſem Falle auch die Beſoldung und Penſionirung der Schutz— beamten. Im Uebrigen werden dieſelben von den Gemeinden gewählt und im Falle des Beſtehens der Förſterprüfung vom Regierungs-Präſidenten beſtätigt. Die Anſtellung erfolgt auf Widerruf ohne Penſionsberechtigung. Nur wenn die betheiligten Waldbeſitzer ſich über die Annahme eines Aufſehers nicht einigen, erfolgt die Beſtellung eines ſolchen auch in reinen Gemeindeſchutzbezirken durch den Staat auf die Dauer des Mangels einer Einigung. Enthalten die Schutzbezirke der von den Gemeinden gewählten Beamten Staatswald, ſo zahlt der Staat einen antheiligen Be— ſoldungsbeitrag. Der Schutzbeamten-Beſoldungsbeitrag der Gemeinden ꝛc. iſt auf 4, Kreuzer für den Morgen S 51¼ö J für das ha feſtgeſetzt (Edict der Oberforſt- und Domänen-Direction vom 7. Februar 1854 und 24. März 1854), für diejenigen Gemeindewaldungen, welche mit dem Staatswald fi) in einem Forſtſchutzverband befinden. In anderen Schutzbezirken werden die Beiträge ſeitens der Aufſichtsbehörde nach dem Bedürfniſſe geregelt. Zur Beſoldung der Ober— förſter ſollen die Gemeinden ꝛc. nur mäßige, nach dem Verhältniß der rauhen Steuer -Capitalien durch die Regierung zu vertheilende Beiträge leiſten. Letztere ſind im erſten Viertel des Jahr— hunderts unter Berückſichtigung der damaligen Reviergröße und des damaligen Geſchäftsumfanges feſtgeſetzt und ſchwanken zwiſchen 3 J und 100 ½ für das ha. Die vorſtehenden Beſtimmungen erſtrecken ſich im Regierungsbezirk Caſſel auf etwa 495 ha Fläche. Bezüglich der zum Regierungsbezirk Wiesbaden gehörigen vormals Großherzoglich Heſſiſchen Landestheile vergl. das nachſtehend unter B b Angeführte. c) Die vormals Bayeriſchen Landestheile. Dieſelben umfaſſen den Bereich der Oberförſtereien Gersfeld, Hilders, Orb und Theile der Oberförſtereien Salmünſter, Kaſſel und Burgjoß. Das Oberaufſichtsrecht des Staates über die Gemeinde-, Stiftungs- und Köͤrperſchafts— waldungen wird geregelt durch das Forſtgeſetz für das Königreich Bayern vom 28. März 1852. Soweit der Umfang der Waldungen dies zuläßt, ſind Betriebspläne auf Koſten der Ge— meinden ꝛc. zu entwerfen. Zur Ausführung des Betriebes haben dieſe auf ihre Koſten eigene Förſter oder benachbarte Sachverſtändige zu beſtellen, welche ihre Befähigung nachweiſen müſſen. Die Verwendung von Staatsforſtbeamten gegen Zahlung von Beſoldungsbeiträgen iſt nicht aus— geſchloſſen. Die Staatsforſtverwaltung iſt befugt, Erinnerungen gegen den Betrieb zu ziehen, welche zu beachten ſind. Die Koſten der Aufſicht durch den Staat trägt dieſer. Thatſächlich find ſämmtliche Gemeinde- ꝛc. Waldungen mit Königlichen Oberförſtereien ver— einigt. Die Verwaltungsgebühr iſt durchgehends ſehr niedrig, geht bis zu 10 , für das ha herunter und fällt bei ſehr kleinen Waldungen auf der Rhön ganz fort. Die Gemeinden ꝛc. find verpflichtet, das erforderliche Schutzperſonal anzuſtellen. Geſchieht dies nicht, jo erfolgt die Beſtellung durch den Regierungs- Präſidenten. Dieſen Beſtimmungen ſind etwa 4966 ha Wald unterworfen. Provinz Heſſen-Naſſau. 95 B. Regierungsbezirk Wiesbaden. Der Geſammtumfang der Gemeinde-, Anſtalts-, Intereſſenten- und Haubergswaldungen betrug am 1. October 1892 rund 166896 ha. Davon gehören — wenn von der Ausſcheidung einiger kleinen vormals Kurheſſiſchen ꝛc. Gebietstheile abgeſehen wird — a) zum ehemals Herzoglich Naſſauiſchen Gebiet. . . 147505 ha b) = - Großherzoglich Heſſiſchen Gebiet .. 13320 - N = = Landgräfl. Heſſen-Homburg'ſchen Gebiet 2138 „ 2 — — N) Gebiet der vormal. freien Reichsſtadt Frankfurt 3933 „ Im Ganzen 166896 ha (163 437 ha nach Tab. 3). a) Die ehemals Herzoglich Naſſauiſchen Gebietstheile. Die wichtigſten geſetzlichen Beſtimmungen finden ſich in dem Edict über die Forſtorganiſation vom 9. November 1816, = Gejeß, betreffend die Gehalte der Förſter, vom 27. September 1849, der Staatsminifterial- Verordnung betreffend die Beiträge zur Oberförſterbeſoldung, vom 24. Januar 1852, dem Se betreffend, die Dienſtverhältniſſe der Oberförſter, vom 24. Auguſt 1855, ö - - Drganifation der Zentralbehörden und die Amtsverwaltung, vom 24. Juli 1854, der Gemeinde-Ordnung vom 26. Juli 1854, Dienſt⸗Inſtruktion für Bürgermeiſter und Gemeinderath, vom 31. März 1862, Verordnung, betreffend die Organiſation der Forſtverwaltung in den neu erworbenen Gebietstheilen, vom 4. Juli 1867 und = Haubergsordnung für den Dill- und Ober-Weſterwald-Kreis vom 4. Juni 1887. Die Staatsforſten ſind mit den Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Anſtalten nach dem örtlichen Bedürfniß ohne Rückſicht auf die Beſitzverhältniſſe ſchon ſeit längerer Zeit zu ge— meinſamen Forſtverbänden (Oberförſtereien) vereinigt. Einige Oberförſtereien beſtehen nur aus Gemeindewald. Den Oberförſtern liegt neben der Verwaltung der Staatsforſten die Leitung des Betriebes in den zu ihrem Bezirk gehörigen Gemeinde- und Anſtaltswaldungen ob. Sie beziehen ihre Beſoldung und Penſion ꝛc. aus der Staatskaſſe, welche letztere von den übrigen Waldeigenthümern Beſoldungsbeiträge nach dem geſetzlich feſtgeſtellten Einheitsſatz von 48,57 „| für das ha einzieht. Die Beſoldung der Regierungs- und Forſträthe, deren Thätigkeit ebenfalls überwiegend durch die Beaufſichtigung des Gemeindeforſtbetriebes in Anſpruch genommen wird, erfolgt lediglich durch die Staatskaſſe. Die Verwaltung der Gemeinde- und Anſtaltswaldungen erfolgt nach der von dem Regierungs- Präſidenten erlaſſenen, unter dem 1. Juli 1886 herausgegebenen Geſchäftsanweiſung für die Ober- förſter bezüglich der Verwaltung der Gemeinde- ꝛc. Waldungen im Regierungsbezirk Wiesbaden. Die Betriebs- ſowie die jährlichen Nutzungs- und Kultur-Pläne werden von dem Regierungs— Präſidenten feſtgeſtellt, bei Meinungsverſchiedenheiten zwiſchen Forſtbehörde und Gemeinde nach Anhörung des Kreisausſchuſſes. Die Verwerthung der planmäßigen Nutzungen iſt Sache der Waldeigenthümer. Wird Laub aus dem Walde abgegeben, ſo muß eine Kürzung des Holzbezuges derart eintreten, daß 10 Doppelcentner Laub — 1 Feſtmeter Holz gerechnet werden. Auch bei der Bildung der Schutzbezirke ſind die Staatsbehörden an die Eigenthumsgrenzen nicht gebunden, ſo daß die erſteren vielfach aus Staats- und Gemeindewaldungen gemiſcht und nur ausnahmsweiſe ausſchließlich aus Waldungen ein und derſelben Gemeinde zuſammengeſetzt ſind. In Schutzbezirken mit überwiegendem Staatswald ſind die Schutzbeamten Staatsbeamte, beziehen Beſoldung und Ruhegehalt aus der Staatskaſſe, und die Gemeindebeiträge fließen mit 80 für das ha unmittelbar in letztere. In Gemeindeſchutzbezirken erfolgt die Anſtellung der Schutzbeamten durch den Regierungs-Präſidenten nach Anhörung der Waldeigenthümer. In Schutzbezirken, welche nur einen Gemeindewald enthalten, ſoll — ſoweit dies mit den regulativ— mäßigen Vorrechten der Anwärter der Jägertruppe vereinbar iſt — der Förſter thunlichſt der ortsſäſſigen Bevölkerung entnommen werden. Die Gemeindeforſtſchutzbeamten ſind z. Z. noch ohne Penſionsberechtigung angeſtellt und können jederzeit ohne weitere Förmlichkeit entlaſſen werden. Sie beziehen ihre Beſoldung unmittelbar von den Gemeinden, welche geſetzlich nur zu Beſoldungs— beiträgen bis zu 80 9 für das ha verpflichtet find, in zahlreichen Fällen aber erheblich höhere 96 Forſt-Geſetzgebung. Beſoldungen zahlen. Sämmtliche ſtaatsſeitig angeſtellte Gemeindeforſtſchutzbeamte ſind nach der Allerh. Cab. Ordre vom 21. Juli 1869 berechtigt, die für die Königlichen Forſtſchutzbeamten vor— geſchriebene Walduniform zu tragen. Eine anderweite Regelung der Verhältniſſe der Schutzbeamten wird umſomehr in Erwägung zu nehmen ſein, als die mangelnde Penſionsberechtigung der Gemeindeſchutzbeamten mit allen ihren Wirkungen dieſelben noch viel ungünſtiger ſtellt, wie die Rheinländiſchen Gemeindeforſtbeamten. Es ſteht zu hoffen, daß dieſer offenbare Mißſtand im Wege der Geſetzgebung bald beſeitigt wird. b) Die vormals Großherzoglich Heſſiſchen Gebietstheile. Die hier in Betracht kommenden Gemeinde-, Inſtituten- und Intereſſenten-Waldungen, ſoweit ſie zum Regierungsbezirke Wiesbaden gehören, liegen ſämmtlich in dem Oberforſtbeamten— bezirke Wiesbaden-Biedenkopf und umfaſſen 13320 ha. Wegen der Verhältniſſe dieſer Forſten darf auf das unter b beim Regierungsbezirke Caſſel Angeführte verwieſen werden. c) Die vormals Heſſen-Homburg'ſchen Yandestheile. Für die betreffenden, 2138 ha umfaſſenden Waldungen kommt das Geſetz über die Forſt— organiſation vom 6. Februar 1835 nebſt der Forſtverwaltungsordnung vom 15. April 1835 in Betracht. Die Ausführungen zu a treffen auch hier mit folgenden Ausnahmen zu. ) Sämmtliche, auch die für reine Gemeindewaldſchutzbezirke angeſtellten Forſtſchutz— beamten ſind Staatsbeamte, erhalten alſo Beſoldung, Ruhegehalt ꝛc. aus der Staatskaſſe. . 5) Die Gemeinden zahlen an die Staatskaſſe nach dem Einheitsſatz von 1.M 50 für das ha einen feſten Beitrag für Verwaltung und Forſtſchutz. d) Das Gebiet der vormaligen freien Reichsſtadt Frankfurt. Die Waldung der Stadt Frankfurt (3393 ha) und die für ſtädtiſche Stiftungszwecke beſtimmten Kloſter- und Hospitalwaldungen (78 ha) unterliegen der Staatsaufſicht nur gemäß dem Gemeindeverfaſſungsgeſetz vom 25. März 1867 und der Stiftsordnung vom 13. October 1875, wonach zu Veräußerungen von Grundſtücken und Gerechtſamen ſowie zu Veränderungen im Genuſſe von Gemeindenutzungen Regierungsgenehmigung nöthig iſt, und die Gemeindebeamten auf Lebens— zeit und mit Penſionsberechtigung anzuſtellen ſind. Der im Stadtkreiſe belegene, vier Land— gemeinden gehörige, 462 ha umfaſſende Hohemark-Wald unterliegt der Staatsaufſicht in Betreff der Bewirthſchaftung auf Grund des Erlaſſes des Fürſten Primas vom 9. März 1807 und des Rathsbeſchluſſes vom 24. Juni 1830. Die Gemeinden halten einen eigenen Förſter und zahlen rund 40 % (9 , für das ha) Verwaltungsbeitrag an die Staatskaſſe. Im Uebrigen gelten für den Betrieb auch dieſes Waldes die Ausführungen zu a. 6. Die Hohenzollernſchen Lande. Sie enthalten 20004 ha Gemeinde- und 709 ha Stiftungsforſten, was zuſammen 54% der geſammten Waldfläche ausmacht, und ſtehen unter ſpecieller Aufſicht des Regierungs-Präſidenten. Auf Grund der Verordnungen vom 1. Mai 1822, 5. Juli 1827 und 3. Auguſt 1848 für Sigmaringen, und vom 14. Juni 1837 und 25. September 1848 für Hechingen, wird die Verwaltung der Gemeinde- und Stiftungsforſten durch vom Staate angeſtellte Oberförſter bewirkt, deren Beſoldung die Staatskaſſe beſtreitet, denen aber von den Gemeinden und Stiftungen für die Tage, an denen ſie Waldgeſchäfte in ihren Forſten beſorgen, Tagegelder zu gewähren ſind. Dieſe Oberförſter, deren 2 angeſtellt ſind, haben unter Zuziehung und Zuſtimmung der Ortsvorſteher die jährlichen Hauungs- und Kulturpläne aufzuſtellen, dem Regierungs-Präſidenten einzureichen und nach erfolgter Prüfung, Feſtſtellung und Genehmigung die Wirthſchaft danach zu führen, wozu ſie ſich der von den Gemeinden anzuſtellenden Forſtſchutzbeamten und Gemeinde— beamten bedienen. Die Gehälter dieſer beiden Oberförſter ſind kürzlich vom Etat des Miniſteriums des Innern auf den Etat der Staatsforſtverwaltung übernommen worden. Die Oberaufſicht Seitens der Regierung wird durch einen, zur Zeit aus der Zahl der höheren Privatforſtbeamten des Fürſten zu Hohenzollern gewählten forſttechniſchen Berather des Regierungs ⸗Präſidenten commiſſariſch gegen eine aus der Staatskaſſe zahlbare Vergütung bewirkt. Staatsforſtpolizei. 97 Für die Angelegenheiten der . wird die Provinzial⸗ Inſtanz gebildet durch die Regierungs-Präſidenten. Die Bearbeitung des Decernates für einzelne Stiftungswaldungen erfolgt aber bei der Abtheilung für die geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten und in Betreff der Kloſter— waldungen der Provinz Hannover wird auf das auf Seite 89 Angeführte verwieſen. Die Centralinſtanz wird gebildet durch den Miniſter für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten in Gemeinſchaft mit dem Miniſter des Innern in Anſehung der Gemeindewaldungen, mit dem Miniſter der geiſtlichen Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten in Anſehung des Forſtbeſitzes der geiſtlichen Inſtitute. Abgeſehen von einzelnen Ausnahmen bearbeiten die Regierungs- und Forſträthe und die Oberforſtmeiſter die Gemeinde-Wald-Angelegenheiten im Bereiche ihres Bezirkes bei den Regierungen, nach Umſtänden als Codecernenten. Dem Angeführten gemäß ergeben ſich folgende Abſtufungen der Organiſation, der Staats— aufſicht über die Waldungen der Gemeinde ꝛc.: 1. Dieſelbe beſchränkt ſich auf diejenige Einwirkung, welche dem Staate bezüglich des Gemeindevermögens überhaupt zuſteht. Hierher gehören die Regierungsbezirke Lüneburg, Stade, Osnabrück, Aurich, die Provinz Schleswig-Holſtein, die Stadt Frankfurt a. M. und die nicht amtsſäſſigen Städte im Bereiche des Geſetzes vom 10. Juli 1859 ſowie die Stadt Goslar. Es iſt zwar eine ſpeciellere Aufſicht angeordnet, die betreffenden Beſtimmungen gelangen aber nur theilweiſe und nicht ſtreng zur Durchführung. Dies gilt für den Regierungs-Bezirk Hannover mit Ausſchluß des Fürſtenthums Calenberg. 3. Der Staatsbehörde ſteht die Beaufſichtigung der Wirthichaftsführung auf Grund zu genehmigender Betriebsregulirungswerke zu. Es findet aber keine ſtändige Einwirkung auf den Betrieb ſtatt, und eine Vereinigung der Gemeindeforſten mit den Staats- forſten zu gemeinſamen Verwaltungsbezirken iſt nicht erfolgt. Hierher zählen die Provinzen Oſt- und Weſtpreußen, Brandenburg, Pommern, Poſen, Schleſien und Sachſen. In beſchränktem Umfange gehören hierher die unter 2 bereits mitbegriffenen Graf— ſchaften Hoya und Diepholz des Regierungsbezirkes Hannover. 4. Die Gemeindeforſten ſind der Regel nach zu beſonderen Gemeindeoberförſtereien ver— einigt, welche von ſtaatlich geprüften Gemeindeoberförſtern ſtändig verwaltet werden unter fortdauernder Controle des Betriebes ſeitens der betreffenden höheren Staats— forſtbeamten. Wo beſondere Gemeinde-Oberförſtereien nicht gebildet ſind, iſt die Ver— waltung meiſt nebenamtlich benachbarten Königlichen Oberförſtern oder bewährten Privat— beamten unter andauernder Controle der höheren Staatsforſtbeamten übertragen. Dies gilt für Weſtfalen, Rheinland und Hohenzollern. 5. Die Gemeindeforſten ſind mit den Staatsforſten zu Oberförſtereien vereinigt, welche durch Königliche Oberförſter ſtändig verwaltet werden unter fortdauernder Controle der höheren Staatsforſtbeamten. In einigen Fällen ſind lediglich Gemeindeforſten zu beſonderen Oberförſtereien verbunden, welche keine Staatsforſten enthält, aber einem Königlichen Oberförſter unterſtellt ſind. Hierher gehören der Regierungsbezirk Hildesheim und das Fürſtenthum Calenberg mit Ausſchluß der nicht amtsſäſſigen Städte im Geltungsbereiche des Geſetzes vom 10. Juli 1859, ferner Heſſen⸗Naſſau mit Ausſchluß der Stadt Frankfurt a. M. Dieſe letztere Organiſation ſichert die Intereſſen der Gemeindewaldungen am vollkommenſten, namentlich dann, wenn, wie in vielen Theilen der 1 Heſſen-Naſſau, auch der Forſtſchutz den Königlichen Förſtern übertragen iſt. Unzureichend iſt für die Waldungen zu 1 und 2 geſorgt. Hier bleibt noch eine Aufgabe für die Geſetzgebung zu erfüllen. Ungenügend geſtalten ſich auch vielfach die Forſtſchutzverhält— niſſe in den übrigen Landestheilen, da die Beſoldungen der Schutzbeamten häufig unzulänglich find und den Betrag von 750 A nicht erreichen, in welchem Falle dann auch die Anſtellung von Forſtverſorgungsberechtigten nicht zu erfolgen braucht. Vielfach befinden ſich die auf Kün— digung angenommenen Gemeindeſchutzbeamten in einer ihre Thätigkeit lähmenden Abhängigkeit von der Gemeinde. Zuſammengeſtellt und mit Erläuterungen herausgegeben ſind die Geſetze über die Ver— waltung und Bewirthſchaftung der Gemeinden und öffentlichen Anſtalten von Oehlſchläger und Bernhardt, Berlin 1878, Verlag von J. Springer. v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 13 1 98 Forit-Sefetsgebung. II. Sorftftrafgefeßgebung. Das formelle Strafrecht iſt durch die Strafprocefordnung vom 1. Februar 1877 für das Deutſche Reich, alſo auch für ganz Preußen einheitlich geregelt. § 3 des Einführungs— geſetzes ſtellt aber der Landesgeſetzgebung anheim, Anordnung zu treffen, wonach Forſt- und Feld-Rügeſachen durch die Amtsgerichte in einem beſonderen Verfahren, ſowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entſchieden werden können. Von dieſer Befugniß iſt theilweis durch das Geſetz, betr. den Forſtdiebſtahl vom 15. April 1878 ſowie das Feld- und Forſt,-Polizei— Geſetz vom 1. April 1880 Gebrauch gemacht. Das früher ſehr vielgeſtaltige materielle Forſtſtrafrecht hat ſich in neuerer Zeit mehr der Einheitlichkeit genähert. Von den für den Umfang des ganzen Staates geltenden für die Forſtverwaltung wichtigen Strafgeſetzen bedürfen nachſtehende der Erwähnung: 1. Das Strafgeſetzbuch für das Deutſche Reich vom 15. Mai 1871. Beſonders hervorzuheben ſind folgende Paragraphen: Ss 117 - 119 behandeln den durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt geleiſteten Widerſtand gegen Forſt- und Jagdbeamte, Waldeigenthümer, Forſt- und Jagdberechtigte oder die von dieſen beſtellten Aufſeher. (Vergl. auf Seite 100: Geſetzliche Beſtimmungen zur Verſtärkung der Autorität der Forſt- und Jagdbeamten.) ss 242— 245, betreffend Diebſtahl, finden Anwendung auf den Diebſtahl an eingeſchlagenem Holz, an durch Zufall abgebrochenem oder umgeworfenem Holz, mit deſſen Zurichtung bereits begonnen iſt, an Spänen, Abraum oder Borke, die ſich in einer eingeſchloſſenen Holzablage befinden oder bereits geworben oder eingeſammelt ſind, und an anderen bereits geworbenen oder eingeſammelten Walderzeugniſſen. § 296 behandelt das Fiſchen und Krebſen zur Nachtzeit bei Fackellicht oder unter An— wendung ſchädlicher oder explodirender Stoffe, § 308 die vorſätzliche Brandſtiftung in Waldungen und Torfmooren; S 309 betrifft fahrläſſige Brandſtiftung; $ 360 Nr. 10 bedroht denjenigen mit Strafe, der bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth, von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leiſtet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte. § 368 Nr. 2 droht Strafe an gegen die Unterlaſſung des durch geſetzliche oder polizeiliche Anordnung gebotenen Raupens; § 368 Nr. 6 bedroht das Anzünden von Feuern in Wäldern oder Heiden mit Strafe, S 368 Nr. 9 desgl das unbefugte Gehen, Fahren, Reiten, Viehtreiben über Schonungen, welche eingefriedigt ſind, oder deren Betreten durch Warnungszeichen unterſagt iſt, oder auf einem durch ſolche geſchloſſenen Privatwege, § 370 Nr. 1 desgl. die unbefugte Verringerung eines Grundſtückes, Weges oder Grenz— rains durch Abgraben oder Abpflügen, § 370 Nr. 2 desgl. die unbefugte Entnahme von Erde, Steinen, Raſen ꝛc. von fremden Grundſtücken oder Wegen. 2. Das Geſetz, betreffend den Forſtdiebſtahl vom 15. April 1878. Daſſelbe iſt an die Stelle des Holzdiebſtahlsgeſetzes vom 2. Juni 1852 getreten und hält, wie dieſes, an dem Grundſatze feſt, den Diebſtahl an ſolchem Holze, welches nicht vom Stamme oder Boden getrennt iſt, bezw. an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen, mit deſſen Zurichtung aber noch nicht der Anfang gemacht iſt, ferner an Spänen, Abraum oder Borke, die ſich noch nicht auf umſchloſſenen Ablagen befinden oder noch nicht geworben oder eingeſammelt ſind, nicht mit der Strafe des gemeinen Diebſtahls zu belegen, ſondern der Regel nach als eine principaliter durch Geldſtrafe zu ſühnende Zuwiderhandlung anzuſehen. Das Geſetz vom 15. April 1878 ſtellt den Begriff des Forſtdiebſtahls in Betreff des Ortes der Ver— übung dahin feſt, daß er in einem Forſt oder auf einem anderen hauptſächlich zur Holznutzung beſtimmten Grundſtücke verübt wird, verweiſt in Betreff des unbefugten Sammelns von Kräutern, Beeren und Pilzen auf anderweite forſtpolizeiliche Strafbeſtimmungen, ſteigert das Strafmaß im Allgemeinen (vom 4,½ und 6, bis Sfachen Werthserſatz auf den 5, bezw. 10 fachen), führt Forſtſtrafgeſetzgebung. 99 eine größere Zahl erſchwerender Umſtände ein, hebt die Trennung der Diebſtähle an Holz im engeren Sinne einerſeits und an Raff- und Leſeholz und anderen Waldproducten andererſeits bezüglich der Anrechnung beim Rückfall auf und dehnt — abgeſehen von den Fällen der SS 6 und 8, in welchen die Verjährungsfriſt von 5 Jahren nach § 67 des Strafgeſetzbuches maß— gebend iſt — die Verjährung der Strafverfolgung von 3 Monaten auf 6 Monate aus. Die angezogenen SS 6 und 8 beziehen ſich auf gewiſſe erſchwerende Umſtände, ſowie auf den dritten und ferneren Rückfall. Hier tritt die Wirkſamkeit des Schöffengerichts ein, während im Uebrigen der Amtsrichter ohne Zuziehung von Schöffen zuſtändig iſt, und der Amtsanwalt auf Straf— feſtſetzung durch richterlichen Strafbefehl anträgt. Gegen das Urtheil iſt in allen Fällen Be— rufung zuläſſig. Indeſſen findet das Rechtsmittel der Reviſion nur dann gegen das Berufungs— Urtheil Anwendung, wenn Zuwiderhandlungen gegen die SS 6 und 8 vorliegen. Die Straf- vollſtreckung erfolgt durch den Amtsrichter. An Stelle der wegen Unvermögens für die Geldſtrafe eintretenden Gefängnißſtrafe kann der Verurtheilte zu Forſt- oder Gemeinde-Arbeiten, ohne in einer Gefangenen-Anſtalt eingeſchloſſen zu ſein, in einer ſeinen Verhältniſſen und Fähigkeiten angemeſſenen Weiſe angehalten werden. Mit Erläuterungen ifi das Geſetz herausgegeben von Oehlſchläger und Bernhardt, Berlin 1880 bei J. Springer (3. Aufl.) Der Regel nach ſind den Königlichen Oberförſtern die Geſchäfte der Amtsanwälte in Forſt⸗Diebſtahls- und Uebertretungsſachen übertragen. ($ 143 des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes vom 27. Januar 1877, 8 19 des Forſtdiebſtahlsgeſetzes vom 15. April 1878, § 53 des Feld— und Forſt-Polizeigeſetzes vom 1. April 1880.) Dieſe Einrichtung würde zur Herbeiführung einer thatkräftigen Verfolgung der Forſtdiebſtähle von ſachverſtändiger Seite noch wirkſamer ſein, wenn nicht bisher finanzielle Bedenken entgegengeſtanden hätten, die Amtsanwaltsgeſchäfte der Oberförſter grundſätzlich auch auf die Fälle der SS 6 und 8 des Forſtdiebſtahlsgeſetzes aus— zudehnen, welche unter Zuziehung von Schöffen abgeurtheilt werden. Bei der gegenwärtigen Einrichtung bleiben gerade die wichtigſten und ſchwierigſten Fälle der Einwirkung der Oberförſter meiſtens entzogen. Für die Wahrnehmung auswärtiger Termine bei den Amtsanwaltsgeſchäften erhalten die Oberförſter Tagegelder und Reiſekoſtenvergütung. Sind dieſelben ausnahmsweiſe nicht Amtsanwalte in den Forſtrügeſachen, ſo haben ſie für Uebermittelung der ihnen von den Forſtſchutzbeamten monatlich einzureichenden Rügeliſten an den Amtsanwalt Sorge zu tragen. Diejenigen Oberförſter und Förſter, welche zu Amtsvorſtehern, und diejenigen, welche zu Gutsvorſtehern ernannt ſind, fungiren auf Grund der in Gemäßheit des Gerichtsverfaſſungsgeſetzes vom 27. Januar 1877 § 153 Abſatz 2 erlaſſenen Verfügung des Juſtiz-Miniſters und Miniſters des Innern als Hülfsbeamte der Staatsanwaltſchaft. Ferner ſind alle Königlichen Revierförſter, Hegemeiſter, Förſter, Forſtaufſeher und Hülfsjäger, ſowie diejenigen Waldwärter, welche auf Forſtverſorgung nach Maßgabe des Regulativs vom 15. Februar 1879 (jetzt vom 1. October 1893) dienen, durch gemeinſchaflliche Verfügung der genannten Miniſter vom 23. November 1881 zu Hülfsbeamten der Staatsanwaltſchaft beſtellt worden. Daſſelbe iſt angeordnet durch Verfügung vom 3. November 1891 bezüglich derjenigen Gemeindeforſtſchutzbeamten in der Rheinprovinz, welche aus den Forſtverſorgungsberechtigten hervorgegangen ſind oder noch auf Forſtverſorgung dienen, ſoweit fie als wirkliche Kommunalbeamte in der Eigenſchaft mittelbarer Staatsbeamten dem Disciplinargeſetze vom 21. Juli 1852 unterſtehen und auf das Forſtdiebſtahlsgeſetz vom 15. April 1878 ein für alle Mal beeidigt ſind. Dieſe Maßregel war erforderlich, um die wirkſame und raſche Ausführung von Beſchlagnahmen (§ 98 der Strafproceßordnung) und Durchſuchungen ($ 105 a. a. O.) ſicher zu ſtellen. 3. Das Feld- und Forſtpolizeigeſetz vom 1. April 1880. Das allmähliche Wachsthum des Staates und die große Verſchiedenheit der Verhältniſſe in den einzelnen Provinzen und den Theilen derſelben hatte eine außerordentliche Mannigfaltigkeit der Strafgeſetzgebung in Anſehung der nicht zum Forſtdiebſtahl zählenden bezw. nicht unter das Strafgeſetzbuch fallenden Forſtfrevel zur Folge gehabt. Nach dem Hinzutritt der neuen Provinzen ſtanden etwa 250 verſchiedene Strafgeſetze über dieſen Gegenſtand in Kraft. Dem nach langer Bemühung zu Stande gekommenen Feld- und Forſt-Polizeigeſetze vom 1. April 1880 war es vorbehalten, wenigſtens bezüglich der weſentlichſten Verfehlungen einheitliche Strafbeſtimmungen 13 * 100 Forſt⸗Geſetzgebung. herbeizuführen, die ſich bis dahin in Provinzialgeſetzen, namentlich in den verſchiedenen Forſt— ordnungen und in den Polizeiverordnungen zerſtreut fanden, welche auf Grund des Geſetzes vom 11. März 1850 (Geſ.-S. S. 265) bezw. der Verordnung vom 20. September 1867 (Geſ.⸗S. S. 1529) über die Polizei-Verwaltung von den dazu berufenen Behörden, namentlich von den Königlichen Regierungen, erlaſſen waren. Von einem Abdruck des Geſetzes wird unter Hinweis auf die Bearbeitung deſſelben durch v. Bülow und Sterneberg, Berlin 1880, Verlag von J. Springer, Abſtand genommen. Durch das Geſetz vom 1. April 1880 ſind alle Strafbeſtimmungen der bisherigen Feld— und Forſt-Polizeigeſetze aufgehoben. In Kraft geblieben iſt indeſſen die für Oſt- und Weſtpreußen, Brandenburg, Pommern, Schleſien, Poſen und Sachſen erlaſſene Verordnung vom 5. März 1843 über die Ausübung der Waldſtreuberechtigung, jedoch mit der Abänderung, daß an Stelle der Strafen und des Verfahrens die bezüglichen Vorſchriften des Geſetzes vom 1. April 1880 treten; ferner die Verordnung vom 30. Juni 1839 für Sachſen, Weſtfalen und die Rheinprovinz über die Controle der Hölzer, welche unverarbeitet transportirt werden — aber mit den im § 43 des Geſetzes vom 1. April 1880 enthaltenen Abänderungen. Solche Zuwiderhandlungen, welche in Gemäßheit der Verſchiedenartigkeit der Verhältniſſe der einzelnen Provinzen ſich einer einheit— lichen ſtrafrechtlichen Behandlung entziehen, werden nach den auf Grund des Geſetzes vom 11. März 1850 (Geſ.-S. S. 265) bezw. der Verordnung vom 20. September 1867 (Geſ.-S. S. 1529) und der SS 136 ff. des Landesverwaltungsgeſetzes vom 30. Juli 1883 (Geſ.-S. S. 195) zu erlaſſenden, bezw. bereits erlaſſenen Polizei-Verordnungen beſtraft. Das Streben geht aber dahin, auch bei dieſen thunlichſt gleichmäßige Grundſätze zu befolgen, ſoweit nicht zwingende Gründe entgegenſtehen. Eine Zuſammenſtellung der ſeit Erlaß des Feld- und Forſt-Polizeigeſetzes bis zum Jahre 1889 auf Anregung des Miniſteriums für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten ergangenen Polizei Verordnungen iſt vom Miniſterial-Director Sterneberg bewirkt (Berlin 1890) und von der Springer'ſchen Buchhandlung zu beziehen. Eine völlig einheitliche Forſtpolizei-Geſetzgebung iſt durch das Geſetz vom 1. April 1880 zwar nicht erreicht worden, aber die Gleichmäßigkeit iſt auf allen Gebieten, auf denen ſie angemeſſen erſcheint, ſehr weſentlich gefördert, übermäßig harte und deshalb thatſächlich kaum anwendbare ältere Strafbeſtimmungen ſind aufgehoben, dagegen andererſeits angemeſſene Straf ſchärfungen eingetreten, Unklarheiten beſeitigt, und das Forſtpolizei-Strafrecht iſt nach Möglich keit mit den Grundſätzen des Forſtdiebſtahlgeſetzes in Einklang gebracht worden. Von beſonderer Wichtigkeit ſind die Beſtimmungen im IV. Titel des Geſetzes, Schadens- erſatz und Pfändungen betreffend. Hiernach iſt der Beſchädigte bei Hütungsfreveln berechtigt, anſtatt des ſpeciell geltend zu machenden und im Civil-Proceß zu verfolgenden Anſpruches auf Schadenserſatz ein im Voraus feſtgeſtelltes, nach Viehart und Stückzahl bemeſſenes Erſatzgeld zu beanſpruchen. Erwähnung mag es hier finden, daß in allen Forſtübertretungsfällen einſchließlich der Forſtdiebſtähle in Gemäßheit der Allerh. Cabinetsordre vom 15. December 1880 der Miniſter für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten befugt iſt, Geldſtrafen, welche den Betrag von 30 MH uicht überſteigen, ganz oder theilweiſe zu erlaſſen. 4. Geſetzliche Beſtimmungen zur Verſtärkung der Autorität der Forſt— und Jagdbeamten. Schon vor langer Zeit hatte die Preußiſche Geſetzgebung es als eine wichtige Aufgabe erkannt, den Schutz der Forſten mittelbar dadurch zu verſtärken, daß ſie den hierzu berufenen ‘Perjonen gegenüber den Frevlern wirkſame Unterſtützung gewährte. Dieſem Zwecke dienten zunächſt die beiden Geſetze vom 31. März 1837, das eine über die Strafe der Widerſetzlichkeit bei Forſt- und Jagdverbrechen, das ander über den Waffengebrauch der Forſt- und Jagdbeamten. Soweit dieſe Geſetze formelle, das Unterſuchungsverfahren und beſonders die Beweisführung betreffende Beſtimmungen enthalten, welche nur im Zuſammenhang mit den zur Zeit ihres Erlaſſes geltenden allgemeinen Strafproceßgeſetzen ihre Bedeutung hatten, waren fie ſchon durch die Strafproceßgeſetzgebung der Jahre 1849 und 1852 außer Anwendung getreten und beſtehen neben der deutſchen Strafproceßordnung vom 1. Februar 1877 nicht fort. Auch in Forſtſtrafgeſetzgebung. 101 ſeinen materiellen Vorſchriften iſt das erſtere der beiden Geſetze, das über die Strafe der Widerſetzlichkeit bei Forſt- und Jagdverbrechen, außer Kraft geſetzt worden durch 8 2 des Einführungsgeſetzes zum deutſchen (norddeutſchen) Strafgeſetzbuch vom 31. Mai 1870, jedoch nur, indem es gleichzeitig die Ouelle neuer, demſelben Zwecke dienenden Beſtimmungen des Strafgeſetzbuches ſelbſt geworden iſt. Dieſes hat nämlich den Forſt- und Jagodfrevlern gegenüber nicht auf die allgemeinen Strafandrohungen wegen Widerjeglichfeit gegen die in rechtmäßiger Amtsausübung begriffenen Beamten ($ 113) und wegen Beſeitigung und Zerſtörung von amtlich gepfändeten oder beſchlagnahmten Gegenſtänden (8 137) ſich beſchränkt, ſondern in den beſonderen Beſtimmungen der SS 117 bis 119 das Geſetz vom 31. März 1837 ſeinem weſentlichen Gedanken nach — zum Theil ſogar wörtlich — aufrecht erhalten. Dieſe Paragraphen lauten: § 117. „Wer einem Forſt- oder Jagdbeamten, einem Waldeigenthümer, Forſt- oder „Jagdberechtigten oder einem von dieſen beſtellten Aufſeher in der rechtmäßigen Ausübung ſeines „Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerſtand leiſtet, oder „wer eine dieſer Perſonen während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thatſächlich angreift, „wird mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu drei Jahren beſtraft. „Iſt der Widerſtand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr, Aexten oder anderen „gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der Perſon begangen worden, ſo tritt Ge „fängnißſtrafe nicht unter drei Monaten ein. „Sind mildernde Umſtände vorhanden, jo tritt in den Fällen des Abſatz 1 Gefängniß— „ſtrafe bis zu einem Jahre, in den Fällen des Abſatz 2 Gefängnißſtrafe nicht unter einem „Monat ein.“ § 118. „Iſt durch den Widerſtand oder den Angriff eine Körperverletzung deſſen, gegen „welchen die Handlung begangen iſt, verurſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren „zu erkennen. „Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter drei „Monaten ein.“ § 119. „Wenn eine der in den SS 117 und 118 bezeichneten Handlungen von „Mehreren gemeinſchaftlich begangen worden iſt, ſo kann die Strafe bis um die Hälfte „des angedrohten Höchſtbetrages, die Gefängnißſtrafe jedoch nicht über fünf Jahre erhöht „werden.“ Die Frage, ob das Geſetz über die Strafe der Widerſetzlichkeit ꝛc. vom 31. März 1837 durch das Strafgeſetzbuch einfach außer Kraft geſetzt ſei und nicht vielmehr mit den durch die neuere Strafgeſetzgebung bedingten Einſchränkungen noch in Gültigkeit iſt, erſchien nicht als gänzlich unbeſtritten. In einem Urtheil des Reichsgerichts vom 15. Mai 1880 iſt aber aus— geſprochen, daß § 117 des Reichsſtrafgeſetzbuchs an die Stelle des Preußiſchen Geſetzes vom 31. März 1837, betr. die Strafe der Widerſetzlichkeit bei Forſt- und Jagdvergehen getreten iſt (R.⸗Ger.⸗Entſch. in Strafſachen Bd. 2, S. 167). Das zweite der beiden Geſetze vom 31. März 1837, das über den Waffengebrauch der Forſt- und Jagdbeamten, gilt in ſeinen materiellen Vorſchriften noch jetzt. Es fügt den wenigen Kategorien von Civilbeamten, welchen die Befugniß zuſteht, über die Grenzen der Nothwehr und des Nothſtandes — SS 53, 54 d. D. Straf-Geſ.-Buchs — hinaus einen Menſchen behufs Beſeitigung einer Widerſetzlichkeit oder gefährlichen Drohung zu verletzen, die Forſt⸗ und Jagdbeamten hinzu, und zwar (§ 1) „Unſere“ (d. d. Königlichen) „Forſt- und „Jagdbeamten, ſowie die im Communal- oder Privatdienſt ſtehenden, wenn ſie auf Lebenszeit „angeſtellt ſind oder die Rechte der auf Lebenszeit Angeſtellten haben, nach Vorſchrift des „Geſetzes“ (jetzt des Forſtdiebſtahlsgeſetzes vom 15. April 1878 § 23) „vereidigt und mit ihrem „Dienſteinkommen nicht auf Pfandgelder, Denunciantenantheil oder Strafgelder angewieſen „ſind“. (ketzteres iſt jetzt ohnehin Vorausſetzung der Vereidigung auf das Forſtdiebſtahls— geſetz.) Dieſe Forſt- und Jagdbeamten, zu denen insbeſondere auch die im Königlichen oder Privatdienſt, wenn auch nur zeitweiſe, zum Forſt- und Jagdſchutze angenommenen Jäger der Klaſſe A, und die Forſtverſorgungsberechtigten, wenn ſie auf das Forſtdiebſtahlsgeſetz vereidigt ſind, gehören, „haben die Befugniß, in ihrem Dienſte zum Schutze der Forſten und Jagden gegen „Holz- und Wilddiebe, gegen Forſt- und Jagd-Contravenienten von ihren Waffen Gebrauch „zu machen: 102 Forſt⸗Geſetzgebung. „J. wenn ein Angriff auf ihre Perſon erfolgt, oder wenn ſie mit einem ſolchen Angriffe „bedroht werden; „2. wenn diejenigen, welche bei einem Holz- oder Wilddiebſtahl, bei einer Forſt- oder „Jagdcontravention auf der That betroffen oder als der Verübung oder der Abſicht zur „Verübung eines ſolchen Vergehens verdächtig in dem Forſte oder dem Jagdreviere gefunden „werden, ſich der Anhaltung, Pfändung oder Abführung zu der Forſt- oder Polizeibehörde „oder der Ergreifung bei verſuchter Flucht thätlich oder durch gefährliche Drohungen widerſetzen. „Der Androhung eines Angriffes wird es gleich geachtet, wenn der Betroffene die „Waffen oder Werkzeuge nach erfolgter Aufforderung nicht ſofort ablegt oder ſie wieder „aufnimmt. „Der Gebrauch der Waffen darf aber nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Ab— „wehrung des Angriffes und zur Ueberwindung des Widerſtandes nothwendig iſt.“ Als der Regel nach hierzu ausreichend wird der Gebrauch des Hirſchfängers erachtet, und „der Gebrauch „des Schießgewehres als Schußwaffe iſt nur dann erlaubt, wenn der Angriff oder die Wider— „ſetzlichkeit mit Waffen, Aexten, Knütteln oder anderen gefährlichen Werkzeugen, oder von einer „Mehrheit, welche ſtärker iſt als die Zahl der zur Stelle anweſenden Forſt- oder Jagdbeamten, „unternommen oder angedroht wird.“ Aeußeres Erforderniß der Zuläſſigkeit des Waffengebrauchs iſt ferner noch überhaupt, daß der Beamte in Uniform oder mit einem amtlichen Abzeichen verſehen iſt. Der § 3 des Geſetzes lautet: „Der Forſt- und Jagdbeamte, der hiernach von ſeinen Waffen Gebrauch gemacht und „jemand dadurch verletzt hat, iſt verpflichtet, ſoweit es ohne Gefahr für ſeine Perſon geſchehen „kann, dem Verletzten Beiſtand zu leiſten, und wenn er auf jemand geſchoſſen hat, nachzuforſchen, „ob derſelbe dadurch verletzt ſei. Iſt es erforderlich, ſo muß der Beamte dafür ſorgen, daß der „Verletzte zum nächſten Ort gebracht werde, wo die Polizeibehörde für die ärztliche Hülfe und „für die nöthige Bewachung Sorge zu tragen hat. „Die Kurkoſten ſind erforderlichen Falls, und zwar hinſichtlich Unſerer Forſten und Jagden „von der Forſt- und Jagdverwaltung, hinſichtlich der anderen Forſten und Jagden aber von den „Forſt- und Jagdberechtigten vorzuſchießen, welche den Erſatz von dem Verletzten und den Theil— „nehmern des Frevels oder von den Beamten, je nachdem die Anwendung der Waffen gerechtfertigt „befunden worden iſt oder nicht, verlangen können.“ Die SS 4 bis 7 des Geſetzes enthalten Vorſchriften, um nach geſchehenem Waffengebrauch und erfolgter Verletzung eines Menſchen einerſeits der öffentlichen Sicherheit durch die gericht— liche Feſtſtellung, daß auch kein Mißbrauch der Waffe vorlag, andererſeits dem Intereſſe des Forſtſchutzes und der Forſtſchutzbeamten Genüge zu leiſten. Als geltendes Recht iſt daraus namentlich hervorzuheben, daß bei der gerichtlichen Unterſuchung, insbeſondere bei den örtlichen Ermittlungen, der Regel nach ein höherer (verwaltender) Forſtbeamter zuzuziehen iſt, und daß, wenn die Dienſtaufſichtsbehörde des bei dem Waffengebrauch betheiligten Beamten (die Regierung oder der Regierungs-Präſident ꝛc.) der Anſicht iſt, daß eine Ueberſchreitung ſeiner Amtsbefugniſſe nicht vorliege, hierüber vor Einleitung des förmlichen gerichtlichen Ver— fahrens die Vorentſcheidung des Königl. Oberverwaltungsgerichts eingeholt werden kann (vergl. Preuß. Geſetz betr. die Conflicte bei gerichtlicher Verfolgung wegen Amtshandlungen vom 13. Februar 1854 und § 11 des Einführungsgeſetzes zum Gerichtsverfaſſungsgeſetz vom 27. Januar 1877). Die SS 8 bis 11 des Waffengebrauchs-Geſetzes find nicht mehr von praktiſcher Bedeutung. Um dafür zu ſorgen, daß die Beſtimmungen dieſes Geſetzes dem Zwecke gemäß zur Aus— führung kommen und daß Ausſchreitungen vorgebeugt werde, ſind beſondere Inſtructionen dazu durch die Reſſortminiſter ertheilt worden, und zwar für die Königl. Forſt- und Jagdbeamten unterm 17. April 1837, für die Gemeinde- und Privat-Forſt- und Jagdbeamten unterm 21. November 1837. In Beziehung auf die Staatsfor ſtverwaltung laſſen die Tabellen 18 a und b erſehen, wie ſich die Zahl der vorgekommenen Fälle des Waffengebrauchs, ſowie der Verwundungen und Tödtungen von Staats-Forſtbeamten im Laufe der Zeit geſtellt haben. Es ergiebt ſich hieraus, daß die Zahl der Tödtungen und Verwundungen Königlicher Forſtbeamten im Allgemeinen abgenommen hat, und Fälle eines nicht gerechtfertigten Waffen gebrauchs der Forſtbeamten immer ſeltener geworden und in den letzten neun Jahren überhaupt Forſtſtrafgeſetzgebung. . 103 nicht mehr vorgekommen find, obwohl der Staat im Jahre 1866 eine erhebliche Vergrößerung erhalten hat. Leider iſt die Abnahme der Fälle der Verwundung und Tödtung von Forſtbeamten keine ſtetige geweſen, da das Jahr 1884 ſechs und das Jahr 1890 ſogar ſieben derartige Fälle nachweiſt. Insbeſondere ſind in letzter Zeit in Staats- und anderen Waldungen Angriffe von Wilddieben auf Forſtbeamte nicht ſelten geweſen. Die Zahl der zur gerichtlichen Unterſuchung gelangten Holzdiebſtahlsfälle hat ſich für die ſämmtlichen Staats-, Gemeinde- und Privatwaldungen belaufen: im Jahre 1854 auf 325 848 Falle z 1855 = 366180 z 1856 415781 - z 1857 377020 z 1858 416930 - - 1859 = 430588 = z 1860 = 418924 - - 1861 = 3933967 = - 1862 = 3875007 2 a 1863 354276 > 1864 = 366667 = 1565 426336 = Für die Jahre 1866/78 euth ält die Tabelle 19a die erforderlichen Angaben für die alten Provinzen. Für die neuen Provinzen und für das Jahr 1879 fehlen dieſelben. Ebenſo war die Zahl der beim Appellationsgerichte zu Cöln verhandelten Holzdiebſtahlsſachen nicht zu ermitteln. Im Jahre 1880 ſind in Forſtdiebſtahlsſachen (Geſetz vom 15. April 1878) in der ganzen Monarchie ergangen 348 836 Strafmandate, ferner 22 782 Urtheile, es wurden 522 Berufungen angemeldet und 451 Urtheile von den Strafkammern der Landgerichte gefällt. Hiernach hat das angeführte ſchärfere Geſetz eine Verminderung der Zahl der Forſtdiebſtähle zur Folge gehabt. Gleichzeitig iſt aber die Zahl der Berufungen in Folge der Erleichterung derſelben gewachſen. Eine weitere ſehr erhebliche Abnahme der Verfehlungen gegen ſolche Strafgeſetze, welche die Staatsforſtverwaltung betreffen, iſt aus der Tabelle 19 6b zu erſehen. Nach derſelben iſt die Zahl der zur Anzeige gelangten Diebſtähle an eingeſchlagenem Holze in der Zeit von 1883 bis 1891 geſunken von 3808 auf 2430, die Zahl der Verurtheilungen von 3287 auf 2158, die Zahl der angezeigten Verſtöße gegen das Forſtdiebſtahlsgeſetz von 134782 auf 67930, der Verurtheilungen von 125828 auf 65349, die Zahl der zur Anzeige gebrachten en Forſtübertretungen von 15766 auf 11855, der Verurtheilungen von 14592 auf 11432 Auch die Zahl der Jagdfrevel zeigt eine Abnahme von 604 auf 476, bezw. 465 auf 401, der Fiſcherei— Vergehen von 1368 auf 896, bezw. von 1238 auf 837, der Fälle von Widerſetzlichkeit gegen Forſtbeamte von 205 auf 137, bzw. 159 auf 106. Im Jahre 1878 iſt im Geltungsbereich der Verordnung vom 2. Januar 1849 ein nach dem Geſetze vom 2. Juni 1852 ſtrafbarer Diebſtahl an Holz und Waldproducten zur ſtraf— rechtlichen Verfolgung gelangt auf etwa 17 bis 18 ha Waldfläche und ein dritter und fernerer Rückfall auf etwa 868 ha. Von etwa 55 Einwohnern iſt demnach je einer wegen Holzdiebſtahls (Gef. vom 2. Juni 1852) zur Unterſuchung gezogen worden. Im Jahre 1880 dagegen war im ganzen Staate ein nach dem Geſetze vom 15. April 1878 ſtrafbarer Fall zu rechnen auf etwa 23 ha Waldfläche und von etwa 78 Einwohnern wurde je einer wegen Forſtdiebſtahls zur Unter— ſuchung gezogen. Selbſtverſtändlich ändert ſich letzteres Verhältniß bezüglich der einzelnen Provinzen ſowohl als innerhalb derſelben erheblich. Es wird angenommen werden dürfen, daß die Zahl der wirklich verübten Diebſtähle das 4 —5 fache der zur Anzeige gelangten Fälle beträgt. Im Staatswald find 1891 gekommen auf 100 ha Fläche Verurtheilungen wegen Diebſtahles an aufgearbeitetem Holz 0,09 Vergehens gegen das Forſtdiebſtahlsgeſetz 2,55 ſonſtiger Forſtpolizei-Uebertretungen 0,17 Jagdofrevels 0,02 Fiſchereivergehens 0,03 = Widerſetzlichkeit gegen Forſtbeamte 0,0. 104 . Forſt⸗Geſetzgebung. Dieſe Zahlen laſſen einen günſtigen Schluß auf die Handhabung des Forſtſchutzes ſowohl als auf die ſteigende Geſittung der ländlichen Bevölkerung zu. Zahlen bezüglich der Privat- und Gemeindeforſten laſſen ſich für die Zeit von 1880 ab leider nicht angeben. Die mit den meiſten deutſchen Nachbarſtaaten abgeſchloſſenen Verträge zur Verhütung und Beſtrafung der Forſt- und Jagdfrevel in den Grenzwaldungen haben ihre Bedeutung nach Erlaß des Geſetzes vom 21. Juli 1869 über die Gewährung der Rechtshülfe verloren und ſind deshalb zum Theil ausdrücklich außer Kraft geſetzt. III. Forft: Agrargefeßgebung. Neben dem Streben für die äußere Machtſtellung des Landes haben die Regenten aus dem Hauſe der Hohenzollern der Förderung der allgemeinen Landes-Kultur bereits im vorigen Jahr— hundert beſondere Fürſorge zugewendet. Dieſe erſtreckte ſich zunächſt auf Beſeitigung der eine beſſere Benutzung des Bodens am meiſten hindernden Feſſeln, auf Theilung gemeinſchaftlich beſeſſener oder benutzter Ländereien, auf Aufhebung der Leibeigenſchaft, Verleihung des Eigenthums und Vererbung der Bauernhöfe, ſowie auf möglichſt genaue Feſtſtellung der Rechte und Pflichten zwiſchen Gutsherren und Bauern. Auf eine ſelbſtſtändige Ablöſung der einer beſſeren Benutzung des Bodens hinderlichen Servituten konnte noch nicht Bedacht genommen werden. Man gab im vorigen Jahrhundert der Anſicht Raum, daß die Servituten in einem mehr oder minder beſchränkten Umfange als unſchädlich für die allgemeine Landeskultur beibehalten werden könnten. Deshalb faßte das allgemeine Landrecht im Tit. 17 Abſchnitt 4 Theil I im Weſentlichen nur die Gemeinheitstheilungen ins Auge und beſtimmte im § 351 U betreffs der der Aufhebung einer Gemeinheit etwa hinderlichen Servituten nur: „Kann jedoch der Zweck der beſſeren Kultur mit unveränderter Beibehaltung der einem Dritten auf das Grundſtück zuſtehenden Dienſtbarkeits-Rechte nicht erreicht werden, ſo iſt der Dritte ſich deren Einſchränkung oder Aufhebung gegen hinlängliche Vergütung gefallen zu laſſen verbunden.“ Zunächſt war alſo nur die Einſchränkung der hinderlichen Servitut in Ausſicht genommen, und enthielt der Tit. 19 Theil I Allgem. Landrechts in den SS 14, 15, 17, 20 mit Bezug hierauf die Beſtimmungen, daß Einſchränkungen und Belaſtungen des Eigenthums niemals vermuthet werden, daß bei vorhandenen Einſchränkungen die Vermuthung für die dem Grundeigenthümer am wenigſten läſtige Art ſpreche, daß im zweifelhaften Falle Grundgerechtigkeiten zum Beſten des Eigenthümers eingeſchränkt, und daß bei einer mehrfach möglichen Ausübungsart die dem Eigen— thümer am wenigſten läſtige gewählt werden ſolle. Ebenſo war dem belaſteten Forſteigenthümer geſtattet, die Brennholzberechtigungen auf ein beſtimmtes Holzdeputat feſtzuſetzen. (S 255 Tit. 22 Theil I Allgem. Landrechts.) Aber ſelbſt die jo nothwendigen und vielfach als nützlich anerkannten Theilungen von Gemeinheiten hatten trotz der Begünſtigungen durch das Geſetz nur geringen Fort— gang, bis nach der Vergewaltigung des Preußiſchen Staates durch die Fremdherrſchaft das Ediet vom 9. October 1807, betreffend den erleichterten Beſitz und den freien Gebrauch des Grund— eigenthums, ſowie die perſönlichen Verhältniſſe der Landbewohner, den Anfang einer neuen Epoche für die Entwickelung der agrariſchen Verhältniſſe bildete. Ausgehend von der Anſicht: „daß die vorhandenen Beſchränkungen theils im Beſitze und Genuſſe des Grundeigenthumes, theils in den perſönlichen Verhältniſſen des Landarbeiters, der Wiederherſtellung der Kultur eine große Kraft entziehe,“ und „daß Alles zu entfernen, was den Einzelnen bisher hinderte, den Wohlſtand zu erlangen, den er nach dem Maße ſeiner Kräfte zu erreichen fähig war“, hob das Edict jedes Gutsunterthänigkeits-Verhältniß auf und geſtattete Freiheit des Güterverkehrs und Theilung des Grundeigenthums. In Entwickelung dieſer bei dem ferneren Fortgange der Preußiſchen Agrar-Geſetzgebung feſtgehaltenen Grundſätze konnte eine bloße Einſchränkung der Servituten nicht mehr für genügend erachtet werden. Schon das Kultur -Ediet vom 14. September 1811 ging daher einen Schritt weiter. Es hob zunächſt jede geſetzliche Beſchränkung in Benutzung der Privat Waldungen auf, und beſtimmte Forſt⸗Agrargeſetzgebung. 105 A. Hinſichts des Raff- und Leſeholzes: im § 26, daß jeder Wald-Eigenthümer befugt ſein ſoll, das Sammeln der Berechtigten auf „das Bedürfniß einzuſchränken, „2. daß es nur an beſtimmten Tagen unter der Aufficht eines Forſtbedienten nach „deſſen Vorſchrift geſchehen darf, wenn der Eigenthümer gut findet, dieſe Ein— „richtung zu treffen. B. „In Hinſicht der Waldweide“ §S 27 — 29 „it Unſer Wille, daß dabei die allgemeine „geſetzliche Vorſchrift, nach welcher die Ausübung von Servituten die eigentliche Beſtimmung der „damit belaſteten Grundſtücke nicht hindern darf, zur vollen Anwendung kommen ſoll. Demgemäß „wird die mit dieſem Grundſatz im Widerſpruch ſtehende Beſtimmung, welche die Schonungs— „befugniß der Waldeigenthümer auf einen gewiſſen Theil des Waldes einſchränkt, hiermit auf— „gehoben und feſtgeſetzt: daß die Schonungsfläche hauptſächlich durch das Bedürfniß der Wieder— „kultur beſtimmt werde. Sollte durch unbeſchränkte Anwendung dieſes Grundſatzes eine wirklich „unentbehrliche Weide zu ſehr leiden, ſo ſoll eine billige Einſchränkung derſelben nach dem Urtheile „der Schiedsrichter ſtattfinden.“ Das Kultur-Edict ſtellte aber auch zugleich den Erlaß von Geſetzen zur Ablöſung ſämmt— licher der Landeskultur ſchädlichen Servituten in Ausſicht. Dieſe Ausſicht hat in der Gemeinheits— theilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821, dem Ausführungsgeſetz von demſelben Tage und dem Ergänzungsgeſetz vom 2. März 1850 für den Geltungsbereich des A. L.-R's eine weitgehende Erledigung gefunden. Für die übrigen Landestheile ſind beſondere Geſetze erlaſſen, welche ſich im Weſentlichen mit wenigen Ausnahmen der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 und dem Ergänzungs— geſetze vom 2. März 1850 anſchließen. Es ſind dies folgende Geſetze: Für die Rheinprovinz (mit Ausnahme der Kreiſe Rees und Duisburg), Neuvor— pommern und Rügen die Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 19. Mai 1851; für die Provinz Schleswig-Holſtein das Geſetz vom 17. Auguſt 1876 (durch 8 9 des Geſetzes vom 25. Februar 1878 auch auf den Kreis Herzogthum Lauenburg ausgedehnt); für den Regierungsbezirk Caſſel die Verordnung vom 13. Mai 1867 und das Geſetz vom 25. Juli 1876; für den Regierungsbezirk Wiesbaden das Geſetz vom 5. April 1869; für die Provinz Hannover das Geſetz vom 13. Juni 1873 und das Geſetz vom 13. April 1885, betreffend die Abſtellung von Berechtigungen zum Hauen oder Stechen von Plaggen, Heide (Geſ.-S. S. 109), für die Hohenzollern'ſchen Lande das Geſetz vom 23. Mai 1885 (Geſ.-S. S. 143). Bezüglich der Regulirung der Holz- und Kohlennutzungen der Einwohner des Ober-Harzes iſt außerdem der Verordnung vom 14. September 1867 Erwähnung zu thun. Nach der G.-Th.⸗O. vom 7. Juni 1821 und dem Ergänzungsgeſetze vom 2. März 1850 iſt der Zuſtand der Geſetzgebung für Gemeinheitstheilungen und für Ablöſungen von Servituten ins— beſondere von Forſtberechtigungen folgender: Das Provocations-Recht iſt ein unbeſchränktes, ſowohl für den Berechtigten als auch für den belaſteten Eigenthümer oder erblichen Nutzungs-Berechtigten. Die Befugniß, die Auf— hebung einer Gemeinheit oder Ablöſung einer Servitut zu verlangen, kann weder durch Willens— erklärungen, Verträge, noch durch Verjährung verloren gehen, indem ſelbſt Willenserklärungen und Verträge zum Ausſchluß der Provocationsbefugniß nur auf 10 Jahre Gültigkeit haben ſollen. (Gem.⸗Theil.⸗Ordnung vom 7. Juni 1821, SS 4, 5, 19, 26, 27, 114.) Bei den auf den Forſten laſtenden Servituten muß ſich aber der Berechtigte, wenn er auf Ablöſung anträgt, gefallen laſſen, nicht nach dem Nutzungsertrage der Berechtigung, ſondern nach dem aus der Ablöſung dem Belaſteten erwachſenden Vortheile abgefunden zu werden, welcher ran niemals den Nutzungsertrag überſteigen darf. (Ergänz.-Geſ. vom 2. März 1850 Ark. 9. Ablösbar ſind alle Weiderechte auf Aeckern, Wieſen, Angern und Forſten, auf letzteren ferner noch die Rechte zum Mitgenuß an Holz, Streu, Maſt, Plaggen-, Heide- und Bültenhieb, zum Harz-Scharren, zur Gräſerei und zur Nutzung von Schilf, Binſen oder Rohr auf Ländereien und Privatgewäſſern aller Art, zur Fiſcherei in Privatgewäſſern, zur Torfnutzung, mögen ſie auf v. Hagen, Forſtl. Verhältnifje Preußens. 3. Aufl. 14 le 106 Forft-Gefetgebung. gemeinſchaftlichem Eigenthum oder auf einem Dienſtbarkeits-Recht beruhen. (Gem.-Theil.-Drdn. 2, Erg.⸗Geſ. Art. 1.) Alle vorbenannten Rechte können in Zukunft nur durch ſchriftlichen Vertrag erworben werden. (Gem.⸗Theil.-Ordn. § 164, Erg.⸗Geſ. Art. 12). Der Antrag auf Ablöſung bedarf keiner Begründung, indem ohne Beweisführung angenommen wird, daß jede Gemeinheitstheilung oder Ablöſung zum Beſten der Landeskultur gereicht. Eine Ausnahme findet nur ſtatt, wenn behauptet und bewieſen wird, daß die Theilung eine Gefahr der een oder der Beſchädigung der Subſtanz durch Naturkräfte zur Folge haben würde. (Gem.-Theil.-Ordn. § 23). Die Werthsbemeſſung der Servitut erfolgt nach dem Nutzungsertrage, unter Be— rückſichtigung des Umfanges des Rechtes und der landüblichen, örtlich anwendbaren Art der Be— nutzung bei Beobachtung der Forſtpolizei-Geſetze, und zwar nach demjenigen Ertrage, den die Sache jedem Beſitzer gewähren kann, Ohne Rückſicht auf eine eonders fahrläſſige oder fleißige bisherige Benutzungsart. (Gem.-Theil.-Ordn. SS SS, 91, 92, 140. Erg.⸗Geſ. Art. 5.) Wechſelſeitige Servituten gleicher Art werden durch Compenſation unter Ausgleichung des Mehr- und Minderwerthes aufgehoben. (Gem. Theil.-Ordn. SS 82-84.) Die Abfindung wird in Ermangelung einer Einigung der Parteien der Regel nach aus dem belaſteten Lande unter Ausweiſung der für jeden Theilnehmer nöthigen Wege und Triften gegeben, doch kann der belaſtete Eigenthümer auch ſolche Grundſtücke, die der Gemeinheit nicht unterliegen, zur Abfindung verwenden, wenn fie paſſend belegen ſind. (Gem.-Theil.-Ordn. SS 64, 66, 95.) Die Abfindung muß in Rente angenommen werden, a) wenn dem Servitutar eine Entſchädigung in Land nicht jo gegeben werden kann, daß er daſſelbe zum abgeſchätzten Werthe zu nutzen vermag; b) wenn er durch die Rente in den Stand geſetzt wird, ſich die abgelöſte Nutzung zu beſchaffen (Gem.⸗Theil.-Ordn. § 77), e) für die Berechtigung zur Maſt, zum Harzſcharren, ſowie zur Fiſcherei (Gem. Theil. Ordn. vom 7. Juni 1821 $ 117, Erg.-Geſ. vom 2. März 1850 Art. 5 und 6.) Für die auf den Forſten laftenden Servitute zur Weide oder Gräſerei, zum Mitgenuß des Holzes, zum Streuholen, zum Plaggen-, Heide- oder Bültenhieb iſt eine Entſchädigung in Land nur dann zu geben und anzunehmen, wenn das Land zur Benutzung als Acker oder Wieſe ge— eignet iſt, und in dieſer Eigenſchaft nachhaltig einen höheren Ertrag als durch Benutzung zur Holzzucht zu gewähren vermag. Der Abfindungsplan wird den Berechtigten nach dem Werthe als Acker oder Wieſe unter Berückſichtigung der Kulturkoſten ausgewieſen, muß aber in für beide Theile paſſender Lage gegeben werden können. (Erg.-Geſ. Art. 10.) Die Kulturkoſten werden in der Weiſe berückſichtigt, daß von dem Reinertrage des Landes als Acker oder Wieſe die Koſten für Umwandlung des Forſtlandes in Acker oder Wieſe in Abzug gebracht werden. Für Aufhebung von Rechten auf Holz und Streu kann der Waldeigenthümer die Ab- findung auch in nur zur Holzzucht geeignetem, beſtandenem Forſtlande mit Anrechnung der Holz— beſtände gewähren, doch muß die Abfindungsfläche, wenn fie einen nur zur Hochwald-Wirthſchaft geeigneten Holzbeſtand hat, mindeſtens 30 Morgen — 796 ha groß ſein. (Erg.-Geſ. Art 10.) Iſt im belaſteten Walde kein zur Abfindung paſſend belegenes Land vorhanden, welches einen höheren Ertragswerth als Acker oder Wieſe denn als Forſt hat, ſo findet die Abfindung in Rente ſtatt. Die Abfindung in Rente beſteht in einer feſten Geldrente, die vom Berechtigten ſowie vom Belaſteten mit ſechsmonatlicher Zahlungsfriſt gekündigt werden kann und durch Baarzahlung des zwanzigfachen Betrages ablösbar iſt. Die Capitalzahlung kann vom Belaſteten in vier Jahres— raten unter Verzinſung des Reſtes mit 5% geleiftet werden, doch braucht der Berechtigte keine Theilzahlung unter 100 Thlr. (300 A) anzunehmen. (Erg.-Geſ. Art. 7. 8.) Andere Renten, als feſte Geldrenten dürfen nicht verabredet werden, wohl aber ein höherer Ablöſungsſatz, doch nicht über den fünfundzwanzigfachen Betrag der Jahres-Rente. (Erg.-Geſ. Art. 7. 8.) Findet der belaſtete Eigenthümer einzelne Servitutare für ihre Berechtigungen ab, ſo kann er nach Verhältniß des Theilnehmungs-Rechtes der Abgefundenen, einen Theil des benutzten Gegenſtandes der Mitbenutzung der verbliebenen Berechtigten entziehen. (Gem. Theil Ordn. 8 115.) Forft-Agrargefetgebung. 107 Bei jeder Auseinanderſetzung müſſen die Betheiligten nach ihren Theilmehmungs-Nechten ab gefunden werden. Reicht die vorhandene Maſſe nicht zur Befriedigung aller Theilnahmeberechtigten einſchließlich des Forſtbeſitzers aus, ſo muß ſich jeder eine verhältnißmäßige Kürzung gefallen laſſen. (Gem. Theil. Ordn. 88 30, 123, 137.) Für die Ablöſung der einzelnen Forſtberechtigungen gelten außerdem folgende beſondere Beſtimmungen. Bei der Weide und Gräſerei. Steht der Umfang des Theilnahme-Rechtes bei der Weide nicht durch Urkunden ꝛc. feſt, jo wird derſelbe nach dem in den letzten zehn Jahren ge haltenen Viehſtande oder nach dem auf den berechtigten Grundſtücken und aus eigenen Mitteln des Gutes durchzuwinternden Viehſtande ermittelt. (Gem.-Theil.-Ordn. § 31 ff. Allg. Land— Recht Tit. 22 Theil I. SS 90, 91). Daß bei Verleihung des Hütungsrechtes die Theilnahme des eigenen Viehs des belaſteten Eigenthümers ausgeſchloſſen ſei, wird niemals vermuthet. (Allg. Land-Recht Tit. 22 Thl. I. § 89.) Bei der Abſchätzung der Weide kann deren Ertrag nie höher bemeſſen werden, als ſolcher bei dem Holzbeſtande zur Zeit der Auseinanderſetzung ſich vorfindet. Iſt die Forſt ſchlecht oder gar nicht beſtanden, ſo wird ein mittelmäßiger 15900 als vorhanden bei der Schätzung an genommen. (Gem. ⸗Theil.-Ordn. § 131, 132, 139.) Nur wenn der Shine durch Verträge, Verjährung oder Judicate die Befugniß, die Forſtkultur bis zu dem Maße des mittelmäßigen Holzbeſtandes zu treiben, verloren hat, muß d 99 Abſchätzung nach dem Zuſtande zur Zeit der Theilung erfolgen. (Gem.-Theil.-Ordn. § 133 Bei der Abſchätzung der Weide muß ferner auf etwaige Rechte zur Maſt, auf Heide, Plaggen- und Bültenhieb Rückſicht genommen werden. (Gem.-Theil.-Ordn. Ss 134, 136.) Reicht die vorhandene Weidemaſſe zur Befriedigung aller Theilnehmer an der Weide nicht aus, ſo müſſen ſich dieſelben eine verhältnißmäßige Kürzung gefallen laſſen. Dem Waldeigenthümer kann an dem ihm wegen der Holznutzung zuſtändigen Antheile, wenn er nicht die Befugniß, die Holzkultur bis zu mittelmäßigem Holzbeſtande zu treiben, verloren hat, wegen der Unzulänglichkeit des Ueberreſtes für die Weide-, Gräſerei-, Plaggen- und Bültenhieb-Berechtigten nichts gekürzt werden. (Gem. Theil. Ordn. § 137.) Bei einer Mehreren 1 zuſtehenden Berechtigung zur Gräſerei ſoll, wenn das Maß der Theilnahme nicht durch Urkunden beſtimmt iſt, für jeden Berechtigten ein gleiches Theilnahme-Recht angenommen werden, doch ſoll in Ortſchaften, in denen überwiegend der Futter— bedarf durch Grasſchnitt beſchafft wird, den einzelnen Stellenbeſitzern der Beweis, daß ſie in den letzten 10 Jahren vor Einleitung der Theilung den Graswuchs in größerem, dem Viehſtande oder der Fläche ihrer Stellen entſprechenden, Maße benutzt haben, nachgelaſſen und dann ihr Theilnahme— Recht danach bemeſſen werden. (Erg.-Geſ. Art. 3.) Bei Rechten auf Plaggen-, Heide- und Bültenhieb, zur Nutzung von Schilf, Binſen, Rohr, zum Stoppelharken und zur Torfnutzung wird, ee dieſe Rechte zum Zwecke der Düngung ſtattfinden, der Werth nach dem Bedürfniß der Düngung unter Abrechnung der eigenen Mittel zur Düngerbereitung an Stroh, Schilf ꝛc. bemeſſen. Bezwecken jene Rechte das Bedürfniß der Feuerung, jo kommen auch die eigenen Feuerungs-Mittel an Holz, Torf ze. in Abrechnung, doch ſollen zur Zeit der Anbringung des eee noch nicht aufgedeckte Torflager nicht in Betracht gezogen werden. (Gem. Theil.-Ordn. SS 52, 53, 54. Erg.-Geſ. Art. 4.) Bei Maſtberechtigungen wird die Frage, wie oft volle oder Sprengmaſt eintrete, nach dem Durchſchnitt aus den letzten 30 Jahren bemeſſen, und die berechtigte Viehzahl nach der Durchſchnittszahl des in den letzten drei Fällen der vollen und der Sprengmaſt wirklich ein getriebenen Viehes beſtimmt. (Gem. -Theil.-Ordn. § 116.) Bei Holzberechtigungen. Un beſtimmte Holzberechtigungen zum Verkaufe ſind nach dem in den letzten 10 Jahren vor e der Ablöſung im Durchſchnitt verkauften Betrage abzuſchätzen. (Gem. Theil. Ordn. $ 118.) Unbeſtimmte Holzberechtigungen zum Bedürfniß werden von Sachverſtändigen auf ein beſtimmtes Jahresquantum gebracht, deſſen Geldwerth zu ermitteln iſt. (Gem. Theil. Ordu. $ 119.) Dabei ann die eigenen Feuerungsmittel des Berechtigten in Abrechnung, wenn dieſe Abrechnung nicht ausdrücklich durch Urkunden, Judicate oder Statuten ausgeſchloſſen iſt, doch ſoll auf die zur Zeit des Ablöſungsvertrages noch nicht aufgedeckten Torflager der Berechtigten keine Rückſicht ge nommen werden. (Erg.-Geſ. Art. 4. Gem. Theil.-Ordn. SS. 52— 54.) 14* 108 Forſt⸗Geſetzgebung. Bei Abſchätzung des Bauholzbedarfes iſt nicht allein auf die erſte Inſtandſetzung der Gebäude und auf deren Unterhaltung, ſondern auch auf die mögliche Beſchädigung durch Feuer zu rückſichtigen. In dieſer Beziehung ſind die in den letzten 10 Jahren gezahlten Feuer-Societäts— Beiträge maßgebend. Auf Beſchädigung durch Waſſer kann unter Umſtänden, auf Beſchädigung durch Sturm darf nicht Rückſicht genommen werden. Zur Erleichterung der Ablöſung der Bauholz-Rechte iſt durch Miniſterial-Reſeript vom 24. März 1837 eine Bauholz-Renten-Tabelle herausgegeben, nach welcher von Bauſachverſtändigen der Renten-Werth der Bauholz-Rechte leicht ermittelt wird. Dieſe Eytelwe in'ſchen Tafeln beruhen auf der Annahme beſchränkter Zinſeszinſen von 4%, d. h. einer Zinsberechnung, bei der nur die alljährlichen Renten, nicht aber deren Zinſen als zinstragend berechnet werden. (Gem. Theil. Ordn. SS 120, 121, 122.) Iſt der Holzberechtigte auf eine gewiſſe Holzart beſchränkt, ſo wird die Abfindung nur nach dem Beſtande dieſer Holzart zur Zeit der Auseinanderſetzung bemeſſen, es ſei denn, daß der Forſt— eigenthümer den Mangel durch ſeine Schuld verurſacht hat, oder zur Wiederanpflanzung der erheblich verminderten beſtimmten Holzart ſpeciell verbunden iſt. (Gem.-Theil.-Ordn. SS 124, 125, 126.) Die Verpflichtung des Beſitzers von Aeckern, Wieſen und zur Forſt nicht gehörigen Weide— revieren, das aufſchlagende Holz oder gewiſſe Arten deſſelben bis zur Haubarkeit wachſen zu laſſen, wird durch Zahlung von 1 Procent des Werthes des Holzbeſtandes zur Zeit der Ablöſung und durch Wegnahme des Holzbeſtandes oder Erſatz des Werthes deſſelben abgelöſt. (Gem. Theil.- Ordn. SS 125, 129.) Streuberechtigung. Die Ausübung der Waldſtreuberechtigung iſt für die ſieben öſtlichen Provinzen durch ein Geſetz vom 5. März 1843 geregelt (Vergl. $ 96 ad 3 des Feld- und Forſt-Polizeigeſetzes vom 1. April 1880). Danach müſſen die Berechtigten, ſoweit nicht durch Vertrag, Judicat oder bereits vollendete Verjährung der Umfang und die Art der Ausübung der Streuberechtigungen anders beſtimmt find, jährlich bis zum 15. Auguſt bei dem Waldbeſitzer behufs Empfangnahme eines koſtenfrei zu ertheilenden Streu-Legitimationszettels ſich melden, den ſie bei der Ausübung ſtets bei ſich zu führen und nach Ablauf der Streuſammlungszeit wieder abzuliefern haben. | Die Berechtigung darf nur in den vom Waldbeſitzer dazu geöffneten Diftrieten, nur vom 1. October bis 1. April, an den dazu vom Waldbeſitzer zu beſtimmenden, jedoch auf höchſtens 2 Tage in der Woche zu beſchränkenden Tagen, nur mit den in den Zetteln beſtimmten Trans— portmitteln, nur mit hölzernen Harken von mindeſtens 2½ Zoll (S 6½ em) Zinkenweite aus— geübt werden. Streitigkeiten über die Frage, welche Diſtricte zu öffnen, werden vom Kreisland— rath unter Zuziehung eines von dieſem zu erwählenden unbetheiligten Forſtbeamten und eines Ockonomieverſtändigen mit Vorbehalt des Recurſes an das Plenum der Regierung entſchieden. Die geſammelte Waldſtreu darf nur zum Unterſtreuen unter das Vieh verwendet und weder ver— kauft noch an Andere überlaſſen werden. Bei Ablöſung einer Waldſtreuberechtigung wird deren Ertrag wie ſolcher bei Ausübung des Rechts in den Grenzen jenes Geſetzes oder nach dem durch ſpeciellen Rechtstitel abweichend beſtimmten Umfange, innerhalb des Bedürfniſſes der Berechtigten nach Abzug der eigenen Streu— mittel und innerhalb der Kräfte der belaſteten Forſt ſich ermittelt, feſtgeſtellt und nach Abrechnung der Werbungskoſten in Geld ausgedrückt. Für den ſo berechneten jährlichen Nettoertragswerth iſt die Abfindung nach denſelben Grundſätzen wie für eine Holzberechtigung zu gewähren. (Erg. Geſ. Art. 4 u. 10. Gem.⸗Theil.⸗Ordn. SS 5254.) Bei Fiſcherei-Berechtigungen wird der Werth von Sachverſtändigen neben Berück— ſichtigung der in den letzten 10 Jahren vor Anbringung der Provocation gezogenen Nutzungen ermittelt, und muß der Belaſtete, wenn er auf Ablöſung angetragen hat, dem Berechtigten den Werth der noch brauchbaren Fiſcherei-Geräthe erſetzen. (Erg. Geſ. Art. 6). Die Ausübung der Fiſcherei iſt durch das Geſetz vom 30. Mai 1874 geregelt. Fiſcherei berechtigungen, welche ohne mit einem beſtimmten Grundbeſitz verbunden zu ſein — bisher von allen Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde ausgeübt wurden, ſollen künftig der politiſchen Gemeinde zuſtehen und nur durch beſonders angeſtellte Fiſcher oder durch Verpachtung genutzt werden können. (Geſetz vom 30. Mai 1874 SS 6 u. 8.) Einſchränkungen von Gemeinheiten kann nur der Eigenthümer ſervitutbelaſteter Grundſtücke oder der Miteigenthümer von Gemeindegründen fordern. Forſt⸗Agrargeſetzgebung. 109 Der belaſtete Waldeigenthümer kann verlangen, daß die Servituten auf ein beſtimmtes Maß geſetzt, daß der Holzberechtigte fixirt, bei dem Hütungsberechtigten die Art und Zahl des Viehs und die Zeit der Ausübung feſtgeſtellt werden. (Gem. -Theil.-Ordn. SS 166, 167, 168). Der Belaſtete kann die Einſchränkung in Ausübung der Servitut auf einen beſtimmten Theil des belaſteten Grundſtückes verlangen, ſoweit es ohne Nachtheil des Berechtigten geſchehen kann. (Gem.⸗Theil.-Ordn. § 174. Allg. L.-Recht Tit. 22 § 29 Thl. J.) Er kann alſo insbeſondere auch fordern, daß ihm, wenn er einzelne Weideberechtigte ab— gefunden hat, der auf deren Theilnahmerecht fallende Antheil der belaſteten Hütungsfläche als weidefrei ausgewieſen werde. Der Beſitzer eines hütungsbelaſteten Waldes kann dem Hütungsberechtigten, ſo weit es ohne Schmälerung des Bedarfes deſſelben geſchehen kann, andere gleich gut belegene Hütungs-Reviere anweiſen, ihn auch durch Einſchränkung oder Aufgabe des eigenen Hütungsrechtes entſchädigen. (Gem.⸗Theil.⸗Ordn. § 175. Allg. L.-Recht Tit. 22. Thl. I. § 81.) Betreffs der e der Auseinanderſetzung gelten folgende Grundſätze. Jeder Theilnehmer erhält die ihm überwieſene Entſchädigung zur freien Verfügung, aber unbeſchadet der Rechte der Realgläubiger. (Gem. Theil. Ordn. $ 141.) Die gewährte Abfindung tritt in rechtlicher Beziehung ganz an die Stelle der e Nutzung und wird als Pertinenzſtück des berechtigten Gutes angeſehen. (Gem. Theil.-Ordn. SS 147, 156.) Sind der Auseinanderſetzung außer den Servituten, deren Ablöſung . if, noch andere Servituten hinderlich, ſo müſſen auch dieſe abgelöſt werden. (Gem.-Theil.-Ordn. § 142.) Zur Mitbenutzung berechtigte Theilnehmer, die ſich bei einem öffentlichen Aufgebot nicht gemeldet haben, können die Auseinanderſetzung nicht anfechten. (Gem. -Theil.-Ordn. $ 157.) Der Pächter eines berechtigten oder belaſteten Grundſtückes muß ſich für die Dauer ſeiner Pacht mit der ausgewieſenen Nutzung begnügen oder kann innerhalb 3 Monaten nach der Vor— legung des Auseinanderſetzungs-Planes kündigen. (Gem. -Theil.-Ordn. SS 159, 162.) Auf Theilung eines gemeinſchaftlichen Waldes kann jeder Miteigenthümer antragen. (Gem. Theil.-Ordn. SS 16, 108.) Die Naturaltheilung einer gemeinſchaftlichen Holzung ($ 1 des Geſetzes v. 14. März 1881) iſt aber nur inſoweit zuläſſig, als 1. die Holzung zu einer forſtmäßigen Bewirthſchaftung nicht geeignet iſt oder 2. der Grund und Boden zu anderen als forſtlichen Zwecken dauernd mit erheblich größerem Vortheile benutzt werden kann, und landes- und forſtpolizeiliche Intereſſen nicht entgegen ſtehen. Außer vorgedachten Fällen wird die Auseinanderſetzung der Miteigenthümer im Mangel einer Einigung durch öffentlichen Verkauf bewirkt. (Gem.⸗Theil.-Ordn. $ 110). Bei Naturaltheilung eines gemeinſchaftlichen Waldes ſoll jeder Miteigenthümer ſeinen An— theil thunlichſt in Grund und Boden und in ſtehendem Holz erhalten. Iſt dies unausführbar, ſo muß derjenige, der einen Ueberſchuß an ſtehendem Holz erhält, dem Benachtheiligten Holz zum Abtriebe anweiſen oder ihn durch Holzlieferungen oder in Geld entſchädigen. (Gem. Theil.-Ordn. 88 112, 113.) Wie erwähnt, haben ſich die Geſetze für diejenigen Landestheile, in welchen die Gemein heits⸗Theilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 nicht gilt, im Weſentlichen den vorſtehend wieder⸗ gegebenen Grundſätzen dieſer Ordnung angeſchloſſen. Von den Abweichungen mögen hier folgende hervorgehoben werden: Bezüglich der Rechte auf Brennholz und Weide, welche Bewohnern oder Gemeinden des Amts Zellerfeld der Provinz Hannover in den oberharziſchen Forſten zuſtehen, ſoll die Befugniß auf Ablöſung da ausgeſchloſſen ſein, wo eine Abfindung in Geld ſtattfinden würde. (Gef. vom 13. Juni 1873 § 13.) Die Abſtellung von Dienſtbarkeitsrechten zum Torfſtiche ſowie zum Fruchtbau, welcher mittelſt Brennkultur (ſogen. Hackenſchlag) oder auf andere Weiſe erfolgt, ge ſchieht in der Provinz Hannover beim Mangel einer Vereinbarung der Betheiligten nur durch Abtretung von verhältnißmäßigen Theilen des belaſteten Grundſtückes oder durch anderes geeignetes Land, wenn ſolches vom Verpflichteten angeboten wird. ($ 9. Geſ. vom 13. April 1885. Gel. S. S. 109.) Ueber jeden Antrag auf Ablöſung oder Theilung muß ferner in dieſer Provinz bezüglich der Stattnehmigkeit durch die Auseinanderſetzungsbehörde erkannt werden. (Geſ. vom 30. Juni 1842 S$ 58 u. 59, . vom 16. Auguſt 1867. $ 1. G.⸗S. S. 1522. Gef. vom 17. Januar 1883. Geſ. Re) 110 Forſt⸗Geſetzgebung. In den Hohenzollern'ſchen Landen iſt die Abfindung für Dienſtbarkeitsrechte zur Weide, zur Maſt, zur Streu- und zur Torfnutzung in feſter Geldrente zu gewähren und anzunehmen. (§ 20. Gef. vom 23. Mai 1885. Geſ.⸗S. S. 143.) Während der Regel nach der Werth der Servitute durch Sachverſtändige ermittelt werden ſoll, wird im Regierungsbezirk Caſſel der Jahreswerth von Holzſortimenten, ſoweit es ausführbar, nach dem Durchſchnitt derjenigen Preiſe beſtimmt, welche für dieſelben in dem belaſteten Walde während der der Werthsbeſtimmung vorangegangenen fünf Jahre in den öffentlichen Holzver— ſteigerungen erzielt worden ſind. (Geſetz vom 25. Juli 1876 Art. 1.) Ferner wird im ge— nannten Bezirk bei Ermittelung des Werthes von Weide- und Gräſerei-Berechtigungen auf den ſog. offenen und ſtändigen 5 ein Pflanzwald im mittelmäßigen Beſtande angenommen. (Gere vom 25. Juli 1876 Art. 2.) Das Recht des Waldbeſitzers, bei Provocationen des Berechtigten zu wählen, ob er den Berechtigten nach dem Nutzungsertrage der Berechtigung für den Berechtigten oder nach dem Vortheile, welcher dem Belaſteten aus deren Aufhebung entſteht, entſchädigen will, iſt in den Provinzen Hannover und 5 Holſtein auf Weide- und Raff und Leſeholz-Berechtigungen in den Hohenzollernſch en Landen auf Weideberechtigungen beſchränkt. (Geſetz vom 13. Sa 1873 $ 7. — Geſetz vom 17. Auguſt 1876 § 10. Geſetz vom 23. Mai 1885 $ 14 Abſ. 6.) In der Provinz Schleswig Holſtein beſtehen bezüglich der Ermittelung der Theilnahme-Rechte bei der Hütung beſondere Vorſchriften im S 7 des Geſetzes vom 17. Auguſt 1876. Die Abfindung der den Gemeinden (politiſchen oder Realgemeinden) und Genoſſenſchaften der Provinz Hannover zuſtehenden Berechtigungen zum Bezuge von Holz aller Art oder Holz— kohlen — mit Ausſchluß der den Gemeinden des Amts Zellerfeld in den oberharziſchen Forſten zuſtehenden Berechtigungen — muß in beſtandenem Walde dann gegeben werden, wenn das ab— zutretende und das verbleibende Forſtland zur forſtlichen Benutzung geeignet bleibt. (Geſetz vom 13. Juni 1873 § 11.) Daſſelbe muß im Regierungsbezirk Caſſel und in den Hohenzollern'ſchen Landen bei Berechtigungen zum Bezuge von Holz geſchehen, wenn der Belaſtete auf Ablöſung provocirt, und die Berechtigung in den Hohenzollern'ſchen Landen einer Gemeinde im Regierungs— bezirke Caſſel, einer Gemeinde oder einer aus Gemeindenutzungsberechtigten, Einwartsberechtigten, Nachbarberechtigten, Markgenoſſen, Märkern oder gleichartigen Berechtigten beſtehenden Genoſſen— ſchaft oder Klaſſe von Perſonen zuſteht. Will der Belaſtete nicht auf Ablöſung provociren, jo kann er die Fixation der Berechtigung verlangen. (Geſ. v. 25. Juli 1876 Art. 5. Geſetz v. 23. Mai 1885 $ 23.) In den Provinzen Heſſen-Naſſau und Schleswig-Holſtein findet das Kündigungsrecht des Pächters eines berechtigten oder belaſteten Grundſtückes da nicht ſtatt, wo nach dem Ermeſſen der Auseinanderſetzungsbehörde das abgelöſte Recht im Verhältniß zur ganzen Wirthſchaft un— bedeutend iſt. (Verordnung vom 13. Mai 1867 § 28; Gef. vom 5. April 1869 § 23; Gef. vom 17. Auguſt 1876 § 28.) In der Provinz Hannover hat der Pächter, deſſen Pachtgut eine erhebliche Aenderung in Folge der Ablöſung ꝛc. erlitten hat, ein Kündigungsrecht binnen 8 Wochen nach Eröffnung des Planes. (Gel. vom 30. Juni 1842 $ 55.) Ueber die Rechte es Pächters bei Ablöſung von Servituten in den Hohenzollern'ſchen Landen vergl. SS 22, 34 155 Geſetzes vom 23. Mai 1885. Abgeſehen von den Servituten ſind alle beſtändigen Abgaben und Laſten, welche auf Grund— ſtücken, alſo auch auf Forſten haften, die Reallaſten, durch Baarzahlung an den Berechtigten oder durch Vermittelung der Rentenbank ablösbar. Die Vorſchriften hierüber ſind für die alten Provinzen in dem Reallaſtenablöſungsgeſetz vom 2. März 1850, ſowie in dem Rentenbankgeſetze von demſelben Tage und dem Geſetze vom 27. April 1872 enthalten. Dieſen Geſetzen ſind die für die neuen Provinzen erlaſſenen Geſetze nachgebildet, und zwar für Schleswig-Holſtein das Geſetz vom 3. Januar 1873, für Lauenburg die Geſetze vom 14. Auguſt 1872 und 7. December 1876, für den Regierungsbezirk Caſſel das Geſetz vom 23. Juli 1876 und den Regierungs- bezirk Wiesbaden die Geſetze vom 5. April 1869, 15. Februar 1872 und 16. Juni 1876. Die Provinz Hannover hatte bereits vor dem Jahre 1866 eine den in Rede ſtehenden Gegenſtand ziemlich erſchöpfende Geſetzgebung in der Verordnung vom 10. November 1831 und in der Ab löſungs- Ordnung vom 23. Juli 1833, welche Geſetze ſpäter ergänzt ſind durch die Verordnung vom 28. September 1867 und die Geſetze vom 3. April 1869 und 15. Februar 1874. Mit der Ausführung aller Gemeinheitstheilungen, Ablöſungen und Einſchränkungen ſind beſondere Auseinanderſetzungsbehörden betraut, und die dafür maßgebenden Beſtimmungen im Weſentlichen in den Verordnungen vom 20. Juni 1817, 30. Juni 1834, in den Forſt⸗Agrargeſetzgebung. 111 Geſetzen vom 2. März 1850, betreffend die Ablöſung der Reallaſten und die Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältniſſe, und betreffend die Ergänzung und Abänderung der Ge— meinheits-Theilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821, ſowie in dem Geſetze vom 18. Februar 1880, betreffend das Verfahren in Auseinanderſetzungsſachen, enthalten. Aus dieſen Geſetzen, welche mit Ausnahme der unten noch zu erwähnenden Landestheile des linken Rheinufers und der Provinz Hannover im ganzen Umfange der Monarchie Geltung haben, iſt Folgendes hervor— zuheben: Sämmtliche Ablöſungen werden von Auseinanderſetzungsbehörden, und zwar in erſter In— ſtanz von General-Commiſſionen durch für die einzelne Sache beſtellte Commiſſarien geleitet. Die General-Commiſſionen ſtehen unter Leitung des Miniſters für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten; ſie beſtehen einſchließlich des Vorſitzenden aus fünf Mitgliedern, deren Mehrzahl zum Richteramte befähigt ſein muß. Die General-Commiſſionen haben einerſeits die Auseinander— ſetzungen zu leiten, und iſt betreffs dieſer Thätigkeit die Aufſichts-Inſtanz der Miniſter für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten, welcher jedoch die Entſcheidung von Beſchwerden dem Ober-Landeskulturgericht in Berlin übertragen kann. Andererſeits haben ſie alle bei der Aus— einanderſetzung vorkommenden Rechtsſtreitigkeiten zu entſcheiden, und findet gegen die desfallſigen Entſcheidungen das Rechtsmittel der Berufung oder der Beſchwerde an das Ober-Landeskultur— gericht zu Berlin ſtatt, welches der Regel nach endgültig entſcheidet. Nur für die Entſcheidung von Streitigkeiten über ſolche Rechtsverhältniſſe, welche außerhalb eines Auseinanderſetzungs— verfahrens Gegenſtand eines Rechtsſtreits hätten werden können und dann zum ordentlichen Rechtswege gehört hätten, iſt eine dritte Inſtanz bei dem Reichsgericht zu Leipzig zuläſſig. (Reichsverordnung vom 26. September 1879, Geſetz vom 18. Februar 1880 § 67.) Die Leitung der einzelnen Ablöſungen ꝛc. können die Auseinanderſetzungsbehörden ihren beſtändigen dazu ausgebildeten Oekonomie- oder Special-Commiſſarien oder auch dazu geeigneten Staats- und Gemeinde-Beamten übertragen. (Verordn. von 1817 § 63. Geſ. vom 2. März 1850 $ 108.) Die Verhandlungen der Commiſſarien haben die Wirkung öffentlicher Urkunden, und ſtehen bei Inſtructionen über Streitigkeiten ihre Protokolle den gerichtlichen Protokollen gleich. (Verordn. von 1817 § 55. Gef. vom 2. März 1850 $ 108.) Die Commiſſarien ſind zur Inſtruction von Streitigkeiten wie jeder Richter befugt. Sie können auch während des Laufes der Sache durch ein Interimiſtikum feſtſetzen, wie es bei Streitigkeiten über Verwaltung und Nutzung der Auseinanderſetzungs-Gegenſtände damit bis zur endlichen Ausführung gehalten werden ſoll. (Verord. von 1817 § 55. Verordn. von 1834 $ 36.) Die Thätigkeit der Commiſſarien ſoll vorzugsweiſe auf Erzielung gütlicher Vereinigungen gerichtet ſein; auch beſtehen zu letzterem Zwecke aus zuverläſſigen Kreiseingeſeſſenen ernannte Kreis⸗Vermittelungs-Behörden. (Verordn. von 1834 § 2 ꝛc.) Die Gutachten der mit der Regulirung einer Auseinanderſetzung beauftragten Oekonomie— Commiſſarien über landwirthſchaftliche Gegenſtände bilden für die erſte Inſtanz einen vollen Be— weis. (Verordn. von 1817 § 107.) Die Commiſſarien haben einen Auseinanderſetzungsplan aufzuſtellen und den Parteien vor— zulegen. (Verordn. von 1817 f§ 131.) Die Competenz der Auseinanderſetzungsbehörden erſtreckt ſich nicht allein auf Regulirung gutsherrlich-bäuerlicher Verhältniſſe, auf Gemeinheitstheilungen und Ablöſungen, ſondern auch auf Regulirung aller anderen Angelegenheiten, die bei und nach einer Auseinanderſetzung nicht im bisherigen Zuſtande verbleiben können, ſowie auf Gegenſtände, die zwar in keinem nothwendigen Zuſammenhange mit dem Hauptgegenſtande ſtehen, aber doch zur beſſeren Regulirung des Haupt— geſchäftes dienen. Sie können demgemäß unter den Separations-Intereſſenten Kauf- und Tauſch— verträge aufnehmen, Grenzregulirungen bewirken, ferner auch nach beendigtem Auseinanderſetzungs— verfahren für gemeinſchaftliche, durch letzteres begründete Angelegenheiten, als Wege, Triften, Gräben, Tränkſtätten, Lehm-, Sand-, Kalk- und Mergelgruben, Kalk- und andere Steinbrüche und Aehnliches, die Vertretung der Geſammtheit der Betheiligten Dritten gegenüber und die Ver— waltung dieſer gemeinſchaftlichen Angelegenheiten regeln. (Geſetz vom 2. April 1887. Geſ.-S. S. 105.) Die Auseinanderſetzungsbehörden haben ferner in allen bei ihnen anhängigen Sachen das landesherrliche und fiskaliſche Intereſſe, die Intereſſen des Patronatsrechts des Staates 112 Forſt⸗Geſetzgebung. und des Gemeinde-Vermögens ſowie das der Corporationen und öffentlichen Anſtalten wahrzu— nehmen. (Verordn. von 1817 SS 3, 15. Verordn. von 1834 §§ 8, 9, 10.) Es liegt ihnen ferner ob, für das Intereſſe unbekannter und zur Sache nicht zugezogener Intereſſenten zu ſorgen, desfallſige öffentliche Aufgebote zu erlaſſen und bei Abfindungen in Capital die Rechte der Hypothekengläubiger und ſonſtiger Real-Berechtigten ſicher zu ſtellen. (Verordn. von 1817 SS 4, 16, 45, 48. Verordn. von 1834 SS 24, 25, 26, 27. Gef. vom 29. Juni 1835 SS 8, 9.) Die Provinzial Regierungen und Provinzial-Schulcollegien haben in allen Auseinander- ſetzungsſachen, welche die Domänen und die von ihnen verwalteten Güter milder Stiftungen und anderer öffentlicher Anſtalten betreffen, Rechte und Pflichten der Auseinanderſetzungsbehörden, ſoweit es ſich um Regulirung im gütlichen Wege handelt. Bei eintretenden Streitigkeiten geht die Entſcheidung und fernere Leitung der Sache auf die Auseinanderſetzungsbehörde über. (Verordn. von 1817 SS 65, 66 und von 1834 f§ 39.) Dagegen bedürfen die ohne Mitwirkung der Auseinanderſetzungsbehörden geſchloſſenen Privat-Abkommen über Gemeinheitstheilungen, Ablöſungen ꝛc. zu ihrer Gültigkeit der Beſtätigung der Auseinanderſetzungsbehörden. (Geſ. vom 7. Juni 1821, G.⸗S. S. 83 $ 25.) Die Thätigkeit der Auseinanderſetzungsbehörde iſt auf Unterſuchung und Entſcheidung aller Streitigkeiten, ſodann auf Errichtung eines Receſſes über die ſtattgefundene Auseinanderſetzung gerichtet, auf Grund deſſen von ihnen Execution vollſtreckt werden kann. Nach Einleitung eines Auseinanderſetzungsverfahrens geht die Führung aller den Gegenſtand betreffenden Prozeſſe, die bei den ordentlichen Gerichten anhängig geweſen ſind, auf die Auseinanderſetzungsbehörde über. (Verordn. von 1817 SS 3, 9, 205.) Die Entſcheidung durch Schiedsrichter kann von den Auseinanderſetzungsbehörden auf den Antrag einer Partei bei Gegenſtänden angeordnet werden, bei denen es auf Einnehmung des Augenſcheines oder auf Schätzung ankommt, welche ſachverſtändige Würdigung der örtlichen Ver— hältniſſe erfordert. (Erg.-Geſ. vom 2. März 1850 Art. 14.) Bei der Ablöſung von Servituten und bei der Theilung und Zuſammenlegung von Grund— ſtücken darf die Würdigung von baulichen Anſtalten, Forſten und Torflagern nur mit Einver— ſtändniß aller Betheiligten durch ſchiedsrichterliches Verfahren ſtattfinden. (Geſ. vom 18. Februar 1880 8 95.) Die Koſten in Gemeinheitstheilungsſachen werden von allen Intereſſenten nach Verhältniß des Vortheils, der ihnen aus der Auseinanderſetzung erwächſt, getragen. Iſt dieſer Vortheil nicht zu ermitteln, ſo ſind die Koſten nach dem Werth der Theilnahmerechte zu reguliren. Bei der Ablöſung einſeitiger Forſt-Servitute fallen die Koſten der Vermeſſung und Bonitirung des belaſteten Waldes allen Theilnehmern nach Verhältniß des Theilnehmungsrechts zur Laſt, die übrigen Auseinanderſetzungskoſten werden nach Verhältniß des Vortheils auferlegt, der jedem Intereſſenten aus der Aufhebung erwächſt. Das Verhältniß des Vortheils hat die Auseinanderſetzungsbehörde zu beſtimmen. (Erg.-Geſ. vom 2. März 1850 Art. 16.) Ohne die für das Koſtenvertheilungsverhältniß beſtehenden Beſtimmungen zu ändern, ſchreibt das Geſetz vom 24. Juni 1875 vor, daß für alle Auseinanderſetzungsgeſchäfte und für die dabei entſtehenden Proceſſe beſtimmte Pauſchſätze gezahlt werden ſollen. Sämmtliche Verhandlungen und Verträge in Auseinanderſetzungsſachen ſind ſtempelfrei, und dürfen für die Eintragungen und Löſchungen in den Hypothekenbüchern keine Gebühren (nur Erſatz baarer Auslagen) gefordert werden. (Geſ. vom 25. April 1836.) „Im Geltungsbereich des Rheiniſchen Rechts geſtaltet ſich das Verfahren bei Gemeinheits— theilungen und Ablöſungen von Servituten verſchieden, je nachdem dieſe in Verbindung mit einer Zuſammenlegung oder ohne eine ſolche bewirkt werden. Für den erſteren Fall ſind maßgebend die SS 22 und 24 des Geſetzes vom 24. Mai 1885 (Geſ.-S. S. 156), nach welchen die Generalkommiſſion das Verfahren zu leiten und entſtehende Streitigkeiten in erſter Inſtanz zu entſcheiden hat. Für diejenigen Fälle, in welcher Gemeinheitstheilungen und Servitutenablöſungen ohne Verbindung mit einer Zuſammenlegung bewirkt werden, gelten hinſichtlich des Verfahrens dagegen die Vorſchriften des Geſetzes vom 19. Mai 1851 (Geſ.-S. S. 383), betreffend das Verfahren in den nach der Gemeinheitstheilungsordnung zu behandelnden Theilungen und Ablöſungen in den Landestheilen des linken Rheinufers. Danach ſind die Anträge auf Theilung oder Ablöſung bei der betreffenden Provinzial-Regierung anzubringen. Findet dieſe den Antrag zuläſſig, ſo wird vom Regierungs-Präſidenten ein Commiſſarius der beſonderen Sache ernannt. Dieſer > Fagd-Gefetsgebung. 115 Commiſſarius leitet ein Vermittelungs-Verfahren ein, zu welchem die unmittelbaren Parteien und entfernteren Intereſſenten vorgeladen werden. Seine Thätigkeit erſtreckt ſich lediglich auf Er— zielung einer gütlichen Vereinigung, zu welchem Zwecke er einen Ablöſungsplan aufzuſtellen und vorzulegen hat. Wird der Plan von allen Intereſſenten angenommen, ſo wird derſelbe von dem zuſtändigen Landgericht nach ſtattgefundener Prüfung der Geſetzlichkeit des Verfahrens beſtätigt und für vollſtreckbar erklärt. Wird eine Einigung von dem Vermittelungs-Commiſſar nicht erreicht, ſo hat derſelbe die Verhandlungen auf dem Landgericht zu hinterlegen. Alsdann iſt jeder Betheiligte zur Anſtellung der Klage auf Theilung oder Ablöſung bei dem Landgericht der belegenen Sache befugt, welches aus der Zahl der angeſtellten Richter einen Commiſſarius der Sache ernennt. Dieſer Richter-Commiſſarius unterbreitet mit 1 5 ohne Zuziehung von Sach— verſtändigen alle Streitpunkte der Entſcheidung des Landgerichts und ef demnächſt einen Thei— lungs- und Ablöſungsplan auf, über den die Parteien ſich binnen Monatsfriſt zu erklären haben. Je nachdem keine oder widerſprechende Erklärungen abgegeben worden ſind, wird der Plan von dem Landgericht in ordentlicher Sitzung unverändert für vollſtreckbar erklärt, oder in Berück— ſichtigung begründeter Einreden geändert. Gegen die Erkenntniſſe der Landgerichte finden die gewöhnlichen Rechtsmittel zur Beſchreitung höherer Inſtanzen ſtatt. Das Ablöſungsverfahren iſt ſtempelfrei, und ſind Erleichterungen in Anwendung der Formen betreffs der Minderjährigen, Ehefrauen ꝛc. angeordnet. Das für die Provinz Hannover beſtehende, auf den Geſetzen vom 30. Juni 1842, 8. November 1856 und 28. Dezember 1862 (Hannov. Geſ.-S. 1842 S. 146, 1856 S. 437; 1862, S. 415), der Verordnung vom 16. Auguſt 1867 (Geſ.-S. S. 1522), dem Geſetz vom 17 Januar 1883 (Geſ.-S. S. 7), ſowie der Nek en der General-Commiſſion zu Hannover vom 9. Juli 1874 und 28. März 1883 (Amtsbl. für Hannover 1874 S. 238 1883 S. 364) beruhende Verfahren in Sau Be und Verkoppelungsſachen iſt im Weſentlichen ein Anderes. (Vergl. Wallbaum, Landesbkonomiegeſetze der Provinz Hannover.) Daſſelbe wird, nachdem die Gemeinheitstheilung und Ablöſung rechtskräftig für ſtattnehmig erklärt iſt (vergl. oben S. 109), durch einen von der General- Commiſſion ernannten Commiſſarius geleitet. Streitigkeiten über Berechtigungen, welche unabhängig von einer Theilung hätten entſtehen können und dann in den Weg Rechtens gehört haben würden, ſind auf den Rechtsweg zu ver— weiſen. Bei Streitigkeiten über die Bonitirung findet ein ſchiedsrichterliches Verfahren ſtatt. Im Uebrigen ſind entſtehende Streitigkeiten der Regel nach in I. Inſtanz von dem Commiſſarius zu entſcheiden. Als II. und III. Inſtanz fungiren die General-Commiſſion und das Ober— landeskulturgericht. Interimiſtiſche Entſcheidungen können von dem Commiſſarius hinſichtlich vorübergehender Verwaltungs- und Nutzungsverhältniſſe, von der General-Commiſſion hinſichtlich der vorläufigen Ueberweiſung der Abfindungen erlaſſen werden. Die vorſtehend dargeſtellte Lage der Geſetzgebung in Beziehung auf die Ablöſung der Forſtſervituten hat dahin geführt, daß ein großer Theil der Forſten des Landes nunmehr von Servituten befreit iſt. So günſtig dies einerſeits auf den Wirthſchaftsbetrieb gewirkt hat, ſo it doch die Entlaftung in früherer Zeit in vielen Fällen mit Opfern erkauft, die nicht dem Waldbeſitzer allein, ſondern auch dem Nationaleinkommen beſonders dadurch erwachſen ſind, daß Abfindungen in Land haben gegeben werden müſſen, welches nach wenigen aus der angeſammelten Waldbodenkraft entnommenen Ernten für den Ackerbau kaum noch nutzbar geblieben iſt und beſſer der Waldwirthſchaft erhalten geblieben wäre. Die in der ſpäteren Geſetzgebung getroffene Vorſorge zur Verhütung von dergleichen Schädigungen der Landeskulturintereſſen hat hierin zwar etwas gebeſſert, aber doch die Vernichtung des Waldes auf abſolutem Waldboden als Folge von Gemeinheitstheilungen nicht überall abgewendet. IV. Zagd-Geſetzgebung. A. Jagdrecht und freier Thierfang. . Ueber das Jagdrecht und über den freien Thierfang enthält das in dem größten Theile des Staates geltende Allgemeine Landrecht ſehr eingehende Beſtimmungen. Dieſelben entſprechen im Großen und Ganzen den in den anderen Landestheilen geltenden Grundſätzen, welche, ſoweit ſie auf den Eigenthumserwerb an jagdbaren Thieren ſich beziehen, dem deutſchen Privatrecht (Jagdregal), ſoweit ſie die Occupation nicht jagdbarer Thiere betreffen, dem Römiſchen bezw. Gemeinen Recht entlehnt ſind. v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 15 114 Forſt⸗Geſetzgebung. Nach dieſen Beſtimmungen ermächtigt das Jagdrecht dazu, jagdbare wilde Thiere aufzuſuchen, ſie unter den beſtehenden polizeilichen Einſchränkungen zu hetzen, beitzen, ſchießen, fangen und auf andere Art ſich anzueignen. Dem „freien Thierfange“ dagegen unterliegen Inſekten und andere Thiere, welche noch von keinem Menſchen gefangen oder gebändigt worden ſind und weder zur Jagd- noch zur Fiſchereigerechtigkeit gehören. (Th. II. Tit. 10 § 30 und Th. I. Tit. 9 8127 A. L.⸗R.) Im Geltungsbereich des Wildſchadengeſetzes vom 11. Juli 1891 darf außer dem Jagd— berechtigten jeder Grundbeſitzer oder Nutzungsberechtigte innerhalb ſeiner Grundſtücke Schwarz— wild auf jede erlaubte Art fangen, tödten und behalten. Die Aufſichtsbehörde kann die Be— nutzung von Schießwaffen für eine beſtimmte Zeit geſtatten. (8 14 Abſ. 1, 2 a. a. O.) Ferner unterliegen im Geltungsbereich des Wildſchadengeſetzes vom 11. Juli 1891 wilde Kaninchen dem freien Thierfange mit Ausſchluß des Fangens mit Schlingen. (§ 15 a. a. O.) Den freien Thierfang kann Jeder ausüben. Wer aber in der Abſicht, dies zu thun, Grund und Boden ohne Vorwiſſen oder Willen des Eigenthümers betreten hat, muß das Ge— fangene dem Grundeigenthümer auf deſſen Verlangen unentgeltlich ausliefern (S 115 Th. J. Tit. 9 Ar. R. übereinſtimmend mit der gemeinrechtlichen Praxis, aber abweichend vom Röm. R.) Wenn der Eigenthümer auf ſeinem Grundſtück zu erlaubtem Thierfange Anſtalten gemacht hat, ſo darf kein Anderer die daſelbſt gefangenen Thiere bei Strafe des Diebſtahls wegnehmen. (Th. I. Tit. 9 SS 107117 A. L.⸗R.) Auch dürfen wilde Thiere, welche nicht jagdbar ſind, in Wäldern und Jagdrevieren von denjenigeu, welche daſelbſt kein Jagdrecht haben, nicht aufgeſucht, noch weniger Jagden darauf angeſtellt werden. (So beſonders Th. II. Tit. 16 § 35 A. UN.) Was zu den jagdbaren Thieren gehört oder Gegenſtand des freien Thierfanges ſei, iſt nach dem in dem betreffenden Landestheile geltenden provinziellen ſtatutariſchen oder Gewohnheits— recht zu entſcheiden. Im Gebiete des A.-L. R. gehören in Ermangelung anderer Beſtimmungen vierfüßige wilde Thiere und wildes Geflügel, welche zur Speiſe gebraucht zu werden pflegen, zur ausſchließenden Jagdgerechtigkeit. (SS 31-36 a. a. O.) Darüber, welche Thiere zu den jagdbaren zählen, enthalten die meiſten Geſetze Be— ſtimmungen nur inſofern, als darin ſpeciell die Thiere genannt ſind, welche zur hohen, mittleren oder niederen Jagd gerechnet werden. Im Uebrigen läßt ſich aus ihnen die Eigenſchaft gewiſſer Thiergattungen als jagdbar nur inſoweit folgern, als das Fangen und Erlegen derſelben mit Strafe bedroht, eine Schonzeit oder gewiſſe Jagdart für ſie beſtimmt oder eine Taxe für ihr Wildpret vorgeſchrieben iſt. Im Allgemeinen laſſen ſich hiernach folgende Thiere als jagdbar bezeichnen. a) Vierfüßige: Elch-, Roth-, Dam-, Schwarzwild, Rehe, Hafen, meiſt auch Dachſe, Fire Fiſchottern, Füchſe, in einigen Landestheilen Luchſe, Wölfe, Marder, wilde Katzen) b) Vögel: Auergeflügel, Birk-, Haſelwild, Trappen, Faſanen, Rebhühner, Wachteln, wilde Tauben, Krammetsvögel, Ziemer, Amſeln, Droſſeln, Lerchen, Schwäne, wilde Gänſe und Enten, Kraniche, Fiſchreiher, Brachvögel, Taucher, Waſſerhühner, Schnepfen. Im Gebiete des A. L.-R. werden, ſoweit die Provinzialgeſetze nicht Anderes beſtimmen, zur hohen Jagd gewöhnlich nur Elch-, Roth-, Dam-, Schwarzwild, Auergeflügel, Faſanen, alle übrigen Wildarten zur niedern Jagd gerechnet. (Th. II. Tit. 16 $$ 37, 38.) B. Entwickelung der Jagdpolizei-Geſetzgebung in Preußen ſeit 1848. Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden beſtehen in dem ganzen Umfange des Staates nicht mehr. Dieſelben ſind in den linksrheiniſchen Landestheilen bereits durch die franzöſiſche Geſetzgebung, in den Hohenzollern'ſchen Landen ſchon vor deren Vereinigung mit dem Königreich Preußen durch das Sigmaringen'ſche Geſetz, die Aufhebung des Jagdrechts und der Jagdfrohnden betr., vom 29. Juli 1848 (Sigm. Verordnungs- und Anzeigeblatt S. 275) und das Hechingen'ſche Geſetz, die Aufhebung des Jagdrechts betreffend, vom 16. April 1849 (Heching. Verordnungs- und Anzeigenblatt S. 151), in den übrigen, dem Staate vor 1866 ſchon an gehörigen Landestheilen durch das Geſetz, betreffend die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden und über die Ausübung der Jagd, vom 31. October 1848 (G. S. S. 343) Wilde Kaninchen ſind nach Erlaß des Wildſchadengeſetzes vom 11. Juli 1891 nur noch jagdbar im Gebiet des vormaligen Kurfürſtenthums Heſſen und in dem landrechtlichen Theile der Provinz Hannover. Jagd⸗Geſetzgebung. 115 beſeitigt. Dieſes Geſetz erklärte in ſeinem § 1 jedes Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ohne Entſchädigung für aufgehoben und die Abgaben und Gegenleiſtungen der Berechtigten für wegfallend, hob im § 4 das Recht der Jagdfolge auf und beſtimmte im $ 2, daß eine Trennung des Jagdrechts vom Grund und Boden als dingliches Recht künftig nicht mehr ſolle ſtattfinden können. In denjenigen Landestheilen, welche erſt im Jahre 1866 dem Staate einverleibt wurden, hatten die ſeit dem Ende der 40 er Jahre überall erwachten Beſtrebungen auf Wegräumung der Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden in der Geſetzgebung mit verſchiedenem Erfolge ſich geltend gemacht. So hatte in dem ehemaligen Königreich Hannover bereits das Geſetz vom 29. Juli 1850, betr. Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden und Aus— übung der Jagd (Hannover'ſche G.-S. S. 103), den fremden Jagdrechten gegen Entſchädigung durch die belaſteten Grundbeſitzer ein Ende gemacht. In dem vormaligen Kurfürſtenthum Heſſen war zwar das Geſetz vom 1. Juli 1848, die Aufhebung der Jagdgerechtſame und die Verhütung des Wildſchadens betreffend (Kurheſſiſche G.-S. S. 47), gleichfalls mit Aufhebung der Jagd— gerechtſame auf fremdem Grund und Boden gegen Entſchädigung vorgegangen; indeß ſtellte die Verordnung vom 22. September 1853, die Ausübung der Jagd und die Beſtrafung der Jagd— vergehungen betreffend (G. -S. S. 131), die aufgehobenen Gerechtſame wieder her und ordnete die Rückgewährung der gezahlten Entſchädigungen an, bis endlich das Geſetz vom 7. September 1865, das Jagdrecht und deſſen Ausübung betreffend (G.-S. S. 571), wiederum dieſe Ver— ordnung beſeitigte und ſtatt der Aufhebung die in der Wirkung gleichſtehende Ablösbarkeit der Jagdgerechtſame auf fremdem Grund und Boden gegen den Geldbetrag von 2 Sgr. „für den Kaſſeler Acker“ — (0,239 ha) für zuläſſig erklärte. Einen ähnlichen Gang hatte die Geſetzgebung in den Herzogthümern Holſtein und Schleswig genommen, indem dort zunächſt durch eine Verordnung der proviſoriſchen Regierung vom 17. April 1848 alle Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden, ſowie die nicht auf ausdrücklichen Verträgen beruhenden Jagddienſte und Jagd— und Wildfuhren ohne Entſchädigung aufgehoben, dann im Jahre 1850 auf kurze Zeit wieder— hergeſtellt und abermals aufgehoben wurden, um endlich in Holſtein durch die Verordnung vom 15. December 1853 (Chronol. Samml. S. 449) und in Schleswig durch die Verordnung vom 8. Februar 1854 (Chronol. Samml. S. 120) zwar nochmals hergeſtellt, indeß gleichzeitig, in— ſoweit ſie dem Fiscus zuſtanden, für ablösbar erklärt zu werden. Die nicht ablösbaren, Privaten auf fremdem Grund und Boden zuſtehenden Jagdgerechtſame waren an Zahl und Umfang nicht bedeutend, da Fiscus in dem überwiegend größten Theile des 5 jagdberechtigt war. Auch in dem Herzogthum Lauenburg waren durch Verordnung vom 18. October 1849 die Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden und die damit zuſammenhängenden Rechte beſeitigt, jedoch durch eine Verordnung vom 3. Auguſt 1851 wieder eingeführt „unter Vorbehalt eines zu erlaſſenden Geſetzes über die Ablösbarkeit des Jagdrechts und über den Erſatz von Wildſchäden“, welches indeß bis zur Uebernahme dieſes Landestheils durch die preußiſche Verwaltung nicht ergangen war. — Was die übrigen im Jahre 1866 erworbenen Landestheile anlangt, jo fand die preußiſche Regierung innerhalb derſelben Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden noch vor in dem ehemaligen Herzogthum Naſſau und in den vormals Großherzoglich Heſſiſchen Yandestheilen.*) In letzteren hatte zwar das Geſetz vom 26. Juli 1848 (Regierungs-Bl. S. 229) die Berechtigungen zur Jagd und Fiſcherei auf fremdem Grund und Boden ohne Entſchädigung abgeſchafft, ein Geſetz vom 2. Auguſt 1858 (Regierungs-Bl. S. 357) indeß die entzogenen Rechte den Altberechtigten zurückgegeben, gleichzeitig aber den durch das erſtgedachte Geſetz eingetretenen neuberechtigten Gemeinden und Grundbeſitzern freigeſtellt, die ihnen wieder entzogenen Jagdrechte *) In den vormals Bayerischen Landestheilen hatte bereits Art. 1 des Geſetzes, die Ausübung der Jagd betreffend, vom 30. März 1850 (Bayeriſches Geſ.-Bl. S. 117) die fremden Jagdrechte weggeräumt. In Heſſen— Homburg ſtand im Oberamt Meiſenheim das Jagdrecht auf ihrem Grund und Boden den Grundeigentbiimern ſchon von jeher zu (vergl. Ver. vom 24. October 1840, die Verpachtung der Gemeinde-Jagden betr., Landgr. Heſſ. Ver.- und Intell.-Bl. de 1840, Nr. 46), während im Amte Homburg die allein dem Landgräflichen Fiscus ge— bührende Jagdberechtigung vermöge Verzichtleiſtung ohne Anſpruch auf Entſchädigung durch das Geſetz, die Jagd und Fischerei im Amte Homburg betr., vom 8. October 1849 (Landgr. Heſſ. Reg.-Bl. Nr. 8, S. 58) aufgehoben war. Im Gebiet der vormals Freien Stadt Frankfurt beſtanden nach dem Geſetz, die Ausübung der Jagd betr., vom 20. Auguſt 1850 fremde Jagdberechtigungen nicht mehr, doch iſt die durch Art. 4 dieſes Geſetzes den Frank— furter Bürgern im Stadtwalde belaſſene Freijagd denſelben verblichen, bis ein nicht veröffentlichtes Reſeript der Miniſter des Innern und für Landw., Dom. und Forſten vom 25. October 1881 Entſcheidung traf, daß die Be ſtimmung des angezogenen Artikels der Befugniß der Stadtverordneten-Verſammlung, über die Nutzung der Jagd im Stadtwald anderweit zu beſchließen, nicht vorgreife. Seitdem iſt die Jagd verpachtet. * 116 Forſt⸗Geſetzgebung. durch Ablöſung zu erwerben. Am meiſten verwickelt lagen die jagdrechtlichen Verhältniſſe in dem ehemaligen Herzogthum Naſſau. Dort hatte das Geſetz vom 15. Juli 1848 (Verordnungs-Bl. Nr. 22 S. 139) das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden aufgehoben und ohne Ent— ſchädigung der Jagdberechtigten den Grundeigenthümern übertragen. Dieſes Geſetz war indeß durch Verordnung vom 20. September 1855 (Ver. Bl. S. 161) „mit Vorbehalt weiterer Vor— lage bei dem Landtage“ aufgehoben, und die Herſtellung der vor deſſen Veröffentlichung beſtandenen Jagdberechtigungen ausgeſprochen worden. Dieſer Verordnung folgte das mit Zuſtimmung der Landſtände erlaſſene Geſetz vom 9. Juni 1860 (Ver.-Bl. Nr. 12 S. 102), welches, im Wejent- lichen mit jener Verordnung übereinſtimmend die früheren Jagdberechtigungen wiederherſtellte. Die preußiſche Staatsregierung fand deshalb, als ſie im Jahre 1866 die Verwaltung des Herzogthums übernahm, als zur Ausübung oder pachtweiſen Benutzung der Jagd Berechtigte außer dem auf / der Geſammtfläche des Landes berechtigten Domänenfiskus auch die in Naſſau an- geſeſſenen (6) ſtandesherrlichen Familien vor. Dem alsbald hervorgetretenen Bedürfniß nach Aenderung dieſes Zuſtandes, der ſich als beſonders nachtheilig für die Bodenkultur durch das eingefriedigte, mit ſtarkem Wildſtand beſetzte, der Bejagung für den Landesherrn vorbehalten geweſene ſogenannte Leibgehege erwies, trug die neue Regierung Rechnung durch Erwirkung der Allerhöchſten Verordnung, betreffend das Jagdrecht und die Jagdpolizei im ehemaligen Herzog— thum Naſſau, vom 30. März 1867 (G.-S. S. 426). Dieſe Verordnung hob das durch das Geſetz vom 9. Juni 1860 wiederhergeſtellte Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden auf, erklärte eine Trennung deſſelben als dingliches Recht in Zukunft nicht mehr zuläſſig (S 1) und erließ den Grundeigenthümern die Zahlung der Entſchädigung für das fiskaliſche Jagdrecht, während es den übrigen zur Jagd auf fremdem Gelände bisher Berechtigten aus der Landes— kaſſe eine Entſchädigung gewährte, welche nach Maßgabe einer beigefügten Nachweiſung in Capitalsbeträgen von 1—40 Kreuzer (2,86 JS bis 1 , 14% ) für den Metermorgen (S 0,25 ha) feſtgeſetzt war. Der durch dieſe Verordnung eingeſchlagene Weg empfahl ſich, weil er einerſeits durch Anerkennung des Princips, daß den bisher Jagdberechtigten eine Entſchädigung gebühre, den von der altländiſchen Gefetzgebung, insbeſondere dem Geſetze vom 31. October 1848 begangenen Eingriff in Privatrechte vermied und andererſeits durch Verzichtleiſtung des Fiskus auf Entſchädigung und durch Uebernahme der den privaten Jagoberechtigten zu gewährenden Entſchädigung auf die Landes- bezw. Staatskaſſe die Grundbeſitzer der neuen Landestheile gegen— über denen in den alten Provinzen nicht durch Aufbürdung der Entſchädigungen zurückſetzte. Dieſer Weg wurde auch von der ſpäteren Geſetzgebung nur inſoweit verlaſſen, als dies durch die beſonderen Verhältniſſe eines Landestheiles geboten erſchien. Dies war der Fall in dem Herzogthum Lauenburg, woſelbſt durch Geſetz, betreffend das Jagdrecht und die Jagdpolizei, vom 17. Juli 1872 (Off. Wochenbl. Nr. 42 S. 215) die auf 5—20 Sgr. (50 ½ bis 2 %) für den Kalenberger Morgen ( 0,264 ha) bemeſſenen Entſchädigungen für die durch das Geſetz aufgehobenen Jagdrechte den bislang belaſteten Grundbeſitzern auferlegt wurden, weil für die Uebernahme zur Staatskaſſe ſprechende Billigkeitsgründe nicht vorzuliegen ſchienen und auch von den Ständen bei Berathung des ihnen vorgelegten Entwurfs nicht geltend gemacht waren. Da— gegen ſchloß ſich das Geſetz, betreffend die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden in den vormals Kurfürſtlich Heſſiſchen und Großherzoglich Heſſiſchen Landestheilen und in der Provinz Schleswig-Holſtein, vom 1. März 1873 (G.-S. S. 27), welches neben den Jagdrechten auf fremdem Grund und Boden auch die Jagdfolge, die Jagddienſte und Gegen— leiſtungen aufhob ($ 1), wieder ganz eng an die Verordnung vom 30. März 1867 an, indem es gleichfalls die Zahlung der Entſchädigung für das fiskaliſche Jagdrecht den Grundeigenthümern erließ (§ 2), den ſonſtigen Berechtigten aber aus der Staatskaſſe eine in den vormals Kur— heſſiſchen und Großherzoglich Heſſiſchen Landestheilen auf den Capitalbetrag von acht Silber— groſchen ſechs Pfennigen (= 85 /), in der Provinz Schleswig-Holſtein nach Capitalbeträgen von zwei Silbergroſchen (20 5) bis ein Thaler zehn Silbergroſchen (4% ) bemeſſene Abfindung für jedes Hektar gewährte (§ 3). Seit dem Erlaß dieſes Geſetzes iſt in dem ganzen Umfange der Monarchie das Jagdrecht mit dem Eigenthum am Grund und Boden verbunden, und ſeine Trennung vom Grund und Boden als dingliches Recht für unſtatthaft erklärt. ©. Die wichtigſten Preußiſchen Jagd polizei-Geſetze. Das altpreußiſche Geſetz vom 31. October 1848 hatte jedem Grundbeſitzer geſtattet, in jeder erlaubten Art das Wild zu jagen und zu fangen (§ 3). Daſſelbe — und mit ihm die Jagd-Geſetzgebung. 117 Mehrzahl der übrigen vorſtehend erwähnten, auf die Beſeitigung der Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden abzielenden Geſetze — hatte ferner alle jagdpolizeilichen Vorſchriften über die Schon⸗, Setz- und Hegezeit des Wildes vollſtändig aufgehoben. Hierdurch wurden alsbald Schäden für die öffentliche Ordnung nicht minder als für die Landeskultur und den Wildſtand herbeigeführt, welche die Nothwendigkeit einer Beſchränkung dieſer ungeregelten Jagdausübung klar vor Augen legten. Zu dieſem Behufe erging für die alten Provinzen“) das Jagd— polizeigeſez vom 7. März 1850 (G.-S. S. 165), welches mit Ausnahme weniger Be ſtimmungen zur Zeit noch in ſeinem urſprünglichen Geltungsgebiete zu Recht beſteht, auch durch den § 6 des Geſetzes vom 1. März 1873 in Schleswig-Holſtein, ſowie zufolge der ſummariſchen Einführung altländiſcher Geſetze durch die Verordnungen vom 22. Mai und vom 20. September 1867 (G.⸗S. S. 729 und 1534) in der vormals Bayeriſchen Enelave Kaulsdorf und im vor mals Heſſen-Homburgiſchen Oberamte Meiſenheim eingeführt iſt, und deſſen Beſtimmungen in der bereits erwähnten, zur Regelung der Jagdpolizei in Naſſau erlaſſenen Verordnung vom 30. März 1867 (G.⸗S. S. 416) und in dem die Jagdpolizei betreffenden Lauenburgiſchen Geſetz vom 17. Juli 1872 (Offic. Wochenblatt Nr. 42) henfalle faſt wörtlich wiedergegeben ſind. Die vorſtehend genannten Geſetze ſind aber durch die Vorſchriften der SS 103-108 des Zu— ſtändigkeitsgeſetzes vom 1. Auguſt 1883 (G.⸗S. S. 233) und durch das Wildſchadengeſetz vom 11. Juli 1891 (G.⸗S. S. 307) ergänzt und theilweiſe abgeändert werden. In den übrigen ſeit 1866 erworbenen Landestheilen gelten die folgenden ebenfalls durch die SS 103107 des Geſetzes vom 1. Auguſt 1883 (G.⸗S. S. 237) und durch das Wild— ſchadengefetz vom 11. Juli 1891 (G.⸗S. S. 307) ergänzten und zum Theil abgeänderten jagd— polizeilichen Vorſchriften: 1. in der Provinz Hannover die Jagdordnung vom 11. März 1859 (Hannov. Geſ.-S. SIR) 2. im vormaligen Kurfürſtenthum Heſſen das a, das Jagdrecht und deſſen Ausübung betreffend, vom 7. September 1865 (Kurh. Geſ.-S. S. 571); 3. in den vormals Bayeriſchen Landestheilen außer 5 Enclave Kaulsdorf a) das Geſetz, die Ausübung der Jagd betreffend, vom 30. März 1850 GBayeriſches Geſ.⸗Bl. S. 117); b) die Verordnung über die Ausübung und Behandlung der Jagden vom 5. October 1863 (daſ. S. 1657); 4. in den vormals Großherzoglich Heſſiſchen Landestheilen a) das Geſetz, die Ausübung der Jagd und Fiſcherei in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen betreffend, vom 26. Juli 1848 (Heſſ. Reg.-Bl. ©. 209); b) das Geſetz, die Jagdberechtigungen in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen betreffend, vom 2. Auguſt 1858 (ebendaſ. S. 357); . in dem vormaligen Amte Homburg a) das 9 die Jagd und Fiſcherei betreffend, vom 8. October 1849 (Landgräfl. Heſſ. Reg.⸗Bl. S. 472); p) die Verordnung, betreffend die Verpachtung der Gemeindejagden, von demſelben Tage (ebendaſ. S. 474); 6. im Gebiete der vormals Freien Stadt Frankfurt a) das Geſetz, die Ausübung der Jagd betreffend, vom 20. Auguſt 1850 (Geſetz- und Statutenſamml. Neue Folge Bd. 10 S. 323), p) die Novelle vom 30. Juli 1858 (ebendaſ. Bd. 14 S. 163). Auch den meiſten dieſer Geſetze hat das Jagdpolizeigeſetz vom 7. März 1850 und die demſelben vorangegangene Verordnung vom 17. April 1830, betr. die Ausübung der Jagd in den am linken Rheinufer belegenen Landestheilen (G. S. S. 65), als Vorbild oder als Anhalt gedient, ſo daß ſich die Grundlagen dieſer Verordnung in faſt allen vorſtehend aufgeführten Jagdordnungen wiederfinden. Hierzu gehören beſonders folgende Grundſätze: * ) Alſo nicht für die damals noch nicht einverleibten Hohenzollern 'ſchen Lande, in welchen die Ausübung der Jagd durch die jagdpolizeilichen Vorſchriften der bereits oben erwähnten Geſetze für Sigmaringen vom 29. Juli 1848 und für Hechingen vom 16. April 1849 geregelt wird. 118 Forſt⸗Geſetzgebung. a) Die eigene Ausübung der Jagd iſt dem Grundbeſitzer nur geſtattet, wenn ſein Grund— beſitz ein zuſammenhängendes Jagdrevier von einer gewiſſen Mindeftgröße*) bildet. Alle Grundſtücke, auf denen der Beſitzer zur eigenen Ausübung der Jagd nicht befugt iſt, werden zu gemeinſchaftlichen Jagdbezirken vereinigt. b) Wer die Jagd ausüben will, muß ſich einen Jagdſchein löſen und dieſen bei der Jagd bei ſich führen. c) Die meiſten Jagdpolizeigeſetze trafen außerdem Beſtimmungen über die Hege- und Schonzeit des Wildes, an deren Stelle indeß das unten noch zu beſprechende Geſetz über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar 1870 (G.-S. S. 120) getreten iſt. Dieſen allgemeinen Grundſätzen entſprechend haben die Jagdverhältniſſe jetzt eine Geſtaltung gewonnen, deren Darſtellung am überſichtlichſten im Anſchluß an die ſpecielle Mittheilung des Jagdpolizeigeſetzes vom 7. März 1850 erfolgen wird. Außerdem ſoll an geeigneter Stelle auf die übrigen innerhalb des Staates noch geltenden wichtigeren Jagdpolizeigeſetze hingewieſen werden. Das Jagdpolizeigeſetz vom 7. März 1850, die Verordnung vom 30. März 1867 und das Geſetz vom 17. Juli 1872 verordnen! ): e ($ 3 der Ver. vom 30. März 1867.) ($ 5 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Die Ausübung des einem jeden Grundbeſitzer auf feinem Grund und Boden zuſtehenden „Jagdrechts wird (vom 1. September 1872 ab) nachſtehenden Beſtimmungen unterworfen:“ Die Jagdpolizei wird in Landkreiſen vom Landrath, in Stadtkreiſen von der Ortspolizeibehörde aus- geübt (8 103 des Zuſtändigkeitsgeſetzes vom 1. Auguſt 1883). Gegen jagdpolizeiliche Anordnungen der genannten Behörden finden die für die polizeilichen Verfügungen allgemein gegebenen Rechtsmittel (Landesverwaltungsgeſetz vom 30. Juli 1883 §s 127 ff.) ſtatt. Dagegen findet gegen Beſchlüſſe dieſer Behörden, durch welche Anordnungen wegen 9 des Wildſtandes getroffen, oder Anträge auf Anordnung oder Geſtattung ſolcher Abminderung abgelehnt werden, ſtatt der allgemeinen Rechtsmittel innerhalb 2 Wochen die Beſchwerde an den Bezirksausſchuß ſtatt. Der Beſchluß des letzteren iſt endgültig ($ 103 Zuſtändigkeitsgeſetzes vom 1. Auguſt 1883). Von den Anordnungen der Jagdpolizeibehörde ſind zu unterſcheiden die in Jagdangelegenheiten der Land und Stadtgemeinden durch den Landrath als Vorſitzenden des Kreisausſchuſſes oder durch den Regierungs-Präſidenten als Aufſichtsbehöre erlaſſenen Verfügungen. Gegen dieſe finden nicht die Rechtsmittel der SS 127 ff. des Landesverwaltungsgeſetzes vom 30. Juli 1883 ſtatt, ſondern es iſt nur die Beſchwerde im Aufſichtswege zuläſſig (Zuftänbigteitägejeh vom en 1883 Ss 7, 24, Landgemeindeordnung f. die 7 öſtl. Provinzen vom 3. Juli 1891 8 139). § 2. ($ 4 der Ver. vom 30. März 1867.) ($ 6 des Gef. vom 17. Juli 1872 „Zur eigenen Ausübung des Jagdrechts auf feinem Grund und Boden iſt der Beſitzer „nur befugt: Dieſe beträgt gegenwärtig nach dem Jagdpolizeigeſetz vom 7. März 1850 $ 2 — 76,597 ha — 300 Morgen früheren Maßes, „ der Verordnung für Naſſau vom 30. März 1867 88 4, 6 = 75 ha, „ „ Hannöverſchen Jagdordnung vom 11. März 1859 N 2 = 78,630 ha, „ dem Großherzoglich Heſſiſchen Jagdgeſetz vom 27. Juli 1848 Art. 4 = 75 ha, „ „ Homburgiſchen Jagdgeſetz vom 8. October 1849 Art. 4 = 57,192 ha, „ „ Frankfurter Jagdgeſetz vom 20. Auguſt 1859 Art. 2 = 60,755 ha. Im ehemaligen Kurfürſtenthum Heſſen werden 180 Kaſſeler Acker = 42,957 ha (Jagdgeſetz vom 7. September 1865 $ 3), in Hohenzollern-Hechingen 40 Morgen S 12,607 ha (Jagdgeſetz vom 16. April 1849 8 2), in den vormals Bayeriſchen Landestheilen 240 Tagewerke — 31,775 ha im Flachlande, 400 Tagewerke = 136,291 ha im Hochlande (Jagdgeſetz vom 30. März 1850 Art. 2), in Lauenburg endlich 300 Kalenberger Morgen = 79,136 ha für Einzeljagdbezirke, 1000 Kalenberger Morgen = 263,786 ha für gemeinſchaftliche Jagdbezirke (Jagdgeſetz vom 17. Juli 1872 SS 6, 8) erfordert. Für Hohenzollern Sigmaringen iſt eine beſtimmte Größe nicht vorgeſchrieben. Jeder Grundbeſitzer kann die Jagd auf ſeinem Eigenthum ausüben. In nachſtehender Zuſammenſtellung geben die mit lateiniſchen Lettern gedruckten Worte die Abweichungen gegen das Gef. vom 7. März 1850 im Text der Ver. vom 30. März 1867, die geſperrt gedruckten diejenigen im Text des Geſ. vom 17. Juli 1872 wieder. Jagd-Geſetzgebung. 112 „a) auf ſolchen Beſitzungen, welche in einem (einer einer) oder mehreren an einander „grenzenden Gemeindebezirken (Gemarkungen Gemarkungen) einen land- oder forſtwirth— „ſchaftlich benutzten Flächenraum von wenigſtens dreihundert Morgen (Metermorgen Kalen „berger Morgen) einnehmen und in ihrem Zuſammenhange durch kein fremdes Grundſtück „unterbrochen ſind; die Trennung, welche Wege oder Gewäſſer bilden, wird als eine Unter— „brechung des Zuſammenhanges nicht angeſehen; „b) auf allen dauernd und vollſtändig (mit einer das Wild abſchließenden Ein— „friedigung) eingefriedeten Grundſtücken. Darüber, was für dauernd und vollſtändig ein— „gefriedet zu erachten, entſcheidet der Landrath (Landrath Amtmann); „e) auf Seen, auf zur Fiſcherei eingerichteten Teichen und auf ſolchen Inſeln, welche „Ein Beſitzthum bilden.“ a) Streitigkeiten der Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Recht begründeten Berech— tigungen und Verpflichtungen hinſichtlich der Ausübung der Jagd, insbeſondere über Beſchrän— kungen in der Ausübung des Jagdrechts auf eigenem Grund und Boden, unterliegen der Entſcheidung im Verwaltungsſtreitverfahren. Zuſtändig im Verwaltungsſtreitverfahren iſt in erſter Inſtanz der Kreisausſchuß, in Stadtkreiſen der Bezirksausſchuß. (§ 105 Zuſtändigkeits— geſetz vom 1. Auguſt 1883.) Die Entſcheidungen im Verwaltungsſtreitverfahren ergehen unbeſchadet aller privatrechtlichen Verhältniſſe. (§S 7 des Landesverwaltungsgeſetzes vom 30. Juli 1883.) Unter den Begriff der Beſchränkungen der Ausübung des Jagdrechts auf eigenem Grund und Boden fällt auch die Unterſagung der Jagdausübung überhaupt. (Urth. d. Ob. Verw.⸗Ger. vom 29. März 1886. Entſch. Bd. 13 S. 331.) Streitigkeiten der Betheiligten über ihre im privaten Recht begründeten Berechtigungen und Verpflichtungen hinſichtlich der Jagdausübung ſind im ordentlichen Rechtswege auszutragen. b) Die Competenz des Richters im Falle entſtehender Streitigkeiten ſchließt das Recht wie die Pflicht der Gemeindebehörden und in den weiteren Inſtanzen der Aufſichtsbehörden nicht aus, die Jagdausübung nach § 2 bis zur Entſcheidung im Verwaltungsſtreitverfahren bezw. im ordent— lichen Rechtswege zu reguliren (Reſer. des Min. für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten vom 18. Juni 1870, Miniſt.⸗Bl. f. d. innere Verw. S. 196 und Urtheil des Ob.-Verw.-Ger. vom 17. März 1881, Entſch. Bd. 7 S. 246). c) Als ein zur eigenen Ausübung des Jagdrechts auf ſeinem Grund und Boden befugter Beſitzer im Sinne des § 2 litt. a des Jagdpolizei-Geſ. vom 7. März 1850 iſt nur der Eigen— thümer des Grundſtücks anzuſehen. (Urth. d. Ober-Verw.-Ger. vom 11. December 1882, Entſch. Bd. 9 S. 149 und vom 13. Februar 1890. Entſch. Bd. 19 S. 307.) Unter einer Beſitzung im Sinne des § 2 litt. a des Jagdpolizei-Geſ. vom 7. März 1850 iſt jede, einem Einzelnen oder mehreren Perſonen zu ideellen Antheilen gehörende Grundfläche zu verſtehen. Jedes 300 Morgen im Zuſammenhange einnehmende Theilſtück einer größeren, demſelben Eigenthümer gehörenden Grundfläche entſpricht den Erforderniſſen des § 2 litt. a, und die Jagd auf einem ſolchen Theilſtück kann von dem Eigenthümer verpachtet werden. (Urth. des Ober— Verw.⸗Ger. vom 1. November 1888. Entſch. Bd. 17 S. 341.) Die Gemeindebezirksgrenzen find für die Begrenzung der Beſitzungen im Sinne des § 2 litt. a des Jagdpol.⸗Geſ. vom 7. März 1850 ohne Bedeutung. Daher zerfallen Grundflächen, welche ſich durch mehrere Gemeindebezirke erſtrecken, nicht etwa in eben ſo viele Beſitzungen im Sinne des § 2 litt. a (Urth. des Ober-Verw.⸗Ger. vom 1. November 1888. Entſch. Bd. 17 S. 341.) Ein Mühlenteich iſt kein land- oder forſtwirthſchaftlich benutzter Flächenraum. (Urth. des Ob.⸗Verw.⸗Ger. vom 15. Juni 1891. Preuß. Verw.⸗Bl. Bd. 13 S. 91.) d) Chauſſeekörper, Deiche und dazu gehörige Vorländer ſind, wenngleich ſie eine Gras— nutzung gewähren, als land- und forſtwirthſchaftlich benutzte Grundſtücke nicht anzuſehen, da die Grasnutzung nur als Nebennutzung von untergeordneter Bedeutung erſcheint, und ebenſo Eiſenbahnen, da ſie ihrer Hauptbeſtimmung nach Verkehrsſtraßen ſind und dieſen Charakter dadurch nicht verlieren, daß fie gleichzeitig landwirthſchaftliche Nebennutzungen abwerfen. Chauſſeen, Deiche und Eiſenbahnen ſind deshalb weder fähig, ein ſelbſtſtändiges Jagdrevier zu bilden, noch geeignet, andere an ihnen belegene Grundſtücke zu einem ſolchen zu verbinden. (Reſer. M. J., 120 Forit-Gefeßgebung. M. l. A. v. 24. Februar 1860, desgl. v. 3. November 1865, desgl. v. 1. März 1872, M. Bl. J. S. 127 ff.) Bei öffentlichen, im gemeinen Eigenthum des Staates ſtehenden Strömen regelt ſich die Ausübung des Jagdrechts ebenfalls nach Inhalt des Jagdpol.-Geſ. vom 7. März 1850. Die— ſelben bilden, weil ſie für ſich allein keinen land- oder forſtwirthſchaftlich genutzten Flächenraum darſtellen, auch den Seen und Teichen nicht gleich zu erachten ſind, ſofern und ſoweit ſie Theile eines Gemeindebezirks ſind, der Regel nach mit allen übrigen dazu gehörigen Grundſtücken einen gemeinſchaftlichen Jagdbezirk. (Urth. des Ober-Verw.-Ger. vom 23. Mai 1889. Entſch. Bd. 18 S. 287.) In der Regel gehören öffentliche Flüſſe in kommunaler Beziehung zu den fie umgebenden Gemeinde- bezw. Gutsbezirken. Urth. des Ober-Verw.-Ger. vom 17. December 1879. Entſch. Bd. 6 S. 93.) e) Wege unterbrechen den Zuſammenhang nicht, wenn ſie aneinanderliegende, demſelben Beſitzer gehörende Grundſtücke trennen, die ohne das Vorhandenſein des Weges in ungetrenntem Zuſammenhange liegen würden. Dagegen ſtellen Wege, die lediglich den Uebergang von einem zu dem anderen Grundſtücke vermitteln, keinen Zuſammenhang dar. Wege trennen nicht, ſie verbinden aber auch nicht. (Urth. des Ob.-Verw.-Ger. vom 19. April 1888. Entſch. Bd. 16 S. 345.) Ein Kulturweg wird dadurch, daß er einem Intereſſenten bei der Separation als Eigenthum überwieſen iſt, noch kein land- und forſtwirthſchaftlich benutztes Grundſtück, ſondern verbleibt Weg, zumal dem Egenthämer 192 Verpflichtung obliegt, das Befahren durch die übrigen Intereſſenten zu dulden. (Reſer. M. l. A. vom 28. Januar 1862, 31. Mai 1863, M. Bl. F. S. 156, vom 10. März 1864 kat ©. 103.) ) Die Frage, ob eine Eiſenbahn im Sinne des Paragraphen eine Unterbrechung des Zu— ſammenhangs von Grundſtücken herbeiführt, kann nicht allgemein beantwortet werden, es wird vielmehr in jedem einzelnen Falle die Entſcheidung nach den localen Verhältniſſen ſich richten müſſen, z. B. nach der Höhe des Eiſenbahnkörpers, der 1 der etwaigen Einſchnitte, dem Vorhandenſein von Uebergängen u. ſ. w. (ie: M. J., M. l. A. vom 22. März 1875.) g) Der Zweck der Beſtimmung unter b des ee iſt der, diejenigen Grundſtücke, welche der Beſitzer zu Kulturzwecken durch eine Einfriedigung ganz beſonders hat ſchützen wollen, vor dem Betreten durch fremde Jäger zu bewahren, nicht aber der, aus den eingefriedeten Grund ſtücken auf Koſten der benachbarten Jagdreviere ganz beſonders nutzbare Jagdreviere zu ſchaffen. Eine Einfriedigung iſt deshalb nur dann für vollſtändig zu erachten, wenn ſie den Zutritt des Wildes verhindert. (Reſer. M.-J., M. l. A. vom 15. December 1859.) Das Hannover'ſche Jagdgeſetz nimmt im § 3 Nr. 3 die „mit einer Mauer oder mit einer anderen hochſtehenden wehrbaren Befriedigung umgebenen und mit verſchließbaren Thüren ver— ſehenen Grundſtücke“ aus und will als wehrbar nur ſolche hochſtehende Befriedigungen an— geſehen wiſſen, „welche einen anderen Zugang als den vermitteſt der verſchließbaren Thüren nicht geſtatten“. Das Kurheſſiſche Jagdgeſetz erklärt ſolche Grundſtücke für ausgenommen, „welche mit einer Mauer oder dichten Einzäunung nebſt verſchließbarer Thür verſehen find“. (§ 25 des Gef. vom 7. September 1865.) Der Grundeigenthümer darf die Jagd auf ſeinem dauernd und vollſtändig eingefriedigten Grundſtücke erſt dann ausüben, wenn das Vorhandenſein dieſer Eigenſchaft vom Landrath anerkannt iſt. (Urth. des Reichsgerichts vom 14. Mai 1888. Entſch. des Reichsgerichts in Strafſachen Bd. 17 S. 363 und vom 2. Juni 1891. Preuß. Verwalt.-Blatt Bd. 12 S. 538.) An die Stelle des Amtmannes ($ 6 litt. b des Lauenburgiſchen Se. vom 17. Juli 1872) iſt nach $ 103 des Zuſtänd.-Geſ. vom 1. Auguſt 1883 der Landrath, in Stadtkreiſen die Orts— polizeibehörde getreten. In Weſtfalen (und analog wohl auch in Schleswig-Holſtein und Lauenburg) ſind „gewöhnliche mit Geſtrüpp bepflanzte Wälle, ſogen. Wallhecken, die ohne Verletzung der Umzäunung 05 werden können, als dauernde und vollſtändige Einfriedigung nicht zu betrachten“. (Reſer. M. I A., M. J. vom 2. September 1868, M.-Bl. J. S. 279.) 9) Die ſelbſtſtändigen Jagdbezirke im Sinne des obigen Paragraphen ſind geſetzlich von ſelbſt aus dem gemeinſchaftlichen Jagdbezirk der Gemeinden ausgeſchloſſen, ohne daß es deshalb einer beſonderen Erklärung des Beſitzers bedarf. (Reſer. d M. f. L. u. d. J. vom 18. Juni 1872. Min. Bl. f. d. inn. Verw. S. 196.) Nur bei Teichen (litt. e des obigen Paragraphen) muß, Fagd-Gefetgebung. 121 da äußerlich nicht erkennbar iſt, ob dieſelben zur Fiſcherei eingerichtet find, zutreffendenfalls der Beſitzer den Ausſchluß des Teiches aus dem gemeinſchaftlichen Jagdbezirk bei der Gemeindebehörde zeitig vor der Verpachtung der Jagd zur de a wenn er von dem Recht der Selbſt— bejogung Gebrauch machen will. (Reſc. d. M. f. L. . J. vom 17. Januar 1873, Min.⸗ Bl. f. d. inn. Verw. S. 46.) Das Oberverwaltungsgericht hat entſchieden, daß die für den gemeinſchaftlichen Jagdbezirk abgeſchloſſenen Jagdpachtverträge der ſofortigen Wirkſamkeit des Rechts zur eigenen Jagdausübung auf ſolchen Grundſtücken nicht entgegenſtehen, welche aus dem gemeinſchaftlichen Jagdbezirk ausſcheiden, weil der Eigenthümer in den Beſitz einer zur eigenen Jagdausübung berechtigenden Fläche gelangt, oder weil die Grundſtücke mit ihrem . dem Eigenjagdbezirke des Eigen— thümers hinzutreten. (Urth. des Ob.-Verw.-Ger. vom 24. November 1892 und 24. April 1893. Entſch. Bd. 24 S. 285 und 291 und Urtheil deſſelben Gerichts vom 9. Februar 1893. Preuß. Verw.⸗Bl. Bd. 14 S. 319.) 83 5 Os ($ 5 der Ver. vom 30. März 1867.) ($ 7 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Wenn die im § 2 (§ 4) (S 6) bezeichneten Grundſtücke mehr als dreien Beſitzern gemein— „ſchaftlich gehören, ſo iſt die eigene Ausübung des Jagdrechts auf dieſen Grundſtücken nicht „ſämmtlichen Mitbeſitzern geſtattet. — Dieſelben müſſen vielmehr die Ausübung des Jagd— „rechts Einem bis höchſtens Dreien unter ihnen übertragen. Doch ſteht ihnen auch frei, „das Jagdrecht ruhen oder durch einen angeſtellten Jäger ausüben zu laſſen oder zu ver— „pachten. Gemeinden oder Corporationen dürfen das Jagdrecht auf ſolchen ihnen gehörenden „Grundſtücken §S 2 (§S 4) (§ 6) nur durch Verpachtung oder durch einen angeſtellten Jäger „ausüben.“ Der § 2 der Hannöverſchen Jagdordnung geſtattet nur einem der mehreren Mitbeſitzer die Aus— 2 < 00 Jagdordnung geſt 1 m de Eu 5 übung der Jagd auf den vom gemeinſchaftlichen Jagdbezirk ausgeſchloſſenen Grundſtücken. 8 4. ($ 6 der Ver. vom 30. März 1867. ($ 8 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Alle übrigen Grundſtücke eines e welche nicht zu den im § 2 gedachten „gehören, bilden der Regel nach einen gemeinſchaftlichen Jagdbezirk. Es iſt aber den Gemeinde— „behörden geſtattet, nach freier Uebereinkunft mehrere ganze Gemeindebezirke oder einzelne Theile „eines Gemeindebezirks mit einem anderen Gemeindebezirle zu einem gemeinſchaftlichen Jagdbezirke „zu vereinigen. Auch ſoll die Gemeindebehörde befugt ſein, mit Genehmigung der Aufſichtsbehörde „aus dem Bezirke Einer Gemeinde mehrere für ſich beſtehende Jagdbezirke zu bilden, deren jedoch „keiner eine geringere Fläche als 300 Morgen umfaſſen darf.“ „Alle übrigen Grundstücke einer Gemarkung, welche nicht zu den im S 4 ge- „dachten gehören, bilden, insofern sie mindestens 300 Metermorgen im Zusammenhange „enthalten — einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Es ist aber den Gemeinderäthen „gestattet, nach freier Uebereinkunft mehrere Gemarkungen zu einem gemeinschaftlichen „Jagdbezirke zu vereinigen. Aus dringenden Gründen soll auch die Aufsichtsbehörde „befugt sein, eine solche Vereinigung anzuordnen. Der Gemeinderath ist berechtigt, „mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aus Einer Gemarkung mehrere für sich be- „stehende near zu bilden, deren jedoch keiner eine geringere Fläche als 300 Meter- „morgen umfassen darf.” „Alle übrigen Grundſtücke einer Feldmark, welche nicht zu den im § 6 „gedachten gehören, bilden — inſofern ſie mindeſtens 1000 Kalenberger „Morgen im Zuſammenhange enthalten — einen gemeinſchaftlichen Jagd— „bezirk. Es iſt aber den Gemeindevorſtänden geſtattet, nach freier Ueberein— „kunft mehrere Feldmarken ganz oder theilweiſe mit anderen Feldmarken „zu einem gemeinſchaftlichen Jagdbezirke zu vereinigen. Aus dringenden „Gründen ſoll auch die Aufſichtsbehörde befugt ſein, eine ſolche Vereinigung „anzuordnen.“ v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 16 122 Forſt⸗Geſetzgebung. „Der Gemeindevorſtand iſt berechtigt, mit Genehmigung der Aufjichts- „behörde aus einer Feldmark mehrere für ſich beſtehende Jagdbezirke zu bilden, „deren jedoch keiner eine geringere Fläche als 1000 Kalenberger Morgen um— „faſſen darf.“ „In den Fällen, in denen kleinere jetzt beſtehende Dorfſchaften einen „geringeren Flächeninhalt, als 1000 Morgen, aber mindeſtens 400 Morgen „im Zuſammenhange haben, ſoll denſelben ein gleiches Recht, als denen, „welche einen Flächeninhalt von 1000 Morgen haben, zuſtehen, während „bei geringerem Flächeninhalte die Jagd entweder ruhen, oder der An— „ſchluß der betreffenden Grundſtücke an einen angrenzenden Jagdbezirk er— „folgen muß.“ „Den Beſitzern der im §S 2 (8 4) ($ 6) bezeichneten Grundſtücke iſt es geſtattet, ſich mit „dieſen Grundſtücken dem Jagdbezirke ihrer Gemeinden anzuſchließen.“ „Die Beſchlüſſe über alle dergleichen Abänderungen der gewöhnlichen Jagdbezirke dürfen „ſich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf drei Jahre, und auf keinen längeren Zeitraum als „auf zwölf Jahre erſtrecken.“ Im Weſentlichen mit den vorſtehenden Beſtimmungen übereinſtimmend iſt $ 7 des Hannöver'ſchen Jagdgeſetzes, welchem die Vorſchriften des Geſetzes für Lauenburg entlehnt ſind. Der § 22 des Kurheſſiſchen Geſetzes geſtattet die Bildung mehrerer Reviere, wenn keines weniger als 2000 Kaſſeler Acker hält. Indeß ſoll auch ohne dies Erforderniß die Jagd derart abgetheilt werden dürfen, daß ein Pachtrevier aus der Feldmark, das zweite aus den Waldungen gebildet wird. a) Auf Grund der Vorſchriften des Paragraphen wurde in den erſten Jahren der Hand— habung des Geſetzes angenommen, daß Jagdbezirke von geringerer Größe als 300 Morgen im Zuſammenhange unzuläſſig ſeien. (Reſer. M. J., M. l. A. vom 1. Juni 1850, M.-⸗Bl. J. S. 192.) Später iſt von dieſer Auffaſſung abgegangen, und es wurden die beiden Fragen: Kann ein Gemeindebezirk auch dann einen Jagdbezirk bilden, wenn er 300 Morgen nicht umfaßt oder wenn ſeine je unter 300 Morgen haltenden Zubehörungen nicht in ungetrenntem Zuſammenhange liegen? und Wie ſind die unter 300 Morgen großen Güter, oder deren etwa abgeſondert be— legenen unter 300 Morgen großen Zubehörungen zu behandeln, wenn ſie einem Gemeindebezirke nicht einverleibt ſind, ſondern einen für ſich beſtehenden Gutsbezirk bilden? dahin entſchieden, daß 1. Gemeindebezirke auch dann einen für ſich beſtehenden gemeinſchaftlichen Jagdbezirk bilden, wenn ſie 300 Morgen nicht enthalten, daß 2. zum gemeinſchaftlichen Jagdbezirk auch die nicht im örtlichen Zuſammenhange liegenden Grundſtücke des Gemeindebezirks gehören, daß endlich 3. Gutsbezirke und deren Zubehörungen in Bezug auf die Bildung der Jagdreviere ebenſo wie Gemeindebezirke und deren Zubehörungen zu behandeln ſind. Dieſe Grundſätze ſind in mehreren Miniſterialreſeripten ausdrücklich ausgeſprochen und bis in die neueſte Zeit, obgleich die Bildung von Jagdbezirken unter 300 Morgen der Abſicht des Geſetzes zu widerſprechen ſcheint, zur Anwendung gelangt. (Min.-Reſer. M. J., M. l. A. vom 11. April 1860 Min.⸗Bl. J. S. 118; desgl. vom 13. November 1863 daſ. S. 237; desgl. vom 7. Januar 1870 daſ. S. 16; desgl. vom 6. Mai 1873 daſ. S. 186.) Beſſere Vorſorge für Abrundung der Jagdbezirke treffen die vorſtehend abgedruckten Beſtimmungen der Verordnung für Naſſau und des Lauenburgiſchen Geſetzes, ſowie die SS 5 und 6 der Hannöver'ſchen Jagdordnung. Das Oberverwaltungsgericht hat in ſeinem Urtheil vom 27. September 1883 (Entſch. Bd. 10, S. 156) entſchieden, daß nach Ausſonderung der zur eigenen Ausübung der Jagd geeigneten Realitäten eines Gemeindebezirks alle übrigen Grundſtücke deſſelben auch dann nach § 4 des Jagdpolizeigeſetzes vom 7. März 1850 einen gemeinſchaftlichen Jagdbezirk bilden, wenn ſie leinen land- oder forſtwirthſchaftlich benutzten Flächenraum von 300 Morgen im Zuſammen— hange umfaſſen. In dem Urtheil vom 19. April 1888 (Entſch. Bd. 16, S. 344) hat das Oberverwaltungs gericht entſchieden, daß im Geltungsbereich des Jagdpolizeigeſetzes vom 7. März 1850 die ſelbſt— Jagd⸗Geſetzgebung. 123 ſtändigen Gutsbezirke bezüglich der Bildung der Jagdbezirke den Gemeindebezirken gleichſtehen, daß es bei dieſer Gleichſtellung unerheblich ſei, ob nach Ausſonderung der zur eigenen Ausübung der Jagd geeigneten Realitäten der Reſt des Gutsbezirks noch einen land- oder forſtwirthſchaftlich benutzten Flächenraum von 300 Morgen umfaßt, und daß in den ſelbſtändigen Gutsbezirken die Funktionen der 1 in Jagdaugelegeng eiten von den Gutsvorſtehern wahrgenommen werden (vrgl. auch §S 123 der Landgem. Dvd. für die 7 öſtlichen Provinzen vom 3. Juli 1891). b) Die beiden Geſetze für Naſſau und Lauenburg vermeiden den Ausdruck „Gemeinde behörde“, von deſſen Bedeutung unten (bei § 9) die Rede ſein wird. c) Um die auf Erreichung und Erhaltung möglichſt großer Jagdbezirke gerichtete Abſicht des Geſetzes nicht zu vereiteln, iſt die Bildung mehrerer Jagdbezirke aus einem Gemeindebezirke nur unter ganz beſonderen Umſtänden zu geſtatten, wenn nach der örtlichen Lage oder wegen der Ausſicht auf bedeutend höheren Ertrag überwiegende Gründe dafür ſprechen, und die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht gefährdet wird. (Reſer. M. l. A. vom 14. November 1850 M.⸗Bl. J. S. 391. Desgl. M. J., M. l. A. vom 29. März 1854.) d) Mehrere einzelne Gemeinbemitgfieber haben nicht das Recht, aus ihren an einander grenzenden Srunbftücen einen beſonderen Jagdbezirk zu bilden, vielmehr kann die Bildung mehrerer Jagdbezirke in einem Gemeindebezirk ausſchließlich nur durch die Gemeindebehörde mit Genehmigung der Aufſichtsbehörde erfolgen. Ueber die Genehmigung zur Bildung mehrerer für ſich beſtehender Jagdbezirke aus dem Bezirke einer Gemeinde (Gemarkung, Feldmark) beſchließt der Kreisausſchuß, in Stadtkreiſen der Bezirksausſchuß. Dieſelben Behörden haben auch zu be— ſchließen über die Anordnung der Vereinigung mehrerer Gemeindebezirke (Gemarkungen, Feld— marken) zu einem gemeinſchaftlichen Jagdbezirke gemäß § 6 der Verordn. vom 30. März 1867 betr. das Jagdrecht und die Jagdpolizei im ehemal. Herzogthum Naſſau, und § 8 des Yauen- burgiſchen Geſetzes vom 17. Juli 1872, betr. das Jagdrecht und die Jagdpolizei. (Zuftändigfeits- geſ. vom 1. Auguſt 1883 $ 104.) Gegen die Beſchlüſſe des Kreis- (Stadt-) Ausſchuſſes findet Beſchwerde nach Maßgabe der § 121 ff. des Landesverwalt. Geſ. vom 30. Juli 1883 ſtatt. e) Einzelne Grundbeſitzer ſind nicht befugt, die Jagd auf ihren, dem § 2 nicht unter— liegenden, im Gemeindebezirke belegenen Grundſtücken an den Beſitzer eines angrenzenden ſelbſt— ſtändigen Jagdreviers willkürlich zu verpachten. f) Die Gemeindebehörde iſt nicht befugt, den Beſitzer eines im § 2 bezeichneten Grundſtücks, welcher ſich mit denselben dem gemeinſchaftlichen Jagdbezirke der Gemeinde anſchließen will, zurückzuweiſen. g) Die Regierungen ſind ohne Genehmigung des Miniſters für Landwirthſchaft ꝛc. nicht befugt, fiskaliſche Eigenjagdbezirke einem gemeinſchaftlichen Jagdbezirke anzuſchließen. (Cirk. Erl. M. f. L. ꝛc. Nr. 33 vom 28. December 1892.) h) Streitigkeiten der Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Recht begründeten Be— rechtigungen und Verpflichtungen Hinſichtlich der Ausübung der Jagd, insbeſondere über die Bildung von gemeinſchaftlichen Jagdbezirken, Anſchluß von Grundſtücken an einen gemeinſchaftlichen Jagd⸗ bezirk oder Ausſchluß von Grundſtücken aus einem ſolchen, unterliegen der Entſcheidung im Ver— waltungsſtreitverfahren. Zuſtändig im Verwaltungsſtreitverfahren iſt in erſter Inſtanz der Kreis— ausſchuß, in Stadtkreiſen der Bezirksausſchußs. (S 105 Zuſtänd. Gef. vom 1. Auguſt 1883.) Die Entſcheidungen im Verwaltungsſtreitverfahren ergehen unbeſchadet aller privatrechtlichen — Verhältniſſe (S 7 Landesverwalt. Geſ. vom 30. Juli 1883). San: ($ 7 der Ver. vom 30. März 1867.) (§ 9 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Die Beſitzer iſolirt belegener Höfe find berechtigt, ſich mit denjenigen Grundſtücken, welche „zuſammenhängend den Hof ganz oder theilweiſe umgeben, alſo nicht mit fremden Grundſtücken „im Gemenge liegen, von dem gemeinſchaftlichen Jagdbezirke auszuſchließen, wenngleich die „Grundſtücke nicht zu den im §S 2 (S 4) (8 6) gedachten gehören.“ a) Die Frage, welche Grundſtücke im Sinne des Paragraphen als iſolirt liegend zu betrachten ſeien, läßt ſich nur in jedem einzelnen Falle aus den obwaltenden ſpeciellen Ver— hältniſſen entſcheiden. (Reſer. M. J., M. l. A. vom 22. Februar 1853.) Auch iſt der Aus— 16* 124 Forſt⸗Geſetzgebung. druck „iſolirt belegener Hof“ nicht lediglich als Gegenſatz zur „geſchloſſenen Ortſchaft“ aufzufaſſen. (Das die entgegengeſetzte Auffaſſung vertretende Erkenntniß des Obertribunals vom 18. November 1858, Striethorft Arch. Bd. 1 S. 1 iſt von den Verwaltungsbehörden ihren Entſcheidungen nicht untergelegt worden. Reſer. M. J., M. l. A. vom 21. Februar 1867.) Aus dem Para— graphen iſt ferner nicht zu folgern, daß der Ausſchluß der unter ſich und mit dem Gehöfte im Zuſammenhang liegenden Grundſtücke nicht zuläſſig ſein ſollte, wenn dieſelben mitten im Ge— meindebezirk oder ſo N ſind, daß der Zuſammenhang der übrigen zum gemeinſchaftlichen Jagdbezirk 1 Ländereien dadurch geſtört wird. (Reſer. M. J., M. l. A. vom 24. Juli 1867 M.-Bl. S. 323, desgl. vom 27. April 1874 daſ. S. 140.) Das Oberverwaltungs— gericht hat in nen Urtheilen vom 7. Mai 1888 und 29. October 1891 (Entſch. Bd. 16, S. 339 und Bd. 22 S. 279) folgendes ausgeführt. Unter Hof im Sinne des § 5 des Jagdpolizei— Geſetzes vom 7. März 1850 iſt im Unterſchiede von den dazu gehörenden Grundſtücken an Aeckern, Wieſen u. ſ. w. das Gehöft, die Hofraithe, der Hofplatz mit den darauf befindlichen Wohn- und Wirthſchaftsgebäuden zu verſtehen. Das weitere Erforderniß der Jſolirtheit des Hofes iſt nicht nach der Lage gegenüber einem geſchloſſenen Dorfe, ſondern lediglich nach der Lage gegenüber anderen Höfen, namentlich nach dem Abſtande von ſolchen im einzelnen Falle zu beurtheilen. Unerheblich iſt, welchem Zwecke das Grundſtück, deſſen Theil der Hofplatz iſt, dient, insbeſondere ob es ein landwirthſchaftliches Grundſtück iſt. b) Der Zuſtimmung der Gemeinde bedarf es zur Herbeiführung des Ausſchluſſes iſolirt belegener Höfe nicht. (Erk. Ob.-Trib. vom 11. Juli 1861, Striethorſt Arch. Bd. 42 S. 257.) c) Daß alle die iſolirte Hofſtelle umſchließenden Grundſtücke im rechtlichen Sinne Zube— hörungen des 3 0 1 iſt nicht erforderlich. Es genügt, daß ſie dem Hofbeſitzer gehören. (Reſer. M. J., M. l. A. vom 2. März 1860.) Zur Ausſchließung iſolirter Höfe und der samen böngend den Hof ganz oder theilweiſe umgebenden Grundſtücke genügt es nicht, daß die fraglichen Grundſtücke mit dem Hof und unter ſich bloß zuſammenhängen, ſondern ſie müſſen auch außerdem den Hof umgeben. (Urth. d. Ob.-Verw.⸗Ger. vom 21. September 1891. Preuß. en Bl. Bd. 13 ©. 53.) ) Die Frage wegen Ausſchließung einzelner Beſitzthümer auf Grund der §s 5 und 6 muß an bei Bildung der Jagdbezirke ſelbſt, alſo vor der Verpachtung, entſchieden werden. (Reſer. M. J., M. l. A. vom 22. Mai 1854 und Urth. des Ob.-Verw.-Ger. vom 26. Januar 1891. Entſch. Bd. 20 S. 317.) Streitigkeiten der Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Recht begründeten Berech— tigungen und Verpflichtungen hinſichtlich der Ausübung der Jagd, insbeſondere über den Ausſchluß von Grundſtücken aus einem gemeinſchaftlichen Jagdbezirk unterliegen der, unbeſchadet aller privat— rechtlichen Verhältniſſe ergehenden Entſcheidung im Verwaltungsſtreitverfahren. Zuſtändig im Verwaltungsſtreitverfahren iſt in erſter Inſtanz der Kreisausſchuß, in Stadtkreiſen der Bezirks— ausſchuß. (S 105 des Zuſtänd.-Geſetzes vom 1. Auguſt 1883. § 7 des Landesverwaltungs-Geſetzes vom 30. Juli 1883.) 8 6. ($ 8 der Ver. vom 30. Mürz 1867.) ($ 10 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Auf den nach § 5 (ST) (89) aus dem gemeinſchaftlichen Jagdbezirke ausgeſchiedenen „Grundſtücken müſſen die Grundbeſitzer, ſo lange die Ausſchließung dauert, die Ausübung des „Jagdrechts gänzlich ruhen laſſen.“ „Auch müſſen die Grenzen ſolcher Grundſtücke ſtets erkennbar bezeichnet werden.“ Der Schlußſatz des Paragraphen bezweckt, die Jagdpächter dagegen zu ſchützen, daß ſie die Grenzen der ausgeſchloſſenen Grundſtücke wegen Unkenntniß derſelben bei der Jagdausübung wider Willen überſchreiten. Es muß daher zwar jede Art der Grenzbezeichnung, welche geeignet iſt dieſen Zweck zu erfüllen, als eine genügende erachtet werden; indeß hängt die Art, wie dieſe auszuführen, nicht lediglich von der Willkür der betreffenden Grundbeſitzer ab, ſondern die Polizei— behörde hat darauf zu halten, daß der durch das Geſetz beabſichtigte Zweck erreicht wird und iſt befugt, ihren desfallſigen Anordnungen nöthigenfalls durch Anwendung exeeutiviſcher Zwangs maßregeln Gehorſam zu verſchaffen. (Reſer. M. l. A. vom 30. September 1851, desgl. M. J., M. l. A. vom 20. Juni 1871, desgl. vom 21. Mai 1875.) Jagd-Geſetzgebung. 125 ST. ($ 9 der Ver. vom 30. März 1867.) ($ 11 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Grundſtücke, welche von einem über 3000 Morgen (Metermorgen) (Kalenberger „Morgen) im Zuſammenhange großen Walde, der eine einzige Beſitzung bildet, ganz oder „größtentheils eingeſchloſſen ſind, werden, auch wenn ſie nicht unter die Beſtimmungen des „§S 2 (§ 4) (8 6) fallen, dem gemeinſchaftlichen Jagdbezirke der Gemeinde nicht zugeſchlagen. „Die Beſitzer ſolcher Grundſtücke ſind verpflichtet, die Ausübung der Jagd auf denſelben dem „Eigenthümer des ſie umſchließenden Waldes auf deſſen Verlangen gegen eine nach dem Jagd— „ertrage zu bemeſſende Entſchädigung zeitpachtweiſe zu übertragen, oder die Jagdausübung „gänzlich ruhen zu laſſen.“ „Die Feſtſetzung der Entſchädigung erfolgt im Mangel einer Einigung durch den Land— „rath (Landrath) (Amtmann), vorbehaltlich der beiden Theilen zuſtehenden Berufung auf „richterliche Entſcheidung.“ „Macht der Waldeigenthümer von ſeiner Befugniß, die Jagd auf der Enclave zu erpachten „beim Anerbieten des Beſitzers, nicht Gebrauch, ſo ſteht dem letzteren die Ausübung der Jagd „auf dem enclavirten Grundſtücke zu.“ „Stoßen mehrere derartige Grundſtücke an einander, ſo daß ſie eine ununterbrochene zu „ſammenhängende Fläche von mindeſtens 300 Morgen (300 Metermorgen) (1000 Kalen— „berger Morgen) umfaſſen, ſo bilden dieſelben einen für ſich beſtehenden gemeinſchaftlichen „Jagdbezirk, für welchen die nämlichen Vorſchriften gelten, wie für die gewöhnlichen Jagdbezirke.“ Vergl. hierzu § 24 des Kurheſſiſchen Jagdgeſetzes und §S 4 Nr. 3 der Hannöver'ſchen Jagdordnung. 9 3 ) Jag > 9 9 a) Zweck der Beſtimmungen des Paragraphen iſt, der Vernichtung der Wildſtände in größeren Forſten und der Verleitung zu Jagdcontraventionen und Wilddiebſtahl entgegenzutreten. b) Bis in die 60er Jahre iſt der Paragraph dahin verſtanden worden, daß er zur An— wendung komme gegen alle von einem Walde größtentheils umſchloſſenen Grundſtücke, gleichviel, ob ſie ohne den Paragraphen einem gemeinſchaftlichen Jagdbezirke nach § 4 einzuverleiben fein würden, oder ob auf ihnen in Verbindung mit dem angrenzenden nicht umſchloſſenen Theile die ſelbſtſtändige Ausübung der Jagd dem Beſitzer nach § 2 zuſtehen würde. Dieſe durch die Motive des Geſetzes unzweideutig unterſtützte Auffaſſung iſt nachher in Folge entgegengeſetzter richterlicher Auffaſſung verlaſſen und ſeitdem angenommen, daß dem Paragraphen nur ſolche Grundſtücke unterworfen ſeien, welche in einen gemeinſchaftlichen Jagdbezirk gehören würden. So ein Reſeript M. J., M. l. A. vom 4. November 1870. Von neueren Entſcheidungen ſind in dieſer Beziehung 1 das Urtheil des Ober-Verwaltungsgerichtes vom 9. Februar 1893, nach welchem es, um das Recht des Waldbeſitzers zur Anpachtung zu begründen, nicht erforderlich iſt, daß die Enclaven räumlich von dem Hauptkomplexe des Gemein debezirks getrennt liegen, ferner das Urtheil deſſelben Gerichts vom 8. September 1884 (Entſch. Bd. 11 S. 288). Hiernach beſteht das Recht der Anpachtung auf Seiten des Waldeigenthümers oder die Pflicht des Grund— eigenthümers, die Jagd ruhen zu laſſen, nicht in Anſehung ſolcher, ganz oder zum größten Theile von Wald umſchloſſenen Grundflächen, welche ſich zugleich als körperliche Theile eines über 300 Morgen großen und einen eigenen Jagdbezirk bildenden Areals darſtellen. In dem Urtheil des Oberverwaltungsgerichts vom 21. October 1889 (Entſch. Bd. 18 S. 291) iſt ausgeführt, daß dem Waldbeſitzer ein Rechtsanſpruch auf pachtweiſe Ueberlaſſung der Jagd auf einem vom Walde umſchloſſenen Grundſtücke nicht hinſichtlich ſolcher Enclaven zu— ſteht, auf welche der § 2 oder der § 7 Abſ. 4 des Jagdpolizei-Geſetzes vom 7. März 1850 Anwendung findet. e) Die Umſchließung „größtentheils“ läßt ſich nicht genau definiren, wird aber jedenfalls mehr als die Hälfte umfaſſen müſſen. (Reſeript M. J., M. l. A. vom 1. Juni 1850, M.-Bl. J. S. 192.) Unter Wald im Sinne des § 7 des Jagdpolizei-Geſetzes vom 7. März 1850 kann nur eine mit Holz beſtandene oder doch zur Holzzucht oder Holznutzung gebrauchte Fläche verſtanden werden. Es erſcheint unthunlich, Vorländereien, welche weder mit Holz beſtanden ſind, noch nach der bisherigen Art ihrer Benutzung der Holzzucht gedient haben oder dienen, ſondern in anderer Art, etwa als Aecker, Wieſen oder Weiden, verwerthet werden, als Wald zu bezeichnen oder zu behandeln. Ob derartige Vorländereien mit dem dahinter liegenden Walde 126 Forſt⸗Geſetzgebung. in der Hand eines Eigenthümers find, iſt unerheblich. (Urth. des Ober-Verw.-Gerichts vom 25. September 1882. Entſch. Bd. 9 S. 143.) d) Nach § 105 Nr. 3 des Zuſtändigkeitsgeſetzes vom 1. Auguſt 1883 unterliegen Streitig- leiten der Betheiligten über ihre im öffentlichen Recht begründeten Berechtigungen und Ver— pflichtungen hinſichtlich der Ausübung der Jagd, insbeſondere über Ausübung der Jagd auf fremden Grundſtücken, welche von einem größeren Walde oder von einem oder mehreren ſelbſt— ſtändigen Jagdbezirken umſchloſſen ſind, ſowie die den Eigenthümern der Grundſtücke zu ge— währende Entſchädigung, der Entſcheidung im Verwaltungsſtreitverfahren. Zuſtändig im Ver— waltungsſtreitverfahren iſt in erſter Inſtanz der Kreisausſchuß, in Stadtkreiſen der Bezirksausſchuß. Dadurch iſt Abſatz 2 des § 7 des Jagdpolizei-Geſetzes vom 7. März 1850 bezw. des $9 der Verordnung vom 30. März 1867 und des § 11 des Geſetzes vom 17. Juli 1872 aufgehoben. Die Entſcheidungen im Verwaltungsſtreitverfahren ergehen unbeſchadet aller privatrechtlichen Verhältniſſe. (§ 7 des Landesverwalt.-Geſetzes vom 30. Juli 1883.) Das Verwaltungsſtreitverfahren zur Verfolgung von Anſprüchen auf Uebertragung der Jagdnutzung auf Enclaven mittelſt Verpachtung an den Waldeigenthümer und zur Feſtſtellung der Pachtentſchädigung bezweckt eine poſitive Regelung des Pachtverhältniſſes und kann nicht mit einer Zurückweiſung der bezüglichen Anträge wegen Unzulänglichkeit der angebotenen Entſchädigung endigen. (Urth. des Ob.-Verwalt.-Ger. vom 22. December 1884. Entſch. Bd. 11 S. 298.) Die Jagdpolizeibehörde (Landrath) iſt weder kraft der ihre Zuſtändigkeit regelnden beſonderen Vorſchriften, noch zu Folge ihrer allgemeinen Aufgaben berechtigt, auf Grund des § 7 des Jagdpolizei-Geſetzes vom 7. März 1850 den Ausſchluß von Waldenclaven aus dem gemein— ſchaftlichen Jagdbezirke anzuordnen. (Urth. des Ob.-Verw.-Ger. vom 23. Mai 1889. Entſch. Bd. 18 S. 295.) ss ($ 10 der Ver. vom 30, März 1867) enthalten in das Lauenburgiſche Geſetz nicht übergegangene Vorſchriften über die Jagdausübung in den Feſtungswerken, deren Umkreiſe und in der Nähe von Pulvermagazinen und ähnlichen Anſtalten. 89. ($ 11 der Ver. vom 30. März 1867.) ($ 12 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Die Beſitzer der einen Jagdbezirk bildenden Grundſtücke werden in allen Jagd-Ange— „legenheiten durch die Gemeindebehörde (den Gemeinderath) (den Gemeindevorſtand) „vertreten. Werden Grundſtücke aus verſchiedenen Gemeindebezirken (Gemarkungen) (Feld— „marken) zu Einem Jagdbezirke vereinigt, ſo beſtimmt die Aufſichtsbehörde diejenige Gemeinde— „behörde, welche (denjenigen Gemeinderath, welcher) (denjenigen Gemeindevorſtand, „welcher) die Vertretung zu übernehmen hat.“ a) Die Beſtimmungen dieſes Paragraphen und der SS 10 und 11 des Geſetzes weiſen die Nutzung der gemeinſchaftlichen Jagd den betheiligten Grundbeſitzern, die Vertretung der letzteren aber der Gemeindebehörde zu und haben die verſchiedenartigſte Auslegung deshalb erfahren, weil ſie zweifelhaft laſſen, ob für die Jagdangelegenheiten die communale oder die nichteommunale Seite überwiegen und inwieweit insbeſondere die Vorſchriften der Gemeindeverfaſſungsgeſetze auf dieſe Angelegenheiten Anwendung finden ſollen. Von anderen Principien gehen das Kurheſſiſche Jagdgeſetz und die Hannöver'ſche Jagdordnung aus. Nach dem erſteren übt die politiſche Ge— meinde Namens der Grundeigenthümer das Jagdrecht für Rechnung der Gemeindekaſſe aus, die Jagdſachen ſind mithin reine Communalangelegenheiten ($ 7 des Kurheſſiſchen Jagdgeſetzes). Nach der Hannover'ſchen Jagdordnung ſind die Jagdangelegenheiten reine Intereſſentenſachen, die Vertretung der Intereſſenten geſchieht durch einen beſonderen Jagdvorſtand, während über die Verwaltung und über die Form der Verpachtung der Jagd nach Stimmenmehrheit der Feldmarks— genoſſen beſchloſſen wird. — SS 5, 8, 9, 10 der Hannöver'ſchen Jagdordnung. b) „Gemeindebehörde.“ Der Entwurf des Jagopolizeigeſetzes hatte die Vertretung der gemeinſchaftlichen Jagdangelegenheiten dem Gemeindevorſtande übertragen wollen. Der Ausdruck „Gemeindebehörde“ wurde auf Antrag der Erſten Kammer in das Geſetz auf— genommen, „um der damals im Werke begriffenen Gemeindeordnung nicht zu präjudieiren.“ Jagd⸗Geſetzgebung. 127 Nach Aufhebung der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 gingen die Verwaltungsbehörden, geſtützt auf die Geſetzgebungsmaterialien, von der Auffaſſung aus, daß mit dem veränderten Aus— drucke eine materielle Aenderung nicht bezweckt worden, und daß diejenige „Gemeindebehörde“, welche nach außen hin ein actives obrigkeitliches Amt bekleidet, d. h. der Gemeindevorſtand gemeint ſei. “) f Demgemäß ſah die Verwaltung in den Städten den Magiftrat**), in den ländlichen Ge— meinden der öſtlichen Provinzen und Weſtfalens den Gemeindevorſteher“ *), in der Rhein— provinzy) den Bürgermeiſter als die zur Vertretung der Intereſſenten, insbeſondere zur Ver— pachtung der Jagd, zuſtändigen Organe an. Dahingegen haben die Gerichte und auch das Oberverwaltungsgericht unter „Gemeinde— behörde“ diejenigen Organe verſtanden, welche zuſtändig ſein würden, wenn es ſich nicht um eine Jagd-, ſondern um eine Gemeindeangelegenheit handelte. In Conſequenz dieſer Anſicht it in zahlreichen Jagdpachtproceſſen die Mitwirkung der Stadtverordneten-Verſammlung neben dem Magiſtrate, der Schöffen neben dem Schulzen, der Gemeindeverſammlung in Weſtfalen neben dem Gemeindevorſteher, des Gemeinderaths in der Rheinprovinz neben dem Bürgermeiſter zur Gültigkeit eines Jagdpachtvertrages für nöthig erklärt, und die Verwaltungsbehörden haben ſich dieſer Auffaſſung gefügt). Gemeindebehörde in den 7 öſtlichen Provinzen iſt in den Land— gemeinden der Gemeinde- Vorſteher und, wo ein aus dem Gemeindevorſteher und den Schöffen zuſammmengeſetzter collegialiſcher Gemeindevorſtand gebildet und ihm die Verwaltung des Ge— meindevermögens übertragen iſt, der Gemeindevorſtand, in den Gutsbezirken der Gutsvorſteher. (SS 74, 88, 89, 123 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891.) In dem Geltungsbereich der Landgemeinde-Ordnungen vom 23. Juli 1845 und 19. März 1856 (Rheinprovinz und Weſtfalen) ſind die der Gemeindebehörde übertragenen Funktionen von denjenigen Organen der Gemeindevertretung wahrzunehmen, welche in jeder einzelnen Sache zuſtändig ſein würden, wenn es ſich nicht um eine Jagd-, ſondern um eine Gemeindeangelegenheit handelte. c) Auch über den Umfang des den ſtaatlichen Behörden zuſtehenden Aufſichtsrechtes und die Art, wie daſſelbe geltend zu machen, haben ſich bei Handhabung dieſes und der folgenden Paragraphen vielfache Zweifel ergeben. — Circ.-Reſer. M. l. A., M. J. vom 14. März 1850, M.⸗Bl. J. S. 107, desgl. M. J., M. l. A. vom 1. Juli 1852 daſ. S. 174, Reſer. M. J., M. l. A. vom 4. Auguſt 1852 daſ. S. 175, desgl. vom 19. Februar 1853 daſ. S. 44, Erk. Comp.⸗Ger.⸗Hofes vom 18. December 1852, M.-Bl. J. 1853 S. 111, desgl. vom 3. Juni 1854 daſ. S. 399, desgl. vom 26. November 1853 daſ. 1854 S. 21. — In Folge deſſen ergingen die Circ.-Reſer. M. J., M. l. A. vom 20. Auguſt 1856 und vom 24. December 1859 (M.⸗Bl. J. 1860 S. 5), welche den Aufſichtsbehörden aufgeben, ihre Einwirkung nur ſoweit eintreten zu laſſen, als erforderlich iſt, um die Gemeinden zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten und den Abſchluß geſetzwidriger, unklarer und gemeinſchädlicher Verträge zu verhüten. Zu dem Zwecke ſollen die Aufſichtsbehörden von den Bedingungen und Modalitäten der beabſichtigten Verträge im Voraus Kenntniß nehmen und ſolchen Contractsentwürfen, welche Unverſtändliches enthalten oder keine Bürgſchaften für Aufrechterhaltung der jagdpolizeilichen Vorſchriften (insbeſondere der in den SS 4, 7, 10, 12) gewähren, die Genehmigung verſagen. Dasſelbe ſprechen die Erlaſſe des Miniſters des Innern und des Miniſters für Landwirthſchaft ꝛc. vom 13. April 1890, Min.⸗Bl. f. d. inn. Verw. S. 61, und vom 9. November 1891, M. d. J. I B. 8452, M. f. L. I. 18 767, III. 15169, aus. j In dem Urth. des Oberverwaltungsgerichts vom 16. März 1887 (Entſch. Bd. 14, S. 415) iſt ausgeführt, daß der Miniſterial Erlaß vom 24. December 1859 (Min.-Bl. f. d. inn. Verw. *) Reſer. Min. l. A., M. J. vom 14. März 1850, M.⸗Bl. J. S. 107, desgl. vom 1. Juni 1850, M.⸗Bl. J. S. 192, desgl. vom 5. September 1850, daſ. S. 255, desgl. vom 31. Januar 1858, desgl. vom 19. December 1860, daſ. Jahrg. 1861, S. 14. *) Vergl. das Nefer. vom 19. December 1860, M. Bl. J. 1861, S. 14, Reſer. M.⸗J., M. l. A. vom 27. Mai 1863. be) Reſer. M. J., M. l. A. vom 31. December 1863, Reſer. vom 11. April 1861, desgl. vom 25. Sept. 1862. 7) Reſer. M. l. A., M.⸗J. vom 7. Februar 1862, bei Oppermann, Jagd-Pol.⸗Geſ. S. 45. ) Erk. Ob.⸗Trib. vom 10. October 1872, Entſch. Bd. 68, S. 95; vom 2. Juni 1874, Entſch. Bd. 72, S. 306; vom 1. December 1870, Entſch. Bd. 68, S. 29; Erk. Ob.⸗Verw.⸗Gerichts vom 14. Januar 1878, Entſch. Bd. III, S. 168. Erk. Ob.⸗Trib. vom 12. December 1867, Strieth. Entſch. Bd. 69, S. 113, und demgemäß Circ.⸗Reſer. M. J., M. l. A. vom 11. Auguſt 1869, Reſer. M. J., M. l. A. vom 2. October 1869, Cire.-⸗ Verf. M. J., M. l. A. vom 21. Mai 1875. Vergl. auch das Urtheil des Reichsgerichts vom 18. Juni 1889 (Entſch. des Reichs-Ger. in Strafſachen, Bd. 19, S. 327). 128 Forſt-⸗Geſetzgebung. 1860, S. 5) in voller Uebereinſtimmung mit den Vorſchriften des Jagdpolizei-Geſetzes vom 7. März 1850 ſteht. d) Aufſichtsbehörde in Jagdangelegenheiten iſt die Gemeindeaufſichtsbehörde, alſo gegenüber den Gemeindebehörden auf dem Lande der Landrath als Vorſitzender des Kreisausſchuſſes, und in höherer und letzter Inſtanz der Regierungs-Präſident, gegenüber den ſtädtiſchen Gemeinde— behörden der Regierungspräſident und in höherer und letzter Inſtanz der Oberpräfident. (Yandgent.- Ord. für die 7 öftlichen Provinzen vom 3. Juli 1891, § 139; Zuſtändigkeitsgeſetz vom 1. Auguft 1883, 55 7, 24.) Die Oberaufſicht führen die Miniſter des Innern und für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten. 8 10. ($ 12 der Ver. vom 30. März 1867.) ($ 13 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Nach Maßgabe der Beſchlüſſe der Gemeindebehörde (des Gemeinderathes) (des Ge— „meindevorſtandes) kann auf dem gemeinſchaftlichen Jagdbezirke entweder:“ „u) die Ausübung der Jagd gänzlich ruhen, oder“ „b) die Jagd für Rechnung der betheiligten Grundbeſitzer durch einen angeſtellten Jäger „beſchoſſen werden, oder“ „e) dieſelbe, ſei es öffentlich im Wege des Meiſtgebots, oder aus freier Hand verpachtet „werden.“ „Die Pachtverträge dürfen ſich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf drei Jahre und „auf keinen längeren Zeitraum als auf zwölf Jahre erſtrecken.“ Denſelben Inhalt hat die Hannöver'ſche Jagdordnung SS 5, 6, 8, 9, während das Kur— heſſiſche Jagdgeſetz S 18 und die Großherzoglich Heſſiſchen, Homburgiſchen, Bayeriſchen und Frankfurter Geſetze die öffentliche und meiſtbietende Verpachtung als Regel vorſchreiben. Daß die Beſtimmungen des Paragraphen auch in Bezug auf die Form der Verpachtung den Ge— meindebehörden völlig freie Hand laſſen, hat ſich als ein Hauptmangel des Geſetzes fühlbar gemacht. In Hannover (§ 6 der J. -O.) ſollen die Pachtverträge mindeſtens 6 und höchſtens 18, in Kurheſſen mindeſtens 3 oder höchſtens 12 Jahre laufen. ($ 21 Jagdgeſetz.) a) Die Beſchlußfaſſung über das Ruhenlaſſen, das Beſchießen der Jagd auf dem gemein— ſchaftlichen Jagdbezirk durch einen angeſtellten Jäger oder die Verpachtung derſelben ſteht in den Landgemeinden der 7 öſtlichen Provinzen dem Gemeindevorſteher allein zu. (SS 74, 88 Landgem.-Ord. vom 3. Juli 1891.) Eine Anhörung der Gemeindeverſammlung oder Gemeindevertretung iſt nicht erforderlich, da die Jagdnutzung kein Gemeindevermögen im Sinne der §8 68, 113 der eit. Landgemeinde— ordnung, ſondern Jutereſſentenvermögen iſt. (Vrgl. Anweiſung III. zur Ausführung der Landgem. Ord. vom 29. December 1891. Abſchn. C Nr. 1 Abſ. 3.) Wo ein collegialer, aus dem Gemeindevorſteher und den Schöffen zuſammengeſetzter Ge— meindevorſtand gebildet iſt, tritt dieſer an die Stelle des Gemeindevorſtehers und beſchließt nach Stimmenmehrheit (§ 74 Abſ. 6 § 89. Landgem.-Ord. vom 3. Juli 1891.) Die ſchriftliche Vollziehung der Jagdpachtverträge muß in der für die Rechtsgeſchäfte der Landgemeinden vor⸗ geſchriebenen Form erfolgen, fie bedarf daher gemäß § 88 Nr. 7 der eit. Landgem.-Ord. außer der Unterſchrift des Gemeindevorſtehers und der Beidrückung des Gemeindeſiegels noch der Unterſchrift eines der Schöffen. Der $ 116 der Landgem.-Ord. vom 3. Juli 18941, nach welchem die Verpachtung von Grundſtücken und Gerechtſamen der Gemeinden im Wege des öffentlichen Meiſtgebots zu ge ſchehen hat, findet auch die Verpachtung der Jagd auf dem gemeinſchaftlichen Jagdbezirk keine Anwendung, da die Jagdnutzung auf demſelben kein Gemeindevermögen iſt. Wenn der Gemeindevorſteher ſelbſt als Jagdpächter concurrirt, jo iſt er von den Schöffen zu vertreten (SS 74 Abſ. 2 1889, Abſ. 3 Landgem.-Ord. vom 3. Juli 1891. — Erlaß des Miniſters des Innern und des Miniſters für Landwirthſchaft ze. vom 26. Januar 1861. Min. Bl. für die inn. Verw. S. 49.) Fagd-Gefetsgebung. 129 b) Es iſt erwünſcht, daß die Communalforſtbeamten die Jagd in ihren Schutzbezirken in Pacht erhalten. (Reſer. Fin. M., M. l. A., M. J. vom 26 Januar 1851, M.-Bl. J. S. 49.) c) Die Gemeindebehörden ſind befugt, Beſchlüſſe wegen Beſchränkung des Kreiſes der zu zulaſſenden Bieter zu faſſen oder Kategorien derjenigen feſtzuſtellen, welche allein als Bieter zugelaſſen werden ſollen. (Reſer. M. l. A. vom 14. November 1850.) d) Die Jagdpolizeibehörde iſt befugt, gegenüber einem mit den maßgebenden jagdpolizeilichen Vorſchriften unverträglichen Pachtverhältniſſe ſowohl dem Pächter in der Jagdausübung, als auch dem Verpächter in der Zulaſſung dieſer Ausübung polizeilich entgegenzutreten. (Urth. des Ob. Verw.⸗Ger. vom 1. November 1888. Entſch. Bd. 17 S. 341.) § 11. ($ 13 der Ver. vom 30. März 1867.) ($ 14 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Die Pachtgelder und Einnahmen von der durch einen angeſtellten Jäger beſchoſſenen „Jagd werden in die Gemeindekaſſe gezahlt und nach Abzug der etwa entſtehenden Ver— „waltungskoſten durch die Gemeindebehörde (den Gemeinderath) (den Gemeindevorſtand) „unter die Beſitzer derjenigen Grundſtücke, auf welchen die gemeinſchaftliche Ausübung des „Jagdrechts ſtattfindet, nach dem Verhältniſſe des Flächeninhalts dieſer Grundſtücke vertheilt.“ Vergl. § 10 der Hannov. Jagd-Ordn. a) Wenn ein Gemeindebezirk in mehrere Jagdbezirke getheilt iſt, ſind die Jagdpachtgelder geſondert innerhalb jedes Bezirks zu vertheilen. Reſer. M. l. A., M. J. vom 10. April 1863, M.⸗Bl. J. S. 92). b) Die Gemeindebehörde kann für die Vertheilung der Jagdpachtgelder eine Vergütung nicht verlangen. Derſelben ſteht nicht das Recht zu, den Jagdpächtern das Pachtgeld zu erlaſſen. (Reſer. M. J., M. l. A. vom 6. März 1852.) c) Auf Beſchwerden und Einſprüche, betreffend die von der Gemeindebehörde oder dem Jagdvorſtande feſtgeſtellte Vertheilung der Erträge der gemeinſchaftlichen Jagdnutzung, beſchließt die Gemeindebehörde bezw. der Jagdvorſtand. Gegen den Beſchluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausſchuſſe, in Stadtkreiſen bei dem Bezirksausſchuſſe ſtatt. 8 12. ($ 14 der Ver. vom 30. März 1867.) ($ 15 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Die Verpachtung der Jagd, ſowohl auf den im § 2 ($ 4) (§ 6) erwähnten Grundſtücken, „als auf gemeinſchaftlichen Jagdbezirken, darf bei Strafe der Nichtigkeit des Vertrages niemals „an mehr als höchſtens drei Perſonen gemeinſchaftlich erfolgen.“ „Ausländer dürfen nur mit Genehmigung der Aufſichtsbehörde als Jagdpächter an— „genommen werden.“ „Afterverpachtungen ſind ohne Einwilligung des Verpächters nicht geſtattet.“ Vergl. Ss 7, 6 Hannov. J. -O. $ 23 des Kurh. Jagdgeſ. a) Die Beſtimmung des Abſatzes 1 hat unzweifelhaft eine Genoſſenſchaft von höchſtens drei Perſonen im Sinne? Das Jagdrecht in demſelben Bezirke darf deshalb nicht an drei ſelbſtſtändige von einander unabhängige Pächter verpachtet werden. Denn daß dieſe drei ihre Einzelrechte auf einem und demſelben Bezirk ausüben ſollen, begründet keineswegs eine Gemein— ſchaft unter ihnen, ſtellt vielmehr das Intereſſe eines jeden Einzelnen dem Intereſſe der beiden anderen gerade gegenüber und ſchließt ſomit das Motiv zur Jagddevaſtation in ſich. (Reſer. M. l. A., M. J. vom 15. Februar 1860. M.⸗Bl. J. S. 29.) b) Verträge, in denen dem Pächter die Pflicht auferlegt wird, Jagderlaubnißſcheine zu ertheilen, find unzuläſſig bezw. nichtig, weil damit die Vorſchriften der SS 10 und 12 umgangen werden. Zu einer gleichen Umgehung führt auch die entgeltlche Abgabe von Erlaubnißſcheinen, da die von den Empfängern zu zahlende Summe als ein Beitrag zum Pachtgelde, die Empfänger v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens 3. Aufl. 17 130 Forſt⸗Geſetzgebung. mithin als Mitpächter angeſehen werden müſſen. (Reſer. M. l. A. vom 1. Mai 1853, M. Bl. J. S. 152. Urtheil des Reichsgerichts vom 13. Januar 1891. Entſch. in Civilſachen Bd. 27 S. 233.) e) Beſtimmungen, wonach es zur Annahme eines Ausländers als Jagdpächter einer be— ſonderen Genehmigung bedarf, finden auf Angehörige des Deutſchen Reichs keine Anwendung. ($ 104 Abſ. 2 Zuſtänd.⸗Geſ. vom 1. Auguſt 1883.) d) Ueber die Befugniß der Jagdpolizeibehörde zum ate Einſchreiten bei Pacht— verträgen, die gegen geſetzliche Vorſchriften verſtoßen, vergl. das unter d beim § 10 Angeführte. 8 13. ($S 15 der Ver. vom 30. März 1867.) (§ 16 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Sowohl den Pächtern gemeinſchaftlicher Jagdbezirke, als auch den Beſitzern der im § 2 „(S 4) (8 6) bezeichneten Grundſtücke, iſt die Anſtellung von Jägern für ihre Reviere geſtattet.“ Vergl. § 14 der Hannov. Jagd-Ordn., SS 4, 23 des Kurheſſ. Jagd-Geſ. 8 14. ($ 16 der Ver. vom 30. März 1867.) ($ 17 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Ein Jeder, welcher die Jagd ausüben will, muß ſich einen für den ganzen Staat „gültigen, zu ſeiner Legitimation dienenden, auf ein Jahr und auf die Perſon lautenden „Jagdſchein von dem Landrathe des Kreiſes (Landrathe des Kreises) (Amtmann des Fuhr— „diſtriets) ſeines Wohnſitzes ertheilen laſſen, und ſelbigen bei der Ausübung der Jagd ſtets „mit ſich führen.“ „Auch Ausländern kann ein ſolcher Jagdſchein, jedoch nur gegen die Bürgſchaft eines „Inländers, von dem Landrathe (Landrathe) (Amtmann) des Wohnortes des Bürgen ertheilt „werden. Der Bürge haftet in Folge ſeines Antrages für Strafen, welche auf Grund der „Ss 16, 17 und 19 (SS 18, 19 und 21) (SS 19, 20 und 22) gegen den Ausländer verhängt „werden, ſowie für die Unterfuchungskoſten „Für einen jeden Jagdſchein wird auf das Jahr eine Abgabe von einem Thaler zur „Kreiscommunalkaſſe des Wohnortes des Extrahenten, (einem Thaler zur Kreiscommunalkasse „des Wohnorts des Extrahenten), (zwei Thalern zur landſchaftlichen Kaſſe) ent— „richtet. Die eingehenden Beträge werden nach den Beſchlüſſen der Kreisvertretung (der 5 (Ritter- und Landſchaft ) verwendet.“ „Die Ausfertigung der Jagdſcheine erfolgt koſten- und ſtempelfrei.“ „Die im Königlichen oder Communaldienſte angeſtellten Forſt- und Jagdbeamten, ſowie „die lebenslänglich angeſtellten Privatforſt- und Jagdbedienten erhalten den Jagdſchein unent— „geltlich, ſoweit es ſich um die Ausübung der Jagd in ihren Schutzbezirken handelt. In „Jagdſcheinen, welche unentgeltlich ertheilt ſind, muß dies und für welchen Schutzbezirk ſie „gelten, angegeben werden.“ Vergl. SS 17, 21 der Hannöv. Jagdordn. Das Kurheſſiſche Geſetz enthält keine Vorſchriften über Jagdſcheine, doch war in Kur— heſſen nach dem Geſetz vom 22. December 1853 über die Verwendung von Stempelpapier Kurh. G.-S. S. 197 zur Ausübung der Jagd die Löſung eines Gewehrerlaubnißſcheins gegen eine Gebühr von 2½ Thalern erforderlich. Dieſe Gebühr kam mit dem Erlaß der Ver. vom 17. September 1867, betreffend die Stempelabgabe u. ſ. w., G. -S. S. 1651, in Wegfall, jo daß bis zu dem Inkrafttreten des Geſetzes vom 26. Februar 1870, betreffend die Jagdſchein— gebühr in der Provinz Heſſen-Naſſau mit Ausnahme des ehemaligen Herzogthums Naſſau, (G.-S. S. 141, die Scheine unentgeltlich ertheilt wurden n). Das angeführte Geſetz beſtimmte „ In den ehemals Bayerischen Landestheilen und den ehemals Heſſen-Homburgiſchen Gebieten koſteten die Jagdſcheine (Jagdkarte, Jagdpaß, Jagdwaffenpaß) bis zu dem gedachten Zeitpunkt 8 Gulden, in den vormals Großherzogl. Heſſiſchen Landestheilen 7 Gulden und im Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frankfurt? 2 Gulden. — Bayer. Gef, vom 30. März 1850, Heſſen Homb. Gef. vom 8. October 1849, Heſſen- Darmſt. Gef, vom 29. December 1852 und 26. September 1864, Frankfurter Geſ. vom 20. Auguſt 1850. Jagd⸗Geſetzgebung. 131 die Jagdſcheingebühr auf 2½ Thaler S 7,50 , während in den Hohenzollern'ſchen Landen 8 ½ A (Geſ. vom 17. März 1873, betr. die Löſung von Jagdſcheinen in den Hohenzollern'ſchen Landen, G.⸗S. S. 141), in der Provinz Hannover ($ 21 Jagd-Ordn.) 3 Thaler = 9 / zu entrichten ſind. a) Die in den altländiſchen Provinzen und in den neu erworbenen Landestheilen nach dem vorgeſchriebenen einheitlichen Formular ausgeſtellten Jagdſcheine ſind für den Umfang des ganzen Staatsgebiets gültig, die für dieſelben zu entrichtenden Abgaben ſind vom 1. April 1868 ab den zu bildenden Kreiscommunalfonds überwieſen und nach den Beſchlüſſen der Kreisvertretung zu verwenden. Vrgl. Geſetz vom 9. März 1868, betr. die Verwendung der Jagdſcheingebühr u. ſ. w., G.⸗S. S. 207 und vom 20. April 1891 (G.⸗S. S. 63.) An die Stelle des Amtmanns (Abſ. 1 u. 2 des § 17 des Lauenburger Geſetzes vom 17. Juli 1872) iſt gemäß § 103 des Zuſtändigkeits⸗Geſetzes vom 1. Auguſt 1883 der Landrath, in Stadtkreiſen die Orts-Polizei— behörde getreten. b) Der Lauf des Jahres für die Gültigkeit der Jagdſcheine datirt vom Tage der Löſung. Reſer. M. l. A. vom 14. Mai 1850, M.⸗Bl. J. S. 148. (Abweichend beginnt die Gültigkeit nach § 17 al. 2 der Jagd-Ordn. in Hannover am 1. September.) c) Eines Jagdſcheins bedarf Jeder, der überhaupt die Jagd irgendwo ausüben will, die Ertheilung iſt aber nicht an die Bedingung gebunden, daß der Erwerber Eigenthümer oder Pächter einer Jagd ſei. d) Auch zum Fangen von Krammets- und anderen Zugvögeln iſt (ſoweit ſie jagdbar ſind) ein Jagdſchein erforderlich. (Reſer. M. l. A., M. J. vom 25. März 1852, M.-Bl. J. S. 102.) e) Die Landräthe und Ortspolizeibehörden haben alljährlich in der erſten Hälfte des Monats Auguſt den Bezirksregierungen die Zahl der von ihnen ausgegebenen entgeltlichen und unentgeltlichen Jagdſcheine anzuzeigen, wonächſt von den Regierungen nach den einzelnen Kreiſen geordnete und aufſummirte Nachweiſungen einzureichen ſind, die bei der Centralbehörde zu— ſammengeſtellt und alljährlich veröffentlicht werden. F) Unter „Schutzbezirk“ im Sinne des Abſatzes 5 iſt derjenige Bezirk zu verſtehen, in welchem der Forſtbeamte den Forſt- oder Jagdſchutz auszuüben hat. Da nach § 40 der Dienſtinſtruction für die Königlich Preußiſchen Förſter vom 23. October 1868 (M.-Bl. J. S. 95) die König— lichen Förſter innerhalb des ganzen Oberförſterei-Bezirks den Forſt- und Jagdſchutz auszuüben verpflichtet find, ſo iſt denſelben der Jagdſchein für den ganzen Umfang der Oberförſterei aus— zuſtellen. (Reſer. Fin. M., J., M. l. A. vom 15. Juni 1876). Dagegen entſpricht es nicht der Abſicht des Geſetzes und der Stellung des Oberforſtmeiſters als Ober aufſichtsbeamten, den ganzen Regierungsbezirk als Schutzbezirk des Oberforſtmeiſters anzuſehen. (Reſer. M. J., M. l. A. vom 30. Juli 1877.) Sl: ($ 17 der Ver. vom 30. März 1867.) ($ 18 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Die Ertheilung des Jagdſcheins muß folgenden Perſonen verſagt werden: „a) ſolchen, von denen eine unvorſichtige Führung des Schießgewehrs oder eine Gefähr- „dung der öffentlichen Sicherheit zu beſorgen iſt;“ „b) denen, welche durch ein Urtheil des Rechts, Waffen zu führen, verluſtig erklärt ſind, ſowie denen, welche unter Polizeiaufſicht ſtehen oder welchen die Nationalcocarde ab— „erkannt iſt.“ „Außerdem kann denjenigen, welche wegen eines Forſt- oder Jagdfrevels oder wegen „Mißbrauchs des Feuergewehrs beſtraft ſind, der Jagdſchein, jedoch nur innerhalb fünf Jahre „nach verbüßter Strafe, verſagt werden.“ Im Weſentlichen übereinſtimmend find die Vorſchriften der SS 16, 18 —20 der Hann. Jagd⸗Ordn. Nach § 6 daſ. ſind Perſonen, welchen ein Jagdſchein nicht ertheilt werden darf, auch nicht als Pächter und Bieter zuzulaſſen. Aehnliche Beſtimmungen wegen Zulaſſung zur Pachtung von Jagden trifft $ 22 des Kurh. Jagdgeſetzes. a) Der Paragraph ſpricht nur von der Verſagung des Jagdſcheins, indeß iſt dieſe Be— ſtimmung von den Verwaltungsbehörden ſtets ſo aufgefaßt, daß es geſtattet ſein ſolle, Jagdſcheine vor Ablauf des Jahres, für welches ſie gegeben ſind, den Beſitzern wieder zu entziehen und 17 132 Forſt⸗Geſetzgebung. abzunehmen, wenn dieſelben während dieſes Zeitraums den geſetzlichen Beſtimmungen nicht mehr entſprechen, unter denen ſie Jagdſcheine erhalten durften. Dieſer u. a. in dem Reſer. M. I., M. l. A. vom 3. März 1854, M.-Bl. J. S. 49 ausgeſprochenen Auffaſſung iſt das Oberver— waltungsgericht in einer Entſcheidung vom 16. Juni 1877 (Entſch. Bd. II S. 223) ſowie in der Entſcheidung vom 18. Januar 1886 (Entſch. Bd. 12 S. 329) beigetreten. Gegen die den Jagdſchein verſagende oder auf Wiederabnahme deſſelben gerichtete Verfügung ſind die gegen polizeiliche Verfügungen allgemein gegebenen Rechtsmittel (SS 127 ff. des Landesverwaltungs— geſetzes vom 30. Juli 1883) zuläſſig. b) Die Beurtheilung über das Vorhandenſein der Erforderniſſe des Abſatzes Ja ſteht dem Landrath zu, welcher auch in jedem einzelnen Falle zu erwägen hat, wie das Nichtvorhandenſein der daſelbſt bezeichneten Hinderniſſe zu erweiſen iſt. c) Unter Jagodfrevel iſt jedes Zuwiderhandeln gegen eine in Beziehung auf die Jagd und deren Ausübung gegebene Vorſchrift zu verſtehen, ſo z. B. das Zuwiderhandeln gegen die Be— ſtimmungen der SS 1 und 5 des Wildſchongeſetzes vom 26. Februar 1870, gegen die SS 292, 295, 368 Nr. 10 des Strafgeſetzbuchs, gegen die Verbote des Jagens an Sonn- und Feier— tagen oder ohne Jagdſchein. (Reſer. M. J. vom 18. September 1875, M.-Bl. J. S. 247, Entſch. des Ob.-Verw.-Ger. vom 9. Mai 1877 Bd. II. S. 221, desgl. vom 25. September 1879 Bd. V. S. 200.) Unter den Begriff des Jagdfrevels fällt dagegen nicht eine Ueber— tretung der im § 7 des Wildſchongeſetzes vom 26. Februar 1870 enthaltenen Vorſchriften (Urth. des Ob.⸗Verw.-Ger. vom 3. November 1890. Entſch. Bd. 20. S. 332.) d) Eine Entziehung des Jagdſcheins auf die Dauer von fünf Jahren iſt unzuläſſig. Durch die Schlußworte des § 15 wird lediglich beſtimmt, daß eine Verſagung des — immer nur für ein Jahr zu ertheilenden — Jagdſcheins dann überhaupt nicht mehr ſtattfinden dürfe, wenn nach Verbüßung der Strafe mehr als fünf Jahre abgelaufen ſind. So lange dieſe fünf Jahre nicht abgelaufen ſind, tritt die freie Beurtheilung der zur Ertheilung des Jagdſcheins berufenen Be— hörde immer von Neuem und unabhängig von früheren Entſcheidungen ein, ſobald von Neuem ein Jagdſchein nachgeſucht wird. Der Nachſuchende hat ein Recht auf dieſe erneuerte wiederholte Prüfung und wird in dieſem Rechte durch eine Verfügung verletzt, welche die Entziehung oder Verſagung des Jagdſcheins auf mehrere Jahre ausſpricht. (Entſch. des Ob.-Verw.-Ger. Bd. III. S. 162, Bd. VI. S. 203, Reſer. M. J., M. f. L., D. u. F. vom 7. November 1881.) e) Ueber den Begriff der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ſind die Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 1884 und 10. October 1889) Entſch. Bd. 11 S. 293 und Bd. 18 S. 298) zu vergleichen. 5 1 ($ 18 der Ver. vom 30. März 1867.) ($ 19 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Die Nichtbeachtung der vorſtehenden Vorſchriften über Löſung von Jagdſcheinen wird „beſtraft wie folgt:“ „Wer ohne einen Jagdſchein gelöſt zu haben, die Jagd ausübt, wird für eine jede Ueber— „tretung mit einer Geldſtrafe von fünf bis zwanzig Thalern belegt.“ „Wer ſeinen Jagdſchein bei Ausübung der Jagd nicht bei ſich führt, den trifft eine Geld— „ſtrafe bis zu fünf Thalern.“ „Wer es verſucht, ſich durch einen nicht auf feinen Namen ausgeſtellten, fremden Jagd— „ſchein zu legitimiren, um ſich dadurch der verwirkten Strafe zu entziehen, der wird mit einer „Strafe von fünf bis fünfzig Thalern belegt. Aehnlich S 22 der Hann. Jagd-Ordnung. Die Handhabung der Controle liegt allen Polizeibeamten, Gensdarmen, Feldhütern und den Forſtbeamten innerhalb ihrer Reviere ob. Ueber die Frage, ob und inwieweit die Forſtbeamten befugt ſind, auch außerhalb ihrer Reviere jagdpolizeiliche Functionen vorzunehmen, gingen die Anſichten der gerichtlichen und der Ver— waltungsbehörden auseinander. Das Reichsgericht hat in den Urtheilen vom 1. September 1880 und vom 19. Februar 1884 (R.⸗Ger. Entſch. in Strafſ. Bd. 2 S. 306 und Bd. 10 S. 106) auf Grund der Nr. 6 des Publikandums des Min. des Innern und des Min. für Landw. vom 14. März 1850 (Min.⸗Bl. f. d. inn. Verw. S. 108) angenommen, daß ein Forſtſchutzbeamter > Jagd⸗Geſetzgebung. 13: ſich in rechtmäßiger Ausübung ſeines Amtes befindet, wenn er im Geltungsgebiete des Jagd polizeigeſetzes vom 7. März 1850 außerhalb ſeines Schutzbezirkes Handlungen vornimmt, welche die Feſtſtellung einer Jagdkontravention bezwecken. In dem Urtheil vom 17. März 1890 (Entſch. des R.-Ger. in Strafſ. Bd. 20 S. 344) führt das Reichsgericht aus, daß die König lichen Forſtbeamten auch auf Grund des § 37 der Förſterdienſtinſtruction vom 23. October 1868 in nicht zu ihrem Schutzbezirk gehörenden und in nicht Königlichen Waldungen zur Ueber wachung von Jagdkontraventionen befugt wären. ST ($ 19 der Ver. vom 30. März 1867.) (S 20 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Wer zwar mit einem Jagdſchein verſehen, aber ohne Begleitung des Yagdberechtigten, „oder ohne deſſen ſchriftlich ertheilte Erlaubniß bei ſich zu führen, die Jagd auf fremdem Jagd— „bezirke ausübt, wird mit einer Strafe von zwei bis fünf Thalern belegt.“ „Wer die Jagd auf ſeinem Grundſtücke gänzlich ruhen zu laſſen verpflichtet iſt, dieſelbe dennoch „aber darauf ausübt, hat eine Geldſtrafe von zehn bis zwanzig Thalern und die Confiscation „der dabei gebrauchten Jagdgeräthe verwirkt.“ „Wer auf ſeinem eigenen Grundſtücke, auf dem die Jagd an einen Dritten verpachtet iſt, „oder auf dem ein Jäger für gemeinſchaftliche Rechnung der bei einem Jagdbezirke betheiligten „Grundbeſitzer die Jagd zu beſchießen hat, ohne Einwilligung des Jagdpächters oder der Ge— „meindebehörde (des Gemeinderathes) (des Gemeinderathes) jagt, ebenſo derjenige, welcher „auf fremden Grundſtücken, ohne eine Berechtigung dazu zu haben, die Jagd ausübt, wird wegen „Wilddiebſtahls oder Jagdcontravention nach den allgemeinen Geſetzen beſtraft.“ Vergl. $ 36 der Hann. Jagd-Ordn., § 23 des Kurh. Jagdgeſetzes. Das jetztige Strafgeſetz vermeidet den Ausdruck „Wilddiebſtahl.“ Siehe das Nähere 8 unten bei E. „Unberechtigtes Jagen“. 18. (S 20 der Ver. vom 30. März 1867.) . (§ 21 des Gef. vom 17. Juli 1872.) un „Die Beſtimmung der Hege- und Schonzeit erfolgt nach den zur Zeit der Verkündung „des Geſetzes vom 31. October 1848 geltend geweſenen Geſetzen.“ „Die Verordnung vom 9. December 1842, SS 1 und 2, (Geſ.-Samm. 1843, S. 2) und „das Publicandum vom 7. März 1843 (Gef.-©. 1843, ©. 92) treten wieder in Kraft. Sonſtige „Uebertretungen der Vorſchriften über Hege- und Schonzeit werden mit einer nach richterlichem „Ermeſſen zu beſtimmenden Geldbuße bis zu fünfzig Thalern geahndet.“ „Die Hege- und Schonzeit bleibt geregelt durch die SS 29 pos. 6 und 30. 31 des „Nassauischen Gesetzes vom 6. Januar 1860 betreffend die Bestrafung der Forst- Jagd- „und Fischereivergehen.“ „Die Hege- und Schonzeit wird geregelt durch das Geſetz vom 8. Juli 1870. „Officielles Wochenblatt Seite 260.“ Vergl. hierzu den auf das abändernde Wildſchongeſetz vom 26. Februar 1870 bezüglichen Abſchnitt D. „Schonzeiten“. 8 19. ($ 21 der Ver. vom 30. März 1867.) ($ 22 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Wer zur Begehung einer Jagdpolizei-Uebertretung jic feiner Angehörigen, Dienſtboten, „Lehrlinge oder Tagelöhner als Theilnehmer oder Gehülfen bedient, haftet, wenn dieſe nicht „zahlungsfähig ſind, neben der von ihm ſelbſt verwirkten Strafe, für die von denſelben zu er— „legenden Geldſtrafen und den Schadenerſatz.“ 134 Forſt⸗Geſetzgebung. 20. ($ 22 der Ver. vom 30. März 1867). ($ 23 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Wegen einer Jagodpolizei-Uebertretung ſoll eine Unterſuchung nicht weiter eingeleitet „werden, wenn ſeit dem Tage der begangenen That bis zum Eingange der Anzeige an die „Staatsanwaltſchaft oder den Richter drei Monate verſtrichen ſind.“ 2 Vergl. $ 39 der Hannov. Jagdordnung. 8 21. (8 23 der Ver. vom 30. März 1867.) (§ 24 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Durch Klappern, aufgeſtellte Schreckbilder, ſowie durch Zäune kann ein Jeder das Wild „von ſeinen Beſitzungen abhalten, auch wenn er auf dieſen zur Ausübung des Jagdrechts nicht „befugt iſt.“ „Zur Abwehr des Roth-, Dam- und Schwarzwildes kann er ſich auch kleiner oder ge— „meiner Haushunde bedienen.“ 8 22. ($ 24 der Ver. vom 30. März 1867.) (§ 25 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Auf gemeinſchaftlichen Jagdbezirken, auf welchen Wildſchäden vorkommen, darf die Ge— „meindebehörde (der Gemeinderath) (der Gemeindevorſtand) wenn auch nur ein einzelner „Grundbeſitzer Widerſpruch dagegen erhebt, die Ausübung der Jagd nicht ruhen laſſen.“ Läßt die Gemeindebehörde die Jagd trotz des Widerſpruchs des Grundbeſitzers ruhen, ſo kann ſie zur Berückſichtigung des Widerſpruches nur von der Aufſichtsbehörde (vrgl. oben Note d zu § 9 Jagdpol.-Geſ. vom 7. März 1850), nicht aber von der Jagdpolizeibehörde und auch nicht im Verwaltungsſtreitverfahren angehalten werden. (Urth. des Ober-Verw.-Ger. vom 8. Juni 1891. Entſch. Bd. 21 S. 322.) 9 23. ($ 25 der Ver. vom 30. März 1867.) (S 26 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Wenn die in der Nähe von Forſten belegenen Grundſtücke, welche Theile eines gemein— „ſchaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder ſolche Waldenelaven, auf welchen die Jagdausübung dem „Eigenthümer des fie umſchließenden Waldes überlaſſen iſt, vergl. ST (§ 9) (S 11), erheblichen „Wildſchäden durch das aus der Forſt übertretende Wild ausgeſetzt ſind, ſo iſt der Landrath „(Landrath) (Amtmann) befugt, auf Antrag der beſchädigten Grundbeſitzer, nach vorhergegangener „Prüfung des Bedürfniſſes und für die Dauer deſſelben, den Jagdpächter ſelbſt während der „Schonzeit zum Abſchuſſe des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter dieſer SLufforbitang „ungeachtet die beſchädigten Grundſtücke nicht genügend, jo kann der Landrath (Landrath) „ (Amtmann) den Grundbeſitzern ſelbſt die Genehmigung ertheilen, das auf dieſe Grundſtücke „übertretende Wild auf jede erlaubte Weiſe zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des „Schießgewehres zu tödten.“ „Das nämliche gilt rückſichtlich der Beſitzer ſolcher Grundſtücke, auf welchen ſich die „Kaninchen bis zu einer der Feld- oder Gartenkultur ſchädlichen Menge vermehren, in Betreff dieſer „Thiergattung. Wird gegen die Verfügung des Landraths (Landraths) (Amtmanns) bei der „vorgeſetzten Verwaltungsbehörde der Recurs eingelegt, ſo bleibt erſtere bis zur eingehenden „höheren Entſcheidung interimiſtiſch gültig.“ „Das von den Grundbeſitzern in Folge einer ſolchen Genehmigung des Landraths „(Landraths) (Amtmanns) erlegte oder gefangene Wild muß aber gegen Bezahlung des in „der Gegend üblichen Schußgeldes dem Jagdpächter überlaſſen und die desfallſige Anzeige „binnen vier und zwanzig Stunden bei Vermeidung einer Geldſtrafe bis zu fünf „Thalern erſtattet werden.“ Jagd-Geſetzgebung. 135 a) Die Beſtimmungen dieſes Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die dem Wild— ſchaden ausgeſetzten Grundſtücke nicht zu einem gemeinſchaftlichen Jagdbezirke gehören. b) Weitere Vorſchriften zur Verhütung von Wildſchaden und über die von den Aufſichts— behörden dieſerhalb zu treffenden Maßregeln enthalten die SS 12, 13 und 14, Abſ. 1 Satz 1 und Abſ. 2 bis 4 des für den ganzen Umfang des Staates, mit Ausnahme der Provinz Hannover und des vormaligen Kurfürſtenthums Heſſen, geltenden Wildſchadengeſetzes vom 11. Juli 1891 (Geſ.⸗S. S. 307) abgedruckt in Bd. II Abſchnitt II Anhang C. Hiernach muß bei innerhalb des Kalenderjahres wiederholtem Wildſchaden durch Roth- oder Damwild die Schonzeit der ſchädigenden Wildart für den betroffenen und nach Bedürfniß für benachbarte Jagdbezirke auf— gehoben und der Jagdberechtigte zum Abſchuß angehalten werden. Genügt dieſe Maßregel nicht, ſo iſt den Grundbeſitzern und ſonſtigen Nutzungsberechtigten die Erlegung, insbeſondere auch der Abſchuß, zu geſtatten. Schwarzwild darf nur innerhalb feſter Einfriedigung gehegt werden. Außer den Jagdberechtigten darf jeder Grundbeſitzer oder Nutzungsberechtigte Schwarzwild inner— halb ſeiner Grundſtücke tödten und behalten, die Aufſichtsbehörde hat zur Vertilgung nicht ein— gefriedigten Schwarzwildes alles Erforderliche, namentlich auch Polizeijagden anzuordnen. Aufſichts— behörde im Sinne dieſer Vorſchriften iſt die Jagdpolizeibehörde. e) Gegen Beſchlüſſe der Jagdpolizeibehörden, durch welche Anordnungen wegen Abminderung des Wildſtandes getroffen oder Anträge auf Anordnung oder Geftattung ſolcher Abminderung ab— gelehnt werden, findet ſtatt der allgemeinen Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen die Beſchwerde an den Bezirksausſchuß ſtatt. Der Beſchluß des Bezirksausſchuſſes iſt endgültig. (S 103 Zu— ſtänd.⸗Geſ. vom 1. Auguſt 1883.) An die Stelle des im Abſ. 2 des § 23 des Jagdpol.-Geſ. vom 7. März 1850 bezw. des § 25 der Verord. vom 30. März 1867 und des S 26 des Geſ. vom 17. Juli 1872 zugelaſſenen Rechtsmittels des Recurſes an die vorgeſetzte Verwaltungs— behörde iſt mithin nunmehr die Beſchwerde an den Bezirksausſchuß getreten. Im Geltungsbereich des Lauenburg. Geſ. vom 17. Juli 1872 iſt gemäß § 103 des Zu— ſtänd.⸗Geſ. vom 1. Auguſt 1883 der Landrath an die Stelle des Amtmannes (Abſ. 1, 2, 3 des § 26 des erſtgenannten Geſetzes) getreten. d) Bezüglich der SS 16 und 17 des Wildſchadengeſ. vom 11. Juli 1891, nach welchen der Schutz von Obſt- ꝛc. Anlagen dadurch bezweckt wird, daß die Aufjichtsbehörde die Beſitzer ermächtigen kann, Vögel und Wild mittelſt Schußwaffen zu erlegen, vergl. auch §S 5, Abſ. 2 und § 8 des Reichsgeſetzes vom 22. März 1888, betr. den Schutz von Vögeln. (R.-Geſ.-Bl. 111.) e) Nach § 15 des Wildſchadengeſetzes vom 11. Juli 1891 (Geſ.-S. S. 307) unterliegen wilde Kaninchen dem freien Thierfange mit Ausſchluß des Fangens mit Schlingen. f) Aehnliche Vorbeugungsmaßregeln gegen Wildſchaden beſtehen im ehemaligen Königreich Hannover und im ehemaligen Kurfürſtenthum Heſſen. Das Hannöver'ſche Gef. vom 11. März 1859 beſtimmt, daß Schwarzwild außerhalb geſchloſſener Wildgärten auszurotten iſt (wovon nur für die Harzforſten Ausnahmen gemacht werden können), und in den Feldmarken zu Schaden gehendes Rothwild keine Schonzeit hat. Nach dem Kurheſſiſchen Geſetz vom 7. September 1865 muß Schwarz-, Roth- und Damwild in befriedigte Reviere eingeſchloſſen oder vom Jagdberechtigten abgeſchoſſen werden, widrigenfalls der zunächſt wohnende Staatsrevierförſter letzteres bewirken ſoll. § 24. ($ 26 der Ver. vom 30. März 1867.) ($ 27 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Auch der Beſitzer einer ſolchen Wald-Enclave, auf welcher die Jagd nach §S 7 (8 9) „(S 11) gar nicht ausgeübt werden darf, iſt, wenn das Grundſtück erheblichen Wildſchäden aus— „geſetzt iſt und der Beſitzer des umgebenden Wald-Jagdreviers der Aufforderung des Landraths „(Landraths) (Amtmanns), das vorhandene Wild ſelbſt während der Schonzeit abzuſchießen, „nicht genügend nachkommt, zu fordern berechtigt, daß ihm der Landrath (Landrath) (Amtmann) „nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfniſſes und auf die Dauer deſſelben die Genehmigung „ertheile, das auf die Enclave übertretende Wild auf jede erlaubte Weiſe zu fangen, namentlich „auch mit Anwendung des Schießgewehrs zu tödten.“ „In dieſem Falle bleibt das gefangene oder erlegte Wild Eigenthum des Enclavenbeſitzers.“ „In den in den SS 23 und 24 (25 und 26) (26 und 27) gedachten Fällen vertritt die von „dem Landrathe (Landrathe) (Amtmann) zu ertheilende Legitimation die Stelle des Jagdſcheins.“ 136 Forit-Gefetsgebung. a) Wegen der Rechtsmittel gegen die Anordnungen des Landraths hinſichtlich des Wild- abſchuſſes, vergl. Bemerkung e zu § 23. b) Eine Verpflichtung des Waldbeſitzers, das Wild im eigenen Walde zur Abwehr von Wildſchäden abzuſchießen, beſteht einerſeits inſoweit, als es ſich darum handelt, eine Enclave (8 7) vor Wildſchäden zu ſchützen und den Abſchuß durch den Enclavenbeſitzer ſelbſt (S 24) abzuwenden. Andererſeits muß nach § 12 des Geſetzes vom 11. Juli 1891 bei wiederholtem Wildſchaden auf Antrag des Beſchädigten der Jagdbeſitzer nicht nur des betroffenen ſondern nach Bedürfniß auch des benachbarten Jagdbezirkes zum Abſchuß von der Aufſichtsbehörde aufgefordert und angehalten werden. § 25 linzwiſchen aufgehoben). ($ 27 der Ver. vom 30. März 1867.) (S 28 des Gef. vom 17. Juli 1872.) „Ein geſetzlicher Anſpruch auf Erſatz des durch das Wild verurſachten Schadens findet „nicht ſtatt.“ „Den Jagdverpächtern bleibt dagegen unbenommen, hinſichtlich des Wildſchadens in den „Jagdpacht-Contracten vorſorgliche Beſtimmungen zu treffen.“ Der $ 25 des Jagdpol.-Geſ. vom 7. März 1850, der $ 27 der Verord. vom 30. März 1867 und der § 28 des Geſ. vom 17. Juli 1872 find durch § 19 des Wildſchadengeſetzes vom 11. Juli 1891 (Geſ.-S. S. 307) aufgehoben. Durch dieſes Geſetz, welches für den ganzen Umfang des Staates mit alleiniger Ausnahme der Provinz Hannover und des vormaligen Kurfürſtenthums Heſſen gilt, iſt ein geſetzlicher Anſpruch auf Wildſchadenerſatz eingeführt. Das Nähere darüber iſt unter F auf Seite 140 angegeben. In den Landestheilen, in welchen das Geſetz vom 11. Juli 1891 keine Gültigkeit hat, beſteht ebenfalls, mit mancherlei Abweichungen in den Einzelheiten, ein geſetzlicher Anſpruch auf Erſatz des Wildſchadens und zwar auf Grund des Hannöver'ſchen Gef. vom 21. Juli 1848 (Hannöv. Geſ.-S. S. 215), der SS 23, 25 der Hannöv. Jagdordung vom 11. März 1859 (Hannöv. Geſ.-S. Abth. I, S. 159), des Kurheſſiſcheu Gef. vom 26. Januar 1854 (Kurheſſ. Geſ.-S. S. 9) und des Kurheſſ. Jagdgeſetzes vom 7. September 1865 (Kurheſſ. Geſ.-S. S. 571). Die SS 38, 39 des letztgenannten Geſetzes ſind durch §S 14 des Einführ. Geſ. z. Civilproceß— ord. vom 30. Januar 1877 (R.⸗G.⸗Bl. S. 244) außer Kraft geſetzt. Die noch folgenden SS 26 bis 31 des Jagdpolizeigeſetzes, SS 28 bis 33 der Verord- nung vom 30. März 1867, § 29 des Geſetzes vom 17. Juli 1872 enthalten Ausführungs- und Uebergangsbeſtimmungen, deren Mittheilung hier nicht von Intereſſe iſt. Ueber die Ausübung der Jagd an Sonn- und Feſttagen ſind nach dem Muſter eines Re— jeriptes vom 10. März 1818 (v. Kamptz, Annalen II. pag. 249), welches allgemein ein Verbot von Treibjagden und anderen Jagden während des Gottesdienſtes ausſprach, in den alten Landes— theilen Polizeiverordnungen erlaſſen, durch welche in den meiſten Bezirken Treibjagden an Sonn— und Feſttagen überhaupt, andere Jagden während des öffentlichen Gottesdienſtes unterſagt werden. Aehnliche Polizeiverordnungen beſtehen in den Hohenzollern'ſchen Landen und in Kurheſſen und Naſſau, während in Hannover (durch §S 38 der Jagdordnung), in Frankfurt a. M. (durch Art. 36 und 41 des Gef. vom 20. Auguſt 1850 Geſ.- und Stat.-Samml. Bd. X. S. 323), in dem Kreiſe Biedenkopf (durch Art. 229 des Großherzogl. Heſſ. Polizeiſtrafgeſetzes vom 30. October 1855 Reg.-Bl. S. 449), in Heſſen-Homburg (durch $ 1 pag. 6 der Landger. Berordn. vom 21. October 1853 Archiv S. 729), in Schleswig-Holſtein (durch das Geſetz betr. die Heilighaltung der Sonn- und Feiertage vom 11. März 1840) in Bezug auf die Ausübung der Jagd an Sonn- und Feiertagen mehr oder minder ſtrenge geſetzliche Verbote erlaſſen ſind. Durch das Geſetz vom 9. Mai 1892 (Geſ.-S. S. 107) ſind die Ober-Präſidenten und Regierungs⸗Präſidenten der Provinzen Schleswig-Holſtein, Hannover und Heſſen -Naſſau ermächtigt worden, über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feſttage Polizeiverordnungen zu erlaſſen, durch welche dann die in den beſtehenden Geſetzen, landesherrlichen und ſonſtigen Verordnungen enthaltenen diesbezüglichen Vorſchriften außer Kraft treten. Jagd-Geſetzgebung. 137 D. Schonzeiten. Ueber die Hege- und Schonzeit des Wildes hatte der § 18 des Jagdpolizeigeſetzes Beſtimmung dahin getroffen, daß die zur Zeit der Verkündigung des Geſetzes geltend geweſenen Vorſchriften, inſonderheit diejenigen der Verordn. vom 9. December 1842 (Geſ.-S. 1843 S. 2) und des Publicandums vom 7. März 1843 (Geſ.-S. S. 92) wiederhergeſtellt ſein ſollten. Dieſe Vorſchriften fanden ſich theils im Allgemeinen Landrecht (Th. II. Tit. 16 SS 46 bis 59), theils in Provinzial-Geſetzen “), den „Forſt- und Jagdordnungen“ oder einzelnen beſonderen Verord— nungen. Sie ſetzten entweder eine allgemeine und daneben für einzelne Wildarten beſondere Schonzeiten feſt oder beſchäftigten ſich nur mit einigen Wildarten und deren Hegung. Endlich kommt auch die Allerhöchſte Cabinetsordre vom 18. November 1841 in Betracht. In den neu erworbenen Landestheilen enthielten entweder die Jagdordnungen und Jagdgeſetze auch Vorſchriften über die Hege- und Schonzeit des Wildes (jo u. a. die Hannöver'ſche Jagdordnung § 26 ff., das Kurheſſiſche Jagdgeſetz S 27 ff.) oder es waren in beſonderen Geſetzen bezügliche Be— ſtimmungen getroffen (jo in Naſſau durch das Geſetz vom 6. Januar 1860 =*). Für die Hohenzollern'ſchen Lande iſt unter dem 2. Mai 1853 ein ihrer geographiſchen und iſolirten Lage entſprechendes Wildſchongeſetz ergangen, welches ſich noch in Kraft befindet. Eine Verbeſſerung dieſes aus dem Mangel an Uebereinſtimmung und aus der Lückenhaftigkeit dieſer Geſetzgebung ſich ergebenden Zuſtandes wurde geſchaffen durch den Erlaß des Geſetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar 1870 (Geſ.-S. S. 120), welches in Lauenburg durch das Geſetz vom 8. Juli 1870 (Off. Wochenblatt S. 260 ff.) eingeführt iſt und ſomit in der ganzen Monarchie mit Ausſchluß der Hohenzollern'ſchen Lande gilt. Daſſelbe hebt in ſeinem § 8 alle entgegenſtehenden Geſetze und Verordnungen auf und beſtimmt übrigens Folgendes: ie UM Mit der Jagd zu verſchonen find: das Elchwild in der Zeit vom 1. December bis Ende Auguſt; männliches Roth- und Damwild in der Zeit vom 1. März bis Ende Juni; weibliches Rothwild, weibliches Damwild und Wildkälber in der Zeit vom 1. Februar bis 15. October; der Rehbock in der Zeit vom 1. März bis Ende April; weibliches Rehwild in der Zeit vom 15. December bis 15. October; Rehkälber das ganze Jahr hindurch; der Dachs vom 1. December bis Ende September; Auer-, Birk-, Faſanenhähne in der Zeit vom 1. Juni bis Ende Auguſt; Enten in der Zeit vom 1. April bis Ende Juni; für einzelne Landſtriche kann die Schonzeit durch die Bezirks-Regierung aufgehoben werden; De po f ge de r- 10. Trappen, Schnepfen, wilde Schwäne und alles andere Sumpf- und Waſſergeflügel, mit Ausnahme der wilden Gänſe und der Fiſchreiher in der Zeit vom 1. Mai bis Ende Juni; 11. Rebhühner in der Zeit vom 1. December bis Ende Auguſt; 12. Auer-, Birk- und Faſanenhennen, Haſelwild, Wachteln und Hafen in der Zeit vom 1. Februar bis Ende Auguſt; 13. für die ganze Dauer des Jahres iſt es verboten, Rebhühner, Haſen und Rehe in Schlingen zu fangen. Alle übrigen Wildarten, namentlich auch Kormorane, Taucher und Säger, dürfen das ganze Jahr hindurch gejagt werden. Beim Noth-, Dam- und Rehwild gilt das Jungwild als Kalb bis zum letzten Tage des auf die Geburt folgenden December-Monats. a) Das Geſetz erkennt dadurch, daß es ſich als Geſetz über die Schonzeiten des Wildes bezeichnet, und daß es für die im Paragraphen genannten Thiere, ohne Beſchränkung nach den Landestheilen, verordnet, daß ſie mit der Jagd zu verſchonen ſind, die Jagdbarkeit der ſämmt— *) In den Motiven des Wildſchongeſetzes find 19 aufgezählt. ) Vergl. das Nähere in den Motiven des Wildſchongeſetzes. v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 18 138 Forſt⸗Geſetzgebung. lichen im Paragraphen genannten Thierarten an und beſeitigt damit die wegen der Jagdbarkeit einzelner dieſer Arten beſtehenden provinzialrechtlichen Verſchiedenheiten. Vergl. Koch, Landrecht, 6. Aufl., Note 19 d zu § 16, Thl. II. Tit. 16 A. L.⸗R. und Urth. des Reichs-Ger. vom 22. Februar 1883 (Entſch. des Reichs-Ger. in Strafſachen Bd. 8 S. 71). b) Die Beſtimmungen des Paragraphen ſind in einer überſichtlichen, die Schon- und Schießzeiten erkennbar machenden Weiſe den Rückſeiten der Jagdſcheinformulare aufgedruckt. c) Bei den zu 3 und 5 aufgeführten Thierarten endigt die Schonzeit erſt mit dem Ab— lauf des 15. October. (Circ.-Reſer. M. f. L., D. u. F., M. J. vom 9. December 1880, M. Bl. J. 1881 S. 12.) d) Unter Trappen (Nr. 10) ſind die in einigen Gegenden der Provinzen Sachſen und Hannover angeſiedelten Zwergtrappen mit zu verſtehen. 8 2. Die Bezirks-Regierungen find befugt, für die $ 1 unter 7, 11 und 12 genannten Wild— arten aus Rückſichten der Landeskultur und der Jagdpflege den Anfang und Schluß der Schonzeit alljährlich durch beſondere Verordnung anderweit feſtzuſetzen, ſo aber, daß Anfang oder Schluß der Schonzeit nicht über vierzehn Tage vor oder nach den § 1 beſtimmten Zeitpunkten feſtgeſetzt werden darf. Bem. Ueber die Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der geſetzlichen Schonzeit (in Gemäßheit dieſes Paragraphen und der Nr. 9 des § J) beſchließt der Bezirksausſchuß. Deſſen Beſchluß iſt endgültig. (S 107. Zuſtänd.-Geſ. vom 1. Auguſt 1883.) Die in den einzelnen Landestheilen zum Schutze gegen Wildſchaden in Betreff des Erlegens von Wild auch während der Schonzeit geſetzlich beſtehenden Befugniſſe werden durch dieſes Geſetz nicht geändert. Bem. Der Paragraph bezieht ſich auf die SS 23, 24 des Jagdpolizeigeſetzes und die entſprechenden Paragraphen der demſelben nachgebildeten Geſetze, ferner auf die SS 25, 27 der Hann. Jagd-Ordn., SS 26, 28 des Kurh. Jagdgeſetzes und ähnliche aus den Motiven des Geſetzes zu erſehende geſetzliche Beſtimmungen. Vergl. auch die weiteren Beſtimmungen der ss 12, 13, 16, 17 des Wildſchadengeſetzes vom 11. Juli 1891 und die vorſtehenden Bemerkungen 8 b und d zu § 23 des Jagdpolizei-Geſetzes vom 7. März 1850. § 4. Auf Erlegung von Wild in eingefriedigten Wildgärten findet dieſes Geſetz keine Anwendung. Der Verkauf des während der Schonzeit in ſolchen Wildgärten erlegten Wildes iſt jedoch nach Maßgabe der Beſtimmungen des § 7 unterſagt. \ 5 55 Für das Tödten oder Einfangen von Wild während der vorgeſchriebenen Schonzeiten, ſo— wie für das Fangen von Wild in Schlingen ($ 1 Nr. 13) treten folgende Geldbußen ein: 1. für ein Stick Elchwiltdñ 2, für ein Stück Röthwild '¾s/‚ SV EEE >. für ein Stück Dam wild X½ll 4. für ein Stück Rehwild e ER UWE 5. für einen Dachs . 6. für einen Auerhahn oder Henne 10 7 7. für einen Birkhahn oder Henne e 8. für einen Haſelhahn oder Henn᷑³ĩĩxPx 5 9. für einen FaſanenXnlnnzn 10. für einen Schwan Jagd⸗Geſetzgebung. 139 11. für eine Trappe. S N > Thaler 12, für einen Haſe n 4 5 15% für ein Rebhuhn. 2 „ 14. für eine Schnepfe, Ente oder ſonſtiges Stück jagdbares Sumpf- und Waſſergeflügel .. 2 Wenn mildernde Umſtände vorhanden ſind, kann der Richter bei Feſtſetzung der Geldbuße bis auf ein Strafmaß von 1 Thlr. herabgehen. An Stelle der Geldbuße, Welche wegen Unvermögens werden kann, tritt Gefängnißſtrafe nach Maßgabe des § 3 s des Verurtheilten nicht beigetrieben 35 des Strafgeſebuches Bem. An Stelle der Gefängnißſtrafe tritt jetzt Haftſtrafe nach Maßgabe der SS 28 und 29 des Reichsſtrafgeſetzbuches. 8 6. Das Ausnehmen der Eier oder Jungen von jagdbarem Federwilde iſt auch für die zur Jagd berechtigten Perſonen verboten; doch ſind dieſelben (namentlich die Beſitzer von Faſanerien) befugt, die Eier, welche im Freien gelegt ſind, in Beſitz zu nehmen, um ſie ausbrüten zu laſſen. Desgleichen iſt das Ausnehmen von Kibitz- und Möven-Eiern nach dem 30. April verboten. Wer dieſen Verboten zuwider handelt, verfällt in die S 347 Nr. 12 des Strafgeſetzbuchs feſtgeſetzte Strafe. a) An die Stelle des §S 347 Nr. 12 des Strafgeſetzbuches iſt jetzt S 368 Nr. 11 des e getreten. Durch $ 33 des Feld- und Forſtpol. 1905 vom 8 April 1880 (Geſ.-S. S. 230) und durch 5 Reichsgeſ. vom 22. März 1888 (R.⸗G.⸗Bl. S. 111) iſt den Vögeln ein weiterer Schutz gewährt worden. 8 Wer nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener Hege- und Schonzeit, während der— ſelben Wild, rückſichtlich deſſen die Jagd in dieſer Zeit unterſagt iſt, in ganzen Stücken oder zerlegt, aber noch nicht zum Genuſſe fertig zubereitet, zum Verkauf herumträgt, in Läden, auf Märkten, oder ſonſt auf irgend eine Art zum Verkaufe ausſtellt oder feilbietet, oder wer den Verkauf vermittelt, verfällt, zum Beſten der Armenkaſſe derjenigen Gemeinde, in welcher die Uebertretung ſtattfindet, neben der Confiscation des Wildes, in eine Geldbuße bis 30 Thaler. Iſt das Wild in den § 3 gedachten Ausnahmefällen erlegt, ſo hat der Verkäufer oder derjenige, welcher den Verkauf vermittelt, ſich durch ein Atteſt der betreffenden Ortspolizei-Behörde über die Befugniß zum Verkaufe zu legitimiren, widrigenfalls derſelbe in eine Geldbuße bis zu 5 Thaler verfällt. a) Durch Circ.⸗Erl. M. l. A., M. J. vom 7. April 1870, M.⸗Bl. J. S. 148 iſt den Behörden die ſtrenge Ausführung der Beſtimmungen des Paragraphen zur beſonderen Pflicht ge— macht, um einerſeits durch die für den Wildprethandel anzuordnenden Beſchränkungen die Inne— haltung der Schonzeit zu ſichern und andererſeits dem Wildfrevel zu ſteuern. Dieſe Beſtimmungen find wiederholt in Erinnerung gebracht durch das Reſer. der Min. f. L., D. u. F., M. J. vom 1. März 1881, M.⸗Bl. J. S. 92, mit dem Bemerken, daß dem Verkaufsverbote alles Wild, für das eine Schonzeit beſteht, unterliege, es möge im Inlande erlegt oder aus dem Auslande ſelbſt mit Urſprungszeugniſſen bezogen ſein. b) Der Käufer des mit Beſchlag belegten Wildes darf den weiteren Vertrieb deſſelben bei Vermeidung der im Geſetz angedrohten Strafen während der Schonzeit nicht vornehmen. Die 1 ind hierauf von den Polizeibehörden beſonders aufmerkſam zu machen. (M.-R. M. „ M. J. vom 27. April 1870, M.⸗Bl. J. S. 149.) 00 Wegen Verwerthung des in den adminiſtrirten fiscaliſchen Jagdbezirken von Wilddieben angeſchoſſenen u. ſ. w. Wildes und des ſogenannten Fallwildes ſiehe Reſer. Fin.-Min. vom 15. Juli 1870, Min.⸗Bl. J. S. 243. d) Die Confiscation des verbotswidrig feilgehaltenen Wildes darf nicht eher vollſtreckt werden, als bis darauf erkannt iſt. Verſchieden von der definitiven Vollſtreckung der Con— fiscation ſind indeß die derſelben vorangehenden, nicht in das Gebiet der richterlichen, ſondern in das 18* 140 Forſt⸗Geſetzgebung. der adminiſtrativen Thätigkeit fallenden Maßregeln, namentlich die Beſchlagnahme und die Vor— tehrungen, welche zu treffen ſind, um das beſchlagnahmte Wild vor Verderbniß zu ſchützen. Die Behörden werden zu prüfen haben, ob die ſofortige Verwerthung des beſchlagnahmten Wildes nothwendig iſt oder ob dieſelbe ohne Nachtheil bis zum Erlaß der richterlichen Entſcheidung auf— geſchoben werden kann. Iſt Letzteres nicht der Fall, ſo iſt ungeſäumt zum Verkauf zu ſchreiten, oder die Ueberweiſung an eine u Anſtalt zu veranlaſſen. (Reſer. M. l. A., M. J. vom 29. September 1870, M.-Bl. S al) e) Zur Verhütung der Wücdfrevel iſt in den meiſten Landestheilen eine Wildlegitimations— controle in der Art eingeführt, daß beim Transport von Wild namentlich beim Einbringen des— ſelben in die Städte den Forſt-, Polizei- und Steuerbeamten der Nachweis des redlichen Er— werbs geführt werden muß, widrigenfalls Confiscation und Strafen eintreten. In einzelnen Landestheilen ſind die dieſerhalb nach einem beſtimmten Formular auszufertigenden Atteſte an jedem zum Verkauf ausgebotenen oder zur Verſendung gelangenden Stück Wild wohlbefeſtigt an⸗ zubringen. Um namentlich Roth-, Dam- und Rehwild ausreichend zu ſchützen, iſt es in den meiſten Landestheilen unterſagt, nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener Schonzeit des weiblichen Wildes unzerlegtes männliches oder weibliches Wildpret genannter Arten, bei welchem das Geſchlecht nicht mehr mit Sicherheit erkennbar iſt, zu verſenden oder zu verkaufen. Durch die Reſeripte vom 9. Auguſt 1873 und vom 30. deſſelben Monats (M.-Bl. J. S. 274) iſt auch den Eiſenbahnen und Poſtanſtalten die Ueberwachung der Befolgung dieſer Anordnungen zur Pflicht gemacht. 5 E. Unberechtigtes Jagen. Der Begriff des Wilddiebſtahls iſt dem jetzt geltenden Strafgeſetz fremd: Daſſelbe hat vielmehr die unbefugte Beſitznahme der dem Jagdrecht unterworfenen Thiere zum Gegenſtande beſonderer Straf-Vorſchriften gemacht. (SS 292— 295; 368 Nr. 10, 11 des Strafgeſetzbuchs für das Deutſche Reich vom 31. Mai 1870). Dieſe Vorſchriften ſcheiden jedoch aus, und die Diebſtahlsfrage greift Platz, wenn ſich das Wild in einem umzäunten Gehege befunden hat. (Oppenhoff, Strafgeſetzbuch N. 9 zu § 242, n. 1. 11 zu § 292.) Die vorangezogenen Paragraphen lauten: § 292. Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt iſt, die Jagd ausübt, wird mit Geldſtrafe bis zu Dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft. Iſt der Thäter ein Angehöriger des Jagdberechtigten, ſo tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages iſt zuläſſig. S 293. Die Strafe kann auf Geldſtrafe bis zu ſechshundert Mark oder auf Gefängniß bis zu ſechs Monaten erhöht werden, wenn dem Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, ſondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen Vorrichtungen nachgeſtellt oder, wenn das Vergehen während der geſetzlichen Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinſchaftlich von Mehreren begangen wird. Ss 294. Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte, ſowie auf Zuläſſigkeit von Polizeiaufſicht erkannt werden. § 295. Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe iſt auf Einziehung des Gewehrs, des Jagdgeräths und der Hunde, welche der Thäter bei dem unberechtigten Jagen bei ſich geführt hat, ingleichen der Schlingen, Netze, Fallen und anderen Vorrichtungen zu erkennen, ohne Unterſchied, ob ſie dem Verurtheilten gehören oder nicht. § 368. Mit Geldſtrafe bis zu ſechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird beſtraft: 10. wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne ſonſtige Befugniß auf einem fremden Jagdgebiete außerhalb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche beſtimmten Weges, wenn auch nicht jagend, doch zur Jagd ausgerüſtet, betroffen wird; II. wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild oder von Singvögeln ausnimmt. F. Wildſchadenerſatz. Auf Betreiben des Abgeordnetenhauſes iſt für den Umfang des Staates, mit Aus ſchluß der Provinz Hannover und des vormaligen Kurfürſteuthums Heſſen, das Wildſchadengeſetz vom 11. Juli 1891 (Ges. S. S. 307) ergangen, welches Vorſchriften über den Erſatz des Allgemeine Reſſort-Verhältniſſe in Beziehung auf Forſt- und Jagdſachen. 141 Wildſchadens und über die Verhütung deſſelben enthält. Die letzteren ſind bereits oben in den Noten b und d zum $ 23 des Jagdpol.-Geſ. vom 7. März 1850 erwähnt; es erübrigt mithin nur noch, auf die Beſtimmungen des genannten Geſetzes hinſichtlich des Erſatzes von Wildſchaden hier näher einzugehen. Die wichtigſten materiellrechtlichen Beſtimmungen ſind enthalten in den SS 2 Abſ. 1, S 3, § 14 Abſ. 1 Satz 2 des Gef. vom 11. Juli 1891, welches ſich im Band II Abſch. II unter C abgedruckt findet. Hiernach iſt den Nutzungsberechtigten derjenige Schaden zu erſetzen, welcher durch Schwarz-, Roth-, Elch-, Dam-, Rehwild und Faſanen verübt iſt, gleichviel ob die be— ſchädigten Grundſtücke forſtlich oder landwirthſchaftlich benutzt ſind. In gemeinſchaftlichen Jagd— bezirken iſt die Geſammtheit der Grundbeſitzer nach Verhältniß der Fläche erſatzpflichtig. Die Erſatzpflicht kann aber auch vertragsmäßig dem Jagdpächter auferlegt werden. Bei Enklaven im Sinne des § 7 des Jagd⸗-Polizeigeſetzes vom 7. März 1850 ($ 9 des Gef. vom 30. März 1867 und § 11 des Geſ. vom 17. Juli 1872) iſt der Inhaber des umſchließenden Jagdbezirkes erſatzpflichtig, wenn er die Jagd auf der Enklave angepachtet oder die, angebotene Anpachtung abgelehnt hat. Außerdem haftet der Jagdberechtigte, welcher Schwarzwild unterhält, was nur in eingefriedigten Gehegen geſchehen darf, für den durch ausgetretenes Schwarzwild verurſachten Schaden. Die SS 6 bis 11 enthalten ferner Vorſchriften über das Verfahren bei Verfolgung von Wildſchaden-Erſatzanſprüchen. Nach dieſen Vorſchriften iſt der auf die SS 1 bis 3 des ge— nannten Geſetzes gegründete Erſatzanſpruch binnen 3 Tagen nach erhaltener Kenntniß von der Beſchädigung bei der Ortspolizeibehörde des belegenen Grundſtücks bei Vermeidung des Verluſtes des Anſpruches anzumelden. Die Ortspolizeibehörde hat die erforderlichen Ermittelungen anzuſtellen, eine gütliche Einigung der Betheiligten herbeizuführen und erforderlichenfalls einen Vorbeſcheid über den Schadenerſatzanſpruch zu erlaſſen, gegen welchen binnen 2 Wochen die Klage beim Kreisausſchuſſe, in Stadtkreiſen bei dem Bezirksausſchuſſe ſtattfindet. Aehnliche Beſtimmungen enthalten die Geſetze vom 26. Januar 1854 (Geſ.-S. S. 9) u. vom 7. September 1865 (Geſ.-S. S. 571) für das ehemalige Kurheſſen. Die Erſatzpflicht iſt jedoch nicht auf den Schaden durch beſtimmte Wildarten beſchränkt. Entſchädigungspflichtig iſt der Jagdberechtigte bezw. Jagdpächter. Auch die für das ehemalige Königreich Hannover erlaſſenen Beſtimmungen der Geſetze vom 21. Juli 1848 (Geſ.⸗S. S. 215) und vom 11. März 1859 (Geſ.⸗S. S. 159) lauten ähnlich. Der Entſchädigungs-Anſpruch erſtreckt ſich auf alles jagdbare Wild und iſt geltend zu machen gegen denjenigen, welchem die Jagd auf dem beſchädigten Grundſtücke zuſteht oder gegen denjenigen, aus deſſen Wildſtande das Wild ausgetreten iſt, ſofern es nicht in demjenigen Jagd— bezirke ſeinen regelmäßigen Aufenthalt hat, welchem der Beſchädigte angehört. V. Allgemeine Reſſort-Verhältniſſe in Beziehung auf Forft: und Zagdſachen. Soweit die Angelegenheiten des Forſt- und Jagdweſens nicht der civil- oder ſtrafrechtlichen Zuſtändigkeit der Gerichte unterliegen, gehören ſie zum Reſſort folgender Miniſter: a) Des Miniſters für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten. Auf Grund des Allerhöchſten Erlaſſes vom 7. Auguſt 1878 iſt der Geſchäftskreis des ſelben inſofern erweitert worden, als die Domänen- und Forſtverwaltung, welche bis zum 1. April 1879 die II. Abtheilung des Finanz-Miniſteriums bildete, von dieſem abgezweigt und dem Miniſterium für die landwirthſchaftlichen Angelegenheiten zugetheilt worden iſt, das im Anſchluſſe an dieſe Maßregel die Bezeichnung Miniſterium für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten er— hielt. Es zerfällt in 3 Abtheilungen, an deren Spitze je ein Miniſterial-Direktor ſteht. Die (landwirthſchaftliche) Abtheilung J bearbeitet die Geſchäftsſachen, welche ſchon vor der Erweiterung des Miniſteriums zu deſſen Geſchäftskreiſe gehörten. Derſelbe erſtreckt ſich von den forſt— lichen Angelegenheiten auf diejenigen, welche die Förderung der Forſtwirthſchaft im Allgemeinen, namentlich auch die Förderung des forſttechniſchen Betriebes in den Privat-, Gemeinde- und Stiftungswaldungen, die Bildung und Beaufſichtigung von Waldgenoſſenſchaften, die Handhabung der beſtehenden, der Waldkultur dienenden beſonderen Geſetze, die Ausführung von Landes meliorationen mittelſt Aufforſtung von Oedländereien, die Binnendünenkultur (ſoweit ſie nicht Sache der Forſtabtheilung iſt), ferner die Förderung der Fiſcherei-Intereſſen und die Jagdpolizei— 142 Forſt-Geſetzgebung. Angelegenheiten, insbeſondere die Handhabung der Jagdpolizeigeſetze betreffen. Bei der Bearbeitung von Forſt- und Jagdſachen durch die Abtheilung I wirkt die Abtheilung III (Forſtabtheilung) mit. Organe des Miniſters in Bezug auf die bezeichneten Angelegenheiten ſind die Ober— präſidenten, die Regierungs-Präſidenten, die denſelben untergeordneten Behörden, in gewiſſer Be— ziehung auch die land- und forſtwirthſchaftlichen Provinzialvereine. Das Gebiet der Forſtſervitut Ablöſungen gehört ebenfalls zum Geſchäftskreiſe der Abtheilung I. und der für dieſe Sachen dem Miniſter untergeordneten General-Commiſſionen. Handelt es ſich dabei um Angelegenheiten, welche im Wege des Prozeſſes zu entſcheiden ſind, ſo gehören dieſelben zur Zuſtändigkeit der eben— genannten Provinzialbehörden in ihrer Eigenſchaft als richterlicher Behörden. In höherer Inſtanz entſcheidet das Ober-Landeskulturgericht oder das Reichsgericht, je nachdem Streitigkeiten über Ausführung und Anwendung der Agrargeſetze oder ſolche Streitigkeiten zu entſcheiden ſind, welche außerhalb eines Auseinanderſetzungsverfahrens Gegenſtand eines Rechtsſtreites hätten werden können. (Vergleiche Abſchnitt IV 3.) Die Abtheilung II (für Domänen) iſt mit forſtlichen und jagdlichen Angelegenheiten nur inſoweit befaßt, als gewiſſe Forſtſachen (Veräußerungen von Forſtgrundſtücken, Nutzung der Jagd auf den Domänen u. ſ. w.) gemeinſchaftlich von den Abtheilungen II und III bearbeitet werden. Die Abtheilung III (für Forſten) war früher mit der Abtheilung II zu einer Abtheilung für Domänen und Forſten vereinigt, iſt aber auf Grund der Allerhöchſten Ordre vom 16. Februar 1880 als ſelbſtſtändige Abtheilung unter Leitung des Oberlandforſtmeiſters als Miniſterial-Director abgelöſt worden. Zu ihrem Geſchäftskreiſe gehören alle Angelegenheiten, welche ſich auf die Ver— waltung der Staatsforſten beziehen. Die Organe des Miniſters für dieſe Sachen ſind die Regierungen (mit Ausſchluß derjenigen zu Sigmaringen), und zwar deren Finanzabtheilungen und die den Regierungen untergebenen Localforſt- und Forſtkaſſenbeamten. b) Dem (gemeinſchaftlichen) Geſchäftsbereich der Miniſter für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten und des Innern, in der unteren Inſtanz des Oberpräſidenten der Provinz und des Regierungs-Präſidenten unterliegen alle Forſt- und Jagdſachen, bei denen die Vermögensverwaltung der Gemeinden, Anſtellung und Disciplin der Communalforſtbeamten und allgemeine landespolizeiliche Intereſſen mit in Betracht kommen. Gewiſſe Stiftungsforſten ſind dem Miniſter des Innern unterſtellt. In techniſchen Fragen holt derſelbe jedoch das Gutachten des Miniſters für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten ein. c) Dieſen beiden Miniſtern tritt noch der Kriegsminiſter hinzu, wenn es ſich bei An— ſtellung von Communalforſtſchutzbeamten um Abweichung von den allgemeinen Vorſchriften über deren Wahl aus den Militäranwärtern der Jägercorps handelt. Auch entſcheiden der Miniſter für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten und der Kriegsminiſter gemeinschaftlich in gewiſſen Angelegenheiten, welche die auf Forſtverſorgung dienenden Perſonen angehen. d) Die Verwaltung der Forſten des Hannöver'ſchen allgemeinen Kloſterfonds und ver— ſchiedener anderer Stiftungsforſten gehört zum Geſchäftsbereich des Miniſters der geiſtlichen, Unterrichts- und Medieinalangelegenheiten. Eine Mitwirkung des Miniſters für Land— wirthſchaft, Domänen und Forſten findet jedoch bei Prüfung der Betriebsregulirungs-Arbeiten, ferner bei der Bearbeitung anderer forſttechniſcher Angelegenheiten, bei Areal-Veränderungs- und Etatsſachen ſtatt. Bezüglich der Perſonalien der Kloſterforſtverwaltung u. ſ. w. vrgl. Seite 89. e) Die auf das Etatsweſen bezüglichen Angelegenheiten der Forſtverwaltung ſowie die Penſionirungsſachen, welche Forſtbeamte betreffen, werden von dem Miniſter für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten und dem Finanzminiſter gemeinſchaftlich bearbeitet. Wenn bei den Regierungen eine Angelegenheit verſchiedene Reſſorts berührt und die be theiligten Abtheilungen ꝛc. ſich nicht einigen können, ſo iſt die Sache im Plenum zum Vortrag zu bringen, deſſen Entſcheidung in der Regel maßgebend bleibt. Ebenſo werden in der Miniſterialinſtanz Angelegenheiten, bei denen verſchiedene Reſſorts in Betracht kommen, in Ermangelung einer Einigung der Reſſortchefs, durch das Staats miniſterium (die Verſammlung ſämmtlicher Staatsminiſter), zur Entſcheidung gebracht. Die Prüfung ſämmtlicher Rechnungen über die Staatsforſtverwaltung gehört zum Gejchäfts- bereich der Ober-Rechnungskammer. v. Abſchnitt. Staats-Forſtverwaltung. 1. Rechtliche Natur der Staatsforſten als Staatsdomänen. Lage der Geſetzgebung. Forſtverwaltung und Domänenverwaltung. Veräußerung und Erwerbung von Domänen. Die Staatsforſten Preußens, d. h. diejenige Fläche, welche, zum Domänen-Grundeigenthum des Staates gehörend und ſowohl ſeiner Subſtanz wie ſeinem Ertrage nach nur den allgemeinen Staatszwecken dienſtbar, von der Staats-Forſtverwaltung verwaltet wird, (auf dem Etat der Forſtverwaltung ſteht), bilden ein ſehr weſentliches Vermögensobjeet des Staates. Indem fie zu den „Staatsdomänen“ gehören, theilen ſie deren rechtliche Natur und Beſtimmung. Das allgemeine Landrecht ſagt im § 11 des Th. II. Tit. 14: „Einzelne Grundſtücke, Gefälle und Rechte, deren beſonderes Eigenthum dem Staate, und die ausſchließende Benutzung dem Ober— haupte deſſelben zukommt, werden Domänengüter genannt.“ (Beſonderes Eigenthum im Gegenſatz zu dem „gemeinen Eigenthum“ des Staats, wohin SS 21—25 die Land- und Heerſtraßen, Ströme, Meeresufer, Recht auf herrenloſe Sachen, Confiscation ꝛc. rechnen.) Sämmtliche Domänen in Preußen find zum Eigenthum des Staates gehörende wahre Staatsgüter, deren „ausſchließende Benutzung durch das Ober— haupt des Staats“ in dem Geſetze vom 17. Januar 1820 dahin geordnet worden iſt, daß die Verwaltung den Staatsbehörden übertragen, dem Staatsoberhaupte die fixirte Summe von 2½ Millionen Thalern, einſchließlich 548 240 Thlr. Gold, alſo 7719296 „X, aus den jähr— lichen Erträgen vorbehalten, im Uebrigen aber die Einnahmen zur Beſtreitung der allgemeinen Staatsbedürfniſſe beſtimmt und insbeſondere zur Verzinſung und Tilgung der Staatsſchulden, gleich der geſammten Subſtanz der Domänen, mit verpfändet wurde. Jener dem Landesherrn (Kronfideicommißfonds) vorbehaltenen Summe jährlicher Domänen— Erträge von 7719296 „% iſt ſpäter durch Geſetz vom 30. April 1859 eine Rente von 1500000 AH als Erhöhung der Krondotation hinzugetreten, nach dem Geſetze vom 27. Januar 1868 eine weitere Summe von 3000000 %, und endlich nach dem Geſetze vom 20. Februar 1889 der Betrag von 3500000 /. Das Grundeigenthum, welches dem Landesherrn oder ſeiner Familie eigenthümlich gehört und, unter der Bezeichnung Krondomänen, Schatullgüter, Hausfideicommißgüter begriffen, nicht von Staatsbehörden, ſondern von der „Hofkammer der Königlichen Familiengüter“ oder einzelnen, im Privatdienſte der Beſitzer ſtehenden Perſonen verwaltet wird, iſt von den Staatsdomänen ſtreng geſondert. Die unter Verwaltung der Hofkammer ſtehenden Kronfideicommiß- und Haus— fideicommiß-Forſten umfaſſen etwa 72838 ha, in 16 Forſtreviere getheilt; dazu kommen die Königl. Hausſchatzforſt Papenzin mit 391 ha, die Forſten der Königlich-Prinzlichen Herrſchaften Opatow mit 1025 ha, Flatow und Krojanke mit 12523 ha, Camenz, Seitenberg und Schnallen— ſtein mit 14507 ha, ſowie die Forſten des Thronlehns Oels mit 5020 ha. Die Veräußerung von zu den Staatsdomänen gehörenden Grundſtücken oder Rechten, welche in der Regel nur mit Genehmigung Sr. Majeſtät des Kaiſers und Königs und nur 144 Staats-Forſtverwaltung. inſoweit erfolgen darf, als ſolches nach den Grundſätzen einer „verſtändigen Staatswirthſchaft“ für angemeſſen zu erachten (Geſetz vom 6. November 1809), iſt an gewiſſe Bedingungen und Formen gebunden, welche Gewähr dafür bieten, „daß der Staat dagegen auf andere Art ſchadlos gehalten wird“ (A. Landrecht II. 14, § 16). Insbeſondere wird dabei ſicher geſtellt, daß der Erlös für jede Subſtanzveräußerung von Domäneneigenthum zur Staatsſchuldentilgungskaſſe (an die Hauptverwaltung der Staatsſchulden) abgeführt werden muß, da die Staatsdomänen und Forſten der alten Provinzen den Staatsgläubigern i ſind, und daher zur Sicher⸗ ſtellung dieſes Pfandrechts die Auflaſſung eines veräußerten Domänen- und Forſtgrundſtücks für den Erwerber nur gegen Beibringung der Quittung der Staatsſchuldenverwaltung über richtige Abführung des Kaufgeldes an den Staatsſchuldentilgungs-Fonds erfolgen darf. Für die Domänen in den 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen gelten auf Grund der Verordnung vom 3. Juli 1867 in Betreff der rechtlichen Natur, Veräußer— lichkeit und Verwaltung im Allgemeinen die nämlichen Grundſätze, wie bezüglich der altländiſchen Domänen. Der Erlös aus dem Verkaufe von Domänengrundſtücken fließt indeſſen, da keine Vorhaftung den Staatsgläubigern gegenüber beſteht, zu den Fonds des ehemaligen Staatsſchatzes. Der Domanialbeſitz des Staats gehört theils zum Geſchäftsbereich der Domänenverwaltung im engeren Sinne, theils zu demjenigen der Staatsforſtverwaltung. Jene umfaßt die Verwaltung der Domänengrundſtücke, des Bernſtein-Regals, ſowie der grundherrlichen Hebungen und der an die Stelle früherer Naturalleiſtungen und Domänenrechte ſeit der Geſetzgebung des Jahres 1850 getretenen Domänen-Amortiſationsrenten. Bei der Domänenverwaltung im engeren Sinne bildet die (meiſtbietende) Verpachtung, bei der Forſtverwaltung die Selbſtbewirthſchaftung die Regel. Der Flächeninhalt der zu den Domänenvorwerken gehörenden Grundſtücke beträgt laut Budget für 1894/95 an nutzbarem Boden .. 336 872 Ba. An einzeln verpachteten oder adminiſtrirten Domänengrundſtücken ſind außerdem vorhand ng neo ee ee ee SID zuſammen .. 395 524 ha. Im Jahre 1892/95 hat bei der Domänenverwaltung betragen die Ssiternnahme - 20 29351168 %, die Ifta dabhe 7325 223 der Ueberſchuß . . 22 025 945 %, und bei der Forſtverwaltung die Iſteinnammee 68 032 818 , die Iſtausgabes der Ueberſchuß . 32 417 671 A. Werden hiervon die einmaligen und außerordentliche Ausgaben abgezogen mit 2 209 846 //, jo vermindert ſich der Ueberſchuß der Forſtverwaltung auf 30 207 825 . Die Grundſätze bezüglich der Erhaltung des Domänen- und Staatsforſtbeſitzes ſind dem Wechſel unterworfen geweſen. Während im 2. und 3. Jahrzehnt des gegenwärtigen Jahrhunderts die Veräußerung von Staatsdomänen und Porſten leider in ſehr großer Ausdehnung ſtattgefunden, und dadurch die Staatsforſtfläche in den weſtlichen Provinzen eine ſehr beträchtliche Verminderung erlitten hat, deren Nachtheile ſowohl in finanzieller als auch in volkswirthſchaftlicher Beziehung ſich vielfach in recht empfindlicher Weiſe geltend gemacht haben, beſteht gegenwärtig der Grundſatz, Staats— Domänen Grundſtücke oder Rechte nur inſoweit zu veräußern, als dazu allgemeine geſetzliche Vorſchriften nöthigen (Expropriation, Ablöſung), als es zur Beförderung gemeinnütziger Unter— nehmungen erforderlich und als der Uebergang von Domänengrundſtücken in Privatbeſitz über— wiegende finanzielle und volkswirthſchaftliche Vortheile gewährt, was meiſt nur bei einzelnen Heinen Grundſtücken (Streuparcellen), Mühlen, Krügen, Rentengütern, Arbeitergehöften ꝛc. der Fall iſt. Die Einnahme aus dem Verkaufe von Domänen- und Forſtgrundſtücken und aus Ablöſungen von Domänenvechten und Gefällen während der Jahre 1863 bis einſchließlich 1892/93 ergiebt ſich aus der Tabelle 20. Wie die Veräußerungs- und Tauſch- ꝛc. Flächen ſich während der Jahre 1867 bis 1592795 auf die Domänen- und die Forſtverwaltung vertheilen, laſſen die Tabellen 21 a und b erſehen. Rechtliche Natur der Staatsforſten als Staatsdomänen. 145 Schon früher iſt darauf Bedacht genommen, einzelne iſolirte Waldparcellen von zu Acker oder Wieſe geeignetem Boden, deren Erhaltung als Wald ſchwierig oder volkswirthſchaftlich nicht rathſam iſt, thunlichſt im Wege des Tauſches gegen Grundſtücke zu verwerthen, welche im An ſchluſſe an größere Staatsforſtkörper oder als Enclaven in ſolchen gelegen ſind, deren Erwerbung daher zur Abrundung des Staatsforſtbeſitzes wünſchenswerth iſt. Dabei war das Beſtreben insbeſondere auch dahin gerichtet, ſolche Enclaven einzutauſchen, die durch Berechtigungen, welche ihnen im Staatswalde zuſtanden, beſonders läſtig waren, oder auch ſolche Flächen, die, nachdem ſie vom Holzbeſtande entblößt und verödet waren, im Staatsbeſitze durch Aufforſtung zu einer höheren Ertragsfähigkeit gebracht werden, als im Beſitze eines zur Aufwendung von Kulturkoſten weniger geneigten Privatmannes In neuerer Zeit iſt jahrlich in das Budget eine Summe von 1050000 % aufgenommen worden, um die Erwerbung nicht nur läſtiger Enclaven in noch erweitertem Maße zu betreiben, ſondern auch im Intereſſe der allgemeinen Landeswohlfahrt und der Erhöhung des National— vermögens umfangreichere, verwirthſchaftete Privatforſtreviere und verödete Ländereien, deren Wiederkultur und Aufforſtung aber, ſo lange ſie im Privatbeſitz bleiben, nicht zu hoffen iſt, in den Staatsforſtbeſitz überzuführen und denſelben überhaupt zu erweitern. Vom Jahre 1882/83 an hat das Budget eine weitere Summe von 950000 / zu dem angegebenen Zwecke zur Verfügung geſtellt. Es läßt ſich ſomit darauf rechnen, daß die Abgänge, welche dem Staatsforſtbeſitz durch Abtretungen im Wege der Servitutabfindung, Expropriationen ꝛc. etwa noch bevorſtehen, durch Ankäufe nicht nur ihre Ausgleichung finden werden, ſondern daß die Staatsforſtfläche ſich auch ſtetig vergrößern wird. Uebrigens enthält jene Summe von zu— ſammen 2000000 A zugleich die zur Aufforſtung der Ankaufsflächen erforderlichen Kultur— mittel. Die Tabelle 21 b ergiebt, daß für 134.633 ha während der Fahre 1867 bis 1892/93 22 419 409 A, im Durchſchnitt für das ha alſo 167 HK (ohne Aufforſtungskoſten) gezahlt worden ſind. Es iſt dabei aber zu berückſichtigen, daß dieſe Summe den Kaufpreis für die mit angekauften, meiſt jüngeren Holzbeſtände, ferner für einzelne Gebäude einſchließt, und daß für werthvollere Enclaven verhältnißmäßig hohe Preiſe haben angelegt werden müſſen. Für die Mehrzahl der Ankäufe wird, wenn nur der Grund und Boden in Betracht kommt, mit Einſchluß der Aufforſtungskoſten ein Preis von 200 % für das ha als ausreichend zu erachten ſein. Der Wunſch mit der Erwerbung von Oedland noch raſcher vorzugehen, als die bis dahin verfügbar geweſenen Mittel dies erlaubten, hat dazu geführt, zunächſt in den Staatshaushalts- etat für 1893/94 die Beſtimmung aufzunehmen, daß diejenige Summe, um welche der Erlös von Domänengrundſtücken in den neuen Provinzen den Betrag von 800000 / überſteigt, zum Ankauf von Flächen für die Forſtverwaltung verwendet werden darf. Ueber den Erlös aus den Domänenverkäufen in den ar Provinzen läßt ſich in dieſer Weiſe nicht verfügen, da die Beſtimmungen der Allerhöchſten Verordnung vom 17. Januar 1820, betreffend die künftige Behandlung des geſammten Staatsſchuldenweſens, dies nicht geſtatten. Der Ankauf großer Flächen geringen Bodenwerthes zur Aufforſtung wird gegenwärtig ſyſtematiſch in ſolchen Gegenden betrieben, welche hierdurch in wirthſchaftlicher Beziehung unzweifelhaft gewinnen werden. In erſter Linie ſteht hierbei derjenige Theil Weſtpreußens und Hinterpommerns, welcher ſich zwiſchen Konitz, Bütow und Berent unter dem Namen der Kaſſubei erſtreckt, ferner ein Theil von Maſuren, namentlich im ſüdlichen Theile des Regierungsbezirkes Königsberg. In der Kaſſubei hat es früher nicht an Staatsforſten gefehlt. Dieſelben ſind aber großentheils zur Ablöſung von Waldſervituten an Berechtigte abgetreten worden, während der Reſt leider verkauft wurde. Ganz überwiegend ſind alle dieſe und auch die hier ſchon früher im Privatbeſitz befindlich geweſenen Waldungen der Vernichtung verfallen, und nur Kiefern Kuſſeln haben ſich als dürftige Reſte noch erhalten. Ueberdies ſind hier die Feldmarken übermäßig aus— gedehnt, und nur der kleinſte Theil des geringwerthigen Bodens wird regelmäßig bedüngt und bebaut. Oft verſtreichen 20 Jahre, bevor nach einer ſehr kümmerlichen Ernte eine abermalige Beſtellung erfolgt. Durch 1 der General Kommiſſion werden hier für den Fiscus als Separations-⸗Intereſſenten große Flächen zum Zwecke der Aufforſtung erworben bezw. an— gekauft. Soweit nicht ein Theil der Flächen und Gebäude zur Anlegung von Forſtbeamten— Gehöften und für Waldarbeiter Verwendung findet, wird ſorgfältig darauf Bedacht genommen, den zwiſchen dem Oedland befindlichen beſſeren Boden in der Hand der Ackerbau treibenden Bevölkerung zu erhalten und eine Verminderung der Einwohnerzahl zu vermeiden. Es läßt ſich erwarten, daß die zum Theil wenig thatkräftige Bevölkerung wirthſchaftlich erſtarken wird, wenn v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 19 146 Staats-Forftverwaltung. fie ihre Thätigkeit kleineren Flächen beſſeren Bodens zuwendet, und fie zugleich durch die Kauf— gelder für das abgezweigte Oedland ihre Schulden abſtoßen kann, während ſie Gelegenheit zur vortheilhaften Verwerthung überſchüſſiger Arbeitskraft bei den vom Staat betriebenen Auf— forſtungen und Wegebauten findet. Auch werden vorausſichtlich die Forſtbeamten-Gehöfte mit ihren kleinen Landwirthſchaften anregend auf die ländliche Bevölkerung wirken. Wie gering in dortiger Gegend der Werth des Waldbodens geſchätzt wird, geht daraus hervor, daß der Grund und Boden (ohne Holzbeſtand und Gebäude) meiſt mit 42 „ für das Hektar verkäuflich iſt. In ähnlicher Weiſe wie in der Kaſſubei wird auch in Maſuren verfahren. Hier laſſen ſich aber nur geringere Flächen erwerben, während in dem erſtgenannten Yandestheil gegen 50000 ha zum Ankauf in Ausſicht zu nehmen und zum erheblichen Theil bereits erworben ſind. Auch in anderen Landestheilen mit mangelndem oder verwüſtetem Walde wäre ein ähnliches Vorgehen erwünſcht, beiſpielsweiſe in dem Bergiſchen Lande und der Eifel. Leider ſteht hier die Zerſplitterung des Grundbeſitzes, der hohe Preis deſſelben ſowie das Gewicht, welches auf die Nutzung der Streu und der Plaggen gelegt wird, einem ſolchen Verfahren entgegen. Es wird aber dahin geſtrebt, hier geeignete Flächen unmittelbar durch die Forſtverwaltung ankaufen zu laſſen, und die General-Commiſſion fördert die Erwerbung von Oedland im Anſchluß an den Staatswald im Zuſammenlegungs Verfahren ebenfalls. In neuerer Zeit hat die Militärverwaltung in der Nähe einiger Feſtungen und zur An— legung erweiterter Schießſtände und ſonſtiger Truppen-Uebungsplätze große Flächen der Staats— forſten für ſich in Anſpruch genommen. Zur Verhütung einer Minderung der Waldfläche ſind in ſolchen Fällen dem Militärfiskus etwa gleichwerthige Flächen bezeichnet worden, deren Er— werbung der Forſtverwaltung erwünscht iſt, zum Zwecke des Ankaufs und der demnächſtigen Abtretung an letztere im Wege des Tauſches. Werthsdifferenzen finden ihre Ausgleichung durch Baarzahlung. Da es ſich meiſt um ſolche aus den Staatswaldungen abzutretende Flächen handelte, deren Werth wegen der Nähe größerer Städte erheblich iſt, als Tauſchgegenſtande aber abgelegene Oedländereien von geringem Werth gedient haben, ſo iſt hierdurch eine namhafte Vergrößerung der Forſtfläche erzielt worden. Ein gleiches Verfahren hat auch anderweit Anwendung gefunden. Welches be— deutende Kapital die nahe den Verkehrsmittelpunkten belegenen Forſten darſtellen, geht daraus her— vor, daß eine holzleere Staatswald-Fläche nahe bei Magdeburg von etwa 36 ha gegen 1993 ha (in den Provinzen n und Pommern) an die Stadtgemeinde Magdeburg vertauſcht worden iſt. Während der Jahre 1856 bis 1892/93 find un 1 an eee erworben .. Sue 9 5 136884 ha, durch Verkauf in Abgang gekommen „ „ N = Der Ueberſchuß der angekauften Fläche über die verkaufte beträgt demnach . . 117016 ha. Dabei ſind indeſſen für die Zeit von 1856/65 die neuen Provinzen nicht mit berückſichtigt. Eine fernere Erweiterung hat das Forſtareal dadurch erfahren, daß von anderen Staats— verwaltungen, namentlich von der Domänenverwaltung, ſolche Flächen an die Forſtver— waltung überwieſen ſind, welche ihrer Lage und Bodenbeſchaffenheit nach ſich beſſer zum Holz— anbau als zur landwirthſchaftlichen Benutzung eignen. Es ſind zwar auch von dem Forſtareale manche Flächen, bei denen ein umgekehrtes Verhältniß vorlag, an andere Verwaltungen, namentlich zur Vereinigung mit Domänen-Vorwerken, abgetreten, der Abgang an STD aus dieſer Veranlaſſung beträgt aber in den Jahren 1856—1892/93 TC 22393 Ba, während der Zugangal‚¹‚nnnssss DP ausmacht. Es iſt alſo auf dieſem Wege eine Erweiterung der Forſtfläche um . 61600 ha herbeigeführt worden. Unter dieſer Fläche befinden ſich allerdings zahlreiche und umfangreiche Seen und Moore, letztere beſonders in der Provinz Hannover. 2. Flächen-Verhältniſſe. a) Flächeninhalt überhaupt, gegenwärtig und früher. Nach den auf den Forſt vermeſſungswerken beruhenden Flächenangaben des Forſtetats für 1894/95 (Zuſtand des 1. April 1895) erſtreckt ſich die Staatsforſtverwaltung gegenwärtig auf eine Fläche von 2747206 ha einſchließlich 151 ha ſolcher Flächen, die ſich im gemeinſchaftlichen Beſitze des Staates und von Gemeinden oder Privatperſonen befinden. Flächen-Verhältniſſe. 147 Von der Geſammtfläche ſind a) zur Holzzucht beſtimmt 2464750 ha, p) nicht zur Holzzucht beſtimmt 232456 = Wie die Tabelle 43a Spalte 2 bis 4 ergiebt, hat der Flächeninhalt der Staatsforſten betragen in den alten Provinzen im Jahre 1830: 1937270 ha Holzboden, 203 360 ha Nichtholzboden, zuſammen: 2140630 ha im Jahre 1867: 1816556 „ z 236607 = > - 2053163 = aljo 1567 weniger: 120714 ha ln — ha N elzbden, zuſammen: 87467 ha mehr: — = 3247 = z — Dieſe Geſammtverminderung um 87 407 ha während dieſes e ee iſt großentheils auf Flächenabtretungen zur Ablöſung von Waldſervituten zu rechnen. Die Flächenabgänge durch Veräußerung oder aus ſonſtiger Veranlaſſung ſind wenigſtens theilweiſe durch Flächenzugänge mittelſt Ankaufes oder Ueberweiſung nicht ackerungsfähiger Domänenländereien zur Aufforſtung wieder gedeckt worden. Die Vermehrung der nicht zur Holzzucht beſtimmten Fläche um 33247 ha beruht über— wiegend in der Umwandlung mancher mit ſchlechtwüchſigen Erlen ꝛc. beſtandenen Flächen in Wieſen, welche durch Verpachtung genutzt werden, in der Einrichtung der Torfnutzung auf früher mit Holz bewachſenen torfhaltigen Flächen und in der Erwerbung zahlreicher Wieſen— und Acker-Enclaven durch Tauſch oder Ankauf, welche zum großen Theile nicht zur Aufforſtung gebracht, ſondern unter Erzielung höherer Erträge zu landwirthſchaftlicher Nutzung verpachtet ſind. Ferner ergiebt die Tabelle 43 bb, Spalte 2 bis 6, daß nach Hinzutritt der neuen Pro— vinzen vorhanden waren im Jahre zur Holzzucht beſtimmte nicht zur Holzzucht beſtimmte Geſammt⸗-Fläche 1868 „ e e ed Je 258332 ha 2605428 ha 1882/83 dagegen . . 2374039 ⸗ 275853 = 2649892 - 1882/83 mithin mehr . 26943 ha 17521 ha 44464 ha. Während dieſes Zeitraums hat demnach trotz der Abtretungen durch Servitutabfindung und in Folge gerichtlicher Entſcheidung (durch Obertribunals-Erkenntniß vom 24./28. Juni 1872 fielen mit der Herrſchaft Schwedt etwa 14000 ha Wald vom Fiscus an die Krone) ꝛc. ein erheblicher Flächenzugang ſtattgefunden. Wird die Flächenbewegung in den neuen Provinzen bis 1868 außer Betracht gelaſſen und die Staatswaldfläche der neuen Provinzen in dieſem Jahre derjenigen des Jahres 1830 gleich gerechnet, ſo ſtellt ſich im Vergleich zu letzterem im Ganzen heraus ein Abgang von 93771 ha bei der zur Holzzucht beſtimmten, Zugang = 50768 = = nicht zur Holzzucht beſtimmten, und - Abgang = 43003 = = = Gejammt-Fläche. Die Holzbodenfläche des Staatswaldes hat demnach, bis 1882/83, faſt 4% ſeit dem Jahre 1830 verloren. In den übrigen Waldungen iſt der Abgang, wie mit Sicherheit anzu— nehmen, erheblich größer geweſen. Hiernach mußten die Beſtrebungen zur Vermehrung der vor— handenen Staats-Waldfläche um ſo mehr gerechtfertigt erſcheinen, als die Holzeinfuhr nach dem Deutſchen Zollgebiete in neuerer Zeit einen außerordentlichen Umfang erreicht hat, und noch große Dedland- flächen vorhanden ſind, die nur durch Aufforſtung zur vollen Nutzbarkeit gebracht werden können. Im Jahre 1894/95 endlich betrug nach Tabelle 22 die zur Holzzucht nicht zur Holzzucht or 1 beſtimmte Fläche Geſammtfläche 2464750 ha 282456 ha 2747 206 ha im Jahre 1882/83 nach Tabelle 3b . .. 2374039 - 275853 ⸗ 2649892 - mithin jetzt mehrt .. 90711 ha 6603 ha 97314 ha Wird hierzu der Blücenyugany von 1868 bis 1892/93 gezählt mit .. 26943 = 17521 = 444604 - jo ergiebt ſich im Ganzen ann Fit 1868 von 117654 ha 24124 ha 141778 ha In den alten Provinzen hatte ſeit 1830 bis 1867 ein Flächenabzug von . 87467 = ſtattgefunden. Dieſer Abgang iſt durch die Zugänge bis 1894/95 alſo überſchritten um . 54311 ha. 195 148 Staats-Forſtverwaltung. Wird dieſer Betrag, was überreichlich bemeſſen erſcheint, auf Flächenabgänge in der Zeit von 1830 bis 1866 in den neuen Provinzen gerechnet, ſo ergiebt ſich, daß alle früheren Ver— luſte an Staatswaldfläche durch die neueren Erwerbungen vollſtändig wieder ausgeglichen worden ſind. Wahrſcheinlich hat ſogar ein erheblicher Zugang ſtattgefunden. Seit 1868 iſt derſelbe in Tabelle 54, Spalte Zaun. b auf 6,1% der nutzbaren und auf 5,4% der Geſammtfläche berechnet. Wie die Staatswaldfläche ſich ſeit 1831 auf die einzelnen Bezirke vertheilt, iſt aus der Tabelle 22 zu erſehen. Was die vom Staate und von Corporationen u. ſ. w. gemeinſchaftlich beſeſſenen Waldungen betrifft, ſo hat deren Fläche ſeit dem Jahre 1866 ſich von 33507 ha auf 1503 ha vermindert. Zur Zeit ſind ſolche nur noch in den Regierungsbezirken Arnsberg und Caſſel mit 1115 bezw. 388 ha vorhanden. In erſterem Bezirke werden vorausſichtlich durch Ankauf ideeller Antheile die betreffenden Waldflächen in den Alleinbeſitz des Staates gelangen, und im Regierungsbezirk Caſſel beſteht nach Auflöſung ſämmtlicher Halbgebrauchswaldungen ein Condominat-Verhältniß nur noch bezüglich der vom Staate auf ewige Zeiten angepachteten ſogenannten Pfännerſchaftswaldungen in der Oberförſterei Allendorf. b) Die nicht zur Holzzucht beſtimmte Fläche, bei deren Ausſcheidung die in den Holzbeſtänden vorhandenen Schneißen, Geſtelle, Wege, Waſſerläufe bis zu 8 m Breite von der ertragsfähigen Beſtandesfläche nicht ausgeſondert ſind, weil durch den ſtärkeren Zuwachs der Randbäume eine genügende Ausgleichung erfolgt, beträgt unter Anhalt an die Zahlen des Budgets für 1894/95 mit 282456 ha von der Geſammtfläche 10, /. In den einzelnen Bezirken ſtellt ſich dieſes Verhältniß aber ſehr verſchieden. Am niedrigſten iſt der Procentſatz, wie die Tabelle 23 erſichtlich macht, in den Regierungsbezirken Erfurt, Trier, Coblenz, Aachen, Arnsberg, Caſſel, Wiesbaden, Minden mit nur 2, bis 3,7%, weil hier in den Gebirgsforſten, bei ſchmaleren Straßen und Wegen, beim Mangel von Seen oder breiteren Waſſerläufen, und bei nur ſeltener Gelegenheit einer vortheilhaften Acker- oder Wieſennutzung für einzelne Forſtflächen die der Holz— zucht entgehende Fläche nur unbedeutend ſein kann. Am höchſten iſt der Prozentſatz des Nichtholzbodens in den Bezirken Königsberg mit 24,0, Stade mit 22,5 und Gumbinnen mit 22,7% in Folge der hier zur Forſtfläche gezählten Moore bezw. Seen und Waſſerläufe. c) Ertragsloſe Flächen. Wenn man die nicht zur Holzzucht beſtimmten Flächen in ertragsfähige und ertragsloſe theilt und zu jenen rechnet die als Garten, Acker, Wieſe, Weide, zur Torfnutzung, als Steinbruch ꝛc. benutzten Flächen, unter den ertragsloſen Flächen aber die Bauſtellen und Hofräume der Gebäude, Fenne, unbenutzbaren Moore und Brücher, Seen, Teiche, Pfühle, Flüſſe, Bäche, ſo wie die Schneißen, Geſtelle, Wege und Straßen von mindeſtens 8 m Breite begreift, jo zerfällt die nicht zur Holzzucht beſtimmte Fläche in 169 825 ha ertragsfähige und 112631 ha ertragsloſe Grundſtücke. Von der Geſammtfläche ſind daher ertragslos 4,1%. Auch dieſer Prozentſatz ſtellt ſich, von geringfügigen Ausnahmen abgeſehen, am niedrigſten bis zu 0,7% herab in denjenigen Be— zirken, in welchen die Gebirgsforſten überwiegen, am höchſten in der Provinz Oſt-Preußen, wo er im Königsberger Bezirk durch die umfangreichen Moosbrücher und Seen bis auf 15, % geſteigert wird. Die genaueren Zahlenangaben hierüber enthält die Tabelle 23 in Spalte 8. Die verhältnißmäßig hohen Procentſätze bei Düſſeldorf beruhen darin, daß in der Ober— förſterei der Rheinwarden umfangreiche Flächen als Fettweiden und zur Heuwerbung verpachtet ſind, und weitere beträchtliche Flächen aus alten Rheinbetten beſtehen, welche, noch nicht völlig verlandet, theilweiſe den Waſſerflächen zuzurechnen find. ) Vertheilung der Staatsforſten auf die einzelnen Bezirke. Ueber das Ver— hältniß der Staatsforſtfläche zu der geſammten Waldfläche der einzelnen Bezirke iſt bereits unter Abſchnitt J. 4. und in Tabelle 3 Auskunft gegeben. Nach dem Umfange der in ihnen enthaltenen Staatsforſten folgen die Bezirke, wenn man die Geſammtfläche des ertragsfähigen Bodens an zur Holzzucht beſtimmter und anderweit benutzter Fläche zu Grunde legt, in der Reihe, welche Tabelle 24 ergiebt, wobei indeſſen zu bemerken iſt, daß die Grenzforſten einzelner Bezirke öfter den benachbarten Bezirken zur Verwaltung zu getheilt, die Staatsforſten der Grafſchaft Schaumburg (des Regierungsbezirks Caſſel) der Re gierung zu Minden, und die beiden Oberförſtereien des Regierungsbezirkes Aurich der Regierung zu Osnabrück überwieſen ſind. Beſtandes-Verhältniſſe. . 149 Die fünf Provinzen: Oſtpreußen (17,0%), Brandenburg (14%), Weſtpreußen (12, /), Hannover (9,5%), Helen Naffau (9, %) betheiligen ſich mit 63, 5% an dem geſammten Staatswaldbeſitz. Am geringſten iſt mit ſolchem Schleswig-Holſtein bedacht, deſſen Staatswald— beſitz nur 1, % der geſammten Staatswaldfläche beträgt. 3. Beſtandes⸗Verhältniſſe. a) Vertheilung der Staatsforſten auf die verſchiedenen Waldarten. Die Tabelle 25 œ läßt dieſe Vertheilung nach den einzelnen Regierungsbezirken erſehen. Dieſelbe ſchließt in der dritten Spalte für den Geſammtholzboden ab mit 2459 992 ha, während das Budget für 1894/95 (Flächenzuſtand vom 1. April 1893) nachweiſt 2464750 - Es ergiebt ſich alſo eine Minderfläche von . .. e 4758 ha. Dieſer Unterſchied hat darin feinen Grund, daß in Tabelle ? 25a nicht durchweg der Flächenſtand vom 1. April 1893 feſtgehalten iſt, ſondern häufig auf eine frühere Zeit hat zurückgegangen werden müſſen. Auf welches Jahr die Angaben für die einzelnen Oberförſtereien ſich beziehen, ergiebt die letzte Spalte in den ſpeciellen Nachweiſungen der einzelnen Regierungsbezirke der Tabelle 25 ag. Zur Zeit werden bewirthſchaftet 97, % als Hochwald gegen 96, %% im Jahre 1881 = Mittelwald e O5 ⸗ Plenterwald⸗ 0s ͤ⸗ - = - 1 Niederwald 5 (davon 0, %⅝ als Eichenſchälwald und Weidenheger), 0, % kommen auf die keiner dieſer Betriebsarten an— geſchloſſenen Flächen. Nach den dominirenden Holzarten vertheilt ſich die Hochwaldfläche der Staatsforſten im Jahre 1893 mit 1495 976 ha gegen 1407 805 ha i. J. 1881 auf Kiefern . — 62,6% gegen 61,7 ¾ i. J. 1881 379844 - DS ichen 15 e e = 295655 274416 Fichten 12, = 120 > 134045 i eeichen = nz 2 Ds: 32692 = = 8652 = = Erlen und Birken 3,5 3,3 Außerdem kommen vor 42999 ha Niederwald gegen 53774 im Jahre 1881 13649 -Mittelwald ⸗ 26349 = = = 12369 = Blentsrwad = 11763 ⸗ z 2763 Flächen, die keiner dieſer Betriebsarten e ſind. Vom Hochwalde fallen jetzt 75% auf das Nadelholz und 25%, alſo der vierte Theil, auf das Laubholz. An der geſammten Holzbodenfläche betheiligt ſich das Nadelholz, wenn dieſem die Hälfte der Fläche des Plenterwaldes zugerechnet wird, mit 73 %¾, das Laubholz mit 27% gegen 71% und 29% im Jahre 1881. Das Nadelholz iſt hiernach etwas vorge— drungen, und haben ſich dabei ſowohl Kiefer wie Fichte betheiligt. Theilweiſe iſt dies auf Koſten ſchlechtwüchſiger Laubholzbeſtände geſchehen. In der Hauptſache liegt der Grund aber in der Aufforſtung von Oedlandflächen, die in der Ebene der Regel nach mit der Kiefer, im Gebirge mit der Fichte erfolgt. Im Ganzen haben im Hochwald die Buchen 7335 ha ver— loren, die Eichen 7872 ha gewonnen. Wird alſo von den Erlen und Birken abgeſehen, welche vielfach der Wieſenkultur weichen müſſen, ſo hat die den Ausſchlag gebende Betriebsart, der Hochwald, welcher 97,‘ der Waldfläche enthält, einen Verluſt an Laubholz über— haupt nicht aufzuweiſen. Dazu kommt, daß der Einſprengung von Laubholz in die Kiefern— beſtände erfolgreiche Sorgfalt zugewendet worden iſt, und die jüngeren Altersklaſſen des Nadel— holzes deshalb mehr eingeſprengtes Laubholz, namentlich mehr Eichen enthalten, als die mittleren Klaſſen. Ordnet man die Bezirke nach dem Verhältniß des Vorkommens von Nadel- und Laubhölzern, ſo ergiebt ſich folgende Zuſammenſtellung: 150 Staats-Forſtverwaltung. 1. Oppeln 97% Nadelholz, 3/08 Snap), | 17. Stettin 73% e 4 9 Laubholz 2. Marienwerder97 33 18. Magdeburg 68 - 32 3. Bromberg 96 ö 4 = - | 19. Erfurt 61 ⸗ = 39 - 4. Poſen 94 6 - - | 20. Hannover 55 - - 45 - 5. Frankfurt 90 10 - - | 21. Düſſeldorf 54 - - 46 - 6. Liegnitz 89 s 11 > - 22. Schleswig 54 - - 46 = 75 91 88 - 12 - | 23. Hildesheim 52 - z 48 - 8. Osnabrück 8 . 13 - 2 | 24. Stralſund 50 - - 50 = - mit Aurich! 8 25. Aachen 46 - = 584 9. Danzig 36 = - 14 - | 26. Caſſel 4 z - 59 - - 10. Gumbinnen 82 - 18 - EN SR ne 35 - z 65 11. Lüneburg 81 * = 19 28. Münſter 31 = - 69 - 12. Königsberg 80 20 | 29. Minden 29 > - 71 = 13. Breslau 78 : 22 3 30. Arnsberg 29 - N - 14. Merfeburg 1 3 une 2 e EN rer 15. Stade 76 + 4% -f ²⁵‚f 16. Köslin ud @ z 24 = 33. Wiesbaden 17 - - 33 = - Nach den einzelnen Holzgattungen ergiebt fi), daß im Hochwalde die Eiche in Münſter 42%, Cöln 39%, Düſſeldorf 33%, Stralſund 19%, Aachen 17%, Magdeburg ann: Stade je 15/0, Coblenz 14%, Münden Hannover und Arnsberg je 12%, Trier 11%, Merſeburg 10% „F Caſſel und Breslau je 9%, Lüneburg 8% , Stettin, Liegnitz und Osnabrück 7% ,q Hildesheim, Wiesbaden und Schleswig je 6%, Köslin 5%, Frankfurt 3%, Potsdam, Königsberg, Marienwerder, Danzig, Bromberg, Poſen, Oppeln und Erfurt je 2% und Gumbinnen 1% der Fläche einnimmt, di — Buche in Wiesbaden 76%, Trier 66%, Minden und Arnsberg je 58 %, Coblenz 519%, Caſſel 48%, Hildesheim 41%, Schleswig 38 /, Erfurt 32%, Hannover 31%, Aachen 26%, Cöln 24%, Münſter 23%, Stralſund 22%, Köslin 15%, Stettin 13%, Danzig 11%, Düſſeldorf 9%, Merſeburg, Magdeburg und Stade je 8 %, Lüneburg und Osnabrück je 6%, Potsdam 5%, Königsberg und Frankfurt je 3%, Gumbinnen und Breslau je 2%, Marienwerder, Poſen und Liegnitz je 1%, die Erle und die Birke in Königsberg 14%, Gumbinnen 10%, Stralſund 9%, Stettin und Breslau je 5%, Potsdam, Lüneburg, Köslin und Münſter je 4%, Magdeburg N und Coblenz je 3% und in den übrigen Bezirken höchſtens 29, die Kiefer in Bromberg 97%, Marienwerder 96%, Poſen 95%, Frankfurt 92%, Potsdam 89%, Oppeln 88 %, Danzig 85%, Merſeburg und Osnabrück je 76% , Stettin und Cöslin je 74%, Lüneburg und Magdeburg je 72% ,‚ Stade 68%, Liegnitz 65%, Königsberg 62%, Gumbinnen 60 %, Breslau 55%, Düſſeldorf 54%, Stralſund 49 %%, Hannover 44%, Kaſſel und Schleswig je 25%, Cöln 24%, Münſter 17%, Aachen 15%, Minden 6%, Wiesbaden 5%, Trier, Erfurt und Coblenz je 4%, und in Hildesheim und Arnsberg je 1%, die Fichte in Erfurt 62%, Hildesheim 52%, Aachen 40%, Breslau und Schleswig je 29%, Coblenz und Arnsberg je 25%, Gumbinnen und Liegnitz je 27%, Minden 23%, Königsberg 19%, Trier 18%, Caſſel 17505 Münſter 14/0, Köln 13%, Wiesbaden und Hannover je 12%, Osnabrück 11%, Lüneburg und Oppeln je BA, Stade 9%, Merſeburg 4%, Duüſſeldorf 3%, Köslin und Magdeburg je 2%, Danzig, Stettin und Stralſund je 1%. Der Mittelwald hat ſeit 1881 faſt die Hälfte ſeiner Fläche an den Hochwald abgegeben. Weitere Flächenverminderungen ſtehen bevor. Die ſtets wachſende Schwierigkeit, das Reiſig des Unterholzes neben der verhältnißmäßig größeren Derbbreunholzmaſſe des Oberholzes abzuſetzen, wirkt‘ außer dem Bodenrückgange auf den ärmeren Güteklaſſen der Mittelwaldbeſtände auf deren Ein ſchränkung hin. Von Belang iſt der Mittelwaldbetrieb zur Zeit nur noch in der Provinz Sachſen, vorab im Regierungsbezirke Magdeburg (4088 ha) und in der Provinz Schleſien, wo aber nur der Regierungsbezirk Breslau eine größere Fläche (1604 ha) aufweiſt, demnächſt im Beſtandes-Verhältniſſe. 151 Regierungsbezirk Aachen mit 1782 ha. Der procentmäßige Antheil des Mittelwaldes an der Holzbodenfläche beträgt im Regierungsbezirke Magdeburg 7% gegen 13% im Jahre 1881 Erfurt 6 . s 2 Aachen 6 = rem e 4 e Merſeburg 3 > 6=- = 2 Breslau 3%, Hildesheim, Oppeln, Hannover, Liegnitz und Cöln je 1%, Der Plenterwald hat ſeit 1881 ſeine Fläche etwas vermehrt, wird aber kaum weiter erheblich an Umfang gewinnen. Er umfaßt in Erfurt 3%, in Stettin, Hildesheim und Breslau je 2%, in Potsdam, Wiesbaden, Hannover, Schleswig und Minden je 1%. Der Niederwaldbetrieb (ohne Eichenſchälwald und Weidenheger) fehlt im Staatswalde als beſondere Betriebsform den Neger ebe e Marienwerder, Köslin, Stralſund, Schleswig, Stade, Osnabrück, Münſter, Arnsberg und Cöln ganz. In Gumbinnen iſt er mit 11427 ha (vorzugsweiſe Erlen) oder 5%, in Königsberg, Stettin und Breslau mit 2%, im Uebrigen nur mit 1% der Holzbodenfläche oder noch geringer vertreten. Weidenheger finden ſich in größter Ausdehnung in Breslau und Düſſeldorf mit 1% der Holzbodenfläche, in noch geringerem Umfange auch in Merſeburg, 5 Danzig, Liegnitz und Magdeburg. Eichenſchälwaldungen von größerem Belang enthalten Coblenz mit 13% der Holz— bodenfläche, Aachen mit 9%, Trier mit 4%, Wiesbaden mit 3%, Cöln mit 3%, Düſſeldorf mit 2%, Breslau, Caſſel, Liegnitz, Arnsberg und Hannover mit 1%. Die Reihenfolge der Bezirke nach dem Flächeninhalte der einzelnen Hauptholzarten iſt aus Tabelle 26 zu erſehen. In welchem Verhältniſſe die verſchiedenen Waldarten in den einzelnen Oberförſtereien vor— kommen, zeigt Tabelle 25 a2. b) Altersklaffenverhältniß. Das Altersklaſſenverhältniß in den Hochwaldungen der Staatsforſten hat ſich durch die ſeit einer langen Reihe von Jahren (namentlich ſeit dem Jahre 1836 in Folge der damals zur Geltung gelangten Betriebsregulirungsgrundſätze) ſehr conſervativ geführte Wirthſchaft günſtig geſtaltet. Die hierüber in der Tabelle 25 b enthaltenen Zahlenangaben laſſen erſehen, daß von der geſammten Hochwaldfläche 13 % Beſtände über 100 Jahr gegen 12% im Jahre 1881, 13 - - von S1—100 Jahren wie 1881, 14 - = 61— 80 = gegen 15% im Jahre 1881, 18 = z = 41—- 60 = wie 1881, 19 * z = 21— 40 = gegen 20% im Jahre 1881, 5 - eo > . z table Schlagflächen, Blößen und Räumden (gegen 2%, im Jahre 1881) enthalten. 5 entſpricht dieſes Altersklaſſenverhältniß nahezu einem 100 jährigen Umtriebe, bei welchem ein normales Altersklaſſenverhältniß ö etwa 19, %% über SO jährige, „19,3 = = 61-80 jährige, ze 2 2A —60r = I 22991 A008: 19 1—20 ⸗Beſtände und? = 1, = Blößen vorausſetzen würde. Für den überwiegenden Theil des Hochwaldes (namentlich in den öſtlichen und mittleren Provinzen) wird aber die Schlagfläche unter Zugrundelegung eines Betriebsalters von 120 Jahren bemeſſen, für den Eichenhochwald kommt der Regel nach ein ſolches von 160 Jahren in Anrechnung. 2 Daß die Fläche der Blößen ſeit 1881 ſich von 64925 ha auf 84146 ha, alſo um 19221 ha geſteigert hat, darf nicht überraſchen, wenn in Betracht gezogen wird, daß in der Zeit vom 1. April 1882 bis dahin 1893 97314 ha erworben ſind, die weit überwiegend aus bloß— 152 Staats-Forſtverwaltung. liegendem Oedland beſtehen. Die größte Fläche an Blößen und Räumden iſt mit 13795 ha oder 7 % für den Regierungsbezirk Caſſel nachgewieſen, als Folge der früheren, jetzt meiſt abgelöſten Berechtigungen auf ſtändige Hutung; dann folgen die Regierungsbezirke Marienwerder mit 12981 ha oder 7 %, Danzig mit 8094 ha (gleichfalls 7 %% ), Königsberg 6523 ha (4 %). In dieſen drei Bezirken liegen vorzugsweiſe die in letzter Zeit durch Vermittelung der General— Commiſſion zu Bromberg erworbenen Oedlandsflächen der Kaſſubei und Maſurens. Die 4144 ha Räumden und Blößen des Regierungsbezirks Magdeburg (7 %) fallen theils auf die Letzlinger Heide, theils auf einige angekaufte Flächen. Endlich iſt noch der Regierungsbezirk Schleswig hervorzuheben mit 3 723 ha oder 11% Blößen und Räumden. Verzögert wird die Aufforſtung einigermaßen dadurch, daß die Blößen ſich auf einzelne Oberförſtereien concentriren. In dieſen findet aber die jährliche Aufforſtungsfläche durch die Zahl der zur Verfügung ſtehenden Arbeiter ihre natürliche Grenze. Neue Kulturen auf Oedland ſind ausgeführt worden in der Zeit von 1880/81 bis 1892/93 auf 41544 ha, durchſchnittlich jährlich auf 3196 ha, Nachbeſſerungen auf 991 ha. Zu erwähnen iſt noch, wie der Beſtand an Blößen dadurch geſteigert wird, daß die Fichten— kahlſchlagwirthſchaft beſonders am Harze und Thüringer Walde als Vorbeugungsmaßregel gegen den Rüſſelkäfer eine 3Zjährige Schlagruhe bedingt, und daß einige Kahlſchlagsflächen mit ſchwerem Boden auf mehrere Jahre zur vorbereitenden Ackerkultur verpachtet ſind. Die normale Blößen— fläche würde bei 100 jährigem Umtriebe etwa 23882 ha betragen. Die größten Vorräthe an Holz von mehr als 100 jährigem Alter find vorhanden in den Regierungsbezirken Stettin und Frankfurt a. O., wo die betreffenden Beſtände bezw. 23 und 22 % der Geſammtfläche einnehmen, die geringſten in Osnabrück mit Aurich (1%), Lüneburg (5 % ), Stade (6 0), Caſſel (7%), Danzig (8 %/0), Magdeburg (9 %), Cöln (9 %), Hannover, Hildesheim, Erfurt, Liegnitz (je 10%). Die Vergleichung der Fläche der erſten Altersklaſſe mit den Angaben von 1881 ergiebt für die einzelnen Bezirke meiſt ein erfreuliches Bild. Ins— beſondere zeigt Danzig eine Steigerung um 4%, Marienwerder um 6 %, Bromberg um 8 „%, Erfurt um 3%. Ungeachtet einzelner Rückgänge, die ſich, wie in Caſſel, vorzugsweiſe aus dem Einſchlage lichter und ſchlechtwüchſiger Orte ergeben, hat im Ganzen eine Steigerung um 1 % ſtattgefunden, nämlich um 46765 ha. Die drei jüngſten Altersklaſſen mit 440 920 ha 463233 - 444773 = zuſammen 1348031 ha überwiegen gegenwärtig (1894) im Vergleich zu den drei älteſten Klaſſen von 314656 ha 301301 = 339175 = 955135 ha, wenn die Räumden und Blößen mit S4146 ha vorläufig außer Betracht bleiben, um 393796 ha. Wenngleich der Umtrieb keinesweges durchweg auf 120 Jahre angenommen werden kann, jo er— geben dieſe Zahlen doch, daß es der Vorſicht entſpricht, den Grundſätzen der Preußiſchen Ver— waltung gemäß die erſte Wirthſchaftsperiode der Regel nach einſtweilen noch geringer als mit der normalen Betriebsfläche auszuſtatten, um nach und nach die Fläche der älteren Alters— klaſſen noch etwas anwachſen zu laſſen. Bei 120 jährigem Umtriebe würde (mit Einrechnung der Blößen ꝛc.) die normale Fläche für die einzelnen Altersklaſſen betragen I Il III IV V VI über 100 Jahre) (81 bis 100 Jahre) (61 bis SO Jahre) (41 bis 60 Jahre) (21 bis 40 Jahre) (bis 20 Jahre) 398035 ha 398035 ha 398035 ha 398035 ha 398035 ha 398035 ha die wirkliche Fläche der ent ſprechenden Altersklaſſen beträgt .. .. 314656 301301 339178 440920 463238 528919 Letztere iſt zu gering um .. 83379 ha 96734 ha 58857 ha — — zu ſtark vertreten unn „42885 ha 65 203 ha 130884 ha Beftandes-Verhältniffe. 153 Für den ganzen Staat läßt die Tabelle 25 à erſehen, wie die Altersklaſſen des Hochwaldes ſich auf die einzelnen Holzarten vertheilen. Bei der Eiche ſind die mittleren Altersklaſſen verhältnißmäßig ſchwach ausgeſtattet, die er— hebliche Fläche der jüngſten Klaſſen liefert aber den Beweis, daß auf den Anbau dieſer Holzart ſeit langer Zeit mit Erfolg Bedacht genommen worden iſt. Die verhältnißmäßig großen Flächen mittleren Alters in der Betriebsklaſſe der Buchen zeigen, daß dieſe Holzart einen größeren als den normalen Holzvorrath beſitzt. Die den Ausſchlag gebenden Kiefern (mit Lärchen) zeigen ziemliche Gleichmäßigkeit in den drei älteſten Klaſſen von zuſammen 592775 ha. In den drei jüngſten Klaſſen ſtehen dieſen 848 431 ha, und, wenn Blößen und Räumden hinzugerechnet werden, 903 201 ha gegenüber. Zwar wird weſtwärts der Elbe — von Ausnahmen abgeſehen — der Umtrieb für die Kiefer geringer als auf 120 Jahre zu bemeſſen, insbeſondere da, wo das Grubenholz flotten Abſatz findet, dafür iſt aber in den Hauptkieferncomplexen des Oſtens das Abtriebs-Alter von 120 Jahren meiſt als das mindeſte für eine zweckmäßige Verwerthung und die Abwehr übermäßiger Holzeinfuhr zu erachten. Es erſcheint demnach durchaus ſachgemäß und erfreulich, daß durch conſervative Wirthſchaft die Fläche, welche die Kiefern von mehr als 100 jährigem Alter einnehmen, ſeit 1881 eine Vergrößerung um 46613 ha erfahren hat. Ganz abnorm iſt das Altersklaſſenverhältniß der Fichte (mit Tanne). Das erhebliche Vor— wiegen der jüngſten Klaſſen iſt eine natürliche Folge des von Jahr zu Jahr ſich ausdehnenden Anbaues der erſtgenannten Holzart, namentlich im Gebirge. In den Birken- und Erlenbeſtänden wiegt die Altersklaſſe von 41—60 Jahren ent ſchieden vor. Es iſt von Intereſſe, das Staatsforſtareal, die Holz- und Betriebsarten, ſowie das Altersklaſſenverhältniß im Hochwalde zunächſt des Jahres 1881 getrennt für die alten Pro— vinzen mit dem Jahre 1865 zu vergleichen. Dies iſt in der Tabelle 25% II geſchehen. Aus derſelben ergiebt ſich ſeit 1865 eine Vermehrung des Geſammtareals um 26113 ha, der zur Holzzucht beſtimmten Fläche um 21776 ha, der Betriebsklaſſe des Nadelholzes um 63152 ha, während die Laubholzhochwaldbeſtände eine Verminderung von zuſammen 32346 ha erfahren, und die Mittel-, Plenter- und Niederwaldbeſtände im Ganzen 9030 ha verloren haben. Der Eichen— ſchälwaldbetrieb hat ſich jedoch in jenem Zeitabſchnitt um 1811 ha erweitert. Der Zugang beim Nadelholz findet ſeine Erklärung einerſeits in den angekauften Oed— ländereien, welche den niedrigſten Bodenklaſſen angehören und in der Ebene der Regel nach lediglich der Kiefer, im Gebirge nur der Fichte zugänglich ſind; andererſeits hat aber auch in den durch Servitutbelaſtung, namentlich durch Streuentnahme entkräfteten, mit Laubholz be— ſtandenen Waldungen dieſes wenigſtens für die nächſte Generation häufig dem Nadelholz weichen müſſen. Hieraus und aus der Flächenabtretung zum Zwecke der Servitutabfindung erklärt ſich für obigen Zeitabſchnitt die Verminderung des Laubholzes. Laut Tabelle 27 a ſind ſeit 1865 bis 1881 etwa 22041 ha Forſtland der alten Provinzen den früheren Servitutaren überlaſſen, und naturgemäß fallen dieſe Flächenabgänge namentlich dem Laubholz zur Laſt, welches den beſſeren, zur landwirthſchaftlichen Benutzung geeigneten Boden vorzugsweiſe einnimmt. In Wirklichkeit iſt übrigens der Abgang an Laubholzfläche geringer, als er ſich nach den vorſtehenden Zahlen darſtellt. Da nämlich dieſe Angaben ſich lediglich auf die dominirende Holzart beziehen, ſo haben namhafte Flächen keine Berückſichtigung gefunden, welche durch gelungene Einſprengung der Eiche in breiten Streifen und größeren Gruppen in den Kiefernkulturen auf beſſerem Boden neuerdings für die Eiche gewonnen ſind. Daß die Wirthſchaft in dem Zeitraum von 1865 bis 1881 ungeachtet der jtattgehabten Erhöhung der Abnutzungsſätze eine ſehr conſervative geweſen ſein muß, folgt aus der zweiten Zuſammenſtellung der Tabelle 25e, denn die Altersklaſſen von mehr als SO Jahren haben ſich in dieſem Zeitraum um 77258 ha oder 4%, alſo um ½s der Waldfläche verſtärkt, und die Holzvorräthe eine entſprechende Vermehrung erfahren. Für die neuen Provinzen läßt eine ähnliche Vergleichung ſich nicht anſtellen, da die Zahlen für 1865 nicht zuverläſſig zu ermitteln waren. Aehnlich günſtige Ergebniſſe, wie für 1865 bis 1881, hat der Zeitraum von 1881 bis 1893 in den alten Provinzen aufzuweiſen. In Tabelle 25% II iſt das Altersklaſſenverhältniß vom Jahre 1893 mit demjenigen von 1881 verglichen. Hiernach iſt die Fläche, welche das über v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 20 154 Staats-Forjtverwaltung. SOjährige Holz einnimmt, abermals um 40988 ha angewachjen, ein Beweis, daß die auf An— ſammlung eines größeren Vorrathes von altem Holz gerichteten Wirthſchaftsgrundſätze auch weiterhin maßgebend geweſen ſind. Das Nadelholz hat 85574 ha, die Eiche 10778 ha und die Buche 1541 ha gewonnen. Erlen und Birken ſind um 1631 ha, Mittel- und Plenterwald um 10475 ha zurückgegangen, die Weidenheger haben 994 ha, der übrige Niederwald (ohne Eichenſchälwald) hat 9276 ha verloren. 4. Servitutverhältniſſe, Neallaſten und ſonſtige Belaſtung der Staatsforſten. Regulirung und Ablöſung der Servituten und Neallaſten. Faſt ſämmtliche Staatsforſten ſind früher mit Servituten aller Art und ſehr erheblichen Reallaſten beſchwert geweſen. Seit Erlaß der Gemeinheitstheilungs- und der Ablöſungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 wurde in den alten Provinzen bis zum Jahre 1850 verhältnißmäßig nur wenig in der Befreiung der Forſten von Servituten und Laſten erreicht. Theils waren manche Servituten, wie die Rechte zur Gräſereinutzung, zum Harzſcharren, zur Torfnutzung nach jenen Geſetzen überhaupt nicht ab— lösbar, theils war die Verpflichtung des Waldbeſitzers, wenn er auf Ablöſung provocirte, zur Gewährung einer Abfindung in Land eine ſo ausgedehnte und insbeſondere bei Weideberechtigungen, für welche das Abfindungsland nur nach ſeinem Werthe als raume Weide bemeſſen werden mußte, eine ſo ungünſtige, daß die Forſtverwaltung nur ungern zu einer Ablöſung ſich entſchließen mochte. Von dem Berechtigten wurde aber auch nur ſehr ſelten provocirt, weil er ſeinerſeits in eine ungünſtige Stellung kam, namentlich Landabfindung nicht verlangen konnte, wenn der Ablöſungsantrag von ihm ausging. Die Reallaſtenablöſungsgeſetze vom 2. März 1850 und 27. April 1872, ſowie die für die neuen Provinzen erlaſſenen (im Abſchnitt IV unter 3. „Forſt-Agrargeſetzgebung“ angeführten) Geſetze führten einen directen Zwang zur Ablöſung aller Reallaſten ein, und ſomit ſind auch die Staatsforſten von ſolchen, unter gleichzeitigem Wegfall der den Forſten zu Gute kommenden Realleiſtungen an Dienſten, Samenlieferungen und ſonſtigen Realabgaben faſt vollſtändig befreit. Ausgeſchloſſen von der Ablöſung ſind die Reallaſten öffentlich rechtlicher Natur. Zu den letzteren gehören in den Provinzen Oſt- und Weſtpreußen die auf Grund der Schulordnung für die Elementarſchulen der Provinz Preußen vom 11. December 1845 als Theil der Gehälter zu leiſtenden Holzabgaben an Schulen bezw. geiſtliche Inſtitute. In welchem Umfange die Holzabgaben an die Schulen in den Provinzen Oſt- und Weſt— preußen von Jahr zu Jahr ſich erweitern, läßt nachfolgende Ueberſicht erſehen: Die Königsberg Gumbinnen Danzig Marienwerder im Gauzen Schul-Deputate Some ee So, | el DD Holz. 7 Holz hab betragen Kloben N Kloben a Kloben f Kloben Kloben N faden DENE und Torf und Torf und Torf und Torf und Torf LT Knüppel Knüppel Knüppel Knüppel Knüppel Kalender-Jahre |- N 7 1 mr rm rm rm rın rm 248 AEN oA 2 59 anz log ms 72 1845 26050 2070] 39002 — 10972 We: 9305 2668] 85329 4738 1860 35359 2404 52204 | — | 16090 | — 19820 1910123473 4514 IQ Eos c 1 * 2 0 5 € 9212 € rer |s x “15 5 5 1881 45830 2759 648642903 24144 23130 28155 3445162993 11420 08 33686 1357 33574 3445191367 11293 1892 52472 278307163537 find alſo in dieſen 57 Jahren um 106038 rm oder in jedem Jahre durchſchnittlich um 1860 rm Holz geſtiegen, ferner im Ganzen um 6555 rm oder jährlich im Durchſchnitt um 115 rm Torf. Aehnliche Abgaben an Schulen kommen auch noch in anderen Provinzen, z. B. in Schleſien und Heſſen-Naſſau vor, jedoch in viel geringerem Umfange. Zu denjenigen erheblichen Be— laſtungen der Staatsforſten, welche auf öffentlich rechtlicher Grundlage beruhen, gehören ferner die Holzabgaben, die nach Maßgabe des Kurheſſiſchen Geſetzes vom 28. Juni 1865 bezw. des Ge— ſetzes vom 6. Juni 1873, betreffend die Verwerthung der Forſtnutzungen aus den Staats waldungen in den vormals Kurheſſiſchen Landestheilen, an die dortigen Staatsangehörigen zu leiſten find; ebenſo die Yoosholzabgaben aus den vormals Heſſen-Darmſtädtiſchen Waldungen. Der Werthverluſt, den die Forſtkaſſe durch Freiholzabgaben erleidet, betrug 1892/93 1748496 , wovon auf die Schulholzabgabe für Oſt- und Weſtpreußen rund 478400 AM. Servitutverhältniſſe, Reallaſten und fonftige Belaſtung der Staatsforſten ꝛc. 155 und auf das freie Brennholz der Oberförſter und Forſtſchutzbeamten etwa 516000 % zu rechnen ſind. Rückſichtlich der Forſtſervituten hat das Ergänzungsgeſetz vom 2. März 1850 zur Gemeinheitstheilungs-Ordnung — in Verbindung mit den ihm folgenden neueren im Ab— ſchnitt IV unter 3 genannten Geſetzen — eine weitere Anregung zur Ablöſung gegeben. Dieſe Geſetze machten auch die Gräſerei-, Harz- und Torf- Berechtigungen ablösbar, ſtellten für die Harz— berechtigung nur die Geldabfindung, für andere Forſtſervituten die Landabfindung aber nur dann feſt, wenn das abzutretende Land zur Benutzung als Acker oder Wieſe geeignet iſt, und in dieſer Eigenſchaft nachhaltig einen höheren Ertrag, als durch die forſtliche Benutzung gewährt. Sie be— ſtimmten ferner, daß das Abfindungsland dem Berechtigten nach dem Werthe als Acker oder Wieſe anzurechnen ſei, geſtatteten — abgeſehen von der für die Provinz Hannover (die Hohenzollern'ſchen Lande) und den Regierungsbezirk Caſſel gegebenen beſonderen Beſtimmung wegen Abfindung in beſtandenem Walde — für Streu- und Holzberechtigungen dem Belaſteten, eine Abfindung in Holz— boden mit Anrechnung des Werthes der darauf befindlichen Holzbeſtände zu geben, und hoben endlich für den Fall, daß die Provocation vom Berechtigten ausgeht, den damit früher verbundenen Verzicht deſſelben auf Landabfindung auf. Durch alle dieſe Beſtimmungen wurde ſowohl der Wald— beſitzer, wie der Berechtigte zu Ablöſungsanträgen geneigter gemacht. Dazu kam, daß die Forſt— verwaltung immer mehr zu der Ueberzeugung gelangte, wie hinderlich der nothwendigen intenſiven Be— wirthſchaftung der Forſten die Servituten im Allgemeinen ſind, wie ſehr ſie den Forſtſchutz erſchweren, wie ſehr die Streuberechtigungen die Erhaltung des Waldes gefährden, und wie nothwendig es iſt, möglichſt bald außer Zweifel zu ſtellen, welche Fläche im Forſtbeſitze bleibt, um nicht nutzlos Aufwen— dungen für ſolche Forſttheile zu machen, welche demnächſt als Abfindung abgetreten werden müſſen. Dieſe Erwägungen und Verhältniſſe nöthigen dazu, auf eine möglichſt ſchnelle Befreiung der Forſten von allen läſtigen Servituten hinzuarbeiten. Im Allgemeinen iſt ſeit einer langen Reihe von Jahren die Entlaſtung der Staatsforſten raſch vorgeſchritten und ſelbſtverſtändlich da am meiſten zu fördern geſucht, wo die Berechtigungen dem Wirthſchaftsbetriebe am hinderlichſten wurden. Es iſt dabei der Regel nach der Grundſatz befolgt, Landabtretungen überall da thunlichſt abzuwenden, wo die Beſorgniß obwaltete, daß der Boden nicht von ſolcher mineraliſchen Beſchaffenheit ſei, um unzweifelhaft nachhaltig und dauernd gutes Acker- oder Wieſenland zu geben. Es ſind zur Abwendung einer im allgemeinen Landeskulturintereſſe nicht rathſamen Landabtretung auch Opfer ſeitens der Forſtverwaltung nicht geſcheut, ſei es durch Zugeſtändniß einer höheren Geld— abfindung und Bewilligung einer zeitweiſe noch fortdauernden beſchränkten Nutzung, ſei es durch Ankauf von Acker- und Wieſengrundſtücken, um ſie als Abfindung zu verwendeu, ſei es durch Ge— währung der Abfindung in Domänenländereien. In den alten Provinzen war es gelungen, theils im Wege des ordentlichen Verfahrens bei den Gemeinheitstheilungsbehörden, theils aber auch, und faſt überwiegend, im Vergleichswege die Servitutablöſungen ſo zu fördern, daß die vollſtändige Servitutbefreiung für eine große Anzahl von Oberförſtereien bereits erreicht, und für die übrigen weit genug gediehen war, um auf die Be— endigung des geſammten Ablöſungswerks in nicht ferner Zeit rechnen zu können, als durch den Hinzutritt der neuen Provinzen dieſes Ziel wiederum hinausgerückt wurde. Während die Provinz Schleswig-Holſtein dem Staate wenig belaſtete Forſten zuführte, und auch die Wiesbadener Forſten keinen übermäßigen Umfang der Servituten aufwieſen, waren die Staatsforſten des Regierungsbezirks Caſſel — ganz abgeſehen von den Halbgebrauchswaldungen mit ihren ver— wickelten Rechtsverhältniſſen — in Ermangelung eines Ablöſungsgeſetzes mit den ausgedehnteſten Servituten behaftet, und auch in Hannover blieben namentlich in dem ſüdlichen Theile noch ſo umfangreiche Servituten zu beſeitigen, wie ſie kaum in irgend einem anderen Theile des Staates vorhanden geweſen waren. Die Ablöſungsarbeiten ſind aber auch hier thatkräftig gefördert, und die für die Bewirthſchaftung weſentlich hindernden Servituten bereits beſeitigt worden. Ins— beſondere iſt es erfreulich, daß die Regelung der 209 Halbgebrauchswaldungen mit 25465 ha im Caſſeler Bezirk vollſtändig durchgeführt iſt. Ebenſo iſt die Ablöſung der Bauholzberechtigungen im Oberharze faſt beendet. Nur die Beſtimmung im S 11 des Geſetzes vom 13. Juni 1873 für die Provinz Han— nover und im Art. 5 des Geſetzes vom 25. Juni 1876 für den Regierungsbezirk Caſſel, wonach unter Umſtänden eine Abfindung im beſtandenen Wald verlangt werden kann, hat in dieſen Landes— theilen anfänglich zu einer unliebſamen Verzögerung der betreffenden Ablöſungsſachen geführt. Es gewinnt den Anſchein, als habe die Geſetzgebung mit dieſer Beſtimmung einen glücklichen Griff nicht gethan, ganz abgeſehen von den Schwierigkeiten einer zutreffenden Waldwerthberechnung, 20* 156 Staats-Forjtverwaltung. insbeſondere der richtigen Bemeſſung des Discontirungszinsfußes für die in ſpäterer Zeit ein- gehenden Einnahmen und der weiteren Schwierigkeit der Ausweiſung von Abfindungen in wirth— ſchaftlicher Lage mit nur einigermaßen normalem Altersklaſſenverhältniß. Inzwiſchen ſind aber alle wichtigeren Ablöſungsſachen auch dieſer Art im gütlichen Wege zur Befriedigung beider Theile zur Erledigung gekommen. Die Hergabe umfangreicher Domänen und zur Ackernutzung geeigneter Forſtländereien und die Nachgiebigkeit der Forſtverwaltung hat manche Schwierigkeiten beſeitigt. Eine Abfindung in Wald iſt nur in vereinzelten Fällen erfolgt, und für viele Brennholz— berechtigungen hat eine Fixation auf längere Zeit das Mittel geboten, um zu einem ſowohl für den Berechtigten als den Belaſteten befriedigenden Ziele zu gelangen. Zur Feſtſtellung der Flächen und Geldbeträge, welche ſeit dem Jahre 1821 zum Zwecke der Abfindung von Forſtſervituten und Reallaſten abgetreten und gezahlt ſind, haben ſich leider die Angaben nicht ganz vollſtändig beſchaffen laſſen. In den Tabellen 27 a, b wird aber eine Ueberſicht über die desfallſigen Aufwendungen in den Jahren 1860 bis 1892 gegeben und dabei erſichtlich gemacht, wie ſich in dieſer Zeit die Zahl der bearbeiteten und endgültig durch Receſſirung abgeſchloſſenen Servitutablöſungen geſtellt hat. Den in dieſen Tabellen nachgewieſenen zu Servitutabfindungszwecken abgetretenen Forſt— flächen von. ; „ „„ „ n treten hinzu in den alten Provinzen für die Zeit von 1857 bis 1859 . . . 10230 In den 36 Jahren 1857 bis 1892 find ſomit abgetreten . .. 61745 ha. Die vor 1857 abgetretene Forſtfläche iſt vorſtehend nicht berückſichtigt, weil die Beſchaffung der bezüglichen Materialien mit ganz unverhältnißmäßigem Zeit- und Arbeitsaufwande verbunden wäre. Sehr erheblich wird jene Fläche aber nicht geweſen ſein. Ebenſo ſind nicht berückſichtigt die zu Servitutabfindungszwecken verwendeten nicht ganz unerheblichen Domänenländereien. Dem in der vorletzten Spalte der Tabelle 27 b nachgewieſenen Capital von ⁵⁰ ſind für die alten Provinzen hinzuzurechnen: für die Zeit bon 1849 bis 189 ⁵⁵ für die Zeit vor 1819999. ITS und der Betrag von . . 72228870 .M ergiebt die Geſammtaufwendung an Capital, welches in Preußen zu Abfindungszwecken für Forſt— ſervituten und Reallaſten gezahlt worden iſt. Dabei muß bemerkt werden, daß die Zahl von 2091023 % für Ablöſungen vor 1849 zwar nicht auf völlige Zuverläſſigkeit Anſpruch machen darf, keinenfalls aber erheblich höher geweſen ſein kann, zumal früher die Geldmittel zu dem an— gegebenen Zwecke nur ſparſam bemeſſen waren. Dagegen iſt allerdings in älterer Zeit eine Zahl von Ablöſungen durch Erlaß bezw. Compenſation von Abgaben, welche die Berechtigten an die Domänenverwaltung zu leiſten hatten, zu Stande gekommen. Die in dieſer Richtung gebrachten Opfer laſſen ſich nicht beſtimmt beziffern. Von obigen 72228870 % finden ſich 15018 260 % in den Forſtrechnungen nicht auf— geführt, da deren Verrechnung auf Grund beſonderer Bewilligungen bei anderen Fonds erfolgt iſt. Die Anzahl der jährlich bearbeiteten Servitut-Ablöſungsſachen betrug im Jahre 1860 2450, hatte ſich bis 1868 bereits auf 1526 vermindert, ſtieg dann nach Hinzutritt der neuen Provinzen wieder auf 2195 im Jahre 1873 und hat 1892/93 noch 286 betragen. Als Ergänzung der Tabellen 27a und 27b dient die Tabelle 27e, welche diejenigen Amortiſationsrenten erſichtlich macht, die auf Grund des Geſetzes vom 27. April 1872 (G. S. S. 417) und den demſelben nachgebildeten im Abſchnitt IV unter 3 ſpeciell aufgeführten Geſetzen während der Jahre 1874 bis 1892/93 an die Provinzial-Reutenbanken für abgelöſte Leiſtungen der Forſtverwaltung an Kirchen, Pfarren, Küſtereien, ſonſtige geiſtliche Inſtitute, fromme und milde Stiftungen, Wohlthätigkeitsanſtalten ꝛc. entrichtet ſind. Von 683 Staats- Oberförſtereien waren Ende 1892 nur noch für 78 Ablöſungsarbeiten im Gange. In den Bezirken Düſſeldorf, Cöln und Münſter iſt die Servitutfreilegung der Stautsforſten als beendet, in Poſen, Liegnitz, Oppeln, Arnsberg und Stade als nahezu beendet zu bezeichnen. In den übrigen Bezirken ſind noch Holz. und Weideberechtigungen vorhanden, erſtere ziemlich zahlreich in den, Provinzen Pommern und Hannover, letztere in Brandenburg. Maſtberechtigungen beſtehen nur noch vereinzelt in Hannover und Weſtfalen, Streuberechtigungen Verwaltungs - Organifation. 157 vereinzelt in Weſtpreußen, Hannover, Weſtfalen, Heſſen-Naſſau, der Rheinprovinz, Fiſcherei— berechtigungen in Oſt⸗ und Weſtpreußen, Pommern, Sachſen und Weſtfalen, Torfberechtigungen in Pommern und Schleswig. Endlich kommen noch einige Berechtigungen zur Entnahme von Haidekraut in Weſtpreußen und wenige Gräſereirechte in Brandenburg in Betracht. Beſonders ſtark belaſtet waren früher von den alten Provinzen die Staatsforſten in den ehemals ſächſiſchen Landestheilen und diejenigen der Kur- und Neumark, indem hier namentlich auch die Streuberechtigungen in größter Ausdehnung dem Walde nachtheilig wurden. Es iſt daher für die Forſten dieſer Landestheile die Ablöſung mit beſonderem Eifer betrieben und nun— mehr im Weſentlichen als beendet anzuſehen. Dabei ſind die Fälle nicht ſelten geweſen, in welchen der Nutzungsertrag der Raff- und Leſeholz-, Windbruch-, Stockholz-, Weide- und Streuberechtigung zuſammen zum Jahreswerthe von 4, bis 5, % für das ha hat zugeſtanden werden müſſen. In Beziehung auf die Harzſcharr-Berechtigung in den Forſten des Forſtrath-Bezirkes Erfurt⸗Schleuſingen möge noch erwähnt werden, daß dieſe durchweg im Vergleichswege, für das ha mit etwa 1 % Jahresrente, abgelöſt iſt. In den von der Harzungsſervitut befreiten Beſtänden wurde anfänglich die Harznutzung an den bereits angelachteten Stämmen für Rechnung der Forſtkaſſe im Wege der Verpachtung einſtweilen noch fortgeſetzt. Die angeſtellten Unterſuchungen haben aber die Ueberzeugung be— gründet, daß die Harznutzung ſowohl finanziell als volkswirthſchaftlich für die dortigen Forſten nach dem Stande der Holzpreiſe und nach der Verwerthbarkeit des Nutzholzes, ſelbſt in der be— ſchränkteſten Weiſe, nicht mehr rathſam iſt. Schon bei einer nur 6—8 Jahre vor dem Abtriebe dauernden Harzung verlieren die zu Nutzholz geeigneten Stämme durch das Harzen weit mehr an Holzwerth, als die Harznutzung einbringt, und in den ſchlechtwüchſigen, überwiegend bloß Brennholz liefernden Beſtänden, welche nur in geringem Umfange (in den höheren Gebirgslagen) vorkommen, wird durch das Anlachten der Schnee- und Windbruch ſo ſehr vermehrt, daß ſchon aus dieſem Grunde die Harznutzung unterbleiben muß. Dieſelbe iſt deshalb ſeit Jahren auch im Thüringer Walde ganz eingeſtellt. Einzelne Servituten, welche dem Walde nicht beſonders ſchädlich und auf Gewinnung von Nutzungen gerichtet ſind, die ſich anderweit ohnehin nicht vortheilhaft verwerthen laſſen, werden auch fernerhin beſtehen bleiben können. Hierher ſind die Raff- und Leſeholzberechtigungen ins- beſondere zu rechnen. Auch die Ablöſung der Rindviehhute in den Gebirgswaldungen mit armer Bevölkerung, namentlich im Thüringer Walde, wird ſeitens der Forſtverwaltung nicht betrieben, von der Erwägung ausgehend, daß der dem Walde durch die Viehhütung zugefügte Schaden ge— ringer iſt, als der volkswirthſchaftliche Nutzen der Servitut. Wirklich gut nutzbarer Acker- und Wieſenboden kann hier in geeigneter Lage mehrentheils nicht als Abfindung gewährt werden, eine Abfindung in Geld aber würde zur Verminderung der Rindviehhaltung bezw. zum Aufgeben der— ſelben führen und leicht eine Vermehrung der beſitzloſen Klaſſe zur Folge haben. 5. Verwaltungs: Organijation. Die Staatsforſtverwaltung ſteht unter dem Miniſter für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten. Unter der oberen Leitung deſſelben werden die Geſchäfte a) der Centraldirection: von der Abtheilung für Forſten im Miniſterium für Landwirth— ſchaft, Domänen und Forſten, b) der Localdirection, Inſpection und Controle, von der Bezirksregierung, und zwar der Abtheilung für directe Steuern, Domänen und Forſten ), durch die Oberforſtmeiſter und die Regierungs- und Forſträthe, c) der eigentlichen Verwaltung: durch die Oberförſter, und hinſichtlich der Geld-Einnahme und Ausgabe durch die Forſtkaſſen-Rendanten, d) des Forſtſchutzes und der ſpeciellen Aufſichtsführung über die Waldarbeiten: durch die Forſtſchutzbeamten wahrgenommen. „) Die Regierung zu Sigmaringen hat keine Abtheilung für directe Steuern, Domänen und Forſten und keine Staatsforſten. Die wenigen Staatsforſten des Regierungsbezirks Aurich gehören nicht zum Geſchäftsbereich der Regierung zu Aurich, ſondern derjenigen zu Osnabrück. 158 Staats⸗Forſtverwaltung. Die Prüfung aller Forſtrechnungen erfolgt durch die Ober-Rechnungskammer, eine be— ſondere Immediat-Behörde, welche zur Reviſion ſämmtlicher den Staatshaushalt betreffenden Rechnungen aller Staatsverwaltungszweige eingeſetzt iſt. Die Grundlage der geſammten Organiſation bildet die Eintheilung der Staatsforſten in Oberförſter eien. Jede Oberförſterei iſt ein ſelbſtändiges Adminiſtrationsobject, für deſſen Verwaltung ein Natural-Etat und ein Geld-Etat beſteht, und deſſen jährliche Verwaltungsergebniſſe vom Ober— förſter (als Wirthſchafter und Naturalverwalter) in der Natural- und Kultur-Rechnung, vom Rendanten (als Geldverwalter) in der Geld-Rechnung dargelegt werden, um zur Prüfung und Nechnungs Abnahme durch die Regierung, ſowie demnächſt zur Rechnungs-Reviſion durch die Ober-Rechnungskammer zu gelangen. Der O ö iſt der verantwortliche Verwalter des Staatsvermögens, welches die ihm überwieſene Oberförſterei umfaßt. Er hat nach Maßgabe der allgemein geſetzlichen und adminiſtrativen Vorſchriften und der beſonderen Forſtverwaltungsgrundſätze, nach den genehmigten Etats und Wirthſchaftsplänen die Verwaltung und Bewirthſchaftung ſeines Reviers ſelbſtſtändig zu führen und dabei der ihm untergebenen Forſtſchutzbeamten in vorgeſchriebener Weiſe ſich zu bedienen. Alle ſeine Verwaltung betreffenden Gelderhebungen und Geldzahlungen muß er, ohne ſich irgend wie ſelbſt damit befaſſen zu dürfen, durch den Forſtkaſſen-Rendanten beſorgen laſſen. Die Obliegenheiten des Oberförſters ſind durch die Geſchäftsanweiſung vom 4. Juni 1870 geregelt.“) In ſeiner Amtsverwaltung und Dienſtführung iſt der Oberförſter der Leitung und Con— trole des ihm zunächſt vorgeſetzten Regierungs- und Forſtrathes, ſowie des Oberforſtmeiſters bezw. der Regierung, und in höherer Inſtanz dem Miniſter für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten unterſtellt. Der Geſchäftskreis des Oberförſters beſteht nach $ 2 der Geſchäftsanweiſung hauptſächlich in der Fürſorge für die Subſtanz (Erhaltung der Grenzen, Abrundung des Staats-Forſtbeſitzes, Befreiung deſſelben von Servituten und anderen Laſten, Leitung und Ueberwachung des Forſt— ſchutzes ꝛc.) und für möglichſt gute nachhaltige Nutzbarmachung ſeines Adminiſtrationsobjectes. Ihm liegt ob die Mitwirkung bei der Forſteinrichtung, die Aufſtellung der jährlichen Betriebs- vorſchläge (Hauungsplan, Kulturplan, Wegebauplan, Nebennutzungsplan), die Ausführung der genehmigten Pläne mit Hülfe des ihm untergebenen Perſonals, die Verwerthung aller Forſtproducte und Forſtnutzungen, ſowie die Buchführung und Rechnungslegung über ſeine geſammte Verwaltung. Dazu kommt in neuerer Zeit auch noch die Bearbeitung des Waldarbeiter Verſicherungsweſens. Es iſt daher die erſte Pflicht des Oberförſters, die genaueſte Kenntniß des ihm anver— trauten Forſtreviers nicht allein nach ſeiner Begrenzung, Eintheilung und ſeinen wirthſchaftlichen Verhältniſſen, ſondern EN nach jeinen rechtlichen Beziehungen ſich zu verſchaffen und den häufigen, womöglich täglichen Beſuch des Waldes nicht zu verabſäumen. Die Rechnungslegung erfolgt durch Aufſtellung der Natural-Rechnung, d. h. der Rech— nung über Einnahme und Ausgabe an Holz und über die Geld-Solleinnahme für Holz, ferner der Werbungskoſtenrechnung, d. h. der Rechnung über die ertheilten Anweiſungen auf Aus— gaben für Werbung und Transport von Holz und anderen Waldproducten, der Kultur-Rech— nung, d. h. der Rechnung über die ertheilten Anweiſungen zur Zahlung der Gelder für Kulturen, Holzabfuhrwege und ſonſtige Verbeſſerungen unter Nachweiſung der dafür im Walde ausgeführten Kulturen u. ſ. w., ſowie endlich der Rechnung über die von der Forſtverwaltung zu unterhaltenden öffentlichen Wege. Der Oberförſter iſt ein alleinſtehender Beamter und hat die für ſein Bureau erforderliche Schreib- und Rechnenhülfe, unter eigener Verantwortlichkeit für die Handlungen ſeines Gehülfen, ſich ſelbſt aus der ihm ausgeſetzten Dienſtaufwandsentſchädigung zu beſchaffen. Findet ſich Ge legenheit, einen Forſthülfsaufſeher in einem nahe der Oberförſterei belegenen Reviertheile zu be ſchäftigen, ſo kann derſelbe dem Oberförſter als Schreibgehülfe zugewieſen werden. Die dem— jelben aus der Staatskaſſe zu zahlende Vergütung wird dann um 24 %% monatlich gekürzt, während der Oberförſter ihm 30 % baar zu zahlen oder freie Station zu gewähren hat. Ein nicht amtlicher, aber die abändernden Verfügungen bis zum 1. April 1887 enthaltender Abdruck der Geſchäftsanweſſung iſt im Buchhandel zu beziehen (J. Springer, Berlin); desgleichen der Abdruck der Dienſtinſtruction für die Königl. Preußiſchen Förſter vom 23. October 1868, Verwaltungs-Organiſation. 159 Angeſtellt wird der Oberförſter vom Miniſter für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten aus der Zahl der Anwärter, welche die forſtwiſſenſchaftliche Staatsprüfung beſtanden haben, und zwar definitiv mit feſtem Gehalte und Penſionsberechtigung. Bezüglich der Oberförſtereien Runkel und Selters, welchen ſtandesherrliche Waldungen zur Verwaltung zugetheilt ſind, beſteht eine Abmachung mit dem Fürſten zu Wied, nach welcher bei eintretender Erledigung der Stellen demſelben 3 Oberförſter oder Forſtaſſeſſoren zur Auswahl in Vorſchlag gebracht werden. — Die Oberförſter haben den Rang der Räthe V. Klaſſe. Aelteren Oberförſtern wird Allerhöchſten Ortes der Titel Forſtmeiſter mit dem Range der Räthe IV. Klaſſe beigelegt. Zur Uebernahme von Nebenämtern bedürfen die Oberförſter, wie ſämmtliche Forſtbeamte, der höheren Genehmigung. Soweit mit dem Nebenamte eine fortlaufende Remuneration ver— bunden iſt, hat dieſe Genehmigung der Miniſter nach Maßgabe der Allerh. Cabinetsordre vom 13. Juli 1839 zu ertheilen. Gewiſſe Nebenämter pflegen den Oberförſtern mit Regelmäßigkeit zuzufallen. Hierzu gehören die Geſchäfte des Amtsanwalts in Forſtrügeſachen (ſ. S. 99), ferner des Amtsvorſtehers im Geltungsbereich der Kreisordnung vom 13. December 1872, ſodann des Gutsvorſtehers in den vorgedachten Landestheilen ſowie in Poſen, Schleswig-Holſtein und im Regierungsbezirke Caſſel. In den ſechs öſtlichen Provinzen bildet die Mehrzahl der Oberförſtereien eigene Guts— bezirke. Dieſe ſind, wenn ſie bei abgeſonderter Lage ohne weſentliche Unterbrechung ein räumlich zuſammenhängendes Gebiet von erheblichem Flächeninhalt einnehmen, im Geltungsbereich der Kreisordnung vom 13. December 1872 der Regel nach zu Amtsbezirken erklärt, ſonſt aber mit benachbarten Gemeinden und Gutsbezirken zu einem Amtsbezirke verbunden. (Vergl. $ 48 a. a. O.) Der Gutsvorſteher iſt die Obrigkeit des betreffenden Gutsbezirkes und, ſofern er nicht zugleich ſelbſt Amtsvorſteher iſt, das Organ des Amtsvorſtehers für die Polizei-Verwaltung. Letztere liegt, ſoweit ſie nicht durch beſondere Geſetze dem Landrathe oder anderen Beamten über— tragen iſt, in der Hand des nach Vorſchlag des Kreistages vom Oberpräſidenten ernannten Amtsvorſtehers. Die Aufſicht über deſſen Geſchäftsführung ſteht dem Landrath zu. Da zu den Obliegenheiten des Amtsvorſtehers insbeſondere auch die Wahrnehmung der Forſt-, Fiſcherei- und Feuer-Polizei gehört, ſo hat die Forſtverwaltung ein nahe liegendes Intereſſe, deſſen Geſchäfte den Oberförſtern übertragen zu ſehen, obwohl nicht zu verkennen iſt, daß hierdurch namentlich bei ſolchen Amtsbezirken, zu welchen außer dem fiscaliſchen Gutsbezirke auch noch Gemeindebezirke gehören, die Oberförſter ſtark belaſtet werden. Im Allgemeinen hat ſich die Verwendung der Oberförſter als Amtsvorſteher aber bewährt. Dieſelben ſind berechtigt, eine vom Kreisausſchuſſe feſtzuſetzende Amtsunkoſten-Entſchädigung zu beanſpruchen. In den Provinzen Poſen und Schleswig-Holſtein ſind die Oberförſter jetzt durchweg Gutsvorſteher, im Regierungsbezirk Caſſel mehrentheils. Amtsvorſteher iſt zur Zeit in Schleswig— Holſtein nur ein Oberförſter auf Grund der Kreisordnung für Schleswig-Holſtein vom 26. Mai 1888. Nicht erwünſcht iſt es, daß in Ermangelung anderer geeigneter Kräfte den Oberförſtern auf Grund des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1885 öfter auch die Geſchäfte der Standes— beamten haben übertragen werden müſſen. Der Umfang der Oberförſtereien, (1880/81 waren 687, 1893 683 vorhanden, wobei die Kloſterforſten der Provinz Hannover nicht berückſichtigt ſind) iſt nach der Lage und den Betriebsverhältniſſen der Forſten ſehr verſchieden. Die Tabelle 28 giebt eine ſpeciellere Ueberſicht hierüber für die einzelnen Regierungs— bezirke. Für die ganzen Provinzen ſind die betreffenden Zahlen aus Tabelle 29 zu erſehen. Während in den öſtlichen Provinzen für abgerundete Forſtkörper mit weniger entwickelten Abſatz- und Betriebsverhältniſſen noch 8 Oberförſtereien von mehr als 9000 ha Größe vor— kommen — Alt-Chriftburg im Regierungsbezirk Königsberg hat mit 10483 ha den größten Um— fang im ganzen Staate — finden ſich in den mittleren und weſtlichen Provinzen bei ſehr par— cellirter Lage der Forſten, bei Laubholz-, namentlich Mittelwaldbetrieb, 41 Oberförſtereien unter 2000, 2 ſogar unter 1000 ha. Die kleinſte Oberförſterei iſt Cismar in der Provinz Schleswig— Holſtein mit 851 ha. Im Ganzen beträgt die durchſchnittliche Größe der 683 Oberförſtereien 4068 ha zur Holzzucht beſtimmter Fläche und 4482 ha Geſammtfläche mit Einſchluß der mit den Oberförſtereien verbundenen Gemeinde- ꝛc. Waldungen in den Regierungsbezirken Caſſel, Wies baden, Minden, Hannover und Hildesheim. Nicht berückſichtigt ſind hierbei wiederum die 7 Kloſter— Oberförſtereien und 2 Kloſter-Revierförſtereien in der Provinz Hannover. 160 Stants-Forjtveriwaltung. Der Flächeninhalt jeder einzelnen Oberförſterei an zur Holzzucht beſtimmtem Boden iſt aus der Tabelle 26a zu erſehen, während die Tabelle 31 zugleich Aufſchluß über die Dienſtländereien, die jagdlichen Verhältniſſe, die Tagelohnſätze u. ſ. w. giebt. Für jede Oberförſterei iſt ein Forſtrendant beſtellt. Wo es nach der Lage der Reviere thunlich erſcheint, iſt jedoch eine Perſon als Rendant für zwei oder auch mehrere Ober— förſtereien in Thätigkeit. Der Forſtrendant hat entweder ſelbſt oder durch Untererheber alle Gelderhebungen und Geldzahlungen nach den vom Oberförſter ihm zugehenden Einnahme- oder Ausgabe-Anweiſungen, und rückſichtlich feſtſtehender Beträge nach dem Geldetat, zu beſorgen. Er muß in der Regel den vom Oberförſter abzuhaltenden Verſteigerungen von Holz ꝛc. beiwohnen, um gleich im Termine Zahlung annehmen zu können. Der Rendant iſt ein alleinſtehender Beamter und hat die für ſeine Kaſſen-, Buchführung und Rechnungslegung erforderliche Schreib- und Rechnenhülfe, unter eigener Verantwortlichkeit für die Handlungen ſeines Gehülfen ſich ſelbſt zu beſchaffen, ohne dafür außer der ihm etwa ge— währten Dienſtaufwandsentſchädigung eine Vergütung zu erhalten. Angeſtellt werden die Rendanten und die Untererheber durch die Regierung. Sie zerfallen in folgende Klaſſen: 1. Rendanten, die lediglich Forſtkaſſengeſchäfte verſehen und durch ſie voll in Anſpruch ge— nommen werden (jetzt 113); 2. Rendanten, denen ein anderes Staatsamt als Hauptamt übertragen iſt, und welche die Forſtkaſſengeſchäfte nur nebenamtlich beſorgen (jetzt 225). Zu dieſen gehören 213 Rentmeiſter, (Kreisſteuerempfänger), 1 Kataſter-Kontroleur, 1 Regierungs-Bureaubeamter und 10 Domänen— Rentmeiſter. 3. Rendanten, welche ihren Erwerb der Hauptſache nach außerhalb des Staatsdienſtes finden und die nebenher die Geſchäfte von Forſtkaſſenbeamten übernommen haben (jetzt 39). Hierher zählen vorzugsweiſe Bürgermeiſter, Gemeinde-Lehrer, Kaufleute, einige Penſionäre der Militärverwaltung und einige ehemalige Forſtaufſeher. Endlich ſind beſonders zu nennen 4. die Untererheber. Sie werden zur Bequemlichkeit des Publikums nur für ſolche Ober— förſtereien beſtellt, deren zerſtreute Lage oder ausgedehnte Erſtreckung für die von der Forſtkaſſe entfernt wohnenden Käufer von Waldproducten u. ſ. w. den direkten Verkehr mit der Forſtkaſſe weitläufig und ſchwierig machen würde. Die Untererheber ſind als ſolche nur im Nebenamt beſchäftigt. Sie gehören der Regel nach den zu 3 aufgeführten Berufsklaſſen an, können aber auch aus den zu 1 und 2 genannten Klaſſen von Rendanten entnommen werden. Sie führen ihre Einnahmen, ſoweit ſie dieſe nicht zu Zahlungen verwenden, an die Forſtkaſſe ab, zu welcher ſie gehören. Eine ſelbſtſtändige Rechnung haben ſie nicht zu legen. Von 242 Forſtuntererhebern ſind 55 Rentmeiſter, darunter 12 zugleich Forſtkaſſenrendanten für andere Forſtkaſſen. Dazu kommen dann noch 1 Diſtrictscommiſſarius, 1 Regierungs- Büreaubeamter und 185 Privatperſonen. Grundſätzlich ſind früher die Stellen ſämmtlicher Forſtkaſſen-Rendanten (alſo auch der als ſolche vollbeſchäftigten zu 1) nur auf Kündigung bezw. Widerruf verliehen worden. Es iſt hier darauf hinzuweiſen, daß in Gemäßheit des § 16 Abſatz 2 des Geſetzes wegen Aufhebung direkter Staatsſteuern vom 14. Juli 1893 (Geſ.-S. S. 119) auf Grund der Allerh. Verordnung vom 22. Januar 1894 die Einzelerhebung der ſämmtlichen direkten Staatsſteuern den Gemeinden und ſelbſtändigen Gutsbezirken vom 1. April 1895 ab auferlegt iſt. Hiernach ſtehen bezüglich der durch die Rentmeiſter nebenamtlich wahrgenommenen Forſtkaſſengeſchäfte zahl— reiche Aenderungen in Ausſicht. Es war eine Folge der Stellung der Forſtkaſſen-Rendanten in Verbindung mit der früheren Art ihrer Beſoldung, daß ſie als ſolche auf die Gewährung eines Ruhegehaltes bei ein— tretender Dienſtunfähigkeit einen Rechtsanſpruch nicht hatten. Häufig wurde den Rendanten zu 1 allerdings eine Penſion auf Grund des § 2 Abſatz 2 des Geſetzes vom 27. März 1872, betr. die Penſionirung der unmittelbaren Staatsbeamten ꝛc., gewährt, indeſſen nicht in dem vollen Be— trage desjenigen Ruhegehaltes, auf welches die definitiv angeſtellten Beamten Anſpruch haben, und auch nur dann, wenn kein oder nur geringes Privatvermögen vorhanden war. Aus dieſer Sachlage ergab ſich dann ferner, daß bei Verſetzungen Umzugskoſten nicht gewährt wurden, und daß die Hinterbliebenen der Forſtkaſſen-Rendanten der Wohlthaten des Geſetzes vom 20. Mai betr. die Fürſorge für die Wittwen und Waiſen der unmittelbaren Staatsbeamten, gänzlich 1882, P ˙eà—̃ĩ ͤ¹m“⁵bꝗỹꝛ . M Verwaltungs-Organiſation. 161 entbehrten. Im Staatshaushaltsetat war der muthmaßliche Betrag der Koften für die Geld— erhebung und Auszahlung ſummariſch ausgeworfen. Der leitende Gedanke bei der Regelung des Einkommens der Rendanten war der, jedem Beamten durch Bewilligung von Tantieme eine mit ſeiner Mühewaltung im genauen Verhältniß ſtehende Einnahme zu gewähren und durch die Ab— hängigkeit der letzteren von den der Forſtkaſſe zugeführten Beträgen das Intereſſe des Beamten an der Erhöhung der Einnahmen des Staates zu ſteigern und ihn namentlich zur rechtzeitigen und vollſtändigen Beitreibung der Forſtgefälle anzuregen. Dieſer Vortheil konnte aber auf die Dauer nicht zur Geltung kommen gegenüber den ſchweren Nachtheilen, welche mit dem Tantieme-Syſtem überhaupt verbunden ſind, und die vorzugsweiſe in der Ungewißheit des Beamten über die ihm während eines beſtimmten Zeitraums voraus- ſichtlich zufallenden Einnahmen und in der hieraus folgenden Unmöglichkeit beſtehen, ſich einen zuverläſſigen Voranſchlag für ſeine Ausgaben zu bilden. Dazu kam dann noch, daß das Tantieme⸗Syſtem ein ſyſtematiſches Aufrücken der Beamten in höhere Einkommensklaſſen mit dem zunehmenden Dienſtalter ausſchloß, daß bei dem Einkommen der Einzelnen der Zufall oft in unberechtigter Weiſe einwirkte, daß die Auseinanderſetzung zwiſchen einem neu eintretenden Be— amten und ſeinem Vorgänger ſchwierig, und das mit der ganzen Einrichtung verbundene Schreib— werk und Rechnungsweſen ſehr weitläufig war. Mit dem Etatsjahr 1888/89 wurden deshalb allen Rendanten feſte Beſoldungen bewilligt. Diejenigen der vollbeſchäftigten Klaſſe 1 erhielten zugleich die Eigenſchaft von auf Lebenszeit angeſtellten Beamten, mit einem Mindeſtgehalte von 1800 % und einem Höchſtgehalte von 3400 . Neben ihrem Gehalte beziehen ſie Dienſtaufwandsentſchädigungen. Was die drei Kategorien der nur nebenamtlich beſchäftigten Forſtkaſſenrendanten betrifft, ſo beſchränkt ſich die eingetretene Veränderung lediglich darauf, daß ihr Einkommen durchweg firirt worden iſt. Bei denjenigen Beamten, welche hauptamtlich ein Staatsamt mit Penjions- berechtigung verſehen (Klaſſe 2) lag zu einer Aenderung des bisherigen widerruflichen Dienſt— verhältniſſes in der Eigenſchaft als Forſtkaſſenrendanten ein Anlaß nicht vor. Sie beziehen eine feſte Vergütigung, welche in der Regel nur eine Entſchädigung für den Dienſtaufwand darſtellen ſoll. Dieſelbe ſchwankt zwiſchen 30 / und 2000 A. Nur die Regierungsbezirke Coblenz und Trier machen zur Zeit eine Ausnahme. Hier wird auf den Dienſtaufwand nur 7 der gezahlten Vergütung gerechnet. Dieſelbe ſchwankt zwiſchen 500 % und 2600 AM. Auch bei denjenigen Rendanten, welche ihren Haupterwerb außerhalb des Staatsdienſtes finden und die gegen eine mäßige Vergütung nebenher geringfügige Kaſſengeſchäfte übernommen haben, fehlt es, abgeſehen von der Fixirung des Dienſteinkommens, an einem Grunde, ihr bis- heriges, widerrufliches Dienſtverhältniß zu ändern. Ihr Einkommen ſchwankt zwiſchen 900 AL und 2700 /. Gleiches gilt endlich von den Untererhebern, deren Einkommen zwiſchen 20 MN und 1800 / beträgt. Unterm 2. Februar 1888 iſt eine Geſchäftsanweiſung für die Königlichen Forſtkaſſen— Rendanten erlaſſen worden, welche in Betreff der Buchführung derſelben ein übereinſtimmendes Verfahren für den ganzen Staat herſtellt. Im Einklang mit den desfallſigen Grundſätzen haben ſämmtliche Regierungen, in deren Bezirken Forſtuntererheber thätig ſind, für dieſe ebenfalls Geſchäftsanweiſungen erlaſſen. Jeder Forſtrendant ſowie jeder Untererheber hat eine Caution zu ſtellen, und zwar nach dem Geſetze vom 25. März 1873 in auf den Inhaber lautenden Obligationen über Schulden des Staates oder des Deutſchen Reichs. Laut Verordnung vom 10. Juli 1874 betragen die Cautionen je nach dem Umfange der Forſtkaſſe 6000, 3000 oder 1500 K. Unter dem Oberförſter ſtehen die Forſtſchutzbeamten. Dieſe zerfallen in zwei Klaſſen. a) ſolche, welche Schutz- und Betriebsbeamte zugleich ſind, Förſter und Waldwärter; b) ſolche, welche nur Schutzbeamte find, Forſthülfs aufſeher. Zu a. Der Förſter hat einen dauernd abgegrenzten Theil der Oberförſterei (Schutzbezirk, Begang, Belauf), nach § 37 der Dienſtinſtruktion für die Königlich Preußiſchen Förſter vom 23. October 1868 vor unrechtmäßiger Benutzung und gegen Entwendungen und Beſchädigungen zu beſchützen, in demſelben die Befolgung der Jagd- und Polizeigeſetze zu überwachen, die Hauungen, Kulturen und ſonſtigen Waldgeſchäfte nach Anweiſung des Oberförſters auszuführen und ſelbſt (mit Ausſchluß aller anderen Perſonen) die abzugebenden Waldproducte, jedoch nur auf ſchriftliche Anweiſung, an die Empfänger zu verabfolgen. Auch von den zu ſeiner Wahrnehmung v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 21 162 Staats-Forftverwaltung. oder Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die Forſt- und Jagd Polizeigeſetze in nicht zu ſeinem Schutzbezirke gehörenden Königlichen Waldungen und außerhalb derſelben hat er ſeinem vorgeſetzten Oberförſter Anzeige zu machen. Zu den Obliegenheiten des Förſters gehört auch die Anleitung und Beaufſichtigung der Waldarbeiter und die Aufmeſſung und Nummerirung der eingeſchlagenen Hölzer. Ueber alle zur Vereinnahmung gelangenden Hölzer und ſonſtigen Waldproducte hat er Nummerbücher, über die Waldarbeiten Arbeiter-Notiz-Bücher, über die Erträge aus der adminiſtrirten Jagd Schießbücher, über die Forſtfrevel Forſtrüge-Bücher zu führen. Auch liegt ihm die Aufſtellung der Lohnzettel bezüglich der von ihm beaufſichtigten Waldarbeiter ob. Die Schutzbezirke ſind nach der Lage und den Betriebs- und Schutzverhältniſſen von ſehr verſchiedenem Umfange. Bei ihrer Abgrenzung wird aber mehr auf die Betriebsgeſchäfte als auf den Forſtſchutz, zu deſſen Handhabung die Forſthülfsaufſeher mitwirken, gerückſichtigt, und als Grundſatz feſtgehalten, den Schutzbezirken einen ſolchen Umfang zu geben, daß die Betriebsgeſchäfte die Zeit des Beamten genügend in Anſpruch nehmen, aber auch nicht über die gewöhnlichen Kräfte eines ſolchen hinausgehen. Wo nach der Lage der Forſten einzelne abgeſonderte Parcellen von nur geringem Umfange einem größeren Schutzbezirke nicht angeſchloſſen werden können, ſondern einen beſonderen Schutz bezirk bilden müſſen, wird für einen ſolchen kleinen Bezirk nur ein Waldwärter angeſtellt, während im Uebrigen für jeden Schutzbezirk ein Förſter beſtimmt iſt. Die Obliegenheiten der Förſter und Waldwärter ſind daher dieſelben. Bei Beginn des Jahres 1894 beſtanden im Ganzen 3759 Schutzbezirke, von denen 3417 mit Förſtern, 342 mit Waldwärtern beſetzt ſind; 1880/81 waren 3714 Schutzbezirke vorhanden. Die durchſchnittliche Größe eines Schutzbezirkes ſtellt ſich auf 748 ha und ſchwankt in den einzelnen Regierungsbezirken zwiſchen 1158 ha (Gumbinnen) und 185 ha (Münſter). Wird indeſſen nur die zur Holzzucht beſtimmte Fläche in Betracht gezogen, ſo ergiebt ſich eine Durch— ſchnittsfläche von 672 ha für den ganzen Staat. Es tritt dann Bromberg mit 969 ha Durch— ſchnittsflache an die Spitze, während Münſter mit 168 ba die geringſte Durchſchnittsfläche aufweiſt. Für die einzelnen Regierungs-Bezirke ergiebt ſich die Reihenfolge der Durchſchnittsfläche für die Oberförſterei und den Schutzbezirk aus Tabelle 30. Die Förſter werden aus der Zahl der forſtanſtellungsberechtigten Anwärter des Jägercorps entnommen. Ihre Anſtellung erfolgt durch die Regierung dauernd mit feſtem Gehalte und Penſionsberechtigung. Die Waldwärter werden aus der Zahl geeigneter, womöglich mit kleinem Grundbeſitz in der Nähe des Schutzbezirks anſäſſiger Perſonen oder auch geeigneter Militär— anwärter, ausgewählt und ebenfalls von der Regierung mit feſtem Gehalte, aber nur auf Kün— digung angeſtellt. Zu erwähnen iſt noch, daß in einigen Oberförſtereien, welche ſehr umfangreich ſind oder vom Sitze des Oberförſters weit entlegene Reviertheile haben, einzelne beſonders geeignete Förſter dazu beſtimmt werden, manche Geſchäfte des Oberförſters im Auftrag und in Vertretung deſſelben für einen oder mehrere Schutzbezirke zu beſorgen, wie namentlich die Abzählung des Holzes, die Ueberwachung der Kulturarbeiten, die Auszeichnung von Durchforſtungen, Abhaltung kleiner Verſteigerungen, Beſcheinigung und Anweiſung der Lohnzettel und dergleichen. Solche mit theilweiſer Vertretung des Oberförſters beauftragte Förſter erhalten für die desfallſige Mühwaltung eine beſondere penſionsberechtigte Zulage von 60 // bis 450 / neben ihrem Gehalte, und werden, wenn der Vertretungsbezirk von größerem Umfange oder größerer Wichtigkeit iſt, „Revierförſter“, wenn er nur von geringerem Umfange iſt, „Hegemeiſter“ genannt. Es liegt indeſſen in der Abſicht, zur Vereinfachung der Rangabſtufungen die Hege— meiſterſtellen nach und nach in Revierförſterſtellen umzuwandeln oder ganz in Wegfall zu bringen. Ausnahmsweiſe werden zur Beſetzung von Revierförſterſtellen auch Forſtaſſeſſoren verwendet, wenn der Revierförſterbezirk beſonders wichtig und ſchwierig iſt. Die Ernennung der Revier— förſter und Hegemeiſter erfolgt auf Vorſchlag der Regierung durch den Miniſter für Landwirth— ſchaft, Domänen und Forſten. Gegenwärtig beſtehen 184 Förſterſtellen als Revierförſterſtellen und 12 als Hegemeiſterſtellen. Aelteren verdienten Förſtern wird als Anerkenntniß langjähriger vorzüglicher Dienftführung vom Miniſter der Titel als Hegemeiſter verliehen, ohne daß durch dieſe bloße Titelverleihung in ihren Obliegenheiten und Beſoldungsverhältniſſen als Förfter etwas geändert wird. Verwaltungs-Organiſation. 163 Zu b. Die Forſthülfsaufſeher ſind ausſchließlich zur Handhabung des Forſt- und Jagdſchutzes beſtimmt, ſoweit fie nicht vorübergehend in Krankheits- oder ſonſtigen Behinderungs— fällen der Förſter und Waldwärter auch zu deren Vertretung und Unterſtützung bei den Betriebs— geſchäften mit Verwendung finden, und werden aus den Forſt-Verſorgungsberechtigten und den Reſervejägern der Klaſſe A entnommen. Die Annahme erfolgt je nach dem Bedürfniſſe des Forſtſchutzes für einen oder mehrere Schutz— bezirke. Ihre Anzahl iſt daher wechſelnd und beträgt im Durchſchnitt etwa 2000. Sie wird ver— mehrt, während die Hauungen und Kulturen im Gange, und die Förſter bei dieſen beſchäftigt ſind. Dieſe Vermehrung erfolgte früher namentlich durch Heranziehung von beurlaubten Jägern der Klaſſe A von den Jäger-Bataillonen. Bei dem gegenwärtigen Ueberfluß an Reſervejägern der Klaſſe A, welche berufsmäßige Beſchäftigung nicht durchweg finden, wird bei der Verſtärkung der Forſtſchutzkräfte vorzugsweiſe auf die Reſervejäger Rückſicht genommen. Nur ganz aus— nahmsweiſe finden neben den Forſthülfsaufſehern namentlich in den neuen Provinzen, noch einige Forſtſchutzgehülfen (Forſtſchutzmänner) Verwendung, welche aus zuverläſſigen Waldarbeitern entnommen ſind und jederzeit entlaſſen werden können. Die Forſthülfsaufſeher zerfallen in Forſtaufſeher und Hülfsjäger. Erſtere werden vor— zugsweiſe verwendet, wo dauernd ein Hülfsbeamter nöthig iſt, und aus den Forſtverſorgungs— berechtigten ſowie aus den älteren Reſervejägern der Klaſſe A entnommen. Gegenwärtig iſt die dauernde Verwendung an demſelben Orte nicht mehr Vorbedingung der Ernennung zum Forſt— aufſeher. Wenn keine Bedenken beſtehen, erfolgt dieſe vielmehr nach Ablegung der Förſterprüfung, alſo etwa im neunten Dienſtjahre, ſpäteſtens aber mit Erlangung des Forſtverſorgungsſcheines, gleichviel ob die Beſchäftigung im Staatsforſtdienſte eine dauernde an derſelben Stelle iſt oder nicht. Die Forſtaufſeher beziehen nachträglich zu zahlende monatliche Tagegelder. Die Hülfsjäger werden nach Maßgabe des hervortretenden Bedürfniſſes angenommen und aus den Reſervejägern der Klaſſe X von kürzerer Dienſtzeit gewählt. Die Beſtellung erfolgt durch die Regierung. Die Hülfsjäger erhalten tägliche Diäten. Dem Oberförſter unmittelbar vorgeſetzt iſt die Bezirksregierung, insbeſondere deren Finanz-Abtheilung. Die Organe der Regierung für die Leitung und Beaufſichtigung des Betriebes in den Forſten, ſowie für die Ueberwachung der Natural- und Geld-Verwaltung ſind der Regierungs- und Forſtrath für eine gewiſſe Anzahl von Oberförſtereien, und der Oberforſtmeiſter für den ganzen Regierungsbezirk. Die Regierungs- und Forſträthe, welche gegenwärtig ſämmtlich am Sitze der Regierung ihren Wohnort haben, ſind techniſche Mitglieder des Regierungs-Collegiums und die nächſten Vor— geſetzten der Oberförſter. Sie haben die Amtsverwaltung der letzteren, ſowie der Forſtrendanten und Forſtſchutzbeamten nach allen Richtungen hin örtlich zu revidiren und den geſammten Forſt— haushalt, insbefondere auch den techniſchen Betrieb in den Forſten zu leiten und zu überwachen. Der Regierungs- und Forſtrath muß jedes Revier ſeines Bezirkes mindeſtens dreimal im Jahre bereiſen. Mitwirkung bei den Betriebsregulirungen, Etatsfertigungen und Servitut— ablöſungen, Prüfung und Feſtſtellung der jährlichen Hauungs-, Kultur- und ſonſtigen Wirth- ſchaftspläne, vorbehaltlich deren Schlußprüfung durch den Oberforſtmeiſter, ferner Reviſion aller Waldarbeiten, des Forſtſchutzes und der Buchführung des Oberförſters, Vergleichung der Geſchäftsbücher ꝛc. mit dem Befunde im Walde und mit den Büchern des Rendanten, Re— viſion der Forſtkaſſen, Forſtgebäude, Inventarien, ſämmtlicher Forſtgrenzen in zehnjähriger Wiederkehr und Ertheilung der hierüber zu den Rechnungen abzugebenden Beſcheinigungen ſind die hauptſächlichſten Obliegenheiten der Regierungs- und Forſträthe. In Betreff der Reviſion der Forſtkaſſen geſtattet das Reſeript vom 11. April 1892 den Regierungs- und Forſträthen, ſich der Hülfe eines Rechnungsbeamten zu bedienen, und ſich durch dieſen theilweiſe vertreten zu laſſen. — Als Mitglieder der Regierung haben die Regierungs- und Forſträthe bei dieſer alle Ge— ſchäftsſachen zu bearbeiten, welche ſpeciell ihren Dienſtbezirk betreffen, ſofern nicht einzelne Sachen dem Juſtitiarius oder einem für gewiſſe Gegenſtände, z. B. Forſtſervitutablöſungen und Bauſachen, beſonders angeſtellten Decernenten überwieſen werden. Sie ſind aber in allen ihren Bezirk be— treffenden Sachen, wenn ſolche einem anderen Decernenten zugetheilt werden, ſtändige Codecernenten. Alle von den Oberförſtern und Forſt-Aſſeſſoren oder Forſtreferendarien an die Regierung zu er— ſtattenden Berichte gehen durch die Hand des Regierungs- und Forſtrathes. Die Regierungs- und Forſträthe werden auf Antrag des Miniſters für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten von Sr. Majeſtät dem Kaiſer und Könige aus der Zahl der durch vorzügliche allgemeine Bildung und Geſchäftsgewandheit ſowie durch hervorragende forſttechniſche Leiſtungen 21? 164 ‚ Staats-Forjtverwaltung. ſich auszeichnenden Oberförſter ernannt, ohne daß es zu diefer Beförderung des Beſtehens einer beſonderen Prüfung, außer der, jeder Anſtellung als Oberförſter vorhergehenden forſtwiſſenſchaft— lichen Staatsprüfung, bedarf. Sie haben den Rang der Regierungsräthe (Räthe IV. Klaſſe). Die Zahl der Regierungs- und Forſträthe beträgt gegenwärtig 88, und durchſchnittlich kommen auf jeden nicht ganz ſieben Oberförſtereien. Die Gemeinde-Oberförſtereien in Weſtfalen und Rheinland ſind hierbei außer Betracht geblieben, ebenſo 91 Königliche Oberförſtereien, für welche die betreffenden Oberforſtmeiſter die Geſchäfte der Regierungs- und Forſträthe mit wahrnehmen. Der Oberforſtmeiſter iſt der Dirigent der geſammten Forſtverwaltung für den ganzen Regierungsbezirk und als ſolcher der Vorgeſetzte der Regierungs- und Forſträthe. Es iſt demgemäß bei jeder Regierung ein Oberforſtmeiſter, welcher neben dem Dirigenten der Regierungs-Abtheilung (einem Ober-Regierungsrath) mit zu deren Vorſtande gehört, angeſtellt, mit Ausſchluß der Regierung zu Münſter. Hier ſind bei nur 2403 ha Staatsforſten dem Oberforſtmeiſter zu Minden zugleich die Obliegenheiten desjenigen für Münſter übertragen. Für den Regierungsbezirk Aurich mit nur zwei Oberförſtereien von zuſammen 6711 ha iſt ein beſonderer Oberforſtmeiſter nicht in Thätigkeit. Die Forſtverwaltung dieſes Bezirkes ſteht vielmehr auf Grund der Allerhöchſten Ordre vom 15. Juni 1885 unter Leitung der Regierung zu Osnabrück. Dagegen ſind bei den Regierungen zu Caſſel und Wiesbaden wegen des großen Umfanges der dortigen Staats- und Gemeindeforſten je zwei Oberforſtmeiſter angeſtellt. Aus dieſem Grunde ſind auch den beiden Oberforſtbeamten zu Caſſel Forſt-Inſpectionsgeſchäfte nicht übertragen. Gleiches gilt von dem Oberforſtmeiſter zu Hildes— heim. Die Zahl der Oberforſtmeiſter beträgt 34. Sie haben den Rang der Ober-Regierungsräthe. Der Oberforſtmeiſter wird mit Zuſtimmung des Staatsminiſteriums vom Miniſter für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten aus der Zahl der tüchtigſten Regierungs- und Forſträthe in Vorſchlag gebracht und von Sr. Majeſtät dem Kaiſer und König ernannt. In der Regel iſt ihm auch ein Bezirk von geringerem Umfange zugetheilt, für welchen er alle den Regierungs- und Forſträthen obliegenden Geſchäfte wahrzunehmen hat. Für ſechs Regierungsbezirke mit nur vier bis ſieben Oberförſtereien iſt etatsmäßig neben dem Oberforſt— meiſter ein Regierungs- und Forſtrath nicht angeſtellt, nämlich für Stralſund, Liegnitz, Osnabrück (mit Aurich), Stade, Düſſeldorf und Cöln. Dem Oberforſtmeiſter liegt die Leitung der geſammten Forſtverwaltung des Regierungsbezirks, bezw. des ihm zugewieſenen Theiles deſſelben ob. Er hat daher der Regel nach jährlich jeden Inſpectionsbezirk in Gemeinſchaft mit dem Regierungs- und Forſtrath, wenigſtens theilweiſe zu bereiſen und zu revidiren. Es ſteht ihm unter Leitung des Regierungs-Präſidenten die Anſtellung der Forſtſchutzbeamten und die Dispoſition über deren Beſoldung ꝛc. in den Grenzen der darüber vom Miniſter erlaſſenen allgemeinen Vorſchriften, nach Anhörung der Regierungs- und Forſträthe, zu. Er hat ferner die allgemeine Leitung der Betriebsregulirungen, Etatsfertigungen und Servitut— ablöſungen, die Schluß-Prüfung und Beſtätigung der jährlichen Hauungs-, Kultur- und ſonſtigen Wirthſchaftspläne, die Vertheilung der Kultur- und Wegebaugelder, die Verfügung über die Fonds, welche für den ganzen Bezirk nur in einer Summe ausgeſetzt ſind, und die Bearbeitung aller die Geſammtheit der Forſtverwaltung ſeines Direectionsbezirks oder doch mehrerer Forſtrathsbezirke betreffenden Sachen bei der Regierung. Alle bei dieſen Behörden vorkommenden Geſchäftsſachen, welche die Forſtverwaltung berühren, müſſen ihm beim Eingange zu ſeiner Kenntnißnahme vorgelegt werden, und alle darauf ergehenden Schlußdeerete, Verfügungen und Berichte unterliegen ſeiner Ueber-Prüfung und Mitvollziehung. Die techniſchen Angelegenheiten der Forſt- und Jagdwirthſchaft, wohin alles gehört, was die Regulirung des Betriebs durch Forſtvermeſſung und Abſchätzung, was ferner die jährlichen Hauungen und Kulturen, den Jagdbeſchuß und das Forſtunterrichtsweſen betrifft, ſowie die Perſonal— Sachen der Forſtbeamten werden von den Oberforſtmeiſtern (unter Mitwirkung der Regierungs- und Forſträthe) ohne Betheiligung der Regierungs-Abtheilung ſelbſtändig unter der oberen Leitung des Negierungs-Präſidenten bearbeitet. Der Regierungs-Präſident it befugt, in Gemäßheit der Erlaſſe vom 30. April und 19. Juni 1826 ohne eigene Schluß Prüfung die Geſchäftsſachen, welche ſich auf dieſe techniſchen Angelegenheiten beziehen, in dem ihm geeignet erſcheinenden Umfange von dem Oberforſtbeamten zeichnen und in der Reinſchrift vollziehen zu laſſen. Dagegen unterliegen dem Geſchäftsgange durch die Regierungs-Abtheilung, und ſind in ihrer Eigenſchaft als Mitglieder derſelben von den Regierungs- und Forſträthen und dem Oberforſtmeiſter zu bearbeiten die Forſt Etats, Kaſſen und Rechnungs Sachen, Servitut- und Proceß Sachen, die Angelegenheiten wegen Ver werthung der Forſtproducte, Verpachtungs- und Veräußerungs Sachen, Forſtpolizei⸗Sachen, ferner Verwaltungs-Organiſation. 165 diejenigen Perſonal-Sachen der Oberförſter und Forſtſchutzbeamten, welche nach Abſchnitt D der Geſchäftsanweiſung für die Regierungen vom 31. December 1825 der vereinigten Abtheilung aus— drücklich vorbehalten ſind, endlich auch die einer collegialiſchen Behandlung überwieſenen Disciplinar— Angelegenheiten, für welche, wenn es ſich um förmliche Disciplinar-Unterſuchungen gegen Oberförſter, Forſtnebenbetriebsbeamte, Forſtrendanten und etatsmäßige Forſtſchutzbeamte handelt, das Plenum der Regierung nach dem Geſetze vom 21. Juli 1852 in erſter Inſtanz zu entſcheiden hat. Als Hülfsarbeiter für die Forſtverwaltung, je nach dem wechſelnden Bedürfniſſe, werden bei den Regierungen noch diätariſch beſchäftigte Forſtaſſeſſoren verwendet, welche auch mit manchen Außengeſchäften, wie z. B. Reviſion der Grenzen, der Inventarien und der Buchführung ꝛc., in Vertretung des Regierungs- und Forſtrathes beauftragt werden können und in der Lage ſind, ſich durch Theilnahme an den Geſchäften der Regierung auch im Kaſſen-, Polizei- und Communal— Weſen eine allgemeinere Geſchäftsbildung zu erwerben. Der Regierungs-Präſident iſt er— mächtigt (Allerh. Ordre vom 24. Auguſt 1892), den Forſtaſſeſſoren ſelbſtſtändige Decernate zu übertragen. Ihr Stimmrecht im Collegium regelt ſich nach den für die Regierungsaſſeſſoren maßgebenden Grundſätzen. Außerdem ſind bei einigen Regierungen beſondere Räthe für die Bearbeitung der Forſt— ſervitutſachen angeſtellt, um deren Regulirung und Ablöſung, namentlich auch im Vergleichswege durch unmittelbare Verhandlung mit den Berechtigten thunlichſt zu fördern. Die Zuſtändigkeit der Regierung, bezw. des Oberforſtmeiſters und der Regierungs- und Forſträthe erſtreckt ſich auf die Genehmigung der jährlichen Wirthſchaftspläne innerhalb der Grenzen der vom Miniſter feſtgeſtellten Betriebsregulirungswerke und innerhalb der durch die Etats ausgeſetzten Geldmittel, auf Fertigung der 6jährigen Natural- und Geld-Etats für die Oberförſtereien, auf Feſtſtellung der Hauerlohns- und ſonſtigen Werbungskoſten-Sätze ſowie der Taxen für Waldnebennutzungen, auf Abſchluß aller Verträge, unter Umſtänden nach eingeholter Genehmigung des Miniſters, auf Genehmigung freihändiger Verkäufe von Holz und anderen Wald— producten, ſoweit ſie über die Befugniſſe des Oberförſters hinausgehen, auf Feſtſtellung der Bau— pläne über Reparaturen und Erneuerung vorhandener Forſtdienſtgebäude, auf Führung aller gericht— lichen Proceſſe, auf Abnahme und Vorprüfung der Rechnungen behufs deren Einſendung an die Ober-Rechnungskammer, auf Handhabung der Disciplin über die Localforſtbeamten und überhaupt auf alle Forſtangelegenheiten, welche nicht der ſelbſtſtändigen Erledigung durch die Localbeamten überlaſſen oder der Entſcheidung des Miniſters vorbehalten ſind. Dieſer Entſcheidung und Genehmigung unterliegen: die Betriebsregulirungs- und Taxations— Reviſionsarbeiten ſowie Abweichungen von den durch dieſe Arbeiten feſtgeſtellten Wirthſchafts— Anordnungen, ferner die Feſtſtellung der 3jährigen Forſtverwaltungs-Etats für den ganzen Bezirk, die Feſtſtellung der Holz- und Wildprets-Taxen und der Pläne über Erbauung bisher nicht vorhanden geweſener Forſtgebäude, ſodann gewiſſe Veränderungen in der Subſtanz der Forſten, Uebergang von der Adminiſtration gewiſſer Nutzungsobjecte zu deren Verpachtung oder umgekehrt, Verpachtung von Nutzungen zu 4500 % oder mehr Jahresertrag, Verpachtung von Gegenſtänden unter 4500 %, wenn dabei von den allgemeinen Vorſchriften abgewichen werden ſoll, ſowie überhaupt alle Abweichungen von den vorgeſchriebenen allgemeinen Verwaltungsgrundſätzen, wohin auch freihändige Holzverkäufe unter der Taxe ohne vorgängige wiederholte vergebliche Licitation und ſolche freihändigen Holzverkäufe gehören, nach welchen an einen Käufer in einem Jahre für mehr als 5000 AL Holz überlaſſen werden ſoll, und endlich freihändige Verkäufe von Holz auf dem Stamme. Das Miniſterium für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten enthält in ſeiner Abtheilung für Forſten die Centraldirection für die geſammte Staatsforſt— verwaltung, beſtehend aus dem Oberlandforſtmeiſter und Miniſterialdirector mit dem Range eines Rathes I. Klaſſe, vier forſttechniſchen Miniſterialräthen (vortragende Räthe) mit dem Range der Räthe II. oder III. Klaſſe (im erſteren Falle führen ſie den Titel Land— forſtmeiſter, im letzteren den Titel Oberforſtmeiſter), einem ſtändigen Hülfsarbeiter (Regierungs— und Forſtrath), einem Juſtitiarius, der zugleich die Forſtſervitutſachen bearbeitet und zwei bau— techniſchen vortragenden Räthen, die auch in den übrigen Abtheilungen des Miniſteriums beſchäftigt ſind, mit einigen bautechniſchen Hülfskräften. Der Geſchäftsbereich der forſttechniſchen Räthe iſt geographiſch abgegrenzt. Sie find zugleich in der landwirtſchaftlichen Abtheilung (J) des Miniſteriums mit der Bearbeitung der Forſtangelegenheiten betraut. Der Miniſter ſtellt die allgemeinen Grundſätze für die Erhaltung und Nutzbarmachung des in den Forſten beſtehenden Staatsvermögens auf und überwacht ihre Ausführung. Zu dieſem 166 Staats⸗Forſtverwaltung. Behufe ſind ihm die vorerwähnten Entſcheidungen und Genehmigungen vorbehalten. Soweit es ſich dabei um wichtigere Veränderungen in der Subſtanz der Staatsforſten durch freiwillige Ver— äußerung, ferner um Abweichung von beſtehenden Verträgen zum Vortheil der betheiligten Privat— Perſonen, namentlich um Nachlaß an contractlichen bezw. geſetzlichen Forderungen oder um Aenderungen in der Allerhöchſt genehmigten Organiſation der Forſtverwaltung handelt, hat der Miniſter zur Entſcheidung Sr. Majeſtät des Kaiſers und Königs zu berichten. Der Aller— höchſten Vollziehung auf Vorſchlag des Miniſters ſind ferner vorbehalten die Patente zur Verleihung des Forſtmeiſter- oder Profeſſor-Titels und die Beſtallungen zur Ernennung der Regierungs- und Forſträthe und höheren Forſtbeamten ſowie die Abſchiede beim Ausſcheiden der zuletzt genannten Beamten aus dem Dienſte. Im Uebrigen trifft der Miniſter alle Beſtimmungen wegen Beſetzung der Forſtdienſtſtellen der Oberförſter und höheren Beamten. Der Miniſter für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten leitet vom directiven Stand— punkte aus die Bewirthſchaftung der Staatsforſten, insbeſondere auch durch Entſendung der Mitglieder der Centralforſtdirection zu Reviſionsreiſen in die Forſten, namentlich zur örtlichen Prüfung der Betriebsregulirungs- und Taxations-Reviſions-Arbeiten. Er unterhält auf dieſem Wege einen lebendigen Verkehr der Centralſtelle mit der örtlichen Verwaltung und erlangt eine fortlaufende unmittelbare Kenntniß von den Waldſtands- und Betriebsverhältniſſen der verſchiedenen Forſten, um ſeine Entſcheidungen den örtlichen Verhältniſſen und Bedürfniſſen entſprechend treffen, den ſchriftlichen Verkehr thunlichſt abkürzen und der Localverwaltung eine möglichſt freie Bewegung geſtatten zu können. Der unmittelbaren Leitung und Beaufſichtigung des Miniſters unterliegt auch das geſammte Forſtunterrichtsweſen mit den Forſtakademien zu Eberswalde und Münden und die Ausführung der forſtwiſſenſchaftlichen Prüfungen. Die Förſter-Prüfungen zählen aber nicht hierzu. Curator der Forſtakademien iſt der Oberlandforſtmeiſter. Für die im Miniſterium zuſammengefaßte Leitung, bezw. Ausführung der Forſtvermeſſungs— und Kartirungsarbeiten iſt das Forſt-Einrichtungs-Bureau beſtimmt, das zugleich die Ur— karten und Vermeſſungsſchriften zu ſammeln und aufzubewahren und die Vervielfältigung der Karten für den Bedarf der Localverwaltung zu beſorgen hat. Das Perſonal des Forſt-Ein— richtungs-Bureaus beſteht aus einem Regierungs- und Forſtrath, welcher neben dem forſtwiſſen— ſchaftlichen Staatsexamen auch die Feldmeſſer-Prüfung beſtanden haben muß, und einer Anzahl von Forſtaſſeſſoren und forſttechniſch gebildeten Bureau-Beamten nebſt mehreren Zeichnern, die möglichſt aus der Klaſſe & der Reſervejäger entnommen werden. Das Perſonal zur Ausführung der Vermeſſungen wird aus geeigneten Forſtaſſeſſoren ſowie aus Anwärtern der Forſtſchutzbeamten-Laufbahn ausgewählt. Aus der Tabelle 32 iſt die Eintheilung der Staatsforſten in die Forſtrathsbezirke zu erſehen. Bei der Centraldirection im Miniſterium für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten ſind die Referate vertheilt wie folgt: 1. Generalien, Perſonalien und Geſammtleitung für die ganze Monarchie: Oberlandforſtmeiſter und Miniſterialdirector Donner. 2. Oſtpreußen, Pommern, Schleſien Ober— und die Regierungs-Bezirke förſtereien. e Wee Trier und Aachen ſowie das Forſtkaſſenweſen . . 178 949 250 ha 803813 ha: Landforſtmeiſter Wächter. 3. Sachſen, Schleswig, Weſtfalen. 89 285049 - 261347 = Landforſtmeiſter Janiſch. 4. Brandenburg, Heſſen-Naſſau u. die Regierungs-Bezirke Cöln, und Düſſeld oer on 696301 - 654104 Landforſtmeiſter 5. Weſtpreußen, Poſen, Hannover Schultz. und der Regierungs Bezirk Coblenz , 201 816606 - 745486 Landforſtmeiſter von dem Borne. 6. Dienſtländerei-‚Wege Sachen ꝛc. — — Regierungs und Forſt— rath von Alten. 693 2747204 ha 2464 750 ha. Beſoldungs-Verhältniſſe. 167 Bei vorſtehender Flächenangabe iſt nur der Staatswald und der dem Staate antheilig gehörige Wald berückſichtigt. Die Kloſterreviere in Hannover ſind in der Zahl der Oberförſtereien aber mit enthalten, nicht jedoch die beiden Bezirksoberförſtereien in den Hohenzollern'ſchen Landen und die Stiftsoberförſterei Büren des Regierungsbezirkes Minden. 6. Beſoldungs⸗Verhältniſſe. Der Normalbeſoldungsplan für das Forſtperſonal iſt gegenwärtig folgender: Bei dem Miniſterium für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten beſtimmt der Etat für den Oberlandforſtmeiſter ein Gehalt von 15000 ½¼, für die Räthe ein ſolches von 7500 bis 9900 HK, je nach dem Dienftalter (woneben eine Schreibmaterialien-Ver— gütung von 24 % gewährt wird), für den Vorſteher des Forſteinrichtungs-Bureaus ein Gehalt von 6000 M. Der Oberlandforſtmeiſter und einer der forſttechniſchen Miniſterialräthe haben freie Dienſtwohnung, die übrigen beziehen den Wohnungsgeldzuſchuß für Berlin von 1200 AM; davon werden 660 „HK als penſionsberechtigt angerechnet. Bei Dienſtreiſen erhalten dieſe Beamten die geſetzlichen Tagegelder und Fuhrkoſten. II. Regierungsforſtbeamte. III. 1. Oberforſtmeiſter. Sie erhalten: a) Penſionsberechtigtes Gehalt von 4200-6000 , in 6 Dienſtaltersſtufen mit Zjähriger Dauer in Beträgen von 4200, 4600, 5000, 5400, 5700 und 6000 / und Wohnungsgeldzuſchuß bis zu 660 % (mit 492 NK Upenſionsberechtigt). b) Penſionsberechtigte Dirigenten ꝛc.-Zulage bei 20 Stellen mit 900 /, bei 8 mit 600 HK und bei 6 mit 300 AM. c) Fuhrkoſtenfinxum bis zu 2900 N, durchſchnittlich 2116 M. Neben dem Fuhrkoſtenfixum werden bei Dienſtreiſen die geſetzlichen Tagegelder und für den Tag 3 % Fuhrkoſtenzulage gewährt, ſofern ein Fuhrwerk wirklich benutzt worden iſt, außerdem an Schreibmaterialien-Vergütung jährlich 24 N. Regierungs- und Forſträthe. Sie beziehen: a) Penſionsberechtigtes Gehalt von 4200-6000 //, in 6 Dienſtaltersſtufen wie bei den Oberforſtmeiſtern und Wohnungsgeldzuſchuß bis zu 660 % (mit 492 NM penſionsberechtigt). p) Dienſtaufwandsentſchädigung bis zu 2900 A, durchſchnittlich 2560 MN. Aus dieſer Dienſtaufwandsentſchädigung ſind alle Ausgaben für Dienſtreiſen inner— halb des Dienſtbezirks, und alle ſonſtigen Amtsunkoſten zu beſtreiten. Diäten und ſonſtige Vergütungen werden außerdem nicht gewährt. Mit einer einzigen Ausnahme ſind die Oberforſtmeiſter und Regierungs- und Forſt— räthe gegenwärtig ſämmtlich von der Verpflichtung, Dienſtpferde zu unterhalten, entbunden. Soweit ein Dienſtfuhrwerk nicht unterhalten wird, kommt die Fuhrkoſtenvergütung der Oberforſtmeiſter und die Dienſtaufwandsentſchädigung der Regierungs- und Forſträthe innerhalb der Grenzen des etatsmäßigen Betrages nur inſoweit zur Zahlung, als durch die dem Miniſter jährlich vorzulegende Nachweiſung die wirklich erfolgte Ver wendung unter Zugrundelegung der geſetzlichen Reiſekoſtenſätze für die Oberforſtmeiſter, bezw. der Reiſekoſten- und Tagegelderſätze für die Regierungs- und Forſträthe dar— gethan iſt. 3. Forſtaſſeſſoren welche als Hülfsarbeiter bei den Regierungen verwendet werden, er— halten aus dem dazu ausgeſetzten Geſammtfonds von 57300 ¼/ fixirte diätariſche Ver— gütungen von 150 bis 220 % monatlich. Oberförſter. ie Das penſionsberechtigte baare Gehalt jteigt von 2400 bis 4500 % und wird in 8 Dienſtaltersſtufen von 3 jähriger Dauer in Beträgen von 2400, 2700, 3000, 3600, 3900, 4200 und 4500 ¼ gewährt. 168 Staats-Forſtverwaltung. 2. An penſionsberechtigten Nebenbezügen kommen in Betracht: a) a) b) d) Freie Dienſtwohnung. In Ermangelung einer ſolchen wird Miethsentſchädigung bis zum Höchſtbetrage von 900 % gewährt. Bei der Penſionirung kommt nach Maßgabe des Geſetzes vom 12. Mai 1873 der Durchſchnittsbetrag des Wohnungs- geldzuſchuſſes für Beamte der V. Rangklaſſe mit 492 % zur Anrechnung. Freies Feuerungsmaterial für den eigenen Bedarf gegen Erſtattung der Wer— bungskoſten. Statt deſſelben kann auch eine Geldentſchädigung gewährt werden, welche den werbungskoſtenfreien Taxwerth des höchſten zuläſſigen Naturalbezuges, der für jede einzelne Stelle feſtgeſetzt iſt, nicht überſchreiten darf. Für die freie Feuerung ſind 150 HK öpenſionsberechtigt. 3. Nicht in Anrechnung kommen bei der Penſionirung: Die Dienſtaufwandsentſchädigung, welche bis zum Betrage von 2100 / ge währt wird, je nach dem Umfange des Verwaltungsbezirks, gegenwärtig mit durch— ſchnittlich 1739 7. Aus dieſer Dienſtaufwandsentſchädigung muß der Oberförſter alle Amtsunkoſten, insbeſondere die Beſchaffung der nöthigen Schreib- und Rechnen— hülfe, Schreib- und Zeichnenmaterial, ſoweit nicht die erforderlichen Rechnungs— und ſonſtigen Druckformulare von der Regierung zu liefern ſind, die Unterhaltung des Bureaus und der Dienſtpferde und alle mit ſeiner Amtsverwaltung ver— bundenen Dienſtreiſen beſtreiten. Tagegelder und Fuhrkoſtenvergütung werden nebenher nicht gewährt. Es iſt aber darauf gerechnet, daß die Pferdeunterhaltung durch die Dienſtländereinutzung erleichtert wird. Es werden daher dem Oberförſter in der Regel, wo dazu Gelegenheit iſt, und es angemeſſen befunden wird: Dienſtländereien, bis zu einem jedoch äußerſt ſelten erreichten Höchſtbetrage von 45% s ha, gegen Zahlung eines mäßigen Nutzungsgeldes überwieſen; auch wird die Benutzung der Waldweide für Vieh der eigenen Wirthſchaft, und zwar für Rindvieh bis zu höchſtens 13 Stück Altvieh und 5 Jungvieh, und für Schweine bis zu 6 Stück nebſt Zuzucht bis zum halbjährigen Alter, gegen Zahlung eines Weidegeldes geſtattet, wo es nach den obwaltenden örtlichen und Beſtandes-Ver— hältniſſen vom Miniſterium für zuläſſig erachtet wird. Im Allgemeinen iſt dieſe Nutzung nicht erwünſcht und ſtark eingeſchränkt worden. Auf die Nutzungen zu b und ec ſteht den Oberförſtern ein Anrecht nicht zu, und können ſolche jeder Zeit vermindert oder ganz eingezogen werden. Endlich werden aus einem beſonderen Fonds von 61300 % Stellenzulagen für ſolche Oberförſterſtellen gewährt, welche beſonders ſchwierig oder ungünſtig ſind, namentlich für diejenigen, denen die Dienſtwohnung oder das Dienſtland fehlt, bezw. da wo letzteres ſehr unergiebig iſt. Die Stellenzulage ſchwankt zwiſchen 100 und 600 AL. Abweichend werden die beiden Bezirksoberförſter in den Hohenzollern'ſchen Landen beſoldet, inſofern ſie kein Feuerungsmaterial und keine Miethsentſchädigung, aber den geſetzlichen Wohnungsgeldzuſchuß beziehen und die Dienſtaufwandsentſchädigung von den Gemeinden erhalten, deren Waldungen ſie zu beaufſichtigen haben. IV. Forſtſchutzbeamte. 1. Revierförſter, Hegemeiſter und Förſter. Das Einkommen bilden: A. Das penſionsberechtigte baare Gehalt von 1100 bis 1500 %, in 8 Dienſtalters— ſtufen von 3jähriger Dauer in Beträgen von 1100, 1200, 1250, 1300, 1350, 1400, 1450 und 1500 Al; An penſionsberechtigten Nebenbezügen werden gewährt: a) Freie Dienſtwohnung oder in deren Ermangelung — Miethsentſchädigung bis zur Höhe von 225 % . Nach Maßgabe des Geſetzes vom 12. Mai 1873 iſt hierfür der Betrag von 297 A 60 „ für die Revierförſter und von 112.76 80,5 für die Hegemeiſter und Förſter penſionsberechtigt. Freie Feuerung. Hier gelten dieſelben Grundſätze, welche in Betreff der Ober— förſter unter 2 b angeführt worden find, der penſionsberechtigte Betrag beläuft ſich aber nur auf 75 . e) Penſtionsberechtigt iſt ferner der den Revierförſtern und Hegemeiſtern unter dem Namen Revierförſter- bezw. Hegemeiſter-Zulage bewilligte Zuſchuß von 60 bis 450 AM. Bejoldungs-Berhältniffe. 169 C. An nicht penſionsberechtigten Zulagen werden gewährt: a) den Inhabern beſonders umfangreicher oder parcellirter Schutzbezirke Pferde— haltungszulage für ein Dienſtpferd bis zur Höhe von 180 /; bh) zur Annahme von Schutzhülfe bis zum Betrage von 180% ſolchen Förſtern, welche zeitweiſe eine Unterſtützung beim Forſtſchutze nöthig haben, ohne daß die Beſtellung eines Hülfsjägers erforderlich wird; c) zur Unterhaltung eines Kahnes denjenigen Förſtern, welche zur Ausübung des Dienſtes eines ſolchen bedürfen, im Betrage bis zu 75 ; d) Stellenzulagen für beſonders ſchwierige und ungünſtige Stellen bis zum Be— trage von 300 M. Wo Gelegenheit dazu vorhanden und es angemeſſen iſt, werden ferner an nicht penſionsberechtigten Nebenbezügen gewährt: e) Dienſtländereien bis zu einem, jedoch nur ſelten erreichten Höchſtbetrage von 19,40 ha gegen Zahlung eines mäßigen Nutzungsgeldes und ) Waldweide für eigenes Rindvieh bis zu höchſtens 7 Stück Altvieh und 3 Stück Jungvieh und für eigene Schweine bis zu 4 Stück nebſt Zuzucht, gegen Zahlung eines Weidegeldes, ſofern die Waldweidenutzung vom Miniſterium ge— ſtattet wird. Bezüglich dieſer Nutzung gilt im Uebrigen das bei den Oberförſtern Angeführte. Die Nutzungen zu C e und k können nach dem Ermeſſen der Verwaltung jederzeit eingezogen oder verringert werden. 2. Waldwärter. Dieſelben werden auf Kündigung angeſtellt und zerfallen in: vollbeſchäftigte mit einem penſionsberechtigten Gehalte von 400 — 800 % und Anſpruch auf Wohnungsgeldzuſchuß, der mit 112 % SO „penſionsberechtigt it, und nebenamtlich beſchäftigte mit nicht penſionsberechtigtem Gehalte von 36—350 K und ohne Anſpruch auf Wohnungsgeldzuſchuß. Bei den Waldwärtern iſt das Gehalt mit der Stelle verbunden. Ein Aufſteigen nach dem vorſchreitenden Dienſtalter findet nicht ſtatt. Dem Gehalte treten hinzu: a) freie Wohnung, ſoweit zu deren Gewährung Gelegenheit iſt, in welchem Falle der für die vollbeſchäftigten Waldwärter zu zahlende Wohnungsgeldzuſchuß fortfällt, b) freies Feuerungsmaterial, wie bei den Förſtern. Eine Penſionsberechtigung findet für das freie Brennholz das für jede Stelle durch einen feſtgeſetzten Höchſt— betrag begrenzt iſt, nicht ſtatt. Wo Gelegenheit dazu vorhanden iſt, und es angemeſſen erſcheint, wird gewährt: c) Dienſtländereinutzung, d) Waldweidenutzung, zu e und d unter denſelben Bedingungen, wie bei den Förſtern, und e) nach Umſtänden eine nicht penſionsberechtigte Stellenzulage wie bei den Förſtern. 3. Die Forſthülfsaufſeher, welche nach dem Bedürfniſſe des Forſtſchutzes in unbeſtimmter Zahl verwendet werden, erhalten: a) Remunerationen von monatlich 54— 78 , bezw. entſprechende Tagegelder, b) freie Dienſtwohnung nur in ſeltenen Fällen, wo zu deren Gewährung Gelegenheit iſt, oder ein dringendes Bedürfniß vorliegt, c) freies Feuerungsmaterial für den eigenen Bedarf gegen Erſtattung der Werbungs— koſten oder Geldvergütung, unter Einhaltung des Höchſtbetrages von 27 rm weichen Knüppelholzes für verheirathete und von 17 rm für unverheirathete Forſthülfs— Aufſeher; außerdem wird, wo die Regierung es geſtattet, gewährt: d) Waldweidenutzung für 1 Kuh und 1 Stück Jungvieh und 1—2 Schweine der eigenen Wirthſchaft gegen Zahlung eines Weidegeldes, wenn das Vieh mit einer anderen Heerde aufgetrieben werden kann. v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 22 170 Staats-Forſtverwaltung. Bezüglich der etwaigen Gewährung einer Penſion bei der Verſetzung in den Ruhe— ſtand nach Maßgabe des Einkommens zu a gilt die Beſtimmung im 2. Abſatz des § 2 des Geſetzes vom 27. März 1872. Die ältere Hälfte der in jedem Regierungsbezirke verwendeten, bereits im Beſitz des Forſtverſorgungsſcheines befindlichen Forſthülfsaufſeher erhält monatlich 78 %, die jüngere Hälfte 72 /. Diejenigen Forſthülfsaufſeher, welche noch zu den Reſervejägern der Klaſſe A gehören, beziehen bei einer Geſammt-Dienſtzeit bis zu 7 Jahren 54 M, bei 7—10jähriger Dienſtzeit 60 % und bei längerer Dienſtzeit 66 //. — Bei örtlicher Theuerung wird eine Zulage von 3 / monatlich gewährt, von der jedoch die älteſte Klaſſe der Forſtverſorgungsberechtigten ausgeſchloſſen iſt. Schreibgehülfen der Oberförſter erhalten eine Zulage von 6 % monatlich. Die Beſoldung wird nachträglich monatlich gezahlt, und zwar den Forſtaufſehern in Form fixirter Monats-Diäten, den Hülfsjägern in Form täglicher, nach den Monatsſätzen mittelſt Theilung durch 30 bemeſſener Tage— gelder. Der Einkommensbetrag von 936 / jährlich darf nicht überſchritten werden, ſoweit er aus der Staatskaſſe gezahlt wird. Zur Dienſtleiſtung bei der Forſtverwaltung beurlaubte Feldwebel erhalten vom 7. Monat ihrer Beſchäftigung ab 2 % 30 Tagegeld. Eine Aufbeſſerung des Einkommens der Forſthülfsaufſeher iſt als Bedürfniß anzuerkennen. Forſtkaſſen-Beamte. Diejenigen Forſtrendanten, welche als ſolche durch die Kaſſengeſchäfte voll in Anſpruch genommen ſind, beziehen ein penſionsberechtigtes Gehalt von 1800-3400 AL und einen Wohnungsgeldzuſchuß, der mit 297, / bei Berechnung des Ruhegehaltes in An— rechnung kommt. Das Gehalt wird in 9 Dienſtaltersſtufen von 3jähriger Dauer in Be trägen von 1800, 2000, 2200, 2400, 2600, 2800, 3000, 3200 und 3400 M gewährt. Die Dienſtaufwandsentſchädigung ſteigt bis 2000 % und geht nur bei 2 beſonders umfangreichen Kaſſen darüber hinaus. Bezüglich der nicht vollamtlich beſchäftigten Kaſſenbeamten und Untererheber, welche ſämmtlich ſtatt der früheren Tantieme eine feſte Vergütung bis zur Höhe von 2700 / erhalten, wird auf das im Abſchnitt 5 „Verwaltungs— Organiſation“ auf Seite 161 bereits Angeführte Bezug genommen. Eine beſondere Dienſt— aufwandsentſchädigung erhalten ſie neben dem Einkommens-Fixum nicht. Nebenbetriebsbeamte. 1. Verwaltende Nebenbetriebsbeamte. Das Gehalt wird in 7 Dienſtaltersſtufen von 3jähriger Dauer in Beträgen von 1500, 1800, 2100, 2400, 2600, 2800 und 3000 % gewährt. Außerdem erhalten die verwaltenden Nebenbetriebsbeamten freie Dienſtwohnung oder Miethsentſchä— digung, wofür 297, , und freie Feuerung, wofür 105 % penſionsberechtigt ſind. Nicht penſionsberechtigte Dienſtaufwandsentſchädigung wird bis zum Betrage von 1200 % gewährt, Stellenzulage bis zum Betrage von 300 A. Dienſtländerei-Nutzung und Waldweide kann den Nebenbetriebsbeamten gegen anſchlagsmäßiges Entgelt bewilligt werden. 2. Meiſter bei den Nebenbetriebsanſtalten. Die Beſoldungsverhältniſſe ſtimmen mit denen der Förſter überein, doch wird bei 2 umfangreichen Stellen eine Dienſtaufwandsentſchädigung von je 150% gezahlt. Der Wärter bei den Nebenbetriebsanſtalten. Die Beſoldungsverhältniſſe ſtimmen mit denen der Waldwärter überein. Alle Theile des Dienſteinkommens, welche nicht in baarem Geld beſtehen, ſind nicht mit der Perſon, ſondern mit der Stelle verbunden. Das Gehalt aber wird unabhängig von der Stelle nach Maßgabe des Dienſtalters, ſoweit nicht tadelhafte Amtsverwaltung zu einer Abweichung nöthigt, gewährt. Nur bei den Waldwärtern und den Wärtern der Neben— betriebsanſtalten iſt das Gehalt mit der Stelle verbundeu. In Betreff der Nebenbezüge gilt Folgendes: Außer den dem Forſtbeamten durch ſeine Anſtellungsverfügung oder ſonſtige ſchriftliche Genehmigung zugeſtandenen Bezügen darf derſelbe lein anderes Aceidenz und keine andere Nutzung, namentlich an Forſtländereien, an Holz, Maſt, Gras, Weide, Streu, Erde, Steinen oder ſonſtigen Forſterzeugniſſen, ſei der Befoldungs-Berhältniffe. 171 Werth auch noch ſo geringfügig, ſich aneignen oder zu ſeinem Vortheile durch einen anderen verwenden laſſen, noch eine ihm als Forſtbeamten gejtattete derartige Waldnutzung ganz oder theilweiſe, unentgeltlich, tauſchweiſe oder gegen Entgelt abtreten. Eine bloß mündliche Ge— nehmigung eines Vorgeſetzten in Beziehung auf Geſtattung von dergleichen Nutzungen kann nie von der Strafe unbefugter Aneignung befreien. Der Forſtbeamte iſt aber befugt, Waldbeeren, Pilze, Schwämme und nicht zu Viehfutter oder Streu beſtimmte Kräuter, ſoweit es nicht etwa ausnahmsweiſe ſpeciell unterſagt wird, zum Verbrauche in der eigenen Wirthſchaft unentgeltlich ſammeln zu laſſen, ohne dazu einer Genehmigung zu bedürfen. Zum freien Brennholze darf nur Knüppel-, Reiſer- und Stockholz abgegeben werden. Für die Abgabe an Knüppelholz iſt bei jeder etatsmäßigen Stelle ein Meiſtbetrag feſtgeſetzt; was mehr bedurft wird, iſt in geringerem Reiſer- und in Stockholz zu entnehmen. Selbſteinſchlag von Holz zum Feuerungsbedarfe iſt den Forſtbeamten unbedingt unterſagt. Das Brennholz darf nur von dem für Rechnung der Forſtkaſſe vorſchriftsmäßig aufgearbeiteten, nummerirten und gebuchten Materiale und nur nach vorheriger Anweiſung entnommen werden. Unaufgearbeitetes, der Ent— wendung zu entziehendes Material ſoll nur ausnahmsweiſe nach Abnahme durch den Oberförſter und gehöriger Buchung zur Abgabe gelangen. Den Forſtbeamten iſt es bei ſtrenger Strafe ver— boten, von dem Freibrennholze etwas zu verkaufen oder an Andere ſchenkungs- oder tauſchweiſe zu überlaſſen. Ueber Benutzung und Unterhaltung der Dienſtwohnungen beſtehen beſondere Vorſchriften vom 31. Januar 1893, durch welche den Dienſtinhabern auch die Ausführung gewiſſer kleiner Reparaturen auferlegt iſt. Die Tabelle 60 läßt erſehen, welche Dienſtgebäude und ſonſtige von der Forſtverwaltung zu unterhaltende Hochbauten vorhanden ſind. Zur Zeit fehlen noch für 51 Oberförſter und für 163 Förſter die Dienſt-Gehöfte, d. h. für 7 % bezw. 4,7 %% von den vorhandenen Dienſtſtellen. In Betreff der Dienſtländereien iſt Nachſtehendes zu bemerken: Die Wohnungsverhältniſſe und die Dienſtſtellung der Forſtbeamten machen es im Allgemeinen nothwendig, daß ihnen durch Ueberweiſung von Dienſtland die Möglichkeit gewährt wird, die täglichen Wirthſchaftsbedürfniſſe ſelbſt zu erbauen. Die einſam im Walde wohnenden Beamten würden ohne eine kleine Landwirthſchaft nicht beſtehen können. Bei Abweſenheit des Beamten würde die Familie ſchutzlos ſein, wenn nicht ein Knecht oder eine Magd vorhanden wären. Auch die in den Dörfern wohnenden Forſtbeamten müſſen wenigſtens ſoweit mit Landwirthſchaft aus— geſtattet werden, daß ſie bei Beſchaffung der täglichen Bedürfniſſe von Milch, Butter, Kartoffeln ꝛc. von den Eingeforſteten unabhängig bleiben und nicht der Verſuchung ausgeſetzt werden, von dieſen Gefälligkeiten auf Koſten des Waldes in Anſpruch zu nehmen. Den Oberförſtern, welche in der Regel eignes Geſpann und bei den größeren und parcellirten Revieren häufig vier und mehr Pferde halten müſſen, würden ſehr bedeutende Pferdehaltungsgelder zu zahlen ſein, wenn nicht der Betrieb von Landwirthſchaft die Gelegenheit böte, daß die Pferde einen Theil der Unterhaltungs— koſten verdienen können, und wenn nicht durch Selbſtgewinnung von Heu und Stroh die Be— ſchaffung des Futters erleichtert würde. Die Dienſtlandnutzung kann deshalb, ſo unerwünſcht ſie in mancher Beziehung wegen der nothwendigen Wirthſchaftsgebäude und etwaiger Colliſion zwiſchen Wald- und Feldarbeiten für die Verwaltung, wegen der Gefahr von Verluſten durch Viehſterben und Mißernte für die Forſtbamten ſelbſt iſt, nicht entbehrt werden. Von letzteren wird ſie überwiegend als ein nothwendiges Uebel angeſehen, namentlich ſeitdem durch die Steigerung der Löhne die Wirthſchaftskoſten ſich unverhältnißmäßig vermehrt haben, und die Schwierigkeit, auf dem Lande tüchtige Dienſtboten zu bekommen, ſich mehr und mehr ſteigert. Es liegt deshalb auch im allſeitigen Intereſſe, die Dienſtländereinutzung nicht weiter aus— zudehnen, als unbedingt erforderlich iſt. Die Geſammtdienſtlandfläche für Oberförſter, Förſter und Waldwärter zuſammen beträgt 49445 ha. Wie dieſelbe ſich auf die einzelnen Oberförſtereien vertheilt, ergiebt Tabelle 31. In den weſtlichen Provinzen iſt der Umfang des Dienſtlandes geringer als im Oſten, wo er für einen Oberförſter etwa 15 — 25 ha, für einen Förſter ungefähr die Hälfte ausmacht. Die Auseinanderſetzung bei eintretendem Stellenwechſel zwiſchen dem abziehenden Beamten und dem Nachfolger geſchieht in Betreff des Dienſtlandes auf Grund des Regulativs vom 23. Juli 1840. Die Lage der Preußiſchen Staatsforſten, welche namentlich in den öſtlichen Provinzen und im Gebirge meiſt auf den anderweit unnutzbaren Boden zurückgedrängt ſind, bedingt es, daß auch die Dienſtländereien zum großen Theil keine bedeutende Ergiebigkeit haben. Zur Verbeſſerung des 502 Br 172 Staats-Forſtverwaltung. Zuſtandes derſelben kommen auf feuchtem Boden die Drainirung und die Herſtellung von Wieſen durch Moordammkultur und durch ähnliche Maßregeln in Betracht. Die Schaffung genügender Futter— mittel von den Wieſen iſt von ganz beſonderer Bedeutung, wo der Acker aus leichtem Sandboden beſteht. Da es den Forſtbeamten meiſt an den Mitteln zur Vornahme koſtſpieliger Verbeſſerungen fehlt, jo wurden früher zu dieſem Zwecke durch Vermittelung der Königl. Seehandlung mit 8 % verzinsliche und in 20 Jahren tilgbare Darlehne gewährt. In neuerer Zeit werden die Meliora— tionen oft aus der Staatskaſſe (dem Forſtkulturfonds) beſtritten unter Erhöhung des Nutzungs— geldes um 3 ½ % des aufgewendeten Kapitals. Abgeſehen von ſolchen Fällen iſt das Nutzungs— geld der Regel nach übereinſtimmend mit dem veranſchlagten Grundſteuer-Reinertrag bemeſſen. Um denjenigen Forſtbeamten, welchen die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung ſtehen, die Uebernahme des Dienſtlandes; zu erleichtern, werden aus einem Jonds von 40000 , Vorſchüſſe gewährt, welche in vierteljahrlichen Beträgen etwa binnen drei Jahren durch Gehalts— abzüge zu tilgen ſind. Die Sätze für Vergütung von Reiſekoſten und Tagegeldern, in den Fällen, wo ſolche den Forſtbeamten gewährt werden können, ſind (vergl. Geſetze vom 24. März 1873 und 28. Juni 1875 und Verordnung vom 15. April 1876) nachſtehende: a) An Diäten für den Tag: 1. für die Oberforſtmeiſter, Regierungs- und eie Forſt-Akademie-Directoren und Profeſſoren, Oberförſter und Forſtaſſeſſoren 12 /, für die Forſtreferendarien 9 , für die Revierförſter 6 , für die Hegemeiſter und Förſter 4% 50 4, 5. für die Waldwärter und Forſthülfsaufſeher 3 M. Bei commiſſariſchen Beſchäftigungen werden — abgeſehen von den Reiſetagen, für welche der Satz von 12 % zur Anwendung kommt — den Forſtaſſeſſoren Tagegelder im Betrage von 5 —8 / gezahlt. Während der Verwendung als Hülfsarbeiter bei den Regierungen treten die unter 6. II 3 auf Seite 167 angegebenen Monatsſätze ein. b) An Fuhrkoſten werden gewährt: 1. bei der Benutzung von Eiſenbahnen und Dampfſchiffen: für die Beamten unter a. 1 und 2 für das km 13 und für jeden Zu- und Abgang 3 M, für die Beamten unter a. 3 und 4 für das km 10 und für jeden Zu- und Abgang 2 , für die Beamten unter a. 5 für das km 7,5 und für jeden Zu- und Ab— gang 1 ,; 2. bei der Benutzung von Landwegen: für die Beamten unter a. 1 für das km 60 , für die Beamten unter a. 2 und 3 für das km 40 , für die Beamten unter a. 4 und 5 für das km 30 4. Bei Verſetzungen wird eine Umzugskoſtenentſchädigung nach Maßgabe des Geſetzes vom 24. Februar 1877 gewährt, welche, neben den geſetzlichen Tagegeldern und Reiſekoſten für die Verſetzungsreiſe, beträgt: für die Oberforſtmeiſter, Regierungs- und Forſträthe, Forſt-Akademie-Directoren und Profeſſoren 2 L. fe an allgemeinen Koſten . 500 % und an Transportkoſten fin je 10 km 10 f, für Oberförſteeeeee 3 8 10 = 8» für Debierföriten Zn 2 . - 10 FabTe für Hegemeifter und Förſter 150 = „ - 10 = 5 für Waldwärteeeeeen 100 „ 10 Bi 7. Sonſtige Verhältniſſe der Forſtbeamten. Für die Disciplinar-Verhältniſſe der Forſtbeamten ſind die Beſtimmungen des Geſetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienſtvergehen der nicht richterlichen Beamten, die Verſetzung derſelben auf eine andere Stelle oder in den Ruheſtand, maßgebend. Forſtbeamte, welche nach mindeſtens 10 jähriger Dienſtzeit dauernd dienſtunfähig werden, erhalten bei der Verſetzung in den Ruheſtand Penſion; auch die auf Widerruf oder Kündigung Sonſtige Verhältniſſe der Forſtbeamten. 173 angeſtellten Beamten, ſofern ſie eine etatsmäßige Stelle bekleiden. Es kann aber auch den auf Widerruf oder Kündigung angeſtellten Beamten, welche keine etatsmäßige Stelle inne haben, ein Ruhegehalt bewilligt werden. Waldwärter mit geringerem Jahresgehalt als 400 A find nicht penſionsberechtigt, da ſie nur als nebenamtlich im Forſtdienſte beſchäftigt angeſehen werden. Das Ruhegehalt beträgt nach Ablauf des zehnten Dienſtjahres ¼0 und ſteigt mit jedem weiter zurück gelegten Dienſtjahre um /o des penſionsfähigen Dienſteinkommens. Ueber den Betrag von 0 hinaus, der mit vollendetem 40. Dienſtjahre erreicht wird, findet aber eine weitere Steigerung nicht ſtatt. Auch bleibt die Dienſtzeit vor vollendetem 20. Lebensjahre außer Betracht. Iſt die Dienſtunfähigkeit die Folge einer durch den Dienſt ohne eignes Verſchulden herbeigeführten Krankheit oder Verwundung 2c., jo hat der Beamte auch bei kürzerer, als zehnjähriger Dienſtzeit Anſpruch auf ein Ruhegehalt von 1/so des Einkommens. Wird ein Beamter aus anderer Veranlaſſung vor Ablauf der zehnjährigen Dienſtzeit dienſtunfähig, ſo kann ihm mit Allerhöchſter Genehmigung eine Penſion bis zur Höhe des genannten Betrages zeitweiſe oder lebenslänglich bewilligt werden. Bei Beamten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, iſt Dienſtunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anſpruchs auf Penſion. Sucht ein Beamter, der das 65. Lebensjahr überſchritten hat, ſeine Penſionirung nicht nach, ſo kann ſolche nach erfolgter Anhörung des Beamten in der nämlichen Weiſe verfügt werden, als ob dieſer die Verſetzung in den Ruheſtand ſelbſt nachgeſucht hätte. (Geſetz vom 27. März 1872 und 31. März 1882.) Um bei vorkommenden Unglücksfällen, welche durch Krankheiten, Verluſte in der Wirthſchaft oder ſonſtige Veranlaſſungen entſtehen, einige Hülfe gewähren zu können, iſt im Budget ein Fonds von 168000 / für die Forſt- und Forſtkaſſenbeamten, Executoren, für Beamte bei den Neben— betriebsanſtalten ꝛc. beſtimmt, aus welchem auch Remunerationen für hervorragende Dienſtleiſtungen bewilligt werden können (letztere für höhere Beamte, vom Oberförſter einſchließlich aufwärts aber nur mit Miniſterialgenehmigung). Für Forſtbeamte, welche in Folge von Betriebsunfällen ganz oder theilweiſe dienſt— unfähig werden, iſt durch das Geſetz vom 18. Juni 1887 noch beſonders Fürſorge getroffen. Steht ihnen nicht nach anderweiter geſetzlicher Vorſchrift ein höherer Betrag zu, ſo erhalten ſie bei dauernder Dienſtunfähigkeit 66 ¼ % ihres Dienſteinkommens als Penſion. Für vorüber— gehende Dienſtunfähigkeit beſtehen beſondere Beſtimmungen. Hinterbliebene der in Folge im Dienſt erlittenen Betriebsunfalls geſtorbenen Beamten erhalten als Sterbegeld, wenn ſie nicht auf die Bezüge des Gnadenmonates oder Gnadenquartals Anſpruch haben, das einmonatige Dienſt— einkommen bezw. die entſprechende Penſion des Verſtorbenen, aber mindeſtens 30 A. Ferner wird der Wittwe eines in Folge Betriebsunfalls verſtorbenen Forſtbeamten eine Rente von 20% des Dienſteinkommens innerhalb der Grenze von 160 bis 1600 % gewährt und jedem Kinde bis zum 18. Jahre die volle Wittwen-Rente (ſiehe unten), wenn die Mutter verſtorben iſt, ſonſt 75 % dieſer Rente. Unter Umſtänden wird auch den Ascendenten ein Rente bewilligt. Die Renten zuſammen dürfen aber 60 % des Dienſteinkommens nicht überſteigen. Abgeſehen von Betriebsunfällen erfolgt die Fürſorge für die Hinterbliebenen ver— ſtorbener Forſtbeamten: a) durch Bewilligung des Dienſteinkommens des Verſtorbenen, mit Ausſchluß der für Dienſt— unkoſten beſtimmten Beträge (Dienſtaufwandsentſchädigung) an die Wittwe, Kinder oder Enkel (und in Ermangelung ſolcher mit Genehmigung des Verwaltungschefs auch an bedürftige Eltern, Geſchwiſter, Geſchwiſterkinder und Pflegekinder oder an ſolche Perſonen, welche die Koſten der letzten Krankheit und der Beerdigung beſtritten haben, im Fall der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht) für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr. Dies gilt für diejenigen Beamten, welche eine etatsmäßige Stelle bekleiden. (Geſetz vom 6. Februar 1881 und Allerh. Cabinets— Ordre vom 15. November 1819.) Nicht etatsmäßigen aber mit fixirten Tagegeldern angeſtellten Beamten wird indeſſen der Regel nach eine ähnliche Bewilligung ebenfalls zu Theil. (Allerh. Ordre vom 18. April 1885.) b) Ferner kommt in Betracht das Geſetz vom 20. Mai 1882, betreffend die Fürſorge für die Wittwen und Waiſen der unmittelbaren Staatsbeamten und das Geſetz vom 28. März 1888, betreffend den Erlaß der Wittwen- und Waiſengeldbeiträge der unmittelbaren Staatsbeamten. Aus dieſen Geſetzen iſt Folgendes hervorzuheben: Die Wittwen derjenigen unmittelbaren Staatsbeamten, welche Dienſteinkommen aus der Staatskaſſe beziehen, und welchen bei der Verſetzung in den Ruheſtand nach Erfüllung der er— forderlichen Dienſtzeit Penſion aus der Staatskaſſe gebühren würde, erhalten ein Wittwengeld von der Höhe des dritten Theils derjenigen Penſion, zu welcher der Verſtorbene berechtigt geweſen 174 Staats⸗Forſtverwaltung. ſein würde, wenn er am Todestage in den Ruheſtand verſetzt worden wäre. Das Wittwengeld ſoll aber nicht weniger als 160 AL und nicht mehr als 1600 % jährlich betragen. Ferner iſt den hinterbliebenen Waiſen bis zum vollendeten 18. Jahre ein Waiſengeld zugebilligt. Daſſelbe beträgt: = für jedes Kind, deſſen Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ½ des Wittwengeldes, 8) für jedes Kind, deſſen Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ½ des Wittwengeldes. Einige beſondere Beſtimmungen enthält das Geſetz bezüglich der penſionirten Beamten und deren Hinterbliebenen. Wittwen- und Waiſengeld dürfen zuſammen oder einzeln den Betrag der Penſion nicht über- ſteigen, zu welcher der Verſtorbene berechtigt geweſen iſt oder berechtigt geweſen fein würde, wenn er am Todestage in den Ruheſtand verſetzt wäre. War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger, als der Ehemann, ſo wird das Wittwengeld für jedes Jahr des Altersunterſchiedes über 15 bis einſchließlich 25 Jahre um 0 gekürzt, nicht aber das Waiſengeld. Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waiſengeldes erliſcht mit dem Ablauf des Monats, in welchem Verheirathung oder der Tod erfolgt. Beamte, welche einer Militär- oder Staatsbeamten-Wittwenkaſſe vor Verkündung des Geſetzes beigetreten waren, ſind berechtigt, aus jener Kaſſe auszuſcheiden. Vor Erlaß des Geſetzes vom 20. Mai 1882 waren die Beamten, welche mindeſtens 750 A Gehalt bezogen, verpflichtet, bei ihrer Verheirathung der allgemeinen Wittwenverpflegungsanſtalt beizutreten. e) Endlich find auch zu Unterſtützungen für hülfsbedürftige Wittwen und Kinder ver— ſtorbener Forſtbeamten Mittel ausgeſetzt, gegenwärtig ein Jahresfonds von 180000 „A, welcher hauptſächlich dazu verwendet wird, zur Erziehung der Waiſen Beihülfen bis zum vollendeten 18. Lebensjahre zu gewähren. Aus dieſem Fonds beziehen auch ausgeſchiedene Beamte Unter— ſtützungen. Außerdem hat in früherer Zeit mit Allerhöchſter Ermächtigung die Forſtverwaltung einige Freiſtellen für Hinterbliebene von Forſtbeamten aus angeſammelten Erſparniſſen bei dem Forſt— beamten-, Wittwen⸗ und Waiſen-Unterſtützungsfonds gegründet, nämlich: a) bei dem Civil-Waiſenhauſe zu Potsdam vier Freiſtellen für Oberförſterſöhne, welche bis zur Ablegung der Reife-Prüfung daſelbſt verbleiben können; b) bei dem Waiſenhauſe in Kl. Glienicke acht Freiſtellen für Förſterſöhne. Dieſelben erhalten eine über den gewöhnlichen Elementarunterricht etwas hinausgehende Bildung. c) Bei dem evangeliſchen Johannesſtift in Moabit beſtehen vier Freiſtellen für Förſterſöhne. Der Unterricht Berl das zu b angegebene Ziel. d) Bei dem Wilhelmsſtift in i ſind zwei Stiftsſtellen für Wittwen und Töchter höherer Forſtbeamten errichtet. Die Eintretenden müſſen ein jährliches Ein— kommen von 300 % nachweiſen. Die Freiſtellen zu a bis e bezwecken, die ſorgfältige Erziehung verwaiſter Kinder von Forſt— beamten auch in dem Falle zu ſichern, daß dieſelbe von der Mutter oder nahen Angehörigen nicht übernommen werden kann. Hierher gehören ferner einige aus Privatmitteln errichtete Stiftungen. Die Staatsminiſter von Ladenbergſche Jubilar-Stiftung iſt aus Veranlaſſung des 50 jährigen Dienſt-Jubiläums des Domänen- und Forſtminiſters von Ladenberg im Jahre 1840 aus geſammelten Beiträgen der Forſtverwaltung mit einem Capitale von 17175 , errichtet und durch Allerhöchſte Stiftungsurkunde vom 18. April 1840 beſtätigt worden. Sie hat den Zweck, einem jungen Mann, der im Begriff ſteht, ſich der höheren forſtlichen Ausbildung zum Oberförſter theilhaftig zu machen, für längſtens vier Jahre die Zinſen jenes Capitals als Stipendium zu gewähren. Die Verwaltung führen unter Leitung des Chefs der Forſtverwaltung zwei Curatoren (der erſte techniſche Forſtbeamte und der Juſtitiar der Centralforſtverwaltung). Als Bewerber werden nur zugelaſſen wenigſtens 18jährige bedürftige würdige Söhne wohl— verdienter techniſcher Forſtbeamten. Bewerbungen ſind an den Senior der vom Miniſter v. Yadenberg abſtammenden männlichen Nachkommen, jetzt an den Forſtmeiſter v. Ladenberg zu Chriſtianſtadt im Regierungsbezirk Frankfurt a. O. zu richten. Dieſer ſchlägt von den Bewerbern drei den Curatoren vor, welchen die Collation unter Zuſtimmung des Chefs der Sonſtige Verhältniſſe der Forſtbeamten. 175 Forſtverwaltung zuſteht. Das Stipendium beträgt jetzt 672 % jährlich und iſt auf drei Jahre bewilligt. Unterm 27. Februar 1891 iſt ferner das Statut der Hermann Borchert-Stiftung Allerhöchſt genehmigt und mit den Rechten einer juriſtiſchen Perſon verſehen worden. Die Stiftung iſt von der Schweſter des verſtorbenen Forſtmeiſters Borchert, Frl. Sophie Borchert, durch Her— gabe eines Capitals von 30000 % begründet worden. Einſtweilen werden von den Zinſen nur 400 A jährlich zu einem Stipendium für einen in der Mark Brandenburg oder in Schleſien geborenen, die Forſtverwaltungslaufbahn verfolgenden Sohn eines Königl. Preußiſchen Forſtmeiſters (Regierungs- und Forſtrathes) oder Oberförſters verwendet. Iſt das Capital auf 50000 AM angewachſen, jo können zwei Stipendien, bei einer Höhe von 75000 % deren drei gewährt werden u. ſ. w. Ueber 100000 % ſoll das Stiftungsvermögen nicht anwachſen. Aus Veranlaſſung der Feier des 50 jährigen Beſtehens der Forſtakademie zu Eberswalde iſt unter einer Allerhöchſten Zuwendung ein Betrag geſammelt, der als Stipendienfonds der Königl. Forſtakademie zu Eberswalde beſtimmt iſt, einem der dortigen Studirenden ein jährliches Stipendium von 600 % zu gewähren. Sobald der Fonds es geſtattet, mehrere Stipendien in der genannten Höhe zu vertheilen, ſoll dies geſchehen. Allerhöchſt genehmigt iſt die Stiftung unterm 23. Auguſt 1886. Verwaltet wird ſie von dem Akademiedirector unter Aufſicht des Miniſters. Die Höhe des Capitals beträgt jetzt nahe an 25000 K. Die v. Reuß-Jubiläum-Stiftung iſt aus Veranlaſſung des 50 jährigen Amtsjubiläums des Oberlandforſtmeiſters v. Reuß im Jahre 1862 mit 19899 A, welche von Forſtbeamten aufgebracht waren, errichtet und Allerhöchſt unterm 12. Januar 1863 beſtätigt worden. Sie gewährt je eine Freiſtelle im Potsdamer Civil-Waiſenhauſe und in der Waiſenverſorgungs-Anſtalt zu Kl. Glienicke. Die Verleihung erfolgt an bedürftige und würdige Söhne verſtorbener König— licher Forſtbeamten, welche ſich namentlich durch erfolgreiche Kulturen und durch Walopflege wohl— verdient gemacht haben. Die Verleihung ſteht dem Curatorium (Oberlandforſtmeiſter, Kaſſenrath und Juſtitiar der Centralforſtverwaltung) zu, unter Beſtätigung durch den Chef der Forſtverwaltung. Durch Allerhöchſte Ordre vom 17. Januar 1887 iſt das Statut der Kronprinz Friedrich Wilhelm- und Kronprinzeſſin Victoria-Forſtwaiſenſtiftung genehmigt, und find derſelben die Rechte einer juriſtiſchen Perſon verliehen worden. Aus Veranlaſſung der ſilberen Hochzeit der genannten Höchſten Herrſchaften war eine Summe von etwa 50000 % durch freiwillige Beiträge geſammelt worden mit dem Zwecke der Unterſtützung verwaiſter Forſtbeamten-Kinder. Die zu dieſem Zwecke gegründete Stiftung wird unter Aufſicht des Miniſters vom Oberlandferſtmeiſter, dem Juſtitiar der Forſtabtheilung des Miniſteriums und einem höheren Provinzialforſtbeamten verwaltet. ¼ der Zinſen werden verwendet, hinterbliebene Waiſen von Forſtbeamten in Waiſen— häuſern oder geeigneten Familien bis nach vollendetem 16. Lebensjahre unterzubringen. Der Reſt der Zinſen wächſt dem Capital zu. Hat dieſes die Höhe von 300000 A erreicht, jo ſoll er— wogen werden, ob die geſammten Zinſen in der angegebenen Art zu verwenden ſind, oder ein beſonderes Forſtwaiſenhaus zu errichten iſt. Das Capital belief ſich 1894 auf 128550 AM. Die Fürſorge der Stiftung erſtreckt ſich zur Zeit auf 14 Waiſen. Die Wilhelmsſtiftung, durch Beiträge von Forſtbeamten und Waldfreunden begründet, und durch eine Allerhöchſte Zuwendung erweitert, bezweckt, verwaiſten bedürftigen Förſterſöhnen den Beſuch der Förſterlehrlingsſchule zu Gr. Schönebeck zu ermöglichen. Eine über die Grenzen der Monarchie hinausgreifende Stiftung iſt die mit Allerhöchſter Genehmigung vom 25. Januar 1880 durch Beiträge deutſcher Forſtmänner und Freunde des Waldes aus Veranlaſſung des 50 jährigen Dienſtjubiläums des Forſtdirectors Dr. Burckhardt zu Hannover mit einem Capital von 21800 % errichtete Burckhardt-Jubiläum-Stiftung. Sie hat den Zweck, Hinterbliebenen deutſcher Forſtbeamten Unterſtützungen zu gewähren. Der Verwaltungsrath beſteht aus dem älteſten männlichen Mitgliede der Familie Burckhardt, ſowie aus dem rangälteſten Oberforſtmeiſter und Regierungs- und Forſtrath zu Hannover, dem Juſtitiar der Forſtverwaltung bei der Regierung daſelbſt und einem Oberförſter. An Stiftungen für beſchränktere Kreiſe ſind zu erwähnen die Seyberthſche Auguſt- und Minchen-Stiftung zur Ausbildung von Kindern von Forſtſchutzbeamten im Regierungsbezirke Wiesbaden, Allerhöchſt beſtätigt am 27. April 1880, und mit einem Capitalbetrage von 40000 AL errichtet, ferner die Oberforſtmeiſter v. Monroy'ſche Stiftung. Dieſe wurde mit einem Capital von 2000 Rthlr. Gold begründet, iſt zur Unterſtützung von hülfsbedürftigen Wittwen von Revier— förſtern und Unterförſtern, zunächſt des ehemaligen Oberforſtamtes Celle, beſtimmt und verfügt 176 Staats-Forſtverwaltung. über etwa 230 % jährlich, deren Vertheilung dem Oberforſtmeiſter zu Lüneburg obliegt. Endlich beſteht für Söhne von Forſtſchutzbeamten in den vormals Fürſtlich Naſſau-Saarbrückenſchen Yandes- theilen des Regierungsbezirkes Trier eine aus der vom Fürſten Ludwig zu Naſſau begründeten Ludovicianiſchen Jägerei-Wittwen-Kaſſe hervorgegangene Stiftung. Das betreffende Statut datirt vom 28. Januar 1847. Von den verfügbaren Zinſen von jetzt 150 AK wird eine Hälfte zur Unterſtützung eines Forſtlehrlings der Schutzbeamtenlaufbahn, die andre Hälfte zur Unterſtützung von Förſterſöhnen während des Beſuchs eines Gymnaſiums, einer Real- oder Gewerbeſchule ver— wendet. Die Verleihung erfolgt durch die Regierung zu Trier. Eine ſegensreiche Einrichtung iſt durch Gründung des Brandverſicherungs-Vereins Preußiſcher Forſtbeamten ins Leben gerufen worden. Die Allerhöchſte Genehmigung hat das betreffende Statut unterm 24. Mai 1880 erhalten. Der Verein beruht auf dem Princip der Gegenſeitigkeit und erhebt gegenwärtig laufende Prämien im Betrage von 1,1 vom Tauſend. Der Beitritt ſteht außer den Königlichen, Gemeinde- ꝛc. und Privatforſtbeamten auch den Lehrern und Beamten der Forſtakademieen, ſowie den Königlichen Forſtkaſſenrendanten offen. Der Verein erfreut ſich lebhafter, fortwährend ſteigender Betheiligung und zählte 1882 etwa 3115 Mitglieder mit einem Verſicherungsbetrage von 20590 100 %s, beim Schluß des Jahres 1893 dagegen 6348 Mitglieder mit einer Verſicherungsſumme von 46751450 A. Der ſtatutenmäßige Reſervefonds beläuft ſich auf 96200 7; außerdem ſind als Reſerve verfügbar 36500 A. Bisher ſind Nachſchüſſe nicht erhoben worden. e Durch Gründung des Vereins iſt dem Uebelſtande abgeholfen worden, daß viele Forſtbeamte früher außer Stande waren, die Verſicherung ihres Mobiliars und ihrer Wirthſchaftsvorräthe zu mäßigen Bedingungen zu erreichen. 8. Uniform der Forſtbeamten. Die Vorſchriften hierüber finden ſich in dem unterm 29. December 1868 Allerhöchſt voll— zogenen Uniformsreglement, welches aber inzwiſchen manche Abänderungen erfahren hat, insbeſondere durch die Allerhöchſte Ordres vom 12. Juni 1883, betreffend Forſtaſſeſſoren und Forſtreferendarien, vom 14. October 1891, betreffend die Regierungs- und Forſträthe und die Forſtmeiſter, und vom 22. Januar 1877, betreffend das Tragen der Dienſtmütze zur Walduniform. Es ſind zu unterſcheiden Wald-, Interims-, und Staatsuniform. Die Walduniform, welche bei allen dienſtlichen Verrichtungen, namentlich aber bei Aus- übung des Dienſtes im Walde getragen werden muß — vom Regierungs- und Forſtrath aufwärts beſchränkt ſich dieſe Verpflichtung auf Dienſtreiſen — beſteht aus einem Ueberrock mit juppen— artigem Schnitt von graugrün melirtem Tuch mit zwei Bruſtklappen, zwei Reihen von je ſechs broncirten Knöpfen und grünem Kragen. Die Rangabſtufungen find durch die Schulterſtücke, den Stoff des Kragens (Sammet oder Tuch), durch die Bruſtklappen (grün oder graugrün), ſowie durch den durch den Rock geſteckten Hirſchfänger angedeutet. Als Auszeichnung wird vom Miniſter verdienten Förſtern und Hegemeiſtern ein goldnes (Ehren-) Portepee verliehen. Die übrigen Schutzbeamten mit Ausnahme der Revierförſter tragen kein Portepee. Die Beinkleider beſtehen aus Tuch von der Farbe des Rocks mit grüner Bieſe, die Kopfbedeckung bildet ein graugrüner Filzhut mit Kokarde und Gemsbart, im Winter kann eine graugrüne Mütze getragen werden. Die Anlegung der Interimsuniform iſt auf die Fälle beſchränkt, in welchen Wald- oder Staatsuniform nicht beſtimmt vorgeſchrieben ſind. Sie beſteht aus einem Waffenrock von jagd— grünem Tuch, vorn mit einer Reihe von acht vergoldeten Wappenknöpfen. Der Kragen ſtimmt mit dem der Walduniform überein, die Achſelſtücke ſind von goldener Plattſchnur gefertigt. Die Beinkleider beſtehen aus militärgrauem Tuch mit grüner Bieſe, die Kopfbedeckung bildet eine grüne Mütze in Form der Militärmützen oder der Hut der Wald- oder Staatsuniform. Die Anlegung der Staatsuniform iſt vorgejchriebeu beim Erſcheinen vor den Allerhöchſten und Höchſten Herrſchaften — außer bei Hofjagden, wo die Walduniform getragen wird — und bei einzelnen anderen Gelegenheiten. Sie kommt nur den höheren Beamten vom Forſtaſſeſſor einſchließlich ab zu und beſteht aus grünem Waffenrock mit goldgeſticktem Kragen und dergleichen Aufſchlägen. Die Oberförſter (auch die mit dem Titel Forſtmeiſter) tragen den Hirſchfänger an vergoldetem Koppel um den Leib, die Regierungs- und Forſträthe an goldenem Bandoulier, die höheren Beamten ſtecken ihn durch den Rock. Vom Regierungs- und Forſtrath einſchließlich auf wärts an treten vom rechten Achſelſtück ausgehende goldene Achſelſchnüre hinzu. Bei den Ober— Allgemeine Wirthſchaftsgrundſätze. 177 forſtmeiſtern zeigt der Waffenrock Stickerei auf der Bruſt, bei den Landforſtmeiſtern auch auf den Rockſchößen. Die Beinkleider ſind grün mit goldener Treſſe (beim Oberlandforſtmeiſter breiter), der Hut beſteht aus ſchwarzem Filz mit Goldſchnur. Zur großen Gala gehören weiße Kaſimir-Beinkleider, Hut mit Roßhaarbuſch (beim Ober— landforſtmeiſter ſchwarzweißer Federbuſch) und vom Oberforſtmeiſter einſchließlich ab aufwärts ein goldenes Hornfeſſel. Beamte der Nebenbetriebsanſtalten tragen die Uniform der entſprechenden Klaſſe der Forſt— beamten. Insbeſondere ſteht den verwaltenden Nebenbetriebsbeamten die Uniform der Forſt— referendare zu; jedoch tritt an die Stelle des Hirſchfängers der Degen. Definitiv angeſtellten Forſt⸗Kaſſenrendanten kommt eine Uniform zu, deren Rangabzeichen zwiſchen denen des Ober— förſters und Revierförſters ſtehen; ſtatt des Hirſchfängers tragen auch ſie den Degen. 9. Allgemeine Wirthſchaftsgrundſätze. Für die Bewirthſchaftung der Staatsforſten gelten als Hauptregeln: ſtrenge Einhaltung der Grenze des nachhaltigen Fruchtgenuſſes und Erzielung einer nachhaltig möglichſt großen Menge möglichſt werthvoller Waldproducte in möglichſt kurzer Zeit. Man wird beide Regeln in dem Grundſatze zuſammenfaſſen können: die Wirthſchaft erſtrebt die Erlangung eines nachhaltig möglichſt hohen Reinertrags aus der Verwerthung der Waldproducte für die Volkswirthſchaft. Die Preußiſche Staatsforſtverwaltung bekennt ſich nicht zu den Grundſätzen des nachhaltig höchſten Bodenreinertrags unter Anlehnung an eine Zinſeszinsrechnung, ſondern ſie glaubt, im Gegenſatz zur Privatforſtwirthſchaft, ſich der Verpflichtung nicht entheben zu dürfen, bei der Bewirthſchaftung der Staatsforſten das Geſammtwohl der Einwohner des Staats in's Auge zu faſſen, und dabei ſowohl die dauernde Bedürfnißbefriedigung in Beziehung auf Holz und andere Waldproducte, als auch die Zwecke berückſichtigen zu müſſen, denen der Wald nach den ver— ſchiedenſten anderen Richtungen hin dienſtbar iſt. Sie hält ſich nicht für befugt, eine einſeitige Finanzwirthſchaft, am wenigſten eine auf Capital und Zinſengewinn berechnete reine Geldwirthſchaft mit den Forſten zu treiben, ſondern für verpflichtet, die Staatsforſten als ein der Geſammtheit der Nation gehörendes Fideicommiß ſo zu behandeln, daß der Gegenwart ein möglichſt hoher Fruchtgenuß zur Befriedigung ihres Bedürfniſſes an Waldproducten und an Schutz durch den Wald zu Gute kommt, der Zukunft aber ein mindeſtens gleich hoher, möglichſt aber ein geſteigerter Fruchtgenuß von gleicher Art geſichert wird. Nur inſofern das Geld den Werthmeſſer aller materiellen, alſo auch der aus der Wald— production hervorgehenden Güter, darſtellt, iſt der in Geld ausgedrückte möglichſt hohe nachhaltige Reinertrag an Waldproducten als das Hauptziel der Preußiſchen Staatsforſtwirthſchaft zu bezeichnen. Der Grundſatz einer ſtreng nachhaltigen Abnutzung wird nicht ſo ſtarr feſtgehalten, daß er die rechtzeitige Verjüngung hiebsreifer Beſtände bei übermäßigem Vorrathe haubaren Holzes hindert oder die zur Erhöhung der Bodenproduction und namentlich der Nutzholzerzeugung erforderlichen Maßregeln aufhält, wo unvollkommene Beſtockung, unpaſſende Holz- und Betriebsart oder ſonſtige Verhältniſſe dazu auffordern. Es wird aber dahingeſtrebt, die für einzelne Reviere ausnahmsweiſe geſtattete, oder etwa durch Wind, Feuer, Inſecten ꝛc. wider Wunſch und Willen herbeigeführte Ueberſchreitung der Nachhaltigkeitsgrenze in anderen, womöglich benachbarten Revieren durch geringere Abnutzung inſoweit auszugleichen, als es ohne überwiegende wirthſchaftliche Un— zuträglichkeiten thunlich iſt. Zur Sicherſtellung einer ſowohl nachhaltigen als auch den ſonſtigen Forderungen eines guten Betriebs genügenden Wirthſchaft dienen die Forſt-Vermeſſungs- und Einrichtungs— arbeiten mit überwiegender Rückſicht auf Begründung der Nachhaltigkeit durch die Flächentheilung, ferner die Maßregeln zu dauernder Controle der Iſt-Abnutzung im Vergleich zu der Soll-Abnutzung des Betriebsplans und zu ſteter Berichtigung und Er— gänzung des letzteren im Wege der Taxations-Reviſion. Es gilt dabei der Grundſatz, der Form nicht die Sache zu opfern, d. h. Abweichungen vom Betriebsplane, die ſich als un— zweifelhaft zweckmäßig ergeben und beſſer ſofort ausgeführt, als bis zur TaxationsReviſion verſchoben werden, zu geſtatten, überhaupt aber dem Wirthſchaftsbetriebe einen möglichſt freien Spielraum einzuräumen, um das nach Zeit, Ort und ſonſtigen Umſtänden Zweckmäßigſte wählen, und insbeſondere auch die Abnutzung für die einzelnen Jahre in den verſchiedenen v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 23 178 Staats-Forftverwaltung. Holzarten jo betreiben zu können, wie es dem jeweiligen Bedürfniſſe der Verjüngung und des Holzmarktes entſpricht, wenn dabei nur für alle Holzarten zuſammengenommen die nach dem Betriebsplane zuläſſige Abnutzung der Oberförſterei im Ganzen nicht überſchritten, oder eine vorübergehende Ueberſchreitung in einzelnen Revieren durch Einſparung in anderen ausgeglichen wird. Die Ueberſchreitung des für ein Jahr zuläſſigen Geſammtabnutzungs-Solls einer Oberförſterei um mehr als 10%, bei der Hauptnutzung bedarf jedoch der Genehmigung des Miniſteriums. a Für die Wahl der Holzart, der Betriebsart und des Umtriebes wird im Allgemeinen die Erzielung eines möglichſt hohen Werthsdurchſchnittszuwachſes als maßgebend erachtet, wobei jedoch die Rückſichten auf beſondere örtliche Bedürfniſſe und auf die Sicherheit der Verjüngung und ſonſtige Nebenumſtände nicht außer Betracht bleiben. Je mehr durch den Wettbetrieb der Brennholzerſatzmittel die Brennholzerzeugung der Wälder in ihrem Werthe ge— ſunken iſt und noch weiter zu ſinken droht, um ſo mehr wird das Augenmerk auf die Nutzholz— erziehung gerichtet, und insbeſondere dahin geſtrebt, die Buchenforſten zu einer erweiterten Nutz— holzerzeugung zu bringen, ohne jedoch den Buchenbetrieb als Hauptgrundlage der Wirthſchaft aufzugeben. Bei der Wahl der Holzarten wird, ſoweit die Standortsverhältniſſe es geſtatten, der Erhaltung und dem Anbau des Laubholzes, wenn auch nur in der Vermiſchung mit dem Nadel— holze oder als Bodenſchutzholz, um ſo mehr Aufmerkſamkeit zugewendet, als die Erfahrung mehr und mehr beſtätigt hat, daß die Einſprengung von Laubholz in die Nadelholzbeſtände ſehr weſentlich zur Verminderung der Raupenfraßgefahr beiträgt, dem Wuchſe des Nadelholzes ſehr förderlich iſt und den Geldertrag erhöht. Unter den Laubhölzern iſt es beſonders die Eiche, deren Nachzucht und Anbau begünfiigt wird, wo noch auf Erfolg zu rechnen iſt. Dabei ſoll hauptſächlich deren Einſprengung in die Buchenbeſtände in's Auge gefaßt, aber auch der Einbau in geeignete Kiefernbeſtände in einzelnen Gruppen und nicht zu ſchmalen Streifen auf friſchem Boden nach tiefer Lockerung deſſelben und die Pflege brauchbarer Vorwüchſe nicht verabſäumt werden. Der Anbau der Eiche zur Herſtellung von Schälwald iſt früher nach Möglichkeit gefördert worden, wo die Verhältniſſe dazu geeignet erſchienen, und die Eichenbaumholzerziehung nicht am Orte war. In neuerer Zeit hat das Sinken der Rindenpreiſe allerdings die Aufforderung nahe gelegt, in dieſer Beziehung nicht zu weit zu gehen. Im Uebrigen wird bei der Wahl der Betriebsart dem Hochwaldbetriebe überall der Vorzug gegeben, wo nicht die rauhe oder ſteile Lage einem geregelten Plenterbetriebe, oder bei Laubholz— beſtockung auch dem Schlagholzbetriebe zur Erhaltung fortwährenden Schutzes das Wort reden, oder wo nicht für iſolirte kleine Waldparcellen der Mittel- und Niederwaldbetrieb den örtlichen Verhältniſſen mehr entſpricht als der Hochwald. Nach dieſen Grundſätzen ſind die früher beſonders in den weſtlichen Provinzen in großem Umfange vorhanden geweſenen, meiſt im vorigen Jahrhundert und im Anfang dieſes Jahrhunderts eingerichteten Mittel- und Schlagholz-Waldungen größtentheils in Hochwald zurückgeführt oder in der Umwandlung begriffen, wobei die ſorgſame Benutzung der vorhandenen Beſtandesmittel vorzugs— weiſe in's Auge gefaßt, und zu ausgedehnterer Kultur nur da geſchritten wird, wo es an Be— ſtandesmitteln zur Baumholzerziehung fehlt, und wo der verödete Zuſtand des Waldes zum Nadelholzanbau nöthigt. t Wenn man zeitweiſe mit letzterem in einigen Gegenden vielleicht weiter gegangen it, als es gerade nothwendig war, und wenn man bei dem Umwandlungsverfahren früher der individuellen Beſchaffenheit des einzelnen Beſtandes nicht immer genügend Rechnung getragen, ſondern auf gleichförmige Bildung größerer Beſtandesflächen zu ſehr hingearbeitet hat, ſo iſt man in neuerer Zeit mehr und mehr hiervon abgegangen. Man hat vielmehr in Folge weiteren Ausbaues einer intenſiven Wirthſchaft den Grundſatz zur Richtſchnur genommen, auch kleinere Flächen, ſoweit es ohne überwiegende anderweite Nachtheile thunlich, lediglich nach Maßgabe ihrer beſonderen Boden- und Beſtandesbeſchaffenheit jo zu behandeln, wie es zur Erzielung des hoͤchſten Ertages am zweckmäßigſten iſt, und hat beiſpielsweiſe durch die Zuſammengehörigkeit von Flächen ver— ſchiedener Bodengüte zu einem Diſtricte ſich nicht abhalten laſſen, die flachgründigen Theile zu Schälwald, die tiefgründigen Einſenkungen zur Baumholzerziehung zu beſtimmen. In größter Ausdehnung iſt dieſes Princip zur Geltung gelangt bei dem Mittelwaldbetriebe, indem man bei dieſem die frühere Regel gleichmäßiger Vertheilung des Oberholzes und ſeiner Altersklaſſen ganz aufgegeben hat und zur horftweifen Erziehung möglichſt vielen Baumholzes, auf etwa vorkommenden Allgemeine Wirthſchaftsgrundſätze. 179 ungünſtigen Bodenſtellen aber auch zur Erziehung reinen Schlagholzes oder unter Umſtänden zum Anbau von Nadelholz übergegangen iſt. Auf erheblichen Flächen iſt in dem nördlichen Theile der Provinz Hannover ein plenterwald— ähnlicher Betrieb nothwendig geworden. Die erſte Generation der Kiefernbeſtände wird hier auf den aufgeforſteten früheren Haideflächen, die lange Zeit dem Plaggenhiebe unterworfen geweſen ſind, im Alter von 25 bis 40 Jahren der Regel nach maſſenhaft von der Wurzelfäule befallen. Um die entſtehenden Blößen vor der raſch eintretenden Verhaidung zu ſchützen, muß alsbald mit Füllung der Lücken durch Bepflanzung mit Fichte, Weißtanne, Weymouthskiefer, Eiche, Buche, auch Lärche vorgegangen werden. Die ſo gebildeten kleineren und größeren Horſte wachſen theils zwiſchen den verbleibenden Kiefern empor, theils erweitern ſie ſich bei fortdauerndem Abſterben der letzteren allmählich zu einer vollſtändigen Verjüngung. Kiefern-Wurzelfäule, wenn auch in viel geringerer Ausdehnung, findet ſich übrigens auf früherem Ackerboden auch in den übrigen Provinzen, namentlich im Stralſunder Bezirk, ausnahmsweiſe ſogar auf altem Waldboden, und erfordert dann ähnliche Behandlung. Gegen grundſätzliche Einführung des Plenterbetriebes da, wo die Verhältniſſe nicht dazu nöthigen, hat die Forſtverwaltung ſich im Allgemeinen ablehnend verhalten. Wird die Geſammt— heit der Preußiſchen Staatsforſten in's Auge gefaßt, ſo kann nicht zugegeben werden, daß der von den Anhängern des Plenterwaldes namentlich in Betreff der Kiefernforſten behauptete Rückgang des Waldzuſtandes in Folge des bisher befolgten Wirthſchafts-Syſtems wirklich eingetreten, und hierin ein zwingender Grund zu finden ſei, daſſelbe zu verlaſſen. Mit der fortgeſchrittenen Be— ſeitigung der Hütungsberechtigungen und namentlich der Schafweide füllen ſich die älteren Kiefern— orte wieder mit Anflug, auf beſſerem Boden auch mit Aufſchlag von Eichen und Buchen, wodurch das Schwinden der Bodenkraft verhindert wird. Es kann mit Sicherheit angenommen werden, daß die jetzige Generation der nachfolgenden einen verbeſſerten, nicht aber einen verringerten Boden- und Beſtandeszuſtand überliefern wird. Die Unzuträglichkeiten des Plenterbetriebes ſind ſchon in Betreff einer erſchwerten Wirthſchaftscontrole und geſteigerter Anforderungen bezüglich der Leiſtungsfähigkeit und Zahl der Forſtbeamten ſo erheblich, daß allein hieraus ein gewichtiges Be— denken gegen die grundſätzliche Einführung dieſer Betriebsart entnommen werden muß, ganz ab— geſehen davon, daß viele der von dem Plenterwald erhofften Vortheile namentlich auf den geringeren Bodenklaſſen ſich kaum verwirklichen dürften. Um es indeſſen auch in dieſer Richtung an ver— gleichenden Ermittelungen nicht fehlen zu laſſen, ſind verſuchsweiſe in mehreren Oberförſtereien Flächen zur Umwandlung in Plenterwald beſtimmt worden. Ferner wird in geeigneten Oertlich— keiten eine plenterwaldartige langſame Verjüngung unter Benutzung natürlichen Anfluges und Aufſchlages zur Erhaltung der Bodenkraft nicht verabſäumt. Auch erfolgt aus Schönheits— rückſichten in der Nähe der Städte, namentlich der Reſidenzen, eine plenterwaldartige Behandlung einzelner Reviertheile. Wegen des im Regierungsbezirke Caſſel früher üblich geweſenen Hartig'ſchen Conſervations— hiebes vergleiche Abſchnitt II Provinz Heſſen-Naſſau, Reg.-Bez. Caſſel. Der v. Seebach'ſche modificirte Buchenhochwald zeigt in der Provinz Hannover (neben einigen Mißerfolgen) namentlich in der Oberförſterei Uslar ſehr günſtige Beſtandesbilder. Da dieſe Betriebsart indeſſen an einen mineraliſch kräftigen Boden gebunden iſt, auf welchem der Regel nach kein Anlaß vorliegt, den einfachen Buchenhochwald aufzugeben, ſo hat ſie erhebliche Verbreitung nicht gefunden. Die gelegentliche Anwendung derſelben unter paſſenden Verhältniſſen iſt indeſſen keinesweges ausgeſchloſſen. Günſtige Erfolge hat der Eichenlichtungsbetrieb beſonders in der Provinz Hannover, da gehabt, wo zum Unterbau Buche und Weißtanne (Oſtfriesland) gewählt ſind. Minder vortheilhaft iſt die Unterbauung mit Fichten geweſen, welche in einigen Fällen ſogar einen raſchen Uebergang zum reinen Nadelholzbeſtande vermittelt hat (Oberförſterei Rotenburg des Reg.-Bez. Stade). Bei der Wahl der Umtriebszeiten wird darauf gehalten, daß dieſelben nicht höher geſtellt werden, als es den bei jeder Betriebseinrichtung vorzunehmenden ſpeciellen Unterſuchungen zufolge erforderlich iſt, um den höchſten Werthdurchſchnittszuwachs zu erlangen, aber auch nicht niedriger, als es nöthig erſcheint, um jenes Ziel zu erreichen. Dabei wird den Servitut- und Abſatzverhältniſſen ſowie der Bedürfnißbefriedigung ſorgfältig Rechnung getragen, die Sicherheit der Verjüngung berückſichtigt und den Gefahren, denen unter manchen Standortsverhältniſſen gewiſſe Altersſtufen unterworfen ſind, die gebührende Beachtung zugewendet. Die neuere Zeit mit ihren vielen Schäden für die Kulturen, Verjüngungen und das Stangenholzalter hat die Noth— wendigkeit der Rückſichtnahme hierauf bei der Umtriebsbeſtimmung ganz beſonders vor Augen 5 * — 180 Staats-Forjtverwaltung. treten laſſen. Man greift kaum fehl, wenn man annimmt, daß die Wachsthumsleiſtung wenigſtens in Kiefernbeſtänden hierdurch um 5 bis 10 Jahre im Durchſchnitt herabgeſetzt wird, und die Umtriebszeit um eine gleiche Zahl zu erhöhen iſt. Die Verhältniſſe haben im Allgemeinen in neuerer Zeit überhaupt mehr auf eine Erhöhung als eine Herabſetzung der Umtriebszeit hingewieſen, wobei die Nothwendigkeit, die Erziehung werthvoller Nutzhölzer zu begünſtigen, in erſter Linie ſteht, aber auch der äußerſt billige Preis der vom Auslande eingeführten geringeren Holzſortimente in Betracht kommt, während ſtärkeres Holz, wenigſtens von der hauptſächlich den Ausſchlag gebenden Kiefer, im Preiſe ſteigt. Die am häufigſten gewählten Umtriebszeiten im Hochwalde ſind: für die Buche 120 Jahre; für die Kiefer 60—140 Jahre. Die kürzeren Umtriebe finden Anwendung beſonders in den weſtlichen Provinzen mit gutem Abſatz für Grubenholz und Telegraphenſtangen, namentlich auf Gebirgsboden und aufgeforſteten ehemaligen Haide- und Ackerflächen, die längeren für die Reviere mit zur Nutzholzerziehung geeignetem Boden der öſtlichen Provinzen. Die Regel bildet der 120 jährige Umtrieb. Für die Fichte beträgt der Umtrieb 80— 120 Jahre. Der kürzeſte Umtrieb findet in den weſtlichen Provinzen, der längſte in den höheren Lagen des Thüringer Waldes, Harzes und der Schleſiſchen Gebirge ſtatt. Im Uebrigen herrſcht in den öſtlichen Provinzen meiſt 100 jähriger Umtrieb. Für die Eiche läßt ſich eine Umtriebszeit kaum angeben, da die Eichenbaumholzerziehung ſelten nur in reinen Beſtänden erfolgt, und ſich der Feſtſtellung einer allgemeinen Umtriebszeit um ſo mehr entzieht, als nach den obwaltenden Verhältniſſen des einzelnen Beſtandes das an— gemeſſene Hiebsalter ſehr verſchieden iſt. Im Allgemeinen nimmt man jedoch zur Erziehung ſtärkerer Hölzer ein Alter von 140— 160 Jahren als Regel an. Durch rechtzeitigen Unterbau und Lichtungsbetrieb läßt ſich daſſelbe unter günſtigen Verhältniſſen noch verkürzen. Für Erle und Birke, ſoweit ſie der Hochwaldform angehören, was in den öſtlichen Provinzen wegen der Abſatzverhältniſſe ꝛc. häufig der Fall iſt, wird in der Regel ein 60 jähriger Umtrieb gewählt. Die Umtriebszeiten für den Niederwald ſind ſo verſchieden, daß ſich dafür nicht füglich Zahlen angeben laſſen. Die längſten Umtriebe finden ſich in den Erlen-, Birken- ꝛc. Nieder- waldungen der öſtlichen Provinzen, wo bis zu 50 Jahren hinaufgegangen wird. Im Uebrigen gilt der Grundſatz, die Niederwaldumtriebe ſo kurz zu bemeſſen, als es nach den Standorts- und Abſatzverhältniſſen thunlich iſt. Der Umfang der im einjährigen Umtriebe zum Korbruthenſchnitt bewirthſchafteten Weidenheger iſt nicht unbedeutend. Es gilt aber dabei als Regel, von Zeit zu Zeit die Ausſchläge einmal das Alter von 4 bis 5 Jahren erreichen zu laſſen, um den Stöcken Erholung zu gönnen und den Boden wieder einmal längere Zeit gedeckt zu erhalten. Auf die Erſetzung der weniger werthvollen Weidenarten durch ertragsreichere wird namentlich in den Rhein— warden ſorgfältig Bedacht genommen. Die für den Hochwald bei den Betriebseinrichtungen feſtgeſetzten Umtriebszeiten werden übrigens nur als allgemeine Durchſchnittsnormen bei der Bemeſſung des dem einzelnen Beſtande zu gebenden Hiebsalters zum Anhalte genommen, indem dieſes nach der Einzelbeſchaffenheit des Bodens und Beſtandes unter Berückſichtigung einer zweckmäßigen Hiebsleitung und Beſtandes— ordnung beſtimmt wird, und auch beträchtliche Abweichungen vom Umtriebsalter nicht ausgeſchloſſen ſind. Dieſe werden zu Gunſten einer früheren Benutzung insbeſondere auch in dem Falle häufig als rathſam erachtet, daß Nadelholzanlagen, ſchon in frühzeitigem Alter bei baldiger Verwerthung ſehr hohe Nutzholzerträge in ſichere Ausſicht ſtellen, die beim Heranwachſen der umfangreichen Nadelholzkulturen der neueren Zeit durch das ſpäter eintretende vermehrte Angebot zu ſchwinden drohen. Dagegen geht man über die vorangegebenen Höchſtbeträge der Umtriebszeiten nur ausnahmsweiſe hinaus und erwartet die Erziehung von beſonders ſtarken Hölzern mehr durch Ueberhalten geeigneter Horſte und durch Zuweiſung eines außergewöhnlich hohen Hiebsalters für hierzu vorzugsweiſe geeignete Beſtände. Für den Verjüngungsbetrieb iſt bei der Buche die Samenſchlagwirthſchaft durchweg die Regel, wobei auf vorwüchſige Erziehung von Eichenhorſten und Einſprengung der Eiche ſowie anderer Laubhölzer und der Nadelhölzer insbeſondere beim Räumungshiebe thunlichſt Bedacht genommen wird, um die Nutzholzerzeugung zu fördern. Daneben findet ſeltener der künſtliche Anbau der Buche durch Pflanzung, namentlich Büſchelpflanzung, oder auch Saat Anwendung. Letztere wird öfter als das Mittel benutzt, um Nadelholzbeſtände mit unpaſſenden Standorts Allgemeine Wirthſchaftsgrundſätze. 181 Verhältniſſen wieder in Laubholz zurückzuführen. Es können gelungene umfangreiche Verjüngungen dieſer Art in mehreren Provinzen nachgewieſen werden. Die Eiche wird mit gutem Erfolge in lichten Samenſchlägen verjüngt, wo friſcher milder Boden den Aufſchlag fördert und noch frei von verdämmendem Graswuchs iſt. In nicht minderem, vielleicht noch größerem Umfange wird ihre Erziehung aber durch künſtlichen Anbau betrieben, wobei der Saat oder der Pflanzung 1— 3 jähriger Pflanzen auf tiefgelockerten Kultur— ſtellen im Allgemeinen und beſonders auf geringerem Boden der Vorzug gegeben, Lohden- und Heiſterpflanzung aber thunlichſt nur auf kräftigem Eichenboden angewendet wird. Für Schäl— waldanlagen hat die Stummelpflanzung immer mehr an Umfang gewonnen. Die Einſprengung von Eichen in Kiefern- und Buchenbeſtände im Wege des Voranbaues in Gruppen von 10— 15 Ar wird zur Vermeidung der Froſtgefahr vielfach mit gutem Erfolge angewendet. Stellenweis iſt damit aber bis nahe an die Grenze des Zweckmäßigen gegangen. Auf die Benutzung brauchbarer Eichenvorwüchſe, welche ſich nach Beſeitigung der Weide- und Streu- Berechtigungen jetzt in vielen Kiefernforſten mit beſſerem Boden reichlich einfinden, wird bei der Verjüngung ſorgfältig Bedacht genommen. Birke und Erle werden bisweilen in einer Verbindung der Samenſchlagwirthſchaft mit der Pflanzung und dem Ausſchlaghiebe verjüngt, indem bei dem Abtriebe einzelne Stämme als Samenbäume auf einige Jahre oder auch wohl ausnahmsweiſe auf einen ganzen Umtrieb übergehalten werden, um beſonders ſolche Stellen, auf denen alte nicht mehr völlig ausſchlagsfähige Stöcke gerodet werden, zu beſamen, während im Uebrigen die Verjüngung durch Stockausſchlag erwartet und durch Pflanzung ergänzt wird. Für die Kiefer iſt Kahlſchlagwirthſchaft in ſchmalen Abſäumungsſchlägen mit Stehend— rodung oder nachfolgender Stockrodung und Saat oder Pflanzung allgemeine Regel. Es gilt dabei als Grundſatz, größere Kahlſchläge zu vermeiden, und mit den Abſäumungsſchlägen in der Weiſe vorzugehen, daß ein neuer Schlag an den vorigen thunlichſt erſt angereiht wird, wenn die Wiederkultur der letzteren bereits gelungen iſt. Auf die zu dieſem Behufe nothwendige und aus manchen anderen Gründen ſehr zweckmäßige Vermehrung der Anhiebsorte wird durch Bildung kleiner Betriebsfiguren (Jagen) und thunlichſte Vervielfältigung der Hiebszüge (Ausein— anderlegung der Periodenflächen bezw. Altersklaſſen) hingewirkt. Bei der Kultur der Kiefer hatte die Pflanzung 1, auch 2jähriger Pflanzen mit entblößter Wurzel aus Saatbeeten immer größeres Feld gewonnen und die Saatkultur, welche meiſt mit dem Waldpfluge oder dem Ackerpfluge mit nachfolgendem Schwingpfluge oder in gehackten Streifen ausgeführt wird, überflügelt. In neuerer Zeit findet, wenigſtens auf den beſſeren Böden, die Saat wieder ausgedehntere Anwendung. Der Dampfpflug iſt hierbei nur ausnahmsweiſe benutzt worden. Die Schwierigkeit der Herbeiſchaffung von Waſſer und Kohlen und die Unmöglichkeit, die ſchweren Maſchinen auf ſchlechten Wegen mit nur ſchwachen Brücken fortzubewegen, ſowie ſehr unebenes und ſteiniges Gelände ſchließen die übrigens auch nicht billige Anwendung des Dampf— pfluges oft von vorn herein aus. Auf Ortſteinböden wird gelegentlich ſtreifenweiſe riolt, auf feuchtem Boden rabattirt. Pflanzungen mit älteren Ballen bilden eine Ausnahme und finden hauptſächlich nur Anwendung zur Ergänzung älterer und durch die Maikäferlarve heimgeſuchter Kul— turen. An Stelle von Ballenpflanzen werden jetzt häufig verſchulte 2 jährige Pflanzen verwendet. Die Maikäfercalamität hat zeitweiſe ſo beträchtliche Verwüſtungen angerichtet, daß man verſucht hat, ihr durch Rückkehr zur Samenſchlagwirthſchaft wirkſam entgegenzutreten. Dieſe Verſuche ſind nur vereinzelt von günſtigen Ergebniſſen begleitet geweſen. Etwas beſſer haben ſich in den Oſtprovinzen in den gegen Windbruchsgefahr mehr geſicherten Kiefernforſten die Verſuche bewährt, der mit größeren Kahlſchlägen verbundenen Gefahr des Maikäferfraßes und der Aus- hagerung des Bodens durch parallele Couliſſenſchläge zu begegnen, die meiſt in der Richtung von Süden nach Norden in einer Breite von etwa 40—60 m mit gleichbreiten Zwiſchenräumen geführt werden. Die befürchtete Verdämmung der Kulturſtreifen zwiſchen dem hohen Holze iſt nicht ſtark hervorgetreten, wohl aber häufig eine Aushagerung des Bodens auf den vorläufig ſtehen gebliebenen Beſtandesſtreifen. Auch iſt ein unbedingter Schutz gegen Maikäferfraß keineswegs erzielt worden. Im Allgemeinen hat der Couliſſenhieb an Freunden verloren, und man iſt mehrentheils zu ſchmalen Kahlſchlägen, oft mit mehreren Anhiebspunkten in demſelben Jagen zurückgekehrt. Im Regierungsbezirk Bromberg haben ſich indeſſen die Couliſſen gut bewährt, die hier öfter auch in der Richtung von Oſten nach Weſten geführt worden ſind. Im Regierungs- bezirk Marienwerder endlich hat die Rückſicht auf den immer weiter ſich ausdehnenden Maikäfer— fraß zu einer plenterartigen langſamen Verjüngung in kleinen, allmählich ſich erweiternden 182 Staats-⸗Forſtverwaltung. Gruppen mit Benutzung der Horſte natürlichen Anfluges geführt. In mehreren Oberförſtereien iſt zu dieſem Zwecke geſtattet worden, den Hieb über die der zweiten Periode überwieſenen Flächen mit ausdehnen zu dürfen. Anſcheinend iſt durch dieſes Verfahren in Verbindung mit fortgeſetztem Sammeln der Käfer eine erhebliche Minderung des Maikäferſchadens eingetreten. Hauptſächlich find es neben der Tuchler Heide die Oberförſtereien Jura, Schmalleningken, Grondowken, die Johannisburger Haide, die Oberförſtereien des Forſtrathsbezirkes Frankfurt a. D.- Landsberg und die Letzlinger Haide, in welchen das Uebel einen ſehr großen Umfang erreicht hat. Es handelt ſich alſo ganz überwiegend um Waldkörper von erheblicher Größe, und mehrentheils iſt mit Wahrſcheinlichkeit nachzuweiſen, daß Waldbrände, Raupenfraß oder ſehr ſtarker Wildſtand urſprünglich Blößen erzeugt haben, deren Wiederanbau nicht rechtzeitig erfolgen konnte, und auf welchen ſich der Käfer in einer Menge anſiedelte, die ſeine Vertilgung durch Jahrzehnte hindurch unmöglich machte. In den öſtlichen Provinzen erträgt die Kiefer eine verhältnißmäßig ſtarke Beſchattung. Hierin liegt der Grund, daß namentlich in Oſtpreußen die Verſuche, den vorhandenen Kiefern— anflug in alten Beſtänden durch allmähliche keſſelſchlagartige Lichtung unter Ergänzung durch Auspflanzung zur Verjüngung zu benutzen, vergleichsweiſe den günſtigſten Erfolg gehabt haben. Auch bei der Fichte iſt Abſäumung in ſchmalen Kahlſchlägen und zwar mit nachfolgender Pflanzung, ſeltener Saat, die herrſchende Verjüngungsform. Es wird in den Fichtenrevieren noch mehr als in den Kiefernforſten auf kleine Wirthſchaftsfiguren (Diſtricte, Jagen) und Ver— vielfältigung der Anhiebsorte gehalten, um den neuen Schlagſtreifen mit Rückſicht auf die Ver— minderung der Rüſſelkäfergefahr erſt nach mehrjähriger Zwiſchenzeit dem vorhergehenden anreihen zu können. In Oſtpreußen hat die Verjüngung der Fichte im Samenſchlage manche Vorzüge vor der Kahlſchlagwirthſchaft gezeigt und wird daher dort auch als Regel beizubehalten ſein, wo Lage, Bodenverhältniſſe und Graswuchs der Kultur auf kahlen Abtriebsflächen große Gefahren bereiten. Auch das ſchleſiſche Gebirge, Oberſchleſien ſowie die höheren Lagen des Thüringer Waldes haben ſtellenweis gute Erfolge der natürlichen Verjüngung aufzuweiſen. Bei der Pflanzung der Fichte hat die Verwendung verſchulter Pflanzen mehr und mehr Anhänger gefunden, doch wird auch noch vielfach von der Büſchelpflanzung mit beſchränkter Zahl der Pflanzen in Büſchel mit gutem Erfolge Gebrauch gemacht. Für manche Gegenden, namentlich in den Provinzen Oſt-Preußen, Schleſien, Sachſen, Schleswig-Holſtein, Hannover, Caſſel, hat ſich die Erziehung gemiſchter Fichten- und Kiefern— beſtände als vortheilhaft bewährt, und wird daher, wo die Verhältniſſe dazu angethan ſind, dieſe Miſchung begünſtigt, insbeſondere aber auch in den Gebirgsforſten die Einſprengung der Weiß— tanne in die Fichtenbeſtände befördert. Wo ſich reine Weißtannenbeſtände finden, ſoll auf deren Erhaltung und Nachzucht durch natürliche Verjüngung Bedacht genommen werden. Der Anbau der Tanne als Miſchholz, aber auch in reinen Beſtänden, ſowohl durch Saat unter Schutz als durch Pflanzung ſowie die Erhaltung der in gemiſchten Fichten- und Weißtannen-Beſtänden häufig vorkommenden Weißtannen— Vorwuchshorſte wird mehr als früher begünſtigt, da manche Wahrnehmungen und Erfahrungen, namentlich in den weſtlichen Provinzen, dafür ſprechen, daß dieſe Holzart hier für die Nutzholz— production Aehnliches leiſten wird, wie Fichte und Kiefer. Beſonders üppig gedeiht die künſtlich angebaute Weißtanne in Oſtfriesland, dagegen fehlt dieſe Holzart dem Harze ganz. Die Lärche wird für vereinzelten Anbau als Miſchholz nicht verworfen, zur Anzucht in reinen Beſtänden aber nicht mehr gewählt, nachdem die reinen Lärchenanlagen im 25—40 jährigen Alter häufig abgeſtorben find. Dem Einzeleinbau von Eſche, Rüſter und Ahorn wird ſowohl in den Buchen- und Eichenverjüngungen als auch in den Mittelwaldſchlägen zur Erhöhung des Nutzholzertrages gern Vorſchub geleiſtet. Für das Kulturweſen gilt im Allgemeinen der Grundſatz, beſtimmte Kulturmethoden allgemein nicht anzuordnen, ſondern der örtlichen Verwaltung die Wahl der Kulturart nach den jeweiligen Verhältniſſen thunlichſt unbeſchränkt zu überlaſſen, wünſchenswerthen Aenderungen des Kulturverfahrens aber durch Belehrung und Anordnung von Verſuchen Eingang zu verſchaffen. Die Erfahrung hat beſtätigt, daß es weniger auf die Kulturweiſe als auf die gute Ausführung ankommt, und dieſe iſt um ſo mehr geſichert, je mehr die ausführenden Beamten mit Ueber— zeugung das gewählte Kulturverfahren für gut halten. Ob die Arbeiten ganz oder theilweiſe im Tagelohn oder im Stücklohn auszuführen find, bleibt dem Ermeſſen der örtlichen Verwaltung überlaſſen, doch iſt die Verdingung für ſolche Arbeiten empfohlen, deren gute oder ſchlechte Aus Allgemeine Wirthſchaftsgrundſätze. 183 führung auch hinterher ohne Schwierigkeit ſich feſtſtellen läßt. In Beziehung auf Samenmengen und Pflanzweiten wird dem zu viel ebenſo wie dem zu wenig entgegengetreten, und beſonders bei den Nachbeſſerungen darauf gehalten, daß die Füllung der Lücken auf das Nothwendige beſchränkt, ein Auspflanzen derſelben bis nahe an den vorhandenen Jungwuchs heran aber vermieden wird. Auf billige Ausführung der Kulturen wird Gewicht gelegt, dieſe Forderung aber nicht weiter ausgedehnt, als es unbeſchadet guter und die Erreichung des Zwecks ſichernder Aus— führung thunlich iſt. Da das Kulturgelderbedürfniß nicht für alle Oberförſtereien in jedem Jahre gleich iſt, ſo ſind die Kulturfonds der einzelnen Reviere eines Bezirkes übertragbar, d. h. der Oberforſtmeiſter vertheilt den Geſammtfonds nach Maßgabe des Bedarfes. Reicht dieſer Ge— ſammtfonds nicht aus, ſo kann ein Zuſchuß aus dem Reſervefonds des Miniſteriums auf des— fallſigen Antrag erfolgen, was namentlich dann geſchieht, wenn Feuer, Inſektenbeſchädigung, Windbruch, Maſt, ein ungewöhnlicher Nothſtand ꝛc. eine Verſtärkung als nothwendig erſcheinen laſſen. Die Beſchaffung der zu den Kulturen erforderlichen Waldſämereien ſoll, ſoweit es irgend möglich iſt, im Wege der Selbſtgewinnung erfolgen, um den Samenbedarf nicht nur thunlichſt billig zu erlangen, ſondern auch der guten Beſchaffenheit ſicher zu ſein. Die Verſorgung derjenigen Bezirke, in denen der eigene Samengewinn den Bedarf nicht deckt, mit dem Ueberſchuſſe anderer Bezirke wird alljährlich durch das Miniſterium vermittelt. Zur Erlangung des Nadelholzſamens, namentlich des in großen Mengen erforderlichen Kiefernſamens, ſind an geeigneten Orten und, wenn möglich, nahe bei einer Oberförſterwohnung Samendarren erbaut, deren Betrieb vom Oberförſter beſorgt wird. Es beſtehen gegenwärtig 55 Kiefern-Samendarren und 1 Samendarre, welche lediglich Fichtenzapfen abdarrt, nämlich Kiefern-Samendarren: im Regierungsbezirk Königsberg 2, zu Taberbrück und Puppen, = z Gumbinnen 3, zu Kullick, Theerbude (Oberförſterei Szittkehmen) und Trappoenen, - Danzig 2, zu Stangenwalde und Wirthy, - Marienwerder 6, zu Ciß (Oberförſterei Czersk), Lindenbuſch, Schönthal, Bülowsheide, Lindenberg und Lautenburg, = Potsdam 9, zu Lehnin, Woltersdorf, Biſchofspfuhl (Oberförſterei Zinna), Schmachtenhagen (Oberförſterei Oranienburg), Eberswalde, Himmel— pfort, Alt⸗Ruppin, Neu⸗Glienicke und Gr.-Schönebeck, 2 - Frankfurt 4, zu Regenthin, Hohenwalde, Hangelsberg und Dammendorf, - E Stettin 6, zu Friedrichswalde, Hohenbrück, Warnow, Falkenwalde, Eggeſin und Jädkemühl, Köslin 1, zu Zerrin, Stralſund 1, zu Prerow (Oberförſterei Darß), Poſen 1, zu Zirke, Bromberg 3, zu Schirpitz, Glinke und Richlich (Oberförſterei Schönlanke), Breslau 3, zu Peiſterwitz, Schöneiche und Kl.-Lahſe (Oberförſterei Kuhbrück), Oppeln 3, zu Grudſchütz, Kupp und Dambrowka, Magdeburg 4, zu Schweinitz, Burgſtall, Letzlingen und Diesdorf, Merſeburg 5, zu Annaburg, Hohenbucko, Falkenberg, Rothehaus, und Proeſa (Oberförſterei Liebenwerda), Osnabrück 1, zu Lingen und Caſſel 1, zu Wolfgang, und Fichten-Samendarren im Regierungsbezirke Hildesheim 1 zu Willershauſen (Oberförſterei Weſterhof). Uebrigens wird auf mehreren Kiefernſamendarren der Provinzen Oſt- und Weſtpreußen und Schleſien neben dem Kiefernſamen auch Fichtenſamen gewonnen. Die überwiegende Zahl der Feuerdarren iſt nach dem älteren (Eytelweinſchen) Syſtem errichtet. Nur die Darre in Wolfgang (Reg.-Bez. Caſſel) beruht auf dem Trommel-Syſtem, welches ſich hier bewährt hat und wahr— ſcheinlich bei Neubauten von Darren auch weiterhin wird angewendet werden. Die Darre zu Hoyerswerda (Reg.-Bez. Liegnitz) iſt aufgelaſſen worden. Beſtimmend hierfür war der Umſtand, daß ſie ihrer Lage nach größtentheils nur mit Zapfen betrieben werden konnte, welche von Kuſſelbeſtänden herrührten. Ebenſo iſt die Darre zu Grondowken eingegangen K N * \ v N i e e ee, e e AN e en e NN S u N \ 184 Staats⸗Forſtverwaltung. und diejenige zu Kullik zum Eingehen beſtimmt. An ihrer Stelle ſoll in Snopken in der Ober— förſterei Johannisburg eine neue Darre errichtet werden. Ueber den jährlichen Bedarf an Kiefernſamen für die Staatsforſten, den jährlichen Samen— gewinn und die Koſtenpreiſe des Samens giebt die Tabelle 33 a nähere Auskunft. Ebenſo iſt eine Nachweiſung über die Ergebniſſe des Betriebes der Kiefern- und Fichten-Samendarren für das Jahr 1. October 1892/93 als Tabelle 33 b beigefügt. Es iſt dazu rückſichtlich der Preiſe zu bemerken, daß dieſelben einen Durchſchnittsſatz von 40 Pf. für das kg als Zinſen und Amortiſationsbeitrag für das in den Darrgebäuden und Darreinrichtungen ſteckende Kapital enthalten, außer den Koſten für die laufende Unterhaltung der Darren, für den Ankauf der Zapfen, für Darrlöhne u. ſ. w. Seit dem Jahre 1859 iſt ein Zukauf von Samen zur Befriedigung des eigenen Bedarfs nicht oft erforderlich geworden, bisweilen iſt auch noch Samen zum Verkaufe verfügbar geblieben. Die Darrlöhne werden bei den Kiefernſamendarren dem auf Kündigung angenommenen Darrmeiſter nach beſtimmten Sätzen für das kg reinen Samens in der Regel in der Weiſe gewährt, daß für die erſten 500 kg jeder Darrcampagne . 20-404 „ zweiten 500 g hõů̊;k 89 ferneren Mengen EN 15—55 - bewilligt werden, wofür der Darrmeiſter alle Arbeiten auf der Darre beſorgen und die kleinen Darrgeräthſchaften an Schippen, Harken ꝛc. ſelbſt beſchaffen und unterhalten muß, während ihm die zur Heizung der Darre nicht erforderlichen ausgeklengten Zapfen und die Aſche überlaſſen werden. Die Verſchiedenheit der Darrlohnſätze wird neben dem Stande des Tagelohns in der be— treffenden Gegend hauptſächlich auch davon bedingt, ob dem auf Kündigung angenommenen Darr— meiſter in dem Darrgebäude freie W gewährt werden kann oder nicht. Bei der Fichtenſamendarre zu Willershauſen beſorgt ein Förſter das Darrgeſchäft. Die Darrlöhne ſchwanken hier zwiſchen 13 und 25 3 für das ke. Ungeachtet der Vergrößerung der Waldfläche ſeit dem Jahre 1866 war der Bedarf an Kiefernſamen im Durchſchnitt geringer geworden, was in der vermehrten Anwendung der Pflanzung mit einjährigen Kiefern ſeinen Grund fand. Seit indeſſen die Saat wieder in größerem Um— fange betrieben wird, und der Ankauf großer Oedlandsflächen umfangreiche Aufforſtungen erfordert, iſt der Bedarf wieder geſtiegen. Zu den Kulturmaßregeln gehören namentlich in den öſtlichen Provinzen die Entwäſſerungen. Bei dieſen iſt ſtets eine ſorgfältige Unterſuchung und Erörterung vorzunehmen, ob nicht der Vor— theil, der durch die Entwäſſerung der verſumpften Flächen für deren Nutzbarmachung zu erwarten ſteht, 15 wird von den Nachtheilen, die für die angrenzenden beſtandenen Flächen aus der Verminderung der für den Holzwuchs ſo wichtigen Bodenfriſche erwachſen können. Mehrere ſehr ungünſtige Erfahrungen, welche in Folge der Senkung oder Trockenlegung von Seen und Teichen ſowie in Folge mancher umfangreichen Bruch— Entwäſſerungs Anlagen für die benach— barten Waldungen bis auf einen weiten Umkreis gemacht ſind, haben zu großer Vorſicht gemahnt. Auch in den Gebirgsforſten iſt die Waſſerpflege Gegenſtand beſonderer Beachtung. Es wird darauf Bedacht genommen, einen raſchen Abfluß des Quell- und Meteorwaſſers möglichſt zu verhüten, erſteres gelegentlich durch Teichanlagen, welche gleichzeitig der Fiſchzucht dienen, aufzufangen oder zur Herſtellung von Rieſelwieſen zu verwenden, letzteres durch Horizontal— gräben und Fanggruben, ſowie durch kleine Querdämme in alten Hohlwegen ꝛc. dem Walde möglichſt lange zu erhalten und auf Berieſelung trockener Hänge hinzuwirken. Bei energiſcher Durchführung dieſer Maßregeln, zu denen auch die Verbauung von Waſſerriſſen gehört, dürfte ein günſtiger Erfolg für den Wald ſelbſt und für die Regelung des Waſſerſtandes im Allgemeinen kaum ausbleiben. Den erheblichen Einfluß, welchen gute Wege auf die Steigerung des Geldertrages der Forſten üben, hat man auch in Preußen längſt erkannt. Es wird daher der Waldwegebau nach Möglichkeit gefördert, und die Aufwendung beträchtlicher Geldmittel für dieſen Zweck als eine der vortheilhafteſten Capitalanlagen erachtet. Den chauſſeemäßigen Ausbau von Com— municgtionswegen, welche für die Holzabfuhr von Wichtigkeit ſind, ſucht die Forſtverwaltung auch außerhalb des Waldes durch Gewährung von Beihülfen und Ueberlaſſung von Wegebau— material thunlichſt zu fördern. In einzelnen Gegenden hat ſie bei dem Wegebau auch außer— halb des Waldes geradezu die Führung übernommen. Sehr ſichtbar iſt in dieſer Beziehung die durch die Staatsforſten gegebene Anregung beſonders bei den Rheinländiſchen Gemeinde— Waldungen hervorgetreten. Gegenwärtig ſind die Staatsforjten Preußens im Gebirge ſämmtlich Allgemeine Wirthſchaftsgrundſätze. 185 mit ſyſtematiſchen Wegenetz-Plänen verſehen, und auch im Hügel- und Flachlande geht es hiermit rüſtig vorwärts. Soweit die Wegenetze hierzu geeignet ſind, werden ſie zugleich als Grundlage für die Diftriets- und Jageneintheilung benutzt. Bezüglich des Eiſenbahntransportes wird das Intereſſe der Forſtverwaltung durch Her— ſtellung von Halteſtellen mit Ladeplätzen in geeigneten Oertlichkeiten thunlichſt gefördert. In einer Zahl von Oberförſtereien iſt ferner von den verlegbaren Rollbahnen Gebrauch gemacht worden, wobei in der Regel ein Schienen-Abſtand von 60 em zur Anwendung gekommen iſt. Die von Pferden gezogenen Wagen haben doppelflanſchige Räder. Im Uebrigen ſind verſchiedene Syſteme erprobt worden. Welchem auf die Dauer der Vorzug zu geben ſein wird, läßt ſich zur Zeit noch nicht überſehen. Gegenwärtig ſtehen der Forſtverwaltung etwa 130 km Schienen- geleiſe, nämlich in den Oberförſtereien Mützelburg (17, km), Grimnitz (15 km), Jävenitz (15 km), Glücksburg (14, km), Eggeſin (13 km), Kottenforſt (11 km), Annaburg (10% km), Rumbeck (7 km) u. ſ. w. zur Verfügung. Bewährt hat ſich die Rollbahn für den Holztransport da, wo der— ſelbe ſich in ganz beſtimmten Richtungen nach Eiſenbahnen, Ablagen, großen Marktorten hin bewegt, und der Hieb nicht allzu ſehr zerſplittert iſt. Kürzere Strecken von Rollbahnen haben beim Wegebau und der Rimpau'ſchen Moordammkultur, bei letzterer zur Herbeiſchaffung des Deckſandes vortheilhafte Verwendung gefunden. Auch den Kleinbahnen (Geſetz vom 28. Juli 1892 G.⸗S. S. 225) hat die Forſtverwaltung ihre Aufmerkſamkeit zugewendet. Das Budget für 1894/95 ſtellt ihr zur Förderung der Kleinbahnen zum erſten Mal einen Betrag von 200000 % zur Verfügung, wobei ſowohl die Zeichnung von Aktien, als die Anlegung von Bahnen in eigener Verwaltung und die Gewährung von Beihülfen ohne Verzinſung und Rückerſtattung in Frage kommen kann. Neben den Landwegen ſind beſonders die Waſſerſtraßen bei deren großen Wichtigkeit für den Holztransport von der Forſtverwaltung ins Auge gefaßt worden. (Näheres hierüber und über die unter Leitung derſelben betriebene Flößerei ſiehe unter Abſchnitt V. 14a.) Mit dem zunehmenden intenſiven Charakter des Forſtbetriebes iſt ſeit langer Zeit die Pflege der Kulturen und Beſtände als Bedürfniß erkannt und den Forſtbeamten beſonders zur Pflicht gemacht worden. Schon ein Miniſterial⸗Reſeript vom 16. April 1865 bemerkt hierüber Folgendes: Ich benutze zugleich dieſe Gelegenheit, um wiederholt auf die große Wichtigkeit der Kultur- und Beſtandespflege in den Forſten hinzuweiſen, und den Herren Ober-Forſt⸗ und Forſt⸗Inſpectionsbeamten und Oberförſtern dringend zu empfehlen, daß ſie es an fortwährender Anregung und Anleitung hierzu nicht fehlen laſſen. Insbeſondere find auch die Forſtlehrlinge, Eleven und Candidaten und die Hülfs-Aufſeher zu eifriger Selbſtthätigkeit für die Kulturpflege anzuhalten, da dieſe Beſchäftigung für ſie ein ebenſo wichtiges als erſprießliches Bildungsmittel iſt. Nicht nur, daß ſie gerade für dieſen Zweig ihres künftigen Wirkens Intereſſe und Uebung gewinnen, und dabei zugleich ſelbſt ſchon nützliche Dienſte leiſten, ſondern ſie werden dadurch auch daran gewöhnt, den Wald ſtets mit Aufmerkſamkeit und Nachdenken zu beſuchen, und es wird dadurch der Sinn für die Pflege des Waldes überhaupt und die Liebe zum Walde geweckt und befeſtigt. Die Erhaltung einer ſchon vorhandenen wüchſigen Eiche hat oft mehr Werth als die Pflanzung von zehn Eichen, deren Gedeihen noch zweifelhaft bleibt, und die Erhaltung einzelner wüchſiger Eichenhorſte pro Morgen in den Verjüngungsſchlägen iſt oft von größerem Nutzen, als die Anlage einer umfang⸗ reichen neuen, noch vielen Gefahren ausgeſetzten Eichenkultur. Das Verdienſt, welches der Forſtwirth ſich durch Erhaltung und Pflege des Vorhandenen erwirbt, iſt daher nicht geringer als das Verdienſt, welches er durch gelungene Kulturausführungen und Verjüngungsoperationen ſich erwerben kann. Jie mehr das Beſtreben des Forſtwirths dahin gerichtet ſein muß, möglichſt viel Nutzholz zu erziehen, je mehr hierbei insbeſondere die Eiche in's Auge zu faſſen iſt, um ſo nothwendiger und einflußreicher iſt eine ſorgfältige Kultur- und Beſtandespflege. Gerade die Eiche bedarf am meiſten des Schutzes gegen Unterdrückung durch Unkräuter und verdämmende beiſtändige Holzarten, ſie lohnt aber auch die ihr zu Theil werdende Pflege durch vermehrten Höhe- und Stärkezuwachs und Zunahme im Nutzholz- werthe am meiſten. Denn eine durch alle Altersſtufen fortgeſetzte Pflege der Eiche macht es möglich, nicht nur die Nutzholzquote beträchtlich zu ſteigern, ſondern auch den Zeitpunkt der höchſten Nutzbarkeit ſehr erheblich zu beſchleunigen, jo daß unter geeigneten Standortsverhältniſſen im 100- bis 120 jährigen Alter ſchon Stärkeklaſſen erzielt werden können, zu deren Erlangung man bisher einen weit längeren Zeitraum für nothwendig hielt. Es leuchtet hiernach ein, wie ſehr durch die Kultur- und Beſtandespflege der Ertrag der Forſten geſteigert werden kann, und wie wichtig dieſelbe für das National⸗Einkommen iſt. Jede für ſich allein betrachtet anſcheinend unbedeutende Thätigkeit des Forſtmannes für die Kultur- und Beſtandespflege iſt ein ſchätzenswerther Beitrag zur Förderung großer und einflußreicher Reſultate, und das im Vorbeigehen bewirkte Abbrechen eines verdämmenden Zweiges oder Aufputzen eines ſperrigen Eichenwuchſes iſt keineswegs ein ſo geringfügiges Wirken, wie es Manchem ſcheinen möchte. Wenn der Schutzbeamte oder Revierverwalter bei ſeinen täglichen Gängen im Revier mit bloßer Hand oder mit Anwendung von Meſſer und Hirſchfänger, wo er eine junge Eiche oder ſonſt einen edlen Kernwuchs überwachſen ſieht, durch Beſeitigung der verdämmenden Zweige deſſen Erhaltung und v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 24 186 Staats-Forſtverwaltung. Gedeihen ſichert, oder wenn er durch Schneidelung einer jungen Eiche deren Höhewuchs und weitere Entwickelung fördert, ſo wirkt er nicht minder, ja vielleicht noch mehr productiv, als durch ſeine Arbeit bei den Saaten und Pflanzungen. Die Kultur mit Meſſer, Hirſchfänger und Axt iſt daher ebenſo wichtig, als die Kultur mit Spaten und Hacke, und eine durchaus nothwendige Fortſetzung und Ergänzung der letzteren. Es kann, wie ſchon erwähnt, in dieſer Beziehung von den Forſtbeamten und den Forſtlehrlingen ze. ohne große Mühe und Anſtrengung ſehr viel ſelbſtthätig geleiſtet werden, wenn die Liebe zum Walde und ein reges Intereſſe für den Waldbau die Augen dahin leiten, wo das Bedürfniß einer Nachhülfe ſich kund giebt, und der Wald mit Aufmerkſamkeit und dem Streben nach nützlichem Wirken in demſelben beſucht wird. Bezüglich der Anbau-Fähigkeit- und Würdigkeit fremder, namentlich nordamerikaniſcher, japaniſcher und kaukaſiſcher Holzarten ſind umfaſſende Verſuche gemacht worden, mit deren Aus— führung die Hauptſtation des forſtlichen Verſuchsweſens zu Eberswalde beauftragt worden iſt. Einige der Fremdlinge ſcheinen ſich zum Anbau in Preußen zu empfehlen, insbeſondere die Douglas-Fichte. Die Verwaltung erwartet von den fremden Holzarten keine grundlegenden Aenderungen in der heimiſchen Forſtwirthſchaft, hofft aber, daß einige der eingeführten Holzarten für beſtimmte Oertlichkeiten ſich dauernd bewähren, namentlich als Miſchholz und zur Füllung von Lücken zweckmäßige Verwendung finden und die Erzeugung werthvoller Nutzhölzer mannich— faltiger geſtalten werden. Während der Jahre 1881/82 bis 1890/91 ſind zu den Verſuchs— kulturen mit fremden Holzarten jährlich 50000 A verwendet worden. Für den Betrieb der Durchforſtungen gilt im Allgemeinen der Grundſatz, ſie mäßig zu halten und lieber öfter wiederzukehren, als mit einem Male eine Stellung herbeizuführen, welche den Schluß des Beſtandes auf längere Zeit unterbricht und die Bodendeckung gefährdet. Unter beſonderen Umſtänden, zu beſtimmten Zwecken, bei geeigneten Boden- und Beſtandesverhältniſſen find ſtärkere Durchforſtungen nicht ausgeſchloſſen, im Allgemeinen wird aber jener Grundſatz, namentlich für die Forſten auf geringem Boden, aufrecht erhalten. Sorgfältig iſt aber darauf zu achten, daß die Durchforſtungen ſich nicht etwa auf die Beſeitigung abgeſtorbenen oder nahezu abgeſtorbenen Holzes beſchränken, damit der Zweck der Förderung des Wuchſes mittelſt des Durchforſtungshiebes auch wirklich erreicht wird. Zur Feſtſtellung des Einfluſſes der verſchiedenen Durchforſtungsgrade auf die Entwickelung der Beſtände, insbeſondere auch der vom Oberforſtmeiſter Profeſſor Dr. Borggreve empfohlenen Plenterdurchforſtung find zahlreiche, Verſuche eingeleitet. Auch iſt geſtattet worden, die letztere in unbeſchränktem Umfange in dem Oberforſtmeiſter-Bezirk Wiesbaden-Biedenkopf zur Ausführung zu bringen. Ganz beſonderes Gewicht wird darauf gelegt, mittelſt frühzeitiger Läuterungen, welche in den Buchenbeſamungsſchlägen ſpäteſtens dem Abtriebsſchlage unmittelbar folgen, die Struppwüchſe von vorn herein zu beſeitigen. Wo dies früher verſäumt iſt, wird der Aushieb mit Vorſicht in den ſpäten Entwickelungsſtufen der Beſtände nachgeholt. Günſtig hatte auf die Förderung des Durchforſtungsbetriebes bereits die im Jahre 1875 erfolgte Trennung der Hauptnutzung von der Vornutzung bei der Material-Controle gewirkt. Während bis dahin die Durchforſtungen öfter zurückſtehen mußten, oder doch nicht entſprechend ausgedehnt werden konnten, wenn entweder durch unvorhergeſehene Ereigniſſe der Einſchlag in der Hauptnutzung ſich verſtärkte, oder wenn die Schätzung der Durchforſtungsmaſſen überhaupt zu mäßig gegriffen war, kann gegenwärtig dem wirthſchaftlichen Bedürfniſſe in dieſer Beziehung unbeſchränkt Rechnung getragen werden. Eine regelmäßige Wiederkehr der Durchforſtungen iſt in neuerer Zeit mittelſt der für jede Oberförſterei aufzuſtellenden Durchforſtungspläne vorgeſchrieben, welche zugleich die Mindeſtfläche der jährlich zu durchforſtenden Beſtände nachweiſen. Abweichungen von dieſer Fläche nach oben hin ſind nicht nur zuläſſig, ſondern erwünſcht. Im Weſentlichen ſollen die Durchforſtungen dem Be— dürfniß der Beſtandspflege dienen. Möglichſt muß es aber vermieden werden, daß der Erlös für das gewonnene Holz hinter den Koſten für die Durchforſtung zurückbleibt. Seit Einführung der Durchforſtungspläne haben ſich die Vornutzungserträge an Maſſe und Geld ſehr weſentlich geſteigert. Was ſchließlich die Forſtnebennutzungen betrifft, ſo wird deren Einfluß nicht allein auf den zur Staatskaſſe fließenden Ertrag der Forſten, ſondern auch auf die Volkswirthſchaft im Allgemeinen ins Auge gefaßt. Es gilt für die Geſtattung und Ausdehnung derſelben zwar der Grundſatz, daß ſie den Hauptzweck der Forſtwirthſchaft, die Holzerzeugung, nicht weſentlich beeinträchtigen dürfen, aber auch zugleich die Rückſicht, daß die Unterſtützung, welche die Landwirthſchaft, die Gewerbethätigkeit und die ärmere Bevölkerung in der Nähe des Waldes durch jene Nebennutzungen finden, ihnen - Allgemeine Wirthſchaftsgrundſätze. 187 nicht vorenthalten werden ſoll, ſoweit nicht überwiegende Nachtheile für die Forſten daraus erwachſen. Demgemäß ſteht bei Forſtnebennutzungen weniger die Erzielung einer möglichſt hohen Ein— nahme für die Staatskaſſe im Vordergrunde, als vielmehr die Abſicht, ſie in ſolcher Weiſe nutzbar zu machen, wie es den allgemeinen volkswirthſchaftlichen Intereſſen am meiſten entſpricht, und dem Forſtſchutze durch Abwendung des Diebſtahls am förderlichſten iſt. Aus dieſem Grunde wird namentlich das Raff- und Leſeholzſammeln, ſo weit es nicht Berechtigten zuſteht, den unbemittelten Waldanwohnern gegen einen billigen Zins (Miethe), theilweiſe auch unentgeltlich geſtattet, und den Provinzialbehörden die Ermächtigung ertheilt, während des Winters an Arme kleine Mengen Brennholz und Torf der geringeren Sortimente gegen einen bis auf ½ der Taxe ermäßigten Preis verabfolgen zu laſſen. In ſolcher Weiſe ſind im Winter 1880/81 abgegeben: 23 102 Freizettel zum Raff- und Leſeholzſammeln, mit einem Erlaß an taxmäßigem Zettelgelde (Miethe) vonn... 42394 , ferner 323 Raummeter Knüppelholz und 45667 Raummeter Reiſer- und Stockholz mit einem Erlaß von.. 14852 - an dem taxmäßigen Preiſe. Im Winter 1892/93 ſtellte ſich die Abgabe wie folgt: 18436 Freizettel mit einem Erlaß an Zettelgeld von . .. 35750,03 M, N Fele e mit einem Erlaß am taxmäßigen b e 528,90 „ 31299 7 £ Reiſigholz, Sbreijesup eo na. 120 ,.0208928,00 wu Hiernach hat eine Verminderung der Abgaben an Arme ſtattgefunden, welche auf die in— zwiſchen vermehrte Gelegenheit zur Arbeitsverwerthung für die ärmere ländliche Bevölkerung und günſtigere Bedingungen der Lebensführung für dieſe Klaſſe zurückzuführen iſt. Die in einzelnen Gegenden z. B. in der Provinz Poſen ſehr erheblich geſtiegenen Tagelöhne ſprechen hierbei weſentlich mit. Ebenſo werden Gräſerei, Maſt und unter Umſtänden auch Waldweide, wo dieſe Nutzungen nicht etwa noch den Berechtigten zukommen oder als beſonders ſchädlich erkannt ſind, meiſt gegen einen billigen Zins an die Waldanwohner überlaſſen und nur ausnahmsweiſe meiſtbietend verpachtet. Dabei wird der Eintrieb von Schweinen in die Forſten nach Möglichkeit begünſtigt, um von demſelben für die Inſectenverminderung Nutzen zu ziehen, übrigens aber nur für Rind— vieh und ausnahmsweiſe für Schafe die Waldweide vermiethet. Leider ſtößt der Eintrieb von Schweinen ſeit der Einführung edlerer Racen mehr und mehr auf Schwierigkeiten. In erſter Linie werden bei den gedachten Waldnutzungen die Waldarbeiter und die kleinen Acekerbauer berückſichtigt. Soweit in den Staatsforſten Flächen ſich finden, welche ihrer Beſchaffenheit und Lage nach weniger zur Holzerziehung als zur Wieſen- oder Ackernutzung ſich eignen, werden dieſelben zur Grasgewinnung oder zum Ackerbau in der Regel meiſtbietend auf mehrere Jahre unter Be— dingungen, welche ihre Verbeſſerung zu fördern oder doch der Verſchlechterung vorzubeugen geeignet ſind, verpachtet. Für größere Flächen, deren Einrichtung zum Wieſenbau nach einem Geſammtplane erfolgen muß, wird auch von der Forſtverwaltung ſelbſt die Ausführung in die Hand genommen, und der jährliche Graswuchs in kleinen Looſen meiſtbietend verkauft, namentlich da, wo mineraliſche Düngung nöthig iſt, welche den Pächtern nicht überlaſſen werden kann. Abgeſehen von den in den Regierungsbezirken Gumbinnen, Marienwerder, Köslin, Brom— berg und Breslau eingerichteten befonderen Wieſenverwaltungen ſind in neuerer Zeit namentlich in den Oſt-Provinzen, in Hannover und Heſſen Naſſau theils Rieſelwieſen auf Forſtgrund ein— gerichtet, theils Moordammkulturen u. ſ. w. angelegt worden, in welcher Hinſicht auf das im Abſchnitt 14 „Forſtnebenbetriebs-Anſtalten“ unter C. „Wieſenanlagen“ Angeführte verwieſen wird. Von der geſammten Forſtfläche werden gegenwärtig etwa 139372 ha oder 5% der Geſammtfläche dauernd landwirthſchaftlich benutzt, wofür etwa 2732 181 /, alſo 19,5; / für das ha aufkommen. Im Jahre 1882 betrug die landwirthſchaftlich benutzte Fläche 162 124 ha. Der Rückgang iſt darin begründet, daß für geringeren Boden mit Rückſicht auf geſtiegene Wirth— ſchaftskoſten, insbeſondere die erhöhten Tagelöhne eine landwirthſchaftliche Benutzung nicht mehr lohnend war, und die betreffenden Flächen deshalb aufgeforſtet werden mußten. Eine Acker— nutzung von zur Holzzucht beſtimmtem Boden als Vorbereitung zur Holzkultur wird auf 1 bis 3 Jahre nur geſtattet, wo der Boden ſo kräftig iſt, daß die landwirthſchaftliche Vornutzung dem 245 188 Staats-Forftverwaltung. jpäteren Holzwuchſe nicht nachtheilig werden kann. Dieſe landwirthſchaftliche Vorkultur, welche früher in ausgedehnterem Maße betrieben wurde, hat eine weſentliche Beſchränkung erfahren, da der Holzwuchs auf derartig behandelten Flächen häufig nicht befriedigte, und findet gegenwärtig nur auf kräftigem Auboden ꝛc. ſtatt. Der Eröffnung und regelrechten Ausbeutung von Steinbrüchen, Kies- und Mergel— lagern ꝛc. leiſtet die Verwaltung ſowohl zur Förderung volkswirthſchaftlicher Intereſſen als auch in Abſicht auf die Erhöhung der Forſteinnahmen gern Vorſchub, wobei die Verpachtung auf längere Zeit an zuverläſſige Unternehmer Regel iſt. Für die Waldſtreunutzung, deren Beſeitigung als Servitut die Verwaltung ſich beſonders angelegen ſein läßt, gilt im Allgemeinen der Grundſatz, ſie in engen Grenzen zu halten und nur inſoweit zu dulden, als die Rückſicht auf das unabweisbare Bedürfniß der kleinen Leute es durchaus nothwendig macht. An größere Ackerwirthe darf nur ausnahmsweiſe in Nothjahren Waldſtreu abgegeben werden. Regel iſt dabei, daß ſie von der Verwaltung ſelbſt oder unter deren Leitung durch die Käufer aufgearbeitet, vom Oberförſter abgenommen und nach Raum— maßen zum Verkauf geſtellt wird. Die außerdem noch vorkommenden Waldnebennutzungen an Beeren, Kräutern, Schwämmen und dergleichen werden in der Regel nicht zum Gegenſtande einer Einnahmequelle für die Forſtkaſſe gemacht, ſondern unter den für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Walde erforderlichen Bedingungen gegen Löſung von Erlaubnißſcheinen für eine ganz geringe Gebühr den Sammlern geſtattet. Das Verfahren in dieſer Beziehung iſt nach den abweichenden Verhältniſſen der einzelnen Provinzen aber verſchieden. Bezüglich der Nutzungen an Streu, Gräſerei, Weide u. ſ. w., welche die Staatsforſtver— waltung im Jahre 1592/95 gewährt hat, in welchem die Landwirthſchaft wegen der anhaltenden Dürre in einzelnen Landestheilen mit großem Futtermangel zu kämpfen hatte, wird auf Tabelle 57a verwieſen. Die Verwendung von Torf als Streumaterial und von Reiſighäckſel zur Ergänzung der Futtervorräthe iſt gleichzeitig möglichſt begünſtigt worden, leider aber nicht in dem erwünſchten Umfange zur Ausführung gekommen. 10. Vermalung, Vermeſſung, Betriebseinrichtung, Ertragsregulirung, Waldwerthberechnung. a) Uermalung und Erhaltung der Grenzen. Auf Sicherung der Forſtgrenzen durch feſte und deutliche Vermalung derſelben wird beſondere und ſtete Aufmerkſamkeit gerichtet. Es wird darauf gehalten, daß die Grenzlinie an Ort und Stelle deutlich zu erkennen iſt und von Holz und Geſtrüpp ſtets frei bleibt. Jeder Eckpunkt der Grenzlinie ſoll vermalt werden, und wenn Grenzſtrecken zwiſchen zwei Eckpunkten ſo lang ſind, daß der Lauf der Grenzlinie zwiſchen ihnen mit dem bloßen Auge nicht genau verfolgt werden kann, oder wo unebenes Gelände eine ſolche Verfolgung des Grenzlaufs hindert, ſoll durch Einſchiebung von Zwiſchenmalen der Lauf der Grenzlinie deutlich erkennbar gemacht werden. Außerdem wird dahin geſtrebt, das forſtliche Eigenthum, ſoweit das Gelände dies ange— meſſen erſcheinen läßt, durch Herſtellung von Gräben zwiſchen den Grenzmalen noch mehr zu ſichern. Eine Begrenzung durch Gräben und Waſſerläufe ohne Grenzmale wird nur dann für ausreichend erachtet, wenn erſtere ſtets Waſſer führen und feſte Ränder haben, letztere aber in feſtem Boden ſo tief eingeſchnitten ſind, daß eine Veränderung ihres Laufs nicht zu beſorgen iſt. In den Provinzen Schleswig-Holſtein und Hannover iſt ſtellenweis die Begrenzung durch Wälle mit Gräben bezw. durch Knicke üblich. . Die Grenzmale beſtehen in Hügeln oder Steinen, nur ausnahmsweiſe in Pfählen. Die Hügel, unter denen unverwesbare Gegenſtände, wie Glas oder Ziegelſteine, in neuerer Zeit ſenkrecht geſtellte Drain-Röhren zur Fixirung des geometrischen Grenzpunktes angebracht werden, ſind halbkugelförmige, von einem etwa 40 em breiten Gräbchen umgebene Erdaufwürfe von 2m Durchmeſſer und etwa 1 m Höhe, welche mit Raſen oder Heidekrautplaggen gedeckt, in trockenem Sandboden auch wohl durch einen Flechtzaun, an Wegen, wo ſie der Beſchädigung ausgeſetzt ſind, durch Prellpfähle geſchützt werden. Die Grenuzſteine ſollen mindeſtens 0. m lang ſein und mit ihrem Kopfe, der mindeſtens auf 18 und 24 cm vierfantig roh zu behauen iſt, 30 em weit aus der Erde hervorragen. . Vermalung, Vermeſſung, Betriebseinrichtung, Ertragsregulirung, Waldwerthberechnung. 189 Da durch Steine die Grenze ſicherer und dauerhafter bezeichnet wird als durch Hügel, welche, dem Verwehen, Abſchwemmen, Zertreten ꝛc. ausgeſetzt, von Zeit zu Zeit aufgefriſcht werden müſſen, wobei leicht kleine Verrückungen ihres Umringes und damit auch ihres Mittel— punktes eintreten können, ſo wird die Vermalung durch Steine vorgezogen, wo ſolche ohne zu erhebliche Koſten beſchafft werden können, und auf eine Erſetzung der Hügel durch Steine überall da hingeſtrebt, wo die Hügel den Beſchädigungen beſonders ausgeſetzt ſind, oder wo der Boden einen ſehr hohen Werth hat. Pfähle werden zur Bezeichnung der Grenzpunkte nur verwendet, wo, wie an Seerändern, auf quelligem oder torfigem und fennigem Boden Steine oder Hügel verſinken oder umfallen würden, und die Anbringung von Aftergrenzmalen auf benachbartem feſtem Boden nicht anwendbar iſt. Die Grenzmale werden fortlaufend nummerirt, zur Vermeidung zu hoher, aus 4 Zahlen beſtehender Nummern aber bei langen zuſammenhängenden Grenzen in mehrere Grenzzüge getheilt, in deren jedem die Nummerfolge mit 1 beginnt. Ebenſo bilden kleinere Parcellen oder Enclaven beſondere Grenzzüge. Dieſe Nummerirung wird auf den Steinen oder Pfählen durch eingemeißelte und farbig ausgeſtrichene bezw. eingebrannte Zahlen, oder durch mit Oelfarbe gemalte ſchwarze Zahlen auf weißen Schildern bewirkt. Bei den Hügeln werden die Zahlen auf in die Mitte der Hügel eingeſetzten Grenzuummerſteinen von nur zum Aufſchreiben der Nummern genügenden Abmeſſungen in ähnlicher Weiſe angebracht. Zur Erſparung der Koſten beſchränkt ſich jedoch dieſe Nummerirung der Grenzhügel meiſt auf die beſonders ſcharf aus- oder einſpringenden Eckpunkte bezw. den je zehnten Grenzpunkt. Um die etwa verdunkelten, undeutlich gewordenen oder verrückten Grenzen jederzeit wieder herſtellen und die unverſehrte Erhaltung derſelben überwachen zu können, wurden dieſelben früher regelmäßig nach vorgängiger gehöriger Feſtſtellung und Vermalung noch beſonders vermeſſen, um ein Grenzregiſter nach dem folgenden Formulare aufzuſtellen. 1 Das Grenze des Froſtes | 2 B t Benennung | Jagen: a Grenz: e 18 Karten⸗ 565 öder (ein Länge Winkel Neigungswinkel angrenzende Grundſtücke, Stein zeichen 42 der Grenzlinien | oder Bouſſolen- Lage der Grenzzeichen, Forſtorts Diſtriets. Hügel der Grenzlinien (Brechungswinkel) Azimuthe een u. ſ. w. 2C.) Nr. Nr. Nr. Meter | Derim. Grade M. Grade M. | | | U | Vollſtändige Grenzkarten werden nicht mehr, früher wurden ſie nur ſelten gefertigt, meiſtens diente die Specialkarte des Reviers gleichzeitig als Grenzkarte. Das Grenz-Regiſter und die Grenzkarte bezw. die als ſolche dienende Specialkarte wurden den Grenznachbaren unter Begehung der Grenze an Ort und Stelle von dem Landmeſſer vor— gelegt, welcher ein Anerkenntniß derſelben: „daß ſie die bezogene Grenze als die richtige aner— kannten, und daß ſie gegen das Grenzvermeſſungswerk Nichts einzuwenden hatten“, herbeizuführen ſuchte und zu Protokoll nahm. Dies Anerkenntniß erlangte ſpäter urkundliche Kraft durch einen gerichtlichen Akt, wenn beſonderer Anlaß vorlag, einen ſolchen aufzunehmen. Die Urſchrift des Grenz-Regiſters wird, wenn ein ſolches vorhanden iſt, bei der Bezirks— Regierung nebſt den Urſchriften der Grenzanerkennungs-Verhandlungen aufbewahrt; eine beglaubigte Abſchrift dieſer Stücke befindet ſich bei dem Oberförſter, ein ſchutzbezirksweiſer Auszug aus dem Grenz-Regiſter bei den Förſtern. In neuerer Zeit iſt von der Aufſtellung beſonderer Grenz— Regiſter der Regel nach aber Abſtand genommen worden. Man hat ſich vielmehr damit begnügt, Grenzzeichen-Nachweiſungen aufzuſtellen, in welchen ſtatt der Angabe der Brechungswinkel und der Azimuthe die Polygonwinkel nur als aus- oder einſpringende oder als geſtreckte bezeichnet werden. Bei verwickeltem Laufe der Grenzen erhalten die Förſter außerdem Grenz-Coupons, in welchen die Längen der einzelnen Grenzlinien ſich eingetragen finden. Die mit Sorgfalt ausgeführten Grenz-Reviſionen, die hergeſtellten genaueren Specialkarten und die vorhandenen Kataſterkarten haben in der weit überwiegenden Zahl der Fälle die Auf— ſtellung von gerichtlich anerkannten Grenz-Regiſtern entbehrlich erſcheinen laſſen. Wo ſolche indeſſen 90 Staats⸗Forſtverwaltung. b) 0 vorhanden ſind, werden bei allen Grenzveränderungen durch Kauf und Verkauf, Tauſch, Ab— findung, Regulirung ꝛc. die neu gebildeten Grenzſtrecken gewöhnlich neu vermeſſen, kartirt und urkundlich als richtig anerkannt. Beglaubigte Abſchriften der betreffenden Urkunden und Grenz— Regiſter werden den Urſchriften des Grenzvermeſſungs-Werkes angeheftet. Abſchriften und Karten-Copien gehen dem Oberförſter zur Aufbewahrung und Benutzung behufs Berichtigung ſeines Exemplares des Grenzvermeſſungs-Werkes bei Gelegenheit der Taxations-Reviſion zu. Um den Grenzzuſtand dauernd in Ordnung zu erhalten und etwaige Grenzverrückungen oder Verdunkelungen rechtzeitig zu beſeitigen, iſt den Localbeamten eine ſtete Aufmerkſamkeit auf die Grenzen zur Pflicht gemacht, und außerdem die Ausführung genauer periodiſcher Grenz— Reviſionen vorgeſchrieben, welche vom Förſter zweimal jährlich, vom Oberförſter in jedem Jahre, vom Regierungs- und Forſtrath in jedem Jahrzehnt einmal, und zwar unter Zuziehung des Oberförſters und Förſters, zu bewirken ſind. Die darüber aufzunehmenden Verhandlungen mit den Vorſchlägen zur Beſeitigung etwa gefundener Grenzmängel und Verbeſſerung des Grenzzuſtandes werden der Bezirksregierung vorgelegt, welche die aufzuwendenden Koſten auf den Fonds „zu Grenzbezeichnungen und Grenzberichtigungen“ anweiſt. In ſehr ausgedehnten Oberförſtereien mit ſchwierig zu begehenden Grenzen können die Regierungen geſtatten, daß die Grenzreviſion durch den Oberförſter in je 2 Jahren nur ein Mal ſtattfindet. b) Uermeſſung und Kartirung. Das Forſtvermeſſungsweſen beruht im Weſentlichen auf der Inſtruetion für die Preußiſchen Forſtgeometer vom 13. Juli 1819, auf den bezüglichen Beſtimmungen der Anweiſung zur Erhaltung, Berichtigung und Ergänzung der Forſtabſchätzungs— und Einrichtungs-Arbeiten vom 24. April 1836 und auf dem Reglement für die öffentlich anzuſtellenden Feldmeſſer vom 2. März 1871 nebſt Abänderung vom 26. Auguſt 1885. Die meiſten älteren Vermeſſungswerke beruhen auf Bouſſolen- oder Meßtiſch-Meſſungen. Seit längerer Zeit iſt es jedoch zur Regel geworden, die Forſtvermeſſungen auf eine Netzlegung mit dem Theodoliten zu gründen, wobei an die trigonometriſchen Punkte der Landesvermeſſung angeknüpft und dafür geſorgt wird, daß die dem Netze zu Grunde liegenden trigonometriſchen oder Polygonpunkte durch in die Erde verſenkte mit eingemeißelten Kreuzen verſehenen Steine für immer genau fixirt und für die Detailaufnahme und ſpätere Nachtrags- und Ergänzungs- meſſung benutzbar erhalten werden. Soweit durch zweimalige Stahlmeßband- oder Lattenmeſſung die unmittelbaren Entfernungen der Polygonpunkte beſtimmt werden, wird zugleich eine genaue Bezeichnung aller Durchſchnitte dieſer Linien mit Geſtellen, Wegen, Bächen, Beſtandesgrenzen ꝛc. durch Pfähle und Markirhügel bewirkt, um für die Detailvermeſſung feſte Anſchlußpunkte in größerer Zahl herzuſtellen. Nachdem durch Coordinatenberechnung die Richtigkeit des Netzes feſtgeſtellt iſt, wird das Detail unter Anwendung der Bouſſole im Anſchluſſe an die vorhandenen Feſtpunkte vermeſſen, dieſe Bouſſolenmeſſung aber innerhalb der Grenzen geeigneter Figuren durch Coordinatenberechnung geprüft, indem die endgültige Eintragung der Punkte und Linien in die Karte nicht erfolgen darf, bevor die Richtigkeit ihrer Lage oder ihres Laufes durch Rechnung oder auf graphiſchem Wege feſtgeſtellt iſt. Die Fehlergrenzen bleiben bei dieſem Verfahren gegen die durch das Yand- Feld-) meſſer-Reglement geſtatteten noch zurück. Der Aufnahme von Linien, welche, wie die Grenzen der Holzbeſtände und Altersverſchiedenheiten innerhalb einer ſtändigen Wirthſchaftsfigur, nur vorübergehende Bedeutung haben, wird ein minderer Grad von Sorgfalt zugewendet, und für ſolche Zwecke auch Meßtiſchmeſſung für genügend erachtet. Das Vermeſſungswerk enthält folgende Theile: A. Die Specialkarte im Maßſtabe von 1: 5000. J. Die Original-Specialkarte ſoll nur die Grenzen, die Eintheilung in ſtändige Betriebs- figuren (Jagen, Diſtricte) ſowie die bleibenden Unterſchiede des Geländes und der Benutzungs— weiſe (Höhenboden, Bruchboden, Gewäſſer, bleibende Wege ꝛec.) darſtellen; fie wird nebſt den Original-Vermeſſungs-Schriften im Forſteinrichtungs-Bureau des Miniſteriums aufbewahrt. 2. Die erſte Copie der Specialkarte, welche der Plankammer der Bezirksregierung einver leibt wird, enthält außer den in der Original-Specialkarte verzeichneten Gegenſtänden auch die Grenzen ſämmtlicher Beſtandesabtheilungen. Vermalung, Vermeſſung, Betriebseinrichtung, Ertragsregulirung, Waldwerthberechnung. 191 Beide Karten werden in Sectionen auf beſtem Zeichenpapier angefertigt (etwa 1 m lang, 0% m breit), bald mit bald ohne Unterzug von Leinewand, welcher lange Zeit vor der Kartirung bewirkt wird, um ſtets völlig ausgetrocknete und dem Verziehen weniger unterworfene Karten— blätter in Bereitſchaft zu haben. 3. Eine zweite Copie der Specialkarte auf nicht mit Leinewand unterzogenem Zeichenpapiere in Blättern von etwa der halben Größe der Originalkartenblätter wird dem Oberförſter zur Aufbewahrung in einer Mappe für die Zwecke der örtlichen Verwaltung übergeben. Farbig angelegt werden auf den Specialkarten nur: die Gewäſſer mit blauer Einfaſſung, die Wege hellbraun, ferner die Forſtgrenzen. Dieſe erhalten auf den Specialkarten und den übrigen Forſtkarten folgende Farben: grün längs fiscaliſchen Forſten, blau längs derjenigen Intereſſentenforſten, an denen Fiscus ein Miteigenthum hat, orange längs der Intereſſenten— forſten, an denen ein ſolches nicht ſtattfindet, grau längs der Kronfideicommiß-, Stifts-, Kirchen-, Pfarr-, Schul und communalſtändiſchen Forſten, violett längs der Forſten der Kloſterkammer zu Hannover, braun längs der übrigen Forſten, gelb längs des Domänen- und ſonſtigen Staatsbeſitzes mit Ausſchluß der Staatsforſten, roth längs aller anderen Grundſtücke. Durch verſchiedene Schraffirung wird die Beſchaffenheit des zur Holzzucht nicht benutzten Bodens (Acker, Garten, Wieſe, Weide, Torfmoor, Fenn u. ſ. w.) längs der Grenze ſolcher Flächen bezeichnet. Durch Beſchluß des Centraldirectoriums für das Vermeſſungsweſen vom 20. December 1879, beſtätigt durch Staatsminiſterialſchreiben vom 15. Juni 1880, ſind ein— heitliche Bezeichnungen für das geſammte Preußiſche Kartenweſen feſtgeſetzt. Soweit dies mit dem Zwecke der Forſtkarten irgend vereinbar iſt, werden auch für dieſe die gedachten Bezeich- nungen angewendet. Die Eintragung noch nicht ausgebauter, lediglich projectirter Wege erfolgt in den Specialkarten mit Blei. Die Beſchaffenheit des Holzbeſtandes wird auf denſelben nicht erſichtlich gemacht. Die eintretenden Flächen-, Beſtandes-Veränderungen und neu angelegten Wege trägt der Ober- förſter jährlich in das bei ihm beruhende Exemplar der Specialkarte ein, ſo daß dieſes Exemplar ſtets den laufenden Flächen- und Waldzuſtand darſtellt. Die Nachträge auf den anderen beiden Exemplaren werden entweder jedesmal bei der Taxations-Reviſion oder (rückſichtlich der auf neueren Meſſungen mit Polygonnetzlegung beruhenden Originalkarten, ſofern die Flächen- Ver— änderungen erheblich ſind) gleich bei Eintritt einer Veränderung der Eigenthumsgrenzen oder des Eintheilungsnetzes durch das Forſteinrichtungs-Bureau des Miniſteriums bewirkt. Die Nachträge erfolgen, ſoweit ſie die Eigenthumsgrenzen betreffen, mit rother, im Uebrigen mit grüner Farbe. Von der Berichtigung der auf älteren Meſſungen beruhenden minder zuverläſſigen Original— Specialkarten iſt in neuerer Zeit Abſtand genommen worden, da es in der Abſicht liegt, ſie durch neue Karten auf Grund polygonometriſcher Meſſung zu erſetzen. B. Die reducirte Karte. Die Original⸗Specialkarte wird auf den Maßſtab von 1: 25000 reducirt, und die reducirte Karte in einer größeren Anzahl von Exemplaren durch Druck vervielfältigt. Die gedruckten Karten werden demnächſt zur Ausarbeitung der bei der Abſchätzung erforderlichen, ſowie der zum Gebrauche der verſchiedenen Dienſtſtellen beſtimmten Karten verwendet. Die reducirte Karte, welche, wenn irgend angängig, das ganze Revier auf einem Blatte und die einzelnen Parzellen in der richtigen Lage zu einander darſtellt, enthält außer dem Materiale der Original-Special- karte noch die nächſten Umgebungen des Reviers. Bei ſehr zerſtreuter Lage der Oberförſtereien wird der redueirten Karte eine Ueberſichtskarte im Maßſtabe von 1: 100000 hinzugefügt. Auch die reducirten Karten enthalten, wie die Original-Specialkarte, ſoweit dies die Kleinheit des Maß— ſtabes irgend zuläßt, die einzelnen Grenzmale und die Nummern derſelben an den Hauptpunkten der Grenze. Die, auf Grund eines Wegenetz-Planes zu erbauenden noch nicht vorhandenen Wege werden auf den zur Wegenetzkarte beſtimmten Exemplaren der reducirten Karte vollſtändig ver— zeichnet. Auf einer dem Oberförſter übergebenen Blanquetkarte erfolgt dann die Eintragung der wirklich hergeſtellten Wege allmählich nach Maßgabe des fortſchreitenden Ausbaues. Vor einigen Jahren iſt eine aus dem Buchhandel zu beziehende Ueberſichtskarte der Waldungen des Preußiſchen Staates im Maßſtabe 1: 600000 erſchienen, auf welcher Kgl. Kronforſten, Staatsforſten, Gemeinde- und Stiftungs-Waldungen, ſowie Privatforſten durch verſchiedene Farben erſichtlich gemacht ſind. Die Karte iſt im Forſteinrichtungsbureau hergeſtellt 192 Staats-Forfiverwaltung. und bei dem vorliegenden unvollſtändigen Material weder vollftändig noch ganz zuverläſſig. Eine Ueberſichts-Karte im Maßſtabe 1: 25000 unter Benutzung der Generalſtabskarten iſt in der Vorbereitung begriffen. Die Fertigſtellung wird aber noch längere Zeit in Anſpruch nehmen. C. Die General-Vermeſſungstabelle. Die Reſultate der Flächenberechnung werden in tabellariſcher Form nach Maßgabe des nachſtehenden Formulars dargeſtellt. General-Vermeſſungs-Tabelle der Königlichen Oberförſterei N, (darſtellend den Revierzuſtand vom 1. October 189 ..). Nicht zur Holzzucht benutzte Ei Bezeichnung f 5 8 der Figur nach] Holzzucht | Namen Fig benutzte Nutz bar 8 en a Tee Flächen Us al; | Steinbrüche, 8 5 beſtimmte Zur Torf⸗ Thonz, 5 875 — = Blöße! r | 85 a 1 ehm. = Forſtortes =; S 5 5 Gärten Meder Wieſen Weiden Pete Mergel, = 5 5 Holzboden. | Flächen Sand- fies: 2 = | 2c. Gruben. — = = I 7 = 5 3 5 1 ne a Nr. Nr. Littr. ha | de ha de ha | de ha de | ha de ha de ha de N: Geſammt— Flächen. Nichtholzboden. Niſchetenutz baer en der u: Gebäude Waſſerſtücke, Wege, Steingerölle des ganzen ganzen Bemerkungen. und Hof. Fenne und Seen Teiche Alleen, Schutthaufen Nichtholz— Abtheilung Jagens raum und unnutzbare Flüſſe, Ca: Trif ſonſtiges . 5 5 5 P ten, und ſonſtiges oder Ablage⸗ - näle, Bäche, ut bodens N plätze Brücher Fließe Gräben, | Unland Diſtriets | ha de | ha | de | ha de ha | de | ha | de | ha de ha de ha | de | | | D | I e 0 E | | | | | | | Bemerkung: Bei der Flächenberechnung iſt, wo Flüſſe, Canäle, Gräben, Waldchauſſeen, Straßen, Wege, Geſtelle ꝛc. die Grenze zwiſchen zwei Abtheilungen, Jagen, Diſtrieten bilden, die Grenzlinie in der Mitte des Gewäſſers, Weges, Geſtelles ꝛc. anzunehmen, alſo die Hälfte der Fläche des Ge— wäſſers ꝛc. zu der angrenzenden einen, die Hälfte zu der angrenzenden anderen Abtheilung zu rechnen. In dieſem Falle aber, ſowie wenn die Flüſſe, Canäle, Wege ze. die Abtheilungen oder Jagen durchſchneiden oder innerhalb der Grenzen derſelben liegen, ſind ſie nur dann beſonders zu berechnen, vom Holzboden alſo abzuſetzen und in den entſprechenden Spalten des Nichtholz— bodens nachzuweiſen, wenn fie 8 m oder darüber breit find. Bei Forſtdienſtländereien oder anderen dauernd zur landwirthſchaftlichen Benutzung verpachteten Flächen werden ſie dagegen im ganzen Umfange abgeſetzt und in den entſprechenden Spalten nachgewieſen. Die Flächen der mit Nummern (arabiſchen Ziffern) bezeichneten Betriebsfiguren (Jagen, Diſtricte) und in denſelben der einzelnen Abtheilungen (welche bei dem zur Holzzucht benutzten Boden mit kleinen lateiniſchen, bei dem nicht zur Holzzucht benutzten Boden mit kleinen deutſchen Buchſtaben zu bezeichnen ſind), werden nach der Nummerfolge bezw. nach der Buchſtabenfolge hintereinander aufgeführt. Für jede Wirthſchaftsfigur wird die Summe in allen Spalten gezogen; die Seiten werden nicht ſummirt. Es folgt eine Wiederholung der Flächen-Summen der ein: zelnen Wirthſchaftsfiguren, durch deren Aufrechnung der Geſammtflächeninhalt des Reviers, nach den einzelnen Spalten getrennt, hervortritt. Eine zweite, und wenn dies erforderlich, eine dritte Wiederholung ergiebt den Flächeninhalt der einzelnen Schutzbezirke und der Hauptwirthſchafts⸗ theile (Blöcke). * Vermalung, Vermeſſung, Betriebseinrichtung, Ertragsregulirung, Waldwerthberechnung. 193 Das Original der General-Vermeſſungstabelle wird bei dem Miniſterium (in Abſchrift bei der Regierung und dem Oberförſter) aufbewahrt, ſoweit ſie auf neuer polygonometriſcher Ver— meſſung mittelſt des Theodoliten beruht. Iſt dies nicht der Fall, ſo bleibt das Original auf der Oberförſterei, eine Abſchrift bei der Regierung, beim Miniſterium dagegen nur eine Abſchrift der Schluß-Wiederholung. D. Das Grenzregiſter. Form und Zweck deſſelben find bereits oben zu a auf Seite 189 näher erläutert. c) Betriebseinrichtung und Abſchätzung. Die erſten Anfänge einer grundſätzlichen Regelung des Wirthſchaftsbetriebes in den Preußiſchen Staatsforſten der alten Provinzen datiren aus der Mitte des vorigen Jahrhunderts. Friedrich der Große verſuchte bald nach ſeinem Regierungsantritte durch Eintheilung jedes Forſtreviers in drei gleich große Haupttheile, und jedes Theils in gleich große Schläge, von denen jährlich einer mit Schonung allen noch nicht haubaren wüchſigen Holzes zum Abtriebe kommen ſollte, eine regelmäßige Schlagwirthſchaft einzuführen und die bis dahin in den Hochwaldungen allein herrſchende ungeordnete Plenterwirthſchaft abzuſtellen. Die Wirthſchaftsordnung von 1753 befiehlt eine nachhaltige Behandlung der Forſten und wiederholt die ſchon früher erlaſſene Anordnung der Eintheilung in Jahresſchläge, für deren Ausführung eine ſpätere Verordnung vom 6. Januar 1764 genauere Vorſchriften ertheilt. Es zeigte ſich aber bald, daß dieſe Methode der Regelung des Betriebes für die im Preußiſchen Staate bei Weitem überwiegenden Hochwaldungen nicht paßte und vielfache Uebelſtände mit ſich führte, unter denen am ſchwerſten wog, daß die Erträge der einzelnen Jahresſchläge wegen der Altersverſchiedenheiten der in die Schläge fallenden Beſtände nach Maſſe und Beſchaffenheit höchſt ungleich waren. Dieſen Mängeln der geometriſchen Schlageintheilung ſuchte daher gegen das Ende der ſiebenziger Jahre des vorigen Jahrhunderts der Landjägermeiſter von Wedell in Schleſien durch Einführung einer Proportional-Schlageintheilung und durch die Anordnung abzu— helfen, daß der Hieb nur im haubaren Holze der jedesmal älteſten feiner drei Altersklaſſen, die eine ungleiche Zahl von Jahren umfaßten, geführt werden ſolle. Er theilte demzufolge die Fläche der älteſten, das Holz über 50 Jahr umfaſſenden Altersklaſſe in ſo viel Jahresſchläge mit geſchätzten gleichen Jahreserträgen, daß die durchſchnittliche Größe der in dieſe Altersklaſſe fallenden Schläge der durchſchnittlichen Größe ſämmtlicher Jahresſchläge des ganzen Wirthſchafts— körpers entſprach. Nach dieſer Methode ſind bis zum Jahre 1790 gegen 200000 ha Schleſiſcher Waldungen abgeſchätzt worden. In den Marken und in Pommern bildete in den letzten Jahrzehnten des vorigen Jahr— hunderts der Geh. Forſtrath Hennert zu Berlin das Taxationsweſen, angeregt durch die Wedell'ſche Methode, weiter aus, indem er, von ähnlichen Grundſätzen ausgehend, darin abwich, daß er die Eintheilung in Jahresſchläge aufgab und an Stelle derſelben, als Norm für den jährlichen Einſchlag, den für jeden Abtriebszeitraum (Periode) ermittelten Jahresetat ſetzte, welcher aus der Diviſion des geſchätzten Holzertrages der bezüglichen Altersklaſſe durch die Anzahl der Jahre des Abtriebszeitraumes ſich ergab. Die Jahresanzahl, welche die einzelnen Perioden um— faßten, entſprach den Altersunterſchieden der von ihm gebildeten Altersklaſſen. Zum Anhalte für die Begrenzung und die Aneinanderreihung der Schläge ſollte die Jagen— eintheilung dienen, eine Eintheilung in regelmäßige, von gerade verlaufenden Schneißen — Geſtellen — begrenzte Vierecke, wie ſolche in den Forſten der Ebene, zu jagdlichen Zwecken an— gelegt, ſich ſchon vielfach vorfanden. Die Hennert'ſche Methode unterſchied ſich darin vortheilhaft von der Wedell'ſchen, daß ſie eine freiere Bewegung der Wirthſchaft, namentlich mit Rückſicht auf die in den Hochwaldungen damals allgemein übliche Verjüngung in Samenſchlägen geſtattete und doch eine genügende Controle zuließ. Beiden Methoden aber hafteten weſentliche Mängel an, welche ihre dauernde Anwendung unthunlich machten. Bei beiden hing die Höhe des jährlichen Einſchlages lediglich von den jedesmal vorhandenen Vorräthen an haubarem Holze ab und wechſelte in den einzelnen Abtriebszeiträumen nach dem Umfange der bezüglichen Altersklaſſen; beide Methoden nahmen keine genügende Rückſicht auf die Verbeſſerung des etwa ungünſtigen Altersklaſſenverhältniſſes; auch fehlte ihnen die Hinwirkung auf eine beſtimmte Beſtandesordnung. v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 25 194 Staats⸗Forſtverwaltung. Eine neue, gleichfalls auf dem Fachwerke beruhende Grundlage für die Betriebseinrichtung und Abſchätzung der Staatsforſten wurde durch die von dem Oberlandforſtmeiſter Georg Ludwig Hartig verfaßte „Inſtruction, nach welcher bei ſpecieller Abſchätzung der Königl. Preuß. Forſten verfahren werden ſoll, vom 13. Juli 1819“ gewonnen, nachdem während des kriegeriſchen Anfanges dieſes Jahrhunderts das Abſchätzungsweſen faſt ganz geruht hatte. Nach vorgängiger Feſtſtellung der allgemeinen Wirthſchaftsgrundſätze, der Eintheilung in Hauptwirthſchaftstheile (Blöcke) und Wirthſchaftsfiguren (Jagen) ſowie der Umtriebszeiten wurden die innerhalb der Wirthſchaftsfiguren nach Boden- und Beſtandesbeſchaffenheit und Beſtandesalter in Abtheilungen geſonderten Beſtände auf die gleich langen 20 jährigen Perioden der für jeden Block feſtgeſtellten allgemeinen Umtriebszeit derart vertheilt, daß ſich der berechnete Holzertrag der einzelnen Perioden annähernd gleich oder von Periode zu Periode anſteigend geſtaltete. Dabei ſollte darauf gerückſichtigt werden, daß die einzelnen Abtheilungen eines Jagens möglichſt derſelben Periode zum Abtriebe überwieſen wurden, und daß die für die einzelnen Perioden zum Abtriebe beſtimmten Jagen in den einzelnen Blöcken ſo viel wie möglich ſich aneinander ſchloſſen. Es ſollte ferner dahin geſtrebt werden, daß auch für jede einzelne Holzart die Periodenerträge annähernd gleich bemeſſen wurden, wenn ſolches ohne beträchtlichen Verluſt am Zuwachſe ge— ſchehen, und der Ertragsausfall nicht durch eine andere Holzgattung gleicher Gebrauchsfähigkeit gedeckt werden konnte. Wie zur Erreichung dieſer Ziele der Betriebsregulirung Abweichungen von dem allgemeinen Umtriebsalter bei den einzelnen Beſtänden nothwendig wurden, ſo ließ die Inſtruction für die Feſtſtellung des Abtriebsalters auch noch andere Rückſichten zu und beſtimmte, daß in den Jagen, für welche die allgemeine Umtriebszeit nicht paſſend war, ein dem Boden und Holzbeſtande an— gemeſſeneres Abtriebsalter angenommen werde. Eine Gleichſtellung der periodiſchen Abtriebsflächen verlangte die Inſtruction nicht, ordnete vielmehr die Flächenvertheilung völlig der periodiſchen Ertragsausgleichung unter. Sie iſt daher als das Syſtem des ſtrengen Maſſenfachwerks zu bezeichnen. Aus dem für die erſte Periode berechneten Maſſenertrage an haubarem Holze und an Durchforſtungsholz wurde durch Diviſion mit 20 — der Jahresdauer der Periode entſprechend — der jährliche Materialetat ermittelt. Eine dauernde Vergleichung der in einem beſonderen Control-Buche verzeichneten, wirklich erfolgten Erträge mit den geſchätzten Erträgen hatte den Zweck, die Fehler der Schätzung ver— beſſern und berichtigen zu können. Die in der erſten Periode auszuführenden Hauungen und Kulturen ſollten in einem generellen Wirthichaftsplane und generellen Kulturplane ſpeciell aufgeführt und zuſammengeſtellt werden und nebſt dem jährlichen Materialetat der örtlichen Verwaltung die Richtſchnur für die Leitung des Betriebes geben. Die Auswahl der Jahresſchläge zur Erfüllung des Materialetats wurde innerhalb der durch den Wirthſchaftsplan geſetzten Schranken dem Ermeſſen der örtlichen Verwaltung überlaſſen. Die Abſchätzung der Staatsforſten nach der Hartig'ſchen Inſtruetion nahm aber nur langſam Fortgang. Um in kurzer Zeit zu einer Ueberſicht über die Ertragsfähigkeit ſämmtlicher Staatsforſten und einer zuverläſſigen Grundlage für die Etatsfertigung zu gelangen, und um zu ermeſſen, welche Forſtparcellen wegen zu geringen Ertrages etwa zu veräußern ſein möchten, endlich auch um womöglich den geringen Geldertrag der Forſten durch vielleicht zuläſſigen ſtärkeren Holzeinſchlag zu erhöhen und gleichzeitig die Verwaltungsausgaben durch Verminderung des Perſonals mittelſt Vergrößerung der Forſtinſpections-, Oberförſterei- und Schutzbezirke zu ver— mindern, wurde in den Jahren 1826 — 1827 in Verbindung mit einer theilweiſen Aenderung der Abgrenzung der Verwaltungs- und Schutzbezirke eine ſummariſche Ertragsermittelung für die Rheinprovinz und Weſtfalen auf Anordnung des Finanzminiſters v. Motz unternommen und in den folgenden neun Jahren in allen Provinzen des Staats durchgeführt. Das dabei angewandte Verfahren hat in der im Jahre 1830 erſchienenen „Anleitung zur ſumma— riſchen Ertragsermittelung der einzelnen Forſtſchutzbezirke“ eine nähere Darſtellung ge— funden. Mit Benutzung der vorhandenen Karten und Flächen -Nachweiſungen oder auf Grund neuer (Schritt) Meſſungen wurde für jeden Schutzbezirk ein „Situations-Handriß“ oder eine reducirte Karte nebſt einer die Größe jeder Beſtandesfigur nachweiſenden Flächenzuſammenſtellung gefertigt und dann zur Aufſtellung einer „Beſchreibung und Ermittelung des Naturalertrags“ geſchritten. Dieſe enthielt für jede Beſtandesabtheilung neben Angabe der Größe und Boden— Vermalung, Vermeſſung, Betriebseinrichtung, Ertragsregulirung, Waldwerthberechnung. 195 beſchaffenheit eine Beſchreibung des Holzbeſtandes, ferner die in den haubaren Beſtänden durch Ocularſchätzung für den Morgen oder durch Probeflächen gefundene haubare Derbholzmaſſe der einzelnen Holzarten, in Nutz-, Kloben- und Knüppelholz zerlegt, nebſt Zuwachsprocent, und die von den nicht haubaren Beſtänden mit Hülfe von Erfahrungstafeln gutachtlich feſtgeſetzten Durch— forſtungs- und Abtriebserträge für den Morgen, letztere für das der allgemeinen Umtriebszeit gleich zu ſetzende Hiebsalter eines jeden Beſtandes. Danach wurden die zu erwartenden Holz— erträge im Hochwalde für jede 20 jährige Periode des 120 jährigen Berechnungszeitraums, im Mittel- und Niederwalde für jede 10 jährige Periode des 20- oder 30 jährigen Berechnungszeitraums, und zwar die Abtriebserträge für die der Altersklaſſe entſprechende Periode, berechnet, und die Summe aller Erträge des ganzen Berechnungszeitraums, dividirt durch die Zahl der Jahre deſſelben, ergab den der Wirthſchaft und Abnutzung zum Grunde zu legenden Jahresetat. Dieſe ſummariſche Ertragsermittelung hatte inſofern ihren Zweck erfüllt, als es zunächſt darauf ankam, in kurzer Zeit eine vollſtändige Ueberſicht über die Ertragsfähigkeit der Staatsforſten und eine nähere Kenntniß von den Wirthſchaftsverhältniſſen, dem Kulturbedürfniſſe und der ganzen Lage der Forſtverwaltung zu erlangen, ſowie einen Anhalt für die Regulirung und Controle der Ab— nutzung und für die Aufſtellung ſpecieller Natural- und Geld-Etats zu gewinnen. Andererſeits verſchloß man ſich aber auch nicht der Einſicht, daß durch dieſe ſummariſchen Abſchätzungen keine genügende Grundlage für den Wirthſchaftsbetrieb erreicht, daß es vielmehr nothwendig ſei, zu einer ſpeciellen Betriebsregulirung und Ertragsermittelung der Staats forſten zu ſchreiten, um deren Bewirthſchaftung in einen planmäßigen Gang zu leiten und eine angemeſſene Eintheilung und Beſtandesordnung herbeizuführen. Zu dieſem Behufe wurde unterm 24. April 1836 die „Anweiſung zur Erhaltung, Berichtigung und Ergänzung der Forſt-Abſchätzungs- und Einrichtungsarbeiten“ erlaſſen. Ohne eine vollſtändige Taxations- Inſtruction zu ſein, beſchränkte ſich die von dem Oberlandforſtmeiſter v. Reuß verfaßte Anweiſung auf eine gleichmäßige Ordnung der formellen Einrichtung des Forſtvermeſſungs und Abſchätzungsweſens in thunlichſter Anlehnung an das Vorhandene und gab in einer die Hartig'ſche mit der Cotta'ſchen Taxationsmethode verſchmelzenden Richtung nur im Allgemeinen die Geſichtspunkte für das bei den Betriebsregulirungen und Abſchätzungen zu befolgende Syſtem einer Verbin dung des Maſſenfachwerks der Inſtruction von 1819 mit dem Flächenfachwerk, unter vorwiegender Rückſichtnahme auf die Herſtellung zweckmäßiger Eintheilung, auf Vorbereitung entſprechender Beſtandesordnung und unbedingte Sicherſtellung der Nachhaltigkeit in der Abnutzung durch annähernde Gleichſtellung der periodiſchen Ab— triebsflächen. Die bis in die ſpäteſten Perioden ausgedehnte Berechnung des Holzertrages nach den einzelnen Sortimenten des Derbholzes wurde beſeitigt, indem man ſich darauf beſchränkte, eine ſolche Zerlegung nur für die erſte Periode zu verlangen, für die ferneren Perioden dagegen bloß die in Maſſenklaftern ausgeworfenen Erträge an haubarem Holze von den Durchforſtungs erträgen zu trennen. Letztere wurden für die periodiſche Gleichſtellung der Erträge nur noch nebenſächlich berückſichtigt. Es hatte ſich ferner gezeigt, daß die Aneinanderſchließung der für dieſelbe Periode beſtimmten Jagen, namentlich im Nadelholze, wegen der daraus entſtehenden großen Schläge und der Anhäufung großer Schonungsflächen, mannichfache Nachtheile und Ge fahren mit ſich führte, welchen man durch die Anordnung einer Auseinanderlegung und Ab— wechſelung der Periodenflächen nach beſtimmten, im Weſentlichen auch jetzt noch beibehaltenen Grundſätzen zu begegnen ſuchte. Später hat ſich das Abſchätzungs-Verfahren in der Praxis noch weiter vereinfacht. Be— lehrt durch die Erfahrung, daß die Vorausbeſtimmungen für die ſpäteren Zeiten nur in ſeltenen Fällen zutreffen und durch mannichfache, nicht vorherzuſehende Vorkommniſſe, wie Veränderungen des Flächenbeſtandes, Ablöſung der Berechtigungen, Waldbeſchädigungen, Aenderung der Abſatz— verhältniſſe ꝛc. durchkreuzt und ihrer a rn beraubt werden, ſind die genauen Berechnungen der Holzerträge ſowie die ſpeciellen Wirthſchaftsvorſchriften mehr und mehr auf die nächſte Zeit beſchränkt worden, und hat das Flächenfachwerk dauernd an Gebiet gewonnen, je mehr man von einer ängſtlichen Gleichſtellung der berechneten periodiſchen Materialerträge abſehen zu können glaubte, nachdem in Folge der bisherigen Wirthſchaft die Beſtandesverhältniſſe ſich verbeſſert und gleichmäßiger geſtaltet haben. Es wird daher nach Maßgabe der letzteren das Hauptgewicht überwiegend auf die Flächen, ſelten noch auf d die Maſſen gelegt, und das nur in ſeinen Grund— lagen feſtſtehende Abſchätzungs-Verfahren in jedem einzelnen Falle den Verhältniſſen angepaßt, dabei aber das Ziel der Betriebseinrichtung, durch den in den Grenzen der Nachhaltigkeit zu 25 * 196 Staats-Forſtverwaltung. führenden Hieb und die demſelben folgende Verjüngung eine zweckmäßige Beſtandesordnung, d. h. ein geordnetes Altersklaſſenverhältniß in angemeſſen abgegrenzten und gruppirten Beſtänden herzu— ſtellen, ſtets im Auge behalten. Das Taxationsverfahren geſtaltete ſich hiernach, wie folgt: Bevor mit der Betriebsregulirung und Abſchätzung eines Reviers begonnen wird, treten der Oberforſtmeiſter, der Regierungs- und Forſtrath und der Oberförſter des Reviers zu einer, wenn thunlich von einem Commiſſarius des Miniſters geleiteten Berathung über die dem Wirth— ſchaftsbetriebe fortan zu Grunde zu legenden allgemeinen Beſtimmungen ſowie über das bei der Abſchätzung zu beobachtende ſpecielle Verfahren zuſammen. Die Ergebniſſe werden in einer, dem Miniſter zur Genehmigung einzureichenden Einleitungs-Verhandlung niedergelegt. Außer den Erörterungen über die Betriebsart, die Umtriebszeiten, das von dieſen etwa abweichend feſtzuſetzende Abtriebsalter der Beſtände verſchiedener Holzarten und Bodenklaſſen, über die Wahl der nachzuziehenden Holzarten und neben den Vorſchlägen über die zur Berichtigung und Er— gänzung des Vermeſſungswerkes etwa auszuführenden Arbeiten, über das Verfahren bei der Holz— maſſenermittelung und Ertragsberechnung und über die Form der Darſtellung der Taxations— ergebniſſe muß dieſe Verhandlung namentlich auch einen Plan der Eintheilung des Revieres in Blöcke und Wirthſchaftsfiguren enthalten und ſich über die Grundſätze äußern, welche für die Hiebsleitung und Beſtandesordnung maßgebend ſein ſollen. Theils die Größe der zu einer Oberförſterei vereinigten Waldungen, theils die Verſchieden— artigkeit der einzelnen Theile derſelben rückſichtlich der Betriebsart, der Beſtandes-, Boden-, Abſatz- und Servitutverhältniſſe machen es rathſam oder nothwendig, die Abnutzung nicht nur für das Revier im Ganzen nachhaltig zu geſtalten, ſondern daſſelbe in mehr oder weniger ſelbſt— ſtändige, organiſche Glieder des ganzen Reviers bildende Hauptwirthſchaftskörper „Blöcke“ zu zerlegen, innerhalb deren ein nachhaltiger Betrieb entweder ſofort geführt oder wenigſtens durch Herſtellung eines geordneten Altersklaſſenverhältniſſes angebahnt werden ſoll. Als unbedingt erforderlich wird die Zerlegung in Blöcke erachtet, wenn die einzelnen Reviertheile zur Befriedigung des Holzbedarfes verſchiedener Gegenden dienen, ſo daß es nöthig wird, in jedem dieſer Theile alljährlich einen Schlag von angemeſſener Größe zu führen, was namentlich dann oft der Fall iſt, wenn die Reviere aus mehreren, von einander entfernt belegenen Parzellen beſtehen. Nöthig wird die Ausſcheidung beſonderer Hauptwirthſchafts— theile mit in ſich nachhaltigem Betriebe ferner, wenn einzelne abgegrenzte Reviertheile mit Servituten oder Holzabgaben belaſtet ſind, welche entweder, wie die Weideſervitut, nur die Einſchonung eines beſtimmten Flächenantheiles zulaſſen oder den jährlichen Einſchlag einer zur Leiſtung der Holzabgaben erforderlichen größeren Holzmaſſe erheiſchen. Aus den Flächen verſchiedener Betriebsarten, welche in einem Reviere vorkommen, werden beſondere Blöcke gebildet, wenn die Fläche der einzelnen Betriebsart groß genug iſt, um eine nachhaltige Bewirthſchaftung zuzulaſſen, und in ſolchen Forſtkörpern zuſammenliegt, welche un— abhängig von den anſchließenden Beſtänden einer anderen Betriebsart bewirthſchaftet werden können. Wo dies nicht der Fall iſt, und z. B. einzelne kleine Hochwaldbeſtände in Mittel— und Niederwaldungen oder, wie dies in den Waldungen der Ebene häufig vorkommt, kleinere Elsbrücher zerſtreut im Hochwalde belegen find, werden dieſe als untergeordnete Theile mit den umliegenden Beſtänden der Hauptbetriebsart dergeſtalt zuſammengefaßt, daß ſie im An— ſchluſſe an dieſe, übrigens aber thunlichſt ihrer eigenartigen Beſchaffenheit entſprechend bewirth— ſchaftet werden. Aehnliche Grundſätze gelten in Beziehung auf Verſchiedenheit der Holzarten und Bodenklaſſen. Nur wenn Beſtände, die entweder wegen der Eigenthümlichkeit der Holzart oder der Bodenbeſchaffenheit eine beſondere Bewirthſchaftung oder eine abweichende Umtriebszeit erheiſchen, in größerem Umfange beiſammenliegen, werden aus dieſen beſondere Blöcke gebildet. So trennt ſich die Flußniederung mit in längerem Umtriebe zu bewirthſchaftenden Eichenbeſtänden von dem Nadelholzbetriebe des angrenzenden Höhenbodens mit kürzerer Umtriebszeit, der geſchloſſene Buchenhochwaldblock mit vorwiegender Verjüngung in Samenſchlägen von den Nadelholzblöcken mit vorwiegender Kahlſchlagwirthſchaft. Wechſelt aber Holzart und Bodenbeſchaffenheit auf kleineren Flächen, oder ſind derartige weſentliche Unterſchiede überhaupt nicht vorhanden, bedingen auch die Abſatz- und Servitut— verhältuiſſe oder die verſchiedenen Betriebsarten die Sonderung in Blöcke nicht, jo giebt nur die Eintheilung der Oberförſterei in Forſtſchutzbezirke die Veranlaſſung zur Zerlegung des Reviers in Blöcke, deren Grenzen mit denen der Forſtſchutzbezirke zuſammenfallen. Es iſt dabei Vermalung, Vermeſſung, Betriebseinrichtung, Ertragsregulirung, Waldwerthberechnung. 197 die Erwägung maßgebend, daß es, abgeſehen von der größeren Ueberſichtlichkeit, welche der Betrieb in großen Revieren durch die Gliederung derſelben in Blöcke gewinnt, unter allen Umſtänden wünſchenswerth iſt, die Schläge und Kulturen annähernd gleichmäßig auf die den einzelnen Förſtern überwieſenen Bezirke zu vertheilen, und zu verhindern, daß nicht in einem Schutzbezirke Schläge und Kulturen ſich häufen, während in dem anderen der Betrieb faſt ganz ruht. Es wird daher auch ſtets dahin geſtrebt, jedem Förſter einen vollen Block bezw. mehrere volle Blöcke zuweiſen zu können und nicht einzelne Blöcke auf mehrere Schutzbezirke vertheilen zu müſſen. In bei weitem der Mehrzahl der Fälle decken ſich gegenwärtig Block- und Schutzbezirksgrenzen. Für jeden Block wird, wenn die Boden- und Betriebsverhältniſſe annähernd gleichartig ſind, oder abweichende Verhältniſſe nur in untergeordnetem Maße vorkommen, eine allgemeine Umtriebszeit feſtgeſetzt. Sind die Verſchiedenheiten in der Boden-Beſchaffenheit oder in den, ab— weichenden Zwecken dienenden Holzarten erheblicher, ſo daß eine gleiche Umtriebszeit für ſie nicht paſſend ſein würde, und grenzen ſich dieſelben in größeren Flächen von einander ab, jo wird von der Feſtſetzung einer allgemeinen Umtriebszeit abgeſehen. Es werden dann, indem für die nach Holzart, Boden- und Behandlungsweiſe verſchiedenen Beſtandesflächen das im Durchſchnitt einzuhaltende Umtriebsalter verſchieden beſtimmt wird, Betriebsklaſſen mit der Maß— gabe gebildet, daß in jeder einzelnen nur inſoweit ein nachhaltiger Betrieb geführt bezw. an— gebahnt zu werden braucht, als das zu erziehende Holz zur Befriedigung beſonderer Bedürfniſſe dient, und ein etwaiger Ausfall deſſelben durch die Erträge einer anderen Betriebsklaſſe nicht gedeckt werden kann. Die Herſtellung einer zweckmäßigen Beſtandesordnung erfordert eine weitere Theilung der Blöcke in „Wirthſchaftsfiguren“, d. h. feſtbegrenzte Flächen, deren vorhandene, oder noch zu erziehende Beſtände dazu beſtimmt ſind, die einheitlichen, in ſich möglichſt gleichartigen, ſoweit thunlich daher auch gleichaltrigen Glieder der Beſtandesgruppirung zu bilden. Dieſe Wirth— ſchaftsfiguren, welche, ſoweit ſie mehr durch künſtliche, grade verlaufende Linien gebildet werden, „Jagen“, ſoweit ſie vorwiegend durch natürliche Unterſchiede des Geländes, durch Waſſerläufe, feſte Wege ꝛc. begrenzt ſind und daher eine unregelmäßigere Form haben, „Diſtricte“ heißen, ſollen gleichzeitig Ueberblick und Orientirung erleichtern, genaue Ortsbezeichnungen im Rechnungs— weſen und in der Controlführung ſichern, für alle geometriſchen Arbeiten, für Vertheilung der Nutzungsflächen und Maſſen einen zuverläſſigen Anhalt bieten, eine zweckmäßige Anlage der Schläge in günſtiger Form und Aneinanderreihung fördern, und für die Zwecke der Holz _ verwerthung, des Forſtſchutzes und der Jagd von Nutzen ſein. Es ſind deshalb in der Regel auch die Mittel- und Niederwaldungen, ſelbſt wenn ſie in Jahresſchläge getheilt werden, mit in die Diftrietseintheilung hineinzuziehen, wobei aber darauf gehalten wird, daß die Diſtrictsgrenze ſtets mit einer Schlaggrenze zuſammenfällt. Wo auf ausgedehnten, weiten Flächen, wie in den großen Waldkörpern der Ebene, die Bodenverhältniſſe ſich nicht ſcharf von einander ſcheiden, und größere Erhebungen des Geländes nicht vorkommen, wird die geometriſche Eintheilung in Jagen, die ſich für Ueberſicht und Orientirung empfiehlt, der Diſtrictseintheilung vorgezogen. In der Regel iſt für die Jageneintheilung thunlichſt die Form länglicher Rechtecke zu wählen, deren Längsſeiten die doppelte Länge der Querſeiten haben und ungefähr in der Richtung der Nordlinie laufen. Die Schneißen (Geſtelle), welche die Längsſeiten bilden, heißen Feuergeſtelle und werden mit den Buchſtaben a, b ꝛc. von Oſt nach Weſt vorſchreitend bezeichnet. Die etwa von Oſt nach Weſt gerichteten Hauptgeſtelle erhalten von Süden nach Norden vorſchreitend die Benennung A, B u. ſ. w. Wo gebirgiges bezw. hügeliges Gelände oder Wechſel von Höhen- und Niederungsboden den Anſchluß der Wirthſchaft an daſſelbe bedingen, wird je nach den Verhältniſſen in größerem oder geringerem Maße von der regelmäßigen Eintheilung abgegangen und diejenige in Diftricte gewählt. Neue Diſtrictseintheilungen ſind hier ſtets mit der Legung von Wegenetzen zu verbinden, ſoweit ſolche ausnahmsweiſe noch fehlen. Die Größe der Jagen und Diſtricte ſchwankt im Hochwalde nach der herrſchenden Holzart und nach der Größe der Blöcke. Im Allgemeinen grenzt man die Betriebsfiguren im Buchen— hochwalde ungern größer als 30 ha ab, hält in größeren Kiefernwaldungen gern den Umfang von etwa 25 ba ein, geht aber in Fichten und in kleineren Forſtkörpern auf geringere Größen herab. Bei der Bildung der Wirthſchaftsfiguren werden die gegenwärtigen vorübergehenden Be— ſtandesverhältniſſe nicht berückſichtigt, und ſind vornehmlich nur die dauernden Verhältniſſe des Geländes, des Bodens und der Form der Waldkörper, ſowie die Rückſicht auf eine zweckmäßige 198 Staats-Forſtverwaltung. Abgrenzung der zu erziehenden Beſtände und auf das bleibende Wege- bezw. Grabenſyſtem maßgebend. Die Grenzen der Wirthſchaftsfiguren werden durch dauerhafte, mit den Nummern der Jagen oder Diſtricte verſehene Steine oder, wo letztere nicht zu beſchaffen ſind, durch Pfähle be— zeichnet. Sofern jene Grenzen nicht in feſten Wegen oder Waſſerläufen beſtehen, werden ſie als Schneißen von meiſt 2, bis 5 m Breite aufgehauen, welche bei gradlinigem Verlaufe „Geſtelle“ benannt und, wenn möglich, fahrbar gemacht werden. Hierbei gilt aber als wohl zu beachtende Regel, verlorene Steigungen thunlichſt zu vermeiden und lieber von der geraden Richtung abzu— weichen als die Fahrbahn unnützer Weiſe ſteigen und wieder fallen zu laſſen. Eine größere Breite wird den Geſtellen nur da gegeben, wo es gilt, zum Schutze gegen Windbruchsgefahr Randbäume zu erziehen, oder in den ausgedehnten Kiefernforſten auf dürrem Sandboden Sicherheits— ſtreifen zum Schutze gegen die Verbreitung von Waldfeuern herzuſtellen. Zu letzterem Zwecke werden die Geſtelle auch vom Bodenüberzuge befreit, möglichſt mit Laubholzeinfaſſungen verſehen und ſtets wund erhalten. Die Blöcke bekommen ihre Bezeichnung durch römiſche, die Wirthſchaftsfiguren durch arabiſche Ziffern, und zwar in der Reihenfolge, daß der ſüdöſtliche Block oder Diſtriet die Nummer 1 erhält, und die Nummerfolge gegen Weſten und Norden vorſchreitet. Die Schlageintheilung in den Mittel- und Niederwaldungen iſt meiſt nur eine geometriſche. Dieſe Betriebsarten nehmen nur eine geringe Fläche der Staatsforſten ein und bilden ſelten ganze Forſtreviere, meiſt nur einzelne Blöcke derſelben. Es iſt daher nicht erforderlich, die Jahresſchläge jo abzugrenzen, daß die Erträge derſelben gleich ausfallen, da die etwaige Un- gleichmäßigkeit der letzteren durch den Hieb im Hochwalde e werden kann. Nicht immer werden die Jahres-Schläge in der Oertlichkeit abgegrenzt, häufig wird die Eintheilung in Diſtricte oder Jagen, innerhalb deren jene aneinander zu reihen und nach dem jedesmaligen Be— dürfniſſe zur Zeit des Hiebes vom e abzutheilen ſind, für ausreichend erachtet. Die in einer Wirthſchaftsfigur bezw. einem Schlage vorhandenen Beſtände werden, wenn ſie in einzelnen größeren Theilen nach Alter, Boden oder Beſtandesbeſchaffenheit weſentlich ver— ſchieden ſind, in Bestande heiungehe zerlegt, welche in den Karten und Abſchätzungs— ſchriften mit den Buchſtaben des kleinen lateiniſchen Alphabets bezeichnet, deren Grenzen aber im Walde, ſoweit dies erforderlich iſt, durch Anſchalmen der Randſtämme oder kleine Hügel mit eee kenntlich 19 81 De 15 Grundſatz gilt abet, derartige e auf unten beſprochenen ſpeciellen Beſtandesbeſchreibung zu ae Die Geſichtspunkte, welche für die durch Hieb und Kultur herzuſtellende Beſtandes— Ordnung und Gruppirung maßgebend ſind, wechſeln ſelbſtverſtändlich nach den im einzelnen Falle obwaltenden Verhältniſſen, und es können daher in Folgendem nur die Hauptgrundſätze dar— gelegt werden, welche für die Hochwaldungen meiſtens zur Geltung gelangen. Es wird dahin geſtrebt, die Altersverſchiedenheiten in den einzelnen, in einer Wirthſchafts⸗ figur vorhandenen Beſtandesabtheilungen dadurch zu beſeitigen und „Beſtandeseinheit“ in der— ſelben herzuſtellen, daß die Abtheilungen in einer und derſelben Wirthſchaftsperiode, oder, wenn dies der zu große Altersunterſchied nicht zuläßt, wenigſtens in zwei nahe aneinander liegenden Perioden zum Abtriebe und zur Verjüngung gelangen, um dann für die Zukunft den gleich— zeitigen Abtrieb vorzubereiten. Opfer werden dabei aber möglichſt vermieden. Es gilt ferner als Erforderniß einer guten Beſtandesordnung, daß nicht zu große anein— ander liegende Flächen einer und derſelben Periode überwieſen werden, da namentlich im Nadel— holze die Gefahren durch Feuer, Inſectenfraß, Windbruch ꝛc., und die Nachtheile derartiger Be— ſchädigungen deſto größer ſind, je größere Flächen einer Altersklaſſe zuſammenliegen. Die Bildung angemeſſener Schlagtouren (Hiebszüge) wird daher ganz beſonders in das Auge gefaßt, und dabei das Ziel verfolgt, jeder Periode ſo viel von einander getrennt gelegene Wirthſchaftsfiguren zu überweiſen, daß unter Einhaltung angemeſſener Schlaggrößen ein Wechſel in den Schlägen eingerichtet, und mit der Fortſetzung des Hiebes im Anſchluß an einen früheren Schlag ſo lange gewartet werden kann, bis die hier angelegte Kultur die erſten Jugendgefahren überwunden hat. Auch im Laubholze wird mit Rückſicht auf die Abſatzverhältniſſe und die Abfuhr thunlichſt darauf Bedacht genommen, gleichzeitig an verſchiedenen Stellen des Reviers oder Blockes Schläge führen zu können. Ein weiteres Streben geht auf Herſtellung einer ſachgemäßen Hiebsfolge oder eine An einanderreihung der Altersklaſſen womöglich mit 20 jährigen Zwiſchenräumen nach der Richtung Vermalung, Vermeſſung, Betriebseinrichtung, Ertragsregulirung, Waldwerthberechnung. 199 hin, welche ſich als Wetter- und Windſeite ergeben hat. Am ſtrengſten wird auf Einrichtung guter Hiebsfolge gehalten in den Fichtenrevieren und in denjenigen Kiefernwaldungen, deren Be— ſtände auf beſſeren Bodenklaſſen, namentlich auf ſehr friſchem humoſen Boden, wegen ihrer Lang— ſchäftigkeit und wegen geringer Ausbildung der Pfahlwurzel vom Winde leicht geworfen werden. In den Kiefernbeſtänden auf ärmerem Sandboden, mit kurzſchäftigeren Stämmen läßt man da— gegen dieſe Rückſicht mehr fallen und ordnet ſie der Hauptrückſicht auf die Auseinanderlegung der Altersklaſſen und Wahl des zweckmäßigſten Hiebsalters für den einzelnen Beſtand unter. Endlich wird als ein Hauptziel verfolgt die Herſtellung eines normalen Alters— klaſſenverhältniſſes, und zwar dergeſtalt, daß daſſelbe, nicht bloß im Ganzen der allgemeinen Umtriebszeit jedes Blockes entſpricht, ſondern auch für die einzelnen Holzarten verſchiedener Nutz— barkeit annähernd normal hergeſtellt wird, und daß die Altersklaſſen derſelben Holzart auch an— nähernd gleichmäßig auf die verſchiedenen Bodenklaſſen vertheilt werden, um zu jeder Zeit hau— bares Holz von verſchiedener Beſchaffenheit zum Einſchlage bringen zu können. Dieſe Ziele, deren Erreichung der Betriebsplan des erſten Umtriebes oder des zu wählenden Einrichtungs- oder Berechnungs-Zeitraumes erſtreben und vorbereiten ſoll, dürfen jedoch nicht mit unverhältnißmäßigen Opfern erkauft werden. In der richtigen Abwägung der Mittel zur Herbei— führung des als normal erachteten Waldzuſtandes wird eine Hauptaufgabe des zu entwerfenden Betriebs-Einrichtungs-Planes gefunden, bei deren Löſung man mit beſonderer Sorgfalt ebenſo eine Ueberſchätzung der für die Zukunft zu erlangenden Vortheile, wie eine ohne gehörige Rückſicht auf die Zukunft einſeitig nur auf den Vortheil der nächſten Zeit gerichtete Leitung des Be— triebes zu vermeiden ſucht. Es iſt daher Regel, daß durch die Hiebsanordnung keinenfalls die Verjüngung der Beſtände ſo weit hinausgeſchoben werben darf, um dadurch erhebliche Zuwachs— verluſte oder bei mangelhaftem Beſtandesſchluſſe eine Verſchlechterung des Bodens beſorgen zu müſſen, daß aber auch andererſeits, wo es ſich um die Herſtellung einer zweckmäßigen Beſtandes— ordnung handelt, und hierauf ein beſonderes Gewicht zu legen iſt, nicht zu ängſtlich darauf ge— halten werden ſoll, die Beſtände gerade das zur Erlangung des höchſten Durchſchnittszuwachs— werthes erforderliche Alter erreichen zu laſſen, wenn die Abweichungen von dem für den Beſtand an ſich zweckmäßigſten Abtriebsalter nur nicht gar zu beträchtlich ſind, und ſich nicht auf zu große Flächen erſtrecken. Ein vorzugsweiſes Augenmerk wird darauf gerichtet, daß der Betriebsplan die Nach— haltigkeit und Gleichmäßigkeit des periodiſchen Holzertrages in Menge und Be— ſchaffenheit ſicher ſtellt, und einen ausſetzenden Betrieb vermeidet. Es ſollen daher die ein— zelnen 20 jährigen Perioden der Berechnungszeit mit Beſtandesflächen bezw. mit Holzmaſſen an— nähernd gleich und womöglich ſo ausgeſtattet werden, daß die ſpäteren Perioden in Flächen und Erträgen zur Herſtellung einer Reſerve etwas anſteigen. Ausnahmen, wie ſolche da gerecht— fertigt ſind, wo ausgedehnte Flächen alter haubarer oder ſogar ſchon lichter und im Zurückgehen begriffener Beſtände vorkommen, deren längere Erhaltung erhebliche Verluſte in dem Geſammt— ertrage des Reviers mit ſich führen oder eine Verringerung der Bodenkraft beſorgen laſſen würde, unterliegen vor Aufſtellung des Betriebsplanes beſonderer Prüfung und Entſcheidung des Miniſteriums. Der zweckmäßigen Auswahl der zum Hiebe in der erſten Periode zu beſtimmenden Beſtände wird die größte Sorgfalt zugewendet. Es gilt hierbei der Grundſatz, den Abtrieb und die Ver— jüngung der mangelhaften Beſtände, in denen der zeitige Zuwachs der Ertragsfähigkeit des Bodens am wenigſten entſpricht, ſowie der Beſtände in denen der Werths-Durchſchnittszuwachs dauernd ſinkt, zunächſt in Angriff zu nehmen. Nach Maßgabe der vorſtehend dargelegten allgemeinen Grundſätze und der denſelben ent— ſprechend in der Einleitungs-Verhandlung gemeinſchaftlich von allen betheiligten Beamten für das einzelne Revier abgegebenen Vorſchläge wird nach Genehmigung der letzteren durch den Miniſter, die Ausführung der Betriebseinrichtungs- und Abſchätzungsarbeiten unter Leitung des Regierungs- und Forſtrathes und des Oberforſtmeiſters bewirkt. Kann der Oberförſter an den Betriebsregulirungs— arbeiten ſich eingehend betheiligen und bei beſonderer Erfahrung und Gewandtheit für ſolche Arbeiten ſelbſt als Taxator fungiren, ſo wird ihm geſtattet, für manche Verwaltungsgeſchäfte ſich durch den ihm zugewieſenen Taxations-Gehülfen vertreten zu laſſen, um die Betriebsregulirungs— arbeiten ungeſtört fördern zu können. Im Uebrigen werden zu Taxatoren und Taxations-Ge— hülfen die geeignetſten Perſonen aus der Zahl der Forſtaſſeſſoren vom Miniſterium ausgewählt. Dieſelben erhalten für dieſe Arbeiten und die damit verbundenen Reiſen Tagegelder und Reiſe— koſten aus dem Forſteinrichtungs- und Vermeſſungsfonds. 200 Staats-Forſtverwaltung. Umfangreichere geometriſche Arbeiten werden vor Beginn der Abſchätzung erledigt, weniger belangreiche, namentlich die Herausmeſſung von Beſtandesabtheilungen und geringfügigen, ſeit Aufſtellung des Vermeſſungswerkes eingetretenen Flächen-Veränderungen, ſowie die demnach zu bewirkende Umarbeitung der General-Vermeſſungstabelle und Berichtigung der Karten gehen mit den Abſchätzungsarbeiten Hand in Hand und werden entweder von dem Taxator ſelbſt oder von deſſen Gehülfen ausgeführt. Der Taxator beginnt mit der Ausſonderung der Beſtandesabtheilungen und Anfertigung der ſpeciellen Beſchreibung des Bodens und Beſtandes, bei welcher auf Beſtimmtheit des Ausdruckes und möglichſte Kürze, unbeſchadet der Vollſtändigkeit, geſehen wird. Die herrſchende Holzart, oder bei annähernd gleicher Miſchung diejenige Holzart, welche für die fernere Bewirth— ſchaftung der Abtheilung vornehmlich maßgebend iſt, wird in der Beſchreibung vorangeſtellt. Nach dieſer Holzart wird die Abtheilung demnächſt in allen Zuſammenſtellungen aufgeführt. Das Durchſchnittsalter des Beſtandes, bei deſſen Ermittelung die vorwiegende Holzart gleichfalls vorzugsweiſe Berückſichtigung findet, iſt für die Einreihung in die Altersklaſſen maßgebend. Der Periodenlänge entſprechend, umfaßt jede Altersklaſſe 20 Jahre, jo daß die Beſtände von 1—20, von 21— 40, von 41—60 Jahren u. ſ. f. je eine Altersklaſſe bilden. Räumden und zur Holz— zucht beſtimmte Blößen werden in der Altersklaſſentabelle in beſonderer Spalte verzeichnet, öfter auch die Samenſchläge. Der Taxator hat ſich bei Gelegenheit der Anfertigung der ſpeciellen Beſtandes- und Boden— beſchreibung gleichzeitig ein Urtheil über die fernerhin zweckmäßigſte Bewirthſchaftung jeder Abtheilung zu bilden und hierüber, ſowie über die, den Beſtandesverhältniſſen jeder Abtheilung angemeſſenſte Abtriebsperiode und über die bei der Ertragsberechnung noch nicht haubarer Beſtände von dem vollen Ertrage der Erfahrungstafeln wegen Unvollkommenheit oder ungünſtiger Einflüſſe etwa zu machenden Abzüge die erforderlichen Notizen zu ſammeln, auch bei den jüngeren Schonungen die kulturbedürftigen und noch kulturfähigen Flächen zu ermitteln und die in den nächſten 20 Jahren zu erwartenden Vornutzungserträge an Derbholz anzuſprechen. Mit dem ſo beſchafften Materiale wird zum Entwurfe des Betriebsplanes für die Hochwaldungen, unter Beachtung der in der Einleitungs-Verhandlung feſtgeſtellten Grundſätze, geſchritten, indem zunächſt nur die Vertheilung der Abtriebs-Flächen auf die Perioden der Be— rechnungszeit projectirt, und alsdann mit der Ertragsberechnung vorgegangen wird. Sind die Beſtandesverhältniſſe ſehr ungleichmäßig und verſchiedenartig, die einzelnen Beſtände ſehr ungleichalterig und bei gleicher Bodenbeſchaffenheit von ſehr verſchiedenem Ertrage, bedarf es in den nächſten Perioden, namentlich in der erſten, vielfacher Aushiebe aus erſt in den ſpäteren Perioden zum Abtriebe gelangenden Beſtänden, ſo wird als ſehr ſeltene Ausnahme die Ertrags— berechnung, welche ſich immer nur auf das Derbholz beſchränkt, für mehrere oder alle Perioden der Berechnungszeit durchgeführt. Stellen ſich danach die Erträge der einzelnen Perioden ſehr ungleich, und ſind nicht überwiegende Gründe für Geſtattung ungleicher periodiſcher Erträge vor— handen, ſo wird verſucht, durch Verſchiebungen geeigneter Beſtände aus einer Abtriebsperiode in die andere die Ungleichheit zu beſeitigen, dabei aber die Gleichheit der periodiſchen Abtriebs— Flächen thunlichſt zu erhalten. Es gilt im Allgemeinen als Regel, den Material-Ertrag der erſten Periode an haubarem Holze ſo feſtzuſtellen, daß er den berechneten durchſchnittlichen periodiſchen Material-Ertrag der Umtriebs- bezw. Berechnungszeit annähernd erreicht, während über Ungleichheiten des Material-Ertrages der ſpäteren Perioden leichter hinweggegangen wird. In bei Weitem der Mehrzahl der Fälle beſchränkt ſich aber die Ertragsberechnung auf die erſte Periode. Zum Nachweiſe der Nachhaltigkeit der für dieſelbe ermittelten Abnutzung werden dann öfter die den einzelnen Perioden der Berechnungszeit zum Abtriebe überwieſenen Beſtandes— flächen nach ihrer durch die Bodengüte bedingten Ertragsfähigkeit auf eine der Ertragsfähigkeit der beſten oder auch der im Reviere überwiegend vorkommenden Bodenklaſſe entſprechende Fläche reducirt. Ergiebt die Aufrechnung dieſer reducirten Flächen für die einzelnen Perioden ſehr ungleichmäßige Beträge, ſo wird gleichfalls durch Verſchiebung geeigneter Flächen aus einer Periode in die andere, ſoweit thunlich, die gewünſchte Gleichmäßigkeit herbeigeführt, und nament— lich die reducirte Abtriebs- Fläche der J. Periode der durchſchnittlichen reducirten Periodenfläche der Berechnungszeit möglichſt gleichgeſtellt. Bei einigermaßen gleichartiger Bodenbeſchaffenheit iſt von der Flächen Reduction ganz Abſtand zu nehmen. Bei der Ertragsberechnung werden, wie auch demnächſt bei der Material-Controle, Haupt und Vornutzung ſtreng geſondert. Die Ermittelung der haubaren Holzvorräthe erfolgt vorwiegend durch Meſſung der Durchmeſſer der einzelnen Stämme bei Bruſthöhe (Auskluppen), Vermalung, Vermeſſung, Betriebseinrichtung, Ertragsregulirung, Waldwerthberechnung. 201 Feſtſtellung der durchſchnittlichen Baumhöhe und Berechnung nach Maſſentafeln, jedoch iſt, wo geübte und zuverläſſige Kräfte vorhanden ſind, auch das ſtammweiſe Anſprechen nach Feſtmetern (Auszählen) für ſehr unregelmäßige Beſtände nicht gänzlich ausgeſchloſſen. In regelmäßigen, namentlich in jüngeren Beſtänden wird auch eine nur auf Probeflächen beſchränkte Maſſen— ermittelung für ausreichend erachtet. Den in jeder Abtheilung vorgefundenen Holzvorräthen iſt der ermittelte Zuwachs nach mäßigen Procenten bis zur Mitte der erſten Periode hinzuzurechnen. Soll die Ertragsberechnung ausnahmsweiſe auch auf ſpätere Perioden ausgedehnt werden, jo wird doch nur ſehr ſelten eine ſpecielle Maſſenermittelung für Beſtände der II. Periode vorgenommen, um deren Abtriebsertrag aus dem gegenwärtig vorhandenen Holzvorrathe unter Hinzurechnung eines dreißigjährigen Zuwachſes (bis zur Mitte der II. Periode), herzuleiten. In der Regel werden die Abtriebserträge dieſer Periode, für deren Beurtheilung die in den Beſtänden der erſten Periode ſpeciell ermittelten Abtriebserträge einen geeigneten Anhalt gewähren, von dem Taxator gutachtlich geſchätzt. Zur Berechnung der Abtriebserträge von Beſtänden ſpäterer Perioden (nach Umſtänden auch ſchon der II. Periode), dienen Erfahrungstafeln als Anhalt, welche den Ver— hältniſſen entſprechend zu wählen find. Die Ertragsberechnung beſchränkt ſich auf das Derbholz über 7 em Stärke, und für die zweite und die ferneren Perioden nur auf die Hauptnutzung, während für die erſte Periode auch die Vornutzungserträge in beſonderer Spalte, getrennt von den Hauptnutzungserträgen, ausgeworfen werden. Bisweilen erfolgt die Ermittelung der Ab— triebserträge für die ſpäteren Perioden einſchließlich der II. auch durch Einſchätzen in Haubarkeits-, Holzhaltigkeitsklaſſen (z. B. unter 150 fm, 151—200 fm, 201— 250 fm, 251—300 fm, 301-350 fm für das ha u. ſ. w.), welche je nach den Verhältniſſen der einzelnen Oberförſtereien gebildet werden, und durch Multiplication der bezüglichen Flächen mit der Durchſchnittsmaſſe der einzelnen Klaſſen. Ferner wird in neuerer Zeit da, wo dies nach den Verhältniſſen zu— läſſig erſcheint, von ſpecieller Ermittelung der Vornutzungs-Erträge für jede einzelne Abtheilung abgeſehen, und die Vornutzungsmaſſe nur ſummariſch für die ganze Oberförſterei nach den bis— herigen Betriebsergebniſſen ausgeworfen. Gewicht iſt dabei nach neuerer Beſtimmung auf An— fertigung eines für die I. Periode beſonders aufzuſtellenden Durchforſtungsplanes zu legen, aus welchem ſich die Mindeſtfläche ergiebt, welche in jedem Jahre zur Durchforſtung gelangen muß. Inwieweit dieſe Fläche, deren Ueberſchreitung unbeſchränkt zugelaſſen wird, eingehalten iſt, läßt ſich aus einer vorgeſchriebenen fortlaufenden Vergleichung erſehen. Die Form, in welcher die ſpecielle Beſchreibung, die Ertragsermittelung und der Betriebs— plan für die Hochwaldungen zur Darſtellung gelangen, zeigen die nachfolgenden Muſter A, B und C, von denen A und B bei einer vollſtändigen Durchführung der Ertragsberechnung, C bei dem nur durch die Flächen geführten Nachweiſe der Nachhaltigkeit Anwendung findet. (Siehe S. 202 bis 204.) In dieſen Muſtern dient die Spalte „kulturbedürftige Fläche“ zur Angabe der in jeder Abtheilung im Laufe der J. Periode zu kultivirenden Fläche, die Spalte „Bemerkungen“ zur Aufnahme der beſonderen Vorſchriften über die Bewirthſchaftung der Abtheilung, über die aus— zuführenden Läuterungshiebe, Durchforſtungen, Aeſtungen, Kulturen ꝛc. ſowie zu Bemerkungen über die Art der Maſſenermittelungen und zu Rechtfertigungen etwaiger auffälliger Betriebs— beſtimmungen. Die Flächen der Altersklaſſen, die Abtriebsflächen und die periodiſchen Material-Erträge werden ſeitenweiſe und nach Holzarten getrennt ſummirt, blockweiſe wiederholt, und die Block— ſummen zur Berechnung der Hauptſumme für das ganze Revier ſo zuſammengeſtellt, daß daraus für jede Holzart und Betriebsklaſſe das Altersklaſſenverhältniß, ſowie die periodiſche Flächen— bezw. Ertragsregulirung erſichtlich iſt. Der Materialertrag der I. Periode an Derbholz für die Hauptnutzung, durch 20 dividirt, ergiebt den jährlichen Abnutzungsſatz der J. Periode an Feſtmetern Derbholz für die Haupt— nutzung. In gleicher Weiſe wird derjenige für die Vornutzung ermittelt, und durch Sum— mirung beider erhält man den Geſammt-Abnutzungsſatz. Derſelbe wird nach vier Hauptholzarten: Eichen, Buchen (wozu auch Hainbuchen, Rüſtern, Ahorn, Eſchen ꝛc. gerechnet werden), andere Laubhölzer (Erlen, Birken, Weiden, Aspen) und Nadelholz getrennt. Das von dem Derbholze im Durchſchnitte jährlich vorausſichtlich erfolgende Stock- und Reiſerholz wird auf Grund einer Durchſchnittsberechnung aus dem Einſchlage der letzten Jahre nach Procentſätzen ermittelt. v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 26 202 Muſter A. Specielle Beſchreibung, Ertragsberechnung und Betrie Staats-Forſtverwaltung. Des 8 ER 7 Berei EI ac Des Beſtandes 5 Gegenwärtig ge— . Bezeichnung Flächen 0 nhalt 3 5 9 Bodens fundene haubare | Abtriebs der nac ea 3 20 — b Alters 1 75 8 8 Derbholzmaſſe | Ertrag n 0 ers no 5 — Er 1 Fläche Altersklaſſen 38 2 | 2| = | und Zuwachs nicht hau — 3 I za 3 5 r barer Be S — 7 ER 2 8 == 2 2 I 11 um | IV. v. VI. 38 2 2 8 5 ZI ſtände in — Klaſſe | Kaffe | Klaſſe] Klaſſe | Klaſſe | Klaſſe 2 — Be. RR = Mitte der =. 6 „ale / — all S |" — von on von 85 von = = Beſchreibung — 8 ſchrei⸗ 2 E 8 2 & Abtriebs | AR 2 leg 22 8 . 5 |8 SSS Periode S 100 bis bis bis bis bis = 2 [bung SS E 25 7 —ä— Ss 9 5 E 5 Nr. Nr. Lit Jahr 100 80 60 40 20 2 E a | 5 — = für das h a Jahr | Jahr | Jahr | Jahr | Jahr E 0 | = und z =—: Te — 2 = * * 1 Namen Hettare Jahre Jahr fin 0 1 fm | | | d. Id. d. d. d. Jo] d.] d. | | | | | | | | E E | 1 1 | | | eee eee tolle llallo Elle 91,7 ha Eichen im 150 jährigen Umtriebe Summa der 2382 11211 761 205 5 11703 11307 | . 1.1966 | = 932,9 - Buchen im 100 jährigen Umtriebe Wiederholung eee ; Weichholz N 70258 111848 31336302 — 542,0 - Nadelholz im SO jährigen Umtriebe l | | ne 1 8. rn | | | | — 632 - Blößen und Räumden j I | [284 5 15500 113 4 1606 655% 4440 | 6302 9606 | —1629,3 ha Geſammtfläche | | 1630,135 = - Die General-Bermeffungs-Tabelle weiſt nach: 8 Der Unterſchied von 0,335 ha iſt durch Abrundung entſtanden. Muſter B. Specielle Beſchreibung, Ertragsberechnung und Betrieb ö i | | | Beſtandesklaſſen Er ſte r — ER e 2 —— | — . I | 2 2 I. Periode II. Periode 3 2 ee ee , Eye eyar 23 —— — * | = |& =3 1894 bis 1913 1914 bis 1933 Be >|. 8161 41 | 21 ah Ih S „ 2 = == — Erkransfl r : 2 8 N 5 5 ; 5 5 2 2 1222 Ertragsklaſſe ertragsklaſſe 8 | über] bis | bis] bis | bis] bis] 2 | 2 | & =E u en 575 — 2 a — — — SW 2 y 7 2 S100 100 80 60 40 20 = ru. ur [mv] cn I. II 82 8 5 2 258 8 [über] 225] 175 125 un über] 225 | 175 | 125 fu al 3 Jahre 5 „ 2 8 275 275225 175125 275275 288 175 | 5 Se | | | | | | | | =. Feſtmeter für das Hektar Feſtmeter für das Hektar Nr. Nr. Lit.] Jahre Seltare Jahre Heltare Seltare | | | d. d.] d. 0 d.] d. 5 d. 1 d.] d.] d. . d.“ d.] Id | | | asian LEN | | ||| | 5 ame: DN 8 | ||| Summa | Eichen .ı 551 1/7] 8&1 112] 1981 1.1 21.1 = 46,1 ha. . l . . 1 2 N 80 | | | der Buchen ꝛc. 50 484123] 75] 45 5810 .... 1858 „ . 43706 R Wieder Weichholz 982 | 48 651 05] .|.| = 11,8 1 8 eie | | | holung Nadelholz 167413169 457605418455 [2009| = 14116 la a |.) . 132)8 404101 | 1 | | I Geſammtbetrag: | 5/0 [7016 [5513 [18513 [59605 |625|7 Jaslo [2019| = 1605,5 na | | | | 1305/6] | | 7004 40,4 [104 — l 605, Die General-Vermeſſungs Tabelle weit nach: 1 606,142 ha 305,6 Geſammtertrag der Hauptnutzung .. Für das ha Der Unterſchied von rund 68 850 fm 207 46412 fm *) 152 „s ha iſt durch Abrundung entſtanden. Der Ertrag der J. Periode wird durch fpecielle Maſſenermittelung beſtimmt. Vermalung, Vermeſſung, Betriebseinrichtung, Ertragsregulirung, Waldwerthberechnung. 203 an für die Hochwaldungen der Oberförfterei N. Die 1. Periode umfaßt die Abe 1894/1913. a: Abnutzung in der Flächen-Abnutzung. 2 T. | II. | III. | IV. | v | VI. Im erſten Umtriebe werden abgetrieben: => | | | 77 = 2 > L — = ee 5 8 Bemerkungen Berione in der 1 über | ; 3 = T N S Hauungen und Holzart | Te | II. | III. | IV. | V. | VL. | gar: mehr- 8 = x Haupt- | Bor- | 8 t nicht [mals 3 ul nutzung nutzung Hauptnutzung 5 5 = | Periode 3 F e ſt meter Berta d e ha d. d. d.] d.] d.“ d.] d. d.] d. N | | | | | h | | | | | | | | En | | Lichen 15 4088 670 3 565 12 629 1844 1553 2 146 11/0 496] 64] 1011 — 202 Buchen 54 0300 6879) 50 222 57 833 48 122 64 177 251.0 1620 [1918146 4195/4 79 1851481 1 arm | | Beichholz 2bzle 5 x 5 2 Ä 0 Kahle Use ArE |. Nadelholz 7942| 2906 26 249 36 385 75 676 80 261 45 11079 1198 213 118906 05 * 166 8 | | | | | | | | | F F 77 637 10 455 80 036106 847 125 642 145 991 |310/7 |280/9 [36112 565 9 951 | 3 | 84 | 9214 ]335|1 | I | | 1 I 1 88 092 84 an für die Hochwaldungen der Oberförſterei N. 1 mtrieb III. Periode IV. Periode V. Periode VI. Periode Es gelangen 5 - 1934 bis 1953 1954 bis 1973 1974 bis 1993 1994 bis 2013 zur 85 Ertragsklaſſe Ertragsklaſſe Errrags klaſſe Ertragsklaſſe Nutzung = . II. D i Ir : Eva Naval (Nr 2 er] 225 175 125 |unter| über 225 175 125 funter] über 125 | unter] über = 125 | unter gar = r 275 | 225 175125] 275 [975 | 335 - | 175 | 125 275 175 | 125 | 275 |275 | 225 175 125 ur nicht = Feſtmeter für das Hektar Feſtmeter für das Hektar Feſtmeter für das Hektar Feſtmeter für das Hektar | = | Det ade Sera e Hektar e Hektare | Hektare ha d. d. d. ld. Id.] d. d. d. 5. d. d. d. d.] d.] d. d.] lol d. d.] d. d. d. d. | | | | | | | | | | | | ES] | | E 1 | E L | Aa 5 F FFH | 04 s I.| .1.| 212 * eee | l 47 | 05 5405 110009 | 9 29 6 n . 27. 5% 1 is e ee. 42104 E al 70 1200 13813 28 ol 130 3 15 801304 fs 1 46 . 64505 6 504 79 Ae 16100 16 9 SOnmanı 041669 1 91130 T Ec 141¹8 9803 50 4] 83. . I. I.. . |. 1679 004 367 427 4 — —— — — ——— — — ͤ 1— — — N 376,3 383,4 05 — 132,0 27 4 3 81160 fm 93 950 fm 79 725 fm | 216 ⸗ 245 - 234 a | 204 Staats-Forſtverwaltung. Muſter C. Specielle Beſchreibung, Ertragsberechnung und Betriebsplan für die Hochwaldungen der Oberförſterei N. (Die SE — 2 die * 1894/1913.) — 9120 2 5 — — e Flächen-Inhalt nach Altersklaſſen Des Beſtandes Des Bodens gefundene der PR Fläche Igel = TE T s|8 Derbholzmaſſe ; . 5 2 g la 2 | A — — —Klaſſe | Klaſſe] Klaſſe | Klaſſe | Kaffe | Klaſſe | E52 8 & 2 Is |&|& und Zuwachs ZA ER von | von | von | von | von [2 8 = Ss 32 38 5 über 81 61 al 21 1 [SS = | = |85| Be 38 8 = 8 3 > SS 3100 bis bis bis | bis | bis 38 |» 5 = = e * j BZ Zee Jahr 100 | 80 60 40 20 SSE S |* Beſchreibung 5 8 ſchrei⸗ 28 8 8 | 5 | © | ran] Jahr | Jahr | Jahr | Jahr | Jahr | "Era |2 = |< ss 5] |2/|2|2|= Nr. Nr. Lit. — = = |=2#| bung | 23 S S 2 wirkliche Fläche = a |ı® S — = und reducirte Fläche a — S Namen Hektare Jahre Jahr Feſtmeter | % d. d. d.] d.] d.] Ta d | | | 2 2 R Ä 176 8 910 15314 | 78/0 11352 169 0 15/6] 43 | 819,0 ha Buchen im 120 jährigen Umtrieb, wovon 52 ha zum 156.0\104,0|1300| 780 |117\0\1820| 130| 43 | = 7800 - 120 jährigen Nadelholzbetrieb übergehen, Summa 42903952 280837906 29643250 | 16/9 — 2122,9 Kiefern im 120 jährigen Umtrieb, wovon 26 ha zum der 468\0 \364\0 |312.0 |442\0 \338\0 [4030| 13,0 = 23400 - Buchenbetrieb übergehen, Wieder. e PN, ER Wieder 65 650 12236 [29910 2360 [4316 520 = 13145 - - im 80 jährigen Umtrieb, holung 75 650 |174 2 234 0 [208 0 [3120| 39.0 — 10400 = 7800728 52 — 156,0 - Erlen im 30jährigen Umtrieb, 78,0| 7218| 5|2 a 3608 U Zuſammen 6120355 657.8 756,6 7462 99814 | 9807 43 | = 4412 na 6318| 533\0 |616\2 |754\0 741 0 o 70%] 43 | = 4316 - Die General Bermeffungs-Tabelle weiſt nach Der Unterſchied von : 4 412,652 ha 0,652 ha iſt durch Abrundung entſtanden. Material-Abnutzung Flächen-Abn in der erſten Periode Im erſten Umtriebe werden abgetrieben: utz ung. Bemerkungen über Vornutzung in der IE 7 | = F gar: mebr: Solz Haupt- 1. | u. | m. | Iv. | v. | u Polz für das im — - ——- 8 Peri N art nutzung Hektar [Ganzen Periode E der erſten Periode Feſtmeter [Buchen 65 144 Eichen 1156 = Buchen 3740 323 liefe rn 74 179 21420 56 365 R 5599 397 81410 8 | 364) 0 [340 ( Kiefern 2756 304 21338001377 0 Erlen 12 886 98 8109 2104010400 7 ichen 748 ; 1445 68 884 r 7463 230 544 g 26 819 12 886 — Eichen Buchen Kiefern Erlen | | ] | | | | d.“ d. d. d. [Eichen 6256 10 1445 714 wirkliche Fläche redueirte Flache Hektare 1600813103117 011235 127 5 1319| 8 439 4| 19 5153 4 4550 416 01403) 0390| 0 | 2403| 0 | 377) 01429 0| 26 \0| 104) 0 221 % 254) 8| 265) 2) 260) 0 | 260) 0| 2600| 52|0| 130 > 98 8| 109) 2| 104 0) 104) 0| 104) 0| 104 0 94102930 8 | 949) 0 | 457) 6 | 609 156 01117) 0) 124] 8 1274| 137/8|170/3| 169 3112| 85/3 4 U 1 1 I 898| 3 1876| 21890) 5 | 868! 4| 929 5| 97\5] 143 0 Kulturbedürftige Flächen E d. d. d. d. d. 19 51 27/0 39 0 19 529664 75 42041 8523 66 Hauungen und Kulturen. 207 aldwerthberechnung. 0 Bar M irung, chtung, Ertragsreguli inri Vermalung, Vermeſſung, Betriebse | | a; Ort | | | | | | ) 8 * | „ | Fer t he. | } ; Lr 191 res 06T Ser Bad: 8 508 90 oT | | OST | FEO GI | 29 8 Gel 9g rt 4888 9er er sprang aslpyagp Bungnugys alpıyagpg 2901 255 sse | 16 |#668 8649 50 197 sipvang AOpyagug 951 Bungnugg phase ber 2 601 | 98298 268 2 Jos ib 1 blys viele 089 878 sipvanf aapragpg 08T | 909 91 910 950 Hungnugzz apfiagpe So It | ear | 9590F par 400 997 99 091 31058 065 506 01 11681 id wu aay9u a au dave a 9 10 ut u a 25 2 E dagvg |aagug| & | = | zanvgzagn c |slos @ 2 01 01 \ 2 0 € 2 . 5 oßunmmunloq 2 BE 8 8 8 8 2 eine |Kzon ungut Lag * ee uur Lag AL no 8 uaumml | od 0 EN Seeg; & 88 S8 2 2 3 & Ele 1 enge ben ene 1 ne (pio | alprng 1 Lei ne ple | Ualpng \ ag an mol ||" i 151° 3 38 won | 8 3 2 | n | 8 uaanyınag qun = — — e|S | = - - — — — uaßunnvd asgn S. frogsiorg Jaan, ak | | © R ua unzas u = u = - = = ene en (uagarıyosoß daJunanp MPULBANTDUWUAON) uaßvıyaq = Iva? 88 8 "II 1 uad uu uapol uoadg pouuteg qua sogaıd sog nog ane E nns uoppgadaagn naol aan Brot 20 2 91066 v1 S Gpvaroatjogasgg a STL dagvg ug mut zuubog nee e e eee qun eee ee Anl | neue Bungunagzz (pang i ro oa qarplaapım aaq ggg (pour Aral ayaguz -sBunllauaaawaaııg) 087 88] * ® °|* | grosser orte 66621 | 00668 * 10,9% |29891 96 08 |08086 624 6099 Fels |66LET |6906F | | 1% 8 vullun d | | 5 6988 * a eis s 118 |8 896 288 fſoff 99 5 y Hr 9012 99 286 785 L 696 K 995 L gomnun agploı 899 III 1988 ° 8 ess 86 698 [es 284 6162 1893 598 8 2861 96 f ls fört 58190 eso lr 896 6 6099 garanum aapler 5 18 II 095 88 | * 2 “1° | 89698 928 6 [is | 2998 fro gs eser ore ort sfr Ser 9s 182 065 2882 8 gf b Foork | gar Aaplos L ole I BUnJognangr ue = ul fo eee aue uns e | diu ae [ar | a6 6 12 r | 5 7 eo) = = 8 * EB E 8 8 = een sein allvIgsaorıR 8 8 3 21 ES — E 0 0 = £ 3 & 2 8 = 2 85 Se = 5 u nu) eum soquonlagtiog ( 5 a a Sg Sa ee lese le: | | I ud "A est I 1 e 2 — as = 899 ee 8 2 a 6 E — ul 4 2 85 epvang 8 . Myang | tung un 910 610 . n uapı ungaaplag is] = 23] & a9 pi |.,5| sprang De 10 6 fe f | 3 917 . ie E bine Al E = — gang | auaqunlad . 7 = ung si | ® 400 nagaaag uaqunjoßaog i N Fuuoyg ut sofjogaagg seg Bunzapesnzz 10% Gunpbargssgnapg ondu Ag amtdsasımıc gun unuſpangas boanna “Simamimlacz ananas — n ana 206 Staats-Forftverwaltung. Die Ertragsberechnung für die Mittel- und Niederwaldungen beſchränkt ſich ſtets auf den erſten Umtrieb des Schlagholzes. Man bedient ſich hierzu des vorſtehenden Muſters D (S. 205). Der Holzvorrath des Baumholzes im Mittelwalde wird, geſondert nach Holzarten und nach natürlichen, ungleich langen, den Wuchsverhältniſſen angepaßten Altersklaſſen, ſchlagweiſe genau ermittelt, das durchſchnittliche Zuwachs-Procent jeder Altersklaſſe nach vorgängiger Unter— ſuchung feſtgeſtellt, und der danach bis zum Hiebe erfolgende Zuwachs behufs der Berechnung des bei dem Hiebe vorhandenen Vorrathes dem gegenwärtigen Vorrathe zugeſetzt. Nach Maßgabe der Boftandesperpättniffe wird dann für jeden Schlag die einzuſchlagende Oberholz-Menge be— ſtimmt. Die Summe des im ganzen Blocke während der Umtriebszeit des Unterholzes ein— zuſchlagenden Oberholzes durch die Anzahl der Jahre des Unterholz-Umtriebes dividirt bildet den jährlichen Abnutzungsſatz. Zur Beurtheilung der Nachhaltigkeit des letzteren dient eine Vergleichung deſſelben mit dem durchſchnittlichen jährlichen Zuwachſe am Oberholze während der Umtriebszeit des Unter— holzes unter Berückſichtigung des Verhältniſſes zwiſchen dem als normal anzuſtrebenden und dem vorhandenen Oberholz-Vorrathe. Auch für das Oberholz erſtreckt ſich die Schätzung nur auf das Derbholz, und wird das von demſelben durchſchnittlich jährlich zu erwartende Stock- und Reiſerholz wie für den Hochwald ermittelt. Für das Schlagholz iſt jedoch auch die Menge des erfolgenden Reiſerholzes ſchlagweiſe zu ſchätzen, und der von dem Schlagholze durchſchnittlich jährlich zu erwartende Ertrag durch Diviſion des Ertrages ſämmtlicher Schläge in dem erſten Umtriebe durch die Anzahl der Jahre deſſelben zu berechnen, um den Jahresdurchſchnitts-Ertrag zu finden. Bei Berechnung des Abnutzungsſatzes für den Plenterwald wird der Regel nach der Haubarkeitsdurchſchnittszuwachs zum Anhalt genommen. In einzelnen Fällen iſt auch ein der Abſchätzung des Mittelwaldes ähnliches Verfahren zur Anwendung gelangt. Für den Hieb in den Hochwaldungen, insbeſondere für die Hauptnutzung, ſowie für das Oberholz in den Mittelwaldungen und für den Plenterwald bildet der für das Derbholz feſt— geſtellte Abnutzungsſatz das einzuhaltende Maß, wobei die Ausgleichung eines Mehr- oder Minder— einſchlags im Mittel- und Plenterwald durch Minder- und Mehreinſchlag im Hochwalde geſtattet iſt. Der Hieb im Niederwalde wird dagegen lediglich nach der Jahresſchlagfläche beſtimmt. Für Mittel- und Niederwald iſt die Reihenfolge der Schläge im Betriebsplane genau vorgeſchrieben, für die Hochwaldungen dagegen ‚giebt der Betriebsplan nur an, in welchen Ab— theilungen der Hieb innerhalb der nächſten 20 Jahre geführt werden ſoll, ohne eine beſtimmte Reihenfolge der Jahres-Schläge anzuordnen. Da die letztere von vielen nicht immer vorher— zuſehenden Verhältniſſen abhängt, ſo wird dieſelbe der Bezirksverwaltung innerhalb gewiſſer Grenzen überlaſſen, indem durch den generellen Hauungsplan, von welchem Abweichungen geſtattet ſind, nur feſtgeſtellt wird, welche von den für die J. Periode im Betriebsplan vor— geſehenen Hauungen in den nächſten 10 Jahren vorzugsweiſe in Angriff genommen und aus— geführt werden ſollen. An den generellen Hauungsplan ſchließt ſich der generelle Kultur— plan, welcher, ohne bindende Vorſchriften über die Art der Kultur zu geben, diejenigen Kul— turen aufführt, welche in den nächſten 10 Jahren bei Einhaltung der Beſtimmungen des Betriebs- planes und des generellen Hauungsplanes zur Ausführung gelangen müſſen, bezw. vorausſichtlich nöthig werden. Eine Berechnung des erforderlichen Kulturgelderbedarfes gründet ſich auf den generellen Kulturplan. In neuerer Zeit wird indeſſen von der Aufſtellung des generellen Hauungs— und Kulturplanes mehrentheils ganz abgeſehen und nur der vorausſichtliche Kulturgelderbedarf auf Grund der Anordnungen des Betriebsplanes für die ganze J. Periode ermittelt. Einen Beſtandtheil des Abſchätzungswerkes bildet die generelle Revierbeſchreibung, welche über die Entſtehung und Brauchbarkeit des Vermeſſungswerkes, ſowie über den Grenzzuſtand Auskunft giebt, eine allgemeine Beſchreibung des Reviers, ſowie eine Darſtellung aller bei der Betriebseinrichtung in Betracht kommenden Gegenſtände, der klimatiſchen Verhältniſſe, der Boden, Gelände- und Beſtandesbeſchaffenheit, der Abſatz-, Servitut-, Forſtſchutz- und Arbeiter-Verhält— niſſe enthält, die getroffenen Betriebsbeſtimmungen eingehend begründet und die für den ferneren Betrieb der Hauungen und Kulturen als maßgebend zu erachtenden Grundſätze zur Eroͤrterung zieht. Häufig wird die generelle Revierbeſchreibung aber auch durch eine Verhandlung erſetzt, welche von den vorſtehend bezeichneten Gegenſtänden nur die auf die Betriebsregulierung ſelbſt ſich unmittelbar beziehenden zur Erörterung bringt. Vermalung, Vermeſſung, Betriebseinrichtung, Ertragsregulirung, Waldwerthberechnung. 207 Nach dem jedesmaligen Bedürfniſſe ſind der generellen Beſchreibung verſchiedene Nach— weiſungen in tabellariſcher Form beigefügt, unter anderen namentlich: eine Nachweiſung der Bodenklaſſen, eine Nachweiſung der Servitutverhältniſſe und eine Nachweiſung, welche erſichtlich macht, wie die nach Altersklaſſen, Holzarten und Betriebs- bezw. Bodenklaſſen geſonderten Flächen auf die einzelnen Perioden der Berechnungszeit vertheilt ſind, wie ſich danach das Durchſchnittsalter der in den einzelnen Perioden zum Hiebe gelangenden Beſtände ſowie das Altersklaſſenverhältniß am Schluſſe der Berechnungszeit bezw. der J. Periode ſtellt. Der Betriebsplan wird auf einem, durch Beſtandesabtheilungen, Block- und Schutzbezirks— grenzen vervollſtändigten Exemplar der gedruckten reducirten Karte, der Wirthſchaftskarte, dargeſtellt, auf welcher für jede Abtheilung die dominirende Holzart durch farbige Anlegung der Beſtandesfläche (Eichen gelb, Buchen braun, Birken roth, Erlen grün, Nadelholz grau) die eingeſprengten Holzarten durch eingezeichnete Baumfiguren, und die Abtriebsperioden in den Hochwaldungen durch verſchiedenfarbige Umränderung der Abtriebsflächen neben Eintragung der Periodenzahl mit römiſchen Ziffern bezeichnet, für Mittel- und Niederwald aber die Schlagzahlen ebenfalls mit ſolchen Ziffern eingeſchrieben werden. Eine den gegenwärtigen Beſtandeszuſtand nach den Altersklaſſen darſtellende Beſtandeskarte wird vor Fertigung des Betriebsplanes durch Colorirung eines Exemplars der gedruckten reducirten Karte hergeſtellt, wobei für die dominirende Holzart die vorangegebenen Farben Anwendung finden, und die Altersklaſſen durch verſchiedene Töne u. ſ. w. erſichtlich gemacht werden. Dieſe verſchiedenen Farbentöne werden jetzt der Regel nach mit in die Wirthſchaftskarte übernommen, welche demnach auch die Beſtandes— gruppirung beim Beginn der I. Periode erkennen läßt. Die Fertigung der Beſtandeskarte vor Entwerfung des Betriebsplanes erleichtert deſſen Anfertigung weſentlich. Nachdem ſchon während der Ausführung der Abſchätzungsarbeiten von dem Oberforſtmeiſter, insbeſondere aber von dem Regierungs- und Forſtrath der Gang des Geſchäftes verfolgt iſt, und Reviſionen der Arbeiten vorgenommen ſind, und nachdem dieſe Beamten namentlich auch bei dem Entwurfe des Betriebsplans und der Auswahl der Flächen für die I. Periode ſich betheiligt haben, wird von ihnen unter Zuziehung des Oberförſters und des etwa außer dieſem beſtellten Taxators, thunlichſt auch unter Theilnahme eines Miniſterialcommiſſarius, das vollendete Betriebs— regulirungs- und Abſchätzungswerk einer örtlichen Schlußprüfung unterworfen. Die über die Reſultate dieſer Prüfung aufgenommene Schlußverhandlung iſt demnächſt nebſt ſämmtlichen Theilen des Vermeſſungs- und Abſchätzungswerkes dem Miniſterium zur Ueberprüfung und Beſtätigung des Betriebsplanes und des Abnutzungsſatzes vorzulegen. Hat das Betriebseinrichtungswerk dieſe Beſtätigung erlangt, ſo wird die Urſchrift deſſelben zum Inventarium der Oberförſterei abgegeben. Bei der Regierung und bei dem Miniſterium bleiben Ab— ſchriften einzelner Stücke bezw. die Schlußzuſammenſtellungen zurück. Von der bei dem Miniſterium zurückzubehaltenden Original-Wirthſchaftskarte fertigt das Forſt-Einrichtungsbureau Copien, welche zum Zuſammenlegen in Octav-Form eingerichtet find, für den Oberforſtmeiſter, den Regierungs— und Forſtrath und den Oberförſter. Die Schutzbeamten erhalten für ihren Schutzbezirk einen mit den Grenzen der Beſtandesabtheilungen verſehenen Ausſchnitt aus der gedruckten reducirten Karte als Schutzbezirkskarte. d) Betriebscontrole und Fortbildung des Wirthſchaftsplaus. Zur Controle des Wirthſchaftsbetriebes und zur Fortbildung des Betriebsplans dienen: das Controlbuch, das Taxations-Notizenbuch und das Flächenregiſter. 1. Das Controlbuch. Da der Abnutzungsſatz auf dem bei der Schätzung ermittelten Maſſenertrage der in der nächſten Periode nach dem Betriebsplane vorzunehmenden Hauungen beruht, ſo beeinfluſſen die im Laufe der Wirthſchaft hervortretenden Unterſchiede zwiſchen den wirklich erfolgten und den bei der Abſchätzung ermittelten Erträgen unmittelbar den Abnutzungsſatz, welcher, falls die Schätzung ſich als zu hoch erweiſt, ermäßigt, im umgekehrten Falle erhöht werden muß, wenn anders die durch den Betriebsplan für die bezügliche Periode vorgeſchriebenen Hiebe nicht ſchon vor Ablauf der Periode beendigt oder bei Ablauf derſelben zum Theil noch rückſtändig bleiben ſollen. Es bedarf daher, um die Abnutzung nach den in den einzelnen Beſtandesabtheilungen wirklich erfolgten Erträgen regeln zu können, einer dauernden Vergleichung der letzteren mit den geſchätzten Erträgen, einer Controle der Schätzung. — 208 Staats-Forjtverivaltung. Nur in ſeltenen Fällen läßt ſich in den einzelnen Jahren der Jahreseinſchlag dem Ab— nutzungsſatze genau gleichſtellen. Häufig bedingen ungünſtige Abſatzverhältniſſe ein zeitweiſes Zu— rückhalten mit dem Hiebe, oder außergewöhnliche Anforderungen, Waldbeſchädigungen, wirthſchaft— liche Rückſichten oder andere Umſtände eine Verſtärkung des Jahreseinſchlages über den Ab— nutzungsſatz hinaus. Dergleichen Abweichungen ſollen aber möglichſt ſchon im nächſten Jahre, jedenfalls im Laufe mehrerer Jahre ſtets thunlichſt wieder ſo ausgeglichen werden, daß der Ein— ſchlag das durch den Abnutzungsſatz gegebene Maß für den bezüglichen Zeitraum (insbeſondere für die Hauptnutzung im Hochwalde) nicht überſchreitet. Um dementſprechend den Hieb regeln und bei Beginn eines jeden Wirthſchaftsjahres über— ſehen zu können, welche Holzmenge gegen den Abnutzungsſatz einzuſparen bleibt oder mehr ge— hauen werden darf, iſt eine dauernde Vergleichung des ſeit dem Beginne der Gültigkeit des Ab— nutzungsſatzes bewirkten Einſchlages mit dem Abnutzungsſatze erforderlich, bedarf es einer Controle des Hiebes. Beiden Zwecken, der Controle der Schätzung und der des Hiebes, dient das Controlbuch, über deſſen Führung eine Anweiſung unterm 6. Januar 1875, ergänzt unterm 11. Juli 1885, ergangen iſt. Das Controlbuch beſtand urſprünglich aus drei Hauptabſchnitten A, B und C und einem Unterabſchnitte A!. Von dieſen iſt der Abſchnitt B, durch die Verfügung vom 11. Juli 1885 in Wegfall gekommen. Der Abſchnitt A enthält für jede bleibende Beſtandesabtheilung ein beſonderes Conto, in welches alljährlich die in derſelben wirklich erfolgten Erträge an Hauptnutzungen mit der Summe des aufgekommenen Materials eingetragen werden. Soweit es zu wiſſenſchaftlichen Zwecken erwünſcht iſt, für einzelne Abtheilungen des Hochwaldes die im Laufe der geſammten Um— triebszeit (oder wenigſtens eines erheblichen Theiles der letzteren) erfolgenden Holzmaſſen genau zu überſehen, werden in den Abſchnitt A ausnahmsweiſe auch die Vornutzungen übernommen. Zu den letzteren zählen im Hochwalde: a) die Durchforſtungen, welche den Nebenbeſtand betreffen; b) die ſtamm- und gruppenweiſen Hauungen der Beſtandespflege im Hauptbeſtande, welche keine Beſtandesergänzung oder über 5% betragende Verminderung des vorausgeſetzten Hauptnutzungsertrages begründen (Läuterungshiebe, Auszugshiebe); e) die Holzuutzungen, welche in Folge von Waldbeſchädigungen eingehen, ohne jedoch zu einer Beſtandsergänzung zu nöthigen und ohne die vorausgeſetzte Hauptnutzung um mehr als 5% zu ſchmälern (Einzeltrockniß, Einzelbruch durch Wind ꝛc.). Soweit die Nutzungen zu a bis e in Beſtänden der laufenden Wirthſchaftsperiode ein— gehen, ſind ſie aber als Hauptnutzung zu behandeln. Alle Erträge des Mittel- und des Plenterwaldes zählen ebenfalls zur Hauptnutzung. Iſt der durch das Abſchätzungswerk vorgeſchriebene Hieb in der Hauptnutzung des Hoch— waldes beendet, — die Abtheilung zum „Endhiebe“ gelangt, — ſo werden die erfolgten Derbholz— Erträge ſummirt, in den Abſchnitt A! übertragen und hier mit den geſchätzten Erträgen in Vergleich geſtellt. Ausgeſchloſſen von dieſer Uebertragung bleiben hiernach die etwa ausnahms— weiſe gebuchten Vornutzungserträge ſowie das Stock- und Reiſigholz. Auch für den Mittels, Nieder- und Plenterwald findet eine Uebertragung nach dem Abſchnitte A! nicht ſtatt, da hier über eine etwa nöthige Abänderung der Abnutzung nicht im Laufe der Wirthſchaft auf Grund der Controlbuchergebniſſe, ſondern erſt bei einer Taxations-Reviſion entſchieden wird. Zur Erleichterung dieſer Entſcheidung wird aber das bei dem Hiebe der Mittelwaldſchläge übergehaltene Oberholz gleich nach beendetem Hiebe genau geſchätzt, das Reſultat in den Ab— ſchnitt A eingetragen und hier ſowohl der Iſteinſchlag mit dem Solleinſchlag der Schätzung als auch der neu eingeſchätzte Iſtüberhalt mit dem Sollüberhalt verglichen. Nach je 3 Jahren wird der Abſchnitt A! abgeſchloſſen und in demſelben berechnet, welchen Mehr- bezw. Minderertrag die ſämmtlichen während der abgelaufenen 3 Jahre zum Endhiebe gelangten Beſtandesabtheilungen gegen die Anſätze der Schätzung ergeben haben, und welche Holz— maſſe demnach über die durch den Abnutzungsſatz gegebene Grenze hinaus mehr genutzt werden kann, oder gegen den Abnutzungsſatz weniger zu ſchlagen iſt. Dieſe Mehr- und Meindererträge werden nach dem Abſchnitte C übertragen. Im Abſchnitte B wurde früher der alljährlich in den einzelnen Beſtandesabtheilungen erfolgte Einſchlag zuſammengeſtellt und zur Ermittelung des jährlichen Geſammteinſchlages des Vermalung, Vermeſſung, Betriebseinrichtung, Ertragsregulirung, Waldwerthberechnung. 209 Reviers ſummirt. Die desfallſigen Angaben werden jetzt unmittelbar aus dem Holzwerbungskoſten— Manual entnommen, wodurch der Abſchnitt B entbehrlich geworden iſt. { Der Abſchnitt C enthält, getrennt für Hauptnutzung, Vornutzung und Geſammtnutzung im Hochwald, für Mittelwald und für Hoch- und Mittelwald zuſammen, die alljährliche Ver— gleichung des Einſchlages an Derbholz gegen den Abnutzungsſatz unter Berückſichtigung der nach den Reſultaten des Abſchnitts A! erforderlich werdenden Abänderungen. Der Mehr- oder Minder- einſchlag des einen Jahres gegen den Anutzungsſatz wird zur Ermittelung der für das folgende Jahr verfügbaren Abnutzungsmaſſe von dem Abnutzungsſatze abgezogen oder demſelben zugerechnet. Das Ergebniß (der Reſt oder die Summe) bildet das Maß für den Einſchlag des zunächſt in Betracht kommenden Wirthſchaftsjahres, das „zuläſſige Abnutzungsſoll“, welches in der Hauptnutzung ohne Miniſterial-Genehmigung nur um höchſtens 10% überſchritten werden darf. Alle drei Jahre werden die Mehr- oder Mindererträge, welche der Abſchluß des Abſchnitts A! ergiebt, wenn nicht etwa beſondere Bedenken obwalten, in den Abſchnitt C übernommen, d. h. dem für das bezügliche Jahr ermittelten zuläſſigen Abnutzungsſoll zugerechnet oder von demſelben abgezogen. Das Beiſpiel in dem folgenden Muſter zum Abſchnitt C des Controlbuches (S. 210/211) wird dies näher erläutern. Bei der ſeit 1885 eingeführten Einrichtung des Controlbuches hat die Abſicht vorgelegen, daſſelbe von allen denjenigen Aufzeichnungen frei zu machen, welche nicht für die jederzeitige Beurtheilung der Lage der Wirthſchaft nöthig ſind. Ueber den Stand der Abnutzung geht dem Miniſter alle Jahr eine Nachweiſung (Material— abnutzungs⸗Ueberſicht) zu, aus welcher erſichtlich iſt, welche Abweichungen gegen das zuläſſige Abnutzungsſoll ſtattgefunden haben. Die Einhaltung des letzteren wird aber auch durch die Ober— Rechnungskammer bei der Prüfung der Jahresrechnung controlirt. Die Zuſammenſtellung aus den Material-Abnutzungsüberſichten für 1892/93 iſt als Tabelle 377 beigefügt. 2. Taxations-Notizenbuch. Um eine Revierchronik zu erlangen, welche die Ent— wickelung und Veränderung der Verhältniſſe ſowohl des ganzen Reviers, wie der einzelnen Theile deſſelben erſehen läßt und die Kenntniß der für den Betrieb maßgebend geweſenen Ereigniſſe, ferner der getroffenen wirthſchaftlichen Maßregeln, der ausgeführten Arbeiten, der gemachten Beobachtungen und Erfahrungen ꝛc. den nachfolgenden Beamten, beziehungsweiſe den bei der Taxations-Reviſion thätigen Perſonen überliefert, und um endlich jederzeit den dermaligen Stand des Betriebes über— ſehen zu können, wird das Taxations-Notizenbuch geführt. Daſſelbe beſteht aus einem allge— meinen und einem ſpeciellen Theile, in welche alljährlich die auf das vergangene Jahr be— züglichen, möglichſt kurz zu faſſenden Vermerke von dem Oberförſter eingetragen werden. Auf welche Gegenſtände die für den allgemeinen Theil zu beſtimmenden, das ganze Revier oder größere Theile deſſelben betreffenden Vermerke von allgemeiner Bedeutung ſich er— ſtrecken ſollen, iſt aus der von der Springer'ſchen Buchhandlung zu beziehenden Anweiſung vom 6. Mai1870 zu erſehen. Der fpecielle Theil des Tarations-Notizenbuches beſteht neben der dem Oberförſter zugeſtellten Copie der Specialkarte aus einem Bande mit Formularen, in welchem für jede einzelne Beſtandesabtheilung ein Conto angelegt wird, um darin nach den vor— geſchriebenen Spalten die Eintragungen alljährlich zu bewirken. Auf den Kartenblättern werden ſowohl die Veränderungen der Fläche und der Reviergrenzen, als auch die Veränderungen im Innern des Reviers, namentlich die Grenzen der alljährlichen Schläge und Kulturflächen verzeichnet. Soweit ein Wegenetz projektirt iſt, wie für die im Ge— birge und Hügellande belegenen Oberförſtereien, wird dem Taxations-Notizenbuch eine Wegenetzkarte im Maßſtabe 1: 25000 beigegeben, welche die projektirten Wege enthält, und eine in gleichem Maßſtabe gefertigte Blanquetkarte, in welcher die ausgebauten Wege und Wegeſtrecken vom Ober⸗ förſter nachgetragen werden, ſo daß ſich jederzeit erſehen läßt, wie weit der Ausbau des Wege⸗ netzes vorgeſchritten iſt. — Die Vermerke im Formularbande ſollen die auf den Kartenblättern dargeſtellten Beſtandesveränderungen erläutern und ſind zugleich zur fortlaufenden Eintragung der in den einzelnen Beſtandesabtheilungen vorgenommenen wirthſchaftlichen Arbeiten, ſoweit ſolche nicht ſchon rückſichtlich des Hiebes aus dem Controlbuche zu entnehmen ſind, ſowie zur Notirung der auf den Holzanbau alljährlich in den einzelnen Beſtandesabtheilungen verwendeten Koſten beſtimmt. Art der Kultur, Samenmenge, Pflanzenzahl und Größe der kultivirten Fläche werden hier vermerkt. Der ſpecielle Theil des Taxations-Notizenbuches gewährt daher ſtets einen Ueberblick über die Veränderungen, welche in jeder einzelnen Beſtandesabtheilung ſeit der Betriebsregulirung eingetreten, insbeſondere der Hiebs- und Kulturmaßregeln, welche in derſelben zur Ausführung gelangt ſind; er liefert ein reichhaltiges Material für die Vergleichung der durch den Kultur— 57 v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 27 210 Staats⸗Forſtverwaltung. Muſter zum Abſchnitt C. des Controlbuchs fü a. Hauptnutzung. Wirth⸗ 5 Anderes ſchafts Eichen Buchen ꝛc. (weich) Nadelholz Laubholz Jahr. zuſammen Feſtmeter Derbholz 1890 Der Abnutzungsſatz beträgt Im Wirthſchafts-Jahre 1890 ſind geſchlagen Mehreinſchlag Mithin ; | Mindereinſchlag 1891 Der Abnutzungsſatz beträgt Dem vorjährigen Abſchluſſe gemäß können im Wirth— ſchafts-Jahre 1891 geſchlagen werden Es find geſchlagen Mebrei u Se 1892 Der Abnutzungsſatz beträgt Dem vorjährigen Abſchluſſe gemäß können im Wirth— ſchafts-Jahre 1892 geſchlagen werden Es find geſchlagen Mehreinſchlag Mindereinſchlag Mithin | 1993 Der Abnutzungsſatz beträgt Dem vorjährigen Abſchluſſe gemäß können im Wirth— ſchafts-Jahr 1893 geſchlagen werden Nach dem Abſchluſſe des Abſchnitts A J iſt aber aus den Wirthſchafts-Jahren 1890/92 in An— | Mehrertrag rechnung zu bringen Minderertrag Mithin können geſchlagen werden 2 980 Es ſind geſchlagen Mehreinſchla Mithin e Mindereinſchlag 1894 Der Abnutzungsſatz beträgt Dem vorjährigen Abſchluſſe gemäß können im Wirth— ſchafts Jahre 1894 geſchlagen werden 149 736 115 2920 — 8 8 1 -1 9 8 5 9 5 1 5 2 -1 . 5 x) ’ 8 2 — 8 — 2 N — x Su Ins 03 85 A =} 10 PE = — 3 873 3 920 1 Vermalung, Vermeſſung, Betriebseinrichtung, Ertragsregulirung, Waldwerthberechnung. 211 Oberförſterei N. (Nur Hochwald.) b. Vornutzung. e. Im Ganzen. Anderes Anderes Eichen Buchen ze. (weich) Nadelholz zuſammen Eichen Buchen ꝛc. (weich) Nadelholz zuſammen Laubholz Laubholz Feſtmeter Derbholz Feſtmeter Derbholz 20 100 40 350 510 224 816 160 3 110 4310 17 119 32 421 589 304 843 97 2 938 4182 19 R 71 79 80 7 . a 3 8 63 172 128 20 100 40 350 510 224 816 160 3110 4 310 23 81 48 279 431 144 789 223 3282 4438 20 121 68 419 628 156 812 193 222 4383 40 20 140 197 2 2a : 3 30 60 55 20 100 40 350 510 224 816 160 3110 4310 23 60 20 210 313 212 793 190 3170 4365 28 100 48 4430 606 247 820 198 3 320 4585 5 40 28 220 293 35 2 8 150 220 20 100 40 350 510 224 816 160 3110 4310 15 60 12 130 217 189 789 152 2 960 4 090 8 80 150 176 24 30 15 60 12 130 217 165 869 122 3110 4 266 35 130 58 450 703 240 919 173 3 300 4632 20 70 46 350 486 75 50 51 190 366 20 100 40 350 510 224 816 160 | 3110 | 4310 20 6 x 24 149 766 109 2920 3 944 | | | 2275 212 Staats⸗Forſtverwaltung. betrieb erzielten Ergebniſſe mit den darauf verwendeten Koſten, welches ſowohl im Laufe der Wirthſchaft, als bei einer Taxations-Reviſion eine ſehr brauchbare Grundlage für die Beurtheilung der Zweckmäßigkeit der verſchiedenen Kulturmethoden gewährt. 3. Das Flächenregiſter. Der Flächenbeſtand der Reviere, deſſen Veränderungen ſich im Taxations-Notizenbuche nur abtheilungsweiſe nachgewieſen finden, wird in ſeinem Geſammt— betrage durch das Flächenregiſter controlirt, welches in zwei Exemplaren, auf der Ober— förſterei und bei der Regierung, geführt wird, und dem eine Nachweiſung der von dem Reviere vorhandenen Karten, Vermeſſungs- und Abſchätzungsſchriften angefügt iſt. Dieſe Nachweiſung, „das Kartenverzeichniß“, welche von den einzelnen Stücken auch den Aufbewahrungsort und die Bezeichnung, mit der ſie in dem Inventarium der bezüglichen Dienſtſtelle verſehen ſind, an— giebt, bildet den Abſchnitt A des Flächenregiſters, deſſen Abſchnitt 8, zur Aufnahme von Ver— merken über eingeleitete Flächenveränderungen dienend, vornehmlich den Zweck hat, die rechtzeitige Eintragung der wirklich ausgeführten Veränderungen in die übrigen Abſchnitte zu controliren und einen etwa neu eintretenden Beamten ſofort von den im Werke begriffenen Veränderungen in Kenntniß zu ſetzen. Im Abſchnitt C wird der Geſammtflächeninhalt des Reviers controlirt. Er enthält die Angabe des letzteren und ein der Zeitfolge nach fortzuführendes Verzeichniß der eingetretenen Veränderungen im Beſitzſtande, wie ſolche durch Kauf oder Verkauf, Tauſch, Grenzregulirung, Servitutabfindung ꝛc. veranlaßt werden oder aus geometriſchen Berichtigungen ſich ergeben. Die Flächen-Zugänge und Abgänge werden mit ihrem genauen Betrage in geſonderten Spalten nach— gewieſen, und daneben die Verfügungen oder Verträge bezw. Receſſe, auf Grund deren die Veränderungen bewirkt worden ſind, näher bezeichnet, auch andere erläuternde Vermerke ein— getragen. Bei Gelegenheit der Aufſtellung neuer Etats, d. h. alſo jedesmal nach Ablauf von 6 Jahren, ebenſo auch bei dem Eintreten einer Taxations-Reviſion, wird der Abſchnitt C abgeſchloſſen, und der derzeitige Geſammtflächeninhalt durch Zu- bezw. Abrechnung der aufſummirten Zu- und Abgänge aus der bei dem letzten Abſchluſſe ermittelten Geſammtfläche hergeleitet. Der Abſchnitt D endlich controlirt die Veränderungen, welche in der Benutzungsweiſe des Bodens eingetreten ſind und darin beſtehen, daß entweder bisher zur Holzzucht nicht benutzte Flächen zur Aufforſtung gelangt, oder daß bisher mit Holz beſtandene und zur Holzzucht be— nutzte oder beſtimmte Flächen zu dauernder anderweiter Benutzung, namentlich landwirthſchaftlicher Nutzung gezogen worden ſind. Auch dieſer Abſchnitt wird bei der Aufſtellung neuer Etats und bei der Taxations-Reviſion zur Ermittelung des derzeitigen Betrages der zur Holzzucht benutzten und der nicht zur Holzzucht benutzten Fläche des Revieres abgeſchloſſen. Von den Kartenverzeichniffen befinden ſich Abſchriften in dem Forſt-Einrichtungs-Bureau des Miniſteriums, welche durch Nachtragung der neu beſchafften Karten und Vermeſſungsſchriften mit den Exemplaren der Regierung und des Oberförſters ſtets in Uebereinſtimmung erhalten werden. e) TaxationsReviſton. Schon der Umſtand, daß bei der Betriebseinrichtung die Ertragsberechnung entweder über— haupt nur auf die erſte 20 jährige Periode oder wenigſtens genauer nur für dieſe zur Ausführung gelangt, macht es nöthig, noch vor dem völligen Ablaufe der I. Wirthſchaftsperiode eine neue genaue Ertragsberechnung für einen ferneren Zeitraum anzuſtellen. In verhältnißmäßig nur wenigen Fällen aber iſt es möglich, die Betriebspläne ohne tiefer greifende Abänderungen während eines 20jährigen Zeitraums aufrecht zu erhalten, da häufig entweder in dem Flächenbeſtande des Reviers durch Kauf, Tauſch, Servitutabfindungen ꝛc., oder in den Beſtandesverhältniſſen durch Beſchädigungen, in den Bodenverhältniſſen durch Entwäſſerungen, Eindeichungen ꝛc., oder endlich rückſichtlich der Servituten und der Abſatzwege mehr oder weniger weſentliche Aenderungen der Revierverhältniſſe eintreten, welche ſchon nach einer kürzeren Reihe von Jahren eine Prüfung und Berichtigung des Betriebsplanes und der Ertragsberechnung erheiſchen, deren Ausführung zuweilen auch, ohne daß Aenderungen der vorſtehenden Art vorhergegangen ſind, zur Abſtellung erſt im Laufe der Wirthſchaft hervorgetretener Mängel des Betriebseinrichtungswerkes nöthig wird. Da überdies zu den periodiſchen Verwaltungs-Reviſionen ein großer Theil der auch zu den Neviſionen der Betriebsregulirungs-Werke erforderlichen Vorarbeiten gefertigt werden muß, iſt es zweckmäßig, beide Reviſionen mit einander zu verbinden. Demzufolge ſollen die nach der Anleitung vom 20. November 1852 zu bewirkenden Taxatious Repiſtonen nicht nur dazu dienen, die vorhandenen Abſchätzungs- und Einrichtungswerke Vermalung, Vermeſſung, Betriebseinrichtung, Ertragsregulirung, Waldwerthberechnung. 213 ſo weit zu ergänzen und zu berichtigen, daß in ihnen eine zweckentſprechende Grundlage für die Ab— nutzung und Bewirthſchaftung der Forſten fortdauernd erhalten wird, ſondern gleichzeitig auch eine allgemeine Prüfung der geſammten Verwaltung der Forſten und Jagden bezwecken. Sie ſollen in den einzelnen Regierungsbezirken bezw. Forſtrevieren möglichſt in 10 jährigem Turnus eintreten. Zur Ausführung der Taxations-Reviſion ernennt der Miniſter einen Miniſterial-Com— miſſarius und einen Taxationsreviſions-Commiſſarius. Dem erſteren, einem techniſchen Rathe des Miniſteriums für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten ſteht die Leitung der Taxations-Reviſion zu, der letztere, meiſtens ein Oberförſter oder Regierungs- und Forſtrath, hat mit dem ihm überwieſenen, aus Forſtaſſeſſoren und Feldmeſſern beſtehenden Hülfsperſonale nach den Anordnungen des Miniſterial-Commiſſarius an Ort und Stelle ſowohl zunächſt die zur Prüfung erforderlichen Vorarbeiten, als auch demnächſt die zur Berichtigung und Ergänzung des Vermeſſungs- und Abſchätzungswerkes dienenden Arbeiten zu beſorgen, bei denen auch die Beamten der örtlichen Verwaltung zur Mitwirkung herangezogen werden. Die Vorarbeiten beſtehen in einer genauen Prüfung der einzelnen Theile der Revierver— waltung, ſowie des gegenwärtigen Revierzuſtandes und aller darauf einwirkenden Verhältniſſe und ſollen ein deutliches Bild von dem vorliegenden Zuſtande im Vergleiche zu dem bei der Schätzung vorgefundenen geben, um danach die ſeit jener Zeit geführte Verwaltung ſowie die fernere Brauchbarkeit der vorhandenen Wirthſchaftsgrundlagen beurtheilen und über die den veränderten Verhältniſſen angemeſſene fernere Bewirthſchaftung ſowie die demnach vorzunehmenden Berichtigungen und Ergänzungen des Betriebsregulirungswerkes Beſtimmung treffen zu können. Die Reſultate dieſer Prüfung werden theils in kurzen, nur Thatſachen enthaltenden Ver— handlungen (beiſpielsweiſe über die Buch- und Rechnungsführung, den Zuſtand der Grenzver— malung, die Ordnung in den Schlägen bei der Aufarbeitung, der Abgabe und Abfuhr des Holzes, die Handhabung des Forſtſchutzes und des Forſtbußweſens, den Zuſtand der Wege, der Forſt— dienſtgehöfte ꝛc.) niedergelegt, theils in überſichtlichen Nachweiſungen in tabellariſcher Form, namentlich ſoweit ſich die Prüfung auf den Hieb, die Kulturen, die erzielten Einnahmen und die Veränderung in den Flächen und Servitutverhältniſſen bezieht, dargeſtellt und demnächſt von dem Taxations⸗Reviſions-Commiſſarius in der über feine geſammte Thätigkeit bezüglich jedes einzelnen Revieres zu fertigenden Denkſchrift, der ſogenannten Vor- oder General-Verhandlung zu ſammengefaßt und näher beleuchtet. Die Entſcheidung über die fernere Brauchbarkeit des Betriebseinrichtungswerkes und über die etwa vorzunehmenden Berichtigungen und Ergänzungen deſſelben erfolgt auf Grund der Vor— arbeiten durch den Miniſterial-Commiſſarius nach vorgängiger Anhörung der Provinzial-Beamten und nöthigenfalls nach Einholung der Miniſterial-Genehmigung. Die Darlegung der bewirkten Ergänzungen und Berichtigungen des Vermeſſungs- und Ab— ſchätzungswerkes ſowie die Vorſchläge über die den veränderten Verhältniſſen anzupaſſende fernere Bewirthſchaftung des Reviers bilden den zweiten Theil der Vor-Verhandlung. Nachdem dieſelbe nebſt ihren Beilagen dem Oberforſtmeiſter, dem Regierungs- und Forſtrath und dem Oberförſter zur Einſicht vorgelegt worden iſt, tritt der Miniſterial-Commiſſarius mit dieſen Beamten und dem Taxations-Reviſions-Commiſſarius an Ort und Stelle zu einer Be— rathung über alle in der Vor-Verhandlung zur Sprache gebrachten Gegenſtände zuſammen, ſtellt die etwa hervorgetretenen Mängel der bisherigen Verwaltung und ungerechtfertigte Abweichungen von den Miniſterial-Beſtimmungen näher feſt, prüft die ausgeführten Berichtigungs- und Er— gänzungsarbeiten und trifft über dieſe ſowie über die in der Vor-Verhandlung abgegebenen Vor ſchläge rückſichtlich des künftigen Wirthſchaftsbetriebes und der wünſchenswerthen Verbeſſerungen in den einzelnen Zweigen der Revierverwaltung unter entſprechender Berückſichtigung der von den Provinzial-Beamten etwa geſtellten Anträge die vorläufige Entſcheidung. Ueber die Ergebniſſe dieſer örtlichen Berathung und die demnach getroffenen Entſcheidungen wird eine Verhandlung, die Schlußverhandlung aufgenommen, und dieſe von den vor— genannten Beamten, nach Umſtänden unter Angabe und gehöriger Begründung der beſtehenden abweichenden Anſichten unterſchrieben. Schließlich werden die geſammten Arbeiten dem Miniſter von dem Miniſterial-Commiſſarius zur endgültigen Genehmigung der getroffenen Anordnungen und Entſcheidungen, namentlich des neu ermittelten Abnutzungsſatzes, vorgelegt. 214 Staats Forſtverwaltung. Von den Taxations-Reviſions-Arbeiten dienen zur Fortentwickelung der Betriebs-Grundlagen vornämlich: die Berichtigung des Vermeſſungswerkes, die Prüfung der erfolgten Abnutzung und Verjüngung im Vergleiche zu den Annahmen und Vorſchriften des Betriebsregulirungswerkes, die Prüfung und Berichtigung des Betriebsplanes und die Regelung der Abnutzung für die Folgezeit. Zur Berichtigung des Vermeſſungswerkes liegen die Materialien im Flächen— regiſter und im ſpeciellen Theile des Taxations-Notizenbuches ſowie in den, bei Gelegenheit der eingetretenen Beſitzveränderungen gefertigten Karten- und Vermeſſungs-Regiſtern vor, deren Richtigkeit und Vollſtändigkeit unter Vergleichung mit der Oertlichkeit zunächſt geprüft, und deren etwaige Mängel ſofort abgeſtellt werden. Namentlich werden die Grenzen ſpeciell begangen, mit den Karten und Vermeſſungsſchriften verglichen, die gefundenen Differenzen erörtert und be— ſeitigt, und über die ſeit Aufſtellung des Grenzregiſters veränderten Grenzſtrecken Nachträge gefertigt, welche, wenn ſie nicht ſchon vorhandenen, gerichtlich beglaubigten Documenten (Ver— trägen, Receſſen ꝛc.) entnommen ſind, den Angrenzern zur außergerichtlichen Anerkennung unter Vorbehalt gerichtlicher Verlautbarung vorgelegt werden. Nachdem denn auch unterſucht worden iſt, inwieweit die durch Hieb und Kultur bewirkten Beſtandesveränderungen die Bildung neuer Beſtandesabtheilungen bedingen, hierüber, ſowie über etwa für zweckmäßig zu erachtende Aenderungen der Jagen- bezw. Diſtriets-Eintheilung nach Umſtänden in Verbindung mit einem Wegenetze, Entſcheidung getroffen iſt, und die neuen Be— ſtandesabtheilungs- und Jagen- bezw. Diſtrietsgrenzen aufgemeſſen worden ſind, wird das bei der Bezirksregierung aufbewahrte Exemplar der Specialkarte ſowie ein Exemplar der gedruckten reducirten Karte rückſichtlich der Grenzveränderungen mit rother, rückſichtlich der Veränderungen im Innern des Reviers mit grüner Farbe berichtigt, und die Specialkartencopie des Ober— förſters, ſoweit erforderlich, ergänzt und vervollſtändigt. Die Original-Specialkarte wird nach beendeter Taxations-Reviſion in dem Forſt-Einrichtungs-Bureau des Miniſteriums nur rückſichtlich der Flächen- und Grenz Veränderungen ſowie rückſichtlich der Aenderungen in der Jagen- oder Diſtricts-Eintheilung berichtigt, ſoweit ſolches nicht etwa ſchon früher geſchehen ſein ſollte. Bei der auf älteren Meſſungen beruhenden Original-Specialkarte gilt es jetzt aber als Regel, von den Berichtigungen überhaupt abzuſehen. Die General-Vermeſſungstabelle wird auf Grund einer Zuſammenſtellung der in den einzelnen Betriebsfiguren und Abtheilungen eingetretenen Flächenveränderungen, wenn dieſelben nur geringfügig ſind, mit einem Nachtrage verſehen, und wenn dieſelben von größerem Belange ſind, neu aufgeſtellt. Etwaige Abweichungen des aus dem Nachtrage zur General-Vermeſſungs— tabelle oder aus der neuen Tabelle ſich ergebenden Geſammtflächeninhalts von derjenigen Fläche, welche der Abſchluß des Flächenregiſters ergiebt (wie ſolche namentlich in Folge von geometriſchen Berichtigungen eintreten), müſſen genau nachgewieſen und erörtert werden, da die— ſelben eine, der Genehmigung des Miniſteriums bedürfende Berichtigung des Flächenregiſters bedingen. Demgemäß wird ſchließlich der gegenwärtige Flächeninhalt nach den Hauptkategorien des zur Holzzucht beſtimmten, des nicht dazu beſtimmten und des unter letzterem enthaltenen nicht ertragsfähigen Bodens feſtgeſtellt. Zur Prüfung des Fortſchrittes der Abnutzung und der Verjüngung ſowie zur Vergleichung der Hiebsreſultate mit den Anſätzen der Schätzung und zur Feſtſtellung der vor— gekommenen Abweichungen von den Vorſchriften des Betriebsregulirungswerkes geben das Control— buch und die Vermerke in dem Formularbande des Taxations-Notizenbuches die nöthigen Unter— lagen. Die betreffenden Flächen-, Holzmaſſen- bezw. Koſtenangaben werden im Abſchnitte A des Controlbuches und im Taxations-Notizenbuche abtheilungsweiſe abgeſchloſſen, aufſummirt und nach vorgängiger Unterſuchung ihrer Richtigkeit und Vollſtändigkeit durch Nachmeſſung einzelner Kulturflächen und Vergleichung mit den Rechnungsbüchern in beſonderen Nachweiſungen zu— ſammengeſtellt. Wenngleich über dieſe Zuſammenſtellungen beſtimmte Vorſchriften nicht beſtehen, und dieſelben in den einzelnen Fällen ſich mannichfach ändern, jo mögen doch nachfolgend die ge— bräuchlichſten aufgeführt werden, um anzudeuten, welche Zwecke bei deren Aufſtellung verfolgt werden. Vermalung, Vermeſſung, Betriebseinrichtung, Ertragsregulirung, Waldwerthberechnung. 215 Eine Zuſammenſtellung des geſammten Holzeinſchlages in jedem Jahre während des Reviſionszeitraums gewährt einen Ueberblick über die Abnutzung nach Menge und Art, über die Sortiments-Verhältniſſe, namentlich die Nutzholzausbeute, und giebt Veranlaſſung, auffallenden Erſcheinungen dabei nachzugehen und Fingerzeige für die Zukunft daraus zu entnehmen. Ein Auszug aus dem Abſchnitte A! des Controlbuches läßt erſehen, inwieweit ſich die Holzvorraths- und Zuwachsermittelungen der Schätzung als zutreffend erwieſen haben. Zur Ergänzung und Vervollſtändigung dieſer Nachweiſung dient oft eine Schätzung der in den einzelnen, noch nicht zum Endhiebe geführten Betriebsfiguren oder Beſtandesabtheilungen — namentlich in den Samenſchlägen — vorhandenen Beſtandesreſte. Das Ergebniß wird dann, unter Zurechnung der ſchon eingeſchlagenen Holzmaſſe, mit den Anſätzen der früheren Schätzung in Vergleich geſtellt. Für die Mittelwaldungen bietet eine Zuſammenſtellung des Iſteinſchlages und Iſtüberhaltes an Oberholz von den einzelnen Jahresſchlägen mit dem bei der Abſchätzung angeſetzten Soll— einſchlag und Sollüberhalt das Mittel, um beurtheilen zu können, ob und inwieweit den Be— ſtimmungen des Betriebsplanes gemäß gewirthſchaftet, und inwieweit andererſeits eine Annäherung an die grundſätzlich überzuhaltende Oberholzmaſſe eingetreten iſt. Die Angaben über das auf den zum Hiebe gelangten Schlägen übergehaltene Oberholz im Abſchnitte A des Controlbuches werden durch entſprechende probeweiſe Nachſchätzungen controlirt. Die Nachweiſung der in den einzelnen Beſtandesabtheilungen erfolgten Vornutzungs— erträge, welchen die ſchätzungsmäßigen Erträge gegenübergeſtellt werden, iſt zu der an Ort und Stelle zu bewirkenden Prüfung des Fortſchrittes der Durchforſtungen, ſowie der zweck— mäßigen Führung derſelben und zur Beurtheilung des Zutreffens der Anſätze der Ertrags— berechnung erforderlich. Sie wird bei der örtlichen Prüfung durch Bemerkungen über die Er— gebniſſe der letzteren ergänzt. Die Vorgriffsnachweiſung enthält eine Aufzählung der Beſtandesflächen und Holz— maſſen, welche, obwohl durch den Betriebsplan ſpäteren Perioden überwieſen, vorgriffsweiſe ſchon im Reviſionszeitraume zur Abnutzung gelangt ſind, ſei es in Folge von Waldbeſchädigungen oder aus Veranlaſſung von Landabtretungen oder endlich aus Gründen der Zweckmäßigkeit, mit Rückſicht auf die Beſtandesbeſchaffenheit. Die letzteren, ſogenannten „freiwilligen“ Vor— griffe müſſen ſtets durch Miniſterial-Genehmigung belegt ſein. Aus der Vorgriffsnachweiſung ergiebt ſich, welcher Theil der Geſammtabnutzung der Reviſionsperiode von anderen, als den durch den Betriebsplan dazu beſtimmten Flächen erfolgt iſt, inwieweit der Betriebsplan durch die Vorgriffe geſtört iſt, und in welchem Umfange Verſchiebungen von Beſtandesflächen aus einer Periode in die andere nöthig ſind, um die durch die Vorgriffe veranlaßten Ausfälle in den ſpäteren Perioden wieder zu decken. In der Kulturnachweiſung werden die während des Reviſionszeitraumes zur Aus— führung gelangten Kulturen mit den darauf verwendeten Koſten abtheilungsweiſe zuſammengeſtellt und nach verſchiedenen Spalten und Abſchnitten ſo geordnet, daß daraus erſichtlich wird, ſo— wohl wie hoch ſich die durchſchnittlichen Kulturkoſten für die verſchiedenen Holzarten und Kultur— methoden für das ha bezw. für 100 Pflanzen geſtellt haben, als auch welcher Theil jeder Ab theilung zur Kultur, bezw. Verjüngung durch natürliche Beſamung oder Stockausſchlag gezogen iſt, und welche Koſten auf jede Abtheilung verwendet worden ſind. Die örtliche Prüfung er— gänzt dieſe Nachweiſung durch Bemerkungen über das Ergebniß der Kulturen, über das Gedeihen der vorhandenen Schonungen ſowie über die zur Förderung deſſelben nöthigen Maßregeln und durch Angabe der noch der Nachbeſſerung bedürftigen Flächen. Die Abrechnung dieſer von der ganzen zur Kultur gezogenen Fläche ergiebt, welcher Theil der letzteren durch die ausgeführten Kulturen wirklich in Beſtand gebracht iſt, und wie hoch ſich die Koſten für das ha der wirklich in Beſtand gebrachten Fläche belaufen haben. Die Hauptzuſammenſtellung über den Fortſchritt des Hiebes und der Ver— jüngung endlich beſteht in einer überſichtlichen Flächen-Nachweiſung, aus deren Spalten hervor— geht, welcher Theil der durch den Betriebsplan der laufenden Periode zur Abnutzung überwieſenen, nach Beſtandesgüteklaſſen geſonderten Beſtandesflächen völlig zur Abnutzung gelangt iſt, welche Flächen im Beſamungsſchlage ſtehen, und welche Beſtandesflächen für den Reſt der Periode 216 Staats⸗Forſtverwaltung. daher noch zur Abnutzung verfügbar ſind, bezw. welchen Theil der vollen Holzmaſſe die Be— ſamungsſchläge noch enthalten. Daran ſchließt ſich die Angabe, welcher Theil der zur Ab— nutzung gezogenen Flächen und Beſamungsſchläge ſowie der durch den Betriebsplan zur Auf— forſtung beſtimmten Blößen ſchon mit jungem Holze beſtanden iſt, und welcher noch bloß liegt; welche der Schonungsflächen voll, und welche mangelhaft beſtanden, ob die letzteren der Nachbeſſerung ſchon entwachſen oder derſelben noch fähig ſind, wie groß endlich die noch nach— zubeſſernde Fläche iſt. Dieſe Nachweiſung, welche abtheilungsweiſe aufgeſtellt und blockweiſe ſowie für das ganze Revier ſummirt wird, gewährt einen umfaſſenden Ueberblick über die in dem Reviſionszeitraume in den Hochwaldungen durch Hieb und Kultur bewirkten Veränderungen und bildet, ergänzt durch die übrigen Nachweiſungen und die örtliche Anſchauung, einen geeigneten Anhalt für die Beurtheilung der Geſammtleitung des Hiebes und die Thätigkeit der Verwaltung zur Verbeſſerung des Waldzuſtandes. Der gegenwärtige Waldzuſtand wird durch die Beſtandes- und Bodenklaſſentabelle erſichtlich gemacht, aus welcher hervorgeht, welchen Holzarten, Altersklaſſen und Bodenklaſſen die einzelnen Betriebsfiguren, bezw. Beſtandesabtheilungen, angehören, und wie ſich das Alters— bezw. Bodenklaſſenverhältniß der einzelnen Blöcke und des ganzen Revieres ſtellt und im Ver— gleich gegen früher verändert hat. Die Prüfung des Betriebsplanes erſtreckt ſich ſowohl auf die demſelben zu Grunde liegenden allgemeinen Betriebsbeſtimmungen, die gewählten Betriebsarten, die Block— bildung, die Umtriebszeiten, die Eintheilung in Betriebsfiguren, die der Beſtandesordnung ge— ſteckten Ziele ꝛc., als auch auf die über die einzelnen Beſtände getroffenen Betriebs— beſtimmungen und deren Angemeſſenheit unter den gegenwärtigen Beſtandesverhältniſſen. Ergeben dieſe Prüfungen nicht etwa die Nothwendigkeit ſo eingreifender Aenderungen, daß es zweckmäßig erſcheint, einen völlig neuen Betriebsplan aufzuſtellen, ſo werden zunächſt die als erforderlich oder zweckentſprechend erachteten Verſchiebungen in den Periodenflächen in einer Tabelle dargeſtellt, in der ſowohl alle diejenigen Beſtandesabtheilungen, über welche bei der Taxations-Reviſion anderweite Verfügung getroffen worden iſt, als auch die Abtheilungen einzeln aufgeführt werden, welche, abweichend von dem Betriebsplane, vorgriffsweiſe bereits genutzt worden ſind. Aus dem Abſchluß der Tabelle geht hervor, wie ſich unter Berückſichtigung dieſer Abweichungen und Verſchiebungen nunmehr die periodiſche Flächenvertheilung für die Berechnungs— zeit des vorhandenen Abſchätzungswerkes ſtellt. Sollte die Ertragsberechnung bei der Abſchätzung auf ſämmtliche Perioden der Berechnungs— zeit ausgedehnt ſein, und dies auch bei der Taxations-Reviſion noch für nöthig erachtet werden, ſo würden in der Verſchiebungstabelle auch die Materialerträge — jedoch ausſchließlich der Vor— nutzungen — nachzuweiſen, und daher dann auch die etwa erforderlich gewordenen Berichtigungen der Ertragsberechnung zu berückſichtigen ſein. Das Abſchätzungswerk ſelbſt wird rückſichtlich dieſer Verſchiebungen nicht berichtigt, in dem— ſelben vielmehr nur bei den bezüglichen Abtheilungen auf die Verſchiebungstabelle durch Be— merkungen mit rother Dinte hingewieſen. Wenn die periodiſche Flächenvertheilung berichtigt und feſtgeſtellt iſt, ſo folgt die Regu— lirung des Abnutzungsſatzes für den nächſten Wirthſchaftszeitraum. Die Länge des letzteren iſt durch keine feſte Norm beſtimmt; doch ſoll derſelbe mindeſtens 10 Jahre umfaſſen, da früheſtens nach Ablauf von 10 Jahren die Taxations-Reviſion wiederkehrt. Findet die Reviſion gegen den Schluß einer Periode ſtatt, ſo pflegt der Abnutzungsſatz für den Reſt dieſer und die ganze folgende Periode berechnet zu werden; iſt das erſte Jahrzehnt der Periode noch nicht überſchritten, ſo wird die Berechnung in der Regel auf den Reſt der Periode beſchränkt. In beiden Fällen ſind die Flächen, deren Abtriebserträge in Rechnung zu ſtellen ſind, durch den nach Umſtänden bei der Taxations-Reviſion abgeänderten Betriebsplan gegeben. Sofern die Reviſion gegen die Richtigkeit der Holzvorraths-Angaben und Zuwachs— berechnungen des Abſchätzungswerkes keine weſentlichen Bedenken erregt hat, werden die Abtriebs— erträge, welche in dem nächſten Wirthſchaftszeitraume zu erwarten ſind, mit Hülfe der Angaben des Abſchätzungswerks berechnet, andernfalls werden jene Abtriebserträge durch neue Maſſen- und Zuwachsermittelungen ſpeziell geſchätzt. Die in dem Berechnungszeitraume aus den Vornutzungen zu erwartenden Derbholzerträge werden ſtets neu angeſprochen. Vermalung, Vermeſſung, Betriebseinrichtung, Ertragsregulirung, Waldwerthberechnung. 20 Bezüglich des Oberholzes im Mittelwalde wird der Derbholzeinſchlag für die noch rückſtändigen Schläge des laufenden Unterholzumtriebes aus den, wenn nöthig abgeänderten Anſätzen des Ab— ſchätzungswerkes e entnommen, für die übrigen während des Berechnungszeitraumes zum zweiten Male ſeit der letzten e Schätzung zum Hiebe kommenden Schläge wird dagegen der Einſchlag neu feſtgeſetzt. Die demnach für den nächſten Berechnungszeitraum geſchätzten Erträge an Derbholz, welche von nun ab die Grundlage für die fernere Vergleichung in dem Abſchnitte A! des Controlbuches bilden, werden, getrennt nach den Haupt- und den beſonders zu ermittelnden Vornutzungsmaſſen, in einer Holzvorrathsnachweiſung abtheilungsweiſe zuſammengeſtellt und ſummirt, um durch Diviſion durch die Jahre des Berechnungszeitraumes den neuen jährlichen Abnutzungsſatz an Hauptnutzung, Vornutzung und im Ganzen zu finden. Ausführlicher und eingehender wie bei der Aufſtellung eines neuen Betriebseinrichtungs— werkes ſind die für die nächſten 10 Jahre aufzuſtellenden generellen Hauungs- und Kultur- pläne zu behandeln, da hierin auch die Bemerkungen über die auszuführenden Hauungen und Kulturen aufgenommen werden müſſen, welche ſonſt in der ſpeciellen Beſchreibung und Ertrags- ermittelung ihren Platz finden. Auch bei 5 Taxations-Reviſion wird dem Kulturplane eine Berechnung der in den nächſten 10 Jahren erforderlichen Kulturmittel angehängt. Schließlich erfolgt auf einem Exemplare der berichtigten redueirten Karte die Darſtellung des geänderten Betriebsplanes, damit nach dieſer Karte in dem Forſteinrichtungs-Bureau des Miniſteriums die vorhandenen Wirthſchaftskarten berichtigt, oder, wenn dies mit genügender Deutlichkeit nicht geſchehen kann, neue Wirthſchaftskarten ausgearbeitet werden. Nach Genehmigung der Taxations-Reviſionsarbeiten ſeitens des Miniſteriums ſind von den— jenigen Theilen des Reviſionswerkes, welche dauernden Werth haben, Abſchriften bezw. Auszüge für die Regierung und das Miniſterium zu fertigen, während das vollſtändige Werk auf der Oberförſterei inventariſirt wird. Seit dem Erlaß der Anweiſung vom 24. April 1836 ſind für ſämmtliche Staatsforſten die Forſtvermeſſungs- und Einrichtungsarbeiten den vorſtehend dargeſtellten Grundſätzen gemäß durchgeführt, und die Taxations-Reviſionsarbeiten für den größten Theil der Forſten ſchon mehrmals zur Ausführung gebracht, ſo daß der Wirthſchaftsbetrieb ſeit langer Zeit überall auf der Grundlage ſpecieller Betriebs-Regulirungswerke geführt und durch vorſchriftsmäßige Control— und Taxations-Notizenbücher geregelt und fortgebildet wird. f) Vereinfachung der Betriebseinrichtung in neuerer Zeit. Vorſtehend iſt eine Darſtellung des Betriebsregulirungs- und Taxations-Reviſionsverfahrens gegeben, wie ſolches ſich im genauen Anſchluſſe an die erlaſſenen allgemeinen Vorſchriften geſtaltet. Im Einzelnen finden indeſſen zahlreiche Abweichungen hiervon ſtatt, und iſt das Streben dahin gerichtet, jede mit dem Zwecke der Sache verträgliche Vereinfachung eintreten zu laſſen. In dieſer Beziehung hat ſich herausgeſtellt, wie die vollſtändige Durchführung der General— Reviſion der Verwaltung bei Gelegenheit der Taxations-Reviſionen einen jo erheblichen Auf— wand an Arbeit und Koſten verurſacht, daß hiermit der zu erreichende Zweck nur ſelten im Einklange ſteht. Demgemäß iſt die Wirthſchaftsreviſion erheblich beſchränkt worden, zumal die Vervollſtändigung des Eiſenbahnnetzes viel häufiger als früher die Anweſenheit von Miniſterial— Commiſſarien in den Provinzen und örtliche Prüfungen der Verwaltung ohne den Aufwand er— heblichen Schreibwerkes möglich macht. Auch geſtattet die angeordnete Einreichung ſtatiſtiſcher Nachweiſungen an das Miniſterium über den Materialertrag, die Holzverwerthung, die auf— gewendeten Kulturgelder, die Einnahmen aus der Jagd und die Forſtfrevel der Centralſtelle fortlaufend einen genaueren Einblick in die Verwaltung, als in früherer Zeit. Durch dieſe ſtatiſtiſchen Zuſammenſtellungen in Verbindung mit den auf den Oberförſtereien vorhandenen Durchforſtungs-Nachweiſungen wird eine große Zahl der ſonſt bei den Taxations-Reviſionen gefertigten Schriftſtücke entbehrlich. Ebenſo werden geringfügige Aenderungen der Betriebspläne durch Vermittelung der Miniſterial-Commiſſarien bei ihrer gelegentlichen Anweſenheit in den betreffenden Oberförſtereien auf kürzerem Wege, als durch förmliche Taxations-Reviſionen herbei— geführt. Andererſeits wird aber die äußere Form der letzteren jetzt mehrentheils auch da ge— wählt, wo es ſich nicht um Reviſionen, ſondern lediglich um Fertigung ganz neuer Betriebs— Regulirungswerke handelt. Die Bearbeitung liegt dann nicht den Localbeamten, ſondern einem Taxations-Commiſſar mit den nöthigen Hülfsarbeitern unter unmittelbarer Leitung eines Miniſterial-Commiſſars ob, wobei aber zugleich dafür geſorgt iſt, daß der Oberförſter, der v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 28 218 Staats-Forſtverwaltung. Regierungs- und Forſtrath und der Oberforſtmeiſter von dem Fortſchreiten der Arbeiten jederzeit Kenntniß zu nehmen im Stande ſind, damit abweichende Anſichten rechtzeitig zur Geltung gebracht und nach Umſtänden berückſichtigt werden können und nicht erſt bei Aufnahme der Schlußverhandlung hervortreten. Ein ſolches Verfahren iſt auch vielfach in den neuen Provinzen angewendet worden, wo ſeit dem Jahre 1868 mit umfaſſenden Betriebs-Regulirungen vorgegangen werden mußte. In den gebirgigen Landestheilen war es hier ſchon aus dem Grunde unmöglich, den Localbeamten die Betriebs-Regulirung zu übertragen, weil dieſe mit umfaſſenden Wegenetzlegungen verbunden werden mußte. Der bedeutende Umfang der im Regierungsbezirk Caſſel fertig zu ſtellenden Arbeiten und das Bedürfniß, raſch zu neuen Abnutzungsſätzen zu gelangen, hat hier zur Fertigung vorläufiger Betriebspläne geführt, welche in den Jahren 1868/71 hergeſtellt wurden. Unter Anhalt an eine Bodenklaſſentabelle erfolgte mit Zugrundelegung des Haubarkeits-Durchſchnittszuwachſes zunächſt die Ermittelung des Abnutzungsſatzes in abstracto. Sodann wurden die Betriebsflächen nur für die nächſten 10 Jahre ausgewählt, wobei einerſeits die normale Schlagfläche und anderer— ſeits das vorhandene Altersklaſſenverhältniß zur Richtſchnur dienten. Die Holzmaſſenermittelung auf den Betriebsflächen ꝛc. führte ſodann zu dem wirklichen Abnutzungsſatze, welcher in keinem Falle den Abnutzungsſatz in abstraeto erreichte und mit Rückſicht auf den geringen Umfang der höheren Altersklaſſen grundſätzlich mäßig bemeſſen wurde. Dieſes abgekürzte Verfahren hat ſpäter auch noch für kleinere Gemeinde- ꝛc. Waldungen mit Vortheil Anwendung gefunden. Im Regierungsbezirk Caſſel iſt demnächſt mit der Herftelhung vollſtändiger Abſchätzungswerke be— gonnen ! worden, die inzwiſchen ſämmtlich vollendet und theilweis bereits wieder umgearbeitet worden ſind. Im Regierungsbezirk Wiesbaden lehnte man ſich zuvörderſt an das im Herzogthum Naſſau üblich geweſene Verfahren an, bei welchem die während einer 120 jährigen Berechnungszeit zu er— wartenden Materialerträge auf vier 30 jährige Perioden vertheilt wurden unter Ermittelung des wirklichen und normalen Haubarkeits-Durchſchnittszuwachſes und des normalen Vorrathes für jede Abtheilung. Die Periodendauer wurde aber auf 20 Jahre ermäßigt, neben Ausſtattung der Perioden mit Maſſen auch auf die Flächenvertheilung Gewicht gelegt und der normale und wirkliche Vorrath nur für den Plenterwald ermittelt. Die 1 des normalen und wirklichen Haubarkeits⸗ Durchſchnittszuwachſes behielt man bei. Der Abnutzungsſatz wurde nur für 10 Jahre berechnet, nach deren Ablauf eine Taxations-Reviſion ein welche auch bereits einige Male durchgeführt iſt. Die zahlreichen neuen Aufgaben, vor welche die Forſtverwaltung ſich gegenwärtig durch die Erwerbung großer Oedlandsflächen (etwa 7500 ha jährlich), durch ſorgfältigſte Ausſonderung des Nutzholzes, umfaſſenden Wegebau (nebſt Anlegung von Rollbahnen), Fürſorge für die Arbeiter, Umwandlung von Bruchflächen in Wieſen, durch Einſtellung ihrer Kräfte in den Dienſt der allgemeinen Landeskultur und durch Uebernahme von Geſchäften der Selbſtverwaltung geſtellt ſieht, macht es unerläßlich, die Verwaltung möglichſt zu vereinfachen, und auf anderen Gebieten das Schreibwerk thunlichſt zu vermindern. Dieſe Erwägung hat dazu geführt, auch bei den Betriebs— einrichtungen eine Reihe von Vereinfachungen einzuführen. In dieſer Beziehung iſt es als zuläſſig erachtet worden, die Nachhaltigkeit mehr und mehr auf die Flächenvertheilung zu gründen und als weſentlichſte Richtſchnur für die Betriebsregulirung die Feſthaltung der normalen Durch— ſchnittsfläche für die erſte Hochwaldsperiode anzuſehen. Oedländereien und ſolche neuen Aufforſtungs— flächen, auf welchen das Gedeihen der Kulturen noch nicht geſichert iſt, bleiben der Vorſicht halber bei der desfallſigen Berechnung einſtweilen ganz außer Anſatz. Die Betriebsregulirung begnügt ſich ſodann da, wo nicht beſondere Verhältniſſe eine Abweichung erfordern, wie in Nadelholzrevieren mit erheblicher Windbruchsgefahr u. ſ. w., mit ſpecieller Abgrenzung der Flächen der erſten, oder der erſten und zweiten Periode. Das Verfahren regelt ſich ſo, daß nach Fertigſtellung der ſpeciellen Beſtandesbeſchreibung zunächſt die Beſtandeskarte gefertigt wird, welche einen Ueberblick über die gegenwärtige Beſtandesgruppirung gewährt. Nachdem unter Feſtſetzung des Umtriebsalters für die einzelnen Betriebsklaſſen mit Benutzung der Bodenklaſſentabelle die normale Periodenfläche ermittelt iſt, werden zunächſt diejenigen Beſtände in die erſte Periode eingereiht, deren Hieb wegen ſchlechten Wuchſes, Räumlichkeit, mit Rückſicht auf den Stand der Verjüngung u. ſ. w. unbedingt nöthig iſt. Es folgen dann die Beſtände, welche zur Herſtellung der Beſtandeseinheit in derſelben Wirthſchaftsfigur und zur Bildung und Vorbereitung angemeſſener Hiebszüge, die meiſt nach Weſten gerichtet ſind, und zur Erlangung von Sicherheitsſtreifen zweckmäßiger Weiſe zum Hiebe kommen müſſen. Ein Hauptgeſichtspunkt iſt dabei die Vermeidung der Zuſammenlegung großer gleichaltriger Nadelholzbeſtände und die Trennung ſolcher, wo ſie vorhanden ſind. In Bezug auf die anzuſtrebende Beſtandesordnung ergiebt die Beſtandeskarte ſowohl für den Taxator, als für die Prüfung der Betriebsanordnungen ein vortreffliches, oft unterſchätztes Hülfsmittel. Ueber die Vermalung, Vermeſſung, Betriebseinrichtung, Ertragsregulirung, Waldwerthberechnung. 219 normale Fläche wird in den allerſeltenſten Fällen und nur bei übergroßen Holzvorräthen der älteſten Klaſſen hinausgegangen. Mehrentheils bleibt die wirkliche Fläche gegen die normale zur Bildung einer Reſerve etwas zurück. Die für die nächſten 203 Jahre projectirten Aushiebe aus Beſtänden der ſpäteren Perioden werden außerdem unter Anhalt 5 den durchſchnittlichen Abtriebsertrag auf Fläche redueirt und auf die Fläche der erſten Periode in Anrechnung gebracht, während für Räumden und Samenſchläge eine verhältnißmäßig geringere Fläche zum Anſatz gelangt. Der Auswahl der erſten Periode folgt diejenige der zweiten, ſofern auch dieſe auszuſondern iſt, was ſich beſonders für Laubholz— reviere empfiehlt. Das Streben geht vorzugsweiſe dahin, nicht gehörig wuchshafte Beſtände bald zu verjüngen, ſolche, die ſpäter werthvolleres Nutzholz verſprechen, vom Hiebe auszuſchließen und die Anordnungen ſo zu treffen, daß ſchon nach Ablauf der erſten Periode das Altersklaſſenverhältniß ſich günſtiger geſtaltet, als bei deren Beginn. Außerdem werden die Anordnungen ſo getroffen, daß vom Windbruch gefährdete Beſtände ſich möglichſt unabhängig von den Nachbarbeſtänden entwickeln können, wobei \ Laubholzeinfaſſungen des Nadelholzes mit in Frage kommen. Wünſcht übrigens der Tarator zur größeren Sicherheit und zur Rechtfertigung von Aushieben, Loshieben u. ſ. w. auch ein Bild über die Vertheilung der Beſtände auf die übrigen Perioden zu entwerfen, ſo bleibt ihm dies freigeſtellt. Jede Schablonenmäßigkeit muß aber vermieden, und es dürfen der Gegenwart keine irgend namhaften Opfer zu Gunſten einer ungewiſſen Zukunft zugemuthet werden. *) Für Kiefernreviere hat ſich dieſes Verfahren namentlich bei ziemlich regelmäßigem Altersklaſſen— Verhältniß als durchaus zweckmäßig erwieſen und das Schreibwerk weſentlich vermindert. Auch iſt dabei der Beſchaffenheit der einzelnen Beſtände in erhöhtem Maße Rechnung getragen unter vorzugsweiſer Berückſichtigung der Bedürfniſſe der Gegenwart und raſcher Annäherung an ein normales Altersklaſſenverhältniß. — Vorſchriften, welche den Taxator in der materiellen Behandlung der Betriebs-Regulirungen ein für alle Mal unbedingt binden, beſtehen nach Vorſtehendem in Preußen nicht. In formeller Beziehung, insbeſondere in der Darſtellung der Ergebniſſe wird allerdings die genaue Einhaltung gewiſſer Beſtimmungen gefordert, im Uebrigen aber das Verfahren den ſehr verſchiedenen Verhält— niſſen der einzelnen Oberförſtereien angepaßt. Die Bearbeitung der Betriebs-Regulirungen an der Centralſtelle liegt den forſttechniſchen Referenten des Miniſteriums ob, welche zugleich ſtändige Miniſterial-Commiſſarien find, bei ihren Bereiſungen ihre Thätigkeit aber nicht auf das Betriebs— Regulirungsweſen beſchränken, ſondern dieſelbe auch auf andere zur Entſcheidung des Miniſters gelangende Gegenſtände, insbeſondere Ankäufe, Vertauſchungen u. ſ. w. auszudehnen haben. Das Forſteinrichtungs-Bureau des Miniſteriums bearbeitet das Forſtvermeſſungs- und Forſt— kartenweſen für ſämmtliche Staatsforſten. Was die durch die Betriebs-Regulirungen und Taxations-Reviſionen erzielten Geſammt⸗ ergebniſſe betrifft, jo läßt die Tabelle 25a, b und c erſehen, daß ſeit 1881 das Altersklaſſen— verhältniß ſich weſentlich günſtiger geſtaltet und das über 100 Jahre alte Holz an Fläche 46765 ha gewonnen hat. Hiermit iſt zugleich der Beweis für die conſervativen Grundſätze der Preußiſchen Betriebs-Regulirungsweſens geführt. Dieſelben finden in der ſteigenden Bevölkerungs— ziffer und in dem Umſtande, daß in den Privatwaldungen kleinerer Beſitzer das haubare Holz mehr und mehr verſchwindet, ihre volle Rechtfertigung. Die gegenwärtig (Anfang 1894) gültigen Abnutzungsſätze für jede einzelne Oberförſterei läßt Tabelle 37 d erſehen. g Maldwerthberechnung. Was ſchließlich das Verfahren bei den Waldwerthberechnungen betrifft, ſo iſt über daſſelbe eine Anleitung unterm 24. Mai 1866 veröffentlicht worden. Unbedingtes Feſthalten an derſelben wird indeſſen nicht mehr verlangt; es muß aber bei den Berechnungen den Anforderungen des heutigen Standes der Wiſſenſchaft entſprechend verfahren werden. Die in der Anleitung von 1866 noch zugelaſſene Verſchiedenheit des Zinsfußes bei Discontirungen und Kapitaliſirungen innerhalb derſelben Rechnung wird gegenwärtig nicht mehr gebilligt, eben ſo wenig die Ermittelung des Werthes an— zukaufender holzleerer Flächen nach dem Geldnettowerth der durchſchnittlichen Holzerzeugung des be— nachbarten Waldes in der Annahme, daß der Hieb in demſelben entſprechend verſtärkt werden könne. ) In welchem Maße unwahrſcheinlich die Einhaltung der Beſtimmungen der Betriebspläne für längere Zeit iſt, geht (abgeſehen von Flächenveränderungen, Waldbeſchädigungen und geänderten Anſichten über zweckmäßige Umtriebszeiten ꝛc.) daraus hervor, daß ſeit etwa 25 Jahren beinahe in der Hälfte der Oberförſtereien den auf ganze Umtriebe hinaus getroffenen Anordnungen durch geänderte Diſtriets-Eintheilungen die Grundlage völlig entzogen worden iſt. Auch die Zukunft wird derartige Aenderungen zweifellos vornehmen. 285 220 Staats ⸗Forſtverwaltung. 11. Jährlicher Wirthſchaftsbetrieb und Geſchäftsgang. a) Etats-, Kaſſen- und Rechnungsweſen. Den Rahmen für die formelle Gejchäftsverwaltung in Beziehung auf Gewinnung und Verwerthung der Forſterzeugniſſe und den ſonſtigen Forſthaushalt, ſowie in Beziehung auf die Buch- und Rechnungsführung bilden die Etats. Für jedes ſelbſtändige Forſtverwaltungsobject (Oberförſterei, Torf, Wieſen-, Flöß- ꝛc. Verwaltung) beſteht ein Natural- und ein Geldetat. Dieſe Specialetats werden alle ſechs Jahre, und zwar ſo, daß nach einer beſtimmten Folge in den einzelnen Jahren allmählich die ſämmtlichen Regierungsbezirke an die Reihe kommen, neu gefertigt, die Naturaletats vom Oberförſter, die Geldetats vom Rendanten entworfen und von der Regierung ſpeciell geprüft, feſtgeſtellt und vollzogen. Aus den Schlußſummen der Einnahme und Ausgabe der Special-Geldetats ſämmtlicher Oberförſtereien, Torf-, Wieſen- ꝛc. Verwaltungen eines Bezirks und den eigenen unmittel— baren Einnahmen und Ausgaben der Regierungs-Hauptkaſſe bildet ſich der „Forſtverwal— tungsetat“ des Regierungsbezirks, welcher alle drei Jahre nach beſtimmtem Wechſel neu gefertigt, und nach erfolgter Prüfung und Feſtſtellung durch den Miniſter für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten und den Finanzminiſter vollzogen wird. Aus den Schlußſummen der Einnahme und Ausgabe der Forſtverwaltungsetats und den unmittelbaren Einnahmen und Ausgaben der General-Staatskaſſe endlich wird der Etat der General— Staatskaſſe für die Forſtverwaltung vom Miniſter für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten alljährlich aufgeſtellt und unter Gegenzeichnung ſeitens deſſelben und des Finanz— miniſters von Sr. Majeſtät dem Kaiſer und Könige vollzogen. Dieſer Etat ſteht in Ueber— einſtimmung mit dem allgemeinen, für jedes Jahr durch ein Geſetz feſtzuſtellenden Staats— haushaltsetat. Es ergiebt ſich aus Vorſtehendem in Hinſicht auf die Kaſſenverwaltung, daß die Special— Forſtkaſſen ihre Ueberſchüſſe an die Regierungs-Hauptkaſſe abführen, und dieſe ihre Ueberſchüſſe zur General-Staatskaſſe abliefern. Der Forſt-Naturaletat jeder Oberförſtererei giebt an: 1. den Geſammt-Flächeninhalt, die Größe des darunter befindlichen nicht zur Holzzucht benutzten Bodens und der hierunter begriffenen ertragloſen Fläche, 2. als Natural-Einnahme den zur Zeit der Etatsfertigung gültigen Abnutzungsſatz nach Raum- und Feſtmetern von Nutzholz, Borke, Scheitholz, Knüppelholz, Stockholz, Reiſerholz, geſondert nach höchſtens vier Holzarten, und zwar a) Eichen, b) Buchen (mit Einſchluß von Hainbuchen, Eſchen, Rüſtern, Ahorn), e) anderes Laubholz, d) Nadelholz, die Natural-Ausgabe und Soll-Einnahme an Geld, in folgenden Abſchnitten: A. Unter der Taxe. J. Beſtimmte Holzabgaben. a) Ganz frei. p) Gegen Werbungskoſten. e) Gegen Werbungskoſten und ſonſtige Zahlungen. II. Unbeſtimmte Holzabgaben. a) Ganz frei. 5) Gegen Werbungskoſten (oder zum Selbſthiebe). d) Freibrennholz der Forſtbeamten. 6) An andere Empfänger. o) Gegen Werbumgskoſten und ſonſtige Zahlungen. B. Nach beſtimmten Preiſen, oder dem Meiſtgebote. J. Holzabgaben zu Staatszweden. a) Nach der Taxe. ) Nach den Licitations-Durchſchnittspreiſen. II. Zum Verkauf. a) An Arme gegen Bezahlung eines Theiles der koſten. ) Nach der Taxe oder ſonſt beſtimmten Verkaufspreiſen und nach Verſteigerungs Durchſchnittspreiſen. c) Nach dem Meiſtgebote durch Verſteigerung. —5 an 2 axe und der vollen Werbungs— Jährlicher Wirthſchaftsbetrieb und Geſchäftsgang. 221 Der Forſt-Geldetat jeder Oberförſterei ſtellt die Einnahmen und Ausgaben unter Titeln dar, welche mit derſelben Bezifferung und Benennung durch das ganze Etats- und Rechnungs— weſen bis zum Staatshaushaltsetat durchgehen. Die ſämmtlichen Einnahme- und Ausgabetitel, von welchen ein Theil in den Forſtgeldrechnungen ganz, bezw. nur für diejenigen Oberförſtereien ausfällt, für die eine Einnahme oder Ausgabe der betreffenden Art nicht vorkommt, ſind nach— ſtehende, wobei das Budget für 1894/95 bezüglich der Gliederung und der nachrichtlich angegebenen Zahlen zum Anhalte dient. Die in Folgendem ebenfalbs aufgeführten Abtheilungen einzelner Titel find aber im Budget nicht beſonders erſichtlich gemacht. Bei Titel 2 der Einnahme zer— fallen die einzelnen Abtheilungen der Regel nach in die beiden Abſchnitte: A. von Berechtigten, B. durch Verpachtung oder Adminiſtration. Einnahme. Kapitel 2. Titel 1. Für Holz 58 000000 . Titel 2. Für Forſt⸗Nebennutzungen 4017000 M. 1. Für Forſtgrundſtücke. A. Für Dienſtländereien der etatsmäßigen Forſtbeamten. B. Für andere Forſtgrundſtücke. Für Holzpflänzlinge. Für Waldfrüchte und Obſtnutzungen. Für Heidemiethe. Für Grasnutzung. Für Waldweide. 7. Für kleine Torfſtiche und Braunkohlennutzung. 8. Für Steine und Erden. 9. Für Harz und Holzkohlen. 10. Von gewerblichen Anlagen (ſoweit fie nicht zu den Nebenbetriebs- anſtalten gehören und unter Titel 4 bis 9 nachzuweiſen jind). 11. Für wilde Fiſcherei und ſonſtige Benutzung der Gewäſſer. Titel 3. Aus der Jagd 356000 WM. 1. Durch Verpachtung. 2. Durch Adminiſtration. sur 8 er) Titel 4. Von Torfgräbereien 260000 . Titel 5. Von Flößereien 7300 . Titel 6. Von Wieſenanlagen 61000 M. Titel 7. Von Ablagen 2000 M. Titel 8. Vom Sägemühlenbetriebe 190000 AM. Titel 9. Von größeren Baumſchulen 9000 AM. Titel 10. Vom Thiergarten bei Cleve und dem Eichholze bei Arnsberg 21000 M. Titel 11. Verſchiedene andere Einnahmen 524600 . Titel 11 a. Rückzahlungen auf die von Forſtbeamten zur wirthſchaftlichen Einrichtung gewährten Vorſchüſſe 40000 AM. Titel 12. Von der Forſtakademie zu Eberswalde 12300 . Titel 13. Von der Forſtakademie zu Münden 3800 ,. Ausgabe. A. Dauernde Ausgaben. “ Koſten der Verwaltung und des Betriebes. Beſoldungen. Kapitel 2. Titel 1. Für Oberforſtmeiſter und Regierungs- und Forſträthe 646800 M. Titel 2. Für Oberförſter 2395060 . Titel 2a. Für vollbeſchäftigte Forſtkaſſenrendanten 293600 . Titel 3. Für etatsmäßige Forſtſchutzbeamte 4852125 M. Titel 4. Für drei verwaltende Beamte bei den Nebenbetriebsanſtalten, für Meiſter und Wärter bei dieſen 53516 . Titel 5. Zu Wohnungsgeldzuſchüſſen für die Beamten 105840 ,. Titel 6. Titel 7. Titel 8. Titel 9. Titel 9a. Staats ⸗Forſtverwaltung. Andere perſönliche Ausgaben. Zur Remunerirung von Hülfsarbeitern bei den Regierungen 57300 M. Zur Remunerirung von Forſthülfsaufſehern und zeitweiſen Verſtärkung des Forſtſchutzes überhaupt 1500000 AM. | Vergütung für Gelderhebung- und Auszahlung an nicht vollbeſchäftigte Forſtkaſſen-Beamte 2898800 AM. Zu außerordentlichen Remunerationen und Unterſtützungen für Beamte ꝛc. 168000 AM. Vorſchüſſe an Forſtbeamte zur wirthſchaftlichen Einrichtung 40000 M. Dienſtaufwands- und Miethsentſchädigungen. ) hädigung Titel 10. Titel 11. Titel 12. Titel 12a. Titel 13. Titel 14. Titel 15. Titel 16. Titel 17. Titel 18. Titel 19. Titel 20. Titel 21. Titel 22. Titel 23. Titel 24. Titel 25. Titel 26. Titel 27. Titel 28. Titel 29. Titel 30. Titel 31. Titel 32 Titel 33. Titel 34 Titel 35. Fuhrkoſtenaverſa und Dienſtaufwandsentſchädigungen für Oberforſtmeiſter und Regierungs- und Forſträthe 297250 . Fuhrkoſten, Bureaukoſten und Dienſtaufwandsentſchädigungen für Ober— förſter 1159400 MN. Stellenzulagen für Oberförſter 61300 AM. Dienſtaufwandsentſchädigung für vollbeſchäftigte Forſtkaſſen-Rendanten 150342 . Stellenzulagen für Förſter und Waldwärter, Pferdehaltungs-, Forſtſchutz— und Kahnunterhaltungs-Zulagen 342276 WM. Fuhrkoſten- und Dienſtaufwandsentſchädigungen für Beamte bei den Nebenbetriebsanſtalten und Stellenzulagen 12 518 . Miethsentſchädigungen wegen fehlender Dienſtwohnungen für Oberförſter, Förſter und Meiſter bei Nebenbetriebsanſtalten 68000 A. katerielle Verwaltungs- und Betriebskoſten. Für Werbung und Transport von Holz und anderen Waldproducten 8860000 AM. Für Unterhaltung und Neubau von Gebäuden 2394800 . Desgleichen von öffentlichen Wegen 1498 200 . Beihülfen zu Chauſſeen und anderen Wege- und Brückenbauten und zu Eiſenbahngüter-Halteſtellen, die von weſentlichem Intereſſe für die Forſt— verwaltung ſind, ohne ſolche Beihülfen aber nicht zur Ausführung kommen würden 200000 WM. Zu Waſſerbauten in den Forſten 66500 A. Zu Forſtkulturen und Verbeſſerungen, zum Bau und zur Unterhaltung der Holzabfuhrwege und Eiſenbahngüter-Halteſtellen, zu Forſt-Vermeſſungen und Betriebs-Regulirungen 4281700 Al. Jagdverwaltungskoſten und Wildſchadenerſatz 70000 . Betriebskoſten für Torfgräbereien 87000 M. Desgl. für Flößereien 15000 WM. Desgl. für Wieſenanlagen 17000 WM. Desgl. für Ablagen 1000 WM. Desgls für Sägemühlen 190000 A. Desgl. für größere Baumſchulen 9400 AM. Für den Thiergarten bei Cleve und das Eichholz bei Arnsberg 13000 A. Für Fiſchereizwecke 6000 A. Zur Bezeichnung und Berichtigung der Grenzen, zu Separationen, Re— gulirungen und Proceßkoſten 95000 A. Holzverkaufskoſten und kleinere Ausgaben der Yocalverwaltung 160000 M. Druckkoſten 60000 AM. Stellvertretungs- und Umzugskoſten, Diäten und Reiſekoſten 270000 ,. Junſectenvertilgungskoſten, Vorfluthkoſten und andere vermiſchte Ausgaben 400 293 . Kapitel 3. Titel Titel Titel Titel Titel Titel Titel Titel Kapitel 4. Titel Titel Titel 2 Titel Titel Titel Titel Kapitel 13. Titel Titel Titel 3 Titel — 8 6 6. 0 N 1. 2 2 4. = © Jährlicher Wirthſchaftsbetrieb und Geſchäftsgang. Zu forſtwiſſenſchaftlichen und Lehrzwecken. Beſoldungen. Bei der Forſtakademie zu Eberswalde 41900 /. Desgl. zu Münden 37050 M. 5 Lehrerſtellen bei der Forſtlehrlingsſchule zu Gr. Schönebeck 3450 M. Wohnungsgeldzuſchüſſe für die Lehrer ünd Beamten 5 220 M. Andere perſönliche Ausgaben. Zur Remunerirung von Hülfslehrern, Aſſiſtenten, Remunerationen für Leiſtungen beim forſtlichen Verſuchsweſen, zur Unterweiſung für den Förſterdienſt ſich ausbildender Perſonen 37550 M. Zu außerordentlichen Remunerationen und Unterſtützungen an Beamte und Lehrer der Forſtakademien und Forſtlehrlingsſchulen 2400 . Sächliche Ausgaben. Zur Unterhaltung der Gebäude 9000 . Für Unterhaltung der Mobilien, Lehrmittel, Amtsunkoſtenvergütungen, Umzugskoſten, Diäten, Reiſekoſten, Heizung und Erleuchtung der Lehr— räume, für die Bedürfniſſe der Verſuchsſtation, Forſtlehrlingsſchulen und den Forft-Unterricht bei den Jäger-Bataillonen 62910 WM. Allgemeine Ausgaben. Real- und Communallaſten und Koſten der örtlichen Communal- und Polizei-Verwaltung in fiskaliſchen Guts- und Amtsbezirken 680000 //. Ablöſungsrenten und zeitweiſe Vergütungen an Stelle der Natural-Ab— gaben 606000 . . Beiträge zur geſetzlichen Krankenverſicherung der Arbeiter, Ausgaben auf Grund der Unfallverſicherungsgeſetze, Ascendentenrenten, Heilungskoſten und Sterbegelder auf Grund des Unfallfürſorgegeſetzes, Ausgaben auf Grund des Geſetzes über Alters- und Invaliditätsverſicherung 324000 . Zu Unterſtützungen für ausgeſchiedene Beamte ſowie Penſionen und Unter— ſtützungen für Wittwen und Waiſen von Beamten 180000 . Koften der Armenpflege auf Grund rechtlicher Verpflichtung 84000 M. Unterſtützungen an Perſonen, welche der Forſtverwaltung Dienſte geleiſtet haben (Nichtbeamte), und deren Hinterbliebene 18500 . Zum Ankauf von Grundſtücken zu den Forſten 1050000 W. Einmalige und außerordentliche Ausgaben. Zur Ablöſung von Forſtſervituten, Reallaſten und Paſſivrenten 500000 AL. Zum Ankauf von Grundſtücken zu den Forſten 950000 .. Zur Melioration von Moor- und Wieſenflächen 100000 /. Zur Anlage von Kleinbahnen und zur Betheiligung an denſelben 200000 . In den Forſt-Geldetats der Oberförſtereien fallen überall Fort: a) bei der Einnahme die Titel 11a, 12 und 13, b) bei der Ausgabe Kapitel 2. Titel 1, 6, 7, 9, 9a, 10, 17, 19, 20, 30, 31, 33 bis 35, Kapitel 3 und Kapitel 4. Titel 3, 5 und 6, ſowie die einmaligen und außerordentlichen Ausgaben (B). In genauer Uebereinſtimmung mit den Titeln, Abtheilungen und Unterabtheilungen der Etats werden ſämmtliche Bücher geführt und die Jahresrechnungen gelegt. Für die Natural— Verwaltung geſchieht dies mit verſchwindenden Ausnahmen (in Betreff einzelner ſelbſtſtändiger Nebenbetriebsverwaltungen) vom Oberförſter, für die Geldverwaltung, ſoweit ſie im Bereiche des Forſt-Geldetats liegt, vom Forſtkaſſen Rendanten. Die gehörig belegten Jahresrechnungen Staats-Forftverwaltung. LS] [0 > der Oberförſter und der Forſtkaſſen werden vom Regierungs- und Forſtrath rückſichtlich ihrer Uebereinſtimmung unter einander ſowie mit den geführten Büchern, mit dem Befunde im Walde und dem Kaſſenbeſtande geprüft und beſcheinigt, dann von der Regierung durch rechneriſche Prüfung und Vergleichung mit den Belägen und Etats ꝛc. abgenommen und demnächſt mit der Abnahmeverhandlung an die Ober-Rechnungskammer zur Nevifion eingereicht, von welcher, wenn die etwaigen Rechnungs-Erinnerungen erledigt worden ſind, ſchließlich die Entlaſtung für den Rechnungsleger ertheilt wird. Die Ober-Rechnungskammer hat ihren Sitz zu Potsdam. Ihrer oberſten Prüfung unterliegen alle Rechnungen ſämmtlicher Staatsverwaltungszweige. Der Geſchäftskreis dieſer Be— hörde wird geregelt durch das Geſetz vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und Be— fugniſſe der Ober-Rechnungskammer. Nach § 12 a. a. O. iſt die Reviſion der Rechnungen außer der Rechnungs-Juſtification noch beſonders darauf zu richten: a) ob bei der Erwerbung, der Benutzung und der Veräußerung von Staatseigenthum und bei der Erhebung und Verwendung der Staatseinkünfte, Abgaben und Steuern nach den beſtehenden Geſetzen und Vorſchriften unter genauer Beachtung der maß— gebenden Verwaltungsgrundſätze verfahren worden iſt; b) ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden Ergebniſſen der Ver— waltung zur Beförderung des Staatszweckes Abänderungen nöthig oder rathſam ſind. In Bezug auf dieſen letzteren Gegenſtand finden nach Umſtänden Mittheilungen an die betreffenden Miniſterien ſtatt, bezw. werden Sr. Majeſtät dem Kaiſer und Könige unmittelbare Vorſchläge unterbreitet. Eine Nachweiſung der Etatsüberſchreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben iſt jedesmal den Häuſern des Landtages zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Im Uebrigen dienen die etatsrechtlichen Grundſätze der Inſtruction vom 18. December 1824, ſoweit ſie mit der Verfaſſungsurkunde vom 31. Januar 1850 und dem Staatshaushalts— etat in Einklang ſtehen, ſowie das durch Allerhöchſten Erlaß vom 27. Juni 1874 genehmigte Regulativ vom 22. September 1873 und der Allerhöchſte Erlaß vom 11. Mai 1877 zur Richtſchnur. Von allen Etats und ſämmtlichen allgemeinen Verwaltungsanordnungen werden der Ober— Rechnungskammer vom Miniſterium Abſchriften zugeſtellt. An Jahresrechnungen ſind bei der Forſtverwaltung, entſprechend den vorher erwähnten Etats, zu legen: J. die Natural-Rechnung und die Kulturgelder-Rechnung vom Oberförſter, 2. die Forſtgeld-Rechnung vom Forſtrendanten, 3. die Forſtverwaltungs-Rechnung von der Regierungs-Hauptkaſſe und 4. die Forſt-Buchhalterei-Rechnung der General-Staatskaſſe von dieſer. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis 31. März. (Geſetz vom 29. Juni 1876.) Um die einem jeden Rechnungsjahr angehörenden Einnahmen und Ausgaben thunlichſt auch in der betreffenden Jahresrechnung endgültig nachzuweiſen und Reſte zu vermeiden, beſteht jedoch die Einrichtung, daß die Forſtkaſſen erſt Ende April ihre Bücher für das abgelaufene Rechnungsjahr abſchließen. Für die Holzuutzung und das Kulturweſen beginnt das Wirthſchafts— jahr mit dem 1. October des vorhergehenden und endet rückſichtlich der Holzeinnahme und der Kulturgelderausgabe mit dem 30. September des laufenden Rechnungsjahres. Es wird daher der Einſchlag an Holz bis zum 30. September für das laufende, vom 1. October ab aber für das nächſtfolgende Rechnungsjahr vereinnahmt. Um jedoch das Verbleiben von Naturalbeſtänden für die Jahresrechnung möglichſt zu vermeiden, werden die Naturalausgaben an Material des abgelaufenen Wirthſchaftsjahres und die dafür zu erhebenden Geldeinnahmen noch bis zum fol— genden 31. März in der Rechnung des mit dieſem Tage endenden Rechnungsjahres nachgewieſen. Für die Naturalrechnung iſt die Beibehaltung eines beſonderen Wirthſchaftsjahres nöthig, weil andernfalls namentlich in den Gebirgsgegenden der Rechnungsſchluß mitten in den Holzhieb fallen und überdies ein ſehr großer Beſtand an eingeſchlagenem Holze in das nächſte Rechnungs— jahr zu übernehmen ſein würde. Für die Kulturrechnung aber läßt die Beibehaltung des beſonderen Wirthſchaftsjahres ſich nicht umgehen, weil ſonſt der mitten in die Kulturzeit fallende Rechnungs— ſchluß große Schwierigkeiten verurſachen würde, und oft die Koften für ein und dieſelbe Kultur in zwei verſchiedenen Rechnungen zum Nachweis gelangen müßten. Jährlicher Wirthſchaftsbetrieb und Geſchäftsgang. 225 Die Regierungs-Hauptkaſſen ſchließen ihre Bücher am 10. Mai, die General-Staatskaſſe ſchließt am 15. Juni ab. Alle Geldeinnahmen einer Oberförſterei-Verwaltung werden ausſchließlich von dem Forſt— rendanten auf Grund der ihm vom Oberförſter zugehenden Einnahmeanweiſungen (Erhebungsliſten) oder, rückſichtlich der aus dauernden Verhältniſſen, namentlich Verträgen herrührenden, für mehrere Jahre gleichbleibenden Einnahmen, auf Grund des Etats und der denſelben abändernden Re— gierungsverfügungen erhoben und bei nicht rechtzeitiger Zahlung zwangsweiſe beigetrieben. Den Rendanten ſteht zu dieſem Behufe das Recht der adminiſtrativen Zwangsvollſtreckung, auf Grund des § 42 der Verordnung vom 26. December 1808 und des § 11 der Geſchäfts— Inſtruction für die Regierungen vom 23. October 1817 zu, wonach ſie alle der Staatskaſſe ge— bührenden zur Etatserfüllung gehörenden Einnahmen, insbeſondere alſo auch Holzkaufgelder, wenn ſie bis zum Fälligkeitstermine nicht eingehen, im Wege der Zwangsvollſtreckung mit der— ſelben Wirkung, welche das Geſetz den gerichtlich verfügten Executionen beilegt, beitreiben laſſen können. Auf Conventionalſtrafen erſtreckt ſich dieſes Zwangsvollſtreckungsrecht aber nicht. Für die im Jahre 1866 erworbenen Provinzen iſt die zwangsweiſe Beitreibung der Forſtgefälle ꝛc durch die Verordnung vom 22. September 1867 geregelt. Bezüglich des Verfahrens gilt für 135 ganzen Staat die Verordnung vom 7. September 1879 nebſt Ausführungsanweiſung vom 15. September 1879. Alle Geldausgaben für eine Oberförſterei leiſtet nur der Forſtrendant auf Grund der ihm vom Oberförfter zugehenden Zahlungsanweiſungen (Lohnzettel ꝛc), oder rückſichtlich der Beſoldungen, Abgaben, Renten u. dergl., auf Grund des Etats oder beſonderer Regierungs— verfügung. Der Oberförſter hat über die der Kaſſe überwieſenen Einnahmen Buch zu führen, wobei auch diejenigen zu berückſichtigen ſind, welche die Kaſſe ohne beſondere Einnahmeanweiſung des Oberförſters auf Grund des Etats zu erheben hat. Es muß daher das Soll-Einnahmebuch des Oberförſters ſtets mit der Soll-Einnahme des Rendanten übereinſtimmen. Im Uebrigen wird auf die aus der Springer'ſchen Buchhandlung zu beziehende Geſchäftsanweiſung für die Oberförſter der Kgl. Preußiſchen Staatsforſten vom 4. Juni 1870 verwieſen. Die Leitung und Controle der bei den örtlichen Behörden ſtreng geſonderten Natural- und Geld-Verwaltung vereinigt ſich für beide in der Hand des Regierungs- und Forſtrathes. Dieſem liegt daher mit voller Verantwortlichkeit die Controle ob über des Oberförſters und des Rendanten Buchführung, ſowie in Betreff deren Uebereinſtimmung unter ſich und mit dem Befunde im Walde. Zu dieſem Behufe hat er bei ſeinen Bereiſungen die erforderliche Prüfung der Buch— führung vorzunehmen und insbeſondere auch die nöthigen Kaſſen-Reviſionen abzuhalten oder ſich bei denſelben zu betheiligen. Die Kaſſen-Reviſionen (Allerh. Cab.-O. vom 19. Auguſt 1823, bezw. Allerh. Erlaß vom 7. März 1868 für die neuen Provinzen) zerfallen in ordentliche, vom Rendanten durch Abſchlüſſe vorbereitete, und außerordentliche, dem Rendanten unvermuthete. Die ordentlichen Reviſionen haben hauptſächlich den Zweck, die e der Buch- und Kaſſenführung monatlich oder zwei- und dreimonatlich (Vergl. Allerh. Ordre vom 19. September 1892 und vom 16. Januar 1893) durch den Rendanten ſelbſt 15 den Kaſſencurator prüfen, bezw. herſtellen zu laſſen, während die mindeſtens einmal im Jahre auszuführenden außerordentlichen Reviſionen vorzugsweiſe dazu dienen ſollen, den Rendanten zu controliren, die Richtigkeit der Kaſſe zu prüfen und etwaigen Fehlbeträgen vorzubeugen oder ſie zu entdecken. Für diejenigen Forſtkaſſen, welche nicht mit anderen Kaſſen vereinigt ſind, ſondern ausſchließlich nur Forſtgefälle vereinnahmen, iſt der Regierungs- und Forſtrath ſtets Curator und Reviſor oder Mitreviſor. Jährlich muß mindeſtens eine ordentliche und eine außerordentliche Reviſion vorgenommen werden. Dieſe Reviſionen ſind geeigneten Rechnungsbeamten zu übertragen, ſofern der Regierungs- und Forſtrath nicht aus— drücklich wünſcht, ſie unter eigner Verantwortlichkeit abzuhalten oder zu leiten. Es iſt ihm in dieſem Falle aber ein Rechnungsbeamter zur Verfügung zu ſtellen. Wird einem ſolchen die Reviſion unmittelbar übertragen, ſo muß der Regierungs- und Forſtrath von derſelben jedesmal benachrichtigt werden, damit er zugegen ſein kann, wenn er dies für angemeſſen hält. Für die mit anderen Kaſſen verbundenen Forſtkaſſen wird in der Regel der Landrath oder ein anderer geeigneter Beamter zum Curator und ordentlichen Reviſor beſtellt, doch muß der Regierungs- und Forſtrath von den abzuhaltenden Reviſionen in Kenntniß geſetzt werden, damit er ſich be— theiligen kann, wenn er dies wünſcht. Auch iſt er befugt, ſelbſtſtändig außerordentliche Reviſionen v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 29 926 Staats-Forftverwaltung. abzuhalten, wobei er ſich der Hülfe eines Rechnungsbeamten bedienen darf, und verpflichtet, ſich von der Buchführung des Rendanten fortgeſetzt Kenntniß zu verſchaffen. (Miniſt.-Erlaß vom 11. April 1892 III 4136). b) Holzeinſchlag und Holzverwerthung. Für die im Laufe des nächſten Wirthſchaftsjahres vorzunehmenden Holzfällungen hat der Oberförſter den Hauungsplan im Anſchluſſe an die Anordnungen des Betriebs-Regulirungswerks, alljährlich ſo zeitig zu entwerfen, daß die örtliche Prüfung und Beſprechung ſeiner Vorſchläge und die vorläufige Feſtſtellung des Planes durch den Regierungs- und Forſtrath und den Oberforſtmeiſter bei deren Bereifung des Reviers im Sommer und Vorherbſt erfolgen kann, worauf der Hauungsplan vom Oberförſter in der Reinſchrift unter Beifügung des Entwurfes dem Regierungs- und Forſtrath einzureichen iſt, welcher denſelben nochmals prüft, ſodann feſt— ſtellt und ihn dem Oberforſtmeiſter zur Schlußprüfung und Beſtätigung vorlegt. Der genehmigte Hauungsplan wird hierauf dem Oberförſter zur Ausführung zugefertigt. Er enthält die Her— leitung des für das Jahr zuläſſigen Abnutzungs-Solls aus der Vergleichung des Iſt— Einſchlages der Vorjahre rückwärts bis zur letzten Feſtſtellung des durch die Betriebsregulirung oder Taxationsreviſion ermittelten Abnutzungsſatzes mit dem Soll-Einſchlage nach dieſem Ab— nutzungsſatze, nach Erforderniß getrennt nach Hochwald und Mittelwald ꝛc, und für den Hoch— wald wiederum nach Haupt- und Vornutzung; ferner das demgemäß unter Berückſichtigung der dabei in Betracht kommenden Verhältniſſe vom Oberforſtmeiſter zu beſtimmende Einſchlags— Soll für das bevorſtehende Jahr und die zu deſſen Erhebung vorgeſchlagenen einzelnen Hauungen mit jedesmaliger Bezeichnung der Art des Hiebes und der zu ſchlagenden Holzmaſſe. Gleich— zeitig werden in derſelben Weiſe die bei einzelnen Hauungen zu gewährenden Höchſtbeträge des Hauerlohns- und etwaigen Rückerlohns feſtgeſtellt. Von dem genehmigten Hauungsplan darf der Oberförſter ohne höhere Genehmigung nicht abweichen. Unerhebliche, in der Geſchäftsanweiſung für die Oberförſter vom 4. Juni 1870 im § 7 näher bezeichnete Abweichungen ſind indeſſen geſtattet. Die Auszeichnung der in den Vorbereitungs-, Beſamungs- und Lichtſchlägen, in ſchwierigeren Durchforſtungen und im Oberholze des Mittelwaldes zu fällenden oder der in Beſamungs- und Abtriebsſchlägen überzuhaltenden Stämme hat der Oberförſter mit Hülfe des Förſters ſelbſt zu bewirken. Zur Ausführung des Einſchlags, Beſchaffung der Holzhauer ze ertheilt der Oberförſter unter Zuſtellung eines Auszuges aus dem Hauungsplane dem Förfter genaue Anweiſung. Die Anlegung der Holzhauer und deren Beaufſichtigung und Anleitung für die nach Maß— gabe der Hauordnung auszuführenden Arbeiten des Holzeinſchlags und der Holzaufbereitung liegt dem Förſter ob, unter aufmerkſamer Controle des Oberförſters. Die Forſtverwaltung befaßt ſich mit der Holzzurichtung der Regel nach nur inſoweit, daß ſie aus den gefällten Stämmen die Nutz-Stücke in der für die Verwerthung vortheilhafteſten Form und Länge ausſchneiden und das Schicht-Nutzholz ſowie das Brennholz in Raummetern aufſetzen, in manchen Gegenden auch das Reiſerholz in Wellen binden läßt. Eine weitere Aus— arbeitung des Nutzholzes findet nicht ſtatt, und ein Schälen oder Bewaldrechten erfolgt nur, wenn es zur Nutzung der Rinde, zur Verhütung der Inſectenvermehrung oder zur ausnahms— weiſen längeren Aufbewahrung des Holzes nothwendig wird. Die Scheitlängen für das Schicht— nutzholz ſind nach den Abſatzverhältniſſen verſchieden, die gewöhnlichſte Länge iſt aber 1 Meter. Berechtigte Wünſche der Käufer in dieſer Beziehung werden berückſichtigt. Das aufbereitete Holz iſt vom Förſter mit Hülfe eines Holzhauers zu nummeriren, bezw. aufzumeſſen und in ein Verzeichniß (Nummerbuch) einzutragen, welches nach Beendigung eines Schlages dem Oberförſter übergeben wird, um davon für ſich eine Abſchrift (Holzabzählungs— tabelle) fertigen zu laſſen, deren Richtigkeit er demnächſt unter Nachmeſſung und Nachzählung der einzelnen Holzpoſten und Bezeichnung derſelben mit ſeinem Hammer genau zu prüfen und feſtzuſtellen hat (Holz-Abnahme). Die Yohnzettel für die Holzhauer ſtellt der Förſter auf, und der Oberförſter ertheilt darunter, nachdem er ſie geprüft bezw. feſtgeſtellt hat, die Zahlungsanweiſung an die Forſtkaſſe, bei welcher das Geld vom Holzhauer oder dem Holzhauermeiſter zu erheben iſt. (Vergl. S. 232 Abſ. 4.) Ueber die angewieſenen Lohnzettel und das danach verlohnte Material führt der Oberförſter das Holzwerbungskoſten (Holzeinnahme-) Manual, in welches auch die etwa ohne Aufwendung Jährlicher Wirthſchaftsbetrieb und Geſchäftsgang. e [0] 1 von Werbungskoſten zur Vereinnahmung gelangten Holzmaſſen einzutragen ſind, und das zu Ende des Wirthſchaftsjahres abgeſchloſſen wird und in der Reinſchrift die Holzwerbungskoſten-Rechnung darſtellt. Dieſe dient, nachdem ſie unter Beifügung der Lohnzettel (als Beläge) der Regierung eingereicht, bei derjelben vom Regierungs- und Forſtrath geprüft und dann rechneriſch feſtgeſtellt iſt, einerſeits als Ausgabebelag für die in der Forſtgeldrechnung erſcheinende Summe der Aus— gabe an Werbungskoſten, andererſeits zur Controle für die in der Natural-Rechnung des Ober— förſters erſcheinende Holzeinnahme. Die Verwerthung des vereinnahmten Holzes liegt dem Oberförſter ob, welcher dafür verantwortlich iſt, daß dieſelbe rechtzeitig und in ſolcher Weiſe erfolgt, wie es den vor— geſchriebenen allgemeinen Beſtimmungen über Holzverkauf und den berechtigten Forderungen ſowohl der Staatskaſſe, als der Conſumenten und Käufer entſpricht. Regel iſt der licitationsweiſe Verkauf des Holzes, wozu der Oberförſter oder aus— nahmsweiſe, wenn für den größeren Handel beträchtliche Holzmengen aus mehreren Oberförſtereien zugleich zur Verſteigerung geſtellt werden ſollen, der Regierungs- und Forſtrath, die Verſteigerungs— termine beſtimmt und gehörig bekannt macht. Die Verſteigerung wird, der Regel nach unter Zuziehung des Rendanten, mit Hülfe des betreffenden Förſters nach Vorleſung der allgemein vorgeſchriebenen und der für den einzelnen Fall etwa noch beſonders feſtzuſetzenden Bedingungen abgehalten. Nach beendigtem Termine, in welchem auch der Rendant und der Förſter die Namen der Käufer und die Gebote notiren, ſchließt der Oberförſter die Verſteigerungsverhandlung nach erfolgter Vergleichung mit den Vermerken des Rendanten und des Förſters ab, bucht die Schlußſumme an Holz und Geld in dem Holzausgabe-Manual ſowie rückſichtlich des Geldes auch im Soll-Einnahmebuche, bezeichnet in ſeiner Abzählungstabelle die verkauften Hölzer als verkauft und überſendet die Verhandlung der Forſtkaſſe als Einnahme-Anweiſung zur Erhebung des Geldes, ſoweit ſolches nicht etwa bereits im Termine vom Rendanten in Empfang genommen iſt. Den Zuſchlag auf die Gebote bei der Verſteigerung ertheilt der Oberförſter, welcher ihn vorenthalten darf, ſofern er das Gebot nicht als annehmbar erachtet, ſelbſt wenn es die Taxe erreichen ſollte. Auch auf Gebote unter der Taxe darf er den Zuſchlag ertheilen, wenn er dieſelben nach pflichtmäßiger Ueberzeugung für angemeſſen erachtet. Beſchränkungen des Ober— förſters, wodurch die Zuſchlagsertheilung auf Gebote unter der Taxe der Regierung vorbehalten bleibt, können ausnahmsweiſe eintreten. Hiervon wird aber in den ſeltenſten Fällen Gebrauch gemacht. Gegen Bezahlung des Steigerpreiſes an die Kaſſe erhält der Käufer von dieſer einen Holzverabfolgungs zettel auf gedrucktem Formulare, welcher die bezahlten Hölzer mit An— geb des Schutzbezirks und der Holznummern ſowie den Betrag des dafür gezahlten Geldes mit Quittungsvermerk nachweiſt. Gegen Abgabe dieſes Zettels an den Förſter wird von dieſem das Holz an den Käufer verabfolgt. Es iſt eine beſonders wichtige, durch die Erfahrung als durchaus zweckmäßig bewährte und keineswegs den Geſchäftsgang erſchwerende oder die Holzempfänger zu ſehr beläſtigende one maßregel, daß zu jeder Abgabe von Holz oder anderen Waldproducten die geſonderte Thätigkeit von drei Beamten erforderlich iſt, und zwar 1) des Oberförſters für die Beſtimmung der Perſon des Empfängers, des verkauften Gegenſtandes und der zu leiſtenden Zahlung, 2) des Forſt— rendanten, für die Erhebung des Geldes und die Quittungsleiſtung darüber, und 3) des Förſters für die Uebergabe des bezahlten Gegenſtandes. Die letztere darf nie durch einen andern Beamten, als eben nur durch den Förſter, und von dieſem nur gegen Empfang des von der Kaſſe quittirten Holzverabfolgungszettels geſchehen. kur schriftliche und ſorgfältig aufzubewahrende Anweiſung des Oberförſters ermächtigt den Förſter zur Holzverabfolgung ohne vorherige e des Holzverabfolgungszettels. Unmittelbare n irgend eines Waldproducts durch den Oberförſter iſt unbedingt verboten. Der Förſter hat die Holzverabfolgungszettel zu ſammeln, in ſeinem Nummerbuche bei jeder von ihm verabfolgten Holznummer die Nummer des Zettels und das Datum der Ueber— weiſung zu vermerken und muß alſo bei den Reviſionen der Schläge durch den Oberförſter oder den Regierungs- und Forſtrath für jede nicht mehr vorhandene Holzuummer deren Verbleib durch die Zettel nachweiſen können. In neuerer Zeit ſind auch gelegentlich Holz- und Rinden-Verkäufe im Wege der Sub- miſſion zugelaſſen worden, theils um Verabredungen der Käufer entgegenzutreten, theils um den— ſelben Gelegenheit zu geben, größere Holzpoſten in ein und demſelben Schlage zu erwerben. 29 * — 228 Staats-Forſtverwaltung. Ferner iſt zu letzterem Zwecke da, wo die Holzerzeugung über den örtlichen Bedarf hinaus— geht, nach Befriedigung des letzteren die Verſteigerung ganzer Schläge auf dem Stamme erfolgt. Hierbei iſt zugleich der Zweck verfolgt worden, diejenigen Holzhändler, welchen durch Erhöhung der Holzzölle der Ankauf ihres Bedarfes im Auslande erſchwert worden iſt, mehr an den Bezug aus dem Inlande zu gewöhnen. Die Gebote ſind bei dieſem Verfahren der Regel nach für das Feſtmeter Derbholz abgegeben worden. Die Ausnutzung wird dem Käufer über— laſſen. Die Aufmeſſung des eingeſchlagenen Holzes durch die Forſtverwaltung ergiebt die Ge— ſammtmaſſe und deren Multiplication mit dem Durchſchnittspreiſe für das Feſtmeter den zu zahlenden Kaufpreis. Auch wo zur Servitutablöſung holzfreie Flächen, die zur Zeit noch mit jüngerem Holze beſtanden waren, abgetreten werden mußten, iſt mit Vortheil der Verkauf auf dem Stamme erfolgt, zumal erfahrungsmäßig derartige Beſtände durch Holzhändler ſorgfältiger und ſachgemäßer ausgenutzt werden können, als durch die Forſtverwaltung. Nicht zu verwechſeln iſt dieſes Verfahren mit der Verſteigerung vor dem Einſchlage, welches da ſtattfindet, wo Zweifel beſtehen, ob das eingeſchlagene Holz überhaupt oder doch zu angemeſſenen Preiſen Käufer finden würde. In den Lohſchlägen bildet dieſe Art der Verſteigerung die Regel, in größeren Buchenforſten mit ſchwankendem Brennholzabſatz wird es gelegentlich ebenfalls angewendet. Es bietet den Vortheil, daß der Hieb ausgeſetzt werden kann, wenn keine angemeſſenen Gebote erfolgen. Der Einſchlag erfolgt demnächſt der Regel nach durch die Forſt— verwaltung. Die außer dem Licitations- und Submiſſionswege erfolgenden Holzabgaben ſind entweder ſolche, die ganz frei oder gegen geringere als taxmäßige Bezahlung aus Veranlaſſung beſtehender Berechtigungen oder gewährter Vergünſtigungen (Armenholz) zu bewirken find, oder ſolche, die zu den üblichen Preiſen durch freihändigen Verkauf geſchehen. Zu ſolchen Verkäufen iſt der Oberförſter inſoweit ermächtigt, daß er die Befugniß hat, a) in dringenden, durch Feuer-, Waſſer-, Wind-Schaden herbeigeführten nicht vorherzu— ſehenden Bedarfsfällen einzelne Nutzholzſtämme, b) an unbemittelte Perſonen zum Brennbedarf derſelben Stock- und Reiſer-Brennholz, c) an die Holzhauer das zu Keilen, Aexten, Schlägeln und ſonſtigem Arbeitsgeräth er— forderliche Holz, d) wo es im Intereſſe des Abſatzes und des Forſtſchutzes angemeſſen iſt, Stangen- und Reiſer-Nutzholz, überhaupt die ſogenannten kleinen Nutzholzſortimente, e) zur rechtzeitigen ſicheren Verwerthung einzelne vom Winde geworfene oder gebrochene oder von Holzdieben gefällte Stämme, ) ſolche Hölzer, welche bereits zweimal in der Lieitation ausgeboten ſind, aber ein an— nehmbares Gebot nicht erlangt haben, aus freier Hand zu verkaufen, mit der Beſchränkung jedoch, daß er im Laufe eines Jahres an denſelben Käufer keinesfalls mehr als für ein Kaufgeld von höchſtens 100 % überlaſſen darf. Der Verkauf ſoll zum Durchſchnittspreiſe erfolgen, in den Fällen zu b bis f kann der Oberförſter nach ſeinem Ermeſſen die Abgabe auch zur Taxe bewirken. Freihändigen Holzverkauf von größerem Belange kann die Regierung ausnahmsweiſe für die Taxe oder einen höheren Preis genehmigen, darf aber an einen Käufer in einem Jahre mehr als für einen Kaufpreis von 5000 A nicht überlaſſen. Zu ausgedehnteren freihändigen Holzverkäufen bedarf es der Minifterialgenehn hmigung, ebenſo zu freihändigen Verkäufen unter der Taxe, ſoweit das Material nicht etwa bereits wiederholt vergeblich zur Verſteigerung geſtellt iſt. (eſeript vom 16. Auguſt 1881.) Zu freihändigem Verkaufe auf dem Stamme iſt ſtets die Miniſterialgenehmigung no In neuerer Zeit hat der freihändige Holzverkauf da an Umfang zugenommen, wo es darauf ankam, für abgelegene Forſten großere Holzhändler als Käufer zu gewinnen. In ſolchen Fällen iſt bisweilen die Zuſicherung der Abgabe beſtimmter Holzmaſſen auf mehrere Jahre zu vereinbarten Preiſen gemacht worden, insbeſondere wenn hier durch die Anlegung von Sägemühlen oder die Einführung anderer Holz verarbeitender Gewerbe Au erreichen war. Außer den Freiholzabgaben an die £ Oberförſter und Forſtſchutzbeamten zum eigenen Brenn— bedarf und den auf Grund geſetzlicher Beſtimmung in einzelnen Landestheilen an Schulen, ferner an gewiſſe Beamte des Oberharzes abzugebenden Brennholzdeputaten finden Freiholzabgaben an Behörden oder Beamte nicht mehr ſtatt. Zu den Staatsbauten oder ſonſtigen Staatszwecken Jährlicher Wirthſchaftsbetrieb und Geſchäftsgang. 229 wird ebenfalls kein Freiholz abgegeben, ſondern den betreffenden Behörden der Ankauf des Holzes in beliebiger Weiſe überlaſſen. Wollen ſie es in den Staatsforſten ankaufen, ſo kann die Ab— gabe unter Umſtänden zwar freihändig, aber nur gegen volle Bezahlung der Taxe oder des Verſteigerungspreiſes erfolgen. Nur das zu Kulturzwecken des eigenen Reviers, z. B. zur Ein— gatterung von Saatkämpen, zum Brückenbau auf Holzabfuhrwegen, und dergl. erforderliche Holz wird frei abgegeben. h Holzabgaben an Berechtigte gegen geringere als tarmäßige Bezahlung oder ganz frei hat der Oberförſter, ſoweit ſolche Abgaben als „beſtimmte“, d. h. nach Menge und Beſchaffenheit feſtſtehende im Etat anerkannt ſind, auf Grund und nach Vorſchrift des Etats, ohne weitere Anweiſung zu bewirken, ſoweit fie aber zu den „unbeſtimmten“ gehören, nur auf beſondere An weiſung der Regierung zu leiſten. Der Geſchäftsgang für Ausführung aller freihändigen Holz— abgaben und Holzverkäufe iſt im Weſentlichen derſelbe, wie bei den Yicitationsverfäufen. Der Oberförſter ſtellt die Erhebungsliſte auf, berichtigt das Holzausgabe-Manual und das Soll— einnahmebuch, fertigt den Holzverabfolgungszettel aus und löſcht die betreffenden Holznummern in der Abzählungstabelle. Der Empfänger zeigt den Holzverabfolgungszettel bei der Kaſſe vor und leiſtet Zahlung, die Kaſſe quittirt auf dem Zettel, und der Förſter überweiſt gegen Abgabe einer Quittung über den Holzempfang und des quittirten Verabfolgungszettels an ihn das Holz. Das am Ende des Jahres abgeſchloſſene Holzausgabemanual bildet das Concept der Naturalrechnung, welche der Oberförſter bis zum 15. Mai nebſt Belägen dem Regierungs- und Forſtrath einzureichen hat. Die Holzverſteigerungsprotokolle und Holzverkaufsliſten ꝛc. werden hierzu von der Kaſſe dem Oberförſter zurückgegeben, um ſie als Beläge der Naturalrechnung beizufügen. Ergiebt die Rechnung einen Naturalbeſtand, ſo iſt dieſer vom Regierungs- und Forſtrath nachzuzählen, und das richtige Vorhandenſein von ihm zur Rechnung zu beſcheinigen. Die weitere Rechnungsabnahme und Prüfung erfolgt dann durch die Regierung und die Ober-Rechnungs— kammer. Die Holztaxen, deren vorher bei Darſtellung des Holzverkaufsverfahrens öfter Erwähnung geſchehen iſt, ſind Preisverzeichniſſe für die einzelnen Holzſortimente und Holzarten. Sie werden der Regel nach für jede Oberförſterei alle 6 Jahre neu aufgeſtellt, wobei der Grundſatz gilt, daß die Taxen den aus den Verſteigerungsverhandlungen der letzten 3 Jahre zu ermittelnden Durchſchnittspreiſen eines jeden Sortiments thunlichſt gleichzuſtellen ſind. Die vom Oberförſter gefertigten Taxvorſchläge werden von der Regierung geprüft bezw. berichtigt, nach Forſtraths— Bezirken zuſammengeſtellt und mit den zu Grunde gelegten Durchſchnittspreis-Berechnungen dem Miniſterium zur Prüfung und Beſtätigung eingereicht. Wenn im Laufe einer ſechsjährigen Tax periode Aenderungen als angemeſſen ſich ergeben, ſind ſolche vom Oberförſter bei der Regierung vorzuſchlagen, welche nach Befinden die Genehmigung des Miniſteriums beantragt. (Reſer. vom 15. Mai 1865 und 23. November 1872.) In den Geldſätzen der Holztaxen iſt der Erſatz für die Werbungskoſten, ſoweit nicht für einzelne Sortimente ausdrücklich etwas anderes beſtimmt wird, mit enthalten. Zur Verdeutlichung der Form der Holztaxe und zur Erſichtlichmachung der üblichen Sortimentseintheilung möge das gewöhnliche Schema auf der nächſten Seite folgen. ec) Bermerthung der Uebenuntzungen. Die Verwerthung und Ausübung der Forſtnebennutzungen wird vom Oberförſter nach der ihm ertheilten allgemeinen Ermächtigung oder beſonderen Anweiſung der Regierung ſo bewirkt und geleitet, daß dieſelbe nach den am Schluſſe der Abtheilung 9 des Abſchnittes V erwähnten allgemeinen Grundſätzen, und ſoweit es ſich um Servitutnutzungen handelt, innerhalb der Grenzen der Berechtigung dergeſtalt erfolgt, wie es der in der Holzerzeugung beſtehenden Hauptnutzung am wenigſten nachtheilig und im Intereſſe des Forſtſchutzes und der Forſtkaſſe ſowie der Be— dürfnißbefriedigung am rathſamſten iſt. Ermächtigt wird der Oberförſter zur Geſtattung und Verwerthung der Nebennutzungen a) rückſichtlich der Servitutberechtigten durch den Geldetat und die Servitut-Nach— weiſung, b) im Uebrigen durch den Geldetat, etwa beſtehende Verträge, durch allgemeine oder beſondere Anweiſung der Regierung bezw. durch die von dieſer feſtgeſetzten Neben— nutzungstaxe. 230 Staats-Forftverwaltung. Holztare für die Oberförſterei N. 1. für bie Wirthihaftsjahre 1. October 1892/97. 9 b Der Verkaufs⸗ Die Taxe eträgt für Einheit Bezeichnung =y; Nr. der Eichen Weichhölzer chten und feſte Holzmaſſe Hainbuchen, und ſonſtige Tannen Kiefern und Sortimente und Taxklaſſen Maß F | | | I. Bau: und Nuützholz. | A. Langnutzholz. | 1. In Stämmen und Abſchnitten, (welche bei 1 m oberhalb des unteren | 5 Ahorn, Ulmen, Buchen, Eſchen, Obſtbaum Birken Erlen Aspen, Linden, Pappeln, Weiden ſm I H|S| r IM ZI M SI AH S E Endes gemeſſen über 14 em Durchmeſſer haben). a. Wahlhölzer. 1. Ausgeſuchte Hölzer zu beſonderen Gebrauchszwecken von dalle Beſchaffenheit: re wellen, Mühlruthen, Schiffbauholz, Maſchinenholz ... 3 Feſtmeter 1 b. Schneidehölzer. 2. 5 m Se, ung Stilck über 2 Feftmeter. . - „ = 1 3. 5 „I bis einſchl. 2 Feſtmeter „355 Bee ige = 1 55 . 5 = . - bis 1 Feftmete n,? 8 = 1 e. Gewöhnliche Rundhölzer. 5. Bau⸗ — n J. Klaſſe, das Stuck über 3 Feſtmeter .. She - 1 6. = II. = = von Ber 2 . 3 5 Feſtneter 8 = 1 7. u.a - INT. Fre wir ee - 1 8. . - - IV er = - 0,50 f - Se: - 3 9. = = - V 5 5 = bis einſchl. 15 Feftmeter . e - 1 d. Schiffs⸗ und Kahnkniee. 10. Sie aut Kahnkniee L 1 das Stück über 0,40 1 e e 940° 0 - 1 11. I. = -bis einſchl. 0,0 Feſtmetterer = 1 In 95 2 Derbe ten en (entgipfelte oder unentgipfelte Langnutzhölzer, welche bei 1 | oberhalb des unteren Endes gemeſſen, über 7 bis einſchließlich 14 cm Durchmeſſer haben). 12. Staygen 115 Klaſſe, Aber 12 0 einſchl. u em n 10-13 m lang Stilck 0, 13. - » E SIM ne - 0,0% 14. * un . - = = 0 em . 6—-11m =. 88 8 s 0,03 b. Reiſerholzſtangen Lentgiwfelte oder unentgipfelte Langnutzhölzer, welche bei Im oberhalb des unteren Endes gemeſſen, bis einſchließlich 7 em Vurchmeſſer haben. 5 15. Stangen IV. Klaſſe, über 6 bis einſchließlich 7 em Durchmeſſer, 6—11 m lang.. . | 100 Stück 2 | 2c. (folgen die geringeren Stangen, Gerten und kleinen Nutzhölzer). 3. Schichtnutzholz. a. Zum Derbholze bezw. zur Balance gehörig. 40. eee fehlerfrei, glatte, geradſpaltige Scheite oder Rundholzſtllcke von Aber 14 cm Durchmeſſer am oberen Ende der Rundſtücke . Raummeter | 0, 41, Nutztnüppelholz (Prüggelholz), Rundholzſtücke von Über 7 bis einſchließlich a cm burg. | mMeſſer am oberen de 8 0 8 8 - 0, b. Zum Reiſerholz bezw. nicht zur Dalanıe beben, 44. | Pulverholz (Faulbaum ꝛc.), geſch llt . 1 = 051 45. Grünes Reiſig, Maien, Weihnachtsbäume = 0„ ꝛc. ꝛc. . Nutzrinde. a. Altrinde, zum Derbholze bezw. zur Balance gehörig. 54. Rinde von alten Stämmen (7,5 Doppelcentner zu 100 kg = 1 fm j)) s 0, 55. Rinde von mittleren Stämmen (7,5 Doppelcentner zu 100 kg =1 ſmůj))) = 0, b. Jungrinde, zum Reiſerholze bezw. nicht zur Balance gehörig. ö Doppel⸗ 56. Jungrinde J. Klaſſe (Glanz- oder Spiegelrinde aus eigentlichen Schälwaldungen) . - Centner zu | *ıs 57. Zungrinde II. Klaſſe (riſſige Rinde aus Durchforſtungen und vom Schlagholze aus ler 100 kg und Niederwaldungen, in denen die Rindennutzung nur Nebenſache iſt) .. desgl. as II. Brennholz. A. Zum Derbholze bezw. zur Balance gehörig. 18, Söeithol, e aus . hon 9 14 em 5 am oberen En ’ Raummeter | 0, 60/61. K Appel 1 nd af holz von über 7 bis einſchl. 140 cm 1 Durchmeſfer am oberen Ende Pi 0.5 | B. Zum Reiſerholze bezw. nicht zur Balance gehörig. a. Reiſerholz J. Klaſſe ohne Zweigſpitzen. a 65. | Meputztes Reiſig, Neiferfnüppel (bis einſchließlich 7 em Durchmeſſer am unteren Ende). * 0,4 | . Meiſerholz II. Klaſſe mit Zweigſpitzen. (Stammreiſig aus Mittel- und Niederwald und aus Durchſorſtungen, ſowie werthvolleres | Aftreifig bis einſchl. 7 em Durchmeſſer am unteren Ende). 66. In Raummeter eingelegt .. r REN Wr re 1 0, 67/71. In Wellenbunden (verfdiedener Größe) 25 „% O med o. Reiſerholz III. Kaffe. (Geringeres Stammreiſig und gewöhnliches Aſt⸗ au Kopfreifig mit Zweigſpitzen). In Raummeter eingelegt. nee , , eee 100 Bunde | — In Wellenbunden (berſchiedener Größe) x 5 8 .. 7 „ d. Neiſerholz IV. Klaſſe. een und Mucke 78 In Raummeter eingelegt .. . . ...I Raummeter | 0, 70/89. In Wellenbunden (berſchiedener Grüße) „ „% „% a ee fer 84 Stodholz I. Klaſſe . „%ö;ꝰ—2?ẽ⁵iů 8 Raummeter | 0, 86, Stockholz II. Klaſſe (geringen Wurzelholz und altes Stocchol ) 8 * 0, Jährlicher Wirthſchaftsbetrieb und Geſchäftsgang. 231 Nach der Verſchiedenartigkeit der Nebennutzungen kann die Art der Verwerthung derſelben leine gleichförmige ſein. Es kommen vorzugsweiſe in Betracht: a) die Verpachtung auf ein oder mehrere Jahre (Acker- und Wieſengrundſtücke, Stein⸗ brüche ꝛc); und zwar theils durch Licitation, theils aus freier Hand, b) Verkauf der durch die Forſtverwaltung geworbenen Producte (Torf, Waldſtreu ꝛc) theils im Wege der Verſteigerung, theils durch freihändige Abgabe, c) Verkauf der durch die Käufer ſelbſt geworbenen Producte (Leſeſteine, Sand, Lehm, Mergel ꝛc), der gewöhnlich aus freier Hand erfolgt, d) Verwerthung durch Einmiethe (Raff- und Leſeholz, Waldweide, Sammeln von Früchten, Beeren ze, ſoweit die letztere Nutzung nicht unentgeltlich oder doch nur gegen Löſung von Legitimationsſcheinen geſtattet wird). Zu a ift zu bemerken, daß unter Umſtänden die Verpachtung auf lange Zeit mit der Befugniß oder Verpflichtung zur Errichtung von Wohnhäuſern erfolgt iſt. Zur Begünſtigung der Anſiedelung ſind auch Bauprämien oder Darlehne bewilligt worden. Ferner iſt mit der Ein richtung von Rentengütern in Gemäßheit der Geſetze vom 27. Juni 1890 und 7. Juli 1891 vorgegangen worden. Die Streu ſoll der Regel nach nur nach dem Verfahren zu b zur Abgabe gelangen. Zur Einmiethe auf Streu, wenn ſolche ausnahmsweiſe zugelaſſen wird, und auf Gras gehört ſtets die höhere Genehmigung. Im Uebrigen ſind die Befugniſſe des Oberförfters zur ſelbſtändigen Verwerthung von Nebennutzungen durch die alle ſechs Jahre neu aufzuſtellende Nebennutzungstaxe geregelt. In keinem Falle darf der Oberförſter 11055 hne Genehmigung der Regierung an ein und dieſelbe Perſon innerhalb eines Rechnungsjahres von einer Nebennutzung für mehr als 100 / freihändig abgeben. Bezüglich der durch Verpachtung von Nebennutzungen erzielten Einnahmen dient die von der Regierung genehmigte Verſteigerungs-Verhandlung oder der von ihr vollzogene beſondere Pachtvertrag nebſt Einnahme-Anweiſung als Rechnungsbelag für die Forſtkaſſe. Beim meiſtbietenden oder freihändigen Verkauf von Nebennutzungsgegenſtäunden kommen die nämlichen Grundſätze wie bei den Holzabgaben zur Anwendung. Demnach wird vom Oberförſter nur die Perſon des Nutzenden, Gegenſtand und Umfang der Nutzung und die dafür zu leiſtende Zahlung beſtimmt, während die Einweiſung in die Nutzung oder die Uebergabe des Gegenſtandes der Nutzung dem Förſter obliegt, der dieſe aber nur gegen Empfangnahme des von der Kaſſe mit der Ouittung über geleiſtete Zahlung verſehenen Abfolgezettels bewirken bezw. geſtatten darf. Ueber die Nebennutzungen, welche auf Koſten der Forſtverwaltung geworben werden, wird in ähnlicher Weiſe Buch und Rechnung geführt, wie über das Holz. Der Förſter ſtellt Werbungskoſtenlohnzettl und Nummerbücher, der Oberförſter Abzählungstabellen auf und führt ein Nebennutzungsmanual. Die hiernach gelegte Naturalrechnung dient als Belag zur Forſtgeldrechnung. Beim Verkaufe der durch den Empfänger ſelbſt zu werbenden Nebenproducte ſtellt der Oberförſter Verabfolgungszettel aus und trägt dieſe ebenſo wie die etwa ausgegebenen Einmiethe— zettel in eine Nachweiſung ein, welche das Concept der monatlich zu fertigenden Erhebungsliſten bildet, die nach Buchung der Beträge im Solleinnahmebuche der Kaſſe zuzuſenden ſind. Für die verſchiedenen Arten der Einmiethe werden öfter beſondere Erhebungsliſten gefertigt. d) Forſtkulturen und Uerbeſſerungen. Für die im nächſten Wirthſchaftsjahre auszuführenden r und Verbeſſerungen (das Kulturjahr läuft vom 1. October bis Ende September) hat der Oberförſter den Kulturplan im Anſchluſſe an die Vorſchriften des Herriebsrehlll rung werkes, insbeſondere des generellen Kulturplans, alljährlich unter Veranſchlagung der Koſten ſo zeitig zu entwerfen, daß die örtliche Prüfung und Beſprechung und die vorläufige Feſtſtellung des Entwurfes durch den Regierungs— und Forſtrath und den Oberforſtmeiſter bei deren Bereiſung des Reviers im Sommer und Vorherbſt erfolgen kann. Es wird dann die Reinſchrift des Kulturplans vom Oberförſter gefertigt, vom Regierungs- und Forſtrath geprüft und feſtgeſtellt und dem Oberforſtmeiſter zur Schlußprüfung und Beſtätigung vorgelegt. ı9 4 Staats⸗Forſtverwaltung. Der Oberförſter erhält den Kulturplan demnächſt zur Ausführung von der Regierung zurück, während letztere zugleich der Forſtkaſſe die Summe bezeichnet, über welche für Kulturzwecke im nächſten Jahre vom Oberförſter verfügt werden kann. Von dem an ihn zurückgelangten Kulturplan hat der Oberförſter jedem Förſter einen Auszug für ſeinen Schutzbezirk zu übergeben und ihn wegen der Ausführung jeder einzelnen Kultur vor Beginn derſelben mit genauer Auweiſung zu verſehen, die Ausführung ſelbſt aber gehörig zu leiten und zu überwachen. Arbeiten, welche ohne Gefahr für die gute Ausführung verdungen werden können, wie Graben-, Pflug-, Geſpann-Arbeiten, Hacken, Umgraben, Rajolen beſtimmter Flächen, werden in der Regel vom Oberförſter je nach den Umſtänden an den Mindeſtfordernden oder freihändig in Verding gegeben, während die ſonſtigen Arbeiten im Tagelohn auszuführen ſind. Die Annahme, Anſtellung, Anleitung und genaue Beauffichtigung der Kulturarbeiter liegt nach Anweiſung des Oberförſters dem Förſter ob, welcher das Arbeiter-Notizbuch führt und die Lohnzettel nach den vom Oberförſter beſtimmten Lohnſätzen fertigt. Dem Oberförſter liegt die Prüfung der Lohnzettel, deren endgültige Feſtſtellung und die Ertheilung der Zahlungsanweiſung an die Forſtkaſſe ob, und letztere leiſtet die Zahlung an den mit der Abhebung beauftragten Arbeiter gegen deſſen Quittung. Zuvor hat der Rendant jedoch das Einkleben der Marken nach Maßgabe des Reichsgeſetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersverſicherung, vom 22. Juni 1889 in die Ouittungskarten der Lohnempfänger auf Grund der dieſerhalb auf dem Lohnzettel von dem Schutzbeamten bezw. dem Oberförſter gemachten Angaben zu bewirken. Ein gleiches Verfahren findet auch vor Auszahlung der Holzwerbungslöhne ſtatt. Die ertheilten Kulturgelder-Anweiſungen trägt der Oberförſter in dem Conceptexemplare ſeines Kulturplans gegenüber dem Anſchlage unter Bezeichnung der ausgeführten Arbeiten jo ein, daß die Abſchrift dieſer Eintragungen am Jahresſchluſſe die von ihm zu legende Kultur-Rechnung bildet, zu welcher er als Beläge von der Kaſſe die Zahlungsanweiſungen ꝛc gegen ſeine Quittung über deren Zahl und ſummariſchen Geldbetrag zurückerhält. Um übrigens jederzeit mit Leichtigkeit überſehen zu können, welcher Betrag auf die zur Verfügung geſtellten Kulturgelder bereits ver— ausgabt iſt, wird jede desfallſige Anweiſung an die Forſtkaſſe in einem Journal über Ausgabe— Anweiſungen auf eröffnete Kredite vom Oberförſter gebucht. Die Kulturgelder-Rechnung geht bis zum 1. November an die Regierung zur rechneriſchen Prüfung, wird dann vom Regierungs- und Forſtrath mit dem örtlichen Befunde verglichen, geprüft und beſcheinigt und gelangt ſchließlich zur Reviſion der Ober-Rechnungskammer. Ueber Neubau und Unterhaltung derjenigen zur Oberförſterei gehörigen öffentlichen Wege, für welche die Forſtverwaltung zu ſorgen verpflichtet iſt, wird eine beſondere als Belag zur Forſtgeldrechnung dienende Rechnung gelegt. Die Koſten für die eigentlichen Holzabfuhr-Wege und Brücken (Privatwege) ſind dagegen in der Kultur-Rechnung in Ausgabe nachzuweiſen. e) Forſt- und Jagdſchutz-Handhabung. Die Handhabung des Forſt- und Jagdſchutzes liegt zunächſt den Forſtſchutzbeamten ob, der Oberförſter iſt aber verpflichtet, dafür zu ſorgen, daß die Maßregeln, welche innerhalb der geſetz— lichen Vorſchriften zur Beſchützung und Pflege der Königlichen Forſten und Jagden ſowohl gegen Menſchen als auch gegen Naturereigniſſe zu ergreifen ſind, pünktlich und ſachgemäß ausgeführt werden. Er hat daher die hierzu erforderlichen Anordnungen zu treffen, deren Ausführung zu leiten und zu überwachen, ſoweit nöthig ſich ſelbſt perſönlich an der Ausübung des Forſt- und Jagdſchutzes zu betheiligen und wird deshalb auch auf das Forſtdiebſtahlsgeſetz vereidigt. Außer— dem haben viele Oberförſter in ihrer Eigenſchaft als Amts- und Gutsvorſteher Obliegenheiten allgemein polizeilicher Art, die indeſſen vielfach das Intereſſe der Forſtverwaltung nahe berühren. Die Verzeichniſſe der Forſtrügen werden von den Schutzbeamten zu den vorgeſchriebenen Zeitpunkten dem Oberförſter eingereicht, um die in denſelben verzeichneten Vergehen und Ueber— tretungen ebenſo wie die von ihm ſelbſt entdeckten in das von ihm zu führende Forſtbußregiſter aufzunehmen und die Einleitung des zuſtändigen Strafverfahrens zu veranlaſſen. (Vergl. S. 98ff. unter II. „Forſtſtrafgeſetzgebung“.) Mehrentheils ſind den Oberförſtern die Obliegenheiten der Forſtamtsanwalte übertragen. Widrigen Naturereigniſſen gegenüber erſtreckt ſich die Thätigkeit des Oberförſters vorzugs— weile auf Abwendung derſelben durch ſachgemäße Wirthſchaftsführung, ſtete Aufmerkſamkeit und rechtzeitige Anordnung der geeigneten Vorbeugungsmaßregeln, demnächſt aber auf ſofortige Ver— Jährlicher Wirthſchaftsbetrieb und Geſchäftsgang. 233 anſtaltung der zur Beſeitigung eingetretener Gefahren und Schäden erforderlichen Mittel. Er iſt verpflichtet, hierin ſelbſtſtändig vorzugehen, ſobald Gefahr im Verzuge iſt, und dann bei wichtigeren Ereigniſſen ſofort der Regierung Anzeige zu machen. Soweit es ſich um Anſtellung von Civilklagen handelt, hat der Oberförſter die darauf bezüglichen Anträge bei der Regierung zu ſtellen, welcher die n me hierüber und die Vertretung des Fiscus im Civilproceßverfahren obliegt. ) Aureau-Geſchäfte. Die Bureau-Geſchäfte des Oberförſters umfaſſen neben der Buchführung und Rechnungs— legung hauptſächlich den dienſtlichen Schriftwechſel und die ordnungsmäßige Erhaltung der Acten. Der Oberförſter darf ſich durch die Bureau-Geſchäfte nicht abhalten laſſen, die ihm vor Allem obliegende ſpecielle Leitung und Ueberwachung des techniſchen Betriebes im Walde, die eigentlichen Waldgeſchäfte, gehörig auszuführen, und hat daher die zu den Bureau-Geſchäften erforderliche Schreib-, Rechnen- und Regiſtraturhülfe (aus ſeiner Dienſtaufwands-Entſchädigung) zu beſchaffen. In der Regel iſt hierzu ein beſonderer Seeretär zu unterhalten, welcher gewöhnlich aus den Reſervejägern der Klaſſe A gewählt wird. Dieſe Jäger find verpflichtet, auf drei Jahre eine ihnen angebotene Beſchäftigung als Secretär bei einem Oberförſter anzunehmen. Es iſt ihnen hierbei eine ihr regelmäßiges Dienſtalters-Einkommen um 6 % monatlich überſteigende Vergütung zu gewähren, auf welche aber, wenn ihnen freie Station bewilligt wird, für dieſe 30 % O monatlich in Anrechnung kommen. Die freie Station umfaßt freie Wohnung nebſt Heizung und Beköſtigung. Macht die Rückſicht auf den Forſtſchutz es nöthig, in der Nähe der Oberförſterei ohnehin einen Forſtaufſeher oder Hülfsjäger zu verwenden, und geſtatten die Verhältniſſe zugleich deſſen Mit— beſchäftigung als Schreibgehülfe des Oberförſters, ſo hat dieſer freie Station oder baar monatlich 30 % zu gewähren, während die aus der Staatskaſſe zu zahlende, nach dem Dienſtalter bemeſſene Vergütung um 24 % monatlich gekürzt wird. Ueber den geſammten dienſtlichen Schriftwechſel führt der Oberförſter ein Geſchäfts— Journal, welches auch erſehen läßt, zu welchem Actenſtücke ſeiner Regiſtratur jede Geſchäftsſache gebracht iſt. Mit den Schutzbeamten ſoll der Oberförſter in der Regel nur mündlich verkehren und ſchriftliche Erlaſſe an dieſelben auf die beſonders wichtigen oder eiligen Fälle beſchränken, wo die mündliche Anweiſung etwa nicht ausreicht oder nicht rechtzeitig ertheilt werden kann. Obwohl das Schreibweſen der Oberförſter einerſeits durch die beendete rechtliche Feſtſtellung und die vor— geſchrittene Ablöſung der Servituten, durch die Einreihung der Regierungs- und Forſträthe in die Regierungs- Collegien und durch Erweiterung der Befugniſſe der Revierverwalter beim Holz— verkaufe ꝛc einige Verminderung erfahren hat, jo iſt doch andererſeits mit der Steigerung des Verkehrs, der Werthszunahme der Walderzeugniſſe, der vermehrten Nutzholzausbeute, der geſteigerten Fürſorge des Staats für die Gemeinde- ꝛc Waldungen und für die Waldarbeiter, ſowie mit der Uebernahme von Aemtern der Selbſtverwaltung durch die Oberförſter auch eine Vermehrung des Schreib- und Rechnungsweſens eingetreten. Von Einfluß hierauf iſt es ferner, daß nach dem Uebergang der Staatsforſtverwaltung auf das Miniſterium für Landwirthſchaft u. ſ. w. die Forſt— beamten in verſtärktem Maße den Zwecken der allgemeinen Landeskultur dienſtbar gemacht worden ſind. Der Umfang des Schreibwerkes iſt deshalb leider noch immer als ein nicht erwünſchter zu bezeichnen. Dieſe noch vorhandene Ausdehnung der ſchriftlichen Geſchäfte bei den Oberförſterei— verwaltungen auf ein geringeres Maß zurückzuführen, darauf wird das Beſtreben eifrigſt zu richten, und zu dieſem Behufe dahin zu wirken ſein, daß alles nicht unbedingt nothwendige Formen- und Schreibweſen thunlichſt vermieden, die Buchführung und Rechnungslegung mög— lichſt vereinfacht, und den Oberförſtern innerhalb der Grenzen allgemeiner Verwaltungsgrundſätze jede zuläſſige Selbſtändigkeit bei voller eigener Verantwortlichkeit eingeräumt wird. Manches iſt in dieſer Beziehung durch die Geſchäftsanweiſung für die Oberförſter vom 4. Juni 1870 und die dieſelbe ergänzenden Verfügungen geſchehen. Auch ermöglicht es die Verzweigung des Eiſen— bahnnetzes jetzt, durch mündliche Beſprechung mit den Beamten der entſcheidenden Stellen den Schriftwechſel in vieler Beziehung einzuſchränken. Insbeſondere würde es ohne die perſönliche Einwirkung von Miniſterial-Commiſſarien ganz unausführbar geweſen ſein, mit den zahlreichen Ankäufen und der Vertauſchung von Grundſtücken ſo raſch und mit verhältnißmäßig ſo geringem Schreibwerk vorzugehen, wie dies in letzter Zeit möglich geweſen iſt. v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 30 Staats⸗Forſtverwaltung. 7 2 — Jagd⸗Verwaltung. Der Forſtverwaltung iſt die Nutzbarmachung der Jagd nicht nur in den Staatsforſten, ſondern auch auf verſchiedenen anderen im Beſitze des Staates befindlichen, zur Ausübung der Jagd geeigneten Grundſtücken übertragen. Die Jagdnutzung der Domänen gehörte früher lediglich zum Geſchäftsbereich der Forſt— verwaltung, und die Einnahmen daraus ſtanden durchweg auf den Geldetats der betreffenden Oberförſtereien. Inzwiſchen hat aber die Verfügung vom 22. Januar 1880 angeordnet, daß die Verpachtung der Jagd der Regel nach in Zukunft durch die Domänenverwaltung zugleich mit der Verpachtung der Domänengrundſtücke ſelbſt auf die Dauer der Domänenpachtzeit erfolgen, und der Erlös zur Domänenkaſſe fließen ſoll. Auch hier werden aber, wie bei allen Jagdverpachtungen an andere Perſonen als die Oberförſter die Ertragsanſchläge von dieſen aufgeſtellt, indem der Natural— Ertrag nach den bekannten Ergebniſſen der Ausbeute an jagdbaren Thieren in den letzten Jahren bemeſſen und unter Anwendung der durch die Wildtaxe beſtimmten Verkaufspreiſe zu Gelde berechnet wird. Die Prüfung der Anſchläge geſchieht durch den Regierung und Forſtrath. Die Verpachtung erfolgt unter den vorgeſchriebenen allgemeinen, im an Jar Abſchnitt II D abgedruckten Jagdverpachtungsbedingungen (vom 16. Auguſt 1872). Ob dabei außer der niederen auch die hohe und Mittel-Jagd zu verpachten oder dem Admminiſtrationsbeſchuſſe des nächſten Oberförſters vorzubehalten iſt, wird nach den obwaltenden Verhältniſſen, je nachdem ein Aus— wechſeln des Wildes aus benachbarten Staatsforſtrevieren ſtattzufinden pflegt oder nicht, entſchieden. Die Jagd auf Schwarzwild bleibt aber auf alle Fälle dem Domänenpächter überlaſſen. In den Staatsforſten wird die Jagd, abgeſehen von einzelnen Abſpliſſen, welche bisweilen einem angrenzenden gemeinſchaftlichen Jagdbezirke einzuverleiben ſind oder, wenn ſie den geſetzlich erforderlichen Flächeninhalt haben, unter Umſtänden auch wohl rückſichtlich der Jagdnutzung be— ſonders zur Verpachtung gelangen, in der Regel dergeſtalt genutzt, daß die hohe und Mitteljagd für Rechnung der Forſtkaſſe vom Oberförſter durch Adminiſtrationsbeſchuß verwaltet, die niedere Jagd aber, um die Weiterungen der Rechnungslegung für das kleine Wild zu vermeiden, dem Oberförſter in Pacht gegeben wird. Die Grundlage für den Adminiſtrationsbeſchuß bildet im Allgemeinen der für jede Etatsfertigung alle 6 Jahre aufzuſtellende Beſchußetat, und insbeſondere der nach Maßgabe des letzteren und unter Berückſichtigung der obwaltenden Verhältniſſe alljährlich bis zum 1. März vom Oberförſter vorzulegende, vom Regierungs- und Forſtrath zu prüfende und vom Oberforſtmeiſter zu beſtätigende jährliche Beſchußplan. Den Abſchuß nach demſelben hat der Oberförſter ſelbſt oder durch die von ihm zu beauftragenden Schutzbeamten oder einen von ihm zu haltenden Pürſchjäger in waidmänniſcher Weiſe zu beſorgen, doch ſind auch deſſen Vorgeſetzte befugt, in den adminiſtrirten Revieren ſelbſt zu jagen oder Jagden anzuordnen. Nicht zum Forſtperſonale gehörenden Perſonen darf der Oberförſter die Ausübung der Jagd nur in ſeiner oder eines Forſtſchutzbeamten Gegenwart und auch nur inſoweit geſtatten, als die Zulaſſung nicht etwa durch einen Vorgeſetzten unterſagt iſt. Die Verwerthung des im Wege des Adminiſtrationsbeſchuſſes erlegten Wildes iſt dem Oberförſter, abgeſehen von etwa zu bewirkenden Naturallieferungen, überlaſſen. Das erlegte Wild hat er ſpäteſtens am folgenden Tage in die Beſchußnachweiſung einzutragen, welche monatlich oder vierteljährlich abzuſchließen und auszugsweiſe der Forſtkaſſe als Einnahme-Anweiſung bezüglich des vom Oberförſter an die Kaſſe zu zahlenden Geldes zuzuſtellen iſt. War der betreffende Schutzbeamte bei der Erlegung des Wildes nicht zugegen, ſo muß er ſpäteſtens 6 Tage nachher behufs Eintragung deſſelben in das Schießbuch vom Oberförſter mit Benachrichtigung verſehen werden. Der vom Oberförſter an die Kaſſe abzuführende Geldbetrag und das von ihm den be— treffenden Schutzbeamten zu zahlende Schießgeld werden durch die Wildpretstaxe beſtimmt. Dieſe wird alle 6 Jahre neu angefertigt und vom Miniſterium feſtgeſetzt. Sie enthält für jede Wildart die nach Alter und Geſchlecht bemeſſenen Geldſätze nach den Spalten: a) Durchſchnittlicher örtlicher Preis, 5) Schießgeld, 0) Pauſch-Betrag für Jagd-Verwaltungskoſten, A) zur Forſtkaſſe zu entrichtender Reinwerth, berechnet nach a — (b + e). Es iſt hieraus erſichtlich, daß der Oberförſter in dem Mehrerlöſe den er bei Verwerthung des Wildes über die von ihm dafür zu entrichtende Zahlung unter b und d erlangt, den Erſatz * finden ſoll für alle ihm aus der Jagd erwachſenden Unkoſten, namentlich an Treiberlöhnen, Jagd⸗Verwaltung. 235 Transportkoſten, Beſchaffung und Unterhaltung der Jagdhunde ze. Der Forſtkaſſe dürfen daher aus der Jagdverwaltung nur inſoweit Koſten zur Laſt fallen, als es nach dem Ermeſſen der höheren Behörde ausnahmsweiſe etwa nothwendig wird, in ſchneereichen Wintern die Wild— fütterung auf fiskaliſche Rechnung zu bewirken, ferner Eingatterungen vorzunehmen und fremde Jagden anzupachten, oder als eine geſetzliche Verpflichtung zum Erſatze von Wildſchaden beſteht. Eine am Schluſſe des Etatsjahres zu fertigende Abſchrift der Beſchußnachweiſung bildet die vom Oberförſter zu legende Beſchußrechnung, welche vom Regierungs- und Forſtrath geprüft und feſt— geſtellt und der Kaſſe als Belag für die Einnahme aus der Adminiſtrationsjagd zugefertigt wird. Die Verpachtung der niederen Jagd in den Staatsforſten an die Oberförſter erfolgt unter den allgemeinen Jagdverpachtungsbedingungen (Siehe Band II Abſchnitt II unter D a) jedesmal auf 6 Jahre mit der Maßgabe, daß bei eintretendem Perſonalwechſel der Dienſtnachfolger ohne Weiteres in das beſtehende Pachtverhältniß eintritt, wenn nicht die Regierung eine Aenderung anordnet. Beim Ablaufe des mit einem Oberförſter beſtehenden Jagdpachtvertrages über die niedere Jagd kann die Regierung die fernere Verpachtung an den Oberförſter ſelbſtändig ge— nehmigen, wenn dabei auf Grund eines neuen Ertragsanſchlags ein höheres als das bisherige Pachtgeld erlangt wird. Anderenfalls tritt die Entſcheidung des Miniſters ein. Das Pachtgeld wird durch einen vom Regierungs- und Forſtrath zu fertigenden, vom Ober— forſtmeiſter zu prüfenden Ertragsanſchlag ermittelt. In dieſem iſt der Naturalertrag nach den bekannten Ergebniſſen der Jagdausbeute an jagdbarem kleinen Wilde (mit Ausſchluß des den Forſtſchutzbeamten regulativmäßig zu überlaſſenden Raubzeuges, ferner der Kaninchen, Dachſe, Waſſerhühner, Wachteln, Schnepfen, Bekaſſinen, kleinen Brachvögel, Droſſeln und des im Herbſt und Winter auf dem Zuge oder Einfall zu erlegenden Waſſergeflügels) zu bemeſſen, und unter Anwendung des durch die Wildtaxe beſtimmten Reinwerthes zu Gelde zu berechnen. Der Oberförſter erlangt als Jagdpächter die freie Nutzung der verpachteten Jagd inner— halb der Schranken der Pachtbedingungen, jedoch unbeſchadet der den Forſtſchutzbeamten hin— ſichtlich der Jagdausübung regulativmäßig zuſtehenden Befugniſſe (Vergl. das im Band II Ab— ſchnitt II unter D b hinter den Jagdverpachtungsbedingungen abgedruckte Regulativ), und ohne ſeine Vorgeſetzten von der Theilnahme an der Jagd auszuſchließen, indem er in dieſer Beziehung verpflichtet iſt, deren Wünſchen ſowohl rückſichtlich der Ausübung der Jagd für ihre Perſon, als auch inſoweit nachzukommen, daß er ſie von zu veranſtaltenden Treibjagen auf Verlangen benachrichtigt. Zur Erhaltung mäßiger Wildſtände in den dazu geeigneten Forſten werden ausnahmsweiſe benachbarte Jagdbezirke von der Forſtverwaltung angepachtet und den Oberförſtern bezüglich der hohen und Mittel-Jagd zur Adminiſtration, bezüglich der niederen Jagd in Afterpacht überwieſen. Bisweilen wird auch den Oberförſtern die eigene Anpachtung ſolcher Jagden unter der Bedingung geſtattet, daß ſie das zur hohen und Mitteljagd gehörende Wild der Pachtjagden als Gegenſtand des Adminiſtrationsbeſchuſſes behandeln, alſo verrechnen und zur Forſtkaſſe vezahlen müſſen, wofür ihnen dann in der Regel ein Beitrag zu dem von ihnen zu entrichtenden Pachtgelde aus der Forſtkaſſe bewilligt wird. In einigen Oberförſtereien wird zur Abhaltung von Hofjagden ein ſtärkerer Wildſtand als gewöhnlich unterhalten, und die Jagdverwaltung überwiegend mit Rückſicht auf die Zwecke der Hofjagd geführt. Es ſind dies gegenwärtig in der Nähe Berlins die Oberförſtereien Potsdam, Grunewald, Falkenhagen (mit Ausſchluß des Schutzbezirks Jaeglitz), Grimnitz (Schorfheide), Groß-⸗Schönebeck, Pechteich, Reiersdorf und Zehdenick zum Theil, im Regierungsbezirke Magdeburg die Oberförſtereien der Colbitz-Letzlinger Heide (Colbitz, Planken, Burgſtall, Letzlingen, Jaevenitz), im Regierungsbezirke Hannover der Saupark in der Oberförſterei Springe und der Thiergarten zu Kirchrode in der Oberförſterei Hannover, ſowie im Regierungsbezirke Lüneburg die Ober— förſtereien Göhrde-Oſt und Weſt. In dieſen überwiegenden Theils eingegatterten Königlichen Wildgehegen wird die Jagd ebenfalls von den Oberförſtern adminiſtrirt, und der Erlös aus dem Abſchuſſe fließt zu den Staatseinnahmen der Forſtkaſſe. Die ſämmtlichen Koſten für die Herſtellung und Unterhaltung der Umfaſſungsgatter, für Fütterung des Wildes, Anlegung von Salzlecken und Suhlen und für ſonſtige Jagdeinrichtungen ſowie die Koſten für Beſoldung beſonderer Jagdaufſeher zur Ver ſtärkung des Forſtperſonals für den Jagdſchutz werden dagegen ebenſo wie die aus der Abhaltung der Hofjagden ſelbſt erwachſenden Koſten auf die darüber von den betreffenden Oberförſtern auf— zuſtellenden beſonderen Rechnungen vom Hofjagdamte Sr. Majeſtät des Kaiſers und Königs aus dem Kronfideicommißfonds beſtritten. Nur zu der erſten Herſtellung des Gatters um die 30 * Staats-Forjtverwaltung. Schorfheide und die benachbarten Oberförſtereien iſt aus der Staatskaſſe der vierte Theil der Koften beigetragen, da dieſe Maßregel zum Schutz der angrenzenden Feldmarken gegen Wild— ſchaden nöthig war. Die Unterhaltung des Gatters liegt aber dem Kronfideicommißfonds ob. Das Hofjagdamt iſt bei der Adminiſtration der Jagd in dieſen als Königliches Gehege dienenden Staatsforſten inſoweit betheiligt, als ihm die Vorbereitung und Leitung der Allerhöchſt befohlenen Hofjagden durch den Oberjägermeiſter Sr. Majeſtät und unter Betheiligung des Forſt- und Jagdperſonals obliegt. Die Befugniſſe des Oberjägermeiſters ſind durch die Allerh. Ordre vom 8. September 1875 geregelt. Die Oberforſtmeiſter zu Potsdam, Magdeburg, Hannover und Lüneburg ſind Mitglieder des Hofjagdamtes, u der Oberjägermeiſter als Chef vorſteht. In den 4 Oberförſtereien der Romintener Heide Szittkehmen, Goldap, Naſſawen und Warnen iſt die Pürſche auf Rothwild Sr. Majeſtät dem Kaiſer und Könige vorbehalten. Auch dieſes Jagdrevier iſt eingegattert. Zu den Hofjagdrevieren gehört es indeſſen nicht. Es iſt von mehreren Seiten und wiederholt die Frage angeregt, ob nicht eine meiſtbietende Verpachtung der Jagdnutzung in den Staatsforſten mit Rückſicht auf den dabei zu erwartenden erheblich höheren Ertrag für die Staatskaſſe den Vorzug verdiene. Dieſe Frage iſt auch in Folge hierauf gerichteter Anträge von pachtluſtigen Jagdliebhabern Gegenſtand der Erörterung im Ab— geordnetenhauſe geweſen, aber von dieſem in der Erwägung verneint, daß die Zwecke der Forſt— wirthſchaft und die Grundſätze der Forſtverwaltung bei Nutzung der fiskaliſchen Waldjagden nicht das Vorwalten rein finanzieller Rückſichten, wie ſie einſeitig betrachtet ſich darſtellen, zulaſſe, daß daher in der Regel die Nutzung der fiskaliſchen Waldjagden durch meiſtbietende Verpachtung aus— zuſchließen ſei. Man wird dieſer Auffaſſung nur völlig beitreten können, da dieſelbe in der That durch die gewichtigſten Gründe unterſtützt wird. Zunächſt kommen im Allgemeinen dieſelben Erwägungen in Betracht, welche theilweiſe für die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden maßgebend geweſen ſind. Dahin gehört insbeſondere, daß im Intereſſe der Kultur- und Beſtandespflege zur Abwendung des Wildſchadens der Forſtbetrieb und die Jagdverwaltung durchaus in eine Hand gelegt werden müſſen, wo überhaupt ein Wildſtand beſteht, um dieſen erhalten zu können, ohne den Forſtbetrieb darunter leiden zu laſſen. Es treten aber für die Staatsforſtverwaltung noch andere Beweg— gründe hinzu. Erfahrungsmäßig führt die Verpachtung der Jagd in den Forſten dahin, daß die Forſt— beamten das lebendige Intereſſe für den Wald und die Waldgeſchäfte mehr oder weniger ver— lieren, wenn ihnen die Ausübung der Jagd im Walde nicht geſtattet iſt. Dieſes Intereſſe für den Wald und die Beſchäftigung im Walde iſt aber die Haupttriebfeder eines erfolgreichen Wirkens der Forſtbeamten und läßt ſich durch e und Ueberwachung nicht in dem Maße ſchaffen, wie es aus eigenem Antriebe hervorgeht. Der Mangel an ſolchem Intereſſe führt daher Nach— theile und Verluſte für die Forſtverwaltung herbei, welche bei Weitem nicht aufgewogen werden können durch die im Ganzen doch nur geringfügigen Mehreinnahmen aus der Jagdnutzung, die ſich Ban meiſtbietende Verpachtung vielleicht — ob auf die Dauer bleibt zweifelhaft — erzielen ließe. Dazu kommt, daß die Jagd ein ſehr wichtiges Erziehungsmittel zur Heranbildung kräftiger, lebensfriſcher, im Ertragen von Strapazen und in e e Mühſamkeit geübter, mit Luſt und Liebe dem Walde ergebener Forſtbeamten iſt. Ohne ſolche kann das Forſtweſen nicht ge— deihen. Wie will man ſie aber heranbilden, wenn man ſich jenes Erziehungsmittels durch Ver— pachtung der Jagd beraubt, wenn man dem Forſtbeamten es unmöglich macht, den Forſtlehrling auch in der Jagd zu unterrichten und zu üben? Es wäre um die hervorragende Tüchtigkeit unſerer Jägertruppen, die ſich auch in den letzten Kriegen durch die Beſonnenheit, Umſicht und Ausdauer der Jäger ſo glänzend bewährt hat, geſchehen, wenn man ſie nicht mehr aus jungen Leuten relrutiren könnte, die in der Forſtlehre auch zugleich Jägerlehrlinge geweſen ſind. Wenn eingewendet wird, daß durch die meiſtbietende Verpachtung der Jagden die Forſt— beamten doch nicht von der Theilnahme an der Jagdausübung gänzlich ausgeſchloſſen werden würden, indem der Pächter ſie in der Regel wohl zur Aufſicht und zum Beſchuſſe zuziehen werde, jo iſt hierauf zu entgegnen, daß hierdurch erfahrungsmäßig ein Verhältniß der Forſtbeamten zu den Jagspächtern entſteht, welches zu den größten Uebelſtänden führt und gewöhnlich mit Zerwürfniſſen und eee endet, die zu weſentlicher Schädigung der Intereſſen des Forſtdienſtes und der Disciplin gereichen. Jagd Verwaltung. 237 Möge man daher in Preußen ſtets an dem bisher befolgten Grundſatze feſthalten, und nie die naturwidrige Trennung von Forſt und Jagd geſtatten! Beide ſind zu eng mit einander ver— bunden, als daß man ſie ohne weſentlichen Schaden für das Ganze, welches ſie zuſammen bilden, ſondern könnte. Bei der Jagdverwaltung in den Preußiſchen Staatsforſten wird im Allgemeinen der Grundſatz befolgt, einen mäßigen Wildſtand in den größeren Forſtkörpern, wo es thunlich iſt, inſoweit zu erhalten, daß Beſchädigungen von Wald und Feld möglichſt abgewendet werden. Die Jagd ſoll pfleglich behandelt und waidmänniſch ausgeübt, aber mit den Intereſſen der Wald— und Feldkultur in Einklang gehalten werden. Da die letzteren die Erhaltung eines Schwarzwild— ſtandes nicht geſtatten, ſo iſt angeordnet, daß, abgeſehen von den eingefriedigten Königlichen Jagd— gehegen, das Schwarzwild nicht geſchont werden darf, ſondern zu jeder Jahreszeit auch von den Forſtſchutzbeamten nach Möglichkeit zu verfolgen und abzuſchießen iſt (Allerh. Cab. Ordre vom 16. Februar 1828, Verf. vom 9. November 1862), zu welchem Behufe die Schußgelder hoch und die Taxen niedrig feſtgeſetzt find. Im Jahre 1874 iſt leider der Wildſtand in der Oberförſterei Grunewald und in einigen benachbarten Forſtrevieren durch den Milzbrand ſtark vermindert worden. In der Zeit vom 2. Juli bis 10. Auguſt gingen ein in der genannten Oberförſterei 1219 Stück und in den Oberförſtereien Lehnin, Potsdam und Falkenhagen zuſammen 355 Stück, meiſt Damwild. Durch ſorgfältige Pflege iſt der Wildſtand inzwiſchen wieder auf die frühere Höhe gebracht worden. Ferner hat der ſtrenge Winter 1884/85 in Verbindung mit der ungewöhnlichen Vermehrung des Engerlings, der Hautbremſe (Hypoderma actaeon) und der Rachenbremſe (Cephenomyia rufibarbis) für den Rothwildſtand der Oberförſtereien Dhronecken, Morbach und Kempfeld auf dem Hochwalde im Regierungsbezirke Trier einen Geſammtverluſt von 361 Stück zur Folge gehabt, der inzwiſchen aber wieder erſetzt worden iſt. Ueber die gegenwärtig in den einzelnen Regierungsbezirken vorkommenden Wildarten und den Abſchuß im Jahre 1885/86 gewährt die Tabelle 13 eine allgemeine Ueberſicht. Bezüglich jeder einzelnen Oberförſterei ſind die betreffenden Angaben aus der Tabelle 31 zu erſehen. Für den Wildſtand und die finanziellen Ergebniſſe der Jagdverwaltung in den Staats— forſten kommen ferner die Tabellen 34a und b in Betracht. Von ſeltenen Wildarten finden ſich: Elchwild, als Standwild nur noch in den Oberförſtereien Ibenhorſt und Tawellningken, ferner in Gauleden, Fritzen, Tapiau, Mehlauken, Pfeil, Kl. Naujock und Greiben, als Wechſel— wild auch in den Revieren Drusken, Alt- und Neu-Sternberg, Leipen, Gertlauken und Nemonien. In den Oberförſtereien Ibenhorſt und Tawellningken des Regierungsbezirks Gumbinnen ſoll dieſe ſeltene Wildgattung ſorgfältig gehegt und auch in den übrigen genannten Revieren erhalten werden, zumal der ſorgſamſten Pflege ungeachtet in den beiden erſtgenannten Elchſchonrevieren ſeit dem Jahre 1866 der Stand von 266 Stück auf 86 zurückgegangen war. Er hat ſich jetzt wieder auf 164 Stück gehoben. Im Ganzen ſind noch etwa 270 bis 280 Stück Elchwild im Staatswalde Oſtpreußens vorhanden. Wölfe kommen bisweilen noch vereinzelt vor in einigen Oberförſtereien der Regierungs— bezirke Königsberg, Gumbinnen, Trier und Aachen. Wilde Katzen werden im Regierungsbezirke Aachen und in geringer Zahl auch in anderen Bezirken angetroffen. Hin und wieder iſt in der Provinz Oſtpreußen auch noch ein Luchs erlegt worden, jo 1861 in der Oberförſterei Naſſawen, 1868 in der Oberförſterei Puppen, 1872 im Laucker Walde (dem Grafen zu Dohna gehörig), und 1879 abermals in der Oberförſterei Puppen ein weiblicher Luchs von 15 kg Gewicht. Die Fiſchotter findet ſich noch in faſt allen Landestheilen, am häufigſten aber in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen und in einigen Gegenden Pommerns, Heſſen— Naſſaus, Hannovers ꝛc. Biber kommen gegenwärtig nur noch im Magdeburger Bezirke an der Elbe in den Oberförſtereien Lödderitz und Grünewalde in wenigen Exemplaren vor. Sie werden zwar ſtreng geſchont, und es ſind mehrfach Verſuche gemacht, ſie zu vermehren, jedoch leider ohne namhaften Erfolg. Früher bis zum Jahre 1840 waren auch an der Möhne im Arnsberger Bezirke noch einige Biber vorhanden. 238 Staats-Forſtverwaltung. Die in der Grafſchaft Schaumburg des Regierungsbezirkes Caſſel vorhandenen ſchwarzen Rehe haben ſich von da aus auch über mehrere Oberförſtereien der Provinz Hannover und ſelbſt nach der Mark hin verbreitet. Weiße Haſen kommen in den öſtlichen Oberförſtereien des Regierungs-Bezirkes Gum— binnen nicht ſelten vor, und zwar neben Albino-Formen des Lepus timidus auch öfter Lepus varlabilis. Von ſeltenem Flugwilde iſt folgendes zu erwähnen: Schneehühner kommen in den Oberförſtereien Norkaiten, Dingken und Ibenhorſt des Gumbinner Bezirks vor. Schwäne finden ſich in Oſt- und Weſtpreußen und Pommern im Winter auf den offenen Gewäſſern in der Nähe der Oſtſee ein und brüten in Menge auf dem Lucknainer See in der Oberförſterei Nikolaiken und auf dem Schloßſee bei Rieſenburg. Faſanen außerhalb eigentlicher Faſanerien kommen vor in größerer Zahl in einigen Forſt— revieren des Oder-, Elb- und Saalthals. In neuerer Zeit ſind in einer größeren Zahl von Oberförſtereien mit Erfolg Faſanen ausgeſetzt worden. Ein Stand von Auergeflügel iſt vorhanden im Gumbinner Bezirke: in den Oberförſtereien Schmalleningken und Jura; im Danziger Bezirke: in Mirchau, Gnewau, Carthaus, Darszlub; im Marienwerder Bezirke: in Eiſenbrück, Zanderbrück; im Kösliner Bezirke: in Borntuchen, Stolp, und Treten; im Breslauer Bezirke: in Neſſelgrund, Reinerz, Carlsberg; im Liegnitzer Bezirke: in Hoyerswerda; im Frankfurter Bezirke: in Grünhaus, Dobrilugk, Sorau; im Merſeburger Bezirke: in Hohenbucko, Liebenwerda, Elſterwerda; im Erfurter Bezirke: in dem Forſtraths-Bezirt Erfurt-Schleuſingen; im Hildesheimer Bezirk in den Oberförſtereien des Oberharzes, Sollings— und Kauffunger Waldes; im Regierungsbezirke Caſſel: in den Oberförſtereien nahe der Rhön, des Speſſart und bei Rothenburg und Hersfeld an der Fulda; im Regierungsbezirke Wiesbaden in den Oberförſtereien bei Biedenkopf, und in Weſtfalen: in den Oberförſtereien Rumbeck, Glind— feld, Hainchen und Obereimer. Haſelwild findet fi in größerer Menge in der Provinz Oſt-Preußen und den Regierungs- bezirken Danzig und Aachen, in geringer Zahl in Schleſien, Weſtfalen und Heſſen-Naſſau. Der Birkwildſtand der öſtlichen und mittleren Provinzen hat ſich ſeit einigen Jahrzehnten eher verſtärkt als vermindert. In der Gegend zwiſchen Erfurt und Langenſalza hatte ſich eine früher in Deutſchland nicht vorkommende Wildart, die Zwergtrappe (Otis tetrax), angeſiedelt, die ungeachtet ſorgfältigerer Schonung dort jetzt nicht mehr brütet. Die Zwergtrappe gehört allerdings ebenſo wie die namentlich in der Mark Brandenburg und in der Provinz Sachſen noch häufig vorkommende große Trappe (Otis tarda) nicht den im Walde heimiſchen Wildarten an. Zuerſt im Jahre 1863 und dann 1888 iſt das aſiatiſche Steppenhuhn (Syrrhaptes paradoxus) in großer Menge in Preußen aufgetreten und auch zahlreich erlegt worden. Die Hoffnung, daß dieſes Wild ſich in Deutſchland anſiedeln werde, hat ſich indeſſen nicht erfüllt. Gegenwärtig iſt es hier wieder gänzlich verſchwunden. 13. Fiſcherei-Nutzung. Unter den zum Geſchäftsbereich der Forſtverwaltung gehörenden Flächen befinden ſich zahl reiche und zum Theil umfangreiche Seen ſowie fließende Gewäſſer, welche eine Nutzung durch Verwerthung der Fiſcherei gewähren. Der Geldertrag iſt etatsmäßig mit Einſchluß der Rohr— nutzung und ſonſtiger Benutzung der Gewäſſer auf etwa 215700 % zu veranſchlagen. Der Regel nach wird die Fiſcherei auf mehrere Jahre meiſtbietend verpachtet. Den Beſtrebungen der Neuzeit zur Hebung des Fiſchbeſtandes iſt die Forſtverwaltung nicht nur mit Aufmerkſamkeit gefolgt, ſondern ſie hat in dieſelben auch lebhaft und ſelbſtthätig eingegriffen. In dieſer Beziehung iſt zunächſt der Verminderung der für die Fiſcherei ſchädlichen Thiere zu gedenken, namentlich der Ottern, Fiſchreiher, Kormorane. Die desfalls erlaſſenen Anordnungen haben dazu geführt, daß im Jahre 1880 in den Staatswaldungen vertilgt ſind 195 Fiſchottern, 5376 Reiher, 154 Kormorane. Außerdem wurden 364 beſetzte Reiherhorſte ver nichtet. Im Jahre 1892/93 ſind 171 Fiſchottern, 4419 Reiher und 1 Kormoran erlegt, ſowie Forſt⸗Nebenbetriebs-Anſtalten. 239 187 Reiherhorſte zerſtört. Im Vorjahre betrug die Zahl der letzteren 337. Der Eifer der Forſtbeamten in dieſer Beziehung wird durch Gewährung von Prämien belebt. Ferner iſt eine Zahl von Laichſchonrevieren und von Fiſchbrutanſtalten (auch an den Forſtakademien) eingerichtet, und vielen Pächtern fiskaliſcher Fiſchereien die Beſetzung der Gewäſſer mit Fiſchbrut zur Pflicht gemacht worden. Nicht minder wird auf die Herſtellung von Streckteichen, namentlich für Karpfen und Forellen, Bedacht genommen. Als nützlich hat es ſich erwieſen, die kleinen Bäche u. ſ. w. innerhalb der Forſten an die Forſtbeamten zu verpachten, da es einerſeits von Wich— tigkeit iſt, auf dieſe Weiſe völlig zuverläſſige Pächter zu erlangen, andererſeits auch hierdurch der Schutz der Fiſcherei gegen Frevel am beſten erreicht wird. Endlich iſt die Bepflanzung der Sceränder mit Rohr zur Herſtellung geeigneter Laichplätze namentlich in den Provinzen Oſt— und Weſtpreußen und Pommern in ziemlicher Ausdehnung erfolgt. Es läßt ſich hoffen, daß durch dieſe Maßregeln mit der Zeit eine erhebliche Steigerung der Einnahmen aus der Fiſcherei erzielt werden wird. Leider ſind durch die Krebspeſt ſeit Jahren die Einnahmen aus manchen fiskaliſchen Fiſchgewäſſern verringert worden, auch hat die Waſſerpeſt (Elodea canadensis) hier und da zur Verminderung des Fiſchbeſtandes beigetragen und der Ausübung der Fiſcherei Hinderniſſe entgegengeſtellt, die früher nicht vorhanden waren. In Oſtpreußen ſind ferner die Fiſchereipächte durch die in Rußland auf die Fiſche gelegten hohen Einfuhrzölle zurückgegangen. Von größeren forſtfiskaliſchen Karpfenteich-Wirthſchaften ſind diejenigen in den Oberförſtereien Hochzeit und Hoyerswerda mit Einnahmen von 450 ./L bezw. 2700 A hervorzuheben. 14. Forſt⸗Nebenbetriebs-Anſtalten. Unter der Bezeichnung „Forſt-Nebenbetriebs-Anſtalten“ ſind mit der Forſtver— waltung verbunden: der Flößerei-Betrieb, die Verwaltung von fiskaliſchen Ablagen, Torfgräbereien, Kunſtwieſenanlagen, Baumſchulen-, Park- und Gartenanlagen und der fiskaliſche Sägemühlenbetrieb am Harz. Für dieſe Nebenbetriebs-Anſtalten, welche nach beſonderen Etats oder Oekonomie— plänen verwaltet werden, führen meiſt die Oberförſter und Forſtſchutzbeamten die Verwaltung bezw. die Aufſicht. Doch find auch für einige umfangreiche Anſtalten beſondere Verwaltungs, Schutz- und Aufſichtsbeamte angeſtellt. Die Inſpections- und Control-Geſchäfte werden von dem betreffenden Regierungs- und Forſtrath unter Leitung des Oberforſtmeiſters und der Regierung wahrgenommen. Beſondere Verwaltungsbeamte für die Nebenbetriebsanſtalten ſind gegenwärtig nur drei in Thätigkeit: einer für die Torfgräberei Carolinenhorſt, Stettiner Bezirks, der zweite für die Flößerei im Regierungsbezirke Oppeln (die Aufhebung dieſer Stelle iſt jedoch in Ausſicht ge— nommen), der dritte für die Park-, Garten- und Baumſchulenanlagen bei Cleve. Soweit die Verwaltung von Nebenbetriebs-Anſtalten durch die Oberförſter zu führen iſt, erhalten dieſe dafür, außer einem nur bei größerem Umfange einer ſolchen Nebenverwaltung mit 75 bis 450 % zu gewährenden Zuſchuſſe zur Dienſtaufwandsentſchädigung, kein Dienſt— einkommen. An beſonderen Schutz- und Aufſichtsbeamten bei Nebenbetriebs-Anſtalten ſind 25 Beamte I. Klaſſe, als Flöß-, Torf, Wieſen-, Wege-Meiſter, nebſt 2 Thiergartenförſtern (Cleve) ſowie 24 Beamte II. Klaſſe, (davon 11 nebenamtlich mit 36 bis 350 / Löhnung) als Flöß-, Torf,, Wieſen-Wärter und (1) Holzaufſeher angeftellt. Bezüglich des Einkommens der Nebenbetriebs-Beamten vergl. VI. „Nebenbetriebs-Beamte“ in Abſchn. V, 6 auf Seite 169. Die Beamten J. Klaſſe ſtehen in ihrem Dienſteinkommen den Förſtern, die der II. Klaſſe den Waldwärtern gleich. In neuerer Zeit geht das Streben dahin, die Zahl der Nebenbetriebs-Beamten zu ver— ringern, ihre Obliegenheiten noch in größerem Umfange als bisher den Oberförſtern und Förſtern zu übertragen und die Nebenbetriebs-Anſtalten mit beſonderem Etat und beſonderer Rechnungs— legung zur Verminderung des Schreibwerkes möglichſt einzuziehen. Die betreffenden Einnahmen und Ausgaben werden dann in den Forſtgeldrechnungen nachgewieſen. Von den in dieſer Art als Nebenbetriebs-Beamte nur beiläufig beſchäftigten Förſtern beziehen 6 Dienſtaufwands— entſchädigungen von 50 bis 250 %, ein Waldwärter erhält aus gleicher Veranlaſſung 108 A Dienſtaufwandsvergütung. 240 Staats-Forſtverwaltung. a) Flößereien und Ablagen. Betrieb von Flößereien und Holzhöfen für Rechnung des Staats iſt mit der Ent— wickelung des Eiſenbahnnetzes, welches den Vertrieb raſcher und zu jeder Jahreszeit vermittelt, ſowie mit der Verbeſſerung der Landſtraßen und mit dem fortſchreitenden Aufſchwunge der Abſatz— verhältniſſe, des Handels und der Privat-Induſtrie mehr und mehr entbehrlich geworden. Der Holzhandel hat die Verſorgung der von den Forſten entfernt gelegenen Gegenden, namentlich auch der Städte übernommen, ſo daß beſondere Einrichtungen und Vorkehrungen ſeitens des Staats zur Sicherung der Bedürfnißbefriedigung nicht mehr erforderlich ſind, und nach den allgemeinen Grundſätzen einer geordneten Volkswirthſchaft iſt daher die Staatsforſtverwaltung von dem Betriebe einer Handelsthätigkeit durch Flößerei und Holzhöfe überall zurückgetreten, wo der Abſatz ihrer Producte im Walde geſichert iſt. Während die Flößerei auf vielen Gewäſſern, auch als Kurzholzflöße für Brennholz, von Privaten noch in größerem Umfange nach Maßgabe der für die einzelnen Flößwaſſer beſtehenden Flößreglements betrieben wird, findet ſeitens der Staatsforſtverwaltung gegenwärtig ein Flößereibetrieb auf eigene Rechnung bezw. unter Mit— wirkung fiskaliſcher Flößereibeamten nur noch ſtatt: 1. Im Regierungsbezirke Marienwerder auf dem Schwarzwaſſer und der Pruſſina, mit einer Flößſtrecke von etwa 150 km aus den Kgl. Revieren der Tucheler Heide, (und zwar Hagenort, Wildungen und Wilhelmswalde des Regierungs— bezirks Danzig; Bülowsheide, Charlottenthal, Königsbruch und Oſche des Regierungsbezirks Marienwerder) nach dem Holzhofe Schönau, wo das Holz in der Regel meiſtbietend verkauft, größtentheils von Händlern erſtanden, und von dort aus auf der Weichſel in die holzarmen Gegenden der Weichſelniederung verſchifft wird. Dieſer l het 1 N gehabt: Bean Aus- Verluſt Gegen die um Anfuhr Verflößte S gewaſchene an und Flößerei-Koſten Jahr Senkholz erhöhte Taxe Holzmaſſe 0% 0% Raummeter Mehrerlös Mindererlös 1875 35927 35075 274 68 1876 23489 22318 5) 38 1877 33288 32300 29 Tl | 3 1878 44475 43507 2.8 8 | 5) 1879 46306 45622 15 9 05 1880 38096 37108 2,6 > 1551 39346 37907 In 12 | 1552 45492 44512 2,2 053 1883 27176 26580 2,2 4 1884 22937 22512 1,3 20, 1885 32733 31707 3,1 173 1886 32043 31168 27 : Ö, 1887 34674 35751 an 05 5 1888 28742 27621 3,0 3 | * 1889 19069 17888 6,2 10,5 | 1890 12893 | 12207 5„3 4057 1891 9563 8872 75 40,5 5 1892 11221 10653 5,1 8 | „3 Der Rückgang der Flößerei in letzter Zeit findet ſeine Begründung der Hauptſache nach in der geſteigerten Ausſonderung von Nutzholz und der damit in Verbindung ſtehenden geringeren Maſſe des I Verkauf geſtellten Scheitholzes, au welches die Flößerei ſich im Weſentlichen beſchränkt. Die Flößerei Verwaltung führt der Oberförſter des Reviers Charlottenthal unter der Leitung des Fiege und Forſtrathes für den Bezirk Marienwerder-Oſche, welche beide dafür eine be— ſondere Dienſtaufwandsentſchädigung beziehen. Außerdem werden die betreffenden Forſtſchutzbeamten Forſt⸗Nebenbetriebs-Anſtalten. 241 zur Beaufſichtigung der Flößerei herangezogen, und für den Holzhof in Schönau iſt ein beſonderer Flöß⸗ und Holzhofs-Meiſter angeſtellt. 2. Im Regierungsbezirke Breslau hat, nachdem die Glatzer Flöße völlig entbehrlich geworden iſt, nur noch auf dem Baruther Flöß— bache und der Smortawe Flößereibetrieb ſtattgefunden. Dieſe Flößſtraße, urſprünglich in einer Länge von 35 km für die Oberförſtereien Peiſterwitz, Rogelwitz, Namslau und die oberhalb liegenden Privatwaldungen eingerichtet, iſt zuletzt noch auf einer Strecke von 29 km, und zwar faſt ausſchließlich mit Brennholz aus dem Einſchlage der Oberförſterei Rogelwitz betrieben worden. Erheblicheren Umfang hat der Flößereibetrieb nur bei größeren Windbrüchen ꝛc. Die Flöß— verwaltung erwirbt dann das wegen ungünſtiger Abſatzverhältniſſe an Ort und Stelle ſchlecht verwerthbare Holz gegen Zahlung der Taxe an die Forſtkaſſe und verſteigert es auf der Oder— ablage bei Jeltſch, von wo aus es verſchifft oder zu Lande verfahren wird. Privatleute, welche die Flößeinrichtung benutzen, haben für das rm 56 für die ganze Strecke zu zahlen. Die Flößverwaltung führt der Oberförſter zu Rogelwitz gegen eine Dienſtaufwandsent— ſchädigung von 150 %. Die Ausführung der Flößerei beſorgt ein Flößmeiſter, welcher ſich auch bei dem Forſtſchutze in der Oberförſterei Rogelwitz betheiligt und ein Ablagemeiſter, der zugleich Förſter in der Oberförſterei Kottwitz iſt. Der Hauptſache nach hat aber ſeit 1883 dieſe Flöße aufgehört und vom 1. April 1895 ab ſoll die Flößereiverwaltung gänzlich aufgelöſt werden. 3. Im Regierungsbezirke Oppeln findet gegenwärtig der Flößbetrieb nur noch auf dem Czirobanzbache (von der Grenze der Ober— förſterei Bodland ab) mit dem Strugebache, dem Bodländer Flößbach mit dem Grabitzbach, dem Stoberbache und auf einer kurzen Strecke des Budkowitzbaches und dem Judenbache, insgeſammt auf einer Strecke von etwa 90 km Länge ſtatt. Auch wird hier die Flößerei nicht mehr auf eigene Rechnung der Forſtverwaltung, ſondern ausſchließlich auf Koſten der Holzkäufer unter Ver— mittelung und Auffſicht des angeſtellten fiskaliſchen Flößperſonals gegen Zahlung von Gebühren betrieben, welche je nach der Länge der benutzten Flößſtraße für das Nutzholz 0,40 —0,80 AM für das fm, und bei dem Brennholz 0,30 0,60 % für das rm betragen. Die Menge der verflößten Hölzer hat ſich für das letzte Jahrzehnt geſtellt: im Etatsjahr auf fm Nutzholz rm Brennholz 1883/84 7854 1693 1884/85 8553 1583 1885/86 8498 1525 1886/87 8760 2107 1887/88 5153 797 1888/89 8627 946 1889/90 6547 2089 1890/91 9845 1483 1891/92 5902 — 1892/93 7724 — Von der Verflößung des Brennholzes haben alſo die Holzkäufer in den letzten Jahren bereits ganz Abſtand genommen, und auch die Maſſe des verflößten Nutzholzes hat ſich für die fiskaliſchen Forſten ganz erheblich vermindert. In den letzten 10 Jahren ſind durchſchnittlich jährlich aus fiskaliſchen Forſten etwa 4780 fm Nutzholz und etwa 1100 rm Brennholz, Privat⸗ > 2970 ⸗ = =.‘ 120 = = verflößt worden. Zur Zeit kommen von fiskaliſchen Forſten für die Verflößung nur noch die Oberförſtereien Dombrowka, Creuzburgerhütte, Bodland, Namslau und Stoberau in Betracht. Die Flöße ſteht unter Leitung des Regierungs- und Forſtrathes für den Bezirk Oppeln— Nord, welcher eine Dienſtaufwandsentſchädigung von 300 A hierfür bezieht und wird durch den Flößverwalter zu Stoberau verwaltet, welchem drei Flößmeiſter für die örtlich abgegrenzten Flößbezirke zugetheilt ſind. Die Flößerei im Malapane-Fluſſe, dem Chronſtauer Waſſer mit dem Dembier-Bach, dem Himmelwitzer Waſſer, dem Kellerbach und dem größten Theil des Budkowitzer Flößbaches hat in Folge von Eiſenbahn- und Chauſſeeanlagen aufgehört. v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 31 242 Staats-⸗Forſtverwaltung. 4. Im Regierungsbezirke Potdam iſt von mäßigem Umfange die Flößerei auf dem 24 km langen Dölln- und dem in daſſelbe mündenden Tremmer-Fließ. Dieſelbe beſchränkt ſich auf Brennholz aus dem Einſchlage der Oberförſtereien Reiersdorf, Gr.-Schönebeck und Zehdenick, das entweder durch die Forſtver— waltung nach der Ablage bei Höpen an der Havel verflößt und dort verſteigert, oder deſſen Beförderung dorthin auf der Flößſtraße den Käufern auf eigene Rechnung überlaſſen wird. Angeſtellt iſt ein Flößmeiſter zu Gr.-Väter in der Oberförſterei Reiersdorf, der auch zur Wahrnehmung des Forſtſchutzes herangezogen wird. Die früher von der Forſtverwaltung betriebene Flößerei auf der Saale, Elſter und dem Annaburger Flößgraben im Regierungsbezirke Merſeburg hat ſeit langer Zeit aufgehört. Ferner iſt die Flößerei auf der Alle nach einem in Allenſtein eingerichteten Holzhofe nur von kurzer Dauer geweſen und wieder eingeſtellt worden. Zur Beaufſichtigung von Holzablagen und Schleuſen werden als beſondere Beamte gegen— wärtig von der Forſtverwaltung ferner noch verwendet: 1 Flößſchleuſenwärter im Regierungsbezirk Bromberg und 1 Holzablage- und Schleuſenmeiſter ſowie 3 Ablagewärter im Regierungsbezirk Stettin. Im Jahre 1866 ſind durch die Preußiſche Verwaltung 2 fiskaliſche Holzmagazine und zwar je eins in Hannover und in Caſſel, zur Verſorgung dieſer Städte mit Brennholz be— ſtimmt, übernommen worden. Die Verhältniſſe haben es inzwiſchen geſtattet, beide Holzhöfe eingehen zu laſſen. Wenn es nach Vorſtehendem möglich geweſen und zweckmäßig erſchienen iſt, den Waſſer— transport und die Unterhaltung von Holzhöfen mehr und mehr der Betriebſamkeit von Privat— perſonen zu überlaſſen, ſo verſäumt die Forſtverwaltung doch nicht, auch jetzt noch da einzugreifen, wo die Flößerei nur durch ihre Mitwirkung entſprechende Förderung findet und zugleich als Bedürf— niß anzuerkennen iſt. Aus dieſem Geſichtspunkte iſt die auf forſtfiskaliſche Rechnung bewirkte Her— ſtellung der Guszianka-Schleuſe in der Oberförſterei Guszianka des Regierungsbezirkes Gumbinnen, für etwa 72700 % zu beurtheilen. Dieſe Anlage erleichtert die Verflößung eines großen und werthvollen Theiles des Einſchlages aus 13 Oberförſtereien der Johannisburger Heide längs den maſuriſchen Seen und namentlich die Ueberführung extraſtarker Kiefernhölzer auf den ruſſiſchen Waſſerſtraßen nach der Weichſel und Warthe. Durch die in Oſtpreußen angelegten zahlreichen Eiſenbahnen und die an denſelben entſtandenen Schneidemühlen hat dieſe Waſſerverbindung zwar an Bedeutung verloren. Sie iſt indeſſen immer noch von Wichtigkeit. Ferner iſt hier zu ge— denken der vom Forſtfiskus geleiſteten Beihülfe zur Anlegung des Holzhafens bei Lötzen am Löwentin-See, die Einrichtung eines ſolchen bei Ziegenort im Regierungsbezirke Stettin u. ſ. w. Nicht minder ſind erhebliche Opfer durch die Forſtverwaltung zur Verbeſſerung der Flößſtraßen im Havelgebiet gebracht worden, wodurch der Abſatz in den längs der Mecklenburgiſchen Grenze belegenen Oberförſtereien des Regierungsbezirkes Potsdam weſentlich gefördert worden iſt. b) CTorfgräbereien. Die Benutzung der fiskaliſchen Torfmoore erfolgt innerhalb der Staatsforſten ſtets, außerhalb derſelben aber häufig durch die Forſtverwaltung, und zwar theils im Wege der Verpachtung, theils im Wege der Adminiſtration. Wo ſich geeignete Unternehmer für die Verpachtung finden, und nicht beſondere örtliche Verhältniſſe für die Adminiſtration ſprechen, wird die in der Regel meiſtbietend auf 6 bis 12 Jahre erfolgende Verpachtung gewählt, unter Feſtſetzung des Pachtzinſes für das ha der auszutorfenden Fläche und eines Mindeſtbetrages der jährlichen Stichfläche. An umfangreichen Torfmooren ſind in ſolcher Weiſe verpachtet: im Regierungsbezirk Marienwerder: das jog. ſchwarze Bruch in der Oberförſterei Rehhof mit einem Pachtmindeſtbetrag von 600 M; im Regierungsbezirk Bromberg: das ſchwarze Rohrbruch in der Oberförjterei Durowo mit einem Pachtaufkommen von 1000 A; im Regierungsbezirk Magdeburg: mehrere Torfflächen in der Oberförſterei Burgſtall für 1184 A; Forft-Nebenbetriebs-Anftalten. 243 im Regierungsbezirk Schleswig: ein Theil des Himmelmoores in der Oberförſterei Quickborn für 1800 /, ein Theil des Droſenmoores in der Oberförſterei Bordesholm für 810 ,; in der Provinz Hannover: ein Theil des Bothfelder Moores in der Oberförſterei Hannover für 1840 , ein Theil des großen Moores bei Neuſtadt a. R., in der Oberförſterei Dedenſen für 6000 /, und ein Theil des ſogen. großen Moores in der Oberförſterei Gifhorn für 3600 AM; im Regierungsbezirk Münſter: das Senden- und Saſſenberger-Moor in der Oberförfterei Münſter für 1567 M. Die Torfbrücher in der Oberförſterei Woltersdorf im Regierungsbezirk Potsdam ſind größtentheils ausgetorft und anderweit nutzbar gemacht. Außerdem iſt die Ausbeutung einzelner kleiner Torfflächen in vielen Oberförſtereien pacht— weiſe mit Ausbedingung einer beſtimmten Nutzungszeit an Unternehmer im Wege des Meiſt— gebots überlaſſen. Unter Selbſtverwaltung der Forſtbehörde mit beſonderem Natural- und Geld— Etat und geſonderter Rechnungslegung ſtehen gegenwärtig die in der Tabelle 35 aufgeführten Moore. Nebenher werden aber noch viele andere Moore unter Verrechnung der Einnahmen und Aus— gaben in den Forſtgeldrechnungen ohne Aufſtellung beſonderer Etats durch die Forſt— verwaltung bewirthſchaftet. Von vereinzelten Ausnahmen abgejehen, ſind hier beſondere Beamte nicht angeſtellt. Der Betrieb wird vielmehr lediglich von den Oberförſtern und Forſtſchutzbeamten geleitet. Die wichtigeren dieſer Moore (mit etatsmäßigen Roheinnahmen von mehr als 1000 ) befinden ſich im Regierungsbezirk Königsberg in sen Oberförſtereien Kobbelbude, Kl. Naujock, - Gumbinnen = > Lyck, Skalliſchen, Uszballen, Schnecken, Ibenhorſt, z Frankfurt in der Oberförſterei Chriſtianſtadt, = Stettin „ * - Stepenitz, - Köslin ee z Treten, - Breslau = = z Reinerz, = Liegnitz re s Hoyerswerda, Merſeburg in den Oberförſtereien Liebenwerda, Hohenbucko, Falkenberg, - Schleswig Eye - Quickborn, Segeberg, = Hannover Zu GE E Dedenſen, Uchte, Nienburg, - Yüneburg 8 z Gifhorn, Harburg, = Stade in der Oberförſterei Bederkeſa, - Aurich „ * - Aurich. Werden die obigen Pachtgelder mit den in der II. Auflage dieſes Werkes auf Seite 208 angegebenen verglichen, ſo ſtellt ſich faſt überall ein Sinken der Erträge für die Torfnutzung heraus, was ſeinen Grund weſentlich in der immer weiter fortſchreitenden Verdrängung aller anderen Brennſtoffe durch die Mineralkohle findet. Mit Rückſicht hierauf verdient die Nutzbarmachung der ausgedehnten fiskaliſchen Moore, namentlich in den Provinzen Oſtpreußen und Hannover, in anderer Weiſe als durch bloßes Ausſtechen des Brenntorfes alle Förderung. Insbeſondere kommt dabei die Torfſtreu in Betracht. Von fiskaliſchen Mooren, die für dieſen Zweck nutzbar gemacht werden, ſind beſonders zu nennen das Augstumal-Moor (Fabrik in Heydekrug), das Carolinen— horſter Moor und das Swinemünder Moor, beide im Regierungsbezirk Stettin, das Zadlitzbruch mit fiskaliſchem Betriebe in der Oberförſterei Falkenberg des Regierungsbezirks Merſeburg und das Gifhorner Moor im Regierungsbezirk Lüneburg. Der Verwendung der Moore zum Holzanbau iſt im Abſchnitt III, V. am Schluß auf Seite 74 bereits gedacht. Beſonders günſtige Ergebniſſe wies anfänglich die Oberförſterei Kuhſtedt in der Provinz Hannover mit einer nach Brandfruchtbau aufgeforſteten Fläche von faſt 1000 ha auf. Späterhin hat der Wuchs der dort angebauten Eichen faſt ganz verſagt, derjenige der Nadelhölzer erheblich nachgelaſſen und nur die Birke den gehegten Erwartungen voll genügt. Coloniſation auf fiskaliſchen Mooren findet ſich namentlich auf dem großen Moos— bruche des Forſtrathsbezirks Königsberg-Labiau (ſ. S. 10), auf dem Ruppkalwener Moor der Oberförſterei Dingken, dem Schneckener Moor in der Oberförſterei Schnecken, dem Augstumal— 31* 244 Staats⸗Forſtverwaltung. moor der Oberförſterei Norkaiten des Regierungsbezirks Gumbinnen und auf den Mooren in Oſtfriesland. In den erſtbezeichneten Mooren gründet die Coloniſation ſich auf Kartoffelbau ohne Abtorfung unter Beihülfe an Futter und Streu durch angepachtete fiskaliſche Wieſen- und Streu— flächen; in der Provinz Hannover findet Abtorfung und Herſtellung von Bauland nach holländiſcher Methode (ſeltener Düngung mit Schlick oder Mineraldünger auf unausgetorfter Fläche) im An— ſchluß an Vehncanäle ſtatt. Der weitaus überwiegende Theil dieſer letzteren Moore gehört zum Geſchäftsbereich der Domänen-Verwaltung. Bezüglich der Verhältniſſe der Moorcolonien in Oſt— preußen darf auf das im Abſchnitt II, 1. (S. 10) Angeführte verwieſen werden. c) Mieſen-Anlagen. In den Staatsforſten finden ſich, beſonders in den öſtlichen und mittleren Provinzen, umfangreiche Bruchflächen, welche mehr zur Wieſennutzung als zur Holzzucht geeignet ſind. Die Forſtverwaltung hat daher die der Einrichtung zu Wieſen hinderlichen Servitute nach und nach beſeitigt und iſt mit Umwandlung ſolcher Flächen in Wieſen vorgegangen. Früher geſchah dies in der Regel in der Weiſe, daß nach dem Abtriebe des Holzes die etwa erforderlichen Haupt— gräben von der Forſtverwaltung hergeſtellt, und die Flächen alsdann in kleinen Parcellen zur Wieſennutzung auf mehrere Jahre meiſtbietend verpachtet wurden, wobei den Pächtern die Rodung der Stöcke, die Planirung der Fläche, die Herſtellung etwa nothwendiger Binnengräben und die Unterhaltung der Hauptgräben oblag. In ſolcher Weiſe ſind namentlich in den Regierungs— bezirken Königsberg, Gumbinnen, Marienwerder, Stettin, Breslau, Magdeburg und Merſeburg beträchtliche Flächen in den Forſten zur Benutzung als Wieſen geeignet gemacht. Im Düſſel— dorfer Bezirke in der Oberförſterei Rheinwarden liefert die Fettweiden- und Wieſennutzung von ſolchen Flächen, die nach und nach dem Rheinbett abgewonnen ſind, ſeit langer Zeit erhebliche Einnahmen. Auch iſt die Forſtverwaltung ſchon in älterer Zeit dazu übergegangen, auf eigene Rechnung Kunſtwieſen anzulegen, wo größere Bruchflächen oder natürliche Wieſen nur mittelſt Herſtellung eines vollſtändigen Ent- und Bewäſſerungsſyſtems zu einem entſprechenden Ertrage gebracht werden konnten. Die erſte derartige größere Anlage wurde in den Jahren 1844 bis 1850 in der Ober— förſterei Skalliſchen im Regierungsbezirk Gumbinnen ausgeführt. Sie erſtreckt fi) auf eine Fläche von etwa 888 ha, wovon benutzt werden 447 ha als Rieſelwieſen, 174 = Stauwieſen, 205 = Aceker⸗, natürliche Weide- und kleine nicht meliorirte Wieſenflächen, 64 = = Gräben, Canäle, Wege. Die Verwaltung führt der Oberförſter zu Skalliſchen mit Hülfe von zwei Wieſenmeiſtern und einem Wieſenwärter. Auf Grund eines Etats wird über dieſe Wieſenverwaltung geſonderte Rechnung gelegt. Im Durchſchnitt der Jahre 1. April 1877/78 bis dahin 1880/81 haben betragen: die Einnahmen 22 709 /, Ausgaben 11810 „ ö der Ueberſchuß 10899 AL, in den Jahren 1890/93 die Einnahmen 18477 , Ausgaben 12015 „ 8 der Ueberſchuß 6462 M. Die zweite größere Kunſtwieſenanlage wurde in der Oberförſterei Mirau in Regierungs— bezirk Bromberg ausgeführt. Sie umfaßt eine Fläche von etwa 210 ha Wieſen, auf welchen zeit— weiſe eine Aufſtauung des Waſſers erfolgt, wird vom Oberförſter zu Mirau und einem hierfür beſonders angeſtellten Wieſenwärter verwaltet und hat im Durchſchnitt der Jahre 1. April 1877/78 bis dahin 1880/81 ergeben: Einnahmen 6422 A, Ausgaben 2365 Ueberſchuß 4057 A, Forft-Nebenbetriebs-Anftalten. 945 in den Jahren 1890/93 Einnahmen 4822 , Ausgaben 2629 - Ueberſchuß 2193 AM. Bei letzterer Angabe ſind indeſſen 25 ha Dienſtwieſen nicht berückſichtigt. Die dritte größere Anlage, jedoch ohne eigentlichen Kunſtwieſenbau, umfaßt die ſog. Maſuri— Wieſen in der Oberförſterei Lutau im Regierungsbezirk Marienwerder von rund 150 ha. Sie wird von dem Oberförſter zu Kl. Lutau mit Hülfe des betreffenden Förſters verwaltet und hatte im Durchſchnitt der Jahre 1. April 1877/75 bis dahin 1880/81 Einnahmen 4247 /, Ausgaben 792 = Ueberſchuß 3455 M, in den Jahren 1890/95 Einnahmen 3279 NM Ausgaben 29 Ueberſchuß 2985 M. Die Wieſenanlage Thielengut im Regierungsbezirke Marienwerder iſt im Jahre 1880 von der Domänenverwaltung an die Forſtverwaltung abgetreten worden. Sie umfaßte früher 220 ha mit Einſchluß von etwa 70 ha unnutzbarer Fläche, jetzt 154 ha mit Einſchluß von 5 ha unnutzbarer Fläche, wird von dem Oberförſter zu Zanderbrück mit Hülfe des betreffenden Förſters ohne beſonderen Etat verwaltet und hat im Rechnungsjahre 1880/81 ergeben: Einnahme 6500 /, Ausgabe 1999 = Ueberſchuß 4501 , in den Jahren 1890/93 Einnahme 4646 , Ausgabe 1715 „ Ueberſchuß 2928 M. Im Regierungsbezirk Köslin ſind die mit dem Gute Schloßkämpen zur Oberförſterei Oberfier angekauften Wieſen, welche ſchon früher theilweiſe von dem Vorbeſitzer berieſelt waren, in den Jahren 1869 bis 1873 mit einem Koſtenaufwande von 47020 % in Kunſt— wieſen umgewandelt worden. Die Anlage umfaßt 92 ha, wird von dem Oberförſter zu Oberfier mit Hülfe des betreffenden Förſters und eines hierfür beſonders angeſtellten Wieſenwärters nach einem Oekonomieplane verwaltet und wies im Durchſchnitt der Jahre 1. April 1877/78 bis dahin 1880/81 auf: Einnahmen 10095 M, Ausgaben 2393 = Ueberſchuß 7702 , in den Jahren 1890/93 Einnahmen 8367 , Ausgaben 2462 = Ueberſchuß 5905 AM. Ferner iſt noch das 222 ha große, zur Oberförſterei Schoeneiche gehörige ſog. Zauche— Bruch im Regierungsbezirk Breslau in den Jahren 1874/75 mit einem Koſtenaufwande von 47460 / in Stauwieſen umgewandelt worden. Dieſe Anlage wird von dem Oberförſter zu Schoeneiche mit Hülfe eines hierfür beſonders angeſtellten Wieſenwärters verwaltet und hat in den Rechnungsjahren 1. April 1879/80 und 1880/81 durchſchnittlich ergeben: Einnahmen 5877 , Ausgaben 488 - Ueberſchuß 5389 /, 246 Staats⸗Forſtverwaltung. in den Jahren 1890/93 Einnahmen 5369 AL, Ausgaben 1205 „ Ueberſchuß 4164 M. Der Erwähnung bedürfen auch die Stauwieſen in der Oberförſterei Hartigsheide des Regierungsbezirks Poſen mit einer Größe von rund 450 ha, wovon rund 52 ha zur Moordamm⸗ kultur eingerichtet find. Durchſchnittlich wurden 1890/91 bis 1892/93 eingenommen. 15568 , ausgegeben 1824 ⸗ und der Ueberſchuß betrug 13744 . Größere Anlagen find in Schönlanke (240 ha) und Selgenau (40 ha) des Regierungs- bezirks Bromberg in der Ausführung begriffen und 1881/86 auf 250 ha in der Oberförſterei Winſen an der Luhe im Regierungsbezirke Lüneburg ausgeführt worden. Weitere fiskaliſche Wieſenanlagen von geringerem Umfange finden ſich in Oſtpreußen, Schleſien, Hannover und Heſſen-Naſſau. Im Allgemeinen iſt nach den zuerſt angeführten Zahlen ein Rückſchritt in den Erträgen der Wieſenanlagen unverkennbar. Die Urſache wird in der weniger günſtigen Lage der Land— wirthſchaft und der geringeren Kaufkraft der ländlichen Bevölkerung während der letzten Zeit zu ſuchen ſein. Gleichwohl haben dieſe Anlagen ſehr ſegensreich gewirkt, einerſeits als anregendes Vorbild, andererſeits unmittelbar durch Vermehrung der Futtermittel in Gegenden, in welchen daran Mangel herrſcht. Einen neuen Aufſchwung erhielten die Beſtrebungen zur Anlegung von Wieſen durch die Central-Moor-Commiſſion. Das Syſtem der Herſtellung der Wieſen durch die Pächter iſt ſeit— dem im Allgemeinen verlaſſen, da die Vorfluthverhältniſſe, die ſyſtematiſche Regelung des Graben— und Wegenetzes, die Beurtheilung der Frage, ob Compoſtirung, Deckung mit Sand, Anwendung der Rimpau'ſchen Moordammkultur, bloße Düngung mit mineraliſchen Stoffen (Kainit, Thomas⸗ ſchlacke, Karnalit) eine bis in's Einzelne durchgeführte Planmäßigkeit der Behandlung und eine fachmänniſche Schulung erfordern, die den meiſten Privatperſonen, welche als Wieſenpächter auf— treten, nicht eigen iſt. Auch fehlt es den letzteren meiſt an den Geldmitteln, um die theilweis recht koſtſpieligen Verbeſſerungen vornehmen zu können. Seit einigen Jahren ſind deshalb der Forſtverwaltung durch das Budget zuerſt 50000 und ſpäterhin 100000 / zur Ausführung von größeren Moor- und Wieſen-Meliorationen zur Verfügung geſtellt worden. Gewöhnlich wird zu dieſem Zweck unter Ueberſendung von Bodenproben zunächſt das Gutachten der Moorverſuchs— ſtation in Bremen oder ihres Curators, des Profeſſors Dr. Fleiſcher in Berlin, über das anzuwendende Verfahren eingeholt. Theils ſind die Ausführungsarbeiten demnächſt einem Kultur— techniker übertragen, theils von der Forftverwaltung ſelbſt nach ſorgfältig geprüften Plänen be— wirkt worden. Die Tabelle 48 b läßt erſehen, was in dieſer Beziehung an koſtſpieligeren (Moor- damm) Kulturen ausgeführt und geplant iſt. Wohl zu beachten bleibt der Umſtand, daß derartige Meliorationen neben dem Anlagekapital erhebliche jährliche Unterhaltungskoſten und Aufwendungen für künſtlichen Dünger, für Eggen, Nachſäen von Grasſamen u. ſ. w. erfordern. Einige geringe Mißerfolge ſind nicht ausgeblieben, da auf dieſem Gebiete überhaupt noch Erfahrungen geſammelt werden müſſen. Im Ganzen befriedigen aber die ſachlichen, wie die finanziellen Ergebniſſe, und oft hat das Anlagekapital ſich in den erſten Jahren mit 20% und darüber verzinſt. Für die Bevölkerung haben dieſe Anlagen anregend gewirkt und in dem Jahre der Futternoth 1893 einen beſonders ſchätzbaren Beitrag zu den Futtermitteln gewährt. Die mehrfach geäußerte Befürchtung einer Ueberproduetion an Gras und Heu hat ſich durchweg als grundlos erwieſen. Um raſcher mit dieſen Meliorationen vorgehen zu können, die namentlich in den Gegenden mit armem Sand— boden in volkswirthſchaftlicher Beziehung die lebhafteſte Förderung verdienen, iſt in neueſter Zeit das Streben dahin gerichtet, zunächſt ſolche Bruchflächen in Angriff zu nehmen, welche ſich ohne loſtſpielige Moordammkultur oder Deckung mit Sand in Wieſe umwandeln laſſen. Der Bezug des mineraliſchen Dunges für die fiskaliſchen Wieſen erfolgt durch Ver— mittelung der Deutſchen Landwirthſchaftsgeſellſchaft (Dünger-Kainit-Abtheilung). Auch die Forſt⸗ beamten, welche dies wünſchen, können ſich zur Beſchaffung des Düngers für ihre Dienſtgrundſtücke dieſer Bezugsquelle bedienen. Forſt⸗Nebenbetriebs-Anſtalten. 247 d) Sägemühleubetrieb. Einige in den Beſitz der Forſtverwaltung übergegangene Säge- und Mahlmühlen nutzt ee durch Verpachtung. Dagegen werden 3*) am Och befindliche fiskaliſche Sägemühlen in der Provinz Hannover, nämlich diejenigen zu Herzberg, (Oſterode) und Riefensbeck, ſeitens der Forſtverwaltung noch adminiſtrirt. Dieſelben verſchneiden mit Ausnahme der 1 5 neueren Grundſätzen umgebauten Mühle zu Herzberg ausſchließlich Fichtenbloche von 6 m Länge. Nach Maßgabe der Waſſerkraft und der maſchinellen Einrichtung ſind die Schneidewerke von ungleicher Werthe, bei den nöthig werdenden Umbauten wird aber dahin geſtrebt, die beſten Conſtructionen einzuführen. Dabei ſoll in Zukunft überall das Verſchneiden von Hölzern verſchiedener Längen ermöglicht werden, auch liegt es in der Abſicht, Kreisſägen mit den Werken zu verbinden. Jede Mühle ſteht unter einem Sägemühlenmeiſter, welcher der unmittelbare Untergebene des Oberförſters iſt, auf Kündigung angenommen wird und etwa 1800 % jährlich an Tantieme bezieht. Außerdem wird ihm freie Wohnung und etwas Pachtland gewährt. Die Mühlen haben ihren eigenen Etat und beziehen das Blochholz aus den Staatsforſten zu einem an die Forſtkaſſe zu zahlenden Preiſe, welcher dem wirklichen Werthe möglichſt entſpricht. Daneben werden gelegentlich auch Hölzer für Privatperſonen verſchnitten. Alle Ausgaben für Bloch-Ankauf und Anfuhr, Beſoldungen, Löhne u. ſ. w. beſtreitet die Sägemühlenkaſſe aus den durch Verſteigerung der Bretter ꝛc. erlöſten Einnahmen. Es wird nicht verkannt, daß der Sägemühlenbetrieb durch den Staat manche Unzuträglich— keiten mit ſich bringt. Die Ueberwachung iſt ſchwierig und die Verwaltung nicht frei von Schwer— fälligkeit. Dieſe Erwägung in Verbindung mit der Entwerthung der eingeſchlagenen Fichtenhölzer durch Abſchneiden eines oder mehrerer Blöcke von 6 m Länge haben dazu geführt, allmählich die Adminiſtration der Mühlen einzuſchränken und mit der Verpachtung vorzugehen. Dabei iſt mit aller Schonung der Arbeiterbevölkerung, der Blochfuhrleute u. ſ. w. verfahren worden. Dem Umſtande, daß bei dem von Zeit zu Zeit durch Windbruch und andere Schäden herbeigeführten verſtärkten Einſchlage an Fichtenholz in einem Waldkörper von etwa 56000 ha das Mittel vor— handen ſein muß, um das eingeſchlagene Holz ſo zuzurichten, daß es lange Zeit aufbewahrt und eine Verſchleuderung vermieden werden kann, die anderenfalls eine Folge der Ueberfüllung des Marktes ſein würde, iſt dadurch Rechnung getragen, daß die Mühlenpächter vertragsmäßig ver— pflichtet worden ſind, auf Verlangen des Fiskus jede beliebige Holzmaſſe für denſelben zu beſtimmten Preiſen zu verſchneiden. Hierdurch wird zugleich auch bei dem regelmäßigem Verlaufe des Holz— einſchlags die Forſtverwaltung von den jeweiligen Schwankungen des Holzmarktes unabhängiger und braucht einem etwaigen Sinken der Holzpreiſe nicht alsbald nachzugeben in der Beſorgniß, die Holzvorräthe durch Verzögerung des Verkaufes dem Verderben auszuſetzen. — Die Mühle zu St. Andreasberg, welche bei ihrer ungünſtigen Lage mit Verluſt arbeitete, iſt ſchon vor längerer Zeit aufgegeben und in ein Förſtergehöft verwandelt, die Zellbacher Sägemühle zu Clausthal iſt verkauft worden, während die Sägemühlen zu Oderhaus, Elend, Bramke und Hütſchenthal verpachtet find.**) Bezüglich der einſtweilen noch in der Verwaltung des Fiscus zurückbehaltenen oben⸗ genannten 3 *) Mühlen iſt die Verpachtung nur eine Frage der Zeit. Für jetzt liegt eine Schwierig— keit noch in dem Mangel an Gelegenheit, die Sägemühlenmeiſter anderweit unterzubringen, wenn die Selbſtverwaltung aufgegeben wird. Ueber den Umfang und die finanziellen Ergebniſſe des Sägemühlenbetriebes giebt die Tabelle 36 Auskunft. Die beiden Betriebsjahre 1891/92 und 1892/93 haben einen Reinertrag nicht mehr erzielt, wobei allerdings berückſichtigt werden muß, daß der angeſetzte Preis für die Bloche nicht als unbedingt zuverläſſig anzuſehen iſt. e) Baumſchulen und Forſtgärten. Neben denjenigen kleineren Saat- und Pflanz-Kämpen zur Erziehung von Holzpflanzen für den eigenen Bedarf und zum Theil auch für den Verkauf, welche in faſt allen Ober— förſtereien vorhanden ſind, beſteht gegenwärtig nur noch eine größere Baumſchule als beſondere Nebenbetriebsanſtalt der Forſtverwaltung in der Größe von 5,21; ha zu Glien in der Oberförſterei Mühlenbeck des Stettiner Bezirks, gegründet 1823. Für dieſe Baumſchule, deren Verwaltung der Oberförſter führt, iſt ein beſonderer Beamter aus der Zahl der dazu geeigneten ) Seit 1894 nur noch 2 ) Seit 1894 iſt auch die Sägemühle zu Oſterode verpachtet worden. 248 Staats⸗Forſtverwaltung. und vorgebildeten Forſtſchutzbeamten als Gärtner angeſtellt. Die beiden größeren Baumſchulen zu Chorin und Hannover verlieren ihre Eigenſchaft als beſondere Nebenbetriebsanſtalten noch im Jahre 1894. Die Zwecke, welche dieſe Baumſchulen zu erfüllen haben, nämlich als Lehr— mittel für den forſtlichen Unterricht zu dienen und Pflanzlinge für den eigenen Bedarf der Forſtverwaltung zu erziehen, ſowie die Nachfrage nach Wald-, Obſt- und Schmuckbäumen, Zier— und Obſtſträuchern durch Verkauf zu befriedigen, laſſen ſich auch durch die in ſehr vielen Ober— förſtereien vorhandenen größeren Pflanzgärten ohne die Weitläufigkeit einer geſonderten Buch— führung und Rechnungslegung erreichen, wie ſolche bei den eigentlichen Nebenbetriebsanſtalten nöthig iſt. Von dergleichen größeren Pflanzgärten ſind beſonders zu nennen diejenigen der Oberförſtereien Wirthy und Broedlauken. Auch die beiden Forſtakademien ſind mit umfangreichen, wohl ausgeſtatteten Forſtgärten verſehen, aus denen Pflanzenverkauf betrieben wird. Von Ebers— walde aus werden namentlich zahlreiche Pflänzlinge von fremden zur Anſiedlung in Preußen geeigneten Holzarten abgegeben. Von den im Jahre 1893/94 an Privatperſonen aus den Staatsforſten verkauften Pflanzen enthält die Tabelle 57 b eine Zuſammenſtellung. Bei Beſprechung der forſtfiskaliſchen Baumſchulen muß auch des Clever Thiergartens Erwähnung geſchehen. Es iſt dieſes eine aus der Mitte des 17. Jahrhunderts herrührende Anlage zur Verſchönerung der Stadt Cleve und deren Umgegend, beſtehend aus Waldpartien, Parks, Gärten, Alleen und Waſſerkünſten in Verbindung mit einem Geſundbrunnen, deſſen Waſſer als ein dem Schwalbacher und Spaa'er Brunnen ziemlich gleichkommendes Heilmittel bezeichnet wird. Die in zwei Haupttheilen öſtlich und weſtlich der Stadt liegende Fläche umfaßt 395 ha, wovon 289 ha als Wald bewirtſchaftet, etwa 106 ha zu Park- und Gartenanlagen, Wegen ꝛc und zu einer Baumſchule, welche Obſtbäume und Zierſträucher ꝛe zum Verkaufe bringt, verwendet werden. Eine Allerhöchſte Cabinetsordre vom 6. April 1822 beſtimmt, daß im Intereſſe der Stadt Cleve dieſe Anlage dauernd beſtehen bleiben ſoll, und die Erträge, ſo weit erforderlich, zu ihrer Unterhaltung zu verwenden ſind. Ein ähnliches Verhältniß beſteht für das Eichholz bei Arnsberg von etwa 27 ha Größe. Nach dem Etat für 1894/95 beträgt für den Thiergarten zu Cleve und das Eichholz zuſammen die Einnahme 21000 A, die ſächliche Ausgabe 13000 AM. Der- ſelben treten aber die perſönlichen Ausgaben noch hinzu. Angeſtellt ſind für den Thiergarten in Cleve ein verwaltender Beamter (zur Zeit ein Forſtaſſeſſor) und zwei Thiergartenförſter. 15. Natural: und Geld⸗Ertrag der Staatsforſten. a) Matural-Ertrag an Holz. a. Holzmaſſen-Ertrag im Allgemeinen. Für die nachfolgenden Erörterungen iſt voraus zu erwähnen, daß in Beziehung auf den Holzeinſchlag unterſchieden wird nach Maßgabe der Verfügung vom 1. October 1875: A. In Bezug auf die Baumtheile: 1. Derbholz, d. h. alles oberirdiſche Holz von mehr als 7 em Stärke, einſchließlich der Rinde gemeſſen, jedoch mit Ausſchluß des bei der Fällung am Stocke bleibenden Schaftholzes; 2. Nichtderbholz, d. h. alles übrige Holz, und zwar: a) Reiſigholz, d. h. alles oberirdiſche Holz bis zu 7 em Stärke, b) Stockholz, d. h. die unterirdiſche Holzmaſſe und der beim Fällen des Stammes an den Wurzeln verbleibende Theil des oberirdiſchen Holzes; B. In Bezug auf die Gebrauchsart: 1. Bau- und Nutzholz: a) Langnutzholz, 5) Schichtnutzholz und ce) Nutzrinde. 2. Brennholz: a) Scheitholz, über 14 em am oberen Ende ſtark, Knüppel, (Prügel-)Holz, über 7 und bis 14 em am oberen Ende ſtark, ec) Reiſig, bis 7 em am unteren Ende ſtark, d) Brennrinde, e) Stockholz. Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforſten. 249 Das Langnutzholz wird nach Länge (in geraden Decimetern) und Mittelſtärken (in ganzen Centimetern, der Regel nach mit der Rinde) vermeſſen und cubiſch berechnet und der Inhalt in Feſtmetern mit 2 Decimalſtellen angegeben. Die Aufarbeitung des Schichtnutzholzes und des Brennholzes erfolgt in Raummetern. Der Feſtgehalt wird für Schichtnutzholz, Scheit- und Knüppelholz mit 0,7, für Stockholz und ausgeknüppeltes Reiſig (I, Klaſſe) mit 0%, für anderes Reiſig mit 0,2 des Raumgehaltes in Rechnung geſtellt. Ausnahmsweiſe geſchieht die Aufarbeitung des Reiſigs in Wellenhunderten, für welche der Feſtgehalt durch beſondere Unterſuchungen er— mittelt wird. Bei der Altrinde gilt der Satz: 1 Raummeter — 0, Feſtmeter und 1 Doppel- Centner zu 100 kg = 7/15 fm; bei der übrigen Rinde: 1 Raummeter — 7, Doppel-Centner und 1 Doppel-Eentner zu 100 kg —= 715 fm. Die gemeinſchaftliche Einheit für alle Holzerträge iſt hiernach das Feſtmeter. Der Abnutzungsſatz (Jahres⸗Etat) für die Geſammtfläche des zur Holzzucht beſtimmten Bodens von 2464750 ha Staatswald mit Einſchluß von 1503 ha dem Staate antheilig ge— hörigen Waldungen beträgt laut Budget für 1894/95 gegenwärtig: 6200813 fm controlfähiges, 2110269 - nicht controlfähiges Material, zuſammen: 8311082 fm. Unter dem nicht controlfähigen Material befinden ſich 54410 km Derbholz vom Nieder— walde und Unterholze des Mittelwaldes, für welches keine Material-, ſondern lediglich eine Flächencontrole ſtattfindet. Hiernach ſind für das ha abzunutzen: 2,52 km controlfähiges, 0,88 - nicht controlfähiges Material, 3,3 fm im Ganzen. Der vorſtehende Geſammtabnutzungsſatz zerlegt ſich laut Tabelle 37 b Spalte 4 bis 6 in 6255223 fm Derbholz -= 2055859 = Stod- und Reiſigholz, Zuſammen 8311082 fm, wonach jic eine Abnutzung ergiebt für das ha an Derbholz von 2,4 fm Stock- und Reiſigholz von 0,83 - im Ganzen 3,37 fm. Es iſt hierzu jedoch zu bemerken, daß die Zahl für das Reiſer- und Stockholz nicht den wirklichen Ertrag der Forſten an dieſen Sortimenten angiebt, ſondern nur denjenigen Theil des— ſelben, der nach durchſchnittlicher Berechnung zur Verwerthung durch die Forſtkaſſe gelangt, ſo daß alſo namentlich Alles, was die Servitutberechtigten und die zur Raff- und Leſeholz und Stockholz-Nutzung zugelaſſenen Perſonen (Heidemiether) aus dem Walde entnehmen, unter obigen Zahlen nicht einbegriffen iſt. Es ſind daher die Angaben über die Reiſer- und Stockholzerträge und die Zahlen des Geſammtertrages an Derb-, Reiſer- und Stockholz nicht geeignet, um darauf ganz zuverläſſige Urtheile über das Ertragsvermögen zu gründen oder aus Vergleichungen dieſer Zahlen in den einzelnen Bezirken und mit den Ertragsangaben aus anderen Staaten Schlüſſe zu ziehen. Die Zahlen über die Derbholzerträge bieten hierzu einen zuverläſſigeren Maßſtab. Wie der Abnutzungsſatz für jeden einzelnen Bezirk ſich nach dem Budget für 1594/95 ſtellt, läßt die Tabelle 37 b erſehen, während Tabelle 37a den betreffenden Nachweis für das Rechnungs— jahr 1882/83 enthält. Ferner ſind unter Berückſichtigung der ſeit dem 1. April 1893 (an welchen Zeitpunkt das Budget für 1894/95 ſich anſchließt) fertig geſtellten Abſchätzungswerke die Nachweiſungen 37 d und 37e gefertigt. Erſtere ergiebt, nach Regierungsbezirken geordnet, die Ab— nutzungsſätze für jede einzelne Oberförſterei, mit Ausſchluß jedoch der neu gebildeten Oberförſtereien Koſten und Laska, für welche beſondere Abnutzungsſätze noch nicht feſtgeſtellt ſind. Die desfallſige v. Hag en, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 32 250 Staats-Forſtverwaltung. Zuſammenſtellung für den ganzen Staat, nach Bezirken geordnet, enthält die Tabelle 376. Nach dieſer beträgt im Durchſchnitt ſämmtlicher Staatsforſten die Abnutzung für das ha 2, fm Derbholz 0,88 fm Stock- und Reiſigholz und 3,10 fm im Ganzen. Gegen das Bud— get 1882/83, welchem eine Ab— nutzung von 223 = - Omar 2 - - a er - zu Grunde liegt, ergiebt ſich ein Mehr von 0% fm Derbholz 0, fm Stock- und Reiſigholz und 0% fm im Ganzen, was auf der geſtiegenen Ertragsfähigkeit und dem ausgedehnteren Durchforſtungsbetriebe beruht. Die niedrigſte Derbholzabnutzung haben nach Tabelle 37 die Regierungsbezirke Osnabrück einſchließlich Aurich mit 1,2 fm, Lüneburg mit 1 fm und Danzig mit 1% fm. In den erſtgenannten Bezirken find die neuen Aufforſtungen bei geringen Altholzvorräthen ausſchlag— gebend, für Danzig werden vermuthlich die ferneren Taxations-Reviſionen die Zuläſſigkeit einer Erhöhung der Abnutzung ergeben. Die höchſte Derbholz— Abnutzung haben Breslau mit 3,8 fin, Erfurt mit 3,6 fm, Münſter mit 3,5 fm, Hildesheim mit 3,3 fm, Liegnitz mit 33 fm, Oppeln mit 3, fm, Hannover mit 3,2 fm und Stettin mit 3, En Erhebliche Altholzvorräthe bezw. ausgedehnte Fichtenbeſtände mit ihrem hohen Materialertrage und günſtige Bodeuverhältniſſe ſind für dieſe hohen Erträge maßgebend. Im Uebrigen bewegt ſich die Abnutzung zwiſchen 2 und 3 km. Zur Vergleichung folgt die Aufführung der Abnutzungsſätze im Anhalt an das Budget für „83. Danach hatten Abnutzungsſätze zwiſchen 1 und 2 fm Derbholz für das ha die Bezirke: Bromberg (1,62), Danzig (1,60), Cöln (12), Magdeburg (1,55), Poſen (1,88), Caſſel (I,ss), Köslin (1,95), Liegnitz (1,95); zwiſchen 2 und 2 fm: Potsdam (2,12), ee a. O. (2,1), Merſeburg (2,16), Düſſeldorf (2,17), Aachen (2,15), Schleswig (2,19), Arnsberg (2,26), Marienwerder (2,25), Gumbinnen (2,20), Minden (2,10), Coblenz (2,5), Wiesbaden (2,17), Königsberg (2,1); zwiſchen 2,5 und 3 fm für t das ha: Provinz Hannover (2,51), Regierungsbezirk Stralſund (2,5), Trier (2,9), Stettin (2,75); zwiſchen 3 und 3, fm für das ha: Oppeln (3,05), Münſter (3,14), Erfurt (3,22), Breslau (3,50). Wird der Geſammtabnutzungsſatz (alſo mit Einſchluß von Stock- und Reiſigholz) berück— ſichtigt, jo behalten gegenwärtig Aurich und Osnabrück mit 1,s fm, dann Lüneburg und D Danzig mit 2, fm den unterſten Platz, und es ſchließen ſich Köslin mit 2,7 km und Poſen mit 2, fim an. Die höchſten Abnutzungsſätze zeigen Münſter mit 5 km, Erfurt mit 5 km, Breslau mit 4,7 km, Hannover mit 4, fm, Liegnitz mit 4, kim, Düſſeldorf mit 4, fm, Minden mit 4, km, Wies— baden mit 4,2 km, Hildesheim mit 4,2 fm und Oppeln mit 4,ı km. Hauptſächlich die Abſatz— fähigkeit für Stock- und Reiſigholz, demnächſt die Beſtandesverhältniſſe ſind für die Unterſchiede der Derbholzabnutzung und der Geſammtabnutzung maßgebend. Die Tarationsreviſionen haben in der Regel die Zuläſſigkeit einer Erhöhung des Abnutzungs— ſatzes ergeben. Daraus erklärt ſich die allmälige Steigerung der in den einzelnen Budgets an— gegebenen Geſammtabnutzung. Dieſelbe beträgt nach dem Staatshaushaltsetat für Controlfähiges Nicht controlfähiges Material (fm) 1882 1877 SEIN 1661111 1879/80 14993847 1714027 1881/28 l 1825631 1882/83 5360666 1859197 Hiernach hat ſich der Geſamm ahne in den Jahren 1877/78 bis 1882/83 um 14% % in Betreff des controlfähigen Materials verſtärkt, was auf eine durchſchnittliche jährliche Steigerung von 2, % führt. Bei dem nicht controlfähigen Material ergiebt ſich eine etwas größere, aber annähernd gleiche Erhöhung. Für das Jahr 1894/95 weiſt das Budget an eee Material 6200813 fin, an nicht controlfähigem 2110269 bim nach oder für die Dauer der letzten 12 Jahre eine Steigerung um 15% bezw. 13,5 d. h. eine jährliche durchſchnittliche Steigerung von 1, bezw. 1,1%. Mit ee en Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforſten. 251 den Schlußzahlen der Tabelle 37d ſtimmen obige Zahlen nahezu überein. Der Derbholzbetrag iſt nach letzterer etwas größer, die Stock- und Reiſigholzmenge etwas geringer. Die erfreuliche Erſcheinung einer zuläſſigen geſteigerten Abnutzung iſt eine Folge der außer— ordentlich conſervativen Wirthſchaft in früherer Zeit. Die Preußiſche Forſtverwaltung wurde hierzu veranlaßt durch den ungünſtigen Kulturzuſtand vieler Oberförſtereien, verbunden mit ſehr beſchränkten Kulturmitteln und mäßigen Holzpreiſen bei ſtarker Servitutbelaſtung. Nachdem ſich inzwiſchen alle dieſe Verhältniſſe günſtiger geſtaltet haben, und da der vortheilhafte Einfluß der großentheils beendeten Servitutfreilegung ſich zu äußern beginnt, erſcheint eine dem wirklichen Er— tragsvermögen möglichſt genäherte Abnutzung zuläſſig und geboten. Ueber die Grenzen ſtrenger Nachhaltigkeit wird indeſſen niemals hinausgegangen. Aus dem Abſchluſſe der Tabelle 37e er— giebt ſich, daß von der Geſammtabnutzung anſchlagsmäßig 60 % auf den Derbholzeinſchlag der Hauptnutzung des Hochwaldes (mit Einſchluß der geringen Beträge an Derbholzoberholz des Mittehvaldes und des Derbholzes vom Plenterwald) und 14% auf den Derbholzeinſchlag der Vornutzung im Hochwalde entfallen. Letztere iſt erheblich zu gering veranſchlagt. Von Intereſſe iſt ferner die Vertheilung des Abnutzungsſatzes auf die einzelnen Holzarten. Von der Haupt— nutzung an Derbholz des Hochwaldes zuzüglich des Oberholzes im Mittelwald und des Plenter— waldes entfallen auf Nadelholz 65%, Buchen 21%, Eichen 9% und Weichholz 7%. Tabelle 37a ſtellt den Iſteinſchlag des Wirthſchaftsjahres 1. October 1879/80 (Rechnungs— jahr 1. April 1880/81) für die einzelnen Bezirke und im Ganzen dem Abnutzungsſatz nach dem Budget für 1882/83 gegenüber. Darnach ergiebt ſich, daß bei einer etatsmäßigen Abnutzung für das ha von 2,25 fm Derbholz, 08 fm Stock- und Reiſigholz und 3,04 fm im Ganzen wirklich abgenutzt ſind 2,10 - z O%/, = 2 z „ 37 . z welches durch den Hieb nicht einmal völlig erreicht iſt, ſondern in einer vorſichtigen Schätzung ihre Erklärung. Der Regel nach liefern bei der Hauptnutzung im Hochwalde die zum Endhiebe gelangenden Abtheilungen Mehrerträge gegen die Schätzung, welche dem zuläſſigen Abnutzungsſoll hinzutreten und eine Abnutzung über den Abnutzungsſatz hinaus ermöglichen. Ein ähnliches Ergebniß liefert die Tabelle 37 b, in welcher der Abnutzungsſatz des Budgets für 1894/95 dem Iſteinſchlage des Rechnungsjahres 1892/93 gegenüber geſtellt iſt. Auch hier geht die wirkliche Abnutzung von 2% fm Derbholz, 0,ss fm Stock- und Reiſigholz und 3,56 fm Geſammteinſchlag über den budget— mäßigen Anſatz I 2,54 . 5 0,83 5 2 5 . = Br > = hinaus und zwar um . .. 0, fm Derbholz, 0% fm Stock- und Reiſigholz und O, fm Geſammteinſchlag. Der Mehreinſchlag findet weſentlich in einer Verſtärkung der Vornutzung ſeinen Grund, die bei den Betriebsregulirungen faſt ſtets zu gering veranſchlagt wird. In wie hohem Maße dies der Fall iſt, läßt die Tabelle 377 erſehen, in welcher der Iſteinſchlag des Rechnungsjahres 1892/3 im Ganzen und bezirksweiſe, getrennt nach Haupt- und Vornutzung (für den Hochwald), mit dem Controlbuchsſoll verglichen iſt. Während bei der Hauptnutzung eine Einſparung von 2197168 km ſtattgefunden hat, ergiebt ſich buchmäßig bei der Vornutzung ein Vorgriff von 3914674 fm, der aber thatſächlich nicht vorhanden iſt und in dem Nachholen früher unterbliebener Durchforſtungen ſeinen Grund hat. Die Tabelle 33a ergiebt die wirklich ſtattgehabte Materialabnutzung während der Wirth— ſchaftsjahre 1. October 1829/30 bis 1. October 1882/83 (Rechnungsjahr 1. April 1883/84). Ab- geſehen von einigen Störungen durch Windbruch und Raupenfraß ꝛc. ſtellt ſich heraus, daß vom Wirth— ſchaftsjahre 1835 ab die Abnutzung an Derbholz eine erhebliche Einſchränkung erfuhr, weil nach den vorſtehend bezeichneten Grundſätzen die damaligen Abnutzungsſätze als zu hoch erachtet wurden. Den tiefſten Stand erreichte die Derbholzabnutzung im Wirthſchaftsjahre 1. October 1841/42 mit 1,20 fm für das ha. Mit dem Jahre 1. October 1855/56 etwa beginnt — zunächſt in Folge des Nonnenfraßes in Oſtpreußen — eine Steigerung. Die höchſte Abnutzung weiſen ſodann die Jahre 1868/69, 1871/72 und 1875/76 wegen ſtattgehabter Windbrüche auf mit bezw. 2,55, 2, s und 2,81 fm Derbholz für das ha. Vom Jahre 1. October 1880/81 ab erſchien ſodann 325 252 Staats⸗Forſtverwaltung. 292 eine dauernde Verſtärkung des Einſchlages zuläſſig. Die Tabelle 38 b läßt die entſprechenden Zahlen für die Zeit vom Wirthſchaftsjahr 1883/84 ab bis zum Wirthſchaftsjahr 1891/92 erſehen. Die Abnutzung an Derbholz hat für das ha vom Wirthſchaftsjahr 1879/80 ab geſchwankt zwiſchen 2, fm (Wirthſchaftsjahr 1882/83) und 3% fm (Wirthſchaftsjahr 1888/89). Die zahlreichen Schädigungen, von denen die Staatsforſten im Laufe der Zeit heimgeſucht worden find, haben im Ganzen die Ertragsfähigkeit dauernd nicht vermindert; auf Einſparung der etwa entſtandenen Ueberhiebe iſt ſtets rechtzeitig Bedacht genommen worden. Selbſt der Nonnenfraß in den Fichtenbeſtänden der Provinz Oſtpreußen mit dem darauf folgenden Borkenkäferfraße hat keine ſo ungünſtigen Nachwirkungen gehabt, als anfänglich befürchtet werden mußte. Während in den Staatsforſten Oſtpreußens im Wirthſchaftsjahre 1855 eingeſchlagen wurden 665274 fm Derbholz, machte der Raupenfraß eine Verſtärkung des Einſchlages nöthig im Rechnungsjahre 1856 auf.. 1598073 fm, - : 187 & 1414063 = - > 1858 = 1447475 - - 1359 = 1138735 = - 600 IH IR IDEE - a ee re = = 18 11 - z 1803, 2 PHASE - - 864 he ee In den folgenden Jahren ſank die Abnutzung, und zwar im Rechnungsjahre 1865 uf . . .. 769703 fm, - - 1866 = ĩ][ũ̃ 9698 - z 1367 - „„ m HoVdAsze Von da ab kann fie für die Provinz in ihrer Geſammtheit wieder als normal bezeichnet werden. Im Rechnungsjahre 1878/79 hat fie betragen . . 858319 km, = 1879/80 = = 873950 = . . 1880/81 = - z .. 964456 = - - 1892/93 = - - .. 1050997 = Das rasche Anfliegen von Weichhölzern und der üppige Wuchs derjelben auf den entſtandenen Blößen hat weſentlich dazu beigetragen, die Nachwehen des Raupenfraßes zu mildern. Wird für die geſammten Staatsforſten nach dem Durchſchnitt der 9 Wirthſchaftsjahre 1883 bis 1893 eine Abnutzung an Derbholz von 2, fm für das Jahr und ha der Rechnung zu Grunde gelegt, und kommen hiervon 27, ⅝ für die Vornutzungen in Abzug (von der Derbholzabnutzung im Hochwald allein betragen fie 27% und von der Hauptnutzung des Hochwaldes 37/9), jo entſpricht die Abnutzung in den Staatsforſten nach den Angaben der Schwappach 'ſchen Tafeln über Wachsthum und Ertrag normaler Kiefernbeſtände faſt genau der IV. Güteklaſſe für die Kiefer in der norddeutſchen Tiefebene, vorausgeſetzt, daß für Unvollkommenheit der Beſtände noch weitere 10% von den Anſätzen der Tafeln in Abzug gebracht werden. Gegen die IV. Buchen- bodenklaſſe ſteht der Ertrag erheblich zurück. Die Abnutzung iſt demnach im Verhältniß zur Durchſchnitts- Bonität als eine mäßige und über das Ertragsvermögen keinesfalls hinausgehende zu bezeichnen. Ein Vergleich mit der Abnutzung in den Staatswaldungen anderer deutſcher Staaten er— giebt Nachſtehendes: Im Wadel 1879/80 ſind für das ha abgenutzt in: Sachſen .. Aa; Im Derbholz, 1, fm Stock- und Reiſigholz, 6,%8 fm im Ganzen, Württemberg. . 46 1721 5,2 * . Heſſen 88 178 a 517 Baden . . * . . 3,0 0 l 714 4,5 Babernn 98 O,s . 3, Preußen 2. Od : . 3 3,34 Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforſten. 253 ferner in Sachſen i. J. 1892 . . 45 fm Derbholz, 1 fm Stock- u. Wee 6,15 fin im Ganzen, Württemberg i. J. 1892/93 — da « - Ir - : 5,85 5 Heſſen i. 5 189% % an 2 z l,os = 5 i 9 Boden 18d Ag - 1,16 = nr - 5,0 > Bayern i. J. Kell se 4,67 = z 06 z 2 - Ds Mecklenb.- Schwer. 5 5 1891/92 1 z 5 une - 4,26 Preußen 15 J. 1892/93 . 28 ⸗ z O,ss = z = 3,86 ⸗ Es folgt hieraus, daß Preußen unter den genannten Staaten die niedrigſte Stelle bezüglich der Materialabnutzung einnimmt, was in der durchſchnittlich geringen Ertragsfähigkeit ſeines Waldbodens und den zahlreichen Schädigungen, welchen die Preußiſchen Forſten ausgeſetzt ſind, ſeine Begründung findet. Am meiſten nähert ſich die Derbholz-Abnutzung in den Preußiſchen Staatsforſten der— jenigen der Heſſiſchen, bleibt gegen dieſe aber immer noch um O,s fm für das Jahr und ha zurück. Der Ertrag von Reiſer- und Stockholz in Preußen, welcher für die Forſtkaſſe zur Verwerthung gelangt iſt, hat ſich nach Tabelle 384 Spalte 12 von dem niedrigſten Satze von 0,1 fin Durchſchnittsabnutzung für das ha des Jahres 1834/35, bis zu 0% fm im Jahre 1879/80, alſo im Verhältniß von 100 zu 448 erhöht, und im Jahre 1875/76, allerdings bei verſtärkter Abnutzung, ſogar 1,06 km betragen. Der jährliche Reiſerholzertrag iſt vom Wirthſchaftsjahre 1834/35 mit 313836 fm bis 1866/67 auf 783526 „ Einſchluß der neuen Provinzen) von 1867/68 mit 1442984 - bis 1879/80 auf 1821917 - hat ſich ſeitdem aber wieder vermindert und 1891/92 nur 1769533 - betragen, wonach obige Verhält— nißzahl ſich ändert auf 100:123 alſo wie 100: 251, und (mit demnach wie 100: 126 geſtiegen, Der Stockholzertrag iſt vom Wirthſchaftsjahre 1834/35 mit 101954 fm bis 1866/67 auf 289946 - oder wie 100: 284 geſtiegen. Die im Allgemeinen ſtattgehabte erhebliche Zunahme des Reiſer-Ertrages überhaupt und des Stockholz-Ertrages bis 1867 bei einer bis dahin nur 15% betragenden Erhöhung der Derbholz— abnutzung beruht hauptſächlich in der größeren Ausdehnung des Stockholzrodens, in der günſtigeren Geſtaltung des Abſatzes für das früher noch in manchen Gegenden faſt gar nicht verkäufliche, ſpäterhin aber der Regel nach verwerthbar gewordene Reiſerholz und zum Theil in dem Umſtande, daß die Berechtigungen zur Stockholznutzung und auf Reiſerholz inzwiſchen zum großen Theile abgelöſt find, und daß daher der früher den Berechtigten zufallende Theil dieſer Sortimente für Rechnung der Forſtkaſſe verwerthet, alſo auch deſſen Naturalertrag in der Rechnung vereinnahmt wird. Leider kann vom Jahre 1867/68 ab eine weitere Steigerung der Stockholzausbeute im Allgemeinen nicht nachgewieſen werden. Dieſelbe hat 1867/68 noch 449232 fm betragen, 1882/83 dagegen nur 341953 fm. Der Grund dieſer unerfreulichen Erſcheinung iſt vorzugsweiſe in dem Wettbewerb der Mineralkohle, den geſtiegenen Werbungskoſten ſowie darin zu finden, daß die Theerſchwelerei in Folge ausländiſchen, namentlich nordamerikaniſchen Wettbetriebes zurückgegangen iſt. Die Tabelle 38 b weiſt ferner in Spalte 6 von 1883/84 ab ein erhebliches Schwanken des Stockholz— ertrages nach. Derſelbe ſteigt im Wirthſchaftsjahre 1883/84 noch einmal auf 405 723 fin, erreicht aber 1890/91 den ſeit 1862/63 nicht dageweſenen niedrigen Stand von 276230 fm. Das folgende Jahr 1891/92 weiſt 329 356 fm auf, ergiebt alſo gegenüber 1867/68 mit 449232 fm ein Sinken im Verhältniß von 100: 73. Der Rückgang der Stockholzausbeute muß um ſo mehr beklagt werden, als ein weſentlicher Theil der Holzerzeugung hierdurch dem National— einkommen entzogen wird und die bezügliche Gelegenheit zur Arbeitsverwerthung unbenutzt bleibt. 3. Verhältniß des Stock- und Reiſigholzes zum Derbholz. Nutzholzausbeute. Ertrag an Rinde. Nach Vorſtehendem hat ſich das Verhältniß zwiſchen dem Derbholz- und dem Stock- und Reiſerholzertrage nach und nach weſentlich geändert. 254 Staats-Forſtverwaltung. Während im Wirthſchaftsjahre 1829/30 auf 100 fm Derbholz nur 3 fm Stockholz und 12 fm Reiſerholz kamen, iſt dieſes Verhältniß nach Tabelle 38 2 geſtiegen: im Jahre 1839/40 auf 6 bezw. 15, „ 184% 0 8m 2 aß: e 1864/65 9 224, z 1867/68 = 9 = 30. Das Jahr 1874/75 weiſt (mit Einſchluß der neuen Provinzen) beim Reiſig den Höchſt— betrag mit 40, beim Stockholz dagegen wieder einen Rückgang auf 8 nach; 1879,80 bleibt dieſe Zahl beim Stockholz dieſelbe, beim Reiſig hat ein Sinken auf 32 ſtattgefunden. Daſſelbe fett ſich nach Tabelle 38 b auch weiterhin fort. Nach Spalte 24 daſelbſt ſinkt die Stockholzausbeute bis zum Wirthſchaftsjahr 1891/92 auf 4,2 %s, diejenige des Reiſigs auf 25,8 %. Es iſt nicht ohne Intereſſe, die Aenderung des Verhältniſſes zwiſchen dem Derbholz und dem zur Verrechnung gelangten Stock- und Reiſerholze für die einzelnen Bezirke zu verfolgen. Die Tabelle 39 enthält die desfallſige Zuſammenſtellung. Aus derſelben iſt erſichtlich, daß die Stockholzausbeute am höchſten iſt in den Regierungs— bezirken Poſen mit 10%, Potsdam, Bromberg, Breslau mit je 8%, Erfurt mit 7% und Marien— werder, Frankfurt a. O., Liegnitz, Oppeln, Magdeburg und Merſeburg mit je 6% vom Derbholz— einſchlage. Gar kein Stockholz wurde 1892/93 in den Bezirken Münſter und Cöln gewonnen. Demnächſt wieſen den geringſten Procentſatz auf: Aachen mit 0,01%, Trier mit 0,1%, Köslin, Stralſund, Schleswig, Lüneburg, Minden, Wiesbaden und Coblenz mit je 1%. Der Weſten mit ſeinen überwiegenden Laubholzbeſtänden und der daſelbſt beſtehenden natürlichen Verjüngung und einem reichlicheren Antheil an Mittel- und Niederwald liefert die geringſte Stockholzausbeute. Auch iſt in den Gebirgsforſten an ſteilen Hängen die Rodung öfter unthunlich. Dazu kommen hohe Tagelöhne und der Wettbetrieb der Steinkohle. Ganz auffällig iſt der Rückgang der Stockholzausbeute für Erfurt ſeit 1880/81 von 21 auf 7% und für Magdeburg von 20 auf 8 %. Einigen Einfluß hat namentlich in den Fichtenrevieren von Erfurt der Umſtand geäußert, daß die Stöcke nicht mehr in der früheren Höhe belaſſen, ſondern tiefer abgeſchnitten werden. Den Höchſtbetrag des Prozentſatzes von Reiſig zeigen die Bezirke Cöln mit 64% vom Derbholzeinſchlage, Caſſel mit 60%, Osnabrück (und Aurich) mit 59%, Wiesbaden mit 56%, Düſſeldorf mit 53%, Coblenz mit 51% und Aachen mit 50%. Die niedrigſten Sätze ergeben ſich für Stettin mit 10%, Frankſurt a. O. mit 12%, Königsberg mit 13%, Oppeln mit 14%, Breslau mit 15%, Potsdam mit 16% und Liegnitz mit 19%. Umgekehrt wie beim Stockholz zeigen beim Reiſig im Allgemeinen die Weſt-Provinzen die höchſten, die Oſt-Provinzen die niedrigſten Erträge. Das dort vorherrſchende Laubholz mit höherem Reiſigwerth und die häufiger auftretenden Betriebsformen des Mittel- und Niederwaldes ſind die weſentlichſte Urſache hiervon. Daneben kommt für einzelne Bezirke das Vorwiegen der jüngeren Altersklaſſen mit großen Durchforſtungs-Erträgen an Reiſig in Betracht. Beſonders bemerkenswerth iſt der Rück— gang der Reiſigausbeute im Regierungsbezirk Stralſund von 107% im Jahre 1868 auf 36% im Jahre 1891/92, ferner in Magdeburg von 97% im Jahre 1865 auf 40%, in Arnsberg von 69% auf 27 %%, in Coblenz von 100 % auf 51%, in Cöln von 129% auf 64%. Preisermäßigung des Holzes in Verbindung mit erhöhten Werbungskoſten ſind hier die Haupt— urſachen der verminderten Nachfrage nach Reiſig, woneben auch die fortgeſchrittene Umwandlung des Mittelwaldes in Hochwald ihre Wirkung äußert und die zur Verfügung ſtehende Reiſigmenge herabmindert. Die Nutzholzausbeute, welche für den Ertrag der Forſten überwiegend von Einfluß iſt, hat ſich ſeit dem Wirthſchaftsjahre 1829/30 von 19, des geſammten Derbholzeinſchlags auf 29% im Jahre 1879,80 und auf 46, im Wirthſchaftsjahre 1891/92 (Rechnungsjahr 1892/93) erhöht. Wie ſich der Nutzholzertrag in den einzelnen Jahren von 1829/30 bis 1882/83 geſtellt hat, iſt aus den Spalten 6 und 7 der Tabelle 384 und von da ab bis 1891/92 aus Tabelle 380 Spalte 2 bis 4, 21, 22 und 28 bis 30 zu erſehen. Hiernach ergiebt ſich im Ganzen eine Steigerung von 19, % der Derbholzmaſſe im Wirthſchaftsjahre 1829,30 auf 21, ⸗ - 4 1834/35 22,5 - 1839/40 24,8 ö - 1544/45 25, . . E = 1849,50 277 e z E z . 1854/55 — . A«ñ ß ]ꝗaůr um ²˙⁰ ²Xmvwuß nn Natural und Geld-Ertrag der Staatsforſten. 9 OL O auf 28,3% der ‘ e im befke jahre 1859/60 = 31, z = 1564/65, 1866/67 ſank das Nutzholzprocent auf 29. Der Hinzutritt der neuen Provinzen hat auf daſſelbe keinen weſentlichen Einfluß geäußert. 1867/68 betrug der Procentſatz 291. Er ſank 1871/72 auf 25%, erreichte 1873/74 mit 34,0 einſtweilen den Höhepunkt, ging 1876/77 auf 27, ¼ herab, hob ſich 1882/83 auf 38, %, 1887/88 auf 426% und erreichte den ſeither annähernd behaupteten Höchſtbetrag mit 46, %/o im Wirthſchaftsjahr 1889/90. Das ziemlich gleichmäßige Anſteigen des Nutzholzprocentes bis 1865 iſt theils aus der vermehrten Nachfrage nach Nutzholz und den nach und nach etwas verminderten Anforderungen der Käufer an die Beſchaffenheit des Nutzholzes, theils daraus hervorgegangen, daß die Wirth— ſchaft in manchen Revieren in beſſere Holzbeſtände vorgeſchritten iſt, überwiegend aber den auf Erweiterung des Nutzholzmarktes und auf ſorgfältigere Aushaltung des Nutzholzes gerichteten Bemühungen der Forſtverwaltung beizumeſſen. Die Erſchwerung der Holzeinfuhr durch erhöhte Schutzzölle ſeit dem Jahr 1885 (Reichsgeſetz vom 22. Mai 1885) hat die günſtige Wirkung gehabt, daß der Holzhandel ſich mehr dem inländiſchen Nutzholz zuwendete, wobei zugleich 5 Berückſichtigung berechtigter Wünſche der Holzhändler, durch Verkäufe in größeren Poſten, Ver⸗ öffentlichung der in Ausſicht ſtehenden Holzverkäufe vor Beginn des Einſchlages in einem be— ſtimmten Publikationsorgane den Händlern der Ankauf in den Staatsforſten zuſagender gemacht wurde. Nicht unerwähnt darf bleiben, daß die Verwendung großer Holzmaſſen, namentlich der geringeren Sortimente zur Holzſtoff- und Celluloſe-Bereitung (Deutſchland hat 600, Preußen 173, das Königreich Sachſen 247 derartiger Fabriken) und zu Grubenholz (der Bezirk des Oberbergamtes Dortmund verbrauchte 1892 1075529 fm Grubenholz) zur Steigerung der Nutzholzausbeute weſentlich beigetragen hat. Beſonders erfreulich iſt die Steigerung der Ausfuhr geringeren Kiefern-Grubenholzes, das lediglich den Durchforſtungen entnommen wird, nach Eng— land. Der desfallſige Export läßt ſich aber noch erheblich ſteigern und auf dem Waſſerwege hoffentlich auch auf Belgien und Frankreich ausdehnen. Für die in der Nähe von Flüſſen und Canälen belegenen Forſten würde hierdurch eine weſentlich beſſere Verwerthung des Durchforſtungs— holzes zu erreichen ſein. Je nachdem die angegebenen Urſachen in den einzelnen Bezirken mehr oder weniger zu— ſammengewirkt haben und zu verſchiedenen Zeiten mehr oder weniger hervorgetreten ſind, hat ſich der Prozentſatz der Nutzholzausbeute bezirksweiſe verſchieden geſtaltet. Die Tabellen 40 und 37 laſſen hierüber das Nähere für die Zeit bis 1880, bezw. von da ab erſehen. Im Beſonderen iſt dazu Nachſtehendes zu bemerken: Für einige Regierungsbezirke ergab ſich nach dem Jahr 1834/35 ein Rückgang des Nutz— holzprocentes als Folge des eingetretenen Wegfalls der Nutzholztantieme. Durch Verordnung vom Jahre 1825 war beſtimmt, daß von allem verkauften Bau- und Nutzholze für 3 % Kauf— geld 10 ½ Tantieme erhoben, und daß dieſe Tantieme zu Remunerationen für die Forſtbeamten verwendet werde, welche auf Erhöhung des Nutzholzverkaufes mit Erfolg hingewirkt hatten. Das Gefährliche dieſer Einrichtung wurde im Laufe der Zeit mehr und mehr anerkannt, und ſie wurde daher ſpäterhin beſeitigt. Anormale Zahlen zeigt das Nutzholzprocent in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen während der Periode des Raupenfraßes. Dies erklärt ſich aus dem Umſtande, daß bei der Verwerthung großer Maſſen des von Inſecten getödteten Holzes verhältnißmäßig weniger Nutzholz ausgefallen iſt, als bei regelmäßigem Betriebe. Während im Jahre 1855 vor Ein— tritt des Raupenfraßes das Nutzholzprocent ſich geſtellt hatte für Königsberg auf 26 und Gumbinnen 19, % hat es betragen 1856 = = 15% - = 26,0 > 1857 - - 234% 0 1858 . ee - 34, 1859 . - 2 0% % - 33, 1860 „ > 20% 2 Se 1861 7 . = 26, = 7 27,3 = 1862 = - le . Dane 1865 = - - 14, = 16,5 > 1864 - - 161 = > 31 - 1865 „ = „15,2 z 13,9 = 256 Staats-Forjtverwaltung. Je mehr in den letzten Jahren des Raupenfraßes das Inſektenfraßholz an Güte verlor, um ſo geringer wurde die Nutzholzausbeute. Wird der Nutzholzprocentſatz des Wirthſchaftsjahres 1879/80 mit dem Durchſchnitte der 5 Wirthſchaftsjahre 1860/61 bis 1864/65 verglichen, jo ergiebt ſich eine erhebliche Steigerung für Königsberg, Poſen, Liegnitz, Erfurt, Weſtfalen und Coblenz, ein namhafter Rückgang für Weſtpreußen, Brandenburg, Köslin, Stralſund, Magdeburg, Düſſeldorf und Trier. Von weſentlichem Einfluß auf letzteres Ergebniß iſt die verſtärkte Einfuhr fremden Holzes geweſen. Der Ueberſchuß der Einfuhr über die Ausfuhr iſt nach Tabelle 7a und b für Deutſchland be— rechnet im Jahre 1870 auf 20385147 Doppelcentner, 1880 auf 9622185 Doppelcentner, 1887 auf 18373937 und 1893 auf 29456766 fm Doppelcentner. Vor Beſeitigung der Holz— zölle im Jahre 1865 überſtieg die Ausfuhr in einzelnen Jahren die Einfuhr. Wird der Theil des Ueberſchuſſes der Einfuhr, welcher auf Preußen fällt, lediglich nach dem Verhältniß der Einwohnerzahl Preußens zum Deutſchen Reich veranſchlagt, ſo ergeben ſich folgende Zahlen: für 1878 12373784, für 1880 5858635 Doppelcentner, für 1886 8378602 Doppelcentner und für 1893 17779515 Doppelcentner. Rechnet man dieſe Gewichtszahl auf fm um, jo er— geben ſich 2963253 km, d. h. faſt die Hälfte des Abnutzungsſatzes an Derbholz für die Preußiſchen Staatsforſten. Die höchſte Nutzholzausbeute zeigen 1879/80 die Bezirke Liegnitz (Grubenholz) mit 54% und Münſter mit 51,0%, die niedrigſte Wiesbaden, Schleswig und Caſſel (Buchenwaldungen) mit 13% bezw. 15, und 16,5%, ſowie Stralſund mit 17%. In letzterem Bezirke macht ſich die Verdrängung des Eichenholzes durch das Eiſen beim Schiffsbau in empfindlicher Weiſe fühlbar. Im Wirthſchaftsjahre 1891/92 (Rechnungsjahr 1892/93) mit einer Geſammt-Nutz⸗ holzausbeute von 46% nimmt die erſte Stelle ein (Spalte SO der Tabelle 376), Düſſeldorf mit 84% gegen 31 im Jahre 1879/80, dann folgen Liegnitz mit 74%, Cöln mit 73%, Oppeln mit 72%, Stade und Osnabrück (und Aurich) mit 64%, Aachen und Breslau mit 58 %, Erfurt mit 57%, Potsdam und Lüneburg mit 56%. In letzter Reihe ſtehen Wies— baden mit 23%, Trier mit 25%, Schleswig und Stralſund mit 33%, Caſſel mit 35%, Köslin mit 36%. Die auf dieſe großen Unterſchiede einwirkenden Umſtände ſind mannigfacher Art. Reiche Induſtriegegenden (Düſſeldorf, Cöln) und werthvolle Fichtenbeſtände (Liegnitz, Oppeln) wirken auf Erhöhung, nutzholzarme Buchenbeſtände (Wiesbaden, Trier, Schleswig) auf Er— mäßigung des Nutzholzprocentes. Immerhin iſt in einer Zahl von Bezirken eine Steigerung der Nutzholzausbeute noch anzuſtreben. Das Geſammtergebniß darf aber als ein ſehr zufrieden— ſtellendes bezeichnet werden. Von Intereſſe dürfte es ſein, die Nutzholzprocente für die Geſammtheit der Preußiſchen Staatsforſten mit denen einiger anderer Staaten zu vergleichen. Eine desfallſige Zuſammen— ſtellung enthält Tabelle 41. Hiernach iſt Preußen ſeit 1870 von Bayern in Betreff der Nutzholzausbeute überflügelt worden, hat 1889 und 1890 gleiche bezw. größere Procentſätze erreicht, iſt aber 1891 wieder hinter Bayern zurückgeblieben. Sachſen gegenüber iſt der Unterſchied, welcher zu Ungunſten Preußens beſteht, in neuerer Zeit weſentlich vermindert worden. Wenn in Preußen die hohen Nutzholz-Procentſätze der letzten Zeit nur mit großer Anſtrengung erreicht worden ſind, ſo liegt dies in dem Umſtande, daß Preußen nach dem Laufe der Memel, der Weichſel und der Elbe, ſowie nach ſeinen Kanalverbindungen und nach ſeiner Küſtenentwicklung der Einfuhr fremden Holzes vorzugsweiſe offen liegt. Das hohe Nutzholzprocent des Königreichs Sachſen, das in dieſer Beziehung an der Spitze der deutſchen Forſtwirthſchaft ſteht, erklärt ſich aus dem erheblichen Antheil der nutzholzreichen Fichte, an der Beſtandesmaſſe, ferner der dichten Bevölkerung bei ſehr lebhaft entwickelter Gewerbethätigkeit und ungewöhnlich günſtigen Waſſer- und Bahnverbindungen. Gegen Württemberg mit 54,2% ſteht Preußen ebenfalls zurück, während der Procentſatz von Baden mit 39% und Heſſen mit 29, geringer iſt, als der von Preußen. Der Regierungs— bezirk Düſſelderf überflügelt mit 84% ſelbſt das Königreich Sachſen. Der Rückgang in den Jahren 1859 und 1860 in allen in der Tabelle 41 zur Vergleichung gezogenen Staaten beruht in der Einwirkung des italieniſchen Krieges auf den Holzabſatz. Einen herabmindernden Einfluß ferner äußerte für das Jahr 1867 der deutſche Krieg des Jahres 1866; der wirthſchaftliche Niedergang in den 70er Jahren hat ſich für Preußen und Bayern in Betreff der Nutzholzausbeute ſtärker und dauernder fühlbar gemacht als in Sachſen. Schließlich folgt in der Tabelle 42 noch eine Zuſammenſtellung der in den Jahren 1862 bis 1892/95 in den Preußiſchen Staatsforſten verkauften Eichenrinde. Natural: und Geld-Ertrag der Staatsforſten. 257 Die betreffenden Zahlen laſſen, wenn zunächſt die alten Provinzen für ſich ins Auge gefaßt werden, eine erhebliche Abnahme der Gewinnung von Rinde in den Staatsforſten, und zwar im Verhältniß von 100: 42 bei Vergleichung der Jahre 1862 und 1892 erkennen. Der Meiſtbetrag fällt in das Jahr 1864 mit 54847 Doppelcentnern zu 100 kg. Derſelbe hat ſich bis 1892 vermindert auf 20 100 Doppelcentner. Dieſe Erſcheinung erklärt ſich zum Theil da⸗ durch, daß die Vorräthe an alten Eichen, welche in den öſtlichen Provinzen in Ermangelung größerer Schälwaldungen früher vorzugsweiſe die Gerberrinde lieferten, erheblich abgenommen haben, da ſie ſich zur Verhütung der Abſtändigkeit vielfach nicht länger erhalten ließen. Während das Jahr 1862 noch 29851 Doppelcentner von grober Rinde ergab, und das Jahr 1866 ſogar 31676 Doppelcentner lieferte, ſank die Ausbeute hieran 1892 auf 1075 Doppelcentner. Erheblichen, aber doch geringeren Schwankungen iſt der Ertrag an Spiegelrinde ausgeſetzt geweſen. Das Jahr 1862 zeigt einen ſolchen von 18034 Doppelcentnern. Derſelbe ſteigt 1864 auf 24315, 1875 auf 27572, 1888 auf 34772 Doppelcentner und fällt dann 1892 auf 19025 Doppel- centner. In ähnlicher Weiſe, wie in den alten Provinzen hat ſich die Nutzung der Altrinde in den neuen Provinzen verringert. Von 55435 Doppelcentnern im Jahre 1868 iſt ſie geſunken auf 4985 im Jahre 1892, während der Ertrag an Spiegelrinde, der im Jahre 1868 8436 Doppel- centner betrug, mit einigen Schwankungen ſich ungefähr auf der nämlichen Höhe erhalten und 1892 noch auf 7606 Doppelcentner geſtellt hat. Im Regierungsbezirk Caſſel iſt auf die Abnahme der Gewinnung von Gerbrinde unter Anderem die Beſeitigung der überſtändigen Eichen auf den ſtändigen Hütungsflächen von Einfluß geweſen, in der Provinz Hannover aber der Umſtand, daß bei den Lichtungshieben in den mit Buchen u. ſ. w. unterbauten Eichenbeſtänden das Schälen der Rinde im Intereſſe des Unterwuchſes meiſt unterbleibt. Die Haupturſache iſt aber darin zu finden, daß die Rinde mit Rückſicht auf den Wettbetrieb der eingeführten Erſatzmittel, ferner der ungariſchen, franzöſiſchen, belgiſchen und holländiſchen Spiegelrinde ihren Preis nicht behaupten kann, zumal die importirte Lohe in getrocknetem und zerkleinertem Zuſtande den Gerbern zugeführt wird, und dieſe hierdurch der Unbequemlichkeit des Beſuches der Verſteigerungen, der Ueberwachung des Loheſchälens und der Gefahr des Verderbens der Lohe bei ungünſtiger Witterung überhoben werden. Das Jahr 1868 mit einem beſonders hohen Rindenertrage kann außer Betracht gelaſſen werden. Es ergiebt ſich aber, daß für den Staatswald ſeit dem Jahre 1869 die Geſammterzeugung an Rinde bis zum Jahre 1892 zurück— gegangen iſt von 85064 auf 32691 Doppelcentner oder im Verhältniß von 100: 38. Der Rückgang des Ertrages an Altrinde iſt für die Forſtverwaltung nicht beſonders empfindlich, zumal viele Käufer geneigt ſind, für nicht geſchältes Eichennutzholz höhere Preiſe anzulegen, als für geſchältes. Wohl aber iſt es bedenklich, daß dem Schälwalde durch die gefteigerte Einfuhr von Eichenſpiegelrinde und durch eine große Zahl von Erſatzmitteln, wie Dividivi, Knoppern und vor allen Dingen durch das Quebrachoholz ein ſo empfindlicher Wett— bewerb erwächſt, daß häufig Schläge wegen ungenügenden Abſatzes unverkauft bleiben, neuer Eichenſchälwald nicht mehr angelegt, und die Ueberführung eines Theiles des vorhandenen Schäl— waldes in andere Benutzungsarten in Erwägung gezogen wird. Weitaus am wichtigſten iſt dieſe Frage für die Rheinprovinz und für Heſſen-Naſſau. An dem Geſammtertrage des Staatswaldes von 26631 Doppelcentnern Spiegelrinde des Jahres 1892 betheiligt erſtere Provinz ſich mit RAR 15382, letztere mit 6823 Doppelcentnern. b) Geld- Ertrag. I. Einnahme. e) Für Holz. Baarer Erlös. Die zur Staatskaſſe gefloſſene Geldeinnahme aus der Holz— verwerthung iſt für die Jahre 1830 bis 1867 aus der Tabelle 43a in Spalte S zu erſehen; für die Jahre 1868 bis 1892/93 aus den Tabellen 43 in Spalte 10 und 46 b in Spalte 2. Erſt vom Jahre 1868 ab konnten die neuen Provinzen mit berückſichtigt werden, da erſt von da ab für dieſelben nach den Preußiſchen Vorſchriften Buch und Rechnung geführt iſt. Der baare Erlös für Holz iſt demgemäß geſtiegen von 11677203 A im Jahre 1830 auf 24335 798 A im Jahre 1867 oder im Verhältniß von 100: 208, und mit Einſchluß der neuen Provinzen von 36160 167 % im Jahre 1868 auf 45787884 / im Jahre 1880,81 v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 33 258 Staats-⸗Forſtverwaltung. oder im Verhältniß von 100: 127 und von 1881/82 mit 46484 141 % auf 62392240 / im Jahre 1892/93 oder im Verhältniß von 100: 134. Von 1868 bis 1892/93 ergiebt ſich eine Steigerung im Verhältniß von 100: 173. Von Intereſſe iſt der Antheil der Abgaben an Berechtigungsholz und ſonſtigen unter dem Werthe erfolgenden Holzabgaben an dem Werthe des geſammten Holzeinſchlages. Ein nicht unbeträchtlicher Theil deſſelben iſt an Berechtigte und Deputanten ſowohl in Nutz- als in Brennholz theils ganz frei, theils zu geringeren als den marktgängigen Preiſen abzugeben. Um den Werth des geſammten zur Vereinnahmung in den Rechnungen gelangenden aufgearbeiteten Materials zu überſehen, muß der baaren Einnahme der Forſtkaſſe für Holz noch der Betrag zugeſetzt werden, welcher durch jene Holzabgaben als Verluſt gegen den marktgängigen Preis, wenigſtens aber gegen die Holztaxe, erwächſt. Dieſer Taxverluſt iſt in Spalte 9 der Tabelle 43a und in Spalte 3 der Tabelle 46 b angegeben, wobei für die Jahre 1830 bis 1835 der rechnungsmäßige Taxverluſt des Jahres 1836 eingerückt werden mußte, da für jene Jahre die wirklichen rechnungsmäßigen Zahlen nicht mehr zu ermitteln waren. Es erſcheint auffallend, daß dieſer Taxverluſt für die alten Provinzen mit 1116090 / im Jahre 1867 noch faſt ebenſo hoch war, wie er im Jahre 1836 mit 1463055 % geweſen iſt, und daß er, nachdem er im Jahre 1851 ſchon auf 1146651 % und 1862 auf 1142967 A geſunken war, in den Jahren 1863 bis 1865 wieder geſtiegen iſt, obgleich die Ablöſung der Frei-Bau- und Brennholzabgaben doch von Jahr zu Jahr fortgeſchritten iſt und daher eine Verminderung dieſer Abgaben Statt gefunden hat. Es findet dies aber ſeine Er— klärung theils in dem Steigen der Holzpreiſe bezw. Holztaxen, theils in dem Umſtande, daß die weſentlich mit ins Gewicht fallenden Freibauholzabgaben je nach dem Bedürfniſſe der Berechtigten ihrem Umfange nach ſehr ſchwankend waren, und endlich in den Brennholzabgaben an Forſt— beamte. Im Verhältniß zu dem Geſammtertrage aus der Holznutzung it der Verluſt durch Freiholzabgaben allerdings beträchtlich gemindert, denn er betrug von jenem im Jahre 1835 noch 13% und iſt geſunken 1840 auf 11 = 1845 9- 1850 = 8 = 88858 1860 63 1865 und 1867 4 v » Aehnliche Unterſchiede weiſt die Tabelle 46b vom Jahre 1868 ab nach. Der Tar- verluſt durch Freiholzabgaben war (mit Einſchluß der neuen Provinzen) 1873 auf 1905198 / geſunken, hat ſich aber trotz der ſtetig fortſchreitenden Ablöſungen 1876 wieder auf 2388673 K geſteigert und betrug 1892/93 immer noch 1748496 %. Mit Einſchluß der neuen Provinzen betrugen die Taxverluſte durch Freiholzabgaben 1870 187 „ 1880 18858 ei ar DS oo a 11992, 92 des Geſammtertrages der Holznutzung. Es darf übrigens nicht unerwähnt bleiben, daß auf die Zahlen in der Spalte für den Taxverluſt von weſentlichem Einfluß die Abgabe von freiem Brennholz an die Forſtbeamten iſt, welche ſich mit Erweiterung der Staatswaldfläche und Vermehrung der Zahl der Oberförſter und der Föͤrſter fortgeſetzt ſteigert, ferner die Abgabe auf Grund geſetzlicher Verpflichtung an die Schulen u. ſ. w. In dieſer Beziehung wird auf das im Abſchnitt V unter 4. „Servitut- Verhältniſſe ze“ auf Seite 154 Angeführte verwieſen. Dort iſt der Werth des Schulholzes, welches ſeitens des Fiskus in Oſt- und Weſtpreußen jährlich zur Abgabe gelangt, auf 478400 Al bes rechnet. Mit dieſem Einnahme -Ausfall iſt das Forſtbudget zu Gunſten des Kultusetats allein in den genannten beiden Provinzen belaſtet. In Wirklichkeit iſt der Verluſt größer, da ein namhafter Theil des betreffenden Brennholzes als Nutzholz vortheilhaft verwerthet werden konnte. Dieſer Summe treten dann hinzu die Verluſte, welche in Heſſen-Naſſau die unablösbaren Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforſten. 259 ſogen. Loosholzabgaben veranlaſſen, ferner der auf 516000 / geſchätzte Werth des freien Brenn— holzes der Forſtbeamten u. ſ. w. Daß der in Spalte 9 der Tabelle 43a und in Spalte 2 der Tabelle 46 b ausgeworfene Betrag des Taxverluſtes den Werth derjenigen Holznutzungen nicht einſchließt, welche die Servitut— berechtigten oder die Einmiether ſelbſt werben, alſo im Wege der Raff- und Leſeholzentnahme, der Aneignung von Abraumreiſig aus den Schlägen, bisweilen auch von Wind- und Schneebruch ꝛc ſowie durch Selbſtgewinnung von Stockholz aus dem Walde beziehen, mag hier noch beſonders erwähnt werden, um feſtzuſtellen, daß der wirkliche Werth der Holznutzung aus den Staats— forſten für das geſammte Volkseinkommen höher iſt, als die Summe, welche die rechnungsmäßige Geſammt-Einnahme für Holz in Spalte 10 der Tabelle 41 und in Spalte 4 der Tabelle 46 b angiebt. Zu weiteren Erörterungen über die Gelderträge und zur Vergleichung mit denjenigen anderer Staaten bieten die rechnungsmäßigen Zahlen dieſer Spalten aber einen zuverläſſigeren Anhalt, als die Spalten 8 der Tabelle 41 und 2 der Tabelle 46b. Die Spalten 11 und 12 der Tabelle 43a und 16 der Tabelle 435 find deshalb auch mit Benutzung jener erſtgenannten Spalten ausgefüllt worden. Geldwerth des geſammten Holzeinſchlages. In der Zeit von 1830 bis 1867 fällt für die alten Provinzen der niedrigſte Ertrag (Spalte 10 der Tabelle 43a) in das Jahr 1835 mit 11568 285 / und dem niedrigſten Rohertrage für das ha Holzboden (5, , während der niedrigſte durchſchnittliche Verwerthungspreis für das Feſtmeter des Geſammt— einſchlages mit 3,01 „AH dem Jahre 1834 angehört. Von da ab zeigt ſich, abgeſehen von dem Rückgange in den Jahren 1848 und 1849 und den Störungen, welche der vermehrte Holzein— ſchlag durch Raupenfraß ꝛc in Oſtpreußen von 1856 an einerſeits und die Geldkriſis 1857/58 ſowie der italieniſche Krieg 1859 andererſeits hervorriefen, eine ziemlich ſtetige Steigerung der Geldeinnahme im Ganzen und für das ha bis zum Jahre 1865, welches mit einer Roh— einnahme für Holz von 28642836 A und einem Erlöſe für das ha von 15,72 / ſowie einem Durchſchnittspreiſe für das fm von 6,1 / den Höhepunkt im genannten Zeitabſchnitt bezeichnet. Die Einwirkung des Krieges vom Jahre 1866 führt dann für dieſes und das folgende Jahr eine geringe Ermäßigung herbei. Nach Spalte 10 der Tabelle 43a ſtellt ſich das Verhältniß zwiſchen den Jahren 1835 mit dem niedrigſten und dem Jahre 1865 mit dem höchſten Ertrage, ſowie dem Jahre 1867, als dem letzten ohne die neuen Provinzen in Betracht kommenden, wie 100: 248: 220. Von den Urſachen, welche auf dieſes Ergebniß eingewirkt haben, ſind in Betracht zu ziehen: a) der Holzmaſſenertrag, wobei in Wirkung treten der verbeſſerte Zuſtand und die erhöhte Production der Forſten, ſowie die in Folge vorgeſchrittener Servitutablöſung geſtiegene Maſſe des für Rechnung der Forſtkaſſe verwerthbaren Materials an Stangen, Reiſig und Stockholz, welches früher von den Berechtigten entnommen wurde; b) die Beſchaffenheit des Holzes d. h. die durch ſorgfältigere Ausnutzung erlangte höhere Nutzholzausbeute; c) die Holzpreiſe, inſoweit fie durch verbeſſerte Transportmittel, namentlich Flößſtraßen, Eiſenbahnen und Waldwegebau, ferner durch vermehrte Nachfrage, insbeſondere nach Bau— und Nutzholz, bei ſteigender Bevölkerung und Gewerbethätigkeit ſowie vermindertem Beſtande der Privatforſten ſich erhöht haben. Eine Vergleichung der Jahre 1835 (niedrigſter Ertrag) und 1865 (höchſter Ertrag) er— giebt für die alten Provinzen im Holzmaſſenertrage, d. h. in der Maſſe des für Rechnung der Forſtverwaltung verwertheten Materials, ein Steigen von 100 auf 143. Dabei iſt indeſſen zu berückſichtigen, daß der Derbholzeinſchlag ſich in viel geringerem Maße verſtärkt hat (wie 100 : 124), als der Einſchlag des minderwerthigen Stockholzes und Reiſigs, das in Folge von Servitutablöſungen und gebeſſerten Abſatzverhältniſſen in verſtärktem Maße ausgenutzt werden konnte. Von einer Zurückführung dieſer letzteren Sortimente auf Derbholz, etwa durch Diviſion mit 2, iſt indeſſen hier, wie auch ſpäterhin überall, abgeſehen worden, zumal auch im Derbholze außerordentliche Werthsverſchiedenheiten hervortreten, je nachdem daſſelbe vorzugsweiſe als Nutzholz oder als Brennholz auf den Markt kommt. Das Verhältniß der Holzpreiſe läßt ſich aus der Spalte 12 der Tabelle 43a erſehen. Das Feſtmeter des vereinnahmten Materials iſt verwerthet im Jahre 1835 durchſchnittlich mit 3,4 , im Jahre 1865 mit 6,51 , es hat alſo eine Steigerung ſtattgefunden im Verhältniß von 100 zu 173. 33* 260 Staats-Forſtverwaltung. Der Zeitabſchnitt von 1868 bis 1880,81 giebt für den ganzen Staat kein jo gleichmäßiges Bild allmählicher günſtiger Entwickelung. Mit dem Hinzutritt von 530540 ha Holzboden der neuen Provinzen, oder von 29, %/, der Fläche ſteigert ſich der Holzeinſchlag um 2459323 fm oder um 57%, der baare Erlös (Spalte 10 Tabelle 43b) aber nur um 11824369 / oder 48,3% im Verhältniß zum Vorjahr, nämlich auf 36160167 /, während ſich mit Hinzurechnung des Taxverluſtes für Freiholzabgaben (Spalte 12) eine Summe von 38630895 / ergiebt, d. h. eine Steigerung um 52%. Es findet in dieſen Zahlen die damals verhältnißmäßig ſtärkere durch— ſchnittliche Abnutzung in den neuen Landestheilen, gleichzeitig aber auch die ſtärkere Belaſtung mit Freiholzabgaben ihren Ausdruck. Der Taxverluſt für dieſe ſteigt demgemäß auch von 1116090 / auf 2470728 /, aljo um 121%. Die Kriegsjahre 1870 und 1871 haben demnächſt den Gelderlös etwas gemindert. Während der folgenden Periode des künſtlich ge— ſteigerten wirthſchaftlichen Aufſchwunges gehen die Geldeinnahmen und die Durchſchnittspreiſe für das Feſtmeter Holz raſch in die Höhe. Den Höchſtbetrag erreicht die Einnahme für Holz (einſchl. Taxverluſt) im Jahre 1876 mit 55043550 KJ, alſo ſchon zur Zeit des eingetretenen Nieder— ganges der wirthſchaftlichen Verhältniſſe. Der Grund liegt in der Vermehrung des Holz— einſchlages in Folge von Windbruch bei bereits ſinkenden Preiſen, die ihren Höhepunkt mit 711 „ für das km bereits im Jahre 1875 erreicht hatten und 1876 auf 6,38 „/ zurück— gingen. Von da ab fällt die Einnahme für Holz und erreicht den tiefſten Stand in Folge ungünſtiger wirthſchaftlicher Lage und wenig ergiebiger Ernten mit 43913647 / im Jahre 1879/80 bei einem Durchſchnittspreiſe für das Im von 5,79 Al (ungefähr gleich dem des Jahres 1868), um im Jahre 1880/81 wieder auf 47949391 % zu ſteigen. Dieſer Erlös reiht ſich bei allerdings etwas verſtärktem Einſchlage zwiſchen die Jahre 1872 und 1873 ein. Daſſelbe gilt von dem Durchſchnittspreiſe von 5,0 % für das km. Gegen das Jahr 1868 iſt ſomit für das Rechnungsjahr 1880/81 eine Einnahmeſteigerung von 9318496 A und für das km eine ſolche von 0, / erſichtlich. Die geänderte Wirthſchaftspolitik des deutſchen Reiches it auf die Holzverwerthung nicht ohne günſtigen Einfluß geweſen. Für den Zeitraum von 1868 bis 1880/81 (Tabelle 43), für welchen die neuen Provinzen mit zu berückſichtigen ſind, iſt es von Intereſſe, das Kriegsjahr 1871 mit dem niedrigſten Geld— erlöſe für Holz zu vergleichen mit dem Jahre 1876, als demjenigen der höchſten Einnahme und mit dem letzten Rechnungsjahre 1880/81. Werden die Zahlen der Spalte 12 zum Anhalt ge— nommen, ſo ergiebt ſich ein Erlös für 1871 von 38066657 NM. 1876 55043550 = 1880/81 = 47949391 = Hieraus folgt ein Schwanken der Einnahme in dem Verhältniſſe von 100 : 145 : 126. Seit 1881/82 zeigt ſich nach der zeitweiſen Lähmung des Unternehmungsgeiſtes, welche der krankhaften Steigerung deſſelben nach dem Kriege folgte, wieder eine Beſſerung der Verhältniſſe und ſpäterhin ein raſches Steigen der Einnahme für Holz, welche 1890/91 mit 64895552 % den bisher erreichten größten Höhepunkt zeigt, und im Jahre 1892/93 auch noch 64140736 / auf- weiſt. Im dann folgenden Jahre iſt nach den vorliegenden Abſchlüſſen allerdings ein Rückgang der Einnahme um etwa 3700000 % zu verzeichnen. Immerhin darf die Steigerung der Einnahme von 1881/82 ab (48630563 A) bis 1892/93 (64140736 A), alſo von 100 auf 132, als eine ſehr erfreuliche Erſcheinung angeſehen werden. Für dieſe Steigerung kommen mehrfache Gründe in Betracht. Einerſeits hat der Einſchlag des Jahres 1882/83 von 8373078 fm (darunter 6166492 fin Derbholz) im Jahre 1892/93 auf 9475234 fin (darunter 7294616 fm Derbholz), alſo von 100 auf 113, bezw. 100 auf 118 geſteigert werden können. Dieſe Steigerung iſt zuläſſig geweſen in Folge der zunehmenden Ertragsfähigkeit der Preußiſchen Staatsforſten, für welche die wohlthätige Wirkung der Servitutablöſungen mehr und mehr zur Geltung kommt, und insbeſondere wegen der ſtärkeren Zugutemachung der Vornutzungserträge, von welchen ein erheblicher Theil, nament— lich in den ſchwachen Sortimenten, früher ungenutzt bleiben mußte. Im Rechnungsjahre 1884/85 betrug die Vornutzungsmaſſe an controlfähigem Material des Hochwaldes 1472966 fm, im Jahre 1892/93 iſt fie auf 2220309 fm geſtiegen. Von weſentlichem Einfluß auf die Steige: rung der Einnahme für Holz iſt aber auch die verſtärkte Nutzholzausbeute geweſen. Während noch im Etatsjahre 1881/82 auf 100 fm des Derbholzeinſchlages nur 28, fm Nutzholz kamen, ſtieg dieſer Satz 1884/85 auf 40% und 1892/93 auf 46,5. Endlich hat auch das Entgegen— lommen gegenüber den Wünſchen der Holzhändler, der Verkauf größerer Holzmengen aus freier Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforſten. 261 Hand, der Abſchluß von Verträgen über Holzlieferungen auf mehrere Jahre die Möglichkeit geboten, in ſolchen Forſten, in welchen die Holzerzeugung den Lokalbedarf überſteigt, für den Ueberſchuß günſtige Preiſe zu erzielen, wobei zugleich neue Eiſenbahnlinien, neue Kunſtſtraßen, Waldwege und verlegbare Rollbahnen dazu beitrugen, größere Holzhändler, welche ſich früher faſt ausſchließlich im Auslande verſorgten, mehr auf den Holzbezug aus den heimiſchen Forſten hinzuweiſen. Unter— ſtützt wurden dieſe Beſtrebungen durch die Einführung höherer Holzzölle, welche insbeſondere eine Belebung der Holzinduſtrie des Inlandes namentlich des Sägemühlen- und Hobelwerk-Betriebes ꝛc zur Folge gehabt haben, und durch Ermäßigung der Tarifſätze der Oſtbahn und der ſchleſiſchen Bahnen. In Bezug auf das Eiſenbahntarifweſen bleiben allerdings noch manche Wünſche der Forſtverwaltung unerfüllt. Ueber die a Verwerthungspreiſe für das fm (Tabelle Sa und p) ſind im Abſchnitt III unter 3. „Holzabſatz u. ſ. w.“ auf Seite 46 ff. bereits die erforderlichen Angaben gemacht. Sie weiſen für die letzten Jahrzehnte erhebliche Schwankungen nach, welche erkennen laſſen, daß eine ſtetig fortſchreitende Steigerung der Preiſe nicht ſtattgefunden hat. Dem im Jahre 1875 erreichten Höhepunkt mit 7711 für das fm kommt erſt das Jahr 1891/92 mit 7,02 / nahe, während das Jahr 1892/93 wieder auf 6,79 „ zurückgeht. Ob dabei aber die Preiſe im großen Durchſchnitt wirklich gegen 1876 zurückſtehen, iſt nicht zweifellos >, weil die Vor— nutzungs⸗, insbeſondere die Durchforſtungs-Erträge jetzt einen viel größeren Antheil an dem Geſammtholzeinſchlage haben, als früher. Beachtenswerth iſt der Umſtand, wie die hohen Gelderträge der letzten Zeit weſentlich mit dadurch erreicht worden ſind, daß in den abgelegeneren Forſten die größeren Holzhändler ſich mit erheblichen Summen beim Holzankaufe betheiligt haben, daß aber in Folge dieſes Verhältniſſes Handelskriſen und ſonſtige ungünſtige Conjuncturen ſich in verſtärktem Maße geltend machen müſſen, als zu einer Zeit, wo der Lokalabſatz viel mehr im Vordergrunde ſtand, wie gegenwärtig. Auch iſt nicht zu überſehen, daß die günſtigen Ergebniſſe der letzten Jahre nur durch außerordentliche Anſpannung und Hingebung ſeitens der betheiligten örtlichen Beamten haben erzielt werden können. Darüber beſteht kein Zweifel, daß die Aufgabe der Forſtverwaltung in Betreff der Holzverwerthung eine ſchwierigere geworden iſt, und daß es = Aufgebotes aller Kräfte bedarf, um der Mineralkohle, dem Eiſen und dem aus Rußland, Oeſterreich-Ungarn, Schweden-Norwegen und Amerika eingeführten Holze einen erfolgreichen Wettbetrieb entgegen— zuſtellen. In Betreff des Werthes des Holzeinſchlages für das ha im ganzen Staat und in den einzelnen Bezirken iſt Nachſtehendes zu bemerken: Die durchſchnittlichen Roherträge aus der Holznutzung für das ha im Rechnungsjahr 1892/93 unter Vergleichung des letzteren mit den Jahren 1850, 1855, 1861, 1865, 1870, 1875 und 1880/81 bis 1891/2 ergiebt die Tabelle 45 a. Den höchſten Durchſchnittsertrag des ganzen Staates für das ha weiſt in dieſer Tabelle das Jahr 1890/91 mit 2671 auf. Von 1850 ab iſt ein fortgeſetztes Anſteigen bis 18 5 > bemerkbar, das im Jahre 1876, welches in die Tabelle nicht aufgenommenen ift, ich bis zu 23,11 / ſteigert. In dieſem Jahre hat in Folge von Windbruch allerdings auch eine verſtärkte Material Abnutzung ſtattgefunden. Von da ab ermäßigt ſich der Ertrag und ſchwankt bis 1887/88 etwa zwiſchen 20 und 22, N. Dann folgt ein Anſteigen, das 1890/91 mit 26,71 / den Höhepunkt erreicht, aber auch in den beiden folgenden Jahren nicht tiefer als auf 25, und 26,18 / zurückgeht. Hiermit ſteht allerdings auch eine Steigerung der Materialabnutzung in Verbindung, die indeſſen, wie ji) aus den Spalten 38, 40 und 43 der Tabelle 38 b ergiebt, mehr die Vor- als die Hauptnuutzung des Hochwaldes betrifft. Im Vergleich zum Jahre 1870 läßt das Jahr 1892/95 eine Steigerung der Einnahme für Holz für das Hektar im Verhältniß von 100 auf 161, (oder 2,8 %% jährlich), im Vergleich zu 1850 eine ſolche auf 324 (oder 5, %% jährlich) erſehen. Selbſt wenn das Sinken des Geldwerthes in Rechnung geſtellt wird, ſind dieſe Zahlen als ein günſtiges Zeichen für die Steigerung der Gelderträge zu betrachten, zumal inzwiſchen ſehr be— deutende vorläufig ertragloſe Flächen von Oedland den Staatsforſten hinzugetreten ſind, wodurch der Durchſchnittsertrag für das ha herabgedrückt wird. Die Erträge aus der Holznutzung für das ha ſind in den einzelnen Bezirken ſehr verſchieden. Die letzten e der Tabelle 454 laſſen die desfallſige Reihenfolge erſehen. Am niedrigſten ſteht hiernach Osnabrück mit 13 , am höchſten Münſter mit 60,13 //. Die Güte des Holzbodens, Holzvorrath, Altersklaſſen-Verhältniß, vorhandene oder mangelnde Gewerbe— thätigkeit, Eiſenbahnen, Chauſſeen, Flußſtraßen, Einfuhr fremden Holzes u. ſ.w. machen ihren Einfluß 262 Staats⸗Forſtverwaltung. bei dieſen Unterſchieden oft in ſehr verwickelter Weiſe geltend. Wird von dem Jahre 1850 aus— gegangen, ſo hat die lebhafteſte Einnahmeſteigerung der Regierungsbezirk Marienwerder aufzuweiſen (100 : 747), dann folgt Danzig (100 651), Königsberg (100: 507) und Köslin (100: 505), während Magdeburg mit dem Verhältniß von (100: 141) an die letzte Stelle tritt und weit unter dem Durchſchnitt der ganzen Staaten ſteht. Bei der Vergleichung mit dem Jahre 1870 verſchiebt das Verhältniß ſich etwas. Die größte Steigerung zeigt hier Königsberg (100: 271), dann folgt Marienwerder (100: 247), Minden (100: 230) und Gumbinnen (100 : 224). Magdeburg be- hauptet die unterſte Stelle und zeigt ſogar einen Einnahme-Rückgang im Verhältniß von 100 : 97. Von Intereſſe iſt die Wahrnehmung, daß die Unterſchiede in der Geldertragsſteigerung bei den einzelnen Provinzen ſich mit der Zeit einer Ausgleichung nähern. Während die Steigerung ſeit 1850 im Vergleich zwiſchen Marienwerder und Magdeburg mehr als das Sfache ergiebt, beträgt ſeit 1870 die Steigerung bei dem Vergleich von Königsberg, das am ſchnellſten vorgeſchritten iſt, mit Magdeburg oder Stralſund, die am weiteſten zurückgeblieben ſind, wenig mehr als das 2 ½ fache. Im Allgemeinen kann 5 angenommen werden, daß — von einzelnen Ausnahmen abgeſehen — die Bezirke mit an ſich hohen Erträgen für das ha eine geringere Neigung zur Steigerung der— ſelben zeigen, als die 155 an ſich niedrigen Erträgen. Einerſeits iſt dies die Folge davon, daß die wirthſchaftlichen Verhältniſſe der ungünſtig gelegenen Provinzen ſich raſch gebeſſert, und die erweiterten Verkehrsmittel ihnen geſtattet haben, ſich mehr und mehr günſtigere Marktplätze zu ſuchen. Andererſeits ſind die Bezirke mit hohen Holzpreiſen, z. B. Magdeburg, naturgemäß vorzugsweiſe der Zielpunkt des fremden Importes und der Zufuhr aus den inländiſchen Provinzen mit geringen Preiſen und überſchüſſiger Holzerzeugung. Das Beſtreben zur Ausgleichung der Ertragsunterſchiede in den einzelnen Landestheilen findet auch darin ſeinen Ausdruck, daß die Er— träge von Danzig, das 1850 und 1880/81 den niedrigſten, 1892/93 den zweitniedrigſten Ertrag hatte, und Münſter mit dem höchſten Ertrage ſich 1850 verhielten, wie 100 zu 1326, 1880,81 dagegen wie 100: 638 und 1892/93 wie 100: 452. Der Ertrag aus der Holznutzung des Königreichs Sachſen mit 65,1 „A für das ha ſteht dem Regierungsbezirk Münſter mit 60,13 „% noch voran; Württemberg mit 58,54 % kommt Münſter ſehr nahe, ebenſo Baden mit 55,59 AL; Heſſen mit 46,14 ſteht zwiſchen Erfurt mit 49,76 und Breslau mit 39,12 , Bayern mit 37, N leinſchl. des Werthes der Berechtigungsholzabgaben) zwiſchen Düſſeldorf mit 3871 und Merſeburg mit 36,95 /; Mecklenburg-Schwerin mit 22,23 , hält etwa die Mitte zwiſchen Caſſel mit 22,40 und Stralſund mit 21,05 AM. Die rechnungsmäßigen Einnahmen für Holz in den Jahren 1830 bis 1892/93 nach den einzelnen Bezirken ſind in den Tabellen 45 und 51 (Spalte 2) zuſammengeſtellt. An der Spitze ſteht für 1892/93 der Degierungsbeniel Potsdam mit 5943973 A, dann folgen Frankfurt mit 5669776 K, Caſſel mit 4225248 /, Hildesheim mit 3617565 A, Stettin mit 3516680 AM, Marienwerder mit 3345304 N, Königsberg mit 3299977 N. Die geringiten Einnahmen für Holz liefern Münſter mit 131844 / (hier befindet ſich nur eine Oberförſterei), Osnabrück einſchl. Aurich mit 193927 % und Stade mit 389360 A. Für die letzteren Bezirke kommt bei geringer Flächengröße der Staatsforſten und nur mäßigen Vorräthen von haubaren Hölzern der Wettbetrieb der nordiſchen Holzeinfuhr herabmindernd in Betracht. 8. Einnahme aus Nebennutzungen ꝛc. Die Einnahmen, welche aus den Staatsforſten neben derjenigen für Holz, alſo an Wald— ene, für Jagd und ſonſtige Erträge der Staatskaſſe noch zugefloſſen ſind, ergeben Spalte 13 der Tabelle 43 a und Spalte 15 der Tabelle 43b. Wird zunächſt der Zeitraum 1830/67 (für die alten Provinzen) ins Auge gefaßt, und das Jahr 1834 mit der geringſten Einnahme von 1464693 // außer Betracht gelaſſen, jo zeigt ſich, daß im Jahre 1849 die Einnahme am tiefſten geſunken war. Von da ab ergiebt ſich nachſtehende Zahlenreihe: 1849 . . 1559231 / ausſchließlich N 0 Pfandgelder 1447065 , 1850. 2115426 . 1840287 1855 . 2098368 ⸗ . - - . 2098: 368 1860 45 5 2593884 =: g 2 7 259 3884 1865858 2 166578 s - . : : 3466578 1867 3256590 +» . 3256590 Die Einnahme hat ſich alſo während dieſes 18 ährigen Zeitraums erhöht in dem Ver hältniſſe von 100 zu 209, oder wenn man die ſeit dem Jahre 1854 nicht mehr zur Forſtkaſſe, Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforſten. 263 gefloſſenen, ſondern auf den Juſtizetat übertragenen Einnahmen an Forſtſtraf-, Pfand- und Erſatz— geldern in Abzug bringt, von 100 auf 225. Der Rückgang im Jahre 1852 iſt hauptſächlich eine Folge der Verminderung des Flößerei— betriebes, der Rückgang in den Jahren 1859 und 1860 beruht in dem ungünſtigen Einfluſſe des italieniſchen Krieges auf die Verwerthung der Gräfereis, Waldwieſen- und Torfnutzung. Der Hinzutritt der neuen Provinzen hat die Einnahme für Nebennutzungen ꝛc (Spalte 15, Tab. 43) auf 4765300 % im Jahre 1868 erhöht. Von da ab findet bis 1876 eine regel— mäßige Steigerung ſtatt, welche mit dieſem Jahre ihren Höhepunkt erreicht, und zwar mit 6504157 A, ſodann bis 1879/80 rückläufig wird und mit den ſich beſſernden wirthſchaftlichen Verhältniſſen 1880/81 wieder zu einer Einnahme von 5850483 / führt. Ungefähr auf dieſer Höhe bleibt die Einnahme auch bis 1892/93, wo ſie 5640578 / betragen hat. Der Krieg 1870/71 hat auf die Einnahme für Nebennutzungen um deswillen keinen ſo herabmindernden Einfluß gehabt wie auf den Erlös für Holz, weil der ausſchlaggebende Theil derſelben (Aecker, Wieſen, Steinbrüche) auf mehrere Jahre verpachtet wird, die Pachterlöſe hierfür ſich alſo nicht ſofort vermindern können, wenn ungünſtige Verhältniſſe eintreten. Dagegen iſt ein weiteres Steigen der Einnahmen durch die im Allgemeinen nicht günſtige Lage der Landwirthſchaft ver— hindert worden. Die Folgen hiervon haben ſich in einem Herabgehen der Pächte namentlich für Ackergrundſtücke fühlbar gemacht, deren Aufforſtung in einzelnen Fällen in Frage gekommen iſt. Im Vergleich zum Jahre 1868 ergiebt ſich für 1892/93 immerhin eine Steigerung der Ein— nahmen im Verhältniß von 100: 118, wobei indeſſen zahlreiche mit Koſten für den Fiskus ver— bunden geweſene Wieſenmeliorationen mit in Betracht kommen. Die einzelnen Gegenſtände der Einnahmen außer der Holznutzung laſſen die Tabellen 46a für die Jahre 1849/67 in den Spalten 5 bis 14 und 46 für die Jahre 1868 bis 1892/93 in den Spalten 5 bis 16 cerjehen.*) Hiernach bilden den weit überwiegenden Theil der Einnahmen diejenigen in Spalte 5 für zur Acker⸗ oder Wieſennutzung verpachtete Grundſtücke, für Gräſerei-, Weide, Maſt⸗, Raff⸗ und Leſeholz⸗, Streu-, Steine, Erden ꝛc und kleine Torfnutzungen, d. h. ſolche, die keiner ſelbſtändigen Torfverwaltung unterſtellt ſind. Die Erhöhung der Einnahmen dieſer Spalte von 1849 bis 1867 auf faſt das Dreifache in den alten Provinzen beruht neben höherem Erlöſe aus der Gräſerei-, Weide, Maſt⸗, Raff- und Leſeholz-Nutzung in Folge fortſchreitender Ablöſung der hierauf bezüglichen Servituten hauptſächlich in dem Steigen der Pachtgelder für die zur Acker— und Wieſennutzung verpachteten Forſtgrundſtücke, einſchließlich der Dienſtländereien der Forſt— beamten, und in einer Erweiterung des Umfanges dieſer Pachtflächen. Dieſe Erweiterung iſt namentlich in der Richtung erfolgt, daß einzelne kleine Forſtparcellen von geringem Umfange bei geeignetem Boden zur landwirthſchaftlichen Nutzung übergeführt wurden, und daß in den Forſten die ſchlecht beſtockten Brücher, welche durch Wieſennutzung höheren Ertrag gewähren als durch Holzanbau, zu Waldwieſen eingerichtet wurden und zur Verpachtung gelangten. In der Zeit von 1868 ab ſind die Geſammt-Einnahmen für die bezeichneten Nutzungen bis zum Jahre 1880/81 weiterhin und zwar um 36% geſtiegen. Den Höhepunkt bezeichnet das Jahr 1876 mit 4511636 . Der dann bis zum Jahre 1879/80 fortdauernde Rückgang findet in den geſtörten gewerblichen Verhältniſſen (geringere Steinbruchpächte ꝛc) und der ungünſtigen Lage der Landwirthſchaft in Verbindung mit ſchlechten Ernten ſeinen Grund. Das Jahr 1880/81 zeigt mit der Rückkehr günſtigerer Verhältniſſe wieder einen Mehrertrag und reiht ſich zwiſchen 1874 und 1875 ein, während die Jahre 1881/82 mit 4458507 / und 1889/90 mit 4460663 . eine weitere Einnahme-Steigerung aufweiſen. Die geringſte Einnahme zeigt in der Periode ſeit 1880/81 das Jahr 1891/92 mit 3899 902 A, die höchſte das Jahr 1889/90 mit 4460663 . Die Erträge aus der Jagd (Spalte 6 der Tabellen 46a und b) hatten im Jahre 1850 mit 67101 % durch die Jagdgeſetzgebung des Jahres 1848 für die alten Provinzen den tiefſten Stand erreicht, waren aber bis zum Jahre 1867 um mehr als das Doppelte, nämlich auf 155279 / geſtiegen. Der Hinzutritt der neuen Provinzen brachte für das Jahr 1868 eine Steigerung auf 280868 /, die ſich 1880/81 bis auf 343426 / erhöhte und 1892/93 den Betrag von 363115 / erreicht hat. Früher bezogen die vorbezeichneten Erträge ſich neben dem Gelände der Staatsforſten auch auf die Domänen- und andere Staatsgrundſtücke. Inzwiſchen iſt ſeit dem Jahre 1880 der In den Rechnungen für 1849 und 1850 erſcheint für die Forſtlehranſtalt nur der Staatszuſchuß nach Abzug der Honorar- ꝛc Einnahmen, und vom Clever Thiergarten, als durchlaufende Poſt, weder Einnahme noch Ausgabe. 264 Staats-Forſtverwaltung. größte Theil der Jagdnutzungserträge der Domänenfeldmarken auf den Etat der Domänen— verwaltung übergegangen. Es wird jetzt angenommen werden können, daß noch etwa 30000 A an Jagderträgen auf andere als Forſtgrundſtücke zu rechnen ſind. Wird dieſe Summe von obigen 363115 % in Abzug gebracht, jo verbleiben als Roheinnahme aus der Jagd 333115 %. Bei einer Forſtfläche von 2747206 ha kommt demnach auf das ha eine Einnahme von 12, . Mit Abzug der Ausgabe von 76686 A (Spalte 48, Tabelle 46 b). an Jagdverwaltungskoſten n als Reineinnahme 256429 / oder für das ha 9, J. Im Jahre 1880/81 betrug ſie EL im Jahre 1865 5 J. Die in Spalte 7 der Tabellen 46a und b nachgewieſenen Einnahmen aus den größeren Torf: gräbereien, welche früher nur in den Regierungsbezirken Königsberg, Gumbinnen, Danzig, Stettin und Merſeburg als ſelbſtändige Verwaltungsobjecte vorkamen, hatten ſich in Folge vermehrten Ab— ſatzes und geſtiegener Preiſe ſeit 1849 von 135762 % auf 224897 A im Jahre 1867 erhöht. Das Jahr 1868 weiſt jedoch mit Hinzurechnung der neuen Provinzen keine Zunahme, ſondern ſogar einen Rückgang der Einnahme auf 213680 / nach. Letzterer ſteigert ſich 1875 zwar auf 468 632 A, ſinkt aber bis 1880/81 wieder auf 337350 I. Von geringfügigen Schwankungen abgeſehen, dauert ſeitdem die rückläufige Bewegung fort. Das Jahr 1892/93 zeigt nur eine Einnahme von 267496 A. Der Grund liegt darin, daß der Begehr nach Torf und der Preis deſſelben wegen der zunehmenden Verbreitung der Mineralkohle geſunken iſt. (Vergl. „Brennmaterialien-Verbrauch von Berlin“ in Tabelle 10 und das über die Torfgräbereien im Abſchnitt V 140 „Torfgräbereien“ auf Seite 242 Angeführte). Von größerer Bedeutung ſind jetzt noch die fiskaliſchen Torfverwaltungen in den Regierungsbezirken Königsberg, Gumbinnen, Stettin, Merſeburg, Schleswig, Hannover und Lüneburg. In noch ſtärkerem Maße haben ſich nach Spalte 8 der Tabelle 46 die Einnahmen für Flößereien vermindert, nämlich von 278460 % im Jahre 1849 auf 39277 AL im Jahre 1880/81 und auf 8134 A im Jahre 1892/93. Die früher von der Forſtverwaltung betriebene Flößerei auf der Saale nach ahnen, Weißenfels, Merſeburg und Halle und aus der Graf— ſchaft Glatz in Schleſien hat nach Entwickelung anderweiter Verkehrsmittel ganz aufgehört, und die Flößerei auf dem rechten Oderufer in den Regierungsbezirken Oppeln und Breslau verliert mehr und mehr an Bedeutung. Die Einnahmen nach Spalte 9 ſind ſolche, welche aus dem Gras- und Heuverkauf von Kunſtwieſen erfolgen, bezüglich deren Einrichtung für Rechnung der Forſtverwaltung im Abſchnitt * unter 14% „Wieſenanlagen“ auf Seite 244 das Erforderliche angegeben iſt. Das Steigen dieſer Einnahmen iſt theils die Folge der Erweiterung jener Anlagen, theils aber auch höherer Ergiebig— keit derſelben. Die Erwerbung der neuen Provinzen hat eine Einnahme-Erhöhung nicht verurſacht, aber in den Regierungsbezirken Marienwerder (O Oberförjterei , Zanderbrück), Köslin (Oberförſterei Oberfier), Breslau (Oberförſterei Schöneiche), farc in Poſen (Oberförſterei Hartigsheide) ſind ſeit 1867 neue große Wieſenanlagen der Forſtverwaltung unterſtellt worden. Die Einnahme in Spalte 9 hat ſich deshalb von 1849 bis 1880/81 von 17409 / auf 94902 / erhöht. Das Jahr 1892/93 ſchließt mit einer Einnahme von 85236 % ab. Dieſelben Gründe, welche eine Verminderung der Einnahme für verpachtete Aecker herbeigeführt haben, ſind auch für das Sinken der Einnahmen aus den größeren Wieſenanlagen in neuerer Zeit maßgebend geweſen. Die Spalte 10 der Tabelle 46 zeigt für das Jahr 1868 eine Einnahme von 101386 MH für Brennholzniederlagen. Nach einigen Schwankungen ermäßigt ſich dieſelbe auf 7081, im Jahre 1880/81, und auf 2664 % im Jahre 1892/93. Der weſentlichſte Grund dieſes Ein— ee liegt in der Auflöſung der Brennholzmagazine zu Hannover und Caſſel. Die Spalte 11 der Tabelle 46 enthält die Einnahmen aus dem Sägemühlenbetrieb am Harze, die zu Anfang der Periode von 1868 bis 1880/81 443472 N, zu Ende derſelben 558371 % betragen haben und 1892/93 auf 189060 % geſunken find. Die Gründe hierfür ſind im Abſchnitt K unter 144 „Sägemühlenbetrieb“ auf Seite 247 angegeben. Spalte 12 der Tabelle 46 weiſt an Einnahmen aus größeren Baumſchulen 1868 die Summe von 3003 %% nach, 1880/81 einen Betrag von 18060 % und 1892/93 einen ſolchen von 14687 %. (Vergl. Abſchnitt V, 14% „Baumſchulen und Forſtgärten“ auf Seite 247.) Die Einnahmen vom Clever Thiergarten (Spalte 10 Tabelle 46 und Spalte 13 der Tabelle 46h), welche im Jahre 1851 eine außergewöhnliche Höhe zeigen, weil fie Rückſtände aus Vorjahren und außerordentliche Zuſchüſſe einſchließen, ſind ziemlich gleich geblieben. Vom Jahre 1578/79 ab tritt das Eichholz bei Arnsberg hinzu. Im Jahre 1892/95 betrug die Einnahme Natural: und Geld-Ertrag der Staatsforſten. 265 aus beiden Anlagen 23625 N. Dieſelbe wird zur Unterhaltung der vorgenannten Park- und Gartenanlagen im Intereſſe der Städte Cleve und Arnsberg verwendet. (Vergl. Abſchnitt V 14e, Seite 248.) Die Penſionsbeiträge der Forſtbeamten (Spalte 11 Tabelle 46a) find mit der Zunahme ihrer Beſoldung um ein Geringes geſtiegen, mit dem Jahre 1868 aber ganz weggefallen. Auf Grund des Geſetzes vom 20. Mai 1882 ſind von 1882/83 abs bis 1887/88 aber Wittwen— und Waiſengeldbeiträge zu zahlen geweſen, die ſodann von 1888/89 ab in Folge des Geſetzes vom 28. März 1888 in Abgang gekommen ſind. Die hauptſächlich aus den Honoraren der Studirenden und aus dem Erlöſe für Pflanzen— verkauf aus den Forſtgärten der Akademien zu Eberswalde und Münden ſich bildenden Einnahmen der Spalte 14 der Tabelle 46a und 15 der Tabelle 46 haben nach der wechſelnden Frequenz der Akademien zwiſchen 5157 / (im Jahre 1863) und 46064 A (im Jahre 1882/83) geſchwankt. 1892/93 betrugen fie 15554 //. (Vergl. Abſchnitt V unter 16 d „Forſtlicher Unterricht für die Forſtverwaltungslaufbahn ꝛc“ Seite 304ff.) Die in Spalte 13 der Tabelle 46a und 14 der Tabelle 460 verzeichneten „verſchiedenen anderen Einnahmen“, wohin namentlich gehören Erſatz-, Straf- und Pfandgelder, welche von ausländiſchen Gerichten erkannt, eingezogen und abgeliefert worden (Forſtfrevel in den Grenz— waldungen), ferner die bei Verpachtungen von den Pächtern zu zahlenden Pauſchbeträge an Ver— pachtungskoſten (für je 3 / jährlichen Pachtzinſes der Regel nach 10 ), ſodann der Erlös für überflüſſig gewordene Inventarienſtücke und auf Abbruch verkaufte Gebäude, endlich ſonſtige zufällige unter keinen anderen Etatstitel gehörende Einnahmen, haben ſich ſeit 1849 von 45984 N auf 181045 % bis zum Jahre 1867, auf 367263 / im Jahre 1880/81 und 549557 MN im Jahre 1892/93 erhöht. Seit 1868 befinden ſich unter den betreffenden Einnahmen auch die Beſoldungsbeiträge, welche für die Verwaltung von Gemeindeforſten ꝛe in den neuen Provinzen zur Staatskaſſe zu zahlen find, und die 1893/94 veranſchlagt waren mit 258 207 M. Die erhebliche Einnahmeſteigerung des Jahres 1868 findet in einer durchlaufenden Poſt von rund 200000 AL bei der Harzköhlerei ihre Erklärung. Dieſe Einnahme iſt ſpäter in die Rechnung der Bergverwaltung übergegangen. 7. Geſammt-Rohertrag. Der Geſammt-Rohertrag der Staatsforſten betrug: im Jahre 1849 F . 15423219 , z 1867 (ausſchl. der neuen Provinzen) .. 25708475 „ hat ſich alſo in dieſem 18jährigen Zeitraume nahezu verdoppelt. Mit Einſchluß der neuen Provinzen betrug die Roheinnahme 1868: 43396195 WM, 1880/81: 53799874 = (ift alſo in dieſen 12 Jahren nur um 24% gewachſen), und 1892/93: 69781314 , nachdem fie ihren Höhepunkt im Jahre 1890/91 mit 70531239 / erreicht hatte. Von 1880/81 ab bis 1892/93 ergiebt ſich ein Anſteigen im Verhältniß von 100: 130. Wie die Roheinnahme ſich in den einzelnen Jahren geſtellt hat, iſt aus Tabelle 432 Spalte 14 und 15 und 43 Spalte 17 zu erſehen. Der durchſchnittliche Rohertrag für das ha der Geſammtfläche iſt hiernach ſeit 1849 von 7,15 / auf 13, / im Jahre 1867 oder in dem Verhältniſſe von 100188 geſtiegen. Im Einzelnen zeigen die Jahre 1850 bis 1852 einen ziemlich gleichmäßigen Fort— ſchritt von 8,32 auf 8,67 A. Der geringe Rückgang des Jahres 1853 auf 8,67 / beruht in der vorerwähnten Verminderung der Einnahme aus der Flößerei. Nach dem Steigen der Jahre 1854 bis 1857, von 8, / bis 11,55 , iſt der Rückgang der Jahre 1858 bis 1860 auf 11,25 , bis 10,58 A eine Folge der Geldkriſis des Jahres 1857/58 und des italieniſchen Krieges. Der Aufſchwung der Jahre 1861 bis 1865 zu 12,05 / und 15,55 / hat ſich aus dem ziemlich gleichmäßigen Steigen ſowohl der Einnahmen für Holz als auch der übrigen Forſt— einnahmen entwickelt, während die Jahre 1866 und 1867 in Folge des deutſchen Krieges einen Rückgang auf 14, und 13,95 / aufweiſen. Der Hinzutritt der neuen Provinzen ſteigert den Rohertrag auf 16,65 bezw. 17,15 K. für 1868 und 1869. Dem durch den Krieg in den Jahren 1870/71 veranlaßten Rückſchritt folgt ein raſches Anſteigen bis zum Jahre 1876 auf 23,16 /, worauf die Folgen des wirth— v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 34 266 Staats⸗Forſtverwaltung. ſchaftlichen Niederganges in den Zahlen für 1877/78 bis 1879/80 mit 20, bezw. 18,54 M erkennbar werden. Das Jahr 1880/81 weiſt mit dem Beginn befeſtigter Verhältuiffe eine Einnahme von 20,15 / für das ha nach. Es ergiebt ſich hieraus ſeit 1868 eine Steigerung im Verhältniſſe von 100: 121. Es kann auffallen, daß das Steigen der Einnahme im Jahre 1876, alſo nach der wirthſchaftlichen Kriſis noch fortgedauert hat. Dies findet ſeine Erklärung indeſſen darin, daß die Holzlager durch die geſteigerte Bauthätigkeit der Vorjahre faſt ganz geräumt waren, auch der Windbruch des Jahres 1876 eine Verſtärkung des Einſchlages veranlaßt hatte. Die : Durchſchnittspreiſe waren, wie erwähnt, 1576 bereits rückgängig. Spalte 18 der Tabelle 43 läßt ferner vom Jahre 1880/81 ab ein allmähliches Anſteigen des Rohertrages erkennen, das ſich im Jahre 1890/91 ſogar auf 26,05 / (die bisher erreichte größte Einnahme für das ha) geſteigert hat. Die beiden folgenden Jahre zeigen wieder einen Rückgang auf 24% und 25,7 /, Stehen aber mit Ausnahme von 1890/91 immer noch höher als irgend eins der vorangegangenen Jahre. Eine durch Abſperrungsmaßregeln verſchiedener Staaten, insbeſondere Nordamerikas, veranlaßte Geſchäftsſtockung zeigt hier bereits eine lähmende Wirkung auf den Holzhandel. Ebenſo iſt der durch frühere Ueberproduktion in mehreren großen Städten, namentlich in Berlin, erzeugte Niedergang der Bauthätigkeit, endlich die durch ungünſtige Lage der Land— wirthſchaft zurückgehaltene Bauluſt auf dem flachen Lande von nachtheiligem Einfluß geweſen. Im Verhältniß zu 1880/81 ergiebt das Jahr 1892/93 eine Steigerung von 100 auf 127 Da unter der Geſammtfläche der Staatsforſten ſehr umfangreiche productionsunfähige Flächen ſich befinden, ſo müſſen dieſe eigentlich bei Ermittelung des durchſchnittlichen Rohertrags für das ha ausgeſchieden werden. Es ergiebt ſich alsdann, daß im Jahre 1880/81 bei 2548373 ha ertragsfähiger Fläche und einer Roheinnahme von 53799874 % die Einnahme für das ha 21,11 % betragen hat, und im Jahre 1892/95 bei einer ertragsfähigen Fläche von 2618 828 ha und einer Roheinnahme von 69781314 % 26, . Die einzelnen Bezirke haben hierzu 1880/81 in folgender Reihe beigetragen: Durchſchnitts-Rohertrag für das ha Ertrag der Holznutzung für das ha der ertragsfähigen Fläche der zur Holzzucht beſtimmten Fläche 1. Danzig Mit 8 % 5 8,27 . 2. Bromberg 130 3 12% = 3. Gumbinnen = 13,3 - F 4. Marienwerder „ le i 5. Köslin . 14,44 z „ 14,18 3 6. Königsberg - 16,4 = „ ee re 75 Poſen 16,85 z . . . . . . 16,36 8. Caſſel (ohne oa) 17,86 „ e eee 9. Aachen = 19,172 = e 10. Arnsberg 217,3 > ee e 11. Frankfurt 22,01 e 12. Minden (mit Schaumburg) = 22,51 - „ 3. Potsdam 23750 e Ir 14. Schleswig „23, e ee 15. Stralſund = Ads N irn). 16. Oppeln = 24,73 = “lat Lan af 23,7 = 17. Cöln . 24,87 = e 21,55 z 18. Stettin 25,68 ⸗ e 19. Hannover (Provinz) „26,78 > „e 20. Coblenz = 26,9 ⸗ e 21. Wiesbaden = 28,4 ⸗ „ rie » BOD 5 ee 22. Magdeburg „29511 * „ die 23. Trier 7 29,50 7 . . . . . . 28,61 15 24. Liegnitz 30% 7 = 0.17. 25. Erfurt „ 821 > en. 26. Breslau 33,15 „ r 27. Merſeburg 34, > 7 28. Düſſeldorf 36,8 r 25,77 29. Münſter 5134 „ DT im ganzen Stgate ii , 2 . „ccc — (er) — Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforſten. Die in Vergleich zu ſtellenden Zahlen anderer Länder betrugen damals für Bayern 26,10 . A a 4 Heſſen-Darmſtadt 33,50 e eee z Baden 46,10 = . . . . . . 44,00 = - MWitrttemberg SI e eee en ee Sachſen 60,3 = 9000 Gegen dieſe ſämmtlichen Staaten ſtand Preußen zurück. Aus den vorſtehend für die einzelnen Bezirke angeführten Zahlen iſt erſichtlich, daß 1880/81 die Nebennutzungen den verhältnißmäßig erheblichſten Beitrag zur Roheinnahme lieferten in Magdeburg und Düſſeldorf, wo die Gräſereierträge in den Elbforſten und Rheinwarden beſonders ins Gewicht fallen. Dagegen waren die Durchſchnittserträge mit Einſchluß der Nebennutzungen für das ha des geſammten ertragsfähigen Bodens geringer als die Durchſchnittserträge aus der Holzuutzung für das ha Holzboden in den Bezirken Schleswig und Münſter. Für das Jahr 1592/93 ändert ſich die Reihenfolge der einzelnen Regierungsbezirke wie nachſtehend angegeben: Durchſchnitts-Rohertrag für das ha Ertrag der Holznutzung für das ha der ertragsfähigen Fläche der zur Holzzucht beſtimmten Fläche 1. Danzig II e ,,, ee . 2. Osnabrück mit Aurich 14,45 mn aa en 3. Gumbinnen 15,69 > n 4. Köslin z 17,69 = eier Sand 17,69 = 5. Lüneburg No eee 6. Marienwerder „ ee e e al 7. Bromberg 18,2 F 8. Poſen = 19,04 = SL a oe en 19,08 = 9. Stade „ Ie o 10. Königsberg 20,37 de uk Stralſund z 23,03 = . . . . . . 21,65 = 12. Caſſel (ohne Schaumburg) — 23,5 „ 8. ey Pen 13. Aachen = 24,7 > N (Ra 14. Schleswig 20/0 „ e NER2SETE- 15. Arnsberg 20 on 16. Magdeburg 28,59 7 es 17. Potsdam 230,8 N 05%, 230 18. Frankfurt a. O. a) BB > „ RE NEE 19. Stettin 2 34,31 = „ a 34,67 = 20. Oppeln = dus = A 2 Coblenz = 34,7 = S ORDENS? 34,15 = 22. Minden (mit Schaumburg) - 36,55 „ , eee 23. Wiesbaden = 86,83 - nr e 24. Trier 2 37,51 = . . . . . . 35,69 = 25. Hannover „ la = „% % 26. Cöln = 38,22 = . . . . . . 36,15 z 27. Liegnitz ee l 28. Merſeburg „38,53 n 29. Breslau = 39,83 z . 39,2 . 30. Hildesheim = 41% : ne 31. Düſſeldorf 47,8 eee = 32. Erfurt = 49,21 > Run tie: KERN EAU. 33. Münſter „57,06 > en im ganzen Staate 26, % . 26,15 „ Die Vergleichung mit 1880/81 läßt mancherlei Verschiebungen 3 Zwar hat Düſſel⸗ dorf auch jetzt noch ein Mehr von 9,57 „ Rohertrag von der ertragsfähigen Fläche aufzuweiſen, aber Magdeburg tritt bezüglich des betreffenden Ueberſchuſſes hinter eine ganze Zahl von Bezirken, namentlich hinter Wiesbaden, Hildesheim, Hannover und Coln zurück. Der Grund iſt in einer Beſchränkung der Grasnutzung namentlich in den Auwaldungen der Elbe zu ſuchen. Für Schleswig und Münſter hat der Holzertrag ſeinen maßgebenden Einfluß behalten. Es reihen ſich aber an 34* 268 Staats⸗Forſtverwaltung. den Bezirk Stade, in welchem wegen des geringen Ertrages ſeiner Torfmoore der Holzertrag des Holzbodens verhältnißmäßig ſtärker hervortritt als der Geſammt-Ertrag des nutzbaren Bodens, noch Stettin, Erfurt, Poſen, Oppeln. Der Vergleich des Jahres 1892/93 mit den finanziellen Ergebniſſen anderer deutſcher Staaten (für Bayern erſchien es zweckmäßig, das Jahr 1891 einzuſetzen) ergiebt Durchſchnitts-Rohertrag für das ha Ertrag der Holznutzung für das ha der ertragsfähigen Fläche der Holzbodenfläche 5 Mecklenburg⸗Schwerin 26, %. 22,8 . Bayern 39,14 > e 5 Heſſen 46 „59 5 . . . . . . 46,14 = Baden 58,10 = r 55,59 = - Württemberg 59,56 ⸗ e - Sadjen 65,89 = 657 „ Daß dieſer Vergleich mit Ausnahme von Nen e nicht zu Gunſten Preußens ausfällt, darf um ſo weniger überraſchen, wenn erwogen wird, daß hier die Materialabnutzung, wie im Abſchnitt V unter 15 auf Seite 253 nachgewieſen, erheblich geringer iſt, als in den übrigen deutſchen Staaten, daß große Flächen der Staatsforſten den niedrigſten Bodenklaſſen mit geringer Nutzholzerzeugung angehören, daß dieſe Flächen ſich durch Ankauf und Aufforſtung von Oedland von Jahr zu Jahr vermehren, und daß die meiſten anderen deutſchen Staaten viel größere Flächen der einträglichſten Holzart (nämlich der Fichte) beſitzen, als Preußen. Hier gehören nach der Bodenanbauſtatiſtik von der geſammten Holzbodenfläche der Fichte an nur 11,0%, in Bayern 46, % , in Sachſen 56,2% ͤ‚ in Württemberg 50,1%, in Baden 34, . Wird nur der Staatswald in Betracht gezogen, ſo entfallen auf die Fichte in Preußen 12,4%. Der Beitrag, den in Preußen die verſchiedenen Gegenſtände der Einnahme zum geſammten Rohertrage geliefert haben, ſtellt ſich, wie folgt: = = = = — 2 3 = 2 5 CCTV = 2 2 — > len N an S zo & SS a |2S3| 8 |88 jeE55|08 een ne | 85 er 5 2 — un ne S Se 888 SS E ES Im E E53 = Eee | 8 as S ge | 8 |22 9 |58#8| SS | = Zu⸗ — S 5 * S =; |=38|285| 2% 385 ar 2 8 5 2 2 2 3 SSS ESS = 888 N Jahre „„ 32 |22°| a8 | 53 2 ss |& ſammen 8 = a 5 aR |S& „ E = ao 2 auf Procent 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7 U 9. DIEBE 15. 46 | | 1849 89,63] 5,57 0,57 | O,ss 1,81 8 3 N 5 8 2 141 100, 1855 [89,½ 7,50 0% 1,02 C,%s 0, 0 . 106! ,s 0% 70 100,00 1860 [88,0 9,24 0,9 0,82 0,9 0, . 0, 0,os 0,2 100,00 1865 89,20 8,89 0,18 0% 0,4 04 0 0, 0,08 0%½7 100,00 1870 88,62 7,57 0,67 O,56 | 0,0 0,10 O,ıs | L,os 0,0 | O,oa) 0,03 1,08 100,00 1875 89,230 6,08 | O,55 | O,z0 | O, | O,ız 0,20 1,25 O, o | 0,05 | 0,03 | Oyrs 100,00 1. April 1880/81 89,130 7,0 | O,sa 0,68 0,07 O,1s 0,01 1,0 | 0,03 | O,0os | 0,0 Os 100,00 1885/8690, 6,57 | O,ss | O,as 0,02 0,4 0,01 | O,z0 0,02 0,04 5 0, 0,76 100,00 1892/93 912 5,00 0,62 | O8 0,1 0 0% 07 | Os | Oje G 0% Das Verhältniß iſt ſich in der Hauptſache alſo ziemlich gleich geblieben Erheblich zurück— gegangen ſind aber die Procentſätze für Flößereien, Torfgräbereien, Brennholzniederlagen und den Sägemühlenbetrieb. Die Holznutzung hat ihren hohen Procentſatz in neuerer Zeit noch etwas verſtärkt. Es iſt von Intereſſe, feſtzuſtellen, wie das Eingehen der Roheinnahme auf die einzelnen Vierteljahre ſich vertheilt. Von der rechnungsmäßen Solleinnahme des ganzen Jahres ſind erfolgt im Durchſchnitt der Jahre: im J. im II. im III. im IV. Quartale (Jan. — März) (April — Juni) (Juli — Septbr.) (Oetbr. — Decbr.) 1852/55 65,1 % 17, / 10, % 6,7% 1856/60 63 19,0 9„ 871 1561/65 66, 18,0 ds 65 1866/68 677 174 9,0 571 1869/75 69, 16, 906 ii Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforſten. 269 Seitdem iſt für die Einnahmen das vom 1. April bis Ende März dauernde Rechnungsjahr eingeführt. Für 1892/93 ſtellen ji) die Einnahmen für das J. Quartal (April / Juni) auf 61,8%, für das II. (Juli September) auf 15%, für das III. (October / December) auf 14% und für das IV. (Januar / März) auf 8,3 %. Im Allgemeinen iſt die Wahrnehmung gemacht worden, daß es für das financielle Ergebniß in der Regel vortheilhaft iſt, die Holzverkäufe möglichſt frühzeitig im Jahre auszuführen. II. Ausgaben. Die Tabelle 46a weiſt die Ausgaben der Jahre 1849 bis 1867 im Anſchluß an die Gliederung des Budgets nach. Daſſelbe iſt bezüglich der Trennung von Verwaltungs- und Betriebsausgaben ze nicht ganz folgerichtig aufgeſtellt. Das bei Fertigung der Tabelle 46a gewählte, bezw. beibehaltene Verfahren hat aber den Vorzug, die ſpätere Fortführung derſelben und ihre Benutzung bei den Budget-Arbeiten zu erleichtern. Bei der Tabelle 46 b, welche die Ausgaben für die Jahre 1868 bis 1892/93 enthält, iſt ein gleiches Verfahren beobachtet. Doch bleibt zu beachten, daß diejenigen Kulturgelder, welche aus dem Fonds zum Ankaufe von Grundſtücken zu entnehmen waren, der Ueberſichtlichkeit wegen in der Spalte 26 (Forſtkulturen) mit nachgewieſen ſind. Die Ausgaben bei der Forſtverwaltung laſſen ſich ſondern in d. Verwaltungskoſten, d. h. alle Ausgaben, welche zur Unterhaltung des Forſtperſonals erforderlich ſind, einſchließlich der Rendanturkoſten, 5. Betriebskoſten, d. h. diejenigen Ausgaben, welche rein ſachlicher Natur ſind und dazu dienen, das in den Forſten vorhandene Staatsvermögen zu erhalten, zu verbeſſern und den Fruchtgenuß von demſelben zu gewinnen. 7. Kojten für forſtwiſſenſchaftliche und Lehrzwecke. a. Verwaltungskoſten. Sie zerfallen in: 1. Beſoldungen des Forſtperſonals, 2. Koſten der Geldeinnahme- und Ausgabe einſchließlich der Beſoldung der Forſt— kaſſenrendanten, 3. Aufwendungen zu Belohnungen für die Beamten und zu Unterſtützungen für die— ſelben und deren Wittwen und Waiſen, 4. Ausgaben für Forſtdienſtwohnungen und Wohnungsmiethen. 1. Die Beſoldungsausgaben für das Forſtperſonal in den Jahren 1849/67 ſind für die alten Provinzen aus den Spalten 16—22 der Tabelle 46a zu erſehen. Hiernach haben ſich die Beſoldungen einſchließlich der Dienſtaufwandsentſchädigungen, Zu— lagen ꝛc von 2769099 % im Jahre 1849 auf 4114574 = = 1867 erhöht, find alſo geftiegen in dem Verhältniſſe von 100: 149. Ein beträchtlicher Theil dieſer Erhöhung iſt auf die Vermehrung der Hülfsaufſichts— kräfte zu rechnen. Dieſe iſt nöthig geworden durch die ſtärkere Heranziehung der Förſter zu den Betriebsarbeiten in Folge der fortſchreitenden Intenſität des Betriebes ſowie durch die Noth— wendigkeit eines verbeſſerten Schutzes wegen des Steigens der Holzpreiſe und der Verminderung der Privatforſten. Durch verſtärkte Hülfsaufſicht allein iſt eine Mehrausgabe des Jahres 1867 gegen 1849 herbeigeführt von 402575 //. Es bleiben daher nur 942900 / als Erhöhung der Beſoldungen, Dienſtaufwands-Entſchädigungen ꝛc der etatsmäßigen Beamten und Hülfsarbeiter bei den Regierungen ꝛc übrig, welche Summe ſich mit 739 209 , gegen 1849 in dem Verhältniſſe von 100: 166, auf die Forſtſchutzbeamten, „ Ide i Ze = „100: 118, = = Sberförfter, „ i ee 33 2 - 100: 108, = = Oberforſtmeiſter, Forſtmeiſter (die jetzigen Regierungs- und Forſträthe) und techniſchen Hülfsarbeiter vertheilt. Einige aus den Spalten 16, 18 und 20 erſichtliche Aenderungen in der Stellenzahl haben während des angegebenen Zeitraumes ſtattgefunden und ſind bei den Folgerungen aus den vor— ſtehenden Zahlen zu berückſichtigen. Die Beſoldung für Nebenbetriebsbeamte, welche früher bei den Betriebskoſten verrechnet wurde, iſt in obigen Angaben nicht mit enthalten. 270 Staats⸗Forſtverwaltung. Für die Zeit von 1868 — 1880,81 find leinſchließlich der neuen a] die betreffenden Zahlen mit Einſchluß der Nebenbetriebsbeamten aus 1 Spalten 18 bis 21, 24 bis 29, 33 bis 35, 37 bis 39 der Tabelle 46 zu entnehmen. Vom Jahre 1873 ab werden für die etatsmäßigen Forſt- und Nebenbetriebsbeamten, ſoweit ſie nicht Anſpruch auf Dienſtwohnung bezw. Miethsentſchädigung haben, Wohnungsgeldzuſchüſſe gewährt. Mit Einſchluß dieſer Beamten ergiebt ſich, wenn von der ſpäter zu beſprechenden Rendantenbeſoldung und den Miethsent— ſchädigungen abgeſehen wird, gegen die Beſoldungsausgabe von 1868 mit . 6466435 / für 1880/81 mit 8879290 „ eine Erhöhung von 2412855 - oder von 100 auf 137 An dieſer Erhöhung nehmen Theil die Hülfsaufſichtskräfte, vorzugsweiſe in Folge der Erhöhung der Tagegelde nr.. .. mit 346594. 1 die Gehälter der Förſttt:r: 83981 die Stellenzulagen derſelben 275122 ⸗ die Gehälter der Oberförſter .. „ e die Dienſtaufwands-Entſchädigungen derfelben . a a ee ee die Gehälter der Nlebenbetriebsbeamten. . . . . = 13319 - die Fuhrkoſten-Averſa ꝛc derſelben .. = 5769 = diejenigen der Oberforſtmeiſter und Forſtmeiſter beiden Regierungs- und Forſträthe) . 55790 die Wohnungsgeldzuſchüſſe. 9 105022 - Bei den techniſchen Hülfsarbeitern der Provinzialbehörden iſt eine Erſparung von 6329 % und bei den Ausgaben für die Oberforſtmeiſter und Forſtmeiſter (Regierungs- und Forſträthe) eine ſolche von 21398 „ erſichtlich. Die Ausgaben für die Förſter und Waldwärter haben ſich erhöht in dem Verhältniß von 100: 143, die für die Oberförſter im Verhältniß von 100: 139 und die für Oberforſtmeiſter und Forſtmeiſter (Regierungs- und Forſträthe) — vom Wol gnungsgeld⸗ zuſchuß abgeſehen — im Verhältniß von 100: 104. Die letztere Erhöhung fällt lediglich auf die Dienſtaufwandskoſten ꝛc. Für die Beſoldungsverhältniſſe der einzelnen Beamten geben dieſe Procentſätze ſelbſtverſtändlich keinen ſicheren Maßſtab, da die Zahl der Förſter und Waldwärter ſich vermehrt hat von 3664 auf 3714, die der Oberförſter gefallen iſt von 761 auf 687, die der Forſtmeiſter (Regierungs— und Forſträthe und Oberforſtmeiſter von 149 auf 122. Es iſt aus dieſen letzteren Angaben das Beſtreben der Verwaltung nach Erſparniſſen durch Verminderung der Zahl der Beamten erſichtlich, welche in den neuen Provinzen über das Bedürfniß der Preußiſchen Verwaltung hinausging. Vertheilt man die wirklich geleiſteten Beſoldungsausgaben des Jahres 1880,81 auf die Geſammtfläche der Staatsforſten, ſo ergiebt ſich durchſchnittlich für das ha eine Ausgabe von: 0%6 Lan Directions- und Inſpectionskoſten ſowie an Remunerationen für die Hülfsarbeiter bei den Provinzialbehörden, 1% , an Revierverwaltungskoſten der Oberförſter, 1 an Forſtſchutzkoſten, 3,26 „ im Ganzen Beſoldungsausgabe. Setzt man dem noch hinzu die Ausgabe an Beſoldungen der Forſtbeamten und Hülfsarbeiter bei der Central-Direction des Miniſteriums mit 58500 „A, Gehalt und Fuhrkoſtenaverſa ꝛc der Nebenbetriebsbeamten mit 67290 % und die Wohnungsgeld— zuſchüſſe mit 105022 A + 4800 // (Centralſtelle), im Ganzen 235612 , oder durchſchnittlich für das ha 0,0 Ab, jo ergeben ſich %% e für das ha als Beſoldungsausgabe des geſammten techniſchen Perſonals für 1880,81. Unter dem Wohnungsgeldzuſchuß iſt übrigens der geringe Betrag mit enthalten, welcher auf die ihr Amt als voll beſchäftigendes Hauptamt verſehenden Kaſſeubeamten entfiel. Die perſönlichen Aus gaben haben betragen für das ha der Geſammtfläche im Jahre 1880/81 in Heſſen-Darmſtadt 4,71 /, in Bayern 5,3 , in Sachſen 6,11 , in Württemberg 6,91 fl, Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforſten. 1 — in Baden 6,5 , erreichten alſo in Preußen noch nicht die Hälfte des Betrages für die letzt— genannten Staaten. Für die einzelnen Provinzen betrug der Aufwand an Beſoldungen während des Jahres 188 0/81: Oſt⸗Preußen 1037912 / oder Weſt⸗Preußen 728619 = - Brandenburg 990928 = Pommern Ss? Poſen 422156 = Schleſien 5526723 Sachſen 7109351 = => Schleswig⸗Holſtein 172716 - Hannover 1139260 - Weſtfalen 275474 Heſſen-Naſſau 1485043 Rheinprovinz 728272 hierzu bei der Central-Ver— waltung verausgabt 10200 = = ergab im ganzen Staat 8879 290 „AL oder dies und unter Zurechnung der Be— ſoldungs-Ausgaben für die Central-Direction des Mi⸗ niſteriums mit Bee me Peer = überhaupt 3942590 % oder 3,35 / für das ha der Geſammtfläche. Die Beſoldungsausgaben haben im Jahre 1880,81 ſich vertheilt auf die Directorial- und Inſpectionskoſten mitt. . 11% Verwaltungskoſten 9 32 = - Schutfoften E T Koſten für die Nebenbetriebs⸗ Beamten ns 1. 2 720 „ 2 2,33 für das ha der Geſammtfläche A für das ha der Geſammtfläche - Wohnungsgeldzuſchüſſe für die Beamten der Centralſtelle, die Oberforſtmeiſter, Forſtmeiſter (Regierungs- und Forſträthe), Waldwärter, Nebenbetriebs-Beamte und die ihr Amt als voll— beſchäftigendes Hauptamt verſehenden Forſtkaſſen-Rendanten . 1 Eine Vergleichung des Jahres 1892/93 mit einer Beſoldungsausgabe von 11465719 / gegen 8879 290 / des Jahres 1880/81 zeigt eine Mehrausgabe von 2586429 / oder eine Steigerung der Ausgabe im Verhältniß von 100: 121. Dieſe Mehrausgabe vertheilt ſich auf die Beſoldung der Forſthülfsaufſeher mit Gehälter der Förſter mit . : = - Opberförfter mit. ; - Dienjtaufwandsentjchädigung der Oberförfter Stellenzulagen der Oberförſter = Förſter 8 Gehälter der Oberforſtmeiſter und Regierungs- und Forſträthe : Fuhrkoſtenentſchädigungen bezw. 5 Dienftanf- wand derſelben Tagegelder der Forſtaffeſſoren bei den Re⸗ gierungen . . wogegen Erſparungen zuläſſig waren bei den Gehältern der Nebenbetriebsbeamten von W Fiuhrkoſten-Vergütungen derſelben von —Wohnungsgeldzuſchüſſen von . 1 380738 AM, vergl. Tab. 46 b . 345072 = = z 630159 = - 115104 = - 60 400 49200 = = z u * K V 5008 - 2419 3725 SL, vergl. Tab. 46h u: 1508 = 1002 ⸗ - D E D 1— 272 Staats-Forſtverwaltung. Seit 1880/81 bis 1892/93 haben ſich hiernach vermehrt die Ausgaben für die For ſte r Verhältniß von 100 137, für die Oberförſter. - - . ee Oberforſtmeiſter und Regierungs- und Forſträthe = - - 100:101. Die Zahl der Oberförfter von 691 (ohne die beiden verwaltenden Revierförſter der Kloſter— kammer und die hinzugetretenen beiden Bezirksoberförſter in den Hohenzollern'ſchen Landen, aber mit Einſchluß von 7 Kloſteroberförſtern in Hannover) iſt ziemlich unverändert geblieben, ganz unverändert die der Oberforſtmeiſter und Regierungs- und Forſträthe (122); diejenige der Förſter und Waldwärter hat ſich allerdings erhöht von 3714 auf 3786, wonach obiges Procentverhältniß noch eine geringe Reduction erfordern würde, wenn es ſich um Ermittelung der Steigerung des Durchſchnittsgehaltes der einzelnen Stelle handelt. Seit 1892/93 ſind auf den Etat der Forſtverwaltung 2 Bezirks-Oberförſter in den Hohenzollern'ſchen Landen mit einer lediglich auf Gemeindewaldungen beſchränkten Thätigkeit über— nommen worden. Die Beſoldungsausgaben für 1892/93 ergaben für das ha eine nach der Geſammtfläche berechnete Durchſchnittsausgabe von 0,6 / an Beſoldungen u. ſ. w. der Regierungsforſtbeamten, 5 = . - Oberförfter, 2 45 Forſtſchutzkoſten, 0,%nc = Beſoldungen bei der Centralſtelle (67595 %), für Nebenbetriebsbeamte (62057 %) und Wohnungsgeldzuſchüſſe (104020 + 5400 Al, letztere bei der Centralſtelle), im Ganzen 239072 M zuſammen 423 . 8 Für die einzelnen Provinzen betrug der Beſoldungsaufwand im Etatsjahr 1892/93: Oſtpreußen 1306513 . z oder 2,7 / für das ha der Geſammtfläche Weſtpreußen 1015154 3 > Brandenburg 1284200) [l e Pommern S Ze ee 5 Poſen 5958111 % —8 2 Schleſien 1130) 8 Sachſen 926924 / Ne g Schleswig⸗Holſtein 227222 = 5, „„ 5 Hannover Ag, ess - Weſtfalen 362956 = z 6,28 = z z = 2 = Heſſen-Naſſau 18863 %/ ea = Rheinprovinz 92977 ( Sea ee e Dazu bei der Centralſtelle 14160 - für den ganzen Staat verausgabt. Für die Geſammtfläche 11465719 / oder 4,20 / für das ha. Dazu Beſoldungsausgaben der Forſtverwaltung beim Miniſterium 2999 O %%//ͤ (3DH er überhaupt 11538714 % oder 4% / im Durchſchnitt. Die Beſoldungsausgaben des Etatsjahres 1892/93 vertheilen ſich auf Directions- und Inſpectionskoſten ꝛe mit 9% Berwaltungstoften n ( Schützkoſ teen Do Koſten für Nebenbetriebtre 1 Wohnungsgeldzuſchüſſ h. 1 2. Die Nendanturkoſten, welche früher lediglich in einer Tantieme von den Forſteinnahmen beſtanden, haben nach Spalte 23 der Tabelle 46a betragen im Jahre 1849: 264561 A. 1867: 437115 1868 (einſchl. der neuen Provinzen, Spalte 30 der Tabelle 46b) . . . 607513 1880/8ůl T! ] r P eee 1887 ù9999 i“ M DR U Natural und Geld-Ertrag der Staatsforſten. 273 ſind alſo geſtiegen von 1849 bis 1 55 im Verhältniſſe von 100: 165 und von 1868 bis 1887/88 im Verhältniß von 100: Die zur Forſtkaſſe gefloſſenen 9 Einnahmen ausſch ließlich des Werths der Freiholz— abgaben haben ſich während dieſer Zeitabſchnitte erhöht, wie 100: 197, bezw. wie 100: 144. Es iſt alſo eine Verminderung des Procentſatzes der Hebungstantiemen eingetreten. Dieſe läßt ſich aus nachſtehender Zuſammenſtellung erſehen: Die Rendanturkoſten haben von der zur Forſtkaſſe gefloſſenen Einnahme ausgemacht 1849 — 1,89 0%, 88 les - 1860 — 1,82 = 1865 = 1,68 = 870 1557 = 1875 = 1,39 . 1880/81 = 10 : 1887/88 — 1,37 hen Auf 1 ha der Geſammtfläche kommen im Jahre 1887/88 an Rendanturkoſten 0,0 A. Vom Jahre 1888/89 ab iſt, wie im Abſchnitt V unter 5. „Verwaltungs-Organiſation“ auf Seite 160 ausgeführt, eine andere Einrichtung in Betreff der Forſtgelderhebung eingetreten. Wird von dieſem Uebergangsjahre abgeſehen, jo finden ſich ſeitdem in der Spalte 30 der Tab. 46 b nur noch diejenigen Vergütungen aufgeführt, welche den lediglich nebenamtlich beſchäftigten Rendanten und Untererhebern gewährt werden und welche 1892/93 269069 % betragen haben. Dagegen ſind nach Spalte 22 und 23 hinzugetreten die Beſoldungen für die vollbeſchäftigten Rendanten. Im Jahre 1892/93 hat die desfallſige Ausgabe für 113 Beamte ſich auf 292200 % belaufen. Ferner ſind hier anzurechnen die dieſen Beamten gewährten Dienſtaufwandsentſchädigungen (Spalte 36) und zwar für 1892/93 mit 158823 /. Es ergiebt ſich hiernach für dieſes Jahr durch Sum— mirung der bezeichneten drei Poſten eine Gejammtausgabe von 747092 fl oder für das ha der Geſammtfläche 07 /. Die geänderte Organiſation des Forſtkaſſenweſens hat demnach nicht nur zu einer Verbeſſerung der Lage der betheiligten Beamten, ſondern auch zugleich zu einer Erſparniß für die Verwaltung geführt. Von der Geſammteinnahme betragen die Rendanturkoſten 1892/93 1,10 0%. 3. Die Ausgaben an Unterſtützungen für Forſtbeamte und deren Hinterbliebene betrugen im Jahre 1867 laut Spalte 24 der Tabelle 46a 187828 / und haben bis dahin wenig geſchwankt. Mit Hinzutritt der neuen Provinzen ergiebt Spalte 31 der Tabelle 46 b eine Aus- gabe für active Forſtbeamte von 165630 % und Spalte 75 eine ſolche von 132390 N für ausgeſchiedene Beamte und Forſtbeamten-Wittwen und Waiſen. Die erſtere Ausgabe hat ſeitdem weſentliche Aenderungen nicht erfahren, die letztere iſt aber bis 1880/81 auf 207817 / geſtiegen und erreichte 1876 ſogar den Betrag von 216257 %. Die Geſammtausgabe (Spalte 31 und 75) belief ſich für 1880/81 auf 375759 AL, betrug mithin von der Geſammtausgabe für Beſoldungen von 8879 290 % 4% und für das ha der Geſammtfläche 014 A. 1892/93 beſchränkte ſich dieſe Ausgabe auf 344450 % oder auf 39% von der Geſammtausgabe für Beſoldungen von 11465719 A und betrug für das ha der Geſammtfläche 0,8 . Daß hier ſtatt einer Steigerung eine Herabminderung der Ausgabe vorliegt, findet in der Fürſorge für die Wittwen und Waiſen auf Grund des Geſetzes vom 20. Mai 1882 ſeinen Grund. Die desfallſigen Ausgaben find für die Jahre 1882/83 bis 1889/90 in Spalte 73 der Tabelle 46 b verzeichnet. Sie hatten in dieſem Jahre die Höhe von 134653 A erreicht und find ſeitdem auf den Etat des Finanz-Miniſteriums übernommen worden. Den Ausgaben für das Forſtperſonal treten hinzu: 4. Die Koſten des Neubaues und der Unterhaltung der Forſtgebäude, ſowie die Mieths— entſchädigungen für Oberförſter, Förſter und Nebenbetriebsbeamte ohne Dienſtwohnung.?) Die desfallſigen Ausgaben ſind erſichtlich aus den Spalten 25 und 28 der Tabelle 46a für die alten Provinzen bezüglich der Jahre 1849/67. Sie ſind geſtiegen von 540000 auf 786569 , alſo im Verhältniß von 100: 146. Nach Spalte 39 und 42 der Tabelle 46 b haben die Koſten für den ganzen Staat im jetzigen Umfange ſich geſtellt 1868 auf 1219422 und 1892,93 auf 3 ) Im Budget und den im Anſchluſſe an daſſelbe aufgeſtellten Tabellen 46a und b find die Koften für die Dienſtgebäude den materiellen Verwaltungs- und Betriebskoſten hinzugerechnet. dug v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 35 274 Staats⸗Forſtverwaltung. 2436775 %, wovon 2369058 % auf Gebäude und 67717 / auf Miethsentſchädigungen zu rechnen ſind. Die Aus 5900 iſt demnach geſtiegen ſeit 1868 im Verhältniß von 100 : 200. Es kann zunächſt auffallen, daß ungeachtet des energiſchen Vorgehens mit der Errichtung der noch fehlenden Dienſtgehöfte die Beträge für Miethsentſchädigungen (1868 — 76497 M, 1875 = 101007 , 1880/81 = 98363 Al) gegen 1868 zunächſt gewachſen ſind und ſich ſelbſt bis zum Jahre 1892/93 nur auf 67717 % vermindert haben. Dies findet indeſſen ſeine Erklärung in dem raſchen Steigen der Miethspreiſe, die ſich an vielen Orten verdoppelt und die Verwaltung früher häufig in die unangenehme Lage verſetzt haben, den Beamten nicht diejenigen Beträge zahlen zu können, welche ſie bei mäßigen Anſprüchen für ihr Unterkommen wirklich auf— zuwenden genöthigt waren. Das ſtarke Anſteigen der Ausgaben für die Forſtgebäude ſelbſt findet theils in den erhöhten Preiſen für Bauausführungen, theils darin ſeine Begründung, daß es dringend nothwendig erſchien, die Errichtung der noch fehlenden Dienſtgebäude für Oberförſter und Förſter raſch zu betreiben. Die neuen Provinzen brachten der Forſtverwaltung eine verhältnißmäßig geringe Zahl von Forſt— Dienſtwohnungen zu. Obwohl inzwiſchen deren viele beſchafft worden ſind, mangelten laut Budget für 1882/83 immer noch 82 Oberförſter- und 475 Förſter-Gehöfte, alſo bei 4041 Stellen noch 14°. Gegenwärtig fehlen, wie die Tabelle 60 erſehen läßt, noch 51 Oberförſter- und 163 Förſter-Dienſtwohnungen oder 7, bezw. A, /. Raſches Vorgehen mit dem Bau der Dienſtwohnungen empfiehlt ſich um ſo mehr, als der Mangel derſelben viele Beamte nöthigt, in weiter Entfernung vom Walde unter mannigfachen Nachtheilen für den Dienſt Unterkommen zu ſuchen. Es mag in dieſer Beziehung auch auf das Drängen nach Verſetzung ſeitens derjenigen Beamten hingewieſen werden, denen die Miethswohnung ſofort gekündigt wird, wenn ſie in die Lage kommen, das Intereſſe des Waldes ihren Hauswirthen gegenüber wahrzunehmen. Wird die Ausgabe für Forſtgebäude und Miethsentſchädigungen von zuſammen 2436775 auf die Geſammtfläche vertheilt, fo ergiebt ſich für 1892/93 für das ha eine Ausgabe von 0 . Uebrigens muß beachtet werden, daß ſeit dem Jahre 1890/91 dem Forſtbaufonds eine Summe von 70800 / hinzugetreten iſt, welche zum Bau und zur Unterhaltung ſolcher Gebäude im Geſchäftsbereiche der Forſtverwaltung beſtimmt ſind, die nicht zu den Dienſtwohnungen gehören. Die Tabelle 60 giebt über Menge und Art dieſer Gebäude Auskunft. Von denſelben ſind vorzugsweiſe die Waldarbeiterwohnungen zu erwähnen. Bis zum Etatsjahr 1890/91 ſind die betreffenden Koſten meiſt unter den vermiſchten Ausgaben, Tabelle 46 Spalte 65, verrechnet worden. Die Zahl der in 260 fiskaliſchen Gebäuden untergebrachten Waldarbeiterfamilien beläuft ſich gegenwärtig auf 509. Die in Ermangelung von Dienſtwohnungen zu zahlenden Miethsentſchädigungen dürfen für die Oberförſter 900 AL, für die Förſter 225 % für den einzelnen Fall nicht überſchreiten. Für manche Oberförſter, die in größeren Städten ihren Wohnſitz haben, iſt dieſer Satz äußerſt gering bemeſſen. Die ſämmtlichen perſönlichen Ausgaben ergeben ſich für die Zeit von 1849 bis 1867 für die alten Provinzen durch Summirung der Spalten 26 und 28 der Tabelle 46a und für 1868 bis 1892/93 für den ganzen Staat aus der Summe der Spalten 32, 40, 42 und 75 der Tabelle 46 b. Sie haben betragen: 1849 = 3833116 = Bon 5 u Ba ber Osama — 158 1867 = 5526 486 = 2,0 ® 1868 = 859 % %/%cn»ͥůĩ3 Par - = 3,350. 1880/81 = 12321019 = . e 5 == 4705 = 1892/93 = 14988036 ⸗ a 2 „ „ *Lv z — HF ſind alſo geſtiegen von 1849 bis 1867 im Verhältniß von 100: 144, von 1868 bis 1880/81 im Verhältniß von 100 : 143, von 1880/81 bis 1892/93 im Verhältniß von 100 : 122. Der Hinzutritt der neuen Provinzen hat, wie die obigen Zahlen erſehen laſſen, eine erheb— liche Steigerung der Ausgabe herbeigeführt. Die Beſoldungsausgaben der Centralſtelle (72 995 %) ſind bei vorſtehenden Zahlen unberückſichtigt geblieben. Der Rohertrag hatte ſich während obiger Zeiträume erhöht, wie 100: 186, bezw. wie 100: 124, und wie 100 : 130. Von dem Rohertrage haben die perſönlichen Ausgaben (Verwaltungskoſten) in Anſpruch genommen laut Spalte 2 der Tabelle 53 Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforſten. * A S 1849: 24, 1850: 22, 1855: 21, 1860: 22, 1865: 15, 1867: 19,3 1868: 19,85 Das Procentverhältniß der Verwaltungskoſten zum Rohertrage wurde angegeben: — > =) >> 1870: 20, 0% 1875: 2 79 1880/81: 22, = 1885/86: 21, = 1890/91: 21, = (Gehaltserhöhung). 1892/93 21, = ht ar SEN ee für 1880/81: für Bayern auf 20,8 „Baden „ „ „ Ar ⸗Heſſen⸗ Darmſtadt e e „Württemberg 13,84 Sachen 10%: und für n Byed 24, 892% 3 Heſſen - 19 1891/92: = Medlenburg- Schwerin = 17, 1892/93: = Württemberg 12, 1892: = Sadjen . - 11, 1892: = Baden ZI Es muß indeſſen bemerkt werden, daß dieſe Zahlen, nicht ohne Weiteres vergleichungsfähig ſind, da unter den Verwaltungskoſten in den anderen Staaten nicht überall dieſelben Ausgaben enthalten ſind, wie vorſtehend für die Preußiſchen Staatsforſten. Dies gilt beiſpielsweiſe von den Koſten für die Dienſtgebäude. 8. Betriebskoſten. Die Betriebskoſten beſtehen aus: Holzwerbungskoſten, Koſten für öffentliche Wege und Chauſſeebau-Prämien :c, Waſſerbaukoſten, Forſtkulturkoſten, Forſtvermeſſungs⸗ und Einrichtungskoſten, Steuern und Realabgaben, Renten für frühere Naturalnutzungen, Sonſtige Ausgaben. 1. Die Holzwerbungskoſten, d. h. die Ausgaben an Hauer-, Rode-, und Rückerlöhnen, haben ſich im Jahre 1849 für die alten Provinzen belaufen auf 2031003 / und 1867 auf 3252219 N laut Spalte 27 der Tabelle 46a, find alſo geſtiegen im Verhältniß von 100: 160, während die Menge des aufgearbeiteten Holzes ſich nur vermehrt hat im Verhältniß von 100: 122 Es 8 alſo etwa 38% auf das Steigen der Arbeitslöhne zu rechnen, doch vermindert ſich dieſer Procentſatzum etwas, wenn man berückſichtigt, daß die Stock- und Reiſigholzuutzung in jenem Zeitraum in dem ſtärkeren Verhältniſſe von 100 : 166 geſtiegen iſt, und daß das Reiſigholz etwas und das Stockholz ſehr erheblich höhere Werbungskoſten erfordert als das Derbholz. Die Werbungskoſten haben durchſchnittlich für das fm Derbholz, Reiſerholz und Stockholz zuſammengerechnet betragen re ST im Jahre 1849: 0,58 M, dagegen = 1867: O,6 fie ſind alſo gejtiegen um: O,ıs Für den ganzen Staat haben die Werbungskoſten betragen im Jahre 1868 = 5959689 , 1880/81 = 7598040 N laut Spalte 41 der Tabelle 46 b, ſind alſo gewachſen im Verhältniß von 100: 127, während die Menge des aufgearbeiteten Holzes geſtiegen iſt wie 100: 119. Da die Ausbeute an Stock- und Reiſigholz ſich in demſelben Verhältniß vermehrt hat, ſo ergiebt 355 V * 276 Staats-⸗Forſtverwaltung. ſich eine Steigerung der Löhne von 8 9/0. Faſt genau dieſelbe Zahl läßt die Vergleichung der Werbungskoſten für das fm erſehen. Dieſelben haben betragen 1868: 0,89 WM, 1880/81: 0% = find alſo geſtiegen um: 0,0% „ Vom Jahre 1880,81 ab mit 7598040 / find die Werbungskoſten geſtiegen bis. . 1892/93 auf . 9523161 - alſo um 1925121 % d. h. im Verhältniß von 100: 125, während der Holzeinſchlag ich geſteigert hat im Verhältniß von 100: 118. Die durchſchnittlichen Werbungskoſten für das Feſtmeter betrugen im Etatsjahre 1892/93 1% , ſind alſo gewachſen gegen 1880/81 um 0,06 %. Mit der Annahme, daß ſeit 1849 eine Steigerung der Werbungslöhne um mindeſtens 50% eingetreten iſt, dürfte nicht fehlgegriffen ſein. Wie die Koſten in den einzelnen Regierungsbezirken ſich ſtellen, ergiebt die Tabelle 44. Im Vergleich zu den Einnahmen für Holz einſchl. des Werthes der Freiholzabgaben haben die Werbungskoſten betragen: 1849: 147% des Erlöſes für Holz, 1874: 14, % des Erlöſes 5 Holz, 1855: 12 =: > ae 1875 13,5 = 1 are nr WERE Di 180 7, 77 Se April ss ion re Ike ey, = © - 2.8 era e - - - 1859. 1 a 1 180% ee - 3 1860: 123 N e 5 IE I % Sera 1881/53 ro EN = 1862: 11, = = z - > 1882/83: 16, = > = 1863: 12, = = z = Ks z 1883/84: 14,, = >= z 1864: 12, = „% - Eure 1884/85: 14, = = - - 1865: 115 ei 1885/86: 155, - 1 1866 130 5: z - = 1886/87: 15, => = - Sa I e „ 188788 E — 8 1868 575 “0 VV 180% r 1889 00% 1 Ie e „890% 1% I Ii 8 1891/2 l Seo 18 re „ 1892/98: / = We Dez i SD Das Steigen dieſes Procentſatzes im Jahre 1856 erklärt ſich aus den außergewöhnlichen Aufwendungen an Werbungskoſten für beſchleunigten Abtrieb des Raupenfraßholzes in Oſt— preußen. Dieſe verhältnißmäßig höheren Werbungskoſten haben auch in den folgenden Jahren noch aufgewendet werden müſſen, ſind aber im Jahre 1857 durch die hohen Holzpreiſe theil— weiſe ausgeglichen, während ſie in den Jahren 1858 bis 1860, wo die Holzverwerthung weniger günſtig war, wieder mehr hervortreten. Die hohen Löhne der neuen Provinzen haben den Procentſatz im Jahre 1868 erheblich geſteigert, der nach einigen Schwankungen 1880/81 mit 15, etwa wieder den Betrag der Jahre 1868 und 1869 zeigt. Daran, daß der Procentſatz um ſo mehr ſinkt, je höher die Einnahmen für Holz ſind und umgekehrt, braucht kaum erinnert zu werden. Hierin liegt zum Theil der Grund des Steigens jenes Procentſatzes im Jahre 1882/83 und des Sinkens 1883/84. Die Erhöhung der Ausbeute an Nutzholz in ganzen Stämmen mit geringeren Werbungskoſten einerſeits und die Aufwendung erheblicher Anfuhrkoſten andererſeits ſind neben den Abweichungen in der Ausbeute an Stockholz und Reiſig geeignet, dieſes Verhältniß weiter zu beeinfluſſen. In neuerer Zeit ſind die Werbungskoſten dadurch etwas geſteigert worden, daß das Holz — zum Theil unter Anwendung von Rollbahnen — in größeren Mengen an die Ablagen gerückt wird. Auch das Aurücken an die Wege hat größere Ausdehnung gewonnen. Dies empfiehlt ſich abgeſehen von den Wünſchen der Holzkäufer auch mit Rückſicht auf Beſchaffung von Arbeits— gelegenheit für die Waldarbeiter während des Winters und mit Rückſicht auf den vom Reichs verſicherungsamt ausgeſprochenen Grundſatz, wonach für Unfälle bei der Abfuhr ſolcher Hölzer, [07 1 * Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforſten. welche praktikable Wege noch nicht erreicht haben, nicht der den Transport veranlaſſende Holz— käufer bezw. deſſen Berufsgenoſſenſchaft, ſondern der Waldbeſitzer, bezw. ſeine Berufsgenoſſenſchaft, aufzukommen hat. Bemerkt mag noch werden, daß in Spalte 41 Tabelle 46b neben den Werbungskoſten für Holz auch ſolche für Streu, Torf u. ſ. w. nachgewieſen ſind. In anderen deutſchen Staaten haben ſich die Werbungskoſten belaufen: für Mecklenburg-Schwerin f 0,0 , im Jahre 1891/92, Württemberg 10 5 1892/93, Oachſen „1,5 135392, - Bayern ar EN ae: Heſſen 1892/08 Baden ale ® a 1892. Procentſatz der Holzwerbungskoſten im Verhältniß zu der Einnahme für Holz 1 Sachſen 1880/81: 14,02, 1892: 14,53, Bayern 1 1891: 20,16, Württemberg - a et, Baden 1 189 17.0, Heſſen-Darmſtadt = 1892/93: 21,05, Mecklenburg-Schwerin — 1891/92: 17,50. Die Holzwerbung wird in Preußen in der Regel freihändig an die Holzhauer vor Beginn der jährlichen Holzfällung vom Oberförſter verdungen, nachdem bei Feſtſtellung des Hauungsplans die Höchſtbeträge an Hauer- oder auch Rückerlöhnen für jeden Schlag vom Regierungs- und Forſt— rath und vom Oberforſtmeiſter auf den Vorſchlag des Oberförſters beſtimmt ſind. Nicht überall iſt ein größerer Stamm von ſtändigen Waldarbeitern bezw. Holzhauern vorhanden. Die Forſtverwaltung nimmt aber ſorgſam darauf Bedacht, ſich ſolchen, wo er fehlt, thunlichſt zu er— ziehen, beziehungsweiſe, wo er ſich vorfindet, ihn zu erhalten. Als beſonders geeignete Mittel hierzu ſind erkannt: Die Einräumung von Waldnebennutzungen gegen mäßiges Entgelt, namentlich auch die Verpachtung von Acker- und Wieſengrundſtücken zum veranſchlagten Grundſteuerreinertrage, in geeigneten Fällen die Ueberlaſſung von Wohnungen in fiskaliſchen Gebäuden gegen Mietl Szins, und in ſehr großen geſchloſſenen Waldungen, wie am Harz, die Errichtung von Herbergen, in welchen die Waldarbeiter unweit der Arbeitsſtelle übernachten können. Weſentlich günſtiger haben die Verhältniſſe der Waldarbeiter ſich durch die Wohlfahrts- geſetze für den Arbeiterſtand im Allgemeinen geſtaltet. Die Tabelle 59 giebt für das Etatsjahr 1392/93 hierüber nähere Auskunft. Nach Spalte 3 beträgt die Zahl der forſtfiskaliſchen Arbeiter 146007 und nach Spalte 4 die Zahl der geleiſteten Arbeitstage 11251580. Wird angenommen, daß ein Arbeiter, um voll beſchäftigt zu ſein, 300 Tage arbeitet, ſo vermindert ſich obige Zahl auf 37505 voll beſchäftigte Arbeiter, und bei einer Zahl von 684 Oberförſtereien kommen auf jede durchſchnittlich 5455 das ganze Jahr hindurch voll beſchäftigte Arbeiter. Die Spalten 5 und 6 laſſen erſehen, daß von obigen 146007 Arbeitern nur 3093 bei . kaſſen und 36346 bei Orts-, Kreis- oder Gemeindekrankenkaſſen auf Grund der in 8 2 Nr. 6 15. Juni 1883 10. April 1892 verbände zur Einführung des Krankenverſicherungs-Zwanges für die land- und forſtwirthſchaftlichen Arbeiter der Krankenverſicherung unterliegen. Immerhin ſind 27% der Wohlthat des Geſetzes theilhaft geworden. Meiſtentheils hat die Forſtverwaltung ſich den Kreis- ꝛc Krankenkaſſen an— geſchloſſen. Nur in den Regierungsbezirken Merſeburg, Erfurt, Poſen und Königsberg ſind Betriebskrankenkaſſen eingerichtet. Die Statuten einer ſolchen Kaſſe finden ſich im Bd. II Anhang G auf Seite 412 abgedruckt. Die fiskaliſcherſeits aufgewendeten Koſten haben im Durch— ſchnitt betragen für den verſicherten Arbeiter bei der Kreis- ꝛc Verſicherung 98 /, bei den Betriebs— krankenkaſſen 1 % 77 , hier alſo faſt das Doppelte. Viel wichtiger, als die Krankenverſicherung, welche nur langſam an Ausdehnung gewinnt, iſt die Unfallverſicherung, welche ſich nach dem Reichsgeſetz vom 5. Mai 1886 auf ſämmt— liche Waldarbeiter erſtreckt. Auf Grund des § 102 ff. dieſes Geſetzes ſind die Staatsforſtbetriebe den Genoſſenſchaften nicht angeſchloſſen. Die Ausführungsbeſtimmungen für die dem Miniſter für Landwirthſchaft pp. unterſtellten, für Rechnung des Preußiſchen Staates verwalteten Betriebe vom 16. Juli 1887 finden ſich abgedruckt im Miniſt.-Bl. der inneren Verw. Seite 195ff. Hiernach des Krankenverſicherungsgeſetzes vom ausgeſprochenen Befugniß der Communal— 97 278 Staats⸗Forſtverwaltung. haben die Regierungen über die Anſprüche auf Unfallentſchädigung zu entſcheiden vorbehaltlich der Berufung an die Schiedsgerichte und des Rekurſes an das Reichsverſicherungsamt. Das mit der Unfallverſicherung verbundene Schreibwerk iſt demnach in Ermangelung einer Individual-Verſicherung ſehr viel geringer als bei der Krankenverſicherung. Nach den Spalten 13 bis 15 der Tabelle 59 haben die Betriebsunfälle betragen 1193 oder 0,82% 3j; davon kamen auf Tödtungen 41 oder 0, ,¼. Die dem Fiskus erwachſenen Koſten haben ſich belaufen (Spalte 15 und 16) auf 119645 / oder für einen Waldarbeiter im Durchſchnitt auf 0,52 A. Mit weſentlich größerem Schreibwerk für die Verwaltung iſt die Invaliditäts- und Alters-Verſicherung auf Grund des Reichsgeſetzes vom 22. Juni 1889 verbunden. Sie bezieht ſich auf ſämmtliche ſtändigen Waldarbeiter und hat 1892/93 nach der Tabelle 59 Spalte 20 der Forſtverwaltung 191103 ¼ an Koſten verurſacht. Um auch diejenigen Waldarbeiter zu berückſichtigen, welche nach Einführung des allgemeinen Unfallverſicherungsgeſetzes vom 6. Juli 1884, aber vor Inkraftſetzung des Reichsgeſetzes vom 5. Mai 1886, betr. die land- und forſtwirthſchaftlichen Arbeiter, Unfälle erlitten haben, die mit ganzer oder theilweiſer Erwerbsunfähigkeit verbunden waren, iſt denſelben nachträglich gnadenweis aus dem Allerhöchſten Dispoſitionsfonds bei der Generalſtaatskaſſe eine Rente gewährt worden auf Grund der Allerh. Ordre vom 25. September 1889. Nach Spalte 19 Tabelle 59 beläuft die Geſammtbewilligung zu dieſem Zweck ſich auf 13942 WM. Neben den auf Grund der Geſetze über die Fürſorge für die Arbeiter beſtehenden Kaſſen ſind mehrfach noch Waldarbeiter-Unterſtützungskaſſen begründet worden. Die umfaſſendſte Fürſorge trifft ſeit langer Zeit die Wald- und Wegearbeiter-Unterſtützungskaſſe zu Clausthal, neu organiſirt auf Grund des Allerhöchſt unterm 17. September 1876 genehmigten Statuts, welches unterm 1. Juni 1891 wieder eine Abänderung erfahren hat. Die Forſtverwaltung zahlt Beiträge in gleicher Höhe zur Kaſſe, wie die Waldarbeiter. Dieſe Beiträge haben nach Spalte 64 der Tabelle 46 b betragen im Jahre 1868 — 18000 , 1880/81 = 23068 /, 1892/93 — 25207 /. Die Zahl der Mitglieder der Kaſſe belief ſich 1880 auf 1263 mit Einſchluß von 209 beſtändigen Gnadenlöhnern, 1892 auf 1424 mit Einſchluß von 69 Gnadenlöhnern. Aus der Kaſſe werden Invalidenpenſionen, Krankenlöhne, Unterſtützungen für Wittwen und Waiſen und Beerdigungskoſten ſowie außerordentliche Beihülfen im Bedarfsfalle gewährt, desgleichen freie Arznei und freie ärztliche Behandlung bei Erkrankungen. Die geſetzliche Krankenverſicherung iſt am Harze für forſtwirthſchaftlich beſchäftigte Arbeiter auf Grund von Beſchlüſſen der Communal— verbände nicht eingeführt. In Betreff der Unfall-, Invaliditäts- und Altersverſicherung beſteht neben jener Kaſſe der geſetzliche Verſicherungszwang ungeſchmälert fort. — In beſcheidenerem Umfange ſind für die meiſten Oberförſtereien des Regierungsbezirkes Caſſel Waldarbeiter-Unter— ſtützungskaſſen eingerichtet. Dieſelben beſaßen 1893 ein Vermögen von zuſammen 46768 . Aehnliches findet ſich in anderen Bezirken. Zu dieſen Kaſſen gewährt der Staat keine Beiträge. Den Regierungen werden aber jährlich die Mittel zur Verfügung geſtellt, um Unterſtützungen zu bewilligen an die gegen Krankheit nicht verſicherten und Alters- oder Invaliditätsrente nicht beziehenden Perſonen während der erſten 13 Wochen nach Betriebsunfällen, ferner für ſolche erwerbs— unfähige, erkrankte oder altersſchwache Waldarbeiter, welche von den Wohlthaten der Arbeiter— wohlfahrtsgeſetze ausgeſchloſſen find, und für deren Hinterbliebene. Weitegehende Unterſtützungen bleiben der Centralſtelle vorbehalten. Für dieſe Zwecke wirft der Staatshaushaltsetat 18 500 AM aus. Die geleiſteten Ausgaben finden ſich vom Jahre 1884/85 ab in Spalte 77 der Tabelle 46 b nachgewieſen, für die Zeit von 1868 bis 1883/84 in Spalte 63 daſelbſt und für 1861/68 in Spalte 46 der Tabelle 46a. Während früher der betreffende Etatstitel auch für ſolche Aus— gaben beſtimmt war, welche jetzt auf Grund der Arbeiterwohlfahrtsgeſetze geleiſtet werden und die 1892/3 nach Spalte 74 der Tabelle 46 die Höhe von 354538 K, erreicht haben, geſtattete der Etat 1868 im Ganzen nur eine Ausgabe von 7458 A und auch 1880/81 nur eine ſolche von 12052 A. Die Geſammtausgabe für die Waldarbeiterwohlfahrt gliedert ſich für 1892/93, wie folgt: Es ſind gezahlt 1. Auf Grund Allerhöchſter Gnadenbewilligung. .. 13942 HM 2. geſetzlicher Verpflichtung. .. 351872 3. Beiträge z. Waldarbeiter Unterſtützungstaſſe in Clausthal 25207 1. Freiwillige Unterſtützungen „ „ 16847 zuſammen 407868 AM Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforften. 279 Nicht gerechnet ſind hierbei die Aufwendungen, welche der Staatskaſſe durch Beſchaffung billiger Waldarbeiter-Wohnungen — deren ſind jetzt 509 vorhanden — u. ſ. w. erwachſen. In neueſter Zeit iſt dahin geſtrebt worden, die Waldarbeiter zur Anſiedlung auf fiskaliſchem Gelände unter Gewährung von Bauprämien und Baudarlehnen zu beſtimmen. Bisher ſind allerdings in dieſer Richtung nur beſcheidene Erfolge erzielt worden. 2. An Koſten für Ausbau und Unterhaltung der öffentlichen Wege in den Forſten der alten Provinzen (die Koſten für bloße Holzabfuhrwege werden aus dem Kulturfonds beſtritten) find 1849 bis 1867 die in Spalte 29 der Tabelle 46a verzeichneten Beträge aufgewendet. Das Jahr 1849 weiſt an Ausgaben für dieſen wichtigen Zweck nur 218 886 , das Jahr 1867 337482 , alſo 54% mehr nach. Mit Einſchluß der neuen Provinzen zeigt Spalte 43 der Tabelle 46b für 1868 eine Ausgabe von 551979 AL, das Jahr EN 81 eine ſolche von 1308 276 Al, woraus ſich eine Steigerung im Verhältniß von 100: 237 ergiebt. Nachdem der betreffende Fonds ſeit 1882/83 auf rund 1500000 % erhöht worden iſt, waren einſtweilen die Mittel in genügender Weiſe bereit geſtellt, um ſowohl im allgemeinen Intereſſe, als in dem beſonderen der Forſtverwaltung die durch die Staatsforſten führenden Communications— wege, ſoweit deren Ausbau und Unterhaltung der Forſtverwaltung obliegt, in einen den Anforde— rungen des allgemeinen Verkehrs entſprechenden und dem Holzabſatz förderlichen Zuſtand zu verſetzen und in demſelben zu erhalten. Inzwiſchen hat die Ueberweiſung der erforderlichen Mittel an die Provinzen zum Bau und zur Unterhaltung der früher der Staatsverwaltung unter— ſtellten Chauſſeen eine Belebung des Intereſſes für den Wegebau insbeſondere auch bei den Kreis— behörden herbeigeführt, und es iſt eine ganze Zahl von neuen Kreischauſſeen, zu denen der Regel nach Provinzial-Prämien bewilligt ſind, entſtanden. Soweit die Forſten hierbei berührt werden, haben die Kreisverwaltungen neben den durch Umlagen aufzubringenden Beiträgen des Forſtfiskus von dieſem der Regel nach noch Voraus-Beiträge beanſprucht. Dieſe ſind der Regel nach bewilligt worden, zum Theil in recht beträchtlicher Höhe namentlich in Rückſicht darauf, daß der Kreis mehrentheils die ſpätere Unterhaltung der hergeſtellten Wege übernimmt. Oft hat die Forſtverwaltung auch ſelbſt die Anregung zum Ausbau von Kreis— chauſſeen gegeben. Da bei dieſen gewöhnlich größeren Anforderungen als bei der Herſtellung einfacher Waldſtraßen Rechnung zu tragen iſt, ſo haben die Wegebaukoſten ſich derart geſteigert, daß der etatsmäßige Fonds gegenwärtig nur knapp dem Bedürfniſſe genügt. Mit Rückſicht darauf, daß die Koſten der Unterhaltung der betreffenden Wege meiſtens wegfallen, und die beſſeren Wege ſofort ihren günſtigen Einfluß in einer Preisſteigerung der Walderzeugniſſe äußern, ſind die verwendeten Summen aber als ein wohl angelegtes Kapital anzuſehen. Während der Fonds zum Neubau und zur Unterhaltung der öffentlichen Wege zur Ver— wendung für diejenigen Wege beſtimmt iſt, welche innerhalb der Forſtgrenze liegen, ſtellt eine andere Etats-Poſition der Forſtverwaltung die Mittel zur Verfügung, um durch Gewährung von Beihülfen den Wege- und Brückenbau und die Anlegung von Eiſenbahnhalte— und Verladungsſtellen auch außerhalb der Forſten zu fördern, ſoweit derartige Anlagen von entſchiedenem Nutzen für die Forſtverwaltung ſind und ohne deren Hinzutritt nicht zur Ausführung kommen würden. Zu dieſem Zwecke ſind Seitens der Forſtverwaltung verwendet: 1851: 28776 / (Spalte 30 der Tabelle 46a), 1854: 62844 z = 8 - z 1856: 30807 = z zur 2 z 1857 bis 1867: jährlich etwa 36000 - und laut Spalte 44 der Tabelle 46b 1868: 43200 - 1870: 83711 = 1875: 36792 1880/81: 168220 = 1887/88: 195004 - 1891/92: 170433 - 1892/93: 144113 =. Werden unter Zugrundelegung der Tabelle 58 für Communicationswegebauten . . 1505707 A, für Holzabfuhrwege .. 21331026 und an Beihülfen für Chauſſeen . . . 200000 = gerechnet, ſo ergiebt ſich eine 722 Geſammtaufwendung für den Forſtwegebau von . 3092 733 AL d. h. etwa 113 / für das ha. ts⸗ Fo 280 Forſtverwaltung. Welche Ausdehnung und Bedeutung der Bau von Kleinbahnen gewinnen wird, zu deren Förderung durch die Forſtverwaltung in das Budget für 1894/95 zum erſten Male 200000 / eingeſtellt ſind, muß die Zukunft lehren. Verlegbare Rollbahnen, von welchen die Forſtverwaltung etwa 130 km beſitzt, werden aus den Mitteln des Forſtkulturfonds angelegt und unterhalten (ſiehe unten: 4. „Für Forſtkulturen“). 3. Die Waſſerbaukoſten, welche die Forſtverwaltung zu beſtreiten hat, und die in Spalte 31 der Tabelle 46a ſowie in Spalte 45 der Tabelle 46b verzeichnet ſind, beziehen ſich auf Koſten für Unterhaltung der Ufer an den größeren Bächen, an Flüſſen und Strömen, ſoweit die Ufer— baulaſt dem Forſtfiskus als Grundbeſitzer obliegt, u. ſ. w. Für dieſe Ausgaben war lange Zeit der Jahresbetrag von 36000 „ ausgeſetzt. Demnächſt iſt eine Steigerung auf 46800 , und ſodann auf 66500 % erfolgt. Geringfügigere Herſtellungen werden unter Leitung der Ober— förſter, umfaſſendere Bauten durch die dem Miniſter der öffentlichen Arbeiten unterſtellte Waſſer— bauverwaltung auf Koſten der Forſtverwaltung ausgeführt. Im Ganzen iſt die betreffende Ausgabe nicht erheblich. Für 1880/81 betrug ſie 38916 „A, für 1892/93 44741 , nachdem fie ſich indeſſen 188182 auf 79468 und 188889 ſogar auf 85761 / geſteigert hatte. Die durchſchnittliche Ausgabe der 5 Jahre 1888/89 bis 1892/93 ſtellt ſich auf 59 250 /, d. h. auf 0, %% der Roheinnahme und 0,17 /o der dauernden Ausgaben. 4. Für Forſtkulturen, einſchließlich des Baues und der Unterhaltung der nur zur Holz— abfuhr dienenden Waldwege, (Privatwege, im Gegenſatz zu den öffentlichen Wegen) iſt in Spalte 32 der Tabelle 46a ſowie in Spalte 46 und 47 der Tabelle 46 b die Ausgabe verzeichnet für 1849 mit 802425 /, 1867 1151476 und mit Einſchluß der neuen Provinzen für 1868 - 2375190 1880/81 = 3425200 Die Steigerung hat betragen im erſtgedachten Zeitraum 43 % , in der Zeit ſeit 1868 bis 1880/81 44%. Nachdem durch das Budget für 1882/83 eine Erhöhung des betreffenden Fonds, einſchließlich desjenigen für die Bezieher auf 4300000 % erfolgt war, ließ ſich bei N gehöriger Sparſamkeit dem Kulturbedürfniſſe einftweilen genügen. Durch Uebernahme einer den Etatstitel zu Unrecht belaſtenden Ausgabe A den Hülfsarbeiterfonds der Centralſtelle iſt eine Ermäßigung auf 4275000 4 eingetreten. Dieſe Summe umfaßt aber zugleich die Koſten für Forſtvermeſſungen und Betriebsregulirungen (Spalte 47 der Tabelle 465), während Spalte 46 der Tabelle 46b die lediglich für Kulturzwecke und Holzabfuhrwege verausgabten Summen nachdweiſt. Wenn hier die Ausgabe, welche 1892/93 mit 5229485 % ihren Höhepunkt erreicht, weit über den etatsmäßigen Betrag hinausgeht, ſo liegt dies an der ſtattgehabten namhaften Verſtärkung deſſelben aus dem Fonds zum Ankaufe von Grundſtücken zu den Forſten, welche budgetmäßig geſtattet iſt. Dieſe Verſtärkung hat betragen: 1890/91 = 1144877 , 1891/90 114818 1892/93 — 1340272 4. Es liegt die Erwägung nahe, ob zur Vermeidung ſo ſtarker Zu— ſchüſſe aus einem anderen Fonds nicht eine Verſtärkung des Kulturetats am Platze wäre. Die verausgabten Kulturkoſten einſchließlich der Koſten für Holzabfuhrwege haben betragen: durchſchnittlich für das ha der in Procenten der ertragsfähigen Geſammt— Roh⸗ dauernden Fläche in M Einnahme Ausgabe 1849¶9¶9 re ee — 0,39 5,2 10,1 1885. er er: — 0,11 5,0 kan 1360: 1.5.4 2 Re er — 0546 4, 9,6 187. RR 0,56 4,0 9,3 1868. en EEE er 05 6 0,1 5,5 11,0 18755 ?. 1,34 1,2s 9,6 12,0 1880/81. 1,51 1,29 6,1 11,7 Unter Hinzurechnung der in letzterem Jahre aus dem Fonds zum Ankaufe von Grundſtücken zu den Forſten verausgabten Kulturgelder von 179200 % betragen die Kulturkoſten im ganzen Staat .. 171 1,51 67 12,4 Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforſten. 281 Für die einzelnen Provinzen berechnete ſich für 1880/81 die Ausgabe an Kulturgeldern, wie folgt: in Procenten der dauernden Ausgabe durchſchnittlich für das ha der ertragsfähigen Geſammt⸗ Fläche in & Oſtpreußen 1,03 0,01 Weſtpreußen 1,01 0,6 Brandenburg 0, 0,94 Pommern. 1,23 1,20 Poſen 0,94 0,1 Schleſien 1,10 1,03 Sachſen £ 1,24 1722 Schleswig— Holſtein 2,20 2,18 Hannover a 2,93 2,34 Weſtfalen 175 172 Heſſen-Naſſau 17 1,50 Rheinprovinz .. 11 1,88 Die entſprechenden Zahlen anderer Länder ſind für 1880/81: Bayern 2,155) 1698 Württemberg . 4,86 4,11 Sachſen einſchl. der often fir öfenlche Wege Dr 3,50 Iy1a Biden 4,76 4,70 Heſſen— Darmſtadt 2,174!) 2509 Roh⸗ Einnahme 7,1 8,„2 4,3 574 67 =“ 2 1,3 951 6,3 10,3 6,2 12 Im Jahre 1892/93 ftellen ſich ein ſchließlich Det aus dem Fonds zum Ankauf von Grund— ſtücken zu den Forſten entnommenen Kulturgelder von 1340272 / die Zahlen, wie folgt: in Procenten der dauernden Ausgabe Im ganzen Staat Oſtpreußen Weſtpreußen Brandenburg . Pommern. Poſen Schleſien Sachſen Schleswig⸗ Holſtein Hannover Weſtfalen Heſſen-Naſſau Rheinprovinz. durchſchnittlich für das ha der ertragsfähigen“*) Geſammt⸗ Fläche in M 2,00 92 178 1,31 1,52 1,15 1,56 1,19 1,73 1568 1,26 1,23 2,00 1508 2,16 2,12 2,96 2,90 2,70 2,64 2,18 2,16 3,5 3704 3, 06 3, 02 Roh⸗ Einnahme 7,49 8,30 9,14 4,36 6,28 6,58 5,39 5,84 11,35 9,04 S,11 11405 56 8 62 14,10 13,35 14,41 13,17 14,88 14,22 13,72 13,99 19,15 14,25 14,23 16,30 15,13 Die Tabelle 58 läßt ersehen, wie . die Koſten für Kulturen ſich . nach den 9 Kapiteln des Kulturplanes in jedem der Jahre 1883/84 bis 1891/92 im Die Geſammt-Durchſchnittsſumme von 4678027 K vertheilt ſich, wie folgt: haben. Durchſchnitt geſtellt Die Koften für Holzabfuhrwege betragen 1387026 /, wovon 608572 // auf Unter— haltung alter und 778454 / auf Ferner ſind verausgabt: für Herſtellung neuer Wege Br neue Kulturen Nachbeſſerungen . Kämpe : Anschaffung von Pflanzen und Samen allgemeine Zwecke Sen Bewährungen Abzugsgräben Kulturgeräthe Für das ha der zur Holzzucht beſtimmten Fläche. e Vergl. Tabelle 55 Spalte 19. v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 944751 732134 556099 351629 293800 223 206 153433 35949 * 0 282 Staats-Forſtverwaltung. Hiernach ſind für Abfuhrwege erheblich größere Summen verwendet worden, als für neue Kulturen. Das Anwachſen der Koſten für die Unterhaltung der Wege iſt ſehr erklärbar. Das— ſelbe ſteht in unmittelbarem Zuſammmenhange mit dem fortſchreitenden Ausbau der Wegenetze. Beſonders ſtark, nämlich auf mehr als das Doppelte ſind ſeit 1883/84 die Koſten für Bewährungen zur Verhütung von Wildſch aden angewachſen. Die Steigerung der Koſten für allgemeine Zwecke endlich beruht weſentlich in der Umwandlung von Bruchflächen in Wieſen. Die entſprechenden Zahlen anderer Länder ſtellen ſich wie folgt: durchſchnittlich für das ha der in Procenten der ertragsfähigen Geſammt— Roh— dauernden Fläche in M Einnahme Ausgabe Bahern 181. 78 2,32 6,62 10,51 Sachſen 1892 „ 4,17 67 16,27 Württemberg 189 38 5,15 8,86 20,98 Baden 18922 . 6,07 6,00 10,15 21,51 Heſſen-Darmſtadt 1892, 93 „ 4,67 9,5¹ꝛ 19,64 Mecklenburg Schwerin 1891/92. . 2,1 2,37 9,27 19,17 Die Aufwendungen für Forſtkulturen in Preußen müſſen daher auch jetzt noch als mäßig bezeichnet werden, namentlich wenn berückſichtigt wird, daß die Bodenverhältniſſe (Sand— ſchellen, Dünen ꝛc) vielfach ungünſtig ſind, in Verbindung mit Maikäferfraß ꝛc oft wiederholte Nachbeſſerungen nöthig machen, und daß der Wegebau, insbeſondere im Gebirge, erhebliche An— forderungen an den Kulturfonds ſtellt, aus welchem übrigens auch die Koſten der Erziehung von Pflänzlingen zur Abgabe an Privatperſonen ꝛce beſtritten werden. 5. Die Ausgaben für Forſtvermeſſungen und Betriebsregulirungen einſchließlich der Aus— gaben für Verſteinung der Jagen- und Diſtrictseintheilung haben für den Zeitabſchnitt bis 1867 ſich laut Spalte 33 der Tabelle 464 im Jahre 1849 auf 52029 A, 1857 (Höchſtbetrag) auf 119271 % und 1867 auf 75000 % für den Staat im früheren Umfange belaufen. Die Spalte 47 der Tabelle 46 b ergiebt mit Einſchluß der neuen Provinzen für das Jahr 1868 den Betrag von 165990 „/, der nach Maßgabe des Fortſchreitens der Betriebs-Regulirungen in den neuen Pro— vinzen ſich erhöht hat im Jahre 1877/78 auf 393576 , 1880/81 346527 / betrug, ſeinen Höhepunkt 1890/91 mit 440/903 „A erreichte und ſich 1892/93 auf 431474 17 geitellt hat. Setzt man dieſer letzteren Summe 190 f hinzu die in derſelben nicht mit enthaltenen Be⸗ ſoldungen für die Beamten des Forſteinrichtungsbureaus der Centralſtelle mit 24000 /, jo er— giebt ſich ein Betrag von 455474 % und für das ha der Geſammtfläche ein ſolcher von 0,1 . 6. Die von der Forſtverwaltung au entrichtenden Steuern, Nenlabgaben und Koſten der örtlichen Polizei⸗-Verwaltung (Spalte 52 der Tabelle 46a) haben ſich für die alten Provinzen von 36798 A im Jahre 1850 auf 169375 = = 1867, alſo im Verhältniß von 100 auf 460 erhöht. Mit Einſchluß der neuen Provinzen betrugen die bezeichneten Ausgaben laut Spalte 71 der Tabelle 46 im Jahre 1868: 194732 , 1880/81: 588471 =, 1892/93: 672995 woraus eine Steigerung von 100 auf 302 und 346 folgt. Staatsſteuern werden von den Staatsforſten nicht entrichtet. Die letzteren haben aber zu allen nach dem Grundbeſitz bezw. dem Grundſteuerfuße aufzubringenden Provinzial, Kreis- und Gemeinde-, oft auch zu den Kirchen- und Schul-Steuern beizutragen. Soweit die Staatsforſten beſondere Gutsbezirke bilden, liegt dem Forſtfiskus die Aufbringung der Kommunallaſten allein ob. Außerdem find die Staatsforſten mit manchen, namentlich auf angekauften Forſtdienſt— Gehöften ruhenden Realabgaben belaſtet, deren Berichtigung aus der Forſtkaſſe erfolgt. Das raſche Anwachſen der Ausgaben legt Zeugniß davon ab, in welchem Maße die Steuer— Umlagen zu communalen Zwecken verſtärkt worden ſind. Eine namhafte Steigerung haben die Beiträge des Forſtfiskus hierzu erfahren durch das Geſetz vom 27. Juli 1885, betr. Ergänzung und Abänderung einiger Beſtimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben (Geſ.- S. S. 327). Provinzweiſe wird nunmehr das Reineinkommen aus dem Domänen und Forſtbeſitz nach den Anſätzen des Etats berechnet und ſein Verhältniß zum Grund— Natural- und Geld⸗Ertrag der Staatsforſten. 283 ſteuerreinertrage alljährlich veröffentlicht, um dann für die einzelnen in communaler Beziehung den Gemeinden angeſchloſſenen Domänen- und forſtfiskaliſchen Liegenſchaften das der Steuerveran— lagung zu Grunde zu legende Einkommen proportional zu berechnen. 7. Die Renten für frühere Naturalnutzungen (Spalte 53 der Tabelle 46a und 72 der Tabelle 46b) beſtehen hauptſächlich aus jährlichen Zahlungen für abgelöſte Servituten und Real— laſten und aus Baarvergütungen für Holzabgaben, welche an Berechtigte zu leiſten wären, aber auf deren Wunſch, ſei es für ein einzelnes Jahr, ſei es für einen längeren Zeitraum, durch eine verabredete Geldzahlung abgegolten werden. Dieſe Ausgabe hat ſich mit dem Fortſchreiten der Ablöſung der Servituten und Reallaſten, ſoweit dieſe nicht durch Land oder Capital bewirkt wird, ſehr erhöht, nämlich von 127005 % im Jahre 1850 auf 742510 z z z 1867, alſo in dem Verhältniſſe von 100 zu 585 für die alten Provinzen. Für den Staat im jetzigen Umfange betrug die Ausgabe 771703 // im Jahre 1868, 894416 = - - 1871 (Höchſtbetrag), 834742 = = 1879/80 610602 = = „1892/93. Von 1868 ab iſt nach anfänglichem ſtarken Steigen eine Ermäßigung eingetreten im Ver— hältniß von 100: 79, welche auf Ablöſung von Renten durch Kapitalzahlung zurückzuführen iſt. Dieſe Ausgabe gehört eigentlich nicht zu den Betriebskoſten, und würde richtiger bei den allgemeinen Paſſivrenten der Staatskaſſe zu verrechnen ſein. Zur Vereinfachung des Kaſſen— und Rechnungsweſens ſind jedoch die Forſt-Paſſivrenten der Staatskaſſe auf dem Etat der Forſt— verwaltung belaſſen. Im Jahre 1892/93 machte dieſe Ausgabe 0,22 % für das ha oder 0,88 Yo der Roheinnahme und 1,82 %/ der Geſammtausgabe aus. 8. Sonſtige Ausgaben. a) Die Jagdverwaltungskoſten beſtanden früher meiſt in Pachtgeldern für angepachtete Jagden auf Waldenclaven oder auf Grundſtücken, welche an die Staatsforſten grenzen, und nur zum kleineren Theile aus Aufwendungen für die Erhaltung des Wildſtandes durch Fütterung 2c. Für den Staat im früheren Umfange ergiebt Spalte 34 der Tabelle 46 a, daß dieſe Koſten, welche 1849 17340 A betrugen, ſich im Jahre 1867 ſtellten auf 9430 A. Außerordentlich ſchneereiche Winter führten naturgemäß eine Verſtärkung der Ausgabe für Fütterung des Hoch— und Rehwildes herbei, die im Uebrigen der Regel nach den Oberförſtern zur Laſt fällt. Mit Hinzutritt der neuen Provinzen ſtieg laut Spalte 48 der Tabelle 46 die Ausgabe im Jahre 1868 auf 113644 A. Obgleich es thunlich war, dieſelbe alsbald um mehr als die Hälfte zu vermindern, zeigt doch das Jahr 1880/81 immer noch einen Betrag von 61760 Al, der im Etatsjahr 1892/93 ſogar wieder auf 76686 X angewachſen iſt. Die zur Fläche der hinzugetretenen Staatsforſten außer Verhältniß ſtehende Höhe erſterer Summen hat in den Koſten der Beſchaffung von Jagdſcheinen für Forſtſchutzbeamte in der Provinz Hannover ꝛc, wo denſelben unentgeltliche Jagdſcheine nicht verabfolgt werden, vorzugsweiſe aber in dem Anſpruche der An— grenzer auf Wildſchadenerſatz in genannter Provinz ihren Grund. Soweit thunlich, wird einer— ſeits zur Abwendung dieſer oft in ganz ungemeſſener Weiſe beanſpruchten Vergütungen, deren Feſtſtellung für die Forſtbeamten eine außerordentliche Mühwaltung herbeiführt, und andererſeits im Landeskulturintereſſe auf Eingatterung Bedacht genommen. Inzwiſchen hat das Wildſchaden— geſetz vom 11. Juli 1891 eine geſetzliche Verpflichtung zum Erſatz des Wildſchadens auch für diejenigen Landestheile, in welchen bisher eine ſolche nicht beſtand, eingeführt, jedoch — abgeſehen den benachbarten Feldmarken. Das Geſetz hat bisher für den Forſtfiskus nur bezüglich der Enclaven (§S 3 a. a. O.) erhebliche Weiterungen und Koſten herbeigeführt. Alle ſonſtigen Jagdadminiſtrationskoſten ſind von den Oberförſtern, (die zugleich in der Regel die niedere Jagd gepachtet haben) zu beſtreiten, wofür ſie in dem Unterſchiede zwiſchen dem Verkaufspreiſe des Wildes und dem von ihnen zur Forſtkaſſe zu entrichtenden Taxpreiſe Erſatz finden ſollen. b) Die Koſten für größere Torfgräbereien, welche gegenwärtig namentlich in den Re— gierungsbezirken Königsberg, Gumbinnen, Frankfurt a. O., Stettin, Merſeburg, Schleswig und Hannover vorkommen — vergl. Spalte 35 der Tabelle 46a und 49 der Tabelle 465 — 36* 284 Staats⸗Forſtverwaltung. beſtehen in ſämmtlichen Ausgaben für Gewinnung und Verwerthung des Torfes. Die Gegen— überſtellung dieſer Koſten mit den Einnahmen der einzelnen Jahre ergiebt Tabelle 47. Vom Jahre 1868 ab, wo die getrennte Verrechnung der Beſoldungskoſten (in Spalte 26, 38 und 39 der Tabelle 46 b mit enthalten) beginnt, iſt in Tabelle 47 die Beſoldung der Torfbetriebs— Beamten den Betriebsausgaben (Spalte 49 in Tabelle 46b) zugeſetzt. In Spalte 35 der Tabelle 46a ſind die Beſoldungsausgaben mit enthalten. Der Reinertrag hat hiernach in den einzelnen? Jahren, je nachdem die Abſatzverhältniſſe ſich verſchieden geſtaltet haben, und die Witterung für die Torfförderung mehr oder weniger günſtig geweſen iſt, ſehr geſchwankt. Der Rückgang in den Jahren 1856— 1860 iſt eine Folge des Raupenfraßes in Oſtpreußen, welcher den Torfbetrieb daſelbſt zeitweiſe faſt ganz ins Stocken gebracht, demnächſt aber den Torfabſatz von 1861 ab wieder ſehr gefördert hat. Die beträchtliche Steigerung der Reineinnahme in den Jahren 1873/75 bis auf 330240 XL findet hauptſächlich darin ihre Erklärung, daß während dieſes Zeitraumes größere Torfverwaltungen in der Provinz Hannover, welche früher der Domänen-Verwaltung unterſtellt waren, auf den Etat der Forſt— verwaltung übergegangen ſind. Später iſt bei dem Rückgange der Nachfrage nach Torf unter Steigerung der Ausgaben die Reineinnahme leider geringer geworden. Für 1892/93 hat fie 155364 / betragen. c) Eine Vergleichung der Einnahmen und Ausgaben der Flößereiverwaltung für die einzelnen Jahre würde nicht zu einer richtigen Beurtheilung der Betriebsergebniſſe führen, da die Jahresausgaben der Flößerei-Rechnung öfter die Kaufgelder für einen auf mehrere Jahre aus— reichenden Holzvorrath enthalten, und ihnen daher erſt die Einnahmen folgender Jahre gegenüber ſtehen. Die desfallſigen Ausgaben find in Spalte 36 der Tabelle 46a und in Spalte 50 der Tabelle 46 nachgewieſen. Dieſelben haben ſich, abgeſehen von einzelnen Jahren, welche größere bauliche Herſtellungen nöthig machten, gemäß der Einſchränkung des Flößereibetriebes im All— gemeinen vermindert und 1892/93 noch 14421 / betragen. d) Die Ausgaben für Wieſenanlagen (Spalte 37 der Tabelle 46a und 51 der Tabelle 46 b) umfaſſen die Koſten der Unterhaltung und Adminiſtration eines Theiles der von der Forſt— verwaltung angelegten größeren Kunſtwieſen. Es find unter den desfallſigen in Tabelle 482 nachgewieſenen Ausgaben die Beſoldungen des zu unterhaltenden Perſonals berückſichtigt (wonach die Zahlen der Spalte 51 der Tabelle 460 durch Hinzutritt der in Spalte 26, 38 und 39 mit enthaltenen Beſoldungsausgaben zu erhöhen ſind), ferner alle Unterhaltungs-, Ernte- und ſonſtigen Koſten, nicht aber die Koſten der erſten Einrichtung, auch nicht die Zinſen des Anlagekapitals. Tabelle 48a enthält zugleich die Gegenüberſtellung der Einnahmen und Ausgaben. Für die Jahre 1850 bis 1854 beſtand nur eine Kunſtwieſenanlage in der Oberförſterei Skalliſchen von etwa 900 ha. Im Jahre 1854 trat hinzu die zweite Anlage in der Ober— förſterei Strzelno (jetzt Mirau) mit etwa 210 ha und im Jahre 1863 die dritte in der Ober— förſterei Lutau mit etwa 150 ha. Ferner iſt in den Jahren 1869 bis 1873 die Wieſenanlage in der Oberförſterei Oberfier mit etwa 90 ha und in den Jahren 1874/75 die Wieſenanlage im Zauche-Bruch der Oberförſterei Schöneiche mit etwa 220 ha eingerichtet, und im Jahre 1880 die Wieſenanlage Thielengut mit etwa 220 ha vom Domänen-Etat übernommen worden. (Vergl. S. 209 und 210.) 1892/93 hat der Reinertrag der Kunſtwieſen 55102 % betragen. Hierunter ſind aber nicht einbegriffen diejenigen Wieſenanlagen, für welche kein beſonderer Etat beſteht und für welche der Ertrag bei den Nebennutzungen (Spalte 5 Tabelle 46 p) nachgewieſen iſt. (Vergl. Abſchn. \ unter 14% „Wieſenanlagen“ auf Seite 244.) au aber find einbegriffen die Koſten für die Stau- ꝛe Wieſen-Anlage von etwa 450 ha in der Oberförſterei Hartigsheide. e) Die Koſten für Brennholzniederlagen und Ablagen (Spalte 52 der Tabelle 46 b) haben ſich von 86526 / (1868) im Jahre 1880/81 auf 19164 % und im Jahre 1892/93 nach Auflöſung der Brennholzmagazine zu Hannover und Caſſel auf 1047 / vermindert. ) Mit dem Jahre 1868 tritt für den Betrieb der fiskaliſchen Sägemühlen am Darze (Spalte 53 der Tabelle 460) eine Ausgabe von 631450 / auf, die nach vielen Schwankungen 1880/81 ſich auf 529941 % vermindert hat und alle Koſten für den Ankauf, die Aufuhr, den Verſchnitt der Blöcke, und auch die Beſoldung der Sägemühlenmeiſter in ſich ſchließt. (Vergl. Abſchn. V unter 14 4 % Sügemählenbet ie, und 15 b „Einnahme aus Nebennutzungen“ auf Seite 247 und 264.) Das Jahr 1892/93 weiſt nur noch eine Ausgabe von 196594 N nach, nachdem die Adminiſtration der 9 fis kaliſchen Sägemühlen auf deren (1892/93) 3 beſchränkt worden iſt, während die übrigen theils verpachtet ſind, theils anderweit verwendet werden. = Rn S Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforſten. Tabelle 36 ergiebt einen Reinertrag von 46523 % nach dem Durchſchnitt von 21¼ Jahren. In den letzten beiden Jahren iſt aber ein Zuſchuß erforderlich geweſen. Es wird deshalb auch die weitere Einſchränkung des Sägemühlenbetriebes auf fiskaliſche Rechnung angeſtrebt. Im Jahre 1894 iſt auch die Sägemühle zu Oſterode verpachtet worden, ſo daß jetzt nur noch 2 Sägemühlen adminiſtrirt werden. { g) Die Koſten für größere Baumſchulen (Spalte 54 der Tabelle 46b) find erſt von 1868 ab geſondert nachgewieſen, und zwar zunächſt mit 1959 %. Sie ſteigern ſich bis 1876 auf 31844 //, um dann mit allmählicher Beendung der Einrichtungsarbeiten in den neuen Theilen der Baumſchule in Hannover auf 18 804 / im Jahre 1880/81 zu ſinken. 1892/93 haben die Koſten 15312 % betragen. Mit dem wachſenden Intereſſe von Privatperſonen und Gemeinden für die Waldkultur iſt der Begehr nach Pflanzen und damit ſowohl die Einnahme, wie die Ausgabe geſtiegen. Wenn dieſe in mehreren Jahren über die Einnahme hinausgegangen iſt, ſo findet dies in den ſtattgehabten Erweiterungsarbeiten für die Baumſchule in Hannover und gleichzeitig darin ſeinen Grund, daß bei der eingetretenen ungünſtigen Lage der Landwirthſchaft die Nachfrage namentlich nach Ziergewächſen ſich vermindert hatte. Auch hat in neueſter Zeit die Privatinduſtrie ſich mehr und mehr der Erziehung von Holzpflanzen zum Zwecke des Verkaufes zugewendet, wodurch das Bedürfniß des Bezuges aus den Staatsforſten vermindert worden iſt. h) Die Ausgabe für den Clever Thiergarten umfaßt alle Koſten für die Unterhaltung der Park- und Gartenanlagen bei der Stadt Cleve und wird im Intereſſe der letzteren auf Grund früherer landesherrlicher Zuſicherung aus den Einnahmen des Thiergartens beſtritten. Soweit dabei in einem Jahre Ueberſchüſſe verbleiben, welche in den nächſtfolgenden beiden Jahren nicht Verwendung finden, werden ſie zur Staatskaſſe abgeführt. Gleiches gilt für das Eichholz bei Arnsberg, bei welchem ähnliche Verhältniſſe vorliegen (ſiehe Spalte 38 der Tabelle 46 a und 55 der Tabelle 46b). 1592/95 betrug die Ausgabe für den Clever Thiergarten und das Eichholz 17218 M. i) Seit dem Jahre 1885/86 ſtellt der Etat zur Förderung der Fiſcherei in den Staats— forſten eine Summe von 6000 % zur Verfügung. Abgeſehen von kleinen Brutanſtalten, in denen namentlich Forellen gezüchtet werden, iſt die bezeichnete Summe vorzugsweiſe für die Karpfenteiche der Oberförſtereien Hochzeit, Regenthin und Hoyerswerda und für Anlegung von Forellenteichen in den Harzforſten und im Regierungsbezirk Lüneburg verwendet worden. k) Die Koſten zur Bezeichnung und Berichtigung der Grenzen, zu Separationen, Regulirungen und die Proceßkoſten (Spalte 39 und 40 der Tabelle 46a und 57 der Tabelle 46 b) haben betragen: 1849 — 101517 M 1867 = 124310 ⸗ und mit Einſchluß der neuen Provinzen 1868 — 152706 - 1880/81 —= 165573 - 1892/93 = 109192 = Es kommen bei Beurtheilung dieſer Zahlen einerſeits die gefteigerten Anforderungen an genaue und dauerhafte Bezeichnung der Grenzen ſowie die Erweiterung der Servitutablöſungen und andererſeits die erfreuliche Abnahme der Proceſſe in Betracht. Von den vorbezeichneten Koſten trafen 1880/81 auf jede Oberförſterei im Durchſchnitt 241 X, 1592/93 159 . 1) Die Holzverkaufskoſten ꝛc (Spalte 41 der Tabelle 46a und 58 der Tabelle 46 b) haben 1880/81 142737 A, 1892/93 174427 / betragen. Sie ſind mit der Erweiterung des Abſatzbereiches für Holz u. ſ. w. und der daraus folgenden Nothwendigkeit, die Verſteigerungen in weiterem Umfange bekannt zu machen und deren Zahl zu vermehren, in die Höhe gegangen. Auch hat auf dieſe Ausgabe die Anordnung eingewirkt, daß beim Beginn eines neuen Wirthſchafts— jahres der Betrag der vorausſichtlich zum Verkauf kommenden Holzmengen unter Angabe der Forſtorte in dem in Hannover erſcheinenden Holzverkaufsanzeiger bekannt gemacht wird, damit die Holzhändler in der Lage ſind, rechtzeitig ihre Verfügungen treffen zu können. m) Die Druckkoſten (Spalte 42 bezw. 59 der Tabellen 46a und b) zeigen in der letzten Zeit keine erheblichen Schwankungen. 1880/81 betrug die Ausgabe hierfür 56910 /, 1592/93 62108 MN. n) Die Stellvertretungs-, Umzugskoſten, Diäten und Reiſekoſten (Spalte 43 bezw. 60 der Tabellen 46a und b) ſind mit der Erhöhung der Diätenſätze ꝛc und, da jetzt auch bei den Verſetzungen auf Antrag des betreffenden Beamten Umzugskoſten bewilligt werden, vom 286 Staats⸗Forſtverwaltung. Jahre 1868 ab, wo die Ausgabe 95993 / ausmachte, im Jahre 1880/81 auf 188 742 NM angewachſen und haben 1892/93 die Höhe von 328 137 / erreicht. Dieſe erhebliche Steigerung in letzter Zeit iſt vorzugsweiſe darauf zurückzuführen, daß mit der ſorgfältigeren Ausnutzung des Holzes und den ſich mehrenden Geſchäften der Oberförſter im Intereſſe der Selbſtverwaltung eine größere Zahl von Revierverwalter-Gehülfen hat beſtellt werden müſſen, die früher nicht erforderlich waren. Auch ließ es ſich nicht umgehen, einzelnen Forſtbeamten auf Koſten des Staates im Intereſſe der Staatsforſten die Mittel zu einigen forſtlichen Reiſen zu gewähren. Ebenſo hat die Einrichtung von Moordammkulturen und ähnlichen Verbeſſerungen vermehrte Reiſen von Forſt— beamten nöthig gemacht. o) Sehr geſchwankt haben der Natur der Sache nach die Koften für die Vertilgung ſchädlicher Waldinſekten (Spalte 44 bezw. 61 der Tabellen 46a bezw. 46). Sie find in den Jahren 1863 und 1864 zu außergewöhnlicher Höhe angewachſen, weil die große Kiefern— raupe (Gastropacha Pini) in den Sandgegenden der Provinzen Sachſen, Brandenburg, Poſen und Weſtpreußen im Jahre 1862 in ſo gefährlicher Menge ſich vermehrt hatte, daß zu umfang— reichem Sammeln der Raupen im Winterlager ſowohl in dem Winter 1862/63 als im Winter 1863/1864 geſchritten werden mußte. Es iſt auch gelungen, einer Beſtandesvernichtung inſoweit vorzubeugen, daß nur in der Oberförſterei Glücksburg völliger Kahlfraß auf größeren Flächen eingetreten, und der Kahlhieb von etwa 625 ha nothwendig geworden iſt. Im Winter 1864/65 wurden dagegen Vertilgungsmaßregeln gegen den Kiefernſpinner entbehrlich, da das Inſekt theils durch Entartung und durch ſeine Feinde, theils durch einen ſehr zeitigen ſtarken Frühfroſt bis zur Unſchädlichkeit vermindert war, und die Ausgabe des Jahres 1865 für Inſektentilgungskoſten war daher auf den geringen Betrag von 47541 % zurückgegangen, welcher nur zur Vertilgung des Fichtenborkenkäfers, des Fichten- und Kiefern-Rüſſelkäfers, der Maikäferlarve ze und zur Her— ſtellung von Niſtkäſten für Höhlenbrüter aufgewendet iſt. Die Jahre 1866/1871 zeigten wiederum eine ſtarke Vermehrung der großen Kiefernraupe, namentlich in den Provinzen Weſtpreußen, Poſen, Pommern (in den Oberförſtereien Pütt und Friedrichswalde mußten zuſammen 1100 ha kahl abgetrieben werden), Brandenburg, Schleſien und Sachſen. Die bisher dageweſene größte Ausgabe für Vertilgungsmaßregeln weiſt das Jahr 1869 mit 884442 / auf. In den Jahren 1876/1878 trat das Inſekt wieder in faſt allen Provinzen mit älteren Kiefernbeſtänden auf. Die Ausgabe von 703206 / des Jahres 1877/78 fällt zum größten Theil auf die Herſtellung von Theer— ringen. In den Jahren 1878/1880 wurden Vertilgungsmaßregeln in größerem Umfange nur noch nöthig in den Regierungsbezirken Marienwerder, Königsberg und Merſeburg. Die recht— zeitige Anwendung von Raupenleim (Theeren) hat ſich als ein ſicheres Mittel bewährt, übermäßige Beſchädigungen durch dieſes für die Preußiſchen Forſten gefährlichſte Inſekt fern zu halten. Nächſt der großen Kiefernraupe find in neuerer Zeit durch die Vertilgung des Maikäfers, namentlich durch Sammeln der ausgebildeten Inſekten, aber auch der Larven größere Summen in Anſpruch genommen worden. Erfolge hat in dieſer Beziehung die Tucheler Heide aufzuweiſen. Nächſt dieſer ſind zur Zeit die großen Kiefernwaldungen der Johannisburger und Landsberger Heide, ferner die Oberförſtereien Jura, Schmalleningken, Grondowken u. ſ. w. gefährdet. Der Regel nach ſind Waldbrände und Raupenfraß die Veranlaſſung zur Einbürgerung des Maikäfers geweſen. Ein ähnlich ſicheres Mittel zu ſeiner Vertilgung wie bei der großen Kiefernraupe iſt leider noch nicht gefunden. In neueſter Zeit iſt auch gegen die Nonne das Leimen in größerem Umfange angewendet worden. Dieſes Inſekt hatte 1892 in den Forſten Oberſchleſiens, Oſtpreußens, Poſens, der Negierungsbezirke Potsdam und Hannover einen bedrohlichen Umfang erreicht. Ans dem Re— gierungsbezirke Potsdam lauten die Nachrichten über die Wirkung der Leimringe günſtig, im Uebrigen iſt ein durchſchlagender Erfolg nicht wahrgenommen. Erheblich ſind die alljährlich für Vertilgung des großen Rüſſelkäfers aufgewendeten Summen. Wie ſich für das Jahr 1892/93 die Koſten der Vertilgung der Waldinſekten auf die ein- zelnen Arten vertheilen, ergiebt die Tabelle 52 b. p) Die Grabenräumungskoſten behufs Beſchaffung von Vorfluth (Spalte 62 Tabelle 46 b) ſchwanken nach Maßgabe der verſchiedenen Witterungsverhältniſſe der einzelnen Jahre ſehr ſtark. Sie betrugen 1868 15965 At, 1892/93 52159 /. ) Die Koſten der dem Forſtfiskus geſetzlich obliegenden Armenpflege find in Spalte 76 der Tabelle 46 vom Jahre 1884/85 ab nachgewieſen, nachdem fie von dem Etat der Domänen V Verwaltung und des Miniſteriums des Innern auf den Forſtetat übertragen, bezw. bei dem Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforſten. 28 N — Titel: Vermiſchte Ausgaben des Forſtetats in Wegfall gebracht ſind. Sie beliefen ſich 1892/93 auf 86855 /. r) Die ſonſtigen vermiſchten Ausgaben (Spalte 65 der Tabelle 46) haben ſich in neueſter Zeit vermindert, ſeitdem im Jahre 1890/91 die Koſten für Waldarbeiter- ꝛc Wohnungen, welche früher hier nachgewieſen 1 5 auf den Forſtgebäudefonds übernommen worden ſind. 1892/93 betrugen die desfallſigen Ausgaben 70458 M. s) Endlich iſt hier noch der Koften zu den Ankäufen von Grundſtücken behufs der Aufforſtung von Oedländereien im Intereſſe der Landeskultur, zur beſſeren Abrundung der Forſten und zur Ausgleichung der durch unvermeidliche Abtretungen erfolgenden Verminderung der Staatswaldfläche zu erwähnen. Mit dankenswerther Bereitwilligkeit iſt dieſer Fonds, welcher 1867 nach Spalte 54 der Tabelle 46a nur eine Ausgabe von 210000 / geſtattete, erhöht worden, und Spalte 78 der Tabelle 46 weiſt im Jahre 1876 eine Ausgabe von 880 253 / nach. Mit Hinzurechnung einer im Extraordinarium bewilligten Summe von 950000 / ſtehen jetzt zu dem genannten Zwecke jährlich 2000000 % zur Verfügung. Dieſe Ausgabe, welche die Aufforſtungskoſten einſchließt, darf ſtreng genommen derjenigen für die laufende Verwaltung nicht hinzugerechnet werden, da es ſich hier um eine neue Capitalanlage handelt, deren Ver— zinſung erſt in ſpäterer Zeit eintreten und zur Vermehrung der laufenden Einnahme beitragen wird, und da ferner auch der Erlös für verkaufte Forſtgrundſtücke nicht bei den Revenüen der Forſtverwaltung zur Verrechnung gelangt. In der Tabelle 46b iſt die betreffende Ausgabe jedoch den dauernden zugerechnet worden, um ſo mehr als die dem Ankaufsfonds zur Verſtärkung des Kulturfonds entnommenen Beträge ebenfalls bei den dauernden Ausgaben nachgewieſen ſind. (Vergl. Tab. 46b Anm. 4 im Bd. II auf Seite 317.) 1892/93 hat die baare Ausgabe zum Ankauf von Grundſtücken (ohne Kulturkoſten) 704560 „/ betragen. Es find aber große Flächen durch Eintauſchung gegen werthvolles Forſtgelände von geringem Umfang erworben worden. (Vergl. das auf Seite 145 Angeführte.) Die Summe aller Betriebskosten mit Ausſchluß der Koften für Forſtgebäude (Spalte 56 nach Abzug der a 26, 28 und 51 der Tabelle 46a und Spalte 80 der Tabelle 46b nach Abzug der Spalten 32, 40, 42, 70 und 75) 1 1849 4102392 / und für das ha der Geſammtfläche Las 22 r ze - 3,99 > und mit den neuen Provinzen 1868=12851183 => = = = = > - 4,93 = 1880/81 = 166592 287 z = z z 2 z 2 6,5 2 1892/93 = 21134904 ⸗ - . - 77 iſt alſo geſtiegen in der Zeit von 1849 bis 1867 im Verhältniß v. von 100: 165, in der Zeit von 1868 —1880/81 wie 100:130 und von 1880/81 bis 1892/93 wie 100: 127, während die Roheinnahme ſich erhöht hat in dem Verhältniß von 100: 186 bezw. 100:124 und 100 : 129. Es iſt hieraus erſichtlich, daß in dem erſteren Zeitraum die Einnahmen in erheblich höherem Maße geſtiegen find, als die Betriebs-Ausgaben, während für 1868— 1880,81 das umgekehrte Verhältniß ſtattgefunden hat; daſſelbe geſtaltet ſich für 1880/81 bis 1892/93 aber wieder günſtiger. Ferner ſpringt in die Augen, daß der Zutritt der neuen Provinzen das Verhältniß zwiſchen Einnahme und Betriebs-Ausgabe ungünſtig beeinflußt hat, denn während das Jahr 1868 eine Steigerung der Einnahme von 28708478 auf 43396 195, alſo im Verhältniß wie 100151 zeigt, hat ſich die Ausgabe erhöht von 6751111 auf 12851183 „X, alfo wie 100: 190. Von der geſammten Roheinnahme haben die Betriebskoſten in Anſpruch genommen (Vergl. Spalte 6 der Tabelle 53 *): 1849: 26, % und nach Abzug der Werbungskoſten 13,7% 1850: 22,3 z = = = = 11,0 = 1855; 23,3 = = = zZ z = 12,5 = Ei t: -: - n FP 5 90 ee en a 12, - 1868: 29,5 2 2 2 z z = 15 ),9 * 1870: 27,2 = = = a = z 14,3 = . 3 > 0 2 ) Werden von den Zahlen der Spalte 6 diejenigen der Spalte 3 abgezogen, jo ergeben ſich die Betriebs: koſten-Procentſätze abzüglich der Werbungskoſten. 288 Staats-Forſtverwaltung. 1875: 26,0% und 5 Abzug der 5 13% % 1. April 1878/79: 33,7 = ehe, fle 1879/80: 33, „„ . 2 e 195 = 1. 1880/81: 31, 5, er m a } 16% 1 1885/86: 32,7 z 2 = 2 = = 18,9 e 1 1890/91: 28,0 - - - 5 158 = 1 1892/93: 30,2 z - 2 - 2 16,5 : Das Steigen des Procentſatzes der Betriebskoſten in den Jahren 1858 bis 1860 iſt als eine Folge der ungünſtigen Abſatz- und Preisverhältniſſe jener Jahre zu betrachten. Der Dinguizitt der neuen Provinzen hat eine bedeutende Steigerung (von 23, auf 29,5) zur Folge gehabt. Nach Abzug der Werbungskoſten ergiebt ſich eine Steigerung von 125 auf 15%. Es gelingt dann zwar, im Jahre 1873 wieder eine Ermäßigung auf 12, % herbei— zuführen, aber das Jahr 1879,80 zeigt bei ſeinen geringen Einnahmen den bis dahin noch niemals erreichten Procentſatz von 19,2, der 1880/81 bei günſtigerer wirthſchaftlicher Lage auf 16 zurückgeht und 1892/93 16,6 beträgt. Die Betriebskoſten zeigen naturgemäß eine größere Stetigkeit als die Einnahmen ſchon um deswillen, weil ſie durch das Budget in den weſentlichſten Theilen beſtimmt begrenzt ſind. Die Höhe des Procentſatzes der Ausgabe von der Einnahme iſt demgemäß weſentlich von der letzteren abhängig und fällt, wenn dieſe ſteigt. Vergleicht man die Summe der Betriebskoſten in Preußen in ihrem Verhältniſſe zur Roh-Einnahme mit den Betriebskoſten in anderen Staaten, ſo ergiebt ſich, daß ſie betrugen für: Heſſen . . 1880/81 36,88 % und ohne die Werbungskoſten 15,10 % Baden; s 30 % se ae z 13,12 = Württemberg .. z 28,51 nz = 111 = Bahern z 23,88 u > - 870 > Sachſen a 2 8 z 9,58 Die betreffenden Zahlen ſtellen ſich für: Baden 89 auf 38,16% bezw. 21,26 % Bahern 8 „36,18 = ZN = Mecklenburg Schwerin 1894/9 2 31, 16,9 > Württemberg 1892/93 30,2 = I Heſſee n = = 30,09 * = 10,51 = Sachſen e „26s K- 12,7 ⸗ für die Preußiſchen Provinzen Pommer fl = 11, ⸗ Sachen : 24,0 ⸗ ie Die Ausgabe von Betriebskoſten mit den Werbungskoſten hat ſich 1880/81 für das ha der Geſammtfläche geſtellt: in Baden ff ee lea auf 21750 A Württemberg „14,3 = 1892/93 = 1756 = Sachſen Sie, e ae SE 2 z 13,83 1892 l 143 * Heſſen „„ „„ Sa . z 12,35 z 1892/93 = 14,10 2 Bayern.. . 6,30 1891 12,9 Mecklenburg Schwerin 8 0 1891/92 = Tr = der Preuß. Provinz Sachſen . „ Tas 1892/93 Se „ Poſ enn! 1 . = Ay im ganzen Preuß. Staae .. = - 6.5 = z 575 Dieſe Zahlen, welche ſehr auffällige Verſchiedenheiten zeigen, können, ſoweit es ſich um Angaben aus fremden Staaten handelt, nur mit Vorſicht benutzt werden. Bei der verſchiedenen vage des Staatshaushaltsetats in denſelben iſt eine Vergleichung nicht ohne Weiteres möglich. Es darf in dieſer Beziehung daran erinnert werden, daß nicht überall die Koſten für öffentliche Wege, für Forſtgebäude, für Waſſerbauten, für Paſſiv-Renten, für den Ankauf von Grundſtücken, für Lehrzwecke zꝛe dem Forſtbudget zur Laſt fallen, wie in Preußen. Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforſten. 289 9 5. Ausgaben für forſtwiſſenſchaftliche und Lehrzwecke. Hierfür wurden aufgewendet laut Spalte 51 der Tabelle 46a und Spalte 70 der Tabelle 46 b: 1849 19689 % = 0,3% der Roh-Einnahme, 1867 40960 ⸗ =Q,u = - * 1888 76 Oise z 1880/81 176197 = = 0,3 = - z 1892/93 196767 = = (as - = 2 Die beträchtliche Steigerung im Jahre 1868 ift die Folge der Errichtung einer zweiten Forſt⸗Akademie (zu Münden). Die bedeutende Vermehrung der Lehrkräfte überhaupt, die Er— richtung der forſtlichen Verſuchsanſtalt zu Eberswalde, die Aufwendungen für die Förſterlehrlings— ſchulen zu Gr.-Schönebeck und Proskau und für den forſtlichen Unterricht bei den Jägerbataillonen erklären die Steigerung der Ausgabe ſeit 1868 im Verhältniß von 100: 259. Seit 1880/81 ergiebt ſich eine Steigerung im Verhältniß von 100: 112. Die betreffenden Ausgaben ſind jo knapp wie möglich bemeſſen, und bedarf noch jetzt die Beſoldung einzelner Profeſſoren an den Forſt⸗Akademien dringend der Aufbeſſerung. d. Die geſammten dauernden Ausgaben. Dieſelben haben nach Spalte 56 der Tabelle 46 à betragen: 1849: 7960197 % und für das ha der Geſammtfläche 3,55 ML, r era are z 6,00 - und nach Spalte SO der Tabelle 46b mit Einſchluß der neuen Provinzen 1868: 21518683 % und für das ha der Geſammtfläche 8,26 „, 1880/81: 291565032 2 2 8 = 10,94 > 1892/93230 319707 er erernrr z 13,51 > *) find alſo im erſtgedachten Zeitraum geſtiegen im Verhältniß von 100: 155, 1868 bis 1880,81 wie 100: 136, endlich 1880/81 bis 1892/93 wie 100: 125, während die Einnahmen ſich erhöht haben wie 100: 186, bezw. wie 100: 124 und wie 100: 129. Von der geſammten Roh-Einnahme hat die Geſammt-Ausgabe aufgezehrt nach Spalte 8 der Tabelle 53: e e e N o Brad = ST 24 3 FF B 5 weeyne D a a Bley r r 1 ee 182,83 e IE 8305 1885/86 . 54% 1867 . . 42,9 Z 1890/91 . . . 49,9 z Bol er, 49, = 1892/93 De 52,0 = 1570 47,6 Das höhere Procentverhältniß der Jahre 1859 bis 1860 erklärt ſich aus den ungünſtigen Conjuncturen dieſer Jahre in Folge der vorangegangenen Geldkriſis und des italieniſchen Krieges, im Uebrigen hat ſich das Ausgabeprocent bis 1865 mit ziemlicher Regelmäßigkeit vermindert. Die Jahre 1866 und 1867 zeigen in Folge des Krieges von 1866 eine Steigerung, die ſich mit Hinzutritt der neuen Provinzen erheblich verſtärkt, in Folge des Aufſchwunges der induſtriellen Unternehmungen 1872 und 1873 wieder ſinkt, aber 1878/79 mit 58, wegen des inzwiſchen eingetretenen wirthſchaftlichen Niederganges ihren Höhepunkt erreicht. Das Jahr 1880/81 weiſt mit der eingetretenen Belebung der Gewerbethätigkeit wieder ein Sinken nach. Das Jahr 1890/91 ergiebt ſodann bei dem Höchſtbetrage der bisher erzielten Roh-Einnahme in Uebereinſtimmung mit dem bei Beſprechung der Betriebskoſten angeführten Geſetz eine Ermäßigung des Procentſatzes auf 49,9. *) Vergl. Spalte 21 Tabelle 43 b. v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 37 290 Staats-⸗Forſtverwaltung. Im Allgemeinen wird das allmälige Steigen deſſelben nicht überraſchen dürfen, da auch in den meiſten übrigen Gewerben das en der Roh-Einnahme mit demjenigen der aufge- wendeten Koften nicht gleichen Schritt hält. Die Urſachen find ganz die ähnlichen, welche beim Landwirthſchaftsbetriebe ſcharf erer Der entſprechende Procentſatz betrug: in Bayern für 1880/81 52, % , für 1891 60,8% „ e 2 z 5141 = 1892/93 49,67 = Mecklenburg— Sehnen Im. z - 1891/92 48,35 = Bade; 3 2 47,61 3 1892 47,70 = = Württenber g . 46, = 1892/93 42,22 - = Sodjene RR £ BA, = 1892 39,58 ⸗ der Provinz Sachſen Bee = 39,29 - 1892/93 Als = der Provinz Brandenburg . „ 37, + - 1892/93 36,97 = Preußen im Ganzen z - 54,19 1892/93 52,05 > Das ungünſtige Verhältniß der Ausgaben zur Roh-Einnahme in Preußen iſt darin ehren daß dieſe wegen der geringeren durchſchnittlichen Ertragsfähigkeit der Preußiſchen Forſten an ſich nicht hoch iſt. Die dauernde Geſammtausgabe für das ha der Geſammtfläche berechnet ſich dagegen für Württemberg . . 1889 85 =) 23,27 3 jet 1892/93 24,53 2% Baden 21,67 1892 27,37 Sachen - 2 1892 25,2 = „ Heilen ß - „ 17,2 = 189293 23% > - Bayern SER E - 13 8 ie 1891 2126 = - Meclenburg- Schwerin - 1891/92 12,30 ⸗ Provinz Sachſen . z z 12755 „ 1892/93 Id, > „Provinz Poſen > - NEIN IT Er Preußen im Ganzen - 2 Zune = Für das ha fteht demnach die dauernde Geſammt-Ausgabe nächſt Mecklenburg-Schwerin in Preußen am niedrigſten von den genannten Staaten. Die Geſammt-Ausgabe vertheilt ſich auf die einzelnen Arten derſelben nach demjenigen procentualen ec welches Tabelle 49 nachweiſt. Es haben ſich hiernach im Allgemeinen die perſönlichen Ausgaben (Verwaltungskoſten) im Verhältniß zu den ſächlichen (Betriebskoſten) vermindert, und unter den perſönlichen iſt am meiſten zurückgegangen der Procentſatz des Unterſtützungsfonds für Forſtbeamte und deren Hinterbliebene, worauf die inzwiſchen geſetzlich feſtgeſtellte Fürſorge für die Wittwen und Waiſen von weſentlichem Einfluß geweſen iſt. Unter den ſächlichen Ausgaben war mit den fortſchreitenden Servitut- ꝛe Ablöſungen und der Steigerung der Communalbeſteuerung am meiſten geſtiegen der Procentſatz der Steuern und Renten. Derſelbe hatte 1866 die Höhe von 75 erreicht, iſt aber in neuerer Zeit in Folge der Kapitalabfindungen für Servitut- ꝛc Ablöſungsrenten auf 3,55 geſunken. Der Procentſatz der Koften für Kulturen hat ſich durch den ausgedehnten Wegebau von 10% im Jahre 1849, 11, im Jahre 1868 und 12, im Jahre 1880/81 auf 15,5 im Jahre 1892/93 geſteigert. Die Aufforſtung der Oedlandsflächen in neuſter Zeit hat hierzu N mitgewirkt. Wird das Jahr 1880/81 mit 1892/93 verglichen, jo ergiebt ſich, daß der Procentſatz der Verwaltungs- (perſönlichen) Koften von 42, auf 41,7, derjenigen für Forſtlehrzwecke von 0, auf 0, geſunken und derjenige für ſächliche Ausgaben von 57 auf 58, geſtiegen iſt. III. Reinertrag. Die Spalten 18 und 19 der Tabelle 43a ſowie 22 bis 24 der Tabelle 43 laſſen den Reinertrag erſehen. Derſelbe betrug für die alten Provinzen im Jahre 1848 (Mindeſtbetrag) 6587901 M oder 3,19 % für das ha der Geſammtfläche, 1849 7463022 A oder 3, , für das ha, 1867 16389921 % oder 7% % für das ha; mit Einſchluß der neuen Provinzen 1868 21877512 M oder 8,59 A für das ha, 1875 31456850 % oder 11, / für das ha, Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforiten. 291 1880/81 24643371 / oder 9, , für das ha, 1890/91 35344279 / oder 13,05 Al für das ha (Höchſtbetrag) und 1892/93 33461607 / oder 12,26 „AH für das ha. Der Reinertrag für das ha hat ſich alſo geſteigert von 1848 bis 1867 im Verhältniß von 100 zu 249, von 1849 bis 1867 von 100 zu 222, von 1868 bis 1880/81 von 100 zu 110 und von 1880/81 bis 1892/93 von 100 zu 133. In den Jahren 1849 bis 1852 iſt eine ziemlich gleichmäßige Steigerung auf 4% bezw. 4,%% und 4,83 A für das ha der Geſammtfläche eingetreten. Für die Jahre 1853 und 1854 hat dagegen ein Rückgang auf 4ũ„ und A,rı ¼ ſtattgefunden, theils in Folge geringeren Holz— einſchlags, theils in Folge einer Erhöhung der Schutzbeamten-Gehälter im Jahre 1853 und der Oberförſterbeſoldung im Jahre 1854. Das Jahr 1855 erreicht wieder den Satz von 5,4 , welcher im nächſten Jahre 1856 auf 6,1 % ſich erhebt, und dann 1857 noch weiter auf 6,97 M ſteigt. Dieſe beträchtliche Vermehrung des Reinertrages findet ihre Veranlaſſung hauptſächlich in dem durch den Raupenfraß in Oſtpreußen nothwendig gewordenen Mehreinſchlage. Obwohl der letztere auch noch im Jahre 1858 ſtattgefunden, ſo iſt der Reinertrag dieſes Jahres doch auf 6, / zurückgegangen, weil die Geldkriſis im Winter 1857/58 die Holzpreiſe ſehr gedrückt hat. Das Jahr 1859 mit dem italieniſchen Kriege und das Jahr 1860 mit den Nachwehen deſſelben zeigen einen weiteren Rückgang auf 5,8 und 5 , welcher theilweiſe auch durch geringeren Holzeinſchlag als in den Vorjahren herbeigeführt iſt. Dagegen hat das Jahr 1861 jenen Rückſchritt wieder ausgeglichen, indem der Reinertrag auf 7,05 A geſtiegen iſt, und die folgenden Jahre zeigen mit 8,4 , für 1862, 8% / für 1863, 9,02 % für 1864, 10,0 / für 1865 eine erfreuliche weitere Entwickelung der Einträglichkeit der Staatsforſten. Die Er— eigniſſe des Jahres 1866 führten demnächſt einen Rückgang auf 8,88 // für 1866 und auf 7% , für 1867 herbei. Hierauf folgt ein Anſteigen bis 8,67 / im Jahre 1870, ein Rückſchritt auf 8,3 / im Jahre 1871 in Folge des Krieges mit Frankreich und dann im Allgemeinen eine Steigerung, die ihren Höchſtbetrag im Jahre 1875 mit 11,96 / erreicht und ſich 1876 noch auf 11/68 % behauptet. Daran ſchließt ſich wegen des eingetretenen wirth— ſchaftlichen Rückganges eine raſche Verminderung des Reinertrages bis auf 7,73 , im Jahre 1879/80, während das Jahr 1880/81 mit 9,4 / die Wiederkehr von günſtigeren Verhältniſſen anzeigt. In der nun folgenden Periode weiſt zwar das Jahr 1882/83 noch einmal einen Rückgang auf 8,32 A auf, das folgende Jahr zeigt aber bei erheblich geringerem Einſchlage wieder eine Steigerung auf 9,55 ¼ die mit einigen Schwankungen fortdauert und 1890/91 den Höhepunkt mit 13,0 „/ erreicht. 1892/93 beträgt der Reinertrag für das ha 12,26 A. Die Gründe dieſer Beſſerung der Verhältniſſe liegen theils in einer möglich gewordenen Verſtärkung des Einſchlages, insbeſondere in Betreff der Vornutzung, theils in dem Schutz, den namentlich die geringeren Nutzhölzer durch die Holzzölle erfahren haben, theils in gewiſſen Aenderungen des Verkaufs— verfahrens in Verbindung mit erhöhter Nutzholzausſonderung und endlich in den gebeſſerten Communicationsverhältniſſen und einigen Aenderungen im Eiſenbahntarifweſen. Die minder günſtigen Zahlen der beiden Jahre 1891/92 und 1892/93 finden in der ungünſtigen Lage der Landwirthſchaft und Gewerbethätigkeit, hervorgerufen durch fremden Wettbetrieb und Verſchließung bisheriger Abſatzgebiete durch die Schutzzollgeſetzgebung der vereinigten Staaten Nordamerikas, ferner Rußlands und Frankreichs, ihre Erklärung. Etwas höhere Erträge ergiebt die Berechnung des Reinertrages nach der nutzbaren Fläche ſtatt der Geſammt- Fläche. Sie weiſt für das ha nach Spalte 23 der Tabelle 43 b 1868 8,82 , 1880/81 9,½ A, 1890/91 13,61 , und 1892/93 1278 WM auf. Wenn auch eine weitere Steigerung des Reinertrages ſehr wünſchenswerth iſt und nicht ſich ſtändig vergrößert und zwar ganz überwiegend durch Flächen, welche auf viele Jahre hinaus nur Koſten verurſachen ohne irgend welche Erträge zu gewähren und daß die Staatsforſten mehr und mehr in den Dienſt des allgemeinen Intereſſes geſtellt werden, welchem gegenüber die ein— ſeitige Berückſichtigung der finanziellen Ergebniſſe zurücktritt. Für die einzelnen Provinzen ſind die Zahlen über die Ertragsverhältniſſe für 1892/93 in der Tabelle 50 enthalten. Die erſte Stelle bezüglich des Reinertrages nimmt hiernach Brandenburg mit 7844630 / ein, dann folgen Sachſen mit 3909 108 /, Schleſien mit 3569 718 A, Pommern mit 3255265 A, Oſtpreußen mit 3060583 /, Hannover mit 375 — 292 Staats⸗Forſtverwaltung. 2810967 /, Rheinland mit 2283 187 , Heſſen-Naſſau (ohne die Grafſchaft Schaum- burg) mit 1986729 N, Weſtpreußen mit 1911433 N, Poſen mit 1824735 N, Weſt⸗ falen 0 der Grafſchaft Schaumburg) mit 845019 / und Schleswig— Holſtein mit 443910 . ne Benalet ſich der Reinertrag für das ha der ertragsfähigen Fläche. Hier tritt Schleſien mit 22 / an die Spitze, dann folgen Sachſen mit 21,8 , Brandenburg mit 20,12 , Pommern mit 15,7 /, Rheinland mit 15,32 , Weſtfalen mit 14,5 , Han— nover mit 10,05 , Schleswig-Holſtein mit 10,61 , Poſen mit 9, /, Heſſen-Naſſau mit 78 /, Oſtpreußen mit 7,23 / und Weſtpreußen mit 6,09 A. Schlüſſe aus dieſen Zahlen dürfen indeſſen nur mit Vorſicht gezogen werden. Für Schleswig-Holſtein kommt unter Anderem in Betracht, daß nach Tabelle 25 b der Procentſatz der jüngſten Altersklaſſe 33 % und der Blößen und Räumden 11% der Holzbodenfläche beträgt. Für Weſtpreußen und die Regierungs— bezirke Magdeburg und Caſſel ſtellt letzterer Procentſatz ſich auf 7 %/0 gegenüber dem Durchſchnitt von 4% für die geſammten Staatsforſten. Am Schluſſe der Tabelle 50 finden ſich zugleich die Betriebsergebniſſe für Sachſen, Württemberg, Baden, Mecklenburg-Schwerin und Bayern vermerkt. Bei der Vergleichung dieſer Zahlen inuß, ſoweit dabei fremde Staaten in Betracht kommen, wiederum dem Umſtande Rechnung getragen werden, daß eine Zahl von Ausgaben, welche das Preußiſche und theilweiſe auch das Bayeriſche Forſtbudget belaſten, für andere Staaten nicht in Rechnung geſtellt iſt. Werden von den Ausgaben diejenigen abgeſetzt, welche in manchen anderen deutſchen Staaten nicht auf Rechnung der Forſtverwaltung geſetzt werden, nämlich die in den Spalten 31, 39, 42, 43, 44, 45, 70, 72, 74, 75 und 78 der Tabelle 46 b nachgewieſenen, und von Spalte 57 als Antheil der Proceßfoſten 11000 /, jo ermäßigen ſich die Ausgaben für 1892/93 um 6378329 , und der Reinertrag ſteigt auf 39840336 A. Hiernach erhöht ſich der Reinertrag auf 57,1 / der Geſammteinnahme für 1892/93. Demgemäß würde ſich ein Reinertrag ergeben von 15,21 ML für das ha der Geſammtfläche. Wie für die einzelnen Bezirke die Wirthſchaftsergebniſſe im Jahre 1880/81 ſich geſtellt haben, iſt aus nachſtehender Zuſammenſtellung erſichtlich: Reinertrag Rohertrag Der Reinertrag für das ha der ertvagsfähigen betrug vom Fläche M Rohertrage % 1. Danzig Re OR 8,99 6,85 2. Caſſel (ohne Shunt 8 17,26 23,04 3. Aachen n 19,72 22,03 4. Münſtennr‚!n 1 51734 8,70 5. Arnsberg a ee 21,18 21781 6, Gumbinnen re: 13,12 42,68 7. Mtovieniverdera re Ts 14,11 40,7 8. Köslingngngs ee 6,21 14,1 42,99 9. Wiesbaden: a el orrn) 28,34 23,04 1O.FRöntgeberges re Er (603 16,04 45,76 11. Pofen. 170 Es 8 7,38 16,86 43,76 12. Bromberg lerne 13,10 56,25 13. Cöln 7,0% 24,87 32,00 14. Hannover (Provinz 890 26,75 30,00 15. Schleswig Sn 23,14 36,86 16. Coblenz . eee 26,05 37,93 17. Minden (mit Schaumburg) „0755 22,54 45,37 18. Stralliind! . N: ee ne Freie 23,80 49,37 19. Trier ee a EN 29,50 41,07 20. Potsdam 1 23,30 59,66 21. Frankfurt aS. Aloe 22,01 60,55 22. Dbbelt. 12 1a. a Yan HIER 24,73 60,18 2) 2...Stettin %. 222 2 a ee a lYoR 25,63 62,1 Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforſten. 293 Reinertrag Rohertrag Der Reinertrag für das ha der ertragsfähigen betrug vom Roh Fläche M ertrage % Magde g 1855 29,11 56,13 !! ie 32,21 55,70 a Dh u or 1419727 33,18 58,09 i ee a ee u: 230,67 62,85 28. le 22,5 36,58 6148 ens 225 34,75 69,45 30 ganzer Stad 9,67 21, 45,81 Die in Vergleich zu ſtellenden 0 5 995 Länder betragen: FCC 26,10 47,05 Heſſen „ Ken 10,98 33,50 48,59 nun „. 46,10 52,33 ne,, wa 51,45 53,37 Dichte 39, 60,53 65,18 Der Rohertrag für das ha war demnach 1880/81 am größten in Münſter (51%), Düſſeldorf (36,58 AL) und Merſeburg (34,75 ), am geringſten in Danzig (8,9 %), Bromberg (13, M), Gumbinnen re AM); der Reinertrag dagegen am höchſten in Merſeburg 22605 MN), Düſſeldorf (22,40 //), Liegnitz (19,28 A) und am niedrigſten in Danzig (0, % , Caſſel (3,95 /) und Aachen (4,3 //). Daß Münſter nur 4,6 AL Reinertrag aufwies, liegt in den erheblichen Ablöſungs— renten, mit welchen die dortige Hauptkaſſe zu Gunſten anderer Bezirke belaſtet iſt. (Vergl. Spalte 67 der Tabelle 51 für 1892/93). Der gleiche Anlaß wirkte vermindernd auf die Reineinnahmen von Königsberg, Potsdam, Stettin, Poſen, Breslau, Magdeburg. (Vergleiche in dieſer Beziehung Tabelle 276.) Das Procentverhältniß zwiſchen Rein- und Rohertrag war am günſtigſten für Merſeburg (69,75 %/) und Frankfurt a. O. (66,55 %/0) und überflügelte in dieſen Bezirken ſogar das Königreich Sachſen, aber ſehr ungünſtig in Danzig (6,55 %), ſcheinbar auch in Münſter (8, % ), wo indeſſen die Amortiſationsrenten aus andern Bezirken mindernd auf den Reinertrag wirken, was hier ſehr ſchwer ins Gewicht fällt, da Münſter nur eine einzige Oberförſterei enthält. Unter Zugrundelegung der Angaben für 1892/93 ergeben ſich folgende Zahlen: Reinertrag Rohertrag Der Reiuertrag für das ha der ertragsfähigen Fläche betrug vom Roh⸗ M M ertrage % Danzig l 13,49 19,70 2. Osnabrück mit Aurich. 88 14,15 11,33 ESS ünfſe re a Fe NOTE 57,06 6,56 4. Stade 5 -, - © & 5 = 5 0 8 5,0 19,11 30,75 Fenn, e! 17,90 33,59 nnn! 50 15,9 38,81 1 Stealiunoe re 02 23,03 26,96 8. Caſſel (ohne Schnur) „ 23,75 27,24 EE MME n 24,17 28,32 e ee 508 18,54 43,62 11. Köslin r Pest ern Aula 8,11 17,69 45,87 dsds RR öne 20,37 42,03 NOS cnsbergna as ee Oro 27,90 32,0 14. Poſen S . N ara Barren ein „je 9,68 19,04 50,83 n,. ds 18,82 54,70 18. Hannover o e A EER NUT, 37,57 27,81 102 Schleswig „ et Bee ea 10,61 206,06 40,72 I, eee, 36,83 33,77 f la 34,7 37,57 ae, Ie 28,50 49,17 Dil r eye: 37721 42,95 22 Dublin ee e 4l,ı 41,ıs r 17% 30,3 57,29 294 Staats⸗Forſtverwaltung. Reinertrag Rohertrag der Reinertrag für das ha der ertragsfähigen Fläche betrug vom M M Rohertrage % 24. Minden (mit Schaumburg) . .. 187 36,58 51,87 25. Cönnnnnnnnnnnnn Or 38,22 51,20 26. Oppen 2 34,45 63,8 2½% Bresla 20 2 2er 39,88 56,01 28. Stettin 3 o 22,13 34,31 66,34 29. Frankfurt a. O. A ne 2288 33,08 69,17 30. Merjeburg, er 99 38,53 62,29 31. Liegnitz LASER rDs 38,36 6376 32 Düſſeldorf * r 27711 47,8 578 33. Er rfurt E weckte nn ter u) Ze Fee 0 Me 30,14 49,21 61724 Ganzer Staat 12,78 26,65 47,95 Hiernach hat bezüglich des Reinertr 9 79 Erfurt mit 30, 0% die höchſte Stelle er— reicht, dann folgen Düſſeldorf mit 27 / und Liegnitz mit 24,3 /. Merſeburg iſt mit 24,0 M an die vierte Stelle zurückgedrängt. Danzig ſteht zwar auch jetzt mit 2,86 am tiefſten, iſt aber ſeit 1880/81, wo der Reinertrag für das ha nur 0, / betrug, erheblich ge— ſtiegen. Ebenſo zeigt Caſſel, das von 3,98 „ auf 6, / hinaufgegangen iſt, einen erfreulichen Fortſchritt. Münſter iſt im Reinertrage zwar etwas zurückgegangen, und ſteht in dieſer Be— ziehung ſehr weit unten. Der Grund liegt in dem oben Angeführten. e des Roh- ertrages ſteht dieſer Bezirk aber mit 57,06 % nach wie vor oben an. Dann folgt Erfurt mit 49,51 , Düſſeldorf mit 47,55 N, Hildesheim mit 417 , Breslau mit 39,88 Al und nun erſt folgt Merſeburg mit 38, /. Die niedrigſte Stufe nimmt auch hier Danzig ein mit 13,19 und es ſchließen ſich Osnabrück (einſchl. Aurich) mit 14, , Gumbinnen mit 15,60 M und Köslin mit 17,69 / an. In Betreff des Procentverhältniſſes des Reinertrages zum Rohertrag finden zwar einige de gegenüber der Reihenfolge beim Reinertrage ſtatt, aber im Allgemeinen haben die in dieſer Hinſicht voranſtehenden Bezirke auch die höchſten Procentſätze erzielt. Frankfurt a. O. ſteht mit 69,17%/0 an der Spitze, und es ſchließen ſich an: Stettin mit 66,7%, Oppeln mit 63,15%, Liegnitz mit 63,16%, Düſſeldorf mit 61,24%. Am meiſten ſtehen zurück: Münſter mit 6,36%, Osnabrück (einſchl. Aurich) mit 1133 und Danzig mit 19,70%. Die neueſten zur Verfügung geſtellten Zahlen über die Reinerträge der Staatsforſten anderer deutſchen Staaten folgen hierunter: Reinertrag Rohertrag der Reinertrag für das ha der ertragsfähigen Fläche beträgt vom M M Rohertrage % Mecklenburg— Son er 26,32 51,62 Bayern a 1891: 15,40 39,14 39,36 Heſſen „ „ a 1892/93: 24,95 49,59 BO, Baden 8 1892: 30,39 58,10 92,30 Württemberg.. . 1892/93: 34,ar 59,66 5778 Sachſen BAER 1892: 39,9 65,59 60,48 Wenn die finanziellen Ergebniffe Preußens auch nicht durchweg vollſtändig befriedigen, ſo liegt 20 die Veranlaſſung hierzu in Umſtänden, welche die Verwaltung zu beherrſchen außer Stande iſt. Daß Preußen in ſeinen Reinerträgen gegen andere deutſche Staaten zurückſteht, findet in den durchſchnittlich ungünſtigeren Bodenverhältniſſen, welche häufig ſelbſt der Kiefer nur ein kümmer— liches Gedeihen geſtatten und ſie zum ertragloſen Schutzholze für Sandſchellen u. ſ. w. hinabdrücken, die finanziell werthvollſte Holzart, nämlich die Fichte, für den größten Theil der Waldfläche aber ganz ausſchließen, endlich in der geringen Wohlhabenheit eines Theiles der preußiſchen Provinzen ausreichende Erklärung. Die Landestheile mit günſtigeren Verhältniſſen zeigen auch entſprechend höhere Erträge. Herabmindernd wirken ferner die Schäden, denen die preußiſchen Forſten in beſonderem Maße ausgeſetzt ſind. Es mag hier nur auf die Inſektenvertilgungskoſten (Spalte 44 der Tabelle 46a und 61 der Tabelle 4655, ſowie Tabelle 52b) hingewieſen werden, ſowie auf die Waldbrände, bezüglich deren die Tabelle 52a den ſpecielleren Nachweis liefert. Selbſtverſtändlich ſtellen die zur Bekämpfung dieſer Schäden baar aufgewendeten Koſten nur den geringſten Theil der dadurch entſtehenden Verluſte dar. Dazu kommt, daß in den neuen Provinzen mancherlei Umſtände herabmindernd auf den Waldreinertrag einwirken. Vielfach bedingt hier die zerſtreute, Natural- und Geld-Ertrag der Staatsforſten. 295 häufig auch die gebirgige Lage die Bildung kleiner Verwaltungs- und Schutzbezirke, hohe Dienſt— aufwands⸗Entſchädigungen und damit hohe Beſoldungsausgaben. Die Bewirtſchaftung der Gemeindewaldungen durch Staatsforſtbeamte in Heſſen-Naſſau, theilweiſe auch in Hannover, erfordert ferner Aufwendungen, welche durch die gezahlten Beſoldungsbeiträge nur zum Theil gedeckt werden. Anfänglich machte auch die beſchleunigte Anfertigung neuer Abſchätzungswerke ungewöhnliche Ausgaben erforderlich, ebenſo die dringend nöthige Herſtellung der in großer Zahl fehlenden Förſter-Gehöfte. Sodann waren im ehemaligen Kurfürſtenthum Heſſen ſehr erhebliche Kulturen und Wegebauten nachzuholen. Vor allem fällt aber noch gegenwärtig der Umſtand ins Gewicht, daß im Regierungsbezirk Caſſel auf Grund geſetzlicher Beſtimmung ein großer Theil des Einſchlages zu ermäßigter Taxe den Gemeinden überlaſſen werden muß. Die ſtarke Servitut— belaſtung in dieſem Regierungsbezirke ſowie in Hannover ſchmälerte, bevor die Ablöſung vor— geſchritten war, die Erträge in außerordentlichem Maße und verurſachte ſpäter dementſprechende Koſten für die Ablöſung ſelbſt. Dieſe Umſtände haben es veranlaßt, daß in einem Jahre (1879/80) mit Hinzurechnung außerordentlicher Aufwendungen für Servitutablöſung die geſammten neuen Provinzen zuſammen keinen Reinertrag geliefert haben, ſondern noch einen Zuſchuß aus der Staats— kaſſe erforderten. Inzwiſchen haben dieſe ungünſtigen Verhältniſſe ſich weſentlich vortheilhafter geſtaltet. Iſt hiernach auch der Reinertrag der Preußiſchen Staatsforſtverwaltung kein glänzender, und liegt Anlaß vor, unter Schonung der Anſprüche dritter und berechtigter Intereſſen der all— gemeinen Staatsverwaltung alle Kräfte zur weiteren Steigerung der Erträge anzuſpannen und bei den Ausgaben mit jeder zuläſſigen verſtändigen Sparſamkeit zu verfahren, ſo darf es immerhin als erfreulich bezeichnet werden, daß faſt durchweg ein Fortſchritt ſtattgefunden hat. Derſelbe wird zeitweiſe durch politiſche Ereigniſſe, Handelskriſen, ſchlechte Ernten u. ſ. w. unterbrochen. Im Ganzen aber zeigt das preußiſche Staatsforſtweſen ſeit 1830 auch in finanzieller Beziehung unter ſorgfältigſter Wahrung der Nachhaltigkeit eine Entwickelung, die zu guten Hoffnungen für die Zukunft berechtigt. Für die Vergangenheit aber wird ihr das Zeugniß nicht zu verſagen ſein, daß fie unter ungünſtigen Verhältuiſſen vergleichsweiſe zufriedenſtellende Ergebniſſe erzielt hat und erfolgreich bemüht iſt, in angemeſſener Sparſamkeit eine Ausgleichung für die naturgemäßer Weiſe verhältnißmäßig geringen Material- und Geld-Erträge zu finden. Die Vergleichung der Ausgabe— beträge für das ha mit denjenigen anderer deutſcher Staaten liefert hierfür den Beweis. Eine überſichtliche Zuſammenſtellung, wie ſich die hauptſächlichſten Ausgaben in Procenten der geſammten Roheinnahme für die einzelnen Jahre 1849— 1892/93 geſtellt haben, zeigt die Tabelle 53. Hiernach hat ſich der Procentſatz der perſönlichen Ausgaben um 3,5 ermäßigt, derjenige der ſächlichen mit Ausſchluß der alla für Forſtlehrzwecke aber um 3,3 und derjenige Tg Forſt⸗ lehrzwecke um 0, geſteigert. Die Geſammtheit der dauernden Ausgaben weiſt eine Steigerung von 0,7% der geſammten Roheinnahme nach. Der Reinertrag betrug 1892/93 48% der Roh— einnahme gegen 48,7 im Jahre 1849, welches indeſſen als ein beſonders ungünſtiges bezeichnet werden muß. Die günſtigſte Zahl bezüglich des Procentſatzes der Reineinnahme weiſt vor Er— werbung der neuen Provinzen das Jahr 1865 mit 64,3% ꝓauf. Der in ungeſunder Weiſe geſteigerte wirthſchaftliche Aufſchwung nach dem franzöſiſchen Feldzuge bringt ſodann für den Staat im jetzigen Umfange im Jahre 1873 den inzwiſchen auf 50, geſunkenen Procentſatz auf den Höhepunkt von 55,7%, welchen der folgende wirthſchaftliche Niedergang 1878/79 auf 41, herabdrückt. Seitdem hatte das Jahr 1890/91 den höchſten Procentſatz mit 50, aufzuweiſen. Nicht ohne Intereſſe iſt es, das Steigen und Fallen der Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Jahre nach einem Procentverhältniſſe zu verfolgen. Man gelangt zu einer klaren Ueberſicht hierüber, wenn man ein beſtimmtes Jahr in allen Rubriken gleich 100 ſetzt und damit die Zahlen der übrigen Jahre in Verhältniß bringt. Hiernach ſind die Tabellen 54a und b aufgeſtellt. Die Tabelle 54a umfaßt die alten Provinzen für den Zeitraum 1849 — 1867, zieht aber zur Vergleichung auch das Jahr 1868 mit Einſchluß der neuen Provinzen heran. Werden die Zahlen des Jahres 1849 — 100 geſetzt, jo ergiebt ſich für die Fläche der Staatsforſten bis 1867 ein Sinken auf 99,,, bis 1868 ein Steigen uf 126, für die Naturaleinnahme an Derbholz = = = Steigen = 112, = = > z 170, für diejenige an Stockholz und Neifig = - i 166, „ = . =. 291, für die Geldeinnahme aus der Hotz, id 8% 0 Gen a Are . Zn Kot a 8 z 279, 296 Staats⸗Forſtverwaltung. für diejenige aus den übrigen Forſtnutzungen. .. . bis 1867 ein Steigen auf 204, bis 1868 ein Steigen auf 298, im Ganzen für die Einnahme = „ = 2 188 2 - - 221 für die perſönlichen Ausgaben - * = = 1148, == z z 224, für die ſächlichen Ausgaben . a - 165, = 2 313, für die Ausgaben zu forſtwiſſen— ſchaftlichen und Lehrzwecken - 3,5 z „ 208, > - - = 387, für die Geſammtausgaben . „ . 3 , = z = =! 270, für den remertrag . 2 ne - - 220% Er 2 z z 293. Der Hinzutritt der neuen b hat demnach die Roheinnahme erheblich mehr, als die Reineinnahme geſteigert. Wird ferner für die geſammte Monarchie das Jahr 1868 — 100 geſetzt, jo ergiebt nach Tabelle 54 b ſich für das Jahr 1880/81 und für 1892/93 bei der nutzbaren Fläche .. .. ein Steigen auf 102,7, ein Steigen auf 105, für die Naturaleinnahme an Derbholz e = 2 hl) = . „IIc für diejenige an Stockholz und Reiſig . . z z 119, z z ili für die Geldeinnahme aus der Holznutzung = : 124, = 185 für diejenige aus den übrigen Forſtnutzungen - - 1235 - 148 im Ganzen für die Einnahme . . . . = z 124, z 161 für die perſönlichen Ausgaben. = 43, z „II für die ſächlichen Ausgaben. .. z z 130 = 164 für die Ausgaben zu forſtwiſſenſchaftlichen und Lehrzweke n 8 - 3, ⸗ 259 für die Geſammtausgabenn 2 z = 65% = = 169 für den Reiner trag - z 13 z 153. Die Ausgaben ſind demnach 1 in ſtärkerem Verhältniß geſtiegen, als die Einnahmen, und die Reineinnahme hat deshalb mit der geſtiegenen Roheinnahme nicht Schritt halten können. Bei den meiſten anderen Gewerben, insbeſondere bei der Landwirthſchaft tritt die gleiche Er— ſcheinung hervor, doch zeigt bei der Forſtverwaltung der Zeitabſchnitt 1880/93 günſtigere Ver— hältniſſe als der vorhergehende Zeitraum. Ueber extraordinäre Aufwendungen der Forſtverwaltung iſt Nachſtehendes zu erwähnen. Dieſelben beſtehen hauptſächlich in den Kapitalzahlungen zur Ablöſung von Forſtſervituten, welche ſich belaufen haben für die Zeit bis 1867 zuſammen auf 14945827 / und für die Jahre 1868— 1892/93 auf 42264783 A laut Spalte 82 der Tabelle 46b. Rechnet man hierzu 15018 260 A, welche nicht durch die Forſtrechnungen gelaufen find, jo ergiebt ſich eine Geſammtaufwendung von 72228870 J. Dieſes Kapital wird durch die in Folge der Servitut— ablöſungen erzielten Mehreinnahmen reichlich verzinſt. Von den ſonſtigen extraordinären Ausgaben (Spalte 59 und 60 der Tabelle 46a und 83 bis 92 der Tabelle 46) find inzwiſchen die Diäten und Reiſekoſten für Wahrnehmung auswärtiger Gerichtstermine ſeitens des Forſtperſonals auf den Etat der Juſtizverwaltung, die Koſten für Porto- und Frachtgebühren auf den des Finanz-Miniſteriums übergegangen. Die in Spalte 83 der Tabelle 46 b nachgewieſenen Koſten zu Wieſen-Meliorationen (vergl. Tabelle 48 b) werden der e hoffentlich auch weiterhin auf eine Reihe von Jahren mit 100000 % jährlich zur Verfügung geſtellt werden. Alle übrigen, in den Spalten 85, 86 und 88—92 der Tabelle 46 b nachgewieſenen außerordentlichen Ausgaben waren ihrer Natur nach vorübergehende und erklären ſich aus den Ueberſchriften der betreffenden Spalten. Doch wirken die in Spalte 90 aufgeführten erheblichen Ausgaben zur Anlegung von Chauſſeen im Grunewald behufs Aufſchließung dieſes Waldkörpers für das Berliner Publikum inſofern dauernd nach, als mit der Verpflichtung zur Unterhaltung dieſer Chauſſcen der Forſtverwaltung eine erhebliche dauernde Laſt auferlegt worden iſt. 1592/95 haben die außerordentlichen Ausgaben 1505286 / betragen, die ſich mit 1405603 „%% auf Ablöſung von Forſtſervituten ze und mit 101683 % auf Melioration von Brüchern und geringen Ertrag gewährenden Wieſen vertheilen. Der im Staatshaushaltsetat den außerordentlichen Ausgaben zugewieſene Fonds zum Ans lauf von Grundſtücken zu den Forſten iſt hier nicht den erſteren ſondern in Spalte 78 den dauernden Ausgaben zugetheilt, um eine Trennung dieſes Fonds nach dauernden und vorüber— gehenden Ausgaben zu vermeiden. Ausbildung für den Forſtdienſt. Forſtunterrichts- und Verſuchsweſen. Anſtellung im Forſtdienſt. 297 Schließlich iſt aus der Tabelle 55 zu erſehen, wie die Durchſchnittsſätze für das ha der ertragsfähigen Fläche bezüglich der Einnahme und Ausgabe nach den einzelnen Provinzen ſich ſtellen. Es ſind dieſer Darchfeintitaheredinng die Wirthſchaftsreſultate des Jahres 1892/93, wie ſie ſich in der Tabelle 51 verzeichnet finden, zu Grunde gelegt. Nach Spalte 34 der Tabelle 55 ergiebt ſich, daß der Reinertrags-Procentſatz am höchſten iſt für Brandenburg mit 63,05 und Schleſien mit 60,7, am niedrigſten für Heſſen-Naſſau mit 29,00, Weſtpreußen mit 36,52 und Hannover mit 36,51. 16. Ausbildung für den Forſtdienſt. Forſtunterrichts- und Verſuchsweſen. Anſtellung im Forſtdienſt. a) Die Achutzbeamtenlaufhahn. Die Laufbahn für den Staatsforſtdienſt iſt verſchieden, je nachdem ſie auf dereinſtige An— ſtellung in den unteren Stellen, im Forſtſchutzdienſte, oder in den höheren Stellen, im Forſt— verwaltungsdienſte, gerichtet iſt. Die Ausbildung für die unteren Stellen im Forſtdienſte als Förſter (nach Umſtänden auch Revierförſter und Hegemeiſter), Forſtaufſeher und Hülfsjäger, iſt in der Hauptſache eine rein praktiſche, und zwar in Verbindung mit dem Militärdienſte im Jägercorps, da nur ſolche Perſonen als Hülfsjäger, Forſtaufſeher und Förſter angeſtellt werden dürfen, welche neben Er— füllung der in Beziehung auf körperliche, ſittliche und fachliche Befähigung zu ſtellenden An— forderungen durch Militärdienſt im Jägercorps die Berechtigung zur Forſtanſtellung erworben haben. Nach vollendeter Elementarſchulbildung, über welche der Anwärter ſich durch eine Prüfung vor dem betreffenden Regierungs- und Forſtrath auszuweiſen hat, wenn er nicht etwa das Zeugniß der Reife für die Tertia eines Gymnaſiums ze beizubringen vermag, beginnt in Gemäßheit des Regulativs vom 1. October 1893 eine mindeſtens 2jährige Lehrzeit, welche nicht vor dem 16. Lebensjahr und — abgeſehen von den für den einjährigen freiwilligen Dienſt Befähigten — nicht nach dem 1. October desjenigen Jahres anfangen darf, in welchem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Sie kann während des erſten Jahres bei jedem vom Regierungs- und Forſtrath und vom Oberforſtmeiſter zur Annahme eines Lehrlings ermächtigten, im praktiſchen Forſtdienſte des Staates, der Gemeinden, öffentlichen Anſtalten oder Privaten angeſtellten Forſtbeamten erledigt, muß aber mindeſtens während des zweiten Jahres bei einem Staats-Oberförſter oder bei einem vom Regierungs- und Forſtrath und vom Oberforſtmeiſter zur Ausbildung von Lehrlingen ermächtigten verwaltenden Beamten des Gemeinde-, Stiftungs- oder Privatforſtdienſtes zugebracht werden. Der Lehrherr hat die Pflicht, den Lehrling zu unterrichten und ihn mit dem Walde und den beim Forſtbetriebe vorkommenden Arbeiten, mit der Jagd, einfachen Vermeſſungs- und Nivellements— Arbeiten, ferner mit den Bureaugeſchäften und den auf den Forſt- und Jagdſchutz abzielenden Geſetzen und Verordnungen durch Unterweiſung und praktiſche Uebung bekannt zu machen. Nach beendeter Lehrzeit erfolgt die Einſtellung des Forſtlehrlings in ein Jägerbataillon, in der Regel im Herbſt und zwar nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr und nicht nach dem Einſtellungstermin des Kalenderjahres, in welchem der Lehrling das 21ſte — wenn er die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienſt erworben hat, das 22 — Lebensjahr vollendet. Bei tadelloſer Führung wird der Jäger, der inzwiſchen an dem forſttechniſchen Unterricht, welcher bei den Jäger-Bataillonen ſtattfindet, Theil zu nehmen hat, im Frühjahr des 3. Dienſtjahres zur Jägerprüfung zugelaſſen, welche durch einen vom Miniſter für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten ernannten Ausſchuß, beſtehend aus zwei Oberförſtern und zwei oder drei höheren Forſtbeamten (darunter ein Commiſſarius des Miniſteriums) bei jedem Bataillon alljährlich einmal abgehalten wird. Einjährig-Freiwillige gelangen ſchon im erſten Frühjahr zur Jägerprüfung. Dieſelbe ſoll erforſchen, welche allgemeine Bildung der Jäger in Beziehung auf Leſen, Schreiben, Rechnen und Abfaſſung kurzer Aufſätze beſitzt, welche techniſche Ausbildung er im Waldbau, Forſtſchutz, der Forſtbenutzung und Jagd erworben, und insbeſondere in welchem Maße er ſich mit dem Walde und den beim Forſtbetriebe gewöhnlich vorkommenden Arbeiten durch lebendige Anſchauung und Uebung bekannt gemacht und ſich durch Theilnahme an den Forſtkulturarbeiten, der Waldpflege, den Arbeiten in den Holz— ſchlägen, am Forſtſchutze und an waidmänniſcher Ausübung der Jagd die Fertigkeiten und Kennt— niſſe erworben hat, welche von einem Forſtſchutzbeamten verlangt werden müſſen, ferner ob er ſich mit dem Forſtdiebſtahls-Geſetze u. ſ. w. ſowie der Förſter-Inſtruction in dem erforderlichen Maße bekannt gemacht hat. Die Prüfung iſt theils im Zimmer, theils im Walde abzuhalten und v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 38 298 Staats-Forſtverwaltung. beſteht in der ſchriftlichen Löſung zu ertheilender Aufgaben ſowie in mündlicher Beantwortung von Fragen, ferner in der Ausführung von aufzugebenden Arbeiten im Walde und der Be— ſtimmung von wichtigen Holzarten, Sämereien, Wildloſungen ꝛc. Vergl. die Vorſchriften für die Jäger-Prüfung vom 2. Februar 1887. Beſondere Beſtimmungen beſtehen für ſolche Anwärter des Jägercorps, welche den für die Zulaſſung zur Oberförſter-Laufbahn maßgebenden Vorſchriften Genüge geleiſtet haben. Sämmtliche Jäger, welche die Prüfung beſtanden haben, erhalten hierüber ein Zeugniß (Lehrbrief), werden bei tadelsfreier Führung auf ihren Antrag behufs Erwerbung der Forſt— anſtellungs-Berechtigung zu weiterer 9jähriger — die Einjährig-Freiwilligen zu 11 jähriger — Dienſtzeit im Jägercorps verpflichtet und bilden die Jägerklaſſe A (früher AL). Die Dienſt— zeit wird in der Regel in der Reſerve, jedoch mit der Verpflichtung abgeleiſtet, auch im Frieden bis zu einer im Ganzen jährigen Dienſtzeit bei der Fahne ſtets zur Verfügung zu ſtehen. Oberjäger und zur Beförderung zu ſolchen in Ausſicht Genommene verpflichten ſich zu 9jähriger aktiver Dienſtzeit. Nach Beendung der geſammten (der Regel nach alſo 12 jährigen, für die Oberjäger 9 jährigen) Dienſtzeit erhalten die Jäger der Klaſſe A den (unbeſchränkten) Forſtverſorgungsſchein (auf grünem Papier). Zur Jägerklaſſe X II, diejenigen Jäger enthaltend, welche die Jägerprüfung mit der früher bisweilen ertheilten Cenſur „ziemlich genügend“ beſtanden hatten, werden ſeit einer Reihe von Jahren Anwärter nicht mehr zugelaſſen. Für die etwa noch vorhandenen wenigen Jäger dieſer Klaſſe erfolgt nach 10 jähriger Geſammtdienſtzeit die Ertheilung des beſchränkten Forſtverſorgungs⸗ ſcheines (auf rothem Papier). Die Klaſſe B umfaßt diejenigen Mannſchaften der Jäger-Bataillone, welche nicht gelernte Jäger ſind oder als ſolche die Jägerprüfung nicht beſtanden haben. Die Jäger der Klaſſe A werden zur Verwendung im Forſtſchutzdienſte der Regel nach ſchon beim Ablauf des dritten — die Einjährig-Freiwilligen des erſten — Dienſtjahres beurlaubt, wenn ſie berufsmäßige Beſchäftigung nachweiſen. Am 1. Juli des letzten aktiven Dienſtjahres erhalten ſie von ihrem Commandeur ein Führungszeugniß und ſind verpflichtet, ſich unter Bei— fügung deſſelben bei einer Regierung oder der Kgl. Hofkammer zu Berlin (oder der Forſtabtheilung eines der Bezirkspräſidien in Elſaß-Lothringen) zur Beſchäftigung anzumelden. Ihre Verwendung erfolgt, ſobald dazu Gelegenheit ſich findet, in der Regel als Forſthülfsaufſeher im Staatsforſt— dienſte. Iſt Gelegenheit zur Beſchäftigung nicht vorhanden, ſo haben die Jäger das Recht, ſich bei einer anderen Regierung ꝛe anzumelden, bezw. bis zu ihrer Einberufung in den Staatsdienft in eine Stellung im Privat- oder Gemeinde-Forſtdienſt einzutreten.“) Jeder ſich Meldende wird von der betreffenden Behörde notirt und iſt verpflichtet, eine ihm angebotene mit der beſtimmungsmäßigen Beſoldung bedachte Stellung anzunehmen. Nach vollendetem Sten, aber vor abgelaufenem 11ten Dienſtjahre iſt die Förſterprüfung abzu— legen. Dieſe beſteht in einer mindeſtens ſechsmonatlichen, in die Hiebs- und Kulturzeit zu legenden Beſchäftigung als Forſthülfsaufſeher in einem Königl. Forſtreviere, wobei dem Examinanden die ſelbſtändige Wahrnehmung der Obliegenheiten eines Förſters bei mindeſtens einer Kultur und einem Holzſchlage von angemeſſenem Umfange zu übertragen iſt, und demnächſt in einer münd— lichen und ſchriftlichen Prüfung vor der aus einem Oberförſter, einem Regierungs- und Forſtrath und dem Oberforſtmeiſter ſich bildenden Prüfungs-Commiſſion. Nach beſtandener Förſterprüfung erfolgt mit dem Ablaufe der vorgeſchriebenen tadelloſen Dienſtzeit die Ertheilung des (unbeſchränkten) Forſtverſorgungsſcheins durch die Inſpektion der Jäger und Schützen. Mit dieſem hat der An— wärter bei der Regierung (Hofkammer), in deren Bezirk er angeſtellt zu werden wünſcht, ſich binnen längſtens einem Jahre zur Notirung zu melden. Er wird dann nach Maßgabe ſeines Dienſtalters in der Anwärterliſte der betreffenden Regierung ꝛc von dieſer als Förfter angeſtellt und, bis er nach den eintretenden Vacanzen zu dieſer Anſtellung gelangen kann, thunlichſt als Forſthülfsaufſeher beſchäftigt. Der (unbeſchränkte) Forſtverſorgungsſchein (auf grünem Papier) verleiht dem In— haber die Berechtigung, in Preußen oder Elſaß-Lothringen als Forſthülfsaufſeher oder auf einer Bei einer Beſchäftigung außerhalb des Staatsdienſtes erlangen fie nach erfolgter Vereidung auf das Forſtdiebſtahlsgeſetz vom 15. April 1878 die Befugniß zum Waffengebrauch nur dann, wenn ihnen von ihrem Bataillons Commandeur die in den Allerh. Cabinets-Ordres vom 21. Mai 1840 und 21. Auguſt 1855 erwähnte Beſcheinigung über ihre Zuverläſſigkeit ausgeſtellt iſt. Ausbildung für den Forſtdienſt. Forſtunterrichts- und Verſuchsweſen. Anſtellung im Forſtdienſt. 299 Förſterſtelle, nach Umſtänden auch auf einer Hegemeiſter- oder Revierförſterſtelle, im Staatsdienſte angeſtellt zu werden. Auch haben die Inhaber einen ausſchließlichen Anſpruch auf alle Gemeinde— und Stiftungs-Forftitellen, welche einſchließlich etwaiger Nebenbezüge ein Jahreseinkommen von mindeſtens 750 % gewähren, ohne eine weitergehende Befähigung, als die eines Förſters zu erfordern. Dieſer letztere Anſpruch kommt indeſſen nur dann zur Geltung, wenn der Anwärter ſchriftlich erklärt, durch ſeine feſte Anſtellung ſeine Forſtverſorgungs-Berechtigung als erfüllt be— trachten zu wollen. Die noch vorhandenen Inhaber des beſchränkten Forſtverſorgungsſcheines dürfen zwar beſtimmungsmäßig in Ermangelung von Inhabern des unbeſchränkten Forſtverſorgungsſcheines nach Ablegung der Förſterprüfung auf Staatsförſterſtellen eine Anſtellung erlangen, indeſſen iſt bei der großen Zahl von Anwärtern der letzteren Art auf eine ſolche Verwendung nicht zu rechnen. Dagegen ſind die Inhaber des beſchränkten Forſtverſorgungsſcheines berechtigt, auf denjenigen, den Anwärtern des Jägercorps zukommenden etatsmäßigen Stellen im Communal- und Stiftungs⸗ Forſtdienſte angeſtellt zu werden, um welche Anwärter der Jägerklaſſe & ſich nicht mit der Erklärung bewerben, durch feſte Anſtellung ihre Anſprüche als erfüllt anzuſehen. Inzwiſchen hat die Zahl der Inhaber des beſchränkten Verſorgungsſcheins ſich weſentlich vermindert. — Im Allgemeinen beſteht bei den Jägern der Klaſſe & Abneigung, die Forſtverſorgungs-Anſprüche dem Staatsdienſte gegenüber aufzugeben, um geringer beſoldete Stellen des Gemeindeforſtdienſtes zu übernehmen. Es iſt deshalb im Jahre 1891 verſuchsweiſe zugelaſſen worden, daß Forſtverſorgungsberechtigte und Reſervejäger der Klaſſe A über die Probedienſtzeit hinaus proviſoriſch im Gemeindeforſtdienſt angeſtellt werden dürfen, ohne daß das Aufgeben der Anſprüche auf Anſtellung im Staatsdienſt gefordert wird. Uebrigens iſt früher, als die Verſorgungsberechtigten noch zwangsweiſe veranlaßt werden konnten, in den Gemeindeforſtdienſt einzutreten, auch beſonders tüchtigen feſt angeſtellten Communalförſtern unter Umſtänden der Rücktritt in den Staatsforſtdienſt geſtattet worden. Die näheren Beſtimmungen über die im Vorſtehenden ſummariſch dargeſtellte Laufbahn für den unteren Forſtdienſt find in dem „Regulative über Ausbildung, Prüfung und An— ſtellung für die unteren Stellen des Forſtdienſtes in Verbindung mit dem Militär— dienſte im Jägercorps vom 1. October 1893“, ferner in den „Vorſchriften für die Jägerprüfung vom 2. Februar 1887“, und endlich in den „Vorſchriften für die Förſterprüfung vom 3. Februar 1887“ enthalten. Die neue Redaction des Regulativs vom Jahre 1893 iſt in Folge der durch die veränderte Heeresorganiſation bedingten Herabſetzung der Dienſtzeit bei der Fahne für die gelernten Jäger von vier Jahren auf drei Jahre nöthig geworden. Das Regulativ vom 1. October 1893 iſt von der Springer'ſchen Buchhandlung zu Berlin für 50 ½ zu beziehen. Die vorbezeichneten Prüfungs-Vorſchriften find im Band II, Abſchnitt II, unter E. a, b abgedruckt. Die enge Verbindung, welche in Preußen für die Beſetzung faſt aller unteren Stellen ſämmtlicher Civilverwaltungszweige mit dem Militärdienſte inſoweit beſteht, daß jene Stellen nur mit Perſonen beſetzt werden dürfen, die neben der erforderlichen Befähigung für den Civildienſt ſich eine Anſtellungsberechtigung durch Militärdienſt erworben haben, gewährt für dieſen den Vortheil, daß ein tüchtiges und auch mit guter Schulbildung verſehenes Unterofficier— und Feldwebelcorps ohne große Koſten erlangt wird, während dem Civildienſte daraus der Vor— theil erwächſt, daß ihm nur Perſonen zugeführt werden, deren Zuverläſſigkeit bereits erprobt iſt, und deren Gewöhnung an militäriſche Ordnung und Strenge für den Civildienſt ebenfalls von großem Nutzen iſt. Auch die jenem allgemeinen Grundſatze der Preußiſchen Staatsverwaltung entſprechende enge Beziehung zwiſchen dem Jägercorps und der Forſtverwaltung bietet, wenngleich ſie mit manchen hieraus für die letztere erwachſenden Unzuträglichkeiten und Erſchwerungen ver— bunden iſt, doch überwiegende Vortheile, nicht allein für die militäriſchen Zwecke, ſondern auch für den Forſtdienſt. Die ſtrenge militäriſche Erziehung und fortwährende Ueberwachung, welcher die Jäger unterworfen ſind, die beſondere Aufmerkſamkeit, mit welcher die ſittliche Führung derſelben gerade in dem Alter vom 18. bis 32. Lebensjahre überwacht wird, um unwürdige und unzuverläſſige oder körperlich untaugliche Anwärter aus der Zahl der auf Forſtverſorgung dienenden Jäger zu entfernen, bietet eine große Gewähr dafür, daß dem Forſtſchutzdienſte nur Perſonen zugeführt werden, welche mit körperlicher Rüſtigkeit auch ſittlich tüchtiges Verhalten und Zuver— läſſigkeit verbinden, an Ordnung und Disciplin gewöhnt ſind und ſomit Eigenſchaften ſich er— worben haben, welche für den Forſtſchutzdienſt ein beſonderes Erforderniß bilden. — Der Militär— dienſt behindert aber auch die ſchulwiſſenſchaftliche und forſtliche Ausbildung nicht, ſondern fördert dieſelbe inſofern, als während des Dienſtes bei der Fahne auf Fortbildung in den Schulkenntniſſen 385 300 Staats⸗Forſtverwaltung. gehalten, und theils durch Oberförſter, theils durch Forſtaſſeſſoren ein forſtlicher, durch Excurſionen in die Forſten unterſtützter regelmäßiger und ſyſtematiſcher Unterricht ertheilt, und während der Beurlaubung der Jäger der Nachweis forſtlicher Beſchäftigung gefordert wird. Die weitere Fürſorge für die techniſche Ausbildung liegt endlich in der Verpflichtung derſelben, ſich der Königlichen Forſtverwaltung zur Verfügung zu ſtellen, die Förſterprüfung abzulegen und bis zur künftigen Anſtellung den Dienſt als Hülfsjäger und Forſtaufſeher zu übernehmen. Nachdem ſchon durch das früher gültige Regulativ vom 1. December 1864 die Militär— dienſtzeit erheblich abgekürzt und dafür geſorgt war, daß die Anwärter ſpäteſtens im 32. Lebens⸗ jahre den Forſtverſorgungsſchein erhielten, ließ ſich annehmen, daß die Jäger in der Regel nach 3— 4jähriger Dienſtzeit bei der Fahne alsbald dauernd unter Aufſicht der Staatsforſtverwaltung im Königlichen oder Gemeindeforſtdienſte beſchäftigt werden und im 33. bis 35. Lebensjahre zur Anſtellung als Förſter gelangen würden. Inzwiſchen iſt indeſſen die Zahl der Anwärter un— verhältnißmäßig gewachſen. Dieſelbe betrug (mit Einſchluß des Geſchäftsbereiches der Hofkammer der Kgl. Familiengüter) im Jahre 1883 an Forſtverſorgungsberechtigten und an Reſervejägern der Klaſſe A 1719 1886 = = ZU > = = > 2249 1889 = = * = > - 2863 1890 „ - 2 e - - 3101 1891 = = = = z - - 3147 1892 z 2 = = = = E 3288 1893 = = Pe = - - 3367 1894 = = 8 a - z 3650 worüber die Tabelle 61 in der Spalte 14 die näheren Angaben enthält. Schon hiernach ergiebt ſich ein erhebliches Anwachſen der Anwärterzahl. Solches ſteht für die Zukunft aber in erhöhtem Maße in Ausſicht, wenn erwogen wird, daß bei einer Zahl von nur etwa 182 jährlichen Vacanzen bei den Förſterſtellen im Staats- und Gemeindedienſt (ſoweit bei letzterem Forſtverſorgungs— berechtigte in Betracht kommen) im Durchſchnitt der Jahre 1874/90 jährlich 455 gelernte Jäger in die Jäger-Bataillone eingeſtellt und von dieſen 404 zur Erdienung des unbeſchränkten Forſt— verſorgungsſcheines zugelaſſen worden find. Um zu vermeiden, daß die dereinſtige Auſtellung als Förſter ſich ungebührlich verzögert und die durchſchnittliche körperliche Rüſtigkeit des Förſterſtandes eine weſentliche Einbuße erleidet, iſt deshalb im Jahre 1889 die Zahl der jährlich anzunehmenden Forſtlehrlinge mit Einſchluß von Elſaß-Lothringen vorerſt auf 385 feſtgeſetzt und für jeden Re— gierungsbezirk u. ſ. w. die zuläſſige höchſte Zahl der Lehrlinge beſtimmt worden. Auf Elſaß-Lothringen kommen hiervon 15. Von jenen 385 werden vorausſichtlich 344 zur Erdienung von Forſt— verſorgungs-Anſprüchen zugelaſſen, und es würden dann immer jährlich gegenüber den eintretenden 182 Vacanzen, wenn 15 Elſaß-Lothringer abgerechnet werden, noch 147 Anwärter zuviel hinzu— treten. Es kommt indeſſen von dieſer Zahl noch ein erheblicher Procentſatz durch Tod, Uebertritt in andere Berufsarten und in den Privatforſtdienſt u. ſ. w. in Abgang. Auch hat die Erörterung über die Ueberfüllung der Schutzbeamten-Laufbahn dazu geführt, daß an Stelle der geſtatteten Zahl von 385 im Jahre 1889 nur 278, im Jahre 1890 nur 284, im Jahre 1891 nur 273, im Jahre 1892 nur 299 Lehrlinge in die Forſt- und Jagdlehre eingetreten ſind. Erſt im Jahre 1893 hat die Zahl ſich wieder auf 376 geſteigert. Einer ferneren Ueberfüllung der Schutzbeamten- Laufbahn wird im Intereſſe aller“ Betheiligten ſorgfältig vorzubeugen und obige Zahl von 385 Lehrlingen nach Umſtänden weiter herabzuſetzen ſein. b) Der uerwaltende Forſtdienſt. Die Laufbahn für den Königl. Forſtverwaltungsdienſt ſetzt eine mit dem Zeugniſſe der eife als Abiturient eines Gymnaſiums, eines Real-Gymnaſiums oder einer Ober— Nealſchule abgeſchloſſene Schulbildung voraus, da ohne dieſe allgemeine Bildung die wiſſenſchaftlichen Fachſtudien nicht von genügendem Erfolge ſein können, und die gegenwärtige Stellung der Forſtverwaltungsbeamten im Staatsdienſte es unabweisbar erheiſcht, daß ſie ſich einen ſolchen Grad allgemeiner Bildung erworben haben müſſen, wie er nur durch eine bis zur Univerſitätsreife vollendete Schulbildung erlangt wird. Ueberdies muß das Abgangszeugniß eine völlig genügende Cenſur in der Mathematik nachweiſen. Die forſtliche Ausbildung beginnt mit einer einjährigen praktiſchen Vorbereitung bei einem Königlichen Oberförſter, nach deren Beendigung dem Forſtbefliſſenen ein Zeugniß ausgeſtellt wird, Ausbildung für den Forſtdienſt. Forſtunterrichts- und Verſuchsweſen. Anſtellung im Forſtdienſt. 301 welches der Regierungs- und Forſtrath beſtätigt. Der Forſtbefliſſene hat demnächſt zwei Jahre lang eine Forſtakademie oder ein mit einer Univerſität verbundenes Forſtlehrinſtitut des deutſchen Reiches zu beſuchen, ſodann ein Jahr lang auf einer Univerſität Rechts- und Staatswiſſenſchaften zu ſtudiren und ſich darauf der erſten forſtlichen Prüfung vor einer vom Fachminiſter berufenen Prüfungs-Commiſſion zu unterziehen. Dieſelbe beſteht zur Zeit aus einem der forſttechniſchen Räthe des Miniſterium als Vorſitzenden, zwei Regierungs- und Forſträthen und einer Zahl von Pro— feſſoren der Forſtakademien. Der Regel nach wird die Prüfung am Sitze der betreffenden Forſt— akademien abgehalten. Nach beſtandener erſter forſtlicher Prüfung erhalten die Forſtbefliſſenen die Be— zeichnung Forſtreferendar. Sie werden nunmehr als Staatsdiener vereidigt und haben ihre weitere Ausbildung in lehrreichen Forſten zu betreiben. Zu dieſem Behufe müſſen ſie neben fortgeſetztem wiſſenſchaftlichen Selbſtſtudium beſonders durch Theilnahme an allen Geſchäften im Walde und überhaupt an allen in den künftigen Beruf einſchlagenden Arbeiten ſich praktiſch die für den Forſtwirthſchaftsbetrieb und die Geſchäftsverwaltung erforderlichen Kenntniſſe und Fertig— keiten unter Leitung geeigneter Königlicher Oberförſter gründlich aneignen. Dieſer praktiſche Curſus umfaßt mindeſtens zwei Jahre. Während deſſelben hat der Forſtreferendar wenigſtens 6 Monate lang, in welche jedenfalls die Zeit vom December bis Mai fallen muß, in einem für ihn beſonders auszuweiſenden Reviertheile ſämmtliche Geſchäfte eines Förſters beim Forſtſchutze, bei den Hauungen und bei den Kulturen ſelbſt und allein unter eigener Verantwortlichkeit auszuführen. Ferner liegt es ihm ob, 5 Monate lang unter Leitung eines Oberförſters alle Geſchäfte der Revierverwaltung wahrzunehmen und 4 Monate lang ſich mit Betriebs-Regulirungsarbeiten zu beſchäftigen. Den Reſt der für die praktiſche Ausbildung be— ſtimmten beiden Jahre hat der Forſtreferendar zum Beſuche lehrreicher Oberförſtereien zu ver— wenden. Ueber ſeine Beſchäftigung während dieſes geſammten Zeitraumes von zwei Jahren hat er durch ein Tagebuch ſich auszuweiſen, in welchem er auch über ſeine Wahrnehmungen und Er— fahrungen bei den Waldgeſchäften und Bureauarbeiten ſich auslaſſen und einige größere Aus— arbeitungen, die ſich auf ſpecielle Verhältniſſe und Beobachtungen in den beſuchten Revieren be— ziehen, liefern ſoll. Nach Beendung der praktiſchen Ausbildungszeit und Ableiſtung der allgemeinen Militär— pflicht kann der Forſtreferendar ſich bei dem Miniſter für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten zur forſtlichen Staatsprüfung melden, welche durch die vom Miniſter ernannte Forſt-Ober— Examinationscommiſſion zu Berlin theils im Zimmer, theils im Walde, mit überwiegender Richtung auf Erforſchung der praktiſchen Brauchbarkeit des Prüflings für die Bewirthſchaftung der Forſten und die Geſchäftsverwaltung abgehalten wird. Hat der Forſtreferendar das Examen beſtanden, ſo wird für ihn von der Prüfungs-Commiſſion ein Zeugniß ausgefertigt, auf Grund deſſen er vom Miniſter zum Forſtaſſeſſor ernannt und in der nach dem Ausfalle des Examens ſich richtenden Reihenfolge in die Liſte der Anwärter zu den Oberförſterſtellen eingetragen wird. Seine Anſtellung erfolgt, wenn er ſich durch Fleiß und Zuverläſſigkeit ferner empfiehlt, im Weſent— lichen nach dem durch die Anwärterliſte feſtgeſtellten Dienſtalter, von welchem (nicht erhebliche) Abweichungen nur inſoweit ſtattfinden, als ſolche durch die Erforderniſſe einer zu beſetzenden Oberförſterſtelle im Vergleich zu der Befähigung und den perſönlichen Verhältniſſen der nach der Reihenfolge zunächſt in Betracht kommenden Anwärter geboten werden. Bis zur Anſtellung als Oberförſter werden die Forſtaſſeſſoren bei der Forſtverwaltung, ſoweit ſich dazu Gelegenheit findet, diätariſch mit 5 bis 8 % Tagegeldern beſchäftigt, theils mit Forſtvermeſſungs- und Abſchätzungsarbeiten, theils mit Stellvertretung oder Unterſtützung von Oberförſtern, theils als Hülfsarbeiter in der Forſtverwaltung bei den Regierungen, ſeltener mit commiſſariſcher Verwaltung von Revierförſterſtellen. Ein Anſpruch auf dauernde Beſchäftigung ſteht den Forſtaſſeſſoren jedoch nicht zu. Die Beförderung eines Oberförſters in die Stelle eines Regierungs- und Forſtrathes und die weitere Beförderung zum Oberforſtmeiſter ſind von der Ablegung eines beſonderen Examens nicht abhängig. Die Befähigung zur Beförderung wird vielmehr lediglich nach den Leiſtungen im Dienſte, nach den dabei hervortretenden Eigenſchaften, namentlich in Beziehung auf forſttechniſche Befähigung, Geſchäftsgewandtheit, Dienſteifer und Intereſſe für den Wald, allgemeine Bildung und die geſammte Perſönlichkeit bemeſſen, worüber ſich die Mitglieder der Centralforſtdirection bei ihren Reiſen genau unterrichten. Die vorſtehend dargeſtellte Laufbahn kann auch in Verbindung mit einer vorübergehenden Militärcarrière, ſei es im Jägercorps, ſei es im reitenden Feldjägercorps, zurückgelegt werden. 302 Staats-Forſtverwaltung. Der Eintritt in das Jägercorps, welcher für einen Anwärter mit dem Schulzeugniß der Reife ſchon nach einjähriger praktiſcher Vorbereitung (Lehrzeit) ſtatthaft iſt, gewährt den Vortheil, daß der Anwärter, welcher übrigens alle Vorſchriften für die Jäger der Klaſſe A mit Ausſchluß der Ablegung der Jägerprüfung zu erfüllen hat, meiſt ſchon nach einer einjährigen activen Militär— dienſtzeit zum Beſuche einer Forſtakademie und demnächſt einer Univerſität commandirt werden kann und dadurch neben dem Bezuge der allerdings nur geringen Militärcompetenz, die Befreiung von der Honorarzahlung auf der Forſtakademie erlangt. Nach Erledigung ſeiner Fachſtudien tritt er in das Verhältniß als Reſervejäger, welches ihn in der Verfolgung der vorher dargeſtellten Laufbahn für den Forſtverwaltungsdienſt in keiner Weiſe hindert und ihm die Ausſicht ſichert, bei etwaigem Nichtbeſtehen des erſten forſtlichen Examens oder der forſtlichen Staatsprüfung doch noch im Forſtſchutzdienſte (nach Umſtänden als Revierförſter) angeſtellt zu werden, eine Ausſicht, welche für die übrigen Anwärter im Falle des Mißlingens der Prüfungen nicht beſteht. Im übrigen werden die dem Jägercorps angehörenden Forſtaſſeſſoren mit den anderen Civil— amvärtern in eine und dieſelbe Anwärterliſte eingetragen, gemäß deren das Dienſtalter in Hinſicht auf künftige Anſtellung als Oberförſter nach der Zeit der beſtandenen Staatsprüfung, und für die gleichzeitig Geprüften nach dem Ausfalle der Prüfung ſich regelt. Dieſer Anwärterliſte ſteht gegenüber die Liſte der dem reitenden Feldjägercorps an— gehörenden Anwärter, welche die forſtliche Staatsprüfung beſtanden haben. Bei der Beſetzung der Oberförſterſtellen gilt als Regel, daß nach vier Anſtellungen aus der erſtbezeichneten Anwärter— liſte immer eine Anſtellung aus der Liſte der Anwärter des reitenden Feldjägercorps erfolgt. Dieſes im Jahre 1740 errichtete Inſtitut war urſprünglich dazu beſtimmt, ein Guiden— corps für die Armee im Felde zu bilden, und ſeine Verbindung mit der Forſtverwaltung war daraus hervorgegangen, daß man die für den Forſtdienſt ſich ausbildenden Perſonen zu den Dienſt— leiſtungen als Guiden vorzugsweiſe geeignet erachtete. Im Laufe der Zeit hat ſich die urſprüngliche Einrichtung und Verwendung des Feldjägercorps geändert. Im Frieden werden die Feldjäger, ſoweit ſie die forſtliche Staatsprüfung beſtanden haben und nicht zur forſtlichen Beſchäftigung beurlaubt ſind, zum Courierdienſt, im Kriege theils zu dieſem verwendet, theils als active Offiziere der Armee zugetheilt. Abgeſehen hiervon iſt die Laufbahn durch das Feldjägercorps nur dadurch von der Lauf— bahn der übrigen Anwärter unterſchieden, daß die Aufnahme in jenes noch von Ablegung einer be— ſonderen Prüfung nach dem Abiturienteneramen und nach Zurücklegung des einjährig⸗-frei— willigen Militärdienſtes (bei der Jägertruppe) abhängig iſt, daß die Feldjäger ein militäriſch organiſirtes Corps bilden, und daß ſie während des Commandos zur Forſtakademie freie Vor— leſungen genießen, ein geringes Militärgehalt beziehen, und ſoweit angängig, auch freie Wohnung erhalten. Die Beſtimmungen über Ausbildung und Prüfung für den Königlichen Forſtverwaltungsdienſt vom 1. Auguſt 1883 ſind aus der Springer'ſchen Buchhandlung zu Berlin zu beziehen. Die Bedingungen zur Aufnahme in das reitende Feldjägercorps und die Beſtimmungen über die Abhaltung der forſtlichen Staatsprüfung find im Band II Anhang F a und b auf Seite 407 ff. abgedruckt. Diejenigen Forſtaſſeſſoren und Forſtreferendarien, welche die formelle Befähigung zum Landmeſſer erwerben wollen, haben die Beſcheinigung eines Landmeſſers über eine 6 monatliche Beſchäftigung mit Vermeſſungs- und Nivellementsarbeiten nebſt gewiſſen Karten und Tabellen über ſelbſtſtändig ausgeführte Meſſungen und Nivellements einer der beiden Prüfungscommiſſionen für Landmeſſer einzureichen. Genügen die Zeugniſſe und Probearbeiten, jo bedarf es der Ablegung einer weiteren Prüfung nicht. (Vergl. die abändernden Beſtimmungen vom 12. Juni 1893 zur Landmeſſer-Prüfungs-Ordnung vom 4. September 1882.) Der Zudrang an Anwärtern, welcher ſich bei den meiſten Zweigen des Staatsdienſtes bemerkbar gemacht hat, iſt in der Forſtverwaltungslaufbahn ein beſonders ſtarker geweſen und beginnt ſeine Wirkungen bereits in empfindlicher Weiſe für die Verwaltung ſelbſt ſowohl, als auch für die Anwärter zu äußern. Im Jahre 1888 war die Zahl der Forſtaſſeſſoren und Forſtreferendare mit Ausſchluß der Mitglieder des reitenden Feldjägercorps bereits auf 521 angewachſen. Wird angenommen, daß von dieſer Zahl jährlich durch Anſtellung als Oberförſter 27 in Abgang kommen, ſo waren damals abſehbar 19 Jahre erforderlich, bevor die ſämmtlichen Anwärter zur Anſtellung im Ausbildung für den Forſtdienſt. Forſtunterrichts- und Verſuchsweſen. Anſtellung im Forſtdienſt. 303 Staatsdienſte gelangen konnten. Rechnet man hierzu das Lebensalter bei Ablegung des Forſt— referendar-Examens mit 24 Jahren, ſo ergiebt ſich, daß diejenigen, welche im Jahre 1889 dieſe Prüfung ablegten, ein Alter von etwa 43 Jahren erreichen werden, bevor ſie zur Anſtellung gelangen. Wird nun auch angenommen, daß etwa 15% der Anwärter durch Eintritt in den Gemeinde-, Privatforſtdienſt oder in die Laufbahn der Special— Commiſſarien, durch Tod ꝛc in Wegfall kommen, ſo ſinkt hierdurch das Anſtellungsalter doch erſt auf 40 Jahre. Für die jüngeren Anwärter eröffnete ſich hierdurch zugleich die Ausſicht auf eine lange Zeit ohne diätariſche Beſchäftigung nach Ablegung der Staatsprüfung, für die Verwaltung ſelbſt aber ergab ſich die Gefahr, dereinſt die körperliche Durchſchnittskraft der Oberförſter und ihre Dienſtfreudigkeit weſentlich geſchwächt zu ſehen. Da alle Abmahnungen von dem Eintritt in die Laufbahn erfolglos geblieben waren, ſo ſah die Verwaltung ſich im Jahre 1888 genöthigt, jährlich nur einer beſchränkten Zahl von Anwärtern den Eintritt in die Laufbahn zu geſtatten. Demgemäß iſt die Einrichtung getroffen worden, daß ſämmtliche Anmeldungen zum Eintritt in die Laufbahn der Centralſtelle zugehen und hier diejenigen ausgewählt werden, welche nach Maß— gabe ihrer Schulzeugniſſe, wegen geringen Alters und als Söhne von Forſtbeamten ſich zur Berückſichtigung vorzugsweiſe empfehlen. Die Bedingungen der Zulaſſung zur Forſtverwaltungslaufbahn ſind im Uebrigen unverändert geblieben. Nur war es erforderlich, den Zeitraum, für welchen der Vater, Vormund ꝛe ſich zu verpflichten hat, für den Unterhalt des Anwärters Sorge zu tragen, von 7 Jahren auf 12 aus⸗ zudehnen mit Rückſicht auf die lange Zeit, welche künftig zwiſchen der Ablegung der Staats— prüfung und der mit einer Remuneration verbundenen Beſchäftigung verſtreichen wird. Inzwiſchen iſt die Verwaltung beſtrebt geweſen, für die Forſtaſſeſſoren auch außerhalb des Staatsforſtdienſtes Gelegenheit zur diätariſchen Beſchäftigung zu verſchaffen. Insbeſondere ſind viele derſelben bei den General-Commiſſionen als techniſche Sachverſtändige und Feldmeſſer be— ſchäftigt, andere als Special-Commiſſare verwendet und als ſolche zu Regierungsaſſeſſoren ernannt worden. c) Forſtlicher Unterricht für die Forſtſchutzbeamtenlaufhahn. Der Schwerpunkt der Ausbildung für die Schutzbeamtenlaufbahn liegt in der zweijährigen Lehrzeit. (S. Seite 297). Den ſich Anmeldenden werden auf Verlangen ſolche Forſtreviere bezeichnet, die ſich nach ihrer Beſchaffenheit und der Perſönlichkeit der Oberförſter zur Forſt- und Jagdlehre vorzugsweiſe eignen. Denjenigen Oberförſtern, welche ſich durch Ausbildung der Lehr— linge beſonders verdient machen, werden entſprechende Anerkennungen zu Theil. Um indeſſen die während der Forſtlehrzeit erworbenen Kenntniſſe zu befeſtigen und zu er— weitern, iſt die Einrichtung getroffen, daß den Jägern der Klaſſe A bei ſämmtlichen Preußiſchen Jäger⸗Bataillonen und dem Gardeſchützen-Bataillon ein ſyſtematiſcher forſttechniſcher Unter— richt ertheilt wird. Im Anſchluſſe an dieſen finden Excurſionen in die benachbarten Forſten ſtatt. Hierbei haben die Jäger Gelegenheit, ſich ſelbſtthätig an den Kultur- und ſonſtigen im Wirkungskreiſe des Förſters liegenden Arbeiten zu betheiligen. Auch durch Anlegung und Pflege von Forſtgärten werden die Jäger mit den Waldgeſchäften in Berührung erhalten. Als weitere Lehrmittel dienen kleine Bibliotheken und geeignete Sammlungen. Der Unterricht wird über— wiegend durch Forſttechniker (Oberförſter und Forſtaſſeſſoren, und zwar mehrentheils Offiziere des reitenden Feldjägercorps) ertheilt. Das bereitwillige Entgegenkommen der Königlichen In— ſpection der Jäger und Schützen zur Förderung des forſtlichen Unterrichts bei den Jäger-Bataillonen muß dankend anerkannt werden. Durch die anfänglich als Privatinſtitut errichtete, ſodann vom Staate übernommene Forſt— lehrlings- und Fortbildungsſchule zu Gr.-Schönebeck im Regierungsbezirke Potsdam wird den Schülern Gelegenheit gegeben, in den beiden unteren Abtheilungen (2klaſſige Fort— bildungsſchule) ihre Schulbildung bis zu derjenigen einer guten Mittelſchule zu erweitern, in der oberen Abtheilung (Iklaſſige Forſtlehrlingsſchule) dagegen diejenigen Kenntniſſe zu erlangen, deren Erwerbung der Zweck der Forſtlehrzeit iſt. Auch in der erſten Klaſſe der Fortbildungsſchule betheiligen die Schüler ſich übrigens bereits an dem forſtlichen Unterricht. Derſelbe wird durch die Oberförſter der Forſtreviere Gr. Schönebeck und Pechteich ertheilt. Die Zahl der Zöglinge beläuft ſich auf etwa 100. In den beiden oberen Klaſſen zahlen Förſterſöhne für freie Station und Unterricht 21 //, in der unterſten Klaſſe 18 %% 50 4 monatlich, andere Schüler 33 NM in der oberſten Klaſſe, 30 % in den beiden anderen Klaſſen. 304 Staats⸗Forſtverwaltung. Das Curatorium der Anſtalt beſteht aus dem Oberforſtmeiſter zu Potsdam, dem betreffenden Regierungs- und Forſtrath, den bezeichneten beiden Oberförſtern und einem Regierungs- und Schulrath der Königlichen Regierung zu Potsdam. Ferner iſt am 1. October 1882 zu Proskau in Schleſien eine Förſterſchule vom Staate gegründet worden. Die 16 Zöglinge erhalten Wohnung, Koſt und Unterricht in der Anſtalt. Der letztere erſtreckt ſich auf Leſen, Schreiben, Rechnen, die Elemente der Raumlehre a Phyſik ſowie Forſt- und Jagdwiſſenſchaft und wird von Elementarlehrern, ſowie von dem Oberförſter zu Proskau und deſſen Aſſiſtenten, einem Forſtaſſeſſor, ertheilt. Diejenigen Schüler, welche bereits anderweit mindeſtens ein Jahr in der Forſt- und Jagdlehre geſtanden haben, beſuchen die Anſtalt nur ein Jahr und werden bei der Annahme vor denjenigen berückſichtigt, welche noch gar keine oder eine kürzere Lehrzeit zurückgelegt haben. Zweijähriger Aufenthalt auf der Anſtalt erſetzt, kürzerer ergänzt die ere Forſtlehrzeit. Die Koſten für Ver— pflegung ꝛc und Unterricht betragen 30 % für den Monat. Freiſtellen beſtehen für keine von beiden Schulen. Doch wird bisweilen durch Unter— ſtützungen aus der Staatskaſſe der Beſuch der Anſtalten erleichtert. Auch beſteht für die Schule zu Gr.⸗Schönebeck in der Wilhelmſtiftung ein Fonds, aus dem bedürftige und fleißige Schüler bei guter Führung Unterſtützungen erhalten können. Beide Anſtalten haben gute Erfolge aufzuweiſen, dieſe ſind indeſſen gegenüber einer gut ge— regelten Lehrzeit bei einem Oberförſter doch nicht ſo hervorragend, daß die Errichtung einer größeren Zahl ähnlicher Anſtalten in Ausſicht genommen werden könnte, um deren Beſuch grund— ſätzlich an die Stelle der praktiſchen zweijährigen Lehrzeit treten zu laſſen. d) Forſtlicher Unterricht für die Forſtverwaltungslaufbahn und Verſuchsweſen. Für die Ausbildung zum Forſtverwaltungs-Dienſt ergeben ſich 4 Stadien des Unterrichts: die vorbereitende Beſchäftigung im Walde (Lehrzeit), das ſy ſtematiſch e wiſſenſchaftliche Studium der Forſtwiſſenſchaft und der grundlegenden und Nebenfächer auf einer Forſtakademie, das Studium der Rechts- und Staatswiſſenſchaften auf einer Univerſität und die weitere praktiſche forſtliche Fortbildung (praktiſches Biennium). Für das erſte und vierte Stadium ſind die Unterrichtsmittel weſentlich im Walde und in der Belehrung und Unterweiſung durch geeignete Oberförſter zu ſuchen. Die letzteren haben daher die beſondere Verpflichtung, ſich einer ſorgfältigen und gründlichen Unterweiſung der Lehr— linge ſowohl, als der Forſtreferendare zu unterziehen. Daß von den Anwärtern die geeigneten Reviere und die geeigneten Oberförſter zu ihrer forſtlichen Ausbildung gewählt werden, darauf wirkt die Centralbehörde beſonders ein, und es wird für d die Förderung des Zwecks namentlich auch dadurch geſorgt, daß die zur Ausbildung vorzugsweiſe geeigneten Reviere mit ſolchen Ober— förſtern beſetzt werden, von denen eine erfolgreiche Unterweiſung für die Anwärter des Forſt— dienſtes zu erwarten iſt. Bei dieſen Oberförſterſtellen wird dann auch für die Beſchaffung der erforderlichen Räumlichkeiten in den Dienſtwohnungen zur Aufnahme von Lehrlingen und Forſt— referendaren Sorge getragen und zugleich darauf Bedacht genommen, daß für den Lehrzweck ge— eignete Bücher nebſt kleinen Naturalienſammlungen als Inventarien angeſchafft werden. (Rund— erlaß vom 13. Februar 1863.) Für das zweite Ausbildungsſtadium, die forſtwiſſenſchaftliche Studienzeit von mindeſtens zwei Jahren iſt der Beſuch einer Forſtakademie vorgeſchrieben, ohne jedoch die Wahl auf eine Preußiſche Forſtakademie zu beſchränken. Auch können die forſtlichen Studien an einer Univerſität, mit welcher ein Forſtlehrinſtitut verbunden iſt, betrieben werden. In Preußen beſtehen zur Zeit zwei Forſtakademien und zwar zu Eberswalde und zu Münden. Dieſe bieten alle zum ſyſtematiſchen Studium der Forſtwiſſenſchaft erforderlichen Lehrmittel in gehöriger Vollſtändigkeit. Die früher ſtattgefundene Verbindung des forſtwiſſenſchaftlichen Unterrichts mit der Univerſität zu Berlin hatte ſich für die Erreichung des Zwecks ſo wenig förderlich erwieſen, daß im Jahre 1830 zur Errichtung einer beſonderen Fachſchule für die Forſtwiſſenſchaft in Eberswalde geſchritten wurde, deren Eröffnung unter Pfeil's Leitung zu Oſtern 1830 erfolgte. Die Forſtakademie zu Eberswalde, welche wie diejenige zu Münden zum Geſchäfts— bereich des Miniſters für Landwirthſchaft, Domänen und Forſten gehört und der Leitung und Beaufſichtigung des Oberlandforſtmeiſters als Curators unterſtellt ift, hat ſeitdem für Preußen eine ſehr ſegensreiche Wirkſamkeit entwickelt, und auch über die Grenzen des Preußiſchen Staats Ausbildung für den Forſtdienſt. Forſtunterrichts- und Verſuchsweſen. Anſtellung im Forſtdienſt. 305 hinaus für die Förderung der Forſtwiſſenſchaft überhaupt in Gemeinſchaft mit den übrigen Schweſteranſtalten Erfreuliches geleiſtet. Mit Befriedigung durfte fie bei der Feier ihres 50 jährigen Beſtehens im Jahre 1880 auf den abgelaufenen Zeitraum zurückblicken. Dieſe Leiſtungen der Forſtakademie Eberswalde knüpfen ſich zunächſt an die Namen Pfeil und Ratzeburg, von denen jener bis kurz vor ſeinem Tode im Herbſte 1859 die Forſtakademie leitete, und letzterer ſeine Thätigkeit im Jahre 1869 einſtellte.“ Vom Herbſte 1859 bis Michaelis 1866 ſtand die Anſtalt unter der Leitung des Oberforſtmeiſters Grunert, und nach— dem der letztere in den praktiſchen Forſtdienſt zurückgekehrt war, hat der Oberforſtmeiſter Dr. iur. Danckelmann die Stelle des Directors und erſten forſtwiſſenſchaftlichen Lehrers ein— genommen. Als weitere forſtliche Lehrer ſind in Thätigkeit: Forſtmeiſter Dr. Kienitz zu Chorin, Verwalter der Oberförſterei gleichen Namens), Forſtmeiſter Runnebaum (Verwalter der Ober— förſterei Eberswalde) Lehrer der Waldvermeſſung und des Wegebaues, Forſtmeiſter Profeſſor Dr. Schwappach (Vorſteher der forſttechniſchen Abtheilung der Hauptſtation des forſtlichen Ver— ſuchsweſens), Forſtmeiſter Zeiſing (Verwalter der Oberförſterei Bieſenthal) und Forſtaſſeſſor Dr. May. Die Standortslehre iſt vertreten durch den Profeſſor Dr. Ramann, Chemie, Mine— ralogie, Geognoſie durch Profeſſor Dr. Remelé, Botanik durch Profeſſor Dr. Schwarz, Zoo— logie durch den Geheimen Regierungsrath Profeſſor Dr. Altum ſowie durch den Privatdocenten Dr. Eckſtein, Phyſik, Mechanik und Meteorologie durch Profeſſor Dr. Müttrich, Mathematik nebſt Geodäſie durch dieſen und Dr. Schubert, Rechtswiſſenſchaft durch Amtsrichter Dr. Dickel. Außerdem ſind noch mehrere Hülfslehrer und Aſſiſtenten in Thätigkeit. In neuerer Zeit iſt dem Lehrkörper Oekonomierath Dr. Frh. von Canſtein, Docent für Landwirthſchaftslehre, hinzu— getreten. Die Erweiterung der Monarchie im Jahre 1866 machte die Errichtung einer zweiten Forſtakademie zu Münden mit einem Koſtenaufwande von 237000 /, wozu die Stadt Münden 45000 / beiſteuerte, nothwendig. Dieſelbe wurde am 27. April 1868 durch den da— maligen Oberlandforſtmeiſter von Hagen als Curator eröffnet und blühte unter Leitung ihres Directors, des von Gießen nach Münden berufenen, ſpäter zum Geheimen Regierungsrath er— nannten, inzwiſchen verſtorbenen Profeſſors Dr. G. Heyer raſch auf. Nachdem dieſer im Jahre 1878 einem Rufe an die Univerſität München gefolgt war, trat an ſeine Stelle der Oberforſt— meiſter Bernhardt am 1. October 1878, der ſeinem Wirkungskreiſe aber bereits am 14. Juni 1879 durch den Tod entriſſen wurde. Das Directorat übernahm ſodann am 1. October 1879 der Oberforſtmeiſter Profeſſor Dr. Borggreve, welcher am 1. October 1891 in die Verwaltung zurücktrat, und dem der Oberforſtmeiſter Weiſe, früher zu Eberswalde, ſpäter als Profeſſor und Forſtrath an der forſtlichen Abtheilung der techniſchen Hochſchule zu Karlsruhe angeſtellt, folgte. Dieſer iſt zugleich als erſter forſttechniſcher Lehrer thätig. Weitere Lehrer der Forſtwiſſenſchaſt ſind: Forſtmeiſter Sellheim (Verwalter der Ober— förſterei Gahrenberg), Forſtmeiſter Dr. Jentſch (Verwalter der Oberförſterei Cattenbühl), Ober— förſter Michaelis (Verwalter der Oberförſterei Bramwald) und Forſtaſſeſſor Dr. Metzger. Die mathematiſchen Fächer find vertreten durch Profeſſor Dr. Baule, Chemie, Mineralogie und Geologie durch Profeſſor Dr. Councler, Bodenkunde, Phyſik, Meteorologie durch Profeſſor Dr. Hornberger, Botanik durch Profeſſor Dr. Müller, Rechtswiſſenſchaft durch den Geheimen Juſtizrath Profeſſor Dr. Ziebarth (an der Univerſität Göttingen) und Landwirthſchaftslehre durch Dr. Edler. Auch an der Akademie zu Münden werden einige Hülfslehrer und Aſſiſtenten beſchäftigt. Beide Akademien ſind mit reichlichen Lehrmitteln, umfaſſenden Bibliotheken, Sammlungen von Karten, naturhiſtoriſchen Gegenſtänden und Präparaten aller Art, Geräthen, Modellen, mathematiſchen und phyſikaliſchen Inſtrumenten, chemiſchen Laboratorien, Fiſchbrutanſtalten, botaniſchen und Verſuchs-Gärten ausgeſtattet. Praktiſche Unterweiſungen finden für die Akademie zu Eberswalde vorzugsweiſe jtatt in den Oberförſtereien Eberswalde, Bieſenthal, Chorin und Freienwalde, für die zu Münden in den Oberförſtereien Gahrenberg, Cattenbühl und Bramwald. In den Herbſtferien werden forſtliche Studienreiſen unter Leitung eines der beiden Akademie— Directoren unternommen. Der Lehreurfus umfaßt vier Semeſter. Der Eintritt in die Forſt— Akademien beginnt am zweckmäßigſten zu Oſtern. Um die den Forſtakademien zunächſt belegenen Oberförſtereien für die Zwecke der erſteren möglichſt nutzbar zu machen und zugleich die Directoren in lebendiger Berührung mit der forſt— v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 39 306 Staats⸗Forſtverwaltung. lichen Praxis zu erhalten, iſt die Einrichtung getroffen, dem Director der Akademie zu Ebers— walde für die Oberförſtereien Eberswalde, Bieſenthal, Chorin und Freienwalde und demjenigen der Akademie zu Münden für die Oberförſtereien Gahrenberg und Cattenbühl die Obliegenheiten eines zugleich die Inſpectionsgeſchäfte wahrnehmenden Oberforſtbeamten zu übertragen. Mit der Akademie zu Eberswalde iſt die Hauptſtation für das Preußiſche Forſt— verſuchsweſen verbunden. Derſelben liegt zugleich die Geſchäftsleitung für den Verein der deutſchen forſtlichen Verſuchsanſtalten ob, welcher ſich auf 17 deutſche Staaten erſtreckt, von denen Anhalt, Mecklenburg-Schwerin und Oldenburg durch die Preußiſche Hauptſtation mit vertreten werden. Dieſelbe hat ſich 1891 dem internationalen Verbande forſtlicher Verſuchsanſtalten an— geſchloſſen. An der Spitze der Preußiſchen Hauptſtation ſteht der Oberforſtmeiſter Dr. Danckelmann. Als Abtheilungsvorſtände ſind in Thätigkeit: Forſtmeiſter Prof. Dr. Schwappach für die forſt— techniſche, Prof. Dr. Müttrich für die meteorologiſche, Prof. Dr. Altum für die zoologiſche, Prof. Dr. Ramann für die bodenkundlich chemiſche, Prof. Dr. Schwarz für die pflanzen— phyſiologiſche Abtheilung. Der meteorologiſchen Abtheilung ſind 11 forſtlich-meteorologiſche Beobachtungsſtationen in Preußen (darunter eine in den Forſten der Hannöver'ſchen Provinzial-Verwaltung) und in Braunſchweig unterſtellt. Das forſtliche Verſuchsweſen in Preußen iſt in lebhafter Entwickelung begriffen, ſteht in reger Wechſelbeziehung zu den gleichen Beſtrebungen der anderen deutſchen Staaten und hat bereits beachtungswerthe Leiſtungen aufzuweiſen. Die Verbindung mit der Forſtakademie hat ſich bewährt. Sie ſichert dem Verſuchsweſen vorzugsweiſe geeignete Kräfte, wirkt anregend auf die Docenten und Studirenden und bietet für die letzteren ein vorzügliches Lehrmaterial. Es ſteht zu hoffen, daß durch die Verſuchsanſtalten eine große Zahl der wichtigſten forſtlichen Fragen ihre Löſung finden werden. Mit der Akademie zu Münden iſt zwar keine förmlich organiſirte Verſuchsanſtalt verbunden. Doch werden auch dort zahlreiche forſtliche, zoologiſche und botaniſche Verſuche angeſtellt und viele Verſuchsflächen aus älterer und neuerer Zeit einer fortgeſetzten ſorgfältigen Beobachtung unterzogen. Für Forſtlehrzwecke (mit Einſchluß des Verſuchsweſens und des Unterrichts für die An— wärter der Schutzbeamtenlaufbahn) find im Budget für 1894/95 199480 / ausgeworfen. Die näheren Beſtimmungen über die Einrichtung der Forſtakademien, über die Lehr— gegenſtände, die Lehrzeit, die Bedingungen der Aufnahme der Studirenden ꝛc find aus den Regulativen für die Forſtakademien zu Eberswalde und Münden vom 24. Januar 1884 zu er—⸗ ſehen, welche aus der Verlagsbuchhandlung von Julius Springer in Berlin bezogen werden können. Daſſelbe gilt von den für die Studirenden unterm gleichen Datum erlaſſenen Statuten, welche für die Ordnung der Studien und das Verhalten während der Studienzeit zur Richtſchnur dienen ſollen. Ein Druckexemplar der Statuten wird jedem Studirenden bei der Inſcription zugeſtellt, indem er vom Director auf gewiſſenhafte Beobachtung derſelben mittelſt Handſchlags ver— pflichtet wird. Es dürfte nicht ohne Intereſſe ſein, die Frequenz der Akademien ſeit ihrer Gründung zu überſehen, weshalb Zuſammenſtellungen hierüber in Tabelle 56 a, b und e erfolgt ſind. Die— ſelben ergeben, daß auf beiden Forſtakademien die Zahl der Studirenden im Sommerſemeſter 1883 den Höhepunkt erreicht hat, und zwar mit 216 in Eberswalde (darunter 189 Anwärter der Preußiſchen Staats-Forſtverwaltungslaufbahn), und mit 120 in Münden (darunter 103 An⸗ wärter der bezeichneten Art). Dieſe um ein Vielfaches über das Bedürfniß hinausgehende Frequenz, welche, wenngleich in vermindertem Maße, auch in den folgenden Jahren fortdauerte und als eine der Folgen der Ueberproduction Deutſchlands an Gebildeten bezeichnet werden muß, hat die gegenwärtige bedauerliche Ueberfüllung der forſtlichen Laufbahn mit Forſtaſſeſſoren verſchuldet. Es haben deshalb diejenigen Mittel zur Verhütung weiterer Nachtheile ergriffen werden müſſen, welche oben bezeichnet worden ſind und die den gegenwärtigen ſehr ſpärlichen Beſuch der Akademien zur Folge gehabt haben. Nicht unerwähnt darf bleiben, daß die rückhaltloſe Aufnahme aller dem außerpreußiſchen Deutſchland angehörigen Anwärter, welche die Erfüllung der vorgeſchriebenen Bedingungen für den Preußiſchen Forſtverwaltungsdienſt nachwieſen, zur Ueberfüllung der Lauf— bahn weſentlich beigetragen hat. Seit der Beſchränkung des Eintritts in dieſelbe ſind in den Jahren 1880/93 im Ganzen zum praktiſchen Vorbereitungsdienſt (Lehrzeit) zugelaſſen worden 118 Forſtbefliſſene, jährlich im Durchſchnitt alſo 23 bis 24. Bei gleicher Vertheilung auf die Ausbildung für den Forſtdienſt. Forſtunterrichts- und Verſuchsweſen. Anſtellung im Forſtdienſt. 307 beiden Akademien mit zweijährigem Lehrcurſus kann demnach die Zahl der für den Staatsdienſt ſich ausbildenden Studirenden, wenn ein gleiches Zahlenverhältniß noch einige Zeit feſtgehalten wird, in den nächſten Jahren höchſtens 23 bis 24 für jede Akademie betragen. An die Staats- regierung trat hiernach die Frage heran, ob nicht eine der beiden Lehranſtalten, und insbeſondere Münden, aufzugeben ſei, da eine einzige Akademie für 46 bis 48 Studirende ausreichen würde. Dieſe Frage mußte verneint werden. Abgeſehen von dem ungünſtigen Eindruck, den die Auf— laſſung der Akademie zu Münden in der Provinz Hannover machen würde und von dem Um— ſtande, daß die Stadt Münden ſich bei Errichtung der Akademie mit Geldopfern betheiligt hat, kommt in Betracht, daß die aus Staatsmitteln hergegebene Summe von nahe an 192000 l und die bedeutenden inzwiſchen zur Vervollſtändigung der Lehrmittel nöthig geweſenen Beträge mit der Auflöſung der Akademie verloren ſein würden. Auch müßten die Docenten in Ermangelung anderer Verwendung etwa mit halbem Gehalt zur Dispoſition geſtellt werden. Wenngleich die Härte dieſer letzteren Maßregel nicht den Ausſchlag geben kann, ſo würde doch durch Zahlung des Disponibilitäts-Gehaltes die zu erzielende Erſparniß ſehr verringert werden. Inzwiſchen würden die Sammlungen und ſonſtigen Lehrmittle ihrem Verfall entgegengehen, während es ſehr wahrſcheinlich iſt, daß nach einem Jahrzehnt die Akademie von Neuem mit 9 Koſten⸗ aufwande ins Leben gerufen werden müßte. Denn ſie erfüllt im Gegenſatz zu Eberswalde die beſondere Aufgabe, den Studirenden die typiſchen Verhältniſſe der Forſtwirthſchaft des Berglandes, welches den ſüdweſtlichen Theil Preußens anfüllt, im Anſchluß an den Unterricht vorzuführen und tüchtige Gebirgsforſtwirthe zu erziehen. Ueberdies darf nicht unbeachtet bleiben, daß die Akademien nicht bloß der Bewirthſchaftung des Staatswaldes dienen, welcher noch nicht den dritten Theil der Waldfläche Preußens ausmacht, ſondern daß eine große Zahl von Gemeinde— und Privatforſtbeamten und von Privat-Waldbeſitzern auf den Akademien Belehrung ſucht. Endlich aber haben dieſe neben ihrer Aufgabe als Lehranſtalten den weſentlichen Zweck, die Wiſſenſchaft zu pflegen und fortzubilden. Daß ſie dieſer Aufgabe ſich voll bewußt ſind und ihr in ganzem Umfange gerecht werden, beweiſt die rührige Betheiligung der Lehrer der Forſtakademien am forſt— lichen Vereinsweſen, ihre reichhaltige literariſche Thätigkeit, das beweiſen auch die Beſtrebungen auf dem Gebiete der forſtlichen Verſuche und die dabei erzielten Ergebniſſe. Es darf in dieſer Beziehung daran erinnert werden, wie noch kürzlich im Landtage der Ruf nach Gründung von beſonderen Inſtituten behufs Auffindung der Mittel zur Bekämpfung der land- und forſtwirth— ſchaftlichen Schädlinge laut geworden iſt. In Bezug auf die Forſten ſind dieſe Inſtitute bei den Forſtakademien bereits vorhanden. Die Auflöſung einer derſelben würde für die Wiſſenſchaft und Praxis einen Rückſchritt bedeuten. Dem forſtakademiſchen Studium folgt das Univerſitätsſtudium von mindeſtens zwei Semeſtern. Daſſelbe richtet ſich zweckmäßiger Weiſe insbeſondere auf theoretiſche und praktiſche tattonalöfonomie, Agrarpolitik, Finanzwiſſenſchaft, Preußiſches Privatrecht, Verwaltungsrecht und Staatsrecht. e) Zahl, Beſchäftigung und Anſtellung der Anwärter der Forſtverwaltungslaufhahn. Die erſte forſtliche Prüfung haben beſtanden mit Einſchluß der reitenden Feldjäger und der Corpsjäger i eee ee 6 Forſtbefliſſene in den Jahren 1867—71 . 156 = RE = 1872—76 232 . C - zuſammen in 16 Jahren 614 Forſtbefliſſene, im Durchſchnitt jährlich alſo 38 und bei Fortlaſſung des abnormen Jahres 1866 41; ferner in den Jahren 1882—86 .. 342 Forſtbefliſſene NZ = 1837—91 . . 308 = u = . 1892— 93 83 s zuſammen in 12 Jahren 733 Forſtbefliſſene, oder im Jahre durchſchnittlich 61. In den Jahren 1882/93 haben die Forſtakademien nach vollſtändig erledigten Studien im Durchſchnitt 65 Forſtbefliſſene verlaſſen. 39 * 308 Staats⸗Forſtverwaltung. Die forſtliche Staatsprüfung haben beſtanden in gen Jahren 1835—39 42 Anwärter, 5 1840—44 66 z £ 1845—49 109 - - 1850—54 115 = z 1855—59 110 - - 1860—64 113 z - 1865-69 98 - une - 1870—74 170 > = 1875 — 79 175 z und 1880 und 1881 56 zuſammen 1054 Anwärter, alſo durchſchnittlich 22 und von 1867 ab durchſchnittlich 31 im Jahr, ferner in den Jahren 1882 —1886 253 Forſtreferendare, 5 18871891 363 - N z z 1892—1893 122 - zuſammen in 12 Jahren 738 Forſtreferendare, durchſchnittlich alſo jährlich 61,5. Die Zahl der Anſtellungen von Anwärtern der Forſtverwaltungslaufbahn oder die Zahl der bei dem Forſtverwaltungsdienſte eingetretenen Vacanzen hat ſich belaufen: in den Jahren 1835—39 auf 56, > 184044 79, a € = 1845—49 = 91, 2. - 1850—54 = 101, 3% „ 1855—59 80, z 1860 61 82, und in den beiden Jahren 1865-66 = 75, mithin auf 564 während des Zeitraumes 1835-1866 oder 17 bis 18 jährlich im Durchſchnitt. Ferner ſind angeſtellt worden: 1867—69 . 56 Anwärter, e 82 z 870 7 = DSS und s, = mithin 412 während des Zeitraumes 1867—81 oder 27 bis 28 jährlich im Durchſchnitt. Die Zahl der Anſtellungen hat demnächſt betragen in den Jahren 1882—86 161 * 1887-91 143 20% 1892 98 91 zuſammen in 12 Jahren 395, oder im Durchſchnitt jährlich 33. 9 Der Durchſchnittsſatz für das Jahr iſt hiernach jetzt anzunehmen auf 33 Vacanzen, während der Zugang an Forſtaſſeſſoren gleichzeitig jährlich mehr als 61, alſo faſt das doppelte be— tragen hat. Der Zugang an Anwärtern iſt daher ſeit längerer Zeit ſchon über das Bedürfniß für den Staatsdienſt weit hinausgegangen. In letzter Zeit iſt zwiſchen der Ablegung des forſtlichen Staatsexamens und der Auſtellung als Oberförſter ein Zeitraum von 7 bis S Jahren verſtrichen, und die Anwärter haben in der Regel ſchon jetzt ein Alter von 33 5 35 Jahren erreicht, bevor ſie eine Oberförſterſtelle erlangten. In einiger Zeit wird dieſes Alter aber noch weſentlich ſteigen. Etwas abweichend ſtellt ſich das Alter bei der Anſtellung für die Civilaſſeſſoren ein— ſchließlich derjenigen Anwärter, welche von den Jiger Bataillonen zu den Forſt-Akademien com— mandirt werden, einerſeits und den Anwärtern des reitenden Feldjäger-Corps andererſeits. Ausbildung für den Forſtdienſt. Forſtunterrichts- und Verſuchsweſen. Anſtellung im Forſtdienſt. 309 Die 1 N läßt dies ak Es wurden als Oberförſter ngeſelkte Durchſchnitts⸗ im Durchſchnittsalter von: 5 alter bei der während = Anſtellung der Jahre 30 Jahren 31 und 32 33 und 34 | 35 und 36 ‚über und darunter Jahren Jahren Jahren 36 Jahren Jahre A. Civilcandidaten und Anwärter der Jäger- Bataillone 1860/66 7°%o 20 % 33 0% 29 % 11 % 33,3 1867/75 1 U ul %, 26 0% 32 %, 30 0„⁰ Bd 1876/81 6% 27 % 38 % 18 % 11 70 33,7 1882/87 5% 34 % 40 0% 22% 7 % 33,8 1583/93 3% 19% 48 % 24 % 6% 34,0 B. Anwärter des reitenden Feldjäger-Corps 1860/66 8 21 %o 43 0% 36 0% 8 33,8 1867/75 13 % 31 % 31 % 20 % 5% 33,0 1876/81 15 % 38 % 41 „% 6 0% 32,2 1882/87 19 % 51 / 30 % 32,2 1888/93 5 % 52 % 40 9% 3 0% 32,8 Dieſe Ueberſicht bezieht ſich nicht mit auf diejenigen Anwärter, welche in den neuen Provinzen zur Anſtellung als Oberförſter gelangt find, ohne das forſtliche Staatsexamen in Preußen ab— gelegt zu haben. Mit Hinzurechnung dieſer letzteren würde ſich das Durchſchnittsalter bei der An— ſtellung während des Zeitraums 1867/75 noch etwas höher ſtellen. Das um 1, Jahre geringere Durchſchnittsalter der Mitglieder des reitenden Feldjägercorps bei der Anſtellung erklärt ſich daraus, daß letzteres ſtets nur eine beſtimmte Anzahl von Anwärtern aufgenommen hat, während bis zum Jahre 1889 der Zugang zur Civil-Laufbahn unbeſchränkt geweſen iſt. Nach dem Durchſchnitt einer Reihe von Jahren haben von den Studirenden des Inlandes auf den Forſtakademien etwa 10% ich der erſten forſtlichen Prüfung nicht unterzogen, weitere 10%, genügten in demſelben den Anforderungen nicht; etwa 29 % ſind nicht zur Ablegung der forſtlichen Staatsprüfung und etwa 32 % nicht zur Anſtellung als Oberförſter gelangt. Im Jahre 1894 betrug die Zahl der Forſtreferendare 121 mit Einſchluß von 15 Feld— jägern und die der Forſtaſſeſſoren 484 mit Einſchluß von 47 Feldjägern. Von den Forſtaſſeſſoren hatten a) eine dauernde Beſchäftigung im Staatsforſtdienſte gegen Vergütung. . 74, b) vorübergehend waren im Staatsforſtdienſte gegen Tagegeld beſchäftigt .. 169, zuſammen 243, c) außerhalb des preußiſchen Staatsforſtdienſtes (im Gemeinde- und Privatfor ſt⸗ dienſte, bei der Hofkammer der Kgl. Sue, im . ꝛc) be⸗ ſchäftigten ſich forſtlich gegen Entgelt. .. : 106, d) nicht forjtlich waren gegen Entgelt (als Feldjäger im "Militärdienft, als Se kommiſſare, bei den General-Commiſſionen, der Waſſerbauverwaltung, den Reb— lausbekämpfungsarbeiten ꝛc) beſ BE 2 5 e) unbeſchäftigt waren . C zuſammmen 484. Von den Forſtaſſeſſoren zu a waren Aſſiſtenten von Oberförſtern 30, beim Miniſterium und den Regierungen beſchäftigt 34, als Revierförſter interimiſtiſch angeſtellt 6, bei den Forſt— akademien beſchäftigt 4. Von den Forſtaſſeſſoren zu b waren thätig bei Betriebsregulirungen 138, bei der vorüber— gehenden Unterſtützung von Oberförſtern 15 und im Forſteinrichtungsbureau 16. Im preußiſchen Staatsforſtdienſte finden hiernach nur etwa 240 Forſtaſſeſſoren Gelegenheit zu einer Beſchäftigung gegen Entgelt. — v. Hagen, Forſtl. Verhältniſſe Preußens. 3. Aufl. 1 310 Staats Forſtverwaltun 5 31 7 9 Der Titel Forſtmeiſter wird der Regel nach etwa 12 Jahre nach der Anſtellung als Oberförſter verliehen. Von 692 Oberförſterei-Verwaltern führen denſelben zur Zeit 343. Die Beförderung zum Regierungs- und Forſtrath iſt nach dem Durchſchnitt der 10 Jahre 1872/81 im Lebensalter von 43 Jahren, während der Jahre 1882/93 im Lebensalter von 41 Jahren erfolgt. Die forſtliche Laufbahn in Preußen bietet daher weder zu einer frühzeitigen Anſtellung Ge- legenheit, noch gewährt ſie bei den nur ſehr mäßigen Beſoldungen und der verhältnißmäßig nur ſehr geringen Zahl höherer Stellen beſondere Ausſicht auf finanziell günſtige Lebensverhältniſſe und Beförderung zu hohen äußeren Ehren. Die Liebe für den gewählten Beruf, die Liebe zum Walde, die Freude an dem Wirken und Schaffen in demſelben, und das Bewußtſein von der Wichtigkeit und Gemeinnützigkeit dieſes Wirkens müſſen Erſatz bieten für ſo manche Anſtrengungen und Entbehrungen und für ſo manche Geduldsprüfungen, die aus der Wahl des forſtlichen Berufs folgen. Möge dies Jeder erwägen, bevor er ſich demſelben zuwendet, möge aber auch Jeder, der ſich ihm bereits gewidmet hat, volle Befriedigung darin finden und ſich der Anerkennung erfreuen, die der oft recht mühevollen, für die Gegenwart wie für die Nachwelt gleich wichtigen Thätigkeit des Forſtmannes gebührt. Wir ſchließen mit dem ſchönen Wunſche Burckhardt's für die junge Forſtwelt heutiger und künftiger Zeit, „daß ſie neben wiſſenſchaftlichem Streben praktiſch bleibe, und thatfräftig für den Wald erwachſe, und daß fie von den Vätern die Liebe zum Walde, ihre Einfachheit, ihre Ausdauer und ihren Biederſinn ererben und be— wahren möge“. Druck von E. Buchbinder in Neu Ruppin. PLEASE DO NOT REMOVE CARDS OR SLIPS FROM THIS POCKET Sa De Br a ar Be UNIVERSITY OF TORONTO LIBRARY UNIVERSITY OF FORONTO 855 — Se _ ne, e 1 e