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52 3

Abarten Wo

1 *

TORDNID Wee

. Die Taxation

der

Privat- und Gemeinde⸗Torſten

nach dem Flächen-Fachwerk.

Von

M. Weiſe,

Forſtrath und ord. Profeſſor am Polytechnikum zu Karlsruhe i. B.

LIBRARY UNIVERSITY OF TORONTO

Berlin, 1883.

7

Verlag von Julius Springer R * U V

Monbifjouplatz 3. A

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in tigte Suduhtung

; und

gewidmet i vom Derfaſſer. : N: ö

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Vorwort.

5

Im Jahre 1882 war auf Veranlaſſung des Herrn Ober— forſtmeiſters von Waldow zu Frankfurt a. O. das Thema auf die Tages⸗Ordnung des Märkiſchen Forſt-Vereins geſetzt: „Welche An— forderungen ſind an eine gute Betriebseinrichtung für Privatforſten bezüglich der Sicherung der Nachhaltigkeit zu ſtellen?“

Es war mein Wunſch, mich an den Verhandlungen darüber zu betheiligen und begann ich daher den Stoff zu bearbeiten. Er

3 wuchs mir jedoch unter den Händen derartig, daß ich die Unmöglich—

keit einſah, mit meinen Ideen durch einen Vortrag auf der betr. Verſammlung durchzudringen. Gleichzeitig war aber auch das Jutereſſe an der Sache ſo gewachſen, daß ſie mir nicht mehr aus dem Sinn wollte, und ſo iſt dann die vorliegende Schrift entſtanden. Der Gedanke, welcher als Grundlage des ganzen Syſtems an— zuſehen iſt, liegt in der Trennung der Wirthſchaft nach der rein forſtlichen und financiellen Seite. 5 Für die technische Wirthſchaft wird das Syſtem des reinſten Flächenfachwerks angenommen. Wir haben uns dann mit der That— ſache abzufinden, daß die jährlichen Materialerträge ungleich werden und die Jahreseinnahmen ſchwanken. An dieſer Stelle ausgleichend einzutreten, iſt Sache der Geld⸗ wirthſchaft. Sie hat den Zweck, die ungleichen Einnahmen in möglichſt gleichmäßig fließende Renten zu verwandeln. Um das zu

VI Vorwort.

erreichen, ſtehen zwei Hülfsmittel zu Gebote. Das erſte liegt darin, daß nicht die Jahreseinnahme als fällig erklärt wird, ſondern daß eine, Rente berechnet wird nach Maßgabe der normalen Flächen⸗ nutzung und dem Durchſchnitt der für die Flächeneinheit in den letzten Jahren erzielten Einnahmen.

Dieſe Rechnung nach dem Durchſchnitt iſt an und für fich bereits im Stande, ſehr viel auszugleichen.

Das zweite Mittel beſteht in der Bildung eines Reſervefonds, der in guten Jahren die Ueberſchüſſe aufnimmt, in ſchlechten die Ausfälle deckt und die Garantie für den möglichſt gleichmäßigen Bezug der Rente giebt. |

Die Trennung der Wald- und Geldwirthſchaft läßt durch die Verwendbarkeit des reinen Flächenfachwerks die, glaube ich, einfachſte Betriebseinrichtung zu und gewährt damit für die hier in Betracht kommenden Waldungen ganz weſentliche Vortheile. 5

Das Syſtem iſt, wie der Titel beſagt, für Privat- und Communal⸗ waldungen aufgeſtellt und ſoll, wie es jetzt vorliegt, nicht auf Staats⸗ waldungen angewendet werden.

Der Grund dafür liegt darin, daß die Staatswaldungen ein⸗ gereiht ſind einem Haushalte, dem zur Ausgleichung von Schwan⸗ kungen in den Einnahmen ſehr viele Hülfsmittel zu Gebote ſtehen, namentlich ein feſter Credit. Außerdem bilden die Einnahmen der Forſten vielfach nur einen geringen Theil von der geſammten Ein- nahme, ſo daß in der Staatswirthſchaft auf das Gleichmäßige der Rente weniger Bedacht genommen werden kann, als das bei den Privat⸗ und Communalwaldungen der Fall iſt.

Das Syſtem, wie es vorliegt, iſt anwendbar für alle diejenigen Betriebsarten, die den flächenweiſen Kahlabtrieb auf ihr Programm ſetzen. Daß es mit geringen Abänderungen auch weitergehend benutzt werden kann, davon bin ich feſt überzeugt und ich hätte gern

auch die Wege auseinandergeſetzt, die dazu führen. Der Grund

Vorwort. VII

dafür, daß es unterblieb, lag in perſönlichen Verhältniſſen. Mit

meiner Berufung nach Karlsruhe trete ich nämlich der Lehre von

der Waldertragsregelung ferner als bisher; ſie gehört nicht zu den Gegenſtänden, die ich dort vorzutragen habe. Der Kreis der Vor— lleſungen, die ich übernommen habe, iſt immerhin ſo groß, daß ich 8 wahrſcheinlich für viele Jahre mich nur mit Fragen aus deren Ge— biet beſchäftigen kann. Wollte ich die Veröffentlichung des Gedankens 1 nicht auf ſehr fernliegende Zeit verſchieben, ſo mußte ich hier in

7 F Eberswalde noch abſchließen und den Stoff beſchränken.

Es ſei dann noch erwähnt, daß die preußiſchen Verhältniſſe und namentlich das Geſetz vom 14. Auguſt 1876, betr. die Ver- waltung der den Gemeinden und öffentlichen Anſtalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Poſen, Schleſien, Sachſen, beſonders berückſichtigt ſind. Es iſt deshalb auch das Geſetz, ſowie die dazu erlaſſene e Inſtruction im Anhange abgedruckt.

Eberswalde, im September 1883.

Weiſe.

Inhalt.

Einleitung I. Theil. Die Grundlagen der Wirthſchaft. Cap. I. Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft . II. Die Grundlagen der techniſchen Wirthichaft . „III. Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft . II. Theil. Die Feſtſtellung des Betriebsplanes. Cap. I. Eintheilung und Vermeſſung des Revieres . II. Die Feſtſtellung des Umtriebes . III. Grundſätze hinſichtlich der e des Hiebes IV. Die Beſtandsbeſchreibung . i ; V. Die Auswahl der Betriebsbeſtände. VI. Die Aufſtellung des Betriebsplanes . „VII. Die Darſtellung des Waldzuſtandes durch die Karte III. Theil. Die Feſtſtellung der jährlichen Geldrente. Cap. I. Allgemeine Grundſätze . 8 II. Die Feſtſtellung des Reinertrages ; III. Die Rentenberechnung.

IV. Theil.

Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes

Die Erneuerung der Betriebsbeſtimmungen durch die Tara⸗

V. Theil.

tions⸗Reviſion .

Anhang.

Geſetz vom 14. Auguſt 1876

Inſtruction zur Ausführung des Geſetzes vom 14. Auguſt 1876 5

e .

200 205

Einleitung. 8 1. Seitdem der Oberlandforſtmeiſter von Hagen in ſeinem Werke:

„Die forſtlichen Verhältniſſe Preußens“ das Wort ausſprach, daß die Geſetzgebung zu Anfang unſeres Jahrhunderts für den Wald

3 verhängnißvoll wurde, indem ſie den Unterſchied zwiſchen Feld—

und Waldwirthſchaft überſah, iſt manches zur Abſtellung der Uebel— ſtände geſchehen; manches Geſetz iſt erlaſſen, was beſtimmt war, die aus den früheren Grundſätzen entſtandenen Schäden zu repariren. Anerkannt iſt dadurch von Hagen's weiterer, viel citirter, nun All— gemeingut gewordener Satz: „Der Wald iſt ein von der Vorzeit über-

kommenes Fideicommiß, deſſen Werth nicht allein in den unmittel—

baren Erträgen an Holz, ſondern weſentlich auch in dem Nutzen beſteht, den er mittelbar durch ſeinen Einfluß auf Klima, Witterung, Schutz, Bodenerhaltung der Landeskultur bringt. Der Wald hat Bedeutung nicht für die Gegenwart allein und nicht für den Eigen—

7 thümer allein, er hat Bedeutung auch für die Zukunft und für die

2 Geſammtheit der Bevölkerung. Das iſt eine Wahrheit, die ſich nicht beſtreiten läßt, die aber täglich von der Indolenz und dem Eigen—

* nutze ignorirt wird. Gegen beide einzuſchreiten, wenn ſie gemein— gefährlich werden, und das ſind ſie leider bereits in hohem Maße

geworden, iſt Pflicht der Geſetzgebung. Nicht die Verminderung der Holzproduction, nicht die Erſchwerung der Befriedigung des Holz— bedürfniſſes, nicht die Steigerung der Holzpreiſe, nicht die Furcht

. vor Holzmangel können den Staat berechtigen, in die Freiheit des

Waldbbeſitzes und der Wirthſchaft einzugreifen. Wohl aber verpflichten ihn dazu die Nachtheile, welche aus der Vernichtung der Wälder 1

2 Einleitung.

in gewiſſen Lagen für die Wohlfahrt und Exiſtenz einzelner Gegenden oder Orte und ihrer Bewohner erwachſen.“

Hat auch das Preußiſche Geſetz, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenoſſenſchaften vom 6. Juli 1875, nicht das Ziel getroffen, ſo bleibt der Werth deſſelben doch darin beſtehen, daß der Begriff des Schutzwaldes in die Geſetzgebung eingeführt iſt. Täuſchen nicht alle Zeichen, ſo wird ſehr wahrſcheinlich bald eine Verbeſſerung einiger nicht als praktiſch bewieſener Sätze und Beſtimmungen eintreten, namentlich wird wohl die Zwangsenteignung zu Hülfe gerufen werden nie aber wird man ohne Erſatz das Geſetz beſeitigen. Der Gedanke, den, es vertritt, wird neu aus der Aſche erſtehen.

Das Waldſchutzgeſetz iſt geſcheitert, weil namentlich die Be- ſtimmungen des § 5 in der Praxis nicht durchführbar waren. Daſelbſt heißt es: In Bezug auf die Koſten der Herſtellung und Unterhaltung der angeordneten Schutzanlagen, ſowie die nach 8 4 zu leiſtende Entſchädigung, treten in Ermangelung anderweitiger Ver⸗ einbarung folgende Beſtimmungen in Kraft: Die Pflicht der Ent⸗ ſchädigung und die Aufbringung der Koſten für Herſtellung und Unterhaltung der angeordneten Waldkulturen und ſonſtigen Schutz⸗ anlagen liegt dem Antragſteller ob.

Es haben jedoch dazu in näher bezeichneten Fällen die Eigen⸗ thümer der gefährdeten Grundſtücke, Gebäude, Waſſerläufe oder öffentlichen Anlagen nach Verhältniß und bis zur Werthshöhe des abzuwendenden Schadens beizutragen.

Ein Antrag auf Vornahme der Arbeiten kann aber nur geſtellt werden, wenn der abzuwendende Schaden den aus der Einſchränkung für den Eigenthümer entſtehenden Schaden beträchtlich überwiegt.

Wer mochte unter ſolchen Verhältniſſen den Antrag ſtellen, wer durfte hoffen, eine nicht anfechtbare oder als richtig hingenommene Berechnung des Schadens zu liefern? Niemand wird gegebenen Falls in Abrede ſtellen, daß Schaden durch Flugſand, durch Ab⸗ ſchwemmung geſchieht, aber er vermag deshalb doch nicht beſtimmt zu ſagen, wie weit derſelbe geht. Das gehört aber nicht allein dazu, um den Apparat des Geſetzes in Gang zu bringen, es muß der Schaden und ſeine Größe geradezu bewieſen werden, um widerhaarige Adjacenten zum Beitrage zwingen zu können.

Da fehlt es!

Einleitung. 3

8 2.

Andere den Wald betreffende neuere Geſetze haben mehr geleiſtet, ja außerordentlich heilſam gewirkt. Dahin rechne ich namentlich das Geſetz vom 14. Auguſt 1876 betr. die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anſtalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Poſen, Schleſien und Sachſen.

Nach Maßgabe dieſes Geſetzes unterliegt der Oberaufſicht des Staates die Verwaltung der Holzungen der Gemeinden, Kirchen, Pfarren, Küſtereien, ſonſtigen geiſtlichen Inſtitute, öffentlichen Schulen, höheren Unterrichts⸗ und Erziehungsanſtalten, frommen und milden

Stiftungen und Wohlthätigkeits⸗Anſtalten, ſoweit ſie ſich nicht in

ſtaatlicher Verwaltung befinden.

Für dieſe Waldungen fordert das Geſetz in § 2 kurzweg, daß die Benutzung ſich innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit be— wegen muß.

Die jeweiligen Mitglieder oder Vertreter der Gemeinden, Cor—

porationen und juriſtiſchen Perſonen haben nur den Nießbrauch,

alſo nur ein Anrecht auf die Früchte des in Wald beſtehenden Vermögens, die Subſtanz aber, und zwar ſowohl das Boden- als

das Materialcapital müſſen unverſehrt der Zukunft überliefert werden. Aus dieſen Sätzen rechtfertigen die Motive die Forderung

der Nachhaltigkeit.“)

Leider iſt nun aber der Begriff der Nachhaltigkeit ein jo dehn⸗ barer, ſo verſchieden aufgefaßter und aufzufaſſender, daß er, wenn auch nicht zu einer Klippe, an der die Ausführung des Geſetzes ſcheitern wird, ſo doch zur Quelle tiefgehender Streitigkeiten werden kann. Er kann die Veranlaſſung werden zu Unzufriedenheiten, zu Beſchwerden, unnützer Arbeit, mit einem Worte zu einem Steine des Anſtoßes.

Und gerade da wird dieſe Gefahr recht klar hervortreten, wo

mit allem Ernſte und aller Gewiſſenhaftigkeit die Verhältniſſe von

Partei und Gegenpartei erwogen werden, wo alſo eigentlich am erſten Frieden herrſchen ſollte.

) Jahrbuch der Preußiſchen Forſt⸗ und Jagdgeſetzgebung und Verwal⸗ tung IX. p. 305. 12

4 | Einleitung.

8 3. Sehen wir die Verhandlungen im Landtage durch, ſo taucht überall wie ein neckender Kobold der nicht definirte Begriff der Nachhaltigkeit auf. Er ängſtigt bereits die Motive. Sie geſtehen uns zunächſt, was Nachhaltigkeit nicht einſchließt: Sie iſt nicht gleichbedeutend mit völliger Gleichmäßigkeit der Jahresnutzungen. Das Adjectivum „völlig“ deutet wieder an, daß doch zwiſchen Nachhaltigkeit und Gleichmäßigkeit der Nutzungen ein Zuſammen⸗ hang beſteht und vor unſerer Seele ſteigen unwillkürlich die Collegien-Reminiscenzen vom ſtrengen und ſtrengſten Nachhalt⸗ betriebe auf. Leiſe klingt auch der Berichterſtatter bei den Ber: handlungen darauf an.

Nachhaltigkeit bedingt eine ſolche Wirthſchaftsführung, heißt es dann weiter in den Motiven, daß Nutzungen und Zuwachs ſich das Gleichgewicht halten und daß Handlungen, welche das Pro⸗ ductionsvermögen des Waldes ſchmälern würden, vermieden werden.

Auch dieſer Paſſus erhält dann noch, da er in ſolcher Form das Weſen der Sache nicht klar ſtellt, eine dahin gehende Er⸗ läuterung: der Grundſatz hindert daher nicht die rechtzeitige Ver- jüngung hiebsreifer Beſtände bei übermäßigem Vorrathe haubaren Holzes oder Maßregeln zur Erhöhung der Bodenproduction, wo unvollkommene Beſtockung, unpaſſende Holz- und Betriebsart oder ſonſtige Verhältniſſe dazu auffordern.

Endlich folgt dann eine Definition des Begriffes der Nach⸗ haltigkeit für Holzungen, die für eine periodiſche Schlagwirthſchaft zu klein ſind. Nachhaltigkeit bedeutet danach: daß der Grund und Boden und der Holzbeſtand pfleglich behandelt werden ſollen, bis der Abtrieb in nutzbarem Zuſtande erfolgen kann, ferner, daß dem Abtriebe die ordnungsmäßige Verjüngung folgt.

Der Bericht, welcher im Herrenhauſe den Verhandlungen zu Grunde lag, umgeht den heiklen Punkt mit der Bemerkung: der Begriff der Nachhaltigkeit iſt forſttechniſcher Natur. Wenn derſelbe auch ein dehnbarer iſt, und von den Forſttechnikern in verſchiedenem Sinne angewendet wird, ſo iſt derſelbe doch feſtzuhalten. Er iſt ja erklärt dadurch, daß die Nutzung aus dem Walde und der darin erfolgende Zuwachs im Gleichgewicht bleiben müſſen.

Einleitung. i 5

a Im Abgeordnetenhauſe war es der Abgeordnete v. d. Reck

1 (Oberferſtmeiſe, der ſich gegen die Faſſung des Paragraphen

wendete.

Er hob hervor, wie man den Begriff nur derartig verſtehen könne, „daß der Abnutzungsſatz für die Waldungen ſo feſtgeſetzt

werden ſoll, daß der im Betriebsplane für das eine Jahr aus—

geworfene Ertrag auch dauernd genutzt werden kann.“

Streng nach der Nachhaltigkeit zu wirthſchaften jet unter Um— ſtänden ein großer Fehler. v. d. Reck giebt ein Beiſpiel, in dem der Abnutzungsſatz nach dem Durchſchnittszuwachs bemeſſen, der % vorhandene Vorrath aber ſehr groß iſt. Zuwachs und Nutzung ſind nun zwar im Gleichgewicht, die Nutzung iſt nachhaltig, dennoch aber das Ganze unwirthſchaftlich.

v. d. Reck hofft, daß die Inſtruction die Mängel beſeitigen werde. Der Grundſatz des § 2 beſtimmt ihn aber, im Allgemeinen gegen das Geſetz zu votiren.

Damit waren die letzten Bedenken, die gegen den Paragraphen überhaupt auftauchten, ausgeſprochen, und der Grundſatz wurde demnächſt ohne weitere Feſtſtellung deſſen, was er einſchließt,

Geſetz. Hierdurch hat die Verwaltung den Vortheil erlangt, daß ſie einigermaßen freie Hand bezüglich des Entwurfes der Inſtruction erhielt und ſie hat von dieſer Freiheit einen ſo discreten Gebrauch * gemacht, daß wohl alle Theile zufrieden geſtellt ſein können.

2 g A.

Lag nach dem Wortlaute des Geſetzes recht wohl die Möglich- keit vor, daran zu zweifeln, ob der ausſetzende Betrieb ein nachhalti— ger ſei, ſo ſagt die Inſtruction beſtimmt, daß beim ausſetzenden Be—

triebe Nachhaltigkeit dann vorliege, wenn für die Wiederverjüngung der in angemeſſenem Alter abgetriebenen Beſtände genügend ge— ſorgt iſt.“)

Die Entſcheidung darüber, bei welcher Größe des Waldes der ausſetzende Betrieb eintritt, iſt dem Einzelfalle vorbehalten.

) Jahrbuch der Preuß. F. und J.⸗Geſetzgebung und Verwaltung IX. 481. Vergl. Anhang.

6 Einleitung.

Ueber den Betriebsplan wird beftimmt, daß die in den Staats- forſten übliche und den Sachverſtändigen geläufige Methode des combinirten Flächen- und Maſſenfachwerks in der Regel die zweck⸗ mäßigſte ſein wird. Es wird aber von vornherein davon abgeſehen, daß der ganze in der Staatsverwaltung übliche, oft doch auch anderen als Einrichtungszwecken dienende Apparat in Anwendung kommt, namentlich ſind die Beſtimmungen über Herſtellung des Kartenwerks, der Eintheilung des Revieres, endlich der Form jo gefaßt, daß ſie eine große Beweglichkeit zulaſſen. :

Auch der Wirthſchafter wird ſich nie über eine zu große Ein⸗ engung zu beklagen haben. Das Geſetz ſelbſt nämlich ordnet an, daß die Nutzungsperioden 20 jährig ſind. Daraus ergiebt ſich nach dem üblichen Verfahren, daß die Beſtände, welche innerhalb der nächſten zwanzig Jahre zum Hiebe gelangen ſollen, für die Wirth⸗ ſchaft disponibel ſind. Er hat alſo am Beginn der Periode große Freiheit in der Auswahl des localen Hiebes.

Mindeſtens alle 10 Jahre ſollen aber Reviſionen des Be⸗ triebsplanes vorgenommen werden ($ 5). Bei dieſen werden leicht Aenderungen in denjenigen Betriebsdispoſitionen vorgenommen wer⸗ den können, die der Verwalter als nothwendig inzwiſchen erkannt hat und deren Ausführung er nur im Zwange der Verhältniſſe anordnen würde.

Zweckmäßiger wäre es allerdings geweſen, wenn man Wirth⸗ ſchafts- und Reviſionsperioden gleich lang gemacht und verbunden, ſowie den Abnutzungsſatz nur für 10 Jahre die erſte Pe⸗ riode berechnet hätte. ö

Die zehnjährigen Reviſionen bei zwanzigjährigen Perioden ändern nämlich in den Betriebsplänen ſelbſt wohlgeordneter Forſten meiſtentheils ſchon viel und machen daher manche frühere Arbeit unnütz. Die Wahrſcheinlichkeit liegt vor, daß ſie in den Forſten, welche dem beregten Geſetze unterſtellt ſind, noch mehr zu ändern finden und frühere Arbeiten bei Seite zu ſchieben haben, als anderswo.

Die Inſtruction zur Ausführung des Geſetzes vom 14. Auguſt 1876 d. d. 21. Juni 1877 bewegt ſich, wie ausgeſprochen, im Rahmen einer ſolchen für ein Staatsforſtrevier. Neue Geſichtspunkte ſind

Einleitung. 7 ehoben, ein neues dem privaten Charakter der vor— ten entſprechendes Syſtem iſt nicht ausgeſonnen. Bekanntes gegeben und dadurch die ſchnelle Ein— des Geſetzes wohl weſentlich gefördert, indeſſen

Verſuch gerechtfertigt ſein, es einmal auf anderem

i ſenſchaft it es, da voranzugehen, ihre Aufgabe iſt chen, das Für und Wider zur Sprache zu brin⸗ N . durchzukämpfen.

richtig dann anerkannt wird, nimmt die Praxis zu erwerthung, das Uebrige fällt der Vergeſſenheit oder, die Weiterentwickelung Bedeutung hatte, der Geſchichte

I. Cheil. Die Grundlagen der Wirthſchaft.

Capitel I. | Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft.

85.

Die Nutzung in einem Walde iſt dann als nachhaltig an⸗ zuſehen, wenn ſich unter Berückſichtigung aller auf ihre Größe einwirkenden Factoren annehmen läßt, daß ſie in gleichen Zeit⸗ räumen wiederkehren kann ohne das Subſtrat der Nutzung, das Materialcapital, nachtheilig zu vermindern, zu vergrößern oder in ſeinem Altersklaſſenverhältniß unvortheilhaft zu verändern.

Auf dieſe Definition wollen wir noch näher eingehen.

§ 6.

Die Intervalle, in denen die Nutzungen fällig werden, können, ohne das Vorhandenſein der Nachhaltigkeit aufzuheben, durchaus verſchieden ſein. Eine Nutzung, die alle zwei oder drei Jahre nur einmal erfolgt, kann ebenſo gut eine nachhaltige ſein, wie die jährlich eingehende, für gleiche Zeiträume muß ſie jedoch gleich oft fällig werden; wenn alſo z. B. alle fünf Jahre eine beſtimmte Nutzung angenommen wird, ſo muß ſie innerhalb jeder Periode von fünf Jahren auch wirklich in der feſtgeſetzten Höhe erfolgt ſein.

Es iſt aber durchaus nicht nothwendig, daß ſie jedesmal in einem beſtimmten Jahre der Periode, alſo etwa am Anfang, in der Mitte oder am Ende eingeht. Regelmäßigkeiten nach dieſer Richtung können vielleicht als wünſchenswerth hingeſtellt werden, ſie machen aber keinen weſentlichen Beſtandtheil des Begriffs der Nachhaltigkeit aus. Das iſt ſo wenig der Fall, daß die Feſtſetzung eines ganz

Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft. 9

beſtimmten Termins unter gewiſſen Verhältniſſen vollſtändig unzweckmäßig und die Einhaltung deſſelben ſchädlich ſein kann. Wir wollen uns zum Beweiſe deſſen ein Beiſpiel conſtruiren: Ein kleiner Forſt wird im ausſetzenden fünfjährigen Nachhaltbetriebe bewirthſchaftet, der Hieb ſoll im erſten Jahre der Periode geführt

5 werden.

Das Jahr naht.

Die Forſtverwaltung weiß, daß in dem Abſatzgebiet Bedarf für Bauholz augenblicklich nicht vorliegt, ſie weiß aber auch, daß in den nächſten Jahren verſchiedene Bauten auszuführen ſind. Wäre es da nicht vollſtändig unwirthſchaftlich, wenn ſie des Termins halber, der ſogenannten Nachhaltigkeit halber einen Schlag führen wollte? Die Folge wäre doch einfach, daß ſie mit jedem Gebote, was abgegeben wird, zufrieden ſein und aller Wahr— ſcheinlichkeit nach recht billig losſchlagen müßte. In ſolchem Falle iſt es gewiß zu rechtfertigen, wenn man wartet, bis die Wahrſchein⸗ lichkeit der Nachfrage eintritt.

Liegt die Dispoſition ſo, daß das letzte, das fünfte Jahr des Intervalles, das Hiebsjahr iſt, ſo kann doch eigentlich unmöglich einer ſolchen Beſtimmung zu Liebe eine günſtige Conjunctur außer Acht gelaſſen werden, wenn ſie zu einer anderen als der plan— mäßigen Hiebszeit eintritt.

Freiheit der Dispoſition bezüglich des Zeitpunktes für den

Hieb muß daher unbedingt m. A. gefordert werden, ja dieſelbe muß

ſo weit gehen, daß es dem Wirthſchafter zu geſtatten iſt, bei dem nichtjährlichen Nachhaltbetriebe den Hieb ſogar je nach der Con- junetur zu theilen. Sit z. B. eine Fläche, auf der 1000 fm ſtehen, für den fünfjährigen ausſetzenden Betrieb als Abnutzung beſtimmt und es bietet ſich im erſten Jahre Gelegenheit 250 davon zu guten Preiſen zu verkaufen, ſo ſind, falls nicht waldbauliche Bedenken dagegen ſprechen, dieſe abzugeben. Werden 200 weitere Feſtmeter im dritten Jahre begehrt, gut, ſo giebt man ſie ab und wartet mit dem Reſt der Fläche vielleicht bis zum Schluſſe des Intervalles.

Eine ſolche Abnutzung bleibt nachhaltig, denn ſie hält ſich in dem vorgeſchriebenen Rahmen, daß für fünf Jahre eine beſtimmte Fläche abzutreiben iſt.

10 Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft.

0 § 7.

Die Nachhaltigkeit verlangt nach unſerer Definition ferner, daß das Subſtrat der Nutzung, das Capital, durch die Wirthſchaft nicht nachtheilig vermindert oder vermehrt wird.

Abſichtlich iſt hierauf nicht einfach das Wort verändern ebenfalls bezogen, denn wenn man das Holzcapital im Auge hat, jo paßt auf daſſelbe dieſer Ausdruck durchaus nicht. Vorhandene Holz⸗ capitalien können nur genutzt werden, indem ſie verbraucht werden. Nachhaltig werden ſie genutzt dadurch, daß für ein hiebsreifes Glied ein junges neues eingefügt wird, welches ſ. Z. das alte vollſtändig erſetzen kann.

Eine Veränderung des Capitals kann auch deshalb nicht aus⸗ geſchloſſen werden, weil faſt immer der Wirthſchaftsplan Aenderungen einführen und durchführen muß, um den Wald demjenigen Zuſtande nahe zu bringen, der als der normale anzuſehen iſt. Denken wir uns z. B., daß in einem Walde irgend eine Altersklaſſe in ganz hervorragendem Maße vertreten iſt, andere dagegen fehlen, ſo wird die Umſetzung des alten Vorrathes in einen beſſer abgeſtuften durchaus richtig ſein und unter den Begriff der Nachhaltigkeit fallen.

Mit einer ſolchen Umſetzung iſt faſt untrennbar verbunden eine innerhalb gewiſſer Grenzen bleibende Verminderung oder Ver⸗ mehrung des Holzvorrathes und dieſe muß deshalb als normal und die Nachhaltigkeit nicht ſtörend hingenommen werden.

Hätten wir z. B. einen Kiefernwald III. Bonität von 60 ha normal beſtockt im 60 jährigen Umtriebe, ſo iſt nach den Ertrags⸗ tafeln für die Kiefer der normale Vorrath 8458 fm.

Iſt die Altersklaſſenvertheilung aber derartig, daß 20 ha 60 jährig, 10 ha 50 jährig, 20 ha 15 jährig und 10 ha 10 jährig find, ſo iſt der Vorrath

20 ha a 60 jährig = 5680 fm 10 %% à 50 20% 1 0: 1er 12055 10 % 8 10 % HP

9750 fm

Soll nun der 60 jährige Umtrieb beibehalten werden, jo it ein Vorrathsüberſchuß vorhanden, der im Laufe der Wirthſchaft ver⸗

2

Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthichaft. 11

ſchwindet. Die Nutzung reducirt den Vorrath auf das richtige Quantum, iſt für die Zeit, wo das geſchieht, höher als die normale Nutzung, muß aber immer noch als eine nachhaltige betrachtet werden. Was mehr genommen wird, wirkt auf den Waldzuſtand nicht nachtheilig, ſondern regulirend. In gleicher Weiſe kann die Nutzung zuerſt auch hinter derjenigen zurückbleiben, die als nach— haltige ſpäter feſtgeſetzt wird. Deshalb iſt die oben angeführte Definition jo gefaßt, daß danach die Rutzung das Altersklaſſen— verhältniß nicht unvortheilhaft verändern darf.

8 8.

Aus dieſen Sätzen und Beiſpielen geht hervor, daß der Begriff der Nachhaltigkeit für die Waldwirthſchaft außerordentlich ſchwer zu faſſen, ja vielleicht überhaupt nicht unanfechtbar zu präciſiren iſt.

Während man bei Geldcapitalen ganz beſtimmt ſagen kann: Eine Nutzung von denſelben iſt dann nachhaltig, wenn ſie die Zinſen bezieht, alſo vom Capital nichts nimmt und nichts zufügt, erſcheint

die nachhaltige Nutzung in der Waldwirthſchaft immer nur als ein

Näherungswerth. Ja als ein Näherungswerth, an deſſen Beſtim—

mung ſeit mehr als einem Jahrhundert viele Kräfte mit heißem

Bemühen gearbeitet haben.

Sieht man die Beſtimmungen der alten Forſt- und Jagd⸗ ordnungen durch, ſo tritt die Sorge für die Dauer der bezogenen Nutzungen ſehr früh und ſehr häufig zu Tage. Die regelloſe und willkürliche Nutzung wurde gebunden durch die Anweiſung des Hiebes Seitens der angeſtellten Forſtbeamten, eigenmächtige Hand— lungen in Bezug auf den Holzhieb wurden mit Strafen belegt. Bei dem Hiebe ſelbſt ſah man darauf, daß ſchwaches Holz zur

Genüge ſtehen blieb, um ſpäter Erſatz für das fortgenommene zu haben. Auch finden wir Beſtimmungen, daß für den Nachwuchs

ſogar durch Saat und Pflanzung geſorgt wurde. Gab zumeiſt zwar die Ausübung des Nutzungsrechts Veranlaſſung, Nach— pflanzungen zu fordern, ſo geſchah es doch auch oft, daß allerlei andere Gelegenheiten benutzt wurden, wie Hochzeiten, die Ueber— nahme eines Gutes u. A. Früh auch fing man an, örtlich den Hieb durch Eintheilung des Waldes in Schläge zu ordnen.

12 Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft.

Freilich lagen darin nur ſehr beſcheidene Anfänge einer wirk⸗ lichen Regulirung. Die Betriebsform war diejenige des Plenter⸗ reſp. Mittelwaldes, Formen, die ſich nur nach Annahme von beſtimmten Regeln, deren weſentlichſte iſt, daß auch bei ihnen der Hieb an ein gewiſſes Flächenmaß gebunden iſt, mit einiger Sicher⸗ heit zum Nachhaltbetriebe einrichten laſſen und die noch dann außer⸗ ordentliche Schwierigkeiten in dieſer Beziehung bieten. Was von dieſen Formen, namentlich dem Mittelwalde, jetzt noch vorhanden iſt, geht rettungslos dem Hochwaldbetriebe entgegen, lediglich weil man in demſelben nicht nachhaltig, ſondern geizend wirthſchaftet und Materialcapitale anhäuft, die in ihrer Größe ſelbſt dem Hochwald⸗ betriebe Schwierigkeiten machen werden. Und wie ſo häufig das Untergehende in verwandter Form faſt gleichzeitig auferſteht, jo ſehen wir jetzt neben den letzten Reſten des Plenter- und Mittel⸗ waldes neu entſtehen den geregelten Plenterwald, den zwei- und mehrhiebigen Hochwald mit und ohne Unterbau, die Lichtungsbetriebe mit Unterbau, alles Formen, die die guten waldbaulichen Seiten der alten Waldbilder retten ſollen. Der Uebergang vom Plenter⸗ und Mittelwald zum Hochwalde und die Ausdehnung des Hoch— waldprincips bildet zugleich den Markſtein in der Forſtgeſchichte, von dem ab die Lehre von der Betriebseinrichtung der Forſten. wirkliche Fortſchritte machte. Der Hochwald iſt die Form der Ord— nung geweſen und wenn auch häufig über das Schablonenmäßige dieſer Ordnung geklagt iſt, ſo darf doch der Nutzen nicht verkannt werden.

Johann Gottlieb Beckmann iſt als derjenige anzuſehen, der mit ſeiner Schrift „Gegründete Verſuche und Erfahrungen von der zu unſerer Zeit höchſt nothwendigen Holzſaat, 1755 und 1758“ die Bahn für den Hochwald brach und ebenſo iſt er als derjenige zu betrachten, von dem ab die Taxation der Forſten in faſt ununter⸗ brochener Folge ausgebildet wurde. Auch hier gab er mit ſein er Anweiſung zu einer pfleglichen Forſtwirthſchaft 1759 den weſent⸗ lichſten Anſtoß zur Fortentwicklung. b

Beckmann ſucht die Nachhaltigkeit des Betriebs zu ſichern durch die Ermittelung der Holzrente, die nach dem Maße des jetzt vorhandenen Vorraths bei einem niedrig begriffenen Zuwachsprocent möglich iſt. Seine Etatsberechnung löſt die einfache Aufgabe der

Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft. 13 Rentenrechnung: Welche Jahresrente kann für die Dauer eines Umtriebes gewährt werden, wenn jetzt ein beſtimmtes Capital gegeben wird und der Zinsfuß 1—2¼ͤ% beträgt?

Vor ihm hat man den Betrieb zu ſichern geſucht durch eine Schlageintheilung und durch Angaben über den Ueberhalt.

Die Eintheilung des Revieres in Schläge, und zwar ſo viele, als der Umtrieb Jahre zählt, verbunden mit der Beſtimmung, daß alljährlich ein Schlag zum Hiebe kommt, iſt ein ſo einfaches Mittel, die Nachhaltigkeit des Betriebes zu ſichern, daß es durch Beckmann's complicirtes Verfahren nicht aus dem Sattel gehoben wurde. Friedrichs des Großen klarer praktiſcher Blick hielt an der Schlageintheilung ſo lange als möglich feſt und erſt ſpäter ſind Maſſentheilungs— verfahren ausgebildet, wie ſie Hennert in ſeinem Werke beſchreibt „Anweiſung zur Taxation der Forſten nach den hierüber ergangenen und bereits bei vielen Forſten in Ausübung gebrachten Kgl. Pr. Verordnungen“ 1791 und 1803.

Oettelt betritt in ſeinen Werken, die für die Entwicklung der Taxationslehre von weſentlicher Bedeutung ſind, ebenfalls den Weg der Flächentheilung, und ſucht den Maßſtab zu finden, nach dem die jährliche Hiebsfläche zu beſtimmen iſt, wenn eine möglichſt gleiche Nutzung ſtattfinden ſoll.

Allerlei Hülfsmittel und Wege tauchen dann in raſcher Folge auf, die alle bezwecken, die Nutzung aus dem Walde zu regeln und Gewähr zu leiſten für die Nachhaltigkeit. Die zwei Kategorieen bleiben aber durchgehend beſtehen, die eine ſtützt ſich auf die Maſſe, die andere auf die Fläche. Ein Verfechter der erſteren wird Georg Ludwig Hartig, ein Verfechter der zweiten Heinrich von Cotta. Dem Genie des letzteren gelingt es, beide Principien zu verbinden und den Grundſtein zu legen zu dem combinirten Fachwerk, der- jenigen Methode, die augenblicklich als die am meiſten in die Praxis eingedrungene bezeichnet werden muß. Der Zug der Zeit geht ganz entſchieden zurück zu dem einfachen Ausgangspunkt der Flächentheilung, immer mehr kehrt ſie ſich ab von ins Kleine gehen— den Ermittelungen des ganzen Materialvorrathes und von einer Benutzung dieſer Größe zur Darlegung der Nachhaltigkeit.

14 Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft.

x | § 9. ee

Es läßt ſich das aus den Verhältniſſen vollſtändig erklären. Je ungeordneter die Waldverhältniſſe und namentlich je weniger regelmäßig die Beſtockung iſt, um ſo lockerer iſt die Verbindung zwiſchen Maſſe und Fläche. Wird verlangt, daß die Abnutzung eine nahezu gleichmäßige iſt, ſo läßt ſich bei ſolchen Verhältniſſen die Fläche nur ſchwer, ich möchte ſagen, auf Umwegen verwerthen. Eine Flächenabnutzung von 2 ha z. B. kann außerordentlich ver⸗ ſchiedene Materialbezüge zulaſſen und kaum wird der Nutznießer mit einer ſolchen Dispoſition zufrieden ſein. Mit Recht und ganz logiſch tritt da das Princip der Maſſentheilung ein.

Erſt mit geordneten Waldverhältniſſen wird die Verbindung zwiſchen Fläche und Maſſe eine feſtere, tritt die Maſſe als eine von Fläche und Bodengüte abhängige Function auf und mit dieſem Augenblicke bietet die Fläche eine annehmbare und feſte Stütze für die Betriebsregulirung.

Beckmann hat augenſcheinlich die Verhältniſſe vor ſich, wie ſie überhauene Plenterwaldungen zeigen: regellos in jeder Weiſe. Er benutzt daher die Fläche abſolut nicht, für ihn iſt ſie keine Hülfe.

Oettelt wirthſchaftet im Thüringer Walde unter weit regel⸗ mäßigeren Verhältniſſen. Die Waldform, die er vor Augen hat, iſt eine ſolche, die unſerer Hochwaldform gleich iſt reſp. ſich ihr im Femelſchlagbetriebe nähert, für ihn wird die Fläche das Hülfsmittel zur eee

Ja wenn wir Hartig und Cotta als Beiſpiele hinſtellen, ſo

ſehen wir auch an ihnen den Einfluß der ſie umgebenden Verhält⸗ niſſe. Hartig hat in Hungen die Beſtandsbilder der Mark⸗ waldungen vor ſich, bald Mittelwald, bald Plenterwald, bald Femelſchlagbetrieb, keineswegs aber geordnete Verhältniſſe. Nicht anders iſt es in Dillenburg und als er von Stuttgart nach Preußen geht, kommt er in dasjenige Land, für deſſen Verhältniſſe die Maſſen⸗ theilung die feinſte Ausbildung erfahren hatte und als die zweck— mäßigſte noch eine lange Zeit herrſcht.

Cotta als Kind des Thüringer Waldes mit ſeinen geſchloſſenen Hochwaldbeſtänden, ſtellt wie Oettelt unbedingt die Regelung des Betriebes nach der Fläche an die Spitze und findet ſeine Idee auch durchaus durchführbar in den ſächſiſchen Waldungen.

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Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft. 15

Und mit der Beſſerung der Waldverhältniſſe, wie ſie hervor— ging durch eine ſachgemäße Abnutzung, durch eifrigen Kulturbetrieb, durch Befreiung des Waldes von läſtigen Servituten, ſtreift man in Preußen mehr und mehr die alte Haut ab und nimmt die Cotta iſchen Ideen auf, ohne jedoch fie als allein maßgebendes Prineip hinzuſtellen. Der letzte weſentliche Schritt zur Annäherung an Cotta's Gedanken war die Trennung des ganzen Einſchlages in Haupt⸗ und Vornutzung.

Es kann nicht zweifelhaft ſein, daß je weiter die Verhältniſſe der Beſtockung im Walde ſich beſſern werden, um ſo mehr die Betriebseinrichtung ſich wieder auf die Fläche ſtützen wird, ja meine perſönliche Anſicht geht dahin, daß ihr allein die Zukunft gehört.

8 10.

Mit den Anſichten des Forſttechnikers tritt ſehr häufig der Nutznießer in einen gewiſſen Gegenſatz. Die Waldwirthſchaft iſt eine außerordentlich ſichere und wenig Arbeit erfordernde. Iſt die Kultur vollendet, ſo ſteht der Beſtand zunächſt eine Reihe von Jahren, ohne daß darin gewirthſchaftet wird; ab und zu wird Seitens des Förſters revidirt, ob ſich nicht ſchädliche Inſecten und Pilze zeigen

und wenn es nöthig iſt, eine Arbeiter-Colonne hindurchgeſchickt,

welche die trocknen Stämme ausreißt und die darin ſteckende Brut vernichtet. Neben den ungebetenen Gäſten wird die Kultur und

ſpätere Dickung von gern geſehenen, wie Reh, Fuchs und Haſe geſucht. Sie geben die Veranlaſſung, daß es einmal im Jahre um den ſonſt

ſtillen Waldort lebendig wird. Eine fröhliche Jagdgeſellſchaft um— ſtellt ihn, der Ruf der Treiber erſchallt, das Horn verkündet die erlegte Beute. Zuerſt iſt es ſo dicht in der Schonung, daß der Haſe ſich mit großem Erfolge drückt, der Fuchs bis unmittelbar an die Schützen heranſchleicht, ohne bemerkt zu werden, um dann wie ein Pfeil über die Schneiße zu ſchießen. Ein Decennium dauert die Freude, dann verläuft das Treiben plötzlich ſtumm, ein Erfolg der Durchforſtung. Jagderinnerungen werden dann mit Vorliebe aufgefriſcht und die älteſten Geſchichten mit größtem Intereſſe noch einmal gehört. Einige Jahre läßt man das Treiben noch machen, um es endlich durch beſſere abzulöſen.

16 Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft.

Ja die Durchforſtung hat Arbeit verurſacht, ſie hat aber in der Regel dieſelbe auch bezahlt gemacht und je älter der Ort wird, um ſo mehr wird die Arbeit darin auch eine Quelle der Einnahmen. So vergeht ein Decennium nach dem anderen bis der Beſtand ver- ſilbert wird. Wohl kann dem Walde durch Feuer, Wind und Inſecten ernſte Gefahr drohen, aber alle ſelbſt das Feuer vernichten das Material nicht vollſtändig, laſſen immer noch eine Verwerthung deſſelben zu. Im Ganzen tritt Schaden jedoch nicht oft auf und die Waldwirthſchaft muß als eine ſichere betrachtet werden. Selten wird der Forſtwirth durch Arbeitermangel eine Einbuße erleiden, die Zeit der Ernte iſt nicht wie bei der Land⸗ wirthſchaft eine gegebene. Wer im Herbſt keine Leute bekommt, wartet bis zum Winter, haut bis in das Frühjahr und den Sommer hinein. Freilich können dadurch Unbequemlichkeiten erwachſen, ſelten wirkliche Nachtheile und ſchließlich bleibt noch der Ausweg, die Beſtände auf dem Stamme zu verkaufen und den Hieb dem Käufer zu überlaſſen. W

Die Sorgen um die Erziehung des Waldes gehören dem Forſtwirth, der Nutznießer fragt nach dem Betrage der Rente, die der Wald abwirft. Es ſoll dieſe, was ihm Niemand verdenken kann, möglichſt hoch ſein und es iſt ihm ganz gleichgültig, ob dieſelbe Rente ſich ergiebt aus dem Verkauf von 100jährigem, 80jährigem oder noch jüngerem Holze. Es iſt ihm ferner gleich viel, ob die Materialrente hoch oder niedrig iſt, wenn ihm nur der Erlös den gewünſchten Betrag in die Hände giebt. Für jeden, der nicht mit dem techniſchen Betriebe zu thun hat, tritt die Material⸗ rente in ihrem Werthe zurück und in den Vordergrund die Geld— rente. a So intereſſant die Frage nach dem Materialertrage dem Forſt⸗ manne auch iſt, ſo gleichgültig wird ſie für die übrige Welt. Was kümmert ſich der Bürger, der zur Miethe wohnt, alſo nie in die Lage kommt, Bauholz zu gebrauchen, darum, ob 60- oder 80jähriges Holz, Buchen, Eichen oder Kiefern einzuſchlagen ſind. Wird es kalt, ſo weiß er ſeinen Keller wohlgefüllt mit Kohlen und das wenige Holz zum Feueranmachen wird von irgend woher in kleinen Partieen gekauft. Weſentlich betheiligt aber iſt derſelbe Bürger, wenn es heißt: der Wald liefert in dieſem Jahre 10% weniger an

Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft. N

4 Geld als im vorigen und der Ausfall muß durch einen Zuſchlag

4 zu den directen Steuern gedeckt werden. Dann fragt er, warum

bann die Rente des Waldes nicht gleich gemacht werden? wenigſtens

ſollte man doch jedem ſchroffen Wechſel vorbeugen können.

a Am Biertiſche wird die Höhe der Waldrente dann mit Vorliebe verhandelt. „Der Staat“, heißt es, „hält es für unbedingt noth— wendig, eine gute und nachhaltige Wirthſchaft durchzuführen, er zwingt uns nach Plänen zu wirthſchaften, die von ſolchem Stand— punkte aus aufgeſtellt ſind, er nimmt uns die Freiheit, beſtehende Conjuncturen einmal recht voll auszunutzen und indem wir dadurch dem Walde, ſeiner Exiſtenz, ſeinen Vortheilen nach allen möglichen bewieſenen und unbewieſenen Richtungen hin Tribut gezahlt haben, können wir nun nicht einmal eine feſtbeſtimmte Rente in unſer Budget einſtellen. Nach wie vor find wir vor ungleiche Bezüge geſtellt. Das Verſtändniß für die Vortheile der getroffenen Maß— regeln geht uns hierbei nicht auf.“

Womit kann der Forſtmann ſolchen Reden gegenübertreten, um ſein Syſtem zu vertheidigen? Er kann dem Bürger auseinander— ſetzen, daß ſeit langer Zeit das Streben von Praxis und Wiſſen— ſchaft dahin gegangen iſt, die Rentenbezüge aus dem Walde möglichſt

* gleichzuſtellen. Die ganze Entwicklung von der Lehre der Betriebs-

einrichtung iſt zumeiſt hervorgerufen durch den Wunſch, nachhaltig gleiche Renten aus dem Walde zu beziehen. Die einfachſte Schlag- eintheilung hat dieſem Zwecke dienen ſollen, wie auch heute noch das voll entwickelte Syſtem des combinirten Fachwerks ihn verfolgt. Man iſt von der einfachen Schlageintheilung, die jeden Schlag gleich groß macht, übergegangen zu Eintheilungen, die gleiche, Materialrenten verſprachen. Auf gutem Boden machte man kleine, auf geringem große Schläge, im gut beſtockten Beſtande nahm man kleinere, entgegengeſetzten Falls größere Flächen. Man ſchätzte die Haubarkeitserträge, vertheilte ſie gleichmäßig auf die ganze Umtriebs— zeit, griff zur Fläche, vereinigte beides, kurz that, was nur erdacht werden konnte. Wirthſchaftsbücher wurden angelegt, die zur Auf— nahme der Jahresbilanz dienten, das Mehr und Minder gegen das Soll von einem Jahre zum anderen übertrugen, die Irrthümer der Schätzung von Zeit zu Zeit berichtigten und ſomit Schätzung und Ertrag immer wieder in Einklang brachten.

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18 Der Begriff der Nachhaltigkeit in der Waldwirthſchaft.

Man wird dem Bürger weiter auseinanderſetzen können, daß aus dieſen Beſtrebungen ein Syſtem hervorgegangen iſt, was für die Wirthſchaft eines großen Staates genügt, denn dort machen die Forſteinnahmen nur einen kleinen Bruchtheil der ganzen Ein⸗ nahmen aus und die Schwankungen werden leicht ausgeglichen werden können. Dieſes Syſtem bewahrt dabei dem bewirthſchaftenden Beamten eine große Freiheit, die für den Betrieb im Walde auch dringend wünſchenswerth, ja nothwendig iſt, und legt doch den Rahmen, in dem die Wirthſchaft ſich zu bewegen hat, ſo feſt, daß er nicht gut verſchoben werden kann.

Trotzdem müſſen wir aber zugeben, daß wir nur die Re⸗ gulirung der Materialrente ſo ziemlich in der Gewalt haben. Der weitere Schritt, auch die Geldrente zu reguliren, fehlt uns, und doch können mit Fug und Recht die Nutznießer nicht ſtaat⸗ licher Waldungen von uns verlangen, daß wir auch dieſe Ergänzung des Syſtems vornehmen.

8 11.

Um dieſes Ziel zu erreichen, ſcheint es mir weſentlich, die Intereſſen des Forſtmannes und die Intereſſen des Nutznießers ſoweit als möglich getrennt zu halten. Der Forſtmann darf nicht gehindert werden, die Maßregeln auszuführen, die er zum Heile des Waldes für nöthig hält; ſein Beſtreben muß es ſein, den Forſt wald⸗ baulich auf eine möglichſt hohe Stufe zu bringen; ſeine Sache muß es bleiben, den Hieb örtlich anzuweiſen, denſelben zu leiten, und Alles bei der Zurichtung des Holzes zu thun, was zu einer möglichſt günſtigen Verwerthung führen kann. Die Verſilberung ſelbſt kann ebenſo gut von ihm wie von dem Nutznießer bewerkſtelligt werden. Es iſt der Punkt, wo die Wirkungskreiſe beider ſich berühren und über einander greifen.

Es beginnt damit der kaufmänniſche Theil der Waldwirthſchaft und hier hat der Nutznießer weſentlich mitzuſprechen. Die Regulirung der Waldrente kann von den Functionen des Wirthſchafters losgelöſt werden.

Bei Feſtſetzung der Rente wird der Nutznießer aber ſtets zu berückſichtigen haben den Zuſtand des Waldes und namentlich den Erfolg des Kulturbetriebes. Damit bieten dann ſich wieder An—

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Die Grundlage der techniſchen Wirthſchaft. 19

knüpfungspunkte, die den Kaufmann von Neuem mit dem Forſtwirth verbinden und den Ring der wirthſchaftlichen Geſchäfte ſchließen. ü Weil aber dieſe Berührungspunkte vorhanden ſind, iſt es wünſchenswerth, daß einmal das Syſtem, nach welchem ſich der Hieb draußen regulirt, ſo einfach wie möglich iſt, und von dem Nutznießer ohne Schwierigkeit verſtanden wird; auf der anderen Seite ſoll aber auch die Regulirung der Rente keine Schwierigkeiten bieten, ſo daß ſie ohne beſondere kaufmänniſche Kenntniſſe dem Forſtmanne verſtändlich iſt und ſchließlich von Jedem beſorgt werden kann. 1 Die größte Einfachheit muß die Regulirung der nichtſtaatlichen Fiorſten in jeder Beziehung beherrſchen. Die Trennung der techniſchen und kaufmänniſchen Seite der Geſchäfte iſt eine bei anderen Betrieben ganz gewöhnliche. Jedes größere induſtrielle Unternehmen hat ſie mit Erfolg eingeführt und wo beide, der Kaufmann und der Techniker, in rechter Weiſe ſich in die Hand arbeiten, da haben wir von der Trennung nur Gutes gehört.

Möge ſie auch ſolches für den Wald leiſten!

Capitel II. Die Grundlage der techniſchen Wirthſchaft. 8 12. |

Wir können uns für den techniſchen Betrieb entweder auf Maſſen oder auf Flächen reſp. auf Combination beider ſtützen, um die Nachhaltigkeit der Wirthſchaft zu beweiſen.

Sehen wir einmal zunächſt der Maſſenſchätzung ins Geſicht.

Die einfachſte Art iſt die nach dem Augenmaße. Die Fertigkeit darin wird im Walde ſelbſt erworben und wer Anlage mitbringt, kann es zu einer recht achtungswerthen Sicherheit bringen. Fehler—

haft bleibt die Schätzung jedoch immer und da die Fertigkeit ſehr bald wieder verloren geht, wenn ſie nicht mehr ſtetig geübt wird, jo iſt die Methode einigermaßen in Mißcredit gekommen und man wendet ſie für die Aufſtellung der Taxationswerke nur noch aus— nahmsweiſe einmal an. 2*

20 Die Grundlage der technischen Wirthſchaft.

Die Regel bleibt die ſtammweiſe Aufnahme der Beſtände durch Kluppung, Meſſung der Höhen und demnächſtige Berechnung der Maſſen entweder nach den Maſſentafeln, Ertragstafeln oder nach local genommenen Formzahlen, weniger häufig wird das Probe⸗ ſtammverfahren zur Anwendung gebracht. Bei letzterem werden für je einen Theil der Stämme oder für alle zuſammen Repräſen⸗ tanten geſucht, deren Cubikinhalt dann für die hinter ihnen ſtehenden Stämme maßgebend iſt.

Die Reſultate, welche bei allen dieſen Verfahren erlangt werden, ſind mit einem nur geringen Fehlerprocente ausgeſtattet. Sie werden deſto richtiger, je mehr man Kluppe und Höhenmeſſer ange- wendet hat.

Der augenblickliche Vorrath kann mit den Hülfsmitteln, die uns die Wiſſenſchaft gegeben hat, mit ziemlicher Genauigkeit feſt⸗ geſtellt werden, aber die Arbeit iſt ſehr erheblich und ohne Kluppung erreicht man keine genügenden Reſultate.

Dem vorhandenen Vorrathe iſt aufzurechnen der Zuwachs, eine Größe, die näherungsweiſe nach den bisher angelegten Jahr⸗ ringen beſtimmbar iſt, auch nach den in den Ertragstafeln namhaft gemachten Zuwachsprocenten in Rechnung geſtellt werden kann. Verlangt man nicht zu viel, ſo darf man die Reſultate als befriedigend

erklären. Eins aber muß unbedingt vermieden werden, nämlich die

Aufrechnungsperiode zu lang zu machen. Deswegen ſind dieſe

Unterſuchungen auch nur für diejenigen Orte möglich, welche in der

nächſten Zeit zum Hiebe kommen.

Die Haubarkeitserträge ſolcher Beſtände ſind hiernach mit

genügender Sicherheit feſtſtellbar. Die Nachhaltigkeit verlangt nun aber den Nachweis, daß die nach Maßgabe dieſer Beſtände angeſetzte Nutzung auch in ſpäteren Zeiten erfolgt und es iſt daher nothwendig, auch die Haubarkeitserträge aller übrigen Beſtände in Anſatz zu bringen und mit dem erſteren in Vergleich zu ſtellen.

Wir begeben uns mit der Schätzung dieſer Erträge vollſtändig a in das Reich der Wahrſcheinlichkeitsrechnung und zwar einer jolchen, -

der im Laufe der Zeit viel von den auch noch ſo ſorgſam erwogenen Unterſtellungen entzogen werden kann. Wer will z. B. dafür bürgen, daß der jetzt vorhandene geſchloſſene Stangenort nicht allerlei Un⸗ gemach erfährt und als lückiger Beſtand zur Haubarkeit gelangt

j |

Die Grundlage der techniſchen Wirthſchaft. 21

und kann nicht umgekehrt ein jetzt durch den Fraß irgend eines Inſectes durchlöcherter Stangenort ſich wieder vollſtändig ſchließen und im Alter einen durchaus normalen Beſtand repräſentiren. Gewiß treten ſolche Fälle ein und namentlich häufig der als Beiſpiel eben zuerſt gedachte.

Sehr leicht werden die Erträge der Zukunft überſchätzt und eine Folge davon würde ſein, daß ſelbſt ein zu hoher Abnutzungsſatz dadurch als nachhaltig gerechtfertigt erſcheint.

Geſetzt nun aber, wir haben auf Grund der Haubarkeitsmaſſen einen richtigen Abnutzungsſatz feſtgeſtellt und beginnen mit demſelben

die Wirthſchaft, ſo wird je nach dem ſich darbietenden Beſtandsbilde

die Hiebsfläche und damit auch die Kulturfläche bald größer, bald kleiner ſein, alſo nach dieſer Richtung durchaus nicht ordnend für die Zukunft wirken.

Haben wir z. B. 1000 fm ermittelt und wird der Hieb in Holz geführt, von dem in einem Theile 500 fm, im anderen 300 fm ſtehen, jo iſt die Hiebsfläche einmal 2 ha, das andere Mal 3½¼ ha groß.

Und wie iſt es weiter mit dem Geldertrage, mit der Rente, die der Forſt dem Nutznießer bringt und deren gleichmäßige Höhe dringend wünſchenswerth iſt? Auch ſie unterliegt, trotz der mühſamen Vorarbeit, ſehr erheblichen Schwankungen, ſolchen, die wahrſcheinlich relativ viel bedeutender ſind, als bei den Abtriebs- und Kulturflächen.

Ihren einfachen Grund hat die Erſcheinung darin, daß die gleiche Maſſe nicht gleichen Werth repräſentirt. 100 fm aus einem aſtrein und ſchäftig erwachſenen Beſtande ſind abſolut nicht gleich— zuſtellen 100 fm, die einem kurzſchäftigen, äſtigen Beſtande ent— ſtammen. Und wenn auch des Verwalters Beſtreben dahin gehen mag, die Extreme abzuſtumpfen, immer wird an Schwankung genug bleiben.

8 13.

Um das vollſtändig Unſichere, die Schätzung der Haubarkeits— erträge jüngerer Beſtände zu eliminiren, bietet ſich der einfache Ausweg, die Maſſenſchätzung derſelben fortzulaſſen und die Nach— haltigkeit in der Weiſe zu ſichern, daß man an Stelle der Haubar— keitsmaſſen die Perioden mit Flächen ausſtattet. Die Maſſenſchätzung erſtreckt ſich dann nur auf die in dem erſten Zeitabſchnitt zu hauenden

22 Die Grundlage der techniſchen Wirthſchaft.

Beſtände, ebenſo auch die Zuwachsberechnung. Wir nehmen alſo hierbei diejenigen Größen, deren faſt genaue Beſtimmung nach dem vorhin Geſagten möglich iſt. f

Aus denſelben läßt ſich der jährliche Abnutzungsſatz einfach ableiten, indem man den jetzt vorhandenen Vorrath vermehrt um den Zuwachs und die Summe durch die Anzahl der Jahre, für welche die Beſtände den Bedarf decken ſollen, dividirt. Der Zuwachs wird für den einen Beſtand nur 1 Jahr lang erfolgen, der zweite erhält ihn für zwei Jahr, der letzte eine volle Periode hindurch. Da man nun dem Wirthſchafter nicht vorſchreibt und vorſchreiben will, wie die Reihenfolge der Beſtände zum Hiebe ſein ſoll, ſo kann man auch füglich nicht ſagen, wie die Aufrechnung im Einzelfalle vor ſich gehen ſoll. a

Es iſt deshalb auch hier eine Näherungsrechnung eingeführt, indem man ſagt: im Durchſchnitt ſteht jeder Beſtand noch die Hälfte der Periode hindurch und bis zu dieſem Zeitpunkte wird ihm auch der Zuwachs aufgerechnet. |

Jedenfalls wird bei diefem Verfahren vermieden, daß auf Koſten zukünftiger Erträge, deren Betrag ein nicht genügend definirbarer iſt, eine zu hohe Nutzung als nachhaltig erſcheint. Ein weiterer Vortheil liegt darin, daß die Arbeiten weſentlich verringert ſind, ohne dadurch das Syſtem zu ſchädigen. f

Blicken wir nun aber wieder auf die Ordnung im Walde, die vermittelſt des gefundenen Abnutzungsſatzes hergeſtellt werden ſoll, ſo tritt uns daſſelbe entgegen, was bei der Schätzung nach reinen Haubarkeitsmaſſen der Fall war. Die Flächenabnutzung iſt eine ungleiche und mit ihr wird es die Wiederkultur.

Ebenſo iſt die Gleichheit des Geldertrages in keiner Weiſe ge ſichert, ſelbſt bei feſtſtehenden Holzpreiſen wird die Rente ungleich, bald hoch, bald niedrig ſein. Sicherlich iſt der Nutznießer aber nicht im Stande, bei Aufſtellung des Voranſchlages für ſeine Einnahmen einen feſt beſtimmten Betrag aus den Forſtrevieren einzuſetzen.

§ 14.

Wir können uns endlich allein auf die Fläche ſtützen, in der Weiſe, daß jeder Periode eine gleiche Fläche zugewieſen wird.

Die Grundlage der techniſchen Wirthſchaft. 23

Hierbei treten uns ſofort verſchiedene Anſichten entgegen. Der eine nimmt die Flächen, wie ſie gemeſſen ſind, alſo die abſoluten Größen, der andere ſagt: Nein! das geht nicht an, denn dabei werden die Erträge zu ungleich.

Wir müſſen die Flächen reduciren und zwar ſo, daß die Einheit in reducirter Fläche den gleichen Ertrag liefert. Wenn alſo 1 ha auf der erſten Bodenklaſſe 500 fm liefert, dagegen auf einem ſolchen der IV. nur 250 fm ſtehen, jo iſt 1 ha der erſten gleich zweien der IV. oder umgekehrt 1 ha der IV. = 0,5 ha der erſten zu rechnen, und dieſe Reduction iſt von Fläche zu Fläche auszuführen, ſo daß

man endlich das Areal des Reviers in einer auf eine Ertragsklaſſe

reducirten Flächenſumme erhält. Dieſe wird auf die Perioden vertheilt.

Endlich aber kommen noch Dritte hinzu und ſagen: auch das iſt nicht richtig und genügt nicht. Es muß nicht allein die Er— tragsfähigkeit in Betracht gezogen werden, ſondern auch das factiſch

vorhandene Ertragsvermögen. Was nutzt mir die erſte Bodenklaſſe,

wenn ſie nicht voll beſtockt iſt? Wie kann ich 1 ha davon gleich zweien der vierten ſetzen, wenn das factiſche Beſtandsbild mir zeigt, daß auf dem einen nicht mehr als auf dem anderen ſteht? Es

muß alſo noch eine weitere Reduction nach der vorliegenden Be⸗

ſtockung eintreten.

8 15.

Was erreicht man, wenn man auch dieſe Reduction ausführt? Eine größere Wahrſcheinlichkeit, daß die Maſſe eine von der nun doppelt reducirten Fläche abhängige Größe iſt.

Die Einheit in reducirter Fläche liefert nahezu dieſelbe Feſtmeter⸗ zahl beim Einſchlage, die Schwankungen ſind alſo nicht ſehr erheblich, ja werden möglichſt vermieden.

Betrachten wir dagegen den Effect der erſten Reduction für ſich allein, ſo werden wir durch dieſelbe, wie der vorhin erhobene Einwand richtig beſagt, nur mit geringer Wahrſcheinlichkeit auf eine Gleichmäßigkeit der Nutzung rechnen können.

Sie kann zufällig vorliegen, wenn das Maß der Unvollkommen— heit überall ein annähernd gleiches iſt. Je ungleicher aber die

24 Die Grundlage der techniſchen Wirthſchaft.

Flächen beſtockt ſind, um ſo mehr ſchwankt auch naturgemäß der Ertrag.

Geradezu die Unwahrſcheinlichkeit der Gleichheit im Gitmge liegt aber vor bei der Anwendung der abſoluten, alſo gar nicht reducirten Fläche.

Die Ordnung im Walde ſtellt ſich bei den verſchiedenen Syſtemen in umgekehrter Reihenfolge dar. Die Einſetzung der abſoluten Flächen giebt gleiche Hiebs- und gleiche Kulturflächen, alſo bezüglich der Nachzucht die günſtigſten Verhältniſſe. Die ein⸗ fach reducirten Flächen bringen dagegen, ebenſo die doppelt reducirten verſchiedene Flächengrößen zum Abtriebe und demgemäß auch zur Kultur. ü

Und wie iſt nun die Waldrente, die ich in meinen Budget⸗ entwurf aufnehmen darf? fragt der Nutznießer. Ungleich! lautet die Antwort. Wenn wir da eine Gleichheit erzielen wollten, müßten wir noch eine dritte Reduction eintreten laſſen, nämlich nach der Verſchiedenheit des Gelderlöſes, den 100 fm von Holz der ver⸗ ſchiedenen Bodenklaſſen im Durchſchnitt erzielen. Nehmen wir wieder J. und IV. Bonität wie vorhin, ſo wird wahrſcheinlich in Folge des höheren Nutzholzprocentes in dem ſchäftigen langen Holze der I. Klaſſe der Erlös für 100 fm Einſchlag höher ſein. Verhalten ſie ſich wie 2:1, jo wird erſt die doppelte reducirte Fläche, mithin auch die doppelte Maſſe des Holzes von der IV. Bonität die Geld⸗ rente der einfachen von der J. Ertragsklaſſe erreichen.

Bitte, reduciren Sie nicht mehr, hören wir im Geiſt den Wald⸗ beſitzer reden. Wo bleibt da überhaupt noch die Möglichkeit der Ueberſicht, wenn ich die Wirklichkeit mit einem dreifachen Schleier umhänge. Und wir müſſen um ſo mehr davon abſehen, als wir nicht umhin können zuzugeſtehen, daß unſere bisherigen Reductionen nicht mit ſicheren Größen operiren. Die Reduction nach den Bonitäten bringt nämlich bereits anfechtbare Größen, denn die Einſchätzung iſt unter allen Umſtänden mit Fehlern behaftet. Die Fehler wirken aber auf die Flächenſummen und auf die Abnutzung, können alſo die Nachhaltigkeit beeinträchtigen.

Mehr noch tritt die Unſicherheit hervor bei Anwendung der zweiten Reduction. Unſere Schätzungen, wie ſie üblich ſind, in Zehnteln eines Vollbeſtandes, den wir Hand auf's Herz

Die Grundlage der technischen Wirthſchaft. 25

4 ſelten kennen, ſchweben geradezu in der Luft. Sie verſchieben das Reſultat der beiten Maſſenaufnahmen derartig, daß oft ebenſoviel

| F mit einer oberflächlichen Ocularſchätzung erreicht fein würde.

Man nehme ſich doch einmal die Abſchätzungswerke vor und ſuche, ob ſich darin ein Beſtand vorfindet, der als voll beſtanden

Bi: angeſprochen iſt. Sie ſind außerordentlich ſelten, kommen etwa ſo

1 oft vor, wie das Prädicat vorzüglich in den Preuß. forſtl. Staats⸗ examen. Auf den, in dunkler Vorſtellung vorſchwebenden Normal-

beſtand wird Alles bezogen. Da iſt denn die Beſtockung von ſieben * Zehntel des Vollbeſtandes nichts ſeltenes.

a Was verlangt man denn aber damit? Doch nichts anderes als folgendes: Es ſollen zu den jetzt vorgefundenen Stammzahlen noch

an Stämmen mittler Größe ½, das find 43%, hinzutreten. Wie

pft habe ich ſchon gefunden, daß bei Klarlegung dieſes Verhältniſſes der Schluß, reſp. die Anſicht des Taxators darüber, auf 0,8 ſprang. Be; Man bedenke doch aber, daß jede Unſicherheit darin in ihrem Endeffect wiederum den beabſichtigten Nachhaltbetrieb verſchiebt und hier der Hebel ſeine Kraft äußert.

Kann es endlich durch die dritte Reduction irgendwie beſſer werden? Nein! Zunächſt beſtehen die Mängel der erſten fort, dann aber tritt zu den vorhandenen unſicheren Größen nun noch eine neue hinzu. Sie ſteht mit den übrigen in gar keinem Zuſammen— hange und es iſt daher auch abſolut nicht zu erwarten, daß ſie etwa beſtimmt negativ oder poſitiv wirkt, während die anderen entgegengeſetzten Einfluß haben, und daß dadurch die Unebenheiten ausgeglichen werden können.

§ 16.

Wir wollen verſuchen endlich noch einen Standpunkt zu be— leuchten, auf dem zumal die Privatwirthſchaft nicht ſelten ſteht. Die Wirthſchaft iſt übernommen zu irgend einem Preiſe und der Beſitzer verlangt nun, daß dieſer Kaufpreis ſich mindeſtens verzinſe mit dem Zinsfuß ſeiner Hypotheken. Er erſcheint dann nur als der Verwalter des Kaufobjects. Was er daraus an Nutzungen zieht, zahlt er weiter an den Hypothekengläubiger, er ſelbſt ſieht das Geld nur an ſich vorüberfließen, ohne daß für ihn etwas abfällt. Es iſt dies eine Forderung, die wir als eine minimale erkennen müſſen,

26 Die Grundlage der techniſchen Wirthſchaft.

die nur geſtellt werden kann, wenn noch andere Einkünfte vor⸗ handen ſind, aus denen der Lebensunterhalt des Eigenthümers beſtritten wird. |

Hier iſt alſo die Geldrente des Forſtes eine beſtimmte und um ſie zu erfüllen, müſſen die übrigen Verhältniſſe ſich beugen.

Ungleich werden ſein die Bezüge an Holz, denn es wird ein⸗ fach ſoviel gehauen, daß der Erlös daraus dem gewünſchten Betrage gleich iſt. In guten Jahren mit hohen Holzpreiſen haut man verhältnißmäßig wenig, in ſchlechten mit niedrigen dagegen viel und kommt ſchon daraus zu ganz abſurden Verhältniſſen.

Für die Ordnung im Walde wirkt die Idee ebenfalls nicht günſtig, denn die Kulturflächen fallen ſehr verſchieden aus. Es erſcheint hier factiſch der abſolute jährliche Flächenantheil reducirt nach der Bonität, der Beſtockung und endlich dem Werthsverhältniß, ja ſogar nach den Schwankungen des Preiſes von Jahr zu Jahr und der Erfolg dieſer Reduction in Bezug auf den Waldzuſtand iſt ein für jedes Jahr verſchiedener.

Nun kommt aber noch ein ſchwerwiegendes Bedenken hinzu. Die volle Verzinſung kann nachhaltig aus dem Walde nur dann gefordert werden, wenn der gezahlte Preis ein angemeſſener iſt. Iſt er zu hoch, ſo frißt das Capital durch ſeine Zinſen den Wald⸗ vorrath allmählich auf. Iſt er hingegen zu niedrig, ſo wird der Hieb verhältnißmäßig zu klein und, ohne daß es beabſichtigt iſt, häuft ſich neuer Vorrath an.

Nicht anders geſtaltet ſich natürlich die Sache, wenn nicht die Zinsrente des Kaufcapitals, ſondern irgend eine andere als jährlich zu verwirthſchaften hingeſtellt wird. Es muß ſtets die Angemeſſen⸗ heit dieſer Rente dargethan werden, und ſehen wir uns die Sache bei richtigem Lichte an, ſo ſind die Arbeiten dafür recht umfangreich. Die Gleichheit des Ertrages aber wird eben nur durch die ich kann es nicht anders nennen Abſurdität erkauft, daß man bei günſtigen Conjuncturen mit dem Holze geizt, bei ungünſtigen ſchleudert.

8 17.

Unſere Erörterungen führen uns demnach zu dem Schluſſe, daß die bis dahin beſprochenen Syſteme ſämmtlich an einem Punkte

Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft. 27

zu nicht gewünſchten Reſultaten kommen, das eine hier, das andere da, bald hängt er bei den Flächen, bald bei den Maſſen, bald bei der Geldrente. Und wenn wir uns jetzt für irgend etwas zu ent— ſcheiden haben, ſo erſcheint das Einfachſte als beſtes und das iſt das Princip des reinſten Flächenfachwerkes.

Jede Abänderung deſſelben muß als überflüſſig be werden, als eine Sache, die nur dahin führt, das ſo einfache Princip zu verdunkeln und in ſeiner allgemeinen Verſtändlichkeit zu beein-

trächtigen.

* Der Gedankengang, dem wir folgen, läßt ſich folgendermaßen ausſprechen: Man theilt die ganze zur Holzzucht benutzte Fläche

; durch die Zahl der Nutzungsperioden, die der angenommene Um⸗

trieb hat.

I ſt die Fläche z. B. 1300 ha groß und der Umtrieb auf 84 Jahre feſtgeſetzt, jo haben wir bei 12 jähr. Perioden in jeder 185,7 ha zu hauen. Gehen wir in der zweiten Periode auf einen 80 jähr. Umtrieb mit 10 jähr. Perioden über, ſo würde die Periodenfläche gleich 162,5 ha ſein.

Dem Wirthſchafter bleibt es überlaſſen, zu beſtimmen, wo der Hieb in den einzelnen Jahren innerhalb der Periodenfläche zu führen iſt. An dieſe iſt er aber gebunden, die Flächen der übrigen Perioden ſind ihm der Regel nach verſchloſſen.

Wir nehmen ein ſolches Princip mit dem klaren Bewußtſein an, daß daſſelbe in den einzelnen Jahren weder gleiche noch gleich— werthige Maſſen auf den Markt bringt, daß es alſo demgemäß auch ungleiche Gelderträge mit ſich führt.

Das iſt auf anderem Wege zu corrigiren.

Capitel III. Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft.

8 18.

Der Waldbeſitzer mag er nun eine phyſiſche oder moraliſche Perſon ſein wünſcht von dem Vermögensobjecte eine möglichſt gleichmäßige Jahresrente zu beziehen. Die techniſche Wirthſchaft

28 Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft.

entſpricht nicht dieſem Wunſche. Es muß vielmehr ein beſonderes Verfahren eingeleitet werden, um die Ungleichheiten aufzuheben und in Gleichheiten zu verwandeln.

Wer hat nicht ſchon in das Getriebe einer Dampfmaſchine gin geſehen. Der Stoß des Kolbens, der das Ganze treibt, wirkt nur nach einer Richtung. Zum Ausgangspunkte, von dem aus die Kraft wieder angeſetzt werden kann, kehrt die Maſchine leer zurück. Es iſt ein ausſetzender Betrieb, in dem ſie wirkt, und dennoch geht ſie ſo gleichmäßig in ihrer Bewegung, daß nur bei angeſpannter Aufmerkſamkeit die Zeit des wirkenden Impulſes von der anderen zu unterſcheiden iſt. Die zeitweiſe entwickelte Kraft genügt, um die Maſchine im Lauf zu erhalten. Solches Reſultat wird aber nicht ohne Weiteres erreicht, ſondern mit dem Syſtem des Kraftentwickelns, des Kraftempfangens, iſt ein Syſtem der Kraftvertheilung und Re⸗ gulirung verbunden. Mühelos wird der gewünſchte Effect ebenjo- wenig hier, wie anderwärts erreicht. Das einfachſte und wichtigſte Hülfsmittel bei der Maſchine iſt das Schwungrad. Es nimmt die Kraft, die augenblicklich erzeugt wird, aber noch nicht zur Aeußerung kommen kann, in ſich auf, um ſie im geeigneten Momente, wenn es an Kraft fehlt, abzugeben. Sammeln im Ueberfluß, um dem Mangel abzuhelfen, iſt der Gedanke dieſer Kraftregulirung.

Auf Neuheit kann er keinen Anſpruch machen, ein altes deutſches Sprüchwort nennt ihn bereits und in Kindergeſchichten von der fleißigen Ameiſe und Biene ſpielt er eine große Rolle.

Längſt iſt er bei anderen Gewerben tief eingebürgert und ſolide Actiengeſellſchaften, deren Vertreter nicht die Ausplünderung der Actionaire zu ihrem Privatgeſchäfte machen, ſondern denſelben eine dauernde in möglichſt geringen Differenzen fortlaufende Rente zahlen wollen, haben ihn mit glücklichſtem Erfolge in die Prazis überjeßt.

Der Gedanke verlangt zu ſeiner Verwirklichung, daß der Nutz⸗ nießer nicht die Rente, wie ſie fällt, aufzehrt, ſondern ſich im Beginn der Wirthſchaft mit einem kleineren Betrage begnügt, den Reſt aber zu einem Hülfsfonds aufſammelt.

Betrachtet man die Jahreserträge genau, ſo wird man immer finden, daß einzelne Poſten nicht als jährlich wiederkehrende, gewöhn⸗ liche, ſondern als außergewöhnliche zu betrachten ſind; auf die

Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft. 29

5 ben hat der Nutznießer eigentlich kein Anrecht, ſie müßten zurück— gelegt werden bis zu ihrer wirklichen Fälligkeit. Schon aus dieſem Geeſichtspunkte rechtfertigt ſich die Bildung eines Reſervefonds. Wir wollen auf die Sache noch etwas näher eingehen.

$ 19.

Die Einnahmen ſetzen ſich zuſammen aus dem Erlöſe für die Holz⸗ reſp. Rindennutzung und demjenigen aus den Nebennutzungen. Die Holznutzung ihrerſeits trennt ſich nach Haupt- und Vornutzung.

Zur Hauptnutzung rechnen wir zunächſt dasjenige Material, was zum Zweck der Verjüngung gehauen wird. Es iſt dabei gleich— gültig, welche Methode für dieſelbe angewandt wird, ob künſtliche Verjüngung durch Saat oder Pflanzung mit Räumung durch einen Hieb, ob Vorverjüngung oder natürliche Beſamung mit mehr oder

minder verlangſamter Ernte, ob es ſich nur um einen vorbereitenden

Hieb oder den eigentlichen Samenſchlag handelt. Die beabſichtigte Verjüngung drückt dem Hiebe den Stempel des Abſchluſſes auf. Zur Hauptnutzung iſt ferner zu rechnen jeder Hieb, der den Betrag der Ernte bei der Verjüngung verringert. In den preußiſchen Staatsforſten rechnet man deshalb dahin alles Material, welches für die erſte Periode angeſetzt iſt. Daſſelbe iſt für die Berechnung des Abnutzungsſatzes in Anſatz gebracht und wird es nicht bei der Hauptnutzung gebucht, ſo verſchiebt man die Unterlagen der Berech— nung und kann füglich nicht verlangen, daß Hiebsreſultat und

5 Schätzung ſich ſpäter decken. Jeder Windwurf, jeder Käferſtamm,

jeder aus Altersſchwäche eingegangene Baum, wenn er in einem Beſtande der I. Periode ſtand, gehört alſo beſtimmt zur Haupt- nutzung, während bei den übrigen Beſtänden eine weitere Erwägung Platz greift.

Wenn aus geſchloſſenen jungen Orten Stämme abſterben oder vom Winde geworfen werden, ſo kann die augenblicklich gebildete Lücke durch vermehrten Zuwachs der Nachbarn ſehr ſchnell zugezogen werden, der Ort bleibt geſchloſſen und tritt mit vollem Ertrage in das Alter der Haubarkeit. Von den Tauſenden Stämmen, die das jüngere Holz hat, finden wir im Alter kaum ſoviel Hunderte. Die fortwährende Stammzahlverringerung liegt in der Natur der Sache. Es kann daher auch nicht jeder Stamm, der aus dem

30 Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft.

Walde kommt, zur Hauptnutzung gezählt werden, ſondern nur dann, wenn der Beſtand bereits ſo lückig iſt, daß jede weitere Stammzahlverminderung auch einen weiteren Theil des Bodens unproductiv macht. Wo die Grenze der Hauptnutzung zu ziehen iſt, kann nur ſchwer gefaßt werden und jede getroffene Beſtimmung wird, wie ſie ihre Verfechter hat, ſo auch ihre Angreifer haben.“)

Unbedingt zur Vornutzung ſind dagegen zu rechnen die Erträge aus planmäßigen Durchforſtungen und Hauungen zum Zwecke der Beſtandspflege. i

Der Holz- und Rindennutzung ſteht gegenüber die Nebennutzung aus dem Walde. Auch ſie iſt eine principiell verſchiedene, die eine kann jährlich und ohne jeden Nachtheil bezogen werden, wie z. B. die Einſammlung der Waldbeeren, eine andere ſchädigt den Beſtand, ſobald ſie zur jährlichen Nutzung wird, wie das z. B. bei der Streu⸗ werbung der Fall iſt. Eine dritte, z. B. die Entnahme von Steinen, iſt als eine nachhaltige überhaupt nicht anzuſehen.

8 20.

Es fragt ſich nun, welche Einnahmequellen ſind derartig, daß ſie als rentenmäßige zu rechnen und dem Nutznießer ohne Weiteres zu überlaſſen ſind, welche dagegen ſind als extraordinäre zu be⸗ handeln? Letztere werden in irgend einer Weiſe die Rente, wenn auch nicht ſofort, jo doch ſpäter nachtheilig beeinfluſſen, das Wald- werthscapital verringern und müſſen eigentlich zur Amortiſation deſſelben verwendet werden. n

Als rentenmäßige ſind zu betrachten: Die Erträge aus der Hauptnutzung, ſoweit dieſe ſich in dem Rahmen der Nachhaltigkeit begründet, auf Flächenabnutzung bewegt, ferner der Erlös aus den planmäßigen Durchforſtungen, weiter der Ertrag aus den abge⸗

) Die Preußiſche Controlbuchs-Auleitung beſtimmt, daß die Holzuutzungen zur Vornutzung zu rechnen ſind, welche in Folge von Waldbeſchädigungen ein⸗ gehen, ohne jedoch zu einer Beſtandsergänzung zu nöthigen und ohne die vorausgeſetzte Hauptnutzung um mehr als 5% zu ſchmälern.

Ich bin kein Verfechter dieſer Beſtimmung, meine vielmehr, daß es zweck⸗ mäßiger iſt, wenn für jeden Ort bei der Taxation beſtimmt wird, wieviel Maſſe er an Vornutzung liefern kann, jede Ueberſchreitung dieſes Quantums gehört zur Hauptnutzung.

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PPP

Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft. 31

ſtorbenen, getödteten, geworfenen und gebrochenen Stämmen alſo aus dem ſog. Totalitätshiebe ſoweit dadurch nur die natürliche Stammzahlverminderung herbeigeführt wird, endlich die Neben— nutzungen, die in keiner Weiſe die Subſtanz des Waldes ſchädigen.

Dagegen können nicht von dem Nutznießer als rentenmäßig beanſprucht werden die Erträge, die aus zu großen Kahlhieben ſtammen. Wie häufig geſchieht es, daß nach Vollendung der plan— mäßigen Nutzung gerade an den Schlaglinien durch den Sturm weite Lücken geriſſen werden, Lücken, die oft die Größe des Schlages und mehr erreichen. Die aus dieſem Holze gelöſten Beträge gehören unbedingt nicht mehr in die Jahresnutzung hinein, ſie bilden viel— mehr einen Vorgriff, der erſt ausgehändigt werden kann, wenn die fortſchreitende Zeit weitere Flächen für die Abräumung zur Dispoſition ſtellt, auf die ſie angerechnet werden können.

Wenn für eine Eiſenbahn, die durch den Wald gelegt wird, Abräumungen ſtattfinden müſſen, ſo kann man inſofern zweifelhaft ſein, ob der Erlös nicht preisgegeben werden muß, als ja die Fläche künftig überhaupt herausfällt aus der Waldnutzung, auf der anderen Seite aber iſt zu beachten, daß die Fläche bei Aufſtellung der Nach— haltigkeitsberechnung mit einbegriffen war und daß der Flächenetat deshalb größer iſt, als er nach Abzug des Eiſenbahnterrains factiſch ſein dürfte. Damit löſen ſich die Zweifel und der Ertrag muß dem Nutznießer z. Z. vorenthalten werden.

Es können ferner nicht als rentenmäßige Einnahmen behandelt werden die Totalitätshiebe, die über das Maß der oben beſchriebenen Stammzahlminderung hinaus gehen und die volle Ausnutzung der Bodenfläche für die Holzproduction verhindern.

8 21.

Wer die Reihe dieſer Nutzungen und die ausgeſprochenen Unterſcheidungsmerkmale überſieht, der wird ſich nicht verhehlen können, daß die Trennung eine außerordentlich ſchwierige und die Theorie auch hier etwas grau iſt.

Da wir alle Complicirtheiten vermeiden wollen, ſo laſſen wir ſie auch für die Praxis ganz und gar fallen und verſuchen auf einfacherem Wege fortzukommen.

32 Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft.

»Wir hoffen das zu erreichen durch die Annahme folgender Grundſätze:

1. Die fällige Rente aus dem Walde wird dadurch ermittelt, daß man aus den Reſultaten der Wirthſchaft die Nettoeinnahme⸗ ſumme ermittelt, die auf die Einheit der abgetriebenen Fläche ent⸗ fällt. Dieſelbe wird dann zum Zwecke der Reſervefondsbildung um einen gewiſſen Procentſatz verringert. Das Maß der Verringerung kann verſchieden ſein, iſt aber bei Beginn der Wirthſchaft eher ein wenig höher, als zu niedrig zu halten. Denn was eingeſpart wird, läßt ſich leicht mobiliſiren, ja im Falle der Noth augenblicklich. Und da es zinsbar inzwiſchen angelegt wird, ſo iſt in keinem Falle ein Verluſt mit dem Abzuge verbunden.

Den zu Gunſten des Reſervefonds verringerten Reinertrag multipliciren wir mit der Jahresſchlagfläche und erhalten damit den normalen Reinertrag. Dieſer iſt im Anfang der Wirthſchaft der Rente gleich. Später wird zur Ausgleichung von Mindererträgen der Reſervefonds herangezogen.

2. Alle Ueberſchüſſe mögen ſie nun aus Flächenvorgriffen oder günſtigem Verkauf ſtammen fließen zu dem Reſervefonds, aus deſſen Beſtänden dafür aber auch Ausfälle zu decken ſind.

3. Der Hieb kann ebenſo gut jährlich, wie ausſetzend geführt werden. Die Geldrenten ſind hingegen ſtets jährlich zu beziehen. Wir haben deshalb unter Nr. 1 gleichmäßig den Reinertrag pro Hektar mit der Jahresſchlagfläche multiplicirt, gleichviel ob der Be⸗ trieb jährlich oder ausſetzend iſt. Daſſelbe Reſultat erlangt man natürlich, wenn man den Reinertrag pro Hektar mit der Hiebsfläche des Intervalles multiplicirt und das Product durch die Zahl ber Jahre des Intervalles dividirt.

4. Die Rente iſt als Nettorente zu verſtehen. Es iſt das nothwendig, weil ſonſt der Nutznießer für ſich nicht den angeſtrebten gleichmäßigen Betrag zur Dispoſition erhält, vielmehr in manchen Jahren ſehr viel, in anderen ſehr wenig, letzteres z. B. dann, wenn der Hieb durch Calamitäten ſehr umfangreich geworden iſt und natürlich mit den Einnahmen auch die Ausgaben gewachſen ſind. In anderen Jahren, wo die Vorgriffe eingeſpart werden, ſind hin⸗ gegen die Betriebskoſten gering und beanſpruchen nur einen ver⸗ hältnißmäßig geringen Theil der Rente. a

Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft. 33

8 22, En Es dürfte vielleicht angemeſſen ſein, gleich hier näher die Vor- ttheile des Syſtems zuſammenzuſtellen. | . Sie machen ſich vor allen Dingen in der Befreiung der Wirth⸗ 1 ſchaft von der ſehr läſtigen Verpflichtung geltend, jedes Jahr, auch in dem für den Holzverkauf allerungünſtigſten, doch eine beſtimmte Einnahme zu gewähren den Geldetat zu erfüllen. Wie ich ſchon vorhin andeutete, führt das nur zu oft dahin, daß man ſchönes = werthvolles Holz, welches man unter allen Umſtänden los wird, auf den Markt bringt, während es doch das allein Richtige iſt, damit zu warten, bis die Zeiten und Preiſe ſich gebeſſert haben. AJIn guten Zeiten ſind faſt überall die Erträge höher, und es iſt durchaus nicht erforderlich, daß dann auch der Forſt mehr zum Verbrauch abliefert als gewöhnlich, wohl aber iſt es ſehr empfind- llich, wenn bei wirthſchaftlichem Niedergang zu allen Ausfällen auch noch die „ſichere“ Forſtwirthſchaft mit Einnahmen hinzutritt, die gegen die Erwartung zurückbleiben.

Wir dürfen ferner Folgendes anführen: Gute Conjuncturen können mitunter nicht voll ausgenutzt werden, weil die Rückſicht auf die Zukunft den Wirthſchafter bindet. Da heißt es: ja hier können wir nun nicht mehr hauen, es bleibt uns ſonſt von dem guten Holze zu wenig, wovon ſollen wir den Etat in anderen Jahren erfüllen? Der Einnahme⸗Ueberſchuß wird ja einfach con= ſumirt, als gute Priſe erklärt und iſt nicht auf ſchlechte Jahre übertragbar. Nehmen wir das Princip der gleichmäßigen Renten an, ſo kann der Forſtverwalter ohne Bedenken, die Conjunctur be— nutzend, ſein beſtes Holz einmal ausſchließlich auf den Markt bringen, in anderen Jahren aber, wo Nutzholz wenig gefragt iſt, den Hieb in Brennholzſchlägen führen.

Ja, ich meine, daß die Ausnutzung einer Conjunctur ſelbſt über das zuläſſige Flächenabnutzungsſoll hinaus ausnahmsweiſe ge ſtattet und nicht als liederliche Wirthſchaft angeſehen werden kann, denn nur diejenige Wirthſchaft iſt liederlich, die, gute Zeiten voll ausnutzend, nicht an die Zukunft und an magere Zeiten denkt. Wer von den fetten außergewöhnlich hohen Einnahmen nur das verbraucht, was ihm nach dem Durchſchnitt der früheren Zeiten zu—

3

34 Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft.

kommt, den Reſt aber zurücklegt und den Rentenbezug erſt dann ſteigert, wenn er ſieht, es kann nachhaltig geſchehen, der verdient in vollem Maße den Namen eines guten Wirths.

8 23. Als einen weſentlichen Vortheil ſehe ich es ferner an, daß

das ganze Syſtem der Abſchätzung ein außerordentlich vereinfachtes

ſein kann. Jede ſpecielle Maſſenſchätzung fällt fort. Der Zweck, dem ſie dient, wird ja auf andere Weiſe erfüllt. Die Nachhaltigkeit iſt ge⸗

ſichert durch die Fläche; die Rente, die der Wald zu liefern hat,

wird auf einfachem anderen Wege gefunden.

Will man ſummariſch den Materialertrag kennen lernen, ſo wird jeder Revierverwalter uns ohne Umſtände ſagen können, zwiſchen welchen Grenzen ſich der Ertrag pro Hektar bewegt und wie un— gefähr unter Berückſichtigung des Verhältniſſes, in welchem die Er⸗

tragsklaſſen vertreten ſind, der Durchſchnitt ſich ſtellt. Dann

brauchen wir nur die Fläche mit dieſen drei Größen zu multipli⸗ ciren, um zu erfahren, wie die Hauptnutzung mindeſtens und höchſtens ſich ſtellt und auf welchen Betrag wir im Durchſchnitt zu rechnen haben.

Zur Hauptnutzung iſt dann nach dem Verhältniß, welches bis⸗ her zwiſchen dieſer und der Vornutzung waltete, die Vornutzung hinzuzuſetzen, reſp., wenn ſolches nicht bekannt iſt, nach allgemeinen

Erfahrungen oder nach einer gutachtlichen Schätzung auf Grund

des vorhandenen Waldbildes hinzuzufügen.

Wir ſind bei der Schätzung der Vornutzung hier faſt in der⸗ ſelben Lage, wie bei dem ausführlichſten Maſſenſchätzungsverfahren. Hier wie dort haben wir Näherungswerthe.

Das ganze Reſultat wird ſich, wie ich feſt hene bin, leidlich zutreffend erweiſen.

§ 24.

Noch eins möchte ich zu Gunſten unſeres Syſtems geltend machen. Trotz aller anerkennenswerthen Bemühungen, die Lehre von der Waldwerthberechnung auszubilden und das Verfahren in der Praxis zu vervollkommnen, iſt doch darin noch mancher dunkle Punkt.

Die Grundlagen der finanziellen Wirthſchaft. 35

Wälder zu kaufen auf Grund fachmänniſcher Taxen iſt noch immer weſentlich vortheilhafter, als auf Grund derſelben Wälder zu verkaufen.

' Waldeapital und Rente find oft nicht klare Größen und namentlich läßt die eine nicht einen Schluß auf die andere zu. Dias liegt in allgemeinen und ſpeciellen Verhältniſſen begründet. Die Waldrente iſt eine Größe, die unter Vorausſetzung eines normalen Altersklaſſenverhältniſſes mit dem Umtriebe ſteigt. All— mählich verliert aber die Erhöhung des Umtriebes den Einfluß, die Rente ſteigt wenig, endlich kommt ſie, wahrſcheinlich für längere Zeit, zum Stillſtande, dann fällt ſie.

Dieſelbe Rente wird alſo, wenn ſie nicht gerade das Maximum

darſtellt, bei zwei Umtrieben gefunden, einem, der vor der Culmination,

einem anderen, der hinter derſelben liegt.

Jetzt wächſt aber das Waldvorrathscapital wieder unter Vorausſetzung eines normalen Altersklaſſenverhältniſſes mit ſteigendem Umtriebe ſtets. Es gehören alſo zu den gleichen Renten, ſelbſt unter ganz normalen Verhältniſſen, ein größeres und ein kleineres Vorrathscapital, zum Maximum der Rente eine ganze Reihe von ſolchen, mithin auch ganz verſchiedene Waldwerthe. Und der Käufer, der nach der Capitaliſirung der Rente kauft, kann ebenſo gut ein mäßiges, wie ein vortreffliches Geſchäft machen. Sehr häufig und namentlich früher bei den hohen Umtrieben wurde mit der kleinen Rente das größere Capital gekauft. Nach dem Kaufe löſte ſich dann ſehr oft das Räthſel in der bekannten Weiſe: Der Käufer ſchlägt aus dem Walde den Kaufpreis durch Hieb des über— ſchüſſigen Vorrathes und bezahlt den Verkäufer mit dem eigenen Fett.

Vorhin wurde geſagt, daß das unklare Verhältniß zwiſchen Rente und Capital auch in ſpeciellen Verhältniſſen begründet ſei. Der Kobold der Nachhaltigkeit ängſtigt nämlich den Taxator und die Wirkung iſt, daß die Maſſenſchätzung etwas gedrückt wird. Beſſer, man findet mehr bei der Ernte, als daß die Elle länger iſt, als der Rock. Dieſer für die fortzuführende Wirthſchaft ja ver— nünftige Grund paßt aber nicht für die aufzulöſende.

Die Materialrente und dadurch auch die Geldrente ſind zu niedrig bemeſſen geweſen, ſie ſind nicht voll genutzt und alljährlich iſt ein Stück davon zum Capital gegangen. Bei der Capitaliſirung

A*. 3

36 Die en der finanziellen Wirthſchaft.

der Waldrente wird das dann nicht berückſichtigt und wieder it der Käufer im Vortheil.

Bei einer Waldwirthſchaft nach unſerem Syſteme iſt vor allen Dingen ganz klar, welchem Ziele durch die Flächennutzung wach lich des Umtriebes zugeſtrebt wird.

Es iſt ferner klar die Rente, zunächſt in dem Theile, den der Nutznießer als aufzuzehren erhält und hinterher durch eine einfache Berechnung aus der Höhe des Reſervefonds und der Zahl der Jahre, die zu ſeiner Anſammlung verging, auch in dem Theile, der als erſpart zurückgelegt wurde. Endlich wird durch einen Vergleich der factiſchen Flächenabnutzung mit dem Soll feſtſtellbar ſein, ob die Wirthſchaft ſich innerhalb der vorſchriftsmäßigen Ziele bewegt hat oder nicht. Danach iſt eine Correctur der bis dahin berechneten Rente ausführbar.

Gleich ſchwierig bleibt natürlich hier wie bei dem Syſtem bir auf Maſſenſchätzung bafirten Rente die Frage, ob der Umtrieb vor oder hinter der Culmination ſteht, indeſſen wird ſich in der Folge zeigen, daß das Sinken nach der Culmination erſt ziemlich ſpät eintritt, ſo daß wohl nie für Wälder, wie ſie hier ins Auge gefaßt ſind, die Umtriebszeit hinter dem Maximum liegt. Wir können daher getroſt die Culmination der Rente als hinter dem feſtgeſetzten Um triebe liegend betrachten.

Es iſt dann auch der Capitaliſirungswerth der vollen Rente wirklich ein Anhaltepunkt für den Werth des Waldes und es iſt etwas erreicht, was bisher nur in den ſeltenſten Fällen und zufällig ſtatt hatte.

Gern will ich zugeben, daß auch dieſes Syſtem ſeine Schatten⸗ ſeiten hat. Jedes auf der Welt iſt ja nun einmal damit behaftet, aber ich glaube ganz ſicher, daß die Summe der Uebelſtände hier über⸗ haupt geringer iſt. Auch rechne ich es als Vortheil, daß man nicht Jahre lang Taxation zu ſtudiren braucht und Dutzende von Ab⸗ ſchätzungswerken durchgearbeitet haben muß, um über alle Winkel und Gänge des complicirten Gebäudes orientirt zu jein.

II. Cheil. Die Feſtſtelkung des Betriebsplanes.

Capitel J. Eintheilung und Vermeſſung des Revieres.

nn 8 25. Die Inſtruction zur Ausführung des Geſetzes vom 14. Auguſt 1876, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anſtalten gehörigen Holzungen in den öſtlichen Provinzen, beſtimmt: (efr. Anhang) den zur Aufſtellung des Betriebsplanes erforderlichen Vermeſſungs⸗Arbeiten ſind die vorhandenen Forſtkarten, wenn ſie für die Zwecke der Betriebsplan-Aufſtellung brauchbar ſind, ſonſt die Kataſter⸗ oder vorhandenen Separationskarten zu Grunde zu legen. | | Aus den Kataſter⸗(Separations-)karten iſt der Umring der Waldungen und das für die Betriebsregelung verwendbare Ver— meſſungsdetail, wie Straßen, Flüſſe, Eiſenbahnen zu copiren. Bis dahin wollen wir das Programm annehmen, die weiteren Schritte aber näher, als in der Inſtruction geſchehen iſt, detailliren.

Mit den Copieen hat der Taxator in den Wald zu gehen, um zu conſtatiren, ob die ſämmtlichen Straßen, Waſſerläufe, Eiſenbahnen bereits auf der Karte ſtehen oder ob noch Ergänzungen nöthig ſind. Jedenfalls muß die Karte dieſe Haupttrennungslinien ſämmtlich enthalten. |

Wir haben uns dann zu einigen über die weiteren Linien, die als wirthſchaftlich trennend angenommen werden können. Auch ſie gehören in die Karte hinein.

38 Eintheilung und Vermeſſung des Revieres.

Es ſind 1. alle ausgebauten Holzabfuhrwege,

2. jede von einer der bis dahin verzeichneten Linien ausgehende aufgehauene gerade oder nicht gerade verlaufende Schneiße, ſoweit dieſelbe fahrbar iſt. Schneißen, die nicht fahrbar ſind, haben für die wirthſchaftlichen Trennungen nur ſehr wenig oder gar keinen Werth und können daher außer Acht bleiben.

Es ſind alſo die Straßen im weiteſten Sinne des Woftes, die wir für die Eintheilung berückſichtigen.

§ 26.

Die bis jetzt in die Karte eingetragenen Linien ſind der Regel nach Grenzen von Wirthſchaftsfiguren, das ſind Flächen, die eine mög⸗ lichſt gleichartige Behandlung und gleichzeitige Einlegung von Wirthſchaftsmaßregeln erfahren. Nur in ganz weſentlich begründeten Ausnahmen ſind die Linien nicht als Trennungen aufzunehmen.

Bei energiſchem Feſthalten dieſer Grundſätze wird uns die volle Sicherheit, daß das Wegenetz, welches im Walde vorhanden iſt, auch wirklich von der Wirthſchaft in vollem Maße ausgenutzt wird. Es bieten ſich zugleich weſentliche Vortheile für die Abfuhr des Holzes, denn jeder Weg, der mitten durch eine Wirthſchaftsfigur hindurch⸗ führt und über den die Holzſchläge fortgehen, nutzt wenig und keinenfalls ſoviel wie ein anderer, begrenzender Weg. Der Schlag nämlich wird von dem Fuhrwerk nach allen Richtungen hin be- fahren, gleichviel ob ein Weg da iſt oder nicht. Durch den Hieb iſt er eben fahrbar geworden. Wege, die mitten durch den Schlag gehen, bieten daher wohl die Annehmlichkeit, daß die Angriffspunkte, von denen aus der Schlag geräumt werden kann, vermehrt werden, daß das Rücken des Holzes, wo es nöthig iſt, auf kürzere Strecken erfolgen kann; daſſelbe vermag man aber auch zu erreichen, indem man irgend welche Linien des Schlages frei läßt und an dieſe heranrückt. Liegt der eigentliche Abfuhrweg auf der Grenze, ſo bietet er zweimal den Vortheil der Benutzung, einmal für den Schlag rechts, das zweite Mal für den links von ihm. Geht er durch die Figur hindurch, ſo wird meiſtens der Hieb zu beiden Seiten des Weges geführt und er hilft nur einmal.

Eintheilung und Vermeſſung des Revieres. 39

Die gedachten Linien eignen ſich ſodann aber auch deshalb

4 vortrefflich zu Figurgrenzen, weil die an ihnen ſtehenden Stämme

meiſtentheils dem Wind und Wetter zu trotzen vermögen. Die Lichtſtellung, die ihnen zu Theil geworden iſt, hat ſie ſtärker gemacht, ihre Beaſtung geht tiefer herab, die Wurzeln ſtreichen weit aus und geben dem Stamme feſten Halt, an dem der Sturm vergebens rüttelt. Sie bieten Vertheidigungslinien, die der Wirthſchafter vertrauensvoll benutzen darf, ja m. A. nach benutzen muß.

8 27.

Eine Folge unſeres Grundſatzes iſt die, daß die Wirthſchafts— figuren faſt ausnahmslos keine regelmäßigen Formen erhalten und ſelten annähernd gleiche Größe beſitzen. Das iſt aber für die faſt überall im Walde obwaltenden Verhältniſſe durchaus kein Nachtheil, ſondern wohl in den meiſten Fällen ein weſentlicher Vortheil. Selbſt in Revieren von ſehr ebener Lage laſſen ſich gegen die regelmäßige Eintheilung in Rechteckjagen die allererheblichſten Einwände machen; ja ich behaupte, es giebt nur ſehr wenig Reviere, wo das Verlaſſen der ſtarren Durchführung Nachtheile bringt. Kein Waldterrain iſt ſo gleichmäßig, daß die geraden Linien nicht auf ſumpfige Stellen, ſchiefe Ebenen, Bäche, Seen, Entwäſſerungsgräben u. a. dgl. ſtoßen ſollten, überall muß dann der Verkehr abweichen von der geraden Linie und dem Terrain folgen. Gewiß iſt unſere Eintheilung für die Jagd nicht mehr ſo bequem wie die alte. Wir haben ja da aber ſchon mit Vielem brechen müſſen, warum nicht auch mit dem Satze, daß das Jagen den Grundrahmen für die Forſtwirthſchaft und deren Betrieb abgeben ſoll.

Was für den Verkehr brauchbar iſt von den alten, dem Publikum bekannten Wirthſchaftslinien, iſt zu erhalten und wird auch nach den beſprochenen Grundſätzen erhalten.

Man kann nun zweifelhaft ſein, ob die Größe der Figuren, die unter Umſtänden herauskommen kann, eine richtige iſt.

Als Thatſache muß hingenommen werden, daß die Figuren ſehr verſchieden ſind. Es kann zutreffen, daß von unſeren Trennungs— linien Flächen vollſtändig umrahmt werden, die kaum die Größe eines Hektars haben. Soll man dann auch dieſe als ſelbſtſtändige Größen betrachten? Ich ſtimme unbedingt dafür, denn ſie ſind durch

40 Eintheilung und Vermeſſung des Revieres.

ihre Begrenzung factiſch ſelbſtſtändig und noch dazu Glieder der

Wirthſchaft, denen eine große Beweglichkeit inne wohnt. Sie öffnen

meiſtentheils bei ihrer Fortnahme keine gefährdete Seite eines anderen

Beſtandes und das Material iſt leicht herauszuſchaffen, weil es überall

an Verkehrsſtraßen liegt. a Neben ſehr kleinen können wir möglicherweiſe, wenn wir nichts |

weiter an Trennungslinien aufnehmen wollten, als die bisher |

genannten, auch ſehr große Wirthſchaftsfiguren erhalten, d. h. ſolche,

die nicht innerhalb einer Periode zum Hiebe und zur Verjüngung

gelangen. Dieſe müſſen getheilt werden, denn die Maximalgröße

einer Wirthſchaftsfigur iſt unbedingt die der Periodenſchlagfläche.

Alle übrigen großen Figuren könnte man beibehalten, indeſſen iſt

es aus vielen zur Genüge bekannten Gründen rathſam, die Flächen

nicht über ein zu großes, je nach den Verhältniſſen verſchiedenes

und daher in jedem Falle beſonders feſtzuſetzendes Maß hinausgehen

zu laſſen.

§ 28.

Wird eine weitere Theilung vorgenommen, ſo ſollen wir babe ſtets die Verkehrsverhältniſſe im Auge behalten und deshalb in erſter Reihe ſolche Linien wählen, die dem Verkehre, wenn auch nicht gleich, ſo doch ſpäter, dienen werden.

Wir hatten vorhin die vorhandenen Schneißen benutzt, ſoweit ſie fahrbar ſind. Es wird jetzt darauf ankommen, die Linien, wenn ſie ohne Verbindung abbrechen, weiter zu führen, und das muß ſo gemacht werden, daß die Hinderniſſe, wo es nur irgend möglich iſt, umgangen reſp. fortgeräumt werden, ſo daß der Verkehr aus der weiteren Eintheilung neue Vortheile ziehen kann.

Sehr häufig läßt ſich nach dieſer Richtung mit wenig Mitteln viel erreichen: die ſchiefe Ebene, welche dem Wagen beſonders gefähr⸗ lich iſt und ihn zum Umwerfen bringen kann, läßt ſich oft durch Be- wegung geringer Erdmaſſen ſo verbeſſern, daß die Gefahr gehoben iſt; der ſteile Abfall eines Hügels im Flachlande iſt ebenfalls meiſt corrigirbar; Gräben können überbrückt, Gruben ausgefüllt werden. Der Sumpf, der die gerade Linie unterbricht, will natür⸗ lich, wie auch andere Terrainhinderniſſe energiſcherer Natur, um⸗ gangen ſein. |

Eintheilung und Vermeſſung des Revieres. 41

Wie da zu operiren iſt, muß in jedem Einzelfalle beſonders entſchieden werden und die ſpecielle Lehre von der Eintheilung der Reviere und dem Waldwegebau wird helfend und rathend zur Seite ſtehen. Hier kann es nur darauf ankommen, das Grundſätzliche in der Behandlung der Sache auszuſprechen und das geht dahin: Jede Linie, die Wirthſchaftsfiguren begrenzt, ſoll entweder eine Verkehrslinie ſein oder doch wenigſtens die Möglichkeit bieten, ſie in eine ſolche umzugeſtalten.

Ausnahmen davon müſſen ſo beſchaffen ſein, daß ſie die Regel beſtätigen. Ein beſtimmtes Maß für die Größe der Wirthſchaftsfiguren anzugeben, vermeiden wir abſichtlich. Bis zu einem gewiſſen Grade iſt, wie aus dem vorher Vorgetragenen erhellt, die Größe relativ und zwar abhängig von der Größe des ganzen Revieres.

Ein Wald von 100 ha Größe, den wir im 80 jähr. Umtriebe in acht Perioden bewirthſchaften wollen, kann nicht in Wirthſchafts— figuren von 20 ha eingetheilt werden, 10 ha ſind ſchon ſehr er— heblich.

In einem anderen Falle bei größerem Areale mit gleichmäßigen Beſtands⸗ und Standortsverhältniſſen iſt dagegen vielleicht die Größe von 20 ha als klein anzuſehen.

8 29. Als eine Folge obiger Grundſätze erſcheint es, daß nur dann,

\

wenn es ſich mit den Rückſichten auf den Verkehr verbinden läßt, auch den Beſtandsverhältniſſen bei Abgrenzung der Wirthſchafts—

figuren Raum zu gewähren iſt. Im Uebrigen müſſen ſie zurück— treten. Wir halten es für wenig nachtheilig, wenn hierdurch einmal auch ein größeres Stück von jüngerem Holze mit altem zuſammen— geworfen wird oder mit dem Nadelholze Laubholz der Axt verfällt. Die Eintheilung nach den Terrainverhältniſſen und den vom Verkehre feſtgelegten Linien hat, weil fie ſich auf Dauerndes ſtützt, ſtets größeren Werth, als diejenige nach den vergänglichen und durch die Wirthſchaftsdispoſitionen veränderbaren Beſtandsbildern.

§ 30. Iſt nun die Eintheilung des Revieres nach Wirthſchaftsfiguren

erfolgt, ſo ſind die neu gewonnenen Trennungslinien nach Meſſung

42 Eintheilung und Vermeſſung des Revieres.

in die Karte einzutragen. Sodann iſt die Aufnahme derjenigen Linien innerhalb einer Wirthſchaftsfigur nothwendig, welche die Grenze bilden von Beſtänden verſchiedener Holzarten oder innerhalb derſelben Holzart von ſolchen mit weſentlich verſchiedenem Alter.

Es iſt hierbei auf das Wort „Beſtand“ ein beſonderes Gewicht zu legen. Es ſollen nicht etwa herausgemeſſen werden alle kleinen Stücke mit einer Holzart, die von der des Hauptbeſtandes abweicht das fällt unter den Begriff der Miſchung ſondern vielmehr nur ſolche Stücke, die wirklich dem techniſch gebildeten Auge ſich als Beſtand repräſentiren.

Sollen wir ein Flächenmaß angeben, ſo würde ein rn zu nennen jein.

Für die Praxis können wir die Regel geben: man gehe hinein in den Ort und wenn man dann überall hin den Hauptbeſtand noch ſieht, ſo unterbleibt die Herausmeſſung, verſchwinden aber die Grenzen derſelben, ſo nimmt man die Vermeſſung vor.

Dieſe beſonders herausgemeſſenen Stücke bilden die Abtheilungen der Wirthſchaftsfiguren. Sie werden örtlich dadurch bezeichnet, daß man die Rinde der Grenzbäume platzweiſe glättet reſp. von Flechten und Mooſen reinigt und dieſe Stellen mit weißer Oelfarbe beſtreicht.

Endlich werden die Grenzen derjenigen Flächen vermeſſen und ebenfalls eingetragen, die innerhalb einer Wirthſchaftsfigur liegend

1. nicht zur Holzzucht benutzt werden, alſo z. B. Wieſen, Haller, Torfbrücher u. dergl.,

2. als Blöße, Räumde oder unfertige Kultur anzusprechen Kind,

Wir halten es jedoch für die Aufitellung des Betriebsplanes nicht für nothwendig, auch das Areal der begrenzenden Wege, Geſtelle, Triften beſonders herauszumeſſen, ebenſowenig wie das⸗ jenige von Nicht-Waldland, welches durch den Verlauf der Grenzen von umliegenden verſchiedenen Wirthſchaftsfiguren umrahmt iſt, alſo zu keiner gehört. Denn die Vermeſſung hat den Zweck, die Betriebs⸗ fläche des Waldes zu ermitteln. Was nicht dazu gehört, braucht nur inſoweit berückſichtigt zu werden, als es in anderen Größen ſteckt und von dieſen abgezogen werden muß. Daher iſt alſo eine innerhalb einer anderen liegende Figur von nicht zur Holzzucht benutztem Boden herauszumeſſen und kann die nur begrenzte außer Acht gelaſſen werden.

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Eintheilung und Vermeſſung des Revieres. 43

8 31.

| | e Wenn wir nach Vollendung dieſer Arbeiten an die Flächen⸗ 3 berechnung der Figuren gehen, ſo können wir abtheilungsweiſe zwei Hauptrubriken unterſcheiden, nämlich N

zur Holzzucht nicht beſtimmte, zur Holzzucht beſtimmte Flächen.

Wir wollen aber bei letzterer noch weiter trennen nach

24) beſtandenen Flächen,

b) unfertigen Kulturen. c) Räumden und Blößen,

Die Ausſcheidung dieſer Flächen, ihre e und Karti⸗

ö 5 rung iſt daher unſere nächſte Aufgabe, und nachdem ſie erfüllt ift, wird die Berechnung der rubricirten Flächen mit dem Polarplani—

meter vorgenommen. Wir wählen dieſe, weil ſie am ſchnellſten geht, einfach iſt und

2 hinreichende Genauigkeit ermöglicht.

Auch mag hier gleich noch auf Eins aufmerkſam gemacht

werden: die berechneten Flächen enthalten aus irgend welchen

Gründen Fehler, es werden ferner die ſpäter im praktiſchen Betriebe gemachten Angaben über die Flächengröße der einzelnen Schläge ebenfalls Fehler enthalten und ſchließlich werden faſt nie Flächen— abnutzungs⸗Soll und ⸗Iſt in Uebereinſtimmung ſein.

Ein Flächenfachwerksſyſtem muß mit dieſem Umſtande rechnen und es ſind deshalb im Controlbuche Vorkehrungen getroffen, die den Fehler der Flächen in den Wirkungen eliminiren.

Die Einrichtung unſeres Controlbuches (ekr. Theil IV.) ermöglicht es auch, ſelbſt ſolche Kartenwerke zur Grundlage zu benutzen, die

nicht ganz ſicher ſind. Das angewendete Mittel iſt ſehr einfacher

Natur und beſteht darin, daß man bei der Schlagausmeſſung den— ſelben Fehler rückwärts macht, den man vorwärts gemacht hat.

Iſt eine Figur zu 9 ha berechnet und haben die erſten Schläge die Größe von 8 ha rechnungsmäßig verbucht, ſo tritt der Reſt, gleichviel ob er mehr oder weniger enthält, mit 1 ha in Rechnung und gleicht Flächenabnutzungs-Soll und »Iſt wieder aus.

Gewiß könnte bei anderen Syſtemen eine ſolche Behandlung Uebelſtände hervorrufen, namentlich die Nachhaltigkeit gefährden,

44 Eintheilung und Vermeſſung des Revieres.

hier geſchieht es nicht, weil Materialnutzung und Geldwirthſchaft vollſtändig getrennt ſind. Iſt ein Vorgriff in Folge falſcher Meſſungen entſtanden, jo iſt auch wahrſcheinlich mehr Geld aufge- kommen, als die rechnungsmäßige Rente, und für das ſchließliche Flächenmanco hat der Reſervefonds ein Plus, aus dem die zu kleine Einnahme des letzten Jahres bis zur Rentenhöhe vergrößert werden kann. § 32. 8

Die Wirthſchaftsfiguren werden in ſich nicht weiter als geſchehen zerlegt, ſie treten aber zuſammen zunächſt zu Waldorten und dieſe zu Blöcken.

Ein oder mehrere Blöcke ſetzen den Schutzbezirk zuſammen, ebenſo wie ein oder mehrere dieſer letzteren den ganzen Waldbeſitz.

Es ſind daher die Grenzen des ganzen Waldes oder diejenigen der größere Abſchnitte umfaſſenden Theilung Grenzen der Unter⸗ theilung, alſo z. B. die Grenzen eines Schutzbezirks ſind zugleich auch Grenzen, die zu einem oder mehreren Blöcken gehören, ebenjo wie ſie Waldorts- und Wirthſchaftsfigurengrenzen ſind. Die Grenze eines Blockes iſt auch ſolche für Waldorte und Wirthſchaftsfiguren.

Die Fragen bezüglich der Haupteintheilung ſind unmittelbar nach Abmeſſung der Wirthſchaftsfiguren zu löſen und dee uns demnach jetzt gleich.

§ 33.

Ein Schutzbezirk ſoll ſo groß bemeſſen ſein, daß der Beamte durch Hauungen, ſowohl in den Hauptnutzungsſchlägen, wie bei den regelmäßigen Vornutzungen, durch die Kulturen und durch den Holzvertrieb, durch Wegebauten, kurzum durch den Betrieb eine faſt ausreichende Beſchäftigung findet. Dieſelbe wird eine volle dadurch, daß ihm auch noch der Forſtſchutz übertragen wird. Hier muß ihm aber zu gewiſſen Zeiten in gefährdeten Revieren eine beſondere Hülfe beigegeben werden. Die Ausübung des Forſt— ſchutzes erfordert ſehr verſchiedene Arbeitszeit, bald mehr, bald weniger. Im Frühjahr, wo in Feld und Wald Menſchenkräfte verlangt werden, iſt ein Schutz kaum nöthig, ebenſo wie mit Beginn und Verlauf der Ernte. Anders wird es, wenn mit Eintritt des Winters die Arbeiten der Landwirthſchaft ruhen, der Handwerker

Eintheilung und Vermeſſung des Revieres. 45

nicht mehr viel zu thun hat und die Kälte zum Holzdiebſtahl treibt. Dann muß der Wald energiſch geſchützt werden. Das iſt aber

| zugleich auch die Zeit, wo in der Ebene der forſtliche Betrieb voll

einſetzt und die Anweſenheit der Förſter auf den Schlägen dringend nothwendig iſt. Hier muß ihm dann Hülfe gegeben werden. Die Größe der Schutzbezirke iſt weſentlich abhängig von der 4 Lage des Waldes. Iſt derſelbe gut arrondirt, ſo kann ein größeres 3 real genommen werden, als wenn derjelbe in langem, ſchmalen Bande dahinläuft oder mit Ackerſtücken überall im Gemenge, oder E 1055 in Parcellen weit auseinander liegt.

# Unter günſtigen Verhältniſſen kann die Größe, wie die Erfahrung 3 lehrt, bis zu 1000 ha bemeſſen werden, in beſonderen Fällen viel—

2 leicht noch höher gehen. Für die Minimalgrenze kann aus leicht

erklärlichen Gründen keine Zahl gegeben werden. ö Wälder, die ſo klein und ertragsgering ſind, daß das aus ihnen gezogene Einkommen nicht ausreicht, um einen Forſtſchutz⸗ beamten zu bezahlen und die Koſten der Etabliſſements-Unterhaltung zu beſtreiten, müſſen ſich ſelber ſchützen, oder es muß Seitens der Gemeinde, wenn ſie ſolcher gehören, ein freiwilliger Forſtſchutzdienſt eingerichtet werden, vielleicht in ähnlicher Weiſe, wie der ſtändige Dienſt bei den ſo ſegensreich wirkenden freiwilligen Feuerwehren. Die Größe iſt ferner abhängig von der Art des Betriebes. Der Hochwald und der Niederwald erfordern wohl die geringſte Arbeit, die meiſte dagegen der hier allerdings nicht in Betracht kommende Plenterwald und diejenigen Betriebsarten, bei denen der Schluß des Beſtandes gelockert it und in der Lockerung erhalten werden ſoll. Nicht unerheblichen Einfluß haben meiſtens die Abſatzverhält— niſſe, ſowie auch die Terrainausformung u. drgl. Unter Berück— ſichtigung aller Umſtände iſt dann die Frage zu entſcheiden, ob überhaupt eine Schutzbezirkseintheilung vorzunehmen iſt. Wird ſie bejaht, ſo kommt die Art der Ausführung zur Entſcheidung. A.uch hier ſind die ſpeciell vorliegenden Verhältniſſe maßgebend. Vor allen Dingen iſt dabei aber der Abſatz und der Verkehr geltend zu machen. Auch für den Verkehr giebt es oft, wie immer für den Abfluß der Gewäſſer, ganz beſtimmte Scheiden. Es iſt nothwendig, dieſe aufzuſuchen, denn ſie können für die zweckmäßige

46 Eintheilung und Vermeſſung des Revieres.

Abgrenzung der Schutzbezirke von großem Werthe ſein. Die Förſter ſind meiſt recht gut darüber orientirt und werden daher manche Auskunft geben können.

8 34.

Der Schutzbezirk bildet entweder einen Block oder zerfällt in mehrere.

Unter einem Blocke verſtehen wir hier ein in ſich vollſtändig geſchloſſenes und für ſich beſtehendes Ganze. Die Selbſtſtändigkeit muß ſoweit gehen, daß es jeden Augenblick aus dem techniſchen Verbande losgelöſt werden kann, daß jeden Augenblick buchmäßig über den Stand der techniſchen Wirthſchaft darin Auskunft ge⸗ geben werden kann.

Es werden für jeden Block beſonders beantwortet die Fragen

über die Fläche,

über den feſtzuſtellenden Umtrieb,

über die Art des Betriebes, ob derſelbe jährlich oder aus⸗ ſetzend ſein ſoll.

Es iſt ferner für jeden Block beſonders aufzuſtellen der Be⸗ triebsplan und das Controlbuch, ſoweit es die Flächenabnutzung und den Wiederanbau betrifft.“)

Dieſe in jeder Beziehung vollſtändig durchgehende Trennung iſt deshalb unbedingtes Erforderniß, weil ſonſt ſehr gut in einem Theile des Revieres Vorgriffe beſtehen können, während in einem anderen das Ziel noch weit zurück iſt. Sie ſichert die gleichmäßige, dem Plane entſprechende Abnutzung im ganzen Walde und legt zugleich auch klar, was jeder Beamte zu thun hat und läßt für Jedermann ein Urtheil über den Stand der Abnutzung und den Erfolg des Kulturbetriebes zu.

Maßgebend für die Bildung von Blöcken ſind vor allen Dingen wieder die Abſatz- und Verkehrsverhältniſſe.

Jedes beſondere Abſatzgebiet ſoll in der Regel auch einen beſonderen Block bilden. Daneben ſprechen namentlich mit die Holzart, die Betriebsart, auch etwaige Servituten. b

Sind Laubhölzer, wie das ſo oft der Fall iſt, vom Nadelholze auf größeren Flächen getrennt, ſo kann man ſehr gut zwiſchen

) er. Theil IV. § 99. 100. 101.

Eintheilung und Vermeſſung des Revieres. 47

beiden eine Blocklinie ziehen, dagegen möchte es nicht zu empfehlen

ſein, einen Block für Laubholz auszuſcheiden, wenn daſſelbe aller-

wärts im Walde bald auf kleinen, bald auf größeren Flächen zer— Die Blöcke werden für das ganze Revier fortlaufend numerirt, ſo aber, daß jeder Schutzbezirk aufeinanderfolgende Blocknummern

erhält. 1 * 8 35.

Waldorte ſind Complexe, die aus mehreren Wirthſchaftsfiguren beſtehen. Sie ſollen die Orientirung im Walde erleichtern. Es it eine alte Erfahrung, daß weit eher die Benennung mit Namen im Publikum ſich einbürgert, als die mit Zahlen und man findet im

Munde des Volkes überall eine Menge ſolcher Ortsnamen ſchon

vor. Vielfach ſind ſie auch bereits auf die Eintheilung des Forſtes angewendet und es muß als durchaus wünſchenswerth angeſehen werden, daß das ganz allgemein geſchieht und daß da, wo die Namen noch fehlen, neue gegeben werden. In erſter Linie iſt alſo das Althergebrachte zu beachten. Bei den neuen Namen wird es zweckmäßig ſein, die der Wege zu benutzen, und ſollten auch dieſe noch nicht getauft ſein, ſo iſt die Taufe vorzunehmen. Weſentlich wird die Orientirung im Walde erleichtert, wenn in gleicher Weiſe, wie das in den Städten Vorſchrift iſt, an jedem Kreuzpunkte die Wegenamen angeſchlagen werden. Meiſtentheils iſt ja die Zahl der Wege in jedem Reviere nur eine beſchränkte, ſo daß die Anfertigung weniger Schablonen genügt, um die Straßen— ſchilder anzufertigen. Mit Rückſicht auf die bekannte Zerjtörungs- wuth, die ſich an Wegzeigern ausläßt, wird es empfehlenswerth

ſein, die Brettchen etwa 3,5 m hoch am Baume anzuſchlagen. Sie

können dann von Strolchen mit den Stöcken nicht gut herunter— geſchlagen werden.

Giebt man den Waldorten Namen, wie „am Schäferwege“, „Hinter der Neuſtädter Straße“ und dergl., ſo werden ſich dieſe ſchnell einbürgern. An den Grenzen des Waldes wird man auch die

Namen der anliegenden Feldmarken benutzen können, z. B. Heger—

1 mühler Hau, Colonieholz u. dergl. Bekannte Bäume, z. B. Königseiche,

bunte Buche, vom Publicum gekannte Wieſen, Aecker, Tümpel, die im

. Reviere liegen, Gehöfte können zweckmäßig benutzt werden, ſo daß

48 Eintheilung und Vermeſſung des Revieres.

wohl ohne Schwierigkeit ſich eine Waldortstaufe vornehmen läßt, die bald vom Publikum durch Anwendung gut geheißen wird. Schwärmeriſchen Gefühlen darf natürlich nicht nachgegeben werden. Namen wie Laura's Ruhe, Agathen's Ausblick u. dergl. nimmt das Volk ſelten an; meiſt werden ſie ſo gründlich verſtümmelt, daß man die urſprünglichen kaum noch erkennen kann oder ſie werden gar ins Männliche überſetzt, wie z. B.: „dem verliebten Forſtkandi⸗ daten ſeine Banke.“

Die Theile des Waldorts, die Wirthſchaftsfiguren, erhalten, wie vorhin ſchon erwähnt, eine durchlaufende Numerirung. Dieſe läuft im Ganzen ſo, wie man ſchreibt. Bei regelrechter Orientirung der Zeichnung auf dem Kartenblatte, ſo alſo, daß oben Norden, unten Süden liegt, wird in der Nordweſtecke angefangen und von Weſten nach Oſten und nach Süden fortſchreitend numerirt. Die Nummern ſtehen alſo z. B.:

. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 8 36.

Die bisher beſchriebenen Arbeiten werden in ihren Reſultaten niedergelegt in den Karten und in der Vermeſſungs-Tabelle.

Dieſe letztere erhält das nachſtehende Formular, was, wie aus dem Beiſpiel erſichtlich, folgendermaßen ausgefüllt wird.

Block J. fängt an, darunter reihen ſich die Waldorte ſo, daß die Nummerfolge der Wirthſchaftsfiguren gewahrt bleibt. Für jede wird angegeben, wieviel in derſelben an zur Holzzucht nicht beſtimmter und beſtimmter Fläche liegt, die letzte Colonne theilen wir, wie angedeutet ($ 31),

a) in beſtandene Flächen, b) unfertige Kulturen, c) zu kultivirende Räumden und Blößen.

Die Flächengrößen ſind mit einer Decimale einzutragen.

Jede Seite wird aufgerechnet und am Ende jeder Block— nachweiſung die Recapitulation gemacht, aus der alſo neben dem ganzen Areale, ſoweit es vermeſſen iſt, auch die Summen der gemachten Unterſchiede hervorgehen. f

Eintheilung und Vermeſſung des Revieres. 49

Vermeſſungs⸗Tabelle.

Schutzbezirk Rohrwieſe. Block l.

120 Davon zur Holzzucht 8 2 Flächen 2 beſtimmt een 55 e yo bestanden unfertige fultipirende e 5 Ganzen ſtimmt! Kulturen he = a ha dec] ha dee] ha dec ha dec ha [dee] ha dec An der Rohr-| 1 5 5 5 5 5 5 wieſe 21444 4 4 4 4 7 0 710 7 0 1132 13 2 1302 44a] 29 29 29 Ibo 9 0 9/0 5 114 11 |4 ; 11/4 6a 22 2 2 422 7 v] 24 a 2 4 24 : el 6131. 6 3 603 Am Chauſſee⸗] 7 8 00 6 74 i 714 hauſe 8 1504 10 6] 0 5 1111 9lal 513 53 11 5 3 b 86 8 6 806 10a 6 3 6 3 603 1250 b 48 48 48 Am Steinweg] 11.16 0 16 0 ; 16| 0 1 12a] 43 ak e e e 43 b 80 ( 0 8 80 er 134.110 ii 11/0 Kiesgruben- 14 af 8,0|0 5 7 5 75. hau Ib 53 5 3 5.3 115 1115 1115 1115 16 14| 3 14 3 143 An der Ber: | 17 9 8 98 9 8 liner Chauſſee] 18 13 2 13 2 132 19 8 3 8 3 83 20. 26 26 206 u. ſ. f. Sa. Bl. J. 1876 413 4 8073 34 4 21 3 86300

wen Bi,

50 Die Feſtſtellung des Umtriebes.

Capitel II. Die Feſtſtellung des Umtriebes.

Unter Umtrieb verſteht man diejenige Zeit, binnen welcher unter Einhaltung der planmäßigen Nutzung der Hieb das volle Areal eines Wirthſchaftsganzen durchſchreitet. Faßt man das Material⸗ capital des Waldes als ein umlaufendes auf, ſo iſt es alſo diejenige Zeit, welche dazu gehört, um das Capital einmal vollſtändig zu verbrauchen und zu erneuern.

Der Begriff des Umtriebes läßt ſich in dieſer Weiſe ohne Schwierigkeit feſtſtellen und iſt wohl ebenſo auch verſtändlich. Um ſo ſchwerer aber iſt es, den Theorien zu folgen, die bezüglich der Feſtſtellung dieſer Zeit aufgebracht ſind und es iſt auch nicht zu leugnen, daß dieſe Materie außerordentliche Schwierigkeiten bietet. So iſt es denn leicht erklärlich, daß der Kampf der Meinungen darüber ſehr lebhaft iſt und daß oft ſelbſt diejenigen, die ſcheinbar zuſammenkämpfen, bei genauer Beleuchtung verſchiedene Richtungen verfolgen. Alle beſeelt aber ein Streben, ein Gedanke iſt es, der Alle, welche an dieſer Arbeit theilnehmen, mit gleicher Lebhaftigkeit und Aufrichtigkeit durchſtrömt, nämlich der, daß der Wald, mag es auf die eine oder andere Weiſe geſchehen, möglichſt hohen Nutzen ſchaffen ſoll. Ueber die Wege zum Ziel gehen die Anſichten aus⸗ einander, der Eine ſieht das Heil in der möglichſt großen Maſſen⸗ production, der Andere in der höchſten Rente, ein Dritter in der vortheilhafteſten Verzinſung des Bodenwerthes; die eine Partei ſtellt die Maſſen voran, die andere das Geld.

Für die Waldungen, die hier in Betracht kommen, vereinfacht ſich die Frage ſehr weſentlich. Wir haben dieſelben lediglich als Vermögensobjecte aufzufaſſen und keinerlei andere Rückſicht ſpielt hier hinein. Vermögensobjecte ſollen ihrem Eigenthümer etwas einbringen und diejenige Wirthſchaft, die nachhaltig das höchſte Einkommen gewährt, muß, wenn nicht anderes gegen ſie ſpricht, als die vortheilhafteſte angeſehen werden. Darüber kann abſolut kein Zweifel ſein. Disputiren ließe ſich aber bereits wieder darüber, ob man in Rechnung stellen muß die Brutto- oder Nettorente. Wir ver⸗ treten die Anſicht, daß bei Feſtſetzung des Umtriebes in der Regel nur die erſtere, alſo die Bruttorente, in Betracht kommen

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 51

mn. Unſer Streben ſoll aber jederzeit dahin gerichtet ſein, die

Ausgaben ſo zu verringern, daß ſie zum möglichen Minimum herab— ſinken. Dann zieht aller Wahrſcheinlichkeit nach die höchſte Brutto— rente auch das Maximum der Nettorente an ſich. Dabei dürfen wir uns jedoch die Eigenthümlichkeit der Forſtwirthſchaft nicht ver— hehlen, daß die Ausgaben zum großen Theile unabhängig ſind von dem eigentlichen Betriebe. Die Höhe der Beſoldung, welche die Beamten beziehen, der Tagelohnſatz für die Arbeiter, der Betrag der Steuern, die zu entrichten ſind, hängen von Verhältniſſen ab, welche die Waldwirthſchaft wenig beherrſcht. Einfluß hat ſie hin— gegen auf die Kulturkoſten und auf die Koſten der Holzwerbung, aber nur inſofern, als ſie überhaupt auf Verminderung der von Menſchen zu leiſtenden Arbeit hinzuwirken vermag. So kann ſie 3. B. die theure Heiſterpflanzung verbannen, kann von der Pflanzung zur Saat übergehen, ſie kann das Aufarbeiten des Stockholzes, des geringen Reiſigs, weil es zuviel Arbeitskraft erfordert und im günſtigſten Falle nur wenige Pfennig reinen Ertrag abwirft, als nicht lohnend aufgeben.

Außerhalb des Waldes ſtehende Verhältniſſe wirken jedoch auf die Unkoſten weit erheblicher, als die in der Wirthſchaft begründeten. Eine Aenderung im Syſtem der Steuern, die Möglichkeit, Verwal— tung und Schutz der Forſten königlichen Beamten als Nebenamt zu übertragen, neue durchgreifende Erfindungen im Holzverarbeitungs— betriebe werden mehr an der Nettorente ändern, als z. B. die ver— ſchiedene Höhe der Umtriebszeit es nur annähernd vermag. Wir dürfen ſodann weiter uns darüber keine Illuſionen machen, daß die Umtriebszeit, die wir nach unſerem beſten Wiſſen und Willen annehmen, in vielen Stücken ein Ideal bleibt. Faſt nirgends iſt nämlich das Haubarkeitsalter der Beſtände in Uebereinſtimmung mit dem Umtriebsalter; überall, wenn wir die Abſchätzungswerke durchgehen, finden wir Differenzen, oft ſogar erhebliche. Eine Wirthſchaft, die, wie die hier vertretene, ſich auf die Fläche allein ſtützt, wird wenigſtens allmählich den normalen Verhältniſſen zu— geführt werden und iſt ſicher davor, mit ihren Reſultaten weitab vom Ziele heraus zu kommen, wie das ſo häufig bei den mit einem Maſſenetat operirenden Wirthſchaften der Fall iſt. Ich kenne 3. B. Reviere, in denen bei der Betriebseinrichtung ein hundert—

4*

52 Die Feſtſtellung des Umtriebes.

jähriger Umtrieb angenommen wurde und demgemäß die Dis- poſitionen getroffen wurden. Nach Ablauf der erſten Periode fand man, daß von den Beſtänden derſelben noch ſoviel vorhanden war, um damit 4 Jahre lang auszureichen. Der Abnutzungsſatz wurde beibehalten und man kam von den 20 jährigen nun zu 24 jährigen Perioden, von dem 100 jährigen auf den 120 jährigen Umtrieb und auch für dieſen ergaben ſich ſchließlich noch ſichernde nen |

§ 38.

Es war vorhin geſagt worden, daß wir den Umtrieb in 5 Regel in den Zeitpunkt der höchſten Bruttorente legen wollten. Wir fügen zur Erläuterung der einſchränkenden Worte „in der Regel“ noch Folgendes hinzu: Selbſt wenn man auf dem Stand⸗ punkt der reinſten Geldwirthſchaft ſteht, kann der Umtrieb den⸗ noch nicht nach dieſer allein feſtgeſetzt werden; es tritt vielmehr immer noch eine ganze Reihe von Rückſichten hervor, ſobald wir die Sache näher betrachten. Die Umtriebszeit iſt nicht von ein⸗ ſeitigen Verhältniſſen und Erwägungen abhängig, ſondern ſtellt ſich dar als Product faſt aller auf die Wirthſchaft wirkenden Buffs Verſchieden ſind ſie natürlich in ihrem Effecte.

Waldbauliche Fragen ſpielen hinein, wo die künſtliche Ver⸗ jüngung mehr oder weniger ausgeſchloſſen iſt, wie z. B. im Buchen⸗ walde. Da muß das Holz doch mindeſtens ſo alt werden, daß es guten, keimfähigen Samen trägt und ſeine Kronen ſich zur Stellung des Samenſchlages eignen.

Sie ſpielen ferner hinein, wo jede Verjüngung als eine ſchwere Kriſis für die Productionskraft des Bodens überhaupt angeſehen werden muß, wie z. B. auf ſteilen Südhängen des Kalkes oder auf dem Sande, der ohne Wald leicht flüchtig wird. Man wird da, wo ſolche Standorte oft vorkommen, die Umtriebszeit in den Zeitpunkt legen müſſen, wo vorausſichtlich die Nothwendigkeit der Verjüngung vor⸗ liegt, muß aber doch noch immer gewärtig ſein, daß derſelbe in Folge von Aenderungen der Verhältniſſe früher herbeigeführt wird, wie es z. B. geſchehen kann in Folge einer Lichtſtellung durch Windbruch, durch den Fraß von Inſecten, durch eine Bilzcalamität u. dergl.

Fragen des Forſtſchutzes können bei Beſtimmung des Umtriebes weſentlich mitſprechen, namentlich da, wo Windbruchsſchaden zu

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 53

fürchten iſt. Die größte Gefahr droht dem Stamme durch feine

f 3 eigene Länge. Während bei jungen Bäumen die Länge und Zahl

der Wurzeln in einem ſolchen Verhältniſſe zur Länge des Stammes und der Beaſtung ſteht, daß der erzeugte Hebel und die an dem— ſelben ſich äußernde Kraft nur höchſt ſelten ausreicht, um den Baum zu werfen, wird mit zunehmendem Alter dieſes Verhältniß auf den kräftigeren Böden immer ungünſtiger. Der Stamm nimmt relativ mehr an Länge zu, als die Verbreitung der Wurzeln und bei einer gewiſſen Länge vermag der Wind jo wuchtig an der Wurzel zu wirken, daß ſich nun der Stamm, der viele Stürme über ſich her: brauſen ſah, beugen muß und fällt. Hiebsfolge und Windmantel erweiſen ſich dann oft als vollſtändig ohnmächtig, ja der Wind—

mantel bleibt unberührt ſtehen und der dahinter liegende Beſtand bricht zuſammen. Thüringen bietet leider jetzt dafür eine ganze Reihe von Belägen.

Die Natur ſelbſt beugt in Windlagen vor, indem ſie dort niemals die Stämme die Länge, wie in geſchützten Standorten erreichen läßt. Jeder Beſtandsrand zeigt uns übrigens dieſe Vorſicht der Natur, denn die vorderſten Stämme, die den ungeſchwächten Stoß empfangen, ſind ſtets niedriger als ihre Hintermänner, und erſt mit dem fünften und ſechſten Gliede beginnt die Gleichmäßigkeit der Beſtandshöhe.

Wenn z. B. 30 m diejenige Stammlänge darſtellen, von welcher ab die Sturmgefahr eine ſehr große wird, ſo darf man den Umtrieb nur derartig ſtellen, daß die Beſtandshöhen dieſes Maß höchſtens erreichen, keineswegs aber überſchreiten.

Vielleicht ſtellen ſich aber dann wieder Fragen aus der Forſt— benutzung entgegen. Das Publikum verlangt z. B. ſehr langes Holz und droht ſich vom Markte zurückzuziehen, wenn die Umtriebs— zeit zu ſehr ermäßigt wird.

Ja, wenn das der Fall iſt, ſo haben wir in Erwägung zu ziehen, ob wir die Abſatzkriſis oder die mögliche Wirthſchaftskriſis lieber über uns ergehen laſſen und je nach der Beantwortung der Frage werden wir den Umtrieb wieder erhöhen, oder ihn unter

Machfitenahine auf die Windbruchgefahr ermäßigen.

Endlich kommt als ſchwerſtes Geſchütz die Verzinſung des anlage n Kaufcapitals hinzu. Wer den Wald angelegt hat,

54 Die Feſtſtellung des Umtriebes.

möchte möglichſt bald in den Genuß von Nutzungen treten. Das Capital, welches keine Zinſen bringt, iſt für ihn todt und mit ſtillem Ingrimm ſchreibt er ſchließlich die Zinſen dem Walde von Jahr zu Jahr zur Laſt. Immer weiter wächſt das Capital und immer geringer wird die Ausſicht, einmal eine der üblichen annähernd entſprechende Verzinſung zu erhalten.

$ 39.

Betrachten wir die hier angeführten Momente, jo müſſen wir ihnen Eins als gemeinſchaftlich zuſprechen: ſie ſind ſämmtlich keine conſtant wirkenden Größen.

Die waldbaulichen Anſchauungen ändern ſich im Allgemeinen und auch im Speciellen, je nachdem irgend eine dauernde Stand- ortsveränderung vor ſich gegangen iſt. Große Entwäſſerungen pflegen z. B. weithin eine für den Waldboden herabſtimmende Wirkung zu üben. Die Beſtände ſterben in Folge davon häufig früher ab und müſſen in kürzerem Umtriebe bewirthſchaftet werden. Bleibt der Boden immer noch ſehr kräftig, ſo wird vielleicht nur der Höhenwuchs verlangſamt, und es gehört jetzt eine längere Zeit dazu, um Holz von gleicher Höhe zu erziehen, wie früher. Der Umtrieb muß daher ſteigen, wenn man Holz von 1 Länge erziehen will.

Fällt, wie das z. B. im letzten Jahrzehnt geſchehen it, der Zinsfuß im ganzen Lande, ſo erſcheint dieſelbe Wirthſchaft, die vorher unrentabel war, als nicht mehr Verluſt bringend.

Kurzum, wohin wir blicken, ſehen wir auch Schwankungen möglich, und wenn man den Lauf der Zeiten verfolgt, wird man conſtatiren, daß dieſelben nie ausbleiben. Allerdings vollziehen ſie ſich wohl nur höchſt ſelten in jähem Wechſel, ſondern treten lang⸗ ſam heran, langſam zeigen ſich ihre Folgen.

Wir können daher auch mit Fug und Recht die Umtriebszeit für kürzere Zeiträume, alſo z. B. für ein Jahrzehnt, als gleich⸗ bleibend annehmen, und da wir nicht abzuſehen vermögen, wie die Aenderungen in den einzelnen beſtimmenden Factoren ſich vollziehen, jo ſtellen wir unſere Berechnungen jo an, als wenn ſie ſich über— haupt gleich bliebe.

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 55

Blei jeder Reviſion des Betriebswerkes muß aber die Frage nach der richtigen Umtriebszeit von Neuem geprüft werden und iſt = den veränderten Verhältniſſen nöthigenfalls Rechnung zu tragen. An dieſer Weiſe erſcheint die Umtriebszeit ſelbſt als eine 1 vorab Größe. | 8 40. Es ift betont, daß hier der weitaus größte Einfluß auf die

4 Feſſſezung der Umtriebszeit der Bruttorente eingeräumt werden 4 ſoll und wir haben dieſe daher näher ins Auge zu faſſen. E Die Rente iſt, wenn wir abſehen von concreten Fällen, der 5 Theorie nach abhängig 4 21 | I. von der Fläche, die zum Hiebe kommt, 2᷑ vom Alter des Beſtandes,

boom Geldwerthe, den das Feſtmeter durchſchnittlich hat. Wir allen der Reihe nach den Einfluß dieſer Größen beleuchten.

§ 41. f Betrachten wir zunächſt die Fläche allein. Je kürzer der Umtrieb iſt, um ſo häufiger kehrt er zu derſelben Fläche zurück. Die Flächennutzung wächſt, wenn der Umtrieb fällt. In dem Weidenwerder, der alljährlich geſchnitten wird, umfaßt die Ernte— fläche, wie bei der Landwirthſchaft, das ganze Areal. Müſſen die Ruthen zweijährig ſein, ſo kann nur die halbe Fläche geſchnitten werden. Die jährliche Schlaggröße erhält man ſtets, wenn man die ganze Fläche durch die Umtriebszeit dividirt, z. B. Fläche = 100, Umtrieb = 100, Schlagfläche = 100: 100 1. IJIſt der Betrieb nicht jährlich, ſondern ſpringt er, jo iſt die wie eben berechnete Schlagfläche zu multipliciren mit der Zahl, die das das Hiebsintervall angiebt, alſo bei fünfjährig ausſetzendem Bebe mit 5. Bei Fortführung des Beiſpiels wird alſo die Schlagfläche 1.5 5 ha. Hat man zwei verſchiedene Umtriebszeiten, jo verhalten ſich die zugehörigen Schlagflächen umgekehrt wie die Umtriebszeiten. 5 gehört alſo zu einer Umtriebszeit von 50 Jahren die doppelte, zu einer ſolchen von 25 Jahren die vierfache Schlagfläche, als zu einer von 100 Jahren. Da es nicht unintereſſant iſt, den Verlauf der Schlagflächengröße bei gegebener Fläche näher zu be— trachten, ſo wollen wir in der folgenden Tabelle die Größen beim

56

Die Feſtſtellung des Umtriebes.

a Bei einer Waldfläche von 100 Hektaren und en einer | beträgt | einer beträgt | einer | beträgt | einer beträgt Umtriebs die Umtriebs⸗ die umtriebs⸗ die JUmtriebe-] die zeit von | Schlag: zeit von Schlag- | zeit von | Schlag: | zeit von Schlag⸗ Jahren fläche | Jahren fläche | Jahren fläche [Jahren | fläche ha dec ha | dec ha dec ha dec 1 100 | 00 31 3 23 61 1 | 64 91 1) 10 2 50 | 00 32 3113 62 A308 92 1, 15:09 3 53 | 33 33 303 63 1 459 93 11 08 4 25 00 34 294 64 1 | 56 94 11 0 5 20 00 35 286 65 154 95. 1 05 6 1867 36 278 66 1483 96 11 04 7 14 | 29 37 2:31:70 67 1 | 49 97 14 03 8.12 50 38 263] 68 |-1.]47| 0871723770 9 11111 39 2 56 69 145 99 11 01 10 10 00 40 250 70 1 143 100 1 00 11 9109| Al EI 141 101 | 0 | 990 12 8| 33 42 2 | 38 72 1439 102 0 | 980 13 7 69 43 24388 73 1 | 37 103 0 | 971 14 7 14 44 227 74 135 104 0 962 15 6 67 45 2 | 22 75 133 105 0 | 952 16 61 25 46 2 117 76 1 122 106 0 | 943 17 5| 88 47 2 |13 77 1 | 30 107 0 | 935 18 5 56 48 2 08 78 1.28 108 0 | 926 19 5 26 49 204] 79 127 109 | 0917 20 5 00 50 2 00 80 1 25 110 0 | 909 21 4 76 51 196 81 123 111 0 | 901 22 4| 55 52 1.492 82 22 112 0 | 893 23 4| 35 53 1 1289 8 20 113 0 | 885 24 4| 17 54 5 84 19 114 0 | 877 25 4 00 55 182 8 18 115 0870 26 3 85 56 1419 86 16 116 0 | 862 27 3 70 57 144 5 87 15 117 0855 28 3| 57 58 1.) 72 88 14 118 0 | 847 29 3 45 59 169 89 12 119 0 | 840 30 3| 33 60 1 | 67 90 11 120 0 | 833

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 57

Anwachſen des Umtriebes von Jahr zu Jahr und 100 ha Fläche berechnen. Es geben die Zahlen zugleich den Procentſatz an, der als normal für die Abnutzung jeder anderen Fläche anzuſehen iſt. Die Zahlen fallen mit ſteigendem Umtriebe Anfangs ſehr raſch, * aden aber in dieſer Bewegung bald langſamer, ſo daß der Unter—

ſchied um das 100 Jahr etwa 1% und um das 120 nur noch 0,7 %

3 HR I"

| 2 beträgt. 4 Die Abnahme iſt natürlich ſtets vorhanden, denn in dem

Bruch 1 wächſt der Nenner, der Zähler bleibt conſtant.

3 8 42

. Dieſem Verhalten der Flächen ſteht gegenüber die Summe des Vorrathes, die ſich auf der Flächeneinheit bei verſchiedenem Alter vorfindet.

Es nimmt dieſe zu und zwar nach den neueren Forſchungen derartig, daß der jährliche Zuwachs Anfangs mit ſteigendem Alter immer größer wird, dann ein Maximum erreicht und von da ab wieder fällt. Das Letztere geſchieht aber langſamer, als die vor

dem Maximum liegende Zunahme. Die Culmination des Beſtands⸗

zuwachſes tritt zu einer Zeit ein, wo noch ein außerordentlich großer Stammreichthum vorhanden iſt. Dieſer iſt die Haupt⸗Urſache der frühen Culmination. Unterſucht man den einzelnen Stamm, ſo ergiebt ſich, daß dieſer von Jahr zu Jahr weiter ſteigende Zuwachs— größen anlegt. Die ſich ſtetig und mit großer Energie vollziehende Stammzahlverringerung bringt dieſe Steigerung für den Beſtand . nicht mehr zum Ausdruck. Die ältere Forſchung hat dieſe Ein- wirkung der Stammzahlabnahme nicht voll gewürdigt und geſtützt auf die Zuwachsverhältniſſe am Einzelſtamme das Maximum des jährlichen Zuwachſes ſehr ſpät angeſetzt. Die neueren Erfahrungs— tafeln zeigen uns die Verhältniſſe dagegen in ganz anderem Lichte und wir theilen ſie deshalb im nächſten Paragraphen im Auszuge mit.

8 43. Es ſind bis jetzt erſchienen die Ertragstafeln für die Fichte auf Grund der Arbeiten Württembergs, unmittelbar danach die—

58 Die Feſtſtellung des Umtriebes.

ſelben auf Grund der Arbeiten Sachſens. Jene hat Profeſſor Dr. von Baur), dieſe Profeſſor Kunze?) bearbeitet. Die in Württemberg aufgenommenen Probeflächen ſind jetzt zum zweiten Male bezüglich ihrer Maſſe unterſucht und hat Prof. Dr. Loreys) danach neue Tafeln aufgeſtellt. Wir bringen hier die letztgenannten. Die Tafeln für die Kiefer‘) beruhen auf dem. Material, was durch ſämmtliche dem Verein der deutſchen forſtlichen Verſuchs⸗ Anſtalten angehörenden Staaten beigebracht iſt, die für die Buche“) endlich auf den Unterſuchungen Württembergs. Die Auszüge bedürfen wohl nur weniger Worte zur Erklärung: Für das je fünfte, vom fünfzehnten an beginnend, iſt angegeben: J. die mittlere Höhe; ſie wird in der Praxis gefunden, indem man Repräſentanten verſchiedener Stammſtärken etwa fünf ihrer Höhe nach mißt und das arithmetiſche Mittel der Meſſungen nimmt. 2. Die Beſtandsdichtheit, ausgedrückt durch die Querflächen⸗ ſumme in 1,3 m vom Boden. Jeder Stamm iſt in 1,3 m vom Boden zu meſſen, das Reſultat zu notiren. Iſt das mit dem ganzen Beſtande geſchehen, ſo werden zu den in jeder Durchmeſſer⸗ klaſſe gefundenen Stammzahlen die Kreisflächen in einer Kreis⸗ flächen-Multiplicationstafel aufgeſchlagen und die einzelnen Poſten ſummirt. Das Reſultat giebt die Querflächenſumme an, nach der ſich am einfachſten beurtheilen läßt, ob der unterſuchte Beſtand dichter oder lichter als derjenige der Ertragstafel iſt. 3. Der Zuwachs innerhalb fünfjähriger Perioden; er iſt einfach dadurch gefunden, daß man von der Geſammtmaſſe des älteren Beſtandes diejenige des fünf Jahre jüngeren Ortes abzieht. 4. Die Geſammtmaſſe des Beſtandes, d. i. die Maſſe des überhaupt vorhandenen oberirdiſchen Materials. 5. Der Durchſchnittszuwachs; er ergiebt ſich aus der Diviſion der unter 4. angegebenen Maſſe durch die Zahl für das Beſtandsalter. ) Die Fichte in Bezug auf Ertrag, Zuwachs und Form. Berlin 1877. Julius Springer. 7 2) Supplemente zum Tharander Jahrbuch J pag. 1; „Beiträge zur Kennt⸗ niß der Fichte auf normal beſtockten Flächen.“ 3) Supplemente zur Allgemeinen Forſt⸗ und Jagdzeitung XII Heft 1: Ertragsunterſuchungen in Fichtenbeſtänden. 4) Ertragstafeln für die Kiefer von Weiſe. Berlin 1880. Julius Springer.

5) Die Rothbuche in 0 auf Ertrag, Zuwachs und Form von Dr. Franz Baur, Berlin 1881. Paul Parey. N f N In

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 59

Ertragstafel für die Kiefer.

1 Bonität J. . * A erg 5 . te 2. 3. 4 . Mittlere Beſtandsdichtheit] Zuwachs [Geſammt— ande B eſtand 3 ausgedrückt durch innerhalb] Maſſe Durchſchnitts⸗ Ber 115 höhe Querflächenſumme | Sjähriger | des Zuwachs 13 m v. Boden | Perioden Beſtandes Im dec am dec Im fm ‚fm dec ia 5 (46) m 7 0 7 3 22 0 48 162 8 1 9 6 28 5 48 210 8 4 30 111 6 32 6 45 255 8 5 35 13 6 35 4 42 297 8 5 40 15 7 37 4 39 336 8 4 45 17 6 39 0 36 372 8 3 e235 407 8 K 355 20 8 3 33 440 8 0 60 22 1 42 3 32 472 7 9 65 23 3 43 0 28 500 7 70 24 3 43 15 25 525 7 (5 25 2 44 0 23 548 7 5 80 | % 0 44 3 21 569 7 1 85 ä 26 8 44 5 19 588 6 9 90 27 5 44 7 18 606 6 7 95 28 1 44 8 16 622 6 5 100 28 5 44 8 15 637 6 4 105 28 9 44 8 14 651 6 2 110 29 3 44 8 13 664 6 0 115 29 7 44 8 11 675 5 9 120 30 0 44 8 9 684 5 7

60

Die Feftftellung des Umtriebes.

Ertragstafel für die Kiefer.

Bonität I. 1. 2. 3. 4. 5. Sdichthei 8 h Be⸗ Mittlere Pan dichtheit en Geſammt 5 ſtands- Beſtands⸗ ausgedrückt durch innerhalbſ Maſſe Durchſchnitts⸗ Alter höhe Querflächenſumme] 5jähriger des Zuwachs 1,3 m v. Boden [Perioden Beſtandes m dee qm . dec fm fm fm dec 15 3 7 11 6 (28) 72 4 8 20 5 7 18 7 35 107 5 4 25 7 5 23 5 44 151 6 0 30 9 3 27 8 42 193 6 4 35 10 9 30 2 40 233 6 7 40 12 5 33 0 37 270 6 7 45 14 1 35 0 33 303 6 7 50 15 6 36 8 29 332 6 6 55 16 9 37 7 25 357 6 5 60 188 4 22 379 6 3 65 19 4 39 1 20 399 6 1 70 20 5 39 6 18 417 6 0 75 21 5 39 9 16 433 5 8 80 22 3 [ 40 2 15 448 5 6 85 23 1 40 4 14 462 5 4 90 23 9 40 6 13 475 5 3 95 24 6 40 8 11 486 5 1 100 25 2 40 9 10 496 5 0 105 25 8 41 0 10 506 4 8 110 26 3 41 0 10 516 4 7 115 26 7 41 0 9 525 4 6 120 27 0 41 0 534 4 5

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 61

Ertragstafel für die Kiefer. Bonität III.

1. 2. 3. 4. 5. Mittlere Beſtandsdichtheit] Zuwachs [Geſammt⸗ A; Beſtands ausgedrückt durch] innerhalb | Maſſe Durchſchnitts⸗ | höhe 1 Querflächenſumme] 5jähriger des Zuwachs 1,3 m v. Boden Perioden [Beſtandes m dec am | dec fm fm fm dec oo g (26) 62 441 4 7 160% 7 28 90 4 5 6 3 20 4 30 120 4 8 7 8 23 8 30 150 5 0 9 2 26 3 28 178 5 1 10 6 28 4 25 203 5 1 11 9 29 9 23 226 5 0 113 1 31 1 21 247 4 9 14 3 32 0 19 266 4 8 15 4 32 8 18 284 2 el | na | | 33 5 17 301 4 6 17 4 34 0 16 317 4 5 18 3 34 4 15 332 4 4 19 1 34 8 14 346 4 2 19 8 35 0 13 359 4 2 20 4 35 2 12 37¹ 4 1 21 0 35 4 10 381 4 0 21 5 35 5 9 390 3 9 21.0 ] 35 5 9 399 3 | 8 22 8 35 5 8 407 3 7 22 I. 35 5 7 414 3 6 23 0 35 5 6 420 3 5

63 Die Feſtſtellung des Umtriebes. Ertragstafel für die Kiefer. Bonität IV. ST 1. 2. 3. 4. 5. e Sdi i . Ber Mittlere B an dichtheit Duwachs Selen a ausgedrückt durch innerhalb] Maſſe Durchſchnitts⸗ ſtands⸗] Beſtands⸗ 0 a Alter höhe Querflächenſumme ] 5jähriger des Zuwachs 1,3 m v. Boden Perioden Beſtandes * m dee qm | dec fm fm fm dec 15 2 5 8 23) 50 3 3 20 3 9 10 0 24 74 3 . 25 5 4 13 8 2 98 3 9 30 6 8 16 4 24 122 4 1 35 8 1 19 0 23 145 4 1 40 9 3 21 5 21 166 4 1 45 10 3 24 0 20 186 4 1 50 11 2 26 2 18 204 4 1 55 12 1 28 3 16 220 4 0 60 12 9 29 7 15 235 3 9 65 13 7 30 6 14 249 3 8 70 14 5 31 4 12 261 > 7 75 15 2 Di 8 10 271 3 6 80 15 9 32 0 8 279 3 5 35 16 5 32 0 7 286 3 4 90 17 0 32 0 6 292 3 2 1

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 63

Ertragstafel für die Kiefer.

Bonität V. pn F ı ARE: ER 3. 8 5. Mittlere Beſtandsdichtheit[ Zuwachs [Geſammt— iche ausgedrückt durch innerhalb] Maſſe [ Durchſchnitts— ſtands⸗] Beſtands⸗ ® Bi: Alter höhe Querflächenſumme] 5jähriger des Zuwachs in Bruſthöhe Perioden [Beſtandes

m dec qm dec fm fm fm dec 932 44 a a 20) 37 214 33 7 9 20 57 9 25 4 6 11 3 20 77 3 1 30 . 8 14 3 20 97 3 2 35 616 8 17 0 19 116 3 3 „n 5 17 1333 45 8 6 21 FR 15 148 3 3 1 9 4 23 5 14 162 3 2 8 10 1 25 0 13 17⁵ 3 2 | 60 10 7 26 0 12 187 3 (1 5 6⁵ E11 3 26 9 11 198 3 1 a 1 27 6 10 208 3 0 12 28 1 8 216 2 9 so 13 0 28 5 7 223 2 8 i 428 8 5 298 9 90 01 7 29 0 3 231 6

f 6

Die Feſtſtellung des Umtriebes.

64 Ertragstafel für die Fichte. Bonität l. 1. 2. 3. 4. ichthei w - Be: Mittlere Peranbahtit beit Zu achs Marg ande-| Beſtands⸗ ausgedrückt durch innerhalbſ Maſſe Durchſchnitts⸗ Alter höhe Querflächenſumme] 5jähriger des Zuwachs 1,3 m v. Boden [Perioden | Beitandes = ae dec qm dec fm fm “fm dec 15 3 0 93 6 2 20 5 1 59 152 7 6 25 7 4 70 222 9 30 9 8 72 294 9 8 35 2 1 40 3 75 369 10 5 40 14 5 43 3 77 446 11 1 45 16 8 45 9 79 525 11 7 50 19 1 48 2 78 603 12 1 55 21 3 50 2 73 676 12 3 60 23 4 51 9 67 743 12 4 65 25 2: 53 4 60 803 12 4 70 26 9 54 5 50 853 12 2 75 28 3 55 5 38 891 11 9 80 29 7 56 3 33 924 11 5 85 31 0 57 1 30 954 11 2 90 32 1 57 9 28 982 10 9 95 33 2 58 7 25 1007 10 6 100 34 3 59 4 22 1029 10 3 105 35 2 60 1 21 1050 10 0 110 35 9 60 8 18 1068 9 7 115 36 5 61 4 17 1085 1 9 4 120 37 0 62 0 15 -1100 9 2

*

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 65

Ertragstafel für die Fichte.

Bonität IE 1 2. 3. Pak 5. Mittlere Beſtandsdichtheit] Zuwachs [Geſammt⸗ 5 f ausgedrückt durch] innerhalb] Maſſe Durchſchnitts⸗ Beſtands⸗ 1 höhe Duerflächenfumme | Sjähriger des Zuwachs 1,3 m v. Boden [Perioden | Beitandes m dee qm dec Im fm Im dec 2 1 32 3 5 3 5 31 83 4 1 8 5 1 f 42 125 5 0 66 9 47 172 5 7 8 7 31 0 54 226 6 5 10 7 34 9 55 281 7 0 12 5 38 3 60 341 7 5. 14 4 41 4 64 405 8 1 16 92 43 8 70 475 8 6 18 121 46 0 74 549 9 1 20 1 47 8 62 611 9 4 21 9 49 1 52 663 9 5 23 6 50 2 45 708 9 4 25 3 51 2 42 750 9 4 26 L 52 2 37 787 9 3 27 9 53 2 30 817 9 1 28 9 5 1 26 843 8 9 29 8 55 0 24 867 8 71 105 30 7 55 9 22 889 8 4 110 31 4 56 7 21 910 8 2 115 32 0 57 4 20 930 8 1 120 32 5 58 0 20 950 7 9

66 Die Feſtſtellung des Umtriebes. Ertragstafel für die Fichte. Bonität II. 1. * 3. 4. 5. Be. ni Beſtandsdichtheit Zuwachs Geſammt. T! tant Beſtands⸗ ausgedrückt durch innerhalb Maſſe Durchſchnitts⸗ 1, Querflächenſumme] öjähriger] des Zuwachs Alter höhe 1 99 13 m v. Boden Perioden Beſtandes | m dec qm dec fm fm ‚fm dec | 15 1 3 31 2 iu 20 20 23 54 2 I ® 25 3 3 28 82 ® 30 4 sth | 31 113 3 ® 35 6626 2 37 1504 3 40 7118 29 9 43 193 4 8 45 91| wu] | 38 0 51 24 e 50 11 2 35 6 53 297 5 [ 55 12 9 37 7 49 346 6 3 60 14 7 39 5 48 394 66 6⁵ 16 5 41 2 46 440 6 8 70 18 0 42 6 42 482 619 75 19 5 43 8 39 521 1 0 80 20 7 45 1 38 559 21 ® 8521 7 | as 2 32 591 6 © 90 22 6 47 4 29 620 6 ® 95 23 5 48 4 28 648 6 8 100 J 24 2 49 4 26 67⁴ 6 105 24 | | 08 50 4 24 | 698 | | 08 6 110 25 3 51 3 22 70 1% |] @i 11525 | m 52 2 20 740 6 4 120 | 26 [om 53 0 20 760 6 3

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 67

Ertragstafel für die Fichte. Bonität IV.

. 1. A N 3. 4. 5. | i Mittlere I Beſtandsdichtheit | Zuwachs [Geſammt⸗ | 7 Beſtands⸗ ausgedrückt durch innerhalb Maſſe Durchſchnitts⸗ cn. Ihe Querflächenſumme] Sjähriger des Zuwachs 9 I 153 m v. Boden Perioden Beſtandes um | dee | am dee fm {m fm | dec 83 0 9 21 113 BESSER 14 3 1 r 17 52 2 1 30 BEE 21 73 2 4 8843 21 0 26 99 28 40 5 5 24 6 29 128 3 2 e 7 32 160 36 asc 5 9 35 195 390 14 31 6 34 229 41 2 60 10 7 33 0 34 283 44 r | | 65 2 34 4 32 295 4 6 es 6 28 323 4 6 75 14 6 36 6 24 347 4 6 80 | 15 7] 37 6 20 | 367 4 || 0 85 | 16 6 386 18 385 4 5 90 17 4 ] 39 6 18, 403 q4 5 95 18 2 40 6 17 420 4 4 10⁰ 18 7 al 5 17 437 4 7 4 10519 2 42 3 16: 6 453 43 10 19 6 43 0 16 4469 403 115 20 0 43 6 16 485 4 2 120 20 3 44 0 15 500 4 2 *

je

68 Die Feſtſtellung des Umtriebes.

Ertragstafel für die Buche.

Bonität J. nn 1. 2. 3. 4. Be Ber Mittlere Beſtandsdichtheit Zuwachs Geſammt⸗ N ‚m ſtands- Beſtands⸗ ausgedrückt durch innerhalb] Maſſe Durchſchnitts⸗ 5 Querflächenſumme] 5jähriger des Zuwachs Alter höhe N 1,5 m v. Boden [Perioden [Beſtandes m | dee qm | dec {m fm {m dee 15 3 1 50 "3 34 20 5 1 30 80 3 99 25 7 4 38 118 4 74 30 9 9 24 9 42 160 5 35 35 12 4 26 6 43 203 89 80 40 14 9 27 7 45 248 6 20 45 17 1 29 8 45 295 6 se 50 18 6 31 9 45 338 5 1.78 DD 20 1 33 4 43 381 6 93 60 21 6 34 8 41 422 * 03 a 462 7 11 65 23 0 35 8 40 70 24 0 37 5 40 502 7 17 75 25 0 38 7 40 542 7 23 s0 26 0 39 7 38 580 7 1 85 27 0 40 4 36 616 7 25 90 28 0 40 9 35 651 7 23 95 29 0 41 6 35 686 7 22 100 977% 42 4 34 720 7 1 Mi 105 30 3 43 2 381 753 * 17 110 30 8 44 0 3181 784 7 13 115 31: | ® 44 7 29 813 7 11:09 120 310 8 45 5 28 841 7 00

Die Feſtſtellung des Umtriebes, 69

Ertragstafel für die Buche.

8: Bonität II, Mütlee Veſandsdicgtheit] Zuwachs Geſammt⸗ br eflanbs ausgedrückt durch | innerhalb| Maſſe Durchſchnitts⸗ BE bg JDuerflächenſumme] 5jähriger| des Zuwachs I 13 m v. Boden Perioden Beſtandes 1 dec qm dec fm Im fm dec 2e 1 2 52 l 1 20 58 2 91 5 6 2 26 8⁴ 3 35 30 8 2 20 6 30 114 3 81 35 10 3 22 7 36 150 4 27 40 12 4 24 6 37 187 4 | 66 45 14 4 26 1 38 225 4 99 16 27 13 39 264 51 9 5 | 77 9 29 8 40 . 304 5 52 eius sh | 343 5 22 0 033 71 438 3815 85 70 21 0 35 2 34 415 5 93 76 | 2 0 36 5 34 449 5 99 8023 0 37 = 33 482 6 02 85 24 ] 38 2 31 [ 513 ⁰ö6 04 90 25 0 38 7 31 544 6 05 95 26 0 39 2 30 574 6 05 29 100 26 6 40 2 281 603 6 03 105 27 1 41 2 28 631 6 01 110 27 6 42 2 25 659 5 99 115 28 1 43 0 Be? 686 5 97 120: 28 6 44 0 0 713 5 94

70 Die Feſtſtellung des Umtriebes.

Ertragstafel für die Buche. ; Bonität III. !

ö E 2. 3. 4. Be . 0 > i 4 * ! Ber Mittlere Penennethe 3 Geſammt Ber | ſtands.] Beſtands⸗ ausgedrückt durch | innerhalb | Maſſe Durch chnitts⸗ ö Alter höhe Querflächenſumme] 5jähriger des Zuwachs | 13 m v. Boden | Perioden | Beftandes m dee am dec fm fm fm 1 dec 15 111 26 1 lm 20 3 0 14 40 2 or 25 45 19 59 2 36 30 6 0 19 21 2 8⁴ 2 K. 35 8 0 20 2 27 111 3 18 40 10 wo 21 3 28 139 3 46 45 12 22 1 27 1663 69 50 14 0 23 1 28 194 388 55 15 5 24 4 27 221 4 04 60 16 9 25 7 29 251 4 18 65 17 9 27 3 29 ] 280 4 31 70 18 9 28 8 >| 30 310 4 42 75 19 9 30 0 28 338 4 50 80 20 9 30 9 27 365 4 | 56 85 21 5 32 6 27 392 4 62 90 22 0 34 1 28 ][ 420 4 67 95 22 5 35 5 N 2 447 4 71 100 2 0 36 6 25 472 11% 105 23 5 37 7 24 496 1 17 110 24 0 38 8 24 520 41% 115 24 5 39 7 24 544 4 73 120 25 0 40 5 23 567 4 62

Die Feſtſtellung des Umtriebes.

Ertragstafel für die Buche.

Bonität V.

71

2. 3. 4. 45.0 Beſtandsdichtheit] Zuwachs Geſammt⸗ ausgedrückt durch innerhalb] Maſſe Durchſchnitts⸗ Beſtands⸗ nne N eee | de Querflächenſumme | Sjähriger des Zuwachs 1 m v. Boden Perioden |Beftandes| 5 m dee am dee, im im m dec En ET TA or cht a an 4 13 83 eee e 12 251 24 neee | | * 35 ram 45 ni 40% 1 605 * 3⁰ wir 55 | 0 15 8 19 60, f. 2 01 35 . * ni 4 22 82 2 33 40 8 0 18 7, 21 108. % 2..| 58 e, e, e eee ee ä n 20 9 21 P 146 9 ne 16 307 60 5 23 4 23 192 100 65 14 5 24 8 22 214 3 30 70 15 5 26 0 23 237 3 39 75 16 5 27 1 22 259 3 45 80 17 5 27 8 21 280 3 50 85 18 1 29 0 20 300 3 53 90 18 6 30 2 20 320 ö 55 95 19 1 31 3 20 340 3 58 100 19 6 32 5 20 360 3 60 105 20 1 33 5 20 380 3 62 110 20 6 34 5 20 400 3 64 115 21 1 35 3 18 418 3 63 120 21 6 35 9 17 435 3 62

72 Die Feſtſtellung des Umtriebes.

Forſchen wir nach demjenigen Umtriebe, in welchem die böchſte Materialrente zur Nutzung kommt, ſo haben wir die entſprechenden Flächenabtriebsgrößen und Vorräthe der Flächeneinheit zu mul pliciren.

Z. B. eine Kiefernwirthſchaft in 50jährigem Umtriebe bei 100 5 Fläche II. Bonität ergiebt 2,0. 332 664 fm, in 40 jährigem Um: triebe aber 2,5. 270 675 fm, in 30 jährigem Umtriebe 3,33 193 643 fm. Es würde alſo hier der 40 jährige Umtrieb die höchſte Rente haben.

Das Verhalten der Producte im Allgemeinen iſt folgendes: Sie wachſen trotz der lebhaften Abnahme der Schlagflächen Anfangs mit ſteigendem Umtriebe ſehr energiſch und die Zunahme geht noch über das Alter hinaus, in welchem der größte jährliche Zuwachs erfolgt. Das Wachsthum wird aber nach dieſem Zeitpunkt er⸗ heblich langſamer und nicht ſpät erreichen wir ein Maximum, von dem ab dann ein langſames Fallen eintritt. Für einen nicht un⸗ bedeutenden Zeitraum hält ſich dabei die Materialrente ziemlich nahe dem Maximum. Wie bei dem jährlichen Zuwachſe iſt auch hier die Abnahme nach der Culmination langſamer, als die * nahme vor derſelben.

Zum Belege dafür laſſen wir di Zahlen für 1 Bunten II. und IV. der Kiefer, Fichte und Buche folgen:

Bonität II.

Die Feſtſtellung des Umtriebes,

73

Fichte Buche Haubarkeitsmaſſen im g im pro ha Ganzen pro ha Ganzen 52 347 38 253 83 415 58 290 125 500 84 336 172 573 114 380 226 646 150 429 281 703 187 468 341 757 225 500 01 405 810 264 528 1 e 475 865 304 553 1467 379 549 917 343 573 65154] 399 ‚614 61¹ 941 381 587 70143] 417 596 663 948 415 593 751330 433 576 708 942 449 597 125] 448 560 750 938 482 603 851 18] 462 545 787 929 513 605 90111 475 527 817 907 544 604 95105] 486 510 843 885 574 603 ‚100 100 496 496 867 8867 603 603 105 0 |95| 506 481 889 845 631 599 110 0 91 516 470 910 828 | 659 600 115 0 87 525 457 930 809 686 597 1200 83] 534 443 950. 788 713 592

74 Die Feſtſtellung des Umtriebes. - Bonität IV, | Bon i f 8 Buck 100 „% e F Buche Um- | find trieb] zu Haubarkeitsmaſſen 50% hauen im im 5 Ne na Ganzen ] pro ha Ganzen 1 3 f Ganzen | 15°] 6 |67 50 334 21 140 13:9 4 Bei 20 5 00 74 370 35 175 25 125 254 00 98 392 52 208 41 164 303 33] 122 406 73 243 60 200 35 286] 145 415 99 283 82 235 401 2 50] 166 415 128 320 103 e 258 45 222 186 413 160 355 125 5278 50 | 2 00 204 404 195 390 146 2092 55182] 220 400 229 417 169 308 60167] 235 392 263 439 192 (321 65154] 249 383 295 454 214 330 70 143] 2861 373 323 462 237 339 75133] 271 360 347 462 259 34⁴ 80 1425] 279 349 367 459 280 350 85118] 286 337 385 454 300 354 90111 292 324 403 447 320 355 95105 420 441 340 357 100 100 437 437 360 or 105095 453 430 380 361 110 0 91 469 427 400 364 115 | 0 87 485 422 418 364 120083 500 415 435 361 | 5

e

S e

c

e

*.

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 75

"aid Vergleicht man die hier gewonnenen Zahlen mit den Angaben

N der Ertragstafeln über den Durchſchnittszuwachs, jo wird man bei = dieſen dieſelben Verhältniſſe wiederfinden und bemerken, daß auch die Zeiten, abgeſehen von kleinen durch die Abrundungen her⸗ rührenden Differenzen, vollſtändig ſich decken. Es hat das ſeinen ſehr einfachen Grund darin, daß wir in den Producten von Schlagflächen und Maſſe der Flächeneinheit nichts Anderes haben, als zugleich das Product von der ganzen Fläche und dem Durchſchnittszuwachſe.

A nd Beweis: Es it die Schlagfläche = . die bei u zu hauende go 25 A * maſſe um wobei F die ganze Waldfläche,

% u die Umtriebszeit,

weich m die Maſſe auf der Flächeneinheit

im Alter ı u bedeutet.

A um >10 I m ur

% Der “dach⸗ iſt = der ganzen Fläche, ſo erhält man —F.

multiplicirt man dieſen mit

Es iſt aber, wie zu beweiſen war, et i fun n 5

879 5 FR 59 975000 0 1 1 N F | u

Bi Wir brauchen daher auch eigentlich nicht die Rechnungen mit | | Sch fläche und Maſſe auf der Flächeneinheit auszuführen, ſondern | nur ie. röße des Durchſchnittszuwachſes zu betrachten, um über den rauf der Materialrente klar zu werden. Zu dem Zweck iſt er in der r letzten Colonne der Auszüge aus den Ertragstafeln mit⸗ getheilt.

Wir erſehen aus dieſen Angaben, daß eine Wirthſchaft, welche die abſolut größte Maſſenerzeugung auf ihr Programm ſchreibt, auf Grund der Reſultate, welche die neuere Forſchung ergab, für Kiefer und Fichte zu ſehr niedrigen Umtrieben kommt. Weil das aber der Fall iſt, werden wir hervorheben können, daß das bei ſolcher Wirthſchaft entfallende Material nur eine ſehr beſchränkte Brauchbarkeit hat. Laſſen wir nur etwas die viel⸗ ſeitigere Verwendbarkeit deſſelben in den Vordergrund treten, ſo

* .

76 Die Feſtſtellung des Umtriebes.

kommen wir ſofort zu höheren Umtrieben. Die Materialrente, die wir bei gegebener Fläche aus dem Walde entnehmen können, fällt dann etwas, aber ſchon ein geringes Sinken giebt uns in der Be⸗ ſtimmung des Umtriebes einen verhältnißmäßig weiten Spielraum.

Wenn wir z. B. geſtatten, daß ſich die Rente 10 %, geringer als das Maximum ſtellen kann, jo würden wir bei Kiefern I. Bonität den Umtrieb auf den Zeitpunkt legen können, wo der Durchſchnitts⸗ zuwachs 8,5 0,85 = 7,65 fm iſt. Das trifft ein zwiſchen dem 65. und 70. Jahre, während die Culmination mit dem 35. abſchließt.

Bei Kiefern III. Bonität würden wir in gleicher Weiſe den Umtrieb verſchieben können, bei ſolchen auf V. Bonität ſogar bis zum 75 jährigen.

Man kann wohl kaum im Zweifel darüber ſein, daß der Erlös von 100 fm 35 jährigen Holzes, was auf Bonität J. gewachſen iſt, nicht ebenſo hoch, ſondern geringer iſt, als der von 90 fm 65jährigen Holzes. Wir würden alſo bei letzterer Wirthſchaft nicht nur die gleiche, ſondern eine höhere Geld-Rente erzielen, wie bei der nach dem Maximum der Materialrente. ö

8 44.

Hiermit leiten wir direct über zu dem dritten auf die Rente einwirkenden Factor, dem durchſchnittlichen Geldwerth des Feſtmeters.

Nehmen wir einen Beſtand von demjenigen Alter, in welchem

die höchſte Materialrente erzeugt wird und abgebbar iſt, ſo iſt in

dieſem das Reisholzprocent ein verhältnißmäßig hohes. Das Reis⸗

holz nimmt mit dem höheren Alter des Beſtandes an abſoluter

Maſſe ab. Der Proeentſatz, den es von der ganzen Maſſe ein⸗ nimmt, muß daher ebenfalls ſinken.

Was an Reiſig jährlich zuwächſt, geht gleichzeitig verloren durch den Uebertritt von Reiſig zum Derbholze und durch das Abſterben der unterdrückten Aeſte und Stämme.

Ferner ſind im Alter des höchſten Durchſchnittszuwachſes relativ ſtark vertreten die ſchwächeren Sortimente. Das Holz hat noch nicht Zeit gehabt zu erſtarken und den Längenwuchs der Vollendung nahe zu bringen. Auch das ſtärkſte Holz in ſolchen Beſtänden hat erſt einen beſchränkten Verwendungskreis.

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 77

Alle dieſe Verhältniſſe bewirken, daß der Preis, der im Durch— ſchnitt für das Feſtmeter erzielt wird, nicht hoch ſteht. Größere

| . Verwendbarkeit tritt mit ſteigendem Alter zugleich mit der Ver—

* ringerung des ſchwachen Derbholzes und des Reiſigs ein. Damit 4 wächſt dann der Preis.

Bringen wir nun dieſe Erwägung in Verbindung mit der B Thatſache, daß die Materialrente nach der Culmination des Durch—

ſchnittszuwachſes in ſehr langſamem Tempo fällt, ſo können wir

von vornherein die Richtigkeit der Behauptung annehmen, daß das Sinken der Materialrente bei ſteigendem Umtriebe für 3 den Geldertrag der Forſten zunächſt nicht fühlbar iſt. Denn hebt ſich der Durchſchnittspreis des Feſtmeters auch 2 En in dem langſamen Tempo, in welchem die Materialrente ſinkt, 4 jo iſt der Effect davon immer ſchon der, daß die Geldrente dauernd auf gleicher Höhe bleibt. . Beil piel: Geht die Materialrente bei der Erhöhung des Umtriebes von 50 auf 60 Jahre von 600 fm auf 500, der Preis

aber gleichzeitig von 5 auf 6 , fo iſt die Rente in beiden Fällen

3000 , fie geht das eine Mal aber hervor aus dem Product 5.600, das andere Mal hingegen aus 6. 500. | 8 45. ö eh ſolch langſames Wachsthum des Preiſes iſt aber durchaus a a wahrſcheinlich, vielmehr wird ſich allein aus dem Umſtande, daß das geringwerthige Reiſig relativ zurücktritt, bei ſonſt gleich- bleibendem Derbholzpreiſe eine bis zu einem gewiſſen Zeitpunkte gehende nicht unerhebliche Steigerung des Durchſchnittspreiſes ergeben. Schon dadurch wird eine ziemlich bedeutende Verſchiebung der Culmination der Rente von demjenigen Zeitpunkte fort bewirkt, wo wir die größten Maſſen finden.

Wir wollen, um 5 klar zu legen, hier einige Beiſpiele anführen:

55 70 66 72

30 95 5 65

403 38 8 45 01 588

2 5

10

16

> . nor 2 4 = S = SEE 8 1 * . 1 8 = BN = 55 S S 8 2 a SH 8 * nm . > 2 SEEN 8 ao SEI 8558 2 Se SS 2 2 2 2 = AN 2 RN AR + e> or eo 2 2 :0 7-3 m. 2 2 je S 2 NS = 8 2 = 5 = = 822 a = 0 = 63 8 nn 5 2 = & > > a 2 > 8 —— I 2 ne en 5 8 ae = a = 2 > 2 2 a 58. . 8 S E D 2 je ©) > SOquDHaR geg 29418

15 20 25 30 40 45 50 60 65 70 75 80 85 90 95 100

105 110 115 120

Die Feſtſtellung des Umtriebes. i 79

Kiefer. Bonität I. er Durchſchnittszuwachs Werth gt des Durchſchnittszuwachſes | Durch⸗ an an ſchnitts⸗ an an | Derbholz ] Reiſig Im preis Derbholz] Reisholz bei Preis] bei Preis] Ganzen * von 6 von 2.M N pro fm | pro fm pro fm “tm Face | im dee . bis bin bs bin 15a bie | Jk.Pabsp.h.fhgte| 916} 00 ais eien 222 1446 s 49 2 62 63 273716 27423 6 369 43 2 4 25 8 48 30 64 57 491829 4 3633 04 93 6413 22 4 2 635 0 5 22 sii o 225 25 33 3 5 1 038 0 2 035 5 38 35 0% 8386 16 4 65 49 N a 410 732 414 33 85 54 1320 83121632 85 47 ieren 552 130 0 6 30 0123125 57 14490 5 29 4 10 304 5 63 470628 212 29 45 55 460 5 27 61028 65 61 1445 057 010 28 0 5 60 44 06 26 412276 5 75 I 306 25 81227 0 5 74 4204 25 20826 0 5 65 4104 24 6 0825 45 64

80

. Die Feſtſtellung des Umtriebes.

Kiefer. Bonität III.

beträgt

Der Durchſchnittszuwachs

Werth 740 des Durchſchnittszuwachſes

AR = an an ſchnitts⸗ 67 an an an Derbholz | Reiſig Im ei m Geſammt⸗] Derbholz | Reisholz | bei Preis] bei Preis] Ganzen br R | Mafie von 6 A von 2.M ei 2 pro fm pro fm pro fm = fm dee fm dec | fm | dee | M | » bir 18 ae Im 1 . 15 41 41 J. 0 o %S . 2 Esaperiao 20 4 5 1 r 134g less s 9 44 2 09 5 25 4 810386 10 7661 66 ess 30 5 O1 »9 3111 va bis 2 ie 35 5 1 2 9 2 2 Jar na 4 HA HR e 40% 1 1:3 5 16 far o % 3 2 ad mar 45 5 3 713 22 2 2 6 RA FR 6 50 4 9] 3 81122 Ist 2 2 26 0 5 10 51:4 8 3810 228 27 O0 60 4738 0 9 22 818246523 65 4 6368 0 8 22 8 Pie 70 4 513 8] 0 722 8 EIN 75 44 3 8 0 6 228 1 2 Bo 5 80 43370 6 22 212 28 45 45 85 4 23 7 bo 5 22 21 0 23 2552 90 „4136 0% 5 211i 6 HE KO FE 951 4 0] 3 51 0 5 [21 010 22 0 5 50 100] 39 3 4 0 5 20 41 0214 5 49 105 3 8 3 4 04 20 408 21 25% 58 , ER war 1151 36 3 2] 0419 2 0 8 20 05 56 120 3 5 31 0 4 186 6 I 0 138 1 IB RA EB

81

Die Feſtſtellung des Umtriebes.

Fichte. Bonität ll.

AT Se Joa PS 29:9 9. a So ma © S 2 8 9 oo San sa on ee n Hays 29095 ae. 2 za W =} Bi 2 * G 0 am N Aud id ee d ird id ah d ird ed u 4 E 7 00 © So N D oO N O 0 0 OO S N Y S S 5 855 S a O0 m se 8 8 « 0] m © 19 & D 2 m m aan SA r +3 33 BA HF e = 2 2 8 2 PS -BEK 8 © S O OO a S . ao D 000 1 82 SS 3 8 SE SS, 8 So von 8 2 449 aa war mm m 2 2 2 5 2 Dan a SEN: al ao oO nn © S O = A o S S A 0 M 0 D 2 S SSN 2 m 5 4 © e 2 2 22 om nn ao u © oo 49 2 AES N & 8 * 8 J N A N N eee = lvo Y 09 - ee «4S mon rn m © RR en > 8 i 3 > S [e 6 A 1 1 nn 2 = =) 2 a => 1 = > 2 2 2 A de S nn © S O oo 2 8 © 8 1 e S 2 = 2 5 5 | | = a ? S aan oa © m a , 0 O0 0 O rer a * 2 Eu, S - orso e e ee e ee a 82 25 8 = |

82 Die Feſtſtellung des Umtriebes. Buche. Bonität I. Der Durchſchnittszuwachs Werth

5 beträgt des Durchſchnittszuwachſes

=

5 Derbhog] Neifig | 3

> an an an erbholz eiſig Im 1 Geſammt⸗ Derbholz | Reisholz bei Preis] bei Preis] Ganzen Nes 2 | majie von 6. von 2 8 pro fm pro fm pro fm im dee im dee m dee & A [| 15 21 52 21.102 5 1104 5 04 2 00 20 291 2 91 5 82 5 82 200 25 3 of 1190 27145 5 40 4 90 10 30 307 30 3 81 11551 2 26 930 452 13 82 363 35 4 27 2 15] 2 12 12 90] 424 17 141 4 01 40 4 66 21171 195 16 26 390 20 16 4 33 45 1:4: 1199 1537199 11177132 3 54] 22 86 4 58 50 5 27 3 87 15540 234 22 2 80 26 | 02] 4 94 551 5 152] 426 126 25 | 56 | 2 52 28 081 500 60:15: 72 4 55 117 27 30 2 34 29 1564 75 651 5 85] 4 73 112 28 38] 224 30 62 5 23 701 5 931 4 [85 108 29 10] 2 16 31 26 5 27 75 5 99 4 | 94 105 29 | 641 2: 10 J 31 74 5030 sole 02] 5 Joı | ı 01 30 06] 2 02 32 08 5 833 85 6 04 5 04 100 30 24] 2 | 001 32 24 5 34 6: 05 5 07 981 30 42 196 | 32 3815 35 951 6 05 5 08 971 30 48 194 32 42 5 | 36 100 03 5 08 95 3048 1 90 32 38 5 37 105 01 5 08 93 | 30 48 1 | 86 | 32 344 5 38 1104 5 1099 5 08 911 30 48 1. | 82 I: 32 30 57 39 115 5 97 5 a 07 901 30 42 180 32221 5 40 120 5: 94 5 06 88 | 30 36 176 32 121 541

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 83

In allen Fällen rückt die Culmination der Rente faſt genau in den Zeitpunkt, in dem der Durchſchnittszuwachs des Derbholzes

.

Nun haben wir bei dieſen Rechnungen die Preiſe des 30jährigen Derbholzes denen des älteren bis zum 120jährigen gleich geſetzt.

as iſt doch aber in Wirklichkeit nicht der Fall, vielmehr wächſt Preis weiter. Der Effect iſt, daß auch die Rentenculmination einen höheren Umtrieb eintritt. Forſtmeiſter Kraft in Hannover giebt uns in 1 neueſten rke „Zur Praxis der Waldwerthberechnung und forſtlichen tatik““) auf pag. 17 eine Curve für die Preisſteigerung von Kiefern erer Bonität, wie ſie durch die mit den Jahren ſich beſſernde lität des Holzes hervorgerufen wird.

Danach iſt der Preis, wenn man den des 50jährigen Holzes zu 100 feſtſetzt,

%%% 55. Jahre 108,

00: 116

* Be, 65. 125,

. 1 70. 134,

3 | 30,0

e. an | 69. 1 , N . 195. 5 ==199;

„100. 215.

Wenn wir dieſe Werthe auf die vorhin angeführten Berech— 1 nungen für die drei erſten Bonitäten der Kiefer anwenden, ſo erhalten wir folgendes Reſultat:

9) Hannover. Klindworth's Verlag. 6*

84 Die Feſtſtellung des Umtriebes. Kiefer. Alter Kraft ſche Preis Durch⸗ BEN Pag Relativer des Verhältniß⸗ pro fm ſchnitts⸗ ſchnitts⸗ Wert Beſtandes zahl demnach zuwachs | zuwachſes h NM | AN fm | dec A| Bonität J. 50 100 5 51 8 1 44 6 100 55 108 5 95 8 0 47 6 107 60 116 639 79 505 113 65 125 6 89 7 7 53 1 119 70 134 7 38 7 5 55 4 124 75 145 7 99 7 3 58 3 131 80 157 8 65 7 1 61 4 138 8 469 9 31 6 9 64 2 144 90 183 10 08 6 7 67 5 151 95 199 10 96 6 5 71 2 160 100 215 11 85 6 1 4 75 8 170 Bonität I, 50 100 5 33 6 6 35 2 100 55 108 5 76 6 5 37 4 106 60 116 6 18 6 3 38 9 110 65 125 6 66 6 1 40 6 115 70 134 7 14 6 0 42 8 122 75 145 7 73 5 8 44 8 127 80 157 8 37 5 6 46 9 133 8 169 9 01 5 4 48 7 138 90 183 9 75 5 3 51 7 147 95 199 10 61 5 1 355 2 15% 100 215 11 46 > 0 37 3 163 Bonität III. 50 100 5 10 4 9 24 | 99 100 55 108 5 4 8 26 45 106 60 116 5 92 4 7 27 | 82 111 65 125 6 38 4 6 29.33 117 70 134 6 83 4 5 30 74 123 75 145 7 39 4 4 32 1208 130 80 157 8 01 4 3 34 | 44 138 85 169 8 62 4K 2 36 20 145 90 183 5 33 4 1 38 25 153 95 199 10 15 4 0 40 60 162 100 215 10 37 3 9 42 78 171

D

r

Die Feititellung des Umtriebes. 85

4 Aus dieſer Tabelle folgt, daß ſelbſt in dem Zeitpunkte, wo die größte Derbholzmaſſe nachhaltig geſchlagen werden kann, die Geeldrente noch lange nicht auf ihren höchſten Punkt geſtiegen iſt, ſoondern daß fie fort und fort bis zum 100jährigen Umtrieb wächſt. Aus den Kraft'ſchen Zahlen läßt ſich weiter die Wahrſchein— llichkeit entnehmen, daß die Geldrente auch mit dem 100jährigen Umtrieb noch nicht ihr Maximum erreicht haben wird, ſondern

5 wahrſcheinlich noch weiter ſteigt. Denn der Durchſchnittszuwachs

fällt nach dem 100. Jahre nur langſam und es müßte daher die Kraft 'ſche Curve ſich ganz plötzlich umlegen, wenn wir nicht mit dem Umtriebe ſteigende Renten erhalten ſollten.

Der Preis des Holzes von Kiefern II. Bonität braucht, um die Rente 57,3 beim Durchſchnittszuwachſe der Ertragstafeln weiter zu geben, ſich nur von 11,46 K im 100. Jahre zu heben auf

11,97 M im 105. Jahre

12,20 4 110.

12,46 115.

12.73 4 120. 8 47.

Wenn wir demnach im Allgemeinen die Wahrſcheinlichkeit zu— geben, daß die Geldrente des Waldes mit dem Umtriebe bis über den 100jährigen hinaus ſteigt, ſo haben wir, um den Werth dieſer Steigerung voll würdigen zu können, auch in Betracht zu ziehen die Höhe des Materialvorrathes, der normalmäßig zu den Renten gehört. Wird nämlich die Erhöhung der Rente nur durch eine ſehr große Steigerung des Materialvorrathes möglich, ſo hat ſie offenbar nur einen geringen wirthſchaftlichen Werth. Wer z. B. für eine Rente = 1 ein Capital von 100 hingeben oder anſammeln muß, macht damit nur ein ſehr ſchlechtes Geſchäft, deſſen Wieder— holung füglich nicht gerathen werden kann. Hat aber Jemand bisher z. B. für das Capital 30 die Rente 1 erhalten und dabei ſeine Rechnung gefunden, ſo kann man ihm ſehr wohl die Erhöhung der Renten empfehlen, wenn dieſelbe weiter durch eine gleiche Capital— anſammlung zu erreichen iſt.

Nach den Ertragstafeln erhalten wir über die Erhöhung der Materialcapitalien bei ſteigenden Umtrieben folgendes Bild:

86 Die Feſtſtellung des Umtriebes. Normalvorräthe für 100 ha nach den Ertrag stafeln. nu Bonität I. | Bonität II. | Bonität III.] Bonität IV. | Bonität V. i relat. relat. relat. relat. relat. trieb fm 3 ahi fm Zahl fm Zahl fm Zahl fm Ba EITTEL 50 J 20008 | 100 15 058 | 100 | 11638 100 9 496 100 7468| 100 55 22 009 | 110 16 798 112 | 12895 | 111 10 545 | 111 | 8309| 111 60 ] 23 948 120 18 447 123 14097 121 11550 122] 9115 122 65 [ 25 854 129 20 005 | 133 15 249 | 131 12 512 1321 9 886132 70 27621 138 21477 143] 16 356 141 13 431 141 10 623142 75 [ 29 318 147 | 22 868 152 17 395 150] 14 303 151 11323152 80 | 30.985 | 155 | 24 183 161 18 440 158 | 15 123 159 11 983161 85 [ 32 554 163 25 428 169 | 19433 | 167 15 891 167 | 12 601 | 169 90 34 052 170] 26 611 177] 20 363 175 | 16 610 175 13 174 176 95 [35 483 177 27734 184 | 21 265 183 N 100 | 36 849 | 184 28 798 | 191 | 22 125 190 Fichte. 50 [24 102 100 | 14 840 100 | 10038] 100 | 6 590 100 55 27 658 115 17427 117 | 12 004 120 | 7746| 117 60 | 31 210 130 | 20 180 136 | 14047 140 | 9 252 140 65 34709 | 144 | 23042 | 155 | 16 138 | 161 | 10 662 | 162 70 138109 | 158 | 25909 | 174 18 249 | 182 | 12070 | 183 75 141356 | 172 | 28721 | 193 | 20 349 | 203 13 485 205 80 | 44423 | 184 | 31444 | 212 | 22 429 223 | 14 874 226 85 | 47315| 196 | 34 105 | 230 | 24473 | 244 16 200 | 246 90 150.049 | 208 | 36 654 247 | 26 461 264 | 17.490 | 265 95 52 636 218 39 075 | 263 28 391 283 18 716 284 100 55 083 228 41 384 | 279 30 263 301 | 19 914 | 302 Bude. 50 | 13890] 100 | 10 408 100 | 7577] 100| 5392] 100 J 3 363 100 55 15 938 115 12075 | 116 | 8 804 116] 6 352 118] 3 933 117 60 | 17991! 129 | 13797 133 10 063 133 | 7343 136 4 526 135 65 20 038 144 | 15 551 149 | 11352 150] 8 358 155 5146| 153 70 22 078 159 17 309 166 | 12 668 167] 9 390 174 5799| 173 75 24113 174 | 19 061 183 | 14000 185 10 431 194 6 478 193 80 26 138 188 20 800 200 15 337 202 11475 | 213 | 7167| 213 85 [28 141 202 | 22 523 217 | 16 680 220 12 518 | 232 | 7863| 234 90 | 30116 | 217 | 24226 | 233 | 18 025 | 238 | 13556 | 251 | 8565| 255 95 [ 32 069 | 230 25 912 249 | 19 375 | 256 14 590 270 | 9 272 276 100 | 33999 | 245 27 573 | 265 | 20715 | 273 156620 290 9 984 297

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 87

Br Die Zahlen zeigen uns, daß wir für die Durchführung eines höheren Umtriebes allerdings einen weſentlich höheren Vorrath gebrauchen. Die Zunahme beträgt z. B. für Kiefern II. Bonität, wenn man den Vorrath für den 50jährigen Umtrieb zu Grunde gt, bis zum 6 60jährigen Umtriebe 23%. Zu weiterer Steigerung an aber nicht eine gleiche Erhöhung erforderlich, fie fällt vielmehr 4 von da ab. Um auf den 70jährigen Umtrieb zu gelangen, muß der Vorrath nur noch um 20 % des für den 50jährigen Umtrieb thwendigen ſteigen; vom 90jährigen zum 100jährigen beträgt die äh 14 %.

8 48.

m. Liefert uns nun der Vorrath von 100 für den 50jährigen N Umtrieb die ebenfalls durch die relative Zahl 100 ausgedrückte Geldrente, jo haben wir bei 55jährigem Umtriebe bei Kiefern II. Bonität dem auf 112 angewachſenen Vorrath eine nur auf 106 geſtiegene Rente gegenüber zu ſtellen.

Relativ iſt alſo die Geldrente trotz der un geringer geworden.

Wir wollen, um vollſtändige Klarheit über dieſes Verhältniß zu gewinnen, die Materialcapitalien für 100 ha nach den relativen Zahlen des Vorrathes beim 50jährigen Umtrieb hier zuſammen⸗ ſtellen und daneben den relativen Werth der Renten, ebenfalls bezogen auf diejenige bei 50jährigem Umtriebe, geben.

Die letzteren Zahlen ſtehen uns auf Grund der Kraft’ ſchen 5 ee zur Verfügung und ſind ſchon berechnet in der letzten Colonne der in § 46 gegebenen Tabelle.

. Dividiren wir noch die relative Zahl der Renten durch die—

jenige der Capitalien, ſo zeigen uns die Quotienten, in welchem Maße die Rente pro 100 fm Vorrath fällt reſp. ſteigt. Die Diviſion iſt in der letzten Colonne zur Ausführung gebracht. Wir haben die herauskommenden Zahlen Verzinſungszahlen genannt, weil ſie uns in der That Aufſchluß darüber geben, ob die Verzinſung des Materialcapitals durch die Rente mit wachſendem Umtriebe ſteigt oder fällt.

88 Die Feſtſtellung des Umtriebes.

Kiefer. Bonität J. Kiefer. Bonität II. Kiefer. Bonität III. un RER IE N S8 32 2 2 82 me. S SE | , |äs5|=8 ee st trieb e s S e e e e el 2 RR a,’ PA 2 „Oo, 2] en: | ess 88 | SSS 88 |$ .. BLeErlm. | Se. |S 1. Pe 50] 100 100 | 1,00 | 100 100 | 1,00 | 100 | 100 | 1,00 55] 110 | 107 | 097 | 112 | 106 | 0,85 | 111 | 106 | 0,9 60] 120 113 | 094 | 123 110 | 0,89 | 121 | 111 | 0,92

65 129 119 | 0,92 133 115 | 0,86 131 117 | 0,89

70] 138 124 | 090 | 143 122 | 0,85 | 140 123 | 0,88 75 147 | 131 | 089 | 152 127 | 084 | 150 | 180 | 0,87 80] 155 | 138 | 089 [161 133 | 088 | 158 138 | 0,87 85] 163 144 | 088 | 169 138 | 082 | 167 145 | 0,87.

90] 170 | 151 | 089 | ı77 147 0,83 | 175 | 158 | 087 951 177 160 | 090 | 184 157 | 0,85 | 188 | 162 | 0,89 100 184 170 | 092 | 191 163 | 085 | 190 | 171 | 0,90

Hiernach ſtellt ſich die Sache für die ins Auge gefaßten drei erſten Bonitäten der Kiefer, für welche die Kraft' ſchen Werths⸗ zahlen gelten, derartig, daß allerdings im Verhältniß zum noth⸗ wendigen Materialvorrath die Verzinſung bei 50jährigem Umtriebe am beſten iſt. Von da ab fällt ſie ziemlich ſchnell bis zum

60jährigen Umtrieb, verlangſamt ſich dann aber ſehr, ja ſteigt gegen

das 100. Jahr wieder etwas an, ſo daß man kurzweg ſagen kann:

Bei Umtrieben über 65 Jahre hinaus wird der höhere Material-Vorrath durch die Rente in gleicher Höhe ver⸗ zinſt, wie bei dem 65jährigen.

Was wir hier für die Kiefer entwickelt haben, gilt m. M. wahrſcheinlich auch für die übrigen Holzarten. Für die Fichte II. Bonität z. B. ſtellt ſich zunächſt der Werth des Durchſchnitts⸗ zuwachſes bei Anwendung der Kraft' ſchen Zahlen, die wohl bei der Verwandtſchaft der beiden Nadelhölzer übertragbar ſind, folgendermaßen:

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 89

Fichte. Bonität II. nenn mm Alter Kraft'ſche f Be: Werth des | ur: des GBerhältniß⸗ 713 one an ST Durchschnitts 5 Beſtandes 5 emnach zuwachs zuwachſes erth M a fm dec NM 3 50 100 4 | 86 sig 39 4 100 55 108 5 25 81 6 45 2 115 60 116 5 64 9 1 51 3 130 65 125 6 | 08 9 4 5711| 2 145 70 134 6.11.81 9 5 61 8 157 75 145 7 05 94 66 | 3 168 80 157 763 9 4 71 7 182 85 169 8:7 21 9 3 76 4 194 90 183 889 9 1 80 9 205 95 199 9 | 819 86 1 219 100 215 10 45 8:17 90 | 9 231

Stellen wir ſodann noch den relativen Werth des Vorrathes mit demjenigen des Durchſchnittszuwachſes zuſammen, ſo erhalten wir wieder die Verzinſungszahl.

Fichte. Bonität II. Normaler Vorrath Relative Zahlen :

ac relative Zahlen der Rente Verzinfungszahl

50 100 100 1,00

117 115 0,98 60 136 130 0,96

65 155 145 0,94

4 174 157 0,90

75 193 168 0,87

80 212 182 0,86

8 230 194 0,84

90 BAT: 205 0,83

95 263 219 0,83 100 279 231 0,83

90 Die Feſtſtellung des Umtriebes.

Dieſe Herleitungen find nach mancher Hinſicht in ihren Reſul⸗

taten überraſchend und laſſen die Verzinſung des Materialcapitals in ganz anderem Lichte erſcheinen, als man bisher annahm.

Wenn auch hier nicht der Ort iſt, die Verzinſungsfrage im Speciellen zu beleuchten, ſo mag doch darauf hingewieſen werden, daß der Procentſatz, mit dem der Vorrath für den 50jährigen Umtrieb ſich verzinſt, bei der Kiefer mindeſtens ſo hoch ſein muß, als das in den Ertragstafeln für die Kiefer angegebene Nutzungs⸗ procent.

Daſſelbe beträgt ohne Vornutzung

bei Bonität I. 4,1 %, " m II. 4,4 0%, „„ ua

Die Zahlen ſind deshalb als minimale anzuſehen, weil ſie nur dann gelten würden, wenn 1 fm von 50jährigem Holze durchſchnittlich genau jo viel werth wäre, wie durchſchnittlich 1 fm aller jüngeren Altersklaſſen. Da dieſes aber nicht der Fall iſt, der Werth des Vorraths der jüngeren Altersklaſſen vielmehr geringer iſt, ſo ab die Verzinſung eine höhere ſein.

Z. B. der normale Vorrath für eine Waldfläche von 100 ha, die mit Kiefern beſtockt iſt und der II. Bonität angehört, beträgt 15 058 fm.

Die Nutzung entnehmen wir von 2 ha Schlagfläche mit je 332 fm, alſo im Ganzen mit 664 fm, d. ſ. 4,4% des Vorrathes.

Iſt jedes Feſtmeter, gleichviel, ob es von 50 Jahr altem Holz

oder jüngerem entnommen wird, 10 , werth, ſo verzinſt ſich durch die Nutzung der e ebenfalls zu 4,4%, was wohl Dat einleuchtet.

Nun iſt die Amahme aber nicht richtig, vielmehr iſt das jüngere Holz weniger werth, als das 50 jährige, der Werth des Materialvorraths kann daher auch nicht 150 580 , ſondern muß geringer ſein.

Sinkt der Preis im Durchſchnitt nur um 1 M, ſſo haben wir einen Werth des normalen Vorraths von 15058 9 = 135 522 M, Die Verzinſung iſt, da die Rente die gleiche bleibt, auf 4,9 % ge—

a

u 1 A u nd nn

A

Die Feſtſtellung des Umtriebes. | 9] | ſtiegen. Nimmt man den Durchſchnittswerth auf 8.0 an, jo gilt der normale Vorrath 15 058 8 = 120 464 M und die Rente ver⸗ zinſt ihn mit 5,5 %. a

8 49.

Die Renten berechtigen uns zu dem Schluſſe, daß abſolut ge— dacht, d. h. ohne Rückſicht auf das reale Altersklaſſenverhältniß der Beſtände, bei Umtrieben bis zu 100 Jahren jeder höhere vortheil— hafter iſt, als ein niedrigerer, alſo der 70 jährige vortheilhafter als der 60 jährige, der 80 jährige vortheilhafter als der 70 jährige u. ſ. f. 5 Im conereten Falle wird aber nur dann ein höherer Umtrieb 3 vortheilhafter fein, wenn das Altersklaſſenverhältniß demſelben ent— ſpricht. Haben wir z. B. einen Wald, für den nach den vor— handenen Beſtandsaltern der 70 jährige Umtrieb richtig iſt, jo wird für ihn durch Feſtſetzung des Umtriebes auf 80 Jahre nicht eine höhere, ſondern zuerſt eine niedrigere Rente erzielt. Der Beweis iſt leicht zu führen.

Durch die Aenderung des Umtriebes bleibt zunächſt das Alter der Beſtände unverändert; iſt das älteſte Holz 70 jährig, jo muß eben in dieſem gehauen werden, gleichviel ob der Umtrieb 70 oder 80 Jahre zählt. Der 70 jährige Umtrieb bringt von 100 ha 1,43 ha, der 80jährige 1,25 ha zum Abtriebe. Die Rente iſt alſo in letzterem Falle kleiner und erſt im Verlauf der Wirthſchaft wird ſie größer, indem der Hieb allmählich zum älteren Holze übergeht und zwar unter normalen Verhältniſſen in der halben Umtriebszeit 75jähriges und nach einer ganzen 80 jähriges Holz erreicht.

Man wird hiernach das Maximum der ſofort beginnenden und nachhaltig zu beziehenden Rente dann erhalten, wenn man den Umtrieb dem herrſchenden Altersklaſſenverhältniß anpaßt, alſo wenn dieſes auf den 70 jährigen Umtrieb hinweiſt, dieſen und nicht einen höheren wählt.

Nun könnte hier der Einwand gemacht werden, daß man eine höhere Rente ja dann erlangt, wenn man den Umtrieb niedriger ſetzt, denn dadurch erhält man eine größere Hiebsfläche, das Alters— klaſſenverhältniß wird vorläufig wiederum nicht geändert, erſt all— mählich findet durch den Uebertritt des Hiebes in jüngeres Holz eine Ermäßigung der Rente ſtatt.

1

92 Die Feſtſtellung des Umtriebes.

Dieſer Einwand iſt deshalb nicht ſtichhaltig, weil die höhere Rente nicht nachhaltig zu beziehen iſt, wie es unſere Wirthſchaft verlangt, ſondern ein Aufzehren des Capitals bis zu einem be— ſtimmten Maße mit ſich bringt. Sobald die Capitalsreduction durch⸗ geführt iſt, wird die Rente dauernd entſprechend klein.

§ 50.

Wir haben bisher nur ganz allgemeine Verhältniſſe und die Bedingungen des Normalwaldes in Rechnung gezogen. Das ändert ſich in vielen Stücken, ſobald wir in die Praxis eintreten. a

Es modificiren ſich da zunächſt die Geſetze der Preiszunahme.

Wenn ich die Bewegungen des Marktes für Holz richtig ver⸗ ſtehe, ſo erzielen diejenigen Sortimente local die Wahrſcheinlichkeit des beſten Preiſes, welche regelmäßig in größeren Quantitäten auf⸗ gefahren werden. Das iſt von mir bereits in einer Arbeit über die Buchennutzholzfrage ausgeſprochen und ſeitdem oft beſtätigt gefunden.

Es iſt nun einmal die Thatſache nicht zu leugnen, daß um einige wenige Feſtmeter eines beſtimmten Sortiments kein Holz⸗ händler auf einen Termin reiſt, wohl aber erſcheint er, wenn be⸗ deutende Poſten zum Verkauf kommen und er wird ein feſter Kunde, wenn er weiß, daß er alljährlich ſeinen Bedarf aus dem Reviere decken kann.

Für meine Anſicht mag noch Folgendes aus der Praxis an⸗ geführt werden: Wirkliches Starkholz kommt jetzt nur noch ſelten in großen Quantitäten aus einem Reviere. Es iſt Thatſache, daß es vielfach auch ſchwer verkäuflich iſt.“) Das Letztere erklärt ſich m. A. nach ſehr einfach aus dem Erſteren, wie denn Manches ſich aufklärt, ſobald man beim Holze zugiebt, daß das Angebot im Großen erſt den Holzeonſum im Großen anregt, den Holzhandel belebt und durch Herbeiführung von Concurrenz bis zu einem ge wiſſen Grade den Preis hebt.

Dieſe Erſcheinungen des Marktes ſind inſofern nicht nee als ſie die Anwendung aller allgemeinen Zahlen ausſchließen und die darauf bafirten Rechnungen über die Rentenhöhe in einem be- ſtimmten Einzelfall als nicht zutreffend erſcheinen laſſen.

5 Vergleiche Bericht über die XI. Verſammlung deutſcher Forſtmaͤnner zu Coburg.

N 9 8 4 75 F ; : \ j 1 | | ü 4

Die Feitftellung des Umtriebes. 93

4 Auf der anderen Seite bieten fie den Vortheil, daß fie uns bezüglich der Beſtimmung des Umtriebes mehr Freiheit laſſen und

die Wahrſcheinlichkeit geben, daß wir, wenn die Dispoſitionen gut getroffen werden, für ſehr verſchiedene Umtriebe ein Maximum der Waldrente erhalten.

8 51. | Wenn wir nun auch den Grundſatz annehmen, daß der Um—

mieb nach dem Altersklaſſenverhältniß feſtgeſetzt wird, weil dann

ſeowohl das nach dem jetzigen Waldzuſtande mögliche Maximum der Rente gezahlt wird, als auch das Angebot in ſich gleicher Waare nachhaltig am geſichertſten erſcheint, jo bleiben doch, wie ſchon § 38 ausgeführt iſt, noch weitere Rückſichten zu beobachten, die ſehr wohl eeine Modification bewirken können. Wir wollen hierfür Folgendes noch beſonders hervorheben.

Wir werden uns aus techniſchen Gründen im Allgemeinen nicht für ſehr niedrige Umtriebe entſcheiden können, weil bei dieſen die Kulturflächen zu groß werden.

Reechnet man, daß es nur 5 Jahre lang dauert, bis die Kultur fertig it und keinerlei Nachbeſſerungen mehr bedarf, jo iſt bei 50 jährigem Umtriebe normal 0,1 der ganzen Fläche im Kultur— betriebe.

Wie wird es aber, wenn durch den Fraß des Maikäfers und anderer Inſecten Nachbeſſerungen in noch älteren Schonungen all— jährlich nothwendig werden? Da giebt es denn ſo viel Arbeit, daß ſie kaum noch zu leiſten iſt.

Gegen zu niedrige Umtriebe ſpricht weiter der Umſtand, daß Calamitäten, welche die älteſte Klaſſe treffen, viel empfindlicher auf den Gang der Wirthſchaft wirken. Der durch höheren Umtrieb bedingte höhere Materialvorrath kann viel eher einmal eine Re— duction erfahren, als der geringe des niedrigen. Im erſteren Falle wird noch immer hiebsreifes Holz übrig bleiben, während im letzteren die Gefahr leicht herantritt, den Betrieb ausſetzen zu müſſen.

Gehen wir mit dem Umtriebe ſehr in die Höhe, ſo hat das für die hier in Betracht kommenden Waldungen ebenfalls ſeine üblen Seiten. Eine ganze Reihe von Gefahren ſucht vorzugsweiſe die alten Orte auf. Vor allen Dingen iſt es, wie ſchon früher

2 * 7

94 Die Feſtſtellung des Umtriebes.

erwähnt, der Windbruch, den wir fürchten müſſen. Die Zahl der ſchädlichen Inſecten wächſt mit Erhöhung des Umtriebes, ich möchte ſagen im Quadrat und namentlich ſind die Gefahren, welche von dieſen drohen, wohl deshalb für den kleinen Privatwald ſo zu fürchten, weil er oft nicht unter genügend durch Sachkenntniß ge⸗ ſtütztem, wachſamen Schutz ſteht.

Endlich haben wir noch des Abſatzes zu gedenken. In den Staatswaldungen ſind überall Umtriebe eingeführt, die an der Grenze des abſoluten Rentenmaximums ſtehen. Es wird aus ihnen eine große Fülle von ſtärkeren Hölzern regelmäßig angeboten, ſo

daß dadurch der Markt völlig beherrſcht wird. Schwächere Hölzer kommen von dort hingegen gar nicht oder ſelten zum Verkauf. Dieſe Verhältniſſe ſprechen ebenfalls zu Gunſten nicht zu hoher Umtriebe. Es bleibt uns demnach ein zwar engerer, aber doch immer noch bedeutender Spielraum, den wir dahin näher prä- ciſiren wollen, daß wir die Umtriebszeit nicht unter 60 Jahr und nicht über 100 Jahr feſtſetzen wollen.

Das iſt, beiläufig bemerkt, denn auch diejenige Zeit, in welcher ſehr wahrſcheinlich die Geldrente faſt durchgehend ſo beſchaffen iſt, daß ſie den zu dem Umtriebe gehörigen normalen Vorrath in gleicher Weiſe verzinſt.

8 52.

Die Berechnung des Umtriebes nach dem Altersklaſſenverhält⸗ niß geſtaltet ſich ſehr einfach.

Man multiplicirt die Fläche jedes Beſtandes mit dem Alter, addirt die gefundenen Producte und dividirt ſie durch die Summe der Flächen, die als Factoren bei Bildung der Producte in Rech— nung getreten ſind.

Daraus geht hervor das mittlere Alter aller Beſtände. Der Umtrieb iſt gleich dem doppelten mittleren Alter. |

Die herauskommende Zahl wird zum Schluß noch nach oben oder unten auf ein volles Jahrfünft abgerundet. Als Beſtände werden alle diejenigen Flächen gerechnet, die in der Beſtands⸗ beſchreibung aufgeführt, jedoch nicht unter der Rubrik der zu

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 95

kultivirenden Räumden und Blößen genannt find. Unfertige Kul- turen treten mit dem Beſtandsalter 0 in Rechnung.

Ein Beiſpiel wird zur vollſtändigen Klarlegung der Sache R 5 Ein Wald hat:

500 ha 10 jährige Beſtände durchſchnittlich 5 Jahr 400, 1120 ! k 15 7

de, 30: ., ; : 5

4000 5 31—40 " " 35

4650 ee . " " 1 1

500 " 51—60 1 55

5 400 n 61—70 m 7 " 65 "

Ri aa 400 1 71—80 5 " 75 m Sa. 3400 ha |

Das mittlere Alter iſt | 500. 5 400.15 + 350.25 400.35 450.45 500.55 400. 65400. 75 3400 8 —=40 Jahr. * Der Umtrieb 1 demnach 2. 40 = 80 Jahr.

8 53.

Hierbei werden nun noch einige andere Fälle zu beſprechen

ſein. Das Altersklaſſenverhältniß nämlich iſt jo beſchaffen, daß der

rechnungsmäßige Umtrieb

1. vor dem 60. Jahre,

2. hinter dem 100. Jahre liegt, a

3. zwar zwiſchen 60 und 100 Jahr fällt, daß aber Holz,

was ganz oder nahezu dem Umtriebe entſpricht, wenig oder gar nicht vorhanden iſt.

2 Der erſte Fall iſt wohl der einfachſte und regelt ſich dahin, daß man den Umtrieb auf 60 Jahre feſtſetzt und e den Be⸗ triebsplan aufſtellt.

. Der zweite Fall kann verſchiedene Urſachen haben, nämlich hervorgerufen ſein entweder durch eine entſprechende, ganz oder

a

nahezu regelrechte Altersſtufenfolge oder durch einzelne beſonders alte Beſtände. |

Liegt das erſtere von Beiden vor, jo iſt der Umtrieb einfach auf 100 Jahr feſtzuſetzen. Der Vorrathsüberſchuß kommt dann lang- ſam zur Conſumtion. Haben wir es hingegen mit der zweiten Urſache zu thun, ſo kommt es weſentlich auf den Charakter der alten Be⸗ ſtände an. Sind dieſelben raum und lückig, ſchützen den Boden nicht mehr, läßt ſich abſehen, daß die Kultur mit jedem Jahre ſchwieriger, das Holz aber anbrüchiger und ſchlechter werden wird, ſo ſetzen wir noch eine Berechnung an, bei welcher die Altbeſtände mit ihrer Fläche im Zähler ausfallen. Nach dem dann erfolgenden Reſultate wird der Umtrieb feſtgeſetzt reſp. wenn er dann unter 60 oder über 100 fällt, auf 60 und 100 normirt.

Sind die alten Beſtände aber noch gut und die Bodenverhält⸗ niſſe derartig, daß die Kultur mit dem gleichen wahrſcheinlichen Erfolge auch nach Jahren ausgeführt werden kann, 85 N wir den Umtrieb auf 100 Jahr feſt.

Beiſpiele für den zweiten Fall.

96 Die Feſtſtellung des Umtriebes.

a) Es iſt eine nahezu regelmäßige Altersſtufenfolge vor⸗ handen: 20 ha mit 1— 10 jährigen Beſtänden durchſchn. 5

18°, 11 0 1 5 15 5 15 25 2 i o * 8 35 al MM. 3 u 45 „„ MB 8, = S 8 20 % BT, 5 5 65 FF BUN, 0 ia 75 F 2 5 85 9l—100 . 95 25 101—120 5 05 110 Sa. 221

dann iſt das Alter = 57, der Umtrieb = 114

und wird auf 100 herabgemindert.

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 97

3 1 b) Es ſind einzelne ſehr alte Beſtände vorhanden:

20ũ ha mit 1— 10 jähr. Beſtänden durchſchn. jährig 18 En 20 n " " 15°

20 1 . 21— 30 1 5 n 25 10 2 j 35 11 30, 0 3 45 21 " " 51— 60 77 " " 55 7. 0, z b 8 180 1 1 8 90 a 85 does „. ei 140 209 ha

5 a f 5 12315 8

Dass mittlere Alter iſt = 200 59, der rechnungsmäßige Um⸗

trieb demnach 119.

Sind die 30 ha alten Beſtände möglichſt ſchnell zu verjüngen, da ſie den Boden unter ſich verwildern laſſen und das Holz eher ſchlechter als beſſer wird, jo iſt die zweite Rechnung anzuſtellen. indem wir nur die Beſtände bis 90 Jahr in den Zähler, die ganze 9 515 aber in den Nenner ſetzen,

8115 209

Umtrieb = 78, abgerundet 80.

39,

Hierbei würde ein raſcher Verjüngungsbetrieb möglich ſein, indem die 30 ha in 11—12 Jahren planmäßig verſchwinden könnten. Nach Ablauf dieſer Zeit ſtellt ſich der Umtrieb annähernd auf 100 und kann darauf auch ohne Bedenken fixirt werden.

) Sind die im Beiſpiele sub b genannten Altbeſtände noch gut, ſo wird der Umtrieb 100. Die Abnutzung geſchieht dann in circa 15 Jahren.

In dem dritten Falle, wo zwar der Umtrieb zwiſchen 60 und 100 Jahr fällt, Holz von dem normalen Alter aber wenig oder gar nicht vorhanden iſt, kann der Grund ebenfalls zwiefach ſein.

7

98

Die Feftitellung des Umtriebes.

Bin ö

Es können nämlich die der Umtriebshöhe entſprechenden Alters-

klaſſen entweder durch jüngere,

erſetzt werden.

oder durch dieſe und durch ältere

Normal iſt das Altersklaſſenverhältniß eines Waldes für den 80 jährigen Umtrieb folgendes:

iD 1 5

10 2130, = 35 . 25 10 41-50, 2 45 10 5160, 5 55 1 8 65 ö 75

10 ha 1—10, durchſchnittlich 5 jährig, 15

Erſetzen wir in dieſem Beiſpiele die Altersklaſſen 41—80 Jahr durch 40 ha 60 jähriges Holz, jo kommt wie bei dem normalen

Verhältniß der 80 jährige Umtrieb heraus, denn es iſt

10.5 10. 15 10. 25 10. 35 40. 60

und 2. 40 = 80.

80

Haben wir aber

20 ha mit 1— 0 hig Beſtänden, durchſchnittlich

20 11— 20 0 1 0 20 L m 21— 30 m I 1 20 1 1 110—120 " ; m " jo iſt wiederum 20.5 20.15 4 20.25 4 20.115 3200 5 50

80 f Rs

und der Umtrieb = 80 Jahr.

In dem erſten dieſer Fälle wird Jeder unbedenklich an dem 80 jährigen Umtriebe feſthalten, aber auch in den anderen möchte ich es thun. Man muß nämlich Eins erwägen: doch einmal gemacht werden; wirthſchaftet man ſchnell ab mit den alten Beſtänden, jo kann von den hohen dabei erfolgenden Erträgen ſoviel zurückgelegt werden, daß der Sprung für denjenigen, welcher

die Geldrente bezieht, wenig oder gar nicht bemerkbar iſt.

3200 7

40

25

5 jährig, 15

7

77

1135795

ein Sprung muß

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 99

1 Wählen wir demnach für das letzte Beiſpiel den 80 jährigen Um— trieb, jo iſt in 20 Jahren das Altholz conſumirt. Gute Kulturen vorausgeſetzt, finden wir nach Ablauf dieſer Zeit:

20 ha 1— 20 jährige, durchſchnittlich 10 jährige Beſtände,

20 77 21-30 1 n 25 n " 20 " 31—40 5 7 35 7 " 20 " 41—50 " 7 45 7 "

* Es entſpricht das allerdings zunächſt nur einem Umtriebe von 57 Jahren und der Hieb muß ſich in 50 jährigem Holze bewegen. Bleiben wir aber unbeirrt bei dem 80 jährigen Umtriebe, ſo iſt nach abermals 20 Jahren das Altersklaſſenverhältniß wieder viel günſtiger. Wir haben nämlich:

ö 20 ha 1— 20 jährige, durchſchnittlich 10 jährige Beſtände,

f 2 20 " 21 3 40 n n 30 71 7 20 " 41—50 7 77 45 " " 600 8 . 8

Das entſpricht einem 70 jährigen Umtriebe. Nach Ablauf der nächſten 20 Jahre ſind vorhanden. J

20 ha 1— 20 jährige, durchſchnittlich 10 jährige Beſtände,

20 5 21—40 2 30 " "

20 41-60 1 50 5

20 60—70 f 65 und innerhalb dieſer Periode wird das normale Verhältniß her— geſtellt.

Der Sprung im Hiebe vom älteren zum jüngeren Holze wird hier ſchon nach Ablauf der erſten 20 Jahre gemacht. Durch dieſe ſchnelle Wirthſchaft wird aber auch raſch das richtige Altersklaſſen—

verhältniß hergeſtellt.

S Wollten wir hingegen, was namentlich in früherer Zeit vielfach verfochten iſt, mit den alten Hölzern ſo lange haushalten, bis Holz von 80 jährigem Alter herangewachſen iſt, jo müſſen wir mit den Vorräthen der jetzt 115jährigen Beſtände 50 Jahre lang den Be— darf befriedigen. Das Altersklaſſenverhältniß, was dem Umtriebe 80 entſpricht, iſt dabei mit keinem Schritte näher, wohl aber recht weit abgerückt.

1

100 Die Feſtſtellung des Umtriebes.

Denn wir finden nach 50 Jahren 20 ha 1—50 jährige Beſtände, durchſchnittlich 25 jährig,

20 n 5 1—60 m n n 55 n 20 7 61— 70 7 n 65 20 7 71—80 2 n n 75 "

was auf einen 110 jährigen Umtrieb hinweiſt. Werden jetzt inner⸗ halb der nächſten 20 Jahre ſtets 20 ha abgeholzt, ſo ſteht der Hieb

nach Ablauf der erſten 20 Jahre im 90 jährigen, nach Ablauf

weiterer 20 Jahre im 100 jährigen und endlich nach 60 Jahren im 110 jährigen Holze. In den nächſten 20 Jahren eilt er ver hältnißmäßig raſch zum 80 jährigen Holze zurück und bleibt dann in normalen Verhältniſſen. Ehe er dahin gelangt, vergehen alſo im Ganzen 130 Jahre.

Jede Verzögerung mit dem Abräumen der alten Beſtände, um den Sprung weniger empfindlich zu machen, läßt uns unverhältniß⸗ mäßig ſpät das richtige Ziel erreichen.

Werden, um das noch weiter auszuführen, für die Abräumung z. B. 30 Jahre beſtimmt, ſo haben wir nach Ablauf der Zeit

20 ha 1- 30jährige Beſtände, durchſchnittlich 15jährig,

20 n 31 40 n n n 39 " 20 2 41—50 2 2 2 45 n 20 " 51—60 2 2 55 2

Das entſpricht dem 75jährigen Umtriebe, nach 20 weiteren Jahren ſteht er etwas höher. Nach 70 Jahren, vom Beginn der Wirthſchaft an gerechnet, erreicht der Hieb 80jähriges Holz, geht dann während der nächſten 20 Jahre bis zu 90jährigem und in weiteren 20 Jahren wieder zu 80 jährigem Holze herab. Der Normalzuſtand iſt in 110 Jahren erreicht.

Bei der von uns vertretenen Wirthſchaft erreicht der Hieb nach 70 Jahren Holz von 75jähr. Alter, ſteigt in den nächſten 10 Jahren auf 80jähriges und verharrt dann in den normalen Verhältniſſen.

Die ſchnellere Abwirthſchaftung der Altbeſtände hat dabei aber, wie ſchon angedeutet, den Vortheil gebracht, daß die Erträge die Bildung eines genügend hohen Reſervefonds zulaſſen und dadurch die Renten mindeſtens in derſelben Höhe, wie bei der anderen Wirthſchaft gezahlt werden konnten.

Die Feſtſtellung des Umtriebes. 101

1 Solche Beiſpiele laſſen ſich viele beibringen und zeigen, daß der Grundſatz der richtige iſt, den Umtrieb hauptſächlich nach den vorhandenen Altersklaſſen zu beſtimmen und möglichſt an an dieſem feſtzuhalten. b § 54.

1 Die Umtriebszeit tritt für uns nur inſofern als ein geitoffenes u: Ganzes auf, als wir damit die jährliche Hiebsfläche berechnen, im Uueebrigen zerfällt ſie, mag fie nun mit 5 oder 0 endigen, alſo z. B.

85 oder 90 ſein, in Perioden, welche bei jährlichem Betriebe ſtets die Länge von 10 Jahren haben, bei nicht jährlichem aber auch

1 12 Jahre zählen können.

Dias abſolute Feſthalten an den 10 Jahren führt nämlich den Uebelſtand mit ſich, daß die Perioden bei anderem Sprunge der. Nutzungen als mit 2 und 5 Jahren nicht die gleiche Zahl von Hauungen erhalten können. Geſtattet man hingegen auch 12 Jahre, ſo kann dieſes außerdem geſchehen bei Sprüngen von 3, 4, 6 Jahren.

Die der erſten Periode zur Nutzung zu überweiſende a: berechnet ſich ſehr einfach dadurch, daß man die Jahresſchlagfläche v mit der Periodenlänge multiplicirt. Die Periodenfläche wird beim

Re, ausſetzenden Betriebe durch die Zahl der in einer Periode erfolgen—

den Hiebe getheilt, um die Fläche für einen zu finden. Zu dem⸗ ſelben Reſultat kommt man natürlich, wenn man die Jahresſchlag— fläche mit der Zahl der Jahre eines Hiebsintervalles multiplicirt.

Iſt die Fläche des Waldes z. B. = 100 ha, der Umtrieb iin, die Periodenlänge 12 Jahre, das Hiebsin tervall

= - 3 i ſo iſt 1 „. die en 1 . 12 20 ha, die Schlagfläche 2 5 1%.

A A|

*

102 Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes.

Capitel III. Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes. § 55. 10

Unſere Wälder können ſo eingerichtet werden, daß alljährlich, oder jo, daß für mehrere Jahre zuſammen ein Hieb fällig iſt.

Die Werke über die Lehre von der Betriebseinrichtung behandeln die Frage über die Fälligkeit des Hiebes nur ſehr kurz; ſie er⸗ wähnen, daß es einen jährlichen und einen ausſetzenden Nachhalt⸗ betrieb giebt, kehren ſich in der Entwicklung des Syſtems aber nur dem erſteren zu. Ganz natürlich iſt das inſofern, als ſie haupt⸗ ſächlich die Staatsforſt-Wirthſchaftslehre im Auge haben und die nicht ſtaatlichen Forſten ihrer Sphäre ferner liegen. Es iſt bereits erwähnt, daß das preußiſche Geſetz vom 14. Auguſt 1876 und die dazu erlaſſene Inſtruction dem ausſetzenden Betriebe ein volles Bürgerrecht einräumt und wir haben auch ſchon angedeutet, daß wir ihm das bewahren wollen.

§ 56.

Der jährliche Betrieb hat den Vortheil, daß die Arbeit eine gleichmäßige iſt. Bricht das Frühjahr an, ſo beginnt die Kultur⸗ zeit, regelmäßig iſt z. B. im Hochwalde mit Kahlſchlagbetrieb eine Fläche da, auf welcher die erſte Kultur ausgeführt werden muß, die übrigen ſind revidirt und die Nachbeſſerungen werden ausgeführt. Der Sommer bringt einen Theil der Durchforſtungen, der Winter den Reſt derſelben und den neuen Hieb. Dazwiſchen läuft der Verkauf des Holzes, die Regelung und Beaufſichtigung der Abfuhr, die Aufſtellung der jährlichen Pläne für die weitere Wirthſchaft, die Legung der verſchiedenen Rechnungen. Alles kehrt jo regel- mäßig wieder, wie der Zeiger der Uhr auf einen beſtimmten Fleck, und in dieſer Regelmäßigkeit liegt die Gewähr dafür, daß nichts von dem Programmmäßigen vergeſſen wird. Freilich wird dieſer Gang häufig ſoweit Schablone, daß Alles vermieden wird, um das zu ſtören. Abweichungen geben, wenigſtens ſo lange, bis ſie ſich eingebürgert haben, Mehrarbeit. Der Oberförſter hat genug zu thun, man fürchtet Ueberbürdung und bleibt daher bei dem Her— gebrachten.

| Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes. 103

1 Anders geſtaltet ſich die Sache beim ausſetzenden Betriebe. Die Arbeit kommt da überhaupt ruckweiſe. Der Hieb bringt Kulturen,

1 der Hieb bringt Termine, Abfuhr und Rechnungen. Das ganze Räderwerk des jährlichen Betriebes iſt plötzlich in Bewegung, um nachher wieder für einige Zeit zu ruhen. Das iſt ein Nachtheil

des ausſetzenden Betriebes, der abſolut nicht zu leugnen iſt. Der Beamte muß eine regelmäßige Thätigkeit haben, er darf nicht einige Jahre hindurch, wie ein aufs Land gezogener Kahn

= ſtill liegen, um dann plötzlich wieder in das volle Fahrwaſſer des

Dienſtes hineingezogen zu werden. Er muß regelmäßig darin ſchwimmen. Und daraus ergiebt ſich die einfache Regel: Wo für einen

. Wald ein Forſtbeamter angeſtellt worden iſt, ſoll man nicht den

de Wald im ausſetzenden Betriebe bewirthſchaften und umgekehrt: wo der Wald im ausſetzenden Betriebe bewirthſchaftet wird, ſoll man keinen Beamten lediglich für dieſen anſtellen. Damit iſt die Scheidewand zwiſchen dem jährlichen und aus— ſetzenden Betriebe aufgerichtet. Sie knüpft ſich allein an die Frage, ob ein ſtändiges Forſtperſonal gehalten wird und werden muß. Unter Forſtperſonal iſt natürlich hier nur ein techniſch gebildetes zu verſtehen, nicht auch das der Waldhüter, die ſchließlich zum Schutze des Waldes gegen Diebſtahl oder Feuersgefahr überall hinzugezogen werden.

8 57.

Bft ein Wald nicht jo groß, daß er einen Beamten erhalten kann, ſo wird alſo der ausſetzende Betrieb gewählt. Dabei iſt nun

4

weiter in Betracht zu nehmen, wie groß die Hiebsintervalle ſein

ſollen. Eine beſtimmte Regel läßt ſich kaum dafür angeben. Will man einen Anhalt haben, ſo würde ich ihn darin ſuchen, daß die

Schlagfläche nicht unter 3 ha ſinkt. Es it dann Ausſicht vor-

handen, daß das zur Nutzung kommende Material reichhaltig genug iſt, um zunächſt dem Waldbeſitzer zu geben, was er gerade braucht, und noch Käufer anzulocken.

Auch für den Kulturbetrieb bietet ſich vielleicht mancher Vor- teil. Die Anlage von eigenen Pflanz⸗Kämpen möchte ich nämlich dem Beſitzer eines im ausſetzenden Betriebe bewirthſchafteten Waldes

104 Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes.

nicht anrathen, zunächſt deshalb, weil die Wirthſchaft dadurch in ihrer Freiheit beengt werden kann. Es iſt ein weſentlicher Vortheil des ausſetzenden Betriebes, daß er die Conjunctur beſſer benutzen kann, als ein jährlicher. Der ausſetzende Betrieb, wie er hier ver⸗ ſtanden iſt, kann in jedem beliebigen Jahre des Intervalles hauen, alſo eben ſo gut im erſten, wie im letzten. Macht ſich z. B. bei Beginn der Wirthſchaft abſolut keine Nachfrage geltend, ſo laſſen wir einfach den Hieb ruhen und warten noch. Haben wir endlich im letzten Jahre gehauen und trifft es ſich, daß die Nachfrage be- ſtehen bleibt, gut, ſo hauen wir gleich im nächſten Jahre weiter.

Wollen wir uns mit Erziehung des Pflanzmaterials auf eigene Füße ſtellen, ſo iſt es nothwendig, auch rechtzeitig eine Verwendung deſſelben zu haben. Wer zweijährig verſchulte Kiefern pflanzen will, muß mit Beſtimmtheit darauf rechnen können, daß im Jahre 1883 ein Schlag zu bepflanzen iſt, wenn er 1881 den Kamp anlegt. Soll man der vorhandenen Pflanzen wegen vielleicht in einem völlig ungünſtigen Jahre hauen? Sicherlich nicht! Und daher läßt es ſich ſehr wohl verfechten, daß der Waldbeſitzer beregter Art beſſer thut, ſich aus den zahlreich vorhandenen Quellen das Pflanzmaterial kommen zu laſſen.

Gewiß wird er dabei auch geringere Ausgaben haben, als bei der Selbſtzucht. Saat und Pflanzkämpe anzulegen, iſt zum guten Theile Uebungsſache und ſelbſt der Geſchickteſte iſt nicht ſicher, daß ihm nicht allerhand Ungeziefer die Pflanzen zerſtört oder die Schütte einen Streich ſpielt. Nur zu leicht kann es geſchehen, daß die Kulturfläche vorhanden iſt, die eigenen Pflanzen aber fehlen und doch zur Saat oder zum Pflanzenbezuge von Handelsſtellen ge⸗ griffen werden muß.

Ein weiterer Vortheil einer größeren Hiebsfläche liegt beib, daß dieſelbe eine größere Pflanzenzahl erheiſcht. Es iſt doch ein⸗ mal nirgends auf der Welt anders, als daß diejenigen, die in größeren Poſten einkaufen und ſicher, wenn auch nicht alljährlich wiederkehrende Kunden ſind, beſſer bedient werden, als die ſogenannte Laufkundſchaft, der man ſchon einmal „ganz aus Verſehen“ einen Ladenhüter als gangbare Waare in die Hand ſpielen kann. Auch dieſen Vortheil gewinnt man, daß man zu den beſſeren Kunden ge⸗ zählt wird.

Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes. 105

Er 5 58. ZZ Muß es auch als Regel angeſehen werden, daß die Hiebsfläche, die auf ein Intervall fällt, auf einmal gehauen wird, ſo kann doch 1 uch ohne Bedenken in Aufnahme einer günſtigen, aber beſchränkten A Conjunctur von der Regel abgewichen und zwiſchendurch ein Theil gehauen werden. ö . Der ausſetzende Betrieb ſoll gerade für den kleinen Beſitzer die Gelegenheit geben, ſo gut wie möglich Alles zu verwerthen und ſoll ihm darin die größtmögliche Freiheit gewähren; dabei bleibt er aber doch im Allgemeinen an den Rahmen des Flächenfachwerks efeſſelt und wird ihm der Genuß des Ertrages nicht in wilden regelmäßigen Zügen geſtattet werden, ſondern nur geregelt nach geaichtem Maße. Mag nun auch die Materialnutzung fallen wie ſie will, die ldrente iſt ſtets jährlich fällig. Alle Einnahmen aus vorher entnommenen Nutzungen wandern in den Reſervefonds, aus dem die unregelmäßigen in regelmäßige ungewandelt herausfließen.

8 59,

Wir wollen unter dieſem Abſchnitte noch eine Frage von ganz hervorragender Bedeutung beantworten, nämlich die: Wann kann in einem Walde mit dem Hiebe begonnen werden? muß damit ge— wartet werden bis Holz von dem Alter des Umtriebes erzogen iſt, oder iſt es erlaubt, ſchon früher zu beginnen?

* Im Allgemeinen herrſcht die Anſicht ich möchte faſt ſagen der Aberglaube daß damit gewartet werden muß, bis das Holz wirklich die Zahl der Jahre erreicht hat, die der Umtrieb zählt. Allein ſchon Carl Heyer machte darauf aufmerkſam, daß, wenn in einem Walde der normale Vorrath und der normale Zuwachs her— geſtellt ſeien, letzterer genutzt werden könne und daß ſich dann das normale Altersklaſſenverhältniß von ſelbſt herſtelle.) Der Satz iſt aauch mehrfach mathematiſch in ſeiner Richtigkeit bewieſen, aber be— nutzt iſt ſeine Conſequenz wenig oder gar nicht. Der Forſtmann hat immer Mißtrauen gegen ihn gehabt.

4 Um ganz elementar zu zeigen, daß der Satz Richtiges enthält, wollen wir hier ein Beiſpiel einfachſter Art anführen. Ein Stück

) Die Waldertragsregelung von Carl Heyer. 2. Auflage p. 67,

106 Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes. 0 Land von 6 ha wird aufgeforſtet. Die Kultur gelingt. Man be- ſchließt 60 jährigen Umtrieb im ausſetzenden Betriebe, um es ein— fach zu machen, in 30 jährigen Intervallen.

Nehmen wir nun weiter an, daß der Zuwachs jährlich at 10 pro Flächeneinheit ermittelt it, jo haben wir folgendem nor- malen Zuſtande zuzuſteuern, der für den Zeitpunkt kurz vor dem Hiebe 5

1. Schlag 60 jährig mit 3 ha Größe; Vorrath = 1800 | 2, " 30 77 3 77 " * 900

"

Sa. 6 ha Vorrath = 2700.

Dieſen Vorrath liefert der Beſtand bei dem unterſtellten Zu⸗ wachs im 45. Jahre; mit dieſem Zeitpunkte kann daher auch be⸗ gonnen werden.

Der Etat iſt gleich dem normalen Vorrathe des älteſten Schlages, im Normalwalde alſo gleich 1800. Der erſte Hieb nimmt

4 ha à 450 = 1800, es bleiben 2 ha à 450.

Der zweite Hieb findet vor | 2 ha jetzt 75 jährig & 750 1500 4% 30 3 300 Sa. 6 ha 2700 Gehauen werden 2 ha jetzt 75 jährig a 750 = 1500 1 5 „%80 4300 in Sa. 3 ha 1800 Es bleiben 3 ha jetzt 30 jährig. Der dritte Hieb findet vor ſeinem Beginn 3 ha jetzt 60 jährig a 600 1800 3 30 2300 = 900 in Sa. 6 ha 2700 Der normale Zuſtand iſt hergeſtellt. Gehauen werden 3 ha jetzt 60 jähriges Holz.

Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes. 107

Hier konnte alſo der Hieb bereits im 45. Jahre unbeſchadet f F Fer Nachhaltigkeit und der Ordnung im Walde beginnen.

Vermehren wir die Zahl der Hauungen durch Verkürzung der Intervalle, jo ergiebt ſich, daß, je mehr wir uns dem jährlichen

Betriebe nähern, um jo früher begonnen werden kann, beim jähr—

lichen am früheſten, nämlich ungefähr mit der halben Umtriebszeit. Nun wollen wir einmal das Gegenſtück betrachten. Wir haben mit dem Hiebe gewartet, bis das Holz 60 jährig iſt. Jetzt beginnt der Hieb und nimmt die Hälfte der Fläche. Die erſte Nutzung iſt normal. Für die zweite Nutzung haben wir 90 jähriges Holz, alſo auch eine ſehr viel größere Maſſe, als normalmäßig it. Wir haben zuviel geſpart und unnützer Weiſe dem Beſitzer die erſte Nutzung 15 Jahre lang vorenthalten. Auch hier iſt mit dem dritten Hiebe, der aber erſt nach 120 Jahren erfolgt, der normale Zuſtand hergeſtellt.

Jeder Waldbeſitzer wird mit Recht die Heyer'ſche Methode des Hiebes vorziehen und die letztere als falſch verwerfen.

8 60.

Die Conſequenz des Heyer'ſchen Satzes möchte ich für unſer Flächenhiebsſyſtem folgendermaßen ausſprechen:

Bei neu angelegten Wäldern, in denen ein normales Alters— klaſſenverhältniß noch nicht exiſtirt, vielmehr jüngere Orte in zu reichem Maße vorhanden ſind, fällt es nicht aus dem Rahmen der Nachhaltigkeit, wenn man f 1. früher mit dem Hiebe beginnt, als Holz vom Um—

triebsalter vorhanden iſt,

2. die Flächennutzung, auch wenn höhere Umtriebe beab— ſichtigt ſind, zunächſt einem niedrigeren entſprechend hält.

Der Anfang des Hiebes war vorhin nach den Maſſen be— meſſen, da wir uns aber nicht auf dieſe, ſondern auf die Flächen

5 ſtützen wollen, ſo fehlt uns das Kriterium für den Zeitpunkt, von

dem ab die Nutzung zuläſſig iſt. Wir wollen daher die Sache anders anfaſſen und als Anfang denjenigen Zeitpunkt einſetzen, von dem ab das Holz auf den Markt gebracht und dort zu an— nehmbaren Preiſen Käufer findet.

108 Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes. 8

Was annehmbar bezüglich des Preiſes iſt, muß zwar von Fall zu Fall entſchieden werden. Als ein gut brauchbarer Maß⸗ ſtab iſt aber meiner Anſicht das Verhältniß zwiſchen Ertrag und Kulturkoſten anzuſehen. Iſt erſterer zwanzigmal ſo hoch wie der Betrag der letzteren, jo kann man ſehr wohl den Abtrieb befür- worten, während man z. B. das Zehnfache keinenfalls für hin⸗ reichend erachten kann. Dazu iſt die Gefahr, die eine Neukultur mit ſich führt, zu groß. e

Der zweite Satz bietet in ſeiner Anwendung und Verwerthung ſehr weiten Spielraum und es ſind Rechnungen nothwendig, um die Richtigkeit der gewählten Maßregeln zu beweiſen. Der Gang ſolcher Rechnungen wird aus dem nachſtehend gegebenen Beiſpiele erhellen.

Haben wir 600 ha gleichaltriges Holz, was ſpäter einmal im 100 jährigen Umtrieb bewirthſchaftet werden ſoll, iſt es im 40 jährigen Alter angemeſſen verwerthbar und legen wir anfänglich eine Flächennutzung zu Grunde, die dem 60 jährigen Umtriebe ent⸗ ſpricht, jo ſind der erſten 10 jährigen Periode 100 ha zuzuweiſen. Gelungene Kulturen vorausgeſetzt, haben wir zu Beginn der zweiten Periode

100 ha durchſchnittlich 5 Jahr altes Holz, 500 50 # 9

Das entſpricht einem Umtriebe von 85 Jahren.“ Nach weiteren 10 Jahren iſt das Altersklaſſenverhältniß: 100 ha durchſchnittlich 5 jährig, 100 77 7 15 77 400 0 50 was dem 87jährigen Umtriebe entſpricht. Folgen wir mit der Wirthſchaft nun auf den 80 jährigen Umtrieb, ſo iſt die Flächennutzung 75 ha. Wir haben alſo nach 10 Jahren N

"

77

75 ha durchſchnittlich 5 jährig,

100 15 1 00 " " 25 77 325 77 * 70 | "

das iſt ein dem rund 90jähr, Umtriebe entip rechendes Verhältniß.

Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes. 109

Fiaolgen wir auch dorthin nach, jo wird die Flächennutzung im

nüchſten Jahrzehnt 66,7 = rot. 67 ha und das Alter am Schluſſe folgendes:

67 ha durchſchnittlich jährig,

e cinen " 15 100 , 25

1 100 71 " | 35 1

288 2 BON,

Gehen wir jetzt zum 100 jährigen Umtriebe und bleiben dann bei 8 ii we uw wir nach 40 weiteren Jahren: 5 So 60 ha durchſchnittlich 5 jährig,

e 15

60 5 } 25 "

5 60 pi nr aa 3 4 1 75 55

100 U 65 " 100 un 75

18 6 1

Dias entſpricht einem Durchſchnitrtsalter von 47 Jahren und dem Umtriebe 94. Die früheren Flächenvorgriffe erweiſen ſich als voll— ſtändig zuläſſig für Durchführung des 100jährigen Umtriebes, denn 2 nach nochmals 10 Jahren haben wir:

60 ha durchſchnittlich 5 jähriges Holz,

i 60 n " 15 n " 60 m " 25 " n 60 5 W 4

60 a 45 0

ö 67 5 " 55 m "

75 " | 65 "

100 5 133 ®

58 MIN 5

4 d. h. ein Durchſchnittsalter von 47,5 Jahren, reſp. ein dem 95 jährigen Umtriebe entſprechendes Verhältniß. Führen wir das Beiſpiel noch weiter, ſo verzeichnen wir nach

110 Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes.

abermals 10 Jahren je 60 ha durchſchnittlich 5, 15, 25, 35, 45, 55 jähriges Holz, ferner 67 ha durchſchnittlich 65 jähriges, ö 75 5 75 98 * 885 und nach weiteren 10 Jahren je 60 ha durchſchnittlich 5, 15, 25, 35, 45, 55, 65 jähriges Holz und 67 ha . 75 jähriges Holz, 7, A 9 5 38 " 5 " 95 " "

Das Zuviel an 75 und Sdjährigem Holz deckt hinreichend ben Ausfall an 95 jährigem, denn es iſt das Durchſchnittsalter aller Beſtände 49,5, alſo faſt genau dem normalen gleich.

Iſt der Anbau nicht gleichzeitig erfolgt, ſondern etwa in einem Zeitraum von 30 Jahren, ſo läßt ſich natürlich bei ſehr vor⸗ greifenden Nutzungen nicht bis zum 100 jährigen Umtrieb anſteigen, immer bleibt es aber richtig, daß man mit dem Hiebe früher be⸗ ginnen darf, als Holz vom Umtriebsalter vorhanden iſt. |

Auch die Durchführung eines ſolchen Beiſpiels dürfte von Intereſſe ſein. Haben wir |

100 ha durchſchnittlich 5jähriges Holz,

S

100 8 0 | 100 & 1 x | 100 1 20 eg | 100 5 25 ; 43 100 a So a |

d. h. durchſchnittlich 17,5 Jahr alte Beſtände, jo wollen wir bi gleichbeginnendem Hiebe wieder die Nutzung des 60 jährigen Umtriebes eintreten laſſen.

Wir haben dann a) nach 10 Jahren:

100 ha durchſchnittlich 5jähriges Holz,

100 . 3 8 | 100 " 77 20 " " | 100 . 28 1 | 100% %- be Y 100 1 851 c

das iſt im Ganzen durchſchnittlich 22 jähriges. \

Grundſätze hinſichtlich der Fälligkeit des Hiebes. 111

b) nach 20 Jahren: 100 ha durchſchnittlich 5 jähriges Holz, 15

1 00 " " " " 100 " " 25 " * 1 00 " * 30 " 77 100 " " 3 5 " " 100 " " 40 " "

das iſt im Ganzen durchſchnittlich 25 jähriges. 0) nach 40 Jahren:

. 100 ha durchſchnittlich 5 jähriges Holz, * 1 pi 100 m n 15 m

100 " " 25 " " 100 " " 35 " " 100 a a: , A 100 " m 45 " n

das iſt im Ganzen durchſchnittlich 28 jähriges. Nach weiteren 10 Jahren iſt das Altersklaſſenverhältniß für den 60 jährigen Umtrieb hergeſtellt.

Wir halten die Conſequenzen des Heyer’jchen Lehrſatzes für die Betriebseinrichtungen aller neu zuſammentretenden Genoſſen— ſchaften, ebenſo auch für diejenigen der jetzt bereits aufgeforſteten und noch aufzuforſtenden Oedländereien für überaus wichtig. Wie oft liegt gerade darin der Kern zu aller Oppoſition, daß man gar nicht

abzuſehen vermeint, wann eigentlich in dem ſogenannt nachhaltig be-

wirthſchafteten Walde mit der Benutzung begonnen werden darf.

Kann man aber mit der Ausſicht hervortreten, daß die Nutzung viel früher beginnt, als Holz vom Umtriebsalter vorhanden iſt, kann man die Herſtellung geordneter Verhältniſſe der Betriebs— einrichtung in ihrem weiteren Verlaufe überlaſſen, ſo wird gewiß manche Oppoſition verſchwinden.

Für den Enkel, der noch nicht vorhanden iſt, haben nur Wenige jo viel Intereſſe, um für denſelben ſich ſelbſt eine Nutzung entgehen zu laſſen. Für den Sohn geſchieht es faſt immer mit größter Be— reitwilligkeit.

112 Die Beitandsbeichreibung.

Gapitel IV. Die Beſtandsbeſchreibung. § 61.

Außer 55 genauen Aufzeichnung der Flächen, wie ſie durch die Vermeſſungstabelle § 36 gefordert wird, iſt eine Darſtellung des Waldzuſtandes vermittelſt einer ſpeciellen Beſtandsbeſchreibung nothwendig.

Der Zweck iſt ein mehrfacher, einmal ſoll die Aufſtellung des Betriebsplans dadurch vermittelt und die Prüfung deſſelben in Bezug auf Zweckmäßigkeit der getroffenen Wirthſchaftsdispoſitionen erleichtert werden, ſodann aber wollen wir dadurch die ſchnelle Orientirung über den Waldzuſtand jedem neu eintretenden Wirthſchafter ermög⸗ lichen und endlich die Grundlage geben, nach der die in karte ausgearbeitet wird.

§ 62.

Die Aufnahme geſchieht in der Weiſe, daß wir jede Wirth⸗ ſchaftsfigur durchgehen und für jede Unterabtheilung eisen die Notizen nach folgenden Vorſchriften ſammeln.

Wir unterſcheiden:

1. ſolche Orte, in denen nur eine Holzart vorkommt

2. ſolche, in denen mehrere Holzarten vorkommen. Bei Beſtänden der erſten Art notiren wir die Holzart, bei ſolchen der zweiten haben wir folgende Unterſchiede zu machen:

a) Die Miſchholzart iſt ſo vertreten, daß ſie zuſammenhängende Flächen ganz oder zum großen Theile occupirt; die Größe derſelben iſt aber nicht derartig geweſen, daß ſie zur een einer Unterabtheilung Veranlaſſung gegeben hat.

b) Sie find nicht flächenweiſe, ſondern horſt- gruppenz, ſtreifen⸗ oder ſtammweiſe beigegeben.

Hierbei bleibt zu erläutern, was unter dieſen Ausdrücken zu verſtehen iſt:

Bei der ſtammweiſen Miſchung iſt der eingeſprengte Baum ringsum von anderen Holzarten umgeben

bei der gruppenweiſen Miſchung ſieht der Beobachter, wenn er ſich in die Gruppe hineinbegiebt, die eingeſprengte Holzart zwei bis drei Glieder tief ſtehen;

Die Beſtandsbeſchreibung. 113

bei der horſtweiſen Miſchung ſieht man von demſelben Standpunkte aus die Bäume mindeſtens drei Glieder tief ſtehen, vermag aber überall noch den Hauptbeſtand zu ſehen;

verſchwindet dieſer und kann man den Eindruck empfangen, als ſei die Miſchholzart eine Hauptholzart, ſo iſt von flächenweiſer Beimiſchung die Rede; a

bei der ſtreifenweiſen Miſchung ſieht man von der Mitte aus nach zwei entgegengeſetzten Richtungen ſtets den Haupt— beſtand, z. B. nach Norden und Süden, nach den recht— winklig darauf ſtehenden Richtungen iſt dieſer aber nicht ſichtbar.

Unterſtändige Miſchungen und Schutzhölzer werden ebenfalls

genannt und auch bei dieſen ein flächen-, horſt⸗, gruppenweiſer

Stand unterſchieden oder ungefähr der Flächenbruchtheil angegeben, auf dem ſie ſich vorfinden.

8 63.

Für die Hauptholzart in jedem Beſtande iſt das Alter anzu— geben und zwar ſowohl nach den vorkommenden Grenzen wie im Mittel.

Dieſes Mittel iſt jedoch nicht als einfaches arithmetiſches nach den angegebenen Extremen zu berechnen, es ſoll vielmehr das Alter der zwar zweifellos im Beſtande dominirenden, jedoch nicht

ſtärkſten Klaſſe ſein.

Wir halten aus folgenden Gründen dieſes für das zweck— mäßigſte. Wenn Ungleichaltrigkeiten in einem Beſtande vorkommen, ſo gilt im Allgemeinen die Regel, daß das Alter der Stämme mit der Stärke des Durchmeſſers zunimmt, die ſchwächſten ſind alſo die jüngſten, die ſtärkſten die älteſten. Die Stammzahl ver— ringert ſich nun von Jahr zu Jahr und wenn auch hier und da einmal ein dominirender genommen wird, ſo ſind es doch zumeiſt die ſchwachen Stämme, welche in Abgang treten. Damit fallen diejenigen fort, welche den Durchſchnitt bisher drückten, und es wird kommen, daß ein Beſtand innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren nicht 20, ſondern mehr Jahre älter wird. Kluppen

vo

114 Die Beſtandsbeſchreibung.

wir z. B. einen Beſtand und finden in demſelben, wenn wir die Stämme nach der Stärke in fünf Klaſſen theilen, an Probeſtämmen folgendes Alter:

Klaſſe J. = 50 Jahre

a 8 III. . 56 IV. = 58 EEE ,

ſo iſt das Mittel aus ſtärkſten und ſchwächſten 0 2 n 55, das

Mittel aus allen 5 Klaſſen / (50 53 +56 58 60) 277255. Fällt nun innerhalb der nächſten 20 Jahre Klaſſe J. fort, ſo iſt DaB Alter nunmehr

Klaſſe II. = 73 Jahre „mer ET, N 1 BIES

"

das Mittel aus ſtärkſten und ſchwächſten 73 + 80 = 76½, das Mittel aus allen 4 Klaſſen ½ (73 76 + 80 + 84) = 78 ½. Der Beſtand iſt alſo in 20 Jahren rechnungsmäßig mehr als 20 Jahre älter geworden. Beſtimmen wir das Alter nach den dominirenden unter Fortfall der ſtärkſten Stämme, ſo werden wir an diejenigen gerathen, welche in dem vorigen Beiſpiele des 50 bis 60 jährigen Beſtandes in der Nähe des gewählten Probeſtammes für Klaſſe IV. liegen und ebendahin wird unſere Wahl auch in dem 73—80 jährigen Ort fallen. Es iſt ſehr wahrſcheinlich, daß wir in dem erſten Falle 58 herausbekommen, im zweiten 78; aber ſelbſt wenn wir in dem erſten 57 und in dem zweiten 78 erhalten, ſo haben wir bei unſerem einfachen Verfahren nur mit demſelben, aber gelinder auftretenden Uebelſtande zu kämpfen, wie bei dem complicirten.

Beiläufig mag hier bemerkt werden, daß vom wiſſenſchaftlichen Standpunkte ein drittes Verfahren das richtigſte iſt. Bei dieſem

ſind die Maſſen der Probeſtämme zu ermitteln und das Alter derſelben.

Die Beſtandsbeſchreibung. 115

4 Aus Maſſe und Alter wird darauf der jährlich erfolgte Diurchſchnittszuwachs berechnet, indem man die Maſſe durch das Alter theilt.

Setzt man dann die Maſſen der Probeſtämme in den Zähler, die Summe der Durchſchnittszuwachsgrößen in den Nenner und führt die Diviſion durch, ſo erhält man ein Durchſchnittsalter, welches hauptſächlich von den maſſenreicheren und älteren Stämmen

1 = regiert wird.

Die betreffende Formel würde jein N mi m Em Em. mz m m mz m in 14244444 41 a2 a3 a, a, Auch dieſe Formel kann aber in ihren Reſultaten dahin führen, daß die Beſtände in 10 Jahren um mehr als 10 älter werden. Bei den Miſchholzarten wird das Alter nur inſofern an— gegeben, als in der Beſtandsbeſchreibung zu ſagen iſt, ob ſie gleich— altrig jünger oder älter als die Hauptholzart ſind.

8 64.

Endlich bleibt noch eine Arbeit, nämlich die, an den Grenzen zweier Wirthſchaftsfiguren die Beſtandshöhen zu meſſen und ein— zutragen.

Dieſes Geſchäft iſt da ſehr einfach, wo wir es mit gleich— artigen Beſtänden zu thun haben. Es genügt dann oft für lange Streifen die Meſſung einiger weniger Höhen. Man operirt ſo, daß man den Rand von den Unterſuchungen ausſchließt, weil er faſt immer etwas andere Verhältniſſe zeigt, als der dahinter liegende Beſtand. Etwa 15— 20 Schritte beſtandeinwärts werden Probe— ſtämme aus den augenſcheinlich ſtärkeren Klaſſen ausgewählt und ihre Höhe mit Hülfe eines Höhenmeſſers gemeſſen. Das arithmetiſche Mittel tragen wir als maßgebend ein.

Mehrere Meſſungen ſind hingegen an denjenigen Beſtands— rändern nothwendig, wo entweder Beſtände von verſchiedenen Altersklaſſen liegen oder wo die Bonität weſentlich verſchieden iſt. Letzteres findet man namentlich im norddeutſchen Flachlande auf Sandboden, wenn das Terrain ein wenig anſteigt. Oft iſt das ſo

g*

116 Die Beſtandsbeſchreibung.

eclatant, daß bei einem Altbeſtande das Kronendach in einem Niveau zu liegen ſcheint, alſo die Bäume nach der Höhe zu ſich um ſoviel verkürzen, wie der Boden anſteigt. Haben wir unten 25 m hohes Holz, jo hat daſſelbe bei 5 m anſteigendem Terrain nur noch 20 m. Solche Unterſchiede ſind natürlich zu berückſichtigen. Die Lage der Punkte, wo die Unterſuchung genommen iſt, wird ſich annähernd durch Schrittzählung beſtimmen laſſen. Eine ge⸗ naue Einmeſſung in die Karte erſcheint nicht erforderlich und zwar aus dem einfachen Grunde, weil die Zahlen nur dazu dienen ſollen, Taxator, Wirthſchafter und controlirende Beamte aufmerkſam zu machen auf die beſtehenden Verhältniſſe und dadurch Mißgriffe ſowohl in der Hiebsfolge wie im Hiebsangriff zu verhüten.

Hiebsfolge und zweckmäßige Beſtandslagerung ſollen uns ſichern gegen die Sturmgefahr. Die bisher übliche Darſtellung der Be⸗ ſtandslagerung auf den Karten durch Andeutung der Altersklaſſen und durch Eintragung der Periode, in welcher die Nutzung vorzu⸗ nehmen iſt, hat im Weſentlichen den Zweck gehabt, ein Urtheil | möglich zu machen, ob die Dispoſitionen richtig getroffen find. Die 1

Darſtellung reicht aber meiner Anſicht nicht dafür aus, weit beſſer und gründlicher orientiren uns die Höhenangaben. Sie ſind deshalb auch nicht allein in die Beſtandsbeſchreibung aufzunehmen, ſondern | auch auf der Wirthſchaftskarte zum Ausdruck zu bringen. | Die Altersangaben allein können vollſtändig irre führen, wie ſich dies an einem Beiſpiele leicht erweiſen läßt: In der durch nachſtehende Figur dargeſtellten Zeichnung haben wir eine Beſtandslagerung, bei welcher dem durch den Pfeil angedeuteten herrſchenden Winde entgegen ein

100 jähriger Beſtand liegt und hinter #0 dieſem ſteht ein 80 jähriger. Die Holzart iſt die Fichte. an Iſt nun der jüngere aus Saat

00 entſtanden, in demſelben der Durch- forſtungsbetrieb wenig gehandhabt und

7 haben wir es mit III. Bonität zu IR thun, jo wird ſelbſt bei der jo ſturm⸗ gefährdeten Fichte ohne jede Gefahr

die Freiſtellung des Beſtandes er—

Die Beſtandsbeſchreibung. 117

* folgen können. Der 100 jährige iſt ohne Bedenken disponibel und

ſein Anhieb kann gegen die herrſchende Windrichtung vom Rande

3 des SOjährigen Beſtandes her erfolgen. Haben wir aber genau dieſelben Altersklaſſenverhältniſſe auf I. Bonität und ift der 80 jährige Beſtand aus Pflanzung ent- Be ſtanden, durch regelmäßige Durchforſtungen im Wuchſe vorgetrieben, ſo würde es ein ſehr großer Fehler ſein, wenn man den Altbeſtand

r irn wollte.

Die Höhenverhältniſſe des Beſtandes ſtellen das ſofort klar, ſelbſt wenn man abſolut keine Ahnung von den Alters— klaſſen hat.

Im erſten Falle hauen wir nämlich einen Beſtand frei, der unter normalen Verhältniſſen nach Kunze's Ertragstafeln 20,2 m, nach Lorey 20,7 m Höhe hat, unter den geſchilderten aber kaum 19 m meſſen wird, nach Baur's Ertragstafeln hat er nur 17,2 m. Im anderen Falle wird der Beſtand dagegen nach den Kunze' ſchen Angaben 26,6 m Höhe und nach den Baur' ſchen 27,9 m, nach den Lorey' ſchen 29,7 m meſſen, alſo bereits eine Höhe erreicht haben, die die Freiſtellung unmöglich erſcheinen läßt.

Die Höhe iſt nun einmal dasjenige Moment, was zumeiſt den Sturm gefahrbringend macht. Hebt man es aber in der richtigen Weiſe heraus und bringt es zur ſachgemäßen Darſtellung, ſo müſſen die directen Fehler in den Hiebsdispoſitionen ſofort auf- fallen und man wird vor definitiver Feſtſtellung des Betriebs— planes eine Correctur vornehmen können. Auch zweifelhafte Fälle ſind leicht herauszufinden und dann durch eine Prüfung im Walde aufzuklären.

Die Höhenangaben auf der Karte werden ſich als weſentliche Hülfe nach mancher Richtung hin erweiſen und deshalb glaube ich

auch, daß ſie einmal eingebürgert, nicht wieder verſchwinden werden.

8 65.

Die geſammelten Notizen ſind unter Benutzung des nach— ſtehenden Formulars überſichtlich zuſammenzuſtellen:

Die Beſtandsbeſchreibung.

118 Belauf Block Ber 1 Beſchreibung 3 Zur Der Hauptbeſtand wird 7 = Holzzucht m Mir Außerdem kommt vor . 8 E = E 191015 durch . >: = = = Hart 118 Holzart Stellung Alter 8 u ] Holzart von bis mittel |

Die Beitandsbeichreibung, 119

ndes ' Betriebsvorſchläge und Beſtimmungen . E 2 = b 8 2 2 = Ge⸗ * 2 8 ES, 8 = f hen des Beſtands S , &, z& | > Vorſchag . nehmigte de Rändern SS EZ 2 S = des Betriebs. $ 1 5 „3 | © | Tarators | & |dispofition] & Hut! > 2 % hal a [nal a || = Ina a ha d haf d

120 Die Beſtandsbeſchreibung.

Bee

jagen: Ä

Die Colonnen |

zur Holzzucht benutzte Fläche, unfertige Kulturen, Räumden und Blößen, werden nach den Angaben der Vermeſſungstabelle ($ 36) gemacht.

Die Eintragungen über die Hauptholzart, das Alter, die Miſch— hölzer und deren Stellung erläutern ſich aus dem Vorgetragenen und dem unter $ 72 gegebenen Beiſpiele.

Die Eintragung der Höhen wird am zweckmäßigſten jo ge— ſchehen, daß man eine Zeichnung der Abtheilung im Maßſtabe dern Wirthſchaftskarte giebt und die Zahlen dort an diejenigen Punkte ſetzt, wo ſie im Walde gefunden wurden.

Ein Beiſpiel zeigt uns die nebenſtehende Figur, welche in Ab- theilung a einen Kiefernbeſtand, in b einen Eichenort darſtellen ſoll. Die Kiefern haben in der Nordweſt-Ecke eine Höhe von 20 m, am Nordrande find fie nur 19 m hoch, fallen im Oſten bis zu 18 m und zeigen die geringſte Höhe im Süden. Analoges Verhalten zeigt die Eichen⸗ abtheilung.

Aus den wenigen Zahlen wird man ſofort entnehmen, daß die Standortsverhältniſſe am günſtigſten auf der Weſtgrenze ſind. Sie verſchlechtern ſich von NW h nach SO. Während man nämlich nach dem angegebenen Alter und der erreichten Beſtandshöhe den nordweſt— lichen Theil des Beſtandes als Bonität II. für die Kiefer anzu⸗ ſprechen hat, haben wir im Südoſten nur noch dritte Bonität.

Die Handzeichnungen werden ſtets nach Norden drientirt. Wo es der Raum geſtattet, kann die ganze Wirthſchaftsfigur zu⸗ ſammen aufgetragen werden, ſelbſtverſtändlich iſt aber dann der Er- kennungsbuchſtabe einzutragen.

Die den Betriebsvorſchlägen und Beſtimmungen gewidmeten Colonnen finden ſpäter ihre Erläuterung.

ei ,

Die Auswahl der Betriebsbeſtände. 121

Capitel V.

Die Auswahl der Betriebsbeſtände.

8 66.

Unter einem Betriebsbeſtande wollen wir einen ſolchen vers ſtehen, in welchem planmäßig innerhalb der nächſten Periode eine Holznutzung ſtattfindet. Es kann dieſe ebenſo gut in dem Abtriebe des Beſtandes, wie in dem Anhiebe zum Zwecke der natürlichen Verjüngung, ebenſo gut in einem Lichtungshiebe, wie in einer Durchforſtung beſtehen. Bedingung dagegen iſt, daß ſie planmäßig vorgeſehen werden ſoll. Wollten wir auch die nicht planmäßigen beachten, ſo würden ſchließlich wohl alle Orte als Betriebsbeſtände anzuſehen ſein, denn die natürliche Verminderung der Stammzahlen bringt innerhalb eines Decenniums überall Nutzungen hervor. Wir treffen zunächſt eine erſte Auswahl der Betriebsbeſtände, wobei entſcheiden Rückſichten des Waldbaues, der Beſtandspflege, des Forſtſchutzes und der Zuwachsverhältniſſe. Unabhängig ſtellen wir uns dabei noch von dem Zwange, den uns ſpäter bezüglich der in Betrieb zu nehmenden Fläche der Umtrieb und die Nachhaltig— keit auflegen.

Eine erſte Colonne der zweiten Abtheilung in dem § 65 ab— gedruckten Formulare dient zur Aufnahme der betreffenden Notizen. Dieſe ſelbſt ſind nach folgenden Unterſcheidungen zu BU;

Jh J. hiebsnothwendige Beſtände,

2. hiebsreife Beſtände,

3. Lichtungen,

4. Durchforſtungen.

Hierüber iſt Folgendes noch zu ſagen:

8 67.

Hiebsnothwendig kann ein Beſtand aus waldbaulichen und aus finanziellen Rückſichten ſein, aus erſteren iſt er es dann, wenn der Boden unter ihm dauernd zurückgeht. Es tritt das ein, wenn ein Beſtand ſo lückig iſt, daß er den Boden nicht mehr zu ſchützen vermag und die Stämme ſo weit auseinanderſtehen,

daß nach ihren Zuwachsverhältniſſen eine Verdichtung des Schluſſes

122 Die Auswahl der Betriebsbeftände.

unmöglich it. Die Zuwachsverhältniſſe ſind hierbei deshalb be- ſonders zu betrachten, weil ſehr wohl ein Beſtand vorübergehend den Eindruck eines hiebsnothwendigen machen kann. Nach einer umfangreichen Schneebruchcalamität, nach heftigen Sturmſchäden, nach einem Inſectenfraße ſieht mancher Beſtand ſo licht, ſo krank in der Belaubung reſp. Benadelung, ſo heruntergekommen aus, daß man leicht an ſeiner Reproductionskraft verzweifelt. Erblickt man denſelben Ort nach wenigen Jahren wieder, ſo hält man es oft kaum für möglich, daß eine ſolche Veränderung eintreten konnte: Die Lücken ſind zu⸗ gezogen, das Laubdach iſt dicht, der üppige Graswuchs zurück⸗ gedrängt; kurzum Alles iſt wieder auf dem beſten Wege, um in gute Bahnen einzulenken.

Es iſt daher Vorſicht dringend anzuempfehlen, ehe man das Wort „hiebsnothwendig“ ausſpricht. Windbruch und Schneebruch⸗ calamitäten, die ſtammweiſe, nicht neſter- und flächenweiſe erfolgen, wirken mitunter wie ſtarke Durchforſtungen, indem ſie den Zu⸗ wachs erheblich ſteigern.

Hält der Taxator den Beſtand wirklich für derartig, daß er dauernd die Aufgabe, die Bodenkraft zu ſchützen, nicht erfüllt, ſo wird in die Colonne die Hiebsnothwendigkeit eingetragen.

Es kann ein Beſtand ferner aus geldwirthſchaftlichen Rückſichten hiebsnothwendig ſein, z. B. wenn die Rothfäule mit jedem Jahre größere Dimenſionen annimmt oder wenn vielleicht durch den Bau einer Bahn, einer Chauſſee ein Beſtand derartig geöffnet iſt, daß er ohne jeden Zweifel dem Windbruch oder Wurf anheimfällt.

Wir können den allgemeinen Gedanken, der uns leiten ſoll, ſo ausſprechen: Finanziell liegt die Hiebsnothwendigkeit vor, wenn ein längeres Stehenlaſſen des Beſtandes die Wahrſcheinlichkeit mit ſich bringt, daß er an Gebrauchswerth verliert.

Trotz dieſes leitenden Gedanken werden wir mitunter in Zweifel darüber ſein, ob die Hiebsnothwendigkeit vorhanden iſt. Zur Entſcheidung möchte es empfehlenswerth ſein, das Alter mit in Betracht zu ziehen und bei jüngeren Beſtänden abzuwarten, ältere aber in die Rubrik aufzunehmen.

Sehr einfach geſtaltet ſich die Beantwortung der Frage, was wir zu den hiebsreifen Beſtänden zu rechnen haben. Es gehören

Die Aufſtellung des Betriebsplanes. 123

nämlich dahin alle Beſtände, die das volle Umtriebsalter er— reicht haben.

Die hiebsnothwendigen haben den Vorrang vor den hiebs— reifen und aus ihnen werden in erſter Linie bei definitiver Feſt— ſetzung des Planes die Betriebsbeſtände gewählt.

Die Anſetzung von Lichtungen und Durchforſtungen geſchieht nach den Rückſichten der Beſtandspflege. Die Maſſe, welche der Hieb zu liefern hat, wird aber auch hier nicht angegeben, weil dem Wirthſchafter darin volle Freiheit gelaſſen werden muß. Angaben erſcheinen mir deshalb von geringem Werth, weil für die Zeit der Ausführung eine ganze Periode zur Verfügung ſteht und es ein weſentlicher Unterſchied ſein kann, ob man am Anfang oder Schluß durchforſtet. Wie leicht können auch Calamitäten ſtörend eingreifen und die Zahlen ungültig machen. Thatſächlich liegt die Sache denn auch ſo, daß die Zahlen der Abſchätzungswerke nur den Werth einer perſönlichen Meinung des Taxators haben, an die ſich bei Aufſtellung der jährlichen Hauungspläne und der defini— tiven Feſtſetzung der Durchforſtungserträge Niemand ernſtlich hält. Das Bedürfniß entſcheidet und deshalb genügt es meiner Anſicht überhaupt auszuſprechen, daß durchgeforſtet werden ſoll.

Das wie und wann wollen wir dem Wirthſchafter zur Be— urtheilung überlaſſen.

Capitel VI.

Die Aufſtellung des Betriebsplanes. 8 68.

Nachdem nun die Arbeiten, welche bis dahin beſchrieben wur— den, geliefert ſind, geſtaltet ſich die Aufſtellung des eigentlichen Betriebsplanes außerordentlich einfach dahin, daß unter Anhalt an den feſtgeſetzten Umtrieb, ſowie die vorliegende Betriebsfläche und den danach für die erſte Periode entfallenden Flächenabnutzungsſatz aus den als hiebsnothwendig und hiebsreif bezeichneten Beſtänden blockweiſe diejenigen ausgewählt werden, welche in die erſte Periode geſetzt werden ſollen.

124 Die Aufſtellung des Betriebsplanes.

Haben wir z. B. in einem Blocke eine Fläche von 1240 ha an fertigen Kulturen und Beſtänden, ſoll dabei der Umtrieb auf 80 Jahre feſtgeſetzt werden, ſo ſind von den Beſtänden, die als hiebsnothwendig und hiebsreif in dem Betriebsplane bezeichnet ſind, 155 ha für die erſte Periode auszuwählen.

$ 69.

Ehe die Rechnung 5 angeſtellt werden kann, wollen wir noch

beſprechen, was unter dem F hier einzuſetzen iſt.

Es iſt die Summe der in einem Blocke durch die Ver⸗ meſſungs-Tabelle als zur Holzzucht beſtimmt und beſtanden be: zeichneten Flächen. Es bleiben mithin außer Betracht

1. die als Räumden und Blößen bezeichneten Flächen, 2. die unfertigen Kulturen. |

Unbedingt gerechtfertigt erſcheint das Fortlaſſen der Blöße. Sie bringt zu der jährlich im Walde producirten Holzmaſſe nichts und es würde geradezu ungerechtfertigt erſcheinen, wenn man nur aus dem Grunde, weil ſie vorhanden iſt, die Flächennutzung im Walde erhöhen wollte. Das würde aber der Effect ſein; denn it in dem vorhin 68) angezogenen Beiſpiele außer der Fläche von 1240 ha noch eine ſolche von 80 ha Blöße dabei, ſo

würde die jährliche Schlaggröße er 16,5, die periodiſche

= 165 ha, mithin erheblich höher als vorher ſein. Der Wald iſt aber genau derſelbe geblieben, ebenſo die Production und man kann daher die höhere Flächennutzung nur als eine über die Nachhaltig⸗ keit gehende anſehen.

Nicht ganz ſo ſchlimm liegen die Verhältniſſe bei dem Herein⸗ ziehen der Räumden. Dieſe produciren doch immerhin noch etwas Holz und um eben ſo viel könnte deshalb die Nutzung erhöht werden. Zudem können ſie ja wirklich in Abtrieb genommen werden, was bei der Blöße unmöglich iſt. Dennoch möchte ich mich aus zwei Gründen gegen die Aufnahme entſcheiden. Der erſte liegt darin, daß für die Zeit, wo die Räumden die Schlagflächen bilden, die Renten ſo niedrig werden, daß der Beſitzer nicht damit zufrieden ſein kann. Die Ergänzung bis zu einer ausreichenden

Die Aufſtellung des Betriebsplanes. 125

Höhe aus dem Reſervefonds wird dabei aber namentlich im Anfang der Wirthſchaft unmöglich ſein.

Der zweite Grund liegt darin, daß es für die Hebung des Waldzuſtandes nothwendig iſt, möglichſt ſchnell die Räumden in voll producirende Beſtände zu verwandeln.

Fügen wir die Räumden in den Verband ein, ſo kann die Kultur nur in dem durch die Flächennutzung vorgeſchriebenen, keinenfalls in raſcherem Schritt vorrücken, ſtellen wir ſie dagegen den Blößen gleich, laſſen ſie aus der Berechnung der Fläche fort, ſo erhält die Wirthſchaft die Freiheit, mit der Kultur in beliebig raſcherem Tempo vorzuſchreiten und es dahin zu bringen, daß wo— möglich mit dem Beginn der zweiten Periode die Räumden ver⸗ ſchwunden ſind.

Endlich haben wir auch die unfertigen Kulturen fortgelaſſen. Der Zweck, den wir dabei verfolgen, iſt, eine weitere Sicherung der

Nachhaltigkeit zu erhalten. Nur dann, wenn gut kultivirt wird,

liefert der Wald nachhaltig die volle Rente. In den meiſten bäuerlichen Waldungen der Mark Brandenburg wurde z. B. auch früher kultivirt, d. h. man zog, wenn die Geſpanne ſonſt nichts zu thun hatten, Pflugfurchen, warf Samen hinein und bekümmerte ſich nicht weiter darum, wie viel oder wie wenig aufgegangen war. Und in den meiſten Fällen war das herzlich wenig, der Stand der Pflanzen wurde in der Folge dann weiter derartig decimirt, daß die wenigen übrig gebliebenen Kiefern ihre Aeſte nach Belieben aus— breiten und jene bekannten Kuſſelbeſtände bilden konnten, die auf weiten Strecken zu finden ſind.

Der Effect der hier vertheidigten Maßregel iſt eine Verkleine— rung der Hiebsflächen bei ſchlechtem und die Gewährung einer möglichſt hohen Flächenabnutzung bei gutem Kulturbetriebe.

Beides wird leicht durch ein Beiſpiel klar werden:

Haben wir in dem Betriebsplane gefunden

860 ha Beſtände,

30 Blöße,

40 unfertige Kulturen, 8 Räumden

938 ha

126 Die Aufitellung des Betriebsplanes.

und 70jährigen Umtrieb, jo kann bei 10 jährigen Perioden nur

eine Abtriebsfläche von 5 5 rot, 123 ha zugebilligt werden.

Läßt nun der Beſitzer ſich die Kultur der Blößen und Räumden, die Nachbeſſerungen und die Aufforſtung der durch die Nutzung

entſtehenden neuen Blößen am Herzen liegen, ſo daß am Schluß

der Periode bei der Taxationsreviſion gefunden werden

910 ha Beſtände, 12,3 Blößen, 15,7 unfertige Kulturen,

ſo kann die periodiſche Flächenabnutzung auf 1 = 130 ha, alſo

um 7 ha höher feſtgeſetzt werden.

Gewiß wird eine ſolche, auf guten Kulturbetrieb gelten Prämie auch dazu anſpornen, ſie zu erwerben.

Der Effect eines liederlichen Kulturbetriebes ſtellt ſich Un gegen folgerichtig ſo, daß zu der Rubrik der unfertigen Kulturen mehr und mehr Fläche wandert. Bei der nächſten Reviſion wird daher die Betriebsfläche kleiner, mithin auch die Hiebsfläche, und wie wir ſpäter ſehen werden, in dieſem Falle auch die Rente.

Die Flächenabnutzung iſt ſomit genau an den Erfolg des Kulturbetriebes geknüpft und damit meiner Anſicht nach der Schluß⸗ ſtein für die Durchführung eines nachhaltigen Betriebs geſetzt.

8 70. Steht die Fläche feſt und iſt der Quotient blockweiſe be⸗

rechnet, ſo iſt es Sache des Taxators die engere Wahl unter den Beſtänden zu treffen, die zur Erfüllung des Flächenetats zum Ab⸗ trieb in Vorſchlag gebracht und in die bezügliche Colonne des Formulars für den Betriebsplan aufgenommen werden ſollen. Dieſes Geſchäft kann ein ſehr einfaches ſein, wenn die als Betriebsbeſtände ausgeſuchten Orte faſt genau die Quote decken und keinerlei Rückſichten bezüglich der Hiebsfolge zu nehmen ſind. Ein ſolcher Fall gehört aber wohl zu den großen Ausnahmen und die Regel wird ſein, daß die hiebsreifen und die hiebsnothwendigen

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Die Aufſtellung des Betriebsplanes. 2

Beſtände auf größeren Flächen vorhanden ſind, als der Plan es verlangt. |

Der Taxator hat daher eine Sichtung vorzunehmen und vorn— weg alle diejenigen Beſtände auszuſcheiden, die durch die Verjüngung eine nicht geſchickte Beſtandslagerung hervorrufen. Die Verhältniſſe ſind nach dieſer Richtung einer möglichſt genauen und ſtrengen Prüfung zu unterziehen. Die Rückſicht auf die Nachbarn kann dabei auch das Stehenlaſſen eines für ſich allein als hiebsnoth— wendig angeſprochenen Beſtandes rechtfertigen.

Bei jedem dann noch in Betracht kommenden Beſtande muß ſich der Taxator die Frage vorlegen, welche Vortheile und Nach— theile Hieb, reſp. Verſchonung mit demſelben dem Walde und ſeinem Beſitzer bringen, um je nach der Beantwortung die Entſcheidung zu treffen. So werden z. B. Beſtände, die zur Rothfäule neigen, jetzt aber noch leidlich geſund ſind, ferner Beſtände, die augenblicklich noch empfänglichen Boden haben, aber bei weiterer nicht genügender Be— ſchirmung der ſpäteren Verjüngung erhebliche Verlegenheiten bereiten werden, oder endlich Beſtände, deren Zuwachsprocent unter den Be- trag geſunken iſt, der vom Taxator als ein minimaler angeſehen wird, zu hauen ſein. Entgegengeſetzt aber treten diejenigen Beſtände in die Reihe der zu erhaltenden, welche trotz erlangtem Haubarkeits— alter den Boden noch vollſtändig decken, geſund ſind, und noch ein Zuwachsprocent zeigen, was der vorhin gedachten Grenze fern bleibt.

Liegt der Fall vor, daß die bei der erſten Auswahl gewonnenen Beſtände den periodiſchen Flächenantheil nicht erreichen, ſo muß von dem Taxator aus der Geſammtheit der Beſtände eine zweite

Auswahl angeſtellt und dadurch der Quotient d vollgemacht werden.

Der Entſchluß des Taxators wird in jedem Falle in die Colonne „Vorſchlag des Taxators“ eingetragen.

§ 71.

Damit iſt nun Alles ſoweit vorbereitet, daß die definitive Feſtſetzung derjenigen Orte erfolgen kann, in denen der Hieb zu führen iſt.

Hierbei bietet ſich nochmals Gelegenheit, alle vorhandenen Zweifel über die Wahl des einen oder anderen Beſtandes zur

128 Die Aufſtellung des Betriebsplanes.

Sprache zu bringen und zu entſcheiden, ſo daß die Arbeit ſich zugleich zu einer letzten Reviſion der gemachten Vorſchläge ge ſt altet.

Die definitive Auswahl hält ſich genau an die rechnungs⸗ mäßige Hiebsfläche und beſtimmt, welche Wirthſchaftsfiguren ganz zum Hiebe kommen und zugleich auch diejenige, in welcher nur ein Theil zu nehmen iſt. Die Größe deſſelben iſt im Plane anzugeben, draußen im Walde aber iſt er wie eine beſondere Abtheilung auszu⸗ zeichnen, in der Karte erſcheint er als Betriebsfläche angelegt.

In dem Beiſpiel“) iſt die ganze Flächengröße = 236,2 ha und nach Abzug der zu kultivirenden Blöße 235,7 ha. Von dieſer Fläche gehen noch die unfertigen Kulturen mit 5,1 ha ab, ſo daß im Ganzen als beſtanden bleiben 230,6 ha und auf die 10 jährige Periode des 100jährigen Umtriebes eine Fläche von 23,1 ha entfällt.

Der Vorſchlag des Taxators geht dahin, die hiebsnothwendige Fläche von 10,8 ha in Figur 1 zu hauen, ſodann die hiebsreifen Beſtände in 13b und 14b mit 1,3, reſp. 10,8 ha. Das iſt zuſammen eine Fläche von 22,9 ha. Es fehlen alſo noch 0,2 ha.

Es iſt in Vorſchlag gebracht, dieſe zu entnehmen von der Oſtſpitze der Figur 4, Abtheilung a, aus einem Beſtande, der jetzt noch nicht als hiebsnothwendig, ſondern nur als hiebsreif trotz ſeines hohen Alters angeſprochen iſt, der aber zweifellos in der nächſten Periode unter die hiebsnothwendigen Beſtände geſetzt werden wird. 5

Die Beſtätigung dieſer Vorſchläge unterliegt keinem Bedenken und es kann die Ausfüllung der letzten Colonne erfolgen.

Auch die Durchforſtungen find bei dieſem letzten Gange feſtzu⸗ ſtellen. In dem Beiſpiele ſind die bezüglichen Vorſchläge des Taxators mehrfach geändert. Die Wirthſchaft iſt jedoch hier nicht ſo ſtreng an den Plan gebunden und es haben die Beſtimmungen nur den Charakter eines nach beſtem Wiſſen und Willen zur Zeit abgegebenen Vorſchlages, von dem nach Lage der Abſatz-Conjunctur und nach Rückſichten der Beſtandspflege abgewichen werden kann.

*) pg. 134 und 135.

Die Aufſtellung des Betriebsplanes. 129

8 72.

* Der Betriebsplan iſt im Formular mit der Beftandsbefchreibung zun verbinden und erhält die drei letzten Colonnen des in § 65 mit- getheilten und für das nachſtehende Beiſpiel benutzten Schemas.

Die erſte davon enthält die im $ 66 bereits beſprochene Charak— teriſtik des Beſtandes, je nachdem derſelbe zu bezeichnen iſt als hiebsnothwendig, hiebsreif, zu durchforſten oder zu lichten. Die erſten beiden Kategorieen tragen wir mit der Fläche, die anderen ohne dieſelbe ein. ö Die Flächenangabe hat den Zweck, uns einen raſchen Ueber— blick über die Summen zu geſtatten und als Wegweiſer dafür zu dienen, ob die Vorſchläge des Taxators, welche in die zweite Haupt⸗ colonne kommen, Beſtände zurückſtellen oder noch in die Reihe der hiebsreifen hervorziehen müſſen. 5 Die zweite Colonne „Vorſchlag des Taxators“ wird ausgefüllt mit den je nach den obwaltenden Verhältniſſen zu wählenden Worten: zu hauen,

zu lichten, zu durchforſten.

Die zu hauenden Orte werden wiederum mit der Fläche eingetragen. Die dritte Colonne „definitive Feſtſetzung“ iſt genau ebenſo ein— gerichtet wie die zweite und wird in gleicher Weiſe ausgefüllt. Sie iſt diejenige, nach welcher die Karte zu zeichnen iſt und deren Beſtim— mungen für den Wirthſchafter bezüglich der Hauptnutzung unbe— dingt, bezüglich der Vornutzung bedingt maßgebend ſind. Blockweiſe wird endlich der Plan von dem Taxator und den etwa zugezogenen Obmännern und Reviſoren zur Anerkenntniß der darin enthaltenen Beſtimmungen unter Beifügung des Datums unterſchrieben.

130

Die Aufſtellung des Betriebsplanes.

Belauf Block Beſchreibung u Zur Der Hauptbeſtand wird a = 2 Holzzucht gebildet Außerdem kommt vor „benutzte Flache | durch 0 f 2 2 A Holzart Stellung Alter ! 3358 9 Holzart | von bis Mittel a 1. a.] 10 8 Eiche 120 250 | 180 | Buche | gruppenweife gleichaltt Kiefer einzeln jünger Birke desgl. 5 b. 10 Kiefer 40 50 | 45 | Buche desgl. gleichalt = Eiche Dia Ne , A = = v & 212.721 ı 21 Siehe 65 75 70 Eiche horſtweiſe = Buche desgl. Buche f flächenweiſe unterſtändig g b. 13 Eiche 40 50 50 Kiefer einzeln gleichaltri Buche gruppenweiſe 5 Birke einzeln 115 1 9 4 Kiefer 80 100 | 90 Buche | unterftändig jünger f 5 = 5 | = 4. a. 169 Eiche 120 200 180] Buche einzeln 170 f Kiefer einzeln 1 b. 4 2 Kiefer 35 45 40 Kiefer Ueberhälter N Birke einzeln gleichaltr Sa. J. 64 8

Die Aufſtellung des Betriebsplaues. 131

Betriebsvorſchläge und Beſtimmungen na 2 g | | 25 8 8 Ge⸗ | SEA „5 Vorſchla nehmigte des Beſtandes ß S SS * tigte | an den Rändern SSE S des [ Betriebs. = A 8 [=** 8 2 & 8 5 Tarators | dispoſition & hal a [nal a || & [nal d 27 E15 tebönoth- ? wende 1008 zu hauen 108 zu hauen 108 Durch⸗ forſtung - I-

Oſtſpitze zu hauen zur Erfüllung | 0 2 | zu hauen 0 des Flächen- etats

Durchforſt. Fan! ae

hiebsreif 16| 9

hiebsnothw. 108 hiebsreif 169 1110 11

132 Die Aufſtellung des Betriebsplanes. Belauf Block E Beſchreibung 5 7 S5 Zur Der Hauptbeſtand wird ö = 4 Holzzucht gebildet Außerdem kommt vor 25 8 8 18 durch 1 i 1 2 5 S booze Stellung Alter Ta Holzart | von bis Mittel ) 5. 14 0 Eiche 120 180 160 Buche [horſtweiſe gleichaltt 5 3 | Kiefer 40 | 50 | 50 Eiche desgl. 5 85 E 1 9 = = 0 5 6. a. 20 8 Kiefer | 50 70 65 | Bude horſtweiſe, einzeln au f 5 f Mn gleichaltr Eiche einzeln 5 bi 97 Kiefer horſtweiſe übergehalten i 7. 12 1] Kiefer 80 l 4 7 | Kiefer 40 i | i 8. a.] 22 | 4 | Kiefer 48 |. 51 50 1 . b. 4 2 | Kiefer 12 | Kiefer Ueberhälter Sa. I. s 0 1

Die Aufſtellung des Betriebsplanes. 133

andes Betriebsvorſchläge und Beſtimmungen 5 E S : 1 * 8 5 8 Ge⸗ Hohen des Beitandes 8 , , s& | schlag ene | indem S 388 des S | Betrieba- | $ 0 1 8 8 288 5 | Tarators | & |dispofition] & hal a {nal a | = [nal d ha d ha d hiebsreif 140 Durchforſt. Durchforſt. Durchforſt. Er a 0 5 ja 11 2 Durchforſt. Durchforſt. Durchforſt. Durchforſt. N ai Bar -1015 I] hiebsnot hw... hiebsreif 140

134 Die Aufſtellung des Betriebsplanes. Belauf 8 Zur Der Hauptbeſtand wird 2 Holzzucht gebildet benutzte 5 = = Fläche durch 1 5 8 ee Holzart 885 1777 Holzart | von bis Mittel a 9. 5 | 1 | Kiefer Kiefer | Ueberhälter 11 | 3 | Kiefer 35 2 5 0 10. 15 3 | Kiefer 35 Eiche gruppenweiſe u. einzeln 8 gleichal = =) | »ıi 11. a. 3 | 3 | Kiefer 30 40 | 35 Eiche desgl. 2 b.] 5 5 Kiefer 60 70 65 Eiche desghl. RI 12. a. | 11 | 3 | Kiefer 35 Eiche desgl. 8 2 b. 1 ı 1] Kiefer 60 | Eiche desgl. > 13, 13 5 Kiefer . | . | 20 Eiche horſtweiſe ungleichalt 1 | 5 | Kiefer 100 | 115 | 110 | Eiche einzeln 85 & 14. 8 9 | Kiefer 5 : 9 | Birfe einzeln gleichaltt 10 | 8 Kiefer 90 | 103 | 100 | Eiche einzeln ER | 4 Sa. III. 87 4 Sa. I. 84 0 ö Sa. 1, 64 8 | 236 2

Das durchſchnittliche Alter (efr. Anlage) iſt 73, der dazu gehörige Umtrieb 146 Jahr. 0 nach Fortlaſſung der Hiebsnothwendigkeiten bleibt der ſich berechnende Umtrieb über 100 Er wird in Gemäßheit § 53 auf 100 Jahr feſtgeſetzt. Hiebsflaäche für die e 10 jährige Periode nach Abzug der unfertigen Kulturen und Räumden = 23,1.

1 m

Die Aufſtellung des Betriebsplanes. 135

andes Betriebsvorſchläge und Beſtimmungen 1 EE > = . 4 LsEr Is > > hohen des andes SE 223 3 SS Vorſchlag] nehmigte] 5 1120 52 BE * 828 8 des 5 | Betriebs: | $ ee ven 5 FR | 238 5 | Zarators | & |dispofition]| S 1 i v 22 . hal d lnal a | 2e Inal a hal d hal d 5 1 ae . 2 Durchforſt. Durchforſt. Feld 1 Durchforſt. Durchforſt. 45 2 * 7 er 9—12 Durchforſt. Durchforſt. Durchforſt. Durchforſt. hiebsreif 103 zu hauen 113 zu hauen 113 13 hiebsreif 10 8 zu hauen 10 8 zu hauen 108 14 Mi. 1 42 . . 121 12 1 hiebsreif 121 hiebsnothw . |. 8 I. „0 5 hiebsreif 140 hiebsnothw. 10 8 . a 0 |Bieserei 16 9 * . 119 1170 7 * [5/1 [0 |5 ( biessnothw. [10/8 | \ 23 1 23 1 ä hiebsreif 43 01 | | ! 5 I |

136 Die Aufſtellung des Betriebsplanes.

Anlage. Berechnung des durchſchnittlichen Alters.

Wirthſchafts⸗ Ar Flache Alter e | figur theilung | Fläche x Alter ha | dee ha dec

1 a 10 8 180 1944 0

b 1 0 45 45 0

2 a 21 2 70 1484 0

b 1 3 50 65 0

3 9 4 90 846 0

4 a 16 9 180 3042 0

4 b 4 2 40 168 0 5 a 14 0 160 2240 0

b 5 3 50 265 0

a 20 8 65 1 352 0

7 a 12 1 80 968 0

b 4 7 40 188 0

8 a 22 4 50 1120 0

b 4 2 12 50 4

D a 5 1 0

b 11 3 35 395 5

10 15 3 35 535 5

11 a 3 3 35 115 5

b 5 5 65 357 5

12 a 11 3 35 395 5

b 1 1 60 66 0

13 a 13 5 20 270 0

b 1 3 110 143 0

14 a 8 9 9 80 1

b 10 8 100 1080 0

235 7 17216 0

Darſtellung des Waldzuſtandes durch die Karte. 137

Capitel VII.

Darſtellung des Waldzuſtandes und des Betriebsplanes durch die Karte.

| 8 73. | Der Betriebsplan iſt in ſeinen Beſtimmungen durch eine Karte

darzuſtellen. Diieſe Darſtellung hat nicht allein den Zweck, den Wirthſchafter

über die örtliche Lage der einzelnen Beläufe, Blöcke, Waldorte, Diiſtricte und Abteilungen zu orientiren, ſondern auch die Aufgabe, ihm ein möglichſt vollſtändiges Bild über den Waldzuſtand zu geben und ihn über die Ziele, welche der Wirthſchaft vorgeſteckt ſind, zu informiren. Das Ideal einer kartographiſchen Darſtellung würde jein: eine vollſtändige bildliche Wiedergabe aller Beſtimmungen des Betriebsplanes und des Inhalts der ſpeciellen Beſchreibung. Dieſes Ideal iſt deshalb nicht erreichbar, weil die Karte durch zu viele Eintragungen an Ueberſichtlichkeit verliert. Wir werden daher auf Vieles aus dem Detail verzichten müſſen, hoffen aber alles Weſent— liche ohne Beeinträchtigung der Ueberſichtlichkeit zur Darſtellung bringen zu können.

8 74.

Zuerſt und vor allen Dingen iſt das Wegenetz einzuzeichnen.

C hauſſirte Wege find an den Rändern mit Doppellinien einzufaſſen;

der von denſelben als Planum bezeichnete Raum iſt braun anzulegen. Ausgebaute Holzabfuhrwege ſind mit einfachen Linien abzugrenzen, unausgebaute mit einer ohne Unterbrechung laufenden und einer geſtrichelten Linie. Das Planum wird ebenfalls braun angelegt.

Alle nicht fahrbaren Wege und Geſtelllinien ſind, wenn ſie als Trennungslinien von Wirthſchaftsfiguren irgend welcher Art auf— genommen ſind, mit weißer Farbe anzulegen, ſo daß ſie ſich alſo in völlig bezeichnender Art abheben und über die Fahrbarkeit und Nichtfahrbarkeit abſolut kein Zweifel ſein kann.

Die Grenzen der Blöcke bezeichnen wir mit .. .— .— en, n » Waldorte 92934444 1 4 Diſtricte N l 5

138 Darſtellung des Waldzuſtandes durch die Karte,

Die Nummerirung geſchieht bei den Blöcken mit ſtehenden römiſchen Zahlen, bei den Waldorten werden die Namen eingetragen. Die Diſtricte erhalten arabiſche Ziffern.

Die Nummerirung läuft, wie erwähnt, ſo wie man ſchreibt (vgl. § 35), jedoch in der Weiſe, daß die Diſtricte eines Wald- orts auf einander folgende Nummern zeigen.

8 75.

Die Blocknummer erhält gleich rechts neben ſich die beſtimmte Umtriebszeit, alſo z. B. I. 80, d. h. Block IJ. wird im 80 jährigen Umtriebe bewirthſchaftet.

Die Flächen der Abtheilungen werden auh den Hauptholz⸗ arten angelegt und wird auf der Karte eine Farbenerklärung dazu gegeben. Ganz zweckmäßig iſt es dabei, wenn man die für die Staatsforſten einmal eingeführten Farben benutzt. Sie ſind z. B. in Preußen für

„%% VOR Buße n n DURR 2 un SONDNDN Erlen aan Aspen 5 andere Laubhölzer 32 Nadelholz alte re

Die Miſchung innerhalb der Abtheilungen deuten wir durch weitere Zeichen an und zwar:

durch Punkte, die einzeln ſtehen, die ſtammweiſe Einſprengung,

durch Punkte, die zu je zweien bei einander ſtehen, die truppweiſe Einmiſchung,

durch Punkte, die zu je drei zuſammen ſtehen, die horſt⸗ weiſe Miſchung,

durch ſchmale Rechtecke die ſtreifenweiſe,

durch Quadrate die flächenweiſe Miſchung.

Je nach der Holzart tragen die Linien oder Punkte dieſer Zeichen die Farben. Ein mit gelben Linien gezeichnetes Quadrat würde alſo heißen: flächenweiſe Einmiſchung von Eichen.

Darstellung des Waldzuſtandes durch die Karte. 139

| Giebt man den einzelnen der zuſammengehörenden Punkte ver: ſchiedene Färbung, ſo bedeutet das, daß die Trupps und Horſte

B mit den durch Farbe angedeuteten Holzarten gemiſcht ſind. Ebenſo

kann man bei flächenweiſer Miſchung dieſe durch verſchiedene Färbung der Grenzlinien andeuten.

Die Art und Weiſe, wie die Zahl der Wirthſchaftsfigur 1 der Buchſtabe der Abtheilung geſchrieben iſt, giebt uns Auskunft über die Altersverhältniſſe, ſtehende Schrift (1a) bedeutet ungleich— altrige, nach rechts überliegende gleichaltrige Beſtände (14). Die Altersklaſſe, in welche der Beſtand gehört, wird ſo an— gegeben, daß erhält:

1— 20 Jahr ſchwarze Schrift,

21— 40 mit Ausrufungszeichen, 60 rothe 5

61— 80 1 mit Ausrufungszeichen, 81-100 weiße 1

101 und mehr 5 mit Ausrufungszeichen.

Uueberhälter werden durch einen Strich oberhalb des Buchſtabens oder der Zahl angedeutet, eine Ungleichaltrigkeit der beigegebenen Pr. Wierer durch einen Strich unter der Zahl | Es würde alſo z. B.

a! heißen gleichaltriger 21—40jähriger Hauptbeſtand mit Miſchhölzern von abweichendem Alter und Ueberhältern.

5 76.

Wir haben dann noch beſonderen Werth gelegt auf die Höhen— wuchsverhältniſſe der Beſtände. Es geſchah das, weil wir die Windbruchsgefahr für abhängig halten von den Längenverhältniſſen des Beſtandes.

Beſtände unter 18 m Höhe können unter allen Umſtänden noch freigeſtellt werden, für ſie liegt keine Sturmgefahr vor. Mit zu— nehmender Höhe nimmt aber auch die Gefahr zu und das muß auf

einer Wirthſchaftskarte deutlich gemacht werden.

Wir können es dadurch bewirken, daß wir die Grenzen der betr. Beſtände farbig anlegen.

140 Darſtellung des Waldzuſtandes durch die Karte.

Stufen von 3 zu 3 m wollen wir dabei unterſcheiden und bezeichnen Höhen von 18—21 m mit grün, N 21—24 m roth,

* en, in nne 1 27-30 m „5 gelb, 5 m 30,1 m und darüber mit blau.

Selbſtverſtändlich iſt es wohl, daß wenn gleiche Farbenbezeichnung Innenflächen und Rand treffen, die Abtönung eine ſolche ſein muß, daß man die Zeichen auseinander halten kann. Hat man z. B. Eichen von 28 m Höhe, ſo iſt der Rand mit dunklerem Ton anzulegen als die Innenfläche.

877,

Es ſollen ſich dann noch ganz beſonders aus dem Kartenbild diejenigen Beſtände herausheben, welche als Betriebsbeſtände durch den Betriebsplan genannt ſind.

Die Orte, welche in der J. Periode zur Abnutzung kommen ſollen, ſind entweder nur hiebsreif oder hiebsnothwendig. Im All- gemeinen werden nach unſeren Grundſätzen die letzteren vorgehen und wir wollen den Unterſchied deshalb auch auf dem Kartenbilde deutlich machen. Wir können die Auseinanderhaltung dadurch erreichen, daß wir die Betriebsbeſtände mit einer tieferen Färbung, und zwar die hiebsnothwendigen mit dem tiefſten Ton anlegen; die hiebsreifen ſtellen wir dann im Farbenton zwiſchen die hiebsnoth⸗ wendigen und die übrigen Beſtände.

Wir würden alſo z. B. bezeichnen

Eichen (nicht im Betriebe) mit ſchwefelgelb, hiebsreif dunkelgelb ) N hiebsnothwendig orangegelb f E Nadelholz (nicht im Betriebe) hellgrau, 8 hiebsreif mittelgrau 11 Periode hiebsnothwendig dunkelgrau ö Beſtände, die planmäßig Vorerträge zu liefern haben, alſo zu durch⸗ forſten oder zu lichten ſind, erhalten ein liegendes Kreuz.

Darſtellung des Waldzuſtandes durch die Karte. 141

Endlich muß die Karte noch die Flächengrößen der Betriebs— Beſtände nennen. Es geſchieht das an paſſender Stelle am Rande, die Blöcke ſind dabei getrennt zu halten. N

Ebendaſelbſt iſt endlich noch das Anfangs- und Endjahr der Periode anzugeben, ſowie die etwa vorhandene Eintheilung nach Schutzbezirken. Da ein ſolcher ſtets ganze Blöcke umfaßt, ſo bedarf es hierbei nur der Angabe von Blocknummern.

In dieſer Weiſe wird die Karte für den Wirthſchafter aus— gearbeitet. Damit er ſie auch wirklich bei Wind und Wetter

draußen benutzen kann, wird ſie auf Leinwand gezogen und

zum Zuſammenfalten eingerichtet und ſowohl auf der Vorderſeite wie Rückſeite mit Copallack überzogen. Sollte ſich der Ueberzug mit der Zeit abnutzen, ſo wird er wieder erneuert.

| 8 78.

Wenn die Karte nun dauernd ihren Zweck als Wirthſchafts— karte erfüllen ſoll, ſo müſſen die Veränderungen durch die Wirth— ſchaft von Jahr zu Jahr aufgenommen werden.

Es geſchieht das, indem man bei den Hauptnutzungsſchlägen die abgetriebenen Flächen mit rother Dinte ſchraffirt und die Schlag— größe hineinſchreibt, bei Durchforſtungen dadurch, daß man neben

das einfache liegende Kreuz ein zweites rothes hinzuſetzt.

Damit iſt ausgeſprochen, daß die Durchforſtung, die im Plane genannt war, ausgeführt iſt. N

Sind Durchforſtungen zur Ausführung gelangt, die überhaupt nicht im Plane lagen, ſo iſt gleich ein rothes Doppelkreuz einzu— tragen. Falls eine Durchforſtung nur einen Theil eines Beſtandes traf, ſo iſt durch eine rothe Abgrenzungslinie und das Doppelkreuz der durchforſtete Theil zu bezeichnen.

8.79 Durch eine ſolche Darſtellung, die ja für beſondere Fälle noch beliebig ergänzt werden kann, wird es Jedem leicht möglich ſein, ſich über den Stand der Wirthſchaft zu informiren. Zugleich wollen wir aber hervorheben, daß die dadurch dem Wirthſchafter zugemuthete Mühewaltung eine außerordentlich geringe iſt. Es

142 Darſtellung des Waldzuſtandes durch die Karte.

kommt nämlich durchaus nicht darauf an, die genaue Schlagform in die Karte einzuzeichnen, reſp. die Flächengröße in richtigem Maßſtabe einzutragen, ſondern es iſt vielmehr nur nothwendig, darauf zu markiren, daß in einer Wirthſchaftsfigur überhaupt ſchon gehauen iſt und ungefähr wie viel.

Es läßt ſich alſo die Berichtigung der Karte mit wenigen Federzügen bewirken.

Wenn in der beſchriebenen Weiſe die Karte gezeichnet und fort- geführt wird, ſo wird das geſtellte Programm auch hinreichend umfaſſend durchgeführt ſein.

III. Cheil. Die Jeſtſtellung der jährlichen Geldrente.

Capitel J. Allgemeine Grundſätze.

§ 80.

Jede Wirthſchaft kann erſt am Ende des Geſchäftsjahres an die Berechnung des wirklich erfolgten Reinertrages denken und bei der Forſtwirthſchaft iſt das um ſo mehr der Fall, als die Ein— nahmen ſich ſehr ungleich auf die einzelnen Quartale vertheilen. In den meiſten Gegenden iſt die beſte Zeit der Geldeinnahme die des Winters. Der Forſtmann erntet in der Regel, wenn die Ar— beiten auf dem Felde wegen des Schnees und Froſtes ruhen und die Fuhrleute Lückenbüßerarbeiten, wie es die Holzabfuhr vielfach iſt, annehmen, um die Geſpanne nicht unthätig zu laſſen.

N Weitere Gründe für den Winterhieb liegen darin, daß die Waldwege bei Froſt und Schnee am beſten ſind und die Abfuhr ſich daher leicht geſtaltet. Auch treten die Holzhöfe meiſt mit den geringſten Beſtänden in den Winter ein, in dieſem wird dann der für die nächſte Bau⸗Campagne nöthige Bedarf gekauft und der Transport vorbereitet, indem man das Holz an die Ablagen ſchafft.

Mit Beginn des Frühjahrs fängt vielfach die Lebhaftigkeit des Begehrs an nachzulaſſen und erreicht mit dem Hochſommer den niedrigſten Stand.

Wo bei flottem Verkaufe der Einſchlag ſchon mit dem Eintritt des Sommers vergeben iſt, da iſt natürlich in den Einnahmen für die Sommermonate Ebbe. Es muß erſt der neue Hieb wieder be— ginnen, ehe friſche Einnahmen zufließen können.

Die Ausgaben geſtalten ſich zum Theil, wie z. B. die Gehälter, als regelmäßige, andere, wie z. B. Hauerlohn und Kulturgeld, als unregelmäßige. Dabei kann es dann recht gut einmal vorkommen,

144 Allgemeine Grundſätze.

daß die Reineinnahmen eines Quartals auf ein Minimum oder

negative Größen herabſinken.

Als eine einfache Folge dieſer Verhältniſſe muß es angeſehen werden, daß ein Ueberblick über den wirklichen Reinertrag erſt am Ende des Geſchäftsjahres möglich iſt.

§ 81.

Aus der Nothwendigkeit, erſt die Wirthſchaftsreſultate abzu⸗ warten, folgt aber auch zugleich, daß die Rente eine poſtnumerando fällige iſt. Es gilt das nicht allein für den jährlichen Betrieb, ſondern auch für den ausſetzenden. Es muß alſo bei dieſem der Schluß des Intervalles abgewartet werden, ehe man an eine Rentenzahlung denken kann.

Nun ſoll auch derjenige Wald, welcher nicht jährlich, ſondern ausſetzend bewirthſchaftet wird, eine jährliche Geldrente abwerfen. Die Einnahme des Intervalls muß demnach in eine jährliche Rente umgewandelt werden und dieſe kann zum erſten Male ausgezahlt werden für das letzte Jahr des erſten Intervalles. Der Reſt wird

für die Jahre des zweiten Intervalles vertheilt, ſo zwar, daß das letzte deſſelben ſeine Rente ſchon aus den Wirthſchaftsreſultaten des

zweiten Intervalles erhält. Wirthſchaften wir z. B. in 5jährigen Intervallen, ſo iſt die erſte Jahres-Rente fällig am Schluſſe des fünften Jahres, die Reinerträge des Intervalls geben dann auch die Renten am Schluſſe des 6. 7., 8., 9. Jahres, während wir ſie am Schluſſe des zehnten aus den Erträgen des zweiten Jahrfünfts haben. | Bei Umwandlung der Intervallerträge in jährliche Renten kann man darüber zweifelhaft ſein, ob dabei einfach mit der Zahl der Jahre in den Ertrag dividirt werden ſoll, oder ob die Rente mit Zinſeszinſen in eine jährliche zu verwandeln iſt. Letzteres kann ſehr gut in Betracht kommen, da jede Rentenanſtalt ſich auf ein ſolches Geſchäft einläßt und gern die Umwandlung beſorgt. Dagegen läßt ſich einwenden, daß bei der Kürze der Renten der Unterſchied zwiſchen einfachen und Zinſeszinſen ſehr gering iſt, und daß die Banquiersunkoſten, weil ſie ſich häufig wiederholen, dieſe Differenz noch geringer machen. Auch iſt zu beachten, daß die einfache Theilung durch die Jahreszahl des Intervalles durchſichtiger

Allgemeine Grundſäͤtze. 145

| iſt. Die aus den vorhandenen Fonds erwachſenden Zinſen kommen

uns zudem ſpäter zu Gute. Sie fließen vorläufig in den Reſerve—

fonds und werden aus demſelben gehoben durch entſprechende Steigerung der Renten in ſpäteren Jahren. 5 Ich möchte mich daher für die einfache Theilung des Rein— ertrags durch die Zahl der Jahre, von welchen er aufgebracht ift, erklären. 1 8 82. 3 Eine kurze Beſprechung verdient ſodann der Zeitpunkt des Jahres, auf den man den Anfang und Abſchluß des Wirthſchafts⸗ jahres zu legen hat. Der Anfang des Kalenderjahres iſt deshalb meiſtentheils nicht gut dazu verwendbar, weil zu dieſem Zeitpunkt der Betrieb in voller Thätigkeit iſt. Die Schläge ſind angehauen und die Unzuträglichkeiten liegen auf der Hand, die daraus er— wachſen würden, wenn man etwa einen Theil des Materials dem einen, den Reſt aber dem anderen Jahre zuweiſen wollte, oder ſchon vorher auf Rechnung des neuen Jahres oder endlich nach— träglich noch auf Rechnung des alten Jahres den Betrieb führt. f Als Ausweg läßt ſich der Grundſatz ausſprechen, daß man als erſtes Quartal dasjenige annimmt, in welchem der Regel und dem Herkommen nach der Holzhieb beginnt. Das iſt in den meiſten Gegenden und namentlich in der Ebene das letzte Quartal des Kalenderjahres, im Gebirge, wo wir nicht ſelten des hohen Schnees halber den Sommerhieb haben, das zweite Quartal. E Wir ſetzen den Anfang des Hiebes als Anfang des Wirth— ſchaftsjahres, weil dann für Beendigung des Einſchlages und die Verwerthung ein möglichſt großer Theil des Jahres übrig bleibt. In den meiſten Fällen wird es möglich ſein, damit bis zum Be— ginn des neuen Jahres zum Abſchluß zu kommen und wenn es nicht der Fall iſt, ſo wird es ſich nur noch um geringe Reſte handeln.

8 83.

Wegen Diefer darf der Abſchluß nicht verzögert werden. Um das möglich zu machen, übernimmt das neue Jahr dieſelben und zwar in der Weiſe, daß man fie zu einem ſehr geringen und jedenfalls 10

146 Feſtſtellung des Reinertrags.

bei dem Verkaufe herauskommenden Inventurpreiſe an das neue Jahr reſp. Intervall verkauft.

Das Geld dazu giebt der Reſervefonds. Ein etwaiger Mehr⸗ erlös kommt dem neuen Jahre, reſp. der Rechnungsperiode zu Gute.

Ein ſolches Arrangement bietet den Vortheil, daß die Rech⸗ nung vollſtändig klar wird, wie das jedes kaufmänniſche Geſchäft verlangt, und daß wirklich unter allen Umſtänden zu einem be⸗ ſtimmten und vorgeſehenen Zeitpunkte mit dem ganzen Rechnungs⸗ weſen abgeſchloſſen und neu begonnen werden kann. Ein weiterer Vortheil liegt darin, daß man der Verſchleuderung der Hölzer vor⸗ beugt; wie häufig wird, um den rechnungsmäßig ſehr unangenehmen Reſten zu entgehen, à tout prix reiner Tiſch gemacht.

Hier geſchieht das ja auch, aber ſo, daß die nächſte Zeit davon Vortheil hat.

In der preußiſchen Staatsforſtverwaltung iſt, den Hiebsver⸗ hältniſſen folgend, der Anfang des Wirthſchaftsjahres auf den 1. October verlegt. Das Jahr der Geldwirthſchaft läuft von da mit zwei Vorquartalen bis zum Anfang des Etatsjahres am 1. April und endigt am 31. März des folgenden Jahres. Holz, was alſo im October 1881 eingeſchlagen iſt und im März 1883 verkauft wird, gehört dem Jahre 1882,83.

Eine ſolche Einrichtung folgt nur offenem Zwange und hat viele Mißſtände. Im Winter ſind z. B. zwei Jahre rechnungs⸗ mäßig getrennt zu halten. Welche Fülle von kleinen und großen Uebeln kann daraus entſtehen. Keinenfalls iſt die Einrichtung ie andere Verhältniſſe nachahmenswerth.

Capitel II. Feſtſtellung des Neinertrags. 8 84.

Den Reinertrag erhält man dadurch, daß man die Einnahme⸗ ſumme um den Betrag der Ausgabe vermindert.

Die Feſtſtellung des Reinertrags muß durch die Buchführung vorbereitet ſein. Wir nehmen zu dieſem Zwecke ein Einnahme⸗ und Ausgabejournal an, was in zwei getrennten Heften, nämlich einem für die Einnahme und dem anderen für die Ausgabe, zu führen iſt.

Feſtſtellung des Reinertrags. 147

Einnahme und Ausgabe müſſen bis zu einem gewiſſen Grade ö 1 werden und iſt daher eine Trennung der Poſten noth— wendig.

Durch das nachſtehend gegebene Formular wird iolgende Sonderung verlangt:

1. Bei der Ausgabe: A. Perſönliche: a2) Gehälter der Beamten, b) Dienſtaufwand, c) ſonſtige. B. Materielle: a) Werbungskoſten für Holz, b) desgl. für Nebennutzungen, c) Kulturkoſten, a d) Wegebaukoſten, e) Koſten für Gebäudeunterhaltung, f) Sonſtige Ausgaben. 2. Bei der Einnahme: A. Aus dem Holze: a) durch Verkauf, b) durch Zahlung aus dem Reſervefonds.

B. Aus den Nebennutzungen.

C. Aus Zinſen des Reſervefonds.

D. Sonſtige Einnahmen.

Eine ſolche Trennung die ja in beſonderen Fällen noch weiter ausgedehnt werden kann reicht im Allgemeinen hin, um die Wirthſchaftsverhältniſſe klar zu legen und erforderlichen Falls einen Fingerzeig zu geben, wo die beſſernde Hand bei unrentabler Wirthſchaft anzulegen iſt. Auf der anderen Seite geht fie aber auch nicht ſo weit, daß die Ueberſichtlichkeit geſtört wird oder Zweifel darüber entſtehen Uäunen, wohin eine Ausgabe oder Ein— nahme gehört.

Die außer den vorgenannten in dem Formular noch vor— handenen Colonnen erklären ſich wohl zur Genüge aus dem Bei— ſpiel, dagegen möchten wir eine beſondere Erläuterung dem Poſten der Einnahme aus dem Holze durch Uebernahme ſeitens des Reſervefonds hinzufügen.

105

148 Feſtſtellung des Reinertrags. Kr

Aus gaben Sour: Datum nal: Bezeichnung Nr. Monat Tag 1. | April 19.] Abſchlagszahlung an den Kulturvorarbeiter Arndt.

Rechnung für Neudielung Tiſchler Bleeck.

Er

Feſtſtellung des Reinertrags.

149

a

5 Aus gaben perſönliche materielle = 2 2. w 8 a t⸗ lter >85 [E75 Kultur-] Wege⸗ Sonſtige Lone B 325 2533| toften | bau- iR SSS E28 often a = A 2 koſten

| |

83 90 83 1 45

1 i

150 Feſtſtellung des Reinertrags.

Einnahmen

5 Sour: Datum nal⸗ Nähere Bezeichnung. 15 Monat Tag] 1 | Januar 4.] Licitation

302 [ September 30.] Werth des nicht verkauften Materiales.

Feſtſtellung des Reinertrags. 151 5 Einnahmen dem Holze 5 a mitNeben- | Zinfen des ] Sonſtige Haupt⸗ a Belag 1 —.—4 nutzungen Reſ.⸗F. Einnahmen Conto Reſ.⸗Fonds 1 ALL PR 1060 Prot. v. 4. J. 132 132 Nachweiſung und Berechnung

152 Feſtſtellung des Reinertrags.

8.85. Am Scpfuffe des Wirthſchaftsjahres bei dem jährlichen Betriche

und am Schluſſe des Intervalles bei dem ausſetzenden Betriebe

wird zunächſt der Reſt an unverkauften Materialbeſtänden auf⸗ genommen und darüber eine Nachweiſung aufgeſtellt. Das darin genannte Material übernimmt, wie ſchon erwähnt,

der Reſervefonds und zahlt dafür den feſtgeſetzten Betrag zu den

Einnahmen des Jahres oder Intervalles.“) Die Preiſe pro Einheit der verſchiedenen Sortimente ſind gutachtlich ſo feſtzuſetzen, daß, nach den bisherigen Verkaufsreſultaten zu urtheilen, der Verkauf |. Z. einen Mehrerlös bringt. |

Beſonderer Berechnungen für die Ausbringung ſolcher Preiſe bedarf es im Allgemeinen wohl nicht. Will man einen Anhalt haben, ſo mag man ihn in den erzielten Licitationsdurchſchnitts⸗ preiſen ſuchen, indem man dieſe mit 50 oder einem anderen für richtig zu erachtenden Procentſatze reducirt. i

Auf Grund der angegebenen Maſſen und der geltenden Preis⸗ ſätze per Einheit berechnet man dann, wie in dem Beiſpiele am Schluſſe dieſes Capitels Seite 154 gezeigt wird, den Preis des ganzen Reſtes.

Dieſer wird in das Einnahmejournal als vom Reſervefonds zu erſtatten eingetragen und demgemäß dieſem entnommen.“)

) Ein analoges Verfahren würde übrigens auch für die Staatsforſt⸗ verwaltung weſentliche Vortheile bringen. Auch hier iſt zunächſt der Material⸗ beſtand am Schluſſe des Wirthſchaftsjahres feſtzuſtellen und der Einheitsſatz für jedes Sortiment unter Anhalt an die bekannten Durchſchnittspreiſe, jedoch unter

Ermäßigung derſelben, zu beſtimmen, woraus dann der Werth ſich berechnet.

Da nun der Reſervefonds der Staatsforſtverwaltung fehlt, ſo kann dafür einfach verfügt werden, daß die erſten Einnahmen des neuen Wirthſchaftsjahres ſo lange den Einnahmen des alten zufließen, bis der Werth des Materialreſtes aus dem vorigen Jahre gedeckt iſt. Es iſt wohl kaum zweifelhaft, daß dann höchſtens bis in die Weihnachtszeit hinein Verrechnungen auf das alte Wirthſchaftsjahr ſtattfinden werden. Durchſichtiger wird die ganze Sachlage aber unbedingt, denn die Materialausgabe geht im neuen Wirthſchaftsjahre ſtets aus den Be⸗ ſtänden dieſes, die Geldeinnahme aber fließt voll dem alten Jahre ſo lange zu, bis der Werth der übernommenen Vorräthe gedeckt iſt.

*) Bei Beginn der Wirthſchaft, wo noch kein Geld im Reſervefonds iſt, wird er mit einem entſprechend geringeren Baarbetrage ausgeſtattet und ihm das Material für baar angerechnet.

Sollte er z. B. rechnungsmäßig 1000 M erhalten und find für 500 % Materialbeſtände zu übernehmen, fo erhält er nur 500 M baar.

n

Feſtſtellung des Reinertrags. 153

8 86.

Mit der Buchung der aus dem Materialreſte hervorgehenden Einnahme wird das Einnahme- und Ausgabejournal in den einzelnen Colonnen und in der Hauptcolonne abgeſchloſſen. Die Differenz in den Beträgen der letzteren ergiebt den Reinertrag.

1 | Wir ftellen ſodann die Bilance auf. In dieſer finden ſich die Summen des Journals zuſammen.

Dias Gleichgewicht zwiſchen Einnahme und Ausgabe wird da— Durch herbeigeführt, daß wir der Ausgabe den Reinertrag hinzuſetzen.

f Die Form iſt folgende:

Wirthſchaftsbilance für das Hiebsintervall 18791882.

. Einnahmen. Ausgaben. 8 M 1% l M 13 I. Aus dem Holze: A. perſönliche: 24. durch Verkaune 8936 1. Gehälter für die Beamten | 1000 b. durch Uebernahme Seitens 2. Dienſtaufwandd des Reſervefonds . 132 | 3. Sonſtighnge 2. Aus den Nebennutzungen . 50 35 B. materielle: 3. Aus Zinſen des Reſerve⸗ 1. Für Werbung von Holz 868 r 2. Für Werbung von Neben⸗ ii. .n.. nutzungen 8 3. Für Forſtkulturen 120. 4. Für Wegebauten 83 5. Für Inſtandhaltung der Bebände e 6. Für ſonſtige Ausgaben .| 18 Cage ĩðͤ 7021 35 Summa 9118 35 Summa 9118 35

154 Feſtſtellung des Reinertrags. } Eichen Buchen 5 Wirth⸗ u 0 0 1 afts⸗ S f ſchaf = Nutzholz[Kloben] Knüp.| Reis Stöcke Nutzholz[Kloben] Knüp.] Reis figur |S 1 7 * im d Raummeter 4 1. 1 2 2 4 2 59 1 12 b ! 12 Ja| o|s 10 6 13 15 18 Ib 118 4 u. s. w. 1 Summa 2 1 6 18 8 1 131 29 32 20 18 Preis pro Einheit| 6 2 0,2 1 6 3 2 0,2 1 Preis des Sorti— N ment3... | 12 6 15 12 3,6 8 7 81 60 64 4 18 512 I. bse! Sa. im Ganzen

Feſtſtellung des Reinertrags.

155

Anderes Laubholz Nadelholz Kloben [Knüppel] Reis | Stöcke] Nutzholz | Kloben [Knüppel] Reis | Stöcke nie 2 2 8 3 3 3 6 3 3 6 2 4 4 10 15 30 16 4 0 40 50 | 100 30 1 1,5 0,1 0, 3 2 0,1 0,5 20 22,5 3 8 20 120 100 10 15 8 | L bie | | %5

156 Die Rentenberechnung.

Capitel III. Die Rentenberechnung. § 87.

Der ſo berechnete Reinertrag ſchwankt in ſeiner Höhe. Nach dem uns leitenden Programme ſoll das möglichſt vermieden werden. Um es zu bewirken, bedürfen wir des ſchon mehrfach erwähnten Reſervefonds. Er hat den Zweck, den möglichſt gleichmäßigen Bezug der Rente zu ſichern und nimmt deshalb zur geeigneten Zeit einen Theil der Einnahmen auf, kürzt ſie, und giebt ein anderes Mal einen Zuſchuß, um ſie zu erhöhen.

Wir haben bereits früher beſprochen, daß der Reinertrag ſich aus zweierlei Einnahmen zuſammenſetzt, erſtens ſolchen, die aus den nach⸗ haltigen Bezügen der Wirthſchaft ſtammen, und zweitens ſolchen, die hervorgegangen find aus Wirthſchaftsvorgriffen. Nur auf die erſten hat der Nutznießer ein ſofort fälliges Anrecht, die übrigen werden erſt liquide, wenn durch Einſparungen der Vorgriff gedeckt iſt.

Die Art der Rentenberechnung muß uns davor ſicher ſtellen, ſolche außergewöhnlichen Einnahmen als nachhaltig zu beziehende anzuſehen.

Andererſeits kann aber auch der Fall eintreten, daß der Rein⸗ ertrag durch eine Einſparung gegen die planmäßige nachhaltige Nutzung gedrückt it. Dann muß uns der Reſervefonds gegen den Ausfall ſchützen.

Der Nachweis, daß ein Vorgriff oder eine Einſparung vor⸗ liegt, iſt in der einfachſten Weiſe durch die ſtattgefundene Flächen⸗ abnutzung zu erbringen und dieſe muß deshalb auch zur Berechnung der Rente herangezogen werden.

Der Reſervefonds muß aber auch die aus ſchlechten Conjunc⸗ turen oder durch geringwerthiges Material ſtammenden Renten⸗ ſchwankungen nach Möglichkeit ausgleichen.

Um ihn in die Lage zu ſetzen, daß er auch da nach allen Richtungen genügt, müſſen wir ihn mit beſtimmten Einnahmen ausrüſten. Dieſe fließen ſo lange, bis er eine hinreichende Höhe erreicht hat, um für mindeſtens 10 Jahre die Gleichmäßigkeit der Rente zu ſichern.

Die Rentenberechnung. 157

Ueber die Frage, wie hoch unter ſolchen Bedingungen der Fonds normal im Verhältniß zur Rente ſein muß, ob etwa doppelt oder dreimal ſo hoch wie dieſe, läßt ſich jetzt um ſo mehr ſtreiten, als das Syſtem noch nicht in die Praxis überſetzt iſt. Ich glaube, wir können aber auch von der Aufſtellung genereller Regeln ab— ſehen und an Stelle derſelben eine Beurtheilung von Fall zu all eintreten laſſen.

Der Reſervefonds führt nach dem Geſagten zwei Poſten und dieſe müßten eigentlich wegen der Verſchiedenheit ihrer Natur ge— trennt gehalten werden. Indeſſen wird das in der Praxis nicht nothwendig ſein, da ja aus dem Stande der Flächenabnutzung jeden Augenblick ein Urtheil darüber gewonnen werden kann, wie hoch der Fonds aus den Einſparungen angeſammelt iſt. Die ſpäter zu beſprechende Abtheilung J. des Controlbuches giebt nämlich block— weiſe den Stand der Flächennutzung in Iſt und Soll und die Bilance beider.

Entnehmen wir z. B. daraus, daß in Block J. ein Vorgriff von 1,3 ha, in Block II. eine Einſparung von 0,3 ha vorliegt, jo wiſſen wir, daß im Ganzen ein Flächenvorgriff von 1 ha ſtatt⸗ gefunden hat. Der Reſervefonds hat alſo ſoviel, wie 1 ha im Durch- ſchnitt Reinertrag bringt, in Aufbewahrung. Liegt die Sache aber ſo, daß in Block I. Einſparung von 1,3 ha, in Block II. die richtige Flächennutzung gefunden iſt, ſo hat der Reſervefonds den Ausfall im Flächenhieb decken müſſen

und es iſt ſeinem Baarbetrage noch der Werth des Materialbeſtandes

von 1,3 ha gut zu ſchreiben.

Befindet ſich endlich die Flächenabnutzung genau in dem vor— geſchriebenen Rahmen, ſo müſſen die im Reſervefonds enthaltenen Gelder als dieſem gehörig anerkannt werden, er hat aber dann auch keine Forderungen auf Erträge ſpäterer Zeit.

8 88.

Die Bildung des Reſervefonds kann auf verſchiedene Weise be⸗ wirkt werden. Will man ihn mit einem Male nicht durch wieder—

158 Die Rentenberechnung.

holte Abzüge vom Reinertrage herſtellen, ſo kann das dadurch ge— ſchehen, daß entweder der Eigenthümer auf eine Jahreseinnahme verzichtet, oder ein beſonderer Hieb geführt wird. Das erſtere wird ſelten möglich ſein und kann Niemandem aufgezwungen werden, das zweite wollen wir nicht annehmen, da es aus dem Rahmen ſtrengſter Nachhaltigkeit heraustritt. N

Eine dritte Möglichkeit, den Fonds raſch herzuſtellen, liegt noch vor, indem man die Umtriebszeit um ein Jahr erhöht und zu Anfang der Wirthſchaft den Flächenantheil haut, welcher auf das eine Jahr fällt, den Erlös aus dem Abtrieb aber dem Nejerve- fonds zuweiſt. Es iſt dann durch die Rechnung dafür geſorgt, daß der Flächenvergriff allmählich wieder eingeſpart wird. Auch ein ſolches Verfahren möchte nicht zu empfehlen ſein, denn da die Dispoſitionen bei jeder Taxations-Reviſion geändert werden können und wirklich auch geändert werden, ſo wird die Maßregel in der Praxis einfach auf einen Extrahieb hinauslaufen.

Für das Richtigſte müſſen wir es deshalb anſehen, daß der Fonds durch alljährlich eintretende Abzüge vom Reinertrage an- geſammelt wird. Freilich kann dann, wie ſchon erwähnt, nicht von Anfang an die Gleichmäßigkeit im Rentenbezuge verlangt werden, es muß vielmehr der Wirthſchaft Zeit gelaſſen werden, ehe ſie dieſe Aufgabe ganz erfüllen kann.

Wir haben aus dieſem Grunde bezüglich des Reſervefonds mehrere Phaſen zu unterſcheiden: In der erſten geſchieht die Bildung durch Abzüge vom Reinertrage, der Fonds übernimmt aber noch nicht die Verpflichtung, die pro Einheit der normalmäßig zu nutzenden Fläche fällige Rente in mindeſtens gleicher Höhe zu erhalten. 5

In der zweiten wird dieſe Verpflichtung übernommen und der Abzug zu Gunſten des Fonds, wenn möglich, ermäßigt.

In der dritten endlich fällt der Abzug fort.

Jeder der beiden erſten Phaſen geben wir die Dauer einer Periode. Die Beſtimmungen für die erſte werden bei der Ein- richtung, die für die nächſten können dann bei Gelegenheit der Taxations-Reviſionen getroffen werden. Als ſelbſtverſtändlich iſt es wohl anzuſehen, daß in ſolchen Fällen, wo der Reſervefonds ſehr gekräftigt bereits aus der erſten Periode hervorgeht, der Abzug

r

Die Rentenberechnung. 159

ſchon in der zweiten fortfallen, ebenſo wie im ſpäteren Verlauf der Wirthſchaft ausnahmsweiſe zu Gunſten des Reſervefonds einmal wieder beſondere Maßregeln getroffen werden können.

Beim Beginne der Wirthſchaft beträgt der Abzug in der Regel 10 % und zwar wird um jo viel der Betrag gekürzt, welcher durchſchnittlich pro Hektar als Reinertrag ſich ergiebt.

Ob der Abzug höher oder niedriger geſtellt werden muß oder kann, iſt der Entſcheidung im Einzelfalle zu überlaſſen. Jedenfalls iſt eine Abweichung nur dann nöthig, wenn das auf den Markt zu bringende Material in ſeiner Güte und Menge ſehr wechſelt. Liegt das vor, jo gilt im Allgemeinen als Regel (efr. $ 92), daß hohe Erträge an den Anfang geſtellt auch höhere Abzüge, niedrige aber geringe erheiſchen.

Durch Beiſpiele werden wir das hernach belegen.

§ 89.

Steht der Abzug zu Gunſten des Reſervefonds feſt, ſo leitet ſich die Rente für das erſte Wirthſchaftsjahr 1 in folgender Weiſe her:

Als Unterlage dient der in die Bilance eingeſtellte Reinertrag 86) und die zur Abnutzung gekommene Fläche, wie fie in Ab— theilung I. des Controlbuchs nachgewieſen iſt ($ 99).

Dividiren wir den Reinertrag durch dieſe, ſo erhalten wir die auf die Flächeneinheit fallende Quote.

Dieſe kürzen wir zu Gunſten des Reſervefonds um den feſt— geſetzten Procentſatz. Multipliciren wir dann den Reſt mit dem normalen Flächenhiebsſatz, ſo erhalten wir die Rente und zwar bei dem jährlichen Betriebe die für ein Jahr, bei dem ausſetzenden die für ein Intervall. Nach dem angenommenen Grundſatze wird dieſe durch Diviſion mit der entſprechenden Zahl auf die Jährlich—⸗ keit gebracht.

Haben wir alſo z. B. einen Reinertrag von 5000 4 und eine Flächennutzung von 4 ha gehabt, jo fallen auf das Hektar 1250 M und nach Abzug von 10% 1125 M, Beträgt nun die normale Hiebsfläche 3,5 ha, jo iſt die Rente 3937 .

Iſt der Betrieb nicht jährlich, ſondern dreijährig ausſetzend, jo beträgt die Jahresrente 1312 M.

160 Die Rentenberechnung.

Der erhält im Ganzen 5000 M 3937 M 1063 M,

nämlich in Folge des procentalen Abzuges 438 M und 625,0 M für den Flächenvorgriff von 0,5 ha.

8 90.

Im Fortſchreiten der Wirthſchaft stellt ſich die Nahe dadurch anders, daß der durchſchnittliche Reinertrag pro Hektar nicht aus Ertrag und Flächennutzung des jeweiligen Jahres allein berechnet wird, ſondern auch die Wirthſchaf tsreſultate der früheren Zeiten mit hineingezogen werden.

Im zweiten Jahre reſp. Intervall treten als Reinertrag die Summen der in erſter und zweiter Bilance genannten Größen, als Fläche die geſammte Flächenabnutzung in die Rechnung ein und danach wird die Rente feſtgeſetzt.

Führen wir das Beiſpiel vom vorigen Purge fort und

haben wir als Wirthſchaftsreſultat 3000 M für 3 ha zu Verse, jo iſt

Geſammtnutzung. = 7 ha Geſammtreinertrag 8000 M mithin Ertrag pro Hektar.. . = 1143 A

ab 10 % für Reſerve fonds = 114 5 bleibt 1029 M. Die normale Nutzung iſt = 3,5 ha, mithin die Rente = 3581 M.

Es würde alſo aus dem Reſervefonds in dieſem Jahre ein Betrag von 3581 3000 581 zu entnehmen ſein. Er behält dann im Ganzen 1063 581 = 482 .

Mehr kann der Fonds augenblicklich noch nicht zur Aus⸗ gleichung thun. Das Erreichte iſt immerhin beachtenswerth. Denn trotz der Schwankungen im Reinertrage von 5000 zu 3000 geht die Rente nur von 3937 auf 3581 4 herab.

u. ep <a ar

r

n

Die Rentenberechnung. 161

E Im dritten Jahre iſt die Rechnung bei 3,5 ha und 4000 M folgende:

Geſammtreinertrag 12 000 M Geſammtflächennutzung 10,5 ha mithin pro Hektar „11 ab 10 % für den Reſervefonds = JM,

bleibt Reinertrag 1029 M. Die normale Nutzung ift 3,5 ha, mithin die Rente = 3601 .

Der Reſervefonds erhält 399 M und wächſt damit auf 881 M an.

Sit der Ertrag im vierten Jahre folgender: 2700 M auf 3,5 ha, ſo rechnen wir Geſammtreinertrag —= 14 700 M Geſammtnutzung 14 ha

mithin pro Hectar .

Haß 35 1050 M ab 10 % für den Reſervefonds

105 bleibt 945 M. Die te Nutzung iſt 3,5 ha, mithin die Rente = 3208 KA.

Der Reſervefonds leiſtet dazu einen Zuſchuß von 508 M und behält 373 Ul.

Im fünften Jahre ſind 3300 . von 3,5 ha gewonnen. Es iſt aljo Geſammtreinertrag = 18 000 M

‚ll

Geſammtnutzung 17,5 ha Mithin pro Hektar 1029 4

ab 10% für den Reſervefondds .. 103 f bleibt Reinertrag 926 M und für die normale Fläche von 3,5 ha eine Rente von 3241 M. Der Reſervefonds erhält 59 /, kommt alſo auf 432 M.

Haben wir im 6. Jahre 3,5 ha mit 4375 , jo zieht der Reſervefonds davon einen recht bedeutenden Theil, denn die Rechnung iſt folgende: 1

5 Geſammtreinertrag 22 375 M Gejammtnugung = 21 ha 11

162 Die Rentenberechnung.

mithin pro Hektar 1065 % ab 10% für den Reſervefonddd . . 106 5 bleibt Reinertrag 959 %

und für die normale Fläche von 3,5 ha eine Rente von 3356 M. Der Reſervefonds erhält 1019 , und wächſt damit auf 1451 M. Reinerträge und Renten ſtellen ſich in dieſen 6 Jahren alſo

folgendermaßen:“

1. Jahr Reinertrag 5000 /, Rente —= 3937 NM

5 = Er „„ N ya FT = „in BO „„ Ba . e 4er

Man ſieht, daß ſelbſt in dieſem für den Wirthſchaftsbeginn wenig günſtigen Fall, nicht viel noch Dog gehört, um an a der Renten herzuſtellen.

Der Reſervefonds hat ſeinerſeits bereits viel geleſſte, allerdings auch erſt durch das Wirthſchaftsreſultat des letzten Jahres einen erheblichen Zuſchuß erhalten.

Je weiter die Wirthſchaft fortſchreitet, um ſo mehr Abſchlüſſe ſtehen uns zur Verfügung. Dadurch bekommt die Rechnung eine immer feſtere Unterlage, die von den Schwankungen der einzelnen Abſchlüſſe gegen einander nur wenig noch beeinflußt wird.

Um nun nicht zu weit in der Beachtung vergangener Zeiten zu

gehen, müſſen wir nothwendiger Weiſe eine Grenze ziehen, wir nehmen

deshalb an, daß bei 10jährigen Perioden die Abſchlüſſe der letzten 10 Jahre und bei 12jährigen die der letzten 12 Jahre in die Rechnung eintreten.

Nach Ablauf der erſten Periode wird alſo für jeden neu hinzu⸗ gefügten Abſchluß der älteſte fortgelaſſen; tritt z. B. bei 10 jährigen N 1883 hinzu, ſo kommt 1873 in Fortfall.

§ 91. Die Rechnung nach dem durchſchnittlichen Keine ea der

Nutzungsfläche übt an und für ſic einen en Einfluß auf die Höhe der Rente aus.

n

Die Rentenberechnung. 163

3 Dabei iſt aber Eins zu beachten: Der Werth des Geldes fällt. Mögen auch einzelne Jahre und ſelbſt mehrere auf einander folgende die Erſcheinung verdunkeln, immer wieder tritt ſie zu Tage, ſobald wir größere Perioden zuſammengreifen. i

Blehält Holz denſelben Werth und übt nichts einen hemmenden und verdunkelnden Einfluß, ſo muß der Preis des Holzes in demſelben Maße ſteigen, wie der Geldwerth ſinkt. Der Regel nach muß deshalb diejenige Rente, welche, von dem gleich bleibenden 2 Fr abgeworfen, als letzte auftritt, größer ſein als ihre Vor—

F Nimmt 3. B. der Geldwerth derartig ab, daß

100 / im Jahre 1883 101% „%% 1884 10 , 1885 103 1886 104% e 887

U

N find und kann man für 100 M im Jahre 1883 10 Feſtmeter Holz kaufen, jo iſt, wenn das Holz denſelben Werth behält, der Preis derſelben 10 Feſtmeter

Arn

1884 101 M

er; | 1885 = 102 13886 = 103, 0 1887 = 104

Hieraus folgt weiter, daß im Allgemeinen die aus dem Durch— ſchnitte der Wirthſchaftsreſultate von 10 Jahren hergeleitete Rente niedriger iſt, als die wirkliche Rente des letzten Jahres.

Von dieſem allgemeinen Geſetz kann jeder Specialfall mehr oder minder abweichen, ebenſo wie z. B. die mittlere Jahrestemperatur eines Ortes im Allgemeinen beſtimmten Geſetzen folgt und doch im einzelnen Falle faſt immer eine Abweichung davon zeigt.

Wegen dieſer Schwankungen müſſen wir aber trotz der Durch— ſchnittsrechnungen den Reſervefonds beibehalten und durch ihn die

Gleichſtellung der Renten bewirken. 2 11˙

164 Die Rentenberechnung. 5 1 x « 2 9

8 92.

Aus unſeren Darlegungen über die Nentenbetechzun geht wohl der Beweis für den im $ 88 ausgeſprochenen Satz hervor, daß der Reſervefonds, wenn erſt die ganze Zahl der Abſchlüſſe in Rechnung

geſtellt iſt, nicht mehr den erheblichen Zuſchuß, wie in der I. Periode verlangt. In der That kann er auch da bereits fortfallen, wo er aus

der erſten Periode ſehr gekräftigt hervorgeht. Das wird aber wohl

nur in Ausnahmefällen ſtatthaben, ebenſo wie der entgegengeſetzte Fall, wo er trotz der 10procentigen Abzüge nur geringe Mittel enthält. Welche Abzüge für die weitere Wirthſchaft angenommen werden ſollen, iſt, wie ſchon erwähnt, im Einzelnen bei der Taxations⸗ Reviſion zu entſcheiden.

Auffallend mag es erſcheinen, daß der Fonds bei gleichen procentalen Abzügen, ſelbſt bei gleichen Renten innerhalb eines Jahrzehntes ungleich dotirt aus der Wirthſchaft hervorgeht. Und doch iſt das der Fall und zwar wird es hervorgerufen durch die Art und Weiſe, wie die hohen und niedrigen Renten innerhalb des Zeitraumes ſtehen.

Kommen zuerſt hohe, dann niedrige, jo hat der Reſervefonds

am Schluß wenig, iſt das Verhältniß umgekehrt, jo hat er viel.

1

Wir wollten dieſes bereits § 88 angedeutete Verhältniß durch

Beiſpiele klar ſtellen. Sie ſollen jetzt gegeben werden.

Nehmen wir den Fall an, daß bei ſtets gleicher Flächennutzung

innerhalb eines Jahrzehntes die Rentenerträge von

1000 950 900 850 800 750 700 650 600 550 M

erfolgen und daß fie der Zeit nach, ſo wie fie hier ſtehen, entfallen, ſo iſt die Rechnung folgende: 1. Jahr.

Reinertragg .. 1000 4 10 Abzug für den Reſervefonds 100

bleibt Rente 900 A.

| ı

Der Reſervefonds erhält 1000 900 = Kw 2.0 , 100 l. 4

Die Rentenberechnung. 165

2. Jahr. > Reinertrag duchihnittih . .. - 975 AM

10 5 Abzug für den Reſervefonds 97,5 % 2 | bleibt Rente 877,5 M. geseweſonde erhält 950 877,) K 4 72,5 &. 3. Jahr. Reinertrag durchſchnittlich . 950 M 10 % Abzug für den Reſervefonds = 95 bleibt Rente 855 A. f Rewe erhält 7 2 eu 4. Jahr. Reinertrag durchſchnittlich + 925 M 0 % Abzug für den Reſervefonds = 92,5 er bleibt Rente 832,5 M. . Der 3 erhält 850 832,55 9 17,5 M. 5. Jahr. Reeinertrag durchſchnittlech .. = 900 M 10 % Abzug für den Reſervefonds = 90 Nn bleibt Rente 810 M. . Sen zahlt 810 800 6 10 KA. E 6. Jahr. Reinertrag durchſchnittlich . 875 M 10 % Abzug für den Reſervefonds = 87,5 , 3 bleibt Rente 787,5 M. Der Reſervefonds zahlt 787,5 750 K- 37,5 K. 7. Jahr. Reinertrag durchſchnittlich = 2850 M 10 % ͤ Abzug für den Reſervefonds = 85

. bleibt Rente 765 M. Der Reſervefonds zahlt 765 700 Kc 65 WM.

166 Die Rentenberechnung. 8. Jahr. Reinertrag durchſchnittlich = 8325 10 0 N, je den Reſervefonds = 82,5

N bleibt Rente 742,5 M. Der Reſervefonds zahlt 742,5 650 K . . 92,5 M.

ihr Reinertrag durchſchnittlich 990 10 %% Abzug für den Reſervefonds = 80

bleibt Rente 720 Al. 3 Der Reſervefonds zahlt 720 600 120 AM.

10. Jahr. Reinertrag durchſchnittlich i 10 %% Abzug für den Reſervefonds = 77,5,

bleibt Rente 697,5 M. Der Reſervefonds zahlt 697,5 550 .. . . 147,5 M.

Die Rechnung giebt pofitive 3 von zuſammen 235 M, negative von zuaammen e ee

d. h. alſo, daß der Fonds nicht nur nichts angeſammelt hat, ſon⸗ dern auch ſeinen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte.

Erhalten wir die Reinerträge in umgekehrter Reihenfolge, fo geht hingegen der Fonds ſehr hoch aus der Periode hervor, und jeder weitere Abzug zu ſeinen Gunſten muß als überflüſſig an⸗ geſehen werden.

Die Verhältniſſe ſind folgende:

1. Jahr. Reinertrag . . == 900. 10:7, Abzug für den Reſervefonds =

bleibt Rente = 495 AM. Der Reſervefonds erhält 50-45 =. 355 M. |

Die Rentenberechnung. 167

2. Jahr. x Reinertrag durchſchnittlich . 2 575 1 10 8 m. für den Reſerweſonds 57,5 % f Sp bleibt Rente 517,5 M.

eeefns erhält 600 5175 = . 82,5 M. a 3. Jahr. 8

Reinertrag durchſchnittlich . 600. ME 10 % Abzug für den Reſervefonds 60

5 bleibt Rente = 540 M. werde erhält 650 540 wen, OR 4. Jahr. |

Reinertrag durchſchnittlichh . . = 625 M

10 0 Abzug für den Reſervefonds = 62,5 i bleibt Rente = 562,5 M. r bega erhält 700 562) K- J 137,5 &.

5. Jahr. Reeinertrag durchſchnittlich. .. = 650 M er 5 0 Abzug für den Reſervefonds 65 . MAN bleibt Rente 585 M. b Befrbefonbs erhält 750 585 „„ 109. ME | 6. Jahr. ee teen durchſchnittlich . 675 M

‚10%, Rente für den Reſervefonds ==. 61,5, bleibt Rente = 607,5 M.

Per Reſervefonds erhält 800 6075 = KK 47 192,5 M. ed Reinertrag durchſchnittlich . .. = 700 M 10 % Abzug für den Reſervefonds 70

bleibt Rente 630 A. De Reſervefonds erhält 850 630ͥ 9 220 4.

168 Die Rentenberechnung.

8. Jahr. Reinertrag durchſchnittlich . .. 725 M 10 % Abzug für den Reſervefonds . 725

bleibt Rente = 652,5 M.

Der Reſervefonds erhält 900 652,5 6 247, M. 9. Jahr. Reinertrag durchſchnittlich . 10 %% Abzug für den Reſervefonds = *** bleibt Rente = 675 M. Der Reſervefonds erhält 950 675. + MM. 10. Jahr. Reinertrag durchſchnittlich . 2 715 Me

10% Abzug für den Reſervefonds = bleibt Rente = 697,5 M. Der Reſervefonds erhält 1000 67,5 =. . . . 302,5 M.

Die Dotation des Fonds beträgt mithin im Ganzen 1787,5, ein Betrag, der verbunden mit der Art der Rentenberechnung aus dem Reinertragsdurchſchnitte allen Schwankungen auf lange Zeit hinaus gewachſen iſt.

Wechſelt ein hoher Betrag mit einem niedrigen, ſo ift die Fondsbildung verjchieden, je nachdem der hohe oder niedrige vor⸗ angeht. Das letztere iſt dabei wiederum günſtiger.

Folgen die Reinerträge 550 1000 600 950 650

900 700 850 750 800 auf einander, jo rechnen wir:

1. Jahr. Reinertrag . 10% Abzug für den Reſervefonds bleibt Rente = 495 M. Der Reſervefonds erhält 355

| ! * a oO S

Die Rentenberechnung. i 169

2. Jahr. Reinertrag durchſchnittlich. . . = 775 M 10 % Abzug für den Reſervefonds 70 bleibt Rente = 697,5 M. 1 pe Seferefonbs erhält 1000 697,5 =... 4 302,5 . 3. Jahr. Durchſchnittlicher Reinertrag . 711

DR Abzug für den Reſervefonds 71,7

4 bleibt Rente = 645,3 M.

da r Refervefonbs ja 645,3 600 45,3 l. 4. Jahr.

D.urchſchnittlicher Reinertragg . = 775 M 10 % Abzug für den Reſervefonds 77,5

7 bleibt Rente = 697,5 A. oer hexe erhält 950 697,5 + 252,5 M.

0 ; 5. Jahr. eine durhichnittih . . .». = 50 M 10 % Abzug für den Reſervefonds = 75

4 bleibt Rente 675 M. 4 den Reſervefonds zahlt 675 650 5 25 M. . 6. Jahr.

| Durchſchnittlicher Reinertrag . = 775 M 10%, Abzug für den Reſervefonds = 77,5

1 bleibt Rente = 697,5 M. der Rejervefonds erhält 900 697,5 . . . 202,5 &.

5 7. Jahr. Dourchſchnittlicher Reinertrag. . . = 764 M 10% Abzug für den Reſervefonds - 76,4

4 bleibt Rente = 687,6 M. | @ der Reſervefonds erhält 700 687, = . =»... 12,4 Kl.

170 Die Rentenberechnung.

8. Jahr.

Durchſchnittlicher Reinertrag. .. 775 M 10 % Abzug für den Reſervefonds = 77,5

bleibt Rente = 697,5 M.

Der Reſervefonds erhält 850 697,5 mw. . . 4152.5 M. 9. Jahr. 8 Durchſchnittlicher Neinertrag . . . - 773 M 10 % Abzug für den Reſervefonds = 77,3

bleibt Rente = 695,7 M.

Der Reſervefonds erhält 750 695,7 K 54,3 JL. 10. Jahr. Durchſchnittlicher Neinertrag . .. = 775 M

10%, Abzug für den Reſervefonds 775 bleibt Rente = 697,5 M.

Der Reſervefonds erhält 800 697,5 = . . . 102,5 . Der Reſervefonds hat erhalten 1134,2 % gezahlt 70,

alſo einen Beſtand von 1063,9 M.

Als Renten ſind unter Abrundung auf Ganze

gezahlt .. 495- 698-645-698-675--698-688-698-696-698 gegenüber den

Reinerträgen 550-1000600 - 950-650-900 700-850-750 -800

Geht der hohe Reinertrag voran, ſo geſtaltet ſich die Rechnung folgendermaßen:

1. Jahr. Reinertrag durchſchnittlich 1000 M 10%, Abzug für den Reſervefonds 100

bleibt Rente = MO M. Der Reſervefonds erhält 1000— 900 w. 100 M.

Die Rentenberechnung. 171

2. Jahr. 5 en ducchichnittih . : . = 775 M 10% bang für den Reſervefonds = TTS 2 bleibt Rente = 697,5 M.

nes zahlt 697,5 550 147,5 , d alſo inſolvent und kann nur die Rente auf 550 + 100 = 0

Jahr. = a, in 8333 M 10 % Abzug für den Reſervefonds = 83,3 bleibt Rente 750 M.

Der Nefersefonbs erhält 950 75:̃ 200 .

Die ſchuldig gebliebenen 47,5 können jetzt nachträglich noch en werden, jo daß dem Fonds verbleiben 152,5.

4. Jahr. Neinertrog durchſchnittlich e M 10 % Abzug für den Reſervefonds = 77,5, bleibt Rente = 697,5 M. 3 . Nefenefonds 251:697.5— 60. —. ... u: 97,5 M. 5. Jahr. Reinertrag durchſchnittlich 800 10 % Abzug für den Reſervefonds = 80 1 bleibt Rente = 720 M. N der een erhält 900 70 4 180.4 6. Jahr. Reinertrag durchſchnittlich 775 M 10% Abzug für den Reſervefonds = 775

1 bleibt Rente = 697,5 M. 4 der Nefeoefonds zahlt 697,5 - 650 . . 47,5 l.

172 Die Rentenberechnung.

7. Jahr. Reinertrag durchſchnittlicch. . . - 785,7 A 10 % Abzug für den Reſervefonds 78,6 , bleibt Rente = 707,1 M. Der Reſervefonds erhält 850 707,1 K. 142,9 N. 8. Jahr. Reinertrag durchſchnittlich. . . = 775 M 10 % Abzug für den Reſervefonds = 77,5 , bleibt Rente = 697,5 M. Der Reſervefonds erhält 700 697,5) K. 2,5 . 9. Jahr. Reinertrag durchſchnittlich. .. 777,8 10 % Abzug für den Reſervefonds = 77,8 bleibt Rente = 700 M. Der Reſervefonds erhält 800 700 K. 100 &. 10. Jahr. Reinertrag durchſchnittlich == Dr 10% Abzug für den Reſervefonds 77,5

bleibt Rente —= 697,5 M. Der Reſervefonds erhält 750 697,5 —.. . . 52,5 l.

Als Renten ſind in dieſem Falle gezahlt 900-698-750 698 720698707698 700-698 gegenüber Rein⸗ ertrag der ein⸗ zelnen Jahre 1000-550 950-600-900 -650 850-700-800 750

Der Reſervefonds beſitzt, wenn er allen Verpflichtungen nach⸗ gekommen iſt, 777,9 292,5 485,4 J.

§ 93.

Die vorgeführten Beiſpiele zeigen, daß unter ganz beſonderen | Verhältniſſen, wie in § 88 bereits ausgeſprochen ift, wirklich der Betrag von zehn Procent nicht genügt, um die Herſtellung des

Die Rentenberechnung. 173

3 Reſervefonds zu ermöglichen. Wenn ſich alſo vorausſehen läßt, daß die Erträge innerhalb der Periode ſehr ungleich ſein und die

N hohen in den erſten Jahren erfolgen werden, iſt daher der Abzug zu

E erhöhen und zwar bis zu einem Betrage, der von Fall zu Fall zu beurtheilen iſt. Selbſt in einem jo ungünſtigen aber, wie in

a demjenigen, wo im erſten Jahre die Rente 1000 erfolgte und jedes

weitere eine um 50 M niedrigere brachte, würde ein Abzug von 20 % die Fondsbildung ſichern.

e

1. Jahr. Reinertrag .. 1000 ,

20 % Abzug für den Reſervefonds e 3 bleibt Rente = 800 M. Der eh 200

| 2. Jahr. Reinertrag durchſchnittlich. . . = 975 M

20 % Abzug für den Reſervefonds 195 2 bleibt Rente 780 M. Der Reſervefonds erhält 950 70 = “K- 170 L/.

Im weiteren Verlauf nimmt die Rente ſtetig um 20 M, die Dotation des Reſervefonds um 30 ab, jo daß alſo folgende Fi; e ſich ergeben:

Jahr Reinertrag Rente Dotation des

Reſervefonds 1. 1000 . 800 . + 200 2 950 780 + 170 3. 900 760 —+ 140 4. 850 740 —+ 110 5. 800 5 + 80 6. 750 700 50 7. 700 680 20 8. 650 660 10 9: 600 640 40 10. 550 620 70.

174 Die Rentenberechnung.

Am Schluſſe der Wirthſchaft hat der Reſervefonds die Höhe von 650 M behalten.

Das Ungünſtigſte, was nun eintreten kann, iſt ein mehrbde Jahre währendes Verharren des Reinertrages auf dem niedrigſten Stande. Programmmäßig fällt nämlich (efr. § 92) ein Theil des Abzuges fort. Wir wollen annehmen, er wird auf 5% ermäßigt. Programmmäßig ſoll ferner von jetzt ab die Rente pro Hektar die⸗ ſelbe oder eine größere Höhe in jedem ſpäteren Jahre erhalten.

Die der Wirthſchaft ſcheinbar entgegenſtehenden Schwierigkeiten ſind daher nicht gering. i

Bei ſtets gleich bleibender normaler Flächennutzung ſetzt ſich das Beispiel, wenn die Erträge 550 550 600 650 750 800 850 900 950 1000 folgen, in nachſtehender Weiſe fort:

11. Jahr.

Reinertrag der Jahre 1-10. .. 27750 A4 Es fällt fort der Ertrag des erſten = 1000

bleibt = 6750 M. Es tritt ie der Reinertrag des

laufenden 7300 M durchichnittlich . ee me 5 %% Abzug für den Reſervefonds 170, u | bleibt Rente 694 M. Der Reſervefonds zahlt 694 550⸗ũͤ ͤ 4c 144 4.

12. Jahr. Die Rente bleibt, obwohl ſie ſich durch Fortlaſſung des 12. und Hinzutritt des 2. Jahres niedriger ſtellen würde, auf 694 M ſtehen, der Reſervefonds zahlt alſo abermals 144 M.

13. Jahr. Die Rente bleibt dieſelbe, der Reſervefonds zahlt 694 600 94 M. 14. Jahr. Der Reſervefonds zahlt 694 650 = 44 A.

Die Rentenberechnung. 175

De ER 15. Jahr. x Sefommtreiertca des 6.—15. Jahres.. = 6350 M Durchschnittlich ee nt , Die Rente bleibt Fl Arne I;

Der Reinertrag des 15. Jahres beläuft ſich auf 750. Der Re ervefonds 2. aljo ei Mal wieder einen n von 56 M,

16. Jahr. lag des 7.— 16. Jahres. 6400 M Durchjchnittlich . 640 Die Rente bleibt 694 er Reſervefonds erhält 800 694 „%%% 0 e ee | 17. Jahr. 3 eee des 8.— 17. Jahres.. = 6550 A E Daurchſchnittlich . BERATEN 655% Die Rente bleibt 694% Er 5 erhält 850 694 on 156 M 18. Jahr. Geſammtreinertrag des 9.—18. Jahres 6800 M 680 ie Rente bleibt abermals == l, Pe Ärieeionhs erhält 900 694 206 M 1 19. Jahr. e des 10.—19. 3 7 7150 M Durchſchnittlic . . 1 1 N Abzug für den Reſervefonds 32 | Die Rente bleibt nochmals .—= 69% Der Rejervefonds erhält 950 694 256 M. 5 20. Jahr Geſammtreinertrag des 11.—20. Jahres. = 7600 M wonach die Rente = 760 38 722

. v Dotation des Reſervefonds ſich zu 1000 722 278 M

176 Die Rentenberechnung.

Wir haben demnach folgende Wirthſchaftsreſultate zu ver⸗ zeichnen: Dotation des

Jahr Reinertrag Rente Reſervefonds 1 550 694 144 12. 550 694 144 131 600 694 mM 14. 650 694 44 15. 750 694 + 56° 16. 800 694 i 106 IT 850 694 —+ 156 18. 900 694 206 19. 950 694 —+ 256 20. 1000 122 —+ 278

Die Rente ſoll nun mindeſtens die Höhe von 722 / halten, wie ſie vorher die von 694 % hielt. Der Reſervefonds iſt während der Periode von 650 durch Zahlungen auf 224 gefallen und hat ſich dann wieder auf 1282 / gehoben, alſo auf einen Betrag, der allen Anforderungen genügen wird, ſelbſt wenn jetzt der procen⸗ tale Abzug zu ſeinen Gunſten ganz fortfällt.

8 94.

Wir wollen ſodann noch des auch ſchon erwähnten Ausnahme⸗ falles gedenken, daß eine Maßregel zu Gunſten des Reſervefonds im ſpäteren Verlauf der Wirthſchaft wieder einmal nothwendig wird.

Der Fall kann dann eintreten, wenn eine ganze Reihe von Jahren hindurch der Reinertrag pro Hektar ſehr groß iſt, dann aber dauernd in erheblichem Maße ſich ermäßigt.

Durch die hinter einander folgenden fetten Jahre wird der nach 10 jährigem Durchſchnitt ſich berechnende Reinertrag ſehr hoch gehoben. Verlangen wir nun, daß die Rente unter allen Umſtänden danach dauernd gezahlt wird, ſo muß bei den geſchilderten obwaltenden Ver⸗ hältniſſen der Reſervefonds zahlungsunfähig werden.

Die Angelegenheit iſt bei der nächſten Taxations-Reviſion zu ordnen. Ein früherer Termin iſt nicht nothwendig, denn zweifellos hat der Fonds während des Rentenaufſtieges reichliche Einnahmen gehabt und iſt zu einer relativ großen Höhe gelangt. Seine

Die Rentenberechnung. 177

Mittel genügen daher, um für eine ganze Reihe von Jahren die

5 Fortzahlung der unverkürzten Rente zu ſichern. Hebt ſich z. B.

in dem vorhin angegebenen Beiſpiele im weiteren Verlaufe der

Wirthſchaft der Reinertrag für 8 Jahre auf 1500 M und ſinkt dann

für fernere 12 Jahre auf 800 & herab, ein Fall, der durch die ver- ſchiedene Qualität des Materials hervorgerufen werden kann, ſo ge— 4 * ſich die Rechnung folgendermaßen:

GE 21. Jahr. 5 Geſammtreinertrag 7600 550 1500. 8 550 M * Rente. a 1 = 855 3 Dotirung des Neſruefonde 1500 - 85 645 K. Br 22. Jahr. * lamntekinerirng 8550 550 + 1500 . 9500 M Rente. „„ 3 Doran des Reſerveſonds 1500 950 V 23. Jahr. . * efammtrieteg 9500 600 41500 . 10 400% Rente. a Er des Reſervefonds 1500 1040 - 0 | 24. Jahr. ee 10 400 650 + 1500 = 11 250 4 Rente 1125 0 kung des deem fee 1500 1195 „„ N x 25. Jahr. enn 11 250 750 + 1500 = 12 000 M Rente. =: 200 5 Dotirung des Reſervefonds 1500 1200 900% . 26. Jahr. Geſammtreinertrag 12 000 800 1500 12 700 M 2 Rente n 1270 775 3 Pen des Reſeweſonds 1500 1270 0

12

178 Die Rentenberechnung.

27. Jahr. | Geſammtreinertrag 12 700 850 + 1500 = 13350 M Rente. 160 Dotirung des Reſervefonds 1500 1335 „„ ö. SHE: 28. Jahr.

Geſammtreinertrag 13 350 900 1500 = 13 950 M.

Nente 1395 Dotirung des Reſervefonds 1500 1395 „„ ͤ —́ 4 Der Reſervefonds beſaß am Schluſſe des 20. Jahres 1282 M, er hat jetzt erhalten im Ganzen

beläuft ſich alſo in Summa auf 4112 M.

Die Rente bleibt im Maximum mit 1395 /, es iſt alſo in

den nächſten 2 Jahren ein Zuſchuß von zuſammen 2.595 = 1190 u nothwendig.

Die Taxations⸗Reviſion findet jetzt einen Fonds von 2922 M vor und die Ausſicht, daß die Rente auf 800 M verbleibt, weil der Hieb die ganze Periode hindurch in demſelben Beſtande wie in den letzten Jahren geführt werden muß.

Das Maximum der Rente kann bei der großen Differenz nur etwa 6 Jahre noch gezahlt werden. Die Reviſion muß daher auf Abhülfe Bedacht nehmen. Sie deeretirt deshalb, daß die Rente in der nächſten Periode wieder nach dem Durchſchnitt regulirt wird, vielleicht auch, je nach der Sachlage, daß außerdem ein Abzug zu Gunſten des Reſervefonds eingeführt wird. Wir wollen für unjer Beiſpiel hier annehmen, daß nur das erſte angeordnet wird und Io, wie ſich die Renten dann ſtellen.

31. Jahr. Geſammtreinertrag 1290 M . A 8 Der Reſervefonds zahlt 1290 800 eee "490 M. 32. Jahr. Sejammtseinertrag 12 900 1500 + 800 = 12 200% Nente =, 1

Der Reſervefonds zahlt. 1220 800 9177 420 M.

5

Die Rentenberechnung. 179

. 33. Jahr. b 5 a 12 200 1500 + 800 = 11500 4 Nene e ee Der Reſervefonds zahlt ee Kan, BT 350 M.

Die Rente nimmt für das 34., 35., 36., 37., 38. Jahr gleich- ig um 70 M ab, um die gleiche Höhe auch der Zuſchuß aus

u dem Reſervefonds.

Die Renten werden daher für das

34. Jahr 1080, die Zuſchüſſe 280 1090. , N ze. AU 910, , 40 Wer,, 2 170 38. e 5 0

| Für das 39. und 40. Jahr bleibt die Rente auf 800 ſtehen.

E Der Reſervefonds hat daher nichts zu zahlen und empfängt auch nichts.

Innerhalb der ganzen Periode hat er einen Zuſchuß von

. 1960 M geleiſtet und tritt mit einem Beſtande von 962 in die neue ein.

§ 95.

Eine durchaus beabſichtigte Folge von dem Satze, daß die Rente nach dem Maximum des Reinertrages der Flächeneinheit

! . wird, iſt die, daß dabei die ganze Rente nur dann eben— g falls im Maximum bleibt, wenn der Kulturbetrieb ein guter iſt.

Nach den von uns angenommenen Sätzen berechnet ſich die Flächenabnutzung nur aus derjenigen Fläche, die Beſtände trägt

3 und fertig kultivirt iſt. Ausgeſchloſſen find hingegen die Räumden,

Blößen und unfertigen Kulturen. Schlechte Kulturausführung ver— ringert die Fläche, die wir in den Zähler des bezüglichen Bruches Fläche Umtrieb 8 auch das Product, aus dem die Rente hervorgeht, da es aus Rein—

einſetzen und damit auch den Quotienten. Es muß daher

. ertrag der Flächeneinheit und dieſem Quotienten gebildet wird, kleiner werden.

12*

180 Die Rentenberechnung.

Iſt z. B. die Fläche zu 1000 ha bei der Betriebseinrichtung gefunden und der Umtrieb auf 80 Jahre feſtgeſetzt, ſo iſt die jähr⸗ liche Flächenabnutzung 12,5 ha. Steht ferner innerhalb der Periode der Reinertrag eines Hektars auf 1000 /, jo iſt die Rente 12 500 M. Kommt nun die Taxations-Reviſion und findet, daß der Kulturbetrieb nicht der Abnutzung entſprochen hat, daß vielmehr von den 125 ha, die in der vorigen Periode gehauen ſind, 40 als unfertig zu be⸗ zeichnen ſind, ſo ſinkt die rechnungsmäßige Fläche auf 960 ha, die jährlich zu hauende auf 12 ha und die Rente auf 12 000 M,

Dieſe Einbuße kann erſt ſpäter eingeholt werden, nachdem eine energiſchere Handhabung des Kulturbetriebes ſtattgefunden hat.

Des Waldbeſitzers eigenes Intereſſe wird durch dieſe Rechnungs⸗ methode mit dem Kulturbetrieb eng verbunden. Er wird Alles daran ſetzen, um die Fläche wieder voll in Beſtand zu bekommen, denn Sparſamkeit am unrechten Flecke und zur unrechten Zeit bringt ihm nachher eine Minderung der Rente ein.

Endlich liegt in den Folgen dieſer Rechnungsart wohl die größtmögliche Garantie für die Nachhaltigkeit der Wirthſchaft. Der Wiederanbau iſt damit ſo eng und deutlich an die Holzernte ge— knüpft und ebenſo der Rentengenuß an den Wiederanbau, daß Niemand dieſes Verhältniß überſehen kann.

Das wird und muß dem Walde zum Vortheile gereichen!

| IV. heil. Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes.

§ 96.

Mit Aufſtellung des Betriebsplanes iſt der Wirthſchaft die f bene gegeben. Der Plan allein genügt aber nicht. Wir müſſen uns auch überzeugen können, daß die Wirthſchaft den ge— wieſenen Linien gemäß geführt wird. Der Plan kann und wird außerdem Fehler enthalten und dieſe leiten den Lauf der Wirth- ſchaft allmählich in etwas andere Bahnen, als beabſichtigt iſt. Wir müſſen Mittel haben, die Fehler und ihre Größe ausfindig zu machen und ihren Einfluß aufzuheben. 3 Fehler können z. B. in den Flächenangaben des Betriebsplanes

liegen, namentlich da von uns mit Rückſicht auf die unter dieſem

Abſchnitte zu entwickelnden Grundſätze die haarſcharfe Vermeſſung

nicht gefordert iſt. Fehler können und werden beſtimmt vorkommen in den Ausmeſſungen der jährlichen Schlagflächen. Der Einfluß beider auf den Gang der Wirthſchaft erhellt ohne Weiteres. Wir werden alſo Maßregeln zu treffen haben, welche die Differenzen zwiſchen Flächen⸗Soll und Iſt in ihrer Wirkung be- ſeitigen. 8 Dazu dient Abtheilung J. des Controlbuchs.

1 In der Praxis können ſodann Fälle vorkommen, die eine kleine Abweichung von der rechnungsmäßigen Flächennutzung er⸗ wuünſcht ſcheinen laſſen. Ich erinnere nur an den Fall, daß eine ſelbſtſtändige Wirthſchaftsfigur etwas mehr oder weniger an Fläche enthält, als die etatsmäßige. Dann würde es doch offenbar gleich verkehrt ſein, wenn der Wirthſchafter einen kleinen Reſt ſtehen ließe, oder eine neue Figur ich möchte ſagen annagte, nur zu dem Zwecke, um ganz genau die etatsmäßige Fläche zu haben. Die Nachhaltigkeit und die Sicherung des Betriebes verlangt ; aber, daß dieſe Abweichungen nicht unbemerkt bleiben, daß fie viel-

182 Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes.

mehr genau regiſtirt und durch die anderer Jahre aufgehoben werden.

Um das wirkſam ausführen zu können, müſſen wir ein zweites Buch einrichten, alſo ein ſolches, das ſich mit der Controle der Flächenabnutzung beſchäftigt.

8 97.

Der Nachhaltbetrieb ſetzt voraus, daß dem Hiebe die Kultur entſpricht und daß dieſe wiedergiebt, was dem Walde genommen iſt. Eine liederliche Ausführung der Kulturen kann bei vollſtändig planmäßiger Nutzung dennoch alle Abſichten der Betriebseinrichtung umwerfen und ſelbſt eine ſolche Nutzung in einen Raubbau ver⸗ wandeln. 4

Auch der Kulturbetrieb muß deshalb unter eine buchmäßige Controle geſtellt werden, die es möglich macht, jeden Augenblick die Sachlage zu prüfen.

8 98.

Endlich iſt die Ermittelung und Feſtſtellung ſowohl der Rente wie auch der Beträge, welche dem Reſervefonds zufließen, einem be⸗ ſtimmten Buche zuzuweiſen.

Der Eigenthümer hat ein Recht darauf, ſich über den financiellen Theil der Wirthſchaft ſchnell und ausführlich zu in⸗ formiren. Er muß die Gewißheit ſofort erlangen können, daß der Ertrag, der ihm als Rente überwieſen iſt, der planmäßigen ent⸗ ſpricht. Sie muß alſo einerſeits dergeſtalt ſein, daß er auf einen möglichſt gleichmäßigen Bezug derſelben rechnen kann, andererſeits ihm aber auch wirklich das geben, was er bei den angenommenen Wirthſchaftsgrundſätzen mit Fug und Recht beanſpruchen kann.

Je mehr Freiheit dem Forſtmanne in Ausführung der tech⸗ niſchen Wirthſchaft zu laſſen iſt und gelaſſen werden kann, um ſo klarer muß die Führung der Controlbücher ſein. Das Studium der⸗ ſelben ſoll jedem mit geſundem Menſchenverſtand Begabten geſtatten, einen Einblick in die Wirthſchaft zu erhalten und ein Urtheil zu ge⸗ winnen, ob dieſelbe nachhaltig betrieben wird oder nicht.

Und haben wir Hieb und Kultur unter gemeinverſtändliche Controle geſtellt, ſo müſſen wir es auch mit der Rentenermittelung und dem Reſervefonds. Zudem iſt das ja der Theil der Wirth⸗

ſchaft, der den Eigenthümer oder denjenigen, welchem ſonſt die Rente zu Gute kommt, am meijten intereſſirt. s

Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes. 183

Es ſind hiernach alſo 4 Bücher anzulegen, zwei für die Flächen⸗

1 controle, eins für die der Kultur und eins für die Berechnung der Renten und den Reſervefonds.

Wie ſie zu führen ſind, iſt demnächſt auseinanderzuſetzen.

9 99. Abtheilung J. regelt die Flächenabnutzung nach dem Plane.

4 Dem Grundſatze gemäß, daß ein Block ein in ſich vollſtändig ab- geſchloſſenes Ganze iſt, muß auch die Flächencontrole blockweiſe ſein. Es iſt alſo nicht zu geſtatten, daß das Mehr und Minder

3 in der Flächenabnutzung von einem Block zum anderen übertragen wird.

Deshalb iſt für jeden ein beſonderer Abſchluß zu machen und

E wir wollen ihm folgende Form geben.

In erſter Linie ſteht das Wirthſchaftsjahr, ſodann folgt der

N Nachweis über die ſtattgehabte Flächennutzung dieſes Jahres. 3 Die einzelnen Poſten find zuſammenzuzählen.

Unter die betreffende Summe ſetzen wir die nach dem Plane

3 vorgeſchriebene Hiebsfläche und gegen dieſe wird jene balancirt.

Nach dem vorhandenen Vorgriff reſp. der Einſparung berechnet

ſſch dann das zuläffige Flächenobnutzungs⸗Soll für das nächſte Jahr.

Inm zweiten und ferneren Jahre iſt der Vorgang derſelbe, nur

4 tritt an die Stelle der durch den Plan feſtgeſetzten Abtriebsfläche das am Schluſſe der vorjährigen Berechnung jedesmal ausgeworfene ziuläſſige Flächenabnutzungs⸗Soll.

Bei der Regiſtrirung derjenigen Orte, in denen der Hieb ſtatt—

A gefunden hat, ift überall anzugeben, ob es ſich um den Anhieb, Weiterhieb oder Endhieb handelt. Dieſe Bemerkungen ſchließen an

die zweite Abtheilung des Controlbuches an. Ueberall, wo es ſich

2 um einen Endhieb handelt, kann die Fläche nur mit dem Be⸗

trage angeſetzt werden, welcher ſich aus der Differenz der in dem

4 Plane zur Abnutzung eingeſetzten und der bereits genutzten Flächen

ergiebt.

Die ſpecielle Aufführung der Hiebsorte dient auch der Kultur- controle, indem dieſe direct die betr. Flächen in ihre Regiſter über— nehmen kann.

184

Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes.

Abtheilung I

8

Block] Jagen Nun =; ha dec Wirthſchafts jahr 1880. I. 5 Anhieb. ddt... 2 4 12 Metterhlehb \... hi A ę N 3 2 18 Fh 2 6 Summa 8 2 Planmäßige Flächenab nutzung... 8 6 mithin iſt zu viel zu wenig gehauen 0 4 Das Flächenabnutzungs-Soll pro 1881 beträgt Miihe 9 0 II. 26 Weiter hien 2 ee 3 0 32 Endhieb (Fläche wird nicht wieder 0 2 0 36 Anhie )) 1 8 5 Summa 6 8 Planmäßige Flächenab nutzung. 6 2 mithin iſt zu viel 0 6 zu wenig gehauen“ das Flächenabnutzungs-Soll pro 1881 beträgt Mithi ng 5 6 Wirthſchafts jahr 1881. 1. 5 Zuekterhieb 2... 2 Te 2 6 12 dSgl!?!/; 4 6 19 Auhi enn A 1 8 Summa 9 1 8 Das Flächenabnutzungs-Soll beträgt.. .... 9 0 mithin iſt zu viel zu wenig gehauen | Das Flächenabnutzungs⸗Soll pro 1882 beträgt mithin (planmäßigng ) 8 II. 26 Miiter hien m 3 2 36 5 ͤ/ũll. NT Te 2 4 Summa| 5 6 Das Flächenabnutzungs-Soll betragt.... 5 6 mithin iſt zu viel zu wenig gehauen Das Flächenabnutzungs⸗Soll pro 1882 beträgt mithin (planmäßig). dd 6 2

Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes. 185

§ 100.

. Abtheilung II. ſoll dafür ſorgen, daß Fehler, die eine find bei der Vermeſſung oder Flächenberechnung, oder ſolche Fehler, die bei Aufmeſſung der Schläge gemacht werden, die Wirthſchafts— beſtimmungen nicht verſchieben können.

Iſt eine Beſtandsfläche eingeſetzt in den Plan mit einer beſtimmten Größe, ſo kann ſie auch nur mit dieſer im Laufe der Wirthſchaft erſcheinen. War fie z. B. zu 9 ha vermeſſen und iſt der erſte Schlag mit 3 ha, der zweite mit 5 ha angegeben, ſo muß der Reſt mit 1 ha angeſetzt werden, gleichviel, wie groß er factiſch itt. Durch dieſe Maßregel wird verhindert, daß der Hieb in Folge von Vermeſſungsfehlern namhaft und auf längere Zeit von dem be— abſichtigten Umfange abweichen kann. Jeder Endhieb corrigirt die gemachten Fehler und ſetzt den Befund im Walde mit dem Plane wieder in Einklang.

Die Abtheilung ſelbſt iſt einfach zu führen.

4 Jeder zur Holzzucht benutzten Abtheilung, welche in der Ver— meſſungstabelle eine beſondere Linie erhalten hat und beſonders vermeſſen und berechnet iſt, wird ein Conto eingeräumt. Die ö Beſtände folgen in genau derſelben Weiſe wie dort, alſo Blöcke nach der Nummer, Diſtricte nach der Nummer, Abtheilungen nach dem Blruchſtaben.

Die erſte Linie des Contos enthält die Fläche, mit der der Beſtand im Plane angegeben iſt.

Wird ein Hieb geführt, ſo iſt mit Bezeichnung des Jahres die Fläche zu nennen, welche gehauen iſt, und von der ganzen abzuziehen. N Es iſt dann überall ſofort klar, wie viel rechnungsmäßig noch abzutreiben iſt. Der Raum, welcher den einzelnen Orten in dem Bruche zu geben iſt, richtet ſich nach der Größe der Abtheilung und der ortsüblichen Größe der Schläge.

Zu ſparſam darf man jedoch dabei nicht ſein, da eine Ueber⸗ tragung der Abſchlüſſe auf andere Blätter die Ueberſichtlichkeit zerſtört.

186 Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes. Abtheilung II. N 12 she. Block Be 3 Diebe Flache iſtr. = jahr R 1 48 nach dem Plane 13 0 I. 1 b. nach dem Plane 00 10 0 I. 2 nach dem Plane 11 3 u. 1 2 I. 5 nach dem Planne 12 4 { 1880 J Anhebbbbbd 2 4 bleibt Neft | 10 0 1881. J Weiterhieb.. . . 2... ame 2 6 bleibt Reſt 7 4 1882 1 Weiter hib. 2 8 4 6 1883 | Weiterhieb . - i 2 5 bleibt Reſt 2 1 End hie) ER 2 1

Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes. 187

§ 101.

Der Betriebsplan enthält in der Beſtandsbeſchreibung eine Abtheilung, welche die unfertigen Kulturen, die Räumden und . ee der Fläche nach bezeichnet.

3 Die Controle hat zunächſt die Aufgabe, dafür zu ſorgen, daß i N dee Angaben nicht leere Worte bleiben, vielmehr durch von Jahr zu Jahr erneuerte Anmahnungen die Verbeſſerung des Waldzuſtandes durch Kultur immer wieder anregen.

Hierzu dient Abtheilung III.

Gleich bei Anlage des Abſchnitts hat der Wirthſchafter deshalb die im Betriebsplane genannten bezüglichen Flächen in denſelben zu übertragen. Sie verſchwinden dort erſt wieder, wenn die Kulturen als fertig anzuſprechen ſind.

i Der Wirthſchaftsbetrieb ſchafft neue Kulturflächen.

. Es müſſen auch dieſe alljährlich in die Controle übergehen. Dort wird dann vermerkt, bei welcher Poſition des Kulturplanes, wenn ein ſolcher aufgeſtellt wird, die Aufforſtung in Rechnung ge— ſtellt iſt. Endlich iſt im Herbſt, wenn ſich der Erfolg überſehen läßt, ein Urtheil über den Stand einzutragen.

= Diabei ift zu beachten, daß häufig in einem Jahre die Kultur fertig zu ſein ſcheint, Winter, Frühjahr und Sommer fie aber wieder derartig deeimiren, daß fie im nächſten Herbſte nicht mehr fertig,

ſondern wieder der Nachbeſſerung bedürftig iſt. Das Wort „fertig“,

welches die Fläche aus der Controle verſchwinden macht, iſt des- halb mit aller Vorſicht auszuſprechen und vielleicht erſt zu einem ſpäteren Termin. Augenblicklich fertige Kulturen, denen man aus irgend welchen Gründen nicht ganz traut, mag man als nochmals zu revidirende bezeichnen. 8

Die Form, in welcher der Abſchnitt geführt werden kann, iſt folgende:

188

Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes.

Abtheilung III.

=> Des [Bemerkungen E läche] Kultur- ü i = 8 5 Weshalb aufgenommen Fläch an 5 E na dec Jahr pos] Ausführung. Wirthſchaſts jahr 1880.

. Auf Grund des Betriebsplanes | 3 61880 1] nachzubeſſern 8 C EN 213 2 zu revidiren 10 durch den Hieb 1879. . 34 5 desgl.

12 Bere ia ee 231.8 6 | nachzubeſſern. Wirthſchafts jahr 1881. Auf Grund vorjähriger Controle 1.1: 8 BEIN an sea en 2 31881 fertig 10 DEBaLN a re 3 4 . nachzubeſſern 6 nachzubeſſernn 3 6 1 fertig Da 12 100 an 218 2 | zu revidiren durch den Hieb 1880. 10 345 8 | nachzubeflern 12 4 3 9 zu revidiren. Wirthſchaftsjahr 1882. 8 Auf Grund vorjähriger Controle * 1.112 zu repidires 2 31882 fertig 12 JJ) 4 3 g desgl. 10 nachzübe enn 3 4 1 desgl. 10 „„ ann 3 5 2 zu revidiren durch den Hieb 1881. 12 33 7 zu revidiren 10 28 8 nachzubeſſern Wirthſchafts jahr 1883. Auf Grund vorjähriger Controle 10 „„ 3 5 12 V 33 10 nachzubeſſeern 28

Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes. 189

Zur Erklärung des Beiſpieles ſei noch Folgendes bemerkt:

Wir haben hier angenommen, daß der Betriebsplan im Sommer 1879 aufgenommen wurde. Derjelbe bezeichnete als nachbeſſerungs— bedürftig Jag. 6 mit 3,6 ha und Jag. 8 mit 2,3 ha. Zu dieſen Flächen treten die Schläge von 1879 in Jag. 10 und 12. Soweit konnte die Abtheilung im Frühjahr 1880 aufgeſtellt werden. Die Kultur erfolgte und im Herbſte wurde bei der Beſichtigung gefunden und demgemäß vermerkt, daß Jag. 6 nochmals nachzubeſſern ft, ebenjo wie der neue Schlag in Jag. 12. Die Kulturen in Jag. 8 und 10 ſind zwar augenblicklich als gerathen zu bezeichnen, ſie müſſen aber, um des dauernden Erfolges ſicher zu ſein, nochmals revidirt werden.

1 Mit dieſem Befunde treten wir nun in das nächſte Wirthſchafts— jahr 1881 ein. Auf Grund vorjähriger Controle ſind Jag. 8 und 10 zu revidiren, 6 und 12 nachzubeſſern. Die Hiebsflächen von 1880

in Jag. 10 und 12 treten als zu kultiviren hinzu. Im Herbſte 1881 zeigt ſich, daß die Kultur in Jag. 8 auch jetzt noch als gelungen zu bezeichnen iſt und es wird das „fertig“ ausgeſprochen, ebenſo für die Fläche in Jag. 6. Nachzubeſſern bleiben die Schläge von 1879 und 1880 in Jag. 10, zu revidiren die in Jag. 12.

Die fertigen Kulturen fallen nunmehr aus der Controle

heraus.

Die Abtheilung wird blockweiſe geführt, ſo daß jedem Blocke mehrere auf einander folgende Seiten eingeräumt werden. Die hier— durch gegebene Ueberſicht in ihrer gedrängten Kürze geſtattet ein raſches und begründetes Urtheil über den Erfolg des Kulturbetriebes. Da bei unſerem Verfahren ein Block ſtets auch ganz einem Schutz— bezirk überwieſen wird, ſo wird die Abtheilung auch oft dazu dienen, ein Urtheil über die Thätigkeit der einzelnen Beamten zu gewinnen. Wenn z. B. das Buch nachweiſt, daß die Kulturen raſch und gut anſchlugen, und es fällt mit einem Wechſel in der Perſon des Beamten eine Aenderung darin zuſammen, ſo daß nun die Kulturen Jahre lang auf dem Reſtzettel ſtehen, ſo wird man wohl mit Fug und Recht darauf den Beamten hinweiſen und ihm die Schuld zuſchieben können, wenn er nicht beſondere Entlaſtungsgründe beizu⸗

bringen vermag.

190 Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes.

S. 102.

Abtheilung IV. hat die Reute feſtzuſtellen und die Controle über die Höhe des Reſervefonds zu führen.

Für jedes Wirthſchaftsjahr iſt eine neue Seite zu nehmen, damit die Berechnungen für ein Jahr untereinanderſtehend, Ne abzubrechen, durchgeführt werden können.

Die blockweiſe Trennung, die wir bei den bisher genannten Abtheilungen aus waldwirthſchaftlichen Rückſichten forderten, iſt Rei dieſer Abtheilung nicht aufrecht zu erhalten.

Das Formular zerfällt in zwei Hauptcolonnen, die linke iſt der Rentenfeſtſtellung, die rechte dem Reſervefonds gewidmet.

Das Wirthſchaftsjahr, für welches die Berechnung gilt, iſt in der Ueberſchrift vorzutragen. Darunter folgen, ſoweit ſie bereits vorliegen, die Reinerträge nach den Abſchlüſſen der vorletzten neun Jahre, endlich der des letzten, wie er in die Bilance eingeſetzt iſt.

Sein Betrag wird in der rechts offenen Colonne nochmals genannt. Wir ziehen dann die Summe der aufgeführten Rein⸗ erträge.

Für die Jahre, die oben mit den Reinerträgen genannt ſind, werden nun auch die Flächenabnutzungen zuſammengetragen und zu einer Summe vereinigt.

Die nächſte Zeile iſt dem durchſchnittlich pro Hektar auf⸗ gekommenen Reinertrage eingeräumt. Von dieſem wird der be⸗

ſtimmungsmäßig eintretende Betrag in Abzug gebracht und ſind dieſer Berechnung die nächſten beiden Zeilen gewidmet. f

Die folgende Zeile berechnet das Product von dem Reſt und der nach dem Betriebsplane geſtatteten Flächennutzung. Dieſes ſtellt im Anfang der Wirthſchaft und bei jährlichem Betriebe un, die Rente dar.

In ſpäterer Zeit, wo die Rente nach dem Maximum des Durchſchnittsertrages berechnet wird, kann ſie davon abweichen.

Es ſind deshalb der Rentenfeſtſetzung die nächſten Zeilen ge⸗ widmet. Beim jährlichen Betriebe wird die Rente auf der erſten davon genannt, bei dem ausſetzenden Betriebe ſteht hingegen dort der für das Intervall geltende Betrag, der dann auf zweiter Zeile durch Diviſion mit der Jahreszahl auf Jährlichkeit zu bringen iſt.

Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes. 191 Abtheilung IV. Renten⸗Feſtſtellung Reſerve-Fonds ö Fläch b 1 85 f E * 8 Erklärung Erklärungſ derung | Fonds f ha (de) ** Wirthſchaftsjahr 8 nertrag des Abſchluſſes 1871 1000 Uebertrag 33602 . 1872 1050 5 1873 900 1874 1100 1875 850 1876 1150 1877 1300 13878 1150 1879 736 1880 900 900 Summa. 10136 henab nutzung. 1871 2 0 1872 18 1873 11 7 1874 1 1875 9 1876 1. 1877 2 1 1878 20 1879 11 6 1880 119 Summa 19 0 thin pro ha durchſchnittlich. 533 47 r 26 67 4 bleibt 506 80 her für die etatsmäßige Fläche a ͤ 1191 962 92 Rente wird feſtgeſetzt . 962 i. gegen den Reinertrag des Jahres 18890 mehr 62 92 Abgang 62 92 | Zugang 273 10

192 Die Controle des Wirthſchaftsbetriebes.

Die darauf folgende Rechnung zieht den Mehr- oder Minder- betrag der Rente gegen den Reinertrag des laufenden Jahres. Dabei iſt beim jährlichen Betriebe der Reinertrag gegen die ent- ſprechende Rente, beim ausſetzenden der Reinertrag des Intervalls gegen die Summe der für das Intervall fälligen Renten zu balan⸗ ciren. Das Reſultat erſcheint dann wieder in der zweiten Haupt⸗ colonne, der Berechnung des Reſervefonds.

Das Formular für die Controle dieſer iſt ſehr einfach, die erſte Untercolonne declarirt den Betrag, um den ſich der Fonds ändert, als Abgang oder Zugang, die zweite nennt den Betrag nach Mark und Pfennig, die dritte dagegen die Geſammthöhe des Reſervefonds, indem ſie die neuen Poſten zu dem bisherigen Be⸗ ſtande addirt.

V. Eheil.

Vie Erneuerung der Vetriebsbeſtimmungen durch die Taxations-Neviſton.

eee eee

§ 103.

Die Arbeiten für die Taxations-Reviſion beginnen mit dem letzten Wirthſchaftsjahre der ablaufenden Periode und haben den doppelten Zweck Ä

J. zu prüfen, ob die Wirthſchaft planmäßig geführt iſt und

der buchmäßige Stand mit dem Befunde im Walde über⸗ einſtimmt,

2. von Neuem feſtzuſetzen, wie die Wirthſchaft weiter zu

führen iſt, und zu beſtimmen, wo die Nutzungen aus dem Walde zu entnehmen ſind.

Sie hat alſo ungefähr daſſelbe Arbeitsfeld, wie die erſte Ein— richtung, in einigen Beziehungen mehr, in anderen weniger. Hin— ſichtlich der Feſtſtellung der generellen Grundlagen, alſo z. B. ob ausſetzend, ob jährlich zu wirthſchaften oder die Eintheilung zu ändern iſt, wird ſie weniger, durch Prüfung der Buchführung und der Veränderungen im Walde mehr Arbeit finden. Die Taxations— Reviſion iſt überall nothwendig, damit ſtets die Betriebseinrichtung den Veränderungen im Waldzuſtande folgen kann. In unſerem Syſteme bildet ſie aber einen integrirenden Theil deshalb, weil von vornherein die Beſtimmungen nur für die J. Periode getroffen ſind und die Wirthſchaft mit Ablauf derſelben führerlos daſteht.

8 104. Um den erſt genannten Zweck zu erfüllen, it zu unterſuchen: 1. ob in den Betriebsbeſtänden, welche im Plane genannt find, thatſächlich auch die vorgeſchriebenen Wirthſchafts—

. zur Ausführung gelangt ſind, l 1

194 Erneuerung der Betriebsbeſtimmungen. N

2. ob die Abnutzung und Buchung der Flächen jo erfolgt iſt, daß die ganz zur Verjüngung gebrachten Orte im Plane und im Controlbuche dieſelbe Flächenſumme zeigen und

wieweit ein etwa vorhandener Reſt buchmäßig mit dem

Befunde im Walde übereinſtimmt,

3. ob die Kulturcontrole in ihren Anforderungen in Bezug auf das Gelingen der Kultur das richtige Maß getroffen hat.

Für die erſte Unterſuchung bietet den nächſten Anhalt die Karte. Nach den im § 78 angenommenen Grundſätzen ſoll ſie nämlich nach dem Stande des Fortſchrittes in der Wirthſchaft be— richtigt ſein. Den zweiten Anhalt giebt das Controlbuch in der Abtheilung II. Dort finden wir für jede Wirthſchaftsfigur die buchmäßig genutzten Flächentheile und in der letzten Zahl den etwa verbliebenen Reſt.

Die zweite Unterſuchung beſteht zunächſt in einer einfachen Prüfung der Aufrechnung in der Abtheilung II. des Controlbuches.

Die vorhandenen buchmäßigen Reſte von Beſtänden reſp. die Vorgriffe müſſen draußen im Walde nachgewieſen werden. Beides kommt eigentlich am Schluſſe der Periode, wenn der Plan über⸗ haupt eingehalten iſt, nicht vor. Denn ſelbſt dann, wenn die Periode zur Erfüllung des Flächenetats eine Wirthſchaftsfigur nicht ganz, ſondern nur zum Theil überwieſen erhielt, haben wir durch Abtheilungsbildung das Stück der J. Periode genau begrenzt. Nur zu oft rufen ja aber Calamitäten Störungen hervor und der planmäßigen Wirthſchaft ein gebieteriſches Halt zu. Dann können ſehr wohl Reſte und Vorgriffe vorhanden ſein. Die Feſtſtellung der Flächengröße, welche dieſe haben, iſt wichtig, um die Höhe des Reſervefonds richtig zu beurtheilen. Denn ein Vorgriff in der Fläche muß bei ſpäterer Einſparung die Mittel für die Renten⸗ ergänzung von dorther entnehmen.

Der dritte Punkt iſt deshalb einer beſonderen Beachtung werth, weil die Rentenhöhe weſentlich durch Gelingen und Mißlingen des Kulturbetriebes beeinflußt wird (ekr. $ 95). Ich brauche nur daran zu erinnern, daß der Fläche, welche der Berechnung der Jahresſchlaggröße zu Grunde gelegt wird, die unfertigen Kulturen

Erneuerung der Betriebsbeſtimmungen. 195

nicht hinzutreten und daß die Rente gleich dem Product iſt aus Jahresſchlag und Reinertrag der Flächeneinheit.

8 105.

f Die Arbeiten, welche den Zweck haben, die Weiterführung der Wirthſchaft in den richtigen Bahnen zu erhalten, ſchließen ſich in Allem genau an den Gang der früher beſchriebenen an und wir erhalten durch dieſelben ein neues, für die nächſte Periode es Betriebswerk.

Die erſte Aufgabe ſtellt die Eintheilung des Revieres, welche, wenn nöthig, zu ergänzen reſp. zu berichtigen iſt. Es geſchieht das dadurch, daß die neu entſtandenen Trennungslinien, z. B. Eiſenbahnen, Wege u. ſ. w. in die Karten eingetragen werden. Nach den in Theil II. § 26 ausgeſprochenen Grundſätzen ſind dieſe Linien als Grenzen von Wirthſchaftsfiguren zu behandeln. Wir erhalten da— durch neue Figuren und es bleibt über deren Numerirung noch Einiges zu ſagen. | Wollen wir die Nummern durch das ganze Revier ändern, jo hat das manche Bedenken gegen ſich. Dahin iſt namentlich zu rechnen, daß ſich die neuen Nummern womöglich noch ſchwerer beim Publicum einbürgern, als die erſten, ferner daß Abſchnitt II. des Controlbuchs geändert werden muß und daß ſich aus den älteren Betriebsregulirungswerken reſp. Taxationsſchriften der frühere Zuſtand nur ſchwer entziffern läßt. Es gehört immer die Kenntniß der früheren Nummer dazu, die der Ort hatte, und das iſt oft nicht leicht herauszufinden.

Es möchte daher wohl zu empfehlen ſein, die Nummerfolge beſtehen zu laſſen, und die neuen Wirthſchaftsfiguren durch einen hinzugefügten Buchſtaben A. B. kenntlich zu machen, eine Praxis, die in preußiſchen Staatsforſten vielfach mit Nutzen geübt iſt.

Tief in die ganzen Revierverhältniſſe einſchneidende neue Trennungslinien, wie z. B. Eiſenbahnen, können ſodann auch, ab— geſehen von der Eintheilung der Waldorte, eine Aenderung der Blöcke, ja der Schutzbezirke hervorrufen und es iſt deshalb auch die Frage zu beantworten, ob eine ſolche Maßregel nothwendig iſt oder nicht. Bejahen wollen wir ſie, das mag noch beſonders hervor—

196 Erneuerung der Betriebsbeftimmungeit.

gehoben werden, nur in Folge des Eintritts von beſonders wichtigen Aenderungen, deren Nichtbeachtung zu Mißſtänden führen würde.

Die neue Eintheilung des Revieres wird kartographiſch dar— geſtellt, die ergänzende Flächenberechnung mit Hülfe des Polarplani⸗ meters vorgenommen und ſodann die Vermeſſungstabelle neu geſchrieben.

Das letztere geſchieht auch dann, wenn keine Aenderungen vor- genommen ſein ſollten. Die Tabelle iſt nämlich für eine nur auf Fläche begründete Wirthſchaft ein zu wichtiges Actenſtück, um ſie bei den Schriften zu miſſen, die für den Betrieb in der nächſten Periode maßgebend ſind.

8 106. |

Den Umtrieb wollten wir nach $ 51 nicht unter 60 Jahr und nicht über 100 Jahr feſtſetzen, die ſpecielle Feſtſetzung innerhalb dieſes Raumes unter Wahrung aller übrigen Rückſichten aber nach dem Altersklaſſen-Verhältniß, wie es vorliegt, treffen.

Da das Altersklaſſen-Verhältniß in den ſeltenſten Fällen ein für den betr. Umtrieb normales war und iſt, ſo dürfen wir uns nicht darüber wundern, wenn im Laufe der Wirthſchaft beides zeitweiſe nicht übereinſtimmt. In der That verſchiebt ſelbſt die planmäßig geführte Wirthſchaft das Verhältniß der Altersklaſſen ſo, daß danach ein anderer als der gewählte Umtrieb vorübergehend richtig erſcheint (efr. $ 60). Haben wir, um auch hier ein Beiſpiel einzufügen, bei a der Wirthſchaft gehabt

10 ha 25 jähriges Holz

4 > 80 2

50 0 5 ſo iſt das mittlere Alter 34,5 und der zugehörige Umtrieb 69 Johr Danach mag er auf 70 Jahr feſtgeſetzt geweſen jein.

Nach 10 Jahren iſt das Verhältniß folgendes, wenn die Kultur N ſo lobt eingetreten und angeſchlagen iſt: f

14, ha durchſchüttnich 5 jähriges Holz

wi; 4 33. 3 40 " 1 e 40 " " 77. 50 " 77

35,

Hi

Erneuerung der Betriebsbeſtimmungen. 197

Das durchſchnittliche Alter iſt jetzt 38, der Umtrieb demnach 76 Jahr. f Die Taxations⸗Reviſion für die III. Periode findet 14,5 ha durchſchnittlich 5 jähriges Holz

14,5 5 15 . % A ® 4. 5 40 1 50. 5 8 . 1

Das Durchſchnittsalter ſteigt dadurch auf 40, der Umtrieb auf

380 Jahr. Setzt man dieſe Rechnung weiter fort, jo erhält man:

für die IV. Periode 81 jährigen Umtrieb

77 " . * 81 7 " " 7 VI. " 77 . 1 77 1 1 VII. 1 7 2 7 "

Es bringt aljo die Regulirung durch ſich die Verſchiebung her- vor und man wird über dieſelbe nur in den Fällen nicht fortzu— ſehen haben, in denen man ſie zur Ueberleitung auf einen anderen

umtrieb benutzen will. Die Taxations-Reviſion hat zu entſcheiden,

ob eine Aenderung herbeigeführt werden ſoll.

Durch das vorhin angeführte Beiſpiel waren wir nach 20 Jahren, in denen der 70 jährige Umtrieb galt, im Altersklaſſen-Verhältniß auf den 80 jährigen gekommen. Nehmen wir ihn jetzt an, jo find nach weiteren 20 Jahren vorhanden:

25 ha 1— 20 jähriges durchſchnittlich 10 jähriges Holz

29 „20—40 3 30 5 " 10 br 2 65 " 36 j 70.

der zugehörige Umtrieb ſteht über 80 Jahr.

Nach abermals 20 Jahren ſtellt ſich das Verhältniß noch günſtiger und am Ende der Periode iſt das normale Verhältniß für den 80 jährigen Umtrieb hergeitellt. -

Eine Umtriebsermäßigung, die wir jedoch wegen des ſpäteren unzweifelhaft eintretenden Rentenausfalls nicht befürworten, kann natürlich bei Beginn jeder Periode eingeführt werden.

198 Erneuerung der Betriebsbeſtimmungen.

§ 107.

Bezüglich der Fälligkeit des Hiebes ſind die bei der erſten Ein⸗ richtung getroffenen Beſtimmungen ebenfalls in der Regel aufrecht

zu erhalten. Eine Aenderung kann wohl nur da in Betracht kommen, wo das Waldareal weſentlich von dem früher vorhandenen abweicht und in Folge deſſen die Frage, ob ein Beamter angeſtellt werden kann oder nicht, anders als früher beantwortet werden muß. Iſt daſſelbe z. B. durch Erwerb neuer Flächen ſo geſtiegen, daß ein Beamter nunmehr ſeine volle Thätigkeit durch die Bewirthſchaftung und die Ausübung des Schutzes findet, ſo kann auch von dem aus⸗ ſetzenden zum jährlichen Betriebe übergegangen werden, ebenſo wie im umgekehrten Falle z. B. bei eingetretenen Veräußerungen und bei um⸗ fangreichen Urbarmachungen der ausſetzende Betrieb der richtige ge- worden ſein kann und ein Beamter nicht mehr ſtändig zu halten iſt.

8 108.

Die Beſtandsbeſchreibung des Revieres wird in jedem Falle neu und genau in derſelben Weiſe angefertigt wie das erſte Mal. Ebenſo bleibt der Gang beſtehen, in dem der Betriebsplan das erſte Mal aufgeſtellt iſt, auch iſt die kartographiſche Darſtellung deſſelben die gleiche.

Mit Aufnahme der Beſtandsbeſchreibung verbinden wir zugleich die Reviſion der Eintragungen in Abtheilung III. des Control⸗

buches. Dieſelbe enthält die Notizen über das Gelingen und Miß⸗

lingen der Kulturen. Jede in der letzten Periode angelegte Kultur iſt einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen, wobei feſtzuſtellen iſt, ob ſie wirklich als fertig anzuſehen iſt und ebenſo, ob nicht andere, die noch in der Liſte der zu revidirenden und nachzu⸗ beſſernden ſtehen, als fertig angenommen werden können.

5 109.

Die Rentenberechnung müſſen wir nach einer Richtung hin einer Reviſion unterziehen. Sie betrifft das Fortbeſtehen, Er- mäßigen oder Erhöhen des procentalen Abzuges vom Reinertrage zu Gunſten des Reſervefonds. Der Beſchluß darüber wird im Weſentlichen durch die Höhe der hinterlegten Gelder beeinflußt.

n 4

1

f

= | N k

Erneuerung der Betriebsbeſtimmungen. 199

Um klar darüber zu werden, was von der Maſſe des Fonds hervorgegangen iſt durch Einſparung von den Reinerträgen und was etwa durch einen Flächenvorgriff, um ferner ein Urtheil dar— über zu gewinnen, ob der Fonds aus Flächeneinſparungen noch . Forderungen an die Wirthſchaft hat, muß Abtheilung I. des Control— buches zu Rathe gezogen und das Reſultat der Prüfung von Ab—

nutzungsſoll und Iſt beachtet werden, wie ſchon im § 104 hervor-

gehoben ilt. .

Durch Abzug bei Vorgriff, durch Zuſetzen bei Einſparung nach Maßgabe des durchſchnittlichen Reinertrags pro Hektar erſcheint der wirkliche Betrag der für die Ausgleichung der Rente benutzbaren

Reſerve.

Je nach der Höhe derſelben iſt das Maß des Abzuges von Neuem feſtzuſetzen, beziehungsweiſe der Fortfall eines ſolchen auszu— ſprechen.

Beiſpiel. Der Reſervefonds enthält 30 000 . Die Flächen⸗ abnutzung iſt 30 ha pro Jahr. Der ertrag der Flächen⸗ einheit 950 M.

1. Fall. Abtheilung J. des Controlbuches hat einen Vorgriff von 1,5 ha und die Richtigkeit iſt im Walde nachgewieſen.

Es iſt dann der aus Einſparungen geſammelte Fonds von 30 000 % zu reduciren um 1,5. 950 = 1425 M. Er behält alſo 28 575 , eine Summe, die die ſehr erhebliche Ermäßigung des Ab—

zuges etwa bis auf 2% rechtfertigt.

2. Fall. Der Betrag von 1,5 ha iſt als Einſparung ge— funden. Es iſt dann der Reſervefonds um 1425 / noch zu er— höhen. Er beträgt alſo 31 425 /, und dieſe Summe wird als ausreichend erachtet, um den Abzug überhaupt fallen zu laſſen.

3. Fall. Geſetzt, es iſt durch eine Calamität die planmäßige Nutzung zum Theil unmöglich geworden. Abtheilung J. des Control— buches zeigt im Ganzen einen Vorgriff von 3 ha. Dieſer ſetzt ſich aber zuſammen aus 45 ha Fläche, die der erſten Periode über—

wieſen dort nicht genutzt ſind, und aus einem Vorgriff bei den Be—

ſtänden ſpäterer Perioden von 48 ha. Die Zahlen ergeben ſich aus

einer Aufrechnung in Abtheilung II. Fand nun die Taxations—

Reviſion, indem ſie Vorgriffe und Einſparungen prüfte, bezüglich der in Rechnung gebrachten Flächen nichts zu moniren, jo wird

der Reſervefonds um 3.950 2850 gekürzt. Ergab aber die Nach⸗ meſſung, daß an Fläche nur 42 ha noch aus J. Periode übrig find,

jo iſt alſo ein Vorgriff von 6 ha vorhanden und demgemäß au | in Abzug zu bringen. Der Reſervefonds hat alſo nur 24300 0 .

für ſich zu beanſpruchen. ö |

200 Erneuerung der Betriebsbeſtimmungen.

$ 110. .

Das Controlbuch wird nach denſelben Grundſätzen wie bisher weitergeführt. Aenderungen kommen nur inſofern vor, als in Abtheilung J. der neue Flächenabnutzungsſatz vorgetragen und zur Balance benutzt wird.

Abtheilung II. läuft derartig weiter, daß Flächenabnutzungs⸗ fehler früherer Perioden auch in ſpäteren zur Ausgleichung kommen. Wenn die Reviereintheilung eine andere geworden iſt, muß dieſe natürlich aufgenommen werden. Durch die Beigabe einiger Ergänzungsblätter iſt wohl in den meiſten Fällen dieſer Zweck zu erreichen, namentlich da wir bezüglich der Numerirung mit Rück⸗ ſicht auf die hier nöthigen Aenderungen das Alte nach Möglichkeit beſtehen gelaſſen haben.

Abtheilung III. erhält nach Maßgabe der neugefertigten Be⸗ ſtandsbeſchreibung, wie bei Beginn der Wirthſchaft, eine Ueberſicht derjenigen Räumden, Blößen und unfertigen Kulturen, deren Anbau zu controliren iſt, nimmt alſo eventuell auch Kulturen von Neuem als ſolche wieder auf, die bereits früher als „fertig“ angeſehen wurden.

In Abtheilung IV. bleibt die Rechnungsmethode dieſelbe. Nach den Reſultaten der Reviſion ändert ſich jedoch der Abzug und die zur Berechnung der Rente eintretende Fläche.

Damit ſind der Wirthſchaft die Unterlagen für die nächſte Periode gegeben. Am Schluſſe derſelben ſind ſie in gleicher Weiſe wie hier von Neuem zu ſuchen.

Geſetz, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Aunuſtalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, Branden⸗ burg, Benni, Poſen, Schleſien und Sachſen. Vom 14. Auguſt 1876.

(Geſetz-Samml. Seite 373 ff)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ıc. verordnen, mit Zuſtimmung beider Häuſer des Landtages Unſerer Monarchie, für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Poſen, Schleſien und Sachſen, was folgt:

§ 1. Die Verwaltung der Holzungen der Gemeinden, Kirchen, Pfarren, Küſtereien, ſonſtigen geiſtlichen Inſtitute, öffentlichen Schulen, höheren Unterrichts⸗ und Erziehungsanſtalten, frommen und milden Stiftungen und Wohlthätigkeitsanſtalten unterliegt der Oberaufſicht des Staates nach Maßgabe dieſes Geſetzes.

Holzungen, welche ſich in ſtaatlicher Verwaltung befinden, werden von dieſem Geſetze nicht berührt.

$ 2. Die Benutzung und Bewirthſchaftung der i in § 1, Abſatz 1 bezeichneten Holzungen muß ſich innerhalb der Grenzen der Nach⸗ haltigkeit bewegen. Insbeſondere darf die Erhaltung der ſtandorts—

gemäßen Holz⸗ und Betriebsarten nicht durch die Nebenbenutzungen

gefährdet werden.

Ein Betrieb, der eine der im § 2 des Geſetzes vom 6. Juli 1875, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenoſſenſchaften (Geſetz-Samml. S. 416), bezeichneten Gefahren herbeiführen könnte, iſt unzuläſſig.

§ 3. Der Bewirthſchaftung der im § 1 Abſatz 1 bezeichneten Holzungen ſind Betriebspläne zu Grunde zu legen, welche der Feſt—

202 Anhang.

ſtellung durch den Regierungspräſidenten bedürfen. Hierbei find namentlich hinſichtlich der Holz- und Betriebsart, ſowie der Umtriebs⸗ zeit, die wirthſchaftlichen Bedürfniſſe und die Wünſche der Wald— eigenthümer zu berückſichtigen, ſoweit dies mit den Grundſätzen des § 2 vereinbar iſt.

Die im Betriebsplan feſtgeſetzte nachhaltige Holzabnutzung (Ab⸗ nutzungsſatz) iſt für den jährlichen Holzeinſchlag maßgebend.

Wenn die Geſammtfläche des Waldbeſitzes einer Gemeinde beziehungsweiſe öffentlichen Anſtalt ſo gering iſt, daß eine regel— mäßige Bewirthſchaftung nur mit unverhältnißmäßigen Opfern ſeitens des Eigenthümers ſtattfinden kann, oder wenn die Betriebsverhält⸗ niſſe ſo einfach ſind, daß eine ſpecielle Nutzungsregulirung entbehrlich erſcheint, ſo kann von der Aufſtellung förmlicher Wirthſchaftspläne Abſtand genommen werden. In ſolchen Fällen genügt eine kurze Darſtellung der Standorts- und Betriebsverhältniſſe, ſowie die Angabe über den Zeitpunkt des Abtriebes und über die Art der Wiederkultur.

§ 4. Abweichungen von dem feſtgeſtellten Betriebsplane ($ 3)

a) durch Rodungen,

b) durch den Abtrieb von Holzbeſtänden, ſofern ſolcher bei Hochwaldungen für die laufende zwanzigjährige Nutzungs⸗ periode, bei dem eingetheilten Mittel- und Niederwalde für die nächſten fünf Jahre im Betriebsplane nicht vor⸗ geſehen iſt,

c) durch Holzfällungen, welche den Abnutzungsſatz bei Berück⸗ ſichtigung des ſeit Feſtſetzung deſſelben erfolgten Mehr- oder Mindereinſchlages um mehr als zwanzig Procent ſeines Betrages überſchreiten würden,

d) durch Ueberſchreitungen des Abnutzungsſatzes, welche i inner⸗ halb der laufenden Nutzungsperiode nicht wieder ein- geſpart werden können,

bedürfen der Genehmigung des Regierungspräſidenten.

Werden Abweichungen der unter a bis d gedachten Art ohne Genehmigung unternommen, ſo kann der Regierungspräſident eine entſprechende Abänderung des Betriebsplans, insbeſondere auch den Wiederanbau gerodeter Flächen mit Holz anordnen.

**

Anhang. 5 203

§ 5. Die Betriebspläne ſind der Reviſion und erneuten Feſt—

2 ſtellung zu unterziehen, wenn dies von dem Regierungspräſidenten

für erforderlich erachtet oder von dem Waldeigenthümer beantragt wird. Mindeſtens alle zehn Jahre muß eine Reviſion ſtattfinden. § 6. Der Regierungspräſident kann den Zuſtand und die Bewirthſchaftung der im SI, Abſatz 1 bezeichneten Holzungen an Ort und Stelle unterſuchen laſſen. Wenn die Unterſuchung ergiebt, daß der Betrieb den Grundſätzen des § 2 oder dem feſtgeſtellten Betriebs— plan nicht entſpricht, ſo kann der Regierungspräſident, unbeſchadet der ihm nach § 10 zuſtehenden Befugniſſe, die Einreichung jähr— licher Fällungs⸗, Kultur: und Nebennutzungspläne anordnen. Die— jelben ſind nach Maßgabe der SS 2, 3 feſtzuſtellen. 8 7. Die Eigenthümer der im § 1, Abſatz 1 bezeichneten Holzungen ſind verpflichtet, für den Schutz und die Bewirthſchaftung derſelben durch genügend befähigte Perſonen ausreichende Fürſorge

zu treffen.

§ 8. Die Gemeinden find verpflichtet, da, wo ihre Kräfte es geſtatten und ein dringendes Bedürfniß der Landeskultur dazu vor— liegt, unkultivirte Grundſtücke, welche nach ſachverſtändigem Gut— achten zu dauernder landwirthſchaftlicher oder gewerblicher Nutzung nicht geeignet, dagegen mit Nutzen zur Holzzucht zu verwenden ſind, mit Holz anzubauen. Zur Erfüllung dieſer Verpflichtung können die Gemeinden nach Anhörung ihrer Vertreter und des Kreisaus— ſchuſſes durch Beſchluß des Bezirksraths angehalten werden.

Gegen den Beſchluß des Bezirksraths findet innerhalb einer

Präcluſipfriſt von einundzwanzig Tagen die Beſchwerde an den Provinzialrath ſtatt. |

Die Deckung und Aufforitung der Meeresdünen kann auf Grund dieſes Geſetzes nicht gefordert werden.

§ 9. In den Fällen, in welchen die Kräfte der Gemeinden es nicht geſtatten, die im Intereſſe der Landeskultur vorzunehmenden Aufforſtungen unkultivirter Grundſtücke aus eigenen Mitteln aus— zuführen, wird denſelben aus der Staatskaſſe nach Maßgabe der im Staatshaushalts⸗Etat angeſetzten Mittel zu dieſem Zwecke eine angemeſſene Beihülfe gewährt. In allen Fällen iſt den Gemeinden, welche auf Grund der im § 8 enthaltenen Verpflichtung Holzkulturen nach forſtwirthſchaft—

204 Anhang.

lichen Regeln ausführen, der zwanzigfache Betrag der auf den

betreffenden Grundſtücken ruhenden Jahresgrundſteuer zu den Koſten

der erſten Anlage aus der Staatskaſſe zu überweiſen.

§ 10. Wenn ein Waldeigenthümer einer ihm nach 88 2 bis 7 dieſes Geſetzes obliegenden Verpflichtung trotz geſchehener Aufforde⸗

rung nicht nachkommt, ſo iſt der Regierungspräſident befugt, die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Handlungen durch

einen Dritten ausführen zu laſſen, den Betrag der Koſten vorläufig zu beſtimmen und im Wege der Execution von dem Verpflichteten einzuziehen.

$ 11. Gegen die auf Grund der SS 2 bis 7 und § 10 von dem Regierungspräſidenten erlaſſenen Verfügungen findet innerhalb einer Präcluſivfriſt von einundzwanzig Tagen Beſchwerde an den Oberpräſidenten und gegen den Beſcheid des Oberpräſidenten die Klage beim Oberverwaltungsgericht ſtatt. Die Klage kann nur darauf geſtützt werden:

1. daß der angefochtene Beſcheid auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung des beſtehenden Rechts, ins⸗ beſondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuſtändigkeit erlaſſenen Verordnungen beruhe;

2. daß die thatſächlichen Vorausſetzungen nicht vorhanden ſeien, welche die Polizeibehörde zum Erlaſſe der Ver⸗ fügung berechtigt haben würden;

3. auf die Behauptung, daß das Zwangsmittel nach Art und Höhe nicht gerechtfertigt oder nach Lage der Sache zur Erreichung des angeordneten Zweckes überhaupt nicht erforderlich ſei.

§ 12. Die im Staatsforſtdienſte angeſtellten Beamten ſind den in Ausführung dieſes Geſetzes an ſie ergehenden Aufträgen des Regierungspräſidenten, des Bezirksraths und des Provinzialraths Folge zu leiſten verpflichtet.

§ 13. In der Provinz Poſen tritt bis zur Einſetzung von Kreisausſchüſſen, Bezirksräthen und eines Provinzialraths an die Stelle des Kreisausſchuſſes der Kreistag, an die Stelle des Bezirks⸗ raths die Bezirksregierung und an die Stelle des Provinzialraths der Oberpräſident.

Anhang. 205

Gegen die Verfügungen des Regierungspräſidenten findet die Beſchwerde an den Oberpräſidenten und gegen deſſen Beſcheid die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe des $ 11 ſtatt.

§ 14. Die aus der ſtaatlichen Oberaufſicht erwachſenden Koſten fallen der Staatskaſſe zur Laſt.

§ 15. Dieſes Geſetz tritt mit dem 1. Januar 1877 in Kraft Alle demſelben entgegenſtehenden Beſtimmungen, insbeſondere die

Verordnung vom 24. December 1816, ſoweit ſie für die Provinz Sachſen gilt, find von dieſem Zeitpunkte ab aufgehoben.

8 16. Der Finanzminiſter, der Miniſter des Innern und der Miniſter für die landwirthſchaftlichen Angelegenheiten ſind mit der Ausführung dieſes Geſetzes beauftragt und erlaſſen die dazu erforder— lichen Anordnungen und Inſtructionen. 8

Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Königlichen Inſiegel.

Gegeben Bayreuth, den 14. Auguſt 1876. N

(L. 80 Wilhelm.

Fürſt v. Bismarck. Camphauſen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann.

Inſtruction zur Ausführung des Geſetzes vom 14. Auguſt 1876

wegen Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Auſtalten

gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Poſen, Schleſien und Sachſen vom 21. Juni 1877.

Auf Grund von § 16 des Geſetzes, betreffend die Verwaltung der den Ge— meinden und öffentlichen Anſtalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen,

* Brandenburg, Pommern, Poſen, Schleſien und Sachſen, vom 14. Auguſt 1876

(Geſ.⸗Samml. S. 373) wird Folgendes beſtimmt:

Zu § 1. 1. Der Regierungs⸗Präſident, als ausführendes Organ für die durch das Geſetz vom 14. Auguſt 1876 geregelte Staatsaufſicht über die Ver— waltung der Gemeinde⸗ und Anſtaltswaldungen, hat die dem Geſetz unterliegenden Holzungen unter Zuziehung der Eigenthümer nach der Flächengroͤße und den Beſitzverhältniſſen feſtzuſtellen und das hierüber anzulegende Verzeichniß bei der Gegenwart zu erhalten.

206 Anhang.

Die Flächengröße der Holzungen iſt, ſofern fie nicht aus vorhandenen Forſt⸗ vermeſſungen hervorgeht, aus den Grundſteuerbüchern zu entnehmen.

Die zufolge Circularerlaß vom 10. Juli 1874 von den Regierungen der Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Poſen und Schleſien vorgelegten Nachweiſungen entbehren zum Theil der Genauigkeit und ſind bei den jetzt anzuſtellenden Ermittelungen nur mit Vorſicht zu benutzen.

Zu §§ 2, 7. 2. Der Regierungs-Präſident hat durch forſttechniſche Sach⸗

verſtändige unterſuchen zu laſſen:

a) wie die unter das Geſetz fallenden Waldungen beſtanden find;

b) welcher Art die Bewirthſchaftung derſelben iſt, insbeſondere ob dieſe Bewirthſchaftung innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit ſich bewegt und auf der Grundlage genügender Betriebsplaͤne geführt wird, ſowie ob die Ausübung der Nebennutzungen innerhalb der Grenzen des Geſetzes ſtattfindet;

c) welche Perſonen mit der Betriebsführung und der Wahrnehmung des

Forſtſchutzes beauftragt und ob dieſe Perſonen für den Zweck genügend befähigt ſind. |

Bei der Unterſuchung zu c. ift bezüglich der Frage, ob die Benutzung und Bewirthſchaftung des betreffenden Waldes ſich innerhalb der Grenzen der Nach⸗ haltigkeit bewegt, die Größe des Waldes zu berückſichtigen. Wo dieſelbe eine derartige Anordnung und Abnutzungsvertheilung der einzelnen Beſtände geſtattet, daß eine den Boden- und Beſtandsverhältniſſen entſprechende Abnutzung alljährlich erfolgen kann, iſt ein nachhaltiger Betrieb im Sinne des Geſetzes als vorhanden anzunehmen, wenn die Abnutzung und Wiederkultur in dieſer Weiſe geordnet iſt (vergl. § 3, Abſatz 1 und 2 in Verbindung mit § 4 c. d. des Geſetzes).

Wo der Wald dagegen einen ſo geringen Umfang hat, daß eine Abtriebs⸗ nutzung nur in Zwiſchenräumen ſtattfinden kann (ausſetzender Betrieb), iſt ein nachhaltiger Betrieb dann als vorhanden anzunehmen, wenn für die Wieder⸗ ergänzung der in angemeſſenem Alter abgetriebenen Beſtände genügend geſorgt iſt (vergl. § 2, Abſatz 3 des Geſetzes). In beiden Fällen aber muß eine ſolche wirthſchaftliche Behandlung der einzelnen Beſtände ſtattfinden, daß dem Boden die nach den obwaltenden Verhältniſſen mögliche höchſte Production abgewonnen, oder wo dies aus dem einen oder anderen zwingenden Grunde zur Zeit unaus⸗ führbar iſt, die Erzielung einer ſolchen Production in der wirthſchaftlich zuläſſigen kürzeſten Friſt angebahnt wird. Bei welcher Größe des Waldes der ausſetzende Betrieb gerechtfertigt iſt, läßt ſich allgemein nicht beſtimmen. Der Regierungs⸗ Präſident wird dies in jedem einzelnen Falle nach forſttechniſchem Gutachten und nach Anhörung des Waldeigenthümers zu prüfen haben.

Bezüglich der Frage, ob durch die Ausübung der Nebennutzungen die Erhaltung der ſtandortsgemäßen Holz- und Betriebsarten gefährdet wird, iſt bei den Unterſuchungen zu b. als Regel feſtzuhalten:

a) rückſichtlich der Weide, daß alle Verjüngungs⸗ und Schlagholzbeſtände und alle Saaten und Pflanzungen ſo lange mit Vieh nicht betrieben werden dürfen, bis das Holz dem Maule des Viehes entwachſen iſt, und daß ſteile aus

r

1 8

Anhang. 207

loſem Gerölle beſtehende Hänge und Waldorte, deren Boden zum Flüchtigwerden neigt, nicht behütet werden dürfen;

b) rückſichtlich der Streuentnahme, daß, wofern nicht die Entnahme der Streu (Laub, Nadeln, Heide, Beerkräuter), im Intereſſe der Waldkultur ſtattfinden muß, dieſelbe in Holzbeſtänden an ſteilen Hängen und auf armen, zum Flüchtigwerden neigenden Böden gar nicht, in anderen Holzbeſtänden nur, wo es deren wirthſchaftlicher Zuſtand geſtattet, alſo in Hochwaldbeſtänden nicht vor vollendetem Höhenwuchſe, in Schlagholzbeſtänden nicht vor Vollendung des zweiten Drittels des Umtriebsalters, und auch dann nur in angemeſſenen Zwiſchen— räumen ſtattfinden und daß bei der Gewinnung kein Boden entnommen werden darf; 5 e) rückſichtlich der Maſt, daß die Verjüngungsſchläge mit dieſer Nutzung ſoweit verſchont werden müſſen, als dies zur Erzielung und Erhaltung einer vollſtändigen Anſamung erforderlich iſt;

d) rückſichtlich der Grasnutzung, daß dieſelbe in jungen Anſamungen, Pflanzungen und Schlagholzbeſtänden nicht mit ſchneidenden Juſtrumenten aus— geübt werden darf, es ſei denn, daß das Ausſchneiden des Graſes im Intereſſe der Waldkultur oder unter Aufſicht geſchieht.

Die Ergebniſſe der forſttechniſchen Unterſuchungen ſind in die Verzeichniſſe (Nr. 1) einzutragen.

Zu $ 3. 3. Wo die forſttechniſche Unterſuchung (Nr. 2) ergiebt, daß die Grundlage des Wirthſchaftsbetriebes den Vorſchriften des Geſetzes 3) nicht entſprechen, hat der Regierungs-Präſident die Beſchaffung genügender Wirth— ſchaftsgrundlagen anzuordnen.

Hierbei fragt es ſich, in welchen Fällen der Waldbeſitz als jo gering zu erachten iſt, daß gemäß § 3, Abſatz 3 des Geſetzes von der Aufſtellung eines förmlichen Wirthſchaftsplanes Abſtand genommen werden darf. Eine allgemeine Vorſchrift läßt ſich in dieſer Beziehung nicht geben, vielmehr wird die Frage in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe der in Betracht kommenden Beſtands- und wirthſchaftlichen Verhältniſſe zu beantworten ſein. In der Regel wird jedoch von der Aufſtellung förmlicher Wirthſchaftspläne nur bei denjenigen Waldungen abzuſehen ſein, für welche der ausſetzende Betrieb (Nr. 2) ſich rechtfertigt, während bei Waldungen, für welche die Feſtſetzung einer jahrlich wiederkehrenden Abnutzung angänglich und angezeigt iſt, die Aufſtellung eines förmlichen Betriebsplanes im Allgemeinen zu verlangen ſein wird.

N Die anzuſtellenden Unterſuchungen werden vorausſichtlich ergeben, daß für zahlreiche unter das Geſetz fallende Waldungen genügende Wirthſchafts-Grund— lagen nicht vorhanden ſind.

Es wird aber kaum ausführbar ſein, das Fehlende überall ſofort und gleichzeitig zu beſchaffen. Wo dies nicht angeht, iſt die Aufſtellung der fehlenden Betriebspläne und ſummariſcher Betriebs-Gutachten zunächſt für diejenigen Waldungen anzuordnen, in denen die Art der Wirthſchaftsführung die geringſte Garantie für einen ordnungsmäßigen Betrieb bietet. Hinſichtlich der übrigen Waldungen iſt dafür zu ſorgen, daß die Betriebs Grundlagen ſobald als thun— lichſt beſchafft werden.

208 Anhang.

Die Koſten der Aufftellung der Betriebspläne gehören, wie die Materialien des Geſetzes ergeben, nicht zu den nach § 14 auf die Staats-Kaſſe zu über⸗ nehmenden Oberaufſichts-Koſten, ſondern bleiben den Waldeigenthümern zur Laſt.

4. Was die Art und Form der zur Feſtſtellung durch den Regierungs⸗ Präfidenten geeigneten förmlichen Betriebspläne betrifft, jo wird die in Staats⸗ forſten übliche und den Sachverſtändigen geläufige Methode des combinirten Flächen- und Maſſenfachwerks in der Regel die zweckmäßigſte fein.

Bei der Anwendung dieſer Methode ſind im Allgemeinen die für die Staatsforſten geltenden Vorſchriften zur Richtſchnur zu nehmen. Doch iſt es nicht nöthig, daß die Waldeigenthümer jedesmal den ganzen bei der Staats⸗Forſt⸗ verwaltung gebräuchlichen Schematismus zur Anwendung bringen. Vielmehr können je nach der Lage des einzelnen Falles diejenigen Vereinfachungen zugelaſſen werden, welche mit dem zu erreichenden Zweck verträglich ſind. Als Anhalt hierbei iſt das Folgende zu beachten.

a) Den zur Aufſtellung des Betriebsplanes erforderlichen Vermeſſungs⸗ Arbeiten ſind die vorhandenen Forſtkarten, wenn ſie für die Zwecke der Betriebsplan⸗ Aufſtellung brauchbar find, ſonſt die Katafter- oder vorhandenen Separations⸗ karten zu Grunde zu legen.

Aus den Katafter- (Separations-) Karten ift der Umring der Waldungen und das für die Betriebsregelung verwendbare Vermeſſungs-Detail (Straßen, Flüſſe, Eiſenbahnlinien ꝛc.) zu copiren. In dieſe Copien oder in die vorhandenen brauchbaren Forſtkarten iſt demnächſt das für den Betriebsplan erforderliche Beſtands⸗Detail einzumeſſen. Auf Grund der in dieſer Weiſe ergänzten Karten iſt die Flächen⸗Berechnung zu bewirken. Die vollſtändige Neu⸗Vermeſſung eines Waldes iſt, falls der Beſitzer ſie nicht ſelbſt wünſcht, nur dann zu fordern, wenn auf dem vorſtehend bezeichneten Wege eine für die Zwecke der Betriebsregelung hinlänglich genaue Karte nicht zu beſchaffen iſt.

b) Eine angemeſſene Eintheilung der Waldungen nach dem für die Staats⸗ forſten üblichen Verfahren (Jagen, Diſtricte, Schläge, Beſtandsabtheilungen und wenn nöthig auch Blöcke) muß ſtets gefordert werden. Bezüglich der Ertrags⸗ Berechnung kann dagegen das Verfahren, was die Hochwaldungen anlangt, eine Einſchränkung überall dahin erleiden, daß die Nachhaltigkeit nur durch eine an⸗ gemeſſene Vertheilung der Beſtandsflächen auf die einzelnen Perioden des an⸗ genommenen Umtriebes nachgewieſen wird, und eine Material- Aufnahme und Berechnung nur rückſichtlich der in der J. Periode zum Abtriebe beſtimmten Be⸗ ſtände ſowie rückſichtlich der in dieſer Periode zu erwartenden in und Auszugs⸗Exträge erfolgt.

e) Ein vollſtändiger Betriebsplan muß erſehen laſſen:

4) den auf Grund der Karte (a) berechneten Flächen⸗Beſtand des Waldes;

b) rückſichtlich der Hochwaldungen die vorkommenden Altersklaſſen der einzelnen Holzarten nach Größe, Boden und Beſtand, deren periodiſche Vertheilung und die in der J. Periode zur Nutzung gelangenden Material- Erträge; rückſichtlich der Mittel-, Nieder- und geordneten

Anhang. 209

Plenterwaldungen die einzelnen Schläge nach Größe, Boden und Be⸗

ſtockung, deren Abtriebszeit und Material-Ertrag;

7 die Art der vorzunehmenden Hauungen und Kulturen in der erſten

Hochwaldperiode, beziehungsweiſe während des angenommenen Um: triebes (Schlagholz);

5) den Abnutzungsſatz und zwar, wenn mehrere Betriebsarten vorkommen,

ſowohl für jede einzelne derſelben getrennt als auch für alle zuſammen;

&) die Ergebniſſe der Betriebs⸗Regelung, dargeſtellt auf einer Ueberſichts—

(ꝰWirthſchafts⸗) Karte.

Zum Anhalte für die formelle Darſtellung der einzelnen Theile des Betriebs—

planes können die folgenden Schemas A. B. C. dienen, und zwar das Schema A. für den Flächennachweis zu a, die Schemas B. und C. für die Nachweiſe zu 8 und 7. Wo in einem Walde nur eine Betriebs-Art vorkommt, können die Schemas B. und C. auch zur Führung des Flaͤchennachweiſes eingerichtet werden, wie dies im ebenfalls folgenden Schema D. für den Hochwald durch ein Beiſpiel ver: anſchaulicht iſt. 8 5. Für diejenigen Fälle, in denen gemäß § 3 Abſatz 3 des Geſetzes eine kurze Darſtellung der Standorts⸗, Beſtands-⸗ und Betriebs ⸗Verhältniſſe des Waldes, ſowie die Angabe über den Zeitpunkt des Abtriebes und die Wieder— kultur der einzelnen Beſtände deſſelben genügt, bedarf es keiner beſonderen An— weiſung über das einzuſchlagende Verfahren. Jedoch iſt in dieſen Fällen von einer Aufmeſſung der Beſtandsflächen nur dann Abſtand zu nehmen, wenn aus den Grundſteuerbüchern oder durch gutachtliche Ermittelungen die für das ſum— mariſche Betriebsgutachten erforderlichen Flächenangaben mit hinlänglicher Genauigkeit ſich beſchaffen laſſen.

6. Nach Abſatz 1 im § 3 des Geſetzes ſollen die Wünſche und wirthſchaftlichen Bedürfniſſe der Waldeigenthümer namentlich hinſichtlich der Holz- und Betriebs- Art und der Umtriebs-Zeit berückſichtigt werden, ſoweit dies mit den Grundſätzen des § 2 vereinbar if. Im Hinblick auf dieſe Vorſchrift wird, um der Aus— führung vergeblicher Arbeiten vorzubeugen, bezüglich des Verfahrens bei Auf— ſtellung der förmlichen Betriebs-Pläne, Folgendes beſtimmt:

Bevor zur Aufſtellung eines förmlichen Betriebs-Planes (ſei es auf Anordnung des Regierungs-Präfidenten, ſei es aus eigenem Antrieb des Wald— eigenthümers) geſchritten wird, ſind von dem Letzteren Vorſchläge zu erfordern, in welcher Weiſe die geometriſchen Grundlagen für den Plan beſchafft (Nr. 4a), welche Betriebs⸗ und Holz⸗Arten Platz greifen, und in welchem Umtriebe die gewünſchten Betriebsarten bewirthſchaftet werden ſollen. | Soweit als thunlich iſt dieſen Vorſchlägen ein Project der Eintheilung des Waldes (in Wirthſchaftsfiguren beziehungsweiſe Schlägen) beizufügen. Auch hat der Waldeigenthümer den Sachverſtändigen zu bezeichnen, durch den er den Betriebs-Plan will ausarbeiten laſſen.

ih Der Regierungs- Präſident hat dieſe Vorſchläge durch Sachverſtaͤndige an Ort und Stelle unter Zuziehung des Waldeigenthümers prüfen zu laſſen und 14

210 Anhang.

auf Grund dieſer Prüfung dem Waldeigenthümer die Art und Weiſe zu bezeichnen, wie bei Anfertigung des Betriebs-Plans, damit die demnächſtige Feſtſtellung deſſelben keinen Anſtand findet, zu verfahren iſt. Es wird ſich empfehlen, hierbei die Arbeiten, welche zur vollſtändigen Ausführung des Betriebsplanes zu liefern, und die Form, in welcher die Ergebniſſe darzuſtellen find, möglichit genau anzugeben. Zugleich wird eine Friſt für die Vorlegung des Betriebsplanes zu beſtimmen ſein.

Wo nur ein ſummariſches Betriebsgutachten aufzuſtellen iſt, wird es der vorgängigen Einforderung von Vorſchlägen über Umtrieb ꝛc. nicht bedürfen. In dieſem Falle iſt nur die Angabe des Sachverſtändigen zu verlangen, durch den der Waldeigenthümer das Betriebs-Gutachten ausarbeiten laſſen will.

Für die Vorlegung deſſelben behufs der Feſtſtellung wird auch hier eine Friſt zu beſtimmen ſein.

Wenn der Waldeigenthümer es unterläßt, einen förmlichen Betriebsplan oder ein ſummariſches Betriebs-Gutachten ausarbeiten zu laſſen, hat der Regierungs⸗ Präſident gemäß § 10 des Geſetzes die Ausarbeitung durch einen von ihm zu beſtellenden Sachverſtändigen auf Koſten des Waldeigenthümers anzuordnen. Auch in dieſem Falle iſt, wenn es ſich um einen förmlichen Betriebsplan handelt, vor Beginn der eigentlichen Betriebsregelungs-Arbeiten von dem Sachverſtändigen ein Gutachten über Holzart, Betriebsart, Umtrieb ꝛc. abzugeben, welches der Regierungs-Präſident dem Waldeigenthümer zur Erklärung vorlegen läßt. | Abgeſehen von dem Falle des $ 10 des Geſetzes ſteht die Wahl der mit.

der Ausarbeitung der Betriebspläne ꝛc. zu beauftragenden Sachverſtändigen dem Waldeigenthümer zu. Zweckmäßig wird es jedoch ſein, daß der Regierungs⸗ Präſident dem Waldeigenthümer, falls dieſer ihm eine ungeeignete Perſönlichkeit bezeichnet, einen beſſer geeigneten Sachverſtändigen benennt und dabei auf die Koſten und Weiterungen aufmerkſam macht, die den Waldeigenthümer aus der Vorlegung eines zur Feſtſtellung nicht geeigneten Betriebsplanes erwachſen würden.

Die ihm vorgelegten Betriebs-Pläne und ſummariſchen Betriebs⸗Gutachten hat der Regierungs-Präſident durch Forſttechniker örtlich unter Zuziehung der Waldbeſitzer prüfen zu laſſen und nach Erledigung der ſich ergebenden Anſtände feſtzuſtellen.

7. Behufs der Controle über die vorſchriftsmäßige Ausübung der Neben⸗ nutzungen hat der Regierungs-Präſident den Waldeigenthümern die Aufſtellung von Nebennutzungsplänen aufzugeben, welche als Zubehör der Betriebspläne oder Betriebs⸗Gutachten mit dieſen vorzulegen find. In dem Nebennutzungsplane find für die nächſten 10 Jahre die zuläſſigen Nebennutzungen und die Beſtände, in denen fie ausgeübt werden dürfen, zu verzeichnen und gleichzeitig die Be⸗ dingungen anzugeben, unter denen die Ausübung ſtatthaft iſt (3. B. ob die Weide nur in ganzer Heerde ſtattſinden darf, zu welchen Jahreszeiten, an wie viel Tagen und mit welchen Inſtrumenten die Nebennutzungen auszuüben find ꝛc.)

Zu § 4. 8. Um jederzeit erſehen zu können, ob einer der unter e und d im §4 des Geſetzes bezeichneten Fälle vorliegt, iſt den Waldeigenthümern Seitens des Regierungs-Präſidenten die Führung eines Controlbuches aufzugeben, welches die Summen des Einſchlags, getrennt nach Haupt-Nutzung und Vor⸗

Anhang. 211

nutzung, für jede Beſtands-Abtheilung nachweiſt. Es ergiebt ſich dann durch Zuſammenrechnung und Balancirung des Material-Einſchlages gegen den Betrag des Abnutzungsſatzes für die betreffenden Jahre, ob eine enen 110 tente vorhanden iſt.

Iſt beiſpielsweiſe für einen Wald ein Abnutzungsſatz von 2000 fm Derb⸗ bels vom Jahre 1866 ab feſtgeſetzt und ſind in den Jahren 1866 3000 fm 8 Derbholz, 1867 4000 fm Derbholz, 1868 1000 fm Derbholz ꝛc., 1876 5000 fm Derbholz, zuſammen in 11 Jahren 23 000 fm’ Derbholz geſchlagen worden, jo iſt am Ende des Jahres 1876 gegen den 11jährigen Betrag des Abnutzungsſatzes ein Ueberhieb von 1000 fm vorhanden.

Im Jahre 1877 würden dann ſtreng genommen nur 1000 fm Derbholz

geſchlagen werden dürfen und die Genehmigung des Negierungs- Präfidenten

einzuholen ſein, wenn der Waldeigenthümer dieſes 1000 km betragende Abnutzungs—

Soll um mehr als 20% . alſo etwa 1250 fm Derbholz ein⸗ ſchlagen wollte.

Ebenſo würde dieſe Genehmigung erforderlich ſein, wenn die beabſichtigte Ueberſchreitung des Abnutzungs⸗Solls zwar weniger als 20% betrüge, z. B. in dem vorliegenden Fall nur 200 fm, wenn aber der Mehrbetrag von 200 fm bis zum Ende der laufenden Nutzungsperiode, etwa deshalb, weil diejelbe. mit dem betreffenden Jahre zu Ende geht, nicht würde eingeſpart werden können. Wo Hoch⸗, Plenter⸗ und Mittelwaldwirthſchaft in derſelben Waldung beſteht, wo dem- nach der Abnutzungsſatz für den Hoch- und den Plenterwald und für das Ober— holz im Mittelwalde beſonders feſtgeſetzt iſt, muß die Balance des wirklichen Einſchlages gegen den Abnutzungsſatz getrennt bewirkt werden. Eine der Ge- nehmigung bedürfende Ueberſchreitung des Abnutzungsſatzes wird in dieſem Falle aber nur dann anzunehmen fein, wenn der beabfihtigte Einſchlag in den vorkommenden Betriebsarten zuſammen das aus der Balance für dieſe Betriebs- arten ſich ergebende geſammte Abnutzungs-Soll um mehr als 20% éüberſteigt. Beiſpielsweiſe würde, wenn in einer Hoch- und Mittelwald enthaltenden Forſt der Abnutzungsſatz für den Hochwald auf zuſammen 5000, für das Oberholz im Mittelwalde auf zuſammen 4000 fm Derbholz vom Jahre 1866 ab feſtgeſetzt worden wäre, die Balance ſich folgendermaßen geſtalten.

1 Im Hochwalde hat ſeit Feſtſetzung des Abnutzungsſatzes die wirkliche Ab— nutzung betragen: im Jahre 1866 4000 fm Derbholz, im Jahre 1867 5000 fm Derbholz, im Jahre 1868 3000 fm Derbholz, im Jahre 1869 6000 fm Derbholz, im Jahre ꝛc., im Jahre 1876 4000 fm Derbholz, zuſammen in 11 Jahren 36 000 fm Derbholz.

Er ; Da der Abnutzungsſatz für diefe 11 Jahre nur 55 000 fm Derbholz beträgt, 5 ſo iſt am Ende des Jahres 1876 ein Vorgriff von 1000 fm Derbholz vorhanden; . = es können deshalb im Jahre 1877 nur 5000—1000 —= 4000 fm Derbholz im Hochwald geſchlagen werden.

Im Oberholze des Mittelwaldes hat ſeit Feſtſetzung des Abnutzungs-Satzes nn Abnutzung betragen: im Jahre 1866 3000 fm Derbholz, im Jahre 1867

14*

912 Anhang. | x

8000 fin Derbholz, ꝛc., im Jahre 1876 5000 fm Derbholz, in 11 Jahren 45 000 fm

Derbholz.

Für dieſe 11 Jahre beträgt der Abnutzungsſatz nur 44 000 fm Derbholz,

am Ende des Jahres 1876 iſt mithin ein Vorgriff von 1000 fm Derbholz vor⸗ handen, es können deshalb im Jahre 1877 nur 4000 1000 = 3000 fm Derb⸗ holz im Oberholze eingeſchlagen werden.

Für den Hochwald und das Oberholz des Mittelwaldes zuſammen ergiebt ſich gegen die betreffenden Abnutzungsſätze ein Vorgriff von 2000 fm Derb⸗ holz, in beiden Betriebs-Arten können daher im Jahre 1877 im Ganzen nur 9000 2000 = 7000 fm geſchlagen werden.

Wenn nun der Waldbeſitzer im Hochwalde 4000 und im Mittelwalde 4000 fm, im Ganzen 8000 fm einſchlagen wollte, jo müßte er hierzu die Genehmigung des Regierungs-Präſidenten einholen, weil dieſe 8000 fm das geſammte Abnutzungs⸗ Soll um 1000 fm, alſo um mehr als 20%, überſteigen.

In Waldungen mit ausſetzendem Betriebe, ebenſo in Waldungen, wo, wie in reinen Schlagholzwaldungen die Nachhaltigkeit lediglich auf der Ab⸗ grenzung der jährlich abzunutzenden Schlagflächen beruht, kommen die Beſtimmungen unter c. und d. im § 4 des Geſetzes nicht zur Anwendung. Hier iſt die Ge⸗ nehmigung des Regierungs-Präſidenten nur erforderlich, wenn die Holz-Abnutzung entweder einen zum Abtrieb in der laufenden Nutzungsperiode nach dem Betriebs- gutachten nicht beſtimmten Hochwald-Beſtand oder im Mittel- und Niederwald

einen Schlagholzbeſtand betrifft, der nach der beſtehenden Schlageintheilung in

den nächſten 5 Jahren nicht zur Abnutzung gelangen ſollte.

Die näheren Anordnungen über die Einrichtung der Controlbücher bleiben nach Maßgabe der örtlichen Verſchiedenheiten den Regierungs⸗Präſidenten über: laſſen. Dieſelben haben ſich alljährlich zu einer von ihnen zu beſtimmenden Zeit eine Abſchrift der Controlbücher einreichen zu laſſen.

Die beſtehenden Vorſchriften über die Veräußerung von Gemeinden⸗ und Anſtaltsgrundſtücken und über die dazu erforderliche Genehmigung find auch in Anſehung der Waldgrundſtücke durch das vorliegende Geſetz unberührt geblieben.

Zu den §§ 4, 5. 9. Die Beſtimmungen des Geſetzes über Abweichungen von den feſtgeſtellten Betriebsplänen und über Reviſion der Betriebspläne finden, wie aus den Materialien des Geſetzes hervorgeht, nicht nur auf die förmlichen Betriebspläne ($ 3 Abſatz 1), ſondern auch auf die ſummariſchen Betriebsgutachten ($ 3 Abſatz 3) Anwendung.

Zu § 6. 10. Die im $ 6 des Geſetzes vorgeſehene örtliche ente iſt in jeder dem Geſetz unterliegenden Holzung dane alle drei Jahre vorzunehmen.

11. Wo der Regierungs-Präſident es für erforderlich erachtet, die Vorlage jährlicher Fällungs-, Kultur- und Nebennutzungspläne anzuordnen, iſt den Wald⸗ eigenthümern die Vorlegung dieſer Pläne ſpäteſtens bis zum 15. Auguſt jeden Jahres aufzugeben.

4 1 2 3 1

Anhang. 213

Die Feſtſtellung und Rückgabe der Pläne hat ſpäteſtens bis zum 1. October jeden Jahres zu erfolgen.

Zu § 7. 12. Die Art und Weiſe der Fürſorge für den Schutz und die Bewirthſchaftung der Waldungen durch genügend befähigte Perſonen überläßt das Geſetz zunächſt den Waldeigenthümern. Indem es von beſtimmten Vor⸗ schriften über die Zahl und die Qualification des zu beſchaffenden Perſonals ab— ſieht, hat es den mannigfachen Verſchiedenheiten, die ſich aus der Groͤße und Lage der Holzungen, aus den Beſtands- und Betriebsverhältniſſen, aus der Gelegenheit zur Mitbenutzung fremden Perſonals ꝛc. ergeben, Rechnung tragen und die freie Bewegung der Waldeigenthümer nicht mehr als nöthig beſchränken wollen. Dies gilt jedoch nur, wenn und ſo lange die von dem Waldeigenthümer getroffene Fürſorge eine für den Schutz und die Bewirthſchaftung des Waldes aus reichende iſt. Darauf, ob dies der Fall iſt, hat der Regierungs-Präſident ſein beſonderes Augenmerk zu richten, wofür die örtlichen Unterſuchungen (Nr. 2, 10. dieſer Inſtruction) die Unterlagen bieten werden. Fehlt eine ausreichende Fürſorge, ſo iſt auf die Erfüllung der geſetzlichen Verpflichtung mit Nachdruck zu halten. Das Mittel hierzu gewährt der § 10 des Geſetzes, welcher den Regierungs— Präfidenten ermächtigt, jo lange der Waldeigenthümer der Verpflichtung des § 7 in ausreichender Weiſe nachzukommen unterläßt, auf Koſten deſſelben den Schutz und die Bewirthſchaftung des Waldes durch geeignete Perſonen zur Ausführung zu bringen. (Vergleiche die Motive des Geſetzes in Nr. 19 der Druckſachen des Heerrenhauſes von 1876.)

Mr Zu $8. 13. In Verbindung mit den unter Nr. 1, 2 diefer Inſtruction

angeordneten Feſtſtellungen und Unterſuchungen iſt zu ermitteln, in welchen Fällen die Vorausſetzungen für das Verfahren zur Aufforſtung unkultivirter Gemeinde— grundſtücke vorliegen. Die ermittelten Fälle ſind in die anzulegenden Verzeichniſſe Nr. 1) zu vermerken und behufs der Beſchlußfaſſung zur Kenntniß des Bezirks: Aathes zu bringen.

Zu § 12. 14. Der Regierungs⸗Präſident hat ſich zur Prüfung der jähr— lichen und periodiſchen Betriebspläne ꝛc., ſowie zur Ausführung der örtlichen Waldunterſuchungen, der Regierungsforſtbeamten zu bedienen. Wenn nach dem Gutachten des Oberforſtmeiſters die Kräfte dieſer Beamten zu den erforderlichen Bereifungen nicht ausreichen, ſo kann der Regierungs-Präſident hierzu auch die I iihm von dem Oberforſtmeiſter bezeichneten Königlichen Oberförſter des Bezirks aaushülfsweiſe verwenden. Z3.u den örtlichen Waldunterſuchungen haben die betreffenden Beamten die Waldeigenthümer und deren Forſtbeamten ſtets zuzuziehen. Someit als thunlich hat der Regierungs⸗Präſident den Regierungsforſtbeamten die in dem ſonſtigen Dienſtbezirke derſelben gelegenen Gemeinde- ꝛc. Waldungen Ziuzuweiſen und die Reihenfolge zu beſtimmen, in der die Waldungen periodiſch zu beſichtigen ſind, damit dieſe Beamten auch gelegentlich ihrer ſonſtigen Dienſt— reiſen die Intereſſen der Oberaufſicht über die dem Geſetz unterliegenden Wal— dungen wahrnehmen können.

214 Anhang.

Für die zur Wahrnehmung der ſtaatlichen Oberaufſicht nach Anweiſung des Präſidenten auszuführenden Reiſen ſind dem betreffenden Beamten die Ge⸗

bühren aus der Staatskaſſe nach den dieſerhalb zu erlaſſenden beſonderen Be⸗ 15

ſtimmungen zu gewähren.

Zu § 14. 15. Die der Staatskaſſe zur Laſt fallenden Koſten begreifen im Weſentlichen die Tagegelder und Reiſekoſten für die zur Wahrnehmung der Oberaufſicht auf Anweiſung des Regierungs-Präſidenten ausgeführten Reifen von Forſtbeamten.

16. Abſchriften der nach Nr. 1, 2, 13 dieſer Inſtruction anzufertigenden

Verzeichniſſe ſind bis zum 1. November 1877 dem Miniſter für die landwirth⸗

ſchaftlichen Angelegenheiten einzureichen. Wegen Einreichung von Anzeigen über die in der Folge eintretenden Veränderungen bleibt weitere Anordnung vor⸗ behalten. a

Berlin, den 21. Juni 1877.

Der Finanz⸗Miniſter. Der Miniſter des Zundtg, Camphauſen. Graf zu Eulenburg.

Der Miniſter für die landwirthſchaftlichen Angelegenheiten. Friedenthal.

Anhang. | 215

85 Nachweiſung der Waldungen 5 e (Stadt 7c.) berechnet

.. auf Grund im Wee En Spezialkarte.

re

3 Zur Holzzucht nicht beſtimmter Boden, und zwar:

3 Flächen: I & Sonſtiger] Unbenutz⸗ inhalt 1 nutzbarer barer Bo- | Summa [des ganzen I 2 Boden den (Wege, des Jagens

3 5 | &or | Seite, vichthog.] Suden 3 = > | brücder) | Triften, | bodens 2

9 x IC. Waſſer⸗ Diſtricts

8 läufe ꝛc.)

ha | ha ha ha ha ha ha

216 Anlage. j 3 Speci Ertrags-Berechnung und Betriebsplan Die J. Periode umfaßt die Wirthſchaftsje Bezeich⸗ Des Gegenwärtig ge⸗ Flä i 8 5 D aide Flächeninhalt nach Altersklaſſen Des Beſtandes Bodens fundene haubare Derbholzmaſſe I. II. II. IV. v. vI. 2 und Zuwachs x = = 8 8 K & Klaſſe von 5 5 3 ; 8 ee n e e 8 über bis bis bis bis bis 22 2 3 . 2 8 100 100 80 60 40 20 S8 ee E . e 2 2 1-2 | bung 3 St bung 2 a 8 38 2 Jahre 822 G 8s$ 218 & 2|2|$ 228 =“ IS an 8 ha n Aa Jahr 8 2 m 0% 6. | Specie Ertrags-Berechnung und Betriebsplan für Aufgeſtellt für den Zeitpunkt 2 Bei Auszählung des Oberholzes iſt vorgefunden worden: Fe 2 . ; fundene 2 5 . zeitige 85 = Eichen Buchen, Ahorn, Weichholz, Zuwach E Erlen, Ulmen ze. Nadelholz beträgt 2 1 ae Im a # gi I n III er N ai! 855 IV 1. II Io 8 Al II. III. Iv. v. II. III. Iv. 1 a 7 2 sis = 8 | | 5 | 5 5 auf 5 35 2 5 E 5, dell, . 31318181852 S 3 Alters- S lung 8 3 82 8 Ka Altersklaſſe = Altersklaſſe 2 kl 8 za IEEE E 3 ie E 5 ha fm 0% fm

Anhang. 217 ſchreibung. Hochwaldungen der Gemeinde (Stadt de.). t 1. October 18 ., bis dahin 18. Material ⸗Abnutzung in der Flächen⸗Abnutzung. Im erſten Umtriebe] -& 725 J. Periode werden abgetrieben in der 8 5 Haupt⸗ 5 ha Bemerkun⸗ e. 2 2 FAR, nutzung n 0 u | 2 8 | gen über Holz⸗ Gar mehr-] 8 ] Hauungen e dee ben, po om nicht mals] f 0 78 3 8 eriode Fu 14 8 zen ha zen * = Kulturen. fm ha ha eſchreibung. littel⸗ und Niederwaldungen der Gemeinde (Stadt ıc.). Detober 18. bis dahin 18. | | Der Oberholz⸗ Davon Schlagholz Vorrath zur ſollen Davon ſollen Be⸗ Zeit des Hiebes genutzt übergehalten Ertra merkungen wird demnach] werden werden 4 . über die betragen 2 2 Borke |Rnüppel| Reiſer _ F 0 x 3 IE | 3| Kulturen 8 SEA = 3 [] iowie 21282 2 4 oo © I; = no. D 2 2212 Pr 3 8 3 8 2108 sie| 2128| _|38 32, |32[3 | über die 29965 ee ER HE; BIS E Betriebsbe⸗ 3 3.18 3 218 E9| = 580 = |E0] 3 | fi = ls 5 2 8 8 3 88888 ſtimmungen fm fm fm Jahre fm ha )

15

218

Br: Flaͤchen⸗Nachweiſung und jpecielle Beſchreibung, E

Anhang.

4 5

rtrags⸗

nu

Die I. Periode umf

„| , eee eee = 2 8 & get: | I. | u. HI. IV. V. VI. 5 E R: * a Holz: | holz⸗ Klaſſe von 2 Domi⸗ 2 S Be | 85 boden 81 61 141 J ı | E52 1. boden Geke über bis bis bis bis bis | nirende Beſchreibung 8 Sg ſchrei⸗ 2 3 3 = e | 100 100 a 40 | 20 8 Volga 5 Er bung EE ha ha ha ä Ss E 1.la.] 15 2|0| 2 15,2 Buchen Bon 60 bis 65 1,0 Sandi⸗ 70 Jahre (65) ger geſchloſſen, Lehm, gutwüchſig, friſcher 5 durchferſtbar Humus 6.] 2 640 1 2,6 Fichten so jöhrig ge⸗ 30 1,0 desgl. ſchloſſen, gut⸗ f wüchſig, durch⸗ forſtbar 0 5 IFJ Ackerland 3 TER: des Förſters 18 2.] 1660 2] ı56 Buchen 100 b 150 120 desgl. ahre (120 0 a in Samen⸗ ſchlagſtellung mit nicht ganz voller 1 jähr. Beſamung u. ſ. w. 520 9 6 3 2,7 2,7 Eichen 15 Summa 95 527,2 2 115,60 91| 115/121 73| 516,6 Buchen 2,6 2,6 Nadelholz 520,9 *

Anhang. 219

nd Betriebsplan für die Hochwaldungen der Gemeinde (Stadt ꝛc.). ie Wirthſchaftsſahre 18... bis 18. c 0 terial- Derbholz-Ab- | Flachen Abnuzung.

. der Periode Siimtrleb wur 1

. Haupt⸗ Vor⸗ f nutzung in der

Bemerkungen über Hauungen und Kulturen

Holz

E | II. II. w. v. W. art

in der I. Periode.

Abtriebsalter

Periode ha

Buchen 9| 136 15,2 Durchforſtung

pro ha im Ganzer pro ha im Ganzen gar nicht mehrmals = Kulturbedürft. Fläche

2 . m

B

>

soFihten] 10 26 2,6 desgl.

130] Buchen 3410 15,6 Lichtung und Räumung je nach dem Fort⸗ gang der Ver⸗ jüngung 5,0[Bodenverwun⸗ dung auf den unbeſamten Stellen bei ein⸗ tretender Maſt 2,0] Schlagaus⸗ beſſerung durch gruppenweiſen Einbau von Eichen

Eichen 30 2,7 20,0[Bodenverwun⸗ c dung bei Maſt⸗ jahren Buchen 22000 2200756 101,0 110,0 100/99 30,0] Gruppenweiſ. Anbau von Eichen in Buchenverjün⸗ gungsſchlaͤgen Nadel⸗ 26 2,6 3,0] Anbau von holz Fichten Sa.: 22000] 225695,6103,6112,7 10099

24256 520,9

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Druck von Eduard Krauſe in Berlin. | Ba a

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Die Taxation der Privat-

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