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Dr i SHE: = = BIETE PR Bnen ass u = . 5 ze u RZ BE pn - u -—. ee ne ee m En — u — % Fe cr wer - 1 Haze ud Bar he AAN TOP B b F ra Br) - EG ’ a: ö = } Rus 3” Ti ar er Fr Be Fr arnree | REES Pin i i Wa >’ in et Be RN 1? A z 2 % Eu 2 . Mi 4 * ö . 5 A 4 Re re “ : = nr Be} > a. >% j De Fa 2a L u, 5 s ö ie f =“ «* R ‚- h .r 2; £ e 4 s « Er Ze = w- - Mir > i fi 4 . —— = % < Pe » ba “ er r Pe Pe r + R » F D .g u > . , 5 "N r & a u IN > Be . u > = ur > - ‚ R £ ’ v HAND- UND LEHRBUCH DER STAATSWISSENSCHAFTEN IN SELBSTÄNDIGEN BÄNDEN | BEARBEITET VON Prof. Dr. G. ADLER in Basel, Oberbergrat Prof. Dr. A. ArnDT in Halle, Prof.Dr. R.vAN DER BORGHT in Aachen, Geh. Regierungsrat K.BRÄMER in Berlin, Verbandssekretär H. BRÄMER in Münster, Prof. Dr. K. Th. EHEBERG in Erlangen, Geh. Regierungs- und Medizinalrat Prof. Dr. ©. FINKELNBURG in Bonn, Doz. Dr. K. FRANKENSTEIN in Berlin, Prof. Dr.K. V. FRICKER in Leipzig, Geh. Oberfinanzrat B. FUISTING in Berlin, Prof. Dr. F. C. HUBER in Stuttgart, Privatdozent Dr. K. KAERGER in Berlin, Geh. Regierungsrat Prof. Dr. R. Von KAUFMANN in Berlin, k. k. Regierungsrat Prof. Dr. F. KLEINWÄCHTER in Czernowitz, Prof. Dr. J. LEHR in München, Prof. Dr. E. MISCHLER in Graz, Prof. Dr. A. ONCKEN in Bern, Prof. Dr. A. PETEESILIE in Berlin, Prof. Dr. K. RIEKER in Leipzig, k. k. Minister a.D. Dr. A. SCHÄFFLE . in Stuttgart, Forstmeister Prof. Dr. A. SCHWAPPACH in Eberswalde, Kais. Regierungsrat Dr. R. STEPHAN in Berlin, Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. H. VON STRAUSS UND TORNEY in Berlin, Geh. Oberrechnungsrat a. D. Dr. W. VOCKE in Ansbach, Prof. Dr. J. WOLF in Zürich HERAUSGEGEBEN VON KUNO FRANKENSTEIN. Erste Abteilung: Volkswirtschaftslehre. X. Band. Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik von Dr. Adam Schwappach, kgl. preuss. Forstmeister, Professor an der kgl. Forstakademie Eberswalde und Abteilungsdirigent bei der preuss. Hauptstation des forstlichen Versuchswesens. LEIPZIG, VERLAG VON C.L.HIRSCHFELD. 1394. FORSTPOLITIK. JAGD- UND FISCHEREIPOLITIK von Dr. Adam Schwappach, kgl. preuss. Forstmeister, Professor an der kgl. Forstakademie Eberswalde und Abteilungsdirigent bei der preuss. Hauptstation des forstliichen Versuchswesens. LIBRARY BER URES EN UNIVERSITY OF TORONTO | / . o\ ; “ „ Gonslanlin 77 und die Ertragsfähigkeit eines Waldes zu ermitteln, sowie die Abnutz- ungsgrölse dem Produktionsvermögen und den leitenden allgemeinen wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechend zu bemessen. Auf waldbaulichem Gebiete haben weder der Femelschlagbetrieb noch der Kahlschlag allen Erwartungen entsprochen, welche man von ihnen hegte. Unter diesen Umständen konnte eine Reaktion gegen die übertriebene Anwendung beider Hauptwirtschaftsformen nicht ausbleiben. Einerseits wurden ihre schlechten finanziellen Erfolge angegriffen, ander- seits befriedigten auch in der Praxis die erzielten Resultate keineswegs ganz, sondern veranlalsten, die guten Seiten der älteren Wirtschafts- methoden auch für die modernen Verhältnisse nutzbar zu machen. In den letzten 30 Jahren hat sich namentlich unter dem Einfluls von BURCKHARDT und GAYER eine neue Richtung des Waldbaues ent- wiekelt, welehe sich bemüht, sowohl den finanziellen, wie den techni- schen und namentlich aueh den sozial-politischen Ansprüchen, welche an die Forstwirtschaft gestellt werden, zu genügen. Erziehung gemischter Bestände, standortsgemälse und holzarten- gerechte Wirtschaft sind nunmehr die Ziele, die je nach den Verhält- nissen durch verschiedene waldbauliche Formen erstrebt werden. In ähnlicher Weise läfst sich auch in der Gegenwart ein allmäh- lieher Übergang von extensiven zu immer intensiveren Betriebsformen bei der Annäherung an die grolsen Consumtionseentren für Holz verfolgen. Das Bild ist jedoch hier ungleich weniger rein, weil einerseits das genügende statistische Grundlagenmaterial fehlt und Standortsverhältnisse modifizierend einwirken, sowie weil anderseits die Anordnung der ver- schiedenen Betriebsformen durch die moderne Gestaltung der Verhält- nisse und die Verbreitung der technischen Kenntnisse in hohem Malse beeinflulst ist. Man muls sich deshalb bei dieser Betrachtung damit begnügen, in srolsen Zügen die Gültigkeit des Tuünenschen Gesetzes für die Forst- wirtschaft zu verfolgen. Das Haupteonsumtionscentrum für das europäische Holz ist, abge- sehen von den kleinen, mehr lokalen Centren, in den Gebieten am mitt- leren und unteren Laufe des Rheines, in England, Frankreich und Italien zu suchen, während das meiste Holz aus den ausgedehnten Wal- dungen von Galizien, Rufsland und Schweden und neuerdings auch aus Amerika bezogen wird. Hier wird noch der grölste Teil der für den Welthandel in Betracht kommenden Waldungen im Wege der Ex- ploitation ausgenützt. In jenen Gebieten, wo sich die Transportverhältnisse günstiger und infolgedessen die Holzpreise höher gestalten, folgt alsdann meist der Kahlschlag, zuerst ohne, später mit allmählich immer sorgfältiger werdender künstlicher Verjüngung. 1I. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. 33 Der Übergang vom Plänterbetriebe zum sehlagweisen Betricbe, welcher sich z. B. in Galizien und Polen gegenwärtig vollzieht, ist auch in verschiedenen grofsen Nadelholzgebieten Nordostdeutschlands erst vor wenigen Dezennien erfolgt. So wurde in der Tucheler Heide erst 1840 eine geordnete Wirt- schaft angebahnt, in dem südlichen Teile von Ostpreufsen unterschied man noch zu Anfang des 19. Jahrhunderts eine Johannisburger und eine Ostrolenkasche „Wildnis“. In Lithauen sind es hauptsächlich die grolsen Kalamitäten der 1850er Jahre gewesen, welche die energische Einführung intensiver Wirtschaft veranlafsten. Ähnlich liegen die Verhältnisse in allen grölseren geschlossenen Waldkomplexen des östlichen Deutschlands, Oesterreichs und der Alpen- länder. Relativ intensive Formen waren stets in der Nähe der grolsen Wasserstrafsen vorhanden, wo eben die Transportkosten niedrig sind und die Holzpreise jeweils verhältnismälsig hoch stehen; in der Neuzeit machen die Eisenbahnen einen ähnlichen Einfluls auf die Gestaltung der Wirtschaft geltend. In den Waldungen, welehe dem oben erwähnten gro/sen Konsum- tionszentrum am nächsten liegen, also, allgemein gesprochen, im Strom- gebiet des Rheines, haben sich stets die jeweils intensivsten Betriebsformen entwickelt und sind heute ein Gemeingut des ganzen westlichen und südlichen Deutschlands geworden, von wo aus sie der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse entsprechend rasch ostwärts weiterschreiten. Es konnte nieht Aufgabe dieser Skizze sein, eine detaillierte Ge- schichte und Statistik der forstlichen Betriebssysteme zu liefern, sondern ihr Zweck war lediglich, die Abhängigkeit der Forstwirtschaft von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und den allmählichen Übergang vom extensiven Betriebe zu immer intensiveren Formen in grolsen Umrissen zu zeigen. II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. Einleitung. Der Wert und die Bedeutung des Waldes sowie der auf seine geordnete Benutzung gerichteten Forstwirtschaft für die Volks- “wirtschaft ist sehr vielseitig und äufsert sich nach folgenden Richtungen: 1. in dem direkten Nutzen, den der Wald durch seine Produkte liefert; SCHWAPPACH, Forstpolitik. 3 34 A. Erster (allgemeiner) Teil. » 3. durchdie Gelegenheitzum Arbeitsverdienst, welchen Gewinnung, Transport und Verarbeitung der Forstprodukte unmittelbar und mittelbar gewähren; 3. in den günstigen Einflüssen, die der Wald auf das von ihm bedeekte Land und dessen Umgebung ausübt; 4. in dem hygienischen, ethischen und ästhetischen Nutzen, den. die menschliche Gesellschaft aus dem Vor- handensein des Waldes zieht. 1. Kapitel. Die materiellen Erträge der Forstwirtschaft. $ 1. Holzerträge (Hauptnutzumgserträge). Im modernen Wirt- schaftswald bildet das Holz jenes Produkt des Waldes, welehes in weitaus überwiegendem Malfse die Rentabilität der Forstwirtschaft bestimmt. Die Holznutzung erfolgt vorwiegend gelegentlich der Verjüngung der Bestände, die sich entweder in Form von Kahlhieben oder in jener der sich über bald längere, bald kürzere Zeiträume erstreckenden natürlichen Verjüngung vollzieht; die hierbei anfallenden Holzmassen werden nach der übliehen Bezeichnungsweise Hauptnutzung (im engeren Sinne) ge- nannt; aufserdem liefert aber jeder Bestand schon während seines W achs- tumes nieht unbeträchtliche Holzmassen durch jene Stammindividuen, die entweder im Kampfe ums Dasein unterliegen oder aus anderen Ursachen absterben, oder welehe aus Rücksichten der Bestandespflege, um das Wachstum der verbleibenden Stämme zu fördern, im Wege der Durch- forstungen, Lichtungshiebe u. s. w. herausgenommen wurden. Diese sog. Zwischennutzungen!) wurden fast bis in die neueste Zeit herein nicht genügend beachtet, obwohl sie als Malsregeln der Bestandespflege ebenso wie vom Standpunkte der Rentabilität eine sehr wichtige Rolle spielen. Ihre Masse repräsentirt je nach Holzart, Länge der Umtriebszeit und der Intensität der Durchführung 30 bis 40 Proz. der gesamten Wachstumsleistung. Noch mehr aber fallen dieselben bei der Bemessung der Rentabili- tät der Forstwirtschaft ins Gewicht, weil zu diesem Behufe ihr Geld- wert bis zum Moment des Abtriebes des ganzen Bestandes prolongiert wird. Bei den langen Zeiträumen, welche das Leben eines Bestandes umfalst, ergeben sich daher auch aus relativ kleinen, aber frühzeitig 1) Eine scharfe Grenze zwischen den Hauptnutzungen und den Zwischen- nutzungen ist in manchen Fällen schwer zu ziehen (Lichtungshiebe, horstweise Vor- verjüngungen u. s. w.); die hier mitgeteilte Definition genügt jedoch für die Zwecke dieser Betrachtung. II. Abschnitt. Die volkwirtschaftliche Bedeutung des Waldes. 35 eingehenden Durchforstungserträgen schliefslich sehr ins Gewicht fallende Summen.!) Je nach der Verwendungsweise, zu weleher das Holz bei der Auf- arbeitung im Walde bestimmt wird, unterscheidet man das zu Heizungs- zwecken vorbereitete Brennholz von dem zu den mannigfachsten anderen Verwendungsweisen bestimmten Nutzholze. Eine scharfe Grenze zwischen beiden Formen existirt nicht, und es wird thatsächlich mancher Teil des sog. Nutzholzes sofort zu Heizzweeken benutzt, während andererseits aus dem Brennholz von dem Käufer vielfach noch Nutzholz aussortiert wird, abgesehen davon dafs nicht selten grolse Quantitäten Brennholz ganz zu Nutzzwecken verwendet werden, was im gröfsten Malsstabe bei der Papierfabrikation ?2) der Fall ist. Der Prozentsatz des Nutzholzanfalles bei der Holzernte hängt ab von der Holzart, der Umtriebszeit und den Marktverhältnissen. Sorg- 1) Bei 120-jäbrigem Umtrieb beträgt in der I. Bonitat für: Kiefer: Fichte: Buche: der erntekostenfreie Wert des Abtriebsbe- standes ER ETENE 2 na 10.105: M; 21329 M, 4952 M. der mit 2 Proz. bis zum Abtriebsalter prolon- gierte Wert sämtlicher Zwischennutzungen 4591 = 10621 = 3413 = 2) Es bestanden Holzstofffabriken in 1871 1890 Deutschland 69 534 Oesterreich - Ungarn 23 214 Schweden —_ 120 Cellulosefabriken in Deutschland — 63 Oesterreich - Ungarn = 23 Der gegenwärtige Holzverbrauch in Deutschland an Holzstoffe und Cellulose beträgt jährlich 1586900 fm, die jährliche Celluloseproduktion 2,6 Millionen Centner mit 30 Millionen M. Wert excl. Holzstoff. Die Holzstoffausfuhr Schwedens beläuft sich gegenwärtig auf etwa 150 Millionen kg jährlich, wofür '/» Million fm Holz er- forderlich ist. Die Ein- und Ausfuhr von geschliffenem Holzstoff und Cellulose im Deutschen Reiche hat 1892 betragen: Einfuhr Ausfuhr Menge in Wert in Menge in Wert in 3 1000 kg 1000 M. 1000 kg 1000 M. geschliffener Holzstoff 13431 1612 7163 931 chemisch bearbeiteter Holzsfolt - u.,. 12178 2740 49650 12164 Berechnet man die Menge von waldfertigem Rundholz, welche den angegebenen Quantitäten von Holzstoff und Cellulose entspricht, so ergeben sich folgende Zahlen: Einfuhr Ausfuhr Mehreinfuhr Mehrausfuhr fm fm fm fm geschliffener Holzstoff 28 038 14954 13 084 _ chemisch bearbeiteter Holzstoff 50 843 207 288 _- 156 445 Te Im Ganzen: Mehrausfuhr 143361 fm. 3* 36 A. Erster (allgemeiner) Teil. » falt und Gesehickliehkeit der Forstbeamten vermögen ebenfalls viel zur Steigerung der Nutzholzausbeute und des Nutzholzabsatzes beizutragen. Die Nadelhölzer liefern im allgemeinen weit mehr Nutzholz als das Laubholz; während dort oft 80 — 90 Proz. des gesamten Anfalles als Nutzholz verwertet werden können, müssen hier 30 — 40 Proz. schon als ein sehr gutes Ergebnis betrachtet werden. Reine Buchenwaldungen bringen noch weniger ; hier sind 20 Proz. Nutzholz vom Gesamtergeb- nisse schon ein nur unter sehr günstigen Absatzverhältnissen zu errei- chendes Resultat. Hohe Umtriebe liefern im allgemeinen mehr Nutzholz als geringe, ein Satz, welcher allerdings dureh die Marktverhältnisse mannigfache Einschränkungen erleidet. Die Verwertung der Materialanfälle als Grubenholz, zur Papierfabrikation oder zur Herstellung von kleinen Fässern (Cementfässern u. s. w.) ermöglicht nicht selten bei sehr niedrigen Jmtrieben aulserordentlich hohe Nutzholzprozente. Vom grölsten Einfluls auf die Nutzholzausbeute sind unter sonst gleichen Bedingungen die Marktverhältnisse. Bei extensiver Wirtschaft und schwierigen Transportverhältnissen können nur die wertvollsten Sortimente benutzt werden, während alles übrige höchstens als Brennholz oder überhaupt nicht verwertbar ist. Je günstiger die Transportverhältnisse, je geringer die Entfernung zwischen Produktions- und Konsumtionsort, je dichter die Bevölkerung und je entwickelter die Industrie sind, desto grölser ist der Prozentsatz der Holzernte, welcher als Nutzholz verwertet werden kann. In dem günstigen Zusammentreffen aller dieser Verhältnisse ist die hohe Rentabilität der sächsischen Waldungen begründet (vergl. Tab. II), während dieselbe mit Unrecht vielfach als ein ausschliefsliches Verdienst der allerdings vorzüglich geleiteten sächsischen Forstwirtschaft hingestellt wird. Aulserdem kommen auch noch die Handelskonjunkturen sehr in Betracht. In Zeiten eines wirtschaftlichen Aufschwunges lälst sich viel Holz als Nutzholz verwerten, welches bei geringer Nachfrage infolge des Darniederliegens von Gewerbe und Industrie nur als Brennholz absetzbar ist. Da der Preis des Nutzholzes im allgemeinen erheblich höher ist, als jener des Brennholzes, so hat der Waldbesitzer ein grolses Interesse an der Steigerung des Nutzholzprozentes. Es ist jedoeh unriehtig, die Höhe des Nutzholzprozentes als den ausschliefslichen Malsstab für die Tüchtigkeit des Beamten zu betrachten, da hierauf neben den oben angeführten Momenten und den lokalen Absatzverhältnissen auch die wirtschaftlichen Zustände des Waldes von grofser Bedeutung sind. Unter Umständen kann ein Wirtschafter, weleher die Durehforstungen und die wenig Nutzholz liefernden Aushiebe schlechten Materiales energisch II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. 37 betreibt, für die Hebung des Waldzustandes und der künftigen Renta- bilität weit mehr leisten als ein Beamter, welcher sich auf den Abtrieb der wertvollen Altholzbestände beschränkt und dann in den Tabellen mit hohen Nutzholzprozenten glänzt. Um den Einfluls der Nutzholzausbeute auf den Ertrag der Waldun- gen an extremen Verhältnissen darzustellen, sei bemerkt, dafs der ernte- kostenfreie Wert des Abtriebsbestandes bei I. Bonität im Alter von 120 Jahren repräsentiert: Kiefer Fichte Buche a. bei möglichst weitgehender Nutzholzausbeute 10195M. 21329M. 4952 M. b. bei reiner Brennholzwirtschaft. . . . . 3748 = 6715 = 4556 = Bei Holzarten, welche nur eine beschränkte Verwendungsfähigkeit als Nutzholz haben, wie namentlich die Buche, ist der Unterschied zwischen beiden Benutzungsformen ganz erheblich geringer als bei Fichte und Kiefer. Der Preis des Buchennutzholzes ist meist nur wenig ver- schieden von jenem des Brennholzes (natürlich auf Festmeter umge- rechnet). Die Bedeutung des Nutzholzes liegt hier hauptsächlich in der Entlastung des Brennholzmarktes. Gesteigerte Nachfrage, bessere Transporteinriehtungen und sorgfäl- tigere Sortierung haben in den letzten 50 Jahren eine rasche Steigerung der prozentualen Nutzholzausbeute ermöglicht. Diese beträgt in Pro- zenten in den Staatsforsten von: Jahre Preufsen Sachsen Bayern Württemberg Baden 1550 26 35 16 26 24 1860 27 47 19 32 26 1370 30 61 32 40 34 1880 29 75 33 39 35 Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dals diese Prozente deshalb kein ganz klares Bild geben, weil es jetzt möglich ist, eine Menge ge- ringen Holzes zu verwerten, welches früher verfaulte. Hierdurch wird aber das Nutzholzprozent herabgedrückt, während thatsächlich die Menge des in den Verkehr getretenen Holzes gegen früher ganz gewaltig ge- stiegen ist. Der wesentliche Unterschied in den Erträgen der Nutzholz- und Brennholzwirtschaft drängt dazu, nieht nur aus den vorhandenen Be- ständen ein möglichst hohes Nutzholzprozent zu erzielen, sondern auch der Wirtschaft eine solehe Riehtung zu geben, dals künftighin haupt- sächlich solehe Holzarten angezogen werden, welche eine möglichst vielseitige Verwendung als Nutzholz erwarten lassen. Insbesondere ist hierdurch die Überführung der durch eine einseitige waldbauliehe Rich- tung während der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts in ausgedehntem Malsstabe angezogenen Buchenbestände in gemischte Bestände oder in reine Nadelholzwaldungen bedingt. Dieses Vorgehen ist umsomehr gerechtfertigt und wirtschaftlich 38 A. Erster (allgemeiner) Teil. sogar dringend geboten, als die Nachfrage nach Brennholz infolge der immer weiter umsichgreifenden Verwendung der Kohle eine stark ab- nehmende Richtung verfolgt, während die Nachfrage nach Nutzholz trotz der Konkurrenz von Eisen und Stein durch die weitere Entwickelung der Industrie und die Zunahme der Bevölkerung im fortwährenden Steigen begriffen ist. Die Höhe der gesamten Holzerträge aus den deutschen Staats- waldungen hat Lenr (Holzzölle) für das Jahr und Hektar während der Periode 1870 bis 1879 auf 3,86 fm berechnet, wovon 1,04 fm = 27% Nutzholz. Würden die übrigen Waldungen von (Gemeinden u. s. w. und Privaten die gleiche Ausbeute liefern, was jedoch nicht anzunehmen ist, so ergäbe sich für ganz Deutschland ein jährlicher Holzertrag von 54 Millionen Festmeter, worunter 14,4 Millionen Festmeter Nutzholz. DANCKELMANN giebt — in seiner Schrift „Die deutschen Nutzholzzölle“ — fast übereinstimmend mit Lehr die Erträgnisse der Staatsforsten auf 3,76 fm, wovon 26,30), Nutzholz an und kommt damit zu einer Jahresproduktion an Nutzholz in Deutschland von 13,7 Millionen Fest- meter. Die Ertragsfähigkeit der österreichischen Waldungen wurde 1890 auf 29341590 Festmeter, also zu 3 fm pro ha geschätzt, hier- von 41% = 12 Millionen Festmeter Nutzholz ). Der erheblich höhere Prozentsatz des Nutzholzanfalles in Oesterreich gegenüber Deutschland erklärt sich, wie bereits oben bemerkt, dadureh, dafs in einem grolsen Teil der österreichischen Forsten überhaupt nur das Nutzholz gewonnen wird, während der Rest unbenutzt im Walde zurückbleibt. In Ungarn wird der jährliche Durehschnittsertrag pro ha nach der Katastralaufnahme zu 3,07 fm, in Frankreich für 1876 der jährliche Durehsehnittsertrag für die Staatswaldungen zu 3,51 fm, für die Kom- munalforsten zu 2,85 fm angegeben. Von Seiten des Waldeigenthümers erstreekt sieh die Holznutzung der Regel nach nur auf die besprochenen Haupt- und Zwischennutzungen. Bei Betrachtung der Holzerträge vom Standpunkte der Volkswirtsehaft aus dürfen aber auch jene Holzmassen nieht unberücksichtigt bleiben, welehe in Form von Trocken-, Raff- und Leseholz dem Walde entnommen werden, ohne in der forstwirtschaftliehen Buehführung zu erscheinen. Diese Holzquantitäten sind viel bedeutender als gewöhnlich angenommen wird, obwohl sie sieh natürlich nur sehr schwer feststellen lassen. DANCKELMANN schätzt den Ertrag der Leseholznutzung in seinen „Deutschen Nutzholzzöllen“ jährlich pro ha auf 0,5 fm, in Deutschland daher auf etwa 7 Millionen Festmeter. In Tabelle XII. seiner „Ablösung 1) Oesterreichs Forstwesen 1848 —18S8. II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. 39 und Regelung der Waldgrundgerechtigkeiten“, welehe auf Grund der Er- gebnisse von Leseholz-Ertrags-Probeflächen und als Anhalt für Reehtsab- lösungen aufgestellt sind, werden viel höhere Zahlen mitgeteilt; sie würden bei der Kiefer einen Durchschnittsertrag von 1,5 fm, bei der Buche einen solchen von etwa 1 fm ergeben. Nun muls aber berück- sichtigt werden, dals das Leseholz nur bis zu einer gewissen Maximal- entfernung vom Wohnort zu gute gemacht werden kann, und daher in einem grolsen Teile des deutschen Waldes dieses Abfallholz verfault. Die Holzmasse, welche thatsächlich in der Form von Raff- und Leseholz gewonnen wird, kann daher höchstens zu 3—4 Millionen Festmeter ange- nommen werden, Die Nutzungen von Raff- und Leseholz besitzen sozialpolitisch eine besondere Bedeutung, weil sie in vielen Gegenden ganz wesentlich zur Deckung des Brennholzbedarfes der ärmeren Bevölkerungsklassen beitragen, ja denselben nicht selten sogar ausschlielslich befriedigen. $ 2. Nebennutzungserträge. Aulser dem Holze liefert der Wald noch verschiedene andere Güter, welche zum Teil Bestandteile der Bäume waren, wie Gerberrinde, Früchte, Laub- und Nadel- streu, grüne Aststreu, Harz, Theer, teils neben und unter den Bäumen erwachsen, wie Moos- und Unkräuterstreu, Schwämme, Beeren, Gras, teils endlich auch Bestandteile des Bodens sind, z.B. Steine, Erdarten (Thon und Mergel) Torf u. s. w. Im Gegensatz zum Holz, dessen Gewinnung als Hauptnutzung im weiteren Sinne bezeichnet wird, betrachtet man alle die übrigen genannten Erzeugnisse oder nutzbaren Stoffe als Nebenprodukte der Forstwirtschaft und nennt ihre Gewinnung Nebennutzung. Für ihre Gewinnung gilt im allgemeinen der Grundsatz, dals hierdurch die Nachhaltigkeit der Holzproduktion nicht beeinträchtigt werden dürfe. Vom Standpunkt des grolsen Waldbesitzers der Gegenwart in Deutschland, Oesterreich-Ungarn und anderen durch günstige Transport- verhältnisse entsprechend aufgeschlossene Waldungen ist diese Charak- teristik durchaus zutreffend. Es wurde jedoch oben S. 28 bereits darauf hingewiesen, dals bei Beginn der Waldnutzung sowohl historisch aufgefalst, als auch gegen- wärtig noch in den entlegensten Urwaldungen Nebennutzungen, nament- lich, Weide, Schweinemast, Harzgewinnung u. s. w. eine mindestens ebenso hohe, teilweise vielleicht sogar noch eine grölsere wirtschaft- liche Bedeutung besessen haben oder noch besitzen als die Holz- nutzung. Ähnlich liegen die Verhältnisse aber auch gegenwärtig vielfach bei dem kleinen bäuerlichen Waldbesitzer. Dieser schätzt meist seinen Wald wegen der Nutzungen, die er ihm zur Unterstützung seiner Land- wirtschaft entnehmen kann, höher als wegen der Holznutzung. Holz 40 A. Erster (allgemeiner) Teil. » kann er sich fast stets zu mäflsigen Preisen kaufen, während Streu, Waldgras, Waldweide für ihn sonst garnicht oder doch nur mit Schwierig- keiten zu beschaffen sind. In der forstlichen Litteratur und ebenso auch in der forstpoliti- schen Gesetzgebung ist nicht selten die Ansicht vertreten, dafs die Erzeugung von Holz unter allen Umständen und in allen Waldungen als die wichtigste Aufgabe der Forstwirtschaft zu betrachten sei. Die spätere Betrachtung über das Verhältnis der Staatsverwaltung zu der Forstwirtschaft der Privaten wird Gelegenheit bieten, auf diese zuweit- gehende Berücksiehtigung des für den gröfsten Teil der Waldungen durchaus zutreffenden forsttechnischen Standpunktes gegenüber den volkswirtschaftlichen Interessen noch näher einzugehen. Bezüglich der wirtsehaftliehen Bedeutung der einzelnen Neben- nutzungen läfst sich in Kürze folgendes anführen: Die Streunutzung ist die Entnahme der Bodendecke des Waldes zu Gunsten der Landwirtschaft, welehe die Streu als Lager der Tiere in den Stallungen, als Mittel zur bequemeren Ansamm- lung der tierischen Exkremente und zugleich als selbständig wirkenden Dünger verbraucht. Die Nachfrage nach Waldstreu hat erst seit der Verbreitung des Kartoffelbaues und des Anbaues von Handelsfrüchten so bedeutende Ausdehnung angenommen. Der Wald ist jedoch, nament- lich auf schwächerem Boden nieht in der Lage, die Streu ohne Gefähr- dung der eigenen Existenz abzugeben. Die dauernde Entnahme der Bodenstreu erschöpft allmählich in längerer oder kürzerer Zeit das Kapital an Bodennährstoffen und führt deshalb sehlielsliceh zur Deva- station des Waldes. Die Ursaehen, weshalb die Streunutzung so verderblich für die Holzproduktion wirkt, sind teils physikalischer teils ehemisceher Natur. Beschleunigter Wasserablauf auf der Bodenoberfläche, rasche Zersetzung des Humus und Verhärtung der oberen Bodenschichten, sind in ersterer Beziehung als besonders schlimme Folgen der Streu- nutzung hervorzuheben. Weiter bildet aber die Streu auch den Dünger des Waldes, indem der grölste Teil der im Stoffwechsel der Waldbäume thätig gewesenen Aschenbestandteile im Laub- und Nadelabfall dem Boden wiedergegeben und aufs neue verfügbar wird. Auf Sandboden fällt auch die Auswaschung der in den oberen Bodenschichten vorhandenen mineralischen Pflanzennährstoffe nach Ent- nahme der Bodenstreu verhängnisvoll ins Gewicht. Alle Böden, auf denen der Ersatz der mineralischen Nährstoffe durch Verwitterung der Gesteinstrümmer des Untergrundes und der Fein- erde nicht so rasch vor sich geht, dals er den Verlust durch Streuent- nahme nachhaltig zu decken vermag, d. h. also fast alle Sandböden, lI. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes, 41 verarmen hierdurch schlielslich so, dals die Holzproduktion erheblich beeinträchtigt wird und namentlich an Stelle der anspruchsvolleren Laub- hölzer die genügsameren Nadelhölzer treten müssen. Jede fortgesetzte und jährlich wiederkehrende Streunutzung muls früher oder später zu einer Erschöpfung des Bodens an mineralischen Nährstoffen und zu einer ungünstigen physikalischen Veränderung des Bodens führen. Auf armen Böden tritt dieses am schnellsten ein, auf reicheren Bodenarten kann Streuentnahme längere Zeit ohne bemerk- bare Veränderung des Bodens stattfinden, bei selten wiederkehrender Streunutzung kann diese überhaupt unbemerkbar bleiben. ') Wie bedeutend der hierdurch bedingte Ausfall unter Umständen sein kann, zeigt sich z. B. recht deutlich in Bayern, wo der durch die Streuentziehung veranlasste Schaden am Holzzuwachs in den Staats- waldungen der Keupersandgegenden der Oberpfalz, Mittelfrankens und Oberfrankens auf jährlich 3'/; Millionen Mark geschätzt wird. “Ohne erhebliche Schädigung der Holzproduktion kann der Streu- entzug nur in älteren Beständen und in grölseren Intervallen stattfinden, ebene Lage und guter Boden sind unempfindlicher als reiner Sandboden und steile Hänge. Die Gewinnung der Baumrinden zum Zweck der Gerberei ist eine Nebennutzung, welche in manchen Betriebsarten (im Niederwald meist, im Mittelwald häufig) eine sehr grolse Bedeutung hat und in ihren Erträgen alsdann sogar jene aus der Holzproduktion übertrifft, weshalb sie auch in verschiedenen Staaten zur Hauptnutzung gerechnet wird. Wo die natürlichen Bedingungen vorhanden sind, gewährt die Lohrindenproduktion so hohe Reinerträge, wie sie der Hochwaldbetrieb niemals bietet. Die Standorte, welehe wirklich wertvolle Eiehenlohe liefern, sind in Deutschland nicht sehr ausgedehnt. Eine erhebliche Erweiterung der Eichenschälwaldungen ist daher schon aus technischen Gründen nicht zweckmälsig, abgesehen davon dafs dieselbe gegenwärtig auch aus wirtschaftlichen Rücksichten widerraten werden muls, da die deutsche Produktion sehr unter der Konkurrenz der ungarischen und französischen Eichenrinde sowie unter derjengen verschiedener anderer Gerbstoffe, vor allem des Quebrachoholzes zu leiden hat (vergl. hierüber unter $ 41, sowie Tab. IV). Neben der Gewinnung der Eiehenlohe kommt auch noch die der Fichtenrinde zu Gerbereizwecken in Betracht, jedoch nur in untergeordnetem Malse. Ihrem Umfange wie ihrem Geldbetrage nach bisweilen sehr be- deutende Nebennutzungen sind die Viehweide in den Waldungen, so- wie Gras- und Futterlaubnutzung. In früherer Zeit lieferte die Waldweide, vor allem der Eintrieb 1) Ramann, forstliche Bodenkunde, S. 282. 42 A. Erster (allgemeiner) Teil. der Schweine in die Laubholzbestände zur Mast oft den Hauptertrag der Waldungen, seit der Einführung der Stallfütterung hat sich dieses Verhältnis wesentlich geändert. Während sonst die Zulassung der Schweine zur Mast als ein wert- volles Recht betrachtet wurde, ist es in neuerer Zeit, wenn der Eintrieb der Schweine von seiten der Forstverwaltung als Kulturmalsregel zur Bodenverwundung oder zum Zweck der Vertilgung von forstschäd- lichen Insekten gewünscht wird, häufig gar nicht oder höchstens nur mit Opfern möglich, die Bevölkerung hierzu zu veranlassen. Die Weide des Hornviehes sowie von Schafen und Ziegen findet jetzt eigentlich nur noch im Hochgebirge im ausgedehnten Malse statt, wo die landwirtschaftliehen Betriebsverhältnisse hierzu nötigen und die nur räumlich bestockten Waldungen sowie reichlichere Nieder- schläge die üppige Entwicklung wertvoller Futterkräuter gestatten. Die regelmälsigen Waldbestände des Hügel- und Flachlandes begün- stigen dagegen den Weidegang des Viehes in viel geringerem Malse, weil in den geschlossenen Beständen wenig benutzbares Futter vor- kommt und der Eintrieb des Viehes in die zum Zweck der Verjüngung gelichteten Bestände oderin die Kulturen, wo reichlicherer Graswuchs vor- handen ist, aus forstwirtsehaftlichen Rücksiehten nicht statthaft erscheint. Die Grasnutzung in den Sehlägen und auf Kulturflächen mittels Abmähens und Ausrupfens besitzt in dicht bevölkerten Gegen- den grolse Bedeutung, weil sie der unbemittelten Bevölkerung Gelegen- heit zur Vermehrung der Futtervorräte gewährt. Diese Nebennutzung ist vom forstwirtschaftlichen Standpunkt aus nur auf gutem Boden zulässig und erfordert sorgfältige Überwachung, weil Beschädigungen der Kulturen und natürlichen Verjüngungen hierbei leicht möglich sind. Die Gewinnung und Benutzung des Futterlaubes ist nur in wenigen Gegenden verbreitet, verdient jedoch im Interesse der Landwirt- schaft, namentlich in futterarmen Jahren allgemein eingeführt zu werden. Wenn auch im allgemeinen die Bedeutung der Futterstoffe des Waldes für die Landwirtschaft unter normalen Verhältnissen gering ist, so kann bei Futtermangel sowohl hierdureh als durch Streuabgaben um die Verfütterung des Strohes zu ermöglichen, eine aufserordentlich wert- volle Unterstützung gewährt werden, wie dieses z. B. die auf S. 44 (N. 1) mitgeteilten Zahlen beweisen. Nur der gesehonte und wohlgepflegte Wald ist jedoch in der Lage, ausnahmsweise solche Nutzungen zu ertragen; als Grundsatz muls festgehalten werden, dals sich die Landwirtschaft selbst zu helfen hat und nicht eine dauernde Unterstützung durch die Forstwirtschaft als Regel betrachtet werden darf, wozu grolse Neigung vorhanden ist. Ein sogenannter „landwirtschaftlieher Notstand“ läfst sich aus egoisti- schen und politischen Interessen erfahrungsgemäls sehr rasch konstruieren. II. Abschnitt. Die volkswirtschäftliche Bedeutung des Waldes. 45 Dank erntet die Forstverwaltung ohnehin nie für ihre Leistungen, da angeblich stets zu wenig gegeben wird, während diese doch eine Beein- trächtigung der Gesamtheit zu gunsten einzelner Interessenten darstellen. Von den ührigen Nebennutzungen ist nur die Torfgewinnung in manchen Gegenden von grolser Bedeutung, zuweilen auch der Betrieb von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben, welcher je nach den lokalen Verhältnissen erhebliche Renten abwerfen kann. Ihrem Wesen nach sind diese Nutzungen jedoch keine rein forstlichen, sondern fallen nur zufällig in den Bereich des Forstbetriebes, wenn Torflager oder nutzbare Gesteine u.s.w. im Walde vorkommen. Nur unbedeutend sind im geregelten Forsthaushalte die Einnahmen aus der Harznutzung in Nadelholzbeständen, weil die Gewinnung des Harzes den Nutzwert des Holzes und den Zuwachs in viel höherem Malse beeinträchtigt, als der Ertrag ist, den die Harznutzung abwirft. Diese Nutzung gilt daher bei den in Deutschland bestehenden Verhält- nissen als unwirtschaftlich; anders liegt die Sache da, wo das Holz noch. einen erheblich geringeren Wert hat, wie z.B. in Rulsland und in Nordamerika, oder bei Holzarten, welche die Harznutzung besser ohne Schädigung der Holzqualität vertragen, wie z.B. Pinus australis und wahr- scheinlich auch die meisten übrigen Kiefernarten. Die ausgedehnten Wal- dungen der Seestrandskiefer (Pinus maritima) im westlichen und südwest- lichen Frankreich liefern dureh die Harznutzung sehr bedeutende Erträge. Die Früchte der Waldbäume werden entweder zum Zwecke der künstlichen Holzzucht oder als Futterstoffe für die Landwirtschaft gesammelt, die Gewinnung von Öl aus den Bucheln spielt z. Z. nirgends eine bedeutende Rolle. Der Ertrag dieser Nutzungen ist im grolsen Forsthaushalte nur geringfügig. Hoch geschätzt werden dagegen die Beerenfrüchte des Waldes, welche für die ärmere Bevölkerung der Waldgegenden sehr bedeutende Erträge liefern, deren Grölse nur selten voll gewürdigt wird. So werden z. B. nach den angestellten Erhebungen für die in der Oberförsterei Egsesin (Pommern) gesammelten Heidelbeeren an Ort und Stelle den Sammlern von den aufkaufenden Händlern je nach dem Ausfall nn Ernte zwischen 70000 und 130000 Mk. gezahlt! In den vier Lehrforsten bei Eberswalde sind im Rechnungsjahr 1892/93 5598 Zettel & 5 Pfennig zum Sammeln von Beeren und Pilzen ausge- geben, hiervon in der Oberförsterei Eberswalde allein 2843. Nimmt man an, dals die Sammelzeit etwa 20 Tage beträgt und dals der Tagesver- dienst einer Sammlerin auf mindestens SO Pfennig zu veranschlagen ist, so dürfte hier diese Nutzung etwa 90000 Mark eingebracht haben. Schlielslich ist noch eine Einnahmequelle aus dem Walde zu er- wähnen, welehe weder zu den Haupt- noch zu den Nebennutzungen gezählt wird, nämlich die Jagd. Näheres hierüber findet sich unten im II. Buch. 44 A. Erster (allgemeiner) Teil. » Der Geldwert der Nebennutzungen läfst sieh nicht genau fest- stellen, da eine Preisbestimmung nach dem thatsächliehen, wirtschaft- lichen Werte überhaupt nicht erfolgt. Der kleine Waldbesitzer verwendet dieselben ohne weiteres in der eigenen Wirtschaft, der grolse Waldbe- sitzer gestattet dieselben entweder überhaupt nicht oder bestimmt dann, wenn dieses der Fall ist, einseitig fast allgemein den Preis so niedrig, dals die Nutzungen entweder als ein Teil des Lohnes der Waldarbeiter oder als eine Unterstützung der ärmeren Bevölkerung erscheinen. In vielen Fällen hat die zu leistende Bezahlung nur den Zweck der An- erkennung, dafs die Nutzung nicht auf Grund eines Rechtsanspruches erfolgt, wie z. B. die Taxe von 5 Pfennig für den Erlaubnisschein zum Beerensammeln in Preulsen. Wie hoch aber diese Nutzungen unter Umständen geschätzt werden, hat am deutlichsten das Jahr 1893 mit seiner Futternot gezeigt, wo von seiten der Landwirtschaft der Wald vielfach als die einzige Rettung betrachtet wurde.') 1) Welch hohen Wert die Futterstoffe repräsentieren, die in Notjahren aus dem geschonten Walde abgegeben werden können, zeigt nachstehende interessante Berechnung für Elsafs - Lothringen: Aus den Staatswaldungen von Elsafs-Lo- thringen sind während der Zeit vom 1. Januar bis 15. Juli 1893 abgegeben worden nach Raummafsen: 157 Karren Futtergras, 388 Traglasten Futtergras, 445 Karren Futterlaub, 1696 Traglasten Futterlaub. Das Grüngewicht einer Traglast zu 25, eines Karrens zu 250 kg gerechnet, umfassen die Abgaben ein Gewicht von 102400 kg. Aufserdem wurden noch ausgegeben 15426 Grasscheine und 1235 Futter- heidescheine, welche einer Grünfutterentnahme von 17899188 kg und mit den nach Raummalsen ermittelten 102400 kg zusammen rund 18 Millionen Kilogramm darstellen, welche einer Abgabe von Trockenfutter von 4200000 kg entsprechen. Aufserdem wurde durch Erlaubnisscheine der tägliche Eintrieb von 8672 Stück Alt- und 4010 Stück Jungvieh in die Staats- und ungeteilten Waldungen für rund 50 Tage gestattet. Hat das Vieh im Walde auch nur den dritten Teil seines Tages- bedarfs an Futtermitteln gefunden, so sind immerhin durch die Weide der Land- wirtschaft Futtermittel im Wert von 1701800 kg, mithin im Ganzen 4250000 + 1701800 =-5951800 kg Heu aus den Staats- und ungeteilten Waldungen überlassen worden. Dieselben haben einen Wert von rund 714000 M. Aufserdem hat die Staatsforstverwaltung in dieser Zeit 13716 '/s Karren Moos und Laub, 5211 Karren sonstiges Streuwerk, 43195 Traglasten Moos und Laub und 5447 Traglasten son- stiges Streuwerk an die Landwirte abgegeben. Dieses Streuwerk entspricht einem Werte von 336000 M. Hierzu Futtermittel mit 714000 M. ergibt einen Gesamt- wert an Futter- und Streumitteln von 1050000 M. Aus den rund 202000 ha grolsen Gemeindewaldungen sind vom 1. Januar bis 15. Juli 1893 nach Raummafsen abgegeben worden: 3360 Karren oder 840000 kg Futtergras = 210000 kg Heu 211977 Tragl. = 5299425 - = —= 1324557 = = 10234 = = 255850 = = — ee Zusammen: 6395275 kg Grünfutter = 1598819 kg Heu. An Grasscheinen kamen in den Gemeindewaldungen zur Ausgabe 18917 Stück für zusammen 44696 Monate oder 581 048 Nutzungstage, sowie 766 Futterheidescheine Er =, II. Abschnitt. Die volkswirtsckaftliche Bedeutung des Waldes. 45 Jedenfalls ist der volkswirtschaftliche Wert der genannten Neben- nutzungen weit höher als die Zahlen, welche in den Forstetats hierfür angegeben werden. ') In welchem Verhältnisse im grolsen Forstbetriebe die Erträge aus den einzelnen Gruppen forstlicher Nutzungen zu einander stehen, lassen z. B. die Positionen des Etats der preulsischen Staatsforstverwaltung ersehen. Hier sind pro 1894/95 als Einnahmen vorgesehen: RürsHolze.. . .. ERNEST 226581000000, Mk Für Nebennutzungen A ER TE er 0170008 = Aus.der Jagd’ . . ; Ur: 356000 = Von grölseren selbständig verwalteten Torfgräbereien 260000 = LenHr berechnet die Gesamteinnahmen aus den Staatswaldungen für zusammen 2748 Monate oder 35984 Nutzungstage, an welchen zusammen 23 133700 kg Grünfutter oder 5784675 kg Heu gewonnen werden konnten. In die Gemeindeforsten eingetrieben wurden 22987 Stück Alt- und 6700 Stück Jungvieh durchschnittlich 60 Tage lang. Die durch die Weide dem Gemeindewalde entnommene Futtermenge entspricht einem Gewichte von 4779660 kg Heu. Im Ganzen hat der Gemeindewald der Landwirtschaft eine Futtermenge geliefert, welche im getrockneten Zustande etwa 12 Millionen Kilogramm Heu mit einem Werte von 1440000 M. entspricht. An Streuwerk kam im Gemeindewalde zur Abgabe: 23 816,5 Karren oder 5954125 kg Moos und Laub 61117... Traglasten = 1527925 - = = = 6667,5 Karren - 1666875 = sonstiges Streuwerk 154734 Traglasten = 3868350 - = - Zusammen also 13015295 kg Streuwerk, welche einen Wert von 312000 M. repräsentieren. Der Gesamtwert der Futter- und Streumittel aus den Gemeinde-Waldungen beziffert sich demnach auf 1440000 —- 312000 M. zusammen auf 1752000 M. Aus den Staats- und Gemeinde-Waldungen sind somit in der Zeit vom 1. Ja- nuar bis 15. Juli d. J. im Ganzen Futter- und Streumittel im Werte von 1050000 + 1752000 = 2802000 M. verabfolgt worden. (Aus dem Walde, 1893 Nr. 47.) In Württemberg repräsentierte die Abgabe von Futtermitteln aus dem Walde im Jahre 1893 folgende Nettowerte: a) Staatswaldungen 1490000 M. b) Gemeindewaldungen 1610000 = 3100000 M. Einschliefslich des Ersatzes der Werbungskosten betrugen die Einnahmen für die Abgaben aus den Staatswaldungen 339979 M. Aus den bayrischen Staatswaldungen werden durchschnittlich jährlich 215560 Raummeter Streu abgegeben, im Jahre 1893 hat sich diese Abgabe auf 2000 000 Raum- meter gesteigert. 1) Von den Einnahmen treffen auf die Nebennutzungen in: Preufsen 7 Proz. Bayern 3,1 Proz., Württemberg 2,5 Proz., Sachsen 0,5 Proz., Baden 6,3 Proz., Elsafls- Lothringen 1,6 Proz., Frankreich 10 Proz., Oesterreich 10 Proz. Die Vergleichbarkeit ‚dieser Zahlen ist wegen der verschiedenen Gesichtspunkte und Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der Wertbemessung und Verrechnung der Nebennutzung vollständig ausgeschlossen. 46 A. Erster (allgemeiner) Teil. >» von 14 deutschen Ländern im jährliehen Durchsehnitt für 1870 —1879 auf 125 Mill. Mark, hierunter 115 Mill. für Holz und 10 Mill. für Neben- nutzungen, also für 1 ha auf rund 30 Mark. Wenn diese Zahl als Durehsehnitt für alle deutschen Waldungen angenommen werden darf, so liefern dieselben eine Einnahme von 430 Millionen Mark. Für die Vereinigten Staaten von Nordamerika schätzt das Acker- bauministerium den Gesamtwert der jährlich genutzten Waldprodukte auf 2940 Mill. Mark bei einer Waldfläche von 76 Mill. Hektar. $3. Der Arbeitsbedarf für Gewinnung, Transport und Veredlung der Forstprodukte. Die Gewinnung, der Transport und die weitere Be- arbeitung der Forstprodukte bieten reiche Gelegenheit zur produktiven Verwendung nationaler Arbeit. DANCKELMANN (Nutzholzzölle S.123) schätzt das Lohneinkom- men für Waldarbeit im engeren Sinne (Holzwerbung, Holzan- bau und Wegebau) für die deutschen Waldungen auf jährlich 83 Mill. Mark, hierzu kommt noch ein Arbeitsverdienst an Fuhrlohn von 51 Mill. Mark. Die Schätzung von 83 Millionen Mark wird durch neuere Erhebungen bestätigt. Es sind nämlich in den preufsischen Staatsforsten im Etats- jahre 1892/93 von versicherungspflichtigen Arbeitern 11251580 Tage ge- arbeitet worden. Reehnet man einen durchschnittlichen Arbeitsverdienst von 1,50 Mk. für den Tag, so ergiebt sich ein Gesamtlohn von 16 877370 Mk. Bei Übertragung dieses Malsstabes auf die Gesamtfläche der deutschen Waldungen erscheint in guter Übereinstimmung mit DANCKELMANN die Summe von 85 Millionen Mark. Die deutsche Holzindustrie beschäftigt nach der Berufsstatistik vom 5. Juni 18821): 521660 erwerbsthätige Personen und gewährt ein- schliefslich der Angehörigen und Bediensteten 1375331 Menschen Unterhalt. - Die wiehtigsten Gewerbe der Holzindustrie sind: Holzzurichtung und -Konservierung (wozu auch der Sägebetrieb gehörig) mt . . -» 2»... .. 81937 Erwerbsthätigen Tischlerei und Parkettfabrikation . - . . ... 276321 = | Bötteherei -;. =: % Var ne ee Sp = Korbmacherei . % Sm a ee ee > = Drechslerei . . BE De a einer Ferner ist hierher noch aus den übrigen Berufsarten die Verarbei- tung forstwirtschaftlieher Nebenprodukte (Köhlerei-, Holztheer-, Ruls-, Harz- Gewinnung) zu rechnen, welche 1900 erwerbsthätige Personen beschäftigt. Der jährliche Arbeitsverdienst der deutschen Holzindustriearbeiter wird von DANCKELMANN (Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen 1882 S. 549.) | auf Grund der Gewerbeaufnahme von 1875, welehe mit den eben an- | 1) Statistik des Deutschen Reiches, Neue Folge. Band 2, Berlin 1884. k ll. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. 47 geführten Zahlen ziemlich gut harmoniert, auf 463 Millionen Mark an- segeben, von denen 417 Millionen auf die Verarbeitung inländischen Holzes treffen. An Lohn für Waldarbeit, Holzanfuhren und Holzindustrie entfallen demnach auf die deutschen Waldungen 551 Millionen Mark, welche bei Annahme eines durchschnittlichen Jahresunterhaltes von 600 Mk. für 900000 Arbeiterfamilien vollen Verdienst gewähren. Der Arbeitsverdienst, welehen der Wald durch Gewinnung der kleinen Nebennutzungen (Beeren, Pilze, Leseholz u. s.w.) gewährt, ist nach den auf S. 34 mitgeteilten Zahlen sehr bedeutend, lälst sich aber seinem vollen Betrage nach auch nicht einmal annähernd schätzen. Für ein zwar verhältnismäfsig nur kleines, aber sehr waldreiches Gebiet, die Tucheler Heide in Westpreulsen, macht Forstmeister SCHÜTTE') in Woziwoda sehr interessante Mitteilungen hinsichtlich des Arbeits- verdienstes durch Waldarbeit, Holztransport und Holzindustrie: Die Tucheler Heide umfalst 35 Quadratmeilen und gehören zu der- selben 22 Quadratmeilen (mit Einschluls einiger bereits zur Provinz Posen gehöriger Oberförstereien sogar 24,5 Quadratmeilen) Staatswald im Zusammenhang. Die in Westpreulsen gelegenen Staatsforsten mit einer Waldfläche von 126000 ha sind in 18 Oberförstereien geteilt. Diese haben im Etatsjahre 1891/92 aus den Forstkassen 363945 Mk. an Arbeitslöhnen verschiedener Art bezahlt. Als Anfuhrlöhne für die von den Holzhänd- lern und Mühlenbesitzern an die Ablagen und an die Mühlen geschafften Hölzer können gerechnet werden auf 75000 fm ä 1,50 Mk., im Ganzen 112500 Mk., als Flölslöhne nach auswärts und zu den Mühlen 30 000 Mk., zusammen also 506445 M. Da man die zum Unterhalt einer Arbeiterfamilie in dortiger Gegend nötige Geldsumme zu 400 Mk. annehmen kann, so ergiebt sich, dals ein Unterhalt für 1266 Familien und, die Familie zu 5 Köpfen gerechnet, für 6330 Personen gewährt wird. Die Zahl der auf den Dampfmühlen und den Holzhöfen beschäftigten Arbeiter kann auf 240, diejenige der auf den Wassermühlen beschäftigten auf 150, im Ganzen auf 390 Personen angenommen werden. Die Lei- stenfabriken lohnen 400 Arbeiter. Von diesen 790 Personen dürften 20 Proz. als verheiratet anzunehmen sein, so dals, die Familie wieder zu 5 Köpfen gerechnet, noch 632 Personen hinzutreten und die Zahl der durch Arbeit in den Mühlen und Fabriken ernährten Menschen auf 1422 zu schätzen ist. Das giebt zu obigen 6330 als Anzahl der durch direkte Geldzahlung, sei es aus der Forstkasse, sei es im weiteren Ver- laufe des Holzgewerbes ihren Unterhalt findende Menschen: 7752. i) Die Tucheler Heide, Danzig 1893. 48 A. Erster (allgemeiner) Teil, Thatsächlich ist aber diese Zahl noch erheblieh gröfser, weil die meisten Arbeiter noch eine kleine Landwirtschaft betreiben und deshalb nieht 400 Mk. bares Geld zu ihrem Unterhalt brauchen. Ney'!) giebt für die Staatswaldungen der Oberförsterei Schirmeek im Elsafs bei einer Flächengrölse von 3651 ha und einem Derbholzein- schlage von rund 30000 fm an, dafs hier auf dem Wege vom Walde bis zur Verwendung durch den Konsumenten durch Stoffveredelung und Orts- veränderung über den Waldwert hinaus alljährlich mehr als 1200 000Mk. neue Werte geschaffen werden. Jedenfalls beweisen die mitgeteilten Zahlen zur Genüge, dafs die Forstwirtschaft den Unterhalt zahlreicher Familien und zwar zumeist in solehen Gegenden ermöglicht, welche einen ausgedehnten Betrieb der Landwirtschaft wegen Ungunst des Klimas und Armut des Bodens nicht gestatten. Wie sehr die Forstwirtschaft durch Gewöhnung an geordnete Ar- beit und die Gewährung von Arbeitsverdienst hebend auf eine in kul- tureller Beziehung tiefstehende Bevölkerung einwirkt, hat ScHÜTTE in der oben angeführten Schrift über die Tucheler Heide S. 40 ff. in schönster Weise dargethan. Wenn nun auch die Verhältnisse meist erheblich günstiger liegen, als bei der dureh die polnische Herrschaft noch mehr heruntergekommenen slavischen Bevölkerung der Tucheler Heide, so muls doch hervorgehoben werden, dafs die mit der Forstarbeit notwendig verbundene Disziplin und die sich hierbei ergebende körperliche Gewandheit einerseits, sowie die Gelegenheit, bares Geld zu verdienen anderseits, auch in anderen Waldgebieten einen erheblichen Unterschied zwischen dem im Forst- betriebe beschäftigten Teile der Bevölkerung und den übrigen nur von der kümmerliehen Landwirtschaft notdürftig ihr Dasein fristenden Be- wohnern erkennen läfst. Die angegebenen Momente haben daher stets Waldarbeiter als be- sonders geeignete Kolonisten erscheinen lassen. Thatsächlich zeigen die meisten derartigen Ansiedlungen ein vortreffliches Gedeihen, während vom Walde unabhängige Kolonien vielfach nur eine kümmerliche Exi- stenz fristen, weil die Leute auf dem armen Boden, der den Verkauf von Bodenprodukten nicht gestattet, aufserhalb der Waldarbeit fast gar keine Gelegenheit zum Erwerbe von barem Gelde haben und durch Milsernten, Krankheiten u. s. w. rasch in eine ungünstige wirtschaft- liche Lage geraten. 1) Bericht über die 8. Versammlung deutscher Forstmänner S. 65 und Nez, Widerstreit von Einzel- und Gesamtinteresse in der Forstwirtschaft, S. 3. II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. 49 2. Kapitel. Der immaterielle Nutzen des Waldes. $1. Der Einflufs des Waldes auf Wärme, Niederschlagsmenge und Luftbewegung. Der Einfluls des Waldes auf das von ihm bedeckte Terrain und dessen Umgebung ist ein ebenso viel erörtertes, als lebhaft bestrittenes Thema. Noch vor 20—30 Jahren glaubte man dem Walde einen aulser- ordentlich weitgehenden günstigen Einfluls auf Temperatur, Regenmenge, Feuchtigkeit, Verhütung von Überschwemmungen, Gesundheit u. s. w. zuschreiben zu müssen, inzwischen hat eine erheblich nüchternere Auf- fassung Platz gegriffen, welche in ihrer extremsten Form im Wald nur eine grolse Holzerzeugungsanstalt sehen will und jede weitere Einwir- kung des Waldes auf Klima, Wasserstand u. s. w. leugnet.!) Um diese Frage näher besprechen zu können, ist es nötig, die ver- schiedenen Richtungen, nach welchen sich ein Einfluls des Waldes geltend machen soll, im einzelnen zu untersuchen. Als solehe werden genannt: 1. das Klima und zwar sowohl jenes der bewaldeten Fläche selbst, als auch jenes der Umgebung; 2. die ober- und unterirdische Abfuhr der Gewässer; 3. die Bindung des Bodens; 4. der Gesundheitszustand der Bewohner. $ 2. Die Einwirkumg des Waldes auf das an die Bodenoberfläche gelangte Wasser. Es darf wohl als unbestritten vorausgesetzt werden, dals das Klima einer Gegend hauptsächlich von der Zone, in welcher sie liest, sowie durch terrestrische und tellurische Ursachen be- dingt wird; erst in letzter Linie kommt gegenüber den anderen mäch- tigen Faktoren der Einfluls der Vegetationsdecke, soweit diese durch menschliche Thätigkeit hervorgerufen werden kann, in Betracht. Man kann daher von einem Einfluls des Waldes nur da sprechen, wo die Existenz einessolehen durch dieübrigen klimatischen Faktoren, namentlich dureh Menge und Verteilung der Niederschläge überhaupt ermöglicht ist.?) WOoEIKOF sagt daher sehr mit Recht, dals es Utopien seien, wenn man hoffe, „Wüsten durch Pflanzen von Wald in paradiesische Gegenden verwandeln zu können“. Bezüglich der Einwirkung des Waldes auf die einzelnen Faktoren, welche in ihrer Gesamtwirkung das Klima darstellen, dürfte in ge- drängter Kürze folgendes anzuführen sein: 1) Pu. Geyer, Der Wald im nationalen Wirtschaftsleben, Leipzig 1879, sagt: Wer nach zehn oder fünfzehn Jabren über die wirtschaftliche Bedeutung des Waldes schreibt, wird vielleicht nicht mehr notwendig haben, seiner Schrift auch ein Kapitel über die klimatischen Eigenschaften des Waldes beizugeben. 2) Mayr, Die Waldungen von Nordamerika, S. 4, nimmt an, dals zur Existenz des Waldes in der gemäfsigten Zone etwa 50 mm Niederschläge und 50°/, relativer Feuchtigkeit während der Wachstumszeit notwendig sind. SCHWAPPACH, Forstpolitik. 4 50 A. Erster (allgemeiner) Teil, Der Einfluls, welchen der Wald auf die Temperatur ausübt, wird hauptsächlich dadureh bedingt, dafs er die Wärmestrahlung ver- mindert und die Luftbewegung abschwächt. Die bisherige Anschauung über den Einfluls des Waldes auf die Lufttemperatur läfst sich nach den Zusammenstellungen von WEBER und einer neueren Publikation von MÜTTRICH in folgenden Sätzen zu- sammenfassen: 1. Die mittlere Jahrestemperatur der Luft im geschlossenen Walde ist im allgemeinen etwas kühler, als im Freien, die Differenz beträgt jedoch selten mehr als 1°. 2. Dieser erkältende Einfluls tritt am stärksten im Hochsommer hervor, ist im Winter äulserst gering und hält im Frühjahr und Herbst (etwa) die Mitte zwischen beiden. 3. Die mittleren Temperaturextreme werden abgestumpft, und zwar während der wärmeren Monate die Maxima in höherem Grade, als die Minima; im Winter zeigt sich umgekehrt ein grölserer Einfluls auf die Minimaltemperaturen, als auf die Maximaltemperaturen. Dieser Einflufs hängt sowohl von der Holzart als der Form des Bestandes ab. Es beträgt während der wärmeren Monate die Abstumpfung der Maxima Minima in Fiehtenbeständen 2,56. 1,28 0 „ Kiefernbeständen 1,93 0 0,69 9 „, Buchenbeständen 2,16 0,990 4. Die täglichen Temperaturschwankungen sind im Walde geringer als im freien Lande; dieser Einfluls macht sich im Sommer stärker geltend als im Winter und wird ebenfalls durch Holzart und Bestandesform bedingt. Die Abschwächung beträgt 4,1% im Buchenwalde, 3,7° im Fiehtenwalde und 2,5° im Kiefernwalde. . Obwohl sehon hiernach die durch den Einfluls des Waldes bedingten Differenzen nur unbedeutend sind, so ergeben die neuesten Untersuchun- sen von SCHUBERT, dals dieselben wesentlich nur eine Folge der bis- herigen Beobachtungsmethode sind, welehe die Einwirkung der Strahlung nicht vollständig ausschlielst. Bei den 30 von ihm 1892 wäh- rend der Sommermonate zur Zeit der höchsten Tagestemperatur unter Anwendung des Assmansschen Aspirations- Psychrometers ausgeführten Beobachtungen hat sich gezeigt, dals die bisher angenommene Er- mälsicung der Lufttemperatur, im Kiefernwald wenigstens, in Wirklich- keit fast verschwindend ist, was durch weitere 1893 vorgenommene Untersuchungen bestätigt wird. Eine Fernwirkung des Waldes auf die Temperatur der Umge- bung besteht gar nieht, wie auch die Beobachtungen auf den öster- reichischen und schwedischen Radialstationen ergeben haben. Infolge der verminderten Bestrahlung ist die mittlere Temperatur des Waldbodensin allen Bodenschichten niedriger als jene im Freien; II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. 51: der Unterschied ist am grölsten im Sommer, während im Winter der Kronenschirm der Bäume nur einen sehr geringen Einflufs auf die Boden- temperatur äufsert. Die Holzart ist auch hier von wesentlicher Bedeu- tung, und zwar veranlalst die diehtbeschattende Fichte die gröfsten Differenzen zwischen der Temperatur des bewaldeten und nichtbewal- deten Bodens. Bezüglich des Wassergehaltes der Luft war man sehon früher zu dem Ergebnis gelangt, dafs ein erheblieher Unterschied bezüglich der absoluten Feuchtigkeit zwischen bewaldetem und unbewaldetem Terrain nieht besteht, dagegen glaubte man bisher, dafs die relative Luftfeuchtigkeit im Walde durchschnittlich um etwa 6 %, während der Sommermonate aber bis zu 10 % grölser sei, als im Freien. Nach den erwähnten Untersuchungen von SCHUBERT vermindert sich jedoch dieser Überschufs der relativen Luftfeuchtigkeit auf einen fast verschwindenden Bruchteil. Die Fehler der bisherigen Psychro- meter scheinen aulser von den Strahlungseinflüssen dureh Verschieden- heit der Windstärke im Felde und Walde bedingt zu sein. Wesentlich anders als am Boden bezw. in Brusthöhe stellen sieh die Verhältnisse des Wasserzehaltes der Waldluft innerhalb des Kronenraumes und unmittelbar über demselben. Hier ist der Wasser- gehalt wegen der bedeutenden Verdunstung während der Vegetationszeit erheblieh gesteigert. Jedenfalls zeigen aber die Scnugertschen Untersuchungen in Über- einstimmung mit bereits von anderen Seiten (BÜHLER, NEy) gemachten Ausstellungen, dafs die bisherigen Methoden der forstlich-meteoro- logischen Beobachtungen im hohen Malse reformbedürftig sind, und ist deshalb auch dieses Thema auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung des internationalen Verbandes forstlicher Versuchsanstalten, welche 1896 stattfinden soll, gesetzt worden. Eine früher weit verbreitete Ansicht ging dahin, dafs der Wald einen wesentlichen Einfluls auf die Menge der atmosphärischen Niederschläge im Sinne einer Vermehrung ihrer Frequenz und Quan- tität äulsere.!) Exakte Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dals dieses, wenn überhaupt, so doch nur in höchst geringem Malse der Fall ist. Die Regen- menge eines grölseren Bezirkes hängt von ganz anderen und weit mächtigeren Einflüssen als jenen des Waldes ab. 1) Als neuere Vertreter dieser Ansicht sind zu nennen: WEBER, der (in Loreys Handbuch I], S. 46) in den Gebirgen auf Grund theoretischer Erwägungen einen mit der Höhenlage zunehmenden Einflufs auf die Vermehrung der Regenhöhe (bis zu 84 °/o!) berechnet, und SrtunsıckA, der in seinen Grundzügen der Hyetographie Böhmens durch ähnliche Zusammenstellungen wie WEBER zu einem, allerdings er- heblich geringeren Maximum von 33 °/o gelangt. 4* 52 A. Erster (allgemeiner) Teil. Die Beobachtungen über die Niederschlagsmenge auf einer Wald- blöfse ergeben allerdings grölsere Zahlen als jene auf freiem Felde in eenügender Entfernung vom Walde und zwar aus folgendem Grunde: Der Wald übt eine mechanische Wirkung, indem er vermöge seines Kronendaches die Windstärke vermindert und die durchstreiehen- den Luftströmungen veranlalst, feintropfigen Regen bezw. kleine Eiskrystalle abzusetzen. Infolge des Windschutzes zeigen die Regen- messerim Walde grölsere Niederschlagsmengen als auf unbewaldetem Terrain. Auf diese rein mechanische Wirkung ist jedenfalls die von MÜTTRICH (in der Zeitschr. für Forst- und Jagdwesen, 1892. S. 27) mitgeteilte Einwirkung der Aufforstungen in der Lüneburger Heide zurückzuführen, wo eben bei der lebhaften Luftbewegung an der Küste der beruhigende Einflufs des Waldes besonders fühlbar wird. Wenn schon die durch- schnittlieh 12jährigen Kiefernkulturen die erhebliche Vermehrung der Regenhöhe von 6 % veranlassen würde, so mülste die Einwirkung der grofsen Waldungen und der Aufforstungen in anderen Gebieten so gewaltig sein, dals sie unmöglich bisher hätte übersehen werden können, während doch die Beobachtungen hiervon nichts erkennen lassen. Dieses mechanische „Aussieben‘‘ der atmosphärischen Niederschläge durch den Wald hat eine entsprechende Minderung der Regenhöhe für die leeseitig hinter dem Walde liegenden Gebiete, einen sogen. Regen- schatten zur Folge, welchen u. a. HELLMANN in dem hierfür sehr geeigneten ebenen Terrain des Grunewald nachgewiesen hat. Aufser dieser rein mechanischen Wirkung veranlafst der Wald aber auch noch eine direkte Steigerung der Niederschlagsmengen dadurch, dals die zwischen und unmittelbar über den Baumkronen befindliche Luftschieht während der Vegetationszeit infolge der Transpiration sehr wasserreich ist und infolge dessen eine Kondensation bei Abkühlungen hier früher eintreten kann, als in den benachbarten Luftschiehten. Nach den Beobachtungen von MATHIEU und SArTIAUX auf der Forstdomäne Halatte soll bei den oberhalb der Baumkronen ausgeführten Regen- messungen ein Plus an Niederschlägen von etwa 6 °% gefunden worden sein. Jedenfalls ist diese Einwirkung des Waldes nach den keineswegs einwandfreien Untersuchungen nur sehr gering und steht hinter der mechanischen Aussiebung dureh die Baumkronen weit zurück. Unter den Niederschlägen ist der Hagel für die Landwirtschaft besonders verhängnisvoll. Man hat nun mehrfach dem Walde eine günstige Wirkung in dem Sinne zugeschrieben, dals er die Hagelbil- dung vermindern soll, während umgekehrt nach ausgedehnten Wald- rodungen die Hagelbeschädigungen angeblieh zunehmen; ebenso wird auch behauptet, dals Hagelstürme, wenn sie über bewaldetes Terrain ziehen, sich häufig in Regen umwandeln, teilen oder seitwärts ziehen. - II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. 53 Aus der neuesten Zeit liegen drei Arbeiten vor, welche in dieser Hinsicht die entgegengesetzte Ansicht vertreten. BÜHLER kommt bei seiner Bearbeitung der württembergischen Hagel- statistik für die Jahre 1823 — 1867 zu dem Ergebnis, dafs sich ein Zusammenhang zwischen Bewaldung und Hagelhäufigkeit nieht nach- weisen lasse. Die Annahme, dals der Wald allgemein die Bildung von Hagelgewittern verhindere oder wenigstens erschwere, findet aus den von ihm gemachten Zusammenstellungen keine Bestätigung. Zu dem gleichen Resultate gelangt HEcK') in seiner neuesten Be- arbeitung der württembergischen Hagelstatistik unter spezieller Bezug- nahme auf die Bewaldungsverhältnisse, ebenso auch neuerdings PLIMAN- DON bei seinen Beobachtungen im Departement Puy de Dome. SARRAZIN behauptet dagegen entschieden für Norddeutschland, dals ein Schutz der Wälder für. die im Lee derselben gelegenen Feldmarken bestehe. Derselbe mache sich hauptsächlich bei lokalen Einzelgewittern bemerkbar, indessen würden auch die schädlichen Wirkungen verhee- render Wirbelstürme durch grofse Waldungen gemildert. Einen sehr bemerkenswerten Einfluls haben grölsere Waldungen auf die Geschwindigkeit und mechanische Kraft der Winde. Die Bäume, vor allem die Baumkronen, bieten einen sehr elastischen Widerstand gegen den Angriff des Windes, und die momentane Nach- giebigkeit der Zweige und Stämme, welche doch immer das Bestreben haben, in ihre ursprüngliche Lage zurückzukehren, ist nach physika- lischen Gesetzen das wirksamste Mittel, eine Bewegung allmählich ab- zuschwächen. Dieser Einfluls macht sich allerdings nur auf die untersten Luftschiehten geltend, und ist blofs dann auf weitere Umgebung wirk- sam, wenn der Wind annähernd parallel zur Bodenoberfläche streicht. Immerhin gewähren aber doch Bäume noch den meisten Schutz, weil die mit ihren Stämmen und Kronen in Berührung kommenden Luftschiehten 50—200 mal mächtiger sind, als jene bei einer anderen bodenständigen Flora. Waldungen besitzen daher in allen Gegenden, welehe von lokalen Windströmungen zu leiden haben, eine nicht zu unterschätzende günstige Wirkung für die dahinter liegenden Grundstücke. Dieses ist nament- 1) Heck kommt zu folgenden Ergebnissen bezüglich der Einwirkung des Waldes: a) Der Wald erteilt dem aufsteigenden Luftstrom eine geringere Geschwin- digkeit als das freie besonnte Feld und wirkt günstig auf die Ausglei- chung der Elektrizität bei ganz niederschwebenden Wolken. b) Diese Eigenschaften des Waldes reichen nicht hin oder sind an sich ungenügend, um demselben in Württemberg und Baden thatsächlich eine Fähigkeit zu verleihen, bereits entstandene Hagelwetter aufzu- halten, abzulenken oder unschädlich zu machen. Dies gilt für kleine wie für grolse Hagelwetter. 54 A. Erster (allgemeiner) Teil. : lich der Fall im Küstengebiete und auf den Hochlagen der Gebirge, aber auch in ausgedehnten Ebenen des Binnenlandes, deren Klima einen kontinentalen Charakter trägt und während der Vegetationszeit Perioden grolser Troekenheit mit sich bringt, macht sich der Einfluls des Waldes in dieser Richtung sehr fühlbar. Bei grofser Troekenheit kommt namentlich noch der Umstand in Betracht, dafs die Luft zwischen den Baumkronen und unmittelbar über denselben infolge der lebhaften Transpiration relativ und absolut reich an Wasserdampf ist. Streichen nun relativ wasserarme Luftströmungen durch den Wald, so werden sie hier feuchter und trocknen das freie Land, mit welchem sie alsdann in Berührung kommen, weniger aus. In dem Umstande, dafs Waldungen die Kraft des Windes brechen und den Feuchtigkeitsgehalt der durchstreichenden Luft erhöhen, also nach zwei Richtungen vermindernd auf die Austrocknung des leeseitig gelegenen freien Landes wirken, dürfte die günstige Einwirkung der Auf- forstungen in Ungarn (Coburg- Koharysche Herrschaft Vaiz bei Pilis) und in Südrulsland (Gouvernement Ekatarinoslaw, Kreis Mariupol) zu suchen sein. $ 3. Die Einwirkung des Waldes auf das an die Bodenoberfläche gelangte Wasser. Obwohl aus den angegebenen Gründen die Nieder- schlagsmengen innerhalb des Kronenraumes der Waldbäume grölser sind, als auf unbewaldetem Terrain, so gelangen doch auf den Boden des geschlossenen Waldes erheblich geringere Wasserquantitäten, weil ein bedeutender Prozentsatz der Niederschläge an den Blättern, Zweigen und Asten hängen bleibt und von hier unmittelbar wieder verdampft. Diese Differenz zu Ungunsten des Waldes wurde bisher zu durchschnittlich 25 % (20,2 %0 bei der Fichte, 28,0 % bei der Kiefer) angegeben. Nery!) hat jedoch darauf aufmerksam gemacht, dafs auch hier ein Beobachtungsfehler vorliegt, indem das an den Stämmen herab- flie[sende Wasser aulser Acht gelassen wird. Berücksiehtigt man dieses, so wird der angegebene Unterschied etwa auf die Hälfte herab- gemindert. Das an den Stämmen herabgeflossene Wasser ist ausser- dem für die Pflanzenernährung und Quellenbildung deshalb von beson- derer Bedeutung, weil die teilweise sehr erhebliehen 2) Wassermengen nieht tropfenweise über eine grolse Fläche verteilt sind, sondern an einer und derselben Stelle den Boden erreichen. Ein Teil der Niederschlagsmengen, welche auf den Waldboden 1) Der Wald und die Quellen (Aus dem Walde, 1893—1894), und im Referate auf dem ersten internationalen Kongrefs forstlicher Versuchsanstalten zu Wien 1893 (Mit- teilungen aus dem forstlichen Versuchswesen Oesterreichs, 17. Heft, S. 115). 2) Rızster giebt z. B. im 2. Bd. der Mitteilungen aus dem forstlichen Ver- suchswesen ÖOesterreichs 1879 an, dafs an einer Buche von 79 qm Schirmfläche bei ' einem einzigen Regen 1200 1 Wasser am Schaft herabgelaufen sind. no II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. 5 [5% gelangt sind, wird von der Bodendecke oder den obersten Bodensechichten festgehalten und verdampft wieder, ein zweiter Teil dringt in den Boden selbst ein und ein dritter Teil fliefst bei geneigtem Terrain auf der Bodenoberfläche ab oder bildet in ebenem Terrain bei entsprechender Bodenbeschaffenheit eine stagnierendeWasserschieht oberhalb des Bodens. Die Verdunstung des in der Bodendecke und in den obersten Bodenschichten vorhandenen Wassers ist wegen der geringeren Er- wärmung des Waldbodens und der verlangsamten Luftbewegung nicht nur weniger rasch, sondern auch geringer als im freien Lande. Man kann nach den gegenwärtig vorliegenden Zahlen annehmen, dals im Durchschnitt des ganzen Jahres 40—45 ho der Niederschlags- menge verdunsten und: 55—60 °% (im Gebirgswald bis zu 90 ®) dem Boden erhalten bleiben, während auf einer Kulturfläche etwa 90 % verdunsten. Im Walde wird also ungefähr doppelt soviel Wasser in den Boden eindringen, als im freien Lande. Für die einzelnen Niederschläge stellt sich das Verhältnis wesent- lich anders, weil der Waldboden der Regel nach mit einer Streuschicht bedeckt ist, welche ziemlich viel Wasser aufsaugt, so dals nach längerer Trockenheit von schwachen Niederschlägen unter Umständen gar nichts in den Boden gelangt, sondern das gesamte Wasser zunächst von der Streu absorbiert und von dieser alsdann wieder verdampft wird. Auf die günstigen Wirkungen, welche diese Aufsaugungsfähigkeit der Streudecke nach anderen Richtungen äulsert, wird weiter unten näher eingegangen werden. Das in den Waldboden eingedrungene Wasser verdampft, wie bemerkt, teilweise wieder, die Streudecke bildet jedoch hierfür ein sehr wirksames Hemmnis. Nach den Untersuchungen von EBERMAYER wird durch dieselbe eine Herabminderung der Verdunstungsmenge um 50 ° erreicht. Die Beschaffenheit des Bodens, des Bestandes und der Holzart modi- fiziert natürlich diesen Betrag ganz erheblich. Ein weiterer Teil des Bodenwassers liefert das Vegetationswasser der Bäume, dessen Menge unmöglich genau festgestellt werden kann, aber jedenfalls einen sehr erheblichen Betrag repräsentiert, da der Wasserverbrauch der Bäume infolge der hochangesetzten Kronen mit grolser Oberfläche und unter der Einwirkung stärkerer Luftströmung nach allen Versuchen ein ganz gewaltiger ist. Unter gewissen Voraussetzungen der Terrainkonfiguration (Über- gang aus steilerer Neigung in eine minder steile nach unten hin bei undurchlassendem Untergrund!) kann die Waldvegetation infolge der oben besprochenen starken Verdunstung eine Versumpfung verhindern, 1) Vgl. BoRGGREVE, Forstl. Blätter, 1890, S. 331. 56 A. Erster (allgemeiner) Teil. bezw. es kann nach Entfernung des Holzbestandes eine Versumpfung ein- treten, welehe beim Heranwachsen einer neuen Baumgeneration dann allmählich wieder verschwindet. Für das weitere Schieksal des nach Abzug des direkt an der Bodenoberfläche verdunsteten und des zur Deckung des Bedarfs der Ve- getation nötigen Wassers noch verbleibenden Teiles ist die Beschaffen- heit des Bodens und des Untergrundes maisgebend, indem es hiernach bald längere bald kürzere Zeit in den oberen Bodenschichten festge- halten wird und alsdann entweder in die Tiefe versinkt oder auf un- durehlässigen Schichten seitwärts abflielst. Von diesem Wasservorrat des Bodens interessiert hier namentlich jene Quote, welche an geeigneten Stellen in Form von Quellen wieder an die Oberfläche tritt, da dem Walde früher ein grolser Einfluls auf die Bildung und Erhaltung der Quellen sowie deren Wasserreichtum zu- geschrieben wurde und teilweise auch heute noch wird. Bei näherer Betrachtung ergiebt sich jedoch, dals die Existenz der Quellen in erster Linie von geotektonisehen Verhältnissen abhängt. Grolse Waldgebiete, welehe auf Sandstein und Kalk stoeken, sind aulserordentlieh arm an Quellen weil die Schiehtenbildung und Zerklüf- tung des Grundgesteines namentlich bei einzelnen Formationen (Quader- sandstein, Jurakalk und -Dolomit) sofort ein tiefes Eindringen des Wassers bedingt, während andere Formationen, z. B. das Urgebirge, un- abhängig von der Bewaldung, zahlreiche Quellen zeigen. Der günstige Einfluls des Waldes bezüglich der Quellen kann nur in der Verlang- samung des Wasserabflusses durch die Streudecke, welche das Ein- dringen in den Boden begünstigt, sowie in der Verminderung der Ver- dampfung des einmal in den Boden eingedrungenen Wassers gesucht werden; letzteres ist in um so höherem Grade der Fall, je näher unter der -Bodenoberfläche die Zuflüsse der Quelle verlaufen. Jedenfalls hat der Wald in dieser Beziehung nur eine untergeordnete Bedeutung. Hox- SELL falst in seiner hydrographischen und wasserwirtschaft- liehen Beschreibung der Hauensteiner Alb (Karlsruhe 1889) in dieser Beziehung die Ergebnisse der im Gebiet der Hauensteiner Alb im südlichen Sehwarzwald durehgeführten systematischen Unter- suchungen dahin zusammen, dafs auf der zu 51% bewaldeten 243 Quadrat- kilometer grolsen Fläche eine Einwirkung der Bodendecke auf das Vor- kommen und die Ergiebigkeit der Quellen nieht nachzuweisen ist, sondern dals auf die Ergiebigkeit der Quellen vorzugsweise die geognostische Beschaffenheit des Gebietes, die Mächtigkeit des Verwitterungsbodens und die Neigungsverhältnisse aussehlaggebend zu sein scheinen. Unter Umständen kann die Bewaldung sogar nachteilig für die Quellen sein, da die Bäume bedeutende Wassermengen verbrauchen, welche bei Rodung des Waldes anderweitig verfügbar werden. = U. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. 57 $ 4. Die Einwirkung des Waldes auf das Regime der Flüsse. Eine weitere wichtige hier zu erörternde Frage betrifft die Einwirkung des Waldes auf das „Regime“ der Flüsse, d. h. die Gesamtheit der Schwankungen, welchen der Wasserstand derselben ausgesetzt ist. Eine sehr verbreitete Anschauung geht bekanntlich dahin, dals einerseits infolge der in den letzten Jahrhunderten vorgenommenen Waldrodungen sich der Wasserstand der Flüsse bedeutend gemindert und deren Schiffbarkeit abgenommen habe, sowie dafs hierin auch die Ursache der in der Neuzeit mehrfach beobachteten verheerenden Über- schwemmungen zu suchen sei. Der Wald soll hier in doppelter Richtung wirken, indem er einer- seits Schutz des Wassers zur Abwendung von Wassermangel und ander- seits Schutz gegen Wasserübermals gewährt. Was nun zunächst die Wasserstandsfrage betrifft, so nehmen aller- dings verschiedene Forscher, z. B. BERGHAUS und WEx, an, dafs all- mählich ein Sinken des mittleren Wasserspiegels der Flüsse stattgefunden habe,. anderseits leugnen hervorragende Sachverständige auf dem Ge- biete des Wasserbaues, namentlich DECHEN und Hagen, diese Abnahme. Eingehende Untersuchungen haben aber auch gezeigt, dals dem Sinken des Wasserstandes an einzelnen Orten ein Steigen desselben an anderen entgegensteht. Aufserdem kommt es aber bei Beantwortung der vorliegenden Frage, wie namentlich auch PurkyNnE bemerkt, viel weniger auf die mittlere Höhe des Wasserstandes, als auf die Menge des vorbeigeflossenen Wassers an; diese hängt aber neben der Höhe des Wasserstandes auch von der Breite des Flulsbettes und der Wasser- geschwindigkeit ab. In den transportierten Wassermengen scheint eine Minderung, soweit zuverlässige Aufzeichnungen reichen, nicht einge- treten zu sein. Bezüglich des Einflusses der Rodungen ist zu bemerken, dals in neuerer Zeit umfassende Rodungen überhaupt nieht und namentlich nicht in den Gebieten des Rheines vorgenommen worden sind, dessen Über- schwemmungen 1879 und 1882 hauptsächlich dazu veranlalst haben, diese Verhältnisse eingehend zu studieren.') Da der Wald auf die Menge der Niederschläge nur einen ganz verschwindenden Einflufs hat, so kann seine Bedeutung für den Wasser- stand der Flüsse lediglich darin zu suchen sein, dals er dazu beiträgt, denselben möglichst gleiehmälsig zu gestalten. Dieses geschieht in drei- facher Riehtung: a) Der gut behandelte Wald saugt in seiner Streudecke ziemlich viel Wasser auf und läfst erst den Übersehuls abfliefsen. Hierdurch wird 1) Vgl. das vom badischen Zentralbüreau für Meteorologie und Hydrographie herausgegebene Werk: Der Rheinstrom und seine wichtigsten Nebenflüsse, Berlin 1889. 58 A. Erster (allgemeiner) Teil. der Wasserabflulfs überhaupt verlangsamt, durchlässiger Boden wird durch die Streudeeke teilweise undurchlässig und giebt etwas mehr Wasser seitlich an die Flüsse ab, als beim Fehlen des Waldes. b) Eine weitere günstige Wirkung der Wälder für die Regulierung des Wasserstandes liegt darin, dafs sie die rasche Verdampfung des Wassers in den durch sie flielsenden kleinen Wasserfäden und Bächen vermindern; es schieken daher dieWaldungen den Flüssen im Sommer- halbjahre einen nachhaltigeren Tribut zu, als unter sonst gleichen Um- ständen das freie Feld. c) Endlich wird infolge der im Frühjahre wesentlich geringeren Luft- und Bodentemperatur im Walde in den meisten Fällen die Schneeschmelze verzögert, wegen des langsameren Schneeabganges mehr Wasser in den Boden eindringen und so den Flüssen nieht die ganze Wassermenge des Einzugsgebietes auf einmal zugehen, sondern diese für eine längere Periode verteilt werden. Diese Einflüsse des Waldes reichen jedoch keineswegs aus, um die schädlichen Einflüsse von extremen Witterungsverhältnissen zu verhüten. In Perioden langanhaltender Trockenheit versiegen schlielslich auch die Zuflüsse aus dem Walde, allerdings langsamer als solche, welche aus unbewaldetem Terrain kommen. Noch weniger ist der Wald aber im stande, wie vielfach ange- nommen wird, grofse Überschwemmungen zu verhindern. Solche entstehen entweder durch ungewöhnlich starke, lang- dauernde Regengüsse oder infolge plötzlicher Schnee- schmelzen unter Mitwirkung von Regen. Das wirksamste Agens des Waldes zur Verlangsamung der Wasser- abfuhr ist die Absorptionsfähigkeit der Bodenstreu und in geringerem Malse das Festhalten von Schnee und Wasser durch die Kronen. Vergleicht man jedoch die Wassermengen, welehe von der Streu zurückgehalten werden können, mit den Niederschlagsmengen, die zur Entstehung von Hochwässern führen, so zeigt sich, dals erstere nur einen kleinen Bruchteil der letzteren bilden. Nach den Ermittelungen von BÜHLER, mitgeteilt in der XVIII. Ver- sammlung deutscher Forstmänner zu Dresden, bleiben höchstens pro ha 5— 70001 bei Buchen und 25—30000 1 bei Nadelholz auf den Bäumen hängen, was einer Niederschlagshöhe von höchstens 3 mm entspricht. Die Streudecke absorbiert in Buchenbeständen im Maximum 18000 |], in Fiehten- und Tannenbeständen 600001, also 1,3—6 mm. Nun nimmt HELLMANN an, dafs in Deutschland bis zu 100 mm vegen innerhalb 24 Stunden und bis zu 50 mm in einer Stunde fallen; im Hochgebirge sind die entsprechenden Beträge noch viel grösser: in - St. Gallen fielen z. B. vom 27. August bis 2. September 1881 sogar 448 mm. II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. 59 Was bedeuten solehen Massen gegenüber die 10 Millimeter, welche der Wald zurückhalten kann! Aulserdem kommt noch in Betracht, dals die Humusdecke, wenn sie einmal mit Wasser gesättigt ist, das Durchsickern des neuhinzuge- führten Wassers im hohen Malse erschwert, bei diehter Lagerung sogar zum grolsen Teil verhindert und so ein oberflächliches Abfliefsen veranlalst. Der Wald wird demnach bezüglich der Abfuhr des Regen- und Schneewassers nur dann einen nennenswerten Einfluls äulsern, wenn die Niederschlagsmenge jene Grölse, welche Äste und Streu zurück- halten können, nieht um ein Vielfaches überschreitet, also namentlich bei gewöhnlichen Gewitterregen. Bei grolsen Katastrophen, welche durch starke, wochenlange und zugleich territorial sehr ausgedehnte Regen veranlafst werden, kann der Wald die Gefahr nur etwas vermindern, jedoch keineswegs beseitigen. Ähnlich verhält sich der Wald gegenüber den Schneefällen, indem hier bei geringen Schneemassen ein erheblicher Prozentsatz (BÜHLER konstantierte in einem Falle SS %) von den Nadeln zurückgehalten wird und verdunstet. Überschwemmungen infolge plötzlicher Schneeschmelze treten aber dann ein, wenn die Temperatur in dem ganzen Einzugsgebiete sehr rasch steigt, womit gewöhnlich auch der Eintritt von Regenfällen ver- bunden ist. Für das Schmelzwasser des Schnees vermag der Wald noch weniger zu leisten, als bei Regengüssen, da der Boden unter dem Schnee meist gefroren ist und noch langsamer auftaut als im freien Felde. Aulserdem schmilzt der Schnee im Walde im allgemeinen sogar leichter als auf freiem Felde, weil er dort wegen der schwächeren oder aus- geschlossenen Sonnenwirkung der Regel nach nicht die feste, firnartige, schlielslich selbst kompakte, eisähnliche Beschaffenheit annimmt, welche im Freien in der Hauptsache das Resultat des häufig wiederholten Wechsels von schwachem Auftauen am Tage und Wiederfrieren wäh- rend der Nacht bei wolkenlosem Himmel ist (BORGGREVE). Die Erkenntnis, dals durch Bewaldung den Hochwasserkatastrophen nieht vorgebeugt werden kann, hat daher in neuerer Zeit zu dem Be- streben geführt, dieses Ziel auf dem Wege der Wasserbaukunde, namentlich durch Thalsperren, Sammelteiche u. s. w. zu erreichen. $5. Die Bindung des Bodens im Gebirge. Noch gröfseren Schaden, als die bloise Überstauung mit Wasser, welche häufig dureh zurück- gelassenen Schlamm und Schlick sogar düngend wirkt, veranlassen die Geschiebe, Gerölle, Steine, Sand u.s.w., welche bei heftigen Regen- güssen im Gebirge von blofsliegenden, leicht verwitternden Bodenstellen, von der Sohle der Wasserläufe oder deren seitlichen Hängen losgerissen, in den Wasserläufen fortgeschwemmt und schlielslich an Stellen mit geringerer Wassergeschwindigkeit wieder abgelagert werden. MN E 60 A. Erster (allgemeiner) Teil. Die bekannteste und verheerendste Form derartiger Schädliehkeiten bilden die Wildbäche'); aber auch da, wo es nicht zur Bildung eigent- lieher Wildbäche kommt, wirken die erwähnten Erscheinungen im hohen Malse kulturfeindlich, wie z. B. verschiedene Gegenden der Vorder- pfalz zeigen. Gegen diese Verwüstungen gewährt der Wald jedenfalls den besten Schutz, welcher überhaupt möglich ist und der in den meisten Fällen auch ausgiebig und erfolgreich wirkt. Grasnarben binden zwar ebenfalls den Boden, allein der im Ge- birge sehr dichte Rasen bildet einen Filz, in welchen der Regen nur schwer eindringt und über den er deshalb rasch hinwegfliefst. Aufser- dem bieten aber auch Rasenflächen nicht die gleiche Sicherheit gegen Runsenbildung wie der Wald. Man ist daher in Frankreieh bei der Wildbachverbauung von der blolsen Berasung (gazonnement) zurück- sckommen und wendet innerhalb der Baumgrenze überall die Aufforstung (reboisement) zur Bindung des Bodens an.?) Der Wald wirkt in dieser Richtung dadurch, dals er die mecha- nische Gewalt der Niederschläge mindert, das oberflächliche Abfliefsen des Wassers verlangsamt und das Mitnehmen des Gesteinsschuttes und der gelockerten Gesteinstrümmer verhindert. Fällt Regen auf vegetationslosen Boden, so werden hier durch das auf- stolsendeWasser die Poren des Erdreiehs verstopft, indem es die undurchlas- senden Lehmteilchen in die Öffnungen hineinprelst. Das Wasser vermag nicht mehr einzudringen und sammelt sich an der Oberfläche; an den Ge- hängen bilden sichWasserrinnen, in welehen es abflielst und schliefslieh mit ungeheurer Gewalt dem Thale zueilt. Bei plötzlicher Schneeschmelze oder nach heftigen Regengüssen entstehen an steilen Abhängen Runsen, welche in ihrem unteren Teile den Anblick einer grofsen Furehe dar- bieten, an deren Fulse das von oben abgeschwemmte Material in Form eines Sehuttkegels angehäuft ist. Bei erneuten Regengüssen und Schneeschmelzen sammeln sich die Gewässer in solehen Vertiefungen, führen die Erdteilehen fort, welche den Gesteinstrümmern als Stütze dienen; letztere folgen, ihres Stützpunktes beraubt, denselben nach. Alle Runsen, welche zu gleieher Zeit und in gleicher Riehtung thätig sind, führen eine förmliche Lawine im flüssigen Zustande in die sie vereini- gende Schlucht. Das geringste Hindernis, welehes dieser weichen Masse begegnet, leitet sie von der Achse des Gebirges ab und stürzt sie auf die steilen Uferhänge, deren Fufs unterwasehen wird und versehwindet; 1) Wildbäche sind Wasserläufe, aus deren Sammelgebiet ab und zu „Muren“ d. i. ein breiartiges Gemenge von Wasser, Kies, Sand, Steinen und Schlamm her- vorbrechen. Diese Ausbruchmassen bedrohen und verwüsten sodann durch ihre Fortbewegung Kulturgründe und selbst Wohnstätten. 2) DEMONTZEy, Studien S. 236. I. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. 61 hierdurch wieder ist der Einsturz des höher gelegenen Geländes be- dingt. Diese zerstörenden Wirkungen wiederholen sich und bewirken eine Reihe von Einstürzen, deren Massen sieh mit den von der Bergseite herabgekommenen vereinigen und zusammen jene grolsen Muren bilden, welche das bewohnte und fruchtbare Gelände auf weite Entfernungen in Wüsten verwandeln. Wie kolossal die Erdmassen sind, welche bei derartigen Katastro- phen bewegt werden, zeigt ein von DEMONTZEY mitgeteilter Fall, wo bei einem einzigen Gewitter am 13. August 1876 im Thale der Ubaye der Wildbach von Faueon (Kanton und Arrondissement Barcelonette) nicht weniger als 169000 cbm feste Masse und 65 000 ebm Wasser herabbrachte. Die Erkenntnis der vorteilhaften Wirkung des Waldes ist schon alt; die Franzosen haben zuerst von der Schutzwirkung desselben einen ausgedehnten Gebrauch gemacht, nachdem SurELt bereits 1842 in seinem Werke „Etude sur lestorrents des Hautes Alpes“ folgende Sätze aufgestellt: 1. Die Bestockung eines Bodens mit Wald verhindert die Bildung von Wildbächen. 2. Die Entwaldung liefert den Boden den Wildbächen als Beute aus. 3. Durch Ausdehnung der Wälder werden die Wildbäche beseitigt. Über die in Frankreich angewandte Methode der Wildbachverbau- ung und die damit erzielten Erfolge hat DEMONTZEY in seinem berühm- ten Werke „Etude sur les travaux de reboisement et de gazonnement des montagnes‘‘ berichtet und wird auf dieses von SECKENDORFF über- setzte Buch bezüglich der Details der Wildbachverbauung verwiesen. In Oesterreich, Italien und der Schweiz hat man, dem Beispiele Frankreichs folgend den gleichen Weg betreten, welcher zwar langsam, aber doch sicher günstige Resultate liefert. Wenn nun auch diese Katastrophen im Hochgebirge wegen der grölseren Niederschlagsmengen, der Steilheit der Gehänge und der be- deutenderen Höhenunterschiede am grofsartigsten und verheerendsten sind, so kommen doch ähnliche Beschädigungen je nach den geogno- stischen und topographischen Verhältnissen im Mittelgebirge und sogar im Hügellande ebenfalls vor, wo sie wegen der höheren Stufe der Boden- kultur und der diehteren Bevölkerung um so verheerender wirken. ‚Dafs auch hier der Wald einen vortreffliehen Sehutz gewährt, ist durch die neueren Untersuchungen im Gebiete des Rheinstromes bestä- tigt worden, von denen die eine, oben bereits erwähnte sich nur auf die Hauensteiner Alb bezog, während die zweite, im Auftrage der Reichs- kommission zur Untersuchung der Rheinstromverhältnisse, das Stromge- biet des Rheines und seiner Nebenflüsse von den Quellen bis zum Aus- tritt des Stromes aus dem deutschen Reiche in Betracht gezogen hat. HonsELL, Vorstand des badischen Zentralbüreaus für Meteorologie und Hydrographie, bemerkt über die Wirkung des Waldes in dem erst- 62 A. Erster (allgemeiner) Tejl. genannten Werke: „Ganz unbestreitbar und hydrographisch von der eröfsten Bedeutung ist die durch den Wald bewirkte Befestigung des Bodens. Nach dieser Riehtung erfüllt auch der Wald des Albgebietes seine Aufgabe als Schutzwald voll und ganz.“ Das Ergebnis der umfassenderen Erhebungen im Stromgebiete des Rheines über den Einfluls der Bewaldung falst das ebenfalls bereits eitierte Werk auf S. 107 in folgenden Worten zusammen: „Die wasserwirtschaftliehe Bedeutung des Waldes ist zum wenigsten überschätzt worden, wenn man der Abnahme der Waldbedeekung, wie sie sich mit der Zunahme der Bodenkultur allerwärts vollzogen hat, den schroffen Wechsel in der Wasserführung der Bäche, Flüsse und Ströme, die Verschärfung einerseits der Trockenperioden (Wasserklem- men), anderseits der Hochwassererscheinungen ausschlielslieh oder doch in erster Reihe zuschreiben wollte. Von ganz unzweifelhaft wohlthätiger Bedeutung aber ist der Wald in den Gebirgen durch die Befestigung des Verwitterungsbodens, wo- dureh Absehwemmungen, Bergschlipfe, die Bildung von Trümmerhalden und die Lieferung von Schuttmassen nach den Thälern und in die Wasserläufe verhütet oder gemindert werden. In Bezug auf die Ver- minderung der Geschiebeführung der Gewässer kommt fast allen Wal- dungen an den steileren Bergabhängen die Eigenschaft des Schutz- waldes zu.“ So wertvoll und wirksam aber auch der Schutz des Waldes ist, so wäre es doch ungerechtfertigt, wenn man glauben wollte, dals es mög- lich ist, durch den Wald allein und unter allen Umständen die Bildung von Wildbächen und die Abschwemmung der fruchtbaren Boden- schichten überhaupt verhindern zu können. Die geognostische Zusammensetzung des Bodens kommt auch hier ganz besonders in Betracht. Unter gleichen Bewaldungsver- hältnissen sind die harten Gebirgsarten, wie Kalk, Gneis, Granit u. s. w., ungleich widerstandsfähiger als die weichen Formationsglieder, welche leicht tiefe Runsen zeigen. Am belehrendsten in dieser Beziehung sind die Karpathen, deren Masse aus wechsellagernden Schichten von Karpathensandstein und Thonschiefern von verschiedener Mächtigkeit gebildet wird. Der Verfasser hat sich schon wiederholt und an verschiedenen Stellen überzeugt, dals hier mitten im vollständig geschlossenen und absolut schonend behandelten Walde die Bildung von tiefen Runsen und gefährliehen Wildbächen vorkommt, indem die Sehiefersehiehten ver- wittern und vomWasser weggeführt werden, während die nunmehr haltlos gewordenen Sandsteinschichten zusammenbrechen. Ebenso hat derselbe ausgedehnte Vermurungen und Rutschungen gesehen, welehe dadureh entstanden sind, da/s die Thonschieferschichten teilweise verwittert und ei ; EEE een II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. 63 mit Wasser vollgesogen auf den unterliegenden, steil geneigten Sand- steinschichten abrutschten und so mit dem darauf stoeckenden Wald- bestand in die Tiefe kamen. Es mufs aber nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dafs nach Rodung des Waldes derartige Katastrophen noch verheerender und in viel grölserem Malse auftreten würden. Von grölster Bedeutung für die Sehutzwirkung des Waldes im Hoch- gebirge ist der Umstand, ob die Waldvegetation bis zur Spitze des Berges hinaufreieht oder nicht. In letzterem Falle kann natürlich dureh den Wald die Entstehung von Wildbächen und Muren in den oberhalb liegenden Partien ebenso- wenig verhindert werden, als die Bildung von Lawinen.') Der Wald kann hier nur bis zu einem gewissen Grade Schutz gegen die von oben kommenden Stein- und Gerölle- oder Schneemassen gewähren. Dieser wird um so geringer sein, je grölser diese Massen und je höher die ober- halb liegenden Berghänge sind, weil hiermit deren Energie zur Über- windung des vom Walde geleisteten Widerstandes wächst. $6. Die Bindung der Flugsandschollen und Wanderdünen. Nicht minder verheerend als die Wucht der mit elementarer Gewalt nieder- stürzenden Wildbäche und Muren ist das zwar langsame, aber stetige und unaufhaltsame Wirken des Flugsandes! Dieser findet sieh hauptsächlich an der Meeresküste als Dünensand; aber auch das Binnenland hat ausgedehnte Gebiete fliegenden Sandes aufzuweisen.?) Der Wald ist für beide Formen von grölster Wichtigkeit, da die unvorsiehtige Rodung des Waldes in vielen Fällen die Bildung von Flugsandschollen und Wanderdünen veranlalst hat, sowie anderseits die Aufforstung in der Regel das beste und vielfach sogar das einzige Mittel ist, um den Flugsand zu binden und die betreffenden Flächen nutzbar zu machen. Bezüglich derbinnenländischen Flugsandschollen behauptet Wessery, dieselben seien sämtlich in historischer Zeit dadurch hervorgerufen worden, dals in der Regel durch den Unverstand der keine Zukunft, sondern nur den Moment berüecksiehtigenden Habsucht der Menschen auf einer Sand- heide. irgendwo die schützende Pflanzendecke samt der zunächst dar- unterliegenden humosen und deshalb bindenden Sandschichte beseitigt, sowie damit der unter der letzteren vorkommende lose Sand der Ein- wirkung des Windes eröffnet worden ist. In vielen Fällen ist nachweisbar, dafs die Entwaldung die Veran- 1) In der Schweiz brachen 1887—88: 803 Lawinen oberhalb und 210 Lawinen unter der Waldgrenze los. 2) In Preufsen sind ca. 30000 ha, in Frankreich 78000 ha Flugsand, in Ungarn umfafst die Deliblater Puszta 10000 ha Flugsand. 64 A. Erster (allgemeiner) Teil, lassung zur Flugsandbildung gegeben hat, so z. B. nachhı BURCKHARDT im Emsland bezüglich der dort fast 6000 ha umfassenden Flugsand- flächen; ebenso bieten die gerodeten Weideabfindungsflächen in den östlichen Provinzen Preulsens recht ausgedehnte und traurige Beispiele in dieser Richtung. In noch höherem Grade zeigen sich die bösen Folgen der Entwaldung an der Seeküste durch Bildung von Wanderdünen, da hier die Wirkung des Windes ungleich energischer und langdauernder ist, alsim Binnenlande. So hat die Entwaldung der frischen Nehrung zu Anfang des 18. Jahr- hunderts ein Gelände von circa 100 km Länge in eine Wüste verwandelt, das frische Haff teilweise versandet und die Wasserstralse zwischen El- bing, dem Meere und Königsberg unfahrbar gemacht. Die ausgedehnten Aufforstungen von Flugsandschollen, welche be- reits seit der Mitte des 18. Jahrhunderts, in grolsem Malsstabe aber seit etwa 50 Jahren in fast allen Kulturländern Europas stattgefunden haben, tragen bereits die besten Früchte und bilden den besten Beweis für die hohe volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes unter derartigen Ver- hältnissen. Eine der grolsartigsten Anlagen dieser Art ist die Wiederbewaldung der Landes de Gascogne, eines Landstriches, der in beiläufiger Aus- dehnung von 800 000 ha südlich von Bordeaux zwischen den Flulsthälern der Garonne und des Adour gelegen ist.!) Vor 70 Jahren trug derselbe noch den Charakter einer ungeheuren Wüste, welche im Winter über- schwemmt, im Sommer dagegen heils und trocken war. Die fast hori- zontale Lage des Bodens, sowie der Umstand, dafs der Sand in einer Tiefe von meist nur 40—50 em von Ortstein unterlagert war, gestattete den im Winter reichlich niedergehenden Regengüssen weder einen ober- noch einen unterirdischen Abfluls; dagegen gab es auf dem ganzen Plateau dadurch, dals das Wasser dureh die brennenden Sonnenstrahlen rasch verdunstete, weder Quellen noch Wasseradern. Heute haben sich die ehemaligen Heide- und Flugsandflächen in herrliche Seekiefern- und Eiehenwälder verwandelt, und die Landes sind das waldreichste Departement Frankreichs geworden. Bahnen, Kanäle, Stralsen und Wege durchziehen nach allen Riehtungen den ganzen Land- strich, und an Stelle der vom Fieber dezimierten und moralisch tief- stehenden Hirtenbevölkerung ist ein gesundes, gesittetes, glückliches und reiches Industrievolk getreten. Branc sagt über den Einfluls der Kultur von Pinus maritima in den Landes in einem Artikel der Revue des eaux et for&ts: l’arbre in- 1) Eingeleitet wurden diese Aufforstungen durch das Gesetz vom 14. Dezember 1810: decret relatif ä la plantation des dunes und die Verordnung vom 5. Febr. 1517: ordonnance relative & la fixation et ä l’ensemencement des dunes dans les departements de la Gironde et des Landes. II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. 65 stall&E a donn& des resultats surprenants. Il a ameliore le elimat, assaini le pays, fait disparaitre le marais! Dafs auch die Meeresdünen mit dem günstigsten Erfolge durch Be- waldung gebunden und nutzbar gemacht werden können, zeigen ausgedehnte Aufforstungsarbeiten, von denen hier beispielsweise nur jene auf der kurischen Nehrung genannt sein mögen. Diese be- zwecken, die auf andere Weise (Baggerung u. s. w.) unmöglich abzu- wehrende Versandung des Hafens von Memel und des kurischen Haffs zu verhindern. Mit einem Kostenaufwande von jährlich 100000 M. ist dort bereits eine Strecke von 10 km Länge und durchschnittlich 2 km Breite auf- seforstet, die günstige Wirkung äulsert sich in unverkennbarer und grols- artiger Weise. Alljährlich wird eine Strecke von 1 km dieser schreck- lichen, absolut vegetationslosen Wanderdünen für die Kultur gewonnen. Indessen mufs doch auch hervorgehoben werden, dals an der Küste der Wald den vorhandenen schädlichen Einflüssen nur im beschränkten Malse entgegenwirken kann. Insbesondere ist er nicht in der Lage, den durch die elementaren Gewalten der Meeresströmungen und Sturmfluten veranlalsten Abbruch der Küste zu verhüten. Da der Wald nicht unmittelbar am Strand gedeihen kann, so vermag er auch nicht das Hereinwehen des bei der Ebbe austroeknenden Sandes vom Meere in das Land zu verhindern. Die Wirksamkeit des Waldes beginnt erst hinter der Vor- oder Schutzdüne auf der sogenannten hohen Düne. Unter Umständen kann aber selbst ein gut geschlossener Wald das Vorrücken der auf ihn treffenden Wanderdüne nicht aufhalten, sondern beschleunigt dieses sogar noch.!) Wenn nämlich der fliegende Sand der wandernden Düne in den Wald kommt, so beruhigt sich die Luftströmung, ähnlich, wie dieses oben bereits für Regen und Schnee besprochen worden ist. Infolgedessen fällt der Sand nieder und begräbt den Wald. Werden also durch den Wald die Luftströmungen, welche den Dünensand seewärts treiben, abgehalten, so wird durch ihn der Gang der Düne sogar noch be- sehleunigt. Der Wald kann nur dann eine günstige Wirkung haben, wenn der vom Lande kommende Wind nicht abgeschlossen wird und er selbst mächtig genug ist, um die Windströmungen, welehe die Düne in das Land hineintreiben, genügend abzuschwächen. Nur unter diesen Voraussetzungen verlangsamt der Wald die Wan- derung der Düne und zerstreut diese, nachdem er sie an sieh heran- gezogen hat. 1) Vgl. LeunprunL, Mündener forstliche Hefte 1892 II, S. 53 ff. SCHWAPPACH, Forstpolitik, 5 66 A. Erster (allgemeiner) Teil. $ 7. Die sanitäre Bedeutung des Waldes. Die sanitären Einflüsse des Waldes pflegen von seiten des grolsen Publikums meist gewaltig über- schätzt zu werden, indem man häufig dem Walde die Fähigkeit zu- schreibt, Gegenden, in welehen gewisse Krankheiten, z. B. Malaria, endemisch sind, hiervon vollständig zu befreien. Die Eukalyptuskulturen in der Campagna und die selbst in Fachkreisen zu einer sagenhaften Berühmtheit gewordene Erzählung von dem Kloster Tre Fontane spielen hierbei eine wesentliche Rolle; die „ozonreiehe“ Waldluft ist ein eben so ständiger Reklameartikel für alle Luftkurorte, wie eine beliebte Ro- manphrase. Leider vermögen diese Anschauungen der exakten Forschung gegen- über nieht stand zu halten. Wenn man auch absieht von der in den Kreisen der Chemiker bestehenden Meinungsverschiedenheit über das Wesen und Verhalten des Ozons, so ist doeh nunmehr nachgewiesen, dals das Ozon irgend welche hygienische Bedeutung nicht besitzt und namentlich in keinem Zusammenhange mit dem Auftreten von Epidemien steht. Das Trappistenkloster Tre Fontane war als ungemein ungesund bekannt, bis angeblich infolge der 1868 dort begonnenen Eukalyptus- kulturen um das Jahr 1880 das Fieber vollständig aus demselben ver- schwunden war. Die Ursachen dieser Assanierung wurden gesucht a) in der Wasseraufsaugung mittels der Eukalyptuswurzeln, sowie b) in der Durehbreehung und Zersetzung der festen Tuffschicht des Untergrundes durch die Eukalyptuswurzeln und in der hierdurch veranlalsten Beseitigung des Sickerwassers. Eine königliche Untersuehungskommission stellte jedoch 1881 fest, dals die Entwässerung lediglich eine Folge der Wiederinstandsetzung eines bereits früher vorhandenen, allmählich jedoch vollständig un- wegsam gewordenen Kanalsystems ist.!) Aulserdem sind aber auch, wie TomAsı CRUDELI auf dem V. Inter- nationalen Kongrels für Hygiene und Demographie (Comptes rendus, t. II. p. 25) mitteilte, die Sumpffieber aus der Campagna romana keines- wegs verschwunden; epidemische Wechselfieber gehören vielmehr so- gar in den Eukalyptuswaldungen keineswegs zu den Seltenheiten. Die Berichte von der Assanierung ungesunder Gegenden lediglich dureh Aufforstung sind daher sehr skeptisch aufzunehmen. Insoweit diese Verbesserung darauf beruhen soll, dals der Grundwasserstand modifiziert und ein Überflufs von Feuchtigkeit durch die Verdunstung beseitigt wird, kann der Wald nach den bisherigen Erörterungen nur I) Della influenza dei boschi sulla malaria dominante nella regione maritima della provincia di Roma. (Auszugsweise mitgeteilt von Pzroxa in der Allgem. Forst- und Jagdzeitung 1885.) £ lI. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes. 67 unter bestimmten Voraussetzungen und in sehr besehränktem Malse eine erfolgreiche Wirkung ausüben; jedenfalls lälst sich dieses Ziel sicherer und rascher mittels einer rationell durchgeführten Entwässerung er- reichen. Die neueren Untersuchungen haben dagegen dargethan, dafs die hygienischen Verhältnisse grofser Waldungen allerdings erheblich günstiger sind, als jene der Städte, namentlich soweit gro/se Industrie- zentren in Betracht kommen.') Der Grund hierfür liegt jedoch nicht in einem gröfseren Gehalte der Waldluft an Sauerstoff oder in spezifischen Eigentümliehkeiten der Waldbäume u. s. w., sondern, abgesehen von dem bereits besprochenen Charakter des Waldklimas und der örtlichen Lage verschiedener grolser Waldungen, hauptsächlich in der Abwesenheit von Rauch und Staub, von schädlichen Gasen und Dünsten, sowie namentlich in der relativen Armut an krankheitserregenden Bazillen. Der meist nur mälsige Feuchtigkeitsgrad des Waldbodens, die geringen Schwankungen in der Bodenfeuchtigkeit, die relative Armut an mineralischen Nährstoffen, die saure Reaktion und schwere Zersetz- barkeit des Rohhumus sagen den Schimmelpilzen und saprophytischen Spaltpilzen weit mehr zu, als den pathogenen Mikroben; diese konnten auch bei direkten Untersuchungen nicht darin nachgewiesen werden. Man darf daher vom hygienischen Standpunkte aus den Waldboden als rein d. h. seuchenfrei bezeichnen. Wo sieh aber reiner Boden findet, da ist auch reine Luft und reines Wasser vorhanden. Direkte Erhebungen über die Zahl der Spaltpilze in der Wald- luft sind zwar bis jetzt noch nicht veröffentlicht, allein sehon die Ver- gleichung der Mıigueuschen Zahlen 2), weleher pro Kubikmeter Luft im Park von Montsouris nur 490 Bakterien, in den neueren Teilen von Paris dagegen schon 4500 und in den älteren sogar 36 000 fand, gewähren einen genügenden Beweis dafür, dafs die hygienischen Verhältnisse der Waldluft jedenfalls äufserst günstig sind. Je mehr bei dem rapiden Anwachsen der Grofsstädte und der Ent- wickelung der Industrie die Zahl der Menschen zunimmt, welche ge- zwungen sind, unter ungünstigen hygienischen Bedingungen zu leben, desto lebhafter und allgemeiner tritt auch das Bedürfnis hervor, wenig- stens periodisch in gesundere und angenehmere Verhältnisse zu kommen. Hierin liegt, wenn auch nicht die einzige, so doch eine sehr schwer- wiegende Ursache für die zu förmlichen Völkerwanderungen anschwel- lenden Sonntagsausflige der Grols- und Industriestädte und des immer mehr zunehmenden Zuges in die Sommerfrischen. 1) Vgl. EBERMAYER, Allgem. Forst- und Jagdzeitung 1890, S. 377 u. 417. 2) MigueL, Die Mikroorganismen der Luft, übersetzt von Emmerich 1889. 5*+ 68 B. Zweiter (spezieller) Teil. Die nervenzerrüttende Unruhe der Städte in Verbindung mit der rasch steigenden Arbeitsintensität lälst eine zeitweise Ausspannung als eine gebieterische Notwendigkeit erscheinen, und wo wäre diese besser zu finden, als in der majestätischen Ruhe des Waldes, welchem in dieser Beziehung nur das unendliche Meer an die Seite zu stellen ist! Neben dem direkten Nutzen, welehen der Aufenthalt in der von Staub und sehädliehen Mikroorganismen möglichst freien Luft des Waldes, fern von dem hastenden Treiben der Welt gewährt, ist auch der Gewinn in ästhetiseher und ethischer Richtung nicht zu unter- schätzen. Bezüglich der viel gerühmten Bedeutung des Waldes in dieser Hinsicht sei auf die klassischen Schilderungen von RıEnHt (Land und Leute, 6. Aufl., S. 43 ff.) verwiesen. Wenn auch zugegeben werden muls, dals die deutsche Vorliebe für den Wald auf diesem Gebiete zu vielen ebenso wohlgemeinten wie schönklingenden Ergüssen und zu Behauptungen geführt hat, welehe vor einer kühlen Erwägung nicht stand zu halten vermögen, so dürfte es doch keinem Zweifel unterliegen, dafs der Wald auch abgesehen von seiner rein materiellen Bedeutung, bei der ganzen Entwickelung un- seres modernen Lebens eine äulserst wohlthätige und sehr hoch zu schätzende soziale Funktion ausübt. B. Zweiter (spezieller) Teil. Einleitung. $ 1. Die Forsthoheit und deren Entwickelung bis zum Schlusse des 18. Jahrhunderts. Die Einwirkung der Staatsgewalt bezw. der Landesherren auf die Forstwirtschaft beginnt mit der Ausdehnung der Bannforsten auf fremdes Gebiet. Während die Inforestation ursprünglich wohl nur zur Folge hatte, dafs dem Inhaber der Bannforste lediglich das Jagdrecht, und zwar häufig blols bezüglich des Hochwildes, vorbehalten wurde, begannen diese ihrem Rechte schon im Laufe des 9. Jahrhunderts eine Ausdeh- nung zu geben, welche für die spätere Zeit von der grölsten Bedeutung wurde. Sie verboten nämlich nicht nur gröfsere Rodungen in den Bannforsten, sondern suchten auch die übrigen Waldnutzungen, unter denen namentlich die Schweinemast eine hervorragende Stelle einnahm, entweder mit Rücksicht auf die Wildstandsruhe oder um Wild- Einleitung. 69 frevel zu verhüten, möglichst zu beschränken und nur innerhalb der von ihnen gesetzten Grenzen zu gestatten. Die Gerichtsbarkeit gegen Zuwiderhandelnde wurde von dem Inhaber des Bannforstes eben- falls ausgeübt. Mit der weiteren Ausdehnung, welehe die Bannforsten im 10. und 11. Jahrhundert erfuhren, gelangten immer grölsere Waldgebiete unter eine derartige Aufsicht. Das Recht, Bannforsten zu errichten, wurde stets als ein wesent- liches Hoheitsrecht betrachtet, welches ursprünglich nur dem Könige zustand, seit der Ausbildung der Landesherrlichkeit aber mit den übri- sen hegalien ebenfalls auf die Fürsten überging (bannus silvestrium et ferinarum). Jagdliche Interessen, weitere Ausbildung der Landes- herrlichkeit und die bald die Regel bildende Verbindung von Obermärkerschaft und Landeshoheit führten seit dem Ende des 14. Jahrhunderts eine sich fortwährend steigernde Beschränkung des Waldeigentumes und der Forstwirtschaft durch die Landesherren herbei. Gegen das Ende des Mittelalters bildete sieh durch Verschmelzung der verschiedenen Rechtstitel: Inhaberschaft von Bannforsten, Forstbann und Obermärkerschaft allmählich die Forsthoheit aus, welche dem- nach ebenso wie das Jagdregal ihren Ursprung im Bannforste hatte. Die älteste Einwirkung der Landesherren auf die Forstwirtschaft in fremden Waldungen war jedenfalls in erster Linie durch das jagd- liche Interesse bedingt und äufserte sich in Verboten der Waldro- dung sowie der Fällung einzelner für die Jagd durch ihren Mastertrag besonders wichtiger Holzarten, namentlich der Eiche. Das Streben nach Erhaltung des Waldes ging so weit, dals sich die Landesherren nieht nur auf das Verbot der Ausstockung des seit langer Zeit vor- handenen Waldes beschränkten, sondern dasselbe auch auf jene Grund- stücke anwandten, welche eigentlich Felder waren, auf denen sich jedoch infolge Brachliegens Holzanflug eingestellt hatte, woraus viele Beschwerden von seiten der Unterthanen entstanden. Auch der Bergbau veranlalste schon in sehr früher Zeit Be- stimmungn zum Schutze der umliegenden Waldungen (Salzburg 1237). Später erschienen dann Verordnungen, nach welchen Privatwaldungen in der Nähe von Bergwerken für diese gehegt werden mulsten und ver- pflichtet sein sollten, für deren Bedarf Holz abzugeben, wenn die eigenen Waldungen hierfür nieht ausreichen würden. Forstwirtschaftliche Interessen kamen hierbei wohl nur dann in Betracht, wenn es sich um die Regelung des Genusses der Wald- nutzungen in den eigenen Waldungen der Landesherrren oder in solehen Markwaldungen handelte, in denen sie die Obermärkerschaft besalsen. In ungleich höherem Malse, als es im Mittelalter geschehen, richteten 70 B. Zweiter (spezieller) Teil. die Landesherren seit dem 16. Jahrhundert ihr Augenmerk auf die Pflege der Forstwirtschaft, da mit der Zunahme der Bevölkerung auch das Bedürfnis nach den Produkten des Waldes stieg, während der Verfall der Markgenossenschaften und der Eigennutz der Nutznielser das Ein- greifen einer kräftigen Hand im allgemeinen Interesse als dringend geboten erscheinen liefsen. Der absolutistische Polizeistaat und die merkantilistische Richtung der Wirtschaftspolitik im 17. und 18. Jahr- hundert begünstigten ebenso sehr die Ausbildung der Forsthoheit, als deren Verwirklichung in zahlreichen forstpolitischen Malsregeln. Als im 16. Jahrhundert an Stelle der aus markgenossenschaftlicher Autonomie erlassenen Weistümer und der Wirtschaftsordnungen einzelner Grundbesitzer allgemein verbindliche landesherrlicheForstordnungen traten, beschränkten sich diese anfangs im wesentlichen darauf, die alten, in der Hauptsache nur negativen Vorschriften zum Schutze des Waldes durch Sehonung der besseren Holzarten, Regelung der Holznutzung und der verschiedenen Nebennutzungen, sowie über Beseitigung der Holz- verschwendung aus ersteren einfach zu übernehmen. Allmählich aber wurden nieht nur diese Vorschriften immer mehr verschärft, sondern es erschienen nun auch mit der Entwiekelung der forstlichen Technik positive Anordnungen zur Förderung der Waldkultur, welche für die Entwickelung und Verbreitung einer geordneten Forstwirtschaft von hoher Bedeutung und von günstigstem Einflusse waren. Im 18. Jahrhundert wurde auch die Neuanlage von Wald auf solehen Flächen angeordnet, welche keiner anderen Benutzungsweise fähig waren; aulßserdem suchte man bereits auch die Landeskultur noch weiter durch Bindung und Kultur von Flugsandschollen und die Er- haltung von Schutzwaldungen zu fördern. Neben den Verordnungen von vorwiegend forsttechnischer Natur finden sich zahlreiche Bestimmungen, welche die nachhaltige Ver- sorgung mit Holz zu mälsigen Preisen bezweckten. Die Furcht vor Holznot und „übermälsigem“ Steigen der Holzpreise war in jener Periode wohl eines der wichtigsten Motive für die forst- politischen Malsregeln. Unter diesen sind zunächst die auf Beseitigung der Holzver- schwendung gerichteten Bestimmungen zu erwähnen. Da aber die Preise trotzdem, besonders seit dem Ende des 17. Jahrhunderts, fort- während in die Höhe gingen, so griff man noch zu anderen Mitteln, um dieselben künstlich niedrig zu halten. Sehon im 16. Jahrhundert machte man von dem System der obrigkeitlichen Taxen auch beim Holzhandel Gebrauch; sehr beliebt war ferner die Beschränkung des Holzhandels durch Ausfuhrverbote; in fast allen grölseren Städten wurden Holzmagazine angelegt, aus denen der Verkauf an die Bürger zu mälsigen Preisen erfolgte. Friedrich der Grolse glaubte dureh Einleitung. 71 Monopolisierung des Holzhandels dem vermeintlichen Übel der steigenden Preise abhelfen zu können. Eine weitere Kategorie von Forsthoheitsbestimmungen beschäftigte sich mit der Aufsicht über Privat- und Gemeindewaldungen. Die Privatwaldungen unterstanden im allgemeinen bis zum Ende des 16. Jahrhunderts nur dann einer strengeren Beaufsiehtigung, wenn sie zu einem landesherrlichen Wildbannbezirke gehörten oder in der Nähe von Bergwerken lagen. Seit dem 17. Jahrhundert entwickelte sich aber, wenigstens im südlichen und westlichen Deutschland, ziemlich allgemein eine bisweilen sehr tief eingreifende Bevormundung ihrer Bewirtschaftung. Im allgemeinen trafen jedoch diese Beschränkungen vorwiegend nur die bäuerliehen Forsten, während die adeligen Waldbesitzer sich von denselben ziemlich frei zu halten wulsten. Ungleich schärfer als die Privatwaldungen wurden so ziemlich allenthalben die Mark- und Gemeindewaldungen beaufsichtigt. Hier hatten die Landesherren schon seit Jahrhunderten als Obermärker Ein- fluls auf die Wirtschaft geübt, welcher beim Zurücktreten dieser Eigen- schaft nicht nur fortdauerte, sondern an Stärke sogar noch vielfach zunahm. Im 17. und 18. Jahrhundert wurde fast überall bestimmt, dass die Gemeinden entweder eigene Forstbeamten aufstellen sollten, oder dals die landesherrliehen Beamten die Wirtschaft zu führen hätten, während die Ernennung der Schutzbeamten meist den Gemeinden über- lassen blieb. Hieraus entwickelte sich in einigen Staaten das Prinzip der vollen Beförsterung, welches zuerst in der Hessen-Kasselschen Ver- ordnung von 1711 klar ausgesprochen ist. Besser als die ländlichen Gemeinden waren die Städte hinsichtlich der Selbständigkeit ihrer Forstwirtschaft gestellt, und zwar gilt dieses sowohl für die landesherrlichen als für die Reichsstädte. Letztere unter- standen mit ihrer ganzen Administration ohnehin nur der nicht schwer drückenden Aufsicht der Reiehsbehörden. Hand in Hand mit der thatsächlichen Ausbreitung und Verschärfung der polizeilichen Malsregeln auf dem Gebiete der Forstwirtschaft ging auch die formelle Durehbildung des Begriffes der Forsthoheit, wozu namentlich die Juristen durch eine oft ziemlich rabulistische Begründung der fürstlichen Ansprüche viel beitrugen. Zur Zeit ihrer höchsten Entwiekelung in der ersten Hälfte des 18. Jahr- hunderts war die Forsthoheit, auch forstliche Obrigkeit oder kurz- weg „Forst“ genannt, das Hoheitsrecht („Regale“), wegen der Forsten, Jagden und Wälder etwas zu gebieten und zu verbieten, über Forst- und Jagdstreitigkeiten zu erkennen, die Übertreter zu bestrafen und allen Nutzen aus dem Forst zu genielsen. 72 B. Zweiter (spezieller) Teil. Die forstliche Obrigkeit enthielt: 1. den Wildbann, 2. das Forst- recht oder die Waldgerechtigkeit, Forstgerechtigkeit. Das Forstreeht wurde selbst wieder in ein höheres und ein nie- deres eingeteilt. Das höhere Forstreeht umfalste namentlich die landespolizeiliche Überwachung der gesamten Forstwirtschaft, sowie die Befugnis zum Erlals von Forstordnungen, und konnte nur vom Landesherrn ausgeübt werden. Das niedere Forstrecht schlofs die Berechtigung zur Aufsicht über forstmälsige Waldbenutung nach Malsgabe der Forstordnungen, sowie die Forstgerichtsbarkeit in sich und konnte auch landsässigen Adeligen, Prälaten und Landstädten zustehen. Die Forsthoheit der älteren Auteren umfalste demnach: 1. die sesetzgebende Gewalt im Forstwesen, sowie die Befugnisse, welche der Verwaltung auf Grund der bestehenden Rechtsordnung zukamen; 2. Rechte mit echtem Regalitätscharakter, welche sich der Staat aus- schlielslich vorbehalten hatte, und deren Ausübung bisweilen auch ver- liehen wurde; 3. fiskalische Rechte, welche sich aus dem Besitz und der Verwaltung der Staatsforsten ergaben, ferner servitutarische Rechte und solehe, welche nicht gerade staatswirtschaftlicher Natur waren. Die auf Grund der Forsthoheit erlassenen Anordnungen galten, so- weit nichts anderes bemerkt war, für sämtliche Waldungen ohne Rück- sicht auf den Besitzstand. Die Veröffentlichung derselben erfolgte in Landtagsabschieden und Landesordnungen, Polizeiordnungen, Spezial- mandaten und namentlich in den zahlreichen Forstordnungen. Die Forsthoheit war keineswegs zur gleichen Zeit in ganz Deutsch- land gleichmälsig entwiekelt, sondern entsprach im wesentlichen der gesamten Lage der wirtschaftlichen Verhältnisse. Je vorgeschrittener die Kultur überhaupt, je diehter die Bevölkerung und je stärker daher das Bedürfnis nach den Produkten des immer mehr zurückgedrängten Waldes, desto notwendiger war auch das Eingreifen zum Schutze des letzteren. Im Süden und Westen von Deutschland war deshalb die Forsthoheit stets jeweils verhältnismälsig am intensivsten ausgeprägt, während der Norden und Osten um fast 200 Jahre zurückstand, aber der Entwiekelungsgang war hier der gleiche wie dort, nur entsprechend verzögert, bis der gewaltige Umschwung im gesamten Staats- und Wirt- schaftsleben zu Anfang des 19. Jahrhunderts auch auf diesem Gebiet seine Wirkungen geltend machte. $ 2. Die Umgestaltung der Forsthoheit im 19. Jahrhundert zur moder- nen Forstpolitik. Unter dem Einflusse der grolsartigen Veränderungen der staatsreehtlichen und volkswirtschaftliehen Anschauungen während der letzten 100 Jahre hat auch das Wesen und der Begriff der Forsthoheit bedeutsame Veränderungen erfahren. Zunächst erfolgte eine vollständige Trennung des jagdliehen und Einleitung. ‚ 13 forstlichen Gebietes. Aber auch die Forsthoheit oder das Forstreeht im engeren Sinne, wie sie von den Juristen des 18. Jahrhunderts auf- gefalst wurde, ist im modernen Staatsrechte nicht mehr zu finden. Der Staat übt zwar auch jetzt noch die Überwachung und Pflege der gesamten Forstwirtschaft, allein die bezüglichen Handlungen werden nur als ein Ausfluls der Polizeihoheit ') betrachtet und bilden einen Zweig der inneren Verwaltung.?) Die Befugnis zum Erlals der hierauf bezüglichen Bestimmungen richtet sich nach den allgemeinen staatsrechtlichen Normen über die Zulässigkeit von Regierungsverordnungen oder die Notwendigkeit, die betreffenden Fragen auf dem Wege der Gesetzgebung zu lösen. Das sogenannte niedere Forstregal ist als selbständiges Hoheitsreeht ganz in Wegfall gekommen, seitdem die Forstgerichtsbarkeit durch das Erlöschen der Patrimonialgerichte vollständig auf die staatlichen Organe übergegangen ist. Soweit niehtstaatliche Beamte zur Beaufsiehtigung der Forstwirt- schaft herangezogen werden, handelt es sich nicht um ein selbständiges Recht derselben, sondern um eine Delegation staatlicher Hoheitsrechte. Noch eingreifendere Veränderungen als die Auffassung über das Wesen der Forsthoheit haben im Laufe der letzten 100 Jahre die Motive der staatlichen Beaufsichtigung der Forstwirtschaft und die Ziele der Forstpolitik, sowie die Mittel, mit denen diese erreicht werden sollen, erfahren. Wie die Darstellung im $ 1 zeigt, haben im Laufe der Zeit folgende Gründe zur Beaufsiehtigung der Forstwirtschaft geführt: 1. Jagdliche Interessen ; 2. Vorsorge für die Sicherung des Holzbedarfes, zunächst der Berg- werke, weiterhin aber des Bedarfes aller holzkonsumierenden Gewerbe, sowie der Beschaffung von Brennholz; 3. Sorge für mälsige Holzpreise; 4. die Oberaufsicht über die Vermögensverwaltung der Markge- nossenschaften bezw. Gemeinden; 5. das, Interesse der Landeskultur, um die Entstehung von neuen Ödländereien zu verhüten und die vorhandenen nutzbar zu machen. Dureh die eben bereits erwähnte Sonderung des jagdliehen und forstwirtschaftlichen Standpunktes ist die Rücksicht für die Jagd auf dem Gebiete der Forstpolitik insoweit nieht mehr malsgebend, als der Forstwirtschaft keinerlei Beschränkungen auferlegt werden, um den Wildstand zu hegen und zu pflegen. 1) GarEıs, Allgemeines Staatsrecht, Freiburg 1883, S. 26 und 131. 2) Scauzz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes, Leipzig, 1881, S. 573. MEYER, Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes, 3. Aufl., Leipzig, 1891, S. 525 ff. 74 B. Zweiter (spezieller) Teil. Das unter 2 genannte Motiv der Lieferung des „nötigen“ Holzes hat gegenwärtig einen vollständig veränderten Charakter angenommen. Der Staat besitzt nach wie vor ein Interesse, dals die zum Betrieb der Gewerbe und der Industrien nötigen Rohprodukte, welche mit Vor- teil im Inlande gewonnen werden können, auch daselbst erzeugt werden. Die Mittel und Wege, um dieses Ziel zu erreiehen, unterscheiden sieh jedoch, wie die spätere Darstellung zeigen wird, gewaltig von jenen, die im 17. und 18. Jahrhundert angewendet wurden. Infolgedessen sind die Vorschriften über Beseitigung der Holzverschwendung, die Ver- bote der Holzausfuhr, des Verkaufs von Wäldern an Fremde u. s. w. beseitigt worden. In der Hauptsache wird die Anzucht des erforderlichen Holzes dem egoistischen Interesse der Waldbesitzer überlassen; soweit von Staatswegen hierauf noch ein Einfluls geübt wird, tritt dieser hauptsäch- lich bei Bewirtschaftung der Staatswaldungen und allenfalls noch bei jener der Gemeinden hervor. Weiterhin kommen hierfür aueh die Mals- regeln der Zollpolitik und die Eisenbahntarife in Betracht. Die Furcht vor „Holznot“ besteht bei den verbesserten Verkehrsmitteln nieht mehr. Auch die Beschränkungen der freien Preisbildung im früheren Sinne durch Aufstellung von Taxen, umfangreiche Abgaben aus dem Staats- walde zu sehr ermälsigten Preisen u. s. w. sind gefallen. Nur auf dem Wege der Zollpolitik und der Eisenbahntarife wird gegenwärtig noch eine Einwirkung auf den Holzpreis geübt. An dieser Stelle ist noch eines Strebens zu gedenken, welches zwar praktisch keine erhebliehe Bedeutung gewonnen hat, aber in den forst- politischen Schriften der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit Vorliebe behandelt wurde. Als man nämlich anfing, darauf zu verziehten, durch Holztaxen und Ausfuhrverbote für die nachhaltige Befriedigung des Holzbedarfs zu sorgen, glaubte man letzteren wenigstens durch Erhaltung der „not- wendigen Waldfläche“ sichern zu sollen. PFEIL spottete zwar schon 1816 hierüber, indem er sagte, es sei unmöglich zu berechnen, was die vorhandene Waldfläche produziere und die Bevölkerung zur Deekung ihres Bedarfes brauche; allein die statistischen Untersuehungen über diese beiden Punkte spielten trotzdem noch lange Zeit in der forstlichen Litteratur eine grolse Rolle. Die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltung vonGemein- den und Stiftungen ist auch noch seit der Entwickelung der modernen politischen Gemeinde bestehen geblieben, hat jedoch einen wesentlich veränderten Charakter angenommen; für die Gestaltung der Aufsicht über die Forstwirtschaft der Gemeinden speziell sind zwar vielfach die historisch entstandenen Verhältnisse malsgebend gewesen, doch hat in neuester Zeit die Entwiekelung der Anschauungen bezüglich des Ver- Einleitung. 15 hältnisses dieser Zwangsgemeinwirtschaft zum Staate Veränderungen bedingt, auf welche unten näher eingegangen werden wird. Besonderen Einfluls auf die forstpolitischen Malsnahmen der Neuzeit übt das Landeskulturinteresse, welches sich in doppelter Richtung äulsert: nämlich in dem Hinwirken auf eine angemessene Teilung zwischen Landwirtschaft und Forstwirtschaft in dem Sinne, dafs jede Fläche in der Weise benutzt wird, in welcher sie dauernd die höchste Bodenrente abwirft. Zu diesem Behufe dienen sowohl neue Aufforstun- gen als Zuwendungen von bisher forstlich benutzten Grundstücken zur landwirtschaftlichen Produktion. Da aber, wie oben gezeigt worden ist, der Wald in manchen Fällen nieht nur dazu dient, um eine bestimmte Fläche nutzbar zu machen, sondern dals er auch durch seine Existenz die Produktionsfähigkeit von Ländereien in seiner näheren und weiteren Umgebung ermöglicht oder erhöht, so muls die forstwirtschaftliche Benutzung derartiger Flächen im Kulturinteresse, abgesehen von deren Rentabilität, gesichert werden. Schliefslich ist auch noch das sozialpolitische Moment anzu- führen, welches dazu veranlalst, die Forstwirtschaft in solche Bahnen zu leiten, dals nicht nur der Egoismus des einzelnen Waldbesitzers be- friedigt, sondern auch das Interesse der Gesamtheit am Wald und dessen Produkten in angemessener Weise berücksichtigt wird. Charakteristisch für die moderne Gestaltung der Forstpolitik ist namentlich der Umstand, dals an die Stelle der früheren Gebundenheit und der polizeilichen Bevormundung immer mehr Malsregeln der Wirt- schaftspflege getreten sind. Staatlicher Zwang zur Beseitigung der dem öffentlichen Wohle entgegenstehenden Hindernisse ist allerdings auch Jetzt nieht ganz zu entbehren und wird unter der Einwirkung der moder- nen Sozialpolitik sogar nach einzelnen Richtungen viel energischer gel- tend gemacht, als früher. In weleher Weise diese verschiedenen Aufgaben gelöst werden können, wird im einzelnen in den folgenden Abschnitten erörtert werden. Hier sind zunächst nur noch jene Wege anzugeben, auf welchen diese Lösung gesucht werden kann. Wie bereits auf Seite 1 erwähnt worden ist, können Malsregeln der Forstpolitik, wie jene der inneren Verwaltung überhaupt, einen zweifachen Charakter tragen. Der Staat kann nämlich eine Förderungs- und Schutzthätigkeit aus- üben, ohne in irgend eine ihm fremde Rechtssphäre einzugreifen (Ver- waltung). Wenn es aber nicht möglich ist, den bestimmten staatlichen Zweck auf diese Weise zu erreichen, dann schreitet die Verwaltung zur Beschränkung der persönlichen Freiheit und tritt in der Form von Zwang auf. Die letztere Form der Verwaltungsthätigkeit heilst im Sinne des modernen Staatsrechtes Polizei. 76 B. Zweiter (zpezieller+ Teil. Der Zweck der Polizei ist vorzugsweise, aber nicht ausschlielslich, die Beseitigung von Gefahren. Nicht jede Mafsregel, welehe die Ab- wendung von Gefahren erstrebt, hat polizeilichen Charakter, anderseits kommen polizeiliche Mafsregeln auch da zur Anwendung, wo es sich nicht um Abwendung von Gefahren, sondern um positive Förderung handelt. Die Polizei ist keine abgeschlossene selbständige Funktion der inneren Verwaltung, sondern durchdringt das ganze Gebiet derselben; jeder Verwaltungszweig, und so auch die Forstpolitik, hat eine polizei- liche Seite. Das Mafs der Einwirkung des Staates auf die Forstwirtschaft ist weder zeitlich noch örtlieh ein gleiches, dasselbe hängt im wesentlichen von der Grölfse der Waldfläche und der Gestaltung des Waldbesitzes, ferner von den dureh Kultur, Lage und Natur des Landes bedingten besonderen Bedürfnissen ab. Je nachdem sich der Wald vorwiegend im Besitze des Staates und der Gemeinden oder mehr in jenem kleiner Privaten befindet, ferner je nach den Verkehrs-, klimatischen und rechtlichen Verhältnissen sind sehr verschiedenartige Vorkehrungen zum Schutze des Waldes und zur Förderung seiner Pflege notwendig. In der Verwaltung der einzelnen Staaten haben sich daher äufserst verschiedenartige Formen forstpolitischer Malsregeln herausgebildet, wobei aulser den bereits erwähnten Faktoren auch die dureh politische Verhältnisse und den Kulturzustand bedingte Rechtsgestaltung, ferner die historische Entwiekelung und die Fortschritte auf dem Gebiete der Naturwissenschaft und Statistik einerseits und der allgemeinen volks- wirtschaftlichen Anschauungen andererseits eine wichtige Rolle spielen. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 1. Kapitel. Der Staatswald. $ 1. Geschichte des Staatswaldbesitzes. Der Staatswald ist in seiner gegenwärtigen staatsrechtlichen Gestalt eine-Frucht des 19. Jahrhunderts. Er ist hervorgegangen aus dem Domanialbesitze der Landes- herren und hat in reehtlieher Beziehung die gleichen Schieksale wie dieser überhaupt erfahren. Da jedoch die Geschichte des landesherrlichen Waldbesitzes manche Besonderheiten gegenüber den sonstigen Domänen aufweist, so dürfte es zweekmälsig sein, wenigstens in allgemeinen Umrissen die Ent- wiekelung desselben zu skizzieren. Bei dem Entstehen der Landesherrlichkeit setzte sich der Grund- besitz der Landesherren aus folgenden Teilen zusammen: I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 7 1. Amtslehen, d. h. Reichsgüter, welche den Herzögen und Grafen ursprünglich in ihrer Eigenschaft als Reiehsbeamte übertragen worden waren; 2. Reiehslehen, auf welchen die Verpfliehtung zum Lehensdienste lastete; 3. heimgefallene Reichspfandschaften ; 4. Allodialgut der fürstlichen Familie. Bis zum Schlusse des 18. Jahrhunderts vergröfserte sich der Grund- besitz und vor allem auch der Waldbesitz der Landesherren, abgesehen von den Erwerbungen aus privatrechtlichen Titeln, aus verschiedenen Ursachen ganz erheblich: 1. Infolge des den Landesherren zustehenden Rechtes an herren- losen Gütern waren diese in der Lage, lange Zeit hindurch ausgedehnte Waldungen ihrem Besitze einzuverleiben. Die entlegenen Partien der bayerischen und österreichischen Alpen wurden teilweise bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts als res nullius betrachtet und erst alsdann als landesherrliches Eigentum erklärt. Während der vielen und langdauernden Kriege, namentlich infolge des 30jährigen Krieges, verödeten zahlreiche Dörfer, die zugehörigen Feldfluren verstrauchten und fielen alsdann dem Landesherrn anheim. 2. Auf Grund des Bergregals wurden häufig die in der Um- sebung der Bergwerke gelegenen Waldungen als landesherrliches Eigen- tum beansprucht. 3. Einen höchst beträchtlichen Zuwachs erhielten die landesherr- lichen Besitzungen aus Veranlassung der Reformation in den pro- testantisch gewordenen Gegenden durch die Säkularisation der meist sehr umfangreichen Kirchen- und Klostergüter, welche grölstenteils in das Eigentum der Landesherren übergingen. 4. Im westlichen und südlichen Deutschland erwarben die Landes- ‘herren sehr bedeutende Waldkomplexe infolge ihrer Beziehungen zu den Markgenossenschaften, welche hauptsächlich von der Ober- märkerschaft, teilweise auch vom Jagdregale ausgingen. Das Ergebnis einer jahrhundertelangen, im einzelnen höchst ver- schiedenartigen und wechselvollen Entwiekelung bestand darin, dals die Landesherren unter Anwendung der mannigfaltigsten Mittel vielfach das Eigentum der Markwaldungen ganz an sich rissen, während die Markgenossen zu blolsen Servitutsberechtigten herabgedrückt wurden, in anderen Fällen selang es letzteren, einen mehr oder minder grolsen Teil ihres bisherigen Eigentums für sich zu retten. Von weittragenden Folgen für die Ausdehnung des landesherrlichen Waldbesitzes wurden die politischen Umwälzungen zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Durch die Säkularisationen infolge des Reichsdeputations- 78 B. Zweiter (spezieller. Teil. hauptschlusses vom Jahre 1803 fiel das Eigentum der geistlichen Güter (sowohl katholischen als protestantischen) an die Landesherren, so dals deren Waldbesitz einen bedeutenden Zuwachs erhielt. Den weltlichen Landständen wurden dagegen bei den Mediatisierungen im Reichs- deputationshauptschlusse, in der Rheinbundsakte von 1806 und in der deutschen Bundesakte von 1815 die sämtlichen Domänen als Patrimo- nial- und Privateigentum belassen. Man ging dabei von der Ansicht aus, dals das Eigentum an den Domänen immer der fürstliehen Familie zugestanden habe, aber mit gewissen Ausgaben im Öffentlichen Interesse belastet gewesen sei; mit dem Reehte der fürstlichen Familie auf die Landesregierung sei jedoch ipso jure auch die Belastung des Kammergutes mit öffentlichen Aus- gaben erloschen. | Soweit also der Domanialsbesitz der mediatisierten Fürsten aus Waldungen bestand. erhielten diese nunmehr den Charakter von Privat- waldungen. Den mediatisierten Reichsstädten wurde ihr Wald ebenfalls meist belassen; nur in seltenen Ausnahmen (z. B. Nürnberger Reichswald) fiel derselbe an den Staat. In jenen Staaten, welehe nach 1815 noch ihre Selbständigkeit behaupteten, wurde für die fernere Gestaltung des landesherrlichen Waldbesitzes die Lösung der staatsrechtlichen Frage nach dem Eigentumsrechte an den Domänen malsgebend. Diese setzten sich, wie eingangs bereits bemerkt, zusammen aus reinem Privateigentum der Fürsten und aus solchen Teilen, welche ihnen mit Rücksicht auf ihr Amt übertragen oder von ihnen als Landesherren erworben worden waren. Da sich jedoch eine Aus- scheidung von Staatsgut und Hausgut auf Grund streng historischer Basis. nicht durchführen liels, weil der rechtliche Ursprung und Cha- rakter der einzelnen Domänen meist nicht mehr mit Sicherheit nach- gewiesen werden konnte, so erfolgte die Ordnung dieser Angelegenheit nach politischen und Billigkeitsrücksichten. Am frühesten wurde diese Angelegenheit in Preulsen geregelt, wo schon 1713 sämtliche Domänen zu Staatsgütern erklärt wurden, in den übrigen Staaten geschah dieses meist während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, und zwar auf sehr verschiedene Weise, in Meiningen erst 1871. Die gröfseren Staaten (z. B. Bayern, Württemberg und Sachsen) erkannten die Domänen ebenfalls, wie Preulsen, als reine Staatsgüter an, in den kleineren wurden sie entweder zwischen dem Staate und der fürstliehen Familie geteilt (Anhalt, Oldenburg, Altenburg), oder das Grundeigentum der Domänen verblieb zwar der fürstliehen Familie, Jedoch mit der Bestimmung, dafs die Einkünfte aus den Domänen ganz oder teilweise zu Staatsausgaben Verwendung finden sollten. | | | | I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 79 Im einzelnen sind die Bestimmungen innerhalb dieser letzten Gruppe sehr verschiedenartig. Durch den Übergang des Eigentums der Domänen an den Staat entstanden, soweit hierbei Waldungen in Betracht kommen, aus den landesherrlichen Forsten Staatswaldungen. Man pflegt jedoch auch in jenen Staaten, in welchen das Eigentum an den Domänen ganz oder teilweise zwar der fürstlichen Familie vorbehalten, eine Teilung auf dem Terrain jedoch nicht vollzogen worden ist, die zu den Domänen gehörigen Forsten als Staatswaldungen zu bezeichnen. In forstpoli- tischer Beziehung sind diese Modifikationen der staatsreehtliehen Stellung ohne Bedeutung, die Bewirtschaftung derartiger Forsten erfolgt wenigstens regelmälsig nach den gleichen Grundsätzen, wie jene der reinen Staats- waldungen. Eine in rechtlicher Beziehung wesentlich andere Qualität besitzen jene Waldungen, deren Eigentum der landesherrlichen Familie zusteht. Bei Betrachtung der Waldeigentums- und Waldwirtschaftsver- hältnisse werden indessen die Hausfideikommilsforsten, Kronforsten, Schatullforsten u. s. w. gewöhnlich den Staatsforsten zugerechnet. Für die Geschichte der landesherrlichen bezw. Staatswaldungen sind seit der Mitte des 18. Jahrhunderts endlich auch noch die verschiedenen volkswirtschaftiiehen Anschauungen und Zustände bedeutungsvoll geworden. Schon bald nach dem Bekanntwerden der volkswirtschaftliehen Lehren von ADam Smith wurde aus dem Satz, dafs der Staat ungeeignet zu dem Betriebe von Gewerben sei, die Folgerung gezogen, dafs die Staats- waldungen veräufsert werden mülsten. Zuerst tauchte diese Forderung in Frankreich auf, wo während der Revolutionsperiode infolge milslicher finanzieller Verhältnisse diese theo- retische Anschauung durch Veräufserung grolser konfiszierter Güter und Domänen in die Praxis übersetzt wurde.!) Um die Wende des 18. u. 19. Jahrhunderts wurde die Forderung, dals die Staatsforsten veräulsert werden sollten, auch in Deutschland gestellt. Die Notlage der Staatsfinanzen war die Ursache, dals von diesem Mittel: hier ebenfalls und zwar in einigen Staaten in ziemlich umfassen- der Weise Gebrauch gemacht wurde. In. Bayern wurden 1802 und 1803 eirca 4400 ha Staatswald verkauft, in Preulsen war man nach der Katastrophe des Jahres 1806 zur gleichen Malsregel gedrängt. Dort führte indessen die Erwerbung der Klostergüter im Jahre 1803 eine Besserung der Finanzen herbei, hier verhinderte der Einfluls des Ober- landforstmeisters G. L. Harrıc, dals die Staatsforsten bei der Ver- äulserung von Domänen in erheblichem Malse betroffen wurden. 1) Die Folge dieser Mafsregel war, dafs von den Käufern und von Spekulanten auf diesen Flächen während der vier Jahre 1789—1793 ungefähr 3,5 Millionen ha Wald niedergeschlagen wurden. 30 B. Zweiter (spezieller) Teil. Nur in den Regierungsbezirken Aachen und Koblenz wurden 1818 bis 1820 hiervon für nahezu 5 Millionen M. verkauft. In Deutschland haben seit 1520 die umfassenden Forstrechts- ablösungen in manchen Staaten noch eine bedeutende und bisweilen im allgemeinen Interesse später beklagte Verkleinerung der Staatswald- fläche herbeigeführt. In Oesterreich wurde aber der Verkauf von Staatswaldungen fast bis zur Neuzeit noeh als eine Finanzmafsregel betrieben. Von 1800 bis 1877 wurden hier 1369000 ha Domänen und zwar meist Wald ver- äulsert.!) Auch in Frankreich sind im Laufe des 19. Jahrhunderts noch grolse Streeken Staatswaldes verkauft worden.?) $ 2. Allgemeine Erörterungen über Veräu/serungen und Newerwer- bungen von Staatswaldungen. Wie am Schlusse des vorausgehenden Para- sraphen erwähnt worden ist, hat gegen das Ende des 18. Jahrhunderts eine auf Veräulserung der Staatsforsten gerichtete Bewegung begonnen, welche auch im 19. Jahrhundert noch längere Zeit fortdauerte. Die geschichtliche Entwiekelung während des letzten Jahrhunderts hat zu der Erkenntnis geführt, dals die gegen den Staatsbesitz ange- führten Gründe haltlos oder wenigstens nieht schwerwiegend genug sind, um prinzipiell die Veräulserung sämtlicher Staatsforsten zu veran- lassen, sondern dafs deren Beibehaltung aus triftigen Gründen notwendig ist. Heutzutage wird diese Forderung von keiner Seite mehr ernstlich aufgestellt, im Gegenteil überwiegen jetzt die Stimmen, welche eine weitere Ausdehnung des Staatswaldbesitzes befürworten, abgesehen von der sozialistischen Forderung einer allgemeinen Verstaatlichung des Grundbesitzes. Am bedeutungsvollsten dürfte für die Entscheidung dieser Frage das Beispiel Oesterreichs und der nordamerikanischen Union sein. In Oesterreich war man lange Zeit durch die Finanznot und Über- lastung mit Bereehtigungen genötigt, in grolsem Umfang Staatswaldungen 1) Von 1804—1848 sind 1802000 ha Staatsgüter veräufsert worden, worunter allerdings der im Gemeindegut aufgegangene dalmatinische Staatsbesitz von rund 360000 ha inbegriffen ist. Im Jahre 1855 wurden alsdann der österreichischen Na- tionalbank etwa 660000 ha Staatsgüter übergeben, aus denen sie sich für ihre For- derungen an den Staat bezahlt machen sollte. Trotz des Widerstandes des Reichs- rates drängte die Finanznot dazu, diese Veräufserung fast vollständig durchzuführen; von 1848—1870 hat der Staats- und Fondsgüterbesitz eine Fläche von 527000 ha eingebüfst. (Dımirz, Oesterreichs Forstwesen 1848—188$.) 2) In der Zeit von 1814—1870 sind in Frankreich 352646 ha Staatswaldungen verkauft worden, hauptsächlich infolge der Gesetze von 1814, 1817 und 1834; ebenso hat das Gesetz vom 28. Juli 1860 über die Wiederbewaldung der Gebirge die Ver- äulserung von Staatswaldungen bis zum Betrag von 5 Millionen Fres. vorgesehen, um die Mittel zur Durchführung dieser Mafsregel zu erhalten. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 81 zu veräulsern, ist nunmehr dureh die Macht der Verhältnisse dazu ge- drängt worden, seit etwa S Jahren auch mit Neuerwerbungen vorzu- gehen; die grölste derselben ist der 1891 erfolgte Ankauf der Herrschaft Nadwörna in Galizien mit 76700 ha Wald. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika sind ebenfalls in der neuesten Zeit dazu übergegangen, sich einen Staatswaldbesitz zu sichern. Die am Ende des Fiskaljahres 1893 bestandenen 16 Forstreservationen umfalsten bereits eine Fläche von 6486643 ha, und ihre weitere Ausdehnung ist beabsichtigt. _ Unter diesen Umständen dürfte es zu weit führen, alle für und gegen den Staatswaldbesitz angeführten Gründe eingehend zu erörtern, und darf deshalb auf die vorzügliche litteraturgeschichtliche Darstellung von LEHR — in LOREYS Handbuch d. Forstwissenschaft, Bd. II, S. 501 ff. — sowie aufeine Arbeit von U.MÜLLER im Tharandter Jahrbuch, 1894, S. 49 verwiesen werden. Hier mag es genügen, die wichtigsten Einwendungen gegen den Staatswaldbesitz kurz zu erörtern. Dieselben sind teils wirtschaftlicher, teils politischer, teils finanzieller Natur. Die Vertreter der älteren Freihandelsschule machten, wie bereits bemerkt, von dem allgemeinen Satze ausgehend, dafs der Staat sich in die privatwirtschaftliebe Thätigkeit nicht einmischen solle, die Forderung geltend, dafs auch der Forstbetrieb vom Staate aufgegeben werden müsse, und zwar aus denselben Gründen, die gegen den Staatsbetrieb von Ge- werben überhaupt geltend gemacht werden. Der Staat produziere un- günstiger und teurer als der Private, hauptsächlich wegen der geringeren ökonomiseh-technischen Geschicklichkeit der Staatsverwaltung und der büreaukratischen Schwerfälliskeit; infolgedessen sei die Rentabilität der Staatsbetriebe stets geringer als jene von Privatbetrieben. Bei der Entwiekelung des konstitutionellen Lebens kam dann noch als weiterer politischer Gesichtspunkt für das Verlangen der Staatswald- veräulserung in Betracht, dafs die Regierung durch die Einkünfte aus den Domänen unabhängig werde von dem Einnahmebewilligungsrechte der Volksvertretung. Ferner sei die privatwirtschaftliche Erwerbsthätig- keit des Staates im gewissen Sinne eine verdeekte Form der Besteue- rung, welche zweckmälsiger durch direkte Steuern ersetzt werde. Wenn nun auch zugegeben werden muls, dals die wichtigsten der von der Freihandelsschule gegen den staatlichen Gewerbebetrieb im allge- meinen geltend gemachten Gründe innerhalb gewisser Grenzen berechtigt sind, so ist doch anderseits zu betonen, dals diese Schattenseiten beim Forstbetriebe verhältnismälsig am wenigsten hervortreten, während eine Reihe gewichtiger Gründe für den Betrieb der Forstwirtschaft durch den Staat sprechen. Die Forstwirtschaft ist, wie bereits früher bemerkt, dadurch charak- SCHWAPPACH, Forstpolitik. 6b 82 B. Zweiter (speziellen Teil. terisiert, dals bei ihr der Grolsbesitz überwiegende Vorteile besitzt. Der Bedarf an Arbeit, namentlich an 'rein mechanischer, ist gering, jener an geistiger Arbeit dagegen verhältnismälsig grols, aulserdem erfordert sie sehr bedeutende Kapitalien und muls mit langen Zeiträumen rechnen. Alle diese Voraussetzungen lassen gerade den Staat als geeignetsten Unter- nehmer der Forstwirtschaft erscheinen. Hierzu kommen aber auch noch wichtige volkswirtschaftliche Rücksiehten, welche namentlich bezüglich der Sehutzwaldungen den Staatsbesitz geradezu fordern, da hier der finanzielle Gesiehtspunkt gegenüber dem Interesse des öffentlichen Wohles, dessen berufenster Vertreter eben der Staat ist, zurücktreten muss. Häufig wird behauptet, dafs die Rentabilität der Staatswaldungen geringer sei, als jene der Privatwaldungen. Die Ausnutzung eines Waldes ohne Rücksicht auf die Zukunft wird allerdings von Privaten in der Regel energischer und gewinnbringender betrieben, als vom Staate. Wesentlich anders liegt aber das Verhältnis bei einer auf Nachhaltigkeit berechneten Wirtschaft. Hier besteht ein erheblicher Untersehied zwischen der Rentabilität der Staatswaldungen und soleher Waldungen, die im Fideikommilsverbande stehen oder kon- servativ wirtschaftenden Besitzern gehören, nieht, wenn für beide For- men die gleichen Bedingungen vorliegen. Die höhere Rentabilität der Privaiforsten wird fast stets durch "Zahlen darzuthun versucht, welehen diese Voraussetzung der Vergleichbarkeit fehlt.') Die ebenfalls öfters gerügte Schwerfälligkeit ist weniger eine Folge des Staatsbesitzes an und für sich, als vielmehr durch die Aus- dehnung des Besitzes veranlalst und findet sich daher in ähnlicher Weise auch bei anderen grolsen Waldbesitzungen. Es ist allerdings nieht zu verkennen, dals in den Staatswal- dungen häufig die technische Seite des Betriebes mit grölserer Vorliebe gepflegt wird, als die merkantile Seite. Aulserdem wird die rationelle und lukrative Verwertung der Forstprodukte auch vielfach dureh un- nötige Formalitäten des Reehnungs- und Kassenwesens erschwert. In- dessen ist in neuerer Zeit doch eine erhebliche Besserung bezüglich der Verwertung eingetreten. Die Vorsiehtsmalsregeln beim Verkaufe aber sind weeen des grolsen Umfanges des Betriebes, bis zu einem gewissen Grade wenigstens, unvermeidbar, obwohl keineswegs behauptet werden kann, dals alle Formen der büreaukratischen Verwaltung vollkommen seien. Auch in technischer Beziehung wird der Staatsforstverwaltung der Vorwurf gemacht, dafs sie weniger bereit sei, Reformen und Neuerungen einzuführen, als der Private. Vorsicht ist gewils geboten, denn Fehler 1) So hat z. B. Cuze in seiner „Geschichtlichen Entwickelung der fürstlich Stolbergschen Forsten zu Wernigerode“ die Erträge dieser Forsten, welche zum weitaus gröfsten Teile aus Fichten bestehen, in dichtbevölkerter, industriereicher Gegend liegen, mit dem Durchschnitt sämtlicher preufsischer Staatswaldungen verglichen. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 83 machen sich in der Forstwirtschaft auf lange Zeit schwer fühlbar und lassen sich oft kaum wieder verbessern, die Einführung von Fort- schritten sollte jedoch hierdurch nieht aufgehalten werden. Ebenso finden sich im Staatswalde nicht selten kostspielige Liebhabereien und unren- table Wirtschaftsformen (Eiehenmanie, Anzucht reiner Buchenbestände) in grölserem Umfange, als sie ein Privatmann gestatten würde. Von den Verwaltern ausgedehnter Privatforsten, welche bezüglich der Intensität der Wirtschaft und deren konservativen Richtung hinter den Staatsforstverwaltungen nicht nur nicht zurückstehen, sondern sie sogar bisweilen noch übertreffen, kann man in dieser Richtung oft recht scharfe und keineswegs unbereehtigte Kritiken hören. Das zweite Bedenken, politischer Natur, gegen den Staats- waldbesitz ist heutzutage dadurch gegenstandslos geworden, dafs wir trotz des Domanialbesitzes leider allenthalben auch noch mehr als wünschenswert Steuern zahlen müssen. Die Volksvertretungen haben daher ohnehin reiche Gelegenheit, durch das Einnahmebewilligungsrecht ihren: Einflufs auf die Führung der Staatsgeschäfte geltend zu machen, abgesehen davon, dals die Etatsberatungen ihnen auch bezüglich der Forsten Veranlassung zur Einwirkung bieten. Die Staaten, welche sich eines grolsen Staatswaldbesitzes erfreuen, werden gegenwärtig beneidet, und mit dem grölsten Interesse verfolgt man die Einnahmebudgets der Forstverwaltung und der sonstigen Staatsbetriebe, um hiernach die noch durch Steuern zu deekenden Summen zu bemessen. Dagegen besitzen die Staatsbetriebe eine andere bedenkliche Seite vom Standpunkte der Finanzverwaltung. Dieselbe besteht darin, dafs die gewerblichen Einnahmen je nach den allgemein wirtschaftlichen Ver- hältnissen naturgemäls sehr schwanken.') Es liegt die Gefahr vor, dals in Zeiten wirtschaftlichen Aufschwunges auf die hohen Einnahmen aus den Staatsbetrieben dauernde Ausgaben gegründet werden, zu deren Befriedi- gung dann beim Zurückgehen dieser Kategorie von Einkünften die Mittel fehlen und anderweitig beschafft werden müssen. Dieses Verhältnis ist um so unangenehmer, je grölser der Prozentsatz ist, mit welchem die Einnahmen aus den betr. Staatsbetrieben an den gesamten Einkünften partizipieren, und trifft daher die Staatsforstverwaltungen weniger als die weitaus schwerer ins Gewicht fallende Eisenbahnverwaltung.?) Man hat deshalb zur Erreichung einer grölseren Stabilität der Ein- nahmen von einigen Seiten auch für die Staatsforstverwaltung einen für andere Staatsbetriebe vorgeschlagenen Ausweg ins Auge gefalst, weleher 1) So haben die effektiven Überschüsse der preufsischen Staatsbahnen nach “Abzug sämtlicher Betriebskosten und der Kosten der Amortisation zwischen S6 und 124 Millionen innerhalb weniger Jahre geschwankt. 2) Im Etatsjahre 1893/94 hat z. B. die Reineinnahme der preufsischen Staats- eisenbahnen 318 Mill. M. betragen, jene der Staatsforsten aber nur 29 Mill. M. 6* 84 B. Zweiter (spezieller) Teil. darin besteht, dafs in den laufenden Etat nieht die thatsächlich zu er- wartende Einnahme, sondern ein gewisser Durchschnittsbetrag ein- gesetzt wird. Werden höhere Einnahmen erzielt, so soll aus dem Über- schusse ein Reservefond gebildet werden, welchem der Ausfall bei etwaiger Mindereinnahme entnommen werden könnte.!) Diese Einriehtung hätte auch den Vorteil, dals sie die bessere Ausnutzung günstiger Handelskonjunkturen ermöglichen und somit zur Beseitigung eines vom wirtschaftlichen und finanziellen Standpunkte gleich berechtigten Vorwurfes beitragen würde. Auf diese Weise wäre es z. B. wohl angängig gewesen, aus den alten Eiehenvorräten des Spessarts in der ersten Hälfte der 1870er Jahre höchst bedeutende Ein- nahmen zu erzielen, während diese in der Folgezeit nieht nur um ge- ringeren Preis verkäuflich waren, sondern auch durch Alter und Krank- heit immer mehr im Werte zurückgehen. Es darf allerdings nicht verkannt werden, dals derartige Einrich- tungen schwer zu schaffen sind, weil das Vorhandensein von Überschüssen, welehe sich bei einer längeren Reihe von günstigen Jahren ansammeln können, Finanzminister und Volksvertretung leicht zu Eingriffen veran- lassen; allein wenn es für möglich gehalten wird, auf anderen Gebieten, z. B. auf jenem der Eisenbahnverwaltungen, durch entsprechende Institu- tionen eine grölsere Gleichmälsigkeit der Einnahmen zu sichern, so würden die Schwierigkeiten auch für die Staatsforstverwaltung nicht unüber- windlich sein. Der Staatswaldbesitz bietet weiterhin noch den Vorteil, dafs der- selbe bei Kontrahierung von Anleihen ein in kritischen Zeiten unter Umständen sehr ins Gewicht fallendes Unterpfand bildet. Vielfach sind auch dauernde Verpflichtungen des Staates, insbesondere öfters die Zivillisten (so z. B. in Bayern), mehrfach auch Staatsschuldzinsen be- züglich ihrer Deekung auf die Einkünfte aus den Domänen und teil- weise speziell aus den Staatsforsten verwiesen. Gegen die Veräufserung der Staatsforsten im grolsen Malsstabe dürften namentlich die wenig günstigen finanziellen Resultate anzu- führen sein, welche man überall erzielt hat, wo Verkäufe vorgenommen wurden, namentlich in Oesterreich. Die Erlöse waren gering und erreichten häufig kaum die schon niedrig bemessenen Schätzungs- preise, aulserdem haben inzwischen die Erträge der Waldungen einen derartigen Aufschwung genommen, dals nachträglich die Verschleude- rung der Waldungen tief beklagt wird.?) I) Vgl. die analogen Vorschläge in: Weise, die Taxation der Privatforsten u. s. w. 2) Auch in dieser Beziehung ist die Herrschaft Nadwörna interessant: dieselbe wurde 1845 für 500000 fl. an den Erzherzog Johann verkauft und nachdem inzwischen durch einen bankerott gewordenen Besitzer Buchmüller sowie die österreichische Bodenkreditanstalt kolossale Holzmassen abgenutzt worden waren, 1891 um 2270 000fl. zurückgekauft. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 35 Im Gegensatz zur Freihandelsschule erkennt die neuere Richtung der Volkswirtschaft an, dafs die prinzipielle Verurteilung der Erwerbsein- künfte als eine ungeeignete Form der Staatseinkünfte nieht angebracht sei, sondern dals einzelne Objekte, namentlich Eisenbahnen und Forsten, durchausim Staatseigentum erhalten werden mülsten (WAGENER, SCHEEL). Die moderne wirtschaftliche Strömung, welche eine Verstaat- lichung aller Produktionsmittel, insbesondere aber von Grund und Boden wünscht, ist auf diese Wandelung der Ansichten gewils nieht ohne Einfluls, noch mehr mag aber die Erkenntnis dazu beigetragen haben, dals der Wald seine wichtigsten sozialpolitischen Funktionen nur oder doch am sichersten in der Hand des Staates erfüllt. In erster Livie gilt dieses bezüglich der später noch eingehender zu behandelnden Schutzwaldungen, aber auch diejenigen Staats- waldungen, welche nicht in diese Kategorie gehören, sind sozialpolitisch von grolser Bedeutung. Als ein überzeugendes Beispiel in dieser Riehtung kann die Streu- und Futternot des Jahres 1893 angeführt werden. Wie laut ertönten damals die Rufe nach Waldweide, Waldgras und Streu! | Wenn auch die vielfach geäufserte Ansicht, dafs hierin die einzige Rettung der Existenz zu finden sei, wie es gewöhnlich in solchen kritischen Lagen geschieht, übertrieben war, so bleibt die Thatsache bestehen, dafs der gut gepfleste und gesehonte Staatswald der Landwirtschaft, faktisch wenigstens unentgeltlich, eine äulserst wertvolle Hilfe leisten konnte. Von Privatwaldbesitzern wäre eine so weitgehende Unterstützung weder gefordert noch geleistet worden, trotz einzelner höchst aner- kennenswerter Beispiele, wie jene des Fürsten von Wied, welcher seine Waldungen den Bedürftigen unentgeltlich öffnete. Wie hoch der volkswirtschaftliche Wert des aus dem Staatswalde in ganz besonders liberaler Weise abgegebenen Leseholzes, der Beeren und Pilze ist, ist bereits S. 43 hervorgehoben worden. $ 3. Die praktische Handhabung der Veräufserungen und Neu- erwerbumgen von Staatswaldungen. Wenn nun auch die Frage, ob der Staatswaldbesitz überhaupt zweckmälsig sei, unbedingt bejaht werden _ muls, so liegt das Verhältnis anders bezüglich der weiteren Frage, ob Änderungen in der gegenwärtigen Ausdehnung und Lage desselben notwendig oder wünschenswert sind. Die Abgrenzung des Waldes gegenüber anderen Formen der Boden- benutzung ist nicht eine Folge sorgfältiger Überlegung, sondern hat sich im Laufe der Zeit nach Zweckmälsigkeitsrücksichten und zufälligen Ur- sachen ergeben. Aulserdem sind, wie früher bemerkt, die Verhältnisse, welche die forstliche Benutzung einer bestimmten Fläche als rationell erscheinen lassen, im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen. 36 B. Zweiter (spezieller) Teil. Es ist also anzunehmen und auch den thatsächlichen Verhältnissen entsprechend, dals Flächen bewaldet sind, welche eine anderweitige Be- nutzung, speziell eine landwirtschaftliche Benutzung, sehr wohl gestatten und hierbei auch einen höheren Ertrag liefern würden, als dermalen; anderseits finden sich aber auch ausgedehnte Flächen, welehe zweek- mälsiger 'aufgeforstet werden würden. Im volkswirtschaftlichen Interesse mufs gefordert werden, dafs jede Fläche der Benutzungsweise zugeführt wird, bei weleher sie dauernd die grölste Bodenrente gewährt und für die Gesamtheit den höchsten Nutzen abwirft; beide Forderungen fallen in der Regel, aber nicht immer zusammen; namentlich ist dies nicht der Fall bei den Waldungen, welche für ihre nähere oder weitere Umgebung die Eigenschaft eines Schutzwaldes besitzen. Das Interesse des jeweiligen Besitzers, die höchste Rente zu erzielen, steht hier öfters im Widerspruch mit den Forderungen des allgemeinen Wohles. Da es eine Aufgabe der Staatsverwaltung ist, auf eine derartige Verteilung der Bodenbenutzungsformen hinzuwirken, so liegt jedenfalls die Veranlassung vor, zunächst mit dem eigenen Besitze zu beginnen. Zu diesem Zwecke müssen vor allem die zur landwirtschaft- lichen Benutzung geeigneten, zur Zeit der Forstwirtschaft unter- worfenen Böden ersterer zugewendet werden, sofern nieht volks- wirtschaftliche Interessen den Fortbestand des Waldes auf ihnen er- heischen.!) So einfach und klar diese Forderung aber an sich erscheint, so schwierig ist es, sie richtig durchzuführen. Es besteht nämlich ein wesentlicher Unterschied zwisehen der tech- nischen Möglichkeit, eine bestimmte Fläche landwirtschaftlich zu be- nutzen, und der wirtschaftlichen Rentabilität eines landwirtsehaftlichen Betriebes. Wenn man von den Extremen der rauhesten Gebirgslagen, steilen und steinigen Hängen, sowie eigentlichem Flugsand absieht, sind vielleicht 70 Proz. aller z.2. bewaldeten Flächen relativer Waldboden (vergl. S. 10) und fähig, vorübergehend oder bei intensiver Pflege durch reichliehe Düngung, Ent- und Bewässerung vielleicht auch dauernd land- wirtschaftliche Gewächse zu tragen. Zahlreiche Beispiele in den Gebieten, wo in grölserem oder kleinerem Malsstabe Waldfeldbau getrieben wird, sowie die so häufig vorkommende Neuanlage von Dienstländereien auf gerodetem Waldlande, Rodungen von Privatwaldungen u. s. w. bieten hinreichende Belege hierfür. Fs wäre jedoch sehr unriehtig, wenn man glauben wollte, es sei möglieh und zweekmälsig, sofort im grolsen Malsstabe mit der Umwandlung von Wald in Feld vorzugehen, um I) Vgl. Jestsch, Zeitschrift für Forst- und Jagdwesen 1890. S. 663. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 87 etwa den Auswanderern und Vaganten Nahrungsraum im Inlande zu verschaffen.!) Zunächst kommt in Betracht, dafs die landwirtschaftliche Benutzung vieler Forstgrundstücke nur durch den Vorrat an mineralischen Nähr- stoffen und die günstigen physikalischen Verhältnisse ermöglicht wird, welche sich im Laufe einer jahrhundertelangen Waldvegetation in den oberen Bodenschichten gebildet und angesammelt haben. Der schlechte Zustand vieler der Landwirtschaft überlassenen Rodländereien ist ein sprechender Beweis hierfür; hier seien u. a. nur die Abfindungsflächen in den östlichen Provinzen von Preulsen erwähnt, welehe nach kurzdauern- der landwirtschaftlicher Benutzung öde liegen geblieben sind und nun- mehr ein erhebliches Kontingent zu den dortigen Flugsandpartien 2) liefern; ähnliche Verhältnisse liegen auch im Spessart vor, wo man früher ebenfalls hoffte, den schlecht situierten Gemeinden durch Über- lassung von Waldgrund aufhelfen zu können. Wenn derartige Flächen reich gedüngt würden, so wären sie gewils vielfach mit Vorteil dauernd landwirtschaftlich zu benutzen; hieran fehlt es aber am meisten, und die Bewohner derartiger Gegenden haben in der Regel ohnehin nicht zu wenig, sondern zu viel Land unter dem Pfluge, welches bei dem mälsigen Boden wegen ungenügenden Düngens schlechte Ernten liefert. Aber auch der gute Boden ist nur dann einer lohnenden Bewirt- schaftung fähig, wenn er nicht zu weit vom Hofe entfernt liest. Was nützt der beste Weizenboden in einer Entfernung von 6 km oder noch mehr vom Wirtschaftszentrum! Unter solehen Umständen mülste also Hand in Hand mit den Rodungen die Gründung von Kolonien gehen. Eine erfolgreiche Kolo- nisation bietet aber auch erhebliche Schwierigkeiten, wie die Berichte der Ansiedelungskommission in Posen zeigen, wo die Verhältnisse doch 1) An dieser Stelle ist der Antrag Bors6REvE im Landesökonomiekollegium 18S1 zu erwähnen. Derselbe lautete, soweit er hier in Betracht kommt: das Landes- ökonomiekollegium wolle den Herrn Minister bitter, in ausgedehnterem Malse als bis- her die Abholzurg, Rodung und Verzeitpachtung von nach Lage und Beschaffenheit zweifellos zur dauernden landwirtschaftlichen Benutzung geeigneten Teilen des preulsischen Staatsforst-Areales in Erwägung zu nehmen und event. zu diesem Behufe für die einzelnen Regierungsbezirke aus forst-, land- und volkswirtschaftlichen Ver- trauensmännern zusammengesetzte Kommissionen mit der schleunigen Abgabe von positiven Vorschlägen über die in erster Linie hierzu geeigneten Flächen und die lokal geeignetsten Modalitäten der Urbarmachung nnd Verzeitpachtung zu betrauen. In den Motiven war die Ausdehnung der demnächst zu rodenden Waldfläche auf 25—30 Quadratmeilen angegeben. Der Antrag wurde einstimmig abgelehnt. Vgl. Forstl. Blätter 1881, S. 58 und 210. 2) In den Kreisen Schlochau, Konitz und Berent liegen nach den Ermittelungen der Generalkommission nicht weniger als 78500 ha devastierter Flächen, welche nun mit grolsen Kosten und Mühen wiederaufgeforstet werden sollen. Zeitschrift für Forst- und Jagdw. 1592. 8.400. 88 B. Zweiter (spezieller) "Teil. erheblich günstiger liegen, indem hier für alle Bedürfnisse weitgehende Unterstützung gewährt wird. Die Hoffnung, Vaganten und Stromer durch die Möglichkeit der Ansiedelung in ordentliehe und fleilsige Arbeiter umzuwandeln, dürfte sich nur in wenigen Fällen realisieren. Zu Kolonisationen sind nicht solehe Leute, sondern in erster Linie tüchtige Landwirte erforderlich. Das wesentlichste Hindernis für die rasche und erfolgreiche Be- siedelung derartiger Gebiete besteht in dem Mangel an dem nötigen Betriebskapitale. Ohne solehes werden nur kümmerliehe Existenzen geschaffen, welche bei einigermalsen ungünstigen Verhältnissen rasch dem Proletariat anheimfallen. In den östlichen Provinzen von Preulsen, wo seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts zahlreiche Kolonien auf altem Waldlande gegründet worden sind, hat man viele recht schlimme Erfahrungen gemacht, welehe keines- wegs zu ausgedehnten neuen Experimenten in dieser Beziehung verlocken. Es liegt um so weniger Veranlassung vor, in grolsem Umfange mit solehen Rodungen vorzugehen, als einerseits in Deutschland noch weite, waldleere Gebiete vorhanden sind, welehe der Kolonisation harren (in der Provinz Hannover allein ea. 6 Quadratmeilen), und anderseits die der landwirtschaftliehen Kultur fähigen Flächen bei forstlicher Benutzung ebenfalls meist recht hohe Erträge liefern. Wenn im Vorhergehenden auf die Bedenken hingewiesen worden ist, welehe derartige Umwandlungen bieten, so soll hiermit aber keines- wegs gesagt sein, dals solche überhaupt nicht vorzunehmen seien, son- dern nur vor Überstürzung und überspannten Hoffnungen gewarnt werden. In den diehter bevölkerten Gegenden Süd- und Mitteldeutschlands sind recht erhebliche Waldstreeken vorhanden, welche erfolgreich in Feld oder Wiese umgewandelt werden können, und man geht so ziem- lich überall auch von seiten der Staatsforstverwaltung in diesem Sinne vor. In Preufsen und Bayern sind neuerdings zahlreiche Erlasse in diesem Sinne erschienen. In Preulsen liefern die Pachtrenten für derartige Rodländereien den gröfsten Teil der ea. 4!) Millionen M. betragen- den Einnahmen aus sogen. Nebennutzungen. Die Staatsforstverwaltung sucht namentlich auch durch Ansiedelung von Waldarbeitern solche Kolonien zu gründen; diese versprechen deshalb Erfolg, weil die Be- wohner auch ständige Gelegenheit zum Verdienst von Geld haben. Grolse Aufmerksamkeit wird neuerdings der Umwandlung von Brüchern, welche innerhalb der Waldungen liegen, in Wiesen zugewandt, was in den Sandgebieten des Ostens ebenso erwünscht wie lohnend ist. Unabhängig von diesen prinzipiellen Erwägungen ist die Veräulse- rung einzelner isoliertgelegener Waldparzellen aus verwaltungstech- nischen Rücksiehten, weil ihr Sehutz und Betrieb schwer und kostspielig ist und dieselben daher auch nur eine geringe Rente abwerfen. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 89 Im allgemeinen wird allerdings die Entwiekelung dahin gehen, dals mit dem Steigen der Kultur und der Zunahme der Bevölkerung das Gebiet des relativen Waldbodens immer mehr eingeschränkt wird. Während so auf der einen Seite eine Verminderung des Staats- waldbesitzes dureh Rodung von Flächen erfolgen soll, welehe zur Land- wirtschaft ‚geeignet sind, besteht anderseits eine nieht minder wichtige Aufgabe des Staates in der Erweiterung seines Waldbesitzes durch Aufforstung. Hierfür eignen sich vor allem solehe Flächen, welche öde liegen, aber forstwirtschaftlich ertragsfähig gemacht werden können. Ein Hauptaugenmerk ist ferner der Erwerbung der volkswirtschaftlich be- deutungsvollen Schutzwaldungen zuzuwenden. In den Grenzgebieten des relativen Waldbodens kommen sodann schliefslich je nach Lage der allgemein wirtschaftlichen Verhältnisse noch solche Flächen für die Auf- forstung in Betracht, welche bei forstwirtschaftlicher Benutzung höhere Erträge liefern, als bei landwirtschaftlicher.') Mit der Aufforstung jener ausgedehnten Sandflächen, welche ent- weder absolut unproduktiv sind oder nur auf weite Flächen die küm- merliche Existenz weniger Menschen niedrigster Kulturstufe durch dürftige Weide und extensivsten Feldbau gestatten, wird namentlich in Preulsen in grolsartigem Malsstabe vorgegangen und ist alljährlich hierfür im Etat die Summe von 2000000.M. vorgesehen.?) Die sogen. Kassubei in den Regierungsbezirken Marienwerder, Danzig und Köslin3), ferner 1) Nach Hagen-Donner, 2. Aufl., 1. Bd., S. 68 soll in Preufsen die Gesamt- fläche der Ödländereien und solcher Äcker, welche mit höchstens 1,20 M. Reinertrag pro ha bei der Grundsteuerverwaltung eingeschätzt sind und nur durch forstlichen Anbau zur Rentabilität gebracht werden können, ungefähr 2500000 ha oder etwas mehr als die Gesamtfläche der preufsischen Staatswaldungen betragen. 2) Während der Jahre 1882—1891 sind in Preufsen von der Staatsforstverwal- tung rund 81480 ha, und zwar Ödland oder schlecht bewirtschaftete Forsten für den Betrag von 13806997 M. angekauft. Aufserdem wurden im Wege des Tausches 11921 ha zu dem Staatsforstareale zuerworben und dafür 6799 ha abgetreten. Im Ganzen hat sich also der Staatsforstbesitz in den genannten 10 Jahren um 86 992 ha ver- gröfsert. ‚Seit 1867 sind überhaupt 130 682ha in Zugang gekommen, im Durchschnitt pro Jahr mithin 5227 ha. Allein in der Provinz Westpreufsen sind durch Kaufund Tausch während dieser Zeit über 22000 ha und in der Provinz Posen rund 17000 ha erworben und aus den Ankaufsfonds aufgewendet worden 1623240 M. bezw. 2875291 M. Am Schlusse des Wirtschaftsjahres 1890—91 war im Staatsbesitze ein Bestand von 29870 ha noch mit Holz anzubauenden Ödlandes, während 1882—91 im ganzen 31840 ha vom Staate aufgeforstet worden sind. 3) Der Teil der Kassubei, in welchem der Staat sein Augenmerk auf die Wieder- bewaldung des Ödlandes besonders zu richten hat, ist 165000 ha, nahezu 30 Quadrat- meilen gro/s. Nach den Ermittelungen der Generalkommission sind in denKreisen Schlo- chau, Konitz und Berent noch 78500 ha devastierter früherer Waldflächen wieder zu erwerben und aufzuforsten. Borse, Ödlands-Ankauf und -Aufforstungen, Zeit- schrift für Forst- und Jagdw. 1892, S. 393. 90 B. Zweiter (spezielley Teil. die grofsen Ödländereien in den Kreisen Neidenburg, Sensburg und Ortels- burg des Regierungsbezirkes Königsberg (Masuren) sind die Hauptgebiete dieser Malsregeln zur Hebung der Landeskultur im eminentesten Sinne. Bezüglich der Schutzwaldungen, welehe später noch eingehend zu behandeln sein werden, erscheint die Ausdehnung des Staats- waldbesitzes aus zwei Gründen besonders angezeigt: 1. Zur Er- reichung des Zweckes ist meist eine Beschränkung der freien Wirt- schaftsdispositionen erforderlich, welche öfters auch eine Minderung der Rente zur Folge hat. Die Durchführung derartiger Malsregeln und die Bemessung der Entschädigung bietet gegenüber dem Privatmanne Schwie- rigkeiten. 2. Der Zweck, welchem die Schutzwaldungen dienen sollen, ist in der Form des Staatswaldbesitzes am meisten gesichert. Während die Aufforstung von eigentlichem Ödlande im Interesse der Landeskultur unzweifelhaft wünschenswert und selbst unter Umständen (Flugsandbildung) geboten erscheint, liegt die Sache in den Grenz- gebieten zwischen Land- und Forstwirtschaft wesentlich anders, und hier kann die Frage der Zweckmälsigkeit und Nützlichkeit der Auf- forstung sowohl vom Standpunkt der Bodenrente als auch von jenem der Gesamtwirtschaft aus nur von Fall zu Fall nach eingehender Wür- digung aller in Betracht kommenden Verhältnisse beantwortet werden. Insbesondere gilt dieses von jenen Heide- und Grasflächen, welehe einen geordneten Weidebetrieb gestatten. Viele derartige Distrikte liefern eine ganz befriedigende Rente und ermöglichen die gesicherte Existenz zahlreicher Familien; hier wäre die Aufforstung jedenfalls vom Übel, sowohl privatwirtschaftlich wie volkswirtschaftlich. Der gleiche Fall liegt bei jenen Heideflächen vor, welche auf Lehm- boden stocken, der nur infolge fehlerhaften Betriebes vorübergehend ertragslos geworden ist. Anders gestaltet sich dagegen das Verhältnis bei ausgedehnten Heideflächen auf Sandboden, in einzelnen Moorgebieten, bei Grasflächen an trockenen Hängen, bei Aufsenfeldern auf geringem Sandboden u. s. w. Die landwirtschaftliche Benutzung liefert hier eine minimale Rente, während Holzzucht meist mit Vorteil getrieben werden kann. Hier erscheint im allgemeinen Interesse eine Aufforstung angezeigt. Die weitgehendsten Forderungen bezüglich der Ausdehnung des Staatswaldbesitzes stellt Nev (Über den Widerstreit von Einzel- und Gesamtinteresse u. s. w., S. 38). Derselbe wünscht eine allmähliche Ver- staatlichung des gesamten Waldbesitzes, um den angeblichen Konflikt zwischen Einzel- und Gesamtinteresse in der Forstwirtschaft zu lösen, weleher dadurch entsteht, dafs im Gesamtinteresse eine Wirtschaft er- wünscht und notwendig erscheint, welehe „privatwirtschaftlieh bei den jetzigen Holz- und Geldpreisen unzweifelhaft eine Verlustwirtschaft ist und vielleicht noch auf ein Jahrhundert hinaus bleiben wird“. Die x TE RS Tau Fr La 4 £ “ Fi I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 91 nähere Würdigung dieser weder durchführbaren noch notwendigen Mals- regel wird unten erfolgen. So sehr vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus das sogen. „Legen‘‘ von Bauernhöfen zum Zwecke der Vergrößerung des Walld- besitzes zu verurteilen ist, wie es z. Z. von einigen Magnaten Süd- deutschlands und Oesterreichs geübt wird, ebensowenig dürfte aber anderseits die Ansicht gerechtfertigt sein, dafs die Aufforstung an jeder Fläche Halt zu machen habe, auf welcher sich noch einige Schafe oder Ziegen notdürftig ernähren können, und dals jede, auch die kümmer- lichste Wirtschaft unter allen Umständen erhalten werden müsse. Das oft eitierte Wort Friedrichs des Grolsen: „Menschen sind mir lieber als Bäume“ hat seine hohe Berechtigung, namentlich für jene Zeiten, in denen es gesprochen wurde, und diesem Standpunkte ist auch oben bei Erörterung der wünschenswerten Waldrodungen Rechnung getragen worden. Anderseits wäre es jedoch unrichtig, zu behaupten, dals die Zustände, wie sie sich zufälligerweise gestaltet haben, unbedingt be- stelien bleiben mülsten. Vom Standpunkte des betreffenden Wirtes aus betrachtet ist es jedenfalls eine Verbesserung, wenn ihm die Gründung einer Existenz unter günstigeren Verhältnissen ermöglicht wird. Welchen Wert besitzt aber für die Gesamtheit eine Wirtschaft, die höchstens in der Lage ist, sich kümmerlich durchzufristen, in den meisten Fällen aber noch Zuschüsse in Form von direkten und indirekten Almosen er- fordert?!) 1) Die- beste Schilderung derartiger Zustände liefert ScHürTTE in seiner „Tucheler Heide“. Er sagt bier auf S.49: Das Land ist waldleer, kahl. Mit dem flüchtigen Sande der Hügel sowie der Ebene treibt der Wind sein verderbliches Spiel. In dem tiefen Sand der Wege, deren Spur oft blofs durch eingesteckte kurze Stangen und Büsche kenntlich ist, erlahmen Mensch und Pferd, und das Auge sucht im Sommer auf der gelben blendenden Fläche vergebens nach einem Baum oder Strauch. Wo der Boden fester wird, da bieten kahle, nur zuweilen mit Heide- kraut bewachsene Grandebenen ein kaum weniger trostloses Bild. Der Ackerbau, seiner Grundbedingung der Bodenkraft entbehrend, die Viehzucht bei sauren Wiesen und jämmerlicher Weide stehen auf so tiefer Stufe, dafs es wohl keine Gegend giebt, die zu einem negativen Vergleich herangezogen werden kann. Wo ein Stück Kiefernge- strüpp oder gröfsere Horste noch stehen, da wird jährlich die letzte Nadel vom Erd- boden weggehackt, um mit dem wenigen tierischen Dünger, mit Moder und Muschel- schalen zusammen, dem Acker zugeführt zu werden, mit wenig Erfolg, denn das zweite Korn im Roggen, die dritte und vierte Kartoffel gelten für eine günstige Ernte. Armlich im hohen Grade ist denn auch das Leben der Bevölkerung und tief der Bildungsstand; Faulheit, Trunk und Schmutz halten gleichen Schritt mitein- ander und fördern sich gegenseitig. Und dieser ganze traurige Zustand lälst nicht etwa die Wendung zum Besseren erkennen; im Gegenteil, die fortschreitende Ver- sandung und die schonungslose Ausraubung des Fischbestandes schmälern die ohne- hin unzureichenden FExistenzbedingungen jährlich mehr. — Was fehlt, ist loh- nende heimische Arbeit, und die kann hier nur der forstlich bewirtschaftete Wald geben, die Hilfe kann nur die Wiederbewaldung bringen, und zwar die Aufforstung durch den Staat. B. Zweiter (spezieller) Teil. Ne} 189) Anfforstungen in ausgedehntem Malsstabe können nur von seiten des Staates bewirkt werden wegen der grolsen Geldmittel, die hierzu erforderlich sind, sowie wegen der langen Zeit, welche vergeht, bis eine Rente beginnt. Die erste forstliche Generation liefert hier meist nur einen äulserst geringen Ertrag und bildet gewöhnlich lediglich das Mittel, den Boden zur forstliehen Produktion wieder tauglich zu machen. Derartige Malsregeln stellen also Spekulationen dar, welche erst in 150—200 Jahren Früchte tragen; hierzu ist jedenfalls nur die ewige Person des Staates geeignet.!) In kleinen Verhältnissen kann es im volkswirtschaftlichen Interesse oft zweekmälsig erscheinen, die Aufforstung den Gemeinden und Pri- vaten zu überlassen und dieselbe lediglich durch Staatszuschüsse zu fördern, wie dieses in Preulsen z. B. in der Eifel und in Hannover ge- schieht, wo innerhalb der letzten 10 Jahre 1110000 M. aus Staats- mitteln zur Förderung der Privatwaldkultur auf Ödlandflächen in der Rheinprovinz und Hannover aufgewendet worden sind. Die Begün- stigung der Aufforstungen durch Prämien findet sich aulserhalb Deutsch- lands ziemlich häufig, so in Frankreich, Rufsland, Ungarn (vgl. hier- über Näheres weiter unten). $ 4. Die formelle Behandlung der Erwerbungen und Veräufserungen von Staatswaldungen. Die Veräufserung von Staatswaldungen ist, ebenso wie jene des Domanialbesitzes überhaupt, fast allenthalben mit besonderen formellen Sehwierigkeiten verknüpft. Durch die meisten Verfassungsurkunden ist der Domanialbesitz prinzipiell als unveräulser- lieh bezeichnet, Ausnahmen sind jedoch, wenigstens bezüglich einzelner, weniger bedeutender Teile, unterWahrung der vorgeschriebenen Formen überall zulässig.?) Der Erlös aus solehen Verkäufen muls in der Regel zu neuen Grund- erwerbungen oder zur Tilgung von Staatsschulden verwendet werden. 1) ScHürrTE sagt hierüber 1. c. sehr richtig: Nur der Staat hat die Mittel, so grofse Summen, wie sie hier erforderlich sind, herzugeben, obne für lange Jahre hinaus eine Rente davon erwarten zu können. Er hat auch dazu die Pflicht und damit das Recht; denn als der Inbegriff aller seiner Angehörigen hat er das Inter- esse der kommenden Geschlechter so gut zu wahren, wie das der jetzigen, event. hat er da einzutreten, wo ein weiter Landstrich wirtschaftlich verkommt. 2) Am leichtesten sind die Bedingungen für die Veräulserungen von Domänen in Preulsen, indem hierfür nach dem unter dem Eindruck der Finanznot erlassenen Hausgesetz vom 17. Dezember 1808 und dem Edikt vom 6. November 1809 lediglich die Bedürfnisse des Staates und die Grundsätze einer verständigen Staatswirtschaft ent- scheiden sollen. In den alten Provinzen müssen die Erlöse aus den Domänenver- äulserungen zur Staatsschuldentilgungskasse abgeführt werden. In Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden und Hessen ist durch die Verfassungs- urkunden das Staatsgut für unveräufserlich erklärt, es sind jedoch ausnahmsweise einzelne Veräufserungen gestattet, sowohl nach den Grundsätzen der fortschreitenden Staatswirtschaft zur Beförderung der Landeskultur als zum besten des Ärars. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 93 Eine eigenartige Stellung in dieser Frage nimmt Italien. insofern ein, als hier durch Gesetz vom 20. Juni 1871 und die Ergänzungen desselben aus dem gesamten Staatswaldbesitz z. 2.42641 ha, vorwiegend Schutzwaldungen, ausgewählt, in einem besonderen Verzeichnis nament- lich zusammengestellt und ausdrücklich als unveräufserlieh be- zeichnet sind.!) In Oesterreich sind nur im allgemeinen jene Kategorien von Wald bezeichnet, welehe nicht verkauft werden sollen.?) Neuerwerbungen von Waldungen finden regelmälsig nach Mals- gabe der im Staatshaushaltsetat besonders hierfür vorgesehenen Mittel statt. In welchem Umfange solehe eingestellt werden, hängt, abgesehen von der allgemeinen Finanzlage, hauptsächlich davon ab, ob und in welchem Malse die Landeskulturverhältnisse eine Erweiterung des Staatswaldbesitzes als wünschenswert erscheinen lassen.°) Erlöse aus Domänenverkäufen können und müssen sogar, wie oben bemerkt, in den meisten Staaten ohne weiteres zu Neuerwerbungen Verwendung finden. Von dieser Malsregel wird überall ausgedehnter Gebrauch gemacht, und es erscheint auch durchaus zweekmälsig auf diesem Wege, auf eine angemessene Verteilung der Bodenbenutzungs- formen hinzuwirken, indem Waldungen, deren Umwandlung in land- wirtschaftlich benutztes Gelände wünschenswert ist, verkauft und die hierdurch zur Verfügung stehenden Mittel zum Ankaufe von Ödlände- reien, Arrondierung, Gründung von Schutzwaldungen verwendet werden.*) 1) I boschi dello Stato compresi nell’unito Elenco sono dichiarati inalienabili ... I boschi nazionali inalienabili sono destinati, per interesse dello Stato principal- mente alla cultura di piante di alto fusto, n& potranno mai essere dissodati e desti- nati ad altera cultura fuori della boschiva. 2) In Oesterreich ist nach dem Staats-Grundgesetz von 1567 die Veräufserung, Umwandlung und Belastung des unbeweglichen Staatsvermögens nur mit Zustimmung des Reichrates möglich. Im Jahre 1868 wurde weiterhin gesetzlich festgestellt, dafs folgende Waldungen in den Händen des Staats bleiben sollten: a) Waldungen von klimatischer, überhaupt für die Produktionsfähigkeit ganzer Länder hervor- ragender Bedeutung, b) die für den Salinen- und sonstigen Staatsmontanbetrieb un- entbehrlichen Wälder, c) endlich Staatsgüter, welche des geringen damaligen Erlöses wegen für künftige Generationen aufzubewahren sind. ; 3) In Preufsen sind in neuerer Zeit hierfür regelmälsig im Ordinarium 1050000 M. und im Extraordinarium 950000 M. vorgesehen. 4) In umfassender Weise hat man in Frankreich von dieser Maflsregel Gebrauch gemacht, wo 1860, um einen Teil der zu Aufforstungen auf Schutzwaldgelände er- forderlichen Mittel zu beschaffen, der Verkauf von Waldungen in besseren Lagen angeordnet wurde, bei denen Rodung als geeignet schien. In ähnlicher Weise geht man auch in Preufsen und Bayern bereits seit längerer Zeit vor. In Preufsen soll der Erlös aus Veräufserungen von Domänen und Forstgrund- stücken in den neuen Provinzen so weit zum Ankauf von Forstgrundstücken ver- wendet werden, als er die Summe von 800000 M., welche zur Schuldentildung verwendet werden, überstejzt. 94 B. Zweiter (spezieller)-Teil. $ 5. Allgemeine Grundsätze für die Bewirtschaftung der Staats- waldungen. Die Frage nach den Grundsätzen für die Bewirtschaftung der Staatsforsten ist anscheinend leicht zu beantworten und hat doch seit Jahrzehnten die Veranlassung zu den heftigsten litterarischen Fehden gegeben. Der exste Teil der Antwort, über welchen alle Parteien einig sind, lautet: Die Bewirtschaftung der Staatswaldungen hat in der Weise zu erfolgen, dals der Gesamtheit die grölstmög- lichen Vorteile aus derselben erwachsen. Dagegen gehen die Ansichten bezüglich der Wege, auf denen dieses Ziel zu erreichen ist, sehr erheblich auseinander. Es darf jedoch schon hier hervorgehoben werden, dafs diese Differenzen gegenwärtig weit mehr in der Theorie als in der Praxis bestehen.!) Für die folgenden Erörterungen müssen die Waldungen überhaupt und speziell die Staatswaldungen in drei Klassen geteilt werden: 1. Waldungen, welehe unabhängig von sonstigen Rücksichten ledig- lich zu dem Zwecke bewirtschaftet werden, dem Waldeigentümer ein Einkommen zu gewähren (Ertragswaldungen nach HEYER). 2. Waldungen, welche für die nähere oder weitere Umgebung eine bestimmte Sehutzwirkung ausüben sollen, und für deren Bewirtschaftung in erster Linie der erstrebte Zweck mafsgebend ist (Schutzwaldungen). 3. Waldungen an einzelnen Örtlichkeiten, namentlich in der Nähe von grolsen Städten und Bädern, sollen öfters dem Publikum Gelegen- heit zur Erholung und angenehmen Spaziergängen bieten, weshalb den ästhetischen Rücksichten hier in erster Linie Rechnung getragen werden muls (Sehönheitswaldungen). Die Waldungen, welche lediglich dem ästhetischen Interesse des Publikums oder ihres Besitzers gewidmet sind, kommen für die weiteren Erörterungen nicht in Betracht, ebenso auch die in erster Linie den jagdliehen Zweeken dienenden Parke. Für die Bewirtschaftung der Scehutzwaldungen sind zwar in erster Linie die speziellen Aufgaben malsgebend, indessen können doch die meisten derselben nach den gleichen Grundsätzen wie die Frtragswaldungen behandelt werden, welche daher für den weitaus grölsten Teil aller Waldungen gelten. Von den verschiedenen Richtungen für die Bewirtschaftung der Waldungen, welche im Laufe der Zeit aufgetaucht sind, haben heut- zutage nur noch zwei praktische Bedeutung, deren Anhänger nach ihren Zielen als Waldreinerträgler und Bodenreinerträgler be- zeichnet werden. Die anderen Richtungen besitzen nur mehr histo- 1) Die nähere Darstellung der hier nur mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung der Staatswaldungen kurz zu berührenden Fragen, gehört in das Gebiet der forst- lichen Statik. Vgl. hierüber namentlich: Hess, Encyklopädie u. s, w., 3. Teil, S. 253 ff., ferner Hever, Anleitung u. s. w. und Störzer, Waldwertberechnung u. s. w. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 95 risches Interesse und kann für deren Studium auf die Spezialwerke über forstliche Statik verwiesen werden. Die sogen. Waldreinertragsschule erstrebte für den Wald jene Wirtschaft, welche den grölsten Wertdurchschnittszuwachs ergiebt; als „Wert“ hierbei die Höhe des für die gesamten Erzeugnisse zu erzielenden Erlöses nach Abzug der baren Auslagen für Verwaltung, Schutz, Steuern und Kulturen; es soll der grölste „Waldreinertrag“ erzielt werden.') Die Umtriebszeit, bei welcher dieses Ziel erreicht wird, nennt BORGGREVE die gemeinwirtschaftliche, weil sie „die dauernde Er- zeugung des absoluten Maximums an Gebrauchswerten auf gegebener Fläche mit möglichst geringem Produktionsaufwand oder die höchste Differenz zwischen durchschnittlich-jährlicher Werterzeugung und K.osten- aufwand bedingt“. Die Richtung des gröfsten Bodenreinertrages will die Wirt- schaft so eingerichtet wissen, dals unter Anreehnung der Zinsen für sämtliche im Betrieb thätigen Kapitalien, insbesondere auch des sogen. Holzkapitals, d. h. des Wertes der in der Wirtschaft thätigen Holz- bestände, die grölste Bodenrente erreicht wird. Letztere entspricht dem grölsten sogen. Bodenerwartungswerte. Dieser ergiebt sich aus der Summe der Jetztwerte aller von einem Boden zu erwartenden Einnahmen, abzüglich der Jetztwerte aller Kosten, welche zur Gewinnung jener Einnahmen aufgewendet werden müssen. Nach den Grundsätzen der Bodenreinertragsschule soll die Abnutzung der Bestände dann eintreten, wenn der Bodenerwartungswert sein Maxi- mum erreicht. Die Bestände sind alsdann finanziell hiebsreif; er- folgt ihre Abnutzung in diesem Zeitpunkte, so heilst das entsprechende Alter finanzielle Umtriebszeit. Bezeichnet man die Abtriebsnutzungen eines Bestandes mit A,, die Zwischen- und Nebennutzungen, welche in den Jahren a, b...q ein- gehen, mit D,, Dy...D,, die Verwaltungskosten für den Hektar mit v, die Kulturkosten mit e und die Umtriebszeit mit u, so lautet die von Faustmann im Jahre 1849 aufgestellte Formel des Bodenerwartungs- wertes: ne A - D; 1 «OD umaı D, 1.0p E=b-ED, 1.op u | .op A v Fo 1 AU) 1 0.0p während die Waldreinertragsschule verlangt, dafs die sogen. Waldrente: Wie AutD.+D+D FD, —te+uv) u ein Maximum sein soll. 1) Die von den Staatsforstverwaltungen angegebenen Reinerträge, welche u.a. in Tabelle II enthalten sind, stellen sämtlich nur die Differenzen zwischen den jähr- lichen Einnahmen und Auspaben, d. h. sogen. Waldreinerträge dar. 96 B. Zweiter (spezieller) Teil. Die Rentabilität der Forstwirtschaft kann aber aufser nach der Methode des Bodenerwartungswertes auch nach der Methode des sogen. Weiserprozentes, welches auf die finanzielle Hiebsreife der Be- stände „hinweist,‘‘ untersucht werden. Dieses zeigt, wie grols die lJaufendjährliehe Verzinsung des Produktionsaufwandes eines Bestandes durch seinen Wertzuwachs ist. Der Produktions- aufwand besteht in dem Holzkapitale, Bodenkapitale und Verwaltungs- kostenkapitale, die Kulturkosten können hier unberücksichtigt bleiben. Die Verzinsung des Produktionsaufwandes ist in der Jugend und in dem mittleren Lebensalter hoch und steht über dem Wirtschaftszinsfulse, späterhin fällt sie, zuerst langsam, später allmählich immer rascher. Ein Bestand ist dann hiebreif, wenn sein Weiserprozent unter den an- senommenen Wirtschaftszinsfuls sinkt; erfolgt die Nutzung in diesem Momente, so gewährt dieselbe die grölste Bodenrente. Die Theorie des Bodenreinertrages geht vom Einzelbestande aus. Der jährliche Betrieb setzt jedoch, wie früher erwähnt, das Vorhanden- sein des sogen. Normalvorrates voraus. Wenn nun die Rechnung für einen Normalwald so geführt worden ist, dals für die Einzelbestände die höchste Bodenrente sich ergiebt, so gilt dieses auch für ihre Summe, d. h. für den jährlichen Betrieb, und daher ist für einen Normalwald jene Umtriebszeit und Betriebsart die vorteilhafteste, welche sich für die einzelnen Bestände hat berechnen lassen. Die Regulierung der Wirtschaft nach dem Maximum des Boden- erwartungswertes bezw. nach der grölsten Bodenrente hängt von folgen- den Voraussetzungen ab: 1. Man muls alle von dem betreffenden Boden zu erwartenden Ein- nahmen nebst den auf den letzteren ruhenden Ausgaben kennen; 2. die durch Rechnung gefundene Umtriebszeit muls eingehalten bezw. eingeführt werden können, ohne dafs der Preis des Holzes sinkt. Diese Forderungen können jedoch nur unvollkommen erfüllt werden. Unsere Kenntnis der zu erwartenden Einnahmen aus dem Walde ist nur mangelhaft und bezieht sich fast ausschlielslieh auf die Materialerträge, aber auch selbst deren Gestaltung unter dem Ein- flusse verschiedener wirtschaftlicher Malsregeln ist trotz aller Bemühungen gegenwärtig noch ungenügend erforscht. Noch unbefriedigender und un- zuverlässiger sind aber die Annahmen, welche bezüglich der Geld- erträge gemacht werden müssen, da hierauf verschiedene Momente von Einfluls sind, wie Steigerung der Holzausbeute, vermehrter Nutzholz- absatz, Preissteigerung infolge allgemeiner Wertzunahme des Holzes und lokaler günstiger werdender Absatzbedingungen, welche wir ent- weder überhaupt nicht in Betracht ziehen oder doch nur annähernd nach dem bisherigen Entwiekelungsgange schätzen können. Insoweit die nach den Grundsätzen der Bodenreinertragsschule er- I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 97 mittelten Umtriebszeiten niedriger sind, als die bisher üblichen, be- dingen sie eine verhältnismälsig rasche Abnutzung der Vorratsüber- schüsse, welche bei einigermalsen erheblichen Beträgen, um die es sich bei Staatsforsten doch immer handeln wird, ungünstig auf die Holzpreise einwirken werden. Von grölstem Einflusse auf die Bemessung der Umtriebszeit ist die Wahl des Zinsfufses, nach welchem sich die in der Wirtschaft thätigen Kapitalien verzinsen sollen. Ein niedriger Wirtschaftszinsfuls ermöglicht eine lange Umtriebszeit, während ein dem bei Leihkapitalien üblichen Zinsfulse entsprechender Satz bei Benutzung der derzeitigen Reehnungsgrundlagen meist zu so kurzen Umtriebszeiten führt, dals diese technisch nahezu unmöglich sind. In dem Streite zwischen den Anhängern der Bodenreinertragsschule und der Waldreinertragsschule haben die letzten, um die Undurchführbar- keit der gegnerischen Grundsätze darzuthun, alle Momente angeführt, welche aus allgemein wirtschaftlichen Rücksichten für einen hohen Zins- fuls sprechen, namentlich die Gefahren des Forstbetriebes und die hier- durch bedingte Notwendigkeit einer Risikoprämie, während die Vertreter der Bodenreinertragsschule auf die Gründe hingewiesen haben, welche eine Ermälsigung des Zinsfuises gegenüber dem für sichere Kapitals- darlehen landesüblichen Zinsfulse gestatten. Dals der Wirtschaftszinsfuls niedriger sein darf und muls, als der sogen. landesübliche Zinsfuls für sichere Leihkapitalien, ergiebt sich daraus, dals die Bodenwirtschaft überhaupt mit einer niedrigeren Ver- zinsung rechnet, als das mobile Kapital. Diese Thatsache gilt ganz besonders für den Waldbesitz, der eine Reihe von Annehmlichkeiten bietet, welche, wie vor allem der geringe Bedarf an Arbeit, für den Grols- besitzer ins Gewicht fallen. Der forstliehe Zinsfuls liegt in Deutschland z. Z. zwischen 2 und 3001); wer also Forstwirtschaft treiben will, darf auf eine höhere Verzinsung, in der Regel wenigstens, nicht rechnen?), wenn auch in kleinerem Umfange öfters günstigere Verhältnisse vorliegen. Die Annahnıe dieses Zinsfulses erscheint aber auch deswegen zulässig und gerechtfertigt, weil bei den Rentabilitätsbereehnungen stets nur die gegenwärtigen Preise für die Erträge eingesetzt werden, während die Holzpreise, wie bereits früher erwähnt wurde, im Laufe der Zeit 1) Die sächsischen Staatswaldungen, für welche die Verzinsung alljährlich in möglichst genauer Weise festgestellt wird, repräsentierten 1892 ein Kapital von 3031138000 M., dessen Verzinsung trotz der in Sachsen besonders günstigen Ver- hältnisse nur 2,3 °/o betragen hat. 2) HELFERICH sagt hierüber in Schönbergs Handbuch, II, S. 298: Die Holz- erzeugung ist ein Geschäft sui generis, und man mufs sich ihren natürlichen Bedin- gungen fügen, die einmal derartig sind, dals ein Gewinn von dem dabei aufgewandten Kapital in der Höhe des gewöhnlichen Leihzinses nicht immer möglich ist. - SCHWAPPACH, Forstpolitik. 1 98 B. Zweiter (spezieller) "Teil. fortwährend steigen. Dieser sogen. Teuerungszuwachs (PRESSLER) kompensiert bis zu einem gewissen Grade die Nachteile, welehe in der Annahme des niedrigen Zinsfulses liegen. Bei den langen Zeiträumen, mit denen die Forstwirtschaft zu reehnen hat, kommt auch noch die allgemeine Tendenz des Zinsfulses, im Laufe der Zeit zu sinken, in Betracht. Die Vertreter der Theorie des höchsten Waldreinertrages behaupten, dafs die Behandlung des Waldes nach ihren Grundsätzen dem Besitzer den gröfsten Überschufs der Einnahmen über die Ausgaben gewähre. Im sogen. Normalwalde, d. h. wenn der dieser Umtriebszeit entsprechende Holzvorrat in regelmäfsiger Altersstufenfolge vorhanden ist, trifft diese Behauptung gewils zu, allein es wird hierbei nicht in Betracht gezogen, dals diese Vorräte und der Holzboden einen Kapitalwert repräsen- tieren, weleher dureh die Walderträge verzinst werden muls, sowie dals es jederzeit möglich ist, wenigstens einen Teil des in der Form von Holzvorrat im Walde thätigen Betriebskapitales herauszuziehen und anderweitig zu höherem Zinsfulse anzulegen. Um diesen Einwand zu entkräften, wird geltend gemacht, dafs der Waldboden nach Entfernung des Holzvorrates überhaupt keinen Wert mehr besitze, und dals die Bestände nieht gekauft oder mit grolsen Kosten begründet worden seien, sondern gerade in ihren wertvollsten Gliedern als ein freies Geschenk der Natur zu betrachten seien. Wenn das auch bis zu einem gewissen Grade zutrifft, so wird aber hierdurch doch nieht die Möglichkeit aus der Welt geschafft, die thatsächlich vorhandenen Kapitalien einer höheren Verzinsung zuzu- führen. Kein Unternehmer wird das Vermögen, welches ihm z. B. als Konjunkturgewinn zugefallen ist, unthätig liegen lassen, er kann sich vielleicht für seine Person mit einer geringeren Verzinsung begnügen, aber nutzbar wird er den Gewinn immer machen. Auch die Behauptung, dafs der Waldboden an sich wertlos sei, besitzt, wie S. 12 bereits erörtert wurde, nur beschränkte Giltigkeit, aulserdem dient die Bereehnung des Bodenerwartungswertes ja auch hauptsächlich nur dazu, um einen Mafsstab für die Rentabilität der Wirtschaft zu ge- winnen, nicht aber um den Verkaufswert des nackten Bodens festzu- stellen. Nach allgemeinen nationalökonomischen Grundsätzen müssen in jedem Unternehmen die Nutzungen der im Betriebe thätigen fixen Kapitalien durch das Produkt wieder ersetzt werden; sobald dieses nicht oder in einem geringeren Grade als in anderen Unternehmungen der Fall ist, werden die Kapitalien herausgezogen und höher rentabeln Unter- nehmungsformen zugewendet. In welchem Umfange und unter welchen Bedingungen das möglich ist, hängt von den hier nieht weiter zu er- örternden Verhältnissen ab. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 99 Das gleiche Gesetz gilt auch für die Forstwirtschaft, und es ent- sprechen daher nur die Grundsätze der Bodenreinertragslehre den national- ökonomischen Forderungen. Der Bodenerwartungswert ist der mathe- matisch korrekte Ausdruck für die finanziell beste Umtriebszeit; diese Thatsache wird nunmehr auch von den meisten Autoren anerkannt. Diese theoretischen Erwägungen spielen aber thatsächlich bei dem ganzen Streite über die Vorzüge der einen oder anderen Richtung nur eine verhältnismälsig untergeordnete Rolle, der Schwerpunkt liegt in der Dauer der Umtriebszeit, welehe sich nach verschiedenen Ver- fahren berechnen läfst. Man erhält nämlich unter Anwendung der bisher üblichen, jedoch, wie bemerkt, keineswegs durchaus richtigen Reehnungsgrundlagen im allgemeinen nach den Grundsätzen der Waldreinertragslehre lange, nach jenen der Bodenreinertragslehre aber kurze Umtriebszeiten. Wenn nun unter konsequenter Benutzung der so gefundenen Zahlen sofort und ohne weiteres von den hohen Umtrieben auf niedrigere über- gegangen würde, so entständen allerdings recht erhebliche Nachteile sowohl in volkswirtschaftlicher, als in privatwirtschaftlicher und auch in forstwirtschaftlicher Hinsicht. Massenangebot und Überfüllung des Marktes infolge Abnutzung der Vorratsüberschüsse sowie, hierdurch bedingt, Sinken der Holzpreise, unwirtschaftliche Anlage oder Verschleuderung des Erlöses, Fehlen des für die Industrie nötigen Starkholzes wegen zu niedrigerer Umtriebe, Ver- schleehterung der Produktionsfähigkeit des Bodens infolge des häufigen Blolsliegens sind die wichtigsten Bedenken, welehe der Einführung der Reinertragslehren von diesem Standpunkte aus im allgemeinen, nament- lich aber in den Staatsforsten, entgegengehalten werden. Es muls zugegeben werden, dals die Vertreter der Reinertrags- schule, vor allem PrESSLER, welehe im Anfange vorwiegend den Ausbau ihrer Theorie im Auge hatten, bei Anwendung dieser Sätze für die Praxis weder die Richtigkeit der in die Formeln eingeführten Zahlenwerte noch deren ‘Veränderung durch Verstärkung des Angebotes ins Auge falsten, sondern unter Benutzung der so gewonnenen Zahlen mit teilweise ziem- lieh rücksiehtsloser und übermälsig scharfer Schreibweise gegen die vor 30—40 Jahren noch allgemein üblichen, sehr langen Umtriebszeiten zu Felde gezogen sind. Weiter ist auch anzuerkennen, dafs namentlich während der Gründerperiode zu Anfang der 1870er Jahre verschiedene Privatwaldbesitzer unter dem Vorwande der Einführung der Reinertrags- lehre ihre Holzvorräte in weitgehendem Malse versilbert haben, um Geld für Spekulationszwecke zu bekommen. Auch die Staatsforstverwaltungen haben teils freiwillig, teils gezwungen die auf diesem Gebiete bee gebotene Vorsicht nicht immer walten lassen. Ebenso darf aber anderseits nicht übersehen werden, dals auf PIE 100 B. Zweiter (spezieller) Teil. den gegnerischen Seiten manche Autoren sich wenig um die Prinzipien der Reinertragslehre kümmerten, sondern lediglich gegen die angeb- lich bei ihrer Anwendung nötigen, sehr kurzen Umtriebszeiten pole- misierten. Die Ergebnisse der nunmehr bereits mehr als 30 Jahre dauernden Fehde, an welcher sich auf beiden Seiten die besten Kräfte beteiligten, dürften dahin zusammenzufassen sein, dals die theoretischen Grundlagen der Reinertragslehre von der überwiegenden Mehrzahl aller Forstwirte als richtig anerkannt werden. Gleichzeitig wird jedoch zugegeben, dafs die Unsicherheit bezüglich der in die Formeln einzuführenden Zahlen- werte, sobald es sich um grofsen Waldbesitz handelt, zu besonderer Vorsicht in der Anwendung der Resultate mahnt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dafs bedeutende Verkürzungen der Umtriebszeit wegen Unverkäuflichkeit der überschüssig erscheinenden Materialvor- vyäte praktisch gar nieht durehführbar wären und so in dem Sinken der Preise in sieh selbst ein wertvolles Korrektiv enthalten. Die Bestim- mung der Umtriebszeit nach der Höhe des Bodenerwartungswertes kann nieht allein mafsgebend sein, sie wird aber einen Anhalt liefern, um die Umtriebsbestimmung aus dem blolsen Gebiete des Meinens und Mut- malsens zu der Höhe eines exakten, prinzipiell unantastbaren Verfahrens emporzuheben. Weiter hat sich inzwischen auch die Erkenntnis Bahn gebrochen, dafs die Verminderung des Holzkapitales nicht der einzige Weg zur Erzielung einer besseren Rentabilität ist, sondern dafs auch verschiedene wirtschaftliche Mafsregeln (regelmälsiger Durchforstungs- betrieb, Ausnutzung des Liehtungszuwachses, Verminderung der Kultur- kosten durch Anwendung natürlicher Verjüngung u. s. w.), sowie sorg- fältige Benutzung der Handelskonjunkturen bei Verwertung der Forst- produkte ebenfalls in sehr erheblichem Mafse hierzu beitragen. Man macht hiervon auch in der Neuzeit einen ebenso ausgedehnten und erfolgreichen, als im allgemeinen Interesse höchst erwünsehten Gebrauch. $ 6. Die praktische Durchführung der Grundsätze für die bewirt- schaftumg der Staatswaldumgen. Nach diesem Exkurse bietet die Be- antwortung der Frage der Grundsätze, welche für die Bewirtschaftung der Staatswaldungen mafsgebend sein sollen, keine Schwierigkeiten. Die Forstwirtschaft des Staates ist ein gewerblicher Betrieb, bei welchem prinzipiell eine angemessene, d.h. eine der Natur desselben entsprechende Verzinsung der darin thätigen Kapitalien gefordert werden muls. Ap. WAGENER (Finanzwissenschaft, 2. Aufl., S. 452) sagt hier- über: „Für die Bewirtschaftung der Staatsforsten muls das Prinzip des srölsten nachhaltigen Reinertrages malsgebend sein.‘‘ Die weiteren Aus- führungen WAGNERS zeigen auch, dafs er den Reinertrag im Sinne der Bodenreinertragslehre meint. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 101 Bei der grolsen Ausdehnung der Staatsforsten fallen alle jene Be- denken, welche oben vom technischen und wirtschaftlichen Standpunkte aus gegen die unvorsiechtige Anwendung der auf den gegenwärtigen Grundlagen berechneten finanziellen Umtriebszeiten geltend gemacht worden sind, ganz besonders schwer ins Gewicht. Weitgehende Ver- kürzungen der Umtriebszeit sind schon aus diesem Grunde entweder zu vermeiden oder doch nur sehr allmählich unter sorgfältiger Be- achtung des Einflusses auf die Preisverhältnisse durehzuführen. Im allgemeinen ist die Steigerung der Rentabilität der Staatsforsten mehr durch Anwendung der oben erwähnten technischen Malsregeln und auf merkantilem Wege, als durch Verminderung des Holzkapitales zu er- streben. Bei Beurteilung der Rentabilität der Staatswaldungen darf nament- lich nieht aufser Acht gelassen werden, dafs dieselbe nicht unerheb- lich höher sein würde, wenn die Nebennutzungen und Holzabgaben, welehe aus sozialpolitischen Rücksichten unter dem wirklichen Markt- werte abgelassen werden, nach ihrem vollen Werte in Rechnung ge- stellt werden könnten. Die Bestimmung der Umtriebszeit ist das Ergebnis verschieden- artiger Erwägungen forsttechnischer, finanzieller und volkswirtschaft- licher Natur. Die Rentabilität spielt hierbei zwar eine äulserst wichtige, aber doch nicht die allein malsgebende Rolle. Stietigkeitund Nachhaltigkeitsind jene Rücksichten, welehen die Staatsforstwirtschaft in erster Linie Rechnung tragen muls. Ein häufiger Wechsel in der Höhe der Abnutzungsmassen, welcher vielfach die Folge einer allzu starren Anwendung der Grundsätze der Reiner- tragslehre sein würde, ist ebenso zu vermeiden, wie ein durch forst- wirtschaftliche Malsregeln hervorgerufenes bedeutendes Schwanken in den Erträgen. Für die Aufstellung des Staatshaushaltetats ist die mögliehste Gleich- mälsigkeit, allerdings, wenn thunlich, verbunden mit einem stetigen An- steigen, der Erträge aus den einzelnen Einnahmequellen entsprechend den ebenfalls immer mehr zunehmenden Forderungen an die Leistungen des Staates erwünscht. Dals die Forstverwaltung bei Anfstellung ihrer Spezialetats von den Marktverhältnissen abhängt, und dals es wünschenswert wäre, die hieraus folgenden Schwankungen durch geeignete Vorkehrungen mög- lichst abzuschwächen, ist bereits S. 84 erörtert worden. Hier soll nur darauf hingewiesen werden, dals eine rasche Änderung der Ab- nutzungsgröfsen entsprechend dem periodischen Schwanken des Zins- fulses und der Holzpreise auch aus diesem Grunde unthunlich erscheint. Die von verschiedenen Seiten geforderte Abnutzung der gering rentierenden Vorräte an Althölzern, um mit dem hieraus erzielten Erlöse 102 B. Zweiter (spezieller) Teil. die höher verzinslichen Staatssehulden zu tilgen, ist nur in beschränktem Malse zulässig. Bei der bedeutenden Höhe, welche die Staatsschulden allenthalben erreieht haben, mülste die Vermehrung der auf den Markt «ebrachten Holzmassen schon sehr erheblich sein, wenn diese Mals- regel einen nennenswerten Erfolg liefern sollte. Sobald es aber ge- schähe, würde ein Sinken der Holzpreise kaum zu vermeiden sein. Würde aber die Abnutzung auf einen längeren Zeitraum verteilt, so dürften derartige dauernde Mehreinnahmen erfahrungsgemäls nicht zur Schulden- tilgung, sondern zur Bestreitung laufender Ausgaben verwendet werden. Lange Umtriebszeiten erscheinen auch bei Festhaltung der Grund- sätze der Reinertragslehre deshalb für die Staatswaldungen zulässig, weil die ewige Person des Staates am sichersten mit dem Steigen der stärkeren Sortimente, d. h. mit dem Teuerungszuwachse rechnen kann. Das spekulative Moment, welches eine derartige grolse Wirt- schaft sehr wohl gestattet, verdient als solehes besondere Beachtung. Ein ganz interessantes Beispiel in dieser Beziehung liefern die Kiefernwirtschaften in den östlichen Provinzen Preuflsens. Hier hatte man sich in einzelnen Fällen unter der Einwirkung der auf weitgehende Verkürzung der Umtriebszeiten hinzielenden Strömung vor etwa 25 Jahren dazu bestimmen lassen, Umtriebszeiten von 100 und teil- weise sogar von 80 Jahren einzuführen. Inzwischen hat jedoch die Erfahrung gezeigt, dafs infolge der Herabsetzung der Umtriebszeit von seiten der Privaten ein massenhaftes Angebot schwacher Sortimente und anderseits ein verhältnismälsiger Mangel an Starkholz hervorge- treten ist, weleher ein erhebliches Steigen der Preise für die schwere Ware herbeigeführt hat, während das schwächere Bauholz vielfach kaum oder doch nur zu geringen Preisen absetzbar ist. Die gleiche Erscheinung zeigt sich neuerdings auch bei den in der Nähe von Berlin gelegenen Forsten. Mit Rücksicht hierauf erscheint die nunmehr übliche Normierung der Umtriebszeit auf 120 und selbst auf 140 Jahre auch vom finanziellen Standpunkte aus gerechtfertigt. Ob der bisweilen sehr weit getriebene Eiehenanbau mit Kultur- kosten von 600—1000 M. pro ha rentabel sein wird, dürfte indessen, auch selbst bei Annahme eines recht beträchtlichen Teuerungszuwachses, mindestens lebhaften Bedenken unterliegen. Diese Spekulation auf eine mehr oder minder entfernte Zukunft besitzt insofern auch eine gemeinwirtschaftliehe Bedeutung, als sie den Bedürfnissen der Nachwelt nach derartigen Sortimenten Rechnung trägt. Das Interesse der Gemeinwirtschaft ist ferner bei den Staatswal- dungen dadurch zu berücksichtigen, dals auf die Befriedigung des Be- darfes der Industrie in angemessener Weise Bedacht genommen wird. Dieses geschieht namentlich dadurch, dafs durch geschickte Ausnutzung der weehselnden Standortsverhältnisse auf Anzucht ge- 0 I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 103 mischter Bestände Bedacht genommen wird und nicht einer Schablone zu Liebe nur reine Bestände oder solehe kultiviert werden, in welchen lediglich die sogen. Hauptholzarten: Eiche, Buche, Kiefer, Fichte vor- kommen, alle anderen Holzgewächse aber schonungslos im Wege der Reinigungshiebe und ersten Durehforstungen möglichst frühzeitig der Axt anheimfallen. Dagegen erscheint es im Interesse des Ganzen unzulässig, wenn vom Staate gefordert wird, dals zur Erhaltung von Industrien das Holz dauernd unter dem Marktpreise an diese abgegeben werden soll, wie es früher vielfach üblich war. Ein derartiges Vorgehen hat nur für eine gewisse Übergangszeit, wenn es sich um die Schaffung von neuen Gewerbszweigen handelt, seine Berechtigung, oder wenn, wie oben be- reits erwähnt, ein bestehendes Gewerbe durch den plötzlich eintretenden Mangel an den erforderlichen Rohstoffen gefährdet werden würde. In anderer Form will Ney das Interesse der Industrie und damit auch jenes der Gesamtheit in Betracht gezogen wissen. Er verlangt nämlich, dals jener Umtrieb für die Staatswaldungen gewählt werde, bei welchem nicht der Waldbesitzer, sondern alle bei der Bear- beitung und dem Transporte beteiligten Personen bis zur endliehen Konsumtion den grölsten Verdienst erzielen, was bei der Starkholzerziehung im höchsten Malse der Fall sei.') So berechnet Ney z.B. für die Verhältnisse der reichsländischen Oberförsterei Schirmeck, dafs dort auf dem Wege vom Walde bis zur Verwendung durch den Konsumenten durch Stoffverwandlung und Orts- veränderung über den Waldwert hinaus von der inländischen Arbeit verdient werden: an jedem Festmeter Brennholz . . . . 12M. „ „ „ Bauholz « . . . . 20 „ e n =” Sarchalzgss rs 3.05, 8.5 #502, Da nun daselbst jährlieh 22000 fm Sägeholz, 2000 fm Bauholz und 6000 fm Brennholz abgesetzt werden, so ergiebt sich hierbei ein Über- schuls der gesamtwirtschaftlichen Werte über den Waldpreis von 1212000 M. Wenn infolge der Herabsetzung der Umtriebszeit statt Sägeholz nur Bauholz gezogen werden könnte, so würde sich diese Summe um 660000 M. verringern, welche der nationalen Arbeit ent- gingen. Hierauf ist nun zu erwidern, dals auch nach den oben entwickelten Grundsätzen die Starkholzerziehung keineswegs aufhören würde, und dafs die Ausführungen Neys doch wesentlich durch die ungerechtfertigte Befürchtung veranlafst sind, bei Annahme der von ihm ja grundsätzlich 1) Bericht über die 8. Versammlung deutscher Forstmänner zu Wiesbaden, S.65 und Ney, Über den Widerstreit von Einzel- und Gesamtinteresse u. s. w. 104 B. Zweiter (spezieller) Teil. als riehtig anerkannten Reinertragslehre würde eine zu erhebliche Herabsetzung der Umtriebszeit eintreten. Ney berücksichtigt ferner den Zuwachs- und Zinsenverlust nieht, welehe durch den späteren Eingang der Erträge veranlalst werden. Vom Standpunkte der Volkswirtschaft kann auch nieht die möglichste Erhöhung des Roheinkommens, sondern nur die Vermehrung des Reineinkommens in Betracht gezogen werden. Auch ist es nicht die Aufgabe der Staatsforstverwaltung, der möglichen und wirkliehen Verwendung des Holzes nachzuspüren, was thatsächlich weder geschieht noch ausführbar ist, sondern es handelt sich für sie in erster Linie darum, eine gute Gestaltung der eigenen Wirtschaft zu erzielen; das Interesse der Gesamtheit an ihren Produkten kommt am klarsten in dem Preise derselben zum Ausdruck, welcher seinerseits den besten Regulator für die Wirtschaft abgiebt. Untersucht man die Verhältnisse, wie sie sich thatsächlieh ge- staltet haben, so erscheint es zunächst nach den offiziellen Schriften und Erklärungen, als ob die Grundsätze der Waldreinertragsschule fast ausschlielslich als malsgebend betrachtet würden !), nur Sachsen hat offiziell jene der Bodenreivertragsschule anerkannt. 1) HAGEn-Donser sagt in den „forstlichen Verhältnissen Preufsens“;: Für die Bewirtschaftung der Staatsforsten gelten als Hauptregeln: Strenge Einhaltung der Grenze des nachhaltigen Fruchtgenusses und Erzielung einer nachhaltig möglichst grofsen Menge wertvoller Waldprodukte in möglichst kurzer Zeit. Man wird beide Regeln in dem Grundsatz zusammenfassen können: Die Wirtschaft erstrebt die Er- langung eines nachhaltig möglichst hohen Reinertrages aus der Verwertung der Forst- produkte für die Volkswirtschaft. Die preulsische Staatsforstverwaltung bekennt sich nicht zu den Grundsätzen des nachhaltig höchsten Bodenreinertrages unter An- lehnung an eine Zinsenrechnung ... Sie hält sich nicht für befugt, eine einseitige Finanzwirtschaft, am wenigsten eine auf Kapital und Zinsengewinn berechnete reine Geldwirtschaft mit den Forsten zu treiben, sondern für verpflichtet, die Staatsforsten, als ein der Gesamtheit der Nation angehörendes Fideikommifs, so zu behandeln, dafs der Gegenwart ein möglichst hoher Fruchtgenufs zur Befriedigung ihres Bedürfnisses an Waldprodukten und ein Schutz durch den Wald zu gute kommt, der Zukunft aber ein mindestens gleich hoher Fruchtgenufs von gleicher Art gesichert wird. Bayerisches Forstgesetz von 1852, Art.2. Die Forstwirtschaft in den Staatswaldungen hat die Nachhaltigkeit der Nutzung als obersten Grundsatz zu be- folgen und ihren Wirtschaftsplan auf sorgfältige Ertragsermittelungen zu stützen. Art. 3: Ihre Aufgabe ist es, die höchstmögliche Produktion in den, den Bedürf- nissen der Gegend und des Landes entsprechenden Sortimenten zu erzielen. Die forstlichen Verhältnisse Württembergs, 1880, S. 198 bemerken über diesen Gegenstand: Die Verwaltung betrachtet die Staatswaldungen nicht als reine Finanzquelle, sondern in erster Linie als ein für die nachhaltige Befriedigung der Bedürfnisse des Landes bestimmtes Gesamtgut. Bei der Festsetzung der Um- triebszeiten wird deshalb grundsätzlich von finanziellen Rechnungsoperationen ab- gesehen, welche auf der unsicheren Grundlage eines willkürlich gewählten Zinsfulses und einer Vorausbestimmung des Preises für eine ferne Zukunft beruhen. Oesterreich. Die Instruktion für die Begrenzung, Vermarkung, Vermessung a A A En rn Zee RN x x I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 105 Vergleieht man aber die wirtsehaftliehen Verhältnisse der Gegen- wart mit jenen beim Auftauchen der Bodenreinertragslehre, so zeigt sich doch, dals in der Praxis eine sehr wesentliche Annäherung an die Grundsätze der letzteren allenthalben stattgefunden hat. Überall bildet heutzutage mögliehste Steigerung der Nutzholzproduktion oberstes Prinzip, sorgfältiger Durehforstungsbetrieb und die Ausnutzung des Lichtstands- zuwachses gewinnen immer allgemeinere Verbreitung; man räumt der natürlichen Verjüngung wieder ein umfangreicheres Gebiet ein, sorg- fältigste Ausnutzung der Produktionskraft des Bodens durch eine den wechselnden Standortsverhältnissen entsprechende Mischung der Holz- arten wird allenthalben angestrebt. Wo werden heute noch die reinen - Buchenwirtschaften mit Umtriebszeiten von 140 und mehr Jahren ge- funden? Wo sind die noch vor 30 Jahren in grofser Masse vorhandenen überständigen und rückgängigen Vorräte von Althölzern ? Die Forstwirtschaft ist ein konservatives Gewerbe, bei welchem sich tiefgreifende Anderungen naturgemäls nur langsam vollziehen können und dürfen; der Fortschritt wird hierdurch allerdings erst allmählich sichtbar, aber anderseits wird auch eine oft schädliche Überstürzung verhütet. Wenn man diese Umgestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse einerseits und die Konzessionen, welche von den Vertretern der Boden- reinertragsschule gemacht worden sind, anderseits in Betracht zieht, so erscheint die oben ausgesprochene Behauptung, dals der Widerstreit beider Schulen heutzutage hauptsächlich in der Theorie besteht, durchaus gerechtfertigt. 2. Kapitel. Das forstliche Unterriehts- und Prüfungswesen. $1. Geschichtliches. Universität oder Forstakademie? Nach der gegenwärtigen Auffassung bildet die Vorsorge für den forstliehen Unter- richt eine Aufgabe der Staatsverwaltung und speziell ein Gebiet der Forstpolitik. Die Unterriehtsanstalten sind fast ausnahmslos Staats- und Betriebseinrichtung der österreichischen Staats- und Fondsforste, 2. Ausgabe von 1893, sagt: Die Betriebseinrichtung hat die Aufgabe, den Wirtschaftsgang so zu regeln, dals die Forste zur erreichbar höchsten Vollkommenheit des Bodenschutzes und der Bodenpflege, der Ordnung und Güte des Holzbestandes, der Gröfse und des Wertes aller Erträge sich hinaufzuschwingen vermögen. Es wird ferner die Staats- und Fondsverwaltung bei der Ertrags- und Betriebsregelung ebenso wie bei der nachfolgenden Wirtschaft die Aufgaben, welche die Wälder im Haushalte der Natur wie in jenem der Völker zu erfüllen haben, nicht minder die Verpflichtung gegenüber fremden Rechten oder die Unterstützung anderer Zweige der Staatsver- waltung, endlich aber auch die finanzielle Seite des Waldbaues und seiner Ergeb- nisse unverrückt im Auge behalten. (Jahrbuch der Staats- und Fondsgüter-Verwal- tung, 1. Jahrg., Wien 1893.) 106 B. Zweiter (spezieller) Teil. institute, welche teils den obersten Forstbehörden, teils dem Unterriehts- ministerium unterstehen. Für dieses Verhältnis sind einerseits die jeweilige Organisation des Unterrichtswesens, anderseits Zweckmälsigkeitsgründe malsgebend ge- wesen. Wo der forstliche Unterricht dem Unterrichtsministerium unter- steht, üben indessen doch die Staatsforstbehöden, abgesehen von ihrer Thätigkeit bei dessen Organisation, entweder formell oder wenigstens thatsächlich dureh Mitwirkung bei Erlafs der Vorschriften für die Aus- bildung und Prüfung der Staatsforstverwaltungsdienstaspiranten, Begut- achtung bei Berufungen von Dozenten, Gewährung von Mitteln für den Demonstrationsunterricht u. s. w. einen bald mehr, bald minder weit- gehenden Einfluls auf seinen Gang aus. Forstliche Bildungsstätten als Privatinstitute bestehen z. Z. nur in Oesterreich, wo die mährisch-schlesische Forstschule zu Eulenberg vom mährisch-schlesischen Forstschulvereine und die böhmische Forst- schule zu Weilswasser vom böhmischen Forstschulvereine unterhalten werden); die gleichen Verhältnisse finden sich bei der Waldbauschule zu Pisek in Böhmen. Das forstliche Unterrichtswesen ist jedoch nicht als eine staatliche Institution entstanden, sondern aus der Forstlehre, welehe bei be- liebigen Forstwirten durchgemacht werden konnte, hervorgegangen. Bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts erfolgte nämlich die Ausbildung der Forstbeamten durch eine zwei- bis dreijährige Lehrzeit, während welcher das Hauptgewicht auf die Erlernung der Jagd gelegt wurde; die forstlichen Kenntnisse sollte sich der Lehrling nebenbei hauptsäch- lich dureh eigene Anschauung, sowie durch Fragen bei Holzhauern und Köhlern u. s. w. aneignen. Als sich um die Mitte des 18. Jahrhunderts das Forstwesen allmäh- lieh von seiner Unterordnung unter die Jagd losrang, wurde von den Aspiranten auch ein grölseres Mals von forstliehen Kenntnissen gefordert, und es mulste nunmehr bei der Auswahl von Lehrherren darauf gesehen werden, dals diese Gelegenheit boten, sich solche in genügendem Um- fange anzueignen. | Da aber Persönlichkeiten, welche die Fähigkeit und Neigung hatten, | Junge Leute forstlieh auszubilden, damals noch ziemlich selten waren, so sammelte sich bei solehen bald eine gröfsere Anzahl von Eleven, wodurch die Notwendigkeit entstand, den Unterricht einigermalsen syste- | matisch einzurichten. Auf diese Weise entwickelte sich der älteste forst- 1) Zu der Unterhaltung der Forstlehranstalt Eulenberg trägt durchschnittlich das Kronland 3934 M., der Forstverein 10404 M. jährlich bei, für Weifswasser zahlt das Kronland 3230 M., (bis 1879) der Forstverein dagegen 13806 M. Gebäude, Lehrforst und botanischen Garten stellt Graf WaLpsteın unentgeltlich zur Ver- fügung. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 107 liche Unterricht in den sogenannten Meistersehulen, welche äulser- lich noch ganz die Form der alten Lehre beibehielten. Die erste Meisterschule wurde von ZANTHIER um 1763 in Werni- gerode am Harz begründet und später nach Ilsenburg verlegt; mit ZANTHIERS Tode ging sie, wie fast alle derartigen Schulen, welche lediglich der Person des Lehrherrn ihr Entstehen verdankten, wieder ein. Ähnliche Meisterschulen entstanden während der letzten Hälfte des 18. Jahrhunderts in grölserer Anzahl, dauerten aber meist nur kurze Zeit. Auch von seiten der Staaten wurde damals bereits mehrfach Ge- legenheit zur forstlichen Ausbildung geboten: so erhielt in Preufsen GLEDITScH 1770 den Auftrag, für Feldjäger und andere junge Forst- leute in Berlin Vorlesungen zu halten, in Württemberg wurde 1773 zu Solitude, in Bayern 1790 in München forstlieher Unterrieht ein- gerichtet. Alle diese Institute hatten nur geringen Erfolg, weil ihr Besuch nicht obligatorisch und die Methode des Unterrichts nicht dem Bil- dungsgrade der Schüler angemessen war. Letzterem sowohl als auch dem praktischen Bedürfnisse entsprachen damals die Meisterschulen weit besser. Auf verschiedenen Universitäten wurde in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ebenfalls Forstwissenschaft vorgetragen, allein diese Vorlesungen waren nur für Kameralisten, nieht für Forstleute be- stimmt. Seit dem Anfange des 19. Jahrhunderts begann sich die nächste Stufe des forstlichen Unterrichts in Form der Mittelschule zu ent- wickeln. Diese ging in einzelnen Fällen durch Vermehrung und bessere Organisation aus der Meisterschule hervor; die meisten dieser Institute wurden jedoch als solehe gegründet, und zwar teils von Privaten, teils von seiten des Staates. Um 1820 gewann in dem Chaos, in welchem Lehre, Meisterschule, Privatforstinstitut, isolierte Staatsschule und Universitätsunterrieht neben- einander bestanden, die isolierte Fachschule die Oberhand, Die Zeit von 1820 bis 1850 ist charakterisiert als die Periode der forstlichen Mittelschule, welche wesentlich für den Standpunkt des sogenannten Revierförsters bestimmt war. Diese Institute waren nunmehr sämtlich Staatsanstalten, indem die vorhandenen Privatinstitute verschwanden oder von den Staaten übernommen wurden. In dieser Periode wurden u.a. gegründet bezw. organisiert: Maria- brunn 1813, Aschaffenburg 1820 bezw. 1844, Hohenheim 1820, Eberswalde 1830. Die organische Verbindung des forstlichen Unterrichtes mit einer Universität wurde zuerst in Gielsen 1831 durchgeführt, in Baden 108 B. Zweiter (spezieller) Teil. erfolgte 1832 die Errichtung einer Fachschule am Polyteehnikum in Karlsruhe. Wenn auch hiermit schon ein wesentlicher Fortschritt erreicht war, so genügte doch etwa seit 1850 die damalige Organisation des forst- liehen Unterriehts den fortwährend steigenden Anforderungen an die Kenntnisse und Leistungen der Forstbeamten nicht mehr, und es machte sich ‘das Bedürfnis einer durchgreifenden Verbesserung immer dringen- der fühlbar. Dieses Ziel lies sich auf zwei Wegen erreichen. Es war einer- seits möglich, die Lehrkurse an den Fachschulen zu vermehren und deren Unterrichtsplan entspreehend zu erweitern, wodurch dieselben zu Akademien emporstiesen, anderseits mulste aber schon aus finan- ziellen Rücksiehten auch die Verlegung des forstliechen Unter- richts an die allgemeinen Hochschulen in Betracht gezogen werden. Über die Frage: Akademien oder allgemeine Hochschulen ? entspann sich schon um 1840 eine mehrere Jahrzehnte hindurch dauernde heftige Fehde, welehe in den Verhandlungen der Forstversammlung zu Frei- burg im Jahre 1874 und der damit zusammenhängenden Litteratur ihren Höhepunkt erreichte. Wenn man die untergeordneten Argumente, welehe in diesem Streite angeführt worden sind, unberücksiehtigt lälst, so kommen bei der Be- urteilung dieser, auch heute noch nieht zum vollständigen Austrage ge- langten Frage hauptsächlich folgende Momente in Betracht: Der Beruf des Forstmannes setzt äulserst vielseitige Kenntnisse voraus: naturwissenschaftliche, mathematische, volkswirtschaftliche, juristische und spezifisch forstliehe. Es ist ungemein schwierig, eine einerseits gleichmälsige und anderseits den forstlichen Bedürf- nissen entsprechende Ausbildung an einer einzigen Bildungsstätte zu erwerben. Für die besonderen Zwecke des forstlichen Unterrichtes sind an den Universitäten im allgemeinen die staatswirtschaftlichen Fächer un- zweifelhaft am vollkommensten vertreten; ungünstiger gestaltet sich die Sache schon für die naturwissenschaftlichen, mathematischen und juri- stischen Disziplinen. Diese sind für den Forstmann lediglich grund- legende oder sogenannte Hilfswissenschaften und werden nur bei Be- rücksiehtigung seiner speziellen Bedürfnisse für ihn fruchtbar. Sollen alle einschlägigen Spezialvorlesungen gehört werden, so ge- winnt das Studium ungemein an Breite, ohne dals trotzdem den zu stellenden Anforderungen voll entsprochen wird. Die Vorlesungen über Botanik berücksichtigen hier z. B. in ihrem speziellen Teile vorwiegend das Bedürfnis der die Mehrzahl der Zuhörer bildenden Mediziner; in der Chemie wird der theoretische Teil in der Einleitung und in der orga- I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 109 nischen Chemie mit einer weit über die Bedürfnisse des Forstmannes hinausgehenden Spezialisierung behandelt, während anderseits viele Elemente und die für Pflanzenphysiologie, Bodenkunde und forstliche Technologie wichtigen Verbindungen dagegen entweder gar nicht oder doch nur in ungenügender Weise besprochen werden. Die Zoologie bietet bei der an den Universitäten üblichen Methode, welche das gesamte Wissensgebiet von weitem Gesiehtspunkte syste- matisch-anatomisch und allgemein biologisch bespricht, dem Forstmann für die Praxis seines Berufes nichts. Dals der Forstmann unmöglich alle jene juristischen Spezial- kollegien hören kann, deren Gebiet im sogenannten Forstrechte berührt wird, darf wohl als unbestritten angenommen werden. Wenn die Ausbildung des Forstmannes auf den Universitäten er- folgen soll, so muls der Unterricht den Bedürfnissen desselben ent- sprechend modifiziert werden. Hier bieten sich zwei Wege: Es können nämlich die allgemeinen Vorlesungen auf dem Gebiete der Naturwissenschaften so eingerichtet werden, dals sie auch die An- forderungen der forstlichen Ausbildung berücksichtigen. Dieser Weg wird dann betreten werden können, wenn die betreffenden Studierenden einen erheblichen Prozentsatz der Zuhörer ausmachen, also am leich- testen auf einer kleinen Universität, wie z. B. Gielsen. Die andere Mög- lichkeit besteht darin, dafs neben den allgemeinen Kollegien noch Spezialvorlesungen für die Forstleute eingerichtet werden, wie dies für andere Berufszweige, namentlich für Mediziner und klassische Philo- logen, allgemein geschieht und für einzelne Disziplinen in Gielsen und Tübingen bezüglich der Forstleute der Fall ist (Forstbotanik und Forst- recht). Die vollkommenste Einriehtung dieser Art besteht gegenwärtig in München, wo in der staatswirtschaftlichen Fakultät zwei besondere Lehr- stühle für Forstbotanik und forstliche Standortslehre, Meteorologie u. s. w. eingerichtet sind, sowie lan über Forstzoologie und Forst- recht gehalten Selen. Dieser Modus setzt jedoch die Stälerine einer angemessenen Fre- quenz durch die Konzentrierung des forstlichen Studiums an einzelnen Universitäten voraus. Es wäre z. B. absolut undurehführbar, an sämt- liehen preufsischen Universitäten Dozenten zur Abhaltung von solehen Spezialvorlesungen zu veranlassen; hat man doch auch in Bayern von den dortigen drei Universitäten nur an einer einzigen entsprechende Einriehtungen getroffen! Die Organisation des spezifisch forstlichen Studiums an den Uni- versitäten bietet ebenfalls Schwierigkeiten. Diese liegen hauptsäch- lieh in der zweekmäfsigen Einriehtung des äulserst wichtigen Demon- strationsunterrichtes, weleher für den Forstmann ebenso unentbehrlich ist, wie für den Medizirer der Besuch der Kliniken. Ä % 110 B. Zweiter N Teil. Die grölseren Studienreisen, bei denen es sich darum handelt, den wirtschaftlichen Charakter eines ganzen Waldgebieteszu zeigen, lassen sich bei den heutigen Verkehrsverhältnissen von einer Universität aus ebenso leicht machen, als von einer Akademie; in dieser Riehtung stehen beide Anstalten gleieh. Entschieden ungünstiger sind aber die Universitäten bezüglich jenes Teiles des praktischen Unterrichtes gestellt, welcher sich: unmittelbar an den Vortrag anschliefsen mufs und eine gröfsere Anzahl von einzelnen Exkursionen erfordert, wie namentlich die Er- läuterung der einzelnen waldbaulichen Manipulationen (Durchforstung, Kulturmethoden, Fällungsbetrieb u. s. w.), oder die Durehführung von taxatorischen Arbeiten und die Demonstrationen auf dem Gebiete der Forstbenutzung. Die Lehrforsten gewähren in dieser Beziehung den Akademien ein entschiedenes Übergewicht. Die ganze Einrichtung der Wirtschaft ist hier darauf berechnet, diese Forsten möglichst vielseitig den Zwecken des Unterriehtes dienstbar zu machen, ebenso wird beim Entwurf des jährlichen Betriebsplanes auf die Bedürfnisse des Unterriehtes Rücksicht genommen; für dieZwecke des Demonstrationsunterrichtes wird manche Kulturmethode oder Hiebsform gewählt, welehe nach dem sonstigen Gange der Wirtschaft durch eine andere ersetzt würde u. s. w. Die Leitung des Betriebes in den Lehrforsten durch den Akademie- direktor und die Verbindung der Stellen wenigstens eines Teiles der Revierverwalter in den Lehrforsten mit jener eines Dozenten ermöglieht und verbürgt die vollständigste Ausnutzung der Betriebsoperationen für die Zweeke des Demonstrationsunterrichtes. In Bayern ist der hier in Betracht gezogene Teil des praktischen Unterriehtes der Forstlehranstalt Aschaffenburg überwiesen, wo der Ver- walter des Lehrforstamtes Aschaffenburg-Nord ebenfalls gleichzeitig Dozent ist. In Baden empfindet man das gleiche Bedürfnis, experi- mentiert aber zur Zeit uns wie dasselbe am besten befriedigt wer- den kann. Anderseits muls als Sehattenseite dieser Einriehtung hervorgehoben werden, dals die Verwaltung eines grolsen Revieres trotz der Unter- stützung durch Assistenten eine erhebliche Arbeitslast verursacht und deshalb der Entfaltung wissenschaftlicher Forscherthätigkeit des be- treffenden Dozenten keineswegs günstig ist. Beim Universitätsunterrichte soll der Zweck des Demonstrations- unterrichtes dadurch erreicht werden, dals die Verwalter der nächst- gelegenen Oberförstereien angewiesen sind, den Wünschen der Dozenten möglichst entgegenzukommen. Hiermit lälst sich aber die weitgehende kücksiehtnahme auf die speziellen Bedürfnisse des Unterriehtes, wie bei Lehrforsten, nieht erreichen; dem Dozenten fehlt die Kenntnis des jeweiligen Standes des Betriebes, er muls sich zu diesem Behufe erst I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 211 mit dem Revierverwalter ins Einvernehmen setzen, was immer unbequem und zeitraubend ist; kommen hierzu noch persönliche Differenzen oder Eifersüchteleien, dann tragen stets der Unterricht und die Zuhörer die Kosten. Dem Universitätsprofessor die Verwaltung eines Revieres zu übertragen, erscheint für jeden, der die betreffenden Verhältnisse kennt, als vollständig ausgeschlossen. Die Einriehtung, die früher in Giefsen bestand, den theoretischen und praktischen Unterricht ganz zu trennen und letzteren einem Revier- verwalter zu übertragen, hat sich auf die Dauer als unhaltbar erwiesen. Wenn der praktische Unterricht fruchtbringend werden soll, so muls er unbedingt von dem Dozenten des theoretischen Absehnittes erteilt werden. Diese Verhältnisse haben auch dazu geführt, dafs an den Univer- sitäten, wo forstlicher Unterricht in seinem ganzen Umfange erteilt wird, ein besonderer grölserer Forstgarten eingerichtet ist, um wenigstens den Dozenten des Waldbaues in den einfachsten Operationen vom Revierverwalter unabhängig zu machen. Eine weitere, sehr wirksame Unterstützung in dieser Richtung bieten neuerdings die forstlichen Ver- suchsanstalten, welche fast allenthalben mit den forstlichen Hochschulen verbunden sind, und deren Arbeiten im Walde (Versuchsflächen) ebenfalls für die Zwecke des Unterrichtes nutzbar gemacht werden können. Hier liegt aber auch die oben als wünschenswert bezeichnete Thatsache vor, dals der Dozent selbständig vorgehen kann. Als ein weiterer wesentlicher Punkt bei der Organisation des forst- lichen Unterrichtes kommt die Pflege der Forstwissenschaft dureh die Dozenten der Naturwissenschaften in Betracht. Wenn diese Vorlesungen an den Universitäten von den für die Vertretung der Botanik, Zoologie u. s. w. im allgemeinen berufenen Dozenten gehalten werden, so ist eine Förderung der Forstwissenschaft durch diese Herren nieht oder doch nur ausnahmsweise und nebenbei zu erwarten. Die ganze moderne Riehtung der Naturwissenschaften, welehe doch sehon mit Rücksicht auf Berufungen mit Vorliebe gepflegt werden wird, liegt auf ganz anderem Gebiete, und die Forstwissenschaft _ zieht aus diesen Forschungen nur gelegentlich Nutzen, zur Berücksich- tigung der speziellen forstlichen Fragen fehlen den betreffenden Dozenten meist die Zeit, Lust und Anregung. Welcher Zoologe, der die all- semeine Universitätskarriere verfolgt, wird sich z. B. herbeilassen, an der Biologie der forstsehädlichen Tiere zu arbeiten ? Der an eine Akademie berufene Spezialist verpflichtet sich dagegen durch Annahme der Berufung wenigstens moralisch, seine Arbeit vor- wiegend dem forstlichen Gebiete zuzuwenden, und wird hierzu auch dureh die fortwährend an ihn herantretenden Fragen förmlich gedrängt. Die gleiche Berücksiehtigung ist an den Universitäten nur dann zu er- 112 B. Zweiter (spezieller) Teil. warten, wenn hier besondere Lehrstühle für Forstbotanik, forstliche Standortslehre und Bodenkunde u. s. w. errichtet werden, wie dieses in München der Fall ist. Dals die Akademien durch Errichtung der nach den heutigen Ver- hältnissen nötigen Anzahl von Lehrstühlen zu kleinen Universitäten an- schwellen würden, ist lediglich eine Zweckmälsigkeitsrücksicht. Ebenso treffen auch die Einwände bezüglich Beeinflussung des Unterrichtes durch den Direktor u.s. w. nur die Personen, nicht das Prinzip als solehes. Tüchtige Persönlichkeiten werden stets Erfolge erzielen, mögen sie an Universitäten oder an Akademien wirken. Dagegen mufs entschieden betont werden, dals das Studium an einer Universität wegen der Möglichkeit einer allgemeineren Aus- bildung durch das Hören von Vorlesungen, welche nieht zum Bereiche des Fachstudiums im engeren Sinne gehören, sowie durch den Verkehr mit Studierenden anderer Fakultäten ein entschiedenes Übergewicht über den Aufenthalt an Akademien besitzt.') Die Anregung und Erweiterung des Gesichtskreises kommt aber an der Universität nicht allein den Studenten, sondern auch dem Lehrer und damit indirekt auch der Wissenschaft zu gute. Die bisherigen Ausführungen dürften sich in folgenden Sätzen zu- sammenfassen lassen: 1. Die forstwissenschaftlichen Vorlesungen können bei riehtiger Aus- wahl der Dozenten ebenso gut an isolierten Akademien wie an allge- meinen Hochschulen gehalten werden. 2. Der forstliche Demonstrationsunterricht wird im allgemeinen wegen der Institution der Lehrforsten an isolierten Akademien leichter, besser und daher auch erfolgreicher erteilt, als an Universitäten. 3. Die Grundwissenschaften und ebenso auch die meisten Hilfs- wissenschaften erfordern bei Organisation des forstlichen Unterrichtes an einer Universität besondere Einrichtungen. 4. Zum Zweck der notwendigen Pflege und des Ausbaues der natur- wissenschaftlichen Seite der Forstwissenschaft ist die Erriehtung be- sonderer Lehrstühle und Institute notwendig, welehe ebenso gut mit einer Universität verbunden sein können, wie mit einer Akademie. 5. Im Interesse einer genügenden staatswirtschaftlichen Schulung und 1) Mit Rücksicht hierauf hat man auch in Preufsen den zweisemestrigen Be- such einer Universität vorgeschrieben. Leider bringt dieser jedoch nicht die gehofften Vorteile, weil der Universität kein bestimmter Abschnitt des Studiums überwiesen, sondern dieses thatsächlich (mit Ausnahme der Volkswirtschaftslehre) ganz an der Aka- demie konzentriert ist. Aufserdem nötigt auch die ungenügendeZeit, welche den Aka- demien zur Bewältigung des ganzen Lehrstoffes zur Verfügung steht (4 Semester), dazu, einen Teil der für Universitätsstudien bestimmten Zeit der Vorbereitung zum Examen zu widmen. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 113 zur Erlangung der unentbehrlichen allgemeinen Ausbildung ist von Staatsforstbeamten der Besuch der Universität unbedingt zu fordern. Allen Anforderungen und Wünschen kann beim Studium an nur einer Form von Bildungsstätten nicht gleichmälsig entsprochen werden. Praktische Erwägungen wegen der Zahl der Lehrkräfte, sowie das Be- dürfnis nach einer besseren allgemeinen und staatswissenschaftliehen Schulung drängen in der Neuzeit immer mehr dazu, die Ausbildung der Staatsforstbeamten und damit gleichzeitig den höheren forstlichen Unterrieht überhaupt ganz oder vorläufig doch wenigstens teilweise an die allgemeinen Hochschulen, und zwar an die Universitäten zu verlegen. Man hält die zu Gunsten des Universitätsunterrichtes sprechenden Gründe für so schwerwiegend, dafs der mögliche Ausfall an technisch- praktischer Schulung nicht, die Wagschale zu Gunsten der Akademien sinken machen kann, und zwar um so weniger, als sieh an den theo- retischen Unterricht doch allenthalben eine mehrjährige Praxis anschlielst, welche diesen Mangel beseitigen soll. Der Wunsch einer nach allen Seiten gleiehmälsigen Durehbildung hat auch zu dem Vorschlage geführt, das Studium in der Weise zu teilen, dals zuerst auf der Universität die allgemeinen naturwissenschaftlichen, staatswirtschaftlichen und die juristischen Kollegien gehört werden sollen, denen das spezielle. Fachstudium an einer Akademie folgen würde, wo auch die Anwendung der Naturwissenschaften für die Forstwissenschaft ihre Stätte zu finden hätte. In der Praxis ist dieser Vorschlag noch nieht durchgeführt; die in Preulsen bestehende Bestimmung, dafs aulser an Akademien auch während zweier Semester an einer Universität studiert werden solle, kann nicht als eine Verwirklichung desselben gelten, da eine prinzipielle Teilung des Stoffes zwischen beiden Anstalten nicht durchgeführt ist. Es kann nicht geleugnet werden, dafs diese Trennung allerdings manche Vorzüge bieten würde; ihnen stehen aber auch erhebliche Be- denken wegen der Schaffung unvollständiger Anstalten gegenüber. $ 2. Die’gegenwärtige Organisation des forstlichen höheren und mittleren Unterrichtes. Die gegenwärtige Organisation des höheren forstlichen Bildungswesens ist in Kürze folgende: In Deutschland und Oesterreich wird von den Aspiranten des Staatsforstverwaltungsdienstes, mit Ausnahme einiger kleinerer Staaten (Sachsen-Weimar, Meiningen, Koburg-Gotha, Oldenburg und den beiden Sehwarzburg), als Vorbedingung das Reifezeugnis eines humanistischen oder Realgymnasiums gefordert, nur in Preulsen ist in neuerer Zeit den Absolventen der lateinlosen Realschulen auch die Forstverwaltungs- karriere eröffnet worden. Als Vorbereitung für den systematischen Unterricht wird in mehreren ScHwapracH, Forstpolitik. 8 114 B. Zweiter (spezieller) Teil. Staaten eine sogen. Vorlehre, d. h. ein praktischer Kurs bei einem Oberförster gefordert, um ein gewisses Verständnis für die Vorgänge im Walde zu erwerben, sowie die Kenntnis einzelner wirtschaftlicher Ope- rationen (Hauungs- und Kulturbetrieb) zu vermitteln. Wenn diese Vor- lehre nur etwa ein halbes Jahr dauert (Königreich Sachsen 6 Monate, Elsals-Lothringen 7 Monate), so besitzt sie allerdings gewisse Vorzüge, welche beim speziellen Fachstudivm deutlich hervortreten. Die Dauer von 12 Monaten (Preulsen, Braunschweig und die meisten thüringischen Staaten, Oesterreich) oder gar 18 Monaten (Lippe) ist ein unverhältnis- mälsiger Zeitaufwand im lernfähigsten Alter. Bezüglich der Organisation des Fachstudiums als Vorbereitung für den Staatsforstdienst bestehen z. Z. die verschiedensten Systeme neben- einander; die Betrachtung desselben muls daher nach Staaten getrennt erfolgen. Preufsen. Für die Monarchie bestehen zwei Akademien: Ebers- walde (seit 1830) und Münden (seit 1868). An diesen Anstalten sind einschl. des Direktors 11 ordentliche Lehrer thätig, von denen in Ebers- walde einer Vorstand der forsttechnischen Abteilung des Versuchswesens ist. Als Lehr- und Exkursionsreviere stehen in Eberswalde 4 Ober- förstereien, in Münden 3 unter der technischen Leitung des Akademie- direktors. Die Studiendauer beträgt (ausschl. Militärjahr) 3 Jahre, von denen 2auf einer Forstakademie (event. mit Genehmigung des Ministers auf einer Universität, an welcher forstlicher Unterricht in denselben Fächern, wie an einer preulsischen Akademie, erteilt wird), das dritte an einer Universität behufs staats- und rechtswissenschaftlicher Studien zu ver- bringen sind (Regulativ v. 1. Aug. 1883). Bayern. Die Aspiranten des bayerischen Forstverwaltungsdienstes finden ihre Ausbildung zuerst während 4 Semester an der Forstlehran- stalt Aschaffenburg behufs der zum Studium der Forstwissenschaft an einer Universität erforderlichen Vorbereitung in den Grund- und Fach- wissenschaften, dann während weiterer 4 Semester an einer Universität; von dieser Zeit ist jedoch mindestens ein Jahr in München zum Zweck der Beteiligung an den Übungen im forstlichen Versuchswesen zu verbringen. An der Universität München wird Forstwissenschaft gehört, soweit dieses nieht bereits in Aschaffenburg geschehen ist, ferner wird daselbst das Studium der rechts- und staatswissenschaftliehen Disziplinen betrieben. Die Forstwissenschaft ist der staatswirtschaftliehen Fakultät zugeteilt, an welcher speziell für das Bedürfnis der Forstleute 6 ordentliche Pro- fessuren (4 forstliche, 1 für Forstbotanik und 1 für forstliche Bodenkunde und Meteorologie) geschaffen sind (Verordn. v. 21. April 1881). | Die Teilung des Unterrichtes zwischen Aschaffenburg und Münehen ist nieht eine Folge pädagogiseher Erwägungen, sondern lediglich dureh politische Rücksichten veranlafst, da nur um den Preis der Erhaltung I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 115 von Aschaffenburg die Zustimmung der Kammern zur Einriehtung des forst- lichen Unterriehtes in München zu erlangen war. Eine sachliche Notwendig- keit zum Besuche von Aschaffenburg besteht nicht, es werden vielmehr in München alle Fächer, also auch jene, welche von den Aspiranten des baye- rischen Staatsdienstes in Aschaffenburg gehört werden, gelesen. Sachsen. Derforstliche Unterricht wird an der Akademie Tharand erteilt und umfalst 5 Semester. Als Dozenten sind der Direktor und 9 Professoren und Dozenten thätig. Das Forstrevier Tharand steht als Lehrforst unter der Verwaltung eines forstliehen Professors und unter der Inspektion des Direktors (Verordn. v. 1. November 1852). In Württemberg ist das Prinzip des forstlichen Universitäts- unterriehtes voll durchgeführt, und zwar bildet die Forstwissenschaft einen Teil des Gebietes der staatswirtschaftlichen Fakultät in Tübingen. Zur Zeit wird dort die Forstwissenschaft von zwei ordentlichen und einem aulserordentlichen Professor vorgetragen. Eine bestimmte Studien- zeit ist für die Aspiranten des Staatsforstdienstes ebensowenig vor- geschrieben, wie ein bestimmter Studienort; durchschnittlich beträgt sie 7—8 Semester (Verordn. v. 20. Oktober 1882). Baden. Hier wird der forstliche Unterricht an der einen inte- grierenden Bestandteil des Polytechnikums zu Karlsruhe bildenden Forstschule z. Z. von zwei ordentlichen Professoren, einem Forstrate (im Nebenamte) und einem Dozenten erteilt; erstere wechseln alljährlich in der Vorstandschaft ab. Die Studiendauer beträgt drei Jahre, welche an einer technischen Hochschule, Universität oder Akademie verbracht werden können (Verordn. v. 14. März 1879). Hessen hat zuerst von allen deutschen Staaten bereits 1831 den forstliehen Unterricht an eine Universität und zwar nach Gielsen ver- legt, wo für Forstwissenschaft in der philosophischen Fakultät zwei ordentliche Professoren thätig sind. Die Dauer der Studienzeit beträgt drei Jahre an einer Universität, technischen Hochschule oder Akademie (Verordn. v. 31. Juli 1879 und 22. Dezember 1883). Aufserhalb Deutschlands sind die entsprechenden Verhältnisse in Kürze folgende: In Oestereich ist für die Vorbereitung zum Staatsforstverwaltungs- dienste und politischen Dienste der Forstverwaltung die forstliche Sektion der Hochschule für Bodenkultur in Wien bestimmt, welehe nach der 1875 erfolgten Aufhebung der Forstakademie Mariabrunn er- riehtet wurde (Verordn. v. 6. Juli 1893). In Ungarn besteht seit 1807 zu Schemnitz in Verbindung mit der dortigen Bergakademie eine Forstlehranstalt und seit 1860 eine kroatische land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt in Kreuz (1878 organisiert). An beiden Anstalten ist der Kurs dreijährig. Für die Sehweiz wird der höhere forstliehe Unterrieht an der g* 116 B. Zweiter (speziellerr Teil. eine Abteilung des eidgenössischen Polytechnikums zu Zürich bildenden Forstschule (eröffnet 1858) durch drei Professoren erteilt. Die Studien- zeit ist dreijährig. In Frankreich besteht die Ecole nationale forestiere zu Nancy seit 1824, für den Eintritt ist der vorherige Besuch des Institut agrono- mique in Paris oder der polyteehnischen Schule obligatorisch. Das Lehr- personal besteht aus vier professeurs titulaires, von denen einer die Funktionen des Direktors besorgt, fünf charges de eours und einem Laboranten. In Frankreich wird die Zahl der zur Vorbereitung für den Staatsforstdienst zugelassenen Zöglinge (elöves du gouvernement) nach dem Bedarfe beschränkt, da man von dem Grundsatze ausgeht, dafs, wer einmal zum Staatsdienste zugelassen wird, wenn er nieht durch eigene Schuld seine Ansprüche verwirkt, al von vornherein ange- messen versorgt werden muls. Weitere forstliche Bildungsstätten existieren: für Italien in Val- iombrosa seit 1869, in Spanien die Forstschule zu Eseorial bei Madrid seit 1870, in England die Forstschule zu Coopers Hill (für den in- dischen Forstdienst), in Ruflsland die Forstschulen zu Petersburg und Nowo-Alexandrowsk, beide seit 1864, für Dänemark in Kopen- hagen an der dortigen landwirtschaftlichen Hochschule seit 1863, für Schweden und Norwegen in Stockholm seit 1828, für Holland in Wageningen. Während die bisher betrachteten forstlichen Hochschulen für den Standpunkt der selbständigen Verwaltungsbeamten (Oberförstersystem), sowie der inspizierenden und dirigierenden Beamten berechnet sind, . bestehen auch noch forstliche Mittelschulen, welche die Ausbil- dung von sogen. Revierförstern bezwecken, die nicht den ganzen Betrieb selbstverantwortlich und selbständig anordnen und leiten, sondern in der Hauptsache nur die speziellen Dispositionen eines Vorgesetzten ausführen. In Deutschland, wo in den Staatsforsten mit Ausnahme einiger kleinerer Staaten das Oberförstersystem allgemein durehgeführt ist, be- steht eigentlich nur ein einziges derartiges Institut, nämlich die Forst- schule zu Eisenach. Dort sind einschl. des Direktors zwei Dozenten für Forstwissenschaft thätig, zwei für Naturwissenschaften und ein Assistent als Dozent für Volkswirtschaftslehre. Der volle Lehrkurs dauert zwei Jahre, die sämtlichen 6 Forstreviere der Forstinspektion Eisenach dienen als Lehrreviere. Auch Aschaffenburg gehört insofern hierher, als dort neben den obligatorischen Disziplinen auf besonderen Wunsch für Aspiranten des Privatforstdienstes sowie für Ausländer noch sonstige forstliche Vor- lesungen gehalten werden, um die vollständige Ausbildung für den „BRevierförster“ an dieser Anstalt zu erlangen. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. BE Soweit Anwärter dieser Beamtenkategorie ihre Ausbildung nicht in Eisenach oder Aschaffenburg betreiben, erlangen sie diese auf den übrigen forstliehen Bildungsstätten, die sie als Hospitanten mit ge- ringeren Ansprüchen bezüglich der Vorbildung besuchen und aus deren Lehrplan sie nur die für ihre Verhältnisse nötigen Vorlesungen auswählen. Ungleich lebhafter als in Deutschland ist das Bedürfnis nach forst- lichen Mittelschulen in Oesterreich wegen des sehr ausgedehnten Privatwaldbesitzes, wo die Abiturienten soleher Anstalten als Beamte wegen ihrer geringeren Ansprüche besonders gesucht sind. In Oesterreich bestehen als forstliche Mittelschulen: die Forstlehr- anstalten Weilswasser, Eulenberg und Lemberg; für letztere wird die Vereinigung mit dem dortigen Polyteehnikum erstrebt. 1889 wurde ferner eine technische Mittelschule in Serajewo eröffnet, welehe eine Forst- und eine Bauabteilung umfalst und speziell zur Ausbildung der Beamten für Bosnien und die Herzegowina bestimmt ist. In Frankreich besteht eine derartige Schule (&eole secondaire) in Barres (organisiert 1873). Die übereinstimmenden Grundsätze für alle forstlichen Mittelschulen sind folgende: Für das Verständnis der dort zu haltenden Vorlesungen wird nicht die volle Maturitas gefordert, sondern nur der Besuch einer verschie- denen Anzahl von Klassen einer Realschule. Vor Eintritt in diese Schulen ist stets eine bald längere, bald kürzere „Vorlehre‘‘ zu absolvieren. Der Unterricht hat eine vorwiegend praktische Tendenz, die staats- wissenschaftliche Ausbildung fehlt in der Regel ganz (nieht in Eisenach), und die Naturwissenschaften finden nur so weit Berücksichtigung, als zum Verständnisse der forstlichen Vorlesungen unbedingt erforderlich ist. $3. Die Ausbildung der Forstschutzbeamten. Eine dritte Stufe der forstlichen Ausbildung besteht für die Forstschutzbeamten. Dieselbe ist überall da von besonderer Bedeutung, wo von dieser Beamtenkategoyie nieht nur die Ausübung des Forstschutzes und die Überwachung der Waldarbeiten, sondern eine weitergehende Unter-- stützung der Verwaltungsbeamten im Betriebe gefordert wird. Ferner kommt in jenen Staaten, in welchen der Staatsforstbesitz zurücktritt, der forstpolitische Gesichtspunkt in Betracht, dals es wünschenswert ist, in den kleineren Gemeinde- und Privatforsten (vom Zwergbesitz natür- lich abgesehen), wo sich häufig nur diese eine Klasse von Beamten findet, durch bessere Vorbildung derselben die Forstwirtschaft zu heben. Allenthalben hat bis vor etwa 25 Jahren die Vorbereitung und einzige Ausbildung der Schutzbeamten in einer 2—3jährigen Lehrzeit bestanden, ohne weitere Vorkenntnisse als jene der Elementarschule. Hierbei traten jedoch verschiedene Milsstände hervor, namentlich die 118 B. Zweiter (spezieller) Teil. ungleichmälsige Kenntnis der Elementarfächer, eine beschäftigungslose Periode von 2—3 Jahren nach der Entlassung aus der Volkssehule bis zum Eintritt in die Lehre und endlich die sehr wechselnde, nicht selten reeht mangelhafte forstliche Ausbildung während der Lehre selbst. In Deutschland ist zuerst Preulsen mit Verbesserung der Ausbildung der Forstsechutzbeamten vorgegangen. Hier besteht seit langer Zeit eine enge Verbindung der Forstschutzkarriere mit dem Militärdienste in der Weise, dals alle Forstschutzdienstaspiranten in den Jägerbataillonen dienen müssen.. Die Unteroffiziersschulen sowie die Einriehtung und allmähliche Verbesserung eines forstlichen Unterrichtes durch Forst- assessoren und Oberförster bei den Jägerbataillonen haben in Verbindung mit der militärischen Zucht den tüchtigen Forstschutzbeamtenstand ge- schaffen, dessen sich Preuflsen und ebenso nunmehr auch Elsals-Loth- ringen erfreut. In Preulsen wurde auch am frühesten in Deutschland der Versuch gemacht, die der Lehrzeit anhaftenden Mängel durch die Einrichtung besonderer Schulen zu beseitigen, welche dieselbe ganz oder teilweise ersetzen sollen. Es bestehen z. Z. zwei derartige Institute, nämlich die Försterlehrlings- und Fortbildungsschule zu Grofs-Schönebeek im Regierungsbezirk Potsdam (1878 als Privatanstalt eröffnet, seit 1883 Staatsanstalt) und die Försterlehrlingsschule zu Proskau (eröffnet 1882) im Regierungsbezirk Oppeln, welche leider nur einen kleinen Teil sämt- licher Lehrlinge ausbilden können. Diese Schulen sollen einerseits die Kenntnisse in den Elementar- fächern verbessern und erweitern, anderseits aber auch das nötige Mals von forstliehem Wissen verschaffen. Der Schwerpunkt des Unterrichtes ist auf eine möglichst praktische Ausbildung zu legen, weshalb die Schüler auch systematisch mit allen vorkommenden Waldarbeiten be- schäftigt werden. Der Eintritt in diese Schulen erfolgt möglichst bald nach Beendigung des Volkssehulunterrichtes. In Bayern hatte man früher den Schutzbeamtenstand durch gesteigerte Anforderungen bezüglich der Vorbildung zu heben gesucht, längere Zeit war zum Eintritt in die Lehre die Reife für Prima erforderlich. Da sich hierbei nicht nur die gehegten Erwartungen nicht erfüllten, sondern viel- mehr erhebliche Milsstände zeigten, wurden-bei der Neuorganisation im Jahre 1886 fünf Waldbauschulen errichtet, welehe 1888 ins Leben getreten sind, deren Besuch für die Aspiranten des Staatsdienstes obli- gatorisch ist. Diese Anstalten sind: Kaufbeuren (Schwaben), Kel- heim (Niederbayern), Lohr (Unterfranken), Trippstadt (Rheinpfalz) und Wunsiedel (Oberfranken). Die Studienzeit ist vierjährig, in den beiden unteren Kursen sollen die Zöglinge gründliehen Elementarunterricht, in den beiden oberen aber die nötige Unterweisung in den Fachkenntnissen erhalten und sich I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. nl) an den Waldarbeiten beteiligen. Das Lehrpersonal besteht aus dem betreffenden Revierverwalter, zugleieh Leiter der Anstalt, einem ihm für die Zwecke des Unterrichtes beigegebenen Assistenten, dem Örtsgeistlichen und einem tüchtigen Volkssehullehrer (Verordn. vom 5. Mai 1888). In Oesterreich wurde die erste Waldbauschule vom niederöster- reichischen Forstvereine zu Aggsbach 1875 (an Stelle der von 1865 bis 1875 bestandenen Waldbausehule Hinterbrühl) gegründet, hierauf folgte die Staatsforstverwaltung in der Periode 1881—1893 mit der Erriehtung der k. k. Försterschulen Hall (Tirol) 1881, Gusswerk (Steiermark) 1881, Bolechow (Galizien) 1883 und Idria (Krain) 1892; an diesen Anstalten ist der Kursus einjährig. 1885 wurde sodann noch zu Pisek in Böhmen in Verbindung mit der dortigen Ackerbauschule durch deren Kuratorium eine Waldbauschule mit zweijährigem Kurs eingerichtet. Der Zweck sämtlicher Anstalten ist die Heranbildung von Organen für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst. Ungarn besitzt vier Waldbauschulen mit zweijährigem Kurs, welche ebenfalls in der Periode 1882—1893 errichtet worden sind: Kiralyhalom (1582), Vadaszerdö (1884), Lipto-Ujvar(1888) und Görgeny-Szt. Imre (1893). InRufsland bestehen z.2.13 derartige Institute für den Staatsdienst. Diese Waldbauschulen bewähren sich sehr gut, und die Errichtung soleher ist auch in anderen Ländern (z. B. neuerdings in den russischen Östseeprovinzen) ins Auge gefalst. Das oben erwähnte forstpolitische Streben, die Wirtschaft in den kleineren Gemeinde- und Privatwaldungen zu heben, hat in verschie- denen Ländern dazu geführt, auch der untersten Kategorie von Forst- schutzbeamten, welche meist aus dem Waldarbeiterstande hervorgeht, wenigstens die einfachsten Kenntnisse der Lehre des Waldbaues, des Forstsehutzes und der Forstbenutzung in besonderen „Kursen“ bei- zubringen, welche höchstens einige Monate dauern. In Oesterreich bestehen an derartigen Kursen: der Lehrkurs für das Forstschutzpersonal in Vorarlberg zu Bregenz (seit 1876, 8 bis. 10 Wochen), der Waldwächterkurs an der landwirtschaftlichen Landes- anstalt zu Rothholz im Unterinnthal (seit 1852, 10 Wochen), der Waldwächterkurs an der landwirtschaftlichen Landesanstalt in San Michele a. d. Etsch (seit 1850, 8 Wochen, z. Z. Reorganisation im Gange), ferner die Waldaufseherkurse zu Fratautz und Franzthal in der Bukowina (seit 1887, S Wochen). Letztere bezwecken die bessere Ausbildung der im Bereiche der Güterdirektion des griechisch-orienta- lischen Religionsfonds zu Czernowitz angestellten Beamten, denen bei den dortigen extensiven Wirtschaftsverhältnissen auch ein erheblicher Teil des technischen Hüfsdienstes obliegt. 120 B. Zweiter (spezieller) Teil. In der Schweiz finden in den meisten Kantonen jährlich an ver- schiedenen Orten zu diesem Zwecke sogen. „Bannwartkurse“ in der Dauer von einigen Monaten statt. Frankreich hat dureh Verordnung vom 9. April 1870 behufs Vor- bereitung der Förster (brigadiers), welche sich zur Beförderung zum Revierförster (garde general adjoint) eignen, viermonatliche Winterkurse (1. November bis 1. März) zu Villers-Cotterets (Epinal), Grenoble und Toulouse eingerichtet, an welchen seit 1879 auch Gemeindeforst- beamte teilnehmen können. $4. Das Prüfungswesen. Die Zulassung zum Staatsforstdienste und die Art der Verwendung in demselben hängt nieht nur von dem Be- suche der vorgeschriebenen Anstalten und der Absolvierung der nötigen Studienzeit, sondern auch von dem Bestehen besonderer Prüfungen ab. Entsprechend dem Ausbildungsgange der Verwaltungsdienst- aspiranten, welcher in einen theoretischen und praktischen Absehnitt zerfällt, werden meist zwei Prüfungen gefordert; hiervon soll die erste, nach Beendigung der Fachstudien abzulegende, den Nachweis liefern, dals der Aspirant die erforderliche allgemeine Bildung und hinreichende Auffassungsgabe besitzt, sowie dals er seine Fachstudien mit Erfolg be- trieben und ein genügendes Fundament für die weitere praktische Aus- bildung gelegt hat. Im zweiten Examen, nach Beendigung einer meist zwei- bis dreijährigen Praxis, sollen namentlich die Kennntisse des praktischen Betriebes und der Dienstesvorschriften dargethan, sowie auch bewiesen werden, dals der Kandidat in der Lage ist, sich ein selbständiges Urteil über die verschiedenen, bei Ausübung seines Berufes an ihn herantretenden Fragen zu bilden, und dafs er auch wissenschaft- lich weiter searbeitet hat. Eine einzige Prüfung genügt in einigen kleineren deutschen Staaten (Baden, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg und Koburg-Gotha), ferner in Frankreich und in der Schweiz. Anderseits findet sich mit Rücksicht auf das ungemein umfangreiche Gebiet der forstlichen Hilfs-, Grund- und Fachwissenschaften öfters die Einrichtung, dafs das erste (theo- retische) Examen in zwei zeitlich oft weit auseinanderliegende Teile zerlegt ist, von denen der erste gewöhnlich die Naturwissenschaften und Mathematik, der zweite die juristischen und volkswirtschaftliehen Dis- ziplinen, sowie die Fachwissenschaften umfalst. Diese Teilung findet sich in Bayern (Absolutorium in Aschaffenburg), ferner in Württemberg und Hessen (Vorprüfungen) und besitzt bei der grofsen Anzahl von Grund- und Hilfswissenschaften sehr beachtenswerte Vorzüge. Wenn sämtliche Disziplinen in einem einzigen Examen geprüft werden, wird nicht selten die Vorbereitung für die eigentlichen Fachwissenschaften beeinträchtigt. Das erste forstliche Examen (Referendar-Examen, theoretisches Examen, erste Dienstprüfung, Fachprüfung u. s. w.) wird entweder an — Er Pr a er a I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 121 den Hoehsehulen von den betreffenden Dozenten, teils mit, teils ohne Anwesenheit eines Regierungskommissars, oder bei den Direktionsstellen von einer Kommission abgehalten, welehe aus Forstbeamten und be- liebigen geeigneten Vertretern der natur- und staatswissenschaftlichen Fächer besteht. Die zweite Prüfung (praktische, Staatsprüfung, Assessor-Examen) findet allenthalben bei den Direktionsbehörden statt, und hierbei fun- sieren meist nur Mitglieder dieser Behörde, sowie sonstige höhere Forstbeamte als Examinatoren. Für den Kommunaldienst wird in Deutschland meist das Be- stehen der gleiehen Prüfung wie für den Staatsforstverwaltungs- dienst gefordert; das Gleiche ist in der Schweiz der Fall, nur in den preufsischen Regierungsbezirken Koblenz, Minden, Arnsberg und Trier wurden bisher für die Aspiranten des Gemeindeforstdienstes besondere Prüfungen abgehalten, doch finden diese in neuester Zeit nieht mehr statt, da eine anderweitige Organisation dieser Forstverwaltung geplant ist. Den Privatwaldbesitzern ist es in Deutschland und ebenso in den meisten anderen Staaten überlassen, welche Anforderungen sie an die Vorbildung ihrer Forstbeamten stellen wollen. Die grolsen Waldbesitzer verlangen alsdann meist, dals die Bewerber die Prüfungen für den Staatsforstverwaltungsdienst bestanden haben. Aulserdem werden aber für Privatforstdienstaspiranten an fast allen Unterriehtsanstalten Prüfungen durch die betreffenden Dozenten abgehalten, in welehen die Examinanden die Kenntnisse nur in den von ihnen selbst gewählten Fächern nachweisen. Etwas anders liegt das Verhältnis in Oesterreich-Ungarn, wo nieht nur für Kommunalwaldungen, sondern auch für gewisse Kategorien von Privatwaldungen die Aufstellung von besonders qualifizierten selbständigen Wirtsehaftsführern!) vorgeschrieben ist. In Oesterreich wird das Recht zur selbständigen Wirtschaftsfüh- rung durch das Bestehen der „Staatsprüfung für Forstwirte‘ dargethan, welehe alljährlich bei den politischen Landesbehörden ab- gehalten wird. Vorbedingung zur Zulassung sind: a) Absolvierung der - Hochschule für Bodenkultur in Wien oder einer der Forstlehranstalten in 1) $ 22 des österreichischen Forstgesetzes verlangt, dafs in Waldungen „von hinreichender Gröfse“ sachkundige Wirtschaftsführer, welche von der Regierung als hierzu fähig anerkannt sind, aufgestellt werden. Die Gröfse derartiger Wal- dungen ist nach Kronländern verschieden festgesetzt (Mähren: 600, Kärnthen: 1500, Krain: 1200 ha), leider ist diese Bestimmung noch immer nicht allenthalben energisch durchgeführt. In Ungarn sind die Besitzer von Schutz-, Fideikommission- und Compossessorats- waldungen, ebenso auch die Aktiengesellschaften, nach $ 17 des Forstgesetzes ver- pflichtet, fachmännische Forstbeamten aufzustellen, welche amtlich bestätigt werden müssen. x 123 B. Zweiter (spezieller) Teil. Weilswasser, Eulenberg und Lemberg, oder Absolvierung eines Ober- gymnasiums oder einer Oberrealschule und b) längere praktische Ver- wendung in Staats- oder Privatforsten, welche nach der Absolvierung einer Forstlehranstalt 2 oder 3 Jahre, ohne solehe aber 5 Jahre ge- währt haben muls. In Ungarn ist zum gleichen Zwecke notwendig, dals der forst- akademische Lehrkurs vollständig und mit Erfolg abgelegt und die ungarische Forststaatsprüfung bestanden wurde. Das Prüfungswesen der Forstsehutzdienstaspiranten ist fast allgemein lediglich nur nach den Bedürfnissen der Staatsforst- verwaltung eingerichtet, während bezüglich der Privatwaldungen, so- weit überhaupt Bedingungen für derartige Beamte vorgeschrieben sind, diese sich nur auf die moralische, nicht aber auf die technische Qua- lifikation zu beziehen pflegen. In jenen deutschen Staaten, welche einen besonderen Bildungsgang für die Forstschutzbediensteten überhaupt nicht vorschreiben (Baden, Hessen, Württemberg), genügt es, wenn der Aspirant den Nachweis der nötigen Elementarbildung, die Kenntnis der Dienstvorschriften für seine Steliung und des Forstdiebstahlgesetzes liefert, was gewöhnlich dureh eine einfache Prüfung vor einem Oberförster geschieht. Bei höheren Anforderungen (Lehrzeit) findet eine förmliche Prü- fung durch den betreffenden Inspektionsbeamten oder die Inspektions- stellen statt. In Bayern wird die entscheidende Prüfung beim Abgange von den Waldbauschulen abgelegt. In Preufsen und Elsals-Lothringen müssen sich die Aspi- ranten einer doppelten Prüfung unterziehen, nämlich der sogen. Jäger- prüfung im dritten Jahre ihrer Dienstzeit bei den Jägerbataillonen und der Försterprüfung nach Vollendung des achten und vor Voll- endung des elften Dienstjahres. In Oesterreich muls dagegen jeder Forstschutzbeamte, welcher als solcher beeidigt werden soll, eine besondere Staatsprüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst ablegen (Ver- ordn. v. 1. Juli 1857). Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt voraus: a) Absolvierung einer der oben genannten Waldbauschulen mit gutem Erfolge oder Absolvierung der Volks- oder Bürgerschule, des Unter- ' gymnasiums oder der Unterrealschule und b) dreijährige Praxis. Die an den Forstschulen zugebrachte Zeit gilt als Praxis. In Ungarn wird ebenfalls für die Verwendung als Waldhüter in den unter öffentlicher Aufsicht stehenden und zur Vorlage von Wirt- schaftsplänen verpflichteten Waldungen seit 1889 das Bestehen einer besonderen Waldwärterprüfung gefordert. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 123 3. Kapitel. Das forstliche Versuchswesen. Die Forstwissenschaft bedarf zu ihrer exakten Begründung und zur Weiterbildung der Anstellung von Versuchen. Diese werden hier in doppelter Form vorgenommen, nämlich entweder nach der bei den Naturwissenschaften vorzugsweise üblichen Methode der Beobachtung eines Vorganges unter ausschliefslieher Einwirkung bestimmter, be- kannter Ursachen, oder nach der statistischen Methode der Massenbeob- achtung. Da zahlreiche wiehtige Vorgänge auf dem Gebiete der Forstwissen- schaft von mannigfaltigen Faktoren abhängen, deren Einwirkung sich nieht isolieren lälst, so ist die Forstwissenschaft bezüglich der Unter- suchung einer sehr grolsen Anzahl von Fragen vorläufig, und teilweise wohl immer, auf die Methode der Massenbeobachtung angewiesen, um hieraus die bestimmenden Gesetze abzuleiten; diese besitzt daher hier be- sondere Bedeutung. Das Bedürfnis, Versuche auf forstlichem Gebiete nach der statisti- schen Methode auszuführen, ist schon sehr frühzeitig hervorgetreten. Die erste Aufforderung hierzu dürfte in der von REAUMUR im Jahre 1713 erteilten Anweisung zur Untersuchung des Wachstumsganges von Nieder- waldungen enthalten sein. Die ältesten forstliehen Versuche sind während der ersten Dezennien des 19. Jahrhunderts von G. L. Harrıc (über die Dauer der Hölzer) und von HUNDESHAGEN (über den Einfluls der Streunutzung auf die Bodenkraft) ausgeführt worden. Um das Jahr 1840 wurde die Notwendigkeit, forstliche Versuche anzustellen, in der Litteratur und in Forstversammlungen vielfach be- tont, und bald gingen auch schon einige Staatsforstverwaltungen in dieser Riehtung vor, um sich auf dem Gebiete der Taxation die nötigen Behelfe zu verschaffen (Baden, Verordnung wegen Anlage ständiger Ver- suchsflächen, 1843, und Bayern, Veröffentlichung der Massentafeln, 1846). Die ganze Frage kam jedoch erst um das Jahr 1860 in Fluls, als - 1857 ein von Gustav HEYR, EDUARD HEYER und FAUSTMANN unter- zeiehneter Aufruf zur Vornahme von forststatischen Untersuchungen und ein Artikel von Baur „Was könnte in Oesterreich für forststatische Untersuchungen geschehen ?* erschienen. Zunächst wurden -nun in Saehsen Untersuchungen über den Ein- flufs des Streurechens sowie forstlich-meteorologische Stationen einge- richtet, Bayern folgte 1867 ebenfalls mit solchen Stationen sowie mit Streuversuchen und Durchforstungsversuchen. Auch in Württemberg, Baden, Hessen, Braunsehweig, Preulsen geschah einzelnes, jedoch ohne eigentliche Organisation. x 124 B. Zweiter (spezieller) Teil. Für die weitere Entwiekelung wurde eine 1868 von Baur heraus- gegebene Schrift: „Über forstliche Versuchsanstalten“ entscheidend, in welcher die Erriehtung eines Netzes von Versuchsstationen über ganz Deutschland gefordert und energisch für Staatshilfe eingetreten wurde. Auf der Versammlung deutscher Land- und Forstwirte zu Wien 1868 kam der Gegenstand ebenfalls zur Beratung, und es wurde auf EBERMAYERS Vorschlag ein Komitee von 5 Mitgliedern (WESSELY, HEYER, EBERMAYER, JUDEICH, BAur) gewählt, welches einen Plan für die forstlichen Ver- suchsanstalten ausarbeiten und den Regierungen Bericht erstatten sollte. Dureh die von diesem Komitee bereits im November 1868 gefalsten Beschlüsse war nicht nur der Boden für weitere Diskussionen geschaffen, sondern auch der Anstols zur Gründung der forstliehen Versuchsan- stalten gegeben, welcher, teilweise durch die kriegerischen Verhältnisse etwas verzögert, in den meisten grölseren Staaten während der Jahre 1870—1872 erfolgte. Bei der ganzen Entwiekelung dieser Frage trat immer deutlicher die Notwendigkeit hervor, dals für die anzustellenden Untersuchungen einebesondere Organisation von Staatswegen geschaffen werden müsse, dals dagegen eine blolse staatliche Subvention oder gar rein private Initiative nicht genüge. Letzteres hatte KLAUPRECHT gewünscht, an dessen Widerspruch die bereits 1546 von KArL HEYER auf der Versammlung süddeutscher Forstwirte zu Freiburg i./Br. beantragte Organisation eines „forststatischen Vereines“ unter staatlicher Ägide gescheitert war. Der Grund hierfür liegt in den bei einem grolsen Teile der forstlichen Versuche obwaltenden Verhältnissen. Einerseits handelt es sich nämlich hier, wie bereits erwähnt, um Massenerhebungen, welehe an räumlich oft sehr weit voneinander ent- fernten Orten ausgeführt werden müssen, anderseits erstreeken sich viele Untersuchungen über lange Zeiträume, welche bisweilen die ganze Um- triebszeit umfassen. Nach beiden Riehtungen reicht die Thätigkeit des einzelnen Forschers nicht aus. Die oft Jahrzehnte hindurch naeh einem einheitlichen Plane fortzusetzenden Untersuehungen sind ohne das Vor- handensein einer besonderen Organisation unmöglich; wenn eine solche fehlt, dann ist meist alle von dem einzelnen Forscher verwandte Mühe überhaupt verloren. Die Organe, welehen die Behandlung der nach ihrer zeitlichen Er- streekung oder räumlichen Ausdehnung oder in beiden Beziehungen weit ausschauenden Probleme obliegt, sind die forstlichen Ver- suchsanstalten. Die Errichtung derselben kann wegen der Höhe der hierzu erforderlichen Geldmittel, der Sicherung der Dauer und mit Rück- sicht auf die Autorität, welehe die Angehörigen der Versuchsanstalten bei ihrer Thätigkeit im Walde und ihrem Verkehre mit den Forstbeamten besitzen müssen, naturgemäls nur von seiten des Staates erfolgen. En I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 125 Wenn nun auch die Aufgabe der Versuchsanstalten in erster Linie in der Bearbeitung der zeitlich oder quantitativ die Kräfte des einzelnen Forschers übersteigenden Fragen besteht, so ist doch hierdureh nicht ausgeschlossen, dals die an den Versuchsanstalten wirkenden Persön- lichkeiten auch Untersuchungen beschränkteren Umfanges ausführen, für welehe das Vorhandensein von besonderen Institutionen an und für sich nieht notwendig wäre. Eine scharfe Grenze zwischen beiden Gebieten läfst sich überhaupt nieht ziehen, und zwar um so weniger, als Anregung und Gelegenheit zu Arbeiten der mannigfachsten Art sich bei den forstlichen Versuchs- arbeiten in reicher Fülle ergiebt. Prinzipiell ist allerdings der Gesiechts- punkt festzuhalten, dals alle Fragen, welche durch die Thätigkeit des einzelnen Forschers erledigt werden können, nieht in das Gebiet be- sonderer Versuchsanstalten gehören. Der wesentlichste Fortschritt, weleher dureh die Gründung der forst- lichen Versuchsanstalten auf wissenschaftlichem Gebiete erreicht worden ist, besteht neben der Möglichkeit, derartige Untersuchungen überhaupt anstellen zu können, hauptsächlieh darin, dal für die Ergebnisse der Arbeiten Vergleichbarkeit erzielt worden ist, indem man für ge- wisse, mehr mechanische Arbeitsteile einheitlicheNormen geschaffen hat. Für Deutschland ist dieses hauptsächlich das Verdienst des 1872 gegründeten Vereines deutscher forstlicher Versuchsan- stalten, welcher durch gemeinsame Arbeitspläne die unmittelbare Ver- gleichbarkeit der an verschiedenen Orten angestellten Versuche er- möglicht hat. Dieser Vorgang äulsert seine günstigen Folgen weiter- hin dadurch, dafs man auch aulserhalb Deutschlands zunächst die in den deutschen Arbeitsplänen enthaltenen Normen als Grundlagen benutzt und hierdurch der Vergleichbarkeit der Resultate auch für weitere Kreise erzielt hat. Das Bedürfnis der Vergleichbarkeit der Resultate einerseits und der Notwendigkeit, die einheitliche Auffassung jener Unter- suchungsmethoden, für welehe die schriftliche Fixierung allein nicht ausreicht, durch einen persönlichen Verkehr der Versuchsleiter sowie durch Bespreehung der Arbeiten an Ort und Stelle zu ermöglichen, haben 1892 zur Schaffung des internationalen Verbandes forst- licher Versuchsanstalten geführt. Bei der Gründung der forstlichen Versuchsanstalten hatte sich eine lebhafte Diskussion über die Frage entsponnen, ob dieselben zweck- mälsiger mit den forstliehen Direktionsstellen oder mit den forstlichen Bildungsstätten zu vereinigen seien. Für erstere Ein- richtung wurde namentlich der erleiehterte Verkehr mit den Organen der Forstverwaltung und anderseits die Furcht vor einer büreau- kratisehen Bevormundung der freien Forseherthätigkeit des akademischen Lehrers geltend gemacht.. Praktisch hat sich die Sache aber im Laufe 126 B. Zweiter (spezieller) Teil. der Zeit so gestaltet, dals, mit Ausnahme von Oesterreich, in allen Staaten, welehe forstliche Hochsehulen besitzen, die forstlichen Versuchs- anstalten mit letzteren vereinigt sind. Die gegenwärtige Organisation des forstlichen Versuchs- wesens ist in ihren Hauptzügen folgende: 1. Deutschland. a) Preu[sen. Die Hauptstation des forstlichen Versuchswesens (im Gegensatz zu den Nebenstationen im Walde) besteht seit 1872 und ist mit der Forstakademie Eberswalde organisch verbunden. Die Leitung ist dem Direktor als Kommissarius der Zentralforstbehörde übertragen. Für die Arbeiten bestehen fünf Abteilungen, nämlich eine forstliche, ehemisch- bodenkundliehe, meteorologische, pflanzenphysiologische und zoologische. An der Spitze der forstliehen Abteilung steht ein besonders hierfür angestellter forstteehnischer Dirigent, während die übrigen von den be- treffenden Dozenten der Akademie geleitet werden. b) Bayern. Hier waren die Versuchsarbeiten zuerst vom Finanz- ministerium bezw. der Zentralforstbehörde unmittelbar geleitet worden, bei welcher seit 1875 ein besonderes Büreau für forstliches Versuchs- wesen und forstliche Statistik bestand. Nach der Einrichtung des forst- lichen Unterrichtes an der Universität München ist dort an Stelle des eben genannten Büreaus eine forstliche Versuchsanstalt gegründet worden. Nach dem Organisationsdekrete vom 30. Dezember 1882 zerfällt die Ver- suchsanstalt in eine forstliche und eine forstlich-naturwissenschaftliehe Sektion; die letztere gliedert sich wieder in eine chemisch-bodenkund- liche, forstlich-meteorologische und in eine forstlich-botanische Ab- teilung. Dementsprechend funktionieren drei innerhalb ihres Rayons selbständige Abteilungsvorstände. Vorstand der forstliehen Abteilung ist der Professor der Holzmelskunde, der ehemisch-bodenkundlichen der- Jenige der Bodenkunde und der forstbotanischen jener der Forstbotanik. Der Professor der forstliehen Produktionslehre ist verpflichtet, sieh an dem Versuchswesen zu beteiligen, er ist Mitglied der forstliehen Sektion. Alle zugezogenen Professoren haben in ihren Fächern jährliche Praktika für die Studierenden abzuhalten. Die Leitung des Gesamtinstitutes nach der formellen Seite besorgt der Anstaltsvorstand, welcher für je 3 Jahre aus der Zahl der mit dem Versuehswesen betrauten Professoren er- nannt wird. ec) In Sachsen besteht eine Kommission für das forstliehe Ver- suchswesen, welehe unter dem Vorsitz des Direktors der Forstakademie Tharand von sämtliehen ordentlichen Lehrern der Forstakademie je für ihre Fächer gebildet wird, auflserdem gehört zu derselben auch noch der Direktor des Forsteinrichtungsbüreaus in Dresden. Die forst- lichen Arbeiten liegen hauptsächlieh in der Hand des Professors für Forstmathematik. | I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 127 d) Württemberg. Die forstliehe Versuchsstation besteht seit 1872 und ist seit 1881 ein Institut der Universität Tübingen unter der Vorstandschaft eines der ordentlichen Professoren der Forstwissenschaft. Als Universitätsinstitut ressortiert die forstliche Versuchsstation vom Ministerium für Kirchen- und Schulwesen, soweit aber Arbeiten in den Staatswaldungen ausgeführt werden sollen, ist das Einverständnis der Forstdirektion erforderlich, welche auch die Kosten dieser Aufnahme bestreitet. e) Baden. Die forstliche Versuchsanstalt zu Karlsruhe, gegründet 1870, untersteht seit 1876 dem Finanzministerium und zwar unmittel- bar der Domänenverwaltung. Die Leitung des Versuchswesens gehört zum Geschäftskreise der Domänendirektion, die Arbeiten werden durch Kommissäre ausgeführt, welche teils dem forstliehen Kollegium, teils dem Lehrpersonale der Forstschule entnommen werden. f) Hessen. Hier wurde eine forstliehe Versuchsanstalt erst 1882 errichtet. Dieselbe ist in administrativer Beziehung dem Finanzmini- sterium unterstellt und steht in organischer Verbindung mit dem Forst- institute der Universität Gielsen. Als Versuchsleiter sind die beiden Pro- fessoren der Forstwissenschaft je für die von ihnen vertretenen Fächer thätig, die formelle Vertretung der Anstalt als Ganzes liegt in der Hand des Direktors des Forstinstitutes. g) Braunschweig. Die forstliche Versuchsanstalt ist der herzog- liehen Kammerdirektion der Forsten unterstellt. Vorstand ist ein Mit- glied dieser Behörde, eventuell ein mit dem betreffendem Referate be- trauter, der Kammer untergeordneter Forstreferendar. h) Elsals-Lothringen. Bis zum Jahre 1882 besorgte die preulsisehe Hauptstation die forstliehen Versuchsarbeiten auch für die Reichslande, seitdem besteht in Stralsburg eine eigene Hauptstation für das forstliche Versuchswesen, welchezur Finanzabteilung des Ministeriums gehört und von dem ständigen forsttechnischen Hilfsarbeiter des Mini- steriums geleitet wird. i) Thüringen. Für die thüringischen Staaten besorgt eine ge- meinsame forstliche Versuchsanstalt unter der Leitung des Direktors der Forstschule Eisenach diese Untersuchungen. Die sämtlichen deutschen Versuchsanstalten sind Mitglieder des 1872 gegründeten Vereines deutscher forstlicher Versuchs- anstalten. Die Aufgabe des Vereines besteht zunächst in der För- derung des forstliehen Versuchswesens durch einheitliche Arbeitspläne, dureh Arbeitsteilung und angemessene Veröffentlichung der Ergebnisse. Die Leitung der Vereinsgeschäfte besorgt die preulsische Hauptstation für das forstliche Versuchswesen. In der Regel findet alljährlich eine Vereinsversammlung im ‚Ansehlusse an die Versammlung deutscher x 128 B. Zweiter (spezieller) Teil. Forstmänner statt. Die Hauptthätigkeit des Vereines hat längere Zeit in der Aufstellung gemeinsamer Arbeitspläne bestanden, und auf diese Weise ist auch die unbedingt erforderliche Einheitlichkeit des Er- hebungsverfahrens erreieht worden. Nunmehr liegt der Sehwer- punkt der Vereinsversammlungen in dem Austausche der Erfahrungen und Wahrnehmungen, sowie in der Besichtigung von Versuchsflächen, indem hierdurch allein die Gleichmäfsigkeit und Vergleichbarkeit der Arbeiten gewahrt wird. 2. Oesterreich. In Oesterreich ist das forstliche Versuchswesen 1874 begründet worden und hat nach mehrfachen Änderungen durch das Statut vom 15. April 1891 seine gegenwärtige Organisation erhalten. Hiernach besteht in Mariabrunn eine forstwirtschaftliche Versuchsanstalt als selbständige Behörde ohne Verbindung mit der Hochschule für Boden- kultur. Der Leiter derselben führt den Titel „Direktor“, als bleibend angestellte Hilfsarbeiter fungieren Adjunkten oder Aspiranten. Für die einzelnen Kronländer oder für Gruppen von solehen (Ver- suchsgebiete) sind Landesversucehsstellen eingerichtet mit vor- wiegender Rücksichtnahme auf die Vertretung der Forstvereine. Diese Organe sollen in ihren Kreisen für das Versuchswesen wirken und den geschäftlichen Verkehr zwisehen der Versuchsleitung und den Ver- suchsanstellern, welche dem Kreise der verschiedenen Waldbesitzer (Staat, Gemeinde, Private) oder deren Forstbeamten angehören, ver- mitteln. Abweichend von allen anderen Staaten werden demnach in Oester- reich die Versuchsarbeiten nur teilweise von der Versuchsanstalt direkt ausgeführt und sind in erheblichem Malse der freien Initiative der Wald- besitzer und deren Beamten überlassen. Eine Zeit lang sollte sieh die Versuchsleitungüberhaupt nur auf die Anregung und Prüfung von Versuchs- arbeiten und die Bearbeitung von ihr freiwillig überlassenen Versuchs- ergebnissen beschränken, Versuchsflächen sollten von ihr selbst nur als | sogen. Musterversuchsflächen angelegt werden. Es hat sich jedoch ge- zeigt, dafs dieses System zu schlechten Resultaten führte, und man ist deshalb in der neuesten Zeit allmählich mehr dazu übergegangen, auch die Erhebungen selbst von der Versuchsanstalt ausführen zu lassen. Die Verbindung zwischen der Forstwirtschaft und dem Versuchs- wesen soll durch die sogen. Fachkonferenz hergestellt werden, welehe von Vertretern des Ackerbauministeriums, der Versuchsanstalt, der Hochschule für Bodenkultur und Delegierten der Forstvereine be- schiekt wird. Hier werden die Arbeitspläne beraten, der allgemeine Operationsplan und die speziellen Arbeitspläne für das nächste Jahr fest- zestellt, sowie überhaupt die Fühlung zwisehen den Bedürfnissen derf Praxis und den Arbeiten der forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt her-} gestellt. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 129 Eine sehr erhebliche Arbeit erwächst in Oesterreich der forstlichen Versuchsanstalt durch die Beantwortung der aus den Kreisen der Praxis an sie gerichteten Anfragen über die verschiedensten Verhältnisse. Mit der Versuchsanstalt ist auch eine vielbenutzte Samenkon- trollstation verbunden. 3. Schweiz. Seit 1888 besteht im Anschlusse an die forstliche Abteilung des Polyteehnikums in Zürich eine eidgenössische Zentral- anstalt für das forstliche Versuchswesen unter der Leitung eines der forstlichen Professoren und unter Aufsicht einer Kommission von sieben Mitgliedern, welehe vom Bundesrate gewählt wird, und zu der auch drei ausübende Forstwirte aus den Kantonen gehören. 4. Frankreich. Hier besteht eine forstliche Versuchsanstalt in Verbindung mit der &cole nationale forestiere zu Naney; die Leitung der Versuche wird von einem inspeeteur adjoint, charge des cours, besorgt. 5. In Ungarn ist die Gründung einer forstlichen Versuchsanstalt in Verbindung mit der Forstakademie in Schemnitz im Gange, auch Ruf/sland und Italien beabsichtigen, mit der Gründung von Versuchs- anstälten vorzugehen. Infolge eines vom internationalen land- und forstwirtschaftlichen Kongresse zu Wien 1890 gefalsten Beschlusses hat sich 1892 ein inter- nationaler Verband forstlicher Versuchsanstalten kon- stituiert, dessen erste Versammlung 1893 zu Wien stattfand. Zweck des Verbandes ist die Herbeiführung möglichster Einheit- liehkeit der Methoden, Sieherung des Austausches der Publikationen und periodische Zusammenkünfte der Versuchsleiter. Mitglieder des Verbandes sind z. Z.: der Verein deutscher forst- lieher Versuchsanstalten, ferner die forstlichen Versuchsanstalten Oester- reiehs und der Schweiz. Der Anschluls von Frankreich sowie von Ungarn, sobald hier die im Gange befindliche Organisation des forst- lichen Versuchswesens erfolgt ist, sind in Bälde zu erwarten. 4. Kapitel. Die Forststatistik. Wie für die gesamte Staatsverwaltung, so bietet auch für den spe- ziellen Zweig der Forstpolitik eine gute Statistik die unentbehrliche Grundlage für die sichere Beurteilung der jeweiligen Verhältnisse und hiermit zugleich auch die wesentlichsten Anhaltspunkte für die rationelle Weiterbildung der Gesetzgebung und Verwaltung. Die Forststatistik zerfällt in zwei Hauptteile, erstens in eine tech- nische Statistik methodologischen Charakters und zweitens inden beschreibenden Teil. Letzterer befalst sich a) mit der Erzeugung von Forstprodukten so- wohl nach ihrer technischen als aueh nach ihrer wirtschaftlichen Seite, SCHWAPPACH, Forstpolitik. g \ 130 B. Zweiter (spezieller) Teil. b) der Konsumtion und e) dem Umlaufe der Forstprodukte; endlich darf d) auch die geistige Arbeit auf dem Gebiete der Forstwissenschaft von der statistischen Untersuehung nicht ausgeschlossen werden; eine be- sondere Abteilung der Forststatistik hat sich daher mit dem Ren Bildungswesen nach allen seinen Richtungen .zu befassen. Man kann demnach als Gegenstände der Forststatistik im weiteren Umfange folgende anführen: 1. Wirtschaftsstatistik und zwar a) der Wirtschaftsfläche, b) des Besitzstandes und Betriebes, ec) der Wirtschaftsverluste und Hindernisse, d) des Wirtschaftsaufwandes, e) der Wirtschaftserträge. 2. Verbrauchsstatistik hinsichtlich der Verwendung der forst- lichen Rohprodukte durch Verarbeitung und Verbrauch. 3. Verkehrsstatistik hinsichtlich des Holztransportesaufden Eisen- bahnen und Wasserstralsen, sowie der Ein- und Ausfuhr in das Zollgebiet. 4.Wissenschaftsstatistik hinsichtlich des forstlichen Bildungs-, Prüfungs- und Vereinswesens, sowie des Aufwandes für Wissenschaft und Unterricht. Die beschreibende Forststatistik gehört demnach ihrem wesent- lichen Inhalte nach zur sozialen Statistik und zwar durch die Dar- stellung der Produktions-, Konsumtions- und Umlaufsverhältnisse zur wirtsehaftliehen oder ökonomischen Statistik, die Untersuchung der forstliehen Wissenschaft und Bildung zur Kulturstatistik. Die Forststatistik liefert aber auch eine ganze Reihe von That- sachen, wie z. B. Gröfse der Waldfläche, Verteilung nach Landesteilen und Besitzstand, Forstfrevelverhältnisse, Gröfse der Ein- und Ausfuhr, welche einen interessanten Einblick in die öffentlichen Zustände ge- währen und einen eharakteristischen Teil der Staatsbeschreibung bilden. Die Forststatistik schlägt daher teilweise auch in das Gebiet der politischen Statistik oder Staatenkunde ein. Die einzelnen Teile der Forststatistik besitzen jedoch keine gleich- mälsige Bedeutung, ebensowenig ist es möglich und zweckmälsig, die \ Erhebung allenthalben dureh die nämlichen Organe bewirken zu lassen. Die Wissenschaftsstatistik kann, wie es z. Z. der Fall ist, im ' wesentlichen ihre Pflege durch die üblichen amtlichen Publikationen, periodischen Litteraturnaehweise und forstlichen Zeitschriften finden. Die Verkehrs- und Verbrauehsstatistik scheidet jedenfalls aus dem ) Kreise der Erhebungen aus, welehe von den Forstverwaltungen vor- | zunehmen sind. Die Verbrauehsstatistik besitzt ungeachtet ihrer all- gemeinen wirtschaftlichen Bedeutung für den Forstbetrieb nur unter- geordnete Wichtigkeit, aulserdem ist sie aber auch der Erforschung im Wege der ziffernmälsigen Erhebung schwer zugänglich. Das eigentliche Gebiet der Forststatistik im engeren Sinne San demnach durch die Wirtsehaftsstatistik gebildet. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 131 Diese umfalst Absehnitte, welche als Grundlagen des Betriebes verhältnismäfsig geringen Schwankungen unterliegen, wie namentlich: ‚Waldfläche, Besitzstand und Betriebsart; hierfür genügen Erhebungen in längeren, etwa zehnjährigen Zwischenräumen, während die Statistik des laufenden Betriebes naturgemäls dem Wirtschaftsjahre sich anpassen muls. Bezüglich der praktischen Durchführung der Forststatistik kommt |dann weiter in Betracht, dals nur die Angaben bezüglich der Wirt- schaftsgrundlagen für alle Waldungen mit verhältnismälsiger Sicher- [heit ermittelt werden können, während Aufschreibungen bezüglich des laufenden Betriebes in einem groflsen Teile der Privatwaldungen [und auch in vielen Gemeindewaldungen fehlen. Diesbezügliche Er- |hebungen können daher nur in den Staatswaldungen und in den unter |weitgehender Staatsaufsicht stehenden Gemeinde- und Körperschafts- |waldungen vorgenommen werden. Die Vergleichbarkeit der statistischen Zahlen ist dureh die Ein- |heitlichkeit von Mals, Gewicht und Münze nieht nur innerhalb der ‚einzelnen Staaten, sondern auch bis zu einem gewissen Grade inter- Inational ermöglicht. Störend wirken dagegen die Verwaltungsein- \riehtungen hinsichtlich der Verschiedenheit der Zeitabsehnitte, auf welche sich die Verbuchung bezieht!), sowie der Verrechnung verschiedener 1) Im Forsthaushalt unterscheidet man entsprechend dem sich an die Jahreszeiten anschliefsenden Gange das Wirtschaftsjahr und das für die Geldrechnung mafs- jgebende Etatsjahr oder Rechnungsjahr. Jenes läuft allenthalben vom |1. Oktober bis 30. September, dieses in den meisten deutschen Staaten vom 1. April bis 31. März, in Bayern fallen Etatsjahr und Kalenderjahr zusammen. Die Be- |stimmungen darüber, wie der Zusammenhang zwischen Wirtschafts- und Kalender- jahr hergestellt werden soll, sind in den einzelnen Staaten sehr verschieden. In Preufsen läuft das Rechnungsjahr vom 1. April bis 31. März. Das Wirtschafts- |jahr für die Holznutzung und das Kulturwesen beginnt mit dem 1. Oktober des voraus- |jgehenden und endet rücksichtlich der Holzeinnahme und der Kulturgelderausgabe Imit dem 30. September des laufenden Rechnungsjahres. Um das Verbleiben von |Naturalbeständen für die Jahresrechnung möglichst zu vermeiden, werden Natural- Jausgaben, welche an Material des abgelaufenen Wirtschaftsjahres eingehen, noch bis |zum folgenden 31. März in der Rechnung des mit diesem Tage endenden Rechnungs- | jahres nachgewiesen. In Bayern fällt das Etatsjabr mit dem Kalenderjahr zusammen. Das Wirt- |schaftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober des vorausgehenden Jahres. Da in Revieren |mit Sommerfällung das im Sommer gefällte Holz erst im folgenden Winter an die Holzsetzplätze und Triftbäche transportiert und im nächsten Frühjahre und Sommer | verwertet werden kann, so erfolgt die Verrechnung immer erst in dem auf die Fällung folgenden Jahre, und man unterscheidet daher hier noch weiter Fällungs- | und Verrechnungsjahr. | In Hessen erstreckt sich das Etatsjahr vom 1. April bis 31. März. Das Wirt- schaftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober; die Verrechnung der in demselben sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben findet jedoch für das bereits vom 1. April, also ein halbes Jahr früher oder später endende Etatsjahr statt. 9* % 132 B. Zweiter (spezieller) Teil. Auseaben !) und der schematischen Darstellung dieser Betriebsergebnisse ; in Deutschland machte sich auch die ungleiche Grölse der Erhebungs- einheiten unangenehm fühlbar. 2) Obwohl diese allgemeinen Grundsätze von keiner Seite erheblichen Widerspruch erfahren dürften und die Notwendigkeit einer guten Forst- statistik überall anerkannt wird, so entsprechen doch die thatsächlichen Verhältnisse den angeführten Forderungen bis jetzt noch recht wenig und befinden wir uns noch immer in den Anfangsstadien einer Forststatistik. In mehreren Staaten ist selbst die Grölse der Waldfläche überhaupt noch nieht bekannt (Rulsland, Nordamerika), in anderen höchstens die Fläche der Staats- und Kronforsten, weitergehende Angaben sind auch bezüglich der Betriebsgrundlagen meist nur für die Staatswaldungen vorhanden, so dafs hiernach die Verhältnisse in den übrigen Waldungen geschätzt werden müssen. Was Deutschland betrifft, so macht sich auf dem Gebiete der Forststatistik die Einwirkung des Partikularismus recht störend be- merkbar. Von einzelnen Staaten sind zwar sehr anerkennenswerte Bei- träge zur Forststatistik geliefert worden (in neuerer Zeit von Preulsen, Württemberg, Elsals-Lothringen, Baden, Hessen, Anhalt), allein die Vergleichbarkeit der Angaben ist aus den oben angegebenen Gründen 1) So werden z. B. in Preufsen (teilweise) und Baden Ausgaben für die Er- werbung von Forstgrundstücken unter den laufenden ordentlichen Betriebsausgaben verrechnet, in Württemberg ist dies nicht der Fall. In Preufsen werden die Kosten für die gewöhnlichen Waldwege mit den Kultur- kosten zusammengeworfen, in Bayern und Württemberg aber gesondert verrechnet. Die Kosten des forstlichen Unterrichtes stehen in den Staaten mit Forstakademien ganz auf dem Etat der Forstverwaltung, in Bayern zum Teil hier, zum Teil auf jenem des Kultusministeriums. In Württemberg und Hessen ist nur letzteres der Fall. | 2) Auch nach anderer Richtung treten die ungleichmäfsigen Verhältnisse auf dem Gebiete der Statistik hervor, so z. B. bezüglich der Bewaldungsziffer (vel. Anl. I). Hiernach ist Schwarzburg-Rudolstadt das am meisten bewaldete Land. Vergleicht man jedoch die Bewaldungsziffern der kleinsten Verwaltungseinheiten (Kreise, Ämter), so zeigt sich, dafs noch eine grössere Anzahl von Verwaltungsein- heiten mit zusammen etwa 9 Proz. der Oberfläche Deutschlands eine ähnlich starke Bewaldung haben. Bei der Zusammenstellung nach diesen kleinsten Verwaltungs- einheiten erhält man folgendes Bild. Von der Gesamtfläche Deutschlands haben: 23,1 Proz. mit einer Fläche von 12400 ha eine Bewaldungsziffer von 0—14,9 Proz. 52,3 „ „ „ „ „ 23.096 „ „ „ ” 15—34,9 „ 23,6 „ ” „ „ „ 13 206 „ „ „ - „ 35 „ und mehr. Rechnet man dagegen nach einzelnen Ländern oder in grösseren Ländern nach Regierungsbezirken, so findet man bei: 9,6 Proz. der Gesamtfläche = 5200 ha eine Bewaldungsziffer von 0-—14,9 Proz. 38,9 „ „ En) = 38900 „ „ „ „ 15—-34,9 „ 11,9, „ „ — 9600 „ ” „» „ 39 > und mehr. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 133 nur in sehr ungenügendem Mafse möglich.') Aufserdem fehlen auch statistisehe Mitteilungen über so viele Staaten, dass die Bearbeitung einer gemeinschaftliehen deutschen Forststatistik immer noch nieht durehführbar ist. Bereits die erste deutsche Forstversammlung zu Braunschweig im Jahre 1872 hatte beantragt, dafs die Organisation der Forststatistik von Reiechswegen in Angriff genommmen werden solle. Diesem Wunsche entsprechend wurde im Jahre 1874 eine Kommission zur Ausarbeitung eines Planes für die deutsche Forststatistik zusammenberufen. Leider stellte diese einen so umfangreiehen Entwurf auf), dals dessen Dureh- führung von vornherein mit Rücksicht auf die erwachsenden Kosten und die Arbeitslast, sowie wegen der Unmögliehkeit, einzelne Fragen (z.B. die Terrain- und Bodenbeschaffenheit für sämtliche Waldungen) über- haupt zu beantworten, als eine Unmöglichkeit bezeichnet werden mulste, abgesehen davon, dafs der Organisation einer derartigen Forststatistik von seiten des Reiches deshalb Bedenken entgegentraten, weil die Waldungen mehr einen Gegenstand der Landes- als der Reichsinteressen bilden. Der Bundesratsausschuls für Handel und Gewerbe, welcher diesen Plan zu prüfen hatte, nahm zwar eine Reihe von Vereinfachungen vor, allein der unterm 20. Januar 1876 erstattete Bericht lies immerhin noch einen sehr erheblichen und höchst wertvollen Teil des ursprüng- lichen Entwurfes bestehen; leider sind auch diese Vorschläge als noch zu weitgehend befunden worden, und so ist denn die ganze Angelegen- heit einer Reichsforststatistik ins Stocken geraten. Die deutsche Forstversammlung zu Hannover im Jahre 1881 nahm diesen Gegenstand nochmals auf und schlug die Einschränkung der statistischen Erhebungen in folgender Weise vor: A. Es solle in 10 jähriger Wiederholung 1. für die Staats- oder unter Staatsaufsicht stehenden, mit genügender Forsteinriehtung ver- sehenen Forsten ermittelt werden: a) die Fläche der Forstgrundstücke, unterschieden nach Holzgrund, Nebengrund und Unland, sowie nach dem Besitzstande, b) die Fläche der zur Holzzucht bestimmten Forst- grundstücke nach Besitzstand, Standort, Bestand und Betrieb, sowie nach ihrer Eigenschaft als Wirtschafts- oder Schutzwald; 2. für die nicht unter 1 genannten Forste: die Fläche der zur Holzzucht bestimmten Forstgrundstücke, unterschieden nach dem Besitzstande, mit Angabe der | hauptsächlicehen Betriebsart als Hoch-, Mittel- und Niederwald, sowie | nach ihrer Eigenschaft als Wirtschafts- oder Schutzwald. B. In jährlicher Wiederholung für die Staats- und unter Staats- 1) Vgl. die Zusammenstellung der vorliegenden Veröffentlichungen von DANcKEL- MAnn in der Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen 1893, S. 187 ff. u. die Note auf S. 205 fi. 2) Veröffentlicht im X1V. Bande der Statistik des Deutschen Reiches, ferner von BERNHARDT in. der Zeitschr. f, Forst- und Jagdwesen 1875, S. 135. « 134 B. Zweiter (spezieller) Teil. aufsicht stehenden, mit genügender Forsteinrichtung versehenen Forsten Materialerträge, Wirtschaftsschäden, Preise und Löhne. Behufs Vereinbarung über gemeinschaftliche Durchführung dieser Vorschläge sollte eine Delegiertenkonferenz einberufen werden. Die Verwirklichung dieses Programmes ist jedoch, hauptsächlich infolge der ablehnenden Haltung der preulsischen Regierung, ebenfalls gescheitert. Wenn auch eine allgemeine Forststatistik von Reiehswegen nicht eingerichtet worden ist, so werden doch immerhin einzelne wichtige Absehnitte derselben von Reiehswegen behandelt; diese sind: 1. Die Verkehrsstatistik bezüglich der Ein- und Ausfuhr von Holz und Holzprodukten im deutsehen Zollgebiete, ferner der Holzverkehr auf den deutschen Eisenbahnen und binnenländischen Wasserstralsen, desgleichen der Schiffsverkehr mit Holz in den deutschen Seehäfen. 2. Die Gewerbestatistik der Jahre 1875 und 1882 hat einen Einblick in die Betriebsarten, Betriebsstätten, das Betriebspersonal, die Kraft- und Arbeitsmaschinen, den Arbeitsverdienst und die räumliche Verteilung der Holzindustrie gewährt. 3. Gelegentlich der ersten Aufnahme der landwirtschaftlichen Bodenbenutzung im Jahre 1878 wurde bereits die Gesamtfläche der Forsten und Holzungen ebenfalls ermittelt, bei der zweiten Auf- nahme im Jahre 1883 wurden diese Ermittelungen dahin erweitert, dals neben der Grölse der Forsten auch die Art des Bestandes derselben und deren Verteilung nach dem Besitzstande erhoben wurde. Im Jahre 1893 ist bei dieser Veranlassung wieder nur die Gesamt- fläche der Forsten und Holzungen erhoben worden, weil man annahm, dals die Verhältnisse der Forstwirtschaft nieht so raschen Schwankungen unterliegen, um schon nach zehn Jahren wieder die nieht unerhebliche Mehrarbeit erfordernden eingehenderen Erhebungen zu rechtfertigen. 4. Die von seiten des Reichs-Versicherungsamtes heraus- gegebenen „Amtliehen Nachrichten‘ enthalten ebenfalls auf die Forst- wirtschaft bezügliche statistische Nachweisungen. So bringt Nr. 19 vom 1. Oktober 1893 die „Statistik der entschädigungs- pfliehtigen Unfälle in der Land- und Forstwirtschaft des Deutschen Reichs für das Jahr 1891“. Leider ist hier die Forst- wirtschaft infolge der Organisation der Berufsgenossenschaften nicht gesondert behandelt. Im übrigen ist die Forststatistik Sache der Einzelstaaten. Eine allen berechtigten Ansprüchen genügende deutsche Forst- statistik ist nur unter der Ägide der statistischen Reiehsbehörde zu er- warten, während bei den 26 einzelnen Bundesstaaten weder das gleich- mälsige Interesse für die Forstwirtschaft noch die Neigung und die Mittel zu forstwirtschaftliehen Erhebungen vorhanden sind. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 135 Von seiten des kaiserlichen statistischen Amtes, dem ein forstliches Mitglied anzugehören hätte, mülste der Anstols hierzu ausgehen und wären Ziel, Riehtung und Form dieser Erhebungen anzugeben, während die Vornahme der Erhebungen, sowie die weitere Nutzbarmachung der Ergebnisse im Interesse der Landeswohlfahrt und Finanzverwaltung Sache der Einzelstaaten verbleiben mülste. Die formelle Begründung eines Vorgehens des Reiches auf dem Gebiete der Forststatistik ist im Artikel 4 der Reichsverfassung ent- halten, wonach die Zoll- und Handelsgesetzgebung der Zuständigkeit des Reiches unterliegt. 5. Kapitel. Das forstliche Vereinswesen. Unter den Mitteln zur Förderung der Forstwirtschaft nimmt das forstliche Vereinswesen bei entsprechender Organisation und Pflege eine wichtige Stelle ein. Durch dasselbe kann namentlich in erfolgreicher Weise auf die Hebung der Forstwirtschaft in den Nicht- staatswaldungen hingewirkt werden, während anderseits die Forst- vereine die geeignetsten Organe sind, um die Wünsche und Bedürfnisse der Forstwirtschaft überhaupt, namentlich aber jene der Privatwald- besitzer zur Kenntnis der Staatsverwaltung zu bringen. Die forstiichen Angelegenheiten werden sowohl in landwirtschaft- lichen als auch in ausschliefslich forstlichen Vereinen besprochen. Erstere bieten namentlich Gelegenheit, das Interesse des kleinen Waldbesitzers zu wecken und belehrend auf denselben einzuwirken; es ist daher Aufgabe aller Organe der Staatsverwaltung, denen die Pflege der Forstwirtschaft obliegt, durch geschickte Benutzung dieser Verhältnisse, dureh populäre Vorträge, kleine Ausstellungen u. s. w. anregend und fördernd an diesen Versammlungen teilzunehmen. Auf diese Weise läfst sich in der Regel mehr erreichen, als durch polizeiliche Verordnungen, welche oft ungenügend verstanden und jedenfalls weniger gern entgegengenommen werden. Die ‚spezifisch forstlichen Vereine verfolgen neben der in erster Linie stehenden Pflege der Geselligkeit verschiedene Ziele: Sie sind. ein Bestandteil des forstlichen Bildungswesens und sollen die forstliche Teehnik dureh Verhandlungen über wirtschaftliche Angelegenheiten, so- wie durch Besprechungen bei den einen wesentlichen Teil aller Forst- versammlungen bildenden Waldtouren fördern. Die im praktischen Leben stehenden, mit den örtlichen Verhält- nissen aus eigenen Anschauungen vertrauten Forstvereine können und sollen aber auch noch weitere, höchst wichtige Aufgaben durch Er- örterung von forstlichen Tagesfragen, sowie durch Vertretung der forst- liehen Interessen und als beratende Hilfsorgane für die gesetzgebende und verwaltende Thätigkeit des Staates erfüllen. « 136 B. Zweiter (spezieller) Teil. In Deutschland besehränken sich die Forstvereine im Wesentlichen auf die Pflege der Forstwirtschaft und die Besprechung von forst- politischen Fragen, während eine Interessenvertretung fast gar nieht stattfindet. Wesentlich anders liegt das Verhältnis in aufserdeutschen Staaten, vor allem in Oesterreich-Ungarn und in der Schweiz. Der Grund hierfür ist in erster Linie in der Zusammensetzung der deutschen Forstvereine zu suchen, in denen meist die Forstbeamten und speziell die Staatsforstbeamten weitaus überwiegen, während die Waldbesitzer nur in sehr beschränkter Zahl vertreten sind; ganz be- sonders gilt dies für die wichtigste derartige Vereinigung, nämlich für die allgemeinen Versammlungen deutscher Forstwirte. Bei den Zentralstellen besteht natürlich geringe Neigung, kritische Bemerkungen von seiten untergebener Beamten entgegenzunehmen oder diesen die Gesetzesentwürfe und die Pläne von forstpolitischen Verord- nungen zur Begutachtung zu unterbreiten, während berufene Vertreter des Faches in diesen Behörden sitzen; auf der anderen Seite herrscht eben deswegen eine gewisse, nicht unberechtigte Scheu, durch unlieb- same Beschlüsse eine Pression nach oben auszuüben. Wo der Staatswaldbesitz zurücktritt und die Waldbesitzer selbst regen Anteil am Vereinsleben nehmen, besitzen die Beschlüsse auch in forstpolitisecher Beziehung eine hohe Bedeutung, wie dies z. B. die einflufsreiche Stellung der österreiehischen Forstvereine, namentlich jene des böhmischen Forstvereines, beweist. Nieht minder aber kommen sowohl bezüglich der Interessenvertretung als auch hinsiehtlich der Beschlüsse über andere Fragen die Orga- nisation der deutschen Forstvereine in Betracht. Sämtliehe Vereine halten nur Wanderversammlungen ab, und viele derselben haben keine ständige Mitgliedschaft. Je grösser daher der Bezirk ist, für den solehe Versammlungen stattfinden, desto verschieden- gestaltiger ist das besuchende Publikum, da sich dieses naturgemäls vorwiegend immer aus jenen Interessenten zusammensetzt, in deren Nähe die Versammlung tagt. Der Ort der Versammlung ist aber nicht allein entscheidend für die Heimat der Majorität der Besucher, sondern damit gleichzeitig auch, in manchen Fragen wenigstens, für die Natur der Beschlüsse. Man kann letztere geradezu dadurch in einer bestimmten Richtung provozieren, dafs das betreffende Thema in einer Versammlung beraten wird, welehe in entsprechender Gegend stattfindet (Unter- richtsfrage auf der Freiburger Forstversammlung 1874). Eine politische Wirksamkeit der Forstvereine setzt aber voraus, dafs stets dieselben Interessenten und möglichst im gleichen Verhältnisse vertreten sind, wie dies bei der Landwirtschaft mit grolsem Erfolge in den landwirtschaftliehen Zentralvereinen, dem Landwirtschaftsrate und dem preulsischen Landesökonomiekollegium der Fall ist, und wie es Ka n: I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 137 auch neuerdings in Preulsen durch die noch straffere Organisation der Landwirtschaftskammern geplant wird. In Berücksichtigung dieser Verhältnisse war 18S1 auf der deutschen Forstversammlung zu Hannover die Gründung eines Reichsforst- vereines angeregt worden, womit gleichzeitig einerseits eine festere Organisation der Landesforstvereine und anderseits die Bestellung eines ständigen Ausschusses zum Zweek der Interessenvertretung für das Reich Hand in Hand gehen sollte. Der Plan ist hauptsächlich an der Befürchtung gescheitert, dafs Preulsen infolge seines ausgedehnten Waldbesitzes im Reichsforst- vereine dominieren würde. Ob und mit welehem Erfolge für Preufsen eine Interessenvertretung der Forstwirtschaft in der Landwirtschafts- kammer geschaffen werden kann, muls erst die Zukunft lehren. Die Gestaltung des Forstvereinswesens ist in Deutschland zur Zeit folgende: In den Einzelstaaten besteht eine ziemlich grolse Anzahl (z. Zeit etwa 20) Lokalforstvereine, welche bald das ganze Staatsgebiet (z. B. Baden, Bayern, Hessen, Elsals-Lothringen, Mecklenburg), bald nur ein- zelne Provinzen umfassen (Schlesien, Brandenburg, Pommern, Hessen- Nassau, Oberfranken, Unterfranken), sich aber auch bisweilen an be- stimmte Waldgebiete anschlieisen (Harz, Hils-Solling, Thüringen, Hain- leite, Nordwestdeutschland). Sie besitzen teils ständige Mitglieder, teils haben sie eine ganz lose, lediglich auf die Teilnehmer an den be- treffenden Wanderversammlungen basierende Mitgliedschaft. Diese Lokalvereine haben durch den Meinungsaustausch zwischen den unter ähnlichen Verhältnissen wirtschaftenden, vielfach sich auch persönlich näher stehenden Teilnehmern eine wesentliche Bedeutung für die forstliche Praxis. Auf diesen Lokalforstvereinen erscheinen auch die grölseren Privatwaldbesitzer ziemlich eifrig, so dals auch ein nieht unerheblicher Vorteil in forstpolitischer Beziehung aus diesen kleineren Versammlungen entsteht. Wahlrechte und Präsentationsrechte für volkswirtsehaftliehe Beratungskörper besitzen die Forstvereine im allgemeinen nieht, nur die preulsischen Forstvereine entsenden Ver-. treter zu den Bezirkseisenbahnräten.') Als Vereinigung für die Forstwirte aus ganz Deutschland dient die seit 1869 bestehende, 1872 zum ersten Male zusammengetretene „Ver- sammlung deutseher Forstmänner“. Dieselbe tagt in Form einer 1) Die Bezirkseisenbahnräte werden aus Vertretern des Handelsstandes, der Industrie, der Land- und Forstwirtschaft zusammengesetzt. Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden von den ... durch den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu bestimmenden Korporationen und Vereinen auf drei Jahre gewählt (Ges. v. 1. VI. 1882 betr. die Einsetzung von Bezirkseisenbahnräten und eines Landeisenbahnrates für die Staatseisenbahnverwaltung $ 3 in der hierzu erlassenen Vollzugsverordnung v. 7. 11.1883). « 138 B. Zweiter (spezieller) Teil. Wanderversammlung ohne ständiges Präsidium und ständige Mitglied- schaft. Während ihres Bestehens sind auf dieser Versammlung zahlreiche und wiehtige volkswirtschaftliche Fragen besprochen worden, allein der Einfluls dieser Versammlungen ist äulserst gering und entspricht in keiner Weise der Sorgfalt, mit welcher die Verhandlungen vorbereitet und geführt werden. Die Beschlüsse finden nur dann weitere Folge, wenn die Landesforstbehörden in ihrem eigenen Interesse hiervon Gebrauch machen wollen, oder wenn bei den entsprechenden Landes- behörden gut akkreditierte und einflulsreiche Männer die Vertretung der Beschlüsse übernehmen. Eine offizielle Interessenvertretung der Forstwirtschaft in volks- wirtschaftliehen Beratungskörpern findet zur Zeit nur dadurch statt, dafs im preufsischen Landesökonomiekollegium und im sächsischen Landwirtschaftsrate je ein Forstmann sitzt. Für die preulsischen Landwirtschaftskammern wird eine offizielle Vertretung der Forstwirtschaft erstrebt. Eine wesentlich einflulsreichere Stellung in forstpolitischer Be- ziehung nehmen die aufserdeutschen Forstvereine ein. In Oesterreich bestehen zur Zeit zehn Forstvereine für einzelne Kronländer oder Teile derselben, welehe bei dem Vorwiegen des Pri- vatwaldbesitzes neben den technischen Fragen auch der Forstpolitik eine besondere Aufmerksamkeit zuwenden. Als einheitlicher Mittelpunkt für die Waldbesitzer und Forstwirte aus ganz Cisleithanien dient der 1852 gegründete österreichische Reichsforstverein mit ständigen und zeitlichen (nur für je eine Ver- sammlung beitretenden) Mitgliedern. An forstpolitischer Bedeutung wird der Reichsforstverein übertroffen durch den 1875 begründeten und seitdem in der Regel alljährlich zu- sammentretenden österreichischen Forstkongref[s. Mitglieder des- selben sind die Delegierten der Forstvereine sowie der Forstsektionen oder Forstkomitees derjenigen Landwirtschaftsgesellschaften in den einzelnen Königreiehen und Ländern, welche den Beitritt zum Kongresse erklärt haben. Bei der Abstimmung besitzt jede vertretene Körperschaft nur eine Stimme, infolgedessen hat die Stimme eines zufällig vertretenen kleinen Gaues ebenso viel Gewicht, wie die eines grolsen Landesvereines. Dimitz sagt über die Wirksamkeit des Forstkongresses, dafs er es den Waldbesitzern, den hervorragenden Vertretern der Ressortbüreaukratie und den Berufsforstwirten ermöglicht hat, eine freie Verständigung über die grolsen Fragen des Forstwesens anzubahnen und fortzusetzen. !) Die umfangreichste Thätigkeit entfaltet der ungarische Landes- forstverein. Wie dessen auf Seite 139 mitgeteiltes Programm zeigt, 1) Oesterreichs Forstwesen 1848 —1888. S. 260. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 139 bezweckt derselbe die Organisation aller forstwirtschaftlichen, forst- wissenschaftlichen und forstpolitischen Bestrebungen in Ungarn.!) Die zahlreichen Mitglieder (1893: 2027), ein sehr ansehnliches eigenes Vermögen von eirca '/ Million M. (1893: 328136 fl.) und der weitgehende Einfluls, welchen die forstlichen Zentralbehörden auf dessen Leitung ausüben, machen diesen Verein zu einem aulserordentlieh ein- flufsreiehen Organe auf dem Gebiet der Forstpolitik. Dals in der Schweiz der Forstverein einen bedeutenden Einfluls nieht nur in forstwirtschaftlicher, sondern namentlich auch in forst- politischer Beziehung besitzt, ist in den politischen Verhältnissen dieses Landes begründet. Die Pläne für Organisation von Verwaltung und Unterricht, sowie Gesetzentwürfe auf forstpolitischem Gebiete werden dem Forstvereine zur Begutachtung überwiesen, welcher auch eine kräftige Initiative in dieser Richtung entfaltet. Die russischen Forstvereine bezwecken hauptsächlich die Ein- führung einer geordneten Forstwirtschaft und die Förderung von Auf- forstungen. Der russische Reiehsforstverein, die hiervon ab- gezweigte Moskauer Sektion und der Forstverein für Polynesien . 3) Zur Erreichung der Vereinszwecke dienen folgende Mittel: a) Zeitweise Versammlungen zur Beratung forstwirtschaftlicher Fragen; b) Beschreibung und Bekanntmachung der Zustände sämtlicher Zweige der vaterländischen Forstwirtschaft und der in verschiedenen Gegenden des Landes vorhandenen Wälder einerseits, anderseits derjenigen Art und Weise der Forst- verwaltung, die in verschiedenen Gegenden zur Entwickelung der Wirtschaft dienen; c) Entwickelung der ungarischen Forstlitteratur, Herausgabe eines eigenen Fachorganes, dann Förderung der Verfassung und Herausgabe zweckmäfsiger forst- licher Werke; d) Unterstützung begabter, jedoch armer Jünglinge in der Ausbildung für das Forstwesen ; e) Aussendung fähiger Fachmänner zur Reise im In- und Auslande im Interesse der Hebung der Forstwirtschaft; f) Verbreitung der forstlichen Fachkenntnisse, oder Mitwirkung bei Errichtung ungarischer forstlicher Lehranstalten; g) Gründung. Erhaltung und Vermehrung einer Fachbibliothek; h) Begutachtung der dem Vereine vom Ministerium vorgelegten forstlichen Fragen ; i) Unterbreitung von Vorschlägen und Promemorien zur Regierung in sämtlichen forstlichen Sachen; k) Rekommandierung fachkundiger Vereinsmitglieder auf forstliche Stellen, falls Forstbesitzer darum ansuchen; ]) Unterstützung der Vereinsmitglieder in wichtigen Fragen mit fachmälsigen Ratschlägen ; m) Unterstützung der Witwen und Waisen verstorbener Vereinsmitglieder aus dem Fonds, der zu diesem Zwecke zur Verfügung steht, im Sinne der Statuten desselben ; n) Unterstützung der im Verbande des Vereines stehenden und in mifslichen Ver- hältnissen sich befindenden Forstbeamten und niederen Diener aus einem zu diesem Zwecke verfügbaren Fonds, laut Statuten desselben. « 140 B. Zweiter (spezieller) Teil. erteilen Medaillen und Belobigungsdekrete für besondere Leistungen im Bereiehe der Forstwirtschaft. In den Ostseeprovinzen verfolgt der 1868 gegründete baltische Forstverein mit den günstigsten Resultaten die gleichen Ziele. 6. Kapitel. Der Holztransport. $ 1. Einleitung. Das Holz und ebenso auch die übrigen Wald- produkte besitzen im Verhältnisse zu ihrem Werte ein sehr bedeutendes Volumen und Gewieht. Die Transportverhältnisse sind daher von ein- schneidender Bedeutung für die Rentabilität der Waldungen und zwar um so mehr, als beim Holze Konsumtionsort und Produktionsort meist weit auseinanderliegen. Schon auf Seite 27 ist hervorgehoben worden, dals infolge dieser Verhältnisse das Holz bei einer gewissen Entfernung vom Konsumtions- orte überhaupt wertlos ist und höchstens dann genutzt werden kann, wenn es in Formen wie: Pottasche oder Kohle gebracht ist, welche ein günstigeres Verhältnis zwischen Wert und Volumen besitzen als Holz und aufserdem noch die Möglichkeit bieten, in beliebigen kleinen Mengen transportiert werden zu können, ohne an Wert zu verlieren. Auch die Ausnutzung des Holzes beginnt mit solehen Sortimenten, bei denen diese Bedingungen zutreffen (Schindeln, Resonanzbodenholz, Falsdauben). Für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfange im Urwalde Holznutzung möglich ist, entscheidet der Stoekpreis, d. h. die Differenz zwischen Erlös und Gestehungskosten, welche haupt- sächlieh dureh die Transportkosten bedingt werden. Man beginnt mit der Ausnutzung, sobald diese Differenz einen, wenn auch anfangs nur sehr bescheidenen Gewinn für den Waldbesitzer nachweist. Aus dem gleichen Grunde hat sich der Holzhandel und damit auch die Entwieklung der Forstwirtschaft stets an die Wasserstralsen an- gelehnt. Soweit solehe nieht zu Gebote standen, konnte das Holz lange Zeit nicht oder doch nur in beschränktem Malse auf weitere Ent- fernungen zu Markt gebracht werden, erst durch die moderne Ent- wieklung der Verkehrsverhältnisse, von der nunmehr in der Neuzeit auch die Forstwirtschaft ausgedehnten Gebrauch macht, ist das Holz wirklich ein Welthandelsartikel geworden. Wie sehr die Rentabilität der Waldungen von den Transportver- hältnissen abhängt, zeigen fortwährend zahlreiche Beispiele. Selbst innerhalb Deutschlands giebt es grolse Waldgebiete, welehe bis zur neuesten Zeit wegen ungünstiger Verbindungen fast ertraglos waren. Dieses trifft u. a. die litauischen Oberförstereien der Provinz Östpreulsen mit ihrem schweren Lehmboden, aus denen früher nur bei I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 141 strengem Froste Holz herausgebracht werden konnte und welche erst seit etwa zehn Jahren durch Kunststralsen allmählich aufgeschlossen werden. Ein anderes für den internationalen Holzhandel bedeutungsvolles Beispiel bilden die russischen Waldungen im Weichselgebiete, aus denen ein Holzabsatz nur möglich ist, wenn das Material auf Schlitten zum Wasser gebracht und dann auf der Weichsel verflölst werden kann. Milde, schneearme Winter und Sommer mit niedrigem Wasserstande drücken den Ertrag der betreffenden Jahre ganz gewaltig. Umgekehrt sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen durch den Bau eines Weges oder einer Eisenbahnlinie die Rente von Waldungen plötz- lich um ein Vielfaches erhöht worden ist. Die Förderung und Pflege des Holztransportwesens bildet daher eine wichtige Aufgabe der Forstpolitik. Die hierfür zu ergreifenden Malsregeln sind verschieden nach den Methoden des Holztransportes. Der Transport des Holzes vom Fällungsorte zum Konsumtionsplatze findet in folgenden Formen statt: 1. durch Riesen, d.h. durch Vorrichtungen, welche die gleitende Reibung vermindern (Erdriesen, Holzriesen, Wasserriesen); '2. auf Landwegen verschiedener Ordnung; 3. auf Wasserstralsen. Die Holzstücke werden hier a) lose und einzeln, oder wenn auch verbunden, so doch ohne besondere Leitung der Strömung überlassen, transportiert (getriftet), b) in regelmälsigen Verbänden (Flölsen) vereinigt und durch die auf ihnen befindlichen Ar- beiter geleitet (geflölst), ce) in Schiffsgefälsen befördert; 4. auf Eisenbahnen. Bis zur Erreichung der Öffentlichen Transportanstalten ist der Holz- transport, oder doch wenigstens die Vorsorge für denselben, Sache des Waldeigentümers, welcher hierfür je nach der Ausdehnung des Besitzes und je nach den Terrainverhältnissen sämtliche genannten Transport- anstalten anlegen und benutzen kann. Das Streber der Waldbesitzer geht dahin, den von ihnen herzu- stellenden Teil der Transportanstalten soviel als möglich zu verringern . und so rasch als möglich öffentliche Wegeverbindungen höherer Ord- nung zu erreichen, weil diese nicht nur den Transport mehr er- leichtern, sondern dem Waldbesitzer höchstens mehr oder minder reich- liehe Zuschüsse für die Anlage, dagegen nur ausnahmsweise ständige Unterhaltungskosten verursachen. Die Einwirkung des Staates auf das Holztransportwesen ist sehr verschieden, je nachdem die betreffenden Anlagen Eigentum des Wald- besitzers oder einer dritten Person sind. Im ersten Falle liegt es der Staatsverwaltung ob, einerseits dem Waldeigentümer die Herstellung solcher Anstalten zu ermöglichen und « 142 B. Zweiter (spezieller) Teil. anderseits das öffentliche Interesse gegen Gefährdungen und Schä- digungen durch dieselben zu schützen. Im zweiten Falle erfolgt die Förderung des Holztransportwesens da- durch, dafs derartige Anlagen in möglichst weitgehendem Malse in den Wald hinein oder doch wenigstens in dessen Nähe geführt und der Transport der Forstprodukte auf denselben zu günstigen Bedingungen ermöglicht wird. $ 2. Der Holztransport auf den vom Waldeigentümer hergestellten Transportanstalten. Bezüglich des Holztransportes durch den Waldeigentümer auf eigenen Transportanstalten, welche je nach Lage der Verhältnisse auch den Käufern oder sonstigen Empfängern von Forstprodukten zur Verfügung gestellt werden, kommt zunächst der Grundsatz des gemeinen Rechtes in Betracht, dafs der Waldeigen- tiimer ebenso wie jeder andere Grundbesitzer, wenn die Ausfuhr nach öffentlichen Wegen nur über fremde Grundstücke möglich ist, einen Notweg über diese gegen Entschädigung der Besitzer als Wege- servitut zu beanspruchen hat. Dieser allgemeine Satz ist in verschiedenen Staaten für die forst- lichen Verhältnisse besonders weitergebildet.!) Bezüglich der verschiedenen Transportmethoden im einzelnen ist Nachstehendes zu bemerken. Die primitivste Bringungsmethode im Gebirge ist das Riesen. Eine Einwirkung der Staatsverwaltung auf dieselbe ist dann er- forderlich, wenn die Riesen (ebenso auch sonstige Holzbringungs- anstalten) über öffentliche Wege und Gewässer, durch Ortschaften, an oder über fremde Gebäude fortgeführt werden sollen. Hierfür ist be- sondere Genehmigung erforderlich, welche nur nach Anhören der Beteiligten sowie bei Anbringung der nötigen Sicherungsmalsregeln erteilt wird.?) Die sog. Erdriesen können unter Umständen bei entsprechender Bodenbeschaffenheit die Veranlassung zur Entstehung von Wildbächen und Erdrutschungen geben, weshalb unter solchen Verhältnissen deren 1) Oesterreichisches Forstgesetz $ 24. Jeder Grundeigentümer ist ge- halten, Waldprodukte, welche anders gar nicht oder doch nur mit unverhältnis- mäfsigen Kosten aus dem Walde geschafft und weiterbefördert werden können, über seine Gründe bringen zu lassen. Dies soll aber auf die mindest schädliche Weise geschehen, sowie auch dem Grundeigentümer von dem Waldbesitzer für den durch dessen Veranlassung zugefügten Schaden alle Genugthuung zu leisten ist. Ähnl. Ungarisches Forstgesetz, $ 178. 2) Oesterreichisches Forstgesetz $ 25. Zur Fortführung von Riesen jeder Art oder sonstigen Holzbringungswerken über öffentliche Wege und Gewässer, durch Ortschaften, an oder über fremde Gebäude ist die Bewilligung der Kreis- behörde erforderlich, welche dieselbe über Einvernehmen von Sachverständigen und allen Beteiligten nach Zulässigkeit zu erteilen hat. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 143 Betrieb nur unter gewissen Beschränkungen zulässig ist und sogar bis- weilen ganz untersagt werden muls.!) Die Anlage der gewöhnlichen Waldwege durch die Wald- eigentümer erfordert keine weitergehende Einwirkung von seiten der Verwaltung, als es zur Durchführung der allgemeinen Wegepolizei not- wendig ist. Bezüglich des Anschlusses derartiger Anlagen an die öffentlichen Stralsen kommt nach Lage der Sache der oben angeführte Grundsatz des Wegeservituts in Betracht. Von den Wassertransportmethoden ist für den Waldeigen- tümer das Triften von besonderer Bedeutung, da dieses auch auf den kleinen, vorwiegend im Innern der Waldungen vorkommenden Wasser- läufen möglich ist, sobald dieselben das entsprechende Gefälle besitzen. Für die flölsbaren Gewässer sind die später (S. 148) zu erörternden Grundsätze zu berücksichtigen. Sobald es sich um den regelmälsigen Transport grölserer Holz- mengen handelt, erfordert der Triftbetrieb nicht nur bald mehr, bald minder umfangreiche Korrektionsarbeiten am Wasserlaufe selbst, son- dern vor allem auch besondere, häufig recht kostspielige Anlagen, um das nötige Wasser zu beschaffen (Klausen, Schwellteiche), sowie Ufer- schutzbauten. Durch das Stauen und Ablassen des Wassers, sowie durch den Triftbetrieb selbst wird aber sowohl der Wasserstand als auch die Be- schaffenheit des Fluflsbettes auf weite Entfernungen beeinflulst. Zur Sicherung der fremden Grundstücke und der auf die Wasserkraft an- gewiesenen Betriebe sind daher besondere Vorschriften notwendig, insbesondere dann, wenn die Trift auch auf fremden Wasserstreeken fortgesetzt werden soll, da hiermit ein Betreten der anliegenden Grund- stücke zum Zwecke der Triftleitung und des Ausziehens des Holzes verbunden ist. Falls auf der gleichen Wasserstrecke von mehreren Interessenten getriftet werden soll, bedarf es zur Aufreehthaltung der Ordnung ebenfalls geeigneter Vorschriften. In allen Staaten, in denen die Holztrift in gröfserem Umfange statt- findet, bestehen daher Gesetze und Verordnungen zur Regelung des Triftbetriebes?), welcher nur auf Grund einer besonderen Konzession zu- lässig ist. In Oesterreich und Ungarn ist zum Zwecke der Anlage von Trift- 1) Kärnthen, L. G. v. 1.11I. 1855. In Betreff des Abtriebes von Holz über Gebirgshänge ohne Benutzung von Riesen oder Bringungswegen kann die politische Bezirksbehörde für Örtlichkeiten, in welchen eine besondere Vorsicht zur Hintan- haltung der Bodenlockerung nötig ist, die beim Abtrieb zu beobachtenden Vor- kehrungen anordnen, auch wenn der Abtrieb nur über den eigenen Grund des Waldbesitzers geht. 2) Vgl. das österreichische Forstgesetz, $ 26—30. Die hierzu erlassenen « 144 B. Zweiter (spezieller) Teil. bauten im Bedarfsfalle aueh die Expropriation des nötigen Geländes zulässig. Während des lezten Dezenniums sind zu den bis dahin innerhalb- des Waldes üblichen Transportmitteln noch die Eisenbahnen hinzu- gekommen und haben rasch eine früher ungeahnte Bedeutung erlangt. Anfangs nur durch die Schwerkraft oder Mensehenhand, -bald auch dureh Pferde betrieben, sind nunmehr auch bereits in verschiedenen grolsen Waldgebieten Eisenbahnen mit Lokomotivbetriebe im Gange, und binnen kurzem wird wohl auch hier die Elektrizität ihren sieg- reichen Einzug halten. Die Waldeisenbahnen sind da von besonderer Bedeutung, wo es sich um den Transport beträchtlieher Holzmassen nach einer be- stimmten Richtung handelt. In Deutschland liegen solehe Bedingungen namentlich nach grofsen Kalamitäten vor. So sind zur Bewältigung der durch den Sturm vom 30. März 1892 in den elsals-lothringischen Oberförstereien Albersehweiler und St. Quirin geworfenen Holzmassen von nahezu 200000 Festmetern rund 50km Waldeisenbahnen mit Lokomotivbetrieb gebraucht worden, während aulserdem dieses Holz kaum absetzbar gewesen wäre. Das Gleiche gilt für das Eisenbahnnetz von im ganzen 79 km Länge, welches behufs günstiger Verwertung der infolge des Nonnenfralses im Ebersberger Park bei München angefallenen Materiales, fast anderthalb Millionen Festmeter, angelegt worden war. Vollzugsverordnungen; ungarisches Forstgesetz, $ 181—207; die bayerischen Trift- und Flofsordnungen für den llz, Regen, fränkischen Wald u. s. w. Gemeinschaftliche Grundsätze für alle diese Verordnungen sind: Triftbe- willigungen werden nur auf bestimmte Zeit (3 bis höchstens 50 Jahre, Ungarn) ver- liehen. Durch neue Triftbauten dürfen die bestehenden nicht zerstört werden. Bewerben sich mehrere um eine Trift an gleicher oder nahezu gleicher Stelle, so ist zunächst auf eine gütliche Einigung derselben hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu stande, so ist eine für zulässig erkannte Trift entweder so einzuteilen, da/s jedem Bewerber eine besondere Triftzeit eingeräumt wird, oder, falls dieses nicht möglich ist, für die erforderlichen Strecken demjenigen überlassen wird, der die wertvollsten Holzmengen zu transportieren hat. Triftbauten sollen anderen gegen angemessene Vergütung zum Gebrauche überlassen werden. Der Eigentümer bat Triftbauten im guten Zustande zu erhalten, andernfalls sie zu veräufsern, zu ver- pachten und, falls sie gar nicht mehr gebraucht würden, vollständig abzutragen. Jeder Triftunternehmer ist gehalten, die Uferstrecken, Gebäude und Wasserwerke, welche durch die Trift bedroht sind, durch Schutzbauten zu sichern. Schaden, der nachweisbar blols durch die Trift verursacht wurde, ist von dem Triftunternehmer zu vergüten. In Preufsen kann nach $ 8 des Ges. v. 28./II. 1843 über die Benutzung der Privatflüsse der Eigentümer derselben nur durch landesherrliche Entscheidung ge- zwungen werden, dritten den Gebrauch des Flusses zum Triften oder Flöfsen zu gestatten. Ist eine solche Entscheidung ergangen, so müssen sie sich den oben er- wähnten, im Interesse des Triftbetriebes notwendigen Beschränkungen unterwerfen. Der Triftbetrieb ist alsdann durch ministerielle Verordnung zu regeln. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 145 In ungleich höherem Malse sind die oben erwähnten Voraussetzungen für den Bau von Waldbahnen in den menschenarmen Waldgebieten Osteuropas gegeben, wo weder Rücksichten auf die Erwerbsverhält- nisse und den Holzbedarf der Anwohner zu nehmen sind, noch auch schon ein Netz von Waldstralsen besteht. Hier wird, wie auch auf sonstigem Gebiete der Wirtschaft und Kultur, von sehr primitiven Ver- hältnissen sofort zur höchsten Stufe der modernen Civilisation, hier also zum Eisenbahntransporte, übergegangen, weleher bereits an verschiedenen Orten den teueren und unsicheren Triftbetrieb verdrängt hat. So bestehen auf der Privatherrschaft Skole in Östgalizien mit 32000 ha Wald zur Zeit 22 km Eisenbahnen mit Lokömotivbetrieb, 9 weitere Kilometer sind im Bau begriffen, daneben sind 6 km mit Pferdebetrieb vorhanden, weitere 6 km Geleise dienen zur Zubringung des Materiales an die Ladestellen und werden dureh Menschenkraft bedient. Die Staatsverwaltung hat sich mit diesen Waldbahnen, welche der Unternehmer lediglich zu seinem eigenen Gebrauche auf eigenem Grund und Boden oder mit Zustimmung der betreffenden Grundeigentümer auf fremdem Gebiete anlegt, nur dann und insoweit zu beschäftigen, als sie zum Lokomotivbetriebe eingerichtet werden sollen. Für solehe Anlagen ist sowohl die Baugenehmigung auf Grund technischer Be- gutachtung als auch vor Eröffnung des Lokomotivbetriebes die Prüfung des Vollzuges der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen und der Betriebssicherheit erforderlich. Weitergehende Anforderungen werden dann gestellt, wenn diese Bahnen mit gleicher Spurweite in öffentliche Bahnen einmünden, so dals ein Übergang von Wagen stattfinden kann. ') Das preufsische Gesetz vom 28. Juli 1892 verlangt für derartige sog. Privatanschlulsbahnen polizeiliche Genehmigung zur bau- lichen Herstellung und zum Betriebe.?) $ 3. Der Holztransport auf öffentlichen Transportanstalten. Die Holzbringung aufserhalb des Waldes oder innerhalb desselben auf öffentlichen Transportanlagen erfolgt gegenwärtig nur zum kleinsten Teile lediglich auf Landstralsen. So angenehm gut ausgebaute öffentliche Wege für den Besitzer sind, so gestattet das Holz doch seines Volumens und Gewichtes wegen keinen langen Transport auf den Chausseen. Diese dienen vielmehr 1) Diese Verhältnisse sind in Oesterreich besonders eingehend geregelt durch Verordnung des Handelsministeriums v. 29. V. 1886. 2) Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich bezüglich der Privatanschlufsbahnen nach $ 45 des Gesetzes vom 28. VII. 1892: 1. auf die betriebssichere Beschaffenheit ‚der Bahn und der Betriebsmittel, 2. auf die technische Befähigung und Zuverlässig- keit der in dem äufseren Betriebsdienste angestellten Bediensteten, 3. auf den Schutz ‚gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes. SCHWAPPACH, Forstpolitik. 10 « 146 B. Zweiter (spezieller) Teil. lediglieh als Mittel, um das Holz in bequemster Weise bis zur Bahn- station, Ablage oder allenfalls noch bis zu einem nahegelegenen Kon- sumtionsorte zu bringen. Trotzdem bemühen sich die Waldbesitzer darum, dals öffentliche Stralsen mögliehst den Wald durchschneiden oder doch in der Nähe vorbeigeführt werden. Der Grund hierfür liegt darin, dals sie beim Fehlen von Eisenbahnen und Wasserstrafsen die relativ günstigsten Transportanstalten darstellen und entweder ganz auf fremde Kosten oder doch höchstens mit Zuschuls von seiten des Waldbesitzers ge- gebaut werden. Unterhaltungskosten erwachsen letzterem nieht oder doch nur in seltenen Fällen. Dals die Waldbesitzer mit Rücksicht auf letzteren Umstand danach streben, wenigstens die aus eigenen Mitteln gebauten Waldwege in öffentliche Stralsen umgewandelt zu sehen, wurde bereits oben erwähnt. Ein weiteres wichtiges Moment für den Holztransport auf den Landstrafsen bilden die günstigen Anschlüsse der Waldwege an öffent- liche Stralsen, Bahnhöfe und Ablagen. Diese sind bisweilen schwierig und nur mit grolsen Opfern zu erreichen. Der Bau von Kommunikations- wegen innerhalb des Waldes auf Kosten der Waldeigentümer bietet nieht selten hierfür ein entsprechendes Kompensationsobjekt.') Für den Holztransport aulserhalb des Waldes kommen hauptsäch- lieh die Wasserstrafsen und die Eisenbahnen in Betracht. Während innerhalb des Waldes aus den angegebenen Gründen der Triftbetrieb wenigstens im Gebirge eine bedeutende Rolle spielt, sind für den Holzhandel im grolsen nur die gebundene Flölserei”), sowie im überseeischen Verkehre, ebenso bisweilen auch auf grolsen Binnen- seen, der Transport des Holzes in Schiffen von Bedeutung. Der hohe Wert der Wasserstralsen für den Holztransport liegt darin, dals die Kosten desselben hier wegen der geringen Reibung und der zur Verfügung stehenden Naturkräfte (Wind, Kraft des flielsen- den Wassers bei der T'halfahrt) weit geringer sind, als bei Benutzung der Landstralsen oder der Eisenbahnen. 1) Der Etat der preufsischen Staatsforstverwaltung 1894/95 enthält mit Rück- sicht auf diese Verhältnisse folgende zwei Positionen: Tit. 18. Zur Unterhaltung und zum Neubau der öffentlichen Wege und zur Gewährung von Beiträgen zur Herstellung solcher Wege (innerhalb der Forsten): 1498200 M. Tit. 19. Beihülfen zu Chausseen- und anderen Wege- und Brückenbauten und zur Anlegung von Eisenbahngüter-Haltestellen (aufserhalb der Forsten), welche von wesentlichem Interesse für die Forstverwaltung sind, die aber ohne Hinzutritt der letzteren durch Bewilligung von Beihülfen nicht zur Ausführung kommen würden: 200000 M. 2) Über den Verkehr mit Flofsholz auf den deutschen Strömen enthält das Öktoberheft der Monatshefte zur Statistik des deutschen Reiches, Jahrgang 1890 nähere Angaben, denen folgende Zusammenstellung entnommen ist. Dieselbe bezieht I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 147 Wenn in bestimmter Riehtung mehrere Verkehrsmittel konkurrieren, wird das Holz, wenigstens im unbearbeiteten Zustande, stets auf dem Wasser verfrachtet. Reeht deutlich tritt dieses Verhältnis beim Holz- sich jedoch, abgesehen von Mannheim und Berlin, nur auf den Grenzverkehr, während z.B. die sehr beträchtlichen Holzmassen des Flofsverkehrs vom Main zum Nieder- | rhein gar nicht zum Vorschein kommen. Übersicht | über den Verkehr mit Flofsholz auf den deutschen Strömen in den Jahren 1372 —89. Durchschnittlich jährlich an, | |. Ort der in den Jahren: Bei IO | Erhebung | 1873/75 | 1876/80 | 1881/85 1886 1887 1888 1889 | merkung. I t | imo ta Emails | fm | t | fm | t fm | t | fm | t | fın |1Schmallening- | | ken(Memel)| —| — 480 800) 522, 870) 577| 962] 548 913| 78211220] 885 1475| Einfuhr. |2, Thorn | | | Ä (Weichsel) . 11101/1835) 757 1262] 86911448| 546| 910 le 91/1318) 936/1560| Einfuhr. j3 Bromberger Ze A 2 3 4 7 Lı 2 1 2 I) 2 As je “anal 454| 457 351 585 402| 670) 364| 607| 401 669 491| 818) 547| 912 Richt. n. /4| Thiergarten | | | | d. Netze | | bei Chlau 41| 68| a2) 701 A5l 75] 36) 601 30° 501 37) 62) 531 88| Richt.n.d. | (Oder) | | Weichsel. 23) 381 19 32) 12) 20) 11) 18) 7 12) 7 12) 7] 12v.oberhalb ü Berlin (Spreo)li zu] a7 2 a ca 6| Hamburg- 34 57) 14 23) 9 15 18 30) 18| 30) 12] 20) 7 12|durchgeg. | | Entenwärder oberhalb | | (Ober-Elbe) 1 3 -| — 5| 8 31 5 li 2 3 5j —| —-|durchgeg. Ir! Schandau Vene | (Elbe) . .| 155| 258) 148| 247) 180) 300) 249| 415] 254) 523| 306| 510) 358) 613| durchgeg. IR Einfuhr. 8| Bremen | I (Oberweser) | 34] 57) 15) 35) 11) 18) 8| 13] 9 15] 10) 17] 7) 12| angek. 9 Koppel- | schleuse bei | Meppen Ben) ..| — — 1 2l — -| — -| -| — -—| —| —| —-|durchgeg. Emmerich IE (Rhein .| —| —| 13| 22| 18| 30) 26| 43] 32) 53) 30) 50) 32) 53] durchgeg. | Mannheim — — 617 101 247777 3 Di 2 San le} 3) 5| angek. |) (Rhein) 88| 151 80) 13| 104) 173) 98) 163) 93) 155) 97] 162) 116| 193) abgeg. ? Mannheim IF (&eckar) .| — | —| —| —| 118| 197) 110| 183| 122] 203) 125] 208] 123] 205] angek. 3| Güdingen | (Saar) . . 1 2 1 2 — — 1 2 —| —| —| —| —) —|durchgeg. 4 La Garde Zollgrenze (Rh.-Marne- | | | Kanal. — —. —ı —|ı 11) 18 4 7 5 8 6| 101 3| A4\durchgeg. | 1 11477 2462|157612627|1905[3175[1691/2818|1811130181215613593254114235 | 496 827| 374) 623\ 413\ 688| 370| 617| 406| 677| 497| 828| 5521 920 ı « 148 B. Zweiter (spezieller) Teil. transport auf dem Maine hervor, indem hier das starke Holz aus dem Frankenwalde zunächst auf die Eisenbahn verladen und alsdann so weit längs des Flusses transportiert wird, bis der Main die nötige Tiefe er- langt hat, um Flöfse aus den betreffenden Sortimenten tragen zu können. - Je nach dem Wasserstande und der Stärke des Holzes ist dieses in Hochstadt, Zapfendorf oder Staffelbach und teilweise sogar erst in Würzburg der Fall. Die Vorzüge des Wassertransportes kommen im grölsten Mafsstabe im Weltholzbandel zur Geltung; hier ermöglichen sie u. a. namentlich die Konkurrenzfähigkeit des russischen !) und schwedischen Holzes und selbst einzelner amerikanischer Sortimente (Pitch pine) auf dem deutschen Markte. Die Seefracht von den nördlichen skandinavischen Häfen nach Rotterdam kostet bei 2600 km Entfernung 6 M. pro Festmeter, wofür die deutschen Bahnen den Festmeter nur 400 km weit transportieren. Von Riga via Rotterdam nach Köln, eine Entfernung gleich München- Köln, kostet der Festmeter 10 M., weshalb russisches und skandinavi- sches Holz mit dem süddeutschen Holze sehon auf dessen Hauptstapel- platz Mannheim erfolgreich konkurrieren. Eine Tonne Falsdauben kostet von Fiume oder Triest nach Bordeaux per Schiff auf 5000 km 12 bis 15 Fres., von Remiremont nach Bordeaux auf 875 km 35 Fres. Da die schiff- und flölsbaren Wasserstralsen im Eigentume des Staates stehen, tritt an diesen sowohl von seiten der Waldeigentümer als auch von jener der Holzhändler und holzverarbeitenden Gewerbe die Anforderung heran, die Wasserstralsen in einem guten Zustande zu er- halten, künstliche Wasserstralsen (Kanäle) neu anzulegen und die Be- nutzung der vorhandenen durch Herstellung von Häfen, Ablagen und Verbindungsgeleisen mit den Eisenbahnen zu erleichtern. Im Interesse der Ordnung und der Sicherung des Verkehres ist der Betrieb der Flöfserei dureh besondere allgemeine Vorsehriften (Flofs- ordnungen) oder durch spezielle Verordnungen geregelt. Neuerdings wird erstrebt, dals auch die Flölser ebenso wie die Schiffer einen be- sonderen Befähigungsnaehweis beibringen. Für den Transport des Holzes in Schiffen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Regelung der Schiffahrt. 1) Der Flofstransport von Kiefern-Schneidhölzern zwischen Thorn und Pod- gorzelice und den Sägemühlen am Lieper-See, dem gröfsten Nutzholzlager in Preufsen, via Bromberger Kanal, Netze, Warthe, Oder und Finow-Kanal verursacht auf eine Entfernung von ungefäbr 380 km einschliefslich aller Unkosten einen Aufwand von 3 M. pro Festmeter, dagegen verursacht der Landtransport bei einer mittleren Entfer- nung von 10 km und einem Taglohne von 10 M. für ein Zweigespann ebenfalls einen Kostenaufwand von 3M. pro Festmeter. Das russische Holz konkurriert des- halb hier sehr erfolgreich mit dem Materiale aus den unmittelbar angrenzenden Ober- förstereien Chorin und Freienwalde. I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 149 Um den Verkehr auf den Wasserstralsen zu fördern, dürfen in Deutschland und Oesterreich auf den natürlichen Wasserstrafsen Abgaben nur für Benutzung besonderer Anstalten erhoben werden. Diese sowie die Gebühren für Befahrung soleher künstlicher Wasserstrafsen, welche Staatseigentum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen nötigen Kosten nieht über- steigen (Wiener Kongreisakte Art. 108—117, Verf. d. deutschen Reiches Art. 4 Nr. 9 u. Art. 54). Auf die Flöfserei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstralsen be- trieben wird. Doch sollen nach dem Reichsgesetze v. 1. Juni 1870 auch auf den nicht schiffbaren, sondern nur flölsbaren Streeken derjenigen natürlichen Wasserstralsen, welche mehreren Bundesstaaten gemein- schaftlich gehören, von der Flölserei mit verbundenen Hölzern eben- falls nur für die Benutzung besonderer zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten Anlagen Abgaben erhoben werden. Bezüglieh des Verkehres auf Flüssen mit aulserdeutschen Staaten sind die gleichen Gesichtspunkte durch Staatsverträge (Flulssehiffahrts- akte, Schiffahrtsverträge!) zur Geltung gebracht worden. Trotz der grolsen Vorzüge, welche die Wasserstralsen für den Holz- transport besitzen, haften ihnen doch auch recht erhebliche Mängel an. Solehe sind namentlich die Abhängigkeit von der Witterung und vom Wasserstande. Eis hemmt den Verkehr vollständig. Hochwasser ist auch schon bei mälsigem Grade der Flöfserei hinderlich; bei schlechtem Wasserstande müssen die Flölse oft monatelang still liegen, was namentlich bei der Weichsel nicht selten der Fall ist. Der Transport geht langsam von statten, die Einhaltung bestimmter Lieferzeiten ist nieht möglich, ein Umstand, welcher bei der Versorgung von holzverarbeitenden Werken und noch mehr für die Ausnutzung von Handelskonjunkturen schwer in die Wagschale fällt. Die Wasserstralsen sind nicht beliebig vermehr- bar, da Kanäle nur in der Ebene leicht angelegt werden können und auch hier einen sehr bedeutenden Kostenaufwand (etwa 200 000 M. pro Kilometer) verursachen. ; Die mit Benutzung von Wasserstralsen verbundenen Milsstände drän- sen daher dazu, von dem dritten Verkehrsmittel, den Eisenbahnen, auch für den Holztransport immer ausgedehnteren Gebrauch zu machen. 1) Für den Rhein kam schon auf dem Wiener Kongresse 1815 eine Vereinbarung und am 31. V. 1831 die Rheinschiffahrtsakte zu stande. Die Elbschiffahrtsakte datiert von 1821 und wurde zuletzt durch den Vertrag des norddeutschen Bundes mit Oesterreich vom 1. VII. 1870 neu formuliert. Die Donauschiffahrtsakte vom T. und 9. Nov. 1857 wurde infolge des Pariser Friedens im Jahre 1856 abgeschlossen. Ähnliche, auch für den Holzhandel bedeutungsvolle Bestimmungen, sind im Handels- und Schiffahrtsvertrag zwisenen Deutschland und Rufsland v. 18. III. 1894 enthalten. 150 B. Zweiter (spezieller) Teil. Die Eisenbahnen gewinnen in dem Mafse an Bedeutung für die Forst- wirtschaft, als sieh das Netz der Nebenbahnen erweitert.') Bei dem Baue der grolsen internationalen Linien kann auf die Be- dürfnisse der Forstwirtschaft, wenigstens bei Festlegung der Trace, nur geringe Rücksicht genommen werden, dagegen ist es möglich, mit den kleinen, billigen Nebenbahnen bis in das Innere der grolsen Waldungen hineinzudringen und diese so dem Verkehre zu erschlielsen. Während die Baukosten für das Kilometer bei den Hauptbahnen durehschnittlich 260000 M., bei Kanälen 200000 M. betragen, be- läuft sich das Anlagekapital für das Kilometer normalspuriger Neben- bahnen durehschnittlich auf 85000 M., für schmalspurige dagegen nur auf 53000 M. und unter günstigen Bedingungen sogar noch erheblich ge- ringer (Bröhlthalbahn 18000 M., die oben erwähnte Bahn auf der Herr- schaft Skole hat bei SO em Spurweite für das Kilometer bei teilweise sehr schwierigem Terrain durchschnittlich 17000 M. gekostet ein- schlielslich des rollenden Materiales und des Grunderwerbes, in den elsafs-lothringisehen Oberförstereien Albersehweiler und St. Quirin haben die Baukosten durchschnittlich 9000 M. pro Kilometer betragen.?) Unter diesen Umständen erscheint es nunmehr, wenn die sonstigen 1) Güterbewegung von Holz u. s. w. auf deutschen Eisenbahnen im Jahr 1889. \ © (> N N © n S = SS & = = 3 Zusam- S&o SE a 63 29 S = Stein- E5 men alle S38|%3 |3=2| 83 |85 5 | 3 | Kohlen Se nen Verkehr 25 13.Pf. Die Invalidenrente beträgt demnach: für Lohnklasse als Minimum nach 50 Beitragsjahren I 114.70 M. 157.00 M. II 124.00 „ 251.00 „ IM 131.15 „ 391.50... IV ‚144.55 „ 415.50 , Für die Altersrente ist ein Grundstock nieht vorgesehen, sondern bestimmt worden, dals 30 Jahre hindurch für jede Beitragswoche ein bestimmter Satz angerechnet werden soll, und zwar, wenn Beiträge insgesamt für mehr als 30 Jahre entriehtet worden sind, diejenigen Sätze, welche während dieser 30 Jahre in den höchsten Lohnklassen entriehtet wurden. Die Wochensätze sollen betragen für Lohnklasse I 2,2 311.6.P3;, 1118. Bf., IV10.Pf. Die Altersrente beginnt demnach mit folgenden Sätzen: Lohn- klasse I 106,40 M., II 134,60 M., III 162,80 M., IV 191 M. Die that- sächliche Höhe der Altersrente wird vielfach wechseln, weil wohl kaum für einen Versicherten während der ganzen Dauer der Versicherung immer derselbe Lohn in Rechnung zu ziehen ist. Die zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mittel werden durch das Reich, die Arbeitgeber und die Versicherten aufgebracht. Das Reich beteiligt sich mit einem festen Zuschusse von 50 M. zu jeder Rente, übernimmt jenen Anteil von Beiträgen, welcher auf die Dauer der militärischen Dienstleistungen der Versicherten entfällt und trägt die Kosten des Reichsversicherungsamtes sowie des Rechnungsbüreaus. Alle sonst erforderlichen Mittel werden von den Arbeitgebern und den Ver- sicherten durch Beiträge beschafft, welche beide zu gleichen Teilen zu leisten haben, die aber von ersteren vorgestreckt werden müssen. Die Beiträge werden nach Wochen bemessen und für bestimmte Perioden im voraus so festgesetzt, dals dureh dieselben der Kapitalwert der in diesem Zeitabsehnitte voraussichtlich entstehenden Renten, die Verwal- tungskosten und die Rücklagen zur Bildung eines Reservefonds gedeckt werden (Deekungsverfahren). Für die erste zehnjährige Periode (die späteren umfassen nur je fünf Jahre) betragen die Beiträge pro Woche für Lohnklasse I 14 Pf., II 20 Pf., III 24 Pf., IV 30 Pf. Die Beiträge werden in Form von Marken entriehtet, welehe in Quittungskarten, die 224 B. Zweiter (spezieller) Teil. auf den Namen des Versicherten lauten und für 47 Beitragswochen aus- reichen, eingeklebt. Sobald eine Karte vollständig beklebt ist, wird sie gegen eine neue umgetauscht. Weibliche Versicherte, die sieh nach fünfjähriger Beitragszahlung verheiraten, sowie Witwen und Waisen soleher Versicherter, welche sterben, ehe sie in. den Genufs einer Rente getreten sind, erhalten die Hälfte der für sie, oder den Ver- storbenen gezahlten Beiträge zurück. Die Durehführung der Invaliditäts- und Altersversicherung erfolgt durch besondere Versieherungsanstalten, deren Bezirke an die weiteren Kommunalverbände angelehnt werden sollen, aber auch Ge- biete oder Gebietsteile mehrerer Kommunalverbände oder Bundesstaaten umfassen dürfen. Alle Versicherungspflichtigen gehören jener Ver- sicherungsanstalt, an, in deren Bezirke ihr Beschäftigungsort liegt. Die allgemeine Vertretung der Interessenten führt ein aus Delegierten ge- bildeter Ausschuls, in welehem Arbeitgeber und Versicherte zu gleicher Anzahl vertreten sind. Aufserdem wird von der Landesregierung für jede Versieherungsanstalt noch ein Staatskommissar ernannt. Die Auf- sieht über die Versicherungsanstalten führt das Reichsversicherungsamt oder innerhalb einzelner Bundesstaaten das etwa errichtete Landes- versicherungsamt. Die Rentenansprüche werden auf Antrag des Be- rechtigten bei der unteren Verwaltungsbehörde seines Wohnortes in- struiert und von dem Vorstande der Versicherungsanstalt, an welche zuletzt Beiträge gezahlt wurden, beschieden. Die Auszahlung der Renten erfolgt durch Vermittelung der Post. II. Abschnitt. Forstpolizei. 1. Kapitel. Schutzwaldungen. $ 1. Begriff und Ausscheidung der Schutzwaldungen. Die Er- kenntnis, dafs einerseits unvorsichtige Entwaldung unter bestimmten Voraussetzungen von sehr nachteiligen Folgen für die Landeskultur begleitet ist, sowie dals anderseits durch Aufforstungen gewisse un- günstige Verhältnisse der Bodenbeschaffenheit beseitigt werden können, ist schon sehr alt und hat bereits während des Mittelalters zu Ver- waltungsmalsregeln behufs Schonung des Waldes geführt. , Am frühesten war dieses im Hochgebirge der Fall. In der Schweiz wurden schon im 14. Jahrhundert einzelne Waldungen zum Schutze gegen Lawinen in Bann geleet, als Bannwälder (for&ts bannisees, en defense ou d’abri, ital. boschi saeri) erklärt. In beson- II. Abschnitt. Forstpolizei. 225 deren Bannbriefen wurden zum Schutze und zur Erhaltung dieser Wälder Malsregeln angeordnet, namentlich gewisse Nutzungen verboten und hohe Bulsen auf die Übertretung gesetzt. Ein Weistum des 15. Jahrhunderts aus dem Innthale untersagte die Fällungen in bestimmten Walddistrikten, damit der Kirche und den Nachbarn kein Schaden vom Bache geschehe. Zahlreiche Vorschriften der österreichischen Alpenländer aus dem 16., 17. und 18. Jahrhundert zeigen von der richtigen Würdigung des hohen Wertes, den der Wald als Schutz des Kulturlandes und der Wohnstätten besitzt. Der Statthalter Graf WENZEL Saur von Tirol erliefs schon 1788 einen leider erfolglos gebliebenen Aufruf zur Ver- bauung der Wildbäche. Im 18. Jahrhundert wurde auch bereits der Anfang zur Bindung der Flugsandschollen dureh Aufforstung gemacht. Während der ersten Dezennien des 18. Jahrhunderts leitete ein deutscher Ingenieur ROEHL (gest. 1738) grolsartige und erfolgreiche Flugsandkulturen auf Seeland. In zwei Verordnungen für Münster von 1747 und 1753 wurden Strafen für diejenigen angedroht, welche die ihnen vom Markengerichte aufgetragenen Sanddämpfungen nicht ausführten. BREMONTIER schlug bereits 1780 in seinem berühmten „me&moire . sur les dunes* die Bepflanzung der Dünen vor; Minister NECKER ver- fügte sodann 1789 die Bindung der Stranddünen sowie die Anpflanzung von Pinus maritima und Quereus orientalis auf denselben. Die Berücksiehtigung der Schutzwirkung des Waldes erlangte in dem Masse eine steigende Bedeutung, als die Fureht vor Holznot schwand und der Forstwirtschaft der Gemeinden und Privaten in- folge der veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Anschauungen ein grölseres Mals von Selbständigkeit eingeräumt wurde. Für die Beaufsiehtigung der Gemeindeforstwirtschaft bot allerdings das Recht der Vermögensaufsicht und die Stellung der Gemeinden im Organismus des Staates überhaupt eine genügende Grundlage, da- gegen entbehrte die forstpolizeiliche Thätigkeit bezüglich der Privat- _ waldungen anscheinend jeder inneren Berechtigung. Thatsächlich wurde in dieser Richtung die polizeiliche Bevormundung der alten Forsthoheit fortdauernd, nur in laxerer Form, gehandhabt, als Motiv für diesen Eingriff in die Privatrechte konnte aber lediglich das Streben angeführt werden, Waldverwüstungen verhindern zu wollen. Eine neuere und zugleieh wissenschaftlich begründete Basis für die Beschränkung der Freiheit der Forstwirtschaft im öffentlichen Inter- esse wurde erst dureh die theoretische Entwiekelung des Begriffes der Schutzwaldungen gewonnen. Dieselbe begann, unabhängig von der, wie oben bemerkt, bereits SCHWAPPACH, Forstpolitik. 15 226 B. Zweiter (spezieller) Teil. Jahrhunderte alten Praxis auf diesem Gebiete, mit der Betonung der klimatischen Einflüsse des Waldes, und zwar geschah dieses zuerst von französischer Seite gegen das Ende des 18. Jahrhunderts.!) Graf von SODEN hob im Anschlusse hieran in seiner 1805 er- schienenen „Nazional-Ökonomie* den gefährlichen Einfluls einer zu weit gehenden Verminderung der Waldungen auf die Gesundheit und Fruchtbarkeit eines Landes hervor. Den mächtigsten Anstols zur weiteren Arbeit auf diesem Gebiete sab MOREAU DE JONNES durch die Lösung der von der Akademie zu Brüssel für das Jahr 1825 ausgesetzten Preisfrage: „Welche Ände- rungen in dem physischen Zustande der Länder ik die Wald- ausrottung ?* In seinem „Memoire sur le deboisement des for&ts“ untersuchte MorzaAu den Einfluls der Waldungen : 1. auf die örtliche Temperatur, 2. auf die Häufigkeit und Menge des Regens, 3. auf die Feuchtigkeit der Atmosphäre, 4. auf die Quellen und flieisenden Wässer, 5. auf die Winde und die Gesundheit der Luft, 6. auf die Fruchtbarkeit des Bodens und den gesellschaftlichen Zustand der Völker. Gestützt hauptsächlich auf die in tropischen und subtropischen Gegenden gemachten Beobachtungen gelangte MOREAU DE JONNES zu dem Ergebnisse, dafs der Wald einen aufserordentlich wichtigen und sünstigen Einfluss nach den genannten Richtungen ausübe. Durch die 1828 erschienene Übersetzung dieses Buches von WIDEN- MANN wurde dasselbe bald auch in Deutschland in weiten Kreisen bekannt. Bei dem Mangel an gründlichen Vorarbeiten und exakten Unter- suchungen enthielt das Buch von MOREAU DE JONNEs viele Unrichtig- keiten und Übertreibungen, allein es wirkte ungemein anregend durch die gewandte Darstellungsweise und die warme Überzeugung von der hohen Kulturbedeutung des Waldes. An sein Erscheinen knüpfte eine neue Ara der grolsen Waldschutzfrage, besonders in Deutschland, an. In der Litteratur, namentlich in forstlichen Zeitschriften, aber auch sonst in populären und populär-wissenschaftlichen Werken wurde etwa seit 1820 die klimatische Bedeutung des Waldes und dessen hoher Wert für die Bewohnbarkeit der Wälder und die Landeskultur auf das eifrigste und wärmste besprochen. So sehr diese Bewegung anzuerkennen ist wegen der Anregungen, die sie für die Pflege des Waldes und das Verständnis seiner kultu- rellen, ästhetischen und ethischen Bedeutung gegeben hat, so darf doch nieht verschwiegen bleiben, dafs im Laufe der Zeit dem Walde eine Reihe wichtiger Einflüsse für Klima und Gesundheit zugeschrieben 1) Vgl. Tuvaus Rede in der französischen Nationalversammlung, mitgeteilt in Sopen, Die Nazionalökonomie, Leipzig 1805. I. Bd., S. 117. 2 Er x Il. Abschnitt. Forstpolizei. 227 worden ist und teilweise noch heute wird, welche bei sorgfältiger Untersuchung nur zum kleinsten Teile bewiesen werden können. Trotz der lebhaften Bewegung für den Wald, welche teilweise in wirkliche Schwärmerei überging, ist die Schutzwaldfrage lange Zeit hindurch nur wenig fortgeschritten, weil die nötigen wissenschaftlichen Grundlagen für ihre Lösung fehlten. Erst die Einriehtung des meteorologischen und hydrotechnischen Beobachtungsdienstes, vor allem aber die Gründung der forstlichen Versuchsanstalten sowie die bessere und allgemeinere Kenntnis der ge- samten forstlichen Verhältnisse, welche eine Folge unserer modernen Verkehrsverhältnisse und etwas skeptischeren Auffassungsweise ist, haben die ganze Bewegung in die riehtigen Schranken zurückgeführt, wobei allerdings manche Behauptung von der Wichtigkeit des Waldes sich zwar als eine warm empfundene, aber dennoch unbegründete Phrase erwiesen hat. Es muls jedoch betont werden, dafs noch lange nicht sämt- liche hier einschlagende Fragen ihre endgültige, exakte Lösung ge- funden haben. Immerhin war aber durch die Erkenntnis, dals ein öffentliches Interesse am Walde vorhanden sei, welches des Schutzes bedürfe, wenigstens theoretisch die Grundlage und gleichzeitig auch die Grenze gegeben für die Beschränkungen, welche zum Wohle der Gesamtheit der individuellen Freiheit auferlegt werden müssen. Diese Anschauung ist zum erstenmale in dem bayerischen Forst- gesetze von 1852 zum Ausdrucke gelangt und hat seitdem zum Erlasse zahlreicher ähnlicher gesetzlicher Bestimmungen in den meisten Kultur- staaten geführt. Behufs der weiteren Erörterungen über die Schutzwaldfrage muls zurückgegriffen werden auf die Ergebnisse der auf Seite 49—68 ent- haltenen Darstellungen. Hiernach lälst sieh der günstige Einfluls, welehen der Wald auf das von ihm bedeckte Terrain und dessen nähere oder weitere Entfernung, wenn auch in verschiedenem Malse ausübt, kurz in folgenden Sätzen zusammenfassen : 1. Am erfolgreiehsten wirkt der Wald hinsichtlich der Bindung des Bodens und zwar im Gebirge durch Verhütung von Ab- schwemmungen, Rutschungen u. s. w., in der Ebene und im Küsten- gebiete aber durch Bindung des Flugsandes. 2. Weniger intensiv ist die Einwirkung des Waldes auf die ört- liche und zeitliche Verteilung der Wasserabfuhr, welche sich einerseits durch Beschränkung der Überschwemmungsgefahr und ander- seits durch Erhaltung von Quellen und Wasserläufen äulsern kann. 3. Die Abschwächung sehädlicher Winde erstreckt sich naturgemäls nur auf die nächste Umgebung des Waldes, einen ähn- 15* 228 B. Zweiter (spezieller) Teil. lichen lokal beschränkten Schutz gewährt der Wald gegen Schnee- verwehungen. 4. Die Abhaltung oder Beschränkung der Lawinengefahr hängt von den örtlichen Verhältnissen ab und kann der Wald unter Umständen hier sehr viel, in anderen Fällen aber auch nur wenig leisten. Waldungen, welehe dureh ihre Lage und die Beschaffenheit des von ihnen eingenommenen Terrains für die Kulturfähigkeit nicht nur ihres eigenen Geländes sondern auch für jene benachbarter Grundstücke oder ganzer Landstriche von Bedeutung sind, heilsen Schutzwal- dungen oder Bannwaldungen. Derartige Waldungen dienen zum Schutze öffentlicher Interessen gegen Gefahren. Die Schwierigkeit der Durehführung liegt in der Feststellung der Grenzlinie, wo das öffentliche Interesse beginnt. Der österreiehische Gesetzentwurf von 1878 unterschied aufser den Bannwaldungen auch noch Schonwaldungen, und rechnete zu letz- teren solche Waldungen, deren schwierige Standortsverhältnisse beson- dere Vorsehriften zur Sieherung der Wiederbestoekung des Waldgrundes oder zum Sehutze ihrer Bestände gegen Elementargefahren erfordern, z. B. Wälder auf Flugsandboden oder auf einem Boden, dessen Ab- schwemmung zu befürchten ist. Diese Trennung scheint nieht erforderlich, weil die Schäden, welehe sich auf dem Terrain des betreffenden Schonwaldes ereignen, auch die Umgebung gefährden, wie z. B. Flugsandbildung und Ab- schwemmung. Der Fall, dafs ein Schonwald nieht auch Bannwald ist, dürfte zu den grölsten Seltenheiten gehören, im betreffenden Falle würde aber ein öffentliches Interesse nieht mehr vorhanden sein, und es mülste dem Besitzer überlassen werden, im eigenen Interesse den Umständen semäls vorsichtig zu wirtschaften. Da die Grenzen, innerhalb welcher der Wald Schutz zu gewähren vermag, noch nieht genügend feststehen, so giebt es auch keine er- schöpfende Definition des Begriffes „Schutzwald*, namentlich aber keine solche, welche es ermöglicht, bei der praktischen Anwendung mit Sicherheit zu bestimmen, ob einem konkreten Walde derartige Wirkungen zuzuschreiben sind. Die Gesetze bezüglich der Schutzwaldungen enthalten daher keine allgemeine Definition, sondern führen die Gefahren an, welche durch den Wald verhütet werden sollen. !) Als solehe gelten: 1) Die hier in Betracht kommenden Gesetze sind: Preu[sen, Gesetz vom 6. VII. 1875 betr. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, Bayern, Forstgesetz vom 28. III. 1852, Württemberg, Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879, Elsals- Lothringen, Gesetz betr. die Wiederbewaldung der Berge 26. VII. 1860, und betr. II. Abschnitt. Forstpolizei. 229 a) Die Abwendung schädlicher klimatischer Einflüsse (Schweiz, Württemberg, Baden, Italien); hygienische Erforder- nisse der Gegend (Oesterreich, Italien) ; b) Einfluls auf die Quellenbildung (Bayern, Frankreich, Rulsland); auf den Wasserstand der Flüsse (Preufsen, Frankreich, Schweiz, Italien, Oesterreich, Rufsland); ec) Abwendung von Überschwemmungen (Schweiz, Preulsen, Italien); d) gegen Abschwemmungen und Unterwaschungen von Flufsufern (Preulsen, Bayern, Württemberg, Oesterreich, Schweiz, Frankreich, Italien, Rulsland, Spanien); e) gegen Eisgang (Preulsen, Oesterreich, Rulsland) ; f) gegen Erdabrutsehungen, Stein- und Eisschläge, Fels- stürze, Überschüttungen, Wildbäche (Bayern, Oesterreich, Preulsen, Schweiz, Württemberg, Elsals-Lothringen, Italien, Oesterreich, Rulsland); g) gegen Senkungen und Einstürze des Bodens (Italien); h) gegen Lawinen (Bayern, Oesterreich, Schweiz, Italien, Rulsland); i)gegen Versandung und zur Dünenerhaltung (Preulsen, Bayern, Oesterreich, Frankreich, Rulsland, Ungarn); k) gegen schädliche Winde (Schweiz, Preulsen, Bayern, Württemberg, Oesterreich) ; l) Beeinflussung der öffentlichen Gesundheitspflege (Italien und Frankreich); m) Erleichterung der Landesverteidigung (Oesterreich, Frankreich); n) ferner werden meist noch Merkmale angegeben, wie: Lage und Beschaffenheit des Bodens, nach denen der Wald als Sehutzwald anzusehen ist. Solche sind: Lage auf Bergrücken, Vorsprüngen, Kuppen, an den Ufern von Wasserläufen und in Quellengebieten, ferner starke Neigung des Terrains und schlielslich Beschaffenheit des Bodens, insbesondere Neigung zur Flugsandbildung. Das italienische Gesetz giebt als allgemeine Grenze der Höhen- schutzwaldungen die Lage oberhalb der Kastaniengrenze an. die Berasung der Berge vom 8. VI. 1864, Oesterreich, Forstgesetz vom 3. XII. 1852, Verordnung vom 8. VII. 1873 und Gesetz vom 30. VI. 1884, Ungarn, Forst- gesetz vom 11. VI. 1879, Schweiz, Gesetz betr. die Forstpolizei im Hochgebirge vom 24. III. 1876, Frankreich, Die Gesetze vom 28. VII. 1860, 8. VI. 1864 und 4. IV. 1882 über die Wiederbewaldung der Berge sowie das Dekret vom 14. XII. 1810 betr. die Bepflanzung der Dünen, Italien, Legge forestale vom 20. VI. 1877 und 1. III. 1888, Rulsland, Gesetz betr. die Schonung der Wälder vom 4. IV. 1888. 230 B. Zweiter (spezieller) Teil. | 1 Vorstehende Zusammenstellung zeigt, wie weitgehende Erwartungen bezüglich der Sehutzwirkung des Waldes gehegt werden. Fast alle klimatischen und elementaren Unbilden sollen durch denselben beseitigt werden. Leider zeigt die Erfahrung und die Beobachtung, dals der Wald nur in sehr besehränktem Umfange diese Hoffnungen rechtfertigt. Entschieden unriehtig ist es, in die Gesetze auch die klimatischen Einwirkungen des Waldes hineinzunehmen, welche in einem entspre- chenden Malse weder bestehen noch praktisch gefaist werden können. Zur Durchführung dieser zesetzlichen Bestimmungen ist die Be- zeichnung der Schutzwaldungen als solcher erforderlich; hierin liegen aber die Hauptbedenken, weil der Beweis für die Sechutzwaldeigenschaft in den meisten Fällen sehr schwierig, in vielen gar nicht zu erbringen ist. BÜHLER glaubt, dafs hierdurch deshalb keine grolsen praktischen Sehwierigkeiten erwachsen, weil nach seiner Ansicht der Wald auf relativem Waldboden unter allen Umständen doch von der Landwirt- schaft in Ansprueh genommen werden wird, während in den Waldungen auf absolutem Waldboden wohl möglicherweise eine schlechte Wirtschaft geführt, aber der Wald doch erhalten bleiben werde.') Die Erfahrung zeigt jedoch, dafs letzteres keineswegs der Fall ist. In den Gebieten, welche für die Wasserwirtschaft in Betracht kommen, mag die BÜHLER- sche Behauptung vielleicht zutreffen, jedoch nieht in den Gebieten, wo Absehwemmungen und Flugsandbildung zu fürehten ist, wie zahlreiche Beispiele der Alpen und der östlichen Provinzen von Preulsen lehren. Die Sehutzwaldgesetze verfolgen in dieser Riehtung sehr verschie- dene Grundsätze. Das bayerische Forstgesetz begnügt sich damit, lediglich die Merk- male für Schutzwaldungen aufzustellen, schreibt jedoch eine örtliche Ausscheidung derselben weder allgemein noch auf Antrag vor. Es bleibt daher dem Eigentümer überlassen, zu entscheiden, ob sein Wald Sehutzwald ist oder nieht. Nach den Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetze sollen allerdings die Forstämter Schutzwaldverzeichnisse aufstellen, allein diese haben keine gerichtliche Beweiskraft. Wenn also Klagen über unrichtige Behandlung eines Schutzwaldes erhoben werden, ist erst jedesmal der Beweis durch Sachverständige zu liefern, dals wirklich ein Schutzwald vorliegt. Dieses System ist jedenfalls das unzweekmälsigste. Zur erfolgreichen Durchführung der Bestimmungen über die Be- handlung der Sehutzwaldungen ist unter allen Umständen erforderlich, den betreffenden Eigentümer davon in Kenntnis zu setzen, dals sein Wald als Schutzwald zu betrachten und zu bewirtschaften ist. Die Schutzwaldeigenschaft kann entweder amtlich für alle Waldungen oder auf Antrag von Fall zu Fall festgesetzt werden. 1) Bericht über die XVII. Versammlung deutscher Forstmänner, S. 133. II. Abschnitt. Forstpolizei. 231 Am zweckmälsigsten ist eine amtliche Ausscheidung durch Kom- missionen von Sachverständigen mit Anhörung der Einwendung der Interessenten und Zulassung der Berufung an eine höhere Instanz. Anf diese Weise ist jede Einseitigkeit und Willkür ausgeschlossen, welche bei einseitiger amtlicher Behandlung immerhin möglich erscheint; die Eigentümer wissen, dals ihre Waldungen den gesetzlichen Beschrän- kungen unterliegen, und für das eventuelle strafrechtliche Verfahren wegen Verletzung dieser Bestimmungen ist eine sichere Grundlage ge- schaffen. Eine solche Ausscheidung findet statt in Württemberg'), Ungarn, Italien, der Sehweiz und in Rulsland.?) Die Durchführung dieser Ausscheidung ist allerdings mit Schwie- rigkeiten und Kosten verbunden; ebenso bedürfen die Schutzwaldver- zeichnisse einer periodischen Revision, da einzelne Verhältnisse, welche für die Einreihung eines Waldes in die Kategorie der Schutzwaldungen malsgebend sind, z. B. Schutz gegen Wind, im Laufe der Zeit Ver- änderungen erfahren. Dafs sie aber möglich ist, zeigen die praktischen Erfahrungen in Ungarn und Italien. In letzterem Lande, wo die Staatswaldfläche nur 4 Proz. der ge- samten Waldfläche beträgt, und der Wald infolge der alten Kultur und der klimatischen Verhältnisse ohnehin schon fast ganz auf den abso- luten Waldboden zurückgedrängt worden ist, unterliegen nach den ge- fälligen Mitteilungen des Herrn Forstinspektors Cruccı nieht weniger als 2968008 ha = 72,5 Proz. der gesamten Waldfläche dem Forstbanne (vineolo forestale). Die Erklärung eines Waldes als Schutzwald kann aber nach einigen Gesetzen auch von Fall zu Fall auf Antrag der gefährdeten Interes- senten oder der Behörden erfolgen, ohne dals eine allgemeine Aus- scheidung stattgefunden hat (Preulsen ®), Oesterreich), oder neben einer solchen (Italien.®) 1) Württemberg, Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879, Art. 9: Bei Waldungen, welche nach dem Ermessen des Forstamtes wegen der örtlichen Verhältnisse zur Abhaltung von Gefahren, insbesondere des Abrutschens und Bodenüberschwemmens, in entsprechendem Bestande zu halten sind, oder zum Schutz gegen Windschaden für die angrenzenden oder vorherrschend mit Nadelholze bestockten Waldungen dienen, ist zu einer kahlen Abholzung oder starken Lichtung die Erlaubnis des Forstamtes einzuholen. Die Waldungen, welche dieser Beschränkung unterliegen, sind durch das Forstamt den Besitzern mittels schriftlicher Eröffnung zu bezeichnen. 2) Russisches Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 29: Zu dem Wirkungskreise des Forstschutzkomitees gehören: a) die Bestimmung der Schutzwälder und die Bestä- tigung der für diese erforderlichen Pläne. 3) Preufsen, Gesetz vom 6. VII. 1875, $ 3: Der Antrag auf Erlals der im $ 2 vorgesehenen Anordnungen kann gestellt werden a) von jedem gefährdeten Inter- essenten, b) von Gemeinde-, Amts-, Kreis- und sonstigen Kommunalverbänden in allen innerhalb ihres Bezirkes vorkommenden Fällen, c) von der Landespolizeibehörde. 4) Italien, Gesetz vom 20. VI. 1877, Art. 2: Il vincolo per ragione di pubblica 232 B. Zweiter (spezieller) Teil. Malsgebend hierfür war die Ansicht, dals ein derartiger Antrag nur dann gestellt werden würde, wenn wirklich die Gefährdung eines fremden Interesses vorliege, namentlich dann, wenn der Antragsteller auch für die Kosten der Beschränkung aufzukommen hat.') Mangel an Kenntnis und gutem Willen, sowie Furcht vor den ent- stehenden Kosten lassen jedoch von diesem Antragsrechte nur selten Gebrauch -machen, namentlich von seiten einzelner Privater. Wenn mehrere Grundbesitzer interessiert sind, ist es auch schwer, deren ge- meinschaftliehes Vorgehen zu erreichen. Man hat deswegen in Preulsen neben den Interessenten auch den Kommunalverbänden und der Lan- despolizeibehörde das Recht der Antragstellung eingeräumt. Die Entscheidung über diesen Antrag sowie über die Malsregeln, welche in jedem einzelnen Falle anzuwenden sind, sowie über Ent- schädigung und Kosten erfolgt in Preulsen durch den Kreisausschufs, weleher in diesen Fällen (ebenso auch, wenn es sich um die Bildung von Waldgenossenschaften handelt), die Bezeichnung ,„Waldschutz- gericht‘ führt.?) Die Ausscheidung von Sehutzwaldungen hat ihre Hauptbedeutung für die Privatwaldungen, weil bei diesen eine pflegliche Wirt- schaft und die Erhaltung des Waldes meist nieht durch besondere ge- setzliche Bestimmungen gesichert ist. Wo solche in ausreichendem Malse bestehen, wie z. B. in Baden, hat man daher meist von besonderen Schutz- waldgesetzen abgesehen. Indessen ist doch die Schutzwalderklärung auch für Gemeinde- und Staatswaldungen nicht ohne Bedeutung. Allerdings kann im allgemeinen angenommen werden, dals diese Forsten sorgfältig igiene non poträ essere imposto che sui boschi esistenti, ed in seguito a voto conforme del Consiglio comunale o provinciale interessati e del Consiglio sanitario provinciale. 1) Preu[sen, Gesetz vom 6. VII. 1875, $ 5: Die Pflicht der Entschädigung und die Aufbringung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung der auf Grund des $ 2 angeordneten Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen liegt dem Antrag- steller ob. 2) Preu[sen, Gesetz vom 6. VII. 1875, $ 7: Auf das Verfahren vor dem Waldschutzgerichte, auf die Berufung gegen die Entscheidung desselben und auf das Verfahren in den Berufungsinstanzen finden die gesetzlichen Vorschriften, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, Anwen- dung. Es treten jedoch für das Verfahren vor dem Waldschutzgerichte folgende besondere Bestimmungen in Kraft: (vgl. $$ 8-16: das Waldschutzgericht trifft seine Entscheidung auf Antrag und Gutachten eines aus seiner Mitte oder eines hierzu ernannten Sachverständigen. Das von dem Kommissar entworfene Regulativ, welches die gefahrbringenden und gefährdeten Grundstücke, die notwendigen Beschränkungen in der Benutzung, die Bestimmungen über die herzustellenden Kulturen und Schutz- anlagen, dann die Entschädigungen und Kosten ersichtlich machen mufs, hat zunächst in den beteiligten Gemeinden 4 Wochen aufzuliegen, wobei die Interessenten zu etwaigen Einwendungen aufzufordern sind. Liegen solche nicht vor, so kann das Waldschutzgericht das Regulativ sofort für vollziehbar erklären, anderenfalls hat es nach vorheriger mündlicher Verhandlung Entscheidung zu treffen). II. Abschnitt. Forstpolizei. 233 bewirtschaftet und als solche erhalten werden, es kommen aber doch auch hier Fälle vor, in denen es notwendig sein kann, auf die Eigen- schaft des Schutzwaldes hinzuweisen, z. B. bezüglich der Behandlung gewisser Servituten ') und anderer Nutzungen ?), welehe in Scehutzwal- dungen unzulässig sind, ferner bei der etwaigen Veräulserung behufs vorzunehmender Rodung u. s. w. $2. Die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen. Um die von den Sehutzwaldungen erwartete Sicherung zu erreichen, unterliegt die Be- wirtschaftung derselben gewissen gesetzlichen Bestimmungen und der staatlichen Aufsicht. Die Malsregeln, welche zur Verhütung von Gefahren angeordnet sind, tragen einen verschiedenen Charakter, je nachdem sie sich auf bereits vorhandene Waldungen beziehen, oder ob zu diesem Zwecke neue Aufforstungen nötig sind. Die älteren Gesetze verfolgen meist nur das erste Ziel und ver- bieten demgemäls sämtlich die Rodung und die Waldverwüstung. Die Verjüngung der Schutzwaldungen darf nirgends in grolsen Kahl- schlägen, sondern nur plänterweise oder in Form schmaler Absäumun- gen erfolgen (Oesterreich, Bayern ?), Württemberg). Die neueren Forstgesetze sehen entweder von einer derartigen speziellen Festsetzung der Wirtschaft überhaupt ab und überlassen die in jedem Falle zu treffenden Malsregeln der Anordnung der mit dem Vollzuge des Waldschutzgesetzes betrauten Behörde (Preulsen, Rulsland, unter den älteren Gezetzen: Oesterreich ?), oder gestatten solche weitere Malsnahmen noch neben einzelnen generellen Vorschriften (Schweiz, Italien.5) 1) In der Schweiz sind alle auf Schutzwaldungen haftenden Dienstbarkeiten abzulösen, falls sie mit dem Zwecke, welchem diese Waldungen dienen, unvereinbar sind. Die Ablösung sollte bis längstens 1886 vollzogen sein. Das italienische Gesetz vom 20. VI. 1877 statuiert in Art. 22—32 Beschränkungen oder Berechtigungen in den Schutzwaldungen und erklärt dieselben in Art. 33 auf Antrag der Belasteten für zwangsweise ablösbar. 2) So haben die in Bayern auf einem Teile der Waldungen des Fichtelgebirges lastenden Steinbruchsberechtigungen zu Kahlabtrieben in Staatswaldungen geführt, welche nach dem bayerischen Forstgesetze unbedingt als Schutzwaldungen zu be- trachten waren. Erst eine Oberinspektion hat nach ziemlich langer Zeit in der Mitte der 1880er Jahre hierin Wandel geschaffen. 3) Bayerisches Forstgesetz Art. 35: Gänzliche oder teilweise Rodungen sind erlaubt, wenn... . 2. das Fortbestehen des Waldes nicht zum Schutze gegen Natur- ereignisse notwendig ist. Art. 40: In Schutzwaldungen ist der kahle Abtrieb verboten. 4) Oesterreichisches Forstgesetz von 1852, $ 19: Die Bannlegung besteht in der genauen Vorschreibung und möglichsten Sicherstellung der erforderlichen besonderen Waldbehandlung. 5) Italienisches Gesetz vom 20. VI. 1877, Art. 4: Nei terreni accennati nell’ art. 1 (dem Forstbann unterliegend) & vietato ogni disboscamento ed ogni dissodamento. La coltura silvana ed il taglio dei boschi non sono sottoposti al alcuna preventiva au- 234 B. Zweiter (spezieller) Teil. Aulserdem falst die neuere Waldschutzgesetzgebung aber auch die Neubegründung von solehen Forsten ins Auge. Statthaft ist der Auf- forstungszwang in allen jenen Gesetzen, welche bezüglich der Vor- schriften für die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen den Vollzugs- behörden freie Hand lassen!); besondere Bedeutung besitzt diese Malsregel bei der Wildbachverbauung?), wo die Neuanlage von Waldungen neben den hydrotechnischen Arbeiten eine besondere Rolle spielt. In Frankreich besteht ein soleher Zwang auch für die Dünen- torizzazione. I proprietari devono perö unifimarsi a quelle prescrizioni di massima che seranno stabilite da ciascun Comitato forestale. Codeste prescrizioni devono limitarsi agli scopi di assecurare la consistenza del suolo e la riproduzione dei boschi e, nei casi di publica igiene, la conservazione di essi. 1) Nach dem Schweizer Gesetze vom 24. Ill. 1876 sind Grundstücke, durch deren Aufforstung wichtige Schutzwaldungen gewonnen werden können, auf Verlangen einer Kantonsregierung oder des Bundesrates aufzuforsten. Das preufsische Schutzwaldgesetz vom 6. VII. 1875 führt in $ 11 Abs. 3 unter den Punkten, über welche das Regulativ (s. 0.) vorzusorgen hat, auf: die Be- stimmungen über die Herstellung, Unterhaltung und Aufsicht der erforderlichen Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen. 2) Das älteste derartige Gesetz ist das Decret du 4 Thermidor an XIII (23. VI. 1805) relatif aux torrents du departement des Hautes-Alpes Frankreich ist dann auch fernerhin mit der Ausbildung der Gesetzgebung über Waldbachverbauung und mit deren Durchführung vorangegangen. Die hier in Betracht kommenden neueren Gesetze sind: loi du 28. VII. 1860 sur le reboisement des montagnes, loi du Ss. VI. 1864 sur le gazonnement des montagnes und loi du 4. IV. 1882 sur la restau- ration et la conservation des terrains en montagnes. Nach den Mitteilungen, welche Demoxtzey auf dem internationalen land- und forstwirtschaftlichen Kongresse in Wien 1890 machte, sind in der Zeit von 1861 bis 1888 in Frankreich in den Wildbachgebieten der Alpen, Cevennen und Pyrenäen auf 145000 ha Aufforstungsarbeiten ausgeführt worden. Hiervon gehören 60600 ha zu den sogen. Woblfahrtsperimetern, in denen der Staat die Arbeiten besorgt. Die freiwillig mit Subventionen von seiten des Staates ausgeführten Arbeiten bedecken s4400 ha, wovon den Gemeinden 50200 ha und 34200 ha den Privaten gehören. Die ganzen Arbeiten sollen schliefslich eine Fläche von 800 00V ha umfassen. Die Ausgaben des Staates haben betragen: für obligatorische Arbeiten - . . . ee ih Le ERS SSHR für Subventionen an Gemeinden und Pas ee SL für Erwerbung (Kauf und Expropriation) von 70390 ha. . . . . 12410000 „ allgemeine Kosten einschl. Personalkosten. . . . . . FIN. - im ganzen 51670000 Fr. Von den 25390000 Fr. für obligatorische Arbeiten entfallen auf Wiederbewaldung .. "1. %......2. 0 2.38 Bade tee zus Ber Se Verbauung . . ee Mrd eo N re Wegeanlagen, Barack Studien RL EIEES #37 9er = 5100.00 Vgl. auch Demonzzey, Traite ee de Teboremanh et du gazonnement des montagnes, Paris 1880. Über den Stand der Wildbachverbauungsarbeiten in Oester- reich hat WanG in Oesterreichs Forstwesen S. 205 ff. berichtet. Hiernach waren Ende des Jahres 1888: 1338000 M. für diese Arbeiten verausgabt, deren Erfolg bereits unzweifelhaft dargethan ist. II. Abschnitt. Forstpolizei. 235 kultur (deeret du 14 decembre 1810, relatif & la plantation des Dunes). In besonders eingehender Weise ist die Neuanlage von Sehutz- waldungen in Italien durch das Gesetz vom 1. März 1888 geregelt. Die- ses ordnet an, dals alle bisher unbewaldeten Grundstücke in den Ge- birgen aufgeforstet werden sollen, bei denen diese Malsregel zur Bindung des Bodens und zur Regelung der Gebirgswässer notwendig erscheint. Die gleichen Anforderungen und Malsregeln finden auch für die Dünen Anwendung. Alle derartigen Grundstücke sind in einem Verzeichnisse aufzuführen und unterliegen, soweit dieses nicht bereits auf Grund des Gesetzes von 1877 der Fall ist, ebenfalls dem Forstbanne.') Auch das ungarische Forstgesetz bestimmt, dals alle jene kahlen Stellen, wo wegen Verhinderung von Bergfällen, Lawinen und Felsen stürzen, zur Verhinderung der Verwüstung durch Stürme und Gewässer, sowie der Weiterverbreitung des Flugsandes die Bindung des Bodens aus volkswirtscehaftlichen Gründen notwendig ist, aufgeforstet werden müssen. Die Festsetzung der aufzuforstenden Gebiete erfolgt auf An- trag des Forstinspektors nach Anhörung des Verwaltungsausschusses dureh den Minister. Durch weitgehende Zersplitterung des Besitzes werden die Zwecke, denen die Schutzwaldungen dienen sollen, gefährdet, weshalb eine Teilung derselben in zu kleine Stücke zu untersagen ist; bei bereits vorhandener Parzellierung wäre die zwangsweise Bde von Waldgenossenschaften behufs gemeinschaftlicher Bewirtschaftung an- zustreben, was z. B. in Italien und Ungarn möglich ist (vgl. S. 203, Anm. 1). Dureh die Erklärung eines Waldes zum Sehutzwalde werden dem betreffenden Eigentümer teils Beschränkungen in der Benutzung des Grundstücks, teils auch bisweilen kostspielige Leistungen auferlegt. Dals ein Eigentümer sich derartige Beschränkungen überhaupt ge- fallen lassen muls, folgt aus dem deutsch-rechtlichen Begriffe des Eigen- 1) Italienisches Gesetz vom 1. III. 1888 Art. 1: Il ministero di agricultura promuoverä il rimboscamento, od il rinsodamento dei terreni montuosi nel fine di guarentire la consistenza des suolo e di regolare il corso delle acque in un bacino princeipale, o secondario, o sopra parte di essi. Il ministero promuoverä del pari sul lido del mare l’emboscamento delle dune incolte. Art. 2: Il ministero di agri- eultura, d’accordo col ministero dei lavori publice fa compilare l’elenco dei beni da rimboscare o da rinsodare con relativa stima sommaria, i progetti e le perizie dei lavori, determinando i modi ei termini per la loro esecuzione. Art. 4: I terreni compresi negli elenchi definitivi sono sottoposti, quando gia non lo fossero, al vin- colo forestale stabilito dalla legge del 26 VI 1877. Nach den Mitteilungen von Perrona (Allgem. Forst- und Jagdzeitung 1888, S. 186) wird die Aufforstungsfläche zu 216894 ha und der hierzu erforderliche Kostenaufwand zu 36316800 Fr. geschätzt. 236 B. Zweiter (spezieller) Teil. tumes, welcher kein rein individualistischer, sondern ein sozialer ist. Derselbe gewährt, wie GIERCKE sagt, „dem Individuum eine Sphäre persönlicher Freiheit und Herrschergewalt, jedoch nur innerhalb der durch die sozialen Schranken in der durch die Gegenseitigkeit aller menschlichen Beziehungen geforderten Gebundenheit. Namentlich beim Grundeigentume macht sieh wie hinsichtlieh seines Erwerbes und Ver- lustes, seiner Zerteilung und Vererbung, so auch hinsiehtlieh seines In- haltes die soziale Gebundenheit in erhöhtem Malse geltend; es muls sich die mannigfachsten Eingriffe der öffentlichen Gewalt und der Nach- barn gefallen lassen“. Die Frage, ob für diese Beschränkungen und Leistungen Ent- schädigung zu gewähren sei, wurde, wenigstens bezüglich der ersteren, in der Litteratur mehrfach verneint; die Gesetzgebung der meisten Staaten hat sich jedoch teilweise in bejahendem Sinne ausgesprochen. Bezüglich der Vorschriften hinsichtlich der Bewirtschaftung ist diese Kontroverse deshalb ziemlich gegenstandslos, weil die wich- tiesten derselben: Rodungsverbot, Verbot des Kahlabtriebes und der Devastation derartig sind, dals sich eine Beeinträchtigung des Ertrages aus ihnen nicht ergiebt. Sie bezwecken vielmehr nur die wirtschaft- liche und nachhaltige Benutzung der ohnehin fast ausschlielslieh auf absolutem Waldboden stockenden Forsten. Die Eigentumsbeschrän- kung, welche z. B. dadurch entsteht, dafs ein Schutzwald nicht ge- rodet und in Weide umgewandelt werden darf, kann und muls sich nach den oben mitgeteilten rechtlichen Anschauungen jeder Grundeigen- tümer ohne weiteres gefallen lassen. Anders liegt die Sache, wenn es sich um direkte Aufwendun- gen im fremden Interesse handelt, wie z. B. um Schutzdämme, Verbau- ungen, Aufforstungen u.s. w. Hier erscheint eine Schadloshaltung des Eigentümers nicht nur aus rechtlichen Gründen geboten, sondern auch aus praktischen Erwägungen notwendig, weil ohne solche häufig die Vornahme der betreffenden Arbeiten überhaupt nieht möglich wäre. Dieselbe kann je nach Lage der Verhältnisse erfolgen dureh Steuer- befreiung !), Ablassung von Pflanzen 2), Ausführung von Arbeiten durch 1) Steuerbefreiung wird nach dem ungarischen Forstgesetze von 1879 der Regel nach allen Schutzwaldungen gewährt, unter Umständen auch nur Steuer- ermälsigung. In Rufsland sind nach dem Gesetze vom 4. IV. 1888 alle Schutz- waldungen sowohl von den Staatsabgaben, wie von den landschaftlichen Grundzins- steuern frei. 2) Frankreich, Gesetz vom 28. VII. 1860 Art. 1: Des subventions peuvent etre accordees aux communes, aux etablissements publics et aux particuliers pour le reboisement des terrains situes sur le sommet ou sur le pente des montagnes. Ces subventions consistent, soit en delivrances de graines ou de plantes, soit en primes d’argent. ll. Abschnitt. Forstpolizei. 237 staatliche Organe'), Aufforstungsprämien ?) und endlieh durch vollstän- digen Ersatz aller entstandenen Kosten.°) Nach den allgemeinen Grundsätzen soll diese Entschädigung von jenen geleistet werden, welchen die Schutzwalderklärung Nutzen bringt. Das preulsische Gesetz von 1875 hat diese Auffassung insofern konsequent durchgeführt, als es in erster Linie die Antragstellung von dem gefährdeten Interessenten erwartete und diesem dann auch die Kosten der Entschädigung überbürdete. Ebenso mufs auch nach dem österreichischen Gesetze von 1884 der Unternehmer die Kosten der Arbeitsentschädigungen tragen. Die Erfahrung hat nun aber gezeigt, dals in diesem Falle von dem Gesetze ein sehr geringer Gebrauch gemacht wird, teils aus Mangel an Einsicht, teils wegen der Schwierigkeit des zu erbringenden Nach- weises, teils der Kosten wegen. Letztere übersteigen vielfach die Kraft des Einzelnen oder scheinen in keinem Verhältnisse zu dem erwarteten Nutzen zu stehen. Um die Erriehtung von Schutzwaldungen, welche im allgemeinen In- teresse notwendig erscheinen, zu sichern, hat deshalb das preulsische Gesetz auch den betreffenden engeren und weiteren Kommunalverbänden sowie der Landespolizeibehörde das Antragsrecht eingeräumt. Prinzipiell sollen aber die Interessenten die Initiative ergreifen. Hierin liegt auch der Grund, warum das Gesetz fast vollständig wirkungslos geblieben ist. In Oesterreich ist bei der Wildbaehverbauung durch die Natur der Verhältnisse bedingt, dals fast ausnahmslos das Kronland oder der Staat als Unternehmer auftritt. Wenn der Staat die Entschädigungspflicht grundsätzlich übernimmt, so wird das Gesetz auch in zweifelhaften Fällen angerufen, und es kann Miflsbrauch mit dieser Einriehtung sowohl von seiten der Interessenten als auch von jener der Waldeigentümer getrieben werden. Eine befriedigende Lösung dieser Frage, soweit es sich um erheb- liehe Aufwendungen handelt, bei welehen bedeutende Kosten erfordert werden und gleichzeitig ein hohes Mals von technischen Kenntnissen 1) Oesterreich, Gesetz vom 7. Il. 1888 betr. die Beistellung staatlicher Or- gane zur Projektierung und Leitung von Wildbachverbauungen. : 2) Solche werden in Frankreich gewährt (s. o. N. 2 auf S. 236) und in Oesterreich, hier nach Malsgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 30. VI. 1884 über die Förderung der Landeskultur auf dem Gebiete des Wasserbaues. 3) Rufsland, Gesetz vom 4. IV. 1888: Alle für die Ausführung wirtschaft- licher Pläne in den Schutzwaldungen erforderlichen Ausgaben werden auf Rechnung der Reichsrentei gesetzt. Das preu(sische Gesetz vom 6. VII. 1875 gewährt volle Entschädigung für die Beschränkungen, welchen sich Eigentümer, Nutzungsberechtigte u. s. w. unter- werfen müssen, sowie Ersatz der Kosten für Kulturen und Schutzanlagen, doch hat zu letzteren der Eigentümer nach Verhältnis und bis zur Höhe des Mehrwertes, welchen sein Grundstück durch die Anlagen erhält, beizutragen. 238 B. Zweiter (spezieller) Teil. notwendig ist, wird sich auf dem Wege der Entschädigung niemals erreichen lassen; eine solche ist nur durch die Expropriation von seiten des Staates zu erzielen. Diese erscheint hier deshalb als zulässig, weil die Nutzbarkeit und Bewohnbarkeit der gefährdeten Grundstücke ein öffentliches In- teresse darstellen, welches durch ein Privatreeht gefährdet wird. Die Aufgabe des Staates, dieses öffentliche Interesse zu schützen, wird da- dureh am sichersten erzielt, dals er das Eigentum des gefährdeten Grund- stücks übernimmt und selbst die erforderlichen Arbeiten ausführen lälst. Die Expropriation derartiger Schutzwaldungen ist nach der heu- tigen Rechtsanschauung vollständig gerechtfertigt. Vom praktisch-poli- tischen Standpunkte aus kommt aulserdem noch in Betracht, dafs der Privatbesitz keineswegs die geeignetste Form des Grundbesitzes für Schutzwaldungen ist, weil die dauernde Erhaltung und angemessene Bewirtschaftung derselben hier nur durch einen immerhin unangenehm empfundenen und schwer durchzuführenden Zwang gesichert werden kann. Soweit grölsere Anlagen, Aufforstungen u. s. w. notwendig sind, können sie auch vom Staate am leichtesten und sachgemälsesten durch- geführt werden, weil ihm die nötigen Arbeitskräfte und Geldmittel zur Verfügung stehen. Überall wo solche umfassende Arbeiten in Schutzwaldungen oder die Anlage von solchen unter schwierigen Verhältnissen notwendig er- scheinen, ist daher dem Staate auch das Expropriationsrecht eingeräumt, so in Frankreich, Oesterreich, Italien, Rulsland, Elsafs-Lothringen. In einigen dieser Gesetze ist den bisherigen Eigentümern das Recht der Rückerwerbung innerhalb gewisser Zeit (Rufsland binnen 10 Jahren) gegen Ersatz der aufgewandten Kosten vorbehalten. !) Da sich die Form des Staatswaldbesitzes aus verschiedenen Gründen am besten für die Schutzwaldungen eignet, so ist bereits mehrfach an- 1) Frankreich, Gesetz vom 28. VI. 1860, Art. 7: Si les terrains compris dans le perimötre determin‘ par le decret imperial appartiennent & des particuliers, ceux-ci doivent declarer s’ils entendent effectuer eux-mömes le reboisement, et, dans ce cas, ils sont tenus d’ex&cuter les travaux dans les delais fix&s par le deeret. En cas de refus ou d’inex&cution de l’engagement pris, il peut &tre procede & l’expro- priation pour cause d’utilit€ publique. Le proprietaire exproprie en ex&cution du present article a le droit d’obtenir sa reintegration dans sa propriete apres le reboise- ment, & la charge de restituer l’indemnite d’expropriation et le prix des travaux, en principal et inter&ts. Il peut s’exonerer du remboursement du prix des trayaux en abanndonnaut la moitie de sa propriete. Rufsland, Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 9: In allen Fällen, wo sich die Aus- führung der mit Kosten verbundenen forstwirtschaftlichen Mafsregeln als notwendig zur Schonung von Schutzwäldern erweist, die Gesellschaften, Institutionen und Privat- personen gehören, hat das Domänenministerium im Falle der Weigerung der letzteren, die bezüglichen Kosten zu tragen, das Recht, solche Wälder als Kreiseigentum zu erwerben. Den Besitzern bleibt für eine Zeitdauer von 10 Jahren das Recht des Rück- we ’ II. Abschnitt. Forstpolizei. 239 geregt worden, dafs der Staat auf dem Wege der Expropriation den Besitz aller Schutzwaldungen erwerben solle. Die Enteignungskosten könnten nicht sehr hoch sein, weil es sich doch vorwiegend nur um Boden handle, dessen Bewaldung ohne Ent- eignung nicht als gesichert erscheine und bei anderweitiger Benutzung keinen hohen Ertrag in Aussicht stelle, bei pfleglicher forstlicher Be- handlung aber eine Rente abwerfe, die wenigstens zum Teile die Zinsen des Aufwandes für die Erwerbung decke. Es ist zuzugeben, dals in jenen Ländern und Landesteilen, in welchen sich bedeutende Schutzwaldflächen im Besitze kleiner Privaten befinden, welehe weder den Willen noch die Mittel haben, die im all- semeinen Interesse notwendige gute Bewirtschaftung und die erforder- lichen Sieherungsmalsregeln durchzuführen, das Expropriationsverfahren am sichersten und raschesten zum Ziele führt; immerhin stellt dasselbe doch einen so schweren Eingriff in das Eigentumsrecht dar, dals es nur dann angewendet werden sollte, wenn kein anderes Mittel Aus- sicht auf Erfolg bietet. Jedenfalls ist ein derartiges Vorgehen dann nicht erforderlich, wenn der grölste Teil der in Betracht kommenden Flächen dem Staate, den Gemeinden oder grolsen Adeikommissarisch gebundenen Privaten gehört, wie dieses in Deutschland der Fall ist.'!) In Frankreich, Italien, Rulsland und auch in Oesterreich, wo eine derartige Sicherung nicht oder doch nicht in genüsendem Malse be- steht, ist daher die Expropriation der Scehutzwaldungen gesetzlich vor- gesehen und wird hiervon auch ein ziemlich ausgedehnter Gebrauch gemacht (vol. oben Note 2 auf Seite 234). kaufes gewahrt durch Zurückerstattung der von der Regierung gezahlten Kaufsumme unter Zuzahlung der auf Arbeiten verwendeten Summe und der jährlichen Zinsen zu 6 Proz. für beide Summen zusammen. 1) In Deutschland giebt es: Staatswald einschl. der meisten fürstlichen Fideikommifswaldungen 4460000 ha = 32 Proz. der ges. Waldfläche Gemeindewald (inkl. Genossen- BERATER we Wald) 20222. .2:2590000°,.=18,7- °, hiervon werden beförstert 45 Proz. . 1163000 „ = 8,4 e davon stehen unter technischer Be- triebsaufsicht "49,4. Proz. -: . ... 1279000, 92 davon stehen unter allgemeiner Ver- mögensaufsicht 5,6 Proz. . . . 14800 , = 1,1 Beiyatwaldese. are Sarr 61960007 = 49,1 hierv. sind gesetzl. beschränkt 29,7 Proz. 2019000 „ = 146 „ SUN + = F = unbesehrankt=2710,3,Broz. 9247710007, =3457 , 5 Es sind demnach in Deutschland etwa ?/s (65,5 Proz.) der nenn Waldfläche durch die Form des Besitzes oder durch gesetzliche Bestimmungen nicht nur hin- sichtlich ihres Bestandes als solchen, sondern auch in bezug auf pflanzliche Behand- lung sichergestellt. 240 B. Zweiter (spezieller) Teil. Es empfiehlt sich übrigens aus praktischen Erwägungen, weil behufs der Expropriation der immerhin schwierige Beweis der Schutzwaldeigen- schaft geliefert werden muls, soweit als möglich eine gütliche Einigung der Interessenten herbeizuführen oder, was vorzuziehen ist, unter ge- schiekter Benutzung der Verhältnisse die betreffenden Waldflächen käuf- lich für den Staat zu erwerben, ein Gesichtspunkt, weleher für einen grolsen Teil der Waldankäufe in den östlichen Provinzen Preulsens malsgebend ist. Mit Rücksicht auf die Wasserstandsfrage ist auch eine inter- nationale Regelung der Schutzwaldverhältnisse, wenigstens soweit sie die Quellgebiete der verschiedene Staaten berührenden Flüsse be- treffen, angeregt worden, und der internationale land- und forstwirt- schaftliehe Kongrels zu Wien 1873 hat auch diese Frage erörtert. Diese Angelegenheit ist jedoch einerseits wegen der Schwierigkeit (ungleiches Recht, verschiedene Bedürfnisse, Finanzlage) aussichtslos und hat anderseits auch nach den früheren Erörterungen über den Einfluls des Waldes auf den Wasserstand der Flüsse überhaupt keine praktische Bedeutung. 2. Kapitel. Die Beaufsiehtigung der Privatforstwirtschaft. $ 1. Geschichtliches und Allgemeines. Die geschichtliche Betrach- tung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur Privatforstwirtschaft zeigt, dals das Mals der Beschränkung der letzteren zeitlich und örtlich un- gemein gewechselt hat. Während des Mittelalters besals der kleine Privatwaldbesitz ver- hältnismälsig untergeordnete Bedeutung, die mächtigen Landsassen da- gegen wulsten sich im grolsen und ganzen der Einwirkung von seiten der Landesherren auf ihre Forstwirtschaft erfolgreich zu entziehen, soweit nieht die Eigenschaft des Bannwaldes aus jagdlichen Rück- siehten oder die Versorgung von Bergwerken eine Änderung bedingten. Dieses Verhältnis hat im wesentlichen bis zur neueren Forst- gesetzgebung fortgedauert und ist teilweise auch in dieser wieder zum Ausdruck gelangt (Hessen).!) 1) In Hessen unterscheidet man noch gegenwärtig Privatwaldungen I. und II. Klasse. Privatwaldungen I. Klasse sind solche, für welche die Eigentümer eigene mit den gehörigen Forstkenntnissen ausgestattete Forstökonomie-Offizianten aufge- stellt haben. Alle übrigen Privatwaldungen, für welche keine besonderen Forst- ökonomie -Offizianten aufgestellt sind, heifsen Privatwaldungen Ill. Klasse. Zu ersteren gehören im wesentlichen die standesherrlichen Waldungen, ferner die in Hessen gelegenen Waldungen ausländischer Gemeinden, welche von ausländischen Oberförstern verwaltet werden. Die Privatwaldungen geniefsen hinsichtlich der Forstpolizei nach mehrfachen Richtungen eine bevorzugte Stellung. So ist ihnen z. B. gestattet, ihre Forstschutzbeamten selbst anzustellen (Verordn. v. 16.1. 1811). In den provisorischen Forstämtern Lauterbach und Schlitz, sowie in den meisten standesherrlichen Waldungen üben die standesherrlichen Forstmeister die Funktionen der grofsherzoglichen Forstämter für diese Waldungen (Ges. v. 18. VII. 1850). II. Abschnitt. Forstpolizei. 241 Die Forstordnungen enthielten im wesentlichen nur das Verlangen, dafs die Waldungen der Landsassen pfleglieh und den allgemeinen Bestimmungen gemäls behandelt werden sollten. Weitergehende Vor- schriften waren schon wegen des Mangels eines hinreichenden Auf- sichtspersonales nicht durchführbar. Wesentlich anders lag das Verhältnis gegenüber den kleinen bäuer- lichen Waldbesitzern, welche seit dem Ende des Mittelalters infolge des Niederganges der Markwaldungen an Zahl erheblich zunahmen. Vom 17. Jahrhundert an entwiekelte sich, wenigstens im süd- liehen und westlichen Deutschland, eine bisweilen sehr tief eingreifende Bevormundung ihrer Bewirtschaftung. So wurde mehrfach sogar verlangt, dals in den Privatforsten kein Stamm ohne vorherige Anweisung dureh die landesherrlichen Forstbediensteten gefällt oder kein Holz ohne Er- laubnis des Amtmannes verkauft werden durfte; im Nordosten von Deutschland war die Beaufsiehtigung eine viel. geringere und wurden hier erst gegen das Ende des 18. Jahrhunderts schärfere Malsregeln angeordnet. Als sich unter dem Einflusse der französischen Revolution und der Theorien von ADam SMITi eine freiere Auffassung von den Beziehungen der Staatsgewalt zur Privatwirtschaft Bahn brach, übertrug man diese auch auf die Forstwirtschaft und glaubte, dals die völlige Freiheit der wirtschaftlichen Thätigkeit, wie auf anderen Gebieten, so auch hier das Maximum der Produktion zur Folge haben werde. So erklärte die bayerische Regierung 1804: Freies Eigentum und freie Kultur sind die zwei mächtigen Zauberworte, die jedes Land aus dem elenden wüsten Zustande wie durch einen elektrischen Schlag in ein Paradies verwandeln (Regierungsblatt vom 22. Februar 1801). In konsequenter Weise mulste die Forstpolizei als Eingriff in die Rechte des Eigentums und als Hemmnis der freien wirtschaftlichen Thätigkeit erscheinen und deswegen beseitigt werden. In Preufsen trat dureh das Kulturedikt von 1811 an die Stelle der Gebundenheit des Privatwaldeigentums die freieste Selbstbestimmung. Teilung und Umwandlung wurden unbedingt gestattet, den Real- gläubigern und Berechtigten das Recht des Widerspruchs bei ver- änderter Benutzung, Vereinzelung und aufserordentlichen Holzhieben entzogen, sofern nach dem Urteile zweier Kreisverordneter diese Ope- rationen vorteilhaft waren und die Kaufgelder zur Tilgung der Hypo- thekenschulden oder in die Substanz des Gutes verwendet wurden. In anderen Staaten ging man weniger weit und gestattete nur den gröfseren Waldbesitzern, von denen man das nötige Mals von Intelligenz und Wirtschaftlichkeit voraussetzen konnte, freie Bewirt- schaftung der Waldungen, während den kleinen Privatwaldbesitzern gegenüber noch ein höheres Mals von Aufsicht beibehalten wurde. ScHwaPpPpAcH, Forstpolitik. 16 # 242 B. Zweiter (spezieller) Teil. Die schlimmen Folgen der Freigabe der Privatforstwirtschaft zeigten sich in Preulsen und in anderen Staaten bald in erschreeken- der Weise. Man hatte gehofft, dem Lande eine Wohlthat zu erweisen, allein man entfesselte mit den wirtschaftliehen zugleich auch die zerstören- den Kräfte, wie Not, Eigennutz, Waldspekulation und Mittellosigkeit. Es war ein verhängnisvoller Irrtum, Landwirtschaft und Waldwirt- schaft nach einem und demselben Schema zu behandeln. Waldverwüstung und Waldzersplitterung sind vielfach die Folge dieser Politik des Ge- währenlassens gewesen. Alle diese Erscheinungen konnten nicht dazu verlocken, überall eine ebenso weitgehende Freiheit der Privatforstwirtschaft wie in Preufsen zu gewähren, während man doch anderseits die veralteten Fesseln des absoluten Polizeistaates abstreifen mulste. Es wurden daher Mittelwege eingeschlagen, ohne festes Prinzip, erst die Erkennt- nis von der Öffentlichen Bedeutung der Schutzwaldungen ermöglichte eine Gesetzgebung, welehe den Charakter zielbewulster Politik trägt. !) Bezüglich der forstpolitischen Mafsregeln hinsichtlich der Privat- waldwirtschaft werden gegenwärtig prinzipiell zwei verschiedene An- sichten vertreten: Die eine, zu der sich in der neueren Litteratur vor allem GRANER (Forstgesetzgebung, Seite 43) bekennt und die er als das „neuere System der Forsthoheit“ bezeichnet, wünscht, dals die im nächsten Paragraphen spezieller zu betrachtenden Beschränkungen der Privatforst- 1) In Deutschland unterstehen die Privatwaldungen nur im mittleren und südlichen Deutschland, zusammen 29,7 Proz. des Privatwaldbesitzes und 14,6 Proz. der gesamten Waldfläche, einer staatlichen Einwirkung, während die Privatwaldungen in: Preufsen, Königreich Sachsen, Altenburg, Anhalt, Mecklenburg, Oldenburg, Lippe, Gotha, Reufs j. L., welche 70,3 Proz. des Privatwaldbesitzes und 34,5 Proz. aller Waldungen umfassen, keinerlei gesetzlicher Beschränkung unterliegen. In Oesterreich besteht nach dem Gesetze von 1852 für alle Privatwaldungen Rodungs- und Devastationsverbot, für einzelne Kategorien sind in $57 noch beson- dere Wirtschaftsvorschriften enthalten. In Ungarn sind nach dem Forstgesetze von 1879 die Nichtschutzwaldungen vollständig frei (wegen der Ausnahmen vergl. S. 252, N. 2), das Gleiche ist in Frankreich und Italien der Fall. In der Schweiz unterliegen aufserdem die Privatwaldungen, welche nicht Schutzwaldungen sind, innerhalb des eidgenössischen Forstgebietes, welches die Kantone Uri, Unterwalden, Glarus, Appenzell, Graubünden, Tessin und Wallis ganz, sowie die gebirgigen Teile von Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Zug, Freiburg, St. Gallen und Waadt umfafst, hinsichtlich der Rodung, Aufforstung von Schlägen und Blöfsen, Regulierung der Servituten und Strafwesen der Aufsicht des Bundes. In den übrigen Teilen der Schweiz ist die Aufsicht der Privatwaldungen nach den Kantonen verschieden geordnet und zwar meist im Sinne der Freiheit. In Schweden unterliegt die Privatwaldwirtschaft nur auf Flugsandstrecken einer Oberaufsicht. II. Abschnitt. Forstpolizei. 245 wirtschaft je nach der historischen Entwiekelung den örtlichen Verhält- nissen und jeweiligen Bedürfnissen entsprechend auf alle Waldungen, ohne Ausscheidung von Schutzwaldungen, zur Anwendung kommen solle. GRANER begründet diese Ansicht dureh die Schwierigkeit, die Schutzwaldungen zu bestimmen, und durch die Möglichkeit, auf diese Weise auch solehe Waldungen zu erhalten, deren Schutzwaldeigenschaft zur Zeit zwar noch nicht nachweisbar ist, aber vielleicht im Laufe der Zeit infolge der Erweiterung unseres Wissens noch hervortritt. Mindestens möchte GRANER das Rodungsverbot aufreeht erhalten wissen. Dieses ist im wesentlichen der Standpunkt des württembergischen Forstpolizeigesetzes, welches den Begriff des Schutzwaldes, formell wenigstens, überhaupt nieht kennt; ganz ähnlich liegen die Verhält- nisse in Baden. Die entgegengesetzte Ansicht, welche u. a. DANCKELMANN auf der deutschen Forstversammlung zu Wiesbaden vertreten hat und welcher aueh der Verfasser beipflichtet, geht dahin, dals eine staatliche Beschränkung des Privatwaldeigentumes nur dann und so weit gerechtfertigt ist, als es das öffentliche Interesse erfordert. Ein öffentliches Interesse bezüglich der Privatwaldungen besteht aber nur da, wo es sich um Schutzwaldungen handelt. Die Verhält- nisse der sog. gemeinschaftlichen Privatwaldungen sind bereits oben (S. 197) erörtert worden. Im übrigen muls auf dem Gebiete der Privatwaldwirtschaft ebenso Freiheit bestehen, wie auf den anderen Gebieten der Privatwirtschaft, weil der Privatmann sein Interesse besser versteht, als der Staat mit seiner oft recht ungeschiekten Hand. Das Landeskulturinteresse lälst es allerdings als wünschenswert erscheinen, dals auch der Privatwald pfleglich behandelt wird, und namentlich, dals nieht weite Strecken Waldlandes veröden, allein dieses Ziel muls nicht auf dem Wege des Zwanges und der Polizei, sondern auf jenem der Verwaltung und der Wirtschaftspflege erreicht werden. Hierfür sprieht auch noch die praktische Erwägung, dals die oben erwähnten Beschränkungen nur sehr schwer erfolgreich durchgeführt werden können, teils wegen der Unmöglichkeit, sie ge- setzlich genau zu formulieren, teils, und zwar hauptsächlich, wegen der Schwierigkeiten, welche eine wirksame Organisation der Beauf- siehtigung der Privatforstwirtschaft bietet. Durch die Darstellungen der Vertreter staatlicher Bevormundung der Privatforstwirtschaft wird bisweilen geflissentlich die Annahme hervorgerufen, als ob der Privatwald überhaupt unaufhaltsam seinem Untergange entgegengehe. 16 * 244 B. Zweiter (spezieller) Teil. Nun zeigt aber der Augenschein, dals innerhalb und aufserhalb Deutschlands ausgedehnte Flächen Privatwaldes vorhanden sind, welche sieh einer ganz vortrefflichen Wirtschaft erfreuen und hierin erfolgreich mit den Staatswaldungen konkurrieren können. Dies gilt nament- lieh für den Grofsgrundbesitz, und es möge hier genügen, nur Namen wie: Fürstenberg, Hohenlohe, Ratibor, Pless, Thurn und Taxis, Schwarzenberg, Erzherzog Albrecht, Liechtenstein u. s. w. zu nennen, die als Repräsentanten dieser Kategorie betrachtet werden können. Aber auch viele mittlere und kleine Waldbesitzer führen eine durch- aus konservative Wirtschaft und wissen die Bedeutung ihres Waldes sehr wohl zu schätzen. Als Grundlage für die hier in Frage kommenden forstpolitischen Malsregeln wäre allerdings eine leider noch fehlende Statistik der Ver- teilung des Privatwaldbesitzes nach Grölsenklassen sehr erwünscht. Für Oesterreich führt Dimıtz an, dafs der Kleinwaldbesitz (ohne nähere Definition) nur ea. 40 Proz. des Privatwaldes und 29 Proz. der ge- samten Waldfläche ausmache. Wenn von der Waldverwüstung der Privaten gesprochen wird, so kommen hauptsächlich einerseits die Waldausschlachtungen verschul- deter Grolsgrundbesitzer, von Holzhändlern, Güterspekulanten oder Aktiengesellschaften und anderseits die „Waldausschindung* durch den kleinen bäuerlichen Besitzer in Betracht. Das Vorgehen der in schlechter Finanzlage befindlichen Grolsgrund- besitzer, sowie der Holzhändler u. s. w. lälst sich durch keine der üb- lichen Mafsregeln, am wenigsten durch das Rodungsverbot verhindern, denn ihnen ist gar nichts an der Umwandlung der abgetriebenen Wald- fläche in eine andere Benutzungsart gelegen, welehe nur Mühe und Kosten verursachen würde, sie wollen lediglich den Erlös aus dem Holzvorrat, was aus Grund und Boden wird, ist ihnen gleichgültig. Die etwaigen Bestimmungen über Wiederaufforstung lassen sich, wie S. 249 gezeigt werden wird, leicht umgehen. Die Waldbehandlung oder, vom forstliehen Standpunkte aus ge- sprochen, die Waldmilshandlung von seiten der Bauern gewährt aller- dings oft ein reeht trauriges Bild und sind auf diese Weise aus- gedehnte Strecken Ödland entstanden. Ob es aber möglich ist, auf dem Wege polizeilicher Bevormundung diese Milsstände erfolgreich zu bekämpfen, muls bezweifelt werden. Wenigstens lassen sich in Ländern mit ziemlich weitgehenden gesetzliehen Vorschriften, z. B. Bayern und Oesterreich, leider zahlreiche Belege für das Gegenteil anführen. Vom volkswirtschaftliehen Standpunkte aus darf aber ferner nicht übersehen werden, dals der kleine Bauer aus seinem Walde in erster Linie Unterstützung für seine Landwirtschaft durch Ast- und Boden- II. Abschnitt. Forstpolizei. 245 streu sowie durch Weide entnehmen und aufserdem höchstens noch den Bedarf an Brennholz und Kleinnutzholz befriedigen will. Die Erziehung von Starkholz ist für ihn weder Hauptziel noch wirtschaftlich gerecht- fertist. Wollte man diese erzwingen und die Gewinnung der sog. Nebennutzungen verhindern oder erheblich beschränken, so würde der Wald fast jeden Wert für ihn verlieren. Ney') erkennt ebenfalls an, dafs auf dem Wege der polizeilichen Bevormundung nichts zu erreichen ist, wenn man nicht zu ganz un- erträglichem Zwang und einer höchst kostspieligen Beaufsiehtigung über- sehen will. Er möchte daher dem Staate im Interesse der nationalen Arbeit (s. o. S. 103) das Recht einräumen, Waldungen, welche nicht dem Staatsinteresse entsprechend bewirtschaftet werden, zu expropriieren. Dieser Vorschlag hat noch vor keiner Seite Unterstützung ge- funden und würde praktisch sowohl mit Rücksieht auf die Handhabung des Prinzipes als auch auf die Kosten undurehführbar sein. Konsequenterweise mülste man alsdann zu einer Verstaatlichung aller Gewerbebetriebe schreiten, denn ebenso sut wie bei der Forst- wirtschaft finden sieh auch bei Landwirtschaft und in der Industrie Betriebe, welehe mit einem wirklichen oder vermeintlichen Staats- interesse nieht harmonieren und deshalb nach dieser Theorie ebenfalls zu expropriieren wären. Der sozialdemokratische Zukunftsstaat mit seiner Verstaatliehung des Grundbesitzes würde diesem Nryschen Ideal am besten entsprechen. In anderer Form, nämlich dureh Ankauf soleher devastierter oder schlecht behandelter Waldparzellen von seiten des Staates lassen sich dagegen die widerstreitenden Interessen sehr gut vereinigen, und dies geschieht gegenwärtig auch allerwärts in bald gröfserem, bald kleinerem Malsstabe. Unthunlieh ist es allerdings, kleine, vereinzelte Parzellen zu er- werben, wegen der unverhältnismälsigen Kosten für deren Verwaltung. Solange es sich aber lediglich um kleine Waldsplitter handelt, ist auch das Öffentliche Interesse und das Staatswohl noch nicht gefährdet. $ 2. Forstpolitische Ma/sregeln zur Pflege und zur Beaufsichtigung der Privatforstwirtschaft. Wenn man von der Beaufsichtigung der Schutzwaldungen, für welche prinzipiell die Form des Besitzes nicht malsgebend ist, absieht, so äulsert sich die Thätigkeit des Staates hin- siehtlieh der übrigen Privatwaldungen teils auf dem Gebiete der Ver- waltung, teils auf jenem der Polizei. Letzteres ist besonders in jenen Staaten der Fall, welche entweder eine durehgebildete spezielle Wald- schutzgesetzgebung überhaupt nicht besitzen, wie z. B. Württemberg und Baden, oder wo sieh die Forstwirtschaft noch auf einer tiefen Stufe befindet, wie z. B. in Rulsland. 1) Bericht über die VIII. Versammlung deutscher Forstmänner, 8. 72. 246 B. Zweiter (spezieller) Teil. Die Verwaltungsmalsregeln auf dem Gebiete der Forstpolitik sind in dem Absehnitte „Forstwirtschaftspflege“ besprochen worden, hier sind nur noch einige Mittel zur Förderung der Forstkultur in den Privatwaldungen nachzutragen. Eine wiehtige Rolle in dieser Riehtung bildet die Belehrung der Privatwäldbesitzer durch die Wirtschaftsbeamten des Staates oder be- sondere forstpolitische Organe (Oesterreich, Forstinstruktionsrevisoren in Rulsland, Verbreitung populärer Schriften, Vorträge in landwirtschaft- lichen Vereinen, forstlicher Unterricht in den mittleren und niederen land- wirtschaftlichen Unterrichtsanstalten !), forstliche Kurse, wie z. B. neuer- dings an der Hochschule für Bodenkultur in Wien u. s. w.). Weiter kommt in Betracht die materielle Unterstützung durch unentgeltliche oder doch sehr billige Abgabe von Sämereien und Pflanzen sowie durch Geld. Letztere wird gewährt für Neuaufforstung ?) und für sorgfältige Waldbehandlung.>) Die Förderung der Forstkultur, namentlich die Aufforstung ertrags- loser Gründe, durch Gewährung von Darlehen zu mälsigem Zinsfulse und gegen Amortisation bildet eine der Aufgaben der Landeskultur- rentenbanken.!) Für forstliche Zwecke ist jedoch hiervon bis jetzt noch wenig Gebrauch gemacht worden. | 1) Zur Verbesserung des Waldzustandes tür den bäuerlichen Kleinbesitz bietet ein kurzer, praktisch gehaltener Unterricht über Waldbau ein vortreffliches, leider noch viel zu wenig benutztes Mittel. In Preufsen bestanden 1892 16 Landwirt- schaftsschulen, 26 Ackerbauschulen und 86 landwirtschaftliche Winterschulen; es wurde forstlicher Unterricht erteilt an 2 Landwirtschafts-, 6 Ackerbau- und 4 Winter- schulen (DANcCKELMANN in der Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen, 1894, S. 207). 2) In Preufsen sind während der Jahre 1882—1892 aus den Fonds zur För- derung der Wald- und Wiesenkultur an Beihilfen zur Aufforstung 834593 M. und aulserdem aus dem sogen. Eifelfonds 215 161 M. bewilligt worden. Im ganzen wurden aus Staatsmitteln zur Förderung der Privatwaldkultur auf Ödländereien 1110114 M. aufgewendet. Zur Heideaufforstung in der Provinz Hannover wurden während dieser Zeit 145482, für die Provinz Schleswig-Holstein 45143 M. bewilligt. In Frankreich kommen hierfür Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. VII. 1860 in Betracht, vgl. oben S. 236 N. 2. Der ungarische Ackerbauminister hat im Hinblick auf $ 163 des Forstgesetzes von 1879 für 1894 sechs grofse und sechs Anerkennungsprämien für Aufforstungen ausgeschrieben. Zwei Prämien betragen je 1000 Kronen, zwei 800 Kronen, die ge- ringste 100 Kronen. 3) In Rufsland werden nach den Beilagen zum Art. 615 der Forstordnung von 1876, ausgegeben 1886, jährlich für Waldzucht und rationelle Waldeinrichtung verliehen: 140 Prämien zu je 100 Rubel mit je einer silbernen Medaille, 2 Prämien zu je 500 und 2 zu je 300 Halbimperialen nebst je einer goldenen Medaille. 4) Landeskulturrentenbanken bestehen für Deutschland z. Z. in Bayern (Gesetz vom 21. IV. 1884), Hessen (Gesetz vom 20. III. 1850) und in Sachsen. In Preufsen ist die Grundlage für die von seiten der Provinzen zu errichtenden Landeskultur- rentenbanken durch das Gesetz vom 13. V. 1879 gegeben, es sind solche bis jetzt errichtet worden in Schleswig-Holstein, Schlesien, Posen und Westfalen. In den II. Abschnitt. Forstpolizei. 247 Für den kleinen Waldbesitzer ist ferner die Übernahme der Be- wirtschaftung oder der Forsteinriehtungsarbeiten durch Staatsforst- beamte wertvoll, weil er sich auf diese Weise gegen mälsige Entschädi- gung einen sachkundigen Berater verschaffen kann. Der nebenamtlichen Thätigkeit der Staatsforstbeamten wird daher in dieser Richtung, soweit es die dienstlichen Rücksiehten zestatten, keinerlei Hindernis bereitet. Eine besondere fördernde Bestimmung hierüber findet sich in Rulsland.!) In fast allen Staaten erhalten die Anwärter für den Staatsforst- verwaltungsdienst Urlaub, um auf Wunsch der Privatforstbesitzer die Verwaltung ihrer Forsten zu übernehmen oder die Einrichtung der- selben zu besorgen. Die sächsische Forsteinriehtungsanstalt übernimmt statutengemäls solche Arbeiten für Privatwaldbesitzer gegen mälsige Entschädigung. Als Malsregeln der Forstpolizei im engeren Sinne kommen hin- sichtlich jener Privatwaldungen, welche nicht als Schutzwaldungen weitergehenden Beschränkungen unterliegen, folgende in Betracht: 1. Rodungsverbot, d.h. das Verbot, die bisher forstwirtschaft- lich benutzten Flächen nach Entfernung des Waldbestandes dauernd einer anderen Benutzungsweise zuzuführen. Das Rodungsverbot ist innerhalb und aulserhalb Deutschlands gegen- wärtig noch sehr verbreitet, jedoch nicht in der Form eines unbe- dinsten Verbotes, sondern in der Weise, dals entweder nur die vor- herige Anzeige der beabsichtigten Rodung oder die Bitte um Grenehmi- sung gefordert wird, auf welehe hin unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zur Vornahme derselben erfolst.?) Die Bedingungen, unter denen diese Erlaubnis gewährt werden soll oder mufs, sind gewöhnlich in den Gesetzen angeführt; meist ist hierfür vorausgesetzt, dafs Grund und Boden bei einer anderen Be- nutzungsweise unzweifelhaft einen überwiegenden Vorteil gewährt und preufsischen und bayerischen Gesetzen sind „Förderung der Waldkultur und Auf- forstungen“ speziell genannt, in Hessen sind allgemeine Landeskulturzwecke als die Aufgabe bezeichnet. Der Zinsfu[s beträgt in Bayern allgemein 3°/s Proz., in Preulsen .4!/ Proz. als Maximum, zur Amortisation wird in beiden Staaten jährlich '/» Proz. gezablt. . 1) Rufsland, Forstordnung vom 1876, Art. 566: Den Waldbesitzern ist es gestattet, auf Grund freier Vereinbarung und mit Einwilligung der Forstverwaltung Kronförster zur Übernahme der Verwaltung ihrer Wälder aufzufordern. Art. 567: Diejenigen Kronförster, welche derartige Verwaltungen übernehmen, genielsen alle durch Art. 286 der Dienstordnung festgesetzten Rechte des Krondienstes. 2) Baden, Gesetz vom 27. IV. 1854 $ S9: Zur Ausstockung eines Waldes oder eines Teiles desselben ist die Genehmigung der Staatsforstbehörde erforderlich. (Vgl. die Vollzugsverordnung hierzu vom 30. I. 1855, Ziff. 4.) Württemberg, Gesetz von 1879, Art. 5: Bei Prüfung solcher Gesuche sind die klimatischen und forstpolizeilichen Rücksichten, insbesondere der den neben- liegenden Waldungen zu gewährende Schutz in Betracht zu ziehen. 248 B. Zweiter (spezieller) Teil. der Rodung keinerlei öffentliche oder private Interessen entgegen- stehen.!) Aulserdem finden sich noch folgende Bestimmungen: 1. Die Rodung ist gestattet, wenn anderweit eine Fläche von der gleichen Grölse wie die zu rodende aufgeforstet wird (Rulsland, Schweiz, hessisches Gesetz über die rechtlichen Verhältnisse der Standesherren von 1858, Coburg, Rudolstadt). 2. Die Rodung ist gestattet, wenn die Fläche ein bestimmtes Mals nieht überschreitet (Coburg 10 Acker, Hessen, Gesetz von 1858: für sich bestehende Waldteile von höchstens 2'/2 ha). 3. Rechte Dritter dürfen dureh die Rodung nicht verletzt werden (Bayern, Oesterreich, Baden). 4. Die Rodung ist gestattet, wenn die Fläche für Wegebau und Geradlegung der Grenzen dient (Braunschweig, Rulsland). Das russische Gesetz von 1888 bestimmt in Art. 11 noch weiter, dals die Rodung zulässig sein soll: bei Teilung des Vermögens und in kürzlich bewaldeten Waldparzellen, wenn der Waldbestand daselbst noch nieht ein 20jähriges Alter erreicht hat und wenn statt derselben nieht sehon früher irgendwo eine Rodung im Walde vorgenommen worden ist. Da die Grenze zwischen Wald und Feld, zwischen landwirtschaft- lich und forstwirtschaftlich benutzten Grundstücken, in der Hauptsache eine zufällige ist, so liegt keinerlei Grund vor, den heutigen Zustand unter allen Umständen konservieren zu wollen, noch weniger berech- tigt wäre es aber nach dem heutigen Stande unseres Wissens, eine sog. Normalbewaldungsziffer zu erstreben, welche lediglich ein hypothetischer, exakt gar nicht festzustellender Begriff ist. Im allgemeinen ist anzunehmen, dafs der Private am besten seinen Vorteil wahrzunehmen weils; wenn er daher die Umwandlung des Waldes in eine andere Benutzungsform wünscht, so sollte ihm hierin kein Hindernis bereitet werden, insofern nicht öffentliche Interessen in Betracht kommen, d. h. soweit nieht sein Wald Schutzwald ist; die Beweislast muls aber in diesem Falle den Forstpolizeibehörden auf- sebürdet werden. Das beste Vorbeugungsmittel gegen alle Differenzen bildet die S. 231 empfohlene Ausscheidung der Schutzwaldungen durch eine Kommission und Aufstellung eines Schutzwaldverzeichnisses, während für die übrigen Waldungen volle Freiheit zur Rodung besteht. \) Bayern, Forstgesetz von 1852, Art. 35: Gänzliche oder teilweise Rodungen sind erlaubt, wenn 1. die auszustockende Fläche zu einer besseren Benutzung, ins- besondere für Feld-, Garten-, Wein- oder Wiesenbau unzweifelhaft geeignet ist, und 3. die Forstberechtigten in die Rodung eingewilligt haben (2. enthält das Rodungs- verbot für Schutzwaldungen). II. Abschnitt. Forstpolizei. 249 Ein Rodungsverbot zur Sicherung der Befriedigung des Holzbedarfes oder einer guten Bodenbenutzung verträgt sieh nieht mehr mit der heutigen Wirtschaftsordnung. Wo solehe Rodungsverbote bestehen, haben sie nur eine äulserst geringe praktische Bedeutung, da die Umwandlung fast niemals ver- sagt wird. 2. Das Aufforstungsgebot besteht nach der heutigen Forst- gesetzgebung nur in dem Zwange zur Wiederaufforstung von abgetrie- benem Waldgrunde, meist innerhalb einer bestimmten Frist nach der Nutzung des Altbestandes.!) Neuaufforstung von Gelände, welches seit- her nieht bewaldet war, wird nur nach den Gesetzen über Schutz- waldungen und Wildbachverbauung gefordert. Die wirksame Durehführung des Aufforstungsgebotes setzt voraus, dals die Forstpolizeibehörden die Befugnis besitzen, im Bedarfsfalle zwangsweise einzuschreiten und die Kultur auf Kosten des säumigen Waldbesitzers durch die Organe der Staatsforstverwaltung in Vollzug zu setzen.?) Das Aufforstungsgebot stellt auch, wenn es auf bereits vorhandenen Wald beschränkt ist, einen nach den modernen Auffassungen unzuläs- sigen Eingriff in die Privatwirtschaft dar. Praktisch ist dasselbe sehr schwer durchzuführen, da durch Belassung einiger Überhälter, Über- streuen der Schlagfläche mit Birkensamen, Einwachsenlassen von Stock- ausschlägen trotz thatsächlicher Verödung dem Buchstaben des Gesetzes Genüge geleistet werden kann. Gänzlich unzulässig erscheint ein Aufforstungszwang für bis- her unbewaldete Flächen mit Rücksicht auf deren höhere Rentabilität. Abgesehen davon, dafs die Rentabilität derartiger Aufforstungen keines- wegs stets über allem Zweifel erhaben ist und dem betreffenden Grund- besitzer unter Umständen ganz unzulässige und unmögliche Opfer auf- erlegen würde, ist zu betonen, dals ein solcher Zwang mit unserer heutigen rechtlichen und volkswirtschaftlichen Anschauung absolut un- vereinbar ist. Die moderne Gesetzgebung kennt daher, wie bemerkt, einen Auf- forstungszwang für Ödland nur, wenn es sich um die Gründung von Sehutzwaldungen handelt, d. h. im Öffentlichen Interesse. 1) Württemberg, Gesetz von 1879, Art. 10: Wenn ein nach dem Ermessen der Forstpolizeibehörde zur Holzzucht geeigneter Waldgrund mit oder ohne Ver- schulden des Besitzers holzlos wird, so ist derselbe innerhalb einer von dem Forst- amte zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten. 2) Bayern, Forstgesetz von 1852, Art. 42: Zur Ausführung dieser Kulturen ist von der Forstpolizeibehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Forststrafgericht neben der verwirkten Strafe zu verordnen hat, dafs die Ausführung der Kulturen auf Kosten des Säumigen durch das Forst- amt bewirkt wird. Ähnlich in Württemberg, Braunschweig, Rudolstadt, Baden. 250 B. Zweiter (spezieller) Teil. 3. Das Devastationsverbot ist aus den älteren Forstordnungen auch in verschiedene neuere Forstgesetze übergegangen. Dasselbe ist in der heutigen Gesetzgebung nur negativer Natur und verbietet die Zerstörung oder Verwüstung des Waldes. Derartige Handlungen können bestehen in einer unpfleglichen und vom forsttechnischen Standpunkte aus unrichtigen Ausnutzung des Holzbestandes oder in einer Deteriorierung der Ertrags- fähigkeit des Bodens, z. B. durch exzessive Streunutzung, Vernach- lässigung der Kulturen, übertriebenes Aufasten, wie es namentlich in Kärnten üblich ist, u. s. w. Die Forstgesetze haben bald den einen, bald den anderen Vorgang ins Auge gefalst. So schreibt z. B. das badische Forstgesetz vor, dals auch bei Bestandesverwüstung die Forstbehörden einzuschreiten haben; die Waldeeksche Forstordnung von 1853 sprieht ebenfalls von Holz- verwüstung, desgleiehen das russische Gesetz vom Jahre 1888.!) Die bayerischen, hessischen und österreichischen Gesetze verstehen dagegen unter Waldverwüstung Handlungen, welehe eine Minderung der Ertragsfähigskeit des Bodens oder eine vollständige Zerstörung der Bodenkraft zur Folge haben.?) Praktischen Wert haben diese Bestimmungen nicht, weil der Be- griff Waldverwüstung ein ungemein elastischer ist, wenn nicht einzelne Nutzungsformen direkt untersagt sind, wie z. B. im russischen Gesetze. Derartige Vorschriften sind, abgesehen von der Unmöglichkeit, eine senügende Definition der Waldverwüstung zu geben, auch deshalb nicht zu empfehlen, weil die Beurteilung der Waldbehandlung bei entstehen- den Zweifeln gewöhnlich vom Standpunkte der grolsen, nachhaltigen Forstwirtschaft erfolgt, während doch für den kleinen Privaten der Wald vielfach nur dureh Nutzungen Wert und Bedeutung erhält, welche in ersterer für unzulässig gehalten werden. 1) Rulsland, Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 13: In den im Art. 11 angegebenen Waldungen (Nichtschutzwaldungen) ist jedes durchgängige, den Waldbestand ver- wüstende Fällen verboten, welches die natürliche Verjüngung unmöglich macht und die ausgelichteten Stellen in öde Flächen zu verwandeln droht. 2) Bayern, Forstgesetz von 1852, Art. 41: Die der Holzzucht zugewendeten Grundstücke müssen stets in Holzbestand erhalten und dürfen nicht abgeschwendet werden. Unter Abschwendung soll jede den Wald ganz oder auf einem Teile seiner Fläche verwüstende, sein Fortbestehen unmittelbar gefährdende Handlung verstanden werden. Hierzu sagt ein Erkenntnis des Oberappellgerichtes vom 28. IV. 1854: Der kahle Abtrieb eines Waldes ist an und für sich noch keine Abschwendung; hierunter sind nur solche Handlungen zu verstehen, welche die fortdauernde Taug- lichkeit der Bodenfläche zur Holzkultur, das Fortbestehen derselben als Wald un- mittelbar gefährden. Öesterreichisches Forstgesetz von 1852, $ 4: Kein Wald darf verwüstet, d.h. so behandelt werden, dafs die fernere Holzzucht dadurch gefährdet oder gänz- lich unmöglich gemacht wird. II. Abschnitt. Forstpolizei. 251 Das Reichsratsgutachten zu dem russischen Gesetze von 18858 nimmt daher von den Vorschriften für Schonung der Wälder, welche nicht Sehutzwaldungen sind, ausdrücklich jene Forsten aus, welche den Bauern dureh Besitzurkunden und gesetzliche Verfügungen behufs Hebung des landwirtschaftlichen Betriebes übergeben worden sind. 4. In den Forstordnungen früherer Jahrhunderte waren auch zahl- reiche positive Wirtschaftsvorschriften über Hiebszeit, Fällungs- art, Wirtschaftsmethode u. s. w. enthalten, welche aus den neueren forstpolitischen Gesetzen fast vollständig verschwunden sind. Aus der jüngsten Zeit sind solche zu erwähnen für Reuls älterer Linie von 1893 (Verbot des Kahlhiebes ohne besondere Genehmigung; die gleiche Bestimmung ist im badischen Forstgesetze enthalten) '!) und Schwarzburg-Sondershausen von 1892 (Bemessung des Abnutzungs- satzes)?); ferner ist hierher zu rechnen die Bestimmung des russischen Gesetzes von 1888, wonach für Nichtsehutzwaldungen vom Waldschutz- komitee einfache Wirtschaftspläne aufgestellt werden sollen.) Das österreichische Forstgesetz von 1852 schreibt in $ 5—7 für Waldungen auf Flugsand, an den Ufern grölserer Gewässer, sowie in solehen, durch deren Kahlabtrieb Windgefahr für benachbarte Wal- dungen entsteht, bestimmte Wirtschaftsformen vor), welche als der Übergang zu den Wirtschaftsvorschriften für Schutzwaldungen betrachtet werden müssen. 5. Die Beförsterung kommt in doppelter Form vor: In Oesterreich und Ungarn sind einzelne Kategorien von Privat- waldbesitzern gezwungen, Wirtschaftsbeamte, welche bestimmten Anfor- 1) Baden, Gesetz von 1854, $ 89: Zu einem Kahlhiebe oder einem anderen in seinen Folgen ähnlichen Hiebe ist die Erlaubnis der Forstbehörde einzuholen. 32) Schwarzburg-Sondershausen, Gesetz vom 15. I. 1892, $ 1: Die Be- nutzung und Bewirtschaftung jeder im Privatbesitze befindlichen zusammenhängenden Waldung von 15 ha und mehr Flächengröfse mufs sich bei forsttechnischer Behand- lung innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit dergestalt bewegen, dafs die jährliche Holzernte den jährlichen Zuwachs nicht übersteigt; $ 4: Waldungen von weniger als 15 ha Gröfse dürfen erst nach vorgängiger Genehmigung des Ministeriums, Ab- teilung des Innern, abgenutzt werden. 3) Russisches Gesetz von 1888, Art. 14: Den Besitzern von Waldungen, die nicht zu den Schutzwaldungen zählen, ist es „gestattet“, die erforderlichen wirt- schaftlichen Pläne zu entwerfen, unter genauer Beobachtung der von dem Domänen- minister für diesen Zweck erlassenen Vorschriften, und dieselben dem Forstschutz- komitee zur Bestätigung vorzulegen. ($ 28 der Instruktion für das Forstschutzkomitee zeigt, wie das „Gestatten“ in ein „Müssen“ umgewandelt werden kann). 4) Oesterreich, Forstgesetz von 1852, $ 5: Eine Waldbehandlung, durch welche der benachbarte Wald offenbar der Gefahr einer Windbeschädigung ausge- setzt wird, ist verboten. Insbesondere soll dort, wo eine solche Gefahr durch das gänzliche Aushauen eines Waldteiles eintreten würde, ein wenigstens 37 m breiter Streifen des vorhandenen Holzbestandes infolge zurückgelassen werden, bis der nach- barliche Wald nach forstwissenschaftlichen Grundsätzen zur Abholzung gelangt. 252 B. Zweiter (spezieller) Teil. derungen genügen müssen, aufzustellen. In Oesterreich ist dieses der Fall für die „grölseren“ Waldungen‘!), in Ungarn sind hierzu die Be- sitzer von Fideikommils- und Kompossessoratswaldungen sowie die Aktiengesellschaften für Bergbau und sonstige industrielle Unterneh- mungen verpflichtet, aulserdem fordert das ungarische Forstgesetz auch noch, dafs hier die Wirtschaftsführung auf Grund von Betriebsplänen 2) erfolge. e Die zwangsweise Ubernahme der Bewirtschaftung in Privat- waldungen durch Staatsforstbeamte als Strafe wegen gesetzwidriger Waldbehandlung findet sich in Württemberg, Baden und Lippe.) 6. In ähnlicher Weise wie zur Aufstellung von Wirtschaftsbeamten sind in mehreren Staaten die Privatwaldbesitzer auch verpflichtet, für das nötige Forstschutzpersonal zu sorgen, so z.B. in Baden), und Rulsland. In Oesterreich-Ungarn gilt diese Bestimmung wenigstens bezüglich jener Waldungen, für welche ein Zwang zur Anstellung von Wirtschaftsbeamten besteht. Die Organisation des Forstschutzes in den Privatwaldungen von 1) Oesterreich, Forstgesetz von 1852, $ 22: Damit die in Ansehung der Be- wirtschaftung der Wälder und Forste vorgezeichneten gesetzlichen Bestimmungen in allen Beziehungen genau befolgt werden, sind von den Eigentümern für Wälder von hinreichender Gröflse, welche durch die Landesstelle nach den besonderen Verhält- nissen festzusetzen ist, sachkundige Wirtschaftsführer (Forstwirte), welche von der Regierung als hierzu befähigt anerkannt sind, aufzustellen (vgl. oben N. 1 zu S. 121). 2) Nach $ 17 des ungarischen Forstgesetzes sind die im Besitze des Staates, der Jurisdiktionen, der Gemeinden, der kirchlichen Korporationen und geistlichen Per- sonen als solche befindlichen, sowie zu öffentlichen und Privatstiftungen als auch Fideikommissen gehörigen Wälder, ebenso auch die Kompossessoratswälder, insolange sie gemeinschaftlich betrieben werden, nach einem regelmälsigen, wirtschaftlichen Betriebsplane zu verwalten. Dieselbe Regel gilt auch für die Wälder der zum Zwecke des Bergbetriebes und sonstiger industriellen Unternehmungen gegründeten Aktiengesellschaften. $ 21 bestimmt weiter, dafs die in $ 17 genannten Waldeigen- tümer zur Sicherung des dem Wirtschaftsplane entsprechenden Waldbetriebes fach- männische Forstbeamte anzustellen haben, welche der amtlichen Bestätigung bedürfen (vgl. S. 121). 3) Württemberg, Forstpolizeigesetz von 1879, Art. 11: Beachtet der Wald- besitzer die ihm erteilten Weisungen trotz gegen ihn erkannter Strafe nicht, so kann das Forstamt zeitliche Beschränkungen desselben in der ferneren Bewirtschaftung und Benutzung des gefährdeten Waldes verfügen. Vgl. Baden, Gesetz über die Privatwaldungen vom 27. IV. 1854, $$ 87—91 und Vollzugsverordnung vom 30. I. 1855 hierzu. 4) In Baden sind durch das Gesetz über die Bewirtschaftung der Privat- waldungen vom 27. IV. 1854 die Waldbesitzer nur verpflichtet, eine entsprechende Anzahl von Schutzbeamten anzustellen, welche vom Bezirksamte nach Vernehmung der Forstbehörde bestätigt werden. Zur Zeit wird eine der hessischen entsprechende Organisation erstrebt, bei welcher die Schutzgebiete nach der örtlichen Zusammen- lage der Waldungen gebildet werden. (Versammlung des badischen Forstvereins zu Gernsbach 1893.) ur Bu I 5, ll. Abschnitt. Forstpolizei. 253 seiten des Staates, wie sie z. B. in Hessen !) besteht und in verbesserter Form für Baden erstrebt wird, kann nicht als eine lästige Polizeimals- regel betrachtet werden, sondern bildet eine durchaus zweckmälsige und sehr wirksame Unterstützung der Privatforstwirtschaft. 7. Wegen der Beschränkung der Waldteilung wird auf die Er- örterungen auf Seite 197 fi. Bezug genommen. 3. Kapitel. Die Beaufsichtigung der @emeindeforstwirtschaft. $1. Geschichtliches. Die Mafsregeln zur Erhaltung des GFemeinde- waldeigentums. Die altdeutsche Markgenossenschaft war ursprünglich ein zugleich öffentlieh-reehtlicher und privatrechtlicher Verband, eine politische Ortsbürgergemeinde und eine vermögensrechtliche Wirtschafts- gemeinde. Dieser doppelte Charakter schwand jedoch seit dem Aus- gange des Mittelalters mehr und mehr, und am Sehlusse des 18. Jahr- hunderts hatte die Markgemeinde, wo sie überhaupt noch fortbestand, die öffentlieh-rechtliche Bedeutung verloren und besals nur noch eine privatrechtliche Stellung. Da die alten Grundlagen des Gemeindelebens geschwunden waren, so erwuchs bei der Neugestaltung des staatlichen Organismus zu Be- ginn des 19. Jahrhunderts die schwierige Aufgabe, auch für die Ge- meindeverwaltung eine neue Basis zu schaffen und die Lokalverwaltungs- bezirke in organischer Weise an der Lösung der Staatsaufgaben zu beteiligen. Dieses geschah durch die Bildung der modernen, rein politischen Gemeinde, welehe im wesentlichen unter Benutzung der vorhandenen Elemente von aufsen her dureh die Obrigkeit, nieht durch einen inneren historischen Entwiekelungsprozels erfolgte. Auch die politischen Gemeinden besitzen sowohl öffentlich - recht- lichen als privatrechtliehen Charakter, sie haben obrigkeitliche Gewalt auszuüben und sind Subjekte von Rechten und Pflichten auf dem Ge- biete des Vermögensrechts. Hand in Hand mit dieser Umgestaltung ging die Auseinander- setzung über den Allmendbesitz, soweit ein soleher überhaupt noch 1) In Hessen ist es nach der Verordnung vom 16. I. 1811 den Besitzern der Privatwaldungen I. Klasse überlassen, die Personen, deren sie sich zur Aufsicht gegen Forstfrevel und zur Denunziation derselben bedienen wollen, nach Belieben selbst anzunehmen und deren Dienstbezirke zu bilden. Für die Privatwaldungen II. Klasse ist der Forstschutz staatlich organisiert in Forstwarteien ohne Rücksicht auf die Ausdehnung des einzelnen Besitzes lediglich nach der Zusammenlage der Waldungen. Es giebt demnach Forstwarteien, welche nur Privatwaldungen II. Klasse umfassen (z. Z. 34), ferner Gemeindeforstwarteien, zu denen Kommunal- und Privat- waldungen gehören (441), und endlich Forstwarteien, welche sowohl Domanial-, als auch Gemeinde- und Privatwald enthalten. 254 B. Zweiter (spezieller) Teil. vorhanden und nieht bereits in landesherrliches Eigentum übergegangen oder verteilt worden war. In den ländlichen Gemeinden wurden auch während der ersten Dezennien des 19. Jahrhunderts noch zahlreiche ehemalige Mark- waldungen verteilt, namentlich war dieses der Fall auf dem linken Rheinufer während der französischen Verwaltung. Einzelne grölsere mehreren Ortschaften gemeinsame Waldungen bestehen im Grolsherzogtum Hessen noch gegenwärtig unter dem Namen von Markwaldungen fort, werden aber vom Standpunkte des formellen Rechtes aus als Interessentenwaldungen betrachtet. In vielen Gegenden hat sich die alte Markgemeinde innerhalb der weiteren politischen Gemeinde unter Verlust des öffentlich - rechtlichen Charakters als privatrechtliche Korporation in verschiedenen Modi- fikationen erhalten, auf sie bezieht sich hauptsächlich das preulsische Gesetz von 1881 über gemeinschaftliche Holzungen. Nur selten existiert diese engere Gemeinde noch als politisch herrschende Korporation bis zur Gegenwart, so in Schwarzburg- Rudol- stadt, wo nach der Gemeindeverwaltungsordnung von 1827 die Ge- meinde lediglich aus den Besitzern derjenigen Immobilien besteht, mit welchen nach dem Herkommen das Gemeinderecht verknüpft ist. In einer gro/sen Anzahl von Gemeinden ist eine besondere Wirt- schaftsgemeinde überhaupt nicht mehr vorhanden, sondern das wirt- schaftliche Element im politischen aufgegangen; in diesem Falle hat die politische Gemeinde auch das Eigentum des Markwaldes erworben. Hierbei sind zwei Formen möglich: a) es existiert nur ein Orts- oder Kämmereivermögen, oder b) die Nutzungen der Allmende sind rein bürgerliche Nutzungen geworden und stellen einen Ausfluls und ein unselbständiges Zubehör des lediglich politischen Bürgerrechtes dar (Bürgervermögen). Die auf den einzelnen Bürger entfallende Nutzung hat indessen nur den Charakter einer prekären Beschränkung des der Gemeinde zustehenden Eigentums. In den gröfseren Städten vollzog sich die Umgestaltung bei dem Übergewichte von Handel, Gewerbe und Zunftwesen bereits im Mittel- alter. Die Stadtgemeinden wurden unter dem Einflusse des römischen Rechtes Korporationen, ihre gemeinen Marken dadurch Korporations- vermögen. Eine ähnliche Unterordnung des wirtschaftlichen Elementes unter das politische, wie sie in den Städten historisch eintrat, ist seit der französischen Revolution sehr häufig auch in den Landgemeinden und kleinen Ackerstädten durch die moderne Gesetzgebung herbeigeführt worden. Die Entstehung des Hauptteils der Gemeindewaldungen ist dem- nach für jenen Teil Deutschlands, Oesterreichs und der Schweiz, II. Abschnitt. Forstpolizei. 255 in welehem Markgenossenschaften überhaupt bestanden haben, in dem Übergange des Eigentums der Allmende an die politische Gemeinde gelegen; im Nordosten von Deutschland, ebenso in einem Teile von Oesterreich und Ungarn, wo es zur Bildung von Markgenossenschaften nieht gekommen ist, entstand die Form des Gemeindewaldes der neue- ren Gesetzgebung aus dem seinerzeit den Kolonisten zum gemeinschaft- lichen Gebrauche überwiesenen und von diesen inzwischen auf verschie- dene Weise erworbenen Walde ohne das Zwischenglied des Mark- waldes. Aulserdem kommen auch verschiedene andere, teilweise heute noch fortwirkende Ursachen der Walderwerbung in Betracht, wie: Kauf, Aufforstung, Abfindung von Servituten, Teilung von grölseren Realgemeinden ; doch sind diese immerhin im Verhältnisse zum gesamten Gemeindewaldbesitze nur von untergeordneter Bedeutung.') Uber die Bewirtschaftung der Markwaldungen wurde bereits während des Mittelalters von seiten der Grundherren und Landesherren eine in den meisten Fällen ziemlich weitgehende Aufsicht gepflogen. In ihrer Eigenschaft als Obermärker, Schirmvögte und meist auch als Inhaber des Wildbannes waren diese Dynasten in der Lage, schon frühzeitig einen weitgehenden Einfluls auf die Bewirtschaftung der Markwaldungen seltend zu machen, bis endlich gegen das Ende des Mittelalters aus der Verbindung dieser verschiedenen Rechtstitel im Zusammen- hange mit der weiteren Entwickelung der Landesherrlichkeit die Forst- hoheit hervorging. In dem Malse als die Markgenossenschaften verfielen und die Ge- nossen nach Verlust ihrer Autonomie und dem Erlöschen des hierdurch be- dingten Interesses am Eigentume den Wald häufig in ungehöriger Weise milshandelten, wurde eine schärfere Beaufsichtigung der Markwaldungen zur Notwendigkeit. Die fortwährend steigenden Ansprüche an die Nutzungen des Waldes einerseits und die ungenügende forstliche 1) Die deutschen Gemeindewaldungen enthalten 2109913 ha oder 15,2 Proz. der Gesamtwaldfläche. Die meisten Gemeindewaldungen besitzen Baden, Hohen- zollern, Elsafs-Lothringen und Hessen. Bezüglich der Verteilung auf die einzelnen Bundesstaaten wird auf Tabelle I verwiesen. In Oesterreich umfassen die Gemeindewaldungen 1297 238 ha oder 14,1 Proz. der gesamten Waldfläche; in Dalmatien und Tirol umfassen dieselben mehr als die Hälfte der provinziellen Waldfläche, im Küstenlande über 28 Proz, in der Bukowina 13 Proz. und in Böhmen 12 Proz. In den übrigen Provinzen umfassen die Gemeinde- waldungen zwischen 0,9 Proz. (Kärnten) und 9,1 Proz. (Krain) der Waldfläche. In Ungarn (einschl. Kroatien, Slawonien und der Militärgrenze) bedecken die eigentlichen Gemeindewälder 2123739 ha, die Wälder kirchlicher Korporationen 526409 ha. In der Schweiz sind 66,5 Proz., in Italien 43,2 Proz. der Gesamtwaldfläche Gemeindewaldungen. 256 B. Zweiter (spezieller) Teil. Technik anderseits, welehe weder über die Vorräte Aufschlufs zu geben, noch auch für einen Wiederersatz zu sorgen vermochte, lielsen diese Beschränkungen wenigstens bis zu einem gewissen Grade als dringend geboten erscheinen. Seine rechtliche Motivierung fand dieses in den wirtschaftlichen Verhältnissen begründete Vorgehen dadurch, dals die Markgenossen- schaften unter dem Einflusse des römischen Rechts als Korporationen betrachtet wurden, welche unter der Obervormundschaft des Staates standen und auf welche der Satz: universitas cum pupillo pari ambulat passu Anwendung zu finden habe. Abgesehen vom Erlasse von Wirtschaftsvorschriften für die Mark- waldungen wurde im 17. und 18. Jahrhundert so ziemlich allenthalben bestimmt, dals die Gemeinden für ihre Waldungen entweder eigene Be- amten aufstellen sollten, oder dafs die landesherrliehen Beamten die Wirtsehaft zu führen hätten. Hieraus entwickelte sich in einigen Staaten das Prinzip der vollen Beförsterung, welches zuerst in der hessen-kasselschen Verordnung von 1711, sowie in der badenschen von 1787 klar ausgesprochen ist. In Preulsen versuchte man in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ebenfalls die Gemeindeforstwirt- schaft einer strengeren Beaufsiehtigung zu unterwerfen, allein die Aus- führung der betreffenden Verordnungen scheiterte an dem Mangel an verfügbaren Mitteln. Besser als die ländlichen Gemeinden waren die Städte hinsichtlich der Selbständigkeit ihrer Forstwirtschaft gestellt, und zwar gilt dieses sowohl für die landesherrlichen wie für die Reichsstädte. Letztere unterstanden mit ihrer ganzen Administration ohnehin nur der nicht schwer drückenden Aufsicht der Reichsbehörden. Bemerkenswert ist hier das in Preulsen 1749 eingeführte Institut der Städteforstmeister, welches bis 1808 bestanden und sehr segens- reich für die Ordnung der Forstwirtschaft gewirkt hat. Durch die neuere Gemeindegesetzgebung hat die eben erwähnte Auffassung über die rechtliche Stellung der Gemeinden eine voll- ständige Umwandlung erfahren. An die Stelle der Bevormundung ist der Grundsatz der Selbstverwaltung getreten sowohl bezüglich der den Gemeinden überwiesenen politischen Aufgaben als auch hinsichtlich ihrer Vermögensverwaltung. Immerhin ist jedoch die Benutzung des Gemeindevermögens auch gegenwärtig noch gewissen Beschränkungen durch den Staat unter- worfen, um einerseits das Interesse der ewigen juristischen Persönlichkeit gegenüber jenem des augenblickliehen Nutznielsers sicherzustellen, und anderseits, um Konflikte zwischen dem Einzelinteresse und dem Gesamt- interesse zu vermeiden. Ganz besonders gilt dieses bezüglich der Gemeindewaldungen, II. Abschnitt. Forstpolizei. 257 da bei der Erhaltung dieser Forsten in normalem Kultur- und Nutzungs- zustande teils sehr weitgreifende finanzwirtschaftliche, teils allgemeine Wohlfahrtsinteressen beteiligt sind und die Sicherstellung der Wirt- schaftliehkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes fast überall eine nur im Wege technischer Beurteilung und Mitwirkung zu lösende Aufgabe bildet. Ein gut gepflegter Gemeindewald bietet politische Vorteile dureh die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde für die immer mehr zunehmenden öffentlichen Anforderungen, sowie durch die Stärkung der Selshaftigkeit der Bevölkerung infolge der Minderung ihrer Lasten und der ihr eventuell direkt zukommenden Erträge aus dem Walde. Die Gesetzgebung der meisten Staaten Mitteleuropas stimmt daher darin überein, dals sie den Staatsorganen umfangreiche Befugnisse im Sinne einer Mitwirkung bezüglich der Verwaltung der Gemeindeforsten einräumt, welehe häufig. zu einer direkten Leitung des Betriebes ge- steigert worden ist. Im Anschlusse an die historische Entwicekelung hat sieh die Ge- setzgebung bezüglich der Gemeindewaldungen sehr mannigfaltig ge- staltet. Im allgemeinen ist zu bemerken, dafs in Süd- und Westdeutsch- land die schon früher übliche schärfere Beaufsichtigung der Gemeinde- forstwirtschaft beibehalten worden ist, während in Norddeutschland, namentlich in den östlichen Provinzen von Preufsen, nieht nur die frühere Freiheit fortdauerte, sondern zu Anfang des 19. Jahrhunderts die in einzelnen Provinzen noch vorhandenen Schranken, namentlich die Städteforstordnung, vollständig beseitigt wurden. Infolge der hierbei gemachten üblen Erfahrungen sowie der Wandlungen, welche in neuerer Zeit die Anschauungen über das gegenseitige Verhältnis der verschie- denen Arten von Zwangsgemeinwirtschaften erfahren haben, wurde spä- terhin wieder ein höheres Mals der staatlichen Einwirkung erstrebt. Die wiehtigsten Bestimmungen hinsichtlich der Gemeindeforstwirt- schaft sind folgende: 1. Bezüglich der Veräufserung und Belastung des Gemeinde- waldbesitzes sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltung des Gemeindevermögens malsgebend. Allenthalben ist hier- nach eine Veräulserung des Gemeindegrundbesitzes erschwert und an die Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörden gebunden, weil man nieht wünscht, dals ein flüssiges Kapital an die Stelle des gesicherten Besitzes tritt. Der Erlös aus Veräufserungen ist in der Regel zur ander- weitigen Vermehrung des Grundstockvermögens zu verwenden.!) In einigen Staaten (Baden, Bayern und Württemberg) sind indessen 1) In den alten Provinzen von Preufsen bedarf es zur Veräulserung von Liegenschaften oder unbeweglichen Gerechtigkeiten regelmäfsig der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, deren Funktionen in den Provinzen mit Kreisordnungen für die Städte durch deren Bezirksausschufs, für die Landgemeinden durch den Kreis- SCHWAPPACH, Forstpolitik. 17 258 B. Zweiter (spezieller) Teil. die Gemeinden zur selbständigen Veräulserung von Grundbesitz bis zu einem bestimmten Maximalwerte befugt.') Die Teilung von Gemeindewaldungen ist der Regel nach unstatt- haft?) oder doch nur unter bestimmten Voraussetzungen (Rodung) zu- gelassen ; letzteres namentlich dann, wenn genügend Wald vorhanden und die betreffenden Flächen zur landwirtschaftlichen Benutzung unzweifelhaft geeignet sind.3) In Bayern gilt nach der Gemeindeordnung von 1869 noch die sehr zweekmälsige Bestimmung, dafs im Falle der Verteilung zum Zwecke der landwirtschaftlichen Benutzung der durch den Ab- trieb des Holzbestandes erzielte Erlös in die Gemeindekasse flielst. Die Rodung von Gemeindewaldungen ist nach den Prinzipien der diesbezüglichen Gesetzgebung stets an die Genehmigung der Auf- sichtsbehörden gebunden, also auch in jenen Staaten, in welchen ein Rodungsverbot bezüglich der Privatwaldungen nicht besteht.‘) Die Ro- ausschuls wahrgenommen werden. Im Grofsherzogtume Hessen erfordert die Ver- äufserung von Gemeindegrundstücken staatliche Genehmigung. In Oesterreich ist das Gemeindevermögen genau zu inventarisieren und in Evidenz zu halten, dasselbe ist ungeschmälert zu erhalten. Die Veräufserung von Gemeindewäldern kann nicht ohne Genehmigung des Landesausschusses geschehen, welcher nach eigenem Ermessen entscheidet. Eine Beschwerde an den Verwaltungs- gerichtshof wegen Verweigerung einer erbetenen Genehmigung ist unstatthaft. In Frankreich und Elsafs-Lothringen ist das Gesetz über die Ge- meindeverwaltung vom 18. VII. 1837 mafsgebend. In Elsafs bedarf es der Geneh- migung durch den Bezirkspräsidenten im Bezirksrate, bei Überschreitung gewisser Wertbeträge eines Erlasses des Statthalters. In Frankreich ist die Genehmigung des Staatsoberhauptes nach eingeholtem Gutachten des Staatsrates erforderlich. 1) In Baden bedürfen die Gemeinden der Genehmigung der Staatsaufsichts- behörden nur dann, wenn der Anschlag 1700 M. übersteigt (Gemeindeordnung von 1831), in Bayern ist die Genehmigung ebenfalls nur bei Überschreitung eines gewissen Wertes erforderlich, bei Landgemeinden sind die Grenzen je nach der Einwohner- zahl 850 bezw. 1700 M. (Gemeindeordnung vom 28. IV. 1869). Das Württembergische Gesetz vom 21. V. 1891 bestimmt als solche Grenzen von Gemeinden 1. Klasse 5000 M., Gemeinden 2. Klasse 2000 M. und Gemeinden 3. Klasse 1000 M. 2) Frankreich, Code forestier vom 21. V. 1827, Art. 92: La propriete des bois communaux ne peut jamais donner lieu partage entre les habitants. Ebenso in Preufsen nach der Deklaration vom 26. VII. 1847: Gemeindevermögen kann nicht durch Beschluls der Gemeindevertretung oder durch Gemeinheitsteilung in Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt werden. 3) Die bayerische Gemeindeordnung von 1869 bestimmt, dafs die Ver- teilung der Gemeindewaldungen überbaupt nur behufs einer nach dem Forstgesetze zulässigen Rodung statthaft sei. Oesterreich, Forstgesetz von 1852, $ 21: Gemeindewälder dürfen in der Regel nicht verteilt werden. Sollte in besonderen Fällen deren Aufteilung dringendes Bedürfnis sein, oder Vorteile darbieten, die mit der allgemeinen Vorsorge für die Walderhaltung nicht im Widerspruche stehen, so kann in jedem derlei Falle die Bewilligung hierzu von der Landesstelle erteilt werden. 4) Preu[sen, Gesetz vom 14. VIII. 1876, $4: Abweichungen von dem festge- A en ä . | II. Abschnitt. Forstpolizei. 259 dungserlaubnis wird nur dann zu erteilen sein, wenn eine andere Be- nutzungsweise dauernd eine höhere Rente versprieht, also namentlich in jenen Fällen, wo ein wirkliches Bedürfnis nach Erweiterung des landwirtschaftlich zu benutzenden Geländes vorhanden und der Wald- boden hierzu entschieden geeignet ist. Die Rodung wird hier wohl stets die Verteilung zur Folge haben. Einige Gesetze kennen auch einen Aufforstungszwang für Gemeindeländereien, und zwar kommt derselbe aus zweierlei Motiven zur Anwendung. Er findet sich nämlich in jenen Ländern, welche Ge- setze über die zwangsweise Begründung von Schutzwaldungen oder über Wildbaehverbauung haben (siehe S. 234), indem diese einen Unterschied nach dem Besitzstande nieht machen und Gemeindeländereien ebenso wie Privatgrundstücke zu diesem Zwecke herangezogen werden. Etwas anderes ist der Aufforstungszwang für Gemeindeländereien im Landeskulturinteresse, um eine bessere Benutzung dieser Grundstücke herbeizuführen, wie er sich in der Gemeindeverfassung für die Rhein- provinz vom 15. Mai 1856, Art. 23, ferner in dem Gesetze betr. die Wal- dungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten in den östlichen Provinzen von Preulsen vom 14. August 1876, in Frankreich durch das Gesetz vom 28. Juli 1860, sowie in besonders ausgedehntem Malse in dem spanischen Gesetze über die Wiederaufforstung der Gemeinde- waldungen vom 11. Juli 1877 findet.') In Spanien und Frankreich dürfte diese Malsregel durch die dortigen Verhältnisse, namentlich durch das verhältnismälsige Zurück- treten des Staatswaldbesitzes, gerechtfertigt sein; in Preulsen hat sie wohl kaum eine nennenswerte praktische Bedeutung erlangt und ist stellten Betriebsplane durch Rodungen bedürfen der Genehmigung des Regierungs- präsidenten. 1) Preufsen, Gesetz vom 14. VIII. 1876, $ 8: Die Gemeinden sind verpflichtet, da, wo ihre Kräfte es gestatten und ein dringendes Bedürfnis der Landeskultur vor- liegt, unkultivierte Grundstücke, welche nach sachverständigem Gutachten zu dauern- der landwirtschaftlicher oder gewerblicher Nutzung nicht geeignet, dagegen mit Nutzen zur Holzzucht zu verwenden sind, mit Holz anzubauen ($ 9 sieht die Gewährung von Subventionen vor, wenn die Kräfte der Gemeinde nicht ausreichen). Spanien, Gesetz betr. die Wiederaufforstung, den Schutz und die Verbesse- rungen der Gemeindewaldungen vom 11. VII. 1877, Art. 1: Mit der. Wiederauffor- stung der Ödländereien, Lücken und Blöfsen der Gemeindewaldungen soll alsbald vorgegangen werden. Art. 4: In denjenigen Distrikten, in welchen man es für un- erläfslich befinden wird, die in Art. 2 aufgeführten Methoden der Wiederaufforstung in Anwendung zu bringen, sollen die Ingenieure im einzelnen den für jede Kultur- methode zu bestimmenden Flächenraum in Hektaren angeben und die ersten bestimmen. Frankreich, loi du 28 juillet /4 aoüt 1860, art. 1: Seront desseches, as- sainis, rendus propres & la culture ou plantes en bois les marais et les terres in- cultes appartenant aux communes et sections de communes dont la mise en valeur aura ete reconnue utile. 11Z 260 B. Zweiter (spezieller) Teil. insofern nieht ohne Bedenken, als hierdurch der jetzigen Generation im Interesse der Zukunft zwangsweise schwere Lasten aufgebürdet werden, deren Notwendigkeit und Fruchtbarkeit keineswegs stets über allem Zweifel erhaben ist. Dagegen ist es sehr zu empfehlen, die Aufforstung ertragsloser Gemeindeländereien durch Belehrung sowie durch Unterstützung mittels Abgabe von billigem Kulturmaterial aus den Staatswaldungen, durch Steuerfreiheit und Subventionen u. s. w. zu fördern. Für diese Zwecke gewähren die oben (S. 246) erwähnten Landes- kulturrentenbanken eine wertvolle Unterstützung. Das bayerische Gesetz für die Landeskulturrentenanstalt nennt die Aufforstung gemeindlieher Ödflächen speziell als einen jener Fälle, für welehe Darlehen gegeben werden sollen. $2. Die staatliche Eimwirkumg auf die Bewirtschaftung und den Schutz der Gemeindewaldungen. Mit Rücksicht auf die Stellung und Bedeutung der Gemeinden im Staatsorganismus sowie auf die eigen- artigen Verhältnisse der Forstwirtschaft beschränkt sich der Staat meist nicht auf die im vorigen Paragraphen besprochenen allgemeinen Vor- schriften für die Erhaltung der Gemeindewaldungen, sondern übt auch auf die Organisation der Verwaltung und des Sehutzes, sowie hiermit gleichzeitig auch auf den Gang der Wirtschaft selbst einen bald mehr, bald weniger weitgehenden Einfluls. In Anlehnung an die historische Entwiekelung und bedingt durch die sonstigen örtlichen und staatsrechtlichen Verhältnisse haben sich bezüglich der Bewirtschaftung folgende drei Systeme entwickelt: I. Allgemeine Vermögensaufsicht. Hier übt der Staat hin- sichtlich der Forstwirtschaft nur eine allgemeine Überwachung in der gleichen Weise, wie dieses auch bezüglich der Verwaltung der übrigen Teile des Gemeindevermögens geschieht. Die Staatsaufsicht erstreckt sich demnach nur auf allgemeine Vorschriften für die Erhaltung der Substanz durch Verbot der Rodung und Devastation, Erfordernis staat- lieher Genehmigung für Veräulserungen u. s. w., während die Anstellung von Forstbeamten und die Einrichtung der Wirtschaft im übrigen ganz dem Ermessen der Gemeinden anheimgestellt ist. Dieses System besteht zur Zeit in Deutschland noch im Königreiche Sachsen, in Oldenburg, Lippe-Detmold, Mecklenburg-Strelitz, Anhalt, beiden Reuls und galt bis 1876 auch für die östliehen Provinzen von Preulsen. Im ganzen unterstehen z. Z. in Deutschland 148000 ha oder 5,6 Proz. aller Gemeindewaldungen dieser Vermögensaufsieht. Die gleichen Bestimmungen gelten für Oesterreich, soweit nicht einzelne Kronländer weitergehende Beschränkungen eingeführt haben, wie z. B. Tirol dureh die Waldordnung vom 24. Dezember 1839 und Dalmatien durch das Gesetz vom 19. Februar 1873. II. Abschnitt. Forstpolizei. 261 U. Technische Betriebsaufsicht. Diese besteht der Regel nach darin, dals a) die Bewirtschaftung sich auf staatlich genehmigte Betriebspläne stützen muls und Abweichungen von denselben, insbeson- dere aulserordentliche Holzhiebe, der Genehmigung durch die Aufsichts- behörden bedürfen, und b) dafs die Gemeinden für die Leitung des Betriebes geeignete Beamte anstellen. In letzterer Hinsicht begnügen sich einige Gesetze mit einer all- gemeinen Anforderung bezüglich der Qualifikation dieser Beamten !), während andere weitergehende Vorschriften bezüglich der Ausbildung und Prüfung derselben enthalten.?) Die Kontrolle des Betriebes erfolgt durch staatliche Inspektions- beamte im Auftrage der Aufsichtsbehörden über die Gemeindewaldungen.>) Das System der technischen Betriebsaufsicht ist gegenwärtig in Deutschland das verbreitetste und besteht in den sieben östlichen Pro- vinzen von Preulsen, in Westfalen, den Rheinlanden und einem Teile von Hannover, formell im rechtsrheinischen Bayern mit Ausnahme von Unterfranken, ferner in Württemberg, Meiningen, Meeklenburg-Scehwerin, Weimar, Schwarzburg-Sondershausen, Coburg-Gotha. Es fallen hierunter im ganzen 1279000 ha = 49,4 Proz. aller Gemeindewaldungen. Aulserhalb Deutschlands findet es sich in Ungarn und in der Schweiz. In Oesterreich wird dasselbe durch $ 9 der Verordnung des Ackerbau- ministeriums vom 3. Juli 1873 erstrebt, welehe vorschreibt, dafs die Forsttechniker der politischen Verwaltung auf die Einführung von Wirt- schaftsplänen und die Anstellung von Wirtschafts- und Schutzpersonal seitens der Gemeinden hinwirken sollen. Die Handhabung der Forst- polizei in den Gemeindewaldungen ist Sache der Forsttechniker der politischen Verwaltung. Dieses System bemüht sich, die Anforderungen der Nachhaltigkeit und Wirtschaftliehkeit mit einem möglichst grolsen Malse der Gemeinde- autonomie zu verbinden. Die Erfolge desselben hängen von der Er- füllung folgender Bedingungen ab: 1. Die Betriebspläne müssen nicht nur den technischen Anforderun- gen genügen, sondern auch die wirtschaftliehen Bedürfnisse des Ge- meindehaushalts in angemessener Weise berücksichtigen.*) 1) Preufsen, Gesetz von 1876, $ 7: Die Eigentümer sind verpflichtet, für den Schutz und die Bewirtschaftung durch genügend befähigte Personen ausreichende Fürsorge zu treffen. 2) InBayern und Württemberg wird die Qualifikation für den Staatsforst- verwaltungsdienst verlangt, inOesterreich u. Ungarn muls der Betriebsbeamte den Vorbedingungen für die Anstellung als Wirtschaftsführer (s. S. 121, Anm. 1) genügt haben. 3) Preufsen, Instruktion vom 21. VI. 1877: Der Regierungspräsident hat sich zur Prüfung der jährlichen und periodischen Betriebspläne sowie zur Ausführung der örtlichen Walduntersuchungen der Regierungsforstbeamten zu bedienen. 4) Württemberg, Gesetz vom 16. VIII. 1875, Art. 3: Innerhalb der durch 262 B. Zweiter (spezieller) Teil. Der Plan darf also nicht lediglich zu dem Zwecke dienen, um einer lästigen Bestimmung zu genügen, während der Waldzustand und die Wirtschaft thatsächlich ein ganz anderes Bild zeigen. Anderseits sollen aber die Betriebspläne unter Zugrundelegung der berechtigten Wünsche und vorhandenen Bedürfnisse der Nutznielser angefertigt werden, ohne den Genuls der gegenwärtigen Generation weiter zu schmälern, als es die Rücksicht auf die Nachhaltigkeit erfordert. Noch weniger aber sollen den Gemeinden unnötige, kostspielige, sowie hinsichtlich ihrer Zweekmälsigkeit fragliche Wirtschaftsmalsregeln (Eichenmanie) zugemutet werden. 2. Die Einhaltung der Betriebspläne, insbesondere hinsichtlich der Grölse des zulässigen Abnutzungssatzes ist streng zu kontrollieren ; nicht minder auch die Ausdehnung, in welcher die Nebennutzungen geübt werden. Eine periodische Revision der Betriebspläne muls eben- falls gesetzlich vorgeschrieben sein.!) 3. Von der grölsten Bedeutung für die Gemeindeforstwirtschaft ist die Aufstellung eines tüchtigen Betriebsbeamten. Dieser muls nicht nur die nötige technische Befähigung besitzen, sondern vor allem auch verstehen, das Interesse der Gemeinde für die Erhaltung und Pflege ihres Waldbesitzes zu wecken und nutzbar zu machen, was vielfach keineswegs leicht ist. (Gewöhnlieh wird in der Litteratur gefordert, dafs die Betriebs- beamten der Gemeinden dieselbe Ausbildung genossen haben sollen, wie jene des Staates. Wenn man hiermit auch im allgemeinen einver- standen sein kann, so müssen doch Ausnahmen bei geringer Ausdehnung der Gemeindewaldungen als zulässig erklärt werden. Unzweifelhaft kann in kleinen Waldungen unter einfachen Verhältnissen ein Beamter mit dem Bildungsgrade des preulsischen Försters auf Grund eines ordent- lichen Betriebsplanes und bei entsprechender Kontrolle die Wirtschaft in durehaus korrekter Weise führen. Einige Forstgesetze, welche hohe Anforderungen bezüglich der Art. 2 gezogenen Grenzen (Nachhaltigkeit) sind bei der Entwerfung der Wirtschafts- pläne die besonderen, in der Eigentümlichkeit des Haushaltes der Körperschaften begründeten Zwecke und Bedürfnisse der Waldbesitzer zu berücksichtigen und hier- nach Holzart, Betriebsart und Umtriebszeit zu wählen. 1) Das preufsische Gesetz von 1876 verlangt, dals die Betriebspläne vom Regierungspräsidenten genehmigt und mindestens alle 10 Jahre revidiert werden. Abweichungen vom Betriebsplane bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsi- denten, wenn Holzbestände zur Fällung gelangen, welche durch den Betriebsplan für die laufende zwanzigjährige Nutzungsperiode nicht vorgesehen sind, bei Mehr- oder Minderfällungen von mehr als 20 Proz. gegen den Etat und bei Überschreitungen des Abnutzungssatzes, welche in der laufenden Nutzungsperiode nicht wieder ein- gespart werden können. B II. Abschnitt. Forstpolizei. 263 Qualifikation der Betriebsbeamten steilen, gestatten daher für kleine Waldungen Ausnahmen.') Um den Gemeinden auch bei kleinerem Waldbesitze die Betriebs- leitung dureh technisch gut ausgebildete Beamte zu ermöglichen, sind verschiedene Wege eingeschlagen worden: a) Die Gemeindewaldungen werden zu Betriebsverbänden (Gemeindeoberförstereien) vereinigt, welche einen gemeinsamen Revier- verwalter aufstellen, wie dieses zur Zeit namentlich in der Rhein- provinz und in Westfalen der Fall ist. Diese Form hat nur da ihre Berechtigung, wo der Gemeindewaldbesitz vorherrscht und wenig Staatswaldungen vorhanden sind. Sie leidet nach den vorliegenden Erfahrungen an dem Milsstande, dals gewöhnlich viel zu grolse Be- zirke gebildet werden, sowohl mit Rücksicht auf das Areal des Waldes selbst als namentlich auf die Ausdehnung des Gebietes, über welches diese Waldungen zerstreut liegen. ?) b) Die Gemeinden schliefsen mit den Verwaltern benachbarter Staats- oder Privatforsten Verträge wegen nebenamtlieher Übernahme der Betriebsleitung ihrer Waldungen. ec) Der Staat übernimmt auf Antrag der Gemeinden die Bewirt- schaftung ihrer Waldungen durch seine Beamte, so dals aus Staats- und Gemeindewaldungen gemischte Betriebsverbände entstehen (Bayern, Württemberg). Diese Form bildet den Übergang zum System der vollen Beförsterung. III. Bei der sog. Beförsterung der Gemeindewaldungen liegt der technische Betrieb als Dienstsache in den Händen von Staatsforst- beamten, deren Bezirke lediglich aus Zweekmälsigkeitsrücksiehten je nach der örtlichen Zusammenlage der Forste teils nur aus Kommunal- waldungen oder Staatswaldungen, teils aus solehen gemeinschaftlieh gebildet sind. Die Ernennung der Beamten erfolgt hier von seiten des Staates, nur einzelnen, mit gröfserem Waldbesitze ausgestatteten Gemeinden wird bisweilen ein Vorschlagsrecht oder auch ein Wahlreeht mit Vor- behalt staatlieber Genehmigung eingeräumt. >) 1) Bayern, Forstgesetz von 1852, Art. 11: Bei kleineren Waldungen von ge- ringerem Ertrage und bei Waldungen, welche einer regelmässigen, auf Wirtschafts- pläne gestützten Bewirtschaftung nicht fähig sind, kann mit Genehmigung der Forst- polizeistelle die Betriebsführung mit dem Forstschutze vereinigt werden. 2) Die ungünstigsten Verhältnisse sind in dieser Beziehung in der Rhein- provinz vorhanden. So umfassen z. B. die 17 Gemeindeoberförstereien des Re- gierungsbezirks Trier bei aulserordentlicher Parzellierung 125681 ha; die Durch- schnittsgröfse einer Oberförsterei beträgt demnach 7358 ha, die gröfste Oberförsterei Saarburg umfafst 11795 ha. 3) So dürfen z. B. in Baden die Städte Baden, Freiburg, Villingen und Heidelberg ihre Betriebsbeamten mit Vorbehalt der Bestätigung durch die Regierung selbst wählen. 264 B. Zweiter (spezieller) Teil. Die Aufsicht über den Betrieb wird hier ebenfalls durch staatliche Inspektionsbeamte im Auftrage der Aufsiehtsbehörden über die Ver- mögensverwaltung der Gemeinden geübt. Das System der Beförsterung besteht für Deutschland in einem Teile von Hannover (Hildesheim, Calenberg, Grubenhagen, Göttingen, Hohenstein), Hohenzollern, in der Provinz Hessen - Nassau, für Bayern in der Rheinpfalz und in Unterfranken, in Baden, Hessen, Elsafs - Loth- ringen, Waldeck, Braunschweig, Schwarzburg- Rudolstadt, Sachsen- Altenburg und im Fürstentume Birkenfeld; zusammen auf 1163000 ha — 45 Proz. der gesamten Gemeindewaldfläche. Aulserhalb Deutschlands findet sich dieses System in Tirol, Frank- reich und Belgien. In einigen Staaten ist die Übernahme der Bewirtschaftung durch staatliche Beamte als Strafe vorgesehen. Dieses ist der Fall nach dem preulsischen Gesetze von 1876 bei unwirtschaftlieher Behandlung des Waldes!) und in Württemberg, wenn die Gemeinden es unterlassen haben, bis zum 1. Juli 1876 und späterhin sechs Monate nach Er- ledigung der Stelle selbst Betriebsbeamte anzustellen. Das System der Beförsterung verbürgt die sorgfältigste Bewirt- schaftung der Gemeindewaldungen und bietet bezüglich der Bezirks- bildung namentlich da grolse Vorzüge vor dem Systeme der lediglich aus Kommunalwaldungen gebildeten Betriebsverbände, wo Staats- und Gemeindewaldungen in bunter Mischung durcheinander liegen, indem hierbei die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte am rationellsten aus- genutzt werden. Als Schattenseiten dieses Systems sind zu erwähnen: die weit- gehende Beschränkung der Gemeindeautonomie und die, in der Praxis wohl nur ausnahmsweise verwirkliehte, Möglichkeit, dafs die finanziellen Interessen der Gemeinden bezüglich des Holzabsatzes mit Rücksicht auf die konkurrierenden Staatswaldungen geschädigt werden. Die hierüber kursierenden Erzählungen erweisen sich meist bei näherer Untersuchung als unbegründet und ganz anders gelagert (wie z. B. der Verkauf des Waldes der Stadt Warburg wegen angeblich ungerecht- fertigter Beschränkung des Abnutzungsatzes). Bezüglich der periodischen und jährlichen Betriebspläne gelten auch hier die bereits Seite 263 angeführten Gesichtspunkte. Den Ge- 1) Preu(lsen, Gesetz von 1876, Art. 10: Wenn ein Waldeigentümer unterlälst, einer ihm nach $$ 2—7 obliegenden Verpflichtung (Aufstellung eines Wirtschafts- planes, Innehaltung und Revision desselben, event. Einreichung jährlicher Betriebs- anträge, Aufstellung von Wirtschafts- und Schutzbeamten) trotz geschehener Auf- forderung nachzukommen, so ist der Regierungspräsident befugt, die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Handlungen durch einen Dritten ausführen zu lassen, den Betrag der Kosten vorläufig zu bestimmen und im Wege der Exekution vom Verpflichteten einzuziehen. II. Abschnitt. Forstpolizei. 265 meinden ist ein verschieden bemessenes Recht der Mitwirkung bei Aufstellung dieser Pläne sowie des Einspruches zegen Wirtschafts- malsregeln, welche ihre Billigung nicht finden, eingeräumt. Da die Befugnisse der Gemeinden beim Systeme der Beförsterung meist be- schränkter sind, als sonst, so muls um so mehr von dem Wirtschafts- beamten verlangt werden, dals er selbst hierbei den berechtigten Interessen der Gemeinde in angemessener Weise Rechnung trägt und diese nicht kostspieligen technischen Liebhabereien unterordnet. Die Erfahrung hat gezeigt, dafs das System der allgemeinen Ver- mögensaufsicht am wenigsten den Anforderungen entspricht, welehe vom forstpolitischen und volkswirtschaftlichen Standpunkte aus gestellt wer- den müssen, weil es weder eine Gewähr für die angemessene Bewirt- schaftung der Waldungen noch auch Sicherheit für die ungeschmälerte Erhaltung des im Walde niedergelegten Kapitals bietet. Dasselbe bietet nur da keine Bedenken, wo die Gemeindewaldungen eine ver- hältnismälsig geringe Ausdehnung besitzen, oder bei städtischem Wald- besitze von sehr grolsem Umfange, indem hier das nötige Verständ- nis und Interesse für eine geordnete Forstwirtschaft vorhanden ist (Frankfurt a. M., Görlitz). Wesentlich günstiger sind die Resultate des Systems der technischen Betriebsaufsicht, allein die energische Durchführung desselben bereitet Schwierigkeiten; solehe treten, wie bereits bemerkt, namentlich hervor bei der Bezirksbildung, ferner da, wo die Gemeinden nach der Lage der Waldungen nicht imstande sind, sich mit anderen Gemeinde- oder Staatswaldungen zu Betriebsverbänden zu vereinigen. Trotz der sonst im allgemeinen auf Erweiterung der Gemeinde- autonomie gerichteten Strömung geht daher in neuester Zeit aus praktischen Erwägungen das Streben, und zwar nicht nur in forst- lichen Kreisen, auf weitere Ausdehnung des Systemes der Beförsterung, welches unter angemessener Berücksichtigung der Gemeindeinteressen wirtschaftlich und technisch die günstigsten Resultate liefert. In Bayern wurde gelegentlich der neuen Verwaltungsorganisation im Jahr 1885 auch in den übrigen Gebietsteilen dieses System dadurch, thatsächlieh wenigstens, eingeführt, dals den Staatsforstbeamten die Erlaubnis zur nebenamtliehen Übernahme der Betriebsleitung in den Ge- meindewaldungen nicht mehr erteilt wird, weshalb fast alle Gemein- den, welche nicht eigene Revierverwalter haben, gezwungen waren, auf dem im Forstgesetze vorgesehenen Vertragswege die Bewirtschaftung ihrer Waldungen dem Staate zu übergeben. Für die preulsische Rheinprovinz und Westfalen, wo bei der grolsen Ausdehnung des Gemeindewaldbesitzes und dessen Parzellierung be- züglich der Betriebsverbände grolse Milsstände bestehen, wird gegen- wärtig der Übergang zum Systeme der Beförsterung geplant und ver- 266 B. Zweiter (spezieller) Teil. zögert sich dessen Einführung lediglich durch die Rücksicht auf die ungünstige Finanzlage. Wenn der Staat die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen über- nimmt, sei es im Wege des Vertrags oder auf Grund gesetzlichen Zwanges, so müssen die Gemeinden zur Deckung der hierfür entstehen- den Kosten eine in verschiedener Weise bemessene Entschädigung, den sog. Beförsterungsbeitrag, zahlen. Dieser erreicht nur ausnahms- weise die Höhe der Kosten, welche den Gemeinden bei selbständiger Aufstellung von Wirtschaftsbeamten erwachsen würden, weil sieh der Auf- wand durch die Bildung von Betriebsverbänden mit zweekmälsiger Be- zirksbildung in der Regel erheblich ermäfsigt. (Wo so ungenügende Ein- richtungen bestehen, wie z. B. in der preulsischen Rheinprovinz, würde natürlich dureh die notwendige Verkleinerung der Oberförstereien künftig- hin ein erheblicher Mehraufwand notwendig werden.) Aulserdem wird aber auch von den Gemeinden meist nicht der ganze, thatsächlich auf sie treffende Anteil gefordert'), sondern ein Teil der Kosten aus Staats- mitteln gedeckt, weil man die gute Bewirtschaftung der Gemeinde- waldungen als ein öffentliches Interesse betrachtet. Die Höhe des Beförsterungsbeitrages ist teils ein für allemal ge- setzlich bestimmt (Württemberg, Elsals-Lothringen, Frankreich), teils wird sie nach dem thatsächlichen Bedarfe bemessen (Hessen, Rbeinpfalz). Als Malsstab für die Quote der Beitragsleistung der einzelnen Ge- meinden dient bald die Grundsteuer 2), bald die Flächengrölse, bisweilen ist auch ein Maximum festgesetzt, über welches hinaus die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (Elsals-Lothringen, Frankreich). Nicht minder wichtig als die Organisation des Betriebes ist für eine gute Gemeindeforstwirtschaft die zweekmälsige Einrichtung des 1) So zahlen in Württemberg die Gemeinden einen Besoldungsbeitrag von 80 Pf. pro ha, während sich der thatsächliche Aufwand auf 2,25 M. stellt, in Elsals- Lothringen und ebenso in Frankreich entrichten die Gemeinden postnumerando 5 Proz. der Hauptnutzung als Beitrag zu den Verwaltungskosten, jedoch keinenfalls mehr als 80 Pf. (1 Fr.) pro ha. Volle Bezahlung findet sich u. a. im Grolsherzogtume Hessen und in der bayerischen Rheinpfalz. In der Pfalz werden die status- mäfsigen Besoldungsbezüge sämtlicher Kommunalforstbeamten, dann die Pensionen und Alimentationen für das Kommunalforstpersonal und dessen Relikten nach Abzug des hergebrachten Ärarialzuschusses von 6285,71 M. und nach Abzug der Pensions- beiträge der Kommunalforstbeamten auf die ganze Fläche aller Gemeinde- und Stif- tungswaldungen des Kreises ausgeschlagen und nach dem durchschnittlichen Ansatze pro ha bezahlt. 2) In Hessen haben die Besitzer der Kommunalwaldungen zu den Oberförster- besoldungen im Verhältnisse zu den Steuerkapitalien beizutragen. Die Berechnung und Verteilung derselben erfolgt provinzenweise, so dafs innerhalb jeder der drei Provinzen des Landes die beitragspflichtigen Waldflächen mit dem Beitrage pro ha multipliziert werden und dieser Beitrag nach dem Steuerkapital auf die waldbe- sitzenden Gemeinden ausgeschlagen wird. Nach der Festsetzung im Jahre 1877 war der Beitrag 1,07 M. pro ha. II. Abschnitt. Forstpolizei. 267 Forstschutzdienstes. Leider sind nach dieser Richtung die Be- stimmungen noch vielfach reeht mangelhaft. Die Verpfliehtung zur Aufstellung von Beamten für den Forstsehutz- dienst besteht fast durchweg; bezüglich der Anforderung an die Qualifi- kation dieses Personals, der staatlichen Einwirkung auf die Anstellung und Entlassung desselben, sowie auf die Bildung der Dienstbezirke sind die Verhältnisse aulserordentlich mannigfaltig. Den Aufsichtsbehörden ist meist das Bestätigungsrecht für die von den Gemeinden zu ernennenden Sehutzbeamten vorbehalten'), allein dieses kann nieht verhindern, dafs die Gemeinden vielfach den Forstschutzdienst unterstützungsbedürftigen Gemeindemitgliedern über- tragen. Aber auch wenn dieses nicht der Fall ist, werden diese Be- amten gewöhnlich so schlecht bezahlt, dals sie noch auf weitere Neben- beschäftigungen (Flurwächter, Nachtwächter u. s. w.), sowie auf den guten Willen der Gemeindemitglieder, mit denen sie ohnehin vielfach in freundschaftlicher und verwandtschaftlicher Beziehung stehen, an- gewiesen sind. Am schlimmsten gestaltet sich das Verhältnis, wenn den Aufsichts- behörden nur ein Einspruchsrecht bei der Anstellung, nieht aber auch bei der Entlassung der Forstschutzbediensteten vorbehalten ist, wie z. B. in Bayern. Ein energisches Vorgehen dieser Beamten gegen eineinfluls- reiche Gemeindemitglieder ist hierdurch vollständig unmöglich gemacht. Unbrauchbare Forstschutzbeamte können meist auch gegen den Willen der Gemeinde durch Verfügung der Aufsichtsbehörden entlassen werden (Württemberg, Baden, Hessen). Musterhaft ist die Organisation des Forstsehutzdienstes in den französischen Kommunalwaldungen. Hier erfolgt die Anstellung dureh den Maire unter Zustimmung der Forstbehörde; bei Meinungs- verschiedenheiten zwischen beiden entscheidet der Präfekt, das Gehalt wird auf Vorschlag des Gemeinderates vom Präfekten festgesetzt, ebenso erfolgt auch die Entlassung durch diesen.?) Fast gleichlautend sind die Bestimmungen in Elsals-Lothringen und in Baden. | Zur Beseitigung der eben erwähnten Milsstände hat sich die Ein- richtung von Sehutzverbänden sehr bewährt, welche entweder nur aus Gemeindewaldungen oder aus solchen und Staatswaldungen oder auch Privatwaldungen gebildet werden. 1) Das Bestätigungsrecht besteht z. B. in Württemberg nicht, weil dort durch das Gesetz vom 6. VII. 1849 das Bestätignngsrecht für Gemeindebeamte auf- gehoben ist. Indirekt steht jedoch der Aufsichtsbehörde eine Einwirkung zu durch _ das gesetzliche Verlangen nach Aufstellung eines tauglichen Personals. Im Falle der Unbrauchbarkeit können die von den Körperschaften aufgestellten Forstschutzdiener durch gemeinschaftliche Verfügung des Forstamtes und Oberamtes entlassen werden. 2) Code forestier, Art. 95 und 98. 268 B. Zweiter (spezieller) Teil. Auf diese Weise lassen sieh Dienstbezirke bilden, welehe einem Beamten volle Beschäftigung gewähren und ausreichende Besoldung sichern; ebenso werden die Beamten hierdurch unabhängiger von den Gemeinden, während gleichzeitig ein wirksameres Eingreifen der Auf- siehtsbehörden ermöglicht wird, falls der Forstschutz nicht überhaupt dureh Staatsbeamte besorgt wird. Am nieisten ist diese Einriehtung zur Zeit in Hessen ausgebildet. Hier giebt es Gemeindeforstwarteien, die nur Kommunalwaldungen und eventuell auch Privatwaldungen umfassen und in welehen den Kom- munen das Präsentationsrecht und dem Staate das Bestätigungsrecht zusteht. Wo es zulässig ist, werden die Gemeindewaldungen mit den benachbarten Staatswaldungen zu Schutzverbänden vereinigt (gemischte Forstwarteien). Enthalten diese mehr als 25 ha Staatswald, so steht dem Staate das Ernennungsrecht zu, bei gemischten „abnormalen‘ Forst- warteien, d. h. solehen mit 25>—149,75 ha Staatswald, ist die Besoldung und Pensionierung Sache der Gemeinde, das Rentamt zahlt nur die von den Gemeinden erhobenen Beiträge aus, während bei gemischten „nor- malen“ Forstwarteien (mit mehr als 150 ha Staatswald) Ernennung, Besoldung und Pensionierung der Schutzbeamten dem Staate zusteht. Wünsehenswert wäre, dals der leider bereits einmal abgelehnte Gesetzesentwurf, nach welchem auch die Bildung von Schutzverbänden für Kommunalwaldungen ohne Hinzutreten von Staatswaldungen obli- gatorisch gemacht werden und deren Organisation von seiten des Staates übernommen werden sollte, baldigst die Zustimmung der Volksvertretung fände, da in reinen Gemeindeforstwarteien noch vielfach sehr drastische Milsstände wegen ungenügender Besoldung bestehen. Die Bildung von Schutzverbänden ist auch in Bayern durch $ 7 Abs. 2 der Vollzugsverordnungen zum Forstgesetze vorgesehen, doch wird hiervon nur in geringem Malse Gebrauch gemacht. Ebenso bestimmt das badische Forstgesetz, dals verschiedene Eigentümer, Gemeinden, Körperschaften oder Private, wenn deren Forst- besitz nach seiner Lage eine gemeinschaftliche Aufsicht zulälst, mit Genehmigung der Bezirksförsterei zur Anstellung und Bezahlung eines semeinschaftlichen Waldhüters zusammentreten können. Der freiwillige Anschluls der Gemeindewaldungen an die Schutz- einrichtungen des Staates findet sieh in Frankreieh') und neuerdings auch in Württemberg.?) I) Code forestier, art. 97: Si l’administration forestiere et les communes ou etablissements publies jugent convenable de confier & un m&me individu la garde d’un canton de bois appartenant & des communes ou 6&tablissements publics, et d’un canton de bois de l’Etat, la nomination du garde appartient ä cette administration. Son salaire sera paye& proportionellement par chacune des parties interessees. 2) Nach dem Stande vom Jahre 1880 wurden von den 190435 ha Körperschafts- waldungen in Württemberg 20978 ha durch staatliches Forstschutzpersonal behütet. Rn II. Abschnitt. Forstpolizei. 269 In einzelnen Teilen der früher kurfürstlich hessischen Waldungen des Regierungsbezirkes Kassel übernimmt der Staat den Schutz in den Kommunalwaldungen zwangsweise, wenn geeignete Persönlichkeiten zur Bestätigung als Forstschutzbeamte seitens der Gemeinden nicht präsentiert werden. Für die Besorgung des Forstschutzes in den Gemeindewaldungen durch Staatsbeamte müssen von den Gemeinden Beiträge nach ähn- lichen Grundsätzen geleistet werden, welche Seite 267 für die Über- nahme des Betriebes besprochen wurden. Die Höhe dieser Leistungen beträgt pro Hektar in Hessen 0,51 M., Regierungsbezirk Kassel 1,50 M. und in Württemberg 2,02 M. Die den Körperschaften und Stiftungen gehörigen Waldun- gen (bois des etablissements publies) stehen der Regel nach den Ge- meindewaldungen hinsichtlich der Staatsaufsicht gleich. Wenigstens gilt dieses bezüglich jener Körperschaften, welche öffentliche In- teressen verfolgen und juristische Persönlichkeit besitzen. . Die Staatsaufsicht ist hier dureh die Rücksicht auf die Erhaltung der Substanz, die Sicherstellung des Stiftungszweckes und Wahrnehmung des Interesses späterer Nutznielser geboten. Der Ausdruck „Körperschaft‘‘ wird indessen in sehr verschiedenem Sinne gebraucht; manche der unter diesen Begriff fallenden Genossen- schaften tragen, heutzutage wenigstens, nur noch einen privatrechtlichen Charakter und werden auch von der Gesetzgebung dementsprechend behandelt. Bezüglich dieser Verhältnisse im einzelnen muls daher auf den Wortlaut der betreffenden Gesetze sowie auf die Motivierung und die Verhandlungen bei der Beratung verwiesen werden (vgl. auch S. 197). 4. Kapitel. Die Forstsieherheitspolizei. $. 1. Der Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe und Störungen. Die Forstsicherheitspolizei beschäftigt sich mit dem Schutze des Wald- eigentums und der Waldwirtschaft gegen nachteilige äulsere Einwirkungen aus Gründen des öffentlichen Wohls. Die Forstsicherheitspolizei wird auch als öffentlicher Forst- schutz bezeichnet im Gegensatze zum Privat-Forstschutze, wel- cher von dem Waldeigentümer oder dessen Vertreter, dem Forstwirte, in seiner Eigenschaft als Privatmann geübt wird. Der öffentliche Forstschutz soll nur ergänzend insoweit eingreifen, als die Kräfte des Waldbesitzers nicht als ausreichend erachtet werden. Eine scharfe, systematische Grenze zwischen beiden Arten des Forst- sehutzes besteht demnach nicht, sondern wird nur aus Zweckmälsig- keitsgründen durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt. Der wiehtigste Teil der Forstsicherheitspolizei beschäftigt sich mit dem Schutze gegen rechtswidrige Eingriffe und Störungen. 270 B. Zweiter (spezieller) Teil. Diese können von dritten Personen verübt werden durch unbefugte Eingriffe in das Waldeigentum, sowie durch andere rechtswidrige Hand- lungen, welche nieht auf eine Entwendung gerichtet sind; es kann aber auch der Waldeigentümer selbst die Erhaltung und pflegliche Be- handlung des Waldes, sowie damit unter Umständen zugleich die öffent- liehe Ordnung und Sicherheit gefährden. In den älteren Forstgesetzen hat man hiernach unterschieden: Forstfrevel und Forstpolizeiübertretungen. Erstere umfassen die Entwendungen, Beschädigungen und Zuwiderhandlungen gegen forst- polizeiliche Bestimmungen im fremden Walde, während zu letzteren die Zuwiderhandlungen gegen forstpolizeiliche Bestimmungen gehören, welche vom Eigentümer oder dessen Stellvertreter im eigenen Walde begangen worden sind.) Die neueren Forstgesetze kennen den Aus- druck „Forstfrevel‘“ nicht, sie unterscheiden: Forstdiebstahl) und rechtswidrige Forstbesehädigungen. Als Forstpolizeiübertre- tungen werden alsdann nicht nur die oben genannten Übertretungen von Eigentümern und Berechtigten, welehe nieht Entwendungen sind, son- dern auch die sog. forstpolizeiwidrigen Handlungen bezeichnet, welche Dritte und Berechtigte dureh Niehtbeachtung der zur Sicherung des Waldes erlassenen Vorschriften begehen, sowie aulserdem bisweilen noch Entwendungen und Beschädigungen geringfügiger Art, z. B. die unbefugte Aneignung von Beeren und Pilzen (Preufsen, Baden).?) Die Mittel zum Schutze des Waldes gegen Eingriffe von seiten der Menschen sind teils präventiver, teils repressiver Natur. Zu ersteren gehören eine Reihe von Vorschriften zum Schutze der Rechtsordnung, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung im Walde, namentlich die Regelung des Verhältnisses zwischen Waldbesitzer und den an der Waldnutzung beteiligten oder sonst im Walde verkehren- den Personen enthalten. Diese Bestimmungen betreffen u. a. die Feststellung des Rechts- bestandes mittels dauernder Bezeichnung der Eigentumsgrenzen durch geeignete Grenzmale, sowie diejenigen über ÖOffenhaltung der Grenzen, Verbot des Abgrabens oder Abpflügens, sowie der unbefugten Entnahme von Erde, Steinen und Rasen. I) Vgl. das bayerische Forstgesetz von 1852, Art. 48 und 49. 2) Baden, Gesetz über Forststrafrecht und über das Forststrafverfahren vom 25. II. 1879. Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem Walde oder auf einem anderen, hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstücke verübte Diebstahl von Holz, welches noch nicht vom Stamme oder vom Boden getrennt ist, oder an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen und mit dessen Zurichtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist, oder an Abraum, Spähnen, Rinde und Forstnebenerzeugnissen, die noch nicht gewonnen oder eingesammelt worden sind. Fast wörtlich gleichlautend ist $ 1 des preulsischen Gesetzes, be- treffend den Diebstahl, vom 13. IV. 1878. F lI. Abschnitt. Forstpolizei. 271 Mit Rücksicht auf die Verhütung von Eigentumsstörungen ist in verschiedenen Staaten dem Waldeigentümer das Recht gewahrt, das Betreten des Waldes aulserhalb der öffentlichen Wege gewissen Einschränkungen zu unterwerfen. Ob ein derartiges Verbot zulässig sei, wird vielfach bestritten, da nach der allgemein verbreiteten Anschauung das Waldeigentum keinen so ausschlielsliehen Charakter trägt, dals es eine Beschränkung des Verkehrs im Walde gestattet. Es ist gewils ein Stück gesunden Sozialismus, welcher einer Jahr- tausende alten Gewohnheit entspringt, wenn jedermann für sich das Recht in Anspruch nimmt, im Walde spazieren zu gehen und die An- nehmliehkeit des Aufenthaltes im Walde zu genielsen. Anderseits muls aber berücksichtigt werden, dals diese harmlosen Waldspazier- gänge häufig sehr auszuarten pflegen; man braucht nur die Verhält- nisse in der Nähe von grolsen Städten oder da, wo ein lebhafter Verkehr von Sommerfrischlern und Touristen besteht, zu beobachten. Förmliche Verwüstungen von Kulturen, Beschädigungen von Anlagen aller Art, grober Unfug, fahrlässige Brandstiftung und selbst Bedrohung der Schutzbeamten sind hier ganz gewöhnliche Erscheinungen. Die Beschränkungen des freien Verkehrs im Walde beziehen sich der Regel nach auf folgende Punkte: 1. Schutz der Kulturen, 2. Ver- hütung von Forstdiebstahl und 3. Wegepolizei. Dals die in Verjüngung stehenden Waldorte gegen das Betreten geschützt sein müssen, ist selbstverständlich und auch in allen Forst- gesetzen ausgesprochen. Da aber die Anfangsstadien der natürlichen Verjüngung für den Laien oft schwer zu erkennen sind, so muls hier das Betreten noch auf irgend eine Weise allgemein kenntlich verwehrt sein (Warnungszeichen, Einfriedigungen, öffentliche Bekanntmachung). Zur Verhütung von Forstfreveln ist meist das unberechtigte Herum- treiben im Walde mit Äxten oder anderen zur Gewinnung von Forst- produkten geeigneten Instrumenten verboten. Im Interesse der Schonung der sog. „Privatwege* und des Waldes, sowie gleichzeitig auch zur Verhütung von Diebstählen ist das unberech- tigte Fahren aulserhalb der „öffentlichen* Wege untersagt. !) 1) Württemberg, Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879, Art. 24: Mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des $ 368° des R.Str.G.B., unbefugt im fremden Walde 1. aulserhalb der ge- bahnten Wege oder derjenigen Wege, zu deren Benutzung er berechtigt ist, fährt, reitet, Vieh treibt oder Holz schleift, oder auf Wegen, Plätzen und in Beständen, welche mit Einfriedigung versehen sind, oder deren Betretung durch Warnungszeichen oder durch ein öffentlich bekannt gemachtes Verbot des Waldeigentümers untersagt ist, geht, reitet, fährt, Vieh treibt oder Holz schleift; 2. ohne erlaubten Zweck Forst- kulturen betritt oder solche Schläge, in welchen die Holzhauer mit dem Fällen oder Autfarbeiten des Holzes beschäftigt sind, oder in welchen das Sammeln des Abraumes noch nicht vollzogen ist; 3. ohne erlaubten Zweck aufserhalb der öffentlichen Wege, 272 B. Zweiter (spezieller) Teil. tücksiehten der Klugheit und Billigkeit müssen den Waldbesitzer davon abhalten, von den ihm eingeräumten Befugnissen einen zu weit- gehenden und zu rigorosen Gebrauch zu machen. Mannigfaltig sind die Möglichkeiten der Rechtsstörungen bei der Abgabe von Waldprodukten an Käufer und Berechtigte, worüber deshalb äuch zahlreiche Bestimmungen bestehen. Eine ähnliche Kontroverse, wie jene bezüglich des Betretens des Waldes überhaupt, betrifft hier die Gewinnung der geringfügigen Nutz- ungen, wie Beeren, Pilze und Leseholz. Es ist bereits früher darauf hingewiesen worden, wie hohe Er- träge diese Nutzungen abwerfen, wenn sie durch geringwertige oder wenigstens gering geschätzte Arbeitskräfte zu gute gemacht werden. Die Volksanschauung geht nun dahin, dafs diese Gegenstände, vor allem aber Beeren und Pilze, von jedermann gewonnen werden können, während beim Leseholz schon mehr die Möglichkeit einer gewissen Be- schränkung zum Bewulstsein gekommen ist. Prinzipiell muls anerkannt werden, dals dem Eigentümer das Recht zusteht, auch diese Nutzungen ausschliefslich für sich in Anspruch zu nehmen, es wäre jedenfalls eine stark kommunistisch angehauchte Mals- regel, wenn ihm diese Befugnis abgesprochen werden sollte. Mit Rück- sicht auf die relativ bedeutenden Kosten, welche deren Zugutemachung dureh voll bezahlte Arbeitskräfte verursachen würde, und auf die hohe Bedeutung, welehe derartige Nutzungen für die ärmeren Bevölkerungs- klassen haben, wird der Waldeigentümer von diesem Rechte wohl nur ausnahmsweise Gebrauch machen, sondern sich darauf beschränken, zu überwachen, dals diese Nutzungen ordnungsgemäls und waldunschäd- lich stattfinden, ähnlich wie die Leseholznutzung schon seit langer Zeit geregelt ist. In Preulsen ist eine Einigung über ein forstpolizeiliches Verbot des Sammelns von Pilzen und Beeren nicht erzielt worden, obwohl das preulsische Forstdiebstahlsgesetz auf eine solehe Bestimmung verwiesen hatte; diese Lücke muls also dureh Polizeiverordnungen geregelt werden, welche meist erfordern, dals Erlaubnisscheine gegen eine geringe Ver- gütung eingeholt werden, um den Beginn der Nutzung und diese selbst überwachen zu können (Feld- und Forstpolizeigesetz $ 41 und Ver- fügung des Ministers f. Landw., Dom. u. Forsten vom 29. Mai 1880, oder solcher Wege, zu deren Betretung er berechtigt ist, sich herumtreibt, oder Werkzeuge oder Geräte, welche zum Fällen, Sammeln oder Wegschaffen von Holz oder anderen Walderzeugnissen gebraucht zu werden pflegen mit sich führt. Vgl. auch das preu[sische Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. IV. 1880, namentlich $} 9 und 36; bayerisches Forstgesetz, Art. 90—92; badisches Gesetz, $$ 29 und 32; Code forestier, Art. 146 und 147; österreichisches Forstgesetz, $ 55 u.8. Ww. u II. Abschnitt. Forstpolizei. 2753 Ziffer 2). In Baden und Württemberg kann das Sammeln von Beeren und Pilzen durch Verbot des Waldeigentümers straffällig gemacht werden. ') Bezüglieh der Leseholznutzung enthalten die meisten Forstgesetze Bestimmungen, welche die Ausübung ordnen. Der Sehutz des Eigentums gegenüber Übergriffen von Berechtigten sowie im Verkehre mit dem Käufer von Waldprodukten ist in erster Linie privatrecehtlicher Natur und Sache des Waldbesitzers. Zur Erzielung einer grölseren Sicherheit und zur Vereinfachung des Verfahrens werden jedoch verschiedene rechtswidrige Handlungen der Berechtigten und Käufer aus Zweekmälsigkeitsgründen als öffentliche Delikte erklärt und dem Forststrafgesetze unterworfen. Als solehe sind z. B. zu nennen: die Ausübung der Berechtigungen in nicht geöffneten Distrikten ohne Legitimationsschein, Benutzung anderer als der gestatteten Werkzeuge, Verkauf der für den eigenen Bedarf bestimmten Rechtsbezüge. Die Abfuhr von Holz und anderen Forstprodukten darf auch vom Käufer nur gegen Legitimationsschein, auf bestimmten Wegen, nieht während der Nacht erfolgen; die Zuriehtung von Holz im Walde ist meist verboten. Es ist indessen zu bemerken, dals verschiedene derartige Vorschrif- ten aus den alten Forstordnungen einfach übernommen sind, obwohl sie weder mit den modernen Anschauungen übereinstimmen, noch auclı dem Interesse des Waldbesitzers entsprechen, welches im Gegenteil ein möglichstes Entgegenkommen dem Käufer gegenüber erfordert. Na- mentlich in den Staatswaldungen wird häufig noch durch ein verfehltes Festhalten an solehen veralteten und unnötigen Bestimmungen der Absatz nicht unerheblich geschädigt oder mindestens unnötig erschwert. Früher bestanden häufig Vorschriften, welehe zum Schutze des Waldeigentums den Verkehr mit Waldprodukten gewissen Be- schränkungen unterwarfen, gegenwärtig sind dieselben fast sämtlich gefallen, obwohl nicht verkannt werden kann, dals sie in einzelnen Fällen zur Verhütung schwer zu entdeekender Forstdiebstähle gute Dienste leisten.2) Als bemerkenswertes Beispiel in dieser Richtung 1) Württemberg, Forstpolizeigesetz, Art. 22: Mit Geldstrafe bis zu 10 M. wird bestraft, wer in fremdem Walde 1. gegen ein öffentlich bekannt gemachtes Verbot des Waldeigentümers Beeren oder Pilze sammelt; 2. ohne Erlaubnis Kräuter sammelt. 2) In Preufsen besteht in dieser Beziehung noch die Verordnung vom 30. VI. 1839, betr. die Kontrolle der Hölzer, welche unverarbeitet transportiert werden, in Kraft, soweit sie nicht durch $ 43 des Feld- und Forstpolizeigesetzes von 1880 ab- geändert ist: Das bayerische Forstgesetz enthält in Art. 106 und 107 Bestimmungen, welche gestatten, bei Überbandnahme von Forstfreveln den Handel und Verkehr mit Waldprodukten gewissen Beschränkungen zu unterwerfen, ebenso das ungarische Forstgesetz $$ 115 und 116. ScHwarrachH, Forstpolitik. 18 274 B. Zweiter (spezieller) Teil. sind die Erfolge zu erwähnen, die in jüngster Zeit im baycrischen Fran- kenwalde gegenüber dem in grossem Mafsstabe betriebenen Diebstahle von Weihnachtsbäumen dadurch erzielt worden sind, dafs den Händlern der Nachweis des rechtmälsigen Erwerbs auferlegt wurde. Hauptsächlich wegen der Feuersgefahr, teilweise aber auch zur Hintanhaltung von Forstdiebstählen dürfen Niederlassungen über- haupt, noch mehr aber feuergefährliche Betriebe in unmittelbarer Nähe des Waldes nicht begründet werden. !) Wichtig sind ferner die allenthalben bestehenden Verordnungen zur Vermeidung böswilliger und fahrlässiger Brandstiftung durch Verbot des Anzündens von Feuer im Walde oder in dessen unmittelbarer Nähe, des Rauchens im Walde zur Zeit grosser Dürre, sowie dureh Vorschriften über bestimmte feuergefährliche Anlagen und Handlungen im Walde (Köhlerei, Theerschwelerei u. s. w.). Wegen des Schutzes des Waldeigentumes gegen Gefährdung bei Ausübung der Jagd wird auf die unten folgenden Ausführungen über Wildsehadenersatz verwiesen. Die erfolgreiche Sicherung des Waldeigentums wird ganz wesent- lieh dureh Anstellung eines ausreichenden und tüchtigen Schutzper- sonals bedingt, weil nur hierdurch die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ermöglicht ist. Wegen der für die Privat- und Gemeindewaldungen deshalb be- stehenden Bestimmungen wird auf die frühere Ausführung auf S. 252 und 267 Bezug genommen. Von seiten des Staates wird den Forstschutzorganen das Recht der öffentlichen Bediensteten, insbesondere das Recht zum Tragen der Uni- form oder eines besonderen Dienstabzeichens, sowie ein besonderer strafreehtlicher Schutz gewährt; ihre Aussagen genielsen volle Beweis- kraft, solange kein Gegenbeweis erbracht wird. Die Gewährung dieser Rechte wird allerdings meist von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht. ?) ı) Preufsen, Feld- und Forstpolizeigesetz von 1880, $ 47, gestattet die Er- richtung von Feuerstellen in gröfserer Nähe als 75 m vom Walde nur mit besonderer Genehmigung. Die Abbauten, Ausbauten, Hauländereien, welche sich namentlich in der Provinz Posen in grolser Anzahl finden, machen sich für den Forstschutz sehr unangenehm fühlbar. Bayern, Forstgesetz, Art. 47, stellt die gleiche Forderung bei kleinerer Ent- fernung als 438 m, namentlich wenn es sich um Ziegelbrennereien, Theeröfen u. s. w. handelt. Code forestier, Art. 151 verbietet die Gründung feuergefährlicher Be- triebe innerhalb 1 km und Art. 153 jene von Häusern innerhalb einer Entfernung von 500 m von der Waldgrenze. 2) Preufsen, Forstdiebstahlsgesetz vom 15: IV. 1878, $ 23: Personen, welche mit dem Forstschutze betraut sind, können, sofern dieselben eine Anzeigegebühr nicht empfangen, ein für allemal gerichtlich beeidigt werden, wenn sie 1. königliche Be- ante sind oder 2. vom Waldeigentümer auf Lebenszeit, oder nach einer vom Landrate AM B- Bus MW m Pie w > + Die wirklich vorgekommenen Rechtsverletzungen wer- den durch Strafen geahndet. Das Forststrafrecht, dessen nähere Besprechung nieht Sache der Forstpolitik, sondern des Forstrechtes ist, nimmt nach verschiedenen Riehtungen im ganzen Systeme des Strafrechts eine etwas eigenartige Stellung ein. Für die Gestaltung des modernen Forststrafreehtes ist die aus dem frühen Mittelalter stammende Anschauung, dafs die Forstprodukte ein Gemeingut seien und deren unbefugte Aneignung keine oder doch höch- stens nur eine geringfügige Strafe verdiene, malsgebend geblieben. Der betreffende Satz der lex Ribuariorum (Tit. 76) lautet: Si quis Ribuarius in silva ecommune seu reges vel alieujus loeadam materiamen vel ligna fissata tulerit, 15 sol. eulpabilis judicetur, sieut de venationi- bus et piscationibus: quia non res possessa, sed de ligno agitur. Das Holz wurde im Mittelalter als freies Gut betrachtet, welches den Charakter eines rechtlich geschützten Objektes erst dadurch erhielt, dals an demselben von seiten eines Dritten bereits ein deutlich erkenn- barer Akt der Besitzergreifung erfolgt war. Die peinliehe Halsgerichts- ordnung Kaiser Karls V. kodifizierte diese Anschauung, indem sie nur die Entwendung von gehauenem Holze als in ihr Gebiet fallend be- II. Abschnitt. Forstpolizei. 275 bescheinisten dreijährigen tadellosen Forstdienstzeit auf mindestens drei Jahre mittels schriftlichen Vertrages angestellt sind, oder 3. zu den für den Forstdienst bestimmten, oder mit Forstversorgungsschein entlassenen Militärpersonen gehören. Diese Be- amten haben das Recht zum Waffengebrauch nach dem Gesetze vom 31. II. 1837, wenn sie in Uniform, oder mit einem amtlichen Abzeichen versehen sind, und das Feld- und Forstpolizeigesetz kennt aufserdem noch Forsthüter ($ 62), welche nicht im voraus vereidigt sind, aber bei Ausübung ihres Dienstes ebenfalls Dienstabzeichen mit sich zu führen kaben. (Ähnlich in allen übrigen deutschen Staaten mit Ausnahme des Waffengebrauchgesetzes.) Wegen des besonderen gesetz- lichen Schutzes, den die Forstbeamten bei Ausübung ihres Dienstes genielsen, vgl. $$ 117—119 des Reichsstrafgesetzbuches. Oesterreich, Forstgesetz von 1852, $ 52: Das gesamte Forstschutzpersonal ist, wo es vom Staate oder Gemeinden angestellt wird, jedenfalls, wo es die Privat- waldbesitzer anstellen, nur wenn die letzteren, um der damit verbundenen Vorteile teilhaftig zu werden, es verlangen, für den Forstschutzdienst von den politischen Be- hörden in Eid und Pflicht zu nehmen. &53: Das auf den Forstschutzdienst beeidete Personal wird im Forstdienste als öffentliche Wache angesehen und ist befugt, im Dienste die üblichen Waffen zu tragen. $ 54: Damit das Forstpersonal als öffentliche Wache geachtet werden könne, hat es im Dienste das vorgeschriebene Dienstkleid zu tragen, oder wenigstens durch bezeichnende und zur öffentlichen Kenntnis des Bezirkes gebrachte Kopfbedeckung oder Armbinde sich kenntlich zu machen. Code forestier, art. 99: Les gardes des bois de communes et des &tablisse- ments publics sont en tout assimil&s aux gardes des bois de l’Etat, et soumis & VautoriteE des mömes agents. Art. 117: Les proprietaires qui voudront avoir pour la conservation de leurs bois, des gardes particuliers, devront les faire agreer par le sous-prefet de l’arrondissement. Ces gardes ne pourront exercer leurs fonctions qu’ apres avoir prete serment deyant le tribunal de premiere instance. 19:5 276 B. Zweiter (spezieller) Teil. zeiehnete, die Bestrafung der übrigen rechtswidrigen Handlungen im Walde aber dem Partikularrechte überliefs. Auch in den folgenden Jahrhunderten wurden derartige Vergehen nieht nur geringer bestraft, sondern die Auffassung des minderen Grades der Rechtswidrigkeit fand auch in der Bezeiehnung dieser Delikte als „Forstfrevel“ an Stelle des für die Mehrzahl der Fälle zutreffenden Ausdruckes „Diebstahl“ ihren Ausdruck und zugleich eine neue Bekräftigung. Der partikularrechtliche Charakter, welchen das Forststrafrecht bereits seit der Zeit der Volksrechte trägt, und welcher in den zahl- reichen Weistümern sowie später in den Forstordnungen und Forst- gesetzen festgehalten worden ist, blieb demselben auch durch das neue deutsche Reichsstrafgesetzbuch gewahrt, indem nach $ 2 des Einfüh- rungsgesetzes hierzu die Bestimmungen über Forstpolizei und Holz-(Forst-) diebstahl auch fernerhin der Landesgesetzgebung vorbehalten wurden.!) Indessen bot doch einerseits die Änderung der Rechtsanschauung und anderseits die indirekte Einwirkung des Reichsstrafgesetzbuches sowohl, als noch mehr jene des Strafprozesses und der Gerichtsorgani- sation vom Jahre 1879 die Veranlassung, dafs während der letzten De- zennien in vielen Staaten eine neue Kodifikation des Forststrafgesetzes erfolgte, wobei nunmehr auch der bessere Rechtsschutz und das erzie- hende Moment allenthalben dadurch zum Ausdrucke gelangt ist, dals die Bezeichnung „Frevel* fortgefallen und durch „Diebstahl* ersetzt worden ist. 2) Über die Grenzen, wie weit die Aneignung von Waldprodukten unter die Spezialstrafen des Forstdiebstahis zu stellen ist, herrscht in den Partikulargesetzen keine Übereinstimmung. Die meisten haben nur pflanzliche Erzeugnisse im Auge, andere nennen auch Produkte aus den übrigen Naturreiehen als Gegenstände (des Sonderreehts. Bald werden sämtliche pflanzliche Waldprodukte demselben unterworfen, bald nur gewisse Forstprodukte, so dals die Frage offen bleibt, ob die unbefugte Aneignung der nicht genannten Erzeugnisse überhaupt und nach wel- chen Bestimmungen sie etwa strafbar sei (Beeren, Pilze, Ameiseneier).>) 1) Einführungsgesetz vom 31. V. 1870 zum Strafgesetzbuche für den Nord- deutschen Bund, $ 2: Mit diesem Tage tritt das Bundes- und Landesstrafrecht, in- soweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund sind, aufser Kraft. In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Bundes- und Landesstrafrechtes, namentlich über strafbare Verletzungen der Pals-, Polizei-, Post-, Steuer-, Zoll-, Fischerei-, Jagd-, Forst- und Feld- polizeigesetze, über Mifsbrauch des Vereins- und Versammlungsrechtes und über den Holz-(Forst-)diebstahl. 2) Z. B. Preufsen, Gesetz betreffend den Forstdiebstahl vom 15. IV. 1878; Württemberg, Forststrafgesetz vom 2. IX. 1879; Baden, Gesetz vom 25. II. 1879 über das Forststrafrecht und das Forststrafverfahren. 3) Preulsen, Feld- und Forstpolizeigesetz $ 41. Be II. Abschnitt. Forstpolizei. 277 Der Begriff des Holzdiebstahls beschränkt sich nieht auf die Entwendung stehenden Holzes, sondern ergreift in der Partikulargesetz- gebung auch die unbefugte Wegnahme schon gefällten Holzes. Es ist dem Landesreehte anheimgegeben, bezüglich des letzteren die Grenzlinie zu bestimmen, von welcher an das Reichsrecht gelten soll, d.h. wann diese Handlung als gemeiner Diebstahl zu betrachten ist. Diese Grenze ist in den verschiedenen Forstgesetzen keineswegs gleichmälsig gezogen. So gilt z. B. in Bayern auch die Entwendung bereits gefällten, aber noch nicht zum Verkaufe vorbereiteten Holzes noch als Forstfrevel, wäh- rend diese in Preulsen bereits als gemeiner Diebstahl geahndet wird. Strafmildernde und straferschwerende Gründe unterliegen nach dem Reichsstrafgesetze lediglich dem riehterlichen Ermessen, in der Forst- strafgesetzgebung dagegen sind dieselben vielfach, wenigstens für Forst- frevel und Forstdiebstahl, genau angegeben. Die Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen ist nur in Mei- ningen vorgeschrieben, Strafschärfungsgründe, welche eine Erhöhung der einfachen Strafe, selbst bis zum vierfachen Betrage (Sachsen), zur Folge haben, finden sich in allen Forstgesetzen. Als solche gelten namentlich: Frevel zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen, Unkennt- liehmachung des Frevlers, Anwendung der Säge statt der Axt, Angabe falschen Namens, Rückfall u. s. w. Die Ausnahmestellung der Forstpolizeiübertretungen und des Forst- diebstahls im Systeme des Strafreehtes erstreekt sich auch auf die Strafarten, das Strafmafs und auf den Strafprozels. Als Strafen kommen für die in Frage stehenden Delikte hauptsäch- lieh Geldstrafen in Anwendung; Sachsen macht scheinbar eine Aus- nahme, da dort ausschlielslich auf Gefängnisstrafen erkannt wird, doch ist dieses nur insofern der Fall, als der Riehter für jede Gefängnisstrafe, welehe drei Wochen nicht erreichen würde, wenn er einen Strafbefehl erläfst, was das Gewöhnliehe ist, für je einen Tag Gefängnis eine Mark anzusetzen hat. (Vgl. Art. 21 des Forstgesetzes von 1873 und das Ge- setz, das Verfahren in Forst- u. Feldrügesachen betr. v. 10. März 1379.) Freiheitsstrafen werden, mit Ausnahme von Sachsen, Sachsen- Meiningen und den thüringisehen Staaten, primär nur in schweren Fällen (Rückfall, Bosheit u. s. w.) erkannt. Als eine besondere Strafart kommt noch Forst- und Gemeinde- arbeit in Betracht.!) Geld- und Freiheitsstrafen, welche nach dem Reichsstrafgesetze 1) Einführungsgesetz vom 31. V. 1870 zum Reichsstrafgesetzbuche, $ 6: Vom 1. Januar 1871 ab darf nur auf die im Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund enthaltenen Strafarten erkannt werden. Wenn in Landesgesetzen anstatt der Ge- fängnis- oder Geldstrafe Forst- oder Gemeindearbeit angedroht oder nachgelassen ist, so behält es hierbei sein Bewenden. 278 B. Zweiter (spezieller) Teil. nur alternativ Anwendung finden, werden in schweren Forststraffällen öfters miteinander verbunden (Preulsen, Württemberg, Braunschweig). Eine weitere Eigentümlichkeit ist die Umwandlung uneinbringlicher Geldstrafen in Forstarbeit zu Gunsten des Staates oder der Beschädigten. Von dem Grundsatze des Reichsstrafgesetzbuches, dals die Geld- strafen indie Staatskasse fliesen, machen die Forststrafgesetze mehrfach Ausnahmen. So fallen bei Forstdiebstählen die Geldstrafen öfters den Beschädigten zu, und zwar in Preulsen und Braunschweig ganz, in Baden und Mecklenburg zur Hälfte. Die Feststellung des Wertes und Schadensersatzes ist zur Vereinfachung des Verfahrens in der Regel den Forststrafgeriehten über- tragen, wobei jedoch gewöhnlich dem Beschädigten der Zivilrechtsweg offengehalten wird, sofern sich dieser durch das Urteil des Strafrichters in seinem Interesse geschädigt glaubt. Auf Wert- und Schadenersatz mit Vorbehalt des Zivilrechtsweges erkennen z. B. die Forststrafgerichte in Bayern, Württemberg und Sachsen, ohne solehen Vorbehalt die thüringischen Staaten, Hessen, Sachsen-Meiningen u.s. w. Nur auf Wertersatz wird erkannt in Preufsen und Oldenburg. In Baden und Meeklenburg, wo dem Beschädigten die Strafe zur Hälfte (in Mecklen- burg auch 3/ı des Pfandgeldes) zufällt, hat dieser etwaigen weiteren Schaden vor dem Zivilrichter geltend zu machen. Wegen des meist nur geringen Wertes der entwendeten Objekte und der Häufigkeit dieser Delikte bietet der Forststrafprozels Eigen- tümlichkeiten, welche hauptsächlich eine Vereinfachung des Ver- fahrens bezwecken.!) Diese Vereinfachung ist nach zwei Richtungen durchgeführt, nämlich dureh umfassende Anwendung des Mandatverfahrens und dann durch die Regelung der Zuständigkeit der Gerichte, indem mit ganz geringen Ausnahmen?) die Amtsgerichte für die Aburteilung der Forstrügesachen ohne Rücksicht auf die Höhe der angedrohten Strafe für zuständig erklärt worden sind. Nach $ 447 der Reiehsstrafprozelsordnung ist das Mandatverfahren in allen zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörigen Sachen dann zulässig, wenn die Schuld des Angeklagten klar erkennbar ist, keine höhere Strafe als Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft bis zu sechs Wochen erkannt werden soll und der Staatsanwalt bezw. in Forst- 1) Durch $ 3 des Einführungsgesetzes zur Reichsstrafprozelsordnung vom 1. Il. 1877 ist der Landesgesetzgebung die Befugnis eingeräumt worden, anzuordnen, dafs Forst- und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt werden. 2) Bayern, Gewohnheitsfrevel mit Gefängnis von 1-6 Monaten bedroht ist zum Landgerichte zuständig, in Baden ist dieses der Fall für den „grolsen Forst- diebstahl“, d. h. solchen, bei dem der Wert des Entwendeten 25 M. übersteigt. II. Abschnitt. Forstpolizei. 279 strafsachen der als Staatsanwalt fungierende Forstbeamte schriftlich hierauf anträgt. Wird vom Strafmandate kein Gebrauch gemaeht oder widerspricht der Beschuldigte, so findet die Hauptverhandlung beim Amtsgerichte statt. Die Bestimmungen darüber, ob und unter welehen Umständen die Zuziehung von Schöffen erforderlich ist, wurden in den einzelnen Staaten sehr verschiedenartig getroffen. In Württemberg findet die Verhandlung ohne Schöffen statt, wenn auf keine höhere Strafe als auf Gefängnis bis zu drei Monaten oder auf Geldstrafe und die an deren Stelle tretende Freiheitsstrafe zu er- kennen ist. In Preulsen sind Schöffen in allen Fällen zuzuziehen, in welchen neben Geldstrafe auch Gefängnisstrafe angedroht ist; in Bayern werden sämtliche Forstrügesachen ohne Zuziehung von Schöffen verhan- delt und entschieden. Schwerere Straffälle sind in Preulsen, Württemberg, Baden, Elsals- Lothringen den Sehöffengerichten, in Baden unter Umständen (grofser Forstdiebstahl) sogar den Landgerichten überwiesen. Strafverfügungen von seiten der Polizeibehörden kommen in Forststrafsachen nur nach dem württembergischen Forstpolizeigesetze in einzelnen Fällen zur Anwendung; der Erlafs der Strafverfügung findet alsdann durch den Gemeindevorsteher statt, die Rekurse werden vom Forstamte oder von der Forstdirektion beschieden. Als Amtsanwalt fungiert bei den Forststrafgerichten mit Rücksicht auf die Eigenartigkeit der zur Verhandlung gelangenden Fälle ein Forstbeamter. Dieser ist der Regel nach ein Staatsforstbeamter, nur da, wo Staatswaldbesitz fehlt und deshalb die Ubertragung dieser Funktion an Staatsforstbeamte wegen zu grolser Entfernung unzulässig erscheint, werden geeignete Forstverwaltungsbeamte von Gemeinden oder Privaten mit derselben betraut.') Die auf eigene Wahrnehmung gegründeten, in den Forstrügever- zeichnissen sehörig bezeugten Angaben der beeidigten Forstsehutzbe- diensteten und sonstiger Organe der Forststrafgeriehte haben volle Be- weiskraft bis zum Gegenbeweise, sofeın nicht besondere Gründe die Glaubwürdigkeit in Frage stellen. Den geschädigten Waldeigentümern wird nur in Württemberg von dem Termine zur Hauptverhandlung Kenntnis gegeben. Gegen die Urteile der Amtsgerichte (mit oder ohne Zuziehung von Schöffen) kann die Berufung an das Landgericht eingelegt werden. Einige Gesetze, z. B. das preußsische Forstdiebstahlsgesetz, enthalten die Bestimmung, da/s die Strafkammern in der Berufungsinstanz bei 1) Preu(sen, Forstdiebstahlsgesetz, $ 19: Das Amt des Amtsanwaltes kann verwaltenden Forstbeamten übertragen werden. 280 B. Zweiter (spezieller) Teil. Forstrügesachen in der Besetzung von nur drei Mitgliedern einschliels- lich des Vorsitzenden entscheiden. In Forststrafsachen bildet auch dann, wenn das Landgericht in erster Instanz entschieden hat, das betreffende Oberlandesgericht die Revisionsinstanz, da das Reiehsgerieht nieht zuständig ist, wenn sich die Revision.ausschlielslich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm stützt. Der Vollzug der Forst- oder Gemeindearbeitstrafe, welche in ein- zelnen Staaten durch das Forstgesetz und Verordnungen besonders ge- regelt ist, erfolgt unter Kontrolle des Amtsgerichts entweder durch die Staatsforstbeamten, wie z. B. in Baden und in Coburg-Gotha, oder, wie in Preulsen, durch die einzelnen Beschädigten oder durch die Ge- meinde. Die nieht vollziehbare Arbeitstrafe und ebenso auch die un- einbringliche Geldstrafe wird von dem Amtsgerichte ohne weitere Ver- handlung in die entsprechende Freiheitstrafe umgewandelt. $2. Der Schutz gegen sonstige Gefahren. Unter den übrigen, den Wald gefährdenden äulseren Einflüssen, gegen welche auf dem Wege der Forstsicherheitspolizei Malsregeln ergriffen werden können, steht nach seiner Gefährlichkeit und Bedeutung das Feuer obenan. Trotz aller Aufsicht und Gegenmalsregeln werden alljährlich selbst noch in Deutschland in troekenen Jahren Tausende von Hektaren'!) durch Waldbrände verwüstet; immerhin sind diese Schäden gegen dieausgedehn- ten Verheerungen, welche das Feuer in den Waldungen von Nordamerika, Rulsland, Sehweden, Griechenland veranlalst, ganz verschwindend.?) Böswilligkeit, Fahrlässigkeit, Egoismus, um bessere Weide zu ge- winnen, sowie Funkenflug aus den Lokomotiven sind die wichtigsten Ursachen dieser Waldbrände. Die böswillige und fahrlässige Brandstiftung am Walde fällt allent- halben unter die allgemeinen Strafgesetze.>) Die weiteren Sicherungsmalsregeln sind in den Forstpolizeigesetzen enthalten und aulserordentlich mannigfaltiger Natur. So wird, wie bereits auf S. 274 erwähnt ist, die Gründung von Niederlassungen und namentlich solche von feuergefährlicehen Anlagen 1) In den preufsischen Staatswaldungen allein sind durch Feuer beschädigt worden im Jahre 1892: 2319 ha, 1893: 1751 ha, im Durchschnitt der Jahre 1868 —1880 jährlich 534 ha. 2) Vgl. Mayr, Die Waldungen von Nordamerika, S. 26—2$ und 124, 125. Nach Sıargent wurden in dem einzigen Jahre 1879/80 408960 ha Wald nieder- gebrannt und dabei ca. 100 Millionen M. Wert vernichtet. 3) Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch behandelt in $ 308 die vorsätz- liche und in $ 309 die fahrlässige Brandstiftung an Waldungen und Torfmooren. Erstere wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, letztere mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 900 M. bedroht. $ 368% ahndet das Feueranmachen in Wäldern oder Heiden mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen. vB U. Abschnitt. Forstpolizei. 281 innerhalb einer gewissen Entfernung vom Walde nur mit besonderer Ge- nehmigung gestattet. Gewerbliche Betriebe innerhalb des Waldes, welche Feuer nötig haben, wie: Köhlerei, Theerschwelerei u. s. w. unterliegen besonderen Bestimmungen. Die unvorsichtige Handhabung brennender und glimmender Ge- genstände, das Betreten des Waldes mit unverwahrtem Feuer, ins- besondere das Tabak- und Zigarrenrauchen im Walde während der trockenen Zeit wird vielfach, jedoch meist erfolglos, untersagt. Der grölste Teil aller Waldbrände, namentlich aber in der Nähe von Städten, wird durch fahrlässiges Wegwerfen von glimmenden Zigarrenresten und Zündhölzern veranlalst. Das Heide- und Moorbrennen, ebenso das sog. Überlandbrennen in den Hackwaldungen ist nur unter Beobachtung besonderer Vorsichts- malsregeln gestattet. Grofse Aufmerksamkeit erfordern die durch Waldungen führenden Eisenbahnen. . Der Schutz gegen Veranlassung von Waldbränden dureh die Loko- motiven wird mittels verschiedener Vorkehrungen erstrebt. Solche bestehen in der entsprechenden Konstruktion der Maschinen (Anbringung von Funkenfängern ') und demsicheren Verschluls des Aschen- kastens zur Verhütung des Herausfailens glühender Teile) (vergl. $ 10 der Betriebsordnung der Eisenbahnen Deutschlands), sowie in Vorschriften über den Fahrdienst (Verbot des Heizens an feuergefährlichen Stellen bei Wind und des Gebrauches der zugentfachenden Vorkehrungen an solchen Orten.?) Da diese Malsregeln doch nicht ausreichen, um die Verbreitung glühender Kohlen- und Aschenteile über den Balhınkörper zu verhindern, so sind allenthalben längs der Eisenbahnen sog. Brand-Schutz- streifen vorhanden, welehe verhüten sollen, dals die über den Bahn- körper hinausfallenden Funken u.s. w. zünden und dafs ein entstan- denes Feuer sich weiterverbreitet. In Nadelholzwaldungen werden zur Erhöhung der Sicherheit häufig hinter und parallel mit den Sehutzstreifen noch Feuergräben, 1,50 m 1) Für die Funkenfänger giebt es verschiedene Systeme: Drahtgitter über der Schornsteinöffnung, Siebe über der oberen Siederohrreihe des Lokomotivkessels, Spiralen aus Kupferblech im Schornsteine (Strubescher Funkenfänger); das neuere sogen. Verbundsystem für Konstruktion der Lokomotiven führt den Funkenauswurf auf ein Minimum zurück. 2) Die besonders gefährdeten Stellen sind für den Lokomotivführer dadurch kenntlich gemacht, dafs in der Höhe seines Gesichtes die Telegraphenstangen 1 m hoch mit weifser Ölfarbe umringelt sind. Bei einzelnen, in ganz besonders hohem Grade gefährdeten Stellen sind aufserdem noch Tafeln mit der Vorschrift für den Lokomotivführer: „Aschenkasten zu“ aufgestellt. 282 B. Zweiter (spezieller) Teil. breit und 0,40 m tief,‘ gezogen, in denen alle 70—100 m Quergräben zur Verbindung mit dem wunden Boden der Sehutzstreifen auslaufen. Der Verein Deutscher Eisenbahnen forderte im Jahre 1865 eine Breite der Schutzstreifen von 21 m bei Nadelholz und von 15 m bei Laubholz. Diese Sicherheitsstreifen sind in Deutschland allgemein vorgeschrie- ben, und das Eigentum hieran muls von den Eisenbahnen mit erworben werden. Letzteres ist jedoch nicht unbedingt notwendig, da dieses Ge- lände in der Regel besser dureh die Forstverwaltung, als durch die Eisen- bahnverwaltung ausgenutzt werden kann. In Preulsen sind daher neuer- dings die Schutzstreifen teilweise der Forstverwaltung zur beschränkten Benutzung mit Rücksieht auf die Verhütung von Waldbränden zurück- segeben worden. Auf den Sicherheitsstreifen wird der Boden stets wund erhalten; leieht entzündliche Bodendecken, ebenso Dürrholz wer- den entfernt. Die Sicherheitsstreifen sollen entweder ganz holzleer bleiben oder mit liehtkronigen Laubhölzern, Birken, Akazien, Eichen u. s. w. bepflanzt werden. Von diesen Holzbeständen erwartet man auch, dals ihre Laubkronen fliegende Funken aufhalten; sie leisten jedoch in dieser Riehtung sehr wenig, weil die meisten Waldbrände im Früh- Jahre zu einer Zeit vorkommen, in welcher sie noch unbelaubt sind. An besonders gefährdeten Stellen werden im Sommer eigene Brandwächter ausgestellt, denen lediglich die Wund- und Rein- haltung der Sicherheitsstreifen und Feuergräben obliegt, und die nach Durehfahrt jedes Zuges ihre ganze Aufmerksamkeit darauf zu richten haben, ob etwa Zündungen stattgefunden haben, um dieselben noch im Entstehen zu löschen.!) Da zur Löschung ausgebrochener Waldbrände nur schwer die nötigen Hilfskräfte aufgeboten werden können, so besteht in vielen Staaten (Preulsen, Meiningen, Baden, Oesterreich, Rulsland u. s. w.) eine gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für die Bewohner aller um- liegenden Ortschaften 2); insbesondere sind hierzu bisweilen die Nutz- 1) Über Einrichtungen und Vorschriften in dem Eisenbahndirektionsbezirke Bromberg zur Verhütung von Waldbränden durch Funkenwurf aus der Lokomotive vgl. die Zeitschr. f. Forst- und Jagdwesen 1894, S. 242. 2) Preufsen, Feld- und Forstpolizeigesetz $ 44: Mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft: 4. wer, abgesehen von den Fällen des $ 306! des Reichsstrafgesetzbuches, bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erheb- liche eigene Nachteile genügen könnte; ähnlich in Oesterreich (Forstgesetz $$ 46 bis 45); $ 45 konstatiert noch eine besondere Lösch- und Anzeigepflicht für jeden, der einen Waldbrand entdeckt. Die russische Forstordnung von 1876 verpflichtet im Falle eines Waldbrandes die Bauern bis zu einer Entfernung von 10 Werst regelmälsig, nach Bedarf aber bis zu einer solchen von 25 Werst zur Hilfeleistung. II. Abschnitt. Forstpolizei. 283 ungsberechtigten verpflichtet.') Letztere Bestimmung findet sieh sehr häufig in den alten Forstordnungen. Versicherungen gegen Waidbrände sind mehrfach ange- regt worden; dieselben brauchen sieh nur auf junge Bestände zu er- strecken, da diese hauptsächlich gefährdet sind und durch das Feuer am meisten geschädigt werden. Ältere Bestände können wohl durch das Feuer getötet werden, allein das Holz repräsentiert doch immer noch einen hohen Wert, denn ein vollständiges Verbrennen gehört zu den seltensten Ausnahmen. Versicherungsgesellschaften fordern jedoch so hohe Prämien und stellen auch sonst so erschwerende Bedingungen, dals mit ihrer Hilfe eine Versicherung undurchführbar ist. Man hat deswegen die Versicherung durch auf Gegenseitigkeit beruhende Gesellschaften der Waldbesitzer in Betracht ge- zogen. Am weitesten wurde dieser Gegenstand in Hannover gefördert, wo lediglich jugendliche Bestände bis zum vierzigjährigen Alter zuge- lassen werden und nur die Kulturkosten den Gegenstand der Versieherung bilden sollten. Als Prämien waren für je 100 M. Versicherungssumme in Aussieht genommen: für Nadelholzkulturen 100 Pf., für gemischte Kulturen SO Pf. und für Laubholzkulturen 60 Pf. Obwohl sieh auch der Provinziallandtag dieser Frage warm annahm, so mulste die Sache 1891 fallen gelassen werden, weil die Regierung einen Garantiefonds von 300000 M. und die Angliederung des Vereines an die landwirt- schaftliche Brandkasse forderte; diese ging indes hierauf nicht ein. Auch neuere Erhebungen über diesen Gegenstand haben zu dem Ergebnisse geführt, dafs die Versicherung gesen Waldbrände vorläufig unmöglich ist, weil die Prämien so hoch bemessen werden mülsten, dafs sie für den Waldbesitzer unerschwinglich sein oder doch nicht im riehtigen Verhältnisse zum Nutzen stehen würden.) Beidem hohen, sowohl privatwirtschaftlichen als öffentlichen Interesse, welches diese Angelegenheit namentlich auch wegen ihrer Rückwirkung für die Aufforstung von Waldödland hat, dürfte es sich empfehlen, dals die Forstvereine und die landwirtschaftliehen Vereine sowie die Staats- regierungen derselben ihre Aufmerksamkeit zuwendeten. Bezüglich der Insektenkalamitäten bestehen ebenfalls forst- polizeiliche Vorschriften, welehe teils deren Entstehung verhindern, teils, 1) Frankreich, Code forestier, art. 149: Tous usagers qui, en cas d’incendie, refuseront de porter des secours dans les bois soumis & leur droit d’usage seront traduits en police correctionelle, prives de ce droit pendant un an au moins et cinq an au plus, et condamnes, en autre, aux peines portees en l’article 475 du Code p£nal. 2) Vgl. die Verhandlungen des sächsischen Forstvereins 1893 über das Thema: Empfiehlt es sich, eine Wald- bezw. Holzschlagversicherung der sächsischen Waldbesitzer gegen Brandschaden auf Gegenseitigkeit ins Leben zu rufen? 284 B. Zweiter (spezieller) Teil. soweit erforderlich, eine gemeinschaftliche und planmälsige Durchführung von Vertilgungsmalsregeln bezwecken. Zu ersteren gehören namentlich die Bestimmungen über rechtzeitige Abfuhr des Holzes und über Entrindung desselben, ferner in einigen Ländern die Anzeigepflicht des Waldeigentümers, falls zu besorgen ist, dals auch andere Forsten gefährdet werden.') Die Forstpolizeibehörden sind fast allenthalben befugt, die nach Lage des Falls nötigen Vorbeugungs- und Vertilgungsmalsregeln sofort anzu- ordnen und deren Durchführung bei Weigerung des Waldeigentümers zwangsweise, sowie unter Anwendung von Strafen sicherzustellen. Beschwerden gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.?) Zum Schutze gegen Windstürme werden in einigen Ländern Waldungen, nach deren Entfernung hinterliegende Waldungen gefähr- det erscheinen, als Schutzwaldungen bezeichnet und behandelt (Bayern), in anderen denselben wenigstens bezüglich der Kahlhiebe gleichgestellt (Württemberg). In Oesterreich ist zum Schutze des benachbarten Waldes der zeit- weilige Überhalt eines Waldes oder Windmantels vorgeschrieben.) Derartige Beschränkungen des freien Verfügungsrechtes im Interesse des benachbarten Waldes erscheinen vom rechtlichen Standpunkte aus bedenklich, weil es sich hier nieht mehr um die Sicherstellung eines öffentliehen Interesses handelt, und stolsen bei der Durchführung auf erhebliche praktische Schwierigkeiten. Sie können daher nicht empfohlen werden und haben höchstens als zeitlich beschränkte Über- gangsmalsregeln Bereehtigung, namentlich für solche ältere Nadelholz- bestände, welche nieht mehr durch Einlegung eines „Loshiebes" ge- sichert werden können. 2 1) Württemberg, Forstpolizeigesetz, Art. 12: Wenn einem Walde durch Naturereignisse oder schädliche Tiere Gefahr droht, insbesondere wenn sich Spuren schädlicher Insekten zeigen, so hat der Waldbesitzer unverzüglich nach erlangter Kenntnis von solcher Gefahr dem Revier- oder Forstamte, in deren Dienstbezirke der bedachte Wald liegt, Anzeige zu erstatten. Ahnlich $ 50 des österreichischen Forstgesetzes. 2) Württemberg, Forstpolizeigesetz, Art. 12: Das Forstamt hat auf diese oder ihm sonst zukommende Anzeige nötigenfalls sofort die zur Abwendung oder Verminderung der Gefahr dienenden Anordnungen zu treffen, welche die Waldbesitzer auf ihre Kosten auszuführen haben. — Wird von den Waldbesitzern gegen die zum Schutze der Waldungen vom Forstamte angeordneten Malsregeln Beschwerde an die höhere Forstpolizeibehörde erhoben, so kann hierdurch, wenn Gefahr auf dem Ver- zuge haftet, der Vollzug nicht aufgehoben werden. Vgl. preuflsisches Feld- und Forstpolizeigesetz $ 34, bayerisches Forstgesetz Art. 46, badisches Forstgesetz $ 69, österreichisches Forstgesetz $ 51. In Sachsen besteht in dieser Rich- tung als Spezialgesetz das Gesetz vom 17. VII. 1876 „den Schutz der Waldungen gegen schädliche Insekten betr.“. 3) Oesterreichisches Forstgesetz $ 5 (vgl. oben S. 251, N. 5). er III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik. 285 III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik. An der Durchführung der forstpolitischen Aufgaben des Staates beteiligen sich sehr verschiedenartige Behörden. In erster Linie sind hierzu berufen die Behörden der inne- ren Verwaltung, also in der Zentralinstanz das Ministerium des Innern und, wo ein solches besteht, auch jenes für Bodenkultur teils allein, teils in Verbindung mit dem Ministerium des Innern, fer- ner die diesen Ministerien unterstehenden Abteilungen der Provinzial- regierungen und die entsprechenden äulseren Behörden. Die Beamten der Staatsforstverwaltung nehmen an der Lö- sung der forstpolitischen Aufgaben in doppelter Weise teil, nämlich einerseits durch Wahrung der volkswirtschaftlichen Interessen bei Ver- waltung der Staatsforsten und anderseits in jenen Staaten, in wel- chen hierfür nicht besondere Organe bestehen, wie z. B. in Oesterreich, auch als technische Räte und Vollzugsbehörden der inneren Verwaltung. Der forstliche Unterricht ressortiert bald ganz, bald nur teil- weise von der Staatsforstverwaltung; in letzterem Falle besitzt das Unterriehtsministerium einen je nach den Verhältnissen verschieden be- messenen Einfluls. Bezüglich der Verkehrspolitik kommen auch die Eisenbahn- behörden und Zollbehörden in Betracht. Die Organisation der Staatsforstverwaltung soll hier nur insoweit berührt werden, als es sich um die Malsregeln der Forstpolitik handelt; die spezielle Erörterung dieser Formen gehört in das Gebiet der Forst- verwaltungskunde; noch weniger kann es aber die Aufgabe der vorliegen- den Untersuchungen sein, auf die Einrichtung der Unterrichts-, Eisen- bahn- und Zollverwaltung einzugehen, da für deren Organisation die besonderen Bedürfnisse der Forstwirtschaft nieht oder doch nur in sehr untergeordnetem Malse in Betracht kommen. Die oberste Leitung der Forstpolitik, soweit sie nicht durch die Bewirtschaftung der Staatsforsten verwirklicht wird, liegt, wie bereits bemerkt, bald in den Händen des Ministeriums des Innern, bald in denen eines besonderen Ministeriums für Bodenkultur. Letztere Einrichtung besitzt den Vorzug, dafs infolge der hierbei dureh- geführten Arbeitsteilung die Interessen der Urproduktion im allgemeinen sorgfältig gewahrt werden, sowie dals diese Behörden auch über eine an- gemessene Anzahl eigener forsttechnischer Beamten verfügen, während bei der in Deutschland vorwiegend vertretenen Organisation die Ministerien oder Ministerialabteilungen des Innern keine besonderen forstteehnischen 256 B. Zweiter (spezieller) Teil. Referenten haben, sondern auf die Äulserungen, Gutachten, Anträge u. s. w. der dem Finanzministerium zugeteilten oder eine besondere - Mittelstelle (Anhalt, Baden, Braunschweig, Mecklenburg) bildenden Direktionsbehörde für die Staatsforstverwaltung angewiesen sind. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dafs die Errichtung eines besonderen Ministeriums für Bodenkultur nur in grolsen Staaten mög- lieh ist. !) Der Grund für Zuteilung der Staatsforstverwaltung zum Geschäfts- kreise der Finanzministerien in Deutschland liegt hauptsächlich darin, dals die Staatsforsten einen Teil des Domänenbesitzes bilden, dessen Verwaltung nach der historischen Entwiekelung der Ämterorganisation stets dem Finanzministerium übertragen war. Man hat gegen diese Verbindung den Einwand erhoben, dafs die Staatswaldungen überwiegend vom finanziellen und weniger vom volks- wirtschaftlichen Standpunkte aus bewirtschaftet werden möchten. Die Thatsachen beweisen jedoch, dafs diese Befürchtung ungerechtfertigt ist, anderseits kann aber ein energischer Finanzminister auch auf die ihm nieht unmittelbar unterstehenden Staatsbetriebe doch einen sehr fühl- baren Druck auf Sparsamkeit und Erzielung von Überschüssen ausüben. Hier handelt es sich mehr um eine Personen-, als um eine Prinzipienfrage. Im allgemeinen ist die Leitung der gesamten Forstwirtschaft durch ein Ministerium für Bodenkultur, wie es innerhalb Deutschlands in Preufsen, auflserhalb in Oesterreich-Ungarn, Italien, Frankreich und Rufsland der Fall ist, wegen der gleiehmälsigen Berücksichtigung aller Kategorien des Waldbesitzes vorzuziehen, während eine dem Finanz- 1) In Deutschland findet sich ein Ministerium für Bodenkultur nur in Preu- (sen, wo seit 1880 das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten be- steht. Zum Geschäftskreise der 3. Abteilung dieses Ministeriums allein gehören alle Angelegenheiten, welche sich auf die Verwaltung der Staatsforsten beziehen; die 1. Abteilung (landwirtschaftliche Abt.) bearbeitet unter Mitwirkung der 3. Abteilung die Forst- und Jagdpolizeiangelegenheiten im weiteren Sinne. Dem gemeinschaft- lichen Ressort der Miniters für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und des Innern unterliegen alle Forst- und Jagdsachen, bei denen die Vermögensverwaltung der Gemeinde, Anstellung und Disziplin der Kommunalforstbeamten und allgemeine landespolizeiliche Interessen in Frage kommen. In Bayern, welches als Repräsentant der anderen Organisationsform betrachtet werden kann, bildet die Ministerialforstabteilung des Finanzministeriums für Fragen der Forst- und Jagdpolizei, sowie der Bewirtschaftung der Gemeinde-, Stiftungs- und Körperschaftswaldungen das technische Organ des Ministeriums des Innern. (Näheres über die Organisation der deutschen Zentralforstverwaltungen findet sich in SchwArpacH, Handbuch der Forstverwaltungskunde, 8. 17 ff.) In Oesterreich und Ungarn untersteht die Forstverwaltung ebenfalls dem Ackerbauministerium, in Frankreich dem Ministerium für Ackerbau und Handel, in Italien dem Ministerium für Landeskultur und Handel, in Spanien dem Mini- sterium für öffentliche Arbeiten, in Rufsland dem 1894 errichteten Ackerbau- ministerium. a ministerium angehörige, gesonderte Staatsforstverwaltung doch ihr Augen- merk vorwiegend auf die Staatsforsten richten wird. Wegen der theoretischen Möglichkeit, da/s auch die Staatsforstver- waltung den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zuwiderhandeln und fremde Interessen verletzen könne, hat man gelegentlich die For- derung gestellt, dafs wenigstens die Handhabung der Forstpolizei im engeren Sinne sowie jene der Forstsieherheitspolizei von der Staats- forstverwaltung in allen Instanzen vollständig getrennt sein müsse. Die Oberleitung beider Zweige solle daher verschiedenen Ministerien oder doch wenigstens verschiedenen Ministerialabteilungen zugeteilt sein. Da sich hierdurch nicht nur eine bedeutende Personalvermehrung ergeben würde, sondern auch maneherlei Kompetenzkonflikte unvermeidlich wären, so ist eine derartige Einrichtung praktisch nirgends durchgeführt, ohne dafs sich bis jetzt ein dringendes Bedürfnis biernach ergeben hätte. Am meisten nähert sieh die österreichische Organisation dieser Forderung, indem hier im Ackerbauministerium die verschiedenen Sek- tionen besondere forstteehnische Räte haben, sowie auch in den mitt- leren und unteren Instanzen die Staatsforstverwaltung von der Hand- habung der Forstpolizei vollständig getrennt ist. Eine Beaufsiehtigung der ersteren durch die Forstbeamten der politischen Verwaltung findet indessen auch hier nicht statt. ') Gewöhnlieh ist nur eine Trennung in der Weise durchgeführt, dals die Forstpolizei und die Staatsforstverwaltung verschiedene Ministerial- abteilungen und Dezernate bilden, während die nämlichen forsttech- nischen Räte beiderlei Angelegenheiten bearbeiten. Ausschliefslich für die Zweeke der Forstpolitik fungiert der eid- genössische Oberforstinspektor in Bern, welcher lediglich die Aufrecht- III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik. 287 1) In Oesterreich bildet das Ackerbauministerium die oberste Behörde in forstlichen Angelegenheiten. Laut Verordnung vom 29. I. 1868 umfalst sein Wir- kungskreis in dieser Beziehung die Handhabung des Forstgesetzes in oberster Linie sowie die Forst- und Feldpolizei; die legislativen Verhandlungen bezüglich der Forst-, Jagd- und Feldpolizei (Sektion I, Departement III und IV); die oberste Leitung des land- und forstwirtschaftlichen Unterrichts und des Versuchswesens (mit einem nur beschränkten Einflusse auf die dem Ministerium für Kultus und Unterricht unter- stehende Hochschule für Bodenkultur) (Sektion II, Departement II. Durch Ent- schliefsung vom 1. I. 1869 ist auch die oberste Entscheidung und Erledigung der Rekurse und Administrativverhandlungen in Jagd-, Feldpolizei- und in Fischerei- angelegenheiten von dem Ministerium des Innern an das Ackerbauministerium über- gegangen. Ferner wurde dem Ackerbauministerium vom 1. V. 1872 an die oberste Verwaltung der Staatsforsten, Staatsdomänen und Montanwerke, dann die Religions- und Studienfondsgüter übertragen (Sektion Il, Departement VII und VIII). Durch die Gesetze vom 30. VI. 1884 ist die Kompetenz des Ackerbauministeriums für die Förderung der Landeskultur auf dem Gebiete des Wasserbaues (Meliorationsgesetz) und betr. der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswassern (Wild- bachverbauung) normiert (Sektion I, Departement IV). 288 B. Zweiter (spezieller) Teil. erhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes zu überwachen hat. Der Grund hierfür liegt darin, dals die Eidgenossenschaft als solche keinen Wald besitzt, sondern der Staatswald Eigentum der Kantone ist. Eine ähnliche Stellung hatte bis jetzt der Chief of the forestry division im landwirtsehaftliehen Ministerium der Vereinigten Staaten. In dem Malse jedoch, in welehem sich der Waldbesitz der Union ausbildet (vgl. S. 81), wird hier dieselbe Kombination eintreten müssen, welche in Europa besteht. In den Mittelinstanzen ist in Deutschland für alle gröfseren Staaten (Preulsen, Bayern, Elsals-Lothringen), welche ein vollständiges System von Mittelstellen für die Forstverwaltung im Anschlusse an die Organe der allgemeinen Landesverwaltung besitzen, die Trennung der Staatsforstverwaltung von der Handhabung der Forstpolizei in der Weise durehgeführt, dafs beide zu verschiedenen Regierungsabteilungen gehören; die forsttechnischen Räte der Staatsforstverwaltung fungieren jedoch aueh als Dezernenten und Inspektionsbeamte für Gemeinde- und Privatwaldangelegenheiten, allerdings im Auftrage der betreffenden Re- sierungsabteilung bezw. des Regierungs-(Bezirks-)Präsidenten. !) Wo die Verbindung der forstlichen Mittelstellen mit jenen der all- gemeinen Landesverwaltung nicht besteht, wiez.B. in Frankreich, verfügen letztere auf Antrag oder nach Anhörung der Organe der Forstverwaltung. ?) In Oesterreich, wo der Staatswaldbesitz überhaupt gering ist und in einigen Kronländern fast ganz fehlt, leiten die Forstdirektionen ledig- lich den Betrieb der Staatsforsten, während für die Durehführung der forst- politischen Aufgaben ein besonderes forsttechnisches Personal der politischen Verwaltung besteht. Den politischen Landesstellen bezw. dem k. k. Hofrate zu Trient sind deshalb Landesforstinspek- toren (Oberforsträte, Forsträte und Oberforstmeister) zugewiesen. ?) In Ungarn ist zur Handhabung der Forstpolizei das ganze Land 1) Preufsen, Gesetz über die gemeinschaftlichen Holzungen vom 14. VII. 1876, $ 12: Die im Staatsforstdienste angestellten Beamten sind den in Ausführung dieses Gesetzes an sie ergehenden Aufträgen des Regierungspräsidenten, des Bezirks- rates und des Provinzialrates Folge zu leisten verpflichtet. (Vgl. hierzu auch Ziff. 14 der Vollzugsinstr. vom 21. VI. 1877.) { Bayern, Verordnung vom 19. II. 1885: In Gegenständen der Forst- und Jagd- polizei, ferner der Oberaufsicht über die Bewirtschaftung der Gemeinde- u. Ss. w. Waldungen ist die Regierungsforstabteilung technisches Organ der Kammer des Innern und hat als solches die von ihr zu erstattenden Gutachten und Äufserungen unmittel- bar an die Kammer des Innern abzugeben. 2) Vgl. Code forestier, titre VI (Des bois des communes et des &tablisse- ments publies) und titre VIII (Des bois particuliers). 3) Oesterreich hat 14 Landesforstinspektoren, von denen bei jeder Statt- halterei je einer thätig ist, mit Ausnahme von Schlesien und Tirol, indem für die Landesregierung in Troppau der Landesforstinspektor in Brünn fungiert, und Tirol zwei Landesforstinspektoren, in Innsbruck und Trient, besitzt. Ill. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik. 289 entsprechend den Waldflächen in Bezirke eingeteilt. An der Spitze eines jeden Forstbezirks steht ein Forstinspektor, dem das nötige Hilfs- personal beigegeben ist. Der Vollzug der forstpolitischen Malsregeln ist in sehr verschie- dener Weise geregelt. Bezüglich der Bewirtschaftung der Staatswaldungen bleibt die all- gemeine Organisation dieser Behörden malsgebend, deren Betrachtung ‘nieht in das Gebiet der Forstpolitik, sondern in jenes der Forstverwal- tung gehört. Ebenso sind für die Organisation der Gemeindeforstverwaltung haupt- sächlich die hierüber bestehenden Spezialgesetze, welche auf Seite 260 ff nach ihren Grundzügen geschildert worden sind, entscheidend. Im übrigen haben sich je nach den Verhältnissen und Bedürfnissen der einzelnen Staaten äulserst mannigfache Formen entwickelt. Nach deutscher Auffassung ist die Durehführung der Forstpolizei, und zwar sowohl der Wirtschaftspflege, als auch der Forstpolizei im engeren Sinne, im wesentlichen eine Aufgabe der Staatsforstbeamten. Bedenken gegen zu schroffes und einseitiges Vorgehen bestehen nicht, weil die forsttechnischen Beamten doch nur ausnahmsweise (z. B. in Württemberg) selbständig Anordnungen, welche einen Eingriff in fremde Rechtssphären bedeuten, zu treffen haben, sondern weil die formelle Handhabung der Forstpolizei Sache der Beamten der inneren Verwaltung, der Spezialgerichte und ordentlichen Gerichte ist, welche ihrerseits aller- dings in der Hauptsache auf die Anregungen, Anträge und Gutachten der Sachverständigen angewiesen sind. Die einzige Abweichung von dem Systeme der Handhabung der Forst- polizei durch Staatsforstbeamte besteht in Hessen, wo in Landesteilen, in welchen Domanialwaldungen ganz fehlen und nur wenige Kommunal- waldungen vorhanden sind, die sonst grolsherzogliehen Forstbeamten zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Privat- und Kommunalwaldungen qualifizierten Forstbeamten der Standesherren übertragen wurden. Es sind dieses die sog. „provisorischen“ Forstämter Lauterbach und Schlitz. Viel mehr als ein „Zuviel“ ist ein „Zuwenig“ hinsichtlich der Thätig- ° keit der Staatsforstbeamten auf forstpolitischem Gebiete zu befürchten, da ihre Kräfte durch die Verwaltung ausgedehnter Staatsforsten ohne- hin meist voll in Anspruch genommen sind, so dals ihnen für forst- politische Thätigkeit nur wenig Zeit übrig bleibt, abgesehen davon, dals viele Beamte letztere nur als eine lästige Beigabe betrachten. In Deutschland, wo die Staatswaldungen, beförsterten Gemeinde- waldungen und der grolse Privatwaldbesitz mit guter Administration zusammen etwa 80 Proz. der gesamten Waldfläche umfassen, sind hier- durch keine schlimmen Folgen für die Landeskultur zu befürchten. Anders liegen die Verhältnisse in jenen Staaten, in denen der Staats- SCHWAPPACH, Forstpolitik, 19 290 B. Zweiter (spezieller) Teil. waldbesitz zurücktritt und auch die Gemeindeforstwirtsehaft eine weit- sehende Selbständigkeit genielst. Hier kann die Aufstellung besonderer Organe für die Forstpolizei notwendig erscheinen. Am frühesten ist Oesterreich hiermit vorgegangen, wo bereits 1869 ein besonderes forsttechnisches Personal für die politische Verwal- tung geschaffen wurde, welchem die Durchführung der Forstpolizei in ihrem ganzen Umfange übertragen ist. 1883 hat eine Neuorganisation des forsfpolitischen Dienstes stattgefunden, und am 27. Juli dieses Jahres - ist die heute malsgebende Verordnung des Ackerbauministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, betreffend das forst- technische Personal der politischen Verwaltung, erlassen worden. Mit Rücksicht auf die Kostenersparnis verzichtet in Oesterreich (ebenso wie oben für Hessen mitgeteilt) der Staat unter Umständen auf die Entfaltung eines eigenen Regierungsapparates und überlälst im Wege der Delegation von Hoheitsreehten die Vertretung seiner Interessen Or- sanen, welche an den betr. Waldungen sonst gar kein Interesse oder nur jenes des Eigentümers wahrzunehmen haben. Das forsttechnische Personal der politischen Verwaltung in Oester- reich besteht: 1. aus den Berufs-Forsttechnikern und Forstwarten der politischen Verwaltung, 2. aus jenen Forsttechnikern der Staatsforstver- waltung, welche zugleich der politischen Verwaltung zur Dienstleistung zugewiesen sind, und 3. aus jenen Privatforsttechnikern, welche sieh freiwillig melden und speziell verpfliehtet worden sind. Die unter 2 und 3 bezeichneten Forsttechniker führen den Titel: kaiserliche und königliche delegierte Forstinspektionskommissäre. Solehe Forsttechniker (Oberforstkommissäre, Forstinspektionskom- missäre, Forstinspektionsadjunkten und Forstassistenten) sind nur in jenen Landesteilen angestellt, wo ein besonders dringendes Bedürfnis vorliegt. Sie werden teils den Bezirkshauptmannschaften, teils den Forst- inspektoren beigegeben; z. Z. bestehen 106 Bezirksforstinspektionen.'‘) I) Oesterreich, Verordnung vom 27. Vll. 1883, $ 1: Das forsttechnische Per- sonal der politischen Verwaltung hat die Aufgabe: 1. die politischen Behörden in der " Ausübung der staatlichen Forstaufsicht und in der Handhabung der das Forstwesen betreffenden Gesetze und Verordnungen überhaupt zu unterstützen und zwar insbe- sondere durch sachlichen Beirat, durch unausgesetzte Beobachtung der forstlichen Zustände und durch Anzeige der hierbei wahrgenommenen Gesetzwidrigkeiten; 2. die Forstkultur durch Belehrung der einer Unterweisung oder Anleitung bedürftigen Wald- besitzer und durch Anregung jener Mafsnahmen und Vorkehrungen, welche nach den obwaltenden Verhältnissen zur Hebung der forstlichen Zustände beitragen können, zu fördern; 3. die Bewirtschaftung der vom Ackerbauminister hierzu bestimmten Wälder selbst zu führen oder zu leiten; 4. jene Obliegenheiten zu erfüllen, welche diesem Per- sonale künftig durch besondere Gesetze oder Verordnungen ausdrücklich zugewiesen werden sollten; 5. können die Forsttechniker der politischen Verwaltung von der poli- tischen Behörde auch mit der selbständigen Leitung von kommissionellen Lokalerheb- ungen in Angelegenheiten, welche ihre Dienstesaufgaben betreffen, betraut werden. III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik. 291 In Ungarn ist die Handhabung der Forstpolizei dem Verwaltungs- ausschusse übertragen, weleher zur Vollziehung der ihm gesetzlich über- tragenen Funktionen aus seiner Mitte eine spezielle, aus drei Gliedern bestehende Kommission wählt, an deren Sitzungen auch der Forst- inspektor als begutachtendes Mitglied teilnimmt. In Ruf/sland sind durch die Verordnung vom 23. Januar 1888 Forstrevisor-Instruktoren eingeführt worden, welche aus der Zahl der Revisionsbeamten für die Staatsforsten zu wählen sind und die Privatwaldbesitzer in technischen Angelegenheiten unterstützen sollen. !) Das spanische Gesetz von 1877, betr. die Wiederaufforstung von Gemeindewaldungen, hat Kulturaufseher (Capataces de eultivos) ge- schaffen, welche die Ausführung der Aufforstungsarbeiten zu leiten und die ganze Wirtschaft in den Gemeindewaldungen zu überwachen haben. 2) Für besonders wichtige und umfangreiche Aufgaben der Forstpolitik, besonders auf dem Gebiete der Waldschutzgesetzgebung, werden öfters zum Zwecke einer einheitlichen, sachgemälsen und raschen Dureh- führung eigene Spezialbehörden eingerichtet. So wurde in Frankreich durch Dekret vom 23. Oktober 1883 ein besonderes Personal für Wildbachverbauung organisiert, bestehend aus: 1 inspeeteur general, 2 inspecteurs adjoints und 2 ecommis, dessen Auf- gabe in der Durchführung des Gesetzes vom 4. April 1582, betr. die Bindung des Bodens im Gebirge (loi sur la restauration et la conser- vation des terrains en montagnes), besteht. Oesterreich hat durch die Gesetze vom 5. Juni 1884 und 7. Februar 1888 eine forsttechnische Abteilung für die Wildbaehverbauung mit 5 un- mittelbar unter dem Ackerbauministerium stehenden Sektionen gebildet.?) Behufs Ausscheidung der Scehutzwaldungen sind in Italien !) 1) Rufsland, Instruktion für die Forstrevisor-Instruktoren vom 23.1. 1888, $ 3: Die Forstrevisor-Instruktoren haben auf Ansuchen der Waldbesitzer 1. mündliche und schriftliche Ratschläge rücksichtlich der Waldwirtschaft zu erteilen; 2. öffentliche und private Wälder der Inspektion zu unterziehen und 3. Anleitung zur Ausführung von Waldarbeiten aller Art zu geben, insofern ihnen ihre dienstlichen Obliegenheiten freie Zeit dazu lassen. 2) Instruktion betr. Ernennung, Organisation und Dienst des Personals der Ca- pataces de cultivos der Forstdistrikte (Allgem. Forst- und Jagdzeitung, 1878, S. 273). 3) Die k. k. forsttechnische Abteilung für Wildbachverbauung umfafst folgende fünf Sektionen: Przemysl (Galizien und Bukowina), kgl. Weinberge bei Prag (Böhmen, Mähren und Schlesien), Linz (Salzburg, Ober- und Niederöster- reich und Steiermark), Villach (Kärnten, Krain, Tirol und Vorarlberg und das Küsten- land), Zara (Dalmatien). In Brixen befindet sich noch eine Expositur, welche der Landeskommission für Gewässerregulierung in Tirol zur Dienstleistung zugeteilt ist. 1) Italien, Gesetz vom 20. VI. 1877, Art.5: In ogni Provincia & constituito un Comitato, composto dal Prefetto della Provincia, che esercitorä le funzioni di Presidente, . dall’ Ispettore, e, in sua mancanza, da un Sotto-ispettore forestale, da un ingegnere da nominarsi dal ministro di agricoltura, industria e commercio, e da tre membri nominati dal Consiglio provinciale. Il Consiglio di ogni Commune della Provincia 19* 292 B. Zweiter (spezieller) Teil. und Ru/sland!) besondere Kommissionen oder Komitees gebildet wor- den, von denen das russische auch noch weitgehende Befugnisse bezüg- lich der Durchführung des Schutzwaldgesetzes besitzt. Ferner sind hierher auch zu rechnen die mit der Durchführung der Forstreehtsablösungen betrauten Sonderbehörden, vor allem die Generalkommissionen in Preuflsen. Diese sind allerdings nicht ausschlielslieh für forstpolitische Aufgaben geschaffen, haben aber eine sehr umfangreiche Thätigkeit auch auf forstlichem Gebiete entfaltet. Ihre Aufgabe ist, ein rasches Verfahren zu ermöglichen und neben dem Interesse der Parteien auch den Bedürfnissen der Landeskultur und Lan- despolizei Rechnung zu tragen. Während die Generalkommissionen früher vorwiegend durch Ser- vitutsablösung und Gemeinheitsteilung den forstlichen Bedürfnissen dien- ten, kommen neuerdings bei ihren Arbeiten gelegentlich der Separatio- nen und Konsolidationen auch umfangreiche Grunderwerbungen, Er- weiterung des Staatswaldbesitzes sowie die Bildung von Waldgenossen- schaften, namentlich in den östlichen Provinzen, in Betracht.?) nominerä altro membro, il quale prenderä parte, con voto deliberativo ai lavori del Comitato, limitamente a quanto si riferisce al territorio del Comune che rappresenta. 1) Rufsland, Gesetz vom 4. IV. 188$, Art. 25: Das Forstschutzkomitee steht unter dem Präsidium des Gouverneurs und besteht aus dem Adelsmarschall, dem Vorsitzenden des Bezirksgerichtes oder aus einem von der allgemeinen Gerichts- versammlung ernannten Mitgliede desselben, dem Dirigierenden der Domänenverwal- tung oder dessen Gehilfen oder einem der Forstrevisoren, einem zweiten Forstrevisor, dem Dirigierenden des Apanagenkomptoirs, dem Vorsitzenden der Gouvernements- Landuprava oder einem von demselben dazu ernannten Mitgliede der Uprava, dem ständigen Mitgliede der Gouvernementsbehörde für Bauernangelegenheiten und zweier von der Landschaftsversammlung aus der Zahl der örtlichen Waldbesitzer erwählten Glieder. Art. 29: Zu dem Wirkungskreise des Forstschutzkomitees gehören: a) die Bestimmung der Schutzwälder und die Bestätigung der für diese erforderlichen Pläne; b) die Bestimmung der Wälder, die behufs Schutzes der Quellengebiete, des oberen Laufes der Flüsse und der Zuflüsse derselben der Schonung zu unterliegen haben; ce) die Gestattung der Umwandlung eines Waldstückes behufs der anderweitigen Be- nutzung; d) die Abänderung oder Sistierung der mit Waldverwüstung verbundenen Fällungen; e) die Bestätigung der forstwirtschaftlichen Pläne jener Forsten, welche nicht Schutzwaldungen sind; f) die Fristbestimmungen für die Wiederbewaldung ord- nungswidrig ausgelichteter oder ausgerodeter Waldflächen; g) die Ausführung der Mafsregeln betr. die Beaufsichtigung der Wälder, sowie die gerichtliche Belangung der einer Übertretung dieser Gesetzesbestimmungen Schuldigen. 2) In den Provinzen Ost- und Westpreufsen ist die Generalkommission in Brom- berg mit solchen Grunderwerbungen befafst worden. Sie leitet in Gegenden mit be- deutenden, im bäuerlichen Besitze befindlichen Ödlandflächen das Zusammenlegungs- verfahren ein, scheidet die landwirtschaftlichen Grundstücke aus und bildet aus den zur Aufforstung bestimmten Ödländereien nebst den noch vorhandenen kleinen Holz- ungen Ankaufsobjekte. Der Staat tritt dem Zusammenlegungsverfahren bei, erwirbt die zusammengelegten Ödländereien und entschädigt die Besitzer durch Geld oder andere Grundstücke. Anlagen. 293 Anlagen. E Waldtlächen und deren Verteilung nach dem Besitzstande. 1. Deutsches Reich. (Stand vom Jahre 1883). !) i | Waldfläche | entfallen auf - E im [831° ,5|88 |&s |Sasles = Staaten Be es2lae |E2 ageıee 3 ganzen |S a |SMEk|ı E85 |25 |Es2|l$3 Eu = ss“ >= | 2a= | H- > Sr 2 77) &) = ha Sa Prozent Schwarzburg-Rudolstadt . 41 347| 43,97 || 45,7 | 10,4 152 2,0 | 40,7 Sachsen-Meiningen . . . 103 352] 41,87 || 40,6 | 22,7 0,8 8:6. 27053 Ale Walleok. .. 0%... 42731| 38,13] 624 | 2234| 03| 234 | 125 iwReulsnj. I 09 2. u. 31.0981637,681 251650 7.159 2,3 0,3 | 44,0 ade el 552766 | | 23| 0,2 1,348 Reulsasalı. ser. 2.3.40: 11403] 36,04 | 39,3 0,9 242 u 57,6 Bayern ... . 2... ..)2504732| 33,021 34,3 | 12,3 1,6.| - 1,95174959 8|| Hessen . En 240 694| 31,28 || 28,9 | 36,2 0,3. 70,9.23357 g Württemberg FREE 599 976| 30,79 || 32,2 | 29,1 2,4 2,0 | 34,3 Elafs-Lothringen . . . . | 443845) 30,59|| 33,6 | 43 | 06| — | 215 Braunschweig . 109 895| 30,18 || 72,4 4,2 0,2 | 13,7 9,5 12|| Schwarzburg- nenn 25 978| 30,13 | 64,6 9,7 0,9 | 14,8 | 10,0 Sachsen-Coburg-Gotha . . 58 733] 30,02 | 64,4 | 10,9 | 0,4 6,4 | 17,9 14|| Lippe-Detmold . . . . 34070| 28,04| 52,7 | 87| 05| 31| 35,0 Sachsen-Altenburg . . . 36 652| 27,69 | 46,1 2,1 2,5 1,10 \°4756 IbleiSachsenr® = .ı 2 „un: 409120) 27,41 || 40.6 4,6 2,0 0.527 52,3 Sachsen-Weimar . . . . 93178) 25,81 || 46,7 | 16,3 1,5 5,0 | 30,5 18 || Mecklenburgs-Strelitz . . 61 111| 24,42 || 68,9 — — — | 31,1 Anhaltaı . .... Berl 54 991| 23,97 || 75,2 1,8 0,5 0527|, 223 Preulsen : - ...1. 8146160) 23,39 30,3 12,0 151 259.1 53,7 Schaumburg- Lippe ER, 6591| 22,64|| 93,1 — — — 6,9 Mecklenburg-Schwerin . . 226 563) 17,81|| 46,4 9,4 358 _ 38,9 Dollesübeck 7... 051. 3934| 13,17 || 71,8| 0,1 | 123,4 0,3 | 15,4 E 24| Oldnbug . .. ... ss Sir 35,71 111| 10| 29]| 493 DieHarıburgle nenne 1453| 3,59|| 65,6 3,8 u 0,6 | 30,0 . Bremen Re ee 229| 0,91 || 36,0 ! 3,9 2,8 4,8 | 52,5 ; Deutsches Reich |13 900 611| 25,78 | 32,7 | 15,2 1,3 2,5 | 48,5 > Preulsische Provinzen 1\| Hessen-Nassau . . E 627 524| 40,01 | 41,2 | 34,6 1,9 5,9 | 16,8 2) Hohenzollernsche Lande . 38 133] 33,37 —=17 540017 7156 0,7 | 43,7 3 Brandenburg . . . . .|| 1294 660| 32,50 || 32,7 6,8 1,2 0,6 | 58,7 Alehhemland 2. 271... 830 865] 30,79 | 17,1 | 39,2 0,7 3.12. 12.239,9 5iiı Schlesien . . . . ...[| 1156 841| 28,76 || 14,0 7,4 1,2 052 1 211,2 1 BillmsWestfalen 2: . „0... 566 144| 28,031 8,1 | 10,8 1,0 et 202,4 ; Zu Westpreulsen . . % .... 534 848| 20,97 | 52,1 33. >0,2 0,2 | 44,0 8| Sachen . -. . . . . .| 516450] 2045| 335 | za| 1,1 | 39 | 541 h 91 Posen RB ei EM 583 909| 20,16 | 28,2 2,0 0,7 0,1 | 69,0 E 10l Pommern . .. ....| 594834] 19,76 304 | 77| 1,0 | 0,2 | 60,7 R: He Ostpreulsen -. . . 2... 662 067| 17,90 || 56,0 4,2 0,8 1,0 | 38,0 > 12|| Hannover . Fe 620 161| 16,12 || 38,5 BASS 14,5 | 40,3 13 || Schleswig- Holsten .... 119 690| 6,35 || 26,0 8,0 1,4 0,4 | 64,2 | Preulsen | 8146 160| 23,39 30,3 | 120 | 1,1 | 29 | 53,7 1) Nach den Beiträgen zur Statistik des Deutschen Reiches, bearbeitet vom kaiserlichen statistischen Amte, Berlin. 2) Einschlielslich der Staatsanteilforsten. 294 B. Zweiter (spezieller) Teil. 2. Öesterreich-Ungarn. Waldfläche kEs entfallen auf „e|3 or am i pr=| EIS _ 5ael 0935| #5 Staat bezw. Land di; = a 5% 33258 SIE en ganzen | SE | 55885555 En = 07) BS © n 3 ha Ei Prozent a) Cisleithanien: !) Oberösterreich 407 758 29,4 || 13,1 1,0 51 80,2 Niederösterreich . 681 495 29,0 4,1 5,0 0,2 90,7 Salzbnrose ne came. 231 889 30,8 || 54,7 4,4 == 40,9 Tirol und Vorarlberg . 1109131 26,4 || 11,0 51,1 0,1 | 37,8 Steiermark . 1075 141 20,9 558 2,8 24m 8955 Kärnten 456871 | 22,6 | 3,0 3,7 3,1 | 90,2 Krain : 442 309 | 2,4 9,2 0,4 | 88,0 Küstenland 233713 | 3210| 56 | 365 | 01 | 528 Dalmatien . 351 700 33,6 0,7 59,5 0,6 39,2 Böhmen 1507 327 34,4 0,4 12,2 0,1 87,3 Mähren 609993 | 3642| — 8,4 SS RIE f Schlesien 174110 29,6 _ 4,4 — 95,6 Galizien 2019700 38,9 | 14,1 5,0 0,5 80,4 | Bukowina . 451 195 232 0,3: 43,3 51,1 33 Vi Cisleithanien || 9782420 | 30,7 || 7,3 | .14,5 | 32 | 75,0 b) Transleithanien: ?) Ungarn mit Siebenbtirgen 71650 980 | 36,7 13.3 | 46,3 7,4 | 33,0 | Kroatien mit Slavonien 865 390 26,8 I - z | Militärgrenze . 664221 | 29.0 20,2. Be Transleithanien || 9183591 | 35,2 | 16,1 | 45,1 | 6,7 | 32,1 1) Nach dem statistischen Jahrbuche des k. k. (Wien 1892) u. Dremirz, Jahrbücher der Staats- u. Fondsgüter-Verwaltung, I, Wien 1893. 2) Nach Bevö, Die wirtschaftliche und kommerzielle Beschreibung der Wälder des ungarischen Staates, Budapest 1885. Notizen über die Bewaldungsverhältnisse verschiedener anderer europäischer Staaten. Ackerbauministeriums für das Jahr 1890 in Prozenten hiervon Staat Waldfläche der Staats- bezw. Landesfläche | Kronforsten ha | Proz. Proz Schweiz (1. I. 1886) 821 452 20,0 4,2 Frankreich (1883) 8 397 131 15,9 10,7 Italien (1892) 4.092 736 14,2 4,0 Spanien 3 133 450 6,2 82,2 Griechenland 820 000 15,8 80,0 Rumänien 1 976 000 22,2 —_— Serbien 2.090 592 48,0 Grolsbritannien 1 261 872 4,1 —_ Schweden ae FE LA a 17 358 172 34,1 19,9 Norwegen (südlich des Polarkreises) 7762100 31,5 12,5 Europäisches Rulsland . 191 538 070 38,3 60,3 Finnland : 20 388 450 56,0 ziel Türkei 5 635 530 19,1 —_ Niederlande . 224 380 7,0 — Belgien 203 000 6,9 — Portugal . 471 800 5,1 — Dänemark“ #2 mr 78 ul ER RE 185 700 3,4 == Europas Waldfläche lälst sich veranschlagen zu | 311 022 176 31,5 _ (nach WEBER in Loreys Handbuch der Forstwissenschaft). 295 Anlagen. "JUnJ[EMAIASIO,T pun Jung9szyosadgsıo T manvan sny (I “ a e‘oz | ver 1r9°E |19% 16 & 79 9F 67 60 LE 738 FL— 781 97 ep | ger Jose [70° |90°9 |ac‘9 er ve Ich Ir 19 6L—EL8L ||. Eden 18 161 | se ler |ısz are oe | or ie | 6er Ir | 709 78— 0881 UOSuEiNROTTER)SETLT sg BOT | E9E IIsez |78% jerr |67% er ce 06# er 199 L8— 6881 18 261 | Cor |6cT |9E1 |9E7T |S9% & & & Fade 688 e8—zssL || ° * ° ° uossoH FE usce | Hea lE0.E »|9ET \1eT |E9% LE ss 078 A 96€ FL—0:81 0F ee | res 067 |E6T joe est 68 LE LIE g7 L68 BLZSL8H 6. - . - + mopug tr rer | Her ide 6,1 |zsie |90% 68 9°E gIE gr por 78—0881 Ir 608 | 9zE los |L6T IsHr |LrV 68 Fr 86% g°G Hr 68— 6881 68 s'sT | zır oe leere (gr |zs‘s LE sr ccL 8 LC6 69— 0981 8E ı’9e | 9'ss es’9 |ezr |sL’or Iso | Fr TS LZ6 09 60T PL—0L81 er stze | 9°9e Neza |ITer |seior |2ror || er 681 & 016 6L—SL81 7° ° * Sroqworn MM er 677 | eır [LH ver |9ıs |116 Ip vr 808 'g 070 1 780881 tr 6% | vis lege |srr 896 \ıTor | 6 sr c88 66 csoT 68— 1881 87 ze | 977 101. 100% 178092 .07.L gC 17 619 vg 978 69—0981 67 0°or | 098 |Io9‘9 Ir9°z eos |r«6 v9 er 919 09 ra) FL—0L81 | g 068 | 009 1e‘9 |6re 1996 | 0001 || 89 97 1297 eg e10 Il 6L—EL81 |," Uosypeg yorızıuoy g£ Ir | 979 I6TL |ITee |ırfor |or‘or || 9L 67 808 c‘g9 890 I 78-0881 | ee er | c'99 0LL 088 0711 oeıı | 08 67 118 eg 690 I 68— 6881 ide IT. 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Jahres- durchsehnitt 1842—1846 1847—1850 1851 —1854 1855 — 1559 1860 — 1864 1865— 1869 1870 1871 1872 1873 1874 1875 1876 1877 1878 1879 1580 1881 1852 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889 1890 1591 1892 1893 B. Zweiter (spezieller) Teil. a Einfuhr Ausfuhr Mengen Mengen Wert in = in 1000 in 1000 Tonnen 1000 M. Tonnen 1000 M. 253 130 202 450 183 160 175 060 168 180 131 230 75 987 85 932 76 764 85 054 82 750 102 959 72 680 89 016 104 933 145 374 144 262 134119 151.096 148 600 Wert in 82 705 10 830 82 090 66 465 61313 60 469 41 378 33 217 34 871 36 249 32 224 27313 25 835 23 716 21 264 16 699 15 846 18 382 15 159 12 700 Mehreinfuhr Mehrausfuhr Mengen in 1000 Tonnen 144 1 Wert in 1000 M. 170 425 131 620 101 070 108 595 106 867 10 761 34 609 52 715 41 893 48 805 50 526 75 646 46 845 65 300 83 669 128 675 128 416 115 737 135 907 135 900 ü D- 297 Anlagen. 661 126160 87 [968 ore]loas res 9 Iexe aesleor 2os 2 208. op < Jors 16 Ieıı zee.e [poz Lı1 91|ııs or6 ı |Lor sgo sı]a6sı wozund wu z9sL |— leer Ise eg = = — |. — Is 7 L8 uorwagsny-yosiyuer| 19 sL8E 1° 0886 IGSE STE 17699 |9TTTES 160 E# 661 loes er sp 6IT 168% PZL6IT | ° entaomepıoN | "A UHBRIg 9701uTITaA || 64 IBertL. | — IFG IT [99 lie) 0L Ze 0L ‚98 = ack9 SE OHTZITN NEE FE fa; — |esez — lesez 09T 2 097 g — 8 TILIOWRPION yosıyag | Fr I87E |1 6358 195 sg = I0T vol 5 6 7 el “ . * woruuosay | 19 STE 2 11cKAG 068 8 81 07 8 ELE == EL5 888 rn 888 " woıpunso-yostyrug | GE IS6€ |SSG T [9966 1956 OST 1096 ZL1|PEL TC 6EL0L 11701 GLG STE 9ET |T06 171 [98581 et zumamsı| 0% Ib EL! 101 1 1626 9667 \@8IE |1110967 |CSOCOP 180% 887 707 |669 081% 08% j " * mopomyosı GI €299 |LIGT |078L |98908TT 1697 |LLESSTT |EBITTSE 169€ sP0 STE & 1896 FLEON|IST 9 671880) " ° * puren 87 > = ISA 9 9181 96H N) Gyr 1 © = ; ’ * woruguny | LI GRL GEH ERL FI |S9P Or | IH Er9 T 1989 19 |L60 &69 1 |IL6P BGE 1 |0SL LPT ZEET 1976 9.02 |e69 87T 6T9 OT |" Liwdun-yorumgsg | ST = = — IP0E9ITE I6TT Fr |6C9 006 |6999 191 979 9 806 96 076 € STS 07 “tr wodomoN| FI EL 6% 908 1637.08 996 8L 06% LZI\FOE SP v9L 65 617 9% sche DEOTEE |ELECIF (EHE El 7 opusploporn | E7 sBET | = |836G 169905 LIE 97 9885 L08 688 686 067 G gIELT 99% ERLITT N SET mrsr #801 |8T6E |ES6ETE [#99 STI|1VL T EC 016€ LeL lE6IL6E \6TSLLG 186% " * uoruuvytIasjorg | 6 969 I67|cLI 1898 967520 ZEG 1887 8871881 9 6% 1 Led G@L& 99 E5E |TE6 ISE 168% 661 oma | 1 966 €6 |19L 9 |L= en LEI 6 |L9G !H0F6 | E68FE |9609 | 68607 sy FF Gr6 079 69 071 67 E9LL £88 96 | 7687 uazurd u GL >= GL m = FE Fe Eu er“ =F Ic 7 " worpergsny-gostytug || 79 LE Zr LE LT sr F6LG 1243 8 c9E gLE I LLE ET HANUERION "A uoyergg oydıuraaay | 66 LoT >= L01 re 2: GEL == = = [} ne l DEREN Be — — u eI az el } => I == = = szLlowepIoN-yosnIg | DV vr me Te I I == I I = 72 — "0 wormnuodıy || IF G 73 G 17 —e pr G 7 S & 53 & “ uoipunsg-yoeHug | GE se 61 LG sIrl LER 1 611 sor Lo G 618 899 67 ae SZIORHOS I MED 5 G ol sIssT | 199 91 LIEE G 6TEE& I 8 6 en EVER BE (41) el 27 Orr IT 6% EL’ 11 s10 6% v “80 6% 919 76 cc TORE IE 7 BUBIRIUETNN CB >= x = ol De 01 v = % = dur = “.r worugumy || LI 1087 | orı |1fFP7 || 6688 0LE 668 8 09 El 6% Ir9 cl E81 27 SIs 869 77 ||" uaudun-yorwızogsag| SI Ze = =z 89 1 6% 6891 85 G gg erl 91T bel nr wadomıon || FI [4.74 g LST 969 016 ve 875 915 8% SET T 6H8 1 rir 7 opusgtoperN| I 87 Fr 86 651 061 IE I 6 {a 01 I I Bu SZ FUSTEI TE EN 97 01 98 818 LES 6 SE ir ‚) sol Eur 98 “ uoruuegligsjorg || 6 8IST IT 0787 || 6697 8991 | £E G Gr Ir Ich I sz6 LoF "70 Zypmanusıg 868 r9 LS6 166 LEG 98 6 Gq & 656 1 66 1 89 N ERTITSENN 7 0€ & GE 6% Gr ia) 08 [7 I 89 88 1 Sanqur uopegong || TI 5 = un]snv uynjsnv | ın]snv 1: “ S 5 | ayny | aung ZEHN ayny 2 /aMl aM e Ele 7 Sue: Aunjursg aquzsuy | agnzurg Ayunpsny | aynjumg PUBJBOUNUNHaRTTT | E or = 3 | my | -uı || zynyu | -sny aynjura aynyurm |. 5 58 N = -Uo N -I9W -2Uo N EIER -E “ oyoJLagran ae uageryosoq osypessurrf Aop yoru f ren EnE pun ay100z[off ' 707890 "zJoyzinN pun -neg zrouzinx pun -negt yoı "zjoyzyan pun ned 2 5 7 :"W 0007 ur aM "7 ae (a a | f DENK), CN en a Zi Einleitung. $1. Geschichtliche Entwicklung und volkswirtschaftliche Bedeutung der Jagd. Die Bedeutung der Jagd in volkswirtschaftlicher Beziehung wird bedingt durch die Kulturstufe eines Volkes, dessen nationale Eigentümlichkeiten und die Beschaffenheit seiner Wohnsitze. Auf den niederen Kulturstufen bildet für alle in den gemälsigten und kälteren Gegenden lebenden Völker das Fleisch der jagdbaren Tiere einen hervorragenden und vielfach sogar den bedeutendsten Teil ihrer Nahrungsmittel, soweit nicht die Nähe des Meeres oder grölserer Gewässer für den gleichen Zweck die Fische bietet. Manche Völkerschaften treiben schon sehr frühzeitig neben der Jagd auch Viehzucht und Ackerbau, während andere, wie z.B. die Indianer Nordamerikas, dauernd aus der Jagd den wichtigsten Teil ihres Unterhalts gewinnen. Die arischen Völkerstämme haben bereits in vorgeschichtlicher Zeit Getreide gesät, und schon vor ihrer Trennung neben Jagd auch Vieh- zucht und Ackerbau, allerdings noch nicht selshaft, betrieben. Die Schwächung und Erschöpfung der Jagd- und Weidegründe bildete auch die Ursache ihrer Wanderung, welehe die Germanen schlielslich in ihre gegenwärtigen Wohnsitze führte. Auch nach ihrer Ankunft in Deutschland behielten sie die gewohnte Jagd- und Weidewirtschaft mit geringfügigem, blofs im Vorüberziehen betriebenem, höchst extensivem Ackerbau bei. Zu Caesars Zeit (etwa 56 v. Chr.) hatte der Ackerbau nur geringe Ausdehnung; Privateigentum und Sonderreeht an Ackerland gab es noch nicht, dagegen sagt Cazsar (lib. VI, cap. XXI): vita omnis in venä- tionibus atque in studiis rei militaris consistit. Erst als die Germanen im Westen und Süden in ihrem Vorrücken durch die Römer gehindert wurden, trat eine gröfsere Selshaftigkeit und der Übergang zu intensiverer Wirtschaft ein. Bereits Tacırus (etwa 99 n. Chr.) beriehtet, dals die Germanen überall feste, wenn auch noch nicht definitive Wohnsitze eingenommen hatten und grölseres Gewicht auf den Ackerbau lesten. Die altgermanische Vorliebe für die Jagd bewirkte indessen, dals ° noch jahrhundertelang die Jagd in der Volkswirtschaft eine ganz hervor- 302 Einleitung. ragende Rolle spielte. Die deutschen Volksrechte bezeugen, in wie hohem Malse dieses noch im frühen Mittelalter der Fall war, und welche bedeutende Stufe der Ausbildung die Jagdmethoden damals bereits er- reicht hatten. Diese Wirtschaftsformen erforderten jedoch ungemein grolse Land- streeken: zur Ernährung der Bevölkerung. Sobald also eine erhebliche Vermehrung der Bevölkerung eintrat, ohne dals die Möglichkeit vor- lag, in gleicher Weise wie früher neue Landstriche aufzusuchen, mulste auch eine entsprechende Anderung in der Lebensweise und der Über- gang zu intensiveren Wirtschaftsformen erfolgen. Die deutsche Wirtschaftsgeschiehte zeigt, dals dieser Umschwung im 8. und 9. Jahrhundert begann. Die rasch wachsende Bevölkerung war nun genötigt, zur Erlangung neuer Wohnsitze und Ackerländereien umfangreiche Rodungen vorzunehmen. Die Vermehrung der Bevölkerung zwang auch dazu, den Getreidebau besser auszubilden, weleher nicht nur auf der gleichen Fläche mehr Menschen zu ernähren vermag, als Jagd und Weide, sondern namentlich auch gegenüber der Jagd eine ungleich grölsere Sicherheit für die Beschaffung der unentbehrlichen Nahrungs- mittel gewährt. Die rapide Zunahme der Bevölkerung im westlichen Deutschland, welche vom Jahre 900 bis zum Jahre 1100 um das Doppelte, bis zum Jahre 1200 aber fast auf das Vierfache anwuchs, hatte nicht nur eine srolse Periode von Rodungen, sondern auch ein Vorrücken der kulti- vatorischen Thätigkeit nach dem Osten zur Folge. Während so auf wirtschaftlichem Gebiete der Übergang von vor- wiegender Jagd- und Weidewirtschaft zum Ackerbau und zur intensiver betriebenen Viehzucht erfolgte, erfuhr der Jagdbetrieb auch rechtlich dureh die Errichtung der Bannforsten, welche im 9. Jahrhundert begann und vom 10. bis zum 12. Jahrhundert in besonders grolsem Malsstabe stattfand, immer weitergehende Einschränkungen. Anfangs wurde hierdurch wohl nur das zur hohen Jagd gehörige Wild von der allgemeinen Benutzung ausgeschlossen, während die nie- dere Jagd noch gestattet und die Erlegung von Raubzeug oft selbst geradezu geboten war. Im späteren Mittelalter führte die historische Entwickelung infolge des Verfalles der Markgenossenschaften, der Verbindung von Obermärker- schaft und Landesherrlichkeit, sowie der Entwiekelung der Polzeihoheit dazu, dals die Jagdrechte der bäuerlichen Bevölkerung immer mehr geschmälert wurden und schliefsliceh ganz erloschen. Dem des Waffen- rechtes bereits verlustig gegangenen Bauer wurde nunmehr auch die Jagdausübung untersagt. Im Bauernkriege bildete die Beschwerde wegen des entzogenen Jagdrechtes einen der bekannten 12 Artikel. A Einleitung. 303 Etwa seit dem 12. Jahrhundert hat die Jagd aufgehört, ein wesent- liches Glied der volkswirtschaftlichen Produktion zu sein, und ist all- mählich, namentlich aber seit dem Scehlusse des Mittelalters, eine noble Passion geworden, welche mit den Verhältnissen und Bedürfnissen der land- und forstwirtschaftlichen Kultur nieht selten im Widerspruche steht. Die übermälsige Hege des Wildstandes in Verbindung mit den ver- wüstenden Jagdmethoden hatte im 17. und 18. Jahrhundert schwere Beschädigungen der Landwirtschaft zur Folge und bildete vielfach einen wesentlichen Grund für deren langsame Entwickelung; erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde gegen die ärgsten Mils- stände Abhilfe geschaffen. Die grofsen Wildmengen des 17. und 18. Jahrhunderts verursachten aber trotz der niederen Entwickelungsstufe der Forstwirtschaft auch in den Waldungen recht fühlbaren Schaden. Die Mast diente zur Äsung des Wildes, nicht zur Verjüngung der Bestände, die jungen Kernwüchse und Stocekausschläge wurden vom Wilde verbissen und geschält, bis in das. höhere Alter der Bestände setzten sich die verschiedenartigen Be- schädigungen fort, und die Beschreibungen der damaligen Waldzustände zeigen deutlich die Verschlechterung durch den Einfluls des Wildes. Die Zunahme der land- und forstwirtschaftliehen Kultur im 19. Jahr- hundert verschärfte diesen Gegensatz und hatte, allerdings im Zusammen- hange mit anderen Verhältnissen, die erhebliche Reduktion der Wild- stände in den Jahren 1848—1850 zur Folge. Seit jener Zeit ist der Landwirtschaft durch die moderne Ge- setzgebung, namentlich durch die nunmehr fast durch ganz Deutschland erlassenen Bestimmungen über den Wildschadensersatz eine ausreichende Sicherung geboten worden. Die hohen, teilweise ganz enormen Jagd- paehtbeträge bilden sogar eine recht ansehnliche Einnahmequelle für viele Gemeinden; der Grundbesitzer mit eigenem Jagdrechte hat die Regelung dieser Verhältnisse ohnehin in seiner Hand. Weniger günstig liegt diese Angelegenheit für die Forstwirt- schaft, da teils ausreichende gesetzliche Bestimmungen hier mangeln, teils der vom Wilde verursachte Schaden viel zu wenig erkannt und ge- würdigt wird. Bei den landwirtschaftlichen Kulturgewächsen, für welehe Saat und Ernte nur um höchstens ein Jahr auseinander liegen, ist die Ein- wirkung des Wildschadens einfach nachzuweisen. Bei der Forstwirtschaft verstreichen lange Zeiträume zwischen der Begründung eines Bestandes und seiner Ernte, hier sind solche Vergleiche über die Einwirkung des Wildsehadens ungleieh schwieriger anzustellen. Wenn man aber be- rücksichtigt, wie durch einigermalsen bedeutenden Wildstand die Kultur- kosten bisweilen um 200—400 Proz. erhöht werden (Eiehenkulturen, welche für 200 M. auszuführen sind, kosten infolge der nötigen Ein- friedigungen 600— 1000 M.), in welelı hohem Malse ferner die Entwieke- 304 Einleitung. lung der Kulturen durch Verbeilsen verzögert wird, wie teuere Methoden der Bestandesbegründung anstatt billiger und selbst teehnisch besserer gewählt werden müssen (künstliche Verjüngung statt Naturverjüngung, Heisterpflanzung statt Kleinpflanzung oder Saat), wie Holzarten, welche nach Lage der Verhältnisse wohl angebaut werden könnten und mit Rück- sicht auf die Erhöhung der Rentabilität auch angebaut werden mülsten, lediglich wegen des Wildstandes nicht angebaut werden können, so ergiebt sich ein wesentlich ungünstigeres Bild. In manchen ausgedehnten Fiehten- gebieten ist kaum ein Stamm zu finden, welcher nicht vom Rotwilde ge- schält wäre, wodurch die Gefahr des Schneebruches bedeutend gesteigert und die Verwendung zu Nutzholz ganz erheblich beeinträchtigt wird. Unter solehen Umständen mu/ls betont werden, dafs die Wildstände in einem grolsen Teile Deutschlands und Oesterreichs die Rentabilität der Forstwirtschaft schwer beeinträchtigen. Die neueste Zeit zeigt hierin keine Besserung, sondern eher eine Verschlimmerung, weil das Wild immer mehr vom Felde abgeschlossen und daher behufs seiner Ernährung auf den Wald allein angewiesen ist, während gleichzeitig teils die Rück- _ sicht auf die Erträgnisse aus der Jagd bei den Forstbeamten, teils sport- liche Interessen bei diesen sowohl als bei den Waldbesitzern eine recht erhebliche Zunahme der Wildstände in grofsen Gebieten bewirkt haben. So hat sich in Oesterreich der Jagdertrag während der Periode 1883/85 im Vergleiche zu jener 1874/82 bei der hohen Jagd um 30 Proz., bei der niedrigen Jagd um 37 Proz. gehoben. Die Jagd wirft zwar ganz ansehnliche Erträge ab; so wurde z. B. in Preulsen der Wert des jährlichen Wildabsehusses auf 12 Millionen M. ermittelt '), in Oesterreich soll mit der Jagd ein Volkseinkommen von 17 Millionen M. verbunden sein?); allein wenn man anderseits den Schaden, welchen die Land- und Forstwirtschaft dureh Wild und Jagd 1) Die speziellsten Erhebungen über die Jagderträge sind in Preufsen an- gestellt und im Heft XCIII der Preufsischen Statistik veröffentlicht. Hiernach wurden während der Zeit vom 1. April 1885 bis 31. März 1886 im preulsischen Staate erlegt: 4573634 Stück Federwild und 2987672 Stück Haarwild, worunter 9 Elche, 14986 Stück Rotwild, 8586 Stück Damwild, 109702 Rehe, 2373499 Hasen, 9391 Stück Schwarzwild und 85247 Füchse. Der Gesamtwert des Abschusses läfst sich auf 11824096 M. veranschlagen, wovon 8750783 M. auf Haarwild und 3073313 auf Federwild entfallen. Hasen und Feldhühner brachten allein 7148181 M., Rehwild 1794095 M., Rotwild 580542 M., Fasanen 508486 M. Obwohl diese Zahlen weder der Menge noch dem Geldwerte nach dem that- sächlichen Betrage ganz entsprechen, so übersteigen sie doch die früheren Schätzungen, namentlich die bis dahin als am zuverlässigsten gehaltenen Angaben in „den forst- lichen Verhältnissen Preufsens“, um mehr als das Doppelte. Die Produktion an Wildpret hat im Jabre 1885/86 betragen 10506731 kg, mit- hin 0,37 kg pro Kopf der Bevölkerung. 2) Für Oesterreich wird in „Oesterreichs Forstwesen“ 1848—1888, S 302 der Ba ii; ” En. PET EL GDEREN 2 ne u > 2 07 al nt ZB ERRLEUEEEIWIERTERBERLNURNN Einleitung. 305 erfahren, sowie die Kosten der Jag«lpacht und des Jagdbetriebes berück- sichtigt, so arbeitet die Jagdwirtschaft gegenwärtig in zivilisierten Län- dern, reinrechnerisch betrachtet, mit Verlust und deckt nur aus- nahmsweise die Produktionskosten.!) Wesentlich anders liegt die Frage noch gegenwärtig in Gebieten mit niederer Kulturstufe, so z. B. in einem grolsen Teile von Rulsland, namentlich in Sibirien, in Kanada u. s. w. Hier bietet die Jagd durch das Pelzwerk noch einen sehr wichtigen, teilweise sogar den grölsten Teil des Ertrages der Waldungen.?) Das Wild kann trotz der bedeutenden Fleischmengen, welche das- selbe alljährlich liefert, doch nicht als ein unentbehrliches Nahrungs- mittel bezeichnet werden. Die grolse Masse der Bevölkerung benutzt dasselbe entweder gar nicht, oder doch nur in so untergeordnetem Malse, dals selbst dessen vollständiger Ausfall nicht von Bedeutung sein durchschnittliche jährliche Ertrag der Jagd in der Zeit von 1883—1885 in folgender Weise beziffert: Hohe Jaad - - . . 22.2.2... Stückzahl '196236 Wert 1695657 M. SH SETELA Dr I Eu a 271711253 „ 3041392 Sa. 4738049 M. Auch hier liegt der Schwerpunkt des Jagdertrags nach Stückzahl und Wert in der niederen Jagd und zwar speziell bei den Hasen und Rebhühnern. Von ersteren wurden 1172424 Stück, von letzteren 1 132656 Stück erlegt. Der Wert beider Wild- gattungen betrug 2693254 M. 1) In Bayern ist der Reinertrag aus den Jagden in den Staatswaldungen für je ein Jahr der Finanzperiode 1894 und 1895 mit 120200 M. veranschlagt, mithin pro ha 0,13 M., in Baden lieferte er nach den Angaben in der „Badischen Forst- verwaltung“ 1887: 31890 M., mithin pro ha 0,33 M. In den preufsischen Staats- forsten war der Reinertrag im Jahre 1893 pro ha 0,09 M. In Elsa(s-Lothringen sind die Erträge aus den administrierten Waldjagden im Jahre 1S$7/88 pro ha 0,16, aus den verpachteten 0,68 M., erstere schwanken zwischen 0,03 —0,86 M., letztere zwischen 0,08—2,10 M. Die Jagdpachterlöse der Feldfluren und Gemeindejagden in der Nähe grolser Städte sind erheblich höher. In der Nähe von Leipzig stellen sich z. B. die Pacht- .erträge auf etwa 1 M. pro ha. Ungleich beträchtlicher noch sind die Jagdpachterträge in Frankreich. Im Walde von St. Germain bei Paris wurden 1890 für einen Jagddistrikt von 340 ha 40.000 Frcs. Pacht gezahlt, pro ha demnach 114 Fres. In dem Departement Seine et Oise betragen die Pachtpreise pro ha für Feld 7,83, für Wald 14,30, für Feld und Wald zusammen 8,41 Fres. Im Departement Seine et Marne sind die entsprechenden Zahlen: 8,70, 18,61 und 9,80 Fres. (Bulletin de statistique et legislation comparce, 1890, Augustheft). 2) Bezüglich der Jagd auf Pelztiere teilt Lorry (Schöngerss Handbuch) folgende Angaben mit. Auf der 1889er Sommermesse zu Irkutsk in Sibirien, welche nur einen Teil der in Sibirien erbeuteten Pelzwaren umfalst, erschienen die Felle von 3180000 Eichhörnchen, 11000 Blaufüchsen, 140000 Murmeltieren, 30 lIltissen, 11000 Dachsen, 1300000 Hasen, 2000 gewöhnlichen Füchsen, zahlreichen Bären, Wölfen u.s. w. In Norwegen sind in 6 Jahren (1882 —1887) erlegt worden: 621 Bären, 193 Wölfe, 495 Luchse, 346 Vielfrafse, 45141 Füchse; in Schweden 1886: 31 Bären, 23 Wölfe, 16 Luchse, 85 Vielfrafse und 16415 Füchse. SCHWAPPACH, Forstpolitik. 20 306 Einleitung. würde. Hoher Preis und kostspielige Zubereitung lassen das Wildbret segenwärtig in der Hauptsache nur für die besser situierten Klassen der Bevölkerung in Betracht kommen, und der alte Spruch: „Wildbret und Fisch gehören für des Herrn Tisch“, weleher allerdings anderen Verhältnissen entsprunger ist, gilt heute thatsächlich, wenigstens be- züglich des Wildbretes, im vollen Umfange. Wenn aber auch die Bilanz zwischen Aufwand und Erfolg sich nach den vorstehenden Ausführungen in den Kulturstaaten zu Ungunsten der Jagd stellt, so wäre es doch sehr unriehtig, das Urteil über die volkswirtsehaftliche Bedeutung der Jagd lediglich nach dem ziffern- mälsigen Ergebnisse zu fällen. Gerade bei der Jagd sind noch sehr wichtige ethische Rücksichten, Affektionswerte und indirekte Vorteile zu berücksichtigen. Wie die Jagd schon im Altertume wegen der Abhärtung und Ge- wandtheit hoch geschätzt wurde, welche sie als vortreffliche Schulung für den Krieg erscheinen lies, so bildet sie auch heute noch eine wohl- thuende Anregung und ein wertvolles Gegengewicht gegen das geistes- ermüdende und nervenzerstörende Treiben der modernen Gesellschaft. Das Interesse und das Verständnis für die Natur wird in weiten Kreisen dureh die Jagd gefördert. Eine körperliche Schulung durch Anstreng- ungen, Entbehrungen oder gar Gefahren wird bei der heutigen Jagd- ausübung allerdings nur in sehr geringem Malse erzielt. Diese finden sich blols bei jenem sportmälsigen Betriebe der Jagd, welcher nur we- nigen aulserhalb des forstlichen Berufes stehenden Personen möglich ist. Für den Forstbeamten speziell, welchem die Vergnügungen des städtischen Lebens verschlossen sind, bildet die Jagd eine angenehme und vielfach die einzige Erholung, durch sie wird das Interesse an dem seiner Pflege und seinem Schutze übertragenen Objekte gesteigert, und die Jagdausübung führt ihn oft in den Wald oder doch an viele Stellen innerhalb desselben, an welche er sonst nicht gekommen wäre. Die Jagdlust der Beamten darf aber keine unverhältnismälsigen Opfer von seiten des Waldbesitzers, namentlich vom Staate, fordern. Wenn daher auch den Milsständen, welche durch eine Übertreibung des Jagdsports veranlalst werden, entgegengetreten werden muls, so wäre es doch dem volkswirtschaftliehen Interesse nicht entsprechend, wenn die Jagd vollständig verschwände, sondern es rechtfertigt sich eine angemessene und rationelle Pflege des Jagdbetriebes durch den Staat. $ 2. Das Jagdregal. Von den Landesherren ist schon von jeher der Jagd ein ganz besonderes Interesse zugewendet worden, und die- selbe hat einen mächtigen Einfluls auf die Entwickelung der Eigentums- verhältnisse am Walde und auf die forstpolitischen Zustände geübt. Als Triebfeder war hierbei stets in erster Linie die Freude an der Jagd thätig, welehe sich nicht selten bis zur Jagdleidenschaft steigerte. Einleitung. 307 Schon im frühen Mittelalter wulsten sich die Könige das ausschliels- liche Jagdreeht in ihren eigenen Waldungen erfolgreich zu sichern, wel- ches dann bald durch die Anwendung des Begriffs der Immunität den Schutz eines besonderen Rechtsinstituts erhielt, dessen Verletzung wenig später mit der Strafe des Königsbannes bedroht wurde. Die Waldungen und auch sonstige Gebiete, in welehen das Jagd- recht ausschlielslich dem Könige oder dem von ihm Beliehenen zustand und durch den Königsbann geschützt wurde, hielsen Bannforsten. Die Institution der -Bannforsten entwickelte sieh zu Anfang des 9. Jahrhunderts und gewann rasch ungemeine Verbreitung, ungeachtet des Widerspruchs der bisherigen Jagdberechtigten. Vom 10. bis 12. Jahrhundert wurden zahlreiche Bannforsten teils für den König, teils für andere Grolse des Reiches errichtet. Das Recht, Bannforsten zu erriehten (bannus ferinus, Wildbann), wurde stets als ein wesentliches Hoheitsreeht betraehtet und ging mit den übrigen Regalien bei der Entwickelung der Landeshoheit vom Kaiser an die Landesherren über. Seit jener Zeit (etwa seit der Mitte des 13. Jahrhunderts) fanden Neuerrichtungen von Bannforsten kaum noch statt, dagegen gaben die Fürsten dem Hoheitsrechte des Wildbannes nunmehr allmählich eine Ausdehnung, welehe von: weittragender Bedeutung wurde. Sie leiteten nämlich aus diesem Hoheitsrechte die Befugnis ab, die Ausübung der Jagd in ihrem ganzen Gebiete als ein Regal für sieh in Anspruch zu nehmen, ebenso begann gegen Ende des Mittelalters der Erlals von allgemein verbindliehen jagdpolizeilichen Vorschriften. Jahrhunderte hindureh hat der Kampf zwischen den Landesherren und den Jagdberechtigten gedauert; derselbe veranlalste laute Klagen und vielfache Beschwerden, indessen gelang es doch meist nur den mächtigen Vasallen, erfolgreichen Widerstand zu leisten und ihr Jagd- recht mehr oder minder eingeschränkt, zu behaupten. Thatsächlieh erfreuten sich die Landesherren seit dem 16. Jahr- hundert des ausgedehntesten Jagdrechtes. Dasselbe stand ihnen zu- nächst auf ihren allodialen und lehensrechtlichen Besitzungen sowie in den Bannforsten zu, welche sie aus früherer Verleihung besalsen. Fei- ner hatten die Landesherren schon seit alter Zeit als Obermärker ge- wisse Jagdreehte in den betreffenden Markgenossenschaften ausgeübt, welehe sie immer mehr auszudehnen wulsten; nach dem 30jährigen Kriege verloren die Bauern auch die noch vorhandenen dürftigen Reste ihres früheren Jagdrechts. Hierzu kam noch das Jagdrecht in jenen Landesteilen, in welchen es die Fürsten auf Grund des Jagdregals in Anspruch nahmen. Wenn es aueh den Landesherren nur ausnahmsweise und höchstens in den kleinsten Staaten gelang, das Jagdregal im vollen Umfange 20 * 308 Einleitung. praktisch geltend zu machen, so erreichten sie doch neben einer immer- hin sehr beträchtlichen Erweiterung ihres Jagdrechtes eine vollständige Verschiebung der Rechtsanschauung, und im 17. und 18. Jahrhundert war die Regalität der Jagd ein allgemein anerkannter Rechtsgrund- satz; sogar das preufsische Landreeht von 1794 behandelt das Jagd- recht noeh ganz vom Standpunkte der regalistischen Theorie. Nach der im 18. Jahrhunderte üblichen Definition wurde das Jagdregal (Wildbann, Jagdhoheit u. s. w.) aufgefalst als das aus der Landeshoheit herrührende Recht des Landesherın, den Fang aller in den Wäldern und sonst im Lande vorkommenden wilden Tiere, die in keinem Privateigentume sind, zu dirigieren, die oberstrichterliche Gewalt in allen dahin gehörigen Angelegenheiten auszuüben und den Fang in allen jenen Gegenden zu seinem Nutzen vorzunehmen, in welchen Pri- vatpersonen die Jagdgerechtigkeit nieht von unvordenklichen Zeiten hergebracht oder durch landesherrliche oder kaiserliche Beleihung er- halten haben. Der Wildbann bildete einen Teil der Forsthoheit im weiteren Sinne (s. S. 72) und schlols zwei Rechte in sich: 1. Das Hoheitsreeht des Wildbannes (jus banni ferini), ver- möge dessen der Regent alles das zu besorgen hatte, was das Wohl des Staates in Ansehung der wilden Tiere und Jagden erforderte. Hierher gehörten also namentlich die Befugnisse, Jagdordnungen zu erlassen, die Jagdzeiten zu bestimmen, schädliche Jagdarten zu verbieten, die Eigenschaften der Jagdbediensteten zu bestimmen, die Wilddiebe zu bestrafen u. s. w. 2. Das Jagdreeht (jus venandi), welches als die Befugnis be- trachtet wurde, die Jagd überall da auszuüben, wo nicht Privatpersonen einen besonderen Besitztitel des Jagdrechts nachweisen konnten, sowie die Zubehöre des Jagdrechts, insbesondere die Jagddienste in Anspruch zu nehmen. Das Jagdreeht konnte von dem Landesherrn auch an Landsassen und Unterthanen verliehen werden. Dureh die Entwickelung des Jagdregals war das Jagdrecht fast vollständig vom Grundeigentume losgelöst und zu einem entweder dem Landesherrn oder anderen Personen am fremden Besitze zustehenden Rechte geworden. Der erste und wesentlichste Anstols gegen diese regalistische Auf- fassung des Jagdrechts ging von Frankreich aus, wo durch die Re- volution in der denkwürdigen Nacht vom 4. zum 5. August 1789 das Jagdrecht auf. fremdem Grund und Boden aufgehoben wurde. !) 1) Decret du 4. VIII. 1789, art. 3: Le droit exclusif de la chasse et des garennes ouvertes est aboli, et tout proprietaire a le droit de detruire et faire detruire, seule- ment sur ses possessions, toute esp£ce de gibier, sauf & se conformer aux lois de police. b ? $ 1. Das Jagdrecht. 309 Für Deutschland geschah das Gleiche zuerst in den zeitweilig an Frankreich abgetretenen Gebietsteilen auf dem linken Rheinufer, indem während der französischen Herrschaft das alte Jagdreeht mit den übrigen Feudallasten um 1500 beseitigt wurde, ein Zustand, der auch nach der Wiedervereinigung mit Deutschland aufrecht erhalten blieb. Im rechtsrheinischen Deutschland dauerte das frühere Rechtsver- hältnis noch längere Zeit fort und erfuhr nur dadurch eine Veränderung, dals in verschiedenen Staaten die landesherrlichen Jagden ebenso wie die landesherrlichen Waldungen bei der Regelung der Domänenfrage an den Staat übergingen. Die Beseitigung des fremden Jagdrechts ist hier ebenso wie die völlige Beseitigung der übrigen Reallasten erst eine Folge des Jahres 1848. Durch diese moderne Umgestaltung ist das Jagdreeht (jus venandi) mit seinem Zubehöre (Jagddienste u. s. w.) als niederes oder nutzbares Regal mit Ausnahme von Mecklenburg prinzipiell gefallen. In einigen Staaten (Preulsen, Bayern, Oesterreich) wurde das Jagd- recht ohne Entschädigung aufgehoben, in anderen (Hannover, Sachsen, Baden) wenigstens als ablösbar erklärt. In manchen Staaten (Kurhessen, Hessen-Darmstadt) ist das Jagdrecht zwar 1848 aufgehoben, aber in der folgenden Reaktionsperiode wiederhergestellt worden und nur gegen Entschädigung ablösbar. Das Hoheitsreeht des Wildbannes, welches das Aufsichtsrecht des Staates über die Jagd umfalst, hat sich dagegen, allerdings in wesent- lich veränderter Form, erhalten und bildet einen Zweig der Verwaltung, welcher sich hauptsächlich in Form der Polizei äulsert. 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. $ 1. Das Jagdrecht. Die moderne Gesetzgebung hat den alten Grundsatz, dals das Jagdreeht ein Ausfluls des Grundeigentums_ ist, wieder zur Geltung gebraeht. Die konsequente Durchführung dieses Prinzipes in der Praxis würde jedoch nieht nur Gefahren für die Öffent- liche Sicherheit, Personen und Eigentum veranlassen, sondern auch die vollständige Verniehtung des Wildstandes zur Folge haben. Polizeiliche Rücksichten haben daher Beschränkungen bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes notwendig gemacht. Dieses ist dadurch geschehen, dafs das Jagdrecht als solches von der Befugnis zur Jagdausübung getrennt und letztere nur bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen, teils dinglicher, teils persönlicher Art, gewährt wird. Das Jagdrecht an und für sich bildet zwar einen Ausfluls des Grundeigentums, darf aber in den meisten Staaten vom Eigentümer oder Besitzer, selbst wenn dieser den persönlichen Bedingungen genügt, nur dann ausgeübt werden, wenn die Besitzungen im Zusammenhange 310 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. ein gewisses Mindestmafs erreichen. Dieses ist aulserordentlieh ver- schiedenartig festgesetzt und sehwankt von 16ha (Württemberg) bis 167 ha (Sachsen). In Oesterreich beträgt das Mindestmals des zur eigenen Jagdausübung berechtigenden Grundbesitzes 115 ha. Stralsen und Wege, Flüsse und Bäche unterbrechen den Zusammen- hang nicht; übrigens sind die Anforderungen bezüglich des Zusammen- hanges nieht immer klar gefalst. Die Jagdausübung ist ferner ohne Rücksicht auf die Flächenaus- dehnung dem Besitzer gestattet auf allen mit einer diehten Einfriedigung versehenen Grundstücken. Ähnlich lauten die Bestimmungen bezüglieh der Seen, Teiche, Inseln u. s. w. Keinerlei Beschränkung bezüglich der Ausdehnung des Grundbesitzes unterliegt das Jagdrecht in Oldenburg, Frankreich, Italien, England, Belgien und Rufsland. In der Schweiz ist die Jagd Staatsregal. Ungleichmälsig sind die Bestimmungen bezüglich der Jagdausübung auf den unmittelbar an Wohngebäude angrenzenden Gehöften und Gärten. Hier ist in mehreren Staaten dem Besitzer die Jagdausübung gestattet, wenn sie dureh eine Umfriedigung begrenzt oder sonst voll- ständig abgeschlossen sind (Bayern, Württemberg, Frankreich), in an- deren darf nur das zu Schaden gehende Wild erlegt werden. Bei gemeinschaftliehem Eigentume darf die Jagd gewöhnlich höchstens von drei Personen ausgeübt werden, Gemeinden und Kor- porationen sollen das Jagdrecht auf ihrem Gelände nur durch Verpaeh- tung oder durch angestellte Jäger ausüben lassen. Die Jagdausübung auf Grundstücken, welche von einem fremden Jagdgebiete (z. B. größseren Waldungen) umschlossen sind, aber selbst das erforderliche Mindestma/s für einen selbständigen Jagdbezirk nieht besitzen (Enklaven), wird entweder dem Eigentümer der umschlielsen- den Ländereien gegen angemessene Entschädigung übertragen (Bayern) oder ruht gänzlich, wenn ihr Eigentümer hierauf nicht eingehen will (Preufsen). In Preulsen erhält derselbe indessen das Recht zur selb- ständigen Jagdausübung ohne Rücksieht auf die Flächengrölse, wenn der Waldeigentümer auf Anerbieten des Besitzers von dem Anpachtungs- rechte keinen Gebrauch macht. Die Grundsätze für die Enklavenbildung sind übrigens auch insofern verschieden, als in einigen Ländern ein vollständiges Umschlossensein verlangt wird (Bayern), während in Preulsen schon ein Umschlossensein von mehr als der Hälfte („gröfstenteils*) genügt. Ebenso kommt meist die Grölse des umschlielsenden Jagdbezirkes nicht in Betracht; in Preu- [sen ist hierzu erforderlich, dafs letzterer ein Wald von mehr als 766 ha Grölse ist, welcher eine einzige Besitzung bildet. Diejenigen Grundeigentümer, welehe das Recht zur Jagdausübung nicht selbst besitzen, sind meist gesetzlich gezwungen, ihre Grund- ;.- $1. Das Jagdrecht. 344 stücke zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu vereinigen. Diese Grundeigentümer bilden entweder (z. B. Hannover, Sachsen und Braunschweig) eine besondere Jagdgenossenschaft, welehe unter einem selbst gewählten Vorstande durch Stimmenmehrheit, nach der Grölse des Grundbesitzes berechnet, über die Art und Weise der Jagdverwertung entscheidet, oder es steht der politischen Gemeinde in Vertretung der Grundeigentümer das Jagdreeht zu; letzteres ist in der Mehrzahl der deutschen Staaten, sowie in Oesterreich und Rulsland der Fall. Die Bildung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke ist alsdann Sache der Ge- meindebehörden, welehe in einigen Ländern nach freier Übereinkunft mehrere Gemeindebezirke oder einzelne Teile eines solehen mit einem anderen Gemeindegebiete zu einem gemeinsamen Jagdbezirke vereinigen und auch mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde je in ihrem Gebiete mehrere Jagdbezirke bilden können. Bei der Teilung des Gemeinde- gebietes in mehrere Jagdbezirke muls nicht nur die Mindestgröfse eines selbständigen Jagdbezirkes eingehalten werden, sondern es sind meist noch besondere Beschränkungen gegen zu weitgehende Teilungen in den Gesetzen enthalten. So ist z. B. in Oesterreich eine Teilung der Gemeindejagdgebiete überhaupt verboten, in Bayern ist dureh die Voll- zugsvorschriften die Bildung von mehr als 6 Teilen untersagt. Die Nutzbarmachung des Jagdrecehts in diesen gemeinschaftlichen Jagdbezirken erfolgt entweder durch Verpachtung oder durch Ver- waltung mittels eigens bestellter Sachverständiger, ebenso kann die Jagd auch mehrfach ganz ruhen. Die Entscheidung über den einzuschlagenden Weg steht gewöhnlich der Gemeinde unter Zustimmung der Aufsiehtsbehörde zu, im allge- meinen wird aber auf die öffentliche Verpachtung der Gemeindejagden an den Meistbietenden gedrungen, und in Oesterreich ist dieses Verfahren überhaupt allein zulässig. Auch bezüglich der Jagdverpachtung bestehen meist Bestimmungen, die eine pflegliche Behandlung der Jagd sichern sollen. So ist wohl überall eine nieht zu überschreitende unterste und vielfach auch eine oberste Grenze für die Dauer der Pachtzeit vorgeschrieben (Preulsen 3 bis 12 Jahre). Erstere bezweekt, eine unwirtschaftliche Ausbeutung der Jagd zu verhüten, letztere soll verhindern, dals die Jagd thatsäch- lieh den Charakter einer feststehenden Grundgerechtigkeit annehme. Ebenso soll die Zahl der Pächter eine bestimmte Grenze (meist 3 Per- sonen) nicht überschreiten, doch kann diese Vorschrift dadureh leicht umgangen werden, dafs für die Zahl der ausübenden Jäger (Jagdgäste) meist keine Schranken gesetzt sind. Als Pächter werden gewöhnlich nur solche Personen zugelassen, welche den persönlichen Voraussetz- ungen für die Jagdausübung genügen. Die Einnahmen, welche die Verpachtung oder die eigene Verwal- 312 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. tung einbringt, fliefsen in die Gemeindekasse; sie sollen nach Abzug der Verwaltungskosten durch die Gemeindebehörden auf die Grund- besitzer nach Malsgabe des Flächeninhaltes verteilt werden. In der Schweiz ist eine direkte Beziehung zwischen Grundeigen- tum und Jagdrecht überhaupt nicht vorhanden, sondern jeder, der eine bestimmte Lieenzgebühr bezahlt, kann beliebig die Jagd ausüben. Neben der dinglichen Besehränkung des Rechts zur Jagdausübung besteht auch eine solehe persönlicher Natur, indem nur demjenigen die Ausübung der Jagd gestattet wird, welcher sich die Erlaubnis der Polizeibehörde durch Lösung eines Jagdsecheins (Jagdkarte, Jagd- pals, permis de chasse) erworben hat. Diese Ermächtigung gilt jedes- mal nur für einen bestimmten Zeitraum, meist 1 Jahr (Preulsen, Frank- reich 12 Monate vom Moment der Ausstellung, Bayern, Rulsland für das Kalenderjahr), aufserdem giebt es in einzelnen Staaten für aus- wärtige Jagdgäste noch sog. Tageskarten gegen eine ermälsigte Gebühr. Der Zweek des Jagdscheins ist ein doppelter: er soll Personen, von denen ein Milsbrauch der Befugnis zur Jagdausübung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sieherheit zu befürchten ist, von der Jagd fern halten ; weiter soll durch die Kosten desselben eine Einschränkung des übermälsigen Jagdlaufens erzielt werden; dieser Zweck ist jedoch trotz der in einzelnen Staaten ziemlich hohen Taxe nirgends erreicht worden.!) Die Taxe für den Jagdschein ist in Preulsen (alte Provinzen) 5 M. (Schleswig, Hannover 9 M.), Bayern 15 M., Sachsen 12 M., Baden 20 M., Frankreich 28 Fr., Rulsland 3 Rubel, England bis zu 3 Pfd. Sterl. Forst- und Jagdbedienstete erhalten in Preulsen und Sachsen Jagd- scheine unentgeltlich, jedoch mit einer auf ihre Aufsichtsbezirke be- schränkten Gültigkeit, ebenso in Bayern die Beamten für die Regiejagden. In Rufsland werden allen kaiserlichen und den vorschriftsmälsig bestä- tigten Privatforst- und Jagdbeamten, ebenso auch der Jagddienerschaft unentgeltliche Jagdscheine ohne weitere Beschränkung geliefert. Die Ausstellung des Jagdscheins mu[s unter bestimmten Verhält- nissen verweigert werden (Geisteskranken, unter Polizeiaufsicht Stehen- den, Personen, welche Armenunterstützung genielsen, notorischen Jagd- frevlern, wegen Diebstahls Verurteilten u. s. w., in Frankreich auch den Feld-, Forst- und Fischereischutzbeamten), und kann unter anderen versagt werden (Minderjährigen, wegen Forst- oder Jagdfrevels Ver- urteilten, Handwerksgesellen u. s. w.); treten derartige Verhältnisse nach Ausstellung des Jagdscheins ein, so muls oder kann derselbe entzogen werden. Im Interesse der polizeiliehen Überwachung braucht der Niehtjagd- 1) In Preu/sen sind während der Zeit vom 1. VIII. 1892 bis 31. VII. 1893 196 774 Jagdscheine ausgestellt worden. In Frankreich wurden im Jahre 1892/93 373587 Permis de chasse erteilt und hierfür 10460716 Fres. erzielt. $1. Das Jagdrecht. 313 bereehtigte bei Ausübung der Jagd noch einen Erlaubnisschein von dem betreffenden Jagdberechtigten, falls dieser nicht persönlich anwesend ist. Dieses hat namentlich in jenen Staaten besondere Be- deutung, in welchen kein Mindestmals für Jagdbezirke vorgeschrieben und die Zahl der Jäger daher sehr bedeutend ist. Welehe Tiere das Objekt des Jagdreehts bilden, oder, mit anderen Worten, die Jagdbarkeit ist ursprünglich durch das Herkommen be- stimmt, und erst auf Grund dieses Gewohnheitsrechts erfolgte in den älteren Jagdordnungen die Bezeichnung derjenigen Tiere, welche zur hohen, mittleren oder niederen Jagd gehörten. Die Beantwortung der Frage, welche Tiere gegenwärtig als jagd- bar zu betrachten sind, ist in vielen Fällen schwierig und zweifelhaft, da nur wenige neuere Jagdgesetze die jagdbaren Tiere direkt bezeich- nen (Sachsen, Baden, Hessen, Mecklenburg, Oldenburg, Hamburg und Bremen). Unbedingtnicht jagdbar sind rechtlich alle jene Tiere, welche dureh Sondergesetze besonderen Schutz genielsen, also namentlich die in den Vogelschutzgesetzen genannten nützlichen Vögel oder solche, welche dureh Gesetz als dem freien Tierfange unterliegend bezeichnet sind, wie z. B. die Kaninchen in Preulsen; als unbedingt jagdbar müssen jene betrachtet werden, welche in der Jagdgesetzgebung eines Landes besonders aufgeführt und mit einer Sehonzeit bedacht sind. Allein eine ziemlich grofse Anzahl von Tieren, die allgemein als jagdbar betrachtet werden, wie die grölseren Raubtiere, Dachs, Fuchs, Marder, Iltis u. s. w., sind dort nieht angeführt; ebenso Tiere, welche wegen des überwiegen- den Schadens, den sie verursachen, nicht gehegt werden sollen (Wild- schwein, Kaninchen), werden nicht genannt, sind aber nach der all- gemeinen Auffassung jagdbar; das Gleiche gilt von den Schwänen und Wildgänsen; zweifelhaft sind verschiedene Sumpf- und Wasservögel. Die Bestimmung des preul[sischen allgemeinen Landrechts, welche auch OrpEn- HOFF in seinem Kommentar dem $ 292 des Reichsstrafgesetzbuchs zu grunde legt, dafs bei dem Mangel präciser Bestimmungen jene wilden Tierejagdbar seien, welehe zurSpeise dienen, istoffenbar unzureichend; hiernach würden sämtliche Raubtiere als nieht jagdbar zu erklären sein. Die Gesetzgebung enthält hier in den meisten Staaten eine fühlbare Lücke, und die Frage bezüglich der Jagdbarkeit, soweit Bestimmungen älterer Jagdgesetze fehlen, muls nach dem Gewohnheitsreeht entschie- den werden; in Preulsen kommen hierfür z. B. die alten Provinzial- forstordnungen in Betracht. Die nieht jagdbaren Tiere unterstehen dem freien Tierfange, welcher von jedem Grundeigentümer oder mit dessen Zustimmung auch von anderen ohne Anwendung von Schiefsgewehren oder sonst besonders verbotenen Jagdmethoden (Sehlingenstellen für Kaninchen in Preulsen, 314 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. Gift in Rufsland ohne besondere Genehmigung) ausgeübt werden darf. Unbefugtes Betreten eines fremden Grundstücks zu gedachtem Zwecke kann nach $ 368° und 10 des Reichsstrafgesetzbuchs bestraft werden. Frankreich kennt den freien Tierfang im Sinne des deutschen teehts nur für Wölfe und behält bezüglich der vom Präfekten besonders zu bezeichnenden schädlichen Tiere dem Grundbesitzer die Befugnis der Okkupation !) vor, aulferdem bestehen auch noch besondere polizeiliche Einriehtungen für die Vertilgung der Wölfe, Füchse u.s. w.?2) In Rufs- land 3) darf Raubwild nur bei zufälliger Begegnung oder mit Erlaubnis der Gemeindebehörde auf fremdem Grunde und Boden erlegt werden. $2. Wildschaden und Wildschadenersatz. Sehon bei Bespreehung der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Jagd ist auf den recht erheb- lichen Sehaden hingewiesen worden, welcher durch das Wild und den Jagdbetrieb der Land- und Forstwirtschaft zugefügt wird. Die Klagen über Wildschaden sind sehr alt, bereits der Sachsen- spiegel enthält Bestimmungen über die Schonung der Feldfrüchte. In dem Malse als die Landwirtschaft sich entwiekelte und das Jagdrecht in die Hände der Fürsten und sonstigen Grolsen überging, steigerten sich diese Milsstände und erreichten schlielslich ihren Höhepunkt während der Blütezeit der Jagd im 17. und 18. Jahrhundert. So litt z. B. das Dorf Treisa bei Darmstadt in dem Malse durch das Wild, «als seine Bewohner auswanderten und 1674 nur noch fünf Fami- lien übrig waren. In Württemberg standen um 1664 Rotten von 30 bis 50 Sauen selbst während des Tages im Felde und weideten dieses ab, wie das Vieh, 1675 waren von 2050 Mannsmad Wiesen 242 total verdorben, im Schönbuch lagen 1653 Äcker wegen zu grofsen Wildschadens wüst. Erst gegen das Ende des 18. Jahrhunderts trat zwar eine Besserung durch die Reduktion des zu grofsen Wildstandes ein, allein auch die verminderte Zahl mulste noch in dem Malse fühlbaren Schaden ver- ursachen, als die Intensität der Land- und Forstwirtschaft stieg. Im Jahre 1848 erfolgte dann nicht nur abermals eine erhebliche Verminderung des Wildstandes, sondern auch eine grundsätzliche Um- gestaltung der jagdrechtlichen und jagdpolizeilichen Verhältnisse, welehe demnächst eingehender zu besprechen sein werden. 1) Frankreich, Gesetz vom 3. V. 1844, Art. 9: Les pr£fets des departements, sur l’avis des conseils generaux, prendront des arr&tes pour determiner — les especes d’animaux malfaisants ou nuisibles que le proprietaire, possesseur ou fermier, pourra en tout temps detruire sur ses terres et les conditions de l’exereice de ce droit. 2)’ Vel. 8.321, Note 1. 3) Rufsland, Jagdgesetz vom 25. II. 1892, Art. 20: Raubtiere sind: Bär, Wolf, Fuchs, Schakal, Dachs, Blaufuchs, Iltis, Wiesel, Otter, Nörz, Hermelin, Marder, Vielfrafs, Luchs, wilde Katze, Eichhörnchen; Raubvögel: alle Adler-, Falken-, Habicht- arten, Elster, Krähe, Rabe, Häher, Würger, Eule, Sperber. Art. 21: Das Töten von Raubzeug auf fremdem Grunde und Boden darf aber nur bei zufälliger Begegnung oder mit Genehmigung der Gemeindebehörde stattfinden. $ 2. Wildschaden und Wildschadenersatz. 815 Die geschilderten Milsstände waren doch so bedeutend, dafs sie schon frühzeitig dazu veranlafsten, verschiedene Mittel zu ihrer Lin- derung zu ergreifen oder zu gestatten. So durften die Gemeinden kleine Hunde haben, welehe aber entweder beknüttelt oder angehängt sein mulsten, Schreekbilder und Wildhüter waren allgemein gestattet, Trommeln, Waecht- feuer und Blindschiefsen dagegen schon seltener. Wegen des sehr wirksamen Mittels der Erriehtung von Zäunen zwischen Feld und Wald entspannen sich vielfache Streitigkeiten, da dieselben öfters nicht geduldet wurden, um das Wild nicht in seiner Äsung zu beschränken. Sämtliche bisher angeführten Mittel waren darauf bereehnet, dafs das Wild nicht zu sehr geschreekt und gehetzt sowie in seiner Lebens- weise möglichst wenig beunruhigt wurde. Infolgedessen haben sie sich auch bei der grolsen Menge des vorhandenen Wildes als durchaus un- genügend erwiesen. ‘Der Absehuls des zu starken Wildstandes wurde zwar oft ge- fordert und von seiten des Reiehshofrates und Reiehskammergerichtes angeordnet, allein nur selten und höchstens in beschränkter Weise durchgeführt; erst seit der Mitte des 18. Jahrhunderts ging man hier- mit gegenüber dem Schwarzwilde und dem in den Feldern stehenden Rotwilde energischer vor. Ein weiteres Mittel zur Beseitigung der vorhandenen Milsstände besteht in dem Ersatze des Wildschadens. Wenn auch eine rechtliche Verpflichtung hierzu in älterer Zeit nicht vorlag, so gaben doch die allzu schreienden Milsstände, das Drängen der Reichsbehörden und die politische Lage die Veranlassung, dafs schon frühzeitig den Unterthanen wenigstens bisweilen eine Entschädigung gewährt wurde., Kurfürst August von Sachsen sprach bereits 1555 den allerdings bald wieder vergessenen Grundsatz aus, dals der darech das Wild verursachte Schaden den Unterthanen ersetzt werden solle. Die erste förmliche Vorschrift über Abschätzung des Wildschadens und regelmälsigen Ersatz desselben findet sich in der sächsischen Ver- ordnung von 1783, ebenso wurde in der österreichischen Jagdordnung von 1786 die Verpflichtung der Jagdberechtigten zum Ersatze des Wild- schadens gesetzlich statuiert. Diese zu Ende des 18. Jahrhunderts aufkommende Verpflichtung zum Ersatze des Wildsehadens bildet in der modernen Gesetzgebung das wichtigste Mittel zur Verhütung von Wildschaden und zur Aus- sleichung des Widerspruchs der jagdlichen und der landwirtschaft- liehen wie forstwirtschaftliehen Interessen. Die Wildschadenersatzfrage hat seit der Umgestaltung der jagd- rechtlichen Verhältnisse insofern eine gegen früher veränderte Bedeutung 316 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. bekommen, als infolge der Beseitigung des Jagdrechts auf fremdem Grunde und Boden alle jene Grundeigentümer, deren Besitz die Minimal- grölse eines selbständigen Jagdbezirkes erreicht, nunmehr das Jagd- recht und damit die Möglichkeit erhalten haben, sich in ausgiebiger und erfolgreicher Weise durch die Art und Weise der Jagdausübung oder bei Verpachtung der Jagd durch entsprechende Bedingungen gegen Wildsehaden zu schützen. Ein Ersatz des Wildsehadens kommt daher nur für jene Grund- eigentümer in Frage, welchen die Ausübung des ihnen formell zustehen- den Jagdreehts auf ihrem Besitze versagt ist, also hauptsächlich für die kleinen ländlichen Besitzer in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Der Anspruch auf Wildschadenersatz fehlt daher auch in allen jenen Staaten, welehe dem Grundbesitzer keine Beschränkung hinsieht- lich der Ausübung des Jagdrechtes durch Forderung einer bestimmten Minimalgröfse auferlegen. In Frankreich und Italien muls ein Er- satz des Wildschadens nur geleistet werden, wenn ein Verschulden vor- liegt nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs über Schadenersatz. Bezüglich der Besitzer der einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke angehörigen Grundstücke ist allgemein anerkannter Grundsatz, dals sie gegen zu weitgehende Beschädigungen durch den Wildstand geschützt werden sollen, allein es besteht zur Zeit weder bezüglich des Malses, in welehem dieser Schutz gewährt werden soll, noch bezüglich der hierbei anzuwendenden Mittel volle Übereinstimmung. Aus früherer Zeit hat sich die Befugnis, bestimmte Hilfsmittel zum Abschreeken und Vertreiben des Wildes anzuwenden, allgemein er- halten.‘) Ebenso kann häufig die Behörde auf erhobene Beschwerde dies Besitzers von dem Jagdbereehtigten Abminderung eines übermälsigen Wildstandes verlangen und, falls diesen Anordnungen nieht Folge ze- leistet wird, unter Umständen dem Beschädigten innerhalb gewisser Grenzen die Befugnis, sieh selbst zu schützen, einräumen.?) 1) Preufsen, Jagdpolizeigesetz vom 7. III. 1850, $ 21: Durch Klappern, auf- gestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune kann ein jeder das Wild von seinen Be- sitzungen abhalten, auch wenn er auf diesen zur Ausübung des Jagdrechtes nicht befugt ist. Zur Abwehr des Rot-, Dam- und Schwarzwildes kann er sich auch kleiner oder gemeiner Haushunde bedienen. 2) Preufsen, Jagdpolizeigesetz, $ 23: Wenn die in der Nähe von Forsten belegenen Grundstücke, welche Teile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden, oder solche Waldenklaven, auf welchen die Jagdausübung dem Eigentümer des sie umschliefsenden Waldes überlassen ist, erheblichen Schäden durch das aus der Forst austretende Wild ausgesetzt sind, so ist der Landrat befugt, auf Antrag der beschädigten Grundbesitzer, nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und für die Dauer desselben den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum Abschusse des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser Aufforderung ungeachtet, die beschädigten Grundstücke nicht genügend, so kann der Landrat den Grund- $ 2. Wildschaden und Wildschadenersatz. 317 Dagegen besteht zur Zeit noch immer eine Kontroverse bezüglich der Wildschadenersatzpflicht. Nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung wird in Deutsch- land keinerlei Wildschadenersatz geleistet in: Altenburg, Weimar, Coburg-Gotha, Mecklenburg, Oldenburg, Rudolstadt, Lübeck, Hamburg und Elsals-Lothringen; in Württemberg und Baden nur für Wild, das aus einem Parke ausbricht. In den übrigen Staaten besteht eine allerdings sehr verschiedenartig geregelte gesetzliche Verpflichtung zum Ersatze des Wildschadens. Bezüglich der gemeinschaftlichen Jagdbezirke wird indessen auch in jenen Staaten, in welchen die Wildschadenersatzpflicht gesetzlich nicht besteht, diese gewöhnlich im Jagdpachtvertrage dem Pächter auf- gebürdet. Die moderne Rechtsbildung drängt zur allgemeinen Anerkennung der gesetzlichen Wildschadenersatzpflieht, und es ist durch den Erlafs des preulsischen Wildschadengesetzes vom Jahre 1891 ein wichtiger Schritt in dieser Beziehung geschehen. Am wertvollsten ist jedoch, dafs nunmehr nach den Beschlüssen der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfes eines bürger- lichen Gesetzbuches die Wildschadenersatzpflicht reichsgesetzlich ein- geführt werden soll. Hiernach mufs mindestens der durch Rot-, Dam-, Schwarz-, Reh- und Elehwild verursachte Schaden ersetzt werden, vor- behaltlich der weitergehenden landesrechtlichen Bestimmungen. In Oesterreich besteht ebenfalls Wildschadenersatzpflieht und zwar für die Bukowina, Görz-Gradiska, Istrien, Kärnten, Mähren, Oester- reich ob der Enns, Salzburg, Schlesien und Tirol-Triest auf Grund des Jagdpatentes vom 28. Februar 1786; für Krain, Oesterreich unter der Enns, Steiermark und Vorarlberg gelten neuere Gesetze (von 1889, 1878 und 1888) über diesen Gegenstand, in Böhmen giebt das Jagd- gesetz vom 1. Juni 1866 die nötigen Direktiven. In Ungarn bestimmt $ 7 des Jagdgesetzes vom Jahre 1883, dafs für jeden Schaden, weleher durch Hochwild (Rotwild, Damwild) in Saaten, Pflanzungen und sonstigen Zweigen der Ökonomie und der Waldkultur verursacht worden ist, jener Besitzer oder Pächter, auf dessen Jagdgebiete das erwähnte Hochwild sehegt wird, vollen Schaden- ersatz zu leisten hat. Gegen die Statuierung der Wildschadenersatzpflicht wird nament- lich geltend gemacht, dafs die Jagdpacht das Äquivalent für den Wild- schaden enthalte, welches meist viel zu übertrieben dargestellt werde. Wenn auch diese Behauptung bis zu einem gewissen Grade als ge- besitzern selbst die Genehmigung erteilen, das auf diese Grundstücke übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schiels- gewehres zu töten. 318 I. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. rechtfertigt anzuerkennen ist, so darf anderseits aber nieht übersehen werden, dals auf den gemeinschaftlichen Jagden die Verteilung des Sehadens keineswegs proportional der Verteilung des Jagdpachtschillings geht, sondern dais meist die kleinen Besitzer mit ihren mehr in der Nähe des Waldes gelegenen Aulsenfeldern erheblich mehr geschädigt werden, als die grolsen Besitzer, welehe den gröfsten Teil des Jagd- pachtertrages einziehen. Es ist daher korrekt, wenn aus dem Ertrage der Jagdpacht zunächst der Wildschaden bezahlt und erst der Rest verteilt wird. Vielfach besteht allerdings das Streben bei den Gemein- den, zuerst einen möglichst hohen Pachtpreis zu erzielen und dann noch recht übertriebene Wildschäden besonders zu liquidieren.') Ebenso kann nicht verkannt werden, dals gelegentlich absiehtlieh Wildsehaden pro- voziert wird, indem ohne zwingenden Grund solehe Früchte in unmittel- barer Nähe des Waldes angebaut werden, welehe das Wild besonders liebt 2); auch entbehren die Klagen der Jagdpächter über Weiterungen, Schikanen und Erpressungen keineswegs stets der Berechtigung. Immer- hin stellen diese Verhältnisse das kleinere Übel dar, welches durch an- gemessene Handhabung der gesetzlichen Vorschriften noch sehr gemin- dert werden kann. Namentlich darf aber nieht übersehen werden, dals der Jagdpächter nicht gezwungen ist, die Jagd zu übernehmen, während der Grundbesitzer sich gegen den Wildsehaden nieht oder doch nur in ungenügendem Malse schützen kann. Was nun den Umfang der Wildschadenersatzpflicht betrifft, so ist hierüber folgendes zu bemerken: Sämtliche nutzbaren Wildgattungen sind zu ihrer Ernährung auf die Erzeugnisse der Landwirtschaft und Forstwirtschaft angewiesen; allein verschiedene Arten, z. B. die Hasen, verursachen unter gewöhn- lichen Verhältnissen so geringfügige Beschädigungen, dals ein Ersatz- anspruch kaum nachweisbar ist. Baumschulen, Obstgärten u. s. w., wo der Schaden allerdings recht erheblich werden kann, sollten vom Eigen- tümer selbst durch Einfriedigung, Einbinden u. s. w. geschützt werden, da der Jagdpächter doch füglicherweise nieht den letzten Hasen tot- schielsen kann. 3) 1) Bayern, Gesetz über den Ersatz des Wildschadens vom 15. VI. 1850, Art. 3: Der Gemeinde ist es unbenommen, in dem Jagdpachtvertrage den oder die Pächter der Jagd für den Rückersatz des aus der Gemeindekasse geleisteten Wildschadens haftend zu erklären. 2) Preufsen, Wildschadengesetz vom 11. VII. 1891, $ 4: Ein Ersatz für Wildschaden findet nicht statt, wenn die Umstände ergeben, dafs die Bodenerzeug- nisse in der Absicht gezogen oder erheblich über die gewöhnliche Erntezeit hinaus auf dem Felde belassen sind, um Schadenersatz zu erzielen. 3) Bayern, Gesetz über den Ersatz des Wildschadens, Art. 5: Der Grund- eigentümer ist nicht gehalten, sein Grundeigentum durch Einzäunung oder ähnliche Vorkehrungen gegen Wildschaden zu schützen. Ausnahmsweise wird jedoch der vom $ 2. Wildschaden und Wildschadensersatz. 319 Diejenigen Wildgattungen, welche besonders in Betracht kommen, sind: Rot- und Damwild, im Walde auch das Rehwild; Eleh- wild ist nur lokal von Bedeutung. Vom Federwilde sind nur die Fasanen zu berücksichtigen. Bezüglich des Schwarzwildes ist fast allgemein anerkannter Grundsatz, dals dasselbe nur in dichten Einfriedigungen gehegt werden darf und der Jagdberechtigte, aus dessen Gehege das Schwarzwild aus- brieht, für den hierdurch verursachten Schaden haftbar ist. Aufserdem besteht aber doch meist auch noch die regelmälsige Ersatzpflicht des Jagdpächters, sowie in manchen Staaten (Preulsen, Ungarn, Oesterreich) die Freigabe der Jagd auf Schwarzwild an alle Grundbesitzer. Die besonders schädlichen Kaninchen sind in Preulsen, ebenso auch in Ungarn dem freien Tierfange überlassen, und es besteht keine Ersatzpflicht für den durch sie verursachten Schaden. Die fortschreitende Kultur hat sehon seit langer Zeit dazu gedrängt, gewisse, besonders schädliche Tiergattungen nicht als Gegenstand der gesetzlich geschützten Jagdausübung zu betrachten, sondern sie im öffentlichen Interesse dem freien Tierfange preiszugeben. In alter Zeit waren es besonders die Wölfe und Bären, welche schon der Sachsenspiegel selbst in den Bannforsten jedermann zu er- legen gestattete, und welche auch heute noch in jenen Gegenden, wo sie regelmälsig vorkommen, für vogelfrei erklärt oder Gegenstand poli- lizeilicher Vertilgungsmalsregeln sind.!') Ihnen hat sich dasScehwarz- wild angeschlossen und neuerdings die in manchen Gegenden von Deutschland bereits zu einer wahren Landplage gewordenen Kaninchen. Am weitesten in dieser Beziehung geht das ungarische Jagdgesetz, welehes auch die Vertilgung der Füchse, Marder, Iltisse u. s. w. jedem Grundbesitzer überlälst.) Eine Wildschadenersatzpflicht für derartige Tiere kann nur dadurch begründet werden, dals dem Grundbesitzer im öffentlichen Interesse gewisse Beschränkungen bei der Ausübung der Wilde in Baumschulen, in Obstgärten oder an einzeln stehenden jungen Bäumen verursachte Schaden nur dann vergütet, wenn nachgewiesen wird, dals der Schaden erfolgte, obgleich die unter gewöhnlichen Umständen ausreichenden Schutzanstalten angebracht waren. 1) Bezüglich der Wölfe besteht heutzutage noch in Frankreich die Einrichtung eines besonderen Personals für die Wolfsjagden, bestehend aus einem grand-veneur und den lieutenants de louveterie (vgl. Reglement du 20 aoüt 1814, portant organi- sation de la louveterie). Für die Verfolgung der Wölfe sind folgende Gesetze mals- gebend: Arret& du 19 pluviöse an V, concernant la chasse des animaux nuisibles und: loi du 10 messidor an V, relative a la destruction des loups. 2) Ungarn, Jagdgesetz von 1883, $ 8: Durch Raub- oder schädliche Tiere (Bären, Wölfe, Füchse, Wildkatzen, Steinmarder, Wildschweine, Dachse, Kaninchen, Hamster, Ziesel, Iltisse, Wiesel, Edelmarder, Fischotter) verursachte Schäden werden, da derlei Wild von dem Grundbesitzer wann immer vertilgt werden kann, nicht vergütet. 320 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. Jagd auf diese Tiere auferlegt sind, z. B. Verbot des Gebrauches von Schulswaffen.') Die Frage, ob nur für Standwild oder auch für Wechselwild Wildschadenersatz geleistet werden soll, ist verschieden geregelt. In der Mehrzahl der Fälle wird ein Unterschied bezüglich der Ersatz- pflieht nieht gemacht, da einerseits dem Besitzer der Jagd, auf wel- cher der Schaden stattfindet, die Möglichkeit geboten ist, sich durch den Absehuls sehadlos zu halten, und anderseits die Feststellung, wo- her das Wild gekommen ist, in sehr vielen Fällen grofse Schwierig- keiten bietet. In einigen Staaten (Ungarn) ist bei Schaden durch Hoehwild nicht der Besitzer des Jagdrevieres, auf welehem der Schaden stattfand, sondern der Besitzer oder Pächter ersatzpflichtig, auf dessen Jagdgebiete es gehegt wird. In Hannover ist letzterer dem ersteren regrelspflichtig. Für die abweichende Behandlung des Wechselwildes spricht der Umstand, dafs es dem betreffenden Jagdpächter oft sehr schwer, unter Umständen, namentlich bei Schwarzwild, geradezu fast unmöglich sein kann, die Jagd auf das nur gelegentlich und gewöhnlich zur Nachtzeit einwechselnde Wild auszuüben. Wenn auch die Frage des Wildschadenersatzes auf landwirtschaft- lich benutzten Grundstücken brennender ist, als für den Wald, so wird da, wo überhaupt Wildschaden geleistet wird, meist kein Unter- schied zwischen Wald und Feld gemacht und zwar mit Recht, weil der dureh das Wild verursachte Schaden, wie bereits oben bemerkt wurde, auch im Walde recht erheblich sein kann. Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lälst, vor diesem Zeitpunkte beschädigt, so ist der Schaden in demjenigen Umfange zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Verschieden vom Wildsehaden ist der Jagdschaden, d.h. die Beschädigungen an Menschen und Tieren, an Gebäuden, Feldern und Wäldern, welche dureh die Jagdausübung verursacht werden. Für den Jagdschaden muls der Jagende nach den allgemeinen Grundsätzen aufkommen, wenn ihm dabei Vorsatz oder Verschulden zur Last fällt. 1) Preufsen, Wildschadengesetz von 1891, $ 14: Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, aus denen es nicht ausbrechen kann. Der Jagdberechtigte, aus dessen Gehege Schwarzwild austritt, haftet für den durch das ausgetretene Schwarzwild verursachten Schaden. Aufser dem Jagdberechtigten darf Jeder Grundbesitzer oder Nutzungsberechtigte innerhalb seiner Grundstücke Schwarz- wild auf jede erlaubte Art fangen, töten und behalten. Die Aufsichtsbehörde kann die Benutzung von Schufswaffen für eine bestimmte Zeit gestatten. $ 3. Die polizeilichen Bestimmungen über die Jagdausübung. 321 In Oesterreich und Ungarn!) ist der Jagdschaden in der Jagd- gesetzgebung besonders berücksichtigt. Ähnliche Bestimmungen finden sich auch in Bayern?), Württemberg und Oldenburg. Bei der Prüfung des Jagdschadens muls festgehalten werden, dals gewisse Schädlichkeiten, namentlich in den Feldern, mit der Ausübung der Jagd unzertrennlich verbunden sind. $ 3. Die polizeilichen Bestimmungen über die Jagdausübung. Zum Sehutze sowohl des Wildes als auch der Feldfrüchte sind für die meisten Wildgattungen besondere Zeiträume im Jahre festgesetzt, innerhalb welcher sie geschossen werden dürfen (Sehufszeiten); während des übrigen Teiles des Jahres ist ihre.-Erlegung unstatthaft, diese Periode heilst Sehon- oder Hegezeit. Die in den einzelnen deutschen Staaten geltenden Sehufs- oder Hegezeiten zeigen eine grolse, die Kontrolle namentlich an den Grenzen sehr erschwerende Mannigfaltigkeit. Das Gleiche gilt für die verschie- denen Kronländer Oesterreichs. Die Einführung einheitlicher Sehon- zeiten für ganz Deutschland wie Oesterreich ist ein von seiten der Jagdschutzvereine schon längst, leider bis jetzt jedoch vergeblich, er- strebtes Ziel. Als Grundsätze für die Aufstellung riehtiger Hegezeiten gelten folgende: 1. Sie sollen einerseits die Erhaltung eines mälsigen Wildstandes thunlichst sichern, anderseits aber auch die Reduzierung zu stark an- wachsender Wildstände ermöglichen; zu letzterem Zweeke kann er- forderliehen Falles durch die Polizeibehörden ‘die Erlegung von Wild auch während der Schonzeit gestattet und unter Umständen sogar an- geordnet werden. 2. Jagdtieren von nur geringer Schädlichkeit (wie Gemsen, Hasen, Rebhühnern, Auer- und Birkwild) soll eine möglichst ausgiebige Schon- zeit bewilligt werden; solche von überwiegender Schädlichkeit (Wild- schweine, Kaninchen, sämtliche Raubtiere) sind von einer Hege aus- zuschlielsen. 3. Bei jenen Tieren, welche überhaupt eine Hege genielsen, sind die trächtigen und brütenden Tiere zu schonen, desgleichen die Mutter- tiere bis zur hinreichenden Erstarkung der Jungen. 4. Ebenso sind bei diesen Arten zu junge, schwache und dadureh 1) In Ungarn haben nach $ 16 des Jagdgesetzes von 1883 diejenigen, welche die Jagd ausüben wollen, für allen bei der Jagd an Saaten, Pflanzungen oder anderen Zweigender Ökonomieund Waldkultur verursachten Schaden, Schadensersatz zu leisten. 2) Bayern, Gesetz über die Ausübung der Jagd vom 30. III. 1850, Art. 13: Der Jagdausübende hat neben der polizeilichen Strafe jeden durch das Betreten noch nicht abgeräumter Felder und unabgelesener Weinberge, sowie jeden an kulti- vierten Waldgründen oder anderweitig angerichteten Schaden zu ersetzen. SCHWAPPACH, Forstpolitik. 21 322 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. noch minderwertige Tiere mit der Jagd zu verschonen (Hirschkälber, Gems- und Rehkitze). 5. Die Erlegung des Wildes soll nur zu einer Zeit gestattet sein, wo dasselbe eine gute und appetitliche Speise bietet (Ausschlufs der Rehböcke während der Engerlingsperiode; aus dem gleichen Grunde sollten eigentlich auch keine Hirsche während der Brunftzeit geschossen werden). 6. Eine Trennung der Hegezeit nach dem Geschlechte ist nur zu- lässig, wenn dasselbe leicht kenntlich ist (hirschartige Tiere, Auer- und Birkwild). 7. Die Behörden sind gesetzlich ermächtigt, jährlich kleine Ver- rüekungen (in der Regel nicht über 14 Tage) der Termine für Beginn oder Schluls der Sehonzeit, wenigstens für das zur niedrigen Jagd ge- hörige Wild, vorzunehmen, wenn es im Interesse des Wildes oder der Bodenkultur (Feldernte) rätlich erscheint. Auf Wildgärten finden die Schongesetze keine Anwendung. Der Abschuls von Wild innerhalb derselben steht dem Besitzer jeder- zeit frei. Zur Sieherung der Beobachtung der Sehonzeit wird der Verkauf von Wild nach Ablauf einer gewissen, kurz bemessenen Frist seit Be- ginn der Sehonzeit bestraft. Wild, welches ohne Verletzung der gesetz- liehen Bestimmungen während der Schonzeit erlegt wurde (angeordneter Abschufs wegen Wildschadens, Tiere aus Wildgärten u. s. w.), oder welches aus dem Auslande eingeführt worden ist, darf zwar verkauft werden, der Verkäufer 'muls sich jedoch zur Vermeidung von Strafe mittels eines Zeugnisses der Ortspolizeibehörde legitimieren können. Aus dem gleichen Grunde schreiben Polizeiverordnungen in einigen Staaten vor, dafs während jener Periode, wo nur ein Geschlecht von Rot-, Dam- und Rehwild erlegt werden darf, das unzerlegt versandte. oder zum Verkaufe gestellte Wild so beschaffen sein muls, dals das Geschlecht mit Sicherheit erkannt werden kann. Die Reichspost und die preulsischen Staatsbahnen sind angewiesen, bei Wildsendungen auf die Beifügung von Wildlegitimationsattesten zu halten und eventuell die Versendung zu verweigern. Im Interesse einer pfleglichen Jagdbehandlung sind den Jagdberech- tigten gewisse unwaidmännische Arten der Jagdausübung untersagt. Hierzu gehören namentlich das Fangen jagdbarer Tiere in Sehlingen, das Ausnehmen der Eier und Jungen des jagdbaren Feder- wildes, die Verwendung weitjagender Hunde, der Gebrauch von Selbst- geschossen, Fang- und Fallgruben, Sehiefswolle u. s. w., die Abhaltung von Treibjagden im Walde während der Schon- und Hegezeit. Die Bestimmungen hierüber sind in den einzelnen Staaten und Landesteilen sehr verschieden. $ 1. Die Jagdvergehen und Jagdpolizeiübertretungen. 323 Ebenso ist .es im Interesse des Jagdschutzes entweder durch all- gemeine Polizeivorschriften oder durch die Jagdgesetze verboten, Hunde überhaupt oder solche ohne auf der Erde schleppenden Knüppel in einem fremden Jagdreviere frei herumlaufen zu lassen. Solche herum- streifende Hunde dürfen meist von Jagdberechtigten erschossen werden; das Gleiche gilt von den herumstreifenden Katzen. Die Bestimmungen sind jedoch im einzelnen sehr mannigfach, in Preulsen nach Provinzen verschieden. 2. Kapitel. Jagdschutz. $ 1. Die Jagdvergehen und Jagdpolizerübertretungen. Die Aus- übung der Jagd an Orten, an welchen der Thäter zum Jagen nicht be- rechtigt war, wird nach deutschem Rechte als Jagdvergehen bezeich- net, während alle übrigen rechtswidrigen Handlungen durch Verletzung der jagdpolizeilichen Bestimmungen als Jagdpolizeiübertretungen betrachtet und geahndet werden. Nach der Judikatur des preuflsischen Oberverwaltungsgerichts (Er- kenntnis vom 9. Mai 1877) werden alle Zuwiderhandlungen gegen eine in bezug auf die Jagd und deren Ausübung gegebene Vorschrift als Jagdfrevel bezeichnet. Die Bestrafung der Jagdpolizeiübertretungen erfolgt teils auf Grund der Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches, teils nach den Vorschriften der Landesstrafreehte, welche nach $ 2 des Einführungs- gesetzes zum Reichsstrafgesetzbuche, ebenso wie die Forststrafgesetze, soweit in Kraft geblieben sind, als letzteres nicht den gleichen Gegen- stand behandelt. Dieses trifft nieht nur für die Jagdvergehen, sondern auch für einen Teil der Jagdpolizeiübertretungen zu. Die Jagdvergehen werden vom Reichsstrafgesetzbuche nicht als Wilddiebstahl bezeichnet, sondern als „strafbarer Eigennutz“ in den ss 292—295 behandelt. Wird Wild entwendet, das von dem Jagdausübungsberechtigten be- reits sichtlich in Besitz genommen war, so liegt gewöhnlicher Diebstahl vor, ebenso wenn zahmes Wild oder solches im Wildparke Gegenstand der Jagd und Aneignung war. Für die Jagdpolizeiübertretungen kommen teils Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs, teils auch solehe der Landesgesetze in Betracht. Die in ganz Deutschland einheitlichen Bestimmungen, welche auf dem Reichsstrafgesetzbuche basieren, sind folgende: 1. Das unbefugte Betreten fremder Jagdreviere aulser- halb der öffentliehen Wege, wenn auch nicht jagend, aber doch zur Jagd ausgerüstet, wird mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft ($ 36819). J1* 394 2. Kapitel. Jagdschutz. [2] 3. Die gleiche Strafe trifft das unbefugte Ausnehmen der Eier und Jungen von jagdbarem Federwilde. 3. Mit Geldstrafen bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird die Ausübung der Jagd während des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen bestraft ($ 366), jedoch nur insoweit dieselbe den be- stehenden Landespolizeiverordnungen zuwiderläuft. 4. Das unerlaubte Legen von Selbstgeschossen, Schlag- eisen oder Fulsangeln, ebenso das undefugte Schielsen an bewohnten Orten wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft. 5. Das feuergefährliche Sehie/[sen in der Nähe von Gebäu- den unterliegt einer Geldstrafe bis zu 60 M. oder einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen. 6. Wer es unterlälst, Kinder oder andere unter seiner Gewalt ste- hende Personen von der Begehung strafbarer Verletzungen der Gesetze zum Sehutze der Jagd abzuhalten, wird mit Haft bestraft ($ 3619). Die jagdpolizeilichen Bestimmungen der Einzelstaaten oder einzel- ner Landesteile betreffen die Jagdarten, Sehonzeiten, das Betreten un- abgeernteter Felder, Verbot einzelner Jagdarten u. s. w. Zuwiderhandlungen gegen diese landesgesetzlichen Jagdpolizeivor- schriften werden stets mit Geldstrafen geahndet, deren Maximalbetrag sehr verschieden normiert ist; in Preufsen beträgt er z. B. 150 M., in Bayern nur 45 M. Für den Jagdstrafprozels sind die allgemeinen Bestimmungen der Reichsstrafprozelsordnung malsgebend. $ 2. Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine. Die Hand- habung der Jagdpolizei ist in allen Instanzen Sache der Organe für die innere Verwaltung, welehe in technischen Fragen das Gutachten der Staatsforstbehörden einholen. Mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Jagdausübung und Jagdpflege sind bezüglich der Jagdschutzbeamten meist gewisse allgemeine Bedingungen gestellt. Neben den Beamten für die öffentliche Sicherheit können die Jagd- berechtigten noch eigene Jagdschutzbeamten anstellen, welche als solche nach Erfüllung bestimmter Vorschriften von den Gerichten verpfliehtet werden und alsdann gewisse Vorrechte genielsen. In Deutschland bestehen nirgends Verordnungen über die technische Qualifikation der Jagdschutzbeamten, sie müssen nur mindestens die Eigenschaften besitzen, welche für die Erlangung eines Jagdscheins notwendig sind. In Bayern werden für die Jagdschutzbeamten besondere Schutz- sewehrscheine unentgeltlich ausgestellt, welehe jedoch lediglieh zum Jagdschutze, nieht aber zur Jagdausübung berechtigen. In Oesterreich kann die Qualifikation zum Jagdsehutzbeamten (Jagd- $ 2. Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine. 325 schutzmanne) seit 1. Juli 1889 nur auf Grund einer besonderen Prüfung erworben werden. ') Die beeideten Jagdschutzbeamten haben im Dienste besondere Abzeichen zu tragen und genielsen alsdann die Vorteile der Beamten der öffentlichen Zivilwache. Mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Jagdbetriebes und die schwie- rigen Verhältnisse des Jagdschutzes genielsen die Jagdberechtigten, die Jagdbeamten und die Jagdaufseher einen besonderen strafrechtlichen Schutz ($$ 117—119 d. R.-Str.-G.). Wesentliche Verdienste um den Schutz und die Hebung der Jagd haben sich die Jagdsehutzvereine (societes pour aider aux repressions du braconnage) erworben. Diese Vereine sind ziemlich gleichzeitig in Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Frankreich während der 1860er Jahre aus privater Initiative entstanden, um die Durchführung der Jagd- schutzgesetze durch bessere Überwachung des Vollzugs und durch Ge- währung von Prämien an die Organe des Jagdschutzes sowie der Polizei sicher zu stellen, Jagdschutzbeamten, welche im Kampfe mit Wilddieben dienstunfähig werden, Unterstützungen und im Falle ihrer Tötung den Hinterbliebenen Pensionen zu zahlen, sowie endlich überhaupt eine waid- männische Jagdausübung und Jagdpflege durch gemeinschaftliches Vor- gehen herbeizuführen. 2) Diese Jagdschutzvereine haben rasch an Zahl und Mitgliederzahl zugenommen. In Deutschland bestanden im Jahre 1894 fünfundzwanzig Landesvereine mit 9917 Mitgliedern. Seit dem 15. März 1875 sind die 1) Die Prüfung aus dem Jagd- und Jagdschutzdienste wird jährlich von der für die Staatsprüfung aus dem Forstschutz- und technischen Hilfsdienste gebildeten Prüfungskommission abgehalten. Gegenstände der Prüfung sind: 1. Jagd, d.h. Kenntnis der jagdbaren Tiere und ihrer Lebensweise, der verschiedenen Jagd- und Fangmethoden, der im Jagdbetriebe üblichen waidmännischen Benennungen, endlich der die Jagd betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften; 2. Kenntnis der die Rechte und Pflichten der Schutzorgane betreffenden gesetzlichen Vorschriften jenes Landes, in welchem der Kandidat wohnhaft ist. 2) Die Satzungen des Allgemeinen deutschen Jagdschutzvereines bezeichnen als Vereinszweck: a) gegenseitige Unterstützung mit Beihilfe der Staatsbehörden zur Durchführung der Gesetze über Jagdpolizei und Wildschonung im ganzen deutschen Reiche; b) insbesondere dem Unwesen der Wilddiebe und Jagdkontravenienten mit allen gesetzlichen Mitteln entgegenzutreten; c) den Handel mit Wild und Wildpret innerhalb der gesetzlichen Schonzeit zu verhindern; d) die Pflichttreue einzelner Jagdschutzbeamten durch Prämien und Belobungen anzuerkennen; e) auf dem Ge- biete der Gesetzgebung eine den Anforderungen einer guten Jägerei entsprechende Revision der jagdpolizeilichen Vorschriften und Bestimmungen über die Schonzeit des Wildes in den einzelnen Staaten des deutschen Reiches anzustreben; f) alle Be- strebungen zu unterstützen, welche geeignet sind, eine waidmännische Pflege des Wildes (einschliefslich der Einführung nicht heimischen Wildes) unter Wahrung der Interessen der Forst- und Landwirtschaft, sowie eine rationelle Ausübung der Jagd zu fördern und zu beleben. 326 2. Kapitel. Jagdschutz. Landesvereine in dem „Allgemeinen Deutschen Jagdschutzvereine* als gemeinsamem Mittelpunkte vereinigt. | In den einzelnen Kronländern Oesterreichs bestehen ebenfalls Jagd- | schutzvereine mit grolser Mitgliederzahl. Die Fusion der verschiedenen | Vereine zu einem einzigen Hauptvereine, wie in Deutschland, wurde nicht erreicht, dagegen finden behufs gemeinschaftlichen Zusammen- wirkens durch Delegierte der Landesvereine beschiekte Jagdkongresse statt, von denen der erste vom 19. bis 22. Mai 1885 in Wien getagt hat. FISCHEREIPOLITIK. Einleitung. $ 1. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Fischerei. Wie die Jagd, so bildet auch die Fischerei auf den niederen Kulturstufen eine der wichtigsten Nahrungsquellen. Beide haben bei den modernen Kul- turvölkern im Laufe der Zeit an Bedeutung verloren; während jedoch erstere an volkswirtschaftlicher Wichtigkeit fortwährend abnahm und heutzutage vorwiegend nur noch als Sport und noble Passion in Be- tracht kommt, ist in der Neuzeit der hohe volkswirtschaftliche Wert der Fischerei wieder mehr in den Vordergrund getreten, und diese findet des- halb aueh mit Recht von seiten des Staates eine besondere Beachtung und sorgsame Pflege. . Für die Bewohner der Küstengegenden, sowie der Ufer grolser Seen und Ströme hat die Fischerei stets einen wichtigen, vielfach sogar den wertvollsten Beitrag zu ihrer Ernährung geliefert, der Fischreieh- tum der kleineren Flüsse und der Bäche ist dagegen aus verschiedenen Gründen allmählich so weit gesunken, dals er für die Volksernährung kaum noch in Betracht kommt. Die Ursache hierfür liegt aulser in den noch näher zu besprechenden rechtlichen, volkswirtschaftlichen und wasserbautechnischen Verhältnissen sehr wesentlich in der vielfach zu weit getriebenen Trockenlegung der Teiche und Senkung der See- spiegel. Fische sind gegenwärtig für weite Gebiete geradezu eine Seltenheit und ein Luxusartikel geworden. Die Erträge der Seefischerei sind erst seit jener Zeit für weitere Volksschiehten zugänglich, seitdem sowohl der Fang rationeller und in grölserem Malsstabe betrieben wird, als auch dureh die moderne Ent- wickelung der Verkehrsmittel und dureh rationelle Konservierungs- methoden die Seefische in frischem Zustande und um billige Preise auch im Binnenlande zu beziehen sind. Der Fang der Fische ernährt nicht nur die eigentliche Fischer- bevölkerung, sondern ist auch für eine ganze Reihe von Gewerben: Schiffsbau, Herstellung der Fischereigeräte, Konservierung der Fische, sowie für Handel und Verkehr von grofser Wichtigkeit. Sehr hoch muls ferner der Wert der Fischerei, und zwar vor allem jener der Küsten- und Hochseefischerei, für die Ausbildung eines gro- [sen Teiles der Mannschaften, welche auf der Handels- und Kriegs- marine Verwendung finden, geschätzt werden. Bei Würdigung der volkswirtschaftliehen Bedeutung der Fischerei ist besonders zu berücksichtigen, dafs die Fische fast ein freies Ge- 390 Einleitung. schenk der Natur darstellen, so dals nur die allerdings vielfach mit srolsen Kosten verbundene Okkupation in Betracht kommt. Einige Zahlen mögen die Bedeutung der Fischerei noch klarer her- vortreten lassen; dieselben werden aber gleichzeitig zeigen, wie weit Deutschland bezüglich der Nutzbarmachung des Fisehreiechtums seiner Gewässer hinter anderen Nationen zurückgeblieben ist. Bezüglieh der Binnenfischerei fehlen zuverlässige Angaben fast voll- ständig'), hinsichtlich der Seefischerei dürfte folgendes anzuführen sein: Für Deutschland wies die Gewerbezählung von 1882: 24188 Fi- scher (ohne höheres Verwaltungspersonal) nach, worunter 12993 ohne weiteren Nebenerwerb thätige Personen.?) Diese betreiben zum grölsten Teile Binnen- und Küstenfischerei in der Ostsee mit kleinen Fahrzeugen und vielfach in ganz unerheblichem Umfange. Die Zahl der in der Nordsee aulserhalb der Küstengewässer, also zur Hochseefischerei verwendeten Fahrzeuge belief sich 1887 auf 463 mit 1907 Mann Besatzung. Der Er- trag der Schleswig-Holsteiner Hochseefischerei ist für 1886 auf 341544 M., derjenige der Finkenwerder Hochseefischerei auf 909663 M. gewertet worden. Die grolse Heringsfischerei wird hauptsächlich von der Emdener Heringsfischerei- Aktiengesellschaft betrieben, und es wurden 1886/87 mit 15 Schiffen 11227 Tonnen im Werte von 302045 M. eingebracht. Im Jahre 1894 gab es 66 Fischereidampfer, von denen 5 dem Ems- gebiete, 17 dem Elbgebiete und die übrigen 44 dem Wesergebiete an- gehören. Diese 66 Dampfer repräsentieren ein Anlagekapital von 7 Mil- lionen M.; der jährliche Gesamtertrag der Fischereidampferflotte wird unter günstigen Verhältnissen zu etwa 4'/ Millionen veranschlagt. 1) Bei richtigem Betriebe der Karpfenwirtschaft soll ein Hektar Teichfläche den- selben Reinertrag abwerfen, wie ein Hektar besten Weizenbodens. Nach METZGER standen im Jahre 1880: 11 909 km Flüsse und Bäche sowie 139147 ha Seen und Teiche unter forst- und domänenfiskalischer Verwaltung, welche einen gesamten Pachtertrag von 470308 M. einbrachten. Auf Flufsfischerei kommen 99134 M. für 8912 km. 2) Nach der Berufsstatistik vom 5. Juni 1882 war die Beteiligung der Bevölkerung am Fischereigewerbe folgende: Gesamtzahl der : Erwerbsthätigen, mit | ohne | Dienenden und Nebenerwerb | Angehörigen | Erwerbsthätige überhaupt A. Fischerei auf offener See und an Küsten: Selbständige und sonstige Geschäftsleiter 6,899717.2:9271 3.972 28 291 Höheres Verwaltungs- u. Aufsichtspersonal . 41 28 13 97 Sonstige Gehilfen und Arbeiter . 3730 | 2780| 950 6 138 Summa A. | 10670 | 5735| 4925] 34526 B. Fischerei in Binnengewässern: Selbständige und sonstige Geschäftsleiter 8046 | 3245| 4801 31 892 Höheres Verwaltungs- u. Aufsichtspersonal . 119 12 47 375 Sonstige Gehilfen und Arbeiter . 5513 | 4041| 1472 9619 Summa B. | 13678 | 7358| 6320] 41 886 Einleitung. 331 Der Fischkonsum in Deutschland ist, verglichen mit dem anderer Länder, sehr gering, wird aber doch bei weitem nieht dureh die deutsche Fischerei gedeckt. An Heringen allein werden jährlich für 30—40 Millio- nen M. nach Deutschland importiert (1893: 28,4 Mill. M. im Spezial- handel), an Seefischen überhaupt etwa für 60 Millionen M., während der Wert der Ausfuhr hiervon nur 10 bis 15 Millionen M. beträgt. In England wurde in den letzten Jahren die Fischerei von 118000 Fischern mit 37000 Fischerfahrzeugen betrieben, und weitere 80000 Menschen sind im Lande selbst mittelbar durch die Fischerei be- schäftigt. Die Schleppnetzfischerei wird von 3000 Segelfahrzeugen und Dampfern ausgeübt und liefert den grölsten Teil des auf 3 Millionen Zentner veranschlagten Fischbedarfs von London. Das in den Fischereien angelegte Kapital wird auf 300 Millionen M. geschätzt, der Gesamt- ertrag der Seefischerei auf 240 Millionen M., jener der Sülswasserfischerei auf 13,5 Millionen M., wovon allein 7,5 Millionen M. auf den Lachs- fang kommen. . Nach WaArroLE (the British fish trade) werden jährlieh von den verschiedenen an der Nordseefischerei beteiligten Nationen Fische im Gesamtwerte von 500 Millionen M. gefangen. In Frankreich waren 1886: 23880 Fischereifahrzeuge mit 82156 Mann Besatzung thätig, von denen 68000 mit der Küstenfischerei und 11000 mit dem Kabeljaufang bei Neufundland zu thun hatten; der Ertrag wird zu 61 Millionen M. angegeben. In Norwegen wurden 1881 in den Lofoten von 26850 Fischern mit 6 153 Böten 28,5 Millionen Dorsche im Werte von eirea 6 Millionen M., in Finnmarken von 11736 Fischern mit 3417 Böten fast 13 Millionen Dorsche im Werte von 2,5 Millionen M. gefangen; überhaupt wurden den Fischern für Dorsch, Hering, Sprotte, Makrele, Hummer u. s. w. über 22 Millionen M. gezahlt. Im ganzen sind nahezu 60000 Personen oder 10 Proz. der Bevöl- kerung am Fischereigewerbe thätig gewesen, und der Gesamtwert der Ausfuhr an Fischereiprodukten für die Zeit von 1866 bis 1884 wird auf Jährlich rund 40 Millionen M. veranschlagt. In Sehweden betrug 1883 der Wert der grolsen Fischereien, mit Ausnahme der grolsen Seen, 10 Millionen M. In Ru/sland liefert das Kaspische Meer 560 Millionen Kilogramm Fische im Werte von 112 Millionen M., während der Gesamtertrag der russischen Fischerei auf S00 Millionen Kilogramm geschätzt wird. Für Italien wird die Zahl der in der grolsen Fischerei verwen- deten Schiffe zu 2 787 mit 8760 Mann, die Gesamtzahl der Fischerfahr- zeuge (1870) zu 11566, die Zahl der Fischer zu 31000 und der Ertrag der Seefischerei zu 32 Millionen M. angegeben. 48 grolse Thunfisch- netze lieferten einen Ertrag von über 5 Millionen M. 332 Einleitung. Nach dem Compendium of the thenth census (Juni 1880) wurde in den Vereinigten Staaten von Nordamerika die Fischerei von 131426 Menschen betrieben, von denen 101684 eigentliche Fischer, 29742 am Ufer beschäftigt waren. Grolse Fahrzeuge waren 6 605, Böte 44804, zusammen im Werte von 41 Millionen M. in der Fischerei thätig. Das gesamte in der Fischerei angelegte Kapital belief sich auf 158 Millio- nen M., der Ertrag 1880 auf 180 Millionen M.; 1853 wurde derselbe schon zu 420 Millionen M. veranschlagt, und im letzten Jahrzehnte soll er noch ganz ansehnlich gestiegen sein. $ 2. Begriff und Einteilung der Fischerei. Unter Fischerei versteht man den Fang (oder das Sammeln) der Fische und anderer nutzbarer Wassertiere, wie Walfische, Seelunde, Krebse, Muscheln, Korallen, Schwämme, Perlen.') Je nachdem die Fischerei die Okkupation der in natürlichen Gewässern in Freiheit sieh aufhaltenden Wassertiere bezweckt, oder jene in künstlieh gebildeten (geschlossenen) Gewässern, aus denen ein Wechsel der Fiseherei in andere Gewässer der Regel nach nicht mög- lich ist, unterscheidet man: wilde oder natürliche und zahme oder künstliche Fischerei. In wirtschaftlich-teehnischer und rechtlicher Beziehung sind drei verschiedene Erscheinungsformen der Fischerei zu unterscheiden, welche auch der folgenden Besprechung zu Grunde gelegt werden sollen, näm- lieh: die Binnenfiseherei, die Küstenfischerei und die Hoch- seefischerei. Die Binnenfiseherei wird in den Flüssen, Bächen und Seen des Binnenlandes geübt. Die Küstenfiseherei wird im Meere bis zu einer Entfernung von 3 Seemeilen an der Küste ausgeübt, setzt sich aber häufig bis in die Mündung der grolsen Ströme und Haffe hinein fort. Ihre Grenze gegen die Binnenfischerei ist meist landesgesetzlich geregelt. Als Hochseefiseherei bezeiehnet man die Fischerei in den Meeren in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen = 5,6 km (alte Kanonenschulsweite) von der Küste. Wirtschaftlich stehen Hochsee- und Küstenfischerei obenan, recht- lieh ist die Binnenfischerei am mannigfachsten gestaltet. 1) Preu[sen, Fischereigesetz vom 30. V. 1874, $ 2: Zu dem Fischfange im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der Fang von Krebsen, Austern, Muscheln und anderen nutzbaren Wassertieren, soweit sie nicht Gegenstand des Jagdrechtes sind. Niederösterreich, Landesfischereigesetz vom 26. IV. 1890, $ 1: Das Fischerei- recht im Sinne dieses Gesetzes ist die ausschlie(sliche Berechtigung, in jenem Wasser, auf welches sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), folgende Tiere zu hegen und zu fangen: Fische (Klasse Pisces), Muscheln (Klasse Lamellibranchiata) und Krustentiere (Klasse Crustaceae). Fast wörtlich gleichlautend auch in den übrigen österreichischen Landesfischereigesetzen. I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. © I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. $1. Das Fischereirecht. Wie die Jagd, so gehörte auch die Fischerei ursprünglich zu den Allmendenutzungen, von denen jeder Markgenosse beliebigen Gebrauch machen konnte. Jagd und Fischerei hatten bezüg- lich der weiteren reehtliehen Entwieklung das gemeinsame Schicksal, dals die grofsen und ertragreichen Flächen allmählieh der alleinigen Nutzung der Landesherren oder einzelner Grolsgrundbesitzer vorbehalten wurden. Wie die grolsen Waldungen zu Bannforsten erklärt wurden und sich späterhin in der früher geschilderten Weise das Jagdrecht ent- wiekelte, so wurden schon frühzeitig die fischreiehen grölseren Gewässer als Bannwässer bezeichnet. Hieraus und in Verbindung mit dem Auf- siehtsrechte, welehes die Landesherren zum Zwecke der Regelung des Verkehrs auf den sehiff- und flofsbaren Gewässern ausübten, bildete sich allmählieh der Begriff eines die Fischereinutzung in sich schliefsenden Hoheitsrechtes aus. In ähnlicher Weise wie bei der Jagd strebten auch bezüglich der Fischerei die Landesherren in bald mehr, bald minder erfolgreicher Weise nach weiterer Ausdehnung des Nutzungsrechts auf die nicht öffentlichen Gewässer, woraus schlielslieh, begünstigt dureh die Veränderungen der rechtlichen Auffassungen, der Begriff eines niederen oder nutzbaren Fisehereiregals entstand, welches die Landesherren aber ebensowenig wie das Jagdregal überall durchzu- führen vermochten. Da die Landesherren das ihnen zustehende Fischereireeht noch weniger in seinem vollen Umfange auszuüben vermochten, als das Jagd- reeht, so verliehen sie oft bedeutende Teile desselben an Grundherren, Klöster, Mühlen u. s. w. Für die Entwieklung des Fischereirechts war auch die Rezeption des römischen Reehts von Bedeutung, indem sich gemäls der An- schauung, dafs bei nichtöffentlichen Gewässern den an dieselben stolsen- den Grundeigentümern ein Eigentumsrecht an Wasser und Bett zustehe, in verschiedenen Gegenden ein umfangreiches Fischereirecht der Adja- zenten ausgebildet hat. Infolge dieser Entwieklung sind die fischereirechtlichen Verhält- nisse, und zwar häufig selbst bezüglich des gleichen Wasserlaufes, aulser- ordentlich bunt. Regalität, guts- und grundherrliche Verhältnisse, Pri- vileg, landesherrliche und obrigkeitliche Verleihung, Gemeindeverband, Eigentum am Gewässer und dessen Bett selbst, Erwerbung des Fischereirechtes in einem fremden Gewässer durch Ersitzung, Ver- jährung u. s. w. bilden die zu Grunde liegenden Rechtstitel. 334 I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Nach den heutigen Verhältnissen steht im allgemeinen die Fischerei in den Öffentlichen (schiff- und flo(sbaren) Gewässern meist dem Staate, jene in privaten Gewässern den Adjazenten oder der Gemarkungs- semeinde zu. In Oesterreich besteht dieser Unterschied der öffentlichen und privaten Gewässer bezüglich des Fischereirechts') nicht. Von der alten Gemeindenutzung sind nur noch örtlich und sachlich ver- einzelte Spuren übrig geblieben. Die freie und wilde Fischerei, bei der jedem Angehörigen einer Gemeinde das Recht des Fischfangs zusteht, ist wohl allenthalben voll- ständig beseitigt. Ein Rest hiervon findet sieh im französischen Rechte, ebenso auch in Hessen; hier ist es jedermann gestattet, mit der schwimmenden Handangel in gewissen Gewässern (Strömen, Flüssen und Kanälen, welche schiffbar oder flöfsbar und vom Staate oder dessen Rechtsnach- folger unterhalten sind) zu fischen. Das gleichzeitige Bestehen mehrerer Fischereiberechtigungen an dem nämlichen Gewässer wird Koppelfischerei genannt. Diese hat sehr bedenkliche Seiten, weil die Zahl der Berechtigungen meist im Verhältnisse zur Wasserfläche zu grols ist und sich im Laufe der Zeit durch Teilung oft ganz abnorme Zustände entwickelt haben. Im öffentlichen fischereiwirtschaftlichen Interesse liegt es, dals auf einer Wasserstrecke möglichst wenig Berechtigte konkurrieren, und es muls daher vielfach im Wege der Gesetzgebung eine Änderung jener Fischereibereehtigungen erstrebt werden, welche einer verständigen Hege und Pflege der Fischwässer entgegenstehen. 1) Bezüglich des Fischereirechtes ist für die gröfseren deutschen Staaten folgendes zu bemerken: In den öffentlichen Gewässern steht das Fischereirecht grund- sätzlich dem Staate zu, indessen finden sich doch auch Ausnahmen, so in Preulsen zu Gunsten der Anstölser und sonstiger Berechtigter, dgl. in Bayern. Auf den nicht öffentlichen Gewässern bildet in Preulsen die Adjazentenfischerei die Regel, daneben bestehen sonstige nicht mit dem Grundbesitze verknüpfte Fischereiberechtigungen ; dagegen ist der sogen. freie Fischfang zu Gunsten der Gemeinde beseitigt. In Bayern übt der Eigentümer oder der Anstöfser das Fischereirecht, in Sachsen die Gutsherrschaft (Oberlausitz), in den Elblanden die Adjazenten, in Baden die Markungsgemeinde. In Oesterreich wurde durch das Reichsgesetz vom 25. April 1888 der freie Fischfang unter Zuerkennung einer Entschädigung an die berufsmäfsigen Fischer aufgehoben, das Fischereirecht in den künstlichen Wasseransammlungen und Gerinnen dem Besitzer eingeräumt und im übrigen die Regelung des Fischereirechtes der Landesgesetzgebung überlassen, wobei als Ziel die Bildung von Revieren zum Zwecke einer nachhaltigen Fischereiausübung bezeichnet wurde. Durch die Landes- gesetzgebung wurde das Fischereirecht überwiesen: in Galizien der Gemeinde bezw. dem Gutseigentümer, in Krain dem Lande, dgl. in Salzburg, Oesterreich unter der Enns. In Ungarn ist das Fischereirecht ein Ausfluls des Grundeigentumes. InBelgienundFrankreich steht in den öffentlichen Gewässern das Fischerei- recht dem Staate zu, in den nichtöffentlichen Gewässern den Adjazenten. 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. 335 Nach Beseitigung der wilden und freien Fischerei kommen als solehe hauptsächlich die Adjazentenfischerei und die Koppel- fischerei in Betracht. In Preulsen, Sachsen, Baden und Hessen erstrebt man die Besei- tigung der Adjazentenfischerei durch die Bildung von Fischerei- genossenschaften. Unter Erfüllung besonderer Voraussetzungen (Antragstellung, Vorliegen eines überwiegenden öffentliehen Interesses) können hier aneinandergrenzende Fischereiwasserstrecken auch gegen den Widerspruch einzelner Beteiligter im Zwangswege durch die Staatsgewalt zu gemeinsam zu verwaltenden Fischereigebieten ver- einigt werden. In den österreichischen Kronländern, welehe auf Grund des Reichs- gesetzes vom 25. April 1885 Vollzugsgesetze erlassen haben, wird dieses Ziel durch die Bildung von Fischereirevieren erstrebt, indem stets jene Wasserstrecken zusammengefalst werden sollen, welche die nach- haltige Höhe eines angemessenen Fisehbestandes und eine ordentliche Bewirtschaftung zulassen.') Die Erfahrung zeigt, dals die Bildung von Fischereigenossenschaften bei guter Leitung wirtschaftlich und finanziell gleich vorteilhafte Re- sultate liefert, allein im grolsen und ganzen ist doch noch wenig auf diesem Wege erreicht worden, da die Bildung der Genossenschaften von der Zustimmung der Interessenten abhängig gemacht ist?) und 1) Niederösterreich, Gesetz vom 26. April 1890, $ 9: Die politische Landes- behörde hat die fliefsenden Gewässer des Landes, einschlie(slich jener künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, welche mit ersteren auch nur periodisch in einer zum Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) zusammenzufassen. Jedes Revier soll eine solche ununterbrochene Wasserstrecke samt den etwaigen Altwässern und Ausständen umfassen, welche die nachhaltige Hege eines die Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischbestandes und eine ordentliche Bewirtschaftung der Reviere überhaupt zuläfst. $ 11: Eine Wasserstrecke, hinsichtlich derer nur ein Fischereirecht besteht — mag dieselbe sich im Besitze einer oder ungeteilt mehrerer Personen befinden — und welche den Anforderungen des $ 9, Abs. 2 entspricht, ist auf die Dauer dieses Verhältnisses über Antrag der Fischereiberechtigten als Eigenrevier anzuerkennen. $ 14: Aus den Wasserstrecken, welche sich nicht zu Eigenrevieren eignen, oder deren Aner- kennung als solche nicht beansprucht wird, sind, unter Einbeziehung der in $ 9 bezeichneten künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, zusammengelegte Reviere (Pachtreviere) derart zu bilden, dafs jedes solches Revier den Erfordernissen des $ 9, Abs. 2 thunlichst entspreche. 2) Preu(sen, Fischereigesetz vom 30. Mai 1874: Eine Ausdehnung des Ge- nossenschaftszweckes auf die gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Benutzung der Fischwässer kann nur auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligten erfolgen. Dieselbe ist stattbaft 1. wenn die sämtlichen beteiligten Berechtigten zustimmen, 2. bei der Binnenfischerei, und zwar in der Beschränkung auf die der Genossenschaft angehörigen, nicht geschlossenen Gewässer, wenn die Fischerei ausschlielslich den Besitzern der anliegenden Grundstücke zusteht und der selbständige Fischereibetrieb der einzelnen 336 I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. die thatkräftige Anwendung dieser Bestimmungen durch den nur schwer zu überwindenden Widerstand der Interessenten gehemmt wird. Das österreichische System, bei welchem grundsätzlich Revier- bildung stattfinden muls und die Organisation in die Hände der Be- hörden gelegt ist, hat aus diesem Grunde weit bessere Resultate auf- zuweisen. Dureh die Übertragung der nicht mit einem bestimmten Grundbesitze verbundenen Fischereiberechtigungen aller Gemeindemitglieder an die politische Gemeinde sind die wilde Fischerei und ein Teil der Koppel- fischerei in Preulsen und Hessen beseitigt worden. Ohne Entsehädigung aufgehoben wurde in Preulsen das Recht des Fisehens mit der schwimmenden Handangel. Um der Entstehung unwirtschaftlicher Verhältnisse vorzubeugen, sowie um eine rationelle Nutzbarmachung der Fischerei sicherzustellen, dürfen Gemeinden und Körpersehaften das ihnen zustehende Fischerei- recht nur durch Verpachtung oder durch einen eigens aufgestellten Fischer ausüben ; die Freigabe des Fischfanges ist verboten.') Der sachliehe Inhalt des Fischereirechts besteht in der Befugnis, Fische und andere nieht jagdmälsig nutzbare Weassertiere (Krebse, Muscheln, nicht überall aueh Frösche, Egel) in einem bestimmten Ge- wässer sich ausschliefslich anzueignen, zu diesem Zwecke die Tiere in diesem Gewässer zu züchten und zu hegen und die hierzu sowie zum Fange notwendigen oder dienlichen Vorkehrungen und Malsnahmen an und in dem Gewässer zu treffen. Die Perlenfiseherei ist meist von der gewöhnlichen Fischerei- bereehtigung ausgeschlossen und bildet den Gegenstand einer eigenen Berechtigung. $ 2. Die Fischereipohtik im allgemeinen. Die Thätigkeit der Staatsregierung auf dem Gebiete der Fischereipolitik äulsert sieh so- wohl auf dem Wege der Verwaltung als auch auf jenem der Polizei. Sämtliche hierbei in Betracht kommenden Malsregeln bezwecken die Er- ziehung und Erhaltung eines nachhaltigen Fischbestandes und somit Sicherung der Fischarten und Fischmengen gegen die verschiedenen Anlieger mit einer wirtschaftlichen Fischereinutzung der Gewässer im ganzen unver- einbar ist. In diesem Falle ist bei dem Widerspruche auch nur eines Berechtigten die Zustimmung der Kreisstände erforderlich. Das preufsische Landesökonomiekollegium hat deshalb im Jahre 1889 folgenden Beschlufls gefalst: Die Fischereiverhältnisse in einzelnen Landesteilen lassen es notwendig erscheinen, die Ausübung der Adjazentenfischerei zu beschränken, sofern die betreffenden Provinzialvertretungen dieses beantragen. Zu diesem Zwecke scheint Jedoch die Erleichterung der Bildung von Wirtschaftsgenossenschaften nicht geeignet. !) Preufsen, Fischereigesetz $ 8: Gemeinden können die ihnen zustehende Binnenfischerei nur durch besonders angestellte Fischer oder durch Verpachtung nutzen. Das Freigeben des Fischfanges ist verboten. 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. 337 Formen der Raubfischerei im weitesten Sinne sowie gegen sonstige schädliche Einflüsse und Feinde. Motiviert wird das Eingreifen des Staates zum Schutze und zur Pflege der Fischerei durch die Thatsache, dafs die Erhaltung eines nachhaltigen Fischbestandes ein öffentliches Interesse darstellt. Die Wirksamkeit der fischereipolizeilichen Beschränkungen, welche sich in erster Linie gegen den Fischereiberechtigten richten, gelten für alle Gewässer mit Ausnahme derjenigen, von welchen aus ein Wechsel der Fische in andere flielsende Gewässer ihrer Natur nach oder infolge künstlicher Malsregeln ausgeschlossen ist, weil nur hier die Mifswirt- schaft des einen auch fremde Interessen und damit gleichzeitig die Gesamtheit zu schädigen vermag. Im Interesse der erfolgreichen Überwachung hat es sich jedoch als notwendig erwiesen, wenigstens einige dieser Malsregeln (Marktverbot, Mindestmals) auch auf die geschlossenen Gewässer auszudehnen. Die Fischereigesetzgebung ist in Deutschland Landessache, in Oester- reich den einzelnen Kronländern überlassen, da die örtlichen, hydro- graphischen und faunistischen Verhältnisse den Erlals einheitlicher ‘* Zentralvorschriften nicht gestatten. Die historische Entwiekelung hat es mit sich gebracht, dafs die Fischereipolitik innerhalb Deutschlands nach sehr verschiedenen, sich teilweise vollständig widersprechenden Grundsätzen gehandhabt wird; in dieser Beziehung namentlich lassen sich zwei grölsere Gruppen, die süddeutsche und die norddeutsche, unterscheiden. Die einzige formelle Gemeinschaft, welehe Süd- und Norddeutsch- land auf diesem Gebiete verbindet, ist der Lachsfischereivertrag zwischen Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz vom 30. Juni 1885. $3. Die Sicherung des Fortpflanzungsgeschäftes der Fische. Die wichtigste Gruppe von fischereipolizeiliehen Bestimmungen bezweckt die Sicherung des Fortpflanzungsgeschäftes der Fische. Das hauptsächliehste Mittel hierfür besteht in dem Verbote des Fischfanges während der Laichzeit. Die Fische genielsen während derselben, ähnlich wie das Wild, eine Schonzeit (Laichschonzeit, jährliche Schonzeit). Bezüglich dieser Schonzeit bestehen zwei Systeme, nämlich das System der absoluten Schonzeit und das System der relativen oder der Individualschonzeit. Daneben giebt es in einigen Ländern noch ein gemischtes Sy- stem, indem für die im Frühjahre laichenden Fische die Schonzeit absolut, für die Winterlaicher individuell gestaltet wurde (Frankreich, Belgien, Schweiz, England). Das System der absoluten Schonzeit gilt für Deutschland in Preulsen, Hessen und in den mit Preulsen durch Fischereikonvention verbundenen ScHwaAPPacH, Forstpolitik. 22 338 I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. mittel- und norddeutschen Staaten; von den österreichischen Kronlän- dern hat nur Mähren das System der absoluten Schonzeit eingeführt, während aufserdem überall jenes der Individualschonzeit adoptiert worden ist. Ersteres geht von der Thatsache aus, dals innerhalb eines Fluls- laufes nieht überall die gleichen Fischarten vorkommen, sondern die für den menschliehen Gebrauch sieh eignenden Fische nur in bestimmten Abschnitten sich aufhalten, so z. B. die Forelle im Oberlaufe, die karpfenartigen Fische im unteren Laufe. Man teilt hiernach die grolsen Flufsläufe nach den für dieselben typischen Arten in drei Regionen, nämlich: a) Die Region der Forelle. Dieselbe umfalst namentlich Bäche und kleinere Flüsse mit starker Strömung, steinigem und tiefem Grunde. Hierher kommen auch die Lachse, See- und Meerforellen zum Laichen. b) Die Region der Barbe. Sie findet sich in grölseren Flüssen mit tiefem Wasser und starker Strömung, in denen steiniger und kiesiger rund vorherrscht, aber stellenweise auch sandiger und schlammiger Grund vorkommt. c) Die Region der Karpfen und Bleie in grölseren tieferen Flüssen bei schwächerer Strömung mit sandigem, schlammigem und torfigem Grunde. In stagnierenden Teilen kommen Schleien und Ka- rauschen vor. Die wichtigsten Fische der einzelnen Regionen haben nun eine sehr verschiedene Laichzeit. Die Salmoniden laichen vom Oktober bis zum Januar, Hechte, Asche, Huchen, Zander im März und April, Karpfen, Schleie, Barbe endlich im Mai und Juni. Da eine scharfe Grenze zwischen den einzelnen Abschnitten nicht gezogen werden kann und eine zu weit gehende, d. h. alle Fischarten vollständig berücksiehtigende Schonzeit die Interessen der Fischerei zu sehr beeinträchtigen würde, so hat man von einer speziellen Schonzeit für die Barbenregion überhaupt abgesehen und sog. mittlere Schon- zeiten, welche nur je zwei Monate umfassen, eingeführt. Die Gewässer werden hiernach eingeteilt in solehe mit Herbst- oder Winterscehon- zeit (15. Oktober bis 14. Dezember) und solehe mit Frühjahrsscehon- zeit (10. April bis 9. Juni). In der Praxis stölst jedoch dieses System auf grolse Schwierigkeiten und ist durch so viele Ausnahmen und Konzessionen in einer Weise durchlöchert, dafs thatsächlich wenigstens von der Frühjahrsschonzeit fast nichts mehr übrig bleibt. Eine grolse Schwierigkeit, welche schon erwähnt wurde, besteht darin, dals eine scharfe Scheidung zwischen den Gebieten der Winter- und Frühjahrslaicher nieht besteht, sondern auf weite Strecken hin ein allmählieher Ubergang stattfindet, hier also beide Gattungen neben- 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. 339 einander vorkommen. Aufserdem passieren die wandernden Winter- laicher, namentlich der Lachs, während der Frühlingssehonzeit die hiermit belegten Flufsstrecken. Hieraus ergiebt sich, dals einesteils in gewissen Strecken der je- weils freien Gewässer einzelne Fischarten während der Laichzeit durch die absolute Sehonzeit nieht geschützt werden, während anderseits Arten zu einer Zeit Schonzeit genielsen, während welcher sie nicht laichen, wodurch der Fischereiberechtigte geschädigt wird. Weiter ist aber wegen des Nebeneinandervorkommens der Fischarten die Kontrolle sehr erschwert, weil in den Grenzgebieten gar nicht fest- gestellt werden kann, ob der feilgebotene Fisch aus einer Streeke mit Schonzeit oder aus einer solehen ohne Sehonzeit stammt. Die sicherste und konsequenteste Durchführung gestattet die Winter- schonzeit, für welehe nur dann eine Ausnahme gestattet wird, wenn die Fortpflanzungsstoffe der laichreifen oder der Laichreife nahestehenden Salmoniden zu Zwecken der künstlichen Fischzucht verwendet werden. . Wesentlich ungünstiger gestalten sich die Verhältnisse bezüglich der Frühjahrssehonzeit, indem nach den preufsischen Bestimmungen und fast gleiehlautend auch nach jenen der übrigen Staaten, welche das . System der absoluten Schonzeit haben, die Untersagung des Fischfangs 20 sich nur auf drei Wochentage (daneben noch der ständig ausgenom- mene Sonntag) erstreekt und unter bestimmten Voraussetzungen (An- legung genügender Laichschonreviere) der Fang auch an zwei weiteren Wochentagen gestattet werden darf. Eine Kontrolle der Sehonzeit beim Verkaufe und damit zugleich die wirksamste Überwachung ist hierdureh vollständig unmöglieh gemacht. Aufserdem können aber noeh weitere Erleichterungen sowohl während der Frühjahrs-, als auch während der Winterschonzeit (sowie während der wöchentliehen Sehonzeit) in Preulsen gewährt werden. Als solche werden in den Provinzial-Fischereiordnungen genannt: a) der Fang soleher Fische, welehe in grölseren Zügen plötzlich er- scheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen (z. B. Maifisch, Neunauge, Stör, Stint), mit solehen Geräten, welche nur zum Fange dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind; b) die sog. stille Fi- seherei ohne ständige Vorriehtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln in bestimmtem Umfange und unter bestimmten Voraus- setzungen ;e) der Aalfang unter bestimmten Modalitäten; d) das Angeln mit der Rute; e) der Fang zu wissenschaftlichen Untersuchun- gen, für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder zum Sehutze anderer Fische gegen Raubfische. Anderseits finden sich aber auch Verschärfungen der Sehon- zeitnormen durch Bezirkspolizeiverordnungen. Hierdurch kann, wenn dringende Rücksichten auf Erhaltung des 22* 340 I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Fisehbestandes oder einzelner Fischarten es erfordern, der Fischerei- betrieb während der Frühjahrssehonzeit für einzelne Gewässer und Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das sonstige Mals noch weiter eingeschränkt werden. Ebenso ist die Untersagung des Fanges einzelner wirt- schaftlich besonders wichtiger Fischarten zulässig, wenn es sich darum handelt, diese Fischarten in einem Gewässer zu erhalten. Auf diese Weise ist das Prinzip der absoluten Sehonzeit durch- brochen und eine Annäherung an das System der relativen Sehonzeit erzielt worden. In Preulsen haben sich die thatsächlich geltenden Vorschriften durch die Zulassung von mildernden und verschärfenden Malsregeln je nach Regierungsbezirken und Provinzen aufserordentlich mannigfaltig gestaltet. Das System der Individualschonzeit besteht in Süddeutsch- land und in Sachsen, ferner in Dänemark, Italien, Oesterreich (ausschl. Mähren), Ungarn und in Schweden. Hier geniefsen die wertvollen Fischarten je nach ihrer Laichzeit, ganz ähnlich wie das Wild, eine vollständige Schonzeit.!) Zum Zwecke der Durchführung dieser Mals- regel ist das Fangverbot auch auf die geschlossenen Gewässer ausgedehnt, und es besteht gleichzeitig ein Marktverbot für die be- treffenden Arten. Schonfische dürfen hiernach nicht feilgeboten werden, gleichviel wann, wo und von wem sie gefangen worden sind. Werden Fische, welehe Schonzeit haben, gelegentlich des Fanges anderer Arten mitgefangen, so müssen sie wieder in das Wasser zurückgeworfen werden. Minderwertige Fische genielsen überhaupt keine Sehonzeit und können das ganze Jahr hindurch gefangen werden. Ausnahmen von dem Fangverbote pflegen nur insoweit zugelassen zu werden, als der Fang zu Zwecken der künstliehen Fisehzueht oder zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen vorgenommen wird, oder wenn es sich um die Beseitigung von Fischen handelt, welche in gewissen Gewässern unerwünscht sind, oder wenn einzelne Fischarten überhaupt nur während der Laichzeit gefangen werden können, was namentlich bei gewissen Bewohnern grolser Seen (z. B. Maränen) zutrifft. Der ununterbrochene Schutz, welchen jede Art während der Laich- zeit genielst, und die Mögliehkeit, die Befolgung dieser Sehonvorschriften durch das Marktverbot erfolgreieh siehern zu können, lassen das System 1) Die Schonzeiten für Fische sind z. B. nach der bayerischen Landes- fischereiordnung folgende: Äsche 1. März bis 30. April, Huchen 16. März bis 30. April, Schill 1. bis 31. April, Schleie 1. Mai bis 30. Juni, Barbe 1. Mai bis 30. Juni, kalifornischer Lachs und amerikanischer Binnenseelachs 1. Oktober bis 31. Dezember, Forelle 1. Oktober bis 31. Dezember, Lachs 16. Oktober bis 31. Dezember, grolse Maräne, kleine Maräne 16. Oktober bis 31. Januar, Renke 16. Oktober bis 31. Januar, Meerforelle 1. November bis 15. Dezember, Saibling 1. November bis 31. Dezember. 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. 341 der Individualsehonzeit als weit empfehlenswerter erscheinen, als jenes der absoluten Sehonzeit. Die ersterem anklebenden Mängel, dals Schonfische zufällig gefangen werden können und dann wieder ausgesetzt werden müssen, sowie die Möglichkeit der Beschädigungen des Laiches bei Ausübung der berech- tigten Fischerei treten gegenüber den erheblichen Vorzügen dieses Systemes vollständig in den Hintergrund. Ein weiteres Mittel, das Fortpflanzungsgeschäft der Fische gegen schädliche Eingriffe zu sichern, besteht in der Gewährung eines beson- deren Schutzes für jene Gewässer, in welchen die Fische zu laichen pflegen. Dieses geschieht dureh die Einriehtung von Laichscehon- revieren. Das System der Schonreviere wird besonders in jenen Staaten kul- tiviert, in welchen die absolute Schonzeit besteht, um ein Gegengewicht gegen die Beschränkungen der Schonzeit zu schaffen. Sie finden sich daher hauptsächlich in Preulsen, in Hessen und aulserdem auch in Baden und Oesterreich. Zu Laichschonrevieren können nach den preulsischen und hessischen Bestimmungen solche Strecken der Gewässer erklärt werden, welche. ‚nach sachverständigem Ermessen vorzugsweise geeignete Plätze zum Laichen der Fische und zur Entwiekelung der jungen Brut bieten. Es sollen vorzugsweise solche Strecken zu Schonrevieren erklärt werden, welche an sich dem freien Fischfange unterliegen, dem Staate ausschliels- lieh zustehen oder der politischen Gemeinde übertragen sind. Gegen Entschädigung können auch andere, zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischstandes erforderliche Streeken mit einbezogen werden.!) In den Sehonrevieren (Laich- und Fischsehonrevieren) ist jede Art des Fischfanges untersagt, welehe nicht für Zwecke der Schonung oder andere gemeinnützige oder wirtschaftliche Zwecke von der Aufsichts- behörde angeordnet oder gestattet wird. Richtiger wäre es, wenn sich der Schutz, wenigstens in den Laichschonrevieren, nur auf die Laich- fische selbst bezöge, nieht aber auf die Feinde der Brut und des Lai- ches, welche, wie der Barsch, Döbel, Stichling und Aal, diese Stellen sehr gern aufsuchen. 1) Preufsen, Gesetz vom 30. Mai 1874, $ 29: Laichschonreviere sind solche Strecken der Gewässer, welche nach sachverständigem Ermessen vorzugsweise geeig- nete Plätze zum Laichen der Fische und zur Entwickelung der jungen Brut bieten. $ 31: In Laichschonrevieren mufs die Räumung, das Mähen von Schilf und Gras, die Ausführung von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w. und jede anderweitige, die Fort- pflanzung der Fische gefährdende Störung während der Laichzeit der vorherrschen- den Fischgattungen unterbleiben, soweit es die Interessen der Vorflut und der Landes- kultur gestatten. Das Nähere hierüber, über die Beaufsichtigung und den Schutz der Schonrevieren ist erforderlichenfalls durch ein von der Bezirksregierung zu er- lassendes Regulativ festzustellen. 342 I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Ferner muls in Laichsehonrevieren die Räumung, das Mähen von Sehilf und Gras, das Ausführen von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w. und jede anderweitige, die Fortpflanzung gefährdende Störung während der Laiehzeit der vorherrschenden Fisehgattung unterbleiben, soweit es die Interessen der Vorflut und Landeskultur gestatten. Bestimmungen gegen die Störung des Laichgeschäftes durch Mähen von Schilf und Gras, Räumung von Binsen, Ausführen von Schlamm und Steinen finden sich allgemein auch in Württemberg und Bayern. In Bayern ist ferner generell die absiehtliehe Störung des Laichgeschäftes oder der Laichstellen von Fischen, welche ihrer Art nach eine Scho- nung genielsen, untersagt.') Eine besondere Vorsorge verdienen die Laichplätze an den re- gulierten Strömen, welche aufserdem infolge der Uferbauten für die Fische gar keine passende Gelegenheit zum Absetzen des Laiches ent- halten. Namentlich muls hier dafür gesorgt werden, dals die Verbin- dung mit den rückwärts gelegenen Altwässern nieht gänzlich ab- geschnitten wird. $4. Die Pflege der Fischzucht. Weder die Vorschriften über Schon- zeiten noch die Einrichtung von Laichschonrevieren vermögen allein die Erhaltung eines ausreichenden Fischbestandes nachhaltig zu sichern. Der Grund hierfür liegt einerseits in den Fortschritten der Strombau- teehnik und der Veränderung der landwirtschaftlichen Bodenbenutzung, welehe die Zahl der Laichplätze immer mehr einengen, anderseits kommen aber auch die vielen schädigenden Einflüsse in Betracht, in- folge deren nur etwa 10 Proz. des abgesetzten Laiches wirklieh er- halten bleiben. Noch weniger vermögen aber die bisher besproehenen Mittel Fisch- arten, welche in einem Gewässer bisher überhaupt nieht vorhanden waren oder aus demselben infolge Mifswirtschaft verschwunden sind, in ihm anzuziehen. Man muls aus diesen Gründen noch eine positive Mafsregel der Bereicherung unserer Gewässer mit nutzbaren Fischen anwenden, näm- lieh die Fischzucht. Je nachdem der Fischzüchter direkt in den Vorgang der Ei- befruchtung und in die Ausbrütung eingreift und diese leitet, oder an- derseits diese Prozesse der Natur überlälst und hier nur die günstigen Einflüsse vermehrt, die hindernden aber zu beseitigen bestrebt ist, unter- scheidet man die künstliche und natürliche Fischzucht. Die Produkte der künstlichen Fischzucht werden der natürlichen ı) Bayern, Landesfischereiordnung $ 13: Lachen, Pfützen und Ausbuchtungen, welche den Fischen während der Laichzeit zum Aufenthalte dienen, dürfen nicht gesperrt und jungen Fischen darf der Durchzug aus solchen Wassern nicht abge- schnitten werden. 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. 343 Fischzucht zur weiteren Pflege übergeben, und die erste hat ihr Ende erreicht, sobald das Aussetzen der erbrüteten Fische, sei es nun in Auf- zuchtgräben, Teiche, Bäche oder in Flüsse erfolgt ist. Das Hauptobjekt der künstlichen Fischzucht bilden die Salmo- niden, während die natürliche Fischzucht ihren Schwerpunkt in der Teiehwirtschaft hat und in erster Linie die Karpfen, dann aber auch verschiedene Salmoriden, ferner Zander, Schleie und noch einige andere Fische züchtet. Die künstliche Fischzucht ist zwar sehr alt, hat aber erst grölsere Verbreitung erlangt, seit die französische Regierung auf Anregung des Embryologen Coste im Jahre 1848 die Errichtung einer grölseren Brut- anstalt in Hüningen im Elsafs anordnete; diese ist seit 1871 in das Eigen- tum des deutschen Reiches übergegangen und wird von diesem weiter bewirtschaftet. ') Seit 1850 hat die künstliche Fischzucht einen bedeutenden Auf- schwung genommen 2); deren vollständige Entwickelung auf den heutigen Stand ist ebenso der Thätigkeit der Fischereivereine und den Be- mühungen mancher hervorragender Gelehrten und Fischzüchter, als . der ausgiebigen Unterstützung von seiten des Staates zu danken. In Deutschland erfreut sich die künstliche Fischzucht in neuerer Zeit einer besonderen Pflege von seiten der Staatsforstverwaltungen,in deren Besitze sich ein grolser Teil der hierfür geeigneten Gewässer befindet. Die künstliche Fischzucht hat bereits grolse und volkswirtschaftlich höchst wichtige Erfolge aufzuweisen. Durch sie ist es erreicht worden, dafs die Forelle, welche aus den meisten Gewässern fast vollständig verschwunden war, nunmehr wieder in immer zunehmendem Malse sich findet. Sehr hoch anzuschlagen ist aber auch die Einführung neuer wert- voller Fischarten durch den internationalen Austausch künstlich befruch- teter Fischeier. So sind amerikanische Fischarten (Regenbogenforelle und Bachsaibling, Binnenseelachs, Schwarzbarsch u. a.) in Europa, Forellen und Karpfen in Amerika eingeführt worden, norddeutsche Coregonenarten gelangten in die süddeutschen Seen, der Schill aus dem Donau- in das Rheingebiet; die norddeutschen Ströme sind mit Eiern von Rheinlachsen wiederbevölkert worden. Namentlich bei den Lachsen ist die künstliche Fischzucht von besonderer Bedeutung, weil dieselben bei ihrer Wanderung weggefangen werden, bevor sie ihren Laich ab- gesetzt haben, und so eine allmähliche Verarmung des betreffenden Wasserlaufes zu befürchten wäre. 1) Von seiten des deutschen Reiches wird für die Fischbrutanstalt in Hüningen ein jährlicher Zuschufs von 25000 M. gegeben. 2) In den Vereinigten Staaten wurden beispielsweise im Jahre 1889 aus 19 Brut- anstalten 333 Millionen Fische und Eier verteilt. 344 I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Die Unterstützung, welehe der Staat der Fischzucht angedeihen lälst, besteht, abgesehen von den Leistungen auf den staatlichen Be- sitzungen, in Beförderung der wissenschaftlichen Thätigkeit auf dem Gebiete der Fischzucht, Subventionen an die Fischereivereine, Ge- währung der diplomatischen Unterstützung zum Zwecke des Austausches von befruchteten Fischeiern, Einführung ermälsigter Bahnfracht und rascher Beförderung der Fischbrut!), des Fischlaiches, sowie schlielslieh auch der Fische selbst.?) $ 5. Die Regelung des Betriebes der Fischerei. Der Fischereibetrieb unterliegt nach verschiedenen Richtungen der polizeilichen Regelung. Nach den meisten Gesetzen (Preulsen, Württemberg, Baden, Oester- reich) bedarf jeder, welcher den Fischfang ausüben will, ein Legiti- mationspapier (Fischerkarte), welehes von der Polizeibehörde ausgestellt wird und unzuverlässigen Personen gegenüber auch versagt werden kann. Allenthalben müssen aber diejenigen Personen, welche, ohne selbst fischereiberechtigt zu sein, den Fischfang ausüben wollen, einen vom betreffenden Fischereiberechtigten oder Fischereipächter, bis- weilen auch vom Vorstande der Fischereigenossenschaft (in Oesterreich vom Fischereirevierausschusse) auszustellenden Erlaubnisschein (Fiseherbüchel)?°) besitzen. Um zu verhüten, dals dureh den Fang zu junger Fische eine über- mälsige und unwirtschaftliche Ausnutzung des Fischereirechtes und schlielslich eine Verarmung der Gewässer eintrete, bestehen allenthalben, 1) Die Postanstalten sind angewiesen, Fischlaich oder Fischbrut mit der schnell- sten sich darbietenden Postgelegenheit, namentlich auch mit Schnell- und Kurier- zügen, zu befördern. 2) Nach $ 34 der allgemeinen Transportvorschriften des deutschen Eisenbahn- gütertarifes von 1892 werden bei Beachtung gewisser Bestimmungen lebende Fische, Fischbrut, für Aquarien bestimmte kleine Flu{s- und Seetiere sowie frische Fische bei Aufgabe als Frachtgut zu den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse oder bei Wagen- ladungen zu den einfachen Sätzen der allgemeinen Wagenladungsklasse mit den zu diesem Zwecke von den Eisenbahnen bestimmten und bekannt gemachten Personen- zügen oder Eilgüterzügen befördert. Bei Aufgabe als Eilgut findet die Beförderung mit Schnellzügen zu den einfachen Frachtsätzen für Eilgut statt, soweit nicht etwa die Benutzung dieser Züge aus Betriebsrücksichten ausgeschlossen wird. 3) Niederösterreich, Landesfischereigesetz $ 66: Wer den Fischfang aufser- halb eingefriedeter Örtlichkeiten ausübt, mufs mit einer Bescheinigung seiner Be- fugnis zum Fischfange in dem betreffenden Fischwasser versehen sein und diese Bescheinigung den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorweisen. Die Bescheinigung besteht für den Besitzer oder Pächter des Fischwassers sowie für deren Hilfspersonal in einer „Fischerkarte“, dieselbe wird stets auf den Namen ausgestellt, und zwar 1. für den Besitzer oder Pächter des Fischwassers von der politischen Bezirksbehörde; 2. für das Hilfspersonal von dem Besitzer oder Pächter. Dritte Personen müssen sich mit dem auf Namen lautenden „Fischerbuche“ versehen, worin die Besitzer oder Pächter der Fischwasser die Zulassung zum Fischfang und die Dauer bescheinigen. Das „Fischerbüchel“* wird vom Fischereiausschusse auf je 3 Jahre ausgestellt. 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. 345 wenigstens für die wertvollen Fischarten (Salmoniden, Coregonen, Kar- pfen, Schleie, Barbe, Aale, ferner den Krebs), Vorschriften über das Minimalmafs, bisweilen auch über das Minimalgewicht der Fische, welehe gefangen werden dürfen. Die bayerische Landesfischereiordnung, welche den Fang weiblicher Krebse überhaupt verbietet, bestimmt für die männlichen Krebse statt eines Mindestmalses zweckmälsig ein Mindestgewicht (40 8). Ebenso wendet diese Ordnung das Gewicht als Malsstab für gewisse Aus- nahmen in der Sehonzeit für Fische an ($ 3). Die Bestimmungen über das Mindestmals sind nach Staaten und Provinzen aulserordentlich verschieden. Den gleiehen Zweck verfolgen auch die Vorschriften über die Maschenweite der Netze und Garne, sowie die Dimensionen der Offnungen für andere Fanggeräte, welche beim Fischfange zugelassen werden. Immerhin ist auf diesem Wege nicht alles zu erreichen, weil im Hinblieke auf das gleichzeitige Vorkommen gröfserer und kleinerer Fische stets mehrere Masehenweiten gestattet werden müssen und dann nicht zu vermeiden ist, dals beim Fange ausgewachsener Fische der kleineren Art auch junge Fische einer grölseren Art in das Netz u.s. w. geraten. Letztere sollen wieder in das Wasser zurückgeworfen werden, allein dieses geschieht meist nur in ungenügendem Malse; aulserdem sind viele Fische schon abgestorben, ehe sie ins Wasser zurückkommen. Netze mit sehr enger Maschenweite (Stintnetze mit teilweise nur 0,4cm!) grofsen Maschen) sind der Fischerei aufserordentlich schädlich, weil hier natürlich eine Unmasse Brut wertvoller Arten mit- gefangen wird und das Sortieren der kleinen Fische ganz unmöglich ist. Derartige Netze sollten daher ganz verboten sein. Weitmaschige Netze begtinstigen anderseits die sehr schädlichen, jedoch kleinen Stichlinge. Zur Durchführung der Bestimmungen über das Mindestmals besteht das Verbot, derartige Fisehe in den Verkehr zu bringen (Marktver- bot). Ausnahmen von diesem Verbote kommen vor: a) Zur Verwendung mindermalsiger Fische zu wissenschaft- lichen Zwecken (Preulsen, Bayern, Baden, Hessen) oder auch zu gemeinnützigen Versuchen (Preulsen, Baden, Hessen); 1) Preufsen, Verordnung für Ostpreufsen vom 8. August 1887, $ 14: Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen keine Fanggeräte (Netze, Geflechte u. s. w.) irgend welcher Art und Be- nennung angewendet werden, deren Öffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von der Mitte eines Knotens bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 2,5 cm haben. Zum Zwecke des Kaulbarschfanges können Fanggeräte mit einer Maschenweite von mindestens 1,3 cm, zum Zwecke des Uckeleifanges mit einer Maschenweite von 0,7 cm und zum Zwecke des Stintfanges mit einer Maschenweite von 0,4 cm vom Regierungspräsidenten gestattet werden. 346 I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. b) bei der Verwendung zu Fischzuchtzwecken (z.B. als Setz- linge zur Versendung in andere Fischgewässer). Die Messung der Fischlänge erfolgte früher vom Auge bis zur Schwanzwurzel, jetzt ist allgemein die Messung von der Schnauze bis zum Schwanzende üblich. Die Bestimmungen über Mindestmals und Mindestgewieht sind teils provinziell (Preulsen, Oesterreich nach Kronländern) verschieden, teils provinziell und zentral geordnet (Bayern), teils übereinstimmend für das ganze Staatsgebiet (Baden, Sachsen). Um die Anpassung an die örtlichen Gewohnheiten und an die hydrographischen Verhältnisse zu ermöglichen, werden diese Bestim- mungen der Minimalmalse der Fische und die Maschenweite der Netze nicht durch Gesetz, sondern im Verwaltungswege geregelt. Die Unterschiede bezüglich des Mindestmalses betreffen doch vor- wiegend nur die minderwertigen Fische, während bezüglich der Edel- fische eine ziemliche Übereinstimmung besteht. Alle Fischereiordnungen enthalten das Verbot der Anwendung gewisser Fangmethoden und Fanggeräte, welche zu einer gleichzeitigen Massenvertilgung grofser und kleiner Fische dienen, wenn auch verschiedene derselben mifsbräuchlicherweise seit langer Zeit unter den Fischern üblich sind. Es finden sieh trotz aller örtlichen Verschiedenheit gewisse all- gemein gültige Grundsätze. So sind überall (in Deutschland teilweise auch sogar durch das Reichsstrafgesetzbuch) verboten: die Anwendung explodierender, gifti- ger und betäubender Stoffe zum Fischfange (Dynamit, Stryehnin, Kok- kelskörner u. s. w.); ferner das Fischen unter Benutzung von künst- licher Beleuchtung (Fackeln, in Bayern auch elektrische Beleuchtung); die Anwendung von Fangmitteln, welehe zur Verwundung der Fische führen, wie Fallen mit Schlagfedern, Fischgabeln, Harpunen, Schiels- waffen (Angelhaken und Aalspann sind ausgenommen); das Trocken- legen von Woasserläufen zum Zwecke des Fischfanges. Neue sog. Selbstfänge dürfen nicht angelegt werden, für die bereits bestehenden sind bestimmte Vorschriften erlassen, denen sie entsprechen müssen. Hierher gehören auch die bereits erwähnten Bestimmungen über die Maschenweite der Netze, sowie das Verbot gewisser, in besonderem Mafse zu Massenfängen sieh eignenden Netze (Spermetze, Fischwehre U.48.6W2). Die Eisfischerei ist in Norddeutsehland sehr verbreitet, jedoch gewissen Normativbedingungen unterworfen, in Süddeutschland in nicht geschlossenen Gewässern verboten; es bestehen aber auch hier örtliche Ausnahmen. Mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten ist ER 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. 347 in den neuen Fischereiordnungen überall der Erlals weiterer Verbote und auch örtliche Dispense vorbehalten. Das Bestreben, den verschiedenen an einem Flulslaufe Fischerei- berechtigten einen gewissen gleichmälsigen Anteil an der Fischerei zu ga- rantieren und den freien Zug der Fische von unten nach oben zu sichern, hat zu der, von Rücksichten auf das Laichgeschäft unabhängigen Wochen- sechonzeit geführt. Dieselbe besteht darin, dals ständig für einen Teil der Woche (gewöhnlich während 24 Stunden von Samstag Abend bis Sonntag Abend) der Fischfang in öffentliehen Gewässern, mit Ausnahme der Angelfischerei, gänzlich gesperrt und namentlich die Entfernung ausliegender Fischereigeräte, insbesondere auch der ständigen Vor- richtungen angeordnet ist. Die Wochensehonzeit findet sich fast in allen neueren Fischerei- ordnungen, namentlich in Preulsen, Baden und Hessen, ferner bildet sie eine wichtige Bestimmung des deutsch-holländischen Lachsfischerei- vertrages.') Bezüglich der Wochensehonzeit treffen im wesentlichen die gleichen Ausnahmen zu, welehe oben bezüglich der jährlichen Schonzeit an- “ geführt worden sind. Die gleichen Rücksichten auf eine gleichmälsige Verteilung des Ertrages der Fischerei zwischen den verschiedenen Interessenten hat auch zu dem Verbote oder zur Einschränkung des Gebrauchs solcher Fangvorriehtungen geführt, welehe die Gewässer vollständig oder zum sröfsten Teile für die Wanderung der Fische absperren (bayerische Fisehereiordnung 2), Lachsfischereivertrag). $6. Die Ordnumg des Verhältnisses der Fischerei zur Landwirt- schaft, Industrie, Schiffahrt und Jagd. Ein wichtiger Punkt für die fischereipolizeiliche Thätigkeit des Staates bildet die Regelung der Be- ziehungen der Fischerei zur Landwirtschaft und zur Industrie. In dem Malse als sich letztere beide entwiekelten, haben sie die dem Wasser innewohnenden Kräfte für sich nutzbar gemacht und zwar meist ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Fischerei. Die ungeregelte Bewässerung führt die Fische aus den Wasser- 1) Lachsfischereivertrag vom 30. Juni 1885, Art. IV: Von Basel abwärts soll im Rheinstrome und in denjenigen Strecken seiner Nebenflüsse, welche den Durch- zug der Lachse und Maifische zu den Laichstellen vermitteln, sowie in seinen Aus- flüssen die Fischerei auf Lachse und Maifische mit Geräten jeder Art auf die Dauer von 24 Stunden in jeder Woche von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr eingestellt bleiben. 2) Bayern, Fischereiordnung $ 12: Verboten ist in nicht geschlossenen Fisch- wassern jede ständige Vorrichtung zum Zwecke des Fischfanges (Fischwehr, Fach) und jede Anwendung stehender Netze der Fischerei (Sperrnetze), welche auf mehr als die halbe Breite des Wasserlaufes bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, im rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, den Zug der Fische versperrt. 348 I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. läufen auf die Wiesen und in Seitengräben, wo sie entweder zu Grunde gehen oder doch Niechtberechtigten zur Beute fallen; mannigfache Ab- fallstoffe der Landwirtschaft und noch mehr der Industrie machen die Gewässer unbewohnbar für die Fische, Stauvorrichtungen schliefsen die Fische von ihren natürlichen Laichplätzen ab u. s. w. Dieses einseitige Vorgehen der Landwirtschaft und Industrie hat im hohen Malse zur Verödung der Gewässer beigetragen, und der Widerstreit zwischen den verschiedenen Interessen bedarf einer Vermitte- lung und Ordnung von seiten des Staates. Es muls prinzipiell daran festgehalten werden, dals die wirtschaftliche Bedeutung der Landwirt- schaft und Industrie schwerer wiegt, als jene der Fischerei, allein ein billiger Ausgleich zwischen beiden ist in den meisten Fällen sehr wohl möglich. Gegenüber der Landwirtschaft ist die Regelung im allgemeinen verhältnismälsig einfach. Um das Eintreten der Fische in die Wässe- rungsgräben zu verhindern und die Rückkehr der Fische, welche bei Überflutungen auf Grundstücke von Besitzern gelangen, die nicht fischereiberecehtigt sind, in die natürlichen Wasserläufe zu ermöglichen, ist es dem Fischereibereehtigten gestattet, entweder stets oder doch während der Sehonzeit an derartigen Gräben Rechen vorzusetzen (Baden, Hessen, Oesterreich), anderseits dürfen keine Netze oder andere Vorrich- tungen angebracht werden, welche die Rückkehr der Fische abschlielsen. Da die Enten, weniger die Gänse, dem Fischlaiehe und der Jungen Brut sehr nachteilig sind, so ist deren Zulassung, wenigstens während der Laichzeit, meist gewissen Beschränkungen unterworfen. Unter den sehädliehen Abwässern der Landwirtschaft steht, wenn von den Nebenbetrieben, wie Brennereien, Zuckerfabriken u. s. w., hier ab- gesehen wird, an nachteiligem Einflusse auf die Lebensenergie der Fische das sog. Röstwasser von Flachs und Hanf obenan. Das Rösten des Flachses und Hanfes darf daher meist nur in be- sonderen Gräben oder höchstens in geschlossenen Gewässern vorgenom- men werden. Das Rösten in fliefsendem Wasser ist untersagt u. a. in Preulsen, Bayern, Baden, Hessen. Zum Zwecke der Ausübung der Fischerei muls der Berechtigte in der Lage sein, die Ufergrundstücke betreten zu dürfen. Dieses Uferbetretungsrecht ist nieht allgemein gesetzlich anerkannt, die neueren Fischereigesetze (Württemberg, Baden, Hessen, österreichische Kronländer u.s. w.) haben es ausdrücklich geregelt; der Fischereiberechtigte bleibt selbstverständlich für den von ihm verursachten Schaden haftbar. Ungleich schwieriger ist es, einen Ausgleich zwischen den Inter- essen der Industrie und jenen der Fischerei zu finden. Die Abwässer der Fabriken verunreinigen und veröden die Gewässer in rasch zunehmender Progression. Zu beklagen ist es namentlich, dals 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. 349 die Gefahren, welche durch diese Verunreinigungen veranlafst werden, erst zu spät erkannt worden sind, weshalb man sich meist vollendeten That- sachen gegenüber befindet, deren Änderung gewöhnlieh nur mit grolsen Kosten möglich ist und rechtlich meist nieht erzwungen werden kann. Bei Errichtung der Fabriken hätten dagegen in den meisten Fällen leicht Vorkehrungen getroffen werden können, durch welehe diese Schädlich- keiten entweder ganz ausgeschlossen oder wenigstens auf ein möglichst geringes Mals beschränkt worden wären. Die schädlichen Einflüsse der Industrie lassen sich zu drei grolsen Gruppen zusammenfassen: 1. Heilses Wasser und Dampf, welche aus einem Fabrikbetriebe oder einer Dampfkesselanlage in einen Bach geleitet werden, töten die Fische durch Temperaturerhöhung und Verminderung des Luftgehaltes des Wassers; meist enthalten die Maschinen-Speisewässer auch noch für die Fische schädliche Zusätze, um die Bildung von Kesselstein zu verhüten. 2. Giftige Metallsalze werden namentlich beim Montanbetriebe und der chemischen Grolsindustrie, aber auch bei einigen anderen Ge- werbebetrieben als Abwässer fortgeleitet. Die Holzstoff- und Papier- fabriken, nicht minder auch die Textilindustrie entlassen die sehr ge- fährlichen Fischgifte: Chlor und schweflige Säure sowie Laugen und Mineralsäuren. 3. Faulende organische Stoffe sind für die Fischerei aulser- ordentlich schädlich, weil sie dem Wasser Sauerstoff entziehen, und weil sich beim Faulen neben direkt giftigen organischen Zersetzungsprodukten auch Schwefelwasserstoff bildet. In dieser Richtung stehen die Stärke- und Zuckerfabriken obenan, zahlreiche andere Betriebe und Industrien schaden in gleicher Weise bald in höherem, bald in geringerem Malse. Die Mittel, welehe zur Verfügung stehen, um diese Schädlichkeiten zu beseitigen oder doch zu mindern, sind folgende: Heilses Wasser und Dampf sollen nicht direkt in die Bäche, son- dern erst in besondere Abflulskanäle geleitet werden. Die organischen und anorganischen Stoffe in den Abwässern lassen sich vor ihrer Ein- leitung in die natürlichen Gewässer dadurch unschädlich machen, dals sie zunächst je nach ihrer Beschaffenheit in Absatzbassins oder in Filteranlagen geführt werden und hier aulser der mechanischen Rei- nigung auch eine Reinigung auf ehemischem Wege, namentlich dureh Zusatz von Ätzkalk, erfahren. Ein vortrefflich wirkendes Reinigungsver- fahren gegenüber den faulenden organischen Stoffen besteht in der Riesel- filtration, welche leider nur in besehränktem Malse anwendbar ist. In Berücksichtigung der hier in Hinbliek auf den vorliegenden Zweck lediglich skizzierten Schädlichkeiten der Abwässer und der vor- handenen Möglichkeit, diese ganz oder teilweise zu beseitigen, verbieten die neueren Fischereigesetze sämtlich das Einleiten oder Einwerfen von 350 I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Stoffen in soleher Beschaffenheit und Menge, dafs dadurch fremde Fischerei- rechte geschädigt werden können. Bei überwiegendem Interesse der Landwirtschaft oder Industrie muls aber das Einleiten gestattet werden, doch soll in diesem Falle den Inhabern der Anlagen die Ausführung soleher Einriehtungen aufgegeben werden, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei möglichst einzuschränken.!) In Bayern ist die Regelung dieser Frage nicht Sache der Fischereipolizei, sondern der Wasserpolizei überwiesen. Da einzelne Vorrichtungen zur Benutzung der Wasser- kraft, namentlich die Turbinen, durchwandernde Fische, vor allem die Aale, zermalmen oder doch stark beschädigen, so ist dem Inhaber der- artiger Triebwerke meist die Anbringung von Schutzgittern oder son- stigen Schutzvorriehtungen (Aalpässen) vorgeschrieben. Manche Gesetze räumen wenigstens dem Fischereiberechtigten die Befugnis ein, solche Schutzvorriehtungen auf eigene Kosten anbringen zu lassen. Das Ablassen der Mühlwässer und anderer Gewerbekanäle zum Zwecke der Reparatur oder Reinigung führt ebenfalls zu manchen Differenzen mit den Fischereiberechtigungen, weil bei dieser Gelegen- heit sowohl grölsere Fische unberechtigterweise gefangen, als nament- lich auch beim sog. „Auskehren* der Triebwerkskanäle viel Fisehbrut zerstört wird. Zur Verhütung derselben ist die vorherige Anzeige an den Fischerei- berechtigten vorgeschrieben, damit derselbe sichernde Vorkehrungen treffen kann. Eine Anzeige ist nieht erforderlich in Notfällen oder bei den durch Herkommen oder ortspolizeiliche Vorschriften festgesetzten Gelegenheiten. Korrektionsarbeiten an Wasserläufen sollen während der 1) Preu(sen, Fischereigesetz 843: Es ist verboten, in die Gewässer aus land- wirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfliefsen zu lassen, dafs dadurch fremde Fischereirechte geschädigt werden können. Bei überwiegendem Interesse der Landwirtschaft oder der Industrie kann das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten, soll dabei dem Inhaber der Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei möglichst zu beschränken. Ergiebt sich, dafs durch Ableitung aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen An- lagen, welche bei Erlals dieses Gesetzes bereits vorhanden waren, oder in Gemäfs- heit des vorstehenden Abschnittes gestattet worden sind, der Fischbestand der Ge- wässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Inhaber der Anlage auf den Antrag der durch die Ableitung geschädigten Fischereiberechtigten im Ver- waltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne unverhältnismäfsige Belästi- gung seines Betriebes ausführbaren Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, den Schaden zu heben oder doch thunlichst zu beseitigen. Die Kosten der Her- stellung solcher Vorkehrungen sind dem Inhaber der Anlage von dem Antragsteller zu erstatten. (Ähnlich die österreichischen Gesetze.) 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. 351 Schonzeit der vorherrschenden Fischart unterbleiben oder doch mög- lichst eingeschränkt werden. Verschiedene der wichtigsten und wertvollsten Fische unternehmen zum Zwecke der Fortpflanzung Wanderungen, um geeignete Laichplätze zu erreichen oder um überhaupt die Fortpflanzung zu ermöglichen (Lachse, Maifisehe, Aale, in geringerem Malse die Forelle), ebenso sucht die junge Brut beim allmählichen Heranwachsen wieder die Aufenthaltsorte der Eltern auf. Durch die zahlreichen unübersteiglichen Hindernisse, welehe Wehre und Schleusen diesen Wanderungen entgegensetzen, sind viele Gewässer an solchen Arten vollständig verarmt. Man hat jedoch allmählich gelernt, durch besondere Vorriehtungen, Fischwege und Fischleitern (Brutleitern, Fischsteige) diese Hinder- nisse für die Fische passierbar zu machen. Die neueren Fischereigesetze enthalten daher Bestimmungen, dafs die Triebwerksbesitzer bei Neuanlagen solche Vorriehtungen mitoder ohne Ent- sehädigung selbst anlegen, bei bereits vorhandenen Anlagen aber dem Fi- schereiberechtigten wenigstens die Herstellung derselben gestatten müssen. Da sich in diesen Anlagen und in der Nähe derselben zur Zeit der Wanderung die Fischarten besonders zahlreich vorfinden, so ist in den neueren Fischereigesetzen und Fischereiordnungen der Fischfang in den- selben ganz untersagt und in ihrer Nähe gewissen Einschränkungen unterworfen, um den Durchzug der Wanderfische und laichenden Stand- fische zu schützen.') Allgemein ist ausdrücklich vorgeschrieben, dals der Betrieb der Fischerei die Schiffahrt nicht hindern und stören darf, und dals alle festen oder schwimmenden Fischereivorrichtungen und alle Fanggeräte so aufgestellt werden müssen, dals die freie Fahrt der Schiffe und Fäh- ren nicht beeinträchtigt wird. Die Interessen der Fischerei werden durch verschiedene Tiere schwer geschädigt, von denen namentlich einige Säugetiere und Vögel hier zu erwähnen sind, weil der Schutz der Fischerei gegen diese polizeilich geregelt ist. Als solehe Tiere sind zu nennen: der Fischotter, der Nörz, der Fischreiher, der Kormoran, verschiedene Taucher, ferner der Eisvogel und die Wasseramsel.?) Einige derselben, namentlich: 1) Preufsen, Fischereigesetz $ 42: In den für den Durchzug der Fische an- gelegten Fischpässen ist jede Art des Fischfanges, insbesondere auch das Einhängen oder Einsetzen von Fischkörben, Netzen, Reusen und anderen Fangvorrichtungen verboten. Oberhalb und unterbalb des Fischpasses mufs in einer nach den örtlichen Verhältnissen von der Regierung zu bestimmenden angemessenen Ausdehnung für die Zeit, während welcher der Fischpafs geöffnet ist, jede Art des Fischfanges ver- boten werden. 2) Niederösterreich, Verordnung des Statthalters vom 9. Januar 1891 zum 352 I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Fischotter, Nörz und Fischreiher, gehören zu den jagdbaren Tieren, während bei den übrigen Vogelarten das Verhältnis zweifelhaft und landesgesetzlich verschieden geregelt ist. Die Vertilgung der jagdbaren Tiere stand früher ausschlielslieh den Jagdberechtigten zu; man hat sich jedoch überzeugt, dals die Interessen der Fischerei von den Jagdbereehtigten nieht nachdrücklich genug’ gewahrt werden. Es ist daher meist den Fischereiberechtigten ge- stattet, diese Tiere ohne Anwendung von Schulswaffen zu töten oder zu fangen. In einigen Staaten (Sachsen, Württemberg) müssen die erbeuteten Tiere dem Jagdberechtigten abgeliefert werden, während sie in den übrigen Staaten dem betr. Fischereiberechtigten gehören. Nur in Bayern wird der alte Standpunkt noch heute festgehalten. Das badische Fischereigesetz bestimmt aufserdem noch, dals, wenn die den Fischen schädlichen Tiere in einer den Interessen der Fischerei schädlichen Weise überhand nehmen, die Polizeibehörde auf Antrag der Fischereiberechtigten und auf deren Kosten das Absehiefsen der Tiere veranlassen und über die erlegten Tiere verfügen, auch die Zerstörung der Nester schädlicher Vögel samt deren Eiern und Brut anordnen kann. Die österreichischen Fischereigesetze sehen ebenfalls die ausnahms- weise Erteilung der Erlaubnis zur Vertilgung soleher Tiere mit Hilfe von Schulswaffen nach Einvernehmung der betreffenden Jagdberechtigten vor. Die Vorschriften des badischen Fischereigesetzes sind deswegen sehr zweekmälsig, weil von seiten der Jagdbereehtigten die Vertilgung der für die Fischerei schädlichen Tiere, namentlich die Zerstörung der Reiherkolonien, wegen mangelnden Interesses, aus sportlichen Rück- siehten, oder um sich dauernd die Erlangung von Prämien zu siehern, nieht immer mit der nötigen Energie betrieben wird. $7. Die Regelung des Krebsfanges und der Perlenfischerei. Für den Betrieb des Krebsfanges und der Perlenfischerei gelten be- sondere Bestimmungen. Für die Krebse besteht gewöhnlieh eine besondere Schonzeit, meist vom 1. November bis 31. Mai (Preufsen, Sachsen, Baden, Hessen, in Oester- reich Oktober bis einschliefslieh Mai und für die Weibehen auch Juni und Juli). In anderen Staaten giebt es zwar keine Schonzeit für die Krebse, dagegen dürfen weibliche Krebse hier entweder überhaupt nicht gefangen werden (Bayern) oder wenigstens nicht, solange sie Eier tragen (Württemberg), in Sachsen gilt neben einer Schonzeit auch noch das Verbot des Fanges von Mutterkrebsen mit Eiern. Landesfischereigesetze: Folgende wild lebende Tiere werden als dem Fischstande in erheblicher Weise schädlich bezeichnet: Fischotter, Fischreiher, Zwergreiher, Säger, Rohrdommel, Haubontaucher, Eisvogel, Wasseramsel, Fischadler, Seeadler, Kormoran- scharbe, die Mövenarten, gemeine Seeschwalbe, Zwergseeschwalbe, Lachsseeschwalbe, schwarze Seeschwalbe. 2. Kapitel. Fischereischutz. 353 In Bayern dürfen Krebse unter einem gewissen Mindestzewichte (40 g) nieht zum Verkaufe gelangen. Die Perlenfischerei auf die Flufsperlmuschel (Margaritana mar- garitifera Retz) wird in Deutschland nur in beschränktem Umfange be- trieben. Sie findet sich in Bayern (Fichtelgebirge, bayerischer Wald), Sachsen, Baden und Hannover, aufserhalb Deutschlands in Böhmen, Wales, Cumberland, Schottland, dem nördlichen Irland, in Schweden, Norwegen und Nordrulsland. Die Perlenfischereiordnungen schreiben vor, dals auf einer be- stimmten Streeke nur in längeren Zwischenräumen (alle 5—6 Jahre) die Entnahme von Muscheln stattfinden darf, während der Brutzeit im Juli und August ist das Fischen unstatthaft. Die Muscheln müssen mittels einer besonderen Zange geöffnet und, falls sie keine brauchbaren Perlen enthalten, sofort wieder dem Wasser übergeben werden. Der Ertrag der Perlenfischerei ist ungemein schwankend und im allgemeinen nur gering. 2. Kapitel. Fischereischutz. $ 1. Die Mafsregeln zur Verhütung von Fischereifreveln, die Orgame der Fischereipolizei und die Bestrafung der Fischereifrevel. Der Schutz der Fischereiberechtigung gegen unberechtigte Ein- griffe von Menschen und ebenso die Aufrechterhaltung der polizei- liehen Vorschriften über den Betrieb der Fischerei erfolgt dureh ver- schiedene Malsregeln teils präventiver, teils repressiver Natur. Zu ersteren gehören namentlich die Seite 346 erwähnten Bestim- mungen über Fischereikarten, Fischereierlaubnisscheine u. s. w., ferner das in einigen Staaten (Baden, Sachsen) bestehende Verbot des Tragens von Fischereigeräten aulserhalb öffentlicher Wege und in der Nähe von Fischwässern durch solche Personen, welche sich nicht als Fischerei- berechtigte legitimieren oder in der Eigenschaft als Hilfspersonen sich in Begleitung des Fischereiberechtigten befinden oder einen erlaubten Zweck der Mitführung nachweisen können, In Preulsen, Hessen und Oesterreich müssen die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischerzeuge mit Kennzeichen versehen sein, durch welche die Person des Fischers ermittelt werden kann. Meist ist es verboten, dafs auf Schiffen, Flöfsen, Schiffsmühlen und in Badeanstalten Fischereigeräte irgend weleher Art, soweit sie nicht nachweislich als Fracht- oder Passagiergut geführt werden, von anderen Personen als den Berechtigten mitgeführt oder gehalten werden (Baden, preufsische und bayerische Provinzialvorschriften). Zur Hebung und zum Schutze der Fischerei ist eine staatlich gut geregelte Fischereiaufsicht unentbehrlich. SCHWAPPACH, Forstpolitik. 23 354 I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Die Handhabung der Fischereipolizei in den mittleren und oberen Instanzen ist Sache der Verwaltungsbehörden, als deren technische Bei- räte in Preulsen besondere Oberfischmeister thätig sind; diese Funktion ist lediglich ein Nebenamt und wird meist von Baubeamten versehen. Den Öberfischmeistern kommen in Fisehereipolizeisachen die- selben Befugnisse zu, welche den Amtsvorstehern behufs Verwaltung der allgemeinen Polizei zustehen. In anderen Staaten, z. B. in Bayern, stützen sich die Vorschriften und Verordnungen der Verwaltungsbehörden auf die Gutachten der Fischereivereine, in Oesterreich sollen sich die politischen Behörden in Fischereiangelegenheiten insbesondere der Beihilfe der ihnen zuge- teilten Organe der Forstpolizei (siehe S. 290) bedienen, denen es obliegt, anläfslieh ihrer Reisen und Begehungen auch die Zustände der Fischerei wahrzunehmen und die hiernach sieh ergebenden Berichte und Anträge zu stellen. Die Ausübung der niederen Fischereipolizei erfolgt, aulser dureh die Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes, teils durch staatlich angestellte Fischereibeamte (Preulsen !), Baden), teils durch Aufseher, welche von den Fischereiberechtigten bestellt sind; letztere werden gewöhnlich amtlich verpflichtet und erhalten alsdann die Berechtigung zum Tragen von Dienstabzeichen sowie die Befugnisse von öffentlichen Sieherheitsbeamten.?) Sie haben das Recht und die Pflicht, selbst in geschlossenen Ge- wässern liegende Fisehbehälter zu untersuchen, den bei oder gleich nach der That betroffenen Frevler zu sistieren und die Fischereigeräte sowie die Fahrzeuge zu beschlagnahmen. Derartige Befugnisse ergeben sich übrigens, wenn auch in beschränkterem Malse, für deutsche Verhältnisse aus der Reichsstrafprozelsordnung. Die Bestrafung der unberechtigten Aneignung von Fischen und der Übersehreitung der fischereipolizeiliehen Vorsehriften erfolgt in Deutschland teils auf Grund des Reichsstraf- sesetzbuches, teils auf Grund von Landesgesetzen, deren Gültigkeit durch I) Preufsen: Die Stelle als Fischmeister, Fischereiaufseher, Schonrevierauf- seher, Fischpalsaufseher wird entweder als Hauptamt oder von Förstern, Strombau- aufsehern u. s. w. als Nebenamt versehen. Die Fischereiaufseher (Fischmeister) sind die Organe der Oberfischmeister für die Verwaltung der Fischereipolizei. Die von den Fischereiberechtigten, Fischerei- genossenschaften oder Gemeinden bestellten Aufseher sind verpflichtet, den Anord- nungen dieser Beamten innerhalb der Vorschriften des Fischereigesetzes nachzu- kommen. 2) Bayern, Landesfischereiordnung $ 19: Auf Antrag von Fischereiberechtigten können die von ihnen aufgestellten Fischereiaufsichtsbediensteten durch die Distrikts- polizeibehörde in Pflicht genommen und mit Dienstesabzeichen versehen werden. Diese Bediensteten sind sodann in Bezug auf ihren Wirkungskreis in Gegenständen des Fischereischutzes den öffentlichen Bediensteten gleichzuachten. Ale 2. Kapitel. Fischereischutz. 355 Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuche aufrecht er- halten worden ist. Die unberechtigte Aneignung fremder, in dem Gewahrsam eines anderen, z. B. in Teichen und Behältern, befindlichen Fische wird als gemeiner Diebstahl bestraft, der gewöhnliche Fischereifrevel stellt nach $ 370* des Reichsstrafgesetzbuchs eine Übertretung dar und steigert sich unter Umständen (Fischen zur Nachtzeit, bei Fackellicht, Anwen- dung schädlicher oder explodierender Stoffe) zur Ubertretung, welche nach $ 296 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 600 M. oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten geahndet wird. Die weiteren nach den Landesgesetzen zu bestrafenden Verstölse gegen fischereipolizeiliehe Vorschriften sind als Übertretungen höchstens mit 150 M. Geldstrafe oder sechswöchentlicher Haftstrafe zu belegen. $ 2. Fischerewerträge. Da viele Gewässer die Gebiete mehrerer Staaten berühren, so ist eine rationelle Pflege und ein Erfolg der ver- schiedenen Malsregeln des Einzelstaates ohne Unterstützung von seiten der Nachbarn meist erfolglos. Am unliebsamsten haben sich diese Verhältnisse bei der Rhein- lachsfischerei bemerkbar gemacht, indem die Pflege der Brutstätten und des Laichgeschäftes des Lachses im Oberlaufe des Rheines erfolste, während Holland durch grolse Absperrvorrichtungen (Zegen) und die teilweise mit Dampfkraft betriebene Zegenfischerei sich den Löwen- anteil am Ertrage der Lachsfischerei aneignete., Diese Verhältnisse haben in der Neuzeit zum Abschlusse von zahl- reichen Fischereiübereinkünften sowie von Fisechereiver- trägen auf dem Gebiete der Binnenfischerei geführt. Preulsen hat solche in den Jahren 1877—1881 mit Oldenburg, den thüringischen Staaten, Braunschweig, Anhalt, Lübeck, Bremen, Ham- burg, beiden Mecklenburg und den sächsischen Fürstentümern verein- bart. Im Jahre 1885 wurde zu Berlin der Rheinfischereivertrag zwischen Deutschland, Holland und der Schweiz vom 30. Juni 1885 zur Hebung des Lachsbestandes im Rhein und des Maifischfanges ab- zeschlossen.') Bezüglich der Fischerei auf dem Bodensee bestand bisher ein förmliches Übereinkommen nur zwischen der Schweiz, Baden und Elsals- Lothringen vom Jahre 1887, aulserdem haben zwischen allen Ufer- staaten in den Konferenzen zu Lindau 1881 in Gestalt der Lindauer Beschlüsse Verständigungen über gewisse Grundsätze bei den fischerei- 1) Durch den Lachsfischereivertrag wurden durchgängig eine Wochenschonzeit von 24 Stunden, die Einstellung der Zegenfischerei auf die Dauer von zwei Monaten während der Hauptwanderzeit zu den Laichplätzen (in Holland vom 16. VIII. bis 15.X. und in Preufsen vom 27. VIII. bis 26. X.), sowie gewisse Beschränkungen bezüglich der Fanggeräte und Fangmethoden vereinbart. 23% 356 I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. polizeilichen Vorschriften für den Bodensee stattgefunden, auf deren Grund Bayern und Tirol autonome Bestimmungen erlassen haben. Erst im Jahre 1893 wurde eine Übereinkunft, betreffend die An- wendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee, zwischen sämtlichen Uferstaaten vereinbart, sie ist Ende 1893 in Kraft getreten: Die Schweiz steht ferner in Vertragsbeziehungen mit Frankreich und Italien, ebenso haben sieh auch Oesterreich und Italien hinsichtlich einzelner Grenzgewässer über gewisse gemeinsame Vorschriften verein- bart, so u.a. im Übereinkommen vom 9. August 1883 über die Regelung der Fischerei im Gardasee. Auf diese Weise ist nunmehr eine Annäherung und Anpassung der Fischereivorschriften in den wichtigsten Punkten zwischen den einzelnen Staaten eingeleitet, so dals die Anstrengungen, welche in einem Lande gemacht werden, nicht durch den Mangel an entsprechenden Schutz- vorschriften im Nachbarstaate erfolglos bleiben. Für einen grolsen Teil Nord- und Mitteldeutschlands besteht ferner auch Übereinstimmung hinsichtlich der polizeilichen Schutz- und Schon- vorschriften, das Gleiche ist, wenigstens thatsächlieh, für Süddeutschland und die Schweiz der Fall. $ 3. Fischereivereine. Äulserst wertvolle Dienste für die Hebung der Fischerei, sowohl der Binnenfischerei als auch der Seefischerei, leisten die in Deutschland, Oesterreich und verschiedenen anderen Län- dern bestehenden Fischereivereine. Das Fischerei- Vereinswesen ist in Deutschland, vom Innungswesen abgesehen, kaum älter als 30 Jahre. Erst die Entwickelung der künst- lichen Fischzucht, die Begründung des deutschen Fischereivereins im Jahre 1870, der Übergang der Hüninger Fischzuchtanstalt in deutschen Besitz sowie die Arbeiten und Bemühungen einzelner Privaten, wie VON BEHR-Schmoldow, MAx VON DEM BORNE-Berneuchen, BENECKE-Königs- berg, SCHUSTER-Freiburg, STAUDINGER-München, haben das Interesse an der Fischerei geweckt. Mit dem wachsenden Anteil an Fischzucht und Fischerei, auf welehen auch der Sport, dessen Pflege und Ver- ständnis hauptsächlich von England aus verbreitet wurde, einen wesent- lichen Einfluls übte, mehrten sich die Vereine. Die von der Geschäftsleitung des Deutschen Fischereivereins auf- gestellte und in der Zeitschrift für Fischerei (1894 Nr. 1) mitgeteilte Statistik weist für den Beginn des Jahres 1894: 439 Fischereivereine für Deutschland nach. Diese Vereine bestehen teils als Lokalvereine für kleinere oder grölsere Bezirke, teils als Landesvereine. Die Erkenntnis, dafs eine rationelle Pflege der Fischerei und na- mentlich eine Abwehr der ihr von seiten der Industrie drohenden Ge- 2. Kapitel. Fischereischutz. 357 fahren nur bei gemeinsamem Vorgehen und gegenseitiger Unterstützung zu erreichen sei, hat an verschiedenen Orten zu einer Vereinigung der kleineren Lokalvereine zu grölseren Verbänden geführt; am erfolgreieh- sten ist dieses in dem Württembergischen Landes-Fischereivereine ge- schehen, während die übrigen Landes- und Provinzialvereine noch immer neben sich Vereine sehen,’ welehe jedes Zusammenhanges und Zu- sammenwirkens mit dem Hauptvereine entbehren. Da die Interessen der Fischerei an den Landes- und Provinzgrenzen nicht Halt machen, so führte die Interessengemeinschaft zu dem Ver- suche engerer Zusammenschlüsse in Form von Vereinsverbänden; auf diese Weise entstand der Westdeutsche Fiscehereiverband und der Zen- tralverein preulsischer Berufsfischer. Es zeigte sieh jedoch, dafs bei allzu weit gefalsten Gebieten die volle Gemeinschaft aller Interessen nicht vorhanden ist, welche die Grundlage für die Lebensfähigkeit der- artiger Verbände bildet. Unter diesen Umständen konnte auch eine vollständige Zentrali- sation sämtlicher Bestrebungen im Deutschen Fischereivereine nicht Platz greifen. Derselbe hat früher bezüglich der Binnenfischerei seine Hauptaufgabe in der Förderung der Fischerei und speziell der Salmo- nidenzucht dureh kostenlose Abgabe und Erbrütung von Eiern gesucht. Neuerdings ist eine Reform der Ziele in dem Sinne angebahnt, dals der Verein und seine Bestrebungen gewissermalsen auf eine wissen- schaftliche Basis gestellt werden. Durch wissenschaftliche Kommissionen, Versuchsstationen, Ausstellungen und Preisfragen soll die Erforschung der Lebensbedingungen der Fische und der gesamten Wasserfauna und Wasserflora angestrebt werden. Weiter soll der Deutsche Fischereiverein aber auch eine Gesamt- vertretung der deutschen Fischerei ohne jede Einschränkung bereeh- tigter Sonderinteressen zu Nutz und Schutz in dem Kampfe um das Recht der deutschen Fischerei gegen ungerechtfertigte Übergriffe der Industrie, der Sehiffahrt und der Landwirtschaft darstellen, welche bei der früheren Zerrissenheit allerorts die berechtigten Wünsche der Fischerei unbeachtet lassen durften. Die einzelnen Landes- und Lokalvereine haben im übrigen volle Freiheit zur Förderung ihrer Lokal- und Sonderinteressen. Als Gesamtvertretung der gemeinschaftliehen Interessen der deut- schen Fischereivereine in dem angegebenen Sinne fungiert der deutsche Fischereirat, welche im November 1893 zum erstenmale in Berlin unter dem Vorsitze des Fürsten HATzreLpr-Traehenberg, Präsidenten des Deutschen Fischereivereins, zusammengetreten ist. Der Deutsche Fischereiverein zu Berlin und die 1885 von ihm abgezweigte Sektion für Küsten- und Hochseefischerei (Sitz in Han- nover) erhalten ansehnliche Unterstützungen aus Reichs- und Staats- © 58 II. Abschnitt. Die Seefischerei. © mitteln. So bezieht der Deutsche Fischereiverein 40000 M. Reichszu- schuls und etwa 13000 M. von deutschen Bundesstaaten, teilweise für bestimmte Zwecke. Die Sektion für Küsten- und Hochseefischerei erhält vom Reiche 15000 M. regelmälsigen Zuschuls, desgleichen vom preulsischen land- wirtschaftliehen Ministerium 4000 M.; aufserdem gewährt das Reich auch noch aulserordentliehe Zuwendungen für besondere Einzelzwecke. Als offizielles Organ des Deutschen Fischereivereines dient infolge des Entgegenkommens des bayerischen Landesfischereivereines seit dem Jahre 1886 die in München erscheinende „Allgemeine Fischerei-Zeitung“. Ferner giebt der Deutsche Fischereiverein seit 1893 die „Zeitschrift für Fischerei und deren Hilfswissenschaften“ heraus, welehe die Fort- setzung der früheren „Cirkulare des Deutschen Fischereivereins‘ darstellt. Der Verein für Küsten- und Hochseefischerei lälst monatliche „Mit- teilungen über Küsten- und Hochseefischerei“ erscheinen. II. Abschnitt. Die Seefischerei. $ 1. Recht und Polizei der Küstenfischerei. Das Recht, die Küsten- fischerei auszuüben, steht regelmälsig nur den Bewohnern des be- treffenden Küstenstaates zu, soweit nieht auf Grund internationaler Verträge Ausnahmen gemacht werden. So ist z. B. durch den Vertrag von Utreeht 1713 den Franzosen das Recht zum Fischen an den Küsten von Neufundland eingeräumt worden. Das staatliche Eingreifen in die Küstenfischerei bezweekt: a) den Schutz der Fischereibevölkerung des eigenen Landes gegenüber den Übergriffen der Angehörigen dritter Staaten und die Vorsorge für einen ordnungsmälsigen Betrieb überhaupt; b) die Auferlegung polizeilicher Beschränkungen der Fischerei aus Gründen einer verständigen Fischerei- wirtschaft, und ec) Pflege und Förderung der Fischerei. Die fischereipolizeilichen Beschränkungen der Küstenfischerei er- geben sich aus der Beobachtung, dals auch der Fischreichtum der See keineswegs unerschöpflieh ist, sondern dals durch einen unwirtschaft- lichen Betrieb nicht nur die Menge der in diesen Gewässern heimischen Fische und anderer Seetiere, sondern auch jene der Hochseefische be- einträchtigt wird, da ein Teil der letzteren zum Laichen ebenfalls die flacheren Gewässer aufsucht. Besonders schädlich ist die malslose Verniehtung von Jungfischen beim Gebrauche einzelner Fanggeräte (Grundschleppnetz, Trawel- und Leinenfischerei). $ 1. Recht und Polizei der Küstenfischerei. 859 Aus diesem Grunde gelten für die Küstenfischerei im wesentlichen die gleichen Normen zum Schutze des Fortpflanzungsgeschäftes, welche bereits bei der Binnenfischerei besprochen worden sind, mit den durch die Art der Fische und der Verhältnisse bedingten Modifi- kationen. Es bestehen für verschiedene Fischarten, namentlich für die Platt- fischarten, Minimalmalse, ferner eine jährliche Sehonzeit'), sowie in den deutschen Küstengewässern eine Wochenschonzeit von Sonnabend Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr. Das Fischen in bestimmten Revieren kann eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Das preulsische Fischereigesetz kennt im Bereiche der Küsten- fischerei neben den Laichsehonrevieren, die wie bei der Binnen- fischerei gebildet werden können, auch noch Fischsehonreviere. Letztere umfassen solche Strecken der Gewässer, welche den Eingang der Fische aus dem Meere in die Binnengewässer beherrschen. In besonders umfangreicher Weise sind Sehonreviere für die Küstenfischerei durch die Vollzugsverordnung für die Provinz Pommern vom 8. August 1887 eingerichtet worden ($ 4 Abs. 4). Allenthalben sind Netze und Mascehenweiten verboten, welehe den Laich oder die jungen Fische einfangen, sowie die Zerstörung des abgesetzten Laiches gelegentlich der Werbung von Seepflanzen. Von grofser Wichtigkeit ist das Verhältnis der Küstenfischerei zur Schiffahrt. Grundsatz ist, dals letztere dureh die Fischerei nicht gestört werden darf. Ferner sollen Unglücksfälle, welehe durch Vernachlässigung be- stimmter für den Betrieb der Schiffahrt und Fischerei notwendiger Vor- siehtsmalsregeln entstehen können, vermieden werden. Hierdurch er- seben sich Bestimmungen über die Anwendung und Handhabung fester und schwimmender Fischereivorrichtungen, das Einrammen von Pfählen, die Absperrung von Fahrgewässern, Stromrinnen u.s. w. mit ausge- stellten Netzen, Beachtung ausgelegter Tonnen und Bojen, Freilassung bezeichneter Hauptschiffahrtsriehtungen, Kennzeichnung ausgelegter Fanggeräte zum Schutze der Schiffahrt. Die für die Seeschiffahrt be- 1) In Deutschland besteht nach dem preufsischen Fischereigesetze und den Ausführungsverordnungen hierzu für die Seefische eine gemeinschaftliche Frübjahrs- schonzeit vom 20. IV. bis 9. VI., die österreichische Ministerialverordnung vom 5. XII. 1884 hat individuell geregelte Schonzeiten, bezweckt aber hauptsächlich nur den Schutz von Laich und Fischbrut, sowie von Hummern, Austern und Miesmuscheln. in Frankreich wird die Schonzeit in jedem Falle geregelt, besonderen Schutz ge- nielsen die Austerngründe, wo die Fischerei zur Vermehrungszeit der Austern vom 1. V. bis 31. VIII. gänzlich untersagt ist. Das dänische Fischereigesetz vom 5. IV. 1888 verbietet die Fischerei mit Waaden aller Art während der Monate März, April, Mai in jenen Gewässern, in denen sich die Fischbrut hauptsächlich aufhält. Die Grenzen derselben werden vom Minister des Innern bestimmt. 360 II. Abschnitt. Die Seefischerei. stehenden Bestimmungen wegen Verhütung des Zusammenstolsens der Schiffe auf See, über das Führen von Liehtern, über Schallsignale, Fahrgeschwindigkeit bei Nebel, über das Ausweichen u. s. w. gelten auch für die Fischereifahrzeuge. Die zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge müssen in bestimmter Weise erkennbar gemacht sein.') Zur Beaufsiehtigung der Küstenfischerei sind Oberfischmeister und Fischmeister staatlich angestellt, ihre Dienstfahrzeuge führen besondere Flaggen und Signale; die Fischerfahrzeuge müssen auf ihren Anruf beidrehen. | Daneben können auch von Privaten und Genossenschaften noch staatlich zu verpflicehtende Aufseher angestellt werden. Die Niehtbeobachtung der zum Schutze der Fischerei und Sehiffahrt erlassenen Bestimmungen wird als Übertretung bestraft; aulserdem genielst die deutsche Küstenfischerei noch einen weitgehen- den Schutz durch $ 296. des Reichsstrafgesetzbuchs, nach welchem Ausländer, welche in deutschen Küstengewässern unbefugt fischen, mit Geldstrafe bis zu 600 M. oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft werden. Neben der Geld- oder Gefängnisstrafe ist auf Ein- ziehung der Fanggeräte und der gefangenen Fische zu erkennen. Ähnliche Strafbestimmungen bestehen auch in Dänemark. $ 2. Recht und Polizei der Hochseefischereı.. Die Hochsee- fischerei ist nach völkerrechtlichen Grundsätzen für jedermann frei- gegeben. Die Regelung der Hochseefischerei muls daher nach inter- nationalen Gesichtspunkten erfolgen. Malsgebend sind hierbei in erster Linie die Vereinbarungen und Vorschriften über die Sicherung der Schiffahrt gegen Zusammen- stölse, welche bereits bei der Küstenschiffahrt erwähnt worden sind; sie tragen fast durchweg einen internationalen Charakter. Weiter hat es sich aber als notwendig erwiesen, in verschiedenen, von den Fischern mehrerer Nationen gleichzeitig besuchten Fischereigründen Vereinbarungen zu treffen, um die aus Eifer- sucht und Konkurrenz entspringenden Störungen hintanzuhalten. 1) Vollzugsverordnung für Östpreufsen vom 8. VIII. 1887, $ 19: Auch müssen bei jedem zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge beim Vordersteven am äulseren Backbord und beim Hintersteven am äufseren Steuerbord mindestens die drei ersten Buchstaben des Wohnortes des Besitzers sowie die Nummer der ihm erteilten Fischerei- bescheinigung mit vertieften, mittels weilser Ölfarbe auf schwarzem Grunde einge- strichenen Buchstaben von mindestens 6 cm Höhe eingeschnitten sein. Die segel- führenden Fahrzeuge müssen aufserdem im Segel eine gleiche Bezeichnung führen, die auf beiden Seiten leicht sichtbar angebracht sein mufs. Die einzelnen Buch- staben müssen mindestens 30 cm hoch und bei weilsen oder hellfarbigen Segeln mit schwarzer, bei dunklen Segeln mit weilser Ölfarbe eingezeichnet sein (gleichlautend auch für die übrigen Küstengebiete der Ostsee). $2. Recht und Polizei der Hochseefischerei. 361 Diese Erwägungen haben u. a. zum Abschlusse des sog. Nordsee- fischereivertrages!) zwischen Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Grolsbritannien und den Niederlanden im Haag 1882 ge- führt. Derselbe bezweckt, gegenseitige Betriebsstörungen und Beschä- digungen der fischenden Fahrzeuge zu verhüten und für die Sicherung des Eigentums an see- oder strandtriftigen, geborgenen Fahrzeugen oder Gerätschaften Vorsorge zu treffen. Behufs Durehführung dieser Vorschriften müssen die fischereitreiben- den Fahrzeuge registriert sowie in bestimmter Weise kenntlich gemacht und mit Nationalitätsausweis versehen sein. Der oder die für jedes Fahrzeug bestimmten Buchstaben und Nummern müssen auch an den Beiböten, Bojen, Hauptschwimmern, Ankern u. s. w. und überhaupt an allen Fischereigeräten, die zu dem Fahrzeuge gehören, in hinreichen- der Grölse angebracht sein. Eingehend geregelt sind die Überwachung der Nordseefischerei durch Kriegsschiffe, die bezüglichen Seegerichtsbarkeitshandlungen und die Sieherung der Vertragsbestimmungen durch Strafen, sowie die Zustän- digkeit zur Abwendung von Thätlichkeiten zwischen Fischern verschie- dener Nationen. Das deutsche Reich erliels hierzu ein Reichsgesetz vom 30. April 1884, nach welchem die Bestimmungen der Art. 6—23 des Haager Ver- trages auf die zur Seefischerei bestimmten Fahrzeuge auch während ihres Aufenthalts in den zur Nordsee gehörigen deutschen Küsten- sewässern Anwendung zu finden haben. Der Nordseefischereivertrag hat sich im wesentlichen bewährt, und insbesondere haben die Klagen der deutschen Fischer über Störungen von seiten fremder Fischer seit jener Zeit erheblich abgenommen. Unterm 16. November 1887 haben die Nordseeuferstaaten einen wei- teren Vertrag zur Beseitigung der dureh den Branntweinhandel unter den Nordseefischern auf hoher See veranlalsten Mifsbräuche abgeschlossen. Hiernach ist jeder Absatz von spirituösen Getränken an die Fischer auf hoher See, namentlich aber der Austausch solcher Getränke gegen Fische und Fischereigeräte vollständig verboten. Der Verkauf von Mundvorrat oder anderweiten Bedarfsartikeln auf hoher See darf nur von besonderen, im Heimatsstaate konzessionierten Fahrzeugen, für die eine besondere Kennzeiehnung vorgeschrieben ist, erfolgen. Der Austausch von Gegenständen, deren Verkauf an Fischer gestattet ist, darf eben- falls nieht gegen Erträgnisse der Fischerei oder gegen Fischereigeräte erfolgen. Die Fischereikreuzer haben die Befolgung dieser Malsregel gleichfalls zu überwachen. 1) Internationaler Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee aulserhalb der Küstengewässer vom 6. V. 1882. 362 II. Abschnitt. Die Seefischerei. Ähnliche internationale Vereinbarungen bezüglich der Seefischerei bestehen auch zwischen Oesterreich und Italien. Zwischen England und Frankreich ist schon 1539 ein Staatsvertrag wegen Abgrenzung der Fischereigebiete, sowie zur Ermöglichung einer xemeinsamen Fischereipolizei abgeschlossen worden. Hiernach sind die Territorialmeere in einer Breite von drei See- meilen und die Buchten von weniger als zehn Seemeilen Öffnung, sowie die Häfen ausschlielslieh den Fisehern der betreffenden Nation vor- behalten und dürfen von jenen der anderen Nation nur in Fällen höherer Gewalt betreten werden. Bei der Fischerei auf offener See müssen die Netze für den Herings- fang 2,5 em Maschenweite, jene für Makrelenfischerei eine solehe von 3 em haben. Die Fischerei auf offener See wird beiderseits durch Kreuzer be- aufsichtigt, welche die Ordnung aufrechtzuerhalten und gegebenen Falls sofortige Untersuehung und Verhaftung vorzunehmen haben. $ 3. Die Pflege der Seefischerei. Die hohe Bedeutung der See- fiseherei, der Küstenfischerei ebenso wie der Hochseefischerei, in volks- wirtschaftlicher Beziehung hat schon frühzeitig zu staatlichen Mals- regeln der Pflege und Hebung geführt, wobei allerdings Deutschland lange Zeit hinter anderen Nationen zurückstand.'!) Die Mittel, welche hiefür angewendet werden, bestehen in direkten Malsregeln zur Verbesserung des Fischereibetriebes, ferner in Fürsorge für den Ersatz von erlittenen Verlusten und endlich in der Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen. Auch die Erriehtung von Fischereisehulen wird neuerdings warm befürwortet. Da namentlich die Hochseefischerei nur bei Aufwendung grolser Kapitalien (Bau genügend grolser Fahrzeuge, Dampfer zum raschen Transporte der Fische in die Häfen) erfolgreich betrieben werden kann und das Privatkapital wegen des grolsen Risikos nur schwer hierfür zu beschaffen ist, so pflegen von seiten des Staates Prämien für den Bau und die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen gewährt zu werden, ebenso auch Fangprämien an die eigenen Landesangehörigen.?) Die Fischerei- 1) In Deutschland bildet die Sektion für Küsten- und Hochseefischerei des deutschen Fischereivereins den Mittelpunkt aller Bestrebungen zur Hebung der Seefischerei. 2) Das Prämiensystem besteht zur Zeit noch in ausgedehntester Weise in Frankreich. Hier werden auf Grund besonderer Gesetze für den Stockfisch- oder Kabeljaufang von 1850, 1860 und 1870 Ausrüstungsprämien von 15—12 Fres. und Fangprämien von 15—20 Fres. für 90 kg Fangergebnis gewährt und hierfür jährlich 2'/a Millionen Fres. ausgegeben. In Schweden werden zum Bau von Häfen und Böten durch den Staat bis zwei Drittel der Kosten beigesteuert, wenn der Rest von den Interessenten übernommen wird. In den meisten anderen Staaten ist das Prämiensystem nach genügender Er- starkung der Seefischerei aufgehoben. $ 3. Die Pflege der Seefischerei. 363 fahrzeuge bleiben in der Regel von den bestehenden Hafengeldern und Lotsengeldern ganz befreit oder zahlen doch nur geringe Sätze.') Von grolser Bedeutung ist die Einrichtung eines meteorologi- schen Dienstes für die Ermöglichung der Sturmwarnung?) und die Anlegung einer genügenden Anzahl von sturmsicheren Fischer- häfen. Um den Konsum von frischen Seefischen im Binnenlande zu ver- mehren, ist es nicht allein notwendig, dals die Beute von den Fischerei- fahrzeugen möglichst rasch an das Land befördert wird, wozu nament- lich in England mit grolsem Erfolge eigene Dampfer thätig sind, sondern es ist notwendig, dals auch gute Eisenbahnverbindungen zwischen den Häfen und den grolsen Konsumtionszentren bestehen, so- wie dals der Transport der Fische durch geeignete Wagzons und ermälsigte Frachtsätze rasch, sicher und billig erfolgt. >) Zum Zwecke der Gewährung von Beihilfen für verlorene und be- schädigte Fahrzeuge und Fischereigeräte werden zweekmälsig Ver- sicherungskassen mit staatlicher Unterstützung eingerichtet, ebenso Versicherungskassen für Witwen und Waisen von Fischera, sowie für alte gebrechliche Fischer (Belgien). Durch wissenschaftliche Untersuchung der Biologie der Fische und der Fauna des Meeres wird der Seefischerei ebenfalls eine mächtige Förderung zu teil.) Auch scheint es, als ob die für die Binnenfischerei so wichtige künstliche Fischzucht bei der See- fischerei ebenfalls mit gutem Erfolge angewendet werden könnte. Unzweifelhaft gilt dieses bezüglich der künstlichen Austernzucht, womit namentlich Holland und Amerika in grolsem Mafsstabe vorge- gangen sind), aber auch die Anzucht von Seefischen wird bereits an 1) In Preufsen ist die von den Heringsfischern zu zahlende Lotsengebühr auf die Hälfte des normalen Satzes ermälsigt worden. In Belgien zahlen die Fischereifahrzeuge gar keine Lotsenabgaben oder Hafengelder. 2) In Deutschland ist der Stırmwarnungsdienst durch die deutsche Seewarte in vorzüglicher Weise organisiert. Die Einrichtung sturmsicherer Häfen wird in den letzten Jahren in besonderer Weise gefördert. 3) Für den Bahntransport der Seefische kommt in Deutschland zunächst der oben S. 346, N. 2 mitgeteilte $ 34 des Eisenbahnreglements in Betracht, aufserdem besteht für den Versand von Heringen aus Emden nach Süddeutschland ein beson- derer Ausnahmetarif. Die Eisenbahnfahrpläne nehmen auch Rücksicht auf die Her- stellung rascher Verbindungen zwischen den hauptsächlichsten Fischereihäfen und den grofsen Konsumtionsplätzen im Binnenlande. 4) In Deutschland besteht seit 1870 eine „Kommission zur wissenschaftlichen Untersuchung der deutschen Meere“ in Kiel, welche wertvolle Jahresberichte heraus- giebt. Hervorragende Leistungen hat die amerikanische „U. S. fish commission“ aufzuweisen. 5) In der Provinz Zeeland sind 1885 rund 30 Millionen cementierte Ziegeln auf den verpachteten Bänken der Schelde zum Auffangen von Austernbrut ausgelegt worden und wurde eine durchschnittliche Belegung jeder Ziegel mit 60 Austern erzielt. 364 II. Abschnitt. Die Seefischerei. mehreren Orten in umfangreicher Weise betrieben, obwohl über deren Wert die Ansiehten noch auseinandergehen. Eine solche Station zur künstlichen Zucht von Seefischen besteht in Flödewig bei Arendal in Norwegen, welche bereits über 130 Millio- nen Eier von Kabeljau und Plattfischarten künstlich befruchtet und hiervon über 70 Millionen Jungbrut erzielt und dem Meere übergeben hat. Eine andere grolse Station dieser Art besitzt Nordamerika zu Woods Hall behufs Ausbrütung von Kabeljau, Heilbutt, Schellfischen, Heringen und Makrelen. Bibliographie. A. Forstwesen, Forstrecht und Forstpolitik. I. 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Tü- bingen 1524—27. 1) Vgl. hierzu Abschnitt I der Bibliographie zu Bd. 1 der I. Abth. des Hand- und Lehrbuchs der Staatswissenschaften, wo die Titel der Hand- und Lehrbücher der politischen Ökonomie verzeichnet sind. Von deren Aufnahme an dieser Stelle konnte bis auf einige Ausnahmen um so mehr abgesehen werden, als nur wenige jener Werke der Forstpolitik eine eingehende Darstellung widmen. 366 Bibliographie. v.Bose, K. Adm. H., Neues allgemeines prakt. Wörterbuch der Forst- u. Jagdwissen- schaft nebst Fischerei. 3 Bde. Leipzig 1810. Böttcher, H. L. Chr., Beiträge zur Erläuterung des Forst- u. Jagdrechts. Gie[sen 1802. Büchting, J. Jac., Geometr.-ökonom. Grundrifs zu einer wirthschaftl. Verwaltung der Waldungen. Halle 1763. v.Burgsdorf, F. A. L., Forsthandbuch. ? Thle. Berlin 1788, 3. Aufl. 1795. (v. Brandenstein, F.), Beyträge zu den allgemeinen Grundsätzen der Forstökonomie. Zwiekau 1797. Busch, $. 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Braunschweig, d. thüring. Staaten, d. Reichslande u. 4. Landesdirektion d. Prov. Hannover einger. forstl. -meteorolog. Stationen. 1882 —85. Fortsetzg. u. d. T.: Jahresbericht über die Beobachtungs-Ergebnisse US: W Ss. „Jahresbericht“. Bericht über die 1.—38. Versammlung des sächs. Forstvereins. Tharandt 1855 u. F. Bericht, amtlicher, über die Versammlung deutscher Land- und Forstwirthe zu Potsdam im Sept. 1839. Hrsg. von A. v. Lengerke. Berlin 1840. —, —, über die Versammlung etc. zu Doberan im Sept. 1841. Hrsg. v. A. v. Lengerke. Güstrow 1842. Berichte des Forstvereins f. Österreich ob der Enns. 1.—20. Heft. Gmunden 1859 —1878. 20. Heft u.F. Linz 1879 u. FE. — über die Versammlungen deutscher Forstmänner. IT—IX ; XI—XII; XIV, XVI,XVII, XVIIL, XIX, XX, XXI. Berlin 1874—81; 83—84; 86, 88, 89, 90, 9, 92, 93. — über die 10. Versammlung deutscher Forstmänner. "Hannover 1882. — über die 13. Versammlung. Frankfurt a.M. 1885. — über die 15. Versammlung. Ebda. 1887. Beyträge zur Kenntniss des Forstwesens in Deutschland. Hrsg. von C. P. Laurop und G. W.v. Wedekind. 1.—4. Heft. Leipzig 1819—21. Blätter, Forstliche. Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen. Seit 1877 hrsg. von J. Th. Gru- nert u. B. Borggreve. Berlin, seit 1861. —, Kritische, für Forst- und Jagdwissenschaft, in Verbindung mit mehreren Forst- männern uud Gelehrten. Begr. von W. Pfeil. Fortgesetzt von HB. Nördlinger. 1.u. 2. Bd. Leipzig 1822—25, 3.u.ff. Bd. Ebda. 1825—1870. Burckhardt, H., Aus dem Walde. Mitteilungen in zwanglosen Heften. Heft 1—10. Hannover, seit 1869. -Centralblatt, Forstwirthschaftl. Von 1858—1878 u.d. T.: Monatsschrift f. Forst- u Jagdwesen; seit 1884 hrsg. von F. Baur. Berlin, seit 1879. SCHWAPPACH, Forstpolitik. 24 370 Bibliographie. Centralblatt für das gesammte Forstwesen, zugl. Organ f. forstliches Versuchswesen Seit 1890 hrsg. von ©. Böhmerle. Wien, seit 1875. (Jahrg. 1 u. 2 red. von R. Micklitz u. G. Hempel, 3—8 hrsg. von G. Hempel, 9—13 hrsg. v. A. Fr. v. Seckendorf, 14 u. 15 hrsg. v. L. Dimitz u. C. Böhmerle.] Chronik des deutschen Forstwesens, bearb. v. A.-Bernhardt. 1. Jahrg. (1873—75). Berlin 1876, 2.—5. Jahrg. 1877 — 80. — dass., bearb. v. F. Sprengel. 6. Jahrg. (1880) 1881. — dass, bearb. v. W. Weise. 7.— 14. Jahrg. 1882—89. Erdeszeti Lapok (Forstliche Blätter). Budapest. Forstarchiv, herausgegeben von W.G. Moser. 17 Bde. Stettin 1788—9. —, Dass. 18.—30. Bd. A. u. d. T.: Neues Forstarchiv ete. 1.—13. Bd. Fortges. von Eph. W. J. Gatterer. 13 Bde. Ebda. 1796—1807. Forst-Kalender, österreichischer. Red. v. K. Pebraschek. Wien, seit 1873 jährl. Forstmagazin, Allgem. ökonom., worin Vorschläge und Versuche f. d. Ökonomie enthalten sind. Hrsg. von J. Fr. Stahl. 12 Bde. Stuttgart 1763—69. Die Fortsetzung s. Forst- u. Jagdbibliothek. Forstliche Mittheilungen aus Baden. Heft iu. F. Karlsruhe 1857 u. F. Forst- u. Jagdbibliothek, hrsg. von Ch. W. v. Heppe u. A. 3 Stücke. Stutt- gart 1788. 89. Forst- u. Jagdjournal, Allgemeines. Hrsg. von Chr. Liebich. 1.—6. Jahrg. Prag 1831—36. Die Fortsetzung s. u. d. T.: Forst- und Seidenbau-Journal. Forst- u. Jagdkalender für d. J. 1873. 74. 75. 76. 77. 78. 79. 80. 81. Hrsg. von F. Judeich. Berlin 1874—80. — für das Deutsche Reich. Für d. J. 1882 u. F., hrsg. v. F. Judeich u. H. Behm. Ebda. 1881 u. F. Für d. J. 1876—81, hrsg. v. H. Behm. Ebda. 1875-80. Für d. J. 1873—80, hrsg. v. F. W. Schneider. Ebda. 1872—79. — für Preufsen f. d. J. 1851—71. Ebda. 1850—70. —. Hrsg. vom böhm. Forstverein. Prag, seit 1858 jährlich. Forst- u. Jagd-Zeitung, Allgem., hrsg. von St. Behlen. 1.—8. Jahrg. 1823—32. Frankfurt a. M. 1823 —32. —. Neue Folge. Jahrg. 1833—56. Ebda. 1833 —56. — Dass. Hrsg. v. G. Heyer. (33./53. Jahrg.) 1855 —77. Ebda. 1855—77. — Dass. Hrsg. v. F. Lorey u. J. Lehr. 1878 u.F. Ebda. 1878 u. F. Born: u. Seidenbau-Journal, Allgem. Hrsg. von Chr. Liebich. 7. Jahrg. 1837. rag 1837. Erschien bis zum 6. Jahrg. u. d. T.: Forst- und Jagdjournal. Forsttidende. Kjobenhavn. 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Jahresbericht über die Beobachtungs-Ergebnisse der von den forstlichen Versuchs- anstalten der Königreiche Preufsen und Württemberg etc. eingerichteten forst- lich - meteorolog. Stationen. Hrsg. von A. Müttrich. 11.—19. "Jahre. 1885—93. Berlin 1886—94. Jahrg. I-X u. d. T.: Die Beobachtungs-Ergebnisse etc., s. „ Beobachtungs- Ergebnisse etc.“ — über die Leistungen und Fortschritte in der Forstwirtschaft. Zusammengest. v. Oberförster Saalborn. Jahrg. I-XI. Frankfurt a.M. 1879—59. Journal suisse d’&conomie forestiere. Zürich. Jährl. 4 Hefte. Leonhard, Fr. G., Magazin für das Forst- und Jagdwesen. Leipzig 1796 -1805. Mittheilungen aus dem forstlichen Versuchswesen Oesterreichs. Begr. v. A.v. Secken- dorf. Wien. — des Krainisch-Küstenländischen Forstvereins. 18 Hefte. Ebda., seit 1876. — des niederösterreichischen Forstvereins. Jahrg. 1885/86 u. F. Ebda., seit 1885. Monatsschrift für Forst- und Jagdwesen, s. „Centralblatt“. v. 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Forstwesen“. Von 1883 an wieder u. d. T.: „Vierteljahrsschrift“, N.F. 1. Bd. red. v. R. Micklitz, 3%, Bd. u. F. von A. v. Guttenberg. Wien 1883 u. fi. Widemann, W., Forstliche Blätter für Württemberg. 1.—5. Hft. Tübingen 1828—31. Zeitschrift für Forst- und Jagdwesen. Zugleich Organ für forstl. Versuchswesen. Hrsg. in Verbindung mit den Lehrern der Forstakademie zu Eberswalde. sowie nach amtl. Mittheilungen von B. Dankelmann. Berlin, seit 1869. — für Holzindustrie. Wochenschr. f. Holzkultur, Holzbhandel u. Holzbearbeitung. Neuzalz, seit 1884. —, schweiz., f. d. Forstwesen. Organ d. schweiz. Forstvereins. Red. v. E. Landolt. Jährl. 4 Hefte. Zürich, seit 1875. III. Forstreeht und Forstgesetzgebung der einzelnen Staaten. !) Beck, Joh. Jodok., Tractatus de jurisdictione forestali, s. u. A. ]. Baden-Powell, B. H., Forest law. London 1894, Codex August. systemat. venatorio-forestalis, Chursächs. Forst- und Jagdrecht (ent- worfen von R. v. Lindenau). Leipzig 1792. Döllinger, G. 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Erg.-Bd.: Die zu dem Feld- und Forstpolizei-Gesetz erlassenen Polizeiverord- nungen, zusammengestellt von Sterneberg. 1890. Forst-, Jagd- u. Fischereigesetze, Die preuflsischen. Nach den Entscheidungen d. Reichsgerichts, resp. d. früheren Obertribunals u. d. Oberverwaltungsgerichts, sowie den ergangenen Ministerial- Verfügungen u. s. w., bearb. für Juristen, Forst- en und Kommunalbeamte, sowie Wald-, Jagd- und Fischereibesitzer. Neu- wied 1884. Ganghofer, A. v., Das Forstgesetz für das Königr. Bayern, neue Textierung vom J. 1879 nebst den revidierten Vollzugs-Vorschriften, unter Berücksichtigung der infolge der Reorganisation der Staatsforstverwaltung in den J. 1884—89 erfolgten Änderungen erläutert. Nördlingen, 2. vollst. neubearb. Aufl. 1889. Grunert, J., Der preufsische Förster. Darstellung der wichtigsten Bestimmungen der Verwaltung u. Gesetzgebung f. preuls. Förster und die es werden wollen, unter Berücksicht. d. Staats-, Gemeinde- u. Instituten - Forstdienstes. Trier, 2. um- gearb. Aufl. 1883. Gesetzgebung, Die französische, wegen Wiederbewaldung und Berasung der Berge. Berlin 1866. 1) Vgl. hierzu auch die unter A. I angegebene Litteratur. Bibliographie. 373 Handbuch der Gesetze, Verordnunger und sonstigen Vorschriften für das Forst- strafwesen im Grofsherzogth. Hessen. 2 Abtl. Darmstadt 1836 (2. Aufl. d. 1. Abtl. 1840) u. 1841. Hermens, F. P., Handbuch der in den kgl. Preufs., zum General-Gouvernement vom Nieder- u. Mittelrhein gehörig gewesenen Provinzen, am linken Rheinufer, be- stehenden gesammten Forst-, Jagd- u. Fischerei-Gesetzgebung. Aachen 1830. Hofmann, P. J. G., Repertorium der preuls. brandenb. Landesgesetze, 3. bes. auf die Forst- und Jagdgesetze gerichtete Fortsetzung. Züllichau 1804. Jacquot, Ch., Les codes de la legislation forestiöre etc. Paris, 10me edit. 1866. Jäger, Das württembergische Gemeindewaldgesetz. Handausg. d. Gesetzes über die Bewirthschaftung u. 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Communal-Waldungen im Grolsherzogth. Hessen. Ebda. 1837. Verordnungsblatt der Forstadministration. Jahrg. 1831. Karlsruhe. Fortsetzung u. d. T.: — der Forst- und Bergwerks-Administration 1832—37. Ebda. — der Grofsherzogl. Badischen Forstpolizei-Direktion 1834. 1835—36. Ebda. Zeller, Ph., Die Forst-, Jagd- und Fischereipolizei in den preufs. Staaten. 3 Thle. Quedlinburg 1830—31. IV. Geschichte und Darstellung des Forstwesens einzelner Staaten und Landesteile.') Angerer, J., Die Waldwirthschaft in Tirol, vom volkswirthschaftl., sozialen u. ge- schichtl. Standpunkte beleuchtet. Bozen 1883. Aphorismen, Forstwissenschaftl., besonders in Rücksicht auf das Forstwesen in den Herzogthümern Schleswig u. Holstein. Itzehoe 1835. Bedö, A., Die wirthschaftl. u. commereielle Beschreibung der Wälder des Ungarischen Staates. Im Auftrage des Hrn. königl. ungar. Ministers f. Ackerbau, Handel u. Gewerbe Grafen Paul Szechenyi verf. Übersetzung d. ungar. Origin. 3 Bde. in 4 Thlen. Nebst chromolith. Übersichtskarte 1:360,000. 12 Bl. Imp. Fol. Hrsg. vom königl. ungar. Ministerium für Ackerbau, Handel u. Gewerbe. Budapest 1585. (Behlen, St.), Lehrbuch der deutschen Forst- und Jagdgeschichte. Frankfurt a/M. 1831. —, Der Spessart. 3 Bde. Leipzig 1823—27. Beiträge zur Kenntniss der forstwirthschaftl. Verhältnisse der Provinz Hannover. Hannover 1881. v. Berg, E. Freiherr, Betrachtungen über den Einflufs der kleineren deutschen Staaten auf die Entwickelung und den Fortschritt des Forstwesens. Dresden 1867. —, Geschichte der deutschen Wälder bis zum Schlusse des Mittelalters. Ein Bei- trag zur Culturgeschichte. Ebda. 1871. —, Mittheilungen über die forstlichen Verhältnisse in Elsafs- Lothringen. Im Auf- trage des Ministeriums, Abtheilung f. Finanzen u. Domänen, bearb. Strafsburg 1883. Bernhardt, A., Chronik des deutschen Forstwesens i. d. Jahren 1873—79. Berlin 1876— 80. —, Die forstl. Verhältnisse von Deutsch-Lothringen. 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JUN 14 1982 PLEASE DO NOT REMOVE CARDS OR SLIPS FROM THIS POCKET UNIVERSITY OF TORONTO LIBRARY SD Schwappach, Adam Friedrich 617 Forstpolitik 335 BioMed KarzEs a 4 BE ? } A nee EILSHERSEHIHN u { ! ug Irre Ken r BEN Hirn ie ” “ Ari a r, bu BWFRER erde ii H Karat 5 F FERNE ee wunes '# Das: ß re fd rn Spar 20 at) 02; A bi hr EEE? 5 ’ a 4a rad s } 7 E ri ar hi > Hair “ hr Asse HR NE} ” ar Win, > Yarrassin. anpe Myri BRATEN BHEENAD ar 3 + 22 BETT E En Sen u BEER EN 154 002] Fi A SERMISHFIRNTEE RATE BR ELSE Cie a NE 4 MET 2 SE ET A a a Terke PREERSAFRNLE Ke ERBE) PIIrEh % Kb Fan Vertrarrm BE Fr Hr EHEN a re a Cr RE A a a tea Sarah de TeRratt we NE 5 ERBE, an. E52 SUEAIGR ER HER Er Di PURTREI ER Sue j BES Er Te er rain be IR Bohr IE NIE TA Eee na i DALE se car em) + K Ki vr RE TRSER nn % KaLET ec SEE are WWA/R.Ae FR rinnen Bunte r%) er « bi da N Et nn r ug ia ker a 4 5 n rn ” ! > Se Er} A LE . Be) ; ur aber race Ab ai & Furt Er, Gh bu ht, Aa alien N: ihn 1} Dre rn ar er