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M Uli c heil er Volkswirtschaftliche Studien

Herausgegeben von

Lujo Brentano und Walther Lotz

Zweiundsechzicfstes Stück

Geschichte

der

Teilung der Gemeinländereien

in Bayern

Preisgekrönt von der Ludwig - Maximilians - Universität München

Von

Franz X. Wismüller

Doktor der Staatswirtschaft, kgl. Assessor

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STUTTGART UND BERLIN 1904 J. G. COTTA'SCHE BUCHHANDLUNG NACHFOLGER

G. m. b. H.

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MÜNCHBNER

Volkswirtschaftliche Studien

HEBAUSGEÖEBBN VON

LÜJO BRENTANO und WALTHER LOTZ

ZWEIÜNDSECHZIGSTES STÜCK:

Geschichte der Teilung der Gemeinländereien in Bayern

Von

Dr. FRANZ X. WISMÜLLER

STUTTGART UND BERLIN 1904 J. G. COTTA'SCHE BUCHHANDLUNG NACHFOLGER

G.m.b.H.

^^^^ GESCHICHTE

der

Teilung der Gremeiiiländereien

in Bayern

PREISGEKRÖNT

VON DER LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN

VON

FRANZ X. WISMULLER

Doktor der Staatswirtschaft, kgl. Assessor

STUTTGART UND BERLIN 1904 J. G. COTTA'SCHE BUCHHANDLUNG NACHFOLGER

G.m.b.H.

Alle Rechte vorbehalten

Vorbemerkung des Herausgebers

JJie staatswirtschaftliche Fakultät der Universität München hatte für das akademische Jahr 1892,93 die Darstellung der Geschichte der Teilung der Gemeinländereien in Bayern als Preisaufgabe gestellt.

Der Preis wurde dem damals noch sehr jugendlichen Verfasser der hiermit der Oeffentlichkeit übergebenen Schrift zuerkannt. War die Arbeit auch nicht frei von Mängeln, so zeigte sie, abgesehen von dem grossen Fleisse des Verfassers in Bearbeitung eines Themas, das bisher noch ohne jede Dar- stellung geblieben war, ein bei einem Anfänger ungewöhn- liches Verständnis für die von ihm behandelten Verhältnisse.

Der Verfasser hat sich dann bemüht, in einer Neubear- beitung seine Schrift formell und materiell zu verbessern. Ohne seine Schuld hat sich die Herausgabe derselben ver- zögert. Die Prüfungen, denen er sich unterziehen musste, um in den Staatsdienst einzutreten, die mannigfachen Ver- wendungen, welche er alsbald in diesem fand, sowie auch die grosse Belastung des unterzeichneten Herausgebers mit anderen Arbeiten, welche diesen hinderte, der Arbeit des Verfassers sein Interesse früher wieder zuzuwenden, tragen die Schuld, dass die Preisarbeit Wismüllers erst jetzt der Oeffentlichkeit übergeben wird.

Indem dies geschieht, wünscht der Verfasser noch Herrn Sekretär Ludwig Kreuzer in Lindau und Herrn Dr. Hans Dorn derzeit in München seinen Dank auszusprechen. Herr Kreuzer hat dem Verfasser einige wertvolle archivalische Exzerpte überlassen, welche im Anhang (S. 185) zum Abdruck

VI

gelangt sind. Herr Dr. Dorn, der Verfasser einer Schrift über „Die Vereinödung in Oberschwaben" (Kempten 1903), hat die grosse Güte gehabt, die Arbeit des Verfassers vor der Drucklegung zu revidieren.

Möge nunmehr dem Verfasser in der Anerkennung aller derer, welche an der Geschichte der deutschen Landwirtschaft sowie an der gegenwärtig die Aufmerksamkeit wieder erre- genden Frage des Gemeinbesitzes ein Interesse nehmen, der Lohn werden, den er durch die Ausfüllung einer Lücke in der bisherigen Bearbeitung der bayrischen Verwaltungsgeschichte verdient hat.

München, den 10. Januar 1904.

L. Brentano

Inhalt

Seite

Quellennachweise VIII

Erstes Kapitel: Von der ältesten Zeit bis zur Mitte des 18. Jahr- hunderts 1

Zweites Kapitel: Von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zum Tode

des Kurfürsten Karl Theodor (1799) 16

Drittes Kapitel: Vom Regierungsantritte Maximilians IV. Joseph

bis zur Konstitution von 1808 4-5

Viertes Kapitel: Die neubayrischen Gebiete (Schwaben, Franken,

Ansbach-Bayreuth, AVürzburg, Pfalz etc.) 73

Fünftes Kapitel: Von dem Verfassungsentwurfe (Konstitution) von

1808 bis zur Gegenwart 121

Anhang: Statistisches 183

Quellennachweise

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rechte des Königreichs Bayern, 1838/44. Westen rieder, Lorenz v., Sämmtliche Werke, 1831 35. Wochenblatt (Zentralblatt) des landwirtschaftlichen Vereines in Bayern. Yelin, Jul. Conr. , Versuch über die Aufhebung und Vertheilung der

gemeinschaftlichen Hut- und Weideplätze, Ansbach 1799. Zierl, Lorenz, Ueber Bayerns landwirthschaftliche Zustände, 1844/45.

An einzelnen Aufsätzen sind ausserdem zu ei-wähnen :

1. Cultivirung der Gemeindegründe. (Blätter für administrative Praxis, herausgegeben von Karl Brater. Bd. VIT, 90.)

2. Ueber Vertheilung und Cultivirung der Gemeindegründe. (Eben- daselbst Bd. VIll (Nr. 24), 369, 385 und 388.)

3. Bedenken gegen die Theilung der Gemeindegründe. (Eben- daselbst Bd. X, 348.)

4. Beurkundungen von Gemeindegrundtheilungen. (Ebendaselbst Bd. XIII, 326 ; XIV, 400.)

5. Ueber die Zustimmung der Grossbegüterten zu einer Gemeinde- grundtheilung. (. jendaselbst Bd. XV, 81.)

6. Ueber Gemeindegrundtheilungen. (Ebendaselbst Bd. XVIIl, 895.)

7. Gleiches Antheilsrecht der Leerhäusler bei einer Gemeinde- grundtheilung. (Ebendaselbst Bd. XVIII, 343, 853.)

8. Gemeindegrundvertheilungen. (Ebendaselbst Bd. XXI, 337.)

9. Ueber Gemeindegrundtheilungen. (Ebendaselbst Bd. XXll, 79.)

10. Antheilsrecht bei einer Gemeindegrundtheilung. (Ebendaselbst Bd. XXIX, 28.)

11. Höhe des Grundzinses bei Gemeindegrundvertheilungen. (Eben- daselbst Bd. XXX, 58.)

12. Nothwendigkeit der auf sichtlichen Genehmigung bei Theilung von Gemeindegrüuden. (Ebendaselbst Bd. XXXVII, 4, 126.)

13. Die dingliche Natur des infolge einer Gemeindegrundtheilung auferlegten Grundzinses. (Ebendaselbst Bd. XXXIX, 161.)

Erstes Kapitel

Von der ältesten Zeit bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts

Der agrarhistorische Begriff „Gemeinheit" hat eine doppelte Bedeutung. Einmal versteht man unter Gemeinheit das Land, welches im Gemeineigentum aller Gemeindegenossen steht. In diesem Sinne heisst „Gemeinheitsteilung" einfach: Aufteilung des im Gemeineigentum stehenden Grund und Bodens und Ueberführung desselben in das Sondereigentum der einzelnen Gemeindegenossen. Das Wort „Geraeinheit" wird aber noch in einem weiteren Sinne gebraucht: Unter „Gemeinheiten" im weiteren Sinne versteht man Rechte auf gemeinschaftliche Benutzung bäuerlicher Grundstücke zum Zwecke des Landwirt- schaftsbetriebs. Die Gemeinheitsteilunc;' im weiteren Sinne ist

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demnach die Aufhebung aller gemeinschaftlichen Nutzung land- wirtschaftlicher Grundstücke.

Die Gemeinheitsteilung im weiteren Sinne umfasst die gesamten den Grund und Boden betreffenden Massnahmen der sogenannten Landeskulturgesetzgebung: sie schliesst in sich die Gemeinheitsteilung im engeren Sinn, die Beseitigung der Gemenglage und die Aufhebung der den landwirtschaftlichen Betrieb einschränkenden Servituten.

Während wir bei den älteren staatswissenschaftlichen Theoretikern regelmässig dem weiteren Begriff der Gemeinheits- teilung begegnen, kennt die moderne Literatur fast nur noch den engeren Begriff. Die Beseitigung der Ge- menglage wird heute in der Regel als Flurbereinigung oder Feldbereinigung, Kommassation oder Verkoppe- lung bezeichnet; die Beseitigung der Servituten meist schlecht- hin als Servitutenablösung.

Wismüller, Teilung der Gemeinländereieu in Bayern 1

2

Auch in der vorliegenden Arbeit wird der Ausdruck Ge- meinheitsteilung nur für den engeren Begriff Verwendung finden.

Sowohl bei der eigentlichen Gemeinheitsteilung als auch bei der Ablösung der Servituten und bei der Flurbereinigung handelt es sich um die Befreiung des Grundbesitzes von den Fesseln der älteren Agrarverfassung. Nach der seit Haussen und Maurer allgemein anerkannten , erst neuerdings im An- schluss an Fustel de Coulanges von Hildebrand in Zweifel ge- zogenen, nach dessen Kritik durch Rachfahl von den deutschen Rechtshistorikern wohl mit Recht festgehaltenen Lehrmeinung bestand überall in Deutschland am Anfang der geschichtlichen Zeit nur ein gemeinsames Eigentum des ganzen Volkes an dem Territorium, das es inne hatte. Später entstand innerhalb dieses gemeinsamen Volklandes ein Sondereigentum der ein- zelnen Geschlechtsgenossenschaften an den ihnen zugewiesenen Marken. Erst ganz allmählich führte mit der zunehmenden Bevölkerung das wachsende Bedürfnis nach einer intensiveren Bodenbewirtschaftung zur Anerkennung eines Sondereigentums der einzelnen Glieder dieser Markgenossenschaft an Teilen der Mark. Zuerst entstand dieses Sondereigentum am Haus und am umzäunten Hof. Erst sehr viel später auch an der be- stellten Flur. Einige Ueberreste dieses alten Gemein- eigentums an der Dorfflur blieben bis in unsere Tage er- halten: die Gemengelage oder der Streubesitz, der im engen Zusammenhang mit der Gemengelage stehende Flurzwang, die gegenseitigen Weideservituten und das Gemein- eigentum an Wald- und Weideland.

Die ersten Ansätze zur Ueberführung dieses Weide- und Waldlandes ins Sondereigentum beginnen in weit zurück- liegenden Jahrhunderten. Vielfach erhielt der einzelne Mark- genosse sogar frühzeitiger Sondereigentum an dem, was er im Gemeinlande neu rodete als an dem zugeteilten Streifen in der bestellten Flur. Aber schon in der Lex Salica begegnen wir einem Widerstände gegen solche Schmälerung des Gemein- landes; den markfremden Volksgenossen wird dieselbe nicht mehr gestattet; nur wer ein königliches Rodungspatent hatte, durfte auf fremdem Marklande sich ansiedeln. Als die Mark- genossenschaft einem Grundherrn untertänig wurde, entstand

a

eine Beschränkung der kommunistischen Nutzungsrechte der Markgenossen am Walde, zunächst im Jagdinteresse des Grund- herrn. Ferner nahm der Grundherr auch Rodungen am Ge- meinlande vor und führte es so in sein Sondereigentum über. Als dann im Laufe der Entwicklung an Stelle des früheren üeberflusses Mangel an Land trat, wurden die Rodungs- rechte am Gemeindeland auch für die Markgenossen beschränkt, und die Ausdehnung der Sonderrechte der Grund- herren am Gemeindewald auf Kosten der Nutzungsrechte der Markgenossen wurde eine der häufigsten Ursachen zu Be- schwerden. In ähnlicher Weise tritt das Schwinden des alten kommunistischen Charakters des Gemeinlandes hervor in der Beschränkung der Nutzungsrechte der einzelnen Ge- meindeangehörigen. Die Nutzungsrechte der einzelnen sollen nicht mehr wie bisher ungemessene sein. Sie sollen bemessen werden nach der Grösse des Sondereigentums, das der einzelne Gemeindegenosse in der Dorfflur hat, und nach der mit der Grösse des Grundeigenturas in Zusammenhang stehenden Grösse des dauernden Viehstandes. Mit anderen Worten, die Nutzungsrechte am Gemeinlande werden Perti- nenzien des Sondereigentums.

Nach der Berufstatistik vom 14. -Juni 1895 gab es an diesem Tage im Deutschen Reiche noch 12492 Gemeinden mit ungeteilter Weide und 429468 nutzungsberechtigten Betrieben, davon 3396 Gemeinden mit 144327 Nutzungsberechtigten in Bayern, ferner 12 386 Gemeinden mit ungeteiltem Wald mit 510846 nutzungsberechtigten Betrieben, davon 3187 Gemeinden mit 145 465 Nutzungsberechtigten in Bayern, endlich 8560 Ge- meinden mit aufgeteiltem Gemeindeland mit 382833 nutzungs- berechtigten Betrieben, davon 1136 Gemeinden mit 44789 Nutzungsberechtigten in Bayern.

Die wichtigste und häufigste Veränderung ihres kom- munistischen Charakters erfuhr die Gemeinheit durch die Ent- wicklung der alten Realgemeinde zu einem politi- schen Organ. Hand in Hand mit dieser Entwicklung ver- änderte das Gemeindeland seinen juristischen Charakter: es ging über nicht in das Sondereigentum einzelner physischer Personen, sondern in das Eigentum der Gemeinde als

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einer juristischen Person. Das Gemeineigentum der ein- zelnen Gemeindegenossen wurde aufgehoben und an seine Stelle trat das Sondereigentum der Gemeinde, das bestimmt war, den Sonderbedürfnissen der Gemeinde als einer selbständigen Rechts- persönlichkeit zu dienen. Diese rein juristische Wandlung der Gemeinheit verdient eine besondere Beachtung.

Aufgabe dieser Arbeit wird es sein, die gesetzgeberischen Bestrebungen Bayerns darzustellen, die allmähliche Entwicklung des Sondereigentums am Gemeinland herbeizuführen.

Einer der eifrigsten Vorkämpfer für die Gemeinheitsteilung, der Agrarschriftsteller Closen, bezeichnet in seiner 1818 er- schienenen Schrift über die bayrischen Landeskulturgesetze ^) das bayrische Landrecht von 1616 als den Anfang der auf die Herbeiführung von Gemeinheitsteilungen gerichteten bayrischen Gesetzgebung. Lides, wer das bayrische Landrecht von 1616 nachschlägt, wird finden, dass es sich bei den von Closen an- gezogenen Bestimmungen nur um eine Wiederholung von Vor- schriften handelt, welche bereits im Landrechte von 1346, in dem Landgebote Albrechts IV. von 1468, in dem Landrechte von 1518 und in der Landesordnung von 1553 enthalten sind. Auch handelt es sich bei diesen Vorschriften nicht um solche, die im öffentlichen Interesse, geschweige denn im Interesse der Landeskultur Gemeinheitsteilungen herbeiführen wollen. Viel- mehr sind die Bestimmungen rein privatrechtlicher Natur und, weitentfernt die Aufteilung des Gemeinlandes fördern zu wollen, bezwecken sie sämtlich den Schutz des zum Sondereigentum der Gemeinden als solcher gewordenen Gemeinlandes gegen Rodungen seitens einzelner Gemeindegenossen, gegen verderb- liche Ausnutzung des Weiderechts auf der Gemeinweide und des Holzschlagrechts der Gemeindegenossen im Gemeindewalde. Im öffentlichen Interesse beginnt die Regierung sich erst nach dem Dreissigjährigen Kriege um die Gemeindeländereien zu kümmern. Der erste Anlass, aus dem die Regierung sich um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Volkes zu interessieren begann, war in Bayern ebenso wie in allen übrigen Landen die Rück- sicht auf die Vermehrung der Staatseinnahmen und daneben

'j Freiherr v. Closen, Kritische Zusammenstellung der bayr. Landeskulturgesetze, 1818.

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noch etwa die Rücksicht auf die Steigerung der Heeresstärke. Solche Rücksichten mussten in Bayern wie in * den übrigen deutschen Ländern sich aufdrängen nach Beendigung des Dreissigjährigen Krieges. Der Wohlstand der bayrischen Lande war durch den Krieg schwer geschädigt worden. Die Bevölke- rung war dezimiert; viele Besitzungen waren während des Krieges verlassen worden, lagen nun öde und dienten zur Ver- grösserung des ohnehin schon übergrossen Wüstlandes.

Schon während des Krieges hat Maximilian L Verord- nungen erlassen, um das Land zu neuer Blüte zu bringen. Schon 1636 erging ein Befehl, die öde liegenden Güter genau zu beschreiben. „Da sich keine Käufer zu bemayerung öder Güter zeigten, aus der Furcht, dass sie künftig von den Erben oder Geltern nicht gesichert seyen, so solle die Regierung Gut- achten erstatten, wie diese Besorgniss beseitigt werden könne."

Im Jahre 1639 gestattete er den Hofmarksherren die un- bemeierten Güter selbst zu bebauen, wenn sie die betreffende Scharwerk davon leisten. Aus dem folgenden Jahre liegt aber- mals ein Auftrag vor, zu berichten, wie viel öde, vom Feinde und durch den Krieg verderbte Güter vorhanden sind, und Gutachten zu erstatten, über die Mittel, sie wieder zu bemeiern. Vier Jahre später fordert ein Befehl an die Rentämter Gut- achten über die Zertrümmerung von Urbargütern, die verödet und abgebrannt, auch zu gross sind, dass sie ein Besitzer allein wieder zu Würden bringe, 1648 kam der Friede. Maximilian erblickte in den nunmehr entlassenen Soldaten Kräfte, die sich zur Bemeierung der verödeten Güter verwenden liessen. Ein Reskript von 1649 lud die Soldaten ein, sich um Grund und Boden zu bewerben; um ihren Eifer anzuspornen, verhiess ihnen der Kurfürst drei Freijahre ^). Diese Massnahmen blieben indes ohne Erfolg.

Als Ferdinand Maria 1651 den Thron bestieg, war es eine seiner ersten Massnahmen^), eine Konskription, d. h. eine listenmässige Zusammenstellung sämtlicher öder Güter anzu- ordnen und den Kulturlustigen Unterstützung durch Bauholz

') Freyberg, Pragmatische Geschichte der bayr. Gesetzgebung und Verwaltung, 1836, II, 237. 2) Freyberg, II, 241.

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und Nachlass der Laudemien zu versprechen. In den folgenden Jaliren wurden diese Vergünstigungen des öfteren wiederholt. Im Jahre 1669 wurde auf Antrag der Landschaft versucht, dass an den Orten, wo die Baugründe ohne Verschulden der Grundherren und Untertanen während des Kriegs mit Holz an- geflogen, die Reutung dieser Gründe erlaubt sein solle. Aber die Untertanen fingen an, alles, auch das schon vor dem Kriege bestandene „Daxet", auszurotten; dadurch wurde das Jagd- interesse der Grundherren beeinträchtigt; die Verfügung wurde daher wieder zurückgenommen. Dagegen erstreckte sich die Sorge alsbald über die blosse Wiederbemeierung hinaus. Eine Instruktion von 1669 erteilt den Rentmeistern den Auftrag, bei ihren Umritten die „öden Grund und Moser" zu besehen, „ob nit ein und anderes zu besserem Nutzen umzulegen wäre''.

Eine lebhaftere Bewegung kam in die Bestrebungen, den Wiederanbau der durch den Krieg verödeten Gründe zu fördern, unter der Regierung Max Emanuels. Die Niederlage bei Höchstädt brachte ganz Bayern während eines Jahrzehnts in die Gewalt der Oesterreicher , welche alle Finanzquellen des Landes rücksichtslos auszubeuten bemüht waren ^). Eine ihrer Massnahmen bestand in dem Verkaufe der öden Gründe zu niedrigsten Preisen. Zahlreiche Kauflustige fanden sich ein. Am 10. April 1715 kehrte Max Emanuel nach langjähriger Abwesenheit wieder nach München zurück. Unter dem Druck der beträchtlich angewachsenen Schuldenmasse ahmte er nun das Verfahren der Oesterreicher nach. Die Grundstücke wurden zu einem Preise zwischen drei und zehn Gulden pro Tagwerk verkauft. So wurden im Landstrich Dachau mehr als 1200 Morgen öder Gründe in Aecker und Wiesen verwandelt^).

Aber der Verkauf schritt gleichAvohl nicht in dem Masse fort, wie es die Deckung der Kosten des grossen Prunkauf- wandes des Kurfürsten forderte. Daher wurde im Jahre 1722 der Befehl zur Beschreibung der kultivierbaren Gründe er- neuert, und befohlen, eifrig dahin zu trachten, dass die Unter-

^) Vgl. Hazzi, Ueber das Rechtliche und Gemeinnützige bei Kul- turen und Abteilungen der Weide und Gemeindewaldungen in Bayern, S. 13.

2) Vgl. Freyberg, II, 245.

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tanen zur Kultivierung von derlei Gründen die Hand anlegten; insbesondere seien die Söldner aufzufordern, dass sie gegen leidliche Rekognition diese Gründe „ausreiten und rändig machen, Erbrecht darauf nehmen und gleich eigenständlich" kaufen sollten.

In diesem Befehle treten die leitenden Gesichtspunkte, Vielehe das Landeskulturwerk des 18. Jahrhunderts beherrschten, deutlich hervor: Im Interesse der Finanzen sollen alle kultivier- baren Gründe in Anbau gebracht werden ; ferner sollen eigen- tumslose Leute zu Besitzern oder Eigentümern gemacht werden. Aber der Befehl scheiterte bereits an jenen beiden grossen Widerständen, mit denen die ganze Reformgesetzgebung in Bayern zu kämpfen hatte, am Widerstand der Gemeinden, namentlich der grossen Bauern und an dem der Beamten.

Die Gemeinden hatten die durch den Krieg verödeten Ländei-eien in ihr Gemeindeland einbezogen und ihr Vieh dar- auf zur Weide geschickt. Der Kurfürst dagegen erkannte diese Weiderechte nicht an, sondern nahm die verödeten Gründe jure regalium als bona vacantia für sich in Anspruch. Als er demgemäss verordnete , es sollte den Söldnern ^), Leerhäuslern und anderen, die sich meldeten, die Nutzung von derlei Bau- und Weidegründen vergönnt werden, widersetzten sich die im Besitz befindlichen Bauern gegen die ihnen davon drohende Beeinträchtigung ihres „Blumbesuchs".

Darin fanden sie, wie bei allem ihrem Widerstand gegen die Reformen des 18. Jahrhunderts, die Unterstützung der Beamten.

So wurde z. B. alsbald von den Landgerichten Rieden- burg, Aibling und PfafFenhofeu berichtet: es fehle ohnehin an Futter, die Untertanen könnten die Weide nicht entbehren, auch hätten sich keine Käufer gemeldet. Ja, den Landrichtern mussten Verweise erteilt werden, Aveil sie die Sache erschwerten und auf die Neubrüche keine neuen Häuser erlauben wollten, da doch des Kurfürsten Intention sei, neue Bauerngüter zu be-

^) Seit dem 15. Jahrhundert und wohl schon früher unterschied man in Bayern Höfe, Hüben oder halbe Höfe, Lehen, d. h. Viertelshöfe, Sölden (unter einem Viertelshof), ferner Schweigen, halbe und Viertelsschweigen. Vgl. Riezler, Geschichte Bayerns, lU, 798.

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fördern. Die Hofkammerinstruktion § 16 verwies ausdrück- lich auf Aufrichtung neuer Dörfer, Wiesägger, Grund, neue Weyser, Wür, Weide etc., besonders dort, wo überflüssige Wal- dung sei ^).

Darauf wurde zunächst abermals eine Verordnung über die Zubaugüter erlassen. Unter solchen Zubaugütern verstand man liegende Gründe, die ein zu Erbrecht oder zu schlechterem Besitztitel sitzender Bauer ausser dem Hofe, für den er seinem Grundherrn zins- und dienstpflichtig war, besass, einerlei ob er sie als freieigenes Gut erworben. Schon das Landrecht von 1616 tit. 21 art. 19 hatte angeordnet, dass kein Bauer solche Zubaugüter ohne Wissen und Willen seines Grundherrn be- sitzen dürfe. Genehmigte der Grundherr den Besitz, so sollten diese Zubaugüter gehörig beschrieben und vermerkt werden, um Grenzirrungen zu vermeiden. Wo keine Genehmigung seitens des Grundherrn stattfand, sollte dem Grundherrn die Gült für das Zubaugut entrichtet werden, auch wenn der Bauer es von einem anderen Grundherrn erhalten hatte. Desgleichen war kein Grundherr verpflichtet, seinem Meier den Besitz frei- eigener Grundstücke zu gestatten. Wollte ein Bauer die ihm eigengehörigen Zubaugüter verkaufen, so war das nicht mög- lich ohne Schein des Grundherrn , dass er sie nicht für sich in Anspruch nehme; ferner hatte der Grundherr ein Vorkaufs- recht, wenn sein Meier seine freieigenen Zubaugüter verkaufen wollte. Alle diese Beschränkungen im Besitz von Zubaugütern wurzelten also in dem Streben, das Recht des Grundherrn zu wahren. Nun werden diese Verbote des Besitzes von Zubau- gütern erneuert, aber aus anderen Gesichtspunkten. Nach Kreittmayr^) hätten bereits vermöge eines im Jahre 1694 ema- nierten Generalmandats zur Vermehrung der Mannschaft alle Zubaugüter mit eigenen Mayern besetzt werden sollen. Ferner wurde der Gesichtspunkt geltend gemacht, „dass je mehr Güter und Grundstück der Bauer besitzt, je weniger dieselbe von ihm der Notdurft nach bestellt und bearbeitet werden". Dem- entsprechend erging unter dem 28. November 1722 ein neues

') Vgl. Freyberg, II, 245, 246.

'^) Anmerkungen zum 4. Teil, Kap. 7, § 27.

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Gebot, dass Zubaugüter, welche nicht in walzenden und ein- schichtigen Gütern, sondern in Hüben, Sölden und dergleichen Bauerngütern bestehen, worauf ein eigener Mayer wohl hausen und bestehen kann, nicht mehr gestattet sein sollen und dem Eigentümer nur so lange zu lassen seien, bis sich ein anstän- diger Käufer darum melde. Das Verbot, welches das Land- recht von 1616 bereits ausgesprochen, wird also erneuert; aber die Motive haben sich geändert. War früher die Tendenz, die Rechte der Grundherren sicher zu stellen, so ist jetzt die Ten- denz, die Entstehung einer grösseren Anzahl selbständiger bäuerlicher Besitzer zu begünstigen im Interesse der Landes- kultur, der kurfürstlichen Bestimmungen und der Erzielung einer grösseren Mannschaft. Von denselben Tendenzen ist das Mandat vom 30. Juli 1723 „wegen der öden Gründen" ge- tragen, welches noch energischer gegen die gedachten Hemm- nisse des Reformwerks sich wendet.

Dieses Mandat von 1723 gilt allgemein als das erste zur Herbeiführung von Gemeinheitsteilungen erlassene bayrische Landeskulturgesetz. Dies ist es indes nur, insofern damals tatsächlich die durch den Krieg verödeten Gründe von den Gemeinden als Viehweiden benutzt wurden. Es handelt sich also nicht um Urbarmachung der Gemeinheiten im eigentlichen Sinne des Wortes, d. h. um die Ländereien, welche von Rechts wegen und von alters her im Gemeinbesitz der Gemeinden waren, sondern nur um die Urbarmachung der bona vacantia. Insofern die bayrische Landeskulturgesetzgebung in den Ver- suchen „diese verödeten Gründe dem Pflug wieder zu unter- werfen", ihren Anfang nahm, ist das Mandat also allerdings das erste bayrische Landeskulturgesetz und insofern diese Gründe damals tatsächlich, wenn auch missbräuchlich, von den Gemeinden als Gemeindeländereien benutzt wurden, handelt es sich allerdings auch um das erste Gesetz zur Herbeiführung von Gemeinheitsteilungen. Nur muss man, wenn man diesen Ausdruck gebraucht, sich bewusst sein, dass es sich noch nicht um die Aufteilung von Gemeinländereien im agrarhistori- schen Sinne handelt. Dabei zeigen sowohl die Entstehungs- geschichte des Gesetzes als auch einzelne Bestimmungen des- selben, dass es auch in Bayern finanzielle und populationistische

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Gesichtspunkte waren , welche das Interesse an der Landes- kultur weckten ^).

Das Mandat wendet sich vor allem gegen die Vorurteile und Hemmnisse, welche den bisherigen Versuchen einer Urbar- machung der verödeten Ländereien entgegengesetzt worden waren. Es führt aus, wie es keineswegs die Absicht sei, die einer jeden Gemeinde nötigen Viehweiden zu schmälern. Im Gegenteil: die Weiden würden vermehrt und verbessert werden. Denn einmal werde darauf gehalten werden, dass diejenigen Moor- und anderen nassen Gründe, worauf das Vieh bisher gemeinschaftlich getrieben worden sei, mit erforderlichen Gruben gesamter Hand durchzogen und die Wässer, das vernehmlichste Hindernis einer Nutzung dieser Flächen, abgeleitet würden; sodann ständen die angebauten Grundstücke alle drei Jahre der Brachweide und nach abgekehrten Triften der Nachweide offen und werden alsdann, wenn angebaut, weit bessere Weide als in ihrem damaligen Zustande geben. Dann wird aber auch der Rechtsstandpunkt hervorgekehrt. Es handle sich nicht um Weiden auf Grundstücken, die den Gemeinden und Privaten, sondern auf solchen, die jure suprematus et regalium dem Kurfürsten zuständen und die bisher bloss aus Nachsicht den Gemeinden zur Beweidung überlassen seien. Nach dieser Motivierung befiehlt das Mandat: 1. Die Gemeinden haben bei Beweidung von bona vacantia fortan eine geziemende und er- schwingliche Reichnus zu zahlen. 2. Die Beamten haben pflichtgemäss darauf bedacht zu sein, „dass diejenigen Güter, so durch vorgeweste Kriegs- und Sterbensläufe, oder durch Wasserschäden, und in anderweg zertrümmert, und derentwillen in allen Anlagen moderirt worden, mit Auszug und Beilegung

^) Das Mandat bezeichnet als Motiv, „weil vor Augen liegt, wie so- wohl einem Landesherrn , als dem gemeinen Wesen nicht anders denn höchst vorträglich seyn könne, dass solch unnütz ungebraucht und öd- liegendes Erdreich in baubaren Stand gesetzt, dadurch die Bau- und Mannschaft bei dermalig ohndem volkreichen Welt, mehreres unter- gebracht, selbiger die Nahrung verschafft werde; inmassen eben solcher Ursach halber diese Verbesserung imter jene Mittel und Weg kommet, worauf ein Landesfürst zur Vermehrung seiner Unterthanen und eigenen Cameralgefäll allforderst bedacht zu seyn hat".

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derley Gründe mithin wieder ergänzet, mithin der völlige Be- trag der abgeschriebenen Steuern, und anderen Schuldigkeiten wiederum beygebracht und ersetzt werden möge". 3. Die Gerichts- und Kastenbeamten werden angewiesen, , allen den- jenigen, die sich um Unterlass und Verbesserung oftgedachter öder Gründe anmelden, nicht allein mehreren Vorschub und Beförderung, als bisher nicht geschehen, zu leisten, sondern auch ihnen allen erforderlichen Schutz und Assistenz gegen diejenige mit zu seyn, welche in diesem guten Vorhaben selbigen Hinderniss zu machen suchen sollten". 4, Es soll in- des nicht ausgeschlossen sein, „dass, wo die Gemeinden und darunter ganz und halbe Bauern mit überflüssigem Blumbesuch und Ackerbau versehen, nicht auch über die denen erstes ver- bleibende reiche Notdurft, denen Söldnern, Leerhäuslern, oder andern, so sich anmelden, dergleichen Bau- und Weydegründe vergönnt, und zugemeynt, mithin diese in besseren Nahrungs- stand gesetzt werden". Indes wird die Bedingung ausge- sprochen, „dass die Söldner allweg ohne Ausnahme der Jahres- zeit, wie vor, gegen den gewöhnlichen Lohn, als Tagwerker sich zu der Bauarbeit gebrauchen lassen". 5. Denjenigen, welche ganze Schweigen und dergleichen oder neue Dorf- schaften auf derlei öden Gründe errichten, werden, „einige Freijahre von Stiftsteuern und all' anderen Bürden" erteilt. 6. „Diejenigen, Eisen- und andere Amtleut, auch Abdecker und deren Kindern, so sich zur Erhebung derley Gründen ent- schlossen, und selbige wirklich annehmen, und darauf soge- nannte Colonien, das ist, Häuser, und durch deren Zusammen- setzung neue Ortschaften oder Ried errichten", werden ehrlich gesprochen und legitimiert. 7. Solche neuverdingten ver- ödeten Gründe sollen sie frei sein vom Verbote des Besitzes von Zubaugütern. 8. Es werden die Justizkollegien angewiesen, Personen, welche solche Rodungen vornehmen, gegen Prozess- schikane sich beschwerender Parteien zu schützen und ein vereinfachtes Prozessverfahren zur Erledigung solcher Be- schwerden angeordnet.

Welches war der Erfolg des Mandats?

Der Erfolg war ein ziemlich geringer. In den Jahren 1723 und 1724 und auch späterhin wurden von der Hofkammer

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melirere Holz-, Filz- und Weidegründe auf Erbrecht verkauft ; allein sie sind nicht kultiviert worden oder blieben zur Weide liegen^). Nach einem Berichte der Hofkammer^) vom 28. März 1725 sind seit der Publikation der Mandate 8284 Jauchert zu bäuerlichen Würden gebracht worden, die sich in folgender Weise verteilen: Vom Jahre 1712—1717 wurden im Kastenamte Dachau allein 900 Jauchert und seit 1717 noch 1005 Jauchert aus Moor zu Aeckern und Wiesen verändert; auf das Aiblinger Kastenamt treffen 3215 Jauchert; der Rest verteilt sich auf die übrigen Gebiete. Au ratifizierten Kaufschillingsgeldern und An- fällen für erteilte Erbgerechtigkeit wurden 31041 Gulden ge- löst. Die Hauptmasse der verkauften Gründe fällt auf die weitausgedehnten Moosgegenden von Dachau und Aibling. Zu diesem wenigstens quantitativ bedeutenden Erfolge mögen die einzelnen Beamte viel beigetragen haben , die 5 °/o vom Erlös als Sportein erhielten. Es wurde tatsächlich auf den Grund , den die Gemeinden bisher beweidet hatten , ein Zins gelegt, während die Gemeinden diese Gründe nach wie vor als Viehtrift benutzten. So war es z. B. im Freisinger Moos. Selbst in den Fällen , wo der Grund Sondereigentum wurde, dachte man nicht oder doch bloss sehr selten an eine bessere Kultur; man liess in Bälde die gezogenen Gräben wegen des geringen Erfolgs wieder versumpfen. Selbst bis in das 19. Jahr- hundert herein wurden solche damals zugeteilte Moosgründe (240 Tagewerke) von den Dachauer Bürgern an anliegende Gemeinden verstiftet (2 3 Tagewerke um einige Batzen Eier); die damals veräusserten Gründe zwischen Nymphenburg und Dachau waren im Jahre 1803 noch unkultiviert^): Aehnlich dürfte es auch in den meisten übrigen Orten, wo solche Grundteilungen stattfanden, gewesen sein.

Anfangs hatten sich viele Kulturlustige in gewissen Ge- bieten eingefunden; bald stellten sich aber die grössten Schwierig- keiten ein; die benachbarten Bauern trugen hieran die meiste Schuld, indem sie das Mandat von 1723 als einen Eingriff in

^) Vgl. Hazzi, Statistische Aufschlüsse, I, S. 258. 2) Vgl. Freyberg, II, 246.

^) Vgl. Hazzi, Statistische Aufschlüsse über das Herzogtum Bayern, III, 1, S. 127.

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ihre Rechte ansahen. Kreittmayr berichtet hierüber^): „Am meisten wird die Regel des Mandats von 1723 von den an- stossenden Dorfschaften in Zweifel gezogen, die auf dergleichen Orten den Weidbesuch von langen oder gar unfürdenklichen Zeiten hervorgebracht haben, wie bereits Stryck von ihnen be- merkt hat. Dann eben darum, weil sie die Gründe mittels der Viehweide benutzt und unter sich gebracht haben; also seien tatsächlich solche Gründe nicht mehr für öde und vakant, son- dern für Gemeindegründe anzusehen: bona enim vacantia non sunt, quae ad alium pertinent". Kreittmayr kann sich indes diesen Anschauungen nicht anschliessen, sondern sagt: „Den anstossenden Dorfschaften und Gemeinden ist von den öden Gründen nicht mehr, als was sie zur Gemeindeweide ä Propor- tion ihrer Güter bedürftig sind, gratis anzuweisen; der Rest wird eingezogen, und ohne jährliche Rekognition oder neue Gerechtig- keitsverleihung ist kein Blumbesuch oder andere Nutzung darauf zu gestatten , es sei denn , dass man den Ankunftstitel von Eigentum oder sonstiger älterer Gerechtigkeit auf andere Art als mittels der Verjährung sattsam dozieren kann, weil der ehe- malige Blumbesuch nicht iure et animo servitutis acquirendae, sondern nur der Gelegenheit wegen, und zwar modo mere pre- cario familiari aus landesherrschaftlich stillschweigender Ver- günstigung exerziert, mithin auch nimmermehr präskripiert worden ist. Wenn schon eine andere Grundherrschaft solche Gründe einziehen und bebauen kann, selbst wenn ein anderer das Jus pascendi dort hat, wenn nur dieser andere auf anderen Gründen noch genugsam weiden kann, so kann der Landesherr dies umsomehr; er kann die in seinem Lande gelegenen Orte auf alle mögliche Weise kultivieren, weil seinem und des ge- meinen Wesens Interesse viel daran liegt: denn es ist das be- quemste Mittel, die Mannschaft zu vermehren, andere durch Krieg, Sterb- und Unglücksfälle verkommenen Güter zu er- setzen, sohin den völligen Betrag der geminderten Steuern ohne Aggravio der übrigen Untertanen wiederherzustellen; von diesen Motiven geleitet, fördert auch der LandesheBr diese Kultur durch verschiedene Privilege.*^

') Kreittmayr, Annotationes ad C. C, Teil II, Kap. 1, § 7, Nr. .5.

U

Nach der Auffassung der Regierung, wie sie aus den hier wiedergegebenen späteren Auslassungen Kreittmajrs hervor- gelit, sollten also die Gemeinden ihr Gemeinland ungeschmälert zu Weidezwecken behalten, wo es sich nachweisbar um wirk- liches Gemeinland handelte; wo dagegen verlassene Güter (bona vacantia) in Frage standen, sollte den Bauern, welche dieselben bisher beweiden liessen, nur soviel bleiben, als im Verhältnis zur Grösse ihrer Güter unentbehrlich sei. So gerecht diese Entscheidung erscheint, so fand sie doch nicht den Beifall der Bauern.

Oft hatten diejenigen Gemeindeangehörigen, die wirklich kultivieren wollten, mit dem tätlichen Widerstand ihrer Ge- meindegenossen zu kämpfen.

Zu den wenigen Fällen, die einen wirklichen Erfolg zeigen, gehört die Grundteilung in dem kurfürstlichen Pflegegericht Abb ach, von der uns genaue Nachrichten erhalten sind: In der Nähe von Abbach befindet sich ein Berg, der „Bückberg" geheissen; das Holz, das ehedem darauf gestanden, war aus- gegangen , und es war nicht anzunehmen , dass auf seinen steinigen , sandigen Buckeln noch ein nutzbarer Anflug nach- wachse. Als das Mandat von 1723 erschien, verlangte die Bürgerschaft von Abbach, dass dieser Berg verteilt werde; ihr Gesuch motivierte sie damit, „dass sie jetzt bloss mit wenigem Feldbau versehen wäre". Gegen „ordentliche Erkaufung und gnädigst ratifiziertem Erbrecht" wurde der Grund den einzelnen zugeteilt, die ihn nun reuten und zu Feldern machen durften; jährlich mussten an das Kastenamt, da der Berg dem Landes- herrn gehörte, Grundstiften und die sonst üblichen Abgaben hiefür bezahlt werden; die Zahl der Bürger betrug 73, die der Häuser 101; der Erbzins betrug für je 1^/2 Jauchert einen Gulden und zehn Kreuzer; nicht zu übersehen ist, dass die Bürger lauter wenig begüterte Leute waren: Metzger, Maurer, Schmiede, Krämer etc. werden aufgezählt^).

In gleicher Weise verkaufte die Hof kammer im Jahre 1724 noch einen Distrikt die Gebrachinger Heide an neun

') Vgl. Hoffuss - Conscription von 1752, clifl. Pfleggericlit Abbach im k. bayr. Reichsarchiv.

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Bausöldner auf Erbrecht^); diese siedelten sich an und bildeten das Dorf , Seedorf".

Der Kurfürst war mit den allgemeinen Resultaten, die in keinem Verhältnis zu seinen Hoffnungen standen , keineswegs zufrieden. Die Hofkammer teilte das gleiche Gefühl, was so recht in der bereits erwähnten Publikation vom 28. März 1725 zum Ausdrucke kam. „Wie viel noch in der Kultur geschehen könnte!?" seufzt der Erlass; „Tausende von Juchert liegen öde, die nach Anzeige der Bifang und Ackermass (wie z. B. die Strecke von Galgenberg über Mosach nach Schwabing und Schieissheim) früher angebaut gewesen! Aber die Principia stendissica: Mangel an Eifer der Beamten, Bosheit einiger Bauern hindern es; seit 14 Jahren werde gewaltsam gegen die Kulturanten gearbeitet; über 8000 Güter seien im Lande, die nur zubauweise genossen werden, aber früher eigens be- meiert waren: ein Verlust von wenigstens 32 000 Seelen; die so 2 2V2 Hof beisammen haben, geben die ärgsten Bauern- könige ab und wollen ihren armen Nachbarn nichts ver- gönnen" ^).

Mit dem Jahre 1725 war die ganze Agitation zu Gunsten des Verkaufs von öden Gründen ins Stocken geraten ; nur wo Mangel an Ackerland war, wurden die in Angriff genommenen Neukulturen noch weiter geführt. Die Bewegung schlief all- mählich ein und liess von unbedeutenden Versuchen abge- sehen — 40 Jahre lang nichts mehr von sich hören.

') Hazzi, Statistische Aufschlüsse über das Herzogtum Bayern, 4. Bd., 2. Abt., S. 117, Landgericht Abbach.' ^) Vgl. Freyberg-, 1. c.

Zweites Kapitel

Von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zum Tode des Kurfürsten Karl Theodor (1799)

Die in dem ersten Kapitel vorgeführten Bemühungen der~ Kurfürsten hatten zwar in vielen Fällen die Ueberführung von bona vacantia in das Sondereigentum einzelner bewirkt; aber immer waren nur erst höchstens 20 ^jo des Bodens in Bayern bestellt; dieser Boden war, da das Vieh meist auf der Weide war, mangelhaft gedüngt; der Ertrag war dementsprechend gering. Infolgedessen gehörten Hungerjahre in jenen Zeiten keineswegs zu den Seltenheiten. Diese häufigen Notstände legten bei der Menge des vorhandenen anbaufähigen Landes ein deutliches Zeugnis ab von der herrschenden Misswirtschaft.

Bis dahin so z. B. noch im Jahre 1740 hatte man, so oft eine Hungersnot ausbrach, Konferenzen der Abgeord- neten des Hofrates, der Hofkammer und der Magistrate ange- ordnet, welche gegen die andauernde Not und „ungemeine Teuerung" Abhilfe schaffen sollten^). Aber diese Konferenzen kannten keine andere Hilfe als die alte mittelalterliche Weis- heit der Getreideausfuhrverbote (Traidsperr). Während nie- mand auf den Anbau des reichlich vorhandenen unkultivierten Landes drang, musste dieses Hilfsmittel in guten Jahren den Getreidepreis drücken und dadurch dem Neuanbau unkultivierter Ländereien geradezu entgegenwirken.

Mit Maximilian III. Joseph begann endlich die Wendung zum Besseren. Zunächst wurde abermals im Jahre 1751 eine Güterkonskription angeordnet; ferner die Anfertigung eines »für

^) Gg. Mayr, Churpfalzbaierische Greneraliensainmlung.

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alle Zeit'' abzufassenden „Universalhofanlagsbucbs". Die Be- amten kamen indes dem Befehle nur sehr mangelhaft nach, weshalb er 1760 und 1761 wiederholt werden musste^).

Im Jahre 1756 wurde ein neues Landrecht publiziert; das- selbe beschränkte sich hinsichtlich der Gemeinländereien auf folgende im zweiten Teile (erstes Kapitel, § 6) enthaltene Definition: „Was einer ganzen Stadt, Dorfschaft etc. eigen ist, jedoch dergestalt, dass jedes Mitglied von der Kommunität dessen gebrauchen kann (wie z. B, Gemeinweiden), das ist und heisst res universitatis."

Nach den Anmerkungen Kreittmayrs stellten sich die Nutzungsrechte der in einer Gemeinde Wohnenden in der Praxis folgendermassen : Jeder Inwohner einer Gemeinde, der zu deren Lasten beitrug, oder gefreiten Standes war, hatte ein Nutzungsrecht an den Gemeinländereien; nur die Juden wurden auch an den Orten, wo sie toleriert waren, nicht zur Nutzung zugelassen'-). Als Kuriosität sei der Streit zwischen den Bür- gern von Ingolstadt und den Professoren der dortigen Univer- sität hier erwähnt'-): Die Bürger hatten das Vieh der Pro- fessoren von der Weide zurückgewiesen, worauf letztere er- widerten, „wenn die Bürgerschaft ihr Vieh nicht zur Gemeinweide admittiere, wollten auch sie die bürgerlichen Esel von der Universität exkludieren " .

Eine andere Streitfrage betraf die Teilnahme des Gerichts- herrn ^); auf keinen Fall liess man ihn mehr Vieh zur Weide treiben, als er zu seiner Privatwirtschaft brauchte. Die Zahl der Tiere, die jeder Nutzungsberechtigte auftreiben durfte, richtete sich nach Statut und Observanz.

Diese Bestimmungen wurden indes nicht immer genau ein- gehalten; daher denn die verbesserte Städte- und Marktordnung rügte, dass die Gemeinweide von verraöglichen Ratsverwandten und auch von Taglöhnern und Leuten, die keine Onera tragen, mit Vieh überschlagen werde. Desgleichen bestimmte sie, dass bei Verpachtung von Gemeindegründen nicht mehr die Rats-

^) , Sammlung der neuest- und merkwürdigsten churbaierischen Ge- neralien- und Landesverordnungen ", 1771.

^) Kreittmayrs Anmerkungen zum bayrischen Landrechte von 1750, Teil II, Kap. 1, § 6, u. Kap. 8, § 14.

Wismüller, Teilung der Gemeinläudereien in Bayern 2

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verwandten allein berücksichtigt werden sollten; der Zuschlag sollte dem sichersten Meistbietenden zu teil werden.

Als Eigentümer der Gemeinländereien erscheint nach den Kreittmayrschen Anmerkungen^) die Gesamtheit der Ge- meindeangehörigen; eine Ersitzung einzelner an Gemein- ländereien sollte nicht stattfinden können. Die Gerichte und die Rentmeister waren speziell angewiesen, darauf zu achten, dass kein Missbrauch des Gesamteigentums der Gemeinde seitens einzelner stattfinde. Es galt als Regel, dass von Gemeinde- gründen ebensowenig etwas veräussert werden könne, als wie vom Mündelvermögen; eine Ausnahme hievon fand nur statt, wenn eine erhebliche Ursache vorlag, wie z. B. eine Hungers- not; aber auch in diesem Falle durfte eine Veräusserung nur stattfinden, wenn zwei Drittel der berechtigten Gemeinde- angehörigen zustimmten und die Obrigkeit deren Beschluss bestätigte; ob des Grundherrn Zustimmung nötig sei, war streitig. Selbst der Landesherr konnte „extra casum necessi- tatis vel utilitatis publicae" ohne Beistimmung der Gemeinde nichts verfügen, geschweige denn erst ein Untergericht.

Die Anfragen, ob man Teile des Gemeinlandes ohne Zu- stimmung der Gemeinde umreissen und ackerfähig machen dürfe, beantwortete Stryk mit „nein", weil dadurch anderen das „Jus pascendi" beschränkt würde.

Sonach war nach dem Landrechte von 1756 die Möglich- keit von Neukulturen ungemein erschwert; ausserdem ist zu beachten, dass der Bauer wohl nur selten hätte die Taxe be- zahlen können, die nach der Taxordnung von 1759 auf den Oedgrunderwerb gesetzt war.

Der erste kräftigere Schritt zur Herbeiführung einer besseren Kultur war die Errichtung einer eigenen Landes- verbesserung s- und Lan desÖkonom iekommission am 8. März 1762, Hauptaufgabe derselben sollte sein die Kultur öder Gründe und Hebung des Kredits. „Fleissig sollten die Mitglieder zusammenkommen", kleinere Sachen selbst gleich erledigen, in wichtigen aber die , gnädigste Resolution höchsten Orts" erholen. Allen Beamten und Behörden wurde es zur

') Teil II, Kap. 1, § 6.

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Pflicht gemacht, sich mit ihren Anfragen an diese Kommission zu wenden. Damit war die Behörde geschaffen, der die Durch- führung der kommenden Reform anvertraut Averden konnte^).

Das entscheidende Gesetz, das diese Reform herbeizuführen bestimmt war und das den Gang der landwirtschaftlichen Ge- setzgebung für mehr als 70 Jahre vorzeichnen sollte, war das Mandat vom 24. März 17(52.

Dieses Mandat zeigt in jeder seiner Bestimmungen die Wirkung der gereifteren Einsicht in die Voraussetzungen besserer Bewirtschaftungsweise, welche die entstehende Landwirtschafts- wissenschaft gebracht hatte. Es ist die Zeit der grossen Land- wirtschaftsschriftsteller in England und der Physiokraten in Frankreich. Die Welt beginnt sich für den Fortschritt in der Landwirtschaft zu begeistern und entsprechend dem Geiste des FortschrittsdespotismuS; der in der zweiten Hälfte des 18. Jahr- hunderts in allen deutschen Staaten herrscht, wird das, was sich in anderen Ländern erprobt, den friedlichen Untertanen eventuell durch drakonische Strafbestimmungen aufgezwängt. Diese Zwangsbeglückung, welche die ganze Regierung Maxi- milians IIL Joseph , ebenso wie die Friedrichs des Grossen kennzeichnet, nimmt mit dem Mandat vom 24. März 1762 ihren Anfang.

Sofort der Eingang des Mandats ist charakteristisch: , Nachdem die gemeine Wohlfahrt und Aufnahme eines Staats unter anderem auch hauptsächlich darauf beruht, dass alle darin befindlichen Güter und Ländereien auf bestmöglichste Art zu Nutzen gebracht werden, so kann uns so wenig als jedem anderen um das Wohl seiner Untertanen besorgten Regenten länger gleichgültig sein, dass ein so gross und merklicher Teil Unserer Landen in voller Oed und Unfruchtbarkeit daliegt, der Ueberrest aber weder Uns und dem Aerario publico, noch den Privatinhabern jenen Nutzen verschafft, welcher unfehlbar davon abfallen würde, Avenn nur ein geringer Teil jener Müsse und Arbeitsamkeit hierauf verwendet werden wollte, wodurch sich

') Sie bestand aus dem Grrafen Törring, Baron Berchem, Baron Kreitt- mayr, dem Generalfeldmarschallleutnant von La Rosee und den drei Hof- kammerräten Krez, Fassmann und Stubenrauch.

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auch andere auswärtige Lande in so florissant und aufnehmen- den Stand gesetzt haben."

Als erste zu erstrebende Massnahme wird dann die Kulti- vierung „aller öden und unfruchtbaren Gründe im ganzen Lande (sie mögen gleich zugehören, wem sie wollen)" hingestellt. Sie sollen von den Inhabern „teils pflüg- und ackermässig, teils zu Wiesen und Waldungen gemacht werden".

In diesem Beisatze „sie mögen gleich zugehören, wem sie wollen", zeigt sich die Abweichung von dem, was seit Maxi- milian I. und namentlich noch in dem Mandat von 1723 er- strebt worden war, und der beginnende Fortschrittsdespotismus des aufgeklärten Absolutismus. Bisher hatte man sich nur auf die Ermunterung zur Kultivierung der verödeten Gründe be- schränkt, die der Kurfürst vi suprematus et regalium für sich in Anspruch nahm. Diese Ermunterung wird wiederholt: so- wohl In- wie Ausländer werden aufgefordert, sich zur Kulti- vierung dieser Gründe zu melden, „derart ihnen solche gegen 10 Freijahre von allen grund- und landesherrlichen Gaben, Steuern, Anlagen, dann Quartier, Musterung und Auswahl, in Summa von allen Real- und Personaloneribus, wie sie immer Namen haben mögen, ausgezeigt und extradiert werden möchten, nebst der augehängten Versicherung, dass sie nach Verlauf obiger Freijahre mit den praestationibus nimmermehr über- trieben, sondern mit den landesherrlichen Abgaben anderen Unseren Landesuntertanen gleich gehalten und mit den grund- herrlichen höher nicht als auf 1 Gulden 30 Kreuzer jährlich von 100 Gulden dem Wert nach , worin sich das kultivierte Gut unparteiischer Schätzung nach selbiger Zeit befinden wird, belegt werden sollen".

Aber das Mandat bleibt nicht bei den verödeten Gründen, welche dem Kurfürsten zustanden, stehen: sein Kultureifer er- streckt sich auch auf die öden und unkultivierten Gründe, welche Privaten zustehen, und auf die Gemeindeländereien.

Den Privaten wird kundgetan, dass man von ihnen die möglichste Kultivierung der ihnen gehörigen öden Gründe er- warte und dass sie den Kurfürsten nicht durch Unschlüssigkeit oder Widerspenstigkeit veranlassen würden, solche verwahrloste Gründe für „desert" zu erklären und als bona vacantia zu be-

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handeln. Und nun zeigt sich abermals eine Neuerung. Wäh- rend das Mandat von 1723 die Furcht der Weideberechtigten, es möchte durch die Kultivierung der öden Gründe ihr Weide- recht beeinträchtigt werden, noch zu beseitigen gesucht hatte, indem es darauf hinwies, dass die Brachweide, sowie die Vor- und Nachweide auf den angebauten Grundstücken viel wertvoller sein werde als die Weide auf Oedländereien während des ganzen Jahres, erkennt das Mandat von 1760 die Weideberechtigten als ernstliche Hemnisse der Kultur und sucht sie demnach zu beseitigen. Das Jus pascendi wird nicht nur auf die offene Zeit (von Michaeli bis Georgi) beschränkt, sondern kein Recht der Brachweide soll fortan der Bestellung ackermässig ge- machten Bodens während des bisherigen Brachjahres im Wege stehen. Aehnlich wird das Recht zur Nachtrift auf den neu umgerissenen und zu Wiesen gemachten, sowie auf den mit Holz umschonten Gründen beschränkt.

Noch wichtiger für unsere Betrachtungen sind die Be- stimmungen über die Gemeinländereien. In England hatte man mit der Kultur der Gemeinländereien grosse landwirt- schafthche Fortschritte erzielt. Der aufgeklärte Despotismus der deutschen Staaten suchte im 18. Jahrhundert die gleichen Fortschritte herbeizuführen, indem er das, was dort spontan durch die Grundbesitzer selbst herbeigeführt worden war, kom- mandierte. Und zwar ging hier Bayern mit seinem Mandat von 1762 den übrigen Staaten voran; erst 1763 erfolgten ähn- liche Massregeln für Pommern, 1767 für Ansbach, 1768 für Oesterreich.

Das Mandat betont, dass der geringe Nutzen, den die Ge- meinden von ihren Gemeindegründen zögen, augenfällig sei. Daher wäre zu wünschen, dass dieselben „nach dem Beispiel anderer auswärtigen Landen" unter sämtliche Gemeindeglieder verteilt und einem jeden das ihm zugewiesene Stück zur be- sonderen Kultur und eigenen Benützung überlassen werde. „Nachdem aber diese Verteilung pro hie et anno entweder gar nicht, oder nicht ohne grösste Schwierigkeit tunlich zu seyn scheint, so seynd die Gemeinden für dermalen wenigst dahin anzuhalten , dass sie von dem Gemeindeplatz alle Jahr einen gewissen proportionirlichen, z. E. den 6., 7., 8. oder nach Grösse

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des Platzes auch den 9. und 10. Teil gesamter Hand umreissen, und teils zu Wiesen, teils wo sicli ein Holzmangel äussert, zu Waldungen machen, sohin das umgerissene Stück entweder mit Gruben und Zäunen umgeben, und so lange in communione geniessen sollen, bis sich gleichwohl seiner Zeit eine con- venable und proportionirliche Abteilung unter sämmtlich Teil- haber auf leichte und unanstössige Art machen lassen wird." Die auf diese Kultur zu verwendende Mühe falle umso leichter, als sie der ganzen Gemeinde nur etliche Tage im Herbst und Frühling koste, was durch den hieraus entspringenden Nutzen reichlich ersetzt werde. lieber die Grösse des zu kultivierenden Stücks sollte sich die Gemeinde obrigkeitlich erklären. Für den Fall der Renitenz der Gemeinden solle das ganze Gemein- land dem Gutsherrn zufallen und für den Fall, dass auch dieser sich saumselig zeige, dem Landesherrn. Es wurden ferner noch die Früchte bezeichnet, mit denen die öden Gründe am leichtesten sich kultivieren liessen.

Der Gesetzgeber hatte bei dieser Anordnung auch be- sonders die Verwandlung der Leerhäusler in Landbesitzer im Auge. Sie sollen bei der TJeberlassung von öden Gründen vor allem bedacht werden. Während ihnen bis dahin das Halten von Vieh untersagt war, um die Gefahr des Futterdiebstahls bei den Nachbarn zu beseitigen, wurde jetzt bestimmt, dass sie so viel Vieh halten dürften, als sie von den ihnen gehörigen Gründen zu füttern vermöchten.

In Uebereinstimmung mit dem Geiste dieser Bestimmungen ist ferner die durch das Mandat getroffene Abänderung der Verbote der Gutszertrümmerungen. Die grösseren, in Viertel-, Halb- oder ganzen Höfen bestehenden Güter dürfen fortan nicht nur zertrümmert werden, sondern die Grundherrschaft oder Obrigkeit werden sogar angewiesen, da, wo ein Gut mehr Grund und Boden hat, als mit dem Vieh hinlänglich beschlagen werden kann, das Gut ex officio zu zertrümmern und in kleinere Güter zu verwandeln. Jedes abgerissene Stück soll allzeit mit einem besonderen Mayer versehen werden und nicht viel minder als ein Achtelgut betragen „anerwogen die Erfahrung gibt, dass dergleichen kleine Güter weit besser als die grösseren gehauet und gebauet werden, mithin auch die Inhaber sowohl bei guten

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als schlechten Jahrgängen sich nebst den ihrigen weit leichter hierbei zu nähren wissen".

Wir übergehen die übrigen bis ins einzelne gehenden Vor- schriften über das Verhältnis zwischen Ackerfeld und Wiesen, über Immenkörbe, Zäune und dergleichen. Sie tragen alle den Charakter der Massnahmen des Wohlfahrtsdespotismus zur Zeit des Merkantilsystems. Doch sie stehen mit dem Gegenstand, der uns hier beschäftigt, nicht in näherer Beziehung.

Auch dieses Mandat vom 24. März 1762 stiess alsbald wieder auf das eine Haupthindernis, mit dem sowohl die bay- rischen Lande, als auch die bayrische Bauernbefreiung zu kämpfen hatte : die Renitenz der Beamten. Ein neues Mandat vom 3. Juni 1762 beklagt sich, dass das Mandat vom 24. März ..noch an gar vielen Orten nicht einmal gebührend publizirt, geschweigens zum Vollzug selbst geschritten worden sei." Es wird daher angeordnet, dass binnen vier Wochen zu berichten sei, „ob und was bereits geschehen und. gehorsamst befolgt sey, mit beigefügten gutachtlichen Vorschlägen, wie die etwan hierunter obwaltenden Diffikultäten nach Gelegenheit jeden Orts . . gehoben werden könnten". Wo das Mandat publiziert worden, gingen dagegen Erklärungen „von einigen Bauersleuten" ein, dass sie zu der in dem Mandat angeordneten Bebauung ihrer Brachäcker zu schreiten willig seien. Nur entstand die Gefahr, „dass sie von Ihren in dem nämlichen Brachfeld gelegenen und auf gleichmässigen Anbau nicht einverstandenen Nachbarn mit dem Vieh umso leichter übertrieben und beschädigt werden möchten". Daher wird verordnet, dass, wo der grössere Teil des Brachfeldes angebaut wird, das ganze Brachfeld so lange nicht beweidet werden dürfe, bis die Früchte von dem ganzen Felde völlig eingebracht seien. Im übrigen wird den Orts- obrigkeiten aufs neue eingeschärft, die Leute zum Anbau der Brache fleissig zu ermuntern, und zur Ermöglichung desselben eine Zusammenlegung der Grundstücke auf dem Wege des frei- willigen Austausches angeregt. Insbesondere wird die Er- setzung der Weide durch Stallfütterung aufs neue angeordnet und, ausser auf Almen im Gebirg, die Nachtweide verboten. Ueber die Teilung von Gemeinländereien enthält das neue Mandat nichts.

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Darauf erfolgten in den nächsten 10 Jahren nur mehr untergeordnete Verordnungen in Landeskultursachen, unter denen das unter dem 5. Mai 1770 erschienene Mandat über Land- gärtnerei, welches vornehmlich den Anbau der Brache durch Futter- und Handelsgewächse zum Gegenstand hatte, vielleicht die wichtigste ist. Und in der Tat waren ja die Mandate von 1762 so einschneidender Art, dass es wohl am Platze war, ihnen Zeit zu lassen, sich zu bewähren.

Gegen verschiedene Bestimmungen der Mandate vom 24. März und vom 3. Juni 1762 wurden nun Vorstellungen er- hoben. Der Fehler der ganzen Gesetzgebung Max III. Josephs war eben der, den schon Closen hervorgehoben : es wurde zu viel geboten. Die Regierung mischte sich mit ihren selbst die geringsten Einzelheiten regelnden Vorschriften in die Wirt- schaft jedes einzelnen ein. Es war naturgemäss, dass die vom grünen Tisch aus erlassenen Vorschriften nicht für jede dieser Wirtschaften passten. Daher wurde denn die Regierung als- bald zur Zurücknahme bald dieser bald jener ungeeigneten Vorschrift genötigt, worunter denn auch die Autorität der zweckmässigen Vorschriften litt. So mussten die rigorosen Vorschriften über Nachtweide, Brachweide u. a. bereits am 12. November 1762 durch ein neues Mandat gemindert werden. An den Vorschriften über die Teilung der Gemeinländereien wurde nichts geändert. lieber ihren Erfolg können wir nur aus dürftigen Quellen Schlüsse ziehen. Es scheint, dass als- bald nach Erlass des Mandats 1762 einige Aufteilungen von Gemeinländereien stattfanden. Kreittmayr zitiert^) einen Be- fehl an das Pfieggericht Viechtach vom 27. September 1763, der für jene massgebend sei, die bei Aufteilung von Gemeinde- gründen (entsprechend dem Mandate) Anstoss fanden. Daraus erhellt sowohl die Wirkung des Mandates als auch der Wider- stand, den seine Ausführung fand. Es lautet: „Gleichwie wie wir aus Deinem Amtsbericht vom 7. Junii gnädigst gern ver- nommen haben, wessgestalten sich schon verschiedene Dorf- schaften und Untertanen um die Verteilung ihrer Gemeinds- Weiden und Waldungen bei Dir angemeldet haben ; so ist auch

') Anmerkungen lY, Kap. 7, § 27.

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ohne Anstand damit zu verfahren, und sich durch die Grund- herrschaften um so minder hieran irre machen zu lassen, als die verteilte Stück von dem Hauptgut zwar nimmer alieniert, sondern alszeit beibehalten, die laudemia und grundherrliche praestanda aber dieser besonderen Stücken halber weder jemalen erhöhert, noch circa Jurisdictionen! an dem dermaligen Stand das geringste abgeändert werden soll."

Die Generalverordnung von 1762 galt naturgemäss nur für die zur Zeit ihres Erlasses unter dem bayrischen Kurhute stehenden Lande, d. h. für die Herzogtümer Ober- und Nieder- bayern und den grössten Teil der Oberpfalz. Aber bald nach ihrem Erlass hören wir von gleichen Fortschritten im Herzog- tum Neuburg, dessen Gebiet am Ausgang des Landshuter Erb- folgekrieges den Söhnen Elisabeths und Rupprechts gegeben worden war. Eine Verordnung vom 8. Oktober 1771^) befiehlt für dies Gebiet die bessere Kultur der Gemeindegründe ; der Teilungsmassstab war folgender: Fand eine Teilung von st<äd- tischen Gründen statt, so bekam jeder Bürger einen, jeder Bei- sasse hiegegen nur einen halben Teil; anders gestaltete sich der Massstab bei Teilungen auf dem flachen Lande : hier sollte ein ganzer Hof einen ganzen Teil, ein halber oder ein Viertels- hof einen halben resp. einen Viertelsteil erhalten; ein Söldner bekam einen Achtelsteil, während ein mit Landwirtschaft ver- sehener Pfarrer einen ganzen Anteil erhielt; der Schullehrer war seinem Teile nach dem Söldner gleich.

Mit dem Beginn der siebziger Jahre wurde es dann wieder lebhafter in der Gemeinheitsteilungsbewegung. Von den er- gangenen Massnahmen sei hier eine erwähnt, die, wenn sie auch streng genommen nicht mit unserem Thema [zusammen- hängt, doch äusserst charakteristisch ist für den Geist, der die ganze damalige Gesetzgebung beherrschte, und die für die Be- urteilung der auch mit der Gemeinheitsteilungsgesetzgebung erzielten Erfolge nicht bedeutungslos ist. Die Vorschriften über Bestellung der Brache hatten die grosse Erbitterung der dadurch in ihrem Recht der Brachweide Geschädigten er-

*) Die von jetzt ab ergangenen Verordnungen und Reskripte finden sich teils in der Generaliensammlung von G. Mayr, teils in der D Ol- li nger sehen Sammlung.

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regt, und häufig äusserte sich diese Erbitterung in der Zer- störung der Verzäunungen oder Umfriedungen , sowie in der Störung der mit der Bestellung des Brachfeldes tätigen Ar- beiter. Da erging unter dem 5. Juni 1772 ein drakonisches Mandat gegen die Kulturfrevler, das den dreimaligen Kultur- frevler mit dem Schwerte bedroht.

Denselben Geist atmet ein weiteres Landkulturmandat vom 3. August 1772. Es klagt, dass die Mandate von 1762 wegen „hierbey unterlofFener allzu grosser Konnivenz und weitschichti- ger Processgestattung die erwünschte Wirkung bisher nicht erlangt" und dass daher schärfere Massnahmen ergriffen werden müssten. Um die nun folgenden Bestimmungen richtig zu be- urteilen , darf man nicht vergessen , dass es sich nicht um Bauern handelte, die freie Eigentümer, sondern dass die enorme Mehrzahl im damaligen Bayern zins- und dienstpflichtige Unter- tanen von Gutsherren waren. Es wird nämlich bestimmt, dass 1. Untertanen, welche „entweder Trinken, Spielen oder Müssig- gang ergeben sind oder sonsten grossen Unfleiss in ihrem Haus- wesen verspüren lassen", zuerst von der Obrigkeit vermahnt, dann, wenn dies nichts fruchtet, „mit wohl empfindlicher Leibes- strafe belegt" werden sollen ; half auch dies nichts, so sollen ihnen 6 Wochen Zeit zum Selbstverkauf gewährt und nach Ablauf derselben soll das Anwesen von der Obrigkeit verkauft werden. 2. Gutsabschwendern, d. h. Bauern, welche ihr An- wesen deteriorieren, soll, sobald durch zwei unparteiische und beeidigte Schätzmänner erfunden wird, dass das Gut gegen den Wert zur Zeit der Uebernahrae um ein Drittel entwertet worden, das Gut gleichfalls von Amts wegen verkauft werden. 3. Es wird eine Verschuldungsgrenze statuiert. Ist das Gut bei der Uebernahme bereits zur Hälfte mit Schulden belastet, und die andere Hälfte wird von dem Gutsübernehmer abermals um ein Drittel mit neuen Schulden beschwert, so ist der Untertan gleichfalls aufgefordert, entweder das ganze Gut oder so viel davon, als nötig ist, um ihn merklich zu erleichtern, innerhalb 6 Wochen zu verkaufen und nach Ablauf derselben ist von Amts wegen zum Verkaufe zu schreiten. „Damit es zukünftig nicht leicht so weit mehr kommen möge, so haben die Obrig- keiten und Grundherrschaften bei denen sich ergebenden Guts-

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änderungen möglichst dahin anzutragen, dass der Untertan hierbei niemals zu tief eingesetzt werde, und über die Hälfte Schulden auf dem Gut zu übernehmen habe." 4. Wo die Güter, die wegen liederlicher Wirtschaft, Gutsabschwendung oder Schulden von Amts wegen verkauft werden , zu gross sind, als dass sich Käufer dafür finden, sind sie von Amts wegen zu zertrümmern und in kleinere Anwesen zerlegt zu verkaufen. Der Besitzer grösserer Güter, bei denen die ge- nannten Missstände nicht obwalten, sind zwar nicht wider ihren W^illen zur Zertrümmerung zu nötigen, doch sollen ihnen die Obrigkeiten „nachdrucksamst" zusprechen, ihr Gut nicht nur einem Kinde zu übergeben, sondern, wo mehrere Kinder vor- handen sind, unter diese zu verteilen. 5. Dann wird das Ver- bot der Zubaugüter wiederholt und ihr Verkauf anbefohlen, wobei indes die Kinder den Vorzug haben sollen. 6. Oede Güter sollen von Amts wegen versteigert werden, um sie „nach Möglichkeit an Mann und zur wiederumigten Bemayerung zu bringen". 7. Höchst bezeichnend sind ferner die im Interesse dieser Massnahmen getroffenen despotischen Beschränkungen des Rechtsweges. Gegen die auf Grund der genannten Be- stimmungen angeordneten amtlichen Verkäufe soll es keine Appellation mehr geben, ausser wenn nachgewiesen wird, dass die Obrigkeit oder der Beamte dabei in „offenbarer Passion" verfuhren; misslingt aber dieser Nachweis, so ist nicht nur der Appellant „mit dem Arbeitshause oder sonst wohl empfindlicher Strafe unnachlässlich abzubüssen, sondern auch zugleich der Advokat ohne Rücksicht auf einige Entschuldigung, wie die immer sey, mit einer proportionirten Geldstrafe ad causam sportularum oder mit Einsperrung oder Suspension zu belegen, dann bei öfterer Actirung gänzlich ab officio amovieren". 8. Ausländern, die Güter übernehmen wollen und die zahlungs- fähig sind, ist, „bevor sie sich im Land allzu sehr verzehren, zu einem Unterkommen schleunig zu verhelfen". 9. Im Inter- esse der verfügten Aufteilung zu grosser Güter wird verfügt, dass die auf den neu geschaffenen Anwesen zu erbauenden Häuser nötigenfalls auch von Fachwerk und Lehm sein dürfen. 10. Zum Zweck des Häuserbaues sollen von Amts wegen Gelder zum landesbräuchlichen Zinsfusse vorgeschossen werden.

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11. Denjenigen, welclie sich im Landeskulturwesen hervortun, sollen Prämien zu teil werden ; insbesondere sollen jährliche Belohnungen denjenigen Beamten zukommen, „welche nach Proportion ihres unterhabenden Gerichtsbezirkes an neu er- richteten Mayrschaften sich eines besonderen Vorzugs und Amtseifers werden rühmen können". Nicht am wenigsten charakteristisch ist der Schluss des Mandats. Es befiehlt, das- selbe „nicht nur aller Orten zu publiziren, sondern auch nach vollem Inhalt genauest zu befolgen".

In demselben Geiste trifft denn eine weitere Verordnung vom 2. Juni 1773 Bestimmungen zur Ablösung und Vereinfachung des Verfahrens im Landeskulturwesen. Aber wie wenig trotz aller Gewaltsamkeit der getroffenen Massnahmen erreicht wurde, zeigt, dass am 26. Mai 1775 die Mandate von 1762 „ihrem wesent- lichen ganzen Inhalt nach" wiederholt und erneuert und aufs neue Prämien für Durchführung desselben festgesetzt werden. Diese Bestimmungen von 1775 interessieren uns aber hier des- halb besonders, weil darin abermals mit besonderem Nachdruck bei der Aufteilung und Kultivierung von Oede- und Gemein- ländereien die Rede ist. So werden für jedes „der vier Rent- ämter München, Landshut, Straubing und Burghausen jährliche 150 fl. bestimmt, und zwar zum ersten Preis oder Prämium 100 fl., zum zweiten 50 fl. bestimmt, womit ganze Gemeinden belohnt werden sollen, welche einen Moor- oder anderen Ort und unfruchtbaren Grund entweder zur Wiese oder zur Wal- dung, oder ackermässig, mithin frucht- und urbar gemacht, auch vor anderen Gemeinden ihres Rentamts den meisten und vorzüglichen Fleiss hierin gezeigt haben werden". Ausserdem zeigen weitere Bestimmungen, welches die Schwierigkeiten waren, mit denen die Kultivierung der Oede- und Gemein- ländereien zu kämpfen hatte. Diese Schwierigkeit war die Sorge der Bauern, infolge des Anbaus der Gemeinländereien das Futter für ihr Vieh zu verlieren. Daher wird wiederholt erklärt, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers sei, dass die bisher beweideten Gründe „gleich auf einmal in die Kultur, und dadurch den Weideberechtigten der Trieb völlig zu be- nehmen" sei; vielmehr sollten dergleichen Gründe „nur nach und nach kultiviert werden, dergestalt, dass, was dem Weidvieh

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dadurch an der mageren und ungesunden Weide einerseits ent- geht, durch die mittels der Kultur erzielende Fett- und er- giebige Fütterei andererseits wiederum vielfach ersetzt werde". Doch sollten sich die Teilhaber und Weidegenossen darüber vereinigen und bei fehlender Vereinigung sollten die Obrig- keiten ihnen auszeigen, „was und wie viel von sothanen öden Gründen nach und nach zur Kultur gebracht, auch was sohin zur benötigten Viehweide einstweilen übrig gelassen werden solle". Ausserdem wird im Interesse der Erleichterung der Kultur eine Anordnung wiederholt, wodurch die Zahl der Weide- nutzungen beschränkt und damit die Zahl der einer Kulti- vierung der Weide entgegenstehenden Interessenten gemindert wird: niemand soll mehr Vieh auf die Gemeinweide treiben, als er von eigen und selbst erzielter Fütterung zu überwintern vermag und folglich soll den Häuslern und Taglöhnern, „welche nichts zu hauen und zu bauen haben", die Viehhaltung so lange verboten werden, bis sie „von den öden Gründen, womit man ihnen bei der Verteilung so wie anderen ä proportion zu willfahren hat, so viel kultiviert haben werden, dass sie mit dem hieraus erzielten Futter das Vieh zu unterhalten im Stande sind". Dann kommen eine Reihe von Bestimmungen, die noch- mals alles, was über die Teilung und Kultivierung der Oed- ländereien bisher verfügt worden war, zusammenfassen. Es sei nicht in der Absicht der angeordneten Kultur, irgend je- mand das Seine zu nehmen, sondern Jedermann das, was er schon hat, in besseren Stand zu setzen. Darum habe man bei der Kultivierung eines öden und unfruchtbaren Grundes dem- jenigen, der das Weiderecht auf denselben habe, den Vorzug gegeben, nach ihm dem Eigentümer des Grunds und erst dann, wenn keiner von ihnen Hand anlegen wolle, Extraneis und zwar auch dem ersten, der sich darum melde; es folge das letztere daraus, dass man „die geflissentliche Verwahrlosung so viel tausend aus blosser Fahrlässigkeit und widerspenstigem Eigensinn ganz öde und unfruchtbar daliegenden Stücke Lands unmöglich mit gleichgiltigen Augen ansehen könne und als Landesherrschaft das Recht habe, die bona deserta und vacantia einzuziehen; ausserdem bleibe ja dem Weideberechtigten nach wie vor der Blumbesuch auch auf den kultivierten Gründen zu

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offener Zeit und so weit es ohne Abbruch der Kultur geschehen könne, noch allemal vorbehalten. Sei einem Extraneus einmal ein Grund zur Kultur eingeräumt worden, so sei dieser nicht verpflichtet, ihn wieder zurückzuerstatten, auch wenn die vorigen Inhaber sich bereit erklärten, „alle pro cura et cultura ver- wendeten Kosten und Meliorationen" zurückzuerstatten. Darauf wird abermals angeordnet, die Obrigkeiten möchten in Landes- kultursachen keine prozessierlichen Weitläufigkeiten gestatten, sondern „bei vorfallenden Irrungen sola facti veritate inspecta summarissime et executive verfahren", alle Widerspenstigkeit exemplarisch bestrafen, dagegen den Fleiss durch Prämien auf- muntern. „Es soll auch die Publication dieses Mandats zwar allenthalben auf die gewöhnliche Weise verfügt, insonderheit aber solches den versammelten Dorfsgemeinden, welchen es zu wissen am meisten obliegt, von Wort zu Wort deutlich vor- und abgelesen werden."

Zehn Tage nach Erlass dieses Mandats erging eine neue Verordnung vom 6. Juni 1775 die uns einen Einblick in die Stimmung verschafft, mit der die Landbevölkerung die Massnahmen der Gesetzgebung aufnahm. Es erhellt, dass in Sigelfing, Kletham und Geisslingen die von den Kulturanten zu Erding gezogenen Gräben eingeworfen und auf die be- stellten Aecker Vieh getrieben worden. Darauf wird ange- ordnet, dass die Dorfsführer der genannten Dörfer so lange ins Arbeitshaus zu setzen seien, bis der zugefügte Schaden wieder vollständig erstattet sei. Sollte dies länger als 14 Tage anstehen, so sei der Schadenersatz durch militärische Exekution einzutreiben. Von ähnlichen Widersetzlichkeiten gegen die Kultivierung von Oedländereien seitens benachbarter Gemeinden zeugen die verschiedenen in Sachen der Kultur des Osterhofer Mooses ergangenen Verordnungen; trotz aller Anordnungen summarischen Verfahrens zeigt sich, dass vier Gemeinden wäh- rend 17 Jahren wegen der Kultivierung genannter Moosgründe zu streiten hatten^).

Im Gefolge der Thronbesteigung Karl Theodors (1777 bis 1799) wurden die Pfalz, Neuburg und Sulzbach mit den alt-

1) Döllinger, Bd. XIV, Teil II. S. 376.

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bayrischen Landen vereinigt. Die Tätigkeit dieses Fürsten hinsichtlich der Landeskultur trug dasselbe Gepräge wie die seines Vorgängers; hatte es dieser schon nicht an Zwangs- massregeln fehlen lassen, so steigerte sich dieser Zwang unter Karl Theodor noch durch die Hast, mit der der neue Regent sein Ziel zu erreichen suchte. Ausserdem charakterisiert seine Gesetzgebung das Eindringen von Gesichtspunkten, die mit der durch die französische Revolution erzeugten Geistesströmung in Zusammenhang standen. Aber auch die Massnahmen dieses Herrschers hatten mit denselben Schwierigkeiten wie die seines Vorgängers zu kämpfen, mit dem Widerstand der allen Neue- rungen widerstrebenden ländlichen Bevölkerung und mit der Lässigkeit der Beamten. Dazu kam noch der Widerstand seitens einiger einflussreicher Interessenten, wie Grundherren und Prälaten.

Alsbald nach seinem Regierungsantritt, im Jahre 1778, überwies der Kurfürst dem Freiherrn von Hompesch das ge- samte Oekonomie- und Finanzwesen in Kurbayern , Neuburg und Sulzbach. Im darauffolgenden Jahre wurden der neu- geschaffenen Oberlandesregierung die Aufgaben der bis- herigen Landesökonomiekommission überwiesen. Die neue Be- hörde bestand aus 15, dem Grafen-, Ritter- und Gelehrtenstande angehörigen Männern, die, in mehrere Kollegien geteilt, die Förderung der Wiesenkultur, die Austrocknung der Moose, die Urbarmachung der Weiden und die Forstwirtschaft leiten sollten.

Am 20. Oktober 1779 erfolgte ein Erlass, welcher den Anbau von Oedgründen zu fördern suchte, indem er dem Be- bauer derselben für 10 Jahre die Freiheit von allen landes- fürstlichen, landschaftlichen und grundherrlichen Abgaben, sowie auch vom Zehnten versprach. Dann erging am 10. Mai 1783 für das Neuburgsche Gebiet ein erneuter Befehl, sämt- liche sich vorfindenden öden Plätze nutzbar zu machen; es heisst darin: durch Nachsicht der Beamten und Ortsvorstände oder durch Nachlässigkeit und Faulheit der Untertanen werde diese höchste Absicht immer vereitelt; es wird den Oberämtern hiermit befohlen, sämtlichen Gemeinden öffentlich zu verkünden, dass sie nunmehr in Zeit, Jahr und Tag die allenfalls in ihrem

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Gemeindebezirke sicli vorfindenden ödeu Plätze vollkommen nutzbar machen, widrigenfalls sie gewärtigen sollen, dass nacli verflossener sothaner Jahresfrist ohne weiters diese Plätze „pro bonis vacantibus*^ erklärt würden. Dann wiederum finden wir, dass die Pfarrer entgegen der Bestimmung des Jahres 1773 einen Kleezehnt von Brachfeldern erheben, was jahrzehntelang zur Wiederholung dieser Bestimmung führte. Aber auch das kam vor, dass die Bürger der einen Gemeinde in ihrem Kultur- eifer andere Gemeinden in ihren Weidenutzungen beeinträch- tigen. Die Folge waren abermals neue Erlasse, wie der vom 21. Juni 1786, die Kultur solle nur soweit erlaubt sein, als die Weidenschaft dabei noch bestehen kann. Dann wiederum finden wir ein abermaliges Experimentieren hinsichtlich der Behörden, denen die Förderung der Landeskultur anvertraut wird; so werden am 3. Mai 1787 dem Kameralfiskalatsdepar- tement die Geraeinheitsteilungen übertragen, um ihm nach einem halben Jahre wieder abgenommen zu werden. Am 24. Oktober 1787 werden neue Instanzen zur Herbeiführung eines beschleunigten Verfahrens in allen Gemeinheitsteilungs- sachen geschaffen. Bemerkenswert ist auch die Antwort, die der Kurfürst am 29. November 1788 fünfzehn Prälatenklöstern erteilte, welche sich über die Ausmessung von Gründen, die zur Kultur gebracht werden sollten, beschwert hatten: „Bereits in vorigen letzten drei Regierungszeiten hat man die Kultur derlei ohne Nutzen gelegener Gründe betrieben; aber man hat den nützlichen Zweck noch nicht erreicht. Unverantwortlich ist es also, wenn man diese fast w^ährend des ganzen Saeculi betriebene Kultur durch ungegründete Einreden wieder ins Stocken geraten und nicht jede Gelegenheit ergreifen lassen wollte, womit solche Gründe zum allgemeinen Nutzen hergestellt werden, mehrere Nahrung verschafi't, so die Getreideteuerung gehemmt und die Mannschaft vermehrt würde. Daher sollen besonders die Prälaten, die die meiste Macht zur Kultur haben, die Kultur fördern. Ihre unnützen Einreden werden nicht be- achtet, vielmehr strebe man, die zum allgemeinen Nutzen ge- reichende Kultur solcher Gründe zu stände zu bringen und die sich dazu meldenden Untertanen zu unterstützen, besonders die Leerhäusler, damit sie billige Nahrung erlangen, die Grund-

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herrschafteil nach Billigkeit mehr Güten erlangen und mehrere Steuer- und nutzbarere Untertanen würden."

Bewegten sich die bisherigen Massnahmen Karl Theodors noch im Geleise derjenigen seines Vorgängers , so gilt dies nicht von den grossartigen Entwürfen und Unternehmungen, welche seine Regierungszeit in den Neunzigerjahren des 18. Jahrhunderts auszeichnen. Vor allem ist hier zu nennen der Entwurf eines allgemeinen Kulturgesetzes vom 10. Novem- ber 1790. Dieser Entwurf enthält eine erschöpfende Zusammen- fassung aller bisher über Gemeinheitsteilungen ergangenen Verordnungen und Gesetze unter zeitgemässer Abänderung der- selben im einzelnen; er sucht das Kulturwerk sowohl durch Aufmunterungen als auch durch teilweise barbarische Straf- androhungen zu fördern. Aber so wünschenswert es gewesen wäre, wenn ein derartiges einheitliches, die gesamte Materie erschöpfendes Gesetz erlassen worden wäre, so scheiterte der Entwurf doch an einer Bestimmung: während man bei Ge- meinheitsteilungen bisher den Hoffuss zu Grunde gelegt hatte, wollte der Entwurf eine Teilung nach Köpfen der Nutzungs- berechtigten einführen. Dies erregte den Widerstand der Land- schaft, in der der Grossgrundbesitz seine Vertretung fand, und der Gedanke, den Entwurf zum Gesetze zu machen, wurde aufgegeben.

Glücklicher als mit diesem Entwürfe war die Regierung Karl Theodors in ihren Versuchen, das Donaumoos zu kulti- vieren , ein Unternehmen , das insbesondere auch deshalb hier erwähnt werden muss, weil seine Durchführung zur Aufteilung vieler in dem Moose gelegener Gemeinweiden und dabei in der Tat zur Anwendung des von dem eben erwähnten Entwürfe vergeblich erstrebten Kopffusses bei der Verteilung führte. Das Donaumoos ^) liegt zwischen den Städten Neuburg und Ingolstadt und den Flecken Reichertshofen und Pötmess; sein Umfang ist 20 Stunden; die Länge beträgt 4 Meilen und die Breite bis zu 2 Meilen; nach einer genauen Vermessung um- fasste es 56892,3 bayrische Jauchert oder ca. 4 Quadrat- meilen; 62 Gemeinden hatten darauf das Weiderecht. Bis 1777

') V. Aretin, Aktenmässige Donaumooskultuigeschichte, 179-" Wismüller, Teihnig der Gemeinländereien in Bayern 3

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hatte es fortwährend Grenzstreitigkeiten zwischen Neuburg und Bayern bezüglich des Mooses gegeben, die sich selbst auf die Untertanen fortpflanzten; bayrische Geometer hatten häufig vor den neuburgischen Bauern die Flucht ergreifen müssen. Mit der Vereinigung Neuburgs mit Bayern waren die politischen Schwierigkeiten einer Kultivierung des Mooses geschwunden; das Moos, das bisher teils nach Bayern, teils nach Neuburg lehenspflichtig gewesen war, kam nun unter einen Oberherrn, der entsprechend der Kulturfreudigkeit der Zeit im Januar 1790 eine Aktiengesellschaft zur Austrocknung desselben ins Leben rief.

Die Zahl der Aktien wurde auf 30 festgesetzt; jede Aktie sollte dem Kulturfonds 10000 Gulden beischiessen; um die Beteiligung zu erleichtern, wurden indes auch V^ und ^t Aktien ausgegeben. Jeder, ohne Unterschied der Würde, konnte eine Aktie oder den Bruchteil einer Aktie erwerben; der Kurfürst selbst trat als Aktionär bei. Auch leistete die Kabinettskasse des öfteren bedeutende Zuschüsse, so einmal im Betrage von 20000 Gulden. Diese Gesellschaft sollte die Kultur selbst in die Hand nehmen; nach beendeter Kultur sollte jeder Grund ge- schätzt und von dem bisherigen Berechtigten der Gesellschaft die Differenz zwischen dem früheren und dem gegenwärtigen Werte ausbezahlt werden. Viele Genieindegründe wurden so kultiviert und dann an einzelne Kauflustige veräussert. Wer davon kaufte, erhielt 3 Freijahre; auch benutzte der Kurfürst den Umstand der Lehenbarkeit des Mooses, um unter Beseitigung des An- spruchs benachbarter Grundherren den Kulturanten freies Eigen- tum zu erteilen.

Im Frühjahre 1790 wurde mit der Kultur begonnen; mehrere hundert Kinder der benachbarten Dörfer arbeiteten täglich um 12 Kreuzer. Alle eingefangenen Vaganten zwang mau zur Teilnahme am Werke; dafür wurden sie gekleidet und erhielten täglich zweimal warme Speisen und eine halbe Mass Bier. Weitergehende Ermunterungen brachte ein Erlass vom 15. März 1791: Wer an der Donaumooskultur mitwirkt, erhält 3 Freijahre; wer kultiviert, aber die Brache lässt, 15 Freijahre; wer endlich auch die Brache bebaut, 25 Frei- jahre; AVer ausserdem ein von der Kulturkommission erbautes

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Haus kauft oder selbst ein Haus baut, soll noch 5 Jahre länger frei sein.

Dieses Kulturunternehmen traf auf den Widerspruch vieler am Alten hängenden Gemeinden; manche widersetzten sich dem Beginne der Kultur; andere verweigerten die Kulturbeiträge; wieder andere beschädigten sogar die bereits kultivierten Gründe. Aretin ^) schreibt: „Aus jeder Scholle Erde erwuchs der Mooskommission ein neuer Prozess." Bauer, Edelmann und Advokat schrieen über Verletzung von Privatrechten. Aber Karl Theodor liess sich nicht einschüchtern und am Ende des ersten Jahres waren bereits 8000 Tagwerke ausgetrocknet. Von dem Widerstände der Gemeinden einerseits, dem Kultur- eifer der Regierung anderseits zeugt auch die Energie einer Verordnung vom 13. August 1791; nachdem über den Wider- stand, welchen einige Gemeinden dem Kulturwerke entgegen- setzten, geklagt, bestimmt diese Verordnung, dass jede Ge- meinde, die ihre Weidegründe nicht kultiviert, 25 Gulden pro Tagwerk als Kulturbeitrag zahlen müsse. Zudem sollen alle solchen Weidegründe, einerlei ob sie Lehen seien oder nicht, unter sämtliche Gemeindeglieder nach Köpfen verteilt werden. Diejenigen, welche sodann ihre Anteile sofort als Aecker oder Wiesen in Kultur nähmen und der Weide entsagten, sollten die Anteile zwar auf ihre Kosten, aber zur Belohnung auf den besten Plätzen zugemessen erhalten. Zudem wird ein Eigen- tumsbrief zugestellt und 25jährige Freiheit von allen Steuern vmd Abgaben zugesichert, mit Ausnahme einer Auflage von 4 Kreuzern pro Tagwerk zur Erhaltung der Kanäle, Dämme, Brücken und Schleusen. Die Nichtkulturanten einer Gemeinde sollen den kultivierenden Gliedern zur Sicherung der Neu- kulturen auf eigene Kosten die nötige Umzäunung herstellen, weshalb man bei einer Teilung jedesmal Sorge trug, dass die zu kultivierenden Gründe zusammenhängend waren ; zeigten sich die Pflichtigen mit der Lieferung der Umzäunung saumselig, so sollte sie die Gemeinde dazu zwingen. Auf die Teile, die man noch als Gemeindeweide benutzte, wurden sofort beträcht- liche Steuern gelegt, um mit Gewalt die Bebauung dieser

') V. Aretin, Aktenmässige Donaumooskulturgeschichte, 1795.

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Strecken herbeizuführen. Wenn aber später ein Gemeindeglied von der Gemeinweide abstehen und seinen Anteil als Acker oder Wiese unter Einführung von Stallfütterung benutzen sollte, so sollte ihm dies gestattet sein, ihm der treffende Grund auf seine Kosten ausgezeigt und ihm so viel Freijahre zugeschrieben werden, als jenen Gemeindegliedern noch übrig sind, die sich von Anfang an zur Kultur verstanden hatten. Bei allen Ge- meinweidsangelegenheiten sollen die Kulturkommissarii diese Verordnung vorlesen. Wer die Kultur hindert, soll in Eisen an der Moosarbeit arbeiten oder auf eigene Kosten ins Zucht- haus geschafft werden.

Ein Erlass vom 9. Mai 1792 brachte allerdings bereits wieder eine Milderung dieser harten Bestimmung. Die Trocken- legung des Donaumooses schritt nunmehr rüstig fort. Ge- zwungen zur Aufgabe der Gemeinweide wurde niemand. Aber jede Gemeinde musste denen, die ihr Vieh im Stalle behielten (also nicht mehr auf das Moos trieben), ihren Gemeindeanteil an „einem andern, dem Gemeindsviehtriebe unbehinderlichen Orte der vier Enden des Weideplatzes" durch das Los aus- zeigen. Den so separierten Anteil konnte der Betreffende kultivieren oder als Weide benutzen; freilich musste er im letzteren Falle dieselbe Steuer wie von kultivierten Gründen zahlen. Die Bestimmungen über den Teilungsmassstab wurden dann abermals durch ein Reskript vom 10. Juli 1792 modifi- ziert; demnach soll von nun im Moosgebiete nach Besitzgrössen geteilt werden; zudem soll anfangs bloss der vierte Teil der Weide geteilt werden; wer den zugeteilten Grund innerhalb 6 Jahren nicht kultiviert, ist der Freijahre verlustig.

Um den Fortgang des Geschäftes möglichst zu erleichtern, erhielt im folgenden September das Moosgericht (Judicium delegatum) volle Verfügungsfreiheit für Vergleiche, wenn hier- durch die Kultur erleichtert wurde.

Für die ganze Betrachtung der Mooskultur ist die Gemein- heitsteilung zu Reichertshofen ^) höchst lehrreich : Die Viehweide betrug 64 Tagwerke; die Hälfte hiervon wurde als Kultur- beitrag eingezogen; die übrig bleibende Hälfte wurde unter

M Cf. V. Aretins Schrift.

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96 Geraeindeglieder verteilt, wovon also jedes ^jm Tagwerk erhielt. Vor der Trockenlegung war das Tagwerk 2 Gulden wert; somit repräsentierte die ganze Weide 128 Gulden. Nach der Separation zog jeder aus seinem Teile 15 bis 20 Gulden; rechnet man aber als Durchschnitt bloss 10 Gulden Ertrag von einem Teile, so beträgt die jährliche Benutzung aller Genieinde- teile 960 Gulden. Der wahre Wert eines solchen Teils zu ^ji 6 Tagwerk ist also 200 Gulden und der Wert aller 96 Teile : 19200 Gulden, folglich jetzt noch, wo die Hälfte der Gründe weg ist, um 19072 Gulden mehr als vorher.

Im Dezember 1793 war das eigentliche Austrocknungs- werk vollendet. Das Interesse der Regierung an den Kul- turanten war indes damit nicht erschöpft, wie ein Erlass vom 27. März 1795 zeigt, wonach von sämtlichen im Donaumoose gelegenen Aeckern und Wiesen zu keiner Zeit und unter keinem Namen ein Naturalzehnt gefordert werden soll.

Eine Vorstellung von dem, was mit der Donaumooskultur damals erreicht wurde, geben folgende, der bereits erwähnten Schrift des Barons Aretin entnommene Tabellen:

Verteilt wurden im unteren Moose:

a) Gemeinden mit Viehweiden im Moose:

Köpfe

Tagwerke

Wiesen ■)

Gemeinweiden

Ascheltsried

Adelzhausen

Pobenhausen

Windten

Zuchering

Obestimm

Ebenhausen

18 52

58

13

61 !

39

60

3302/3

97319/48 708^71 6 3501716

545V8 269 Vs

419^748

124 Vs

206^16 410 Vi 6 206 1481/6 681/8 25911/16

Summa

301

3.598 'V2 4

14221716

1) Die Wiesen wurden hiebei zusammengelegt, damit kein Vieh hinkommt.

38

b) Gemeinden mit Wiesen im Moose :

Freyhausen Buch . . . Pörnbach . . Haunwöhr . . Hundszell . . Unsein Herni Rothenthurn . Kottau . . . Ingolstadt . . Deimhausen . Weicherried . Geblspach . . Weyern . . Laugenwiesen Ellenbach . . Wintersollm . Steineskirchen Eittenhofen . Gadenliof . Schenkenau Niederstinim .

12 1 3 12 14 10 1 1 1 27 15 1 1 2 1 1 1 2 1 1 1

53"/24

3 298

70 Vi 2

63^/4

371/2

22/3

4'/.

4 2273/s 677i2

97g 13

171/3 141/2 46 V2 30

31712 65 551/2

5

Verteilt wurden im oberen Moose: a) Ohne Weiden im Moose:

1) Die Wiesen wurden hiebei zusammengelegt, damit kein Weide- vieh hinkommt.

39

b) Mit Weiden im Moose

Ortsname

Köpfe

Wiesen ')

Weiden

Hochenried

37

529 V48

194

Unter den mannigfachen Verordnungen, welche die Ge- meinheitsteilungen fördern sollten, verdient ferner der Erlass vom 21. April 1790 hervorgehoben zu werden. Derselbe be- zieht sich zwar zunächst nur auf einen Einzelfall, die Kultur der Otterfiuger Heide; die bei diesem Anlasse ausgesprochenen Prinzipien haben aber dann später eine allgemeinere Anwen- dung gefunden. In diesem Erlasse wird nämlich die Teilung aller blossen Waldstellen, selbst wenn sie mit Buschwerk be- wachsen sein sollten , sobald ein Gemeindeglied sie verlangt, im Interesse des Ackerbaus angeordnet. Die obere Landes- regierung, heisst es, hat, wenn solche Plätze, die nicht im Forste selbst liegen, von den Untertanen zur Kultur benutzt werden wollen, ohne sich durch die hierin meist von Eigennutz und Mangel an wahrer Forstkenntnis herrührenden Wider- sprüche der Förster irremachen zu lassen , in Gemässheit der ihr über das Kulturwesen übertragenen Gewalt jedesmal rück- sichtslos zur Verteilung zu schreiten. Dabei wird als neues Prinzip aufgestellt, dass sowohl die in Otterfing verteilten Gründe, als auch alle dergleichen in Kultur genommenen öden Plätze, wenn geteilt, nicht als Pertinenzien den Gütern zuzuschlagen seien, sondern um den Untertanen mehr Eigentum, Kredit, Liebe zum Grunde und Neigung zur Kultur zu geben, als walzende Stücke gelten sollen. Dieses neue Prinzip wurde durch einen neuen Erlass vom 27. September 1790 gegenüber einer entgegen- stehenden Verfügung des Landgerichts Dachau aufs neue ein- geschärft.

Aehnlich wie an Weideland hatte das damalige Bayern noch einen Ueberfluss an Wald; das Holz der Wälder hatte

') Die Wiesen wurden hiebei /.usammengelegt , damit kein Weide- vieh hinkommt.

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bei dem Fehlen geeigneter Verkehrsmittel nur eine Verwendung für die unmittelbare Nachbarschaft, mit Ausnahme der relativ wenigen Waldungen, die unmittelbar an Flüsse angrenzten. Der Nutzen, den die Waldungen abwarfen, war dementsprechend verhältnismässig gering. Anderseits fehlte es trotz der dünnen Bevölkerung an Acker- und Wiesenland. Daher die stete Gefahr von Hungersnöten bei einem schlechten Ausfall der Ernte. Dies muss man sich vergegenwärtigen, um die zahl- reichen Verordnungen zu verstehen, die ebenso wie die Teilung der Gemeinheiten auch die Teilung der Wälder an- strebten. Wird doch geradezu in den Erlassen vom 18. Juli 1795 und vom 26. April 1803 deutlich ausgesprochen, dass es in Bayern sehr unnötig sei, die Waldungen zu vermehren; vielmehr dürften sie beschränkt und zu Aeckern verwandelt werden. Daher solle die Teilung der Wälder den Gemeinden nicht, wie es vielfältig noch geschehe, erschwert, sondern er- leichtert werden. Dies sind die Gesichtspunkte, von denen die Regierung Karl Theodors ausging. Aus ihnen erklären sich die folgenden Massnahmen. Zunächst waren die ersten Schritte noch schüchtern. Ein Erlass vom 7. JuK 1790 bestimmt, dass im Interesse der Minderung der Waldweiden allen Ge- meinden, welche den Weidansprüchen in den Forsten gänzlich entsagen würden, von den vielen in den Forsten vorkommenden Plätzen, an denen das Holz nicht wohl fortzubringen sei, ein verhältnismässiger Distrikt als Eigentum, und zwar als „walzende Gründe" überlassen und verteilt werden sollte, unter der Be- dingung, dass „sie der, je nach ihrer Lage schicklichsten Kultur unterworfen würden." Energischer schon ist ein Erlass vom 6. Oktober 1792; danach sollen Waldteilungen erlaubt sein, wenn sie unter forstlicher Aufsicht stattfinden; nach welchem Massstabe geteilt wird, soll Gegenstand des Vergleichs unter den Beteiligten selbst sein ; kommt ein solcher Vergleich nicht zu stände, so setzt die Ortsobrigkeit den Teilungsmassstab nach Anhörung der Beteiligten fest. Dabei herrscht aber noch der Gesichtspunkt vor, dass auch künftig die verteilten Teile wieder beholzt werden. Die verteilten Waldungen sollen den Unter- tanen als Eigentum, jedoch nicht anders als unter den Ge- meindegliedern veräusserlich zugeschrieben werden. Eine Er-

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gäuzuug hierzu vom 3. Mai 1793, welche das Verfahren im einzelnen näher regelt, erklärt ausserdem, dass den Gemeinden, da es in Bayern so viel Wald gebe, die Teilung zu erleichtern sei; nur die Kammerwälder von Städten und Märkten seien nicht zu teilen. Ein Generalmandant vom 19. Oktober 1795 bestimmt dann weiter, aus Anlass verschiedener ergangener Anfragen über den Teilungsmassstab, dass mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Gemeinde gewisse Reserveschläge bei der Teilung vorbehalten werden sollten, ferner, dass die Grund- herrschaft keinerlei Rechte an den den einzelnen Gemeinde- gliedern zugeteilten Waldteilen erhalten sollten, endlich, dass die den einzelnen Bauern zugeteilten Waldteile von deren Hauptgut nicht mehr getrennt werden sollten, selbst nicht an Gemeindeangehörige. Durch eine Verordnung vom 24. Dezem- ber 1795 erfolgte die Einsetzung einer besonderen Forstkammer zur Erledigung aller mit den Waldungen zusammenhängenden Verwaltungsangelegenheiten. Eine Reihe weiterer Erlasse er- neuerte die in dem bereits Genannten enthaltenen Bestim- mungen; in einem derselben, vom 29. April 179G, wird noch besonders bestimmt, dass da, wo der Gemeinde kein Reserve- schlag bei der Teilung verblieben ist, im Falle eines Gemeinde- bedürfnisses sämtliche Teilhaber gemeinsam beizutragen haben, sei es in Natur, sei es in Geld. Alle diese Verordnungen und Gesetze wurden am 4. Juli 179(5 speziell auf die Oberpfalz ausgedehnt.

Von den eigentümlichen Konflikten, zu denen die fort- schreitende Teilung Anlass gab, sprechen die Erlasse vom 6. Juli 1793 und 18. Oktober 1794. Es handelt sich um Bauern, welche ihren Anteil aus der Gemeinweide ausgeschieden erhalten hatten; dieselben beanspruchten trotz dieser Ausschei- dung ihres Anteils, ihr Vieh nach wie vor auf die verbliebene Gemeinweide treiben zu dürfen. Dies wird ihnen abgeschlagen; nur wenn ausser der Gemeinweide, von der sie ihren Teil aus- geschieden erhalten hatten, in der Gemeinde noch andere Ge- meinweiden vorhanden waren, sollten sie auf diese ihr Vieh nach wie vor treiben dürfen.

Eine Eigentümlichkeit der ganzen Gesetzgebung dieser Zeit ist das fortgesetzte Streben, durch die Verwandlung land-

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loser Leute in besitzende einerseits der Landeskultur zu dienen und anderseits eine neue Klasse brauchbarer und steuer- kräftiger Untertanen zu schaffen. Dieser Gesichtspunkt tritt noch in einem der letzten Erlasse Karl Theodors vom 20. Mai 1798 zu Tage. Es wird darin der Wunsch ausgesprochen, dass jede Gemeinde bei Errichtung von Leerhäusern dem Leer- häusler so viel ödes Gemeindeland zur Verfügung stellen möge, dass sein Besitztum ^'s oder mindestens V^o Hof bilde.

Blickt man auf die vielen unter Maximilian III. Joseph und Karl Theodor gemachten Anstrengungen zur Herbeiführung einer besseren Kultur zurück, so sollte man meinen, dass es kaum mehr eine Gemeinde gegeben haben dürfte, in der nicht die Gemeinländereien längst geteilt und die Oedflächen in reich- tragendes Ackerland verwandelt gewesen wären. Eine der- artige Meinung wäre aber vollständig irrig. Das zeigen die folgenden Angaben über die unkultivierten Flächen in ver- schiedenen Bezirken Bayerns, die den Aufstellungen Hazzis entnommen sind ^ ) :

Name des Bezirkes

Von der Gesamtfläche sind

Aibling

Tegernsee I

Traunstein i

Reiclienhall '

Zwiesel [

Mitterfels

Schwarzach j

Marquardtstein

Abensbei'g

Riedenburg

^3 Oeden und Weide

•'/v Wald und Weide

Ve Wald und Weide

^/lo Wald und Weide

^9 Wald und Weide

^/3 Wald, Gemeiuweide

V4 Wald und Weide

Ve Wald und Weide

^3 Gemeinweide, Holz

'^3 Gehölze und Weide

Von manchen Gegenden entwirft Hazzi ein trostloses Bild; so schreibt er z. B. vom Isartal: „Durchwandert man dieses Tal, welch wüster Zustand! Alles ist öde, wie die Nacht der

') Hazzi, Josef, Statistische Aufschlüsse über das Herzogtum Bayern, aus ächten Quellen geschöpft, 1801—1808.

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Natur : alles ist Weide, wilder Hirtenstand ! " Nicht viel besser sali es in den Gegenden des bayrischen Waldes aus, von denen der Autor sagt, dass sie noch ganz im Banne des wilden Hirten- stabes ständen; die Weide herrsche noch wie in barbarischen Gegenden, wohin der Ruf zur Kultur noch nicht gedrungen sei. Indes berichtet unser Gewährsmann auch von Orten, welche sich dem Kulturwerke mit Eifer angeschlossen hatten; so ist z. B. ausdrücklich bei Landshut erwähnt, dass dort in jüngster Zeit Geraeinheitsteilungen vorkamen, die überall neues Leben Avach riefen.

Auch Pfaffenhofen und Vilsbiburg ^) zeichneten sich aus durch ihr entschlossenes Eintreten in die Bahn des Fortschritts; viele Gemeinden im Bezirke Wolfratshausen verlangten Ab- teilung ihrer Gemeindegründe und der grosse Hoffoldinger Forst war dort bereits der Repartition unterzogen worden. Während so Orte, die von der Hauptstadt weit ablagen, ganz erfreuliche Kulturresultate aufweisen konnten, waren die Gemeinheitstei- lungen in der Münchener Gegend sehr selten und überaus schwierig. So kostete keine Teilung mehr Mühe, als die zu Schwabing ^), und doch musste man hier vor allem den wilden Hirtenstab brechen : der Abteilungsvertrag war entworfen und angenommen; als es aber nun zum Vollzuge kommen sollte, da hatten sich die Bauern anders besonnen : auf den ersten Geometer, der in Schwabing ankam, Hess man einen wilden Stier los, und der Kommission schwor man Mord und Tod; so zäh hing man in der Nähe der Hauptstadt noch an der alten Gewohnheit; doch Standhaftigkeit und Ausdauer überwanden die sich auftürmenden Schwierigkeiten, und in einigen Jahren erkannte die Gemeinde in den verteilten Gründen einen Haupt- punkt ihres späteren Wohlstandes.

Der Grund des Widerstandes einzelner Gemeinden lag einesteils in ihren besonderen Bodenverhältnissen, indem san- diger oder moosiger Boden eine andere Benutzung denn als Weideland kaum zu gestatten schien, andernteils darin, dass die Regierung sich darauf beschränkte, der Bevölkerung zu be-

Hazzi, 1. c. Hazzi, 1. c.

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fehlen, statt auf dem Wege der Belehrung ein Verständnis für die Zweckmässigkeit des Befehls in ihr wachzurufen. Erst als die steigenden Preise der Bodenfrüchte mit dem eigenen Interesse an der Kultur auch das Verständnis für dieselbe in der Be- völkerung weckten, trat ein Umschw^ung in dem Urteile der- selben ein : man verlangte nun nach dem , was man früher gezwungen nicht hatte annehmen wollen.

Drittes Kajjitel

Vom Regierungsantritte Maximilians IV. Joseph bis zur Konstitution von 1808

Mit dem Tode Karl Theodors im Jahre 17 99 bestieg der Herzog von Zweibrücken als Maximilian IV. Joseph den bayrischen Thron. Dies bedeutete zunächst die Wiedervereini- gung aller Wittelsbachischen Besitzungen in einer Hand. Noch bedeutungsvollere Territorialveränderungen brachten die Ereig- nisse der beiden nächsten .Jahrzehnte. Hier soll bloss auf den Territorialzuwachs Rücksicht genommen werden, der dauernd bei Bayern blieb. Durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 erhielt der Kurfürst für die damals abgetretene Rhein- pfalz, die Herzogtümer Zweibrücken Simmern und Jülich, die Fürstentümer Lautern und Velden und einige andere Herr- schaften: den grössten Teil des Bistums Würzburg, die Bis- tümer Bamberg, Freising, Augsburg und den einen Teil des Bistums Passau mit der Stadt Passau, ferner dreizehn Probsteien und Abteien und siebzehn Reichsstädte und Reichsdörfer in Franken und Schwaben. 1805 erhielt Bayern nach dem Press- burger Frieden das Fürstentum Eichstätt, den Rest von Passau, das Gebiet von Lindau, sowie die Reichsstadt Augsburg, wo- gegen es vorübergehend Würzburg wiederum abtrat. 1806 er- hielt es das Fürstentum Ansbach gegen Berg; ferner die Reichs- stadt Nürnberg, die Deutsch - Ordenskommenden Rohr und Waldstetten, sowie eine Reihe kleinerer, bisher reichsunmittel- barer und reichsständischer Herrschaften in Franken und Schwa- ben. 1809 kam dazu an bleibenden Besitztümern das Fürsten- tum Regensburg und Bayreuth; 1814 erhielt es Würzburg und die Rheinpfalz wieder zurück, ferner erhielt es Aschaflfenburg.

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Durch diesen Gebietszuwachs kamen einerseits Gebiete hinzu, welche bis dahin schon eine teilweise vorgeschrittenere Landeskulturgesetzgebung gehabt hatten, anderseits erweiterte sich damit der Spielraum für die künftige bayrische Landes- kulturgesetzgebung.

Die Regierung Maximilians Joseph zeichnet sich aus durch eine intensive Steigerung der Landeskulturtätigkeit. Bei Be- urteilung dieser Steigei-ung muss man sich vergegenwärtigen, dass die Landwirtschaft, wenn man von den neuhinzugekom- menen Reichstädten Augsburg und Nürnberg absieht, immer noch der einzige Erwerbszweig des Landes war. Die Steige- rung der Intensität der Landwirtschaft erschien deshalb als das geeignetste Mittel zur Erhöhung des Volkswohlstandes. Die Beseitigung aller Reste einer alten Agrarverfassung, welche dieser Steigerung der Intensität im Wege standen, galt als erstes und dringendstes Gebot. Hatte das 18. Jahrhundert bereits den Anbau von Oedländereien und damit zusammen- hängend die Aufteilung der Gemeinheiten zu fördern gesucht, so musste die neue Verwaltung mit erhöhtem Eifer darnach trachten, die Ziele zu fördern, die damals nur unvollkommen erreicht worden waren. Ihr diesbezügliches Bestreben stand zudem im Einklang mit dem, was damals in allen fortschrei- tenden Ländern Europas energisch angestrebt wurde. Es ist selbstverständlich, dass diese Bestrebungen auch die Ideen- richtungen widerspiegelten, welche infolge der grossen Umwäl- zungen in Frankreich damals alle leitenden Köpfe beherrschten. In Montgelas fanden dieselben einen ebenso klugen wie tat- kräftigen Vertreter.

In der Literatur treten uns diese Ideenströmungen ganz besonders deutlich entgegen. Wir haben mehrere Richtungen unter den bayrischen Schriftstellern über unsere Materie zu unterscheiden. Der hervorragendste Vertreter sowohl was seine literarische Fruchtbarkeit angeht, als auch nach dem grossen Einflüsse , den er auf die Landeskultur in Bayern erworben hat , war H a z z i ^) ; in ähnlicher Rich-

^) V. Hazzi, lieber das Rechtliche und Nützliche bei Kultur und Abteilung der Weiden und Gemeindewaldungen in Bayern, 1802.

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tung wie er gingen Graf Soden ^), Lips-) und Hoppen- bichF).

Zwei Gesichtspunkte stehen bei diesen Schriftstellern im Vordergrund ; der eine ist, dass zur Herbeiführung einer inten- siveren Kultur des Bodens die Aufteilung der Gemeinländereien und ihre Ueberfiihrung in das Sondereigentum der Einzelnen unerlässlich seien; der andere, dass es zur Gewinnung der grösstraöglichen Anzahl von Kulturanten geboten sei, möglichst viele Besitzlose zu Besitzenden zu machen. Die Gemeinheiten erschienen ihnen als Gesamtnationaleigentum; dementsprechend vindizieren sie dem Staate das Recht, diese Gemeinheiten nach dem Massstabe zu verteilen, der im Interesse der Herbeiführung einer intensiveren Kultur als der geeignetste erschien. Daher treten sie alle ein für eine Verteilung der Gemeinheiten unter den bisherigen Nutzungsberechtigten nach Köpfen; denn, wie Hazzi ausführt, der grössere Besitzer denke an keine weitere Kultur; er benutze allen übrigen Grund nicht in intensiver Weise, sondern nach Bequemlichkeit; nur wer keinen oder doch nur wenig Grund besitze, strebe nach neuer Kultur : es komme also darauf an, den Massstab zu wählen, der die Kultur- lust zu fördern am meisten geeignet sei.

Dieser Richtung, welche die Interessen der Gesamtheit in den Vordergrund stellte, standen die Vertreter der grösseren Interessenten gegenüber. Sie betonten, dass staatswirtschaft- liche Vorteile weder zu Akten der Willkür noch zur Verletzung der Rechte der Einzelnen berechtigen. Gemeindegründe, sagen sie, seien kein Eigentum des Staates, sondern Privateigentum der Gemeinde; es sei ungerecht, nach gleichem Massstabe zu teilen; der geeignete Massstab sei der Massstab der Pflichten gegen die Gemeinde, d. h. die Grösse der an dieselbe ent- richteten Steuern. Auch komme es darauf an, den bisherigen Nutzungsberechtigten in dem einem jeden zugewiesenen Land einen Ersatz für die verlorene Nutzung zu schaffen. Die Häusler hätten häufig gar keinen Nutzanteil gehabt und dem-

') Julius Graf v. Soden, Lehrbuch der Nationalökonomie, 1810. -) Lips, Prinzipien der Ackergesetzgebung, 1811. :) Hoppenbichl, Versuch über die anwendbarsten Grundsätze bei Kulturprozessen, 1793.

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entsprechend gebühre ihnen auch bei der Teilung kein Anteil an dem Gemeinland ; zudem wollten die nach Teilung drän- genden kleinen Leute gar nicht selbst kultivieren, sondern nur einen augenblicklichen Gewinn machen, namentlich bei Wald- teilungen durch AbholzuDg der Holzbestände. Damit stand freilich wieder in Widerspruch, wenn von derselben Seite geltend gemacht wurde, die unausbleibliche Folge der Ausstattung der Häusler mit Land werde sein, dass sie nicht mehr taglöhnern würden, und dass ein Arbeitermangel eintrete. Man verlangte also als richtigen Verteilungsmassstab die Viehzahl, die ein jeder mittels des auf eigenem Grund erzielten Futters über- wintern könne ; man hat aber überhaupt keine besondere Freude an der Gemeinheitsteilung, gleichviel welchen Massstabs. Ver- liere der Bauer seine Weide, so müsse er, sagte man, sein Vieh vermindern und bekomme daher weniger Dünger; die Folge sei, dass er nicht zum Brachenanbau schreiten könne; um schlechte Gründe zu kultivieren, müsse man also gute schlecht werden lassen; so wähle man unter zwei Uebeln das grössere: den Kleinen, der kaum einige Gulden zahle, wolle der Staat reich, den Grossen aber, der Hunderte von Gulden zahle, arm machen.

Einen mittleren Standpunkt vertritt Gönner in seiner Schrift .lieber Kultur und Verteilung der Gemein- weiden'". Er ist ein Anhänger der Gemeinheitsteiluugen. wenn auch kein unbedingter; er will individualisieren je nach den klimatischen und Bodenverhältnissen und den Verhältnissen der Bevölkerung. In eingehender Weise befasst er sich mit dem Provokationsrechte und dem Teilungsmassstabe. Die Frage, ob ein einzelner auf Teilung dringen könne, erscheint ihm als Absurdität, da die Proprietät nur der juristischen Einheit zu- stehe, der Korporation. Ob der Betreffende Bürger, Beisasse. Gutsbesitzer oder Leerhäusler sei, ob er von freiem oder un- freiem Stande sei, darauf komme es bei einer Separation nicht an, da nur das Recht, die Gemein weide zu benützen, in Frage stehe; alle anderen Eigenschaften seien zufällig und irrelevant: ganz falsch erscheint Gönner die Ansicht, dass nur Gemeinde- glieder bei einer Teilung Anteile erhalten sollen, denn so gut die Staatseinwohner, die nicht aktive Bürger seien, doch den

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Staatsschutz genössen , ebensogut sei es denkbar , dass bei Gemeinheiten Subjekte vorkämen, die zwar nicht Gemeinde- glieder seien , aber doch an den Gründen teilhaben ; diesen dürfe bei einer Teilung ihr Recht nicht genommen werden, sondern auch sie müssen mit einem entsprechenden Anteile be- dacht werden, der unabtrennbares Pertinenzgut werde; nur die grösseren Besitzer sollten ihre Teile walzend machen dürfen, damit Kleine sich hierdurch aufschwingen könnten. Erst bei ^3 Majorität sollte eine partielle Teilung vor sich gehen; gäbe es in einer Gemeinde V2 und ^3 Gemeinderechte, oder auch doppelte, so habe sich auch der Anteil darnach zu richten.

Die bereits vorgeschritteneren Verhältnisse in dem damals noch nicht zu Bayern gehörigen Ansbach schildern die Schriften zweier dortiger Schriftsteller. Der eine derselben ist Johann Fischer^); in seiner Schrift, in der er die Gemeinheitsteilungen im Gebiete von Ansbach behandelt, berichtet er, dass seit 20 Jahren mehrere tausend Morgen öden Landes im Ansbach- schen verteilt und in fruchtbare Aecker und Wiesen verwan- delt worden seien; indess harrten noch immer 10- bis 15 000 Morgen der kommenden Kultur. Gegen die häufig zu ver- nehmenden Einreden, die von vielen Landwirten gegen die Teilungen vorgebracht wurden, erwidert er, dass die Vorzüge einer Separation evident seien: das Stallvieh sei schöner als das Weidevieh und gebe mehr Milch, Avodurch die Kosten der Stallfütterung wieder ersetzt würden ; zudem gehe kein Dünger verloren, während man sonst auf ein Drittel desselben ver- zichten müsse. Gegenüber dem Einwände, dass durch das Aufgeben der Weide bei den strengen Forstgesetzen ein Streu- mangel eintrete, hebt er hervor, dass das Stroh viel besser sei zur Streu als das Laub. Was den Teilungsmassstab betriflft, so leiten ihn folgende Gedanken: Sind die Gemeindegründe Eigentum der Gemeinde, so ist der gleichheitliche Massstab unmöglich ; der zweckmässigste Teilfuss ist dann zu finden im Güterstande nach gewissen Klassen (1. Klasse: Besitzer von

^) Johann Bernhard Fischer, Ueber die Aufhebung und Ver- teilung gemeinschaftlicher Hut- und Weideplätze in der königlich preus- sischen Provinz Ansbach, 1801.

Wisniüller, Teilung der Gemeinläudereieu in Bayern 4

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wenigstens 40 Morgen, sie erhalten einen vierfachen Anteil; die Angehörigen der 2. Klasse einen dreifachen, die der 3. Klasse einen zweifachen, die der 4. Klasse einen einfachen und die der 5. Klasse, zu der die Hausbesitzer gehören, die bisher kein Gemeinderecht hatten und auch keine gemeindlichen Lasten trugen, ^ t Teil); nach diesem Massstabe sollen auch die Lasten getragen vverden; Pfarreien gehören in die o., Schulen in die 4. Klasse ; das Anteilsrecht richtet sich sonach nach der Morgen- zahl des Eigenbesitzes. Beim gleichen Massstabe käme der Begüterte entschieden in Nachteil, während der Handwerker und Taglöhner mehr Land bekäme, als er bearbeiten könne; dann sei dieser Empfänger weder Handwerker noch Bauer und eines von beiden leide dann darunter.

Der Viehfuss, den viele vorschlagen, sei deshalb nicht rätlich , da er wandelbar sei. Im ganzen sucht Fischer alle gewaltsamen Sprünge zu vermeiden: ein sukzessiver Uebergang sei das Wünschenswerte; der Bauer hänge noch zu sehr am Schlendrian seiner Vorfahren , als dass es jetzt schon dem Geiste der Zeit angemessen Aväre, mit Gewalt total aufzuteilen.

Besonders auch betont Fischer, dass der Bauer sichtliche Ueberzeugung haben wolle, ehe er an Versuche schreite: erst, wenn er mit eigenen Augen sehe und mit eigenem Verstände prüfen könne, folge er mit langsamen, bedächtigen Schritten der Neuerung; zwingen lasse er sich ein- für allemal nicht und er sei misstrauisch gegen Neues, weil er sich nicht über- zeugen könne , dass man nur sein Bestes wolle ; immer werfe der Landwirt einen scheelen Seitenblick nach den Staatskassen, die sich ihm in falschem Lichte zeigen. Aus diesen Gründen tritt auch Fischer für partielle Teilungen ein, die dann ein Vorbild und eine Anregung für künftige Totalteilungen bilden würden; als Hindernisse für Teilungen erachtet er, abgesehen von den angeborenen Vorurteilen gegen Neuerungen, den Um- stand, dass der begüterte Teil neidisch auf das Emporkommen der Aermeren blicke. In seiner Praxis begann er jedesmal damit, die zwischen schon kultivierten Feldern und Wiesen gelegenen Flächen zu verteilen, wobei er nie versäumte, zu Gunsten des Gemeindeärars einen kleinen Kanon aufzulegen. Wie verdienstvoll das Wirken des Mannes für die Landeskultur

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iu x\usbacb war, ersieht man daraus, dass er in seiner Eigen- schaft als Oekonomiekommissar die Kultur von 1275 Morgen bewirkte und durch seine Bemühungen 50 Partial-, und 2 Total- teilungen zu stände kamen ; die auf diese Weise kultivierten Gründe trugen nach einer geringen Schätzung jährlich 219 433 fl. Der zweite Autor, der über die fränkischen Gebiete schrieb, war Yelin, Assessor bei der Kriegs- und Domänenkammer zu Ansbach. In seiner Schrift „Versuch über die Aufhebung und Verteilung gemeinschaftlicher Hut- und Weideplätze" (1799) unterscheidet er vor allem zwischen Teilungen in der Stadt und auf dem Lande. In der Stadt soll die Häuserzahl als Massstab dienen ; was aber das Land betrifft , so spricht er sich gegen die Regierungsausschreibung vom 25. Juni 1767 aus , die die Gemeinderechte zum Massstabe bestimmte : nur den Massstab des Wirtschaftsumfanges will er als den allein richtigen anerkennen; verschiedene Mittel bieten sich, um diesen LTmfang zu ermitteln: in erster Linie könnte man hierzu den Landfuss anwenden, und zwar die Feststellung nach dem Bonitie- rungsmassstab oder nach blossem Arealmassstab, wenn nicht noch zur Zeit jede Vermessung fehlte ; rücksichtlich der zweiten Form des Landfusses wäre ebenfalls erst eine genaue Bonitie- rung durch Vereidete nötig. In zweiter Linie werde oft der Viehstand in Betracht gezogen, wobei nach Durchwinterungsfrist, nach aktivem Viehstand oder auch nach Dungbedarf unter- schieden werde. Der Massstab des aktiven Viehstandes ent- spräche der wirklichen Nutzung. Man müsste nur alle Inter- essenten rufen und jeden in Beisein der anderen deklarieren lassen, wozu noch nötig wäre, dass alle Viehsorten unter einen gleichen Nenner gebracht würden. Doch sei hier die Gefahr, dass sich mancher in Erwartung der Teilung mehr Vieh bei- lege. Habe der Viehfuss auch viele Vorzüge zur Erforschung des Wirtschaftsumfangs, so leide er doch an dem Fehler, dass hierbei vorausgesetzt werde, dass jeder das richtige Verhältnis von Wiesen habe; nun komme es aber vor, dass der Kleine oft viel Futter habe und dieses verkaufe, während der Grosse oft weniger besitze: so würde der eine widerrechtlich gewinnen oder verlieren; wer ein Haus hätte, aber kein Vieh, bekäme gar nichts, Avie denn auch derjenige im Nachteil wäre, der mehr

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auf gutes Vieh, als auf dessen Zahl sähe. Endlich lasse sich der Wirtschaftsumfang noch ausmitteln aus der Aussaat, dem Körnerertrag und dem Zehentertrag, Yelin ist indess der An- sicht, dass der Reiche immer gewinnt, und dass hierdurch nur Wasser in den See getragen wird, weshalb er glaubt, einen Unterschied zwischen Recht und Billigkeit machen zu sollen. Bei Partialteilungen sollen die Gemeinderechte den Massstab bilden, während man bei Totalteilungen das Verhältnis des ganzen und halben Bauern zum Köhler und Kleinbesitzer wie 2 : 1 festsetzen solle, wie denn auch die Teilung zu Goldbach vor sich ging, wobei der ganze und halbe Bauer ^/a Morgen, der Köhler ^ji Morgen erhielt; selbst Brandstätten will Yelin nicht ausgeschlossen wissen , wenn Steuern hierfür bezahlt werden, da das Anteilsrecht am Grund und Boden haftet. Eine Totalteilung empfiehlt sich nur da, wo der Boden überall der Kultur wert, wo ebenes Land ist und wo ferner die Stallfütte- rung bereits eingeführt ist und die Schafzucht ohne Nachteil verringert werden kann; auf letzteren Punkt legte man beson- dere Sorgfalt, da Ansbachs Blüte damals auf der Viehzucht beruhte; am 7. Mai 1792 klagte Minister Heinitz: Die Schaf- herden nehmen ab , wie die Kultur des Bodens steigt. Eine Totalteilung, meint Yelin, habe auch insofern missliche Folgen, als eine Gemeinde in finanzielle Schwierigkeiten geraten könne; wer würde sich nun zu einem Darlehen verstehen, wenn das ganze Gemeindevermögen verteilt sei? Totalteilungen seien also höchst selten vorzunehmen, da sie dem Staate und den Untertanen schadeten, während eine Teilung der überflüssigen Weide vom grössten Vorteile sei.

Die erste der hier vorgeführten Anschauungen , welche, wie gesagt, besonders von Hazzi vertreten wurde, beherrschte die Regierungskreise von 1799 1808. Zur energischeren Durch- führung derselben wurde am 23. April 1799 eine neue Be- hörde geschaffen: die Generallandesdirektion; die 5. Deputation derselben wurde die oberste Instanz in allen Kulturangelegen- heiten, also auch bezüglich aller Gemeinheitsteilungen; neben dieser Zentralbehörde bestanden Landesdirektionen zu Amberg und Neuburg.

Vor allem suchte diese neue Behörde dafür zu sorgen,

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dass nicht dem Kulturwerke durch Missbräuche der ausführenden Beamten und Nichtbeachtung der ergangenen Vorschriften seitens derselben Schwierigkeiten erwüchsen. So hatten die Gerichtsdiener für jeden Hauptpflock, den sie bei einer Teilung einschlugen, 17 Kreuzer und für jeden Mittelpflock 8 Kreuzer 2 Heller neben der üblichen Taxe erhoben; auch die Geometer und Förster pflegten willkürliche Anforderungen zu stellen. Ein Erlass ^) vom 8. August 1800 verbot solche Pflockansätze, weil sie das Kulturwerk erschwerten, und verlangte, dass ein Verzeichnis über die Gerichtskosten bei jeder Teilung an die Generallandesdirektion zur Prüfung eingesandt werde. Aus einem anderen Erlasse vom 24. April 1801 erhellt, dass die Unterbehörden jedem Teilhaber an einer Teilung von jedem Anteile einen Ankunftsbrief zustellten, um auf diese Weise eine Taxenernte einzuheimsen; von nun an dürfen bei einer Teilung Ankunftsbriefe nicht mehr ausgefertigt und Taxen nicht mehr erhoben werden.

Vor allem aber war die neue Behörde bedacht, das Ver- fahren in Teilungssachen möglichst zu beschleunigen. Dem- entsprechend verbot sie durch Erlass vom 9. August 1802 den Advokaten der beteiligten Parteien, die Teilungsachen statt vor die eingesetzten Kulturstellen vor die Justizstellen zu brin- gen; widerspenstigen Advokaten wurde mit Einstecken in den Reueturm gedroht. Von besonderer Wichtigkeit aber erscheint der Erlass vom 25. Februar 1803, der folgendes Verfahren für die Gemeinheitsteilungen vorschreibt.

Meldet sich jemand zur Teilung einer Gemeinheit, so soll immer die einschlägige Gerichtsstelle als erste Instanz diesen Gegenstand binnen 14 Tagen unter den Interessenten sum- marissime bereinigen; vor allem wird ein Augenschein mit Zuziehung aller Interessenten vorgenommen, der über alle Um- stände volles Licht verbreiten wird; hierüber soll alsdann ein Protokoll abgefasst werden, das alle Interessenten zu unter- schreiben haben. Sodann erfolgt die Hauptinstruktion; Nicht- erscheinen eines Beteiligten zieht die Kontumazialwirkung des

') Die von jetzt ab ergangenen Verordnungen und Gesetze finden sich in den bayrischen Regierungsblättern.

Ausschlusses nach sich ; zur Hauptinstruktion erfolgt eine Tages- fahrt, bei der der ganze Gegenstand zu erschöpfen ist, um Nachprozessen vorzubeugen. Alle Abteilungsprozesse lösen sich künftig in folgende Fragen: Was wird zur Teilung ver- langt? Der Beantwortung dieser Frage wird das Augenscheins- protokoll zu Grunde gelegt; im übrigen ist jeder öde Grund. Weide, Wald, Moos, Insel etc. dazu geeignet; selbst die klein- sten Plätze sind nicht ausgenommen, sogar jene nicht, die sich innerhalb der Ortschaften befinden, wenn nur hierbei Be- dacht genommen wird, dass weite Gassen ausgesteckt werden. Die zweite Frage betrifft die Subjekte der Teilung: ob ein Fremder oder die Mehr- oder Minderzahl in der Gemeinde die Separation wünschen, ist gleichgültig; nur muss der Fremde weichen, wenn der bisherige Nutzniesser selbst die Kultivie- rung unternimmt; melden sich bloss einzelne, so geschieht die Vermessung auf Kosten der Gemeinde , während die Kultur- lustigen bloss die Kosten der Unterabteilung bestreiten; die Schule ist jedesmal von selbst mit ihrem Anteile vorzumerken. Ueber die Zahl und die Namen der Gemeindeglieder ist ein Verzeichnis zu führen; Zubaugüter erhalten ebenfalls einen Anteil. Die Zahl der ganzen Anteile richtet sich nach der Zahl der zur Gemeinde gehörigen Hauseigentümer, aber so, dass ^/2 oder Y^ Hausbesitzer bloss unter der ganzen Haus- nummer vorkommen, wenn nicht besondere Verträge anderes bestimmen. Sollten Einödhöfer ein Weiderecht besitzen, so wird ihnen bei einer Abteilung ein entsprechender Teil zuge- wiesen; was endlich den Pfarrer betrifft, so erhält er nur da einen Anteil, wo er Gemeindeglied ist; findet in einer Filial- gemeinde eine Teilung statt, so steht ihm dort kein Anspruch zu, da er nicht in der Eigenschaft als Seelsorger sich dieses Rechts erfreut. Die dritte Fi-age lautet: Wie soll geteilt wer- den? Das Gesetz antwortet darauf: Es ist zweckmässig, alles zu teilen und keine Reserveplätze zu belassen: vorkommende Gemeindebedürfnisse sollen durch Beiträge der Gemeindeglieder in natura oder in Geld befriedigt werden, weshalb auch kein Hindernis mehr besteht, Kammergründe und Kammerwaldungen zu teilen. Dies ist eine Neuerung gegen früher, eine Neue- rung, die bereits durch einen Erlass vom 3, Juli 1801, wo-

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nach Stadt- und Marktwälder sollten geteilt werden können, angebahnt war, und die durch weitere Erlasse vom 12. Dezem- ber 1805 und 2. Januar 180(3 aufs neue bestätigt wurde. Selbst die Stadtgräben sollten, einem Erlasse vom TO. Januar 1804 zufolge, ausgetrocknet und unter die Bürger verteilt werden. Bezüglich des Unterabteilungsmassstabs besagt die Verordnung vom 25. Februar 1803, es beständen hierfür ohnehin meist ältere Verträge innerhalb der Gemeinde oder eine Observanz. Mit höchstem Wohlgefallen bemerkt die Stelle, dass der Mass- stab jetzt weniger Schwierigkeiten bereite, und dass die meisten Vergleiche nach dem gleichheitlichen Masse vor sich gingen, da die Ueberzeugung zu begründet sei, dass die richterliche Interpretation und Entscheidung ohnehin nicht anders ausfallen werde. Die letzte Frage, die sich bei jeder Teilung aufdrängt, lautet: Unter welchen „Folgesätzen" soll die Teilung geschehen? Man verstand darunter die Bestimmungen hinsichtlich der auf den Gründen lastenden Kapitalien, ferner die Disposition zur künftigen Kultur etc. Ihi Laufe des Verfahrens spielen die Kulturlustigen die Rolle des Klägers und stellen auf diese Punkte bezügliche Anträge ; die Nichtkulturanten antworten darauf im Exzeptionsrezesse; die Kläger können alsdann die Repliksrezesse ergreifen, die Beklagten hingegen den Dupliks- rezess ; bei diesem Streite bietet sich dem Richter Gelegenheit, die Parteien zu einem Vergleiche zu bereden oder ihnen vor- zuschlagen, dass sie unter sich Schiedsrichter wählen, denen die Entscheidung aller streitigen Punkte überlassen wird; hören die Parteien auf alle diese Zureden nicht, so lässt der Richter die Parteien auf kurze Zeit abtreten, und stellt über alle Punkte eine umfassende Verbescheidung her, um sie den Parteien in dem Instruktionsprotokolle zu publizieren. Kann über einige Punkte nicht sogleich definitiv, sondern nur auf Beweis erkannt werden, dann wird sogleich im Bescheide beigemerkt, dass zur Führung dieser Beweise innerhalb 8 Tagen eine weitere Tages- fahrt angesetzt sei, bei der die Parteien wieder zu erscheinen und sich auszusprechen hätten. Von diesem Schlussbescheide gibt es eine Fatalienfrist von 14 Tagen zur Landesdirektion, die in kürzester Frist die Sache entscheidet. Nach dem Appel- lationsspruche wird die Teilung sofort vollzogen: so darf und

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kann kein Gemeinheitsteilungsprozess den Zeitraum von 6 Wo- chen überschreiten.

Zeigen uns die vorgeführten Erlasse das Verfahren, das einzuhalten war, um eine Teilung herbeizuführen, so ersehen wir aus einem Erlasse vom 23. Mai 1803, wie die Zentral- behörde bedacht war, sich Kenntnis zu verschaffen von den Fortschritten, die ihre Tätigkeit erzielte. Sämtliche Land- gerichte und Behörden sollten innerhalb festgesetzter Fristen genaue TJebersichten über die „Spezialpunkte" der Gemeinheits- teilungen einsenden.

Allein viele Beamte waren lau in der Ausführung der An- ordnung der Zentralbehörde; ja es ist ganz auffallend, wie oft uns aus den ergangenen Erlassen entgegentritt, dass die aus- führenden unteren Organe stets eher geneigt sind, sich auf Seite der den ergangenen Verordnungen und den Gemeinheits- teiiungen überhaupt widerstrebenden Grundherrn und grösseren Bauern als auf Seite der Kulturanten und insbesondere auf die Seite der von der neuen Gesetzgebung begünstigten Nicht- besitzenden zu stellen. Insbesondere scheint die Renitenz häufig zu dem Mittel gegriffen zu haben, die Landeskulturangelegen- heit statt vor die dazu eingesetzten Spezialbehörden vor die Gerichte zu bringen, wodurch einerseits eine Verschleppung in der Erledigung, anderseits ein Prädominieren angeblicher privat- rechtlicher Gesichtspunkte über das öffentliche Interesse, das die Zentralbehörde vertrat, herbeigeführt wurde. Ganz be- sonders entwickelten auch die Advokaten der Parteien nach dieser Richtung eine Tätigkeit, welche der Zentralbehörde als verderblich erscheinen musste. Daher sah sie sich denn ver- anlasst, in immer neuen Erlassen einzuschärfen, dass alle Ge- meinheitsteilungssachen nicht vor die Gerichte, sondern vor die einschlägigen Kulturstellen zu bringen seien; so am 3. Juni, 18. Juli, T.August, 17. Oktober, 21. Dezember 1803; so ferner am 16. März und 25. Oktober 1804 und so wiederholt bis zum 22. Februar 1808.

Gleichfalls in dem Streben, das Teilungsverfahren mög- lichst zu vereinfachen und insbesondere auch alle unnötigen Kosten zu vermeiden, verbot eine Verordnung vom 21. Oktober 1803 den Gemeinden, welche teilen wollten, mehr als einen

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Abgeordneten an die Landesbehörde zu senden, da ein Ab- geordneter vollständig ausreiche.

Nächst diesen Anordnungen verdienen besondere Beachtung die von der Landesbehörde ergriöenen Massnahmen , um die Zahl der Teiluugsanträge zu mehren. Ein Hauptmittel dieser Art bestand darin , der Schule einen Anspruch an das Ge- meindeland zuzuweisen und den Schullehrern das Provokations- recht zu erteilen.

Damit gewann man einerseits einen im ganzen wohl auf- geklärteren Interessenten, anderseits eröffnete sich die Aus- sicht, auf diese Weise für die arg zurückgebliebenen Unter- i-ichtsverhältnisse zu sorgen. Nach diesen Richtungen ist be- sonders interessant der Erlass vom 4. April 1800. Es heisst darin: ,Wenn Wir den Schullehrer, bisher meist den ersten Bettler des Dorfes, als ein wesentliches Gemeindeglied be- zeichnen und die Ausübung seiner Pflicht mit demselben Rechte auf Gemeinnutzung, das selbst der untersten Beschäftigung nicht abgesprochen werden kann, ehren wollen; wenn durch die Qualifikation dieses Teils indem er nicht dem Schul- lehrer als das Eigentum eines Privatmanns, sondern der Schule als perpetuier lieber Unterhaltsteil des jedesmaligen Lehrers an- gewiesen wird die Gemeinde keinen Realverlust leidet; wenn es sich endlich von dieser Teilnahme erwarten lässt, dass sie den Lehrer allmählich mit ökonomischen Kenntnissen vertraut und dadurch fähig macht, in Verbindung mit einem gebildeten Pfarrer, an den Unterricht der Primärschule auch landwirt- schaftliche Belehrung anzureihen ; so setzen Wir voraus , dass Lehrer und Gemeinden, erstere jene eingeräumten Vorteile zum Staatsgewinn veredeln und letztere Unsere reine Absicht für die doppelte Kultur des Menschen und der Erde nicht undank- bar hinnehmen."

Aus Anlass der Gemeinheitsteilung zu Aibling wurde dann am 16. April des nämlichen Jahres angeordnet, dass der Schul- lehrer oder in seinem Namen der Ortspfarrer oder der Ge- meindevorsteher das Recht haben soll, sich über das Vorhanden- sein von Gemeindegründen zu informieren und sich dann um verhältnismässige Zuteilung zu melden; dieses Provokationsrecht soll die Schule selbst dann haben, wenn sich die Gemeinde-

glieder nocli nicht zu einer Separation verstanden haben. Dies erschien den damaligen Gemeinden oflfenbar als eine dem Schul- lehrer erwiesene, zu weit gehende Gunst. Sie suchten die Schule auf einen Anteil am Gemeindeland des Orts, an dem die Schule ihren Sitz hatte, zu beschränken, sie dagegen von den Teilungen der Gemeindeländereien der übrigen Orte, deren Kinder die betreffende Schule besuchten, auszuschliessen. Dem entgegen entschied der Landesherr am 30. September 1803, dass bei jeder Teilung die Schule, welche die Kinder der tei- lenden Gemeinde besuchen, einen verhältnismässigen Anteil be- kommen müsse: habe der Lehrer bereits die normalmässige Quantität der ihm notwendigen Gründe oder seien die Gründe zu weit vom Wohnsitze des Lehrers entfernt, so seien die- selben in Pacht zu geben und der Zins teils zu Verbesserungen des Lehrergehalts, teils zur Anschaffung von Schul bedürfnissen und zur Unterstützung armer Schulkinder, kurz zum Vorteile des Erziehungs Wesens zu verwenden. Während man sich auf dem Papier über den Schulanteil stritt, klagten die Schullehrer, dass die Bauern die Vorschriften über den Schulanteil über- haupt nicht beachteten; dies veranlasste die Landesdirektion, die bereits erlassenen Bestimmungen zu wiederholen, so am 14. Ok- tober 1803. Wir erfahren sogar aus dem Erlasse vom 2. März 1804, dass die Aemter und Untertanen die den Schulen zuge- wiesenen Anteile eigenmächtig verkauften, verstifteten oder sonst benutzten, was zur Einführung einer regelmässigen Kon- trolleinstanz den Anlass gibt. Noch vier Jahre später, am 19. Juni 1807, wiederholt ein königlicher Erlass die Gesichts- punkte, von denen man bei der Beteiligung der Schule geleitet war. Um die Teilung zu fördern, soll da, wo man nicht teilen will, der Lehrer auf Teilung antragen können; für die Schule ist der nähere und bessere Teil zu wählen; im übrigen werden die Bestimmungen der Verordnungen vom 4. April 1800 und 14. Oktober 1803 wiederholt.

Einem ähnlichen Bestreben, das Kulturwerk zu fördern, entsprang der Erlass vom 10. Juli 1803, in welchem denen, welche Stadel in Häuser umgewandelt hatten, Anteile am Ge- meinlande zugesprochen wurden , desgleichen der Erlass vom 18. Juli 1803, nach welchem Einödhöfer, welche bisher ihr

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Vieh auf den Gründen benachbarter Gemeinden zur Weide ge- trieben hatten, von den Gemeinheiten dieser Gemeinden einen Anteil erhalten sollten, auch wenn sie diesen Gemeinden nicht als Gemeindeglied angehört hatten; ferner vom 21. Juni 1805, wonach sowohl bei partiellen als bei totalen Teilungen den Besitzern leerer Hof- und Brandstätten, welche von diesen Ab- gaben geleistet hatten, Anteile zugemessen werden sollen, wo- fern die Hof- und Brandstätten so beschaffen seien , dass sie überbaut und für eine eigene Familie bewohnbar gemacht werden könnten; sollten die betreffenden Besitzer aber inner- halb drei Jahren nicht bauen , so sollten die ihnen zugewie- senen Teile an die Gemeinde zurückfallen, welche sie dann zu ihrem Besten veräussern und zur Bestreitung der Gemeinde- ausgaben verwenden könne.

Die Fürsorge für die kleinen Leute und die Erhaltung ihres regen Eifers für das Kulturwerk tritt uns auch aus einem Erlasse vom 6. April 1803 entgegen. In den Gemeinden All- kofen und Wallkofen hatte die Gemeinheitsteilung stattgefunden; aber die Grundstücke der Gemeindeglieder lagen sämtlich noch im Gemenge und es bestanden noch die gegenseitigen Weide- berechtigungen der Gemeindeglieder an sämtlichen Grund- stücken der Gemeinde. Nach der Gemeinheitsteilung wollten die grösseren Bauern diese Berechtigungen nicht länger dulden. Der erwähnte Erlass verfügt, dass solange eine Arrondierung nicht stattgefunden habe, die Weideberechtigungen fortbestehen sollten, indem die Kleingütler noch nicht im stände seien, ihr Vieh von den ihnen zugewiesenen, noch nicht kultivierten An- teilen zu erhalten und sie daher von der Gemeinheitsteilung Nachteil statt Vorteil haben würden.

Noch radikaler geht die Zentralbehörde gegen die Gross- gütler und zu Gunsten der Kleingütler vor in einem Erlasse vom 18. Juli 1803; es wird darin den Grossgütlern zu Reisting bedeutet, dass man die schon abgeschiedenen Gründe, wenn sie dieselben, statt sich zur Stallfütterung zu bequemen, nach wie vor beweiden wollten, unter die Kleingütler oder andere, die sie zur Kultur verlangen, ohne weiteres verteilen werde.

Des weiteren tritt das Streben, mit allen Resten der ver- gangenen Agi'arverfassung im Interesse intensiverer Kultur auf-

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zuräumen, in einem Erlasse vom 5. April 1807 hervor. Es heisst darin: „Wir vernehmen, dass bei mehreren Teilungen sich zwischen den einzelnen Gemeindegliedern einige Vergleichs- punkte eingeschlichen haben, welche das unbeschränkte Eigen- tum, die mächtigste Triebfeder der Kultur, in seiner freien Wirksamkeit lähmen. Solche Bestimmungen seien z. B., dass kein Teil je an Nichtangehörige der Gemeinde veräussert wer- den könne, oder dass bei solchen Veräusserungen dem Ver- käufer oder einem Mitgemeiner das Wiedereinlösungsrecht zu- stehe. Alle solche Beschränkungen werden für null und nichtig erklärt; jeder Teil soll walzend und ungebunden sein und auch an Fremde verkauft werden können."

Ebenso wie seitens der Grossbauern, erwuchsen dem Kultur- werke häufige Schwierigkeiten seitens des Grundherrn. Bald wurde das ßecht des herrschaftlichen Schaftriebes an dem nun- mehr kultivierten früheren Weideland in Anspruch genommen; bald suchte man die kultivierten Anteile mit grundherrlichen Abgaben zu belasten oder bei Zertrümmerungen von Gütern, die im Interesse der Kultur stattfanden , die auf die einzelnen abgetrennten Teile fallenden Abgaben zu erhöhen. Gegen alle diese „Exzesse", wie diese Vorgänge von den Erlassen genannt werden, richten sich die Verordnungen vom 11. Juli und 8. August 1803, vom 15. März und 6. September 1805 und vom 31. Dezember 1806.

Hatte schon die Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts zum Zweck der Förderung der Kultur allen neukultivierten Gründen durch die Verordnung vom 20. Weinmonat 1779 eine zehn- jährige Zehntfreiheit zugesprochen, so ging der gesteigerte Kultureifer unter Maximilian IV. Joseph in dieser Beziehung noch weiter. Ein Erlass vom 5. Juni 1801 setzte fest, dass alle kultivierten öden Gründe auf 25 Jahre zehntfrei sein sollten. Diese Bestimmung wird am 8. Februar 1802 aufs neue in Erinnerung gebracht. Eine Verordnung vom 6. März 1802 bestimmt, dass Ansiedlern auf jederlei Art von öden Gründen gänzliche Zehntfreiheit, soweit dies ohne Verkürzung eines dritten geschehen könne, jedenfalls aber wenigstens fünfund- zwanzigjähriger Zehntfreiheit zuzusichern sei; Kolonisten, die ein steinernes Haus bauen, erhalten ausserdem alles zum Dachstuhl

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nötige Zimmerholz umsonst. Am 9. April 1802 wird den Moosgi'ünden, am 7. Juli 1802 auch den Forstwiesen, die kul- tiviert werden, sogar ewige Zehntfreiheit zugesprochen. Be- sonders bemerkenswert ist ferner eine Verordnung vom 7. No- vember 1803; sie sagt: an und für sich seien alle nutzbaren Gründe des Landes Gegenstand der Besteuerung; durch die Kultivierung der Oedgründe und der Geraeinweiden werden diese in das Eigentum der Individuen übergeführt, so dass es nur mehr von diesen abhänge , solche bisher nutzlose Gründe gleich allem Eigentume nutzbar zu machen; dementsprechend höre an sich die bisherige Steuerfreiheit der öden Gemeinheiten von dem Augenblicke auf, in dem sie aufgelöst worden und die Fähigkeiten des Privateigentums erlangt hätten; um indes den Kultureifer sowohl aufzumuntern, als auch zu belohnen, sollen auch die geteilten Gemeinländereien noch auf 10 Jahre Steuerfreiheit behalten , falls sie kultiviert würden ; dement- sprechend wird verordnet, dass bis Ende 1813 auch die ge- teilten Gemeinweiden weder mit Steuern noch mit grundherr- lichen Abgaben belegt werden dürfen. Vor Ablauf dieser 10 Jahre, nämlich in der letzten Hälfte von 1813 erhalten die Behörden den Auftrag, mit der Steuereinschätzung zu beginnen und folgendes hierbei zu beachten: Gemeinweiden, die während dieser 10 Jahre geteilt und kultiviert wurden, sind als walzende Stücke zu behandeln und als solche mit Rücksichtnahme auf ihre natürliche Bonität in die Steuer einzuschätzen, wobei die besondere A^orsicht gebraucht werden muss, dass nicht die durch Kunst und Fleiss bewirkte Melioration mit der natürlichen Bonität des Erdreichs vermengt werde, indem nur letztere, nicht aber auch die erstere, nicht der Fleiss und die Kunst den Massstab zur Besteuerung bieten soll. Hieraus ergibt sich das beruhigende Resultat, dass diese Gründe nicht mehr und nicht minder belegt werden dürfen, sie mögen früher oder später ab- geteilt, mehr oder weniger gebessert worden sein, weil die natürliche Qualität des Bodens allein den Massstab gibt.

Sind nach diesen 10 Freijahren noch einige unabgeteilte. unkultivierte Gemeindegründe vorhanden , so müssen sie auf gleiche Weise wie die abgeteilten und kultivierten behandelt und mit Steuer belegt werden (nach der natürlichen Beschaffen-

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heit des Bodens). Denn kein Grundstück darf dann von dem schuldigen Beitrage an den Staat mehr befreit sein. Die gnädigst bewilligte Zehntfreiheit der öden und geteilten Gemeindegründe und einmähdigen Wiesen beschränkt sich ebenfalls auf die nächsten 25 Jahre, bis Ende 1828. Nach diesem Zeitraum hört alle Zehntfreiheit auf. Es hängt also nur mehr von dem eigenen Willen der Untertanen und Gemeinden ab, ob sie der Wohltat der Steuer- und Zehntfreiheit ob ihrer Gemeinde- gründe länger oder kürzer oder gar nicht gemessen wollen. Der Staat kann und darf durch die Trägheit der einzelnen keinen Schaden, noch in seinen Einnahmen eine Minderung leiden. Die Steuerfreiheit hat nur bei den Gemeinweiden und anderen öden Gründen ihre Anwendung, ist aber nicht auf Ge- meindewälder auszudehnen ; diese müssen , sobald sie geteilt sind, sogleich in die Steuer eingeschätzt und der dadurch aus- gemittelte Betrag noch im selben Jahre, in welchem die Tei- lung zu stände kommt, erhoben werden.

Wurde in dem vorstehenden Erlasse eine Besteuerung der geteilten Gründe vom Jahre 1813 in Aussicht genommen, so wurde diese Besteuerung weiter angebahnt durch eine Ver- ordnung vom 8. Juni 1808 (Steuerprovisorium für Bayern), worin die Fassionen der zugeteilten Weide- und Waldteile zur Grundsteuer angeordnet wurden.

Versprachen die angeführten Zehnt- und Steuerbefreiungen den Kulturanten lockende wirtschafthche Vorteile , so suchten andere Verordnungen durch geeignete technische Bestimmungen das Kulturwerk zu fördern; so die Verordnung vom 17. Dezember 1802, welche Fürsorge für geeignete Zugänge zu den den ein- zelnen zugesprochenen Teilen trifft; eine weitere Verordnung vom 14, Januar 1803 weist die Behörden an, von den Kulturanten keine Einzäunungen zu verlangen; diese machten Kosten, welche die Kultur hemmten; die Weidenden könnten ja ihr Vieh behüten lassen, damit dasselbe den Kulturanten keinen Schaden antue.

Dass die Generallandesdirektion in ihrem Eifer für die Kultur den Vorteil nicht übersah, welchen die Gemeindelinanzen aus dem Besitze A^on Gemeindeländereien bisher gezogen hatten, indem dieselben als Unterpfand für Kommunalschulden gedient hatten, geht daraus hervor, dass eine Verordnung vom 2G. Juni

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ISOl die Fürsorge für die Abtragung dieser Schulden bei Tei- lungen als eine besondere Pflicht hervorhebt: bei Teilungen wurden die Kommunalschulden auf sämtliche Anteilempfänger pro rata der Anteile verteilt. Die genannte Verordnung meint, dass die Verwandlung sämtlicher Gemeindegründe in walzende und der freien Benutzung gewidmete Ländereien die Abtragung dieser Schulden erleichtern würde.

Wie sich erwarten lässt, blieben denn auch diese zahl- reichen energischen Massnahmen der Regierung zur Beförde- rung der Gemeinheitsteilungen nicht ohne Erfolg: Der Kur- fürst selbst gibt zu wiederholten Malen seinem Wohlgefallen an den erzielten Fortschritten Ausdruck.

So heisst es in einem kurfürstlichen Schreiben vom 20. Mai 1803: „Da nun die Teilung und Kultur so ausserordentliche Fortschritte macht, und es nur noch wenige Dörfer gibt, die noch nicht ihre Gemeindegi'ünde geteilt haben, somit der wilde Hirteustab verbannt wird und wohlbebaute Fluren erscheinen, so ist es dem Fürsten nicht entgangen, dass die Landesstellen eifrig zur Kultur mitgeholfen haben, dem einzig wahren Nationalreich- tum." Und ähnliches Lob spendet der Kurfürst unterem 5. Sep- tember 1803 den Bürgern von Cham wegen ihres Kultureifers.

In der Tat zeigen denn auch die entsprechend der An- ordnung vom 23. Mai 1803 von den Kulturstellen eingegangenen Berichte folgende günstige Ergebnisse^): In dem kurzen Zeit- raum von 4 Jahren, während deren im Lande meist ein ver- wüstender Krieg herrschte, wurden in Altbayern nicht weniger als 921 Gemeinheitsteilungen vollzogen, die einen Flächeninhalt von 111566^/8 Tagwerk umfassten: in Einleitung zur Separa- tion waren 561 Fälle mit 224 675 Tagwerk begriffen; von den vollzogenen Teilungen bezogen sich 397 auf Wald und 524 auf Weide. Angesichts solch glänzender Resultate in einem Lande von nm- 514 Quadratmeilen heisst es in dem offiziellen Schrift- stücke: „Welche Staatsgeschichte hat je so einen schnellen Kulturaufschwung aufweisen können? Welche unzuberechnenden Vorteile schaffen nicht diese Unternehmungen dem Lande und der Menschheit, wenn nun schon in 4 Jahren aus öden Strecken, nach Lust misshandelten Waldungen und unübersehbaren

0 Regierungsblatt 1804, 8. 169.

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Morästen bei 336241 Tagwerk in blühende Fluren umgewandelt sind! Der wilde Hirtenstab wird nun bald ganz aus dem Lande verbannt sein und dann werden die noch übrigen 141342^/2 Tag- werk ebenso schnell neuen Kulturen Platz machen; für mehrere tausend Menschen ist durch die Aufhebung der Gemeinde- gründe ein Wohlstand vorbereitet und die schon bisher in Privateigentum gestandenen, aber wegen der Gemeinheit ver- nachlässigten Gründe werden erst jetzt zweckmässiger benutzt; die Brache wird dann beseitigt und der Fruchtwechsel kommt, so spekuliert jetzt schon der Landmann. Wenn bald die Ge- meinheiten bei den Waldungen durch die Purifikationen auf- hören und so echte Forstkultur bezweckt wird , die auch , wie die übrige Landeskultur, nur unter dem Schutz der zwei Zauber- worte ,freies Eigentum und freie Kultur* gedeiht, welche Er- höhung des nationalen Reichtums wird nicht bald die wohl- tätige Folge von diesem sein!"

So der Jubel der Regierung über das Gedeihen des Werkes; für unsere Behandlung ist es nicht von geringem Interesse, die einzelnen statistischen Angaben zu betrachten, die uns aus dieser Blütezeit der Gemeinheitsteilungen erhalten sind; die folgenden Tabellen, die sich auf die Zeit vom Regierungsantritte Maxi- milians IV. Joseph bis Ende Juni 1803 erstrecken, sollen dieser Aufgabe genügen. (Siehe Tabellen S. 65 68.)

Die Resultate, welche die nebenstehende Statistik aufweist, waren wohl geeignet, die Regierung mit Stolz zu erfüllen. Das Landesökonomiekolleg in Celle hatte in einer Ausschreibung veröffentlicht, dass es in den ersten 15 Jahren seines Be- stehens 134 Gemeinheitsteilungen mit einem Flächenraume von 263 603 Morgen zu stände gebracht habe; zudem befanden sich bereits 252 Teilungen mit einer Fläche von 1031692 Morgen in der Einleitung zur Separation: voll Stolz hatten die nord- deutschen Blätter gerufen: Welch anderer deutsche Staat hat in diesem Zeitraum solches geleistet? Wir in Bayern, erwiderte das landwirtschaftliche Wochenblatt (1820 S. 686), können da- gegen antworten: In der Zeit, wo grosses Streben, grosse Tätigkeit zum Wohle des Vaterlandes herrschte, geschah. Avas da oben in Celle erst in 16 Jahren vollendet wurde, während 4 Jahren, sage 4 Jahren!

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^

69

Die Fortschritte, die vom I.August 1803 bis 31. Dezember 1804 gemacht wurden, zeigen folgende dem Regierungsblatt 1805, S. 908 ff. entnommenen Tabellen:

Name

des

Bezirkes

iE

'S

'S

Tag- werke

CD

Tag- werke

1.1

O.S

Tag- werke

Tagwerkzahl

der zweimäh-

dig gemachten

Wiesen

Wieviel Tag- werke Brache wird hebaut?

Aibling . .

41

10

31

17715

9

417

36

3373

381 V2

3000

Aichach . .

25

8

17

802

3

400

3

500

35

95

Schroben-

hausen . .

7

3

4

350

1

550

9

1073

406

222

Weilheim . .

55

41

14

5690

42

8648

101

6693

226

255

Seefeld . .

2

1

1

85

6

8800

16

2960

44 V4

87

Vilsbiburg .

5

2

3

629

5

349

2

301

300

Kötzting . .

22

6

16

5559

10

2000

100

4000

Julbach . .

2

1

1

32

2

72

2

500

50

1500

Abensberg

13

6

7

869

3

500

Alle

700

Fischbach. .

19

8

11

1979

7

5599

9

1861

Alle

Stadtamhof .

16

4

12

3301

10

1941

25

1273

333

383

Tölz. . . .

9

9

1463

1

20

19

4000

150

Alle

Riedenburg .

46

13

33

1518

158

1217

3

439

46

104

Reichenhall .

3

3

3

10

11

Alle Felder

Traunstein .

1

1

1156

8

8431

Friedberg . .

29

14

15

4392

36

1515

28

1315

1392

1219

Straubing. .

19

7

12

4109

.

Geht sehr

vorwärts

Dachau . .

15

4

11

1096

12

1204

96

7442

309

405

Pfaffenhofen .

33

15

18

1750

11

1379

40

1805

414

135

Landshut . .

35

25

10

5719

6

639

3

1220

46

50

Kelheim . .

10

4

6

633

7

272

17

254

Alle

3000

Mosburg . .

21

8

13

2400

6

125

1

45

15

150

Mühldorf . .

18

10

8

1947

3

1361

15

241

208

300

Schwaben . .

28

13

15

9832

11

6594

8

1877

335

2000

Eggenfelden .

8

4

4

491

2

89

290

340

Ering . . .

1

1

178

1

500

24

2500

Schönberg .

49

20

29

1206

32

471

8

Wolfrats-

Meh-

hausen . .

5

3

2

804

9

1509

rere

300

Mitter f eis . .

16

8

3

931

6

218

4

200

25

1500

Starnberg

5

2

3

1519

3

390

48

3069

87

136

Regen . . .

18

5

13

2225

39

3192

58

6531

124

1100

Landsberg

15

5

10

3914

15

4083

52

3704

818

810

Miesbach . .

12

12

812

6

1424

10

10000

Alle

Alle

Valley . . .

17

8

9

2377

1

1589

4

262

30

400

Osterhofen .

2

1

1

162

1

10

42

550

Hohenaschau

1

1

11

4

üeberall

Ebersberg

7

2

5

238

2

6692

44

1500

Ingolstadt

24

11

13

3846

1

70

33

2038

859

382

Vilsbofen . .

10

4

6

947

6

1040

8

600

48

2000

70

Name

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des Bezirkes

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2

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Tag- werke

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Tag- werke

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Tag- werke

Tagwerk

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dig gemac

Wiese

Wieviel '. werke Bri wird beb

Griesbach . .

2

2

236

13

1969

2

30

Alle

500

Schongau . .

13

6

7

5466

3

1187

30

11940

208

10000

Trostberg . .

1

1

12

5

2226

23

552

50

300 beginnt erst

Wasserburg .

16

5532

8

880

50

Alle Felder 2000

Pfarrkirchen .

12

8

4

859

6

357

19

600

300

Landshut . .

4

487

Alle

Viechtach . .

10

4

6

14341 5

628

Alle

Fast überall

Wilde nwarth

- i' 1

8

i 7

14921

Landau . .

15

6

9

3674: 7

1

2574

7

187

j Fast ' alle

Fast überall

ßurghausen .

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6

'■ 6

üeberall

Passau (Stadt)

■]

Rain . . .

5

1

4

758 2

97

4

2686

89

54

Deggendorf .

13

5

8

2590

18

5222

25

2110

30

300

Passau . . .

(Landgericht)

Freising . .

37

7

30

2435

8

538

5

1357

1060

200

(Landgericht)

ii

München . .

8

3

5

1987 10

2425

5

14

383

300

(Landgericht)

München . .

(Stadt)

1

Rainfels . .

Rain . . .

21

5

16

2294

11

1631 38

2701

234

200

(Landgericht)

Werdenfels .

1

1

20!

Meh-

10000

62

rere

Straubing . .

1

600

Alle

500

(Stadt)

Ingolstadt

5

3

2

2088 3

4050

Alle

Fast

(Stadt)

1

überall

Burghauseu .

2

1

1

422 3

750 i 8

314

Alle

1815

(Landgericht)

;

Zaizkofen . .

1

1

600

411e

500

Sinching .

5

3

2

2088i

3

4050

Alle

Fast

1

tiberall

Ering . . .

9

2

7

2794}

25

6981 20

1453

28

101

(Landgericht) '

Pfaflfenberg .

22

6

16

1340

18

525: 22

577

150

320

Kleebau geht gut

Summa

844

338

506

!i

121300:642

109174

894

103426

9994

38761

u. ganze

Dörfer

71

Zu der zweiten, soeben wiedergegebenen Statistik^) be- merkte der offizielle Bericht: Die nun kultivierte Strecke erofebe eine Ernte von ca. 698 598 Schefi'el; rechne man nun das Scheffel zu 6 Gulden, so ergebe dies einen für die da- malige Zeit ganz respektablen Wert. „Wo nun das Auge des Wanderers herumschweift, sieht es statt der wüsten traurig-öden Strecken, die vorher den Reisenden in melancho- lische Stimmung versetzten, reiche, üppige Fluren; die mageren Herden, auf den weiten Mosern mühsam schlechtes Futter suchend, sind nun verbannt zugleich mit dem so schädlichen Ueberbleibsel der barbarischen Urzeit; in den Ställen, mit gutem Futter versorgt, gedeihen nun die Herden viel besser, zum Vorteile des Landmanns. " In diesem siegesbewussten frohlockenden Tone sind alle Berichte jener Zeit gehalten. Aber ebenso lebhaft wie die Freude der Oberkulturbehörde äussert sich der Groll der ihrem Vorgehen feindlichen Stände. Namentlich war es der gleiche Teilungsmassstab, der sie er- bitterte. Schon im Jahre 1802 und 1804 beschwerte sich die Landschaft über diesen Massstab, „den die Generallandesdirektion eigenmächtig eingeführt habe" ^).

Doch diese Beschwerden hatten nur die Wirkung, dass der Verteilungsmassstab durch kurfürstliche Verordnung vom 4. Juli 1805 zum Gesetz erhoben wurde.

Trotzdem wuchs die Zahl der Unzufriedenen immer mehr: Es lehnten sich sogar einzelne Behörden gegen die General- landesdirektion auf, so z. B. die Regierung von Neuburg, die durch einen Erlass der Generallandesdirektion vom 28. Dezember 1804 zurechtgewiesen werden musste.

In den folgenden Jahren mehrten sich die Klagen^) erst recht; es wird geltend gemacht, dass die Gemeinheitsteilungen keineswegs zur Vermehrung der Zahl der kleinen, selbständigen Landwirte führten, indem vielmehr die Kleingütler die ihnen zugewiesenen Anteile schnell veräusserten, und während sie früher durch den Anteil am Gemeinlande eine sichere Subsistenz gehabt hätten, nunmehr der Gemeinde zur Last fielen. Oft

*) Bayrisches Regierungsblatt 1805.

*) Closen. 1. c.

3) Vgl. Closen, 1. c.

72

hört man Vorwürfe, dass durch die Veräusserung von Gemeinde- gründen der Kammer der Kredit und die Rente entzogen wur- den, die sich nur schwer aus dem Säckel der einzelnen er- setzen liessen. Besonders aber ist es immer wieder der gleich- heitliche Teilungsmassstab, der den Zorn der Grossen erregt; sie klagen , sie kämen dabei zu kurz , da die Umlagen nach dem Steuerfusse repartiert werden. Dazu kommen Klagen über Kompetenzüberschreitungen, die sich die Generallandesdirektion hatte zu schulden kommen lassen.

Zur Zeit, da diese Klagen ihren Höhepunkt erreicht, er- folgte die Reform der Verwaltung und Verfassung der bayri- schen Lande von 1808; mit ihr verschwanden die querulierenden Landstände, freilich zugleich mit diesen die Generallandes- direktion, der treibende Faktor, der die Gemeinheitsteilungen beherrscht hatte.

Viertes Kapitel

Die neubajrrisclieii Gebiete (Schwaben, Franken, Ansbach-Bayreuth, Würzburg, Pfalz etc.)

Schon im Anfang des vorigen Kapitels war die Rede von dem bedeutenden Gebietszuwachs , welcher der bayrischen Krone unter der Regierung des Kurfürsten Maximilian IV. Joseph, des nachmaligen Königs Max Joseph I., zu teil ge- worden ist. Fast alle diese neuhinzugekommenen Gebiete hatten , wie gleichfalls schon erwähnt , zur Zeit ihrer politi- schen Vereinigung mit Bayern schon eine zum Teil recht um- fangreiche eigene Landeskulturgesetzgebung. Im Interesse der Uebersichtlichkeit der Darstellung sind diese Gesetzgebungen bisher von uns ausser Betracht gelassen worden. Im folgen- den soll die Darstellung dieser neubayrischen Gebietsteile nach- geholt werden.

I.

Im Gebiete des heutigen Regierungsbezirks Schwaben und Neuburg begegnet uns schon seit dem 16. Jahrhundert eine in der südlichen Hälfte Schwabens, namentlich im sogenannten Allgäu ausgebildete , nach mehrfacher Richtung hin äusserst interessante agrarhistorische Erscheinung, die sogenannte Ver- einödung^), gleichbedeutend mit Flurbereinigung oder Ar- rondierung. Für diese von dem Gebiete des ehemaligen Reichs- stiftes Kempten ausgegangenen Vereinödungen sind insbeson- dere folgende drei Punkte charakteristisch: Einmal gehören die Vereinödungen zu den ältesten allgemein durchgeführten Arrondierungen in der Landwirtschaftsgeschichte überhaupt; denn die beiden ersten urkundlich nachweisbaren Vereinödungen fallen schon in die Jahre 1550 und 1551. Ausserdem waren

*) Dr. Hanns Dorn, Die Vereinödungin Oberschwaben. Kempten 1903.

74

die Vereinödungen in ungefähr einem Drittel aller Fälle mit dem sogenannten Ausbau verbunden. Unter „Ausbau" ver- stand man das zum Zwecke einer besseren Arrondierung unter- nommene „Versetzen" einzelner oder aller Bauernhöfe aus dem geschlossenen Dorfe hinaus in die „Einöde", d. h. in die Mitte der an einem oder an einigen wenigen Stücken zugeteilten neuen Gründe. Endlich ist bei dieser Bewegung beachtens- wert, dass diese Vereinödungen in ihren ersten Anfängen wie in ihrer Blütezeit, im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts, nicht etwa auf Befehl der Regierung, sondern überall durch die eigene Initiative der beteiligten Bauern ins Werk gesetzt, und wenngleich unter Leitung und Aufsicht der Regierung und unter Beihilfe der Feldmesser, doch im wesentlichen von den Bauern selbst auch durchgeführt worden sind. Denn als im Jahre 1791 von der Fürstlich Kemptischen Regierung eine Vereinödungsverordnung erlassen wurde, da war die Verein- ödung bereits seit fast zweieinhalb Jahrhunderten ohne jegliche gesetzliche Ordnung in Uebung gewesen und die Regierungs- verordnung, die übrigens auch an der freien Initiative der Bauern durchaus nichts änderte, war eigentlich nichts anderes als die gesetzliche Sanktionierung längst geübter Observanzen. Bei Gelegenheit dieser Flurbereinigungen wurden in den meisten Fällen auch die Gemeinländereien in die zu verteilende Grundstücksmasse mit eingeworfen; es war indes auch gar nicht selten, dass die Aufteilung des Gemeinlandes den Ver- einödungen erst nachfolgte. Die Verteilung des Gemeinlandes war an manchen Orten eine totale, an anderen bloss eine partielle; wo letzteres der Fall war, pflegte man die „Aus- bauenden" mit ihren Rechten an den Gemeinländereien ganz abzufinden. Wo die Nutzungsrechte der einzelnen bestimmt waren, dienten diese als Verteilungsmassstab ; im Zweifelsfalle galt als Massstab die Menge des mit eigenem Futter durch- winterten Viehes. Seit dem Ausgang des 18. Jahrhunderts galt kraft Regierungsverordnung der Steuerfuss als Massstab. Diese Verfügung traf die Kleinbegüterten schwer. Man war indes in der Praxis gegen die Minderbesitzenden ziemlich liberal : So erhielten z. B. bei der Teilung zu Hochgreut die vier kleinsten Besitzer je vier Jauchert Zuschlag auf Kosten

75 -

der vier grössten Höfe ; in ähnlicher Weise büssten in Haupt- mannsgreut die fünf grössten Bauern 24 Jauchert ein, die auf sechs Kleinbesitzer verteilt wurden.

Das verteilte Gemeindeland blieb im Allgäu zum grossen Teil nach wie vor Weideland, was in der ausgedehnten Vieh- zucht seinen Grund hatte.

Gegen Ende des 18. Jahrhunderts griffen die ursprünglich auf das Gebiet der Reichsabtei Kempten beschränkten Ver- einödungen immer weiter um sich : sie verbreiteten sich im Süden bis ins Gebirge hinein , im Osten bis an den Lech , im Westen sogar bis gegen den Schwarzwald und im Norden bis jenseits Memmingen und Kauf beuren. Speziell im Gebiete der Reichsstadt Memmingen herrschte nach der Darstellung des dortigen Amtmannes Schelhorn ^) schon in den Achtzigerjahren des 18. Jahrhunderts das Einöden und die Aufteilung der Gemeinweiden, die in jener Gegend in der damaligen Zeit häufig zweihundert, dreihundert ja selbst fünfhundert Jauchert betrugen. Der erwähnte Amtmann Schelhorn wirkte viel für die Landeskultur, insbesondere für Gemeinheitsteilungen, da nach seiner Ansicht nur derjenige Bauer vorwärtsschreiten und zum Brachanbau übergehen konnte, der völlig unumschränkter Herr seines Grundes sei. Trotz allen Strebens zur Verbesse- rung war dieser Amtmann dennoch weit entfernt, in den Ver- teilungen unter allen Umständen einen Vorteil zu erblicken; er riet sogar von Teilungen ab , wenn die zu separierende Weide von so schlechter Bodenbeschaffenheit war, dass voraus- sichtlich alle Besserungsmittel fehlschlagen mussten, wenn also weder Getreide- noch Futterbau darauf zu erzielen war.

Intensives Kulturinteresse zeigen auch jene Gegenden des heutigen Schwaben, die in der zweiten Hälfte des 18. Jahr- hunderts noch unter österreichischer Herrschaft standen; vor allem Burgau , Donauwörth , Füssen , Göggingen , GUnzburg, Illertissen, Lindau und Türkheim. Wurde hier eine Gemein- weide geteilt und angebaut, so erhielten die Beteiligten für dreissig Jahre Freiheit von allen Zehnten und sonstigen Ab-

^) Schelhorn, J. G., Kurze Darstellung der vorzüglichsten Vor- teile, die aus der Verteilung der Güter und Aufhebung der Gemeinheiten entspringen. 1791.

76

gaben. Alle anderen öden Gründe teilte man hier ein: iu solche, die bereits vor 1750 als öde angegeben und bis 1787 noch unbebaut waren ; ferner in Gründe, die aus Mangel eines Besitzers oder Grundholden öde waren, aber vom Grundherrn versteuert werden mussten , und endlich in Oeden , die von Grundholden besessen und besteuert, aber nicht bebaut wurden. Je nach der Zugehörigkeit eines Grundes in eine dieser drei Klassen war seine Behandlung. Wurden Gründe der ersten Art verteilt und kultiviert, so blieb der Kulturant 20 Jahre zehentfrei ; 10 Jahre blieben für den Fall der Kultur die Ländereien der zweiten Klasse abgabenfrei, wenn sie erst nach 1750 verödet und schon 10 Jahre unbebaut waren. Bei der letzten Klasse wurde gar keine Belohnung gewährt für den Fall einer besseren Bewirtschaftung ; der Grundholde sollte hier vielmehr durch die Grundobrigkeit dreimal zur Kultur auf- gefordert werden; leistete er dem keine Folge, so war hiervon das Kreisanit zu benachrichtigen, worauf der Grundholde vom Grunde „abgestiftet" wurde ^).

Im Augsburger Gebiete begann die Teilungslust nur all- mählich Raum zu gewinnen. Der Pfarrer hatte von den Neu- brüchen 3 Jahre lang den Zehntgenuss ^).

Schon ziemlich früh hingegen fanden vereinzelte Veräusse- rungen von Gemeinländereien im Gebiete von Oettingen statt. Allein schon durch die Verordnung vom 1. Juli 1738 wurde die Verteilung „von allen Gründen, mithin auch Vermehrung der Mannschaft, verboten, ausser es liege hierzu eine spezielle höhere Beglaubigung vor".

So lagen die Verhältnisse in Schwaben, als der grösste Teil der ebenerwähnten Länderstrecken im Jahre 1808 unter die bay- rische Herrschaft kam. Darauf wurde alsbald für Schwaben eine besondere Landesdirektion errichtet und einzelne der bis dahin für Bayern ergangenen Kulturgesetze wurden auf das neue Gebiet ausgedehnt; so z. B. am 10. November 1803 die Vor- schrift, dem Schullehrer bei der Teilung einen Anteil anzuweisen. Der oberschwäbischen Vereinödung stand die bayrische Regierung im grossen und ganzen freundlich gegenüber: sie

*) Vgl. Webers Darstellung der Provinzial- und Statutarrechte Bayerns, 1839.

77

erkannte die ungeheuren Vorteile dieser Unternehmung für die Landwirtschaft ohne Rückhalt an, äusserte nur da und dort ihre Bedenken ^) gegen den zur Zerstörung des geselligen Lebens führenden Ausbau. Trotz dieser Bedenken nahmen die Ver- einödungen wie der Ausbau auch im 19. Jahrhundert noch leb- haft ihren Fortgang und endigten erst in den Dreissigerjahren des 19. Jahrhunderts, als ganz Oberschwaben bis auf wenige Gemeinden vereinödet war.

Am 18. Mai 1804 wurde für Schwaben ein umfassendes Reskript erlassen, in dem alle jetzt noch anwendbaren Vor- schriften aus den bisherigen bayrischen Gesetzen herausgezogen und in ein systematisches Ganzes gebracht wurden. Bezüglich des Verfahrens bei einer Gemeinheitsteilung hielt dieses Re- skript am summarischen Prozesse fest, und die Vermeidung grosser Kosten wurde auch hier nachdrücklich den Behörden zur Pflicht gemacht; auf die Zahl der Provokanten legte man kein Gewicht und der Massstab war in den meisten Fällen der gleichheitliche; nur für die auswärtigen Teilnehmer wurde das Verhältnis des Weidegeuusses oder des Viehstands als rich- tigstes Teilungsmass angeordnet, wobei man nicht ausser acht liess, dass dieser auswärtige Berechtigte nur Nutzniesser, nicht aber zugleich Miteigentümer war.

Durch eine weitere Verordnung vom 25. Mai 1804 wurden die Schwaben namentlich auf die kurfürstlichen Mandate vom 24. März 1762, vom 20. Oktober 1779 und auf die Verord- nungen vom 6. Oktober 1792, vom 5. Juni 1801 und vom 8. Februar 1802 verwiesen; allen Behörden der neuerworbenen Gebiete wurde strengste Befolgung dieser Gesetze aufgetragen und zugleich wurde noch bestimmt, dass dieses Einführungs- gesetz rückwirkende Kraft besitzen soll bis auf den 1. Dezember des Jahres 1802: alle nach diesem Termine umgerissenen und kultivierten öden Gründe sollten somit auch in diesen Landesteilen Anspruch auf Zehntfreiheit haben; was jedoch vom Cod. civ. P. 2 wegen des Zehnts auf Novalien oder Neubrüche angeordnet sei, solle für die neuen Gebiete nicht verbindlich sein, sondern es sollen rücksichtlich der Novalienzehntreichung nach Verfluss der

') Vgl. Landwirtschaftliches Wochenblatt, Y. Jahrgang, S. 228.

78

Freijabre der bestehende Landesgebrauch, das Lokalherkommen und sonstige individuelle Verbältnisse zur Richtschnur dienen.

Nach dem Pressburger Frieden wurde auf eine Anfrage des Generalkommissariats in Schwaben verordnet, dass die Kulturverordnungen , die bisher in der schwäbischen Provinz galten, auch in den durch erwähnten Frieden von Bayern neu erworbenen Gebieten eingeführt werden sollten.

Aus all diesen Angaben erhellt, dass die Aufteilung der Gemeinheiten in Schwaben populär war, lang bevor das Land unter die bayrische Herrschaft kam. Dementsprechend finden wir, dass auch die bayrische Regierung hier weit raschere Fort- schritte erzielte als in den alten Erblanden. Dies beweisen die folgenden Tabellen^), zumal wenn man bedenkt, dass das Gebiet des bayrischen Schwaben nur 130 Quadratmeilen und 320 000 Menschen umfasste, und dass die Tabellen sich nur auf 3 Jahre erstrecken, 1803 1806 noch dazu Kriegsjahre waren, welche, wie der Erlass vom 16. März 1807 sagt, „auf den Landmann so nachteilig wirkten". (Siehe Tabellen S. 79 0'.)

Noch ein anderes im Süden des heutigen Königreichs Bayern gelegenes Gebiet, das im 18. Jahrhundert noch nicht bayrisch war , ist zu erwähnen , bevor wir zu den nördlichen Gebieten übergehen.

Die Gegend von Waging , Laufen , Teisendorf und Titt- moning gehörte bis 1810 zum Fürstbistum Salzburg. Doch die Kulturbestrebungen zeigten hier dieselbe Lebhaftigkeit und verfolgten das nämliche Ziel wie diesseits der weissblauen Grenzpfähle. Die Fürstbischöfe forderten die Untertanen auf, die Weiden, öden Plätze und Moose zu teilen und in frucht- bare Felder umzuschaffen. Zur Belohnung des Fleisses und zugleich zur ferneren Aufmunterung gewährten sie den Kul- turanten zehnjährige Freiheit von aller Zehntabgabe; für den Fall, dass die zu kultivierenden Flächen von grösserem Um- fange waren, gewährten sie länger dauernde, und für einzelne Fälle sogar ewige Zehntfreiheit; nach Ablauf der Freijahre sollte der Zehnt von diesen Gründen wie von anderen Neu- brüchen erhoben werden -).

*) Bayrisches Regierungsblatt 1807. 2) Vgl. Weber, 1. c.

79

Verteilte Gründe

Tagwerk- zahl

Tagwerk-

Name des Bezirkes

Weide

Tag- werke

Wald Juchert

Ganze Oede Tag- werke

der zwei- mähdig

gemacht. Wiesen

zahl

der

bebauten

Brache

Bemerkungen

Alpeck

i

1803

, .

2 '

7^U

Ursache des unbedeutenden

1804

41/2

4'/8

Fortschrittes ist, dass man bereits seit der französischen

1805

33

13 '/s

Revolution die Kultur mög-

1806

50

4

lichstvervollkommnete. Man findet nur mehr wenig G-e- meindegriinde und selbst hiebei ist die schlechte Be- schaffenheit des Erdreichs die einzige Ursache der unterlassenen Kultur

Buchloe

1803

1429

375

35 V2

Es gibt noch viele zur Weide

1804

1366

395

102

33

benützte Gemeindegründe

1805

445

6

24

1806

305

38

j

Dillingen

1 1

1803

Die Bewohner zeigen sich

1804

nicht unempfänglich gegen

die Kultur

1805

852

211

402

675

1806

2057

300

Eiohingeu

1803 1804 1805

Die Kultur ist bereits seit län-

gerer Zeit vorgerückt; die

35 V2

Brache wird üijerall bebaut

1806

Füssen

1803

795/8

106

5V8

Der 7. Teil ist unkultiviert;

1804

92

4

Ursache :

1. Gebirge, Wald, See, Moos,

1805

560^/8

106^8

2. Mangel an Bevölkerung.

1806

385 V2

52

Brache gibt es nur mehr sehr wenig

Geisslingen

i

1803

'

Die Kultur ist verschieden

1804

nach der Alp ; in den Tälern

1805

befördert sie die grössere

Menge Menschen ; die Brache

1806

17 '/8

ist beseitigt. Grund der Un- kultur der Alp:

1. Unfruchtbare Erde,

2. Menschenmangel,

3. Unverhältnismässige Grösse einzelner Güter

Göggingen

1803

1804

1

1805

1806

251

843 Vs

148

263

600

Grönenbach

1803

1

V2

16»/4

Es herrscht meist Vereinödung,

1804

41

wobei es nur wenige Ge-

meindegründe mehr gibt

1805

24\/4

1806

27 V2

33

80

i

Verteilte Gründe ;

Tagwerk- zahl der zwei-

mähdig gemacht.

Wiesen

Tagwerk- zahl der bebauten! Brache

Name des Bezirkes'

Weide

Tag- werke

Wald Juchert

Ganze Oede Tag-

werke |

Bemerkungen

Illertissen

1803

339 V4

9331/2

1271 V2'

836 V2

BeträchtlicheGemeindegründe

1804

157

944

3852/3

96

gibt es noch, deren Teilung in Bälde stattfindet

1805

93

655 V2

74472

136

1806

896

863

46272

213

Kaufbeuren

1803

23 V2

15

1804

246 V2

19

7

1805

183 '/2

5

1806

1271

67

22

Kempten

1803

55

181

26872

Vereinödung ist eingeführt;

die Landeskultur ist über-

1804

haupt hier weit vorgerückt

1805

137 V2

190

32674

1806

532 V2

112

76

325

Mindlheim

1803

1175

138

650

6

Wenig öde Plätze gibt es mehi-

1804

568

134

300

2

1805

1315

203

1008

9

1806

1123

5

97

1045

10

Oberdorf

1803

846

100

90

400

1804

1104

14

94

480

1805

1851

10

190

690

1806

188

40

150

Obergünz-

burg 1803

31

43

Es herrscht Vereinödung

1804

42

37

1805

1064

54

850

1806

1515

BOG

3399

Ottobeuren

1803

174

1804

221 V2

1074

1805

801

170472

1806

1052

1339

Roggenburg

1803

197 74

145^4

Es gibt nur mehr wenig un-

1804

verteilte Gemeindegrunde

1805

108

1806

105

91

Schwabmün-

chen 1803

28

3 14

Grund des langsamen Fort- schrittes : eine unangenehme

1804

Grösse der Güter, und die

1805

2«/4

2

Kriege

1806

1785

343

14

81

Name des Bezirkes

Verteilte Gründe

Tagwerk- zahl |derzwei- 1 mähdig gemacht. Wiesen

Tagwerk- zahl der bebauten Brache 1

Weide

Tag- werke

Wald Juchert

Ganze Oede Tag- werke

Bemerkungen

Ravensburg ,

1803 '

1804

1805 2V2

1

Die Gemeiudeländereien wur- den meist schon früher ver- teilt

1806

Söflingen

1803

1804 „97

1805 ^^^ 1806)

70

1350

Sontbofen

1803 1

1804

1805

800

194

27

39 V2

46 V2

8

Wegen blühender Viehzucht werden Gemeindegiünde noch beibehalten

1806

440

572

Türkheim

1

1

'

18U3

664

200

j 12031/2

498^/4

1804

184^'4

36

191 V4

4091/4

1805

290

201 1/4

636' s

1806

278

419

340^4

688

ürsberg

1803 1

_

350

572

1804

115

10

45' 4

1059

81/2

1805

2772

836

1/2

1074

1806

40

18

472

9

Wertingen

1803

710

2

58

1426

402

1804

79

88

665

424

1805

717

17

172

451

1806

148

8

19

7

474

Wettenhau- sen 1803 1804 1805 1806

50

6274

3274

18674

Zusmarshau- '

sen 1803 2

1804

1805 27

1806 30

90

572

17«

672

- i! 160

77411 38072

472! 69372

- II 543 »/2

186 72 95

81 3/4 505 1/4

978! 153

47 i 8O72

Die noch übrigen Gemeinde- gründe sind Waldungen, die nach Forstgrundsätzen be- wirtschaftet werden

Die noch vorhandenen Ge- meindegründe bestehen in Wald, der auch beweidet wird ; Ursache der nicht vollzogenen Teilung sind die Schulden, die viele Ge- meinden zur Bestreitung der Kriegskosten gegen Hyiio- thezierung der Kommuue- waldungen kontrahieren mussteu

Wismüller, Teilung der Gemeinländereien in Bayern

82

Verteilte Gründe

Tagwerk- zahl der zweimähdig gemachten Wiesen

Juchert-

Jahrgang

Weide Tagwerke

Wald Juchert

Ganze Oede Tagwerke

bebauten Brache

1803 9356V8

1804 ' 4391

1805 8594^8

1806 103193/4

l

14491/2 15581/2 1696 2790^8

17221/2

7271/8

10531/4

11311,2

57791/8 3463V8

5855^8 94781/4

17911/4

135674 282378 25571/2

Summa ;

3266P/8

7494'/s

463478

24576'/8

85297«

II.

Auf dem Weg von Schwaben nach dem ehemals branden- burgischen Franken stossen wir auf das Gebiet des früheren Fürstbistums Eichstätt. Hier begegnen wir einer beachtens- werten Holz- und Forstordnung vom Jahre 1666. Aus ihr geht hervor, dass die alten Nutzungsrechte der Gemeinde- genossen am Walde, denen gemäss ein jeder nach seinem Be- darfe in dem Gemeindewald Holz schlagen oder reuten durfte, anfingen, die Erhaltung des Waldes und eine rationellere Waldkultur zu gefährden. Dagegen schreitet der Fürstbischof Marquard ein ; der W^ald soll in Schläge geteilt werden ; bloss ein Schlag darf jährlich gehauen werden ; der Obrist- forstmeister hat hiefür zu sorgen. Ja noch mehr: Artikel 14 sagt: „Aus gar keinem Walde soll es einer wagen, zu reuten ohne unsere besondere Bewilligung", sonst Strafe „bis zweyn- tzig Gulden".

Eine ähnliche Eindämmung des alten Rodungsrechtes, diesmal im Interesse der Zehnterhebung, zeigt eine Verord- nung vom 20. Juli 1709. Aus der Verordnung erhellt, dass die Gemeinden angefangen hatten, durch Einzäunung des einen oder anderen Ackers oder Wiesgrundes, Gemeinländereien in

Kultur zu nehmen. Die Sorge um einen möglicherweise ent- gehenden Zehnt veranlasst den Bischof Johann Anton zur folgenden Ausführung: „Die Erfahrung zeigt, dass viele Streite daraus entstehen, dass manche die bisher öd und ungebaut gelegenen Gründe einmal eigenmächtig durchackern; nun weiss man nicht, ob es Neugereute ist oder ein alter Acker, da Furchenspuren zu sehen, und die Zehntfrage schwebt. Des- halb wird dies eigenmächtige Umreissen bei hoher Strafe ver- boten; bevor der Pflug hinkommt, ist ein Augenschein vor- zunehmen von der geistlichen Obrigkeit im Beisein der Inter- essenten , ob ein Neugereute vorliegt und wem es zustehen soll."

Aus dem Eichstätter Statutarrechte geht hervor, dass in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts der Gedanke, durch Aufteilung der Gemeinländereien die Landeskultur zu fördern, auch im Fürstbistum Eichstätt Eingang gefunden hatte. Urbar gemachte Oeden sollen auf zwölf Jahre nicht nur zehnt-, sondern auch steuerfrei sein ; dies gilt von allen Oeden ; bei Urbarmachung von Gemeinländereien ist ein Teil dem Pfarrer, ein anderer dem Schullehrer zu überlassen , indes nicht zu Eigentum, sondern nur zur Nutzniessung.

Nachdem der Pressburger Friede Eichstätt an Bayern gebracht, erfolgte am 10. Juni 1806 die Einführung der bayri- schen Kulturgesetze in dem neuerworbenen Gebiete. Das Ein- führungsgesetz ergeht sich in systematischer Darlegung der Gesichtspunkte des Gesetzgebers und seiner Anordnungen. Als Grund des staatlichen Eingreifens zum Schutze der Kultur wird der Umstand hingestellt, dass die Gesetze nur schon kultivierten Boden schützen : folglich sei es Staatsaufgabe, dahin zu wirken , dass auch die übrigen Gründe kultiviert würden , auf dass auch sie des gesetzlichen Schutzes teilhaft würden. Ob Gemeinländereien geteilt werden dürfen, darüber ist bereits jeder Zweifel aus der Welt geschafft, indem jede Prozesseinleitung hierüber verboten wird. Die Kultur dieser Gründe sei ohne Separation unmöglich. Den gleichheitlichen Teilungsmassstab bezeichnet man als den gerechtesten, wes- halb man seine Anwendung in allen Fällen anordnet, in denen keine besonderen Verträge anderes bestimmen ; jedes Individuum,

84

selbst ein Nutzberechtigter aus einer anderen Gemeinde soll das Provokationsrecbt besitzen ; übt der Betreffende sein Recht aus , so erfolgt nach dem summarischen Prozessverfahren die Vermessung durch einen inländischen Geometer und das Los entscheidet, wer die einzelnen Anteile erhalten soll; die hieraus entstehenden Kosten werden immer von allen Gemeindegliedern eingetrieben, selbst wenn bloss ein einzelner die Teilung ver- langt; in letzterem Falle erhält der Provokant einen Kopfteil des ganzen Gemeindegrundes ; sollte er auf diese Weise zu Avenig erhalten haben, so bekommt er den fehlenden Teil noch nachträglich , während er ein etwaiges Plus behalten darf; zudem steht ihm die Befugnis zu, sich seinen Platz nach Be- lieben auszuwählen. Reserveplätze sollen nicht vorbehalten wer- den ; nur Tummelplätze für das Vieh sollen beibehalten werden. Die Strafgelder für Kulturfrevel sollten der Schule zufliessen. Dem Pfarrer gestand man einen Anteil zu , da er das erste Gemeindeglied sei und sein Amt von der Gemeinde nicht ge- trennt werden könne ; dieser Teil haftet indes am Pfarramte, ist unveräusserlich und von Gemeindeabgaben befreit , nicht aber von Staatssteuern.

Die Durchführung der Verteilung wurde den Landgerichten zugewiesen. Weigern sich die Gemeindeangehörigen, ihre Gründe zu separieren , so können sich zur Strafe der Unge- horsamen auch Fremde darum bewerben. Grosses Gewicht legte man auf die Veräusserlichkeit der Anteile, worin sich erst das volle Eigentum zeige. Erst mit der Gemeinheits- teilung beginnt nach der damaligen Ansicht die Kultur: denn dann muss der Landwirt mit dem Futterbau beginnen und seine Wiesen verbessern : in Anbetracht dieser Vorteile , die aus einer Teilung fliessen, wurden alle Pfarrer und Beamten aufgefordert, die Leute hiezu zu ermuntern und den Unent- schlossenen zu überzeugen. Künftighin brauchte man die kultivierten Teile nicht mehr mit grosser Mühe einzuzäunen ; denn die Genossen , die auf ihren Gründen noch weideten, sollten für jeden Schaden haften, ohne dass dem Täter erst etwas gepfändet werden musste; sollte Schafweideberechtigten durch eine Teilung ein bedeutender Schaden zugefügt worden sein, so erhalten sie eine entsprechende Entschädigung; auf

85

ihr Weiderecbt müssen sie aber verzichten, da nichts Kultur- widriges mehr bestehen darf. Allen Kulturanten verhiess man 25jährige Zehntfreiheit, den Fall ausgenommen, dass jemand von jetzt schon kultivierten Gründen dem Herren den Zehnt gereicht hätte; verteilte Waldungen darf man nun roden, wenn die gerodete Fläche sofort kultiviert wird und alle anderen Gemeindegründe bereits verteilt und kultiviert sind; Wald- eigentümer, die unter diesen Umständen das Holz ausstocken, erhalten ewige Zehntfreiheit und dürfen auf diese Gründe Häuser bauen. War in anderen Fällen früher schon ewige Zehntfreiheit versprochen , so hat es auch in Zukunft hiebei sein Bewenden; die 25jährige Abgabenfreiheit erlischt im Jahre 1831, nach welchem Termine alle Gründe besteuert werden.

ni.

Wenden wir uns zu dem Ansbachschen Gebiete. Eine Amtsordnung von 1608 zeigt uns, dass schon damals Gemein- ländereien im Interesse der Gemeinden verpachtet wurden. Die dabei vorkommenden Gelage auf öffentliche Kosten werden verboten. Eine Verordnung von 1640 zeigt, dass solche Ver- pachtungen vielfach um Getreide, statt um Geld vorkamen, was gleichfalls verboten wird ; desgleichen zeigt eine Verordnung von 1613, dass im Interesse der herrschaftlichen Jagd das alte Recht der Dorfgenossen, im Walde zu roden, beschränkt wurde.

Schon gegen Ende des Dreissigjährigen Krieges begegnen wir dann Verordnungen, die das Interesse der Grundherrschaften zu wahren bezwecken ; so wird am 2. Dezember 1640 der Ver- kauf von Gemeinländereien ohne Konsens der Grundherrschaft verboten ; andererseits beginnt ein Streben, die durch den Krieg verödeten Gründe wieder unter den Pflug zu bringen. Eine Verordnung vom 12. August 1642 fordert auf, sie zu bebauen; die Beamten sollen Berichte einsenden , wie viel öde Gründe in jedem Amte vorhanden seien. Im Jahre 1643 werden von ihnen Berichte über den Verkauf von Oedgründen verlangt; dabei wird bei Leib- und Lebensstrafe verboten, verödete

86

Gründe und Wiesen auszubrennen. Es scheint, dass die durch den Krieg heruntergekommene Bevölkerung auf diese gefähr- liche Weise das mit Holz angeflogene Land wieder urbar zu machen bestrebt war.

Eine Amtsinstruktion von 1671 zeigt uns einerseits, dass die Wiesen und öden Gründe, welche eine Gemeinde besass, nach wie vor durch Verpachtung nutzbar gemacht wurden, und dass andererseits ein lebhafteres Streben erwachte, die im Kriege verödeten Gründe wieder zum Anbau zu bringen; es sollen die Bauern Holz von den Oeden so lange bekommen, bis die mit Holz angeflogenen Felder gereutet und bebaut sind. In den übrigen Verordnungen des 17. Jahrhunderts, sowie der ersten Hälfte des 18, wird wiederholt und nachdrücklich jene schon 1613 hervortretende Sorge ausgesprochen, es könnte durch die Rodungen und den Holzschlag der Dorfgenossen im Walde das Jagdinteresse der Gruudherrschaften geschädigt werden; so die Verordnungen von 1673, 1702, 1711, 1722, 1726. Andere Verordnungen dieser Zeit bezwecken, die Ein- nahmen der Grundherrschaften am Neulande zu sichern; so Verordnungen von 1700, 1756 u. s. w. In allen diesen Ver- ordnungen fehlt jede Spur eines Gedankens, im Interesse der Landeskultur die Aufteilung der Gemeinländereien zu fördern. Eine Fürsorge für die Landeskultur begegnet uns überhaupt nur in einem Reskript vom 11. Januar 1713; darin heisst es: „die Aemter sollen ausführlichen Bericht erstatten, was in Oeconomicis und anderen Sachen für Meliorationes und Ver- besserungen nach Gelegenheit jeden Amts und Orts und Er- träglichkeit des Fundi gemacht werden könnte".

Fast ebenso waren die Zustände in Bayreuth ; auch hier findet sich vor der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts keinerlei ernsthafte Fürsorge für die Landeskultur.

Desto lebhafter zeigt sich diese Fürsorge in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Preussen diente dabei als Vor- bild, namentlich das Edikt vom 28. Juni 1765, das selbst wieder darauf hinwies, dass die Blüte der Landwirtschaft in England durch die Gemeinheitsteilung hervorgerufen sei; dieses Gesetz war ein Zirkular an sämtliche preussische Regierungen, das die Aufhebung der Gemeinheiten und die Separation der

87

Gemeindehutuugen bezweckte. Angeregt hierdurch wurde nun in beiden Markgrafschaften eine Generalverordnung erlassen, die die Abstellung der Frühlingshut, die Verwandlung der Brache und der Herbstwiesen in Grummetwiesen und die Ver- teilung der Hutwasen anbefahl; zugleich wurde den Aemtern aufgetragen , über den Stand der Weiden , Wiesen und Wal- dungen Berichte einzusenden, damit man deren Beschaffenheit ersehen könnte.

Die Entwicklung gleicht insofern der in Altbayern, als sich auch hier zunächst nur die Kleinbesitzer für die Neuerung interessierten.

Ausgenommen von der Verteilung waren die Käramerei- güter in Städten, die Pachtgüter des Gemeindeärars auf dem Lande und die Gemeindewaldungen.

Um der ganzen Bewegung mehr Nachdruck zu verleihen, wurde am 9. September des Jahres 1766 eine besondere Depu- tation aus einem Geheim-, einem Hof- und zwei Kammerräten eingesetzt, die auf die Besitzungen der Städte und Dörfer ein sorgsames Auge haben sollten, wobei sie „das Beste des Landes suchen sollten". Die Landesökonomiedeputation fasste ihre Aufgabe sehr ernst und suchte mit unverkennbarem Eifer für die Beförderung der Landwirtschaft zu wirken. Am 25. April des folgenden Jahres erliess sie ein Reskript, worin sie in zirka zwanzig Punkten nützliche Anweisungen hinsichtlich der Landes- kultur gab ; so sollten z. B. die Gemeindeherbstwiesen in Ohmetwiesen verwandelt und die unbebauten Wasen und Oeden urbar gemacht werden; die schädlichen Frühlingshuten sollten abgeschafft und die entbehrlichen Gemeinläudereien entweder verpachtet oder verteilt und zu Aeckern oder Wiesen gemacht werden. Jedes Amt wurde angehalten , genaue Berichte über alle Gemeinderechte und Gemeindegüter einzusenden; über letztere verlaugte man nun genaue Rechnungslegung , wobei indes alle Gemeindezehrungen untersagt wurden; jedes Ge- meindeglied durfte bei der Rechnungslegung höchstens ein „Mass Bier und um einen Kreuzer Brot" auf Gemeindekosten verbrauchen.

Den Beamten und herrschaftlichen Dienern wurde aufs strengste verboten, von den Gemeindenutzungen, Weiden oder

Forsten etwas zu pachten oder zu kaufen. Was die Gemeinde- forste b.etrifft, so konnten die Nutzberechtigten nur mehr mit Erlaubnis der Forstbehörden hieraus Holz nehmen.

Im Jahre 1767 kamen schon mehrere partielle Teilungen der Hutplätze vor, die sich nach der markgräflichen Aus- schreibung vom 25. Juni desselben Jahres vollzogen. Als Teilungsmassstab war das Gemeinderecht vorgeschrieben , was auch bei den meisten Fällen beobachtet wurde; Gemeinderecht besass derjenige, der befugt war, bei Gemeindezusammenkünften seine Stimme abzugeben , und zudem Anteil an sämtlichen nutzbaren Gemeindegrundstücken hatte, wofür er hingegen auch an den Lasten mittrug.

Man hielt es auch dieses Jahr wieder für angezeigt, zu ermahnen, dass die zu Wiesen tauglichen Gemeinweiden auf gewisse Zeit vom Frühling bis Sommer gehegt und „nach dem Beispiele anderer Gebiete" besser als bisher benutzt werden.

In Bayreuth begann sich ebenfalls , wie in Ansbach , die Landeskultur auszubreiten; besonders wirkte hierfür die Regie- rung Friedrich Christians, trotz ihrer kurzen Dauer. Als dieser Markgraf 1769 aus dem Leben schied, ging das Land an Ans- bach über und war seitdem die Kulturbehandlung in beiden Gebieten die gleiche. Im nämlichen Jahre noch erliess Mark- graf Alexander, der ein eifriger Förderer der Landwirtschaft war, eine Verordnung (21. Oktober), welche die Teilung und Kultur der überflüssigen Weiden befahl.

Die Landesökonomiedeputation wirkte ununterbrochen in dem ihr zugewiesenen Geschäftskreise; sie ermunterte zum Anbau der Brache, suchte die Hüten einzuschränken auf das wirkliche Bedürfnis und führte genaue Aufsicht über das ge- samte Gemeindegut ; zu letzterem Zwecke mussten seit 5. Februar 1772 von jeder Gemeinde Anfangs Februar nach einem be- sonderen Formular angefertigte Tabellen über das Gemeinde - vermögen eingesendet werden.

Zwei Jahre später, nämlich am 14. Februar 1774, wurden auch für den Geraeindewald Bestimmungen getroffen ; die ver- ödeten Waldplätze und Schläge mussten durch Umhauen und Bearbeiten zum Anfluge aptiert werden; zu dieser Arbeit

89

hatten sich sämtliche Gemeindeglieder gebrauchen zu lassen, und zwar in dem Masse , als jeder einzelne das Waldrecht hatte: für jede zu beziehende Klafter hatte der Betreffende zwei Tage Frondienste zu leisten, wofür ihm als Frongeld täglich 2 Kreuzer ausbezahlt wurden; ferner verwandte man zu dieser Forstarbeit die Waldfrevler, die an Stelle einer anderen Strafe ihren Frevel büssten, dass sie mehrere Tage oder Wochen hier beschäftigt wurden. Von allen in den Gemeindewaldungen gefällten Bäumen mussten die Samenzapfen gesammelt werden, damit man hiermit die öden Schläge be- samen konnte.

Die folgende Tabelle ^) gibt eine Uebersicht der im Jahre 1787 noch unverteilten Gemeindeländereien in der Mark- grafschaft Ansbach. (Siehe Tabelle S. 90.)

Nach einer Angabe aus dem Jahre 1794 hingegen hatte Ansbach '^) :

69230 Morgen Wald, wovon

19717 den Gemeinden gehörten.

Am 2. Dezember 1791 dankte Markgraf Alexander von Ansbach ab ; seine Lande gingen an Preussen über. Hiermit erhielt die Landeskultur eine kräftige Förderung. Besass Alt- bayern nur eine fragmentarische Gesetzgebung, so besass Preussen in seinem Landrechte von 1793 und in seiner all- gemeinen Gerichtsordnung vom Jahre 1794 eine erschöpfende Behandlung der Gemeinheitsteilungen ; die im Landrechte kodi- fizierten Grundsätze enthalten im wesentlichen folgende Be- stimmungen : Die Besitzer der in einem Dorfe gelegenen Gründe bilden eine Dorfgemeinde und nehmen nach dem Mass- stab der gemeinen Lasten an der Nutzung der Gemeindegründe teil; was speziell die Gemeinweide anlangt, so kann jeder Genosse so viel Vieh hintreiben, als er zu seiner Wirtschaft

') Fischer, Joh. Bernh., Statistische und topographische Be- schreibung des Burggrafenthums Nürnberg unterhalb des Gebirges oder des Fürstenthums Brandenburg-Anspach, 1787.

^) Jacobi, Joh. H. , Statistisch-geographische Beschreibung der Fürstenthümer Anspach und Bayreuth und des Herzogthums Mecklen- burg, 1794.

90

, , ^ Gememde- ^amen der Aemter

rechte

Gemeiuweide Morgen

Gemeindewald Morgen

An- und Lobenbausen ...

Auhausen

Becbbofen '

Bemberg '

Berolzbeim

Birkenfels

Burgtbann

117 119

65 152 155 195

88

250 V2 106

91 311

38>/2 108' 9

107 3

10

40

341

1760

287

Cadolzburg

Castell und Stefansberg . . Colmberg und Leutershausen

Creglingen

Crailsheim

Deberndorf

Feuchtwang

Flachslanden

Flüglingen

Forndorf

Geiern

Giebelstadt

Goldbacb

Gunzenhausen

Heilsbronn

Heidenheim

Hohentrüdingen

Tnsingen

Jochsberg

Mainbernheim

Merkendorf

Nördlingen

Onolzbach

Prichsenstadt

Randersacker

Rechenberg

Reinsbronn

Röckingen

Roth

Schönberg

Sehwabacb

Solnhofen

Stauf

Steft

Sulz

Treuchtlingen

Uff'enheim

Walzendorf

Wassertrüdingen

Werdeck

AN'ettelsheim

Windspach

Wittelshofen

Wülzburg

Summa

405 230 748 283 9851/2

13 944 185

65 132

80

228 110

181

25 116 332

59 1385

63 351 4847-2

71 52212

54 787 172 114 143

80 181

1351/2 246 3371/2 51 1944

131/4 1161 1/4 58 47 79 38

83

58

278

8941/2

236

100 '/o

315

230

639

7701,2

14

30

82

861/2

213

2501/2

110

136

318 110

1911/2

2

63

164 1/2

6 3611/2

2

303

34

671/2

818^/4

23

1288

262

3

26

86

152

12393' 2

11853%

1382 1120

968 37

5071/4

'/4

717 1/4 127

80

28 115 1074 14771 4

läo

33 107 853

734 391

201» 228

75 860

19 768 568

51

361/2

371,2 1248 371/4 615' 2 27 '2 1375 33 15 900

19515

91

benötigt; sollten indes Verträge über die Nutzung vorliegen, so haben diese in Anwendung zu kommen. Werden die ge- meinsamen Gründe einer Teilung unterworfen, so ist hierbei das gleiche Verhältnis, wie bei der Nutzung zu beachten; zudem ist zu jeder Separation die Einwilligung der Gerichtsobrigkeit nötig. Ausser diesen Bestimmungen des Titels VII (P. 2) finden sich noch im Titel XVII (P. 1) eingehende Erörterungen: Es besteht die Vermutung, dass jeder Mitgemeiner gleiches Recht hat ; ungleiche Teilnahme an der Nutzung ändert noch nichts an der Beschaifenheit des Rechts der verschiedenen Ge- nossen. Für den Fall, dass Verfügungen über die Substanz der Sache nötig werden, entscheidet die Majorität, deren Be- schluss sich die Minorität zu fügen hat, wenn sie ferner noch in der Gemeinschaft bleiben will. Im 4. Abschnitt des ge- nannten Titels spricht sich der Gesetzgeber offen dahin aus, dass alle bisher gemeinsam benützten Gründe zum Besten der Landeskultur geteilt werden sollen. Befahl man im Süden die Teilung aller Gemeinländereien in radikalster Weise , so war man im Norden hierin besonnener und ging nur so weit, als es das Wohl der Landwirtschaft erheischte; von diesem Gedanken geleitet, verlangte man, dass jedem Teilungsgesuche Belege beiliegen müssen , aus denen man ersehen kann , dass einerseits die Separation möglich, andererseits auch für das Ganze nützlich sei. Das Provokationsrecht hat nur der Eigentümer oder der Besitzer, der ein unwiderrufliches Nutzrecht hat; bei allen anderen Personen muss erst die Er- laubnis des Eigentümers erholt werden; anders verhält es sich beim Eigentümer, der ohne Bewilligung des Besitzers um Teilung nachsuchen kann, wobei jedoch der Besitzer verlangen kann , dass die Teilung erst stattfinde , wenn sein Nutzrecht endet: vor der Teilung müssen alle Interessenten, einschliesslich des Grundherrn gehört werden , denn niemand soll bei einer Teilung an seinem Rechte geschmälert oder im freien Gebrauche seines Stückes gehindert werden; ein etwaiger Ausfall in der Qualität wird durch Zusatz in der Quantität ersetzt, Vergütung in Geld braucht sich kein Interessent gefallen zu lassen. Die Rechte Dritter wollte man grundsätzlich nicht verletzen; sollten sich diese indes als der Kultur absolut hinderlich erweisen, so muss

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sich der Dritte deren Einschränkung oder Aufhebung gegen eine entsprechende Vergütung gefallen lassen, Avährend Dienst- barkeitsrechte, die die Teilenden selbst gegenseitig haben und die mit dem Zwecke der Separation nicht bestehen können, sofort mit der Teilung erlöschen. Oeffentliche, gemeine und Privatlasten werden von einer Teilung nicht berührt, auch werden in Anbetracht des Kulturwerks die Abgaben des Staates nicht erhöht. Was das Weiderecht betrifft, so findet dessen Aufhebung insofern statt, als der Betreffende sein Vieh her- nach noch erhalten kann ; der Herrschaft ist im Falle der Auf- hebung ihrer Schafweide eine angemessene Entschädigung zu übermitteln. Nach diesen Grundsätzen kann eine Gemeinheits- teilung aussergerichtlich vor sich gehen, vorausgesetzt, dass unter den Teilnehmern eine Einigung zu stände kommt.

Weitere prozessuale Details finden sich in der allgemeinen Gerichtsordnung, wonach eine Teilung in folgender Weise vor sich geht: Wünscht jemand Aufhebung einer Gemeinheit, so muss er sich bei der in seinem Kreis eingesetzten Gemeinheits- auseinandersetzungskommission melden ; Pflicht dieser Kom- mission ist es, die Interessenten zur Aufhebung der dem Wirt- schaftsbetrieb schädlichen Gemeinheiten bei jeder Gelegenheit aufzumuntern. Fehlt dem Teilungsgesuch der Nachweis, dass die Teilung möglich und dem Ganzen nützlich sei, so nimmt die Kommission einen Augenschein vor, ob eine Teilung im gegebenen Falle möglich sei; überzeugt sie sich von der Statt- haftigkeit der Teilung, so wird mit der Einleitung der Sache, ohne sich an den Widerspruch der Provokaten zu kehren, un- verzüglich begonnen : es wird somit über die Frage , ob nun auch wirklich geteilt werden solle, nie ein Prozess zugelassen; die Kommission eruiert nun die Teilnahmsrechte der Interes- senten, wofür sich jeder von ihnen legitimieren muss; die Parteien erscheinen persönlich und bei ganzen Gemeinden sprechen die Deputierten ; entsteht nun über die Teilnahms- rechte ein Streit, so informiert sich die Kommission hierüber und sucht den Streit gütlich beizulegen. Hängt dagegen vom Streite die Frage ab , ob überhaupt geteilt werden solle , so wird der Fall an die gewöhnlichen Gerichte zum Endurteil verwiesen. Bei Streitfällen , die sich um die Unterabteilung

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drehen, fährt die Kommission mit der Teilungsoperation fort; nur darf sie einstweilen mit der Unterabteilung nicht beginnen ; die streitigen Nebenpunkte werden kontrolliert, worüber ein Bericht ans Gericht kommt, das auf Grund desselben unver- züglich ein Erkenntnisurteil fällt. Ist das Streitobjekt bloss eine Bagatellsache, so wird die Berufung gegen dieses Urteil sofort zu Protokoll genommen, in wichtigeren Sachen aber wird die Beschwerde an das Gericht oder an eine neu zu er- nennende Kommission verwiesen. Sind nun die Teilnahms- rechte gütlich oder gerichtlich reguliert, so leitet die Kom- mission die Vermessung ein: es wird vor allem festgestellt, aus wie viel Klassen in Rücksicht der Bonität das Teilungs- objekt besteht. Die Vorschläge, das Verraessungsprotokoll nebst den Karten werden vom Geometer nach Beendigung des Auftrags unverzüglich an die Kommission geschickt, die sie dann den Interessenten zur Billigung vorlegt ; zeigen sich hier- bei Fehler, so finden diese jetzt ihre Verbesserung. Nun erst entwirft die Kommission den Separationsplan nach den Plänen und Karten, der dann wieder den Interessenten vorgelegt wird, Avobei dann jedem erläutert wird, worin sein Teil und die hiermit für ihn verbundenen Vorteile bestehen ; jedes Beteiligten Aussage wird dann zu Protokoll genommen und man sucht die Sache auf gütlichem Wege zu bereinigen, wie denn über- haupt in solchen Dingen gütliche Vereinbarung das Beste ist, weshalb man gleich von Anfang an streben soll, sich das Ver- trauen der Interessenten zu erwerben. Ist nun endlich die Sache gut beigelegt, so entwirft die Kommission den Teilungs- rezess , den sie den Interessenten zur Unterschrift vorlegt ; hierauf wird das ganze Geschäft von dem vorgesetzten Gerichte bestätigt. Die Kommission hat nun für die Zumessung und Anweisung der Anteile zu sorgen ; bleiben noch einzelne Punkte streitig, so wird hierüber ein genaues Protokoll abgefasst, das an das kompetente Gericht kommt, welches entscheidet, wie der Plan zu ändern sei. Kommen gegen die neue Entschei- dung Berufungen vor, so nimmt sie in Bagatellsachen die Kommission zu Protokoll; wichtigere Fälle verweist sie sofort an das Gericht, das eine neue Kommission zur Prüfung er- nennt, die dann das Appellationserkenntnis publiziert; sobald

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dies Rechtskraft erlangt hat, sorgt die Kommission für den Vollzug der Teilmig und das Grericht besorgt die Berichtigung im Hypothekenbuche ; die Kosten des ganzen Verfahrens werden von den Gemeindegenossen pro rata getragen.

Nach Massgabe dieser preussischen Gesetze wurde in den fränkischen Gebieten eine beträchtliche Menge von Weiden verteilt und einer besseren Bewirtschaftung unterworfen^). Aus den Berichten jener Zeit und jener Gegenden ist besonders bemerkenswert, dass gerade die unbemittelteren Gemeinde- glieder häufig Anträge auf Teilung stellten, eine Erscheinung, die wir zwar auch in den altbayrischen Gegenden, aber immer- hin seltener, treffen. Es hat dies wohl seinen Grund darin, dass in Franken der Futterbau bereits vielfach verbreitet war^): so hatten dort die kleinen Leute ein Interesse , ihren Anteil an den Gemeinländereien in vorteilhafterer Weise als durch Gemeinweide zu verwerten.

Unter den vielen nach den Vorschriften des preussischen Gesetzes erfolgten Teilungen ist die der damals Ansbachschen Stadt Crailsheim ^) bemerkenswert. Hier wird durch ein Im- mediatreskript ausdrücklich sämtlichen Räten aufgetragen, Rücksicht zu nehmen, dass für Schafe und Rinder ein Weide- gang erhalten bleibe. Dazu wird noch ausdrücklich hervor- gehoben, dass aus zwei Gründen eine Totalabteilung nicht rätlich erscheine : im Falle der Totalabteilung könne einerseits der nachkommende Zuwachs den älteren Bürgern nicht gleichgestellt werden, anderseits glaube man für Fabriken und dergleichen Bedürfnisse einige öffentliche Plätze vorbehalten zu müssen.

Als Massstab nahm man bei der Gemeinheitsteilung in Crailsheim die Lichtmesssteuer an und zwar aus dem Grunde, weil es in einem in der Stadtregistratur befindlichen Protokolle '^) von 1745 hiess: „Die bürgerlichen Commoda sind durchgängig gleich, gleichwie die bürgerlichen Onera. "

Einen anderen Massstab benützte man in Wassertrudingen

^) Julius Konrad Yelin, Versuch über die Aufhebung und Ver- teihmg gemeinschaftlicher Hut- und Weideplätze, 1799.

2) Vgl. die Denkschrift „Die Landwirtschaft in Bayem", 1860.

^) Yelin, a. a. 0.

*) Vgl. Yelin. a. a. 0.

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und Leutershausen , wo ein ganzes Haus einen ganzen Teil, ein halbes Haus einen halben Teil, und sofort, erhalten sollte. Durchgängige Praxis war es in diesen Gegenden, dass der Pfarrer keinen Anteil erhielt, da er auch bei den Lasten nicht mitzahlte.

Was die Teilung des Gemeindewalds betrifft, so war diese nach Herkommen und speziell durch königliches Hofreskript vom 0. Februar 1796 ausdrücklich verboten, wobei man vom Gedanken ausging, dass Waldungen im ganzen besser kultiviert werden können.

Die Ermahnung zur grösseren Schonung der Gemeinde- forste erschien wieder zur rechten Zeit; denn aus einem zeit- genössischen Schriftsteller^) ersieht man, dass in der forst- mässigen Bewirtschaftung derselben vieles versäumt worden war. Der Gesamtbestand aller Gemeinde-, Herrschafts- und Privatwaldungen betrug am Ende des 18. Jahrhunderts zirka 100 000 Morgen.

Das Jahr 1796 (7. Februar) brachte wieder ein Reskript, das auf Teilung der Gemeindeländereien abzielte; gemäss einem weiteren Reskript vom 7. Mai 1797 sollten Prozesse über „Aus- reissung der Gemeindeanger" und alle sonstigen Sachen, die mit der Teilung zusammenhingen , zum Ressort der Kriegs- und Domänenkammer gehören. Um den Gang der Gemein- heitsteilungen weiter zu beschleunigen , wurden durch ein Reskript vom 28. Februar 1799 eigene perpetuierliche Teilungs- kommissäre eingesetzt.

Die Jahre des ausgehenden 18. Jahrhunderts waren fast durchweg Jahre der Teuerung. Unter dem Einüuss der hohen Preise fielen die vorgeführten Massnahmen der Regierung auf einen fruchtbaren Boden. Ein Erlass vom 22. Februar 1799 zeigt, dass der Eifer der Kulturanten der Regierung zuweilen sogar zu weit ging. Da die Untertanen willkürlich Wachholder- stauden reuten, wird öffentlich bekannt gemacht: „Eggerten dürfen gereutet werden; Eggerten sind aber nicht solche Plätze, die ehedem Wald waren; sondern es sind blosse Huteggerten

') Hock, Job. Dan. Albr., Abriss der Polizeiverfassung des Fürstentums Ansbach, 1804.

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gemeint, die seit dreissig bis vierzig Jahren niclit mehr mit Holz bewachsen waren"; diese können ohne vorherige Anzeige mid Konzessionseinholung umgerissen und angebaut werden.

Trotzdem hie und da Klagen über den französischen Krieg an den König gelangten, schritt dennoch von Jahr zu Jahr der Oedanbau vorwärts; einzelne Dorfschaften lehnten sich auf, dass Nichtnutzberechtigte ihre wüsten Gemeinländereien in Besitz nehmen; zunächst wandten sie sich mit ihrer Beschwerde an die Kriegs- und Domänenkammer; diese war indes über die zu fällende Entscheidung unschlüssig und berichtete die Sache an den König, der durch ein Schreiben vom 19. August 1800 erklärte, dass die Okkupanten für den Fall, dass sie die Gründe wirklich bebauen , gerichtlichen Schutz haben sollten, während die Dorfschaften ihr Recht verlieren. Wie sehr sich der König von Preussen ^) der Landeskultur im Ansbachschen annahm , ist daraus zu ersehen , dass er jährlich etatsmässig über 50 000 Gulden, also den dritten Teil der damaligen Leib- rente des Markgrafen von Ansbach, zu Meliorationszwecken gab. Mehrere tausend Morgen Gemeinweiden wurden während der preussischen Regierung urbar gemacht, die eine zwölf- jährige Neugereutzehntfreiheit gewährte.

Nach der Aussage damaliger Agrarschriftsteller-) übten besonders die Partialteilungen nach Gemeinderechten in beiden Markgrafschaften einen wohltätigen Einfluss; kleine bedürftige Hausbesitzer, welche bisher keinen Grund besessen hatten, er- hielten dadurch Land bis zu einem Morgen. An der Wende des Jahrhunderts trugen Gemeinden , die zur Stallfütterung übergingen, bereits auf Totalteilung der Weiden an. Die Regierung liess zur Förderung dieses Fortschrittes unentgeltlich Esparsettesamen verteilen.

So war die Gemeinheitsteilung in Ansbach in mächtigem Aufschwünge, als der Friede in Pressburg die Markgrafschaft an Bayern brachte. Alsbald war die Generallandesdirektion

^) Lüttwitz, Ueber Längs Annalen des Fürstentums Ansbach unter der preussischen Regierung, 1806.

^) Lüttwitz z. B. in seinem bereits erwähnten Werke. Klagen über Lässigkeit der Beamten fehlten auch hier nicht.

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zu München bedacht, die bayrische Kulturgesetzgebung in dem neuerworbenen Gebiete einzuführen. Es geschah dies durch einen umfangreichen Erlass vom 23. März 1807 , der insbe- sondere beruht auf den bereits eingehend behandelten Mandaten von 1723, 1762, sowie auf den zahlreichen Verordnungen der Jahre 1801, 1802 und 1803.

Als Instanz für Gemeinheitsteilungssachen wurde die König- liche Kammer ins Ansbach bestimmt.

Unter den Verfügungen , welche diese Kammer unter bayrischer Herrschaft erliess, fällt in die Zeit vor 1808 ein Bescheid, der noch weiter ging, als die bisher im Ansbachschen Gebiete ergangenen Verfügungen. Auf die Anfrage des Wasser- trüdinger Kreisdirektoriums, ob alle Gemeindegründe teilbar seien, erwiderte die Kriegs- und Domänenkammer am 23. Mai 1807, dass selbst kultivierte Gründe, die bisher meist im Wege der Verpachtung benutzt wurden, zur Verteilung gezogen werden dürfen, da ihre bessere Bewirtschaftung in den Händen Ein- zelner schneller und vorzüglicher zu erwarten ist. Die Ueber- weisung dieser Teile könne aber erst erfolgen , wenn die Be- dingungen des Pächters erfüllt seien, d. h. wenn die Pachtzeit zu Ende sei, oder wenn sich die teilende Gemeinde auf irgend eine Weise mit dem Pächter gütlich auseinander gesetzt habe; da aber die meisten Gemeindekassen sich in einem solchen Zustande befänden, dass sie die bisher bezogenen Pachtgelder nicht entbehren könnten, so sei der letzte Pachtgeldbetrag auf die Teilhaber verhältnismässig zu repartieren; diese hätten dann jährlich solange die Quoten an die Gemeindekasse zu entrichten, als es die finanziellen Verhältnisse der Gemeinde erforderten, d. h. bis sämtliche Gemeindeschulden getilgt und zur Bestreitung der übrigen gewöhnhchen Gemeindeausgaben andere Mittel vorhanden seien. Auch bei Verteilung von Gründen dieser Art sei an die Schule der pflichtmässige Anteil abzugeben.

Leider besitzen wir keine Statistik über die im Ansbach- schen in jener Zeit erzielten Erfolge.

Bayreuth war vorläufig noch bei Preussen verblieben. Hier übte Hardenberg den wohltätigsten Einfluss auf die För- derung der Landeskultur. Erst 1809 kam auch Bayreuth an Bayern. Noch am 7. Mai 1811 und 17. April 1812 wurde

Wismüller, Teilung der Gemeinländei-eien in Bayern 7

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aber angeordnet, dass bis auf weiteres die früheren preussischen Landeskulturgesetze in Geltung zu bleiben hätten. Im Gegen- satz zum Ansbachschen wurde also in Bayreuth die bayrische Gemeinheitsteilungsgesetzgebung nicht eingeführt. Man beachte, dass die bayrische Generallandesdirektion bereits beseitigt war, als Bayreuth bayrisch wurde.

IV.

Die nördlichen Gebiete Frankens bestanden bis zu ihrer Vereinigung mit Bayern aus einer grossen Anzahl selbständiger Herrschaften. Deshalb ist es nahezu unmöglich, in diesen Gebieten bei einer agrarhistorischen Untersuchung alle ein- schlägigen Gesetze und Verordungen ausfindig zu machen und zu verwerten. Nur die wichtigsten Erlasse sollen hier be- trachtet werden.

Im Gebiete des heutigen Mittelfrankens stossen wir west- lich vom Ansbachschen zunächst auf das Hohenlohesche Ober- amt Schillingsfürst. Eine Verordnung von 1738 besagt: Güter, die von einer Gemeinde herkommen und unter die Gemeinde- glieder ausgeteilt, aber nicht in die Häuser und Güter vererbt werden, sollen auch in Zukunft diese Eigenschaft behalten; sie sollen von keinem Besitzer zu eigen gemacht und vererbt Averden können, sondern der ganzen Gemeinde eigentümlich bleiben; nur der Genuss soll nach jeden Ortes Herkommen von einem Bürger zum anderen walzen; die Viehtrift soll auf keine Weise geschmälert, sondern zu des gemeinen Wesens Bestem erhalten werden ^).

Im Jahre 1806 kamen die Hohenloheschen Aemter Schillingsfürst und Kirchberg an Bayern. Eine spezielle Ver- ordnung, welche ähnlich wie im Ansbachschen die damalige bayrische Landeskulturgesetzgebung in diesen Gebieten ein- geführt hätte, ist mir nicht bekannt geworden.

Nördlich vom Ansbachschen lag die Grafschaft Schwarzen- berg^). Hier waren in einer Verordnung vom 25. Juni 1788 zur Aufmunterung des Landraannes im allgemeinen, insbesondere aber zur Beförderung des Kleebaues für die Neubrüche Ab-

Vgl. Weber, a. a. 0.

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gabenerleicliterungen festgesetzt worden: Von den Neubrüchen, die ehedem Waldstätten waren , sollten in den ersten drei Jahren nach dem erstmaligen Kleebau statt des schuldigen Novalzehnten nicht mehr als jährlich drei Kreuzer rheinisch für jeden Morgen entrichtet werden; für die übrigen Neubrüche bisher unbebaute Felder, Rangen, Hut- oder Geraeinde- plätze sollte diese Vergünstigung sechs Jahre dauern.

Wir finden also hier das allenthalben in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts hervortretende Streben, im Interesse der Landeskultur die Zehntpflicht des Landmanns zu erleichtern. Eine Ausnahme von diesem Streben tritt uns dagegen in den ehemals württembergschen Gebieten Dinkelsbühl und Wasser- trüdingen, entgegen, in denen der Landesherr den Zehnten von den separierten Gemeindegründen für immer in Anspruch nahm; dasselbe gilt von den damals Fuldaschen Gebieten Biberstein, Brückenau und Hammelburg (im heutigen ünterfranken) , in denen die Pflicht zur Entrichtung des Novalzehnten gleichfalls nicht im Literesse der Landeskultur erleichtert wurde. Auch in Rothenburg^) finden wir, dass der Novalzehnt von neube- bauten Aeckern zu entrichten war; jedoch sollte es dem Eigen- tümer des neubebauten Landes freistehen , dasselbe , um es von der Zehntpflicht wieder frei zu machen, ungebaut zu lassen und wieder zu Wiesen zu verwandeln.

Im Schweinfurter Gebiete finden wir eine Bestimmung aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts, welche dem Stadium der Entwicklung angehört, in dem die alten, unbeschränkten Nutzungsrechte der Gemeindeglieder an den Gemeinländereien im Interesse des Sondereigentums der Gemeinde als solcher beschränkt wurden. Es verbietet die Waldordnung vom Jahre 1741 das Reuten im Walde bei Strafe der Konfiskation; sollte ein Teil schon gereutet sein, so soll er wieder zu Wald gehegt werden. Schon früher hatten die Schweinfurter Satzungen von 1724 das Sondereigentum der Gemeinde als solcher durch die Be- stimmung geschützt, dass diejenigen, die mit ihren Krautgärten auf die „breite Wiese" oder anderes Gemeinland gerieten, bei Strafe von fünf Gulden das Gemeingut wieder liegen lassen sollten.

') Vgl. Weber, a. a. 0.

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Auch bezüglich der ebengenannten kleineren Gebiete ist mir nichts von einer speziellen Einführung der bayrischen Landeskulturgesetzgebung bekannt.

Weit reichlicher fliessen die Quellen für die einschlägige Gesetzgebung in den beiden Bistümern Würzburg und Bam- berg. In beiden Bistümern finden wir Verordnungen erst aus der Zeit nach dem Dreissigjährigen Kriege. Zunächst wird auch hier das ungeregelte Nutzungsrecht der Gemeindeange- hörigen an den Gemeindeländereien einerseits im Interesse der Nachhaltigkeit dieser Nutzungen . anderseits im Interesse der Gemeindefinanzen, also einerseits im Interesse des Sondereigen- tums der damaligen Gemeindegenossen, anderseits im Interesse des Sondereigentums der Gemeinde als juristischer Person be- schränkt und geregelt. Sodann begegnen wir auch hier einer Beschränkung der Waldnutzungsrechte der Gemeindegenossen im Interesse der Jagdfreuden der Landesherrn. Um die Mitte des 18, Jahrhunderts treten uns dagegen auch hier die uns schon bekannten Bestrebungen im Interesse der Landeskultur entgegen.

Für das Bistum Würzburg erliess am 20. .luli 1668 Johann Philipp eine Forstordnung .wegen des Verderbens des Holzes", worin auch der Holzhieb in den Gemeinde Waldungen geregelt wurde. Schon zwei Jahre, früher war von dem näm- lichen Fürstbischöfe ein Reskript erlassen worden, in dem er klagt, dass die durch den Krieg verschuldeten Gemeinden ohne seinen Konsens Kapitalien aufnähmen „gegen Verpfändung der gemeinen Güter" ; um leichtsinnige Verschuldung hintanzuhalten, erhielten die Beamten den Befehl, nicht eher die Anleihe zu besiegeln, als bis der Bischof die Verhypothezierung des Ge- meinlandes genehmigt hätte. Sodann begegnen wir einer weiteren Verordnung aus dem Jahre 1682; Peter Philipp ver- ordnete unter dem 11. November: „Man verspürt allenthalben eine unverantwortliche Verödung der gemeinen Burgerwal- dungen ; damit nun auch der noch übrig wenigste Teil der Posterität annoch zu Guten kommen möge, so soll eine leident- liche, proportionierliche Austeilung gemacht werden, was einem Mitbürger oder Mitnachbar ohne Unterschied zum notwendigen Bauwesen mit Vorbewusst der Beamten, die dann bei schwerer Verantwortung darauf genaue Inspektion haben wollen, zu

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steuern sei." Dann heisst es: Gemeindewiesen und andere Gemeindegründe sollten öfientlich „auf gestrichen" werden, und zwar möglichst hoch und an sichere Zahler. Bei Austeilung der Heideflecken sollte eine durchgehende Gleichheit angewendet werden.

Am 18. März 1686 wurde verordnet, öde Plätze und Hof- stätten anzubauen, ganz ebenso wie wir dies im 17. Jahr- hundert nach dem Dreissigj ährigen Kriege allenthalben finden. Der nächste landesherrliche Erlass, die Forstordnung vom 28. März 1721 zeigt bereits eine starke Mischung der Für- sorge für die Nachhaltigkeit der Nutzungen der Gemeinde- glieder am Walde mit der Fürsorge für das „bischöfliche Jagdrecht" ; der Bischof, heisst es, sei zwar nicht gesinnt, den Untertanen ihre Genieindewaldungen zu nehmen; aber seine Forstbediensteten sollen fleissig auf diese Waldungen sehen, worüber sie Bericht einzusenden hätten; da das Publikum das grösste Interesse an diesen Gemeindeforsten habe, sollen auch die Gemeinden ohne Voranzeige kein Holz mehr schlagen dürfen. Diese Waldungen wurden nun in Schläge geteilt und nur auf spezielle Erlaubnis hin durfte der Bürger im Walde schlagen; ernstlich verboten wurde, ohne Konsens in den Waldungen und Heiden Neugereute vorzunehmen. Sollte dies dennoch geschehen , so wird mit Einziehung des Neugereutes gedroht.

Noch genauer wurden die Bestimmungen detailliert in dem Erlasse vom 21. Januar 1724: Nur zweimal in jedem Jahre darf Holz aus den Gemeindewaldungen verteilt werden, näm- lich im Februar und Oktober; nur in Notfällen (z. B. bei Brandunglücken) waren Ausnahmen zulässig. Ueber das aus den Gemeindeforsten verlangte Holz haben die Forstmeister eine Spezifikation in duplo zu machen, wovon ein Exemplar ans Oberjägermeisteramt einzusenden ist. An einem bestimmten Tage wird dann das Resultat publiziert und die Gattung für das einzelne Bedürfnis ausgeteilt; besonders sparsam ging man hierbei mit Eichen um, die nur zu Schwellen, Gesimsen und Türgestellen gewährt wurden.

Aus einem weiteren Erlasse vom 16. Oktober 1726 er- hellt, dass die an der Verwaltung der Gemeindegüter beteiligten

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Ratslierren und Gerichte sich dabei, ähnlich wie anderwärts, allerlei Unregelmässigkeiten zu Schulden kommen Hessen. Die Gemeindewiesen, Waldungen und Baufelder wurden mehr zu der Ratsherrn und Gerichte Vorteil, als im Interesse der Ge- meinde ausgenützt; bei Verleihung der Gemeinländereien wurden vom Rate hohe Zehrungen verursacht; die von den Pächtern gezahlten Gelder wurden statt zur Tilgung der Kommunal- schulden von den Rechnungsführern ad usum privatum ver- wendet.

Dies sollte nun anders werden; jährlich müssen von jetzt ab Berichte über die Gemeiudegüter gefertigt und den Beamten eingeliefert werden, die die Prüfung vollziehen und den Bericht der versammelten Bürgerschaft vorlesen sollen; alle Gemein- ländereien (Wiesen etc.) müssen zur Verpachtung öffentlich ausgeboten und möglichst hoch und zwar auf mindestens ein bis drei Jahre verpachtet werden. Die Zehrungen der Be- teiligten wurden auf ein Minimum beschränkt.

Ferner wurde bestimmt, dass ohne Erlaubnis der Beamten von den gemeinen Feldern, Waldungen und Wiesen nichts mehr weggegeben oder vererbt werden dürfe, da dies bisher ent- Aveder unzeitlich um gar zu wohlfeilen Preis oder unter die Ratsverwandten und Pfleger hingegeben wurde; besonders darf von den Gemeindehölzern ohne Wissen der Beamten und ohne Spezialkonsens der Rentkammer nichts veräussert werden. Was die Pachterträgnisse betrifft, so dürfen diese nur mehr zu Ge- raeindezwecken verwendet werden.

Nach einer weiteren Verordnung desselben Jahres (vom 20. November 1726) sollte von den herrschaftlichen Waldungen nichts mehr zu Neugereuten abgegeben werden.

Die Worte des Fürstbischofs scheinen auf keinen frucht- baren Boden gefallen zu sein, denn schon im nächsten Jahre klagte er, dass seine so heilsam abgefasste Verordnung von den Beamten und Förstern aus Eigennutz nicht angewendet werde; den Städten und Dörfern drohte er nun willkürlich strenge Bestrafung, falls sie ohne Beisein der Revierjäger und, ohne zuvor die hochfürstliche Erlaubnis eingeholt zu haben, etwas eigenmächtig ausreuten, verkaufen, austeilen oder ab- hauen.

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Einen völlig neuen Geist atmen die Verordnungen Franz Ludwigs von Erthal, des Freundes Kaiser Josephs IL, der 1779 zum Fürstbischof von Würzburg gewählt wurde. Zunächst schärfte er allerdings die gegen die Missbräuche in den Ge- meindeverwaltungen ergangenen Verordnungen seiner Vorgänger aufs neue ein. Ausserdem aber finden wir in seinen Verord- nungen ein hervorragendes Verständnis für die Bedürfnisse einer intensiveren Bodenbestellung und ein energisches Streben, den- selben Rechnung zu tragen. So sagt eine Verordnung des Fürstbischofs vom 4. Mai 1782: „Man hat seit einiger Zeit den gemeinschädlichen Missbrauch wahrgenommen, dass in den meisten hochfürstlichen Amtsortschaften die Gemeindewiesen alle Jahre wieder aufs neue entweder unter die Gemeinde- nachbarn zu unentgeltlichem Genuss ausgeteilt oder gegen ein Bestandgeld aufgestrichen werden, wodurch dann wegen einer so kurzen Benutzungszeit auf dergleichen Wiesen weder die nötigen Gräben zur Abziehung des schädlichen Wassers gehörig ausgehoben, weder die sumpfigen Vertiefungen mit Erde er- höht, noch die schädlichen Maulwürfe ausgerottet oder derselben aufgewühlte Haufen eingeebnet, noch weniger aber sonstige nützliche Verbesserungen unternommen werden."

„Gleichwie die Vermehrung des Futters einer der wichtig- sten Gegenstände der Landwirtschaft ist, mithin auch dem ge- samten Lande sowohl als jedem Untertanen insbesondere an der bestmöglichen Pflege der Wiesen ungemein viel gelegen sein muss , indem dadurch mehreres Vieh ernährt , mithin mehrerer Dung gewonnen , folglich auch die Felder zu er- giebigerem Ertrage allerlei Früchte desto mehr und öfter ge- bessert werden können: als wird den sämtlichen hoch fürstlichen Beamten der nachdrückliche Befehl hiermit erteilt, dass sie jene in alljährlicher Austeilung oder pachtweiser Verleihung der Wiesen bisher üblich gewesene schädliche Gewohnheit in den ihnen anvertrauten Amtsortschaften mit allem Ernste abstellen und die nötige Verfügung dahin trefi'en sollen , dass von jetzo und künftighin sämtliche Gemein wiesen nicht mehr auf ein Jahr, sondern wenigstens auf sechs oder noch mehrere Jahre ausgeteilt oder in Bestand überlassen werden, damit hierdurch dergleichen nützliche Grundstücke nach und nach gehörig ge-

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bessert und zu reichlicherem Ertrage gebracht werden können". Die Behörden erhielten den Auftrag, von Amts wegen strenge darauf zu sehen, dass die zu verpachtenden Wiesen und sonstigen Gemeindegüter zum wahren Nutzen der Gemeindekasse um den bestmöglichen Preis versteigert werden. Zech- oder sonstige durch Missbrauch eingeführte Nebenabgaben, die man vom Pächter verlangte, wurden verboten, während die jährlich zu entrichtenden Bestandgelder genau in der Gemeinderechnung gebucht werden mussten.

Begnügte sich die Verordnung von 1782, zunächst eine sechsjährige Verpachtung an Stelle der früheren jährlichen Nutzungsrechte zu setzen, so sah eine sechs Jahre später er- lassene neue Verordnung das Heil nur in der Ueberführung der Gemeinländereien in das volle, bleibende Sondereigentum der Benutzer. Es wurde am 4, November 1788 verfügt, „dass die gemeinheitlichen Güter zum grösseren Nutzen der Ge- meinden sowohl als ihrer einzelnen Glieder, wo es immer die Lokalverhältnisse gestatten, zu verteilen seien". Entsprechend dieser Verordnung veranstaltete die Hoikammer alsbald eine Erhebung über Zahl und Grösse der den einzelnen Gemeinden gehörigen Ländereien, über die bisherige Benutzungsweise der- selben, über die bisherigen Nutzungsrechte der einzelnen Ge- meindeangehörigen, über die zweckmässigste Verwendung der Gemeinländereien in der Zukunft, über die Herrschafts Verhält- nisse in den Gemeinden und dergleichen mehr.

lieber den Erfolg dieser Massnahmen entnehmen wir fol- genden Bericht aus dem ., Journal von und für Franken" vom Jahre 1791^): „Wie erspriesslich die Verteilung der Gemein- heiten sei, beweist folgende Tatsache: Unter die Gemeinds- güter des Würzburgschen Orts Wipfeld gehört der ungefähr zehn Minuten weit vom Ort entfernte, auf dem Mainflusse liegende grosse Wöhrd, welcher sich auf 42 Morgen erstreckt, dabei aber so hoch liegt, dass der Fluss beim Austreten eher die nächsten Getraidfluren übersteigt, als er denselben über- schwemmt. Bisher bestand er meist aus etwas Weinbergsland, Dornen und Disteln. Das dazwischen wachsende Gras wurde

') Journal von und für Franken, 1791, Bd. III, S. 640 ff.

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jährlich unter 122 Gemeindsrechte zu Wipfeld verteilt und musste um Johannis in bestimmten zwei bis drei Tagen heim- geführt werden. Ein Bürger bekam, wenn's glücklich ging, jährlich einen Centner Heu auf seinen Teil, Grummet gab's wenig oder keins : es wurde manchmal vom Vieh abgeweidet. Das Weinbergsland wurde jährlich abgeschnitten und in Büscheln zu 122 Teilen verloset und jeder bekam höchstens 2^/2 Büschel. Im Durchschnitt betrug also der jährliche Genuss auf einen Teil etwann einen Gulden Rheinisch ; also betrugen 42 Morgen jährlich 122 fl. Rh., und auf einen Morgen kam 2 fl. 54^/4 Kr.

Endlich ist durch einen Gemeindbeschluss ausgemacht worden, dass das Feld auf 12 Jahre soll ausgeteilt werden, um Dornen und Disteln auszurotten, und den sandigen, mit Leimen vermischten und von Fettung verwilderten Boden nach seiner Qualität zu benutzen, und das zu geniessen, was Jeder auf seinen Anteil bauen werde. Jeder Bürger erhielt auf seinen Anteil einen Viertelmorgen 15 ^/u Ruten. Jetzt sah man, mit welchem Eifer Jeder sein Stück bearbeitete. Dornen und Disteln ausgrub, die Meisten es zu Wiesen anlegten, und Andere mit noch besserem Nutzen Erdäpfel darauf bauten. Die Letzteren haben an dem Kräutich so viel Viehfutter bekommen, als man sonst an Heu erhielt. Mancher hat aber noch 15 bis 18 Säcke Erdäpfel erhalten. Man schlage den Sack zu vier Würzburger Metzen auf 30 Kreuzer an und setze im Durchschnitt für's Jahr 12 Säcke, so beträgt die jährliche Benützung 6 Gulden, statt dass sie sonst 1 Gulden betrug. Statt des jährlichen Ertrags von 122 Gulden kann also künftig jährlich der grosse Wöhrd zu 732 Gulden benützt werden; und der Morgen, der sonst 2 Gulden 54^/4 Kreuzer trug, erträgt jetzt 17 Gulden 12^/2 Kreuzer. Gehet hin, die ihr in ähnlichem Fall seyd, und tut des- gleichen ! "

Die Erzielung weiterer ähnlicher Erfolge dürfte durch den zu Beginn der Neunzigerjahre wütenden Krieg stark beein- trächtigt worden sein. 1795 starb Franz Ludwig von Erthal. 1796 wurde die Schlacht bei Würzburg geschlagen. Infolge des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 kam Würzburg an Bayern; indes einstweilen nur vorübergehend; im Frieden zu Pressburg trat Bayern das Fürstentum Würzburg 1805 an

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den ehemaligen Grossberzog Ferdinand III. von Toskana ab, unter dem es verblieb bis 1814, bis zum Rückfall an Bayern. In der kurzen Zeit seiner Regierung beschäftigte sich der neue Grossherzog gleichfalls mit den Gemeinländereien. Zunächst wurde am 11. September 1807 eine neue Erhebung über die- selben Punkte angeordnet, auf welche sich auch die Erhebung Franz Ludwigs von 1788 bezogen hatte. Die weiteren, auf die Gemeinländereien bezüglichen Erlasse der damaligen Zeit beziehen sich sämtlich nur auf die Gemeindewaldungen. Aus ihnen geht hervor, dass den Gemeinden die Nutzung ihrer Waldungen nur mehr zustand nach Massgabe der von den landesfürstlichen Forstbeamten getroffenen Anordnungen. Nach einer Verordnung vom 28. Juni 1809 haben die Gemein- den alljährlich bis zu einem bestimmten Termin Verzeich- nisse über die Abgabe des aus ihren Waldungen benötigten Bau- und Brennholzes bei den Revierförstern einzureichen, welche dieselben mit einem begutachtenden Begleitschreiben an das einschlägige Forstamt weiterzusenden haben; Gemeinden, die dies unterliessen, sollten für das betreffende Jahr kein Holz angewiesen erhalten. Eine weitere Verordnung vom 13. Ok- tober 1809 besagt, dass die Waldhüter in den Gemeinde- waldungen, da sie in ihrer Anstellung von den Gemeinde- gliedern abhängig seien, die Frevler in den Gemeindewaldungeu nicht zur Anzeige brächten. Die Waldhüter werden deshalb unter eine verschärfte Kontrolle gestellt und in ihrer Stellung von den Gemeindegliedern unabhängiger gemacht. Eine Ver- ordnung vom 1. September 1813 richtet sich gegen die An- eignung von Forstprodukten in den Gemeindewaldungen seitens der Gemeindeglieder ohne Vorwissen der Forstbehörde.

Eine Verordnung endlich vom 2. Oktober 1813 sagt, die Gemeindeglieder hätten oft das Recht, ihr Holz von dem Ge- meindewalde von einer bestimmten Fläche jährlich zu beziehen : dies bereite einer regelrechten und forstgerechten Behandlung unübersteigliche Hindernisse; daher soll diese Flächenberechti- gung beseitigt und in ein verhältnismässiges Aequivalent in bestimmten Holzmassen umgewandelt werden. So hat dort das Interesse an einer rationelleren und intensiveren Forst- wirtschaft nicht nur zur Umwandlung des alten Gemeineigen-

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turas am Walde in ein Sondereigentum der Gemeinden als solcher unter Beibehaltung von bestimmten Nutzungsberechti- gungen der einzelnen Gemeindeglieder geführt, sondern auch zu einer Beschränkung der Verfügungsfreiheit der Gemeinde als Sondereigentümerin durch die staatliche Verwaltung.

Die bayrischen Landeskulturgesetze wurden, nachdem Würzburg an Bayern gekommen war, in seinem Gebiete nicht eingeführt, trotzdem diese Einführung von mehreren Seiten verlangt wurde, vornehmlich wegen Benützung der Brache, der Teilung des Gemeinlandes und wegen des Verfahrens bei diesen Angelegenheiten, worüber bisher im Würzburgischen zweck- mässige Vorschriften mangelten^).

In derselben Weise wie im Gebiete des Würzburger Bis- tums entwickelten sich die Dinge im Bistum Bamberg. Am 19. Mai 1654 wurde eine Verordnung publiziert, worin zur Be- bauung der durch den Dreissigjährigen Krieg verödeten Län- dereien eingeladen wurde; den Kulturlustigen wurde Steuer- freiheit auf einige Jahre zugesichert. Die Erlasse vom 18. Mai 1688, 15. Oktober 1691 und 30. Oktober 1747 forderten zu wiederholten Malen zur Bebauung der öden Gründe auf.

Am 30, März 1759 wurde den Aemtern aufgetragen, alle öden und unbebauten Plätze „einzuberichten", auf dass eine zweckmässigere Verwendung derselben verfügt werden könnte.

Hinsichtlich der Gemeindewaldungen bestimmte der Fürst am 25. Februar 1764 und wiederum am 9. Juni 1769, dass diese aufs beste zu schonen seien; nur in Gegenwart der Förster durfte Holz angewiesen werden. Was die Hauptmannschaft Kronach anlangt, so durfte in den dortigen Gemeindeforsten die Holzanweisung durch die Lehenschultheissen erfolgen, wenn diese vorher bei der hochfürstlichen Hofkammer verpflichtet Avorden waren. In einer Verordnung vom 18. Juni des Jahres 1796 wurden diese Gebote den Untertanen aufs neue ins Ge- dächtnis gerufen.

Was war der Erfolg dieser Massnahmen?

Der Befehl des Jahres 1759, die unbebauten Gründe ein- zuberichten und zur Kultur zu bringen , wurde wegen der

') Vgl. Closen, I. c.

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Kriegsunruhen wenig ausgefülirt. Ein Bericht^) aus dem Jahre 1791 gibt ein klares Bild der ganzen Lage, wenn er sagt: ,,Wir haben noch Gemeinde weiden von mehreren Stunden, auf denen Avenige hundert Stück Yiehs genährt werden; wie viele tausende könnten davon Nahrung haben , wenn diese Weiden für die verschiedenen dazu berechtigten Gemeinden abgeteilt und vorschriftsmässig benutzet würden! ..." Aus dem Amte Baunach , das den stattlichsten Wieswachs und schöne Vieh- zucht hatte, wurde geklagt, dass das Heu der Gemeindewiesen von der Herrschaft in Bestand genommen und zur Fütterung der Hofpferde verwendet wurde; in gleicher Weise pachtete der Hof, obwohl er ohnehin die meisten Wiesen besass, die Gemeindewiesen in Memmelsdorf, wo der Kleebau bereits eine erträgliche Einnahmsquelle bildete. Erst gegen Ende des Jahr- hunderts (1795) erfuhr die Pferdezahl des Hofes eine bedeutende Einschränkung.

Aus dem Jahre 1787 hören wir-), dass der Langheimische Verwalter Dümmlein, ein um die dortige Kultur hochverdienter Mann, zu Giechkröttendorf ein Fleckchen Gemeinland (etwa ein Achteltagewerk) roden liess; der bisherige Ertrag von diesem Grundstücke war jährlich etwa drei Körbe schlechtes Futter. Im Jahre darauf wurde dies Fleckchen in einen Hopfen- garten umgewandelt und der Erfolg war so trefflich, dass man nach einigen Jahren schon jährlich zwei Zentner Hopfen erntete.

Noch bei Lebzeiten Franz Ludwigs von Erthal, der nicht nur Bischof von Würzburg, sondern auch von Bamberg war, wurde die Kultur beträchtlicher Landstrecken ^) bei Kemmern und Hohengussbach, dann der Isslingerau, bei Weissmain und der Altenburg oberhalb Bambergs beschlossen, da ereilte den erleuchteten Regenten der Tod. Um die gefassten Pläne aus- zuführen und für das gesamte Land ähnliche Entwürfe zu treffen, setzte Fürst Christoph Franz (1797) aus der Mitte der Regierung eine besondere Landeskulturkommission ein.

') Benignus Pfeufer, Beiträge zu Bambergs topographischer und statistischer sowohl älteren als neueren Geschichte, 1791.

■^) Schnei clii wind, Franz Adam, Versuch einer statistischen Be- schreibung des kaiserlichen Hochstifts Bamberg, 1797.

2) Ebendort.

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Mit der Kultur der Altenburg wurde der Anfang gemacht; es ist dies ein Hügel, der 18 Morgen ira Umfange beträgt. Er wurde nun verteilt und die Stücke vererbten sich; das Buschwerk wurde ausgerodet und der Boden zu Feldern ge- macht.

Dann begann man im Amte Weissmain mit wetteifernder Anstrengung die öden Gemeinländereien in Hopfenanlagen zu verwandeln. 1797 erntete man schon eine Jahresernte von 20 Zentner Hopfen. In den folgenden Jahren stieg der Er- trag und übertraf alle Hoffnungen ; mancher Landmann nahm über 100 Gulden ein von Gründen, die vorher nichts getragen hatten. Dies regte auch andere Gemeinden an, ihre Gemein- ländereien mit Hopfen zu bebauen.

Schon vorher, nämlich in der Zeit von 1792 1794, waren in der Gegend von Weissmain auf den Gemeindeländereien über 4000 Stück Bäume gepflanzt worden ; die Einführung des Kleebaus beseitigte hier einen grossen Teil der Gemeinländereien: besonderes Verdienst gebührte in dieser Gegend dem Polizei- kommissär Rudhart^).

Immerhin aber gab es selbst 1797 noch Gemein weiden, „die auf mehi-ere Stunden im Umfange das Auge des Wan- derers beleidigten".

Nachdem infolge des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 Bamberg an Bayern gekommen, erlangten am 11. Juni 1807 die für die altbayrischen Provinzen erlassenen Kultur- gesetze auch in dem bisherigen Fürstbistume gesetzliche Kraft.

Noch bleiben einige westlich vom Würzburgischen ge- legenen Gebiete zu erwähnen.

Nach der Erbachschen Landesordnung, ursprünglich heraus- gegeben 1604, neu aufgelegt 1824, hatte im Gebiete der Graf- schaft Erbach die Herrschaft das Oberaufsichtsrecht über die Gemeinländereien; allen Gemeindegliedern war das Nutzungs- recht zu gleichen Teilen zugestanden. Nun wurde gestattet. dass die Almenden geteilt und in Privateigentum verwandelt werden, wenn durch Stimmenmehrheit der Gemeindeangehörigen

') Vater des Regierungspräsidenten Ignaz Rudhart, der sich eben- falls um die bayrische Landeskultur hohe Verdienste erwarb.

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dies verlangt werde. Gemeindewalduugen wurden indes aus- drücklich von aller Separation ausgeschlossen. Inwieweit diese Bestimmungen zur Aufteilung der Gemeinländereien geführt haben, lässt sich nicht feststellen.

Für das ehemalige kurmainzische Gebiet Aschaffenburg bestimmte eine mainzische Landesverordnung vom 24. Juli 1755: Almenden oder Gemeinländer darf kein Gericht willkürlich ver- äussern oder verpfänden, auch soll hierauf nichts geliehen werden. Hält indes das Gericht eine Veräusserung für nütz- lich, so ist folgendes Verfahren einzuschlagen: Vor allem sind die Ursachen zu protokollieren, worauf sämtliche Gerichtsmit- glieder den Akt unterschreiben ; sodann ist ein Entwurf hin- sichtlich der Veräusserung selbst zu fertigen, der von allen Gemeindegliedern, sowie von den in der Gemeinde begüterten Auswärtigen zu unterschreiben ist; diejenigen, die den Plan missbilligen, haben dies mit Angabe ihrer Motive auf einem besonderen Blatte zu verzeichnen. Sind nun sämtliche Unter- schriften gesammelt, so wird der Entwurf nebst den Beilagen an das Amt zurückgeschickt, das hierauf die Akten nebst einem Gutachten der Regierung übergibt. Diese entscheidet, ob die Veräusserung des Gemeindegrundes statthaben solle oder nicht. Der Inhalt dieser Bestimmung zeigt, dass es sich hiebei mehr um die Wahrung der Rechte der einzelnen Gemeindeangehörigen am Gemeinlande als um Gemeinheitsteilungen im Interesse der Landeskultur handelte.

V.

In unserer Betrachtung fehlt noch die Entwicklung der Rheinpfalz. Hier begegnen wir verhältnismässig früh einer Reihe von energischen Massnahmen auf dem Gebiete der Landes- kultur.

Bereits im Jahre 1582 lesen wir in der Landesordnung Ludwigs VI. Bestimmungen, wonach die Amtleute und Forst- meister Sorge tragen sollen, dass die Oeden und Weidegründe, die zum Ackerbau oder für Wiesen und Weingärten untauglich seien, als Wald angeschont werden sollten; sofern indes die Gemeinalmenden zu Weingärten oder Feldern geeignet seien, sollte dieser Umänderung nichts im Wege stehen.

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Nach dem Dreissigjährigen Krieg begegnen Avir den Landes- ordnungen von 1657 und 1700. Sie bestimmen, dass die Amt- leute samt den Scliultheissen , Dorfmeistern und Gerichten zu wachen haben, dass den Städten, Gemeinden und Dörfern nichts an ihren Weiden, Almenden und Waldungen entzogen werde; sollten in der einen oder anderen Gemeinde diese Objekte noch nicht aufgezeichnet sein, so sei sofort ein gutes, richtiges Ver- zeichnis anzufertigen. Im 13. Titel wird die eben angeführte Bestimmung der Landesordnung von 1582 erneuert.

Das Verfahren bei Rodungen regelte der 15. Titel folgen- dermassen: „Wo ungeschlachte Wiltnussen, Sandbühel oder Felder und dergleichen Platz vorhanden, die weder zu Eckern, Wiesen , noch andren Bawgütern und gutem Holzwachs dien- lich und nützlich, deren jemandt zu Weingarten zu reuten be- gehren, der soll darumb zuvor bei unsern Amptleuten ansuchen, die alsdann mit etlichen des Rats oder Gerichts selbiger Enden den Augenschein hierüber einnehmen und mit einander erwegen, ob solche Platz zu Weingarten zu machen oder in andren bessern Nutzen sonsten zu verwenden rathsam und thunlich sei, die das, wo noth, fürter an Uns gelangen wissen werden.

-In welchem Fall dann sonderlich dahin zu sehen, ob es auch die Gelegenheit des Orts erleidet, dass man solche neue Weingarten ohne Nachteil und Abgang der Ecker und andrer Güter an der Düngung daselbst unterhalten könne.

„Da auch zu Zeiten von der gemeinen Alment an Hecken, Weiden und andern Feldern, die zuvorn kein gewisse Früchten getragen und daher in jedes Orts ordentliche Zehenden nicht gehörig seyndt, ist zu Weingarten und also fruchtbar zu machen von Uns erlaubt und zugelassen. Soll allwegen von denselbigen neu erbauten Weingarten Uns als dem ohne das solche Al- menten zugehören, der Zehend allein geheymischt und einge- zogen. Dergleichen dann von andern Nutzungen, so auff den Almenten und dergleichen zuvor unbebauten Feldern gemacht auch beschehen und Uns dieselben Zehenden als Novalien allein eingebracht werden sollen."

Der 17. Titel ist der Klage über die Gemein Waldungen gewidmet: „Jedemänniglich ist kundt und offenbar, in was merklichen Abgang und Verderben die Höltzer allenthalben

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geraten; also wo darinnen nicht Einsehens und Verbesserung angeschafft, es endtlich und in kurtzen Jahren dahin gelangen, dass ein allgemeiner treffentlicher Holtzmangel und Gebrechen erfolgen müsse." Die Förster erhielten daher den Befehl, fleissig im Gemeindewalde nachzusehen ; niemand sollte hiebei in seinem hergebrachten Rechte verletzt werden, aber es sollte auch niemand Willkür gestattet sein.

1658 nahm der Kurfürst zu wiederholten Malen Anlass. zur Urbarmachung unbebauter Ländereien zu ermahnen : Wer sich um Teile hievon bewirbt, soll drei Freijahre von allen Abgaben haben; wer aber wüste Wingert in Anbau nimmt, soll sich sechs Jahre dieser Wohltat erfreuen. Am 8. Juli 1661 wurden diese Begünstigungen aufs neue angeboten und auf einige Jahre hinaus „extendiert", vorbehaltlich der anderen Herrschaften gehörigen Zehnten; ein Unterschied zv/ischen In- und A.usländern sollte bei den Kulturanten nicht gemacht werden.

Zwei Jahre hernach verlangte man, dass innerhalb sechs Monaten über alle öden, unbewirtschafteten Gründe Verzeich- nisse eingeschickt werden. Eine der letzten Landeskulturver- ordnungen Karl Ludwigs war ein Patent vom Jahre 1678, nach dem denjenigen, die Weiden und wüste Ländereien zu Wein- bergen oder Aeckern anbauen und neue Häuser dabei errichten, besondere Freiheiten erteilt wurden. Unter Karl Ludwigs Nach- folger Karl erging ferner im Jahre 1681 folgendes Reskript: „Wir wollen die der leeren Plätze, wüsten Weingarten und anderer unbebauter Feldgüter halben früher publizierten Patente, die zu Unserer Untertanen besserem Aufkommen Freiheiten bestimmten, nochmals nicht allein bestätigen, sondern auch dahin erweitern, dass die, die auf solch wüsten Plätzen neue Häuser aufbauen, auf zehn Jahr lang, von der Zeit an, wo sie zu bauen anfangen, Freiheit geniessen; welche ganz wüste und mit Bäumen und Gesträuch überwachsene Aecker bauen: vier Jahr lang : andere aber, so weniger wüste Gründe anbauen : zwei Jahr lang." Auch hier sollten In- und Ausländer gleich- berechtigt sein. Noch oft wiederholten sich diese Anbietungen. 1698 verkündete Johann Wilhelm, dass er „allen und jeden aus fremden oder benachbarten Herrschaften", die sich binnen

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zehn Jahren in der Pfalz häuslich niederlassen, Steuerfreiheit auf ein Jahr gewähre ; bringen sie wüste, unbebaute Ländereien und Wiesen zur Kultur, so versprach er Freiheit auf fünf Jahre „von Schätzung, Gült, Zehenden und andren Auflagen".

Bezogen sich die bisher angeführten Verordnungen auf die Urbarmachung von Oeden, so hatten Verordnungen vom 19. Juli 1725 und 4, September 1741 zum Zwecke, den Miss- bräuchen der Schultheissen und Grerichte in der Verwaltung der Gemeindegüter zu steuern. Eine besondere Behandlung erfuhren die Gemeindewaldungen ; die Regierung war allent- halben bestrebt, die alten Nutzungsrechte der Gemeindeange- hörigen möglichst einzuschränken. Die pfälzischen Gemeinde- forste unterschieden sich aber auch von den Gemeindewaldungen aller bisher betrachteten Gebiete : denn während dort überall von der Regierung diese Waldungen als Gemeindegut anerkannt wurden, herrschte in der Pfalz fortwährend Streit, ob diese Forste Eigentum der Gemeinden seien oder als bona vacantia dem Landesherrn zukämen. Heiden, Stellen, die an Wald grenzen und sich allmählich selbst bewurzelten, durften von den einzelnen zwar gerodet werden, aber sie mussten auch wirklich zum Landbau verwendet werden. Erklärte sich jemand zur Kultur solcher Strecken, so wurden sie vor der Rodung durch die Förster vermessen ; sodann wurde ein Rodzehnt darauf gelegt; für den Fall, dass ein solches Grundstück später ver- kauft wurde, musste jedesmal der zehnte Pfennig oder Gulden dem Fiskus gegeben werden. Es kam auch hier nicht selten vor, dass Gemeinden ihre Waldungen anzündeten, um ihre Viehweide auszudehnen und zu verbessern. Selbstverständlich wurde dies untersagt. Wo dennoch gebrannt wurde, sollte kein Vieh mehr hingetrieben werden dürfen. In Ausnahms- fällen wurde indes das Brennen gestattet, aber auch da nur in Gegenwart der Förster und der ganzen Gemeinde.

Im übrigen sollten die Gemeindewaldungen aufs beste ge- schont werden ; wer Holz daraus bekommt, muss hierfür junge Bäume setzen; die Gemeindeglieder dürfen kein Holz mehr fällen, ausser solches, welches der Forstmeister im Beisein der Knechte „gewaldaxt" hat, eine Bestimmung, die in bemerkens- werter Weise damit begründet wurde, dass die kurfürstliche

Wismüller, Teilung der (jemeinländereien in Bayern 8

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Jagd darunter leiden würde, wenn die Gemeindeforste so sehr gelichtet würden. Besonders streng sollte man über die Forste am Neckar wachen, da dort das Holz leicht fortzubringen wäre. Desgleichen bestanden über die Zahl der in die Gemeinde- waldungen zuzulassenden Schweine genaue Vorschriften.

Die Missbräuche in der Verwaltung der Gemeindegüter bildeten den Anlass zu der „General-Satz- und Ordnung", die Karl Theodor am 20. November 1766 erliess. Die gemeinen Felder, Aecker, Wiesen und Hölzer wurden zwar an den meisten Orten zur Nutzniessung versteigert, allein durch „Unterschleif, Eigennutz und Komplotte" wurden sie keineswegs zum wahren Besten der Gemeinde benützt, zum Teil sogar unterschlagen und anderweitig unerlaubterweise verwendet. Es zeigte sich nicht selten, dass diejenigen Gemeinden, welche am reichsten mit Almenden versehen waren , in den grössten Schulden steckten. Die Nutzniesser dieser Güter erachteten dieselben als ihnen zur freien Willkür überlassen. Keinem derselben fiel es ein, durch Grabenziehen, Verteilung der Erde, An- pflanzung von Holz oder durch Düngung die erhaltenen Gründe zu verbessern. So brachten diese Ländereien nie den Ertrag, den die Gemeinde bei anderer Bewirtschaftung aus ihnen zu ziehen vermocht hätte.

Nach der „General-Satz- und Ordnung" von 1766 mussten künftig alle gemeinen Aecker, Wiesen, Gärten, Wälder, Weiden und öffentlichen gemeinen Plätze in jeder Jahresrechnung durch ein besonderes Inventar mit genauer Beschreibung nach Lage, Grösse, Benützuugsart und Qualität verzeichnet werden. Schult- heiss, Gericht und Gemeindeausschuss hatten dann hinsichtlich der einzelnen Stücke des Gemeindegutes zu bestimmen, ob deren Naturalvorbehalt von unumgänglicher Notwendigkeit für die Gemeinde sei ; das Oberamt prüfte den Beschluss und stellte hierüber ein Dekret aus; lautete letzteres dahin, dass die be- treffenden Stücke an die Gemeindeglieder verstiftet werden dürfen, so war dies zu publizieren und nach Ablauf einer bestimmten Frist wurden sie dann vor versammelter Ge- meinde auf dem Rathause öffentlich einzeln versteigert. Von dem verpflichteten Stadt- oder Gerichtschreiber wurde als- dann das Steigerungsprotokoll in ein besonderes, gebundenes

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Buch, das zu diesem Zwecke geführt wurde, eingetragen; nebenan Avurde der Ertrag der letzten Versteigerung notiert. Nach erfolgtem Zuschlag musste das Protokoll vom Steigerer bei jedem Betreff' eigenhändig unterschrieben werden ; um Unter- schlagungen vorzubeugen, wurde verlangt, dass die Summen in Buchstaben ausgedrückt wurden. Für den Gelderheber wurde sodann eine vom Schultheiss, Gerichtschreiber, Gericht und Gemeindeausschuss beglaubigte Abschrift zugestellt, in der alle einschlägigen Bedingungen verzeichnet waren. Bei der nächsten Rechnungslegung prüfte dann das Oberamt die Uebereinstim- mung der Abschrift mit dem Originale, wie es denn auch ein vorzügliches Augenmerk darauf zu richten hatte, dass bei allen solchen Bestandsweggebungen der wesentliche und ständige Nutzen der Gemeinde und die dauerhafte Verbesserung der Gründe berücksichtigt werde.

Da die Pächter von Gemeinländereien bisher alle Melio- rationen vernachlässigt hatten, sollten fortab in jeder Gemeinde zwei der besten ., Acker- und Feldverständigen" zu Feld- meistern" ernannt und verpflichtet werden. Ihre Aufgabe war, öfters im Jahre, besonders an Sonn- und Feiertagen, im Felde nachzusehen; sie hatten festzustellen, was auf Gemeindegründen zu verbessern und sorgfältiger zu benützen sei, wo Gräben aus- zuheben, Wasserleitungen anzulegen und Sümpfe auszutrocknen, endlich wo trockene, unnützbare . Wiesen in Aecker zu ver- wandeln und wo Holzbäume zu pflanzen seien.

Fanden die Feldmeister Verhältnisse, deren Abhilfe dringend war, so mussten sie diese dem Schultheiss sofort anzeigen; war geringere Eile nötig, so brachten sie ihren Befund erst in der nächsten Versammlung vor, zu der sich alle Quartal der Schult- heiss, das Gericht und erfahrene Feldbauverständige aus der Gemeinde einfinden mussten ; diejenigen Gemeindsleute, welche die erhaltenen Gemeindestücke schlecht bewirtschafteten, wurden vor diese Versammlung geladen und unter Strafandrohung zur Verbesserung der Ländereien aufgefordert. Da durch die Ver- steigerung die Gründe auf Jahre hinaus weggegeben wurden, so hatten der Schultheiss, das Gericht, der Gemeindeausschuss und die Feldmeister vorher schon genau alle Mittel festzusetzen, die auf Besserung abzielten; die in dieser Versammlung ge-

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reiften Beschlüsse wurden dann von den Versammelten unter- schrieben und vor der Versteigerung publiziert; der Steigerer war hiedurch gebunden; z. B. diesen Hügel abzugraben oder jene Gräben zu ziehen oder in bestimmter Weise zu düngen. Vom Versteigerungsgeschäft wurden alle Missbräuche beseitigt, mochten sie welchen Namen nur immer tragen, z. B. Diäten, Zechen, Weinkauf etc. Damit indes der Gemeindevorstand dennoch zur Sorge für die Landeskultur angespornt würde, wurde ihm ein gewisser Anteil an den Erträgnissen zur Ver- teilung an seine Mitglieder zugewiesen. Um auch aus den „öde- und wüstliegenden Bau-Bleichplätzen, Gänse-, Schweine-, Pferde- und Ochsen weiden" mehr Nutzen zu ziehen, sollten durch Schultheiss und Gericht nebst Zuziehung der Feldmeister solche Plätze besucht werden; hierauf sollte ausgesprochen werden, ob sie zum Gebrauch notwendig wären und zwar in dem gegenwärtigen Umfange; ferner sollte erwogen werden, ob von den Nutzniessern nicht eine jährliche Rekognition zu zahlen wäre, und endlich, ob das entbehrliche Land nicht zu Gärten, Aeckern und Wiesen verwendet werden sollte. Die Resultate dieser Erwägungen mussten in das früher schon er- wähnte Inventar aufgenommen und durch die Unterschriften der Anwesenden beglaubigt werden.

Wenden wir uns nun zu einem anderen Teile der Pfalz, zum Herzogtum Zweibrücken. Ludwig Eid^) entwirft über die landwirtschaftlichen Zustände im Jahrhundert nach dem Dreissig- jährigen Kriege folgende Schilderung: „Sobald die wärmere Jahreszeit eingetreten war, begann für alles Stallvieh die Weide. Diese geschah zunächst auf den vielgenannten Oedungen. Man war an diese mühelose Erhaltung der Tiere derraassen gewöhnt, dass man nicht einmal dem Zugstiere das Futter im Stalle reichte. Das im Wagen müdegearbeitete Rind wurde bei der Heimkehr losgekoppelt und zu der im Dorfe näher gelegenen Trift entlassen ; hier auf dem vielbesuchten, zerstampften Rasen trug es im Sonnenbrand des Mittags oder in der Kühle des Abends die paar Hälmchen zusammen, die es doch so redlich

*) Ludwig Eid, Zur Wirtschaftsgeschichte des pfälzischen West- strichs, 1894.

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verdient hatte. Kam der Winter heran, so verkaufte oder schlachtete man überzählige Stücke; alle zu behalten, dazu mangelte es trotz aller Weide an Heu. Denn es waren nur wenige und schlechte Wiesen vorhanden. Diese, an den Bach- säumen liegend, waren zudem durch Verflözung teilweise ver- schüttet worden; die Vermehrung der Menschen einerseits und die Weigerung der Herdenbesitzer anderseits, Weideland um- zupflügen, nötigte oft zur Umackerung auch des guten übrig- gebliebenen Wiesenbodens. Das war den Alten umsoweniger bedenklich, als sie damit ihre Getreidefelder stets in nächster Nähe behielten. Die Wiese wurde also in die engen, „Geringen" Täler gedrängt, man betrachtete sie als eine Feldart, die sich selbst versorgt; von Reinigung, Be- und Entwässerung hatte man keine Ahnung. Ein voller Ertrag konnte von einer Wiese nie und auch schon deswegen nicht erzielt werden, weil zu jeder Zeit im Jahre, ausgenommen die zwei Monate von Georgi bis Johanni, der Rasen abgeweidet werden durfte. Grummet konnte also nur dort geerntet werden, wo ein resoluter Schult- heiss oder Bürgermeister die Spätweide der Wiesen verbot, was umso leichter hätte getan werden können, als ja gleichzeitig die Stoppelweide zur Verfügung stand. Was ergibt sich nun aus allen diesen fast widersinnigen Einrichtungen? Die W^eide ermüdete und schwächte das Vieh, verschleuderte den Dung und brachte die Aecker herab."

Diesen Missständen suchten die Zweibrücker Fürsten ener- gisch zu Leibe zu gehen. Schon Friedrich Ludwig (1661 bis 1681) verlangte in einem Ackerbauzwangsgesetz, dass jedermann mindestens drei Morgen pro Kopf seiner Familie anbaue; Per- sonen in besserer Lage mussten noch mehr in Anbau nehmen. Bezogen sich diese Massnahmen nur auf die Wiederbestellung von Oedungen, so finden wir um dieselbe Zeit, da auch ander- wärts die Bestrebungen zur Gemeinheitsteilung beginnen, unter Christian IV. (1735 bezw. 1742 1775) noch energischere Be- strebungen zur Hebung der Landeskultur. Der Hauptträger derselben war der Kammerdirektor Geheimrat Schimper. Im Jahre 1750 oder 1751 wurde eine besondere wirtschaftliche Regierungsbehörde, die sogenannte Landesökonomiekommission, eingesetzt. Von den verschiedenen Massnahmen, welche die-

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selbe ergriff, interessieren uns vor allem die auf die Almend und das Ausfeld bezügliclien. Durch herzoglichen Erlass wurden die Dorfgenossenschaften zu einer wenigstens teilweisen Almend- verteilung bewogen; der Herzog erklärte sich sogar bereit, um billiges Entgelt herzogliches Privateigentum den Anbaulustigen zu überlassen. Es bewarben sich so viele, dass eine Konduiten- liste (Tabelle über Fleiss, Greschicklichkeit, Vermögen etc.) auf- gestellt werden musste ; nur wer die moralischen Garantien bot, dass er mehr Land bewirtschaften werde und könne, nm* dem fleissigen, tüchtigen Aermeren wurde vom Almend- und Herrenland zugelegt. Die Gemeindenutzungen durften nur noch zum geringen Teile nach dem Schätzungsfusse vergeben werden; das übrige schlug man nach der Kopfzahl aus. Die meist ent- legenen Oedungen konnten nur dadurch unter die Hacke ge- bracht werden, dass dieselben näher an die Wohnstätten ge- zogen oder vielmehr neue Siedelungen, neue Ackerbaustätten angelegt wurden. Um jedoch nicht zum Schaden der bereits vorhandenen Wohnorte zu handeln, wurden durch die Oekonomie- kommission alle in Rede stehenden Ländereien besucht und nach bester Erfahrung und unter Berücksichtigung der Bevölkerungs- ziffer und Ernährungskraft des Bodens Pläne zur Anlage von Höfen entworfen. Das benötigte Land sollte, soweit es öffent- liches Eigentum war, unentgeltlich, das weiter erforderliche von Privaten, wenn nötig durch Zwang, um ein Billiges abgelassen werden. Als Hofleute sollten in vorderster Linie Gemeinde- männer, und dann erst Fremde gewählt werden; aus öffent- lichen Kassen sollte Geld, aus Gemeinde- oder ärarialischen Forsten Holz zum Bau vorgeschossen werden. Freiheit von Schätzung und Fronden ist für mehrere Jahre zu garantieren, wogegen der neue Hofmann sich verpflichtet, seine Obstbäume der herzoglichen Baumschule zu entnehmen und fünf Morgen Wald als sein Eigentum anzulegen. So entgegenkom- mend diese Bedingungen waren, so unannehmbar erschienen sie den Bauern. Wie mochte ein Landgut bestehen, das keine Wiesen hatte, noch haben konnte! Niemand meldet sich. Da legt Schimper selbst Hand an und erbaut in den Jahren 1761 bis 1766 den Freishauser Hof, während Minister Esebeck 1761 bis 1768 das Grünbacher Gut begründet: ein dritter Hof wird

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auf herzogliche Kosten eingerichtet und nun folgen die Unter- tanen, so dass 1763 bereits 2i> neue Höfe eingerichtet sind. Denn es ersahen darin die Väter eine günstige Gelegenheit zu guter Versorgung ihrer Kinder. Gleichzeitig stachelte dieser Schachzug Schimpers den Ehrgeiz und den Neid des Bauern. Denn dieser fürchtete eine gewaltsame Ausbreitung der Hof- äcker, baute deshalb die Ausfelder so weit nur immer möglich au, ja behauptete sogar auf dem umfriedeten Hofland als seiner ehemaligen „Drisch" das übliche Weiderecht, so dass ein besonderer Hoffriede nötig wurde.

Der Luneviller Friede (1801) brachte die Pfalz an Frank- reich und die französische Gesetzgebung wurde in dem neu okkupierten Gebiete eingeführt. Durchdrungen von den Ideen der Gleichheit und beseelt von dem Verlangen, die Zahl der Grundeigentümer zu vermehren, hatte die französische Regie- rung anfangs in radikalster Weise die Teilung der Gemein- ländereien befohlen ; Rücksichten auf bestehende Rechte und auf die kommenden Generationen kannte man keineswegs. Ein Gesetz vom 14. August 1792 ordnete an, dass sogleich nach der Ernte alle Gemeinländereien unter die Bürger, die bisher die Nutzniessung hatten, zu vollem Eigentum verteilt werden sollten. Ein Erlass vom 10. Juni des Jahres 1793 regelte so- dann das Verfahren bei Gemeinheitsteilungen. Stimmte der dritte Teil der Gemeindebewohner für die Separation, so war die Gemeinde verpflichtet, das Gemeinland zu teilen und be- durfte hiezu keiner Erlaubnis von seiten der Behörden. Alle in der Gemeinde Wohnhaften, gleichviel welchen Alters und Geschlechtes, erhielten Anspruch auf Teile des Gemeinlandes; nur diejenigen Grundeigentümer, die nicht in der Gemeinde selbst wohnten, sollten bei der Separation unberücksichtigt bleiben. Da die Teilung nach diesem Gesetze immerhin fakul- tativ war, hielten viele Gemeinden die gemeinsame Benützungs- weise immer noch aufrecht. Wurden hierbei die Gemeinlän- dereien bloss auf Zeit verpachtet, so durfte der Pachtertrag nicht zur Bezahlung von Kommunalschulden verwendet werden, sondern musste nach Köpfen unter die Ortseinwohner verteilt werden.

Noch waren keine drei Jahre seit der Publikation des eben

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betrachteten Gesetzes verflossen, als es durch ein Dekret vom 21. Prairial an IV. (9. Juni 1796) in Hinblick auf seine „unheil- vollen Wirkungen" in provisorischer Weise suspendiert wurde. Die Klagen über Missbräuche bei Gemeinheitsteilungen und die hieraus entstandenen Verfolgungen hatten so sehr überhand genommen, dass ein eigener Erlass die Verfolgung der Uebel- täter einstvreilen einstellte. Ein Gesetz vom 2, Prairial an V. (21. Mai 1797) nahm den Gemeinden die Befugnis, ihre Güter zu veräussern oder zu vertauschen; die Teilung blieb indes erlaubt; nur bestimmte ein Gesetz vom 7.^ Pluviose an VII. (26. Januar 1799), dass künftighin nach Herdstätten, und nicht mehr nach der Einwohnerzahl geteilt werden solle. Eine ent- scheidende Regelung brachte ein Erlass vom 9. Ventöse an XII. (29. Februar 1804); hiernach sollten diejenigen, die bisher Teile des Gemeinlandes erhalten haben und Urkunden hierüber be- sitzen, auch künftig unbeschränkte Eigentümer bleiben; wer aber keine Urkunden über die Erlangung seiner Teile auf- weisen konnte, blieb nur für den Fall Eigentümer dieser vom Gemeindegute herstammenden Grundstücke, dass er dieselben kultiviert hatte und an die Gemeinde einen jährlichen, jederzeit ablösbaren Zins zahlte; waren die Gründe seit der Besitz- ergreifung nicht urbar gemacht worden, so sollten sie an die Gemeinde zurückfallen. Unentgeltliche Verteilung von Gemein- ländereien wurde von jetzt ab untersagt.

Was die Gemeindewaldungen betrifft, so war ihre Unteil- barkeit schon im Gesetze vom 10. Juni 1793 ausgesprochen.

Im Jahre 1814 wurde die Rheinpfalz wieder mit Bayern vereinigt; doch wurde die bayrische Kulturgesetzgebung in der Pfalz nicht eingeführt; es blieb vielmehr im wesentlichen bei der französischen Gesetzgebung.

Fünftes Kapitel

Von dem Verfassungsentwurfe (Konstitution) von 1808 bis zur Gregenwart

An die Stelle der Generallandesdirektion, der in der Ge- schichte der bayrischen Landwirtschaft ein bleibendes Andenken gesichert ist, traten Generalkreiskommissariate; man gab somit die straffe, einheitliche Leitung, worin gerade die Hauptmacht der Generallandesdirektion lag, auf und zersplitterte die ehe- malige Zentralgewalt in so viele Teile, als es Kreise gab; hierin lag einerseits die Gefahr einer ungleichen Behandlung der Kulturangelegenheiten, anderseits aber eine Garantie für die bessere Anpassung der Verordnungen an die Bedürfnisse des einzelnen Landstriches. Nach der Dienstinstruktion vom 17. Juli 1808 war der Wirkungskreis der Generalkreiskommis- sariate im wesentlichen der nämliche, wie der der General- landesdirektion: Urbarmachung öder Gründe, Verteilung der Gemeinländereien , Hebung der Kulturhindernisse waren die Hauptaufgaben dieser Behörden. Was nun speziell die Ge- meinheitsteilungen betrifft, so stand den Generalkreiskommis- sariaten der Erlass der in Gemeinheitsteilungssachen nötigen Anordnungen zu; die Vollziehung derselben war in erster In- stanz den Landgerichten, und in gutsherrlichen Gebieten, wenn der Gutsherr nicht selbst beteiligt war, den gutsherrlichen Ge- richten überlassen; in zweiter Instanz entschieden die General- kreiskommissäre, von denen die Beteiligten für den Fall, dass die zwei Entscheidungen sich widersprachen, noch den Rekurs an den geheimen Rat ergreifen konnten.

Schon im ersten Jahre dieses neuen Regiments zeigte es sich, dass nun andere Grundsätze zur Herrschaft gelangt waren.

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Zunächst wurde die Leibeigenschaft aufgehoben; somit war nun wenigstens die Person des Landmanns freiM.

Am 19. Oktober 1808 erschien das Edikt über das Gre- meindewesen, das in seinem 1. Abschnitt 1, Kapitel 3. Titel von den Gemeindegründen handelt. Die Gemeindegründe sind hier- nach im Gegensatz zu der früheren Auffassung nicht mehr „Nationaleigentum", sondern Eigentum der Gemeinde, an welchem die einzelnen Gemeindeglieder Nutzungsrechte haben. Nach dem Wortlaute des Ediktes bestehen die Gemeindegründe meist aus solchen Gründen, welche noch keine Kultur erhalten haben oder auf den ersten Stufen derselben stehen; jedem Gemeindegliede steht die Benutzung derselben zu, und zwar bildet das zufällige Bedürfnis den Massstab hierfür. Der Mass- stab der Verteilung, für die jedes einzelne Gemeindeglied das Provokationsrecht hat, richtet sich aber nach den bisherigen Kulturgesetzen. Durch ein Edikt vom 8. August 1808 wurde sodann der Finanzdirektion die Wahrnehmung der fiskalischen Rechte und die Führung der Prozesse in allen finanziellen Gegenständen übertragen, wozu auch die Gemeinheitsteilungs- prozesse gehörten. Die Gerichte, zumal die des Rezatkreises, vernachlässigten indes fast beständig das hier obwaltende Finanzinteresse des Staates, weshalb man sich an höchster Stelle gezwungen sah, am 10. Juni 1809 in dieser Sache ein- gehendere Bestimmungen zu erlassen; hiernach hat jedes Rent- amt, in dessen Bezirk eine Gemeinheitsteilung stattfinden soll, sogleich von den Separationsmodalitäten Nachricht einzuziehen und hierüber dem Finanzdirektorium möglichst bald einen vollständigen Bericht zu geben, der sich über das Objekt der Kultur, über die Provokanten und Provokaten, ferner über die vorläufig verabredete Art der Teilung, über die akzessorischen Punkte, über die Anträge der Provokanten und endlich darüber auszusprechen hat, ob die Separation aussergerichtlich geschieht oder ob die Widersprüche der Provokaten eine gerichtliche Teilung nötig machen. Alsdann prüft die Finanzdirektion, in- wiefern eine gerichtliche Einwirkung umgangen und die An- träge der Provokanten sofort angenommen werden können,

') Edikt vom 31. August 1808.

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oder welche geeignete Verfügungen zu treffen sind. Sollte ein Fremder oder ein Gemeindeglied auf gerichtliche Teilung dringen, oder würde die Finanzdirektion einen solchen Antrag nötig finden, so hat das betreffende Stadt- oder Landgericht die Finanzdirektion von dem anberaumten Augenscheins- und Instruktionstermine mittels Berichtes in Kenntnis zu setzen und ihr zu überlassen, ob sie zu dieser Tagesfahrt einen Deputierten abordnen will oder ihre Erklärung schriftlich abgibt; alle in dieser Sache ergehenden Urteile sind gleichfalls der Finanz- direktion zur weiteren Verfügung vorzulegen.

Zunächst galt es nun, Missbräuchen, die sich bei der Vor- nahme von Gemeinheitsteilungen einschlichen, entgegenzutreten. Analog dem Verfahren hinsichtlich des Schulanteils verlangten einzelne Pfarrer Anteile, wenn eine Filialgemeinde ihrer Pfarrei die gemeinen Gründe teilte, obwohl sie nicht Mitglieder der separierenden Gemeinde waren. Hierdurch wurden die An- teile der wirklichen Gemeindeglieder nicht unbeträchtlich ge- schmälert, so dass häufig Klagen ertönten. Der König gab den Beschwerden Gehör und verordnete am 22. November 1810, dass dem Pfarrer kein Anteil bei der Separation in einer Filialgemeinde zustehe, da dieser seinen Anteil nicht als Seel- sorger, sondern als Gemeindeglied erhalte. Nur betreffs der Schulen blieb die Bestimmung aufrecht erhalten, dass diese auch von den Gründen der Filialgemeinden Anteile bekommen. Auch hinsichtlich der Schulanteile gab es Klagen; man unter- liess häufig die Sicherstellung und rationelle Bewirtschaftung dieser Grundstücke, so dass man am 21. Mai 1811 die alte Bestimmung wiederholte, wonach jeder Schulinspektor alle Gründe, die der Schule aus Gemeinheitsteilungen zukommen, genau beschreiben sollte, um auf diese Weise deren Verlust zu vermeiden. Um den Lehrer zu einer besseren Bewirt- schaftung dieser Gründe zu zwingen, erklärte man ihn für jede Art von Deteriorierung haftbar.

Um diese Zeit begannen die Gemeinheitsteilungen all- mählich ihren radikalen Charakter zu verlieren; als Beweis für diese Behauptung sei hier nur die Leutershäuser Teilung aus den Jahren 1810 und 1811 angeführt, bei der folgende Objekte von der Separation ausgenommen worden waren: ein

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im Verhältnis des Viehstands angemessener Tummelplatz, dann die mit Obstbäumen besetzten Gemeindegründe und endlich eine Anzahl Bauplätze. Andere Gemeinden, die zur gleichen Zeit mit dem Plane umgingen, ihre Gemeindegründe zu ver- teilen, fanden dieses Vorgehen für richtig und ahmten es nach; so wirkte jetzt ein Beispiel, von dessen Nutzen man sich über- zeugt hatte, mehr als in früheren Jahren ein Zwangsbefehl, der für den Fall der Nichtbefolgung mit schweren Strafen drohte. Auch das Kreiskommissariat sprach seine Zufriedenheit über die Separation zu Leutershausen aus und wünschte in einer Publikation vom 9. Februar 1811, dass man auch in anderen Fällen nach diesem trefflichen Muster verfahre.

Die Regierung beginnt in dieser Zeit, den Gemeinheits- teilungen gegenüber zurückhaltender zu werden. Die Folge hiervon war, dass nun diese so durchgreifend angefangene, freilich von vielen Seiten auch angegriffene und zum Teil mehrmals abgeänderte Gesetzgebung unvollendet blieb. Durch allzuschroffes Vorgehen bei Verteilung der Gemeindeländereien hatte man in vielen Fällen unleugbar der Viehzucht geschadet, manchen Wald in einen öden Platz verwandelt und wohl- erworbene Rechte nicht beachtet. Nun erkannte die Regierung die Fehler dieses Extrems und suchte sie für die Folgezeit zu meiden. Die von jetzt ab erscheinenden Kulturverordnungen sind frei von allen strengen und harten Forderungen und zielen vielfach sogar darauf ab, den schnellen Verlauf unzweck- mässiger Teilungen zu hemmen.

In früherer Zeit hatte man ein besonderes Gewicht darauf gelegt, die Leute durch Belohnungen aller Art, insbesondere durch Steuerfreiheiten für die Gemeinheitsteilungen und für die Kultur zu gewinnen.

Schon seit längerer Zeit machte sich in dieser Richtung eine immer stärker werdende Reaktion geltend. Am 14. Juli 1812 erliess das Finanzdirektorium zur Beseitigung solcher Steuerfreiheiten an alle Rentämter „zur genauen Beachtung" folgende radikale Bestimmungen: Werden öde, unrentierliche Gemeindegründe verteilt, so unterbleibt die Besteuerung nur mehr so lange, bis die definitive Steuerperäquation oder ein anderes hierüber bestimmendes Gesetz eintritt. Gemeindegründe,

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die von den Gemeindegliedern zur Zeit der Anfertigung der neuen Steuerkataster noch gemeinsam benutzt werden, sind schon unter den Steuerkapitalien begriffen unter der Rubrik Gemeindeeigentum " ; werden solche Gründe von der Gemeinde verbessert, so findet deswegen keine höhere Besteuerung statt; von einer Steuerfreiheit kann hingegen bei Gemeinländereien keine Rede mehr sein. Ausnahmsweise gestattete man noch 10 Freijahre für folgende zwei Fälle: in erster Linie sollten jene Gründe einstweilen noch unbesteuert bleiben, bei denen zur Zeit der Katasteranfertigung die Freijahre schon zu laufen begonnen haben; die zweite Ausnahme machte man zu Gunsten dritter für den Fall, dass die Gemeindeglieder nicht kultivieren wollten und die Gründe dritten zur Urbarmachung überlassen wurden.

Eine eingehende Regelung fanden in den Jahren 1812 bis 1816 die Teilungen von Gemeindewaldungen. Am 15. Juli 1812 erneuerte man die Bestimmungen hinsichtlich der Separation der Gemeindewaldungen; hiernach vollzog sich eine Waldteilung in folgender Weise: Wird ein Gesuch um Separation bei der Unterbehörde eingebracht, so stellt diese ein Verzeichnis über beide Parteien her; dann protokolliert sie die Gründe für und wider die Teilung; an diese Tätigkeit schliesst sich ein Augen- schein an, an dem die Parteien und der Forstmeister teilnehmen, welch letzterer über den Befund ein Gutachten ausstellt. Nach dieser Instruktion legt das Untergericht die Akten nebst Gut- achten dem Generalkreiskommissariate vor, das, wenn auf dem Objekte Schulden lasten, für Sicherung und Surrogierung der- selben die Vorschläge der betreffenden Kommunaladministration erholt und die ganze Sache mit einem eigenen Gutachten „in der doppelten Rücksicht auf den Zweck der Kultur und der Gemeindeverhältnisse" zur jedesmaligen Entscheidung, ob ge- teilt werde oder nicht, dem Könige einsendet, der eventuell die Generalforstadministration dazu vernimmt. Erst dann findet die Teilung nach Vorschrift der Gesetze statt, wobei für Bau- bedürfnisse der Gemeinde gesorgt werden muss, indem ent- weder sogleich die Modalität der Holzlieferung der Teilnehmer oder ein Surrogat in Geld festzusetzen ist. Am 5. September desselben Jahres, ferner am 7. August 1813 und am 6. August

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1815 wurden diese Bestimmungen nochmals publiziert, um alle ungeeigneten Rekurse in dieser Sache abzuschneiden. Nach der zuletzt genannten Verordnung wurde die Befugnis der General- kreiskommissariate dahin erweitert, dass ihnen die durch Ver- ordnung vom 15. Juli 1812 dem Könige vorbehaltene Entschei- dung der Frage über die Zulässigkeit von Gemeindewaldteilungen überlassen wurde; jedoch sollten sie die dort vorgeschriebenen Normen genau einhalten und ihren Konsens auf die Fälle be- schränken, wo die Gemeindeglieder in der Hauptsache einig und auch die Gutachten der Polizei- und Forstbehörden über- einstimmend und gehörig motiviert sind.

Einen Wendepunkt in der Geschichte der Teilung der Gemeindeländereien in Bayern bildet das Gesetz vom 11. Mai 1814. Dank ihrer Ausdauer und Hartnäckigkeit gelangten die Grossgrundbesitzer jetzt zum Siege. Der König entschloss sich nämlich, veranlasst durch den Antrag seines geheimen Rats und durch das Beispiel anderer Länder, zu verordnen, dass künftig jeder Gemeinheitsteilung das Gutachten sachverständiger Oekonomen vorausgehen müsse. Beseitigte man früher alle Hindernisse, die eine Separation verzögern konnten, so be- deutete dieses Gesetz eine Neueinführung von Hemmnissen, somit eine Reaktion gegen die bisher herrschende Theorie und Praxis. Betrachten wir den Inhalt dieses Gesetzes näher! Vor allem soll vor jeder Teilung von öden Gemeinländereien ein Gutachten unparteiischer Sachverständiger eingeholt werden über den Punkt, ob durch die nachgesuchte Separation dem Viehstande der Gemeinde und besonders der grossbegüterten Teilnehmer ein Schaden erwachse oder nicht; ein besonderes Augenmerk sei hierbei darauf zu richten, ob die Grossbesitzer künftig noch so viel Vieh halten könnten, als sie bisher zu ihrem Wirtschaftsbetriebe nötig gehabt hätten. Was die Person dieser Sachverständigen anlangt, so sollten sie die Eigenschaften exzeptionsfreier Zeugen haben. Bei Partialteilungen waren drei, bei Totalteilungen fünf Sachverständige nötig, und zwar mussten sie aus der Klasse wirklicher Gutsbesitzer, die selbst Feldbau treiben, genommen werden, wobei indes der grössere oder kleinere Besitz keinen Unterschied machte, Avenn nur die betreffende Person ein erfahrener Mann war. Da sie aus einer

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anderen Gemeinde genommen werden nmssten, wählte man sie mit Vorliebe aus einer solchen, in der schon eine Teilunsf stattgehabt hatte; dies war auch der Wille des Gesetzgebers, indem man mit Recht annahm, dass gerade diese die Vorzüge und Nachteile einer Separation am besten zu beurteilen ver- möchten. Bei Partialteilungen wählte jede Partei einen, bei Totalteilungen zwei Sachverständige, während der dritte bezw. der fünfte Sachverständige von der Kulturbehörde ernannt wurde. Wenigstens einer von diesen Sachverständigen sollte aus der Zahl erprobter Kulturverständiger sein, „die auch Sinn und Erfahrung für die Verbesserung der Landwirtschaft be- sitzen". Das Gutachten dieser Sachverständigen ist nach einer Verordnung vom 18. Mai desselben Jahres nur in zwei Fällen erlässlich: nämlich wenn, was nur selten vorgekommen sein dürfte, alle Teilnehmer über die Teilung einig sind, oder wenn zwei Drittel der Grossbegüterten für eine Separation stimmten. Infolge dieser neuen Bestimmungen gestaltete sich das Gemeinheitsteilungsverfahren nunmehr folgendermassen: Die Provokanten reichen bei der Kulturbehörde ihr Gesuch ein; diese Behörde nimmt sodann eine genaue Beschreibung der in Frage stehenden Gründe auf, worauf die Interessenten geladen und gefragt werden, ob sie die Teilung wünschen. Schlägt nun der Versuch des Gerichts, die Teilnehmer ohne weiteres zu- frieden zu stellen, fehl, so werden in der oben angegebenen Weise die Sachverständigen gewählt und dann geladen. Als- dann werden sie auf Grund der Verzeichnisse über alles genau informiert, worauf ihre Vereidigung erfolgt. Hernach werden die Gründe im Beisein beider Parteien besichtigt, worüber ein Protokoll aufzunehmen ist. Spricht sich die Mehrheit der Sachverständigen für die Teilung aus, so werden die Provokaten nicht berücksichtigt, sondern der Kulturprozess schreitet fort; über die Frage, ob geteilt werden solle, wird dann überhaupt kein Streit mehr zugelassen. Ist dagegen das Gutachten gegen eine Teilung, so wird der Antrag ebenfalls ohne Prozess ab- gewiesen, wobei es jedoch den Kulturlustigen gestattet bleibt, nach Ablauf von 6 Jahren den Antrag zu erneuern. Weisen sie dann nach, dass sich inzwischen die Umstände zu Gunsten der Teilung erheblich geändert haben, so wird die Unter-

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suchuDg durch neue Sachverständige vorgenommen. Die Kosten des ganzen Verfahrens, selbst für den Fall der Abweisung, zahlt die ganze Gemeinde, die sie auf die einzelnen Interessenten nach dem Massstabe ihrer Teilnahmsrechte abwälzt.

Alle diese Bestimmungen waren sehr geeignet, übereilte Teilungsunternehmungen hintanzuhalten.

Anderseits freilich hatte jetzt eine Teilung nur dann noch Aussicht auf Verwirklichung, wenn die Grossbesitzer sie für ihre Verhältnisse vorteilhaft fanden.

Allein obwohl jetzt die wertvollen Nebenvorteile, welche die Regierung ehedem zur Förderung der Kultur geboten hatte, fast alle verschwunden waren und die Kulturtätigkeit um ihrer selbst willen gefördert werden musste, so zeugten doch gerade in den nächstfolgenden Jahren die Fortschritte der Gemein- heitsteilungsbewegung in einzelnen Gegenden des Königreichs von einem lebhaften Kultureifer der Landwirte. So war 1815 im ganzen Bambergerlande die Stallfütterung eingeführt; die Gemeindegründe waren dort meist im Besitze der Gemeinden geblieben, die sie in einzelnen Teilen zum Zwecke der Kultur an die Gemeindeangehörigen verpachteten; man trug hier überall Sorge, dass grössere Viehtummelplätze von der Kultur ausgenommen blieben. „Nicht obrigkeitlicher Zwang, sondern das wirtschaftliche Bedürfnis" brachte diese Früchte^).

Vergassen einige kurzsichtige und einer rationellen Wirt- schaft noch fernstehende Landwirte der Kultur, zu der sie nicht mehr durch Zwangsgebote angetrieben wurden, so er- innerte sie die Not der Jahre 1816 und 1817 an den Wert des bebauten Landes. Eine solche Sprache war wirksamer als Gesetze mit drakonischer Härte, und viele griffen, vom Hunger getrieben und von der Aussicht auf Gewinn angelockt, zum Anbau der bisher unbenutzten Landstrecken; Waldungen, Wiesen und Oeden wurden geteilt und die leitenden Behörden hatten noch oft Gelegenheit, gegen eingerissene Missbräuche zu eifern; so fühlte sich z. B. die Generalforstadministration am 17. Juni 1816 veranlasst, alle Gerichte darauf aufmerksam zu machen, dass sie zur Verhütung unnötiger Lasten und

Vgl. die Denkschrift „Die Landwirtschaft in Bayern", 1860.

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Nachteile bei Gemeindewaldteilungen nur solche Geometer zu- ziehen sollen, die zur Herstellung trefflicher Pläne auch die genügende Befähigung hätten; die angestellten Geometer seien dann während der Dauer ihres Geschäftes der Leitung der einschlägigen Forstbehörde zu unterstellen. Den Grund zu dieser Verwaltungsmassregel gab die traurige Wahrnehmung, dass häufig durch Pfuscher unpraktische Separationen voll- zogen wurden, die in der Folgezeit gerechte Befürchtungen für den weiteren Bestand der betreffenden Waldungen zuliessen.

Wichtig für das gesamte gemeindliche Leben war der Sturz des Ministers Montgelas; für die Gemeinden bedeutete dies Ereignis ein Neuerwachen ihrer früheren Selbständigkeit. Am 6. März 1817 erhielten die Ruralgemeinden das Ver- fügungsrecht über das Gemeindevermögen zurück; die General- kreiskommissariate behielten darüber nur mehr die Rechte einer Kuratelbehörde. So wurden die Ueberreste der alten Staats- einmischung, von der die Zeit des Polizeistaates allein eine Besserung der Lage erhofft hatte, langsam, aber planmässig beseitigt. Die Verordnung ^ vom 27. März 1817 übertrug der Regiei'ung die Aufgabe, den Ackerbau zu fördern und über die Aufrechthaltung der Kulturgesetze sowie über die Ent- scheidung der Kulturstreitigkeiten zu wachen, und endlich über die Verteilung der Gemeindeweiden und Gemeindewaldungen zu erkennen 33). Wenige Tage hernach wurde auch der Wirkungskreis der Ministerien neu geregelt; alle staatswirt- schaftlichen Gegenstände, soweit sie nicht in das Gebiet der Finanz gehören, wurden dem Ministerium des Innern zugewiesen, das somit die höchste Stelle in allen Landeskultursachen wurde.

Auf längere Zeit hinaus erhielt das Gemeinderecht in Bayern seine gesetzliche Regelung durch die am 17. Mai 1818 erschienene Gemeindeordnung, die in § 18 25 von den Gemein- ländereien spricht. Hiernach haben alle Gemeindeglieder An- spruch auf die Nutzung derselben, solange sich diese in uu- verteiltem Zustande befinden ; die Anteile der Nutzung richten sich nach den bestehenden Verordnungen und dem rechtmässigen

') Verordnung, die Formation, den Wirkungskreis und den Geschäfts- gang der obersten Verwaltungsstellen in den Kreisen betreflfend. Wismüller, Teilung der Gemeinländereieu iu Bayern 9

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Herkommen. Gemeindevermögen, das die Gemeinde als not- wendiges Mittel zur Erreichung ihres gesellschaftlichen Zweckes besitzt, ward jeder Veräusserung entzogen, und nur dasjenige Vermögen, das hierzu nicht notwendig ist, dessen Rente aber ausschliesslich für die Gemeindebedürfnisse bestimmt ist, oder das von den einzelnen Gemeindegliedern benutzt wird, kann aus administrativen Gründen mit Kuratelgenehmigung unter die Gemeindeglieder zur Beförderung der Kultur verteilt werden. Betreffs des „wann, wie, unter welchen Umständen eine Teilung stattfinden solle", vertröstete man auf eine in nächster Zeit erscheinende Verordnung.

Am 28. Juni 1819 ordnete der König an, dass die alt- bayrischen Bestimmungen hinsichtlich der Zehntbefreiung neu- kultivierter öder Gründe auch im Untermainkreise Geltung finden sollten, um eine Gleichstellung der einzelnen Teile des Reiches herbeizuführen. In der Bevölkerung zeigte sich über- haupt ein reges Verlangen nach einer einheitlichen Regelung der Kulturvorschriften. Die eben gegebene Verfassung er- möglichte es dem Volke, dem gehegten Wunsche in der Kammer Ausdruck zu verleihen.

Schon bei Zusammentritt des ersten Landtags kam ein Gesetzentwurf^) in Vorlage, der über die öden Gründe und Gemeinländereien folgende Bestimmungen aufstellte.

„Jeder kann die Ausscheidung des ihn treffenden Anteils an Gemeindegründen verlangen. Von der Verteilung sind nur ausgenommen : Gründe, welche wegen eines besondern Zweckes nicht in Privateigentum übergehen dürfen und daher als Re- serveplätze von der Verteilung ausgenommen bleiben sollen. Solche Zwecke sind Anlegung oder Beibehaltung von öffentlichen Plätzen, von Viehtränken, von notwendigen Wegen, nicht aber von irgend einer Gattung gemeinschaftlicher Weide; ferner sind jene Gemeindewaldungen von der Separation ausgenommen, bei welchen nach der Abteilung keine so zweckmässige Be- nutzung möglich wäre, als bei der gemeinschaftlichen Bewirt- schaftung.

') Karl Freiherr v. Closen: „Entwurf eines allgemeinen Kultur- gesetzes für Bayern" in der „kritischen Zusammenstellung bayr. Landes- kulturgesetze", 1818.

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Wenn nur einzelnen Gemeindegliedern ihr Anteil zuge- messen und die übrigen Gründe noch fernerhin gemeinschaft- lich benutzt werden, so hat die Kulturbehörde darauf zu sehen, dass die zur ferneren Gemeinschaft bestimmten Gründe in möglichstem Zusammenhange bleiben, im übrigen aber den Kulturlustigen die Wahl der Plätze zu überlassen, wobei je- doch, in Ansehung der Grösse dieser Plätze, auf die etwa bessere Qualität Rücksicht zu nehmen ist. Durch die Aus- scheidung eines eigenen Anteils verliert das Gemeindeglied jeden weitern Anspruch auf die Anteile seiner Mitgemeiner, sie mögen dieselben gleichfalls abteilen oder fernerhin gemein- schaftlich benutzen. Besteht diese Benutzung in Weide , so kann der Weidegrund zwar auch nach geschehener Abteilung zur Kultur angesprochen werden, jedoch nur mehr gegen Ent- schädigung der Weideberechtigten.

Jedem wirklichen Gemeindegliede, auch solchen, die bis- her keine Nutzungen aus den Gemeindegründen bezogen, soll bei der Verteilung ein Anteil zugewiesen werden , insofern als es ohne Beeinträchtigung der bisherigen Nutzungsberech- tigten möglich ist. Die Gemeindegründe werden , wenn nicht gütliche Uebereinkunft oder Verträge einen anderen Massstab bestimmen, in der Regel gleichheitlich verteilt. Allein wo die bisherige Benutzung sich weniger nach Gemeinderechten , als nach der Grösse geschlossener Gutskomplexe richtete, und dem- nach rechtlich, nicht bloss zufällig, verschieden war, da soll jedem, der grössere Nutzungen hatte, ein solcher Anteil zu- gesprochen werden, der ihn vollständig für die bisherige Nutz- niessung entschädigt.

Bei jeder Gemeindegrundverteilung, auch da, wo der Schullehrer nicht Gemeindeglied ist, gebührt derjenigen Schule ein Anteil, welche die Kinder der verteilenden Gemeinde zu besuchen haben. Damit die Gemeindegründe den geeigneten Schulen zugewiesen werden, haben die Lokalschulinspektionen, unter Leitung der Distriktsschulinspektionen, und so oft es nötig ist, des Landrichters, sich darüber zu vereinigen, welche Ortschaften zu einer und derselben Schule gehören sollen. Ueberall, wo die Kultur der Gemeindegründe nicht einge- leitet werden will, ist der Schule, sobald ein Schulvorsteher

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das Ansuchen stellt, der gesetzliche Anteil auf Kosten der Ge- meinde auszumessen. Dieser Anteil ist nicht Eigentum des „zeitlichen Schullehrers, sondern bloss mit zu seinem Unter- halte oder anderen Schulzwecken bestimmt". Der Schule ge- bührt der Anteil, der sich nach der Zahl der Teilnehmer bei gleichheitlicher Verteilung ergeben würde, der Fall ausgenommen, dass die Schule schon wegen des mit ihr verbundenen Rusti- kalbesitzes nach den örtlichen Verhältnissen ein grösserer An- teil träfe, woran die Schule nicht verkürzt werden soll. Bei der Verteilung ist, ohne Verlosung, der Schule einer der für dieselbe am besten passenden Teile auszuscheiden.

Der zur Teilnahme Berechtigte wird Eigentümer des er- haltenen Gemeindegrundes, und kann denselben, wie jeden Privatgrund, benutzen. Der abgeteilte Gemeindegrund unter- liegt nur dem grundherrlichen Verbände, wenn erweislich das Gemeinderecht damit behaftet war, jedoch mit der bei Kultur öder Gründe festgesetzten Begünstigung, dass wegen der Kultur und Abteilung weder Laudemien noch ständige Abgaben er- höht werden dürfen ; der durch die Abteilung erhaltene Grund kann von dem Anwesen nur unter denselben Bedingungen ge- trennt werden, unter welchen Güterzertrümmerungen zu- lässig sind.

Private Beweidung des erhaltenen Gemeindegrundes in den offenen Zeiten findet nur unter der Voraussetzung der Arrondierung statt, und so wie in dieser Hinsicht abgeteilte Gemeindegründe ganz in die Klasse der übrigen Privatgründe übertreten, so hat auch der Eigentümer das Recht, zu jener Zeit, wo seine Gründe beweidet werden, an der gemeinschaft- lichen unabgeteilten Weide der übrigen Gemeindeglieder teil- zunehmen. Bei Kammergrüuden kann gleichfalls Verteilung eintreten; jedoch ist das Verfahren nach Massgabe des Fol- genden verschieden, je nachdem es sich um Weidegründe oder um kultivierte Felder, Wiesen und Waldungen handelt. Bei Weidegründen darf die Kultur und Abteilung nicht versagt werden; die Gemeindeverwaltung hat nur für die Belegung dieser Kammergründe mit einem solchen Bodenzinse zu sorgen, welcher der Gemeindekasse vollständige Entschädigung für die bisherige Benutzung gewährt; es kann selbst ein höherer

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Bodenzins reguliert werden, wenn durch freien Verkauf eine grössere, jährliche Rente zu erzielen wäre. Der Gemeinde- kammer angehörige schon kultivierte Gründe , als Aecker, Wiesen und Wälder, sollen nur unter den nämlichen Voraus- setzungen an die Gemeindeglieder verteilt werden , unter welchen Veräusserungen von Gemeinderealitäten überhaupt stattfinden. Jedoch haben die Verwaltungsbehörden darauf zu sehen, dass bei hinreichender Sicherheit für die Gemeinde- kasse solche Gründe vorzüglich ärmeren, wenig begüterten Einwohnern gegen einen jährlichen Kanon und gegen Kauf- schillinge, die zum Teile verzinslich liegen bleiben, überlassen werden. Bei denjenigen Gründen, welche zugleich Gemeinde- und Kammergründe sind, soll für das Interesse der Kammer entweder durch Bodenzinse oder durch Ausscheidung eines Anteils für ihre ausschliessende Benutzung gesorgt werden. Wo demnach aus einem Walde bisher den Gemeindegliedern, aber auch der Kammer selbst Nutzungen zustanden, können jene verlangen, dass der ihren Nutzungen entsprechende An- teil ausgeschieden werde ; und über die Frage der Verteilung des ausgeschiedenen Grundes unter die einzelnen ist nur mehr das Urteil der Kulturbehörde nach dem oben bezeichneten Ge- sichtspunkte, nicht aber die Beistimmung der Verwaltungs- behörden erforderlich. Sollten die Gemeindeglieder und die Kammer sich nicht über die wechselseitigen Verhältnisse ver- einigen, so tritt die Entscheidung der Kulturbehörde ein.

Für die auf Kammer- und etwa selbst auf Gemeindegründen haftenden Schulden ist nach der, durch Zivilgesetze und Ver- ordnungen über Gemeindeschulden festgesetzten Weise Sorge zu tragen. Es soll aber eine an sich zweckmässig befundene Abteilung der Schulden wegen nicht unterbleiben."

Soweit der Gesetzentwurf.

Anknüpfend an die Verheissung des § 25 der Gemeinde- verfassung, dass demnächst eine Gemeinheitsteilungsordnung werde erlassen werden, hielt der Staatsminister des Innern, Graf von Thürheim, am 1. März 1819 im Landtage^) folgende Rede:

') Verhandlungen des bayrischen Landtags.

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,Bei Auffassung des Punktes von der Verteilung der Ge- meindegründe drang sich sogleich die Ueberzeugung auf, dass derselbe, mit den Gesetzen über die Landkultur im ganzen innigst verbunden, nicht leicht einseitig als abgerissenes Bruch- stück behandelt werden könne. Aus den Gesetzsammlungen wurden daher die vielen zerstreuten Verordnungen über jenen wichtigen und ausgebreiteten Verwaltungszwang mühsam aus- gehoben und in eine Uebersicht gebracht. Zu verschiedenen Zeiten, nach den verschiedensten Ansichten, in sich selbst un- zusammenhängend, oft sogar widersprechend, und eben so oft schwankend und zweifelhaft, konnten diese Verordnungen kein Ganzes gewähren, welches allen Forderungen entspräche. Eine völlige Umarbeitung wurde versucht, und zur Beratung vor- gelegte Entwürfe beschäftigen sich mit einem neuen Gesetze, welches nicht nur auf haltbare und umfassende Grundlinien gestützt, sondern auch in seinen einzelnen mannigfaltigen Be- ziehungen sorgfältig ausgebildet wäre. Vor allem sind die nahen Berührungen und unzähligen Wechselwirkungen nicht zu verkennen, welche den in Frage gezogenen Gegenstand mit manchen andern Teilen der Gesetzgebung für Polizei und Staatshaushaltung, ja selbst mit einigen Titeln des bürgerlichen Gesetzbuches mehr oder weniger verbinden. Eine Verordnung über die Kultur darf, auch in ihrer weitesten Ausdehnung, sich von den bezeichneten fremden Fächern, obwaltender Ver- wandtschaft ungeachtet, nichts willkürlich zueignen. Aber ihr Zweck wird erschwert und ihr Erfolg ungewiss ohne inein- ander greifende Einheit und allseitige Zusamraenstimmung der verschwisterten Gesetze und Anstalten. Und so ist denn in beiden Fällen Gefahr : im ersten : durch Ueberschreiten der natürlichen Schranken sich zu verwirren, und im zweiten : zu rasch und frühzeitig ein Unternehmen zu beginnen, welches, vereinzelt, ohne äussern Anhalt, sich keiner Bürgschaft für volle Anwendbarkeit und Dauer zu erfreuen hätte. Wäre aber auch dieser Anhalt schon gegeben und wäre dasjenige, was den Kulturgesetzen eigentümlich angehören soll, mit scharfer Begrenzung rein aufgefasst, so bliebe doch ferner die keines- Avegs leichte Aufgabe übrig, den immer noch sehr reichhaltigen Stoff auf die wesentlichsten allgemeinen Bestimmungen zurück-

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zuführen, und es ist wirklich zweifelhaft, was mehr zu tadeln sein würde, unvollständige Kürze oder kleinliches Eingreifen in besondere von Zeit, Ort und Umständen abhängige Verhält- nisse. In einigen Epochen haben die Kulturgesetze, aus- schliesslich von staatswirtschaftlichen Rücksichten geleitet, den Weg des Zwanges durch bestimmte Gebote und Verbote ver- folgt und jenen Lieblingsrücksichten bisweilen auch manche bestehende Rechte geradezu aufgeopfert. Dem gegenwärtigen Stande der Bildung, auf welchem sich die Mehrzahl der Land- wirte im Königreiche befindet, würde ein solches strenges Verfahren nicht wohl zusagen. Die neue Gesetzgebung wird sich daher grossenteils darauf beschränken müssen, die Hinder- nisse zu entfernen, welche der Betriebsamkeit entgegenstehen und derselben da, wo sie in dem Mangel an Willen oder Ein- sicht einen feindlichen Widerstand antrifft, mit der möglich grössten Schonung aller Rechte, diejenigen Begünstigungen einzuräumen, ohne welche ein gemeinnütziges Aufstreben zum Besseren gänzlich gelähmt sein würde."

„Jederzeit," fuhr der Minister fort, „haben sich die Erst- linge der Kultur an dem Anbau öder Gründe gezeigt. Bisher war der vorzüglichste Anspruch darauf den Weideberechtigten und nach ihnen den Eigentümern zugeteilt, eine Bestimmung, welche, da sie mit der Achtung des Eigentums nicht ganz vereinbarlich scheint, von selbst zu der Frage führt: ob nicht die vor dem Jahre 1775 bestandene umgekehrte Ordnung unter einigen Modifikationen wieder herzustellen sei? Die Weide muss der Kultur weichen ! Dieser bei angebauten Gründen wichtige Grundsatz kann nicht wohl aufgegeben werden, ohne den Fortschritten der Landwirtschaft erdrückende Fesseln an- zulegen. Aber wenn der eine das aus jenem Grundsatze her- vorgehende Recht zu seinem Vorteil geltend macht, soll als- dann der andere nicht befugt sein, für das Genussrecht, das er abtritt, Vergütung zu verlangen?"

Wechselseitigen oder schädlichen Weiderechten wollte der Minister keinen Vergütungsanspruch zugestehen für den Fall der Aufhebung, während er denen, die auf Grund von Privat- rechtstiteln ausgeübt werden , einen solchen gewährt wissen wollte. Nach der Aeusserung Thürheims war die Abteilung

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der Gemeindegründe seit langen Jahren schon derart als ein Hauptmittel zur Beförderung eines verbesserten Landbaues an- erkannt worden, „dass es des Spornes durch befehlende Ge- setze wohl nicht mehr bedurfte". An und für sich erkannte er, dass es sich mit dem Begriffe eines Gemeindegutes nicht ver- einigen lasse, den einzelnen Gemeindegliedern ein Provokations- recht zur Separation einzuräumen; „allein," sagt er, „welchen andern wirksamem Antrieb gibt es, der Kultur die erste Bahn zu brechen durch alle Hindernisse, welche Unverstand und Untätigkeit entgegenstellen? Die Masse pflegt nur langsam den vorleuchtenden Beispielen einzelner zu folgen. Jene sollten nicht gewaltsam vorwärts gerissen, diese sollten nicht im besseren Wollen widernatürlich zurückgehalten werden."

„Hieraus treten von selbst," schliesst der Minister, „die vielen und erheblichen Schwierigkeiten eines allgemeinen Kul- turgesetzes hervor. Unter diesen Umständen muss das früher gefasste Vorhaben , schon jetzt einen förmlichen allgemeinen Gesetzentwurf vorzulegen, bis zu grösserer Reife ausgesetzt bleiben. Seiner Majestät dem Könige liegt indessen dieser Gegenstand ganz besonders am Herzen. Ungern und nur in der Absicht, einen so schönen Zweck in einer nicht fernen Zukunft gewisser und vollkommener zu erfüllen, als es im der- maligen Augenblick geschehen kann, haben Seine Majestät die Vertagung jener Anordnungen zwar beschlossen, aber befohlen, die gegenwärtig versammelten Stände des Reichs von dem- jenigen, was bisher in Beziehung auf die Landkultur vorgear- beitet ist, nicht nur in Kenntnis zu setzen, sondern auch zur Mitteilung ihrer Ansichten und Erfahrungen hierüber aus- drücklich aufzufordern. Auf diesem Wege öffnet sich die an- genehme Aussicht, an die nächste Ständeversammlung einen vollständigen Gesetzentwurf bringen zu können, der in seiner Anlage, sowie in seinen Bestimmungen alle Erfordernisse zu vereinigen verspricht. "

Demnach zeigte sich der Minister keineswegs als Gegner von Gemeinheitsteilungen, sondern wusste ihren Wert wohl zu würdigen ; nur schienen ihm die Mängel des bisherigen Entwurfs so gross, dass er ihn für unfähig hielt, ihn der Kammer zur Abstimmung vorlegen zu lassen.

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In demselben Landtage brachte der Abgeordnete J. Hil- poltsteiner einen Antrag ein betreffs Aufhebung des Zwangs zur Teilung der Gemeindegründe ; zudem wollte der Antrag- steller die Erlaubnis erwirken, die geschehenen Gemeindegrund- abteilungen durch Einverständnis wieder rückgängig machen zu dürfen. Vom Prüfungsausschusse wurde beschlossen, den Antrag zum Behufe der Sammlung der Vorschläge für das künftige Kulturgesetz an den dritten Ausschuss zu geben, von wo er dem Ministerium des Innern zur geeigneten Berück- sichtigung überwiesen wurde.

Immer mehr bildete sich mittlerweile das 1814 begonnene Prinzip aus, plötzliche Kulturen zu hindern; in dieser Tendenz wurde am 9. November 1820 vom Ministerium des Innern ein Befehl an die Regierung des Obermainkreises erlassen ; es hatten dort einige Gemeinden auf eigene Faust die Kultur und Teilung ihrer Gemeindegründe unternommen; gegen dieses Verfahren erhob sich das Ministerium als oberste Kultur- behörde, indem es verkündete, dass keine Gemeinde berechtigt sei, ihre Weidegründe eigenmächtig zu kultivieren; jede Ge- meinde müsse sich in allen Teilungssachen zuerst an die Kultur- behörde wenden, die genau zu prüfen habe, ob eine Separation zu gestatten sei. Im gleichen Erlass war auch bestimmt, dass in den Fällen, wo behördlicherseits die Gemeinheitsteilung ge- stattet sei, die Schäfereiberechtigten kein Recht haben sollten, die freie Benutzung der bereits geteilten und kultivierten Gründe durch Entschädigungsansprüche aufzuhalten.

Mittlerweile wurde der Landtag von 1822 einberufen, von dem man hoffte, dass er das ersehnte Kulturgesetz bringe. Am 16. Februar 1822 leitete der Staatsminister des Innern, Graf von Thürheim, die Verhandlungen über das zu beratende Kulturgesetz ein. An einem Staate," begann er, „wo die bei weitem überwiegende Mehrheit der Einwohner sich mit dem Ackerbau beschäftigt, sind die Gesetze über die Kultur des Bodens von der höchsten Wichtigkeit und haben auf die Kraft und den Wohlstand des gesellschaftlichen Vereins den ent- schiedensten Einfluss. Seit langer Zeit haben daher die Re- genten Bayerns diesem fruchtbaren Zweige der inneren Ver- waltung eine vorzügliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt ge-

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widmet. Indessen haben die hierüber bestehenden älteren Gesetze durch den raschen Umschwung der Dinge zum Teil ihre Anwendbarkeit verloren, zum Teil bedürfen die in ver- schiedenen Epochen, nach verschiedenen Ansichten erlassenen Mandate einer durchgreifenden, dem Geiste der Zeit angemes- senen Reform, um Zweifel und Widersprüche zu heben, einzelne Bruchstücke zu einem Ganzen zu verbinden, hiedurch im land- wirtschaftlichen Gebiete ein festes zweckmässiges, geregeltes Rechts- und Ordnungsverhältnis zu begründen und auch von dieser Seite diejenige Einheit herzustellen, welche dem, die ganze Nation umschliessenden Bande gleiche Rechte und Ge- setze, immer mehr Festigkeit gewährt. Der frühere Entwurf ist nochmals redigiert worden, so dass derselbe als das Resultat der sorgfältigsten Vorbereitung und reiflichsten Erwägung an- gesehen werden kann."

„Schonung jedem wohlerworbenen Rechte" und „freie Benutzung des Bodens, Freiheit der Landwirtschaft von hem- menden Fesseln" pries Thürheim als die zwei Grundsätze, die im neuen Entwürfe fast ausnahmslos zur Geltung gekommen seien. „Gehen wir langsam und vorsichtig," schloss der Minister, „aber desto sicherer dem Ziele entgegen! Räumen wir hinweg, was uns auf der gegebenen Bahn hindert, aber zertrümmern wir nicht mit schonungsloser Hast, was sich unter dem Schutze einer früheren Gesetzgebung ausgebildet, tiefe Wurzel getrieben und sich mit dem Wohl und Wehe einer grossen Zahl von Familien innigst verwebt hat! Es wird Ihnen, meine Herren, nicht entgehen, dass durch ein Kulturgesetz allein nicht alle Hindernisse gehoben werden können, welchen die Agrikultur und der glückliche Betrieb derselben unterworfen sind. Der Regierung >sind diese Hinder- nisse nicht fremd, aber die Beseitigung derselben liegt teils ausserhalb der Sphäre eines eigentlichen Kulturgesetzes, teils ist sie noch nicht hinlänglich vorbereitet."

Eine lange Reihe von Paragraphen in diesem Gesetzent- wurf handelt von den Gemeinländereien. Der oberste Grund- satz, der in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommt, ist, dass die Weide der Kultur weichen muss 4). Das Provo- kationsrecht zur Teilung soll in erster Linie jeder Weide-

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berechtigte haben 0); erklärt sich dieser nicht für die Kultur, so sollen die übrigen Gemeindeglieder dieses Recht haben, und nach diesen endlich jeder Staatsbürger, der sich ansässig machen will. Bis eine Teilung zu stände kommt, soll sich das Recht der Nutzung nach dem Herkommen oder nach Verträgen richten, und für den Fall, dass beides nicht erweislich ist, soll gleiches Nutzungsrecht präsumiert werden. Auch ein einzelner kann eine Separation verlangen ; meldet sich ein Minderberechtigter, so werden die Mehrberechtigten in obiger Abstufung zur unverzüglichen Erklärung aufgefordert, ob sie kultivieren wollen ; erklären sie sich dazu bereit, so müssen sie innerhalb drei Jahren mit der Kultur beginnen ( § 7) ; lehnen sie hingegen die bessere Bewirtschaftung ab, so wird dem Provokanten ein Jahr zum Beginn und eine weitere Frist für Vollendung des Kulturwerkes gesetzt; erfüllt er diese Be- dingungen, so wird ihm der Grund als Eigentum zugesprochen und zugleich wird die Entschädigung an den Mehrberechtigten festgesetzt, da der Kulturunternehmer die Weideberechtigten, die nicht selbst kultivieren, für die abgetretenen Rechte voll- ständig entschädigen muss, und zwar entweder durch Zahlung eines Kapitals oder durch jährliche Reichnisse. Von einer Verteilung sind nach § 9 ausgenommen alle Gründe, die wegen besonderer Zwecke Gemeingut bleiben müssen, z. B. Tummel- plätze, Fohlenweiden etc. Auch Gemeindewaldungen sind aus- genommen, ausser wenn das Gemeindebedürfnis wegen zu be- engter Flur deren Rodung notwendig macht. Der Erlös der Rodung fliesst dann selbstverständlich in die Gemeindekasse. Ferner sollen von einer Teilung jene Gründe ausgenommen sein, die zwar öd liegen, die aber von den Beteiligten zu irgend einem anderen häuslichen oder landwirtschaftlichen Zwecke als der Weide wirklich benutzt werden. Und endlich auch Weiden, deren Verlust bei der gegenwärtigen Wirtschaft der Viehzucht zu grosse Nachteile brächte. Kommt es nun zu einer Teilung, so gebührt 26) vorerst denjenigen ein Anteil, die bisher zur Nutzung berechtigt waren; was nach deren Befriedigung noch übrig bleibt , wird unter alle Ge- meindeangehörigen verteilt. Ueber den Massstab bestimmt der Entwurf 27), dass vorerst jeder Berechtigte einen solchen

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Teil erbalten solle, der ihn für sein bisheriges Recht voll- ständig entschädigt; ebenso ist es auch bei Waldteilungen zu halten, wo ebenfalls zuerst die Berechtigten nach den Anord- nungen über Ablösung der Forstrechte entschädigt werden, während der Rest, wenn er noch so gross ist, dass er nach der Teilung noch bestehen kann, unter alle verteilt wird. Durch den Empfang eines Anteils verliert der Betreffende jeden weiteren Anspruch auf den Anteil an den noch übrigen Ge- meindegründen ; das vollständig freie Verfügungsrecht wurde hiefür dem Eigentümer über seinen Anteil eingeräumt. Bei allen Separationen gehört der beste Teil der Schule und zwar soll dieser Anteil so viel betragen, als bei einer gleichheitlichen Teilung auf einen Kopf kommen würde. Die Teilung von Kammergründen richtet sich nach den Anordnungen über Ver- äusserung des Gemeindevermögens; sollte hiebei ein Streit zwischen den Gemeindegliedern und der Gemeindeverwaltung entstehen , so steht die Entscheidung hierüber der Kultur- behörde zu. Der Vorgang des Teilungs Verfahrens gestaltet sich nach dem Entwürfe folgendermassen : Auf Anmeldung eines Provokanten sind sämtliche Beteiligte zu einer Instruktion der Sache einzuladen; stimmen „nach fruchtlosem Versuche der Güte" bei Weidegründen nicht zwei Drittel der Begüterten für die Teilung, so wird nach. Vernehmung von Sachverständigen aus der Klasse unbeteiligter, benachbarter Gutsbesitzer ent- schieden, ob mit Rücksicht auf den Zweck der Kultur und auf die Nutzrechte der Gegner die Teilung möglich sei, ohne dass hiedurch der Pferde- und Schafzucht geschadet würde. Wie schon früher bestimmt worden war, so sollte auch jetzt jede Partei bei Totalteilungen zwei, bei Partialteilungen einen Sachverständigen wählen, während die Kulturbehörde den dritten bezw. fünften bestimmt. Ist durch drei Instanzen be- wiesen, dass eine Teilung im konkreten Falle unstatthaft sei, so kann erst nach 6 Jahren wieder um Separation nachgesucht werden. Nach dieser Vorfrage ist eine Besichtigung der Ob- jekte anzuordnen und ein Protokoll hierüber aufzunehmen, worauf ein gütlicher Vergleich versucht wird über die einzelnen Punkte, z. B. ob alle Gemeinländereien geteilt werden sollen, welche Reserveplätze bleiben, wer an der Separation beteiligt

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ist, welcher Massstab in Anwendung kommt, wie die Ver- hältnisse gegen den Grundherrn geregelt werden und welchen Geometer man wählen wolle. Denjenigen, die in der Gemein- schaft bleiben wollen, wird hierauf, nachdem die Teilung ge- stattet ist, ihr Besitz in zusammenhängenden Gründen zuge- messen. Nach der Planlegung werden dann die Teile verlost; innerhalb der Frist von 4 Wochen kann jeder behufs Arron- dierung seine Gründe noch vertauschen, was im Protokoll ver- merkt werden muss; die Beteiligten tragen nach dem Verhält- nisse ihrer Anteile die Kosten des ganzen Verfahrens.

Dies ist im wesentlichen der Inhalt jenes Gesetzentwurfes, auf dessen Sanktion man sehnlichst wartete.

Zu diesem Gesetzentwurf äussert sich der Referent des dritten Ausschusses, dem er zur Begutachtung überwiesen worden war der Abgeordnete Freiherr von Bibra in längerer Ausführung. Nach einem geschichtlichen Ueberblick, der im wesentlichen nichts Neues bietet, skizziert Bibra die Grundlinien des zur Beratung stehenden Gesetzes mit wenigen Strichen folgendermassen :

„Weder Zwang noch Willkür, Aufmunterung ist es, die wahre dauerhafte Erhöhung der Kultur gewährt; nicht be- fehlend, nur aufmunternd trete künftig die Gesetzgebung ins Mittel; sie fördere die Theorie, achte aber vor allem die sicheren Führer der Erfahrung! Verhüten soll dies Gesetz, dass Eigennutz oder Eigensinn das Gute nicht hemme, ver- hüten aber auch, dass selbst zum reinsten Zwecke nicht Zwang das Recht verletze, dass die wohltätige Absicht nicht durch Mittel ausgeführt werde, die Rechtsgefühl und Billigkeit nicht gutheissen können; denn nur was darauf gegründet ist, bringt dauerhaftes Glück den Völkern. Verhüten soll dies Gesetz, dass die Stütze der Landwirtschaft, die Viehzucht, nicht über- eilt in ihren Grundfesten erschüttert werde, und dadurch die ganze darauf sich stützende Landwirtschaft; Hand und Hilfe zum Herstellen soll es bieten , wo dies vielleicht schon der Fall wäre; denn wohl ist man auch da schon auf Extreme verfallen, vom Uebermass auf gänzliche Verbannung der Weide; nur bewährter, nachhaltiger Nutzen dürfte die Weide schmä- lern, nicht rasche Spekulation; schnell ist die Wiese in Acker,

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langsam der Acker wieder in Wiese verwandelt, Sclmell ist der Wald gerodet und lockend der Gewinn von dem neugero- deten Felde, aber nur zu schnell mindert sich dieser, und eines Jahrhunderts bedarf es, die kurze Uebereilung wieder wohl zu vergüten."

Hieran schloss sich unmittelbar die Mitteilung der Er- gebnisse, die sich bei der Prüfung des Entwurfes durch den dritten Ausschuss gezeigt hatten. Was die prinzipiellen Punkte hier betrifft, so ist folgendes zu erwähnen: Jede Abteilung unkultivierter Gemeindegründe sollte nur durch einen gültigen, der Vorschrift des Gemeindeedikts gemässen Gemeindebeschluss erfolgen ; am Massstabe der gleichheitlichen Verteilung hielt man nicht mehr fest, sondern es sollte im Zweifelsfalle die Kulturbehörde die Verteilung nach dem Verhältnisse der Ge- meindelasten vornehmen. § 6 des Entwurfes wurde ganz fallen gelassen, ebenso § 7, da man jeden Zwang verbannen wollte. Ausscheidung einzelner Teile wurde nicht mehr gestattet. Kammergründe sollten regelmässig als unteilbar erklärt werden, „da die Erfahrung bewährt hat, welchen Nutzen es bringt, Avenn die Geraeindebedürfnisse aus dem Grundbesitze der Ge- meinde bestritten werden konnten und welchen ausgezeichneten, nie fehlenden Kredit ein solches Grundvermögen den Gemeinden gewährt" ; sollte gegebenenfalls dennoch eine Teilung nötig werden, so sollte auf die einzelnen Parzellen ein dem bis- herigen Reinertrage für die Gemeindekasse verhältnismässiger Bodenzins gelegt werden.

Als die Kammer selbst zur Beratung des Kulturgesetzes schritt, beantragte der Abgeordnete von Hornthal, der als erster das Wort ergriff, nach längeren Darlegungen unter Anerken- nung der Vorzüge des Entwurfes die Vertagung der Beratung, da nach seiner Meinung vor der Beratung über den Entwurf erst noch „mit Zuhandnahme der Bemerkungen des Ausschusses auf eine Vervollkommnung des Entwurfes Bedacht zu nehmen sei". Auch der zweite Kammerpräsident, Seuffert, und der Abgeordnete Freiherr von Aretin sprachen sich für die Ver- tagung aus , während Freiherr von Closen für die sofortige Beratung eintrat. Da es im Verlaufe der heftigen Debatte schliesslich zu gegenseitigen persönlichen Angriffen kam, be-

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endete der Präsident den Streit, indem er die Beratung des Kulturgesetzes von der Tagesordnung absetzte und auf un- bestimmte Zeit verschob.

So schieden auch diesmal die Volksboten von der Haupt- stadt, ohne ein Kulturgesetz erwirkt zu haben.

Dem Landtage des Jahres 1825 wurde kein Kulturgesetz- entwurf vorgelegt. Indes reichten am 16. August 1825 mehrere Abgeordnete einen Antragt) ein, die Beschränkung der weiteren Verteilung von Weidenschaften bis zum Erscheinen eines neuen Kulturgesetzes betreffend. Dieser Antrag wurde dem 6. Aus- schusse zur Prüfung überwiesen, der ihn „als einen Haupt- gegenstand des künftigen Kulturgesetzes berührend" zur Vor- lage an die Kammer geeignet fand. Die Sitzungen gingen indes zu Ende und der Landtagsabschied erging, ohne dass man den Antrag in öffentliche Beratung gezogen hatte.

An dieser Stelle sei hingewiesen auf einige Zahlen zu der Anbaustatistik der zwanziger Jahre des 19. Jahrhunderts. Sind diese Zahlen auch meist nur Schätzungswerte, so geben sie doch eine beiläufige Vorstellung von dem Zustand der land- wirtschaftlichen Kultur jener Zeit:

Nach einer statistischen Mitteilung, die sich in der „Wochen- schrift" von Roth, Barth und Rudhart (1822) findet, sollen damals im Isarkreise noch 224 726 Tagwerk Oeden und Weiden und 1538165 Tagwerk Waldungen gewesen sein, während im Unterdonaukreise, der einen Flächenraum von 145 Quadrat- meilen umfasste, 24 Quadratmeilen Weiden und Oeden, und 25 Quadratmeilen Waldungen waren ; im Obermainkreise waren nach diesen Schätzungen noch etwa 273 551 Tagwerk Weiden und Oeden. Rudhart^) schätzt die Gesamtfläche der Weiden und Oeden in Bayern auf 2 332 711 Tagwerk, und bricht an- lässlich dieser Summe in den Ruf aus: „W^elch weites Feld bleibt dem Fleisse noch übrig in der Kultur der ausgedehnten Weiden, die nicht Weideplätze, sondern Hungerplätze des Viehs und Oedungen genannt zu werden verdienen ; wenn sich immer da, Avo zwei Menschen leben, eine Ehe bildete, welch unge-

') Einlauf der Abgeordnetenkammer dieses Jahres.

'-) Rudhart. Wirtschaftliche Zustände in Bayern, 1827.

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heures Feld würde sich durch die Urbarmachung der Weiden der Bevölkerung eröffnen." Rudhart ist der letzte Kämpfer für die Sache der Gemeinheitsteilungen in Bayern, der wacker und überzeugungstreu hierfür einstand; mit ihm sank die Schule derer, die in der Teilung den sichersten Weg zu einer glück- lichen Zukunft der Landwirtschaft erblickten. Doch erkannte auch er schon nicht mehr alle Sätze der früheren Verteidiger der Teilungen als unabänderliche Dogmen an; er bildet ein Bindeglied zwischen der alten und neuen Auffassung. Rud- hart erkennt, dass eine Gesetzgebung nötig sei, die die Grund- stückverteilung und Benutzung frei gibt, welche bisher in einer „Gott und der Natur zuwideren Weise" gebunden sind. „Ein Fürst, der dies und die Gewerbe und die Niederlassungen frei- gäbe," würde nach Rudharts Ansicht hierdurch das sicherste Mittel zur Vermehrung der Bevölkerung und zur Kultur der Geraeinländereien geben.

Hinsichtlich des Teilungsmassstabes findet sich in seiner bereits erwähnten Schrift folgende Stelle: „Ungleiche Ver- teilung setzt einen kleinen Teil des Volkes in grossen Reich- tum , den grösseren in Armut und Abhängigkeit , die nur bis zu einem gewissen Grade, doch nicht höher und länger erhalten werden kann; sie macht die Masse neidisch, begierig nach V^eränderungen, feil zu allen Plänen und unaufhörlich bestrebt, die Unbill der Gesetze gegen sich zu vergüten, das unnatür- liche Verhältnis eines übergrossen , die Kräfte des Besitzers übersteigenden Besitztums auf einer, dagegen des Mangels an Grundbesitz auf der anderen Seite in ein natürliches und billiges Verhältnis umzuwandeln : das bildet den Ursprung und Gegenstand der Revolutionen."

Auf Separationen in dünnbevölkerten Gegenden setzte Rud- hart mit Recht keine grossen Erwartungen.

Die für die bayrische Landwirtschaft verhängnisvollen zwanziger Jahre verminderten infolge ihrer fabelhaft niederen Getreidepreise den Kultureifer; es schien dem Landmanne nicht mehr lohnend, neues Land unter den Pflug zu bringen; denn die aufgewandte Mühe und die erzielten Preise standen in keinem Verhältnisse zueinander. Am 27. März 1824 erklärte das Finanzministerium , dass einige , zu Gunsten der Kultur

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früher erlassene Vergünstigungen auch jetzt noch Geltung hätten; so habe durch die provisorische Taxordnung keineswegs die alte Bestimmung abgeändert werden sollen, wonach jeder, der Teile vom Gemeinlande erhielt, zum Beweise seines Eigentums an diesen Stücken nur einer Abschrift des Teilungsprotokolls bedürfe. (Bei Teilung von schlagbaren Waldungen Hess man freilich diese Begünstigung nicht mehr Platz greifen.)

So stand es um die bayrische Landeskultur als am 13. Oktober 1825 König Maximilian starb.

Sein Nachfolger Ludwig I. bestimmte am 17. Dezember 1825 in der Formationsverordnung für die obersten Verwaltungs- stellen der Kreise, dass der Kammer des Innern bei jeder Regie- rung die Entscheidung der Kulturstreitigkeiten unter kollegialer Beratung in zAveiter Instanz zustehen solle, wie er denn auch die Erkenntnisse über Verteilung von Gemeindegründen und Kommunalwaldungen deren Wirkungskreis zuteilte. Manche Gemeinden teilten indes auch jetzt noch ihre gemeinen Län- dereien, ohne sich an die bestehenden Vorschriften zu halten, wonach jeder Separation Kuratelsgenehmigung vorhergehen sollte; so betrieb im fränkischen Gebiete seit einer Reihe von Jahren schon die Gemeinde Wimmelbach die Teilung ihrer Gemeindewaldungen auf eigene Faust; als die oberste Ver- waltungsstelle hiervon Kenntnis erhielt, ordnete sie sofort eine Untersuchung an, die indes zeigte, dass beim Teilungsgeschäfte selbst keine Rechtsverletzung geschehen war; aus diesem Grunde wurde die vollzogene Teilung nachträglich genehmigt, indes mit dem Bemerken, dass durch diese Anerkennung den An- sprüchen dritter nichts präjudiziert sein solle, dass also die Gemeindeglieder für jede Entschädigungsforderung verantwort- lich bleiben.

Langsam, aber zielbewusst schritt man auf dem Wege vorwärts, Gemeinheitsteilungen zu vermindern. Sprach man früher die absolut freie Veräusserlichkeit der verteilten Gründe aus, ja verbot man damals sogar alle Verträge, die in diesem Punkte beschränkend wirkten, so wurde am 25. April 1827 verordnet, dass die verteilten Gemeindegründe regelmässig, nämlich wo kein rechtsgültiger Vertrag oder rechtskräftiges Urteil anderes stipulierte, zwar noch ludeigen und walzend

Wismüller, Teilung der (iemeinländereieu in Bayern 10

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seien; hingegen sollten von nun ab „die erhaltenen Waldauteile, als Surrogate des früher dem Hauptgute angeklebten Forst- rechtsgenusses , Pertinenzien der Hauptgüter bleiben , soweit nicht spezielle Verträge auch hier anderes festsetzten".

Unterdessen hatte sich wieder der Landtag versammelt. Am 18. Dezember 1827 brachte der Staatsminister des Innern, Graf von Armannsperg, in der Kammer einen Gesetzentwurf über Landeskultur zur Vorlage ^). Ministerialrat Dr. v. Wir- schinger hielt in unmittelbarem Anschluss an die Vorlage eine längere Rede über die Beweggründe, die bei diesem Entwürfe geleitet haben. Wenn er auch der Ansicht sei, dass durch einfache Dekrete keine wahre Kultur ins Leben gerufen werde, so sei es ihm doch auch eine ebenso unbestrittene Wahrheit, dass „ohne Anregung von Seite des Gouvernements das Bessere sich in der Regel nur langsam entfalte".

Nachdem er die Vorzüge und Dringlichkeit einer einheit- lichen, gesetzlichen Regelung warm hervorgehoben, führte er aus: „Es würde irrig sein, das Charakteristische der Kultur nur in Teilung der Gemeinheiten aufzusuchen, oder Bestehen der Kultur nur da als nachgewiesen zu betrachten, wo jede Scholle Landes mit Getreidehalmen besetzt ist. Die erste Forderung ist immer, dass der Mut und die Kraft des Landbauers , welcher für das Nützlichere Sinn hat, nicht durch den Kampf mit Hindernissen zum voraus erschöpft oder ihm am Ende der Preis seiner Be- mühungen verkümmert werde. Es scheint daher die Aufgabe der Kulturgesetzgebung keine andere zu sein, als diese Hinder- nisse zu entfernen und dem Fleisse seine Ernte zu sichern; hierbei sind alle privatrechtlichen Beziehungen gewissenhaft zu beachten." In dem neuen Entwürfe sieht der Redner diese Forderungen verwirklicht und er preist als Eigentümlichkeit desselben, dass auf die Oertlichkeit spezielle Rücksicht ge- nommen worden sei: „Der neue Entwurf befasst sich absicht- lich mit dem, was für alle Gegenden Vorbedingung, Wunsch und Bedürfnis ist und vindiziert der Selbstbeurteilung und Selbsttätigkeit des Landmanns und der Gemeinde alles, was auf Oertlichkeit Beziehung hat."

') Landtagsverhandlungen in Bayern.

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Dieser neue Entwurf eines Kulturgesetzes berührte die Gemeinländereien in seinen §§ 12 18 und in § 29. Nach § 12 sollen nicht teilbar sein die Gemeindegrundstücke, welche durch die gesetzlichen Bestimmungen als unveräusserliches Gemeindeeigentum bezeichnet sind , z. B. Brunnen, Brücken, Gebäude; teilbar sollen hingegen, vorbehaltlich der Rechte dritter, alle Gemeindegrundstücke sein, welche von Mitgliedern einer Gemeinde für sich benutzt werden; in die Klasse der Teilungsgegenstände gehören vorzüglich gemeinsam benutzte Weidegründe und Waldrechte. Der folgende Paragraph be- stimmt, dass die von den Mitgliedern gemeinsam benutzten Weiden, Moosgründe und ähnliche Gründe auf Verlangen zu verteilen sind, jedoch unter Vorbehalt der Rechte dritter und gegen Ausmittelung der erforderlichen Gemeindereserveplätze. Eine Teilung der Waldungen unter Gemeiudeglieder soll nur da gestattet sein, wo die Ausrottung zum Zwecke der Kultur geschieht und die oberste Verwaltungsstelle des Regierungs- bezirkes erklärt, dass die Waldwirtschaft der Gegend durch diese Aenderung nicht gestört werde ; ferner bei Vorwaldungen und Parzellen, welche forstordnungsgemäss nicht bewirtschaftet werden können. § 14 sagt: Für jeden ausgeschiedenen Anteil an Gemeindegrundstücken ist von dem Besitzer desselben ein jährlicher Geldbodenzins mit vier vom Hundert des zur Zeit der Teilung bestehenden und durch Schätzung auszumittelnden Wertes zur Gemeindekasse zu leisten ; nach dem folgenden Paragraphen gebührt bei jeder Gemeinheitsteilung der Schule ein Anteil in der Grösse und Ausdehnung der Anteile höchst- berechtigter Geraeindeglieder. §§16 und 17 bestimmen, dass unverteilte Gemeinderechte, dann ungemessene Weide- und Holzrechte vom Besitze untrennbar sein sollen; gemessene hin- gegen dürfen nur innerhalb der Gemeinde und an Gemeinde- glieder für sich allein und vom Besitze getrennt veräussert werden. An den Reserveplätzen haben auch diejenigen Ge- meindeglieder gleichen Genussanteil, welche nach vollzogener Teilung eine neue Ansiedlung in der Gemeinde begründen. Was die Anteilsgrösse betrifft, so tritt hier § 18 regelnd ein: Die Grösse des Anteils für jedes zur Zeit vorhandene wirk- liche Gemeindeglied bestimmt sich, wenn kein gütliches Ein-

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Verständnis getroffen wird, durch frühere Uebereinkünfte oder Verträge, dann nach bestätigten besonderen Gremeindeordnungen ; sonst aber erfolgt die Verteilung nach zwei Hälften, deren eine unter sämtliche zur Zeit der Verteilung vorhandenen wirk- lichen Gemeindeglieder nach der Kopfzahl gleich, die andere, aber unter die bisher zur Benutzung berechtigten Gemeinde- glieder nach Verhältnis ihrer Berechtigung verteilt wird. § 29 bestimmt endlich: In Ansehung solcher Grundstücke, welche einer Gemeinde gehören und von dieser bisher noch gemein- sam und ausschliessend zur Weide benutzt worden sind, hat jedes einzelne Gemeindeglied das Recht, auf eine bessere Be- nutzung dieser Grundstücke nach den örtlichen Wirtschafts- anforderungen zu dringen. Was das summarische Verfahren in Gemeinheitsteilungssachen anlangt, so teilte es § 64 den Polizeibehörden zu.

Der dritte Ausschuss der Kammer hatte diesen Entwurf zu prüfen; Baron Aretin hatte das Referat, Baron Closen das Korreferat. Aretin, von der Ansicht ausgehend, dass Gemeinde- reserveplätze meist entbehrlich wären, beantragte, den § 13 dahin zu ändern, dass es heisse: „Der erforderlichen, jedoch möglichst zu beschränkenden Gemeindereservevorplätze, wenn die Gemeinde überhaupt solche Plätze notwendig finden sollte." „Nachdem sich Gemeindewaldungen selten von öden Gründen unterscheiden und im Zustande von völliger Verwilderung und Anarchie sind", glaubte der Referent, keinen besseren Rat geben zu können, als, „um dieses Unwesen schnell zu beendigen", unbedingte Erlaubnis zu Gemeinde waldteilungen zu geben, gleichviel ob forstmässige Kultur möglich ist nach der Teilung oder nicht. Erlaube man das nicht, so übe das Gesetz „ein drückendes VormundschaftssA'stem" ; sind die Teile zu klein, meint Aretin , so wird bald ein Gemeindeglied die Teile der übrigen zusammentauschen, somit schade eine Teilung nie; dass der einzelne aber seine kleinen Teile abholze , daran scheint der Referent nicht gedacht zu haben. Auch mit dem in § 14 vorgeschlagenen Geldbodenzins war Aretin nicht zufrieden, „da auf diese Weise jedes Gemeindeglied seinen Anteil tatsächlich kaufen müsste; somit hätte es von der Verteilung so viel wie nichts"; er hielt diesen Paragraphen „für ganz dazu geeignet,

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von der Verteilung und Kultur der Gemeindegründe zurück- zuschrecken, welche doch auf alle Art befördert werden soll" ; für vorteilhafter hielt er es, zur Bestreitung der eigentlichen und wahren Gemeindebedürfnisse einen Grundzins von 2 bis 6 Kreuzer auf das Tagwerk solcher Gemeindegründe zu legen.

Die §§ 16 und 17 wollte Aretin ganz weggelassen sehen, da sie die Handelsfreiheit und das Eigentumsrecht beschränkten; an ihre Stelle wollte er einen neuen „sehr nützlichen" Para- graphen setzen: „Jedem Gemeindegliede steht es frei, aus der Gemeinschaft zu treten, seinen Gemeindeanteil für sich be- sonders zu verlangen und sich zumessen zu lassen." Hinsicht- lich des Massstabes, der bei der Teilung angewendet werden solle, will Aretin, dass für den Fall, wo keine gütliche Ver- einigung oder Verträge vorliegen, gleichheitlich geteilt werde ; denn einerseits ergebe sich hierdurch keine positive Rechts- verletzung, anderseits aber habe dies entschiedene Vorteile in nationalökonomischer Hinsicht; auch würden hierdurch viele Prozesse vermieden, die sonst bei Berücksichtigung der Nutzungs- rechte unausbleiblich wären; § 29 sollte fallen, da Aretin den Uebergang dieser Gründe ins Privateigentum wünschte. Zum Schlüsse verwahrt sich der Referent gegen die Ansicht, welche die Gemeindegründe der Gemeinde als juridischer Einheit zu- schreibt. Die Gemeindegründe gehörten vielmehr den lebenden Gemeindegliedern und die Gemeindekasse leide nicht durch Gemeinheitsteilungen ; denn je mehr kultivierte Grundstücke eine Gemeinde habe, desto besser Averde die Gemeinde stehen.

Korreferent Closen vermisst im Entwürfe eine Bestimmung nach der Seite hin, wie viele für eine Teilung stimmen müssen, um diese herbeizuführen. Bezüglich der übrigen Punkte beharrte er auf den Vorschlägen des früheren Entwurfes.

Nach den beiden Referenten äusserte im Ausschuss noch Wirschinger seine Ansicht über den Entwurf und charakte- risierte die auf die Gemeinheitsteilung bezüglichen Bestimmungen folgendermassen :

„Es ist neben der Respektierung der Gemeindekorpora- tionen der Anspruch jedes einzelnen Gemeindeglieds in recht- licher und wirtschaftlicher Beziehung sicher gestellt und das Gehässige, welches die ehemaligen Gemeindeteilungen wegen

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gesetzlicher Aufforderung aller Kleinbegüterten an sich hatten, beseitigt. Uebrigens ist mit den allgemeinen Kulturrücksichten auch die Rücksicht auf die Korporations- oder Gemeindever- hältnisse gehörig verbunden worden, wie die Disposition der §§ 12 18 und des § 29 in Beziehung auf Grundstücke, welche Gemeinden angehören und nur zur Weide benutzt werden, ausser Zweifel setzte , und wesentlich beitragen durfte , die Härten und Widersprüche der bisherigen Kulturgesetzgebung zu vermindern und zu beseitigen. Die Gemeinden sind nämlich in ihrer wahren Bedeutung als juristische Einheit aufgefasst und demnach ist auch die Perpetuität derselben gewissenhaft beachtet. Eine Gemeinde, ihrer Bestimmung nach und nach den Anordnungen des Gemeindeedikts fortdauernd, mag wohl durch die lebenden Gemeindeglieder repräsentiert werden; von einem wahren Eigentumsanteil des einzelnen kann aber in der Regel nie die Rede sein, und hieraus folgert sich, dass zwar Gemeindeglieder auf Verbesserung der Benutzung eines Gemeinde- grundstücks, auf Mitgenuss etc. dringen können, der Komplex der Gemeindegüter aber ohne Rücksichtnahme auf die Gemeinde- kasse und ohne konservierende Aufmerksamkeit für die Zukunft, keineswegs unter die Gemeindeglieder der Gegenwart verteilt werden solle."

Daraufhin wurde der Entwurf der Kammer vorgelegt. Frei- herr V. Aretin hielt namens des dritten Ausschusses eine län- gere Rede, in der er insbesondere betonte : Er für seine Person verlange von einem Kulturgesetze, dass es möglichste Beweg- lichkeit im Handel mit Grundstücken gestatte, ferner dass es Gerechtigkeit beobachte und endlich, dass es die Entschädigungs- forderungen möglichst beschränke; so könne er auch bei der Teilung von Viehweiden regelmässig keine Entschädigung zu- gestehen: „Oder," rief er aus, „will man der rohesten Barbarei mehr Achtung zeigen als der Kultur?"

Persönliche Reibereien zwischen Baron Aretin und Baron Closen nahmen die ohnehin geringe Zeit in Anspruch.

Am 15. August 1828 wurde der Landtag geschlossen; im Abschiede hiess es: „Ungern vermissen wir unter den Früchten die Ergebnisse eines auf die Entfesselung der landwirtschaft- lichen Industrie berechneten Kulturgesetzes. "

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Im Jahre 1830 ordnete die Regierung für das ganze Land eine umfassende Erhebung an betreffend den Stand der bayri- schen Landwirtschaft \). Zehnt und Laudemien beklagte man hier als die Kardinalübel und als Haupthindernisse der Kultur; hieran schlössen sich die landläufigen Klagen über Verschlechte- rung der Dienstboten , über das Halten von abgewürdigten Feiertagen, über den Mangel an Arrondierungen, über die vielen Kirchweihen und ähnliche landwirtschaftliche Gravamina; schliesslich klagte man darüber, dass infolge der Gemeinheits- teilungen eine beträchtliche Minderung der Viehzucht herbei- geführt worden sei. Letztere Ansicht war freilich irrig; denn eine Gemeinheitsteilung schadet der Viehzucht nicht, w^enn man einerseits Viehtummelplätze beibehält, und anderseits zum Futterbau schreitet. Das starre Festhalten an der Dreifelder- wirtschaft, bei der das Vieh sein Futter auf der Weide suchen muss, war die Quelle all der Uebel, die nach den Gemeinheits- teilungen nur zu häufig zu Tage traten.

In den nun folgenden Erlassen zeigt sich ein unverkenn- bares Streben der Regierung, die Gemeinländereien der Ge- meinde zu erhalten. Die Gemeinde Leinheim hatte sich ent- schlossen, ihre Gemeindewaldungen zu teilen; alle Bedingungen, an die man eine Gemeinheitsteilung geknüpft hatte, waren erfüllt und in staats- und forstwirtschaftlicher Beziehung war nach dem vorgenommenen Augenschein und nach dem Gut- achten der Forstbehörde nichts zu erinnern, ja die Regierung des Oberdonaukreises gab selbst die vorteilhaften Folgen zu, die sich aus diesem Verfahren ergeben würden; trotzdem konnte die Bewilligung zur Separation nicht erfolgen, da man bei der Instruktion der Sache die Rücksicht der Koramunal- kuratel für das Interesse der Gemeinde als bleibender juristi- scher Person nicht genug erwogen hatte. Die Begründung der Abweisung stützte sich darauf, dass sich jede Verteilung von Gemeindegründen als eine Veräusserung von Gemeinde- vermögen darstelle und deshalb auch als solche Veräusserung von Seite der Unterkuratel zu würdigen sei. Letztere habe in solchen Fällen stets zu erwägen, ob bestehende oder vorher-

'j Vgl. die Denkschrift „Die Landwirtschaft in Bayern", 1860.

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seilbare Genieindelasten ein wenn auch nicht äquivalentes Surrogat wünschenswert machten. Diese ebenbezeichnete „Vor- sehung" wurde in der Folgezeit am leichtesten und zweck- mässigsten erzielt durch Anordnung einer kleinen stets nach Belieben der Grundbesitzer durch Entrichtung eines Kapitals ablösbaren jährlichen Abgabe an Geld oder Naturalien per Jauchert oder aber durch eine einmalige Abfindungssumme für das von der Gemeinde abgetretene Eigentum.

Auch Landgemeinden selber forderten in der nächsten Zeit häufig eine Vermehrung der Weideplätze für die Schafe und Pferde; die Regierung folgte indes diesen Wünschen durchaus nicht überall. Dies zeigt der Landratsabschied des Oberdonau- kreises vom 11. Mai 1830. Die Forderung wurde abgewiesen mit der Begründung, dass es bei dem Flächeninhalte, den Weide, Oede und Wald im Verhältnis zum Flächeninhalte des ganzen Kreises einnehmen, nicht nötig sei, neue Weiden zu schaffen; für dringende Ausnahmsfälle behielt sich indes die Regierung eine besondere Verbescheidung vor. Weit entschiedener als bisher zeigte sich das Streben, die Zahl der Gemeinheits- teilungen zu mindern, in einem Erlasse, der am 13. Mai 1830 von der Regierung des Oberdonaukreises an alle ihr unter- stellten Behörden erging. Vor allem fand in diesem Schreiben der Umstand lebhaften Tadel, dass man bei Instruierung der Gemeinheitsteilungen den Zwecken der Kultur und teilungs- lustigen Gemeindegliedern eine wenn nicht ausschliessliche, so doch überwiegende Berücksichtigung zugewendet, hingegen die Momente der Kommunalkuratel und das Interesse der Ge- meindekassen mehr oder weniger unbeachtet gelassen habe. In Zukunft hätten diese Behörden stets vor Augen zu behalten, dass ihre bisherige Uebung meist mit dem Begriffe einer Ge- meinde und eines Gemeindevermögens nicht vereinbar sei, da die jeweiligen Gemeindegenossen nicht gemeinschaftliche Mit- eigentümer der Gemeindegründe seien, von deren Willkür es abhinge, über eine solche Realität nach Gutdünken frei zu verfügen; letzteres Recht bestünde nur dann, wenn in einem konkreten Falle ein wirklich gemeinschaftliches Privateigentum richterlich nachgewiesen werden könnte, an dem nur gewisse Personen in der Gemeinde, mit Ausschluss der übrigen Ge-

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meindeglieder, einen Rechtstitel besässen, der nicht seinen Ur- sprung im Gemeindeverbande hätte. Die Vorschriften des Gre- meindeedikts vom 17. Mai 1818 seien künftig nicht nur beim Verkaufe anzuwenden, sondern auch bei einer Separation der Gemeindegründe, da beides für die Gemeinde einen Verlust des Besitzes bedeute. Vor allem ruft der vorliegende Regierungs- erlass den Behörden und Untertanen den § 25 des Gemeinde- edikts in Erinnerung, der ausdrücklich bestimmt, dass eine Teilung von Gemeindegründen zu Kulturzwecken unter den dort gestellten Bedingungen erfolgen könne , in keinem Falle aber erfolgen müsse. Bei Verteilungen von Gemeinderealitäten und nutzbaren Rechten habe ferner ein Gemeindebeschluss stattzuhaben, der sich auf folgende Fragen erstrecken solle: Ist das zu teilende Objekt zu gesellschaftlichen Zwecken der Gemeinde als solcher nötig"? Sei dies der Fall, dann könne nie eine Teilung stattfinden; sei aber die Antwort für die Teilung günstig, so trete die Frage in den Vordergrund: Können die Gemeindefinanzen diesen Ausfall an Einnahmen ertragen? Das Landgericht oder das gutsherrliche Gericht, dem die Kognition und Beschlussfassung zustehe, müsse dann sorgfältig prüfen, ob diese Fragen gewissenhaft erwogen worden seien, ferner ob der Gemeindebeschluss formell richtig gewesen sei, zu dem eine absolute Mehrheit der Gemeinde- glieder, die in mindestens zwei Dritteln ihrer Zahl versammelt sein müssen, nötig sei; der ausserdem festsetzt, ob der Beschluss schriftlich abgefasst, verlesen und vom Vorstande und zwei Mitgliedern unterschrieben ist. Auf die kleinsten Formalitäten legte man jetzt ein Gewicht, auf dass ja keine Verteilung zum Nachteile der Gemeinde stattfinde. Noch strengere Behand- lung schärfte die Regierung den Behörden ein hinsichtlich der Teilung von schon fruktifizierten Gründen, die also der Ge- meinde jetzt schon nutzbringend sind: Diese dürfen nur im Verkaufswege von der Gemeinde abgetrennt werden; öde Gründe, die zwar beweidet und der Gemeinde hierdurch einen Pachtertrag abwerfen, sind indes nicht in die Klasse der strenger zu behandelnden Objekte einzuziehen. Bei Gemeinde- waldteilungen ist jedesmal eine doppelte Rücksicht zu nehmen, nämlich auf den Zweck der Kultur und auf die Gemeinde-

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Verhältnisse ; hierbei ist ohnehin in jedem vorkommenden Falle ausser der natürlichen Frage auch noch die Kuratelfrage , ob die Separation aus administrativen Gründen zulässig sei und unter welcher Surrogierung, besonders ins Auge zu fassen. Selbst wenn alle diese Vorbedingungen erfüllt sind, wird einem Waldteilungsgesuch nur dann stattgegeben, wenn bewiesen ist, dass die betreffende Fläche für Fruchtbau und andere Kultur- zwecke besser verwendet werden kann. Für die Teilung ganz öder Gründe blieb die Verordnung vom 11. Mai des Jahres 1814 in Geltung, wozu das Gemeindeedikt von 1818 insofern als Ergänzung dient, als das Kuratelverfahren auch hierbei nicht umgangen werden darf; freilich ist hier nicht so strenge auf eine hohe Aversalsumme zu drängen, da diese Gründe vor der Teilung der Gemeindekasse meist keinen oder doch nur einen geringen Ertrag gewährten; es wäre denn, dass die Gemeinde- verhältnisse so schlimm bestellt wären, dass sie von dieser Seite einen Geldzufluss recht wohl brauchen können. Die An- teile nehmen die Natur eines ungebundenen, ludeigenen Privat- eigentums an, mit Ausnahme des einzigen Falles, dass schon vor der Teilung gutsherrliche Rechte darauf ruhten. Die Dotationsteile der Schule und des Ortspfarrers müssen in jedem Falle ausgeschieden werden, wie denn hierauf auch nie Abgaben gelegt werden dürfen, da sie ohnehin einem Gemeindezwecke gewidmet bleiben, weshalb der Grund der Belastung wegfällt. Unerlässliche Bedingung für jede Separation war, dass das Geteilte auch einer besseren Bewirtschaftung zugeführt wurde. Wie die frühere Zeit beständig ein sorgsames Auge für die Leerhäusler gehabt hatte, so versagte man auch jetzt den Minderbemittelten, zur Klasse der eigentlichen Gemeindeglieder nicht gehörigen Ortsbewohner, insbesondere den Taglöhnern nicht die wohlwollende Fürsorge, sondern bot ihnen Gelegen- heit, sich selbst das Nötige zu bauen, wodurch zugleich der Gemeinde eine wesentliche Erleichterung in der ihr gesetz- lich obliegenden Sorge für die Armen gesichert wurde. Zu diesem Zwecke sollte jede Gemeinde eine verhältnismässige Quantität von Grundstücken in Parzellen von Y^ 1 Tag- werk zurückbehalten, um sie als einzelne, wandelbare Lose gegen ein massiges Pachtgeld an solche Taglöhner oder Hand-

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werker, die sich keinen Grund kaufen können, in Zeitpaclit zu geben.

Eine Verordnung vom 5. September 1832 hielt indes, zu Gunsten der Landeskultur, die Bestimmung aufrecht, dass bei einer Teilung des Gemeinlandes die einzelnen Stücke hand- lohnsfrei bleiben.

Unterdessen hatte sich der Landtag des Jahres 1831 ver- sammelt. Die Abgeordneten Schwindel, Herrle und Poppel reichten einen Antrag ein, die Vorlage eines Kulturgesetzes betreffend'); der Petitionsausschuss beschloss daraufhin, es wolle im verfassungsmässigen Wege aufs schleunigste an den König der Wunsch gebracht werden, er möge den gegenwärtig versammelten Ständen einen Entwurf eines Kulturgesetzes zur Beratung vorlegen lassen. Auch vom Wahlbezirke Lichtenfels war ein Antrag auf nochmalige Vorlage und Beratung eines allgemeinen Kulturgesetzentwurfes eingegangen. Der Ausschuss fand auch diesen Antrag zur Vorlage an die Kammer geeignet.

Einen umfangreichen Entwurf mit 71 Artikeln, welche die wesentlichsten Punkte der gewünschten Kulturgesetzgebung umfassten, legte der Abgeordnete Closen vor. Artikel 10 dieses Entwurfs bestimmt: Jeder Teilhaber an einem unkultivierten Grunde kann die Ausscheidung des ihn treffenden Anteils ver- langen, lieber den Massstab der Abteilung entscheiden Ver- träge oder das ursprüngliche Verhältnis des Miteigentums oder die Grösse des Benutzungsrechtes. Wo es an einer Richt- schnur der vorbemerkten Art fehlt, tritt gleichheitliche Ver- teilung ein. Artikel 1 1 sagte : In die Klasse der unkultivierten Gründe gehören alle diejenigen, welche fortwährend entweder gar nicht oder nur zur Weide benutzt werden. Stehen solche Gründe im grundherrlichen Verbände, so sollen die Reichnisse nach Artikel 12 ein für allemal nach dem Werte des Grundes in unkultiviertem Zustande bestimmt werden. Artikel 14 be- stimmt, dass Reserveplätze möglichst zu beschränken sind. Für jeden ausgeschiedenen Teil soll nach Artikel 15 ein jähr- licher Geldbodenzins von 3 6 Kreuzer vom Tagwerk zur Ge- meindekasse geleistet werden. Wer seinen Teil separat erhält.

^j Bayrische Landtagsverhandlungen.

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verliert alle Rechte an dem ungeteilten Gemeinlande; die Schule erhält immer den besten Teil. Der Empfänger wird unbe- schränkter Eigentümer seines Anteils.

Bei der Besprechung der Anträge forderte der Abgeordnete Socher insbesondere, dass kein Zwang bestehen solle. „Den- jenigen, welche auf die bisher gewöhnliche Art gemeinschaft- liche Wirtschaft treiben wollen, sei es gestattet; allein der werde nicht aufgehalten, der sich von der Gemeinschaft trennen will, um vom Tagwerk Grund einige Gulden jährlich zu ge- winnen, das ihm in der gemeinschaftlichen Weide bisher nur einige Kreuzer eingetragen hat." Auch Baron Eberz stimmte für die Möglichkeit einer Gemeinheitsteilung, und zwar soll bei Kammergründen nach Virilteilen unter den aktiven Gemeinde- gliedern, bei allen übrigen Gründen im Verhältnis der Beitrags- pflicht zur Gemeindekasse geteilt werden. Der Abgeordnete Dr. Lang wünschte, „dass die Staatsregierung die gleichheitliche Verteilung anordne, die Teilung überall zulasse und sich durch einzelne nicht täuschen lasse, dass dadurch die Viehzucht Schaden leide; denn bei der Verteilung wird der Futterbau und hiernach die Stallfütterung sich mehren, und dies wird besser sein als die gepriesene Weide". Reaktionärer sprach der Abgeordnete Schwindel: „Ich komme zu den Gemeinde- gründen, welche man systematisch schier mit Zwang verteilte, Avie man wähnte, zum Wohle der Kultur und der Betriebsam- keit; ich fürchte, in manchen Orten zum Ruin derselben, wie es denn gewöhnlich schief hergeht, wenn sich Gelehrte oder Beamte ins Gewerbe oder Ackerbauwesen mischen. Unser guter Rat kommt w^ahrscheinlich zu spät; die Kuh ist aus dem Stalle. Wenn wir auch bessere Gesetze für die Gegenden machen, die ihre Gemeindegründe noch nicht verteilt haben, so werden die- jenigen um desto mehr jammern, welchen man zum Ruin der Viehzucht die Weidschaft aus den Händen gerissen hat." Vor allem erscheint dem Redner der gleichheitliche Teilungsmass- stab als eine Ungerechtigkeit; eine Teilung will er nur durch einen gesetzmässigen Gemeindebeschluss als erlaubt sehen; einzelnen gesteht er kein Provokationsrecht zu. Die Schule sollte höchstens einen Gartenplatz erhalten; denn sonst wird der Schullehrer zum Bauern und wird seiner höheren Bestim-

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murig entzogen; man besolde ihn besser und gebe ibm keine Dinge, die ihn von seinem Berufe abziehen.

Wie die Landboten selbst über die ewigen Debatten, Abänderungen und Vertagungen allmählich ungeduldig wurden, kommt recht deutlich zum Ausdruck in einer Bemerkung des Abgeordneten Ebert: „Diebitsch bestieg den Balkan, Bourmont eroberte Algier und die Raubstaaten; warum soll es nicht möglich sein, in Bayern ein Kulturgesetz zubekommen!" Den Gemeinheitsteilungen gegenüber erklärte sich Ebert als offener Gegner: Sollte dennoch geteilt werden, so sollte der Schule kein Anteil gebühren, und weder Staat noch Geistlichkeit sollten ein Recht haben, nach einigen Dezennien Zehnten und Laude- raien zu verlangen. Der Deputierte Korb wollte als Teilungs- massstab die bisherige Nutzungsberechtigung angewendet sehen; Weigenthaler schloss sich dieser Ansicht an. Der Abgeordnete Wiedwart war der Ansicht, dass sich Bestimmungen über Ge- meinheitsteilungen nicht gleichzeitig für das ganze Land durch- führen lassen, sondern die Oertlichkeit sei hier massgebend; „Kultur als Lieblingsidee", meinte er, „führt zu Extremen; das ist aber dann keine Kultur, sondern der Ruin der Kultur".

Immer lebhafter entwickelte sich die Debatte über die Gemeinheitsteilungen. Zehn Stimmen erhoben sich gegen, die übrigen für den Erlass des Gesetzes. Endlich einigten sich beide Kammern dahin, die Krone um den Erlass des Kulturgesetzes zu bitten: Gemeindegründe sollten teilbar sein unter Vorbehalt der Rechte Dritter und gegen Erhaltung von Reserveplätzen; Wälder sollten nur da teilbar sein, wo ihre Rodung zum Zwecke der Kultur geschieht. Ein einzelnes Ge- meindeglied sollte den ihm gebührenden Anteil an den Ge- meindegründen nur dann verlangen können, wenn ihm die Herausgabe durch gültigen Beschluss der Gemeinde zugestanden wird. Die verteilten Gründe sollten von allen Grundlasten frei sein. Der Schule gebühre immer ein Virilteil. Ueber die Au- teilsgrösse sollten Herkommen, Verträge oder gütliche Verein- barungen entscheiden, sonst aber sollte die Teilung nach zwei Hälften erfolgen, deren eine unter sämtliche zur Zeit der Ver- teilung vorhandene wirkliche Geraeindeglieder nach der Kopf- zahl gleich, die andere aber unter die bisher zur Nutzung

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berechtigten Gemeindeglieder nach Verhältnis ihrer Berechtigung verteilt wird.

Am 20. Dezember wurde dieser Entwurf der Regierung übergeben, auf dass er die königliche Sanktion erlange. Allein man kam trotz eifriger Beratungen auch diesmal nicht zu einem Abschluss. Am 29. Dezember 1831 wurde der Landtag geschlossen; im Abschied hiess es: „Wir finden die Anträge über die Landeskultur sehr beherzigenswert und werden solche in die reifste Erwägung ziehen."

Dem nämlichen Landtage ging noch eine Beschwerde aus der Pfarrgemeinde Pfronten zu, in der sich 256 kleinbegüterte Gemeinsleute darüber beklagten, dass die grossbegüterten die Abteilung der bisher gemeinschaftlich benützten Waldungen und Weiden verweigerten. Der Landtag verwarf zwar ebenso wie zuvor schon das Ministerium des Innern die Beschwerde der Pfrontner, wies sie aber darauf hin, dass sie nach 6 Jahren aufs neue um Teilung nachsuchen könnten ^).

Am ti. April 1834 überreichte der Abgeordnete Rabl der eben einberufenen Kammer ein Schreiben ^), worin er dringendst um erneute Vorlage eines Kulturgesetzes bittet; „des Volkes Stimme, mit einem Kulturgesetze beglückt zu werden," sagt er, „hat sich seit der letzten Ständeversammlung verdoppelt." Der Antrag Rabls kam an den dritten Ausschuss der Kammer, in dem Graf von Drechsel das Referat hatte. Der Referent teilte ebenfalls die Ansicht, dass eine „Ordnung der bäuerlichen Verhältnisse" dringend nötig sei, wies auf die günstigen Er- folge hin, die Preussen hierdurch erzielt habe, und wünschte, dass das Ministerium des Innern um Wiedervorlage eines Ent- wurfes ersucht werde. Am 28. April wurde die Sache im Landtage selbst beraten, wobei der Abgeordnete Geier als erster das Wort ergriff; er erwähnt, dass sich Stimmen gegen ein Kulturgesetz erheben, da einige darin bloss ein Mittel sehen, den Grundherrn ihre bisherigen Renten und Rechte zu ent- reissen und diese Vorteile den Grundholden zuzuwenden. Hieran reiht der Redner die Frage, ob denn tatsächlich in Bayern ein Kulturgesetz nötig sei, eine Frage, die er bejaht; denn, argu-

^) Bayrische Landtagsverhandlungen.

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mentiert er, infolge der Ausrottung der Menscbenblattern durch die Vaccination wird im Laufe des nächsten Jahrhunderts die Volksmenge verdoppelt; folglich sind auch die Auskommens- mittel zu vermehren, was nur durch Vermehrung der jährlichen Totalproduktion im Gebiete der Wirtschaft und vorzüglich in der Urproduktion erreicht werden kann; nun ist es aber Auf- gabe der Kulturgesetzgebung, auf gesetzlichem Wege einen solchen Zustand im Gebiete der Wirtschaft herzustellen , in welchem alle Bedingungen der Wirtschaft und der Total- produktion am schnellsten und fruchtbarsten entwickelt werden; somit ist ein Kulturgesetz in Bayern unerlässlich. Was die Gestalt des Kulturgesetzes anlangt, so sollen nach der Meinung des Redners „Kulturgesetze nur freie Bewegung im Gebiete der Wirtschaft gewähren, nicht aber den Landwirt wie ein Kind am Gängelbande führen". Gegen eine detaillierte Be- handlung, wie es in den bisherigen Entwürfen geschah, sprach sich Geier energisch aus; er wünschte bloss Festsetzung all- gemeinster Grundsätze. Eine Reihe von Abgeordneten sprach sich noch für die Dringlichkeit der Gesetzesvorlage aus; da erhob sich der Abgeordnete Dr. Schwindel: „Nichts ist leichter und nichts ist schwerer," sagte er, „als ein Kulturgesetz zu machen; es gibt nichts Leichteres, wenn man lediglich auf die allgemeinsten Bestimmungen sich beschränken, nichts Schwe- reres, wenn man zweckwidrig genug sich allzusehr in besondere Bestimmungen einlassen will. Zudem gibt es noch einen Punkt, der das Kulturgesetz jetzt so erschwert: Die Interessen des Landeigentümers und die der Rentenbesitzer, seien sie geistlichen oder weltlichen Standes, stehen sich feind- seligst gegenüber. Es herrscht ein Eifer, eine Hartnäckigkeit, die Grundrenten nie, namentlich jetzt nie aus den Händen zu lassen; seien Sie versichert, wäre nicht dieser Hauptpunkt, dieses Prinzip des Stillstandes im gegenwärtigen Augenblicke vorherrschend , so würden wir von unserer Staatsregierung eine Gesetzesvorlage darüber haben; das ist der eigentliche Streit, der Stein des Anstosses. Solange man das Gesetz in Bausch und Bogen hereinbringt und eine unendliche Menge von Artikeln als ein einziges Gesetz durch beide Kammern treiben will, solange werden wir in Ewigkeit kein Kulturgesetz

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erhalten. Teilen Avir doch, das Kulturgesetz in verschiedene abgesonderte Gesetze, in ein Gesetz über Gemeinheitsteilung, Rentenablösung etc.; fällt dann eines durch, so bestehen doch die anderen. Ich gebe übrigens kein Mass," schloss er, „ob noch in der gegenwärtigen Ständeversammlung die Vorlage eines Entwurfs erfolgen soll oder nicht; die Vorarbeiten sind nicht von der gewünschten Art; im ganzen wird ohnehin gegen das Kulturgesetz von seiten der verschiedenen Gewalten gegen- wärtig keine harmonische, sondern mehr eine feindselige Stim- mung vorherrschen." Als der Abgeordnete Lechner sah, dass sich wenig Freunde für das Gesetz zeigen, rief er aus: „Sollen wir abermals nach Hause kehren und auf die Fi'age: ,Habt ihr von den Lasten, die wegen Mangels an einem Kultur- gesetze so drückend auf dem Rücken des Landwirts ruhen, etwa wiederum auch nicht ein Quentchen weggebracht?' die leeren Hände aufweisen?" Die am Schlüsse der Debatte er- folgte Abstimmung ergab, dass aus dem Rabischen Antrage der Passus gestrichen wurde, dass „noch während der Dauer der gegenwärtigen Ständeversammlung" ein Entwurf vorgelegt werde. Am 28. April wurde von der zweiten Kammer an die erste Kammer ein Schreiben gerichtet, betreffend die Bitte an den König um Vorlage des Gesetzes. Die Kammer der Reichs- räte schloss sich dem Wunsche der Abgeordneten an und am 26. Mai wurde dem Könige das Gesuch um die Neuvorlage eines Kulturgesetzes, das die früheren Entwürfe und Beschlüsse berücksichtigen sollte, überreicht. Am 1. Juli 1834 wurde indes der Landtag geschlossen; im Abschiede hiess es: „Dem Antrage der Stände, die Wiedervorlage eines Kulturgesetzes betreffend, werden Wir die sorgfältigste Erwägung widmen." Erfolgreicher waren in diesem Landtage die Beratungen über die Revision des Gemeindeediktes gewesen. Bei der Be- sprechung der Teilung der Gemeinländereien kam es zu einer langen Debatte hierüber. Rudhart wollte zunächst, dass den Gemeinden das Recht zugestanden werde, von den verteilten Gründen Grundzins verlangen zu dürfen. Wollten einige Ab- geordnete den Vollzug einer Teilung von der Zustimmung aller Gemeindeglieder abhängig machen , so hielt Rudhart es für genügend, eine Zweidrittelmajorität zu verlangen. Der Ab-

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geordnete Riegg mahnte dringendst, bei Gemeinheitsteilungen vorsichtig umzugehen und stimmte den Abgeordneten bei, die die Teilung von der Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der Gemeindeglieder abhängig machen wollten; „denn," sagte er, „wer sich längere Zeit auf dem Lande aufgehalten hat, weiss, dass die Gemeinheitsteilung im allgemeinen, jene der Waldungen aber insbesondere auf das Staatswohl sehr nach- teilig gewirkt habe, dass einzelne, die bereits ihr elterliches Gut verschwendet haben , auf einmal die Gemeindegrundver- teilung provozierten und auf solche Weise sich zu entschädigen suchten, weil bisher jeder das Recht hatte, seinen Teil zu fordern und so die ganze Gemeinde gleichsam zur Teilung zu zwingen. Im Einverständnis mit dem Ausschusse finde ich es rätlich, dass den Leerhäuslern und allen, die nur kleine Anteile bekommen, nicht erlaubt sein solle, ihre Anteile wieder zu ver- kaufen." Schliesslich wollte der Redner, dass die Forstbeamten strenge Aufsicht und kräftige Anteilnahme an der Kultur in den Gemeindewaldungen üben, wobei ihm indes der Abgeordnete Vetterlein entgegnete, dass gerade da, wo die Forstbeamten eingriffen, immer und ewig Klagen entstünden. Der Abgeordnete Geier begrüsste es als ,sehr erfreulich", dass die Staatsregierung sich jetzt mehr für die Erhaltung des Gemeindeeigentums und seiner besseren Benützung durch Verpachtung erklärt.

Noch zahlreiche Stimmen erhoben sich gegen die Ver- teilung des Gemeinlandes, wodurch Pferde- und Viehzucht ge- schädigt und der Friede der Gemeinde nur zu häufig gestört werde.

Von hohem Interesse ist für unsere Zwecke noch die Rede des Staatsministers des Innern, des Fürsten von Oettingen- Wallerstein: „Längst," sagte er, „sind die grossen unberechen- baren Nachteile klar geworden, welche das System der mög- lichsten Beförderung, ja einer unbeschreiblichen Betreibung der Verteilung der Gemeindegründe über Bayern gebracht hat. Die Regierung bestand besonders in den letzten zwei Jahren einen schweren Kampf gegen dieses System. Die Anträge über Landes- kultur waren der Krone bei dem letzten Landtage übergeben worden. Kaum war denselben eine Berücksichtigung zuge- sichert worden, als jeder Teilungslustige sich beeilen zu müssen

Wismüller, Teilung der Gemeiiiländereien in Bayern 11

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glaubte, in diesen zwei Jahren noch zu stände zu bringen, was in der Folge der Zeit erschwert werden könnte." Schliess- lich führt der Minister Beispiele an von dem grossen Nachteil, den Geraeinheitsteilungen übten; er erwähnt eine Gemeinde, die früher einen vortrefflichen Pferdestand gehabt habe; infolge der Teilung der Gemeindegründe sei der Pferdestand zu Grunde gegangen; später hätten sich dann mehrere Gemeindeglieder vereinigt und die verteilten Gründe um das Vierfache wieder angekauft, um den Pferdestand wiederherzustellen.

Das Resultat der Beratungen über die Gemeindeländereien enthält der § 25 des Ediktes; im einzelnen wird hierin be- stimmt, dass „eine Teilung der zur Zeit noch in ungeteilter Eigenschaft vorhandenen Gemeindegründe nur wegen nach- gewiesener, überwiegender Vorteile für die Gemeinde statt- finden" solle. Ueberdies müsse dazu eine Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher wirklicher Gemeindeglieder der Gesamt- gemeinde zustimmen ; zudem müssten sich unter dieser Majorität die Grossbegüterten der Gemeinde und die Schäfereiberechtigten befinden. Vor jeder Teilung sei endlich noch die Kuratel- genehmigung zu erholen. Das Provokationsrecht war somit durch diese neuen Bestimmungen aufs höchste beschränkt, während früher jeder einzelne, selbst ein Fremder Gründe zur Kultur beanspruchen konnte. Der Vollzug der Teilung sollte sich nach den bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetzen, und insbesondere hinsichtlich der Anteile des Pfarrers und der Schule nach den Verordnungen vom 16. April 1800, 14. Oktober 1803, 19. Juni 1807, 22. November 1810 und 21. Mai 1811 richten. Was den Anteil der Schäfereiberechtigten betrifft, so bemisst sich dieser auf Grund der neuen Bestimmungen nach dem Verhältnis der bisherigen Genussrechte an den zu ver- teilenden Gründen. Findet eine Teilung statt, so sollen denen, die in Gemeinschaft ihrer separaten Teile bleiben wollen, ihre Gründe im Zusammenhange zugemessen werden. Diese Bestim- mung ist von grösster Wichtigkeit für kleine Leute, die an Gemeinheitsteilungen wenig Interesse, vielmehr Schaden haben. Auf diese Weise ist es ihnen ermöglicht, das ihnen Zugewiesene auch ferner gemeinsam auszunützen. Sämtliche verteilte und somit ins Privateigentum übergehende Gemeindegründe, mit

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Ausnahme der Anteile des Pfarrers, der Schule und der Schäferei- berechtigten, werden mit einem durch Erlegung des fünfund- zwanzigfachen Betrages ablösbaren Grundzinse zu Gunsten der Gemeindekasse belastet und zwar im grundherrlichen Verbände stehende Gemeindegrüude unbeschadet des Grundbarkeitsver- hältnisses, aber nur so weit, als keine Ueberbürdung entsteht. Die nach bestehenden Gesetzen, Verträgen, Observanzen den sogenannten Leerhäuslern zugehenden Anteile können von den Gemeinden als unzertrennliches Zugehör des Hauses erklärt werden, welche Befugnis die Gemeinden auch hinsichtlich der den Kleinbegüterten zugeteilten Gründe haben. Eine durch die auf drei Viertel festgesetzte Majorität der Geraeinde- glieder zu bestimmende Zahl von Anteilen wird für die Ge- meinde zurückbehalten, um jeweils an Kleinbegüterte oder Leer- häusler verpachtet zu werden. Gemeindewald kann nur geteilt werden, wenn er zur Waldkultur als nicht geeignet erscheint oder wenn üeberfluss an Wald und Mangel an Acker und Wiese ist, und wenn der Gemeinde für Deckung gemeindlicher Verwaitungsbedürfnisse noch ein angemessener Waldstand bleibt; der Erlös der Holzabtreibung fliesst dann in die Gemeindekasse. Solange die Gemeinländereien nicht geteilt werden, richtet sich ihre Benützung nach den bestehenden Verordnungen und nach dem rechtmässigen Herkommen.

Die Erschwerung der Gemeinheitsteilung ist durch dieses Gesetz offenbar und in der Tat stockte auch von jetzt ab der Fortgang der Teilung, besonders in den altbayrischen Kreisen, wo trotz des erbitterten Kampfes gegen den „wilden Hirten- stab" noch bedeutende Flächen von Gemeinländereien sich fanden. Hohn ^) gibt in seiner Statistik von Bayern die Fläche der Weiden und Oeden auf 2 332 711 Tagwerk und die der Waldungen auf 6 444 876 Tagwerk an. So gerne die Regierung die Kultur dieser öden Gemeindegründe gesehen hätte, so glaubte sie dennoch jetzt die grösste Sorgfalt anwenden zu müssen, um den Finanzen der Gemeinden, auf denen eine grosse Last ruhte, keinen Abbruch zu tun.

Ein Ministerialerlass vom 15, August 1837 wiederholte die

') Hohn, Beschreibung des Königreichs Bayern, 1833.

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Bestimmung des Gemeindeedikts , dass die Genehmigung der Gemeinheitsteilung immer von den mit der höheren Kuratel betrauten Behörden, also von den Kreisregierungen, ausgehen müsse. Aber auch der Unterkuratelbehörde obliege nicht nur die Befugnis, sondern auch fortan die Pflicht, die Instruktion jederzeit auch auf den unterkuratelamtlichen Standpunkt aus- zudehnen, somit über die Rätlichkeit der Teilung, die ja eine Veräusserung gemeindlicher Vermögensteile herbeiführt, Be- schluss zu fassen und diesen, im Falle abweisenden Inhalts, den Beteiligten zu eröffnen; stimmt die Unterkuratelbehörde der Separation zu, so ist vor der Publikation noch die Oberkuratel- zustimmung zu erholen. Eine weitere Ministerialentschliessung vom 7. Mai 1838 sprach aus, dass auch bei affirmativer Ueber- einstimmung sämtlicher Gemeindeglieder die Prüfung der Nütz- lichkeit der Gemeinheitsteilung vom Standpunkte der Kultur aus nicht umgangen werden könne.

Die unausbleibliche Folge der Teilungserschwerungen war, dass die damals noch vorhandenen Gemeinländereien stark kon- serviert wurden. Nach dem landwirtschaftlichen Zentralblatte vom Jahre 1 839 waren damals in Bayern von allem Lande 30 °/o mit Wald bedeckt, was einer Fläche von etwa 6 785 683 Tag- werk entspricht; hievon Avar nur der dritte Teil Staatswald, während der Rest meist Gemeinde- und Stiftungswald war. Andere Quellen, wie z. B. „Die Blätter für vaterländische Ge- schichte" teilen mit, dass im ehemaligen Oberdonaukreise von 2 903 294 Morgen 220 022 Morgen Gemeinland waren, und zwar trafen hievon auf die Weide 56 242, aufwiesen 4149 Morgen, während der Rest unbenutzte Gründe waren. In ganz Bayern gab es nach einer anderen Angabe^) im Jahre 1845 ungefähr noch 1 000 000 Tagwerk Weidegründe. Der Grund für diese hohe Ziffer dürfte teils in finanziellen Momenten, teils in der Unmöglichkeit, beim Vorhandensein unablösbarer Servituten Grund und Boden besser zu benützen, zu suchen sein.

Dem 1837 versammelten Landtage wurde nochmals ein von zehn Abgeordneten unterzeichneter Antrag um Neuvorlage

^) „Die Landwirtschaft in Bayern", Denkschrift zur Feier des fünfzig- jährigen Bestandes des landwirtschaftlichen Vereins, 1860 und 1862.

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eines Kulturgesetzes unterbreitet^); der Petitionsausscliuss fand den Antrag zulässig und brachte ihn der Kammer zur Vorlage. Weitere 34 Abgeordnete beantragten ^) , dass das, was bezüg- lich der Landeskulturgesetzgebung im Jahre 1831 von beiden Kammern beraten und genehmigt wurde, auch bei diesem Landtage wiederholt und dringend ausgesprochen werden möge.

Diesen Anträgen schloss sich ein weiterer an, von dem Abgeordneten Kempter ausgehend : Hier wird vor allem ge- klagt, dass der Neubruchzehnt wieder in natura verlangt werde; „viele Gemeinden," heisst es, „sträubten sich, teils auf frühere Verordnungen oder Verjährung sich berufend, zu entrichten, und so entstand eine Masse von Prozessen; häufig gerieten Pfarrer, die anfangs mit Liebe empfangen wurden, nach 4 bis 5 Wochen mit ihren Pfarrkindern in die grösste Feindschaft; überdies ist noch sehr zu beklagen, dass diese Geistlichen sogar von den bischöflichen Ordinariaten den Auftrag erhalten, derlei Prozesse durchzuführen; ja es wird ihnen sogar der Konsens erteilt, Gelder zu diesen Streitunkosten aufzunehmen." Ein Kulturgesetz sollte hier heilsam wirkend eingreifen.

Daneben lag eine von 50 Landwirten unterzeichnete Ein- gabe ^) vor, die bitter klagte über die Nachteile der Gemein- weide.

Der dritte Ausschuss trat den Anträgen bei und beschloss, der Kammer eine Vorlage zu machen, worin der König um Neuvorlage des Kulturgesetzentwurfes gebeten werden sollte; „denn es wurde mit Recht bereits seit Jahren mit den ein- dringlichsten, lebhaftesten, wahrsten Farben geschildert, dass solch ein Gesetz das ruhmwürdigste, ein wahrhaft unsterbliches Gesetz des Regenten für sein Volk deswegen wäre, weil sein Zauber im stets sich innig und nahe erneuernden, stets zu grösserem bleibenden Nutzen und Wohlstande emporstrebenden Leben, nicht aber in vergänglichen Formen läge." „Indes," fährt der Bericht des dritten Ausschusses fort, „ist es auch die Regierung keineswegs, welche diesem Ruhme entsagte, ein böses Geschick schien es seither gewesen zu sein, welches dem Volke sein Lieblingsgesetz vorenthielt."

') Bayrische Landtagsverhandlungen.

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Als man in der Kammer auf die Beratungen über die Kulturgesetzanträge einging, erhob sich Baron Freyberg als erster Redner. Er sprach zuerst davon, dass der Adel seit den letzten 40 Jahren nur Opfer gebracht habe; trotzdem stimme derselbe den Forderungen des allgemeinen Staatswohles bei; die Grundsätze aber, die man 1828 in das Kulturgesetz aufnehmen wollte, wie z. B. Abteilung des grösseren Gemeinde- besitzes, oder Beseitigung der Weide, könne er nie billigen. Das künftige Gesetz müsse mehr die Beförderung der Vieh- zucht im Auge haben und auch die lokalen Verhältnisse des Königreiches mehr berücksichtigen.

Freybergs Ausführungen, die stark den Eindruck einseitiger Vertretung der Adelsinteressen machten, fanden von zahlreichen Abgeordneten eine energische Entgegnung. Insbesondere wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass auch bei Grundteilungen die Viehzucht recht wohl bestehen könne; man bedürfe dazu nicht lauter adeliger Fideikommisse. Lange Zeit stritt man noch darüber, welche Punkte das Kulturgesetz umfassen solle. Der zweite Präsident, Graf von Seinsheim, war überhaupt gegen ein Kulturgesetz, andere wollten den Entwurf erst im nächsten Landtage sehen; die Zehntfrage des Adels und der Geistlichkeit scheint der tiefste Grund der Meinungsverschiedenheiten ge- wesen zu sein. Am 21. Oktober einigte man sich endlich in der Kammer der Abgeordneten dahin, dass man die Kammer der Reichsräte ersuchte, ihre Zustimmung zu geben, dass der König um Vorlage eines Gesetzentwurfes gebeten werde. Die Reichsräte wollten nichts mehr von einem einheitlichen, das ganze Kulturwesen umfassenden Gesetze wissen; am 31. Oktober bat man den König, er möge den Ständen einen Entwurf „gesetzlicher Grundbestimmungen über die landwirtschaftlichen Verhältnisse" vorlegen lassen. Die Krone Hess indes keinen Entwurf vorlegen; der Landtagsabschied besagt: .,Wir haben uns überzeugt, dass ein Kulturgesetz, da dasselbe fast durch- gehends aus privatrechtlichen Bestimmungen besteht, nur im Einklang mit den allgemeinen Gesetzen über Eigentum, Dienst- barkeiten u. s. w. gegeben werden kann , wenn es nicht ein Ausnahmegesetz werden, wohlerworbene Rechte zerstören und andere Schwierigkeiten und Nachteile herbeiführen soll. Wir

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werden jedoch bei Gebung eines allgemeinen bürgerlichen Ge- setzbuches die Anträge der Stände hinsichtlich eines Kultur- gesetzes in Erwägung ziehen."

Demselben Landtage, der die Aussichten auf ein Kultur- gesetz vernichtete, kam ein Antrag des Abgeordneten Gassner ^) zu, worin über die Verteilung der Gemeinde Waldungen bitter geklagt wurde; der Antragsteller wünschte ein gänzliches Verbot von Gemeindewaldteilungen. Der Referent des dritten Aus- schusses, dem der Antrag überwiesen wurde, erklärte indes, dass es untunlich sei, solche Teilungen schlechthin zu verbieten; „denn es kann wohl derlei Waldungen geben, welche nicht forstwirtschaftlich behandelt werden können und den Gemeinden un verteilt keinen, aber verteilt grossen Nutzen bringen könnten; die Frage, ob Gemeindewaldungen zu verteilen oder nicht zu verteilen seien, ist also unbedingt weder zu bejahen, noch zu verneinen; sie hängt von der Grundbeschaffenheit und von dem Erkennen der administrativen Stellen ab."

Im Landtage 1840 hören wir von einer Beschwerde von Gemeindebürgern von Tirschenreuth über die dortige Gemeinde- grund- und Waldabteilung. Die Beschwerde kam indes gar nicht zur Verhandlung in der Kammer.

Trotz der Erklärung, welche die Regierung im letzten Landtagsabschiede gegeben hatte, beantragte der Abgeordnete Dr. Müller die Vorlage eines Kulturgesetzes im nächsten Land- tage, das auf den Grundlagen des Entwurfes von 1828 stehen sollte. Der dritte Ausschuss stimmte dem Antrage zu, ebenso die Zweite Kammer. Die Reichsratskammer gab indes, auf Grund der im letzten Landtagsabschied angegebenen Motive, dem Verlangen nicht nach. So fiel der Antrag. Seitdem hörte man nichts mehr von Landtagsverhandlungen über ein allge- meines Kulturgesetz.

Aehnliche Schwierigkeiten wie bei der Beratung des Kul- turgesetzes zeigten sich, als im Jahre 1845 dem Landtag der Entwurf eines Gesetzes über Wiesenkultur vorgelegt wurde.

In den bewegten Tagen von 1848 bestieg Maximilian IL

*) Bayrische Landtagsverhandlungen.

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den bayrischen Königsthron und begann seine Regierung auch auf wirtschaftlichem Gebiet mit weitumfassenden Reformen.

Die Gesetzgebung über die Aufhebung der Standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit und über die Aufhebung, Fixie- rung und Ablösung der Grundlasten vom 4. Juni 1848 bildet den denkwürdigen Wendepunkt in der bayrischen Wirtschafts- geschichte des 19. Jahrhunderts: Der Blutzehnt und der noch nicht zur Erhebung gekommene Neubruchzehnt, sowie der Kleinzehnt (wo er nicht bereits seit- 30 Jahren oder durch Ver- trag , Vergleich oder richterliches Erkenntnis anerkannt ist) wurden ohne Entschädigung aufgehoben. Der bisherige Grund- eigentümer war jetzt voller Eigentümer und hatte nun volles Interesse an der weitgehendsten Nutzung seines Besitzes. Welchen Kostenaufwand diese Umwälzung dem Staate ver- ursachte, ersieht man daraus, dass die Schuld, die der Staat übernahm, im Jahre 1888 155517974 Mark betrug, was einen jährlichen Zinsaufwand von 6220719 Mark erforderte^).

In der Kultur der Gemeiudeländereien war nun seit einem Dezennium eine Stille eingetreten, die nur unterbrochen wurde durch immer wiederkehrende Kämpfe der Kleinbegüterten, die auf Kosten der vom Gesetze begünstigten Grossbesitzer ihre Gründe zu vergrössern strebten.

In den fünfziger Jahren stiegen die Getreidepreise und der Getreidebau schien jetzt günstig zu sein. Jeder Landwirt suchte nun möghchst viel Getreide zu Markt zu bringen und sah mit scheelen Augen auf die Gemeindegrüude, die ihm, wenn sie geteilt würden, so manchen Gulden eintragen könnten. Auch an höchster Stelle merkte man den Vorteil, den diese Gründe jetzt zu bieten im stände wären. Doch griff man nicht mehr zum alten Mittel, das man über ein halbes Jahrhundert als Universalmittel gepriesen hatte. Der Gedanke, dass die Kultur des Gemeinlandes nur durch eine Teilung erfolgen könne, erschien nun der Regierung als ein überwundener Ii-rtum-);

^) Cf. „Landwirtschaft in Bayern", amtliche Denkschrift, 1890.

^) Auch in Preussen lenkte man nun ein: Die Deklaration vom 26. Juli 1847 ist der Beweis hiefür. Diese Verordnung bestimmte unter anderem: Gemeindegut, an dem die Gemeindebürger als solche

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man war zu einer anderen Erkenntnis über diesen Punkt ge- kommen; man hatte das Mittel gefunden, an das man noch nie gedacht und an das man wegen der früheren rechtlichen Natur der Gemeinde nicht hatte denken können: Man sah ein, dass Gemeindegründe recht wohl im Eigentume der Gemeinde bleiben und dennoch kultiviert werden können. Zwei Wege öffneten sich nun: Man verpachtet die Gründe parzellenweise gegen einen billigen Pachtschilling und legt dem Pächter als Ver- tragsbedingung die Kultur der betreffenden Fläche auf. Sind die Gründe schon kultiviert, so muss der jeweilige Pächter für Deteriorierung haften. So bleibt der Gemeinde ihr Eigentum erhalten und sie bekommt trotzdem einen Ertrag von diesen bisher nutzlosen Gemeindegründen.

Einen anderen Weg empfahl Robert v. Mohl: Die Gemeinde als juristische Person lasse auf eigene Kosten durch eigens dazu aufgestellte Arbeiter ihre Gründe kultivieren. Da ja fast überall der Futterbau eingeführt sei, könnten alle Weiden zu besseren Wirtschaftszwecken verwendet werden. Nur sei dringend zu empfehlen, einen Tummelplatz für das Vieh und die Fohlen zu reservieren.

Beide Wege wurden auch tatsächlich in einer grossen An- zahl von Fällen mit Erfolg beschritten. Es stand jeweils im Belieben einer Gemeinde, welchen der beiden Wege sie wählen wollte.

Noch geringer machte der Staat die Aussicht auf Gemein- heitsteilungen durch eine Anordnung, die in jetziger Zeit für die Kultivierung ungefähr die nämliche Bedeutung hatte, wie früher die Steuerfreijahre für die Teilungen : Die Regierung bewilligte nämlich ganz erhebliche Summen zur Unterstützung und Prämiierung der Kultur der Gemeindegründe; die Begünsti- gungen waren indes nur für jene Fälle in Aussicht gestellt, wo die Gemeindegründe im Besitze der Gemeinde blieben und von dieser selbst kultiviert wurden ^). Zwei Zwecke schwebten

Nutzung haben, soll durch Teilung nicht mehr in Privateigentum ver- wandelt werden.

In gleicher Weise verbot man am 17. März 1849 in Oesterreich die Gemeinheitsteilungen, wenigstens dem Prinzipe nach.

^) Vgl. die Denkschrift ,Die Landwirtschaft in Bayern", 1860.

170

der Regierung bei Einführung dieser Kulturbegünstigung vor, die sie zugleich erreichen wollte : man wünschte, dass im Lande möglichst viel Getreide produziert werde, wozu die Bebauung aller Gründe im Lande wünschenswert erschien; daneben aber trug man Sorge, dass das Vermögen der Gemeinde nicht nur erhalten, sondern beständig verbessert werde. Dabei erschien der eine Punkt so wichtig wie der andere.

Die Regierung erreichte tatsächlich ihren Zweck. Neues Leben erwachte in der Kultur der Gemeinländereien. Jede Gemeinde wollte nun den Preis verdienen, der für sie eine Minderung der Kulturkosten bedeutete, die ja doch in näherer oder fernerer Zeit unausbleiblich schienen. Ein überaus leb- hafter Bewerb um die Prämien begann ; der Gedanke an die Gemeinheitsteilungen trat immer mehr in den Hintergrund.

Für den blühenden Fortgang der Kultur zeugt am besten der Umstand, dass in der kurzen Frist von 1837 bis 1854 das Oedland in Bayern nach einer freilich nur schätzungsweisen Angabe um 90 000 Tagwerke abnahm ^).

Von weittragender Bedeutung in der Geschichte der Ge- meinheitsteilungen war die Ministerialentschliessung vom 6. März 1854, durch die dem Laufe der Gemeinheitsteilungen so ziem- lich der Weg abgegraben wurde; formell tastete mau nicht an den § 25 des Gemeindeediktes, das die Teilung unter den er- schwerten Bedingungen zuliess; doch erteilte das Ministerium des Innern, des Handels und der öffentlichen Arbeiten, dem die Landeskultur oblag, die Weisung, es sei im Interesse der Gemeinden und Lokalarmenpflegen dringend geraten, der Ge- meinde ihren Grundbesitz zu erhalten und durch Kultur nutzbar zu machen. Nach einer umfassenden, sehr genauen Erhebung vom Jahre 1851 befanden sich im Besitze der Gemeinden noch ca. 443443 Tagwerk unkultivierter Gründe, wovon 126818 Oeden und 316625 Tagwerk Hutplätze waren.

Ging man auch nicht mehr von der Ansicht aus, dass sich alles Erdreich in fruchtbaren Grund verwandeln lasse, so drang man doch darauf, den kulturfähigen Boden urbar zu machen.

^) Diese und die folgenden statistischen Angaben sind „der Land- wirtschaft in Bayern" (1860, 1862) entnommen.

- 171 -

umsomehr als sich dabei Gelegenheit bot, arbeitslose Gemeinde- glieder zu beschäftigen. Nach dem Wunsche des Ministeriums sollten einzelne Parzellen in zeitlicher Nutzniessung an besitz- lose Familien überlassen werden, wodurch man diese Leute in den Stand setzen könnte, für sich selbst das Nötige zu pro- duzieren.

Entschliesst sich eine Gemeinde zur Kultur ihrer Gründe was nun nicht mehr mit einer Verteilung derselben identisch ist so obliegt der Kuratelbehörde vor allem die Erhaltung, der Schutz und die gehörige Vermarkung der Gemeinländereien. Diese Aufgabe setzt selbstverständlich voraus, dass diese Be- hörde sich eine genaue Kenntnis von diesem Besitze verschaffe. Haben Gemeinden allzu umfangreiche Besitzungen, die das nötige Mass überschreiten, so sollen diese nach höchster An- ordnung auf das wirkliche Bedürfnis zurückgeführt werden; der Ueberschuss geht dann durch Verkauf an Dritte über oder er wird unter die Gemeindeglieder gegen eine entsprechende Auflage verteilt; dieser Ueberschuss von Gründen ist jetzt das einzige Objekt, dessen Teilung erlaubt ist. Das der Gemeinde bleibende Areal wird dann kultiviert. Was zur Anlage von Waldungen passt, wird mit Holz bepflanzt; was für Aecker und Wiesen geeignet erscheint, wird dieser Kultur zugeführt; während man Gründe, die zu keiner von diesen Betriebsarten geeignet sind, mit Weiden und Erlen bepflanzt.

Unterm 14. Juni 185G wurde die angemessene Berück- sichtigung der Bedürfnisse der Viehzucht, zumal der Pferde- zucht und die Erhaltung der nötigen Weideplätze eingeschärft.

Die vorher erwähnte Entschliessung des Jahres 1854 empfahl den Gemeinden, unter Mitwirkung der Armenpflege ihre Grundstücke zu kultivieren; indes war der zweite Weg, der eine Verpachtung der zu kultivierenden Gründe an die Ge- meindeglieder vorschlägt , nicht ausgeschlossen , wenn nur Garantie geboten wurde , dass die Parzellen nach Verlauf der Frist an die Gemeinde wieder zur freien Verfügung fallen. Schlug eine Gemeinde letzteren Weg ein, so musste sie darauf Rücksicht nehmen, dass ein entsprechender Teil zurückbehalten blieb, den sie selbst kultivieren und armen Familien zur Nutz- niessung geben könnte. Kultivierte ein Gemeindeglied in der

172

bestimmten Zeit das gepachtete Stück nicht, so wurde ihm dieses sofort wieder entzogen und anderweitig verwendet. Sind auf diese Weise alle Gründe kultiviert, so hat die Gemeinde die Wahl, ob sie nun selbst die Gründe bewirtschaften will oder nicht; erscheint die Selbstbewirtschaftuug als nicht rätlich, so verpachtet die Kommune in der Regel die Stücke, und die Pachtschillinge fliessen dann in ihre Kasse. Die für Armen- zwecke bestimmten Teile werden ohne Vergütung überlassen; die Kuratelbehörde, die für die möglichst vorteilhafte Aus- nutzung der kultivierten Gründe zu sorgen hat, wacht ins- besondere auch über die vorschriftsmässige kostenlose Ueber- lassung der Armeugründe.

Die Erlangung der bereits erwähnten Prämien war an eine gewisse Grösse des Kulturumfanges geknüpft: Als Minimum nahm man hiefür 10 Tagwerk an. Als weitere Bedingung war verlangt, dass die betreffende Gemeinde die Kultur nach dem soeben erläuterten Normativ von 1854 behandelt und durch- geführt hat; zum mindesten muss zur Zeit der Bewerbung die Unternehmung so weit gediehen sein , dass die vollständige Durchführung für jeden Fall als gesichert erscheinen kann. Konkurrieren mehrere Gemeinden um den Preis, so erhält die- jenige den Vorzug, die die Kultur in eigenem Namen, also nicht durch Verpachtung vornimmt und die zugleich Sorge trägt für Herstellung zweckmässiger Tummelplätze für Fohlen und junges Hornvieh.

Nicht vergeblich verhallten die Aufforderungen zur Kultur ; die neue Zeit verstand den Wert der Kultur vollauf zu wür- digen. Die Lage der Wirtschaft war jetzt durch den Ausbau der Verkehrswege eine ganz andere geworden als zur Zeit des lokalen Absatzes. Zunächst gewann nun auch das bayrische Getreide einen besseren Absatz. Die statistischen Berichte jener Zeit geben ein beredtes Zeugnis für den landwirtschaftlichen Fortschritt: ermittelte man im Jahre 1854 noch 443443 Tagwerk unverteilter, unbebauter Gemeindegründe, so zeigen Berichte aus den folgenden Jahren, dass in der kurzen Spanne eines halben Dezenniums hievon ohne Gemeinheitsteilungen eine Fläche von 81429 Tagwerk 90 Dezimal zur Kultur gebracht wurde ^).

^) Denkschrift „Landwirtschaft in Bayern", 1860 (1862).

1

173

Die Zahl dieser Kulturen verteilt sich auf die einzelnen Kreise in folgender Weise:

Kreis

Tagwerke

Dezimale

Oberbayern

Niederbayem

Pfalz

29286 4479 2556 4905 7831 10342 12850 9177

44

72 58

Oberpfalz

Oberfranken

Mittelfranken

Unterfranken

Schwaben

16 12 19

84 85

Summe

81429

90

Manche Kreise leisteten wirklich Hervorragendes in der Urbarmachung ihrer öden Gründe, und es stehen diese Erfolge nicht viel hinter den Gemeinheitsteilungen des ersten Dezenniums des 19. Jahrhunderts zurück.

Erfährt man, dass trotzdem auch um das Jahr 1860 noch so bedeutende Strecken unkultiviert^) waren, wie z. B. in Mittel- franken allein noch 59 711 Tagwerk, dann erst kann man sich ein ungefähres Bild machen von der einstigen, unermesslichen Grösse der Kommuualländereien.

Auch die Verwaltung und Benutzung der Gemeinde- waldungen wurden um diese Zeit neu geregelt: Bisher be- standen in den verschiedenen Gebieten des Königreiches ver- schiedene, teils bis zum Ausgang des Mittelalters zurückreichende Forstordnungen. Da brachte der 28. März 1852 ein neues, bereits 1848 verheissenes , allgemeines Forstgesetz in 183 Artikeln: Hier ist bezüglich der Gemeindewaldungen bestimmt, dass der Regierung als Oberkuratelbehörde die Oberaufsicht über die- selben zusteht. Bei der Bewirtschaftung ist als oberster Grund- satz die Nachhaltigkeit der Nutzung zu beachten. Die Wirt- schaftspläne sind auf sorgfältige Ertragsermittlungen zu stützen. Es ist die höchstmögliche Produktion in den dem Bedürfnisse

') Denkschrift , Landwirtschaft in Bayern", 1860 (1862).

174

der Gemeinde entsprechenden „Sortimenten" zu erzielen. Die Wirtschaftspläne werden auf Kosten der Gemeinde von Sach- verständigen , die von der Verwaltung bestellt und von der Forstpolizeibehörde bestätigt sind, hergestellt. Zur Ausführung des Betriebs nach dem Wirtschaftsplan hat die Gemeinde einen eigenen Förster zu ernennen oder sie überträgt die Forsttätig- keit einem benachbarten Sachverständigen; in gleicher Weise hat sie das Personal zum Forstschutz zu stellen. Bei kleineren Waldungen kann indes die Betriebsausführung mit dem Forst- schutze verbunden werden. Ist die Gemeinde in der Bestellung des Personals säumig, so wird sie ermahnt unter Vorsetzung einer zweimonatlichen Frist; verstreicht diese erfolglos, so setzt die Forstbehörde auf Gemeindekosten das Personal ein. Die Forstämter üben die Aufsicht über den ganzen Betrieb, der auf Kosten der Gemeinden geführt wird. In Unterfranken werden indes die Gemeindeförster, die dort der Regent ernennt, teil- weise vom Staate bezahlt, gegen einige Gegenleistungen der Gemeinde an die Staatskasse. Verfügungen über Erträgnisse der Gemeindewaldungen, sowie über die Teilung derselben richten sich nach den einschlägigen besonderen Gesetzen. Gerodet dürfen solche Gemeindewaldungen nur noch in dem Falle werden, dass die auszustockende Fläche dann besser be- wirtschaftet werden kann und zu Wiesen oder Feldern taug- lich ist; zudem dürfen die in Frage stehenden Waldungen keine Schutzwaldungen sein. In den Fällen, wo nach diesen Bestim- mungen eine Gemeinheitsteilung überhaupt noch möglich war, fand diese selbstverständlich nur gegen eine entsprechende Ab- gabe an die Gemeindekasse statt. In Gegenden, wo bereits Waldarmut herrschte, wurde eine erhebliche Fläche aufgeforstet. An den Aufforstungen von 1855 1860 sind die einzelnen Kreise mit folgenden Zahlen beteiligt^). (Siehe Tabelle auf Seite 175.) Bei dieser Lage der Dinge nahm die Kultur der Gemein- ländereien von Tag zu Tag zu, die Zahl der Gemeinheits- teilungen ging von Jahr zu Jahr zurück, da ihre Durchführung, wenn schon dem Buchstaben des Gesetzes nach immer noch zulässig, in der Praxis ausserordentlich erschwert war.

Denkschrift „Landwirtschaft in Bayern", 1860 (1862).

175

Jahr

Kreis

Tagwerkzahl

1859 1856

Oberbayern

Pfalz

372 200

1855—1858 1855—1859 1855—1857 1855—1859

Oberpfalz

Oberfranken

Mittelfranken

Unterfranken

182 184,85 96 1106

Die Fürsorge der Gesetzgebung für die Beförderung der Landeskultur nahm stetig ihren Fortgang. So wurde durch das Gesetz vom 28. Mai 1852 die Weideablösung geregelt und damit wieder eine der letzten Spuren einer kommunistischen Wirtschaft beseitigt. Auch bedeutende finanzielle Opfer wendete der Staat auf die Förderung der Bodenkultur: 14000 Gulden wurden als Prämie an Landgemeinden verteilt, die ihre Ge- meinländereien selbst kultiviert hatten^). Doch, wie es früher bei den Geraeinheitsteilungen Missstände gegeben hatte, so fehlte es auch jetzt nicht daran. Manche Gemeinden eilten in ihrem Uebereifer über das gewünschte Ziel der Regierung hinaus. Es kamen darob Klagen, die selbst bis zum Ministerium drangen. Seit 1858 verstummten indes die Beschwerden. Die bessere Bewirtschaftung der noch unverteilten Gemeindegründe nahm an Ausdehnung zu und füllte die Gemeindekassen.

Am 10. November 1861 erliess die Regierung zum Ausbau der Landeskulturgesetzgebung ein Arrondierungsgesetz , das indes wenig Erfolg hatte.

Immer noch kamen vereinzelte Gemeinheitsteilungen vor; so hören wir z. B. im Jahre 1867 von der Teilung zu Trugen- hofen, wo Gründe in einer Gesamtfläche von 28 Tagwerk ver- teilt wurden ; Schule und Pfarrer erhielten die ihnen gebührenden Anteile; die übrigen Parzellen wurden unter die 32 Gemeinde- glieder durch Los gleichheitlich verteilt. Im darauffolgenden Jahre hören wir von einer Teilung zu Kirberg (Bezirksamt Krumbach), die sich auf 33 Tagwerk erstreckte.

So stand es mit der Gemeinheitsteilungsbewegung im rechts-

') Denkschrift „Landwirtschaft in Bayern", 1860 (1862).

- 176

rheinischen Bayern. Was die Rheinpfalz betrifft, so bestimmte hier ein Erlass vom 31. Dezember des Jahres 1817, dass jeder Gemeinheitsteilung ein Antrag der Gemeinderäte an die höhere Behörde vorausgehen müsse. Für diesen Antrag waren genaue Formen vorgeschrieben : Alle Voraussetzungen für eine Veräusse- rung der Gemeindegründe, z. B. die Notwendigkeit und Nützlichkeit von Auflagen an die Gemeindekasse, waren aktenmässig zu be- legen. Erst wenn die vorgesetzte Behörde die Teilung genehmigt hatte, durfte sie vollzogen werden. Reskripte vom 21. Juli 1822, 10. August und 22. November 1832 regelten die Benutzung der unverteilten Gemeindegründe und der Gemeindewaldungen. Eine Entscheidung vom 18. Mai 1836 erklärte offen, dass die Gemeindeglieder keine Miteigentümer am Gemeindewalde seien. Weitere Bestimmungen über die Gemeindegründe und Gemeinde- forste, die indes alle bloss die Nutzungsrechte betreffen, finden sich im Landtagsabschiede vom 17. November 1837, ferner in der Gemeindeforstinstruktion vom 4. Juli 1840 und im Forst- strafgesetze vom Jahre 1846. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts zeigte sich in der Pfalz das allgemeine Streben, ein Selbst- verwaltungsrecht der Gemeinden durchzusetzen. Im Jahre 1850 erschien ein Vorschlag zu einer Gemeindeordnung, der darauf abzielte, das französische Bevormundungssystera aus dem Ge- meindeleben zu beseitigen^); wurde auch der Entwurf nicht Gesetz, so ist es doch von Interesse, ihn einer Betrachtung zu würdigen , da wir aus ihm die Wünsche jener Zeit ersehen : § 9 des Vorschlags besagte, dass jedes selbständige, wirkliche Gemeindeglied berechtigt sein solle, an den Gemeindenutzungen zu partizipieren. Für den Fall der Verteilung der Gemeinde- gründe solle jeder Bürger gleichen Anteil erhalten, soweit nicbt bestehende Gesetze oder Herkommen anderes bestimmen. Eine Separation der Gemeinländereien sollte aber nur wegen nachgewiesener überwiegender Vorteile für die Gemeinde mit Zustimmung der Mehrheit sämtlicher wirklichen Gemeinde- glieder der Gesamtgemeinde und mit Genehmigung der Re- gierung stattfinden. Sämtliche verteilte , ins Privateigentum übergehende Gemeindegründe werden mit einem durch Er-

Chelius, Vorschlag zu einer Gemeindeorclnang für die Pfalz.

177

legung des zwanzigfachen Betrages ablösbaren Grundzins zu Gunsten der Gemeindekasse belastet; es sollte aber bedungen werden können, dass vor Ablauf von 25 Jahren keine Ab- lösung stattfinde; eine durch die Majorität der Gemeindeglieder festzusetzende Zahl von Losen sollte für die Gemeinde zurück- behalten werden, um jeweils an Klein- oder Nichtbegüterte verpachtet zu werden. Gemeindewaldungen konnten nach dem Entwürfe nur zwecks Abholzung verteilt werden, wenn sie zur Waldkultur ungeeignet waren. Eine weitere Voraussetzung für die Rodung war, dass in der betreffenden Gemeinde Ueberfluss an Wald, aber Mangel au Feldern und Wiesen war und über- dies der Gemeinde noch ein den Verwaltungsbedürfnissen an- gemessener Teil blieb; der Erlös der Holzabtreibung sollte in die Kommunalkasse fliessen. In jedem Falle war hier erst die Forstbehörde anzuhören.

Unveräusserlich sollte nach § 18 des Vorschlages nur jenes Vermögen sein, das die Gemeinde als notwendiges Mittel zur Erreichung ihres gesellschaftlichen Zweckes besitze: z. B. öffent- liche Plätze.

Dem Bürgermeister dachte der Entwurf die Fürsorge für die Erhaltung der Gemeindegründe und Forste zu; ferner sollte er über die Verwertung der Gemeindenutzungen wachen, deren Versteigerungen und Verpachtungen leiten, und endlich sollte er in der Kultur der öden Gründe mit gutem Beispiele vorangehen.

Wie bereits erwähnt, erhielt dieser Vorschlag keine bin- dende gesetzliche Kraft.

Im rechtsrheinischen Bayern erschien am 29. April 1869 die Gemeindeordnung, die bis heute die neuesten Vorschriften über die Gemeindegründe enthält, und die somit in Anwendung zu bringen ist, falls gegenwärtig eine Gemeindegründeteilung vorgenommen werden sollte. Der Artikel 27 dieses Gesetzes sagt, dass eine Verteilung von Bestandteilen des Grundstock- vermögens einer Gemeinde nur bei den ganz oder teilweise zum Vorteile der Gemeindeangehörigen benutzten Gemeinde- /

gründen zur Förderung der landwirtschaftlichen Kultur zulässig sei, und zwar nur gegen Auflegung eines im fünfundzwanzig- fachen Betrage ablösbaren Grundzinses. Dem Antrage auf Teilung und Festsetzung des Grundzinses müssen aber minde-

Wismüller, Teilung der Gremeiüländereien in Bayern 12

178

stens drei Viertel der Geraeindeglieder zustimmen, und diese Zustimmenden müssen zusammen mehr als die Hälfte der Grundsteuern entrichten.

Ein solcher Wandel vollzog sich vom Beginn bis zum Ausgange der Teilungsbewegung in Bayern! Früher konnte sogar jeder beliebige Fremde Gründe zur Kultur erlangen; später hatte dies Recht bloss mehr das Gemeindeglied, aber dieses auch noch als einzelner; endlich aber verlor das Provo- kationsrecht des einzelnen fast seine ganze praktische Bedeu- tung: Erst eine Mehrheit von drei Vierteln der Gemeindeleute vermag eine Separation durchzusetzen.

Werden Gemeindegründe nicht verteilt, so steht nach der Gemeindeordnung der Gemeinde die Befugnis zu, die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindevermögens von der Entrichtung einer Gemeinderechtsgebühr abhängig zu machen, die den fünffachen Betrag des Durchschnittswertes der einjährigen Nutzung nicht übersteigen darf; diese Gebühr fällt dann weg, wenn der Nutzungsanspruch auf einem besonderen Privatrechts- titel beruht oder nach Herkommen mit dem Besitze eines Gutes verbunden ist. Auf den Gemeindeverband sich gründende Ge- meindenutzungsrechte , die auf einem Hause oder Grundstücke ruhen , dürfen von diesem Haus oder Grund nicht getrennt werdend. Im Falle des Bedürfnisses für Gemeindezwecke können die Nutzungsrechte, so weit sie nicht auf privatrechtlichem Titel beruhen, ganz oder teilweise zurückgezogen werden. Beruht das Recht auf einem solchen Titel, so entscheidet über Streitig- keiten das Gericht, während sonst die Verwaltungsbehörden kompetent sind. Der Artikel 31 bestimmt, dass der Ertrag des Gemeindeverraögens zur Bestreitung der Gemeindebedürf- nisse zu verwenden sei; eine Verteilung von Ueberschüssen an die Gemeindebürger ist nur dann zulässig, wenn alle Gemeinde- bedürfnisse ohne Erhebung von Gemeindeumlagen und örtlichen Verbrauchssteuern gedeckt sind und wenn grössere Ausgaben für ausserordentliche Bedürfnisse nicht in Aussicht stehen'^).

^) Das Gesetz vom 14. März 1890 lässt nunmehr für Ausnahmefälle eine Trennung zu.

^) Eine Anwendung von diesem Artikel machte der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in seiner Entscheidung vom 16. Mai 1888: In der

179

Findet in einer Gemeinde eine Teilung statt und wollen einige in Gemeinschaft ihrer Gründe bleiben, so erhalten diese ihre Anteile in einer zusammenhängenden Fläche zugemessen; die Anteile werden Eigentum des Empfängers; bei jeder Separa- tion ist ein Teil für den Schulfonds auszuscheiden , der vom Grundzinse frei bleibt; bezüglich des Pfarreranteils hingegen erwähnt das Gesetz nichts.

Gemeindewaldungen, deren Bewirtschaftung den gesetzlichen Vorschriften unterliegt, können nur behufs der nach den Forst- gesetzen zulässigen Rodung und nur dann mehr verteilt werden, wenn sie zur Waldkultur nicht mehj* geeignet sind oder wenn der Ueberfluss an Waldbeständen und der Mangel an Weide und Feldern eine Teilung im wirtschaftlichen Interesse nötig machen. Der durch die Holzabtreibung erzielte Gewinn fliesst in die Gemeindekasse.

Zu einer Nutzanteilnahme an den Gemeindeländereien sind, sofern nicht Rechtstitel oder Herkommen anderes be- stimmen, alle Gemeindebürger berechtigt; ist an einzelnen Orten die erwähnte Gemeinderechtsgebühr eingeführt, so ge- messen selbstverständlich nur diejenigen das Nutzungsrecht, die jene Gebühr bezahlen; Gemeindebürger, die ihr Bürgerrecht lediglich wegen des Verlustes der Selbständigkeit verloren haben, behalten ihr Nutzungsrecht. In zweiter Linie sind nutz- berechtigt die Witwen nutzberechtigter Gemeindebürger, wenn sie die Wirtschaft fortführen und direkte Steuern zahlen. Und endlich erfreuen sich dieses Rechtes elternlose Kinder vormals nutzberechtigter Gemeindebürger , sofern sie den elterlichen Hausstand unverteilt fortsetzen und ebenfalls direkte Abgaben zahlen. Andere Personen können an Gemeindenutzungen nur

Gemeinde Löffelsterz, Bezirksamt Schweinfurt, befanden sich neben Nicht- nutzungsberechtigten 32 Nutzungsberechtigte. Das Objekt der Nutzung war ein Gemeindewald. Als im Jahre 1880 einerseits den Rechtlern Holz verabreicht, anderseits aber in der ganzen Gemeinde Umlagen erhoben wurden, stützten sich die Nichtrechtler auf Art. 31 der Gemeindeordnung und sagten : ehe Umlagen zur Erhebung kommen, müsse das aus dem Gemeindewalde stammende Holz zum Besten der Gemeinde versteigert und nicht unter die Rechtler verteilt werden. Der Streit durchlief alle Instanzen und das Endurteil lautete zu Gunsten der Nichtrechtler.

180

auf Grund eines besonderen Rechtstitels oder Herkommens teilnehmen.

Alle Berechtigten haben gleichen Anspruch, sofern nicht Rechtstitel oder Herkommen anderes festsetzen; im Falle, dass mehrere Kinder nutzberechtigt sind, steht diesen zusammen bloss ein Anteil zu. Nach den gleichen Gesichtspunkten richtet sich auch der Teilungsmassstab , wenn vielleicht eine Separa- tion erfolgen sollte. Eine Erhebung von Taxen und Stempel- gebühren findet bei Veränderung durch Teilung nicht statt.

Die auf den Objekten des Nutzungsrechtes ruhenden Lasten werden von den Nutzniessern getragen. Für die Gemeinde be- sonders wichtige Teile, wie Feuerteiche, Tummelplätze und besonders geartete Objekte, wie z. B. Sand- und Mergelgruben, können in keinem Falle in die Separation eingezogen werden.

Die Bestimmungen dieser Gemeindeordnung wurden mit nur geringen Abänderungen auch in die pfälzische Gemeinde- ordnung aufgenommen. Es sollten hier alle in der Gemeinde Heimatberechtigten, die daselbst seit Jahresfrist wohnen und einen eigenen Herd besitzen, gleichheitlichen Anspruch auf die Teilnahme an den Gemeindenutzungen haben. Für den Fall der Separation gilt das Gleiche wie im rechtsrheinischen Bayern.

So erkennt das geltende Recht zwar noch die Berechtigung der Gemeinheitsteilungen an ^) ; allein dieselben treten doch vollständig in den Hintergrund, da die Kultur der Gemein- ländereien heute meist von der Gemeinde selbst oder im Ver- pachtungswege besorgt wird. Die Gemeinden werden hierbei von der Landesregierung vorzüglich unterstützt, insbesondere seitdem am 2L April 1884 die bayrische Landeskulturrenten- anstalt ins Leben gerufen worden ist, die zwar auch einzelnen

') Art. 113 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche besagt: „Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zusammenlegung von Grundstücken, über die Gemeinheitsteilung " etc. Zum Worte „Gemeinheitsteilung" bemerkt Dr. A. Achilles: „Ohne Unter- schied, ob es sich um Eigentum einer politischen Gemeinde oder einer Realgemeinde oder um sogen. Interessenteneigentum handelt." (Achilles, Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einfübrungsgesetz mit Einleitung, Anmer- kungen etc. 2. Auflage. Berlin 1899.)

181

Landwirten Meliorationskredite gewährt, die aber ganze Ge- meinden bei der Verleihung von Darlehen zur Urbarmachung oder Aufforstung öder Gründe insofern besonders begünstigt, als sie von den Gemeinden keine besonderen Sicherheitsleistungen verlangt.

So trägt heute auch die Landeskulturrentenbank mit dazu bei, die Gemeinheitsteilungsbewegung ganz zur Ruhe zu bringen, indem die Gemeinden durch dieses Institut in den Stand ge- setzt werden, selbst die Kultur ihrer Gründe zu unternehmen, um dieselben nach vollzogener Kultur zu verpachten.

Damit sind wir bei der neuesten Zeit und demnach am Ziele unserer Aufgabe angelangt.

Von der ersten Epoche der fanatischen Begeisterung für Gemeinheitsteilungen führt ein langer Weg mit vielen und scharfen Krümmungen bis zu den Vorschriften der heutigen bayrischen Gemeindeordnungen und bis zur Errichtung der Landeskulturrentenanstalt. Und doch hat sich die bayrische Landwirtschaft auf diesem Wege in einer Richtung bewegt, die im grossen und ganzen auch die Landwirtschaften der anderen deutschen Staaten mit ihr geteilt haben: So ziemlich überall in Deutschland ist man heute wie in Bayern eher be- strebt, der Gemeinde ihren Grundbesitz zu erhalten, als ihn zu verteilen. So ist in Württemberg seit dem 16. Juni 1885 überhaupt eine jede Separation von Gemeindegründen unter- sagt; so hat in Preussen bei den Landtagsberatungen über das Rentengut der dortige Landwirtschaftsminister v. Lucius im Jahre 1890 sein Bedauern darüber ausgesprochen, dass es eine Zeit gegeben habe, die in der radikalen Teilung der Almenden alles Heil gesehen.

Für die gegenwärtigen und zukünftigen Gemeinheitsteilungen in Bayern werden die Behörden aus der geschichtlichen Ent- wicklung der Bewegung noch manche wertvolle Lehre ziehen können. So werden sie beispielsweise abgesehen von der Befolgung der positiven Vorschriften der Gemeindeordnungen von 1869 aucli in der Zukunft insbesondere stets ihr Augen- merk darauf zu richten haben, dass die verteilenden Gemeinden hinreichend grosse Viehtummelplätze reservieren; oder dass Grundstücke im Gemeindeeigentum bleiben, die für spätere

182

Geraeindebauten oder Anlagen, z. B. Promenaden, Kinderspiel- plätze u. a. verwendet werden können; oder dass die Ab- lösungssumme, welche den Empfängern der einzelnen Anteile auferlegt wird, hinreichend hoch bemessen ist, damit die Ge- meindekasse durch die Gemeinheitsteilung keinen Nachteil er- leidet.

Ein Bedenken freilich, dessen Beachtung auch schon des öfteren bei den Beratungen über die Gemeinheitsteilung ge- fordert wurde, scheint mir keine ernsthafte Beachtung zu ver- dienen : nämlich die Befürchtung, dass der einzelne Gemeinds- mann den Grundanteil, den er bei der Gemeinheitsteilung empfangen hat, in Bälde leichtsinnigerweise wieder veräussern möchte. So bedauerlich das sein mag, mit der Frage, ob sich die Durchführung der Gemeinheitsteilung empfiehlt, hat diese Befürchtung gar nichts zu tun. Aber auch eine Eigentums- beschränkung an den neuzugeteilten Gründen, wie sie vielfach aus dieser Befürchtung heraus vorgeschlagen worden ist, dürfte durchaus nicht zu rechtfertigen sein. Es gehört weder zu den Aufgaben des Staates, dem geschäftsfähigen Individuum sein Eigentum zu verwalten, noch entspricht es der modernen Auf- fassung vom Wesen des Eigentums, das Individuum durch Rechtsvorschriften von einem ungeeigneten Gebrauch seines Eigentums abzuhalten.

In der Entwicklungsgeschichte des Eigentums erscheint die Gemeinheitsteilung neben der Zehntbefreiung und der Ab- lösung der Weidegerechtigkeiten als das Schlussglied jener Entwicklungsreihe, deren Resultat der moderne Eigentums- begriff ist. Die Gemeinheitsteilung ist ein Abschnitt der Be- freiung des Grund und Bodens aus den Fesseln der alten kommunistischen Agrarverfassung. Der treibende Faktor aber, der einst zur Gemeinheitsteilung gedrängt hat, ist derselbe, der überhaupt in allen Fällen zur Entstehung des Sonder- eigentums den Keim gelegt hat: das Bedürfnis nach einer intensiveren Produktion.

Anhang

Statistisches über Grrimdeigeiitums- und Anbau- Verhältnisse in Bayern

185

Feststellbares Eigentum an Wald und Weide der Gremeinden Altbayerns ums Jahr 1790^)

Oberbayern. Rentamt (Regierungsbezirk) München

Pfleggericht

Wald Tagwerke

Weide Tagwerke

Im ganzen Tagwerke

Auerburg . . . Aibling .... Miesbach . . . Tegernsee . . .

Tölz

Rosenheim . . . Weilheim Hohenschwangau . Murnau .... Rauschen] echsberg Landsberg . Aichach .... Mehring ....

Rain

Schongau . . . Donauwörth . . Friedberg . . . Ingolstadt . . . Mainburg Pfafi"enhofen . . Kranzberg . . . Ebersberg . . . Schwaben . . . Wasserburg . . Dachau .... Schrobenhausen . Wemding . . . Wolfratshausen . Starnberg . . . Seefeld .... Kösching . . .

Haag

Benedictbeuren

Summa

3052 4186^/8 10000

658

22785V8 1245

Ungenügende Angaben 2028 7094

10550 6505

Nicht festzustellen

44000 I 756

Nicht festzustellen

Nicht festzustellen

9204V8 2551 544

829374 1212 481

Nicht festzustellen

3278

16675

1968

2914

2250

2307

1015

695

2189

3555

3 013 72

4298

8000

291

L0707

7,568

300

1002

2310

9109

556

2127

5313

474

3776

3520

28137-2

2000

9877

2553

910

244

5747

291

15461072

10417078

3710 2697172 11245

12578 13599

6076 44756

2416

1429 17498

3763

1025

3727 19948

4882

4557

1710

5744

730672

8291 18275

1302 11419

2688

5787

7296

481372 12430

1154

6038

27242972

1) Nach mir von Herrn Ludwig Kreuzer überlassenen, archivalischen Aufzeichnungen.

186

Oberbayern. Rentamt Burghausen

Pfleggericht

Wald

Weide

Im ganzen

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

1

Kraiburg

188

1778

15578

2

Traunstein

137 V4

200

337 V4

3

Marquartstein

27687

27687

4

Trostberg

5

Hals

17374

17374

6

Neuötting

1097

816'/8

19137«

7

Julbach

Auen

23674

23674

8

Wildenwarth

•?

?

9

St. Burghausen ....

10

Kling

2825 V2

1116') + 4278

39841«

11

Hohenaschau

viele

12

Zeitzkofen

160

260

420

13

Wald

20

130

150

14

Reichenhall

15

Vilshofen

1583V4

1038V4

2621 '/2

16

Griesbach

30

2131

2161

17

Ehring

2500

.2500

Summa . .

8664^4

3367578

4234078

Im ganzen Kreis . ,

163 275 1/4

137846«/$

314 770 Vs

Niederbayern. Rentamt Straubing

Hengersberg und Winzer .

Cham

Ranfels

Sünching

Kelheim

Abensberg und Almanstein

Abbach

Regen

Diessenstein

Straubing

Stadt am Hol'

Neustadt

Natterberg und Deggendorf

42372 119774 2500 179074 4281 72 145678

311 2 065 72

21178 5302

6II74

68274 2590'/.,

49374 584174 9020')

3247s 170574

7751/4

17

311774

9472

304274

286

9001/4 4 303 3 '8

9171/4 7039 11520 21151/8 5 987 1/4 22321/8

328 51831/4

30678 834474

89774 1583 689378

1) Ergänzt aus Statistik l'Z91.

187

Niederbayern.

Rentamt Straubing

Pfleggericht ^ald | Weide

Im ganzen

Tagwerke ' Tagwerke

Tagwerke

14

Haida und Pfatter . . .

7851/4

45515/8

533678

15

Zwiesel ....

10

10

16

Neukirchen

568

377

945

17

Fürth . .

2733

222

2955

18

Mitterfels

1683

1678V2

33611/2

19

Schwarzach

175 V2

281/2

204

20

Kötzting .

3042

939

3981

21

Dietfurt .

506

63

569

22

Riedenberg

1703Vs

4501/2

215378

23

Bärenstein

407

9031/4

13101/4

Sun

im

1

35 027 '/8

3914578

7417374

Niederbayern. Rentamt Landshut

Erding

Moosburg

Neumarkt

Vilsbiburg

Eggenfelden ....

Rothenburg

Dingolfing und Reisbach

Landau

Osterhofen

Kirchberg

Eckmühl

Pfarrkirchen ....

Teisbach

Landshut

Wolnzach

Summa . Im ganzen Kreis . In ganz Altbayern

808 1/2 116 172

1207-2 881/2

1523V8

121474

2217

12801/4

3210 310 7121/2 63178 52172 6941/8

1449378

495211/2

21279674

890878 130574

910

41274

8511/2 3175 446873 4604

44978 10831/2

127 36 2092 331/4

3561/4

288131/8 67959 20580574

97167s 24671/4

910

5331/4

940 46981/8 56831/8 6821 1 7297« 42931/2

437

748 •/2 27233,8

554»'4 105078

4330674 1174801/2 432250^/8

In 70 von dem gesamten Areal des Kurfürstentums (Flächeninhalt: 520,6 Quadratmeilen):

2,470 Wald 2,570 Weide 5,17o im ganzen.

188

Gemeindegrundbesitz nacli der amtliclieii Erhebung 1851/1852

ü„. „„„ A. An kultivierten

B. An unkulti-

Von nicht

Beneunung

Gründen

vierten Gründen

kultivierten

der

Gründen sind

Distriktspolizei-

Wal-

j Hut-

zur Kultur

behörden

dungen

Wiesen

Aecker

plätze

Gedungen

geeignet

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagwerke

Oberbayern

Landgerichte

Aibling

30,00

Aichach . .

1506,53

262,74

76,59

1209,79

632,94

985,34

Altötting .

13,00

22,00

349,00

Au. . . .

231,51

15,00

182,00

9,88

Berchtesgaden

1083,86

Brück . .

1394,8

653,38

263,17

1957,3

952,9

1814.26

Bur^hausen

20,23

2,89

5,00

112,45

107,59

Dachau . .

1 879,85

331,9

147,67

4043.69

1563,75

3222,39

Ebersberg .

' 306.85

1010.17

75.83

2859,89

1 132,94

3288.67

Erding . .

1 618,26

3233,76

1130,90

4128,14

285,18

3590,50

Freising . .

;i 892.45

2941.97

418,85

5128.50

240,20

2215,21

Friedberg .

405,10

357.39

52,16

1592,37

880,80

1403,1

Haag . . .

2,97

9,12

42,19

22,45

Ingolstadt .

2 122,89

302,79

93,44

3205,93

1 078,2

1833.88

Landsberg .

i 753,46

675,37

139,77

1446,44

958,5

1228.12

Laufen . .

i 39,87

6,44

8.28

Miesbach ,

1 _

2.8

580,00

85,00

Moosburg .

284,49

169,40

29.6

1 152,62

130,9

730.9

Mühldorf .

i 33,7

60,40

36,12

50,61

232,16

2,00

München

573.64

203,32

143.24

4227.79

1701,5

2194,45

Neumarkt .

38,00

3,8

4,4

PfafiFenhofen

1 83,48

77,48

19,38

54,99

186,1

154.46

Rain . . .

' 3384,24

2728.95

2567.40

6385,67

479,19

3343,53

Reichenhall

1239,53

12,00

6,28 i

Rosenheim .

100,26

897,5

361.73

1935,54

3598,64:

45,00

Schongau .

27796,00

113.00

2,00

17227,00

5191,00'

11768.00

Schro benhause]

1

167,78

254,29

52.27

2490.82

221,5

1642.60

Starnberg .

2126,26

324,71

23,22

2415,82

342,33

2260.84

Tegernsee .

24,16

209,61

209.61

Tittmoning .

102.64

110,99

40,91

27,74

Tölz . . .

1466,5

244,24

34,18

1680,49

839,54

432.00

Traunstein .

1 150.00

51,48

4,00

75,00

75,00

Trostberg .

52,27

68,59

0,67

136,43

1 103,41 1

1 140,99

Wasserburg

, 348,64

27.19

94,97

284,58

1 127,76

840.70

Weilheim .

1, 294,30

339.11

1.34

2560.21

264,75!

1000.00

Werdenfels .

1 9569,75

92,49

36.1

3789,93

3660,11

3782,77

Wolfratshauser

1

396.39

78,5

52,83

329,21

206,17;

328,45

Herrschaftl. Pi

ien .

11,80

1

Stadt-Mag. Ing(

jlstadt

795.40

27,53

13,85

92,44

448,70

700,00

S

um

ma

160049,73

15898,90

5953,56

71637,91

28125,93

50254,34

Im ganzen: 181666,03 Tagwerke = 62002,06 Hektar =:: 11,02 Quadratmeilen. Fläche des Regierungsbezirks = 806,72 Quadratmeilen.

189

1'

A. An kultivierten

1 B. An unkulti-

Von nicht

Benennung

Gründen

vierten Gründen

kultivierten

der

Gründen sind

Distriktspolizei-

Wal-

Hut-

zur Kultur

behörden

dungen

Wiesen

Aecker :

plätze

Gedungen

geeignet

1 Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagwerke

Niederbayern

Landgerichte

Abensbei'g . .

206,88

141,22

48,85

2663,39

740,24

Die Hutplätze

zum grösseren

Teil

Bogen ....

294,74

278,19

27,94

633,84

81,22

zirka 500

(von den Hut-

plätzen)

Deggendorf . .

733,53

130,79

22,66

1 184,23

299,2

412

(Hutplätze)

Dingolfiug . .

1 452,21

134,81

16,11

355,27

158,98

Eggenfelden

329,83

76,52

16,25

3,5

20,72

Grafenau . . .

479.96

222.31

85,56

331.91

346,41

< zirka 100

Griesbach . .

,, 29,89

23,73

1,44

6,87

6,95

Hengersberg

125,44

180,57

14,97

106,64

367,57

zirka 80

Kelheim . . .

600,78

196.48

95,37

1369,61

649,9

zirka 63

Kötztiug . . .

2102,2

646,68

767,73

1 755,68

443,54

50—60

Landau . . .

125,92

399,90

170,30

1.534,83

254,80

zirka 450

Landshut . .

299,9

280,19

435,39

3028,27

253,76

1 zirka 1200

Mallersdorf . .

224,76

154,53

2197,76

257,54

184,15

1 zirka 40

Mitterfels . .

612,27

45,84

50,74

869,133

308,25

zirka 200

Osterhofen . .

8,00

447,00

40,00

i zirka 272

Passau 1 . .

17,92

44,38

9,34

51,38

30,59

Passau II . .

3,00

9,73

Pfarrkirchen

' 35,58

29,46

1,75

21,64

123,98

zirka 48

Regen ....

7836,85

3229,50

3218,75

6722,78

1890,15

100 (in der Gem. 1 Eggerries)

Rottenburg . .

130,73

91,68

45,50

406,74

258,11

zirka 70

Rotthalmünster

1192,15

29,95

61,21

220,56

61,21

Simbach . . .

282,45

8,75

5,51

336,75

149,97

113

Straubing . .

190,41

113,51

26,8

1048,89

161,50

280

Viechtach . .

1097,41

108,89

31,71

1622,65

1196,44

Vilsbiburg . .

73,94

84,84

7,37

3,76

128,69

Vilshofen . .

30,79

68,7

27,61

1 249,18

118,51

zirka 150

Wegscheid . .

509.70

77,5

11,17

933,15

63,21

zirka 15

Wolfstein . .

2927,32

476,79

127,76

774,67

698,87

! zirka 175

Magistrate

1'

1

Landshut . .

106,8

2320,99

553,73

179,50

31,48

Passau . . .

_

Straubing . .

Summa

21056,15

9595,65

8017,35

26 959,76

9236,44

1

Kultiviert 38669,15 Tagwerke, unkultiviert 36196,20 Tagwerke. Im ganzen: 74865,35 Tagwerke.

190

Benennung

A. An kultivierten

B. An unkulti-

Von nicht

Grründen

;

vierten Gründen

kultivierten

der

Gründen sind

Distriktspolizei-

Wal-

Hut-

1

zur Kultur

behörden

dungen

Wiesen

Aeoker

plätze

Gedungen

geeignet

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagwerke

Pfalz

Landes-

kommissariate

Bergzabern . .

21534,28

591,0

1 190,02

176.57

529,24

Cusel ....

16 218,04

330.6

1716,51 .565,23

1277,4

Frankenthal . .

8985,93

849,9

2707,41 315,95

208,25

Germersheim .

22510,87

3158,39

6129,37 159,44

280,55

Homburg . .

11610,93

648,23

2 237,6 L 628,09

574,78

Kaiserslautern .

17389,93

431,59

2967,06

127,09

972,09

Kirchbeim-

bolanden . .

18093,84

149,9

1265,49

51,84

191,11

Landau . . .

39418,0

1335,99

1920,81

139,37

64,66

Neustadt . . .

48050,56

1563,33

2491,65

99,33

144,25

Pirmasens . .

21778,38

5239,3

2143,7

3260,1

2499,17

Speyer . . .

13797,23

3587,99

3969,77

220,28

99,96

Zweibrücken

16395,41

716,18

1574,12

591,46

675,73

1 ~

Summa

255782,4

13887,3

30313,62

6343,75

7517,9

Gemeindegrundbesitz der Pfalz : 813844,97 Tagwerke

106931,85 Hektar.

Oberpfalz

Städte

Amberg . Regensburg . .

Landgerichte

Amberg . . Auerbach Burglengenfeld Cham . . . Erbendorf . Eschenbach . Hemau Hilpoltstein . Kastei . . . Kemnat . . Naabburg Neumarkt Neuburg v. W. Neustadt a.W.N Nittenau . . Oberviechtach

197.63

978,3 1503,11 1624,19

798,45

484,93 2294,97

616,43 1804,02

308,54 1695,46 1518,68 1420,92

212,24 1064,4

225,57 75.71

43,08 19,36

256,4 124,36 410,37 462,62

72,93 631,93

48,21 347.27

69,87 336,98 505,03 262,48 271,63 241,59

62,89 188.10

115,83

518,64

76,69

0,82

16,38

38,69

1700,93

1663,09 j

131,35

1644,36

254,32

133,23

3192,6

851,08

116,81

3181,79

374,95

17,42

1108,14

282,03

123,73

19,09

4508,63 1

76,03

2106,09

581,31 ,

53,79

3944,21

114,29

149,46

152,23

2856,53 !

92,39

2177,39

791,63 1

90.23

5941,24

1419,08

92,05

3742,35

1869,31

28,46

3495,22

609,73

132,17

1632,08

1718,14 1

28,87

443,07

460,51

27,65

3510,59

968,65

191

Benennung

A. Au kultivierten

B. An unkulti-

Von nicht

Gründen

vierten

jründen

kultivierten

der

Gründen sind

Distriktspolizei-

Wal-

Hut-

zur Kultur

behörden

dungen

Wiesen

Aecker

plätze

Gedungen

geeignet

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagwerke

Parsberg . . .

'1

473,33

27,23

112,57

1714,65

1864,12

Regenstauf . .

: 14,5

140,14

16,95

296.68

251,29

Püiedenburg . .

921,51

105,45

170,77

2043,08

2903,6

Roding . . .

334,31

1034,63

237,53

1253,6

754,74

Stadtamhof . .

198,33

170,85

32,41

1044,41

311,39

Sulzbach . . .

316,72

67,21

84,42

1212,87

259,86

Tirschenreuth .

3615,24

335,18

187,91

1318.52

1 182.68

Vilseck . . .

' 326,66

129,87

34,84

1267,52

388,09

Vohenstrauss .

1437,58

416,51

284,92

3722,03

777,39

Waldmünchen .

618,88

348,65

65,10

2309,07

435,38

Waldsassen . .

167,69

242,19

81,74

52,7

1572,48

Weiden . . .

492.18

147,86

32,0

1822,01

869,92

Wörth . . .

132,53

115,63

13,92

444,68

103,37

Summa

25872,61

6736,5

2762,55

57029,22

1 31084,08,

85371,66

8811

3,30

Im ganzen: 123484,96 Tagwerke.

Qberfranken

Städte

Bayreuth . . . Hof . . . .

Landgerichte

Wunsiedel . Weismain AVeidenberg . Bayreuth . . Bamberg I . Bamberg II . Berneck . . Burgebrach . Culnibach Ebermannstadt Gräfenberg . Hei'zogenaurach Höchstadt . Hof . . , Hollfeld . . Kirchenlamitz Kronach . . Lichtenfels . Ludwigsstadt Münchberg .

13.25

136,87

19,75

3,25

17,00 1

1898.75

918,0

1685,04 'i

741,60

171,04

50,47

51,48

11,24

28,38 '!

88.00

65,78

56.5 !

421,42

749,14

451,71 i

1785,90

580,36

401.81 :

414,13

104,8

12.95 [1

2884,61

249,11

273,95

424,05

75,76

15,38

1908,24

130,09

364,19 1

639,17

177,28

135,72

858,97

214,20

72,48

2717,32

622,57

539,24 {

15,88

26,79

2,75 i

1153,50

36,60

148,61

172,21

104,81

22,73 1

1077.71

349,32

227,97

400,14

461,38

133,04 !

173,84

66,17

10,07

655,61

64,94

17,0 '

13,75 3.50

626,42 231,75 148,83 178,50 815,17 509,95 489,55 717,19 212,75 1324,36 1177,52 460,96 813.18 206,63 843.66 1652.33 104,73 598,67 42,75 195,50

4,87 4,25

156,66 336,68

23,87 101,84 191,20

83,25 247,96 377,51

91,55 262,63 234,56 274,86 301,49 147,45 790,37 148^99

34,06 114,47

60,00 128,50

192

Benenaiiug

A. An kultivierten

B. An unkulti-

Von nicht

Gründen

vierten Gründen

kultivierten

der

Gründen sind

Distriktspolizei-

i Wal-

Hut-

zur Kultur

behörden

dungen

Wiesen

Aecker

plätze

Gedungen

geeignet

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagwerke

Naila ....

302,00

38,18

36,37

179,56

55,68

Nordhalben . .

27,50

10,06

13,5

10,00

Pegnitz . . .

1115,08

203,9

175,50

2261,05

827,85

Pottenstein . .

710,37

152,29

428,15

1052,12

259,62

Rehau ....

5,00

18,5

21,37

27.50

10,12

j

Schesslitz . .

515,62

780,40

384,00

981,17

944,89

Selb ....

39,05

63,21

19,32

246,12

2,00

Sesslach . . .

12021,36

395,36

260,00

216.20

126,00

Stadtsteinacli .

480,06

69,50

34,87

137,94

114,64

Thurnau . . .

178,50

13,63

23,28

136,01

10,12

Forchheim . .

3 102,56

330,08

367,33

1 139,70

231.41

Summa

36999,38

1

7270,28

6553,91

17758,52

6709,33

Im ganzen: 75291,42 Tagwerke.

Mittelfranken

Städte

Ansbach . Dinkelsbühl Eichstädt Erlangen . Fürth . . Nürnberg Rothenburg Schwabach

Landgerichte

Altdorf . Ansbach . Beilngries Bibart Cadolzburg Dinkelsbühl Eichstädt Erlbach . Erlangen . Feuchtwangen Gunzenhausen Greding . . Heidenheira . Heilsbronn . Herrieden Hersbruck .

494,97

62,15

75,55 1

601,04

1,40

0,20 !

2,40

4,40

790,00

25,00

2,25

0,75

175.25

3,03

9,19 i

1

638,24

161,13

56,60

2618,72

162,64

56,85

4777,88

224.76

95,75

4013,98

538,45

517,58

547,20

224,67

185,31 i

1659,59

180,59

144,74

5765,72

133,55

1434,82 1

1477,64

131,53

176,99

239,07

246,00

141,49

1 184,99

385,99

549,24

950,31

544,72

333,50

3 128,86

161.94

127,15

3472,64

456,24

139,25 1

770,14

287,88

52,14

417,40

313,90

118,69 j

2699,15

136.98

264,20

74,02

7,41

5,79

17,52

80,00

38,00 1

8,00

5,00 :

124,59

16,32

1710,77

199,54

2269,67

254,69

2452,07

1619,44

1153,01

533,35

1201,96

191,48

3204,67

524,30

3146.87

1349,17 1

653,32

202,96

885,43

205,54

2692,55

764,82

3485,23

321,36 i

3708,04

288,14 ;

84,19

1737,96

2760,26

57,69

2983,05

245,59

1538,71

621,14

1

59

198

A. An kultivierten

B. An unkulti-

Von nicht

Benennung

Gründen

vierten Gründen

kultivierten

der

Gründen sind

Direktionspolizei-

Wal-

i

Hut-

zur Kultur

behörden

dungen

Wiesen

Aecker

plätze

Gedungen

geeignet

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagwerke

Kipfenberg . .

4727.48

122.65

26,33

960,95

808,50

Lauf ....

1879.78

242,91

61,63

862,72

389,04

Leutershausen .

1301,82

294,60

188,29

3061,05

444,98

Neustadt a. A. .

7018,75

523,58

460.44

1312,29

15,61

Nürnberg . .

397,75

195.53

87,09

404,31

514,10

Pleinfeld . . .

3909,83

197,82

156,75

1745,85

328,12

Rothenburg a.T.

13059,13

11130,07

35220,80

3519,76

Schillingsfürst .

183.51

43,47

26,69

643.59

23,19

Schwabach . .

361,05

162,33

38,10

697,09

122,73

Uffenheim . .

5370,57

603,84

528,77

1121,67

686,38

Wassertrüdingen

1302,35

417.73

356,96

2249.47

551,87

Weissenburg .

5884.78

23,00

8,04

307.92

34,38

Windsheim . .

11810,97

591,88

540,72

2182.02

555,06

Gerichts-

behörden

Burghaslach

1000,08

36,01

25,82

49,05

94,58

Ellingen . . .

1639,81

257,51

50,30

1896.00

216,65

Pappenheim

7 192,05

147,22

46,56

1607,14

405.03

Scheinfeld . .

1 970,92

117,02

99,63

114,60

303,27

Samma

115433,42

19494,37

7186,51

88658,72

18214,67

Im ganzen: 248987,69 Tagwerke.

ünterfranken

Städte

Aschaffenburg . Schweinfurt . . Würzburg

Ländgerichte

Alzenau . . Amorbach . Amstein . . Aschaffenburg Aub ... Baunach . . Bischofsheim Brückenau . Dettelbach . Ebern . . . Eltmann . .

157.19

82,33

3317,37

13,21

8456,36

304,36

5614,91

65,63

1652,33

263,35

9753,99

581,04

2467,93

399,14

167,070

192,68

4867,82

235,27

1448,96

129,36

1351,20

390,67

4928,88

260,66

4910.27

1230,85

234,56 0,75

918,1271 264,04 j 395,50 I 1013,21 446,77 j 166,697 239,44 i 99,11 I 074,06 173,45 278,37 !

7,50 71,37

558,32 144,20

17,277

442,98

212,04

20,3

3858,29

1054,57

123,30

125,54

289,92

29,88

3,0

208,68

853,87 122,61 170,86 307.80 608,95

14,65 276,59 247,57

83,13 103,60 106,19

Wismüller, Teilung der Gemeinländereien in Bayern

898,35 50,1 21,09

173,41

302,09

8,3 1142,5

352,34 62,67 40,25 79,98

13

194

Benennung

A. An kultivierten

B. An unkulti-

Von nicht

1

Gründen

vierten Gründen

kultivierten

der

1

Gründen sind

Distriktspolizei-

Wal-

Hut-

zur Kultur

behörden

dungen

Wiesen

Aecker

plätze

Gedungen

geeignet

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagwerke

Euerdorf . . .

15133.81

74,49

299,81

346,54

399,43

148,50

Gemünden . .

13699,8

222.98

362,92

120,62

512,05

207,56

Gerolzhofen . .

9700,61

1841,56

1072,93

j 2641,92

504,259

1385,48

Hammelburg .

7635,45

127,04

311,27

658,98

277,62

248,75

Hassfurt . . .

! 2933,33

540,03

519,92

873,17

166,24

430,04

Hilders . . .

1 1374,90

908,08

69,81

3650,36

236,11

1530,00

Hof heim . . .

1 5831,86

503,61

532,02

266,92

216,93

115,00

Karlstadt . .

12143,80

204.05

1069,35

255,91

1481,32

260,25

Kissingen . .

6337,43

918.003

683,80

291,7

204,36

204,82

Kitzingen . ,

1611,7

249,88

655,59

281,00

17,05

157,69

Klingenberg

! 16413.21

146.69

584,49

444,9

89,40

I 20,68

Königshofen

jl 13045,33

603,84

584,61

531,30

532,53

321,92

Lobr ....

12032,11

56,35

758,87

216,64

208.11

303,68

Marktheidenfeld

7433.17

71.73

685,33

74.82

220,75

47.32

Marktsteft . .

670,4

243,64

262,17

83,86

130,51

78,37

Mellrichstadt .

9464,20

358,77

231,93

1757.16

272,57

51.25

Miltenberg . .

2128.5,10

297,04

549,83

108,10

52.89

3.85

Münnerstadt

7776,64

136,46

433,42 i

147,65

1455,33

983,5

Neustadt a. S. .

2112,21

226,47

157,81

151,79

603,18

214,31

Obemburg . .

Ü 19786,78

308,49

760,40

284.14

193.34

175,00

Ochsenfurt . .

1 1670,56

382.94

1762,31

226,96

849,06

193,13

Orb ....

1 7611,32

69,24

1303,42

4032.48

65,33

40,834

Rothenbuch . .

! 2574.24

33,19

197,32

154,79

107,12

"92,48

Rothenfels . .

1 10757,36

42,99

134,47 1

341,90

812,98

Schweinfurt

H 10522,87

910.25

1755,36

855,19

294,59

415,29

Volkach . . .

1829,62

730,63

1373,55

236.65

325,20

185,24

Werneck . . .

! 3031,23

1088,87

583,26;

15,63

66,54

1,66

Weihers . . .

i 1548,95

16,53

10,68

130,28

12,31

40,27

Würzburg r. M.

3830,6

143,42

515,41

14.54

846,79

122,00

Würzburg 1. M.

5347,92

86,61

596,49 1

1275,9

81,50

Gerichtspolizei-

behörden

i

Kreuzwertheim

6 159,86

125,32

446,48

28,51

61,85

Marktbreit . .

323,93

71,72

83,88

64,92

17,68

64,92

Rüdenhausen .

1303,95

160,7

536,47

17,78

45,18

31.15

Summa

312027,40

16054.18

24789,451

26238.88

15709,89

11333,00

Kultiviert 352871,03 Tagwerke, unkultiviert 41948,77 Tagwerke. Zusammen: 394819,80 Tagwerke.

195

Benennung

A. A

1 n kultivierten

1 B. An unkulti-

Von nicht

Gründen

vierten Gründen

kultivierten

der

1

Gründen sind

Distriktspolizei- I Wal-

Hut-

,

zur Kultur

Behörden

düngen

Wiesen

Aecker

plätze

Gedungen

geeignet

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw-. ,

Tagwerke

Schwabe

a j

Landgerich

te

Buchloe .

977,47

524.56

137.48 !

230,38

410,86

Bureau .

. 3807,10

867,89

1056,81 i

112,79

168,06

Dillingen .

. 1310.47

216,82

245,45 i

253,22

152,47

Donauwörth

. 1486.98

132.41

82,23

2208,10

391,02

Füssen

. 8953,28

2774,80

308.06

10415,06

1466,60

Göggingen

. 2060,46

54,42

36,61

1231,58

1791,32

Grönenbach

568,93

13,25

18,48

7,05

106,38

Günzburg

. , 3654,37

184,27

255,30

643,13

429,73

Höclistädt

916,19

320,93

179,24

496,59

228,46

lUertissen

. 1 2087,99

124,36

46,57

441,88

Immenstadt

. '] 2489,12

39,51

1,09

789,96

316.76

Kaufbeuren

. 1047,63

593,34

248,14

138,05

65,08

Kempten .

3,0

250,20

15,00

Krumbach

. 4226,09

459,97

104,70

377,57

344,62

Lauingen

. 4709,93

299,35

355,51

353,45

841,96

Lindau

12,95

0,63

.

12,20

Mindelheim

. 3692,32

23,00

28,37

166,71

200,79

Monheim .

. 13211,79

398,20

66,35

5613,03

51,75

Neuburg .

. 1 6273,83

593,49

149,92

5304,93

2470,86

Neuulm .

. 1103,04

169,03

209,72

85,62

153.06

Nördlingen

136,97

90,00

23,02

1240,00

316,42

Oberdorf .

. 1693,95

239,00

57,13

490,92

1161,36

Obergünzbur

g . 189,60

4.92

2,69

23,71

251.74

Ottobeuern

. 6395,55

69,28

38,10

3,60

234,15

Roggenburg

. 2996.00

129,92

119,93

11.38

221,65

Schwabmünc

hen 1956.80

685,20

180,94

1992,83

1563,19

Sonthofen

8663,81

557,50

54,52

18697,91

3340,98

Türkheim

. 1048,06

145,84

14,99

966,01

438,80

WaUerstein

120,42

225,11

59,98

562,01

420,62

AVeiler .

37,41

6,07

32,17

20,79

Wemding

. 4532.13

2096,61

2153,34

1 169,78

313,24

Wertingen

. 1225,98

480.12

117,16

834,67

256,53

Zusmarshaus

en. 7330,96

164,93

61,73

468,52

144,46

Sum

li ima 98907,98

12642,05

6414,49

55170,43

18602,79

Im ganzen: 191737,74 Tagwerke.

196

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02

a

197

Verhältnis des Gemeindegrundbesitzes zur Fläche des Kreises (1852)

Kreis

Fläche des Kreises Tagwerke

Gemeindegrund- V j besitz Tagwerke

Oberbayern

Niederbayern

Oberpfalz ,

Oberfranken

Mittelfranken

Unterfranken

Schwaben

Pfalz

4939359 3188782 2820142 2005908 2242269 2577688 2752509 1 742 134

1

3.7 181665,00 2,4 74865,35 4,4 123484,96

3.8 ! 75291,42 11,10 i 248987,69 19.2 ' 394819,80

7 191737,74 18 [ 313844,97

Verhältnis des landwirtschaftlich benützten Gremeindeeigentums, der Viehweiden (im allgemeinen nnd der gemeindlichen) zur landwirt- schaftlich benützten Fläche des Kreises (1852)

Kreis

Gesamte landwirt- schaftlich benützte Fläche

Tagwerke

Gemeinde- eigentum : landwirt- schaftlich benützt

Tagwerke

n/o

i Vieh- weiden: allge- mein

1 Tagw.

% der landwirt- schaftlich be- nützten Fläche

1

Vieh- weiden : gemeind- liche

Tagw.

% der landwirt- schaftlich be- nützten Fläche

Verhältnis der laudw. benützten Fläche zur

Gesamt- fläche des

Kreises %

Oberbayern .

2807078

121616.00

4,3

246982

8,8 i! 99 764,00

3,6 56,8

Niederbayern

1955392

53809,2

2,8

46374

2,4

26196,2

1,3 62.1

Oberpfalz . .

1575392

97612.35

6,2

100657

6,4

88114,3

5,6 55,9

Oberfranken .

1200800

62047

5,17

j 59,8

Mittelfranken

1430633

78878

5,51

1 63,8

Unterfranken

1493137

182792,40

12,2

51572

3,45

41948,77

2,8 57,9

Schwaben . .

1928129

92829.76

4,8

261822

13,6

73773,2

3.8 70

Pfalz

991799

58062,57

5,9

14290

1,4

13861,65

1,3 1

56.9

Verhältnis des staatlichen und gemeindlichen Waldes zur Gesamtwaldfläche (1852)

Kreis 1

Waldfläche Tagwerke

staatliche Tagwerke

«/o

gemeind- liche

Tagwerke

"/o

Verhältnis der

Waldfläche zur

Gesamtfläche

des Kreises

1 %

Oberbayern . ,

1633910

674859

41,3

60050,00

3,1

33,00

Niederbayern . ,

1028688

189372

18 (

21056,2

2

32,7

Oberpfalz . . . '

1046319

361864

34,6 '

25872,6

7,2

37,1

Oberfranken . . !

675989

272794

40,4 !

33,7

Mittelfranken .

699439

228145

32

31

Unterfranken

958128

312691

32,6

312027,4

32,6

37,2

Schwaben . . ,

655531

204529

31,2 1

98907,98

15,1

23,8

Pfalz ....

600840

326082

44,34j

255782,4

42,6 !

37,93

198

Uebersicht des (jemeindegriiiidbe Sitzes im Regierungsbezirk Pfalz

vom 8. Mai 1855

Name

Gemeine

egrundbesitz

der Diatriktspolizei- behöide

Waldungen

Wiesen

Aecker,

Hutplätze

Gedungen

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Landeskommissariat

Bergzabern

Gemeinde

Albersweiler-

St. Johann . . .

1880,6

6,58

92,91

56,83

56,92

Annweiler-Sarnstall .

4300,73

13,59

19,32

Appenhofen ....

1

1,39

5.83

0,14

0,16

Barbeiroth ....

11,97

51,3

24,58

0,59

Bergzabern ....

538,73

2,0

1,65

Billigheim ....

320,5

212,7

20,73

1,6

Bindersbach . . .

5,00

1,39

0,14

3.67

Birkenhördt . . .

! 853,19

2,26

16.78

189,32

Blankenborn . . .

! 90,22

1,53

6,69

0,61

BöUenborn-Reisdorf .

426,48

2,47

4,61

36,87

Darstein

h 137,82

0,71

0,84

0,13

Dimbach

8,95

2,38

0,18

Dernbach ....

844,21

1,87

7,92

2,00

1,59

Dierbach

42,82

23.73

4,16

0,42

Dörrenbach ....

864,7

0,9

1,79

0,27

4,57

Eusserthal ....

1,9

35,81

9,2

Gleiazellen-

Gleishorbach . .

i 767,2

0,22

4,18

Gräfenhausen . . .

714,56

12,12

0,63

35,00

Gossersweiler . . .

160,52

7,07

6.91

Hergersweiler . . .

17,20

8,81

3.6

Heuchelheim . . .

7,78

30,66

i 7,3

3,13

Ingenheim ....

23,88

257,64

1 0,42

0.37

Kappellen-Drusweiler

135,71

3.2

2,5

! 4,0

2,32

Kapsweyer ....

4,27

6,3

Klingen

41,33

6,18

2,0

Klingenmünster . .

j 905,5

3,4

2,14

0,44

Lug

116,85

0,59

2,25

Mühlhofen ....

161,82

10,86

41,78

Münchweiler . . .

59,71

1,21

2,9

0,43

2,93

Niederohrbach . . .

i 129,66

1,5

1,03

Niederrotterbach . .

'

0.94

0.24

0.52

Oberhausen ....

17,5

50,1

6,00

2,26

Oberrotterbach . .

i 730,36

0,1

0,48

, 0,92

1,56

Oberschlettenbach .

11,58

1,73

3,38

1

4.75

Pleisweiler-Oberhofen

! 118,41

1,29

2,45

Gürichhambach . .

416,7

5.16

0,62

Ramberg ....

831,00

0.20

1.7

Rechten bach . . .

i 159,49

37,86

1

0,55

Reinthal

1446,5

3,76

4,22

0,17

6,6

Rohrbach , . . .

j 178,12

41,85

112.61

2,00

1 3,88

199

Name

Gemein

degrundbesitz

der Distriktspolizei- behörde

Waldungen

Wiesen

Aecker

Hutplätze

Gedungen

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Schwanheini ...

45.7

0,74

0,43

1,82

Schweigen ....

24,74

Schweighofen ...

__

5.89

6,84

2,40

Silz 1

0,3

0,6

3,82

1,77

Spirkelbach . . . . j

1094,32

2,19

10,21

3,8

1,27

Stein

128,82

0,68

1,3

19,5

Steinfeld

1.7

4,88

0,16

Völkersweiler . . .

14,96

25,39

0,3

5,55

Vorderweidenthal

717.8

6.18

15,64

0,3

105,94

Waldhambach . . .

0,15

4,1

10,85

3.72

Waldrohrbach ...

Wernersberg ...

190,00

1,35

4.5

Willgartswiesen . .

2821,18

4,12

3,47

3,7

33.18

Summa

21534,28

591,00

1190,02

176,57

529,24

Landeskommissariat

Cusel

Gemeinde

Adenbach ....

1,69

1,2

6,2

1,48

0,48

.Albersbach ....

78,86

1,16

5,66

2,65

0,19

269,00

0.74

11,44

80,8

Altenglau ....

197,38

2,13

1,31

Aschbach ....

275.47

3,21

6,72

2,41

Becherbach ....

0,93

6,94

6,99

1.15

3,15

Bedesbach ....

78,96

0,66

0,89

0,86

3,12

Blaubach ....

78,41

2,26

34,9

9,00

30.15

Bledesbach ....

36.52

1,15

4,72

1,4

10,83

Bubach

224,00

5,52

101,25

27,18

Bergweiler ....

0,3

1.48

Bosenbach ....

210,4

2,5

0,5

6,44

3,8

Cronenberg ....

61,92

1.8

0,36

0,66

0,39

Cusel

78,52

4,76

20.63

0,95

3,3

Dannweiler-Frohnbach

198,00

1,58

0,67

14,48

Diedelkopf ....

40,88

0,23

7,23

6,52

Ehweiler

79,67

1,75

4,91

10,88

0,3

Einöllen

176,81

8.4

23,87

1,35

Eisenbach ....

27,9

1.17

3,75

0,65

Elzweiler ....

10,7

1,14

2,23

Erdesbach ....

163,00

3.44

3,89

1,66

Eschenau ....

159,00

2,18

21,14

19,54

2,00

Essweiler ....

523,35

5,89

13.82

51,93

5,32

Eschberg ....

168,85

1,70

4,42

12,1

Föckelberg ....

400,25

3,56

8,69

20,43

0,47

Frankelbach . . .

163.15

1.74

8,75

16.25

4,31

Friedelhausen ...

192,13

2.86

6,76

4,8

1,1

Frutzweiler ....

118,8

2,8

4.92

0,92

Ganzloff

1.22

2,73 <

0,26

0,53

200

Name

Gemein

degrund besitz

der Distriktspolizei-

ij Waldimgeu

Wiesen

Aecker

Hutplätze

Gedungen

behörde 1

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Ginsweiler ....

-

1.16

0.33

II

Godelhausen

189,29

2,94

10.36

1.09

3,22

Gumbsweiler

169.41

2.88

7.84

1,68

4.2

Hachenbach

i 144,18

; 2,6

5.64

7,58

3.73

Haschbacb .

84,25

3,16

4,33

i 2,5

0.11

Heinzenbausen

35.8

0,74

4,67

2,9

Hercbweiler

145,00

5.11

6,26

! -

43,77

Herschweiler

282,00

5,9

11,3

1

19.54

Hinzweiler-

Tettersbeim

503,65

1.81

3.45

62,37

Hobenöllen . .

204.62

0,51

0,78

! 0,36

1.00

Horf ....

213,00

8,9

177.6

1

130.65

Höffler . . .

90,11

5.12

17.36

7.2

4.93

Hundbeini . .

1,49

6,86

0,18

Hofersweiler

94,7

2.37

15.46

14.51

1,84

Horscbbach . .

158,7

1.11

3,2

3.61

0,55

442,78 1)

Jettenbacb ....

367,97

10,7

15,32

58.9

20.7

St. Julian-

Oberwiesenbacb .

461.00

5,15

38,23

2,07

16,55

Kaulbacb ....

137.14

0,78

7.9

2,58

16.9

Körborn . . .

.

301,89

25.63

36,36

52.87

3.76

Kollweiler . .

159.36

14.27

11,18

7.79

3.6

Konken . . .

237.00

1.82

9,89

17.79

Kreimbach . .

336,43

5,25

17.73

16,77

3.45

Krottelbacb . .

332,00

5,11

8,34

11,94

Langenbacb

395,00

6,54

24,86

111,18

Lauterecken

506,76

3.51

3.87

4,65

0,97

Liebsthal . .

2,4

6,28

3.18

Lobnweiler . .

277.13

6.64

10,26

8,43

10.65

Martb ....

73,00

2,84

103,67

63,16

Mülilbach . .

305.82

2,58

4.63

3.99

Norzweiler . .

.

3,49

1.59

5,43

0,35

0.3

Neimkircben . .

354.4

5.39

11,69

13,55

2,51

Niederrobmbach

135,00

2,19

4,39

2,32

Niederstaufenbacb

83.11

2,57

7.29

7,84

2,42

Nussbach . . .

175.68

2,85

4.60

3,4

21,93

Oberalben . . .

62.00

3,57 ,

8.92

4,54

Niederkircben . .

'

217,00

3.43

58,84 !

46.16

Oberrohmbacb . .

34.00

1,6

10,87 1

10.58

Oberweiler i. Tal .

'. 365,59 1

1,94

4,34 :

3,42

Oberweiler-

1

Tiefenbacb .

. 1

164.82

5,47

2.92

5,77

1.55

Oberstaufenbach .

79,13

3,5

12,81

0,52

0,82

Odenbach . . .

.

140,39

4,96

12.13

20,77

1.73

Osterbrücken . .

187.00

5.15

190,51

114,00

Petersbach . . .

84,3

1.4

1,75 1

3.48

0.45

Quirnbach . . .

124,37

3.18

6.77 1

6.2

4.75

Rammeisbach .

:

63.4

1.12

8.62

21.61

Den Gemeinden Horscbbach und Elzweiler zusammen gehörig.

201

Name

Gemein

degrundbesitz

der Distriktspolizei-

1

1

pu c Waldungen

behörde

[i Tagwerke

Wiesen

A eck er

Hutplätze

Gedungen

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Rathskirchen . . .

24,9

2,6

0,8

0,49

1,32

Rothsweiler . .

192,00

7,82

6,72

3,2

Rehweiler . .

203.45

7.1

15,8

4,99

12.36

Reichsthal . .

22.72

4,58

0,42

6,46

Striffelbach . .

101,68

4,1

5,14

0,48

Reipoltskirchen

0.53

0,57

Reisberg . . .

36,4

0.78

1.32

1,98

5,15

Rossbach . .

170,73

3,68

27,27

27,9

0,78

Roth ....

4.35

3.8

9,87

Ruthaelberg . .

376,9

23,7

11.68

14,16

12.28

Rudolfskirchen

0,39

6,14

2.54

Rutsweiler a. d. L.

157.21

1,68

4.26

19,43

21.32

Rutsweiler a. Gl.

199,52

0,22

4,72

1.62

Saal ....

224,00

5,76

174,68

62.11

Schallweiler

106,8

6,62

11,76

24,69

Schmittweiler .

2,19

0,75

0,54

Sälen ....

85,19

0,63

2,83

2,93

Seichenbach

182,00

1,85

29.39

69,31

Theilbergsstegen

249,00

1.27

8,00

6,65

Trochweiler . .

0.76

3,44

2,51

Ulmet ....

204.66

4.27

16,88

31,3

8,84

Wahnwegen

85.27

3,93

9,76

8,42

Weichweiler

200,9

2.25

3,66

9,93

12,9

Wolfstein .

S

.513.2.5

2.63

122,65

6.51

2,68

umma 16218,4

330,6

1716,51

565,23

1277,4

Landeskommissariat Frankenthal

Gemeinde

j

Albsheim

0,25

Altleiningen

418,63

1,9

11,3

0,35

2,69

Asselheim

1,77

24,97

Battenberg .

427,24

2,76

0,89 ;

Beindersheim

133,5

23.67

92.14

13,0

Bissersheim .

104,3

0,43

Bobenheim .

36,1

30,7

12,4

Carlsberg

1,13 ,

0,42

Colgenstein .

86,0 [

Dirnstein . .

18,47

93.44

0,53

Ebertsheim .

0,26

115,1 '

30,00

Edigheim

45,13

136,51

171,61

47.12

4,2

Eppstein . .

11,23

40,27

1,93

Flommersheim

3.27

199,1

1,45

Frankenthal

65,39

199,1

1,45

Gerolsheim .

168,21

33,31

Grossbockenbeim

12,63 1

Grosskarlbach

i

306,11

0,40

4,5 :

0,4

0,17

202

Name der Distriktspolizei- behörde

Gemeindegrundbesitz

Waldungen Tagwerke

Wiesen Tagwerke

Aecker 1 Hutplätze Tagwerke ' Tagwerke

Grossmindsheim

Grünstadt . .

Hertlingshausen

Hessheim . .

Hettenleidenheim

Heuchelheim

Kindenheim .

Kirchheim a. C.

Kleinbockenheim

Kleinneidesheim

Kleinkarlbach

Lambsheim .

Laumersheim

Mertesheim

Morsch .

Mühlheim

Neuleiningen

Obersülzen

Obrigheim

Oppau

Quirnheim

Roxheim .

iSausenheim

Studernheim

Tieferthal .

Wattenheim

L andeskommissariat Germersheim

Gemeinde Bellheim .

Büchelberg

Erleubach

Friesbach

Freckenfeld

Germersheim

Hagenbach

Hitzenbühl

Hayna

Hördt . .

Jockgrim

Kaudel

Knittelsheim

Kühardt . .

Leimersheim

177,75 511,75

925,25

845,21 846,87 222,13/10

25,15

964,00

682,28 12,6

2170,21

27,87

35,41

0,76

29,72 10,33 16,82 33,48 135,00 0,19

132,85 0,26

52,69

5,1

48.34 0.26

20.86

Summa 8985,93 »/lo 849.9

2294,41 185,42

479.14 181,36 462,54

I 533,72 429.19 488.81 288.87 232,64 492,39

2188.29 317,00 90.49 418.1

95,77 91,67

37,17

18,06

8.88

822.44

120.97

21,28

10,74

65,28

82.3

69,00

20,97

24.7

98,44

103,39

1,72

121,35

11,43

41,12

0,93

3.2

10.43

19.87

2.68

633.94

14,76

2,69

265,00

0,15

70,00

1.44

4.85

138,54

18.73

188,45

3.16

72.46

2,44

22.93

35,00

36,93 5.56

118,14

35,00

6,2

2,00

2707.41 ;! 315,95

546.18 96,1 78,25 39.65 41.54

510.17

232,2

114.7

24,97 715,25

71.92 160,53

76.41 190.3 168,73

5,00 2,91 0,34

7.9

18,5 11,92 1.74 3,45 1,97 2.61 3,75 1,4

203

Name der Distriktspolizei-

'

Gemein

iegrundbesitz

.: _ 1

^ ; Waldungen behörde

Wiesen

Aecker

Hutplätze

Gedungen

1 Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Längenfeld ....

1

1585,1

65,1

307,12

3,97

5,31

Minfeld . . .

50,92

51,39

0,63

2,48

Neuburg . . .

118,85

83,37

81,95

28,88

44,59

Neupfotz . . .

215,24

171,76

277.92

2,00

Niederlustadt .

1074,23

48,84

59,8

-

0,4

Oberlustadt . . .

2501,15

43,9

71.26

0,4

Otersheim . .

310,61

73,74

74,9

9,2

4,00

Pfortz ....

291,1

42,2

99,6

11,00

6,48

Rheinzabern

211.14

642,2

474.92

2,82

Rulzheim . .

;, 1636,51

54,85

693,26

0,83

Schaidt . . .

||

9,43

8.17

Scheibenhardt .

0,78

5,3

4,4

0,42

Schwegenbeim .

i 972,21

0,48

65,98 1

9,67

0,17

Sondex-heim . .

1 191,81

112,12

182,61

14,11

Steinweiler . .

1 995,46

59,62

99,3

3,9

5,15

Vollmersweiler

l'

4,88

0,3

Weingarten . .

i 835,42

1,23

21,71

0,56

0,44

Winden . . .

'

39,17

28,88

5,5

Westheim . .

901,46

82,61

1,3

Wörtb . . .

li 855,45

106,89

448,11 i

2,68

136,97

Zeiskam . . .

732,16

10.95

12..58 j

12,03

Summa 22510,87

3158,39

6129,37

159,44

280,55

Landeskommissariat

Homburg

Gemeinde

Altenkircben . . .

389,62

10,44

22,92

5,2

3,17

Bann

'

0,32 5,75

2,7 2,14

3,5

8,62

Becbhofen ....

i 69,4

Banden-

;

Scbwarzenbach .

7,24

2,26

6,3

27,44

7,57

Bettenhausen . . .

70,4

0.83

5..S9

0,10

Breitenbach ....

! 616,14

11,59

7,23

10,42

1.6

Börsborn

140,94

8,84

12.61

1 16,55

7,9

Bruchmühlbach . .

92,25

2,83

6.48

2,21

Brücken

: 474,44

7,78

177,9

30,00

10,75

Bindershausen . . .

99.00

4,6

36,12

10,71

Dintschweiler . . .

186,89

4,93

10.2

0,55

1,4

Dittweiler ....

286,61

5.36

209,6

2,62

2,15

Dunzweiler ....

137,29

6.18

8,27

2,49

16,5

Eschbach ....

205.00

20.2

54,51

25,8

3.3

Erbach-Reiskirch . .

|i

6,44

8.32

Fockenberg-Lunbach

.55,47

2,24

5,63

5,22

4,15

Frohnhofen ....

, 208,43

19,96

211,73

4,53

3.82

Gerhardsbrunn . .

Gümbsbach ....

244.82

4,24

10,71

0,75

0,2

Gries

167.28

1,97

0,73

14,7

10,32

204

Name

Gemein

degrundbesitz

der Distriktspolizei-

[

behörde

Waldungen

Wiesen

Aecker

Hutplätze

Gedungen

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Gi'ossbundenbach . .

294,00

3.24

33.82

39,8

Hauptstahl . .

1,17

3,1

2,57

Haschbach . .

32.18

4,63

9,36

3,52

4,82

Hutschenhausen

83.58

9,45

31.84

20,24

Höchen . . .

4,68

3,7

14,21

4,49

2,89

Homburg . .

187.92

22,3

23,4

22,9

Jägersburg . .

2,25

2,64

1,73

0,88

5,55

Katzenbach

83,74

8,47

75,00

8,2

10,15

Käshofen . . .

337.39

4,77

4,89

Kindsbach . .

49,16

2,13

Kirchenarnbach

Kirckel-Neuhäusel

127,14

1,56

20,19

8,74

Kleinbunderbach

299.00

3,41

7,24

17,86

Kleinottweiler .

8.2

2,05

1,7

1.49

Kirrberg . . .

3,37

1,86

1,28

41,35

29,65

Kottweiler-

Schwanden .

359,39

7,52

52.13

11,96

Krähenberg . .

318,00

4.31

1.27

1,00

Kübelberg . .

494,86

106,27

44,92

6,43

5,2

Lambsborn . .

41.39

7,32

13,35

6,5

15,17

Landstuhl . .

361,19

0,91

1.17

10,62

55,44

Lang-Linden

1,25

3,57

Linden . . .

1,25

2,00

8,18

Limbach . . .

1,97

1,8

51,49

Mackenbach

90,71

7.73

43.69

8,77

39,6

Martinshöh . .

9,21

4,57

Matzenbach . . .

175,79

2.31

6,76

3,95

0,08

Miesenbach . .

308,99

9,69

47,92

21,27

26,55

Mittelbexbach .

2,42

26.6

11.5

Mittelbrunn . .

Mühlbach . .

0,34

2,62

0,64

Münchweiler a. Gl

154,9

12,00

9.45

1.16

5,54

Mörsbach . .

77.34

22,51

24,36

5,00

Nanzweiler . .

172,64

4.59

6,79

1,29

3.99

Nandiezweiler . .

59,11

1.35

5,29

14.39

Niederbexbach .

148.3

10,67

24,59

40,42

Niedermiesau .

502,5

35,7

105,34

40,15

6.74

Niedermohr . .

226,14

5,51

12,38

32,71

Oberarnbach

Oberbexbach . .

2.69

13,73

0,44

Obei'miesau . .

288.5

4.7

39,4

4,56

1,65

Obermohr . .

26,83

5.31

5,98

28,53

Quiedersbach . .

0,8

28,2

Ramstein . . .

38,12

0,63

204.83

2,17

Reichenbach . .

134,68

7,62

7,06

11.58

0,17

Rauschbach . . .

95,9

3,76

7,63

0,10

Rosenkopf . . .

118.54

4,15

2,00

7,31

Sand

286,72

24,5

36,43

22,63

6,56

Schmittweiler . .

287.71

3,78

133,23

2,36

Schönenberg . .

253,7

53.49

120,3

3,58

Schrollbach . . .

47.51

12.93

11.81

9.52

205

Name

Gemeindegrundbesitz

der Distriktspolizei-

1

Waldungen 1

Wiesen

Aecker

Hutplätze

Gedungen

UCIXUI l^t:

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Spesbacli

_

_

47,6

1,82

Steigen . .

187,00

0,95

6,84

10,99

6,47

Steinwenden

119,45

7,82

16,68

0,81

4,87

Vogelbach .

149,46

4,67

3,56

Steinbach

152,84

14,34

7.8

21,29

1,46

Waldmohr .

502,7

9,58

105,25

10,31

Waltersbach

43,04

8,23

21.78

36,74

Wiesbach

294,91

4,43

4,00

16,61

6.24

S

umma

11610,43

648.23

2237,61

628,9

574.78

Land eskommissariat

Kaiserslautern

Gemeinde

Alsenbrück-Langweil

66,8

__

Altenborn ....

1885,23

12,67

103,15

43,38

Baalborn . .

114,86

4,67

80,06

36.72

Börrstadt

11,94

5.73

33,69

12,69

Bränigweiler

191,72

7,87

12,79

12,69

Dansenberg .

1,59

1,52

Enkenbach .

1796,41

9.42

53,52

160,58

Erfenbach .

73,24

7,87

Erlenbach .

166,72

2,85

17,72

Erzenhausen

208,36

2,2

0,21

3,37

Eulenbis . .

244,15

8,6

6,51

Falkenstein .

0,41

,

Fischbach

2,9

4,53

Frankenstein

2,61

6,65

1,85

Gerweiler

286,16

5,87

3,23

Gonbach . .

23,45

Gundersweiler

232,8

2,96

4,93

11,71

Heimkirchen

10,5

3,74

6,62

Heiligenmosche

108,9

5,8

8,31

Hirschhorn .

117,56

3,35

6,7

1,63

Hochspeier .

98,3

1,93

26,18

^-

17,54

Hochstein

' 2,39

0,79

1,46

Höringen

2,32

17,25

2,19

Hasenecken .

0,56

75,22

Imsbach . .

1,51

7,11

6,22

Imsweiler

489,55

15,29

88.9

97,76

Kaiserslautern

5445,9

54,8

481,23

5,92

29.54

Katzweiler .

i 304,19

19,75

36.29

2,38

Krückenbach

2.72

Lofesfeld . .

1,36

1,22

1,64

Stahlbach

1 1239,52

187,52

1142,79

2.34

Mehlingen .

i

5,13

39,46

15,71

Mols ebb ach .

0,59

3,42

4,37

Morbach . .

79,7

0,76

8,2

2,9

206

Name der Distriktspolizei-

Gemein

deg rundbesitz

i|

Waldungen

Wiesen

Aecker

" Hutplätze

Gedungen

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Moorlautern . . .

18,00

2.37

28.97

4,62

Münchweiler

, 116,85

Neuliemsbach

5,86

_

Neukirehen .

! 260,55

9,96

117,33

45.19

Niederkirchen

152,12

2,49

3,4

18,42

Obersulzbach

166,17

0,59

5.1

8.34

Olsbrücken .

424,92

5,59

0,97

10,34

9,4

Otterbach .

1

2.57

77,24

Otterberg

1

1.75

4,97

183.63

Pörbach . .

i 68,48

2,31

8,56

2.28

Potzbach . .

2,94

14.26

3.42

Rodenbach .

309,97

13,14

83,74

4.69

Sambach . .

1

1.13

19.24

Schallodenbach

1

1,66

3,34

4,93

1,54

Schreckenhausen

4,68

5,18

1.6

Schweisweiler .

1,41

2.45

24,81

Schwedelbach

460,19

3,92

9,65

9.28

Sembach . .

14.00

50.63

2.00

3,66

Siegelbach .

58,00

30,3

17,8

Sippersfeld .

1726,54

23,9

236,2

14.00

Steinbach

4.12

0.10

Stelzenberg .

1,57

2,2

7,15

Stockborn .

0,19

Trippstadt .

8,5

1.68

8.2

12,3

Untersulzbach

166,19

0,33

2,63

6,36

Waldleiningen

0,71

6,5

2,79

Wartenberg-

Rohrbach

2,0

0.13

2,7

2,2

2,00

Weilerbach .

250,44

24,8

16,9

Winnweiler . .

2.6

Worsbach

25,1

1,92

S

iimma

! 17389,43

431,59

2967,6

127,9

972,9

Landeskommissariat

1

Kirchheim-

1

bolauden

!

Gemeinde

Albisheim ....

! 495,35

0,63

3,17

.

Alsenz ....

1 332,1

3,2

0,77

Bayersteckweiler

l'

0,17

0,38

1,93

Altenberg . . .

1'

Bennhausen . .

;'

2,29

Bindesheim . . .

1

0,8

59,00

Bulenheim . , .

0,3

1.93

Bischheim . . .

2,13

0,86

Bisterschied . . .

224,23

1,66

33,23

17.82

8,78

Bolanden . .

\i 980,43

5,63 1

78,65

207

Name der Distriktspolizei- behörde

Gemeindegrundbesitz

i Waldungen ' Tagwerke

Wiesen Tagwerke

Aecker Tagwerke

Hutplätze Tagwerke

Gedungen Tagwerke

Kalibach .

Colin . .

Deiinenfels

Dielkirchen

Dörnbach

Dörrmoschel

Dreisen .

Duchrothoberhausen

Ebemburg

Enseltheim

Eisenberg

Feilbügert

Finkenbochpei-tweiler

Gauersheim .

Gaurohweiler

Gerbach . .

Gollheim . .

Hallgraben .

Harxheim

Hochstätten .

Jakobsweiler

Ilbesheim

Immerheim .

Kalkofen . .

Katzenbach .

Kazenheim .

Kirchheimbolanden

Kriegsfeld .

Lautersheim

Battweiler .

^lannweiler .

Marienthal .

Marnheim .

Mauchenheim

Mörsfeld . .

Mozschheim .

Münsterrappel

Niederhausen

Niedermoschel

Niefernheim

Oberliausen .

Obennoschel

Oberndorf

Oberwiesen

Odemheim

Orbis . .

Ottersheim

Ramsen .

Ransweiler

Rehborn .

Rittersheim

84.17

22,44

343,95

151,8

137,89

852,26 9187,9

1534,63

563.47

65.73

1927,00 121.77

338,96 4.26

12.8

205.84

1345,53

1735,3

149.23

356,39

46,66

104,32

30.26

2,49

1,35 0,68

1.2

4,19

1,9 1,33

2.25

1,9

16,43

1.15

1.13

1.12

2.38

4.29

4,76

0,6

6,25

0,48

1.89

0,4

3,4

1.38

76.54

35,51

0.74

1,95

0,9

0,67

566,94

10.19

111,67

7,83

0,13

822.89

5.98

45,3

159,00

3.6

2,6

0,26

312,69

20.4

0,27

44,1

3,41

3.9

481.49

0,32

4,8

0,98

0.69

3,8 0,52 0,79 1,71

23.34 1.3 0,57 281,84

25,87 0,29

12,66

46,91

0,72

5,5

3,49

47,46 9.32 0,1

39,18 1,57 3,34 1,61

36.5 1,33 2,19 123.11

14,92

8,5 11.46

1,2

0,27 0,37

3,00

2,94 0,87 4,00

1,86

1,1

0,81

12,96

1.12 0,97

5,27 5,11

47,13

0,2

6,9 8.11

0,61

1,4

0,92

0,1

6,47 0,81

0,34 10,5 3,13 4.22

0,74

8,23

1,32

1,34

0.6

0,93 0,78 3,59 0,3

208

Name

Gemein

deg rundbesitz

der Distriktspolizei-

Waldungen behörde

Tagwerke

Wiesen

Aecker

Hutplätze

Gedungen

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Rockenhausen ... 1329,7

9.31

20.4

Rodenbach .

Rüssingen

6,73

Ruppertsecken

107,66

7.5

19,15

5,00

2.48

Scbiersfeld .

2037.15

4,74

4,43

3.35

Scbörborn .

55.85

3.53

9,17

0.45

Sitters . .

6.63

1.00

9.8

0.52

Stahberg . .

0.4

0,77

1.62

St. Alban

1.15

32,3

1.9

Staudenbühl

64.37

0.3

Stauf . . .

0.35

0,23

1,11

Steingruben

0,66

Stetten . .

Taschen mosche

38.14

0,94

1,75

1,64

Unkenbach .

161,35

2.65

0.26

4.34

Waldgrehweilei

23.45

1,27

6.33

11.46

29.3

Weiters weiler

li

34,81

0,32

Würzweiler .

5,43

13,53

1,00

Winterborn .

94.78

13,27

Zell . . .

1

0.9

~

0.8

S

umma 18093.84

149.9

1265.59

51.84

191.11

i Landeskommissariat !

Landau j

Gemeinde |

Altdorf

399,55

11.26

42.32

2,13

Arzheim .

24.1

5.19

10,59

11.68

Birkweiler

590.71

4.32

4,84

12.82

13.3

Böbingen

302,4

40,8

163.61

0.23

Bächingen

754,81

4.67

0.18

0.22

Bornheim

16.48

109.84

6.25

Buri^weiler

1105,00

1.83

2.02

0.16

Dammheim

9,87

1,49

Diedesfeld

2011.38

2.39

3,92

Edenkoben

3244,63

19,66

27.41

Edesheim

2151,00

54,00

28,00

Eschbach

282.59

1,00

5.00

2,00

Essingen .

287.73

40.69

56,28

8,4

0,4

Frankweiler

1301.81

28,92

75.7

2.33

Flemlingen

493,63

1.91

0,1

0,88

Freiersheim

19,35

25.4

2.98

0,23

Godi-amstein

1364,88

20,5

21.37

2.87

0,98

Göcklingen

137,85

5.00

7,86

3.39

Gleisweiler

630.00

25.7

1.92

Gomersheim

1311,23

48,7

47.65

4.6

1.1

Grossfischlin,

?ei

i

27.89

276.84

3,5

209

Name

Gemein

degrundbesitz

der Distriktspolizei-

behörde

Waldungen

Wiesen

Aecker

Hutplätze

Gedungen

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Hainfeld

1081,13

10.88

0,8

6,77

Herxheim . .

1398J9

117,62

173,1

4,61

5,58

Herxheim-Weyer

266,16

23,45

12,93

0,5

Ilbesheim . .

318,28

27,56

91,4

7,85

Impflingen . .

236,19

47,4

18,98

1,9

0.4

Insheim . . .

236,1

21,92

7.44

Kirrweiler . .

178,30

42,78

40,74

8,51

Kleinfischlingen

39J8

65.91

0,61

Knörringen , .

1,47

54,46

0,1

Landau , . .

4987,48

34,81

54,27

12,46

1,92

Seimweiler . .

165,59

0,2

1,28

Maikammer-

Alterweiler .

2242,00

4,37

43,3

2,12

Mörzheim . .

19,18

67,19

1,88

Niederhochstadt

261,6

105,3

39,13

8,57

Nussdorf . . .

1300,68

17,84

74,59

21,6

4.8

Oberhochstadt .

281,34

8,21

13,4

7,9

OfFenbach . .

548,89

9.5,2

174,65

5,6

Gurichstein . .

230,32

32,00

1,17

Rauschbach . .

Rhodt ....

2100,00

12,00

1,00

Mörlheim . .

22,73

70,15

0,57

0,23

Roschbach . .

464,57

0,79

25,00

0,95

0,73

Sieboldingen .

1245,65

15,93

7,5

5,63

St. Martin . .

2041,85

0,65

0,96

Venningen . .

691,42

51,54

63,62

5,17

Walsieim . .

557,84

8,97

11,91

0,2

Weyher . . .

1107,5

9,00

8,00

WoUmershei

m . .

!

233,19

2,57

46.92

0,57

Summa

39418,00

1335,99

1920,81

139,37

64,56

L an deskommissariat

Neustadt

Gemeinde

Bobenheim a. B. , .

993,63

3,36

32,25

2,98

Dackenheim

1

597,98

6,8

0,38

0,5

Deidesheim . .

5164,00

22,00

33,45

Dürkheim

7361,96

146,91

258,58

16,63

Duttweiler

46,71

74,55

Eilerstadt

120,18

1,7

58,00

Elmstein .

29.74

Erpolzheim

137,00

14,48

11,27

1,78

Esthai . .

Frankeneck

1

1,33

1,3

Freinsheim

\ 1261,84

3,25

47,2

.

Friedlsheim

672,49

0.64

14,42

Wisniüller, Teilung der Gemeinläudereien in Bayern

14

210

Name

Gemein

degrundbesitz

der Distriktspolizei- behörde

Waldungen

Wiesen

Aeoker

Hutplätze

Gedungen

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Forst

158,15

3,8

24,23

8,99

Geinsheim . .

600,27

132,5

181,69

1.61

1,14

Ginneldingen .

1518,59

1.24

Gönheim . . .

601.8

22,95

35,66

Grethen . . .

0,13

Haardt . . .

1514,2

1,15

Hambach . .

2513,00

36.1

5,00

Hartenburg . .

1,1

0,38

Hasslach . . .

4488,66

681.2

679,39

Clerxheim a. B.

476,95

0,73

4.33

Kallstadt . . .

949,58

157,96

11,58

Königsbach . .

507,67

2,34

6,10

Locher . . .

2605,00

189,9

45,83

48,47

6,97

Lambrecht-

Grevenhausen

1793,62

13,2

25,48

Leistadt . . .

1038,6

0,36

2,61

10,65

18.5

Lindenberg . .

0,8

0,12

0.17

Loblach . . .

275,11

0.23

Meckenheim

36,59

184,43

Mussbach . .

697,31

52,78

37,52

28,7

0.61

Neidenfels . .

0,4

0,7

Neustadt . . .

2145.77

17,77

145,59

28.35

Niederkirchen .

1717,87

5,00

25,33

Bödersheim . .

57,73

Ruppertsberg .

445,9

3,59

27,66

Seebach . . .

0,56

0,79 !

-

Ungstein ....

285.64

24.92

Wachenheim . .

2411,76

4.19

51.76

17.77

Weidenthal . .

2824,52

8.17

117,6

14,48

Weisenheim a. B.

1198,37

0,36

0,9

1,6

Weisenheim a. S.

974.44

94.00

76.55

6,00

Weizingen . .

15.4

3,4

6.19

Summa

48050,56

1563,33

2491.65

1

99,33

144,25

Landeskommissariat

Pirmasens

Gemeinde

Bobenthai ....

358,44

9,5

11.2

14,16

Bundenthal . .

948,95

15,48

49,5

606,2

Burgalben . .

3.7

3,12

4,94

6,83

Busenberg . . .

655.46

2.58

58,65

0,21

2,58

Bruchweiler-

Bärenbach .

631,83

12,92

0,73

401,96

Clausen . . .

2,29

3,39

5,85

34,96

Dahn ....

2506,00

27.66

35,45

223,00

Donsieders . .

5,28

1,92

39,15

11.12

211

Name

Gemein

degrundbesitz

der Distriktspolizei- behörde

Waldungen

Wiesen

Aecker

Hutplätze

Gedungen

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Eppenbrunn . . . \

0,37

2,76

12,36

13,73

Erfweiler ....

348,65

4,00

9,00

0,5

Erlenbrunn ....

6,1

10,15

.

3,67

Fischbach-

Petersbächl . .

11,51

118,4

5,75

Fahrbach ....

0,48

2,94

2,59

14,53

11,22

Fröschen !

17,85

7,97^/10

22,95

63,25

12,69

Geiselberg ....

766,59

6,52

7,49

72,97

Gersbach

26,18

0,42

56,13

15,13

Harsberg i

4,53

9,73 '

15,46

Hauenstein ....

534,58

1.58

2,49

67,3

Hengsberg . . . . ]

45,83

1,43

3.9

2,00

Gelten berg ....

1269,91

4,66

12,88

356,39

24,5

Germersberg . . . ;

2,92

1.46

8,69

Herschberg ....

5,21

20,78

2,14

23,96

Erlenbach . . . . i

585,53

4,56

14,51

1,84

Hettenhausen . . .

211,00

155,00

821,00

38,00

10,00

Hilst

0,72

3,11

2,11

5,37

Hinterweidenthal . .

2192,67

3,67

3,32

51,66

120,44

Hirschthal ....

22.66

2,82

12,29

31,83

Höhenöd

7,33

6,31

Höhnischweiler . .

275,32

3,69

6,81

5,66

14,65

Höhmühlbach . . .

245,41

1,76

2,13

1,72

10,32

Horbach

0,86

1,56

7,81

Bjröppen

403,00

1,74

2,56

58,6

146.00

Leinen

2,22

2.34

4,62

Lemberg

4,1

30,9

44,25

32,3

Lauterschwan . . .

1,52

1,6

0,67

0,91

Ludwigswinkel . .

1,68

1,29

10,00

Merzalben ....

5,59

4,58

76,4

158,6

62,36

Miinchweiler . . .

0,91

0,89

0,9

Niederschlettenbach .

675,35

28,24

57,25

9,8

Nothweiler ....

537,88

3,57

6,64

315,11

Nünschweiler-

Duzenbrücken . .

371,51

3,67

2,83

13,4

17,6

Pirmasens ....

70,17

2.3

69,38

Rodalben-Petersberg .

133,27

18,.54

217,74

81,15

27,4

Rumbach ....

2356,1

22,66

9,1

215,4

493.27

Ruppertsweiler . .

1,11

4,74

3.97

Saalstadt ....

0,4

0,4

0,64

4,51

Schauerberg . . .

1,3

2,53

3,61

0,52

Schmidhard . . .

87.49

2,67

0,18

0,83

Schmalenberg . . .

1610,4

10,75

16,42

215,14

71.00

Schapp

1818,17

7,46

23,63

94,36

25,00

Steinalben ....

87,25

2,89

13,8

40,76

5,76

Schönau

2,19

0,55

80,93

Schweix

1,41

1,14

39,7

120,85

3,53

Sinten

3,98

10,99

50,73

Thaleischweiler . .

2,83''/io

7,14

16,2

4,35

Trulben

92,00

2.36

50,40

106,64

12,8

Vieningen ....

.5.10

14,58

206,65

25,7

212

Name

Gemein(

leg rundbesitz

der Distriktspolizei- behörde

Waldungen

Wiesen

Aecker

Hutplätze

Gedungen

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Waldfischbach . . .

1344,85

3,16

21,83

244,13

17,36

Wallhalben .

24,00

56,00

261,00

19,00

5,00

Weselberg .

1,16

0,39

7,54

Windsberg .

408,94

2,83

1,37

1,64

35,7

Winzeln . . .

45,86

3,43

3,46

68,25

36,2

Zesalberg

S

4,82

2,93

37,45

amma

21778,38

. 523,93 Vi 0

2143,7

3269,1

2499,17

Landeskommissariat

Speyer

Gemeinde

Aisheim

Altripp . .

128,98

127,54

90,22

0,13

2,29

Assenheim .

4,27

25,98

2,53

Berghausen .

1

253,37

51,85

1,47

Bohl . . .

1615,00

231,89

56,95

1,63

Darmstadt .

94,00

46,25

76,68

Dudenhofen .

1404,49

12,29

139,58

16,46

1,13

Friesenheim

238,9

323,17

Fussgönnheim

127,00

82,55

178,35

4,81

0,27

Hanhofen

204,24

47,38

64,78

3,13

0,14

Harthausen .

444,00

17,11

125,72

1,37

Heiligenstein

45,98

9,24

Hochdorf

14,58

0,6

Igcrlheim . .

1459,00

221,85

108,92

4,59

Ludwigshafen

Mandach . .

148,92

52,22

20,49

0,18

Mechtersheim

25,79

107,35

5,79

11,52

Mundenheim

44,00

241,00

86,00

j

Mutterstadt .

691,71

37,77

405,28

'

Neuhof en

217,00

235,00

80,23

50,00

Oggersheim .

165,42

141,11

Otterstadt .

849,00

193,00

76,00

56,00

Rheingönnheim

.

28,75

116,28

43,34

1 1,4

10,33

Ruchheim .

.

6,8

113,89

4,00

4,28

Schauemheim

.

7,14

57,36

Schifferstadt

.

3030,00

148,49

154,98

10,00

Speyer . .

i 2745,6

814,23

1308,57

59,8

Waldsee . .

! . . 715,00

105,00

92,00

47,00

S

un

im{

1

13797,23

3587,99

3969,77

220,28

99,96

213

Name der Distriktspolizei- behörde

Gemeindegrundbesitz

Waldungen Tagwerke

Wiesen Tagwerke

Aecker Tagwerke

Hutplätze Tagwerke

Gedungen Tagwerke

Landeskommissariat Zweibrücken

Gemeinde

Altheim . . Alschbach . Althornbach Assweiler Ballweiler-

Wecklingen Battweiler Bebeisheim Bierbach . Biesingen Blickweiler Blieskastel Bliesdahlheim Bliesmengen-Bolgen Blöckweiler . . Battenbach . . Breitfurt . . . Breuschelbach . Bubenhausen-

Emstweiler Contwig . . . Dellfeld . . . Dietrichingen . Einöd-Ingweiler Ensheim . . . Erfweiler-Esslingen Eschringen . . Gersheim . . Grosssteinhausen Hafkirchen . . Hasel .... Heckendahlheim Hengstbach . . Herbitzheim Hombach . . St. Ingbert . . Ixheim . . . Kleinsteinhausen Knopp-Labach . Lautzkirchen . Massweiler . . Mauschbach Medelsheim . . Mimbach . . . Mittelbach . .

528,1

231,59

131,69

151,1

50,6

845,12

14,67

25,37

151,6

204,61

184,66

402,79

501,62

310,44

257,6

312,16

515,45 317,6 122,48 218,5

60,52 336,45 150,6 430,36 180,56 105,17 4,65 114,51 165,76 161,8 198,8

6.94 292,87

274,52

320,14

145,95

551,00

489,8

152,4

7,71 8,24 4,81 3,29

3,10

6,4

24,29

38,57

14,1

29,46

7,31

0,70

1,17

15,88

4,2

19,16

4,1

1,11

22,65

0,36

3,79

4,15

45,22

17,88

9,47

4,7

4,34

13,2

3,11

0,49

1,29

68,62

6,17

3,93 6,55

3,51 2,68 2,37 23,15 16,44 2,00

60,72

29,69

3.01

7,4

3,61

0,38

8.5

7,48

9,12

2,73

46,00

52,87

9,56

31.03

110,56 19,35 94,91

113,17 1,74 65,57 60,23 4,44 35,3 0,82 5,96 13,9 40,64 2,69 3,57 19,5 3,85

1,89 3,4 7,4 63,91 55,51 5,1

3,82

4,32

10,63

0,12 43,54 8,74 35,77 9,37 1,34 0,64

10,00

4,57

65,84

58,36

0,4

9,67

12,93

0,37

14,15

3,21 5,6 10,66 3,49 3,99

22,42 3,83 1,33

11,12 6,94 7,93 8,7

41,32 6,84 0,47 1,46

7,78 8,53 8,93

0,3

4,31 2,16 7,39 4,71 1,54

8,75

0,32

31,58

1,95

98,66 41,66

4,97 28,00

9,52

3,93 28,57

3,87

^ 'l

4,61

3,57

19,96

2,46 22,46

8,72

10,3 5,00

214

Name

(

jr e m e i n (

leg rundbesitz

der Distriktspolizei- behörde

Waldungen

Wiesen

Aecker

Hutplätze

Gedungen

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Tagwerke

Neualtheim ....

147,95

1,66

3,15

_

1,49

Niederauerbach

155,9

2,47

112,27

53,00

Niederhausen .

0,66

3,49

1,37

Niedergeilbach

4,49

0,52

Niederwärzbach-

Saalbach

877,41

12,83

40,85

2,77

Oberauerbach

142,88

6,57

11,66

23,81

Oberhausen .

134,32

5,23

2,43

12,5

3,42

Oberwärzbach

283,3

3,11

24,56

3,93

7,35

Ommersheim

295,54

1,99

36,76

0,16

8,43

Ormersheim

811,29

9,1

3,1

5,3

Poppenkum .

119,49

2,84

54,82

14,83

Reifenberg .

395,125/10

14,36

13,17

4,17

Reinheim

310,8

32,5

40,21

Riedelberg .

4,88

1,07

3,22

21,9

Rieschweiler

396,8

4,02

18,1

12,64

Rimschweiler

94,29

7,11

9,13

25,13

64,69

Rohrbach

195,48

26,5

58,93

2,75

Rübenheim .

289,47

2,66

5,61

Schnittshausen

308,8

2,54

1,23

2,97

8,2

Segweiler

221,6

1,85

12,25

4,64

Stambach .

167,39

7,93

5,22

9,8

Uttweiler

22,87

24,9

7,9

Walshausen .

82,69

4,48

3,57

25,11

3,41

Walsheim

252,7

4,22

3,1

Wattweiler .

217,15

4.11

5,47

0,36

20,44

Webenheim .

821,91

37,17

17,34

0.56

44,62

Winterbach .

70,9

4,2

2,6

3,3

Wittersheim

222,39

6,3

0,96

0.35

Wörschweiler

0,24

1,18

Wolfersheim

260,85

5,82

9,1

15,6

0,74

Zweibrücken

4,77

12,66

14,25

5,18

S

um

ms

L

16 395,41 =/io

716,18

1574,12

591,46

675,73

215

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3

216

Ergebnisse der Betriebstatistik des Königreichs Bayern vom 5. Juni 1882^)

Zeitschrift des stat. Bureaus: 16. Jahrg., Nr. 2, pag. 79

Hauptziffern über gemeinsamen Weidgang und gemeinsame Weidfläclie

sind:

Zahl der Gemeinden

mit

gemeinsamem Weidgang

Prozent aller Gemeinden

Oberbayern

Niederbayern

Pfalz

Oberpfalz

Ob er franken

Mittelfranken

Unterfranken

Schwaben

260 265 66 754 255 780 228 278

= 207o = 28»/o -^ 9«/o = 690/0 = 267o ^ 76» 0 = 217o

:= 280/0

Summa

2886

= 36%

Gemeinweideareal

Zahl

der Haushaltungen

mit gemeinsamem

Weidgang

Grösse der gemein- samen Weide- fläche Hektar

Prozent der ganzen Fläche des Regierungs- bezirks

Oberbayern

Niederbayern

Pfalz

Oberpfalz

Oberfranken

Mittelfranken

Unterfranken

Schwaben

21613 21195 2603 34840 15734 58329 20295 20812

35147,61 9549,62 5170,17

26940,90 5068,86

20873,11 6532,82

35956,27

= 2,10/0 = 0,90/0 = 0,90/0 = 2,8o/o = 0,70/0 = 2,8o/o = 0,8 0/0 = 3,8o/o

Summa

195421=290/0

145239,36

= 1,90/0

Bei der Prozentberechnung sind die vom Königl. statistischen Bureau (Zeitschr. 1872. IV, p, 126) bei der Volkszählung angewandten Flächenzahlen benutzt.

^) Gesamtzahl der Gemeinden aus „Bavaria". Ludwig Kreuzer.

Zusammenstellung von

Zusammenstellung

der nach den Erhebungen von 1853, 1863, 1878, 1883 und

1893 noch vorhandenen Weiden und Gemeindeforste')

Vorbemerkung

Es fanden schon ziemlich früh in Bayern Erhebungen über die Boden- benutzung statt (z.B. 1833); diese konnten indes nicht befriedigen, da die Vermessung noch weit zurückstand; als man z. B. 1889 in Oberfranken Er- hebungen veranstaltet hatte, blieb das Areal um mehr als eine Million Tag- werke unter der wirklichen Grösse. Erst 1854 wurden verlässigere Erhebungen gemacht und zwar nach dem Stande der Bodenbenutzung von 1853; das Resultat wurde 1857 publiziert.

Die zweite hier benutzte Erhebung wurde nach dem Stande des Jahres 1863 und die dritte und vierte nach dem der Jahre 1883 und 1893 veranstaltet ; die E i n z e 1 n ergebnisse des Jahres 1878 wurden weder publiziert, noch ist das Urmaterial mehr vorhanden.

^) Publiziert vom k. b. statistischen Bureau.

218

Ergebnisse der Erhebnng über die Bodenbenutzung in Bayern im Jahre 1853

Oberbayern

Polizeidistrikte

Vieh- weiden

Tagw.

Wiesen

Tagw.

Landwirts chaftlich benutztes Areal

Summe desselben

in Tagwerken

Im Besitz von Ge- meinden, Stiftungen u. Korpo- rationen sind Tagw.

Waldungen

Summe derselben

in Tagwerken

Im Besitz von Ge- meinden, Stiftungen u. Korpo- rationen sind Tagw.

Summe

des ganzen Areals

Tagwerke

Unmittelbare Städte

München . . Ingolstadt

Landgerichte

Aibling

Aichach .

Altötting .

Au . . .

Berchtesgaden

Brück . .

Burghausen

Dachau

Ebersberg

Erding , .

Freising .

Friedberg

Haag . .

Ingolstadt

Landsberg

Laufen . .

Miesbach .

Moosburg .

Mühldorf .

München .

Neumarkt

PfaflFenhofen

Prien . .

Rain . .

Reichenhall

Rosenheitn

Schongau .

Schrobenhausen

Starnberg

Tegernsee

Tittmoning

Tölz . .

Traunstein

Trostberg

Wasserburg

Weilheim .

Werdenfels

Wolfratshausen

71.00

1509,05

1442.20

238,16

366,50

3915,67

186,23

4994,75

13668,65

6215,79

8625,59

1872,97

1454,11

4264,24

3345,96

255,32

14582,00

1635,92

204,88

8758,39

429,59

519,25

9886,87

5527,99

1 165,28

13098,70

29316,30

2253,29

3565,10

7345,00

273,00

13522,00

13373,25

554,38

1653,06

13405,95

47070,34

6420,28

1537,50 3631,00

29010,07 21584,32 16581,29

3831.09

8237,73 33425,01

6658,72 33683,09 36327,17 64716,84 31257,75 22495,36 19798,45 14890,03 54466,34 26185.60 58354,30 13546.66 12070,95 37061,38 11564,75 20279,25 12894.35 11879,36

6218,55 27016.35 74354,31 26218.50 35533.91 14854,00 10420,50 30440,00 27788,50 14508,79 17067,51 87425,58 26937,01 41052.20

2673,64 8533.75

62858.50 96794,70 64432,35 12178,85 10150,92 94008,27 33852,63

101205.72

108 132.08

176 153,92 82053,88 68130,99 62808,70 87705,55

123232,48 64568,15 87723,26 86841.66 66204,33

111640,95 60792,64 99603,03 45213,64 58358,16 15 143,78 83812,79

125361.43 83855,70 69 120,26 23619,04 49858,00 64545,00 76680,24 70377,81 58557,00

127590,85 79745,81 72957,10

327,47 184,25

591,28 1691.14

172,41

679,94

8,60

4561,78

210,02 6900,30 4539,59 7383,66 4061,75 3106,67

234,38 5846,86 5390,25

663,98 2105,10 2254,54

643,59 1311,31

446,14

3534,25

41,62

4203,87

122,23

2050,60

11837,87

1977,24

3447.67

896,00

561,75 3091,00 3736,00

436,98

1317,14

4076,67

13167,44

2002,69

4458,75

30552.11 36764,46 33215,00 5220,45 56361,82 35 163,30 20176,13 19534,89 76481,35 26187.51 23192.00 25510,72 28532,53 32583,52 44333,24 26671,20 69421,80 30585,47 22582,97 59023,17 13925,69 44785,26 17833,34 21847,59 40016,74 52599,70 71611,15 25427.95 33202,24 59 133,50 16192,25 130115,00 123703,25 30660,11 28231.69 39057,69 123330,88 55683,57

1369,75

637,43

3531,40

336,20

1080,30

1441,67

77,07

1654,38

1119,50

622.37

1040,00

3727,56

64,81

4254,85

4761,20

267.57

955,90

364.16

130,47

321,87

81,95

2 109.25

53,09

1226,06

976,13

460,27

31549.67

701,04

4312,39

552,50

153,50

22342.00

1 181,50

182,01

460,37

1025,23

19424,70

1638,47

4919,36 14312,50

105949,47 139431,54 103880,86

18235,01 116206,21 134672,45

57823,97 128611,65 193500,87 208594,93 113154,66 100712,39

97643,07 126786,13 189888,92

95642,15 161715,86 122218,50

93454,95 182727,64

78747,63 148279,03

70232,80

85077,72

66622,72 158880,00 214926,30 113655,03 126319.57

87009,04

6891.3,25 219659,00 227494,25 132174,81

97595,29 191408,68 235132,15 148322,34

219

Niederbayeru

Landwirtschaftlich benutztes Areal

Waldungen

^ . 1

Summe

Im Besitz

Im Besitz

Polizeidistrikte

Vieh-

Wiesen

Summe

von Ge- meinden,

Summe

von Ge- meinden,

des ganzen

weiden

desselben

Stiftungen

derselben

Stiftungen

Areals

in

u. Korpo-

in

u. Korpo-

Tagwerken

rationen sind

Tagwerken

rationen sind

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagwerke

Unmittelbare

Städte

Landshut . . .

108,75

2329,58:

3270,08

315,50

75,00

45,00

3792,59

Passau ....

26,34 i

82,26

1,00

361,76

Straubing . .

122,17

591,12

5222,01

47,17

31,39

5857,74

Landgerichte

Abensberg . .

4830,50

12098,09

76012,97

4751,32

39393.46

336,30

120115.19

Bogen ....

1245,06

12386,18

40560,19

583,69

15751,18

144,70 ,

59 752,93

Deggendorf . .

1 4372,87

13818,69

51039,21

2740,66

18664,24

1.382,78 '

73657,21

Dingolfing . .

638,45

19600,71

76271,48

890,02

26528,88

518,92 ,

108463,85

Eggenfelden . .

820,52

32781,03

101675,34

1097,84

33101,76

459,60

138811,18

Grafenau . . .

; 1883,17

21695,90'

47664.34

967,22

59399,21

454,27

111079,50

Griesbach . .

: 819,81

11301,16

48534.80

379,19

15021,62

108,95

65683,42

Hengersberg . .

ii 576,28

21880,00

52196,42

904.25

29847,31

299,75

85751,77

Kelheim . . .

j 1300,87

7291,62

64394,54

2327,33

62637,32

2420,93

134286,85

Kötzting . . .

3598,72

22485,91

59302,00

933.55

70434.60

2002,07

139411,79

Landau . . .

1906,14

24149,82

104078,52

858,84

27778,15

523,84

137352.25

Landshut . . .

4396,85

24298,00

118101,86

3347,00

44282,66

4008,75

169912,81

Mallersdorf . .

510,82

10616,80

76885,94

1693,48

33933,55

1078,26

114178,84

Mitterfels . . .

61,20

18644,57

56422,15

629,80

34543,38

633,18

99159,01

Osterhofen . .

1444,99

14844,60

62379,78

1198,54

11375,55

550,16

78010,99

Passaul . . .

377,74

22729,72

66402,32

73,07

29408,21

173,42

101824.83

Passau 11 . . .

635,57

11783,22

40640,70

240.31

17650,82

137,25

62383,02

Pfarrkirchen

442,74

25056,19

67573,18

420,79

29843.95

340,76

101 142,58

Regen ....

7069,00

26572,00

.56087,00

88,00

107899,00

1824,00

167180,00

Rottenburg . .

11 1048,81

8250,23

74469.43

1426,70

33570.94

1445,38

113303,55

Rotthalmünster .

' 1184,48

11866,37

63 187,70

301,56

15357,21

1074,18

84357,81

Simbach . . .

846,65

18495.09

51302,70

559,47

25316,15

1540,38

81034,59

Straubing . .

2559,92

16790,48

111361,19

4319.94

15063,39

779,42

131840,24

Viechtach . .

'

22935,79

.50083.43

407,59

63161,83

1113,12

120554,66

Vilsbiburg . .

104,36

26560,69

117197,74

1513,00

36317,63

477,32

157871,88

Yilshofen . . .

103.71

20675,82

70164,39

180,93

28931,02

118,08

104114,09

Wegscheid . .

j 1968,86

36796.13

7112.3,06

435,07

32602,12

519.42

108011,99

"Wolfstein . . .

1895,22

36828,57

71705,65

2015,90

70750,47

2683,14

149400,75

220

Rheinpfalz

Polizeidistrikte

Yieh- weiden

Tagw.

Wiesen

Tagw.

Landwirtschaftlich benutztes Areal

Summe desselben

in Tagwerken

Im Besitz von Ge- meinden,

Waldungen

Summe

Stiftungenij derselben u. Korpo-i in rationen

sind Tagw.

Tagwerken

Im Besitz von Ge- meinden, Stiftungen u. Korpo- ratiopen sind Tagw.

Summe

des ganzen Areals

Tagwerke

Land- gerichte und

Land- kommissariate

Ldg. Anweiler .

Bergzabern Ldk. Bergzabern Ldg.Cusel . .

, Lauterecken

Wolfstein . Ldk. Cusel . . Ldg. Frankenthal

Grünstadt . Ldk. Frankenthal Ldg. Germersheim

, Kandel . . Ldk. Germersheim Ldg. Homburg .

Landstuhl .

Waldmohr Ldk. Homburg . Ldg. Kaiserslautern

,, Otterberg .

Winnweiler Ldk. Kaiserslautern Ldg. Göllheim .

Kirchheim

Obermoschel

Rockenhausen Ldk. Kirchheim Ldg. Edenkoben

Landau Ldk. Landau Ldg.Dürkheim .

, Neustadt . Ldk. Neustadt . Ldg.Dahn . .

, Pirmasens .

y, Waldfischbach Ldk. Pirmasens . Ldg. Mutterstadt

, Speyer . . Ldk. Speyer . . Ldg. Blieskastel

Hornbach .

, Zweibrücken Ldk. Zweibrücken

69.00 101,60 170,60 321,11

71,32 217,25

3357,27 5524,18 8881,45 7782,55 3041,97 5048,10

609.9815872.62

352,18 5054,24

6,00 1490.04

358.18 6544,28

7,09 5673.25

40.58 9007,79

14681,04

5851,01

12266,90

8691,43

26809,34

47.67

690,04

1192.14

883,71 2765.89

964,89 5197,51

232,00

77,82

1274,71

15,64

3,62

1,30

48,00

68.56

68.03

75,28

143.31

43,02

244,84

287,86

204,00

1409.00

2598,00

4211,00

16,06

281,12

297,18

815,32

1019,09

2220,95

4055,36

4 109,05 4283,52

13590,08 2171,11 2486,31 2300,29 3537,56

10495,27 4159,40 6024,44

10183,84 3296,20 5898,84 9 195,04 3873,00 6263,00 3876,00

14012,00 5278,11 5826,18

11104,29 6532,99 4243,80 6082,76

16859,55

18297,33 35330,57 53627,90 43283,76 21248.37 29748,18 94280,3l| 35612,.Ö4 35252,08 70864,62 32024,12 39856,25 71880,37 25922,88 43569,37 36236,91

105729.16 29132.31 28022,99 27553,18 84708,48 22257.60 33121.74 32303,41 26244,51

113927,26 26598,14 42972,41 69570,55 30623,21 33310,80 63934.01 14150,00 39315,00 27310,00 80775,00 42638,80 30128,60 72767,40 39604,65 31648,97 38480,79

109734,41

745,57 2146,74 2892,31 1512,95 431,89 940,75 2885.59 5091,12 1467,87 6558,99 4958,79 4567,96 9526.75 1002,79 1628,97 2801,28| 5433,04 990,57, 802,74 912,331 2705,64 1316,111 1 138,64 1143,97 798,83, 4397,451 2145,86 3413,23] 5559,09 1275,83 3563,16 4838,99 512,00| 1 637,00 1 2094,00 4243,00 5 104,06 j 5391,37 10495,43 2118,33 2472,15 3250,34 7840,82

57247.34

17949,51

75196,85

11952,54

5850,71

8430,88

26234,13

1318,13

8 198,05

9516,18

15350,21

41031.07

13281,04 9232,12

22513,16 7814,49 2500.08 6391,08

16705,65

310,44

6496,82

6807,26

12727,37 9452,38

56381,2822179,75

8753,31 19680,05 19828,15 48261.51 69212,56 12788.46 14032,75 96033,77 14328.98 15303,75 12098,25 10776,40

2427,17

3199,19

6263,76

11890,12

11876,13

5276,24

3 100,89

20253,26

3628,34

5643,97

6539,24

2869,98

52507,3818681,53 21488,69120955,86 7411,70 6362,40 28900,3927318,26 39566,8327242,25 48864.6721891,73 88431,5049133,98

50130,00 41879,00 34687,00

126696,0021911,00

6806,48 12121,82 18928,30 18621,58 6501,23 8629,62 33752,43

11839,00 2097,00; 7 975,00 1

5164,43 9215,23

14379,66 7585,99' 4995,82 4430,74

17012,55i

80828.83 55597,18

136426.01 58621,51 28326,53 39827,88

126775.92 39716.82 45937.53 85654,35 52994,25 84895,64

137889,89 36329,30 66565,95 58429,41

161324,66

103471.67 42722,58 43660,17

189854,42 37842,15 50049,53 46719,69 38509,92

173121,29 49510,20 63908,18

103418,38 72574,84 84794,38

157369,22 72164,96 84592,74 64099,41

220857,11 53049,12 48087,63 99136.75 60651,69 39873,93 49 780,14

150305,76

221

Oberpfalz und Regensburg

Polizeidistrikte

Vieh- weiden

Tagw.

Wiesen

Tagw.

Landwirtschaftlich benutztes Areal

Waldungen

Summe desselben

in Tagwerken

Im Besitz von Ge- meinden, Stiftungen u. Korpo- rationen sind Tagw.

Summe derselben

in Tagwerken

Im Besitz von Ge- meinden, Stiftungen u. Korpo- rationen sind Tagw.

Summe

des ganzen Areals

Tagwerke

Uumittelbare Städte

Amberg . . Regensburg .

Landgerichte

Amberg . . Auerbach . . Burglengenfeld Cham . . . Erbendorf Eschenbach . Falkenstein . Hemau Hilpoltstein . Kastl . . . Keranath . . Nabburg . . Neumarkt. . Neunburg v. W Neustadt a.W.N, Nittenau . . Oberviechtach Parsberg . . Regenstauf . Riedenburg . Roding . . Stadtamhof . Sulzbach . . Tirschenreuth Vilseck . . Vohenstrauss Waldmünchen "Waldsassen . Weiden . . Wörth . . .

599.08 162,16

i 2096,76

1618,11

! 8842,70

532,46

3395,09

5254,03

897.86

1882,56

4093,51

2601,81

: 2397,70

11528,39

5409,01

4476.45

I 2537,64

! 3068,85

; 5379,48

3361,35

; 347,24

1050,01

681.88

862,65

5708,98

1 193,60

9016,55

3545,14

2670,87

4674,34

771,21

547.23 196,18

9162,26

7060,531

11636,68

25019,99

10866,36

14655.31

7201,61

3439,71

12886,36

4598.10

19527,57

15988,45 ;

15273,22

12866.87

12219,88

7.349,09

16634,22

2811,32

6556,17

4741,45

8025,07

18524,21

5611.61

20946,91

10232,36

22.504,70

15772,01

18030,73

14409.71

8331,72

4066,71 4356.45

61114,74 35870,66 79580,10 69870,53 30783,95 47658,.55 28132,86 57015,13 54069,85 56111,23 46274,04 72701,74 62987,30 48867,76 38314.26 32572,61 49389.31 75 1.50,89 45307,99 53890,60 .30967,33 98547,17 53900,18 63101,22 39025,55 74 173,56 39843,66 47847,89 46920,64 26981,06

822,00 1234,86

2233,45

2268.00 5065,38 1755,95

760,94 3666.67

506,91 2145,58 4727,31 2549.-34 2003,-54 8985,71 2269.25 4576,76 2194,54

612,34 3642,93 2186.82

661,16 2834,55

644,56 3270,70

703,23 3295,07 1085,10 5231,70 3443.49 1126,21 2717,71

352,99

1275,16

54812,45 17413,97 61879,47 31380,-58 32802,06 35820,53 11600,86 39871,32 29447,83 26237.85 37743,56 3911-5,77 28472,37 42257,57 25472,03 28045,38 29652,19 36418,13 35270,74 34975,42 27386,68 15499,52 41902,82 44024,79 32743,17 49990,-54 29 130,84 46925,98 47183.02 31566,87

468,84

2585,71 1869,94 4491.45

376.78 1576,28 2355,41

202,95

973,82 20-58,19

475,14 6326.20 3613,62 1010,50 1353,19 1173,65

204,38 1368,03 1135,21 1722,01 2178,66

784,84

985,64

764.41 4243,30

710,82 3115,45

916,72 2061,72 1770,12

287,04

5708,71 5260,86

125448,90 56950,53

1.50016,81

111392,33 67485,76 90185,30 41320,51

104340.61 86299,01 92205,62 93447.10

117119,02 96411,70 99446.12 71217,42 63088,84 84627,18

124251,57 86675,85 989-54,07 62811,07

120799.29

105798,76

114542,17 78075,42

131220,27 72234,12

100253,95 99754,93 62798,59

222

Oberfranken

Landwirtschaftlich -m«!^ '

benutztes Areal j Waldungen

Summe

Im Besitz

Im Besitz

Polizeidistrikte

Vieh-

Wiesen

Summe

von Ge- meinden,

Summe

von Ge- meinden,

des ganzen

weiden

desselben

Stiftungen" derselben

Stiftungen

Areals

in

u. Korpo- rationen

in

U.Korpo- rationen

Tagwerken

sind

Tagwerken

sind

Tagw.

Tagw. ,

Tagw.

Tagw.

Tagwerke

Unmittelbare

Städte

Bayreuth . . .

123,00

2001,62

5121,00

880,38

677,12

415,00

6309.81

Bamberg . . .

199,12

608,70

5360,48

604,44

74,65

49,49

6464,81

Hof

573,00

2976,21

1477,59

3429,21

Landgerichte

J

Bayreuth . . .

2124,03

17628,59

55005,97

709,39

21709,83

619,74

79746,29

Bamberg I . .

826,69

7070,041; 35808,89

2104,27

20076,02

657,23

59782,06

Bamberg II . .

848,65

7416,25 39264.11

2666,09

19331,16

3263,31

62051.42

Berneck . . .

1136.50

12301,13

34353.43

1421,01

27673,25

880,00

64088,57

Burgebrach . .

1 605,53

7339.58

38540,92

622,64

36674,30

3169,91

78212,15

Culmbach . . .

946,75

12499.63

46707,14

916,63

15592,25

832,50

65998.41

Ebermannstadt .

2887,25

3695,50

40270,50

1486.25

13604,00

2664,50

55556,50

Gräfenberg . .

1362.18

7417,89

42520,15

1495,55

14192,31

774,98

60387,41

Herzogenaurach

2058.81

6721,70

40263,42

1860,79

20458,13

1287,89

66472,22

Höchstadt . .

1005,88

9790.95

50895,79

2050,72

21178,18

3151,51

i 77^81,46

Hof

3564,90

10967,87 39269.68

485,64

19097,76

717,51

1 63524,32

Hollfeld . . .

3312,53

2433.85 53108,52

2839,90

15782,80

1582,35

171847,43

Kirchenlamitz .

2984.28

12153,89 29099.79

2362,39

25 123,04

856,30

1 56000,29

Kronach , . ,

1236.00

10202,25 42677,38

1335,00

43440,75

5422,50

91729.88

Lichtenfels . .

746.00

13.522,63

60588,79

1385,65

31 138,00

825,25

98310.54

Ludwigstadt . .

701,00

5262,63

15636.34

336.50

41 194,69

719,88

59127,47

Münchberg . .

; 7679,74

9151,37

41073.54

790.14

13336,77

593,00

64855,58

Naila ....

4735,02

6016,90

23489,01

242,88

29216,50

2099,13

73760,14

Nordhalben . .

580,00

3086,00

9809.50

72,00

10275,00

98,00

20499,25

Pegnitz . . .

2501,16

10872,90

42383,44

2211.39

34421,40

2367,65

81476,59

Pottenstein . .

4483,94

5823,07

52016,24

2830.92

24232,85

1945,19

80619,74

Rehau ....

3951.12

7135,88

36009.62

284,88

14288,88

1924,88

51426,25

Schesslitz . . .

1712,74

7942,64

53191,14

1606,57

19173,17

702.39

76289,40

Selb ....

982,17

9777,15

25868,47

862.01 ;

19 748,05

144,66

47281,28

Sesslach . . .

300,50

5 862.00 i

31020,95

1411,75 '1 11910,66

3405,75

45286,32

Stadtsteinach .

629,00

9837,00;

43212,00

775,00 1 24419,00

2597,00

71740,41

Thurnau . . .

1292,00

5837,00

36204,46

762,50 It 14845,25

488,50

52895,22

Forchheim . .

844,33

10218.11

38358.57

1872.53

17792,49

3078,90

60876,39

Weidenberg . .

1622,16

4 275.91 j

14925,95

579,37

10836,14

173,15

26867,59

Weismain . .

1550,87

6350.93

34651,75

1198,11

15957,41

1057,97

52671,26

Wunsiedel . .

2612,86

13296,79

i

41116,48

1113,05

1 1

28517,38

1630,81

1

73042.29

9.9P.

Mittel franken

Landwirtschaftlich ! xt7„i^„«~««

benutztes Areal \ Waldungen

Im Besitz

Im Besitz

Summe

Polizeidistrili

te ^'i^^'-

Wiesen

Summe

von Ge- meinden,

Summe

von Ge- meinden,

des ganzen

weiden

desselben

Stiftungen

derselben

Stiftungen

Areals

in

u. Korpo- rationen

in

u. Korpo- rationen

Tagwerken

sind

Tagwerken

sind

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagwerke

Unmittelba

re

Städte

Ansbach .

. 129,16

462,42

1 728,77

313.58

490,45

490,45

2516,41

Dinkelsbühl

78,49

1281,75

3050,47

400,77

632,01

608,13

4204,92

Eichstädt .

602,00

290,00

1805,00

533,75

84,00

2438,62

Erlangen ,

20,25

235,50

1578,86

104,00

766,00

766,00

1 2876,80

Fürth . .

534,46

1 738,32

245,25

17,71

2094,22

Nürnberg .

84,00

382.00

1 910,00

179,25

291.4,00

Rothenburg

. i 211,68

1144,14

5320,93

1187,11

273,18

40,65

6154,55

Schwabach

. 1 144,03

301,94

2044,43

227,70

12,76

1,50

2462,63

Landgerich

te

Altdorf .

. 2725,13

8729,26

34677.20

1690,13

45083,64

1090,50

82769,65

Ansbach .

. 3264,25

11214,75

61728,71

2883,25

26189,52

2361,25

92279,68

Beilngries .

. 3814,45

8973.02

69034,98

4252,55

28989,95

6004,40

104818,79

Bibart . .

. 1 1362,02

6812,81

47778,33

2677,00

20598,30

13408,00

' 72212,16

Cadölzburg

. i 1890,39

6577,48

53648,84

1560,36

' 17354,45

1007,00

73673,20

Dinkelsbühl

. ' 2998,72

10429,60

38353,83

2880.09

12949,48

1866,02

54140,61

Eichstädt .

. 5072,23

6729,85

57034,49

3148,16

42922,28

3240,25

103455.40

Ellingen .

. 3013,86

7635,71

36293,50

2888,34

10340,71

1388.86

48782,94

Erlangen .

. 1015,04

8801,04

34888,06

1442,30

39026.76

356,96

77677,80

Erlbach .

. 4741,59

8128,07

52089,25

1694,85

18534.84

3804,38

: 74617,68

Feuchtwange

a . ! 3079,50

16522,00

56013,66

2531,50

20087,96

2015,71

80759,07

Greding .

. 4599,36

6329,13

59289,68

3811,59

21579,99

5678,37

i 83793,62

Gunzenhausei

ti . I 3718,78

12614,78

42350,57

5650,92

20107,14

1322,15

65355,28

Heidenheim

. ! 1626,74

9716,96

47026,20

2799,09

20874,81

3274,20

71 142,07

Heilsbronn

. i 3772,60

10221,04

67387,24

3278,51

25169,95

886,62

96008,45

Herrieden

. 3713,07

13431,34

47119,53

3900,46

11110,85

317,78

61419,38

Hersbruck

. ; 1391,42

5524,13

41695.49

2205,01

19331,79

1905,43

67378,78

Kipfenberg

. 1 1566,89

4382,90

31 706,76

1894,58

39909,47

5440,61

74829,49

Lauf . .

. 1 1987,46

7489,90

33517,86

1650,49

17802,96

3563,83

53319,27

Leutershausei

1 . 4351,22

13752,50

49968,85

2949,28

16233,95

1778,78

69655,53

Neustadt a. ^

L. . ! 1650,85

8248,56!

51 764,70

2586,20

23038,23

7892,01

79164,82

Nürnberg .

. 1171,74

5621,27

28978,69

1224,93

17 781,05

623,09

49794,35

Pappenheim

. 1861,42

3 498,20 ;

22410,26

1923,84

18579,93

9220,98

42811.12

Pleinfeld .

. 1886,78

6177,77,

34848,47

2243,64

30810,09

4474,61

68660,55

Rothenburg

. 2407,16

11092,93'

49674,74

2905,32

14727,98

1928,65

67860,64

Scheinfeld

. 768,35

6776,29

32958,34

1329,61

18228,98

4193.53

53843,08

Schillingsfürs

t . 516,95

3224,44

11514,70

658.62

4550,91

1307,79

17101,98

Schwabach .

. |i 906,17

7128,001

44 170,00

1142,00

43171,00

1381,00

90905,00

UfFenheim

. 937,57

7777,53!

73855,66

3057,63

12189,63

5431,87

90346,20

WassertrüdiUj

?en ! 2613,00

10374,78

42290,32

3265,25

10320,66

1670,77

62239.34

Weissenburg

. 333,07

880,19

3463,53

306,84

5310,16

5310,16

9059,65

Windsheim .

. 2850,84

7785,90

. 1

53923,50

4095,82

18255,51

12689,31

75 731,09

224

Unterfranken und Aschaffenburg

Vieh-

Wiesen

Landwirtschaftlich benutztes Areal

Waldungen

Summe

Polizeidistrikte

Summe

Im Besitz 1 von Ge- |

Summe

Im Besitz von Ge-

des ganzen

weiden

desselben

meiuden, 1 Stiftungen

derselben

meinden, Stiftungen

Areals

in

u. Korpora-, 1 m

u. Korpora-

Tagw.

Tagw. j

Tagwerken

^'Tagw!"'*! Tagwerken

tionen sind Tagw.

Tagwerke

ünmittelb.Städte

1 i

h

Aschaffenburg .

_

893,271

3235,50

439,38

579,21

272,72' 4387,56

Schweinfurt . .

220,03

948,58

4635,74

901,96

1642,57

1602,57;! 7027,79

"Würzburg . .

171,00

7236,00

1418,00

31,00

9433,00

Landgerichte

li

Alzenau . . .

489,66

6250,43,

31525,33

2104,95

24236,23

9691,89 58695,70

Amorbach . .

558.23

3403,15'

13985,48

1004,10 :

31 136,33

17250,68, 46555,80

Arnstein . . .

35,70

3132,10

51151,60

997,30 i

22208,28

11743,00, 76916,08

Aschaffenburg .

: 291,53

6503,04

35996,70

2807.03

24661,46

15394,10, 64588,87

Aub ....

227.81

3302,82

48573,62

1096,30

8512,90

4607,06 1 59801,16

Baunach . . .

300,03

4101,15

24768,42

798,82

14751,13

671,24! 41103,22

Bischofsheim

8969.26

25562,22

55117,12

7031,71

34948,63

9663,59 93925,81

Brückenau . .

3431,20

15079,83

38544,63

1810,70

42575,00

2059,30 83447,03

Dettelbach . .

186,57

2155,77

30622,94

992,34

3086.65

2379,36 35313,27

Ebern ....

922,12

6440,42

34987,16

1376,66

24567,05

8775,98 61532,08

Eltmann . ...

519,40

6826,15

31812,58

1279,35

33202,71

8228,26 68068,38

Euerdorf . . .

696.93

2636,61

32786.34

1515,55

23757,11

18322,25 59398,95

Gemünden . .

1726,01

4522,44

30548.10

1557,30

50706,61

33632,22 85471,43

Gerolzhofen . .

2448.55

6603,33

45372,30

4418,20

17436,20

8083,91 : 65869,46

Hammelburg

711.73

6832,51

34230,66

2928,10

22433,54

14087,12

60150,62

Hassfurt . . .

1 1716.84

6961,69

37 799,36

3517,72

12063,88

8001,25

52226,54

Hilders . . .

10177,85

14222,69

36680,46

8292,63

12692,28

3955,35

54589,06

Hofheim . . .

1209,22

8537,46

50475,97

2914,50

27568.87

8460,19

80772,21

Karlstadt . . .

51,77

2528,41

41021,05

1885,27

17893,10

12731,38

66632,41

Kissingen . . .

555.29

9944,85

25947,39

731,42

20858,13

6694,81

48616,97

Kitzingen . . .

156,.50

2364,96

25039,99

1746,29

6832,65

5981,38

33512,77

Klingenberg . .

55,15

3287,75

22472,22

929,66

23474,47

15605,51;! 47783,51

Königshofen . .

2262,80

7712,43

61436.29

4273,35

20297,00

9666,67 84552,36

Lohr ....

331.94

3093,12

12622,44

1344,05

48594,82

14491,791 63057,43

Marktbreit . .

13,11

247,32

5296,30

283,05

153,66

142,501 6039,97

Marktheidenfeld

3,70

1384,18

24902,23

722,32

8775.01

6606,13 1 36130,80

Marktsteft . .

8.25

1335,15

9 791,50

627,08

1905,10

636,03

12648,68

Meirichstadt . .

3638.25

8676,24

49077,45

5649,51

25401,68

14910,14

79517,25

Miltenberg . .

83,49

4120,51

20223,91

801,66

26794,79

21215,27

49020,22

Männerstadt . .

1389.50

4 130,10

46886.30

2226,80

24469,13

11807,00

75434,34

Neustadt a. S. .

1405,68

4311,16

31764,75

1916,01

i 12028,95

3319,93

45816,09

Obernburg . .

2040.70

28722,78

982,68

21 193,94

17401,82

52226,40

Ochsenfurt . .

159,54

1632,02

41497,92

2390,32

3566,64

2235,05

48166,61

Orb

i 485,33

6842,24

25 135,30

378,02

45167,65

11954,80

75229,71

Rothenbuch . .

' 126,02

4906,86

21784,80

564.74

; 78931,32

1784,75

102828,47

Rothenfels . .

287,06

3052,44

32652,50

613,41

'30172,44

13272,52

66 104,58

Schweinfurt . .

1909,00

8779,75

54704,50

4541,50

28609,00

14 151,50

87798,75

Stadtprozelten .

!; 302.41

4393.29

21629,71

2462,29

I 23609,57

14597,30

47793,55

Volkach . . .

506,25

2929.31

131290,20

2294,75

i 6543,80

3 134,45

40144,33

Weihers . . .

i 2528.29

6478,35

! 19831,42

732,72

; 11104,53

1591,04

32673,92

Werneck . . .

28,74

4027,58

45371,62

1550,67

6488,16

4268,93

54030,78

Wiesentheid . .

199,26

3965,74

! 22555,65

1134,25

11609,92

4327,18

35719,39

Würzburg r. M,

224.00

1026,50

41401,65

2023,25

i 8669,75

5145,50

53489,28

Würzburg 1. M.

'. 22.00

1380,50

46991,25

1930,25

12285,00

6 172,00

63445,50

225

Schwaben und Neuburg

Polizeidistrikte

Vieh- weiden

Tagw.

Wiesen

Tagw.

Landwirtschaftlich benutztes Areal

Summe desselben

in Tagwerken

Im Besitz von Ge- meinden, Stiftungen! u. Korpo- rationen sind Tagw.

Waldungen

Summe derselben

in Tagwerken

Im Besitz 1 von Ge- I meinden, i Stiftungen| u. Korpo- rationen sind Tagw.

Summe

des ganzen Areals

Tagwerke

Unmittelbare Städte

Augsburg . Donauwörth Kaufbeuren Kempten . Lindau Memmingen Neubui-g . Nördlingen

Landgerichte Babenhausen Bissingen . . Buchloe . . Burgau . . Dillingen . . Donauwörth . Füssen . . . Göggingen . Grönenbach . Günzburg. . Höcbstädt Illertissen . . Immenstadt . Kaufbeuren . Kempten . . Krumbach Lauingen . . Lindau Mindelheim . Monheim . . Neuburg . . Neuulm . . Nördlingen . Oberdorf . . Obergünzburg Oettingen . . Ottob euren , Roggenburg . Schwabmünchen Sonthofen Türklieim . . Wallerstein . Weiler . . . Wemding . . Wertingen . Zusmarshausen

398,00 51.00J 59,00 24,00 1

71,87 96,57 17,00

1711,00 298,00

1869,00 II 512,00'

1665,00 1603,64 1024,00

762,50

791,83

440,25

132,13

351,06

2743,11

15448.26

1 044.50

4815.46

2254.80

877,28

151,75

54120,54

2600,53

21128.27

5.58,00

1279,32

964,89

521,49

5455,33

16671,43'

242.00

127,25

4414,83

6286,37i

133.5,83

4923,82

336,60,

3232,26

75499,36

669,70

568,99

26409,94

2582,00

765,82

656,56

10119,00 3551,47 23381,00 13972,41 16193,69 22768,41 41.532,25 13563.18 15062 00 13417,67 13216,61 11196,00 20227,05 27121,36 25537,60 17691,00 11455,27 49.3.5.41 29738,83 11.389,14 23972.27 9827,05 6492,13 31997,44 20765,46 10337,57 31679,80 12981,63 30 152,82 23549,26 34718,16 5626,64 15861.85 6430,00 22671.17 17164,95

4047,00 575,00 3047,00 1436,94 41,08 3875,00 362.5,90 3804.00

31600 21844 49312 36341 48965 .55310 73097 44825 63990 43193 39378 31214 76752 53431 79646 45471 46394 20168 63141 47255 88363 36909 342.56 58937 60286, 39747 81168 42947 68176 117282 71446 25799 61.522 27913 68323 51258

988,00 72,00

200,00

135,00 1,00

129,00 42,00

455.00

115,20

544,18

100,34

994,06

1705,19

2582,03

2997.67

1893.75

429,53

2773.92

1968,54

780,25

10845,95

1065,05

1440.80

1 100,71

3619,24

372,18

1388,77

6015,45

5997,16

846,51

707,80

1581,17

831,00

1751,79

826,80

489,00

2987,18

28940,78

1665,94

1303,43

345,34

1938,50

1986,82

938,55

814,00

2800,00

1281,00

24,40

424,00

1010,23

7,00

12061,18 13138,23 15880,82 18663,54 1144.5,41 18338,36 19824,67 24356,77 16379,09 12204,00 16111,21 16 1.37,00 32.551,90

9594,79 30651,17 24717,.53 11747,77

4293,90 18632,36 29.509,37 24205,68

9451,71

9044,25 12113,89 12.566,03 13020,57 22992,54 22685,17 14425,42 32729,85 26024,96 799,00 18.566,00 11923,42 22011,00 40372,02

814,00

2800,00

506,00

12,00

424,00 544,00 j 7,00 I

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4206,85

1312,50

3976,80

1331.14

2525,52

11649,06

2807,00

2 178,00

3618.00

770,66

3539,00

3 104,92

1807,07

2042,84

5379,42

3661,08

383,52

4270,10

13421,05

5457,56

3 189,67

1 092,25

1871,26

456,76

390,00

6830,98

4233,00

3181,50

2551,92

4995,43

121,00

695,00

4515,00

4920,00

8955.00

Wisraüller, Teilung der Gemeinlündereien in Bayern

6115,00 3578,00 4719,00 1779,00 99.00 4633,00 5139,37 4187,00

471.59,51 36876,08 68562.32 57284,51 62702,81 82496,83

103950,48 72803,93 85431,82 57601,40 .58588,67 50912.25

132824,87 65434,17

117616,42 72883,56 61612,27 26234,87 84556,86 81064,71

117667,23 49918,01 47505,54 77990.78 75311,96 55958,48

107577,48 68329,96 85753,54

166632,21

101868,46 28069,08 82607,93 41036,77 94422,07 95009,83 15

226

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227

Ergebnisse der Erhebung über die Bodenbenutzung in Bayern im Jabre 1863

Oberbayern

Verwaltungs- distrikte

Vieh- weiden

Landwirtschaftlich benutztes xlreal

Wiesen

Tagw. Tagw.

Unmittelbare Städte

Freising . . Ingolstadt München . .

Bezirksämter

Aichach . . Altötting . . Berchtesgaden Brück . . . Dachau Ebersberg . . Erding . . Freising . . Friedberg . . Ingolstadt Landsberg Laufen . . . Miesbach . . Mühldorf . . München 1. 1. München r. 1. Pfaffenhofen Rosenheim Schongau . . Schiobenhausen Tölz . . . Traunstein . Wasserburg . Weilheim . . Werdenfels .

12,86 71,00

3684 1023

3061

4714

6848

5619

7117

3059

i 3699

2874

442

,27683

;; 798

6385

: 7274

1861

18115

32946

3021

14199

I 3359

I 909

10935

32470

Summe desselben

in Tagwerken

Im Besitz von Ge- meinden, Stiftungen u. Korpo- rationen sind Tagw.

4103,27 2931,00 1312,19

33 238,36 i 22517.16 20082,86 30305,04 32904,67 33518,35 63720,03 42951,17 23641.60 12466,75 55305,21 39002,71 63471,50 25418,78 49446,71 53461,24 22038,40 70841,95

Waldungen

Summe derselben

in Tagwerken

Im Besitz von Ge- meinden, Stiftungen u. Korpo- rationen sind Tagw.

,60;65456.27

27048,06 32818,92 47393,21 41081,06 98075,49 28894,93

5327,00 9015,00 5400,01

158343,55

100246,47

28474,71

94761,19

102266,88

103181,25

179122,97

152770,04

79177,34

70803,44

126032,88

114015,31

113624 45

129989,59

127437,20

133187,61

108121,70

187591,02

138085,17

87588,78

64506,63

138416,90

133603,95

134376,73

70907,69

609.77 184.25

128.07

4923,75

423,24

86,56 1

3507,60'

5547.81

3749,20

7778.93

4147,71

2887,70'

4686,66

4091,57

1 088,42 i

1074,501

972,16'

4 955,30 1

4 924,74 j

3251,001

3549,41

14975,31

2799,69

2373,44

651,05

443,33

3262,55,

7669,93^

775,25 3962,75 5149,73

57254,67 34780,62

102729.22 30488.43 17069,70 63265,13 23912,16 38249,29 24284,66 33479,44 40749.26 42638,92

125481,13 37360,38 59025.45 97736,95 37363,80

107661,83 59714.97 26368,35

119292.26 64468 58091,73 37364,41

175460.47

Summe

des ganzen Areals

Tagwerke

1210,00 264,51

7385,35 1046.57 2049,30 1394,58 1171,05

626,49

695,16 1018,30 4267,08 3708,51 3284,64 1007,40 1339,09

250,85

4789,64

1 196,86

1 188.80

14297,78

26621,68

327,29

21336,15

1350,88

889,64

1537,42

11216,63

6936,82 14294,75

12888,59

225045,78 144095,18 194427,95 131060,96 125774,49 176774,17 208511,99 200381,08 109244,30 109949,28 172967,67 164106,28 247616,65 174567.21 211934,17 251 158,67 150446,40 326832,00 227435,95 117832,76 210383,48 245786,37 202115,63 189312,84 274560,90

228

Niederbayem

Verwaltungs- distrikte

Vieh- weiden

Tagw.

Landwirtschaftlich benutztes Areal

Waldungen

Wiesen

Tagw.

Summe desselben

in Tagwerken

Im Besitz von Ge- j meinden, Stiftungen u. Korpo- rationen j sind Tagw. ;

Summe derselben

in Tagwerken

Im Besitz von Ge- meinden, Stiftungen u. Korpo- rationen sind Tagw.

Summe

des ganzen Areals

Tagwerke

unmittelbare Städte

Landshut . . Passau . . . Straubing . .

Bezirksämter

Bogen . . Deggendorf Dingolfing Eggenfelden Grafenau . Griesbacb . Kelbeim . Kötzting . Landau Landshut . Mallersdorf Passau . . Pfarrkirchen Regen . . Rottenburg Straubing Viechtach Vilsbiburg Vilshofen . Wegscheid Wolfstein .

45,50 144,23

1246,12

2788,28 616,38 1428.71 1600,51 2463,11 5093,22 1981,02 1109,72 2361.73 1206.13 691,71 864,91 5433,93 1428.96 2353,90 1854,59

1873,52 1551,38 3015,79

2217,00 3084,25

27,41 83,03

752,55 4964,48

28997,29' 37947,87 22230,78 39154,48 21920,22 21325,82 14745,41 22708.36 20814,87 123 844,99 1 9916,93 35464,29 39462.67 26564,46 16332,15 16581,12 22762,35 26604,10 33003,13 26970,87 40673,16

91060,90 107453,09

82926,29 137129,43

47381,92 109252,64 101592,02

58224.29

88124,23 114994,48

77277,47 106775,05 105281,57

54743,99 136 180,24 110774,48

51414,65 117236,63 125246,04

51990,37

83384,68

350,00 363,91

1198,56

4295,80

1974,62

881,71

655,00

231,66

4120,37

689,98

936.48

2645,77

1148,56

884,21

850,38

1886,34

2537,70

3482,58

848,66

1089,66

588,82

850,26

902,72

79,00 47,17

49083,49 52837,98 32711,75 51310,10 58951,15 33502,99 79904,97 69139,43 20059,76 39435,43 31177,90 48590,06 46809,69 107821,02 54403,01 15286,63 62207,12 36317,63 37322.38 24722.66 67615,90

50,00 3490,25 354.41 30,71 I 5672,72

777,33

1856,23

2455,47

578,25

257,06

2272,54

1443,43

1777,41

642,00

1585,48

578,09

442,08

939,65

8217,16

866,47

1454,10

2014,34

549,89

297,55

373,48

5781,56

150805,40 167688,79 121467,46 193444,73 109728,39 150031,06 187506,85 136580,68 112977,32 159841,81 111699,98 164095,23 159410,04 167266,28 196 150,87 131439.40 120551,21 157842,04 17929,30 79844,27 156348,96

I

229

Pfalz

Verwaltungs- distrikte

Vieh- weiden

Tagw.

Wiesen

Tagw.

Landwirtschaftlich benutztes Areal

Summe j desselben

in I Tagwerken

Im Besitz von Ge- meinden, Stiftungen u. Korpo- i'ationen sind j Tagw.

Waldungen

Summe derselben

in Tagwerken

Im Besitz von Ge- meinden, Stiftungen! u. Korpo- rationen sind Tagw. I

Summe

des ganzen Areals

Tagwerke

Bezirksämter

Bergzabern . Cusel . . . Frankenthal . Germersheim Homburg . . Kaiserslautern Kirchheim Landau . . Neustadt a. H. Pirmasens Speyer . . . Zweibrücken .

95,32

838,35

359,46

21,06

2518,81

1279,21

167,17

106,90

182,53

2459.04

97,58

3272,54

8993,67 15830,22

5380.95 13644,97 26661,41 13508,56 10206,10 10318,05

9301,56 14001,02 10316,75; 16887,031

53576,00 94601,72 70108,16 72195,03

105006,70 86053,06

114561,18 70752,89 64 152,54 77224,93 70468,59

109847,69

2425,70' 4282,45 6410,54

11562,57 5463.76 3297,58 3395,57 6009,26 4929,01 5262,02

11338,18 7675,73

61903, 26326, 9461, 56444, 49069, 96627, 52273, 28396. 87682, 127357, 19485. 38646,

24474, 16461, 6860, 21 100, 12231, 18468. 20184, 26436, 47734, 23449, 15864, 16974,

211122456,19 20 126876,12 79 84067,82 70 137889,38 36 161322,66 03 1 189577,96 04:173199,72 90 j 103415,03 70 156613,-59 45' 220864,66 721 97170,44 48 1; 150305,76

Oberpfalz und Regeusburg

Unmittelbare

Städte

Amberg . . Eegensburg .

Bezirksämter

Amberg . . Burglengenfeld Cham . . . Eschenbach . Hemau . . . Kemnath . . Nabburg . Neumarkt. . Neunburg v. W Neustadt a.W.N, Regensburg . Roding , . Stadtamhof . Sulzbach . . Tirschenreuth Velburg . . Vohenstrauss Waldmünchen

439,92 151,90

5555,21 8655,93 1043,70 6783,70 6303,67 5172,75 10724,73 9649,07 9440,08 9536,15 1586,24 3435.46 878,70 1 130,65

5568,87! 8179,57 3450,53

445,231 261,61!

22530,62' 10463,40 23771,77 21921,15

8706,03 27332,39 16 148,61 ! 28232.76' 28187,03 27252.77 25293,66 23571,45

8899.85

5571,97 37930.91

6948.23 22430,03 17170,84

3766,39 4404,76

101736,17 70406,14 67994,12 86530,56

118480,32 70516,08 72705,32

120812,52 96531.35 90301,55

113772.61 95145,71 71563,31 53422,90

100154,60

127620,48 72374,08 43640,32

883,14 1374.79

3697,80 4943,79 1735,39 5993,41 5041,63 2091,51 7855,95 7390,40 6652,52 4307,71 3387.65 2046,06 1461,65 907,56 2904,34 5374,74 5076,87 3507,63

1275,16

93614,29 56509,07 30374,25 55439,36 78367,56 57964,01 39834,04 57588,83 70268,27 72514,42 46673,33 68881,90 43472,89 40823,28 91392.23 59516,02 49185,36 31684,69

561,49

5321,91 4315,91

376,93 4255,65 2717,37 3179,14 3570,98 3763,97 3604,38 2465,53 1151,46 1385,18 2521,55

772,33 4483,34 1393,29 3621,96

839,46

5714,53 5185,81

208436,90 134750,45 107612,13 i 152043,49 [209231,72 1 139 608,49 119119,35 186843,23 '180395,73 172984,02 170111,86 173553,75 1123854,26 102827,88 207857,25 214000,24 129 177,00 79741,49

230

Oberfranken

Landwirtschaftlich benutztes Areal

Waldungen

1

Im Besitz

Im Besitz

Summe

Verwaltungs-

Vieh-

Wiesen i' Summe

von Ge- meinden,

Summe

von Ge- meinden,

des ganzen

distrikte

weiden

'" desselben

Stiftungen! derselben

Stiftungeni

Areals

1 in

u. Korpo- ration en

in

u. Korpo- ' rationen

1 Tagwerken

sind

Tagwerken

sind

Tagw.

Tagw. 1

Tagw.

Tagw. 1

Tagwerke

Unmittelbare

ji

Städte

Bamberg . . .

32,17

774,65 5456,77

604.44 '

76,25

49.49

6465,93

Bayreuth . . .

123,04

2002,23 5122.23

876,08

677,13

418,21 6309,81

Hof

1020,00 3062,82

410.92

0,11

3429.81

Bezirksämter

i

:'

Bamberg I . .

1021,92

13311.65 81070,57

3746,10

21051,53

1692,91

110879,09

Bamberg II . .

1118,61

14808,11 78231,68

4167,58

52440,25

3107,96

137036,97

Bayreuth . . .

4993,19

26366.75 81117,79

1600,59

44836.52

934,63

130738,43

Berneck ...

1519.59

11435.89 32716,04

918,20

27922,80

776,96

62239.33

Ebermannstadt .

4096,47

6226,35 91311,08

4359,76

30020,87

4597,83

128 143.95

Forchheim . .

2644.11

17946,74 83125,18

3639,21

32825,72

4609,93

123601,70

Hoch Stadt . .

2972.16

14699,40 88699.53

5415,71

41048,57

7427,91

141219,84

Hof

3956,76

18130,71 57754,31

1272,06

19339,79

747,07

79714.83

Kronach . . .

1296,95

13809.00 48768,22

2338,82

34153,21

3124.14

86707.26

Kulmbach . .

2837,87

18186,06 83231,67

2288,75

30338,51

1565,57

118864.89

Lichtenfels . .

2309.81

13339,26 1 67486,80

2989,39

36799,32

1842,52

109008,02

Münchberg . .

1767,09

19 123,94 49 190,58

415,21 19407,12

948.19

71623,61

Naila ....

1076.48

13338,96 37641,62

751.50

26266,85

1048.84

66366.05

Pegnitz . . .

8606,15

15326,88 95257,18

6471,30

61917,35

5862.76

! 163688,34

Rehau ....

1276,25

17928 73 47797,65

900,52

36516,76

153,69

1 87523,57

Stadtsteinach .

1969,43

9567,97 44191,60

1234,97

; 22989,23

1347,70

69309,13

Stafifelstein . .

1 2452,81

12975,79 69129,16

4572,55

! 22602,14

4633,24

95610.67

Teuschnitz . .

1058,67

13591,16 39502.13

1337,66

49785,56

586,13

91666.79

Wunsiedel . .

4722,58

29418,88

^ 75 106,98

5950,99

56976,59

i

2729,25

138080,81

!

1

231

Mittelfranken

i Landwirtschaftlich \\ Walduneen j benutztes Areal Warnungen

Summe

1

Im Besitz

Im Besitz

Veiwaltimgs-

Vieh-

Wiesen

Summe

von G-e- iiieinden,

Summe

von Ge- meinden,

des ganzen

distrikte

weiden

desselben

Stiftungen

derselben

Stiftungen

Areals

in

u. Korpo- rationen

in

u. Korpo- rationen

Tagwerken

sind

Tagwerken

sind

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagwerke

Unmittelbare

Städte

Ansbach . . .

80,00

463,00

1 733.00

313,00 491,97

491,97

j 2516,10

Dinkelsbühl

83.64

1 292,50

3050,47

398,77 ' 639,92

592,42

4204,79

Eichstäclt .

66,00

294,00

165.5,00

79,00 108,00

2089,00

Erlangen .

209,90

1326,05

136,90 729,62

728,37

2433,40

Fürth . .

15,00

520,00

2175,00

245,50 15,00

9,00

2659,00

Nürnberg .

' 22,64

374.53

1858,31

201,25 1

2900,90

Rothenburg

198,25

1138,52

5325,23

1205,81 273,12

41,07

6155,57

Schwabach

144,03

303,94

2044,67

227,70 12,76

3,86

2462,63

Weissenburg

333,00

1

877,81

3456,81

307,35 5310,16

5310,16

9009,55

Bezirksämter

j

Ansbach . . .

' 4907,65

23038,61

101.523,61

4271,48 39617,01

4645,45

149535,84

Beilngries . .

6628,79

12413,63

107515,87

6590.28 41842,68

11024,35

163505,91

Dinkelsbühl . .

.5.367,73

20819,06

78957,04

4972,98 28132,71

41.36,15

114524,22

Eichstädt . . .

7051,37

111.59,93

88.532,62

4777,54 84477,39

10261,01

178808,32

Erlangen . . .

; 874,68

7082,45

27114.82

1316,64 40240,60

180.27

69579,22

Feuchtwangen .

1 5699,34

27393,63

97728,98

5595,42 24730,67

1903,89

128887,49

Fürth ....

i 2571,43

10118,49

74709,31

2301,17 20872,90

2824,20

100144,38

Gunzenhausen .

5383,34

21707,46

91244,04

796.3,49 41830,65

5689,07

139924,75

Heilsbronn . .

3225,18

8229.48

59625,14

2616,59 24435,77

813,68

87147,17

Hersbruck . .

3444,14

132.39,76

77450.95

3191,46 373.58,03

5721,02

123748,04

Neustadt a. A. .

3055,84

14864,71

96515,94

4918,29 35263,59

1151.5,95

138131,76

Nürnberg . . .

2842,76

11810,45

479.53,09

2439,40 32936,97

1270,17

85297,62

Rothenburg . .

3344,55

18832,25

75867,62

3800,38 21641,18

4081,41

102982,81

Scheinfeld . .

1119.98

13265,71

71300,17

4776,88 .36115,22

17590,94

113147,30

Schwabach . .

2788,16

12347,67

72618,34

3513,99 69165,13

4466,90

148551,33

Uffenheim . .

3520,45

15202,40

121622,23

6709,14 1 29638,70

18546,69

158513,48

Weissenburg

5465,79

157.50,34

829.56,11

4460,97

392.50,58

12754,71

127294,11

232

Unterfranken und AschaflFenburg

Verwaltungs- distrikte

Vieh- weiden

Tagw.

Wiesen

Tagw.

Landwirtschaftlich benutztes Areal

Waldungen

Summe desselben ! in i Tagwerken

Im Besitz von Ge- meinden, Stiftungen u. Korpo- rationen sind Tagw.

Summe derselben

in Tagwerken

Im Besitz von Ge- meinden, Stiftimgen u. Korpo- 1 rationen | sind Tagw.

Summe

des ganzen Areals

Tagwerke

Unmittelbare Städte

Aschaffenburg Schweinfurt . Würzburg

Bezirksämter

Alzenau . . Aschaffenburg Brückenau Ebern . . Gemünden Gerolzhofen Gersfeld . Hammelburg Hassfurt . Karlstadt .

jen . Kitzingen . Königshofen Lohr . . MarktheidenfeL Mellrichstadt Miltenberg . Neustadt a. S. Obernburg Ochsenfurt Schweinfurt Volkach . Würzburg

20,38 212,00

429,17

399,46

4823,75

1137,66

3517,81

2121,80

13510,80

2118,34

1235,28

100,85

1810,77

800,81

2841,59

768,45

209,67

8137,61

558,86

6887,33

167,86

158,08

1 942,70

824,95

237,00

8326,24 1019,00 5016,00 150,00 7030,00

7806,88 9671,80

19074,33

10896,69 9635,19

10325,21

27500,00 8061,50

18780,63 5646,05

10797,69 5181,24

15904,00 6 143,43 6549,80 8013,06 7824,27

20649,40 5334,09 5198,14

12947,19 4986,861 2680,00

38743,12 55854,40 46869,46 59982,98 53494,95 67740,68 72416,99 61660,28 70883,58 92509,54 72332,55 55045,88

111967,54 42824,49 49106,75 49166,21 31706,71 68491,84 48004,57 92174,95

102326,29 64528,27 95994,00

475,87

647,00

1418,00

2413,40 4486,56 2283,07 2257,82 1680,67 5780,85 6589,70 4027,25 5744,83 2771,93 3392,91 8521,32 6849,68 2186,17 8547,76 4871,50 1404,06 7055,22 2480,51 3650,85 6601,90 3722,64 8285,00

500,20 1 642,00

85855,67 83867,44 50430.78 39443,74 56959,63 29653,78 27095,80 38898,53 32507,90 34744,18 28654,41 10632,91 51022,46 42228,93 55245,78 24873,00 58677,09 41314,03 42510,09 12364,98 33708,28 9237,89 31647.63

272,72 1635,00

4387,58 7210,00 9 176,00

12671 18674

2026

9899 41932 12624

5074 32817 19344 25896 19909

4636 21152 27106 21003 14602 81866 18977. 34150,

7188, 19088,

5320, 12749,

60 76959,46 69' 144985,98 ,19 100253.22 ,80 102833,87 ,51 117985,33 ,24 101498,98 ,80|! 108 190,59 ,18 105164,69 ,42 108874,13 ,55 187058,45 ,14:: 106622,61 ,56!! 69383,63 ,47ij 167400,81 ,83! 90406,57 ,05 109845,45 ,00 77439,05 ,59: 88366,49

67 184724,32

114432,64

94151,05

110943,23

142195,14

77339,71

233

Sch-wabcn und Neuburg

Landwirtschaftlich benutztes Areal

Waldungen

!

! Sntnuifi

Im Besitz

Im Besitz ; '\y_

Verwaltungs-

Vieli-

Wiesen

Summe

von Ge- meinden,

Summe

von Ge- meinden,

uess ganzen

ilistrikte

weideu

desselben

Stiftungen

derselben

Stiftungen

Areals

in

u. Korpo- rationen

in

u. Korpo- rationen

Tagwerken

sind

Tagw.

sind

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagw.

Tagwerke

Unmittelbare

Städte

Augsburg . . .

428,30

1939,21

4416,84

1076,35

949,57

949,57

6386,45

Donauwörth

52,00

277,00

761,50

112.50' 3117,501 3117,50

4145,31

Kaufbeuren

60,00

1976,00

3 155,00

240.00 1 1281,00

654,00

4663,00

Kempten .

26,07

565.27

1405,15

47,42^ 21,47

12,54

1931,40

Lindau

22,68

5.56

118,30

Memmingen

1806.43

3859,79

120,37 365,39

365,39

4631.85

Neuburg .

65,53

1633,71

3537,34

154,13 949.10

688,76

5008,81

Nördlingen

16,00

974,16

3709,99

489,73

7,00

7,00

4078,75

Bezirksämter

Augsburg . . .

2371,81

42007,71

115905,61

4012,07

38446,62

6422,77

160725,49

Dillingen .

2520,81

39498,21

139273,95

6835,83

45991,04

7854,06

195115,89

Donauwörth

7319,89

34671,39

120097,77

8260.94

51516,90

17639,69

181 159,53

Füssen . .

13362,63

35644,65

63665,26

3433,43

14491,43

8294,66

85217,47

Günzburg .

2721,84

28005,02

84055,16

3300,04

22188,61

7514,08

110692,33

Illertissen .

_

2040,14

32202,52

105766,73

1230,27

47409,49

10328,16

159615.97

Kaufbeuren

6460,20

52828.26

113203,36

1627,34

29115,26

2912,12

148372,96

Kempten .

22590,68

27111,63:

91817,46

911,69

26350,33

1 098,30

126309,13

Krumbach

342,78

19259,01

51020,13

2273.38:28780,47

5428,89

83078,75

Lindau

19739,45

21160,68

69387,57

1305,22 17792,17

1011,03

91738,34

Memmingen

10250,00

44905,58

141319,55

1519,40: 32211,53

7774,16

181586,61

Mindelheim

1361,33

61094.42

130583,38

2161.72 41942,89

8751,23

180497,73

Neuburg .

11425,88

22679,35

80941.32

3982,73

17088,61

6363,07

102809,25

Neu-ulm .

131,61

10336,26

43701,51

2196,90

10266.31

3504.96

57766,57

Nördlingen

3951.35

24905,72

117429,52

6 138,66

23454,65

3781,75

148651,04

Oberdorf .

{ 8568,22

50676,66

113664.20

1562.80

20799,18

1683,12

143203.24

Sonthofen .

il26970,79

38461.11

193447.35

11035,79

65263.89

14051,68

295185,87

Wertingen

1 1 164.98

23438,82

70072,09

1 763,75

18432,04

5192,94

92086,36

Zusmarshause

n .

! 887,90

17484,78

53359.54

1082,58

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8728,06

86542,22

234

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1-1

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1

1

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'S

-

0

iS

P.

0

0

%

&

CG

235

Resultate der Angaben der Forstverwaltungen im Jahre 1863

Regierungsbezirke

Gemeinde- waldun- gen 1)

Tagwerke

Weiden

und Gedungen (Nach dem

Steuer- kataster) 2)

Tagwerke

Weiden und Gedungen (Nach der Aufnahme der Boden- benutzung des Jahres

1863) Tagwerke

Auf 1000 Tagwerke

umgebrochenen Areals trafen

1863 für

Weide Tagw.

Wiese Tagw.

Wald Tagw.

Oberbayem

Niederbayem

Pfalz

Oberpfalz und Regensburg

Oberfranken

Mittelfranken

ünterfranken und

Aschaffenburg .

Schwaben und Neuburg .

62009 22919

250023 27413 44887

111594

391091 116361

360475 75235 37437

196426 76106

104314

85597 300119

391797 77116 37362

198069 77988

109798

90547 309264

122 30 14 87 57 64

\ 39 236

632 401 189 324 333 247

191 612

923

741 789 932 734 615

703 567

Summa . .

1026297

i

1235709

1291941

85

1

393

777

Resultate der Erhebungen des Jahres 1878^)

Regierungsbezirke

I

Weiden und

Hutungen

Tagwerke

II

Oeden und

Unland

Tagwerke

Summe

des Areals

sub I und II

Tagwerke

Oberbayern

Niederbayern

Pfalz

Oberpfalz und Regensburg . .

Oberfranken

Mittelfranken

Unterfranken und Aschaffenburg Schwaben und Neuburg . . .

57416,65 11526,56 1553,44 29 126,68 17424,67 20120.66 11785.08 86641,33

79756,41 18411,19

11075.37 37879,54 12561,79 15 129,25 17285,00 24575,29

137173,06 29937,75 12628,81 67006,22 29986,46 35249,91 29070,08

111216.62

Königreich . .

235595,07

1

216673,84

452268,91

') Bloss produktive Fläche; Gestrüppe ist also nicht eingerechnet.

^) Steuerkataster und Bodenbenutzungserhebung stimmen nicht überein; so sind z. B. die Gesamtwaldangaben nach dem Steuerkataster um 400000 Tagwerke grösser als nach der Bodenbenutzungserhebung.

') Die Einzelergebnisse sind nicht publiziert; das Urmaterial ist vernichtet.

236

Ergebnisse der Erhebung über die Bodenbenutzung in Bayern im Jahre 1883

Oberbayern

Weiden ud

d Hutungen

Gesamt-

Ge- meinde-

Summe aller Wal-

areal der

Verwaltungs-

Summe

Ver-

distrikte

Reiche

Geringere

Oed- und

der Weiden

forste

dungen ^)

waltungs-

Weiden i)

Weiden

Unland

und

Hutungen

distrikte

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Unmittelbare

1

Städte

Freising . . .

3,49

93,97

97,46

261,50

2324,26

Ingolstadt . .

152,08

17,05

169,13

365,99

737,16

3814,17

Landsberg . .

36,24

8,01

44,25

225,09

583,00

2966,77

München . . .

24,78

172,94

197,72

26,25

190,66

4629,66

Rosenheim . .

46,97

46,97

66,89

668,28

Traunstein . .

0,05

11,67

11,72

398,27

414,43

826,32

Bezirksämter

Aichach . . .

74,62

380,54

466,30

921,46

477,52

13248,08

51732,14

Altötting . . .

13,85

134,06

492,45

640,36

23,69

16999,15

54659,32

Berchtesgaden .

; 87,00

2319,33

13277,51

15683,84

564,04

36891,56

63080,80

Brück ....

9,23

732,28

668,59

1410,10

422,25

10294,55

47326,89

Dachau . . .

74,54

1172,09

558,23

1804,86

248,31

5116,81

43849,55

Ebersberg . .

29,46

4011,93

1092,31

1533,70

586,29

20428,37

55788,75

Erding ....

71,60

1002,47

2116,92

3190,99

40,12

8127,22

77720,18

Freising . . .

78,54

977,08

828,74

1884,36

328,58

13584,64

69374,95

Friedberg . .

99,75

248,90

735,78

1084,43

524,11

8216,78

37304,64

Garmisch . . .

157,05

7730,53

4610,49

12498,07

1 2150,31

53683,70

79413,55

Ingolstadt . .

219,66

1360,55

520,26

2100,47

1904,11

11854,99

43676,25

Landsberg . .

169,49

705,61

1309,21

2184,31

447,95

13277,90

61530,57

Laufen ....

20,85

185,90

1083,74

1290,49

36,25

13588,85

55554,39

Miesbach . . .

978,86

6793.28

2113,26

9885,40

79.54

44411,33

84383,02

Mühldorf . . .

10,38

209,84

246,19

466,39

372,97

13101,43

63415,76

München I . .

595,62

3393,78

2489,59

6478,99

296,25

27370,98

78655,70

München II . .

450,02

1992,67

3505,70

5948,39

1376,44

33285,67

96191,96

Pfaffenhofen . .

71,14

379,39

399,27

849,80

464,58

14348,28

55934,55

Rosenheim . .

593,39

6481,65

7687,15

14762,19

146,16

34277,48

111118,30

Schongau . .

579,52

6198,89

2596,75

9375,16

1101,04

13474,39

56288,31

Schrobenhausen

121,36

824,46

392,02

1337,84

33,17

8820,84

39969,61

Tölz ....

495,55

5336,48

5278,91

11110,94

443,11

41559,92

74265,84

Traunstein . .

525,38

3133,24

9991,33

13649,95

401,84

45768,73

121998 15

Wasserburg . .

31,63

120,76

1317,78

1470,17

114,78

18406,96

65412,06

Weilheim . . .

604,32

1

4014,16

6 152,72

10771,20

590,02

14279,00

68674,00

^) Reiche Weiden sind Weiden von im Durchschnitte der Jahre mindestens 15 Meter- (Doppel-) Zentner (zu 100 kg) Heuweidewert oder mindestens einer Kuhweide auf den Hektar.

^) Einschliesslich der Räumden und Blossen, deren Holznachzucht beabsichtigt ist.

237 Niederbayern

Weiden und Hutung

en

Gesamt-

Ge- meinde-

Summe aller Wal-

areal der

A'erwaltungs-

Summe

Ver-

distrikte

Reiche

Geringere

Oed- und

der Weiden

forste

dungen

waltungs-

Weiden

Weiden

Unland

und Hutungen

distrikte

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Unmittelbare

i

Städte

Deggendorf . .

0,08

4,94

5,67

10.69

7,77

28,69

427,38

Landshut . . .

2,48

6,37

13,14

21,99

17,27

59,19 i 1293,97

Passau ....

2,04

3,69

5.73

1,28 281,81

Straubing . .

28,20

15,48

14,00

57,68

1,93

16,07

1931,84

Bezirksämter

Bogen ....

^ 24,76

657,07

1534.84

2216,67

448,57

16 140,68

51383,28

Deggendorf

152,76

431.02

747,18

1330,96

161,16

16480,58

56785,35

Dingolfing

j 2.83

185.08

393.70

581,61

334,76

10885,39

41391,01

Eggenfelden

3,05

118,75

492.10

613,90

153,14

16533,10, 65904.82

Grafenau .

23,99

309,72

853,44

1187,15

17,11

19972.10 ; 38077.84

Griesbach .

383,50

571,94

283.17

1238,61

189,52

8977,69

51038,08

Kelheim .

233.69

966.69

972,23

2172,61

349,47

26354,32

64554,05

Kötzting .

7,58

549,96

1772.85

2330,39

752,32

23438.20

46433,41

Landau a. L

28,33

202,91

361,57

592,81

186,21

6 149,44

38454,65

Landshut .

66,56

606,13

534.13

1206.82

137,31

13829,47 55482,29

Mallersdorf

3,32

52,92

109,79

166,03

38,61

10464,52 38587,08

Passau . .

325,40

498,94

1041,67

1866,01

83,67

23727,88 1 81888,14

Pfarrkirchen

67,22

201,19

440.46

708,87

76,38

14904,79 54306,52

Regen . .

73,24

1979,92

1718,37

3771,53

1189,80

35604,46 56955,13

Rottenburg

24,25

333.68

465,28

824.21

256.69

18929,52 1 68418,86

Straubing

43,22

486,96

221,96

752,14

76,60

4435,52 , 45343,19

Viechtach

1 6,97

351,19

984,98

1343,14

154,12

20927,20 ! 41075,10

Vilsbiburg

3,61

34.10

194,11

231,82

23,03

11734,71 ! 53756,73

Vilshofen .

; 29,03

153,28

511.98

694,29

108,49

11556,64

59668,04

Wolfstein .

i ~ 1

1

804,40

1118,17

1922,57

284,31

26749,92

60471,58

!

238 Pfalz

Weiden und Hutungen

Gesamt-

1

Ge- meinde-

Summe aller Wal-

areal der

Verwaltungs-

Summe

Ver-

distrikte

Reiche

Geringere

Oed- und

der Weiden

forste

dungen

waltungs-

Weiden

Weiden

Unland

und Hutungen

distrikte

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Bezirksämter

Bergzabern . .

2,72

82,23

430,26

515,21

6748,06

26452,83

46486.46

Frankenthal . .

13,54

29,95

227,61

271.10

1504,49

3121,48

28644,06

Germersheim

16,28

198,49

214,77

7538,77 18848.83

46983,45

Homburg . . .

28,48

437,74

1052,17

1513,39

4084,63 i 18359,11 54602,07

Kaiserslautern .

4,46

180,15

636,11

820,72

5341,11 34248,11 | 64595,45

Kirchheim-

bolanden . .

6,87

12.52

203,79

223,18

6416,121 17359,31 ' 58986,45

Cusel ....

6,44

205,43

570,15

782.05

5443,17! 8978,37 43193.52

Landau . . .

0,07

8,85

137,06

145,98

9141,22 9842,20 35235.94

Neustadt a. H. .

4,56

50,66

344,39

399,61

15504,41 30068,07

53654.05

Pirmasens . .

2,99

745,56

1782,85

2531,40

8122,20 45800,23

; 75254,06

Speyer ....

39,99

156,84

196,83

4537,30 6243,18

i 33603,03

Zweibrücken . .

33,02

422,94

1628.18

2084.14

5909,77 112100,66

1

51575,46

Unmittelbare Städte

Amberg . . Regensburg .

Bezirksämter

Amberg . . Beilngries Burglengenfeld Cham . . . Eschenbach . Kemnath . . Nabburg . . Neumarkt Neunburg v. W. Neustadt a.W.N Parsberg . . Regensburg . Roding . . Stadtamhof . Sulzbach . . Tirschenreut . Vohenstrauss Waldmünchen

40,44

29,69 101,11 172,61

99,78 119,54

90,83 131,32 313,19 271,83

98,10

91,06 137,83

10,03

15,40

7,64

149,06

149,05

30,02

Oberpfalz und Regensburg

0,44

1567,83

2100,27

730,34

1026,95

1693,27

1956,00

1918.69

2247,08

2954,91

2840,47

1218,11

377,89

469,24

300,37

668.25

1255,22

2018,71

959,33

117,15

157,59

160,96

489,29

67,75

68,19

9,22 i

2603,70

4201,22

566,77

34146,17

1773,28

394.66

1790,53

19840,04 I

2065,92

2968,87

436,86

19318,44

748,58

1875,31

61,53

10099,24

2313.05

4125,86

1421.78

18429,22

1531.88

3578,71

480.85

19479,02

2007,04

4057,05

879,87 i

13821,33

3305.79

5866.06

515,29 1

19046,21

2245,01

5471,15

173,92

23947,79

1807,31

4745,88

772,46 ;

24789,35

4972,76

6281.93

151,60

25145,70

582,94

1098,66

90,12

17753,23

1945,28

2424,55

57,82

22359,93

1337,25

1553,02

22,59

17996,71

1887,55

2563,44

146.22

14319,33

2937,83

4342,11

1436,59

30659,22

1522,10

3689,86

478,75

17226,64

705.65

1695,00

332,85

10934,30

239 Oberfranken

Weiden und Hutungen

Gesamt-

Ge- meinde-

Summe aller Wal-

areal der

Verwaltungs-

Summe

Ver-

distrikte

Reiche

Geringere

Oed- und

der Weiden

forste

dungen

waltungs-

Weiden

Weiden

Unland

und Hutungen

distrikte

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Unmittelbare

Städte

Bamberg . . .

1,38

3,15

27,96

32,49

16,28

23,45

2203,12

Bayreuth , . .

3,55

60,45

9,15

73,15

242,65

2149,92

Hof

15,88

31,66

47,54

1,12

1,24

1178,60

Bezirksämter

Bamberg I . .

53,08

748,55

1367,68

2159,31

330,43

13131,15

43651,09

Bamberg II .

' 53,86

318,71

507,83

880,40

1230,10

19507,01 1 47810,67

Bayreuth . . .

69,18

1362,53

546.06

1977,77

222,15

15389,13 44546,05

Bemeck . . .

; 27,06

458,66

134,22

619,94

215,38

9274,59 t 21206,63

Ebermannstadt .

10,41

1638,85

1702,75

3352,01

1658,68

10715,22 i 42935,81

Forchheim . .

79,41

739,01

682,96

1501,38

1375,58

11705,29

42 151,96

Höchstadt a. A.

; 58,32

586,97

307,00

952,29

1503,02

16366,68

48995,88

Hof

i 182,41

888,50

366,89

1437,80

43,05

6722.52

30669,47

Kronach . . .

\ 69,30

736,57

814,65

1620,52

905,10

29853,08

61858,92

Kulmbach . .

40,50

1243,16

603,31

1886,97

333,12

10464,94

40239,44

Lichtenfels . .

55,85

670,42

694,35

1420,62

404,87

12692,94

37845,76

Münchberg . .

41,76

608,81

233,74

884,31

293,75

6669,03 ,24404,10

Naila ....

21,23

328,74

206,02

555,99

204,52

8949,36

22612,71

Pegnitz . . .

17,34

2160,91

1266,49

3444,74

990,89

22374,33

55769,85

Rehau ....

15,14

418,81

158,09

592,04

45,31

12167,54

26974,35

Stadtsteinach

23,99

899,50

429,41

852,90

678,44

7940,20

22819,99

Staffelstein . .

42,65

554,42

441,17

1038,24

1158,21

7942,21

32857,73

Wunsiedel

159,67

1135,06

353,34

1648,07

996,21

19288,55

47047,91

_

- 240

Mittelfranken

Weiden und Hutung

en

Gesamt-

Ge- meinde-

Summe

areal der

Verwaltungs-

Summe

aUerWal-j! Ver-

distrikte

Reiche

Geringere

Oed- und

der Weiden

forste

dungen waltungs-

Weiden

Weiden

Unland

und Hutungen

distrikte

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Unmittelbare

1

Städte

Ansbach . . .

!

16,89

5,04

21,93

175,35

175,37

857,46

Dinkelsbühl . .

18,06

6,08

41,14

190,02 1; 220,45 1432,79

Eichstädt . . .

i

4,03

57,21

61,24

7,70

44,53 713,36

Erlangen . . .

5,73

0.24

33,90

39,87

244,66

251,32 956,15

Fürth ....

6,70

34,48

41,18

1,24

7,40

1 919,10

Nürnberg . . .

23,88

23,88

0.80

1 1131,11

Rothenburg a. T.

5,44

63,79

45.84

115,07

8,74

88,03 1 2097,37

Schwab ach . .

0,03

0,80

12,86

13,69

52,50 60,16 838,82

Weissenburg

116,77

5,71

122,48

1716,11 ! 1821,53

3098.52

Bezirksämter

1

Ansbach . . .

148,65

1624,62

995,97

2769,24

1336,71 ! 19145,21

63353,92

Dinkelsbühl . .

89,08

1671,76

367,36

2128,20

1013,40 9977,58

39326,06

Eichstädt . . .

65,10

1624,28

1184,70

2874,08

3072,96 27891,45

60963,40

Erlangen . . .

35,42

154.31

243,53

433,26

62,17 1 13535,64

23580,01

Feuchtwangen .

149,98

1213,73

728,98

2092,69

505,74 ji 10493,41

45321,26

Fürth ....

126,08

610,82

372,95

1109,85

815,20 7910,07

34146,50

Gunzenhausen .

200,20

1638,85

690,53

2529,58

1694,38 15005,16

51496.33

Hersbruck . .

141.12

1055,94

2108,60

3305,66

1227,35 14790,05 i 49993,16

Hilpoltstein . .

172,81

2132,55

429,76

2735,12

2485,68 16114,75

52055,77

Neustadt a. A. .

29,32

648.52

521,43

1199,27

3843,22 115225,32

49322,48

Nürnberg . . .

70,89

525,43

547.93

1144,25

258,88 i 20640,43

38451,14

Rothenburg a. T.

2.72

1147.51

1356,15

2506,38

1032.81 9985,30

45 145,73

Scheinfeld . .

19,76

537,18

432,02

988,96

5528.75 13695,38

' 39346,46

Schwabach . .

107,99

945,75

504,87

1558,61

1178,22 27961.27

55272,41

Uffenheim

149,15

935,00

724.26

1808,41

5183.03 10677.29

55162,97

Weissenburg

120,87

1696,45

1039,69

2857,01

4268,29

1

15454,37

48312,72

241 Unterfranken und Aschaffenburg

1

Weiden und Hutung

en

Gesamt-

Ge- meinde-

Summe aller Wal-

areal der

Verwaltungs-

Summe

Ver-

distiikte

Reiche

Geringere

Oed- und

der Weiden

forste

dungen

waltungs-

Weiden

Weiden

Unland

und Hutungen

1 distrikte

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar | Hektar

Unmittelbare

'

Städte

Aschaffenburg .

0,21

4,97

24,35

29,53

120,31

219,09 '

1494,31

Kitzingen . . .

49,83

31,49

81,32

474,62

1301,75 t 3295,36

Schweinfurt . .

30,50

0,12

0,02

30,64

437,40

566,22

2456,63

Würzburg . .

8,10

76,72

124,83

209,65

2.17

41,32

3215,88

Bezirksämter

Älzenau . . .

22,39

161.99

335,95

520,33

3782,14

12080,36

26157.18

Aschaifenburg .

6,95

252.79

466,09

725,83

4361,59

21644,27 40047.27

Brückenau . .

214,32

1441.19

463,82

2119,33

744,71

16564,41 32872,37

Ebern ....

24,86

259.89

304,07

588,82

2024,01

14656,71 36717,40

Gerolzhofen . .

55,30

529,19

791,31

1375,80

3297,03

12314,60 47839,58

Hammelburg

3.04

470,92

745,00

1218,96

7379,90

14190,44 35070,36

Hassfurt . .

61,39

471,46

317,50

850,35

3618.59

15903,91 42720,15

Karlstadt . . .

0,34

223,68

1720,66

1944,68

i 7948,52

13944,46 48509,03

Kissingen . . .

21,47

528,00

910,57

1460,04

i 5865,02

18078,33 46775,56

Kitzingen . . .

11,35

94,26

200,28

305,89

1 2033,40

3353,92 33809.55

Königshofen . .

63,29

687,20

553,17

1303,66

5275,11

16224,31 55914.79

Lohr ....

45,77

556,19

2095,20

2697,16

15731,09

47245,73 72585,26

Marktheidenfeld

0,27

62,85

1237,08

1300,20

7793,77

22043,03 . 48998,19

Mellrichstadt

230,32

787,01

691,27

1708,60

4194,72

8710,53 26861,15

Miltenberg . .

0,35

143,44

335,98

479,77

11256,05

18804,78 32158,13

Neustadt a. S. .

331,79

1880,52

886,03

3098,34

4066,16

12926,15 37710,96

Obemburg . .

6,58

75,96

209,20

291,74

10134,09

14588,04 31448,19

Ochsenfurt . .

i 0,18

246,74

557,25

804,17

1733,00

4268,81 37277.49

Schweinfurt . .

94,49

195,96

778,51

1068,96

5155,67

12194,59 49594,02

Würzburg . .

1 1

208,75

1581,05

1789,80

3741,47

1

i

10731,201

1

46428,37

Wismüller, Teilung der Gemeinländereien in Bayern

16

242 Schwaben und Neuburg

Weiden und Hutungen

Verwaltungs- distrikte

Reiche Weiden

Hektar

Unmittelbare Städte

Augsburg . Dillingen . Donauwörth Günzburg . Kaufbeuren Kempten , Lindau Memmingen Neuburg a. D. Nördlingen .

Bezirksämter

Geringere Weiden

Hektar

Oed- und Unland

Hektar

0,52

5,07 10,52

4.73

Augsburg . .

193,74

Dillingen . .

67,81

Donauwörth .

328,93

Füssen . .

230,04

Günzburg .

5,99

Illertissen .

1,33

Kaufbeuren

' 202,28

Kempten .

' 1992,03

Krumbach

1 7,51

Lindau

2144.24

Memmingen

1 165,86

Mindelheim

1' 88,74

Neuburg a. I

\\ 117,58

Neu-Ulm .

'j 32,28

Nördlingen

i 191.93

Oberdorf .

' 921,01

Sonthofen

4369,62

Wertingen

13,70

Zusmarshaus(

in .

5,00

4,05

1,00

0,01

311,21

27,97

22,05

105,82 0,61

307,66

804,57 1619.82 7964,25

522,12 41.65

776.27 8687.79

323,26 4073,85

939,70

518,20 2761,76

282.30

1201,82

4034,80

39039,01

174.47

205,01

Summe

der Weiden

und Hutungen

Hektar

Ge- meinde- forste

Hektar

I Gesamt- summe j areal der aller Wal-'' Ver- dungen j waltungs-

li distrikte

112,97 36,16 18,02

3,32 23,73 13,88

0,20 64,66 12,92 18,66

1111,95 668,80

1468,94

3336,63 421,29 484,86 852.33

2509,52 217,13

1323.72

1050,40 570,81

1660,81 368,39 898,62

4014.01

11531,33

225,03

217.87

117,54 37,16 18,03

314.53

56,77

46,45

0,20

64,66

118,74 24,00

1613,35

1541,18

3417,69

11530,92

949,40

527,84

1830,88

13189,34

547,90

7541,81

2155,96

1177,75

4540,15

682,97

2292,37

8969,82

54939.96

413,20

427,88

343,07 124,90

323,26 226,86

134,72 209,37

1961,76

1281,17

5869,66

2949,82

2091,23

1297,82

832,33

117,11

2255,76

10,98

3895,85

1590,74

2996,46

1715,35

669,25

843,80

3297,04

643,19

2276,60

Hektar

Hektar

389,93 265,35

363,69

378,28

6,04

134,72 287,64

16368,52 13659,04 19521,89 15404,11 10103.75 I

9232,86 jl 10501,32 12268,52

9543,74

5343,67 14964,68 12916,77 11895,15

9604,23 10450,71

8754,02 19920,92

7582,05 13875,15

243

§ 'S

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i

245

Ergebnisse der Erhebung über die Bodenbenutzung in Bayern im Jahre 1893

Oberbayern

Weiden und Hutungen

1 1' 1

Gesamt-

i Ge- meinde-

Summe allerWal-

areal der

Verwaltungs-

Summe

! Ver-

distrikte

Reiche

Greringere

Oed- und

der Weiden

! forste

dungen

waltungs-

Weiden

Weiden

Unland

und Hutungen

diatrikte

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Unmittelbare

Städte

i

Freising . . .

i 4,00

77,46

16,00

97.46

261,50

2359,00

Ingolstadt . .

1

169,00

282,69

169,00

511,75

811,82

1 3854,00

Landsberg . .

40,67

40.67

155,64

654,75

2967.00

München . . .

208,20

208.20

171.64

386.77

6773.00

Rosenheim . .

42.79

42.79

i 66,89

669.00

Traunstein . .

0.15

9,13

9.28

386,69

414,43

826,00

Bezirksämter

Aichach . . .

.

544,56

365,18

909.74

292,74

13.330.55

51743,00

Altötting . . .

1.5.23

312.92

242,97

571.12

321.27

16571,39

54665,00

Berchtesgaden .

276.26

23.54.56

11421.41

14052,23

527,15

38655,95

63080,00

Brück ....

177,91

605,40

369,63

1 152,94

189,.50

10.568.02

47326,00

Dachau . . .

92,17

1031,90

487.17

1611,24'

255.05

5093,18

438.50,00

Ebersberg . .

46.68

758,57

642.15

1447.40

.589.58

20319,16

55783,00

Erding . . .

212,23

1163.93

1631, .59

3007,75

49,11

8230,63

77720,00

Freising . . .

174,42

1347..53

441,88

1963,83

221,51

13405.81

69378,00

Fried berg . .

118,42

.525,09

406,90

1050.41 :

467,32

8219,51

37349,00

Gai-misch . . .

1 201,03

7355,06

3138.07

10694.16

3176.25

554.52.94

79414.00

Ingolstadt . .

303,59

1373,-54

384,56

2061,69 1

2012,33

11370.44

43635,00

Landsberg . .

168,05

760,35

919,74

1848,14 1

740,96

13.337.51

61533,00

Laufen . . .

78,71

253.50

941.17

1273,38 1

11,22

13574.84 1

55534,00

Miesbach . . .

1098,19

6704,75

2009,41

9812,35 1

788,29

44366,65

84387,00

Mühldorf . . .

29,19

280.14

175,53

484,86

372,30

1Ö093.71

63415.00

München I . .

506.13

2363,04

2297,14

5166.31

295,03

27335,51

76511,00

München II . .

624,67

1958,18

3210.55

5793,40

1.386.96 '

33.562,91 !

96192,00

Pfaffenhofen . .

135,.54

604,99

251.44

991.97 1

282,83 j

14218,45 :

55934.00

Rosenheim . .

660..52

6688,59

6836.54

14185,65

140.25 ;

35101.86 :

111116,00

Schongau . . .

1513,69

4429,05

3260,80

9203.54

1063,13

13826,51 1

56 144.00

Schrobenhausen

231.48

507,11

248.36

986,95

599,78

8770.36 I

39995.00

Tölz ....

496,31

5199,.50

5345,98

11041.79

448,48

415.53,06 1

72264,00

Traunstein . .

! 1018.24

2043,86

7218.86

10280.96

35,77

483.55.60

122000,00

AVasserburg . .

: 89.21

367,59

846,07

1302,87

87,14 18094,32

65412,00

Weilheim . . .

728,13

j

i

1

5103,00

i

5471,37

11302,50

!

413,37 1

14250,15

68674,00

246 Niederbayern

Weiden und Hutungen

Gesamt-

Ge- meinde-

Summe aller Wal-

areal der

Verwaltungs-

Summe

Ver-

distrikte

Reiche

Geringere

Oed- und

der Weiden

forste

dungen

waltungs-

Weiden

Weiden

Unland

und Hutungen

distrikte

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

: Hektar

Hektar

Unmittelbare

1

Städte

Deggendorf . .

0.08

5,24

5.67

10,99

9.81

30.73

441,00

Landshut . . .

28,30

80,22

108,52

17.27

30,44 •' 1298,00

Passau ....

4,30

4,30

1,70 |! 282.00

Straubing . .

42,00

15,00

10,00

67,00

2,00

1932,00

Bezirksämter

Bogen ....

115,49

1136,46

718,12

1970,07

126,71

16788,51

51385,00

Deggendorf

204,13

564,34

325,79

1094.26

228,01

16687,14 56784,00

Dingolfing

38.41

278.65

244,48

561,54

235.12

10988,72 41380,00

Eggenfelden

12,97

191,61

368,75

573,33

606,42

16492,92 ' 65885.00

Grafenau .

38,09

570,83

506,68

1115,60

514,18

19797.93 38077,00

Griesbach

511,67

488,95

241,00

1241,62

161,10

9 186.74 51 143,00

Kelheim .

503,43

1040,46

661,02

2204,91

360,90

26339.67 64593,00

Kötzting .

163,48

950,98

1152,26

2267,02

797,49

23741,42 46433,00

Landau a. L

51,30

334,20

241,26

626,76

186.78

6103,26 38492,00

Landshut .

114,34

607,03

475,04

1196,41

193,38

13778.42 1 57479,00

Mallersdorf

23,41

111,67

75,74

210,82

54,14

10802.25 40528,00

Passau . .

85,93

601,74

227,03

914,70

3,20

14853.29 54287,00

Pfarrkirchen

183,09

226,33

372.58

782,00

97,18

14892,71 54329,00

Regen . .

i 79,91

1830,36

1430,71

3340,98

775,75

35943.70 56955,00

Rottenburg

63,00

384,26

251.70

698,96

244,55

18181.75 66440,00

Straubing

182,46

453,12

188.18

823,76

52,22

4619.43 45335,00

Viechtach

43,86

519,66

683,25

1246,77

131,04

21604.03 41075,00

Vilsbiburg

6,26

105,42

116,70

228,38

21.66

11543.66

53755,00

Vilshofen .

113,44

362.13

294,75

770,32

70,22

11441,20

59663,00

Wolfstein .

163.82

999,64

660,99

1824.45

907.53

26330,43 \' 60471,00

Wegscheid

329.54

286,13

268,81

884,48

74,36

1

8080,00

i

!

27219,00

- 247 Pfalz

Weiden und Hutung

••en

Gesamt-

Ge- 1 Summe

areal der

Verwaltungs-

Summe

meinde-

aller Wal-

Ver-

distrikte

Reiche

Geringere

Oed- und

der Weiden

forste

dungen

waltungs-

Weiden

Weiden

Unland

und Hutungen

distrikte

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Bezirksämter

j

Bergzabern . .

23,14

87,03

397,46

507,63

10232,89 26503,73 46487,00

Frankenthal . .

i 14,66

19,00

172,16

205,82

1471,71 3208,02 28644,00

Germersheim

8,52

53,15

288,72

350,39

7249,04 18678,10 46984,00

Homburg . . .

27.36

693,92

664,64

1385,92

4230,94 18375,83 54601,00

Kaiserslautern .

60,89

173,05

420,71

654,65

6059,08 34552,23,, 64595,00

Kirchheim-

I

bolanden .

0,10

20,82

161,46

182.38

5388,20 17558,65

' 58987,00

Kusel ....

19,99

408,26

382,83

811,08

5682,05 8949,29

43194,00

Landau . . .

1,03

25,92

256,72

283,67

9094,42

9726,45

j 35235,00

Ludwigshaten .

8,66

23,29

66,89

98,84

1515,49

1954,07

17815,00

Neustadt a. H. .

39,28

31,27

305,24

375,79

14092,47

30254,25

53654,00

Pirmasens . .

6,34

797,85

1192,24

1996,43

8269,80

46335,81

75256,00

Speyer ....

13,01

77,47

90,48

3174,65

4412,64

15769,00

Zweibrücken

51,87

.546,35

1296,96

1895,18

5901.46

; 12281,37

51576,00

Oberpfalz und Regensburg

Unmittelbare Städte

Amberg . . Regensburg .

Bezirksämter

Amberg . . Beilngries Burglengenfeld Cham . . . EschenbacL . Kemnath . . Nabburg . . Neumarkt Neunburg v. W Neustadt a.W.N Parsberg . . Regensburg . Roding . . Stadtamhof . Sulzbach . . Tirschenreut . Vohenstrauss Waldmünchen

213,41

i

86,00

i 368,96

1884,41

1673,84

450,46

2480,80

1041,03

i 347,33

992,.59

1581,65

112,74

998,91

514,30

i 461,31

2411,02

1238,04 i

387,29

2289,48

695,38

1 819,35

2008,04

1161,84

1 987,21

3074,49

1710,82

' 801,74

2896.82

1591,57

i 418,87

2980,94

1203,95

115,45

3080,63

3132,43

1 155,95

441,99

515,39

173,87

989,55

1303,69

15,96

501,88

903,64

72,96

568,60

1679.24

293,22

2201,80

2909,92

599,04

2215,39

901,94

1 161.42

1093,23

417,16

213,41 86,00

3927,21 3972,29 2921,57 1625,95 4100,37 3372,15 3989,23 5772,52 5290,13 4603,76 6328,51 1113,33 2467,11 1421,18 2320,80 5404,94 3716,37 1671,81

133,28

1663,82

1587,27

415,64

80,30

2274,39

562,53

546,01

531,96

501,41 :

658,42

199,87 i

177,96

88,99

295,79 I

124,36 i

954,15

522,90

315,78 I

434,48

33830,68 19812,61 19319,26 10240,18 18440,05 19637,17 13759,39 18812,26 23988,52 24847,01 25190,69 17163,82 21779,30 17704,67 14476,53 25874,82 17217,66 10888,25

248 Oberfranken

Vei-waltungs- distrikte

Weiden und Hutungen

Reiche Weiden

Hektar

Geringere Weiden

Hektar

Oed- und Unland

Hektar

Summe

der

Weiden

und

Hutungen

Hektar

Ge- meinde- forste

Hektar

Summe aller Wal- dungen

Hektar

Gesamt- areal der

Ver- waltungs- distrikte

Hektar

Unmittelbare Städte

Bamberg . Bayreuth . Forcbheim Hof . . . Kulmbacb

Bezirksämter

Bamberg I . Bamberg II . Bayreuth . . Berneck . . Ebermannstadt Forchheim . Höchstadt a. A. Hof . . . . Kronach . . Kulmbach Lichtenfels . Münchberg . Naila . . . Pegnitz . . Rehau . . . Stadtsteinach Staffelstein . Wunsiedel Teusclinitz .

3,55

179,10 186,49 185,86

42,18 294,27 197,72

22,67 339,20

28,44 116,33 141,53

97,42

28,45 197,59

16,89 132,67

59,96 265,87

60,85

60,45

2,63

15,88

11,00

1137,07 310,00

1331,31 440,06

1842,71 812,56 614,26 757,17 446,48

1033,86 923,24 554,05 339,49

2064,55 425,97 388,91 600,03 922,30 314,97

28,00

9,15

17,83

24,01

6,04

865.94 390,90 430,14 105,26 1590,60 395,69 245,69 325,00 473,33 664,50 239,58 174,17 121,34 941,56 190,58 284,01 391,89 322,39 178,36

28,00 73,15 20,46 39,89 17,04

2182,11 887,39

1947,31 587,50

3727,58

1405,97 882,62

1421,37 948,25

1814,69

1304,35 825,64 489,28

3203,70 633,44 805,49

1051,88

1510,56 554,18

16,28

543,80

0,66

49,00

383,81

1137,84

293,26

248,87

1838,13

844,47

1043,15

51,86

472,14

274,04

450,34

324,15

126,91

1236,72

46,20

420,36

1029,37

1001,73

109,88

23,45 242,65

570,89

0,66

56,00

13075,47 19837,01! 15435,15] 9409,61 \ 10489,97 11158,51! 16437,04 6687,46 12965,18 10486,37 i 12618,36 6724,81 1 8957,87 22349,63. 12172,31 7916,18, 7948,75 19294,471 16770,90

2222,00 2150,00 1911,00 1 179,00 614,00

43607,00 47786.00 44543,00 21210,00 42956,00 40233,00 49001,00 30669,00 31081,00 39626,00 37844,00 24404,00 22613,00 55570,00 26958,00 22820,00 32857,00 47047,00 30776,00

249

Mittelfranken

Weiden und Hutungen

Gesamt-

Ge- meinde-

Summe aller Wal-

areal der

^'erwaltung8-

Summe

Ver-

diätrikte

Reiche

Geringere

Oed- und

der

forste

dungen

waltungs-

Weiden

Weiden

Unland

und Hutungen

1

distrikte

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

1 Hektar

1 Hektar

Hektar

Unmittelbare

Städte

Ansbach . . .

12,00

3,00

15,00

175,00

i 175,00

858,00

Dinkelsbühl . .

18,00

6.00

24,00

208,00

; 220,00

1432,00

Eichstädt . . /

4,03

57,21

61,24

7,70

! 44,53

j 713,00

Erlangen . . .

5,73

0,24

33,70

39,67

237,92

972,00

Fürth ....

29,00

29,00

5,00

9,00

944,00

Nürnberg . . .

79,00

79,00

1 133,00

Rothenburg a. T.

5,44

63,79

45,84

115,07

8,73

i 88,03

2098,00

Schwabach . .

8,00

50.00

58,00

3,00

1 4,00

839,00

Weissenburg

116,77

5,71

"

122,48

j 1710,68

1821,53

3098,00

Bezirksämter

Ansbach . .

362,41

1736,76

621,49

2720,66

1423,93

19301,61

63350,00

Dinkelsbühl . .

198,30

1754,19

154,30

2106,79

1047,87

9927,15

39325,00

Eichstädt . . .

294,03

1417,49

890,50

2602,02

3011,47

28239,91

60961,00

Erlangen . . .

35,95

201,16

141,98

379,09

31,67

13735,17

23545,00

Feuchtwangen .

, 165,84

1381,66

420,65

1968,15

604,04

10568,78

45321,00

Fürth ....

1 178,86

683.20

199,47

1061,53

774,56

7985,07

34138,00

Gunzenhausen .

153,91

1984,32

325,53

2463,76

1676,48

15 149,94

51499,00

Hersbruck . .

346,99

1035,77

1906,03

3288,79

1210,31

14804,98

44028,00

Hilpoltstein . .

1 580,91

1852,19

292,27

2725,37

2322,27

15885,75

52055,00

Neustadt a. A. .

77,51

716,40

326,48

1120,39

3711,66

15607,28

49308,00

Nürnberg . . .

' 101,75

664,38

297,27

1063,40 !

281,39

20244,55

38460,00

Rothenburg a. T.

1 250,51

1761,94

453,43

2465,88

1035,21

9985,61

45131,00

Scheinfeld . .

108,22

506,81

380,79

995,82

5575,46

13860,65

39423,00

Schwabach . .

271,66

902,44

348,84

1522,94

1292,01

28340,61

55273,00

Uffenheim . .

150,59

1079,45

542,59

1772,63

5167,93

10701,22

55173,00

Weissenburg

309,12

1717,60

542,92

2569,64

4232,47

16072,62

48308,00

250 Unterfrauken und Aschaffenburg

Weiden und Hutung

en

Gesamt-

Ge- meinde-

Summe aller Wal-

areal der

Verwaltungs-

Summe

Ver-

distrikte

Reiche

Geringere

Oed- und

der Weiden

forste j düngen

waltungs-

Weiden

"Weiden

Unland

und Hutungen

distrikte

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Hektar

Unmittelbare

Städte

Aschaffenburg .

1.00

5,00

18,00

24,00

111,00 207,00

1495,00

Kitziugen . . .

83,00

83,00

468,00 1299,00

3295,00

Schweinfurt . .

30,50

0.14

30,64

427,96 566,67

2457,00

Würzburg . .

10,00

278,60

23,78

312,38

9,14

10,64

3216,00

Bezirksämter

Alzenau . . .

31.03

214,98

258,96

504,97

4138,16

12093,87

26152,00

Aschaffenburg .

75,69

257.23

402,90

735,82

4694,09

21749,45

40048,00

Brückenau . .

646.33

1216,48

292,18

2154,99

778,23

! 16 179,09

32909,00

Ebern ....

44,94

298,82

180,95

524,71

1929,95

14727,43

36717,00

Gerolzhofen . .

84,38

601,13

615,45

1300,96

i 3921,45

12250,98

47757,00

Hammelburg

62,46

474,07

666,62

1203,15

i 7624,12

14364,47

35071,00

Hassfurt . . .

141.48

406,08

370,16

917,72

; 3629.96

15886,93

42721,00

Karlstadt . . .

31,95

493,29

1280,81

1806,05

8048,19

13366,43

47620,00

Kissingen . . .

57,59

781,16

577,47

1416,22

5741,29

17980,84

46774,00

Kitzingen . . .

12,25

161,08

131,54

304,87

2180,72

3354,02

33839,00

Königshofen . .

244.63

683,03

386,47

1314,13

5360,83

16294,79

55915,00

Lohr ....

142,85

1026,12

1350,57

2519,54

15808,96

47858,58

73525,00

Marktheidenfeld

9.67

405,41

925,82

1340,90

8610,21

22166,99

48997,00

Mellrichstadt .

151,64

896,74

511,59

1559,97

4257,67

8744,23

27038,00

Miltenberg . .

32,40

137,34

241,77

411,51

11340,81

18893,25

32157,00

Neustadt a. S. .

; 336.00

1803,70

822,46

2962,16

3806,59

12979,68

37712,00

Obernburg . ,

23,30

152,01

190,26

365,57

9520,03

14629.99

31448,00

Ochsenfurt , .

39,14

271,32

506.05

816,51

1846,49

4288,56

37247,00

Schweinfurt . .

101,72

188,65

559,17

849,54

5036,52

12048,16

49598,00

Würzburg . .

40.75

543,01

1105,19

1688.95

3894,77

!

10809,51

46429,00

251 Schwaben und Neuburg

Weiden und Hutungreu

Verwaltungs- distrikte

Reiche Weideu

Hektar

Geringere Weiden

Hektar

Oed- und Unland

Hektar

Summe

der

Weiden

und

Hutuugeu

Hektar

Ge- meinde- forste

Hektar

Gesamt- summe ] areal der aller Wal-' Ver- dungen waltungs- I distrikte

Hektar

Hektar

Unmittelbare Städte

Augsburg . Dillingen . Donauwörth Günzburg . Kauf b euren Kempten . Lindau Memmingen Neuburg a. D Nördlingen Neu-Ulm .

Bezirksämter

Augsburg . Dillingen . Donauwörth Füssen . . Günzbui'g . lUertissen . Kaufbeuren Kempten . Krumbach Lindau . Memmingen Mindelheim Neuburg a. D, Neu-ulm . Nördlingen Oberdorf . Sonthofen Wertingen Zusmarshausen

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238,83

2432,96

11,98

2242,12

302,28

149,55

1091,14

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8588,74

212,36

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1078,13

691,83

2257.19

319,45

1489,00

4559,45

35226,11

250,96

223,40

104,00

17,70 3,32

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15,00

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1454,44 202,07 283,89 555,78

2036,04 132,47

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3067,68

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54428,21

388,12

387,00

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136,00 270,00

33,00

2375,18

1596,19

6559,27

2752,80

1960,56

1631,90

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2994,59

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136,00 360,00

370,00

16295,52 13796,35 19564,20 15858,29

9928,22

8770,49 10688,80 12086,33

9229,50

5327,97 11990,32 12706.86 14511,05

9066.34 10622,80

8846,62 19845,05

7638,34 14142,00

252

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Hektar

Waldungen überhaupt

Hektar

Oberbayerii

Niederbayern

Pfalz

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1080,28

860,12

420,48

616,63

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855,31

2281.97

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+ 2070,56

4- 1657,47

663.24

386,27 + 2014,60

4- 927.89

+ 6583,93 + 360.99

4 1368,06

6393,03 + 207,59

+ 1838,64 4 153,60 495,13

Oberpfalz und Regensburg . .

Oberfranken

Mittelfranken

Unterfranken und AschafFenburg Schwaben und Neuburg . . .

Königreich . .

17385,05

4- 7845,80

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