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Deutsche Ges. f. Chirurgie - Mitteilungen - Sonderheft Chirurgenl<ongreß 1977

Chirurginnen inder Deutsctien Gesellsctiaft für Chirurgie

Nach den Unterlagen unseres Archivs und der Mitgliederlisten trat 1911 Fräulein Doktor Malita von RUNDSTEDT (Stendal) als erste Chirurgin in den Kreis unserer Mitglieder ein. 1914 folgt Frau Dr. NOBEL-OLEINIKOFF (St. Petersburg).

Beide Namen sind nach einigen Jahren in den Mitgliederlisten nicht mehr verzeichnet, ohne daß nähere Angaben über ihren Verbleib eingetragen waren.

Als dritte Chirurgin kam 1920 Fräulein Dr. Johanna HELLMANN zu unserer Gesellschaft. Sie steht jetzt im 88. Lebensjahr und arbeitet noch immer als Ärztin in Schweden. Von ihr erhielten wir einen langen Brief, der ihren ärzt- lichen und chirurgischen Lebenslauf schildert und darüber hinaus über man- che Schwierigkeiten berichtet, die in dieser Zeit vor einer Ärztin und be- sonders vor einer Chirurgin standen. Auch andere, zum Teil erfreuliche, aber ebenso bedrückende Geschehnisse sind in dem Bericht niedergelegt, der im folgenden abgedruckt wird.

Med. Doktor JOHANNA HELLIVIANN

Leben und Arbeit einer Chirurgin

Ich wurde am 14.6.1889 in Nürnberg geboren. Meine beide Eltern kamen aus Franken, wo die Familie meiner Mutter (geb. Kromwell) seit etwa 1600 ansässig war. Mein Vater war Geschäftsmann, stammte aus Oberfranken, war sehr intelligent und gütig, ein Mensch, dessen guter Rat von vielen gesucht wurde. Er hatte einen großen Kreis guter Freunde. Meine Mutler war eine tüchtige Hausfrau, die sehr an ihrer Familie hing, besonders an ihren beiden Brüdern, die Junggesellen waren. Diese hatten eine Leder- fabrik, unterstützten viele Künstler, und beide spielten in meiner Kindheit eine große Rolle. Der jüngere von beiden besaß eine recht bekannte Münzen- sammlung, der ältere eine große Gemäldegalerie. Auf diese Weise kam auch ich früh mit Künstlerkreisen in Berührung. Die Atmosphäre in unserem Elternhaus war warm, wir hatten stets eine Reihe Gäste, und die Erziehung der beiden Mädchen (meine 5 Jahre jüngere Schwester) war liberal und har- monisch. Anfangs besuchte ich die sog. Höhere Mädchenschule, in der ich mich aber wenig wohl fühlte, so daß ich nach 4 Jahren in eine private Schule kam, in der ich bis zum Abschluß sehr glücklich war und wo mich mit beiden Vorsteherinnen (Geschwister Lohmann) eine lebenslange Freundschaft ver- band.

Meine Mutter erzählte mir, daß ich etwa im Alter von 8 Jahren - zu ihrem großen Entsetzen meine Puppen „operierte", und meine Schwester erinnert sich, daß wir, wenn wir den Puppen Wasser einflößten, es leichter hatten, Inzisionen in den Bauch (Papiermache) machen zu können. Dieses Spiel be- einflußte aber in keiner Weise meine spätere Berufswahl und ich vergaß bald diese Periode des Spiels.

Mit 14 Jahren wurde ich vor die Berufswahl gestellt und ich entschied mich für ein Universitätsstudium, etwas ungewöhnlich damals für ein Mädchen um die Jahrhundertwende. Der Widerstand meiner Eltern wich rasch meiner Hartnäckigkeit, zum großen Teil auch durch die Unterstützung meiner beiden Onkel Kromwell, die sehr modern eingestellt waren.

In Nürnberg war es unmöglich für ein weibliches Wesen, sich aufs Abitur vor- zubereiten. So war ich gezwungen, nach München überzusiedeln, da dort ein Mädchen-Gymnasium (Sickenbergers Institut) vorhanden war. Ich verbrachte

Deutsche Ges. f. Chirurgie - Mitteiiungen - Sonderheft Chirurgenl^ongreB 1977

viele Jahre im Hause eines Studiendirelttors, und 1909. als ich das Abitu- rientenexamen bestanden hatte (wir Mädchen wurden zu diesem Zweck einem Gymnasium für Jungen zugeteilt), konnte ich also einen Beruf wählen.

Ich hatte damals sehr viel über Deutsch-Südwest-Afrika gehört und gelesen, und die Not der dortigen Bevölkerung machte großen Eindruck auf mich. So gedachte ich, später als Arzt nach Swakopmund zu gehen, um helfen zu können. Ich wählte also das Studium der Medizin, und nachdem ich erfahren hatte, daß die besten Möglichkeiten für das Studium der Anatomie in Berlin bei Prof. Waldeyer gegeben waren, zog ich dorthin. Ich habe es nicht be- dauert. Prof. Waldeyers Kolleg hatte eine große Anziehungskraft für alle Hörer (beide, männlichen und weiblichen Geschlechts), aber für die Sektions- kurse forderte er strenge Trennung von Studenten beiderlei Geschlechts. Diese Kurse wurden von Prof. Hans Virchow abgehalten, der ein wunderbarer Mensch und Lehrer war. Ich durfte auch bei ihm in den 3 Semestern, die ich in Berlin war. privat arbeiten (Praeparieren von Gesichtsmuskulatur u. a., der sein großes Interesse galt).

1911 zog ich nach Kiel. Damals ahnte ich noch nicht, daß dort meine Lauf- bahn ihren Gesamtprägel bekommen sollte: ich blieb bis 1928 der Chirur- gischen Universitätsklinik treu. Ich war also erst in den vorklinischen Se- mestern, als ich eines Tages aus Interesse mal eine Vorlesung über Frak- turen und Luxationen in der Chirurg. Klinik anhörte (Oberarzt Prof. Ernst Wilhelm Baum). Ich war so fasziniert davon, daß ich augenblicklich beschloß, Chirurg zu werden und „natürlich" sofort in der Klinik anfangen wollte zu arbeiten. Das erregte begreiflicherweise etwas Erstaunen und Verwunderung, sowohl bei Prof. Baum als auch dem Chef der Klinik, Prof. Willy Anschütz. an den ich mich mit Bitten und Betteln wandte. Aber schließlich durfte ich doch als Famula in die Klinik eintreten. Es bedeutete für meine spätere Ar- beit als Chef eines Krankenhauses unendlich viel, daß ich alle Dinge (die Arbeiten der Schwestern und Laborantinnen) von der Pike an lernen mußte. Wenn ich über die Ausbildung von Ärzten zu bestimmen hätte, würde ich fordern, daß jeder angehende Medizinstudierende mindestens ein halbes Jahr auf diese Weise arbeiten müßte. Er würde dadurch ein besseres Ver- ständnis nicht nur für den kranken Menschen, sondern auch für die Arbeit des gesamten Personals erwerben.

1914, als die meisten Assistenten zum Kriegsdienst einberufen wurden, konnte ich als „piece de resistance" in der Klinik bleiben. Ich machte „so nebenbei" mein Staatsexamen und schrieb eine Doktorarbeit (über Ulcus pepticum oesophagi). Ich arbeitete da und in den kommenden Jahren auf den verschiedenen Abteilungen der Klinik und bis 1928 als Assistent auf der Privatstation und Klinik des Chefs. Eine Zeit lang leitete ich den Empfang der Verwundeten am Bahnhof in Kiel, d. h. ich nahm ihre Verteilung in die einzelnen Kliniken vor, so daß die Schwerverletzten sofort zu uns in die Chirurgische Klinik kommen konnten. Mehrere Jahre war ich auch auf der Soldaten-Station tätig. Ich hatte das Glück, dem jeweiligen Oberarzt oder dem Chef bei allen Operationen assistieren zu dürfen, und so erhielt Ich eine erstklassige Ausbildung in Chirurgie, Urologie und Orthopädie. Zu meiner Zeit war ja die Chirurgie noch nicht so stark spezialisiert. Ich kam auch mit der Röntgenologie in engen Kontakt dadurch, daß der Stationsarzt, dem ich von Anfang an zugeteilt war (Dr. O. H. Petersen), gleichzeitig Chef der Rönt-

Deutsche Ges. f. Chirurgie - Mitteilungen - Sonderheft Chirurgenl<ongre3 1977

genabteilung war. Nach einigen Jahren habe ich auf diese Weise die tech- nische Leiterin der Röntgenabteilung in den Ferien vertreten können und späterhin auch den Chef der Röntgenabteilung.

In meinen Ferien oft auch etwas länger habe ich die leitenden Ärzte verschiedener Kreisl<ranl<enhäuser vertreten, so von 1921—1929 in Hameln, eine Zeit die zu meinen glücklichsten Erinnerungen zählt. 1930 verbrachte ich fast ein Jahr als Vertreter des erkrankten Chefs am St. -Hedwigs-Krankenhaus in Warmbrunn, die darauffolgenden Jahre am Kreiskrankenhaus in Lauban.

1920 wurde ich Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie und der Vereinigung Nordwesideutscher Chirurgen.

Während meiner Jahre an der Chirurgischen Klinik wurde mir öfters die Assistentenstelle an der Kieler Frauenklinik angeboten, „da man doch als Frau niemals als Chirurg eine leitende Stelle bekommen könnte" (Prof. Stoek- kel). Ich bin aber stets der Chirurgie treu geblieben, ihr galt immer mein brennendes Interesse.

1929 nahm ich die Stelle an einer Privatklinik in Berlin an. Diese Art der Tätigkeit befriedigte mich überhaupt nicht, und ich war überglücklich, als Geheimrat Sauerbruch, den ich durch meinen langjährigen Chef Anschütz kannte, mir anbot, an seiner Klinik, der Charité, arbeiten zu dürfen. Gleich- zeitig durfte ich auch Privatpraxis in Berlin ausüben und war von 1929—1938 dort tätig (Facharzt für Chirurgie, Urologie und Röntgenologie).

In Berlin bewarb ich mich mehrfach um leitende Krankenhausstellen. Bei die- sen Bewerbungen kam es zu meinem höchsten Erstaunen aber mehr auf politische Ansichten als auf ärztliches Können an, und ich war unklug oder ehrlich genug, den verschiedenen Kommunalbeamten zu erklären, daß die Hauptaufgabe eines Arztes darin bestünde, kranken Menschen auf die best- mögliche Weise zu helfen, und daß mir Politik völlig gleichgültig sei. Dies trug natürlich nicht dazu bei, mich beliebt zu machen, und Prof. Sauerbruch fand, „man könne mich wirklich nicht ohne Kindermädchen loslassen". Erst 1932 gelang es mir, eine Chefarztstelle zu bekommen, und zwar am dama- ligen Wöchnerinnenheim der Heilsarmee, wo man mir gestattete, das Haus zu einem allgemeinen Krankenhaus mit chirurgischer Abteilung umzugestalten. Es war eine oft nicht ganz leichte, aber so sehr befriedigende Arbeit und ich hatte stets die volle verständnisvolle Unterstützung der leitenden Stellen der Heilsarmee, und die Arbeit mit dem Personal war wunderbar, weil alle von dem gleichen Geist zu helfen beseelt waren.

1938 mußte ich auf Grund der diskriminierenden Nazi-Gesetze die Stellung aufgeben. Ich war gezwungen, meine Emigration vorzubereiten. Zuvor muß ich aber noch ein paar Worte über meine beiden Chefs Geheimrat Anschütz und Geheimrat Sauerbruch und die Assistenten der Kliniken sagen. Sämt- lichen bin ich zu unerhörtem Dank verpflichtet. Wenn sie mich auch anfangs begreiflicherweise als ein gewisses Kuriosum ansahen, da ja die Zeit meiner Ausbildung in die Jahre 1912 bis etwa 1925 fiel und es ungewöhnlich war, daß eine Frau eine Assistentenstelle an einer chirurgischen Universitätsklinik innehaben sollte, so waren doch sämtliche bestrebt, mich in jeder Weise zu fördern und zu unterstützen, und durch all die Jahre hindurch hat mich echte Freundschaft mit meinen beiden Chefs und vielen der Assistenten verbunden.

Deutsche Ges. f. Chirurgie - Mitteilungen - Sonderheft ChirurgenkongreB 1977

Die Entscheidung, Deutschland verlassen zu müssen, war für mich einfach grauenvoll. Ich konnte nicht begreifen, daß man mir die Heimat nehmen wollte, wo doch meine Familie über 300 Jahre hier ansässig war. Ich mußte aber Entschlüsse fassen und viele Freunde und vor allem die Leitung der Heilsarmee unterstützten mich. So bekam ich Einladungen nach England, Schweden, Amerika, Indien. Am meisten sagte mir England und Schweden zu. und als ich endlich mit allen Packereien und Vorbereitungen fertig war, reiste ich zum Besuch meiner Schwester, die am Bohrschen Institut arbeitete, nach Kopenhagen. Der Aufenthalt blieb kurz, denn der 2. Weltkrieg brach aus, und für Dänemark besaß ich nur ein Besuchsvisum. Ich wurde auch vor keine Wahl gestellt, da mit England keinerlei Verbindung mehr bestand, und so brachten mich Freunde meiner Schwester nach Schweden - als Flücht- ling. Der Chef der schwedischen Heilsarmee, Kommandeur Karl Larsson, später mein langjähriger Patient und Freund, gewährte mir Gastfreundschaft und unterstützte mich großzügig, bis ich wieder auf eigenen Füssen stehen konnte. Dies dauerte allerdings unverhältnismäßig lange Zeit. Ich hatte zwar die Erlaubnis, in Schweden bleiben zu dürfen, jedoch in Schweden zu arbei- ten —noch dazu im eigenen Beruf war vollkommen ausgeschlossen.

Ein Leben ohne ärztliche Krankenhaustätigkeit war für mich ja bisher voll- kommen undenkbar gewesen und ich starrte die großen Krankenhäuser in Stockholm neidvoll von außen an. Man muß es erlebt haben, was es plötzlich bedeutet, seiner Heimat, seiner Freunde, seiner geliebten Arbeit beraubt zu sein, um begreifen zu können, wie man sich fühlt, ohne jeden Boden unter den Füssen zu haben. Zugegeben, daß ich es doppelt schwer hatte, weil ich ja durch die Freundschaft der Kollegen und Patienten in Deutschland so sehr verwöhnt worden war. Nun, es hatte keinen Zweck zu trauern. Ich mußte mich umstellen. Vor allem mußte ich die schwedische Sprache erlernen. Schwedisch ist gar nicht so leicht, besonders für ein bayrisches Mundwerkl Anfangs versuchte ich im Serafimer Lazarett bei Prof. Söderlund und im Radiumhemmet bei Prof. Berven (ich hatte für beide Prof. Empfehlungen) bei den Operationen zuzusehen. Aber auf die Dauer war das ja kein Zustand, man wagte kaum, eine herunter gefallene Klemme aufzuheben. So gab ich erst- mals, notgedrungen, den Gedanken, als Arzt in Schweden arbeiten zu dürfen, auf. Ich hatte das Glück, in Stockholm einige deutsche alte Freunde zu haben. Ich widmete mich deren Kindern, und als in einer dieser Familien im Januar 1940 ein Kind geboren wurde und dessen Mutter recht krank war, konnte ich da wenigstens eine Hilfe sein. Die Pflege dieses kleinen Wesens erfüllte mich ganz und schließlich wurde es in Zukunft so, daß dessen Erziehung und Ausbildung mir überlassen wurde und daß ich das Mädchen später adoptieren durfte. Sie und ihr Kind sind die größte Freude meines Alters.

Aber nun zurück zur Arbeit. 1944 konnte ich endlich eine Assistentenstelle an der Chirurgischen Klinik des Lazarettes in Eskilstuna bekommen, leider nur für kürzere Zeit, da in Schweden ein Gesetz besteht, wonach ein Ausländer den Posten aufgeben muß, wenn sich dafür ein Schwede meldet. So war es jedenfalls 1944. Doch haben natürlich diese Monate der Tätigkeit in einem großen Krankenhaus für mich unendlich viel bedeutet

1945 erhielt ich die schwedische Mitbürgerschaft. Ein Jahr zuvor bekam ich die Erlaubnis, Emigranten zu behandeln. Dies war aber etwas illusorisch, da mein ganzes Hab und Gut im Stockholmer Freihafen verpackt lag, darunter meine chirurgische Ausrüstung, und ich vorläufig keine Sprechstundenräume zur Verfügung hatte.

Deutsche Ges. f. Chirurgie - Mitteiiungen - Sonderheft ChirurgenkongreQ 1977

1947 bekam ich die Zulassung (Behörigiiet), als Chirurg in Schweden arbei- ten zu dürfen. Damals standen noch 3 Privatl<rankenhäuser für privat prak- tizierende Chirurgen in Stockholm zur Verfügung: Rotes-Kreuz-Krankenhaus, Bethania Stiftelse und Sophiahemmet. Ich habe zeitweise in allen drei Kran- kenhäusern gearbeitet. IVIeine Haupttätigkeit fand im Roten-Kreuz-Kranken- haus statt. Leider wurde dieses vor ein paar Jahren vom Staat übernommen und damit für Privatpraxis nicht mehr frei gegeben. Am glücklichsten war die Arbeit und die Atmosphäre für mich im Roten-Kreuz-Krankenhaus. Aber im allgemeinen war die Arbeit für einen privat praktizierenden Chirurgen, noch dazu für einen weiblichen, kein Tanz auf Rosen. Die Oberweisung von Kran- ken durch schwedische Kollegen war recht rar. Aber trotz all der großen Schwierigkeiten gelang es mir, einen ansehnlichen Kreis von Freunden und Patienten zu bekommen, ich beschäftigte mich hauptsächlich mit Bauch- chirurgie (Magen- und Gallenblasenerkrankungen). Auch Frakturen standen auf der Tagesordnung und natürlich viel kleine Chirurgie. Außerdem habe Ich eine Anzahl Mamma-Carcinom-Fälle operiert. Das große Interesse für diese Erkrankung fällt bereits in die Zeit meiner Kieler Tätigkeit und ich habe es während all der folgenden Jahre beibehalten. Verschiedene Arbeiten in Ge- meinschaft mit Prof. Anschütz über die Erfolge der Operation und Nachbe- strahlung wurden veröffentlicht. Da ich während meiner Kieler Zeit stets 2-3 Abteilungen außer der Privat-Abteilung zu versorgen hatte, fehlte mir genügend Zeit zu wissenschaftlicher Arbeit und so habe ich nur ganz wenig veröffentlichen können.

Gott sei Dank hatte ich Glück mit meiner Arbeit, aber der Druck, unter dem man stets stand: „Dir darf nichts passieren" war nicht gerade dazu angetan, einem die Tätigkeit zu erleichtern.

1951 konnte ich durch Unterstützung von Freunden ein Haus in Lidingö mit größerem Garten erstehen. Diesem gehört meine große Liebe und all meine Freizeit. Die körperliche Arbeit, zu der man durch seine Pflege gezwungen Ist, erhält frisch und elastisch.

Meine Praxis betreibe ich teils in meinem Hause in Lidingö, teils in Stock- holm. Seit 1952 bin ich auch Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft in Stock- holm. Die Ausstellung der Gutachten für die Wiedergutmachung der Konzen- trationslager-Geschädigten erforderte viel Arbeit, war aber befriedigend, weil man vielen Menschen helfen konnte. 1972 wurde ich von der Kommune in Lidingö angestellt zur Betreuung der Lehrer der Stadt Lidingö.

Und während ich dies schreibe bin ich nach wie vor in meinem Beruf tätig.

Johanna Hellmann

Sveavägen 74 S-1 1359 Stockholm

Chirurginnen

zwischen

1921 und 1977

Inder

Deutschen Gesellschaft

für Chirurgie

Nach dem Eintritt von Fräulein Dr. HELLMANN (1920) in unsere Gesellschaft meldeten sich in den nächsten zehn Jahren 15 Chirurginnen für die Mitglied- schaft an. Sieben sind wieder ausgeschieden, fünf verstarben.

Ende März 1977 waren 42 unserer 2600 Mitglieder Chirurginnen.

42

F. chefsläkaren Johanna Hellmann, Lidingö, var 92 år. Hon var tili i mars i är förtroendeläkare vid lyska ambassaden i Stockholm och för lärar- na inom Lidingö kom- mun. Hon föddes i Nürn- berg ochutbildade sig till läkare och kirurgi Berlin och Kiel. Under många år arbetade hon under professor Anschütz vid Universitetskliniken i Kiel. Hon var därefter assistent till den världs- berömde professorn i ki- rurgi Ferdinande Sauerbruck i Berlin. Ef- ter alt ha ^betat som assistent Övertog hon po- likliniken efter professor Sauerbruch, samtidigt som hon drev privatprak- tik. 1932—38 var hon , chefsläkare för Fräls- i ningsarméns sjukhus i Berlin. Sistnämnda år flydde hon till Sverige. j 1945 blev hon svensk ' medborgare och fick tv& år därpå bölja som ki- rurg vid Röda korsets sjukhus, Betaniastiftel- sen och Sophiahemmet Hon hade även privat- praktik i Stockholrtl och Lidingö. 1952 blev hon förtroendeläkare vid lyska ambassaden 1 Stockholm och erbjöds 1972, vid 83 års ålder, att bli förtroendeläkare för lärarna i Lidingö kom- mun. Hennes närmaste är adoptivdottern fil. dr journalist Gesa Liethschmidt, Bonn, barnbarnet Maren, adop- tivdotterns syskon Edda Orsin, Stockholm, Chris- | tian Paulsen, Lidingö, ! och Heike Kiink, Ham- I burg, med familjer, samt I vännen Astrid Trägårdh,

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Söndagen den 30 au- gusti 1981 dog Dr med. Johanna Hellmann efter en längre tids svår sjuk- dom. Hon föddes i Nürn- berg år 1889 och började redan 1911 arbeta som läkare i Kiel och Berlin, bl. a. som assistent till prof. Ferdinand Sauerb- nich. Från 1932 till 1938 var hon chefsläkare i Berlin. Strax innan and- ra världskriget var hon tvungen att fly från sitt hemland och lämna en stor skara av kolleger, vänner och patienter bakom sig. Efter flera svåra år lyckades hon uppnå en motsvarande position i Sverige som den hon hade i Berlin. Johanna Hellmann efter- lämnar bland sina många kolleger och vän- ner ett stort tomrum, som det blir svårt att fyUa.

HERMANN WINAI

Johanna Relliriann. Med dr

Johanna HeUmann. Lidingö, har avlidit efter en längre tids svär sjukdom.

Hon föddes i Nürnberg liß89 och började redan 1911 arbeta - som läkare i I Kiel och Ber- I lin, bl a som as~ I sistent till pro- I fessor Ferdi- I nand Sauer- I bruch. Från 1 1932 och ull 11938 var hon I chefläkare i I Berlin. Strasi I före andra världskriget var hon tvungen att fly från sitt hemland och lamna en stor skara av kolleger, vänner och patienter bakom sig. Efter flera svära är lyckades hon uppnå en motsva- rande position i Sverige som den hon hade i Berlin.

Johanna Hellmann efterläm- nar bland sina många kolleger och vänner ett stort tomrum som det blir svårt att fylla.

HERMANN WINNI ' Johanna Hellmanns närmaste anhöriga är adoptivdottern jour- nalisten fil dr Gesa Liethschmidt "

med dottern Maren. Bonn. adop- tivdotterns syskon Edda Orsin Stockholm, Christian Paulsen' Lidingö, och Heike Krink, Ham- burg, samt vännen Astrid Trä- gårdh, Västerås. r\Li

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CHRISTIÄM-ILBRECHTS- ÜNIYERSITÄT KIEL

UNTER DEM REKTORATE DES PROFESSORS DER ALTTESTAMENTLICHEN THEOLOGIE

Dr. ernst sellin

VERLEIHT DIE MEDIZINISCHE FAKULTÄT DER CHRISTIAN -ALBRECHTS- UNIVERSITÄT DURCH IHREN DEKAN, DEN PROFESSOR DER MEDIZIN

LEOPOLD HEINE

AUF GRUND DER ABHANDLUNG

Das Ulcus pepticum oesophagi

DIE ALS GUTE WISSENSCHAFTLICHE ARBEIT ANERKANNT WORDEN IST, UND AUF GRUND BESTANDENER PRÜFUNG

TITEL, WÜRDE UND RECHTE EINES DOKTORS DER GESAMTEN MEDIZIN

JOHANNA HELLMANN

AUS NÜRNBERG

VOLLZOGEN ZU KIEL AM 9. MAI 1919

DER DEKAN

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OEDRUCKT BEI SCHAUDT & KLAUNIQ IN KIEL

Universität Berlin.

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Aufzubewahren!

Das Anmeldebuch ist bei einem Verlust des Abgangs- zeugnisses zur Ausstellung einer zweiten Ausfertigung notwendig.

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Bemerkungen.

1. Die Matrikel der Studierenden der Medizin gilt 10 Semester. Auch die Semester, in denen ein Studierender von der Annahme der Vorlesungen befreit war, sind hierauf anzurechnen. Nach Ablauf der 10 Semester muß die Matrikel erneuert werden, sofern der Studierende sein Studium fort- setzen will.

2. Wenn dies Anmeldebuch für die belegten Vorlesungen nicht ausreicht, wird im Zimmer 4 ein weiteres Heft verabfolgt.

3. Die Immatrikulationsgebühr betragt 18 Mark.

Wer schon auf einer Universität des Deutschen Reichs oder auf den Universitäten Wien, Prag (deutsche Universität), Graz, Innsbruck, Basel, Bern, Genf, Lausanne und Zürich studiert hat, bezahlt nur die Hälfte dieser Gebühr. Diese Ermäßigung fällt jedoch weg, wenn seit dem Abgange des Studierenden von einer anderen Universität bis zum Eintritt in die Berliner Universität bereits vier Semester verflossen sind.

4. Das Belegen der Vorlesungen muß von jedem Studierenden in der Quästur persönlich bewirkt werden.

Das Anmeldebuch darf den Lehrern nicht eher vorgelegt werden, bevor der -Quästor seinen Vermerk in demselben ge- macht hat.

Die Rückzahlung einmal bezahlten Honorars sowie der Gebühren darf seitens der Quästur nur erfolgen, wenn die betreffende Vorlesung nicht zustande gekommen ist oder nicht in der angekündigten Zeit gehalten wird. In dringenden, zu Anfang des Semesters eintretenden Ausnahmefällen kann der betreffende Lehrer den Quästor zu Rückzahlung ermächtigen, wenn zuvor Rektor und Richter den Fall als dazu geeignet anerkannt haben. Eine solche Rückzahlung darf nur während des laufenden Semesters erfolgen.

5. Die Gebühr für ein Abgangszeugnis beträgt 12,50 Mark, bei Honorarstundung 14 Mark; sofern es von außerhalb bestellt wird, 0,50 Mark mehr.

6. Zur Aushändigung des Abgangszeugnisses und Verab- folgung der Zeugnisse sind Bescheinigungen der Königlichen und der Königlichen Universitäts -Bibliothek beizubringen, daß entliehene Bücher zurückgegeben oder daß solche überhaupt nicht entnommen sind.

Sorgfältig und in deutlicher Schrift auszufüllen!

irztUch« Vorprüfung Nr. 1£/J

der Matrikel

Königliche Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin

Anmeldebuch

d&t Studierenden der riedizin ^tfuäA^i/U 4 fTpiA^ 'U'^^i^

^ (Vor- und Zuname)

aus ^Z^lA'-t^-'^^ in ("^^^^HéU^

(Gcbunsort) J" (Provi^J* und Slaal)

staatsangehörig in ' ^ ^^^^'''^ft/tA^iy

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/Medizinische Fal^ultäl.

Immatrikuliert am 'J' ^Ettikf'PlMt' 191 d.

/Auszug

aus den Vorschriften für die Studierenden auf der Königlichen Friedrich-Wilhelms-Üniversität zu Bertin.

{Von den Vorlesungen.)

§ 12. Die Annahme von Vorlesungen soll innerhalb der ersten sechs Wochen nach dem vorgeschriebenen Anfang des Semesters erfolgen.

Für spätere Annahme ist die nur auf nachgewiesene ausreichende Entschuldigungsgründe zu erteilende Erlaubnis des ReUtors erforderlich. Diese Erlaubnis ist in das Anmeldebuch einzutragen.

§ 13. Wer nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist 12) mindestens eine I'rivatvorlesung gehörig angenommen hat, kann entweder aus dem Verzeiciinis der Stiulierenden gestrichen oder im Wege des Disziplinar- verfahrens wegen Unfleißes mit Nichtanrechnung des laufenden Halbjahres auf die vorgeschriebene Studienzeit und im Wiederholungsfalle mit Ent- fernung von der Universität bestraft werden.

§ 14. Binnen der im § 12 vorgeschriebenen Frist haben sich ferner die Studierenden bei den betreffenden akademischen Lehrern persönlich zu melden und sie um Eintragung ihres Namens und des Datums der Meldung in die dazu bestimmte Spalte des Anmeldebuches zu ersuchen. Wer durch besondere Gründe an der rechtzeitigen Meldung verhindert worden ist, hat dieselben dem Rektor nachzuweisen, welcher, wenn er die Verspätung entschuldigt findet, darüber einen Vermerk in das Anmelde- buch einträgt.

Felilt ein solcher Vermerk, so wird, wenn nach dem von dem Dozenten eingetragenen Datum die Meldung später als vorgeschrieben erfolgt ist, über die Vorlesung kein Vermerk in das Abgangszeugnis auf- genommen.

§ 15 *). Innerhalb der letzten vierzehn Tage vor dem vorgeschriebenen Schlüsse des Semesters haben sich die Studierenden bei den Lehrern, deren Vorlesungen sie hören, abermals persönlich zu melden und sie um Ein- tragung ihres Namens und des Datums in die für die Abmeldung bestimmte Spalte des Anmeldebuches zu ersuchen.

Zu einem früheren Termine darf die Abmeldung nur erfolgen, wenn in das Anmeldebuch die besondere Erlaubnis des Rektors eingetragen ist oder die Bescheinigung über die erfolgte Meldung zum Abgange von der Universität und über die Zahlung der Abgangszeugnisgebühren vorgelegt wird.

*) § 15 ist in betreff der Vorleaimgea versuchsweise aufgelioben. Übungen aller Art bleibt die Abmeldung dagegen obligatorisch.

Wenn die Abmeldung einer Vorlesung wegen Abwesenheit, Krankheit oder Tod eines Lehrers nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann, so ist sie inneriialb der obenbezeichneten Frist bei dem Dekan der bctretTenden Fakultät zu bewirken.

Ist der Studierende ohne sein Verschulden an der Innehaliung der Abmeldefrist verhindert worden, so hat er dies dem Rektor nachzuweisen und ihn um Eintragung eines die nachträgliche Abmeldung gestattenden Vermerks in das Anmeldebuch zu ersuchen.

Ist die Abmeldung unterblieben oder nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften zu früh oder zu spät erfolgt, so wird über die Vorlesung kein Vermerk in das Abgangszeugnis aufgenommen.

§ 16. Verliert ein Studierender sein Anmeldebuch, so wird ihm zwar ein neues E.xemplar gegen eine nur bei nachgewiesenem zufälligen Verlust durch den Rektor naclizulassendc Gebühr von 20 Mark ausgefertigt; über die Vorlesungen jedocii, für welche die vorschriftsmäßige Anmeldung und Abmeldung nicht mehr nachgewiesen werden kann, wird ein Vermerk in das Abgangszeugnis nur aufgenommen, wenn ihr Besuch dem Studierenden von dem betreffenden Dozenten bescheinigt wird.

Nach den Bestimmungen in der Ministerialverfügung vom 20, September 1829 hat jeder Studierende wahrend der Vorlesung nur denjenigen Platz in dem Hörsaal einzunehmen, welchen die ihm von dem betreffenden Lehrer gegebene Nummer in dem Anmeldebuche bezeichnet, und zwar das ganze Semester hindurch. Auch soll, wenn ein Studierender verhindert wird, einige Tage oder langer an den Vorlesungen teilzunehmen, kein anderer befugt sein, von dessen Platz unter irgendeinem Vorwandc Besitz zu nehmen.

5, M. Auditor icngeld 6,— Insiüuts'/chühr 2^0 Jiibl.-Oek ) bezahlt.

2, Ak. Krank.-Kasse 0^0 Studenten fonds Sa. IB,— M.

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Leliror und Vorlosiingon

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EigoiihäiuÜj,'»' Eiiizeichnung tlor Lehrer: Aninclduiiy: Dattiiii Abmcldiin;;*)

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*) Die Abmeldung bleibt für Übungen aller Art Dbligatorisch.

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Von

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19 bis 19

Ud. Nr.

Lehrer und Vorlesungen

Mark

Vermerk des Quiistors

Eigenhüiidigo Einzeichnung der Lehrer: Aninoldnng j Datinii | AbnifUliijig*)

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1.

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2.

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3.

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•j Die Abmeldung bleibt für Übiingeu aller Art obligatorisch.

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5,— M. Ainli/urwugcld 5,— Inftif'ilsr/etmhr 2,50 .. lIM.Iieb. 2,— .. Ak. Krauk.-Kame 0,50 Uludculenfmida

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bis 19

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Vormcrk des; Quiistors

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*) Die Abmeldung Ideibt für Übungen allor Art obligatorisch.

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Von

19

bis 19

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Lf.l. Nr.

Lclii-er und Vorlesungen

Mark

Vermerk ties Qnjwtors

EigenhäiK AnmeliluiiK

ige Einze Dntiirn

chnung der Lehror:

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Datum

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1.

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•) Die Abmeldung bleibt füi" Übungen aller Art obligatorisch.

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2, At;. Krank.-Kannc \ 0J50 Htudtntenftmds «a. IS,- M.

Semester. Von

19 bis

19

Lf<l. Nr.

Lehrer niid VoriosilnKon

Mark

Vermoi-k Jos Quästors

Eigenhiincligo Einzeii Aiunclilimg j Datum 1

hiiung dor Lolu-cr:

AbmoltUiiig*) ] Datum

Platz- nuinmer

1.

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1

2.

3.

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•) Dir Ahiiii-ldiiii^' Ijkiht für Übniigeri aller Art obligatorisch.

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ß,— ,1/. Andiloricnf/eUl

5, hmtUnffitie'bnhr

2.50 Jiibt.-Oeb. ^ &f.-n/iH,

2,-- n -^'^- Krank.-Kaime \

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Semester. Von

19 bis

19

LM.

Nr.

Lphrer und \'nrlpslliigpii

Mark

Vpi-merk des Quiistors

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Figpiihiind

AnmeMniif;

ge Eiiizei D;itiim

AhiiH'UUiiig*) j Datum

l»latz- lunumer

1.

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1

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Bei Henii

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3.

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1

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5.

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6.

7.

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8.

9.

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10.

Bei Herrn

•) r>ie Abmoldung blüibb für Übungen aller Art obligatorisch.

6, M. Auditorietigeld

6, InntitutngcbUhr

2,50 Iiibl.-Geb. } bezahlt.

2,— Å3c. Krank.-Kassc \

0,60 Siudentetifondu

Semester. Von

19 bis

19

UJ.

Nr.

Lehrer und Vürlcsungoii

Mark

Vermerk des Quästors

Eigeuliändij^e Einze Anmeldimji Ihituin

cliiuni',' dfr Loliii'r:

Al.ini-I.luiii;*) i Daluiii

rliilz-

1.

Bei Helin

2,

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3.

Bei Herrn

4.

Bei Herrn

5.

Bei Herrn

6.

Bei Herrn

7.

Bei Herrn

8.

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Bei Herrn

10.

Bei Herrn

*) Die Abiiieldung bleibt für Übungen aller Art oblJgatorisL'b.

ö, -1/, AuiUlorivngdd 6, Instil ulsffcbühr 2,eO mU.-Oeb. ibe:aMl.

2, Ak. Krank.'Kasse \ 0^0 Studejitenfonda Sa. 15,— MT'

. Semester. Von

19 bis

19

]-fd.

Xi-.

Lehror iiiid Vorlesungen

llai-k

\'crnicrk lies Quästoi-s

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Eigcnhiuidige Einze Anmeldung [ Datum

clmuiig dür Lehrer:

Al)iiiel(Iiin;r*)

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Platz- nimiiiirr

1.

Bei Heiiii

2.

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3.

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4.

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5.

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6.

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7.

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8,

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1

9.

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Bei Herrn

*) Die Abmeldung bleibt für Übiuigen aller Art obligatorisch.

ö,— M, Auditorienneid \ 5,— Imtitutsgehälir 1 2,50 ., Bibl- Oeli. } hnalill. 2,— Ak. Krank.-Kasf^c 1 0,B0 muilcnlmfmda >

•'«'«'-^ Semester.

Von

I.fd. Nr.

Lohrer und Vorlesungen

Mark

A'ennci-k dps Quiistnrs

1.

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2.

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3.

4.

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7.

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8.

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9.

10.

Bei Herrn

Wichtig!

Merkblatt

Die Universität Kiel liat mit der Franiffurter Allgemeinen Ver- sicherungs-Aktiengesellschaft einen

Unfallversicherungsvertrag

geschlossen.

I. Zwangsversichert sind:

1. die männlichen und weiblichen Inhaber der efatsmäßigen Wärter-, Diener-, Pförtner-, Heizer- und sonstigen Stellen an den Universitätsinstituten. Die Versicherung erfolgt ohne besondere Namensnennung. Die Prämie hierfür wird von dem Institut gezahlt;

2. die immatrikulierten Studierenden, welche an einer als versicherungspflichtig bezeichneten Vorlesung oder Übung oder Ausflugsveranstaltung teilnehmen. Die Feststellung der versiche- rungspflichtigen Vorlesungen usw. erfolgt vor Beginn des Semesters durch den betreffenden Dozenten und wird im Vorlesungsverzeich- nis bemerkt. Der Universitätsquästor hat darauf zu achten, daß beim Belegen der Vorlesungen die Versicherungsprämien von den in Frage kommenden Personen erhoben werden;

3. die immatrikulierten Studierenden, welche an Turn- und Fechtübungen einschließlich Turnlehrer- und Spielleiterkursen teilnehmen.

II. Zur f r e i w i 1 1 i g e n Versicherung berechtigt sind alle Dozenten und Assistenten, sämtliche Beamte und Unterbeamte der Universität, sowie die von ihr gegen Lohn dauernd beschäftigten Personen, soweit sie nicht zu den unter 1 genannten Personen gehören, ferner sämtliche immatrikulierte Studierende, soweit sie nicht zwangs- versichert sind, sämtliche Gasthörer und Gasthörerinnen.

Die Personen

zu I 1 gelten dauernd,

zu I 2 und 3 gelten vom Zeitpunkt ihrer Teilnahme an den versicherungspflichtigen Vorlesungen bezw. Übungen an bis zum Schluß des Semesters,

X.

zu II gelten vom Tage der Zahlung der Prämie an bis zum Schluß des Semesters als versichert.

Die Prämie zu I 3 beträgt 1 Mk. pro Semester. Für den Fechtunterricht ist Bedingung, daß die Fechtenden mit den üblichen Schutzmaßregeln (Korb, Armhandschuhe usw.) versehen sind. Fecht- meister, Turnlehrer und deren Gehilfen dürfen sich ebenfalls für eine Semesterprämie von 1 Mk. gegen Unfallschaden versichern. Sofern die Fechtlehrer und Gehilfen am Fechten mit Schlag und Gegenschlag teilnehmen, sind sie verpflichtet, die üblichen Schutz- maßregeln zu treffen.

Die Prämie für die Dozenten und Assistenten beträgt 3 Mk., für alle übrigen Personen 1,50 Mk. pro Semester.

Ausnahmen:

Blinde, hochgradig kurz- oder schwachsichtige, taube, lahme, erheblich schwerhörige, verkrüppelte, geistesgestörte, geistesgestört gewesene und an Epilepsie leidende, gebrechliche, mit schweren Krankheiten behaftete Personen und ferner solche, welche bereits von einem Schlagflusse betroffen wurden, können, trotzdem eine Versicherungsprämie für sie entrichtet war, einen Versicherungs- anspruch aus dem Vertrage nicht geltend machen, soweit nach- weislich der Unfall ohne das betreffende Leiden oder Gebrechen nicht eingetreten wäre.

Die an den genannten Krankheiten oder Gebrechen leidenden Personen brauchen der Versicherung nicht beizutreten, auch wenn sie an sich der Zwangsversicherung unterliegen würden.

Umfang der Versicherung:

Die Versicherung bezieht sich auf alle körperlichen Unfälle, die den versicherten Personen:

a) in den von der Universität dauernd oder vorübergehend benutzten Gebäuden, Anstalten, Hörsälen, Laboratorien, Gärten, Höfen usw.,

b) außerhalb dieser Räume bei Arbeilen, die von den zu- ständigen Dozenten oder Assistenten vorgenommen oder angeordnet und unter ihrer Kontrolle ausgeführt werden,

c) auf den von Dozenten oder Assistenten der Universität organisierten wissenschaftlichen Ausflügen zustoßen.

Als Unfall gilt jede körperliche Beschädigung, von welcher die versicherte Person durch eine plötzliche und unabhängig von Ihrem Willen von außen her auf den Körper mechanisch oder chemisch einwirkende Gewalt betroffen wird.

Als Unfallereignisse gelten auch Blitz, elektrischer Schlag und Verbrennungen, Verätzungen und plötzliches Erfrieren durch flüssige Gase, ferner Blutvergiftung infolge äußerer Ver- letzung und unfreiwilliges Ersticken durch plötzlich ausströmende Gase, Dämpfe oder Rauchwolken infolge von Explosionen.

Eingeschlossen sind ferner alle Infektionen, bei denen nachweislich der Ansteckungsstoff durch äußere Verletzungen oder durch plötzliches Eindringen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt ist, es sei denn, daß die An- steckung vorsätzlich und unter nachweisbar gröblicher Außeracht- lassung der gebotenen Vorsichtsmaßregeln seitens der versicherten Personen erfolgt ist. Die Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen, sobald der Verdacht einer Infektion aufgetaucht ist.

Ausgeschlossen sind die durch den Beruf an sich be- dingten, insbesondere auch die durch gewöhnliche Einatmung bei der berufsmäßigen Beschäftigung mit Chemikalien allmählich zu- standekommenden Beschädigungen (Gewerbekrankheilen).

Ausgeschlossen von der Versicherung sind ferner: Un- fälle beim Ausfechten von Duellen und Mensuren, Schlag-, Krampf- und epileptische Anfälle, organische Erkrankungen, soweit sie nicht Folgen von Unfällen sind, Unterleibs- und Eingeweidebrüche aller Art, Unfälle, welche absichtlich oder infolge von Geisfesgestörtheit, durch Selbsttötungsversuch, durch Selbstverstümmelung und Be- teiligung an strafbaren Handlungen zustoßen.

Entschädigung: Die Versicherungssumme beträgt;

1. 3000 Mk. für den Fall des Todes innerhalb Jahresfrist,

2. 12000 Mk. für den Fall der dauernden Invalidität (Renten- zahlung); bei Teilinvalidität wird ein entsprechender Teil- betrag gezahlt,

3. bis 3 Mk. tägliche Entschädigung für Kurkosten bis zu 365 Tagen bei vorübergehenden Unfallfolgen.

Die Invalidität wird nach bestimmten, im Vertrage vereinbarten Grundsätzen festgestellt und berechnet; die tägliche Entschädigung

wird vom ersten Tage der ärztlichen Beliandlung an gezalilt, und zwar im vollen Umfange, wenn der Verletzte an der Ausübung seines Berufs gänzlicfi beliindert ist; andernfalls findet nur ein Ersatz der nachweislich aufgewendeten Arztkosten bis zur Höhe von 3 Mk. pro Tag statt.

Wird der Verletzte mit Zustimmung der Akademischen Ver- waltung einer nicht in Kiel oder am Wohnorte der Eltern befind- lichen Heilanstalt überwiesen, so erhöht sich für die Dauer des Aufenthalts in der Heilanstalt die tägliche Entschädigung auf 5 Mk.

Wichtige Vorschriften nacli Eintritt eines Unfalles.

Jeder Unfall ist sofort auf dem Universitäts- Sekretariat anzumelden! Jeder Todesfall muß von der Akademischen Verwaltung innerhalb 48 Stunden telegraphisch der „Frankfurter" angezeigt werden, auch wenn der Unfall bereits früher mitgeteilt worden ist.

Nach jedem Unfälle hat der Verletzte auf seine Kosten unverzüglich bis zur vollständigen Erledigung des Unfalles einen staatlich geprüften Arzt zuzuziehen, dessen Anordnungen er in allen Teilen zu befolgen hat.

Ebenso ist der „Frankfurter" bezw. den von ihr beauftragten Personen jede gewünschte Auskunft gewissenhaft und wahrheits- gemäß zu erteilen, und sind ihr die evtl. notwendigen Nachweisungen zu beschaffen. Dem Beauftragten ist der Zutritt zum Verletzten von morgens 8 Uhr bis abends 8 Uhr zu gestatten, auch sind die Anordnungen des Gesellschaftsarztes gewissenhaft zu befolgen.

Der Umfang der Entschädigung wird nach Maßgabe des Ver- trages auf Grund der Bescheinigungen des behandelnden Arztes von der Gesellschaft festgesetzt, soweit nicht die Entschädigung auf Grund der im Vertrage festgesetzten Prozentsätze für den Verlust von Körperteilen zu berechnen ist. Falls eine Einigung über die Entschädigungsleistung nicht erzielt wird, entscheidet eine Ärzte- Kommission hierüber. Die näheren Ausführungen hierzu sind im Vertrage festgelegt.

Verletzt der Verunglückte vorsätzlich oder infolge einer groben Fahrlässigkeit eine Obliegenheit, die er der „Frankfurter" gegenüber zu erfüllen hat, so ist die letztere von der Verpflichtung zur Ent- schädigungsleistung frei.

19

bis

19

Eigenhändige Einzeichnung der Lehrer: iiokUing I Datum 1 AbmpUliing*)_

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*) Die Abmeldung blt-ilit für Übungen aller Art obligatorisch.

ß, M, Auditoriengeld

S, Inatitutggcbühr

2ß0 BM.-Oeh. \bc:ahU.

2,— Ak. Krnnk.-KasBC |

OßO Studenteiifondi

Sa. IS,— M. "

Semester. Von

19 bis

19

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und Vorlesungen

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Vermerk des Quästor.'^

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chnung der Lehrer; Abmeldung*)

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*) Diu ,\hnieUlung hli'ibt. für Übungen aller Art obligatorisch.

10.

VORSCHRIFTEN

FÜE DIE

STUDIERENDEN

DEB

KÖNIGLICHEN

FEIEDEICn-WILHELMS-UNIVEESITÄT zu

BERLIN.

BERLIN 1913.

I NIVERSITÄTS-BUCHDRUCKEREI VU.N

UUSTAV SCHADE (OTTO PRANCKE).

LINIEN-STRASSE IBS.

Die Bestrahlungen sind zur Heilung unbedingt erforderlich.

Regelmässiges Kommen ist dringend nötig, da nur dann ein Erfolg erzielt werden kann. Absagen sind deshalb nur aus dringenden Gründen zu machen, weil dadurch stets eine Ver- zögerung in der Behandlung eintritt.

Pünittliches Erscheinen zu der auf der Bestellkarte ange- gebenen Zeit ist erforderlich, weil die Apparate dauernd besetzt sind. Bei Verspätungen kann die Bestrahlung nur teilweise oder gar nicht ausgeführt werden.

Die Bestrahlungen dürfen erst ausgesetzt werden, wenn es vom Apxte angeordnet wird, und nicht, wenn äulierlich nichts mehr zu sehen ist oder die Schmerzen verschwunden sind. Denn die Krankheit kann bei zu frühzeitiger Beendigung der Bestrahlungen wiedericommen oder in der Tiefe unbemerkt foplschreiten. Dadurch werden dann natürlich die Heilungsaussichten ganz be- deutend verschlechtert.

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3179 (6^

VORSCHRirTEN

FÜE DIB

STUDIERENDEN

DEE

KÖNIGLICHEN

FKIEDEICH-WILHELMS-UNIVEESITÄT zu

BEELIN.

BERLIN 1913.

UNIVERSITÄTS-BUCHDRUCICEREI VON

GUSTAV SCHADE (OTTO FRANCKE).

LmiEN-STRASSE 158.

Inlialtsverzeicluiis.

SeUe

I. Vorscbriften für die Studierenden der Landes- universitäten vom 1. Oktober 1879 mit Er- gänzungen.

I. Aufaalime und Abgang der Studierenden 5—10

11. Von den Vorlesungen 11—13

III. Rechtliche Stellung der Studierenden . 13—14

IV. Akademische Dis/jplin 14 20

n. Besondere Bestimmungen über die Meldung zu den Vorlesungen, die Entrichtung der Honorare und der Annuhmegebühren, die Anmeldung zum Abgangszeugnis und die Honorarstundung,

I, Meldung zu den Vorlesungen .... 21 22 n. Erlegung des Honorars und der Annahme- gebühren 23 25

ni. Anmeldung zum Abgangszeugnis und

Ausfertigung der akademischen Zeugnisse 25—27 IV. Honorarstundungsordnung V. 22. Mai 1901 28—33

ni. Satzungen der akademischen Krankenkasse vom

-^:^1900 38-40

2. Juni

IV. Bestimmungen über die Benutzung der König- lichen Univursitälsbibliothek seitens der Studie- renden 41—51

V. Benutzungsordnung für die Königliche Bibliothek

zu Berlin 52—63

Vorschriften

für dt«

Studieienden der Landesuniversitäten

vom 1. Okiober 1879.')

Die nachstehenden Vorschriften treten vom Beginn des Wintersemesters 1879—1880 ab für die Studie- renden der Landesuniversitäten und des Lyceum Hosianum zu Braunsberg in Kraft.

Die in diesen Vorschriften dem Rektor beigelegten Befugnisse werden in gleichem Umfange von demjenigen ausgeübt, der die Funktionen des Rektors statuten- mäßig wahrzunehmen hat (Prorektor usw.). An Stelle des Senats tritt in Göttingen der Rechtspflegeausschuß, in Marburg die Deputation.

I. Aufnahme und Abgang der Studierenden.") § 1. "Wer als Studierender bei einer der Landes- universitäten oder auf dem Lyceum Hosianum zu Brauns- berg aufgenommen werden will, hat sich über seine bis- herige sittliche Führung auszuweisen. "Wer bereits vorher andere Universitäten besucht hat, ist verpflichtet, die ihm von diesen erteilten Abgangszeugnissevorzulegen.

') In der Fassung des Min.-Erlasses vom 6. Januar 1905. Die jetzige Fassung der §§ 33 und 34 beruht auf dem MiD.-Erlaß vom 21. Mai 1912.

'*) Als Studierende der Landesimiversitäten sind vom Wintersemester 1908/09 ab auch Frauea zugelassen.

Die Vorschriften für die Studierenden der Landes- . . 1. Oktober 1879 . , ,

uuvvcrsitäten usw. vom j Tgöö" ^°"®° ^ ''^" ""

der Maßgabe Anwendung, daß Reichsinländerinnen im Falle

'6

§ 2. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vor- bildung für das akademische Studium haben Angehörige des Beutschen Reiches außerdem dasjenige Reifezeug- nis einer deutschen neunstufigen höheren Lehranstalt beizubringen, welches für die Zulassung zu den ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate vorgeschrieben ist; aufGrund ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichsangehörige nur dann imma- trikuliert werden, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint.

Genügt nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufsstudium der Nachweis der Reife für die Prima einer neunstufigen höheren Lehi'anstalt, so reicht das auch für die Immatrikulation aus.

Laut Ministerial-ErlaÖ vom 11. April 1909 gilt das gleiche von dem in der Verfügung des Ministers der geistlichen und Unterrichts -Angelegenheiten vom i\. April 1909 zugelassenen Vorbildungsnachweise für das Studium, welches zum Berufe der Oberlehrerin führt.

Diese Verfügung bestimmt im wesentlichen folgendes:

Frauen, welche sich zur Prüfung für das höhere Lehramt vorbereiten, werden zur Imma- trikulation zugelassen, wenn sie nachweisen,

des § 3 Absatz 1 und Ausländerinnen in allen Fällen zur 1 111 matri k Illation der Genehmigung des Ministers bedürfen.

Aus besonderen GründoQ können mit Genehmigung des Unterriclits-Min isters Frauen von der Teilnahme an einzelnen Vorlesungen ausgeschlossen werden.

Es versteilt sich von selbst, daß durch die Immatiiku- lation die Frauen ebensowenig wie die Männer einen Anspruch auf Zulassung zu einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, zur Doktoi-pro motion oder Habilitation erwerben. Für diese Zulassung sind vielmehr die einschlägigen Pröfuugs-, Pro- motions- und Habilitationsordnungen allein maßgebend. (Min.- Erlaß vom 18. August 1908.)

daß sie nach erfolgreichem Besuche einer an- erkannten höheren Mädchenschule und eines anerkannten höheren Lehrerinnenseminars die volle Lebrbefähigung fiir mittlere und höhere Mädchenschulen erlangt haben und ein Zeugnis darüber beibringen, daß sie nach Erlangung der Lehrbefähigung für mittlere und höhere Mädchen- schulen wenigstens zwei Jahre an höheren Mädchenschulen voll beschäftigt waren.

Bei Lehrerinnen, welche die Unterrichtstätig- keit bereits vor Inkrafttreten der Bestimmungen über die Oberlehrerinnenprüfung vom 3. April 1909 begonnen haben, genügt es, daß sie min- destens fünf Jahre nach Erlangung der lehr- amtlichen Befähigung im Lehrberuf gestanden haben, und daß sie davou mindestens zwei Jahre an Schulen in Preußen oder in einem der Bundesstaaten , mit denen Preußen ein Ab- kommen wegen Anerkennung der Prüfungs- zeugnisse getroffen hat, voll beschäftigt gewesen sind. Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzu- tragen ist, bestimmt sich durch das von ihm gewählte Studienfach.

§ 3. Mit besonderer Erlaubnis der Immatrikula- tionskommission') können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein nach § 2 Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht haben, welches für die Erlangung der Berechtigung zum Einjähi'ig-Freiwilligen- Dienst vorgeschrieben ist, auf vier Semester immatri- kuliert und bei der Philosophischen Fakultät einge- tragen werden.^*)

') Die Immatrikulations-Kommission besteht ans dem Rektor, dem Universitätsrichter und den vier Dekanen. ') Betr. der Frauen s. Anm, 2, S. 5.

Die Immatrikulationskommission ist ermächtigt, nach Ablauf dieser vier Semester die Verlängerung des Studiums um zwei Semester aus besonderen Gründen zu gestatten. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Genehmigung des Ministers zulässig.

§ 4. Ausländer') können immatrikuliert und bei jeder Fakultät eingetragen werden, sofern sie sich über den Besitz einer Schulbildung ausweisen, welche der in § 3 bezeichneten für gleichwertig zu erachten ist.

§ 5. Als Studierende dürfen nicht aufgenommen werden:

1. Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchenbeamte,

2. Angehörige einer anderen preußischen öffent- lichen Bi 1 dungs an stalt , sofern nicht besondere Bestimmungen eine Ausnahme begi'Unden,

3. Personen, welche dem Gewerbestande angehören. § 6. Die Meldung zur Aufnahme soll innerhalb

der ersten drei Wochen nach dem vorgeschriebenen Anfang des Semesters erfolgen.

Spätere Meldungen dürfen nur, wenn die Ver- zögerung durch besonders nachzuweisende Gründe ge- rechtfertigt wird, ausnahmsweise mit Genehmigung des Kurators (des Kuratoriums) zugelassen werden.

§ 7. Mit der Aufnahme Urkunde zugleich empfängt der Studierende ein Anmeldebuch für Vorlesungen und eine Erkennungskarte.^)

') Betr. der AiisIünderinDon s. Anm. 2, S. 5.

■) An Anfnalime- (Immütrikulations-) Gebühren zahlt der Aufzunehmende 18 M einschließlich der für die EiDschieibuDg bei dtr Fakultät in Höhe von 3 JC zu ent- richtenden Gebühren.

Wer bereits auf einer Universi^it des Deutschen Reiches oder auf den Universitäten Wien, Prag (deutsche Universität), Graz, Innsbruck, Basel, Bern, Genf, Lausanne und Züi-ich studiert hat, bezahlt nur die Hfdfte der vorbezeichneten Ge- bühren. Diese Ermäßigung füllt jedoch weg und es sind die vollen Gebühren zu entrichten, wenn seit dem Abgange des Studierenden von einer der vorbezeichneten Universitäten bis

Der Studierende ist verpflichtet, seine Erkennungs- karte stets bei sich zu tragen. Sollte er sie verlieren, so hat er alsbald die Ausstellung einer neuen Karte nachzusuchen, welche gegen Erlegung einer Gebühr von 1 M erfolgt.

Die zur Erwirkung der Aufnahme vorgelegten Zeugnisse werden der Regel nach auf dem üniversitäts- sekretariat (Zimmer 4) aufbewahrt und dem Studieren- den erst bei dem Abgange wieder ausgehändigt.

§ 8. Der Studierende ist verpflichtet, der aka- demischen Behörde bei seiner Aufnahme seine Wohnuog anzuzeigen und ihr jedesmal, wenn er eine neue Wohnung bezieht, binnen drei Tagen Mitteilung davon zu machen. Die Unterlassung wird disziplinarisch gealmdet.')

§ 9. Will ein Student von einer Fakultät zur andern übergehen, so hat er dies zunächst dem Dekan seiner bisherigen Fakultät zu melden und sodann unter Vorlegung der Bescheinigung des letzteren den Dekau

zu seiner Aufnahme auf der Berlmer Universität bereits vier Semester verstrichen sind.

Die Erkennungskarte, welche nur für ein Kalender- jahr gültig ist, müssen die Studierenden zu Anfang eiues jeden Jahres gegen eine neue Karte auf der Universitäts- Registratur umtauschen. Wer diesen Umtausch in der angeordneten Frist unterläßt, wird hierzu auf seine Kosten vorgeladen, und wer auch auf diese Vorladung nicht erscheint oder nicht aufzufinden ist, wird durch Anschlag am schwai'zen Brett öffentlich vorgeladen und im Fall des Nichterscheinens binnen der angekündigten Frist im Universitätsalbum gelöscht. Hierdurch erlischt das akademische Bürgerrecht, welches als- dann nur durch eine neue Immatrikulation wieder erworben werden kann,

0 Nach der getroffeneuEinrichtung haben dieStudierendon die Wohnungsändarungen binnen drei Tagen in dem Amtszimmer des Universitätsrichters (Ostflügel des Universitäts- gebäudes, Zimmer 1) anzuzeigen oder schriftlicii zu melden. Wenn das Aufsuchen des Studierenden durch einen Pedell not- wendig wird, so sind hierfür nach Maßgabe der dadurch ver- ursachten Bemühungen dem Pedell 50 J bis IM zu entrichten.

10

(ler neu erwählten Fakultät um die Einschreibung bei derselben zu ersuchen.

Ein solcher Übertritt von einer Fakultät zur andern ist nur am Anfang und am Schluß eines Semesters zulässig.

Von dem vollzogenen Übertritt hat der Studierende sofort dem üniversitätssekretariat (Zimmer 4) Anzeige zu machen.')

g 10. Ein Studierender kann von den ihm in dieser Eigenschaft zustehenden Rechten durch Ent- scheidung des Senats ausgeschlossen werden, solange gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens schwebt, wegen dessen auf denVerlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Für die Dauer der Ausschließung sind seine aka- demischen Legitimationspapiere in Beschlag zu nehmen.

Die rechtskräftige Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hat den Ausschluß von dem Universitäts- stiidium ohne weiteres zur Folge.

§ 11. Abgangszeugnisse dürfen den Studierenden erst in der letzten Woche vor dem gesetzlichen Schluß des Semesters ausgehändigt werden, sofern nicht dem Rektor besonders nachzuweisende Gründe den früheren Abgang des Studierenden ausnahmsweise rechtfertigen.^)

') Für die neue Einschreibung sind Gebühren nicht zu entrichten.

■-') Studierende der Medizin und der Zahnlieilkuudc, die sicli am Schlüsse des Winter- Semesters zur Staatsprüfung melden wollen, erhalten das Abgangszeugnis bereits vor dem 1. März, sofern es mindestens 10 Tage vorher bestellt und das Anmeldebuch mit der Quästurquittung auf Zimmer 1 abgegeben ist. S. auch S. 2ö.

Das akademische Bürgerrocht geht außer durch Erteilung eines Abgangszeugnisses (Exmatrikulation) verloren (§25 Statuten der Universität vom 31. Oktober 1816): 1. durch Promotion auf der hiesigen Universität (ein hier Promovierter kann jedoch, nacli besonderer Er- klärung von seiner Seite, das akademische Bürgerreclit noch em halbes Jahr behalten);

II. Von den Vorlesungen.')

§ 12. Die Annahme von Vorlesungen soll inner- halb der ersten vier (auf der Universität Berlin sechs) Wochen nach demvorgeschriebenenAnfangdes Semesters erfolgen.

Für spätere Annahme ist die nur auf nach- gewiesene ausreichende Entschuldigungsgründe zu er- teilende Erlaubnis des Rektors erforderlich. Diese Erlaubnis ist in das Anmeldebuch einzutragen.

§ 13. Wer nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist 12) mindestens eine Privatvorlesung gehörig angenommen hat, kann entweder aus dem Verzeichnis der Studierenden gestrichen oder im Wege des Disziplinar- verfahrens wegen Unfleißes mit Nichtanrechnung des laufenden Halbjahres auf die vorgeschriebene Studien- zeit und im Wiederholungsfalle mit Entfernung von der Universität bestraft werden.

§ 14. Binnen der in § 12 vorgeschriebenea Frist haben sich feraer die Studierenden bei den betrefifenden akademischen Lehrern persönlich zu melden und sie um Eintragung ihres Namens und des Datums der Meldung in die dazu bestimmte Spalte des Anmelde- buches zu ersuchen. Wer durch besondere Gründe

2. durch Erwählung eines iinderen Standes, namentlich durch eine bestandene Staatsprüfung;

3. durch den Ablauf von vier {bei Studierenden der Medizin fünf) Jahren nach der Immatrikulation;

4. durch sechsmonatige freiwillige Abwesenheit von Berlin ;

5. durch das Consilium abeundi und die Relegation (§§ 29, 30 der Vorschriften vom 1. Oktober 1879).

Bei einer Erneuerung der Matrikel sind die Aufnahme- (Immatrikulations-)Gebühreu nach Maßgabe der Anra. zu § 7 angeführten Bestimmungen von neuem zu entrichten.

') Die näheren Bestimmungen über die Meldung zu den Vorlesungen, die Entrichtung der Honorare und Gebühren und die Honorarstundung s. unten S. 21ff.

12

un der rechtzeitigen Meldung verhindert worden ist, hat dieselben dem Rektor nachzuweisen, welcher, wenn er die Verspätung entschuldigt findet, darüber einen Vermerk in das Anmeldebuch einträgt.

Fehlt ein solcher Vermerk, so wird, wenn nach dem Ton dem Dozenten eingetragenen Datum die Meldung später als vorgeschrieben erfolgt ist, über die Vorlesung kein Vermerk in das Abgangszeugnis aufgenommen.

§ 15. Innerhalb der letzten 14 Tage vor dem vorgeschriebenen Schlüsse des Semesters haben sich die Studierenden bei den Lehrern, deren Vorlesungen sie hören, abermals persönlich zu melden und sie um Eintragung ilires Namens und des Datums in die für die Abmeldung bestimmte Spalte des Anmeldebuches zu ersuchen.')

Zu einem früheren Termine darf die Abmeldung nur erfolgen, wenn in das Anmeldebuch die besondere Erlaubnis des Rektors eingetragen ist, oder die Be- scheinigung über die erfolgte Meldung zum Abgange von der Universität und über die Zahlung der Ab- gangszeugnis-Gebühren vorgelegt wird.")

Wenn die Abmeldung einer Vorlesung wegen Ab- wesenheit, Krankheit oder Tod eines Lehrers nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann, so ist sie inner- halb der oben bezeichneten Frist bei dem Dekan der betreffenden Fakultät zu bewirken.

Ist der Studierende ohne sein Verschulden an der Innehaltung der Abmeldimgsfrist') verhindert worden, so hat er dies dem Rektor nachzuweisen und ihn um Eintragung eines die nachträgliche Abmeldung ge- stattenden Vermerks in das Anmeldebuch zu ersuchen.

') Die Bestimmungen des g 15 sind in betreff der Vorlesungen versuchsweise aufgehoben. FfirÜbungen iillcr Art bleibt lUe Abmeldung dagegen obligatorisch.

') Die näheren Bestimmungen über die Anmeldung zum Abgangszeugnis a. unten S. 25.

13

1st die AbmelduDg') unterblieben oder nach Maß- gabe der vorstehenden Vorschriften zu früh oder zu spät erfolgt, so wird über die Vorlesung kein Ver- merk in das Abgangszeugnis aufgenommen.

§ 16. Verliert ein Studierender sein Anmelde- buch, so wird ihm ein neues Exemplar nur gegen eine Gebühr von 20 J6 ausgefertigt. Über die Vorlesungen jedoch, für welche die vorschriftsmäßige Anmeldung oder Abmeldung') nicht mehr nachgewiesen werden kann, wUd ein Vermerk in das Abgangszeugnis nui- aufgenommen, wenn ihr Besuch dem Studierenden von den betreffenden Dozenten bescheinigt wird.

Ist der Verlust nachgewiesenermaßen unabsicht- licli herbeigeführt, so ist der Rektor befugt, mit Rück- sicht auf alle Umstände des einzelnen Falles, z. B. die größere oder geringere Entschuldbarkeit des Stu- dierenden, die sonstige Würdigkeit und die VermÖgens- verhältnisse desselben, die Gebühr ganz oder teilweise zu erlassen.

III. Rechtliche Stellung der Studierenden.

§ 17. Die Eigenschaft eines Studierenden be- gründet keine Ausnahme von den Bestimmungen des allgemeinen Rechts.

§ 18. In ihren privaten Rechtsangelegenheiten unterliegen daher die Studierenden den Vorschriften des gemeinen bürgerlichen Rechts und stehen unter der allgemeinen bürgerlichen Gerichtsbarkeit.

Jedoch darf daraus, daß ein Studierender zur Zeit der Annahme einer Vorlesung minderjährig war oder unter väterlicher Gewalt stand, ein Einwand gegen die Vei-pflichtung zur Zahlung des Honorars nicht ent- nommen werden, und die von dem Universitätsrichter (Syndikus) über die Anerkenntnisse gestundeter

0 S. Anm. 1, S. 12.

u

Honctnre aufgenommeuen VerhandluDgen haben die Glaubwürdigkeit von öffentlichen Urkunden.

§ 19. Auch in Strafsachen stehen die Studierenden unter den allgemeinen Gesetzen und sind der ordent- lichen Gerichtsbarkeit unterworfen.

Sie haben die örtlichen Polizeivorschriften zu be- obachten und den Anordnungen der Polizeibeamten und sonstigen Organen der bürgerlichen Obrigkeit Folge zu leisten.

§ 20. Der nach § 420 der Deutschen Strafprozeß- ordnung erforderliche Sühneversuch ist, wenn die Klage gegen einen Studierenden gerichtet werden soll, von dem Rektor, in dessen Vertretung von dem Universitätsrichter (Syndikus) vorzunehmen.

§ 21. Vermöge ihrer Eigenschaft als Studierende stehen sie unter der akademischen Disziplin nach Maßgabe' der Bestimmungen des folgenden Ab- Bchnitts.

IV. Akademische Disziplin. I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 22. Die akademische Disziplin hat die Auf- gabe, Ordnung, Sitte xmd Ehrenhaftigkeit unter den Studierenden zu wahren.

§ 23. Dieselbe wijrd durch den Rektor, den Universitätsrichter (Syndikus) und den Senat ausgeübt.

§ 24. Die Vorschriften über die akademische Disziplin und deren Handhabung werden von dem Unterrichtsminister, in dringenden Fällen von dem Kurator (dem Kuratorium) der Universität (Lyzeum) erlassen.

Der Senat erlaßt die Vorschriften zur Aufrecht- erhaltung der Ordnung in den Gebäuden und Anstalten der Hochschide.

2. Disziplinarstrafen und Strafverfahren.

§ 25. Zur Handhabung der Disziplin hat die akademische Disziplinarbehörde die Befugnis, gegen Studierende Disziplinarstrafen auszusprechen.

Insbesondere sind solche zu verhängen:

1. wenn Studierende gegen Vorschriften verstoßen, welche unter Androhung der disziplinaren Be- strafung erlassen sind;

2. wenn sie Handlungen begehen, welche die Sitte und Ordnung des akademischen Lebens stören oder gefährden, oder

3. durch welche sie ihre und ihrer Genossen Ehre verletzen;

4. wegen leichtsinnigen Schuldenmachens und wegen eines Verhaltens, welches mit dem Zwecke des Aufenthalts auf der Universität (Lyzeum) in Widerspruch steht.

§ 26. Nach Nr. 2 des § 25 sollen namentlich mit disziplinarischer Strafe geahndet werden:

1. Verletzung der den akademischen Behörden und Lehrern gebührenden Achtung;

2. Ungehorsam gegen die Anordnungen der aka- demischen Behörden und Beamten;

3. Fortgesetzter Besuch einer nicht angenommenen Vorlesung ohnebesondereErlaubnis der Dozenten;

4. Verletzungen der am schwarzen Brett ange- hefteten Anschläge der akademischen Behörden, Lehrer und Beamten;

5. Störung der Ordnung und Ruhe oder Verletzung des Anstandes in den Universitats- Gebäuden und -Anlagen;

6. Hohes und unerlaubtes Spielen oder "Wetten;

7. Verrufserklärungen;

8. Ehrenkränkungen unter Studierenden;

y. Herausforderung zum Zweikampf und Annahme derselben, der Zweikampf selbst und die Teil-

- 16

nähme daran als Kartellträger, Sekundant, Un- parteiischer, Arzt oder Zuschauer; doch bleiben Kartellträger straflos, wenn sie ernstlich beniülit gewesen sind, den Zweikampf zu Terbindern; 10. Unsittlicher Lebenswandel, Hingabe an den Trunk oder Erregung von öffentlichem Anstoß durch Trunkenheit. § 27. Nach Nr. 4 des § 25 wird insbesondere auch derjenige bestraft, der sich während des Semesters längere Zeit ohne Erlaubnis des Rektors aus der Uni- versitätsstadt entfernt.

§ 28. Das disziplinarische Einschreiten der aka- demischen Behörde ist unabhängig von einer wegen derselben Handlung eingeleiteten strafgerichtlichen Ver- folgung.

§ 29. Disziplinarstrafen sind:

1. Verweis,

2. Geldstrafe bis zu 20 Ji^

3. Karzerhaft bis zu zwei "Wochen^),

4. Nichtanrechnung des laufenden Halbjahrs auf die vorgeschriebene Studienzeit,

5. Androhung der Entfernung von der Universität (Unterschrift des Consilium abeundi),

6. Entfernung von der Universität (Consilium abeundi),

7. Ausschluß von dem UniTersitätsstudium (Rele- gation).

Der Ausschluß von dem Universitätsstudium kann nur auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung ausgesprochen werden, wenn dieselbe aus einer ehrlosen Gesinnung ent- sprungen ist.

') Nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1879 betr. dio Hechtsverhältnissß der Studierenden usw. kann die von den Gericliten gegen Studierende erknnnto Freiheits- strafe bis zu zwei Wochen auf Antrag der gerichtlichen Behörden auf dem akadeniiachen Kai-zer verbüßt worden.

§ 30. Die Strafe der Entfernung von der Uni- versität bewirkt zugleich, daß das Halbjahr, in welchem sie den Studierenden getroffen hat, ihm auch dann nicht auf die vorgeschriebene Studienzeit angerechnet werden darf, wenn er während desselben auf einer anderen Universität Aufnahme gefunden haben sollte.

Die Strafe des Ausschlusses von dem üniversitäts- studium hat zur Folge, daß der von ihr Betroffene nicht mehr an einer Universität als Studierender auf- genommen oder zum Hören von Vorlesungen zu- gelassen werden darf.

§ 31. Die zur Feststellung eines Disziplinar- vergehens erforderlichen Ermittelungen erfolgen durch den Universitätsrichter (Syndikus), und, sofern der Rektor dies verlangt, unter seiner Teilnahme.

Der Universitätsrichter (Syndikus) hat behufs dieser Ermittelungen die Befugnis zu Ladungen und zur eid- lichen Vernehmung von Zeugen. Er ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei seinen Verhand- lungen gegen Studierende einen Verweis auszusprechen oder eine Karzerstrafe bis zu 24 Stunden festzusetzen.

§ 32. Studierende, welche als Angeschuldigte oder als Zeugen in einer Disziplinarsache der A''orladung des Rektors oder des Universitätsrichters (Syndikus) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leisten, unterliegen disziplinarischer Ahndung und können durch Anschlag am schwarzen Brett geladen oder zwangs- weise vorgeführt werden.

Der Angeschuldigte darf während eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens bei Vermeidung be- sonderer Strafe die Universitätsstadt nur mit besonderer Erlaubnis des Universitätsrichters (Syndikus) verlassen; auch darf ihm ein Abgangszeugnis nicht ausgehändigt ■werden.

§ 33. Verweise und Karzerstrafen bis zu 24 Stunden können von dem Rektor allein, Geldstrafen und Karzer- strafen bis zu drei Tagen von dem Rektor in Gemein-

2

IS

Schaft mit dem Universitätsrichter (Syndikus), schwerere Strafen nur von dem Senat auferlegt werden.

Auf Entfernung von der Universität oder Aus- schluß vom Universitätsstudium darf nur dann erkannt werden, wenn dem Angeschuldigten, dessen Aufenthalt bekannt ist, Gelegenheit gegeben worden ist, sich vor dem Senate zu verantworten. Aber auch in leichteren Disziplinarfällen und in solchen, die nicht zur Ent- scheidung des Senats gehingen, soll dem Angeschul- digten nach Möglichkeit die Gelegenheit gegeben werden, sich vor der erkennenden Disziplinarbehörde zu verantworten.

Bei den Vcrhandlimgen vor dem Senate ist ein Verteidiger zuzulassen; als solcher kann nur ein Universitätslehrer gewählt werden.

Bie Disziplinarbehörde kann das persönliche Er- scheinen von Zeugen anordnen; ihre Ladung und ihre Veraehmung vor der Disziplinarbehörde liegt dem Universitätsrichter ob.

§ 34. Das Urteil des Senats ist mit den Gründen dem Angeschuldigten bekannt zu machen. Die Bekannt- machung erfolgt, falls derselbe vor dem Senat persön- lich erschienen ist, rnüadlich, falls dies nicht geschehen, durch Mitteilung einer schriftlichen Ausfertigung und, falls der Aufenthaltsort des Angeschuldigten nicht be- kannt ist, durch öffentlichen Aushang im Universitäts- gebäude auf die Dauer einer Woche. Auch wenn die Bekanntmachung mündlich erfolgt ist, muß dem An- geschuldigten auf sein Verlangen eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen erteilt werden, sofern er dies binnen vier Wochen beantragt.

§ 35. Nur gegen Urteile auf Nichtanrechnung des laufenden Halbjahres, auf Entfernung von der Universität oder auf Ausschluß von dem Universitäts- studium ist Berufung zulässig.

Dieselbe ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Rektor binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen

19

einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Be- kanntmachung des Urteils nebst Gründen an den Ver- urteilten.

Der Unterrichtsminister entscheidet über die Be- rufung. Sie hat keine aufschiebende Wii'kung.

§ 36. Das Disziplinarvei-fahren ist gebühren- und stempelfrei. Im Falle der Veiurteilung hat der An- geschuldigte die entstandenen baren Auslagen zu er- setzen.

§ 37. Der Unterrichtsminister ist befugt, nach Anhörung der Disziplinarbehörde, welche das Urteil gefällt hat, aus besonderen Gründen dem zur Ent- fernung von einer Universität Verurteilten die Wieder- aufnahme an derselben Universität und dem zum Aus- schluß von dem Universitätsstudium Verurteilten den Zutritt zum Studium wieder zu gestatten.

3. Vereine und Versammlungen der Studierenden.

§ 38. Vereine und Versammlungen der Studieren- den imterliegen den allgemeinen Landesgesetzen. Außer- dem gelten für dieselben die nachstehenden besonderen Bestimmungen.

§ 39. Von der Begründung eines Vereins der Studierenden ist binnen drei Tagen dem Rektor An- zeige zu machen unter Einreichung der Statuten und eines Verzeichnisses der Vorstände und der Mitglieder.

Bestehende Vereine haben in den ersten vier Wochen jedes Semesters dem Rektor eine Liste ihrer Mitglieder einzureichen. Von Änderungen der Statuten, von dem Wechsel der Vorstände oder von der Auflösung des Vereins ist binnen drei Tagen Anzeige zu erstatten. Auch ist der Verein verpflichtet, dem Rektor Zeit und Ort seiner regelmäßigen Versammlungen anzugeben.

Die Unterlassung der gedachten Anzeigen und Vorlagen wird an den Vorständen und nach Umständen an sämtlichen Mitgliedern disziplinarisch geahndet.

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§ 40. Vereine von Studierenden dürfen nur Studierende derselben Hochschule als Mitglieder auf- nehmen; Vereinen zu wissenschaftlichen oder Kunst- zwecken kann jedoch durch den Rektor die Erlaubnis zur Aufnahme anderer Mitglieder erteilt werden.

§ 41. Die akademische Disziplinarbehörde ist be- fugt, Vereine, deren Bestehen die akademische Disziplin gefährdet, Torubergehend oder dauernd zu verbieten.

§ 42. Gibt das Verhalten der Mitglieder eines Vereins Anlaß zu disziplinarischem Einschreiten gegen dieselben, so kann durch die Disziplinarbehörde zu- gleich das Verbot des Vereins ausgesiirochen werden.

§ 43. Die Fortsetzung eines verbotenen Vereins zieht für alle Teilnehmer disziplinarische Strafen nach sich.

§ 44. Allgemeine Studentenversammlungen, Fest- lichkeiten und öffentliche Aufzüge sowie öffentliche Ankündigungen von dergleichen bedürfen der vorherigen Genehmieunc des Rektors.

Besondere Bestimmungen

über die

Mclduug zu den Vorlesungen, die Entrichtung

der Honorare und der Annahmegebühren, die

Anmeldung zum Abgangszeugnis und

die Honorarstundung.

I. Meldung zu den Vorlesungen.')

1. Jeder Studierende ist verpflichtet, sich wegen der ölfentlichen, Gratis- und Privatvorlesungen, die er zu besuchen gedenkt, zuerst an die Quastur zu wenden.

2. Vor der persönlichen Meldung auf der Quüstur hat der Studierende das Titelblatt des ihm bei der Immatrikulation zugestellten Anmeldebuches in der Art auszufüllen, daß er seinen vollständigen Vor- und Zunamen, den Geburtsort nebst Angabe der Provinz bzw. des Staates, in welchem der letztere liegt, sowie die Fakultät, bei der er inskribiert ist, und das Datum seiner Immatrikulation eigenhändig einträgt. Ferner

') Auszug aus den Min.-Erlassen vom 9. März 1889 und 11. November 1899. Es ist keinem Studierenden oder Gasfr- zuhorer erlaubt, eine Vorlesung, zu welcher er sich nicht in der vorgeschriebenen Weise gemeldet hat, länger als 14 Tage hindurch zu besuchen.

Wer überwiesen wird, eine Privatvorlesung im Winter- semester bis Weihnachten und im Sommarsemester bis zum 1. Juli ohne die voi-schrifts mäßige Anmeldung besucht zu haben, ist zur Entrichtung der Andltoriengelder und des Ilonorai-s verpflichtet. Außerdem kann gegen ibu mit Diszi- plinai-s trafen bis zur Entfernung von der Universität oiii- geschritten werden.

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hat er auf der ersten Seite das betreffende Semester in der Überschrift zu bezeichnen und demflächst alle diejenigen Vorlesungen, welche er während des laufen- den Semesters zu hören wünscht, nebst Angabe der Lehrer in die zweite Spalte (Vorlesungen) einzu- schreiben. Mit dem Annieldebuch ist auf der Quästur ein sorgHiltig ausgefüllter Begleitschein, zu welchem ein Formular auf der Quästur zu entnchraeu ist, vor- zulegen. Es empfiehlt sich, die sämtlichen im Semester zu hörenden Vorlesungen mit einem Male zu be- legen, da das Nachbelegen zeitraubend ist.

Studierende der Medizin, welche Kliniken zu be- legen wünschen, müssen nachweisen, daß sie die ärzt- liche Vorprüfung bestanden haben, und vermerken, ob sie als Auskultant oder als Praktikant teilnehmen.

In der vierten Spalte hat der Quästor den Ver- merk über das Honorar bzw. die Annahme der A'^or- lesungen einzutragen.

Die weiteren Spalten werden von den Lehrern selbst ausgefüllt. Der Studierende hat sich bei den- selben zu diesem Zweck nach der Belegung der Vor- lesungen unter Vorlegung des Anmeldebuches und unter Abgabe der von ihm ausgestellten Bescheini- gungen persönlich vorzustellen und dieselben um einen Platz und um die Eintragung der Nummer des letzteren im Anmeldebuche zu ersuchen.

Den Lehrern bleibt es überlassen, daneben be- sondere Karten über die den Studierenden von ihnen angewiesenen Plätze zu erteilen.

3. Kein Lehrer ist befugt, die Meldung eines Studierenden anzunehmen, seinen Namen iu das An- meldebuch einzuzeichnen und einen Platz für die Vorlesung anzuweisen, bevor nicht der in § 2 erwähnte Vermerk des Quästors in der vierten Spalte des An- meldebuches eingetragen ist. Jeder Studierende, welcher sich zuerst bei dem Lehrer meldet, ist von diesem sofort an die Quästur zu verweisen.

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IL Erlegung des Honorars und der Annahme- gebühren.')

1. Die Bestimmung der Höhe des Vorlesungs- honorars hängt von dem Lehrer ab, welcher dem Quästor darüber recktzeitig Mitteilung zu machen hat.^)

2. Die Einzahlung des PTonorars für sämtliche Lehrer der Universität erfolgt seitens der Studierenden auf der Quästur bei der Anmeldung zu den Vorlesungen. Kein Lelirer ist befugt, seinerseits von den Studierenden das Honorar anzunehmen.

3. Außer dem Honorar sind in jedem Semester beim Belegen der Vorlesungen an Gebühren zu ent- richten^):

1. Auditoriengeld 5, Jt

Ausländer 10, Jt

2. eine Institutsgebühr im Betrage von 5, M

Ausländer 10, Jt

von den Studierenden

a) der Medizin,

b) der Naturwissenschaften (ausgenommen diejenigen, welche sich dem höheren Lehramte auf dem mathematisch-natur- wissenschaftlichen Gebiete widmen),

c) der Zahnheilkunde,

d) der Pharmazie,

e) der Landwirtschaft, sofern besondere landwirtschaftliche Institute bestehen.

') Auszug aus den Min.-Erlassen vom 17. März 1889 und 11. November 1899. Wegen der Befreiungen von der Honorarzahlung s. unten Änm, zu § 14 dor Honorar- Stundungsordnung (S. 32).

^) Das Aufsichtsrecbt des Ministers der geisthchen usw. Angelegenheiten schließt die Befugnis in sicli, Höchstbclrägo für die Vorlesungshonorare festzusetzen. (Allerh. Erlaß vom 21. Oktober 1897.)

^) Eine Stundung der Auditoriengelder, Instituts- gebühren oder Praktikantenbeiträge findet nicht statt (Min.- Erlasse vom 2. Oktober 1886 und 4. Oktober 1887).

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3. Praktik a nteobei träge für Kurse und Ubiiogen in den Laboratorien usw., deren Höhe mit Rück- sicht auf die Kosten des bei den betreffenden Vorlesungen zum Verbrauch kommenden Ma- terials von dem Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten bestimmt ist.

Ausländer zahlen die doppelte Gebühr.

4. Bibliotheksgebühr 3,50 Jt

5. als Beitrag zum Studentenfonds von

den immatrikulierten Studenten . . . 0,50 Jt (i. desgl. zur akademischen Kranken- kasse 3, Jt

4.') Die Rückzahlung einmal bezahlten Honorars sowie der Gebühren darf seitens der Quästurnur erfolgen, wenn die betreffende Vorlesung nicht zustande gekommen ist oder nicht in der angekündigten Zeit gehalten wird. In dringenden, zu Anfang des Semesters eintretenden Ausnahmefällen kann der betroffende Lehrer den Quästor zur Rückzahlung ermächtigen, wenn zuvor Rektor und Richter den Fall als dazu geeignet erkannt haben. Eine solche Rückzahlung darf nur während des laufenden Semesters erfolgen. Das während des letzteren nicht zurückgeforderte Honorar verfällt mit dem Schluß des- selben der akademischen Krankenkasse.

5. Der Quästor ist befugt, wenn nach seinem Er- messen ein vorübergehendes Zahlungsunvermögen be- scheinigt wird, kui'ze Fristen zur Bezahlung des Honorars, aber niemals länger als bis zum 1. Juli für das Sommer- und bis zum 1. Januar für das Wintersemester, zu ge- währen. Bei dem Lehrer selbst dürfen solche Frist-

') In allen Fällen, wo gemäß Ziff. 4 die Rückzahlung von Honoraren erfolgt, werden dem Studieienden auch dio ziu- Staatskasse tließendea Honoraranteile sowie dio etwaigen Pra k tik an ten be it rüge und Institutsgebülireo zurückgegeben. (Min.-Erlaß vom 18. Juü 1898.)

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gesuche weder angebracht noch von demselben berück- sichtigt werden.

6. Werden die gewährten Zahlungsfristen nicht eingehalten, so hat der Rektor auf Antrag der Quästur zu verfügen, daß sämtliche für das laufende Semester angenommenen Privatvorlesungen, fürwelchedasHonorar nicht bezahlt worden ist, in dem Anmeldebuche ge- strichen und die betreffenden Dozenten veranlaßt werden, über die gestrichenen Vorlesungen keine An- meldungsvermerke zu erteilen.

III. Anmeldung zum Abgangszeugnis und Ausfertigung der akademischen Zeugnisse.

1. Die Anmeldung zum Abgangszeugnis zum Zwecke früherer Abmeldung der Vorlesungen 15 Abs. 2 der Vorschriften vom 2. Oktober 1879, S. 12) darf frühestens vier Wochen vor dem vorge- schriebenen Schlüsse des Semesters erfolgen.

2. Die Studierenden müssen sich in allen Fallen zum Zwecke der Anmeldung zum Abgaugszeuguis zunächst persönlich auf der Universitätsregistratur melden, woselbst sie über die erfolgte Meldung eine Bescheinigung erhalten.

3. Demnächst sind auf der Universitäts-Quästur die Gebühren für das Abgangszeugnis (12,50 Jt bzw., wenn Honorarstundung bewilligt war, 14 Jt) zu ent- richten, worüber die Quästur auf der von der Registratur erteilten Bescheinigung Quittung erteilt.

Denjenigen Studierenden, welche mit Erlaubnis des Rektors die Universität vor dem 7. März bzw. 7. August verlassen dürfen, kann gegen eine auf der Quästur zu bezahlende Gebühr Ton 50 Pf. das Ab- gangszeugnis durch die Post übersandt werden.

4. Unter Vorl egung der mit der Quästur- quittung versehenen Bescheinigung und des AnmeUlebuchs ist sodann die Abmeldung dm- Vr)r-

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lesungen') von den Lehrern persönlich zu erbitten und hierauf das Anmeldebuch mit der Bescheinigung im Amtszimmer des üniversitätsrichters (Zimmer Nr. 1) abzugeben. Alsdann wird das Abgangszeugnis aus- gefertigt und dem abgehenden Studierenden mit den bei der Immatrikulation abgegebenen Zeugnissen zu der im § 11 der Vorschriften für die Studierenden vom 1. Oktober 1879 bestimmten Zeit, d. h. vom 7. März bzw. 7. August ab, ausgehändigt^), nachdem der Studie- rende seine Erkennungskarte zurückgegeben und Be- scheinigungen darüber beigebracht hat, daß die vou ihm aus der ICöniglichen Bibliothek und aus der TJniversitäts-Bibliothek entliehenen Bücher zurück geliefert oder diese Bibliothekeu von ihm über- haupt nicht benutzt worden sind.

5. Die spätere, schriftliche Bestellung der Abgangs- zeugnisse ist zwar zulässig, jedoch, besonders im Falle der Honorarstundung, möglichst zu vermeiden.

Dem betreffenden Gesuche ^) sind beizufügen : das Anmeldebuch, die Erkennungskarte (bei Verlust 1 Jt\ die Gebuhren, welche in diesem Falle 13 Jt-, Ijei Honorarstundung 14,50 Jt betragen, sowie Be- bcIieiuiguDgen der Königlichen Bibliothek imd der Königlichen Universitäts-Bibliothek, daß der betr. Stu- dierende die von ihm entliehenen Bücher zurückgeliefert bzw. keine Bücher entnommen hat. Die Gebühren sind durch Postanweisung an die Quastur der Uni- versität einzusenden. Nachnahme der Gebüliren ist unzulässig. Die Bestellung ist, wenn pünktliche Aus- fertigung des Abgangszeugnisses in diesen Fällen ge- währleistet sein soll, mindestens 14 Tage vor dem Gebrauch des Abgangszeugnisses zu macheu.

') S. Fußnote S, 12. ") S. Anni. S. 10.

^) Ohne Gcsiiclie eiiigfilienile Auiiieklebücher vernrsacliéu Verzüf>eniug6ti.

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(). In das Abgangszeugnis werden aufgenommen:

a) sämtliche von dem abgehenden Studierenden angenommenen Vorlesungen nach der Reihen- folge der Semester, wenn bei der einzelnen Vor- lesung der Vermerk des Lehrers bzw. des Dekans betreffs der rechtzeitigen Anmeldung und Ab- meldung') sich befindet,

b) ein Vermerk über die etwa vou den Gerichten wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen den abgehenden Studierenden rechtskräftig er- kannten Strafen und über die gegen ihn von den akademischen Behörden verhängten Disziplinar- strafen,

c) der Gesamtbetrag der dem abgehenden Studie- renden gestundeten Vorlesungshonorare,

d) ein etwaiger Übertritt von einer Fakultät zu einer andern,

c) eine etwaige Promotion,

f) eine etwaige Löschung im Album der Studie- renden,

g) bei Studierenden der Medizin ein etwaiger Ver- merk über die nicht vollständig bestandene ärzt- liche Vorprüfung.

Besondere von den Universitätslehrern ausgestellte Zeugnisse über Fleiß und Leistungen bei seminaristi- schen und sonstigen Ubungsvorlesungen werden auf Antrag der Studierenden den Abgangszeugnissen bei- geheftet.

7. Die Ausfertigung von Sittenzeugnissen, An- wesenheitszeugnissen und der auf Gruu d ei nes Dekanats -Prüfungszeugnisses auszustellenden Fleiß- zeugnisse ist bei den letztgedachten Fleißzeugnissen unter gleichzeitiger Einreichung einer Abschrift des Anmeldebuchs auf der Registratur zu beantragen.

1) S. Änm. S. 12.

- 28

IV. Ilonorar-Stundungsordnung

vom 22. Mai 1901.

Uuter Bezugnahme auf den Alleihöchstcn Erlaß

vom 21. Oktober 1897 wird hiermit fiir die Königliche

Friedrich-Wilhelms -Umversität zu Berlin folgende

Honorar- Stucdungsordnung erlassen ') :

1. Grundsätzliche Bestimmungen.

§ 1. Der Honorarstun duD g sind alle entgeltlichen Vorlesungen ohne Unterschied unterworfen, soweit sie nicht durch besondere Bestimmung der betreifenden Universitätslehrer davon ausgenommen sind.

Derartige Ausnahmen zu treffen, steht den be- soldeten Universitätslehrern nur mit Genehmigung des Unterrichtsministers zu (vgl. indessen § 13).

§ 2. Die Gewährung der Honorarstundung setzt auf selten des Studierenden voraus:

1. daß derselbe der Honorarstundung bedürftig und würdig ist, insbesondere den Nachweis tadelloser sittlicher Führung und andauernden Fleißes zu erbj'ingen vermag,

2. daß nicht besondere Umstände vorliegen, welche darauf schließen lassen, daß dem Studierenden die zur ordnungsmäßigen Durchführung des von ihm gewählten Studiums erforderlichen Anlagen fehlen.

Ob der Studierende sich im ersten oder in

einem späteren Studiensemester befindet, macht,

abgesehen von der Bestimmung im § 6 Abs. 4,

keinen Unterschied.

g 3. Die Honorarstundung bezieht sich in der

Regel nur auf die Vorlesungen des laufenden Semesters.

') Nur (las Vorlosungshonorar kann gestundet werden. Eino Stundung der AuditoneDgchler, Institutsgebühren oder Praktikiintenbeiträge findet nicbt statt (Min. -Erlasse vom 2. Oktober 1886 und 4. Oktober 1887). S. Anm. 3, S. 23

29

Den einzelnen Fakultäten bleibt es indessen vorbe- halten, dafür eine längere Zeitdauer, jedoch nicht über drei Semester, festzusetzen.')

§ 4. Die Honorarstundung findet bis zu dem Zeitpunkt statt, wo die Einkommens- oder Vermögens- verhältnisse des Honorarschuldners sich so weit ge- bessert haben, daß er bei pflichtmäßiger Einschränkung seiner Bedürfnisse zur Bezahlung des gestundeten Honorars imstande ist.

Dies ist vorbehaltlich des Gegenbeweises anzu- nehmen, wenn nach dem Ablauf der üblichen Studien- zeit des Honorarschuldners sechs Jahre verstrichen sind.

Mit dem Tode des Honorarschuldners erlischt die Honorarschuldverbindlichkeit, sofern nicht schon vorher der in Abs. 1 u. 2 bezeichnete Zeitpunkt eingetreten war.

2. Verfahren.

§ 5. Das Stundungsgesuch ist schriftlich bei dem Rektor innerhalb der ersten vier "Wochen nach dem vorgeschriebenen Anfang des Semesters einzureichen.

Spätere Gesuche werden nur dann zugelassen, wenn ein nach dem Ermessen des Rektors ausreichender Ent- schuldigungsgrund der Verspätung nachgewiesen ist.

§ G. Dem Stundungsgesuch ist eine schriftliche Bescheinigung beizufügen, aus welcher sich ergibt, daß der Bewerber nach seinen Einkommens- und Ver- mÖgensverhältnisseu auch bei pfiichtmäßiger Einschrän- kung seiner Bedürfnisse die Mittel zur Bezahlung des Vorlesungshonorars nicht aufzubringen vermag. Indes bleibt es der Stundungskommission unbenommen, aus besonderen Gründen von der Beibringung einer solchen Bescheinigung abzusehen und sich mit einer ent-

') Beider theologischen, der juristischen und der medizinischen Fakultät bezieht sich die Honorarstundung nur auf die Vorlesungen des laufenden Semesters.

Die philosophischo Fakultät bat hierfiu- die Zeitdauer von drei Semestern festgesetzt.

30

sprechenden Vursichenmg des Bewerbers zu be- gnügen.

Der Bezug von Stipendien ist an sich kein Grund zur Versagung der Stundung, sofern daduixh die Be- dürftigkeit im Sinne des Abs. 1 nicht ausgeschlossen wird. Mit dem Stundungsgesuch ist das Anmelde- buch einzureichen.

Bewerber, welche sich im zweiten oder in einem späteren Studiensemester befinden, haben außerdem ein Fleißzeugnis vorzulegen, welches von einem Univer- sitätslehrer auf Grund einer vorgenommenen Prüfung oder in Anerkennung sonst nachgewiesenen Fleißes erteilt worden ist.

Minderjährige Bewerber müssen endlich noch in jedem Semester eine obrigkeitlich beglaubigte schrift- liche Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters dahin beibringen,

daß derselbe die Eingehung einer Honorar- schuldverbindlichkeit durch den Bewerber für die von ihm in dem betreffenden Semester an- zunehmenden Vorlesungen, für welche ilim das Honorar gestundet werde, nach Maßgabe der im § 10 festgestellten Verpflichtungserklärung

§ 7. Über die Stundungsgesuche entscheidet die Stundungskommission.

Dieselbe besteht aus dem Rektor und dem üni- versitätsrichter.

§ 8. Die Stundungskommission ist befugt, für den Fall, daß sie nähere Aufschlüsse über das Vor- liandensein der in den §g 2 und 6 festgesetzten Er- fordernisse der Honorarstundung für wünschenswert erachtet, die zur Aufklärung erforderlichen Ermitte- lungen anzustellen.

Die Stundungskommission ist ferner berechtigt, die gewährte Honorarstundung solchen Studierenden, welche dieselbe durch Annahme einer unVerhältnis-

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mäßig großen Zahl entgeltlicher Vorlesungen gröblich mißbrauchen, zu entziehen.

Die erfolgte Gewährung der Honorarstundung ist in dem Anmeldebuch zu vermerken.

§ 9. Gegen die Entscheidung der Stundungs- kommission, durch welche ein Stundungsgesuch zurück- gewiesen oder die gewährte Stundung entzogen wird, ist binnen einer mit der Bekanntmachung der Ent- scheidung an den Bewerber beginnenden Auaschlußfrist von zwei Wochen die Beschwerde an den Senat zulässig.

§ 10. Vor seinem Abgange von der Universität hat der Honorarschuldner durch eine vor dem Uni- versitätsrichter abzugebende schriftliche Erklärung sich zu verpflichten,

1. das ihm während seines Aufenthalts auf der hiesigen Universität gestundete Vorlesungs- honorar, sobald er infolge der Besserung seinex- Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bei pflichtmäßiger Einschränkung seiner Bedürf- nisse dazu imstande sei, an die Quüstur zu zahlen,

2. der Quästur auf deren Anfrage jederzeit gewissen- hafte Auskunft über seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse zu erteilen,

3. sich für den Fall einer Klage dem Gerichtsstande der Quästur zu unterwerfen,

§ 11. In dem Abgangszeugnis wird der Gesamt- betrag des dem Studierenden gestundeten Vorlesungs- lionorars vermerkt.

3. Einziehung des gestundeten Honorars.

g 12. Die Einziehung des gestundeten Honorars liegt dem Quästor ob.

Derselbe hat auf den Honorarschuldner sein be- ständiges Augenmerk zu richten und nach Verlauf eines angemessenen Zeitraumes seit dem Abgange des Honorarschuldners von der Universität, sei es

-..<^^

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bei dem letzteren selbst oder aa anderen Stellen, Er- kundigungen darüber einzuziehen, ob der Honorar- schuldner zur Bezahlung des gestundeten Honorars bei pflichtmäßiger Einschränkung seiner Bedürfnisse imstande ist.

Ist dies nach dem Ergebnis der stattgehabten Er- kundigungen anzunehmen, oder sind nach dem Ablauf der üblichen Studienzeit des Honorarschuldners sechs Jahxe verstrichen, so bat der Quästor im Einvernehmen mit der Stundungskomniission den Honorarschuldner 0 unter Benutzung des anliegenden Formulars C zur Be- '' richtigung seiner Schuld aufzufordern und nötigenfalls solche Aufforderung unter Benutzung des anliegenden -Q Formulars D zu wiederholen. ^^^^'^ Erfolgt trotz wiederholter Aufforderung keine

Zahlung, so hat der Quästor die Stundungskommission in jedem einzelnen Falle um ihre schriftliche Genehmigung zur Erhebung der gerichtlichen Klage zu ersuchen.

Zur Vornahme von ZwangsvoHstreckungsmaßregelu (Pfändung, Ladung zur Leistung des Offenbarungseides) gegen einen zur Zahlung verurteilten Honorarschuldner bedarf der Quästor wiederum einer schriftlichen Ge- nehmigung der Stundungskommission.

Der Quästor ist vorbehaltlich anderweiter Anord- nungen der Stundungskommission befugt, in jeder Lage der Sache Zahlungsfristen und Teilzahlungen zu be- willigen.

4. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 13. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 findet auf die gegenwärtig angestellten Universitätslehrer insoweit keine Anwendung, als dieselben schon vor dem 1. Juli 1900 gewisse Vorlesungen von der Honorarstundung ausgenommen haben.

§ 14. Ein Erlaß von Vorlesungshonoraren findet nicht mehr statt, dagegen werden die Bestimmungen

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über die Befreiung von der Honorarzahlung durch diese Stundungsordnung nicht berührt.')

§ 15. Die vorstehenden Bestimmungen gelten an sich nur für inländische Studierende.

Es bleibt jedoch dem Senat überlassen, dieselben auch auf ausländische Studierende und auf Gastzuhörer, sei es nur auf inländische oder auch auf ausländische, auszudehnen.^)

§ 16. Diese Stundungsordnung tritt mit dem 1. Oktober 1901 in Kraft.

') Zum freien Besuch aller Vorlesungen sind, ohne daß es dazu einer Einwilligung des Lehrers bedarf, berechtigt:

1. die Söhne, Töchter und Brüder sämtlicher noch fun- gierender oder emeritierter Professoren der hiesigen Univorsitüt;

2. die Söhne, Töchter und Brüder sämtlicher verstorbener Professoren, wenn diese zur Zeit ihres Todes au der hiesigen Universität angestellt oder emeritiert waren;

3. die Söhne, Töchter und Brüder des Universitätsrichtors, des Sekretärs und des Quästors nach den unter 1 und 2 angegebcuen Bestimmungen;

4. die Sühne und Töchter der bei der Universität zu- gelassenen Privatdozenten sowie der verstorbenen Privat- uo/.enten, wenn diese zur Zeit ihres Todes bei der hiesigen Universität als solche zugelassen waren;

5. die Söhne und Töchter der wissenschaftlichen Beamten der Königlichen Bibliothek und der Universitäts-Biblio- thek in gleicher Weise wie zu I und 2;

6. die Perzipienten des Kiimiärkischen Stipendiums.

'^) Durch Beschluß des Senats vom 26. Juni 1901 sind die Bestimmungen der Stundungsordnung grundsätzUch auch auf ausländische Studierende ausgedehnt. Die- selben müssen das zur Begründung ihres Stuudungsgesuclis erforderliche Bedürftigkeitszeugnis im Original und in amtlich beglaubigter deutscher Überaetzung einreichen.

Gastzuhörer erhalten keine Stundung des Vorlesuugs- houorars.

34

(Gonohmigrung dos goaelzUchoii Vortrolera.)

Als gesetzlicher Vertreter des am 1

zu (Provinz, Staat) geborenen

Studiereudon der (Vor- und Zuname)

genehmige ich hiermit die Eingehung einer Honorar- schuldverbindlichkeit durch den vorgenannten Studierenden

für die von demselben im Semester 19 bei

der Universität zu Berlin anzunehmenden Vorlesungen, für welche ihm das Honorar gestundet wird, nach Maßgabe der im § 10 der Stundungsordnung vom 22. Mai 1901 festgestellten Verp flieh tun gserklilr ung.

(■Wohnort, Stand oder Ami doa geaetzlichon Vertrotera.)

, den 19

Daß der zu

gesetzlicher Vertreter des minderjahiigen Studierenden der

(Vor- und Zuname) aus

ist und voratehende Erklärung eigenhändig

unterschrieben hat, wird liiermit obrigkeitlich beglaubigt.

, den

19

(Unteraclmft und Siegel der Orls-

boliörde oder des AmlsvorgoBol7.ten

des geaelzliclion Vertreters oder der

Vormund achadsbßliördc.)

Sieinpclpniclilig (B .'0. T.-»rifalDlle 17. Oos, v. 2G. Jimi 1ÜÜ9.

- 35

(Verpdichlun^serfdäriing dos Honorarschiildners.)

Während meiner Studienzeit auf der Iiiesigen Universität ist mir nach der mir vorgelegten und von mir hiermit als richtig anerkannten Aufstellung der Universitätsquästur das Honorar für die von mir angenommenen Vorlesungen im Ge- samtbetrage von Jt^ in Worten

Mark,

gestundet worden.

Ich verpflichte mich hiermit,

1. diese Sumtiie, sobald ich infolge der Besserung meiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse hierzu bei pflichtmäßigor Einschränkung meiner Bedürfnisse imstande sein werde, an die Quästur zu zahlen,

2. dor Quästur auf deren Anfrage jederzeit gewissen- hafte Auskunft über meine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse zu erteilen,

3. mich für den Fall einer Klage dem Gcrich Us lande der Quästur zu unterwerfen.

Berlin, den 19

fVor- und Zuname)

aus (Gcburlsorl, Provinz oder Sla.il)

Daß d die vor-

stohendo Vcrpflichtungscrklärung eigenhändig unterschrieben hat, wird hiermit bescheinigt.

Berlin, den 19 "

Der KÖniglicIio ünlversitätsrlcLter. 3*

36

(ErB(e Zalilungs-Auüorderung des Quästors an den Honorar- Bchuldner.]

K Olli gl. Universitiits-Quästur.

ßerÜD, lioD

In dor am 19 ausgestellten Ver-

ptticlitungserklärung haben Sie versprochen, das Ihnen wäli- vend Ihrer Studienzeit auf der hiesigen Universität in den

Jahren - zum Gesamtbeträge von -

gestundete Vorlesungshonorar, sobald Sie infolge der Besse- rung Ihrer Einkommens- oder Vermögensverhältnisse hierzu bei pöiehtmäßiger Einschränkung Ihrer Bedürfnisse imstande sein werden, an uns /.u zahlen.

Da dieser Zeitpunkt nach den von uns eingezogenen

Erkundigungen

jetzt eingetreten, die vorerwrdmto Honorarschuld aber noch nicht berichtigt ist, werden Sie hiermit aufgefordert, das rückständige Honorar nunmehr portofrei an uns einzusenden.

den Herrn

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Formalar D.

[Zwoilo Zaiilungs-Auffordorung dos Quäslora au don Honorar- scbuldnor.)

Koni gl. Uaiversitäts-Quiistur.

Bei'lin, den

Da Sie unsere am an Sic gerichtete

Aufforderung zur Bezahlung Ihrer Honorarschuld nicht be- achtet haben, fordeiii wir Sie hiermit nochmals auf, das Ihnen in den Jahren bei der hiesigen Univer- sität gestundete Vorlesungshonorar im Betrage von J(

bis zum - . 19 an uns portofrei einzusenden,

widrigen faUs wir die Genehmigung der Stundungskomraission zur gerichtlichen Beitreibung der vorerwähnten Honorarschuld einholen worden.

den Herrn

ur. Satzungen

der

akademischen Krankenkasse bei der Friedrich -

Wilhelms-Universität zu Berlin.

§ 1. Die akademische Krankenkasse bei der Königlichen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin bezweckt, den erkrankten Studierenden der Universität ärztliche Behandlung und Pflege sowie in besonders dringenden Fällen auch bare Geldunterstützungen zu gewähren.

§ 2. Zur Bestreitung der für diesen Zweck auf- zuwendenden Kosten dienen:

1. die Beiträge der Studierenden (g 3),

2. die aus den etwaigen Überschüssen der Kasse zu bildende Rücklage und die aus derselben er- wachsenden Zinsen,

3. die nicht zurückgeforderten Honorare 10 der Bestimmungen vom .19. März 1889),

4. freiwillige Zuwendungen imd sonstige Ein- nahmen.

§ 3. Jeder bei der Königlichen Friedrich- Wilhelms-Universität immatrikulierte Studierende ist zu einem halbjährlichen Beitrag von 2 Ji verpflichtet. Die Beiträge werden zu Anfang eines jeden Semesters bei der Erlegung des Vorlesimgshonorars durch die Quästur erhoben. Die erfolgte Zahlung wird im An- meldebuch bescheinigt.

§ 4. Die akademische Krankenkasse wird von einer Kommission, bestehend aus dem Rektor, dem Universitätsrichter und den vier Dekanen, verwaltet.

39

Den Vorsitz dieser Kommission führt der Rektor, der auch alle Zahlungsanweisungen an die üniversitats- kasse, abgesehen von § 12, erlaßt.

§ 5. Die Kassengeschäfte der akademischen Krankenkasse besorgt die Universitätskasse.

Der Verwaltungskommission ist bianeu acht Wochen nach Schluß jeden Semesters von der Univer- sitätskasse Rechnung zu legen,

§ 6. Die Krankenkasse gewährt den Studierenden der Königlichen Friedrich-Wilhelms-Üniversität, welche ■während ihres Aufenthalts in Berlin an akuten Krank- heiten erkranken, unentgeltliche ärztliche Behandlung, freie Arznei und nötigenfalls freie Aufnahme und Ver- pflegung in einer hiesigen öffentlichen Krankenanstalt. Krank ankommende sowie chi'onisch kranke Stu- dierende können nur nach besonderer Entscheidung der Verwaltungskommission der Pflege der Kranken- kasse teilhaftig werden.

§ 7. Zur unentgeltlichen ärztlichen Behandlung kranker Studierender haben sich Professoren und Privatdozenten der medizinischen Fakultät bereit er- klärt, deren Namen, Sprechstunden und Wohnungen zu Anfang eines jeden Semesters duixh Anschlag am schwarzen Brett den Studierenden bekannt gemacht werden.

§ 8. Bei diesen Ärzten haben sich die erkrankten Studierenden zu melden.')

Die von diesen Ärzten veroi'dneten, auf Beschaffung vou Arzneien oder Wundverbänden lautenden Rezepte''')

') Für die Kosten der rirztlichen_ BehaadluGg duich andere als die im § 7 bezeiclinetea Ärzte wird von <ler Kraukeokasse eine entsprechende Entschädigung nur dann gewährt, wenn der botr. Studierende durcli die Art seiner Eduiinluing behindert war, die Hilfe der im § 7 bezeicluieteD Arzte in Anspruch zu nehmen.

') Zu den Rezepten sind die besonders feslgestollliin Foruuihire zu benutzen.

40

kÖDoen einer jeden hiesigen Apotheke zur Ausfühi-ung auf Kosten der Krankenkasse übergeben werden.

§ 9. Sind nach der Verordnung eines der im § 7 bezeichneten Ärzte für die Heilzwecke weitere An- schaffungen undAufwendungen(Bäder,Instrumente usw.) erforderlich, so muß zur Beschaffung derselben auf Kosten der Krankenkasse die Zustimmung eines Kom- missionsmitgliedes eingeholt werden.

§ 10. Desgleichen kann die Aufnahme und Ver- pflegung in einer der im § 6 gedachten Kranken- anstalten auf Kosten der Krankenkasse nur mit be- sonderer, in dringenden Fällen nachträglich einzu- holender Genehmigung eines Kommissionsmitgliedes auf Grund einer die Notwendigkeit dieser Aufnahme und Verpflegung bestätigenden Bescheinigung eines der im § 7 gedachten Ärzte erfolgen.

§ 11. Die längste Zeit des Verweilens in einer öffentlichen Kiankenanstalt wird im allgemeinen auf vier Wochen festgesetzt.

Die Kosten eines weiteren Verbleibens in einer solchen Anstalt werden nur dann von der Kranken- kasse erstattet, wenn die Notwendigkeit des längeren Aufenthalts von der beti-effenden Anstalt bescheinigt wird.

§ 12. Jedes Kommissionsmitglied hat das Recht, Geldunterstützungen bis zu 15 Ji zu bewilligen.

Für Bewilligungen, welche diesen Betrag über- schreiten, ist ein gemeinsamer Beschluß des Rektors, des betreffenden Dekans und eines dritten Kommissions- Tuitgliedes erforderlich.

§ 13. Jedem Studierenden wird bei seiner Imma- trikulation ein Exemplar dieser Satzungen eingehändigt.

§ 14. Änderungen dieser Satzungen bedürfen der Genehmigung des Ministers der geistlichen und Uuter- richts-Angelegenheiten.

IV.

Bemitziuigs-Ordiiung

Königliche Universitäts-Bibliothok zu Berlin

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ I. Dis Königliche Utiiversitäts-Bibliotliokdient vorzugsweise di-T wissensüliaftliehou Arbeit der Berliner Universität.

5 2. Von den Räumen der Bibliotliek Bind geöffnet: u) der Lesesaal von 8 Uhr morgens bis 0 Ulir abends, während der Univeraitätsferien nur von 9 bis 9 Uhr,

b) die Leihstelle von 9 bis 3 Uhr.

c) die Katulogzimmer und die Auskunftsstelle (g 4-1) von 11 bis 3 Uhr.

Au den Sonntagen, den staatlich anerkannten Foierlugen, am Cründonneretagc, don Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten und am 24. Dezember bleibt die Bibliothek geschlossen.

II. Benutzung der Bibliothek,

§ 3. Zur Benutzung der Bibliothek im Lesesaal und durcli Kntloihen sind zugelassen

1. a) die Lehrer und Beamten der Universität und der Uni-

vorsitätsinstituto,

b) die Lehrer anderer liiesiger staatlicher Huclischulon und die Mitglieder der Akademie der \Visson8chaUcn,

c) Reichs-, Staats- und KomniunalbehÖrden, die in Berlin oder einem der Vororte ihren Sitz haben,

2. die Studierenden der Universität,

3. a) die zum Hören dor Vorlesungen an der Universität

Berechtigten, b) frühere Studierende der Universität, die sich auf Prü- fungen vorbereiten,

4. in dringenden Fällen und vorübergehend auch andere Personen, die in Berlin oder einem der Vororte ihren Wohn- sitz haben.

42

Den unter 1, 3 und 4 goDonoten Personen worden hi der Loih- etello Leihkarton (§34) bzw. Lesoaaalkarlcn (§16) ttusgestellt, dio bei Benutzung der Bibliothek auf Verlangen vorzuzeigen sind. Diese Karten sind von den Inboberu eigenbiindig auszufüllen. Sie Bind nicht übertragbar und werden unter der Bedingung erteilt, dnQ die Inhaber die Bücher nur für sich, nicht aber auch für andoro Personen ontnoluiien (vgl. auch § 45 Absatz 2).

Auch die Behörden können auf Wunsch Leibknrten erhalten, dio dem abholenden Boten als Ausweis dienen. Die BeateUscheino sind mit dem Stempel der entleihenden Behördo zu vorsehen.

Die Studierenden der Universität haben bei jeder Benutzung ihre studentische Erkennungskarte vorzuzeigen, die bei dem ersten üeauch der Bibliothek in der Leihstelle abgestempelt wird.

Die Erkennungskarten dürfen von den Inhabern nicht dazu be- nutat werden, um für andere Personen Bücher darauf zu entleihen, noch dürfen sie anderen zu Entleihungszwecken überlassen werden.

§ 4. Die Verwaltung kann die Zulassung der unter 1 be- zoichnotcn Personen von der Beibringung eines PersönUchkeits- ausweiscs. der unter 3 und 4 genannten auüerdem von der Hinter- legung eines Bürgacheines') oder einer Geldsuinmo abhängig machen.

Der Bürge muO nach seiner Persönlichkeit und seinen Ver- hältnissen für die Erfüllung der mit der Bürgschaft verbundenen PIlichten genügende Gewähr bieten.

Die BürgHcheine können, wenn sie begrenzt werden sollen, nur bis zum Ende des laufenden Rechnungsjabres, während des Monates März schon bis zum Schluß des folgenden Rechnungs- jahres ausgestellt worden. Ist keine Frist angegeben, so erlöschen sie mit dem Ende des laufenden Semesters. Statt einer Geldsumme können auch miindolsichore Wertpapiere hinterlegt werden.

§ 5. Studierende anderer hiesiger staatlicher Hochschulen er- halten die Leih- oder Lesesaalkarten auf Grund ihrer studentischen Erkennuiigskarten. Hierbei wird jedoch vorausgesetzt, daß ihnen das Abgangszeugnis von ihrer Hochschule erst nach Vorlegung einer Bescheinigung erteilt wird, daß sie keine von der Universitätsbiblio- thek entliehenen Bücher mehr in Händen haben. Don Gesuchen um Ausstellung dieser Bescheinigung ist die studentische Er- kennungskarte beizufügen. Ausländer, welche die Bibliothek be- nutzt haben, erhalten die bei der Immatrikulation auf den Hoch- schulen hinterlegten Pässe und Ausweispapiere erst nach Vorzeigung der vorerwähnten Bescheinigung zurück (vgl. auch § 41).

§ 6. Beim Betreten des Lesesaals und bei Abholung bestellter Bücher aus der Leihstelle ist jedesmal die studentische Erkennungs- bzw, die Lesesaal- oder Loibkarte der Bibliothek vorzuzeigen.

>) Formulaie sind in dor Leihstelle für 10 Pf. zu h&bea.

43

§ 7.') Für dio Ausstellung der Leihkarten wird von den Nicht- studiorenden in der Leihstelle eine Gebühr erhoben, dio für das Halbj'ahr (April bis September, Oktober bis März) 2,50 M. beträgt. Diese Gebühr kann auch für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. Im letzten Monat des Halbjahres werden bereits Karten für das folgende Halbjahr ausgestellt, mit Gültigkeit vom Tage der Ausstellung an.

Die Benutzung des Lesesaals ist gebührenfrei. Von den Stu- dierenden wird die Gebühr halbjährlich durch die Univorsitäts- quästur eingezogen.

Die Zahlung der Gebühr befreit für don Zeitraum, für welchen sio entrichtet ist, von der Zahlung an jeder der anderen preußischen Univorsitätabibliotheken und an der KöniglichenBibliothek zu Berlin.

5 8, Die Benutzer sind verpflichtet, dio ihnen anvertrauten Bücher auf das sorgfältigste zu behandeln und vor jeder Bescliädi- gung zu hüten. Alles Einschreiben und Anstreichen mit Bleistift oder Tinte, auch dio Berichtigung von Druck- und anderen Fehlern, das Umbiegen der Blätter und falsche Brechen der Tafeln ist untersagt.

Von dem Zustande eines jeden Buches hat sich der Benutzer bei dem Empfange zu überzeugen und etwa vorhandene Schäden alsbald, bei entliehenen Werken spätestens 24 Stunden nach dem Empfange, anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so wirdangenommen, (laß er sie in tadellosem Zustande empfangen hat. Treten während der Leihzeit Beschädigungen der Bücher ein, welche deren Benutzung erschweren oder unmöglich machen, so ist der Bibliothek hiervon Anzeige zu erstatten. In keinem Fall dürfen die Benutzer irgend- welche Ausbesserungen an den Büchern selbst vornehmen lassen.

§ 9. Ob die an den zurückgelieferten Büchern von den Be- nutzern verursachten Beschädigungen das durch einen sorgfältigen Gebrauch gerechtfertigte fliaü der Abnutzung überschreiten oder nicht, entscheidet die Bibliotheksvorwaltung.

Für beschädigte oder verlorene Bücher haben die Benutzer Ersatz in Höho des von der Verwaltung festzusetzenden Geldwertes zu leisten.

a) Benutzung in den Räumen der Bibliothek.

§ 10, Das Betreten der Büchersalo ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Direktors in der Regel nur den hiesigen Universitäts- lehrern gestattet.

§ II. Die Benutzung des alphabetischen Bandkataloges der Bibliothek ist jedem Benutzer ohne besondere Erlaubnis in der Zeit von 11 bis 3 Uhr gestattet.

') Vergleiche den Erlaß des aijnisters der geistlichen und Unterriclits- nngelegenheiten vom 2, November lOlft (Zentntlbintt fllr die gcsamti^ Unterrichts ver waltmi B 1010, S. 882 (T.).

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Zur Einsicht der übrigen Kataloge bedarf es der Erloubois des Bufaiclitführenden Beamten, die während dieser Zeit in der Hegel ohne weiteres erteilt wird.

§ 12. Die Neuerwerbungen der Bibliothek stehen für die Be- nutzer eine Woche Inng im Lesesaal zur Durchsicht bereit. Vor- merkungen zwecks Entleihung dieser Werke können bei dem auf- sichtführenden Beamten des Lesesaals beantragt werden.

Ein Verzeichnis der Anschaffungen wird in der Zeitschrift .Borhner Akodemische Nachrichten" regelmäßig in Auswahl veröffentlicht.

§ 13. Die Ansiclitssendungon der Buchhändler stehen im Lese- eaol in CJlasschränken je 3 Tage aus. Etwaige Wünsche der Benutzer wegen Anschaffung dieser neuen Erscheinungen werden von den Beamten des Lesesaals entgegengenommen.

§ 14. Ferner sind die einlaufenden Buchhündlerkatalogo, die Anzeigen, Probehefte und Preisherobsetzungen des Buchhundeis den Benutzern 4 Wochen lang im Lesesaal zugänglich. Ebenso die neueston Vorlesungsverzeichnisse der deutschen Universität on", die dort bis zum Erscheinen der nächsten Verzeichnisse ausliegon.

§ 1 5, Vor Benutzung des Lesesaals und der Katalogräume sind Überzieher, Hüte, Schirme, Pelzwerk und Stöcke in der Kleider- ablage abzugeben. Am Eingang zum Lesesaal ist die Besueherlisto mit Namen, Stand, Wohnung und Zahl der etwa mitgebrachten Bände auszufüllen (s. auch § 6).

Zu einem oinmaligen Besuch des Lesesaals genügt die Erlaubnis des aufsichtführenden Beamten.

§ 16. Die zur Benutzung des Lesesaals berechtigenden Lese- eaalkarten werden nur in der Leibstelle ausgestellt (vgl. auch § 3 Abs. 2, 3). Sie gelten für das laufende Verwaltungsjahr (1. April bis 31. März), müssen aber bei der ersten Entleihung im neuen Semester der Leihstelle zur Abstempelung von neuem vorgelegt werden. Während des Monats März werden bereits Karten für das folgende Jahr ousgegeben,

Eine neue Lesesaalkarte erhalten die Benutzer in der Regel nur gegen Rückgabe der alten. Wer seine Karte verliert, hat dies der Leihstelle sogleich anzuzeigen. Für die Ausstellung einer neuen Karte an Stelle der verlorenen ist eine Gebühr von 0,ßO M. zu entrichten.

§ 17. Die Benutzung der Lesesaalbibliothek, über welche ein Verzeichnis ausliegt, steht den Besuchern ohne weiteres frei. Sie sind verpffichtet, die gebrauchten Bücher nach beendeter Benutzung wieder auf ihren Platz zu stellen und mit größter Sorgfalt darauf zu achten, daß jedes Buch on der diirch seine Standortssignatur bezeichneten Stelle wieder eingereiht wird.

5 IS. Die Bücher der ,, Handbibliothek", deren Verzeichnis ebenfalls im Lesesaal auslicgt, wird der aufsichtführende Beamte gegen Abgabe von Bestellzetteln, welche die im Verzeichnis an-

45

gegebene Standortaignatur enthalten, so schnell als möglich herbei- holen lassen.

§ 19. Die im Zimmer für den systematischen Katalog zu Ver- waltungszwecken aufgestellten Werke sind den Benutzern unter den gleichen Bedingungen wie die der Handbibliothek zugänglich. § 20. Formulare zu den Beatellzetteln sind am Eingange zum Lesesaal und in der Leihstelle zu haben '). Die im Vorflur der LiniversitätsbibUothek und in der Leihstelle aufgestellten Zettel- Automaten verabreichen auQerdem Bestellscheine für die in g 3, 2 bis 4 genannten Personen. Die Scheine werden auch auf Wunsch zugeschickt.

§ 21, Die Bestellzettel für den Lesesaal sind entweder in einen der Zettelkästen zu werfen, die ^ipr dem Eingange zur Univer- sitätsbibliothek, im Lesesaal, in der Leihstelle und in der Uni- versität angebracht sind, oder im Lesesaal dem aufsichtführenden Beamten persönlich zu übergeben. Auch können die Bestellzettel durch die Post frankiert unter der Adresse:

An die Universitäts-Bibliothek, Leihstelle Berlin NW 7 eingesandt werden.

Für jedes einzelne Werk ist ein Bestellzettel auszuschreiben. § 22. Die bis 9V4 Uhr morgens bestellten Bücher stehen von 12 Uhr an bereit.

Die im Lesesaal dem aufsichtführenden Beamten persönlich übergebenen Bestellzettel werden in eiligen Fällen nach Möglichkeit sofort erledigt (vgl. auch §35).

§ 23. Wenn ein Benutzer eine größere Anzahl Bücher gleich- zeitig bestellt, so ist die Verwaltung berechtigt, zunächst nur einen Teil seiner Bestellungen zu erledigen. Dies gilt insbesondere für Tage, an denen die Bücherbestellungen sich ungewöhnlich häufen. § 24. Die für den Lesesaal bestellten Bücher sind an der Aus- gabestelle des Lesesaals in Empfang zu nehmen und noch dem Gebrauch dort wieder abzugeben.

Die Bestellscheine, auf die der Benutzer Bücher erhält, werden bei der Übergabe der Bücher mit dem Tagesstempel versehen und gelten dann als Empfangsscheine; bei der Rücklieferung der Bücher werden sie zurückgegeben.

Die übrigen Bestellscheine werden mit dem Vermerk dttiüher, weshalb das Buch nicht ausgehändigt werden kann, zurückgegeben; solche Scheine dürfen zu Bestellungen nicht wieder verwendet werden.

§ 25. Werden die bestellten Bücher nicht innerhalb der nächsten drei Tage nach Eingong der Beatcllung abgefordert, so gehen sie in die Bücherräume zurück.

') 26 Stück für 10 PI.

4G

S «a Konn dor Bostollcr ein Buch nicht hekommcn. wcl es junoit anderweit benutzt wird oder noch nicht benutzbar .St. so konn er es sich dodurch sichern. dnO er den Titel sofort m om in der Leihstello outliogendes Vormerkbuch eintrügt und den nut Bescheid versehenen Bestellschein nbgibt. Wünscht er von de.n Einonng des belegten Buches benochrichtigt zu werden, so ist die. im Vormerkbuch anzugeben. Die Benachrichtigung errolgt in diesem Fall seinoraeit durch portopflielltige Postkarte. Den Benutzern wird in ihrem eigenen Interesse empfohlen, von dieser Einrichtung ausgiebigen Gebrauch zu machen.

§ 27 Von einem Besteller dürfen an einem Tage nicht mehr als drei Bücher eingetragen werden. Zu dem eingetragenen Titel wird innerhalb drei Tagen vermerkt, wann dos Buch voraussichtlich bonutzbor sein wird. Diese Vermerke können eingesehen werden. Nachdem das Buch verfügbar geworden ist, wird es drei Tage lang boreitgeholten. Wenn mehrere Besteller dasselbe Buch m das Vor- merkbuch eintragen, so worden sie noch der Folge der Eintragungen berücksichtigt.

§ 28 Sowohl im Lesesaal bei dem aufsichtführenden Beamten als in der Lcihslelle liegt ein Wunsehbuch für Bücher aus, deren Anachaflung beantragt wird. Die Verwaltung wird binnen drei Tagen hinter der Eintragung ihre Entscheidung vermerken. In dringenden Füllen empfiehlt es sieh, dem Titel des Buches dos Wort ..eilt" hinzuzufügen. Dann wird dos Buch, wenn es zur Anschoflung geeignet ist, auf kürzestem Wege bcsohofit und der Benutzer durch portopflichtige Karte zm- Entgegennahme aufgefordert.

5 29. Braucht der Leser ein von ihm benutztes Buch noch fur den folgenden Tag. so hat er dies dem Beamten mitzuteilen. Das Buch wird dann zurückbehalten; doch darf es nicht länget als drei Wochen für denselben Leser festgelegt werden, falls es inzwischen von anderer Seite verlangt worden ist.

Zurückbehaltene Bücher, die drei Tage lang nicht abgefordert sind, gehen in die Bücherrüumo zurück.

5 30. Jeder Besucher des Lesesaols hot sich den ongeordnoten KontroUmaßregeln zu unterwerfen.

Lautes Sprechen und jede ondere Störung der Lesenden sind untersogt, ebenso dos Essen im Lesesaol.

Der Vorsteher des Lesesaals ist befugt, Zuwiderhandelnde noch einmaliger erfolgloser Verwarnung aus dem Soole zu ver- weisen.

b) Benutzung oußerholb der Räume der Bibliothek {Entleihung). § 31. Die Bibliothek verleiht Bücher an die in § 3 genannten Personen im allgemeinen nur für die Dauer ihres Aufenthaltes in Berlin oder einein der Vororte Berlins.

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Wer auf länger als 7 Tag« verreist, hat zuvor die ondiolienen Bücher zurückzugeben.

Vor Reisen von kürzerer Dauer ist dafür zu Borgon, daß dio entliehenen Bücher jederzeit mit Erfolg zurückverlangt werden können.

Wahrend der Forion können den Studierenden der Universität Bücher, die nicht beständig verlangt werden, nacli auswärts mit- gegeben, ihnen aolcho auch wahrend dieser Zeit nach auswärts auf ihre Kosten und Gefahr übersandt werden.

Benutzer, die ihre Wohnung ändern, haben hiervon der Leihstelle ungesäumt Anzeige zu machen.

§ 32. Besondere kostbare Werke sowie Sammolbändo, zumal der Univeraitäts- und Schulschriften, die der Lesesaal- und Hand- bibliothek angehörigen Werke, ungebundene Bücher und Zeit- schriften, Zeitungen, Wörterbücher und Reisehandbücher werden in der Regel nicht verliehen, Druckschriften , die wegen ihres Inhalts von der allgemeinen Benutzung ausgeschlossen sind, nur dann, wenn der Zweck der Benutzung besonders nachgewiesen wird.

Die Bücher der Lesesaal- und Handbibliothek können jedoch zwischen 8 und 8 '/t Uhr abends bis um 9 Uhr morgens des nächsten Geschaftstagcs gegen Abgabe eines Leihscheines für jedes Werk aus- nahmsweise verliehen werden.

Neuere Zeitschriftenbände und Nachschlagewerke aus neuerer Zeit werden nur auf die Dauer von 2 Wochen verliehen.

§ 33. Für die Bestellung der zu entleihenden Bücher und da- mit Zusammenhängendes gelten ebenfalls die Bestimmungen der §g 20 bis 28; jedoch werden die Leihgeschäfte nur in der Leih- stello besorgt, und die zum Zweck der Entleihung bestellten Bücher sind dort abzuholen.

§ 34. Die Leihkarton werden nur in der Leihstelle verabfolgt (vgl. auch § 3. Abs. 2, 3 und § 7). Sic gelten, ohne Einschränkung ausgestellt, sowohl für die Entleihung als auch für den Lesesaal. Im übrigen sind für diese Karten die gleichen Bestitmmingcn maOgebend wie in § 16 für die Lesesaalkarten. Sie worden jedoch nur für den Zeitraum ausgestellt, für welchen die Gebühr ent- richtet ist.

§ 3ß. Die in § 3 unter Nr. 1 genannten Personen bzw. Be- hörden können in der Regel während der Geschäftsstunden auch ohne vorhergehende förmliche Bestellung Bücher entleihen. Für andere Benutzer werden in dringenden Fällen die gewünschten Bücher ebenfalls ohne Vorausbestellung mit tunlichster Be- schleunigung herbeigeschafit werden (vergleiche auch § 22, Ab- satz 2).

§ 36. Benutzer, dieinBerlinoderin einem der Vororte wohnen, in welche die Paketfahrtgesellschoft Pakete befördert, können sich

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Büeher durch diese GosoHsclmtt. zusenden lassen Sie h»''»" ■!»"" besondere BosteUsol.eine ,„it den, Aufdruck „durch d,e Paketfahrt.

Die Bücher »erden, wenn die Bo.tell8che.ne bis 11 Uhr .n Je Leihstello eingehen, an demselben Togo der TaUo fahrtgeson,elmft zu Wei.orbefM.rung zugestellt. Die f "'i'^^'j^''"""!'",^'"" Verpaekungagobühr, die bis 1kg 6 Pf., b,s 6 kg 10 Pf., b,s 10 kg «ort über 10 kg 30 Pf. beträgt. Die Cbersendung gcselnel.t auf Beolmung und Gefahr der Kutleihor. Bei der Ausheforung der 1 »keto ist das tarifmSHige Porto und die Verp.ckung.gebuht «u zahlen und der Empfang zu bescheinigen. Für die weitere Behandlung dieser Bestellscheine vgl. § 24 Abs. 2 und 3.

t 37 Die Entleiher müssen die entliehenen Bucher spiteslens einen M^not nach dem Tage de» Empfanges zurückgeben odet be, dor Leihstelle die Verlängerung der Benutzungszert nachsuchen, die ihnen, sofern dos Buch nicht inzwischen anderweit vorlangt worden ist, durch den Vorsteher der Leilistelle gewahrt werden kann. Wenn die Gosamtdouer der Enileihung 3 Monate überschreitet, bedarf sie der Genehmigung des Direktors. ^1"= ?""°''"'V',"''°'' jedoch im allgemeinen Interesse ersucht, die Bucher sobald als '.Möglich zurückzugeben und nicht erst den Ablauf der Leihfrist zu erwarten. ^^^ ^^^^,„ Qber die bewilligte Frist hinaus behält, wird duroh einen unfrankierten Mahnbrief erinnert. Wird auf diese Mahnung innerhalb der niichsten drei Goschäftstage, von dem . auf den Abgong der Mahnung folgenden Geschäftslage nn gciechnet weder die Rückgabe bewirkt noch die Verlängerung der Leihfrist „achoesuoht, so erhält der Entleiher eine zweite Mahnung durch einen Brief, der mit einer Nachnahme von I M. belastet wird. Bleibt auch die zweite Mahnung erfolglos, so liat der Benutzer zu go- wärtigen, daß das Buch auf seine Kosten abgeholt oder doD sonstige zur Wiedererlangung dienliche Maßnahmen ergriffen werden (vgl.

Den Universitätslehrern wird die Benutzung der entliehenen Bücher auch über die Leihfrist hinaus gestattet, wenn sie racht von anderer Seite verlangt werden. Zmn Schluß des Semesters jedoch, spätestens bis zum 16. März und 16. August, haben sie eben- falls alle Bücher aurüokzuliefern. deren Leihfrist abgelaufen ist.

§ 39. Die Bibliothek behält sich vor, verliehene Bücher zu Ver- waltungszwookon jederzeit von den Entleihern zurückzufordern. Solche Bücher werden jedoch auf Wunsch den Benutzern mit tun- liebster Beschleunigung wieder zur Verfügung gestellt.

§ 40. Ein Zurückbehaltungsrecht an den entliehenen Buchern aus irgendwolchen Gründen steht den Benutzern nicht zu.

>) Siebe i 20 und Anmerkung hierzu.

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§ 41, Keicem Studiereodeo der Universität worden das Ab- gangszeugnis oder die in der Univorsitätaregifitratur hinterlegton Püsee und Ausweispapiere auBgchändigt, bevor er nicht eine von der Bibliothekaverwaitung aiisgeslellto Bescheinigung beibringt, duD er die entliehenen Bücher richtig zurückgeliefert oder die Bibliothek überhaupt nicht benutzt liat.

Diese Bescheinigung gilt nur drei Tage und muß bei etwaigem Verfall zu neuer Abstempelung der Leihstelle wieder vorgelegt werden.

Gleichzeitig mit Erteilung der Bescheinigung wird die Er- kennungskarte des Studierenden mit einem Stempel der Bibliothek - versehen, der sie zu weiterer Benutzung dor UniversitutsbibHothek ungeeignet macht. Die Erkennungakarto ist daher allen Gesuchen um Ausfertigung der Bescheinigung regelmäßig beizufügen. Das gleiche gilt für die Studierenden anderer hiesiger Hochschulen,

5 42. Auswärtige können zum Entleihen von Büchern nur dann zugelassen werden, wenn sie durch eine Bescheinigung des hiesigen Auskunftabureaus der deutschen Bibhotheken den Nach- weis füiiren, daß das gewünschte Buch weder in der Königlichen Bibliothek noch in den übrigen deutschen Universitätsbibliotheken vorhanden ist.

Die Hin- und Rücksendung geschieht auf Gefahr des Entleihers durch die Post oder, wenn der Umfong der Sendung es nötig macht, durch Eilgut, und zwar in der Regel nur durch Vernüttelung einer öffentlichen Bibliothek, die eich auf Verlangen verpflichtet, die Be- nutzung des entliehenen Werkes nur unter Aufsicht zu gestatten.

Für jeden entliehenen Band erhebt die vermittelnde Biblio- thek:

1. falls der Entleilier an dieser die Bibliotheksgebühr ent- richtet hat, und die vermittelnde Bibliothek am Leihverkehr der preußischen Bibliotheken (vgl. § 43) teilnimmt, eine Gebühr von 10 Pf-,

2. foils die vermittelnde Bibliothek keine Bibliotheksgebühp erhebt, aber am Leihverkehr der preußischen Bibliotheken (vgl. § 43) teilnimmt, eine Gebühr von 20 Pf.

In beiden Fällen erfolgt die Beförderung von Briefen und Paketen für den Entleiher kostenlos; doch sind außer- gewöhnliche Kosten für Eilbriefe, Telegromme, Fracht für umfangreichere Eilgutsendungen usw. vom Entleiher zu tragen. .1. Falls die vermittelnde Bibliothek am Leihverkehr der preußischen Bibliotheken nicht teilnimmt, auch keine Bibliotheksgebühr erhebt, oder wenn auswärtige Benutzer imter Vorlage der in Absatz 1 erwähnten Bescheinigung des Auskunftsburcaus sich wegen Entleihung von Büchern zuerst an die hiesige Universitätsbibliothek wenden, so ist

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die BibliothekflgebÜhr gemäß § 7 nii dioao zu entrichten.

Auch hat der Entleiher in diesem Fall sämtliche Portokosten

HU tragen. ; 43. An dorn Leihvorkehr, der zwischen dor Königlichen BibUothek. den preußischen Uni vera itiitsbihhotheken {oinschheß- lich dor Lyzoalbibliothek in Braunaberg) und der Kaiser-Wilhelms- Bibliothek in Posen untereinander, sowie dieser mit den Bibliotheken der Technischen Hochschulen, Staatsarchive und staatlichen höheren Lehranstalten besteht, nimmt die Universitätsbibliothek Berlin nur insoweit teil, als Bücher verlangt werden, die in der Königlichen Bibliothek und in den übrigen preußischen Universitätsbibliotheken nicht vorhanden sind 42). In diesen Fällen beträgt die Leihfrist, wenn die verleihende Bibliothek für den einzelnen Fall nichts anderes bestimmt, drei Wochen, ausschließlich der Hin- und Bücksendung, für neuer© Zeitschriften und Sammelbändo eine Woche. Für ihre Verlängerung gelten die Be.itimmungen des § 37. Bei Überschreitung der Leihfrist ist für Bücher aus der Königlichen Bibliothek die vorgeschriebene Überschreitungsgebühr zu zahlen. Wegen der von den Bestellern zu erhebenden Gebühren vgl. den vorhergehenden § 42, Abs. 3, Nr. 1 und 2.

§ 44. In dem Zimmer, in dem die bibliographische Hand- bibliothek für die Beamten steht, ist eine besondere Auskunftsstolle für die Benutzer eingerichtet, die von wissonschaftlichon Beamten der Bibliothek versehen wird. Die Benutzer können hier in allen Angelegenheiten Auskunft erhalten, die nicht zum Geschäftsbereich der Leihstelle oder des Lesesaals gehören und dort erledigt werden, insbesondere über die Benutzung der bibliographischen Hilfsmittel der Bibliothek und der Bibliothekskatalogo, auch über die Wege, auf denen hier nicht vorhandene Bücher mit Aussicht auf Erfolg anderweit am besten gesucht worden, bzw. über Ort und Beslim- mungon dos Auskunftsburoaus der deutschen Bibliotheken. In dringenden Fällen werden auch Wünsche wegen beschleunigter Anschaffung nicht vorhandener Bücher von den Beamten der Aus- kunftastello entgegengenommen. Die Auskunftsaf olle ist von 1 1 bis 3 Uhr geöffnet 2).

m. SchluBbcstimmimgcn,

5 45. Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen oder sich andoro Ungehorigkeiten zuschulden kommen lassen, haben etwa entstehende Kosten zu ersetzen und für allen erwachsen- den Schaden vollen Ersatz in Höhe des von dem Direktor festzu- setzenden Geldbetrogos zu leisten.

Außerdem können sie durch schriftliche Verfügung des Direktors zoitweiao oder dauernd von der Benutzung dor Bibliothek aua-

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geschlossen werden, namentlich wonn sie Bücher beschädigen, verlieren, ohne Empfangsscheine inituehmen, für den Namen eines andern entleihen, sicli der Erkennungs-, Leih- oder Lesekarte eines andern fälschlich bedieuen, auf die eigenen Karten Bücher für andere Personen entleihen, oder wenn polizeiliche oder gerichtliche Maßnahmen gegen sie haben voranlaßt werden müssen.

§ 40. Die Benutzungsordnung tritt an die Stelle der bisherigen, in dem Reglement für die Universitätsbibliothek vom 27. Juni 1800 5 42 ff. enthaltenen.

Genehmigt. Berlin, den 4. März 1012.

Der MiniBtor

der geiatlichen und Unterrichts-Angelogenlieitcn.

Im Auf tröge:

gez. Schmidt.

V.

Beinitziiugs-Or(lmii>g

für die

IvöniglicUe Bibliothek zu Berlin.

Vom 6. Februar n. 30. September 1905.

§1-

I, Allgemeines.

Dio KöniglichG Bibliothek soll wissenaohaffclichen Zwecken

und ernster Berufsarbeit dienen.

§ 2. Die Benutzung von Druckschriften (§§ ß 45) erfolgt in den vier Lesesälen (§§ 6—19) und durch Entleihung (g§ 20 40); die Benutzung von Handschriften (§§ 46 54) in dem Arbeitszimmer der Hondschriftenabteilung, im Musikalien- und Kortensnal (§5 40 bis 51). Außerdem können im Wege des Loihverkehra, der zwischen der Königliciicn Bibliothek und auswärtigen Bibliotheken besteht, Dru.ck- und Handaohriften zur Benutzung sowohl on auswärtige Bibliotheken verliehen als auch von diesen entliehen werden (Sä 41—46 und §5 52—54).

§ 3. Von den Räumen der Bibliothek sind geöffnet:

a) der Große Lesesaal und der Zeitscliriftensanl von 9 bis 9 Ulir,

b) die Leilistelle und die Katalogzimmer von 9 bis 6 Uhr, o) die übrigen Räume von 9 bis 3 tJlir.

An den Sonntagen, den staatlich anerkannten Feiertagen, den Sonnabenden vor Ostern und Pfingsten und am 24. Dezember bleibt die Bibliothek geschlossen.

§ 4. Dio Benutzer haben die ihnen anvertrauten Druck- und Handschriften sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu hüten (vgl. § 65).

Alles Einschreiben und Anstreichen mit Bleistift oder Tinte, nucli die Berichtigung von Druck- und anderen Fehlern, das Um- biegon der Blätter und falsche Brechen der Tafeln ist untersagt. Zum Durchzeichnen ist die Erlaubnis des ziiständigen Abteilungs- diroktors einzuholen.

Von dem Zustande einer jeden Druck- odor Handschrift hat eich der Benutzer bei dem Empfange zu überzeugen und etwa vorhandene Sobäden alsbald, bei enthebenen Werken spätestens

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24 Stunden nach dem Empfange, anzuzeigen. Erfolgt keine An- zeige, so wird angenommen, daß er sie in tadellosem Zustande emp- fangen hat.

Zu photographischen Aufnahmen aus Handschriften sowie aus seltenen und kostbaren Druckschriften (vgl, § 23, 1} bedarf es der Erlaubnis des Generaldirektors, dio achrifthch unter Angabe des Zweckes und der nachzubildenden Stollen zu erbitten ist. Die Auf- nahme findet unter Aufsicht eines Bibliothoksbeamten statt. Von jeder photograpliiachen Aufnahme ist eine Kopie an die Bibliothek abzuliefern.

II. Benutzung Ton Druckschriften.

§ C. über den Bücherbestand geben der Alphabetische Huuptkatalog und der Fachkatalog Auskunft.

Der Alphabetische Hauptkatalog steht jedem Beeuchor der Bibliothek ohne besondere Erlaubnis zur Einsicht offen.

Zur Einsicht des Fachkatalogs bedarf es jedesmal der Erlaubnis des diensttuenden Beamten.

Der Zutritt zu den Bücherräumen ist nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Generaldirektors gestattet.

I. Benutzung

den Lesesälen

g 6. In den vier Lesesälen können alle Druckschriften der Bibliothek benutzt werden; Druckschriften jedoch, die wogen ihres Inhaltes von der allgemeinen Benutzung ausgeschlossen, und Unter- haltungsschriften, die nach 1850 erschienen sind, nur dann, wenn der Zweck der Benutzung 1) besonders nachgewiesen ist.

Bücher, die in den Geschäftszimmern zu Verwaltungszwocken aufgestellt sind, können nur mit besonderer Erlaubnis des zuständigen Abteilungsdirektors auf kurze Zeit eingesehen werden.

Ostasiatische Drucke sind im Arbeitszimmer der Handschrif ton- abteilung 49) zu benutzen.

§ 7. Der GroOo Lesesaal ist für DrucksoIirift«n aller Art bestimmt, soweit sio nicht einem der drei anderen Lesesäle zugewiesen sind. Für Tafelwerke und andere kostbnro Bücher sind besondere Tische vorhanden, an denen nicht mit Tinte gearbeitet werden darf.

Im Zeitschriftensaale liegen die neu erschienenen Hefte der wissenschaftlichen Zeitsclu'iften mindestens zwei Wochen lang aiis. Die früheren Hefte sowie die noch laufenden Jahrgänge der nicht aushegendon Zeitschriften sind in Verwahrung des dienst- tuenden Beamten, der sie auf Wunsch zur Benutzung vorlegt. Auch die gebundenen Jahrgänge von Zeitungen und die Parlamonta- papiere werden im Zeitschriftensaale zur Verfügung gestellt} sie müssen einen Tag vorher bestellt worden-

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Dor Musikiiliensaal ist für dio Bücher über Musik und für Musikalien,

der Kartensaal für Enrteiiwerko imd Karton bestimmt.

Der Musikalien- und dor ICnrlciisual dienen auOerdom der Bo- .iiutzung von Handschriften (§§ 2, 40 Abs. 2).

§ 8. Die Benutzung der Lesesäle erfolgt auf Grund einer Lcso- saalkarte, welche jeder erlialton kann, der sich über seine Person genügend ausweist.

Studierende der lüesigen staatlichen Hochselmlon erhaltL<n eine Lcseaaalkarto auf Grund ihrer studentischen Erkennungsltarto.

Zu nur einmahgom Besuche eines Lesesaals genügt die Erlaubnis des aufsichtführenden Beamten.

Die Lesesaallcarte wird in der Loihstello ausgestellt; der Emp- fänger hat sie mit eigenhändiger Nu me na Unterschrift zu versehen; sie ist niclit übertragbar und gilt für das laufende Rechnungsjahr ( 1. April bis 31, MJirz). Während des Monats März* werden bereits Lesesaalk arten für das neue Rechnungsjahr ausgegeben.

§ 9. Der Inhaber ehier Lesesnalkarte hat diese sorgfältig aufzubewahren. Er darf sie nicht in fremde Hände kommen lassen und hat sie den Bibliothekshen inten auf Verlangen vorzuzeigen.

Eine neue Karte erhält er in der Regel nur gegen Rückgabe der allen.

Wer seine Karte verliert, liat dies der Leilistelle unverzüglich anzuzeigen; er ist der Bibhothok für allen Schaden vorantwortHcli, der ihr durch Mißbrauch der verlorenen Karte entsteht 6ß). Für die Ausstellung einer neuen Karte an Stelle der verlorenen ist eine Gebülu- von 0,ßO M. zu entrichten.

§ iO. Die zum Gebrauch in einem der Lesesäle gewünschten Bücher sind auf gedruckten Bestellscheinformularen zu bestellen ').

Für jedes verlangte Werk ist ein besonderer Bestellschein zu schreiben. Der Titel mit Druckort und Druckjahr ist möglichst genau anzugeben; wenn angängig, ist auch die Standnummer des Buches hinzuzufügen. Die Scheine sollen deutlich und mit Tinte geschrieben sein; sie müssen Namen, Stand und Wohnung desBestellers und das Tagesdatum enthalten.

§ 1 1. Die Bestellscheine für den Großen Lesesaal sind entweder in einen der Zettelkästen zu werfen, die vor dem Bibliotheksgebäude und in der Leilistelle angebracht sind, oder im Lesesaal dem auf- sichtführenden Beamten persöiUich zu übergeben. Außerdem können die Beatollscheine auch durch die Post frankiert eingesandt werden; in diesem Falle hat der Umschlag in deutlichen Buchstaben die

') Formulare sind üi der Lelhstello, im GroDeu Lesesaale und durch den im Flur aufgestellten Automaten, 25 Stück für 10 Pf., zu haben werden auch auf Verlangen zueeachickt.

im Zlnunor des Alphabetischen Hauptkatalogs 1st eine Sclireib- gelegenhoit zur Außfüllung der Bestellachemo.

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Bezeichnung ..Büoherbestelhmg" zu tragen; die Aufschrift hat zu lauten: ,,An die Königliche Bibliothek, Berlin NW 7". Briefum- schläge mit dieser Aufschrift sind in der Leihstelle käuflich.

Die vor 0 bestellten Bücher stehen von U Uhr an, die bis II bestellten von 1 Uhr an, die bis 1 bestellten von 3 Ulir an bereit. Für die pünktliche Erledigung ungenauer Bestellungen känn keine Gewähr übernommen werden.

Die im Großen Lesesaale bis 3 Uhr dem Beamten persönlich übergebenen Bestellscheine werden mit tunlichster Beschleunigung erledigt.

g 12. Wenn ein Benutzer eine größere Anzahl Bücher gleich- zeitig bestellt, so ist die Verwaltung berechtigt, zunächst nur einen Teil seiner Bestellungen zu erledigen. Dies gilt insbesondere für Tage, an denen die Bücherhestellungen sich ungewöhnlich häufen.

§ 13. Die für einen der Lesesäle bestellten Bücher sind an der Ausgabestelle des betreffenden Lesesaals in Empfang zu nehmen und nach dem Gebrauch dort wieder abzugeben.

Die Beatellscheine, auf die der Benutzer Bücher erhält, werden hei der Übergabe der Bücher mit dem Tagesstempel versehen und gelten dann als Empfangsscheine; bei der Rücklieferung der Bücher werden sie zurückgegeben.

Die übrigen Bestellscheine werden mit dem Vermerk darüber, weshalb das Buch nicht ausgehändigt werden kann, zurückgegeben i solche Scheine dürfen bei einer erneuten Bestellung nicht wieder verwendet werden.

5 14. Werden die bestellten Bücher nicht innerhalb der nächsten zwei Tage nach Eingang der Bestellung abgefordert, ao gehen sie in die Bücherräume zurück.

g 16. Kann der Besteller ein Buch nicht bekommen, weil es zurzeit anderweit benutzt wird oder noch nicht benutzbar ist, so kann er ea sich dadurch siehern, daß er den Titel in ein in der Leih- stelle aufliegendes Vormerkbuch eintrügt und den mit Bescheid ver- sehenen Bestellschein beifügt. Von einem Besteller dürfen an einem Tage nicht melur als drei Bücher eingetragen werden. Zu dem ein- getragenen Titel wird binnen drei Tagen vermerkt, wann das Buch voraussichtlich benutzbar sein wird; diese Vermerke können ein- gesehen werden.

Nachdem das Buch verfügbar geworden ist, wird es zwei Tage lang bereitgehalten. Der Besteller wird auf seinen Antrag durch unfrankierte Postkarte benachrichtigt.

Wenn raelu-ere Besteller dasselbe Buch in das Vormerkbuch eintragon.sowerdensie nach der Folge der Eintragungberücksichtigt. § 16. Braucht der Leser ein von ihm benutztes Buch noch für den folgenden Tag, so hat er dies dem Beamten mitzuteilen. Das Buch wird dann zurückbehalten, doch darf es nicht länger als drei Wochen für denselben Leser festgelegt worden.

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Zurückbehaltene Bücher, dio drei Tage lang nicht abgefordert sind, gehon in die Bücherräumd zurück.

S 17. Die Benutzung der in den Leseaälen aufgestellten Hand- bibliotheken steht jedcra Lesesa albcüuclier ohne weiteres frei; nach dom Gebrauch sind dio entnommenen Bücher wieder auf iliren Platz zu stellen.

§ 18. Jeder Besucher der Lesesäle hat sich den angeordneten Kontroi Im rege In zu unterwerfen,

§ 19. Die Vorsteher der Lesesäle sind befugt, Benutzer, die ungehörig auftreten oder Storungen verursachen, zu verwarnen und nütigenfalls aus dem Saale zu verweisen,

2. Entleihung.

§ 20. Die Bibliothek verleiht Bücher sowohl an Einheimische wie nach aus warte.

Personen, die in Berlin wohnen oder sich für längere Zeit hier aufhalten, gelten als Einheimische,

Wer nicht weiter als 30 km von der näcliaten Stodtgrenze Berlms entfernt wohnt, wird auf seinen Wunsch als Einheimischer behandelt,

§ 21. Ein Einheimischer, der Druckschriften aus der BibUo- thek entleihen will, bedarf "hierzu einer LeUibartei). Sie wird ihm ausgestellt, wenn er der Bibliotheksverwaltung hinreichend bekannt ist. oder wenn er nachweist, daß er nach seiner Persönlich- keit und seinen Verhältnisaon für die Erfüllung der mit der Leihe verbundenen Pflichten Gewahr bietet.

Anderen Einheimischen können Leihkart«n erteUt werden, wenn sie entweder von einer den Anforderungen des Aba. 1 ent- sprechenden Persönlichkeit eine Bürgschaft") beibringen oder eine Geldsumme, deren Höhe unter Berücksichtigung des Wertes der 7U entleihenden Büclior in jedem Falle festgesetzt wird, der Biblio- tliek als Sicherheit übergeben. Statt baren Geldes darf die Biblio- thek auch mündelsichere Wertpapiere annehmen. Der Geldbetrag oder die Wertpapiere werden bei Rückgabe der Leihkarte wieder aus- gehändigt; die Bibliothek ist jedoch berechtigt, sich daraus wegen nicht gezahlter Gebühren und etwaiger Ersatzansprüche (5 öfi) zu befri_edigen. w /

Die Leihkart« wird in der Leihstelle ausgestellt; der Empfänger hat sie mit eigenhändiger Namensunterschrift zu versehen. Sie ist nicht übertragbar und gUt für das laufende Rechnungsjahr (1. April .19 31. März). Während des .Monats März werden bereits Leihkarten fur daa neue Rechnungsjahr i

Q.iilstÄr i^« '"^ ™" ^^" Studierenden beim Belegen auf der .1 L-i^ni, ^^'4*"" T ""^""^ ^'"0 öö"^"!»- von 2,50 M. lu entrichten. 'J I'omiulare sind in der Leihatelle für 10 Pf. zu haben

Die Leihkarte berechtigt zugleich zur Benutzung der Leseaäle,

Die für die Lesesaalkarte geltenden Bestimmungen des { 9 finden auch auf die Leihkarte Anwendung.

§ 22. Studierende der hiesigen staatlichen Hoofiachulen er- halten die Leihkarte, auf welche im übrigen die Bestimmungen von § 21 Abs. 3 und i Anwendung finden, auf Grund ihrer atudeii- tisclien Erkenn ungs karte. Hierbei wird jedoch vorausgesetzt, daß ihnen das Abgangszeugnis von ihrer Hochschule erat nach Vor- legung einer Bescheinigung erteilt wird, daß sie keine von der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher melir in Händen haben.

§ 23, Nur in besonderen Ausnahmefällen werden mit Ge- nehmigung des zuständigen Abteil ungsdirektors verliehen;

1. seltene und kostbare Werke;

2. Zeitungen, Musikalien, Karten und Reisehandbücher;

3, alle noch nicht gebundenen Bücher und Zeitschriften;

4, Bücher aus den Handbibliotheken der Lesesäle und des Arbeitezimmers der Handschriftenabteilung sowie Bücher, die in den Geechäitszimmem zu Verwaltungszwecken auf- gestellt sind. Diese werden jedoch niu' für die Zeit verUehen, in welcher der Dienst in den genannten Räumen ruht.

Druckschriften, die wegen ihres Inhaltes von der allgemeinen Benutzung ausgeschlossen, und Unterhaltungsscliriften, die nach 1850 erschienen sind, werden nur dann verliehen, wenn der Zweck der Benutzung I) besonders nachgewiesen ist.

§ 24, Die Zahl der Bücher, die ein Entleiher gleichzeitig in Handen haben darf, ist nicht beschränkt; jedoch soll ihr Wert in der Regel die Summe von 600 M. nicht übersteigen.

§ 25. Dio zur Leihe gewünschten Bücher sind auf gedruckton Bestellscheinformularen zu bestellen'). Für die Bestellung gelten die Bestimmungen der §§ 10 Abs, 2, 11 Abs. 2, 12, 13 Abg. 2 und 3. 14 und 16. Die Bestellccheine sind entweder in einen der Zettel- kästen zu werfen, die vor dem Bibliotheksgebäude und in der Leih- stelle angebracht sind, oder mit der Post frankiert einzusenden; im letzteren Falle hat der Umschlag in deutlichen Buchstaben die Bezeichnung ..Bücherbestellung" zu tragen; die Aufschrift hat zu laufen: ,,An die Königliche Bibliothek, Berlin NW 7,"

Wenn der Bestellerein nicht erhaltenes Buch in das Vormerkbuch einträgt 15), so kann er zugleich beantragen, daß es ihm durch die Pakotfahrtgeaellschaft zugeschickt wird 27), sobald es wieder verfügbar ist.

§ 26. Die Leihgeschäfte werden nur in der Leihstelle beeorgt. Die bestellten Bücher sind dort abzuholen.

§ 27. Benutzer, die in Berlin oder in einem der Vororte wohoen, in welche die Berliner Paketfahrtgesellsohaft Pakete befördert, können sieh Bücher durch diese Gesellschaft zusenden lasBeo. Sis

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Imbeii dann besondere Bestollacheine mit dem Au/druck „durch die Paketfalirtgesellßoliaft" zu benutzen')-

Dio Büoher worden, wenn die Bestellsclieino bis 11 Uhr in dor Bibliothek eingehen, an demselben Tage der Pakotfnlirtgpscllschaft zur Weitorbefördorong zugestellt. Die Bibliothek boreclmet eine Verpuckungegobülir, dio his 1 kg 5 Pf., bis ß kg 10 Pf., bis 10 kg 20 Pf., bis 20 kg 30 Pf. betragt.

Die Entsendung geschieht auf Gefahr der Entleiher. Bei der Auslieferung der Pakete ist daa tarifmäßig© Porto und dio Ver- packungsgebühr zu zahlen und der Empfang zu bescheinigen.

Für die weitere Behandlung der Bestellscheine gilt § 1 3 Absatz 2 und 3.

§ 28. Unter keinen Umständen darf ein Buch ohne Ausstellung eines Empfangsscheines aus der Bibliothek mitgenommen, auf den Namen eines andern entliehen oder an einen andern weitergegeben werden.

5 20. Einen Wechsel seiner Wohnung hat der Entleiher der Leihstelle alsbald anzuzeigen.

Wer verreist, hat dafür zu sorgen, daß die entliehenen Bücher jederzeit mit Erfolg zurückverlangt werden können. Wer entliehene Bücher auf Reisen milzunohmen wünsclifc, hat dio Erlaubnis der Bibhotheksvem'oltung liierzu einzuholen.

§ 30. Bei der Rückgabe können die entliehenen Bücher von den Entleihern auf ihre Kost-en und Gefahr in angemessener Ver- packung mit der Post oder der Paketfahrtgesellschaft eingeschickt werden. Bei der Einsendung der Bücher werden die Empfangsscheine vernichtet, wenn der Benutzer nicht ausdrücklich um deren Rück- sendung geboten bat.

§ 31. Die Leihfrist beträgt drei Wochen. Sie endet an dem Wochentage, welcher durch seine Benennung dem Tage der Ver- leihung entspricht, und wenn dieser Tag kein Geschäftstag ist (vgl, § 3 Abs. 2), an dem nächsten Geschäfts tage, und zwar in beiden Fällen um 6 Uhr abends.

Eine Verlängerung der Leihfrist kann nur aus gewichtigen Gründen durch den Abteilungsdirektor stattfinden. Sie bedarf, wenn sie einen Zeitraum von drei Wochen überaclureitet, der Ge- nehmigung des Generaldirektors. Bei jeder Verlängerung der Leilifrist ist ein neuer Empfangsschein auszustellen.

Im allgemeinen Interesse werden die Entleiher ersucht, dio Bücher sobald wie möglich zurückzugeben und nicht erst den Ab- lauf der Leihfrist abzuwarten.

§ 32. Die Leilifrist ist auf eine Woche bescliränkt bei bibliographischen und enzyklopädischen Nachschlagewerken aus neuerer Zeit und bei neueren Wörterbüchern (vgl. jedoch g 23 Nr. 4).

■} S. Aom. zu i 10.

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Bei Zeitscliriftenbänden, die in den letzten zehn Jahren er- schienen sind, bei Dissertationen-, Progromm- und anderen Sammol- bänden kann die Leilifrist von dem zuständigen Abteil ungsdirektor auf eine Woche beschränkt werden.

§ 33. Wer eine entliehene Druckschrift nicht spätestens am letzten Tage der Leihfrist {vgl. § 31) zurückliefert, hat eine Gebühr von 60 Pf. für jeden fälligen Empfangsschein zu zahlen.

Auch ergeht nunmehr an ihn durch eingeschriebenen nioht- frankierten Brief dio Aufforderung, binnen einer kurzen Frist, dio in der Regel auf fünf Geschäftstage zu bemesesn ist, entweder die Druckschrift zurückzulieforn oder eino Verlängerung der Leihfrist zu erwirken.

Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so hat der Entleiher eine Ge- bühr von 1 M. zu entrichten und zu gewärtigen, daß das fälligeBuch auf seine Kosten abgeholt, nötigenfalls zu diesem Zwecke auch die Hilfe der Polizei oder der Gerichte in Anspruch genommen wird.

Die Gebühren werden bei der Rückgabe oder Abholung erhoben ; falls die Bücher ohne Beifügung der Gebühren eingeschickt werden, werden sie durch Poatnachnahme eingezogen.

§ 34. Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden, die ihren Sitz in Berlin oder einem der Vororte haben, die im Postverkehr als Nachbarorte von Berhn behandelt werden, können behufs Ent- loihung von Büchern zu amtlichen Zwecken auf Antrag Leihkarten erhalten.

Die Karten sind mit dem Stempel der Behörde zu vorsehen und dienen dem abholenden Boten als Ausweis.

Die Bestellscheine sind von einem verantwortlichen Beamten der entleihenden Behörde zu untersclireiben und zu stempeln.

Die vorgeschriebenen Leihfristen sind auch von den Behörden streng innezuhalten.

§ 35. Auswärtige können zum Entleihen von Büchern unter denselben Voraussetzungen wie Einheimische zugelassen werden 21), doch wird ihnen eine Leihkarte nicht ausgestellt.

Die §g 23, 24, 29, 31. 32 und 33 finden auf Auswärtige mit der Maßgabe Anwendung, daß der Leilifrist je zwei Tage für die Hin- und Rücksendung hinzutreten.

§ 36. Die in § 32 aufgeführten und die sonst häufig benutzton Werke werden nur ausnahmsweise verschickt.

Die in § 23, 1 bis 3 aufgeführten Werk© werden in der Regel nur an eine öffentliche Bibliothek geschickt, dio sich verpflichtet, ihre Benutzung nur unter Aufsicht zu gestatten.

5 37. Nach Orten außerhalb der Provinz Brandenburg werden Bücher nur verschickt, wenn sie in der dem Besteller zunächst er- reichbaren öffentlichen wissenschaftlichen BibUothek nicht vor- handen sind. Es hegt daher im Interesse der Besteller, eine Be- scheinigung da 'über beizubringen.

60

Kaoh Städten, in denen Bioh öfFeotliohe wissenschaftliche Bibliotheken befinden, werden nur an diese und auf ihre unmittel- bare Bestellung Bücher veraohickt.

S 38. Auswärtige haben besondere Beetellacheinfonnulare zu benutzen').

Jeder Einsendung von Bestellscheinen ist ein kurzes Begleit* schreiben beizufügen, in welchem die Zahl der Bestial Is che ine an* zugeben ist.

Für die weitere Behandlung der Bestellscheine gelten die Be- stimmungen des § 13 Abs. 2 und des § 30.

§ 39. Die Hin- und Heraendung geschieht auf Kosten und Gefahr des Entleihers durch die Post. Für die Verpackung und den Tronsport der Pakete nach und von der Post erhebt die Bibliothek eine Gebühr, dio bis 1 kg 20 Pf., bis C kg 30 Pf., bis 10 kg 40 Pf., bis 20 kg 50 Pf. beträgt.

Die Bücher müssen wohlverpackt und mit derselben Wert- angabo, mit der sie hingeschickt wurden, portofrei zurückgesandt werden.

S 40. Die Entleiher haben alle von der Bibliothek an sie ge- richteten Briefe umgehend zu beantworten. Postsendungen sind „An die Königliche Bibliothek, Berlin NW 7" zu richten.

5 41. Zwischen der Königlichen Bibliothek und den preußischen Universitätsbibliotheken (einschtießlich der Lyzealbibliothek in Braunsberg),dor Kaiser- Wilhelras-Bibhothek in Posen und derLandes- liibliothek in Wiesbaden besteht ein regelmäßiger Leihverkehr nach Maßgabe der Minis terialerloase vom 27. Januar 1893 {Zentrolblatt für die gesamte Unterriohtaverwaltung 1893, S. 224) und vom 26. Juli 1901.

Die Hauptbestimmungen dieses Verkehrs sind folgende:

Die Leihfrist betragt drei Wochen, für Zeitschriften und Sammelbände ein© Woche. Die Zeit der Hin- und Rücksendung wird in die Leilifrist nicht eingerechnet.

Ausgeschlossen von der Versendung sind:

a) auf Seiten der Königlichen Bibliothek alle in der entleihenden Bibliothek vorhandenen Bücher;

b) auf Seiten der Universitätsbibliotheken die für Lelirzwecke der eigenen Universität unentbehrlichen Bücher.

Der Benutzer hat für jeden Band 10 Pf. zu zahlen.

In dringenden Fällen kann jederzeit dio sofortige Rücksendung dos verliehenen Bandes verlangt werden.

In entsprechender Weise ist durch Ministerialerlaß vom 31, Oktober 1897 (Zentralblatt für die gesamte Unterrichts ver wal- tung 1897, S. 819) der Leihverkelir mit den Bibliotheken der höheren I>eliranstalten in der Provinz Brandenburg geregelt.

') Formulare Büid In der Leihstclle, 25 Stück zu 10 P/., zu liaben und wardeu aul Verlangao sugeBchlckt.

61

Auf die Verlängerung der Leihfrist finden die Beatimmungen des § 31 Abs. 2 Anwendung.

§ 42. Wer im Wege des Leihverkehrs aus einer der in § 41 aufgeführten Bibliotheken Bücher zu entleihen wünscht, hat sich unter Beifügung der Bostellscheine an die Leihstelle zu wenden.

5 43. An andere deutsche und an auslandische Bibliotheken werden nach Maßgabe dos Ministeriulerlosses vom 8. Januar 1890 (Zentralblatt für die gesamte Unterrichts Verwaltung 1890, S. 179 f.) Bücher verliehen, soweit die Gegenseitigkeit durch ausdrückliche Erklärung verbürgt ist.

§ 44. Umgekehrt vermittelt die Bibliothek die Entloihung von Büchern aua anderen deutschen und aus ausländischen Biblio- theken. Dabei sind außer den Bestimmungen des angeführten Ministerialerlasses die besonderen, seitens der verleihenden Biblio> thek gestellten Bedingungen maßgebend.

Derartige Leihgesuche sind an den zuständigen AbteUungs- direktor zu richten.

§ 45. Die mit der Königlichen Bibliothek in Verbindung tretenden Bibliotheken haften ilir für die rechtzeitige Rücksendung der entliehenen Bücher und bei Säumigkeiten der Benutzer für die Zahlung der in § 33 beatimmten Gebühren.

III. Benutzung von Handschritten.

§ 4fl. Die gedruckten Kataloge der in der Bibliothek vor handenen Handschriften sind in der Handbibliothek des Großen Lesesaals zu allgemeiner Benutzung aufgestellt. Im übrigen erteilt über Handschriften, deren Katalogisierung noch nicht beendet ist, der im Arbeitszimmer der Handschriftenabteilung diensttuende Beamte Auskunft.

§ 47. In die Wohnung der Benutzer werden Handschriften im allgemeinen nicht ausgehoben, doch kann der Generaldirektor aus gewichtigen Gründen einzelne Ausnahmen gestatten. Benutzer, denen eine Handschrift ins Haus verliehen wird, haben sich schriftlieh zu verpöichten, sie nicht in fremde Hände kommen zu lassen und im Falle des Verlustes oder der Beschädigung vollen Ersatz in Höhe des von dem Generaldirektor festgesetzten Geldbetrages zu leisten.

§ 48. Die Benutzer sind verpflichtet, zum Abdrucke einer von ihnen benutzten Handschrift oder eines Teib derselben die Zu« Stimmung des Generaldirektors einzuholen und von allen derartigen Abdrucken der Königlichen Bibliothek ein Exemplar zuzustellen.

1. Arbeitszimmer. 5 49. Wer das Arbeitszimmer der Handachriftenabteilung benutzen will, bedarf einer von dem Abteilungsdirektor ausgestellten Arboitszimmorkarte. Auf diese finden die Bestimmungen des § 8

02

Abs I 3 und 4 entaprecliende Anwendung. Jeder Besucher des Arboitkiramere hat sich don angeordneten KontroUnmßregetn zu

unterwerfen. . . v .(■.,■ t.

Für Personen, welche zur Benutzung von handschriftlichen Kurton und Musikhandachriften den Karten- oder Musikaliensaal benutzen wollen, genügt der Besitz einer Lesesaalkarto (vgl. § 8).

§ 50. Die zur Benutzung gewünschten Handschriften sind, eine jede besonders, durch einen Bestellschein zu erbitten, der dia Signatur und den Inhalt der Hnndschrift, den Namen des Benutzers und das Tagoadatum trägt. Darüber, ob die Hondschrift im einzelnen Falle dorn Besteller zur Benutzung verabfolgt werden kann, ent- scheidet der Abteilungadirektor. Dies gilt auch für die handschrift- lichen Karten und Musikhandschriften.

Die Aushändigung der Handschriften hat dor Benutzer in dem dazu bestimmten Buche durch Namensunterschrift zu bestätigen. Nach jedesmaligem Gebrauche sind die Handschriften zxirückzugeben und werden bis zur nächsten Benutzung unter Vorschluß im Arbeits- zimmer aufbewahrt, aber an ihren Standort zurückgestellt, wenn sie länger als zwei Wochen unbenutzt geblieben sind.

§ 51. Die Benutzung der im Arbeitszimmer aufgestellten Handbibliothek, die namentlich die gedruckten Handschriften- katnloge onderer Bibliotheken enthält, steht jedem Besucher des Arbeitszhnmera ohne weiteres frei. Wegen det Benutzung von Hilfs- mitteln auß der Abteilung der Druckschriften ist die Vermittelung des Beamten nachzusuchen,

2. Verkehr mit auswärtigen Bibliotheken.

g 52. Handschriften werden, soweit sie nicht von der Ver- sendung ausgeschlossen sind, in der Regel nur an solche ÖffenUiclie Bibliotheken, die sich nach dem Ministerialerlaß vom 8. Januar 1800 (Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung 1890, S. 179) zur Gegenseitigkeit bereit und mit den Verleihungebedingungen ein- verstanden erklären, zur Benutzung in beaufsichtigten Arbeits- räumen verschickt. Das Gesuch um Darleihung ist von der ent- leihenden Bibliothek ..an die KönigUche Bibliothek, Handschriften- abteilung. Berlin NW V zu richten. Die Leihfrist beträgt ohne Hin- und Rücksendung drei Monate, doch kann der Generaldirektor eine verliehene Handschrift jederzeit zurückfordern,

§ 53. Die Verpackung der zu versendenden Handschriften erfolgt in einer Holzkiste, die bei der Rücksendung wieder zu be- nutzen ist.

Im übrigen finden auch auf die Veraendung und Rücksendung von Handsclu-iften die §§ 39 und 40 Anwendung.

S 54. Gesuche um Vermittelung einer auswärtigen Handschrift sind an den Abteilungadirektor zu richten; sie müssen den Titel oder wesentlichen Inhalt und tunliclist die Seite des Katalogs, in

63

dem die Hondschrift beschrieben ist, sowie die Zeit, für die sie er- lieten wird, enthalten. Vom Eintreffen der Handschrift wird der Besteller benachrichtigt. Die Handschrift wird ihm nach § 60 Abs. 2 zur Benutzung verabfolgt; etwaige Bedingungen dor ver- leihenden Bibliothek werden ihm mitgeteilt. Die Rücksendung erfolgt nach beendeter Benutzung, spätestens sofort nach Ablauf der Leihfrist. Her- und Rückeendung geschieht auf Kosten und Gefahr dos Bcätellora.

ly. SchluObesthumungen.

§ 65. Auf Verlangen des Abteilungadiroktora muß zu Ver- waltungszwecken jedes entliehene oder im Lesesaal bonutzto Buch sofort zurückgegeben worden. Solche Büclier worden jedoch dem Benutzer tunliclist bald wieder zugestellt.

§ 66. Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung veretoDon oder sich andere Ungehörigkeiten zuschulden kommen lassen, haben etwa entstehende Kosten zu ersetzen und für allen erwachsenen Schaden vollen Ersatz in Höhe des von dem Generaldirektor fest- zusetzenden Geldbetrages zu leisten.

Außerdem können sie durch schriftliche Vorfügung dos General- direktors zeitweise odor dauernd von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden, namentlich wenn sie Druck- oder Hand- schriften beschädigen, verlieren oder ohne Empfangsschein mit- nehmen, oder wenn polizeiliche oder gerichtliche Maßnahmen gegen sie veranlaßt werden müssen.

Gegen solche Verfügungen ist binnen zwei Wochen die Berufung an dos Kuratorium der Königlichen Bibliothek, zu Händen dos Vor- sitzenden (Berlin NW 7) zulässig.

§ 67. Beschwerden, welche die Benutzung betreSen, sind schriftlich an den Genoraldirektor zu richten. Gegen seine Ent- scheidungsteht binnen zwei Wochen die Berufung an das Kuratorium 56 Abs. 3) offen.

§ 68. Diese Benutzungsordnung tritt an Stelle der bisherigen um 1. April 1905 in Kraft.

Die auf Grund der bisherigen Benutzungsordnung auegestellten Benutzungskarten aller Art verlieren mit dem l. April 1905 ihre Gültigkeit.

Vom L März 1905 ob werden bereits auf Grund dieser Be- nutzungsordnung Lesesaal-, Leih- und Arbcitszimmerknrten für das nächste Rechnungsjahr ausgostollt.

Universität Berlin.

stud. med. . tnOUM^. 4 "c/' /7-f4i a t t^t t

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Inhaltlicher Auszog

AU» ll>S f

BestimmangeD (ttr die Studierenden der Kttnigl. Friedricli- Wilhelms-

UniTcrsitSt zo Berlin fiber die Meldung ca den Vorlesongen sowie

fiber die Entricbtang. die Stundung und den ErlaS der Honorar-

Gebttbren vom 10. März 1889.

Das Belegen der Vorlesungen muB von jedem Studierenden in der Qnästnr persönlich bewirkt werden 2).

Das Anmeldebuch darf den Lehrern nicht eher vorgelegt ? werden, bevor der Quästor seinen Vermerk in demselben gemacht hat (§3).

Die Rückzahlung einmal bezahlten Honorars sowie der Gebühren darf seitens der Quästur nur erfolgen, wenn die betreffende Vorlesung nicht zustande gekommen ist oder nicht in der angekündigten Zeit gehalten wird. In dringenden, zu Anfang des Semesters eintretenden Ausnahmefällen kann der betreffende Lehrer den Quästor zur Rückzahlung ermäch- tigen, wenn zuvor Rektor und Richter den Fall als dazu geeignet anerkannt haben. Eine solche Rückzahlung darf nur während des laufenden Semesters erfolgen 10).

No. ■^f'f^i fi^ der Matrikel.

Königliclie Friedricli-Wilheliiis-UiiiYersitåt zu Berlin.

Anmeldebuch

dei studierenden der Medizin ^^(iM-t^A.ai^XCe^A^tH^^

(Vor- und Zuname) aus (G.b„r,sor„ \. 'V-tk/l^ Je^^ f

er."'!!"..) ^ c/£l/ty 64*^1^ Medizinische Fakultät

Immatrikuliert am ^.Tx-.M^^ffvU/l^ 19<^-

Auszug

Vorschriften für die Studierenden auf der Königlichen Friedrich -Wilhelms -Universität zu Berlin,

(Von den Vorlesuiigeu.)

§ 12. Die Annahme von Vorlesungen soll innerhalb der ersten sechs Wochen nach dem vorgeschriebenen Anfang des Semesters erfolgen.

Für spätere Annahme ist die nur auf nachgewiesene ausreichende Entschuldigungsgründe zu erteilende Erlaubnis des Rektors erforder- lich. Diese Erlaubnis ist in das Anmeldebuch einzutragen.

§ 13. Wer nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist 12) mindestens eine Privatvoiiesung gehörig angenommen hat, kann entweder aus dem Verzeiclmis der Studierenden gestrichen oder im Wege des Disziplinarverfahrens wegen Unfleißes mit Nichtanrech- nung des laufenden Halbjahres auf die vorgeschriebene Studienzeit und im Wiederholungsfalle mit Entfernung von der Universität bestraft werden.

§ 14. Binnen der im § 12 vorgeschriebenen Frist haben sich ferner die Studierenden bei den betreffenden akademischen Lehrern persönlich zu melden und sie um Eintragung ihres Namens und des Datums der Meldung in die dazu bestimmte Spalte des Annielde- buches zu ersuchen. Wer durch besondere Gründe an der recht- zeitigen Meldung verhindert worden ist, hat dieselben dem Rektor nachzuweisen, welcher, wenn er die Verspätung entschuldigt findet, darüber einen Vermerk in das Anmeldebuch einträgt.

Fehlt ein solcher Vermerk, so wird, wenn nach dem von dem Dozenten eingetragenen Datum die Meldung später als vorgeschrieben erfolgt ist, über die Vorlesung kein Vermerk in das Abgangszeugnis aufgenommen.

§ 15*). Innerhalb der letzten vierzehn Tage vor dem vorge- schriebenen Schlüsse des Semesters haben sich die Studierenden bei

•) § 15 ist in betreff der Vorlesungen versuchsweise aufgelioben. Für Übungen aller Art bleibt die Abmeldung dagegen obligatorisch.

den Lehrern, deren Vorlesungen sie hören, abermals persönlich zu melden und sie um Eiutragiiiig ihres Namens und des Datums in die für die Abmeldung bestimmte Spalte des Anraeldebuches zu ersuchen.

Zu einem früheren Termine darf die Abmeldung nur erfolgen, wenn in das Anmeldebuch die besondere Erlaubnis des Rektdfs ein- getragen ist oder die Bescheinigung über die erfolgte Meldung zum Abgange von der Universität und über die Zahlung der Abgangs- zeugnisgebühren vorgelegt wird.

Wenn die Abmeldung einer Vorlesung wegen Abwesenheit, Krankheit oder Tod eines Lehrers nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann, so ist sie innerhalb der oben bezeichneten Frist bei dem Dekan der betreffenden Fakultät zu bewirken.

Ist der Studierende ohne sein Verschulden an der Innehaltung der Abmeldefrist verhindert worden, so hat er dies dem Rektor nachzuweisen und ihn um Eintragung eines die nachträgliche Ab- meldung gestattenden Vermerks in das Anmeldebuch zu ersuchen.

Ist die Abmeldung unterblieben oder nach Maßgabe der vor- stehenden Vorschriften zu früh oder zu spät erfolgt, so wird über die Vorlesung kein Vermerk in das Abgangszeugnis aufgenommen.

^ 16. Verliert ein Studierender sein Anmeldebuch, so wird ihm zwar ein neues Exemplar gegen eine nur bei nachgewiesenem zufälligen Verlust durch den Rektor nachzulassende Gebühr von 20 Mark ausgefertigt; über die Vorlesungen jedoch, für welche die vorschriftsmäßige Anmeldung und Abmeldung nicht mehr nach- gewiesen werden kann,'^^wird ein Vermerk in das Abgangszeugnis nur aufgenommen, wenn ihr Besuch dem Studierenden von dem betreffenden Dozenten bescheinigt wird.

Nach den Bestimmungen in der Mi niste dal verfügan;^ vom 20. September 1829 bat joder Studierende während der Vorlesung nur denjenigen Platz in dem Hör- saale einzunehmen, welchen die ihm von dem betreffenden Lehrer gegebene Nummer in dem Anmeldebuche bezeichnet, und zwar das ganze Semester hin- durch. Auch soll, wenn ein Studierender verhindert wird, einige Tage oder länger an den Vorlesungen teil/.unehmen, kein anderer befugt sein, von dessen Platz unter irgendeinem Verwände Besitz zu nehmen.

5,— M. Auditoriengeld

5, Inatitutsgebühr

2,— Ak. Kranic.-Kasse I bezahlt.

0,50 Studentenfonds

Sa. 12,50 M.

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*) Die Abmeldung bleibt für Übungen aller Art obli- gatoiisch.

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2,— Ak. Krank.-Kasse [ bezahlt.

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Sa. 12,50 M.

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*) Die Abmeldung bleibt für Übungen aller Art obli- gatoiisch.

5, M. Auditoriengeld

5,— Institutsgebiihr

2,— Ak. Krank.-Kasse

0.60 Studentenfonds

Sa. 12,50 M.

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Von

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Lehrer und Vorlesungen

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Vermerk des Quästors

Eigenhändige Einzeichnung der Lehrer: Anmeldung Datum | Abmeldung*)

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5,— M. Audiloriengeld .

5,— Institutsgebühr

2,— Ak. Krank.-Kassc j bezahlt.

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Sa. 12,50 M.

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Vermerk das Quästors

Eigenhändige Einzeichnung der Lehrer: Anmeldung Datum Abmeldung*)

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5,— M. Auditoriengeld .

5,— Institutggebühr

2,— Ale. Kranlc.-Kasae J bezahlt.

0,50 ,1 Studentenfonds

Sa. 12,50 M.

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Vermerk des Q„»stors Eigenhändige Einzeichnung der Lehrer:

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*) Die AbmelduDg bleibt für Übungen aller Art obli- gatorisch.

5,— M. Auditoriengeld ,

5,~ ,, InsülulsgebUhr

2,— Ale. Krank.-Kasse [ bezahlt.

0,50 Studentenfonds I

Sa. 12,50 M.

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Nr.

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Vermerk des Quästors

Eigenhändige Einz Anmeldung | Datum

eichnung der Lehrer:

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Translatlo n

Chirurgische aniversittttsklinik

iiel, Jaauaiy 16, 192i>.

Lear Sir,

Dr. Hellman^i has submitted you my long certificate to Which I have but little to ad., i have known her for twelve years for eleven years of w i ch she ht^s been assistant-surgeon of ay ' hosi ital. i3he is a perfectly iv^liable surgeon, to wr.cse oare everything can be entrusted, including the very largest operations for sae has acquired a .ery great knowledge and has an exceptional' inborn .billty together with lov^er to Bake rai-id decisions and to keej, cool in emergencies, hr. Hellmann ta^es pleasure in taking decisions and in her resi-onsibillty, a factor w^ich leads the surgeon to act correcUy in cooi-licated situations in w.-iich a decision is required, provided he also has the necessary co^^scient- iousness and reserve which ore just as important to hi«, knowing t is, 1 have deliberately accorded Dr. Hellmanii the highest praise I ao so with conviction, because I know her not only as a surgeon and a physician but also personally. luring the holidays she has repeatedly carried out the duties of the surgeon of the Hameln district hospital; she is generally liked there, ana she under- takes successfuiay the biggest and often unusual operations which proves that she is a fully qualified surgeon equal to every task, -.-.hat may distinguish Br. Eellinann from all other can- didates is the extensiveness of her education, besides operative surgery, she has a si^ciolist knowledge of X-ray diagnosis and treatiient and has published well-known scientific pap«a-3 on t lis subject, ohe is, further, an expert on diseases of the bladder aal the kidn.ys and on the veiy complicated exaaiinations of tnose organs, so often necessary, ^"inally she has for a long time been in full charge of the orthopaedic ward for children.

i Should especially like to praise l;r. nellmann's trustworthiness and her kindness towards her patients. Whoever you ask , in whatever class, there is but one voice in .iel a voice of gratitude and appreciation.

You msi^ave some doubts about Äi^ii^ '^^ vacant position at your hosfital to a woman surgeon; there have hitherto been but few female surj^eons, so 1 should like to say once a^aln that besides her woman's chareAter Dr. Hell- manc iossesses the virtues necessary for a sui^eon; clever- ness, »iuick intellectual grasp, a lower of decision, resj.ons- ibility, wide icncwledge of both a practical ar.d a theoretical kind, definite inborn ability, experience is operating, and finally an extraord:nariüy extensive knowledge and education.

i am q^uite convinced that you cculd not find an^ surgeon better fitted for your hospital and that JUr. Hell- nomi will satisfy both you and year patients in every respect.

I'ours respectfully

;sianed): i^nschatvs aeh. Uedizinalrat .

Translation .

Chirurgische Universitätsi-iltaik. Kiel, Januiiiy 16, lyüi».

Ijear Sir,

Dr. Hei: man., has submitted you cy long certificate to which i have hut little to aau. I have known her Tor twelve years, for eleven years of w ich she häs heen assistunt-siirgeoD of sy hospital. She is a perfectly reliable sursecn, to w: cse oare everything can be entrusted, including the very largest oisrutions, for she has acijuirel a very j^reat knoffled^t ana has an eicei,ticnal inborn iibillty together with i-ov/er to cake rej-id decisions ^ad to keep ccol in emergencies. I.r. Eellnann ta/.es pleasure in taiin^ decisions ana inner resionsibility, a factor w^ich leads the surgeon to act correctly in ccai-iioated situations in w.,ich a decision is required, j-rovided he also has the necessary e&uscieat- iousness and reserve wtiich are Jiist as imiortant to jüa. Knowing t .is, i have deliberately accorded Dr. Hellmann the higiiest praise. 1 do so with conviction, because 1 know her not only as a sui^oo and a j-hysician but also personally. Turing the holidays sl^e has repeatedly carried out tie duties of the surgeon of tte Haaeln district hospital; she is generally liked there, txai she undsr- taiies suucessfully the bissest and often unusual operations which proves thut she is a fully qualified surgeon equal to every task, v.hat may distinguish tr. Eellnann frcm all other can- didates is the exteiisiveness of her education. Besides operative suTe^ery, she has a SieciJ.ist .tnowledgo of X-ray diagnosis and tre^tiient and has published veil-known scientific papers on t-is subject. c.he is, further, an expert on aistases of the bladder am the kidncys and on the veiy complicated exaniinations of tüiose organs, so often necesstjy. finally she has for a long time bsi-n in fu3.1 charge of the orthopaedic ward for children.

I should especially like to praise Lr. Hellmann' s trustworthiness and ner ilndness towards her patients. V.hoever you ask , in whatever class, there is but one voice in viel, a voice of gratitude and appreciation.

= ^ =

You aaoi'iiave some doubts uboat e>lv^..^ : vaueait i-osition ut your hospital to a woman surgeon; there iiave hitherto Xtuen but few fecale sur^jecns, so 1 should lilce to say once ai;uin that besides her wcmun's charafeter Er. Hell- mann possesses the virtues necessRry for a surgeon: clever- ness, «iuiek. intellectual grasp, a j-ower of decision, respons- ibility, wide kncwled^e of boLn fc iraetical a. d a theoretical kind, dofjnite inborn aliüity, axjerience in cierating, and finally an extraordinarily f.xtenBive 'cowled^je and education.

i as q,ulte convinced tioat ycu cculd not find any sur^ieon betler fittea for your hoa^itol and that i>r. Hell- marm will satisfy both you and yrur x-^tients in every resi«ct .

i ours res^jectfully

^ s i. ,ned ) ; j .ns chUtz .. eh . ; :ed ia ir-.alrat .

T_x_u_a_§_l a t i o a .

Lr.&e.. ' .H. Petersen

„i.ecit-1 i-hysioian for surgery,

ortnoi-tiedico w.n rflntgenoloiar .

iameln, veciiiiit

li>«.-t.

1,-uring ay absence frcns l.n^at 25 to Octotier l,19'i3 aal from SepteBboi- 10 to October 12, 1924, Dr .med. Johanna Hell- mann has undertaken duties for ne both in the nanateaeot of the surtiicai, v/ard of the district hospital in this town and in my i-rivate practice, and has proved completely e^ual to the task in every respect. 3ha hud occasion tc carry out numeroios paj or 0i,e rations, and she obtained muny splendid successes , The patients had every reason to be extreiKly grateful to her, and she w.iS soon reés^rded with the utmost respect aEd appreciation by the nursin^i staff.

On the strength of my knowledge of her, 1 believe Lr. Hellmann to be eminently fitted to be placed in caar^e of a hospit 1 or of a hospital ward.

(Piitpied): Dr. fi.H. Petersen Directing sur^ipon of the surgical ward of the district hospital of Hameln.

T r a a 8 1 a t 1 c n

Er. CO.. ' .U. Petersen

:^l,eciul ihyaicion for su&ery,

crtocj-uedjcs ui.d rönt^jenoloar .

.:..^, iecc-abi^r t, l><:-4.

liuring my absence from Au^st 25 to October 1,19^3 and from September 10 to October 12, 1924, Ur.med. Joiiaiina Hell- aanii h^s undertaken duties for ae both in the aiiJQei(ieme nt of the surgical ward of toe district hosiital in this town and in my private practice, and has prove! completely equal to the tasit in every resi-eet. Sha hud occasion to carry out numerous pajcr operations, and she obtained many splendid successes. The j-atients had every reason to be extrenw ly fateful to her, and she w^s soon regtrded with the utmost respect ara appreciution by the nursing staff.

On the strength of my ltiiowlede,e of ner, X believe jr. Hellmanri to be eminently fitted to be placed In onar^e of a hospit 1 or of a hospital ward.

(Signed): l>r. O.H. Petersen lireotint, surj^eon of the suxéical ward of the district hosi- itul of Hameln.

Nachwort zu Dr.Hellmeirms Biographie.

Dr. Johanna Hellmann's kurze Selbstbiographie entstand im Jahre 1975 auf Anregung von Dr. Hellstedt ( sh. Anlage) und wurde auf deutsch geschrieben. Der Bericht ist 1977 in den Mitteilungen der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie erschienen (sh. Anlage) und wurde von Sophie HellmEinn um diese Zeit ins Englische übersetzt. Die englische Version ist dann in dem Buch "Women Physicians of the World" editor L. McGregor Hellstedt, Mc.Graw Hill 1978 in New York erschienen.

In der Selbstbiographie ist erwähnt, dass Dr. Hellmann noch im Jaiire 1975» d.h. in ihrem 86ten Lebensjahr Sprechstunde in Stockholm abhielt, sowie in einem kleinen Ambulatorium in ihrem Haus auf Lidingö täglich Patienten empfing. Zu dieser Zeit waren die in ihrer Biographie genannten, privaten Krankenhäuser in staatliche Regie Obergegangen, und Dr. Hellmann hatte aufgrund ihres hohen Alters dort keinen Zugang mehr und konnte daher keine grösseren Operationen ausführen. Sie gab dann ihre Konsultationsräume in der Stadt auf und arbeitete als praktischer Arzt in ihrem Haus auf Lidingö, Ihre Patienten mussten für chirurgische Eingriffe, Rönt- gen— oder Laboratoriums-Untersuchungen in ein Krankenhaus oder eine Spezialklinik überwiesen werden. Trotzdem war Dr. Hellmann als hervorragender Diagnostiker iind "Seelsorger" - die für ihre Patienten stets genug Zeit hatte - sehr gesucht.

Zum Boten Geburtstag ^«jrde ihr von der Deutschen Bundesrepublik eine Auszeichnung verliehen in Anerkennung ihrer Verdienste als Vertrauensarzt bei der Deutschen Botschaft in Stockholm (sh. letzten Abschnitt ihrer Biographie), Der Bundespräsident Heinemann hat ihr während seines Besuches in Schweden diesen Orden persön- lich überreicht.

Im Laufe des Jahres 198O Hessen ihre Kräfte nach, anfangs 1981 musste sie sich einer Operation unterziehen und konnte sich davon nicht mehr erholen. Sie starb am 30 August I98I im Alter von 92 Jahren.

Wie

2.

Wie ebenfalls aus ihrer Selbstbiographie hervorgeht, hat Dr. Hellmann eine von deutschen Eltern in Stockholm geborenes Madchen adoptiert und hat bestimmt , dass diese Adoptivtochter die Alleinerbin ihres Nachlasses ist. Diese Tochter wohnt z.Zt, in Deutschland und ihre Adresse ist mir nicht bekannt.

Die meisten Dokumente betr. die Hellmann-Kromwell ' sehen Familien, die ich hiermit dem Leo Baeck Institute, N.Y, zur Verfügung stelle, wurden mir von einer Freundin von Dr. Hellraann zugeschickt, die die Auflösung des Haushaltes auf Lidingö leitete. Es stellte sich heraus, dass Dr. Hellmann' s Adoptivtochter dafür kein Interesse hatte.

Kopenhagen, im MSrz/O.982.

Hilde Levi, dr.phil.

TraneXatlon.

Chlrurglaoh« UnlveraltStskllnlk

Kiel, January 16, 1925.

Dmu> Sir,

Dr.Hellmann has submlttsd you my loju; certificate to which I have but little to add. I have known her for twelve years, for eleven years of which ehe has been aaalstant-surceon of my hospital. !3he Is a perfectly reliable Burgeon, to whose oar« «verythlna can be entrusted, Includlne the very largest operations, for She has acquired a very sreat knowledge and has an exceptional Inborn ability together with power to make i»pld decisions and to keep oool In emerRenoles. Dr.Hellmftnn takes pleasure In taking decisions and In her responsibility, a factor which leads the sur- geon to act correctly in complicated situations In which a decision Is required, provided he also has the neoes8ax7 coneclentlousneoa and reserve which are Just as Important to him. Knowing this, I have deliberately accorded Dr.Hellmann the highest praise. 1 do so with conviction, because I know her not only as a surgeon and a physician but also personally. During the holidays has at» repea- tedly carried out the duties of the surgeon of the Hameln district hospital; she Is generally liked there, and she undertakes success- fully the blgf-^st and often unusual operations which proves that she Is a fully qualified surgeon equal to e»ery task.

What nay dlstlnKulsh Dr.Hellmann from all other candida- tes is the extenslveneaa of hor education. Hesldea operative aur- gery, ahe haa a apeclallat knowledge of x-ray diagnosis and treat- ment and haa published well-known eclentlflc papers on thla aub- Ject. She la, further, an expert on dleeaaea of the bladder and the kidneys and on the very complicated examlnatlona of those oi^ns ■o often neweaaary. finally she haa for a Ion«; time been In full charge of the orthopaedic ward for children.

T would sBoeolally like to praise Dr. Hellmann 's trust- worthiness and her kindness towards her patients, whoever you ask, in whatwer cIrbb, there la but one voice In Kiel, a voice of gra- titude and appreolatlon.

you may hav« sobm doubts about giving th« vacant poaltlon at your hospital to a woman aurs«on; ther« have hltharto baen but few female surBoons, ao I should ^llce to say onoe a^ln that besides bef woman'd oharacter Ur.Hellmann possesses the Tlx*tue8 neoessary for a surgeoni olevemasSt qulok intelleotual grasp» a pa(br of daclslont responsibility« wide knowledge of both a praotloal and a theoretloal kind, definite Inborn ability, ex- perience in operating! and finally an(i extraordinarily extensive knowledge and eduoatlon.

I am quite oonvlnoed that you oould not find any surgeon batter fitted for your hoepltal and that Ur.Hellmann will satisfy both you and your patients In every respeot.

Yours respeotfully

(signed) t AnaotaQtz

OeU. Äitsdlelnalrat«

Tranalatlon.

Dr. aed. 0. H. Petersen

Speolal physician for BurfterjTf oi^hopaedlOB and rSntgenology.

Hameln, Deoember 2, 1924«

Ouxdni? my abaenoe from August 25 to October 1, 1923 and froB September 10 to October 12, 192A, Dr.med. Johanna Hellmann has undertaken duties for me both In the management of the surgi- cal ward of the district hospital In this town and In my private practice, and has proved completely equal to the task in every respect. She had occasion to carry out numerous major operations, and she obtained many splendid successes. The patients had every reason to be extremely gratsfva to her, and she «as soon regarded with the utmost respect and appreciation by the nursing staff.

On the strength of my knowledge of her, I believe Dr. Hellmann to be eminently fitted to be placed In charge of a hos- pital or of a hospital waid.

(signed) t Dr.O.H. Petersen. Directing surgeon of the surgical «apd of the district hospital of Hameln.

!:^«(i^5&^.J((^%^,jSuy/

«f« S3

Stocknolm 'i/\2,nk

Dear Doctor ilellman,

As Past-Precident of the Women's Medicine International Association and as Chairman of t>:e "Project com-nittee (which has nothing to do with the raicing of money - on the contrary it is concerned with any project which will promote the lirns of MWIA),I am writing to you to ask you to help in a small project which wo have in mind as an HWIA contribution to Vi'omen's Year 1975.

Vi'e hove in Svieden at th? present time 1? v;omen doctors i.ijii, 1 V or earlier. MWIA would like v^-;ry much to have a sl-.ort history of their baokpround, their early life and youth, their motivations for "t-Mrtvinir medicine, their careers and family lives and their thoughts in

1 regarding women in medicine, f.'o literary masterpiece is expected. ;nnyinc photorr^hs will be welcomed. Any language may be used. The rtories will eventually be translated into English. About 5 typed par .- will be sufficient. The easie;;.t method i^ first to m^k■' a list of th-? importa'.t events and factors and then talk the story ii^to a tare recorder from whi >'h it can be typed.

These short histories will be used (1) for the archives of the Swedish V.'omen's Medical Association, (2) for the archives of the iiWlA in Vienna ana~chie.tly~(3) Tor the~tr>.ns-nätiöhal~ analyoi- of the emerfence of the medical woman in different cultures. This is a joint MWIA - CV;iM study in which all of our 77 national affiliate-, are takin,^ part. CV;iM is the newly established Center for Women in Medicine at the Medica] College of Pennsylvania in Philadelphia USA. Will yo'i aot help to make the Swedish contribution one of the very best?

Will you please answer me in Swedish befors. Dec.Jl t 1.- year and tell me v.hether you wll s nd ine before Hay 1/1975 a short story of your life?

Yours sincerely

aR^

pOp.

The attached document is of interest in re- lation to Dr. Hellmann' s personal history.

I know that she lost this child, -the father finally claimed the child and - to my know- ledge, contact between them was interrupted for majiy years.

Strange enough, after the second world war, the woman Irmgard who had lived in Germany all her life, re-established contact with Dr. Hellmann and came to visit her in Stockholm. The re- union was somewhat embarrassing, because the two ladies had nothing in common - rather - a Nazi regime and a world war and emigration to bridge.

As far as I remember, Irmgard returned to Stock- holm a few more times until Dr. Hellmann londer some pretext, avoided meeting her.

It is also worth noting that Dr.Hellmann went through a similar experience a second time: she took care of a child born in 1940 in Stockholm - although the child's parents could have brought up their child in their family. Dr.Hellmann later adopted the child (1966) and willed her entire property to this adopted daughter.

# öken \

Hilde LEVI V- dr. phi 1. Copenhagen, March 1982.

Betrifft Antrag des Tri. Dr. Hellmaon wegen Erzlbtiung des Kindes Irmgard/t Abrendt .

Kiel, den 15. 2. 21.

An das Amtsgertobt , Aotellung II. Kiel. Riagstrassa .

In meiner Pflege befindet sioh seit bald 5 Juhren das Kind Irmgard Ahrendt , das lob später zu adop- tieren beabslshtige . Die Mutter ist verstorben, der Vater ist zwar grund— sätzlloh mit dar Bpäteren Adoption ein- verstanden , trägt dam aber naob meiner Meinung durch sein Verbalten niobt Rechnung . Im Interesse des Kindes mass ich eine Klarstellung der beldarsaitl^oB Befugnisse wünsohen und bitte des- halb :

mioh and den Vater ,( Otto Abrendt, Kiel, Hasselrade 39 ) za einer Verhandlung vorzuladen . Die Dinge haben sioh wie folgt ent- wickelt :

Am 9. 3. 1916 wuxda Frau Abrendt mit ihrem damals 7 1/2 Monate altan Kinde in die Cbirur- glsohe ünivereitäts- Klinik aufj^e- noinmsn .Sie starb am 15. 3. 16. an Bauobfellentzilndong. Angeblich soll daiaalB der Uann dar Frox Ab- rendt an Lungenentzündung krank in einem Ijjazaratt gelegen haben.

Das

Das Kind wirae anfan-e In dar Klinik behalten , da dar Vater sioh vorläufig oloht um das Kind küinnern konnte. Ale es dann auf Wonach des Oberarztes aas der Klinik entlassen werden sollte , nahm ioh mich des Kindee an .Bei dem soüleohten All- gemeinzastand ( Bmährun^^sstö rangen) war eine sorgfältige, geschulte Pflege dringend notwendig . Den Va^e ter des Kindes sah ich zum arsuen Ual um 25. Juli 191ü - dem ^iaburts- tag des Kindes - . «ir kemen damals überein, das Kind noch Imger-e iieit bei mir zu lassen , um ihm die gute Pflege weiter an^edeihen zu lassen. Im April 1917 bekam loh dann einen Brief vom Vater des Kindes , in dem ör mir schrieb, duas er mir das Kind - unter allen möglichen bedingunjjen- überlassen wolle. ( unter anderem üoszahlung einer gewiBsan üumme an seine drei anderen Kinder 7. Die Be- dingungen wurden von mir ab^elehat. Darauf holte der Vater das Kinil ab und brachte es schon nach 2 Ta;;en wieder zurück . ßr sagte damuls, er wolle es mir badingungsloB über- lassen , da er einsehe, dass " eine aoloha Xreibhausplanze in seiner Atmosphäre nicht gedeihen könne ". Herr Ahrendt kam dann hin und wieder

au

zu mir ( an gewiBeeii i!'elert4gen,oder em Jäbortatag dea Kindes ); wir spraohen damals immer davoa, daes Ich dab Kiad 1}ehalten könne and wol- le , womit der Vater einvarstandea war. Die Verwandten des Rlndea Bü.t4 terliohersälta erkliArten slob voLl- komman mit der Abgabe dea Kind aa an mloh einverstanden. Das letzte Ual sah loh den Vater des Kindes Ostern 1919 bei mir . ^on da ab hatte loh Rohe b&t zum Auftauchen dea Briefes vom Dezember 1920 .Aiaf diesen Brief bin kam es zu einer ümerredang an 14. 12. 20. , In welcheu loh dem Vater erkl Arte, daee loh Im Intere« se des Kindes nicht für wilnsohens- irert erachte , dass das Klndindle Wohnung des Vaters desöftaren kommt» and dass lob die weitere Erziehung des Kindes.>nar dann übernehmen kön- ne , venc loh restlos über dasselbe verfügen könne uud sowohl das Kind als ich von den Angehörl_.an in l'rie- den gelassen würden . Zu Irgend wel- chen Koncessionen sei loh nicht be- reit .Der Vater wollv,ij sie* die Sache überlejen und schickte mir dann don Brief vom 31. 1, 21. und vto 11. 2. 21.

Ich stehe nach alledem unter dam Eindruck , dass bei üerrn Ahrendt viel- leicht auch andere Gesichtapankte als das reine Interesse seines Klndos mitsprechen.

loh

loh suche deshalb alle Slcberheitea, die mir das Gesetz gehen liaoa .

Ulr Ist beliannt, dass der Vatcir sieh andere als diirch Adoptlonsvertra^ aelaer Elternreohtwlrkeam nicht oet;ehea kann , an- dererseits, daBS die Annahme an Kindesstatt hei meinem Lebensalter ich bin geboren am 14. 6. 90 - wirksam jei.zt nooh nicht vor sich gehen kann . Es dürfte aber an- gängig sein, dass der Annahmevertrag and dia Z -.Stimmung des Vaters bereits jetzt bindend erklärt werden und nur die Bestä- tigung solange ausgesetzt wird, bis ent- weder ich das ^gesetzliche Alter erreicht habe , oder aber Dispens davon erhel tan kann .

Sollte ein solches Vorgehen votn Vor- mundschaft 3£c! rieh t nicht zujalaaaen werden können, so mochte ich zum mindesten klar- gestellt sehen , wieweit es an^-emessen ist, dass Harr Ahrendt im Hinblick auf die künf- tige Adoption sich schon jetzt loyaler- weiae Zurückhaltung auferlegen muss. Ss lat sölbütvört3tändiich, dase echte Vater- liebe unveräuasdrlich ist . Andererseits aber erfordert das Interösse des Kiades , dasB in näherer Zeit aber die Art seiner Erz.ehuGß entschieden *4ird. Irmgard ist Jetzt 5 1/2 Jeiinr alt , kommt also mehr und mehr in ein Alter , in dem dlß soziale Ge- staltung dar Umwelt von Bedeutung und ein

Wechsel

Wechsel darin ein sobwerwlegendar Nachteil für die iiintwloklong eines Kin- des 1st , sodass die einen solchen Wechsel bedingende Geltungmaobong des £ltsrnreohta «• auch nenn sie eine fflensoh— lieh elnwandsfrele Grundlage hätte - sich als Ulsahrauoh der elterlloban '.is- w&Lt darstellen norde . loh möohte dass dies l sollte einem Adoptlonsvertrage aus formalen Gründen Jetzt nooh nicht näher getreten werden können ) dem Va- ter Irmgardts Tom Vormundsohaftsgerloht klsr^^emaoht wird , -sowohl Im Interesse Iragcsrds als In meinem - ; loh will da- vor aiohar sein , dass mir am Zuneigung zu dem Kinde willen Opfer Irgend wel- ohor Art zugomutot weSden , die nicht durch das Interesse des Klndea selbst gefordert sind.

Oeor^e L. Carpenter general

Kommendörens Expedition

Beglaubigte Abschrift.

FRÄLSNIMGSARMHik

(Orundlsgd er 1865 av Hillism Booth)

Karl Ijprsson kommendör

Telefon 6:: ii 19 (Linjeväljare)

Ustermaimagatan 71 - Btockholm 5 Telegramaarese: I'rälsnings, Stockholm

den 6. Februar 19iO

Frl. Marga Ueusel Berlin-Zehlendorf Laehrscher Jpgdweg 41

?ehr geehrtes Fräulein Meusel!

Ihren Brief vom li.Jrnuar hpbe ich pm IS.Jpnusr richtip er=

hplten und danke Ihnen bestens dafür. Ich bin inzwischen viel

verreist gewesen und komme erst heute dazu, Ihnen die gewünschte

Antwort zu geben.

Ich kenn nur wiederholen, dass ich Frau Dr. Hellme

nn versprochen!

habe, die entstehenden Kosten fur ihre Möbel etc Stockholm von der Heilsarmee tragen zu lassen.

ab Ankunf tehaf en

iienn Sie also die

Freundlichlceit haben wollen, den Traneport aufgeben zu lose wäre Frau Dr. Hellmann Ihnen sehr zu Dank verpflichtet.

Ich hoffe, dass diese meine Erkl^lru

ng f'ir alle Zwecke pem'tgend

sein wird und

zeichne mit vorzüglicher Hochachtung

Kprl Larsson

Kommandeur Leiter der Heilsarmee in Schweden

Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift wörtlich über ein.

Berlin-Zehlendorf , den lij. Februar 1940.

J^u^ fjji^ Ser. f. t^ ¥^, /a^. "ijlU dJU^M^' ^^¥tr MU f^ ^>^

4rt^-ww

^7

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Stockholm - Oktober I945.

PREIE VEESDIIGDNG SMIGRIERTER DEUTSCHER ÄRZTE IN SCHWEDEN

Sehr geehrte Kollegen! In der Sitzung vom 26. Sept. wurde u.a. über Schritte beraten, die unternommen werden könnten, um emigrier- ten deutschen Ärzten in Schweden die Rückwanderung zu erleichtern oder das 'Vcrblcibon hier im Lande zu ermöglichen. V?ir geben Ihnen mit der Bitte um vorläufige ve rt raul iche Behandlung der Angelegenheit im folgenden Kenntnis von einigen Hauptpunkten der Aussprache und von den gefassten Beschlüssen und erlauben uns auf Grund eines soeben ausgegebenen Rundschreibens der Zentralstel- le der deutschen antinazistischon Organisationen in Schweden darauf hinzuweisen, dass sich für solche, die auf eigenes Risiko nach Deutschland zurückkehren wollen, violleicht eine Gelegenheit dazu findet. Die Schwedische Regierung erwägt nämlich unter dor Voraus- setzung, dass sich etwa I50 - gOO Personen zur gemeinsamen Rücjtkohr bcreitorkläron, sobald wie möglich das Schiff REGIN zur kos- tenlosen Beförderung bis Lübeck einzusetzen, wo Vertreter al- ler Okkupationsmächte stationiert sind. Näheros durch die genannte Organisation z.H. von Herrn Martin Krebsj Upplandsgatan f/l, Tel. 20 75 46 (am besten 3-5 Nrn.).

Bei den Besprechungen uns e r e r Vereinigung handelte es sich um solche Kollegen, die nicht ohne irgend - welche Sicherung zurückreisen wollen, und es wurde beschlossen, durch Umfrage festzustellen,

1) wieviele zurüclcv/andern wollen,

2 ) ob die einzelnen yrtinschen, dass von der Ver- einigung aus für sie Verhandliangen geführt Viferden sollen,

Ferner wurde darüber beraten, auf welche Weise Kollegen bei dor Rückkehr pekan.iär geholfen worden kann.

Schliesslich würfle erörtert, ob und wie man versuchen könnte» für solche Kollegen; die in Schv/eden verbleiben wollen und zur Aus- übung von Praxis bereit und dem Lebensalter nach geeignet sind, er- leichterte Legitimierung zu erreichen. Zunächst soll festgestellt werden, wieviele unserer Mitglieder hierfür in Frage kommen.

Um für unsere Aktionen Grundlagen zu gewinnen, werden Sie, hier- durch gebeten, dem Unterzeichneten bis zum -28. Oktober brieflich folgende Prägen zu beantworten;

1) \7ünschcn Sic, dass von der Freien Vei'oinigung bei den - alliierten Vortretungen Schritte getan werden, um Ihre Rückkehr nach -l^eutschland zur Aüüübung ärztliohor Tä- tigkeit zu ermöglichen oder haben Sic im Augenblick kein Interesse daran?

2) Sind Sie ontsohlossen, in Schv;odon zu bleiben und die hiesige Legitimierung unter erleichterten Bedingungen nachzusuchen, falls durch Verhandlungen mit den Behör- den solche Erleichterungen erzielt werden können?

Tagesordnung unserer nächsten Sitzung - I.XI.45 - liegt bei. Mit kollegialen Grüssen i.A. A. Peyser, Valhallavägen 1 59

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PROF. DR. USE UEITNER, F.M.R.S., 16 HIGHSETT, HILLS ROAD,

CAMBRIDGE. TELEPHONE 54861.

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'^YlM[ ^ , i^-4A ^ hf^eMi cry, QßJtl^ I «kz> U -åWOöA^ ctl^ -q^ (Va>^ 'fe ^AJ^ «<i^ '^iu^u-nJ^ «few-; £M^ <^t^

■^O, 'Zs.^SMMéUW ^, U<AJ^( ißAf ^l>tAA W W olayl

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Jtily, 1975.

I waa tom in Nuremberg (Germany) on June 14| 1889 Both my parents came from Franken, where my mother!3 (née Kromwell) family had settled aroimd 1600. My father v/as a businessman, kind and Intelligent, a person whose good advloe was sought by many. My mother was a capable g housewife who was deeply concerned with the fate of her relatives. She was especially attached to her two brothers, both bachelors who, apart from running their leather business, supported the arts. Ibe uncles played an important part In my childhood, the young- est had a well-!mown coin collection, the other a large picture gallery. The atmosphere in our middle-class home was warm and congenial and the education of the two girls (a five-year young- er sister) was an important issue.

First, I was sent to the Public School for Girls, which I dislllced profoundly. After five years, however, I was trans- ferred to a private school, where I soon felt happy and became a first-rate pupil. For many years, a close friendship bound me to the principal, Miss Lohmann. My mother told me that, to her horror, I started operating on ny dolls at the age of eight. Hy sister clearly remembers us making incisions into the dolls' bellies. I soon foimd out that the papier mache was readily treatable when water was Infused tbrou^ the doll's mouth. (This procedure was of no avail in my later career and I soon forgot this period of play! )

When, at the age of 14, I was confronted with the choice of a career, I decided at once to seek university education - rather unusual for a girl at the turn of the century. Hy pa- rents' opposition was soon dissipated by the strong packing of

the plan by the uaol- Kromwell. 31x.ce no colleg. for «1,1» was in «ureaberg. i had to leave tor :^ich. wheH I spenT four year, in the house of a teacher's fandly. m ig^f I passed the final exazos - at a boys' college/of course!' I

West Africa, and the poor colored peoples' need for medical

The best possibilities fbr the study of anatomy were Offered In Berlin, and I went there. Professor Vl«ho"s lectures attracted a big c«wd of students, both 'irlTand boys - but dissection courses had to be glCen strlcSv T

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to Kiel, out of sheer curiosity I attended a lecture In surgery . and It struck me Immediately that surgery was my Soal. I visited the director of the ünlver.ltylurgrcai^ Hospital (a kid, a faaaila la the third semester) to express my wish to work In his clinic. His assistant rejected me with a sarcastlcal remark, but Professor Anschut« understood the ••rlousness of mj repeated efforts to convince him and reluctantly he agreed to try me out, still stressing that a woman surgeon had no future whatsoever. Prom then on - until 1928 - I spent all my time on the continuation of medical training and devoted every free moment to the work in the hospital. iv,r my later activity H was of utmost advanta , that, in the beginning. I was requeoted to help the ward aurses ^d thus received an experience In „ursin. rrom scratch, if I had to plan the education of physicians, I would make such work compulsory within the basic program in order that a medic .1 maa would have a better understanding not only for the dls- tase but also for a sick person.

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exanen), wrote my doctoral thesis and, at the same time, I worked in various wards, took care of the director's private patients, and received the soldiers In the Infirmary affllftla- ted with the hospital. Together with the head surgeon I was allowed to perform major operations and obtained flrst-olasa education In surgery, urology, and orthopaedics. Since the chief surgeon also was the head of the X-ray department, I came Into closest contact with this section too, and after a few years, I was able to replace the head technician and later the medical chief of the I- ray clinic. From 1921-1929 I spent most vacations as a substitute for the heads of various muni- cipal hospitals; the time at the District Hospital in Hameln is among my happiest r/iembrances. In 1920, I joined the North- west German Surgical Society and in 1925 I became the first female member of the German Society for Surgery.

It was a general rule that the assistants to University hospitals had to live In the hospital proper. Thus, for 15 years, I lived In almost conventlike seclusion In the Kiel Uni- versity Surgaxyical Hospital. From this time, I wish to mention a perhaps unequaled experience. In 1916, a young woman was hospitalized, fatally 111, bringing along her three-month old baby whom she nursed. After her death, nobody knew what to do with this child whose father was at the front. I was bold enough to tiese take the girl to my room, and with the nurses' help and the "closed eyes" of the director I managed to foster her during the following, five years. I became so closely attached to the little person tbat it was a hard blow when the father, some time after his return home, rightly claimed his daughter and I had to refrain from adopting her.

In 1929, I accepted the position of a sturgeon In a private hospital in Berlin. (The offer of a position in the university Women's Hospital in Kiel 1 had repeatedly rejected, since all my interest centered on surgery.) This work did not appeal to

aw and I first became happy again when the director of the University Ambulatory, the Charlté, called for me. I held the position of Professor Sauerbruch's assistant until 1933« IXirln^ vacations I acted as a substitute In the municipal hospitals of Lauben and Warmbrunn, then I opened my own pri- vate practice In Berlin as a specialist In surgery, urology, and roentgenology. 1 had applied far leading positions In vatlous Berlin municipal hospitals, but had been advlced to visit the representatives of the political parties. To my amazement, they Inquired Into n^ political views and party affiliation and did not pay much attention to my medical abi- lities. To my mlad, the only Imperative task of a medical doctor is to cure his patients. Irrespective of his or their party affiliation: this Is not a political but a medical question. The politicians disapproved of my response and my name was deleted from the lists of applicants. First In 1932 I became the director of the Hospital of the Salvation Army in Berlin, a position I held till 1933, when I had to resign in concequence of the Nazi discrimination laws.

I understood that I had to prepare my emigration. The decision was painful and beyond my comprehension: how could Z be forced to leave my homeland, where ay family had lived for more than three centuries? I Investigated the possibili- ties of emii^ratlng to Britain, Sweden, or the United States. Wh«D, in 1939, I visited ay sister In Copenhagen, the Second World War broke out and returning to Germany was definitely unfeasible. Friends of my sister's brought me to Sweden; as a refugee, I accepted the hospitality of Oommandor Larssen, the chief of the Salvation Army. X was granted a permit to stay in Swedai, but was refused to work In my field. It was hard to be confined to a life outside hospital, without being active as a physician. I spent the time learning the Swedis^jc language and takin^ care of other peoples' children. When, In

1940, In one of these families a fourth child was bom, I took the baby girl completely to my hear^and her whole upbringing and education were left to me. Many years later I adopted her and she and her adopted child are the ^y of my old age.

In 1944, Iwaa given the assistantshlp in the Surgical Hospital of Eskll8t\ina and fbr a while I felt happy to be back to familiar surroundings. However, the Swedish law then did allow foreigners to ~eep a position only as long as no Swedish citizen applied fbr it. I obtained the Swedish citizenship in 1945« A year befbre I had been given the permission to treat refugees, but first in 1947 I was authorized to perform a general surgical practice. During the following years, the work as a private medical doctor was no dance on roses. Remit- tances of patients from Swedish colleagues were rare and I did not meet much appreciation as a woman sur^'eon.

Notwithstanding many difficulties I succeeded in slowly building up a considerable clientele of patients and finding many good friends. In 1950, I bou^t a house in Lidingö with a garden in which I am working to my heart's delight; there I receive patients in addition to my consultation in tit down town Stockholm. Since 1952 I also work as medical consultant and confidential medical officer to the German Embassy, which in- volves an extensive activity in connection with the rehabilita- tion and restitution ^program r^^iA4i<(|^ for the victims of the Nazi oppression. In this way, a new chance to help people in distresshas been created. A fev/ years ago, the municipality of LidingS appointed mo also a doctor for the community teachers. Tl'us, at the time of this writing, I am still active in my pro- fession.