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Neues Archiv

der

lesellschaft fOr ältere deutsche Seschichtskunde

Beförderung einer Geeamnitaiiegabe der Quellenschriften deutscher Geschichten des Mittelatters.

Achtzehnter Band.

»H<.

Hannoyer and Leipzig.

Hahn'sche Buchhandlung. 1893.

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THE NEW YORK

PUBLIC LIBRARY

A8T0«, LENOX AND TILDEN F0UNDATI0N8. R 1903 L

Bannover. Druck von Friedrich Culemann.

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Inhalt.

Seite I. Bericht über die achtzehnte Plenarrersammlaog der Centraldirection der Monnmenta Germaniae Berlin

1892 1—8

II. Die Fälschnngr der Vita Genovefae. Von B. K r u s c h 9—50 III. Zur Lebensgeschichte Älchvins. Von Ernst

Dümmler 51 70

IV. Computus Helperici. Von Ludwig Traube . . 71 105 V. Die Vita Hadriani Nonantulana und die Diamus*

Handßchrift V. Von Th. R. von Siekel . . . 107—133 VT. Der Dietatus papae und die Canonsammlung des

Deusdedit. Von Ernst Sackur 135—153

VII Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. Von

Paul Scheffer-Boichorst 155—175

VIEL Die Vorrerhandlungen zum Frieden von San Germano

1229—1230. Von Carl Kodenberg .... 177—205

IX. Lateinische Wörter und deutsche Begriffe. Von

Karl Hegel 207—223

X. Ueber Ostenglische Geschichtsqaellen des 12., 13., 14. Jahrhunderts, besonders den falschen Ingulf.

Von F. Liebermann 225—267

XI. Miscellen:

Aera. Von Th. Mommsen 271-273

Zur Tnmslatio S. Germani. Von O. Hol der-

Egger 274—281

Die Urkunde Ludwigs des Frommen für Halber- stadt Von £. Mühlbacher 282—293

Zwei Exenrse zu den falschen Capitularien des

Benedictus Levita. Von Fr. Maassen . 294—302

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VI Inhalt.

Seite Hincmar von Reims der Verfasser der sog.

Collectio de raptoribus im Capitular von

Quierzy 857. Von Victor Krause . . 303 301

Die Pariser Handschrift des Chronicon Ebers-

heimense. Von Harry Bresslan . . . 309 31' Eine Rechtshandschrift der Bibliothek des Bene- dictinerstifts S. Peter in Salzbarg. Von Lud- wig V. Rockinger 318--32€

Ueber die Sprache und die Texte des Kurvereins und des Wei sthums von Rense. Von Ludwig

Weiland 329—335

Textvarianten zu Andrea Dandolo. Von

H. Simonsfeld 336—346

Nachrichten 347 364

XII. Zu den Acten der Triburer Synode 895. Von

Emil Seckel 365-— 409

XIII. Die Triburer Acten in der Chälons^er Handschrift.

Von Victor Krause 411 427

XIV. Der Micrologus, ein Werk Bernold's von Konstanz.

Von P. Suitbert Bäumer, O. S. B 429—446

XV. Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto^s Vita

Paulinae. Von J. Dieterich 447—489

XVI. Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek

zu Reims. Von W. Wattenbach . . . . . 491—526 XVII. Die Unterschriften in den gallischen Concilien des

6. und 7. Jahrhunderts. Von B. Bretholz . . 527—647 XVIII. Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer

1892. Von Bruno Krusch 549—649

XIX. Miscellen:

Ueber die vermeintliche Unechtheit einiger Stücke der Epistolae Langobardicae collectae, des zweiten Anhangs im III. Epistolae - Bande der Monumenta Germaniae historica. Von

Wilhelm Gundlach 653—663

Zu Walahfrid Strabo*8 De imagine Tetrici. Von

L. Traube 664-666

Die Briefe Gotfrieds von Vendöme. Von Ernst

Sackur 666—673

Notae Seccovienses. Von P. Willibald

Hauthaler, O. S. B 674—678

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Inhalt. VII

Seite £ine anedierte Urkunde Karls lY. Mitgetheilt

von E. Steindorff 679—680

Ans dem Strein'schen Nachlass. Von Joseph

Seemüller 681—688

Zu Eberhart Windecke. Von Wilh. Altmann

in Greifswald 689—692

Spottverse vom Basler Concil. Bütgetheilt von

Panl Joachimsohn 693—694

Nachrichten 695—724

Nachträge und Berichtigungen 724—725

Register 726—735

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Wilhelm Wattenbach

zum fünfzigjährigen Doctor- Jubiläum

20. Juli 1892

freundschaftlich und verehrungsvoU gewidmet

von

der Centraldireetion und von Mitarbeitern

der

Monumenta Germaniae Historiea.

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I.

Bericht

über die

achtzelmte Plenarversammlimg

der Centraldirection

der

Monumenta Germaniae

Berlin 1892.

Neues Arcbiv etc. XVIII.

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JDie 18. Plenarversammlung der Centraldirection der

Monumenta Germaniae historica wurde in diesem Jahre in

den Tagen vom 4. bis 6. April in Berlin abgehalten. Von

den Mitgliedern hatten sich entschuldigt Herr Prof. von

Hegel in Erlangen und Herr Hofrath von Sickel in Rom.

Erschienen ^waren Herr Prof. Bresslau aus Strassburg, Herr

Geheimerath Brunn er undDümmler, Herr Prof. Ho Ider-

Egger, Herr Hofrath Maassen aus Wien, Herr Prof. M o m m -

sen, Herr Prof. Mühlbacher aus Wien, Herr Reich sarchiv-

director von Rockinger aus München, Herr Prof. Scheffer-

Boicbor st, der zum ersten Male an den Verhandlungen theil-

nahm, die Herren Geheimeräthe von Sybelund Wattenbach.

Vollendet wurden im Laufe des Jahres 1891/92

in der Abtheilung Scriptores:

1) Deutsche Chroniken HI, 1, enthaltend Jansen Enikels Weltchronik von Ph. Strauch, 1. Halbband;

2) Annales Altahenses maiores, ed. altera recogn. Edm. ab Oefele in 8^ (acced. Annal. Ratisbon. maiorum fragmentum) ;

3) Annales Fuldenses post editionem Pertzii recogn. Fr. Kurze, acced. Annales Fuldenses antiquissimi in 8«;

in der Abtheilung Epistolae:

4) Epistolarum tom. I. Gregorii papae Registrum epi- stolarum t. I, p. H edd. P. Ewald et L. Hartmann, ein Halbband;

5) von dem Neuen Archiv der Gesellschaft Bd. XVII. Unter der Presse befinden sich ein Folioband, 15 Quart- bände, 2 Octavbände, von denen ohne die störende Unter- brechung, welche der achtwöchentliche Ausstand der Setzer herbeigeführt hatte, mehrere schon im verflossenen Jahre fertig geworden wären.

In der Abtheilung der Auetores antiquissimi wird die schon lange erwartete Ausgabe des Claudianus von Herra Prof. Birt in einigen Monaten erscheinen, da nur noch ein Theil der umfänglichen Indices zu drucken übrig bleibt. Von Cassiodors Variae fehlen ebenfalls nur die Indices, die Heri' Dr. Traube hauptsächlich übernommen hat, ihr Druck soll im Sommer beginnen. Von den Chronica minora ist die

1*

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4 Bericht über die achtzehnte Plenarversammlung 1892.

zweite Hälifte des ersten Bandes, die u. a. Prosper von Aqui- tanien enthält, fast im Drucke vollendet und der mit Hydatius zu eröflfnende zweite Band soll soeben der Presse übergeben werden. Ob dieser den ganzen Rest des Materiales erschöpfen kann, bleibt vorbehalten.

In der Abtheilung Scriptores hat Herr Archivar Kruse h seine Vorarbeiten für die merowingischen Heiligenleben un- unterbrochen weitergeführt und abermals 28 Handschriften an seinem Wohnorte ausgebeutet, von denen 15 aus Frankreich stammten, etwa 12 andere benutzte auf seiner italienischen Reise für ihn Herr Holder-Egger. Ausserdem erwiesen sich in dankenswerthester Weise das österreichische Institut in Rom und der Bollandist Herr Poncelet in Löwen für Vergleichungen gefällig. Von der grössten Wichtigkeit für die Vervollständigung des Materiales verspricht eine drei- monatliche Reise nach Frankreich zu werden, welche Herr Krusch im April anzutreten gedenkt. Es handelt sich um die Herstellung der alten merowingischen Texte im Gegensatze zu den Ueberarbeitungen des 9. bis 11. Jahrhunderts und nach einigen glücklichen Funden der neueren Zeit, wie die der ältesten Vitae Desiderii, Gaugerici, lohannis Reomensis, Leudegarii, Launomari, ist gegründete Aussicht zu noch wei- teren Erfolgen auf diesem Wege vorhanden. Neben der Be- nutzung der Handschriften ist auch an die Ausarbeitung der Texte bereits hier und da Hand gelegt worden.

Von den Schriften zum Investiturstreite steht der Druck des zweiten Bandes nach Vollendung der von Herrn Prof. Thaner in Graz herausgegebenen Werke Bemolds jetzt in dem liber de unitate ecclesiae conservanda. Das Manuscript ist vorzüglich unter steter Mitwirkung des Herrn Dr. Sackur, z. Z. Privatdozenten in Strassburg, so weit vorbereitet, dass der Satz ununterbrochen fortschreiten kann. Während dieser Band die Zeit Heinrichs V. erschöpfen dürfte, bleibt die Kirchenspaltung unter Friedrich I. nebst etwaigen Nachträgen für einen dritten aufgespart, dem Herr Dr. Sackur gleich- falls seine Kräfte z. T. schon gewidmet hat und noch weiter widmen wird.

In dem ersten Bande der deutschen Chroniken hat die von Herrn Prof. Schröder in Marburg bearbeitete Kaiser- chronik, deren Vollendung seit 5 Jahren erwartet wird, noch immer nicht ausgegeben werden können, weil der Herausgeber in unverhoffter Weise den Abschluss der letzten Bogen bisher verzögert hat. Der Druck des Annoliedes von Herrn Prof. Rödiger soll sich unmittelbar daran anschliessen. Nachdem Enikels Weltchronik, ein mehr literarhistorisch als geschichtlich wichtiges Werk, mit ihren Anhängen im Laufe des Jahres erschienen ist, hofft Herr Prof. Strauch das Fürsten-

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Bericht über die achtzehnte Plenarversammlung 1892. 5

buch derselben gegen Ende des Jahres folgen zu lassen. An der Oesterreichischen Reimchronik ist mit gleichem Eifer fortgedruckt worden, so dass nach Abschluss des Registers nur noch Glossar und Einleitung fehlen, von denen jenes eben- falls schon druckfertig ist.

In der von Herrn Prof. Holder-Egger geleiteten Folio- serie der Scriptores, welche nur noch darauf beschränkt ist, die staufische Zeit zum Abschluss zu bringen, stellte sich die Nothwendigkeit heraus, den schon weit im Drucke fortge- schrittenen 29. Band zur Vermeidung zu grossen Umfanges zu theilen und die Nachträge zu den früheren Bänden für einen 30. Band aufzusparen. Hierdurch wird es möglich sein, den ersteren in wenigen Monaten erscheinen zu lassen. Eine Keise des Herausgebers nach Italien vom März bis October 1891 hat besonders für die grossen italienischen Chroniken des 13. Jahrhunderts reiche Früchte getragen, nebenbei auch den Leges und Epistolae mannigfachen Nutzen gewährt. Mit dem Drucke jener soll schon vor der Vollendung des 30. Bandes vorgegangen werden, nachdem der Herausgeber durch eine Reise nach Wien sein Material noch weiter vervollständigt haben wird. Als Mitarbeiter bei dieser Abtheilung wird vom 1. Mai an Herr Dr. Dieterich, bisher Hilfsarbeiter am Germanischen Nationalmuseum, statt des Herrn Dr. Sackur eintreten.

In der Reihe der Handausgaben beendigte der Freiherr von Oefele den zweiten verbesserten Abdruck der Annales Altahenses, denen das von W. Meyer entdeckte Bruchstück Regensburger Annalen angehängt wurde. Von F. Kurze in Stralsund erschien die bereits von W a i t z beabsichtigte völlig neue Ausgabe der sog. Annales Fuldenses. Derselbe ist jetzt mit den Vorbereitungen zu einer Bearbeitung der längst ver- griffenen Ann. Einhardi (mit Einschluss der Ann. Laurissens. maior.) beschäftigt. Herr Prof. Holder-Egger wird an die Stelle der im 18. Band der Scriptores ganz ungenügend abgedruckten Annales Mediolan. maior. eine kritisch gesichtete Handausgabe der Gesta Federici imperatoris in Lombardia nebst einigen Anhängen setzen, die demnächst erscheinen kann, auch für einen kritisch berichtigten Abdruck der An- nalen Lamberts von Hersfeld nebst seinen übrigen Schriften hat derselbe umfassende Vorstudien gemacht. Durch alle diese mit vollständigem und verbessertem Apparate versehene Handausgaben wird der Wiederabdruck der vergriflfenen Bände eine wirksame Erleichterung erfahren.

In der Abtheilung der Leges ist der Druck der von Prof. von Sali s besorgten Ausgabe der leges Burgundionum seinem Abschlüsse nahe, während der der Handausgabe der lex Visi- gothorum von Z e u m e r soeben begonnen hat. Für die Fort-

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6 Bericht über die achtzehnte PlenarverBammlung 1892.

führung dieser Arbeiten wird eine erneute Benutzung der Pariser Hss. und damit zugleich eine Reise nach Paris in diesem Herbste nothwendig werden. Das zweite Heft des zweiten Capitularienbandes von Herrn Dr. Krause befindet sich unter der Presse und ist durch eine Abhandlung im Neuen Archive über die Triburer Synode vorbereitet worden. Als einer der erfreulichsten Fortschritte darf es bezeichnet werden, dass von den Constitutiones regum et imperatorum, den deutschen Kaiser- und Reichsgesetzen seit Konrad I., Herr Prof. Weiland in Göttingen den 1. Band, der bis 1291 ungefähr reichen wird, im Manuecripte nahezu vollendet und der Druckerei übergeben hat. Für die Fortsetzung wird sich derselbe des Herrn Dr. Schwalm als Mitarbeiters be- dienen. Herr Dr. Hübner setzt seine Regesten der Gerichts- urkunden als Vorarbeit für eine künftige Ausgabe weiter fort. Von der ältesten Redaction der Consuetudines feudorum wird Herr Prof. Lehmann in Rostock eine Handausgabe veran- stalten.

Der Druck der Synoden des merowingischen Zeitalters, die unter Leitung des Herrn Hofraths Maassen Herr Dr. Bretholz in Wien bearbeitet hat, geht seinem Ende ent- gegen und wird in einem massigen Bande die Reihe zum Abschluss führen. Vorbehalten bleibt die Ausgabe der Karo- lingischen Synoden, eine schon lange schmerzlich empfundene Lücke, sobald Mittel und Arbeitskräfte uns dafür zur Ver- fügung stehen. Besonders wünschenswerth wäre neben den Synoden und Briefen dieser Zeit eine Zusammenfassung von Staatsschriften, die, obgleich sie von grosser geschichtlicher Bedeutung sind, in den Rahmen keiner von beiden Abthei- lungen recht passen wollen, wie der libri Carolini, der auf politische oder kirchenpolitische Fragen bezüglichen Werke Agobards, Hrabans, Hinkmars, der Schriften des Bischofs Jonas von Orleans, der Fürstenspiegel u. s. w. Wir hoffen, später eine solche Sammlung ins Leben zu rufen.

In der Abtheilung Diplomata hatte Herr von Sickel bei seiner Uebersiedelung nach Rom die Ausgabe der Urkunden Ottos HI. grossentheils den Händen des Herrn Dr. Uhlirz übergeben, der von Herrn Dr. Erben als Mitarbeiter unter- stützt wurde. Eine durch Monate sich hinziehende schwere Erkrankung des ersteren, die auch jetzt noch keineswegs be- seitigt ist, und die Anstellung des letzteren als Konservators am k. k. Heeresmuseum haben der Arbeit unverhoffte Hemmungen bereitet. Dennoch wurde dieselbe von Herrn Dr. Erben nach Kräften gefordert, und im nächsten Sommer gedenkt Herr von Sickel persönlich die letzte Hand daran zu legen.

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Bericht über die achtzehnte Plenarversammlung 1892. 7

Indem hiermit der Zeitraum von 911 bis 1002 seinen AbscMuss erreicht, bereitet sich nach zwei Seiten hin eine Fortsetzung vor. Herr Prof. Bresslau hat für die Regierung Heinrichs II. mit dem erspriesslichsten Erfolge den grössten Theil der deutschen und schweizerischen Archive bereits durchforscht, er gedenkt in diesem Jahre, auf einen Mitarbeiter gestützt, mit den österreichischen, niederländischen und italie- nischen fortzufahren. Ebenso wie diese Unterabtheilung nun- mehr mit reicheren Mitteln ausgestattet werden konnte, ist es endlich möglich geworden, an die Urkunden der Karolinger Hand anzulegen, und Herr Prof. Mühlbacher ist mit ihrer Herausgabe beauftragt worden, die voraussichtlich eine ganze Reihe von Jahren in Anspruch nehmen wird.

In der Abtheilung Epistolae ist durch Herrn Dr. Hart- mann in Wien in dem ersten Bande auf dem von Ewald ^legten Grunde das Iteffistrum Gregorii in seiner ersten 7 Bücher umfassenden Elälfte erledigt worden. Der Druck des zweiten Bandes wird sofort beginnen und nebst der zweiten Hälfte Einleitung und Register für das Ganze nach- tragen. In dem dritten Bande sind nach dem codex Carolinus noch weitere 22 grösstentheils aus Italien stammende Briefe angehängt worden. Das von Herrn Dr. Gundlach, der aus der Reihe der Mitarbeiter ausgeschieden ist, begonnene Re- gister wird durch Herrn Dr. Kodenberg in nächster Zeit vollendet werden. Für den vierten mit den Briefen Alkvins zu eröflhenden Band sind die Vorarbeiten soweit fortgeschritten, dass der Beginn des Druckes im nächsten Herbst zu gewär- tigen ist. JDer Druck des dritten und letzten Bandes der Regesta pontificum selecta saec. XIII. wurde durch längere Beurlaubung des Herrn Dr. Rodenberg unterbrochen, wird aber unzweuelhaft noch in diesem Rechnungsjahre abschliessen.

Die von Herrn Dr. Herzberg-Fränkel in Wien be- arbeiteten Salzburger Todtenbücher, vorläufig die letzte Publi- kation dieser Art, sind in ihrem Texte fertig ffedruckt, aber die überaus mühsamen Register erfordern noch eine längere Arbeitszeit. Von dem dritten Bande der Karolingischen Dichter, den Herr Dr. Traube in München jetzt allein fort- setzt, befindet sich ein zweites Heft unter der Presse, welches die Carmina Centulensia, Agius, Bertharius, Heirich von St. Germain und einige kleinere Stücke enthalten soll.

Die Redaction des Neuen Archivs ist in bewährter Weise Aurch Herrn Prof. Bresslau bis zum 17. Bande fortgeführt worden. Es wäre dringend zu wünschen, dass die Abnehmer der Monumenta Germaniae noch mehr als bisher die noth- wendige Zugehörigkeit dieser werthvoUen Zeitschrift zu der Quellensammlung anerkennen wollten.

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8 Bericht über die achtzehnte Plenarversammlung 1892.

Einzelne Vergleichungen oder Abschriften wurden im verflossenen Arbeitsjahre freundlichst besorgt von den Herren Astegiano in Cremona, Tsehiedel und Kaufmann in Rom, Graf Soranzo in Venedig, von A. Molinier in Paris, H. Wartmann in St. Gallen, Jeayes und Sommer in London, Herzberg-Fränkel, Mich, Mayr und Tangl in Wien. Handschriften wurden theils mittelbar, theils un- mittelbar aus vielen auswärtigen Bibliotheken uns zur Be- nutzung eingesendet: neben den deutschen Bibliotheksvor- ständen verdienen besondere Hervorhebung die nie ermüdende Gefälligkeit des Herrn Delisle in Paris, femer Herr Sink er in Cambridge, Herr Ouverleaux in Brüssel und Herr Prof. von Hartel in Wien. Auch dem auswärtigen Amte des Deutschen Reiches bleiben wir hierbei für seine Vermittlung zu fortgesetztem Danke verpflichtet.

Wenn auch in Folge der oben erwähnten Unterbrechung von unseren .Arbeiten im vergangenen Jahre nicht so viele ans Licht treten konnten, wie in manchen der früheren, so ist deshalb die Thätigkeit doch auf allen Gebieten eine gleich rege geblieben, eine noch regsamere verspricht sie in den nächsten Jahren zu werden durch die lange ersehnte Erhöhung unserer Mittel, welche wir der huldvollen Würdigung der hohen Reichsregierung zu verdanken haben.

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II,

Die

Fälschung der Vita Genovefae.

Von

B. Ernsch.

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Unter den Quellen zur Geschichte Childerichs I. geniesst die V. Genovefae ein gewisses Ansehen. Bei der Düntigkeit der Ueberlieferung über die allmähliche Ausbreitung der fränkischen Mächt auf gallischem Boden bietet auch die ge- ringste Nachricht, welche unsere Kenntnis erweitert, das höchste Interesse. Wenn nun gar die in Rede stehende Quelle die Stellung Childerichs zum Christenthum , seinen Aufenthalt in Paris, endlich die Belagerung dieser Stadt durch die Franken ganz allein bezeugt, so ist die Beachtung gerech fertigt, welche sie von jeher bei den Bearbeitern der fränkischen Geschichte gefunden hat. Ueber die Auslegung einer von diesen Stellen ist in jüngster Zeit eine heftige Polemik entbrannt. Während nämlich Junghans' sich scheut, die vollen Consequenzen zu ziehen, und nur zulässt, dass Childerich auf einem seiner Züge sich in Paris aufgehalten habe, lässt v. Sybel* den König Machthaber über diese Stadt sein. Diese Erklärung ist nicht bloss richtig, man muss sogar meines Erachtens noch einen Schritt weiter gehen. Der Verfasser der V. Genovefae setzt offenbar voraus, dass Childerich in Paris residiert habe.

Die von den älteren Quellen, besonders Gregor, ganz abweichende Darstellung der V. Genovefae hat schon den alten Valesius' stutzig gemacht; er wagte es aber nur, seiner Verwunderung über die befremdende Thatsache Ausdruck zu gehen, für die er eine Erklärung nicht zu geben vermochte. Die deutsche Geschichtsforschung der Neuzeit schenkt dieser Quelle fast unbedingtes Vertrauen. Friedrich^ bezeichnet sie als 'ganz glaubwürdig*, und Waitz* scheint von der Abfassung im 6. Jahrh. überzeugt zu sein. Die warnende Stimme von Löning« ist ungehört verhallt. Hauck' hält zwar die Bio-

fraphie für legendarisch, das hindert ihn aber nicht, sie istorisch zu verwerthen.

Es sind in jüngster Zeit zwei Specialarbeiten über die V. Genovefae erschienen. In beiden wird die gleichzeitige

1) Geschichte der fränkischen Könige Childerich und Chlodovech S. 18.

2) Entstehung des deatschen Königthums, 2. Aufl., S. 298. 302. 3) Res

Francicae I, p- 317 319. 4) Kirchengeschichte Deutschlands II, S. 34.

5) Deutsche Verf. -Gesch. II, 1, S. 34 '. 6) Das Kirchenrecht im Beiche

der Hero winger S. 7. 7) Kirchengeschichte Deutschlands I, 103.

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12 B. Krusch.

Abfassung derselben vertheidigt; den DifFerenzpunkt bildet hauptsäcnlich die Frage, welcher von den versehieaenen Texten der ältere sei.

Kohler» bezeichnet es als seine Aufgabe, nicht eine Ge- schichte der h. Genovefa zu achreiben, sondern den historischen Werth ihrer Vita zu prüfen. Er will mit Hilfe der Hand- schriften den besten Text ermitteln, die Quellen der Biographie prüfen und den Grad ihrer Glaubwürdigkeit feststellen. K-ohler hat aber sein Ziel nicht erreicht. In der Auswahl des ältesten Textes, dem Kardinalpunkte, der die Grundlage für alle weiteren Untersuchungen bilden muss, hat er völlig fehl- gegriffen. Er hat 29 Hss. der V. Genovefae untersucht, die er in 4 Familien vertheilt. Das gegenseitige Verhältnis dieser Handschriftenklassen ist ihm aber gänzlich unklar geblieben. Seine erste Familie enthält den Text der Jüngern Hss., welche nicht über das 12. Jahrh. hinausgehen (B*j, und die alten Hss. (A) bilden die zweite Familie. Seine Gründe für diese ver- kehrte Klassificierung sind wenig einleuchtend. Er glaubt, dass die jungem Hss. den am wenigsten alterierten Text ent- halten und sieht einen Vorzug von ihnen darin, dass sie untereinander die geringsten Abweichungen zeigen. Ein Hauptbeweis für ihr höheres Alter ist ihm das Fehlen des Abschnittes über die Mission des Dionysius in Gallien, der in A steht. Er glaubt nämlich, dass es sich in jenem Abschnitt um den Areopagiten Dionysius handele, der allerdings erst im 9. Jahrh. mit dem gleichnamigen Bischof von Paris zusammen- geworfen wurde; der Text A thut dies aber nicht, sondern kennt Dionysius nur als Pariser Bischof. Kohler hält es für ganz sicher, dass schon Gregor die V. Genovefae gekannt und benutzt habe. In dieser irrigen Annahme bestimmt er 587 als äusserste Grenze für die Abfassung ; ja er ist geneigt, ihre Entstehung noch vor den Tod der Königin Chlodechiläe (f 545) zu setzen. Den frühesten Termin giebt ihm die Vita selbst durch die Behauptung, sie sei 18 Jahre nach dem Tode der Heiligen geschrieben. Er vermuthet aber, dass wir nur eine Ueberarbeitung der ursprünglichen Vita besitzen, und will diesem späteren Bearbeiter alle Abschnitte in die Schuhe schieben, die ihm nicht gefallen, so die Stelle über Symeon den Stillten und die falsche Definition des Pelagianismus. Dass der Verf. sich nirgends als Augenzeuge zeigt, erklärt er damit, dass er entweder sehr jung war oder kurz vor 545 schrieb. Allerdings geht er mit dem Hagiographen theilweise recht scharf ins Gericht. Er beschuldigt ihn, die Zusammen- kunft der Heiligen mit dem Bischof Germanus von Auxerre

1) Etüde critique sur le texte de la vie Latin e de Sainte-Genevieve ; Parig 1881 (in der Biblioth^qne de IMcole des hautes ^tudes, fasc. 48). 2) Ich bezeichne die Texte mit Buchstaben.

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Die Fälschung der Vita Genovefae. 13

erfunden zu haben, und den Bericht über die Belagerung von Paris bezeichnet er zwar nicht in allen seinen Theilen als falsch, aber er findet es wenig wahrscheinlich, dass eine wirk- liche Belagerung stattgefunden habe. Kohler kommt in BetreflF der Authentieität der Vita zu dem Resultat, dass ihren Nach- richten nur soweit zu trauen sei, als der Hagiograph kein Interesse daran hatte, die Wahrheit zu fälschen.

Ina 2. Theil seiner Arbeit giebt Kohler zunächst einen Abdruck des Textes, den er für den ältesten hält. Sein Ziel ist keine neue Ausgabe, denn der Bollandisten-Text ist seiner Ansicht nach correct genug. Er will nur die Umwandlungen zeigen, die der ursprüngliche Text im Laufe der Zeit erfahren hat. Er notierte deshalb die Varianten seiner 2. und 3. Familie. Für die zweite (A) benutzte er hauptsächlich Paris, lat. 17625, verzeichnete aber auch Stellen aus Paris. 5573 und 5311. Dahinter steht ein Abdruck des Textes seiner 4. Familie (D) aus dem Codex der Bibliothek St. GeneviÄve H. 2. L. Die Arbeit Kohlers giebt Zeugnis von einem unge- heuren Sammelfleiss. Er beherrscht die ausgedehnte Literatur über die Heilige vollständig, hat ausser den Hss. auch die mittelalterlichen Geschichtsquellen durchforscht, welche sich mit Genovefa beschäftigen, die französischen üebersetzungen unter- sucht und seine Forschungen sogat bis auf die bildlichen Dar- stellungen der Heiligen ausgedehnt. Als umfassende Materialien- sammlung wird seine Arbeit stets Werth behalten.

Gegen Kohlers ablehnende Kritik hat Einspruch erhoben Narbey*. Er bemüht sich, die unbedingte Glaubwürdigkeit der V. Genovefae nachzuweisen, und hält an der Abfassung im 18. Jahre nach dem Tode der Heiligen fest. Die kirch- lichen Gebräuche, welche der Biograph vor Augen hatte, athmen nach ihm ganz den Geist des frühen 6. Jahrh. Narbey's Verdienst ist es, zuerst das richtige Verhältnis der Texte er- kannt zu haben. Er hat gesehen, dass Kohlers erste Familie einen durchaus überarbeiteten Text enthält, den er in die karoHngische Zeit oder noch später setzt. Dagegen trägt die zweite Familie alle Merkmale des Alters und muss daher als der authentische Text angesehen werden.

Der Vf. hat ferner bemerkt, dass in dieser ältesten Vita die Bibel nach einer vorhieronymianischen Uebersetzung citiert wird, und hält dies für einen Beweis, dass die Abfassung noch in das 6. Jahrh. fällt. Er beruft sich dabei auf die be- kannte Aeusserung Isidors, dass sich zu dessen Zeit alle Kirchen insgemein der Uebersetzung des Hieronymus be- dienten. Die Unrichtigkeit dieser Behauptung ist bereits er-

1) Qnel est le texte de la vie authentique de St. Oenevieve (Ex- trait da bulletin d*histoire et d'srcheologie du dioc^se de Paris. Avril 1884).

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14 B. Krusch.

kannt wordene Der Spanier hat zu schnell, was für die spanischen Kirchen galt, auch auf die andern übertragen. Bis zu welcher Zeit in Gallien die Itala-Benutzunff reicht, ist aller- dings bis jetzt noch nicht genügend festgestellt^ wie überhaupt die Geschichte der Itala noch eines Bearbeiters harrt. Gregor benutzte Itala und Vulgata*. Für die spätere Zeit wird die Untersuchung dadurch erschwert, dass die auf gallischem Boden entstandene Literatur spärlich ist, und die Geschichts- bücher, Fredegar und Lib. bist. Fr., keine Bibelcitate ent- halten. Es ist aber zu beachten, dass die irischen Missionare^ welche nach Gallien kamen, die Itala mitbrachten. Columban citiert nur nach dieser*. Soviel ich durch Stichproben er- mitteln kann, finden sich Itala-Lesarten in der V. Columbani von Jonas*, V. Amulfi«, V. Desiderii Cadurc. <* und in der V. Leudegarii'. Im allgemeinen wird man nicht an die Be- nutzung reiner Itala -Hss., sondern von Misch - Codices beider Texte zu denken haben, wie solche auch aus dem 8. Jahrb. erhalten sind*. Ja ein Kenner« der französischen Bibelhand- schriften belehrt uns, dass die älteren unter ihnen aus der Zeit vor Karl d. Gr. einen so gemischten Text bieten, dass man nicht weiss, ob sie als interpolierte Vulgata- oder corrigierte Itala -Hss. anzusehen sind. Erst der grosse Kaiser hat um 800 durch Alcuin diese Verwilderung des Textes der Heiligen Schrift beseitigt. Aus alledem ist ersichtlich, dass man die Grenze für die Itala -Benutzung in Gallien bedeutend weiter hinausschieben muss, als es Narbey thut.

Narbey hat zum ersten Mal den ältesten Text der V. Geno- vcfae aus cod. Paris, lat. 17625, saec. X. veröflfentlicht, auch ein- zelne Varianten aus Paris. 5573, saec. XI. und 5311^ saec. XIII. mitgetheilt. Eine Uebersetzung der Vita bildet den Schluss des Buches, das in Deutschland ganz unbekannt geblieben ist.

Die V. Genovefae enthält keine fortlaufende Lebens- geschichte der Heiligen, sondern nur einzelne Episoden, zwischen denen jeder Zusammenhang fehlt. Es wird zur

1) Vgl. Kaulen, Geschichte der Vulgata, S. 204. 2) Vgl. Bonnet, Le Latin de Gr^goire de Tours, S. 61. 8) Vgl. Kaulen S. 197.

4) c. 11 *ad humilem et quietum' = LXX. kzti xov xaittwov xal fjöv/iov (Vulg. Is, 66, 2 : *ad pauperculum et contritum spiritu'). 5) c. 22

'lustus in primordio sermonis accusator sui eaf = LXX. Sixaiog lavtov xatTJYOQOs kv TCqtaToXoyia (Vulg. Prov. 18, 17: 'lustus prior est accusator sui'). 6) c. 4 *astra non sunt munda* = LXX. aaxqa bk ov xaö'OQa

(Vulg. lob 25, 5: 'stellae non sunt mundae'). 7) c. 9 'peccata eorum'

== LXX. ta TcaqaTCx6[iaxa avxöv (Vulg. Matth. 6, 16 fehlen diese Worte), 8) Vgl. Kaulen, S. 211; Ziegler, Die lateinischen Bibelübersetzungen vor Hieron jmus, S. 130. 9) Samuel Berger, De l'histoire de la Vulgate

en France (in Seance de rentr^e des cours de la facult^ de thdologie protestante de Paris 1887).

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Die Fälschung der Vita Genovefae. 15

Orientieniiig nöthig sein, zunächst einen kurzen Ueberblick über den Inhalt zu geben.

Genovefa war in« der PaiTochie Nanterre (ungefähr 7 Meilen von Paris) geboren. Ihre Eltern hiessen Severus und Gerontia. Entscheidend für die Zukunft des Mädchens war sein Zusammen- treffen mit dem Bischof Germanus von Auxerre. Als sich dieser zusammen mit dem Bischof Lupus von Troyes zur Bekämpfung des Pelagianismus auf der Reise nach Britannien befand, nihrte ihn der Weg durch die Parrochie Nanterre. Mitten unter der auf seinen Segen harrenden Menge sah er im Geiste die hoch- herzige Genovefa. Er Hess sie zu sich führen, beglückwünschte die Eltern zu ihrer Tochter und prophezeite, dass sie gross vor dem Herrn und vielen ein bewundernswürdiges Vor- bild sein würde. Bei ihrer Geburt hätten die Engel im Himmel grosse Freude gehabt*. Auf sein Zureden verspricht ihm das Mädchen, sich weihen zu lassen. Zum Andenken hängt der Bischof ihr eine eherne Münze mit dem Zeichen des Kreuzes, die er gerade auf der Erde findet^ um den Hals.

Nach einigen Tagen an einem Feste ging die Mutter zur Kirche, während sie der Tochter anbefahl, das Haus zu hüten. Diese verlangte schreiend und weinend, ebenfalls den Gottes- dienst besuchen zu dürfen. Die Mutter aber blieb bei ihrem Gebote und züchtigte das Mädchen, worauf sie sogleich mit Blindheit gestraft wurde. Erst nach 2V4 Jahren erlangte Gerontia durch Wasser, welches die Tochter vom Brunnen geholt hatte, das Augenlicht wieder. Die Weihe der Genovefa vollzog Bischof Vilicus. Obwohl weit ältere Mädchen zur Stelle waren, wurde sie doch zuerst geweiht. Nach dem Tode der Eltern rief ihre Pathin (*mater spiritalis') sie nach Paris.

Hiermit beginnt der zweite Abschnitt in dem Leben der Genovefa, wiederum eingeleitet durch eine Begegnung mit dem Bischof Germanus. Dieser war auf einer neuen Reise nach Britannien begriffen, als er sich in Paris nach seinem Schütz- ling erkundigte. Obwohl das Volk sie herabsetzte, Hess er sich nicht abhalten, die Herberge ('hospitium') der Genovefa zu betreten. Er fand sie in grosser Betrübnis und den Boden ^anz feucht von ihren Thränen. Nachdem er die Leute über den göttlichen Beruf der Jungfrau aufgeklärt und sie ihnen befohlen hatte, setzte er seine Reise fort.

Seitdem tritt Genovefa bei den öffentlichen Angelegen- heiten der Pariser in den Vordergrund. Als das Gerücht ging, Attüa sei in Gallien eingefallen, und die Bürger ihr Eigen- thum in andere sicherere Städte überführen wollten, redet ihnen die Jungfrau davon ab, denn gerade die angeblich sichereren

J) Vgrl- ^^^' 14—16.

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16 . B. Krusch.

Städte würden die Feinde verwüsten, Paris aber würde ver- schont bleiben. Zugleich berief Genovefa die Pariserinnen zusammen, um mit ihnen unter Fasten, Gebeten und Nacht- wachen die drohende Gefahr abzuwenden. Diese folgten ihr; die Männer aber waren weniger gehorsam. Unwillig über die falsche Prophetin, die sie hinderte, ihre Habe in Sicherheit zu bringen, nahmen sie eine drohende Haltung gegen jene an. Da erscheint der Archidiaconus von Auxerre in Paris, der gehört hatte, dass Gerraanus der Genovefa ein so herrliches Zeugnis gegeben habe. Er beruhigte die Pariser durch den Hinweis auf die Prophezeiung seines Bischofs und überbrachte der Jungfrau Geschenke, welche ihr Germanus hinterlassen hatte. Beides beschwichtigte die Bürger, so dass sie jetzt ihre Feindseligkeiten aufgaben, Der Verf. stellt die Genovefa dem Martinüs und Anianus an die Seite: der eine habe bei Worms eine Schlacht verhindert, der andere Orleans vor den Hunnen gerettet. Soll etwa Genovefa, die Retterin von Paris, weniger werth sein?

Mit grosser Verehrung und Liebe hing sie an dem ^vicus Catholacensis', wo der h. Dionysius begraben liegt. Zu Ehren dieses Heiligen beabsichtigte sie eine Basilica zu bauen, aber es fehlten ihr die Mittel. Als ihr die Presbyter gewohnter Massen aufwarteten, suchte sie diese zur Unterstützung des Unternehmens zu bestimmen. Aber auch sie konnten nur auf ihr Unvermögen hinweisen, denn es mangelte an Kalk! Genovefa, vom heiligen Geiste erfüllt, prophezeite es ihnen mit klarem Blick und ausgezeichnetem Verstände, und es traf auch wirklich ein, dass die Priester beim Ueberschreiten der Brücke der Stadt zwei Schweinehirten trafen, von denen der eine sich rühmte, beim Aufsuchen einer gebärenden Sau einen Kalkofen von wunderbarer Grösse gefunden zu haben, der andere ebenfalls einen unter einem entwurzelten Baume. Genovefa, hiervon benachrichtigt, Hess am nächsten Morgen den Presbyter Genesius schleunigst rufen und trug ihm den Bau der Basilica auf. Mit Unterstützung aller Bürger wurde dann auch die Kirche glücklich vollendet. Grosse Verlegenheit trat ein, als den beim Bau beschäftigten Zimmerleuten der Trunk ausging. Genesius befahl der Genovefa, die Hand- werker aufzumuntern, bis er selbst neues Getränk aus der Stadt geholt hätte. Genovefa aber half sich einfacher. Sie bekreuzigte unter Gebeten die Kufe, die sogleich bis an den Rand wieder gefüllt war. . Bis zum Ende des Baues hielt dieser Trunk vor, so dass die Zimmerleute reichlich daran hatten.

Der Frankenkönig Childerich war zwar Heide, aber Geno- vefa verehrte und liebte er ganz unaussprechlich. Damit diese nicht die zum Tode verurtheilten Gefangenen befreite,

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Die Fälschung der Vita Oenovefae. 17

Hess er einmal das Stadtthor hinter ihr schliessen, als sie Paris verliess. Durch gute Freunde von der Absieht des Königs unterrichtet, kehrte die Jungfrau sogleich zur Be- freiung der Unglücklichen zurück. Kein kleines. Schauspiel war es für das verwunderte Volk, wie sich das Stadtthor unter ihren Händen ohne Schlüssel öflfnete. Beim Könige setzte sie ohne Weiteres die Begnadigung der Verurtbeilten durch.

Ihr Ruf war sogar schon bis in den Orient gedrungen. Symeon, der bei Antiocbien fast 40 Jahre auf einer Säule stand, soll sich bei durchreisenden Kaufleuten nach Genovefa erkundigt und sie unter ehrfurchtsvollem Grusse haben bitten lassen, dass sie seiner in ihren Gebeten gedenke. Der Vf. kann seine Verwunderung über dieses in der That erstaun- liche Ereignis nicht unterdrücken.

Genovefa befand sich häufig auf Reisen. In Laon (*Lug- donense oppidum') heilte sie ein gelähmtes Mädchen. Sehr oft weilte sie in Meaux. Hier schloss sich ihr Cilinia an, die schon Braut war, aber, als sie von der Gnade Christi hörte, welche der Genovefa zu Theil geworden sei, diese um die Weihe bat. Hierüber empört eilte ihr Bräutigam nach Meaux. Die beiden Jungfrauen flüchteten in die Kirche und schlössen sich im Baptisterium ein. So konnte Cilinia bis zu ihrem Ende ihre Keuschheit bewahren. Ein lahmes Mädchen aus ihrem Gesinde, welches sie der Genovefa zuführte, heilte diese durch Berührung mit den Händen. In Meaux kurierte Genovefa ferner einen Mann^ der an Armschwund litt, in einer halben Stunde. Die Heilige war in der Umgegend dieser Stadt begütert. Bei der Ernte war sie selbst mit auf ihren Feldern und sah von ihrem Zelte aus den Schnittern zu. Als einmal plötzlicher Regen und Sturm die Arbeit zu stören drohten, warf sie sich zu Boden und begann unter heissen Thränen zu beten. O Wunder! Alle Felder im Um- kreise benetzte der Regen, aber Saat und Schnitter der Geno- vefa erreichte kein Tropfen. Kranke aus Meaux suchten sie iu Paris auf. Ein Defensor Frunimius aus dieser Stadt, der seit vier Jahren krank war, erlangte, als sie seine Ohren mit der Hand berührt und bekreuzigt hatte, das Gehör wieder.

Eine wahre Odyssee bestand die heilige Jungfrau während der Belagerung von Paris durch die Franken. Zehn Jahre, wie man sagt (*ut aiunt'), lagen diese vor der Stadt, und der Gau derselben war dadurch so erschöpft, dass einige durch Hunger umgekommen sein sollen. Genovefa begab sich zu Schine nach Arcis-sur-Aube, um Getreide zu besorgen. Als sie an den Ort gekommen war, wo ein Baum in der Seine die Schiffahrt hinderte, wollten ihre Schiffskameraden diesen durchhauen, aber auf das Gebet der Genovefa brach er von

Neues Archiv etc. XVIII. 2

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18 B. Krusch.

selbst entzwei, und zwei Ungeheuer von verschiedener Farbe zeigten sich, deren entsetzlicher Geruch noch fast zwei Stunden die Schiffer belästigte. Später soll hier kein Schiffbruch mehr vorgekommen sein. In Arcis heilte sie die gelähmte Frau des Tribunen Pascivus. Von hier ging die Reise nach Troyes, wo sie ebenfalls durch viele Wunderkuren glänzte. Da zwischen diesen beiden Orten eine Flussverbindung nicht exi- stiert, müsste die Heilige von Arcis aus den Landweg einge- schlagen haben. In Troyes kaufte sie jedenfalls das Getreide zur Verproviantierung von Paris, denn dies war ja der Zweck ihrer Reise. Auf dem Rückwege hielt sie sich einige Tage in Arcis auf. Hier gab ihr die Frau des Tribunen, welche sie auf der Hinreise geheilt hatte, das Geleite bis ans Schiff, wie der Vf. sorgfältig berichtet. Die Wasserfahrt war wiederum nicht ungefährlich. Es erhob sich ein starker Wind, der die Schiffe mit dem Getreide zwischen Felsen und Bäumen schwer ge- fährdete. Genovefa bat Christus mit erhobenen Händen um seine Hilfe, und sofort konnten die Schiffe ihren Curs weiter verfolgen. So rettete Gott 11 Schiffe. Der Priester Bessus lobte den Herrn, und alle stimmten das Celeuma, den Schiffer- gesang, an. In Paris vertheilte Genovefa das Getreide nach der Bedürftigkeit. Wer aber zu arm war, es selbst zu backen, erhielt von ihr Brot.

Eine andere Reise führte sie nach Orleans. Hier heilte sie ein dem Tode nahes Mädchen, Claudia, die Tochter der Fraterna, und erlangte die Freilassung eines schuldigen Dieners, dessen Herr erst mit einem gefährlichen Fieber be- straft werden musste, ehe er ihrer Bitte Gehör schenkte. Von hier fuhr sie auf der Loire nach Tours, welches ungefähr 600 Stadien entfernt ist und ^tertia Lugdonensis' genannt wird. Auch auf dieser Wasserreise hatte sie viele Gefahren zu be- stehen. In Tours beschäftigte sie sich hauptsächlich mit der Heilung von Besessenen. Ein Trupp derselben, der aus der Martinskirche kam, begegnete ihr schon beim Hafen. Die bösen Geister schrieen, sie würden zwischen Martin und Genovefa durch Flammen verzehrt, und bekannten sich schuldig, die Gefahren auf der Loire ihr bereitet zu haben.

Bei einer Fahrt auf der Seine trat ein Unwetter ein, so dass das Schiff vom Winde gepeitscht und von Wellen fast bedeckt wurde. Als aber Genovefa, die Augen zum Himmel gewandt, mit erhobenen Händen Gott um Hilfe bat, änderte sich sogleich das Wetter.

Bei der grossen Neigung der Jungfrau zu Wasserreisen ist es sehr zu bezweifeln, dass sie an dem einsamen Leben in der Zelle Geschmack gefunden hat. Der Biograph ver- sichert uns aber, dass sie immer von Epiphania bis zum Gründonnerstag sich allein in ihre Zelle einschloss und mit

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Die Fälschung der Vita Genovefae. 19

Gebeten und Vigilien die Zeit hinbrachte. Eine Frau, die gern wissen wollte, was Genovefa in der Zelle trieb, büsste ihre Neugierde mit Verlust des Augenlichts. Als aber am Schlüsse der Fasten die Heih'ge ihre Zelle verliess, machte sie die Unglückliche durch Gebet und Bekreuzigung wieder sehend. In ihrer Zelle brachte sie auch einen Knaben wieder zum Leben, der in einen Brunnen gefallen war und drei Stunden darin gelegen hatte. Dieser erhielt bei der Taufe den sehr bezeichnenden Namen Cellumeris, weil er in der Zelle der Genovefa sein Leben wiedererlangt hatte.

Genovefa erreichte das hohe Alter von über 80 Jahren und wurde am 3. Januar beigesetzt. Ueber ihren Tod und das ehrenvolle Begräbnis zieht es der Vf. vor zu schweigen, weil er ein Liebhaber der Kürze ist. Dafür erwähnt er zwei Wunder an ihrem Grabe. Ein Knabe Prudens wurde dort vom Stein geheilt, und ein Gothe, dem beide Hände gelähmt waren, weil er am Sonntag gearbeitet hatte, verliess gesund das über dem Grabe erbaute Oratorium, nachdem er die Nacht vorher dort gebetet hatte.

Der rauhe Krieger Chlodovech rühm würdigen Angedenkens hat oft aus Liebe zu ihr Gefangene, ja sogar schwere Ver- brecher auf ihre Fürsprache losgegeben. Ihr zu Ehren hatte er den Bau einer Basilica begonnen, die nach seinem Tode die durchlauchtige Königin Chlodechilde vollendete. Damit ist ein dreifacher rorticus verbunden, und Gemälde ('pectora') schmücken sie, welche die Thaten der Patriarchen, Propheten, Märtyrer und Bekenner darstellen.

Die Vita schliesst mit der AulBForderung an alle die Uni- tät in der Trinität, weil letztere durchaus königlich ('regalis') sei in der ünität, zu bekennen und die Jungfrau Genovefa als Fürsprecherin anzurufen.

In welcher Zeit Genovefa gelebt hat, lässt sich ungefähr durch die erste Reise des Germanus und das Alter der Hei- ligen bestimmen. Germanus ging nach Prospers Chronik 429 nach Britannien. Damals war Genovefa eme ^puella oder *infans', also etwa 420 geboren. Da sie als Achtzigerin starb, darf man ihren Tod etwa in das Jahr 500 setzen.

Der Vf. schrieb die Vita nach seiner eigenen Angabe

J8 Jahre nach dem Tode der Genovefa. Gleichwohl deutet

er nirgends an, dass er sie persönlich gekannt habe. Gesehen

bat er nur das Oelfläschchen , mit welchem die Heilige ihre

TTunderkuren verrichtete. Im übrigen beruft er sich fort-

wäbrend auf die mündliche Ueberlieferung : 'conperi iuxta

traditionem seniorum', 'aiunt' (öfter), 'ut aiunt', 'ut adserebanf ,

'dicitiir, ^feriint\

Der Gesamteindruck dieser Vita ist der denkbar un- ffünsti^ste. Unter den ihr eigenthümlichen Nachrichten findet

2*

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20 B. Krusch.

sicli keine einzige, die auch nur den Sehein der Wahrheit trüge. Es sind lauter Unmöglichkeiten oder doch wenigstens Unwahrscheinlichkeiten , die hier dem gläubigen Leser auf- getischt werden.

Schon die Angaben über die Abstammung der Genovefa sind durchaus unwahrscheinlich. Sie ist um 420 zu Nanterre geboren und in Meaux begütert, also doch wohl römischen Ursprungs. Römisch sind auch die Namen ihrer Eltern Seve- rus und Gerontia. Der Biograph will also zweifellos die Heilige für eine Römerin ausgeben. Genovefa oder Genu- veifa^ ist aber ein deutscher Name* und zu vergleichen mit Genobaudes und Marcoveifa. Schon der alte Valesius* hat dies erkannt und sich bemüht, eine Erklärung dafür zu finden, wie diese Frankin zur Römerin geworden ist. Er vermuthet, dass ihre Vorfahren entweder von den Römern zu Kriegs- gefangenen gemacht und in Nanterre angesiedelt worden seien, oder sich freiwillig dort niedergelassen haben und so unter den Galliern zu Galliern und zugleich Christen geworden seien. Hätte der Biograph die Kenntnisse und den Scharfsinn des Valesius gehabt, so würde er sicher nicht unterlassen haben, eine derartige Motivierung hinzuzufügen. Er hatte aber gar nicht das Gefünl, dass in seiner Darstellung der Verhältnisse ein unlösbarer Widerspruch liegt. Valesius erklärt allein , wie die Vorfahren der Genovefa nach Gallien gekommen sein und gallische Sitten angenommen haben können ; er erklärt nicht, wie die mm doch als Gallier geborenen Eltern der Genovefa dazu kamen, ihr Kind wieder fränkisch zu benennen. Hier Hegt die Hauptschwierigkeit. Es ist ebenso undenkbar, dass am Anfang des 5. Jahrh. römische Eltern ihrem Kinde einen fränkischen Namen, als dass frän- kische Eltern ihren Kindern römische Namen gegeben haben. Nanterre scheint mir zum Geburtsort gewählt zu sein, weil es in der Nähe von Paris liegt und das Kloster St. Genevieve daselbst Besitzungen hatte. Noch 1248 fand die Freilassung Leibeigener zu Nanterre durch den Abt des Klosters statt*.

Ueber die Mission des Germanus in Britannien haben wir das gleichzeitige und vollständig glaubwürdige Zeugnis Prospers. Darnach reiste der Bischof von Auxerre im Auf- trage des Papstes Caelestinus und als dessen Stellvertreter zur Bekämpfung des Pelagianismus nach Britannien. Prosper kennt weder den Bischof Lupus von Troyes als Reise- gefährten des Germanus, noch eine zweite Reise des

1) So die Hs. B. 1 bei Greg., H. Fr. IV, 1. 2) Ueber ihn vgl.

Grimm in Aufrecht u. Kuhn, Zeitschr. für vergleichende Sprachforschung I, 435. 3) Res Franc. I, p. 317. 4) Tardif, Monuments historiques 8. 847.

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Die Fälschung der Vita Genovefae. 21

letzteren. Auch der ältere Text der V. Germani, den jüngst Karbey* ans Licht gezogen hat, weiss von beiden Umständen nichts. Die drei benutzten Hss. sind aber sehr lückenhaft, und durch das Fehlen dieser Episoden scheint der Zusammen- hang gestört zu sein. Der erste sichere Zeuge für die Tradition, welcher der Vf. der V. Genovefae folgt, ist Beda, der in seiner Kirchengeschichte* den Bericht der V. Germani über die Expedition nach Britannien wörtlich abschreibt, aber Ergänzungen hinzufügt, in denen sowohl die Theilnahme des Lupus als die zweite Reise des Germanus erzählt wird.

Falsch ist die Definition, welche der Vf. von der Lehre des Pelaffius giebt. Nach ihm hat der Ketzer behauptet, dass die Kinder getaufter Eltern ohne die Taufe selig werden könnten. Der Kernpunkt des Pelagianismus ist aber bekannt- lich die Negierung der Erbsünde, und erst daraus ergiebt sich der Satz, dass die Taufe zur Seligkeit nicht imbedingt nöthig ist. Die Taufe der Eltern ist dabei vollständig irrelevant.

Geweiht wurde Genovefa von einem Bischof Vilicus. Da Nanterre zur Diöcese Paris gehört, kann es nur der Bischof dieser Stadt gewesen sein. In den Bischofskatalogen findet sich aber dieser Name nicht*.

Ueber die Stellung, welche Genovefa in der Pariser Kirche einnahm, lässt sich keine Klarheit gewinnen. Nach dem Tode der Eltern wird die geweihte Jungfrau von ihrer Pathin nach Paris berufen. Von einem Kloster ist in der ganzen Vita nie die Rede. Germanus findet die Jungfrau sogar in einer Herberge (^hospitium') ; anderswo wird ihr Haus ('stans in auditorio domus suae') genannt, mehrere Male allerdings auch ihre Zelle. In ihrer Begleitung befinden sich Jungfrauen. Die Presbyter von Paris besuchen sie regel- mässig. Eine andere Jungfrau wünscht von ihr in die geist- liche Tracht eingekleidet zu werden; sie selbst aber ist, wie gesagt', vom Bischof geweiht worden. Sichtlich bemüht sich der Autor, sowohl den Ausdruck Nonne als Kloster zu ver- meiden, um so alles unbestimmt zu lassen. Eine regelmässige Beschäftigung scheint die Heilige, wie schon Kohler bemerkt hat, nicht gehabt zu haben.

Das Gebahren der Genovefa ist aber im höchsten Grade befremdend. Die Gott geweihte Jungfrau benimmt sich wie ein Mann und vollbringt Thaten, welche einem Maire von Paris zur Ehre gereichen würden, sich aber für ein Mädchen wenig schicken. Bei dem Einfall Attilas in Gallien tritt sie vor die Pariser und sucht sie zu überreden, ihre Habe nicht

1) ^tuäe critique sur la vie de S. Germain d'Auxerre. Paris 1884. 2) I, 17 ff. 3) Vgl. Gall. Christ. VII, p. 15, wo die Identität des

Vilicus mit Bischof Felix von Paris vermuthet wird.

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22 B. KruBch.

in andere Städte zn schaffen, die sie für sicherer hielten, ja sie hindert sogar die Bürger daran, ihren Willen auszuführen, und geräth dadurch in Lebensgefahr. Das Mädchen kann damals nicht viel über 30 Jahre gewesen sein.

Wie ein Dens ex machina erscheint jetzt der Archi- diaconus von Auxerre, der den Parisern die letztwilligen Ge- schenke des Germanus für die Heilige zeigt und eine fromme Rede hält, wodurch sie sofort zur Einsicht ihres Un- rechts kommen.

Auch in der älteren V. Germani ist die Nachlassenschaft des Bischofs besprochen. Der Heilige starb zu Ravenna wäh- rend des Episcopats des Petrus Chrysolo^us (433 449). lieber die Erbschaft entstand ein Streit. Emen Theil bean- spruchte das Reich, um den andern stritten sich die Bischöfe. Die nachgelassene Habe war aber nicht der Rede werth. Die Kaiserin Placidia nahm eine Reliquienkapsel an sich, und Petrus imd 6 andere Bischöfe theilten sich in die Kleider. Von einem Vermächtnis an Genovefa ist hier nicht die Rede, und es erscheint nach dieser Darstellung sogar zweifelhaft, ob etwas zum testieren vorhanden gewesen ist.

Sehr eigenthümlich sind ihre Beziehungen zu dem Heiden Childerich. Der König liebt sie ehrfurchtsvoll, und sie begiebt sich ganz ungeniert zu ihm, um einigen Todeskandidaten das Leben zu retten. Wenn derartiges von einem Heiligen erzählt würde, wäre nichts dabei zu finden ; einer Jungfrau aber trägt ein solches Verhältnis kein Lob ein.

Die Begrüssung der Genovefa durch den bekannten Säulenheiligen Symeon, der etwa 40 Jahre in der Nähe von Antiochien auf einer Säule stand, wäre zeitlich wohl möglich, da sein Tod erst um das Jahr 460 fällt. Die Unwahrschein- lichkeit der Erzählung liegt auch nicht darin, dass der Ruf Syraeons nicht bis in den Occident gedrungen sei, denn die Absonderlichkeit seiner Askese und das Ansehen, in dem sein Rath selbst bei den Kaisern stand, verschaffte ihm die Bewunderung der gesamten Christenheit. Syrische Kaufleute zogen durch die ganze Welt; sie werden von der erstaunlichen Ausdauer dieses merkwürdigen Mannes auch nach Gallien Berichte gebracht haben. Gregor von Tours gedenkt seiner in Gl. Conf. c. 26 unter Benutzung einer Vita. Ich würde daher auch keine Bedenken tragen, wenn Genovefa von diesem Heiligen gehört und Kaufleute ersucht hätte, ihn zu grüssen und ihn darum zu bitten, sie in sein Gebet ein- zuschliessen. Dass aber Symeon die Genovefa grüssen und um ihre Fürbitte für sich angehen lässt, ist ein Ding der Unmöglichkeit und durchaus unglaublich. Denn der Ruf der Genovefa ist lokal und kaum über die Mauern von Paris hinausgedrungen. Diese Nachricht der V. Genovefae harmo-

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Die Fälschung der Vita Genovefae. 23

niert aber auch nicht mit der überlieferten Abscheu Symeons gegen das weibliche Geschlecht. Bekanntlich ging diese so weit, dass er selbst seiner eigenen Mutter seinen Anblick nicht gestattete. Und dieser strengste aller Weiberfeinde soll sich bei Kaufleuten nach einer Pariser Jungfrau erkundigt und deren Fürbitte in Anspruch genommen haben? Wie Genovefa zum h. Symeon gekommen ist, hat schon Kohler gesehen. Die Jungfrau wird am 3., Symeon am 5. Januar verebrt, so dass in fränkischen Kaiendaren beide Heilige zu- sammenstehen. Man vergleiche z. B. das Kalendar von Luxeuil^ aus dem 8. Jahrb.:

*3. Nons. lan. depos. sanctae Genovevae

Nonas Tan. In Antiochia depositio sancti Simionis monachi'. Die Nachbarschaft der beiden in seinem Kaiendare* verleitete den Vf. der V. Genovefae, der an Nachrichten Mangel hatte, Beziehungen zwischen beiden herzustellen, so wenig angebracht dies auch war.

Die Stelle über die 10jährige Belagerung von Paris durch die Franken hat der Geschichtsforschung fast unüber- windliche Schwierigkeiten bereitet. Die Episode steht in der V. Genovefae hinter der Erzählung von Childerichs Aufenthalt in Paris, so dass man sogar schwanken kann, ob dieser oder sein Sohn der König der belagernden Franken war. Junghäns * und Kohler* haben sich für Chlodovech entschieden; Narbey* zieht aber Childerich vor, und wohl mit Recht. Denn auf Chlodovech kommt der Vf. erst am Ende der Vita nach dem Tode der Heiligen zu sprechen; fast hätte er ihn ganz vergessen! Während Gregor und alle seine Nachfolger die Begründung des fränkischen Reichs in Gallien unter Chlodovech setzen und die Entscheidung durch einen Sieg des Frankenkönigs bei Soissons 486 erfolgen lassen, legt allein die V. Genovefae dieses Ereignis unter seinen Vater Childe- rich , der nach der Belagerung von Paris hier seine Residenz aufschlägt. Da Gregor die Quellen über die ältere Geschichte der Franken mit grosser Gewissenhaftigkeit zusammengesucht hat, diese aber nur von kleinen Heereszügen Childerichs wissen, die er als Bundesgenosse der Römer unternahm, nicht gegen sie, so wird nicht bloss die Unwahrscheinlichkeit des Berichts der V. Genovefae erwiesen, sondern durch das Schweigen Gregors auch die Posteriorität der Vita. Die Unwahrscheinlichkeit der Nachricht erhellt auch aus der Zeit- angabe, dass die Belagerung 10 Jahre gedauert habe. An

1) N. Archiv X, 92. 2) Kohler, S. LXII, vermuthet, dass ein

späterer Copist die beiden Heiligen in Verbindung gebracht habe, die

in den Heiligenlebensammlungen zusammenstanden. 3) S. 30. 4) S. 85. 5) S. 30.

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24 B. KruBch.

der Länge dieses Zeitraums haben alle vernünftigen Männer Anstoss genommen. Schon der Bearbeiter der zweiten Re- daction, welche Kohler für die ursprüngliche hielt, hat durch eine Aenderung die ausschweifende Phantasie des Biographen zu corrigieren versucht, indem er in dem inhaltsschweren Satze: 'Tempore igitur, quo obsidione Parisius bis quinus, ut aiunt, annus a Francis perpessa est*, unter Weglassung von 'bis' schrieb 'quinos per annos, ut aiunt\ Dann hätten wir allerdings nur eine 5jährige Belagerung. Der Fehler sitzt aber anderswo. Man schreibe für 'Parisius' 'Troia' und für 'Francis' 'Graecis', und der Satz ist tadellos. Dem Vf. der V. Genovefae hat zweifellos die 10jährige Belagerung Trojas als Muster vorgeschwebt, die bekanntlich in der fränkischen Historiographie keine kleine Rolle spielt.

Bei der Belagerung von Paris besorgt die Jungfrau Genovefa die Verproviantierung der Stadt! Wer das glaubt, kann von irdischen Verhältnissen keine Ahnung haben. Es wird eine Flotte von mindestens 11 Schiffen ausgerüstet, welche die Seine hinauffährt. In Begleitung der Genovefa befindet sich der Priester Bessus. Die erste Station ist Arcis. Genovefa hat also die Seine verlassen und ist den Aube hin- aufgefahren. Das Ziel ist Troyes, welches wieder an der Seine liegt. Hier hat sich der Biograph gründlich verfahren. Das Getreide müsste nach dieser Reiseroute von Troyes mittelst Wagen nach Arcis befördert worden sein und hätte erst wieder von da ab zu Schiffe den Aube und die Seine hinab nach Paris geführt werden können. Weshalb ist denn die Heilige nicht auf der Seine geblieben und direct nach Troyes gefahren? Hierfür giebt es nur eine Erklärung: der Vf. befand sich in dem colossalen Irrthume, dass Arcis zwischen Paris und Troyes an der Seine liege.

Man wird sich wundern, weshalb der Vf. die Heilige fort- während reisen lässt, und zwar zu Schiffe. Der Grund liegt vielleicht darin, dass einerseits Reiseabenteuer sich leichter für Wundergeschichten nutzbar machen lassen, als der einsame Aufenthalt in einer Zelle, andererseits aber das Reisen zu Schiffe für eine Jungfrau weniger anstössig war, als das Her- umtreiben auf der Landstrasse. Offenbar aus diesem Grunde lässt er die Reise der Genovefa nach Tours gleich mit Orlßans beginnen, ohne anzugeben, auf welche Weise die Heilige dorthin gekommen sei. Von Paris nach Orleans konnte man aber nicht gut anders als auf der Landstrasse gelangen.

Genovefa war eben eine geweihte Jungfrau ganz beson- derer Art. Sie brachte es fertig, neben ihrem geistlichen Berufe auch noch die Bewirthschaftung ihrer Güter in der Gegend von Meaux selbst zu besorgen, und der Vf, findet

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Die Fälschung der Vita Genovefae. 25

nichts dabei, dass seine Heilige zur Erntezeit die Schnitter beaufsichtigt. Beim Bau der Basilica des h. Dionysius ist sie. persönlich anwesend, und der Priester Genesius ersucht sie, in seiner Abwesenheit die Handwerker aufzumuntern. Mit dieser schrankenlosen Freiheit, der sich gewöhnlich nicht ein- mal weltliche Jungfrauen zu erfreuen haben, vergleiche man die strengen Gesetze, welche 498 Caesarius von Arles seinen Nonnen dictierte. Nach ihm durfte u. a, keine lebend die Schwelle des Klosters verlassen.

Es ist bereits aufgefallen, dass vom Heidenthum in dieser Vita sehr wenig die Rede ist. Der einzige Heide, der erwähnt wird, ist der König Childerich. Dieser Umstand ist sehr be- fremdend und drängt fast zu der Vermuthung, dass zu des Vf. Zeit Gallien bereits vollständig christianisiert war. Hier- von konnte im 6. Jahrh. selbstverständlich nicht die Rede sein.

Durch die Niederlassung der Westgothen hatte Gallien auch arianische Glaubensgenossen erhalten. Der Gothe aber, der nach Paris reist und die Genovefa an ihrem Grabe um Heilung von einem körperlichen Gebrechen anfleht, ist keine gewöhnliche Erscheinung. Das Verhältnis des Katholicismns zum Arianismus kennen wir aus Gregor ^ genau genug. Er nennt die Ketzerei des Arius die ewige Feindin der Katholiken und erzählt Beispiele des unauslöschlichen Hasses, mit dem sich die Priester der beiden Religionen verfolgten. Der Ka- tholik durfte nicht von den Speisen geniessen, welche der Arianer bekreuzigt hatte, und ein arianischer Gothe soll in Paris bei einer katholischen Heiligen Hilfe gesucht haben? Die Unmöglichkeit dieses Falles liegt auf der Hand. Aber erwähnt denn der Vf., dass der Gothe Arianer war? Aller- dings sagt er dies ebensowenig, wie er von einem Uebertritt des Gothen zum Katholicismus spricht, der doch im Anfang des 6. Jahrh. immerhin ein bemerken swerthes Ereignis gewesen wäre. Ihm sind offenbar die Gothen Katholiken von Haus aus, d. h. seine Zeit lag dem Uebertritt des Königs Reccared im Jahre 587 schon ziemlich fern.

Auch die beiden Kirchenbauten, von welchen die V. Geno- vefae berichtet, muss die Kritik verwerfen. Was zunächst den Bau der BasiUca des h. Dionysius betrifft, so sind die beglei- tenden umstände, mit denen die Begebenheit ausgeschmückt wird, ganz unglaublich albern. Die Art, wie die Heilige samt ihren Presbytern zu den fehlenden Mitteln durch die wunderbare Au£Sndung zweier Kalköfen kommt, verräth einen ziemlich ein- fältigen und im praktischen Leben durchaus unerfahrenen Schreiber. Zum Bau einer Kirche gehörte doch damals wie heute noch etwas mehr als Kalk! Die Veranlassung zu dem

J) Vgh öl- Mart. c. 79flf.

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26 B. Krusch.

Bau war die grosse Verehrung und Liebe der Genovefa zu dem 'Catholaeensis vicus', wo der h. Dionysius gelitten hat und begraben liegt. Durch die ausgezeichneten Forschung-en Julien Havef s > wissen wir jetzt, dass die Basilica des h. Diony- sius von dem Kloster St. Denis wohl zu unterscheiden ist, dass die erstere die ältere Kirche ist und das Kloster erst König Dagobert nicht fem von der Basilica gegründet hat, wohin er später auch den Leib des Märtyrers überführte. Hier ist von der älteren Basilica die Rede, deren Erbauung auf Genovefa zurückgeführt wird. Nach der Vita würde der 'Catholacensis vicus' der Ort sein, wo die Dionysius - Kirche erbaut wurde; die Berühmtheit derselben müsste also im Laufe der Zeiten den älteren Namen verdrängt haben. In Wahrheit liegt aber die Sache ganz anders.

In den älteren Quellen ist von einem 'vicus' nie die Rede, sondern immer nur von der Basilica des Heiligen. Wenn eine nähere Ortsbestimmung nöthig erscheint, wird 'Parisius' hinzugefügt. Dies ist der Gebrauch Gregors, der auch nach der Erbauung des Klosters von Fredegar, dessen Fortsetzen! und dem Vf. des Lib. bist. Fr. beobachtet wird. Sollte man da nicht glauben, dass ursprünglich nur die Kirche des Märtyrers an dem Orte stand, wo sich heute die Stadt erhebt, und Bewohner sich erst nach und nach in der Nähe derselben angesiedelt haben, angelockt durch den guten Ver- dienst, der durch das Zuströmen der Pilger zu machen war? Aber noch 574 scheint kein *vicus' bei der Basilica gewesen zu sein. Als damals Sigibert auf dem linken Ufer der Seine lagerte, und ein grosser Theil der Pariser Ortschaften in Flammen aufging, setzte einer der Grossen über den Fluss und eüte zur Kirche des h. Dionysius, um sie zu berauben: ^Tempore* vero, quo Sigibertus rex cum exercitu ad urbem illam venit et maximam vicorum eius partem incendio concre- mavit, quidam de primoribus eius ad basilicam antedicti mar- tyris properatf. Hier wäre eine Gelegenheit gewesen, auch des ^Catholacensis vicus* Erwähnung zu thun, aber Gregor kennt, wie gesagt, einen 'vjcus' bei der Dionysius -Kirche nicht. Das Emporkommen desselben fällt jedenfalls in die Zeit nach der Erbauung des Klosters durch Dagobert. Dieses hatte sich der fortdauernden Gunst der Könige zu erfreuen, die sich in reichen Schenkungen und weitgehenden Be- freiungen von den staatlichen Lasten äusserte. Den Markt, der am Feste des Heiligen hier abgehalten wurde, besuchten Kaufleute aller Nationen , und durch den starken Verkehr musste unter den Klostermauern der 'vicus' rasch empor-

1) Questions Meroving-iennes V. Les origines de Saint -Denis. 2) Greg., Gl. Mart. c. 71.

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Die Fälschung der Vita Genovefae. 27

blühen. Ausdrücklich erwähnt finde ich diesen erst in einer

Urkunde Childeberts III. von 710. Hier heisst er *vigus

sancti Dionisii' > und nicht ^Catulliacus'. Als man sich aber

mit der Geschichte des Klosters zu beschäftigen begann,

suchte man nach der alten Benennung einer Ortschaft, welche

erst dem Märtyrer ihre Existenz verdankte und die seit ihrem

Entstehen nach diesem genannt worden war. Da die Quellen

keine Auskunft darüber gaben ^ hat man sich den Namen

selbst gebildet. Die Sage hatte eine Frau mit dem Märtyrer

in Verbindung gebracht, die auf seinem Grabe ein Mausoleum

erbaut haben soll. Diese wird in der ältesten Handschrift

(Montpellier H. 55 saec. VIII/IX) der erhaltenen Passio Dio-

nysii Cadulla genannt. Aus diesem Namen ist meines Er-

achtens nach Analogie der älteren gallischen Ortsnamen der

'Catholacensis vicus' hergeleitet. Allerdings führt dArbois de

Jubainville * den Namen auf ^CatuUius' zurück, weil er 'Catulli-

acus' für die ursprüngliche Form ansieht; in den ältesten

Quellen fehlt aber das ^i\ Der früheste Zeuge für diesen

Ortsnamen ist der Abt Fulrad von St. Denis. In seinem

Testamente aus dem J. 777 begegnet zum ersten Male *Cado-

laco** als Synonym für St. Denis. Er findet es dabei gar

nicht für nöthiff, diesen Namen etwa als den älteren, damals

ausser Gebrauch gesetzten zu erklären, sondern er ist ihm

ganz geläufig, ja wenn man ihm glauben wollte, hätte damals

jeder Mann St. Denis so genannt: *loca sanctorum martirum

Dionisio, Rustico et Eleutherio, ubi ipsi domni corpore re-

quiescunt, in loco qui dicitur Cadolaco, ubi plurima servorum

Dei turma laudes Christi die noctuque adesse videntur*. Er

schreibt den Ortsnamen ebenso, wie der Vf. der Passio die

^Cadulla' mit einem *d'. ^Cadolacus', resp. ^CaduUacus' ist also

als die Urform anzusehen. In der verbesserten Schreibung

*Catulliacus' findet sich dar Name im Anfang des 9. Jahrh.

bei dem Mönche von St. Denis, welcher die Gesta Dagoberti

(c. 2) schrieb.

In St. Denis hat sich diese falsche Tradition noch lange erhalten. Im J. 1154 datierte der Erzbischof Hugo von Rouen ein Privileg * für die Abtei : 'Data in palatio Catulliaco\ Der Aufschwung, den St. Denis seit Dagobert nach allen Richtungen nahm , besonders aber der flotte Handel , der hier getrieben wurde, wird den Anlass gegeben haben, dass eine 3fünze hier eingerichtet wurde. Der Münzer Ebregisilus hat seine Prägungen theils mit SCI DIONISII, theils mit

1) Ci Pertz, Dipl. p. 69. 2) Recherches sur Torigine de la

propri^t^ fonci^re et des noms de lieux habite's en France p. XVIII. 3) Tardif, Monuments historiques p. 61, col. 2. 4) Tardif a. a. O.,

S. 278.

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28 B. Krusch.

CATOLACO oder CATÜLLACO gezeichnet». Nach dem oben Gesagten müssen diese Stücke in das 8. Jahrh. gehören.

Sicher ist es, dass der *vicus Cadolacus' 710 noch unbe- kannt war und 777 zum ersten Mal auftaucht.

Nach der Stelle über den 'Catholacensis vicus' folgt in der V. Genovefae eine Abschweifung über Dionysius, sein Martyrium, die Ordination durch Papst Clemens und Aus- sendung nach Gallien, wobei der Verf. sich nicht versagen kann, was er über die ersten römischen Bischöfe weiss, dem wissensdurstigen Leser mitzutheilen. Wie der Papst Clemens mit dem h. Dionysius in Verbindung gekommen ist, hat klar beleuchtet der treffliche Havet. Gregor setzt H. Fr. I, 30 die Ordination und das Martyrium des Dio- nysius und sechs anderer Bischöfe unter Decius. Da die betreffende Stelle mit ^Huius tempore' beginnt, so war im vorhergehenden Texte die Person zu suchen, welche Zeitgenosse der Bischöfe gewesen ist. Freudig ging man auf den Papst Clemens in c. 27 zurück, der in den Hss. B der Hist. Fr. nur wenige Zeilen voran steht, weil dort die Kapitel 28. 29 fehlen. So wurde Dionysius, der erste Bischof von Paris, in die aposto- lischen Zeiten versetzt! Havet vermuthet, dass der Schreiber der V. Genovefae nicht selbst diese leichtsinnige, aber doch schlaue Gregorforschung angestellt hat. Er weist nämlich darauf hin, dass in einer Urkunde Theuderichs IV. für St. Denis 2 aus dem Jahre 724 sich eine ganz ähnliche Stelle findet, deren Text ihm aber der Quelle näher zu stehen scheint, als der der V. Genovefae. Durch die Vergleichung der bezüglichen Angaben wird man sich ein Urtheil über das Verhältnis bilden können.

Gregor H. Fr. I, 27: *sub quo [Traiano] beatus Clemens tertius Romanae eclesiae fuit episcopus passus*.

Ib. I, 30: *Huius tempore Septem viri episcopi ordenati

ad praedicandum in Galliis missi sunt Parisiacis Dioni-

sius episcopus est distinatus'.

Dipl. Theuderici IV.: ^beatus Dionisius cum sociis suis Rustico et Eleotherio, qui primi post apostholorum sub urdi- nacione beati Climenti, Petri apostholi successoris, in hanc Galliarum provincia advenirunf.

V. Genovefae: *Et conperi iuxta traditionem seniorum vel revelationem (sie) passionis sue, a sancto demente, filio in baptismo sancti Petri apostoli Romae, episcopus ordinatus et in hac provincia ab eo directus est'.

Die Verwandtschaft der Urkunde mit der V. Genovefae erhellt aus den gemeinsamen Worten <in hac provincia'; die

1) Nach Havet a. a. O., S. 29. Die Arbeit de Barthelemy's , auf die er sich beruft, ist mir nicht zugäuglich. 2) Havet a. a. O., S. 59.

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Die Fälschung der Vita Genovefae. 29

spätere Abfassung der Vita könnte man aus dem Fehlen öalliens folgern, welches die Urkunde mit der Quelle bietet. Aber andererseits stehen die Participien *ordinatus* und 'di- rectus' dem Gregortexte näher als die entsprechenden Aus- drücke ('ordinatio' und 'advenerunf ) der Urkunde. Ich glaube daher nicht, dass der Bearbeiter der V. Genovefae die Urkunde von St. Denis ausgeschrieben hat, was auch an sich unwahr- scheinlich ist. Da er sich aber ausdrficklich auf eine Passio des h. Dionysius beruft, so wird die Verwandtschaft mit der Urkunde aus der Benutzung derselben Quelle entstanden sein. Die älteste bekannte Passio* hat einen andern Vi^ortlaut, ist auch nach der Untersuchung Havets sicher weit jünger als die Urkunde von 724. Wenn aber eine noch ältere Passio existiert hat, so kann diese doch nicht lange vor der Urkunde geschrieben sein. Denn der ganze Anfang derselben ist aus einer Urkunde von 654 abgeschrieben, in der aber gerade die oben mitgetheilte Stelle über Clemens fehlt. Die Einfügung derselben in die Urkunde von 724 ist sehr merkwürdig und nur daraus erklärlich, dass die Passio Dionysii damals noch neu und das Interesse des Schreibers gross war, die Ent- deckung über die apostolische Mission des Patrons sofort weiter zu verbreiten und zu bestätigen.

Die Geschichte von der Erbauung der Basilica des h. Dio- nysius durch Genovefa ist folglich gänzlich zu verwerfen, da die Nebenumstände unglaubwürdig, die mitgetheilten Facta nachweislich falsch sind.

Ueber dem Grabe der h. Genovefa stand nach der Vita zuerst ein hölzernes Oratorium; erst Chlodovech hätte ihr zu Ehren ('honoris eins gratia') eine Basilica zu bauen begonnen, und nach dessen Tode hätte seine Gemahlin den stolzen Bau vollendet. Es hält nicht schwer, die gänzliche Unwahrheit dieser Erzählung nachzuweisen. Unwahr ist, dass zuerst ein hölzernes Oratorium über dem Grabe der Heiligen stand, unwahr, dass zu ihrem Andenken von dem Könige und seiner Gemahlin eine Kirche in Paris erbaut wurde. Genovefa wurde vielmehr in der Kirche der Heiligen Apostel in Paris beigesetzt. Das berichtet uns Gregor*, ein Gewährsmann, dessen Zuverlässigkeit über jeden Zweifel erhaben ist. Erbaut ist die Kirche allerdings von Chlodovech und Chlodechilde, aber nicht für Genovefa, sondern um als fränkische Königs- kirche einst ihre eigenen Leiber und die ihrer Nachkommen aufzunehmen. In der Sacristei dieser Kirche fand Chlodovech * seine letzte Ruhestätte, und als ihm die Gemahlin nach vielen Jahren nachfolgte , bestatteten sie die Söhne an seiner Seite.

1) Auct. antiq. IV, 2, p. 101. 2) H. Fr. IV, 1. 3) H. Fr.

% 43.

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30 B. Krusch.

Hier wurden auch noch später einzelne Mitglieder der könig- lichen Familie beigesetzt. Es war allerdings eine hohe Ehre für die heilige Jungfrau, dass sie an dieser Stätte ruhen durfte, und sie verdankte dieselbe augenscheinlich in erster Linie ihrer fränkischen Herkunft. Den Namen der Genovefa aber hat die Kirche erst viele Jahrhunderte später erhalten. Schon Gregor nennt die Apostelkirche häufig Peterskirche nach dem 'apostolorum princeps\ Dieser Name ist den spä- teren Geschichtsschreibern allem geläufig, so dass sie bei Ent- lehnungen aus Gregor das ihnen ungewöhnliche *sanctorum apostolorum' entfernen und dafür 'sancti Petri apostoli' schreibend In der Peterskirche wurden 573, 577 und 614/5 Concilien abgehalten. Die Erbauung der Peterskirche durch Chlodechilde erwähnt noch der Verf. der V. Balthildis c. 18, der nach 680 schrieb. Später gedenkt die V. Eligii H, 1 7 der 'ba- silica beati Petri apostolorum principis', und um 700 vermachte eine vornehme Frau, Erminethrudis *, der 'Basilica sancti Petri' verschiedene Schmuckgegenstände. Der letzte zeitlich bestimmbare Zeuge für die Benennung der Kirche nach dem Apostelfürsten ist der Verf. des L. H. Fr., der 727 schrieb. Von hier an lassen uns die Quellen zeitweilig im Stich. Vom Anfang des 9. Jahrh. an führt aber die Kirche im Munde des Volkes den Namen der heiligen Jungfrau. Der Graf Stephanus und seine Gemahlin bestimmten 811 in einer Schenkungsurkunde für die Pariser Kirche, dass an ihrem Gedächtnistage u. a. die Mönche zu 'Sancta Genovefa' sich versammeln und für ihr Seelenheil beten sollten*, und Abt Ansegis* von S. Wandrille, der 833 starb, bedachte ebenfalls in seinem Testamente die Heilige: *ad Sanctam Ge- novefam Parisius libras tres'. Es bietet kein Interesse, den Namen der Kirche weiter zu verfolgen; die Benennung nach dem Apostelfürsten ist vom Volke vergessen und lebt nur noch in den Schriften der Gelehrten. Aber auch diese halten es mitunter für nöthig, zum besseren Verständnis den Namen der Genovefa hinzuzufügen. So entstand ein merkwürdiges Mixtum der alten und neuen Zeit, die 'Basilica beati Petri et sanctae Genovefae**.

Die Ansicht des Verf. der V. Genovefae, die Begräbnis- kirche sei vom Könige Chlodovech und seiner Gemahlin zum Gedächtnis der h. Jungfrau erbaut worden, steht mit der älteren Geschichtsschreibung in Widerspruch und ist, wie die

1) Fred. III, 28; Lib. h. Fr. c. 19. 2) Tardif a a. O. S. 33.

3) Tardif S. 76. 4) Gesta abb. Fontan. ed. Löwenfeld p. 69. 6) In den Ann. S. Bertini und bei Prudentius. Die Stellen hat Kohler a. a. O., S. 91 ff. mit grossem Fleisse zusammengetragen, aber einige wichtige ältere Zeugnisse hat er übersehen.

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Die Fälschung der Vita Genovefae. 31

oben angezogenen Documente unwiderleglich darthun, in der Zeit von 728 bis 810 entstanden.

Ich komme endlich auf den Tod der Heiligen. In allen mir bekannten Heiligenleben ist das selige Ende des Helden der Glanzpunkt der ganzen Erzählung, auf dessen Darstellung die grösste Sorgfalt verwendet wird. Gewöhnlich wird der Abschied des Heiligen von seinen Freunden mit ergreifenden Worten geschildert und ebenso die Trauer über den unersetz- lichen Verlust, der die Kirche oder das Kloster betroflFen hatte. Auch die Beschreibung des Leichenbegängnisses und der bei demselben erfolgten Wunder wird der Hagiograph nie ver- gessen. Wie ganz anders verfährt der Biograph, den die h. trenovefa gefunden hat ! Er, der sich in Weitschweifigkeit und inhaltloser Breite nicht genug thun kann, schützt plötz- lich Liebe zur Kürze vor imd schweigt über Tod und Be- gräbnis : ' Virumtamen de excessu vitae suae et honore funeris, brevitatem secutus, silere studui'. Schreibt so ein Zeitgenosse der h. Genovefa?

Die kritische Untersuchung der Nachrichten der V. Geno- vefae hat zunächst die vollständige Unglaubwürdigkeit der- selben erwiesen, dann aber auch gezeigt, dass der Ideenkreis des Hagiographen nicht der des 6. oder 7., sondern der des folgenden Jahrh. ist. Die von ihm vertretenen Ansichten tauchen zum Theil erst in den Jahren 724, 777 und 811 auf, wie aus den Urkunden unwiderleglich hervorgeht.

Sehr lehrreich ist es, die Literatur kennen zu lernen, welche dem Verf. der V. Genovefae zur Hand war. Eng ver- bunden mit der Heiligen waren nach ihm die 12 Tugenden, welche als Jungfrauen personificiert in dem Pastor des Hermas auftreten: 'Duodecim enim virgines, sunt spiritales, quas Hermas descripsit, qui et Pastor nuncupatus est , nequa- quam ab ea discesserunt, et sine quibus sive virgo sive peni- tens in Hierusalem, quae edificatur ut civitas, coaptare non potest; etiam que nominatur ita: fides, abstinentia, pacientia, magnanimitas, simplicitas, innocentiam, concordiam, Caritas, disciplina, castitas, veritas et j)rudentia\ Die Stelle stammt aus Sim. IX, 15, 1. Das Citat der V. Genovefae ist von den Hermas-Forschern genau geprüft worden. Nicht die ältere lateinische Uebersetzung des Hermas war es, welche dem Biographen vorlag, sondern eine jüngere ^, deren Bearbeiter

1) Erhalten ist sie im Cod. Vatic. Palat. n. 150, saec, XIV, und gedrückt u. a. bei v. Gebhardt und Harnack, Hermae Pastor, Lipsiae 1877 p. 229. T>ie Reihenfolge der Schwestern ist in der V. Genovefae ganz dieselbe wie in dieser Uebersetzung, nur liest erstere fälschlich 'disciplina, castitas' für *castitas, hilaritas' ^Gr. ayveta, lkaq6xr\c,). Beide .. ^ Sq die b'v'va\iiq (=: *potentia') in eine *patientia* um.

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32 B. Krusch.

theilweise den griechischen Text selbständig übertragen, theil- weise die ältere Uebersetzung nach diesem corrigiert hat. Die Zeit des zweiten Uebersetzers ergiebt sich, wie Hamack » gesehen hat, aus seiner Stellung zum Heidenthume. Er über- setzte nämlich toTs e&veöiv mit *hominibus huius seculi, quos et ethnicos vocamus' und (piXtaig s^-vtxaTs mit *amicitiis diver- sorum hominum'. Dem Uebersetzer ist also *ethnicus' der 'Weltmann', und das Heidenthum kennt er entweder nicht oder er ignoriert es, weil es für ihn keine Bedeutung mehr hatte. Harnack schliesst daraus, dass diese Uebersetzung nicht vor dem Ende des 4. Jahrh. verfasst sei; sie scheint ihm im 5. Jahrh. in Gallien eitstanden zu sein. Wenn man aber erwägt, dass erst ganz am Ende des 5. Jahrh. Chlodovech zum Christenthum übertrat, und auch im 6. Jahrh. das Heiden- thum in Gallien noch arg wucherte, wie u. a. aus den Concilien- beschlüssen zu ersehen ist, so muss man die zweite Ueber- setzung in eine weit spätere Zeit setzen, als Harnack geneigt ist. Dieser aber konnte nicht weitergehen, da er die V. Geno- vefae um 527 geschrieben sein lässt.

Das beliebteste Buch der Pranken waren die Schriften des Sulpicius Severus über den h. Martin. Der Verf. der V. Genovefae hat nicht bloss einzelne Ausdrücke seinem Sulpicius abgelernt, sondern auch ganze Sätze aus ihm abge- schrieben. Seine Lieblingsvocabeln *catervatim', 'eminus', *con- trectare manibus* hat der Biograph aus dieser Quelle' geschöpft. Aus ihr kannte er das 'auditorium', welches Sulpicius* richtig für Hörsal oder Zuhörerschaft gebraucht, während es in der Vita eine ganz eigen thümliche Bedeutung hat. Eine Familien- mutter in Orleans, deren Tochter todtkrank ist, geht mit der Heiligen in ihr Zelt (Habernaculum*), da kommt ihnen die Tochter ^in auditorio domus' gesund entgegen. Ein anderes Mal steht Genovefa 'in auditorio domus sue' und sieht ein Mädchen mit einem Kruge vorübergehen. Das Auditorium der V. Genovefae ist also etwa gleichbedeutend mit Hausflur. Der Verf. vergleicht das Auftreten der Genovefa bei Gelegenheit des Hunneneinfalls mit dem Verhalten des h. Martinus in der Schlacht bei Worms (V. Mart. c. 4) und einen Herrn, der seinem schuldigen Diener auf die Fürbitte der Genovefa nicht verzeihen will, mit dem Comes Avitianus, vor dessen Thür der heilige Martin in stürmischer Nacht um die Befreiung Gefangener flehte : 'ante cuius ianuam sanctus Martinus intem- pesta nocte pro vinctus rogaturus advenisse legitur*. Hier bezieht sich also der Verf. direct auf eine Schrift; gemeint ist^

1) A. a. O., S. LXVI. 2) Sulpicius ed. Halm p. 185, 23, cater- vatim*, p. 123, 7. 8; 166, 1 etc. *eminu8', 168, 11 *contrectavit manu. 3) ed. Halm, p. 198, 8; 199, 8.

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Die Fälschang der Vita Genovefae. 33

Sulp. Sev. Dial. III, 4. Soweit ist die Quellenbenutzung ehrüch. Weniger zu billigen ist es, dass der Verf. ganze Wunder des h. Martinus seiner Heiligen andichtet, theilweise mit Beibehaltung des Wortlautes der Quelle. Bei Sulp. Sev. Dial. III, 6 erzählt Gallus, er habe einen Besessenen gesehen, der beim Nahen Martins in die Lüfte gehoben wurde und mit ausgestreckten Händen in der Höhe hing, so dass er mit den Füssen den Boden nicht berührte. Ebenso werden in der V. Genovefae 12 Besessene, die der Heiligen in Paris vor- geführt sind, beim Anrufen Christi sofort in die Lüfte ge- hoben, so dass weder ihre Hände die Wölbung, noch, ihre Füsse die Erde berührten. Bei beiden Heiligen heilen von dem Gewände abgerissene Fransen verschiedene Krankheiten >. Auf das Einschreiten beider Heiligen geht aus einem Besessenen der böse Geist auf natürlichem Wege ab, nachdem er in der V. Martini c. 17 zuerst durch den Mund (^os'), in der V. Geno- vefae durch das Auge ('oculum') seinen Abzug zu nehmen versucht hatte. Wie sich Martins» Oelfläschchen unter seinem Segen füllt, so auch das der Genovefa nach ihrem Gebete. In seiner ganzen Geistesarmuth zeigt sich aber der Verf. der V. Genovefae am Schlüsse, wo er sich als Zeitgenossen der Heiligen vorstellt. Denn in der Stelle: 'Post ter senus nara- que ab obitu eius annus, quo ad discribendam eius vitam animum ampulli (!)', hat er die Worte 'animum ad scribendum appuli' aus der Vorrede des Sulpicius Severus zu der V. Mar- tini abgeschrieben.

Die Benutzung der Schriften des Sulpicius spricht an sich nicht gegen das Alter der V. Genovefae; man könnte höchstens aus dem miss verständlichen Gebrauch mancher Ausdrücke, wie 'auditorium', folgern, dass das Latein zu des Verf. Zeiten schon eine todte Sprache war. Der Biograph ge- hört in dieselbe Kllasse der Sulpicius -Benutzer, wie der Verf. des Lib. bist. Franc, der sich für seine Zeitbestimmungen aus dieser Quelle Raths erholt hat. Dessen schöne Phrase *succedente quippe temporum curricola** ist aus des Sulpicius 'succedentium temporum labente curriculo' (ed. Halm p. 171, 27) entstanden. Niemand aber ahnt, dass der Ausdruck ^cedendum itaque tempore' «, den dieser Schriftsteller jedenfalls für den Gipfel der Eleganz hielt, da er ihn mit der Variante 'enim'* für «itaque' noch einmal wiederholt, dessen Bedeutung *in der folgenden Zeit' ein Nichtkenner aber kaum enträthseln dürfte, aus tadellosem Latein hergeleitet ist. Bei Sulp. V. Mart. c. 6 hält es Martin, nachdem ihn die Arianer aus Mailand ver- trieben haben, für gut, den Zeitverhältnissen zu weichen und

1) Sulp. V. Mart. c. 18. 2) Sulp. Dial. III, 3. 8) Lib. hiat. Fr. c. 48- -*) Lib. bist. Fr. c. 60.

Nene« Archiv etc. XVllI. 3

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34 B. Krusch.

sich nach der Insel Gallinaria zu begeben: 'cedendum itaque tempori arbitratus, ad insulam secessif. Dies ist die Quelle des Lib. bist. Fr.! Mit nicht viel mehr Verständnis als dieser Autor hat der Biograph der Genovefa seinen Sulpicius gelesen.

In der Benutzung Gregors ist der Verf. sehr vorsichtig. Aus ihm kannte er den Einfall der Hunnen in Gallien und die Rettung Orleans durch die Gebete des Bischofs Anianus und durch die Hilfe der Gothen. Aber nur ein einziges Wort erinnert noch an die Quelle. Der Passus beginnt in der V. Genovefae: 'Exiente sono*, während bei Gregor* der un- mittelbar auf den Hunneneinfall folgende Abschnitt 'His diebus Romam sonus adiif anhebt. Dieses *sonus' ist der einzige gemeinsame Ausdruck. Der Einfluss Gregors zeigt sich auch in manchen Phrasen, wie *reddidit excusatum*. Bei der Be- schreibung eines lahmen Mädchens sind die Worte *ut nequie- verit cuiusquam iudicare conpagem membrorum' zweifellos aus Greg., de virt. S. Mart. II, 3: 'nee poterat quemquam iudicare membrorum' entlehnt.

Eigentümlich war die Askese der h. Genovefa. Sie hob die Fasten auf vom Sonntag bis zum Donnerstag und vom Donnerstag wiederum bis zum Sonntag: *a die dominico a Quinta feria et a quinta idem die dominico ieiunium dissolvif. Was darin Rühmliches liegen soll, weder die erste Hälfte der Woche zu fasten noch die zweite, verstehe ich nicht. Dieser Tugend huldigen doch die meisten Menschen, ohne dass sie sich etwas Besonderes darauf einbilden. Was der Verf. etwa hat sagen wollen, lässt sich durch Heranziehung der Quelle errathen. Fortunat schreibt von der h. Radegunde in deren Vita c. 23, sie habe am Donnerstag und Sonntag die Fasten unterbrochen und etwas besser gelebt: 'Aliis quadragesimis aliquid relaxatius quinta feria sumebat, deinde dominica'. Aus dieser ganz klaren Stelle hat der Biograph der Genovefa durch seine geringe Kenntnis des Lateinischen den Unsinn gebildet, der oben zu lesen ist. Auch für das Folgende ist noch Fortunat die Quelle. Wie er die Radegunde', so lässt der Biograph die Genovefa Gerstenbrot und Bohnen essen, Wein aber wie überhaupt berauschende Getränke nicht be- rühren. Die Lebensbeschreibung der Radegunde ist aber erst nach 587, dem Todesjahre der Heiligen, geschrieben.

Die V. Genovefae zeigt ferner Anklänge an die Virtutes S. Geretrudis. Wie dort die Aebtissin Modesta in Trier von der Feme aus die h. Gertrud verehrt, so hier Symeon die Genovefa :

De virt. S. Geretr. c. 1. V. Genovefae.

'Quamvis longo positae longo- *quod ita scientia Dei Christi que disiunctae inter se fuerunt fidelissimi famuli, veluti sensum

1) Hist. Fr. II, 7. 2) V. Radeg. c. 4. 15.

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Die FälBchang der Vita Genovefae. 35

Domini cognoscentes , tantas inter se positas provincias, semet ipsos ab administratione 8ua conpereant'

corporalitery et multis miliis et

terrarum spatiis interiacentibns,

quod ocalorum obtutibus inter

86 videre non quiverunt. animo

tarnen atque in cordis dilectione semper praesentes fuerunt.'

Nach beiden Lebensbeschreibungen fällt ein Knabe zur Fastenzeit ins Wasser, ertrinkt, wird vor die Heilige gebracht und durch ihr Gebet wieder zum Leben erweckt '. Die Wunder der h. Gertrude, die der Verf. der V. Genovefa gekannt zu haben scheint, sind um 700 geschrieben.

Auf die Verwandtschaft zwischen der V. Genovefae und Beda's Hist, eccl. ist schon oben bei Besprechung der Episoden, in welchen der Bischof Germanus von A%xerre auftritt, hin- gewiesen worden. Hier ist nur noch ein Wunder der Genovefa nachzutragen, für welches der Bedanische Germanus Vorbild gewesen ist. Ihm bereiteten Dämonen eine stürmische Ueber- fahrt. Bei der Landung empfangt ihn und den Lupus eine

g'osse Volksmenge, darunter Besessene. Während die bösen eister (*sinistri spiritus') von den Bischöfen aus den Besessenen (^ab obsessis corporibus') ausgetrieben werden, gestehen sie ihre Schuld ein, den Heiligen die Ungelegenheiten auf der See bereitet zu haben ". Auch Genovefa hat viele Gefahren bei ihrer Fahrt auf der Loire zu bestehen. In Tours empfängt sie eine Menge Besessener. Die bösen Geister (^nequissimi Spi- ritus') bekennen sich als Urheber der Gefahren, welche die Heilige auf der Loire zu bestehen hatte, und Genovefa befreit durch Gebet und Bekreuzigung mehrere von den be- sessenen Dämonen (^ab obsessis daemonibus'). Die Ent- lehnung steht in diesem Falle fest. Ich zweifele aber, ob der Verf. der V. Genovefae aus Beda geschöpft hat, und nicht vielmehr aus der V. Germani, die bisher nur unvollständig bekannt geworden ist.

Die Schlauheit des Verf. der V. Genovefae kann man be- w^undem. Nur aus Sulpicius Severus hatte er den Muth ganze Zeilen abzuschreiben, denn diese Flicken konnten ihn nicht verrathen. Im übrigen erinnern aber immer nur einzelne Worte an die Quellen, welche ihm vorgelegen haben. Trotz- dem steht die Benutzung von Gregor und Fortunat fest ; beide Autoren konnte aber der Hagiograph nicht kennen, wenn er wirklich seiner eigenen Angabe nach 18 Jahre nach dem Tode der Genovefa, also etwa 518 schrieb.

Da der Verf. der V. Genovefae keine Geschichte schreiben konnte, sondern nur eine Dichtung, so hat er sich auch be- strebt, es in seiner Sprache den Dichtern nachzumachen*

1) jye virt. S. Geretr. c. 11. 2) Beda, Hist. eccl. I, 17.

3*

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36 B. KruBch.

Den Himmel nennt er ^aether': 'porrectus ad ethera vultis', *imbre, qui ab itinere (so 1. 2; *aethere' 3. 4 a) fundebatur'. Die Zahlen umschreibt er durch Multiplication der Distributiva: *bis quini', Her Mem\ ^decies octoni'. Das dichterische Vorbild des Verf. ist natürlich Vergil. Anklänge an ihn finden sich viele:

Verg. Aen. IV, 6 (von Aurora): 'Postera Phoebea lustrabat

lampade terras\

ib. I, 118: ^nantes in gur-

gite vasto'.

ib. III, 308 : 'calor ossa reli-

quit'

V. Genovefae:

'lustrantem iam solem lam- pade terras'.

^(Genovefam) vasto gurgite mersam'.

^Bessus presbyter, cuius pre timore calor ossa reiiquerat .

Die Sprache trägt die Eigenthümlichkeiten des abster- benden Merowingeiftiteins. In den Endungen herrscht zwar noch die grösste Unsicherheit, die ja in den Romanischen Landestheilen theilweise bis ins 9. Jaorh. anhält, von der Ver- wechslung der einzelnen Vocale und Consonanten sind aber nur geringe Spuren noch übrig. Die Lautverschiebung tritt im allgemeinen nur dann ein, wenn durch dieselbe ein rich- tiges lateinisches Wort erzielt wird: ^itinere' für 'aethere', ^secut urus (=■ ^secuturus') für *sicut urus', *sperante' für ^spi- rante', *nobilis' für ^nubilis', *notu' für 'nutu*, ^pectora' für 'pictura'. Hiermit ist zu vergleichen ^publicibus* für *popliti- bus', ein Barbarismus, der sich durch die Aehnlichkeit mit *publicus' erhalten hat. Die Formen 4mmolatio' und ^immo- lare' für ^aemulatio' und 'aemulari', 'obpido' für *obitu' sind nur in einer Handschriftenfamilie überliefert, aber gewiss echt. Charakteristisch für den Verf. ist die Vertauschung von 'v* und *f', die aber auch nur eintritt, wenn die Neubildung ein lateinisches Wort ergiebt: 'profecta*, ^defenitus', ^effectio* für •provecta', 'divinitus', *evectio\ Diese Barbarei wird in Gal- lien erst im 7. Jahrh. beobachtet; so findet sich in fränkischen Königsurkunden A von 625 und 657/673 ^referencia* für 'reve- rentia'. Alle diese Fehler zeigen die Unsicherheit des Verf. im Gebrauch der Vocabeln, für die auch andere Beispiele vorliegen. Er schreibt 'fuerunt' für ^ferunt', *reddebant' für *redibant', *gens' für ^gentilis' ('cum esset gens Childericus Francorum rex'), *claudus' für 'clausos', 'obnoxie' für *obnixe', 'a templo' für *extemplo*, und vielleicht ^utique* für 'utrique', *itaque für *utraque', alles an sich ganz gute lateinische Aus- drücke, die aber leider nur etwas ganz anderes besagen, als was der Verf. will. Die Abfassung der Schrift fällt in die Zeit, als das schlechte Merowingerlatein aufgegeben, die Aus- bildung einer besseren Sprache aber noch nicht abgeschlossen

1) Pertz, Dipl. p. 13, 28. 31, 27.

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Die Fälschang der Vita Genovefae. 37

war, als man die klaesiBchen Vocabeln wohl änsserlich kannte. aber sie noch nicht anzuwenden verstand, d. b. in die Mitte des 8. Jahrh.y als man ^hospites'* für 'obsides' schrieb.

Die Zeit ergiebt sich mit absolnter Sicherheit aus der folgenden Betrachtung. Das Reisen zu Schiffe bezeichnet Ore- gor durch die Phrase 'evectu navali', die Fredegar in ^evicto (selten 'evecto') navale' abändert. Aus diesem 'evicto* bildete man, als die Beschäftigung mit der Grammatik wieder auf- kam, einen correcten Ablativ ^evectione'. Die Fortsetzer Fre- degars schreiben constant 'navale evectione'* von 734 768. Wenn nun in der V. Genovefae weder 'evectu navale' noch ^evicto navale', sondern 'navali effectione' in dieser Wortstei- lung zweimal geschrieben steht, so schliesse ich daraus, dass diese Schrift weder im 6. noch 7. Jahrb., sondern zwischen 734 und 768 verfasst ist.

Auch die Schreibung einiger Ortsnamen verräth die spätere Zeit. Nanterre heisst bei Gregor, Hist Fr. X, 28 *Nemptu- dorus vicus*, die V. Genov. spricht von der ^Nemetodorensis parrochia*. Auxerre nennt die V. Genov. ^Altesodorensis urbs*. Diese Form ist vor dem 7. Jahrh. nicht nachweisbar. Bei Gregor heisst diese Stadt Gl. Conf. 40 *Audisiodorum urbs*, Hist. Fr. IV, 42 'Audisioderensis' und Virt. Mart. IV, J3 'Auti- sioderensis urbs'. Fredegar und seine Fortsetzer nennen sie ^Autisioderum' oder *Audiciodorum' mit geringfügigen Varianten. Der Uebergang des *u' in *r be^et zuerst in den Acten des 5. Concils von Paris» 614/5 'Alticiodro' und in denen der Synode von Clichy» 627 'Altisiodoro*. Femer steht in einer Urkunde des Bischofs Vigilius von Auxerre* (c. 660—686) ^civitas de Althisiodero'. Laon heisst in der V. Genov. 'Lugdo- nense oppidum'. Den alten Namen fiir diese Stadt hat wie- derum Gregor, Hist. Fr. VI, 4: ^Lugdunum Clavatum'. Ihn bestätigt die Unterschrift des Bischofs Genobaudus unter dem 5. Coiicil von Orleans* 549: 'Gennobaudus episcopus eccle- siae Lugdunensi Clavato*. Noch lonas, V. Columb. c. 30 und V. Eustasii c. 5 schreibt ^Lugduno Cloade'. Der Zusatz 'Cla- vatnm' unterscheidet dies *Lugdunum' von Lyon, Durch den Uebergang von ^Lugdunum' in 'Laudunum' wurde eine nähere Bestimmung überflüssig. Diese Wandlung vollzog sich in der Zeit von 614 bis 627. Noch der Bischof Rigobertus nennt auf dem 5. Concil von Paris seine Stadt *Lugdono Glavata', aber schon sein Nachfolger Hainoald schreibt auf dem Concil von Clichy 627 *Lauduno\ Letzteres ist von jetzt an die populäre Form. In der Urkunde Childerichs« von 664 steht 'pagus Laudunensis', und Bischof Amandus' schreibt 667

1) Vgl. N. Archiv VII, p. 613. 2) Die Belege findet man in den Indices zn Script, rer. Merow. I. n. s. ▼. *evectas*. 3) Friedrich,

Drei nnedierte Concilien ans der Merowingerzeit. Bamberg 1867. 4) F&rdeasns, Dipl. II, 152. 5^ Concil. Gall. ed. Sirmond I, p. 286.

6) Pertz, Dipl. I, 26. 7) Pardessus, Dipl. II, 133.

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38 B. KruBch.

^Laudunum' und ^Laudunensis civitas'. Die Greschichtswerke freilich halten auch in späterer Zeit noch an dem 'Clavatum'^ fest: Lib. hist. Fr. c. 46 und Fred. cont. c. 3 'Laudunum Cla- vatum'. Das nackte 'Lu^dunum' aber als Bezeichnung für Laon ist niemals im Gebrauch gewesen und kann es nie gewesen sein, weil sonst Laon und Lyon nicht zu unterschei- den gewesen wären. Es ist nichts als eine gelehrte Rück- bildung aus dem vulgären 'Laudunum', und diese Form taucht erst am Anfang des 7. Jahrh. auf.

Köhler^ hält für den besten Beweis, dass die Vita bis in die ersten Zeiten der fränkischen Invasion hinaufreicht, dass von sämmtlichen Personen, welche der Hagiograph auftreten lässt, nur eine einen fränkischen, alle andern römische resp. griechische Namen tragen. Mich haben die Personennamen der Vita arg in Verlegenheit gesetzt. Der Presbyter Bessus hat den Namen eines persischen Satrapen, der dem Leser von der Tertia her noch in guter Erinnerung ist; die Familien- mutter Fraterna führt einen Namen, der wohl sonst überhaupt nicht mehr vorkommt, und der einzige deutsche Name Mare- vechus, den in der Vita ein blinder, taubstummer und zugleich lahmer Knabe führt, ist fränkischer Eönigsname. Wenn man sich nun aber gar den Knaben Ceilumeris näher ansieht, der zur Erinnerung an seine Auferweckung in der Cellula der Genovefa so genannt wurde, so kann man über diese eigen- artige Namensbildung, für die es absolut keine Analogien giebt, nur den Kopf schütteln. Die Zusammensetzung des Namens aus dem lat. 'cellula' und dem deutschen 'meris', d. i. wohl 'clarus*, Mllustris'', ist so unerhört, dass der Gedanke, der Verf. habe sich einen Spass machen wollen, nicht zurück- zudrängen ist.

Inhalt wie Sprache der V. Genovefae entsprechen der Mitte des 8. Jahrhunderts. Wenn also der Biograph am Schlüsse seiner Schrift behauptet, er habe 18 Jahre nach dem Tode der Heiligen geschrieben, so hat er in bewusster Weise die Kritik irre zu führen gesucht. Der Verf. ist ein Fälscher und die ganze Vita von Anfang bis zu Ende erlogen.

Der Hinweis am Schlüsse der Vita auf die Bilder aus der biblischen und Heiligengeschichte, welche die Kirche der h. Genovefa schmückten, und die Aufforderung, sich zu der wahren Trinitätslehre zu bekennen, weil sie ganz königlich sei*, giebt vielleicht einen Fingerzeig zu einer noch genaueren Bestimmung der Zeit, in welcher der Verf. schrieb. Es ist

1) S. LVII. 2) Vergl. Förstemann, Altdeutsches Namenbuch I,

S. 907. 3) Diese wichtige Stelle der V. Genovefae lautet wörtlich:

*Cui (d. h. der Basilica S. Genovefae) est porticus adplicata triplex, nee- non et patriarchamm, prophetamm et martirum adque confessomm veram

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Die Fälschung der Vita Genovefae. 39

bekannt, dass die Griechen eine abweichende Stellung zu der Bilderverehrung und der Trinitätslehre einnahmen. Die Erör- terung dieser beiden Fragen wurde auf gallischem Boden aus- getragen. Der Kaiser Constantin V. hatte eine Gesandtschaft an Pippin gesandt, um den Frankenkönig für seine Ansicht zu gewinnen. 767 wurde zu Gentilly, einem südlich von Paris ganz dicht bei der Stadt gelegenen Dorfe, eine grosse Synode zwischen Römern und Griechen über die Trinitätslehre und die Bilderverehrung vom König abgehalten. Hierüber berich- ten u. a. die Ann. Laur.: *Tunc habuit domnus Pippinus rex in supradicta villa synodum magnum inter Romanos et Grae- cos de sancta Trinitate vel de sanctorum imaginibus'. Zur Zeit dieser Synode ist meines Erachtens in Paris die V. Genovefae geschrieben worden, welche durch die Hervor- hebung der Bilder und der Trinität den Leser im allgemeinen, und durch die Betonung der königlichen Eigenschaft der wahren Trinitätslehre den König Pippin, als den Veranstalter der Sjniode, zu beeinflussen sucht'.

Gefälscht ist die Vita von einem Mönche des Klosters der h. Genovefa in Paris. Dies wird keines Beweises weiter bedürfen. Den Klosterinsassen verräth die genaue Beschrei- bung der Kirche mit ihrer dreifachen Säulenhalle und den Bildern; andererseits war ausserhalb des Klosters kein Interesse vorhanden, in dieser Weise für die Verherrlichung der Heili- gten zu sorgen. Die Vita verfolgt aber nicht allein diesen Zweck, sondern will auch Besitztitel schaffen, auf Grund deren das Kloster vielleicht besser begründete Rechte fremder Kirchen später zurückweisen konnte. Der Betrüger zeigt sich in seiner ganzen Schlauheit, dass er die Genovefa im Gebiete von Meaux begütert sein lässt ('cum propria messe meteret'), sie in Meaux mit der Cilinia zusammenbringt und letztere unter dem Beistande der Genovefa vor ihrer Verheirathung den Schleier nehmen lässt. Nach der alten V. Remedii hiess Cilinia die Mutter jenes berühmten Bischofs von Reims*. Wir erhalten so als Gegner des Klosters der h. Genovefa die Reimser Kirche. Damach darf man etwa folgenden *status causae' re- construieren. Das Genovefa - Kloster erhob Ansprüche auf Güter im Gebiete von Meaux, die ihm die Reimser Kirche streitig machte. Diese begründete ihre Ansprüche damit, das streitige Gut sei Erbe des Remigius, dieser habe es von seiner

vetOBÜ temporis fidem, qae sunt tradita libris et historiamm , pectora

(d. i. pictura) refert. Atqne ideo universi, qui Patrem et Filium et Spi-

ritam sanctum secnndum substantiam Deitatis adoramas et unitatem in

Trioitatem, qoia tota regalis est in unitatem, confitemur' etc.

J) BezngUch der in der V. Genovefae benutzten Hermas - Uebersetzuog

wird jetzt za tintersuchen sein, ob sie nicht ebenfalls mit jener griechi-

«chen Gesandtschaft von 767 in Verbindung zu bringen ist. 2) Vergl.

Anct. antiq. IV, 2, p. 64.

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40 B. Krusch.

Mutter Cilinia überkommen und seiner eigenen Kirche ver- macht. Diese Argumentation hat der Betrüger vollständig entkräftet. Er erfand eine in Meaux begüterte Cilinia, welche nach ihrer Verlobung Genovefa um die Weihe bittet, mit jener vor ihrem Bräutigam in die Kirche flüchtet und unter eieren Leitung ein klösterliches Leben fuhrt: *Sic itaque predicta puella ab huius mundi naufragio vel contagione liberata usque in consummationem in abstinentia et castitate perseveravit'. Diese äusserst schlau ausgedachte Betrügerei, durch welche Cilinia gar nicht zur Ehe kommt, stellte die Reimser Kirche vor die Alternative, entweder die Verschiedenheit der Cilinia von Meaux und der Mutter des Remigius einzugestehen und damit ihre Ansprüche auf die Güter in Meaux aufzugeben, oder eine illegitime Geburt ihres Bischofs Remigius anzuerkennen.

Später wurde ein neuer Versuch gemacht, dem Kloster der Genovefa in dieser Gegend Besitzrechte zu verschaffen. In dem gefälschten Testamente Dagoberts, welches in dem cod. reg. Chr. n. 581 saec. X. enthalten ist, schenkt der König der Peterskirche in Paris, wo die h. Genovefa ruht, die 'villa Dravernus in Brigeio'. Der heutige Name des Ortes ist unbe- kannt. Die Brie durchstreicht aber den Gau von Meaux.

Die Reimser Kirche aber hat sich später gerächt. In dem gefälschten längeren Testamente ' des Kemigius bei Flo- doard I, 19 trifft der Bischof Bestimmungen über verschiedene Villae, welche früher der Genovefa gehört haben sollen: 'Crusciniacum vero et Faram sive villas, quas sanctissima virgo Christi Genovefa a rege christianissimo Ludowico pro compendio itineris sui, cum Remensem ecciesiam saepissime visitare soleret, adipisci promeruit alimonüsque ibidem Deo famulantium deputavit, sicut ab ea ordinatum est, ita confirmo, ut Crusciniacus futuri episcopi successoris mei obsequiis et sartatectis principalis ecclesiae deputetur; Faram vero eidem episcopo et sartatectis ecclesiae, ubi iacuero, perpetualiter ser- vire iubeo', und weiter unten : ^Lauscitam , quam mihi caris- sima filia et soror mea virgoque, ut credo, Christi sanctissima Genovefa in usibus pauperura Christi tibi (seil, ecclesiae Lugdu- nensi) dandam ad integrum delegavit'. Aus dieser Quelle erfahren wir von neuen Reisen der Genovefa. Sie pflegte öfter die Reimser Kirche zu besuchen, und König Cbloaovech schenkte ihr zur Erholung auf der Reise, damit sie unterwegs rasten könnte, zwei Villen. In ihrer Grossmuth bestimmte diese die Jungfrau zum Unterhalt der Reimser Geistlichkeit. Eine andere Villa hatte Genovefa den Armen der Kirche von

1) In dem kürzeren Testamente, welches Hincmar seiner V. Bemigfii angehängt hat, fehlen diese Stellen. Hincmar § 116 will &ar wissen, dass Remigius mit Genovefa sehr befreundet war, und bei dem ihr geweihten Altare in der Kirche des h. Christophorus seine letzte Bubestätte fand.

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Die Fälschnng der Vita Genovefae. 41

Laon vermacht. Die Ausführung ihrer letzten Wünsche über- Hess sie dem Bischof Remigius.

Durch die Vita Genovefae ist Cilinia die Patronin von Meaux geworden. Ihr zu Ehren wurde hier ein Kloster erbaut, dessen Schicksale man in der Gallia christiana VIII, p. 1675 nachlese.

Die ersten Nachrichten über die h. Genovefa sind sehr spär- lich. Gregor weiss fast nichts über sie; das Kapitel, welches er ihr in Gl. conf. widmet, besteht nur aus wenigen Zeilen: 'Est ibi et sancta Genovefa in basilica sanctorum sepulta apo- stolorum, qui in corpore posita tantum in virtute praevaluit, ut mortuum suscitaret. Aa cuius tumulum saepius petitiones datae sufiragium obtenent; sed et frigoriticorum febres eins virtute saepissime restinguntur*. Gregor ist also nur bekannt, dass sie wunderthätig war, ja sogar einen Todten auferweckte. Diese kurze Andeutung gab dem Fälscher der V. Genovefae das Motiv für seine Toatenauferweckungsscene; die Einzel- heiten derselben aber entnahm er der V. Gertrudis. Das Object ist der Knabe Cellumeris, von dessen merkwürdigem Namen oben die Rede war. Ich begreife nicht, wie sowohl Kohler * als Narbey» aus der obigen Stelle Gregors folgern konnten, dass er die V. Genovefae gekannt habe und diese daher vor ihm geschrieben sein müsse. Grössere Ausführlich- keit begründet doch ebensowenig Originalität als umgekehrt Kürze Entlehnung. Durch Beobachtung der Gepflogenheit Gregors bei Benutzung seiner Quellen lässt sich aber fferade das umgekehrte Verhältnis nachweisen. Es ist ja bekannt, dass Gregor seine Quellen sehr sorgfältig angegeben hat. Spe- ciell in dem Buche Glor. Conf. hat er bei jedem Heiligen, dessen Vita er vor sich hatte, ausdrücklich hervorgehoben, dass dies der Fall war:

c. 2 von Hilarius und den Wundern an seinem Grabe: *quas liber vitae eius continet';

c. 22 von Maximus: *ut liber vitae eius docet, quam versu conscriptam legimus';

c. 26 von Symeon: 'ut legitur in eius vitae libro*;

c. 45 von Romanus: ^ut scripta vitae eius edocent';

c. 57 von ßibianus: ^cuius virtutum moles liber, qui iam de eius vita scriptus tenetur, enarraf ;

c. 87 von Marcellus: 'ut in eius vita legitur';

c. 93 von Medardus: *Post scriptum de mirabilibus eius librum' ;

1) 8, LiVI. 2) S. 88, wo aber die Todtenerw eckung bei Gregor auf Clandia, ein Mädchen in Orleans bezogen wird. Von dieser heisst es in der V. Genovefae : ^Claudia in transito posita*, was mir eher *im Sterben liegend*

zu bedenten scheint. Jedenfalls spricht Gregor von keinem Mädchen,

sondern von einem Todten männlichen Geschlechts.

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42 B. Krusch.

c. 94 von Albinas: 'ctiius nuper vitae Über a Fortunato est conscriptus presbitero'.

Weshalb fügt Gregor nicht auch bei Genovefa hinter den Worten: *ut mortuuni suscitaret' die Bemerkung: *ut in eius vita legitur* ein? Das Schweigen Gregors über die V. Geno- vefae ist beredter als Worte. Es zeigt unwiderleglich ebenso wie der magere Inhalt des Kapitels über die h. Genovefa, dass er keine V. Genovefae gekannt hat.

Ueber das Grab der Heiligen in der Apostelkirche zu Paris spricht Gregor gelegentlich auch Hist. Fr. IV, 1. Wie local die Berühmtheit der Genovefa noch im 7. Jahrh. war, sieht man daraus, dass Fredegar III, 46 Gregors Bemerkung über sie ganz fortlässt. Die Pariser Heilige hatte für den Burgunder keine Bedeutung. Da aber das Frankenreich an heiligen Frauen keinen Ueberfluss hatte, so erinnerte man sich wohl in Nonnenklöstern der heiligen Schwester und ver- ewigte ihr Andenken. In dem von Becga, der Tochter des Hausmeiers Grimoald, am Ende des 7. Jahrh. gegründeten Kloster Andenne in Belgien war ein Altar der Genovefa» geweiht.

Der Lib. hist. Fr. c. 27 wiederholt die Bemerkung Gre- gors über die Bestattung der Chlodechilde in der Peterskirche und nimmt auch den Zusatz über Genovefas Grab mit auf. Ueber die Erbauung dieser Kirche hat der Verf. eigene Nach- richten, die allerdings ganz den Charakter der Sage tragen, aber doch sehr beachtenswerth sind, weil sie von der Dar- stellung der V. Genovefae über die Entstehung der Kirche völlig abweichen. Es wird nämlich hier* der Plan Chlodo- vechs, in Paris eine Kirche zu erbauen, in die Zeit vor dem Kriege mit den Westgothen gesetzt, und die Entstehung des- selben folgendermassen dargestellt. Der Frankenkönig kommt nach Paris und setzt seine Gemahlin von dem Entschlüsse in Kenntnis, die Gothen aus Gallien zu vertreiben. Die vor- nehmen Franken sind damit einverstanden; auch Chlodechilde redet ihm zu. Sie räth ihm aber, zu Ehren des Apostelfürsten Petrus (4n honorem beatissirai Petri principe apostolorum') eine Kirche zu bauen, damit dieser ihn im Kriege unterstütze. Dem Könige gefällt dieser Rath. Er schleudert seine Francisca von sich und ruft aus: 'So soll eine Kirche der heiligen Apostel gebaut werden, wenn wir mit Gottes Hülfe zurück- kehren'. Leider hat es der Verf. unterlassen, über die Aus- führung dieses Planes zu berichten. Die Erzählung ist zwar historisch unbrauchbar, aber eins geht aus ihr hervor, dass dem Verf. des 727 geschriebenen Lib. hist. Fr. die V. Geno- vefae mit ihrer Nachrieht, dass Chlodovech der Jungfrau zu

1) De virt. Geretr. c. 10. 2) Lib. h. Fr. ClT.

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Die Fälschung der Vita Genovefae. 43

Ehren (^honoris eius gratia') die Kirche gebaut habe, unbe- kannt war.

Im Anfang des 9. Jahrb. ist die V. Genovefae zum ersten Mal benutzt worden. Der Verf. der Gesta Dagobert! ' kennt die Nachricht; dass Genovefa die Kirche .über dem Grabe des h. Dionysius erbaut habe. Er zeigt sich aber sehr realistisch. Da er einsah, dass eine Jungfrau ohne andere Mittel als zwei Ealköfen schwer eine ordentliche Kirche bauen konnte, so ver- wandelte er die stolze Basilica in ein elendes Tempelchen : 'Vilis quippe tantum aedicula^ quam, ut ferebatur^ beata Geno- vefa saper sanctos martyres devote construxerat, tantorum martyrum corpora ambiebat'.

Die V. Genovefae ist also in der Zeit zwischen 728 und dem Anfange des 9. Jahrb. bekannt geworden. Das stimmt zu dem oben geführten Nachweise, dass sie um 767 ge- schrieben worden ist.

Die Vita hat einen durchschlagenden Erfolg ge- habt. Viele Ueberarbeitungen und eine zahllose Schaar von Handschriften legen davon Zeugnis ab. Diese Beachtung, welche die Schrift fand, war ebenso unverdient als leicht er- klärlich. Die älteste Geschichte der Franken ist hier in einem ganz andern Lichte dargestellt als bei Gregor. Die Frankenkönige Childerich und Chlodovech beugen sich vor der heiligen Genovefa und rechnen es sich zur Ehre, alle ihre Wünsche sofort zu erfüllen. Sie ist der Schutzengel der Pariser sowohl beim Einfall der Hunnen als der Franken. Was wäre ohne sie aus Paris, was aus Frankreich geworden! Die Handschriften des ältesten Textes der V. Genovefae (A), den Narbey ans Licht gezogen hat, sind nicht zahlreich. Das Alter derselben übertrifft aber das der Hss. der späteren Ueberarbeitungen ganz erheblich. Die älteste, aber nicht die beste Hs. ist der aus Farfa stammende Codex der Bibl. Vittorio Eraanuele 29 (341) saec. IX; dann folgen St. Gallen n. 561, Brüssel n. 7882, Paris 17625, sämmtlich saec. X/XI. Dagegen gehen die ältesten Hss. der zweiten Recension (B), deren Text Kohler für den ursprünglichen hielt, nicht über den Anfang des 12. Jahrb. hinaus. Es lässt sich aber leicht nachweisen, dass Kohler geirrt hat, und die ältesten Hss. wirklich die Quelle, die späteren eine üeberarbeitung ent- halten.

Die Differenzen zwischen A und B betreffen im allge- meinen nur die Sprache. Die grammatischen Verstösse sind in ß vollständig beseitigt, die incorrecten Casus verbessert, so dass hier z. ß. richtige Abi. abs. stehen, wo A Acc. abs. hat. Der Wortschatz von A ist theils Eigenthum der Merowingi-

J) Script, rer. Merov. II, p. 402.

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B. Knisch.

sehen Sprache überhaupt, ^heils vom Verf. frei gewählt, durch- weg aber wenig passend und geschmacklos. Dagegen findet man in B die gewöhnliche Schulgelehrsamkeit eines gebilde- teren Zeitalters >:

4uminum' Ay 'orbitatem' A, gen. sing, 'coeti* A, ^opitulatio' A, 'matronae' A, 'bassibus' A, *postergum sequitur' A, *ab obtutu' A, 'garrola voce' A, *post pridie' A, 'tellore fixis' A, ^ab itinere (für *aethere')

fundebatur' A, ^laciscivitque' A, 'revectans A, 'reddebanf (für 'redi-

bant') A,

^oculorum' B, 'cecitate' B, 'locY B, 'auxilium' B, ^coniuges' B, *cruribus* B, *retro s.' B, *a presentia' B, 'iniquam vocem' B, ^postera die' B, Herra positis' B,

'nubibus defluebat' B, 'imploravitoue* B, 'reportans' B,

'pellebantur' B.

Der dem Merowingischen Latein eigenthümliche reflexive Gebrauch der Zeitwörter findet sich noch in A, ist aber ge- ändert in B:

^Elevansque' A, *Et exsurgens' B,

'afflixerat A, 'afflictus est' B,

*fregit ac cecidit' A, 'fracta cecidit' B.

In A ist stets ^se' hinter dem Verbum hinzuzudenken; der Ausdruck von B ist an sich klar. A construiert 'expostulare' und 'petere' mit dem Acc. c. inf., B corrigiert 'iubere' in den Text. Beim Comparativ wendet A noch die Präposition ^sl an, B umschreibt die Stelle ('a se senioribus' A, 'se etate pre- euntibus' B). B hat durchweg die dem ersten Verf. in der Feder stecken gebliebenen Satztheile ergänzt und die rauhe und unklare Stilisierung geglättet. A schreibt, die Liebe der Genovefa zur Grabstätte des h. Dionysius sei ihm unfassbar: 'nequaquam conprehendere queo', 6 dagegen 'nequaquam silendum esse arbitror'. Und so beseitigt B durchweg die Ungeschicklichkeiten seines Vorgängers.

A.

'cum vidissent turbae',

*frugem dispersit',

'ut sine intermissione moris erat',

'quod sine intermissione fa- cere consueverat'.

B.

*populi videntes',

'annonam largita est',

*ut sibi semper moris erat',

'solito more'.

1) Dies hat schon Narbej S. 7 ff. erkannt.

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Die Fälschung der Vita Genovefae. 45

Den König Childerich nennt A *gens', d. h. einen Heiden, B 'insignis', weil er die eigenthümliche Bedeutung dieses Wortes nicht verstand. Das mag man ihm verzeihen, denn die Bil- dung eines Singulars zu ^gentes', die Heiden , ist mindestens UDgewöhnlich, mir wenigstens bisher noch nicht begegnet.

Wer aber noch nicht überzeugt ist, dass B aus A stammt, den müssen die folgenden Vergleichungen mit den Quellen der V. Genovefae bekehren. Die eine Stelle aus Greg., De virt, S. Mart H, 3: *nec poterat quemquam iudicare mem- brorum', geben die beiden Recensionen in dieser Weise wieder: A ^ut nequieverit cuiusquam iudicare conpagera membrorum',

B *ut nuUa valeret se movere compage membrorum'. Das Verbnm iudicare' der Quelle hat also nur A. Nicht anders steht es bei einer aus Sulp. Sev., V. Mart. Praef. ent- lehnten Stelle:

Sulp, ^cum primum animum ad scribendum appuli,

A <quod ad discribendam eins vitam animum appuli,

B <quo ad describendam eins vitam animum appo-

sai'.

Auch hier stimmt A allein mit der Vorlage. Damit ist ein

für alle mal bewiesen, dass A den ursprünglichen Text enthält

und B die Ueberarbeitung.

Der Bearbeiter B war ein sehr verständiger Mann. Die weitschweifigen Digressionen von A, welche nur dazu da sind, die Dürftigkeit dieses famosen Heiligenlebens zu verhüllen, strich er, so den langen Excurs über Dionysius und die ersten Päpste, einen Vergleich mit dem h. Martin und eine Menge Schlussbetrachtungen, die durchweg nur albernes Gerede ent- halten. Er strich aber auch die ganze Geschichte von der Wiederbelebung der Claudia, einer Tochter der Familien- mutter Fraterna, mag nun der erfundene Name der Mutter bei ihm Anstoss erregt oder das ganze Wunder ihm nicht recht eingeleuchtet haben. Wo A den Mund zu voll ge- nommen hatte, da milderte er:

A

^episcopis, quibus contradici sacrilegium est*.

B.

*episcopis, quibus contradi- cere sacrilegium fore suspica- batur' (nämlich Genovefa). Während A seinen Lesern vorreden will, dass Genovefa die Himmel oflFen und Christus zur Rechten Gottes sitzend gesehen habe, lässt B die Heilige sich bemühen, Gott im Geiste (*mente') zu sehen, um ihn später mit den Engeln unverhüllt sehen za können. Femer ändert er die 10jährige Belagerung von Paris durch Streichung von 'bis' in eine 5jährige um. H hat auch schon die auffälligsten Dummheiten bemerkt, die sein Vorgänger begangen hatte, und sich nach Kräften bemüht, einigen Sinn

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46 B. KruBch.

hineinzubringen. Ich habe bereits darauf aufmerksam gemacht, dass A durch Missverständnis einer Stelle der V. Radegundis die Heilige vom Sonntag bis zum Donnerstag und vom Donnerstag bis zum Sonntag die Fasten unterbrechen , also überhaupt nicht fasten lässt. B hat durch Einschiebung einer Negation den umgekehrten Sinn hineingebracht, aber sogleich bemerkt, dass auch dabei nichts Gescheidtes herauskommt. Er schob deshalb nach den Worten 'ieiunium numquam dissol- vit' die folgende Erklärung ein: 'Nam illis solummodo duobus sacris in ebdomada diebus, id est dominica et quinta feria, aliquantulum cibi sumens, reliquis totius ebdomade diebus in abstinentia perdurabat*. So ist allerdings die Stelle geheilt, und der Gedanke Fortunats: 'aliis quadragesimis aliquid relaxatius quinta feria sumebat, deinde dominica' wiederher- gestellt, wenn auch nicht gerade auf dem kürzesten Wege! Auch die Einschiebung der Präposition 'aV zwischen *Regre- diens vero' und 'Arciaca* zeugt von Sachkenntnis. Hierdurch wird die Wasserfahrt der Genovefa nur bis Arcis-sur-Aube ausgedehnt, die A bis Troyes gehen lässt, in der irrigen Meinung, dass Arcis ebenfalls an der Seine liege.

Die eigenen Zusätze des üeberarbeiters B sind kaum nennenswerth. Orleans lässt A nur durch die Gothen entsetzt werden, ß fügt auch noch den Patricius Aetius hinzu, indem er für *auxiliantibus Gutis' schreibt ^iuvantibus se Egetio pa- tricio cum Gothis'. Die Schreibung des Namens Aetius lehrt, dass diese Wissenschaft aus Fred. II; 53 stammt. Ausserdem hat B nur noch dem Dionysius dessen unzertrennliche Genossen Ruöticus und Eleutherius beigefügt,

Die Handschrift der Vita A, welche dem Bearbeiter B vorlag, gehörte zu derselben Familie wie Brüssel 7882, saec. X/XI und Paris, lat. 17625, saec. X/XI. Nur in dieser Hand- schriftenklasse steht der Satz : *quae lucescit in prima sabbati', den auch B hat. '

Man kann diesem Ueberarbeiter nicht böse sein. Er hatte den redlichen Willen, das Machwerk in eine geniess- barere Form zu bringen, und er hat sich seiner Aufgabe mit Verstand entledigt. Da die ältesten Handschriften seiner Arbeit aus dem Anfange des 12. Jahrh. sind, so mag er um diese Zeit gelebt haben.

Unabhängig von dieser Arbeit hat etwa um dieselbe Zeit ein Anderer die V. Genovefae stilistisch überarbeitet, aber sehr gekürzt. Seine Vorlage war eine Handschrift der Vita A, die derselben Familie angehörte, wie die von B benutzte. In dieser Form ist die V. Genovefae in die grossen bayeri- schen und österreichischen Heiligenleben-Sammlungen über- gegangen. Diese Ueberarbeitung (C) verdient gar keine Be-

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Die Fälschung der Vita Genovefae. 47

achtuDg. Sie ist gedruckt in den AA. SS. Jan. I, p. 143

bis m.

Gefährlicher war der älteste Ueberarbeiter der V. Geno- vefae* (D). Sein Ziel war weniger eine Verbesserung der älteren Vita in sprachlicher als in historischer Hinsicht, und da hat er, was er in der Quelle vermisste, durch Combinationen zu ermitteln versucht. Er gesteht zwar, über das Geburtsjahr der Heiligen keine sicheren Nachrichten zu haben, folgert aber aus den Geschichtsbüchern der Alten (*ex hystoriis vete- rum'), dass sie zu den Zeiten der Kaiser Honorius und Theodosius H. geboren sei. Da letzterer 402 Kaiser des Orients wurde, Honorius aber schon 423 starb, so ist die Geburtszeit im Sinne der Quelle richtig bestimmt. Bei ihren Eltern blieb Genovefa bis Kaiser Valentinian (425 455), als die Franken ihre Dynastie in Gallien errichteten und dem Lande den Namen gaben. Den Bischof Vilicus, welcher die Heilige weihte, macht der Ueberarbeiter kurzer Hand zum Bischof von Chartres. Er wiederholt später noch einmal die- selbe Geschichte; hier wird aber in der Ausgabe der Bischof Inlicus genannt und kein Sitz angegeben. Die Reisen des Germanus nach Britannien hat er aus Beda weiter ausgeführt, auch mit diesem dem Germanus auf der zweiten Reise den Bischof Severus von Trier als Begleiter gegeben. Die Geschichte von dem ersten Bischöfe von Paris hat in dieser Recension durch die bekannte Verschmelzung desselben mit Dionysius dem Areopagiten eine namhafte Erweiterung er- fahren ; natürlich durften beim Dionysius auch seine Genossen Rusticus und Eleutherius nicht fehlen. Die Entschuldigung des ersten Autors, dass er über Tod und Begräbnis der Hei- ligen der Kürze halber lieber schweigen wolle, hat dem Ueber- arbeiter gar nicht gefallen. Er kritisiert diese Unterlassungs- sünde durch Einschiebung der Worte 'ignavia nimium et in- ertia ductus', lässt aber den ganzen Satz in der ersten Person, 80 dass also der Biograph sich jetzt selbst einen Faulpelz schilt. Die Lage der Begräbniskirche bestimmt D näher: 'in basilica in monte sita iuxta nova moenia Parisii nomine Lu- coticius'. In Lucoticius wurde auch die dem Pantheon (St. Genevieve) benachbarte Kirche St, Germain- des -Pr^s ge- gründet nach einem unechten Diplom Childeberts .* Endlich hat D die Erzählung von der Erbauung der Peterskirche durch Clilodovech und seine Gemahlin unter Benutzung des Lib. bist. Fr. weiter ausgeführt.

Während die übrigen Ueberarbeiter das Bestreben zeigen, das inlialtslose und unsachliche Redewerk zu kürzen, vermehrt

1) Diese Vita ist gedruckt bei Kohler S. 49—72. 2) Cf. Pertz,

Divl 1 '^^ *^^ ^^^^ ^ appellatur Locotitie\

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48 B. Krusch.

es D eher noch, indem er alles anbringt, was ihm gerade einföllt. Dem ersten Autor hat er das Mittel abgelernt^ durch Parallelen mit anderen Heiligen die Vita lang zu machen, und er macht leider recht oft von dieser seiner Geschicklichkeit Gebrauch.

Die benutzte Handschrift A glich denjenigen, welche dia beiden andern Ueberarbeiter hatten. Auch in ihr fand sich der Satz: 'que lucescit in prima sabbati'.

Entstanden ist aber D nicht in Paris, sondern in Reims. Dies beweist die Einflechtung der ßeimser Bischöfe in die V, Qenovefae. Die Blüthezeit der Heiligen wird unter den Episcopat des Kicasius, der hier von den Hunnen gemärtyrert wird, und des Remigius ^praesulibus sanctis Durocordarum^ gesetzt. Bei Laon wird betont, dass der Stadt Remigius vor- stand, also noch kein selbständiges Bisthum daselbst existierte V und in seiner Sorge für die Reimser Kirche versteigt sich der Ueberarbeiter zu der kecken Erfindung, dass dieser Bischof von Reims ('Remigius Durocordarum antistes') zusammen mit andern die von Chlodovech erbaute Peterskirche in Paris ge- weiht habe. In Reims bestand, wie ich nachzuweisen versucht habe, ein unmittelbares Interesse an dem Leben der h. Geno- vefa. Es ist daher nicht aufiUllig, dass man hier den Plan fasste, eine Neubearbeitung des Heiligenlebens zu veranstalten, durch welche die Ansprüche der Reimser Kirche befriedigt wurden.

Die Zeit der Entstehung dieses Produkts wird bestimmt durch die Zusammenwerfung des ersten Bischofs von Paris und des Areopagiten Dionysius. Der Vater dieser Combina- tion ist bekanntlich Hilduin, welcher um 835 das Leben des h. Dionysius schrieb. Ferner hat bereits Narbey* gesehen, dass die Abfassung nach der Zerstörung des Klosters durch die Normannen 857 fallen muss. Der Verf. lässt die Be- schreibung des alten Klosterbaues weg und erwähnt die 'nova moenia' von Paris. Andererseits ist die älteste Handschrift von D, der Codex der Bibliothek St. Genevi^ve H. 2. L, aus dena Anfange des 10. Jahrh. Flodoards Hist. Rem. eccL, die um 952 verfasst ist, hat der Autor sicher noch nicht gekannt, denn sonst hätte er wissen müssen, dass Nicasius durch die Vandalen den Märtyrertod fand und zwischen ihm und Remi- gius noch gar viele andere Bischöfe die Reimser Kirche ge- leitet haben. 871 fand der bekannte Konflikt zwischen dem Erzbischof Hincmar von Reims und seinem Schwestersohne,, dem gleichnamigen Bischof von Laon, seinen Abschluss durch die Aosetzung des letzteren. Es war im Verlaufe desselben. zu einer sehr erregten Auseinandersetzung über die Stellung

1) Vgl. Löningr, Das Kirchenrecht der Merovinger, S. 105. 2) S. 12.

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Die Fälschung der Vita Genovefae. 49

des Bisthums Laon zur Metropolitankirche gekommen. Hinc- mar hatte mit Entschiedenheit darauf hingewiesen, dass das Munieipium Laon seit seiner Gründung niemals zu den Civitates der Reimser Provinz gehört habe^ bis vom Bischof Remigius ein Bischof daselbst ordiniert und dem Munieipium ein Theil der Reimser Parrochie als Comitat zugewiesen worden sei : *sed semper fuit Remensis provinciae munieipium sicut hodieque'J. In Rücksicht auf diesen Streit, der damals die Gemütner tief bewegte, scheint mir der Bearbeiter D hinter den Worten *In Läudunense urbe' die Bemerkung 'ubi presul Remigius sanctitate plenus preerat'* eingeschaltet zu haben.

Auf die V. Genovefae folgen in der oben angeführten ältesten Handschrift von D u. a. die folgenden Verse*: *Virgini8 angelice cemis, lector, Genovefe Virtutes; Vitus felix levita piavit, Nobilitate illic fulgens et honore decanus, Cernere qui sacram iugiter sublimibus ardet Atque sibi cunctis Dominum populis venerari. Virgo, cibo potuque carens, sine vivere vixit. Os etenim suimet numquam saturaverat alvum; Spiritus ipse vehens camem portando regebat, Pre* miris decorans gemmis, virtutibus actis. Hinc, peto, christicole, mecum rogitate puellam, ludicis ante thronum mundi nostri memor extet. Amen.' Aus diesen Versen hat man einen Vitus Felix als Verf. der Recension D herausgelesen. Kohler hält diese Hypothese zwar für imwahrscheinlich, aber Narbey* stellt mit voller Sicherheit den vornehmen Dechanten Vitus Felix als Be- arbeiter hin. Da man jedoch im 9. Jahrh. bekanntlich noch keine Doppelnamen kannte, so ist diese Interpretation hinfallig und 'felix' folglich adjectivisch zu fassen. Einen ^felix levita' wird sich aber wohl nicht leicht Jemand selbst genannt haben. Das 411ie' der 3. Zeile zeigt vielmehr, dass der Dechant in der zweiten Zeile eine Kirche genannt hatte. Nun existierte in der That in Reims eine Kirche des Märtyrers Vitus, die u. a. der Bischof Somnatius in seinem Testamente bedacht hatte •. Ein ungenannter Reimser Dechant von vornehmer Abkunft, der Beziehungen zur Vitus-Kirche hatte, mag mithin der Verf. dieser Ueberarbeitung gewesen sein.

Die Wunder aber, welche in der Hs. auf die Verse folgen es ist nur die Einleitung vorhanden, da die letzten Blätter

1) Cf. Flod., Bist. Rem. ecci. III, 22 (SS. XIII, p. 623).

2) Köhler, S. 69. 3) Kohler, S. XXVI. 4) Lies *Se\ 6) S. 10.

6) Vgl Flod. Hist. Rem. eccl. II, 6 (SS. XIII, p. 464).

Keaea Archiv etc. XVUI. 4

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50 B. KruBch.

der Hs. verloren sind , stehen mit D in keiner Verbindung, da sie in Paris gesehrieben sind.

Ist nun auch die V. Genovefae mit ihren Nachrichten über die ersten Frankenkönige Childerich und Chlodovech als eine erbärmliche Fälschung erwiesen, die aus den Geschichts- quellen für immer zu streichen ist, so bleibt doch die *bea- tissima virgo Genuveifa' nicht weniger denkwürdig. Bisher war sie Romanin und verschwand unter der zahllosen Schaar Heiliger römischen Geblüts. Jetzt ist sie die erste Heilige^ welche das Frankenvolk hervorgebracht hat. Ueber ihre Thaten weiss man zwar jetzt nichts; doch, dass sie sich aus- gezeichnet hat, beweist ihre vornehme Kuhestätte in der Kirche Chlodovechs und Chlodechildens. Durch die Vita ist allerdings ihr Stern weit höher gestiegen. Sie ist die Patronin von Paris, ja von ganz Frankreich geworden. Die Thaten aber, welche den Amass hierzu gegeben haben sollen, hat sie nie ausgeführt. Sie sind dem Hirne eines Mönches von St. Genevifeve entsprungen, der von der Genovefa gerade so viel und so wenig wusste wie wir.

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III.

Zur

Lebensgeschichte Alchvins.

Von

Tlrnst Dfimmler.

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JDie Literatnrgeschicbte gehörte im früheren Mittelalter zu den ganz vernachlässigten Gebieten des menschlichen Wissens^ und was dafür geschah, kam im Anschlass an den heil. Hieronymos kaum über dürftige Aufzählungen hinaus. Ueber die Lebensumstände der Schriftsteller, auch hochanee- sehener, Zuverlässiges und namentlich Zusammenhängendes zu ermitteln, ist oft ungemein schwierig, fast unmöglich. Von sicheren Daten sind uns bisweilen nur die Todestage oder allenfalls die Todesjahre bekannt, fast nie die Geburts- jahre. Dies hängt einerseits damit zusammen, dass man vom christlichen Standpunkte aus nicht auf die Geburt, sondern auf die Wiedergeburt allen Nachdruck legte und deshalb im Ka- lender die Todestage der Heiligen lus ihre Geburtstage be- zeichnete, andererseits mit dem Mangel oder der Ableugnung der literarischen Eitelkeit. Viele z. Th. wichtige und für ihre Zeit hervorragende Werke des Mittelalters tragen keinen Namen eines Verfassers an der Stirn und geben deshalb der neueren Forschung schwer zu lösende Rätnsel auf. Ich er- innere z. B. an die sog. Annalen Einhards, an das Gedicht über den Sachsenkrieg, an die merkwürdige Schrift über die Erhaltung der Einheit der Kirche u. s. w. Anders und gün- stiger steht es natürlich mit solchen Schriftstellern, die in Staat oder Kirche ihrer Zeit zugleich eine bedeutende Rolle gespielt haben, wie etwa Hinkmar von Reims und Otto von Preising.

Obgleich Alchvin in manchem Betrachte zu den letzteren gerechnet werden darf, bleiben wir doch auch über seinen Lebensgang in wesentlichen Punkten im Unklaren. Seine in einem beschränkt mönchischen Geiste verfasste Biographie beruht zwar auf Mittheilungen eines vertrauten Schülers, ist aber erst 20 Jahre nach seinem Tode entstanden und, abge- sehen von der Benutzung einzelner Briefe ', ohne schriftliche Vorlagen. Zunächst das Geburtsjahr Alchvins wurde von Mabillon ' und Frobenius in der seiner Ausgabe vorange-

1) Im 10. Cap. schreibt er: 'qni perfectins hano scire sitit, legat eins epistolas ad Felicem et Elipantam et ipBomm ad illom* ; im S 1 . zählt CT die ihm bekannten Schriften AlchyinB auf und am Schlnss theilt er die Grabschrift mit (SS. XV, 191. 194. 197). 2) Acta SS. ord. S. Bened. saec, 17, 163.

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54 Ernst Dümmler.

schickten Biographie und von Lorentz (Alcuins Leben, S. 9), denen alle Neueren gefolgt sind, auf nicht vor 735, dem Todes- jahre Bedas des Ehrwürdigen, angesetzt. Alchvin erwähnt diesen seinen grossen Landsmann und dessen von ihm viel benutzte Schriften öfter, indem er ihm stets den Namen des Lehrers beilegt. Zweimal nennt er ihn ausdrücklich unserea Lehrer* und ein andermal den Lehrer unserer Zeit oder un- seres Landes '. Ein persönliches Verhältnis zu dem berühmten Gelehrten, dessen Werke Alchvin lebhaft empfahl *, wird hier- durch nicht bedingt, obgleich der dafür nicht glaubwürdige Notker ihn ausdrücklich zu seinem Schüler machte, aber Alchvins Lebenszeit kann doch sehr wobl an die Bedas noch herangereicht haben. Wäre er 735 geboren, so würde er bei seinem Tode, am 19. Mai 804, noch nicht 70 Jahre alt ge- wesen sein. Erlagen über Kränklichkeit und Altersschwäche kehren in seinen Briefen öfter wieder, zum ersten Male meines Wissens in einem kurz nach dem 10. August 796 verfassten Briefe an den eben erwählten Erzbischof Eanbald II. von York*. Es ist wohl wahrscheinlicher, dass er damals in der Mitte, mindestens aber im Anfange der sechziger Jahre stand, und ich möchte daher seine Geburt lieber schon um 730 an- setzen.

Zweifelloser als dies Geburtsjahr steht das Reich Northum- brien als Geburtsland^ und dessen Hauptstadt, die Metropole York, als geistige Heimath fest. Dass Alchvin in York auch geboren sei, sagt er jedoch nirgends ausdrücklich. Ebenso wird die Herkunft aus einer edeln begüterten Familie' be- zeugt, durch welche er mit dem h. Willibrord, dem ersten

1) Monnm. Alcnin. p. 699 : *domnas Baeda, magister noster', p. 844. 2) Mon. Alciiin. p. 200: *nobilissiinam nostri temporis magistrum Baedam presbiterum*; Poet. Carol. I, 294, c. LXXII, v. 4. 5: 'Baeda magister . . nostrae cathegita terrae*; n, 666, c. XIX, 1: *Beda dei famulas, nostri didascalas aevi*. 3) Mon. Alcnin. p. 431. 433. 647. 694. 683. 748.

876; vgl. y. Alchvini, c. 4, p. 186 nnd die Vers, de sanctis Ebor. eccl. (Poet. Carol. I, 184—204). 4) Monach. S. Galli Gesta Gar. M. I, c. 2 : 'diflcipulns doctissimi Bedae presbiteri*. 6) Mon. Alcnin. p. 386: 'Ecce ego duplici fatigatns molestia, id est senectute et infirmitate*, vgl. p. 616. 648. 661, wo dieselben Ausdrücke wiederkehren, ebenso wie in der V. Alch. c. 11. 6) Anderen unbestimmteren Ausdrücken gegenüber heisst es in einem Briefe an Osbert (p. 351): *nostrum regnnm, id est Nordan- hjmbromm, pene periit*, und dessen Herrscher Ardwulf wird vorher *rex noster* genannt. Vgl. auch die Versus de sanctis Ebor. eccl., v. 16 ff. 7) Vita Alch., c. 1, und über das Vermögen c. 9 (p. 186. 190), wo A. zu Karl sagt: 'patema in reg^one mea non modica haereditate dotatas\ Da A. sowohl in dem Prologe zur V. Willibr. wie L. I, c. 1 daselbst seine Verwandtschaft mit diesem erwähnt, so ist auch daran zu erinnern, dass er von dem Vater jenes Wilgils sagt: *in Transhumbrana nobili gente degens* (Mon, Alcnin., p. 40. 41. 76).

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Zur Lebensgeechichte Alchvins. 55

Bischof von Utrecht, zusammenhing. Er betont öfter edle Abkunft als einen Beweggrund, sich durch die eigene Hand- lungsweise grosser Ahnen würdig zu erweisend

Der Erzbischof Egbert aus königlichem Geschlechte wurde sein Lehrer, vor allem aber dessen Verwandter und späterer Nachfolger auf dem erzbischöflichen Stuhle, Aelbert. Diesen vorzugsweise nennt Alchvin mit der grössten Verehrung schlecht- weg seinen Meister», er bleibt ihm ein unerreichtes Vorbild, und auf ihn folgte er, nicht erst, als Aelbert 778 seine Aemter niederlegte, sondern schon 766, selbst als Vorsteher der berühmten Schule von York, deren reiche Bücherschätze jener ihm ebenfalls später mit dem Lehramt vererbte'. Nach Aelbert gelangte Alchvins Mitschüler Eanbald (I) zur erz- bischöflichen Würde*, während er selbst sich stets mit der Weihe zum Diaconus begnügte. Ueber diese Verhältnisse anterrichtet uns, wiewohl ohne nähere Zeitbestimmungen, Alchvin selbst in seinem grossen Gedichte über die Heiligen und Bischöfe der Yorker Kirche.

Von den zahlreichen Schülern, die er dort gebildet hat, ist uns namentlich der spätere Friesenapostel Liudger bekannt, der drei und ein halbes Jahr, etwa um 769 773, diesen Unterricht genoss und York mit Büchern reich ausgestattet verliess*, der Schotte Joseph, nachmals auch auf dem Fest- lande thätig, Verfasser gekünstelter lateinischer Gedichte, so-

1) Mon. Alcnin., p. 199: 'Becordamini, qnam nobiles habuistis patres et non sitis tantis progenitoribus degeneres filii*, vgl. p. 191. 263. 261. 377. 2) Mon. Alcuin., p. 324. 331. 338. 346. 397. 417. 641. 623. 836; vgl. Hahn, Bonifaz und Lull, S. 301, A. 6, Hauck, Kirchengesch. Beatschlands II, 120. 3) Die Vererbung der Bibliothek erwähnt A.

ansdrückHch (Mon. Ale., p. 331): 'in qoibus (seil, thesanris sapientiae) me magister mens dilectus Aelberhtus archiepiscopus heredem reliquit* und ähnlich spricht er pag. 346 von den durch ihn erworbenen Büchern. Wenn in diesen Aeusserungen der Zeitpunkt der Uebertragung unklar bleibt, so heisst es dagegen in dem Gedichte v. 1526 (vom J. 778): "Tradidit ast alio caras super omnia gazas | Librorum nato, patri qui semper adhaesit' und v. 1530: 'His divisit opes diversis sortibus; illi (sc. Eanbaldo) | Ecclesiae regimen, thesauros, rura, talenta | : Huic sophiae specimen, Studium sedemque librosque'. Gleichwohl steht bei Altfrid (V. S. Liudgeri 1. I, c. 10. 11, Geschichtsq. des Bisth. Münster IV, 16 ff.) : 'Alchvinus etiam illo in loco tunc magister erat' von der Zeit Aelberts und wenn man daher mit Ebert (Gesch. der Litt, des MA. II, 13) Alch- vin immerhin den Gehilfen Aelberts nennen mag, so hat er doch sicher unter ihm schon der Schule vorgestanden. 4) In einem auf seinen Tod bezüglichen Schreiben sagt A. (Mon. Ale, p. 324): 'quia mihi et pater et frater et amicns fidelissimus fuit, etiam et condiscipulus sub magistro meo*, vgl. das Gedicht auf die Yorker, v. 1516. 1522. 1630. 6) Altfridi V.

S. Liadgeri a. a. O.: 'Et mansit ibi annis tribus et mensibus sex profi- ciens in doctrinae studio*.

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56 Ernst Dümmler.

wie eines Auszugs aus der Auslegung des h. Hieronymus zum Jesaias^ Ferner der nachmalige Erzbischof Eanbald IL, genannt Simeon, der auch Aelberts Unterricht noch genossen hatte', Sigulf der Alte, der Alchvin später in das Franken- reich folgte *, ein Diaconus Putul, der Begleiter Liudgers und sodann auch Alchvins selbst in das fränkische Reich ^ Sicher gehört hierher auch ßemerad oder Beomrad, genannt Samuel *, ein Angelsachse von Geburt, seit 777 Abt von Echternach, der Stiftung Willibrords, mit welchem er blutsverwandt war. Alchvin widmete ihm seine, sowohl in Prosa wie in Versen vielleicht in Echternach abgefasste Lebensbeschreibung dieses Heiligen wie auch eine nicht mehr vorhandene Schrift de bene- dictione patriarcharum und sendet ihm die Schriften der Gram- matiker rriscianus und Phokas als ein willkommenes Geschenk. Besondere Schwierigkeiten bereiten uns die Reisen Alch- vins, die vor seiner endgiltigen Uebersiedelung in das Franken- reich stattfanden. Ueber seinen Tjehrer Aelbert wissen wir durch Alchvin selbst, dass dieser, wie es bei den Angel- sachsen sehr gebräuchlich war. Reisen auf das Festland unternahm, um seine Kenntnisse zu erweitern und Bücher zu erwerben, für die er eine grosse Liebhaberei hegte «. Nament-

1) Vgl. über ihn ebd. I, c. 19, p. 22, Poet. Carol. I, 149 169, wo seine akrosticbischen Verse abgedruckt sind. 2) S. das Scbreiben

A.'s an ibn (Mon. Ale, p. 388): *festinant vera esse, qnae sepins audisti a nostro praedici magistro'; er bezeichnet aber Simeon sonst überall als seinen Schüler, und bei dem Tode seines Mitschülers Eanbalds I. sagt er (p. 324): 'Ecce ego solus relictus cum scola illa*. 3) V. Alch., c. 11, p. 191 und Prolog. Die Widmung der Interrogationes de libro geneseo an ihn fällt jedenfalls vor 796, weil er darin von den *seculi occupationi- bus' und den 'diversis itinerum molestiis' spricht (p. 273). 4) Altfridi

V. S. Liudgeri I, c. 12, p. 17: *misit etiam cum eo et diaconem snum nomine Putul' etc., vgl. über ihn weiter unten S. 61. 6) Vgl. über ihn die Widmung der V. Willibrordi, die an ihn als Erzbischof von Sens gerich- tet ist (Mon. Ale, p. 39. 41). Seine Identität mit Samuel erhellt aus dem Gedicht ^ad Samuhelem Sennensis civitatis episcopum* (Poet. Carol. I, 228), sowie aus dem an die Freunde, in welchem er als Abt von Echternach vorkommt (ebd. 221. 222, vgl. 239), deshalb ist er unter dem Samuel in Alchvins Briefen zu verstehen (Mon. Alcuin., p. 876) und in einem erst von Sickel veröffentlichten Zusatz zu ep. 215. Ueber seine Amtsdauer s. die Abtskataloge von Echternach (SS. XIII, 738. 740) und Sickel, Acta Karolin. II, 277. Als Gesandter Karls an Hadrian (zwischen 790 und 791) kommt er im cod. Carolin, vor (Jaffe, Mon. Carol., p. 286). Da A. ihn seinen Schüler nennt (M. Ale. 876), so kann er dies nur in York gewesen sein, weil er schon um 777 Abt wurde. 6) In der von A. verfassten Grabschrift (Poet. Carol. I, 206) heisst es von ihm: *Qaem quocumque quidem Christo ducente, cucurrit, | Prumptus mente pede iam- que secutus eram, | Dum Eomam cunctis venerandam gentibus urbem, | Vel iam Francorum florida regna petit*, vgl. das Gedicht über die Yorker, V. 1457 : *Hic quoque Eomuleam venit devotus ad urbem* u. s. w. und

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Zur Lebensgeschichte Alchvins. 57

lieh besuchte er auch Rom, das stets die stärkste Anziehungs- krafk auf seine Landslente ausübte ^ weil sie von dort durch den Papst Gregor den «Grossen das Heil empfangen hatten i. Als junger Mann begleitete ihn sein vertrauter Schüler Aleh- vin, wir wissen nicht, ob ein oder mehrere Male. Er erwähnt gelegentlich , worauf schon Frobenius hinwies *, dass er mit ihm in das Kloster Murbach im Elsass gekommen sei « und dass er auf dem Wege nach Rom sich einige Tage in der König- stadt Pavia aufgehalten habe, wo damals ein Jude Lull mit dem bekannten, später am Hofe Karls lebenden, Meister Petrus von Pisa disputierte*. Bei diesem oder einem späteren Aufenthalt in Rom trug er als unwiUkommenen Gefährten das römische Fieber davon, zum ersten Male in einem Briefe von 795 erwähnt*, das ihn nie wieder ganz verliess. Man wird diese Reise wohl vor 766 oder 767, dem Jahre, in welchem Aelbert Erzbischof ward, ansetzen müssen, wozu auch die Königstadt Pavia stimmt.

Dass er auf dieser frühesten Fahrt schon Karl den Gr. kennen lernte, ist deshalb nicht wahrscheinlich, weil derselbe damals noch nicht regierte, und doch wird eine frühere Be- kanntschaft Alchvins mit diesem Herrscher ausdrücklich von dem Biographen bezeugt, der dieselbe auf eine Sendung Ael- berts zurückführt®. Man hat hiermit eine Angabe in dem Leben des Papstes Hadrian ' in Verbindung gebracht, wonach Karl der Gr. an diesen im J. 773 seinen Liebling Albuinus mit dem Bischof Georg und dem Abte Gulfard (d. i. Vulfhard) als Gesandte abgeschickt habe. Obgleich schon Leibniz* die Vermuthung bestritt, dass unter diesem Albuinus unser Alch- vin zu verstehen sei, so wurde diese doch von Jaff^ wieder

über die Grabschrift Hahn, Bonifaz und Lull, S. 304. Auf seine Bücher- erwerbungen weist er auch später noch hin, vgl. Mon. Alcuin., p. 346: ^quos (sc. libellos) habui in patria per bonam et devotissimam magistri mei indnstriam vel etiam mei ipsius qualemcumque sudorem'. 1) A.

gedenkt daher seiner als *beati Gregorii praedicatoris nostri^ oder ^docto- ris nostri* (Mon. Ale. p. 355. 358. 892). 2) Alcuini opp. I, 62, Lorentz, Alcuins Leben, S. 10. 3) Mon. AIcuin. p. 835: 'Olim magi-

stri mei yestigia secutus'. Aus der Erwähnung Aelberts ist auf den Zu- sammenhang mit der Eomreise zu schliessen, den Hauck (Earchengesch. n, 122, A. 2) ohne rechten Grund bezweifelt. 4) Mon. Ale, p. 458.

Für Lnllus wurde früher Julius gelesen. 5) Mon. Ale, p. 256: 'febri-

um acerbitas', vgl. p. 428. 478: 'prohibuit me Bomanus comes ingrato tempore*, p. 488. 602. 6) Cap. 9: *Noverat enim eum, quia olim a

magistro suo ad ipsum directus fnerat*. 7) Liber pontifical. ed. Duchesne I, p. 494: 'id est Georgius sanctissimus episcopus, Gulfardus religiosus abba et consiliarius seu Albuinus deliciosus ipsius regis', vgl. p. 515. 6) Ann. imp. I, 40, doch ist der von ihm vorgeschlagene Bischof Albinus ron Angers auch unhaltbar, s. SS. XXIII, 714 n. 9.

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58 Ernst Dümmler.

aufgenommen ', indem er zugleich in dem Abte Vulfhard (von Tours), dem Empfänger eines Briefes Alchvins, jenen Ge- sandten Karls erkennen wollte, um dadurch jene Annahme zu stützen. Zwar haben einige Forscher, wie Hahn* und. (unabhängig von ihm) Duchesne dieselbe getheilt, andere da- gegen, wie Wattenbach«, Simsen^ und Sickel* sie entschieden bestritten. Der Abt Vulfhard, an den jener Brief sich richtet, ist dem Zusammenhange der Ueberlieferung nach ohne Zweifel in England zu suchen, wo man einen solchen auch in dem späteren Bischof von Hereford ausfindig gemacht hat. Dass Alchvin schon 773 im Dienste Karls des Grr. gestanden haben solle, ist mindestens ganz unwahrscheinlich, wenn auch die Biographie, die davon nichts weiss, nicht eben stark ins Ge- wicht fällt, aber das Gedicht über die Bischöfe von York würde kaum an dieser Thatsache haben schweigend vorbei- gehen können.

Für eine Reise Alchvins in das Frankenreich bleibt uns noch ein anderes zuverlässiges, aber fragmentarisches Zeugnis übrig in einem Gedichte an die Freunde auf dem Festlande, welches Frobenius mit Recht um 780 ansetzte «, nämlich nach dem Amtsantritt des Bischofs Albrich und des Abtes Beomrad im J. 777 und vor 782, in welchem Jahre Bassinus nicht mehr Bischof von Speier war, wozu auch das Todesjahr des Bischofs Albrich und Abtes Folrad 784 stimmt. Mit allerlei scherzhaften Anspielungen begrüsst in diesen Versen zur Er- innerung an einen gastlichen Aufenthalt Alchvin mehrere Freunde in den Rheinlanden, zumal neben einigen uns unbe- kannten Namen die Bischöfe Albrich von Utrecht, den Gönner Liudgers, Rikulf von Köln, den Vorgänger des ersten Kölner Erzbischofs Hildebald, Lul von Mainz, denlTachfolger desh.Boni- fatius, Bassinus von Speier, die Aebte Samuel von Echtemach, Fulrad von St. Denis, den königlichen Kanzler Rado und den

1) Monum. Alcnin., p. 144, ep. 1. 2) Bonifaz und Lull, S. 299, A. 1. 3) Monum. Alcuin. p. 903, Deutschlands GQ. I, 151, A. 1. 4) Abel-

Simson, Jahrb. des fränk. Reiches unter Karl dem Gr., I, 140, A. 4. 6) Alcuinstudien (Sitzungsber. der Wiener Akad., LXXIX, 509, A. 1). Hauck (Eirchengesch. II, 121) hat diesen Nachweis Sickels übersehen, wenn er den Brief Alchvins doch an Wulfhard von St. Martin in Tours gerichtet sein lässt, obgleich er Jaffas Ansicht nicht theilt. 6) S. Poet. Carol. I, 220—223 und die dort gegebenen Nachweisungen. Üeber Albrich vgl. Altfrids V. S. Liudgeri I, c. 15—17. 21, p. 19 ff. In v. 46 der Ausgabe ist der Druckfehler 'claro* in *clavo* zu verbessern. Der in V. 8 erwähnte Prior Hadda ist doch wohl identisch mit dem praepositus monasterii Haddo, der unter Albrich in der V. Liudgeri I, c. 18, vor- kommt. Der in v. 12 genannte Hrotbert kann nicht, wie Frobenius ver- muthete, der Abt von St. Germain sein, sondern muss in Friesland gesucht werden. Vgl. auch Hauck^ Eirchengesch. II, 162.

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Zur Lebensgeschichte Alchvins. 59

Prior Haddo in Utrecht. Aber auch von dem Königshofe Karls ist ohne bestimmte Ortsangabe die Rede, und wenn in diesem Zusammenhange Petrus und Paulus genannt und als Lehrer ge- priesen werden, so müssen damit die beiden als Lehrer an der Hofschule bekannten Italiener gemeint sein". Die in diesem Gedichte verewigte Reise scheint über Speier sich nicht hinaus erstreckt zu haben. Sie galt wohl namentlich auch dem Kloster Echtemachy ohne mit der römischen Fahrt zusammen zu hängen. Ob Alchvin bei dieser Gelegenheit oder bei welcher andern späteren (etwa in Echtemach) den Bischof Vilhead, seinen in Sachsen thätigen Landsmann, besucht habe, den er im J. 789 erüssen lässt, muss dahin gestellt bleiben*.

Auf einen festeren Boden gelangen wir mit der Nachricht des Biographen (c. 9), dass Alchvin von dem Erzbischof Eanbald I.^ seinem früheren Mitschüler^ nach Rom geschickt worden sei, um für ihn das Pallium zu holen, und dass er bei dieser Gelegenheit auf der Rückkehr in Parma mit Karl zu- sammentreffend von ihm eine Einladung in das Frankenreich erhalten habe. Dass diese Reise in das Jahr 781 fallen müsse, wird wohl mit Recht allgemein angenommen, weil eine in Parma am 15. März 781 ausgestellte Urkunde einen Besuch Karls daselbst bestätigt*. Die Niederlassung Alchvins im Frankenreiche und der Beginn seiner Lehrthätigkeit müsste nach dem Biographen der Einladung Karls in kurzem gefolgt sein und man nimmt deshalb an, dass er von 782 bis gegen 790, also etwa 7 8 Jahre, in Karls Umgebung sich aufge- halten und in dieser Zeit, soweit es nicht schon früher ge- schehen war, auch alle die freundschaftlichen Beziehungen zu den hervorragenden Männern des Frankenreiches angeKnüpft habe, mit denen wir ihn später im Briefwechsel finden, oo namenthch mit Angilbert und Adalhard, mit Arno und Rikbod u. s. w. Leider aber besitzen wir nur diesen späteren Brief- wechsel und fast kein einziges von den an fränkische Freunde gerichteten Schreiben lässt sich mit Sicherheit oder auch nur mit Wahrscheinlichkeit in die Zeit dieses ersten Aufenthaltes

1) Die in v. 49 genannten Männer mtissen am Hofe gesucht werden. Bado, der spätere Abt von St. Vaast, war seit 772 Notar, seit 776 Kanaler Karls (Sickel, Acta Karolin. I, 78—80), Eicvulf scheint mir von dem in v. 18 begrüssten Kölner Bischof unterschieden werden zu müssen und dürfte der spätere Mainzer Bischof sein. Eaefgot ist viel- leicht der Abt Rabigaud von S. Calais, vgl. Abel-Simson, Jahrb. I, 240, A. 4. 2) Mon. Alcuin. p. 165. Die daran geknüpften Worte : *Multum me poenitet, quod recessi ab eo' sind schwer zu deuten, vergl. Dehio, Gesch. des Erzbisth. Hamburg -Bremen I, 14. 3) Mühlbacher, Eeg.

der Karol. n. 226. Der Biograph (c. 8) weiss in seinem Berichte nichts von der Abdankung Aelberts bei seinen Lebzeiten, sondern er lässt Ean- bald I. nach dem Tode desselben folgen.

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60 Ernst Dümmler.

setzen. Eine Begrüssung Rikulfs zum Antritt, wie es scheint^ seiner erzbischöflichen Würde (4. März 787) könnte ebenso gut auch aus England stammen ». Bei einem anderen Schreiben an diesen, welches Jaffö sclion in die Jahre 783 785 setzen wollte, weil Alchvin seinen Namen dem des Empfängers voran- stellt, ist dieser Grund nicht massgebend und mit Recht hat daher Sickel an ein späteres Jahr nach der Rückkehr ins Frankenreich gedacht >. Wir entbehren somit aller unmittel- baren Zeugnisse über diesen wichtigen Lebensabschnitt Alch- vins und der Zweifel erscheint berechtigt, ob wir uns hier auf ganz sicherem Boden befinden.

Die Magdeburger Centuriatoren, denen wir so viele wichtige neue Entdeckungen zu verdanken haben, veröffent- lichten auch zuerst einen Bericht der päpstlichen Legaten und Bischöfe Georg von Ostia und Theophylaktus von Tuder (Todi) an den Papst Hadrian über 2 von ihnen abgehaltene angelsächsische Synoden, zu denen auch ein Abgesandter Karls, der Abt und Priester Wigbod, sie geleitete*. Die erste zu Corabrige in Northumbrien, die zweite zu Cealchyd in Mercien im J. 786 versammelt, berühren sich mit ihren scharfen Rügen über den Wandel von Geistlichen und Laien und deren sittliche Gebrechen mehrfach in merkwürdiger Weise mit den Briefen Alchvins. Nur nach dem ersten z. Th. fehlerhaften Abdruck (Cent. VIII, cap. IX, col. 575 ff.) nahm Jaffö einen Auszug des Berichtes in die Monum. Alcuin. (p. 155 162) auf, ohne zu bemerken, dass Wasserschieben die von den Centuriatoren benutzte Handschrift in Wolfen- büttel wieder aufgefunden und bereits im J. 1839 den Ein- gang der Synode aus derselben vollständiger mitgetheilt hatte *. Seitdem hat dann Sdralek diesen handschriftlichen Text, in dessen Mitte einige Blätter jetzt fehlen, vollständig wieder abdrucken lassen*.

1) Mon. Alcuin., p. 164, ep. 12, Die Worte: *Non sis inferior ante- cessoribus tuis, nt, quorum tenes cathedram, illomm meritis aequiperari. dignus efficiaris in celis' könnte man auf einen neuen Anfang deuten. 2) Mon. Ale, p. 147, ep. 4, vgl. Sickel, Alcuinstudien, S. 524, A. 2. Sein Gegengrund ist sehr zweifelhaft, aber Angilberts Aufenthalt in Italien passt auf 792 oder 794 und bei dem Feldzuge gegen die Sachsen kann man an den späteren Krieg (seit 792) denken. 3) Vielleicht derselbe

Priester Wigbod, der Karl dem Gr. einen aus den Kirchenvätern ausge- zogenen Commentar zum Octateuch widmete, s. Poet. Carol. I, 88. 4) Beiträge zur Gesch. der vorgratian. Kirchenrechtsquellen, S. 163 aus der von St. Maximin stammenden Helmstedter Hs. 454 in Wolfenbüttel. 6) Kirchengesch. Studien I, 2 (Wolfenbüttler Fragmente), a. 1891, S. 124 bis 132, vgl. S. 99, wo die Verbesserungen der Namen und die Erläute- rungen mir mit Unrecht zugeschrieben werden, da sie vielmehr von Jaff^ herrühren, dagegen tri£Ft mich gleichfalls der Vorwurf, Wasserschiebens Ergänzung übersehen zu haben.

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Zur Leb ensge schiebte Alchvins. 61

Aus dieser neuen Ausgabe ergiebt sieh die wichtige That- sache, dass Alchvin, dessen Name in den Centurien unkennt- Kch geworden war*, an jenen Synoden in seinem Vaterlande theilgenommen hat. Es wird nämlich dort gemeldet, dass im Anschluss an die päpstlichen Legaten und im Auftrage des Königs Aelfwald von Northumbrien und des Erzbischofs Ean- balds (I.) von York die beiden Lektoren Alquin und Pyttel nach Mercien zu König Offa und dessen Bischöfen gesandt worden seien, um ihnen die Beschlüsse der northumbrischen Synode zur Annahme und Unterschrift vorzulegen. Man könnte allerdings zweifeln, ob trotz der völligen Uebereinstimmung des Namens unser Alchvin hier gemeint sei, weil er, der längst die Weihe zum Diakonus empfangen hatte, hier mit dem bescheidenen Titel eines Lektors bezeichnet wird. Wenn es nun aber an sich wenig glaublich ist, dass Männer auf der niederen Rangstufe des Lektors zu einer so wichtigen Sen- dung erkoren worden seien, so darf auch aus anderen Gründen angenommen werden, dass mit dem Worte Lektor ein Lehrer bezeichnet werden sollte. So werden damals der Schotte Colcu and ein gewisser Higlak Lektoren genannt, obgleich sie die Priesterweihe besassen und nicht minder in dem gleichen Falle Paulinus*, der Patriarch von Aquileja. Schon früher hat Traube an anderen angelsächsischen Beispielen erörtert, wie das Wort lector aus der Bedeutung eines Vorlesers in die eines Lehrers übergegangen ist. Hierzu kommt, dass auch jener Pyttel (= Putul) sich als ein in der Umgebung Alchvins in York lebender Diakonus nachweisen lässt^, der früher den h. Liudger auf das Festland begleitete und nach Rom reiste, später als Priester mit Alchvin in das Frankenreich sich begab. Wir müssen es demnach als erwiesen betrachten, dass dieser min- destens im J. 786, sei es auf längere Zeit, sei es vorüber- gehend, in seiner northumbrischen Heimath sich befand und an einer wichtigen Verhandlung theilnahm, ja es wäre nicht

1) Für *Alquinnm', wie in der Hs. steht, hatten die Centuriatoren

'Idalninnm* gedruckt. 2) Die Ueberschrift von ep. 14 an Colon, den

Alchvin als magister anredet, lautet in der Hs. 'ad Colcun lectorem in

Scotia' and im Simeon von Durham wird er bei der Nachricht seines

Todes i. J. 794 'presbyter et lector' genannt (Mon, Ale, p. 166), Die

Ueberschrift von ep. 11 an den Patriarchen Paulinus lautet in A:

'Eplstola Albini magistri ad Paulinum lectorem in Francia' und in den

Ess. A und V findet sich eine 'Eplstola Alcheridi anachoritae ad Higlacum

lectorem et presbiterum'. Vgl. Traube, Karoling. Dichtungen, 8. 41 42.

131, 3) Altfridi V. S. Liudgeri I, c. 12 (p. 17 ed. Diekamp) um 773

'iDisit etiam cum eo (sc. Liudgero) et diaconem suum nomine Putul

fcfmens etc. . . Diaconus vero, qui venerat cum eo, iuxta dispositionem

maeistri Alachoini . . . perrexit Bomam iterum reversurus. Qui etiam

postea cum Alchuino venit in Galliam in ordine presbyterü'.

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62 Ernst Dümmler.

undenkbar^ dass die Fassung der Sjnodalbeschlüsse, in denen die Dichter Vergil und Pruaentius benutzt sind, z. Th. von ihm selbst herrührte. Hierzu stimmt es, dass er in einem späteren Briefe den damals anwesenden Bischof Cuniberct von Winchester an ihre einst auf einer Synode geschlossene Freund- schaft erinnert*.

Es ist bemerkenswerth, dass, obwohl Alchvin am Hofe Karls mit dem um ungefähr 10 Jahre älteren Paulus Diaconus zusammengetroffen sein müsste dieser hielt sich von 782 bis etwa 786 im Frankenreiche auf' , dennoch jedes Zeugnis einer persönlichen Bekanntschaft zwischen diesen beiden so hervorragenden Männern fehlt. Es giebt allerdings drei Alchvin mit Sicherheit zuzuschreibende Gedichte an Paulus aus der Zeit, in welcher dieser wieder in dem Kloster Monte Cassino weilte (d. h. mindestens seit 787), allein sie sind durchaus im Namen des Königs verfasst und beweisen daher nichts für Alchvins persönliche Neigungen«. Ebenfalls nach Monte Cassino richtete Alchvin in Karls Auftrage Briefe an Liudger, der sich etwa zwischen 784 und 787 zwei und ein halbes Jahr daselbst aufhielt, um ihn zur Rückkehr in das Frankenreich einzuladen *.

Noch weniger Zuverlässiges als über die Zeitdauer dieses ersten längeren Aufenthaltes im Frankenreiche lässt sich über die Begleitung der Schüler sagen. Dass Alchvin sogleich einige von diesen als Gehilfen mitgenommen habe, wie Lorentz (S. 14), Wattenbach (GrQ- h 151) u. a. berichten, darf nicht einmal aus dem Biographen (c. 13) gefolgert werden, der nur etliche (aber nicht alle) erwähnen will, die nach und nach ihm aus England in das Frankenreich, und zwar vornehmlich nach Tours, nachgefolgt seien«, wobei er überhaupt nur den letzten Aufenthalt seit 793 im Auge haben maff. Wenn unter diesen Witto oder Candidus und Sigulf viefleicht in eine etwas frühere Zeit zurückreichen, so scheint dagegen der Diaconus Fredegis (Nathanael) ihnen erst später

1) Mon. Ale, p. 517: 'Olim in sinodali sanctomiu patmm conventa yestra bonitas nobiscam pepigit pacta caritatis'. 2) Es ist auffällig,

dass Einhard (V. Karoli M. c. 26) als Lehrer Karls des Gr. nur Petrus und Alchvin nennt, nicht aber Paulus, der ihm durch seine Schriften doch sicher bekannt sein musste. Vielleicht darf man daraus folgern, dass Paulus, wenn er auch die Begleiter der Prinzessin Eottrud im Griechischen unterweisen sollte, an der Hofschule, die durch Petrus ver- sorgt war, nie unterrichtet hat. 3) Vgl. über diese drei Gedichte (Poet. Carol. I, 69 71) meine Bemerkungen im Neuen Arch. XVII, 400.

4) Altfridi V. S. Liudg. I, c. 21, vita sec. I, c. 14 (p. 25. 61): *Alchuino praeceptore quondam suo, qui eo tempore de Brittannia in Franciam venit*.

5) Die vollständigste Zusammenstellung der Schüler A/s. giebt Hauck (Kirchengesch. II, 144 ff.).

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Zur Lebensgeschicbte Alchvins. 63

gefolgt zu sein», denn er lässt sich nicht vor 796 am frän- kischen Hofe nachweisen (wo er zugleich mit Osulf vor- kommt)», und war damals noch ein der Leitung bedürftiger Jüngling.

Wie es sich auch mit den vorangehenden Jahren ver- halten ma^, im J. 790 treflfen wir Alchvin sicher wieder in seiner en^ischen Heimath. Denn dass er auf sein Verlangen mit Karls Genehmigung in diese zurückgekehrt sei, erwähnt auch der Biograph (c. 9), jedoch ohne jede nähere Zeit- angabe. £r schreibt gegen Ende dieses Jahres sowohl seinem in Frankreich weilenden Schüler, dem Abte Joseph, wie auch seinem vertrauten Freunde Arno von Salzburg, dass der Re- gierungswechsel in North umbrien, d. h. die Thronbesteigung des aus langer Verbannung zurückkehrenden Königs Aethelred, des Sohnes Aethelwalds, ihn daselbst noch festhalte. In einem dritten Schreiben an den Abt Adalhard von Corbie redet er von seinen wenig erfolgreichen Bemühungen, einen wohl- thätigen Einfluss auf die neue Regierung zu gewinnen. Eben- falls aus England scheint ein in der zweiten Hälfte des Jahres 789 geschriebener Brief an einen in Sachsen weilenden Abt ergangen zu sein, in welchem sich Alchvin nach den Ereig- nissen im Frankenreiche erkundigt 4. Zweifelhafter als die vorerwähnten sind zwei andere in den Anfang des Jahres 790 gesetzte Briefe, die sich auf einen auch anderweitig be- kannten Streit zwischen Karl dem Gr. und dem Könige Offa von Mercien beziehen, welcher zu einer gegenseitigen Handels- sperre geführt hatte*. In diesen ist Alchvin bereit, als ein beiden Theilen nahe stehender Vermittler, wenn er den Auf- trag dazu erhält, einzugreifen. Nach der hergebrachten, auch von Jaffa vertretenen, Auffassung erwartet Alchvin, im Fran- kenreiche verweilend, über dessen Begebenheiten in den Jahren 788 789 er dem schottischen Lehrer Colcu mancherlei

1) Sickel (Acta Karolin. I, 89) setzt seine Ankunft in das J. 782. Der Biograph (c. 11) sagt ausdrücklich: Tost hos (Witto und Sigulf) Fredegisns'. 2) In dem Gedichte Theodulfs ad Carol. reg., v. 175 (Poet. Carol. 487). In Alchvins Briefen wird er zum erstenmal sicher 798 erwShnt (Mon. Ale, p. 414). Auf jugendliches Alter deutet die Bezeich- nung 'poer Fridigisus' (p. 438), die Warnungen vor Verführung (p. 631), sowie die Worte (p. 632): *nuper de nido paternae edocationis educti ad publica« erolastis auras', vgl. Hauck, Kirchengesch. II, 142. 3) Mon.

Älc, ep. 16 18, p. 170—172. 176. Aus dem ersten dieser Briefe geht, wie Hauck (II, 12^» A. 8) richtig bemerkt, hervor, dass A. von Anfang an die Absicht hatte, zurück zu kehren. 4) Mon. Ale, p. 166: 'Utinam . . Sit cuTsas vitae meae consummatus in peregrinatione*. Diese Worte iÜntren bo, als ob er sich aus England nach dem Frankenreiche zurück- sehnte. 'ö) ^^^' ^^^'f V* 166—169, vgl. Gesta abbat. Fontanell., ed LoVenfeld, p. 46—47.

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64 Ernst Dümmler.

mittheilt, von Karl an OfFa gesandt zu werden. Nach der Ansicht v. Sickels* dagegen, für welche er freilich, wie für manche seiner andern Behauptungen, die Begründung bisher schuldig geblieben ist, wäre umgekehrt von einem Auftrage Oflfas an Karl die Rede. Dieselbe Meinung aber hegte bereits Mabillon. In diesem Falle müsste man annehmen, dass Alchvin seine Nachrichten über die fränkischen Vorfälle, die er nach Irland schreibt, z. Th. noch vor seiner Abreise von dort im J. 789, z. Th. brieflich erhalten habe. Schwer aber scheint sich damit der zweite sicher vom Frankenreiche aus geschriebene Brief an den Priester Beornwin zu vereinen, in welchem Alchvin den Verdacht der Untreue gegen den König Offa und das englische Volk von sich abzuwehren sucht". Ob eine Sendung Alchvins in dieser Angelegenheit überhaupt stattgefunden, lässt sich aus diesen Briefen nicht erweisen : die Beilegung des Zwistes wird nicht seiner Vermittelung, sondern der des Abtes Gervold von St. Vandrille zugeschrieben. In den Jahren 790 (789)— 793 hielt sich Alchvin in Bri- tannien auf, wie dies theils die schon erwähnten Briefe aus dem J. 790 beweisen, theils die Thatsache, dass die erste Verurtheilung des Bischofs Felix von ürgel in Regensburg 792 in seiner Abwesenheit stattfand», dass ferner von Eng- land eine von ihm im Namen der angelsächsischen Könige und Bischöfe verfasste Denkschrift gegen die Beschlüsse von Nicäa ausging, die Karl an die brittische Kirche geschickt hatte*, endlich der Umstand, dass er von einem Blutregen in York in der Fastenzeit des Jahres 793, dem Vorzeichen trauriger Ereignisse, als Augenzeuge spricht*. Bald darauf aber muss er das Vaterland verlassen haben, denn zur Zeit des üeberfalles der Insel Lindisfame (Holy Island) durch die Normannen am 8. Juni 793, der ihm zu mehreren Ermah- nungsschreiben und zu einem längeren Gedichte den Stoff

1) Alcoinstndieii, S. 624, A. 1 : ,Jch meine, dass Alcuin erwartet^ von Offa an Karl als Unterhändler geschickt zu werden'*. Vgl. Mabillon, Acta 88. ord. S. Bened. saec. IV, 187: *ad quem (sc. Carolum) se mit- tendum esse dicit pro pace inter ipsum Carolum et Offam regem procu- randa*. Die Sendung von Oel, *quod vix modo in Britannia iuvenitur' und von Geschenken Karls passen besser für einen Aufenthalt im frän- kischen Reiche. 2) Mon. Ale, p. 169: 'Yere Offa regi nee genti An- glorum numquam infidelis fui. Sicut hos amicos, quos mihi deus donavit, fideliter, quantum valeo, servabo, sie et hos, quos reliqui in patria*. Diese Worte können nur im Frankenreiche geschrieben sein, mithin, wenn Sickel Recht hätte, nicht vor 798, während Jaff^ den Brief 790 ansetzen wollte. 3) Ale. advers. Elipand. 1. I, c. 16 (Opp. ed. Frobenius I, 882): *Ante> quam ego . . venissem in Franeiam, haee eadem vestri erroris secta . . ventilata est in celeberrimo loco, qni dicitur Raginisbuiig*, vgl. Einhardi ann. a. 792, 4) Ann. Nordhumbr. 792 (SS. XHI, 156). 5) Mon.

Ale., p. 182: *vidimus*.

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Zur Lebensgeschichte Alchvins. 65

lieferte, hielt er sich bereits wieder auf fränkischem Boden auf, wie jene Briefe beweisen '. Auch diesmal hegte er noch nicht den Vorsatz, sein Leben in der Fremde (auf der Pilger- Bchaft, wie er es regelmässig nannte) zu beschUessen, denn er äusserte ausdrücklich den Wunsch, in York, seiner alten Heimath, dereinst begraben zu werden >. Dass er gekommen sei, um den König Karl in seinem Kampfe für die Reinheit des katholischen Glaubens zu unterstützen, giebt er ausdrück- lich als Beweggrund an, entsprechend den prophetischen Wei- sungen seines Lehrers Aelbert und eines andern heiligen Mannes^, und er denkt dabei sowohl an den Adoptianismus, der trotz der Verurtheilung von 792 keineswegs aufgehört hatte zu bestehen, als an den Streit über den Bilderdienst gegen die Griechen, für den er die vorerwähnte Denkschrift der brittischen Elirche dem Könige selbst überbrachte, und darch welchen seine Mitwirkung an der Frankfurter Synode im J. 794 veranlasst wurde*.

Nachdem Alchvin noch im J. 795 die Absicht ausge- sprochen hatte*, in die Heimath zurückzukehren, und nur in Fieberanfallen und andern zufalligen Ursachen augenblickliche Hinderungsgründe gefunden hatte, erklärte er 796 bestimmt, dass es sein Entschluss sei, in der Fremde zu verharren«. Die englischen Verhältnisse, namentlich seit der Ermordung des Königs Aethelred am 18. April 796, stiessen ihn ab, wegen der Treulosigkeit seiner Landsleute fürchtete er sich zurückzukehren und fühlte sich unter ihnen nicht mehr am Platze.

Mit dieser entscheidenden Wendung im Leben Alchvins hängt offenbar die üebertragung der reichen Abtei des heil. Martin in Tours nach dem Tode des Abts Itherius zusammen. Schon früher hatte ihm, wenn wir dem Biographen (c. 4)

flauben dürfen, Karl die Klöster Ferneres und das des h. lUpus zu Troyes übergeben, aber der neue Besitz war ein sehr viel grossartigerer, wohl auch dadurch veranlasst, dass Alchvin in der Heimath ein bedeutendes Vermögen im Stiche Hess und dafür entschädigt werden musste'. Wenn es einer-

1) Mon. Ale, p. 190: 'yestrae tribnlationis calamitas licet absentem moltam me cotidie contristat*. üeber den Zeitpunkt vgl. Tranbe, Karoling. Dichtnxigen, S. 39, and über das Gedicht ebd. 68—110. 2) Ebd.,

p. 260: 'cnius infantiam alnistis, eins senectntem sepelietis*, vgl. p. 257. 3) Vgl. Hahn, Bonifaz und Lull, S. 304. 4) Ueber diese vgl. Simson,

Jahrb. des frank. Reiches unter Karl dem Gr. II, 66. 5) Ueber diese Absicht 8. p. 262. 256. 260 : 'Nee mihi tarn cito veniendi occurrit facultas* I u. 8. w. 6) S. die von Hanck, II, 123, A. 8 angeführten Stellen. 7) In der Vita c. 9 heisst es: 'Evoluto vero non parvo tempore postqaam Albinns secundo ad Karolum reversus est, sancti Martini apud Toronis praeficitur pastor monasterii isdem*. Nach den Worten Karls Nenes Archiv etc. XVIII. 5

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66 Ernst Diimmler.

seits die Absicht des Königs war, in diesem etwas verwilderten Stifte* durch Alchvin strenge Zucht herzustellen und eine gelehrte Bildungsstätte daselbst zu errichten, fiir welche Alchvin Bücher aus seiner Heimath kommen liess, und nicht minder frühere Schüler, so dürfen wir ihn andrerseits uns doch nicht lediglich als eifrigen Abt und Vater seiner Mönche vorstellen. Alchvin brachte sicher nach wie vor einen erheb- lichen Theil des Jahres am Hofe und in der Umgebung des Königs oder seiner Freunde zu 2, wie er denn namentlich St. Amand, das Kloster seines Freundes Arno, öfter besuchte. Trotz aller Wohlthaten, die das Stift durch die üeberweisung an einen vornehmen Mann von seinem persönlichen Ansehen gemessen mochte, muss es doch zugleich als eine Pfründe betrachtet werden, die ihm eine glänzende und sorgenfreie Stellung sichern sollte, wie ihm dies sein Gegner Elipandus zum Vorwurf machte. Hierdurch wird es auch verständlich, dass Alchvin erst 5 Jahre später, 801, als Alter und Kränk- lichkeit ihm immer stärker zugesetzt hatten, von Karl die Erlaubnis erbat und erhielt, sich ganz aus der Weltlichkeit in sein Kloster zurück zu ziehen», von der beschwerlichen Pflicht der Hoffahrt, aber auch von allen anderen Greschäften, ganz entbunden zu werden, um sich in der Stille auf sein Ende vorzubereiten.

Zu den Schülern, welche sich in Tours um Alchvin scharten, zählte auch Hraban, der nachmalige Abt von Fulda, der nach einer aus diesem Kloster stammenden Nachricht (zugleich mit Hatte, seinem späteren Nachfolger) von dem Abte Ratgar, also nicht vor 802, dorthin entsandt wurde*. Hiernach hätte er, da er schon vor dem Tode Alchvins 804 in sein Kloster zurückgekehrt war *, nur eine sehr kurze Zeit,

(Mon. Ale, p. 645): 'Et nos . . magistram et rectorem idoneom vobis elegimua et de longinqnis provintiis invitavimus' könnte man vermuthen, dass er schon 793 bei der Bemfang A.*s. beabsichtigt habe, ihn diesem Kloster vorzusetzen. Die Ann. Lauriss. min. (SS. I, 119) bezeichnen ihn schon 794 als Abt. 1) S. die Worte Karls (Mon. Ale, p. 645) über

ihre Zuchtlosigkeit und die Erzählung des Biographen c. 9. 18. 2) An die Murbächer schrieb er, dass er sie nicht besucht habe, 'ne scandalum religioni vestrae mea inordinatae conversationis yita generaref (Mon. Ale, p. 340). 3) Vita Alchuini c. 11. Im J. 801 schreibt er an Karl

(M. Ale, p. 616): *Nam fere ante hoc quinquennium saeculares occu- pationes . . ^dedinare cogitavi. Sed yeste>a6 piae providentiae consilio translatus sum in servitium sancti Martini*; p. 624: ^Nos vero . deposito onere pastoralis curae quieti sedemus apud sanetum Martinum*; p. 626: 'saeculi occupationibus depositis soli deo vacare desidero'; p. 679. 4) Catalog. abbat. Fuld. (SS. XIII, 272). 5) Dies geht aus dem Briefe Alchvina an ihn heryor (Mon. Ale, p. 801), in dem es heisst: ^Feliciter vive cum pueris tuis et in populo caritatis'.

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Zur Lebensgeschichte Alchvins. 67

vielleicht einige Monate, in Tours verweilen könoen. Sowohl die Bedeutung, welche Alchvins Unterricht für sein Leben gewonnen hat, wie die, welche jener selbst ihm beilegte, schon durch den Namen Maurus, des Lieblingsjüngers des h. Benedikt, will hiermit nicht recht übereinstimmen. «Geleitet z. Th. durch diese Erwägung, hatte schon früher Ebert* die Vermuthung aufgestellt, dass in einem scherzhaften Gedichte Theodulfs aus dem J. 796, in welchem unter anderen Spitz- namen aus dem Thierreiche auch der eines Corvinianus oder Corvulus vorkommt*, mit diesem Hraban, der Rabe, gemeint sei, nach einer, dem Am gleich Aquila entsprechenden, wört- lichen Uebersetzung seines Namens. In der That hat diese Annahme, die einen mehrjährigen Aufenthalt desselben bei Alchvin voraussetzte, obgleich von Hauck bestritten», viel Ansprechendes. Der einzige uns erhaltene Brief Alchvins an Hraban 4 könnte dann auch in das Jahr 798 zurückversetzt werden, was mit seiner handschriftlichen Anordnung besser übereinstimmen würde, und wir müssten annehmen, dass die Fuldaer Quelle sich in der Person des Abtes geirrt hätte, welcher Hraban nach Tours entsandte. Vielmehr dürfte dies der auch mit Alchvin befreundete Baugulf*, Ratgars Vor- gänger, gewesen sein, der im J. 802 seine Würde niederlegte. Unter ihm hatte Alchvin, wir wissen nicht wann, das Kloster Fulda selbst einmal besucht und für diese Stiftung seines grossen Landsmannes Bonifatius eine so warme Vorliebe ge- fasst, dass er am liebsten dort seinen Lebensabend beschlossen haben würde.

Zu den bestritten sten Punkten in dem Leben und Wirken Alchvins gehört, wie ich schon früher bemerkt habe*, das Jahr der Achener Synode gegen Felix von Urgel. JaflFö setzte sie im Widerspruch mit seinen Vorgängern, gestützt auf Alchvins eigene Worte, wonach sie im 32. Jahre der Regie- rung Karls stattgefunden, 800 an und suchte die damit nicht

1) Berichte der sächs. Gesellsch. der Wissensch. 1878, S. 98, Gesch. der Literatur des Mittelalters II, 121. 2) Poet. Carol. I, 490—493,

Ygl Literar. Centralbl. Jahrg. 1881, S. 1664. S) Kirchengesch. Dentsch- landa II, 167, A. 2. Er denkt an Arno. 4) S. oben S. 66, A. 6. Die ep. 290 möchte ich nicht mehr anf ihn beziehen, obgleich mir Haaek II, 146, A. 1, 662, A. 1 darin gefolgt ist, weil ich den hier erwähnten Samuel vielmehr für Beornrad halte. Dass anch der spätere Bischof Samuel von Worms (f 866) ein Schüler Alchvins gewesen, geht aller- dings aus einem Gedichte Hrabans an ihn hervor (Poet. Carol. II, 190) y. 19: 'Qaod quondam docnit Albinns rite magister, | Hoc pectus teneat, hoc opus omne probet*. 6) S. das Schreiben an die Fuldaer (ep. 186): Veneraodus pater Bouulfüs, dilectissimus mens amicus' (Mon. Ale, p. 667), Tgl. y. Alch., c. 11. 6) S. meine Alchvinstudien (Sitzungsber. der

Berl. Akad. XXVH, 617).

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68 Ernst Dümmler.

ganz übereinstimmenden Aeusseron^en einzelner Briefe weg- zudeuten. Unter den Gründen, mit denen Grössler * seine Annahme zu Gunsten des Jahres 799 bekämpft hat, erscheinen besonders zwei ausschlaggebend. In einem kurz nach der Achener. Synode abgefassten Schreiben an Arno erwähnt Alchvin sein jüngst vollendetes Buch gegen Felix, der seine Schrift ihm im vorhergehenden Jahre (d. h. ein Jahr zuvor) zugesandt habe*. Dies geschah aber sicher im J. 798, folg- lich befinden wir uns mit diesem Briefe im J. 799. Wenn man dies Zeugnis beseitigen wollte, so müsste man entweder einen Gedächtnisfehler oder eine grosse Unklarheit des Aus- druckes hinsichtlich der Abfassung der Schrift annehmen. Ferner sagt Alchvin in einem Briefe an Leidrad von Lyon ausdrücklich», Elipandus, der Gesinnungsgenosse des Felix, habe an diesen zu einer Zeit geschrieben, wo derselbe zwar bereits bekehrt gewesen, jener aber von dieser Bekehrung noch keine Kunde gehabt habe. Da dieser uns bekannte Brief des Elipandus sicher in die zweite Hälfte des Jahres 799 fällt, so folgt daraus das nämliche Jahr für die Achener Synode. Diesen Erwägungen steht freilich die von Sickel betonte Schwierigkeit entgegen, dass in mehreren Briefen Alchvins aus der ersten Hälfte des Jahres 799 (epp. 110 bis 114) nicht die leiseste Erwähnung von einer Reise desselben an den Hof behufs der Widerlegung des Bischofs Felix sich vorfindet, wie man doch bei einem so wichtigen Ereignis billig erwarten müsste.

Unabhängig von diesen Beziehungen Hessen sich für die Zeitbestimmung des vorerwähnten Briefes an Arno vielleicht noch einige andere Gesichtspunkte geltend machen. Einer- seits wird darin die Ansicht ausgesprochen, dass es, um freie Hand zu haben, nothwendig sei, mit den Sachsen zu einem friedlichen Abschluss zu kommen^, ganz ähnlich wie dies mit einer Mahnung zur Milde hinsichtlich der Zehnten Alchvin auch in einem anderen Schreiben vom Mai 799 näher ent-

1) Jahresber. über das Qjmn. zu Eisleben 1879, S. 52 ff. 2) Ep. 147, Mon. Ale, p. 560: *eo libello, quem nnper edidimus contra libellum illius Felicis, quem priore anno nobis direzit' (vgl. p. 358 'Anno priore'). lieber die Znsendnng s. p. 420. 3) Ep. 141, Mon. Ale, p. 542: *dam enndem Felicem adhnc sni erroris catenis constrictum esse arbitrabatar* (ähnlich in der Schrift gegen Elipandos I, e. 12, Opp. I, 880: *oUm idem Felix . . dum vestri erroris catenis Yobiscnm colligatus fiiit*). 4) Ep. 123, Mon. Ale, p. 498. 5) A. a. O., p. 559: 'Aestimatur

itaqne, nt cito finiatnr causa cum Saxonibus, si tarnen in mendaciis veritas iuveniri potent*, vgl. p. 465: 'Conponatur pax cum populo nefando, si fieri potest. Relinquantur aliquantulum minae' etc.; p. 483: 'Et utinam, ut quandoque divina gratia vobis concedat libertatem a populo nefando Saxonum*.

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Zur Lebensgeschichte Alchvins. gg

wickelt hatte. Sodann ist darin -die Rede von der Ermordung des Patriarchen Johannes von Grado, für welche Alchvin strenge Bestrafung der Thäter und Wahl eines besseren Nach- folgers wünscht. Da jener Mord wahrscheinlich in das J. 798 zu setzen ist^, so würde hiemach dieser Brief auch eher in das J. 799 als 800 fallen.

Ich will hier diese Erörterungen über streitige Punkte aus dem äusseren Lebensgange Alchvins abbrechen, ohne auf andere verwandte Fragen einzugehen. Sickel hat in einer beachtenswerthen Recension' über die Ausgabe Jaffas dem- selben vorgeworfen, dass er durch seine Datierung einzelner Gruppen von Briefen nicht Aufklärung, sondern nur Verwir- rung in unser historisches Wissen gebracht habe. Er verweist dafür namentlich auch auf die Avarenkriege und auf die Pa- derbomer Verhandlungen mit und über Papst Leo. In ersterer Hinsicht habe ich schon früher meine Zustimmung zu Jaffas Zeitbestimmungen aussprechen müssen, die mich wenigstens wahrscheinlich dünkten, in der letzteren habe ich in den neueren Darstellungen von Simson und Hauck mindestens keine Bestätigung jenes ungünstigen Urtheils finden können.

Dunkle Anspielungen von vertrauten Briefen richtiff zu deuten, gehört immer zu den mislichsten Aufgaben der For- schung, selbst für die Gegenwart, und gerade Jaffö hat mit seinem Scharfsinn hierin viel geleistet, aber natürlich nicht immer das Richtige getroflfen. Wie ich ihm früher in seiner Deutung des spanischen Dares' nicht zustimmen konnte, so auch nicht an einer andern Stelle, an der sich Alchvin bei seinem Freunde Adalhard von Corbie in allerlei räthselhaftien Wendungen nach den Dingen erkundigt, die bei der be- rühmten Paderbomer Zusammenkunft Karls und des Papstes Leo vorgefallen seien. Hierbei fragte er auch u. a., od in den sumpfigen Morästen der Treulosigkeit neue Dächer sich erhöben ♦. Jaffö erläutert dies dahin, ob von neuem feindliche Anschläge gegen den Papst Leo im Werke seien. Ich möchte

1) A. a. O., p. 669—660. Die schon von Jaff^ vermuthete Besde- hang dieser Stelle auf Johannes von Grado hat Zeissberg bestritten nnd Tielmehr an Leo gedacht (Sitzungsber. der phil.-hist. El. der Wiener Akad. XLni, 332, A. 6). lieber die Zeitbestimmang s. die Berl. Dissert. (1891) von Ed. Lentz, Das Verhältnis Venedigs zu Byzanz, 8. 27. Hier wie bei Simson (Jahrb. II, 293) vermisse ich die Benutzung des Schreibens des Patriarchen Paulinus an Karl, das auf eben dies Ereignis bezogen wird (Paulini opp. ed. Madrisius, p. 191 193). 2) v. Sybels Hist. Zs.

XXXn, 364 365. 8) Die Beziehung auf andere Gegner am Hofe (die Aegypter) scheint mir durch das ^Hispanicus* ausgeschlossen, das am besten auf Theodnlf passt. 4) Mon. Ale, p. 491 : *et si nova surgerent tecta in palnstribns perfidiae lustris*, vgl. über die Paderborner Kirche Simson, Jahrb. des fränk. Reiches unter Karl dem Gr. II, 183.

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70 Ernst Dümmler.

eher glauben, dass er sich nach dem Bau der Kirche in Pa- derborn erkundigte, wobei dann die Treulosigkeit als ein oft wiederkehrender Vorwurf auf Sachsen hindeutete. Ein Altar dieser neuen Kirche wurde eben damals von dem Papste ge- weiht. Ebenso vermag ich aus einem anderen Briefe an den- selben Adalhard nicht mit Jaff^ die Andeutung einer Grenz- streitigkeit', sondern nur die Absage eines Besuches heraus- zulesen.

1) Mon. Ale, p. 480: *D6 meo et de tao et de non termino, qnae in me osque modo manserunt et mansura ernnt credo'. terminus ist hier nicht Grenze, sondern Begriff. In Anm. 19 muss es statt 'compositionem* 'namenun septenariam* heissen, da die Mitte zwischen 6 nnd 8 gemeint ist nnd die folgenden Bemerkungen auf die Secbszahl gehen.

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IV.

Oomputus Helperici.

Von

Lndwig Tranbe.

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JLevinuB Helpericus, der Mönch von Seligenstadf ist längst in das Reich der literarischen Schatten zurückgekehrt, aus dem ihn die irivole Gelehrsamkeit Melchior Goldasfs be- schworen hatte. Einen anderen Helpericus als ebenso unbe- rechtigten Eindringling aus der Literaturgeschichte des Mittel- alters zu beseitigen y ist die Aufgabe der folgenden Unter- suchung, die freilich erst möglich wurde durch den Bei- stand, der mir von vielen Seiten zu Theil wurde. Aufrichtig dankend erwähne ich die Liberalität, mit der mir die Hand- schriften unserer Münchener Hof- und Staatsbibliothek zur Verfügung gestellt wurden, und die gütige Auskunft, die mir Leopold Delisle, M. Bonnet, W. von Hartel, Leitschuh, P. Gabriel Meier, S. G. de Vries über einzelne fremde Hand- schriften ertheilten. Die Pariser Handschriften der alten Fonds war H. Leb^gue, Chef des travaux palöographiques an der Ecole pratique des hautes etudes, so freundlich für mich zu untersuchen. Sorgfältigen Aufschluss über eine Florentiner Handschrift gab mein Zuhörer G. Karo, über Römische Hand- schriften Dr. Job. Tschiedel. F. Liebermann berieth mich bei der Beurtheilung des Computus des ^Ifric und anglo- normannischer Computi, W. Golther bei der Beurtheilung der in Frage kommenden Namensformen.

1. Mabillon veröffentlichte 1675 in Veterum analectorum 1, 113 aus einer Hs. des Klosters Vicogne (bei Valenciennes) : Praefatio Helperici abbatis in librum de computo. Diese Praefatio besteht aus einem Brief (ine: Domino patri sanctis- simo nomine Aspro moribus autem placidissimo Helpericus humilis vemula) und einem Prolog (ine: Cum quibusdam e fratribus nostris adolescentulis). Den Über de computo druckte Mabillon nicht ab. Ihn veröffentlichte erst 1721 Pez in Thesauri anecdotorum noviss. tom. U, part. 2, S. 182 aus einer Hs. von Zwettl als Computus Helperici monachi Sanctogallensis. Der Computus besteht aus 36 Kapiteln (ine: Annus solaris ut maiorum constat solertia investigatum); voraus geht der Prologus; der Brief fehlte in Pez' Hs.* Migne verquickte

1) Der Text bei Pez ist sehr fehlerhaft; er selbst bedauert in der Dissertatio isagogica des II. Bandes, S. XXV, dass er zu spät bessere Hss. habe kennen lernen. Er verspricht, auf den Computus in seiner

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74 Ludwig Traube.

1853 in Patrolog. lat. CXXXVII, 15 die beiden Ausgaben, indem er den Brief aus Mabillon, den Prolog und den Com- putus aus Pez nachdruckte. Andere Ausgaben kenne ich nicht; es ist aber wohl möglich, dass der Computus als In- cunabel schon irffendwo gedruckt war. Handschriften des Computus sind sehr zahlreich; soweit ich sie selbst oder aus Beschreibungen Anderer kenne, stellen sie sich insofern der Hs. von Zwettl an die Seite, als auch sie, wie es scheint, alle den' Brief weglassen und mit dem Prologus beg;inneni.

2. Dennoch ist nie bezweifelt worden, dass der von Mabillon gedruckte Brief zum Verfasser hat den Verfasser des von rez gedruckten Buches. Ein vernünftiger Zweifel lässt sich aucn gar nicht ausdenken. Um so sonderbarer ist es, dass man den Brief zur Bestimmung des Buches, über das er den erwünschtesten Aufschluss giebt, nicht ordent- lich verwerthet hat. Mabillon scheint ihn nur flüchtig gelesen zu haben, ganz gewiss haben ihn die Verfasser der Histoire littöraire (VI, 397) nicht verstanden; dadurch sind die Nach- folger getäuscht worden 2.

3. Aus dem Brief war folgendes Zeugnis über den Ver- fasser zu entnehmen. Er war Mönch in Auxerre und gab dort Unterricht in Grammatik und Computus. Unbeständigkeit bestimmte ihn, die ihm liebe und ihn liebende Umgebung za verlassen und nach Grandval im Jurathal, Canton Bern (lat. Grandivalle), überzusiedeln. Von dort wurde er in einer An- gelegenheit seiner neuen Brüder nach Auxerre gesandt. Statt aber in Auxerre zu verbleiben, wozu ihn die alten Genossen aufforderten, verliess er es zum zweiten Mal und kehrte nach Grandval zurück. Diesen Schritt hatte er bitter zu bereuen;

Bibliotheca Benedictina näher einzugehen, ist aber nicht dazn gekommen. Noch fehlerhafter ist der Nachdruck bei Migne. 1) Dagegen scheint

der Brief ohne den Computas erhalten zu sein in einer Hs. der Königin im Vatican, die Montfaucon Bibliotheca bibliothecaram I, 26 als alte Kummer 492 so beschreibt: 'Computus Graecorum et Latinorum cuna computo Concilii Nicaeni, cum aliis ad eundem computum pertinenlibus, inter quae Theophili et (so) Caesarei de Pasohate fragmentum. Elpericus de computo ecclesiastico ad Asprum. Claudius de sex aetatibus ad Ado- nem presbyterum, quibus adiungitur Regula Beati Augustini cum exposl- tione Hngonis de S. Victore typis impressa*. NachtrSglich erfahre ich von Herrn Lebögue, dass der Brief des Helpericus (dies ist auch hier die Form des Namens) an Asper sich in zwei Pariser Hss. erhalten hat: Paris 7419 (Colbertinus) , saec. XII, fol. 20 und 7420 (aus dem Besitz Phil, de la Mare's), saec. XIII, fol. 1. In beiden folgt der Computus, aber in 7419 mit einer Lücke von Cap. 17 32; über 7420 vgl. unten mein Verzeichnis der Hss. unter Gruppe IV a. Diese Hss. wären für die Abtheilung der Briefe zu benutzen. 2) Andere wie F. Piper in Karls

des Qr. Kalendarium, Berlin 1858, S. 146, wurden durch die mangelhafte Ausgabe von Pez getäuscht.

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Computus Helperici. . 75

denn in Grandval war er von nun an den schimpflichsten Anfeindungen ausgesetzt. Das Nähere hofft er dem dominus pater Asper von Auxerre, an den der Brief gerichtet ist, bald mündlich vermelden zu können.

4. Ueber das Buch war dem Brief folgendes Zeugnis zu entnehmen. Es war für die Schüler von Auxerre bestimmt, denen es der Verfasser dort zum Lesen gab. Später, als er schon in Grandval war, schickte er ein Exemplar nach Auxerre- Bei seinem zweiten vorübergebenden Aufenthalt in Auxerre bat ihn Asper, ihm ein anderes Exemplar zur Durch- sicht zu übersenden. Dem Wunsche Aspers wurde durch die Sendung entsprochen, die der Brief einleitete ^

5. Darnach ergeben sich für die Verbreitung des Com- putus mehrere Möglichkeiten. Er kann sich verbreitet haben aus dem Exemplar, das der Verfasser den Schülern in Auxerre zur Einsicht gab, aus dem ersten und zweiten Exemplar, das ei* von Grandval nach Auxerre sandte, schliesslich aus dem Handexemplar, das in Grandval lag. Es wäre nun möglich, dass Unterschiede unter den erhaltenen Abschriften nicht zu bemerken wären, entweder weil die Verschiedenartigkeit der üeberlieferung keine Unterschiede der Texte bedingt hat, oder weil Möglichkeiten der Ueberlieferungsart, mit denen wir rechneten, thatsächlich nicht ausgenutzt worden, oder weil man die einst vorhandenen Unterschiede später durch Interpolation aasgeglichen. Denn mit Interpolationen zu rechnen liegt bei einem Werke nahe, das wie oieser Computus bald nacn Er- scheinen grosse Beliebtheit errang und sich schnell nach allen Seiten verbreitete. In Wahrheit bleibt die Verschiedenartig- keit der vorhandenen Texte nicht hinter dem zurück, was die Verschiedenartigkeit der Üeberlieferung voraussetzen Hess.

6. Die Verschiedenartigkeit der vorhandenen Texte be- steht in dreierlei. Erstens ist der Computus nicht überall vollständig überliefert. Dass der Brief an Asper nur in der Vicogner Hs.* steht, wurde schon erwähnt. Auch der Prolo- gQS fehlt in einigen Hss. Beides giebt zu keiner besonderen Bemerkung Anlass. Weder der Brief, der nur einem der vom Verf. ausgehenden Exemplare beigegeben war, noch der

1) Meine Darstellung geht davon ans, dass bei Mabillon S. 113 'et cni illud iam Grandiyalle positus direzeram' zn schreiben sei für 'posito*; *iam' scheint diese Schreibung gebieterisch zu verlangen. Nach Mabillon*s Text hätte der Verf. das erste Exemplar den Brüdern von Auxerre in Aüxerre zur Lektüre gegeben, das zweite an einen von ihnen, der in- zwischen nach Grandval übergesiedelt ist, von Auxerre nach Grandval, das dritte an Asper von Grandval nach Auxerre geschickt. Damit würde von einem Dritten das ausgesagt , was der Verf. zunächst von sich selbst hätte aussagen müssen. 'Positus* ist, wie häufig, Participium zu 'esse*. 2) Vgl. aber oben S. 74, Anm. 1.

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76 Ludwig Traube.

Prolog, den der Verf. allen Exemplaren beigab, machen inte-

frierende Bestandtheile des Buches aus. Auch dass hier und a in einer Abschrift irgend ein Capitel des Computus weg- blieb, ist fast selbstverständlich.

7. Auffälliger, wenn auch nicht weniger erklärlich, ist zweitens das Schwanken der Hss. im XXIIi. Capitel, welches die üeberschrift fuhrt: 'qualiter inveniantur anni ab incama- tione domini'. Hier hatte der Verf. des Computus die Berech- nung auf das Jahr vorgelegt, in dem er die Schrift verfasste ; die Abschreiber aber des Computus machen die Berechnung vielmehr auf das Jahr, in dem sie jeweilig die Schrift ab- schrieben. Derartige Willkür ist bei Abschreibern compu- tistischer Tractate und auch einzelner chronologischer Bestim- mungen geläufig genug*. Nur soll man sich nie verführen lassen, einseitig darauf die Altersbestimmungen der betreffenden Hss. aufzubauen. Denn es kommt vor, dass Abschreiber zu gewissenhaft, zu faul oder zu unfähig sind, eigene Angaben einzusetzen und die vorhandene Berechnung den 'annus praesens', wie ich sie kurz nennen werde, umzurechnen. Der ^annus praesens', den diese überliefern, zeugt dann zu- nächst nur für das Alter ihrer Vorlage. So liegt es hier: neben den für sich allein stehenden Angaben des ^annus prae- sens' in einigen Hss., die aber in den meisten Fällen paiaeo- graphisch jünger sind als dieser von ihnen angegebene *annus praesens', giebt es andere Hss. mit unter sich über- einstimmenden Angaben, die dann gleichfalls durch den 'annus

Sraesens' noch nicht ohne Weiteres das Alter der eigenen fiederschrift bezeugen können.

8. Der dritte Unterschied der Hss., derjenige, der be- sonders Veranlassung werden musste, die üeberlieferung des Computus genau zu verfolgen, ist die verwirrend scheinende Fülle der Namen, die sie dem Verf. beilegen. 'Tantöt' sagen die Mauriner (Hist. littöraire VI, 397) von ihm, den sie selbst Hel- peric nennen, 'tantöt il est nommö Hilperique, tantöt Elpric ou Hilpric, d'autrefois Hilderic ou Chilperic . . . EnHn on est all^ jusqu'ä travestir ce nom en celui d'H^ric et mSme d'Henri'. Behauptet hat sich von diesen Namen der des Hel- pericus, auf Grund, wenn dafür überhaupt ein Grund mass- gebend war, der überwiegenden Anzahl der Hss., die sich für ihn zu erklären schienen.

9. Eine sachgemässere Entscheidung ist einzuleiten durch eine übersichtliche Ordnung der überlieferten Hss. ' Ich ordne

1) Vgl Jaflfö, Abhandlungen der K. SKchsischen Gesellschaft d. Wiss. VIII (1861), S. 679 flF., Piper a. a. O., G. Meier, Centralblatt f. Bibliotbeksw. II (1886), S. 225 ff. 2) Den Beginn einer Zusammen- stellung der Hss. machten die Mauriner a. a. O., S. 399. Auf das

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Compatas Helperici. 77

sie nach Gruppen, je nach der Form , in der sie den Namen des Verf. überlief ern. Dazu setze ich, wo ich ihn habe er- fahren können, den 'a[nnusj p[raesens]'. Ich beginne mit einer Hs., in der der Computus ohne Namen des Verf. erscheint. I. Gruppe; ohne Namen.

a) a. p. 900; Hs. München 17145, saec. XII (aus Scheft- lam'.) Der Computus beginnt fol. 67. Schrift saec. XII. Eine Ueberschrift und damit die Angabe des Verfassernamens fehlt. Ebenso eine Unterschrift. Fol. 78 im XXI. Capitel die Eintheilung in Capitel ist von der gewöhnlichen verschieden, aber es fehlt nichts wird die Berechnung auf das Jahr DCCCC gemacht.

b) a. p. 946; Hs. München 4563, saec. XI (aus Benedict- heuern), vgl. IV. Gruppe b 1.

n. Gruppe; Namen: Heriricus, Eriricus, Hererecus, He- ricus, Heiricus.

a) a. p. 978.

1) [HJ eriricus; Hs. Paris, Nouv. acq. lat. 456, saec. XII in. (aus St. Orient d'Auch); vgl. Delisle, Catalogue des mss. des fonds Libri etc., S. 83: fol. 144 ^Incipit prefacio Heririci de racione compoti', fol. 161 'Explicit über EriricT, a. p. fol. 153 (Mittheilung Leopold Delisle's).

2) Hererecus; Hs. der Königin im Vatican 1573, jsaec. XI in. (aus Ferriöres), vgl. Isidorus ed. Arevalo II, 322 ff. und Archiv XII, 322: fol. 20 aNCIPIT PßEFATIO LIBRI HERERECI. DE RATIONE COMPOTF; a. p. fol. 53 (Mit- theilung Tschiedels).

3) Heiricus; Hs. Paris 7518, saec. X (aus dem Besitz Ph. de la Mare's), vgl. Catal. Bibl. Regiae IV, 368: fol. 26 'INCIPIT COMPUTUS DOMNI HEIRICI VIRI DOCTIS- SIMI', a. p. fol. 31^ (Mittheilung Lebfegue's).

b) Hericus a. p. 980; Hs. Paris 12117, saec. XI (aus St Germain), vgl. Bursian, Fleckeisens Jahrbücher XII, 1866, S. 784, Rück, Auszüge aus der Naturgeschichte des Plinius, München 1888, S. 23, G. Eaufifmann, De Hygini memoria etc., Breslau 1888, S. 75, 83 u. ö.»: fol. 133 aNCIPIT EXCERP-

Schwanken der Angaben über den 'annns praesens' achteten schon Pez, Arevalo in den Isidoriana (Isidor II, 832) nnd Orelli Helperici Karolns Magnus etc. Zürich 1832, S. 8. 1) G. Kauffmann theilt S. LXXII

Q. a. ans dieser Hs. das Excerpt 'De ordine ac positione Stella* mm in signis* mit. In der Hs., fol. 131, ist es namenlos; Montfancon aber, der die Hs. als Sangermanensis 547 in seiner Bibliotheca bibliothe- carnm II, 1132 beschreibt, fuhrt ans ihr an 'Heirici sen Henrici Autisio- dorensis Monachi de positione et cnrsn Septem planetaram*, indem er dies £zcerpt (fol. 131), die Plinius -Excerpte (fol. 180) und den Computus (fol. 133) durcheinander bringt. Auf Montfaucons Irrthum beruht, was Sickel n. a. von einer astronomischen Schrift des Heiric von Auxerre he-

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78 Ludwig Traube.

TIO VEL EXPOSITIO COMPOTI HERICr*, a. p. fol. 146 (Mittheilung Delisle's).

IIL Gruppe; Namen: Albrieus, Alpericus, Elbricus, Hal- perieus, Helbericus.

a) Elbricus (?) a. p. 958 972 erschlossen aus der folgenden Hs. bl.

b) Elbricus a. p. 977.

1) Hs. München 14070 III, saec. X (aus Regensburg). Vor dem Prolog fol. 1 steht der Name des Verf. ebenso wenig » wie am Schluss des Computus fol. 62 \ Dagegen steht fol. 3 hinter dem Capitelindex eingezwängt, doch, wie ich mich schliesslich überzeugt habe, von der Hand des Schreibers: 'INCIPIT LIBELLVS CALCÜLATORIAE ARTIS ELBRICI'. Fol. 56^ in Cap. XXIII ist der 'annus praesens' als *DCCCCLXXVir angegeben, doch steht ^XXVIF auf Rasur. Auch die anderen Berechnungsfaktoren sind von der Hand des Schreibers mit blasserer Tinte verbessert, so dass man sieht, die Vorlage gab ein älteres Jahr an und zwar, da der laufende Indictionscyclus ursprünglich als der LXIII'® bezeichnet war, kann dies frühestens 958 gewesen sein, was dazu stimmt, dass im 'annus praesens' L noch nicht auf Rasur steht. Auch war die Zahl, da nach L radiert ist, trotzdem ausreichender Raum für jeden Nachtrag frei gelassen war, jedenfalls hoher als 950. Die Handschrift ist also sicher im Jahre 977 ge- schrieben. Im Catalog ist sie ins 10. Jahrhundert gesetzt. Dies begründet sich mit einem beigehefteten Schreiben Kopps, der den der Hs. angebundenen Martianus Capeila (Buch II und III) als A in seinen Apparat aufnahm s, aber Schrift und Technik des Martianus Capeila ist gänzlich verschieden vom Computus.

2) Hs. München 9560, saec. XI ex. (aus Oberaltaich). Auch hier steht die Bezeichnung 'Incip cpot9 elbrici' erst nach dem Capitelindex fol. 2, ist aber ursprünglich. Von derselben Hand fol. 23: *Expt cpot^ Elbrici'. Der *annus praesens* wird im XXIII. Cap. (fol. 14) berechnet, ohne dass eine Störung vorläge. Er lautet auf DCCCCLXXVII. Die Vorlage ge- hörte also diesem Jahre an; die erhaltene Abschrift ist viel jünger. Die Vorlage kann aber clm. 14070 nicht gewesen sein. Denn z. B. in Cap. 2 und 9 hat 14070 grössere, nicht

richten. Dümmler, Neues Archiv IV, 528, Anm. 2, erkennt in Gruppe II a 2 und b als Verfasser des Computus Heiric von Anxerre, aber ohne zu wissen, dass der Text dem des sog. Helpericus entspricht. 1) Am

Rand: Est Hilperici monachi S. Galli, *de ]a main d'un B^n^dictin du XVII. siecle', wie L. Delisle bemerkt. 2) Eine Hand saec. XVI hat an den oberen Rand : ^Elbricus monacfaus aancti Galli* geschrieben. 3) Er sagt dies selbst in seinem Schreiben, so dass Eyssenhardt's Annahme (Mart. Cap. pag. XXIIII) besttttigt ist.

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Computus Helperici. 79

nachgetragenene Lücken, wo 9560 vollständig zusammen- hängend ist. Daraus kann nur geschlossen werden, wenn nicht aus Zufall 14070 und die Vorlage von 9560 beide im Jahre 977 entstanden sind, dass irgendwo aus einer Vorlage vom Jahre 958 (bis 972, siehe S. 78) clm. 14070 und die Vorlage von clm. 9560 unabhängig von einander abgeschrieben wurden. Das führt darauf, dass man sich aus einem be- stimmten Centrum die Computi kommen liess.

c) Albricus a. p. 1151; Hs. München_ 14748 (aus Regensburg). Sie überschreibt fol. 47 'INCIP COMPVT^ ALBRICr, die Schrift ist gleichzeitig dem Jahre des *annu8 praesens', der fol. 55 berechnet wird.

d) Albricus a. p. ?; Hs. Evreux 60, saec. XII, vgl. Catalogue g^n^ral in II, 437 (vgl. 381, 53): fol. 13 'Libellus Albrici de computo lunae*.

e) Alpericus a. p. 994; Hs. Paris 7362, saec. XIII (aus Colberts Besitz), Catal. Bibl. Reg. IV, 346: fol. 8^ petzige Numerierung) *Incipit über calculatorif artis Alperici nobi- lissimi calculatoris', a. p. fol. 23^ (jetzige Num.) mit einem Rechnungsfehler im Resultat.

f) Alpericus a. p. fehlt; Hs. Montpellier 442, saec. XIII (Fonds Bouhier, der z. Th. aus Auxerre stammt), Cata- logue g^n^ral in I, 459: fol. 42^ 'Incip prologus in libro Alperici de computo lune', fol. 44 ^Incipit Liber Alperici mo- nachi', Cap. XX XXXIII und damit der a. p, fehlen (Mit- tbeilung Bonners).

g) Alpericus a. p. ?; Hs. Chälons-sur- Marne 7, saec. Xin, Catalogue gön^ral in III, 4: fol. 1 Trologus sequen- tis operis Alperici calculatoris'.

h) Albrici de computo lune; Hs. im Catalog von Bec, «aec. XH, Becker, Catalog. 127, 77.

i) Albrici de computo lunae a. p. ?; Hs. London Cotton. Cleopatra A VII, 4, vgl. Th. Smith, Catal. p. 136.

k) Helbericus; Catalog aus Michelsberg bei Bamberg (Becker 80, 140); der Catalog saec. XII für Blaubeuem (Elbe- ricus calculatorius artis monachus Sanctigallensis ebenda 74, 185) ist von dem Zeugen (a. 1521) aus Trithemius interpoliert worden.

1) H alpericus a. p. ?; Hs. Oxford Bodleiana Auct. F. 3. 14, vgl. Hardy, Descriptive catalogue II, 76 und H. Schenkl, Bibliotheca patrum Lat. Britannica I, 171: fol. 102 *Halpericus de arte calculatoria'.

IV. Gruppe; Namen: Helpericus, Helpricus, Helphericus, Helphricus, Hilpericus, Chilpericus.

a] Helpericus a. p. 903; Hs. Paris 7420, saec. XIII {ans dem Besitz Phil, de la Mare's), vgl. Catal. Bibl. Reg. IV, 356: foL 1 'Incipit praefatio super Helpericum de computo

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80 Ludwig Traube.

lune'y es folgt der Brief an Asper, vgl. oben S. 74, Anm. 1^ a. p. fol. 9 (Mittheilung Lebfegue's). b) a. p. 946.

1) (Helphericus); Hs. München 4563, saec. XI (aus Benedictbeuem). Der Name fehlt überall. Erst saec. XIV ist fol. 24 vor dem Prolog *Prefacio Helpherici de arte calcula- toria' und nach dem Prolog ^Incipit libellus caiculatoriae artis Helpherici' beigesetzt worden. Der Capitelindex fehlt. Cap. XXIII, fol. 33 wird der 'annus praesens' auf DCCCC. XL. VI ohne Störung berechnet. Am Rand hat der Schreiber die Berechnung auf ein späteres Jahr umgestalten wollen, der Band ist aber beschnitten und mit den Ueberresten nichts zu machen.

2) Helphericus; Hs. München 4622, saec. XI (aus Benedictbeuern). Schriftjünffer nach Ductus und Orthographie als in 4563. Von der Hand des Schreibers vor dem Prolog- fol. 9 'PREFATIO HELPHERICI DE ARTE CALCÜLA- TORIA', fol. 10 nach dein_ Prolog (der Capitelindex fehlt) 'EXPLIG PFATIO . INCIP . LIBELLVS . CALCVLATO- RIl^ ARTIS HELPH (hier Zeilenschluss) RICF. Am Schluss fol. 34 findet sich keine Angabe. Vor dem Schluss fehlen einige Doppelblätter. Fol. 27^ (die Capitel sind nicht nume- riert) der 'annus praesens' auf DCCCC . XL . VI ohne jede Störung berechnet. Also 4563 und 4622 wurden aus einer Vorlage vom Jahre 946 im 11. Jh., und zwar 4563 um einiges früher als 4622 abgeschrieben.

3) Helphricus; Hs. Einsiedeln 29, saec. XI, Serapeum I, 358; P. Gabriel Meier, Centralblatt f. Bibliotheksw. II, 1885, S. 226; derselbe. Die 7 freien Künste im Mittelalter, II, Ein- siedeln 1886, S. 10; zur Verfügung steht mir ausserdem die liebenswürdige Auskunft von P. Gabriel Meier, der die Hs. lieber für saec. X ex. halten möchte: pag. 174 'INCIPIT PFATIO HELPHRICI DE ARTE CALCULATORIA^ p. 17& 'Incipit libellus caiculatoriae artis Helphrici', p. 295 'Epilogus libelli Helprichi', p. 208 a. p., beginnt mit dem Distichon Bedas ^Me legat annales'.

4) Vgl. die Hs. unter h.

c) Helpericus a. p. 975; Hs. Paris 7361, saec. XI (aus Colberts Besitz, vielleicht in Deutschland geschrieben) Catalo^. Bibl. reg. IV, 346: fol. 9^ ^NCIPIT LIBELLUS HELPRICI DE ARTE CALCVLATORIA', a. p. fol. 27^ (Mittheilung: Lebfegue's).

d) a. p. 978 (vgl. II. Gruppe a).

ij Helpericus; Hs. der Königin im Vatican 1723^ saec. XII (früher des Holländers Scriverius), vgl. Archiv XII^ 325: fol.2 ^INCIPIT HELPERICVS COMPOTI CÖPOSITOR\ fol. 3 'INCIPIT EXCERPTIO VEL COPOSITIO CÖPOTr, a. p. fol. 11 (MittheiluDg Tschiedels).

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Computus Helperici. 81

2) Helpricus; Hs. Paris 15118, saec. XII (aus St. Victor) y vgl. Delisle, Inventaire des mss. de Tabbaye de St. Victor S. 73 : fol. 1 *Incipit prologus dni Helprici in calcu- latoria arte hoc modo', a. p. fol. 11^ (Mittheilong Leopold DeHsle's).

e) a. p. 994.

1) Helpericus; Hs. Bamberg E. III, 23, saec. XII, vgl. Jaeck I, 84: fol. 1 4ncipit Über Helperici de cöpoto', a. p. fol. 13 (Mittheilong Leitschuh's).

2) Helpricus; Hs. Florenz Laurentiana (Ashburnham) 1097, saec. XII (aus Fleury? von Libri schwindelbaft als 'Est S. loannis in Valle' bezeichDet, Delisle, Fonds Libri S. 283), vgl. Delisle, Notices et extraits XXXII, 1, S. 57: fol. 7 'In- cipit pfatio Helprici cöpotistij', a. p. fol. 15^ (Mittheilung Karo's).

f) Helpricus a. p. 1028; Hs. Leiden Lat. 226, saec. XIH ex., vgl. Geels Catalog n. 333 : fol. 1 'epylogus Helpricr, fol. 4^ 'Liber Helprici autoris', fol. 49^ 'Explicit Helpricus doctor super omnia clarus', a. p. fol. 30 mit zwei Rechen- fehlem, von denen der eine falsch verbessert ist, doch ist das Resultat sicher (Mittheilung von S. G. de Vries).

f) Helpericus a. p. 1090; Hs. Zwettl 255 vermittelt die Ausgabe von rez, vgl. oben S. 73 und Xenia Bemardina Pars II, Bd. I, S. 386.

h) Helphericus a. p. 1107 1122: Hs. Vatican 3101 vom Jahr 1077 (? aus lUmünster?), vgl. Archiv XH, 232, Peiper, Supplement z. hist.-lit. Abtheilung der Zeitschr. für Math, und Physik 1891, S. 214: fol. 42 'Prefatio Helpherici de arte cal- culatoria', fol. 61^ *Epylogu8 libelli Helphericr, a. p. fol. 53^; die Rechnung ist nicht correct, und das letzte Stück mit der Angabe der Indiction fehlt ; eine zweite Hand trägt das Aus- ^lassene am Rande nach, benutzt dabei die Berechnung der Vorlage, irrt aber wiederholt; dem nicht vollständigen Nach- trage zu Folge wäre die Vorlage vom Jahr 898 912, der Schreiber giebt aber wohl eine falsche Indiction und meint vielleicht 946, wozu es stimmen würde, dass an der Spitze des Computus die Beda- Verse stehen, vgl. oben S. 80 (Mit- theilung Tschiedels).

i) Helpericus a. p. ?; Hs. Lüneburg 29, saec. XII, vgl. Archiv XI, 778.

k) Helpericus a. p. ?; Hs. Auxerre 14, saec. XII (aus Pontigny?), vgl. Catalogue g^n^ral in VI, 10.

1) Helpericus a. p. r; Hs. Vicogne vermittelt durch Mabillon, vgL oben S. 73. Mabillon sagt: <£o in codice Helpericus Abbatis nomine douatur in operis titulo, qui sie habet; HELPERICI Abbatis de Compoto\

m) Helpericus a. p. ?; Hs. Hohenfurt 28, saec. XI

Xeue» Archiv etc. XVIII. Q

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82 Ludwig Traube.

(? aus der Diöcese Magdeburg), vgl. Xenia Bernardina Pars II, S. 176: fol. 104^ ^Incipit praefacio libri Helperiei eom- potiste'.

n) Helpricus a. p. fehlt; Hs. Wien, Hofbibliothek 2462^ saec. Xll, vgl. Tabulae II, 78; die Hs. enthält nur Cap. I, V-IX, X-XVII, XXX— XXXV, a. p. ist also nicht erhalten (Mitlheilung W. von Harteis).

o) Helpericus; diese Form ist ferner bezeugt in den Catalogen saec. XII für St. Amand ('Helperiei duo de cursu solis et lunae' Delisle, Le cabinet des mss. II, 453. 154), Minden (? vgl. Gottlieb, Mittelalterliche Bibliotheken n. 784), Ronen (Becker, Catalogi 82, 39), Durham (ebenda 117, 253); ferner in einer Hs. des Emmanuel College in Cambridge 395, 6, Catalogi Angliae et Hiberniae I, 3, S. 97.

p) Helpricus: diese Form ist ferner bezeugt in den Catalogen saec. XII für St. Martin de Tournai (Delisle a. a. O.

II, 491. 101) und Muri (Becker 122, 12.5) und in dem Cata- log saec. XIII von Rolduc (zwischen Maastricht und Aachen), den G. S. de Vries neu herausgeben wird.

q) Helphericus; Catalog saec. XII (aus Wessobrunn) (Becker 113, 82).

r) Hilpericus angeblich 1) Cottonian Ms. Tiber. E. IV, 25, 2) ebda. Vespas. A IX, 1, vgl. Th. Smith, Catal. S. 29 und 106, 3) und 4) in Provinzialbibliötheken, vgl. Catalogi x^ngliae et Hiberniae II, 1, S. 85 und 245. Eine Hs. mit dem Namen ^Hilpericus' war 1049 in Lobbes; vgl. Omont, Revue des biblioth^ques I, 9.

s) Hilpericus a. p. 1110; Hs. Paris 2402, saec. XII in. "(aus dem Besitz des N. Lefebvre) Catalog. Bibl. Reg.

III, 277: fol. 160^ ^NCIPIT PROLOGVS HILPERICI ABBATIS^ a. p. fol. 192^ (Mittheilung Lebegue's).

t) Chilpericus de compoto; Catalog saec. XII von Cluni (Delisle a. a. O. II, 467. 263).

Manches mag mir bei der Zusammenstellung entgangen sein. Einiges ist absichtlich nicht aufgenommen worden. Aber unbenutzte Hss. wird man in das gegebene Schema leicht einreihen können, und das Ergebnis werden sie nicht ver- schieben '.

11. In den Hss. liegt eine fortlaufende Reihe von Zeug- nissen vor, welche bestätigen, dass man den Computus in den Jahren 900. 903. 946. 958. 975.977. 978. 980. 994. 1028. 1090. 1107-1122. 1110 und 1151 abschrieb. Damach werden sofort die beiden literarhistorischen Zeugnisse über die Zeit des Verf. bedeutungslos. Sigebert von Gembloux sagt in der

1) Montfaucon verzeichnet in der Bibliotheca bibliothecarum aus älteren Catalogen eine Anzahl Hss., die ich nicht habe auffinden können.

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Computus Helperici. 83

Literaturgeschichte c. 145: 'Chilpericus scripsit probabili sub- tilitate librum de ratione computi anno millesimo sexto'; im Chronicon* führt er ihn zum Jahre 1005 an: ^Chilpericus librum de ratione compoti hoc anno scripsit ut apparet ex argumento ad inveniendos annos domini per indictiones'. Es folgt ein knapper Auszug aus Cap. XXIII des Computus mit dem a. p. 1005. Es ist unbegreiflich, dass Mabillon und die Späteren behaupten konnten, das Citat fände sich in ihren Hss. nicht. Es fand sich in ihren Hss. nur nicht der gleiche a. p. Sigebert benutzte also ein ganz junges Exemplar mit der Ueberschrift 'Chilperici* de ratione computi' und dem a. p. 1005. Trithemius setzt in seinen drei Literatur- geschichten den Helpericus Monachus S. Galli abwechselnd auf die Jahre 941. 1020. 1069«. Welches von diesen 3 Jahren und ob er überhaupt eines als a. p. in einer Hs. fand, ist nicht auszumachen. St. Gallen und was er von den Werken des Helpericus fabelt, ist jedenfalls erschwindelt. In St. Gallen liegt nicht einmal eine Hs. des Computus*.

12. Werthvoller sind eine Reihe anderer Zeugen: com- putistische Tractate oder Compilationen , die nach der Zeit unsers Verf. entstanden sind und sich auf ihn berufen.

1) Arnulf, Mönch von Avignon, schrieb im Jahr 1026 eine Chronik, die er bis zu diesem Jahre führte. In den Hss. ist sie verbunden mit allerlei chronologischen Excerpten, unter anderem mit dem (vollständigen?) Computus ^Helperici'. Be- kannt ist mir von Hss. E e 40 der Nationalbibliothek von Madrid, die Ewald in dieser Zeitschrift VI, 302 beschreibt, ohne etwas Näheres über den Computus hinzuzufügen*; die Hs., welche Joseph Louis Dominique marquis de Cambis- Velleron zu Avignon besass und in seinem Catalog (Avignon 1770 •) S. 570. 591 ff. und 636 beschrieb, kenne ich nur aus der Erwähnung bei Zaccaria, Bibliotheca ritualis (Rom. 1778) II, S. 62 und 66. Darnach ist es Arnulf selbst, der die älteren computi stischen Schriften ausgezogen hat, unter diesen 'Helpericus', den er 'doctor' nennt. Wichtig ist, dass der a. p. des 'Helpericus' in dem Exemplar des Marquis 903 war, was durch Gruppe IVa bestätigt wird'.

1) SS. VI, 354. 2) Vgl. Gruppe IV t. 3) Vgl. Histoire litteraire VI, 397. Aus Trithemius ist von früheren Zeugen interpoliert Gruppe III b 1 und ink; vgl, S. 78 N. 2 und S, 79. 4j Auf den Verf. unsers Com-

putns bezieht sieb vielleicht auch der Anonymus von Melk Cap. LXXVII : 'Albertus (Albericus?) monachus, computista incomparabilis extitit, qui et libellum Jnsignem de computi regulis scripsit'. 5) Ewald setzt die Hs.

ins 11. Jh., wozu die ausdrückliche Erwähnung des Jahres 1026 Veran- lassung gegeben haben kann. 6) Vgl. den Artikel in Biographie uni- verselJe (Paris 1812) VI, 591 ff., auf den mich G. Karo aufmerksam macht. 7) Eine Hs. Arnulfs kannte ferner Mabillon, Annales IV, S. 322 ; er theilt aus ihr aber nur die Stelle über die Entstehungszeit der Chronik mit,

6*

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84 Ludwig Traube.

2) Im Computus des Gerlandus, Lotharingiae oriunduS) wie er von seinem Nachfolger genannt wird, wird 'Helpericus' citiert >. Gerlandus 'blühte' nach Alberich von Trois-Fontaines^ 1084 in Besan9on. Diese Nachricht ist bis jetzt einwandsfrei', denn der Gerlandus, an den Hu^o Metellas schreibt, kann, wie Mabillon sah, ein anderer sem. Herausgegeben ist der Computus des Gerlandus bis jetzt nicht, Hss. sind sehr zahl- reich. Eine genauere Angabe über 'Helpericus' scheint bei Gerlandus nicht vorzukommen.

3) Ein Nachfolger Gerlands polemisiert in seinem Com- putus gegen diesen, weil er seine Vorgänger Beda und Hel- pericus abbas Anglicus fälschlich des Irrthums bezichtigt habe. Dies Zeugnis entnehme ich Pez II, S. XXV) der sich auf eine Hs. aus Mondsee beruft. Offenbar derselbe Computus ist es, den Hagen, Catalogus S. 437, aus der Bemer Hs. 520, saec. XIII anführt.

4) Der Anglo- Normanne Philipp von Thaün, der seinen versificierten Computus am Beginn des 12. Jahrhunderts schrieb*, folgt in vielen Punkten dem Helpericus, den er als 'Helperi' häufig citiert. Genauere Angaben macht er nicht.

5) Auch spätere anglonormannische Computisten eitleren nach F. Liebermanns freundlicher Mittheilung den 'Helpericus'.

6) Guillaume de Conches (f um 1160), was hier einge- schoben sei, verweist auf 'Helpricus' in einer philosophischen Schrift»,

13. Ich beschliesse das Zeugenverhör, indem ich auf einer Tafel zusammenfasse, was aus den Hss., den literarhistorischen Notizen und den Citaten Wichtiges für die Bestimmung des Verf. sich ergeben hat. Zugleich giebt diese Tafel, die längst nicht vollständig ist und auch von meinen Hss. nur diejenigen verzeichnet, von denen der a. p. bekannt ist, eine deutliche Beleuchtung des Ganges der computistischen Studien im 10. Jahrhundert*. Auch mag man hier urkundlich ersehen, ein

1) In der Einleitung, vgl. U. Robert, Analecta iuris pontificii, XII. sdrie (1873), S. 609 und im 27. Capitel, vgl. Archiv XII, 233. In der Zwettler Hs. des Gerland steht 'VIpericns*, vgl. Pez S. XXV. 2) SS.

XXIII, 800. 8) Dazu stimmt , dass Boger infans berichtet , Oerland

habe 1086 eine Sonnenfinsternis beobachtet, vgl. Mall, Li cumpoz Philippe de Thaün (Strassbnrg 1872), S. 24. 4) Vgl. die Ausgabe von Mall,

vorige Anm. 6) Wie ich Fabricius, Bibl. lat. med. et inf. aetatis s. v Helpericus entnehme. 6) Eine, freilich auch noch nicht vollständige \

Uebersicht der mittelalterlichen Computi überhaupt, die nach den Names der Verf. geordnet ist, bei P. Gabriel Meier, Die 7 freien Künste im Mittel- alter (Einsiedeln 1887)11, S. 9 ff. Vgl. ferner F. Piper, Kirchenrechnun^ (Berlin 1841), S. Vff. und über die kirchlichen Aufforderungen zur Be schäftigung mit dem Computus, C. Krieg, Die litui^gischen Bestrebungei : im karolingischen Zeitalter (Freiburg 1888), S. 61 und 24.

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Computas Helperici.

85

wie geringes Gewicht bei der AlterBbestimmung von Hss. auf die chronologischen Angaben (den 'annus praesens') zu

legen ist.

Annas prae-

Stelloiig

Heimath

Alter

N«me.

im

oder

der

8608.

Verseichnis.

Anfbewahrongsort.

Handschrift.

900

fehlt

ans Sebeftlam

saee. XH.

903

Helpericus

Zen^is des

Arnulf 8. 88.

ans ATignon

1026

903

Helpericoi

IV»

in Paris

saec. XIII.

946

Helph[e]riciis

IVb 1. 2. 8

1 nnd 2 ans Be-

nedictbenem, 3

in Einsiedeln

saee. XI.

968—972

Elbricus?

III«

?

dieHs.istnnr erschlossen

975

HelpericiiB

IVc

Deutsches Kloster?

saec. XI.

977

Elbricus

nib 1. 2

1 ans Regens- bnrg (aber kaum

dort geschrie- ben), 2 ans Ober- altaich

1: 977 2:saec.XI.ex.

978

Heiricas

IIa 8

in Paris

saec. X.

978

Heriricns

IIa 1

ans 8t. Germain (Corbie?)

saec. XII.

978

Hererecns

IIa 2

Ferrieres

saec. XI. in.

978

Help[e]ricu8

IVd 1. 2

1? 2 ans St Victor

saec. XII.

980

Hericos

Hb

ans St. Germain (Corbie)

saec. XI.

994

Help[e]ricns

IVe 1. 2

1 in Bamberg, 2 ans Flenry?

saec. XII.

994

Alpericus

nie

in Paris

saec. XIII.

1005

Chilpericns

Zeagnis des Sigebert oben

8. 83

?

saec. XI. XIL

1028

Helprieus

IV f

in Leiden

saec.XIU.ex.

1090

Helpericus

rvg

in Zwettl

saec. XU.

1107^1122

Helphericus

rvh

aas Illmünster

saec. XU.

1110

Hilpericns

IV s

in Paris

saec. XIT. in.

1151

Albricus

lUc

ans Regensbnrg

1151.

14. Es sind nunmehr die Folgerungen aus dem gehäuften ßeweismaterial zu ziehen. Man kann sie zunächst von der Wel ablesen.

Für die Zeit des Verf. ergiebt sich, dass sie vor das Jahr ^ fallt. Es ist ausdrücklich zu bemerken, dass, während ^^8 dem 10. Jahrhundert acht von 9(X) zu 994 aufsteigende ^^gaben über den a. p. vorliegen, nur eine Hs, dem 10, Jahr-

i

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86 Ludwig Traube.

hundert entstammt und dem a. p. gleichzeitig ist ; die übrigen sind aus dem 11. Jahrhundert, die Mehrzahl erst aus dem 12. Es ist das ein Beweis dafür, dass die Hss., von denen in diesem Fall die acht ' Angaben über den a. p. sich verbreitet und eingebürgert haben, die Originale, wie ich sie nennen werde, bei fortgesetzter Benutzung im Unterricht sich aufgebraucht haben. Andere Originale aus dem 10. Jahrhundert sind, ohne Nachkommen zu hinterlassen, gewiss gleichfalls verschollen; desgleichen solche, wie schon hier vermuthet werden kann, aus dem 9. Jahrhundert.

15. Der Name, den die Hss. dem Verfasser beilegen, kann vorläufig zu dem a. p. in keine bestimmte Beziehung gesetzt werden. Helpericus und die Gebilde, die nur laut- lich von ihm verschieden sind , taucht zuerst 903 auf und ist ferner ausdrücklich bezeugt für 946. 975. 978. 994. 1005. 1028. 1090. 1107 1122. 1110; seit dem 12. Jahrhundert ist er der hauptsächlich für den Computisten gebrauchte.

Elbericus und die Gebilde, die nur lautlich davon geschieden sind begegnet seit 977 (oder 958—972); er ist als Albricus ausserdem bezeugt für 1151 und in derselben Form noch einige Male für Hss. des 12. Jahrhunderts, deren a. p. nicht bekannt ist; als Alpericus kommt er für 994 vor.

Heiricus, Hericus und Herericus (Hererecus) standen als Namen des Verf. in drei Hs. vom Jahre 978 und einer von 980. Beachtung verdient, dass drei Hss. des 11. (und 10.) Jahr- hunderts mit dem Namen Hefilricus, Hererecus und zwei des 12. Jahrhunderts mit dem Namen Help[ejricus zusammen- treffen im a. p. 978. Diese fünf Hss. und die Hs. mit dem Namen Herecus vom Jahre 980 gehen aber, wie es scheint, auch textlich zusammen und scheinen sich in der Fassung des Prologus dem Text zu nähern, den Mabillon aus der Vicogner, vielfach von allen anderen abweichenden Hs. gab*. Hier liegt nun die Frage ganz präcisiert vor: stand in dem Original von 978 als Name Helpericus, wie die beiden Hss. des 12. Jahrhunderts geben (öruppe IV e), oder Heiricus, Heriricus (Hererecus), wie die drei andern Hss. geben, von denen die eine gleichfalls aus dem 12., die anderen aus dem 10. und 11. Jsmrhundert sind (Gruppe IIa)? Wegen der textlichen Uebereinstimmung ist den drei letzten Hss. noch gleich die mit dem nur um zwei Jahr vorgerückten a. p.

1) Oder sieben, vgcl. oben S. 78. Allenfalls könnte auch IIa 3 Original sein. 2) Ich habe nar von den Münchener Hss- ausführlichere Collationsproben, kenne aber von fast allen Hss. den Beginn des Prologs. Da ist nun für die oben bezeichneten sieben Hss. (die ganze Gruppe II und IV d und IVl) die bezeichnende Lesart *adolescentulis*, wo die übrigen *adolescentioribus* haben.

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Computus Helperici. 87

980 und dem Namen Hericus aus dem 11. Jahrhundert bei- zugesellen (Gruppe IIb)J.

16. Ueber die örtliche Verbreitung der Hss. ist zu sagen, dass sie in einem entschiedenen Verhältnis zu der Namens- form des Verf. steht. Die Gruppe II mit den Namensformen Heriricus, Heiricus und Hericus, welche gleichwerthig sind, besteht nur aus französischen Hss. Die Form Helpericus ist hauptsächlich in deutschen Hßs. vertreten, kommt aber seit 903 schon vereinzelt in Frankreich vor, bis sie im 12. Jahr- hundert gemeinschaftlich mit der Form Elbricus und deren Abarten ganz den Tvpus Heiricus verdrängt. Elbricus selbst begegnet ursprünglich nur in deutschen Hss.

17. Die Gruppe II kann aber viel genauer örtlich um- pjrenzt werden. Im 8. Jahrhundert kam aus einem nordhum- brischen Kloster auf den Continent jene grosse Encyklopaedie wesentlich astronomisch -computistischen Inhalts, deren Werth und Merkmal darin besteht, dass sie Excerpte aus der Natur- geschichte des Plinius vermittelt hat, die sicn durch die Treue ihrer üeberlieferung auszeichnen 2. In der Zeit zwischen 840 und 859' gelangte eine Hs. dieser. Encyklopaedie nach Auxerre. Sie hat seitdem mannigfache Schicksale erlebt; von Auxerre kam sie nach Fleury, von Fleury nach Orleans, hier stahl sie Libri und verkaufte sie an den Lord Ashbum- ham, aus Ashburnham Place ist sie jetzt endlich in den Hafen der Ruhe nach Paris als Nouv. acq. lat. 1615 eingelaufen. In Auxerre blieb sie nicht unbeachtet. Heiricus, der ausgezeich- nete Mönch des heiligen Germanus* von Auxerre, übertrug in einen Band der Klosterbibliothek, den er zu allen möglichen Aufzeichnungen über sein Leben verwandte, Auszüge aus ihr. Der Band mit den Auszügen und Aufzeichnungen des Heiri- cus ist erhalten und gehört jetzt der Bibliothek von Melk als G 32*. Desgleichen stehen Auszüge aus der Encyklopädie,

1) rV d 1 stimmt auch im Titel *Excerptio vel compositio compoti' mit üb. 2) Die scharfsinnigen Untersuchungen darüber von Rück

(vgl. oben S. 77), Welzhofer, Abhandlungen u. s. w., W. v. Christ dar- gebracht (München 1891), S. 25 und G. Kauffmann (vgl. oben S. 77) lassen sich jetzt, wo wir durch L. Delisle (Catalogue des fonds Libri etc. S. 70 und 80) die Hss. in Paris Nouv. acq. lat. 1615 nnd Nouv. acq. lat. 456 kennen» weiter führen. 3) Die genaue Bestimmung entnehme

ich daher, dass in Nouv. acq. lat. 1615 unter den Aufzeichnungen aus Auxerre (vgl. Delisle S. 70) nur die zweite Translation des Germanus erwähnt wird. Dazu stimmen die anderen Aufzeichnungen, welche alle unter Bischof Heribold gemacht wurden, vgl. SS. XIII, 397. 4) Den

Auxerrer Ursprung und die Beziehungen zu Heiricus wies nach Sickel, BibJioth^que de l'Ecole des eh. XXIII (1862), S. 28 ff. Es entging ihm, dass, was er S. 29 als ihm unbekannt bezeichnet, Excerpte aus Flinius sind. Die Excerpte sind nach Sickel von einer Hand des ausgehenden

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88 Ludwig Traube.

und also wohl aus Nouv. acq. 1615, in der Hs. Bernensis 347 + Bern. 357 + Bern. 330 + Parisinus 7665», welche, wie üsener erwies, einst der Bibliothek von Auxerre gehört hat, und deren unmittelbare Vorlage dort von demselben Heiricus benutzt wurde*. Wie sehr femer das Sammelwerk auch un- seren Computas, dessen Verf. ja Mönch in Auxerre gewesen war, in Bezug auf Anordnung und Auswahl des Stoffes aus Beda befruchtet hat, müsste im einzelnen sich bestimmen lassen 8. Gefolgert wird hier nur für die Hss. IIa 1 und IIb, dass sie unmittelbar aus einer Vorlage von Auxerre müssen geflossen sein, da sie mit der ganzen Encyklopädie oder Theilen aus ihr unseren Auxerrer Computus verbinden. Da- zu kommt, dass noch eine Hs. derselben Namensgruppe (IIa 2) sicher aus Ferriferes stammt, woselbst sie wohl nicht allzulange nach 1003 geschrieben wurde*. Die stetigen Beziehungen des Klosters von Ferri^res zu dem nahen Auxerre sind bekannt^. In Auxerre war der eben erwähnte Heiricus, in Ferneres sein Lehrer Lupus zu Haus. Besonders wichtig wäre es zu

8. Jahrhunderts (von der in Monnmenta graphica Fase. VlII keine Photo- graphie gegeben wird; Chromaüns, beil&nfig, ist kein franEÖsischer Name, der für die Geschichte der Hs. in Betracht kommen könnte, sondern der Gönner des Hieronymns) ; Sickel erwähnt aber, dass die Excerpte von Heiricus ergänzt und glossiert wurden« 1) Dass zu den drei Bern er Hss. die Pariser gehört, hat Maylan, Nonius Marcellus (Paris 1886) S. 171 nach- gewiesen; S. G. de Yries macht mich darauf aufmerksam. 2) Vgl. Sitzungs- berichte der k. bayer. Ak. philos.-phil. Gl, 1891, S. 401. 3) Der Computist von Auxerre sagt selbst, er liefere nur einen Auszug aus Beda und 'anderen ausgezeichneten Altvorderen* und hat damit nicht zu wenig gesagt. Gelegent- lich geht er auch den Quellen Beda*s nach. Auffällig ist, wie er in Cap. IX nach Beda, De temporum ratione Cap. XH den *dialogus cuiusdam Praetextaü' citiert (d. h. Macrob. Saturn. I, 12), dann aber noch nachträgt: 4s dialo- logus in libris Macrobii legitur Satumalium nomine titulatis*. 4) Die

Hs. ist von Gotifredus und Unbertus, Mönchen von Ferri^res, geschrieben. Sie enthält ein Schreiben, das Abbo von Fieury 1003 an sie beide ge- richtet hat. Das Jahr ist, wie es scheint, in dem Brief bezeugt; vgl. Arevalo, Isidoriana H, 333. Auf dieselbe Zeit ungefähr führt das auf der letzten Seite, fol. 126 v, von einer dem Text gleichzeitigen Hand nach- getragene etwas confnse Verzeichnis der Aebte von Ferrieres. Ich wieder- hole es nach der getreuen Abschrift Tschiedels, da es trotz Arevalo's Publikation unbekannt blieb und die Klostergeschichte von Ferrieres noch im argen liegt: 'tempore Odonis Regis (888 898). aWÖ. Emgelelmus ( tempore Karoli (darüber *martelli', gemeint ist der Einfältige 893 923) et Rodulfi (923 936) rcgum Francorum. extitit abbas. Atto In hoc loco I Hildemannus (954 959 Bischof von Sens) tempore Lotharii (954 —986). Christianus abbas. et Archemboldus (959 968 Bischof von Sens) et [ ßodulfas abbates. tempore Ludovici (d*Outremer 936 954). Wulfau- dus at*. tempore. | Clotharii (964—986). Wuido atrtJ. (976—993 Bischof von Le Puy, vgl. Gallia Christiana XII, 161) et Wuitbaldus tempore Lo- tharii (954 986) et Ludovici (ie Faindant 986 987). 5) Vgl. Münchener Sitzungsberichte 1891, S. 400 ff.

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Computtts Helperici. 89

wissen, woher die letzte Hb. derselben Gruppe (IIa 3) in die Bibliothek de la Mare's kam; denn mit ihrer Ueberschrift 'domnii Heirici viri doctissimi' erweist sie sich als ans dem Exemplar eines Schülers des Verf. abgeleitet. Leider habe ich für sie vorläufig noch keinen genügenden Anhaltspunkt. Aber auch ohne diesen darf wohl als gesichert gelten, dass die ganze Gruppe II in der Heimath oder der nächsten Nähe der Heimath unseres Computisten entstanden ist. Erinnern wir uns nun an das Zeugnis ^ das dem vorangestellten Brief über das Buch zu entnehmen war*, so werden wir sa^en müssen^ dass die Gruppe II mit dem Namen Heriricus (Hericus^ Hei- ricus) zurückgeht auf das Exemplar, das der Verf. den Mönchen von Auxerre gegeben oder geschickt hatte.

18. Es bleibt übri^, die Gruppen III und IV zu werthen. Bei der Verbreitung dieser Gruppen zunächst hauptsächlich in deutschen Klöstern möchte man den Gegensatz, in dem ihre Namen zu dem von Gruppe II stehen, dahin zu deuten geneigt sein^ dass man diese beiden Gruppen als aus dem in Grandval liegenden Exemplar abgeleitet aenkt Damit würde stimmen, dass zu dem von Gruppe U verschiedenen Namen noch die von derselben Gruppe verschiedene Textgestaltung tritt. Nähert sich wie in IV d die Textgestaltung der Grupnen III und IV der Textgestaltung von Gruppe II , so kann aies nur dahin ausgelegt werden, dass der Name aus Gruppe III und IV sich rasch verbreitete und dann auch in Exemplare eindrang, die der Textgestaltung nach zu Gruppe II gehörten und demnach aus einem Exemplar dieser Gruppe (if) abge- schrieben waren.

19. In dieser Voraussetzung sind die Gruppen III und IV, welche beide in der Textgestaltung übereinstimmen, zu- sammengefasst worden. Auch die Namen, die sie geben, sind zwar etymologisch von einander zu trennen; dass aber hier nur eine missverständliche Differenzierung vorliegt, ist ja wohl ohne weiteres klar. Denn ebenso leicht kann man sich vor- stellen, ein ursprünglicher Helperic sei nach Schwund des h zu Elbric geworden, als aus einem ursprünglichen Elbric sei durch falsche Vorsetzung eines h ein Helperic entstanden'. Ob Elbric oder Helperic primär ist, lässt sicn nicht feststellen. Dass Helperic 903 und 946, also früher als Elbric 958—972,

1) So wird Lupus von Ferri^res im Titel seiner Aasle^ng der metra des Boethins 'domnns' g^enannt von der Hs. in Valenciennes (vgl. Mtinchener Sitzungsberichte 8. 408) nnd in Metz (vgl. Bossbach, De Senecae recen- sione S. 75), weil sie ans einem Collegienheft abgeschrieben sind. 'Domnns* ist freilich auf diesen Gebranch nicht beschränkt und als ehrende Bezeich- nung in Titeln (z. B. für Beda) auch ohne besondere Beziehung gebräuch- lich. 2) Vgl. oben 8. 75. 3) Mischformen stehen z. B. Gruppe Tllk und 1.

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90 Ludwig Traube.

977 vorkommt, könnte Zufall sein. Dass aber Helperic mit der Zeit die überwiegende Form wurde, liegt vielleicht darin, dass sie einen höchst sinnvollen Namen für den Verf. eines Hülfsbuches abgab. Im ausgehenden 11. Jahrhundert hat ein unbekannter Versmacher in der Münchener Hs. 10270* sehr wohl Verständnis dafür, wie gut der Name 'Helferich' dem nützlichen Computus eignet. Er sagt über den Inhalt seiner jetzt verstümmelten Hs.:

'Computus Helprici tunc famine lenit amici.

Beda sed inde sequens iuvat hunc manifestius edens\ 20. Wenn daneben im zwölften Jahrhundert die Form Älbricus sich behauptet, so kann als Grund dafür Folgendes in Betracht kommen. Der berühmte JElfric, der im Jahre 1005 Abt von Ensham bei Oxford wird, hat 991 unter dem Titel *De coraputo* einen Auszug aus Bedanischen Schriften verfasst*. Dieser Computus des -^Ifric ist durchaus ver- schieden von dem Computus des Mönches von Auxerre; Be- rührung hat er mit ihm nur durch die gemeinsamen Quellen. Dennoch kann er in Folge verwechselnder Oberflächlichkeit auf die Benennung des Auxerrer Computus eingewirkt haben, indem man in den Exemplaren des Auxerrer Computus die der Form iElfric für das Festland entsprechenden Formen Elbric und Alberic beliess oder einsetzte. Nur müsste be- wiesen werden, dass man den Computus des iElfric auf dem Festlande kannte oder doch von iElfric's computistischer Thätig- keit wusste. Dieses aber lässt sich ziemlich wahrscheinlich machen. Der Sammelband der Königin im Vatican 1283 enthält, wie Steinmeyer zeigte*, u. a. ein Fragment aus uEl- fric's Computus. Dass dies Fragment aus einem französischen Kloster stammt, ist wahrscheinlich, weil die vielen einzelnen Bruchstücke, die der Sammelband sonst vereinigt, ebenso viele Ueberreste französischer Hss. sind, Ueberreste wahrscheinlich Fleuryer und wahrscheinlich durch Peter Daniel geretteter Hss. * Fleury aber mochte seit der Zeit Abbo's mit englischen

1) Der Inhalt ist in nnserm Catalogf nicht richtig ang^egeben. Den Computus Helperici enthält sie nicht mehr, wie sie denn ganz aus Bruch- stücken besteht. 2) Der Computus des ^Ifric ist anonym überliefert, aber unter Schriften jElfric's und gehört ihm sicher. Ueber das Ent- stehungsjahr zuletzt F. A. Reum , De temporibus , ein echtes Werk des Abtes iBlfric. Leipziger Diss. Halle 1887. 3) Zeitschrift für deutsches Alterthum XXIV (1880), S. 191 ff. 4) Ich schliesse dies aus der Auf- zählung der einzelnen Stücke von Bethmann im Archiv Xu, 315. Von den meisten ist die Provenienz unzweifelhaft: z. B. Reims fol. 61, Auxerre fol. 77, Fosses fol. 88. Ferner ist bekannt, dass die Sallustblätter fol. 92 aus Fleury stammen; dasselbe vermuthe ich von dem 'Fragment saec. XI. in. eines musikalischen Werkes, worin das Decret der Spartaner über

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Computus Helperici. 91

Klöstern in Beziehungen geblieben sein». Ebeoso ist es mir nicht unwahrscheinlich, dass die Verwechselung mit jElfric dem Nachfolger Gerlands eingab, von Helpericus abbas Angli- eus zu fabeln 2, wie vielleicht aus demselben Grunde in IVl und IV s Helpericus zum Abt gemacht wird*, was der Verf. des Computus sicher nicht war.

21. Die Auxerrer Ueberlieferung nennt den Verf. unseres Computus Heriric, Heiric oder Heric; die Grandvaler Ueber- Ueferung wie vermuthungsweise weiter gesagt wird nennt mn Helperic oder Elbric. Welche hat Eecht? oder irren beide? war die Ueberlieferung vielleicht ursprünglich anonym und ist dann hier wie dort der Name nur eine Ver- muthung? Dahin könnte es ja gedeutet werden, dass die Hs., welche den ältesten a. p. aufweist (Gruppe la), einen Namen nicht angiebt.

Aber ich glaube, in der Gruppe II kann der Name Heri- ric (Heiric, Heric) eine blosse Vermuthung nicht sein. Der Verf. des Computus war in Auxerre ein angesehener Mann, und man wird in Auxerre zunächst nicht aufgehört haben, sein Werk beim richtigen Namen zu nennen und zu kennen.

Wäre nun dennoch der Name in dieser Gruppe nicht Ueberlieferung, sondern Vermuthung, so hätten wir es mit einer Auxerrer Vermuthung zu thun , der man sich ohne wei- teres unterwerfen müsste und die man nicht anstehen könnte fiir ebenso glaubwürdig zu halten wie eine Auxerrer Ueber- lieferung es wäre.

Wäre aber letztens auch die Auxerrer Ueberlieferung oder die Auxerrer Vermuthung gar nicht vorhanden, so würde ich mir anmassen, auf Grund des Briefes und der anderen Daten den Namen des Computisten bestimmen zu können, und das wäre wieder kein anderer als der bereits entweder überlieferte oder vermuthete Heriricus (Heiricus, Hericus).

Der Verf. des Computus war Mönch von Auxerre*. Er sehrieb wahrscheinlich den Computus nach 840—859*, sicher vor 900*. In Auxerre nahm er eine geachtete Stellung als

Timotheus von Milet: insibf] tijioOeos in griechischer Unzial, mit lat. Uebersetznng über den Worten fol. 111' (Bethmann). Das ist Boethius Inst, mosic. I, 1 nnd steht ebenso im Orleanser Codex Fonds Fleury 247, vgl. Ch. Cuissard, L*etude du grec k Orleans (Orleans 1888), S. 72 ff. 1) Darauf macht mich F. Liebermann aufmerksam. Vgl. auch E. Sackur, Die Cluniacenser I, 278. 2) Oben S. 84. 3) Oben S. 81 ff. Bode, Oöttingische gelehrte Anzeigen, 1835, II, S. 808, glaubt, dass in einzelnen Hss. des Mythographus Vaticanus III die Beinamen des Albericus durch Verwechselung mit -^Ifric veranlaset sind. Wer der Mythographus Vati- canus ni war, und ob er überhaupt Albericus hiess, ist noch keineswegs aufgeklärt. 4) Vgl. oben S. 74. 5) Oben S, 87. 6) Oben S. 86.

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92 Ludwig Traube,

Lehrer der Grammatik und Computistik ein «. Brief und Prolog* des Computus, die sich coquettierend mit stilistischer Unge- wandtheit brüsten ', sind sorgfaltig gefeilte, in zierlicher Reim- prosa sich bewegende literarische Gaben ; der Computus selbst, der schlicht und deutlich den Inhalt früherer Schriften dem Verstände der Schüler zurechtmacht, ist ein Lehrbuch, wie es damals Wenige zu schreiben im Stande waren. Dies alles zusammengenommen weist mit zwingender Deutlichkeit auf Heiricus, den ausgezeichneten, vielleicht den ausgezeichnetsten Mönch von Auxerre, als auf den Verfasser unseres Computus.

Dass Heiricus in der angegebenen Zeit als Lehrer der Grammatik in Auxerre lebte, ist bekannt genug. Dass er sich mit computistischen Studien abgegeben hat, wissen wir, seitdem Th. von Sickel seine CoUectaneen in der Melker Hs. entdeckte'. 'Einen sehr verständigen Glossator Beda's' nennt er ihn*. Von der stilistischen Verwandtschaft des Computisten mit Heiricus wird sich überzeugen, wer mit der Reimprosa von Brief und Prolog die Reimprosa in der Widmung der Vita Germani des Heiricus vergleicht*.

22. Heriricus, Heiricus und Hericus ist der Name des Verf. des Computus in der Gruppe H. Heiricus ist für den Verf. der Vita Germani die gute üeberlieferung. Aber in der Pa- riser Hs. 13757, die Heiricus selbst schrieb oder schreiben Hess, steht Hericus. Heriricus, Heiricus, Hericus sind auch sonst gleichzeitig aus der gleichen Gegend in Frankreich zu beleffen. Daneben hat der Verf. der Vita Germani in den Hss. seiner verschiedenen Werke und in Citaten alle möglichen, meist verstümmelte Namen. Boschius fand Heiri, Erricus, Herricus, Henricus, Firicus, Liricus ; ich kenne aus Hss. neben Heiricus und Hericus: Henricus, Hiericus, Hircus. Darf aber auch Helpericus als Verstümmelung aus Heriricus gelten oder aus Hererecus (vgl. Ha 2)V Oder ist die Form ein Scherzname des Heiricus bei den Mönchen von Grandval, über deren böse Reden er im Prologus« Klage führt? Ist aus Helperic dann Elbric geworden?

1) Vgl. den Beginn des Prologus. 2) Ebenda. 3) Vgl. oben S. 87. 4) Wiener philos.-histor. Sitzungsberichte XXXVIII (1862), S. 172. 6) Zu besonderen grammatischen Bemerkungen liegt beiderseits keine Veranlassung vor. Hang zum Exemplificleren mit sprichwörtlichen Redensarten ist in beiden Schriftstücken vorhanden, vielleicht noch etwas mehr, als es die Gewöhnung der Zeit mitbrachte. Dahin gehört auch Cap. XXXVIII des Computus, das Plautinische *Samiolum poterium*, wie die Hss. haben, wäh- rend Pez *Samniolum* druckt und 'poterium' auslässt. Aber welches ist die Quelle für Heiricus? 6) Mabillon, Anal. I, 116 *quanta enim contu-

meliarum verba, qnot probrorum Indibria, qnae et qnalia derisionnm tor- menta deinceps patiar ab bis praecipue, qni erant quondam pacifici mei . . . lingua non valet effari\ So würde es sich erklären, dass gerade in den

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Computus Helperici. 93

23. Hier muss ich mich zunächst mit einer Vermuthun^ Mabillon's auseinandersetzen. Mabillon^ meint, 'Helpricus, der Verf. des Computus, sei eins mit Hilpricus, dessen Lysis der Aporie: 'Cur natalicia sanctorum in laetitia, parasceve vero in tristitia celebremus' in den Liber de divinis officiis des Alchvin als cap. XVIII eingeschoben ist

£ine ausreichende Untersuchung über den Ursprung und die Composition dieser Schrift giebt es noch nicht. Dass Alchvin nicht der Verf. ist, hat man früh gesehen. Der Liber de divinis officiis compiliert Schriften, die zum Theil nach Alchvin's Zeit entstanden sind. Die jüngsten, so weit sie erkannt sind, sind Stücke aus den Schriften des Bibliothekars Anastasius' und des Remigius, eines Schülers des Heiricus von Auxerre.

Die Ueberlieferung des Werkes steht auf schwachen Füssen. Der erste Herausgeber Melchior Hittorp in seinem Sammelwerk De divinis catholicae ecclesiae officiis, Cöln 1568, sagt über die Hss., die er benutzte, nichts'. Eine Ueberschrift der Lysis (S. 59) kennt er nicht. Der nächste Herausgeber Dachesne, der den Liber de divinis officiis unter den Werken Alchvins (Paris 1617) <ad veteris codicis ms. fidem recogni- tum' abdruckte und vielfach verbesserte und bereicherte, über- schreibt die Lysis (S. 1054): 'Quaestio cur natalicia . . cele- bremus, ab Elprico monacho edita' und bemerkt ausdrücklich am Rand: 'Titulus hie in ms. habetur. Von ihm allein hängen die späteren Herausgeber ab. Auf seiner Angabe beruht auch die Vermuthung Maoillon's.

Die Ljsis ist als Brief gegeben ; sie zeigt ganz die Form, welche die karolingischen Gelehrten bei Beantwortung solcher Streitfragen handhabten. Durchaus vergleichbar ist die Ant- wort auf die Frage *Quid sit ceroma', die ich in der I. Bei- lage unter der Voraussetzung abdrucken lasse, dass ihr Verf. ein Mitschüler des Heiricus von Auxerre ist.

Vergleicht man stilistisch die Einlage des Liber de di- vinis officiis mit dem Auxerrer Computus, so kann man der Vermuthung Mabillon's nur beistimmen. Dies kann aber die Voraussetzung, dass Heiricus der Verf. des Computus ist, nicht umstossen. Denn die stilistische Uebereinstimmung der Ein-

Hb8. IVa und 1 Helpericos überschrieben ist. Denn da der Brief in der Aüxerrer Ueberlieferung fehlt, mögen IVa und 1 aus dem Grandvaler Concept stammen. Von diesem mag die Grandvaler Ueberlieferung durch spätere Ueberarbeitung verschieden geworden sein. 1) Veter. anal.

I, 120. 2) Vgl. Oudin, Commentar. de scriptoribus eccL I, 1816.

3) Unter den Kölnern, wo man sie am ehesten vermuthen könnte, fehlen sie, vgl, Wattenbach in Eccles. metrop. Coloniens. codd. descripseruht laflFd et Wattenbach, 8. VIII.

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94 Ludwig Traube.

läge mit der Widmung der Vita Germani des Heiricus an Karl den Kahlen ist fast noch augenscheinlicher als die stili- stische Uebereinstimmung mit der Widmung des Computus an Asper. Der Verf. citiert femer Horaz Epist. I, 1, 32; er nennt den Dichter nicht mit Namen, sondern ^lyricus\ So konnte mit bestem Grunde ihn Heiricus nennen, der in einer Zeit, als die Kenntnis Horatianischer Verskunst auf dem Con- tinent überhaupt noch selten war, in Frankreich vielleicht zuerst Oden und Epoden gelesen und nachgeahmt hat.

Ist dies richtig, so wäre freilich ein Anhalt für die An- nahme gewonnen, dass Helpericus keine Verschreibung für Heriricus ist, sondern ein Beiname, den Heiricus schon bei Lebzeiten aus irgend welcher Veranlassung erhalten hat. Denn auf einer Conjectur kann ^ab [HJelprico monacho' in der üeberschrift Duchesne's nicht beruhen, da der Brief des ^Helpericus an Asper, der allein sie hätte veranlassen können, doch wohl vor Mabillon kaum bekannt war *. Immerhin wäre es wünschenswerth, dass eine alte Hs. von Pseudo-AIchvin's Liber de divinis officiis nachgewiesen würde. Denn auch dahin könnte die Üeberschrift der Einlage des Liber de divi- nis officiis gedeutet werden, dass wirklich ein Mönch mit Namen Helpericus um die Zeit des Heiricus als Schriftsteller thätig war. Angesichts dieser Unsicherheit muss ich das Recht der Auxerrer Gruppe (II) um so stärker vertheidigen. Ich thue es, indem ich zeige, in welchem Zusammenhange der Theil aus dem Leben des Heiricus, der bisher bekannt war, zu dem steht, den wir aus dem Briefe an Asper jetzt erst kennen lernen. Der Leser wird sehen, dass es nicht ein Zu- fall sein kann, der uns hier das Trugbild einer in Wahrheit nicht vorhandenen Uebereinstimmung vorzaubert.

23. Dieses aber aus dem Leben des Heiricus war bekannt oder hätte bekannt sein können, wenn man die Quellen ordent- lich ausgenützt hätte und die unabweislichen Combinationen eingegangen wäre*.

Heiricus ist 841 geboren; der Geburtsort ist unbekannt. Mit sieben Jahren wird er von seinen Eltern dem Kloster des h. Germanus von Auxerre als Oblatus übergeben. Dort wird

1) Erwähnt sei nachträglich, dass in der einzigen mir bekannten Hs. des sog. Alchvin, De div. officiis, Paris. 2402, saec. XII. auf diese Schrift der Compntus des Helpericus folgt (vgl. Gruppe IV s). So ist es doch nicht ganz ausgeschlossen, dass die Benamung der Lysis auf Con- jectur beruht, und die Auseinandersetzung über Helpericus-Heiricus hätte dann mit dem Titel der Lysis nicht mehr zu rechnen, wenn auch die Vermuthung richtig bleibt, dass Heiric diese verfasst hat. 2) Die nähere Begründung meiner von den Vorgängern abweichenden Darstellung gebe ich in der Ausgabe der Gedichte des Heiricus, Poet. Carol. III, 2.

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Computus Helperici. 95

er 850 zum Mönch geschoren und 859 zum Subdiaconus ge- weiht. Nach der Weihe tritt er seine Studienreise an. Er hört in dem nahegelegenen Ferneres die Vorträge des be- rühmten Lupus, der ihn in einer für damalige Verhältnisse imgewohnten Weise mit der lateinischen Literatur vertraut macht, und trifft in Soissons und vielleicht auch in Laon mit irischen Gelehrten zusammen, die ihm eine freilich engbegrenzte Kenntnis des Griechischen vermitteln und ihn durch die Lee- türe des Werkes De naturae divisione, welches ihr grosser Landsmann Johannes vor kurzem herausgegeben hatte, in die Theosophie des sog. Dionysius Areopagita einführen. Nach Auxerre zurückgekehrt, scheint er weitere Ausbildung in der Theologie durch einen gewissen Haimo erhalten zu haben.

Damals empfangt er auch, *eben', wie er sagt, *aus den Schulen aufgetaucht', von Hlothar, dem Sohne Karls des Kahlen, der 864 Abt von Auxerre wird, die Anregung zu seinem Lebenswerk: dem Epos über das Leben und die Thaten des Germanus , seines Klosterheiligen. Sein jugendlicher Gönner stirbt schon 865; doch setzt Heiricus die bereits begonnene Arbeit fort und ist bis 873 an ihr beschäftigt. Er fügt noch in Prosa die Bearbeitung der Wunder des Germanus hinzu und widmet das Ganze 876 877 Kaiser Karl dem Kahlen. Auch nimmt er alte Beziehungen zu Soissons wieder auf, in- dem er Hildebold, dem Bischöfe von Soissons (871 884), eine Sammlung von humanistischen und theologischen Excerpten überreicht, die Lupus und Haimo, und vielleicht einer seiner irischen Lehrer ihm während der Studienzeit dictiert hatten. Es ist ein seltsames Geschenk das: eine Reihe von allerlei Citaten, die nicht praetendieren wollen für eigene Arbeit des Verf. zu gelten, sondern zusammengestellt sind, um zu be- weisen, wie ausgezeichnete Lehrer der Verf. gehabt, welche Fülle des Wissens unter ihnen er gesammelt und fügen 'wdr hinzu wie sehr er geeignet wäre, das Alles selbst wieder Anderen zu vermitteln. Es ist mir nicht zweifelhaft, dass mit der Widmung dieses Werkes Heiricus sich als Lehrer für eine Schule von Soissons empfehlen wollte. Was soll es wohl anders heissen, wenn er am Schlüsse der Widmung zu Hildebold sagt:

*Hoc si tranquillo sumens dignabere vultu, Mox commentandi gratius ardor erit.'

Während er diese Verse schrieb, war er selbst schon in Auxerre als Lehrer an der Klosterschule angestellt >. Und

1) Die Bedentnng' des Heiricas als Dichter wird nirgends unter- schätzt. Was er als Lehrer hauptsächlich in seinen Commentaren ge- schaffen hat, ist dagegen noch nicht festgestellt worden. Ich gebe eine Üebersicht über seine Lehrschriften in der II, Beilage.

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96 Ludwig Traube.

damals haben Remigius und Huebald, die selbst in der Folge sich als Lehrer auszeichneten, zu seinen Füssen gesessen. Alagus und Rainogala, Canoniker von Auxerre, wandten sich femer an seine (Jnterstützungy als sie 873—879 die Geschichte der Bischöfe von Auxerre zu schreiben begannen.

Wir haben in den letzten Theil dieser Erzählung 871 884 und 873—879 als ziemlich weite Grenzbestimmungen ein- geführt Als Endtermin muss aber für beide Complexe 876 gelten; denn in diesem Jahre hören die eigenhändigen Auf- zeichnungen des Heiricus in der Auxerrer, Jetzt Melker Hs. auf. Er ist damals gestorben, sagt öickel. Auffällig wäre aber dann, dass man in Auxerre schlechterdings keine Notiz von seinem Tode nahm. Denn das gewöhnlich im Heiligenkalender angegebene Datum seiner Verehrimg, das beiläufig gar keine Glaubwürdigkeit hat, ist nicht aus Auxerre auf uns gekommen.

Er ist damals aus Auxerre weggegangen, lehrt der Brief an Asper. Er hat sein Kloster verlassen und ist nicht in Auxerre gestorben. Wir sahen ihn eine verblümte Bitte um eine Anstellung nach Soissons richten; diese hat er nicht bekommen, aber dann eine andere erstrebt und erhalten.

24. Es ist nöthig, hier einen Augenblick stehen zu bleiben^ um die Verhältnisse des Klosters in Grandval näher kennen zu lernen >, das den aus Auxerre Scheidenden aufnahm. Das Kloster der Maria in Grandval ist seit 771 nachgewiesen. 870 fUlt es im Vertrage von Mersen an Ludwig den Deutschen. Nach der Sanctgaller Tradition hätte man schon vor 870 den Grammatiker Iso aus Sanctgallen als Lehrer nach Grandval berufen. Doch ist die Tradition vielfach fabelhaft und irrthümlich. Aber die Berufiuis Iso's nach Grandval kann von Ekkehart, der sie allein berichtet, nicht erfunden sein; ebenso wie das, was er über die Gruft Iso*8 in Grandval sagt, nur auf eigener Erfahrung beruhen kann. Aber gerade darauf mich stützend, meine ich, dass die Angaben über Todestag und Todesjahr Iso's, die in St. Gallen gemacht werden, ohne Glauben sind, zumal St. Gallen mit Grandval nicht im Con- fraternitätsverhältnis stand. Ob sich die Angabe des Necro- logiums aus dem 10. Jahrhundert > : 'II id. Mart. obitus Ha- damari et Ysonis presbiterorum* auf diesen Iso bezieht, ist daher sehr zweifelhaft. Ganz gewiss erfunden ist die Angabe der Annales Sangall. mai.': '871 Yso magister obiit pridie idus Maias', und zwar auf Grund der Klostertradition, dass

1) Vgl. Mejer von Knonan za Casus St. Galli cap. 80 ff. (S. 116 ff. seiner Ausgabe), mit dem ich aber nicht überall übereinstimme. 2) Ne> crolog. Germaniae I ed. Baumann, S. 469. 8) Bei Henking S. 275.

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Computas Helperici. 97

noch Grimaldus (f 872) die Sendung Iso's nach Grandval vermittelt hat. Eine Fabel ist auch, daas Iso zunächst auf 3 Jahre nach Orandval gesandt wira und jedes Jahr 3 mal St. Grauen besuchen darf. Da Iso 864. 867: 868. 870 > nach- weislich in St. Gallen ist, vermuthe ich, dass er erst nach 870 nach Grandval ging. Ich schliesse fär Heiricus, dass er nach Iso's Tod nach Grandval berufen wurde, für Iso, dass er vor der Berufung des Heiricus gestorben war. Das mag beides ungefähr 876 gewesen sein. Die Nachrichten über die Berufung Iso's und Heiricus stützen sich gegenseitig; denn dass von Auxerre ein Lehrer nach Grandval ging, bleibt sicher, auch wenn dieser Lehrer nicht Heiricus gewesen wäre '. Ueber die weiteren Schicksale des Heiricus in Grandval ist nichts bekannt , er ist dort seinen ehemaligen Mitbrüdern von Auxerre so aus den Augen gekommen, wie Iso den Mönchen von St. Gallen. Wann Asper, an den der Brief gerichtet ist, lebte, ist nirgends überliefert und bisher immer nach der falschen Bestimmung des angeblichen Helpericus nnr aus dem Briefe falsch erschlossen worden. Er muss das Kloster verwaltet haben, während Hugo Laienabt war.

25. Der Ertrag unserer Untersuchung wäre gering, wenn darch sie nur erwiesen wäre, wem wir den Auxerrer Com- patus zu verdanken haben. Denn diese Arbeit, so geschickt sie sein mag und so sehr sie den Unterricht im neunten und den folgenden Jahrhunderten beeinflusst haben wird, bleibt eine Compilation ohne literarische Bedeutung. Wichtig aber and merkv^ürdig wird der Brief, der in der Vicogner Hs. den Computus einleitete, jetzt, wo wir wissen, wer ihn schrieb, für die Gelehrtengeschichte des 9. Jahrhunderts.

Das Leben des Heiricus ist in mancher Beziehung typisch rtir das der Gelehrten seiner Zeit. Mit sieben Jahren wird

1) Vgl» Meyer von Enonati, 8. 126 tmd 128. 2) Einen Beweis dafür, hss Iso and Heiricns an derselben Stätte gewirkt haben, scheint der Parisin. i3953, saec. X, zn geben. In ihm folgen sich nach der Beschreibong 7011 Scbepss (in dieser Zs. XI, 127) 'Isonis magistri glossae in Prüden- äim', ein Commentar znr Consolatio des Boethios, und die Glossae des HäriciLB za den Categoriae. Aber weder im Parisinas (vgl. Delisle, In- ^^ntaire des mss. de St. Germain, S. 122), noch in irgend einer anderen Hs. derselben Pmdentius - Scholien (vgl. Pnident. ed. Dressel, S. XXIV ^'in,, Steinmeyer, Zeitschrift f. dentsches Alterthnm XVI, 1873, S. 13, ~M besonders Scherrer, Verzeichnis der Hss. der Stiftsbibl. von St. Gallen, "^^ 51) stebt der Käme *Iso', so dass Scherrer wohl im Recht ist, ihn als Hwindel Goldast's zu betrachten, da dieser zuerst die betreffenden ^':hoUen als Glossae Isonis magistri herausgab. Natürlich dachte er dabei ^ Iso von St. Gallen. Die Scholien scheinen vielmehr nach Frankreich ^^ ^hören da sie Johannes Scottus citieren (vgl. Bücheier, Fleckeisen's ^Uncbe/xXl, 1876,8.127). .Yeoe« Archiv etc. XVIII. 7

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98 Ludwig Traube.

er Oblatus*; das ist das gewöhnliche Alter der Darbringung. Nach der Subdiaconatsweihe* verlässt er das Kloster und wird in die Fremde geschickt. Wie Bruun, HrabanuS; Walah- frid, Lupus, Milo, Remigius und Hucbald muss er sieh an den verschiedensten Stätten seine Bildung erst erobern. Von Auxerre zieht er nach dem nahen Ferneres und dann in die Ferne nach Soissons und weiter. An einem andern Orte be- treibt er humanistische, an einem andern theologische Studien. Als den Lehr- und Wanderjahren die Meisterjahre folgen, sucht das Mutterkloster zwar den Ungeduldigen zu fesseln ; aber wieder treibt es ihn hinaus, und diesmal verlässt er das westfränkische Reich, vielleicht auf immer. Und doch hat er seine Heimath geliebt. Für ihn ist das Buch Caesars vom gallischen Krieg kein todter Buchstabe, aus dem er seinen Formenschatz bereichern will. Fast triumphierend verflicht er den frommen Wundern seines Helden Germanus» die Er- innerung an den blutigen Kampf um Alesia:

Te quoque, Caesareis fatalis Alesia castris, Haud iure abnuerim calamis committere nostris, Quae quod alas proprios praepingui pane colonos Nominis adiectu quondam signata putaris. Te fines Heduos et limina summa tuentem Adgressus quondam saevo certamine Caesar Poene tulit Latias non aequo Marte phalangas Expertus, patriis quid Gallia posset in armis. Nunc restant veteris tantum vestigia castri. Das Werk Caesar's wird ihm Lupus in die Hand gegeben haben*, wie es sicher Lupus ist, dem er das Wort verdankt: ^Sapientia propter se ipsam tantum appetenda'*. Vertritt er unter diesem Wahlspruch eine Auffassung der Wissenschaft, die seiner Zeit sonst fremd ist, zusammen mit dem Lehrer, so hebt ihn das patriotische Gefühl, in dem ihm die Schick-

1) üeber die Oblation vgl. Mabillon, Vetera analecta III, 469; Neue Oblationsformeln bei Delisle, Litterature lat. etc., S. 9ff. ; über das Alter Specht, Geschichte des Unterrichtswesens in Deutschland, S. 9. 2) Subdiacon wird er mit 18 Jahren, während 20 die Norm ist. Eine Statistik über das Alter der Oblation, der Weihen u. s. w. nach den Schriftquellen, welche vielfach mit den Bestimmungen sich nicht decken, würde fiir manche literarhistorische Frage eine sicherere Beurtheilung ermög- lichen als anderweitige Combinationen. 3) Vita Germani IV, 259 fF. meiner Ausgabe. 4) Aus der citierten Stelle ist directe Benutzung

Caesar's nur wahrscheinlich; so gut wie sicher ist sie an einer anderen Stelle. An einer dritten ist sie ihm durch den Anonymus *de situ orbis' (ed. Manitius) vermittelt. 5) Vgl. Münchener Sitzungsberichte 189 I,

S. 402 f. und Heiric, Miracula S. Germani Prolog. IV (Bibliotheque histori- que de ITonne II, 116).

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Compntns Helperici. 99

sale seines Landes mitunter lebendig werden, als Persönlich- keit auch über den Lehrer hinaus. Seine Bedeutung aber für die Geschichte der Literatur und Philologie im Mittelalter mag es begründen, dass wir so lange bei der Beanspruchung seiner Rechte auch auf den Computus verweilt haben.

Beilagen.

I. Eine karollngfische Quaestlo.

Victor Cousin erwähnt Abdlard, S. 622, aus der Hs, von Paris 12949, fol. 38^: 'Dissertation anonyme, adress^e k un abb^ qui en avait fait la demande par Tentremise d'un certain Fredilo, sur le m^lange d'huile et de cire dont les athletes se frottaient avant le combat.' Freund Krumbacher hat das hiermit nicht ganz richtig bezeichnete Stück fiir mich abge- schrieben. Auf fol. 38 ^ steht ganz unten die üeberschrift, aie Abhandlung folgt auf fol. 39 39^. Sie ist, wie man sieht, nicht Original, sondern Abschrift.

Wer der Verf. war, muss unbestimmt bleiben. Dagegen sein Freund Fredilo könnte, da. der mannigfache Inhalt des Pariser Sammelbandes nach Auxerre weist, der Fridilo sein, den Lupus von Ferneres in einem 859 geschriebenen Briefe ' als seinen Schüler ('auditor') bezeichnet und der demselben Briefe zu Folge von ihm zu einer Sendung nach Auxerre ver- wandt wurde. Dann wäre es nicht unmöglich, dass derjenige, der durch diesen Fridilo einem Mönche von Auxerre unsere Quaestiuncula zur Beantwortung zugehen Hess, eben der be- rühmte Lupus von Ferriferes war.

Probleme, besonders grammatische, im Briefwechsel auf- zuwerfen und zu beantworten, war eine in der Karolingerzeit ungemein beliebte Art der geselligen und lehrhaften Unter- haltung. Die Briefsammlungen des Alchvin, Einhart und Lupus bieten die Beispiele.

Die vorliegende Beantwortung der Quaestio: *quid sit ceroma' ist in mancher Beziehung beachtungswerth. Den StoflF zur Frage bot oflfenbar die sprichwörtliche Redensart: 'oleum perdit et impensas, qui bovem mittit ad ceroma', die bei Hieronymus Ep. LVII, 12 ed. Vall., S. 317 vorliegt*. Der

1) Balu^e ep. 116, Desdevises du Dezert ep. 121. 2) Vgl. A. Otto, Die Sprichwörter der Römer, 8. 263, 3.

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100 Ludwig Traube.

Verf. will nicht vom Gedanken, sondern vom Wort ausgehen. Er meint wohl damit, dass er die in Frage stehende sprich- wörtliche Wendung erst einführt, nachdem er die Bedeutung des Wortes im allgemeinen, ausserhalb jedes besonderen Zu- sammenhanges, untersucht hat. Welches Hilfsmittels er sich dabei bedient, weiss ich nicht. Es mag eine Glosse zu luvenal VI, 246 sein oder eine durch die Iren vermittelte Er- klärung, wie sie im Laudunensis 444 und ßernensis 83 vor- liegt^, wo ein Ire erklärt: 'KHPßMA non cerasma dicendum . i . unguentura. Ponitur autem ceroma pro palestra . i . rustica coUuctatione. Palestrici enim oleo liniuntur antequam luctam ineanf, oder sonst irgend ein Glossar. Durch eine derartige Quelle wird er auf die Spiele der Römer geführt und verbreitet sich besonders über die gymnischen, indem er seinen Isidor in den Origines XVIII, cap. XVI ff. nachliest und zum Theil wörtlich ausschreibt. So vorbereitet erklärt er die Stelle des Hieronymus richtig in dessen Sinne. Um den Ausdruck 'impensae bei Hieronymus zu rechtfertigen^ erinnert er an die ^colyphia' der Wettkämpfer, die er aus einer Erklärung zu luvenal II, 53 kennt. Schliesslich weist er noch die Auffassung zurück (vgl. die Beispiele bei Du Gange), welche ihm 'ceroma' fälschlich mit 'cera in Verbindung zu bringen scheint. Nach einer Stelle des Boethius (die ich nicht nachweisen kann) kommt er dabei auf die enkaustische Malerei zu sprechen.

Die kleme Untersuchung ist, nach dem geistigen Niveau des 9. Jahrhunderts bemessen, scharfsinnig und sicher geführt und zeugt von einem gewissen historischen Sinn. Auch dies mag bestätigen, dass sie aus der Schule des Lupus stammt.

QVID SIT CEROMA. Quaestiunculam » mihi datam a vestra reverentia his die- bus attulit familiaris noster* Fredilo. In qua requirebatur,

?uid proprio viri non incelebres intellexerint esse ceroma. ä verbum fertur in auctoribus ingenuarum artium disciplina summopere praeditis nee non et apud nostros qui palmam Komani eloquii suo saeculo meruerunt. Quamvis igitur pue- ros et imbecilles nos iudicent illi, qui nervös et medullas ip- sumque ut dicitur sanguinem ex libris antiquorum eliciunt* sententiarum potius quam verborum humilitatem persequentes, nobis tarnen* competens magis videtur a primis ad secunda

1) Notices et extraits XXIX, 2 (1880), S. 193; Anecdota Helvet. S. C. 2) Qaestiunculam et sie passim e pro § eod. 3) noster] nrt^ co(L 4) elitiunt cod, B) tarnen] autem corr, cod.

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Computus Helperici« 101

conscendere quam primis neglectis temere ad secunda prori- pere. Cum enim virtus eloquentiae verborum splendore et sententiarum gravitate formetur, verborum primum decor est appetendus : tum demum sententiarum robur et lux intima est requirenda. Quam ob rem (et) sensus dilectus^ue » verborum semper a studiosis est habendus >, ne violata ma^strorum regula conmsa et inordinata commenticiaque' traditio prorumpat. Haec quidem generaliter prolata incöbsultam extraordinariam- que praesumtionem confutant. Nunc specialem^ huius verbi habeamus considerationem et, ut providentior via se ad hoc astruendum^ aperiat, abtius quiddam censeo repetendum.

Ludiy qui diebus festis causa religionis ad delectandum populum a iuvenibus agebantur et quorum causa spectacula vario genere populo permittebantur, aut gymnici aut giadiatorii aat circenses aut scenici nominabantur; quos tamen sibi dia- bolns sub invocatione deorum, immo demonum voluit exhi- beri« a mortalibus, ut sub obtentu pietatis et reUgionis mise- rorum animas in suum ius transfunderet. Ergo principalis^ Indus, quem gymnicum diximus fuisse, velocitatis ac virium gloria constabat. Is locus, ubi exercebantur, gymnasium et hi qui exercebantur athletae vocabantur. Genera autem gym- nici ludi extitisse traduntur: cursus, saltus, iactus, virtus et luctatio *. Sed quia priore tempore cincti athletae exerceban- tm*, ne nudarentur, quousque quidam remisso cingulo pro- stratus exanimatusque * in ludo apparuit: inde dicitur nata consuetudo, ut deinceps iuvenes nuai exercerentur campestri- bus in parte celanda corporis succincti»®. Athletae autem Graeca appellatione a laterum complexu et commissione di- cuntur, quibus comminus decertantes adnixi persistunt. Et ne alter alterum quocumque casu falleret aut astu^i impediret, peruncto corpore olei liquamine exercitatio agebatur, donec iusta palma alteri eorum cederet. Id genus certaminis, quod tantnm nudato et perfuso corpore agebatur, proprio ceroma vocatur.

Locus autem luctationi destinatus palestra vocabatur, (][uae trahit ethimologiam vel [AIIO TH2 IIAAHS i. e.] a lucta- tione vel [AIIO TOT ÜAAAEIN^* i. e.] a motu umae sortis, eo quod ad palestram sortito eligerentur. Est ergo sensus pro- verbii 'oleum et inpensas perdit, qui mittit boves ad ceroma'.

1) Äd versum qui est a dilectnsqae ad confnsa in marg» lamen pomit cod. 2) fort, primo loco habendns. 3) cummenticia qa[a]e cod, 4) spetialem cod, 5) astruendam cod, 6) exiberi cod. 7) prin-

tipalis cod, 8) lactacio et talia saepius cod. 9) ezaminatnsqae cod,

10) Bnnccincti cod. 11) hastu cod, 12) Oraeca (quae needo an

non aolum scriptor^ aed etiam ex quo haueit Isidorus mulfo corruptiora poiüuruB fuerit) om. cod.

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102 Ludwig Traube.

quod sicut stolidum et brutum animal, quanquam robustum et vegetum^ tarn exquisitae arti est inutile, quae non tantum viribus sed etiam subtilitate et ingenio propter lacertorum complicationem multiformem agitur, quippe cum sint eadem animalia vasti corporis^ sed> propterea nequaquam (quam) seenicis motibus idonea, etiamsi more athletarum eis per- fricatio adderetur : Ita Uli inertes iudicantur^ quia primis pue- ritiae temporibus ludis scolaribus deputati variarum studia doctrinarum nequaquam in se admittunt, sed inexercitati et invalidi veluti stolida et insensata animalia a profunda et multiplici rerum indagine reddun tur; de quibus merito supra dictum proverbium cantatur. Et quoniam propriis huic arti cybis ipsi athletae vescebantur sicut erant colyphia unde scilicet et vires augerentur et corporum habilitas' indu- striaque non periclitaretur, idcirco subsequitur in eodem pro- verbio, quod etiam impensae perdantur, quae indebite negli- tentibus et minime aptis ingeruntur.

Nonnulli ceroma intellexerunt esse artificium quoddam iuxta morem antiquum pingendi ; cui, nefacies* et pulchritudo

Eicturae vestutate temporis aboleretur, cerae mixtura* appone- atur modico igni huic temperamento adiecto, ut aequa men- sura colorum ceraeque concordante nee venustas et gratia co- loribus nee cerae perspicuitas deesset. Hoc genus perpingendi etiam a Boetio viro doctissimo commemoratum adhuc suo tempore viguisse dubium non est. Quadam igitur inflexione nominis adducti sunt, qui hoc senserunt esse ceroma, ut verbi gratia sicut homo ab humo, ita ceroma a cera originem^ du- cere exi8time[n]t. Sed hoc non satis prudenter intellectum etiam ipse sensus manifestat. Quam ob rem superior expo- sitio, quae et securior atque secretior antiquiorque iudicatur, vobis credo satisfacit nugasque varie commentantium apud vestram prudentiam extinguet. Hoc de parva re sine fraude apud iuaicium prudens vestrum deposui, carissime virorum, oroque vestram mgenuam prudentiam, ut fastidiosorum super- cilia declinantes apud vos contineatis, quae fidelis animus et amici non frivola Caritas transmisit. Ceterum placeat necne^ salva stabilitate amicitiae hoc quod digessi postulo vestris scriptis edoceatis. Noio enim nee garrulitate^ inprobitatem incurrere nee rursus taciturnitate innata^ in niS; quae efferenda sunt, iuste dampnari. Finit.

1) sed evanuit in cod, 2) abilitas cod. 3) faties eoe£.

4) cerae mixtara] cnrf mixaire cod. 6) origine eod. 6) depravare

corr. eod. 7) garrulitatS cod. 8) taciturnitate nata cod.

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Computus Helperici. 103

11. Commentare des Heiricus von Auxerre.

Wie andere Dichter des Mittelalters, z. B. Abbo, der Verf. der Gesta Berengarii* und der Verf. der Gesta ApoUo- nii, hat Heiricus selbst Scholien zu seinem Gedicht auf den h. Germanus geschrieben, die wegen einzelner Citate and der Art der Interpretation werthvoll sind und deshalb in meiner Ausgabe der Gedichte des Heiricus zum Abdruck kommen.

In meiner Ausgabe wird auch eingehender über einzelne klassische Schriftsteller gehandelt werden, die Heiricus nach- ahmt oder citiert, wie Caesar, Petron und Horaz. ZuPersius und luvenal schrieb er wohl, wie Liebl annimmt, ausführ- lichere Glossen. Die Untersuchung jüngerer glossierter Hss. der Satiriker, des Horaz und Prudenz, würde hierfür gewiss noch manchen deutlicheren Fingerzeig ergeben und auch im allgemeinen helleres Licht auf die französischen Commentare des 9. Jahrhunderts zu diesen Schriftstellern werfen. Boe- thius- Commentare sind wohl von Lupus veranlasst und viel- leicht von Heiric beeinflusst. Hierüber sind weitere Forschun- gen von Schepss abzuwarten.

£inen Commentar des Heiric zu Martianus Capeila, der öfters fälschlich angeführt wird, giebt es nicht. Wenig- stens ist nichts bis jetzt bekannt geworden, was einen solchen voraussetzen liesse. Aber die Zeit des Heiricus ist reich an anderen Commentaren zu demselben Schriftsteller. Der Pariser Codex 12960 (aus Corbie), im 9. Jahrhundert geschrieben, enthält, worauf Haur^au zuerst aufmerksam gemacnt hat (vgl. Notices et extraits XX, 2, S. 1 Commentaire de Jean Scot Erigfene sur M. C. und desselben Notices et extraits de quel- ques mss. latins etc. H, Paris 1891 , S. 136) drei Commen- tare zu Martianus Capeila. Den ersten konnte Haur^au nicht bestimmen; er nahm an, ein Ire habe ihn verfasst. Den zweiten erwies er als ein Werk des Remigius von Reims, eines Schülers des Heiricus; den dritten als ein Werk des Johannes Eriugena. Remigius hat aus dem ersten und dritten kompiliert. Beide lernen wir jetzt näher kennen und finden sie in zahlreichen Hss. nachgewiesen durch Narducci, Intorno a vari comenti fin qui inediti o sconosciuti al 'Satyricon' di Marziano Capella, Estratto dal bullettino di bibliografia e di storia delle scienze matematiche e fisiche XIV (1883). Der Pleiss Narducci's ermöglicht auch, wie ich glaube, den unbe- kannten zu bestimmen, der im Parisinus akephal ist. Die Hs. im British Museum Kings library 15 A. XXXIII aus dem 9. Jahrhundert, früher in Reims, enthält 'Commentum Duncant

1) Denn dass der Verf. der Gesta Berengarii auch die Glossen dazu BcLrieb, hat Bemheim durch seinen eingehenden Widerspruch nur erhärtet.

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104 Ludwig Traube.

pontificis Hibemiensisy quod contulit suis discipulis in mona- sterio sancti Remigii docens super astrologia Capelle Varronis Martiani', wie der Schreiber selbst angegeben hat'; daneben giebt es andere, weniger sorgfältig überlieferte Hss. dieses Commentators \ Es ist wohl nicht zu bezweifeln, dass dieser Dunchad, irischer 'Pontifex' und dann Lehrer an der Schule in Reims, der Verf. des im Parisinus Haur^au's ersten Com- mentars des M. C. ist. Allem Anschein nach ist er der Lehrer des Remigius, wie der Ire Elias der des Heiricus war. Er gehört wohl zu der irischen Sippe , die in Laon ihren Mittelpunkt hatte. Ich rechne dahin Johann Eriugena, Marti- nus von Laon, Aldelmus ('frater lohannis Scotti' nach Parisius 12949, fol. 42, obgleich ich nicht weiss, wie der englische Name dazu stimmt) und Martinus den Britten von Soissons. Verwerthet wurde der Commentar des Remigius und da- durch der des Johannes vom sog. Mythographus V aticanus III* und dem Grlossarium Salomonis. Eine gründliche Text- Geschichte des Martianus Capella wäre eine sehr dankbare Aufgabe, und die Commentare ermöglichen hier manchen Schritt, der anderwärts unmöglich ist.

Andere Commentare des Heiric sind der Dialektik ge- widmet. Näheres über sie verdanken wir Victor Cousin, der in Ouvrages in^dits d'Abölard (Paris 1836), S. 618 ff., den grundlegenden Parisinus 12449 (= St. Germanensis 1108 und früher 442) des 9. Jahrhunderts beschrieb, und B. Haureau, der De la Philosophie scolastique (Paris 1850) 1, 131 und Histoire de la Philosophie sc. (Paris 1872) I, 176 manche Angaben Cousins berichtigte und an Stelle des Cousin'schen Henricus den Heiricus von Auxerre setzte. Mir stehen noch Mitthei- lungen Krumbacher's und M. Bonnet's zu Gebote. Sicher ist Heiric der Verfasser der Glossen zu 'Augustinus Cate- gorieen'», Parisin. 12949, fol. 24 ff., der Schreiber (Remigius?) notiert dazu 25^ 'Heiricus magister Remigii fecit has glossas'. Anonym stehen dieselben Glossen im Parisin. 13952, fol. 50 (vgl. Schepss, Neues Archiv XI, 127, Anm. 4). Vielleicht ist Heiric der Verfasser der Glossen zu Augustinus Dialektik im Parisin. 12949, fol. 12. Die Hs. giebt keinen Namen an die Hand, aber die Benutzung der Divisio naturae des Johannes Eriugena in den Glossen ist eher ein Grund dafür, wie Hau- reau sah, als dagegen, wie Prantl , Geschichte der Logik II *, 41 meinte. Nicht ist Heiric der Verfasser der Glossen zu der Boethianischen Uebersetzung der Eisagoge des Porphyrios im Parisin. 12949, fol. 46. Hierin ist Prantl gegen Haureau

1) Vgl. Narducci S. 61 ff. 2) Vgl. ebenda. S) Eine bemerkens- werthe Stelle über die Antipoden, die von neuem den Znsammenhang des Heiric mit irischen Gelehrten beweist, aus diesen Glossen bei Cousin, S.618.

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Computus Helperici. 105

beizustimmen. Wer aber der Verfasser war, ist zweifelhaft. Auf fol. 52^ stehen folgende Verse, die aus einer Mittheilung Cousin's bekannt waren, über die ich aber jetzt eine weitere Aufklärung geben kann, welche ich der grossen Oüte M. Bon- ners verdanke:

Scripturae finem sibi quaerunt hic ysagogae;

Parva quidem ((|uide eod,) moles | magna sed utilitas; Icpa//// nunc scripsi glossans | utcumque libellum;

Quod logieae si sit scire legens potent. M. Bonnet schreibt dazu: 'Die Rasur ist ausreichend für 'Hericus', eher noch etwas zu gross; ob 'lepa* oder 'iepa' zu lesen ist, lässt sich kaum bestimmen, da die Züge zweiter Hand von der übrigen Schrift ziemlich verschieden sind und der Bachstabe nicht in einem Zuge geschrieben ist. Herr Omont hat die Güte gehabt, ein Reagens anzuwenden, jedoch vergeblich, die Rasur ist zu tief. Nur soviel hat dieser Ver- such ergeben, dass von zweiter Hand *icpa', nicht 'iepa' oder 'lepa' zu lesen ist (die Züge zweiter Hand sind tief schwarz geworden), und auch dass zu dem 4' der oberste Theil einer Stande erster Hand benutzt ist, welche wohl zum 'h' von *he- ricus dienen mochte; auch der Strichpunkt ist von erster Band, und von zweiter aufgefrischt. Der Schweif am 'e' von *logic§' mag auch zweiter Band sein.* Aber der Name Heri- cus oder Heiricus, zu dem meine Anfrage Herrn Bonnet ver- führt hat, kann der ursprüngliche nicht sein, da Heiricus seinen Namen selbst und richtig Heiricus misst. Ueberhaupt wüsste ich von hierher passenden Namen nur den des Dun- chad, wage diesen aber auch vermuthungsweise nicht als Verfasser anzusprechen.

Alle diese Uommentare, Scholien und Glossen sind Zeug- nisse fiir den Betrieb des Unterrichts im 9. Jahrhundert. Verbreitet haben sie sich aus dem 'Heft' des Lehrers oder der Nachschrift des Schülers. Die technische Bezeichnung solcher Interpretation ist 'glossae'. So sagt Hrabanus*, Poet. Carol. II, S. 186, c. XX, v. 13:

*Me quia quaecunque docuerunt ore magistri, Ne vaga mens perdat cuncta dedi foliis.

Hinc quoque nunc constant glossae parvique libelli.'

1) Vgl. F. Picavet, De Porigine de la Philosophie scoL, Biblioth. de V4c» des hantes ^tudes, sciences relig. I, 263. Ein *Heft' des Hraba- nns ist der von E. Eoeberlin herausgegebene Commentar, vgl. N. A., Bd. XVII, S. 458, n. 174.

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V.

Die

Vita Hadriani Nonantulana

und

die Diurnus-Handschrift V.

Von

Th. B. von Siekel.

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iJie Vita ist so wenig bekannt', dass ich vor allem den Hauptinhalt angeben zu müssen glaube; ich füge gleich hinzu y woher der Autor die einzelnen Nachrichten geschöpft zu haben scheint. Betitelt 'Vita et textus epistolarum Adriani primi papae antiquae Komae' hebt sie mit kurzer Notiz über die Wahl desselben und über die Dauer seines Pontificates an (nach dem Liber pontificalis). Es folgen vier ihm beige- legte Urkunden (nach den Diumus- Formeln 82—85). Der Papst leistet dem Longobardenkönig Desiderius Widerstand, ruft den Frankenkönig Karl zu Hülfe ^ ^sicut in gestis ipsius Caroli legitur', (d. h. in Einhardi Vita K.), welcher die Lon- gobarden besiegt und der Kirche ihre Besitzimgen zurück- giebt. In den schon früher entbrannten Bilderstreit wird auch Hadrian hineingezogen: er erhält vom K. Constantinus und dessen Mutter Irene eine Divalis sacra, beantwortet sie mit JE. 2448 (beide Stücke werden vollständig mitgetheilt, wohl nach den ziemlich verbreiteten Acta syn. VI. VlI. et VIII. des Anastasius bibliothecarius , dessen Historia ecciesiastica ebenfalls hier benutzt sein mag) und betheiligt sich durch Legaten an dem Concil von Nicaea. Der Papst auf einer Reise zu König Karl begriffen und bis Spinum Lamberti ge- kommen, erkrankt, stirbt am 8. Juli und wird im Kloster des h. Silvester zu Nonantola mit Ehren bestattet, *ut veterum pandit memoria' (also selbständige Nachrichten , wie sie sich im Kloster erhalten haben , aber in der Hauptsache überein- stimmend mit der kurzen Erwähnung des Todes Hadrian III. in der Vita des Nachfolgers Stephan V. und mit den Ann. Fuldenses IV). Den Tod des Papstes beklagt K. Karl, welcher ihm das Patriciat und die Herrschaft über Italien verdankte, welcher von ihm Sänger und Gelehrte erhalten hatte (somit

1) Ist sie doch nirgends zasammenhängend gedruckt und war sie doch bis vor kurzem noch nicht yollständig veröffentlicht. Es lohnt sich aach nicht der Mühe, solchen Druck zu veranstalten. In welchen Werken grössere oder kleinere Bruchstücke zu finden sind, hat in einer gleich zu ermähnenden Abhandlung Bortolotti 101 angegeben. Wie schlecht es bis- her mit der Pnblication der angeblichen Urkunden, um die es sich hier liandelt, steht, sage ich S. 116, Anm. 2. Zunächst wiederhole ich hier äie schon von andern Forschern gebotenen Quellenangaben; auf die eine oder andere werde ich später zurückkommen.

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110 Th. R. von Sickel.

ist hier wieder von H. I. und Karl d. Gr. die Rede, und zwar nach fränkischen Annalen). Erzählung der Wunder, welche sich am Grabe des Papstes zu Nonantola zugetragen haben sollen, mit einer Sequenz abschliessend (selbstverständlich im Kloster aufgezeichnet). Es ist offenkundig, dass diese Mosaik- arbeit der Verherrlichung des in Nonantola begrabenen Ha- drian III. dienen soU; zu gleichem Zwecke wird der Haupt- inhalt nochmals in 100 Hexametern geboten.

Bereits in meiner Ausgabe des Diurnus habe ich in Prae- fatio XXV nicht allein nach dem Vorgange von Mabillon u. a. die ersten vier in diese Vita eingeflochtenen Urkunden als nach Diurnus - Formeln geschmiedet bezeichnet, sondern habe es auch für sehr wahrscheinlich erklärt, dass dem Autor ein bestimmter Codex, nämlich der Vaticanus, vorgeWen habe. Ich berief mich dabei auf Untersuchungen über die Schicksale dieser Handschrift, welche J. Giorgi in Gemeinschaft mit mir angestellt hatte und bald darauf auch veröffentlicht hat^ Hat dieser alles zusammengestellt, was für die Annahme geltend gemacht werden kann, dass der Codex V aus dem Nachlasse des 885 unweit Nonantola verstorbenen P. Hadrian III. an das Kloster gekommen und dort bis zur Mitte des 17. Jahr- hunderts verblieben sei, so hat er auch meine Ansicht betreffs der Verwerthung von V für Abfassung der Vita wiederholt mit der Bemerkung, dass ich diese in der Fortsetzung meiner Prolegomena durch Vergleichung der Texte näher begründen würde. Noch immer der neuen Ausgabe des Diurnus harrend, welche von Mailand aus, wo sich ein mir leider entgangener Codex Ambrosianus befindet, angekündifft worden ist und welche mir vollständig vorliegen muss, bevor ich alle den Prolegomena vorbehaltenen Fragen erledigen kann, entschliesse ich mich aus diesen, was ich über das Verhältnis der Vita zu den päpstlichen Formeln zu sagen habe, auszuscheiden und hier vorweg zu bieten «. Ich kann damit füglich zweierlei ver-

1) Storia esterna del Cod. Vat. del Diurnus im Archivio della R. Societa Rom. di storia patria XII (1889) 649 ff. Kurz erwähnt im N. Arch. XY, 219. 2) So sehr ich zu bedauern habe, dass die Mai- länder Ausgabe noch nicht erschienen ist und nicht sobald erscheinen wird, so habe gerade ich allen Anlass , den Herren der Ambrosiana für die grosse Zuvorkommenheit öffentlich Dank zu sagen, mit welcher sie meinen Anfragen und Bitten entsprochen haben. Der H. Präfect Abb. Ceriani hat mir unmittelbar nach Veröffentlichung seiner ersten Notizia über den Codex A genaue Abschriften einiger Formeln und Facsimiles der Handschrift zugesandt, so dass ich auch meinerseits bestätigen kann, dass A der bisher nur durch den Claromontanus bekannten Klasse von Handschriften angehört und in der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts geschrieben ist. Weitere Auskünfte ertheilte mir dann Dr. A. Ratti, welcher mit Herstellung der neuen Ausgabe betraut worden ist. Und

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Die Vita Hadriani Nonantolana und die Diurnus-HandBchrift V. 111

binden. Indem ich den Text von A bereits kennen gelernt habe, habe ich besseren Einblick in die IJeberlieferung der

SäpsÜichen Formeln gewonnen; will ich mich nun darauf bei er Besprechung der Vita berufen, so muss ich zuvor auch das Verhältnis von A zu den andern mir bekannten Handschriften darlegen. Es ist zweitens über die Vita, sowohl als Ganzes betrachtet, als insofern sie in zwei Haupttheile zerfällt, manches zu sagen. Für und wider sie ist einst, zumal in ihrem Heimaths- lande, viel gestritten worden. Die Discussion Hess erst nach, nachdem die Bollandisten und insbesondere SoUier in Acta S8. Jul. II, 643 über sie den Stab gebrochen hatten, und hörte, soviel mir bekannt geworden ist, vollständig auf, nachdem sich noch einmal Tiraboschi in gleich entschiedener Weise ausgesprochen hatte. Ist dann ein Jahrhundert lang von der Vita kaum die Rede gewesen und von ihr nur ausnahmsweise und, worauf ich zurückkomme, in beschränkter Weise Ge- brauch gemacht worden, so ist sie vor drei Jahren in Italien wieder Gegenstand mehrfacher Erörterung geworden. Da die betreffenden Publicationen zum Theil jenseits der Alpen un- bekannt geblieben zu sein scheinen, will ich über drei der- selben hier berichten und an sie meine eigenen Bemerkungen anknüpfen.

dieser hat die Güte, mir die Aushängebogen zuzusenden. Mir liegen bis- her die Bogen 1 7 vor , welche die in der Reihenfolge von C und A gebotenen Formeln 1 79 enthalten , also auch die in meiner Ausgabe mit 82 85 bezeichneten und für die Benrtheilung der Vita allein in Betracht kommenden Formeln. Was mir noch abgeht, um meine Diumus - Studien für reif zur Veröffentlichung zu halten, ist die voll- ständige Kenntnis aller von A gebotenen Anhaltspunkte für annähernde Feststellung der Geschichte der Handschrift. Wo mag sie entstanden sein, in oder ausserhalb Rom? Und wenn sie römischer Herkunft ist, wann und wie mag sie nach Bobbio gekommen sein? Es handelt sich da um mehr als den einen Punkt, auf welchen schon Bresslau im N. A. XV, 220 aufmerksam gemacht hat. Ich hoffe, dass die von Dr. Ratti zu erwartende eingehende Beschreibung des Codex und die Veröffentlichung der aus dem 10. oder 11. Jahrhundert stammenden Nachträge weitere Fingerzeige zur Beantwortung aller dieser Fragen geben wird. Für jetzt muss ich mich mit einer Vermuthung behelfen, welche sich mir aufge- drängt hat und welche ich unter allem Vorbehalt auch auszusprechen wage, nicht allein um den Gebrauch, welchen ich hier von A machen werde, zu rechtfertigen, sondern um auch anderen Anlass zur Aeusserung zu geben. Ich betrachte A ebenso gut wie V als in Rom und für die päpstliche Kanzlei geschrieben. Der Codex könnte im J. 885 in Besitz des Erzkanzlers Liutward, welcher damals nach Rom geschickt war, um die Rechtmässigkeit der Wahl des P. Stephan V. zu untersuchen, ge- kommen und von diesem seinem Kloster Bobbio überlassen worden sein. Es wäre allerdings ein seltsames Zusammentreffen, dass in einem und demselben Jahre zwei Diumus - Handschriften in die Fremde gerathen wären.

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112 Th. R. von Sickel.

Im J. 1889 veröffentlichte Dr. Gius. Quatrini eine Mono- graphie Del culto a P. S. Adriäno III. nelr augusta Badia di Nonantola (Modena, 56 S.) und Jahrs darauf eine kritische Studie Dello scambio di r. Adriane I. con S. Adriano III. venerato a Nonantola (ib., 37 S.). Der Verfasser, welchem eine Cultusangelegenheit am Herzen lag, bewegt sich vornehm- lich auf dem Gebiete der Hagiologie, auf welches wir Histo- riker ihm zu folgen nicht Amass haben. Aber was die selt- same Vita anbetrifft, so ist Quatrini mit der ganzen einschlä- {jigen Literatur von Le'andro Alberti (Dominikaner, veröffent- ichte 1550 eine Descrizione delF Italia) bis Giorgi vertraut und führt an der Hand der einzigen Handschrift die Unter- suchung ganz gut fort, soweit es sich um die von Hadrian I. handelnden Theile handelt, um dann für die Glaubwürdigkeit zweier Bruchstücke geringen Umfangs, welche er so zu sagen als Vita et miracula s. Hadriani III. ausscheidet, in einer Weise einzutreten, gegen welche sich vom Standpunkte des Geschichts- forschers doch der eine und andere Einwand erheben lässt'.

1) Was dem H. Verfasser, Prevosto di Sant* Adriano in Spilam- berto, Hauptsache ist, ist uns Historikern Nebensache. Soweit für unsere Zwecke erforderlich ist, werde ich mich über den das Lebensende Ha- drian lU. betreffenden Bericht noch äussern* Weiter gehe ich auf eine Erörterung der mir bedenklichen Punkte schon deshalb nicht ein, weil sich nun einmal die in der Hagiologie geltenden Kriterien nicht vollstän- dig mit denen unserer Wissenschaft decken. Dennoch glaube ich berichten zu sollen, wie diese Cultusangelegenheit angeregt und in Angriff genomnaen ist und in einer beatificatio aequipoUens den gewünschten Abschlnss ge- funden hat. Quatrini schickt der 1. Abhandlung den Brief voraus, welchen er im October 1889 an den wenige Monate zuvor eingesetzten Erzbischof von Modena (zugleich Abbate commendatario von N.) gerichtet hatte, um ihn zu bitten, als Ordinarius das insbesondere durch Urban YHI. geregelte Verfahren behufs Beatification des in N. bestatteten und verehrten Hadrian ni. nochmals (kurz vor 1600 an die Rituscongregation gerichtete Anträge waren erfolglos geblieben) einzuleiten. Die Bitte zu begründen soll in der 1. Schrift dargethan werden, dass hier einer der casus excepti vorliege und dass dieser locale Cultus den vom Eirchenrecht für die Beatiücation geforderten Bedingungen entspreche, d. h. bis zu unvordenklicher Zeit zurückreiche, stets offenkundig gewesen und mit Zustimmung des Ordina- rius ausgeübt worden sei. Wurde nun dagegen in der Civiltä. cattolica bemerkt, dass es in Ermangelung von Quellen nicht klar erscheine, ob dieser Cultus vor der Verwechselung der beiden gleichnamigen Päpste be- gonnen oder ob diese beim ersten Beginne des Cultus stattgefunden habe, so suchte Quatrini in der an den *postulator huiusce causae' gerich- teten kritischen Studie mit Hülfe zahlreicher Urkunden zu beweisen, dass der Cultus bis zu der Zeit zurückreiche, da jene Verwechslung noch nicht möglich war, dass diese zuzuschreiben sei (^devesi*) 'a un infelice tenta- tivo biografico di un monaco piüi studioso che dotto del secolo XI.* und, obwohl sie spätere Historiker irre geführt habe, nie in die Liturgie ein- gedrungen sei, welche jederzeit nur dem am 8. Juli gestorbenen und in N. bestatteten H. HI. gegolten habe. Laut dem Decretum confirma-

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Die Vita Hadriani Nonantalana und die Diumus-Handschrifi: V. 113

Die dritte Publication: P. Bortolotti, Antica vita di s. Anselmo . . . eon appendici ed illustrazioni (Modena 1892, 185 S,) ist schon daaurch bedeutender, dass nach dem Vor- gange von Tiraboschi sämmtliche bis in das 12. Jahrhundert hinein in Nonantola entstandene Aufzeichnungen historischen Inhalts im Zusammenhange geprüft werden, und zwar ledig- lich um in durchaus wissenschaftlicher Weise ihren Quellen- werth festzustellen. Ich meine, dass sich über das eine und andere Ergebnis noch hinauskommen und manches noch ge- nauer formulieren lassen wird, zumal wenn der allen diesen Schriften gemeinsame Zug der Mischung von Wahrheit und Dichtung mehr, als es der Verfasser gethan hat, berücksichtigt und auch durch die dortigen Urkundenfälschungen hindurch verfolgt wird«. Hier kann ich mich darauf nicht einlassen. Um baldigst zu meinem Hauptthema zu kommen, beschränke ich mich darauf, nach Bortolotti über die Vita Hadriani zu berichten und meine hier und da abweichenden Ansichten einzuflechten.

Von der Vita Hadriani ist keine andere Ueberlieferung aus dem Mittelalter bekannt als die in einem Nonantolaner Codex, welcher ursprünglich ausser ihr, und zwar ihr voraus- gehend, nur noch die fabelhafte Vita et translatio s. Silvestri enthielt, bis spätestens im 13. Jahrhundert zwischen beide Stücke die Translatio ss. Senesii et Teopompi (3V2 Lagen) eingeschoben wurde, und bis um 1700 ein Quaternio mit der Vita s. Anselmi, einem Abtskataloge u. s. w. vorgebunden wurde ^.

tionis cultas ab immemorabili tempore praestiti H. papae HI. sancto noncupato wurde in diesem FaUe am 18. Januar 1891 Dispens ertheilt 'ab ordinaria et iaridica inquisitione, cuius vices plane snpplebat docomen- tonim series' nnd, nachdem in einer Sitzung der Rituscongregation vom 2. Juni die übliche Frage: 'an constet de casu excepto a decreüs s. m. Urbani P. YIII. in casu et ad effectnm de quo agitur*? bejaht worden war, bestätigte P. Leo XIII. am 10. Juni 1891 'cultum publicum ecclesi- asticum ab immemorabili te.mpore praestitum Sancto Hadriano P. m*. Vgl. das Referat über beide Abhandlungen Quatrini's in Anal. Bollan- diana X, 60. Ich führe noch den Titel einer Abhandlung, welche ich mir bisher nicht verschaffen konnte, an: Maini, Le piu antiche memorie del culto a s. Adriano in.; Modena 1890. 1) Mit Recht findet

Bortolotti 40 die Bemerkungen von Pflugk-Harttung zu den älteren Bullen des Klosters im N. Archiv IX, 489 nichtssagend. 2) Nachdem Borto-

lotti die Handschrift eingehend beschrieben hat, kommen die früheren Angaben über sie nicht mehr in Betracht. Er bietet auch folgende Facsimiles: Tav. I nach zwei Fragmenten eines Pergamentblattes des Klosterarchivs die Fundatio mon. Non. (SS. r. Longob. 570) und die ersten 10 Zeilen der Copie der Bulle Johann IX. JL. + 3525; Tav. II, o. 1 die ersten 10 Zeilen der V. s. Anselmi (ib. 567) und n. 2 die ersten 7 Zeilen des zweiten Abtskatalogs (ib, 571) beide nach dem N Neue« Arohiv etc. XVIII. 8

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114 Th. R. von Sickel.

Die Schrift der Vita gehört sicher dem Ende des 11. Jahrhunderts an". Ebenso sorgföltiff als die Schrift der vor- ausgehenden Silvester - Legende und die der nachfolgenden Verse, muss sie einem Copisten beigelegt werden, welcher von dem Verfasser zu unterscheiden ist. Aber mit dem Mundieren aller dieser Stücke wird man im Kloster schwerlich gezögert haben ; so dass ich unter der Voraussetzung , dass uns in N die ersten Reinschriften vorliegen, als Abfassungszeit der beiden Biographieen Hadrians ebenfalls das Ende oder doch die zweite Hälfte des 11. Jahrhunderts annehmen möchte.

Zu diesem Ergebnisse ist auch Bortolotti gelangt, aber auf Grund von Erwägungen, welche mir mehr oder minder gewagt erscheinen. Es handelt sich dabei um die Theile der Vita, in denen zweifelsohne von Hadrian III. die Rede ist. Allerdings nehme auch ich an, dass dem im 11. Jahrhunderte lebenden Autor eine im Kloster entstandene ältere Aufzeich- nung über den Tod dieses Papstes vorgelegen habe und dass diese bereits von der Verehrung desselben Zeugnis abgelegt habe, welche sein* wohl durch die feierliche Bestattung veran- lasst werden und sich schon in kurzer Zeit zum Glauben an Wunder steigern konnte. Aber wenn Bortolotti den Versuch gemacht hat, diesen älteren Bericht aus der Vita auszuscheiden.

Yorgebundenen Quaternio ; n. 3 aus der V. s. Silvestri in N 6 Zeilen ; Tay. III n. 1 aus der Transl. ss. Senesii et T. 6 Zeilen; n. 2 aus der y. Hadriani in Prosa 8 Zeilen; n. 3 die 5 ersten Zeilen des darauf fol- genden Carmen. Von letzterem oder von den 100 Hexametern, in welchen der im Kloster bestattete Hadrian nochmals verherrlicht wird, sehe ich, da sie uns gar nichts neues bieten, hier ganz ab. Es folg^ auf dem letzten Blatte von anderer, aber gleichzeitiger Hand: 'LXXXI De obedientia et honore et humilitate quam rex Pipinus Stephane pp. exhibuit' und dazu auf 9 Zeilen der Text: 'Stephanus nat. B. abiit omnia quae ab eo petiit impetravit*. So weit Bortolotti 17, welcher mir auf mein Bitten Abschrift des ganzen Passus schickte. Ich erkannte sofort, dass er mit der ersten Hälfte von Deusdedit coli. IV, cap. 1 3 übereinstimmt; nur die Zeitangabe im Eingange anno dorn. ine. DCCLU ist in N ausgefallen. Ich finde aber noch nicht, aus welcher Quelle der Passus geschöpft ist. Sicher nicht unmittelbar aus Deusdedit. Die vor- ausgehende Ordnungszahl weist auf eine andere Compilation hin, die so- gar älter als Deusdedit und sowohl von ihm als vom Schreiber des Nach- trags in N ausgeschrieben sein könnte. Für jetzt vermag ich also den Nachtrag nicht für die Zeitbestimmung zu verwerthen. Ughelli, welcher ja einige Jahre der Abtei N. vorstand, hat alle jetzt in N vereinigten Schriften für sich abschreiben lassen. Diese Copien befinden sich in der Bibl. Barberini (s. Archiv XII, 382) und so auch die unserer Vita als MS. XXXU, 38. 1) Ihr steht, worauf mich E. Monaci aufmerksam

machte, die des im Archivio palaeogr. ital. tav. 39 abgebildeten Rotolus sehr nahe, welcher in der Umgegend von Fori! und ebenfalls kurz vor 1100 beschrieben worden ist.

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Die Yita Eadriani Nonantnlana and die DinrnuB-Handschrifi: Y. 115

80 hat er mich nicht überzeugt, in der Abgrenzung das rich- tige getroffen zu haben. Ich halte ihm zwei Möglichkeiten entgegen. Die eine, dass lediglich der Passus: *Hic (etiam) dum ad regem Karolum pergeret ubi etiam usaue hodie miraculis coruscare dignoscitur' aus einem älteren Scnriftdenk- mal in das jüngere übergegangen sei daher die nochmalige Rückkehr zur Geschichte Uadrians I. Und die andere^ dass, wenn auch die weiter folgende Erzählung: 'Sepnlto itaque summo pontifice' etc. auf eine ebenfalls alte, eventuell auf die gleiche alte Quelle zurückgeht, die letztere nicht allein von dem Autor der späteren Vita, sondern auch schon in der Zwischenzeit in Einzelheiten umgebildet worden sein kann. Lässt sich somit nicht mit Bestimmtheit sagen, wie weit die ursprünglichen Bestandtheile der V. Hadriani III. reichen, so lässt sich auch nicht mit der Sicherheit, welche Bortolotti erzielt zu haben meint, die Abfassungszeit derselben berechnen. Von den Gründen für seine beiden Ansätze : ältere Vita um 950 und uns vorliegende Vita bald nach 1050, hebe ich nur den einen hervor, dass mindestens ein Jahrhundert verflossen sein müsse, bis unter der Menge und selbst im Kopfe eines ehrlichen Berichterstatters die Verwechslimg des einen Hadrian mit eineuF zweiten habe stattfinden können. Dazu bemerkt er jedoch selbst, dass das Ergebnis aller seiner Erwägungen stehe und falle mit der Annahme von bona fides des Autors, für welche er ebenso entschieden eintritt als Quatrini^. Da blickt also wieder die Besorgnis hindurch, über die uns doch bereits Mabillon hinweggeholfen hat, dass Zweifel an der bona fides eines mittelalterlichen Hagiographen zum Verdicte mala fide erzählt zu haben fähren müssten. Ich theile sie nicht und spreche aus Gründen , welche ich später anführen werde, dem Autor allerdings den guten Glauben ab. Und die Frage, wann die Vita, resp. die Vita et miracula

1) Aber doch in anderem Sinne. Ich mache hier anf einen ganz bezeichnenden Unterschied zwischen Bortolotti und Qnatrini aufmerksam. Jener sieht die Glaubwürdigkeit yomehmlich durch die Gleichzeitigkeit der schrifUichen Aufzeichnung verbürgt und sucht deshalb letztere möglichst nahe an die berichteten Geschehnisse heranzurücken. Quatrini dagegen, welcher den Beweis erbringen will und auch erbracht hat, 'trovarsi rera- mente il culto di S. Adriano III. nel caso eccettuato da Urbano YIII. per ragione del tempo immemorabile*, kommt es auf die Gleichzeitigkeit der Berichte weniger an. Er vermuthet allerdings (s. die erste Abhand- lung 35) y dass alles sofort schwarz auf weiss niedergeschrieben sei. Aber diese schriftlichen Zeugnisse sollen bei verschiedenen Feuersbrünsten n Grunde gegangen sein. Nur mündliche Tradition lebte im Kloster hiB in das 11. Jahrhundert fort und wurde in der Vita aufgezeichnet. Da erscheint alao auch die Yermengung zweier gleichnamiger Pftpste in soderem Lichte.

8*

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116 Th. R. TOn SickeL

H. III. niedergeschrieben sein mögen, lasse ich offen, bis uns etwa neue Anhaltspunkte geboten werden, die einzelnen Phasen genauer zu unterscheiden, welche diese Art der Auf- zeichnung localer Traditionen durchlaufen zu haben scheint *. Ich ^ehe, wie es meinem Thema entspricht, zu der Vita über, welche sich selbst für eine V. Hadriani I. ausgiebt. Wie ich bereits sagte, ist sie nach Tiraboschi nur selten und nur zum Theile benutzt worden, nämlich insoweit sie auch von Mabillon im Museum ital. P. 38—41 veröffentlicht worden ist. Dass Ughelli u. a. die in die Vita eingeflochtenen Ur- kunden erwähnt, aber nicht abgedruckt hatten, hat offenbar Mabillon den Anstoss gegeben, das Versäumte nachzuholen. Allerdings hat er auch Bruchstücke der die Urkunden ver- bindenden Erzählung nochmals ediert und so auch den Passus, welcher nur auf Hadrian III. bezogen werden kann. Dieser wunde Punkt mag, da er von Mabillon in den nachfolgenden Observationes nicht hervorgehoben wurde», vielfach über-

1) Ich denke in erster Linie an die Aufschlüsse, welche von gründ- licher Untersuchung der Nonantolaner Urkunden zu erwarten sind. Nebenbei werden aber auch die Correcturen an historischen Denkmälern zu beachten sein, von denen bereits Qiorgii 47 ein Beispiel angeführt hat. 2) Mabillon und sein Reisegefährte D. Qermain haben sicher Kenntnis von der schon damals von Papenbroch u. a. eröffneten Discussion über die Glaubwürdigkeit der Vita gehabt« scheinen sich aber vorbehalten zu haben, sie erst in der von ihnen beabsichtigten Ausgabe der ganzen Vita aufzu- nehmen. — Ich muss, zumal um eine falsche Angabe zu berichtigen, ein- gehend über Mabillons Publication sprechen. Der Bericht über den Be- such des Klosters (Mus. ital. I*, 202) geht wohl auf sofortige Aufzeich- nung in ihrem Reisetagebuche zurück. Ich halte daher, was dort gesagt wird, für zuverlässiger als was später niedergeschrieben und ib. Il>, 43 ab- gedruckt worden ist. Wir fanden, heisst es an erster Stelle, in der Biblio- thek von Nonantola nur noch zwei Handschriften, die eine, in welcher die Vita enthalten ist, und die andere 'de abbatibus qui illud monasterium rexerunt\ (Beide sind um 1700 zusammengebunden worden und bilden den zuletzt von Bortolotti 1 19 beschriebenen einzigen und Acta s. Sil- vestri betitelten Codex.) Die zweite Stelle dagegen besagt: (VitaH) 'ex- stat in du ob US pervetustis codicibus monasterii N. ; eiusdemque exemp- Inm Romae inven;mus'. Mit letzterem ist der von mir bereits S. 113, Anm. 2 erwähnte Codex der Barberini- Bibliothek gemeint. Was hat es aber mit den zwei Handschriften in N. für eine Bewandtnis? In den Observationes 1. c. 43 wird wohl zehn mal von gewissen Lesarten gesagt *in utroque codice*, *utrobique' u. dergl. Die Bedeutung aber ist fol- gende. Die Urkunden der Vita werden hier mit Diurnusformeln ver- glichen. Zunächst mit den Formeln, wie sie von Garnier publiciert worden waren. Aber bekanntlich hatte Mabillon auch die damals in 8. Croce di G. befindliche Handschrift V collationiert, und so berücksich- tigt er deren Wortlaut ebenfalls. Und wo dies zuerst geschieht, sagt er ganz deutlich 4ta etiam in^^eteri Diurni exemplari'. Mit der Ueberlieferung *utrobique' ist also dfe Diurnushandschrift (jetzt V) und der einzige Non.- Codex der Vita gemeint. Nur so kann die unrichtige Angabe von zwei

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Die Vita Hadriani Nonantolana und die Diumns-Handschrift V. 117

sehen oder, da ja sinnlose Interpolationen in derartigen Quellenschriften näufig begegnen, unterschätzt worden sein. Kurz, man hat sich durch die Autorität Mabillons irre fuhren lassen, hat weder von den vor und nach diesem über die Vita gefällten Urtheilßn Notiz genommen noch sich um den Zusammenhang bek^immert, sondern hat die Urkunden und auch andere Angaben dieser von der Handschrift und nach ihr auch von Mabillon Hadrian I. bei- gelegten Vita für die Geschichte dieses Papstes unbedenklich verwerthen zu dürfen geglaubt. Das hat u. a. JslS6 gethan, indem er in den Papstregesten S. 203 zu dem Datum der Wahl H. I. in erster Linie die *Vita apud Mab/ anführt, des- gleichen zu den Reg. 1883—1885: hier zwar mit dem Ver- weis auf den Diumus, aber ohne doch die so überlieferten Documente irgendwie zu beanstanden. Ebenso wenig scheint Ewald S. 289 und dort J E. 2392—2394 an ihnen Anstoss genommen zu habend Darauf hin hat Ranke' ebenfalls von dem in die Vita eingeflochtenen Wahldecret Gebrauch ge- macht. Was ihn und seine Vorgänger, abgesehen von der

MSS. der Tita in N. entstanden sein. Bietet nun Mabillon überhaupt nur Bmchstücke , so gilt das auch yon den uns hier beschäftigenden Ur^ künden I— IV. Von U. I (= F. 82 meiner Ausgabe, nach welcher ich hier citiere) erhalten wir 87, 1—5. 88, 3—19. 89, 16—19, von U. II— IV nur je die ersten Zeilen und die Schlussworte. Dazu von U. 11 (= F. 83) und III (= F. 84) Srariantes lectiones quae quidem insigniores sunt', U. IV (= 85) ging dabei leer aus. Kein Wunder, dass die vier so mangelhaft gedruckten Stucke keiner rechten Prüfung unterzogen worden sind. Auch ich habe sie erst richtig beurtheilen gelernt, nachdem Dr. Donabanm, welcher für Giorgi und mich in Nonantola arbeitete, mir voll- ständige Abschriften geliefert hatte.

Mabillon hatte die ü. I IV sofort richtig mit den entsprechenden Formeln vergliehen und überdies noch ausdrücklich gesagt, dass sich Garnier II, 9, d. h. F. 60 nicht in der Vita findet. Dessen ungeachtet und trotz des grossen Abstandes zwischen F. 60 und F. 82 (s. meine Proleg. n, 6) hat sich dann bei Historikern und Canonisten der Fehler eingebürgert, Urk. I als auf F. 60 zurückgehend zu bezeichnen (so auch Duchesne, Lib. pontif. 515, wo 68 doch wohl Druckfehler für 60 ist). Ich berichtige diesen Fehler ein für alle Male. 1) Man

müsste denn dessen Zusatz 'ex L. d. formula' dahin deuten wollen, dass er die Urkunden der Vita als fingiert betrachtet habe. Noch aufifallen- der ist, ^tigen Quellenbelege für

den Toi i Stelle der Vita N. ohne

jede Be in beiden Ausgaben der

HinweiB Weltgeschichte Vl>, 117.

Ihm ist cSozi^re F. 60 nicht passt.

- Mit Fahrb. K. d. Gr. (2. Aufl.)

I, 134 ' m J. 772 (vgl. auch II,

278 N. rtigung bedurfte, da die

Yita an ph bezeichnet wird.

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118 Th. R. von Sickel.

Autorität Mabillons, bestimmt hat, ohne eingehendere Prüfung diese Stücke für baare Münze zu nehmen, liegt auf der Hand. In U. I. ich halte mich zunächst an die aus Mabillon er- sichtlichen Texte wird als der Erwählte 'Adrianus sanc- tissimus huius sanctae apostolicae sedis Romanae ecclesiae diaconus' genannt und die Ausfertigung des Wahldecrets zu 'mense februario indictione X' angesetzt. Desgleichen hebt U. TI an mit ^Ego Adrianus misericordia dei diaconus et electus futurusque per dei gratiam huius apostolicae sedis antistes', und ü. IV. mit *A. episcopus s. catnolicae atque apostolicae ecclesiae urbis Romae». Solche Angaben pflegen in Formeln nicht vorzukommen und finden sich insbesondere nicht in den correspondierenden Formeln des Diurnus ; da sie sich überdies als durchaus richtig erweisen, gehen sie, so meinte man, auf wirkliche und eute Urkunden zurück. Dem gegenüber muss ich meine Ansicht, dass uns hier doch nur mit Hülfe der Formeln geschmiedete Urkunden vorliegen, eingehender be- gründen, als ich es in der Praefatio zu thun Gelegenheit hatte.

Sagt Ranke: ein Zufall hat uns dies Wahldecret erhalten, so lasse auch ich in Fragen der Ueberlieferung den blossen Zufall gelten, vorausgesetzt, dass der Nachweis irgend welches Zusammenhangs nicht erbracht werden kann und wenn nicht besondere Bedenken im Wege stehen*. Dass die erstere Voraussetzung nicht zutrifft, hat Giorgi zur Genüge dargethan. Betreffs der zweiten will ich zunächst nur eine allgemeine Betrachtung geltend machen. Die Tendenz des Autors der Vita, einen Papst Hadrian, weil ein solcher in Nonantula be- stattet war. zu verherrlichen, ist doch unverkennbar. Diesem Zwecke soll auch die schon im Titel angekündigte Wieder- holung des textus epistolarum dienen. Werden uns nun vier Documente aus dem J. 772 und zwei aus dem J. 785 geboten, so macht das, obwohl sich der Autor dessen nicht etwa rühmt, doch den Eindruck, als wenn er aus dem Vollen schöpfe, aus einer reichlich fliessenden Quelle. Aber er hätte dann in zwiefacher Hinsicht eine schlechte Auswahl getroffen. Acta H. I. sind auch in weiteren Kreisen zahlreich verbreitet ge- wesen, so dass die Mittheilung einer nur geringen Zahl auf-

1) Nnr ü. m beginnt gleich mit der Adresse 'Reyerendissimis fra- tribns etc.', ohne «uvor, wie es in F. 84 geschieht, den Redenden nam- haft zu machen. 2) So beanstande ich nicht des Deusdedit Angabe zn dem 'ioramentnm fdtari imperatoris* (LL. II, 29), dasselbe <in Sazonia in monasterio quod dicitar Luinebnrg* gefanden zu haben. Dass das Stück dorthin gerathen, dort abgeschrieben war und dort von Deusdedit gefunden worden, während weder zu seiner Zeit noch bis in die Gegenwart hinein, weder in noch ausser Rom die geringste Spur weiterer Ueberlieferung entdeckt worden ist, muss gewiss als Zufall bezeichnet werden.

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Die Vita Hadriani Nonantulana und die Diarnns-Handschrift V. 119

fallen müsste. Desgleichen die Qualität der ausgewählten Stücke. Die Urkunden II— IV entbehren ja aller individuellen Züge, auf die es einem Biographen vorzüglich ankommen musste. Und sie können aucn nicht einmal als erbauliche Episteln bezeichnet werden, da ihr ausschliesslich dogmatischer Iimalt der grossen Masse der Verehrer Hadrians geradezu unverständlich war. Damit berühre ich zugleich die schwache Seite dieser Vita oder Legende. Sie erklärt sich gar nicht bei der Annahme, dass dem Verfasser eine eigentliche Ur- kundensammlung grösseren oder geringeren Umfanges zur Verfügung gestanden habe, dagegen wohl bei der Annahme, dass er mit zufallig gebotenem Stoffe vorlieb nehmen musste. Wie leicht er sich Kunde von den zwei zwischen Byzanz und Rom gewechselten Schreiben verschaffen konnte, ist bereits oft gesagt worden. Wiederholt auch schon, dass er für die Urkunden I IV Diurnusformeln benutzt haben wird. Und diese Erklärung findet jetzt eine neue Stütze in der so gut wie sicher gestellten Thatsache^ dass die Vaticanische Diurnus- Handschrift aus Nonantola stammt.

Vor Jaff^ u. a. habe ich nicht allein die Kenntnis dieser Thatsache voraus, sondern, was noch wichtiger ist, umfassende und genaue Kenntnis der Nonantolaner Ueberlieferun^. Was man durch Mabillon von ihr wusste, genügte in zwiefacher Hinsicht nicht, den Sachverhalt zu durchschauen. Selbst von der Urkunde I überging er den mittleren Theil, welcher der Kritik mehr als eine Handhabe bietet. Noch weniger reichen die von ihm ausgewählten und zumeist nur das Verhältnis zur Oamier'schen Edition veranschaulichenden Lesarten aus. Deshalb trage ich alles nach, was mir ein rechtes Urtheil zu begründen geeignet scheint und von mir nach und nach verwerthet werden wird. Von der Formel 82 wird der ganze Wortlaut bis zur Zeitangabe in N. wiederholt. Und wie an der rechten Stelle (S. 88, 12 meiner Edition) 'Adrianf eingesetzt worden ist, so ist, wo in dem von Mabillon aus- gelassenen Passus: <Et nimirum dereliquit' des Vorgängers gedacht wird (87, 20), *domno Stephane tercio pape einge- tragen worden. Also noch eine richtige Angabe mehr als bisher bekannt war. Sie veranlasst mich sofort, auf den wesentlichen Unterschied zwischen Formeln und Urkunden einzugehen, dass in jenen Namen und Daten nur angedeutet zu werden pflegen. Ausnahmen von dieser Regel kommen allerdings vor, und da gerade F. 82 in der Handschrift C mit bestimmter Datierung versehen ist', könnten auch die Zeitmerkmale in N als aus einer anderen Diumus-Hand-

1) Proleg. II, 36.

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120 Th. R. von Sickel.

Schrift stammend betrachtet werden. Begegnen aber in N. sogar drei bestimmte Angaben (Stephanus III., Adrianus, m. febr. ind. X), so wird die Sache doch bedenklicher. Es müsste in diesem Falle der Formelcharakter ganz ausser Acht gelassen und in eine Formelsammlung eine eigentliche Copie eines Documentes eingereiht worden sein. Selbst dieser Aus- weg wird uns, wie wir gleich sehen werden, verlegt, so dass wir zu der Annahme genöthigt werden, dass der Autor, um den Schein zu erwecken, dass er Abschriften von Urkunden biete, es verstanden hat, an den drei Stellen der ihm vor- liegenden Formel die richtigen Ergänzungen einzusetzen. Zu dieser Erklärung stimmt es ganz gut, dass sich der Autor darüber hinaus nicht zu helfen gewusst hat, sondern in andern Punkten als unfähig sein Vorhaben auszuführen verrathen hat. Schon der Urk. I fehlt in N der Schluss, d. h. die Subscriptio, in welcher wenigstens der Name des in dem bestimmten Falle zur ünterfertigung berufenen Presbyters anzuführen war. Und U. II (= F. 83) wird allerdings die Subscription geboten, aber es fehlt im Eingange die Formel, in welcher Indiction, Monat und Tag anzugeben waren. Desgleichen fehlt zu Beginn der U. III (=3 F. 84) der Name des Ausstellers, welcher erst aus der Unterschrift ersichtlich wird. Ich gebe zu, dass diese letzte Auslassung nicht viel besagt und dass alle drei zu- sammen noch eine andere Erklärung als die durch Verlegen- heit des Autors zulassen, nämlich die, dass dem Autor nur in etwas verstümmelte Urkundenabschriften vorgelegen haben könnten. Aber zwei Stellen schliessen die Benutzung von Urkunden absolut aus. Zum Schluss der ü. II (vgl, 93, 8) heisst es nämlich in N : ^quam professionem meam, ut supra continetur, per illum notarium et scriniarium me mandante conscriptam' etc.; desgleichen am Ende der U. III (103, 1) *per illum notarium*. Dass je in einer Urkunde der mit der Herstellung derselben betraute Notar seinen Namen einzutragen unterlassen und sich mit 411e' begnügt habe, wird doch Nie- mand behaupten wollen, und ebenso wenig, dass ein Copist nur auf den Gedanken hätte kommen können, einen von ihm vorgefundenen Namen durch das nichtssagende Pronomen zu ersetzen. Ist aber an beiden Stellen der angeblichen Urkunden das die Formeln kennzeichnende Wörtchen hängen geblieben, um zum Verräther zu werden, so erscheinen auch jene Aus- lassungen recht verdächtig, und alles zusammengenommen ergiebt, dass der Autor der Vita nicht wirkliche Documente copiert, sondern solche ersonnen hat.

Er hat dabei nicht allein das Glück gehabt, passende Formeln zur Hand zu haben, sondern er hat auch das Ver- ständnis gehabt, sie als seinem Zweck entsprechend zu er- kennen. Er hat ferner in der Ausfüllung der Formeln Ge-

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Die Yita Hadriani Nonantnlana und die Diamus-Handschrifl: V. 121

schick bekundet und bis zu einem gewissen Grade auch die Kenntnisse, deren es bedurfte ^ um die rechten Namen und Daten einzusetzen. Bevor ich zu veranschaulichen suche, wie er sich da geholfen zu haben scheint, erledige ich die zuvor S. 115 schon gestreifte Frage. Auch diejenigen, welche gleich mir der Meinung sind, dass der Autor ^Formeln zu Urkunden zugestutzt habe, haben diesen seinen Versuch entschuldigen und für ihn 'bona fides* in Anspruch nehmen wollen: er soll es nicht geahnt haben, dass er zwei Päpste gleichen Namens zu einer und derselben Person gestempelt habe, er soll den in die Tradition eingedrungenen Irrthum vorgefunden haben und soll nicht einmal in der Lage gewesen sein, ihn zu durch- schauen. Weshalb ich eine solche Anschauung nicht gelten lassen kann, ist hier der Ort auszuführen.

Die Macht des Gultus, mit dem wir es hier zu thun, bekundet sich im Mittelalter auch auf dem litterariscben Ge- biete in der Voraussetzung, dass jeder Heilige auch seine Legende haben muss, und in dem Postulate, dass eine Le- gende, wenn sie nicht schon vorbanden ist und herbeigeschafil werden kann, geschaffen werden muss. Und diese Forderung tritt so gebieterisch auf, dass andere Rücksichten kaum in Betracht gezogen werden und am wenigsten die Rücksicht auf historische Wahrheit, da der Sinn für diese, soweit er überhaupt verbreitet war, jedenfalls nicht sehr entwickelt war. Gewiss haben uns die Hagiographen durchaus lauteres Material in Hülle und Fülle, wenn es ihnen zu Gebote stand, über- liefert. Ist aber nebenbei in frommer Absicht Geschichte auch umgemodelt oder geradezu erfunden worden, so ist die Mehr- zahl der in dieser Richtung thätigen Schriftsteller kaum in Conflict mit besserem Wissen gerathen, oder ist sich doch des Confiictes nicht bewusst geworden. Um solcher Erwägungen willen muss man sich hüten, falls man sich der üblichen Schlagworte 'bona fides' und 'mala fides' bedienen will, sie im strengsten Sinne zu nehmen. Das schicke ich voraus, bevor ich mein Urtheil über den Verfasser der Vit. H. N. fölle. Meines Ermessens macht er eine Ausnahme von der grossen Zahl der Hagiographen und geht, indem er aus Nach- richten über zwei Männer die Lebensbeschreibung eines Mannes zusammenschweisst, mit vollem Bewusstsein vor. Versucht er sich dabei zugleich in der Urkundenfälschung, so geschieht es jedoch ohne betrügerische Absicht, wie sie vielleicht seine Klosterbrüder bei Anfertigung oder Umbildung gewisser Bullen gehegt haben, so geschieht es wiederum nur, um den Orts- heiligen zu verherrlichen.

Die Versuche, die von unserm Autor benutzten Quellen anzugeben, reichen bis Papebroch und SoUier zurück, Sie sind, dank der umfassenden und genauen Kunde der

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122 Th. E. von Sickel.

Quellen, welche wir haben, von denen, welche in den letzten Jahren die Untersuchung wieder aufgenommen haben , so ins- besondere von Giorgi und Bortolotti, mit grösserem Erfolge fortgesetzt worden. Ich habe doch noch einiges nachzutragen. Dabei berücksichtige auch ich, dass wir über die einem Mönche von Nonantola in der Klosterbibliothek zur Verfugung stehen- den Hülfsmittel leidlich unterrichtet sind. Die etwaige For- derung aber, dass jede Schrift, auf welche eine Notiz der Vita zurückgeführt werden kann, auch als in Nonantola vor- handen nachgewiesen werden müsse, bezeichne ich im voraus als nicht berechtigt. In dem ältesten uns aus Nonantola er- haltenen Bücherverzeichnisse vom J. 1166 sind die Titel- angaben meist so dürftig, dass wir über den Inhalt der einzelnen Codices vielfach nur Vermuthungen aufzustellen vermögen; C. 44 Chronicon z. ß. besagt nichts oder auch alles. Papstkataloge, auf die es in imserem Falle besonders ankommt, werden dort nicht erwähnt, und doch gehörte der Sessorianus 63, in welchem der CoUectio Dionysio-Hadriana eine 'Series pontificum' vorausgeht, sicher zum alten Bestände der Klosterbibliothek. Also so sehr es der Annahme, dass unser Autor die Ann. Fuldenses benutzt habe, zur Stütze dienen würde, wenn ein Exemplar derselben im J. 1166 mit verzeichnet worden wäre, so wird sie durch das Schweigen des Kataloges nicht hin&llig, und das um so weniger, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, dass der Verfasser der Vita seine Forschung auch über die Schranken des Klosters ausgedehnt habe.

Insbesondere handelte es sich für ihn und handelt es sich jetzt für uns als seine Kritiker um Quellen zur Geschichte der beiden Hadriane. Wie ich Bortolotti bereits in der Annahme beigestimmt habe, dass in die Vita H. L eine ältere Vita H. ni. (so will ich der Kürze wegen sagen, obwohl in ihr nur über Tod und Bestattung, eventuell noch über Wunder berichtet wurde) übergegangen ist, so pflichte ich ihm auch darin bei, dass in beiden die Hadriane in verschiedener Weise bezeichnet worden sind. Die Gläubigen, welche den einen Hadrian an dessen Grabe verehrten, und ebenso der, welcher die V. H. III. zuerst niederschrieb, hatten keinen Anlass, ihren Hadrian besonders zu bezeichnen. In andrer Lage be- fand sich der Autor des ausgehenden 11. Jahrhunderts. Er mag ja, da die mündliche und schriftliche Kloster -Tradition nur vom Ende des dort bestatteten Papstes erzählte, dessen eigentliches Leben kennen zu lernen versucht haben. Aber die Historiographie an der Curie war einstmals ins Stocken gerathen i, so dass es an Berichten über die Thaten Hadrians III.

1) Duchesne II, Introd. VII. Interessant ist, was ib. 196 erwähnt

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Die Vita Hadriani Nonantulana und die Diamas-Handschriffc V. 123

mangelte. So musste wobi oder übel an anderer Quelle ge- schöpft werden, an der zur Geschichte Hadrian I. Ich meine, dass jeder Mönch ^ welcher nur einigermassen die Geschichte des Klosters verfolgen wollte, darauf kommen musste. dass dieser Hadrian, welcher ja auch in der Vita s. Anselmi mlsch- lich als an der Stiftung von Nonantola betheiligt und zugleich als Verleiher des ersten Privilegiums erwähnt wird, nicht identisch war mit dem dort bestatteten Papste. Und vollends der Autor der Vita, welcher zweifelsohne, wenn nicht den 'Liber pontificalis', so doch von diesem abgeleitete Quellen zu Rathe gezogen hat^. Indem er richtig feststellte, dass Stephanus tercius^ dem Hadrian vorausgegangen war, dessen Wahldecret mitgetheilt wurde, hat ihm der Abstand zwischen H. I. und H. III. nicht entgehen können. Ebenso wenig, wenn, wie doch wahrscheinlich ist, die Biographie H. I., aus welcher er die ersten Zeilen abschrieb, auch dessen Ende und Bestattung zu S. Peter in Rom meldete. Und dafür, dass er sich des Unterschiedes bewusst war, spricht endlich, dass er ihn durch Beifügung der Ordnungszahl zum Ausdruck bringt. In den angeblidien Urkunden wird allerdings solche, auch dem damaBgen. Kanzleistile fremde Bezeichnung vermieden. Aber nicht allein im Incipit und im Explicit heisst es *Adria- nus primus', sondern noch einmal in der die Documente ver- bindenden Erzählung, und als auf gleicher Stufe stehend be- gegnet ^Ä. senior' in der Ueberschrift der Divalis sacra Con- staAtini.

wird, dass in einem MS. aach Hadrian II. und H. III. yerwechselt worden sind. 1) Das letztere halte ich fiir das wahrscheinlichere. Der froher Ton mir erwähnte Nachtrag in N bezeugt, dass in Nonantola der- artige Compilationen oder Recensionen zur Verfügung standen. Insbesondere verweise ich hier nochmals auf die Series pontificum (Giorgi 47) in C. Sess. 63. Der erste Theil derselben reicht bis Hadrian I. Im Hinblick auf die in die ürk. I eingeflochtene Bemerkung, dass H. I. Nachfolger Stephan HI. war, bemerke ich gleich, dass der nach dem Tode des P. Zacharias gewählte, aber vor der Consecration verstorbene Stephanus hier nicht eingetragen ist, so dass der Hadrian I. vorausgegangene Stephan als der HI. dieses Namens erscheint. Die Series ist dann fortgesetzt worden bis Alexander U. Nachgetragen sind schliesslich Gregor VII., Urbanus II. und Paschalis II., und erst Gregor und Paschalis sind die Ordnungszahlen beigefügt worden. Schon Giorgi hat hervorgehoben, dass in der Angabe der Dauer des Pontiflcates Hadrian I. die V. H. I. und der C. Sess. 63 übereinstimmen, nämlich <dies XVI* statt 'd. XVIP, eine Lesart, welche allerdings auch in anderen abgeleiteten Annalen, wie z. B. in MG. SS. XIII, 65, begegnet, aber nicht in Aufzeichnungen, welche unserem Autor nahe lagen. 2) Bekanntlich tauchen die Ord-

nungszahlen erst im 11. Jahrhundert auf: s. N. Archiv V, 339 und Duchesne I, 440.

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124 Th. R. von Sickel.

An Unwissenheit in diesem Punkte vermag ich um so weniger za glauben, als sich der Autor sonst wohl zu unter- richten verstanden hat. Wir sahen schon, dass die Urkunde I von ihm mit der richtigen Datierung 'm, febr. ind. X.' ver- sehen worden ist. Dass er sie aus den Zeitangaben des Liber pontificalis berechnet habe, ist unwahrscheinlich. Die Römerzinszahl würde er in des Anastasius Hist. ecclesiastica gefunden haben, falls sie ihm zur Hand war, aber nicht die Monatsangabe. Letztere war ihm dagegen in fränkischen Annalen geboten, welche er zweifelsohne benutzt hat. In die Jahrzeitbücher von S. Amand z. B. muss die Wahl Hadrians zu kal, febr. des J. 772 eingetragen worden sein: das folgt aus mehreren abgeleiteten Aufzeichnungen, insbesondere aus denen, welche Pertz in einer Handschrift des 9. Jahrhunderts in Monza entdeckte * ; stand solche Notiz etwa in einer Ostertafel, so liess sich dieser zugleich die Indiction entnehmen. Für die erzählenden Theile der Vita wird natürlich freie Benutzung der Quellen anzunehmen sein, so dass es schwer halten muss, die Quellen genau nachzuweisen. Sicher scheint auch mir, dass dem Autor Einhards V. Karoli vorgelegen hat Nur als Vermuthung spreche ich aus, dass er auch aus dessen Annalen geschöpft habe, u. a. die Nachricht von den aus Rom nach Metz gesandten Sängern, welche einem SS. I, 171 ab- gedruckten Zusätze zu den Ann. Einh. sehr nahe steht ^.

Doch es kommt auf die Sicherheit des Nachweises, wel- chen auch ich anzutreten versucht habe^ dass diese oder jene Quellenschrift für die V. H. I. recht und schlecht verwerthet sei, nicht so sehr an. Wer die Zahl der Nachrichten über- blickt, welche der Autor aus guten Quellen zusammengetragen hat, wird ihm eine gewisse Belesenheit nicht absprechen, noch Vertrautheit mit der Geschichte des ersten Hadrian in solchem Grade, dass er selbst die beiden gleichnamigen Päpste zu unterscheiden wissen musste, welche er nicht um Geschichte zu schreiben, sondern lediglich zu erbaulichen Zwecken unter einen Hut brachte. Damit verträgt es sich ja ganz gut, dass er ihm zugängliche echte Urkunden desselben Papstes ein-

feflochten hat, nämlich das Schreiben des byzantinischen [aisers und die Antwort auf dasselbe. Dagegen liegt die Entstehung der Urkunden I IV aus Diurnusformelu so auf

1) Ann. Laabac. in SS. I, 13; vg], auch SS. XIII, 42. Za unter- suchen, ob 1. Februar richtig sein kann, ist hier nm so weniger der Ort, als sich die Vita minder bestimmt ausdrückt. 2) Dieser Zusate findet

sich in einer Handschrift des 15. Jabrh. in der Bibl. Estense su Modena, welche enthält die Vita Karoli, Einh. Ann. und Mon. S. Gall. Allerdings eine sehr junge Handschrift, welche aber möglicherweise auf einen älteren nach Italien gerathenen Codex gleichen Inhalts zurückgeht.

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Die Vita Hadriani Nonantnlana und die Diumus-Handschrifl; V. 125

der Hand, dass sie einen weiteren Beweis dafür bildet, dass in diesen y wie in mehreren anderen Fällen die Absicht, eine Legende zu schaffen, in Geschichtsialschung ausgeartet ist.

Sowohl ich als Giorgi haben uns nicht begnügt, die Vita, soweit sie auf Hadrian I. Bezug hat, als für historische Zwecke unbrauchbar zu erklären, sondern sind, um noch eine Stütze für unsere Hypothese der Wanderung des Cod. Vaticanus von Rom nach Nonantola und von da nach Rom zurück zu gewinnen, weiter bis zu der Behauptung gegangen, dass gerade diese Handschrift des Diurnus dem Autor vorgelegen habe.

Ich halte sie nicht allein Bortolotti gegenüber ^ aufrecht, sondern glaube sie heute, nachdem ich den Codex A kennen gelernt habe, besser begründen zu können, als es vor Jahren der Fall war, und von Giorgi angedeutet wurde. Nur muss ich, wie ich schon S. 111 ankündigte, zu diesem Behuf das Verhältnis des Textes von V zu dem von A ausführlicher darlegen, als es Ceriani gethan hat^.

1) Dieser, 91, hält es allerdings ebenfalls für ausgemacht, dass Y. durch Bancati von Nonantola nach Rom gebracht worden sei, aber nicht für gesichert, dass Y anlässlich des Todes Hadrian III. in das Kloster ge- kommen sei. ^Letzteres betrachten auch Giorgi und ich noch keineswegs als erwiesen, so dass wir Einwendungen gewiss berücksichtigen werden, wenn wir sie wohl begründet finden. Das kann ich aber nur von der einen Bemerkung gelten lassen, welche S. 95 N. 1 gegen das eine minder belangreiche Argument Giorgi's gemacht wird. Macht aber Bortolotti des weiteren geltend, dass Y als unter Hadrian I. entstanden und bereits unter Leo in. umgearbeitet zu Ausgang des 9. Jahrhunderts schon antiquiert und für praktische Zwecke unbrauchbar gewesen sein müsse, so über- schätzt er den Werth der in C und A vorliegenden neuen Redaction: für Zwecke der Kanzlei konnte Y nach wie yor ausreichen und so konnte er sich auch füglich in der Reisebibliothek des Papstes finden. Darüber, ob der Yestiarius als Hüter aller Habseligkeiten seine Pflicht gethan oder nicht, ob die Mönche die Bücher geschenkt erhalten haben oder nicht, werde ich nicht streiten. Endlich tritt Bortolotti für die An- nahme ein, dass das Kloster auch ein anderes Exemplar des Diurnus besessen und dass etwa dieses dem Autor der Yita gedient habe. Er beruft sich dabei auf das, was ich in der Praef. XLYII vom Diurnus als Schulbuch gesagt habe, übersieht aber, dass ich mich ib. YI sehr ent- schieden gegen die oft aufgestellte Behauptung, dass der Diurnus auch ausserhalb der Curie sehr verbreitet gewesen sei, geäussert habe und daher im weiteren Yerlauf immer nur die Yerwendung desselben in Rom im Auge habe. Und müssen wir uns überhaupt mit Erklärungsversuchen begnügen, so ziehe ich meinen schon um der Einfachheit wegen dem anderen vor, dass das Kloster von einem gewiss seltenen Werke gleich zwei Exemplare besessen habe. 2) Bereits in seiner Notizia hat dieser A in der Hauptsache richtig gekennzeichnet. Was er über den Text bemerkt hat, führe ich oben aus. Hier trage ich zu seiner Erklärung, dass A zu der von mir DC genannten Handschriftenklasse gehört, einiges

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126 Th. R. von Sickel.

Versuchen wir das Verhältnis von A zu den anderen Ueberlieferungen zuerst an einem Beispiele festzustellen und zwar an F. 82, welche ja auch tür die Vita benutzt worden ist^ Von rein orthographischen Varianten ab- gesehen, ergeben sich 24 Fälle, in denen Ä abweicht von diesem oder jenem oder auch von allen anderen Texten. Von diesen glaube ich aber 7 sofort aus folgendem Grunde ausscheiden zu müssen. C können wir ja nur nach dem

nach. Ich werde seiner Zeit zeigen, dass der von Bensdedit benatzte Diumns (DB) sichere Kennzeichen weiterer Fortbildung der Formeln trägt. Und so kann es nicht Wander nehmen, dass sich der der Zeit nach zwischen DC und BD stehende Codex A von C doch in einigen Punkten unterscheidet. Hat er mit V dessen Formeln 19 21 gemein, so wird damit zur Gewissheit erhoben, was ich Praef.. XXXTTT nur als nahe liegende Vermuthang aussprechen konnte, dass der Schreiber von C diese drei Formeln ausgelassen hat. Bass ferner A am Schiasse einige Formeln mehr hat, als C, ist ebenso zu beurtheilen, wie das Plus von Formeln, welches 0 vor V voraus hat : mit der Zeit entstanden neue Formeln oder auf ältere Formeln zurückgehende neue Dictamina (so das praeceptum tertio genere , welches an die F. 66 und 96 anklingt, der schon in den Proleg. II, 82 erwähnten Balle Gregor II. JE. 2173 am nächsten steht und in Deusdedit 3, 119 wiederkehrt). So ist, was die Anlage der Sammlung anbetri£Pt, im Grunde nur der eine Unterschied zwischen A und C von Bedeutung, dass Formel 1 der Handschriften V and C ('indicalus epistolae faciendae', d. h. das Verzeichnis der den einzelnen Adressaten zukommenden 'superscriptiones* und 'subscriptiones') im Eingange von A ausgelassen za sein scheint. Dies hatte bereits Ceriani bemerkt. Ich weiss nicht, aus welchen Gründen die Mailänder Editoren sich dann doch entschlossen haben, dieses Verzeichnis als F. 1 12 abzudnicken. Ganz abgesehen davon, dass auf dem verloren gegangenen ersten Quaternio von A nicht Baum war für die F. 1—8 und die erste Hälfte der F. 9 des V., habe ich gegen den Abdruck der F. 1 an der Spitze der Sammlung ein grosses Bedenken. F. 1 hat nämlich in A keineswegs übeigangen werden, sondern lediglich umgestellt, d. h. an den Schlnss gesetzt werden sollen, eine Absicht, welche dann allerdings nicht ausgeführt worden ist. Ich erblicke nämlich eine Ankündigfung des Verzeichnisses in den Schluss- worten von A: 'adnotatio in quorum scripta dataria debentur dari, id est patriarchis, archiepiscopis, episcopis vel omnibus dericis ecclesiae Bo- manae eiusque actoribus, imperatori, imperatrici*. Demnach sollten die superscriptiones hier auch In anderer Reihenfolge geboten werden, als in V und C, was sich für die Zeitbestimmung von A verwerthen lässt. Denn diese Rangordnung, nach welcher nicht allein alle Geistlichen, sondern auch die actores eccl. R. dem Kaiser u. s. w. vorangehen, ent- spricht dem Geist, der unter Nicolaus I. zur Herrschaft gelangte und sofort auch von der päpstlichen Kanzlei bekundet wurde. 1) Da hier

in A ein Blatt ausgefallen ist, fehlt der Passus (genera)litas 88, 10 benignum 89, 3, so dass 64 Zeilen meiner Ausgabe für die Vergleichung in Betracht kommen.

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Die Vita Hadriani Nonantulana und die Diumas-HandBchrift V. 127

Drucke von Garnier und nach dem druckfertigen Manuscript von Baluze beurtheilen. Zwischen beiden besteht aber em grosser Unterschied. Auch letzterer behandelt die Texte freier^ als wir heutzutage zulässig finden, hat aber doch vor seinen Zeitgenossen das Bestreben getreuer Wiedergabe vor- aus. Dieses geht (s. Praefatio XXXVII, LXVII sq.) Gar- nier geradezu ab, so dass wir von ihm allein gebotene Les- arten auf Rechnung seiner Art setzen dürfen, so in F. 82 ^cantet'y 'quippe quae', Mivina enim', den Ausfall von 'omnium mentibus'y 'in unum', 'cunctis sacerdotibus', 'cives'. Verbleiben noch 17 variierende Stellen, so liegt auf der Hand, dass der Schreiber von A oder einer seiner Vorgänger die lectio vulgata geändert hat: sicher nur Schreibfehler sind 'sublimiter' (statt 'sublimitas' 87, 3), ^magnificentia' (st. <magnificentiam' 87, 11^, 'molis' (st. 'moles' 88, 1), die Auslassung von 'protegente' 89, 17, vielleicht auch 'postulantibus' (st. *prest.' 87, 18) und *con- sternebantur' (vgl. 87, 7). Im Schlusssatz bietet A = G ^optimates' etc. und 'subscribunt*: da ß in Uebereinstimmung mit V aufweist 'cum optimatibus' etc., 'subscripserunt', so nehme ich letztere Lesart auch fiir C an und meinCi dass der Schreiber von A seine Vorlage ebenso verändert hat, wie später Garnier den Text von C. Immerhin ergeben sich so 8 geringfügige Differenzen zwischen V und A, dazu noch 4, welche ich gleich bespreche, während in 5 Fällen A = V lautet, und nur von den hier übereinstimmenden G B ab- weicht >. V und A zweien also noch viermal. Statt 'gratias referendo^ wie ich 87, 11 nach V gedruckt habe, bieten G B 'gr. referens' und A *gr. praeferendo'. Ist letzteres zweifels- ohne Schreibfehler, so ist 'referens' ebenso annehmbar, wie 'referendo', und kann fuglich C beigelegt werden. Nun wird *gr. referre* im Curialstil oft erweitert zu 'laudes et gr, r.* ('ex- ßolvere' oder 'persolvere* 110, 20) oder zu 'gratiarum laudes referre': daher möchte ich ^gratiarum laudes referimus' in A der Lesart von V 89, 9 'gr. 1. offerimus' vorziehen, anderer- seits aber auch das kürzere Landes referimus' in G B nicht beanstanden. Wie ich hier einen Schreibfehler in V annehme, 80 auch bei ^in arcivo domine nostrae s. R. ecclesiae' 89, 19, statt dessen A und B bieten 'in archivo dominice etc. und G 'in arch. dominico' etc., was mir als nichtberechtigte Ab-

1) Diese Editionen bieten nftmlich abweichend von VA 'niminun^ (st. 'et nimimm'), 'concidisti* (st. 'conscidisti*), 'traditionis' (st. Hraditionnm'), 'loqaetnr' (st. 'loquitor*), 'praefatam* (st. 'praelatnm*). Ich lasse dahin- gestellt, ob so in C gestanden hat oder ob Balnze die schon von Garnier beliebten Aendemngen aufgenommen hat.

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128 Th. ß. von SickeL

änderang der nach B fdr C vorauszasetzenden Lesart erscheint. Im vierten Falle dagegen meine ich, dass die Verschiebung eines Wortes in V (^cuncfas sibi dominicas ac rationales commissas oves' 89, 15) zur Wiederholung von 'sibi' in C und desgleichen in A Anlass gegeben hat'.

Das Ergebnis ist also, dass bei dieser einen Formel A von V in 12 Fällen abweicht, d. h. in weniger Fällen, als sich A von C, wie wir uns C nach Q B vorzustellen haben, zu entfernen scheint. Und wie die Mehrzahl der in A begeg- nenden Varianten von geringer Bedeutung ist, so ist im Qrunde genommen an nur 4 Stellen der genaue Wortlaut der Formel in der Ueberlieferung ins Schwanken gerathen. Bei Ver- gleichun^ in grösserem Umfange» stellt sich das Verhältnis noch mehr zu Gunsten der Uebereinstimmung von V und A heraus. Das will um so mehr besagen, als nicht allein der

1) Doppeltes 'sibi* in C scheint mir dadurch verbürgt, dass G dies Pronomen an zweiter Stelle setzt, B dagegen an erster. Ich greife hier der Yergleichnng der Diamus - Handschriften mit den Handschriften des Densdedit, welche ich an anderem Orte durchfahren werde, in etwas vor. Aaf F. 82 geht (s. Prolegomena I, 72) das Stück zurück, welches aus Deusdedit II, cap. 92 zuerst Holste VIII und dann Boziere als F. 108 veröffentlicht haben. In dem F. 82 entlehnten Passus be- gegnen uns auch zwei der oben besprochenen Stellen, nämlich ^gratiarum laudes referimus' (== A) und 'cunctas d. ac r. sibi commissas oves* (= G), so dass es mir sehr wahrscheinlich dünkt, dass sie im ursprüng- lichen Diumus ebenso gelautet haben. 2) Ich führe hier noch einige recht bezeichnende Beispiele von Uebereinstimmung an: A bietet gleich V in 9, 8 'quippiam\ 9, 18 und 10, 6 Matis praeceptis (affatibus) vestris' (ohne *iabeatis'), 11, 9 und an noch zwei Stelleu *potiatur ef- fectum', 11, 7 und 12, 5 'desiderii potiatur', 17,9 'processione', 20,5 'repleta', 20, 12 *ideoque pia', 23, 21 *qui ei', 24, 20 *pro futuris temporibus cautela', 26, 14 *diversis sibi', 26, 4 *contractus', 27, 4 'domui\ 27, 13 'in coius', 29, 6 *condempnationis innodatus\ 29, 16 *famale', 38, 16 'ad ostendendam te', 48, 3 'talius', 70, 4 Ausfall von vier Worten, 72, 6 *deliberando\ Diesen eingebürgerten Fehlern stehen allerdings nahe liegende Verbesserungen in A gegenüber, möge es sich um absonderliche Sprachformen oder um blosse Schreibfehler in V handeln, wie 'quatenus* st. *quamvis* 9,19, 'devotio* st. *devotione' 19, 17, 'nobis*st. *anobis* 28, 19, *vices* st. *vicet' 29, 11, *credideris' st. *reddideris' 42,8, *mittit' st. *mitti' 47,5, 'totis' st. 'totius' 67,1, *antistitis' st. 'antistis' 97, 4. Werthvoll sind die uns von A gebotenen Ergänzungen zum Texte von V, z. B. *satis' zu 22, 12, *debeat' zu 28, 8, 'minime' zu 32, 12 und 36, 20, *mentis* zu 92, 15 u. s. w. Schreibfehler und Auslassungen sind im allgemeinen in A seltener als in Y. Jedoch steUt sich das Verhältnis von A zu V bei einzelnen Formeln verschieden heraus, sowohl was die Anzahl der Varianten als was deren Vorzüglichkeit anbetrifft. Für das bei den Formeln 82 85 waltende Verhältnis bringe ich, wo ich V und A mit N vergleiche, noch Belege bei.

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Die Vita Hadriani Nonantulana und die Diurnns-Handschrift V. 129

zeitliche Abstand zwischen V und A nicht gering ist, sondern auch mindestens ein Mittelglied zwischen beiden Handschriften angenommen werden muss, nämlich die Urschrift der zu An- fang des 9. Jahrhunderts entstandenen jüngeren Redaction der Formelsammlung. Dies bestärkt mich in der bereits in der Praefatio LXXV ausgesprochenen Ansicht, dass die Copisten der Formeln angewiesen waren und sich befleissigten , genau zu copieren, was allerdings nicht ausschloss, dass sie hand- greifliche Fehler ihrer Vorlagen zu verbessern unternahmen, noch dass sie selbst aus Unachtsamkeit oder Unverstand neue Fehler machten. Kurz, dem Wesen und der Bestimmung der Formeln entsprechend wird die Mehrzahl der Hand- schriften möglichst stereotype Texte geboten haben. Freilich muss ich, indem ich aus nur zwei Codices solche Folgerung ziehe ) zugleich die dritte Handschrift C als eine Ausnahme bildend und als recht schlechte bezeichnen. Dafür berufe ich mich insbesondere auf die beiden Stellen, welche Garnier als Proben der Verderbtheit des Textes von C genau nach diesem abgedruckt hat^. In der ersten (F. 60. 53, S. 3—8)» hat der Schreiber zuerst ein Wort, dann secns Worte ausgelassen^ 'modigerat' statt ^morigerat' geschrieben, endlich 'singulari interventu' statt des Accusativ. In der zweiten (F. 85, S. 106, 1 —4) hat er 'alloquium' {*adloquium' A) zu *ad locum' und 'affiitum' zu 'affectum' verunstaltet, dann aber die bessere Lesart 'meae humilitatis' überliefert. Stimmen nun an beiden Stellen V und A so vollständig überein, dass die zuletzt an- geführte Lesart in V durch Auslassung von 5 Buchstaben zu ^meae humili' geworden ist und in A zu 'me humilf (beiden gemeinsam ist auch 'afibtum' st. 'afflatum'), so zeugt der Um- stand, dass dieser und andre in V begegnende Fehler zumeist auch in A wiederholt worden sind, ebenfalls dafür, dass V und A sich sehr nahe stehen und uns di6 lectio vulgata bieten, während C, obwohl er in einigen wenigen Fällen den richtigen Wortlaut bewährt hat, eine Sonderstellung einnimmt. Kommt dazu, dass wir von der Beschaffenheit von C doch nur un- sichere Kunde haben, so dürfen wir, meine ich, bei den Untersuchungen über den Diumus, insoweit sie dahin zielen,- den sozusagen officiellen Text der Formeln' und dessen all- mähliche Umbildung in und ausserhalb der Kanzlei festzu- stellen, von C so gut wie absehen. Und so lege ich auch

1) Vgl. Praefatio LXIX und Prolegomena I, 49. 2) Vgl. zu

dieser Stelle Friedrich, Zur Entstehung des L. d. 93. 3) Auch

diesem muss man eine gewisse Dehnbarkeit beilegen. Wie nach Formeln geschriebene und ziemlich gleichzeitige Originale Differenzen aufweisen, so werden diese auch zwischen gleichzeitig in der Kanzlei ge- brauchten Exemplaren des Diumus bestanden haben. Sie fielen um so Neues Archiv etc. XVIII. 9

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130 Th. R. von Sickel.

an den Text von N nur den von V und Ä gebotenen Mass- stab an.

Selbütrerständlieh nimmt es der Autor der V. H. I. mit der Reproduction der von ihm fiir die Urkunden I IV ge- wählten Vorlage nicht so genau, wie die mit dem Copieren des Diurnus betrauten Schreiber, sondern behandelt den Text nach seinem Verständnis für die Formeln und nach seiner Kenntnis der lateinischen Sprache. Er schreibt also ab- weichend von V und A 'assolef (st. 'ads.' 87, 21), ^coUatum' ('conl.' 94, 7), 'illibata' ('inl.' 94, 20), 'loquetur' ('loquitur' 89, 11), 'Celestini', 'Cirillo^ 'Effesinam' (vgl. 97, 4—6). Er ver- bessert häufig die Sprachformen, so 'continetur' (*continet' 93, 9. 15), *quanto', 'sub Theodosio', *in caelos', ^sub anathemate' (vgl. 94, 5. 95, 26. 96, 17. 99, 6). Ist er in noch weiter- reichenden Emendationen, wie ^obsecrationibus' (*observ.' 94, 10) oder 'didicimus . . . ut fateamur' (vgl. 96, 9—10), glücklich, so lässt er sich auch Schlimmbesserungen zu schulden kommen, Wie 'canentes' ^principf, <integris' (vgl. 87, 8. 90, 11. 93, 17. 100, 17). Auslassungen, welche Flüchtigkeit verrathen, sind: <prophetali[s cordis]' 87, 10, *conven[ien]tium' 97, 7, 'naturales [habere voluntates duasque naturales] operationes' 100, 20, 'mihi [ab eo] creditis' 104, 19. Für Umstellungen von Worten brauche ich wohl Beispiele nicht anzuführen. Statt dessen hebe ich noch einige Varianten anderer Art hervor. Die eigentlichen Lesefehler beschränken sich auf 'vive lectionis' statt 'vas electionis' 87, 15, 'exequi' st. 'sequipede' 92, 15, ^rectitudinis et rectitudinem' st. 'religionis et rectitudinem' 95, 7. Wohl absichtlich sind 'consolati' 87, 8, 'licitum' 88, 11, ^conservare' 89, 16 durch die Synonyma 'letificatf, 'fas', *con- servare' ersetzt worden. Der Autor der Vita ergänzt nicht allein in V und A ausgefallene Worte, z. B. *in eaque (ven- turus est) iudicare' 99, 21, sondern erlaubt sich zuweilen geradezu Zusätze zu machen, wie 'sobrium (iustum) ac benig- num' 89, 2, ^fidei (perhenniter) congruuntf 95, 8, (^fidem catholicam') *redegit in symbolum' 95, 18; ja bei der Stelle 106, 17 setzt er, ohne sich um seine Vorlage zu bekümmern, was ihm geläufig sein mochte, nämlich 4n unum deum patrem omnipotentem et in unum deum J. C. et in spiritum sanctum, trinitatem' etc.

Daneben, wie das mittelalterliche Art ist, der engste An-

weniger ins Gewicht, als sich die Urknndenschreiber doch nicht genau an die ihnen vorliegenden Texte hielten. Deshalb kommt auch sehr wenig* bei dem Vergleich von Originalurkunden mit den auf uns gekommenen. Diurnus-Handschriften heraus. Vergleicht man z. B. die Pallium Verleihung* JL. 4042 vom J. 1022 mit der Formel 45 in V und in A, so stösst man bald auf Varianten der einen, bald auf die der andern Handschrift»

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Die Vita Hadriani Nonanttdana und die Diurnns-Handschrift V. 131

schluss an die Vorlage, als welche sich eben V oder A er- geben. Das wird niemand bestreiten wollen, wenn er auf die Wiederholung der in der Ueberlieferung dieser Formeln ein- gebürgerten Fehler achtet: so finden sich auch in N, wie in V und A *a te traditionem' (st. 'atque tr.') 91, 12, ^Marinci- persam' 101, 21 u. dgl. Und fast überall, wo, wie ich früher dargelegt habe, die Uebereinstimmung zwischen V und A die bessere Ueberlieferung, insbesondere gegenüber C oder Gr B, zu verbürgen scheint, spiegelt sich letztere auch in N wieder, welcher u. a. ebenfalls bietet 'vesperum' 87, 10, ^consci- disti' 87, 13, *traditionum' 89, 4, ^prelatum' 89, 18, <promitti- mus' 94, 8.

Durch dieses Verhältnis von N zu den besseren Diumus- Handschriften wird, wenn es dessen noch bedarf, ein Beweis mehr dafür geliefert, dass N auf ein Exemplar dieser Formel- sammlung zurückgeht. Um aber auch die Frage zu beantworten, ob sich aus der Beschaffenheit des Textes in N auf die Benutzung einer bestimmten Handschrift schliessen lässt, insbesondere auf die Benutzung des einst in Nonantola gewesenen Codex V, kommen die SteUen in Betracht, in welchen N nur mit einer der Handschriften V und A übereinstimmt. Sie stehen der Zahl nach weit hinter den beiden Reihen zu- rück, in welchen K entweder gleich V und A lautet oder von beiden abweicht; aber für sich betrachtet ergeben sie unter vier Fällen dreimaligen Anschluss an V und nur ein- maligen an A. Spricht das schon zu Gunsten der Annahme, dass V als Vorlage gedient habe, so noch mehr die Art der N und A gemeinsamen Lesarten. Bietet z. B. N gleich A (und auch gleich QB) 'unanimiter', 'archivo', 'tam de*, *sui execramur', so sind das doch nur Verbesserungen der in V (s. 89, 7. 89, 19. 91, 5. 92, 61. 102, 5) stehen gebliebenen Fehler, welche N ebenso nahe lagen, wie dem Schreiber von A oder den Editoren GB. Noch leichter konnte er darauf verfallen, einzelne Laute seiner Vorlage zu ändern und gleich anderen zu schreiben 'compungar', ^antistes*, 'ApoUinarem', ^hominicola' (vgl. 87, 15. 90, 10. 96, 4. 97, 9). Das gilt allerdings auch für einige Worte, welche in N genau wie V und anders als in A geschrieben sind. Nach den früher an- gefiihrten Beispielen der freien Behandlung des Textes in N könnte es nicht Wunder nehmen, dass der Autor, falls doch A seine Vorlage gewesen wäre, dessen Fehler verbessert und die richtigen auch in V sich findenden Formen 'sublimitas'

87, 3, 'constemabantur' 87, 7, 'magnificentiam' 87, 12, 'moles'

88, 1, ^id est* 88, 8 u. s. w. eingesetzt hätte. So meine ich, hüben und drüben gewisse Varianten aus der Berechnung des Verhältnisses ausscheiden zu sollen. Dann wird es voflends offenkundig, dass V und nicht A die Vorlage für N war.

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132 Th. R. von SickeL

Mit V hat N gemein 'referendo' 87, 11, 'prestolantibus' 87, 18, 'cunctas sibi' etc. 89, 15, 'protegente' (fehlt in A) 89, 17, *do- mine' 89, 19, 'huius' und 'antistis' 90, 10, 'quamque de dispen- satione' 91, 6, 'comperio' (fehlt in A) 92, 16, 'emerserint' 92, 17, 'ante conspectum' 93, 4, 'predicare didicimus* 96,9, *eiu8- modi' 102, 16 ^ Auch an drei jedenfalls verderbten Stellen 92, 12. 93, 1 und 100, 7 kommt N mit 'nichilque de tradi- tione', mit ^terribili divini iudicii die propitius' und mit 'cum sui erroris auctoribus' V näher als A, in welchem sich findet ^nihil detractione nee' und 'terribili examinatione di- vini iudicii depropicius' und 'et cum sui auctoris erroribus'. Endlich muss es hoch angeschla&;en werden, dass in N der Neuerwählte 'diaconus' und nicht 'presbyter', wie es in C und in A heisst, betitelt wird, denn dadurch wird die Be- nutzung jeder Handschrift der jüngeren Redaction DC aus- geschlossen*. — Ich will gar nichts von dem verschweigen, was allenfalls noch für Bekanntschaft des Autors mit A oder einem gleichlautenden Exemplare angeführt werden könnte. N weist gleich A auf: 'recipiunf (st. 'respiciunt' 91, 13), *totis mentis meae conatibus' (V ohne 'mentis' 92, 16), 'edocemur' (st. 'et docemur' 96, 19), 'subsistere' (st. ^subsisteret' 97, 20), 'absque solo peccato' (st. 'solus* 99, 20). Nicht auf den rela- tiven Werth dieser Varianten kommt es an, sondern lediglich darauf, ob sie einem bestimmten Autor nahe liegend erscheinen oder nicht. Meines Ermessens giebt uns nur die zweite Lesart Anlass, die Frage aufzsuwerfen, ob dem Verfasser der Vita zugemuthet werden darf, das in V ausgefallene 'mentis', ohne eine andere Diurnus- Handschrift zu Rathe zu ziehen, richtig ergänzt zu haben, und auch diese Frage glaube ich unter Hinweis auf die von ihm mehrfach abgelegten Proben von Belesenheit bejahen zu dürfen. Sind wir aber nicht in einem Falle genöthigt, A als Vorlage für die angeblichen Urkunden I— IV anzunehmen, und können wir eine Reihe von mehr oder minder bezeicnnenden Varianten nicht anders als durch Benutzung von V erklären, so ergiebt sich als sehr wahr- scheinlich, dass sich V im 11. Jahrhundert in Nonantola be- fand. Es ist und bleibt eine Hypothese, dass dieser Codex im J. 885 in den Besitz des Klosters gerieth, und es liess sich bislang auch dafür noch nicht der stricte Beweis erbringen, dass V inbegriffen war unter den von Rancati von Nonantola nach S. Croce di G. überführten Handschriften; was den Grad der Sicherheit anbetrifft, so steht die Behauptung, für welche

1) Sonach stimmt auch in den vier S. 127 besprochenen Fällen dreimal N mit V überein, und nur einmal ('referimus* statt 'offerimus in V) mit A. 2) 'Diaconus^ begegnet in V viermal, dagegen in N nar dreimal, weil hier die Snbscriptio der F. 82 ausgelassen worden ist.

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Die Vita Hadriani Nonantulana und die Diurnus-Handschrift V. 133

ich hier nochmals eingetreten bin, dass V zu einem dazwischen liegenden Zeitpunkte im Kloster benutzt wurde, in der Mitte. Weder Giorgi noch ich überschätzen die Beweiskraft der ein- zelnen von uns geltend gemachten Argumente: erst ihr Ge- sammtge wicht bietet uns die Gewissheit, den einen und den anderen Punkt in der Geschichte der betreffenden Diurnus- Handschrift richtig festgestellt zu haben.

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VI.

Der Dictatus papae

und

die Canonsammlung des Deusdedit.

Von

Ernst Sackiir.

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I.

In seinem Aufsatz: *Der Dictatus Papae Gregors VII. und eine Ueberarbeitung desselben im All. Jahrhundert', Seues Archiv XVI, 193—202, schloss sich Löwenfeld der herrschenden Annahme an, dass die Ueberschrift : ^Dictatus papae' die Autorschaft des Papstes andeute, dass also jene siebenundzwanzig Thesen des Registers Gregors un- mittelbar auf den Papst zurückgehen, und einer zweiten, dass nach dem chronologischen Princip, nach dem das Be- gister Gregors VII. angelegt sei, der sogenannte Dictatus in das Jahr 1075 gehöre. Gegen die erste Annahme erheben sich jedoch berechtigte Zweifel. Dass ein Satz wie der fol- gende: ^Quod cum excommunicatis ab illo anter cetera nee in eadem domo debemus manere' vom Papste herrühre, würde ich nicht zugeben können, auch wenn wir über die Autorschaft Gregors hinsichtlich des ganzen Dictatus unwider- legliche Beweise hätten. Man pflegt zwar gern auf Fehler und Ungenauigkeiten in officiellen Schriftstücken und Ur- kunden des Mittelalters hinzuweisen, und auch dem Dictatus ist dieser Vergleich nicht erspart geblieben i. Aber man übersieht, dass der Unterschied zwischen den Thesen Greeors und irgend einer Kaiserurkunde eben darin besteht, dass Gregor VII. selbst der Verfasser jener sein soll, während die Irrthümer der kaiserlichen Kanzlei doch dem gedankenlos transsumierenden oder schlecht unterrichteten Kanzleibeamten zur Last fallen. Und der scharfsinnigste, findigste Kopf seiner Zeit soll Worte wie die geschrieben haben: ^Dass wir mit den vom Papste Excommunicierten unter anderem nicht einmal in einem Hause bleiben sollen'^ Worte, die im Munde des Papstes wie ein Hohn auf den gesunden Menschenverstand erscheinen? Nur in zwei Fällen wäre die Interpretation der Worte: 'Dictatus papae' festzu- halten: wenn nämlich entweder der Dictatus später inter- poliert oder ergänzt worden wäre, oder aber der ganze Dic- tatus sich etwa als ein Excerpt aus einer anderen Quelle

1) Löwenfeld a. a. 0. S. 195.

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138 Ernst Sackur.

erweisen sollte, das auf Grund päpstlichen Dietats in das Register Aufnahme gefanden hättet

Löwenfeld meint, der Dictatus sei vielleicht eine Reihe von Randglossen, die der Papst zu einer Streitschrift von kaiserlicher Seite gemacht hätte: eine Hypothese, die sich leicht widerlegen lässt. Abgesehen davon, dass jener Satz, der in der Reihe der Thesen gleichsam als Pferdehuf die weniger heilige Person des Verfassers verräth, keine Erklärung findet, tragen die mit 'Quod' beginnenden Sätze einen offen- siven, aber nicht defensiven Charakter und würden im gün- stigsten Falle eine Streitschrift voraussetzen, die alle die Prä- tensionen Gregors VII, zu einer Zeit vor 1075 anfocht, bevor sie überhaupt noch klar hervorgetreten waren. Ganz undenkbar aber ist namentlich, dass die kaiserliche Streit- schrift damals das Recht des Papstes, die Unterthanen vom Eide zu entbinden, erörtert haben könnte, worauf der letzte Satz: 'Quod a fidelitate iniquorum subiectos potest absolvere' hinweist. Ja, soweit wir aus den vorhandenen Streitschriften urtheilen können, kam es erst nach der zweiten Bannung und Absetzung Heinrichs IV. im Jahre 1080 zu einem Ausbruch der öffentlichen Unzufriedenheit.

Sehen wir uns dagegen nach anderen Litteraturproducten der Zeit um, die der Form wie dem Inhalte nach mit dem Dictatus in Verbindung gebracht werden können, so bieten sich ohne Frage als geeignetste Vergleichsobjecte die Indices oder Ueberschriften der Canonsammlungen dar. Die Sätze des Dictatus entsprechen sowohl formeU als inhaltlich den summarischen Inhaltsangaben der kirchenrechtlichen Samm- lungen. Die durchweg gleiche Form der stets mit 'Quod' beginnenden Sätze deutet zwar darauf hin, dass sie einheitlich redigiert sind und dass man nicht daran denken darf, sie als eine blosse Zusammenstellung derartiger Rubra zu betrachten,, aber sie weist doch starke Analogien zu diesen auf. Dazu kommt etwas anderes. Von den dem Papste Gregor zuge- schriebenen Thesen erweist sich jede einzelne als kirchen- rechtlich belegbar ; ja bei den meisten wird man schon durch

1) Auch Giesebrecfat, Die Gesetzgpebnng' der römischen Kirche zur Zeit Gregors VII, Münchener Hist. Jahrb. 1866, S. 149, kommt über den erwähnten Satz nicht hinweg und möchte „wegen des 'debemus' glauben, dass diese Aufzeichnungen aus einer Zeit stammen, wo Gregor noch nicht selbst die päpstliche Krone trug^\ Aber wie inconsequenti Entweder ist das Register Gregors VII. chronologisch geordnet, wie man allgemein annimmt, oder nicht. Entweder ist es in seiner Ueberlieferung unantastbar, wie Giesebrecht meint, oder nicht. Giebt man die Möglichkeit zu, dass der Dictatus nur durch Zufall gerade an diese Stelle des Registers gerathen sei, so ist es nur ein kleiner Schritt zu der Annahme, dass er überhaupt nicht vom Papste herrührt.

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Der DictatuB papae und die Canonsammlung des Deusdedit 139

den Wortlaut erkennen, welche Canones ihnen zu Grande liegen. Es handelt sich nicht um theoretisch erklügelte For- derungen, sondern um Thesen, die nur auf Gruna kirchen- rechtlicher Forschungen aufgestellt werden konnten*. Wir werden also auch durch den Inhalt zu Vergleichen mit den- jenigen Litteraturerscheinungen aufgefordert, die die Summe des vorhandenen Rechts in zeitgemässer Form zusammen- fassten.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Hildebrand selbst canonistisch gebildet war und dass er seine Kenntnisse während seines Aufenthalts am Niederrhein erworben hat. Zuerst sprach seine Theorieen Wazo von Lüttich mit Berufung auf die Kirchenrechtsquellen zu einer Zeit aus% in der Hilde- brand in Begleitung Gregors VI. in jenen Gegenden sich auf- hielt. Eben damals kamen sie durch einen, wie ich daube, niederlothringischen Geistlichen zum Ausdruck'. Nach dem Tode Gregors VI. scheint sich der Caplan nach Worms be- geben zu haben, um zu lernen oder in ein £[loster zu treten«. In Worms hatte der aus der Lütticher Diöcese stammende Bischof Burchard, ein Schüler von Lobbes, seine Canonsamm- lung verfasst', und seine rechte Hand dabei war der Mönch Olbert von Lobbes*, der also auch dem Lütticher Sprengel angehörte. Das sind Belege genue für die Annahme, dass wenigstens seit dem Anfange des elften Jahrhunderts in den Schalen von Ijüttich dem Kirchenrecht besondere Pflege zu- gewandt wurde. Sind nun die Anschauungen Gregors zuerst in jenen Gegenden nachweisbar zu einer Zeit, in der er selbst dort weilte, ist es wahrscheinlich, dass er von da nach dem zweiten Centrum canonistischer Gelehrsamkeit in Deutsch- land, nach Worms, ging, so liegt der Schluss nahe, dass Hildebrand eben damals die in der Lütticher Schule herr- schenden Anschauungen aufnahm, dass er in Deutschland sich

1) Mit Recht bemerkt bereits Rocqnain, Quelques mots sur les *Dic- tatas papae', Bibl. de IVcoIe des chartes, 1872, S. 380: ^D'apres cela il n'est pas k supposer qvC'ü ait tire des seules bardiesses de sa pensee les vingt-sept sentences des 'Dictatas'; il y a lien de croire, au contraire, quHl s'aida de recbercbes faites ant^rieurement dans les livres cano- niqnea". 2) Anselmi Gesta episc. Leod. c. 65, SS. VII, 229; vgl.

Caaehie, La qnerelle des investitures dans les dioc^ses de Liege et de Cambrai, p. LXXVI. 8) Gedr. Forsch, z. D. Gesch. XX, 570-686;

Libeili de lite I, 8 14. Dass er nicht Franzose, sondern wahrscheinlich Niederlothringer war, werde* ich an anderer Stelle zeigen. 4) Bm-

nonis Vita Leonis IX, Watterich, Vitae pontif. Roman. I, 96: ^Iverat aatem illnc (d. h. dahin, wo der Kaiser und Bruno waren, also nach Worms) tum discendi causa tum etiam ut in aliquo religiöse loco sub beati Benedict! regula militaret'. 5) Wattenbach, Deutschi. Ge-

schichtsqa. I^ 361. 6) Gesta abb. Gembl. c. 27, SS. YIII, 536.

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140 Ernst Sackur.

canonistischen Studien hingab. Diese Anregungen trug er in Italien weiter. Noch als Cardinal forderte Hildebrand Petrus Damiani zu wiederholten Malen, ^häufig', wie dieser selbst sagt, auf, 'die Decrete der römischen Päpste und ihre Thaten zu studieren und alles, was sich auf die Autorität des apostolischen Sitzes beziehe, sorgfältig zu sammeln und in einem kleinen Bande in einer neuen Compilationsform zu vereinigen'". Er dachte also olBFenbar an eine Canonsammlung. Petrus aber kam dieser dringenden Aufforderung nicht nach, indem er das für eine müssige Spielerei und nir zwecklos hielt. Erst später überzeugte er sich^ wie wichtig es in kirchlichen Streitigkeiten sei, das Privilegium der römischen Kirche zu kennen. So neu war es also damals in Italien, Canonsamm- lungen anzulegen, so überraschend die Forderung, die Rechte der römischen Kirche durch Canones zu beweisen. Wenn selbst Männer wie der gelehrte Cardinalbischof von Ostia von derartigen Sammlungen keine Ahnung hatten, so ergiebt sich, dass das Studium des Kirchenrechts zur Zeit in Italien, speciell in Rom, etwas Unerhörtes war. Hildebrand kann also die Anregung dafür nur im Auslande, d. h. in Deutschland em- pfangen haben. Petrus Damiani Hess den Archidiacon der römischen Kirche im Stich. Aber Hildebrand gab den Ge- danken nicht auf, als er Papst geworden war. So forderte er den Bischof Bonizo von Sutri auf, ein kurzes Compendium aus den authentischen Canones der heiligen Väter anzulegen', ein Verlangen, dem Bonizo mit seinem umfangreichen Decretum nachkam ; so verfasste Anselm von Lucca auf ausdrücklichen Wunsch Gregors VII. seine Canonsammlung*. Aber auch Deusdedit, der eigentliche Hofcanonist der römischen Kirche, Cardinalpriester vom Titel der Apostel in Eudoxia, unternahm es sicher ebenfalls auf Anregung Gregors das Privi-

1) Petri Damiani Opusc. V, Opp. ed. Caietanus III, 76: 'Hoc tu . . . frequenter a me caritate, quae saperat omnia, postulasti: ut Roma- nonim decreta vel gesta percarrens, quidquid apostolicae sedis auctoritati specialiter competere videretur, hinc inde curiosas exscerperem atqne in parvi yoluminis unionem novae compilationis arte conflarem. Hanc itaqne tuae petitionis instantiam cum ego negligens floccipenderem, ma- gisque superstitioni quam necessitati obnoxiam iadicarem\ . . 2) Ib.

col. 78: *Tanc nimirnm liquido persensi, in ecclesiasticis causis quantnm Romanae ecclesiae nosse privilegiam valeat; quamque hoc sancta tua prudentia non otiose deposcaf. 3) Bonizonis Decretum, Epilogns (Mai, Nova bibl. patr. VII, in, 74): 'Cum a me exegisses, sacerdos venerande Gregori, ut brevem ac compendiosam dictatiunculam ex sanctorum pa- trum authenticis canonibus tibi componerem, dum flagranti tuo desiderio deservire cupio, metas brevitatis excessi'. 4) Vgl. Giesebrecht, Die Gesetzgebung der römischen Kirche zur Zeit Gregors VII., a. a. O., S. 152.

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Der Dictatus papae und die Canonsammlung des Deusdedit. 141

legium der Autorität des römischen Stuhles, durch welches er über den ganzen christlichen Erdkreis herrsche wie er selbst sagt aus den vornehmsten Aussprüchen der heiligen Väter und christlichen Fürsten zu erhärten'. Seine Samm- lung wurde zwar erst nach Gregors Tode fertig und Victor III. 1087 dediciert*, aber sie ist höchst wahrschein- lich bereits von Anselm von Lucca benutzt worden ', und er- füllte ganz besonders den Wunsch, den Gregor schon als Cardinal Petrus Damiani gegenüber geäussert hatte. Man kann nicht zweifeln, dass der Autor lange unter Gregor daran gearbeitet hat; und dass er mit Unterstützung und mit Vor- wissen des Papstes sein Werk vollbrachte, erhellt daraus, dass er die päpstlichen Register und Archive in reichem Masse verwerthete.

Es ist das wesentlichste Moment in Gregors VII. Auf- treten, dass er auf Grund kirchenrechtlicher Quellen zu be- stimmten Ansprüchen auf ein Vorrecht der römischen Kirche gelangte und dass er dieses Recht systematisch ausbauen und

Juristisch näher begründen Hess. Darin besteht seine eigent- iche Bedeutung, darin der Schlüssel für seine Erfolge. Nicht als Cluniacenser, denn diese standen * seinen Tendenzen völlig fern sondern als Schüler der Lütticher Rechtsschule und Schöpfer des neuen canonischen Rechts ist er zu behandeln. Es leistete ihm dieselben Dienste, die später das römische Recht dem Imperialismus leistete. Als seine speciellen Schüler und Helfershelfer darin galten den gegnerischen Zeitgenossen Anselm von Lucca und Deusdedit, deren Canon- sammlungen eben erwähnt wurden. Sie standen nach der Anschauung der Gegner mit ihrem Meister zusammen gleich- sam in der Teufelsküche, in der sie allerlei Verderben für die Welt zusammenbrauten, in der sie aus dem reichen Vorrath alter Papstdecrete und Kirchenväter nach ihrem Recept giftige und schädliche Rechtsanschauungen fabricierten, die sie dem Publicum beibrachten'. Das war die Anschauung der schis- matischen Cardinäle, und die mussten einigermassen über die

1) Ed. Martinucci, p. 2: *Itaqae ego auctoritatis ipsias Privilegium quo omni christiano orbi praeminet ignorantibus patefacere cupiens . . , ex variis sanctorum patrum et christianorum principum auctoritatibus potioribus quibusque in unum congestis, praesens defloravi opusculum\ 2) Vgl. Löwenfeld, N. Arch. X, 311. 3) Vgl. Zu den Streitschriften des Deusdedit und Hugo von Fleurj, N. Arch. XYI, 368. 4) Das hat

Cauchie, La querelle des investitures p. LXXX, richtig hervorgehoben. Aber er hat nicht erkannt, worin eigentlich Gregors Bedeutung und Stärke beruhte. 5) So heisst es in dem Schreiben der schismat. CardinSle gegen die Decrete Gregors YII. v. 1095 bei Sudendorf, Kegistrum II, 82 (n. 35): 'Hildebrandus, Turbanus, Anshelmus Lucensis episcopus, Deus- dedit in compilationibus suis fraudulentis et decretis Anastasii papae etc. . . . Cuius errorem quia Hildebrandus cum discipulis suis scripto

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142 Ernst Sackur.

internen Vorgänge an der Curie unterrichtet sein. Das Be- wusstsein nahestehender Zeitgenossen von einer gemeinschaft- lichen Arbeit in dieser Hinsicht muss auch auf unsere Auf- fassung bestimmend wirken. Sucht man sich aber das Ver- hältnis a priori einigermassen klar zu machen, so werden die beiden Canonisten als Hilfsarbeiter fungiert, sie werden oder jedenfalls Deusdedit als römischer Cardinal dem Papste das canonistische Material^ das er brauchte, an die Hand ge- geben haben.

In der Canonsammlung des Deusdedit nun stehen eine Reihe von Indices capitulorum, die dem Sinne, wie dem Wortlaute nach mit den Thesen des Dictatus die engste Verwandtschaft zeigen*.

Die Canonsammlung des Deusdedit ist keine systematische, wie die der andern*. Nur in vier grosse Abschnitte ist das Material vertheilt, innerhalb deren die Quellenexcerpte in ihrem Zusammenhange belassen wurden, um jedoch einen Ueberblick über das Ganze oder das Auffinden einer bestimmten Materie zu ermöglichen, schickte der Verfasser ein Capitel- verzeichnis voraus, in dem unter jedem Rubrum die Stellen notiert sind, an denen in der Sammlung die betreffende Ma- terie behandelt wird«. Auf Grund dieses Index rerum ist so ziemlich jeder Satz des Dictatus aus Deusdedit rechtlich zu

revocavit, merito a sede Komana divina sententia tanti erroris renovatorem exdusit. Hildebrandus, Turbanus, Anshelmus, Deusdedit: Homanus pontifex ahsque dubio sanctus est, st canonice electus fuerit^ . . . Titulus iste Hildebrandam et discipulos eius scriptararum pervasores manifeste detegit. Ex toto enim est contrarius eidem capitulo, cui ab Hildebrando et discipulis eius praeponitur'. Ebenso n. 36 (Brief der schismat. Cardin, gegen die Decrete Urbans II. [1095—1098]) a. a. O. p. 109: 'Hildebrandus, Turbanus, Anshelmus Lucensis, Deusdedit in compi- lationibus suis fraudulentis ex decretis Anastasii papae^ . . . Dass der Briefschreiber Hildebrand und die 'discipuli' immer zusammen nennt, deutet auf das Bewusstsein ihres Zusammenhangs und ihrer gemeinschaft- lichen Arbeit. Bezüglich des näheren Verhältnisses kann man aus diesen Aeusserungen natürlich nichts unmittelbar schliessen. 1) Der einzige,

dem, so viel ich sehe, diese Verwandtschaft aufgefallen, ist Friedrich in der Neubearbeitung des Janus S. 379 n. 16. Aber in den Worten: *Auch er (Deusd.) hat und begründet lib. 1 die Sätze des Dictatus Gre- gors VII.^ ist der Ausdruck so unbestimmt, dass man nicht erkennt, wie sich Friedrich die Sache vorstellte. 2) Vgl. v. Sickel, Das Privi- legium Ottos I. für die römische Kirche S. 62 f. 3) Es liegt kein Grund vor, daran zu zweifeln, dass die Indices wirklich von ihm her- rühren. Am Ende der Capitulatio des 3. Buches, p. 26, findet sich sogar eine Note, die direct auf seine Autorschaft hinweist : 'Qnod vincula beati Petri titulo Eudoxia sint etiam beati Pauli'. Ein Verweis auf die Samm- lung fehlt hier merkwürdigerweise. Deusdedit, der Cardinalpriester vom Titel der Apostel in Eudoxia war, hat also offenbar den Satz nachträglich hinzugefügt.

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Der Dictatus papae und die Canon Sammlung des Deusdedit. 143

belegen'. In nicht wenigen Fällen ist, wie bemerkt, eine

wörtliche Verwandtschaft zwischen den Capitula und den

Grregorthesen zu constatieren. Zum Beweise diene folgende Gegenüberstellung :

Dictatus papae.

§ 4: Qu od legatus eius Om- nibus episcopis praesit in concilio, etiam inferioris gradus; et adversus eos sen- tentiam depositionis possit dare.

§ 7 : Q u o d illi soli licet pro temporis neeessitate no- vas leges condere, novas plebes congregare, de canonica abbatiam facere et e contra divitem episcopa tum di vi- dere et inopes unire.

§ 15: Quod ab illo ordi- natu8 alii ecclesiae prae- esse potest, sed non mili- tare; et quod ab aliquo epi- scopo non debet superiorem gradum accipere.

§ 16: Quod nulla synodus absque precepto eius debet generalis yocari.

§ 18: Quod sententia illius a nullo debeat retractari et ipse omni um solus retractare possit.

§ 22: Quod Romana ec- clesia nunquam erravit nee in perpetuum scriptura testante errabit.

Deusdedit ed. Martinucci.

p. 12: Quod per inferio- ris ordinis clericos male vi- ventes coerceat episcopos

Quod etiam inferioris ordinis persone committat vi- cem suam in provincia.

p. 10: Quod neeessitate cogente novas instituat 1 e ^ e s.

p. 1 1 : Quod illi liceat duas episcopales sedes et dua monasteria unire.

p. 20: Ut in Romana ecclesia ordinatusaliae ecclesiae non militet.

p. 6: Quod synodos ipse debeat.

p. 10: Quod sedis iudicium non possit.

generales convocare

apostolicae retractari

p. 11: Quod Romana ec- clesia nunquam a vera fide erraverit.

1) Dict. § 1 = Deusd. I, 50; § 2 = I, 149; § 3, § 5, § 26 = I, 103. 134; II, 36. 38. 89 ; § 4 = I, 160. 162. 229; IV, 62; § 6 = IV, 168; §7=1, 101. 128. 162—164. 199. 236; § 8 = IV, 1 ; § 9 = I, 207; § 11 = I, 116; § 12 = IV, 101. 106. 121. 134. 142; § 13 =r I, 52. 60. 62. 236; § 16 = I, 167; § 16 = I, 8. 19. 37. 38. 70. 72. 76. 78. 129; § 17 = I, 5. 78. 91. 106, 222; § 18 = I, 103; IV, 96; § 19 = I, 75. 76. 108. 129. 226; § 20 = I, 72; § 21 = I, 19. 48. 74. 98. 131. 221; § 22 = I, 66. 73; § 23 = I, 108; ^ 26 = I, 136. 178. 214. 216. 217. 227; § 27 = IV, 106. 107. 138.

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144

Ernst Sackur.

Deusdedit ed. Martinucci.

p. 8: Quod ipse indubi- tanter sanctus sit, si ca- ll onice consecratus est.

Dictatus papae.

§ 23: Quod pontifex, si c an onice fuerit ordinatus, meritis beati Petri indubi - tanter efficitur sanctus te- stante sancto £nnodio Papiensi episcopo ei multis sanctis pa- tribus faventibus, sicut in de- cretis beati Symachi papae continetur *.

§ 26: Quod catholicus non p. 8: Quod heretici sint, habeatur, qui non Concor- qui Romanae ecclesiae dat Romanae ecclesiae. non concordent.

§ 27: Quod a fidelitate p. 11: Quod Romana ec- iniquorum subiectos po- clesia a fidelitate iniquo- test absolvere. rum subiectos eorum pos-

sit absolvere. Die Verwandtschaft der einander gegenübergestellten Sätze kann niemandem entgehen. Die Frage wäre nur die: hat Deusdedit den Dictatus papae benutzt oder geht dieser auf jenen zurück? Der oberflächliche Beurtheiler wird sich gewiss für das erste entscheiden. Denn da Deusdedit das Register Gregors VII. verwerthete 2, so möchte er auch darin den Dictatus gefunden und usurpiert haben. Aber das ist eben die grosse Frage: ist der Dictatus von Gregor VII. und hat er damals bereits im Register gestanden? Man wird zu- geben, dass man das nach den geltend gemachten Bedenken nicht einfach präsumieren darf, ilachdem wir erörtert haben, dass der Dictatus sowohl formell als inhaltlich als eine Zu- sammenstellung von Canonüberschriften erscheint, wäre schon a priori die Wahrscheinlichkeit dafür, dass er eben auf die Indices des Deusdedit zurückgeht. Aber eine Reihe positiver Gründe scheint ausserdem noch für diese Annahme zu sprechen. Prüft man nämlich einige der Sätze genauer auf ihr Ver-

1) Natürlich wird auch bei Deasdedit auf dieselbe Quelle verwiesen (I, c. 108) : *Quis sanctum esse dubitet, quem apex tantae dignitatis attol- lif? Dieselbe These in ähnlicher Form wie Deusdedit und der Dictatus führen die schismatischen Cardinäle aus den 'fraudulentae compilatienes*^ des Hildebrand, Turbanus, Anselm und Deusdedit an. S. oben S. 142. Aber es ist nicht anzunehmen, dass sie den Dictatus im Sinne haben,, denn an anderer Stelle citieren sie aus denselben *fraudulentae compila- tiones' eine Decretale des Papstes Anastasius, die nicht im Dictatus steht. Ich möchte annehmen, dass sie unter den ^compilationes' Hildebrands uud Urbans ihre Briefsammlungen verstehen, die natürlich an kirchenrecht]. Belegen reich sind. 2) Vgl. Löwenfeld im N. Archiv X, 326, dessen Annahme, dass Gregor das uns vorliegende kleine Register benutzt habe^ ich mich anschliesse.

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Der Dictatus papae und die Canonsammlung des Deusdedit. 145

hältnis zu Deusdedit hin, so zeigt sich, dass in ihnen eine Combination zwischen dem Index und der Belegstelle vorliegt.

§ 1 des Dictatus lautet: 'Quod Romana ecclesia a solro Domino sit fundata'. Deusdedit drückt den Gedanken im Index so aus: 'Quod Romana ecclesia a Christo pri- matum optinuit* und verweist auf I, c. 19. 50. 76 und IV, c. 92. Am deutlichsten kommt der im Dictatus ausgesprochene Gedanke I, c. 50 zum Vorschein, wo Anaclet (Epist. III, c. 34) schreibt: 'Haec vero apostolica sedes et caput cardo, ut praephatum est, aDomino et non abalioest constituta\ Kann man verkennen, dass der Autor des Dictatus hier sowohl die Ueberschrift als die Anaclets teile vor Augen hatte?

§ 9: *Quod solius papae pedes omnes principes deos- culentur' entspricht Deusdedit p. 8: *Quod illius pedes a fidelibus osculari debenf. Im Liber pontificalis aber, auf den der Cardinal verweist, steht: ^omnes eiusdem d e osculati sunt pedes'. Die Form der These ist offenbar dem Index nach- gebildet, aber das 'omnes' und 'deosculati' verräth Kenntnis der Belegstelle.

Ich übergehe, dass einzelne Thesen sich dem Sinne und auch dem Wortlaut nach zum Theil als Zusammenziehungen mehrerer Indices des Deusdedit erweisen, und führe einiffe andere an, deren Deutung zweifelhaft war und die gerade durch die Belegstellen des Deusdedit ganz verständlich werden.

§ 2: *Quod solus Romanus pontifex iure dicatur univer- salis' und § 11: 'Quod hoc unicum est nomen in mundo*. Beide Thesen sind dem Sinne nach völlig identisch i. Und nun vergleiche man Deusdedit p. 13: *De excommunicatione eiusdem civitatis (Constantinopol.) episcopi, qui se universalem nominavit'. *De interdictu apostolicae sedis pro eodem vocabulo'. Bei der letzten Stelle wird verwiesen auf I, c. 1 1 6, wo ein Brief Gregors I. angefahrt wird: 'Hortor itaque ut nullus vestrum hoc nomen aliquando recipiat, nuUus con- sentiat, nullus scribat' etc. Es erscheint zweifellos, dass der Autor des Dictatus diese Gregorstelle im Sinne hatte, und ebenso sicher ist, dass 'nomen hier nicht *papa*, sondern 'uni- versalis' bedeutet.

Am meisten Kopfzerbrechen scheint § 15 gemacht zu haben: 'Quod ab illo ordinatus alii ecclesiae praeesse potest,

1) Löwenfeld hatte, auf Hinschins und andere gestützt, *nomen' mit *papa' erklärt. Hinscbias, Kirchenrecht I, 207 sagt mit Berufung auf den Satz des Dictatus, Gregor YII. hätte die Bezeichnung *papa' als aus- schliesslich für den Papst gebrauchte gesetzlich sanctioniert. Aber er ist hier im Irrthum. Tapa* ist kein juristischer Begriff, wohl aber 'universalis'. Man braucht nur die Indices des Deusdedit anzusehen, um zu erkennen, dass es lediglich auf diesen Begriff ankommt.

Nene« Archiv etc. XVni. 10

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146 Ernst Sackur.

8ed non militare: et quod ab aliquo episcopo non debet superiorem gradum accipere\ Der erste Theil des Satzes steht nahezu wörtlich im Inaex des Deusdedit: *üt in Romana ecclesia ordinatus aliae ecclesiae non militet'. Verwiesen wird auf I, c. 157 : *Gregorius * Heh'ae presbytero et abbati. Filium vestrum Epiphanium mandastis, ut ad sacrum ordinem prove- here deberemus vobisque transmittere. Sed in uno vos audi- vimus, in altero vero audire minime potuimus. Diaconus quidem factus est, sed qui in ecclesia hac sacrum ordinem semel acceperit egrediendi ex ea ulterius licentiam non habebit'. Wie soll man sich nun das Vierhältnis anders denken, als dass der Verfasser des Dictatus den Index des Deusdedit gekannt, zugleich aber stillschweigend die noch übrigen Consequenzen aus dem Briefe gezogen habe. Der Brief besagt allerdings nur, dass ein in der römischen Kirche geweihter Geistlicher in eine andere Kirche nicht mehr ein- treten dürfe, aber der Autor des Dictatus setzt hinzu: es sei denn als Bischof; und ferner ergiebt sich als nothwendige Consequenz: 'quod ab aliquo episcopo non debet superiorem gradum accipere*. Der Dictatus setzt die Kenntnis gerade dieser Belegstelle resp. des Index so sehr voraus, dass man annehmen kann, dass der Verfasser desselben nur dadurch darauf kommen konnte, die These in das Programm auf- zunehmen '.

Mag sich nun der eine oder andere Dictatussatz nicht leicht im Index des Deusdedit auch nur dem Sinne nach nachweisen lassen ', so fehlt es doch an einem Beispiele nicht, in dem wir eine These nahezu wörtlich aus den Canones des Cardinais belegen können. So findet sich § 20: *Quod nuUuB audeat condemnare apostolicam sedem apellantem' nicht im Index capitulorum, wohl aber in der Sammlung selbst I, c. 72*: 'Marcellinus: Neque ullum epi- scopum, qui hanc appellaverit apostolicam sedem damnare etc.

1) Gregorii I. Epist. V, 38. 2) Dieselbe Belegstelle bei Gratian,

C. I) qu. 1, c. 122. Hinschius I, 85 N. 5 sagt: 'Ausgesprochen ist der Satz zum ersten Mal schon in dem Dictatus Gregorii VII. dahin: 'Quod ab illo* u. 8. w. Aber woher und mit welcher Begründung? Ausge- sprochen ist er zuerst von Deusdedit und daher kam er erst ins Register Gregors! 3) Ich habe § 10: *Quod illius solius nomen in ecclesiis

recitetur* im Index nicht gefunden. Ebenso sind § 14 und 24 nach dem Capitelverzeichnis schwer zu ermitteln. Ich zweifle allerdings nicht einen Augenblick, dass bei einer genaueren Durchforschung der leider ganz unübersichtlich edierten Canonsammlung die canonistischen Belege dafür aus ihr sich werden nachweisen lassen. 4) Marcelli Epist. II, c. 10,

Hinschius, Decret. Pseudo-Isid. p. 228.

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Der Dictatas papae und die Canonsammlung des Deusdedit. 147

Fasst man das Ergebnis der letzten Ausführungen zu- sammen, so wird man sagen müssen, dass aller Wahrschein- lichkeit nach der Dictatus auf der Canonsammlung des Deus- dedit beruht. Gerade dass bald die Indices desselben, bald seine Belegstellen, bald beide combiniert dem Wortlaute nach im Dictatus wiederkehren, lässt nur den Schluss zu, dass dieser die Kenntnis Deusdedits voraussetzt, um so mehr, als wir a priori die Grundlage einer Canonsammlung annehmen mussten. Aber es kommt noch eins hinzu, was unsere Be- weisführung bedeutend zu verstärken geeignet ist: der Um- stand nämlich, dass die Sätze des Dictatus gegenüber denen des Canonisten eine Verschärfung und Steigerung der apo- stolischen Prätensionen bezeichnen.

So heisst es § 1: 'Quod ßomana ecclesia a solo Domino sit fundata\

§ 2: 'Quod solus Romanus pontifex iure dicatur uni- versalis'.

§ 3: 'Quod ille solus possit deponere episcopos vel re- conciliare'.

§ 7: 'Quod illi soli licet pro temporis necessitate novas leges condere' etc.

§ 8: ^Quod solus possit uti imperialibus insigniis'.

§ 9: ^Quod solius papae pedes omnes principes deo- sculentur*.

§ 10: *Quod illius solius nomen in ecclesiis recitetur\

§ 11: 'Quod unicum est nomen in mundo\

§ 18: ^Quod sententia illius a nuUo debeat retractari, et ipse omnium solus retractare possit^

Ueberall, wo bei Deusdedit einfach erklärt wird, dass der Papst das und das Recht habe, fasst der Dictatus den Ge- danken knapper und präciser und bezeichnet durch Hinzu- setzung von 'solus' den Papst als alleinigen Träger dieses Rechtes. Aber man vergleiclie auch: § 17: 'Quod nullum capitulum nullusque liber canonicus habeatur absque illius auctoritate' mit Deusdedit p. 11: *Quod nulla scriptura sit autentica nisi illius iudicio sit roborata'. Man vergleiche § 22: ^Quod Romana ecclesia n um quam erravit nee in perpe- tuum, scriptura testante, errabit' mit Deusdedit p. 11: 'Quod Romana ecclesia nunquam a vera fide erraverit'. Um wie viel bestimmter und entschiedener ist die Ausdrucksweise des Dictatus! Dieselbe grössere Präcision und Verschärfung der Dictatussätze lässt sich auch in folgenden Fällen aufweisen. Wo Deusdedit p. 8 sagt: *Quod illius pedes a fidel ibus osculari debent' hat der Dictatus § 9: 'Quod solius papae pedes omnes principes deosculentur', denn nur auf die 'principes' kam es natürlich an. Dem Satze § 6, nach dem es nicht einmal gestattet sein soll, mit den Excommunicierten

10*

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148 Ernst Sackur.

'in eadem domo manere* entspricht Deusdedit IV, c. 158^ ein Capitely in dem eine ^anze Reihe von Stellen über den Verkehr mit Excommunicierten zuBammengestellt sind und das bezeichnender Weise beginnt: ^Si quis cum excommuni- cato saltem in domo simui oraverit, communione pri- vetur'. Im Zusammenhange mit andern Stellen über die Ex- coramunication konnte der Redactor des Dictatus darauf kommen, das 'orare' in 'manere* zu verschärfen.

Es leuchtet ein, dass dieses Argument sehr für unsere Annahme spricht. Wie wäre ein so entschiedener Qregorianer wie Deusdedit auf die Idee gekommen^ die Bestimmtheit der Dictatussätze abzuschwächen, indem er sie benutzte I Wohl aber konnte der Bearbeiter Deusdedits darauf verfallen^ dessen Gedanken in bestimmterer^ entschiedenerer Form nach Mass- gabe der Utilität auf den Markt zu bringen^ ja er musste e& mit Rücksicht auf den Zweck des Dictatus. Aber die An- nahme, Deusdedit habe den Dictatus gekannt, würde noch eine andere Schwierigkeit ergeben, Deusdedit ist ein ener- gischer Vertheidiger der Gültigkeit aller Papstdecrete, und er beweist das speciell für Gregor VII., indem er dessen Briefe als Belegstellen für seine Thesen anführt. Wie sollte man es erklären, dass er den Dictatus nicht in der Sammlung aus- geschrieben, sondern nur im Index benutzt hätte, wenn er ihn bereits als Manifest des Papstes kannte? Angenommen, der Dictatus, jenes angebliche Manifest des Papstes, hätte bereits im Register Gregors gestanden, als es Deusdedit excerpierte^ so wäre es consequent gewesen, die Sätze als päpstliche Dicta den Belegstellen für die Befugnisse und Rechte des römischen Stuhls einzuordnen. Waren sie denn weniger werth, als seine Briefe oder als die Expectorationen irgend eines andern Papstes? Sollte man aber einwenden, dass der Papst dem Cardinal vielleicht jene Sätze erst übergab, um sie zu belegen, so genügt es darauf hinzuweisen, dass die Sätze belegt waren, ehe sie aufgestellt worden sind, und dass sie bereits gründliche canonistische Studien voraussetzen ^

Nach alledem halte ich für erwiesen, dass der sogenannte Dictatus papae aus den canonistischen Forschungen des Hof- canonisten Deusdedit entstanden ist. Daraus ergiebt sich zu- nächst eins: dass er nicht ins Jahr 1075 gehören und dass

1) Döllingrer sagt im Janas (1. Aufl.) S. 114 nnriehtig:: 'Wenn er (Qregt>r) in seinen Dictatus das ganze System päpstlicher Allgewalt und Herrlichkeit in 27 Sätzen zusammenfasste, so waren diese Sätze theila nur Wiederholungen oder consequente Folgerungen aus den pseudo- isi dorischen Deoretalen ; theils suchten er und seine Freunde und Gehilfen ihnen durch neue Fictionen den Schein des Alterthümlichen und Ueber- lieferten zu verleihen*. Von eigentlichen 'Fictionen' kann keine Rede sein. Vgl. Hergenröther, Anti-Janus S. 109 ff.

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Der Dictatus papae und die Canonsammlung des Deusdedit. 149

er nur zufällig an diese Stelle des Registers gerathen sein kann. Die zweite Frage wäre die, ob der Dictatus trotzdem dem Papste zugeschrieben werden könnte. Dass es sich um kein ein- heitlich von Gregor concipiertes Manifest handeln kann, lehrt einmal die Unordnung, die in ihm herrscht^ und zweitens § 6, in dem das erwähnte 'debemus* vorkommt. Welcher Gedanke läge nun angesichts des Verhältnisses zur Canonsammlung näher, als dass Deusdedit selbst diese Zusammenstellung vor- nahm, die ebenso sehr die Bekanntschaft mit seinen Indices als mit den Belegstellen, die er zur Verfügung hatte, verräth? Welcher Gedanke näher als der, dass er jene Zusammen- stellung eben vornahm, als er das Register Gregors benutzte? Ob nun der Papst anordnete, dass die Codification der pri- matialen Rechte seinem Register in dieser Form beigefügt wurde, ob Deusdedit oder ein Anderer sie in das Register was mir wahrscheinlicher ist an irgend einer freien Stelle eintrug und die Bezeichnung Dictatus papae nur auf einem Fehler beruht vielleicht dadurch hervorgerufen, dass sich bei der Abschrift unseres Codex eine Marginalnote ' ver- schob oder ein Stück ausfiel das sind Fragen, die nicht mit Sicherheit zu beantworten sind. Der Möglichkeiten, die Stellung und Bezeichnung des Dictatus papae in der erhal- tenen Handschrift auch unter veränderten Bedingungen zu erklären, sind so viele, dass ich dem Leser überlasse, sich die genehmste herauszusuchen. Ein Argument gegen unsern Be- weis kann auf keinen Fall daraus hergeleitet werden.

Zum Schluss eine vorsichtige Frage : Ist etwa die Edition des kleinen Registers Gregors VII, das der Cardinal benutzte,

1) Darauf deutet der Umstand hin, dass in den drei andern Fällen, in denen die Worte Dictatus papae sich bei Briefen finden, dieselben am Rand 6^ des Cod. Vatic. stehen. Vgl. Giesebrecht, De Gregorii VII. re- gistro emendando, Eegiomonti 1858, p. 5. N. 4. Wie wenig aber über- haupt auf einen derartigen Zusatz zu geben ist, beweist die Thatsache, dass sämmtliche Stücke, die diesen Zusatz haben, sich im 2. Buch des Registers finden. Glaubt man, dass nicht auch Stücke aus anderen Jahren im grossen Register diesen Vermerk trugen? Die Abschreiber sind also in der Aufnahme dieser Noten ganz willkürlich verfahren, und ebenso konnte es leicht vorkommen, dass bei Excerpierung des grossen Registers eine Note, die zu einem andern Stück gehörte, das vielleicht ausgelassen wurde, schliesslich zur Ueberschrift unserer Thesen wurde. Giesebrecht bemerkt selbst a. a. O. p. 30, dass der Vaticanus, der von verschiedenen Händen herrührt, reich an Fehlem ist und nicht mit gleicher Aufmerk- samkeit geschrieben wurde. Man darf aber auch an die Möglichkeit denken, dass die Worte Dictatus papae gar nicht zu den Thesen, son- dern zum vorhergehenden Briefe gehören, an dessen Ende sie eingetragen, und dass sie nur von den Herausgebern mit Unrecht auf die 27 Sätze be- zogen wurden. Eine Anomalie liegt ja in jedem Falle vor, da die Be- zeichnung sonst am Rande steht.

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150 Ernst Sackür.

ihm überhaupt zu verdanken? Dass er nicht das grosse Re< gister heranzog, ist auffällig. Es wäre aber sehr begreiflich, wenn er eben zu canonistischen Zwecken und zur Hervor- hebung der Tendenzen Gregors diesen Auszug selbst voran- staltet hätte.

IL

In dem angeführten Aufsätze veröffentlichte Löwenfeld aus einer Handschrift von Avranches. saec. XH, eine Reihe von Sätzen unter der Ueberschrift : *Hec sunt proprio auctori- tates apostolice sedis', auf deren Verwandtschaft mit dem eben behandelten Dictatus er hinweist. Der Herausgeber setzte sie in die zweite Hälfte des 12. Jahrhunderts, ganz besonders

festützt auf den Satz: 'Regna mutare potest ut Gregorius, tephanus, Adrianus fecerunt'. Gregorius könne kein anderer sein als Gregor VII, und da Adrianus wahrscheinlich Ha- drian IV. sei, so wäre die Zeit dadurch zu bestimmen« Aber schon die Reihenfolge, in der die Namen stehen, lehrt,, dass Gregor nicht Gregor VIL sein kann. Gregor VH. selbst berief sich gern auf Gregor I. als seinen Vorgänger auch für das Recht der Päpste, Könige abzusetzen, z. B. in dem Briefe an Hermann von Metz (Registr. VIII, 21; Jaff^ p. 455) schrieb er: 'Beatus quoque Gregorius papa reges a sua digni> täte cadere statuit, qui apostolicae sedis decreta violare prae- sumpserint'. Aber nicht Gregor I. ist in den Sätzen von Avranches gemeint, sondern Gregor III. Dieser wird nämlich von Bonizo, Liber ad amicum VII, Libelli de lite I, 608, un- mittelbar neben Stephan II. als Beispiel in demselben Sinne aufgeführt : 'Tercius vero Gregorius papa non solum Leonem imperatorem excommunicavit, sed etiam regno privavit. Ste- phanus vero papia Karolum, Pipini regis fratrem, a regno de- posuit et Pipinum in loco eins constituit'. Hadrian ist nun auch nicht Hadrian IV, sondern Hadrian I, unter dem Karl der Grosse den Longobardenkönig Desiderius des Reichs be- raubte, wie der Liber canonum contra Heinricum IV. c. 25 rLibelli I, 496) lehrt, wo Hadrian I. unter den Vorläufern Gregors VII. aingeführt wird. Wenn nun Gregor nicht Gregor VII, Hadrian nicht Hadrian IV. ist, so folgt eins mit unerbittlicher Consequenz: dass die Sätze von Avranches ihrem Ursprünge nach in die Zeit Gregors VII. gehören*.

1) Der Sfttz Avr. IX : 'Solns papa in ornnes partes mundi p r a e d i- catores mittit*, der Löwenfeld den Gedanken an Innoeenz m. nahe legte, ist im Sinne einer Anacletstelle zn rerstehen. (Anad. Epist. III, c. 29, Hinsch. p. 83; Deosd. I, c. 61): *Aliae autem primae civitates . . . a sanctis apostolis et beato demente sive a nobis primates praedica- tores acceperant'. Ebenso vgl. bezüglich der Unterordnung der Patriarchen Deasdedit p. 6 nebst den dort angeführten Stellen.

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Der Dictatus papae und die Canonsammlimg des Deusdedit. 151

Eben weil er nicht angeführt wird, müssen die Thesen in seine Regierungszeit gesetzt werden >.

Dieses Resultat ist nun die weitere Untersuchung durch- aus zu stützen geeignet. Löwenfeld hatte die Sätze von Avranches als eine ^Ueberarbeitung' des Dictatus Gregors VII. bezeichnet. Aber ich bedaure ihm auch in dieser Auffassung nicht zustimmen zu können. Schon ein Umstand muss da- gegen sprechen, dass wir nämlich in den Thesen von Avranches an nicht wenigen Stellen auf die Belege und Beispiele ver- wiesen finden^ ganz im Gegensatz zum Dictatus: Heste Chalce- donensi sinodo; ut de Marcellino constat; ut Dioscorus; teste papa lulio; teste beato Gregorio; demente, Gelasio teste'. Da dies nun auch an Stellen vorkommt, die mit dem Dictatus sonst übereinstimmen *, so liegt auf der Hand, dass von einer Ueberarbeitung des Dictatus nicht die Rede sein kann. Ebenso ist die neue Thesenreihe in Bezug auf manche Sätze ausfuhrlicher' und lehnt sich an die Quelle mehr an, als der Dictatus«, so dass damit die Annahme, die Sätze von Avranches seien eine 'Ueberarbeitung* des Dictatus, durchaus ausgeschlossen wird. Endlich stehen nicht wenige Sätze im Codex von Avranches, die auf gute kirchenrechtliche Unterlage zurück- gehen und gar nicht im Dictatus enthalten sind, ebenso wie Sätze des Dictatus im Codex von Avranches vergeblich ge- sucht werden *. Mit einem Worte, wenn beide Stücke sachlich und textlich in vieler Hinsicht übereinstimmen, so kann das nur daher kommen, dass sie auf einer Quelle oder doch einem und demselben Kreise von Quellen beruhen. Die Verwandt- schaft, die auch die Thesen von Avranches mit der Canon- sammlung des Deusdedit zeigen*, lässt keinen Zweifel darüber,

1) Sie stehen aUerdings in einer Handsclir. saec. Xu. Das beweist aber nur, dass sie nicht später and keinesfaUs, dass sie nicht früher ent- standen sind. 2) Dict. § 2 : *Qaod solns Bomanus pontifex iure dicatnr nnirersalis = Avr. I: * Solos Romanas pontifex nnlTersalis habetnr, teste Calcedonensi sinodo'; Dict. § 19: *Qaod a nemine ipse iadicari debeat' Avr. II : 'A nemine papa iadicari potest, etiamsi fidem negaverit at de Marcellino constat*. 3) Wo es s. B. Dict § 8 heisst: 'Qnod solns possit ati imperialibos insigniis* zählt Att. X XII diese Insignien nach dem Constitatam Constantini aaf. 4) Man Terg^leiche Dict. § 17: *Qaod nnllam capitalam nallasque liber canonicus habeator absqae illias anctoritate*, Avr. I: 'Nnila scriptara est antentica sine auctoritate eins* mit Deasd. p. 11: 'Quod nnlla scriptara sit aathentica nisi Ullas iadicio sit roborata'. 6) Vgl. Löwenfeld

a. a. O. S. 200. 6) Vgl. Avr. I: 'Solas Romanas pontifex nniTersalis faabetnr, teste Calcedonensi sinodo* = Deasd. p. 8: 'Qaod a Chalce- donensi sinodo DCXXX patram aniversalis sit appellatns*. Avr. I: *Sola Rom an a ecclesia oniversalis et mater omnium* = Deasd. p. 6 : *Qnod Romana ecclesia omniam ecclesiarom sit capat et mater* Avr. Y: ^Romana ecclesia singulari privilegio claadit celam et aperit caicamqae volaerit,

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152 Ernst Sackur.

daas wir es mit einer selbständigen Zusammenstellung der päpstlichen Rechte ebenfalls auf Grundlage der italienischen Canonistik zu- thun haben, das heisst mit einem Seitenstück zu dem sogenannten Dictatus papae.

Wie wir uns freilich das Verhältnis im Speciellen zu denken haben, ist nicht sicher zu erkennen. Ich möchte weder behaupten, dass gerade die Sammlung Deusdedits die Grund- lage des Avrancher Codex gewesen sein muss, noch dass dieser direct daraus flösse Wir sind leider über die italienischen Oanonsammlungen und canonistischen Handschriften des elften und zwölften Jahrhunderts zu wenig unterrichtet, um derartige Ansichten mit ' Sicherheit aufstellen zu können *. Jedenfalls

teste papa Inlio' = Deasd. p. 5: 'Quod eins singalare privilegiom sit aperire et claudere celom'. In der That wird da auf Julias I. yerwiesen, und zwar steht Avr. dem Wortlaut des Papstbriefes näher als Deusd. Avr. lY: *]Sec novi episcopatus debent institui sine illius indicio' «= Deusd. p. 11 : *Quod item absque eins licentia novae parrochiae non in- stituantur*. Avr. X : ^Nullus basilicam aliquam sine assensu pape con- secrare potest'. = Deusd. p. 11 : ^Quod absque Romano pontifice licentiam (!) basilicae noyae non consecrentur'. 1) Es könnte Jemand aus der Tbat- sache, dass der Dictatus mit den Sätzen von Ayranches auch gewisse Verwandtschaften zeigt, die nicht ohne weiteres durch die gemeinsame canonistische Quelle erklärt werden, den Schluss ziehen, dass der spätere Redactor die Arbeit des früheren benutzt hätte: so namentlich, weil auch die jüngeren Thesen vielfach das 'Solus* haben. Aber die Sache ist m.

E. sehr leicht dadurch zu erklären, dass eben beide Zusammenstellungen dieselbe Tendenz verfolgen. Stellte Jemand die Rechte des apostolischen Stuhles zusammen, so konnte er in manchen Fällen gar nicht umhin zu betonen, dass der Papst 'allein' das und das Recht habe. Denn darauf kam es eben an. Haben wir neben einander Dict. § 2: *Quod solus Romänus pontifex iure dicatur universalis* und Avr. I: *Solus Romanus pontifex universalis habetur, teste Calcedonensi sinodo', wo beide Fassungen einander näher stehen, als jede von ihnen Deusdedits Sammlung, so ist es bezeichnend, dass sie in dem einzigen Worte, in dem sie überhaupt von einander abweichen konnten, in dem Prädicat 'habetur' resp. 'dicatur^ in der That divergieren. Der Gedanke: 'Nur der römische Bischof heisst universalis' Hess sich schlechterdings gar nicht anders ausdrücken; und man braucht aus derartiger Aehnlichkeit im Wortlaut nicht zu schliessen, dass etwa der Redactor der Sätze von Avranches den Dictatus gekannt hat. Ebenso wenig kann es auffallen, wenn Dict. § 17: 'absque illius auctoritate' neben Avr. I: 'sine auctoritate eins' Deusdedits Ausdruck: 'nisi illius indicio sit roborata' gegenübersteht. Die Uebereinstimmung in einem so gewöhnlichen Worte wie *auctoritas' ist eben eine rein aufällige in einem Falle, wo zwei Autoren auf derselben oder verwandter Grund- lage dieselben Tendenzen verfolgen. 2) So zeigt das 4. Buch des Decretum Boniz., aus dem A. Mai ungenügende Auszüge in der Nova bibl. patrum YII, III, 29 ff. veröffentlichte, unverkennbare Aehnlichkeit mit dieser Litteratur. Zu bedauern bleibt, dass die Sammlung Anselms, die

F. Thaner schon vor mehr als zehn Jahren zu edieren unternommen hatte, noch immer nicht veröffentlicht ist.

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Der Dictatus papae und die CanoiiBammluiig des Deusdedit. 153

darf man behaupten, dass es sich um eine Zusammenstellung ▼on Reehtssätzen handelt, die auf eine dieser untei^einander eng zusammenhängenden Sammlungen zurückgeht, um eine Zusammenstellung, die zu privaten, vielleicht polemischen Zwecken von irgend einem canonistisch gebildeten, gregoria- nisch gesinnten Geistlichen vorgenommen wurde ^

Darf das aber als sicher gelten, so erhalten wir damit ein Analogen zum Dictatus papae. Wir sehen, dass diese Au&eichnung nicht allein in der Welt dasteht und dass man überhaupt zu derartigen Aufstellungen geneigt war, so wie man etwa die Beispiele für die Excommunication von Königen seitens der Päpste sammeltet In dem Augenblick, da das constatiert ist, gewinnt auch der sogenannte Dictatus ein anderes Aussehen. Die Anschauung, dass uns in ihm ein Programm des Papstes vorliegt, wird einer andern weichen müssen, die in ihm eine private, vielleicht officiöse, jedenfalls vom Papste nicht direct herrührende', Zusammenstellung von Rechtssätzen erkennt, die die Summe dessen enthält, was die canonistische Forschung jener Zeit zu Tage förderte. Wir werden in diesen Thesen auch weiter den Ausdruck der Ten- denzen und Anschauungen Gregors VII. sehen, aber nicht weil sie vom Papste selbst aufgestellt wären, sondern weil sie einem Kreise angehören, der die gregorianischen Ideen syste- matisch ausbaute und juristisch begründete.

1) Und sicher ist es kein „Manifest der päpstlichen Partei", wie Löwenfeld S. 202 mehite. 2) Eine derartige Zusammenstellung hat

Dr. y. Krause im Cod. Monac. 3853 fol. 158', gefunden. Ebenso machte man sich Zusammenstellungen von Canones in bestimmter Tendenz; vgl. Pensd. ly, 132 : *Item exempla cuiusdam ex sacris scripturis deflorata*. Deusdedit hat also eine derartige Compilation im Ganzen in seine Samm- lüng aufgenommen. 3) Das beweist deutlich § 6.

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VII.

Dictamina

über

Ereignisse der Papstgeschichte.

Von

Paul Seheffer-Boiehorst.

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ifju den mannigfachen Problemen unserer Wissenschaft, denen W. Wattenbach seine liebevolle Sorgfalt zn^ewendet hat, gehört auch die ars dictaminis. Wo die Kunst, stilgerechte Briefe zu schreiben, eine Pflege fand, wie Professoren sie lehrten und Schüler sie übten, diese Kenntnis verdanken wir vor allem seinen Forschungen ^ Zugleich haben wir von ihm aber auch erfahren, wie die Elaborate sei es des Scholarchen, der stolz auf seine Leistung war, sei es des Scholaren, der seuf- zend seinem Vorbilde nachstrebte, als Dichtungen zu erkennen sind; nicht minder hat er uns gezeigt, dass der moderne Historiker dennoch aus ihnen lernen kann. Da wird als eine der Gaben, die zu Wattenbachs Ehren bestimmt sind, die Besprechung gewisser dietamina nicht ungeeignet erscheinen.

I.

Le sacre grotte Vaticane etc. di F. M. Torrigio, in Roma 1635 8<>, ist ein offenbar seltenes oder vergessenes Buch. So sind darin Kaiserurkunden gedruckt oder doch erwähnt, ohne dass die Verfasser unserer Regestenwerke die betreffenden Stellen angefahrt hätten. Ja, Stumpf würde hier Kunde von zwei, ihm anderweitig nicht bekannten, wichtigen Diplomen Friedrichs I. und Heinrichs VI. erhalten haben, und für Friedrich H. findet sich ebenfalls ein neuer Beitrag». Auch die Briefe, über welche ich zunächst handeln will, haben meines Wissens nie Beachtung gefunden, wenngleich die Materie, die in ihnen bearbeitet wurde, mehr als einmal

1) Ueber Briefsteller des Mittelalters, Anhang' snm Iter Anstriacam 1853, im Archiv f. Knnde osterr. Geschichtsqnellen XIV, 29 94. t) Ich bin den Spnren Torrigio*s gefolgt; danach erhielt ich Abschriften von Urkunden Friedrichs I. d. d. Nen-Lodi 1169 Anfangs Jani, Heinrichs VI. d. d. Honte Fiascone 1196 Oktober 18, Friedrichs 11. d. d. Bieti 1234 Jali, Sigismnnds d. d. Rom 1483 Mai 31. Gleichzeitig bringe ich diese Diplome in den Mittheilnngen des Instituts für oest. Geschichte zum Ab- druck. Hier will ich nur noch erwähnen, dass Torrigio S. 367 auch St. 4088 veröffentlicht hat, und zwar findet sich bei ihm eine Zeugenschaft vollständiger, als bei Böhmer, Acta imp. 118, nämlich Oott^ridu$ prae- posittM de Pranehefourt.

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158 Paul Scheffer- Boichorst.

Gegenstand der Untersuchung war. Ich lasse dieselben folgen, im Ganzen so, wie Torrigio sie S. 491. 94. 95. 97 veröffent- licht hati.

1. Francorum rex Totilae s[alutem] dpeit], Si ad amplitudinem regni tui ac rerum gestarum gloriam respiciam, dignus profecto eras, cui tuto filiam meam uxorem darem. Sed illud saevitiae ac improbitatis me penitus deterre- bat, quod te pcrditissimum regum Romanam urbem, omnium praeclarissimam, incendere ac evertere non puduerit. Tantum enim abest, ut filiam meam tibi despondeam>, ut etiam tanti sceleris aliquando poenas mihi daturus sis.

2. Gregorius III. ßoman[us] pontifex Carole Galliae regi. NuUis rationibus adduci potuit Leo impferator], ut ab impietate ad sanam doctrinam avocaretur, licet litterarum multarum officiis ac nunciis saepenumero excitus fuerit. Ex quo factum est, ut uno omnium consensu imperio et fidelium communione privaretur. Id autem cum primum rescivit Liut- prandus Longobardorum rex, augendi regni cupiditate ductus, urbem Romanam obsidere coepit, oppida quae urbi parebant invasit ac propediem Italicis imperii sceptris potiturus, nisi quis resistat, videtur. Nihil est, quod a Leone Romanae ecciesiae hoste infensissimo diuque ac graviter a Saracenis obsesso auxilia expectemus. Superest igitur, ut copiarum tuarum virtute ob- sidionem nostram solvi speremus. Nam et rerum gestarum gloria maxime praestas et de Christiana republica benemeritus ; tanta etiam cum Liutprando tibi necessitudo intercedit, ut nuUo labore unicoque nuncio ab hac praeclarissima urbe dadem omnem avertere possis. Quod ut facias, te etiam atque etiam rogamus, poUicemurque * tantum te gloriae tibi adepturum, quantum Romana urbs ecclesiaque sacrosancta amplissima omnia antecessit. Ad haec et praemia nunquam interitura expectare debes.

3. Zacharias Romanus pontifex proceribus Francorum, Petiistis a nobis, quid potissimum decernendum foret, cum Childericus rex yester minus aptus ad tanti regni onera videa- tur, Pipinus autem tum rei militaris scientia magnitudineque animi, tum etiam omni rerum usu excellat unusque regende^ orbi par esse possit. In hac ancipiti cura, etsi Theodorico vita functo Childericum germanum illius successorem regni

1) Gegen seine sonstige Gewohnheit hat Torrigio hier seine Qnelle nicht genannt. 2) 'desponderam* Tor. 3) 'pollicemasqne*. 4) *ge- rendo*.

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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 159

datam intelligam, verumtamen magnitudo rei curaque regendi ^ opulentissimi imperii, belli pacisque munera amplissima obire > in eam me sententiam vocant, ut plane eum, qui melius regia munera impleat, regno praefieienaum ac in regem ungendum putem. Verum si Childericus ad divina religionis studia pa- cataeque vitae mores pronior videatur, illum quamprimum sacris initiandum militiaeque nostrae adscribendum censeo.

4. Gregorius III. Roman[us] pont[ifex] Pipino Francorum regi.

Saepe per litteras nunciosque petii ab imperatore Con- stantino, ut ßomanam urbem atque adeo Italos omnes e ma- nibus Aistulphi regis vendicaret. Qui cum Eomanis onmibus necem, cruciatus excidiumque interminari soleat, propediem futurum est, ut de omnium salute desperemus. Desunt nobis legiones domi, eonsilium, pecuniae. Hoc tantum nobis superest, ut abs te Christiane invietoque rege praesidia expeetemus, euius pietas, magnitudo animi militarisque disciplina ea est, ut facfle nobis pacem, tibi victoriam et gloriam omniaque im- peria aliquando parent*. Ergo primo quoque tempore labo- ranti urbi Itali^que accurras et precibus et lacrymis abs te petimus.

5. Pipinus Francorum rex Gregorio III. Rom[ano] pontpfici].

Cum Salus tua Romanae(]^ue urbis agatur, quae non sine scelere impFeratoris] negligi videtur, Optimum apprimeque ne- €essarium Visum est, ut dum militum delectus habetur eaque parantur (juae ad coniiciendum bellum opportuna sunt, in- luriae hostium te subtrahas ad nosque in Galliam quam pri- mum contendas. Habes delectos vires, quibuscum tuto ad nos accedas. Totam rem maturius coram affemus. Hoc nobis fa- cere gratius nihil potes cognoscasque nullum te mihi chariorem.

Zu seiner Zeit durfte Torrigio die Briefe immerhin für echt halten, heute erkennt man sie leicht als Fälschungen. Denn um Anderes bei Seite zu lassen, der Stil verräth ohne Weiteres, dass sie von einem Schreiber herrühren. Der Merovingerkönig rühmt an seinem gothischen CoUegen rernm gestarum aloriam, und Papst Gregor III. macht Karl Martell das Kompliment, dass er verum gestarum crioria hervorrage; Beide geben dann der ewigen Stadt das FräiiSgiSLt praeclarissima (n. 1. 2), Nach Zacharias glänzt Pipin: rei müitaris scientia magnitudineque animi, und auch von einem folgenden Papste vrird Pipins magnitudo animi militarisque disciplina gerühmt

1) •gerendi*. 2) 'obire* giebt doch keinen Sinn; *obiter' in der

Bedentong: 'zngleich* möchte angehen. Ygl. aber auch S. 163, Zeile 7. -8) 'pareant'.

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160 Paul Scheffer- Boichorst.

(n. 3. 4). Der Merovinger meinte, seine Tochter tuto dem Grothen zur Frau geben zu können, der Franke behauptet, Papst Stephan könne tuto in sein Reich kommen (n. 1. 5). Gregor III. schreibt mit Bezug auf die Bedrängungen, die ihm König Liudprand bereitet, an Karl Martell: Superest igitur, ut copiarum tuarum virtute ohsidionem nostram solvi speremus, und da König Aistulf den Papst befehdet, heisst es in dem Briefe an Pipin: Superest, ut abs te praesidia expec- temus (n. 2. 4). Allerdings soll auch dieses Schreiben, wie die Anrede besagt, von Gregor III. herrühren; doch als Aistulf zur Regierung kam, war Gregor III. längst todt, und der In- halt, aber auch die Reihenfolge der Briefe, zeigt zur Genüge,, dass Stephan II. gemeint ist. Hier und dort steht dann der Untergang propediem bevor, wenn nicht Hülfe kommt. Noch Anderes Hesse sich beibringen, die Einheit des Stiles und da- mit die ünechtheit der Briefe selbst zu erweisen.

Und einheitlich, wie der Stil, ist auch die Tendenz. Offenbar wollte der Verfasser durch Belege das gute Einver- nehmen der Frankenkönige und der Päpste ins rechte Licht stellen. Die Frankenkönige aber erscheinen als Beherrscher Galliens, und danach sollten unsere Briefe die französischen Könige als die allzeit besten Freunde des hl. Stuhles vorführen. Daran sich zu erinnern, möchte eine Zeit der Spannung, die man nun gern beigelegt sähe, besondere Veranlassung bieten. Ivo von Chartres befürchtet, dass Papst Paschal II. ^das Schisma gegen den hl. Stuhl, welches in Deutschland besteht^ auch über Gallien heraufbeschwöre'. Da schreibt er seiner Heiligkeit: regnum Francorum prae ceteris regnis sedi apo- stolicf semper fuit obnoxivm et idcirco quantum ad ipsas regias peraonas pertinuitj nuUa fuit divisio inter regnum et sacerdotium ^ ^Iehr als Spannung hatte zwischen Gregor VII. und Philipp I. bestanden, und erschien nun der Wunsch nach -Versöhnung nicht gerade als reinste Utopie, bot sich ear eine Aussicht auf bessere Beziehungen, wie etwa 1080 der Fall war«, dann mochte man die Liebesbeweise, welche früher die französischen Könige den Päpsten gegeben hatten, als hoffiiungsvolle Zeichen, als der Nacheiferung werthe Muster in Erinnerung bringen.

Gerade damals führte man aber auch eine lebhafte Debatte über die Frage, ob der Papst berechtigt sei, Kaiser und Könige ihres Thrones zu entsetzen. ^ Schon im August 1076 giebt Gregor VII., um seinen Schritt gegen Heinrich IV. zu recht- fertigen, dem Bischof von Metz zu bedenken: cur Zacharia» papa regem Francorum deposuerit et omnes Francigenas a

1) Epist. 240, ed. 1585, p. 200. 2) Gregor. VII. registr. VIU, 20* ed. Jaff^ 451.

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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 161

vinculo sacramentij quod sihi feceranty ahsolverit '. Auf das- selbe Beispiel kommt Gregor VU. noch einmal zurück; im März 1081 schreibt er: Alius item Romanua pontifex regem Francorum non tarn pro suis iniquitcUibtis, quam pro eo quod tantae potestati non erat utilis, a regno deposuit et Pipmum Caroli magni patrem in eius loco suostituit, omnesque Franci- genas a iuramento ßdelitatis, quod Uli fecerant, absolvit*. Der Name des Papstes ist nicht genannt; ein späterer Schreiber fügte hinzu: Zacharias videlicet; in einem anderen Codex heisst es: Stephanus. Und an diese Lesart hielt sich ein Kardinal derselben Zeit, Deusdedit, welcher den Ausspruch Gb'egors übernahm'. Dann ging Bonitho noch einen Schritt weiter ^y er nannte nicht bloss Stephan anstatt Zacharias, sondern machte aus dem abgesetzten König einen Bruder Pipins. Offenbar ist man ein Zeichen für das Interesse, welches die Frage erregte, an Einzelheiten irre geworden; und als nun der Verfasser der Streitschrift ^De unitate eccie- siae conservanda' wider Papst Gregor in die Schranken trat *, nannte er Zacharias und Stephan. Zugleich widersprach er aufs Bestimmteste, dass Einer von Beiden den Childerich ab- gesetzt und die Franken vom Treueide entbunden hätte *• Die also viel besprochene Frage hat nun so könnte man glauben auch in unserer Correspondenz einen Widerhall gefunden. Nur würde dann der Autor doch nicht im Sinne strenger Hierarchen urtheilen: er lässt den Papst, dessen Namen er richtig nennt, bloss einen ßath ertheilen, nichts Weiteres. Hingegen steht er auf Seiten der Hildebrandianer, da er Gregor lu. in die Feder giebt, Kaiser Leo HI. habe sich so schlecht betragen, ut uno omnium consensu imperio et ßdelium communione privaretur. In merkwürdiger Uebereinstimmung dazu be- richtet nämlich Bonitho von Gregor III.: non solum Leonem imperatorem excommunicavitj set etiam regno privavit"* , Merk- würdig aber nenne ich die uebereinstimmung, denn die Nach- richt Beider ist verkehrt und findet sich meines Wissens nur bei ihnen *. Darf man behaupten, dass der Verfasser aus dem

1) Ibid. IV, 2, p. 242. Diese Stelle hat J. Friedrich in seiner Be- arbeitung von Döllingers Das Papstthum, S. 380, Anm. 23 nicht berück- sichtigt, und sie widerlegt doch einen Theil seiner Ausführungen. 2) Ibid. Vni, 27, p, 458. 3) Coli, cauon. IV, 106, ed. Martinucci 422. 4) Lib. ad am. ed. Jaflf^ 669 und im Decret. IV, 104, ap. Mai, Nova patr. bibl. VII c, 44. 5) Vgl. noch Bernold De solut. iurament. ap.

Migne CXLVIII, 1253 und 1254. Auch diese schon von Friedrich ange- führte Stelle passt für seine Beweisführung doch nur zu einem Theil e, zum anderen widerspricht sie ihr. 6) I, 2, I, 16 ed. Schwenkenbecher 3. 36. 7) An den Stellen, die ich in Anm. 4 bezeichnete. 8) Vgl. aber Marsil. Patav. De transl. imp. c. 5 ap. Goldast Mon. imp. II, 150. Nur ist hier von keiner Absetzung die Rede: totam Äpuliam totamque Italiam et HUpaniam ab eius obedientia separari suasit.

Kenes Archiv etc. XVIII. 11

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162 Paul Scheffer-Boichorst.

Widerstreite der MeinuDgen heraus seine Briefe sehrieb, dass er eine Absetzung des letzten Merovingers, als einen Akt päpstlicher Initiative, nicht annehmen konnte und wollte, weil seine offenbar nicht ganz schlechten Kenntnisse der fränkischen Geschichte widersprachen, dass er andererseits eine Entthronung Leos III. gelten liess, da ihm bezüglich ihrer die Mittel zur Controle fehlten?

In die Gedankenreihe, die ich zum Theile auch deshalb vorgeführt habe, weil sie vielleicht schon an und für sich einiges Interesse hat, liessen unsere Briefe wie man sieht sich nicht übel einfügen. Ueberdies wüsste ich keine andere Zeit, zu welcher sie gleich gut passen würden. Gleichwohl liegt mir nichts femer, als sie für die zweite Hälfte des 11. Jh. in Anspruch zu nehmen. Denn die Sprache scheint mir eine ganz andere zu sein. Ja, trägt die Diction überhaupt nur ein mittelalterliches Gepräge? Freilich, debere im Sinne von ^dürfen', in regem ungere ist am wenigsten klassisch zu nennen y aber solche Sprachsünden begegnen doch auch noch bei Humanisten. Gerade auf die Zeit der Eenaissance lässt sich der Gniss des ersten Briefes deuten , denn scdutem dicit ist keine mittelalterliche Formel. Allerdings könnte man fragen: muss sie vom Verfasser herrühren? Und als Antwort dünte ich auf die folgende Abhandlung verweisen. Dort be- spreche ich einen Brief des 12. Jh.; in der Ueberlieferungy die allein für die Herstellung des Textes einen Werth hat, heisst es nicht salutem dicit; dennoch bietet ein alter Druck diese Form der Anrede '. Doch Analogien sind keine Beweise, und die ganze Färbung der Briefe scheint mir die Annahme, dass der klassische Gruss vom Verfasser der Briefe selbst herrühre, aufs Beste zu empfehlen.

Man denkt an Leonardus Aretinus und Flavius Blondus, von denen namentlich der Letztere ein bei den Humanisten nicht häufiges Interesse für das Mittelalter bethätigt hat.

Aretinus ist nun meines Wissens der erste, der in seiner so unendlich freien Bearbeitung von Procops Gothenkrieg er- zählt', Totilas sei als Brautwerber abgewiesen worden, weil er Rom zerstört habe». Und ihm folgte aufs Wort Flavius Blondus^. Dieser stimmt aber hier und auch sonst noch mit dem Stilisten überein. So nennt auch er, wie in unserer Corres- pondenz Papst Zacharias, den letzten Merovinger Childerich

1) S. den Brief Friedrichs I. bei J. Balens Acta Rom. pont. 245. 2) De bello Italico 583 in Procopii Caesariens. De reb. Gothor. etc. lib. VII, una cum aliis medior. tempor. hiatoricis. Basil. 1531. 3) Nach

Procop selbst gerade umgekehrt: weil er das eroberte Rom nicht zu be- haupten vermocht hätte. 4) Historiar. decad. Basil. 1531, p. 85.

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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 163

einen 'rechten Bruder' seines Vorgängers Theoderich ', während derselbe im allgemeinen nur als Merovinger bezeichnet wird'. Ja, in der Art und Weise, wie Blondus den Papst die fränkische Thronfrage entscheiden lässt, finde ich sogar einen kaum zu- fälligen Anklang des Ausdruckes. Nach Blondus antwortet der rapst den Franken, die ihn um eine Entscheidung gebeten haben: eum qui regia melius obire munera nässet haoendum regem ^y und nach unserem Stilisten soll man zum Könige sidben eum qui melius regia munera impleat. Blondus aber nennt, freilich mit Unrecht, als seine Gewährsmänner den Alcuin und den Paulus Diaconus, unsere Briefe hat er sicher nicht gekannt.

So würde die ganze Correspondenz nur der Materie nach hierher gehören, kaum aber noch mit Rücksicht auf die Zeit, worin sie entstand. Darum brauche ich auch nicht zu unter- suchen, ob sie aus einem bestimmten Zusammenhang von Begebenheiten erwachsen sei, wie ein ähnlicher sich uns für die zweite Hälfte des 11. Jh. ergeben hat. Genug, es wären Arbeiten der Benaissance, die ja übrigens auch, um mittel- alterlich zu reden, die ai's dictaminis gern und viel gepflegt hat, aber sich dabei doch ins Alterthum versenkte oder in der Gegenwart verweilte: hier hätten wir eine Ausnahme.

II. Eine Correspondenz Friedrichs I. mit Papst Hadrian IV., die man in der Regel nach Sigeberti continuatio Aquicinctina anführt*, hat einst eine bedeutende Rolle gespielt. Sie er- schien wie ein letzter Ausbruch der Erbitterung; Worte konnten sie nicht mehr überbieten, und jetzt musste auf der einen Seite das Schwert gezogen werden, auf der anderen blieben nur noch Bann und Absetzung. Aber seitdem Wagner in aus- führlicher Darlegimg die Echtheit geleugnet hat*, haben auch Andere diese Schriftstücke verworfen. Giesebrecht z. B. ging einfach darüber hinweg; Ribbeck hielt den Beweis der Unechtheit für erbracht«; Loewenfeld verzeichnete Hadrians Brief in seiner neuen Auflage der Papstregesten, brandmarkte ihn aber durch das vorgesetzte Kreuz als Dichtung^. Knöpf- 1er hat uns dann allerdings noch einmal, ohne auch nur den leisesten Zweifel zu äussern, beide Schreiben vorgeführt; dazu glaubte er sich so lautet seine mystische Rechtfertigung,

1) Ibid. p. 147. 2) Als Brnder Theoderichs nennt ihn nur Ademar. Vgl. darüber H. Hahn, Jahrbücher des fränk. Reichs 165. 3) Historiar. decad. p. 148. 4) MG. SS. VI, 408. 5) Eberhard II., Bischof von Bamberg:, 1876, S. 120—133. 6) Friedrich I. und die röm. Curie 1881, S. 91. 7) J.-L. 10575.

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164 Paul Scheffer - Boichorst.

Dicht minder befugt, als Loewenfeid >. Aber man wird mir beipflichten y wenn ich in kritischen Fragen auf das Urtheil Enöpflers keinen Werth lege. Anders verhalte ich mich zu W. Michael >. In seiner sorgfältigen Dissertation ist er noch einmal für die Echtheit eingetreten. Diese Rettung hat dann Loewenfeld in den Nachträgen zu den Papstregesten abgelehnt, und auch mir erscheint sie missglückt. Aber ich meine doch auf die Frage nochmals zurückkommen zu sollen , zumal ich einen vielfach berichtigten Text der Briefe herstellen kann. Sind sie auch nur Stilübungen, so bleiben sie doch, als gleich- zeitige Schriftstücke, für den Grad der Erbitterung ein sprechendes Denkmal.

Die Briefe sind uns überliefert: 1) in dem bisher unbe- nutzten Codex Ottobonianus 3025, einem Sammelbande mit vielerlei Bruchstücken': auf Seite 37 findet sich unsere Correspondenzy und zwar von einer Hand aus dem Anfange des 13. Jahrhunderts^; 2) in des Nauderus Chronicon uni- versale 1516 fol. 187^, nach einem Texte, den der Verfasser im Kloster Hirschau gefunden hatte; 3) in der Continuatio Aquicinctina, die dem Ende des 12. oder dem Anfange des 13. Jahrhunderts angehört.

1 und 2 stehen in einem näheren Verhältnis zu ein- ander, sie beruhen offenbar auf einer verlorenen Abschrift, die sie gemeinsam benutzten; 3 stellt eine andere Ueberlieferung dar ' ; ob 3 unmittelbar aus dem Original stamme oder ob ein Zwischenglied anzunehmen sei, vermag ich nicht zu sagen; keinenfalls hat 3 einen Zusammenhang mit 1 und 2.

Jede der Handschriften hat ihre Lücken, aber auch Fehler. In zweifelhaften Fällen bin ich der Continuatio Aquicinctina gefolgt, namentlich auch in der Wortstellung. Die Ab- weichungen der letzteren Art in der Varia Lectio kenntlich zu machen, habe ich für überflüssig gehalten. Auch andere,

1) Vgl. meine Replik: 'Zu Hefele-Knöpfler's Conciliengesch. V. und VI.' in den Mittheilungen des Instituts f. öst. Qesch. XII, 202 Anm. 3. 2) Die Formen des unmittelbaren Verkehrs zwischen den deutschen Kaisern und Souveränen Fürsten (1888), S. 113—119. 3) Vgl. Archiv d. Gesell. XU, 371. 4) Ich verdanke die sorgfältige Abschrift Herrn Dr. AI. Meister. Das Blatt ist, zur besseren Erhaltung, mit Seidenpapier überzogen. Dadurch sind Falten entstanden, und diese haben wieder die Entzifferung erschwert. Eine neuere Glosse verweist auf Nauderus, wahr- scheinlich doch in dem Sinne, dass er die Correspondenz veröffentlicht habe. 5) Wenn 2 und 3 in dem Briefe Friedrichs übereinstimmend

von 1 abweichen, indem sie nur des Reiches gedenken, nicht auch 'des Sitzes seines Namens*, so geschieht es durch Zufall oder weil sie mit dem sonderbaren Ausdruck nichts anzufangen wussten. Auch ich habe nicht sofort begriffen, dass Rom gemeint sei.

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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 165

minderwerthige DifFerenzen habe ich nicht angemerkt. Das Mitgetheilte wird zur Classificierung genügen >•

Adrianus episcopas servus servorum dei dilecto filio in Christo > Fridenco Romanorum imperatori salutem et aposto iicam benedictionem. Lex divina sicut parentes honorantibus yite> longevitatem repromittit^, ita maiedieentibus natri et matri sententiam nichilominus > mortis intendit. Veritatis autem voce docemur *, quia omnis qni se exaltat humiliabitur et' qui se humiliat exaltabitur*. Qnapropter, dilecte mi* in domino fili^ super prudentia tua non mediocriter admiramur, quod beato Petro et sancte Romane ecciesie illi commisse ^^ non quantam deberes" reverentiam exhibere videris. In litteris enim^^ ad nos missis nomen tuum nostro preponis; in quo insolentie, ne ^^ dicam arrogantie, notam incums. Quid dicam de fidelitate beato Petro et nobis a te^^ promissa et iurata? quomodo eam observes, qui^^ ab bis, qui dii sunt et filii excelsi omnes, episcopis sciliceti*, faomagium requiris, fideli- tatem 17 exigis", manus eorum consecratas'* manibus tuis innectis'Oy et manifeste >' factus nobis contrarius, cardinalibus a latere nostro directis non solum ecclesias, sed etiam *> civi» tates regni tui"» claudis? Resipisce igitur**, resipisce, tibi eonsulimus, quia, cum>< a nobis consecrationem et coronam merueris, dum inconcessa captas, ne concessa perdas tue no- bilitati timemus. Data'^ Preneste 8 kal. iulii.

Fridericus dei sratia Romanorum imperator >' semper au-

äustus Adriane ecciesie catholice summo^^ pontifici omnibus lis*« adherere que cepit lesus*® facere et docere*». Lex iustitie'' unicuique quod suum est restituit»«. Non enim pa- rentibus nostris derogamus, quibus in hoc regno nostro de- bitum exhibemus honorem, a quibus videlicet'^ progenitoribus

1) Bald mit 1. 2, bald mit 3 stimmt der Dmck bei Baleus Acta Rom. pont. 1659, p. 244 247, doch stellt er keine selbständige Ueberlieferong dar, sondern ist aas Nauklers Chronik nnd der Cont. Aquic. zusammengearbeitet. 2) *in Chr.* fehlt 1, 'dil. fil. in Chr.* fehlt 2. 3) fehlt 2. 4) *promittit* 2. 5) fehlt 2. 6) Lucas XIV, 11, XVUI, 14. 7) *et-exaltabitur* fehlt 2. 8) *exaltatur* 1. 9) fehlt 1. 2. 10) *illi €omm.' fehlt 2. 11) 'debes* 1. 12) *enim tuis* 1. 18) 'nedum' 1. 14) *a te* fehlt. 15) *cam* 2. 16) «videlicet* 2. 17) *sacramentum fideUtatis* 1. 18) «ezigis et* 2. 19) 'sacratas* 2. 20) 'infectis* 2. 21) •publice' 1. 22) 'et* 2. 28) fehlt 1. 24) *ergo* 2. 25) «qui etiam' 1, *quia dum* 2. 3. 26) «Data— iulü* fehlt 1. 2. 27) *imp. et.* 1. 28) fehlt 1. 2. 29) fehlt 3, 'illi* 2. 30) fehlt 1. 31) *— quae caepit lesns facere et docere*. Acta apost. I. 1. 32) Instit. I, De iustitia et inre, § 8. 33) 'quod suum constituit' 1. 34) fehlt 1.

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166 Paul Scheffer-Boichorst.

Dostris^ sedem nominis' et regoi digDÜatem suscepimus et coronam'. Nunquam enim ante tempora Constantini Sil- vester« regale aliquid' habuisse dinoscitor*, sed eius pie- tatis eoncessione pax reddita est ecclesie, iibertas restituta'', et quiequid hodie* papatus vester regale habere dinoscitur% largitione principum obtinet. Undei<> cum Romano pontifici scribimus, iure et antique^^ nomen nostrum vestro " prepo- nimusy et >' ad iustitie normam eidem nobis scribenti idem facere concedimus. Revolvite annales et, si lectum neglexistis, quod asaerimus illic^' invenitur. Ab bis antem, qui dii sunt per adoptionem et>> regalia nostra tenent, cur homagium et regalia sacramenta non exigamus, cum ille noster et vester verus^* institutoriv, ab homine rege nichil accipiens, sedi» omnia bona Omnibus conferens, qui pro se et pro^* Petro censum cesari persolvit et exemplum dedit vobis, ut et vos"^ ita faciatis, doceat'^ vos ita dicens: ^Discite a me quia mitis sum et humilis corde'?»* Aut igitur episcopi ** regalia nobis dimittant aut si hec sibi '^ utilia iudicaverint, que dei deo et *^ que cesaris sunt** cesari reddant"*. Cardinalibus utique vestris clause sunt ecciesie ef non patent'* civitates, quia non vide- mus eos''' predicatores, sed>^ predatores, non pacis admini- stratores'^y sed pecunie raptores, non orbis corroboratores '% sed auri»! ultra modum»" insatiabiles corrosores. Cum»* viderimus** eos, quales** requirit ecclesia, portantes pacem, illuminantes patriam, assistentes*« cause humilium in equitate, necessariis eos stipendiis et commeatu*^ sustentare non difFe- remus. Humilitatis autem, que custos est virtutum^ et man- suetudinis vestre non minimam notam incurritis, cum huius- modi (j^uestiones religioni non multum conferentes secularibus

Sersonis proponitis. Provideat itaque patemitas vestra, ne, um talia monet**, que digna non*« ducimus, offendiculum ponat Ulis, qui velut ad imbrem serotinum •*<> ori vestro aures

1) fehlt 1. 2) *8ed. nom.' fehlt 2. 3. 3) ^honorem' 3. 4) 'Nun- quam enim Silv. ante larg^tionem Const.' 1, 'Numquid tempore Const. Silv.' 2, *Nusquam enim' 3. 5) 'regalis' 2. 6) *invenitur' 1. 7) *lib. data est eccl., pax reformata' 1, *lib. concessa est eccl., pax rest/ 2. 8) *qaicqaid regalis pap. vest. hab.* 2. 9) *videtur* 1. 10) *Qua- propter' 1. 11) *et ex antiquo* 2. 12) *no8t. vest.' fehlt 2. 13) 'et ad— illic invenitur' fehlt 3. 14) *idem facere' fehlt 2. 16) fehlt 1.

16) fehlt 2. 17) ». . . . utor' 1. 18) *et' 3. 19) fehlt I. 2. 20) *et vos' fehlt 2. 21) *docet' 2. 22) Matth. XI, 29. 23) fehlt 2. 24) 're- gtituant' 1, 'persolvant' 2. 25) *ut' 3. 26) *pateant' 3. 27) fehlt 3.

28) *predica ' 1. 29) 'corroboratores' 1. 2. 30) *reparatores'

1. 2. 31) *pecuniae' 3. 32) *ultra mod.' fehlt 2. 33) *Cam autem' 2. 34) *vidimus' 1. 35) 'quales et' 1. 36) 'aditantes' 1. 37) 'et commeatu* fehlt 1. 38) *movet' 1. 2. 39) *non digna' 1, 'indigna' 2. 40) »um- bram serotinam' 3.

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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 167

suas arrigere^ festinant*. Non enim possumus non respon- dere auditis, cum superbie detestabilem bestiam usqae ad sedem beati' Petri iam^ reptasse videamus. Paci* ecclesi- astice* bene semper* providentes, bene' semper valeatis.

Was kann man nun fiir und gegen die Echtheit sagen?

Am wenigsten bedeutet wohl das erste Moment, das Michael zu Gunsten der Briefe geltend macht, obwohl es schwer ins Gewicht fallen soll. Das ist die Verbreitung der Briefe. Aber Michael selbst kannte nur eine doppelte Ueberlieferung, ich habe eine dritte hinzugefügt, und auch jetzt noch würde es mir verkehrt erscheinen, aus der verschiedenen, noch immer nicht zahlreichen Gestaltung der Texte, welche uns erhalten sind, eine Folgerung zu ziehen. Denn in wie vielen Hss. be- sitzen wir doch jene Stilübungen eines Trierers, nach welchen Friedrich I. ein deutsches Papstthum begründen wollte? Wattenbach hat deren bis jetzt sechs nachgewiesen», der Drucke von selbständigem Werth gar nicht zu gedenken».

Nicht viel grössere Bedeutung hat die Erwägung Michaels, dass der Verf. 'denn doch zuviel von der grossen Politik wisse', als dass man an Dichtungen glauben könnte. Die eben angeführten Briefe, die von einem deutschen Papstthum handeln, verrathen noch genauere Kenntnisse der Zeitgeschichte, und dennoch sind sie nur Stilübungen. Ja, ihr Autor hatte einen echten Brief vor Augen »*, und neben vortrefflichen Nachrichten bietet er gleichwohl eine Fülle von Verkehrt- heiten. Was der Trierer aber seinen Vorlagen dankt, mag unser Stilist von seinem Lehrer gehört haben, nur hat dessen Unterweisung ihn ebenso wenig vor den ärgsten Schnitzern geschützt.

Der Trierer hat sich mehr als einmal dem Wortlaut der echten Briefe aufs engste angeschlossen, und es würde dem- nach noch nicht für unsere Correspondenz zeugen, wenn ein Ausdruck, der damals den kaiserlichen Kanzleibeamten ge- läufig war, in ihr wiederkehren sollte. So behauptet Michael von der Aufforderung: Revolvite annales et, si lectum ne-

1) 'dirrigere* 1. 2) *08 suum aperiebant quasi ad imbrem seroti- num'. lob. XXIX, 23. 3) fehlt 1. 2. 4) fehlt 2. 6) 'Paci— valeatis* fehlt 1. 6) *eccleflie' 2. 7) fehlt 3. 8) Drei im Iter Austriac. 64

und drei andere in den Geschichtsqnellen ' II, 439 Anm. 3. 9) Der

älteste Benutzer ist nach Sauerland im Neuen Archiv XII, 599 Dietrich von Nieheim. Dann kannte Aventin den Brief Hadrians an die deutschen Erzbischöfe, Annal. duc. Boiar. III, 9. IV, 5. VI, 5 ed. Riezler I, 394. 468, II, 217. Hiernach Cent. Magdeb. XII, 7, p. 1070. Ueber weitere Verwerthung- vgl. Iter. Austr. 64. 10) Vgl. Iter. Austr. 62 Anm. 1.

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168 Paul Scheffer -Boichorst.

gil^existis, quod asserimus iUuc invenitur *. Auch Eberhard von Bamberg schreibe über das gleiche Thema: Annales quandoque revolvuntur. Ich will gern hinzufügen, dass wieder im Jahre 1167 ein kaiserlicher Kanzlist sagt: annales prede- cessorum imperatorum revolvimus^. Aber auch Gerhon von ßeichersberg meint einmal: revolvantur antiqua Romanorum scripta^. Wie man wohl sieht, ist der Ausdruck revolvere ein ganz gewöhnlicher; und zudem hat revolvite in unserer Correspondenz einen etwas anderen Sinn : bei Eberhard heisst es eintach ^aufschlagen', unser Stilist dagegen ersucht den Papst, die Annalen nochmals einzusehen, denn er setzt ja voraus, dass Hadrian IV. den Inhalt vergessen habe.

Michael hat dann zuerst darauf hingewiesen, dass in dem Briefe des Papstes, wie es der kuriale Stil verlangte, die Sätze und Satztheile rythmisch ausklängen, d. h., dass Cursus <velox', 'planus' oder auch 'tardus' angewandt sei. Ich kann das Ende der Satztheile, als das minder wichtige Moment, ausser Acht lassen, die letzten Worte eines Satzes wollen sich, wie Michael selbst andeutet, der Regel nicht fügen: rSgni tüi cldudis. Aber die Ausnahme mag zur Bestätigung dienen. Viel wichtiger, ja entscheidend ist die Frage, mit welchem Cursus gerade Hadrian IV. die Sätze seiner Briefe zu be- schliessen pflegte. Da lautet denn die Antwort, dass er fast ausschliesslich den Cursus ^velox* anwendete, dass Cursus 'planus' und 'tardus' nur wie eine vereinsamte Erscheinung in seinen Briefen auftauchen. Man vergleiche z. B. den Brief an die deutschen Bischöfe, den uns Rahewin III. 16 mittheilt: dübeant invenire, legimus p^rpetrdtam, lamentdbüe sit referre, ddbeant r&vocdre, consüio nön procissitj fdcile rSvoedndum, dibeat revocdrey poterit cümuldre, conaervdbitis Uhertdtem, seculi p^rmanSbit, cathölicus r^vocdri. Dem gegenüber nur einmal Cursus 'planus': incessisse noscdntur. Welcher Cursus aber herrscht in unserem Briefe vor? Durchaus der Cursus ^planus': mortis intendit, exhibere vid&ris, nötam incurris, nobüitdti tim6mus\ dazu noch einmal als Ende eines Satz- theiles : voce doc^mur. Niemals findet sich aber zum Schlüsse der sonst so bevorzugte Cursus 'velox', nur einmal leitet er einen Satztlieil aus: mediocriter ddmirdmur. Mochte der Schreiber, wie viele Schriftkundige seiner Zeit, immerhin vom Cursus Kenntnis haben, so folgere ich im Gegensatze zu Michael es war ihm doch unbekannt, welche Art des Cursus in der Kanzlei Hadrians den Stil beherrschte*.

1) Dass die Worte keine Glosse seien, wie Wagner a. a. O. 122 behauptet hatte, ist von Michael a. a. 0. 114 gezeigt worden. 2) St. 4088, vgl. oben S. 157 Anm. 2. 3) De corrapto eccl. statu ap. Balnze Miscell. ed. Mansi II, 197. 4) Da hatten andere Stilisten eine glücklichere Hand,

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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 169

Was die Zeit angeht, so ist man darüber eini^, dass die Briefe nur der Situation des Jahres 1159 entsprechen. Nun trägt das Schreiben Hadrians das Datum 'Juni 24. Praeneste'. Jedenfalls vom 12. Juni an> befand sich der Papst aber in Anagni, wo er bis zu seinem Tode verblieb. Freilich, die mitlun unmögliche Datierung findet sich nur in der Continuatio Aquicinctina, sie fehlt in den beiden anderen Texten. Aber diese gehen durch ein und dasselbe Mittelglied auf das Ori- ginal zurück, jene repräsentiert eine selbständige Ueberliefe- rung; und man soll also nicht sagen, dass Zwei Regen Eins ständen. Offenbar war in der Abschrift, worauf die beiden, unter sich verwandten Fassungen beruhen, das Datum bei Seite gelassen; fferadesö erscheinen ia auch bei Rahewin alle

Eäpstlichen Briefe ohne Zeit- und Ortsangaben: zum Theile önnen wir sie anderswoher ergänzen. Und sehr willkürlich wäre es, dem datenlosen Texte Rahewins den Vorzug zu geben, die Zeit- und Ortsangabe als gefälschten Zusatz zu brandmarken. So aber verfährt hier Michael. Auch ich ver- werfe das Datum, aber seinetwegen auch den ganzen Brief.

Hadrian beschwert sich nur, dass Friedrich seinen Namen dem päpstlichen vorausgestellt habe, nicht auch, dass er ihn in der Einzahl anrede. Nun aber hatte Friedrich dem Notar befohlen, vi in scribendis cartie nomen suum preferens Bomani episcopi subsecundet et dietionihue singularie numeri ipsum aUoquatur*. Dies Gebot war zur Ausführung gekommen, und Eberhard von Bamberg erinnerte sich wehmüäiig der guten alten Zeit, in der man um die Stellung des Namens und den Numerus der Anrede noch nicht besorgt gewesen sei: Nunc vero mutata sunt omnia^. So schreibt er einem Kardinal^ der die Neuerung beklagt hatte. Und da sollte der Papst nur über die eine Seite des neuen Brauches gezetert haben? Es ist wohl richtig, dass die Stellung des Namens seit Jahrhunderten feststand, dass eine bestimmte Regel für die Mehrzahl sich erst seit 30 Jahren ergeben hatte. Aber pflegt man denn eine neue Errungenschaft nicht auch zu schätzen und zu vertheidigen? Ueber die Schmälerung hätte vor Allem der Papst unseres Briefes nicht geschwiegen, denn er sucht ja Klagen auf Klagen zu häufen. Offenbar ist der Stilist^ der sozasagen in seinem Namen die Feder führt^ nur

z. B. der Verfasser jener Urkunde, durch welche Hadrian IV. Irland an Heinrich II. gab. J.-L. 10066. So sicher mir die Thatsache der Schen- kongr steht, so wenig* zweifele ich, dass die yorliegende Form der Ueber- tragnng ein Dictamen ist. Und dessen Verfasser nun schloss stets mit Cnrsns *velox'; freilich, er hatte auch in einer echten Vorlage J.-L. 10546 eine untrügliche Richtschnur. 1) J.-L. 10673 a. 2) Rahe-

win. IV, 21 ed. Waitz 207. 3) Ibid. IV, 22 p. 209.

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170 Paul Scheffer -Boichorst.

zur Hälfte unterrichtet« Das zeigt doch auch Friedrichs Brief* Der Kaiser hatte dem Notar beiohlen, dictionibus aingularis numeri den Papst anzureden, und dennoch heisst es von Hadrian immer: 'Ihr'.

Der Papst jammert: Quid dicam de fidelitate beata Petro et nobia a tepromissa et iurataf quomodo eam observes, qui ab his, qui dii sunt et filii excelsi omnea, episcopis scäicet, nomagium requiris, fidelitatem exigisf Sicher spricht der Papst von einem Treueide Friedrichs, denn in einem und dem- seloen Satze wird dasselbe Wort doch nicht verschiedene Bedeutung haben. Also hätte Friedrich dem Papste so gut einen Treueid geleistet, wie er selbst von seinen Bischöfen neben der Mannschaft den Treueid verlangte. Das wider- streitet aber einfach der Geschichte. Friedrich hat dem Papste lediglich den Sicherheiteeid geleistet^, wie seine Vorgänger; und wenn dieser Eid auch wohl einmal als iuramentum fideli- tatia erscheint >, oben ist der eigentliche, das Abhängigkeite- verhältnis begründende Treueid gemeint'. Ob jedoch Sicher- heits-, ob Treueid, aus keinem von oeiden kann man folgern, dass Friedrich von seinen Bischöfen Homagium und Fidelitas nicht verlangen dürfe. Weder Mannschaft noch Treue bedrohte die Sicherheit des Papstes, und wie z. B. die Abhängigkeit Savoyens von E^aiser und Reich keineswegs ausschloss^ dass auch Bischöfe im Lehnsverbande vom Grafen standen, so konnte Friedrich trotz der Vasallität, die er etwa dem Papste geschworen hätte, doch auch wieder die höchsten Würdenträger der Earche in Treue nehmen. Man sieht wohl, dass die Logik angeblich des Papstes recht kindisch ist. Wie aber stand es in der That mit den Eiden der Bischöfe? Man muss nach unseren Briefen glauben, Hadrian hätte keinerlei Eide zulassen wollen, ebenso weni^ in Deutschland wie in Italien. Dagegen hatte er im April 1159 dem Kaiser erklärt: Episcopoa Italiae solum aacramentum fidelitatia aine hominio faeere debere^. Also nur um die Mannschaft der italienischen Bischöfe drehte sich der Streit, und dass sie den Treueid leisten müssten^ hatte der Papst aus- drücklich zugestanden.

Als Grund, weshalb die Bischöfe keinen Eid leisten sollten, führt der Pontifex an: dii aunt. Bisher hatte man wohl ge-

1) plenariam securitatem, Boso ap. Watterich II, 328. 2) Siehe darüber die Beilage. 3) Michael denkt auch an den Vertrag, den

Friedrich 1153 mit Eugen III. geschlossen hat. Danach hätte der Kaiser regalia beati Petri zu schützen yersprochen; die aber wären nach Ansicht des Papstes verletzt worden, indem Friedrich den Lehnseid der Bischöfe beanspruchte. Offen gestanden, ich begreife nicht, worauf Michael hinaus will. Soll etwa der Lehnseid der Bischöfe päpstliches Regal sein? 4) Rahewini Gesta Frid. IV, 34 ed. Waitz 220.

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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 171

hört, dass Constantin die Bischöfe einmal 'Götter' genannt habe ^ ; aber daes sie wirklich Götter seien, hatte noch Niemand beansprucht. Soweit war selbst Gregor VII. nicht gegangen, obwohl er von der Bescheidenheit , die immerhin auch ihm eine schöne Zier sein mochte, nicht leicht Gebrauch machte: VUI, 27 und VIII, 60 bezieht er sich einfach auf den an- geblichen Ausspruch Constantins K Und wie wenig die Bischöfe als Götter galten, sieht man ans den Worten eines Schmeich- lers, der nicht einmal von den Bischöfen insgesammt^ sondern nur von den Kardinälen rühmt: Semidei estisK Friedrich dagegen hätte den Anspruch ruhig hingenommen, ihn nur durch den Zusatz mildernd: dii sunt per adoptionem.

Doch ich muss zu dem Treueid des Kaisers zurückkehren. Sollte Friedrich zu der krassen Unwahrheit, die sein Kaiser- thum von Gottes Gnaden in Abrede stellte, kein Wort der Erwiderung gefunden haben? Man erinnert sich der Scene von Besanyon; Hadrian hatte dem Kaiser vorgehalten, dass er ihm mit Ertheilung der Krone ein benefieivm erwiesen hätte; der Ausdruck war zweideutig; die Imperialisten nahmen ihn im Sinne von ^Lehen', und ein Sturm des Unwillens brach los. Dem Papst blieb nichts übrig, als um Entschuldigung zu bitten. Sollte er sich jetzt nochmals eines so zweideutigen Ausdruckes bedient haben ? Doch nein, hier war er nicht zweideutig, denn, wie schon gesagt, hat Hadrian zwei Zeilen weiter von der Mannschaft und dem Treueide der Bischöfe geredet ^ und damit ist völlig ausgeschlossen, dass die 'Fideli- tas' des Kaisers etwas anderes bedeuten könne, als Lehnseid. Zu einer solchen Herausforderung sollte sich Hadrian erfrecht haben? und im Gegensatze zur Scene von Besangen hätte Friedrich dazu geschwiegen?

Um fortzufahren, 1158 hatte Friedrich in einem Briefe an die deutschen Bischöfe, der später auch dem Papste über- sandt worden war, das Reich einfach als Wahlreicn erklärt: dectionia primam vocem Maguntino archiepiscopo, deinde quod superest caeteria secundumordinem pnneipibus recognoscimus *. Nun hat er 'den Sitz seines Namens', also die ewige Stadt, nach welcher er römischer Kaiser heisst, 'die Würde und Krone des Reiches' von seinen Voreltern ererbt! Das ist niemals Friedrichs Ansicht gewesen : in Uebereinstimmung mit der Erklärung von 1158 spricht er auch 1165 von einem Nachfolger, qtiem principes universt elegerint^.

1) Vgl. Friedrich in DöUingers Papstthum 386. 2) Ed. Jaffe 467. 519. 3) H. MetellQS ap. Hugo Sacrae ant. mon. II, 286. 4) Das

hat J. Schwarzer in den Forschungen zur Dtsch. Gesch. XXII, 181 schwerlich beachtet, sonst hätte er den Ausdruck kaum in einem harm- losen Sinne genommen. 5) Rahewin. III, 17; ed. V^aitz 150. 6) Watterich II, 551.

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172 Paul Scheffer -Boichoret.

Friedrich hatte einmal zwei Kardinälen den Eintritt in Städte und Kirchen des Reiches versagt. Es war in der zweiten Hälfte des Jahres 1157 gewesen ^^ und diesen läng&t überwundenen Zustand bezeichnet der Papst nun als Gegen- wart: civitatea regni tui claudia. Wie Michael sagt, that er's, um Anklagen auf Anklagen zu häufen. Fügen wir hinzu: und Friedrich hat die ausserordentliche Liebenswürdigkeit, dem Papste in der Verwechselung der Zeiten zu folgen: non patent civitates.

Im Jahre 1159 hatte Hadrian ganz andere Beschwerden; sie würde er vorgetragen haben, wenn er den Brief verfasst hätte. Der Kaiser solle keine Boten zur ewigen Stadt schicken, von den päpstlichen Domainen kein Fodrum erheben, seinen Gesandten kein Quartier in den Bischofspfalzen anweisen, besonders aber solle er dem hl. Stuhle erstatten: Tivoli, Ferrara, Massa, Figherulo, das mathildinische Hausgut, Spoleto, Sardinien, Corsica*. Von all diesen Forderungen kein Wort!

So kann ich über die Natur der Briefe als Stilübungen nicht im Zweifel sein. Sie zeigen uns, wie die gewaltigen Ereignisse auch die Schule beschäftigten. Da wira denn die herrschende Erbitterung zu massloser Leidenschaft gesteigert, und fiir eine sachgemässe Untersuchung fehlt durchaus Be- sonnenheit und Ui*theil. Als Ausdruck der Stimmung mag man den Schriftstücken einen Werth zuerkennen, kaum aber in Hinsicht der berichteten Thatsachen. Nur ein Moment möchte noch Beachtung verdienen: der Kaiser führte einmal das römische Recht in den Kampf', der Schüler blieb nicht hinter ihm zurück*.

Beilage.

Der Sicherheitseid unserer Könige.

Wiederholt leisteten unsere Könige den Päpsten einen Sicherheitseid, namentlich vor ihrer Krönung. Im 11. Jh. bezeichnete man den Akt auch als ßdditasj ohne damit den Begriff eines Lehnsverhältnisses zu verbinden. Das zeigt sich am deutlichsten, wenn man zwei Berichte über den Eid,

1) Rahewin. III, 10. 11, p. 141. 143. 2) Bahewin. lY, 34,

p. 220. 3) Rahewin. lY, 35, p. 221, wo Waitz in der Anmerknngr das Oitat nachgewiesen hat. 4) Das hat schon Goldast Coli, const. imp.

ed. 1613 I, 163 bemerkt, es ist aber dann wieder yergessen worden. Tgl. oben S. 166 Anm. 32.

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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 173

welchen der junge Konrad 1095 dem Papste Urban schwär, mit einander vergleicht. Wie ich glaube, nossen sie aus einer gemeinsamen Quelle: ein ausführlicherer Auszug licet uns in einem Londoner Codex vor = Mon. Germ. SS. VlII, 474; kürzer hat sich Bernold gefasst = Mon. Germ. SS. V, 463.

Vniy 474: ^fecit sacramento securitatem de vita, de membrisy de captione, de papatu Romano et de regalibus saneti Petri'.

V, 463: 'fecit ei fidelitatem iuramento de vita ac membris et de papatu Romano' i.

Man sieht, dass hier securitas und ßdditas verschiedene Worte für denselben Begriff sind. Und von diesem Ergebnisse aus ^eife ich nun auf einen früheren Eid zurück. Zu Canossa gelobte Heinrich IV. dem Papste: securus erit ab omni laesione vitae et membrorum eiua seu captione*. Nun sagt Petrus von Montecassino III, 49, MG. SS. VII, 738, die Be- dingung des Friedens von Canossa sei gewesen, dass Heinrich vontifici fidelitatem feieret ; in anderer Fassung ist noch ninzu^efü^t more antecessorum suorum. Im Hinblick auf Bernold, der ja den Sicherheitseid Konrads auch als ßdditaa bezeichnet, kann ich einen Widerspruch zwischen der Ausdrucks- weise des Chronisten von Montecassino und der urkundlichen Fassung des Eides in keiner Weise einräumen'.

Und bei richtiger Auffassung des Sprachgebrauches findet doch auch eine Stelle Thietmars VII, 7, MG. SS. III, 836, ihre volle Erklärung. Danach stellt der Papst an Heinrich II. die Frage: sifidelis veUet Romanae patronus et defensor esse ecclesiae^ sibi autem suisque successoribus per omnia fidelis. Von demselben Akte neisst es dann in zwei Papst- katalogen, die auf einer älteren Fassung beruhen 4, data utro- bique sacrae fidei securitate.

Gerade auf die Zeit Heinrichs II. ist nun aber jüngst, wie mir scheint: mit vollem Rechte, ein 'ordo coronationis' bezogen worden', wonach der König vor seiner Krönung iurat fidelitatem domino papae^. Das ist nichts anderes als der Sicherheitseid, der nach den angestellten Vergleichungen de vita, de membris y de captione, de papatu Romano et de regalibus saneti Petri geleistet wurde. Gerade so verpflichtete sich aber auch Lothar III. dem Papste: er schwört ihm securitatem vitae et membri et male captionis et defendere

1) Ueber die Aehnliohkeit dieses Eides mit dem Lehnseide der nor- mannischen Fürsten vgl. Giesebrecht Kaiserzeit ^ III, 1178. 2) Gre- gorii VII, regristr. IV, 12 a ed. Jaflf^ 269. In dem yoraufgehenden Briefe redet der Papst von acceptia ab eo seeuritatibus, 3) Dass ein Wider-

sprach bestehe, sagt Waitz V. G. VI, 182, Anm. 2. 4) Watterich

Vitae pont. Rom. I, 700. 6) Schwarzer in den Forschungen znr Dtsch. Geschichte XXII, 196. 6) Watterich H, 712.

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174 Paul Scheffer -Boichorst

papatum et honorem tuum et regalia sancti Petri >. Der unter- schied zu dem angeführten 'ordo coronationis' besteht nur darin, dass hiernach der König den Eid ablegt ad suggestum areae superioris, quae est in capite graduum ante portas aereas sanctae Mariae in Turin, dass Lothar dagegen schwört anteforesbaaüice sancti Salvatoris, que Constantiniana appella- tur. Natürlich, dem 'ordo coronationis' gemäss konnte der Akt nicht vor sich gehen, denn die Leostadt und damit S. Maria del Torre war in feindlichen Händen. Dagegen konnte Friedrich L den Schwur wieder an gewohnter Stätte leisten: plenariam aecuritatem, secundum quod in ordine con- tinetur, publice exhibuit^. Selbstverständlich ist zu ergänzen: securitatem vitae et membri et male eaptionis etc.»

Zuweilen haben die Päpste schon vor dem Einzüge der Könige in die ewige Stadt den Sicherheitseid verlangt. So war es etwa in dem Misstrauen Paschais IL begründet , dass Heinrich V. ihm in Sutri schwören musste, er wolle niemals die Hand dazu bieten, ut perdat papatum Romanum vel vitam vel membra vel capiatur mala captione. Aber auch Heinrich hatte sich vorgesehen: ßdeles ipsius pro ipso securitatem mihi fecerunt^. Nicht mmder musste Hein- rich VI. sich dazu verstehen, die verlangte Sicherheit zu ge- währen, ehe er Rom betrat. Am See von Bracciano stellte er über den Vorgang eine Urkunde aus*. Danach war er dem Beispiele PaschaTs II. gefolgt: nicht er selbst leistete den Eid, er bestätigte nur iuramenta securitatis , welche Andere fiir ihn beschworen hatten ; er will die Eide halten secundum quod in scripto distinctum esf. In diesem ver- lorenen Schriftstück war gewiss ausgeführt, worauf die Sicher- heit sich beziehe, als de vita, de membris, de captione etc. Der Voi^ang wiederholte sich unter Otto IV. Bevor er vom Monte Mario abwärts stieg, leisteten die Seinigen dieselben iuramenta securitatis, und in einer Urkunde, die nahezu aufs Wort mit derjenigen Heinrichs VI. übereinstimmt, be-

1) Ibid. n, 209. 2) Bosonis Vita Hadriani ap. Watterich U, 328: ad ecclesiam beatae Mariae in Turri, in qua eum ante altare pontifex expeetabat. Ob wirklich ante altare f In dem ordo coronat. heisst es ante portas aereas sanctae Mariae in Turri. 3) So bin ich ganz anderer Meinung als Waitz V. G. VI, 180, der im Anschluss an Lothars Eid sagt: 'Dagegen ist anter den Stanfern von solchen VorgUngen nicht die Kede*. Die Staufer achteten nur das Herkommen. 4) Watterich II, 52.

5) Huillard-Br^holles Examen des chartes de Nglise Romaine u. 6, p. 60 s= Notices et extraits des manuscrits XXI 1>, 326. 6) Der Eid wird

nicht bloss dem Papste geleistet, sondern auch cardinalibus et rebus ipso- rum et Bomanorum. 7) distinctum (est) habe ich aus der Urkunde Otto's IV. ergänzt.

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Dictamina über Ereignisse der Papstgeschichte. 175

kündete Otto den Vorgang'. Wahrscheinlich bat dann er sowohl wie Heinrich VI. unmittelbar vor der Krönung den Eid auch persönlich abgelegt. So entsprach es ja altem Her- kommen.

1) Innocentii III Begistr. de negotio imp. n. 192 ed. Baloze I, 763. Wenn man nach den Ausföhrangen Fickers und Winkelmanns noch zweifeln könnte, dass die Eide mit den Versprechungen, welche Otto zu Speier gemacht hatte, in keinem Zusammenhang stehen, dann würde die Beobachtung, dass Ottos Urkunde nur eine Abschrift von derjenigen Heinrichs YI. ist, die letzten Bedenken zerstreuen müssen. Hier war Böhmer in argem Irrthum. Vgl. Böhmer - Ficker Reg. imp. V, 97 n. 301.

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VIII.

Die

Vorverhandlungen zum Frieden

von

San Germano 1229—1230.

Von

Carl Bodenberg.

Neues Archiv etc. XVIII. 12

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Als W. Wattenbach den Codex Remensis 1043 (743) > benutzte, machte er mich auf eine darin befindliche Brief- sammlung aofinerksam und forderte mich auf, sie zu unter- suchen. Die Sammlung verdient eine eingehende Betrachtung, da sie neben zahlreichen Schreiben rein privaten Inhalts Stücke mit allerlei merkwürdigen Nachrichten zur Geschichte Kaiser Friedrichs II. und seiner Zeit enthält Sie nimmt in dem Codex fol. 31-^49 ein und ist geschrieben in 2 Columnen von einer Hand des 13. Jahrhunderts, derselben, welche sich vorher und nachher zeigt. Die einleitenden Capitel mit einigen dürftigen, zusammenhangslosen Anweisungen zur Kunst des Briefschreibens lassen erkennen, dass wir es mit einer Summa dictaminis zu thun haben. Ich bemerke hier einst- weilen, dass unsere Sammlung in Süditalien entstanden, kurz nach 1251 nach Frankreich gebracht und dort um einige Schreiben vermehrt ist, die in der Mitte eingeschoben sind. Die Begründung dieses Satzes und einen eingehenderen Be- richt behalte ich mir für später vor.

Hier soll zunächst nur eine Gruppe von Schreiben be- handelt werden, n. 81—95* auf fol. 42 43. Diese Schreiben erregen dadurch ein besonderes Interesse, dass sie eine An- zahl bisher völlig imbekannter Ai^aben über die Friedens- verhandlungen zwischen Gregor lÄ. imd Friedrich II. vom Herbste 1229 bis zum Frühjjmr 1230 bringen. Noch reicher sind sie an Andeutungen über Dinge, welche nicht ausge- sprochen sind; doch glaube ich dieselben nach wiederholter Betrachtung enträthseln zu können. Ich werde zunächst die Schreiben selbst abdrucken, dann durch eine Prüfung ihres Inhalts festzustellen suchen, ob sie echt oder erdichtet sind.

Der Text der Schreiben ist in trauriger Verfassung, und ich habe wenig daran geändert. Andere Stücke unserer Sammlung gestatten die Thätigkeit des Schreibers an der Hand von Drucken zu controlieren, und da zei^ sich, dass derselbe eine anscheinend schlecht lesbare Vorlage ohne Kenntnis und ohne Sorgfalt copiert hat. Er hat nicht nur einzelne Wörter, sondern selbst ganze Zeilen ausgelassen.

1) Vgl. Bd. XVn, 3B1. 2) Die Nnmmern sind von mir hinzugefügt 'forden.

12*

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180 Carl Rodenberg.

Wollte man daher einen beqnem lesbaren Text durch Con- jecturen herstellen, so müsste man befürchten , den Wortlaut noch mehr als bisher zu zerstören. Ich werde jedoch keinen Zweifel darüber lassen, wie ich den Sinn der corrumpierten und schwierigen Stellen verstehe. Es ist zu hoffen, dass bei einer systematischen Durchforschung der italienischen Brief- sammlungen noch Handschriften mit einer besseren Ueber- lieferung gefunden werden'.

81, fol. 42, col. b. Der Cardinalpriester Thomas von Capi^a schreibt an einen befreundeten XJardinal über seine •yhätigkeit, über den Einfall des Berthold und über seine Ab- sicht, wegen der Beft'eiung des Bischofs von Albano nach TivoK zu gehen. 1229, kurz vor Nov. 27.

Sani vivimus, occupationibus premimur, desiderantes in altero earos habere consortes, alios ad reliqui participium ad- mittentes. Credo >, (]|uod non solum hü, qui de ducatu et marchia", verum etiapi illi de regno, qui ecclesie adheserunt, etsi [non]* vere, saltem false* quietis hiis* tale quäle sola- cium invenirent. Verum copcepte fidei [videmur]' quedam contraria argumenta sentire®, cum minister malicie et iniqui- tatis intente cum multis armatis in territorium fidelium nostro- rum debea9t irruere, dans incisioni et igni »•, quicquid manus attingere potuit vastatoris". Porro enim anima nostra sus- pendium dubitationis incurrit^ cum me ad processum urgeret obedieucia et confusio retardaret amorem. Ceterum, quia liheratio venerabilis patris domini Albanensis diligenter solli- citabat affectum, elegi procedere usque Tybur, dominum lo- hannem '* consulturus, ioidem exspectando nichilominus vestre beneplacitum voluntatis i».

82, fol. 42, col. b. Thomas von Capua schreibt an Gregor IX. über den Abzug des J3erthold, über seinen Auf- bn^ch nach Tivoli, über einen vom Deutschordensmeister ge-

I) Vgl. die Noten zu n. 85 n, 92. Vielleicht finden sich auch noch andere Schreiben, welche zu dieser Gmppe gehören. In n. 83 ist eins erwlihnt, das in unsere Sammlung nicht a^fgenommen ist. 2) 'Credidi'? a) Hier fehlt etwas, oder das ▼orang'ehende 'qui* muss fortfallen; denn Bewohner des Qerzogthums und der Mark l;;öni^en nicht gut als *An* häi^ger' der Kirche bezeichnet sein, 4) Fehlt c. 5) 'aUcuius'?

6) Geht woy auf die *occupationes*. 7) undeutlich. 8) *sentite' c.

9) *debuerit'? 10) 'agni' c. 11) Gemeint ist Berthold, der Bruder

des Herzogs Raynald von Spoleto; vgl. n. 82. 12) Johann yon Co-

lonna, Cardinalpriester. 13) Weil hier nicht 'sanctitatis* steht, und

wegen der cordialen Einleitung kann der Brief nicht an den Papst ge- richtet sein.

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Die YorverbandluDgeti zum Friieden von S. Germano. 181

sandten Brief und ftagt Wegen neuer Instructionen an» 1229^ kurÄ vor Nov. 27.

Noverit üanctitäs vestra^ qtiod tenerabilis pater R; ^ arohi- episcopus nunciüm misit Berth[oldo] ', incr^epans euth de eo, quod fbeerat in territorio Berth.'; qui recöpto nuncio licenci- avit <BOs, qni ad eum conveneränt, et ad alias« partes se transtulit; et sie eepi« de Reatu proeedere versus lybur. In ititiere vero reeepi litteras ä magistro^, quas mitto presentibus interclusasy ut sanetitas vestra proVideat> si propter ea, qu« £. ad impedimentum pacis feeit; ut dicitur^ Bit* dd hiis, que iniuiacta sunt michi^, aliquid immutandutu *. 8pero autem in Domino^ quod mandatorum vestrorum fines servabo et, quaii- tum divine clemencie liberalitas dederit, de faiis, que ad noüO' rem ecclesie pertinent^ non obuiittam.

83, f. 42, col. b— 42', eol. a. Thomas von Capua schreibt an Gregor IX. über seine erste resultatlose Besprechung mit Friedrich IL und über seinen Besuch in Monte Cassino beim Bischof von Albano, für den freier Abzug beim Kaiser nicht durchzusetzen war; meldet, dass für den Bischof und das Kloster durch einen Vertrag einiges erlangt sei, und fordert den Papst zu schleuniger Entschliessung au^. 1329, bald nach Nov. 27.

Formam negocii micki commissi sanctitati vestre me. tarn 10 laborem itmeris consorti arcbiepiscopi experiencia sen- sit. Sane post inundationes aquarum'^, post Viaruiü lubrica regnum ingressus, intellexi imperatori fuisse relatum nullius potestatis michi esse potenciam, cum de responsi exspectacione responderet. Ünde commissum negocium circa ipsius princi-

5ium difficultatis et ^uasi cuiusdam desperationis eminebat>*. andern divertente aliquantulum principe, transitum habui per Aquinum et Montem Quassinum ascendens venerabilem pa- trem Albanensem episcopum inveni multa debilitate coUapsum, multa infirmitate gravatum; cumque in eductione^' ipsius et devotorum nostrohim de Campania efScacem non possem ha-

1) 'Beginns'? 2) *berth* mit Abkürzungszeichen. 8) Wie

Kot. 2; irrthümlich statt des Ortsnamens. 4) *alia' c. 5) *cepii' c.

6) Hermann von Salza. 7) »sie* c. 8) *ili' regelmässig; ich löse

wegen des 'nichllominns' in n. 81 *michi* auf. 9) Im c: *aliquid non (äbergeschrieb^n) iinmatabo'; *bo' ist übei^eschrieben, vorher alischeinetid 'nd'', was lüit dem vorangehenden 'äic (sit)*, allein einen guten Sinn giebt. 10) *ine. tem' unsicher. 2a conjicieren wage ich bei dem Satze nicht. Der Sinn ist wohl zweifellos: der Erzbischof, Welcher den Schreiber tiüter'' wegs begleitete, hftt die 'forma negocii* erfehren. 11) Vgl. *phivla

ingftiente' bei Rycc. Ö. Germ. 367, 7 zu Mitte Oct. 12) Auch hier ist der Sinn verständlicher als die Construction. 13) 'edibtione* c.

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182 Carl Bodenberg.

bere processum, nisi principi loquerer, quodam sero de con- silio ipsius domini AlDanensis hec feci; et propositis ei que Dominus dedit, auditis et responsis, in eundem effectum non concorrebant effectus^ propter ea, que vobis ^er alias inti- mavi litteras. Deinde per mediatores pro domino Albanensi et suis, pro monasterio et bonis eius obtenta sunt' ^uedam, que * lat[ore8j presenepum] sanetitati vestre poterunt viva voce referre. Verum in omnibus de consilio domini Albanensis et monachorum, quo ad ea que monasterium contingebanty pro- cessi. Quod si circa predicta aliquid obmisi sollempnitatis, cum de substantia^ non deesse credatur, parcite, ut placebit. Denique vos latere nolo me in tali statu recepisse dominum Albanensem, quod' eius effigies mortui videbatur plus quam vivi. Ceterum per me vel per alium de meis convenienter tractabo quod potero^ ad vestre dominationis noticiam quod invenero prolaturus. Circa ea, que attingunt negocium michi commissum, faciatis, et cito, quod secundum Deum expedire videritis faciendum.

84, f. 42', col. a. Thomas von Capua schreibt an Gregor IX., dass der Kaiser und Herzog Raynald ihr Missfallen über Berthold geäussert haben, und rtmmt den Herzog. 1229, bald nach Nov. 27.

Producto« ad imperatoris noticiam et ducis', quod fece- rat ^ hiis diebus in territorio tali, in utroque displicencie signa sunt visa, et quidem tot argumenta in desiderio pacis* dux ipse pretendit, ^uod ad debitum satisfactionis accedet et ad favorem gratie mtroibit, cum res spei successerit et effectui responderit affectus*^ Ceterum, quantum michi astiterit circa factum domini Albanensis, vive vocis relationi reservo, que latentis ^^ plus habet enargie et suspecti minus linguam inter- pretis sentit. Set qui dedit incipere", prosperabit felicius consummare.

85, f. 42', col. a. Thomas von Cajjua bittet Gregor IX., im Sinne des Friedens zu wirken, damit seine, des Thomas, Worte nicht Lügen gestraft werden. 1229, Dec.

1) Wohl *affectus'. 2) 'sint' c. 3) *p' c. 4) *sba' mit Ab- kürzungszeichen. Wenn der Wortlaut so richtig ist, kann der Sinn nur sein : die Form des Vertrages ('sollempnitas') ist vielleicht nicht einwand- frei, aber er hat eine solide Grundlage (^snbstantia*). 5) ^ut' ist über- geschr. ; vorher 1 2 Buchstaben durchstrichen. 6) Troductä' c. 7) Des Kaynald von Spoleto. 8) Nämlich Berthold; vgl. n. 81 u. 82. 9) Es folgen durchstrichen die Worte *duxerit et effectui' wie nach- her bis 'Albanensis*. 10) Wohl *effectus* und *affectui* zu lesen. 11) 'latntis' c; *litteris'? 12) *incepere' c.

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Die Vorverhandlungen zum Frieden von S. Germano. 183

Quot^ bona sperantur provenire de pace^ satis intelli- gunt, qui discrimina guerre senserunt^. Cum ergo illorum, qui pacis sunt', vicem geratis Id terris pro Deo et salute po- puli^^ sie ea^ que ad pacem sunt, sanctitas vestra provideat, ut non irrita fiant, que de nostris' labiis processerunt*. Ad hec liceat in pagina missa'', pater reverende, nt apud Deum in commisso michi negocio suffragia^ mitteneium impetraret <^, quod missi^^ meritis non debetur. Ceterum multi sunt clerici, qui nituntur impedire concordiam, consueti fecondius in aqua turbata piseari.

865 f. 42', eol. a. Thomas von Capua verspricht Gregor IX., sich seinem Auftrage zu fügen, bittet ihn aber, zu ver- hüten, dass er als Wortbrüchieer erscheine. 1229, Dec.

De noiente volentem me fecit vix^i mandati, et quem in processu previdi sencio in mora rigorem. Verumptamen fiat voluntas vestra, non mea, quinimo meum est volle quod vultis^ dummodo paternitas vestra provideat, ut obediencie filium, quem misistis, illa macula non aspergat, quam i> etiam laicus mei generis non contraxit.

87, f. 42', col. a— b. Thomas von Capua meldet einem Freunde, dass er sich bei Friedrich II. in seiner Sache ver- wendet habe ; schickt ein kaiserliches Schreiben ein. 1229, Dec.

Keceptis litteris vestris, super hiis (jue continebantur in eis pro . . scripsimus imperatori que vidimus expedire, et tenorem litterarum vestrarum, quibusdam subtractis que sub- trahenda videbam, pp . . litteram>' misi in quadam cedula interclusam. Quid autem imperator circa illa preceperit hiis,

qui in terra dicti '* obsident, vestra prudencia colligat

ex litteris, quas ab ipso recepi.

88? f. 42', col. b. Thomas von Capua schreibt einem Cardinal, dass er das Misstrauen des Kaisers gegen die fried-

1) Die Worte bis *processerunt* auch im Vindob. Cod. Philol. 70, f. 46'. 2) *senciunt* Phil. 3) *illius, qui pacis est auctor' Phil.;

besser. 4) *populi Christiani' Phil. 6) *vestris* Phil. 6) Es folgt ein Zeichen, wie es wohl in Handschriften bei Beginn eines neuen Ab- satzes gesetzt wird. Vielleicht gehört der Kest nicht zu diesem Schreiben, doch würde es auch einen guten Sinn geben, wenn man nur das Stück bis 'debetur' eingeschoben denkt. 7) *supplicare* scheint zu fehlen.

8) Wohl *suffragio'. 9) Wohl *impetrarem\ 10) *missis* c. 11) Lies 'vis*. 12) *^* c. 13) Anscheinend 'et . . pape litteram'. 14) Zwei Striche, nicht Punkte.

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184 Carl Rodenbetg.

liehen Absichten des Papstes nicht beseitigen könne, dass er S. Germano verlassen, aber die beabsichtigte Unterredung mit dem Kaiser wegen der Gaetaner einstweilen verschoben nahe. 1229, Dec.

Inter desideria, que noster* haberet imperator, hoc est potissimum, ut dicitur, ut sie possit reconciliari ecclesie, sie iungi domino pape, quod firma esset [pax]* et proficeret uterq^ue in Deo. Verumptamen propter quedam, que recepit a quibusdam de curia et a quibusaam ae Urbe», ut audivi, iam videtur habere verba suspecta, <jue dixi ei de sincera vo- luntate domini pape, cum quasi undique scribatur, quod cum ipso laboretur in dolo; quod ego et potenter et pacienter in-

hcior coräm Deo. Ad hec noveritis me ivisse * tum

propter caristiam, que est apud Sanctum Germanum, tum propter Gaietenses*, ut pro eis loquerer quod deceret. Set intellexi per litteras, quas ab illis recepi, quod miserant mm- cium ad dominum nostrum«. Unde supersedi coiloquiis, exspectans quod ipse receperat ab apostolica sede responsum. Ceterum, cum cummissum' michi negocium super vires meas Sit et totus contremiscam sub illo, supplico per vos communi patri ac domino, ut per [se]^ ac alios me faciat orationum suffragiis adiuvari.

89, f. 42', col. b. Thomas von Capua bittet befreundete Cardinäle, zu erwirken, dass er sich auf 40 Tage nach der Insel Ponssa zurückziehen dürfe; beklagt, dass man dem Kaiser nicht früher die Absolution angeboten habe, der längst gemerkt habe, dass dieselbe durch das Warten auf die Lombarden verzögert würde; ist in Spannung, was für Nachricht die kaiserlichen Gesandten über die Form der Absolution von der Curie zurückbringen. 1230, Anf. März.

De precepto communis patris et domini voluntate facta ^ ingressus sum regnum, de mandato eiusdem domini traxi mo- ram, forte acceptum vestrum ^^ et utile, quod fui absens. Ac- cedit hoc ad desiderium meum, unum impetretis, si placet, ut saltem per quadraginta dies mora sit michi licita ini> insula

1) 'nost' c, wobi sicher corrumpiert , da kein anderer als Thomas den Brief geschrieben haben kann; ist vielleicht 'noscitur habere' zu lesen? 2) Fehlt c. 3) Die Curie war also noch nicht in Bom. Gregor kam nach Rom gegen £nde Febr. 1230; Potthast 8494 8495. 4) Zwei Striche; inhaltlich zu ergSuzen «Suessatn*, wohin sich Thomas Ende 1229 von S. Germano aus begab; Rycc. 8. Germ. 358, 3. 5) *Gaiete5* c.

6) Dies ist sicher der Papst, denn der Bote soll Antwort bringen *ab apostolica sede'. 7) 'camissum* c; dieselbe Abkiirzung öfter daselbst.

8) Fehlt c. 9) <8ancta'? 10) Der Sinn scheint zu fordern 'fuit vobis*. 11) *et' c.

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Die Vorverhandlungen zum Frieden von S. Germano. 185

Ponciana. Sane circa ea, que pacis poterant procurare pro- cessum, tractavi cum principe et ex hiis connicere potai, quodji satis se applicabilem tunc desideriis ecclesie obtu- isset, si absolutionis beneficium ei oflFerretur in promptu. ?orro» presenserat, anteqaam regnum intrarem, quod [nichil nisi]' expectatio Lonbardorum reconciliationem suspendebat ipsius; hoc procul dubio grave tulit, hoc ad illusionem retulit et contemptum *. Set tandem, ut toUeretur* extolerabilior causa dilacionis« pretextu forme, que circa processum absolu- tionis debebat haberi, Q. et m. ' se[aem] apo[stolicam] adierunt; verum quid egerint, nescio. Me tamen scio longa exspecta- tione languere^ quoniam alligavit me more mandatum, quod a sanctitate vestra recepi ; propter quod digito monstror tan- quam suspectus, dicor exclusus. vjloriari quoque oportet, quia mater ecclesia, que tanto tempore certavit, in me mani- feste noticie» iudicium appreheudit. Experiar igitur de vestra licencia, si alibi michi dominus reservavit locum aliquem. Ad salutem tamen oracionum vestrarum me non faciatis ex- pertem.

90, f. 42', col. b. Thomas von Capua schreibt Gregor IX., dass, wenn er nicht im Königreiche geblieben wäre, das Kirchengut dort geplündert und die Gefangenen und die dem Kaiser Verdächtigen getödtet wären; fleht den Papst an, sich für Frieden oder Krieg zu entscheiden. 1230, März.

De mora mea, ut audio ^ multi disputant, sed vos scitis, quid preceperitis michi, et forte non fuit inutile. Set si'» non remansissem in regno, bona clericorum et ecclesiarum [du]dum** essent omnino in diruptionem" et predam, captivi et alii de regno, quos princeps habebat suspectos, supplici- um sensissent, ut fertur, extremum. In hiis nichil michi ascri- bo, sed Deo et vobis. Ad hoc impetrata venia supplico, ut consideratis vestris et partis adversis adverse processibus plene discussionis arbitrio decernatis, quid secundum DeUm et hominem plus expediat, scilicet pax an guerra.

91, f. 42', col. b 43, col. a. Thomas von Capua schreibt Oardinälen über seine Besorgnis, dass es zu neuem Kriege

1 ) Fehlt c. 2) Toorro' c. 3) Ein Buchstabe mit Abkürzungs- zeichen, dann 'nsi' c. Die Conjectnr ist ansicher, aber der Sinn erfordert derartiges. 4) Es folgen durchstrichen die späteren Worte : *Me tamen - languere\ 6) 'tof eretur' c. 6) *dilacio' c. 7) Wohl *m[agister Thentonicomm]*; unter dem *Q.* ist wohl der Erzbischof von Reggio ver- borgen; Ryce. S. Germ. 868, 18 u. 24. 8) *vra' c. Dass der Brief nicht an den Papst gerichtet ist, steht fest. 9) *ti* undeutlich; *inno- centiae'? Was gemeint ist, zeigt n. 90. 10) *si' tibergeschrieben. 11) 'du' c. 12) Wohl *direptionem'.

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186 Carl Rodenberg.

mit dem Kaiser kommt ^ und über die sich daraus für die Kirche ergebende Gefahr. 1229, März.

Scio vos habere zelum Dei, quia scio vos honoris et ecclesie Dei providos zelatores. Scio vos amatores concordie^ pacis amicos; unde super hiis non oportuit me sollicitare vos scriptis*, quos sciebam sollicitudinis non expertes, et quam- diu exspectabam super Ulis, pro quibus A. et m.* venerunt ab apostolica sede, responsum, scripto' multiplicare noiebam. Nunc aliqua scribo domino gape*, quorum transcriptum pote- rit, si placuerit, circumspectio vestra * videre. Unum addicio, quod consideratis processibus nostris et partis adverse, si non provenerint, confundetur ecclesia, peribunt illi de regno, qui ecclesie adheserunt, nisi forte miraculo virtus divine potencie aliter duxerit providendum.

92, f. 43, col. a. Thomas von Capua beruft sich ge^en die ihm an der Curie gemachten Vorwürfe darauf, dass seme Ankläger selbst ihn ausgesandt und er nur gehorcht habe; sein Vergehen sei, dass er den Frieden wünsche. 1230, März.

Audivi*, quod quidam me verbis quasi lapidibus quibus- dam impetunt; set utinam, propter quod lapidant, indicarent! Sane, si mala sunt, ad que me miserunt, imputetur non obe- diencie* miseri'^ sed mittencium iussioni; si vero bona sunt, cur me cedunt? Penam sencio, culpam ignoro, nisi violencia detur hoc culpe, quod in negocio pacis sub spe divine cle- mencie [laboraverim] •. Desidero tranquillitatem ecclesie; po- puli quero quietem. Si ergo hec est nostre vexationis occasio, hie casus deducatur* in causam, ad iudicium proferatur, fidu- cialiter accusatores prosiliant, quoniam omnis exceptionis sub- lato suffragio calumpniantes admittam et testibus non repulsis parebo sentencie, pro re*<> huiusmodi dictus reus. In hiis autem Danielis non invocabo auxilium seu subsidium cum Su- sanna, seu cum loseph pincerne Pharaonis soUicitabo memo- riam, supplicationi tarnen crucifixi non renunciabo latronis.

93, f. 43, col. a. Thomas von Capua bittet Gregor IX., ihn zurückzurufen; in seinem Vaterlande habe er einen zu- gleich süssen und bitteren Kelch getrunken. 1230, März.

1) *scriptis' klein übergeschr. mit anderer Binte. 2) Vgl. n. 89.

3) 'scripta' c. 4) Wahrscheinlich n. 90 ; vgl. nachher die Wiederholung von 'consideratis processibus*. 5) 'circumspectioni vestre' c. 6) Das- selbe Schreiben steht, nach einem Verzeichnis in den Sammlungen der Mon. Germ., im Cod. Mellic. G. 38 unter den Briefen des Thomas von Capua, Lib. VI, 19. 7) *obedienci' c. 8) Fehlt c. 9) Corr. aus

'dedecatur\ 10) *reo' c.

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Die Vorverhandlungen zum Frieden von S. Germano. 187

lubetO; pater et domine, me venire ad vos. Reficite lap- sum vestre fratrumque nostrorum presentia visionis, ut recrea- tionis huiusmödi suscepto figmento fortiorem, si^ expedire videbitur, visio iterata me mittat > in mare, cuius fluctus obe- diencia^ michi hactenus calcabiles prebuit et mulcedine^ dul- coravit; bibi etenim in patria calicem plenam misto', amari- tudine moderante dulcedinem et amaritudinis teroperante rigo- rem dulcedinis lenimento.

94, f. 43, col. a. Thomas von Capua berichtet einem Freunde über seine nur zum Theil erfolgreiche Verwendung beim Kaiser. 1229, Ende Nov.— -Anf. Dec.«

Litteras vestras af[fectione] 8[incera] recepimus', et que tam litterarum series quam nuncii relatio attubt, diligenti me- didatione pensantes, petitiones v[estras] induximus in audi- torium principis. Quarum alique ad exauditionis gratiam per- venerunt^ aliquibus difficultatis obiecit repagulum rigor volun- tarius [pjresidentis. Porro 8ollic[itudinis] latoris presentium testes sumus, eius instancie non expertes. Non igitur ipsum negligencie nota notet, in quibus prosecutio debita de contin* gentibus nil obmisit. Speramus tamen, quod alio tempore vestri desiderii attingetis effectum.

95, 43, col. a. Thomas von Capua bittet [Hermann von Salza?] um die AbberufuDg von Personen, welche das Gebiet der Kirche bekriegen. 1229—1230.

Intellex), quod* . quasi ad imfprolperium et iniuriam meam dixerit, quod B. et L. receperant randulphum ^ ad im- pu^andam terram ecclesie. Expediret igitur, ut per revo- cationem illorum de ilio loco provideretur michi, provideretur etaliis, michi, ut** cessaret destructio'*, illis, [ut]**malis sub-

1) 'se* c. 2) %atat* c. 3) *obediencie' c. 4) 'et a mulce-

dine' c. 6) Hnusto' c. 6) Wenn das Schreiben von Thomas ist,

mass es in die Zeit fallen, wo derselbe in der Umgebung des Kaisers weilte; denn er bezeichnet sich als Zeugen für den Eifer des Boten. Dass das Schreiben nicht von Thomas ist, sondern an ihn gerichtet war, ist wenig wahrscheinlich. Dann müsste der Verf. ein vornehmer Unterthan des Kaisers gewesen sein. Allein in einem Schreiben an einen Cardinal wäre der Ausdruck 'affectione sincera* nicht angemessen. Ferner wHre die Bezeichnung Friedrichs als *princeps* auffallend und vor allem der Sats 'obiecit repagulum rigor voluntarius [p]residentis\ 'Rigor' ist überdies ein Wort, das Thomas liebt. 7) 'rogam'* c. 8) *^', darüber ein

Punkt, vielleicht der Rest eines Buchstabens. 9) . . übergeschrieben.

10) Vielleicht Pandulf von Aqnino, dem der Kaiser im Oct. 1229 mehrere Bargen in der Nähe des Kirchenstaats anvertraut hatte; Rycc. S. Germ. 357, 3. 11) 'u' mit übergeschr. 't*. 12) So könnte ein geschädigter

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188 Carl Eodenberg.

trahat[ur] occaßio, cum locus ille consueverit esse latroüum speluuca et habitatores eiüs manus habuerint* doctas ad pi*e- dam et rapinis amicas^. Ergo super hoc pro suis' procuröt probata dilectio vestra, que novit.

Zunächst ist nachzuweisen, dass als Verfasser der Briefe, einerlei ob sie erfunden sind oder nicht, Thomas ton Capuä, Cardinalpriester von S. Sabina, angesehen werden muss. Der Schreiber von n. 81 ist ein angesehener Mann, welcher die Interessen des Papstthums wahrzunehmen hat. Er ist be- müht, für die Bewohner des Herzogthums Spoleto und der Mark Ancöna und für die Anhänger der Kirche im tönig- reiche Sicilien durch seine Thätigkeit ruhige und friedliche Zustände zu schafiPen und will für die Befreiung des Bischofs von Albano wirken. N. 82 hängt mit n. 81 eng zusammen; denn der Vetfasser spricht in beiden von seiner Reise nach Tivoli, und nach li. 82 hat er auch Aufträge für den Frieden. Nach n. 83 ist er mit einem Erzbischofe, doch wohl dem- Äelben, welcher schon in n. 82 erwähnt ist, in das Königreich

fekommen. Er hat mit dem Kaiser unterhandelt und sich anrt über Aquiiio nach Monte Cassino zum Bischof von Albano begeben. Nach Rycc. S. Germ. MG, SS. XIX, 357, 1. 34 kam am 27. November 1229 der Cardinal Thomas <cum forma concordie' zum Kaiser nach Aquino und begab sich an dem- selben Tage nach S. Germano, das am Fusse von Monte Cassino liegt. Nur Thomas kann darnach der Absender der drei Briefe gewesen sein.

In n. 84 und 85 ist weiter die Rede von Friedensver- handlungen des Schreibers mit dem Kaiser, in n. 86 und nachher Von seiner *mora' im Königreiche Sicilien. Auch das stimmt zu dem, Was Rvcc. S. Germ. 358 von Thomas be- richtet; denn als Friednch sich im December 1229 von der Grenze des Kirchenstaats weiter nach dem Ihtiern seines Reichs zurückzog, erst nach Capua, dann nach Apulien, folgte ihm Thomas nicht, aber er blieb im Königreiche, zunächst in S. Germano, dann in Sessä, später in Gaeta. In n. 93 ffiebt sich der Verfasser als Cardinal zu erkennen, der sich in seinem Vaterlande befindet. Alles das passt allein auf Thomas von Capua. Unter diesen Umständen wird man ihm auch die Schreiben, welche ganz deutliche Beziehungen auf ihn nicht

Eigenthümer schreiben, allein die Worte passen auch auf Thomas, in- sofern durch die KHmpfe seine Bemühungen für den Frieden gehindert tvurden, an denen auch der Adressat ein Interesse hatte. 13) Fehlt c. 1) *tf u . . üt' c. 2) *amicos* c. 3) *8 . . ö' c, die mittleren Buchstaben tiüdeutlich. Ich vermuthe die Leute des Klosters Monte Cassino, das Her- mann im Dec. 1229 Übergeben war; Rycc. 8. Oetm. 357, 50. Da 'dilectio vesträ' folgt, kann der Brief an den Kaiser nicht gerichtet sein.

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Die Vorverhandlungen zum Frieden von S. Germano. 189

enthalten, unbedenklich beilegen, da nichts £;egen ihn spricht. Allein n, 88 könnte Zweifel wecken, weil der Schreiber den ]Kaiser als 'noster imperator' bezeichnet. Indessen, wie schon oben bemerkt ist, dürfte *noster', das überdies in ungewöhn- licher Weise abgekürzt ist, corrumpiert sein; denn der übrige Inhalt des Schreibens weist sehr oestimmt auf Thomas hin. Thomas von Capua ist also der Verfasser dieser ganzen Grupne von Briefen gewesen oder wenigstens als solcher gedacnt worden.

Nach n. 82 hatte Thomas Aufträge zu Friedensverhand- lungen mit dem Kaiser. Allein dies hedarf noch einer Ein- schränkung. Sehen wir uns n. 81, das erste unserer Schreiben, genauer an, so bemerken wir, dass Thomas nicht die geringste Eile hat m Friedrich zu komqien. Er beschlieaet, von Rieti aus, wo er sich bisher befand*, bis nach Tivoli vorzugehen, dort will er sich mit den^ Cardin^ Johann von Colonna be- rathen und die Antwort des Adressaten abwarten. Freilich

fphört n. 81 einer etwas früheren Zeit als n. 82 an>, und es iesse sich denken, dass die päpstlichen Vollmachten zu Unter- bandlungen; welche in n. 82 zuerst mit bestimmten Worten erwähnt werden, erst in der Zwischenzeit in Thomas Hände gelangt sind. Doch das ist unmöglich $ denn aus n. 82 er- iahren wir, dass er dieselben bereits vor dem AngriflFe Ber- tholds auf die Anhänger der Kirche erhalten hat, und von diesem wird schon in n. 81 berichtet. In demselben Schreiben n. 81 klast Thomas auch schon über die drückende Last seines Auftrages, und endlich hat er in n. 8^ ebensowenig wie in n. 81 die Absicht, sich schleunigst zum Kaiser zu be- geben; denn er fragt beim Papste wegen neuer Instructionen an, und von seiner ßeise sagt er : ich fing an mich von Eieti auf den Weg zu machen in der Richtung auf Tivoli, Worte, die gewiss auf keine grosse Eile schliessen lassen.

Zu welchem Zwecke ist denn Thomas von Perugia, wo sich die Curie im Herbst 1229 aufhielt, ausgeschickt worden? Er hat sich nach Rieti begeben, wo er mit Geschäften über- häuft ist. Welcher Art dieselben waren, spricht sich darin aus, dass er, nach n. 81, geglaubt hat^ es würden durch ihn und seine Bemühungen nicht nur die Bewohner des Herzog- thums und der Mark, sondern auch die Anhänger der Kirche im Königreiche Sicilien Ruhe finden. Aber darin hat er sich getäuscht. Berthold, der Bruder des Herzogs Raynald von

1) Das zeigt n. 82. 2) N. 81 erzählt von dem Angriffe Bertholds auf die Getreuen der Kirche, n. 82 bereits von seinem Rückzuge. Da aber in beiden von der Beise des Cardinais nach Tivoli berichtet wird and dieser Ort auch in n. 82 noch nicht erreicht ist, kann die Zeit- differenz nur eine äusserst geringe gewesen sein.

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190 Carl Rodenberg.

Spoleto, ist in das Gebiet der Getreuen der Kirche eingefallen und hat es mit Feuer und Schwert verwüstet. Thomas be- schwert sich darüber, nach n. 82, bei einem Erzbischofe, wahrscheinlich dem von Reggio *, und dieser bewegt Berthold, das occupierte Gebiet zu räumen. Man darf daraus entneh- men, dass Berthold in den Kirchenstaat eingedrungen ist; denn der Kaiser selbst hat sich trotz seiner militärischen Ueberlegenheit davon ferngehalten, auch als noch päpstliche Truppen auf sicilischem Boden standen, die Grenzen des Kirchenstaates zu überschreiten , offenbar in bestimmter politischer Absicht, und mit Hinweis darauf wird der Erz- bischof den Berthold zum Abzüge veranlasst haben.

Wenn wir femer in n. 81 hören, dass Thomas für die Befreiung ' des Bischofs von Albano, welcher in Monte Cassino eingeschlossen war, thätig sein will, so wird sein Auftrag dahin gegangen sein, nicht nur für die Bewohner des Kirchen- staates, weldie weniger bedroht waren, sondern vornehmlich fiir die Parteigänger der Kirche im Königreiche Sicilien eine Wafitenruhe, emen thatsächlichen Friedenszustand herzustellen. Um dies aber zu ermöglichen, musste er ermächtigt sein, Zu- sicherungen über die friedlichen Absichten des Papstes zu machen und dem Kaiser bestimmte Aussichten auf den Frieden zu eröffnen. Das ist der eine Zweck seiner Mission gewesen. Der andere war, namens der Kirche bei Friedrich Forderungen zu erheben, die zu erfüllen waren, bevor der Papst sich zu irgend etwas verpflichtete*. In n. 82 fragt nämlich Thomas bei Gregor an, ob nach dem, was Berthold zur Hinderung des Friedens gethan habe, in seinem Auftrage nicht noch etwas zu ändern, d. h. ob nicht mehr zu verlangen sei.

Bis soweit würde die Sache klar sein. Aber wenn Thomas Vollmachten zu Friedensunterhandiungen hatte, warum eilte er nicht möglichst schnell zum Kaiser selbst zu kommen? Hier hilft uns ein sonst ziemlich räthselhafter Satz in n. 82, in welchem Thomas an den Papst schreibt: ich hoffe, dass ich mich innerhalb der Grenzen eures Auftrages halten werde. Er hatte demnach ^ar keine formulierten Friedensbedingungen mitbekommen, sondern nur die discretionäre Befugnis, allge-

1) Derselbe war neben Hermann von Salza der Hauptunterhändler des Kaisers. 1) Nach n. 81 lieg^ ihm die ^iberatio', nicht etwa der militärische Entsatz des Bischofs am Herzen. Nach n. 83 sucht er die 'eductio* desselben durchzusetzen. 3) Man darf das auch schliessen aus der Art, wie 1230 die Verhandlungen beim Frieden von S. Germano geführt sind. LL. II, 271, n. 6 stellen die päpstlichen Bevollmächtigten eine Anzahl Forderungen auf und erklären zum Schluss : 'Hec igitur supradicta mandamus ad presens, alia suo tempore mandaturi*. Vgl. auch das Folgende.

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Die Yonrerhandlangen sam Frieden Ton S. Germano. 191

meine VersprechunTCn za machen. Also Gregor wünschte VerhandlungcDy welche seinen Anhängern Sicherheit gegen weitere Bedrohung durch den Kaiser verschafften, aber für ihren baldigen Abschluss durch einen Frieden that er nichts. Unsere Schreiben erregen starke Zweifel, ob der Papst den Frieden überhaupt gewollt hat, als er Thomas aussandte.

Um über die Pläne Gregors vollständiger Aufschluss zu erlangen, suchen wir zunächst die Abfassungszeit von n. 81 und 82 zu bestimmen. Rycc. S. Germ. 35y, 6 bringt die Nachricht, dass sich Berthold im Auftrage des Elaisers nach Marsien begeben habe, zwischen Vorgängen vom 5. und 14. October 1229. Man möchte daher seinen Angriff auf den Kirchenstaat etwa in die Mitte October und unsere Schreiben etwas später setzen. Allein damit läset sich ein Satz von n. 82 nicht gut vereinbaren. Thomas berichtet, dass er auf dem Wege nach Tivoli von dem Deutschordensmeister einen Brief erbalten habe, den er dem Papste einschickt| damit dieser entscheide, ob in seinem Auftrage nach den Ueber^iffen des Berthold nicht noch etwas zu ändern sei. Nach Kycc. S. Germ. 357, 34 ging Hermann von Salza dem Thomas nach der Campagna entgegen und führte ihn am 27. November zum Kaiser nach Aquino. Die Anfrage wegen neuer Instruc- tionen, welche Thomas in Folffe des Schreibens von Hermann an den Papst richtete, ist doch wohl sicher mit dieser Nach- richt bei Kycc. in Verbindung zu bringen. Weil eine per- sönliche Begegnung mit dem Kaiser bevorzustehen schien, worauf auch die Schlussworte von n. 82 hindeuten», hat Thomas, um für die mündlichen Verhandlungen möglichst gut vorbereitet zu sein, sich noch einmal an den Papst gewandt. Hermann wird in seinem Briefe den Cardinal aufgefordert haben, baldigst an den kaiserlichen Hof zu kommen. N. 82 gehört also in die zweite Hälfte des Novembers, kurz vor den 27.; n. 81 fällt einige Tage früher als n. 82.

Hiemach hat Thomas seine Aufträge und Vollmachten etwa Mitte November, wenn nicht früher, erhalten, und wir haben uns in die La^e des Papstthums in dieser Zeit zu ver- setzen. Bereits im September war das päpstliche Heer aus dem Königreiche Sicilien vertrieben ; nur einzelne feste Punkte hielten sich noch gegen den Kaiser. Allein noch am 28. und 30. September hatte Gregor von französischen Bischöfen mili- tärische Hülfe gegen Friedrich gefordert', und am 9. October liess er den lombardischen Bund mit den dringendsten Worten ermahnen, ohne Verzug ein Heer zu schicken, indem er drohte, andernfalls allein auf die Interessen der Kirche Rücksicht zu

1) *Spero obmittam\ 2) Potthast 8465, 8456.

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192 Carl Rodenberg.

nehmen 1. Trotz seiner völligen Niederlage hat also Gregor im Oetober noch an eine Fortsetzung des Krieges gedacht. Diese Absicht tritt zwar in seinen Schreiben aus dem November picht mit derselben Bestimmtheit hervor; aber wenigstens, als er am 10. November den Rectoren des Lombardenbundes die Friedensanerbietungen des Kaisers mittheilte und sie auf- forderte, sich darüber zu äussern, versicherte er ihnen, dass die Kirche sie nie verlassen würde', und in anderen Schrei- ben sorgte er für die Ko-äfti^ng seiner Anhänger in Italien und der Gegner König Heinrichs in Deutschlands Wenn wir aus n. 81 und 82 sehliessen mussten, dass die Friedens- verhandlungen Seitens des Papstes im November nicht ernst- lich gemeint waren, so stehen dem die Schreiben Gregors aus diesem Monate nicht entgegen, und nach den Schreiben aus dem Oetober sind ihm kriegerische Pläne durchaus zuzutrauen. Mehr und mehr drängt sich uns die Ueberzeugun^ auf, dass die aus n. 81 und 82 gewonnenen Ergebnisse den Historischen Thatsachen vollständig entsprechen, £k8s Thomas in der That den Kaiser durch seine Verhandlungen hinhalten und durch trügerische Friedensversicherungen dahin wirken sollte, dass die Anhänger der Kirche im Königreiche SiciUen unangefochten blieben. Wenn das gelang, besass Gregor bei einem Wieder- ausbruche des Krieges eine Anzahl Stützpunkte im feindlichen Lande«

Dass wirklich die Absichten des Papstes dahin gegangen sind, erhellt aus dem weiteren Verlauf aer Ereignisse. Als Hermann von Salza in der zweiten Hälfte des Novembers vom Papste, zu dem er wegen des Friedens geschickt war, nach dem Königreiche Sicilien zurückkehrte, brachte er nach Rycc. S. Germ. 357, 33 dem Kaiser frohe Nachrichten. Aber for- mulierte Vorschläge scheint er an der Curie nicht erhalten zu haben, sondern er scheint an Thomas gewiesen zu sein; denn nun ging er diesem nach der Campagna entgegen und ge- leitete ihn, der nach Rycc. S. Germ, eine 'forma concordie^ mitbrachte, am 27. November zum Kaiser^. Es sieht fast so aus, als wenn er den noch immer zögernden Cardinal herbei- geholt hätte.

Nach Rycc. S. Germ, erschien Thomas mit einer 'forma concordie*, und aus unsern Briefen wissen wir, dass er VoU-

l) Potthaat 8459; vgl. auch Böhmer - Ficker -Winkelmann 6791. 2) Potthast 8464. 3) B.-F.-W. 6796—6799; vgl. 6791. 4) Nach

n. 83 begleitete den Thomas auf seiner Reise ins Königreich ein Erz- bischof, wohl der von Reggio. Ein Widerspruch mit Rycc. ist darin kaum EU erblicken. Rycc. sah die Dinge von seinem Standpunkte in S. Germano an, wie Hermann hinging und Thomas mitbrachte, während dieser den Erzbischof erwähnt, mit dem er schon vorher zusammen- gewesen war.

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Die Vorverhandlungen zum Frieden Ton S. Germano. 193

machten zum Unterhandeln hatte. Aber sie waren auch jetzt nicht ausreichend, um irgend etwas abzuschliessen. In n. 83 klagt nämlich Thomas dem Papste^ dass sein Auftrag gleich beim Beginne, bei der ersten Zusammenkunft mit dem Kaiser, auf Schwierigkeiten gestossen sei, die ihn fast zur Verzweif- lung brächten. Seine übrigen Worte sind schlecht zu über- setzen, aber ihr Sinn ist ganz klar > : Friedrich wollte mit Thomas überhaupt nicht verhandeln, weil dieser ihm keine Antwort auf seine Friedensvorschläge geben konnte. Worauf der Kaiser eine bestimmte Antwort nicht erhalten konnte, lässt ein späteres Schreiben, n. 89, erkennen: das erste, was Friedrich forderte und nicht erlangte, war Lösung vom Banne und Ausschluss der Lombarden von den Friedensverhand- lungen mit dem Papste. Die Nachricht bei Rycc. S. Germ., dass Thomas an demselben Tage, an welchem er beim Kaiser eintraf, sich nach S. Germano begab, bestätigt, dass die Be- sprechungen, kaum begonnen, auch schon abgebrochen wurden. Das Verhältnis zwischen dem Kaiser und dem Cardinal scheint kein freundliches gewesen zu sein. Thomas berichtet nämlich dem Papste in n. 83 weiter: da der Kaiser sich ein wenig entfernte, sei er über A<]^uino » nach Monte Cassino zum Bischof von Albano hinaufgestiegen. Die Worte machen den Eindruck, als wenn Thomas gefürchtet hat, Friedrich würde ihm die Erlaubnis dazu nicht ertheilt haben. Ob sich der Bischof Pelagius von Albano in Monte Cassino als Gefangener des Kaisers oder als Belagerter befand, ist in dem Schreiben nicht ganz klar ausgesprochen. Aber man muss annehmen, dass er, von kaiserlichen Truppen eingeschlossen, das Kloster noch behauptete; denn Thomas fand ihn aufs äusserste er- schöpft und entkräftet, was mehr auf die Leiden der Belage- rung, als auf eine Haft hinweist, welche unter den damaligen Verhältnissen, wo Friedrich höchst massvoll auftrat und aen lebhaften Wunsch nach Frieden mit der Kirche hatte, für einen Cardinal gewiss nicht streng gewesen wäre. Ausserdem bemühte sich Thomas um die 'eductio'^ des Bischofs und seiner Truppen aus der Campagna, worunter doch nur freier Abzug aus einer belagerten Festung zu verstehen ist*.

1) 'intellexi imperatori fuisse relatnm nollins potestatis michi esse potentiam, cum de responsi exspectatione responderet*. 2) Thomas sagt anzweidetitig: 'transitam habui per Aqninnm'. Nach Bycc. S. Germ, war er mit dem Kaiser in Aquino znsammengetroffen. Wahrscheinlich hat die Znsammenknnft in der Nähe von Aquino stattgefunden. 3) Die Con-

jectnr 'eductio* für 'edictio* halte ich für sicher. 4) Dass Thomas in den belagerten Ort luneinkam und wieder herausgelassen wurde, hat, da er Cardinal war, wohl nichts Auffallendes. Ueberdies begleitete nach Byco. S. Germ. Hermann von Salza den Thomas nach S. Germano. Neue« Archiv etc. XVIII. 13

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194 Carl Bodenbe^g.

Da Thamaa 8%h, dass di« ^eduetia' iiicht zu eirmcfeen sei, w^nn er nicht ditfübear xm% dem Kaieor persönlich spjräche«, sQ hat 9v dieii caiies Abeuds gethaA; abeF er wurde skhger wiesen. Nachher jedocb, wie er weiter beachtet, wurd^ durch Vermittier* lür dem Bischof u^iad die Seiten uad für das Kloster und deasea GfUter einiges erlangt. Das kann, soweit ea de» Bisehof Yon Albauo betrifft, keineirf^ls der schliesslich gewährte freie Ahsug bereits gewe^ien sei» ; denn dieser wäre zweifellos nieht mit ^quedam' bezeichnet, üeberdies wissen wir, dass der Kaiser die *«ductio' fcura vorher abgelehnt hatte; wenn jetet 'quedaw' von ihm zi^gestanden werden, so muss da« etwas anderes gewesen sein^ Endlich erfahren wir ans üycQ. S, Gerni. 357, 41, was für den Abt und die MöBche von litcaiite Cassina bei Frjedrloh erwirkt wurde, nämlich Ver- zeihung uu.d Restitution der Qüter, nnd ßycc. ^^zählt dies vor der Freilassung d^s Biscbois. yon Aibano.

Was fw aiesöft erlangt wurde, muas vidwehr etwas »r weaen sein, wodurch auf Thf^as ein schlechtes Licht l^illen kwnte, denn dieser will es ni^t sehreiben, sondejm dem Fapsle dur-eb flöten inöndUoh mittheiien lasse»*. bentwkt ferner, dass die Form dabei vieilejoht nieht ganz streng ^m^ ihm gewahrt worden sei *, und diese Worte führen mit Re- stimmtheit dai^uf, dass ein Vertrag abgeschlossen i^t, dnr^h Themas oder wenigstens unter seiner Mitwirkung.. We«n derselbe »un unmittelbar darauf znm ^weiten Male in diesem Schreiben hervorhebe wie elend er de» Bischof von Albano

fefund%ft habe^ derselbe habe eine^i Todte» geglichen, sjo leibt nichts übjrig, als dass Monte Cassino dttrch Vermittr lung de^ Themas capituljert hat. I>iese Annahme wird *nr Gewissheit, wenn wir aus Rycc. S. Grerm. eÄem^en, dasa de? Kaisei? dem Abte und dea» Mönchen vor der Freäassung des Belagiuft ver?sieben hatS denn dies hat er sicher ^ieht gethan, so lan^e das lÖQSter in feindlichen Händen ww.

Am n. 83 geht nun aber hervqr, dass ?^gins nicht be- dingungsles eapituliert hat, sondern einiges 9U seineift Qnn^ten dnrcfege^fttzt ist. Hier hilft nna wieder R^^ec. 8. öeram. Offenbar hat der^ ßi^ehof b\^ und Monte Cassino nicht dem Kaiser, sondern Hermann von Salza übergeben. Rycc. S. Germ. 357, 49 erzählt nämlich, allerdings erst im Anschluss

1) 4nch diese Worte deute« d^^uf ^, 4s89. Monte Cafsino noch betegr^rt ^^4e ; 4#Q'? we^^o P^lasj^uji berei^ts Be£ft9gfi«er Fnedricha ge-. wefeg vi(^«, 90 wäre $9 «el^trej^s^^dlicli g^iwesen, dws ohne deuea Geeehi^i^Agr 4ie {"rfilsssnng iii^fa^t erfi^ge» ^ouat«. 9) Odw Uater- biindt^, *mediatoi:?s*. ^) l>m^. wer^Ctn 9o in^roieTt 06W«seu a^n, 4sse sie etwf^ige Eiftw«9dm^gft» \?iderleg«)ft tfcmnten. 4) «Qi)«4 si eumi

predicta aliqi;i4 Qbi»isi soUei8pn%te^\ ft) Y«*. S. |9$. »0*. l.

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Die Yorverhandlungta lam IVitöea von 8. Germano. X9tk

an die FraUassmiff des Biafikof», dass dta Slottor und «m Qabi«! der Ohfant dea DentadbordainmnirtaFB anTwtfimt wm^Ml 8614. Es wäre mim UkdMl nufhUaDd, wenn fiere^wa d^vt einen aioiliaolieii F>ftaintan hfttfea YtartieteA aoUen. Dea iel seiM Au^ihe auch niobt gewesen; dam eine Uvknnde «M dmn JaBiiar 1230, hei Rjree. & 6qi«u ä&S, 11, edgt um, dim nioht der Verwfdter, aendem der einstweilige alWiniee ß^sttaer das ^loateie gewesen isU £r hat deseelbe enacbeinend wie eine Art von rfand in Händen gebebt. Zur GrUävnng ^wm Verbältnissea dürfen wir die a|iät«ran DriKunden des Friedens YQH fi. Germano hfHmnalQbttBL Damak wurde dem Heriewa eine Anaahl ajjeUiseher Bunen anageUefert^ demit er »ie im Namen der römisoken Kir^e so lan^ bebeltf, los beetiionite FriedensbedingUQgen adttnua des Kniseie aungeftihrt seien 't In ähnliekor Weis« wird ihm 1329 Monte Ceesinoi tU^embeii sein. Er sollte des Kloster in Verwehrnng nehmm ati Biurg^ BoSaaA dafür^ dass Friedrieh Vfffspreohungen, die er bei dw Gelsgenheit^ wohl mit Bezag auf den Frieden^ gemacht balt«^ arfnlitef andernfalls wird er wvpfliebtet gewesen oeü^^ daa Kloster der römischen Kirehe auracksusteUen. Ist aber die» rioktig, SQ kann die daUagekende Vereinbarung nur bei dfr Capitulation von Monte Oassino getroffen sein'^ denn naoh derselben hätte Friedrich kaum noch ein Intttresse daran ^- habt^ solche Zugeständnisse au machen.

FreiH^ wiU stob dies Ergebnis der Darstellupsp da« By«^« S. Genn. nicht gana glatt ebfligent Dieser eiaihlt 857» 41 zm^ohat, dasa der Kaiser Monte Oasuno ▼ereieben bati <iaiui biäcichtet er von der Freilassung dea Pelagiua un4 linmft daran mit &^&r atiliatiseher Verbindung die Ueborgabe da9 Klosters an Hamann ¥on fiakuu Wenn nun diese^ w^ w annehmen mussten, auf Grund der Capitulation arfi4gt ist, sQ müaste ea nach Byecu auch die Freilassung des PeU^ua aeint, während doch dem der Inhalt von 83 widerspri^^ Wir haben also awiscken Ryea und nnsena Briefe an wählen. Ry«c. erfreut aleh mit Becht einer groesen Autorität} allain wenn x^ian ihn hier scharf interpretieren wiU» ae stösst man doeh auf Sdbwierigkeiten. Betraohtet man die SteUe unbo^ fmg&if so bekoipmt man den bestimmten Eindmck, daa9 4ia Monte Oassmo vom Kaiser gewährte Veraeibun^ mir ^

ty Daas dies diudi den Kaiaei geachahtts ist, bemsikt Ißjoßs ai^l. %y BlibiBiar-Fieker IftlS, %%U. 8) Vtamaa erklSit sieb aech moU, äfm Bjwc von dsp Uebeiye^ des Klostevs aa dea ^aiaez ni^g^snds ipat sns- drö^icbui Woiten a|Hrlcbt. 4) Daas 4iss öie Aastdil voe ^ycs. g^ vsaea i^ darsaf scbeiat aacb der R^timato 867^ 4a ^m-^ffeseptiaaft^ hinzi^weisen.

13*

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196 Carl Eodenberg.

Freilassung des Pelagius fällt i, und das stimmt aufs beste zu unsem bisherigen Resultaten. Wenn aber die Freilassung des Pelagius eine Folge der Capitulation war, so müsste dar- nach das Erlöster seine Verzeihung vor der Capitulation er- langt haben, und das ist eine Unmöglichkeit. Eine von allen Widersprüchen freie Darstellung lässt sich aus ßycc. allein nicht gewinnen. Wir werden daher gut thun, die von ihm gegebenen Thatsachen hinzunehmen^ auf ihre Verknüpfung jedoch kein allzugrosses Gewicht zu legen.

In dieser Einschränkung lässt sich der Bericht des Rycc. mit unserm Briefe leicht in Einklang bringen. Nach Obigem kann der in n. 83 erwähnte Vertrag nur die Capitulation von Monte Cassino gewesen sein. In dem Vertrage wurden von kirchlicher Seite gewisse vortheilhafte Bedingungen durch- gesetzt, in keinem Falle aber freier Abzug für Pelagius und seine Truppen. Dazu stimmt noch n. 84, wo von dem 'factum domini Albanensis' gesprochen wird, nicht von seiner 'eductio' oder *liberatio\ Für das Kloster wurde die Ver- zeihung des Kaisers erwirkt; was für Pelagius und die römische Kirche erreicht wurde, erfahren wir nicht. Da nun aber die Uebergabe von Monte Cassino an Hermann von Salza eine Thatsache ist und sie nach der Natur der Sache nur bei der Cupitulation vereinbart sein kann, so werden wir darin die erlangte Vergünstigung zu erblicken haben. Wie die Ehre des Pelagius, so wurde auch die der Kirche möglichst ge- schont und ihr eine Bürgschaft für die Herstellung des Frie- dens gegeben. Vermuthlich sollten der Cardinal und die Be- satzung einstweilen in Monte Cassino interniert werden. Aus dieser Lage heraus sind n. 83 und 84 geschrieben. Man be-

f reift, dass, so vortheilhaft für das besiegte Papstthum unter en damaligen Verhältnissen das Abkommen sein mochte, es doch leicht einer üblen Deutung ausgesetzt war, weif Pelagius capituliert hatte.

Die Angelegenheit des Bischofs von Albano war nicht die einzige, welche Thomas zum Kaiser geführt hatte. Am Schluss von n. 83 schreibt er dem Papste, er würde persön- lich oder durch einen andern von seinen Sachen in ent- sprechender Weise zur Verhandlung bringen, was er könne, und melden, was er gefunden hätte. *Quod invenero' heisst

1) Anzunehmen, dass etwa alles, was Bjcc. S. Germ. 357, 41 60 erzählt, als gleichzeitig, alles als Ergebnis der Capitulation anzusehen sei, verbietet die Reihenfolge der berichteten Dinge, indem erst von Monte Cassino, dann von Pelagius, dann wieder von Monte Cassino die Rede ist. Nach der Satzconstruction gehören, wie erwähnt, die beiden letzten Punkte enger zusammen und stellen sich damit dem ersten gegenüber, wie das auch Pertz in seiner Ausgabe kenntlich gemacht hat.

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Die Vorverhandlungen aum Frieden von S. Germano. 197

es, und darin offenbart sich von Neuem, dass Thomas zu Besprechungen, Sondierungen, vielleicht auch zum Auskund- schaften geschickt war, nicht aber um einen Friedensvertrag abzuschliessen. Endlich bittet er den Papst, er möge in Betreff seines Auftrages das thun und zwar schleunigst, was er vor Gott für richtig halte. Hier haben wir wieder einen Satz^ welcher in unbestimmten Worten ersichtlich einen sehr be- stimmten Gedanken ausdrückt, der von Schreiber . und Adressaten wohl verstanden wurde. Der Papst soll schnell einen entscheidenden Entschluss fassen. Erinnern wir uns an die ungenügenden Vollmachten des Thomas, so kann der Sinn der Worte nur der sein: der Papst soll erklären, ob er ernstlich den Frieden wolle oder nicnt. Bisher scheint er sich darüber in bindender Weise auch gegen Thomas nicht geäussert zu haben.

Die Unterhandlungen, welche Friedrich Anfangs abgelehnt hatte, sind in Gang gekommen. Nach n. 84 hat sich Thomas beim Kaiser über den Einfall des Berthold beschwert. Auch der Herzog Raynald von Spoleto war dabei zugegen. Beide gaben ihre Misbilligung über Berthold zu erkennen. Beson- ders weiss Thomas den lebhaften Wunsch des Herzogs nach Frieden zu rühmen; derselbe habe ihm auch in wiäisamer Weise in der Angelegenheit des Bischofs von Albano beige* standen ^ Doch will Thomas die genauere Mittheilung dem mündlichen Berichte vorbehalten. Nach unsern früheren Er- örterungen mussten wir annehmen, dass Pelagius noch nicht in Freiheit gesetzt war. Aber das ist bald geschehen. Mit ihm durften die päpstlichen Truppen aus der Campagna, welche Monte Cassino vertheidigt hatten, abziehen ; auch zwei sicilische Bischöfe, weiche von Friedrich abgefallen und mit Pelagius eingeschlossen waren, erlangten die Freiheit und die Verzeihung des Kaisers. Nach Rycc. S. Germ. 357, 46 ge- schah alles das auf den Rath und die Verwendung des Thomas und des Hermann von Salza. Aus Friedrichs Entgegen- kommen ersehen wir, dass bei ihm die Hoffnungen auf den Frieden gewachsen sind, und darin dürfen wir zum guten Theil ein Verdienst des Thomas erblicken, der nach n. 86 und späteren Schreiben sich auf das Bestimmteste für die versöhnlichen Absichten des Papstes verbürgt hat. Freilich

fanz ruhig fühlte er sich bei diesen Versicherungen nicht, enn in n. 85 bittet er Gregor inständig, im Sinne des Friedens zu wirken, auf dass seine, des Thomas, Worte * nicht Lügen gestraft werden. Auch macht er ihn darauf aufmerksam,* dass

1) Doch hat Gregor am Gründonnerstag 1230 die Excommnnication Raynalds und Bertholds erneuert, während Ejcc. S. Germ, 369, 1 yon der des Kaisers nichts erwähnt.

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196 Obrl So«lcBbeigi

iriek Ole^ik«^ dien Frieden bvi hindert! stehen, um im Trübea 4% ftnsfalin) TTomit wohl die sicilischeh G«istliefaen gemeint Bttid^ weiche tÄ{ die Seite det Eihdie übergetreten war^«

Mairii dm Worten seilier Svshfeiben hat Thoihto dte SVteden Aufriehtig MWün«eiit> tind trot^ aller Hemttioisse und £\reifet sefaeiot er bisirer ad tine baldige Verstibdigüikg giß*- tfMubt cu haben. Nua erhält er aber^ nach 86^ iränen Ant^ mgj irdcfaek* ihn in tiefe Bekümmernis versefaEt. Schweren Bertens mll er iich in Gh^horsam dem Befehle des Papstes fägen, aber er hütet iha^ daas ^ ihn vor ütm Makel bewahre^ ti^ noch keinen Laien seines Qösdilechtee befleckt habe» Der echlimblBte Fle^k äüf der Ehre ^ines Laied wai* TreU- losi|(keit und WortbrUth. D«r Inhalt dsA nehen Auftrags ist Wimer nicht mitgedieilty aber aas den Wbrten y^ön n. 86 wohl zu erkennen. Thomas sagt: den Schaudet, weleh^i ich im Vi»^wärtMek/^iten\^ im Hahdein^ ^in protessü^ Vdraas- gesehen iiabe^ fiibld iah ia der fiaet^ 'in mora\ Der Ausdruck int gesucht) Aber <{)roöes8Us' uhd ^orA' bilden Athen Gegensati abd Von der «laora' ikt in spfttdreii Sdireiben n^ch öft^t dit» Redei Der Siah kann ndr dbr stfn: bisher hUtte Thodia« Almr den Ft^dtnl uliterhättdelt^ jettt soll er die Vef'handlunffeb fi)breohea^ aber im Eötiigreiche bleibeb und dort einstweneik emMMk Aaübftthalt salinen. Daas Thonlas irgendwie creine YoUrnHehfam üb^redirittien hai^ das« d^t Papst nlit ihm anzu- frtoden gtw^sen ist, UUat sich in keinem der früheren und

Äteren Schroibdn wah^ehmen. Ueberdiee wäre er in denk le awelfellM abberufen wbrded« Thema« hat also hiebt dan Anla6* sa der aintretendto Wisiidang gegeben S ebnderki diese let aas dem Entsdkliiistie deft Papstes berTarg^gat|teB. Maich BycCi S. Qmrak. SöS, B begab ereh Friddritih ite De- aamber 1B89 aus der <lagefad von 6. Gentikae aiid Aqoiil^ nai^h Gajpd&y im Jandar 1830 weiter ins Inkierd des König- raiiAs hacb Melfl^ wttfarvnd Thomafc dbst^eüan iii d^ Q^nliakia bliebi^ lin DeeAmbilr 1S&9 hmbeä also die VeHiaadlungen awlsdhen ihm dlid Frtedriüh ihi* Ende ärreiehla In Feind«- Schaft sind sie nicht gescyeden^, auch schaiat eine sehlrferfe S^aanulig nicht eing(Btt^ten au seiA^) abe^ Themks fürchtete, daiis #f m Wm1;teütlh]g«r dastehen wüi€e> liMem der Papst sieh ttit netarfi KrtAg eatsaUnda. Was Greg^ daza enikaChigte^ iMet sieh sieht gaaa sicher festsüelltaw Wahrstbeinlitdi hatte

1) EboaaowSoj^ hat Stwa der Ksis^ die ÜnterhaBdlao^ea sbge- Ibrocliehy denn er liat auf iie Fortsetzung äer8el1[>en das gr^sste (Jewiclil gelegt und damals war in seinem Auftrage Hermann von Salza am pSpst- IMna Seei) i^to» H. Gthm tifi «a. Si6^ if ff. 1) Dat ^f^ieht sich MS d%n Siillttftn Bittfea« 8) Vgl. fMtfeh a. €«, «a>er autk ebt»kl Kote 1.

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Die yorverhandltiiigeii cum ("Hed^n von S. Germano. 109

sioli dAiniüfi das Verhältnis der dolitochen Fürsien eti König Heinrich deralüg sug^Bpitzi^ dasb eiik offener Cobflict 2u eh*- w&rten war.

Thomas sollte ihn Königliche bteiben^ liber ohne Auf- träge war er hicht. Nach n. 87 steht er mit dem Kaiser in Correepondcnz und hat sich für Anhftnger der Kirche^ Wriche im Königreiche Sicilien belagert werden *, verwendet. Fried- riche Antwort schickt er ein; Sie scheint nicht erfreulich m- wesen eu sein. Thomas' Aufgabe wat* also in der Hauptsache dieselbe wie frühek*) ntlinlich zu VeHiüten, dass die sicilisehen Aufständischen mit Waffengewalt niedergeworfm wurden. Einen deudicheren Einblick in seine Thätigkeit gewährt uns 66* Wik* erfahren von ihm^ dass er mit nachdrückliehen Worten und immer von Neuem die versöhnliche Gesinnung des Papstes betont. Offenbar war er daim nicht nur ermäch- tigt, sondern auch beauftragt, und ohne solche Zusicherung»! war beim Kaiser überhaupt nichts ftti erreicheh^ Auch Fried- rich hat, Wie der Cardinal weiss^ den sehnliehen Wunsch hach BVieden, aber er will nuir einen solchen^ der Dauer verspricht Indessen die Nachrichteta^ welche er von der CuHe und auS Rokn erhält) erftUlen ihn mit der Besorgnis^ dass der Papst ihn täuschen wiU> und Thomas ist ausser Stande, dies Misk- traaen bu beseitigen. Bein Verkehr mit dem Kaiser war bishel: duith Briefe und VerlrauMismänner gefuhrt. Jettt aber hat er Germano, Wo er bisher gewesen war, verlassen^ eines- theils wegen der Theuerung, die dort herrscht) andemtheils um mit Friedrich wegen der Qaetaner, welche noch im Auf- stände waren, persönlich iu Verhandeln. Man sieht Wieder, EU tfelohem Zwecke er im Königreiche war. Er hat daiili jedOt(A einstweilen darauf versichtet, sum kaiserlichen fioft KU gehen^ da er von deü Gaetanefn die Mittheilung erhalten ha^ dass sie einen Boten an den Papst gesandt laben, und will abwarten, welche Antwort derselbe von der Curie bringt. Nach Rycc. 8. Gena. S£^^ 8 begab sich Thomas iin Decembek* li{29 von S. Öertnano nach Sessa, während der Käisei* in detti etwas weitei" südöstlich gelegenen Capua war. Unser Brief stammt also aus dem December 1229«

Das Schreiben n. 89 ist zwei bis drei Monate später älft A^ 88 verFasst, nämlich in Gaeta^ wohin Thomas tach Byce. Germ. 358. 30 im Mära 1290 gekommen war«. Gaeta war diejenige sidliscfae Stadt, welche ain hartnäckigsten ihre Treue

1) Der nicht genannte Ort mnss im Königreiche gelegen haben, da l^srfriclifl Trapp«A iil dtti KÜ>ch«^li8USt fiidfat eillgedftin^fi waren. S) Kach Ryißc. hatte lim d«^ Bischof von Tui^^nlttffi» wökfier loft ^a^, SU eich bemfen. Also zwei CardinUle warfeü in def änfttändischklk ^täfif.

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200 Carl Rodenberg.

gegen die Kirche vertheidigte. Der Brief n. 89 verräth, dass die Befürchtungen, welche Friedrich im December 1229 batte^ nicht ohne Grund waren. Nach Rycc. S. Germ, war in der Zwischenzeit ohne Unterbrechung zwischen Kaiser und Papst verhandelt worden, und zwar auf Betreiben des Kaisers, dessen Bevollmächtigte Hermann von Salza und der Erzbischof von Reggio stets unterwegs waren. Aber man sieht keinen Fort- gang. Thomas ist in höchst gedrückter und missmuthiger Stimmung. Er schreibt an befreundete Cardinäle, es wäre ihnen wohl erwünscht und für ihre Absichten förderlich ge- wesen, dass er abwesend sei, d. h., dass er an der Curie nicht nachdrücklich den Frieden hätte befürworten können. Sein Auftrag ist ihm verhasst, und er bittet sie, beim Papste durchzusetzen, dass er sich nach der kleinen Insel Ponza, welche er von Gaeta aus täglich vor Augen hatte, wenigstens auf 40 Tage zurückziehen dürfe.

Weiter beklagt er, dass man Friedrich nicht von Anfang an Lösung vom Banne angeboten hätte, man würde alsdann das grösste Entgegenkommen auf die Wünsche der Kirche bei ihm gefunden haben; und schon bevor er, Thomas, in das Königreich gekommen wäre, hätte der Kaiser gemerkt, dass das Warten auf die Lombarden, d. h. die Hereinziehung der lombardischen Angelegenheit in die Friedensverhandlungen, seine Absolution verzögere. Gerade das habe er sehr übel genommen. Hier erfahren wir mit klaren Worten, weswegen die Unterhandlungen während des Winters 1229 auf 1230 resultatlos verlaufen sind. Friedrich forderte vor allem Lösung vom Banne, und er konnte sich darauf berufen, dass jeder Grund für denselben mit der Erfüllung des Kreuzzugsgelübdes fortgefallen sei; politisch dagegen bestand er auf Wiederher- stellung des Status quo ante. Der Papst dagegen hatte den ursprünfflich kirchlichen Conflict zu einem politischen erwei- tert', indem er sich mit den Lombarden zur Bekämpfune des Kaisers verbündet und noch in anderer, hier nicht erwähnter Weise Vortheile aus der Excommunication Friedrichs zu ge- winnen gedacht hatte. Er hatte in Deutschland einen Auf- stand gegen das staufische Haus erregt und wenigstens einen Theil des sicilischen Territoriums für die römische Kirche zu erwerben beabsichtigt, wie verschiedene Urkunden beweisen*. Jetzt wollte er seinen Hoffnungen nicht entsagen, er wollte, vielleicht auch konnte er, durch Versprechungen und Verträge verpflichtet®, sich von seinen Verbündeten nicht trennen.

1) Vgl. Ficker, Erörterungen zur Beichsgesch. des 13. Jahrb., Mitth. d. Inst. f. österr. Gesch. IV, 373 ff. 2) Potthast 8403. 8422. 8423. 8449. 8452. 3) Vgl. S. 103.

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Die Vorverhandlungen zum Frieden von S. Germano. 201

Wenn nach n. 89 der Friedensschluss sich vornehmlich dadurch verzögert haben soU^ dass man sich über die Form der Absolution nicht hat einigen können^ so ist offenbar, dass man diesen Gnmd vorschützte. Man kann aber den Worten entnehmen, dass die Frage der Absolution im Vordergrunde der Unterhandlungen stand. Während Thomas diesen Brief schrieb, waren deswegen zwei Abgeordnete des Kaisers an die Curie gegangen;, er hat aber noch nicht erfahren, was sie erreicht haben, verzehrt sich jedoch in Erwartung. Die beiden kaiserlichen Boten werden Hermann von Salza und der Erz- bischof von Reggio gewesen sein, welche sich Ende Januar 1230 von Melfi aus zum Papste begaben und im Februar zum Kaiser zurückkehrten >. Das Schreiben n. 89 gehört dem- nach ganz in den Anfang des März 1230, als Thomas in Gaeta noch keine Nachricht vom kaiserlichen Hofe hatte.

Man bemerkt von Neuem^ dass Thomas gar nicht als Friedensunterhändler im Königreiche weilte. Hier versteht man überhaupt nicht, wozu er hergeschickt ist, denn er klagt in n. 89, man beargwöhne ihn, man zeige auf ihn mit Fingern und sage, er sei ausgeschlossen, nämlich von den Unterhand- lungen. Eins .aber tröstet ihn, dass er zum Buhme und zur Ehre der Kirche dort ist. Ganz deutlich sind an dieser Stelle die Worte des Briefes nicht, sie finden aber in n. 90 ihre Ergänzung und Erklärung. An der Curie sind nach diesem Schreiben viele mit seinem Aufenthalt im Königreiche unzu- frieden, womit die zum Kriege drängende Richtung gemeint sein wird. Ihnen gegenüber beruft sich Thomas nicht nur auf den Befehl des Papstes, sondern auch auf seine Erfolge: wenn er dort nicht geblieben wäre, wären die Güter der Cleriker und der Kirchen der Plünderung preisgegeben und die Gefangenen und die dem Kaiser Verdächtigen getödtet Es wird dabei viel von ruhmrediger Uebertreibung unterlaufen, allein Thomas scheint dem Kaiser persönlich sympathisch ge- wesen zu sein, und auch sonst hören wir, dass dieser nach dem Siege vielfach hat Milde walten lassen. Wichtig für uns ist, dass wir wieder den Zweck seiner Mission erkennen: wie den ganzen Winter hindurch, so hatte er noch im März 1230 die Aufgabe, Friedrich von der Bekriegung der aufständischen Sicilianer möglichst abzuhalten und denjenigen, welche sich unterwerfen wollten, Straflosigkeit zu verschaffen. Der Papst hatte daran ein grosses Interesse, wie sich auch die Dinge weiter entwickelten. Jedenfalls muaste sich das Ansehen der Kirche heben, wenn ihr Wort Schutz gewährte, und wenn

1) Die Sendung derselben, welche Kyce. S. Germ. 858, 32 zum Mars 1230 erwähnt, kann nicht gemeint sein, denn damals kam Heirmann nach Gaeta und nahm Thomas nach Born mit.

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302 €ttl Bod«Bb«rg^

tiä Abfall vom Kaismr kein« tthlimifaeA Folgdn hatte) durfte das Papstdiukü Um 80 eher bei «nem WiMerambrubha dir Feindmligk^itdn auf nem Eknpöniiigcas idi KOnigr^idha bofiaii. NAtäi4ich konnte Thotnas fUr seiüe Sefatttzlinge bei Ftiedrioh ilur dadaroh etwas e^r^iofaeh^ dftss er Ach immer wieder für die friedliche Gesiiiiitiilg deä Papstes verbti^gt»^

Aber der Cardiilal hat schwere Zweifel^ ob es zuiH Frie- den kommeil trird. Ank Bchluta von n. 90 erkmbt ei' sich^ dem Papfcte die flriiehtliche Bitt^ TdrUutragen^ ^r niäffe im Hilibliek auf das beiderseitige Vöi-gefaen nach reiflicher uebef- legung entsthtiden^ was vorzuziehen sei, Friedta oder Krie^. Er fordert ibit diesen Wbrted Qregöt auf) sich klaif zu matiheS, dass ibaa einetfi neuen Kriege eütgegentTeibe. In ähnlicher Weise söhteibt el- n. 91 an befreundete Oardinäle^ welche wie er für den Frieden eintreten. Die kaiserliehen Gesandteh sind Von der Curie zurückgekehrt Und haben die laiige er- i^aHete Antwort gebracht £r schreibt euiifM dem Ptosis, wohl über diese Saiihe) und m&hiekt eine Abschrift mit*, ilins aber Will er hiliztußigen : wenn die Sadie nicht in einem glüok- B<^en Ende gelanm) Würde die Kii^che zerrüttet werden und ihre Anhänger im Königreiche würden sterben, falte nicht eih Wuhder sie rette« Offenbar wal* auch der Kaisek* über di& YdrsOhleppung erbittert. In n. 91 ist von iieineli ^processus', in n* 90 von seinen 'pi^ceftsus adversi' die Bede. Dartater werden neben andern ifoindlicheh Handlungen ahoh Rüstungen vm*stehen ileib, auf welehe auch die Wdrte bei Ryeb. S. Gernli 358, S6 hinweisen.

Jedoek die G^ner des Friedens stdieinen all der Curie die Oberhand zu bekommen. Nach m 93 wefdeh dort die heftigsten Vorwürfe gegen Thomas erhoben, tibto man sagt juehl, welche Sehuld er auf liioh geladeil hat Thonlai ver^ theidigt sich damit dass seine Ankld^r selbst ihn äusgesandt und er nur gehoi^oht habe. Sein einziges Vergehen sei, däss er für die IB^he Frieden uhd für dae Volk Bube wünsche. Man möge ifah deswegen nur aur Ve^akitweHuHg ziehen; oime Zagen erwarte er dai UrtibeiL Thi^maA bat also nach seinen IttStruotiOhen gekandelty er ist datai ihm vom FApste und deb CaMi^ttlen ertheilten Aufti^age gtfolg^ irenn tt sich fti^ die Herstellung des Friedehs bmiüfat hit E^ hat ^n gutes Qe- wisidn^ iftber et ist m vertweifelt^t Oemüthdverfassung. In Uu 96 bittet er Gh^or^ dass er ihh an seinen Hof iurüek^- berufe tod ilm mit seiner und sMn^r Brüdef (ivgCBiwart er« quidie) in seitieili Vateriaikd^ hnht er enien zugieieh süsseü und bitteren Kelch getrunken.

I) Wafalvelnisllch ist dsl dSr voran^hsnds BKef fa. SO; vfl. efosft 8. 186, Not. 4.

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Die VoryerhandluxigVtt i«m tVt^^n von S. Gennano. SOS

Die aAMbtn lu 94 und d& iltheiti^ eiü NAcht^Ag zu dieMf Orapp« VfMl Briefen tea i^)ä^ d«iiii WettlgfttMB n. 94 tehöi^ «tncr friüi^ett Eei«, «tirä dtai DecMibet I22e, aft. «ik TMmm noch am kAfeerKdMm Hofe weilte. Üeb6f de& Uattg d«r grocMii Bf^igfttBse bffujgen «ie keine beueti KAchriehtefi, •k^ eie «ind uim ids ergatmende Miltheiliingeii üW die TMiCigkeifc des OirdiMift willkemkiieii. Sie tseigen tinft, wie er duT^ eeiae Verwendaftg beim K^teer und bei änderet) den AAlsa^m def KMh^ Vortheile ttnd Sicherheit M versehafiten euhte.

Mit B. 95 tchlieeBt diete Sammlung« Nach Ryco. S. Oerm. 358, 38 kam im Mfilrz 1890 Hermann voft Salsa nach Qaeia niid mit ihm begab sieh Thomas an den päpetliehen Hof nach RjOtti Hier trami sie die deutacben Fürsten^ welche nunmehir di« Vu'knitilang in die Band nahmen und im Sommer 1290 den Frieden von Sv 0eitnano »n Stande brachten^ Nach der Urtperger Ckfonik* hatte FriedHch ihi^e Intervention nach- geiadlt> und in Verbindung mit den NAchriehten^ welche wir in anderer Biieftammlung geftinden imben) erseheint ihr fiin^ greifen ho/A bedentsametf> als wur bisher wussten. Den gnnaen Winter hindurch hatte Gr^r die Unterhandluneen v^sehle^ipl« Immer hatte er dem Kaiser seine versöhnlichen Abeiohten vefsiciiem laMen, aber niemals den Thomas mit den n(>tbieen Vollmachten ausgerüstet, um einen Frieden ab- anaehilesAen. Nodi tm Mftm 12dO (uhrte die Eriegspartei an der €ttrie dne groiie Wert nnd Thomas iftrchiete bereits die WiedtomröAmng der F\dindseli^eilen. Als aber I^edrich die deutschen Fürsten um ihre Vermittiuh^ bat und diese darauf niiigittjgen nnd in Sem eiiehiMien> lenkte der Papst tin und fcite?ef Thenaa tus Siellien nb« Klarer als Araber erkennen iriit^ dnes die Entschefdnng in diesem Streite bei den dent- tehen Ftleten laj^. So kmee Gn^or Auf einen Oonflict swisefaen Ihnen nM dem staniechen Baüse rechnen konnte«) wto er nnnädigiebig, Widersia^ebte er, den politisefaen Status q^ln ante nn«ünehmen; als die iParsten von Friedlich gewonnen werden, fügt^ er sitch, und nun stellten lieh dem Frieden knine un6beieteigbnren Hindemisne meh^ entgegen ••

1) 86. £2211, SSSi t) y^U iislas AMaiMiiinig: FriedMeh H.

wad die desteelib Kirdi^ in dSn Hist. Aufs, dsm Asdsftkea Sn €K Wsifi geWw S. See ff. 8) la dsa epSli^d KSiii|>fte FrieMths mit dem PsfMi- tnfuB ist di« Ims« mtiuttmok «Im ahnKefas s«w«8e& wtt vor dem Frisd«a Twi 6> BermMmm, Wsnn lisli diS CM« ^Ster als m tiaer Nadifpieiiir' keit VeiManlcn hi% »o iaf das aiekt swislKt dmtkOi dass «tsaiAli wisdsr die dvvIsckMi FliiStsa läliea la ftwlraii Dnisk taf das PipttüiMB ans- geüta babefti

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204 Carl Bodenberg.

Die Frage, ob die Briefe des Thomas echt sind, bedarf wohl kaum noch einer Antwort. Zwar finden wir auch in ihnen das Spielen mit Antithesen, das Haschen nach ge- wählten und Künstlichen Wendungen, wie es die damaligen Schulen liebten. Doch das war der Stil des Thomas, wie wir ihn auch sonst kennen ^ Derselbe musste in unsern Schreiben um so gesuchter werden, als der Verfasser es an vielen Stellen absichtlich vermeidet, seine Gedanken einfach und vollständig zu geben, sondern sie nur so weit andeutet, dass sie von dem Adressaten verstanden werden konnten *. So ist der Inhalt seiner Aufträge und der Zweck seiner Mission nirgends mit unzweideutigen Worten ausgesprochen. Auch darin liegt eine Gewähr für die Echtheit unserer Schreiben, denn sowohl in Schülerarbeiten wie in erdichteten Mustervorlagen für solche wären dunkle und geheimnisvolle Anspielungen widersinnig und zwecklos gewesen. Diese Erscheinung macht unsere Briefe auch lehrreich für die Form der damaligen vertrau- lichen politischen Correspondenz. Die meisten politischen Schreiben, welche uns aus dieser Zeit erhalten sind, waren für die Oeffentlichkeit bestimmt, sei es, däss sie als Urkunden dienen sollten für die Geltendmachung von Rechten oder für die Vollziehung von Aufträgen, sei es, dass sie als öffentliche Erklärungen oder Bekanntmachungen unsere Zeitungen ver- traten. Hier haben wir Mittheilungen, welche nur der Adressat erfahren sollte, und hier finden wir häufig mehr Andeutungen als klare Worte; eine Folge der Unsicherheit des damaligen Verkehrs, bei der man stets befürchten musste, dass ein Schreiben in die unrichtigen Hände kam«

Thoraas persönlich macht in diesen Briefen keinen schlechten Eindruck. Bei den wiederholten Klagen über die drückende Last seines Auftrages wird zwar viel an rhetorischer Uebertreibung abzuziehen sein. Aber alles spricht dafür, dass er aufrichtig eine Verständigung der streitenden Mächte ge- wünscht hat und dass, so eifrig er den Vortheil der Kirche wahrnahm, er den Kaiser nicht zu täuschen beabsichtigte, wenn er sich immer von Neuem für das Zustandekommen des Friedens verbürgte ; vielmehr scheint selbst er über die letzten

1) Z. B. aas dem berühmten Schreiben 'Miranda tois sensibus'; Potthast 7681. Dass dies Schreiben von Thomas verfasst ist, wird dorch Salimbene 194 bezeugt; wie viele von den übrigen, die unter seinem Namen gehen, von ihm herrühren, bedarf noch einer genaueren Unter- snchnng. 2) Ausserdem, wie viele Eigennamen fortgelassen sind, als die Schreiben zu Schulvorlagen hergerichtet wurden, so könnten dieselben auch an manchen Stellen verkürzt sein. Nimmt man dazu die durch den französischen Abschreiber hineingebrachte Corruption, so erscheint der Stil vielleicht häufig gewundener, als er ursprünglich gewesen ist.

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Die Voryerhandlungen zum Frieden von S. Germano. 205

Pläne des Papstes im Unklaren gelassen zu sein. Dem Kaiser war er offenbar sympathisch, und ein tüchtiger Unterhändler wird er auch gewesen sein; denn Gregor wusste, welche Macht Friedrich im persönlichen Verkehr über die Menschen hatte, und er hat ihn später beim Frieden von S. Germano und für andere schwierige Missionen wieder verwendet. Wenn der Papst den Kaiser hintergehen und hinhalten wollte, so brauchte er gerade einen solchen Mann, der diplomatisch ge- wandt und eine einnehmende Persönlichkeit war, der aus innerer üeberzeugung für die Herstellung des Friedens wirkte und doch in allen Dingen der gehorsame Diener seines Herrn blieb K

1) Herr Geh.-Rath E. Winkelmann, dem ich vor der Drucklegung mein Manuscript für seine Neubearbeitung der Böhmer'schen Begesten zu- schickte, sprach die Vermuthnng aus, dass unsere Briefe das Register der Correspondenz des Thomas während seiner Sendung darstellten oder wenigstens die Hauptstücke desselben. Das ist in der That sehr wahr- scheinlich und erklärt aufs beste die chronologische Folge der Stücke.

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IX.

Lateinische Wörter

nnd

deutsche Begriffe.

Von

Sari Hegel.

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Greschichte, Urkundeiiy Gesetze, Statuten wurden in Deutsch* land bis ins 13. Jahrhundert in lateinischer Sprache geschrieben. Ereignisse und Zustände, Anschauungen und Begriffe mussten sich dem fremden Gewände anbequemen, das den Diiigen und Formal oft schlecht genug sass. Hält man sich dwei an die lateinischen Ausdrücke , so lauft man Gefahr , das Wesen der Sache zu verkennen und irrthümlicben Auffassungen Kaum zu geben. So wurde von Savigny die Fortdauer der römischen Stadtverfassung in Italien, von Eichhorn auch in einigen deutschen Städten, angenommen, wobei die Ausdrücke <ordo et plebs', 'consules', ^senatores' als Beweise dienten. Geht man aber auf das Wesen der Sache ein, so findet sich, dass diese Benennungen im Mittelalter in ganz anderem Sinne

gebraucht wurden. Beispielsweise bedeuten im mittelalterigen om ^senatores' die geistlichen und weltlichen Grossen, ^utriusque ordinis proceres'. und beide zusammen heissen ^se- natusi. ^Senatus et plebs werden in Regensburg Bath und Gemeinde y 'octo senatores' in Koblenz in Urk. Heinrichs IV. von 1104 die Schöffen des Stadtgerichts genannt >. Unter 'senatus' und ^senatorius ordo' verstehen deutsehe Geschicht- schreiber die Reichsfürsten. Der Consultitel hat seine eigene Geschichte. Ehe er noch bei den Stadtobrigkeiten in Italien und Deutschland wiederauflebte, gebraucht Adam von Bremen das Wort 'consulatus' fär die Reichsregierung, bei der, wie er sagt, Erzbischof Adalbert die Burg des Capitols besass^; sieben mal sei er Consul gewesen % d. i. sieben Jahre hindurch behauptete er sich als Reichsregent. ^Comes et consul' wird der Graf von Flandern als Regent des Landes genannt. Dann eigneten sich die republikanischen Stadtregenten in der Lom- bardei den stolzen römischen Titel an, und von dorther wurde er in Deutschland selbst auf sehr bescheidene Rathmänner übertragen*.

1) Gesch. der ital. Städtdrerl I, 283. 2) Ebd. H, 293. 3) UI, c. 46: 'soIos possedit arcem capitolii*. 4) III, c. 68: 4ain septies conBul xnemif. 5) Ich habe ihn so zuerst in der Stadtrechtsnrknnde des

kleinen westfälischen Städtchens Medebach von 1165 gefanden. Es war der Erzb. Bainald, Erzkanzler Ton Italien, der dieses Stadtrecht bestätigte. Vgl. über die Einffihrang des Consnltitels in den deutschen Städten meinen Aufsatz in der Kieler Allg. Monatsschrift 1854.

Neues Archiv etc. XYIII. 14

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210 Karl Hegel.

Ich will nun die Bedeutung einiger anderen lateinischen Ausdrücke untersuchen, welche die deutschen Städte betreffen, da auf deren richtiges Verständnis oft viel ankommt.

Die fränkischen Annalisten und Chronisten des 8. und 9. Jahrhunderts gebrauchen die Benennungen 'civitas*, 'urbs', 'castrum' oder ^castellum', 'oppidum' theils unterschiedslos, theils in verschiedenem Sinn.

In den Reichs an nalen von Mitte des 8. Jahrhunderts, sowie in denen von Einhard bis 829 (ich citiere sie bloss nach Jahren) heissen 'Civitates' sowohl die Städte Italiens, Galliens, Spaniens, wie die deutschen am Rhein und der Donau. Es ist bald die Stadt für sich, bald auch das Stadt- gebiet darunter zu verstehen. Z. B. Karl der Grosse hielt 770 eine Reichs Versammlung in Worms ^populi sui conven- tum in Wormacia civitate', und feierte 789 das Geburtsfest des Herrn und Ostern in *Wormacia civitate'. Bisweilen wird das Stadtgebiet oder die Umgebung der Stadt als *suburbanum' unterschieden. Auf dem Zuge gegen Thassilo 787 stellte sich Karl mit seinem Heere bei Augsburg auf 'in loco, ubi Lechfeld vocatur super civitatem Augustam (Ann. Laur. mai.), in Augustae civitatis suburbano consedit (Ann. Einh.)\ Nach dem Feldzuge gegen die Avaren 791 überwinterte er in Regensburg 'cum Reginum civitatem quae nunc Reganes- burg vocatur, venisset*.

'Civitas' wird auch der Hauptort oder die Hauptburg einer slavischen Völkerschaft genannt, so die 'civitas* des Fürsten der Wilzen 789, die der Sorben 816, die der Smeldinger 809: Thrasco (der Abodritenfürst) 'Smeldingorum maximam civitatem expugnaf .

Wird das Stadtgebiet als 'suburbanum' bezeichnet, so ist damit auch die Bedeutung von 'urbs' im Gegensatz dazu ge- geben. Karl überwinterte 787 in der Pfalz zu Ingelheim 'in suburbano Moguntiacense in villa quae vocatur Ingilunheim'. Die Lage des Ortes Kostheim gegenüber der Stadt Mainz wird angegeben 795: 'Cuffestein quae supra Moenum contra Mogontiacum urbem sita est'. Statt 'urbs könnte hier ebenso gut 'civitas' stehen, denn ein Unterschied wird zwischen beiden nicht gemacht.

'Castra' oder 'castella' sind Burgen, bestimmt zum Schutz des Landes ^egen Angriffe der Feinde, so die der Sachsen Eresburg und Sigburg 772 und die, welche Klarl der Grosse auf seinen Feldzügen gegen die Sachsen erbaute, wie die E^arlsburg an der Lip^e 776 und andere an und jenseits der Elbe. Doch finden sich bisweilen auch diese als 'civitates* oder 'urbes' bezeichnet: so die Karlsburg in Ann. Petav.: 'aedificaverunt Franci . . . civitatem quae vocatur urbs Karoli'; ebenso in Ann. Maximini und Ann. Mosellani: 'et aedificavit

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Lateinische Wörter und deutsche Begriffe. 211

civitatem sui)er fiuvio Lippiae^ auae appellatur Karlesbure i, ^Loca' und 'villae' dagegen sind onene Ortschafiren oder Dörfer. Paderborn, wo Elarl der Grosse wiederholt Reichsversamm- lungen hielt, heisst *locus' 777: *— ad locum qui Padrabrun vocatur' (ebenso 784. 799. 815), desgleichen Detmold 783, ßardowik 795, Minden 798, Schleswig 804: *— ad locum qui dicitur Sliesthorp in confinio regni sui et Saxoniae'. Frank- furt heisst 'villa' oder ^locus': * in eadem villa' wurde von Karl dem Grossen die Synode 794 und *in loco qui Franco- nofurd appellatur' von Ludwig dem Frommen die Reichsver- sammlung 822 gehalten; letzterer liess für seinen Winter- aufenthalt Wohnnäuser daselbst erbauen. Frankfurt heisst auch ^palatium', die Pfalz ^ cum ad Franconofurd palatium venisset' 815, wie Aachen ^Aquisgrani palatium' 788, Ingelheim, Salz an der fränkischen Saale 790: ^ per Moenum fiuvium ad Saltz palatium suum in Germania luxta Salam fluvium constructum' (auch 803 und 826).

Würzburg wird nach dem Ortsheiligen Ealian genannt 793, Ann. Einh. : ^(Karolus) celebravit natalem Domini apud sanctum Chilianum'; Ann. Laur. : <ad sanctum Chilianum in Wirzinburg*.

Dem gleichen Sprachgebrauch begegnen wir in den Fuldischen Annalen mit Fortsetzungen bis 901 und in der Chronik des Regino bis 906 mit £X)rtsetzung bis 967*. £s ist nicht nöthig Beispiele zu häufen, denn weniff hat es zu bedeuten, dass Annales Fuldenses in der Regel <urbs' für Stadt und Regino öfter 'civitas' gebrauchen. In Ann. EHild. 876 werden die Stad^aue von Mainz, Worms, Speier als ^ci- vitates' bezeichnet; Karl der Kahle woUte sie seinem west- fränkischen Reiche hinzufügen: 'cunctas civitates in occidentali litore Rheni fluminis positas suo regno addere, id est Mogon- tiam, Wormatiam et Nemetum'. Die Stadtgaue bildeten in Gallien die Verwaltungsbezirke der Grafen. Sie werden oft mit dem blossen Namen 'der Städte bezeichnet: so in der Reichstheilunff . welche Ludwig der Fromme 837 zu Gunsten Karls des KaUen anordnete, wo, neben Ländern (^es Saxo- niae, Ribuariorum') und Grafschaften, als Stadi?aue 'Viri- dunensis' (seil, pagus), 'TuUensis', ^Brionensis', ^Tidcasinum', 'Parisiacum' una andere genannt sind'.

Nithard scheint zwiscnen ^civitas' als Stadtgau und 'urbs' als Stadt für sich zu unterscheiden: doch kommt auch 'civitas' in letzterem Sinne bei ihm vor. Man vergleiche die Stellen I, c. 7: *Ergo ad urbem Vangionum . . convenerunt*; c. 8

1) Vergl. die Stellen in Jahrbüchern d. d. Beichs anter Karl dem Gr. I, 262, Anm. 4. 2) Beide in neuer Octavansgabe von Knrze. 3) Nit- hardi Historiae I, c. 6.

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212 KftrI Hegel.

(Tod Ludwigs dos Frommen) : ^qaem Drogo . . Metti» dvi* lata BUa apad «aaetom Araimiim sepaltorae tradidit'; II, c* 6: 'Senonicam adiit urbem . . Trioassinorttni dTitatem adiit'; III, 2: ^um fratre in Lingonicam urbem . ut saltem citato curau per urbem Belvaoensem ac deinde per Compendium et Sttestioniii hino per Rementem et Cadelonensem Lingonicam peteret urbem'; c 4: als die Stadt Laon Qurbe Laudunensis') von Karl dem KaUea belagert wird, begebren die Einwohner (^iFes') den Frieden ^— ^nec aderat spes moenia tuendi'; Karl nidim sie eu Gnaden an und bestätigte der Stadt ihre Rechte -^ ^orbi sua iura statiut\

Es fidlt auf, dass die deutschen Laieinschreiber das ein« aige germanisehe Wort flir Sladt oder Burg, das die Römer in ihr Sp&tlatein aufgenommen hatten, nämlich 'burgus', wovon ^buif^arii', d* L Buigbewohser S nii^ends gebrauchen. Ent* weder kanntoi sie es in dieser Form nicht oder verschmähten es ds volkstbümlich. Und doch entsprach nur eben dieses dem deutsdien Begriff von einer Stadt*.

In den aus dmi 9. Jahrhundert uns überlieferten Erasäh- Innsen von dem Evangelium Christi, dem Heliand, in altsädh- Bisher Sprache um 8^ gedichtet, und-dem Evangelienbucb. das Otfrid von Weissenburg in fränkischem Idiom um 868 vwiasste, findet sich regelmSmig das Wort 'Bure' gesetat, wo die lateinisohen Texte, denen sie folgten Oraand dem Tatian, Otfrid der Volgata 'civitaa' ohne Unterschied für die grössten Städte, wie für die kleinsten Orte gebrauchen'. So Misst im Heliand Rom ^Rumuburg' (v. 60), Jerusalem ^die gläniende Burg' ^ 'thea beriiton bui^g' (3706), Jericho 'die Wülimte Burg, die da bei den Juden steht mit Mauern' *- 'thiu marie bürg thiu duur an ludeon stad gimaeod mid murum' (36%), Bethkhem 'Davids Buig' (399)«; bei Otfrid sagen die Weisen vom Morgenlande : Wir sahen seinen Stern, dodi seine Buig kennen wir nicht <-^ 'wir sahun sinan sterron, thoh wir tMra bui^ irren'. Jeniaalem, Samaria, Bethlehem, Naxaretii, Kapemamn heissen Burgen**

Die Einwohner der Bargen sind in beiden Dichtungen Burgleute pfenannt. Heliand 8726: Es ist diesem Volke leid, sprachen sie, diesen Burgleuten 'It is tbesumu werode led, quadun sie, thesun burcHuden'« Otfrid bei dem Einzug Uhristi in Jerusalem IV I, 57: im HerEcn bewegt waren die

1) YergL dio Btefl^n bei Forodllini. 8) Häufig fenng kommt Barg als Endung von alten Ortsnamen vor: Förstemanns Altdeutsches Namenbuch führt deren 251 auf. 8) Ich eitlere Heliand nach der

Ausgabe von Bieters und Otfrid nach der v&n Kell«. 4) Vergl.

oiüdere Stellen im GHossar ron M. Hejne au seiner Ausgabe des Heliand unter 'Burg*. 6) Vergl. das Glossar von Kelle, Bd. 3, unter 'Boi^.

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Lateinische Wörter and deutsche Begriffe. 218

Bnrglente 'niarti tfaie gelbun bnrgliuti'. Dach Matth. 21, 10: ^commota est oniversa civitas'.

Nor einigemal kommt statt Borg das Fremdwort Kastell vor, doch nur^ wdl der lateinische Text es hat Z. B. Ev. Lncae 24, 13: 'Et ecce dno ex illis ibant ipsa die in easteUum . . nomine Emans' -^ Heliand (5958): 'weldmi im te Emaus that castel snocan' Otfrid (V, 10^ : ^sih nahtmi sie do alle zi demo kastelle'. So auch Otfrid fOr Bethlehem (I 13, 8): ^ilemus zi themo kastelle' und Bethanien (III 24, 41) : *er was fon kastelle thar Martha was ioh Maria'.

Otfrid untersdieidet Burgen und Dörfer an der Stelle, wo er den Schacher am Kreuze sagen lässt (IV 31 , 15): 'er deta io guat wergin in thorfon joh in bur^in' * er that gute Werke in Dörfern und Burgen, Hiier abweichend vom lateini- schen Text) Ev. Lucae 23, 41: 'hie vero nihil mali gessif.

Nicht bekannt war den deutschen Dichtem des 9. Jahr- hunderts das Wort 'Stadt' in der Bedeutung von 'dvitas', denn 'stedi' oder 'stat' bedeutet bloss die Stätte oder den Ort; so im Heliand 3599: 'an ledaron stedi' *— an verhasster Stätte, und bei Otfrid II 14, 59 in den Worten der Samaritanerin : Ihr Juden saget nun, dass nur su dem erhabenen Jerusalem sei die geziemende Stätte * Hhaz si zi Hierosolimu stat fihi richu zi thiu gilumpflichu', nach Ev. Joannis 4, 20: 'et vos dicitis, quia lerosolvmis est locus, ubi adorare oportef.

Das Wort 'stat erhielt seine spätere Bedeutung erst, als man die Begriffe von Burg und Stadt bestimmt unterschied und zwei verschiedene Wörter daftir brauchte. Es wäre er- wünscht, zu erfahren, wann und wo 'staf im neueren Sinne zuerst vorkommt. Ich finde es im Annolied (um 1105) <, wo Stadt und Bur^ genannt sind: v. 106 'Eohie diu stai*, und V. 115 'Köln ist der heristin bürge eine', während andere Städte, Regensburg (800), Worms und Speier (496) u. s. w., regelmässig Burgen heissen. Ebenso in der Eaiserehronik Burgen und Städte: 'Triere die burc' (v. 395), ^e Rabene in die Durc' (14115)^; Rom: 'die burc sie wol werten mit geren unde mit swerten' (4897). Daneben v. 879: «Julius rCäsar^ worhte do bi Rine seailhove (curtes) sine: Tiuze (Deuts) eine stat guote, Boobarte der Eur huote . . . Megenae eine stat ffuote'. Ebenso im Alexanderlied des Pfaffen Lamprecht*: V. 6o0 'ein stat heizet Nicomedias'; Alexandria 756: ^richer was disitt burch nodii danne Rome oder Antioob'; Tyrus heisst bald Stadt, bald Burg (v. 780 und 881). Derselbe Sprachgebrauch erhielt sich bis ins 13. Jahrhunaert.

1) Maere tob Mnie Annen, Aotg. ▼«a BesseabMfer, S) Aosf.

von MM0mann« 3) jLwsg. ron Weitmana.

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214 Karl Hegel.

Doch ist das Wort *stat* schon das gewöhnliche im Nibe- lungenlied. (Lachmann) Str. 1302: 'Do riten sie von Tulne ze Wiene zuo der stat'; 1306: 'da der ktinicEtzel bi Kriemhilde ^ lac in der stat ze Wiene' und öfter. Daneben Wien als Etzels Burg 1319: 'Do komen disiu maere ze Ezelenburc von dan'. Tuln 1281: 'Ein stat bi Tuonouwe lit in Osterland: die ist geheizen Tulna'. Passau 1236: 'In der stat ze Pazzouwe saz ein bischof . Pöchlam 1258: *diu burc ze Bechelaren diu was uf getan', u. a. m.

Ich wende mich zu dem Sprachgebrauch der Geschicht- schreiber und Urkunden in der sächsischen Kaiserzeit.

An erster Stelle kommt Widukind in Betracht Wenn er 'urbs' oder ^civitas' ohne Unterschied für die Städte Frank- reichs, Italiens, Deutschlands gebraucht ^ so hat er den allge- meinen Begriff von dem deutschen Worte Burg im Sinn. Eine bestimmte lebendige Anschauung aber entnahm er in seinem Heimathlande von den sächsischen Burgen, und diese nennt er vorzugsweise ^urbes'.

Von eigenuichen Burgen, nicht von Städten, ist die Rede in der vielbesprochenen klassischen Stelle (I, c. 35), worin Widukind Nachricht von den 'urbes' giebt, welche Heinrich I. während des Waffenstillstandes mit den Ungarn (924 933) erbaute. Sie hatten zunächst den militärischen Zweck, zum Schutze des Landes gegen die Angriffe der Feinde zu dienen: ihre Besatzung wurde aus Umwohnern des Landes 'ex agrariis militibus' gebildet, von denen der König je den neunten Mann auswählte. Weiter aber sollten sie auch sichere Zufluchtsstätten sein für Zusammenkünfte und festliche Ge- lage: — ^concilia et omnes conventus atque convivia in urbi- bus voluit celebrari*. Ausser diesen Burgen, fügt der Gesehicht- schreiber hinzu ^ gab es nur geringe oder gar keine Befesti- gungen — *vilia aut nuUa extra urbes fuere moenia': es sind natürlich die älteren Burgen oder Schutzwehren zu verstehen, von denen in den karolingischen Annalen oft die Rede ist^.

Ebenso wenig wie bei diesen militärischen Burgen ist bei den Klosterburgen, die gleichfalls 'urbes' heissen, an eigentliche Städte zu denken. Es wird ein unter Heinrich I.

fefasster Reichsbeschluss erwähnt, wonach Männer- und 'rauenklöster mit festen Mauern umgeben werden sollten'.

1) Vgl. Waitz, Heinrich I., dritte Auflage, im 14. Excnrs über die Städtegründangen des Königs. 2) So im allgemeinen in Einhards Ann. J. 758: 'Sazonibns . . munitiones snas tuentibns*. Eine Menge mehr oder weniger verfehlter Erklärungen führt Waitz a. a. O., S. 236 an; er selbst erklärt *vilia moenia* als 'unbedeutende Baulichkeiten*, ein Ausdruck, den ich zu unbestimmt finde, ebenso, wenn er S. 96 von Heinrichs Burgen sagt, 'nicht förmliche Städte lässt ergründen*, also doch Städte? 3) Waitz, Heinrich I., S. 95, citiert diese interessante Nachricht ans Miracula S. Wigberti c. 5, SS. IV, 225.

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Lateinische Wörter und deutsche Begriffe. 215

Demgemäss wurde Hersfeld von den Leuten des Ellosters ('ex omni abbatia familia convocata') mit Mauer und Graben umgeben. Andere Klosterburgen finden sich als 'urbes' bei Thietmar genannt i: III, c. 18 (12) 'monasterium saneti Lau- rentii in urbe quae Calva dicitur', vergl. IV, c. 67 (36): 'de monasterio quod Calva dicitur'; das Kloster Lorsch heisst 'urbs', V, c. 11 (7): 'ad urbem Larsem ubi sanctus requiescit Nazarius'; desgleichen Corvey, V, c. 19 (11) 'ad urbem quae nova Corbeia vocatur'.

So ist auch allein richtig zu verstehen, was Odilo von Clugny in seiner Lebensbeschreibung der Kaiserin Adelheid von ihrer Klostergründung in Selz am Rhein berichtet*. 'Ante duodecimum circiter obitus sui (999 Dec.) annum in loco, qui dicitur Salsa, urbem decrevit (Adalheida) fieri sub libertate Romana ... In ipso etiam loco monasterium a fundamentis miro opere condidit . . .' Man hat dies so ver- standen, als ob Adelheid zuerst eine Stadt zu Selz, und zwar mit römischer Municipalverfassung (Eichhorn) gegründet und dann auch ein Kloster daselbst gestiftet hätte. Doch bedeutet 'libertas Romana' lediglich das unmittelbare Schutzverhältnis unter dem römisch-apostolischen Stuhl, welches nur durch das Erlöster sich auch auf die Stadt erstreckte. An dem Missver- ständnis, es zunächst auf diese zu beziehen, trägt allerdings Odilo die Schuld. Aber auch von einer Stadt ist nicht die Rede, sondern nur von einer Burg, die zum Schutze des Klosters bestimmt war, und auf das Kloster allein beziehen sich die Privilegien des Eoiisers Otto III. und des Papstes Johann XV.' Richtig hat Thietmar den Zusammenhang von Burg und Kloster dargestellt, IV, c. 43 (27): 'Aethelheidis autem imperatrix urbem quae Celsa vocatur edificans, collectis ibidem monachis omnibusque perfectis . . . gaudens appeciit de Quibus orta fuit (ging sie ein zu ihren Vätern)'; hiemach wurae die Burg nur um des Klosters willen erbaut und war eins mit diesem.

Unter dem Schutze günstig gelegener Burgen entstanden Ansiedelungen von Bewohnern in Vororten, rar die Widu- kind den Ausdruck 'oppidum' gebraucht. Besonders deutlich ergiebt sich seine Anschauung von 'urbs' und 'oppidum' aus der Erzählung, wo er den Angriff der Franken auf die Burg

1) Ich eitlere nach der Octav- Ausgabe von Kurze, in welcher die Eapiteleintheilung geändert ist. 2) MG. SS. lY, 641. 3) Vgl.

meinen Aufsatz: Ueber die libertas Romana der Stadt Selz im 10. Jahrb., in der Kieler Monatsschrift für Wiss. und Litt. 1852, S. 696 f. Neuerdings bat W. Erben in der Zeitschr. f. d. Gesch. des Oberrheins N. F. VII in einer Abb. über die Anfänge des Kl. Selz die Urkunden untersucht und insbesondere die Echtheit der Bulle Johanns XY. verth eidigt.

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216 Karl Hegel.

Scheidan^n ^urbs quae dicitar Scithinrf des Königs der Thünnger, Irminfrid, schildert (I, c. 9). Die Franken hatten bereits Besatzungen in andere Burgen 'singulas urbes' gelegt; sie belagern die thüringische Königsburg, nehmen die Vorstadt und stecken sie in Brand: 'capto oppido et incenso, aciem ordinant ex ad^erso portae orientalis' (der ummauerten Burg), endlich ^ nach heissem Kampfe dringen sie durch nächüichen Ueberfall in die Burg seiest ein 'in^ressi sunt urbem cum clamore yalido^

Denselben Sprachgebrauch hält Widukind auch an anderen Stellen fest. So I, c. 22, wie Erzbischof Hatte den Grafen Adalbert mit List überredete, sich aus seiner Burg Theres zu König Konrad zu begeben : Adalbert verliess die Burg (*urbem*) und ritt mit seinem Gefolge durch die Vorstadt *oppidum' : 'cumque pertransisset oppidum cum omni comitatu, fertur da- masse' etc., und III, c. 45: Markgraf Dietrich drängt die Slaven auf ihre Burg zurück und verbrennt die Vorstadt: <Cum capere nisus esset quandam urbem illorum . . cogens illos intra murum, oppido potito et incenso' etc.

Thietmar nennt *suburbium', was Widukind 'oppidum*. So wird von ihm die Stadt Meissen anschaulich beschrieben, V, c. 9 (6): Die Einwohner von Meissen ('Misnenses') , von dem Polenherzo^ Boleslaus gewonnen, wollen sich der Burg bemächtigen, als die Besatzung ausgezogen war um Futter zu holen, dringen in das östliche Thor ein und verlangen die Auslieferung des Befehlshabers ('dominus urbis'), um ihn zu tödten, gewähren aber doch der Besatzung freien Abzug und nehmen den Boleslaus auf. Bei einem andern Angriff des Polenfürsten Miseco auf Meissen vertheidi^te Markgraf Her- mann die Burg, nachdem die Feinde das 'suburbium' verbrannt hatten; König Heinrich sandte Hülfe und befahl, die Vorstadt wiederherzustellen, was in 14 Tagen geschah. ^

Bemerkenswerth ist besonders, was Thietmar über den Ort Lebus berichtet. Die slavische Burg ('urbs') wurde von Heinrich I. verbrannt (I, c. 16) und war seitdem verlassen. Auf Befehl Heinrichs II. wurde sie in 14 Tagen wiederherge- stellt und mit Besatzung versehen, wobei Thietmar zugegen war, VI, c. 59 (]39) : *in XIV diebus opus inpositum comple- vimus et presidio urbem munientes remeavimus'; er beschreibt das folgende als Augenzeuge: 'luxta hanc (urbem) in parte aquilonari stat civitas, quam a predicta nil nisi una vallis di- vidit, et in hac XII portae sunt . Bei dieser 'civitas' erinnert sich seine Gelehrsamkeit des grossen Heerlagers des Julius Cäsar bei Dyrrhachium; denn dieses ist wohl, wie der Her- ausgeber Kurze anmerkt, unter dem 'opus lulii Caesaris . .

1) VIII, c. 23 (Vn, c. 16).

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Lateinische Wörter und deutsche Begri£Pe. 217

Lucano ^ammonente', zu verstehen^ und weiter fugt er hinzu^ diese (Evitas) hätte wohl mehr lü» 10000 Mensehen fassen können _ <haec plus quam milia hominum capere potuisset'. Was soll man sidb bei dieser 'dvitas' denken? Doch wohl nur eine grosse Umwallung, zur Zeit verlassen von den Slayen. Und nichts anderes war die Burg (^urbs*), welche König Heinrich zu Lebus in vierzehn Tagen erbauen liess, von der Thietmar an anderer Stelle, VII^ c. 20 (VI, c. 48), erwähnt, dass sie eine grosse Burg war. die wohl 3000 Menschen hätte auf- nehmen können und die, da sie nur von 1000 vertheidigt wurde, Herzog Boleslaw von Polen einnahm und verbrannte.

Ein deutsches Wort, nur mit lateinischer Endune, ist ^burffwardus'y d. i. der Landbezirk, der zu einer Burg genörte. Nach Thietmar V, c. 44 (26) tauschte Heinrich II., als er das Bisthum Merseburg wiederherstellte, den Burgward Merseburg gegen 100 Hufen Landes von dem Bischof von Halberstadt ein. Die Burgwarde werden von ihm mit den Namen der Orte oder Burgen genannt: so Zörbig 'Zurbici burgwardus': VI, c. 50 (34), RochUtz IX, c. 20. 21 (VIII, c. 10) und andere mehr. Ebenso finden wir die Burgwarde in den Kaiser Urkunden: 80 in der Stiftungsurkunde Ottos I. vom J. 946 für Havelberg, wonach dem Bisthum eine Reihe von ^civitates'^ 'castra', ^villae' nebst verschiedenen Burgwarden zugetheilt wurden ^

Das eroberte slavische Gebiet war mit einem Netz von Burgwarden umspannt*.

Die gelehrten Schreiber der kaiserlichen Kanzlei erfanden fär Burgward auch ein lateinisches, wenneleich sehr wenig passendes Wort, ^municipium' '• Doch wird dieses bisweilen auch als gleichbedeutend mit Burg genommen und dann von Burgward unterschieden*.

Einzelne Burgen erhoben sich zu eigentlichen Städten als 'civitates', in denen 'urbs' und 'oppidum' (um mit Widukind zu reden) zu einem politischen Oanzen vereinigt waren. Erst durch den Zuwachs von gewerb- und handeltreibenden Ein- wohnern, die sich teils in den Burgen selbst, teils in den Vororten angesiedelt hatten, entstand die Stadtgemeinde. Es ist daher völlig sinnverwirrend, in der sächsischen Kaiserzeit von allen 'urbes' ohne Unterschied wie von Städten zu reden '1

1) DD. Otto I., n. 76. 2) Ueber diese bringt eine schfttsbare Unteraachnng die küntich erschienene Bonner Doctordissertation von Sobald Schwarz, Anfänge des Stttdtewesens in den Elb- und Saale- Gegenden. 8) Otto I., n. 282 a: *manicipinm etiam Tel borgwardnm nrbis Zpoitnebarg in pago Kadzici*. Otto n., a. 19 : ^Civitas Magadabnr- gensis . . et mnnicipinm eins qnod nos bnrgwardom dieirnns*. 4) Otto I., n. 886; ^nranidpinm Zpnitne dictam . . cum omni bnigwardo sno*. Otto IL, n. 80: 'castella Tel munieipia in orientali parte Albiae flominis sita*. 5) So will P. Hellwig in einer Breslaner Dissertation 1875, Ueber das

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218 Karl Hegel.

Ein anderes, oft missverstandenes Wort ist ^mercator^ oder ^negotiator', als Uebersetzong von Kaufinann. Hierüber hat unser vortreflElicher verstorbener Freund Waitz in seiner d. Verfassungsgeschichte V, 357 sich wie folgt ausgesprochen : 'Die Bezeichnung als Kaufmann ('mercator', 'negotiator') be- schränkt sich nicht auf die, welche Handel oder sslt Gross- handel trieben. Auch andere Gewerbsleute, Qewandschneider, Schwertfeger, selbst eigentliche Handwerker in den Städten wurden darunter begri&n. Auch sie bezogen fremde Märkte und wurden der Privilegien theilhaftig, welche den Kaufleuten ertheilt worden sind.' Einverstanden mit ihm in der Sache kann ich doch unter den angeführten Beweisstellen gerade diejenige nicht gelten lassen, welche in den angeführten Worten vorzugsweise benutzt ist. Es ist eine Zeugenreihe im Schenkungsbuch von St. Emmeram", wo nach andern ge- nannt sind: 'Walther pictor et isti mercatores, scilicet chra- marii 5 mit Namen Marchwart panifex, Aribo limator ensium, Otto investiturae (ich verstehe: der auch bei der Handlung der Investitur zugegen war), Heinrich sellator, Heinrich faber lignorum'. Das Wort 'chramarir, das der Herausgeber als Grosshändler erklärt und Waitz mit einem Fragezeichen versehen hat, ist offenbar nichts anderes als das deutsche Krämer und bezeichnet so jene 5 'mercatores'; die andern Personen, der vorhergehende Maler wie nachher ein Bäcker ('panifex', nicht 'pannifex', wie Waitz ändern will), ein Schwertfeger u. s. w. sind Handwerker und nicht unter den 'mercatores chramarii* mitbegriffen. Diese Beweisstelle also thut nichts zur Sache'.

deatsche Städtewesen zur Zeit der Ottonen, nicht weniger als 103 Städte in Sachsen und Thüringen nachweisen, während auf Franken, Baiem, Schwaben und Lothringen nur 56 kommen sollen! Uebereinstimmend mit ihm behauptet S. Schwarz in der schon erwähnten Diss., S. 25, dass 'eine grosse Zahl von Städten durch Heinrich I. neu gebaut oder aus Dörfern und Höfen durch Befestigung zu Städten erhoben sei*; denn allein auf die Befestigung komme es an. Dies ist auch der Sinn einer S. 4 gegen mich gerichteten vorwitzigen Bemerkung, dass die Stadt Magdeburg nicht von Otto dem Grossen erbaut, sondern nur befestigt worden sei, weil 'Magdeburg schon zur Zeit Karls des Grossen bestand*! Magdeburg, Merseburg und andere waren, wie der Name besagt, Burgen von hausaus, aber nicht schon Städte. 1) Neu herausgegeben von

Wittmann in Quellen und Erörterungen zur bayrischen und deutschen Geschichte, Bd. 1. 2) Bei dieser Gelegenheit will ich auch berichtigen, was Waitz a. a. O., S. 358 von einer Kirche der Kaufieute von Magde- burg zu Anfang des 1 1 . Jahrhunderts sagt, was andere nach ihm wieder- holt haben. Thietmar I, c. 12 (7) erzählt von einer Wundererscheinung, die sich in Magdeburg begab, mit folgenden Worten : 'Meis temporibus in Magadeburg ... in aecclesia mercatorum custodes eadem noete vigilantes . . . visu et auditu percipientes* etc. Hier ist 'mercatorum* nicht mit

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Lateinische Wörter und deutsche Begriffe. 219

Mit Recht wird von Waitz die Gründungsurkunde Eon> rads von Zähringen für Freiburg von 1120 zum Beweise für die weitere Bedeutung des Wortes ^mereatores' angeführt*. Im Vorwort der Urkunde sagt Konrad, er habe einen Markt- platz (*forum') in Freiburff errichtet; zu dem Ende seien 'mercatores personati' von wen Seiten einberufen worden und einem jeden (^unicuique mercatori') habe er einen Hausplatz am Orte zu^etheilt, um Häuser darauf zu bauen. Persona' ist im Latein des Mittelalters so viel wie 'dignitas' und 'per- sonatus'y so viel wie 'aliqua dignitate constitutus' (vgl. Du- cange): hier sind unter 'personati' taugliche, insbesondere vermögende Leute zu verstehen, denn ein Kapital mussten sie doch mitbringen, um Häuser zu bauen, und noch mehr, um Handel zu treiben. Doch eine Stadt, hier eine Marktstadt, bloss von Kaufleuten und für Kaufleute, ist nicht zu denken. Vorerst waren Handwerker und Gewerbetreibende viel noth- wendiger als Kaufleute, um die Stadt zu erbauen. Sollten diese von vornherein vom Bürgerrecht ausgeschlossen gewesen sein, nur Kaufleute es erhalten haben? Offenbar sind 'merca- tores' in weiterem Sinne zu nehmen, so dass nicht bloss eigentliche Kaufleute von Beruf, sondern Gewerbe- und Handel- treibende überhaupt darin begriffen waren. Daher ist auch in dem Stadtrechte selbst von keinem besonderen Stand der Kaufleute, sondern allein von Bürgern, 'burgenses', schlechthin die Rede*.

Mit gleicher Bestimmtheit lässt sich der Sprachgebrauch von 'mercatores' als 'burgenses' aus den Geschichtschreibern

'ecclesia*, sondern mit 'custodes* zu verbinden: die Nachtwächter der Kauflente (oder Bürger) sahen und hörten die Wundererscheinnng in der Kirche, womit natürlich der Dom gemeint ist. Eine Kirche der Kanfleute hat es in M. nicht gegeben. 1) Dass das in dieser Urkunde enthaltene Stadtrecht spätere Zusätze als Einschaltungen enthält, wurde von mir in einem Aufsätze bewiesen, der in der Kieler Monatsschrift 1854 erschien (8. 706). Ohne meinen Aufsatz zu kennen, hat Heinrich Maurer in einer neuen Untersuchung dieser Urkunde (Zeitschr. für die Geschichte des Oberrheins, N. F., Bd. I, 170), den Umfang der Einschaltung so be- stimmt, dass nur die 15 ersten Artikel und der Schluss dem Gründer der Stadt zuzusprechen seien. 2) In dem lehrreichen Buche von Gothein, Wirthschaftsgeschichte des Schwarzwaldes, nehme ich Anstoss an dem öfter wiederholten Satz (zuerst in Einleitung, S. 6), es seien die grösseren Städte von Kaufleuten und für sie gegründet worden, wie denn auch weiterhin von Kaufmannsgemeinde und Kaufmannsrecht die Rede ist. Sollte damit nicht die Bürgergemeinde und das Bürgerrecht gemeint sein ? In der That geht aus anderen Aeusserungen des Verf. hervor, dass er den Begriff von Kaufmann in weiterem Sinne nimmt: S. 25 'die Hand- werker, welche auf dem Markte ihre Waare feilboten, sind Kaufleute, wie andere mehr'; 8. 881: 'Alle Bürger sind in der ursprünglichen Verfassungs- urkunde von Freiburg ^mercatores*; ein jeder bietet auf dem Markte feil*. 'Der Handwerker war von vornherein VoUbürger.*

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320 Karl Hegel.

und Kaiserarkunden ermitteln. Wenn Lambert von Hersfeld zum J. 1074 erzählt, es hätten sich ^sexcenti ant eo amplins mercatores opulentissimi' aus Köln geflüchtet, um dem Straf- gericht des Erzbischofs Anno zu entgehen, so ist solche Zahl von eigentlichen Eaufleuten^ die Grosshandel betrieben, im damaligen Köln an sich und^ikbar; und nicht bloss Kauf- leute, sondern die Bürgerschaft hatte sich empört, und es gab in dieser noch andere vermögende Leute, die den Zorn des Gewaltigen zu fürchten hatten i. Noch deutlicher spricht eine Stelle bei Bruno de hello Saxonico, c. 95, der von einem Heere, welches Heinrich IV. in diesem Kriege aufbrachte, sagt : ^maxima pars eius ex mercatoribus eraf . Es wird doch wohl Niemand glauben, dass dieses Heer grösstentheils aus Kaufieuten bestanden habe. Der König hatte die Einwohner der Städte für sich aufgeboten.

König Heinrich Hl. versicherte in seinem Privileg für Quedlinburg vom J. 1042 (St. 2229) die 'negociatores' des königlichen Schutzes auf allen Märkten des fteichs, die sie besuchen würden 'per omnes nostri re^i mercatus ubiaue suum libere exerceant negotium': -^ sie sollten dasselbe Recht haben, wie die 'mercatores' von Goslar und Magdeburg. Mit denselben Worten wiederholte dies fast hundert Jahre später Kaiser Lothar 1134 (St. 3295). Die Märkte des Reichs wurden von Händlern aller Art bezogen, nicht bloss von eigentlichen Kaufleuten, auch von Handwerkern, die ihre selbstgeferti^en Waaren feil boten, wie Goldschmiede, Waffen- schmiede, Kesselschmiede und andere.

^Mercatores' heissen auch die zu einer bestimmten Art des Handels berechtigten Personen. In der 'Gilda mercatorum' von Köln waren mit Kaufleuten auch zahlreiche Handwerker, die das Gilderecht erworben hatten, vereinigt».

Die Kaufleute treten in den Städten erst verhältniamässig spät als besonderer Berufsstand auf, haben sich eher später als früher wie die Handwerkerinnungen in Corporationen ab-

Beschlossen*. So begegnen sie uns im ältesten Strassburger tadtrecht, Art. 88, und in der Bemer Handfeste^ Art. 5, wo von ihnen als einer besonderen Klasse der Bürger die Rede ist.

Dem lateinischen Wort 'mercator' liegt der deutsche Be-

friff von Kaufmann in weiterem Sinne zu Grunde. Weil die tädte sich überall als die Sitze des Markt- und Handels- verkehrs mit Kauf und Verkauf darstellten, heissen sie in

1) Vgl. y. Maurer, Gesch. der StftdteyerfassuDg I, 324, der dazn bemerkt, dass auch die Kölner Chronik hier die Antdrüeke Bürger und Kanflente als völlig gleichbedeutend gebrauche. 2) Vgl. Städte und

Gilden U, 345. 3) Vgl. ebend. S. 495.

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Lateinische Wörter und deutsche Begriffe. 221

Dänemark und in Schweden a%emein EaufiBtädte* So nennt auch die deutsche Kaiserchronik Mains eine Kaofstadt v. 7784: ^ine koafstal er do vant Megence die vesten'» Die beiden Hauptatände des Volkes, Stadt- und Landbewohner , werden im Ältdentschen als 'koofmaane' und 'geburen' unterschieden, zu denen der Ritterstand als dritter hinzukommt. L:i der Eaiserchronik 8125: ^rittaere' und 8133: ^er gebot umbe bu- fittte und umbe koufinan, das sie vride solden han'; 14575: ^buliute unde kouftnan\ Noch im NibelongenUede sind Bürger und Kaufleute gleichbedeutend. Als Sjriemhilde nach Passaa kami Stn 1239: 'do daz dai burgaeren von der stat wart sfe- sdt) das da koeme Kriemhih, des fursten swester kind, diu wart wol ennhangen von den koufliuten sint\ Und bei der Klage übw Sigfinds Tod, wo Hs. A (Lachmann), Str. 978, die Lesiirt hat: Sic weinten mit den vrouwen der guoten bur^aere wip', und Hs. C (Zamke, 157) die andere: ^ wemten mit den frouwen der guoten katdliute wip'*

Eine mehr&che Bedeutung hat auc^ das Wort ^iudex', wie im Altdeut^hen 'Richter'. ^ludex' ist der Vorsitzende im Gericht, bisweilen heissen 4udices^ auch die Urtheiler oder Schöfifen. 'Iudex' ist der Titel des DomAnenamtmanns im Capitttlare de villis* ^ludex civitatis' ist der herrschaftliche Beamte in der Stadt ^ludicare' heisst nicht Uoss riditen, auch verwalten und regieren. Ueber das Volk zu richten, wird als der Htaptberuf des Regenten gedacht Von Christus wurde vor seiner Geburt nach Heüanl, v. 627, propheseit: er werde sein ein mä^ti^ Rathgeber, zu richten üner daa Volk der Juden ^riki raagebo the rihtian ludeono ffumskepi'« Otfrid von Weissenburg sagt in der poetischen Widmung seines Werkes an Ludwij^ den Deutschen: Ludwig der Tapfere richtet Ostfrankreich, wie ein König der Franken sou -^ 'Ludowig thm* aaello . . er Ostarrichi (Ostfrankreich) rihtit att so iVankono kuning scal'* In der Kaiserehronik spricht Kaiser KArl (14^51): 'ich faeixe rihtaere unde voget, durch daa bin idi gelobet, das ich rihte der diete', und Kaiser Tbeodosius (13433) : 'Ich heiae Romaere voget unde bin durch dae 2se rihtaere gelobet, daz ich rihte rehte dem herren unde dem knechte'. Der Kaiser wird bald Vogt, bald Bichter ge- nannt: *alse sie in gelobeten zuo Rome ze einen vosete'; (14214): 'daz riche besaa Constantius von den Kriechen geborn, die beten in euch zuo rihta^e irkom'. Ein Bischof oder Abt heisst Vo^t der Stadt (11065): ^sente Baailius hiea in in dem munstere begraben, wahde er was «vogit zuo der selben stete'. Der Stadtherr heisst Richter der Stadt, *Kudrun Avenf. 5 V. 293 * : 'Der stete rihtaere von der burc ze Baijan ] , mit

1) Ausgabe von E. Martin.

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222 Karl Heg«l.

einen burgaeren reit er da sie vunden | die spaehe koufliute (es sind die zu SchilEF angekommenen Gäste) | , die gehabeten sich so si beste künden'. Der Landesherr wird Richter des Landes im Sachsenspiegel genannt, Buch 3, Art. 66 : Niemand soll eine Bur^ bauen , noch eine Stadt mit Planken oder Mauern befestigen ^ane des landes richteres orlof .

Die Ausdrücke 'divites et pauperes', *Reich und Arm' bezeichnen den allgemeinen Klassenunterschied der Bürger in den Städten. ^Meliores', *maiores civitatis', 'honestiores cives', 'potentissimf und im Gegensatz dazu 'minores'^ 'impotentes' und ähnliche Benennungen > drücken denselben Unterschied nach verschiedenen Seiten bestimmter aus. Denn die Reichen sind auch die Mächtigen, die Ehrbaren, die Grossen, und dagegen die Armen die Geringen und Ünmächtigen. Doch warum heissen jene die Reichen? Verlieh der Reichthum aliein die Macht unter den Bürgern, mehr noch als selbst heute in der bürgerlichen GeseBschaft? Und wie war die Grenze zwischen Reich und Arm bestimmt, so dass ein Theil der Bürger der Klasse der Reichen, ein anderer der der Armen angehörte? Die altdeutsche Sprache verhilft uns auch hier zu dem richtigen Begriff.

Im Heliand heisst Gott *waldand', der die Gewalt hat, ^weroldes waldand' der Regierer der Welt; auch Christus wird ^waldand Krist' genannt >. Gleichbedeutend mit *waldand' ist ^riki', denn reich bedeutet gewaltig und mächtig. So heisst Gott schlechthin der Reiche, I, v. 107: Zacharias ging zum Altar mit dem Rauchfass, um dem Reichen zu dienen'; und Christus wird der reichste der Menschen, wie der mächtigste aller Könige genannt^. Der römische Kaiser ist der reiche Mann von der Rombiu^g über das ^anze Volk^. Das Sub- stantiv ^riki' bedeutet Herrschaft und Gewalt, wie das Reich selbst. In der Kaiserchronik heissen die Patrizier ^die riehen' im Gegensatz zu dem armen Volk der Römer, zu denen, 'die da nicht enhabeten' *. Nach des Pfaffen Lamprecfat Alexander- lied (1234) liess Alexander in Tyrus 'die richesten bürgere di darinne sazen' gefangen nehmen und aufhängen. Im Nibe- lungenlied (1290) heisst König Etzel 'der vil nche', d. i. der sehr mächtige.

1) Vgl. Waitz, Verf.-G. V, 363 und v. Maurer, D. Städteverf. I, 181. 2) Vgl. die Stellen im Glossar der Ausg. von M. Heyne, wie auch zu dem folgenden. 3) *endi umbi thena altari gieng mid is rokfaton rikeon theonon*. 4) V. 404: *bamo rikiost*, 1601 : ^allaro kuningo krafdgostan*.

5) V. 339 : Tho ward fon Rumuburg rlkes mannes obar aHa thesa irmin- thiod Octavianus* etc. 6) 4915: 'Vil tiure sie des baten | man gaebe

die burc dem kunige : | den riehen geviel iz ubele, | da sprachen abir die riehen' etc.

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LateiniBche Wörter und deutsche Begri£Pe. 223

Hiernach ist nun auch der Unterschied von Reich und Arm in den Chroniken der Städte zu erklären. Wir lesen in der Magdeburger Schö£Penchronik : 'In dem 1330. jare wart hir in der stad ^rot twidracht twischen der meinheit (der Oemeinde) und den rikesten'i, und in der Bremer Chronik von Rynesberg- Scheue, dass im Aufstand der Bürger im J. 1304 die Geschlechter ('siechte') aus der Stadt vertrieben wurden 'und sie weren die rikesten, die Bremen hatte'*? Als Erzbischof Eonrad von Köln im Streit mit den Bürgern die Herrschaft in der Stadt an sich zu bringen unternahm und zu diesem Zweck die Zwietracht unter den Bürgern für sich zu benutzen gedachte, wandte er sich zuerst, wie Gotfrid Hagens Reimchronik erzählt, an die 'richsten van der stat', und als diese die Verbindung mit ihm ablehnten, an 'de richsten van den weveren und den gemeinden . . . dat si sich vereinden . . weder de besten van der staf». Unter den Reichsten und Besten der Stadt sind die mächtigen Geschlechter, die Patrizier, zu verstehen; darum hiess auch ihre Genossen- schaft die der Reichen, die Richerzeche. Es gab auch reiche und vielleicht reichere Leute als sie unter den Webern und in der Gemeinde, aber nur jene waren schlechthin die Reichen als die mächtigen, in der Stadt regierenden Herren.

1) D. Stftdtechroniken VII, 200 vgl. S. 16S: 'knnstabelen dat weren •der rikesten borger kinder*. 2) Geschichtsquellen yon Lappenberg, S. 83. 3) Vgl. Städtechroniken XII, 8. 55, Beimchronik v. 11 90 ff.

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X.

üeber

Ostenglische Geschichtsquellen

des

12., 13., 14. Jahrhunderts, besonders

den falschen Ingulf.

Von

F. Liebermaun.

Neues Archiv etc XVIII. 15

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Inhaltsverzeichnis.

1. Thema: Peterborongh's, Ely's, Crowland's Quellen im 12.— 14. Jahrhundert.

2. Turold von Burgh ; Chanson de Roland.

8. Zwei Grundbücher Burgh's.

4. Burgh's locale Additamenta zu den angelsächsischen Annalen.

5. Der letzte angelsächs. Annalist.

6. Hugo Albus.

7. Hugo's Interpolatoren im 12. 14. Jahrhundert.

8. Französ. Versification des Hugo.

9. Swaffham; Annales Petroburg. brevissimi; Passio Wulfhadi.

10. Whittlesey.

11. Hotoft; Norf olk- Satire ;Triking- ham.

12. Benedict; Gesta Henrici II.

13. Die Intermediate Compilation; Continnator Hovedenii.

14. Chronicon Petroburgense Anti- quariorum.

15. Annales Edmundo-Burgenses.

16. Annales Burgo - Spaldingenses, nicht von Abt Johann;

17. gehören dem 14. Jahrhundert;

18. ihre Quellen;

19. unbekannte (Milo, Anselm; Drogo von Lincoln; Heinrich Crump ?) ;

20. Vita Wulfsigi, auct. Thoma de Northwic ;

21. Gesta Herewardi (deren Werth und Quellen) ;

22. Vergleich mit Gaimar und dem Liber de (Hyda, vielmehr) Lowes ;

23. Spiegelung des 11. und 12. Jahrhunderts in den Gesta;

24. Datum; Vorlage (Leofric von Bourn ?) ; Benutzung zu Burgh, Crowland, Deepiog;

25. Verfasser: Richard von Ely.

26. Successio priorum Spaldingen- sium steckt in den Ann. Bürge- Spaldingenses.

27. Der historische Werth der Burgo- Spaldingenses.

28. Crowland's Literatur-Geschichte. Guthlac; Felix.

29. Guthlac in angelsächsischer Poe- sie und Prosa,

30. Ueberlieferung von Crowland 714—950;

81. 950 1086; früheste Urkunden.

82. Abt Ingulf.

33. Orderic und Malmesbmy sind die frühesten Historiker über Kloster Crowland.

34. Miracula Waltheofi.

35. Translatio Guthlaci; Bilder von Guthlac.

86. Wilhelm aus Ramsey;

87. seine Vita Waldevi.

38. Roger von Crowland ; Peter von Blois.

39. Beginn der Historia Croylan- densis.

40. Successio abbatum Croylanden- sium.

41. Mehrere Fälscher im 14. Jahrh.

42. Crowland's Chartular.

43. Die angelsächsischen Urkunden Crowland's entstanden nach 1300 ;

44. ebenso der Rest des Pseudo- Ingulf,

45. die angebliche Autobiographie mit der Kreuzfahrt des Erzb. v. Mainz

46. und die Lüge von Quellen des 9./10. Jahrhunderts.

4 7 . Pseudo -Ingulf s wirkliche Quellen.

48. Literarische Begabung und Ten- denz des Fälschers.

49. Entstehung vor 1370.

50. Pseudo -Petrus Blesensis.

51. (Innere Gründe für Unecht- heit;

52. von anderem Autor als Pseudo- Ingulf.)

53. Kein echter Kern in beiden.

54. Handschriften und Drucke.

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1. Nur unser Vaterland geniesst das Glück, seine Ge- sehich tsquellen des Mittelalters bis zur Mitte des 13. Jahrh. in einer meisterhaften Darstellung überschauen zu können. Unter der historischen Literatur der Anglonormannen wurden bisher nur die an Umfang bedeutenden oder an Leuchtkraft strahlenden Sterne näher erforscht. Doch selbst deren Lauf- bahnen werden sich uns erst dann völlig entschleiern^ wenn man ihre Beziehungen zu den geringeren Gestirnen aufdeckt. Für Englands künftigen Wattenbach möchte die folgende Untersuchung^ den Horizont an einer Stelle, dem östlichen Mittelland, aufhellen. Drei Benedictinerklöster in und nahe dem Fenn-District, Peterborough, Ely und Crowland, brachten im 12., 13. und 14. Jahrh. eine Keihe von Schriften hervor, die unter einander in viel verschlungenen Fäden zu- sammenhängen. Um letztere zu entwirren, gilt es, auch einige an geschichtlichem Lehrwerlh oder an literarischer Kunst un- bedeutende Denkmäler zu betrachten*.

2. Der 1070 eingesetzte kriegerische Abt Turold von Peterborough* wurde nur grundlos identificiert mit dem Turold, welcher sich unter einer späteren Hs. der Chanson de Bolandy vielleicht als Sänger oder Abschreiber, nennt ^ und bloss daraufhin irrig zum Dichter dieser Form des Liedes gestempelt, die allerdings Turold's Zeit und Stamme angehört.

3. Unter ihm ward eine Grundaufnahme der Klostergüter im Liber niger Petroburgensis noch vor 1083 angelsächsisch

1) Sie war 1886 für die Monnmenta GermaDiae SS. XXVIII vorbereitet, blieb aber liegen, da die Auszüge nicht über 1300 hinabreichen sollten. 2) Hardy, Descr. Catal. of materials rel. to Or. Britain (1862/71) setze ich als bekannt voraus. 3) S. u. 21. Von den Localgeschichten ist

mir keine zugünglich; weder Craddock, noch die bei Anderson, British topographj (1881) p. 228 aufgezählten (unter denen Gunton*s die wich- tigste ist). Seitdem erschien G. A. Poole, Peterborough (Diocesan bist.). Nur irre führt H. S. English, Crowland and Burgh, 3 Bände, 1871, eine gelehrte, fleissige, selbständige Quellenuntersuchung, nur ohne jede Ord- nung und Methode. Dieser greise Dilettant wittert überall Betrug, identi- ficiert willkürlich Menschen und Orte und ahnt aus angeblich sagenhaften Berichten das von ihnen abgespiegelte Urbild; z. B, ahme St. Alban's Klostergeschichte die Peterborough's nach. 4) Paris, Litt^r. fran9., § 35.

15*

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228 F. Liebermann.

aufgezeichnete Ebendort steht ^Descriptio' manerio- riim abbatiae de Burhc, desicut Walterius archidiaconus eam [1125 8] saisivit in manu regis'. Von diesem wegen Rhetorik und historischen Wissens berühmten Manne ' will öalfrid von Monmouth die Britengeschichte (von Brut bis Cadwalader, in brythonischer* Sprache), die er als Historia Britonum latinisierte, erhalten haben. Die Descriptio erhellt Wirthschaft und Verfassung unter Heinrich L; sie liegt nur in einer unter Heinrich HI. interpolierten Gestalt vor.

4. Kurz vor 1121 fügte ein Peterborougher Mönch, der mit keinem der letzten angelsächsischen Annalisten identisch ist, lo- cale Ädditamenta den grossen englischen Annalen hinzu. Schon die Zusätze zur Geschichte des 7. Jh. verrathen in Stil und Inhalt einen Verfasser des 12. * Diese Ädditamenta benutzen einen Vorrath schon früher verfälschter Urkunden und eine auf diesen selben Acten ruhende Fundatio Petroburgen- sis^y die schon Sparke^ als erdichtet erkannte.

5. Die angelsächsischen Annalen % deren Schlussworte unleserlich sind, nennen als letzte Jahreszahl 1154, berichten aber am Ende Ereignisse vom Januar oder Februar 1155. Am Ende steht: Wilhelm ist jetzt Abt; Christus gewähre ihm . •'; dies ist vielleicht damals, sicher vor Wilhelms Ab- setzung, 1175, geschrieben. Den letzten Abschnitt seit 1132 '<> schrieb Ein Verfasser, und wohl in Einem Zuge: denn schon zu 1137 spielt er auf den Tod König Stephan*s und Abt Mar- tinas (1154) an. Mit Hugo, dem gleichzeitigen lateinischen Localhistoriker Peterborough's. kann er nicht identisch " sein : denn dieser sagt über Stephans Zeit 'multi multa scripserunt'"» und kann unter 'multi' Huntingdon und Malmesbury, deren

1) Ed. Ellis, Introdaction to Domesdaj, I, 184, aas Hs. Soc. antiq. Lond. 60. Unter den Grundbesitzern steht sweimal *8i laefdi ]>es kynges wif» d. i. Mathilde f 1083. 2) Ed. Stapleton (vollendet von Bruce), Chron. Petroburg. (Camden soc, 1849), p. 157. 3) Henric. Huntingdon., ed. Arnold 302 ; Galfrid I, 1 ; XI, 1 ; XII, 20. 4) Neueste Litteratur : Zs. f. Gesch.-Wiss. VII, E. 44. 6) Näheres Earle, Two of the Saxon chronicles, p. XLIV, 28. 6) A. 654. 7) Als besonderes Stück im Swaffliam (s. u. 9) überliefert, daher Monast. Anglic. I, 875. Die Hs. Gurney 22, f. 127, im Hist. mss. comm., 12. rep., app. 9, p. 186, folgt wohl auch hier nur Swaffbam. 8) Hist. Angl. seript. (1728), p. 28.

9) Die Peterborougher Hs. heisst E. Ueber sie ist zu Wulker, Grundriss Angels. Lit., p. 440, nachzutragen: Usinger, Dan. AnnaTen; Theopold, Oflfa; Pauli, Mon. Germ. 88. XIII, 92; Hardy, Descr. Cat I, 658. Der Anonymus, dem die luftigen Hypothesen p. 444 gehören, heisst English; s. vor. 8. Seitdem erschien Behm, Language of Peterb. ehran. (Goth. Diss. 1884) und was ich Deutsche Zs. f. Geschiehtswiss. VI, 154 erwähnte.

10) Die vorherige Feder folgt dagegen den Ereignissen unmittelbar; z. B. 1127. 11) T>\ne nach Hiekes, Thes. ling. sept. I, 189 Mehrere meinten. 12) P. 76.

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Ueber ostenglische Geschichtsquellen. 229

Werke wenigstens ein Menschenalter nach ihm in Peterborou^h waren, verstehen oder noch wahrscheinlicher jenes englische Jahrbuch, aber gewiss nicht sich selbst. Auch klagt jener Angelsachse leidenschaftlich, schildert lebhaft, fühlt warm mit dem armen Volke und sdireibt kindlich, während Hugo glattere, feinere, aber auch kältere und langweiligere Züge trägt. Hugo übersetzt jenes Englisch oft, und da erkennt man unter dem Latein Spuren der ungehobelten Volkssprache* Ein gewandter Schriftsteller, der etwa aus einem allgemeineren Werke Locales in fremder Sprache auszieht (was wohl über- haupt selten), würde schwerlich sich wörtlich an die der neuen Form unpassenden Wendungen klammem. Dass eines fran- zösischen Vaters Sohn aus dem Englischen ins Latein über- trug, ist von Britannien's grossen Historikern des 12. Jahr- hunderts mehrfach bekannt; dass er ausserdem Englisch selbst schrieb, wäre beispiellos. Auch hätte ein englisch fühlender Schriftsteller deutlich gesagt, in wessen Heere sein Abt Leofric [Harald's Anhänger] 1066 erschien '. (Dagegen misslang der Versuch, dem Hugo einen Schnitzer im Englischen nachzu- weisen ^ und daraumin das angelsächsische Werk abzusprechen.) 6. Hugo hiess 'Albus', weil er weiss und zierlich von Angesicht war,' führte aber auch wie sein älterer Bruder, der Kloster-Sacristan Reinhold, den Beinamen ^Spiritus' ^, den dieser erworben hatte, *weil* er klein und unkörperlich war*. Als Knabe ward Hugo durch den Bruder in Peterborough 1107—14« zum Mönche gemacht, war also 1095 1105 geboren. Der Vater war folglich kein Angelsachse; denn erst im 12. Jh. begannen Eingeborene den Söhnen französische Namen beizulegen. Aus schwerer Kinderkrankheit glaubte sich Hugo durch ein Wunder errettet'. Auch dem Bruder legte er fie Gabe der Weissagung bei und vermeinte manches Peter- borougher Mirakel mit eigenen Augen gesehen zu haben. Nach verschiedenen Ellosterämtern erhielt er (1134—54) den Subpriorat» und fungierte 1154 bei der Wahl eines neuen Abtes«. Er starb vor 1175 »<>. Erst im hohen Alter, als"

1) 8. Q. 8. 2) Er sagt p. 74 haedof für buceee (ADgels. Ann.

1127), das zwar bei Aelfric cervos heisst, Aber schon damalfl, wie bucca früher und heute bueks^ 'Böcke* bedeuten kann [Mätener, Sprachproben, Wörterfo.], ohne Verleitung durch franxösische boucs. Statt Alueamie [AuTergne 1102] steht im Latein Alemannia, vieUeicht durch einen Schreib- oder Druckfehler. 3) Ed. Sparke, p. 70. In der Ausgabe und seit Bale in der Literaturgeschichte heisst er Candidus, und englisch (was hier unzulässig) übersetzt White. 4) P. 80. 6) P. 67. 6) P. 68;

▼gl. vidimu$ tempore Emulfi p. 77; braehium Oawaldi [1129] o9ctdeUi $umu9 p. 84. 62; beim Brande 1116 putaremue p. 72. 7) P. 68.

8) P. 70. 9) P. 90. 10) Tempore WiüeUni abbatis, p. 70.

11) P. 70; nach dem [1148 76; Atkinson, Cart. de Whiteby, p. XXX]

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230 F. Liebennann.

der älteste aller Mönche , schrieb er^ in lateinischer Sprache Peterbourough's Klostergeschichte von der Gründung bis zur Gegenwart», vermuthlich in einem Zuge; denn zu früheren Ereignissen spielte er öfter auf die Gegenwart an', lieber die zwei Jahrhunderte nach Beda gestana er nichts zu wissen und selbst die Namen der Aebte nur aus Urkunden zu kennen 4. Er sprang denn auch von 709 auf 870 über. Er war also Peterborough's frühester Localhistoriker^. Unter den älteren Acten, die er beibrachte oder benutzte, ahnte er wohl nirgends die uns deutlichen Spuren der Verfölschunff oder völligen Unechtheit. Er erfand sie nichts etwa 8en)st, wenigstens nicht den grösseren Theil, der ja schon in die angelsächs. Annalen verarbeitet ist. Eine Fälschung unter König Eadgar's Namen angeblich 'aureis laminis si^illata*'' kam nicht einmal seinem Sttfte zu gute. Als 'Relatio Heddae [um 831 70] abbatis, quomodo. initiatum sit Medeshamstede' ^ nahm er die obige Fundatio auf. Auch aus der eigenen Zeit reihte er päpstliche Urkunden*, Lehenregister"®, Keliquienlisten Peter- borough's ein. Femer citierte er Gregors I. Dialoge»», (viel- leicht Abbo's) Passio s. Eadmundi regis^^, benutzte Beda's Martyrolog >' und überarbeitete die angelsächsischen 'Heiligen Englands'**. Hugo's Nachrichten zur allgemeinen Geschichte ruhen fast alle und die zur localen vielfach auf den angel- sächsischen Annalen, aus denen er oft einen Satz mehrfach zu verschiedenen Stellen überträgt**. Wenn Hugo für die allgemeine Geschichte Englands (geschweige des Auslands) wenig beibrachte, so entsprach das dem Plane einer Eloster- gescmchte« Aber es fehlt ihm auch der Reiz manch solcher: die genaue Schilderune täglichen Kleinlebens oder einzelner Vorsteher. Aebte wurden sicherlich erst abgesetzt nach langen inneren Wirren, die Hugo sah und absichtlich verschwieg. Er schreibt leicht und klar, aber schwunglos nüchtern. Die äussere Gütergeschichte, die Gerechtsame des Stifts liegen ihm zumeist

Norweger-Einfall in Whitbj, als dort Richard Abt war, ist p. 86 rerfasst.

1) P. 39 wohl vor 1171; denn zu Canterbarj*s Heiligen fügt erst Wittle- sej Thomas Becket hinzu; dagegen p. 93: capeUa Thome martirU.

2) llindestens die letzte Seite, die in der Ausgabe Hugo*s Namen trSgt, kann ihm nicht gehören, wenn uns sein Tod richtig datiert ist; wo Hugo endet, ist also nicht genau anzugeben. Jedenfalls sind die Nachrichten über 1155 noch von Hugo selbst 8) P. 84. 46. 52; secuta nach 1006, p. 32. 4) F. 13. 5) Dass Aelfric die Herstellung im 10. Jh. beschrieben habe, behauptet English 11, 48 ohne den Schatten eines Grundes. 6) Im Prolog versichert er seine Wahrhaftigkeit, doch viel- leicht typisch. 7) P. 30. 8) P. 23 ; s. o. 4. 9) Jaff^-Löwenfeld, Reg. pont 8965 f. 10) P. 58. 11) P. 72. 12) P. 14. 13) Passio bb, Laurentii et Hippolyti^ 15. 14) Vgl. meine Ausg., p. XVIII. 15) P. 32 entspricht angels. Ann. 1013; p. 48—51: 1070; 64f.: 1102f.; 78f.: 1127—9; 75f.: 1135.

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Ueber ostengÜBche Geschichtsquellen. 231

am Herzen. Von Wundem berichtet er für einen Mönch wenig.

7. Hngo's ursprünglicher Text fehlt. Wo sich Hugo als Autor nennt y schiebt ein Interpolator, vermuthlich bald nach Hugo's Tode, dazwischen : 'qui modo defiinctns est' K Vielleicht derselbe Anonymus fugte ein Blatt über Abt Wilhelm's Ab- setzung 1175 hinzu, das dann seit dem 13. Jh.* irrig als Hugo's Werk gilt. Dagegen stehen im Lehenverzeichnis zum Jali^e 1072 noch spätere Anspielungen auf Ereignisse nach 1193—1252«. Die älteste Hs., der Sparke's Text* folgt, ist verbrannt, sie und die Abschrift der Cambridger Universität, Dd XIV 28, vom 17. Jh., enden 1175. Zwei andere Codices des' 13. und 14. Jh. sind etwas überarbeitet und bis 1245 bezw. 1339 fortgesetzt. [Der spätere Text (Whittlesey) lautet bisweilen ursprünglicher als der mittlere (^wafiham^.] Daraus erklärt sich der Irrthum Früherer^, Hugo reicne bis zu Heinrich III. hinab.

8. Vielleicht noch gegen Ende des 12. Jh. und, wie die Sprache ergiebt, jedenfalls nicht viel später, brachte ein Peterborougher * Mönch Hugo's Werk stark abgekürzt in nor- manno-französische Verse. Wenigstens nach 1066 ruht er, der sich auf schriftliche Vorlage offen bezieht •, ganz auf Hugo^^ und nicht etwa auf den angelsächsischen Annalen. Abt Leofric stand zu Harold bei Semac, so melden letztere mit den Worten: 'Tha wses Leofric aet th' ilca feord and sse- clode" thaer'; Huffo'* übersetzt zweideutig: *In illo exercitu fuit Lewricus et ibi infirmabatur', und der Dichter vervoll- ständigt das Missverständnis: HiVillam En^eltere contjuist; E en sa cumpainie Levriz esteit E malades . Schon dies hätte vor dem Irrthum bewahren sollen, umgekehrt Hugo für den Nachahmer des Beimers zu halten. Sparke's Druck i', der einem jetzt verbrannten Cottonianus >^ ^Igt, zählt etwa 600 Verse, oricht aber mit dem Jahre 1132 ab.

9. Hugo fand einen Fortsetzer in Robert Swaffham^'. Dieser war zu einer Zeit zwischen 1263 73 Pitanciar, später

1) P. 68. 2) Bereits bei Swaffham; Martin, Oaimar I, XL VIII.

3)«P. 64: Tod Brian's de la Mare 1227; 66: a. 1262; 69 post Bene- dictum t 1193; 60: Martinus IL 1226—83. Vgl. o. 3. 4) Vermittelst

einer Abschrift von Bridges; p. [XI]. 6) Darüber u. 9f.; Sparke

collationiert sie als S, bezw. W. 6) In Hngo 22, 6 ist eine Zeile einer Urkunde übersprungen, die Whittlesey und Pseudo-Ingalf haben. 7) Seit Leland. 8) p. 266 : qui est ici, 9) p. 266 : le truvun eBerist.

10) Vgl. a. 1127. 11) Die Uebersetaung wounded ist falsch.

12) P. 46. 13) P. 241 56, durch Vermittlung einer Abschrift des J. Bridges. 14) Otho A XVII; Hardy II, 202. 16) Von Orten

des Namens liegen zwei in der Grafschaft Cambridge, doch ist wohl der in Norfolk Roberts Heimath.

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232 F. Liebermann.

Kellermeister Peterboroughs' », und starb um 1273 ». Er schrieb zwischen 1250 und 1262», wohl in einem Zuge*, meist ohne Jahreszahlen, reine Klostergeschichte. Sein Autograph ^, das bis 1245 reicht, liegt noch in Feterborough *. Im grössten Theile des Bandes erscheint er mehr als sammelnder Archivar, denn als Historiker. Zu seiner Geschichte, fol. 17—35, ver- werthet er ausser Hugo Urkunden und Acten, auch die An- nales Petroburgenses Drevissimi des 12. Jh.'. Vielleicht gehört ihm die Interpolation des 13. Jh. zu Hu^o. Mit Un- recht wurde ihm von Camden und Seiden* beigelegt Passio Wulfhadi et Ruffini, eine wahrscheinlich gänzlich erlogene Erzählung, wie der Mercier König Wulfhere zwei Söhne um- brachte, weil sie durch Ceadda bekehrt waren. Sie wider- spricht sonstiger Chrono- und Genealogie, Beda und den Peterborougher Historikern vor 1300. Sie erwähnt Regular- canoniker und schreibt auch sonst das nach 1100 gebräuch- liche Latein*. Sie gipfelt in den Wundern jener Märtyrer zu Stone, ist also offenbar für diese Priorei regulierter Chor- herren verfasst. Ihren Ursprung nach Peterborough zu ver- legen, verführte wohl nur die eine Hs., in der sie steht, näm- lidi Whittlesey, vom Anfang des 14. Jh., und die Erwähnung Burgh*s als Wulfhere's hauptsächlicher Stiftung >o.

10. Swaffham's Ueberarbeiter und Fortsetzer Whittle- sey** bis 1326, der zuletzt eine Urkunde von 1329 beibringt, und den anonymen Schluss des Sparke'schen Druckes bis 1339 ziehe ich hier nicht heran. An den Rand dieser Abteigeschichte setzte Whittlesey ein bisher ungedrucktes Chronicon apparitatum oder ^Compendium historiae Angli- canae' von Brut bis 1272, das Galfrid und Florenz und aus- führlich Gesta Herewardi benutzen soll".

11. Mit dem Peterborougher Abte Wilhelm Hotoft (1246 9) darf nicht»» identäciert werden der Durhamer Mönch Hotoft, der auf seinen Bischof Richard (f 1226) ein Epitaph 1* verfasste. Einem Mönche von Peterborough wird eine lateinische Localsatire gegen Norfolk's Land und

1) Whittiesey 141 und Hs. Swaffham (Peterborough), f. 161 laut Martin, Gaimar I, XLVII. 2) Tanner und Spätere. 3) lohannes'de Calceto nunc abbas; 118. 4) P. 119 weist er auf die Zeit nach 1246; zu 1193 9 und p. 110 auf die kurz vorhergehende. 5) So Sparke,

der danach druckt und Whittlesej vergleicht. 6) Neueste Beschreibungen der Hs. s. Deutsche Zs. f. Geschichtswiss. VII E 2; 12. 7) Ed. von

mir, Angionorm. Gesch.-Q. 13. 8) Dagegen schon Sparke, p. [XI].

9) Der Papst weigert die für die Echtheit der Reliquie angebotene Feuer- probe als 'superstitios* : also wohl 13. Jh. 10) Näheres Acta sanct. Jul. V, 671; Hardy I, n. 696 flf. 11) Hardy IH, 871. 12) So Sparke, p. [Xu]. 13) Whittlesey 125. 14) Im Chron. Lanercost. und anonym bei Math. Paris III, 112.

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Ueber ostenglische Geschiclitsquellen. 233

Leute zugeschrieben, welche Johann von St. Omer in dem- selben künstlichen Versmasse beantwortetet Zur Orts- geschichte erhellt keine Beziehung. Elias Trikingham, der Ende des 13. Jh. Annales 626—1269» aus Peterborougher» Quellen schrieb, war ßenedictiner zu Ramsey*, nicht zu Peterborough *.

12. Benedict, der Biograph Beckers und bisher Dom- prior von Canterbury, wurde 1177 Abt von Peterborough. Er stiftete eine reiche Bibliothek, darunter die Gesta Hen- rici IL, 1170—7, die früher (bis auf S t üb bs'« Widerlegung) unter seinem Namen gingen^. Ein Abschnitt der Gesta zu 1175, der Peterboroueh blossstellte , ward hier zur Aus- radierung ^ notiert und demgemäss fortgelassen durch den Copisten, der ein Menscheniuter nach 1226* die Gesta als dritten Theil in die 'Intermediate Compilation' aufnahm. Mit diesem Namen tauft Stubbs, der Entdecker, das meist nach einem späteren Benutzer Walter von Coventry ge- nannte Annalenwerk. Es floss also aus mindestens einer Peterborougher Quelle ; und es ward in Peterborough benutzt, nicht nur in den Annalen des 14. Jh., sondern schon 10—40 Jahre nach der Entstehung. Aber darum ist der Ursprung zu Peterborough keineswegs sicher.

13. Jene Gesta Henrici wanderten nämlich 1250 1291 nach Crowland'o, Und ihnen gehen voran in der Inter- mediaten Compilation (erst ein zu Worcester bis 1132 fortge- setzter Marian mit 23 angehängten Annalen Huntingdons bis 1154", zweitens) 70 Zeilen über 1155 69, mit nur einer, und zwar Crowlander*" Localspur. Es folgt den Gesten (als viertes Stück Hoveden 1180 1201 und als fünftes und letztes) der wichtige Continuator Hovedenii", ein ost- englischer Benedictiner, der 1220 ^30 treffliche Annalen über 1202 25 aufzeichnete, vielleicht zu Crowland'*. Die Stücke II und V, d. h. die Annalen 1155—69 und 1202---25, stehen nun femer auch bei einem Compilator, dessen originale Ein- fügungen zu 1190/4/8/1228" ihn unzweifelhaft als Örowlander

1) Hardy III, 49 folgt Wright, Biogr. Brit. lit. II, 467. 2) Pegge's Ausgabe, 1789, kenne ich nicht. 3) Hardj III, 176. 4) Mit seiner Hs. ist Ramsej*s Güterverzeichnis verbunden ; Stubbs, Chron. of Edward I., I, p. XLVIII. 6) Dass er die Annales ßurgo-Spaldingenses benutzte,

behauptet Hardy III, 176 ohne Beweis. 6) I, xxij; LJ. 7) Vgl.

meine Einl. in den Dial. de Scacc. 66 und Stubbs, Diceto II, xxxj. «) Stubbs, Walt. Ooventr. I, 255. 9) Beide nicht originale Hss. sind

nittle later than 1250; about 1270*; ebd. I, XXXIX f. 10) Ebd. I,

XLIII. 11) Ueber diese Marian -Florenz -Huntingdon- Compilation s.

Arnold, Huntingdon p. XLIV. 12) 1157. JSedeaia Freatonie cum Om-

nibus offidnis comhuBta est, 13) S. Mon. Germ. SS. XXVII, 183.

14) 1216 Maul^ons Einfall ausführlicher als Mat. Paris II, €67. S. n. 63.

15) Tarts of its original texture*; Stubbs, Cov. I, XLJ.

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234 F. Liebermann.

kennzeichnen. (Nur der Codex, aus dem wir diesen Crowlander kennen^ nicht etwa der Autor oder der Continuator Hovedenii, gehört Barnwell'; denn die Bamwellschen Localnotizen stehen nur am Rande.) Endlich ist zu Crowland» der Continuator oder die Intermediate Compilation späterhin ebenfalls benutzt worden. Mir scheint dennoch selbst Stubbs' Alternative, dass die Intermediate Compilation entweder zu Peterborough oder zu Crowland entstand , noch zu eng: ebenso gut mochte ein drittes Nachbarstift sich Stoff aus beiden Abteien und anders- woher zusammentragen und diese seine Compilation wie in mehrere andere Bibliotheken so auch nach Peterborough und Crowland verleihen.

14. Unter Edward I.* entstand das Chronicon Petro- burgense, Antiquar iorum^ zur Unterscheidung zu benennen. Es beginnt 1122 mit dürftigen Annalen, benutzt die Annales brevissimi*, Swaffham« und die Intermediate Compilation'. Von 1273 ab läuft das Werk in ein Chartular aus und bietet bis zum Schlüsse, 1287, für die Rechtsgeschichte des Stifts, aber auch für englische Staatsgeschichte eine Fülle wichtiger Urkunden, die ein nur dünner, erzählender Faden verbindet. Diese letzten 13 Jahre nehmen vier Fünftel des Werkes ein. Sie allein dürfen als gleichzeitig gelten •. Die Hs., jener Liber niger*, soll vom Ende des 13. Jh. stammen >o^ kann also autograph sein.

15. In einem Liber de Burgo S. Petri, jetzt im Cam- bridger Corpus College n. 92, steht, von einer Hand um 1300, zunächst eine CompUation hauptsächlich aus dem Worcester- sehen Marian mit angehängtem Huntingdon, also vielleicht aus dem ersten Theile der Intermediaten Compilation >>. Dies ist der, nicht zureichende, Grund, weshalb der spätere Theil dieser Hs. als Continuatio Florentii Wigomiensis von Thorpe gedruckt wurde. Vielmehr gehören die Annalen über das 13. Jh. ursprünglich ßury St. Edmund's und enden mit Tay ster's erstem Fortsetzer 1296 »*. Wir möchten siealsEdmundo-Burgenses bezeichnen, doch Peterborough's Antheil nicht überschätzen lassen: einiges Locale über Burgh

1) Mon. Germ. SS. XXVII, 185. Auch kürzt der Bamweller offenbar den Continuator. 2) Hist. Croyland. ed. Fnlman 474. 3) qui nunc est; p. 36. Zu 1190 sind die Worte Henrieus fuit fraXer eancellarii nach 1236 geschrieben. 4) Weil Soc. of Antiqnaries gehörig. 6) 1121 f.; 1170/7. 6) A. 1226 f. 7) A. 1157 f.; 1211 f. Vom Cont. Hovedenii lässt dieser Peterborongher das Deutsche fort und ward daher Mon. Germ. SS. XX VII, 185 übergangen. 8) Noch zu 1251 steht der Schnitzer:

Imperator Frethericus, ut diciturf excommunicatur ; 1266 <id curiam obiertint trifft B. Johann von Winchester, f 1268. 9) S. o. 3. 10) Hardy III, 245. 11) S. o. 13. 12) S. Mon. Germ. SS. XXVUI, 585.

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lieber ostenglische Geschichtsquellen. 235

ist eingefügt > und vieles von St. Edmund's fortgelassen*, doch nicht alles'. Hier (wie vielleicht bei der Intermediaten Com{)ilation) erwirbt Peterborongh mehr den Ruhm des Ab- schreibers als des Historikers. Imd zu dem folgenden Werke entleiht es nicht nur von den benachbarten Benedictinern Ely's und Crowland's Historien recht fragwürdigen* Werthes, son- dern holt den Dominikaner Martin von Troppau herbei, um scheinbar weithin theilnehmende Annalen reichen Stoffes her- zustellen, die sich aber bei genauerer Betrachtung als elendes Flickwerk aus bekannten Fetzen erweisen und keineswegs ihr hohes Ansehen verdienen.

16. Annales Burgo-Spaldingenses mögen die von Peterborough's Gründung 654 bis 1368 reichenden Annalen heissen, in deren späterem Theile schon Sparke' die Hand eines Mönches von Spalding erkannte. Woher er* den Theil hinter 1260 *per Kobertum de Boston' überschrieb, weiss ich nicht. Auf den Einfall, zu 1260 einen Einschnitt zu machen und das Werk als Chron. lohannis abb. S. Petri ' zu drucken, kam er durch die modernen, irrigen Worte, die auf dem einzigen Codex (dem Cottonianus Claudius AV, vom Ende des 14. Jh.) hinter der mittelalterlichen Aufschrift 'Liber Burgi S. Petri' stehen; sie lauten: 'usque ad a. 1259 auct. Joanne abbate Burgi S. Petri'. Gemeint ist offenbar Johann de Chau[l]x« (Calceto, Kaleto), ein Normanne aus Caen», der (der Königin Eleonore aus Provence verwandt '®) Domprior von Winchester, Reiserichter, Vertrauter des Königs, dann des Prinzen und 1260 Schatzmeister war". Dass er schrift- stellerte, ist nicht berichtet; und ein so eingeweihter Staats- mann hätte etwas anders Geschichte geschrieben! Da die Annalen sich ^rösstentheils auf bekannte Quellen zurückführen lassen, so bleibt keine Möglichkeit offen, dass auch nur ein Kern des Werkes Johann gehöre. Den seit Leland>> ge- bräuchlichen Namen bezweifelte schon Sparke und rieth auf den 1439 verstorbenen Abt Johann, der dann als Schenker aufzufassen sei: unglücklicher Weise ist dieHs. zwei Menschen- alter älter. Völlig grundlos wurde" neuerdings aus der

1) Ebd. 596 m. 2) 689 a; 691 j. 3) 690 z. 4) Nur dadurch konnte der Peterborougher mit Unrecht 'nearly as mjthical as Ingulf ge- scholten werden. 6) P. [VIII] ; 8. n. 26. 6) Danach Monast. Anglic. III, 209. 7) GileS) Chronicon Angliae Petriburgense, ¥riederhoIt Sparke's

Text, fügt aber zum Schlnss Correcturen hinzu. 8) Foss, Jndges of Eng- land, und H. Bradlej, Dict. nat. biogr. Caleto; Flores histor.; Ann. mo- nast. ed. Laard. 9) Math. Paris. 10) Whittlesey 129. 11) Nicht ea verwechseln mit Johann de Burgo, der 1386 ^Papilla oculi*, einen Leitfaden für Priester schrieb. 12) Dodsworth behandelt das Werk als

namenlos. 13) Dict. nat. biogr., John,

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236 F. Liebermann,

Hälfte jener üeberschrift und dem Endpunkt der Burgo-Spal- dingenses ein John of Peterborough, der 1380 geblüht habe, erfunden.

17. Die ganze Compilation gehört dem 14. Jh. >. Denn schon zu 1235 wird angespielt auf 1343» zu 1323 auf 1328, wie dieses Vorwegnehmen auch sonst « begegnet und nicht etwa erst dem späteren Interpolator zur Last mllt. Ein Zeit- genosse lässt sicn deutlich erst um 1338 * vernehmen. Auch von den nachweisbaren Quellen entstanden mehrere erst ein und zwei Menschenalter nach dem Tode des Johann von Chaux.

18. Der Annalist benutzt an Schriften Peterborough's die Brevissimi*, den Hugo Albus«, Swaflfham', die Vorlage des Chronicon Antiquariorum* und die Edmundo-Burgenses«; femer die Intermediate Compilation »^^ und zwar in besserer Form, als sie in den Hss. vorliegt*'. Den ungarischen Erzbischof zu Canterbury 1220, von dem jene melden, nennt er allein 'Strigoniensis* : es war Johann von Meran, Erzbischof von Gran. Doch zog er auch deren Quellen heran: für die Zeit, bevor sie 1002 beginnt, benutzte er den Worcester'schen Marfan* 2 und Huntingdon, die er mehrfach anführt*». Frag- lich scheint, ob er auch die Gesta Henrici**, Hoveden, den Continuator** Hovedenii im Barnweller Text als Sonderwerke gelesen hat. Den Hoveden citiert er jedenfalls nur in den Worten jener Compilation 1201, und die Barnwell eigenthüm- liehen Crowlander und Barnweller Bemerkimgen fehlen ihm sämmtlich. Die Gesta standen allerdings in Peterborough zusammengebunden mit Aethelred von Kievaulx, den der Annalist, ebenso wie den Malmesbury**, anführt*«. Vom Orderic braucht er nur den für Crowland gefertigten Auszug

(pkannt zu haben*'. Vielleicht ebenfalls aus Crowland, näm- ich aus des Pseudo - Petrus Blesensis uns verlorenem Ende**, entnahm er die Auszüge aus Ernald's Vita s. Bernardi zu 1129—34. Oder er sah die vermuthlich Crowland entliehene

1) Dass schon Trivet sie benutzte, ist unrichtig'. 2) Carolus proa- VU8 Roherti qvi ultimo regnavit. 3) A. 1054: Henrici I uxor [f 1118]

fuit; 1156/68: Othonis [1208] imperatoris; 1249: Iter [sacrum] Edwardua [1212] feciu 4) Piae memoriae nuper abhas de Burgo. 5) 1116f./20. 6) 961. 1006. 1055 ff. 1098. 1103/7/14 f./l 7/25/33. 7) 1177. 1227.

8) 1122/8/43/55. 1237. 9) 1267 70. 10) 1201 (bevor der Barn-

weller mit der Int. Comp, gleich lautet); 1155—60; 1202—25. 11) 1211

ad deditionem ; 1214 Wigorniensis fehlt Walter Coventr. II, 203». 218; ebenso hat Bargh 203« den M fehlenden Zwischensatz. 12) 768. 855.

1073. 13) 971. 1135. 1151. 14) Dies nimmt Stubbs an, Cov. I,

XXXV; XLIII. 15) 891. 975. 1000. 1002. 1066. 16) 975. 1066.

1153 (irrig); 1156. 1163. 17) 1075. 1090; wenn dem Druck der Vita Waltheofi zu trauen ist, steht sie Burgh ferner. Vgl. u. 38. 18) S. u. 52.

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Ueber ostenglische Geschichtsquellen. 237

Vorlage des Pseudo - Petrus hier wie sicher für ein anderes Werk*; dass er aber auch die falschen Ingulf und Peter ausschrieb, steht fest ". Ferner kannte er zwei Viten Guthlac's * aus Crowland, woher ihm ja auch vielleicht die Intermediate Compilation zukam*. Er citiert sodann: zu 1000 und 1276 den MartinuS; aus dem er recht häufig* auch Citate ausschreibt; über Heinrich II. zu 1002 *Legendae sanctorum'; 1099 Ranulfs *De legibus Angliae', welches Werk [Glanvilla's] er irrig dem Bischöfe von Durham, Wilhelm's IL Minister, zuschreibt; 1151 Hugo von St. Victor; 1156/69 Johanns von Salisbury *Poli- craticus'; 1167 den Radulfus Niger, von dem er auch die anonyme« und Cpggeshaler» Portsetzung benutzt.

19. Vielleicht nur aus Ralf von Coggeshale citiert er 1199 Milo von Le Pin und Kaplan Anselm so, als kenne er selbst deren Schriften über Richard I. Dass sie je existiert oder Anselms Berichte Spuren hinterlassen haben, leugnet Eindt*.

Zu 1300 notiert der Annalist 'Goliardi dicacitate mira- biles in Francia', ohne zu sagen, welche Satiriker er meint.

Zu 1148 steht eine Inhaltsangabe der ^ira Gesta von Druff 0 vicecomes Lincolniae dominus de Holm iuxta Grimesby,

iui Norwegiam subiugavit': also ein Abenteuerroman aus der ^enalagu mit hier zu erwartenden Skandinavischen Beziehungen, der etwa 1150—1350 lateinisch oder französisch, vielleicht in Versen abgefasst war, möglicher Weise eine Chanson de Geste.

Eine grosse Reihe genauer Nachrichten über die Gründung von Klöstern, besonders der Cisterzer, scheint einem Werke zu entstammen. Dies war vermuthlich verwandt oder identisch mit dem *Tractatus de fundatione monasteriorum in Anglia a tempore s. Birini [f 650] ad Robertum Grosseteste* (aus dem auch ein englischer Dichter zu Wilton um 1420 ein Stück auszog, das einzige davon Gedruckte •). Dessen Verfasser, der Cisterzer Doctor Heinrich Crompe»« (Crump) blühte 1382; und, wenn er auch De fundatione zwei Jahrzehnte früher schrieb, so wäre er doch des Annalisten (oder seines Spaldinger Interpolators) späteste Quelle.

20. Zum Jahre 1104 melden die Burgo-Spaldingenses den Tod des 'Wulsius anachoreta; cuius miracula 3 libris scripsit magister Thomas Norwicensis, Eveshamensis monachus'. (Starb Wulfsige 1104, oder doch erst unter Abt Moritz von Eveshami» [1096—1122], so übertrieb Worcester's Nachricht >>,

1) 8. u. 20. 2) S. u. 49. 3) S. u. 36. 4) 8. o. 12 f. 5) 772 ; 1133; 1208/26. 6) 1168 f.; 1173; vgl. Mon. Germ. SS. XXVII, 343.

7) 1177/88/93. 8) Gofangenschaft Richards I. piss. Halle 1892) 46.

9) Horstmaxm, S. Edltha (1883) 111 f. 10) Vgl. Hardy III, 132; Poole, Dict. nat. biogr., Cmmp. 11) Pseudo-Petr. Bles. Croyland. 122. 12) Florent. Wulfsige rieth Eadward III. znm Neubau Westminsters ; Free- man II, 504.

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238 F. Liebermann«

er hätte schon 40 Jahre als Eremit gelebt, als er 1062 Wulfstan zur Annahme des Bisthums Worcester drängte. £benso wenig stimmt zur letzteren die Meldung bei Pseudo-Petrus, Wulfsige sei von Abt Brithmaer bei Crowland als Anachoret einge- schlossen, aber 1037 so von Rathsuchenden überlaufen worden, dass er nach Evesham unter Prior Avicius [f 1038 >] über- siedelte.) Aus einem Eveshamer Buch bekennt auch Pseudo- Petrus seine zum Theil mit Bur^h identischen" Nachrichten über Wulfsige zu entnehmen; doch schwärzt wohl er erst ein Testament des Einsiedlers ein, Evesham solle Badby an Crow- land zurückgeben, ein Gut, von dessen doppelter Verschenkung auch die Burgo-Spaldingenses reden. Jene Miracula Wulfsige's citiert die Eveshamer Chronik zwar nirgends , erwähnt aber seinen Cult zu Evesham und, gemeinschaftlich mit den beiden Ostengländem, sein 75 jähriges Eremitenthum und jene Güter- schenkung, geht also wohl auf dasselbe Buch zurück. Sie rühmt ihren Mönch, Magister Thomas de Northwich, der 1207 starb, als klugen und gebildeten Arzt, Baumeister und Agenten Evesham's. Dieser Thomas wird Wulfsige's Biograph sein, vermuthlich aus Northwich», südöstlich bei Evesham; dies fillschlich als Norwich, Ostenglands Hauptstadt, zu deuten, lag dem Ostengländer nahe.

21. Zur selben Gattung des historischen Abenteuerromans wie jener 'Drogo'* gehören die Gesta Herewardi, die der Annalist zu 1068 73 auszieht. Er und Whittlesey lasen sie in der einzigen jetzt erhaltenen Hs., hinter Swaflfham's Char- tular «. Ihren Text « könnte man zum Theil aus anderweitigen Bruchstücken reinigen. Noch im 13. Jh. erwuchsen in nur einem Menschenalter historische Gestalten Englands, wie Eustach der Mönch und Fulk fitz Warin, zu Sagenhelden ' ; so empfing auch Hereward bereits im Anfange- des 12. Jh. Fabelzüge. Dennoch bewahren die Gesta mehr echte Erinne- rung, als man letzthin zugesteht». Nicht nur sie geben als Hereward's Sitz mehrfach Brun an (d. i. Bourne in Lincoln- shire, nahe beim Brunewald, wo ihn auch Gaimar« kämpfen lässt), sondern Bourne gehörte 1086 Oger dem Bretonen, dem

1) Chron. Evesham. 86. Wulfsi's Vorgesetzter heisst in beiden Klöstern Abt Brihtmaer. Ueber Evesham's Lügenchronik Mon. Germ. SS. XXVn, 422. 2) Oculiefascia ligatis = Ps.-Petr. 122, 2. H) Oder North- wich, 3 Meilen sw. 4) S. o. 19. 5) S. o. 9 f. 6) Her. von (Wright, Michel und) C. T. Martin, hinter Gaimar (Rolls series) I 339; vgl. XL VII ff. Schon Sparke, p. [XII], plante den Druck der Gesta.

7) Neueste Literatur gab ich, Deutsche Zs. f. Gesch. -Wiss. VII E 60.

8) Freeman's (IV 454 89. 804 10) breite Darstellung entbehrt der Quellenuntersuchung: Pseudo-Ingulf und -Petrus (125) benutzen die Gesta und corrigieren das 'incredible' Lösegeld von 30 000 £ (IV, 485) in 3000.

9) 6564/80.

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Ueber OBtenglische Geschichtsquellen. 239

Wilhelm I. daneben andere, nachweislich einst Hereward'sche Güter verlieh». Dass Hereward in Lincolnsbire nach 1062 begütert und 1086 als Aechter bekannt war, bestätigt das Domesdaybuch*; dass seine Tapferkeit auch fem vom Fen- land berühmt war, bezeugen die Benedictiner in Malmesbury', Worcester* und Lewes*; dass er am 2. Juni 1070 Peterborough

Slünderte, wo eben Turold* einziehen wollte, meldete der ortige angelsächsische Annalist (und danach Hugo Al^us) ausfüiirlich ; dass er mit Morkere und Siward Elj vertheidigte und entfloh y als Wilhelm I. es einnahm, steht ebendort und bei Florenz. Von dieser Literatur hängen die Gesta allerdings ab, auch wenn sie keine wörtlichen Gleichklänge aufweisen; allein sie kennen so viele örtliche Einzelzüge, femer Ost- england' und besonders Ely's Topographie so genau«, dass sie für die allgemeinen Züge nicht jeaesmal Bücher aufzu- schlagen brauchten. Sie stellen vielmehr neben wirrer Er- innerung einstiger Leetüre hauptsächlich die mündliche Ueber- lieferung^ um 1150 dar; denn mit zwei unabhän^gen Zeit- genossen stehen die Einzelzüge der Gesta bald im Wider- spruch, bald im Einklang.

22. Der eine, Gaimar, gehört, wie Martin»*^ letzthin zeigte, nach Lincolnsbire und zu den Benutzem der Peter- borougher Classe der angelsächsischen Annalen. Er citiert als Quelle das Buch von Washingborough; und für meine Annahme >i, dies sei mit ienen Annalen identisch, spricht vielleicht auch, dass Washingborough damals Feterborough's Eigenthum war ^\ Dieser Ostengländer meldet mit den Gesta

femeinschaftlich Hereward's Verheirathung mit einer reichen Ingländerin und mehrere Namen seiner Gefährten >^ und Aufenthalte >*.

Die andere Chronik heisst LiberdeHyda" nur deshalb, weil ihre Handschrift, vom 13. Jh.", der Abtei Hyde bei Winchester gehörte. In Wahrheit entstammt sie Cluny's Priorei Lowes". Denn sie meldet, dass Pancraz (ihrem

1) Freeman IV, 808. 2) Ebd. 805; die Identität mit (einem oder mehreren) in Warwicks. und Worcesters. begüterten, noch 1086 lebenden Hereward steht nicht fest. 3) G. Pontif. 20. 4) A. 1071. 6) S. n. 22. 6)8.0.2. 7) Sie erwähnen ansser den im Text genannten Orten: Corby, Drayton, Norwich, Ramsey, Rothwell, Stamford, Sudbury, Thetford, Wroxham. 8) Freeman IV, 473. 9) Noch 1220 zeigte

das Marschland ligneum casteüum Herewardi; Wendover. 10) S. 21,

Anm. 6. 11) Deutsche Zs. Gesch. VII E 12. 12) Hugo Albus 44.

13) Freeman IV, 486. 14) Winter; Oeri; Äelfric Orugan; Äcere.

15) Wells; Bruneswald, 16) Ed. Edwards, (Rolls series 1866) 283. 17) Hardy 11, 140. 18) Eine sweite in England unbeachtete Chronik

dorther yerseichnet N. Archiv III, 147; zu Lewes' damaliger Literatur vgl. «bd. XIII, 626.

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240 F. Lieb ermann.

Schutzheiligen) die Reliquie gehörte, auf welche Harold vor Herzog Wilhelm schwor; sie verehrt Cluny's> Aebte Hugo und rontius; sie nennt Lowes' ersten Prior 'beatus pater Lanzo'; sie hebt fortwährend die Warennes hervor, Lowes' Stifter, Sie bricht 1120 ab, vielleicht nur zufallig; sie entstand aber vor 1136, denn sie hegt trauernde ^memoria hodie quasi nova' an Königin Mathilde (IL f 1118) und nennt Malcolm HI. hpat^r reginae Mathildis ; schon 1135 war Mathilde III. Königin. Ihr Verfasser fühlt sich den Angelsachsen gegenüber ganz als Normanne >; um so merkwürdiger, dass er seine Zeit- und Landesgenossen bereits verschmolzen 'Norm - Angli' nennt. Er beginnt mit Wilhelm von der Normandie lOSö, schiebt dessen Ahnentafel seit Rollo ein, benutzt Dudo (wenigstens mittelbar) und normannische Berichte, theilweise dieselben wie Orderic und Malmesbury. Auch über Heinrichs I. französische Beziehungen weiss er gut Bescheid. Er neigt zur Rhetorik und Anekdote, vernachlässigt die Zeitfolge und leidet an Parteilichkeit gegen die Angelsachsen, denen allein er den Aufruhr der (xrafen Roger und Ralf 1075 aufbürdet». Dem- gemäss schildert er Hereward als stark und muthig, aber doch als verbrecherischen Aufrührer; er bestätigt die Gesta darin , dass Hereward auch im Mittellande kämpfte und den

gl Ostengland ansässigen^) Friedrich von Warenne erschlugt agegen stimmt er über Hereward's Tod nicht mit ihnen^ sondern mit Gaimar überein.

23. Betrachtet man den phantastischen Bau der Gesta Herewardi im einzelnen, so zeigen sich viele der Steine nur als herausgerissen aus der Wirklichkeit des 11. und 12. Jh. und willkürlich zusammengefügt. Warenne, Malet^ TaiUebois sind richtige Namen von Hereward's Gegnern ; xmd die beiden ersten kommandierten gegen einen anderen ostenglischen Auf- rührer 1075. Eadwine und Wader, dieser mit Dänenhilfe in Ostanglien, erhoben sich wirklich gegen Wilhelm I., nur nicht mit Hereward in Ely. Herzog Oslac, Abt Brand von Peter- borough und Ralf ötaller (Wader's Vater) sind Hereward's Zeitgenossen, nach den Gesta seine Verwandten. Giselbert von Gent, an dessen Hofe in Northumberland er nach den Gesta lebte, kommandierte seit 1068 in York. Des Helden Gegner im Duell vor Wilhelm I. heisst Oger, und der Mann, den er noch im Todeskampf erschlägt, ist bei Gaimar ein Bretone: erklingt da nicht ein Nachhall von Oger le Breton *, dem sein Land anheimfiel? Ein Gefährte Hereward's heisst in den

1) Duniacensis ist nur einer der zahlreichen Teztfehler. 2) Be- gia Ivngua eorum Sudtex; 288. 8) Freeman IV, 815. 4) Ebd. 471; y, 790. ö) S. o. 21. Ana Ordulf von Comwall ist vielleicht ÄUf verderbt.

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Ueber ostenglische Geschichtsqu eilen. 241

Gesta Osbem: wie der Graf, der ihm 1070 dänische Hilfe brachte*. Als Osbern's* Ahn galt ein Bär; vielleicht daher fabeln die Gesta, Hereward besiegte einen Bären, dessen Vater mit ^puella in silvis rapta Biemum regem Norweye' zeugte. Auch die Namen Graf Tostig und Dolfin entnahm der Roman historischen Personen. Hereward's Streifzüge und Hilfe- leistungen für manche Dynasten in Orkney, Irland, Com- wall und Flandern sind der Nachhall wirklicher Irrfahrten ge- ächteter Engländer um 1050. In Flandern berührt der Held St. Bertin, Piquigny, St. Omer, tumiert vor Balduin und kämpft gegen Guines für ^Manasar Vetus' von Flandern : eine Erinnerung an den 1137 verstorbenen Sohn Balduin's, Manasse von Guines, dessen Nachfolgerin einen Engländer heirathete, und dessen zweiter Nachfolger einen Sohn Manasse nannte, in England lebte und 1169 starb.

24. Also nicht vor 1150 entstanden die Gesta. Auch vom 'alten Wilhelm Warenne' redeten sie (369) nur zur Unterscheidung von dessen gleichnamigem Sohne und Enkel (f 1148); Warwick und Leicester konnten sie irrig als Graf- schaften schon unter Wilhelm I. nur annehmen, nachdem beide einige Jahrzehnte bestanden ; sie schildern das Ritterwesen der Zeit um 1150. Andererseits spricht manches gegen eine Ab- fassung der Gesta nach 1150. Zwar die Eidbrüderschaft; zwischen Hereward's Vater und einem Mönche (368) und der Empfang des Ritterschwertes aus der Hand von Geistlichen könnten alte Bräuche sein, die die Gesta aus der Vorlage ent- nahmen. Aber schon um 1180' wurden die Gesta in Ely benutzt. Und ihr Verfasser redet eine Brüderschaft an, unter der noch zu seinen Lebzeiten Mönche waren, die Hereward und zwei seiner Riesenthane^ gesehen hatten; letztere waren verstümmelt von den Feinden, d. h. wohl 1071 auf Wilhelm's Befehl*. Er selbst will Genossen Hereward's noch gesprochen haben. Den Helden kannte er nicht mehr, sondern sammelte mühsam mündlichen und auch schriftlichen Stoff. Nämlich aus einem halbvermoderten Buche (sagt er) entnahm er Bruchstücke eines Werkes, das der verstorbene Leofric, ge- nannt Diaconus, Hereward's Hauspriester zu Bourne, in angel- sächsischer Sprache und Schriftart « aufgezeichnet hatte, jener, der auch sonst Riesen- und Kriegerthaten aus Sagenliteratur und Volksmund zum Vorlesen englisch niederschrieb. Auf diesen (also 1080 1110 anzusetzenden) Engländer könnte z. B. zurückgehen der Ausdruck 'Candelae nympharum' für

1) Ann. Anglosaxon. 2) Wie Waltheofs (u. 37); vgl. Freeman

I, 468. 3) S. u. 25. 4) Der eine Sigeweard, Bruder von Saint

Edmund's, war vielleicht Mönch in Bury geworden. 6) Florenz.

6) IncognitU litteris; der Verfasser der Gesta sprach französisch: garcio 386.

Neues Archiv etc. XVIII. 16

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242 F. Liebermann.

Irrlichter (396) und der Vergleich Qodwin's mit dem in alten Sagen gerühmten Godwin, Sohn Guthlac's (auch Felix * er- wähnt Sie gefeierten Guthlacingas) ; das dunkle, alterthümliche Latein der Gesta mag aus halb poetischem Englisch über- tragen sein, und die entschiedene Parteinahme für den Klosterplünderer Hereward übernahm der Mönch jedenfalls von einem für die nationale Partei begeisterten Erzähler. Dagegen angelsächsische Wörter ^ begegnen im Latein der Gesta nur als Beinamen, beweisen also nichts. Möglich bleibt, dass die Gesta ihre Benutzung einer vor Alter kaum mehr verständlichen Vorlage dem Leser nur aufbinden wollten, ein Kniff mancher Chanson de Geste und Kloster - Fundatio ! Denn jede sonstige Spur von Leofric oder seinem Werke fehlt, auch bei den Erzählern von Hereward's Thaten.

Unter den Benutzern der Gesta (Hugo Albus, Le- wensis», Simeo* und Diceto* zählen nur mit Unrecht dazu) geben allein die Annales Burgo - Spaldingenses Hereward den Beinamen *le Wake'; die Crowlander* bilden die Sage weiter; und die Genealogie der Herren von Deeping und Bourne« liest neben den Gesta die falschen Ingulf und Peter. Bemüht um einen hohen Ahn, identificiert sie Hereward 's Eltern mit dem Mercier Grafen Leofric und Godiva von Coventry, nennt Hereward's Tochter, deren Heirath mit Hugo Evermue' von Deeping und Bourne sie aus Ingulf kennt, lurfrida (so heisst in den Gesta Hereward's Frau) und lässt Hereward durch diesen Hugo erschlagen werden. Diese drei Benutzer schreiben zwei bis drei Jahrhunderte nach den Gesta.

25. Der Verfasser der Gesta kennt Ely's Topographie und Geschichte genau; er fühlt und erwartet beim Convent, den er anredet, lebhafte Theilnahme für Ely (368); er ent- schuldigt den Widerstand dieser Abtei gegen Wilhelm L mit der Furcht der Mönche, der König möchte das Stift fran- zösischen Weltgeistlichen überliefern, und ihren Abfall von Hereward mit ihrem Wunsche, das Klostergut zu wahren (374. 391) ; er nennt die Zeit, bevor Ely Bisthum ward, kurz- weg Sempera abbatum' (369) und verräth deutlich klösterlichen Geist. Kurz, er erweist sich aus inneren Gründen als Bene- dictiner zu Ely, der für sein Domstift arbeitete. Hier fand er auch den frühesten Benutzer im Mönche Thomas. Dieser schrieb 1174 1189 den Liber Eliensis», von dem eine Handschrift Titus AI noch ins 12. Jahrhundert gehört. Nach

1) S. u. 28; nur aus diesem Orderic. 2) tvide 391; hrother 34:0; utlaghe 373; puer übersetzt Oild, 3) S. o, 22. 4) Benutzt den

Florenz. 6) S. u. 47. 6) Ed. Michel, Chron. Angionorm. II, xij,

nach Hs. des 15. Jhs. 7) Vgl. über ihn Martin II, XXXIV. 8) Ed-

Stewart (Anglia christ. 1848) 239.

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Ueber osteoglische GeBchichtsquellen. 243

seitenlangem Abschreiben der Gesta, wobei er neue Verwir- rungen der Geschichte * einfügt, sagt Thomas (238 f.) : *cora- primo' magnifica Gesta Herewardi' und bekennt sich noch- mals abhängig vom *libro De gestis Herewardi dudum a doctissimo fratre nostro b* m. Ricardo edito'. Also als Mönch von Ely war der Verfasser der Gesta vor 1189 ver- storben, und ist folglich zu trennen vom Domprior Richard (1177 95). Thomas gesteht auch, wie viel er einer anderen Vorlage schuldet; gedankenlos entnahm er ihr Stücke wört- lich und bearbeitete sie nochmals (so dass vor Buch II eine 1109 33* geschriebene Vorrede und dahinter Thomas' Vor- wort mit wörtlichen Wiederholungen aus jener steht). Zweimal beruft sich Thomas bei solchen Plagiaten auf 'opuscula fratris nostri Ricardi historiarum studiosissimi, diserti, eloquentissimi'. Wahrscheinlich also begründete derselbe Richard auch Ely's Klosterchronik*. Stewart identificiert ihn mit dem Richard, den der Convent von Ely 1153 dem Papste zusendete und empfahl.

26. Werthvoller als dieser doch nur halb geschichtliche Stoff aus Ely ist eine Quelle, die Peterborough von anderen nachbarlichen Benedictinern, aus S palding, erhielt. Die Annales Burgo-Spaldinges melden 1074, wie Spalding Celle des H. Nikolaus zu Angers wurde*, sagenhaft und wirr», mit Erwähnung Heinrich's L, also nicht aus gleichzeitiger Quelle. Jede SpalcSnger Notiz steht am Anfang oder Ende einer Burgher Annale, sieht also wie ein Additamentum zu fertigem Text aus. Der nächste Spaldinger Bericht steht 1229; fortan wer- den Spalding's Prioren, die Loslösung von Angers, die inneren Statuten, der Kampf gegen die Freiheitsgelüste der Leibeigenen und manches andere Locale ausführlichst vermerkt'. Zu 1232 steht die mit dem Spaldinger Register» verwandte Geschlechts- tafel» des Patrons von Spalding, Ranulfs von Chester, bis auf 'Alesia de Lacy quae obiit a. D. 1349'. Da diese Addita- menta fast keine Jahrzahlen kennen, die Thatsachen nicht nach Zeitfolge im Einzelnen unter die Annalen vertheilen,

1) Eadgar Aetheling, Waltheof und der gefangene Erzbischof Sti- gand erscheinen fälschlich zu Ely; vgl. Freeman IV, 810f. 2) Die

zwei ältesten Hss. enden (laut Hardy 11, 104) vorher. 3) Seiveiis mihi iniunxit. 4) Sie benutzt Floren« II, 140, ist 1136—54 in Arbeit oder doch von einem Augenzeugen einer damaligen Translation. Auch die Urkunde des Historikers Huntingdon II, 64, von etwa 1164, scheint noch vor dessen Tode eingeschaltet. 6) Freeman IV, 472. Dagegen Spal-

ding*s Gründung 1052/9 kommt aus Crowland. 6) Taillebois heisst

Graf von Anjou, wie in Pseudo-Ingulf ; s. u. 7) 1242; 1252 f.;

1274/8/93; 1313/8/32/48/63. 8) Monast. Angl. III, 217, XL 9) Ge- schrieben bevor 1371 Robert II. König von Schottland ward, da Robert ohne die Ordnungszahl I erwähnt wird.

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244 F. Liebermann.

soDdern sich je an einen Prior hängen und in Stil und Auf- fassung einander ähneln, so scheinen sie einer Successio Sriorum Spaldingensium entnommen zu sein. Dieses uns in er Urform verlorene Werk bringt für die Geschichte jener Gregend, des englischen Rechts und der Wirthschaft für das 13./14. Jahrh. manches Wichtige. Für die Zeit 1070—1232 besass Spalding schwerlich eine Klosterchronik, sonst würden wir hier von seinen Prioren oder den Aebten von Angers wenig- stens die Namen erfahren. Dagegen zu 1274 werden wir auf [Spalding's] ^Liber chartarum', 1332 auf *Liber I. censualis f. 44' verwiesen. Und der häufige Urkundeninhalt ergiebt sich denn auch als wörtlicher Auszug aus noch erhaltenen Do- cumenten*. Die Successio war 1353 vollendet und kaum viel früher begonnen; denn die Periode eines 1318 verstorbenen Priors heisst vergangen. Sie kann nur von einem Spaldinger geschrieben und nur von einem Spaldinger den Burgher An- nalen stückweise einverleibt worden sein. Vermuthlich in eine 1338—53 aus Burgh empfangene (uns verlorene) Urform dieser Annalen; 1338^ begegnet nämlich die letzte deutliche locale Spur Burgh's. Im Menschenalter darauf müssen dann die Burgo-Spaldingenses nach Peterborough gewandert (theilweise also zurückgekehrt) sein. Möglich bleibt, dass ein Spaldinger die Annalen 1339 68, die fünf letzten Seiten, schrieb, dass er also, oflfenbar als Zeitgenoss, zur englischen Seeaufsicht 1360 sagt: *Numquam aetate nostra tam sana militia coacta est\ Aber Peterborough gehören (mit Ausnahme jener Spal- dinger Additamenta) die Burgo-Spaldingenses sicher bis 1339 und vielleicht bis zu Ende.

27. Dieser späteste Compilator Peterborough's steht an literarischem und historischem Werthe unendlich tief unter den angelsächsischen Annalisten. Statt markigen Ausdrucks eines warmen Mitgefühls redet er kaltes Latein des nüchternen Buchmenschen ; nur zur Ankunft der Franciscaner 1 225 flucht dieser Benedictiner 'O Pest!' Die Geburt Edward's III. be- grüsst er 1312 mit 'postea remedium omnium malorum\ Auch dem Schulzweck genügt er nicht: er verwirrt die Jahrzahlen, kürzt und verderbt was er auszieht bis zum Unsinn, wählt willkürlich aus und verarbeitet den Stoff nirgends. Höchstens die weite Verschiedenheit und grosse Zahl der gesammelten Bücher fordert Achtung. Quellenwerth eignet nur dem letzten

1) Monast. Angl. III, 226—8, wo auch andere Chartulare Spaldiog'» citiert werden. 2) Vorher 1320. Walter de Burgo 1366, der Auf-

finder biblischer Geschichte im Ovid, ist nicht Peterboroughisch : er heisst hier und nennt sich im Gedicht auf Prinz Edward's Sieg bei Najera (ed. Wright, Polit. poems I, 97), worin er seiner Ovid-Erklärung gedenkt, Mönch von Revesby.

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Ueber ostenglische Geschichtsquellen. 245

Zehntel des Werks, wo die Jahre 1300-— 68 auf einem Dutzend kleiner Octavseiten abgehandelt sind, den Stücken aus Crump und Spalding und der gelegentlichen Erwähnung eines ver- schollenen Buches.

28. Schliesslich zum Stoffe, den die Burgo-Spaldingenses, abgesehen von der Intermediaten-Compilation ', aus Crowland holten*, zum Theil vollständiger, als er jetzt bei den Crow- landern vorliegt, besonders zu den falschen Ingulf » und Peter * ! Um diese zu entlarven, müssen wir Crowland's vorherige Literaturgeschichte durchblicken.

Guthlac*, der Einsiedler zu Crowland •, starb Mittwoch nach Ostern '. Im Klosterkalender steht er seit spätestens 1000 zum 11. April®. Dies ersiebt das Jahr 714 ^ Seine Vita schrieb, für König Aelfwald von Ostangeln 747 9^®, den Correspondenten des h. Bonifaz", der Mönch" Felix^^ Dies war vermuthlich sein Klostemame. Er war nicht, wie

1) S. o. 12 f. 2) üeber Orderic s. o. 18; ferneres u. 36. 39. 52. 3) Pseudo-Ingnlf wird (ebenso wenig wie Hugo nnd Swafiham, deren Namen ein Bargher doch sicher kannte) in den Borgo-Spald. nicht citiert, wahrscheinlich aber Pseudo-Petrus. 4) Sie wurden, kritisch noch heute werthvoll, untersucht nur von Palgrave, Quart. Bev. 34, 296 und Biley, Archaeol. Journal 19 (1862, wo er seinen Aufsatz im Gentleman's Magaz., April 1857, und Ingulfas translated [Bohn 1854] corrigiert). G. G. Perry, Crowland abbey (1867) und Birch, The chron. of Croyland by Ingulph (1883) traten für die Echtheit ein; dem entgegnet Searle; s. Deutsche Zs. Gesch. YII, E 8. Als echt nahmen Ingulf ein Localantiquar 1508 (bei Gough, App. p. 163), Caius (1568), Spelman, Twysden, Seiden, Savile, Fulman, Bouquetiani XI 153, obwohl Somner (Gavelkind 81, 101 f.) die Unechtheit ahnte. Die Unechtheit der Urkunden erwiesen Warton (Episc. London. 1696), Wanley, Hickes. Nur letzterem folgen Gough (£Gst. of Croyland 1783, als Stoffsammlung noch unentbehrlich) und Monast. Angl. II (1846); Thorpe (Dipl. Angl.) druckt sie als echt. Pauli (Aelfred 98) be- nutzt nur Crowlandsches und dies nur zögernd. Seit Stubbs u. Freeman ver- wirft die Oxforder Schule den Ingulf. 5) Birch, Memorials of St. Guth- lac, konnte ich nicht ^benutzen. Ueber Ausgrabungen von Guthlac's Zelle s. Moore, Jl. Brit, archl. assoc. 36, 132. 6) Orou-, öruw-j Cru{g) [d. h. Sumpf, Fenn]-/and, angelsächsich ; Oroland Malmesbury ; Oruiland Hoveden ; Öroi- land Diceto; Croyland vom 13. 18. Jahrh. herrschend. 7) Felix.

8) Piper, Kaiendarien der Angels. 9) So Ann. Anglosax. [um 876].

Vielleicht ist das Jahr nur aus dem Datum oder umgekehrt erschlossen. Denn nach Felix wird Guthlac unter Aethelred (seit 676) geboren, zu 26 Jahren Einsiedler, stirbt 16 Jahre später, ein Jahr vor Aethelbalds Thronbesteigung 716: das ergäbe 716 (wie Orderic angiebt). 10) Simeo Dun.; Chr. Melros. Aethelbald (716—57) ist gegenwärtig König, 49. 62; oft mit jenem verwechselt. 11) Vgl. Hahn, Bonifaz und Lul, 182. 234. 12) Unter congregatio versteht er (Praef. c. 26) : Convent. 13) Die

nach Hardy I, 404 früheste Hs. scheint unbenutzt. Cooper, Report on Bymer's Foed., App. A, p. 26 facsimiliert eine des 10. Jhs. Diese und zwei andere um 1000 benutzt Gough, App. n. 64, der beste Druck.

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246 F. Liebermann.

man aus dem Namen schliessen könnte, Seoto-Ire' oder Walliser", sondern Engländer. Durch Erinnerung an uralte Heldenthaten [also altenglische Lieder] lässt er im jungen Gefolgsherrn Guthlac kriegerisches Feuer entbrennen; er de- eliniert mitten im lateinischen Text die Namen Cissa^ Icel, Guthlacing englisch»; also bloss aus Gespreiztheit* redet er von Englisch-Sprechenden in dritter Person (9). Da er sich jenem Aelfwald zu Gehorsam verpflichtet erklärt und König Aldwulf* ohne Gebietsbezeichnung nennt, war er wohl Ost- angle. Er beruft sich auf verschiedene Gewährsmänner, die Guthlac gekannt hatten «, u. a. auf Wilfrid, den vor 749 ver- storbenen Abt eines von Crowland etwas entfernten Klosters, auf Beccel, auf Priester Cissa. Letzterer nunc possedit ', wie Guthlac prophezeit hatte, als heres loci Outhlaci sedem, wäh- rend Beccel gehofft hatte locum ipsius zu erhalten. Offenbar ist hiermit kein Kloster gemeint. Guthlac wohnte zuerst in der Höhle eines Hünengrabes * und Hess alsdann sein Oratorium von Bischof Headda ^ zur Kirche weihen. Ein Jahr nach dem Tode ward er in einen Schrein erhoben, den wir, sagt Felix, reich geschmückt ab Ethelbaldo rege nunc conspicimus. Kein Wort, dass 748 dort ein Kloster bestand, dass der Verfasser Mönch desselben gewesen sei^<>. Felix' Schrift gehört also zu Crowland»» nur dem Stoffe nach.

29. Den Felix benutzen beide Theile des angelsächsischen Gedichts 'Guthlac*. Der erste Dichter rechnet Guthlac (vielleicht doch aber nur im weitesten Sinne, im Gegensatz zur frühesten Kirche) zu 'unseren Zeiten' und erfindet so frei, dass er von Felix unabhängig erschien»». Aber wenn er (121) Guthlac auf einem Berge»* wohnen lässt ohne 'gitsunga Isenes lifwelan', so entfloss diese Wendung wohl dem 'tumulo', den

1) Scottorum pseudo-anachoHtae 46. 2) Brittonum strimulentae

loquelae 34. 3) Olssan Praef. 28; Ichs 2 (bekannt als Penda's Ahn);

Guthlacingas (vgl. o. 24) 9. 4) Den Stil tadelt Orderic; s. u. 83. 6) Von Os^glien, f 713. 6) Praef, ; 28. 35. 40. 48. 60. 7) D. i. possidet.

8) Dass Felix diese Stelle nur von Hörensagen kennt, spricht gegen sein Leben auf Crowland. 9) Aller Wahrscheinlichkeit nach dem Mercischen, nicht, wie Crowland seit 1160 meinte [s. u. 35], dem westsächsischen, der auch schon 705 starb. 10) Man verbessere hiernach Ebert, Allg.

Qesch. d. Lit, d. MA. III, 59 f. Felix citiert Hieronymus (Praef.) und kennt wohl daher die Anachoreten Paul und Anton und des letzteren Versuchungen. 11) Mabillon fand in einer Hs. zu Felix Namen: aancti Bedan vemacuius und hielt ihn daher für einen Mönch von Jarrow. Nach Hardy I, 407 und Goodwin, The Anglosaxon Life of Guthlac, fehlen jene Worte aber den alten englischen Handschriften. 12) Charitius,

Ueber die angelsüchs. Guthlac 45. 13) Noch jetzt Ancbor church

hill. Der Dichter kennt die Gegend kaum, wenn er sich (laut 146. 899 (jestag heorg , 118. 203 heorgas) ein Gebirge vorstellt.

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Ueber ostenglische Geschichtsquellen. 247

'avari lucri' laut Felix durchstöbert hatten ; er übersetzte 'sine ulla molestia': 'ne la8es wiht'; 'sme8e and gesefte': *suavitate quietissimo' (671. 704)'. Vielleicht also ist seine Berufung auf Augenzeugen auch nur der Vita nachgesprochen. Und wo er von dieser abweicht, bringt er so wenig bestimmt Greif- bares, dass er ohne unabhängige Ueberlieferung bloss seiner Phantasie gefolgt sein kann. Der zweite Theil der Guthlac- Dichtung citiert (850) eine schriftliche Quelle und hält sich enger an Felix, wohl an ihn allein. Er steht Cynewulfs Geiste nah*. Dies Gedicht erwähnt (124) Guthlac's Verehrer», ohne sie Mönche zu nennen, es kennt weder ein Kloster an seinem Grabe, noch den Namen Crowland. Nur eine freie, vereinfachende und kürzende Uebersetzung des Felix ist die angelsächsische Biographie Guthlacs in Prosa vom Ende des 10. Jahrhs., nicht von Aelfric, sondern etwas früher ge- schrieben*. Wo Felix in erster Person spricht, übernimmt der Uebersetzer das *Ich', wo jener von seiner Gegenwart redet, setzt dieser dagegen die Vergangenheit *, oder lässt den Satz fort (52). Da der Uebersetzer nichts Eigenes hinzufügt, auch die der ausgehenden angelsächsischen Literatur ge- meinsame Sprache zu reden scheint, lässt er sich nicht lo- calisieren. Wäre er aber ein Crowlander gewesen, so würde schwerlich ein Hinweis etwa auf Guthlac's spätere Wunder oder gegenwärtige Verehrung fehlen«. Beide angelsäch- sische Werke haben die spätere Literatur nicht beeinflusst, während Felix im 12. Jahrh. viele Benutzer fand'.

30. Eine Ueberlieferung *, die aber nicht über das Jahr 1100 hinauf sich nachweisen lässt, behauptet, in Crowland habe ein Kloster bestanden, das beim Däneneinfall um 870, wie die anderen ostanglischen Stifte, in Flammen aufging», alle Habe und später auch die Landgüter an Laien verlor. Dies Glaub- liche*® berichtet sie zusammen mit Verdächtigem und Falschem. Erlogen ist Aethelbalds Güterschenkung an Guthlac, weil sie sich erstens mit Felix nicht vereinen lässt, zweitens sich auf eine nachweislich gefälschte Urkunde sttiltet und drittens für Crowland eine im 8. Jahrh. beispiellose Immunität beansprucht.

1) Ebenso stimmt 99 f. zu § 12; 707—13 zu 38; 327. 1143 zu 50. 2) Näheres Ebert, Lit. MA. III, 69—63; Wülker, Grundr. angels. Lit., 179—83. 3) Ein Stift St. Guthlac zu Hereford bestand vor 1050; Monast. Angl. III, 620 »>. 4) Wülker S. 491 f. 5) Felix 48: Oissa

nunc nostris temporibut possedit; Cissa eft keold, 6) Hiermit sind

Hardy's Nummern 920, 922, 924 erschöpft; 932 gehört zu 920; über 921, 926 f., 932 s. u. ' 7) Ausser den unten Erwähnten auch Florenz und Wendover a. 714. 8) Bei Orderic (s. u. 33). 9) Auch Wendovet.

10) Möglich bleibt, dass auch dies nur Spiegelung von der Geschichte nachbarlicher Stifte sei.

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248 F. Liebermanii.

Erlogen ist ferner die Behauptung, seit jener Klostergründung durch Aethelbald sei^ die Continuität des Convents niemals abgebrochen, denn sie widerspricht der ostanglischen Ge- schichte des 9. und der Klosterneugründung des 10. Jahrhs. Verdächtig ist sodann das Stillschweigen über den Grund, weshalb Aethelbald erst über 30 Jahre nach Guthlac's Tode auf die Klostergründung verfallen sein müsste, wenn diese überhaupt wahr ist. und wieso vergass die üeberlieferung, uns irgend ein Ereignis, irgend einen Abtsnamen vor dem Ende des 10. Jahrhunderts mitzutheilen? Freilich mit einer scheinbaren Ausnahme: 'Kenulfus quidam monasterium s. Guthlaci in diebus illis rexit*, d. h. zwischen 714 und 870; leider kennen wir die Quelle dieser kostbaren Nachricht: 'a quo Kenulfestan adhuc dicitur lapis quem ipse pro limite contra Depingenses posuif also ein als Grenzstein benutztes Grabmal. Der materielle Vortheil Crowland's, wenn sein dauerndes Bestehen seit Guthlac geglaubt wurde, leuchtet ein : es erwarb das Ansehen des Alters, die Sicherheit, dass die Reliquien echt seien, und die Möglichkeit, sich auf Freiheiten uralter Gewohnheit zu berufen und schliesslich Freibriefe grauer Vorzeit vorzuzeigen.

31. Von König Eadred (946—55), so fahrt jene Üeber- lieferung > fort, erhielt Thurkytel, ein reicher Londoner Cleriker, verwandt mit dem König und Erzbischof Oskytel von York (958 71), Crowland, dessen Mönche er kannte, wurde dort Mönch und Abt, beschenkte die Kirche und erhielt von Eadgar einen Freibrief» für sie. Er lebte noch nach 963*. Oswald von Worcester, später (972—92) York, heisst sein Freund; die Üeberlieferung weiss offenbar nicht, dass Oswald und Oskytel verwandt waren*. Auch überschätzt sie ThurkyteFs und Crowland's Bedeutung •. Dennoch vermerkt sie von den letzten sechs Aebten vor der Eroberung vermuthlich richtig je den Namen, den Todestag und hier und da eine That. Denn wenigstens einer, Wulfgeat, ist urkundlich' um 1053 bis 61 bezeugt. Und bereits vor 995 war Crowland, das Kloster im Gyrwan-Fenn, mit seinem heiligen Guthlac als Wallfahrts- ort sogar bis Wessex nach dem Südwesten hin berühmt ». Dagegen wird in dieser Üeberlieferung die Regierungsdauer

1) Dies bestimmter erst bei Malmesbur. Pontif. IV, 182; bei Orderic steht zwischen den Zeilen, dass Thurketyl kein ordentliches Kloster, keinen Abt vorfand. 2) Orderic. 3) Wohl die Grundlage für die uns er- haltene Fälschung von 966. 4) Aethelwold von Winchester wird als sein Freund genannt. 5) V. Osw. ed. Raine, Historians of York I, 420.

6) Die Quellen würden sonst nicht gänzlich von Abt und Kloster schwei- gen. 7) Kemble, Codex dipl., 904. 8) Die Heiligen Englands, her. Liebermann, II, 10.

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lieber ostenglische Geschichtsquellen. 249

«der Aebte erst seit Wulfkytel aus Peterborough (1062 84) gemeldet, und die vorherige Abhängigkeit von reterborough * versehwiegen. Damals erhielt Crowland durch Graf Waltheof s* Schenkungen einen so bedeutenden Güterzuwachs und stieg, da es 1076 dessen Leiche aus der ungeweihten Hinrichtungs- stelle ausgrub und bei sich ehrenvoll bestattete, zu solchem Ansehen, dass Waltheof im 12. Jahrh. Crowland's Gründer heissen konnte*. Erst von 1066 9 datiert die erste echte Urkunde, in der Crowland beschenkt wird: ein nach Jerusalem reisendes Ehepaar vermacht S. Guthlac Land in einem Testa- ment*, das sich zunächst an den Erzbischof von York und an Peterborough wendet, also nicht zu Crowland aufgesetzt ist.

32. Die normannische Regierung setzte Wulfkytel (Weih- nachten 1085*) ab und Ingulf« zum Abte von Crowland ein. Damit wurde die Bildung des Klosters, die bisher, wenn über- haupt vorhanden, wohl hauptsächlich aus Peterborough ge- flossen war, normannisiert. Zwar war Ingulf Engländer von Geburt, aber nach einer Jerusalemfahrt wurde er Mönch und später Prior zu St. Wandrille unter dem hochgebildeten Abt Gerbert, einem Deutschen (1062—89). Ausserdem war er ^scriba regis Willelmi', also nach 1067, was wohl nur schrei- bender Beamter der königlichen Curie, also (wie 'clericus') Regierungskanzlist .bedeutet». Er erhob 1092 die Gebeine Waltheof 's, liess Wunder durch sie geschehen, den Verschwörer so zum Vertreter der Engländer gegenüber normannischer Gewaltherrschaft emporwachsen», und bewies sich auch sonst dem Convent nützlicn. Dass er ein besonders 'merkwürdiger' Mann, dass er irgendwie Schriftsteller gewesen, folgt daraus nicht. Ob ihn Crowland um 1300 dafür hielt? Nicht ein- mal dies folgt aus der Thatsache, dass um 1350 ein Fälscher sich Ingulfs Namen anmasste. Zum leisesten Verdachte, als habe Ingulf Fälschungen erfimden oder verbreitet, fehlt jeder Grund ».

33. Ingulf s Nachfolger, Gottfried aus Orleans lo (11124), hatte 'liberales artes* studiert und zu St. Evroul die Kutte empfangen. Dorther lud er den Historiker Orderic Vitalis ein. Die fünf Wochen, die dieser bei ihm als Gast wohnte,

1) Ann. Anglosax. Petrob. 1066. Noch im 14. Jh, abbas de Croy- land fecit ßdelitatem abbati de Burgo pro tenementis in Peyhirk, Gough, App. p. 116. 2) Freeman IV, 524. 694. 3) Diceto II, 2. 11.

Daraus schreibt der Southwarker bei Birch, Fasti Saxon. 12, nur ab. 4) Ed. Thorpe, Diplom. Angl., p. 694. 5) Freeman IV, 699. 690.

6) Ueber ihn nur Orderic. 7) *Secretary' scheint zu viel. 8) Diese

Stellung betont (ausser Freeman's Quellen) um 1210 Jocelin; s. u. 34. 9) S. u. 41 ff. 10) Reiche Nachrichten über ihn bei Orderic, s. Index zu Le Pr^vöt's Ausgabe.

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250 F. Liebermann.

sind die Geburtszeit der Literatur Crowland^s. Orderie fertigte auf Bitten des Priors Wulfwine einen Auszug aus Felix, den er irrig mit dem Bischöfe von Ostangeln (630 47) identifi- cierte, in vereinfachter Sprache, fügte, nach Erzählung des Subprior Ansgot und anderer Aelteren, jene Klosterüberliefe- rung über die Ortsgeschichte von 714 bis zur Gegenwart, mit den Wundern Waltheof s, hinzu, und schloss mit einem hexametrischen Epitaph auf diesen Märtyrer, das Abt Waltheof vom *Vitali Angligena* erbeten hatte. Dieser Waltheof stammte wie jener Graf von northumbrischen Fürsten; wie seine drei Vorgänger beförderte er die Verehrung desselben. Der ganze Crowlander Abschnitt, den Orderie in die Erzählung von Waltheofs Verschwörung 1075 einschaltete, ist also vor 1124 begonnen und vor 1138 vollendet, als Abt Waltheof abgesetzt wurde. Orderie citiert bereits zwei Urkunden i, deren Wort- laut mindestens theilweise gefälscht war. Doch was er sah, ist uns nicht erhalten, sondern bildete nur die Grundlage für spätere Fälschungen um 1330. Ein zweiter Historiker, Wil- helm von Malmesbury*, benutzte ebenfalls Felix, hörte vom *Prior des Orts' dieselbe verfälschte Ueberlieferung der Kloster- geschichte und die Aufdeckung der Waltheof- Reliquien wie Orderie. Vielleicht las er dort» dessen Bericht, der zu Crow- land im 13. und 14. Jahrh. gesonderte Verbreitung fand*. Mit voller Sicherheit folgt hieraus, dass um 1 100 keine Local- geschichte Crowlands, keine Vita Guthlaci ausser der des Felix, kein historisches Werk Ingulf 's bekannt war.

34. Im 12. Jahrb., vielleicht ebenfalls auf Anregung jenes Abtes Waltheof, entstand in Crowland ein *Libellus de m i r a- culis Waltheo fi, ex quibus probatur, quod merito nomen martyris ei adscribitur'. Diese Schrift citierte der Cisterzer Jocelin von Furness, als er 1207 14 die Vita s. Wal- theof! abbatis Melrosensis, eines Enkels 'comitis Waltheofi sancti martyris*, schrieb ^, Jene Miracula liegen noch vor oder sind mindestens benutzt in ^Miracula s. Waldevi gloriosi mar- tyris', von denen eine Crowlander Hs., jetzt zu Douai n. 851, von etwa 1230 existiert'. Die Wunder sind nur nach dem Tage, nicht dem Jahre, datiert; eines fällt 1093— -1137. Der Schluss fehlt. Die Namensforraen deuten auf die Zeit um 1130.

1) Was er über Aethelbald's and Eadgar's Urkunden sagt, klingt an Pseudo-Ingulf's Freibriefe zu 716 nnd 966 deutlich an. 2) Pontif. IV, 182. 3) Pontif. IV, 181 : vidi ego wenige Zeilen vorher, zu dem be- nachbarten St. Ives. 4) S. o. 18, u. 37. 39 f. 6) Vgl. Hardy II, 285. 6) Acta sanct. Aug. I, 249. 251. 7) Ed. Michel, Chron. Angionorm. II, 131. Genaue Beschreibung der Hs. bei C. Dehaines» Catal. g^n. des mss. des d^part. VI (1877): Douai.

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Ueber ostenglische Geschichtsquellen. 251

35. Vielleicht noch etwas älter, und in diesem Falle Crowland's früheste Schrift, ist Translatio s. Guthlaci*. Sie behandelt die Erhebung der Reliquien durch Abt Waltheof, die in den Ännales Burgo-Spaldingenses zu 1136, mindestens ungefähr richtig, datiert wird. Sie erwähnt zuletzt ein noch neues Wunder von 1147 an ßeinald de Comubia, einem Ritter des Grafen [von Lincoln] Gilbert von Gent (der jenen als Schuldbärgen auf dem Festland in Wucherer-Gewalt gelassen hatte), nennt aber Abt Robert von Thomey, der 1151 starb, bereits *dignae memoriae'. Sie entstand wohl noch vor Abt Edward's* Tode (1172). Ingulf's gedenkt sie als eines heiligen und tüchtigen Mannes.

Achtzehn künstlerisch bedeutende Rundbilder mit Scenen aus Guthlac's Leben, auf der Rolle des British Museum Harley Y6*, um 1170, tragen kurze lateinische Inschriften zur Erklärung; in diesen stecken drei historische Fehler*, zu^ denen Felix oder Orderic keinen Anlass gab. Für die Ver- bindung der Rolle mit Ingulf fehlt jeder Beweis; aus Gründen der Paläographie, Kunst- und Trachtgeschichte setze ich sie zwei Menschenalter nach 1109 an. Auch stehen auf einem Bilde die 13 Hauptschenker mit Spruchbändern, darunter Alan von Croun als Stifter Freston's; diese Celle erhielt aber Crow- land erst unter Abt Gottfried*. Hier begegnen wörtliche An- klänge einerseits an Orderic, andererseits an die späteren Urkundenfölschunffen ; dies Denkmal beweist, dass um 1160 Acten in Crowland vorhanden waren, die, vermuthlich um den Falsificaten Platz zu machen, dann, selbst im Wortlaut, ver- loren gingen.

36. Abt Heinrich von Longchamp, 1190—1237, ein Bruder « von Richard's I. Kanzler und von eigener politischer Bedeutung, hob Crowland^s äusseren und literarischen Glanz beträchtlich. Unter ihm entstand hier die Intermediate Com- pilation ganz oder theilweise'. Ihm widmete sein Mönch Wilhelm aus Ramsey* eine Vita s. Guthlaci* in Hexa- metern, hauptsächlich nach Felix und ohne'® Erwähnung In- gulfs oder Örowland'scher Privilegien. Sie steht in der Hs.

1) Ed. Acta sanct. April II, 54. 2) Dieser wird als Prior von

Ramsey u. später Abt von Crowland ohne h, m. erwähnt. 3) Ed. Birch, Transactions R. soc. litterat. 12 (1882), 641; Birch and Jenner, Early drawings, p. XIII; vgl. Archaeologia 19,132. 4) Aethelbald heisi rex (und erscheint gekrönt), die Aebtissin von Repton Mbha, Bischof Headda Wintoniensia; s. o. 28. 5) Pseudo - Petrus. 6) Chron. Petroburg. Antiq.; Hist. Croyland. Vgl. das Lob von Matheus Paris III, 872. 7) S. o. 13. 8) Nicht Abt Wilhelm von Ramsey und Cluny, f 1179. 9) Hardy I, n. 926. 10) Freundliche Mittheilung von Herrn A. Rogers

zu Cambridge.

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252 F. Liebermann.

der Cambridger Universität Dd XI 78, um 1230, einer Samm- lung von Gedichten zumeist des Magister Heinrich von Avranches^ Deshalb ist vielleicht sie gemeint im Citat der Annales Burgo-Spaldingenses 1237: auf Abt Heinrichs *peti- tionem Vitam s. Guthlaci mag. Henricus metrico stylo dictavif. Wilhelm dichtete auch metrische Viten Neot's und der Könige Fredemund und Eadmund*. Als Abt Hein- rich 1213 Neot*8 Reliquien übertrug, schrieb Wilhelm eine pro- saische Translatio s. Neoti«. Sie steht in der erwähnten* Crowlander Sanmilung aus Abt Heinrich's Zeit, mit Recht ge- trennt von der prosaischen Vita s. Neoti *, die vorWilhelm entstand. 37. Am 17. März 1219 übertrug Abt Heinrich auch Waltheofs Gebeine in ein Marmorgrab mit Waltheof s aufge- meisseltem Bilde. Mit dieser Thatsache schliesst Wilhelm's wohl damals oder doch vor Heinrich's Tode entstandene Vita ►Waldevi«. Sie steht in jenem Crowlander Sammelbande' in einer Unordnung, die Wilhelm nicht beabsichtigt haben kann. Ihre Theile sind nämlich: 1. ein Abriss aus n. 4; 2. 'Epitaphium metricum ab eodem Willelmo' in geschickten Leoninern; 3. 'Gesta antecessorum', Märchen von Waltheofs Vater Siward, dessen Abstammung von einem Bären» und Drachenkämpfen, mit Benutzung Huntingdon's ; 4. Vita Gual- devi, das Hauptstück, schöpft zu Anfang aus Malmesburj^, setzt dann aber Theile aus Florenz und Orderic mosaikartig neben einander ; 5. ein Abriss aus n. 4, der wörtlich mit n. 1 gleichlautet, nur noch etwas kürzer ist, also dieselben Sätze zum dritten Male bringt; 6. Epitaph wörtlich gleich n. 2 (nur fehlen einige Verse); 7. 'De comitissa', über Waltheof 's Wittwe, Nachkommen und ihm folgende Grafen von Huntingdon bis auf den Schottenkönig Wilhelm und Graf David 1184—1219». Genannt ist Wilhelm als Verfasser nur für Stück 1 und 2; aber auch der Rest dient demselben Zwecke, entstammt der- selben Zeit, Schule und antinormannischen Anschauung, und macht dieselben historischen Schnitzer. Die 7 Theile galten, vielleicht mit den Miracula Waldevi^^ als ein Werk. (Be- sonders der Theil 7 über Gräfin Judith fand weite Verbrei-

1) Vgl. meiue Mittheilungen , Forschungen z. Dt. Gesch. 18, 482. 2) Hardy I, 523, 628. 643. Die Translatio Saresburiensis (III, 148) ge- gehört nicht Wilhelm, sondern Heinrich von Avranches laut Math. Paris III, 189 f. 891. 3) Ed. Acta sanct. Juli VII, 330, umsonst gesucht von Hardy I, 646. 648. 4) S. o. 34. 6) Hardy n. 1121/3, 6) Ed. Michel II, 99 (und mit wenigen Besserungen Giles , Lives of Anglosaxons, Caxton soc. 1864, p. 1). 7) Daraus Harley 630 laut Hardy II, 26; Stevenson, Scalacronica 208. 8) Vgl. o. 23. 9) Hardy II, 27 be- spricht hinter dieser Vita eine [offenbar fabelhafte] Historia Waldevi Nor- folchiae et Suffolchiae regis; was er anführt spricht gegen Identität mit Graf Waltheof. 10) Oben 34; sie folgen ihr in der Hs. Douai 861.

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Ueber ostengÜBche GeBcbicbtsquellen. 253

tuDg durch den sog. Bromton *, gegen Ende des 14. Jahr- hunderts.) Eine frühere Localgeschiehte^ etwa gar den Pseudo- Ingulf, kannte Wilhelm offenbar nicht: musste er doch lauter fremde Historiker von 1110—50 benutzen und berechnet sogar Waltheofs Todesjahr falsch.

38. Abt Heinrich liess ferner durch den Eveshamer Mönch E. zu Crowland 1199 aus Thomas Beck et 's vier hauptsäch- lichen Biographien den zweiten Quadrilogus' herstellen, half selbst dabei und erhielt eine 1213 durch seinen Mönch Roger von Crowland vermehrte Ausgabe gewidmet, die er dem Erzbischofe Stephan Langton zusandte, als dieser 1220 den h. Thomas übertrug. Hinter einem Robertus de Croyland, den im 14. Jahrb. Ramse/s Bibliothek verzeich- nete', könnte ein Schreibfehler für Roger stecken. Mit Peter von Blois, der für Heinrich's Bruder, den Kanzler, eine Vertheidigung schrieb, verkehrte Crowland freundschaftlich. Als Peter den Erzbischof von Canterbury nach der Normandie begleitete, schickte er *amicis H. abbati et conventui Croy- landie' ein Gesuch um Fürbitte*.

39. DieHistoria Croylandensia beginnt jetzt mitten im Satze in König Stephan's Zeit; ursprünglich hob sie ^ab introitu Stephani' an, vielleicht als Fortsetzung Orderic's *. Sie citiert das Crowlander Werk überBecket«, eine grosse Reihe Urkunden, darunter Stephan's Freibrief (den frühesten Crow- land'schen, dessen echter Wortlaut existiert), und beruft sich im Processe von 1189 für Aethelbaltfs Schenkung (nicht etwa, wie man nothwendig erwarten müsste, wenn Aethelbald's Ur- kunde oder der sie enthaltende Pseudo-Ingulf echt oder um 1189 vorhanden gewesen wäre, auf diese, sondern) auf* Vitas. TGuth- laci] oHm scripta' d. h. denAuszug aus Orderic (453). 'Spalding', sagt sie 458, 'soll einst Crowland's Manor gewesen sein'; Pseudo-Ingulf hatte dies also noch nicht ausführlich behauptet. Unter' oder kurz nach Abt Heinrich wurde sie begonnen; denn nur ein ungefährer Zeitgenoss konnte so viel Einzelheiten über dessen Periode wissen; und vor 1281 wurde sie in Crowland ausgeschrieben*. Sie ist ein gutes Beispiel der literarisch nicht eben hochstehenden Zwittergattung zwischen Chartular und Ortsgeschichte, wie sie im 12. 14. Jahrh. zahlreiche

1) Ed. Twysden 974. üeber dies Werk s. meinen Quadripartitua 70. 2) Er ist kürzer und früher als der erste; vgl. Hardy II, 342 ff.; III, 34; Robertson, Materials for . . . Becket (Rolls ser.) IV, 266. 8) Ohr.

Ramsei. ed. Macray, 365. 4) Epist. n. 221 ; ed. Giles II, 182.

6) S. 0. 33 ; u. 52. Vielleicht aus jetzt weggerissenen Stücken dieses Werkes entnahmen die Burgo-Spaldingenses die Crowland'schen Bemer- kungen zu 697/9; 706/14; 1136/43/6. 6) 474; s. o. 38. 7) Nicht früher wegen des olim für Orderic's Werk von etwa 1130. 8) S. u. 40.

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254 F. Lieb ermann.

Benedictinerhäuser Englands > hervorbrachten. Nicht mehr der erste Verfasser schrieb über das Jahr 1281, sondern vermuth- lich ein lange nach diesem letzteren Jahre lebender* Mönch, der aber doch schon um 1360 in den Annales ßurffo-Spaldin-

fenses benutzt ward *. Und wieder andere Crowlander führten ie Historia bis 1486 hinab; fürs letzte Menschenalter wird sie eine für England's allgemeine Geschichte wichtige Quelle ^ a.

40. Eine Liste der Aebte Crowland's neben den Königen 'a conquestu ad Henricum III.' liegt ungedruckt in der Hs. Harley 6072, n. 63. Orderic's Abschnitt steht im Crowlander Sammelband* um 1220 mit einer Fortsetzung über *abb^s dont Orderic n'a rien dit; ces Gesta sont publids par Gough\ Diese 'Successio abbatum' bei Gough* ent- stammt der Hs. des 15. Jahrhs. Vespasian ßXI, f. 76. Sie reicht bis 1427, zeigt aber hinter 1281 « einen deutlichen Ab- schnitt. Sie benutzt Orderic und die Historia Croylandensis '. Von Pseudo-Ingulfs Stoflfe weiss sie nichts. Als Edward I. aus den Stiftsbibliotheken Belege für England's Oberherrschaft über Schottland einforderte, antwortete Crowland mit einem Stücke aus den Gesta Henrici'; die Stellen im Pseudo-Ingulf über die Unterwerfung Constantin's und Malcolm's UI. » waren also noch nicht geschrieben.

41. Hatten es die Crowlander mit der Wahrheit über Urkunden, Reliquien, Wunder zu Crowland ebenso wenig

fenau genommen, wie etwa die Benedictiner zu Malmesbury, Ivesham, Peterborough, St. Austin's je mit ihren Ansprüchen, so erlangten sie ihre traurige Berühmtheit als Erzfalscher erst durch Machwerke, die wohl um 1330—60 anzusetzen sind. Das Land um Crowland, einst Sumpf, war erst allmählich in Acker und Wiese verwandelt worden; und daraus erwuchsen hier besonders viele Besitzstreitigkeiten. Wahrscheinlich arbeiteten drei Fälscher nur ungefähr gleichzeitig, ohne dass

1) Abingdon, Battle, Canterbury (Dom und St. Austin's), Ely (s.

0. 25), Hyde, Peterborough (o. 6. 9 f.), Ramsey, St. Alban's, York. 2) Damaliger Eirchenbau glänzt nostris adhuc saeeulis; einen Antrag vor Edward'sl. Parlament in lingua GalHcaj lirout tunc moris erat^ vulgatioH stilo transiuli; vgl. 1392: Cuius tenor literaet quamquam Gallice dictatae^ in lingua Laiina consequenter annotatur. 3) Hist. Croyl.: Es starb nach Bauten für seine domus abbaa Badulf us 1281, cui successit dorn, Bicardu8 monaehua eiuadem loci et eiuadem vÜlae naius ; vgl. Burgo-Spald. : ^Obiit d, B, abbas Croylandicy qui multa bona domui sue fecerat; cui 8, d, B, m. e. domus et in eadem villa n. Die Gleichklänge 1237/46/55 sind zu kurz zu sicherem Beweise, 3 a) Vgl. Gasquet, Henry Vin.,

1, xxxj. 4) S. 0. 34. 5) Croyland p. * 136 ; auch Monast. Angl. II, 94. 6) Der Abt vorher hat 37 Zeilen, die vier folgenden je 3. 7) Z. B. *139f. über Heinrich Longchamp = Fulman 477. 8) S. o. 13; Pal- grave, Doc. of Scotland, p. CVII. 10) 29. 37. 47.

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üeber ostenglische Geschichtsquellen. 255

ein Grund vorliegt, beim zweiten und dritten ehrlichen Glauben in der Benutzung des oder der lügenhaften Vorgänger voraus- zusetzen. Die Absicht leuchtet überall deutlich hervor: man will unbelegte, strittige oder selbst nur erwünschte Rechte des Klosters auf JBeweisurkunden stützen.

42. Während Orderic* nur zwei falsche Urkunden, der Könige Aethelbald und Eadgar, erwähnt hatte, enthalten Crow- lander Chartulare des 15. Jhs. deren eine lange Reihe. Min- destens zwei, angeblich von 819 und 825 2, sind im Pseudo- Ingulf nur ausgezogen und oflfenbaren doch deutlich denselben Geist, wie die von ihm wörtlich aufgenommenen. Eine dritte, von 810^, bringt Pseudo-Inffulf zwar, aber erst hinter dem Jahre 1087. Diese Urkunden verrathen ihre Zusammen-

fehörigkeit durch Bezugnahme auf frühere Stücke, ähnlichen til, Wiederholung ganzer Zeilen*. Vermuthlich also hatte Pseudo-Ingulf ein Chartular schon vor sich, dem er allerdings nicht bloss einzelne Stücke, sondern auch die Sprache des eigenen Textes entnommen haben müsste. Höchst wahrschein- lich lässt sich dieses jetzt noch theilweise herstellen , selbst wenn das im 17. Jh. Oldfield, 1772 Frau Wingfield gehörige hauptsächliche Chartular* verschollen wäre«: es giebt eine ganze Anzahl moderner Abschriften. Zumeist entpuppt sich freilich, was nach Handschriften-Katalogen wie ein selbständiges Chartular aussieht, bloss als Auszug aus Pseudo-Ingulf'. Zu- nächst müsste man wohl das Chartular bei Gräfin Cowper untersuchen, das die Fälschungen noch nicht kennen soll 8.

43. Dem Urkundenfälscher fehlte jede Empfindung für den Unterschied zwischen der angelsächsischen und der nor- mannischen Form der latinisierten Sprache, des staatlichen und kirchlichen Rechts, der Kunst, kurz aller Zustände. Und diese Empfindung, wie sie z. B. Richard von Ely um 1150 klar hegt, kann so vollkommen nicht vor 1300 erstorben sein.

1) S. o. 33. 2) Birch, Chart. Saxon. n. 365. 383; vgl. Stevenson, Engl. bist. rev. Jan. 1890. 3) Ihr Inhalt scheint schon im

12. Jh. zur Kloster -Ueberlieferung zu gehören, laut Birch I, p. 461. 4) 833 aus 819 und 825. 5) Ist es identisch mit Oldfield's Spaldinger Chartular, Monast. Angl. III, 215? Monast. Angl. (Croyland) druckt daraus Urkk. von Stephan bis Edward, Stücke über das 13./14. Jh. aus Harley5856; 604 (wo aber f. 1 Ingulf benutzt wird) ; Harley 294 (Stamm- baum der Longchamps) druckt Gough App. p. 119. 39. 116. 6) Nach Cole's Abschrift (im British Museum) druckte Gough. Andere Chartulare nennt Tanner, Notitia monastica. 7) So Oxford Coli. Reg. 368. 172 *ex Ingulfo'; Coli. Corpus 256, fol. 97b [citiert Savile's Edition von 1696]; Coli. Omn. Anim. 32 *De Thurketillo^ [also Ingulf]; ferneres s. u. 54 [dies alles und einiges unten 54 theilweise durch freundl. Mitt. von Frl. Ang. F. Parker zu Oxford]; Bodley Digby 42, 14. Jh.: *ex «cron. Croylandie*. 8) Historical mss. commiss., II. report p. 6.

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256 F. Liebermann.

Lange bereits musste man in England gewohnt sein an Cisterzer, Reiserichter, Adelsnamen aus Burgen, gothisehen Stil, um das 8. 10. Jh. sprechen zu lassen von ^Nigri mo- nachi', von Abtaxierung durch Enquöte Geschworener, von Grafen von Lincoln und Leicester (716), von der dreiwinkligen Brücke (einer Wölbung in geripptem Spitzbogen, sicher nach 1270 1). Hier eine alphabetische, keineswees erschöpfende Liste* der Anachronismen mit dem angeblichen Datum der gefälschten Urkunde: archidiaconatus 966; auxilium vice- comitis 948 ; ballivi 833. 948 ; bovata 833. 851 ; carucata ebd. ^ casteüa regia 833; catalla 948; concilio meo, uhicumque in ultimo pascha fuerimuSj demonstrare 851; confessorf-ssarius) Beichtvater 806; dono, trado et concedo 716; elemosyna per- petua et pura 716. 948; /eorfww 833. 868; ludei quae mona- chis dederunt 833; leuca 716; manerium 833. 948; meremium (franz.: merrain) 966; mutilatio memhri magis dilecti (neces- sarii) 851; nativi Leibeigene 948; nigri monachi 716. 948; officiales geistliche Gerichtshalter 966; pons de Croyland triangulus 948. 966; quarentena, secta in scyris] seisona 716- (englisch erst 1350 nachgewiesen*); seperalis 868; sewera (Abflussleitung) 716. 851 ; Signum 8. Quthlaci in capuciis vet capeUis für Wallfahrer 806; spiritualitas geistliches Gericht 966; taxatio per iuramenta 4hominum ßde dignorum coram iudicibus meis 948; velum aureum quo insuitur excidium Troiae 833; vicecomes 806. 833; vicedominus 851. 868; weif et stray 948. 966; die Personennamen Ascer 868; Askill 851; nur- ÄJard 868; Orimkitel m%: i?ad6od 948; Äeynard 868; Thorold 806. 833; Turgot 868. Sämmtliche Ortsnamen zeigen viel spä- teren Lautstand als angelsächsischen. Das Privileg, welches die^ Urkunden beanspruchen, ist für die englische Frühzeit uner- hört (868). Die Urkunden Verstössen auch gegen die angelsächsische Diplomatik *. So wird der Urkundenschreiber, scriba regis (793. 833), genannt, bei der Zeugen- Ankündigung der Laien gedacht (855), in der Unterschriftsformel bunt ge- wechselt, die Rangordnung der Bischöfe verkehrt, z. B. Win- chester in Mercischen Urkunden den Merciern vorangestellt^ 793. 806. In den Zeugenreihen wimmeln Anachronismen«,.

1) *Edward I. or II.'; Essex hinter Gough, p. 179; «Edward II.* Lewis, Topogr. dict., Crowland; *early 14. cent.* Moore, Jl. Brit, archU ass. 36, 321. Noch 1469 eine Sehenswürdigkeit: Edward IV. pontis lapidei coUaudans situm; Hist. Croyl. p. 542. Swithnn^s Rnhm machte seine Steinbrücke. 2) Hickes, Palgrave, Eiley haben das meiste bereite bemerkt. 3) Näheres bei Riley. 4) Skeat, Etymol. dict., season. 5) Vgl. Aronius, Dipl. Stud. über Ags. ürk. 47. 6) Vgl. Stubbs in

Haddan and S., Councils III, 302. 633. Zu 966 stehen für Rochester, Sherburn, Comwall falsche Namen, zu 1032 Harold, der noch klein war (Freeman II, 655), nnd etwas spätere Bischöfe von York und Lichfield, zu: 1086 ein Graf Alfred und W. Malet, der vorher verstarb ; Freeman IV, 473v

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Ueber ostenglische Geschichtsquellen. 257

und schwerlich ist irgend eine mit dem an geblichen Datum vereinbar. Wenn der Fälscher dennoch Personen anführt, die diesem Datum ungefähr zeitgenössisch sind, so wusste er die Namen vielleicht alle^ aus anderweitiger Literatur und nicht etwa aus irgend einer seitdem etwa verlorenen echten Urkunde Crowland's. Dass Crowland seit der Mitte des 10. Jh. Frei- briefe erhielt, ist aus Analogie wahrscheinlich; aus dem ge- druckten Stoffe möchte ich dagegen auch nicht Einen Urkunden- theil von einem verlorenen Crowlandschen Original ableiten. Ob für das 8. und 9. Jh. überhaupt je Urkunden Crowland's existierten, bleibt höchst fraglich; was wir haben, ist nicht verunechtet, sondern erfunden. Wie die Fälschung vor Orde- ric » begonnen hatte> mag sie allmählich in der Vorstellung des Convents fortgeschritten sein, wie denn das Stifterbild (o. 35) eine Zwischenstufe enthüllt; zu der uns vorliegenden schrift- lichen Form gelangte die ganze Urkundenreihe doch in einem Zeitalter. An äusseren Gründen für die späte Entstehung der Fälschung sei das Stillschweigen aller Quellen vor dem 13. Jh. über die angebliche Bedeutung Crowland's angeführt. Auch beruft sich Crowland in den Processen bis 1327 auf die Fälschungen nicht; erst ein Inspeximus von 1393' erwähnt sie. 44. Diese Machwerke des 14. Jh. sind nun nicht etwa äusserlich dem Pseudo-In^f angefügt; sie durchdringen und stützen dies Werk überaU ; der Verfasser will sie in farbigem Glänze haben strahlen sehen: ein neuer diplomatischer Schnitzer! Und könnten wir sie selbst ausscheiden, so bliebe es dennoch unmöglich, jenem Abte Ingulf den Rest, also etwa einen echten Kern zuzusprechen. Fast alle jene als anachronistisch

ferügten Ausdrücke der Urkunden, die auch im Text des seudo-Ingulf wiederholt vorkommen, konnte ein Angelsachse, auch trotz einiger Jahre normannischen Verkehres, nicht für altenglisch halten. Dazu tritt eine grosse Zahl anderer Wörter, die erst nach 1109 von geborenen Engländern gebraucht werden: advocatio Stiftsvogtei; affidare auos namioa; armiger technisch; atturnatus 28; bracinum 53; cariare 52; curteys^ (für angelsächsisch gehalten) 30; froccus 84; garcio 83; in- dentura^ 51; parliamentum [== *curia'] 103. 131; paasagium; patens chirographum ; pitanciarius; praebenda pinguissima am Dom 30; quindena 95; aecta Bekleidung, Anzug 54; se- nesccdlus 14; serjantia 103; vaatum 4; die Namen Clarembald 86; Tv/rgar^l'^ der Lautstand der (latinisierten) Namen und Vmgarwörter deutet überall auf das 13. oder 14. Jh. Es sind natürlich nicht bloss die Wörter, die sich etwa einem

1) Die unter Cnnt und Eadward III. sind aus Floren?, a. 1032; 1043 geschmiedet. 2) S. o. 33. 3) Näheres Riley. 4) Um 1360; Skeat. 5) Vgl. Bresslau, Urkundenlehre I, 508.

Neues Archiv etc. XVIII. 17

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modernisierenden Bearbeiter zur Last legen liessen, sondern grossentheils die Einrichtungen späterer Zeit, die der Sohn des IL Jh. fär ganz neu halten musste oder sogar nicht einmal ahnen konnte« Dazu gehören: die Vermögenstheilung zwischen Abt und Oonvent und ein Klosterschatz von £ 10000 zu 975, der Pfarrvicar (105) zu 1087, ein Bibliotheksgeschenk von '40 magna voIumina doctorum, 100 minora de tractatibus et historicis* zu 984; die reichste Sculpierung der Gefässe und Durchwirknng der Stoffe mit einem Bilde des Trojanerkrieges (92); eine 'petra pyramidalis, imagines abbatis et monachorum circumstantium gestautem' zu 872; ein ^Nadir' mit Darstellung der Planeten in verschiedenen Metallen zu 1090; die Familien- namen bürgerlicher Personen im 11. Jh. (103); die Häufigkeit des Namens Philipp um 1100 (83); die in Wahrheit von Skandinaven eingeführten Ortsnamen auf -thorv, -by, -toft zu Mercischer Zeit; die Reiserichter (77. 95); die Verschleuderung von Manerien der Abtei an 'milites stipendiarif ; der im Königsrath 'temporalia et spirituah'a' entscheidende Cancellarius, welcher als reicher Prälat zu Felde zieht (36 zu 950!); die Gutsverpachtung auf 100 Jahre gegen ein Pfefferkorn jährlich (57); die angeblieh Aelfred'sche Theilung der ^praefecti pro- vinciarum in 2 officia: iudices (nunc iusticiarios) et viceoomites' (28), wo also der reisende Königsrichter festes Organ der Localverwaltung geworden und die zu Ingulfs Zeit noch blühende Amtsmacht des Grafen vergessen ist. Einen Ritter Taillebois, der Angers's Mönche beschenkte, konnten Eng- länder (vielleicht verführt durch Taillefer Grafen von An- goulSme) zum Grafen von Anjou > erst machen, nachdem 1259 der König diesen Titel abtrat. Eadward heisse Senior, *quod post illum plures eiusdem nominis regnaverunt, quorum omnium ipse primus erat'. Den Märtyrer und den Bekenner allein hätte der Fälscher kaum plures und omnes genannt; er gedachte, aus der Rolle fallend, wohl Edward's L, IL, IIL In diesem Zusammenhange werden wir auf die Zeit Philipp's IIL VL die Worte deuten: ^Apud Francos nomen Philippi frequentissimum habetur; regnum Franciae id est Philipporum*. 45. Was selbst den Zweiflern noch als echter Kern er- scheint, die Erzählung von Ingulf, also das angeblich Auto- biographische und Zeitgenössische 9 wimmelt^ so^m es nicht aus Orderic stammt, von gröbsten Fehlern: Ingulf habe [um 1050!] Aristoteles zu Oxford studiert^ [1064] Kaiser Alexius zu Constantinopel und Patriarch Sophronius zu Jerusalem >

1) Iyo heisst comes Andegaventia auch in den Bnrgo-Spalding. 1073 und im Beg. Spalding. ; s. u. 47. 2) Der echte Ingulf hätte jedenfalls

seine Landsleute, die wie er damals nach Jerusalem pilgerten und Crow- land beschenkten (s. o. 31), erwähnt.

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üeber ostengliscbe GeschiehtsqueUen. 259

gesehen! Der Fälscher verengert Orderic's Worte poH non mulium tempus über den Zwischenraum zwischen Waltheof s üebertragung (1076) und Wulfketil's » Absetzung (1085) in cito ad proximum concilium, lässt daher mit ausführlichen Daten Ingulf 1076 statt 1086 Abt von Croyland werden und, um Wulfketil (Ordric gemäss) 24 Jahre zu geben, den Vor- gänger Wulfgeat 1052» statt 1062 sterben. Wilhelm I. wird bei ihm 1065 von Eadward durch Erzbischof Robert (der 1052 vertrieben war!) zum Nachfolger bestimmt und zu Le Mans statt zu Mantes zu Tode verwundet; Lucia, die Gräfin von ehester, wird mit anderen Frauen confundiert', der Graf von Hereford zum Schwager (statt Neffen) Eadward's gemacht; ^Henricus [f 1060!], qui modo regnat in Francia, primogenitum Philippum appellafvitT (82). Das Domesdaybuch schreibt dieser angebliche 'Scrioa regis' mit gröbsten Fehlem in der Auflösung der Siglen aus, mit Auslassung der Flurnamen auf Crowland's Gütern, die um 1090 Abt Ingulf dringend angingen, aber im 14. Jh. vergessen waren, mit Missverständnis des Wortes 'in 1 and' (Domäne), als wäre es Ortsname. Durch viele malerische Einzelheiten täuscht der Lügner noch heutzu- tage die angesehensten deutschen Forscher über den Ereuzzug des Erzbischofs von Mainz, seitdem Junkmann 1859 auf ihn aufmerksam machte; und doch compiliert er hier nur frei Marian, Malmesbuiy und Orderic, und sind ihm auch hier mindestens drei Unmöglichkeiten längst nachgewiesen^.

46. Der Fälscher behauptet, nicht bloss für den Eroberer zeitgenössisch zu berichten. Von 714 870 habe er Bücher der 5 Aeltesten und über das 10. Jh. 'Gesta Thurketuli' von Abt Aethelric II. vor sich gehabt. Ebenso erlogen, wie er Ingulf eine Vita Guthlaci, einem Crowlander das Gedicht auf Lanfranc beilegt! Denn natürlich wäre für Schriftsteller des 9. und 10. Jh. noch viel mehr als für Ingulf Pseudo- Ingulfs normannische Sprache und Auffassung unmöglich. Und jene fünf Gewährsmänner sind merkwürdig durch ihre Namen (Aio, Clarembald, Turgar) und ihre Lebensdauer; sie werden 168, 142, 125, 115 Jahre alt. Kein Wunder, dass sie nach anderer Stelle * ihren Bericht um ein Jahrhundert weiter fortsetzen konnten! Und die Abtsfolge, für die sie der Fälscher verantwortlich macht: für 221 Jahre nur 4 Namen, darunter Patrick und Theodor! Auch Godric ist wohl falsch, sonst würde Orderic den Gleichnamigen um 1020 den Zweiten« nennen. Von ihnen allen existiert keine echte Urkunde, wohl

1) Zu den bekannten Quellen auch Liber Eli. 261. 2) Dass dies falsch, Kemble CD 904. 8) Bound, Academy 1887, II, 804. 391.

4) Zuletzt bei Meyer von Knonau, Heinrich IV., 392. 394. 5) 48

gegen 107. 6) Wie Pseudo-Ingulf folgerichtig 107 thut.

17*

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260 F. Liebermann.

aber vom angeblichen Siward sechs unechte. Sicher birgt diese Abtsfolge grobe Fehler, wahrscheinlich ist sie gänzlich erfunden. Der angebliche BiographThurketuTs verdankt sein Dasein ebenfalls nur Pseudo-Ingulfs Phantasie: Thurketul stirbt 975, 68 Jahr alt [was möglich ist, aber nur hier (89), also so gut wie gar nicht, bezeugt ist], und soll vor Erzbischof Plegmund (f 914) zwei Bisthümer ausgeschlagen, Winchester seinem Milchbruder Frithestan (909 31) und Dorchester seinem Priester Ceolwulf (f vor 926) zugewendet haben! Auch schlug dieser Wundermensch die Schotten mit persön- licher Tapferkeit, aber unblutig, und brachte englische Prin- zessinnen nach dem Siege bei Brunanburh als Bräute zu den Fürsten des Festlandes. Von fränkischer Genealogie erzählte dieser Diplomat dann zu Hause recht tüchtige Schnitzer, merk- würdiger Weise dieselben wie Wilhelm von Malmesbury. 47. Nämlich auch die historiographischen Quellen Pseudo- Ingulfs entstanden zum grösöten Theile nach 1109; ja, jener Crowlander Sammelband von 1230* hat wahrscheinlich dem Fälscher vorgelegen. Denn er enthält ausser drei Crowlander Stücken (nämlicn Felix, dessen Vita Guthlaci der Fälscher dem Abt Ingulf zuschreibt, Orderic's Berichte und der Vita Waldevi) auch die Vita Neoti und das Epitaphium Lanfranci ; und ^1 das hat der Fälscher benutzt. TJna wieso hätte er dies Epitaph (dessen Text er übrigens willkürlich verschlech- tert) einem Crowlander irrig beigelegt, wenn er es nicht in der Nachbarschaft fast nur Crowlander Stücke in besagtem, jetzt einzigem» Codex fand? In Wahrheit klagt dies Gedicht deutlich» aus und für Canterbury's Domconvent. Pseudo- Ingulf folgt ferner dem in Worcester vermehrten Marian mit Florenz' genealogischen Tabellen*. Die? Werk citiert er als *Cronica' * und fällt damit aus der Rolle des Benutzers gleich- zeitigen Materiales. Sodann plündert er« Malmesbu^', Hun- tingdon», Ailred v. Rievaulx* und Gesta Herewardi. Er citiert Isidor»», 'Isagogae'*', (wohl einen Porphyrius-Commentar) und Regula s. Benedicti. Er bringt vollständig Abschnitte des Domesday, eine unechte Urkunde Peterborough*s " und *Les

1) S. o. 34. 2) Hardy 11, n. 83. 3) soeii, Lanfranc*s €tm€Uore8, tanti patrM filii. 4) Für Mercisches im 7./8. Jh. and DSneneinfKlle im 9. Jh. 6) A. 883. 922. 6) Riley führt auch unrichtig Simeo und

Johann von Genua's Catholicon an. 7) Ueber Malmesbury und Aelfred. 8) Zu Wilhelm*s IL Thronbesteigrnng. 9) Zu Beverlej und Eadward III. 10) 83. 11) Citiert 82; <0. M.' heisst Ovidii Metamorph. DI, 218;

IV, 195. Es scheint ein fransös. Aristoteliker des 13. Jh. gemeint, der auf ckristianitcUem regni Philipporum anspielt und wohl identisch ist mit dem von Pseudo - Petrus angeführten Commentator der Logica Äristotelis iuxta Porphirii et Äverrois Ysagogas (114); s. u. 61. 12) Nicht etwa

aus den Burgo-Spaldingenses, v>o diese Urk. fehlt.

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Ueber oetenglische Geschichtsquellen. 261

leis que Williame grantad*. Hiermit erwirbt er den Dank der Nachwelt, der sonst dies wichtige Rechtsdenkmal theilweise verloren wäre». Von 17 Quellen entstanden 10 nach Ingulfs Tode, Vita Waltheofi nach 1219 und die Urkundenmasse nach 1320. Die kurze Spaldinger Genealogie*, frühestens vom 13. Jh., folgt entweder derselben Quelle wie Pseudo-Ingulf, oder, wenn sie nach 1350 entstand^ diesem selbst'.

Schon die von Orderic befragten Crowlander Antiquare brachten topographische Namen mit Gestalten der Vorzeit in Verbindung*, ein Vorgang, bei dem damals auch ernstere Historiker gelegentlich einen Helden erfanden *• Pseudo-Ingulf erdenkt aus Wiberton und Lefrinkton einen Wiburtus und Leofric (14). Ein Grenzstein* bei Crowland trägt, wie mir scheint in Zügen des 11. Jhs., die Inschrift:

*Aio, hanc petram Guthlacus habet sibi metam'. Vermuthlich dies Aio (Ich sage) erzeugte jenen ' angeblichen Gewährsmann Pseudo - Ingulfs.

48. Pseudo-Ingulf benutzt die Quellen überaus frei, setzt oft in einen Satz Bruchstücke dreier Werke und verschiebt Beiwörter zu anderen Stellen. Nicht bloss zu Liebe einer fortlaufenden Erzählung in gleichmässigem Stil weicht er von den Worten seiner Vorlagen ab, wenn er z. B. in einer Ur- kunde Malmesbur/s hasüeuSy onoma, theotokos ändert in rex, nomen, mater (47), sondern entweder aus reiner Laune oder aber um Entdeckung zu vermeiden. Vielleicht zu diesem Zwecke werden Unterschriften selbst zu Acten erfunden, die der Fälscher in gutem Glauben ohne jede Tendenz aufnahm. Mindestens die Neuzeit Hess sich nur durch solche Kniffe so lange hinter's Licht führen. Natürlich durfte er ausdrücklich citieren nur die zu Ingulfs Zeit vorhandenen Quellen wie das Domesdaybuch, oder die angeblich früheren, wie die Urkunden Crowland 8. Der Fälscher will kein Annalist sein, erlaubt sich vielfache Wiederholungen und gruppiert sachlich, der Zeitfolge zum Trotz. Daher durfte er die nüchternen Jahrzahlen meist erhaben verachten. Wo er sie bringt, ohne sie aus Marian- Florenz zu stehlen, wurden sie ihm zur Falle: Widersprüche, imd Unmöglichkeiten wies die Kritik an den Zahlen zuerst nach. Viele Erfindungen des Fälschers dienen zwar einem

1) Hk., die andere Hs. der französischen Leis Ittsst alles hinter Wil. 29 fort; der lateinische Text ist nur aas dem französischen tibersetzt. 2) Monast. Angl. III, 192. 3) Aach in den Bargo - Spalding^enses

könnte das Annale 1073, wo Psendo-Ingulf benutzt ist, aas Spalding stammen. 4) S. o. 30. 6) Port aus Fortamouth bei Hantingdon.

6) Beste Abbildung (die leider Hübner, Inscr. Brit. christ., n. 171, entging) bei Pegge, Archaeologia V (1779). 7) S. o. 46.

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262 F. Liebermann.

rein künstlerischen Zwecke und fesseln den Leser durch malerische Einzelheiten. Der Fälscher ist in der That Crow- land's talentvollster Erzähler und dit Freeman (IV, 597 % der den Fälscher glühend hasst, als ^nighlj interesting'. Zumeist jedoch will er nicht unterhalten, sondern betrügen. Wenn z. B. das Domesdaybuch Crowland^s Besitz nicht so ausgedehnt angiebt, wie ihn der Fälscher behauptet, so erklärt dieser den Widerspruch damit, Liffulf habe aie Beamten Wilhelm's L bestochen, damit sie Crowiand zu geringerer Steuer einschätzten. Ingulf soll die Urkunden versteckt haben : so sagt der Fälscher, damit sie später plötzlich auftauchen dürfen >. Abt Wulfkytil ward in Wahrheit durch Lanfranc abgesetzt, nach dem Fälscher durch die Ränke eines Crowiand feindlichen Höflings. Crow- land's Schatz an angeblich weither stammenden Reliquien wird erklärt mit Abt Thurkytil's Beschenkung durch fremde Fürsten, denen er Bräute zuführte. Den behaupteten Verlust erwünschter Güter, z. B. Spalding's, sollen breit erzählte Kriege erklären. Die ausführlichen Klosterstatuten angeblich ThurkjtiPs bergen vermuthlich ein Programm in inneren Parteiungen; deutlich verrathen sie den Wunsch, die älteren Mönche zu erleichtem. Die allgemeine Tendenz der Schrift ist ohne weiteres klar: sie will jene gefälschten Urkunden in Umlauf bringen, gegen Zweifel oder Nachweis des Betruges die Verantwortung von der Gegenwart auf längst verstorbene Mönche abwälzen und, indem sie Crowland's uralte Grösse an Heiligkeit , Bildung und Macht behauptet, dessen Ansehen heben.

49. Der Zeitpunkt, vor welchem Pseudo-Ingulf entstand, etwa das Jahr 1360, wurde bisher nur durch ihre Benutzung* in den Burgo-Spaldingenses ' bestimmte Dazu kommt , dasß für des Fälschers Zeit Französisch noch die Sprache des Rechts, Gesetzes und der Grammatikschule ist. Behrens ^ stellt darauf- hin Pseudo-Ingulf neben Autoren des 14. Jh., wie Holkot, der 1349 starb. Ja, vielleicht citiert dieser unter ^Historiae^ unseren Crowlander. Dem Fälscher fallt nicht auf, dass Wilhelm L französische Gesetze gegeben haben soll, und er hält nicht für nöthig, sie zu übertragen, während doch der Crowlander vom

1) S. a. 52. 2) Erkannt von English I, 68. 3) A. 870 ff.

901. 948. 970. 1048/52/9/78 ff./91. Gegen die Annahme, Pseudo -Ingrulf schöpfe etwa aas den Borgo-Spald., spricht 1. dass er nichts Burgfa'sches bringt, w&hrend jene viel CrowIand*sches mittheilen, obwohl doch der h. Waltheof Peterboroiigh beraubt hatte (Freeman lY, 257); 2. Za 870 Eieht Boi^h einen bei Ingalf vollständigen Bericht aus und setzt statt des Fort* gelassenen p. 19: 'etc.* 3. Auch sonst zeigt Burgh sinnlose Lücken, die Pseudo-Ingulf ei^ftast. 4) Die Daten der Deeping Bolle (o. 24) und des Spaldinger Registers (o. 47) sind zu unbestimmt oder zu spftt. 5) Zuletzt in Paul, Grundriss Germ. Philol. I, 800. 802.

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Ueber ostenglisclie Geschichtsquellen. 263

Anfang des 15. Jhs. weit leichtere Acten lateiDisch wiedergiebt und die Mode der französischen Parlamentsanträge als ver- gangen hinstellt K Sodann lässt sich für den Fortsetzer Pseudo* Ingulfs und für Ingulfs älteste Hs. Sp. ein Zeitpunkt vor 1400 wahrscheinlich machen >.

50. Pseudo-Petrus war vermuthlich in allen Hss. mit Pseudo-Ingulf verbunden. Von allen ausser Sp. ist das sicher; auch in den Burgo-Spaldingenses sind beide benutzt. Daraus folgt, dass diese Fortsetzung, die den Ingulf als echt oitiert, fünf Menschenalter nach Peter von Blois entstand , also eb«i- falls eine Fälschung ist. Die Quellen dieses Werkes sind neben Pseudo-Ingulf (124) dessen Quellen: Felix, Orderic (112), Huntingdon's Historia und De contemptu mundi (127), Gesta Herewardi (124) und ein den Averroes benutzender Com^ mentar über Porphyrius' Isagoge zum Aristoteles >, ausserdem Vita 8. Wulfsii*, Biographien des h. Bernhard von Emald und Galfrid (130), Gislebertus *Contra Judaicum errorem' (er macht den Abt von Westminster zum Crowlander Mönch), falsche Urkunden Wilhelm's I. und Heinrich's I. (121).

51. Diese letztere mit falscher Anrede, Datierung und Befreiung von 'Francum ple^ium' konnte wohl einem Beamten Heinrich's II., wie es der wirkliche Peter von Blois war, nicht als echt erscheinen. Ebenso konnte dieser letztere den Averroes, die Blüthe der Cambridger CTniversität (115) und den Titel ^sacrae theologiae professor' überhaupt kaum kennen und jedenfalls nur als etwas ganz Neues, nicht als um 1120 schon hergebracht erwähnen*. Er heisst in dem angeblichen Briefe Abt Heinrich's von Crowland an ihn irrig Vicekanzler und Protonotar. Letzterer Titel kommt erst unter Edward I. vor«. Andere Fehler in Adelsgenealogie und Amtstiteln' vom Anfang des 12. Jh. und in der Benutzung Orderitfs* wären dagegen wohl auch einem echten Schriftsteller um 1195 mög- lich gewesen. Denn das ganze Werk giebt sich als in einem

1) Auf Robert Holkot In Sapientiam cap. 1 lectio 11 wies wohl Seiden (hinter Eadmer) isaerst hin. Man vergleiche: Warrant hiato* riact quod Wülelmu» ordinavit, quod nuüua in curia regia plaeitaret niai in OaÜicOy puer quilibet ponendua ad litteraa addiaeeret per GalUeum La- tinum nnd Ps.-Ing. : Leges atatutaque lingua OaÜica tractarentur et pueria etiam in aeholia prineipia literarum grammatiea OaUiee traderentur. 8. o. 39, N. 2. 2) Ich halte Palgrave's Ansetzang 1272—1360 also für

richtiger als Bilej's: 1414. 3) S. o. 47. 4) S. o. 20. 5) Vgl.

Joordain, Rech, des trad. d'Aristote 28; Mullinger, Hist. of Cambridge 66. 326. Die Absicht, Crowland damals eine Beziehung zur Unirersität anxalfigen, erhellt auch aus der Behauptung, der damalige Abt habe eantemporaneoa magiairoa Pariaiua et Äureliania begrüsst. 6) Gneist,

Engl. Verf. 339. 7) Round, Genealogist New ser. lY, 1887.. 8) Er schreibt 112, als lebe Abt Mainer noch.

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264 F. Liebermann.

Zuge geschrieben^ behauptet weder genau gleichzeitige Vor- arbeiten nach Ingulf s Zeit zu benutzen, noch beansprucht es, stteng die Zeitfolge einzuhalten; es erwähnt zu 1109 Eugen's III. Tod 1153 und zu 1115 den Tod Robertos von Thomey 1151.

Abt Heinrich's angebliche Aufforderung zur Greschicht- Schreibung an Peter, oie an der Spitze des Pseudo- Petrus steht, enmoss wohl derselben Feder wie dessen angebliche Antwort und Oeschichte: schon sie erwähnt unmotiviert den h. Bernhard. Wohl nur zur Täuschung des Lesers identificiert sie Felix mit dem Bischöfe von Ostan^eln, welchen (thatsäch- lich von Orderic verschuldeten) Fehler dann die Antwort corrigiert« Die Beziehung zwischen Heinrich und Peter mochte der Fälscher aus dem echten Briefwechsel^ wissen; jenen beiden fällt der Betrug ebenso wenig zur Last, wie der Pseudo- Ingulfiis dem Abte Ingulf. Dass von Peter für Abt Heinrich eine *Vita Guthlaci heroico stylo' existierte*, bemerkten die Annales Burgo - Spaldingenses (1237) wahrscheinlich nur aus der eben erwähnten angeblichen Aufforderung Heinrich's an Peter, er mö^e eine *Vitam s. Gruthlaci super mensam lectio- nariam' darbringen.

52. Wahrscheinlich rührt diese zweite Fälschung von einem anderen Mönche als die erste her. Zwar entstand sie nicht viel später, da sie von den Burgo - Spaldineenses ' be- nutzt wird, die Crowlander Niederlassung zu Cambridge vor der Errichtung des Buckingham -College^ kennt und an rseudo- Ingulf unmittelbar anknüpft; z. B. müssen bei letzterem Ur- kunden durch Ingulf versteckt werden, damit sie laut Pseudo- Petrus plötzlich auftauchen können. Allein während Pseudo- Ingulf wesentlich local bleibt, dehnt sich Pseudo-Petrus mehr- fach zu allgemeiner Kirchengeschichte aus; während jener fast nie seine wirklichen Quellen citiert oder wörtlich ausschreibt, thut dieser beides; während jener in Oxford studiert haben will, betont dieser den alten Glanz Cambridge's. Pseudo-Petrus steht zwar jetzt vor der Historia Croylandensis und gilt dem Fortsetzer dieser letzteren im 15. Jh. als Mittelstück zwischen ihr und Ingulf, als zweiter Theil einer angeblich continuirlichen Klosterchronik. Allein diese Keihenfolge ist wahrscheinlich nicht vor dem Ende des 14. Jh. hergestellt, indem man der Historia den Anfang* und dem Pseudo-Petrus das Ende fort- riss. Der letztere sagt, dass unten ^actus Waldevi (1124—38) describentur' (116); diese fehlen jetzt, und im Drucke klaffen

1) S. o. 38. 2) Schon die Bollandisten sachten sie verg^eblich.

3) A. 1104/9/11 f. 4/7. 4) Für diese sorgt der Abt 1430; Gough 72;

der Name ist früher als die angebliche Gründang durch Herzog Bncking- ham 1519; jetzt steht Magdalen College anf diesem Boden; Mullinger 548. 5) S. o. 89.

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Ueber ostenglische Geschichtsquellen. 265

Lücken. Die Burgo-Spaldingenses seheinen, wie gesagt ^^ beide Werke vollständiger benutzt zu haben.

53. Die drei Crowlander Mönche, für ihre Zeit geschickte literarische Betrüger und der eine ein pfaantasievoller Erzähler, spiegeln also den Geist nur des 14. Jh. Der Wortlaut aller ihrer Urkunden ist falsch; die Acten vor dem 10. Jh. ent- behren wahrscheinlich sogar jeder echten Vorlage. Die Historiographie, der die Fälscher folgen, liegt uns vor; was heute von ihren angeblichen Quellen fehlt h^en sie erlogen. Crowlander Ortsgeschichte vor 1120, Scnriften Ingulfs oder Crowland'sche von Peter von Blois haben nie existiert. Spär- lichste mündliche Ueberlieferung besteht nur seit etwa 960 und nur bei Orderic. Für den ganzen Zeitraum von 642 c. 1120 widersprechen alle prüf baren Nachrichten der Fälscher (sofern sie aus keiner nachweisbaren Quelle fliessen) einander oder unserem sonstigen historischen Wissen; folglich sind die nicht prüf baren, wenn sie auch an sich möglich scheinen, als Theile eines frechen Lügengewebes historisch unbenutzbar.

54. Um die handschriftliche Ueberlieferung zu erschöpfen, müsste man die modernen Abschriften verlorener Codices in englischen Bibliotheken vergleichen. Doch gelangen einige Fortschritte über die bisherige Kritik schon aus Gedrucktem.

£p. Spelman » druckte aus einem zu Crowland sorgfältigst aufbewahrten 'veterrimo' Manuscript des Pseudo-Ingulf fünf Capitel der Gesetze Wilhelm's*. Er hielt die Hs. fär ^arche- tjrp'^, vielleicht nur wegen des anscheinend hohen Alters und der Aufbewahrung am Entstehungsorte. Allein die französi- schen Formen sind weniger unverfälscht normannisch, als die in der Holkhamer Hs.* jener Gesetze, die etwa von 1230 datiert. Dies bemerkte Riley; andererseits möchte Palgrave« Spelman's Lesefehler^ stres für sqes erklären aus einer um 1300 geschriebenen Vorlage. Jedenfalls wäre ein Codex des 15. Jh. für Spelman nicht ^veterrimus' erschienen. Die Les- arten lauten oisweilen besser als M^ und O, mit denen also Sp nicht identisch sein kann. Schon Fulman* und Seiden versuchten umsonst, Sp zu sehen.

M floss möglicher Weise aus Sp, wenn die Annahme erlaubt ist, dass Spelman (bezw. sein Schreiber oder Setzer) einige Male die Orthographie modernisiert ^^ habe. Jedenfalls

1) S. o. IS; 39. 2) ConciUa I (1639) 624. 3) Prolog bis 1, 1 ; 15 17, 3; 34. Nur die Yersio ,' nicht den Text entnahm er Seiden. 4) Seiden versteht dies als 'antograph'; aber Sp lag anch nicht dem Codex O vor. 5) S. Qaadripartitus p. 69. 6) Qaarterlj Bev. 34, 295.

7) Conc. 813. 8) Wil. 17, 2 und Hardy H, 69*. 9) Dessen

Praefatio. 10) Und de statt ctZ 2, 8 gelesen.

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266 F. Liebermaniu

ist M mit Sp nächst verwandt. Diese Hs. gehörte Sir John Marsham, ward von Fulman« 1684 gedruckt, befand sich 1694 im üniversity College zu Oxford *, ward aber seit Gough* vergeblich gesucht. Der Codex war 4n fine mutilus' und er- schien dem 17. Jh. Vetus', d. h. war mittelalterlich. Er ent- hielt Wilhelm's Gesetze und Pseudo- Petrus, musste aber um mehrere Wörter aus Sa und um ein ganzes Blatt (131) aus O ergänzt werden.

0. Otho BXUI verbrannte 1731 mit der Cotton'schen Bibliothek in allen uns hier betreffenden Theilen«. Die Hs. enthielt Pseudo-Peter *. Und Wilhelm's Gesetze druckte hier* aus Seiden 1623, der den Codex 200 Jahre alt nennt. Zu Ende enthielt er 10 Folien weniger als M, übertraf ihn aber anderswo S so dass Gale hieraus an Fulman jene Ergänzungen sandte. Schon aus dem Gesäßen folgt, dass M nicnt aus O, noch O aus M floss. O liest bisweilen besser als Sp^, zumeist aber schlechter*, wenn auch falsche Worttrennunßren •, die s statt/*", u statt n** vielleicht Seiden zur Last fallen. Folg- lich hängen O und Sp nicht von einander ab, und war Sp nicht Archetyp.

Eia Excerpt aus O ist die moderne Abschrift zu Oxford Bodlev James 18 1*; die Gesetze sind nicht mitausffezogen. Vielleicht aus Sp, M oder O stammt das Pseudo-IneuTf-Stück, p. 97-— 107>* von modemer Hand im Corpus College zu Oxford n. 319, f. 40.

Sa. Savile'^ druckte 1596 eine Hs., die den Schluss des Pseado-Ingulf von Wilhelm's Gesetzen an, die sie noch ankündigt, forfliess, aber ein Blatt >' aus Pseudo-Petrus hinzu- fügte. Dies ist die vierte verlorene Hs.

Ar, Die Hs. Arundel 178 des British Museum, vom 16. Jh., die einzig erhaltene, ist die lücken- und fehlerhafteste. Aus ihr druckte Birchi* 1883; Collation mit früheren Aus- gaben (besonders die lange Textergänzun^), Quellenunter- suchung und Kritik überliess er ausdrücklich dem Leser. Irrig gilt Ar als mit Sa identisch, denn Sa hat (492. 503) mit

1) Eerum Anglic. Script, vet. I. 2) Hardj II, 59; nicht in Coxe's Catalog. 3) Croyland p. X. 4) Andere Blätter sind theilweise ge-

rettet. 5) Camden, Anglica (1602), Dedie. p. [II]; Fulman, Praef.; Smith, Catal. Cotton. 6) S- o. Z. 7. 7) Will. 17 Ende hat O doner fc, was Sp und M fehlt. 8) ne statt n'eit 16; pendra statt rendra 17, 2; 1, 1 fehlt u eveaqui, 9) du blein 16. 10) aßerent 2; mesfeiat;

fu8t 2, 1; afert 2, 3; (statt enfrainti) ensyaint 2. 11) eBcondit 15

zweimal. 12) Fol. 79: VUa Ethelbaldi (= Ed. Fnlman, p. 4); f. 99f. SUioria Oroiland über 1190 a. 1266. 13) Es fehlt Sa und Ar.

14) Scriptores post Bedam, London; dem Neudnick Frankfurt 1601 folgt Spelman, Concilia I zn a. 948. 974 mit Citat, also wohl auch sonst.

15) Savile 519 b = Birch, p. 166. 16) The chron. of Croyland, Wisbech.

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Ueber ostenglische Geschichtsquellen. 267

Fulman (19. 47) Zeugenreihen und (489) eine Zeile, die Ar fehlen. Vielleicht fioss Ar aus Sa, dessen Unvollständigkeit Ar theilt; jedenfalls gehören Sa und Ar einer Klasse, aus der auch die Oxforder Hs. Ashmole 844 das Stück (Fulman's) p. 1—78 theilweise excerpierte ". Dass die Klasse Sa- Ar nicht Quelle für Sp, M oder 0 war, folgt aus jenen Auslassungen' zur Genüge ; andererseits wurde sie nicht aus M abgeschrieben, wenn Fulman's Abdruck < genau ist; wohl aber mag sie aus M's Quelle oder aus Sp oder 0 geflossen sein. Immerhin ist Fulman's Text in den weitaus meisten Fällen besser als der Savile's und Birch's.

Nur aus Fulman's Druck floss Riley's^ englische Ueber- setzung 1854.

1) Fernere Abschriften ans Ingnlf s. o. 42. 2) Anch Savile 600 b (== Birch 71) überspringet Sa- Ar eine ganze Seite Fulman's (41), die nftm- Hch mit den gleichen Worten venerabtUs abbau Turketulut begann. So fehlt Birch 116, Z. 18 severum aas Gesta Herewardi, was Fnlman hat; Fnl- man 47 1. 1 hat eine [Zeile], die Sa -Ar fehlt, aber in der Quelle (laut Ann. Anglosax. und Hugo Albus) stand. 3) Statt et und oppidi (116a, b) liest Sa- Ar besser in; et oppidi». 4) Ingnlph's Chron. of Öroyland with Peter of Blois (Church historians . . of England ed. J. Stevenson; m). S. o. S. 246, N. 4.

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XL

Miscellen.

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Aera.

Von Th. MommseD.

Für das räthselhafte Wort aera sind neuerdings inschrift- liche Zeugnisse zum Vorschein gekommen, die uns dasselbe in älterer Zeit und in anderer Beziehung vorführen, als die bisher bekannten, und welche von denjenigen, die sich mit diesem Gegenstand beschäftigen, nicht übersehen werden dürfen.

Eine Gruppe spanischer Inschriften * bedient sich einer Zeitrechnung, welche einmal als aer(a) co(n)s(vium) *, einmal als aera^f häufiger mit cos, oder cons.^y also mit consulum (wobei aera wohl hinzuzudenken ist) bezeichnet wird, immer mit darauf folgender Jahrzahl; auf den uns erhaltenen Steinen ist die niedrigste Ziffer CCCXVI, die höchste CCCCXXCII». Ihrem Fundort nach gehören die Inschriften der Mehrzahl nach der Landschaft Asturien, eine einzige^ Cantabrien an; das übrige Spanien kennt diese Jahrzählung nicht *. Die Steine, sämmtlich einfache Grabschriften mit Datierung^ ergeben ander- weitige feste chronologische Anhaltspunkte nicht; indess können sie, da einerseits der Geschlechtsname der Flavier mehrfach auf- tritt, andrerseits jede Spur des Christenthums mangelt, mit Sicherheit dem 2. und 3., allenfalls noch der ersten Hälfte des 4. Jahrh. unserer Zeitrechnung zugetheilt werden.

1) Zusammengestellt, jedoch nicht ohne Fehler, von E. Hübner in dem Supplementband II. des Corpus inscriptionum Latinarum p. 1112, Tgl. praef. p. LXXXVIII. 2) C. I. L. II, S. 6688 (sicherer Lesung) : . . . Flafvio) Avito Sup , . . 8up . . . anfnorum) LXI. Semfproniaf) Plafciday p(afyrif) pieniusvm(o) poB(uit) aer(a) cofnjsfulumj ÖCCLXIIL 8(%t) tferraj IfevUJ. 3) C. I. L. II, S, 6744 (sicherer Lesung): posuit Severa matri suae Dovidenae annorum LV aera CCCOLXXIV. 4) C. L L. n, S. 6752: coa. CCCXVI; das. 2714 = 6732 (sicherer Lesung): C08. CCCXXIIX; das. 2713: cos. CCCXXXIIX; das. 2918: cons. CCCC; das. 6738: c. CCCCXXCII. 6) Die Inschrift C. I. L. H, 2707 = 5729 angeblich mit [er]ae CL ... ist in Lesung und Ergänzung völlig un- sicher. 6) C. I. L. II, 2918 aus der Gegend von Bilbao. 7) Von der Inschrift n. 6683, jetzt im Museum von Leon, ist der Fundort unbe- kannt. Die Inschrift n. 2833, angeblich schliessend mit anno CCLI, ist nicht bloss ganz unsicherer Lesung, sondern auch schon nach dem Fundort sie stammt aus der Gegend von Soria durchaus von dieser Gruppe zu sondern.

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272 Th. Mommsen.

Der Ausgangspunkt dieser spanischen Jahrzählung kann, da sie sich selbst als 'consularische' bezeichnet, nur dasjenige Jahr sein, in welchem die römische Republik ihre Herrschaft auf dies Gebiet erstreckt hat. Bezieht man dies auf das Eintreten der Römer in die iberische Halbinsel 535 d. St., 219 v. Chr., so fällt die älteste vom J. 316 datierte Inschrift in das J. 97, die jüngste vom J. 481 in das J. 263 n. Chr., und vor diese Ziffern wenigstens kann man nicht zurückgehen. Aber da diese Inschriften nicht in Spanien allgemein, auch nicht allge- mein in der tarraconensischen Provinz auftreten, sondern ledig- lich in dem von der übrigen Halbinsel durch hohe Gebirge getrennten asturisch-cantabrischen Eüstensaum, so wird wahr- scheinlich die Aera auf die Unterwerfung dieses Theilgebiets zu beziehen sein, ebenso wie die in dem östlichen Theil der Provinz Asia gebräuchliche Jahrzählung auf die durch Sulla bewirkte Vergrösserung der Provinz zurückgeht. Aber an den Krieg, durch welchen Augustus in den J. 728. 729 = v. Chr. 26. 25 diese Landschaften definitiv zum Reiche brachte, kann unmöglich gedacht werden, da alsdann die älteste jener Inschriften in 291, die jüngste in 457 n. Chr. fallen würde. Vermuthlich ist die Herrschaft der Römer über die asturisch- cantabrische Küste nominell in der Epoche zwischen dem hannibalischen Krieg und Augustus proclamiert und sind da- nach später hier die 'Consuljahre' gezählt worden; füglich könnte man an das Jahr 616 d. St. = 138 v. Chr. denken, in dem D. Junius Brutus die römische Herrschaft bis zum atlantischen Meer erstreckte und sich den Beinamen des Gal- liciers (CaUaecus) gewann; damit würde man für die In- schriften auf die Zeitgrenze 179 345 n. Chr. gelangen. In- dess bestimmten Aufschluss können nur weitere Funde geben.

Entschieden aber wird durch diese relativ alten Zeug- nisse einmal, dass die Schreibung des Wortes mit dem Diph- thong die richtige ist, wie sie denn auch durch die Isidorische Etymoloffie gefordert wird *; dass die handschriftlichen wie die inschrifthchen Texte der Spätzeit weder dafür noch dagegen beweisen, versteht sich von selbst.

Zweitens wird die immer noch vorgebrachte Hypothese, dass das Wort gothischen Ursprungs und unserem 'Jahr' stamm- verwandt sei^ nun definitiv zu den Acten gelegt werden kön- nen. Da aucn die Herleitung des Wortes aus dem Lateini- schen philologisch unmöglich ist', so werden wir in dem zuerst in Asturien auftretenden Worte wohl ein einheimisches

1) laidor etym. 5, 36, 4: dicta aera ex eo, quod omnis orbit aes reddere professus eat rei jpubUeae. Ebenso de nat rer. 6. 2) Ideler»

Chronologie 2, 430. Grotefend, Handbnch der hirt. Chronologie S. 23 f. Knisch, Stadien S. 143. 3) Angenonunen wird sie ron Heller in

Sybels histor. Ztschr. 81, 81.

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Aera. 273

iberisches zu erkennen haben, das in das Lateinische über- gegangen ist ähnlich wie acnua und arepennis. Schon in diesem ältesten Kreise tritt die Bedeutung Jahr so entschieden hervor, dass davon wohl auszugehen ist und die spätere Ver- wendung für andere Zeit-* und selbst für Buchabschnitte* vermuthlich als secundäre anzusehen sein werden.

Die Frage über die Entstehung der mit dem J. 38 vor Chr. anhebenden aera domini wird durch das Auftauchen der älteren aera consulum nicht weiter berührt; mir scheint Hel- lers Annahme, dass jene aus dem 84jährigen Cyclus hervor- gegangen ist*, alle Wahrscheinlichkeit für sich zu haben.

1) Ernsch, Stadien S. 143. 2) Brnnner, Rechtsgesch. 1, 330.

3) A. a. O. S. 24.

Neues Archiy etc. XVIII. 18

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Zur Translatio S. Germani.

Von 0. Holder- Egger.

In der Handschrift aus Kloster Farfa n. 29', jetzt in der Biblioteca Vittorio Emanuele zu Rom (n. 341), welche eine grosse Anzahl von Heiligenleben enthält und im IX. Jahr- hundert ohne Zweifel in Farfa selbst* geschrieben ist, folgt auf die Vita S. Germani Parisiaci f. 122'— 125' ein Text der Translatio S. Germani, welcher noch mehr durch das, was er nicht enthält, als durch das, was er bietet, von Interesse ist.

Das Stück trägt in der Handschrift die Ueberschrift : 'Incipit translatio corporis sancti Germani episcopi et con- fessoris quod est VIII. kal. August.' Beginnt dann genau wie der bekannte Text der Translationsgeschichte (MG. SS. XV, 1, S. 5flF.): 'Opere pretium reor nequaquam silentio prjterire, qualiter idem oeatissimus Germanus venerabilem sui corporis transpositionem pr^euntibus voluit signis ostendere. Etenim cum ducentis' u. s. w.; stimmt dann weiter, abgesehen von unbedeutenden Varianten », mit der Ausgabe der MG. überein bis S. 6, Z. 12 ( inquisitio prodidisset). Danach fehlt dann aber alles folgende von S. 6, Z. 13 ('Tunc saepe dictus abbas') bis S. 8, Z. 8 ('disputatione vertatur articulus'), das heisst die ganze Translationsgeschichte. Es folgt in der Far- feser Hs. sogleich das Wunder, welches S. 8, Z. 9flF. der Edi- tion steht, und es schliessen sich daran noch zwei andere Wunder*. Die Translation des Heiligen wird also überhaupt nicht erzählt.

1) Kurz beschrieben von Bethmann, Archiv XII, 491 f., der die Hs. in Farfa sah, mit F. bezeichnet. 2) So ist im handschriftlichen Catalog der Vittorio Emannele mit Recht ausgeführt. 3) Es sind in diesem

Abschnitt die folgenden, wobei ich die Orthographica übergehe: S. 6, Z. 24 und immer: «Lantfridus'; Z.. 26 *atque eius* (*ut* fehlt); Z. 27 *destitit'; Z. 28 *se mundi'; Z. 29 'causa Aquitaniam' (*in' fehlt); Z. 32 *restaura- tione'; Z. 38 *orationis causa'; Z. 43 *pueri monasterii conspicit' (falsch); 'aperire'; S. 6, Z. 2 'senectute canitiem'; Z. 4 'viginti hodie'. 4) Sie

entsprechen dem 9. u. 10. Capitel der Translatio, bei Mabillon, Acta SS. ord. S. Ben. III, 2, 98, welche in der Ausgabe der MG. weggelassen sind. Das erste beginnt: 'Quidam etiam ex provincia Andigavorum', das zweite: 'Sed et quidam Bituricensis territorii adulescens\

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Zur Translatio S. Germani.

276

Wenn man in Betracht zieht, dass die oben angeführte Ueberschrift ausdrücklich die Translationsgeschichte im fol- genden Texte verheissty so könnte man versucht sein anzu- nehmen; der Farfeser Schreiber hätte die Erzählung von der Uebertragun^ des Heiligen weggelassen, weil sie ihm zu lang war und er nir sie nicht besonderes Interesse hatte. Ist das schon nicht sehr wahrscheinlich, da der Schreiber dieses Co- dex eine ganze Reihe fränkischer Heiligenleben, sogar mit angehängten Gedichten, Homilieen etc. getreulich und ohne Kürzungen copiert hat, so verliert diese Annahme jode Be- rechtigung, wenn wir die Anfangsworte des zunächst folgenden Mirakels im Codex Farfensis und im gedruckten Text ver- gleichen, die so lauten:

MG. SS. XV, 8, Z. 9 ff. Siquidem eodem ipso anno, quo sacrum ipnus venerabUis pontißcis corpus ordine supra memoratofuit tran$latum, qui- dam iuvenis Italicae regionis adeo fuerat membrorum officio destitutus, ut ei calcanea nati- bus quasi clavis inhaererent ad- fixa, manus quoque retro ma- millas hinc inde costis quasi quodam glutino necterentur, oculis vero et auribus ipsique linguae annis circiter tribus propria negarentur officia. Qui a piis parentihus dum pro recuperanda sanitate per mvitorum sanctorum ctrcum- circa veheretur ecclesiaa, nee quicquam pristinae a quoquam mereretur recipere sanitatis, aliquando tandem in somnio ammonetur, ut Galliam veniens beatum Germanum Pariaiorum antistitem sanandus inquireret.

Also im Text des Codex Farf., in welchem die Trans- lationsgeschichte nicht steht, wird auf die dort unmittelbar vorhergehende Visionserzählun^* verwiesen und gesagt, das folgende Mirakel sei ihr zeitlich noch vorangegangen, in dem bekannten Text wird dagegen die vorhergehende Translation erwähnt und das folgende Wunder in dasselbe Jahr mit jener

Codex Farf. Aliud quoque miraculum hanc eandem visionem anno eodem pr^cessit. Nam quidam invenis Itali; provinci;, qui adhuc superest, cum in tantum fuisset membrorum offi- cio destitutus, ut calcanea na- tibus quasi clavis inhererent adfixa, manus quoque retro mamillas hinc inde costis quasi quodam glutine necterentur, oculis quoque et aaribus ipsi- que lingu^ annis circiter tribus propria negarentur officia, in- somnis admonetur ^, ut Galliam veniens beatum Germanum sanandus inquireret.

1) 'admonitur* Hs.

2) SS. XV, 6, Z. 36—6, Z. 12.

18*

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276 0. Holder -Egger.

fesetzt. Welcher Text der ursprüngliche ist, kann einem Iweifel nicht unterliegen. Der Codex Farf. sagt von dem iuvenis, an dem das Wunder geschieht, 'qui adhuc superest*. Dadurch, dass diese Worte fehlen, erweist sich der gearuckte Text unzweifelhaft als der jüngere und abgeleitete. Es ist undenkbar, dass ein Schreiber, der nach Auslassung der Trans- lationsgeschichte nur den Zweck haben konnte, die Anfangs- worte so zu ändern, dass sie zu seinem gekürzten Text passten, diese Worte hinzugefügt hätte. Es ist ebenso unmöglich^ dass er seinerseits ganz ohne Grund die Zeitbestimmung des Mi- rakels geändert hätte mit seinem 'visionem prgcessit', während der Bearbeiter des längeren Textes, wie wir sehen werden, guten Grund hatte, die Zeitbestimmung abzuändern. Und auch weiterhin erweist sich der längere Text durch jedes vom kürzeren Texte abweichende Wort als Ueberarbeitung des- selben. Der Ueberarbeiter ersetzt das ungeschickte 'Itali§ provincif' des kürzeren Textes durch 'Italicae regionis', er ändert 'oculis quoque' in 'oculis vero', weil schon der vorher- gehende Satz mit 'manus quoque' begann. Er fügt zum grösseren Ruhm seines Heiligen nach unzähligen Mustern anderer Wundergeschichten hinzu, dass der Kranke erst in vielen anderen Kirchen Heilung gesucht hätte, ehe er sie beim heiligen Germanus wirklich fand. Hinter dessen Namen setzt der Bearbeiter ^Parisiorum antistitem' hinzu, weil der Italiener ja sonst nicht gewusst hätte, wer der Heilige sei, zumal es noch einen Heiligen desselben Namens, den Bischof von Auxerre, in Gallien gab. Und auch im weiteren Text der Wundergeschichte haben die Varianten des längeren vom kürzeren Text durchweg solchen Charakter, dass sie von einem späteren bessernden und ergänzenden Bearbeiter herrühren müssen; was noch folgendes Beispiel zeigen mag:

Codex Farf. Et ita in eo est plenitudo restaurata salutis, ut uno eo- deraque tempore et visum oculi et aures auditum et lingua eiusdem recte loquendi pristi- num recepissent officium.

SS. XV, 8, Z. 20. Et ita in eo est plenitudo restaurata salutis, ut uno eo- demque tempore et oculi visum et aures auditum et lingua locutionem et manus eiusdem operandi pristinum recepissent officium.

In der oben angeführten Stelle war ja gesagt, dass auch die Hände des Patienten contract waren, der Verfasser des kürzeren Textes hatte vergessen, deren Heilung zu er- wähnen, der Ueberarbeiter ergänzt das. Umgekehrt ist das Entstehen der kürzeren Fassung hier aus der längeren nicht wohl erklärlich.

Nun giebt sich der längere Text dem kürzeren gegenüber auf das deutlichste als der spätere zu erkennen. Nach sämmt-

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Zur Translatio S. Germani. 277

liehen Mirakeln, welche auch der kürzere Text hat, fährt der längere fort (S. 8, Z. 36): ^His breviter praelibatis, plurimis- que a reverentissimis viris auditu cognitis praetermissis, ad ea quae coram positi ipsi vidimus vertamus articulum', und es folgen nun noch drei Mirakel, welche der Farfeser Text nicht hat. Also was vorher geht, entnahm der Verfasser anders- woher >, erst das folgende verdankt er eigener Kenntnis. Damit ist ja auf das klarste erwiesen, dass der Bearbeiter des längeren Textes eben den Farfeser, welcher hier endigt, übernahm und durch Zusätze erweiterte.

Ist also der Text des Codex Farfensis der ältere und originale, so ergiebt sich, dass die ganze Translationsgeschichte von dem späteren Bearbeiter interpoliert ist. Das ergiebt sich aber auch schon aus den in beiden Texten übereinstimmen- den Anfangsworten, welche ich oben (S. 274) anführte. Da sagt der Autor, er wolle die Wunderzeichen mittheilen, welche der Uebertragung des Körpers des heiligen Oermanus voran- gingen, keineswegs, dass er die Translation selbst erzählen will. Genau diesen Programmworten entspricht, was der Farfeser Codex bietet, nämlich die Wunder, welche vor der Translation geschahen 2. Indem der Bearbeiter des längeren Textes diese Worte unvorsichtiger Weise übernimmt, die zu seinem die Translation selbst enthaltenden Bericht durchaus nicht passen, verräth er sich eben als den Ueb^rarbeiter des kürzeren Textes, und dass er die Translationsgeschichte inter- poliert hat. Ja er kennzeichnet die Interpolation selbst auf das deutlichste, wenn er am Schluss derselben (S. 8, Z. 7) sagt: ^Hactenus digesta serenissimo caesare domno Carole narrante conperimus, nunc ad sequentia conpetenti disputa- tione vertatur articulus', und dann die drei Mirakel des kür- zeren Textes folgen lässt.

Die Translationsgeschichte ist ja die bekannte, viel- besprochene, welche der Verfasser Karl dem Grossen in den Mund legt, welche er mit den, wie er behauptet, vom Kaiser

1) Da» *plurimi8 ppaetermissis' ist nur einer der in Wunder- g-eschiehten fast regelmässig wiederkehrenden Schnörkel, welcher eigentlich besagt*. Es ist sehr zu bedauern, dass unser Heiliger nicht noch mehr Wunder gethan hat, aber ich bin wirklich nicht in der Lage, noch weitere mitzutheilen. 2) Noch in der letzten Mirakelgeschichte dieser Hs.

heisst es: 'Anno eodem quo eiusdem coufessoris sanctissimi corpus fuerat transmutandum, pr^cedente transitus eins sollemnitate' (also zwischen 28. Hai, dem Todestag des Germanus, und dem 25. Juli, dem Tag der Translation) 'stans in basilica eiusdem'. Es ergiebt sich also, dass die Ueberschrift im Farfeser Codex, in welcher der folgende Text *Translatio* genannt wird, erst von einem Schreiber herrühren kann, der durch die oberflächlich gelesenen Anfangsworte, in welchen von der 'transpositio corporis* die Bede war, zu dieser unrichtigen Benennung veranlasst wurde.

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278 0. Holder -Egger.

selbst gehörten Worten erzählt. Die Urtheile über die Olaub- würdigKeit dieser Behauptung und der ganzen Erzählung sind bisher stark auseinandergegangen. W. Wattenbach verurtheilte sie in den früheren Auflagen der Quellenkunde* gänzlich als Erdichtung. Oelsner* entschied sich nicht recht; er hält zwar die dem Kaiser Karl in den Mund gelegte Rede für ^rhetori- sche Fiction', hält es aber doch für möglich, dass sie Jugend- erinnerungen Karls des Grossen enthielt, und benutzt sie ziemlich unbedenklich. Sehr lebhaft vertheidigt wurde sie von Hahn', der mit ihr die Angabe retten wollte, dass Karl der Grosse siebenjährig der Translation beiwohnte, weil sie eine (annähernde) Bestätigung des von Hahn vertheidigten Geburts- jahres 747 Karls des Grossen giebt. G. Waitz« konnte sich nicht überzeugen, dass die Erzählung Karls des Grossen er- dichtet sein soll, da es bei Lebzeiten Karls Niemand gewagt hätte, eine solche fingerte Erzählung zu publicieren. Darauf- hin hat Wattenbach m der fünften Auflage der Quellenkunde (I, 140, N. 1) seine Verurtheilungunterdrückt. Aber ich frage zunächst: Woher wusste denn Waitz, dass die Geschichte noch bei Lebzeiten Karls des Grossen geschrieben ist? Der Verfasser sagt nur, dass Karl sie erzählt hat, nicht dass er sie noch vor dem Tode des Kaisers niedergeschrieben hat. Die Miracula S. Germani des Farfeser Codex, wie wir sie nun nennen müssen, erwähnten, dass ein vor der Trans- lation Geheilter bei ihrer Abfassung noch am Leben war. Nehmen wir an, dass die Translation um 755 stattfand wir werden gleich sehen, dass das Jahr keineswegs feststeht so können die Miracula nicht wohl später als zu Anfang des 9. Jahrhunderts geschrieben sein, ihre Abfassung aber beträcht- lich früher anzusetzen verbietet ihre reine, fehlerfreie Sprache, welche erst ein Product der Karolinischen Renaissance sein kann. Auch ein grober chronologischer Fehler in der Schrift zeigt, dass sie lan^e Zeit nach der Translation entstanden sein muss*. Zudem, der Autor hat von den Vorgängen bei der

1) Aufl. 2, S. 103, N. 2; Aufl. 3, 8. 114, N. 1. 2) Jahrb. Pippins S. 233 ff. 600 ff. Er verwirft aber das von Wattenbach angegebene Mo- tiv der Erdichtung, nämlich die Schenkung von Palaiseau zu begründen. Was übrigens Oelsner über den Zusammenhang der Vita Sturmi und dieser Erzählung sagt, weil in beiden erzählt wird, dass der Sarcophag der beiden resp. Heiligen sich plötzlich nicht bewegen Hess, ist ganz hin- fällig, denn die plötzliche Unbeweglichkeit des Sarcophags ist ein beinahe unumgänglich nothwendiges Requisit jeder ordnungsmässigen Heiligenüber- trag^ng und kommt in hunderten von Translationsgeschichten vor; sie ist fast so nothwendig, als der durchaus unentbehrliche köstliche Wohlgeruch der erhobenen Heiligengebeine. 3) Sur le Heu de naissance de Charlemagne p. 79 sqq. 4) SS. XV, 4. 5) Nach ihr soll Abt Lantfred im 23. Jahre Karl Martells, das ist im Jahr 737/8, den Gedanken gefasst haben, die Gebeine

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Zur Translatio S. Germani. 279

Translation nichts mehr g^ewusst, sonst würde er nicht unter- lassen haben, sie zu erzählen, namentlich, wenn irgend etwas denkwürdiges dabei vorgekommen war.

Damit, meine ich, ist es entschieden, dass dem in diese Mirakel später interpolierten Translationsbericht auch jede Spur von Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss, dass er eine bewusste und absichtliche Fälschung ist. Er ist sicher nach dem Anfang des 9. Jahrhunderts geschrieben^, nichts deutet darauf hin, dass das noch bei Karls des Grossen Leb- zeiten geschehen ist. Nach den Miracula war Pippin in dem Jahre, m welchem die Translation geschah, aber vor derselben in St. -Germain- des -Pr^B>, aber mit keinem Worte deutet der Autor an, dass Pippin auch bei der Translation an- wesend war, wie der interpolierte Bericht behauptet. Daraus dürfen wir sicher schliessen, dass weder er noch sonst Jemand im Kloster St.-Germain zu seiner Zeit etwas davon wusste, und damit; dass es wahrscheinlich nicht wahr ist.

Man wird vielleicht einwenden: Wohl möglich, dass der Autor der Miracula nichts von Pippins Anwesenheit wusste, aber der Interpolator hat das ja eben von dem selbst als Kind anwesenden Karl dem Grossen erfahren, dessen in St. -Germain vorgetragene Erzählung er wiedergiebt. Aber der Autor der Miracula war ja sicher ein Zeitgenosse Karls des Grossen. Wäre er auch selbst bei dem aneebfichen Aufent- halt des Kaisers im Kloster und der vorgeblichen Erzählung zufällig nicht zugegen gewesen, so müsste ein für das Kloster

des h. Germanus zu übertragen. Wird aber nach Aquitanien geschickt, dort 37] Jahre gefangen gehalten. Dann leitet er fast volle 12 Jahre sein Kloster, und die dann abgelaufene Zeit wird gleich gesetzt dem J. 755, nämlich dem folgenden Jahr, nachdem Papst Stephan nach dem Franken- reich kam. In diesem Jahr erschien der h. Germanns einer Frau in einer Vision und sagte ihr: Heute seien es 20 Jahr, seit er dem Abt Lantfred den Gedanken eingegeben, seine Gebeine zn erheben. Man sieht, dass das chronologisch nicht vereinbar ist. 1) Die älteste Hs. setzt Waitz

zweifelnd in das 9. Jahrhundert. Möglich also, dass sie erst Anfang des 10. Jahrhunderts geschrieben ist. 2) In dem ersten Mirakel, von dem

oben (S. 275) der Anfang mitgetheilt ist, heisst es: 'Nee multo post ve- niens excellentissimus rex Pippinus atque tanti miraculi novitate gavisus, oratione peracta, eundem, qui fnerat redditus sanitati, suis exorat obtutibus praesentari*. Ebenso lautet der Satz in dem interpolierten Text, nur mit der Variante 'praecellentissimus\ Die Angabe, dass das vor der Trans- lation geschah, hat der Interpolator geändert (oben S. 275), weil er dieses Wunder hinter seinen eingeschobenen Translationsbericht gesetzt hat, den er damit beginnt, dass er den Abt Lantfred sich zu Pippin begeben und dem die Wunderzeichen des Heiligen mittheilen lässt. Das hatte keinen Sinn, wenn Pippin sich selbst schon vorher im Kloster von einem grossen Wunder überzeugt hatte. Hier ertappen wir den Interpolator bei bewusster Fälschung.

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280 O. Holder -Egger.

so wichtiger Vorgang ihm, der die Wunder des Heiligen schrieb, doch mitgetheilt worden sein. Damit ist also nur ein weiterer Beweisgrund dafür gewonnen, dass die ganze Trans- lationsgeschichte vollständig erdichtet ist, dass nichts daran wahr ist

Noch ein Umstand ist doch zu erwähnen. Der Inter- polator will die Erzählung vom 'Kaiser' Karl in St. -Germain gehört haben. Ein Aufenthalt Karls des Grossen in Paris nach der Kaiserkrönung ist aber überhaupt nicht nachweisbar.

Müssen wir somit die ganze Translationsgeschichte in den Bereich der Fabel verweisen, so können wir doch noch mit grosser Wahrscheinlichkeit angeben, was dem Autor zu seiner Erdichtung den Anlass und das Fundament bot : es ist ohne Zweifel die Inschrift auf der wohl noch aus der zweiten Hälfte des 8. Jahrhunderts stammenden marmornen Grabplatte des h. Germanus 1, welche lautet: 'Hie pansante sancto Ger- mano in die translationis dedit ei rex Pipinus fiscum Palatio- lum cum Omnibus appenditiis suis'. Hieraus schloss der Autor, dass der König Pippin bei der Translation anwesend war, ob aber mit Recht, ist mir zweifelhaft. Der Text der Inschrift zwingt nicht mit Nothwendigkeit zu dieser Annahme. Ihr Wortlaut würde sich schon erklären lassen, wenn die Schenkungs- urkunde über Palaiseau 'die translationis S. Germani' eines beliebigen Jahres, nicht einmal im Translationsjahr selbst aus- gestellt war. Aber wenn auch die Schenkung im Jahre * und am Tage der Translation gemacht wurde, ist wenigstens nicht mit Sicherheit aus dem Wortlaut zu schliessen, dass Pippin damals in St. -Germain anwesend war'.

1) Abgebildet bei Brougnart, St.-Germain-des-Prez p. 286, Tafel 15. 2) Ich mnss doch darauf hinweisen, dass nun dieses Jahr nicht einmal sicher feststeht. In den Miracnla der Hs. von Farfa wird nur geBBgty dass im Jahr nach Papst Stephans Anwesenheit im Frankenreich, also 755, der h. Germanas einer Fran erschien nnd seine Translation forderte, nicht dass sie in diesem Jahr wirklich vollbracht sei. Der gefälschte Bericht knüpft einfach daran an nnd enthält selbst keine chronologischen Angaben. So ist denn wohl das Jahr 755 auch für die üebertragung selbst wahr- scheinlich, aber doch nicht zweifellos. 3) Da ich mich hier einmal mit einer das Itinerar Pippins betreffenden Frage beschäftige, möchte ich eine andere kleine Bemerkung hinzufügen, welche ich gelegentlich vor Jahren machte. Die Urkunde Pippins für Prüm vom 13. August 762 (Mühlbacher n. 94) ist ausgestellt in 'Trisgodros yilla publica\ Der Ort hat nicht nachgewiesen werden können. Sickel, Acta Car. II, 217, yermuthete, dass der Ort in Aquitanien oder auf dem Wege von Sinzig dorthin gelegen habe, Mühlbacher a. a. O. schliesst sich dem an. Dagegen bemerkte Oelsner, Jahrb. Pippins S. 350, dass die Villa wahrscheinlich in der Nähe von Prüm zu suchen sei. Und es scheint, dass er Recht hat. Durch Diplom vom 30. Jan. 820 (Mühlbacher n. 689) schenkte Ludwig der Fromme der zu Prüm gehörigen St. Goarszelle einen nahe bei ihr zwi-

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Zur Translatio S. Germani. 281

Ferner wenn diese Inschrift die einzige Quelle des Inter- polators für seine Translationsgeschichte war, erklärt es sich vollauf, warum in ihr die Schenkung von Palaiseau so stark hervortritt, dass Wattenbach der Meinung war, die Rechtferti- gung des Besitzes dieser Villa seitens des Klosters sei das Motiv der Fälschung gewesen. Der Autor wusste dann eben nichts Positives über die Vorgänge bei der Translation, als dass (nach seiner Interpretation der Inschrift) damals Pippin diese Schenkung gemacht habe, und es ist dann sehr natürlich, dass sie der Kernpunkt seiner Erzählung geworden ist.

Wattenbachs ursprüngliches Urtheil über die Werthlosig- keit der Translatio S. Germani, zu welchem ihn innere Gründe veranlassten, hat somit durch äussere Beweismomente die vollste Rechtfertigung und Begründung erhalten.

Es ist bedauerlich, dass Waitz die Farfeser Hs., welche ich im Winter 1883 auf die Liste der für SS. t. XV. zu be- nutzenden Hss. gesetzt hatte, nicht selbst im Jahr 1884, als er in Rom war, benutzt hat oder durch mich damals hat benutzen lassen; er würde dann leicht den Sachverhalt erkannt und seine Edition der Translatio S. Germani danach eingerichtet haben.

sehen den königlichen fisci Oberwesel und Boppard (Jffidobricnm) gelegenen Wald mit dem noch eziatierenden Dorfe Biebemheimv dessen Grenzen genau bestimmt werden. Darin steht folgender Satz: 'Inde venit (die Grense) in rivolnm qni vocator Unesterb^a et per ipsnm deorsum nsqne ad stratam que pergit in Trigorium, deinde vadit ultra ipsum rivolnm et venit in Heisuuilari usqne ad stratam que pergit ad Confluentium*. Der Käme Trigorinm ist identisch mit dem Gaunamen Trekere, Trichire, Trachari, Drechere Q. s. w., wie z. B. die filtere Vita Goaris § 4, Habillon, Acta SS. 0. S. B. n, 282, zeigt, wo es heisst: 'Yeniens ergo in provin- ciam quae ripis Kheni flnminis contigua Tricoria nuncupatnr*. In jenem Diplom kann aber der Name nicht den Gau bedeuten, denn St. Goar und der Wald und alle darin genannten Orte lagen ja selbst in der provincia Tricoria, es muss ein Ort gemeint sein, zu dem die grosse Landstrasse hin führt, und zwar muss es ein damals verhältnismässig bedeutender Ort gewesen sein, der als Zielpunkt der Heerstrasse genannt wird, wenn auch nicht gleichbedeutend mit Coblenz, zu welcher Stadt die in dem folgenden Satz des Diploms bezeichnete Strasse führt. Er scheint weiter westlich vom Bhein an der Strasse, die von St. Goar über das jetzige Castellaun zur Mosel führte, gelegen zu haben. Ich glaube nun mit grösster Wahrscheinlichkeit annehmen zu dürfen, dass dieses Trigorium mit der Villa Trisgodros der Urkunde Pippins identisch ist, da die Namensformen kaum nennenswerthe Verschiedenheit zeigen. Wo es gelegen war, ob es später verlassen ist oder nur seinen Namen geändert hat, den es dem Gau lieh, mögen der Gegend Kundige bestimmen.

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Die Urkunde Ludwigs des Frommen fiir Halberstadt

Von E. Mfthlbaeher.

Die Echtheit des ältesten Diploms für Halberstadt von 814 Sept. 2, das nur im Chronicon Halberstad. aus dem Beginn des 13. Jahrhunderts überliefert ist% ist längst an< gezweifelt und in Abrede gestellt worden. Die Liste der von den älteren Forschem dagegen erhobenen Verdachtsgründe

e'ebt.EbeliDg^ Gesen die nur in später Abschrift erhaltene rkunde wurden neben sachlichen Bedenken auch Bemänge- lungen laut, die nicht einmal einem Original gegenüber Be- rechtigung hätten, wie etwa ungenaue K^mensformen, Lese- imd Absdireibfehler u. a., Oegen^ründe, die nur den Beweis liefern, wie schlimm es um die Urkimdenkritik bestellt war. Man suchte und fand einen Auswes;, indem man die anstössige Urkunde 'der Form nach als unecht imd auch interpoliert' so heisst es in der That bei Ebeling 4hrem wesentlichen Inhalte nach aber als richtig' annahm und dies damit erklärte, 'dass man überall, wo der Inhalt verloren gegangener Haupt- urkunden noch im Gedächtnis fortlebte, diese durch Anfertigung neuer zu ersetzen und ohne kritische Beobachtung der Form, doch unter Nachahmung derselben die Thatbestände sich zu wahren bemühte'. In ähnlichem Sinn äussert sich Rettberg': *Es mag alter StoflF benutzt sein, aber, wie die Urkunde vor- liegt, ist sie falsch/ Diesem Urtheil schliesst sich Simson^ an, der nur als gesichert gelten lässt, 'dass mindestens im dritten Jahrzehnt des 9. Jahrhunderts das Bisthum schon festen Bestand hatte'. ^Auch Sickel* reihte die Urkunde unter die Spuria ein. Eine günstigere Beurtheilung hatte dieselbe nur bei Erhard gefunden, der bemerkt: *Der Abdruck ist freilich sehr fehlerhaft und der Text wahrscheinlich nicht frei von Interpolationen, doch liegt kein Grund vor, die Richtigkeit des wesentlichen Inhaltes zu bezweifeln.'

1) MG. SS. XXIII, 80. 2) Die deutschen Bischöfe I, 443.

3) Eirchengeschichte Deutschlands II, 471. 4) Jahrbücher des fränk.

Reichs unter Ludwig dem Frommen II, 287. 6) Acta Karol. II, 413, vgl. die Bemerkungen zum Spur. Helmonst. S. 415. 6) Begesta hist.

Westfaliae I, 91 n. 283.

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Die Urkunde Ludwigs des Frommen für Halberstadt. 283

In den Regesten der Karolinger i habe ich die Echtheit der Urkunde vertreten mit dem Hmweis, dass nur bestimmte Stellen interpoliert seien und die Echtheit des sonst nur weni^ verderbten Textes und speciell der Immunität durch die voll- ständige Uebereinstimmung mit der Immunitätsbestätigung für Worms vom folgenden Tage* erhärtet werde. Während Diekamp » und G. Schmidt^ der die Urkunde von neuem her- ausgab *, dieser allerdings in nicht eben glücklicher Formu- lierung meines Ergebnisses , meiner Darlegung zustimmten, erhob ein Recensent der Publication von ö. Schmidt, C. J. Herr Staatsarchivar Carl Janicke in Hannover dagegen kräftige Einsprache*. Er betont, dass Simson und Sickel die Halberstädter Urkunde als Fälschung erklärt hätten. 'Der neue Bearbeiter von Böhmers Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern^ M., ist allerdings anderer Ansicht. Freilich kann auch er sich der Wahrnehmung nicht verschliessen, dass die Urkunde Daten enthält, welche sich mit der historischen Wahrheit durchaus nicht in Einklang bringen lassen. Diese Theile der Urkunde giebt er als unecht preis, um dagegen die Echtheit der andern zu retten, namentlich dass Karl der Grosse bereits dem Bisthum Halberstadt die Immunität ver- liehen habe . . . Läge das Original vor, so würde es leicht sein, die Frage der Echtheit zu entscheiden. Die Gründe M.'s für die, wenn auch nur bedingte, Echtheit scheinen mir nicht stichhaltig genug, um die von Sickel und Simson ver- tretene Ansicht zu widerlegen. Viel einfacher, natürlicher und dem, was wir sonst über die älteste Geschichte der von Karl d. Gr. in Norddeutschland gegründeten Bisthümer wissen, mehr übereinstimmend ist die Annahme, dass die Urkunde nach der in Halberstadt bekannten Formel, wie sie in der für Worms an demselben Tage von Ludwig d. Fr. ausgestellten Urkunde erscheint, gefälscht ist. Die Gründe der Fälschung liegen ja klar zu l^ge'. Auch Simson erklärt in der Neu- bearbeitung der Abelschen Jahrbücher Karls des Grossen*, sich meiner Auffassung der Urkunde 'keineswegs anschliessend zu können und verwirft sie abermals in Bausch und Bogen.

Lohnt es sich denn, auf eine Argumentation, wie sie der Recensent in der Hist. Zeitschrift bringt, noch einzugehen? Ich bezweifle es sehr. Aber die Sache muss doch nochmal besprochen werden, will man nicht wieder eine ähnliche

1) S. 220 n. 516. 2) Reg. der Karol. n. 617. 3) Westfälisches Urkanden-Bnch Snppl. 22 n. 168. 4) Urkundenbuch des Hochstiftes

Halberstadt I, 2: 'Ueber die Interpolation eines echten Protokolls, das der Urkunde zu Grunde liegt, s. Böbmer-Mühlbacher 616'. 6) Sybels

Histor. Zeitschr. LIII (1886), 160. 6) I, 354 N. 3, 365 N. 2.

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284 E. Mühlbacher.

Beweisführung heraufbeschwören. Ein eingewurzeltes histori- sches Vorurtheil findet immer noch glaubenseifriffe Verfechter.

Die Urkunde soll nach der in Halberstadt bekannten Formel gefälscht sein. Nach der «Former? Wie soll diese Formel ausgesehen haben? Und woher kannte man sie in Halberstadt ? Das einzige Formelbuch der karolingischen Zeit für Königsurkunden, eine offizielle Sammlung, wurde erst um 830 zusammengestellt, und zwar aus wirklichen, aus der Kanzlei Ludwigs des Frommen hervorgegangenen Diplomen; es sind die grösstentheils in tironischen Noten geschriebenen Formulae imperiales. Sie waren nur für den internen Gebrauch der Kanzlei bestimmt. Und selbst wenn den Halberstädtern dieselben zur Verfügung gestellt worden wären, hätten sie nicht gerade dieses Stück, nicht gerade diesen Wortlaut an- fertigen können eine ganz gleiche Formel war und ist in der ganzen Sammlung nicht vorhanden. Nicht einmal die gleiche Arenga, sondern nur ähnliche Arengen in den Formeln 4. 36 ^ Aber sogar dann, wenn die gleiche Formel sich ge- funden haben würde, hätte der Fälscher noch das Protokoll aus dem eigenen Wissensschatz oder aus einer anderen echten Urkunde beifügen müssen. Das Protokoll der Diplome Lud- wigs des Frommen hat ein sehr bestimmtes Gepräge. So schon die Invocation, die nach Ludwig nur noch senr ver- einzelt aus Vorurkunden übernommen wird*. Noch grössere Vorsicht würde der Titel erfordert haben; der Titel, wie ihn die Urkunde regelrecht giebt, war nur 814 825 und, nach der Episode der EinschsJtung des Namens Lothars, 830 833 in Gebrauch und änderte sich 834'.

Es erübrigte also nur die Annahme, dass die Halberstädter Urkunde nach einer anderen Urkunde von gleichem Wortlaut 'gefälscht' wurde. Und zwar nur nach einer Urkunde aus den ersten Regierungsjahren Ludwigs des Frommen. Bekannt- lich wurden sogleich in dessen Kanzlei die alten Formulare überarbeitet, neue Redactionen kamen in Gebrauch *. Eine solche neue Redaction liegt eben in der Halberstädter Urkunde vor, eine Redaction gerade aus der ersten Zeit Ludwigs, wie u. a. auch die in diesem Wortlaut seltene Arenga zeigt*.

1) MG. Formulae 290. 314. Davon noch mehr verschieden sind die anderen mit *Cum petitionibas* beginnenden Formeln in Form. imp. 12. 13. 16. 29 b. 2) Zusammenstellnng der Invocationen Reg. der Earol. Einl. LXXIII vgl. Wiener Sitzungsber. 92, 404. 3) Sickel, ürkundenlehre

284, Reg. der Karol. LXXIV. 4) Sickel, ürkundenlehre 160. 5) Im

ersten Jahrzehnt der Regierung Ludwigs tritt sie ausser in den beiden Urkunden für Worms und Halberstadt nur noch auf in Reg. d. Karol. n. 531 für Mftcon, 550 für Vienne, 562 für Prüm, 578 für das Kloster Berg in Baiern, 681 für Visbeck. Die Urkunden sind von Helisachar, die beiden letzten von Durandus advicem Helisachar recognosciert.

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Die Urkunde Ludwigs des Frommen für Halberstadt. 285

Woher sollen die Halberstädter die Vorlage für ihre 'Fälschung', die Urkunde mit der zutreffenden Eigenartigkeit ihrer Fassung entlehnt haben? Keine einzige der uns erhaltenen Urkunden Ludwigs des Frommen bietet den gleichen Wortlaut als, wie erwähnt, die gleichzeitig ausgestellte Wormser. Es ist ja immerhin möglich, dass noch andere Urkunden desselben Wortlauts ausgestellt wurden, aber nirgends lässt sich auch nur eine Spur nachweisen. Eine verlorene Urkunde als Vor- lage der Halberstädter 'Fälschung' annehmen, hiesse eine sehr schwankende Möglichkeit durcn Unwahrscheinlicbkeit be- gründen.

Somit wären wir auf die Wormser Urkunde angewiesen. Wollten die Halberstädter falschen, wie geriethen sie auf den Gedanken, sich ihre Vorlage gerade aus Worms zu holen? Hätten sie eine passende Vonage nicht in einem näheren Archiv gesucht und Fälscher pflegen ja nicht sehr wähle- risch zu sein auch gefunden? Für Fälschung einer Im- munität würde ein Halberstädter im eigenen Archiv viel nähere Vorlagen gefunden haben, die schon die jüngere Formulie- rung tragende Immunität Ludwigs IV. von 902, die dann in den Urkunden Otto's I. und II. wörtlich wiederholt ist ^ Und würde Worms, vom Zweck ganz abgesehen, nach Halberstadt seine Urkunden entliehen haben ?

Es liegt aber auch ein noch bestimmterer Beweis vor, dass die Wormser Urkunde nicht benutzt ist. Sie hat, abgesehen von formellen Abweichungen, welche die Selbständigkeit der beiden Urkundentexte belegen', in die Immunitätsformel eingefügt noch folgenden Zusatz: ^Hostem vero hominibus suis non requirant, nisi quando utilitati regni^ necessitas fuerit, simul

Helisachar ist wohl selbst der Dictator der neuen Formel, deren ältere Gestalt in Form. Marcalfi I, 17. 36, MG. Form. 54. 65 vorliegt. 1) Reg. d. Karol. n. 1948, MG. DD. I, 96; 11,43. 2) So hat die Wormser

Urkunde an wichtigeren Varianten : *W. parrochiae episcopus; preceptiones regnm antecessorum nostrorum, [in] quibus continebatar; sedem cum cellulis et rebus ibidem aspicientibus ; in omnibus, sicnt petiit, a nobis fuisse concessum seu confirmatum praesentes et futuri fideles sanctae Del ecclesiae ac nostri cognoscite ; in ecclesias vel parrochias, cellas aut loca ; yel freda seu telonea ezigenda; imperii nostri a Deo nobis concessi; pa- lacio regio* gegenüber dem Text der Halberstädter Urkunde: 'ecdesie H. epiBcopus; emunitates genitoris nostri . . in quibus continebatur* ; nur ^sedem*; 4n omnibus, quia iuste et rationabiliter petiit, per hanc nostram auetoritatem studuimus confirmare*; *in ecclesias aut loca*; *yel freda exi- genda' ; imperii nostri a Deo nobis concessi atque conservandi' (beglaubigt durch Beg. d. Earol. n. 612. 631, vgl. 505. 606. 630; 508. 622. 628. 532. 536), nur ^palacio*. In der Wormser Urk. fehlen noch die Worte: 'aut Ullas redibitiones vel illicitas occeasiones requirendas'. 3) Nach der Abschrift von K. Pertz auch im Wormser Chartular s. XII, f. 2' 'regum', offenbar verderbt aus ^regni*.

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286 E. MüUbacher.

cum suo episcopo pergant* Würde ein Fälscher so grosse Resignation besessen haben, um auf eine so kostbare Begünstigung, welche die Heerpflicht der Kirche einschränkte^ zu verzichten und eben nur diesen einen Satz aus seiner Vorlage wegzulassen?

Und endlich, was 'wissen' wir denn 'sonst über die älteste Geschichte der von Karl dem Gr. in Norddeutschland (d. h. in Sachsen) gegründeten Bisthümer'? Wahrlich, es ist, wenn man sich mit dem begnügt, was man in der That weiss, wenig ^enu^, viel zu wenig, um es als Kriterium für Echtheit oder Unechtheit der Halberstadter Urkunde verwerthen zu können.

Doch prüfen wir die Halberstädter Urkunde zunächst nach ihrer formellen Seite.

Sie ist in einer Chronik, also nur abschriftlich überliefert. Ob der Chronist seine Abschrift aus der Urschrift selbst^ die mit ihren Interpolationen doch nur eine Abschrift des ur- sprünglichen Originals gewesen wäre, oder aus einer Copie genommen, mag dahingestellt bleiben. Auch die Chronik liegt nicht im Autograph vor. Die älteste Hs. stammt erst aus dem Jahre 1432 imd ist auch sonst keineswegs frei von Ver- derbun^en^ Wir haben also mit all den Abschreibe- und Lesefehlem zu rechnen, welche Abschriften bieten, die sich mehren, je weiter sie von der Urschrift sich entfernen.

An solchen harmlosen Fehlem mangelt es auch keineswegs in dem uns überlieferten Text der Urkunde. So : 'In honore'

verlesen statt 'nomine' 'domini dei' in der Invocation; 'feoda (feuda)' statt 'freda', 'villicatus occasiones' statt ^illicitas occasiones' in der Immunitätsformel; 'in dei nomine fideliter'

statt 'feliciter' 'amen' in der Apprecation. Dazu kommen 'petivit' statt 'petiit', 'auctoritas hec' statt 'hec auctoritas* in der Corroboration, 'datum' statt *data' in der Datierung.

Ganz unbedenklich sind auch die vielfach beanstandeten Fehler im Protokoll, im Titel 'Ludewicus divina ordinante Providentia Romanorum augustus'», der Zusatz in der Datierung 'anno incarnationis domini 814'.

'Romanorum augustus' statt des richtigen 'imperator augustus' ist ursprünglich denn doch kaum mehr als ein Lese- fehler. Der Titel als Theil der ersten Zeile war in der schwer lesbaren verlängerten Schrift geschrieben. Welcher Sach- kundige möchte daran Anstoss nehmen, dass der erste Copist statt 'imperator augustus' das ihm geläufigere 'Romanorum augustus' las , wie er ja auch in der Invocation 'honore' statt 'nomine' verlas? Ein Fälscher, der mit bewusster Absicht

1) MG. SS. XXIir, 77. 2) Dies auch das einzige diplomatische Kriterium, das Simson, Ludwig d. Fr. II, 287 N. 3, vorbringt oder viel- mehr wiederholt.

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Die Urkunde Ludwigs des Frommen für Halberstadt. 287

arbeitete^ hätte doch die kanzleigerechte Formel 'Romanorum imperator augustus' oder wohl gar ^Romanorum imperator et semper augustus' zu Markte gebracht. Aber auch davon ganz abgesehen, geschieht es ja oft genug, dass ein Abschreiber wie etwa den Namen so in der Halberstädter Urkimde 'Ludewicus' statt des originalen 'Hludowicus' so auch den Titel modernisiert, dass er ihn zu dem in seiner Zeit üblichen ergänzt und vielleicht damit noch eine Auslassung berichtigt zu haben wähnt. Man ist doch schon lange darüber hinaus, einen Lesefehler im Titel oder selbst eine modernisierende Interpolation in demselben allein als Verdächtigungsgrund aufrecht zu erhaltend

Ebenso imverfänglich ist die Einschaltung des Incamations- Jahres in die Datierung. Das Mittelalter war in den Zahlen und im Zählen nicht so gedrillt, es trug gelegentlich dem Bedürfnis Rechnung , alteren Urkunden, die nodi nicht nach dem Incamationsjimr datiert waren , in der Abschrift nach mehr oder minder glücklicher Umrechnung die geläufigen Jahre von Christi Ueburt oder wohl auch andere chrono- logische Daten anzufügen. So giebt das Cbartular von Gorze aus Eigenem das Incamationsjahr, die Epacten und Concurrenten bei *, so findet sich das erstere auch emgeschaltet in Urkunden Ludwigs des Frommen für Ile-Barbe und B^ze '. Keine dieser Urkunden ist verdächtig. Die mühselige Arbeit eines Chronisten für die incamationsjahrlose Zeit zeigt etwa auch das Werk Adams von Bremen, der Incamationsjahr und Regierungsjahre des Herrschers erklärend in Parallele stellt^.

Diese Dinge sind also für die Frage der Echtheit oder Unechtheit der Urkunde völlig belanglos. Dagegen bietet, da die Unabhängigkeit der beiden Diplome von einander ausser Zweifel steht, die wörtliche Uebereinstimmung der Halberstädter Urkunde mit der Immimitätsbestätigun^ für Worms vom fol- genden Tage durchaus genügende Bürgschaft für deren Echtheit.

Thegan, der eine Biograph Ludwigs des Frommen, be- richtet, Ludwig habe im ersten Jahre seiner Regierung be- fohlen, die von seinen Vorfahren der Kirche verliehenen Privilegien zur Bestätigung vorzulegen, und er habe sie durch

1) Ich beschränke die Belege dafür auf die bereits in den MG. DD. veröffentlichten Urkunden. *Bomanorum* ist interpoliert in den sonst ganz unverdächtigen Urkunden Otto's I., MG. DD. I, 57. 473. 540 n. 21, 346. 397 vgl. ürk. Otto's H. ib. H, 148, n. 131; das spätere 'ac semper' vor 'augnstus* ist eingefügt ib. I, 404. 406, n. 289. 290; II, 97 (vgl. Variante a), 144, n. 81. 127. 2) Reg. d. Karol. 286. 559. 1476. 1521. 3) Reg. d. Karol. 675. 576. 849. Nach den Abschriften im

alten Apparat der MG. findet sich das Incamationsjahr auch in zwei Co- pien von Reg. 614; im angeblichen Original für Lindau, Reg. 961, ist es nachträglich über der Datierung eingeschrieben. 4) G. Hammaburg.

eccl. pont. I, 18. 20, MG. SS. VII, 292 f.

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288 £. Mühlbacher.

eigenhändige Unterfertigung bestätigte Diese Massregel war dadurch nothwendig geworden, dass trotz der umfangreichen

gesetzgeberischen Thätigkeit in den letzten Jahren Karls des rossen die Verwaltung erschlafft war*^ aus Karls Kaiserzeit, einem Zeitraum von 13 Jahren, sind uns nur 20 echte Ur- kunden erhalten, während das erste Regierungsjahr Ludwigs des Frommen uns mehr als die doppelte^ das zweite Jahr fast die doppelte Anzahl überlieferte. Mehr als die Hälfte dieser Urkunden bestätigt firühere Verleihungen, namentlich Karls d. Gr. Die neu organisierte Kanzlei arbeitete die Formeln um und glättete die rauhe Sprache. In ihre etwas spätere Formelsammlung sind gerade aus den ersten Jahren Ludwigs ziemlich viele Urkunden aufgenommen'.

Wie andere Kirchen reichte auch Worms seine Immunitäts- urkunden zur Bestätigung ein. Die Immunität wurde vom Kaiser am 3. September 814 bestätigt. Die Echtheit dieser Urkunde ist nie angezweifelt worden. Sie ist auch nicht an- zuzweifeln. Es wäre daher eine recht unnöthige Sache, die nie bestrittene und unbestreitbare Echtheit durch Belege aus anderen Immiunitätsbestätigungen dieser Zeit^ oder aus der ofBziellen Formelsammlung im einzelnen nachzuweisen. Gegen- über den anderen Urkunden ihrer Gattung hat sie selbständige Fassung.

Nur die Halberstädter Urkunde bietet noch den gleichen Wortlaut. Sie ist aber^ wie schon betont wurde, von der Wormser unabhängig. Sie kann diesen Wortlaut auch nicht anderweitig entnommen, noch weniger sich selbst gebildet haben. Sie stammt also aus der kaiserlichen Kanzlei , sie ist demnach, von den Interpolationen abgesehen, echt, ebenso echt als die Wormser. Die Gleichheit des Wortlautes erklärt sich aus der Gleichzeitigkeit der Ausfertigung ; die Halberstädter Ur- kunde datiert vom 2., die Wormser vom 3. September. Ganz gleichen Inhalts wurden beide Stücke auch nach der gleichen Vorlage, mag diese nun ein Concept oder die neu concipierte Formel gewesen sein, geschrieben.

Nur wurde die Balberstädter Urkunde später durch Interpolationen verunechtet. Es sind Einschiebungen, die sich klar und deutlich abheben, die den ursprünglichen Text selbst ganz imberührt lassen.

1) 'Eodem anno iassit supradictus princeps renovare omnia prae- cepta, qaae sab temporibns patrnm snonun gesta erant ecclesiis dei, et ipse mann propria ea cam snbscriptione roboravit*. Y. Hlad. c. 10 MG. SS. II, 593. 2) Vgl. die AnsfUhrangen in meiner Deutschen Gesch. unter den Karolingern, Bibl. der deutschen Gesch. 12. Lief. 213. 3) Sickel, Urkundenlehre 120. 160. 4) Etwa den Immunitätsbestäti-

gungen Reg. d. Earol. n. 606. 608. 612. 622. 628. 630. 632. 636. 638. 544. 660 u. s. w.

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Die Urkunde Ludwigs des Frommen für Halberstadt. 289

Zunächst ist es nur ein einzelnes Wort, der Zusatz ^Ca- tholanensis' zum Namen des Bischofs Hildegrim. Schon die Gefahrdung des Sinnes weist darauf hin. Der Zusatz soll und kann doch nur bedeuten: 'Hildegrim von Chälons s/M. Bischof von Halberstadt' i. Eine derartige Bezeichnung nach der Her- kunft ist in den Diplomen dieser Zeit selbstverständlich eanz ausgeschlossen. Die Einschaltung derselben geschah doch nur der alten Tradition zu Liebe, nach der Hildegrim früher Bischof von Chälons gewesen sein soll. Das berichtet bereits Thietmar^, das erzählen die Quedlinburger Annalen und der sächsische Annalist', dem der Halberstädter Chronist die be- treffende Stelle entlehnt. Doch mit einem kleinen Unterschied : wird Hildegrim bei jenem als ^Catalaunensis episeopus' bezeich- net, so nennt ihn dieser wie die Urkunde nur 'Eatolanensis' ^, Entfernt man den Zusatz 'Catholanensis', so liegt. mit Aus- nahme der sachlich ganz unwesentlichen Umstellung des Prä- dikates 'venerabilis' und der Auslassung des Wortes ^vir' die reine Formel vor, wie sie in allen Urkunden Ludwigs des Frommen auftritt^. Die Annahme, dass nicht nur die Bezeich- nung 'Catholanensis', sondern auch der Name Hildegrim hier von einem Fälscher eingeschaltet worden sei, ist an sich un- zulässig. Welcher andere Name sollte hier wohl ursprünglich festanden haben? Man würde ihn um so weniger geändert aben, als man neben dem durch die Tradition bezeugten Hildegrim noch einen neuen Bischof gewonnen hätte.

Die in dem Seitenstück, der Wormser Urkunde, fehlende Nennung des Kirchenpatrons und die nähere Ortsangabe ist durch andere Diplome als üblich zur Genüge beglaubigt. Sie fehlt nie in Urkunden für Klöster, selten für bischöfliche Kirchen«; genauere Ortsangabe war für diese in der Regel

1) So fassen ihn auch Simson, Ludwig d. Fr. II, 287, N. 2, und Weiland MG. SS. XXIII, 80, wenn sie interpungieren: 'Hildegrimus Ca- tholanensis, ecdesie Halberstadensis episcopus'. 2) IV, 45 MG. SS.

III, 787. Die Belege für die Tradition auch bei Simson, Karl d. Gr. I, 364, N. 3f. 3) MG. SS. IH, 38; VI, 660. 4) MG. SS. XXm. 78. Die Fälschung für Helmstädt von 802, Reg. d. Earol., n. 381 vgl. Siekel, Acta KaroL 11, 416, die man diesen Zeugnissen der Tradition anzureihen oder wohl auch als Beweis gegen Hildegrim anzuführen pflegt, hat hier zu entfallen; sie ist, wie ich wohl zu meinen Begesten nachtragen darf, nach dem Diplom Otto's I. für Helmstädt von 962 Apr. 29, MG. DD. I, 229 gefertigt, an Stelle des Bischofs Bernhard von Halberstadt setzte man einfach Hildegrim. 6) Etwa Keg. d. KaroL, n. 622: 'quia vir

venerabilis Theodulfus Aurelianensis ecclesiae archiepiscopus*, vgl. n. 608. 611. 617 520 u. s. w., das Prädikat *vir venerabilis* zumeist auch für Aebte n. 606. 612. 615. 627—629 u. s. w. vgl. Form. imp. 8. 4. 11. 12. u. ö. 6) Vgl. Reg. d. Karol. n. 619. 630. 638. 568. 563. 682. 686,

Form. imp. 3.11; sie fehlt für die erste Zeit Ludwigs d. Fr. in Reg. n. 609. 611. 617. 618. 520.

Neues Archiv etc. XVIII. iQ

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290 E. Mühlbacher.

nicht nöthig, da sie zumeist in bekannten Städten lagen. Um so mehr empfahl sie sich damals noch für ein sächsisches ßisthum. Die Angabe der Lage *in pago Hartegowe' findet sich auch noch in den Urkunden des 10. Jahrhunderts K Auch dass nur der h. Stephan als Patron der Kirche genannt ist, spricht zu Gunsten der Echtheit dieser Stelle : wie anderweitig mehrten sich später auch in Halberstadt die Eirchenpatrone '.

Schon formell und das übliche Urkundenformular unter- brechend, hebt sich der Satz über die Umgrenzung des Bis- thums durch Karl d. Gr. 'cuius parrochia Hasigowe' als Interpolation ab. Die Angaben der Urkunde über den Umfang der Halberstädter Diöcese weichen in ihrer Fassung ganz von den topographischen Daten jener Umgrenzung ab, welche nach den erzäUenden Quellen Karl der Grosse dem Bisthum 803 angewiesen haben soll'. Sie stammen aus der, wie es heisst, von Benedict VIH. verliehenen Bulle, von der nur der Chronist von Halberstadt an anderer Stelle dürftige Kunde giebt*. Vielleicht hängen aber diese Angaben mit der Grenzregulierung zusammen, die Friedrich I. um 1174 zwischen den Bisthümern Halberstadt und Verden vornahm, deren Einzelheiten uns nicht überliefert sind*.

Auf diese späte Zeit der Interpolation scheint auch noch ein anderer Umstand zu weisen. Durch eine sachlich belang- lose Verunechtung ist die gewöhnliche Formel *domni et geni- toris nostri Karoli, piissimi augusti' ® zu 'sancti genitoris nostri ie semper memorandf umgestaltet, wohl erst in der Zeit nach er Heiligsprechung Karls des Grossen, nach dem Jahre 1165.

Ebenso bestimmt wie die Angaben über den Umfang des Bisthums scheidet sich der Satz über das Bezugsrecht der Zehnten in der ganzen Diöcese 'Insuper donamus' als Interpolation aus. Halberstadt hatte mit dem Kloster Hers- feld, dem Karl der Grosse den Zehnten im Hassegau geschenkt und Heinrich V. für diesen und das Friesenfeld bestätigt hatte', noch im 12. Jahrhundert vielfach Streit um die Zehnten; eine Synode in Mainz (1133), Lothar III. wie die Päpste Innocenz II. und Eugen III. entschieden zu Gunsten Hersfelds«.

1) Urk. Ludwigs IV. Reg. d. Karol. n. 1448, Otto's I. und II. MG. DD. 1, 95; II, 43. 2) Vgl. Urk. Heinrichs III., 1052, Jan. 17, Schmidt, ÜB. des Hochstifts Halberstadt, I, 56. 3) Ann. Quedlinburg. 781, MG. SS. m, 38, daraus Chr. Halberst. ib. XXHI, 79. 4) MG. SS. XXIII, 91, Schmidt, ÜB. I, 50, darnach Jaffe, Beg. pont., 2. Aufl., n. 4043 zu 1012 bis 1023. Die Glaubwürdigkeit dieser Notiz muss dahin gestellt bleiben. Benedict VIII. soll zugleich auch die Urkunde Ludwigs des Fr. bestätigt haben. 5) Schmidt, ÜB. I, 237. 238. 255. 6) Mit den Varianten

^Serenissimi imperatoris, serenissimi augusti' und mit dem Beisatz ^bonae memoriae'. Reg. d. Karol. n. 508. 512. 519. 522. 528. 530. 633. 536 u. s. w. 7) Reg. d. Karol. n. 220; Schmidt, ÜB. I, 94. 98. 8) Schmidt, ÜB. I, 141. 143. 144. 189.

S;

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Die Urkunde Ludwigs des Frommen für Halberstadt. 291

Einen Anlass zur Einschiebung jener Interpolation über die Zehnten mochte die in Halberstadt selbst nach Entscheidung des Streites festgelialtene Anschauung geboten haben, dass der von Ludwig dem Deutschen bestellte dritte Bischof von Halberstadt, Hemmo, früher Mönch in Hersfeld, die der Halberstädter Kirche gebührenden Zehnten widerrechtlich an Hersfeld übertrafen babei. An Stelle dieses Einschiebsels stand früher zweifelsohne der formelrechte Satz: 'Quicquid autem de rebus praefatae ecclesiae fiscus sperare poterat, totum nos pro nostrae mercedis incremento praedictae eccle- siae concedimus' *. Daran fügt sich formelgemäss der folgende Satz an: ^ut onmibus temporibus delectef.

Es ist dies der gewönnliche Schlusssatz der Immunitäts- urkunden. Die Halberstädter Urkunde liefert indess noch einen Satz Tredictam peragere', der in seiner Allgemein- heit sachlich zwar ohne besonderen Belang ist, aber schon dadurch sich verdächtigt, dass sein erster Theil auf die Zehnten Bezug nehmen zu wollen scheint. Kein anderes Diplom Ludwigs des Frommen bietet eine Analogie. Auch dieser Satz ist demnach als Interpolation auszuscheiden.

Die Halberstädter Urkunde ist also nur durch Interpola- tionen verunechtet, durch Einschiebung des einzelnen Wortes 'Catholanensis' und dreier Sätze. Scheidet man diese Zuthaten aus, so hat man bis auf einen ganz unbedeutenden Bruch- theil der Immunitätsformel und der ganz nebensächlichen moder- nisierenden Umgestaltung der Prädikate für Karl d. Gr. den reinen Text der Urkunde. Nicht nur den reinen, sondern bis auf die erwähnte kleine Auswechselung eines Formeltheiles auch den vollen Text derselben. Und die Echtheit dieses Textes steht ganz ausser Fra^e.

Ich gebe im Folgenden einen Abdruck der Urkunde nach der Ausgabe der Halberstädter Chronik in den MG. Die Interpolationen sind, um sie auch graphisch auszuscheiden, cursiv gedruckt. Mit ihrer Ausscheidung liegt der echte Text vor. An dem überlieferten Text habe ich nur jene Emenda- tionen vorgenommen, wie sie jeder verderbten Copie gegen- über berechtigt und geboten sind; Varianten, die wenigstens sinngemäss möglich und, weil auch graphisch abweichend, wohl

1) 'Hemmo, Herolvesfeldensis monacfaus, magis in detrimentum quam ad profectnm a Lodowico, filio imperatoris Lodowici, tercins Halber- stadensi ecciesie est missns episcopus. Nam decimas super totum Fresio- noveld ab Halberstadensi ecclesia, cui iure offerende sunt, ad Herolves- feldensem transtulit*. Annalista Sazo 840 MG. SS. VI, 576. Die Stelle mit Yerschäifung der Schlussworte ('non est veritus transferre') wiederholt in Chr. Halberstad. ib. XXIII, 81. 2) So die Wormser Urk. Eeg. d. Earol., n. 617, vgl. 508. 530. 632. 536. 538. 560. 552. 562. 681 u. a., Form. imp. 4 (11. 28).

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292 ' E. MüWbacher.

auch ursprünglich sind, <de necessitatibus' statt des üblichen ^pro necassitatibus suis' in der Aren^a, 'omnibus' statt des gebräuchlichen *perpetuis' oder ^perennibus temporibus' blieben unangetastet. Die Korruptelen sind in die Noten verwiesen.

In nomine 1 domini dei et salvatoris nostri lesu Christi. Ludewicus divina ordinante Providentia imperator* augustus. Si sacerdotum ac servorum dei peticiones quas' nobis de necessitatibus innotuerint ad effectum perducimus, non solum imperialem exercemus consuetudinem , verum etiam ad beate retributionis mercedem talia nobis facta credimus profutiira. Quapropter notum sit omnium^ fidelium nostrorum industrie presentium scilicet et futurorum, quia [vir] venerabilis * Hilde- grimus Catholanensis ecclesie Halberstadensis episcopus, que est oonstructa in honore ^ Christi suique prothomartiris Stephani super fluvium Holtemna in pago Hartingowe, cuius parrochia pii patris nostri Karoli imperatoris augusti [deereto 'J statuta et determinata est hiis pagis Darlingowe et Northuringowe et Belkesheim Hartingowe Suavia et Hasigowe, veniens ad nos detulit nobis emunitates sancti genitoris nostri pie semper venerandi, in quibus continebatur, quomodo ipsam sedem sub plenissima defensione et emunitatis tuitione semper habuisset. Pro firmitatis namque studio petiit^ nos idem prefatus epi- scopuSy ut ei denuo similia pro mercedis nostre augmento concedere et confirmare deberemus. Cuius petitioni pro divino amore assensimus et ita in omnibus, quia iuste et rationabiliter

?etiit, per hanc nostram auctoritatem studuimus confirmare. recipientes ergo inbemus, ut nullus iudex publicus neque quislibet ex iudiciaria potestate seu aliquis ex fidelibus sancte dei ecclesie ac nostris in ecdesias aut loca vel agros seu reli- quas possessiones quas modemo tempore iuste et rationabiliter possidere videtur m quibuslibet pagis et territoriis sitas vel quidquid deinceps eciam propter amorem divinum collatum est», ad causas audiendas vel freda'® exigenda aut mansiones vel paratas faciendas aut homines ipsius ecdesie tam ingenuos quam servos iniuste distringendos aut ullas redibitiones vel illicitas ^ occasiones requirendas ullo umquam tempore in- gredi aut exactare presumat. Insuper etiam prescriptorum incolas omnes pagorum prefate ecclesie decimas suasfidditer persolvere pro divino amore iubemtis et donamus, ut omnibus

1) 'honore*. 2) 'Romanorum', 3) 'que^ in Hs. 2, 3 und im Texte der MG. 4) 'omni'. 5) *quia Hildegrimus . . . episcopus venerabilis*. 6) 'honorem'. 7) Ergänzung der MG. 8) 'petivit'. 9) 'est et\

10) 'feoda' Hs. 1, 'feuda' Hs. 2. 3. 11) 'yillicatus', auch im Text der MG. und bei Schmidt, ÜB. I, 2.

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Die Urkunde Ludwigs des Frommen für Halberstadt. 293

temporibus in alimoniam pauperum et stipendia servorum dei ibidem deo famulantium pronciant in aucmentum, quatenuB ipsis servis dei qui ibidem deo famulari videntur pro nobis et coniuge prolecj^ue nostra et pro stabilitate tocius imperii Dostri a deo nobis concessi atque conservandi iugiter domini misericordiam exorare delectet. Predictam vero parrochiam illius circumquaque per diversos pagos sitam nemo ßdelium nostrorum ei exinde cUiquid abstrahere aut prohibere presu- maty quin ei llceat per hanc nostram auctoritatem verbum predicationis domino auxiliante exercere et ministerium euum plene peragere. Et ut hec^ aactoritas nostris futurisque temporibus domino protegente valeat inconvulsa manere, manu propria subscripsimus et anuli nostri impressione signari lussimus.

Data ' im. nonas septembris annö incarnationie domini DCCCXIIIIy indictione VllI, anno primo imperii nostri; actum Aquisgrani palacio; in dei nomine feliciter' amen«

Mit der Echtheit dieser Urkunde gewinnt auch die älteste Geschichte des Bisthums Halberstadt festen Boden. ^ Hat Ludwig der Fromme .schon wenige Monate nach dem Antritt seiner Regierung demselben die von Karl dem Grossen ver- liehene Immunität bestätigt, so hat es schon unter diesem bestanden. ^ Das Bisthum Halberstadt wurde also schon von Karl dem Grossen begründet. Auch Hilde^rim ist durch die Urkunde als Bischof itlr 814 durchaus beglaubigt. Die Halber- städter Tradition nennt ihn als ersten Bischof, schon Tbietmar berichtet, dass er 47 Jahre den Bischofstuhl innegehabt habe und 827 gestorben sei*. Tradition und Urkunde stützen sich hier gegenseitig. Mag an der spät erst auftretenden Tradition, wie auch ich nicht zweifle, mancher sagenhafte Zug kleben, mag die eine Einzelheit nicht zu beweisen, die andere nicht ohne Bedenken sein, diese Tradition darf immerhin einen be- rechtigteren Anspruch auf Glaubwürdigkeit erheben, als ihr von der Geschicntsforschun^, die ja nicht gar so selten das I^nd mit dem Bade ausschüttet, seit Rettberg bisher ein- geräumt wird.

1) «aactoritas hec\ 2) 'datam* Hs. 1, 'dat/ Hs. 2. S. 3) «fide- liter'. 4) rV, 45 MG. SS. IH, 787.

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Zwei Excurse zu den falschen Capitularien des Benedictus Levita.

Von Fr. Maassen.

Die allg^emefne Tendenz und die drei ersten Capitel.

Der grosse Falsarius auf dem Gebiete der Rechtsquellen, der mit seiner Einführung unter dem bescheidenen J^amen des Leviten oder Diaconen Benedict sicher alles Andre eher beabsichtigte, als die Ermittelung seiner interessanten Person zu erleichtern 1, hat in der Vorrede zu seinem Werke dasselbe als eine Sammlung von Capitularien Pippin's, KarPs des Grossen und Ludwig's des Frommen angekündigt. Diejenigen Capitely welche der Compilator davon ausgenommen wissen wollte, sind in der Vorrede besonders angegeben. Unter diesen befinden sich auch die drei ersten Capitel der Sammlung (L. I, c. 1 3)^. Alle hier nicht erwähnten Capitel aber, so versichert Benedict, sind Capitularien der genannten Könige.

Diese Angabe ist bekanntlich falsch. Nur zum kleinsten Theil besteht die Compilation aus echten Capitularien ' ; die grosse Mehrzahl der Capitel ist aus andern, insbesondere aus kirchlichen Rechtsquellen geschöpft; viele derselben sind nur mit mehr oder minder grossen Abweichungen vom Wort- laut und Sinne des Originals aufgenommen, eine verhältnis- mässig geringe Anzahl ist lediglich als Product der freien

1) Wie man glauben kann, der Betrüger sei wirklich ein Diacon der Mainzer Kirche gewesen, ist mir anverstfindlich. Weil er sich so nennt, ist er es eben nicht. 2) Es werden femer noch ausgenommen: L. I, c. 2 63, welche dem Pentateuch entlehnt sind, und L. III, c. 1 122, deren Quelle mit Ausnahme von 7 8 Capiteln die Dionysio-Hadriana ist. Freilich sollen auch diese Capitel nach der Vorbemerkung zu L. III. auf Befehl EarFs excerpiert und von Ludwig mit Zusätzen versehen sein. Wenn ausserdem noch erwähnt wird, dass das dritte Buch auch alia regulae monasticcte congruentia . . . capitula enthalte, so ist das nicht genau. Nicht hier, sondern in der Additio I. finden sich die 'capitula monachomm* der Aachener Regel. 3) Es beruht auf einem Irrthum,

wenn Savigny, Gesch. d. röm. Rechts i. M. II, 101, annimmt: die Capitularien nähmen den grössten Theil des Werkes ein.

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Zwei Ezcurse z. d. falBch. Capitalarien d. Benedictos Levita. 295

Erfindung Benedictes zu betrachten. Da aber die Provenienz der einzelnen Capitel verschwiegen wird, so erscheinen sie sämmtlich nach Massgabe der in der Vorrede gemachten An- kündigung als Capitularien Pippin's, Karl's und Ludwig's.

Der Zweck dieses grossartigen Betruges ergiebt sich mit einer Jeden Zweifel ausschliessenden Gewissheit aus dem In- halt dieser falschen Capitularien. Der Falsarius wollte die Chancen des Reformprogrammes einer grossen kirchlichen Partei im Reiche, zu der er natürlich selbst gehörte, dadurch erheblich steigern, dass er die Welt glauben machte, die ein- zelnen Postulate dieses Programmes seien von der weltlichen Gewalt bereits zu Gesetzen erhoben. Daher sind es folgende Punkte, welche in den Capitularien Benedicts mit besondrer Vorliebe behandelt werden: Vorrang der kirchlichen vor der weltlichen Gesetzgebung; ausschliessliche Competenz des apo- stolischen Stuhles für die causae maiores, insbesondere für die iudicia episcoporum; das Erfordernis der päpstlichen Autorisation für die Berufung aller Synoden und der Bestäti- gung ihrer Beschlüsse durch den Papst; die Nothwendigkeit der Restitution abgesetzter oder vertriebener und ihrer Güter beraubter Bischöfe vor Erhebung einer Anklage wider sie; die Ausschliessung der weltlichen Gerichtsbarkeit über Cle- riker, insbesondere bei wider sie erhobenen Accusationen ; die concurrierende Gerichtsbarkeit der Bischöfe auch in Rechts- streitigkeiten unter Laien; die Begründung und Befestigung der Primaten würde ; die Abolition des Institutes der Chor- bischöfe.

So grob die Täuschung war: sie gelang. Von dem frühesten überhaupt nachweisbaren Citat i angefangen werden die Capitel der drei Bücher des Fälschers Benedict als denen der vier Bücher des würdigen Abtes von Fontanelle Anse- gisus ebenbürtig behandelt und als Capitularien der fränki- schen Könige qualificiert: in Concilsacten, in weltlichen Ge- setzen, bei Schriftstellern, in Rechtssammlungen. Sieben Jahrhunderte hindurch und länger hat sich kein Zweifel ver- nehmen lassen. Der Erste, der es aussprach, dass ein grosser Theil des Inhaltes der drei Bücher Benedictes den Namen von Capitularien nicht verdiene, war Peter Pithou in der Vorrede zu seiner Ausgabe der Capitularien (Paris 1588). Blondel in seinem Pseudo-Isidorus und Conring in seinem Buche De

1) In Karoli II. conv. Caris. a. 867 (LL. I, 453 ßq.) wird eine kleine Sammlung, bestehend aus sechs Capiteln des Ansegiras und ans Ben. L. I, c. 341 und L. II, c. 383 (nicht, wie meistens angegeben wird, c. 97; denn die drei letzten, im c. 383 vorhandenen, Worte des Citats fehlen in c. 97), so inscribiert: *8ecuntur capitula domni Karoli et domni Hludovici imperatorum*.

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296 Fr. Maaesen.

origine iuris Germanici 15) sind Pithou gefolgt. Aus ganz verschiedenen Gründen haben dann Baluze in den Prolegomena zur Ausgabe der Capitularien 46) und Savigny (a. S. 294, Note 3 a. O.) versucht, der Erstere die Echtheit zu retten, der Zweite den Benedictus Levita wenigstens von der Beschuldi- gung absichtlicher Täuschung zu entlasten. Eine directe Widerlegung mit den durchschlagenden Gründen haben diese merkwürdigen Irrthümer zweier so bedeutender Gelehrten niemals erfahren. Trotzdem sind dieselben ohne dauernden Einfluss ^blieben.

um aie Erforschung der Quellen Benedicts hat sich dann Knust (LL. II, 19 sq.) unleugbare Verdienste erworben. Ein verhängnisvoller, den Werth seiner Arbeit wesentlich beein- trächtigender Irrthum war, dass Knust die Priorität der pseudoisidorischen Decretalen annahm und demgemäss eine grosse Anzahl von Capiteln auf sie als auf ihre Quelle zurück- nlhrte. Dass das Verhältnis vielmehr das umgekehrte ist, hat Hinschius bis zur Evidenz einer wissenschaftlich feststehenden Thatsache erwiesen'. Aber auch in anderen Beziehungen bleibt nach diesem ersten Versuche, die Capitel Benedictes in umfassender Weise auf ihre Quellen zurückzuführen, im Ein- zelnen noch Manches zu berichtigen und zu ergänzen; ins- besondere wird nicht mehr bloss auf den Ursprung der ein- zelnen Capitel, sondern auch auf die von dem Impostor unmittelbar benutzten Subsidien die Aufmerksamkeit sich richten müssen. Eine abschliessende Lösung der Aufgabe kann mit Rücksicht auf die eigenthümlichen Schwierigkeiten der Arbeit wohl nur von der successiven, sich gegenseitig ergänzenden Thätigkeit Mehrerer erwartet werden.

Vorliegend nun handelt es sich nicht um einen Beitrag zur Eruierung der Quellen Benedictes, sondern um drei im Text unverändert gelassene Capitel, die in der Sammlung ganz ausnahmsweise mit der richtigen Inscription versehen sind und deren Herkunft daher nicht zweifelhaft ist.

Was hat den Impostor zur Aufnahme der ersten drei Capitel bewogen? Die Beantwortung dieser Fra^e bietet einen Beitrag zur Beurtheilung der ausserordentlichen Um- sicht und Ueoerlegung, mit der bei der Fälschung zu Werke gegangen ist.

Diese Capitel sind: 1. das Schreiben des Papstes Zacharias an alle Geistlichen, Herzoge, Grafen u. s. w. m Gallien und den Provinzen der Franken Referente nohis (JaflFö-Watt. 2275) ; 2. und 3. die beiden von Karlmann gehaltenen Reichssynoden,

1) Es Termindert den Werth der Beweisführangr nicht, dass sich noch eine Anzahl von Belegen beibringen liesse, die Hinschius nicht ange- führt hat.

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je V. J. 742 (Boretius, Capitularia I, 24) und v. J. 743 oder etwas später (ibid. p. 26).

Der Zweck der Aufnahme des Papstschreibens wird erst deutlich durch das, was in der Vorreae über die Aufnahme der Synoden Karlmann's gesagt ist. Bemerkt sei nur^ dass es dem Impostor wesentlich auf einen Passus des Schreibens ankam, während der ganze übrige Inhalt für ihn keine Be- deutung hatte. Es sei, so heisst es in dem Schreiben, eine Reichssynode welche, ist hier gleichgültig von Pippin und Earlmann gemäss der Aufforderung des Papstes und im Beisein seines Legaten Bonifacius gehalten worden (itiocta nostram commonitionem mediantibus füiis nostris Pippino et Karlomanno principihus veatris, peragente etiam vice nostra metropolitano Bony^ado).

Weshalb aber die beiden Synoden Karlmann's gebracht werden, darüber giebt die Vorrede die erwünschte Aufklärung. Diese beiden synodalen Convente, heisst es hier, welche der Legat der h. römischen Kirche, Bonifacius, als Stellvertreter des Papstes Zacharias, zugleich mit dem Frankenfürsten Karlmann canonisch gehalten habe, seien zu dem Zwecke in die Sammlung aufgenommen worden, ut agnoseant omnea haec praedictorum principum (i. e. IHppini, Karoli, Bludo- vici) capütda maxime apostolica auctoritate fore firmata. Deutlicher konnte der Levite Benedict sich nicht erklären. Nicht um ihres Inhalts willen bringt er diese Synoden Karl- manns, sondern um damit auf inductivem Wege den Beweis zu liefern, dass die Capitularien der Frankenfürsten ihrer grossen Mehrzahl nach aurch die apostolische Autorität ihre Bestätigung erhalten hätten. Aus welchem Grunde aber unser Levite diesen Beweis für nöthig hielt, ist unschwer zu erkennen.

Ich habe oben gezeigt, dass Benedict dem Reform programm seiner Partei dadurch zum Siege zu verhelfen suchte, dass er die einzelnen Punkte desselben als durch die fränkischen Könige mit Gesetzeskraft versehen erscheinen liess. Das war der nächste Zweck seines Betruges. Damit war aber zugleich eine unleugbare Gefahr verknüpft. Wenn die Capitel seiner Sammlung das waren, für was der Falsarius sie ausgab, dann hatten die Könige ihrer gesetzgebenden Gewalt eine Anzahl von Gegenständen unterworfen, für welche am allerwenigsten die eigne Partei des Urhebers der Fälschung ihnen die Com- petenz einzurätnnen gewillt war.

Darum galt es ein Correctiv zu finden.

Es kam darauf an, die Ueberzeugung hervorzurufen, dass die Capitularien Gesetze seien, welche durch den Papst ihre Bestätigung erhalten hätten. Das ist das Motiv für oie Auf- nahme der drei ersten Capitel in die Sammlung gewesen.

Aber dem vorsichtigen Impostor genügte es nicht, bloss

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298 Fl-. Maassen.

im Wege der Analogie den Beweis zu führen; er kommt im letzten Capitel seines Werkes (L. III, c. 478) noch einmal auf dieses Thema zurück und liefert hier den Beweis durch Bezugnahme auf die Acten der Convente selbst.

De capitulis apo8t$lica auctoritate roboratis, Maxime trium uUimorum capitula istorum librorum apo- stolica sunt cuncta auctoritate rohorata, quia Ms condendis maxime apostolica interfuit legatio, Nam eorum nomina .... hie non inseruimus .... vitantes legentium atque scribentium fastidia. Si quis autem plenius ea nosse voluerit, istorum legat avtentica, quibus illa inserta reperiet.

Was durch die drei ersten Capitel immerhin nur indirect erwiesen war: haec praedictorum principum capitula maxime apostolica auctoritate fore firmata, das wird hier durch die Berufung auf die Originalacten selbst belegt. Freilich bringt der eifrige Sammler aus wohlwollender Rücksicht für den ge- wöhnlichen Leser und Abschreiber diese Acten nicht voll- ständig. Aber für jeden, der sich dafür interessiert, sind sie leicht zu finden. Er braucht sich nur an die Adresse Bene- dictes zu wenden.

So war also der doppelte Zweck erreicht: die Forde- rungen der kirchlichen Reformpartei erschienen durch eine Menge unterschobener Capitularien als sanctioniert, und doch war der Gesetzgebungsgewalt der Kirche nicht das Mindeste vergeben.

Und so konnte der biedere Levite Benedict mit Beruhi- gung seiner Sammlung in der Vorrede das Zeugnis ausstellen, dass die in ihr enthaltenen Capitel von Allen mit grossem Nutzen würden studiert werden, weil sie mit der doppelten Autorität kirchlicher und weltlicher Gesetze ausgestattet seien (quoniam valde sunt utilia haec capitula et scire volentibus oppido pro- futuray quae pro lege tam ecclesiastica quam et seculari iure firmissimo sunt tenenda).

IL Die drei Vorreden.

In einer in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Bd. V (1865), S. 1 f. unter dem Titel *Pseudo-Isidor' erschienenen Abhandlung hat Paul Roth die Ansicht ausgesprochen, dass die drei der Sammlung Benedictes voraufgehenden Stücke wahrscheinlich ein späterer Zusatz seien (a. a. O. S. 17 f.). Diese Stücke sind:

1. eine metrische Vorrede in sieben Distichen, in welcher

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Zwei Excurse z. d. falsch. Capitularien d. BenedictuB Levita. 299

u. a. gesagt ist, dass der Urheber der Compilation der Levite Benedict sei;

2. die eigentliche Praefatio, welche in angebundener Rede Rechenschaft ^iobt über den Inhalt und Plan des Werkes;

3. ein Gedicht, welches in achtunddreissig Distichen eine Verherrlichung des Hauses der Karolinger bis auf die drei Söhne Ludwig's des Frommen herab und die Widmung des Werkes an diese enthält.

Die von Roth angeführten Gründe sind aber keineswegs überzeugend.

Erstens. Für das von Hinkmar verfasste Schreiben der Synode von Quierzy y. J. 858 (Sirmond, Concilia Galliae III, 117) sei^ meint Roth, ein Exemplar der falschen Capitu- larien benutzt worden, in dem die Praefatio fehlte. In dem c. 7 dieses Schreibens wird nämlich die unter Earlmann i. J. 743 oder etwas später abgehaltene Synode von Lestines nach Ben. L. I, c. 3 citiert. Dabei kommen folgende irrige Angaben vor: es wird einmal die Synode Pippin statt Earl- mann zugeschrieben und es wird zweitens e^esagt, dass auf ihr ausser Bonifacius noch ein anderer päpstlicher Legat mit Namen Georgius zugegen gewesen sei. Dass das erste Ver- sehen njcht vermieden wurde, daran trägt lediglich die Flüchtigkeit Hincmar's die Schuld. Es geht nämlich bei Ben. a. a. 0. der Synode von Lestines das Concil Earlmann's V. J. 742 vorher, welches so inscribiert ist: Synodus cum actihua suis iussione apostolica a saneto Bonifacio et Fran- corum episcopis suh Karlomanno duce habita etc. Die un- mittelbar auf dieses Capitel folgende Synode von Lestines hat die Ueberschrift: Item altera synodus a supra dictis em- scopis ac principe apostolica auctoritate .... habita. Es wird also hier mit einer jedes Missverständnis ausschliessenden Deutlichkeit Earlmann als derjenige bezeichnet, von dem die Synode gehalten sei. Daher bedurfte es nur einer gewöhn- lichen Aufmerksamkeit von Hincmar's Seite, um die irrige Annahme, dass die Synode von Pippin gehalten sei, zu ver- meiden. Dass aber Hincmar die ebenfalls irrige Ansicht hegen konnte: es habe ein römischer Legat Georgius der Synode von Lestines beigewohnt, das erklärt sich so: Nach der Synode von Lestines folgen oei Benedict in c. 4 u. 5 zu- nächst zwei Capitel aus der Sammlung des Ansegisus und dann in c. 6—21 eine ganze Reihe von Capiteln aus dem Capitulare von Compi^gne v. J. 757 (Boretius, Capitularia I, 37). Gleich in dem ersten dieser Capitel heisst es am Schluss : Georgius episcopus Romanus et Johannes sacellarius sie sen- serunt, und am Schluss der nächstfolgenden Capitel: Oeorgius sensit. Diese Capitel Benedictes führen aber von c. 4 ange- fangen nach der wohlberechneten Methode des Impostor keine

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300 Fr. Maassen.

Inscriptionen. Es konnte daher leicht geschehen, dass Hink- mar sie als noch zu der unmittelbar vorhergehenden, rite in* scribierten Synode von Lestines gehörig ansah.

Hätte aber Hincmar, meint Koth| die Vorrede gehabt^ so würden diese Versehen nicht möglich gewesen sein, da in der Vorrede sowohl dem Earlmann beide Synoden richtig zuge- schrieben werden, als auch Bonifacius allein als päpstlicher Legat genannt ist. Roth setzt daher voraus, dass Hinkmar die Vorrede Benedictes ihrem ganzen Inhalt nach im Kopf

fehabt haben müsse, wenn sie in dem für das Citat benutzten Ixemplare der Compilation sich befand. Bei aller guten Mei- nung von Hincmar's Gedächtnis scheint mir die Annahme, dass es in solchem Maasse prompt functioniert habe, denn doch zu weit zu gehen. Offenbar sind wir berechtigt anzunehmen, dass, wenn Hincmar sogar die Inscription des von ihm citierten Capitels übersehen oder vergessen konnte, er viel eher noch bei seinem Citat an eine in der Vorrede beiläufig gemachte Angabe über die Herkunft des Capitels sich nicht erinnern mochte. Es ist Roth entgangen, dass, wenn über- haupt ein vorausgesetzter Orad der Aufmerksamkeit eines Schriftstellers als ein sicherer Factor bei derartigen Beweis- führungen in Betracht kommen könnte, wir in unserem Falle doch zunächst genöthigt sein würden, das Fehlen der Inscrip- tion des citierten Stückes in dem von Hincmar benutzten Exemplare anzunehmen. Dann erst würde die Frage aufge- worfen werden können, ob auch der Schluss auf das Fehlen der Vorrede zulässig sei.

Noch schwächer ist das auf Hincmar's zweiten Irrthum gegründete Argument für das Fehlen der Vorrede. Denn selbst wenn Hincmar wusste und sich daran erinnerte, dass in der Vorrede Bonifacius als Stellvertreter des Papstes Zacharias genannt sei, so stand ja dieses Zeugnis keineswegs in Widerspruch mit der durch eine andere Quelle begründeten Annahme, dass noch ein zweiter Legat der Synode von Lestines beigewohnt habe^

Zweitens. Es sei auffallend, meint Roth, dass im neunten Jahrhundert bei Citaten aus Benedict sein Name nicht genannt werde, während der des Ansegisus öfter vor- komme. Roth führt aber nur einen Fall der letzteren Art an. An welche anderen Fälle er noch gedacht haben kann, weiss ich nicht. Roth will aus diesem Umstände folgern, dass die metrische Vorrede von sieben Distichen, in welcher

1) üebrigens irrt Roth, wenn er a. a. O. die Benutzung Benedictes 5n dem Schreiben der Synode von Quierzy v. J. 868 für die erste hält, ^e sich überhaupt nachweisen lässt. S. o. S. 296, Note 1.

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Zwei Ezcurse z. d. falsch. Capitalarien d. Benedictas Levita. 301

der Name Benedictes vorkommt^ im neunten Jahrhundert noch nicht mit der Sammlune verbunden gewesen sei.

Ist es nun in der That auffallend, dass der bis auf den Namen gänzlich unbekannte Urheber einer Sammlung von für echt gehaltenen Capitularien bei Citaten aus dieser nicht genannt wird? Wenn dem so wäre» dann würde es noch um vieles merkwürdiger sein, dass der Name des bekannten Abtes von Fontanelle Ansegisus bei den vielen Citaten aus seiner Sammlung sie sind häufiger als die aus Benedict nicht genannt wird. Eine oder selbst einige ganz vereinzelte Aus- nahmen würden nicht ins Gewicht fallen. Ganz anders ver- hielte sich die Sache, wenn wirklich nur die Citate aus dem neunten Jahrhundert den Namen Benedictes verschwiegen, während er später genannt würde. Dann läge allerdings die Annahme nahe, dass der Name erst später bekannt geworden sei. Die Zeitgrenze würden mit Rücksicht auf unsere ältesten Handschriften, welche sämmtlich die Vorreden enthalten, das Ende des neunten und der Anfang des zehnten Jahrhunderts bilden. Nun hat aber Roth kein einziges späteres Citat nach- gewiesen, welches den Benedictus Levita mit Namen nennte. Mir ist ein solches nicht bekannt, obgleich doch die Citate in den Concilien aus dem Ende des neunten und dem Anfange des zehnten Jahrhunderts, femer die Capitel aus Benedict m den Canonsammlungen vom Anfange des zehnten Jahrhunderts bis auf Gratian's Decret herab keineswegs selten sind.

Drittens. Da in dem letzten Capitel des Werkes (L. ni, c. 478) auf die Vorrede zurückverwiesen wird (ut ... in prooemio pradibatum estjy so würde schon damit die Meinung Roth*s unvereinbar sein» wenn man nicht annehmen wollte, dass die Sammlung nicht sofort in ihrem ganzen Um- fange, sondern in Zwischenräumen, partienweise, erschienen sei. Dies scheint denn auch die Ansicht Roth's zu sein (a. a. O. S. 18). Aus den Handschriften ergebe sich, sagt Roth, dass die Sammlung in ^anz verschiedenen Formen ver- breitet gewesen sei. In der Vorrede ist aber von den drei Büchern als von etwas Vorhandenem die Rede. Natürlich kann sie daher nicht vor der gänzlichen Vollendung der Sammlung erschienen sein.

Ich bin der entgegengesetzten Ansicht. Ich finde in dem Stande der Sache, wie ihn die handschriftliche Ueberlieferung darbietet, auch nicht den mindesten Grund, der uns berech- tigte, daran zu zweifeln, dass die Sammlung sofort in ihrem in der Vorrede angegebenen Umfange von drei Büchern ver- öffentlicht sei. Sechs der theils von Baluze, theils von Pertz, theils von beiden benutzten Handschriften enthalten die drei Bücher Benedictes im Anschluss an die vier Bücher des Anse- gisus vollständig. Diese Handschriften sind : die Pariser 4643.

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302 Fr. Maassen.

4635. 4636, eine von Baluze benutzte Handschrift von ßeau- vais und ein ebenfalls von Baluze erwähnter cod. Vat. Pal., endlich der von Pertz benutzte cod. Qothanus. Dagegen kann nicht ins Gewicht fallen, dass die Pariser Handschrift 4637 ausser dem vollständigen ersten die zwei letzten Bücher nur in abgekürzter Form bringt. Und wenn die Handschrift; von St, Gallen 727 und die von Baluze benutzte Handschrift von Mont-St.-Michel nach dem vollständigen ersten Buche nur noch das zweite unvollständig bringen und die beiden Handschriften Baluze's, der cod. Camteron. und der cod. Rivipull., das erste Buch allein enthalten, so ist das um so weniger für die An- sicht Roth's beweisend, als diese Handschriften auch die Vor- reden enthalten, welche auf die vollständige Sammlung von drei Büchern berechnet sind. Dieselben Handschriften mit Aus- nahme des cod. Sangall. haben auch die den drei Vorreden vorhergehende Notiz: De conglutinatione iatorum et com- municatione Septem librorum, capitulorum videlicet domini- corum, qualiterque, quibus et a quibus collecti, ordinati atque conscripti esse monstrantur , sequens indicat lectio etc. Das Vorhandensein der Vorrede sowohl wie dieser Notiz beweist, dass den angeführten Handschriften Exemplare der vollstän- digen Sammlung, mittelbar oder unmittelbar, zu Grunde lagen.

Der von Roth angeregte Zweifel, dass die Sammlung sofort in demselben Umfanee und derselben Gestalt, in denen sie in den drei Büchern der Ausgaben vorliegt, erschienen sei, hat daher keinen Grund. Ist aber dem so, dann sind wir nicht bloss nicht gezwungen, mit Rücksicht auf den Inhalt der Vorrede anzunehmen, dass dieselbe erst später hinzu- gefügt sei, wir sind nun durch die Thatsache der Erwähnung des 'Prooemium' im Schlusscapitel vielmehr umgekehrt ge- nöthigt, das gleichzeitige Erscheinen der Vorrede mit dem Werke selbst für gewiss zu halten.

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Hincmar von Reims

der Verfasser der sog. Collectio de raptoribus

im Capitular von Quierzy 857.

Von Victor ftraase.

Dem Capitulare Carisiacense 857 (LL. I, S. 451 ff.) ist bekanntlieh ausser einer Gruppe von Auszügen aus Ansegis und Benedictus Levita ein Actenstück angefügt, welches, von Sirmond als 'Collectio de raptoribus' bezeichnet >, sich unter Heranziehung^ der Bibel^ Patristiker, Concilien und pseudo- isiborischen Uecretalen über die Räuber des Kirchenguts aus- lä8st. Als Verfasser desselben nahm Weizsäcker* den Erzbischof Hincmar von Reims an. Dem widersprach v. Noor- den^ mit der Bemerkung, dass derselbe zwar auf der Synode gegenwärtig gewesen, dass aber die Abfassung des Synodal- schreibens durch ihn in keiner Quelle verbüi^ sei. Ich glaube, trotz dieser Ablehnung die Autorschaft Hincmars zur Gewissheit erheben zu können*.

Es kommen für die Untersuchung ausser der Coli, selbst folgende, zum Theil schon von Weizsäcker hervorgehobene,

1) Ich halte diese Ueberschrift nicht für zutreffend: es liegt hier viel- mehr, wie das aus den hftofiger wiederkehrenden Worten: 'andiant rapto- res' und besonders aus dem Schluss: 'Episcopus Omnibus dicere debet* hervorgeht, das Muster einer Admonitio vor, welche die Bischöfe nach c. 3 ihren Pfarrkindern vorlesen sollten. Warum Pertz das Stück hat petit drueken lassen, ist nicht recht erfindlich; eine Ableitung aus einer be- kannten Vorlage, welche allein nach den Editions - Grandsätzen der MG. den Petit-Satz rechtfertigen würde, ist die Admonitio keineswegs ; vielmehr darf sie den Ansprach erheben, als ein selbständiges Actenstück zu gelten. 2) Hincmar und Ps.-Isidor, in Niedner's Zeitschr. f. histor. Theo- logie XXVIII (1868) 8. 366; er spricht sich nicht ganz scharf aus: er sagt, Hincmar habe auf der Synode von Quierzy Anaklet etc. zu Hilfe gerufen und dtiere dieselben Stellen auch auf dem Conc. Tusiac. 860; ob er dies in seiner Eigenschaft als Leiter der Synoden oder als Ver- fasser der Synodalschreiben gethan hat, geht aus Weizsäckers Worten nicht deatlioh genug hervor. Aehnlich auch Dümmler, Ostfränk. Reich IT^, S. 98. 8) Hincmar v. Reims S. 141. 4) Schrörs, Hincmar von

Reims, hat die Frage S. 77 nicht berührt.

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304 Victor Krause.

Schriftstücke in Betracht: 1^ Das Sjmodalschreiben * von Tusey 860y in seinem zweiten Theil; 2) die Synode apud S. Macram', April 881, c. 5; 3) Hincmars Brief an Ludwig III, 881, Juni«, c. 4; 4) dessen Brief an Volk und Clerus von Beauvais 881, JuU*; 5) dessen Brief 'de causa Teutfridi'» 845—882, c. 3. Dieselben sind dadurch charakteristisch, dass sich in ihnen nicht nur die drei Citate aus Pseudo - Anaclet, Pseudo-Urban und Pseudo-Lucius *. sondern auch andere mehr oder weniger grosse Parthien wiederholen. So ist n. 4 von: 'Sanctus' nam- que Spiritus per eos qui cum Christo in coelo regnant et in terris miraculis coruscant, dixit et usque ad nos scriptis per- venire fecit dicens: Res et facultates' (Ps.-Urban) bis 'aut iacturam patiatur' aus n. 3; die Fortsetzung dagegen von 'Sanctus quoque Anacletus papa' bis 'daemonum societate un- quam liberari valebit'* aus n. 1 genommen. N. 4 hat also keinen selbständigen Werth und kann ausgeschieden werden. Ebenso n. 5; dieser Brief stammt von ^sanctus* Anacletus papa* bis ^ab ecclesiis excludantur' ebenfalls aus n. 1, dergestalt dass, abgesehen von unbedeutenden Varianten, Augustin eine Apposition erhält, das Citat aus ihm in weitläufigerer Fassung gegeben wird und dass sich an dieses mit Uebergehung von Conc Tolet. I, c. 11 sogleich die Bestimmung des Conc. Agath. c. 4 anschliesst ><>.

Wir haben hier also die außallende Thatsache vor Augen, dass Hincmar in zwei zu verschiedenen Zwecken abgefassten Briefen mit denselben Worten dieselben Ansichten vorträgt, wie sie theils in einem seiner früheren Briefe, theils in einem officiellen Actenstücke, welches seinem ganzen Inhalt und Stil nach die Autorschaft Hincmars verräth'^, niedergelegt waren. Wir können daraus den Scbluss ziehen, dass diese Gedanken Hincmars eigenstes Eigenthum und von ihm für so wichtig erachtet worden sind, dass er geglaubt hat, sie immer und immer wieder zum Ausdruck bringen zu müssen. Wenn dies aber feststeht ; wenn man femer wegen der Wieder-

1) Mansi XV, Col. 567; Migne, Patrol. lat. CXXVI, Col. 127. 2) Mansi XYII, Col. 432. 3) Opera ed. Sinnond II, S. 191; Migne

Col. 112; Tgl. Schrörs S. 556, n. 504. 4) Opera II, 8. 762; Migne

CXXV, Col. 1087; vgl. Schrörs n. 507. 5) Opera H, S. 802; Migne

CXXY, Col. 1111; vgl. Schrörs n. 508. 6) Yergl. auch Weicsäcker

a. a. O.; t. Noorden S. 378, Anm. 4; Dümmler a. a. O. 7) Migne

CXXV, col. 1088. 8) Migne CXXV, Col. 1090; CXXVI, Col. 127—129. 9) Migne CXXV, Col. 1112. 10) Aus dem Brief ISsst sich leider

keine Zeitbestimmang entnehmen; gehört er nach 881, so wäre n. 4 die Grandlage; fallt er aber Tor 860, so wKre n. 1 aus ihm abgeleitet. Für unsere Zwecke ist es aber gleichgültig, wie die Beziehungen im Einzelnen sind ; genug, dass der Brief mit 1 und 4 genaue Uebereinstimmung zeigt. 11) Vgl. T. Noorden S. 170; Schrörs S. 148; oben S. 803, Anm. 2.

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Hincmar von Reims der Verf. der sog. Collectio de raptoribus. 305

holung derselben Anschauungen in Hincmarschen Briefen und in Äctenstücken, welche nicht seinen Namen tragen, letztere ebenfalls dem Reimser Erzbischof zugesprochen hat^; wenn sich endlich ergiebt, dass diejenige Schrift^ welche wir bis

i'etzt als die Grundlage aller späteren Arbeiten oder als erste Tundgrube gleicher Ideen ermittelt haben, ebenfalls nichts anderes ist, als eine mehr oder weniger wörtliche Wiedergabe derselben Grundanschauungen aus einem bisher anonymen Schriftstück: so wird Hincmar auch der Verfasser des letzteren sein müssen. Und da nun in der That das Synodalschreiben von Tusey 860 eine Wiederholung* und Verarbeitung des in der Coli, niedergelegten Stoffes ist, so halte ich auch unsere Admonitio für ein Werk Hincmars.

Eine Analyse des Synodalschreibens wird meine Behaup- tung begründen.

Es beginnt mit den Worten: 'Sanctus« fquoque*! Ana- cletus papa ab ipso beato Petro apostolo presoyter orainatus [postea in sede Komana successor illius factus episcopus] cum totius mundi sacerdotibus iudicavit: Qui abstulerit, inquiens, aliquid' (= Coli. S. 453, rechte CoL lin. 8) und bringt dann wört- lich mit der Coli, übereinstimmend, aber mit dieser abwei- chend' vom Original -Text, die drei Stellen aus Ps.-Anaclet,

1) Vergl. zur Synode ap. S. Macram t. Noorden S. 378, Anm. 2: 'Der Stil Hincmars ist in dem Schreiben leicht zu erkennen. Namentlich stimmt c. 5 mit früheren Auslassungen Hincmars über denselben Gegen- stand tiberein'; Schrörs S. 434, Anm. 87. 2) So schon Weizsäcker, Dümmler (s. oben S. 308, Anm.) und t. Noorden S. 170. 3) Migne CXXYI, col. 127. 4) Durch die [] sollen die Abweichungen Ton der Coli, gekennzeichnet werden. 6) Auf diese Abweichungen ist bisher meiner Meinung nach zu wenig geachtet worden; sie sind, wie die fol- gende Zusammenstellung ergiebt, sehr bedeutend:

Ps.-Anaclet der Coli Qui abstulerit aUquid patri yel matri, homicidae particeps est sacrilegium facit et tU saerüeffus iudieandus est,

Ps.-Urban der Coli. Bes et facultates ecclesiae oblatio- nes appellantur, quia Domino offe- runtur et vota sunt fidelium et pretia peccatorum atque patrimonia paupe- rum. Si quis illa rapuerit, reus est damnationis Ananiae et Saphirae et oportet huiusmodi tradere satanae, ut Spiritus salvus sit in die Domini.

Neues Archiv etc. XVIII.

Ps.-Anaclet im Original S. 78, c. 14.

Qui abstulerit aliquid patri yel matri, didtque hoc peceatum non esse, homicide particeps est sacri- legium facit. Ps.-Ürban im Original S. 144, c. 4.

Ipse enim res fidelium oblationes appellantur, quia domino offeruntur. Non ergo debent in aliis utihus quam ecclesiastict» et predietorum ehriatianorum fratrum vel indigen- tium converti, quia yota sunt fide- lium et pretia peccatorum atque ad praedictum opus explendum do- mino traditae, Si quis autem^ quod dbsitf seeus egerit, videat, ne damp- nationem Ananiae et Saffirae per- dpiatj et reus sacrilegii efficiatur, sicut Uli feeerunt, qui praetia prae-

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Victor Krause.

Ps.-Urban und Ps.- Lucius (lin. 32). Daran schliesst sich, nach einer Bemerkung über die Mitwisserschaft und einem Gregor -Citat der Abschnitt: *Et sanctus Augustinus' bis 'Et Christi sanguine confirmatis scriptum est' (== UoU. lin. 32—37), worauf aber nicht, wie in der Coli., Gangra c. 7, sondern Toledo I, c. 11 aus Coli. lin. 1 6 folgt. Nachdem dann der durch Toledo I, c. 11 angeregte Gedanke weiter ausgeführt ist, fährt das Schreiben fort: pDicunt enim illi] qui^ in coelo regnant' et in terra miraculis coruscant [qui et usque hodie nobiscum vivunt . . . quoniam apud Dominum est merces eoruml: Si quis oblationes anathema sit' (= CoU. lin. 50. 37 40) und knüpft daran eine Erklärung über das Anathem, welche sich in demselben Gedankengang * und denselben Aus- drücken bewegt, wie der an derselben Stelle befindliche Passus in der Coli. lin. 41 49. Nach einem längeren Einschiebsel endlich (*Sed* sunt forte tales contraria sentiunt et con- traria loquuntur') verarbeitet das Synodalschreiben den Rest

Ps.-Lucius der CoU. Rerum ecclesiasticarum et facul- tatum raptores a liminibus sanctae eccleslae anathematizatos apostolica anctoritate pellimus.

dietarum rerum fraudaverunt . . . Et si non corpore, ut Ananias et 8afßra fecerunt, mortui eeciderunt, anima tarnen, quae potior est corpore, mortua et alienata a consortio fide- lium cadat et in prqfundum baratri labatvr.

Ps.-Lucius im Original S. 179, c. 7. tales praesumptores et aecclesiae raptores atque suarum facultatum alienatores una vobiscum a liminibus sanctae matris ecclesiae . . . pel- limus.

1) ^qui coruscant' stehen auch im Brief an Ludwig III. 2) Fehlt in den Ausgaben der Synode. 3)

Coli.

Episcopus . . . dieere debet, quid Sit anathema ; et ne desperent, osten- dere debet, quandiu duret anathema, id est, quandiu quisque errorem non corrigat et digna satisfactione non emendet, ut reconciliatio- nem et indulgentiam valeat prome- reri. Si quis vero ante satis- factionem et reconciliationis in- dulgentiam in peccatis suis per- severans mortnus fuerit, iam anathe- ma perpetuum illi erit et peccatum ad mortem.

4) Migne col. 129.

Synodalschreiben, omnis talia faciens, quandiu in illis peccatis manet . . . iam tamen a sacris canonibus excommunicatus et praedamnatus est, donec peccatum illud deserat et per satisfactio- nem ecclesiasticam et sacerdotalem reconciliationem Domini gra- tiam et fidelium societatem recipiat. Et quicunque in peccatis suis et talibus sceleribus implicatus ante satisfactionem necessariam vitam istam finierit, communionem et so- cietatem cum electis in regno Dei habere nuUatenus poterit nee de in- ferni poenis et daemonum societate unquam liberari valebit.

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Hincmar von Keims der Verf. der sog. CoUectio de raptoribus. 307

der Coli. (S. 453 linke Col.) in folgender Weise: ['Ra- pinae quoque et depraedationes quasi levia peccata sint] sanctus Paulus apostolus, per quem locutus est Christus et qui [antequam mortis debitum solveret] ad tertium caelum et

f)aradisum fuit raptus [ubi studuit] secreta Domini verba inter mortalia dicens:] An nescitis (1. Corinth. 6, 9) regnum Dei possidebunt (= 1. 33—39). Et iterum dicit: Si quis fornicator nee cibum sumere (=1. 41—43), [id est cum tali non homine, sed cum tali diabolo, non licet] Christi dis- cipulo dignam poenitentiam (== 1. 43—45) [cibum sumere]. Sanctus quoque lohannes cum receperis (= 1. 45 49). [Qui enim dicit cum possent noluerunt]. Ite maledicti an- gelis eius (== 1.^ 51. 52). fünde cogitandum est non fecerunt. Et item Dominus per] Esaiam [prophetam dicit raptoribus:] ^Rapina pauperis in domo vestra* (= 1. 15. 16) et *lacrimae viduae ad maxillam descendunt (= 1. 17) [et exclamatio eius coram Deo ascendunt] et Dominus non delectabitur in illis' (= 1. 18) fscilicet viduae lacrimis Quapropter sciant raptores] in cuius domo sed plenius possidetur (= 1. 19 24) [a dia- bolo] sicut ludas, quando in coenam dominicam plenus rapina et iniquitate [et avaritia atque cupiditate] communicare prae- sumpsit de manu [Domini salvatoris] (= 1. 24 26).

Aus dieser Zergliederung des Synodalschreibens geht her.vor, dass der Verfasser desselben^ welcher die hier ent- wickelten Ideen fast mit denselben Worten auch in seinen Briefen vertreten hat, mit dem Autor der Coli, identisch sein muss, dass Hincmar von Reims, so gewiss er der Verfasser der drei Briefe unter n. 3—5 und der beiden Synodalschreiben unter n. 1. 2 ist, auch der Autor der sog. Coli, de raptori- bus ist*.

1 ) S. 452. Der Anfang* der Coli, bis ^damnationem secum ferent' 1. 14 ist ein Auszug ans Gregor, Regul. pastor. c. 20. 2) Nachträglich finde ich eine weitere Stütze für meine Ansicht in der Epistola Carisiac. ad Hludowicum 858, welche anzweifelhaft ein Werk Hincmars ist. Da- selbst wird den Kirchengutsräubern c. 7 (Baluze Cap. II, Col. 109 f.) in Ausdrücken, welche die Verwandtschaft mit der Coli, an der Stirn tragen, vorgehalten: 'Sed et sacri canones spiritu sancto dlctati (Coli. S. 453, lin. 36) eos , qui facultates ecclesiasticas diripiunt et ties eccle- siasticas indebite sibi usurpant, ludae traditori Christi simlles computant (lin. 34). Et sancti, qui cum Deo in coelo reg- nant et in terra miraculis coruscant (lin. 49. 50), divino iudicio tamquam necatores paupemm ab ecclesiae liminibus et a coelesti regne seclndunt*. Man sieht, immer dieselben Qedanken in denselben Worten, bald in breiter Ausführlichkeit, bald in gedrängter Kürze.

Endlich ist, was schon Schrörs S. 235, Anm. 72 vermuthet hat, als Folge des Gesagten auch für Synod. Pistensis 862 (LL. I, S. 477 f.) die Autorschaft Hincmars sichergestellt. Nachdem dort im c. 4 (S. 481) das Benedict - Citat aus Capit. Caris. 857, S. 454 ausgeschrieben ist, folgt

20*

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308 Victor Krause.

Hincmar hat also seine Gedanken über die Kirchenguts- räuber zuerst in der Admonitio von 857 niedergelegt. Die- selben sind einerseits 881 vermehrt um einige Einschaltungen wörtlich und in ihrem ganzen Umfange in der Synode apud vS. Macram c. 5 von ibm wiederholt worden. Andererseits verarbeitete er das dort schon Gesagte in breiterer Form zu dem Synodalschreiben von Tusey 800, aus welchem er dann endlich den Inhalt von n. 4 und 5 bildete.

lin. 21: *£t item sanctns Paulas, per quem locutus est Christus possi- debunt (Coli. 8. 453, linke Col., lin. 34 39). Et item: Si qnis fomi- cator dignam poenitentiam (lio. 41 46). Et sanctus lohannes apo- stolus talem salutare aut in domum redpere vetat (lin. 46 48). Et sacri canones spiritu sancto per eos dictati, qui in coelo cum Deo regnant et in terris miraculis coruscant, constitu- erunt dioentes: Si quis oblationes anathema sit' (lin. 50. 51 ; rechte Col. lin. 36—40). Ich mache hierbei auf die sprachliche Eigenthümlich- keit aufmerksam, dass nach der besten Ueberlieferung sowohl in der Coli., als auch in der Epist. Caris. und in der Synod. Pist. bei den Worten 'sacri canones spiritu sancto dictati* vor ^spiritu' die Präposition *a% welche man erwarten könnte, fehlt.

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Die Pariser Handschrift des Chronicon Ebers- heimense.

Von Harry Bresslan.

Die im vorigen Bande dieser Zeitschrift S. 226 n. 21 kurz erwähnte Handschrift eines Bruchstückes der Kloster- Chronik von Ebersheimmünstery welche Charles Pfister in Nancy aufgefunden und über welche er in den Annales de TEsty 5. Jahrgang (Nancy 1891) S. 443 ff., zuerst berichtet hat, befindet sich im 31. Bande des grossen, als Monas ticum Bene- dictinum bezeichneten Sammelwerkes, jetzt Cod. lat. 12688 der Pariser Nationalbibliothek. Durch gütige Vermittlung E. Dümmlers habe ich die Es. einige Zeit auf der hiesigen Bibliothek benutzen können.

In diesem Sammelbande gehört dem Chron. Ebershei- mense ein Fascikel von 24 Folioblättem auf Papier an >. Auf der Aussenseite des ersten Blattes steht

Nr. 12 Ebersmünster

Monasterium Novientense. Novientense.

Auf dem zweiten Blatte, f. 415 des ganzen Bandes, beginnt die Chronik mit der Ueberschrift: 'Incipit Topologia Novien- tensis coenobii'; sie bricht ab auf dem 20. Blatt des Fascikels mit dem Worte 'haberet' in cap. 18, SS. XXIII, 440 Z. 20; die letzten vier Blätter des Fascikels sind, abgesehen von einer gleich zu erwähnenden Bemerkung auf der Aussenseite des letzten Blattes, unbeschrieben geblieben. Bis dahin ist der Text vollständig; er enthält also nicht nur die 18 ersten Capitel der Monumentenausgabe, sondern auch die in dieser, wie in den früheren Drucken fortgelassenen, in cap, 14 2, sowie am Schluss von cap. 11 und 13 eingeschobenen Urkunden, ferner die von mir N. A. XVI, 555 ff. aus den Strassburger Excerpten mitgetheilten Capitel, endlich die auch in diesen fehlenden, unten abgedruckten Abschnitte über Trebeta und die Urgeschichte von Trier, von denen wir bisher nur aus der verbrannten Strassburger Hs. des Mathias von Neuen- burg, oder vielmehr aus den Mittheilungen Engelhards und

1) Alle Blätter haben gleiches Wasserzeichen. 2) SS. XXTTT, 438, Z. 28.

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310 Harry Bresslau.

Hegels über diese Hs., sowie aus den daraus von Königshofen aufgenommenen Auszügen ^ Kunde hatten. Geschrieben ist die Pariser Hs. von mehreren Händen aus der zweiten Hälfte des 17. oder dem Anfange des 18. Jahrhunderts; der Text ist durch zahlreiche Copistenfehler entstellt.

Wie schon Pfister richtig erkannt hat, ist die Pariser Hs. (P) aus keinem der bisher bekannten, von mir im 16. Bd. dieser Zeitschrift besprochenen Codices abgeleitet. Am näch- sten steht sie der Hs. von 1320, welche Martene herausgegeben hat, und aus welcher die Strassburger Excerpte stammen. Doch weicht sie auch von ihr mehrfach ab; an der N. A. XVI, 560 abgedruckten Stelle nähert sie sich den Excerpten der Hs. des Mathias von Neuenburg >; selten stimmt sie gegen die Hs. von 1320 mit der von Grandidier benutzten des Beatus Rhenanus überein; ziemlich häufig hat sie Lesarten, welche keine der übrigen Hss. bietet. Dennoch aber ist Pfister wohl nicht im Recht, wenn er annahm, P stamme aus der zweiten Hs., welche in Haenels Excerpten von 1830 aus dem Katalog der Strassburger Bibliothek erwähnt ist'. Dass diese Ver- muthung schwerlich zutrifft, ergiebt die von Pfister nicht be- achtete Notiz, welche auf der Aussenseite des letzten Blattes unseres Fascikels geschrieben steht. Hier liest man: Tour le tres Reverend pere Dom Mabillon', wozu eine zweite Hand mit anderer Tinte hinzugefügt hat: 'de la part du R. P. abbä de Senone'. Der Fascikel ist also vom Abt von S^nones an Mabillon übersandt worden, und es darf demnach wohl vermuthet werden, dass die Hs., aus der er copieii worden ist, dem Kloster Sönones angehörte^.

1) Städtechroniken, Strassburg, II, 698 f. 2) Cap. 3c schliesst in P mit den Worten: 'Praefoit itaque beatus Maternas Trevirensi ecclesiaeXXX annis, plenus aetate et virtatibus migravit ad Dominum, qni vivit et regnat Dens per omnia saecnla saeculorum*, also fast wörtlich wie N, vgl. SS. XXIII, 429. Dagegen fehlt auch in P, wie in den Strassburger Excerpten (vgl. N. A, XVI, 569 N. 4) die in N vor diesen Worten erzählte Geschichte von den Wundem, die sich bei der Ankunft des h. Maternus In Trier vollziehen. Demgemäss wird diese Geschichte auch wohl in der Vorlage der Strassburger Excerpte, der Hs. von 1320, gefehlt haben und nicht, wie ich früher annehmen musste, erst von dem Excerptor fortgelassen sein. 3) Vgl. N. A. XVI, 655 N. 1. 4) Die im Anhang zu Maders Ausgabe des Chron. Montis Sereni (Helmstädt 1665) S. 291 ff. gedruckten Excerpte aus der Ebersheimer Sagengeschichte, welche dieser auf Mitthei- lungen eines anonymen Benedictiners zurückführt (vgl. N. A. XVI, 561 N. 2), stammen nicht, wie man vermuthen könnte, aus unserem Monasti- con Benedictinum. Abgesehen davon, dass Mabillon die Abschrift der Chronik jedenfalls erst nach 1665 aus Sdnones erhielt, ergeben das auch die Lesarten. Es genügt zu bemerken, dass die Pariser Hs. S. 432, 22 der Ausgabe einen Schreibfehler hat, indem sie bietet : ^ab Erolis n o m i - natum et Brannenburc est nominatum'. Statt des ersten 'nominatum*

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Die Pariser Handschrift des Chronicon Ebersheimense. 311

In dem Monasticon Benedictinum folgt auf die Abschrift des Anfangs der Ebersheimer Chronik ein zweiter Papier- fascikel mit sehr fehlerhaft^ Abschriften der ältesten Ebers- heimer Diplome, welche der Generaladvocat von Colmar den Namen der Unterschrift habe ich nicht entziffern können mit Begleitschreiben vom 1. Mai 1706 an Mabillon ge- sandt hat.

Ich lasse nunmehr die neuen Abschnitte' der Pariser Hs. hier abdrucken '. Sie folgen unmittelbar auf den Schluss von cap. 3«, N. A. XVI, 559. Die Capiteleintheilung rührt von mir her.

3d. (f. 417 *) Licet ab incepto nostro iam aliquoties di- gressi simus, possitque nobis illud Flacci non incongrue obiici : 'amphora coepit institui, currente rota, cur urceus exit?'', tarnen quia Trebetae et fundationis Trevirensium mentionem fecimus, ne indiscussum pretereamus et lectorem suspensum relinquamus, quis vel unde fuerit, vel quo tempore Imperium Europae instituerit, paucis verbis disseramus. Cum nimirum Deo conditori rerum complacuisset propter iniustitias homi- num totum deperire mundum, solus Noe propter innocentis vitae iustitiam (f. 418) cum domo sua et animantibus ad

Ssum confugientibus salvatus est. Gessante itaque cataclisma oe quidem cum filiis ad prioris habitationis locum pervenit

et per annos *, ^uibus post diluvium supervixit, in

tantum posteri eins creverunt ac multiplicati sunt, quod Noe ' lonitum filium suum, quem secundo post diluvium anno ge- nuerat, cum omni domo sua Mevam« seu lUiochriam '', quam nunc Indi vel Bracmanni inhabitant, transmitteret; timens si- quidem, ne sicut priorum aetas per homicidia et caeteras iniquitates Deum offenderent, filios filiorum suorum Deo

ist mit den Hss. von Schlettstadt und Ebersheim 'renovatom* zu setzen. Bei Mader findet sich ein anderer Fehler: 'ab accolis' statt *ab Erolis*, aber dann hat er richtig 'renovatnm'. P kann also schon aus diesem Grunde seine Quelle nicht gewesen sein. 1) Theile derselben, nämlich cap. 3c von 'cumque ad orientem' bis 'consecraf, cap. S^ yon 'postquam igitur' bis 'obsedit eam\ endlich die Schlussworte von cap. 3> von 'cessante post' bis 4nstruebant', hat Ch. Pfister in den Annales de l'Est V, 444 ff. herausgegeben. Zu diesem Abdruck gab derselbe ebenda VI, 119 einige Be- richtigungen und theilte noch den Anfang von cap. 3S (bis *probavi esse') mit, weil er der irrigen Ansicht war, diese Stelle gebe über den Vf. des Chron. Ebersheimense eine Nachricht (s. dagegen unten S. 315, N. 6. 2) Meine Abschrift hat Herr Dr. B. Krusch gütigst noch einmal mit der Pariser Hs. verglichen. 3) Horat. De arte poet. 21. 4) Lücke für

die Zahl in der Hs. 5) Vgl. für das Folgende Petrus Comestor Hist.

scholast. I, 87, Migne, Bd. 198, col. 1088 f., und dazu v. Zezschwitz, Vom Rom. Kaiserthum deutscher Nation S. 52. 168 ff. 6) Unten 8. 313

*Eva', bei Petrus Comestor 'Ethan'. 7) Bei Petrus Comestor *Elioschora i. e. solis regio*.

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312 Harry Bresslau.

iubente in alias partes terrae cum domibus suis demigrare praecepit. Chus itaque, filius ChaiDy cum domo sua et fra- tribus suis et Gomer, filius laphet, cum filiis^ et fratribus suis pervenerunt .in campum Sennaar et habitaverunt ibi. Arphaxad autem, filius Sem, genuit Säle, Sale autem genuit Eber, de quo Ebraei sunt dicti, et cum fratribus et familiis suis Chaldaeam ac Mesopotamiam possident. Chus ergo, filius Cham, genuit Nemrodh, qui* altitudine et fortitudine et sapientia omnes fratres et consanguineos suos praecedebat descenditque in Indiam ad lonitum, filium Noe, et didicit ab eo omnem disci^linam coelestium, astronomiam videlicet et geometriam, musicam et arithmeticam. Hie primum regnavit in terra Sennaar fuitque illius Babvloniae gygantomachiae auctor' et fundator suadens hominibus a Deo recedere ac propriae virtuti confidere. Cumque per divisionem linguarum Deus fabricae illius machinam intercoepisset, Nemrotn solus cum stirpe ac sequacibus suis terram Sennaar obtinuit aedifi- cataque Babylone primus omnium regnavit in ea. Hie genuit duos filios: Assur, qui regnum (f. 418**) Assyriorum instituit aedificavitque civitatem, quam Calannam^ appellavit, a qua Chaldaei primo sunt vocati, alter vero filius Ninus vocabatur. Hie construxit civitatem, quam Niniven appellavit, regnavit- que in ea. Is itaque duxit uxorem Semiramem de stirpe laphet genuitque ex ea duos filios Ninsam et Trebetam ^. Sed Trebeta^' omnes homines illius temporis sapientia et fortitu- dine ac pulcbritudine praecellebat habuitque compositum nomen ex graeco et haebraeico: trea enim in graeco tres vel tria, beth vero in haebraico domus dicitur, a tribus videlicet civitatibus parentum suorum Babylonia, Calanna et Ninive.

1) *fratribu8 et fratribus suis' Hs. 2) *qui* fehlt Hs. 3) *author' Hs. 4) *Calunnam' Hs. 5) Ohne auf die Frage nach der Entstehung der

hier vorliegenden Sage ausführlicher einzugehen, die mich auf Unter- suchungen fuhren würde, zu denen mir jetzt die Müsse fehlt, will ich doch darauf hinweisen, dass eine wesentliche Differenz zwischen unserer Ueberlieferung und derjenigen der Gesta Trevirorum cap. 1, SS. Vni, 130 besteht. Nach den letzteren war Trebeta nicht der Sohn, son- dern der Stiefsohn des Ninus, seine Mutter eine chaldaeische Königin, die Ninus vor Semiramis zur Frau gehabt hatte. Ebenso fasst das Ver- hältnis die ausführlichere Gründungssage der Hss. B und C auf, SS.VIII, 145, Beide lassen im Folgenden Trebeta von seiner Stiefmutter vertrieben werden und erzählen nicht, dass Semiramis ihm nach Europa gefolgt sei. Aehnliches berichten auch die meisten anderen Quellen, die der Sage Erwäh- nung thun (vgl. z. B. Marianus Scotus ed. Herold S. 74; Sigibert Gembl. zu 413, SS. VI, 306; Otto Frising. Chron. I, 8, SS. XX, 135; Chron. ürsperg. [Zusatz zum Ekkehard] , SS. VI, 36 N. * u. a. m.) , so auch Gotfried von Viterbo im Pantheon, SS. XXII, 138. Dagegen ist der Be- richt des unbekannten Commentators zum Speculum reg. des Gotfried, SS. XXII, 34, dem unsrigen verwandt, wenn auch in manchen Einzel- heiten abweichend. 6) *Trebetam' Hs.

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Die Pariser Handschrift des Chronicon Ebersheimense. 313

3^, Fulminato itaque Nino Semiramis cum filiis regnabat videDsque proceritatem ac generositatem Trebetae capta est amore ipsius. Comque allocuta eum de copula stupri fuisset, ille nimium instigante se naturali iustitia incestum horruit matemum. Denique illa indesinenter instante, ille atroeitatem ac feritatem matris metuens ad callida nobilis ingenii con- vertitur argumenta. Siquidem matri sie respondisse fer- tur: ^Tuis^'y inquit, ^o dulcissima mater, imperatis prompte ac libenti animo parebo, praecipue cum tui similem in tote orbe nullam reperire queam^ si prius, quod mente gero, tuo pariter et auxilio et consilio adeptus Aiero. Kam regnum filiorum loniti in Eva>, quod Indi vel Bracmanni possi- dent, auri et argenti et gemmarum et omnium rerum abun- dantia exuberat. Quod si imperio nostro adiungere valueri- mus, tum demum securi cupitis immorabimur amplexibus'. His auditis mater yerborum fiiii nimis credula elaborare coepit omni instantia^ et fabricatis (f. 419) trigeribus aliisque utensi- libus armorum infert copiam ac ciborum abundantiam. Deinde simul cum filio inito consilio congregat de omni Asia viro- rum fortium infinita agmina ac deinde profert auri et argenti immensa pondera. Post haec fortissimus dux Trebeta mili- tum suorum congregat agmina, et cum ab eis exegisset fidei sacramenta, larga distribuit stipendia. Ad naves deinde cum coniugibus ac iiberis quasi totam Indiam possessuri ac stir- pem lonithi properant occisuri. Cumoue naves impulissent et marinis nuctibus ac ventorum flatibus se commisissent, Trebeta oculos ac manus ad coelum erigens Tonantem in- vocat, quatenus ipsius iussu ac ducatu in eam partem orbis transponatur, quo et ab humani sanguinis efiusione cessare et matris possit incestum devitare. Cuius orationem innocentiae Deus amator exaudiens per lonium secundis ventorum flati- bus ad oceani littus veloci cursu naves transposuit, ac deinde boreali impulsu ad Tporeos montes seu ad ubera aquilonis usque perveniunt. Cumque ad occidentalem plagam Europae appulissent, egressi de navibus aras construunt, sacrificia in- stituunt, et hoc responsi Trebeta accepit, quod tamdiu exer- citum ducens occidentem peteret, donec cervorum gregem obvium habuisset, et illic civitatem habitationis suae conderet. Haec cum audisset, castra moveri iussit, et peragrata tota Riparia ad fauces Mosellae fluminis pervenit, ac deinde per ripam ipsius ascendens Ardennam in vallem, quae nunc vallis Trevirorum dicitur, exercitum perduxit. Cumque inibi collo- casset castra, Trebeta diluculo castris digressus gregem cer- vorum obvium habuit, statimque responsi illius fatalis non immemor socios prudentiores convocat ac lustrata omni valle

1) Die beiden letzten Buchstaben durch Beschädigung des Papiers verloren. 2) S. oben S. 311, N. 6.

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314 Harry Bresslau.

(f. 419^) supra ripam tandem fluminis inter tres colles civita- tem descripsit, ac fundamenta iaciens portas et turres statuit ipsamque ex nomine suo Treberim appellavit. Post haec templa et aras construit ac deos consecrat, sacerdotes ac mini- stros ordinat et sacrificia libat. Deinde omnem convocans cohortem, ius civile decernens, senatores ac iudices constituit, et quia de multis Unguis coadunati fuerant, idioma solius Teu- tonicae locutionis ab omnibus tenendum decrevit, ipsamque de aliis Unguis supplens exornat et Mercurio, id est deo facun- diaC; consecrat.

3^. Interim dum haec aguntur, Semiramis de salute fiUi et exercitus solUcita, et quae per internuntium aUquem scire non poterat, ad notissima astronomiae convertitur indicia. Cumque per artem fugam fiUi ac se deceptam comperisset, mentem furibundam continuo iracundiae armavit telo et per nigromantiam fanaticam advocat turbam ac per ipsos, in qua parte orbis fiUum reperire possit^ addiscit. Nee mora^ statim ut in occidente eum deUtuisse comperit, ordinatis rebus et reUcto inibi Ninsa primogenito fiUo suo cum fortissimis pugna- toribus fiUorum Qomer et Tofforma ad persequendum fiUum proficiscitur. Denique et Trebeta, in arte astronomia more orientaUum peritissimus, de statu matris vel fratris scire aU- quid certius volens, astrorum cursus et ipse rimatur. Cumque matrem iam ad se properantem cognovisset^ omni nisu mon- tem civitati proximum, reUctis intrinsecus columnis quibus sustentaretur, cavare festinat, porticumque ante ipsam spelun- cam opere testudineo duabus columnis suffulsit. Denique cum (f. 420) iam matrem adventantem praescisset, assumpta fortis- sima suorum turma obviam ei perrexit, simulataque laetitia cum canticis et choris eam suscepit et quasi flens prae gaudio in oscula ruit. Post haec infortunio navigationis in hanc ter- ram peregrinationis praeter spem se transpositum deplorat et sie feritatem nefandi animi mitigat. Post haec comites matris in castris coUocat, ipsamque cum paucis Treverim perducens convivium instruxit. Cumque eam largiori cibo et potu refe- cisset, quasi cubitum cum ea perrecturus, ad subterraneum specum perduxit et per aliquos gradus descendentem vi im- puUt et in praecipitium, quod paraverat, ruere coegit. Cum- que sonitum ruentis aure captasset, iUico columnas, quae omne opus machinae iUius sustentabant^ subruit ac super ipsam ruere coegit ^

3«. Sic Trebeta liberatus a crimine incestus civitatem, quam condidit, castimonia ac reUgione dedicavit. Post haec adiunctis sibi his, qui cum matre venerant, aUisque complu-

1) 'coepit' Hs. Man beachte hier die abweichende Angabe KönigB- hofens (a. a. O. S. 699) über den Tod der Semiramis.

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Die Pariser Handschrift des Chronicon Ebersheimense. 315

ribus qui propter ^ famam indnstriae eius ' ad ipsum confluxe- rant, Cithuni videlicet ac Celtiberi, qui a Graecis vocati sunt Belcadici'^ ripam Rheni fluminis possedit et civitates inibi construxit et imperio Trevirorum subdidit. Instituit itaque Trebeta imperiom Trevirorum auno MC. ex quo Noe de archa cum filiis suis egressus est^ eo tempore videlicet quo Abraham in terra Chanaan repromissionem a Domino accepit. Duravit autem ipsum imperium us(]|ue ad tempora Francorum. Nam^ Ävitus ultimus Irevirorum Imperator luxuriae deditus uxorem Lucii cuiusdam senatoris' adulteravit. Venienti denique Lucio in palatium Avitus dixisse fertur Tulchras thermas habes, nam frigide lavaris'. Unde indignatus Lucius civitatem Clo- doveoy filio Deothmari, regi Francorum, tradidit, a quo in- censä est et imperium destructum, (f. ^0*>) imperante apud Romanos loviniano. Haec omnia facta sunt ordinante ac iubente domino nostro lesu Christo, qui transfert regna et mutat imperia, semper ipse incommutabilis permanens in sae- cula saeculorum, amen. Audite* praeterea, quae miremini. Treviris est civitas Oalliae nobilis, ubi senecio' quidam^, cuius hospitio usus sum per XII dies in suburbio civitatis, ferream effigiem Mercurii volantis magni ponderis ostendit in aere pendentem. Erat autem magnes, ut bospes idem mihi ostendit, supra in fornice itemque in pavimento, quorum natu- ralis vis e regione sua Ferrum sibi adscivit^ sicque Ferrum ingens quasi dubitans in aere remansit. Vidi in eadem urbe ingenti et pretioso marmore lovem scutulam auream duorum

Sedum latitudinis tenentem, ubi hoc inerat scriptum: 'lovi vin- ici Trevirorum, ex censu civitatum Rheni per tria decennia denegato, sed fiilmine et terrore caelesti extorto', factum arte mechanica. Nam thus quasi prunis impositum redolet, si im- miseris, nee tamen deficit. Quod ita probavi esse.

3**. Postquam igitur primos possessores seu fundatores

1) *propteo^ Hb. 2) 'eiqne' Hs. 3) So haben Pfister und ich

den Namen gelesen, während Erusch ^BeUadici* liest. 4) Das folgende, aus Fredegar lU, 7 (SS. Meroy. II, 94) stammende Geschichtchen findet sich auch Gesta Trev. cap. 22, SS. VIII, 158. Es ist zu beachten, dass in der letzteren Ueberliefening einige Ausdrücke der Quelle aufgegeben sind, die sich in der unsrigen vorfinden. 5) *imperatoris' Hs. 6) Das Folgende, bis 'probavi esse' fast wörtlich übereinstimmend mit der auf einen gewissen Galba Viator zurückgeführten Erzählung in den Codd. B und C der Gesta Trevirorum, SS. VHI, 146, 13 ff. Ch. Pfister, dem dieser Znsammenhang entgangen ist, bezieht Ann. de l'Est V, 445. VI, 119 die ganze Stelle auf den Verfasser des Chron. Ebersheimense und folgert, dass dieser Trier besucht und sich dort *eine Woche lang' aufgehalten habe, was natürlich ganz unzulässig ist. Dieselbe Erzählung des Galba Viator ist auch in den Gesta Trev. selbst cap. 3 benutzt. 7) Das Wort wird nicht als Eigenname, sondern als Appellativum (Ableitung von *senex') zu fassen sein. 8) 'cuidam' Hs.

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316 Harry Bresslau.

Novientensis insulae demonstravimus, vel etiam a quibus vel quo tempore ad monasterialis ceu coenobialis vitae ordinem, ut hactenus Deo largiente cemitur, transierit, indagare eure- mus. Temporibus siquidem Diocletiani et Maximiani impe- ratorum cum dominus noster lesus Christus aream suam, sanctam videlieet ecclesiam, purgaturus ventilabrum examina- tionis vel correptionis (f. 421) in manibus ferret, ac ^ membra sua in sanctis martvribus ad se transferre decrevisset^ offici- nam ipsius scrutinii quatuor membris diaboli, Diocletiano scilieet et Maximiano imperatoribus et Attilae regi Ungaro- rum et Amelungo regi Hunnorum permisit. Imperatores in urbe Romana et in omni imperio cnristianos persequuntur et opprimunt. Attila vero congregata innumera multitudine sicut arena maris^ Avarorum videlieet et Chunorum seu Bava- rorum, Thracum et Danorum, Sclavorum, Palanorum et Boemi> orum*, quos omnes superatos Romano imperio extorres fece- rat, cum' bis omnibus Aquilegiam metropolim Charenti ob- sedit. Cumque cives de evasione diffiderent, cum auro et argento aliisque preciosissimis opibus clam per paludes civi- tati contiguas fugientes, ossa etiam saneti Marei evangelistae secum ferentes msulam quandam maris ingressi civitatem inibi^ eonstruxerunt ipsamque Venetiam, id est venustam, vocaverunt. Attila vero destrueta Aquilegia ad Rhenum comi- tatum dirigit, transitoque eo pagum Alsatiensem et omnem Ger- maniam et Ualliam depopulatus est Ad cuius adventum qui in praedieta insula Noviento commanebant, relictis omnibus fugerunt et desolatum loeum reliquerunt. Cumque Dominus flageilum suum a sancta ' eeelesia removere deerevisset; sena- tus et populus Romanus Diocletianum purpura exutum imperio et omni honore privarunt; Maximianus vero ab exercitu, quem in Galliam duxerat, pro piaculo, quod in sanctam legio- nem Thebaeorum exercuerat, tanto odio est habitus, ut vix cum parva manu militum ad Gonstantinum, <jui tunc impe- rium susceperat; profugus veniret. Cumque ipsi, a quo be- nigne susceptus fuerat, fraudulenter mortem conaretur inferre, apud Massiliam in hac (f. 42 P) conspiratione deprehensus ac strangulatus est impiamque vitam digna morte finivit. Attila itaque, ut praediximus, omnem Galliam exterminando usque ad Pyrenaeos montes devenit. Cumque inibi irruentibus super eum Gothis et Wasconibus ac Britannis maximum dispen- dium suorum pertulisset, reversus Torsimodo regi Gothorum bellum inferre tentabat. Tribus itaque diebus utraeque pha- langes contra se dimicantes multam stragem utriusque populi dederunt Cumque nocte dirempti fuissent, Agetius patricius

1) «ne' Hs. 2) *Boennorum' Hs. 8) *et cum' Hs. 4) *mihi' Hs. 5) 'santa' Hs. 6) Das Folgende aus Fredegar II, 53, SS. Merov. II, 74.

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Die Pariser Handschrift des Chronicon Ebersheimense. 317

ingeniöse in ipsa nocte venit ad Tarsimodum ^ dieens : 'Usque nunc bene cum Ättila pugnasti; sed nunc nequaquam vales resistere; quia de Chunis multitudo maxima ei supervenit; seiasque te, nisi cito recesseris, cum tuis citius ruiturum'. Tunc TorsimoduB spopondit Agetio XM solidos, ut suo in- genio Chunos averteret. Ä^etius itaque in ipsa nocte Attilae supervenit dieens: 'Optabile mihi esset nimium, si perfidi Gothi per te possent superari, sed hoc impossibile est. nam Theodoricus frater Torsimodi cum fortissima manu Gotnorum et Italiorum hac nocte supervenit, et o utinam cum tuis eva- dere posses!' Haec audiens Attila XM solides et ipse Agetio dedity ut suo ingenio posset evadere^ statimque per Galliam via qua venerat repedavit venitque Coloniam et obsedit eam. 3'. Cumque cives fortiter resisterent ac de muro piuri- mos occidissenty ex improvisa Dei ordinatione undecim millia virginum, virorum ac mulierum navibus ac terra supervene- runt ac prope civitatem appulerunt. Cumque de navibus egressae in agrum contiguum civitati venissent^ Attila cum suis novitatem rei admiratus ad spectaculum procedit. Deinde (f. 422) consideratis omnibus ipse rex aliique proceres uxores sibi et concubinas de ipsis virginibus eligere tentabant Illae vero spernentes consortia illorum et illicitum esse christianis virginibus impudicissimis canibus et sacrilegis homicidis con- iungi protestantur. Unde rex cum omni exercitu suo in furiam versus omnes simul immissis gladiatoribus trucidari praecepit. Sic omnes illae sanctae virgines, sicut eis divini- tus revelatum fuerat, apud Coloniam martyrio coronatae ad coelestis regis thalamum transmigrarunt. Attila vero perpe- trato scelere spiritum disperterritus soluta obsidione Rhenum transiit ac fugaciter repatriavit. Nee multo post iudicio Dei subitanea morte percussus interiit et ad inferni claustra de- scendit. Colonienses itaque per merita sanctarum virginum liberati portis eruperunt et ipsas in eo^ quo trucidatae fuerant, loco summa cum diligentia sepelierunt et ecclesiam inibi^ sicut hactenus cemitur^ in honorem ipsarum construxerunt. Cessante post haec persecutionis procella^ cum iam sanctae ecclesiae pax reddita fuisset^ Novientenses insulani cum caeteris pagen- sibus Alsatiae de latibulis Vosagi^ in quibus delituerant, ad propriae habitationis locum revertuntur. Sed enim cum fere omnia quae reliquerant incensa ac diruta reperissent^ adiuvan- tibus se circumpositis vicinis suis ecclesiam reficientes aliaque aedificia denuo construentes in servitio Dei inibi iugiter per- manebantetcircumpositas nationes verbo doctrinae instruebant^.

1) So hier Hs. 2) Hierauf folgt cap. 3: 'Cumque post multa

temporum' u. s. w., SS. XXIII, 432.

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Eine Bechtshandschrift der Bibliothek des Bene- dictinerstifts s. Peter in Salzburg,

Von Ludwig v. Rockinger.

Vor einer langen Reihe von Jahren^ im September 1849, hatte W. Wattenbaeh zu dem Behufe weiterer Durchforschung der Archive und Bibliotheken in Oesterreich, als bereits in den Jahren 1820 und 1821 wie 1843 von Pertz für unser National- werk der Monumenta Germaniae historica geschehen war, auf einer grösseren Reise auch die eben von Pertz im alten Archive der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde, Band IX, S. 481—484 aufgeführten Handschriften des Archives und der Bibliothek des Benedictinerstifts s. Peter in Salzburg samt etwaigen sonst noch daher einschlagenden zu besichtigen. In dem Verzeichnisse derselben, welches er im Bande X, S. 614—618 mitgetheilt hat, eröfl&iet den Reigen die durchlaufend geschriebene Num. IV 25 der Bibliothek in Kleinquart beziehungsweise Octav. Dem Zwecke einer nur kurzen Angabe des Inhalts entsprechend, ist als solcher das oberbaierische Landrecht vom 7. Jänner 1346, ein Sachsenspiegel, das Stadtrecht von Salzburg mit Zunftsatzungen von dort namhaft gemacht. Daher stammt auch die Nachricht in Homeyer's Deutschen Rechts- büchem des Mittelalters und ihren Handschriften S. 144, n. 595.

Hat der letzte Bestandtheil zunächst für Salzburg und dann für die süddeutschen Stadtrechte Bedeutung, so ist sein Inhalt wenn auch anderswoher als gerade aus dieser Hand- schrift — nicht mehr unbekannt. Das ganze Stück ist von anderer Hand geschrieben als die beiden übrigen Werke.

Diese, von einer und derselben Hand im Jahre 1460 ge- fertigt, fallen in einen weiteren Kreis der deutschen Rechts- geschichte. Den Sachsenspiegel, in oberdeutscher Sprache oder genauer in baierischer Aiundart, hat der Altmeister auf diesem Gebiete, Homeyer, in die dritte Ordnung der dritten Ellasse mit Eintheilung in Bücher ohne die Glosse^ gestellt. Ob aus eigener Anschauung, möchte nach der Bemerkung über Abweichungen in der gewöhnlichen Artikelzahl der drei

1) Die Genealoge der Handschriften des Sachsenspiegels, S. 155.

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Rechtshandsclirift d. Biblioth. d. Benedictinerstifts in Salzburg. 319

Bücher des Landrechts zu bezweifeln sein: Noch abnormer ist n. 595 mit den Zahlen 53. 54. 83, welche sich aus will- kürlichen Auslassungen erklären. Es hat nämlich das dritte Buch keineswegs 83 Artikel, sondern 54, während dagegen das Lehenrecht aus 82 beziehungsweise 83 besteht. Das ober- baierische Landrecht des Kaisers Ludwig vom 7. Jänner 1346 ist bisher nicht genauer untersucht worden.

So maff denn über diese beiden Werke, insbesondere über das zuletzt berührte, nunmehr nach einer Einsichtnahme, die der Berichterstatter im vorigen Herbste an Ort und Stelle bei dem Herrn Schulrathe P. Wilibald Hauthaler bethätigt hat, folgende nähere Ausführung der im Eingange erwähnten Nachricht hier Platz finden.

Nur 22 Blätter, an deren Schlüsse in schwarzer Schrift 'AMEN IHS (mit dem Abkürzungszeichen darüber) MARIA MR (wieder mit dem Kürzungsstriche darüber) MÜ[n]Dr steht, füllt ein oberbaierisches Landrecht vom 7. Jänner 1346.

Nach dem Umfange, welchen das jetzt aus mehr als einem Hundert von Hss. bekannte Gesetzbuch des Kaisers Ludwig des Baiers mit seinen viert halbhundert Artikeln sonst ein- nimmt, kann es sich hier bei blos 22 Blättern nicht um eine vollständige Hs. desselben handeln. Lediglich von einem Bruchstücke einer solchen ist aber auch keine Rede, da die 22 Blätter ein vollkommen abgeschlossenes Granze bilden. Es liegt demnach, wie die einlässfichere Untersuchung ergiebt, nichts als ein nur aus wenig über 100 Artikeln bestehender eigenthümlicher Auszug vor, zur Zeit der einzig be- kannte solche.

An seiner Spitze findet sich wie auch sonst der ge- wöhnliche Einführungserlass vom 7. Jänner 1346.

Der sodann nach demselben folgende Satz über die gegenüber der früheren neue Ausgabe des Gesetzgebungs- werkes ist nicht eigens gestellt, sondern gleich mit dem ersten Artikel desselben verbunden.

Die Reihenfolge der einzelnen Artikel selbst im Zusammenhalte mit denen des vollständigen Landrechts gestaltet sich in nachstehender Weise:

[Einführungserlass.]

1) Das man czu kainer chlag twingen soll* ... 1

2) ümb richter 2

1) Den Anfang dieses Artikels bildet hier der auf den Einführangs- erlass folgende Satz von der neuen Ausgabe des Landrechts.

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320

Ludwig V. Rockinger.

7 8 9

lo;

11

12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38)

Umb richter 3

Umb richter > 5

ümb richter* 4

Umb richter 6

ümb ehaffi nött 7

Umb fuerpieten 8

Umb anweyser* 9

Umb fuerbieten 10

Umb vorsprechen 12

Umb vorsprechen 13

Da ainer sein vorsprechen sawmbt 14

Da ainer in des herren dinst ist 16

Was ein fraw behelt mit rechten* 17

Umb ftirpringen mit dem rechten ..... 18

Umb aya sweren * 19

Umb urtail fragen . . . . 20

Umb ayd 21

Umb ayd 22

Umb schyedung 24

Umb geartten Ion« 90

Umb eehalten 91

Umb eehalten 92

Da ein knecht über lanndt ferrtt 93

Da ainer ein weih nymbt» 94

Wer erben will, der soll gelten' 95

Umb haimstewr 96

Umb ungetailt swistert 97

Da ein weib nit zegelten hat^ 98

Das die eriben gelten schulten 99

Umb eriben gelten 100

Da ein fraw zwen wirt hiett 101

Da ein fraw ein ungeraten man hat'^. . . . 102

Da ainer ein weib getwingt 103

Da sich ein junkfiraw selber verheyratt . . . 104

Da ein fraw von irem wirt wirt geschayden . 105

Umb heyrat guett>> 106

1) Am Sohlnsse folgt hier noch: 'so haizz in pfenten\ 2) Der

Schlnss lantet hier: 'als „meiner" herren puech sagt'. 3) Hier: 'zw iren

tagen nit chomen sein, zw vierczehen jaren\ 4) Hier: 'ee das „meiner^ herren pneoh gemacht sey*. 5) Hier: *lies er die hant njder ee der aid Yolbracht würd*. 6) Der Schlnss lautet: 'das haist als gearttner lön'.

7) Am Schiasse fehlt hier: 'an umb lehen*. 8) Im § 8 hier: 'als recht ist und meins herren puech seczt*. Am Schlüsse dagegen: 'als meins herren puech sagt*. 9) Am Schlosse hier: 'des foderen mans schuld*.

10) Hier steht anstatt 'unendlich* und 'unendlichen* jedesmal : 'unenleich*.

11) Gegen den Schluss hier: 'es sein dan besunder spruch da geschehen, die pring aus* u. s. w.

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Rechtshandschrift d. Biblioth. d. Benedictinerstifts in Salzburg. 321

39) Umb hayrat guet 107

40) Umb haimstewer 108

41) Umb haimstewer 109

42) Umb haimstewer' HO

43) Umb fraw und brieff' 111

44) Wo wirtlewt nit chind haben 112

45) Da die firaw czwairlay kint hatt 113

46) Umb getaute gswistret 114

47) Die erben gelten nicht pfannt 115

48) Umb ungetailte geswistret 117

49) Umb chind pfleger geben 119

50) Umb nütz und gewer 116

51) Wo gswistret kriegen t umb lewtt 118

52) Umb chinden pflegen 120

53) Wer anweyser begertt 121

54) Umb schidlewtt 25

55) Umb schidlewtt 26

56) Umb schydung 28

57) Umb chlagung 29

58) Umb vorsprechen» 15

59) Umb verschaiden sach 23

60) Umb incziffkt 30

61 ) Umb schedleich sach 41

62) Umb dieprey . . . 32

63) Umb dieprey 33

64) Umb diebrey aus kirchen 34

65) Umb diebrey 38

66) Umb dewb die gegenburtig sein* 37

67) [Ohne Ueberschrifti 39

68) Da ein fraw verstollens gut wol berecht ... 40

69) Umb kauflfen auff freyen märkht 43

70) Umb ein schedleichen mann . 44

71) Wer eins schedleichen maus gut in helt ... 45

72) Umb ein gevangen ftirbringen 47

73) Umb strasz berawbung» 48

74) Da ein richter ein schedleichen man facht« . 46

1) Am Schlüsse hier: 'nächsten eriben haben und haben da mit se tuen was sy wellen*. 2) Hier: 'es sol chain brieff helffen noch für tragen noch chraft haben den sj Ton* n. s. w. S) Hier: 'nyemant chain yor- sprechen verbieten vw wejien, und auch* u. s. w. 4) Hier tritt folgender Wortlaut entgegen: Ist es unter 12 Pfg., dem Richter den 10. Pfg.; ist es über 12 Pfg., dem Richter 35 Pfg. zu Fürfang. Wäre es unter 32 Pfg., dem Richter 2V2 ff; i^t es über 32 Pfg., an der scriut slahen oder 60 und 6 S; Pfg. Liess er sich an der scraihatt slahen u. s. w. Ist es über 60 Pfg., ao soll man ihn durch die Zähne brennen. Ist es aber über ij und yj Schill. Pfg., freien Mann. 6) Hier: *Ber auf der stras

raubt, wirt er da mit* u. s. w. 6) Dieser Artikel schliesst schon mit dem ersten Satze: 'und chain täding von im nemmen aus des lanczherren haissen\ Neues Archiv etc. XYIII. 21

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322 Ludwig T. Rockinger.

75) Da ein schedleich man verderibt wirt ... 49

76) Da ein schedleicher man verderibt wirt, der

auf eins gut siezt 50

77) ümb fridbrecheni 51

78) ümb fridbrechen 52

79) Da ainer nit recht nemmen will' 55

80) ümb notdürffit» 56

81) ümb kempflFen 58

82) ümb scheltwortt die ausczogen weren .... 60

83) Da ainer ainen liegen haist . . c . . . . 62

84) ümb hantvest 315

85) ümb hantvest* 316

86) Umb czewff 319

87) ümb valsch czewg 322

88) Umb zewg sa[w]men 326

89) ümb zewg von oruederen * 328

90) Wer frid hatt» 334

91) Von mulneren' Loy

92) ümb mülner« 338

93) ümb ros verchauflfen 244

94) Da ain gast ainen bechlagt umb etleich sach bie

die genant seyn» 246

95) ümb kauff vertigen'o 248

96) Von anclagen»! 252

97) Der aus dem rechten fluch 253

98) ümb chlag aufgeben*» 255

1) Dieser Artikel sohliesst bereits vor dem letzten Drittel: 'and ist das er also aberwanden wirt, so ist er verfallen dem gericbt mit der bant*. 2) Hier: *bebolflFen sein dy obristen nnd die pesten, die in dem gericht gesessen sind, es sein ritter oder knecbt, edel oder unedel, die darczw* u. 8. w. 3) Der Scbluss laatet bier: 'enpresten sein. War aacb das

man in für recbt fodert und er binfar nit cbomen wolt, so sol er der notnunft scbuldig sein'. 4) Hier: 'cbost und umb cberumb dy sy iren

Wirten oder iren ausgeberen scbuldig sein in steten und in markten da binder xxiiij Q> dn. dar zw' u. s. w. 5) Hier : *weder tail nocb gebaim an der cblag nicbt bab und das sy aucb miteinander getailet und geraiut werden*. 6) Hier: Veder tail nocb gebaim dar an bab*. 7) Hier:

'weder tail nocb gebaim daran baben\ Weiter sodann: 'nymer ze Ion nemmen dan den zxx metzen'. 8) Hier: *ein mulmetzen bat, der zzx an ain metzen g^t\ 9) Dieser Artikel scbliesst: 'er sol im aucb recbt tun vor dem ricbter der in meins berren laut gesessen ist da man nacb dem puecb recbt\ 10) Dieser Artikel scbliesst bier scbon: 'dar umb an, das lawgen sol man nemen mit seinem ayd, oder er macb war mit zwain zw im die mit im sweren, das er im es gebaissen bab\ 11) Hier: mit dein gericbtiz puecb, oder mit zwain czu im, oder mit fronpoten aim, der sol des ersten' u. s. w. 12) Dieser Artikel scbliesst bereits: 'so sol

er furbas ledig sein*.

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Rechtshandschrift d. Biblioth. d. Benedictinerstifts in Salzburg. 323

99) ümb müll» 342

100) ümb beschawen» 344

101) Von den wägen» 346

102) ümb furman.* 347

103) Umb wagman.» 348

104) Umb fisch dewpp.« 349

105) Umb re wachen.» 350

Zeigt der Wortlaut der in diesem Auszuge erscheinenden Artikel, worüber die Noten Aufschluss gewähren, keine eigens hervorzuhebenden Verschiedenheiten, so ist zum Theil die Auswahl der Artikel eine eigenthümliche, zum Theil föUt auch die abweichende Stellung der nicht besonders bezeichneten Titel des Oanzen auf, weiter das Auseinanderreissen von Artikeln des Titels über die Mühlen an ganz entlegene Orte, endlich das Fehlen einer Reihe von ganzen Artikeln.

Was beispielsweise die bedeutend abweichende Stellun^der Titel betrifft, folgen unmittelbar auf die Ar- tikel des Titels I 'de iudiciis et quibusdam aimexis', die der Titel X 'super artificibus mechanicis cum poena eorundem* und XI 'super contractus matrimoniales et quihusdam annexis', worauf zum Titel I zurückgekehrt ist, dem sich dann Titel II f artorum', III 'violantium pacem et treugas cum poena eorun- dem', IV 'stuprorum cum poena eorundem', V 'opprobriorum' anschliessen. Dann erfolgt ein beträchtlicher Sprung in den Titel XXV 'testimoniorum' und einen Theil des Titels XXVI 'quid iuris habeat molendinum'. Mit einem Schlage stehen wir sodann in Artikeln des Titels XVIII 'reconventionis' imd XIX 'procuratorum quomodo constitui debeant et quid iuris habeant'. Dann schliessen sich solche aus dem auseinander- gerissenen Titel XXVI über die Mühlen an, wie aus Titel XXVII 'super iure curruum oneratorum*. Endlich die beiden Artikel des Schlusstitels XXVIII über den Fischdiebstahl.

Ob man bei den auseinander gerathenen Art. 1 21 und 54 60 aus dem Tit. I, Art. 91 und 92, wie 99

1) Hier: 'oder der steig oder tach oder preter oder hürt noch niehtz hat'. 2) Hier: 'puriger rat alles beweg und alle mas'. 3) 'Bo ein

geladner wagen gegen einen geladen fert auf der Strassen, oder ein ge- ladens ros einem laden gegent auf der stras, da sol der gladt dem gladen weichen*. 4) Hier: *gibt ainer ainem farman* u. s. w. 5) Hier: *Es

sol ein ygleicher wagn man ein geladen wagen besorgen mit im selber mit der gaysei und mit den pferten und mit den foderen rederen an schaden ab tun. und soll es dem gericht pussen mit Ixxj dn*. 6) Hier: *aus weyden oder aus grueben oder aus chalteren, und in da begreift'. 7) Hier: 'Ber dem andren sein reisch hebt in fliessend wasser, dar sol dem des dy rewsch gewesen ist, geben zii dn. er flndt yisch oder nicht in der rewschen, dem richter alsvil Ton jeder rewschen'.

21*

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324 Ludwig Y. Rockinger.

und 100 aus dem Tit. XXVI, oder bei den theilweise um- gestellten Art. 61—76 des Tit. III, daran denken darf, dass hier etwa eine unrichtige Stellung der Lagen der Mutter- handsehrift, aus welcher der Auszug gefertigt wurde, vorgelegen sei, ist nicht sicher. Handelt es sich ja doch auch im übrigen

Senugsam um Absonderlichkeiten in der ganzen Reihenfolge er Titel beziehungsweise Artikel, welche schwerlich allein daher zu erklären sind.

Endlich fehlen gänzlich die Artikel des Tit. VI ^super damnis aedificiorum et agriculturae', des Tit. VII über die ^poena coUigentium aliena ligna et foenum', des Tit.. VIII 'super conditionibus pontium et teloniorum et navigantium, des Tit. XIX 'super pecoribus domesticis', des Tit. XII 'dotis in contractibus nuptialibus', des Tit. XIII 'actionum duarum villarum vel plurium super iure proprietario fundi et super privatione iurisdictionum villarum', des Tit. XIV 'offensarum et poenarum super vulneribus et homicidiis et aliis attinenti- bus', des Tit. XV 'quid iuris competat usurpanti sibi proprie- tatem in alio praedio ratione locationis', aes Tit. XVI *feo- dorum et quorundam annexorum', des Tit. XVII 'super iure pi^norationis*, des Tit. XX 'officiorum praeconis et suorum subditorum', des Tit. XXI 'super privationibus arengarum et petitionibus subministrantiura', des Tit. XXII 'de iure hospi- tantium et cauponum*, des Tit. XXIII 'occupationum per viam iuris et damnorum et super actionibus debitorum', endlich des Tit. XXIV 'de conditionibus fideiussorum'.

B.

Nach einem Ausrisse von Blättern beginnt auf dem jetzi- gen Fol. 23 das Land- und Lehenrecht des Sachsen- spiegels bis Fol. 90' mit dem Schlüsse in schwarzer Schrift:

ANNO MILLENO CENTENO QVAR QVOQVE DENO

SEXAGINTA ADDO sie DATVR GLORIA XRISTO.

IHESVS MARIA.

Haben die drei Bücher des Landrechts wie das Lehenrecht keine Ueberschriften der Artikel, sondern nur rothe Zahlen, so schliesst sich von Fol. 91 96 die Zusammen- stellung der Ueberschriften dieser Artikel an, an deren Schlüsse mit kleinen Buchstaben in rother Schrift bemerkt ist: 'finito libro sit laus et gloria Christo'.

Für den Behuf der Möglichkeit allenfallsiger Vergleichung mit anderen Handschriften unseres Rechtsbuches wird in der nachstehenden Mittheilung eine Reihe der berührten Ueber- schriften der Artikel gleich je mit dem Anfange und dem Schlüsse derselben veröffentlicht.

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Kechtshandschrift d. Biblioth. d. Benedictinerstifts in Salzburg. 325

Das erst puech.

1) Von czwain swerten.

Zway swert lies got . . . ob es bedarff.

2) Von secbs weiden und herschilten und von der sipp.

Origenes . . . . dy sipp an dem sibenten glid. Nu merkch wie oder wo dy sipp .... treten an ein ander glid. Nemmen zwen brueaer .... mit chrenket. Auff alt yylen oder au£F getwerig .... halden mit pfleg.

3) Wer cnain erib nemmen sol.

Birt ein kind geporen .... sy da mit nicht.

4) Wo man erib und gerädt nemmen sol.

Nymt der sun . . .der der einkirchen oder pfrundt hat.

5) Wer das erib nymt, der gilt dy schuld.

Mit welchem guet der man stirbt .... er sol be- cbennen.

6) Ob ainer sagt das mau in czeicht.

Ber icht porigt .... dritt sein.

7) Auf aigen und an sein recht czw t&m.

Bo man aber aygen gibt .... oder die oruedt tett.

8) Wer gelobt ai^en czw geben und czw lassen.

Ber aber gelopt .... burige da vor geseczt.

9) Gibt der vater dem sun ros und pfert.

Gibt der vater seinem sun klaider und r5zz und pfert .... mit seim guet.

10) Helt der vater oder die mueter kinder in vormund.

Helt auch der vater sein kinder .... Vormunde ist.

11) Ob lewt ir guet czw samen haben.

Bo brueder oder .... mit in gen haben.

12) Von absundrung der kinder.

Sendet der vater oder dy mueter .... umb solich sach.

13) Von leben cze taillen.

AUain ist es lehenrecht, das der herr .... oder mit urtailen czw rechter taylung.

14) Wer varund guet leicht

Ber dem andrem sein farunds guet .... an unschuldt.

15) Erwerben ander recht und der aigen frey last.

Nymant mag erberben ander recht wen als ... , freyer lantsassen recht.

16) Frey und echt behelt des vater recht.

Do das kind ist frey und echt .... der mag sein erib nit genemmen.

51) Dy hanthaft tat und die vorvestung czw erzewgen.

Benn man mit der hanthaften tat vächt .... tädingen zu dem näbisten dinge.

52) Auf wen man unrecht ehiait der da nicht ist.

Benn man aber geklait umb ungericht .... man sol über in richten nach frewes recht.

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326 Ludwig Y. Rockinger.

53) Wer auf gut chlagt czu drein dingen.

Hat ein man beehlagt .... er tues mit rechter klag.

Das ander puech.

1) Wo herren czw sam geloben.

Bo fursten oder herren czw sam .... wider das merche getan.

2) Versawmt der graff sein echte ding.

Versawmt der graff sein ächtding . . . . sol er antwürten.

3) Gruest ein man ainen czw champff.

Gruesset man einen man zu dem kampff .... oder be- chennen oder louken.

4) Wer sich aus der vervestung cziehen will.

Ber sich aus der verfestung .... in der vervestung tuet als er zu recht soll.

5) Wer chain bür^ sol setzen.

Ber aigns also vill hat das pesser ist ... . ob yener da unbehawsitt ist.

6) Wer puezz vorspricht vor guldten schall.

Ber sein recht puezz verspricht vor gericht .... dar nach mag ers nicht Widerreden.

7) Von der echten nott.

Fjer sach sind die eehaft nott .... und anders kain sein pott.

51) Von chlagung maid oder weib for gericht.

Beib oder mayd dy not vor gericht chlagent . . . . dy da schan bar ist.

52) Von schaden der kinder.

Rain kindt mag bey seinen laren getuen .... mit des kinds guet nacn seinem werd.

53) Von Verwundung des fridbrecher.

Ber so tottet oder wundet einen fridbrecher .... da er den frid prach.

54) Von abweisung guter die man in gewer hat.

Man sol nyemant .... mit recht angewunnen.

Das dritt puech.

1) Von der not maid oder weibs.

Urab chain ungericht sol man auff hofen [überge- schrieben ist:] hueben dorff gepawen .... das sy in vor gericht bringen.

2) Von pfaffen und Juden die wappen fueren.

Pfaffen und juaen dy da wappen fueren .... mit des chunigs frid begriffen sein.

3) Man sol über chain weib richten dy kinder trait.

Man soll über kain weib richten .... das ir vormund gelten.

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RechtshandscIiTift; d. Biblioth. d. BenedictinerBtiffcs in Salzburg. 327

4) Wer wider aischt das er verchauft hat.

Ber da wider heysehet do er vergeben .... wen er enget im mit Unschuld.

5) Das man leicht oder tuet zw behalden.

Bas man einem man lyet oder tuet .... enstund den anders.

6) Von vertopellen der knecht irer herren guet.

Fertopeit ein knecht seins herren .... antwürten^ ob er dar auf clagt.

7) Der jud mag des Christen mans gewer nit sein.

Der jud mues des Christen mans gewer .... er ver- lewset sein pfennig.

48) Von verlyesung des rechts.

Ber sein recht verlast in ainer stat .... aus weysen an mit urtailen.

49) Von gab der fraw oder mannen.

Bas ein man einem mann oder einem weib .... iar und tag sol ers geweren.

50) Von nemung gut gewaltikleich.

Ber dem andren guet .... von im hat.

51) Von verloben.

Bo mer lewt den einer czw samen .... von seinen thalbenn.

52) Von abzeinen oder abgraben.

Ber seiner nachpawren gemein aberiht .... und ir gemain widerlassen.

53) Von mordung der lewt.

Bird ein man gemordet auff dem veld .... nymmer wert ist den dy chost.

54) Von herberung der lewt.

Herberigt ein man lewt, siecht ir ainer .... es en wilkore? das landt etc.

Das vierd puech.

1) Von lehenrecht.

Ber lehenrecht kunnen [in der Handschrift steht :] *kunen' wil, der volig des pueches 1er. aller erst sullen wir merken, das der herschilt an dem kunig begint und in dem sibenten leut haben dy layen fursten den seihsten schilt in den sibenden pracht .... vol- komen ist und yens sey vor legt.

2) Von dem herschilt.

BeKch man czu dem herschilt .... volgen an den anderen herren.

3) Von huld ze tuen.

Der man soll pflichtig sein seinem herren huld .... auff stön kegen im und lassen vorgön.

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328 Ludwig T. Rockinger.

4) Von dinst des reichs.

Des riches dinst das dem man geboten wirt .... die weil dar er nicht im dienen noch lebenrechts ^fle^en. rZur Romfahrt sind päichtig sechs Fürsten mit dem Köni^ zu ziehen^ die die ersten *an dem ehor' sind, die Erzbischöfe von Mainz, Trier, Köhi, dann der Rhein- pfaizgraf, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg.]

5) Zwain man mag der herr ein ^et leihen.

Czwain man mag der herr ein guet leyhen .... durich das er der sewer darbit.

6) Von eribung der geber.

Der vater eribt auff den sun dy gewer .... nach recht bey seiner iarczall.

7) Von leichen.

Belicher herr ein guet leicht .... das doch sein man von seinen thalben in gewer hat.

8) Von ansprechen czwair auf ein guet.

Do zwen man ein guet an sprechen .... ob in ir herr mit lehenrecht voligt.

80) Von burgermaisterschaft zw leben.

Lehen czw burgermaisterschaft gelihenn .... volkomen man an dem herschilt [79].

81) Von endt der lehenrecht.

Alle lehenrecht hab ich czw endt .... dy werden dysem puech gram, weh es lewt das das recht geoffen- bart Wirt [80].

82) Von tädingung zw lehenrecht.

Ben ein herr tädingt seim man .... dy weil er in des reichs dinst ist [81].

83) Von Weisung leben etc.

Ber an den obristen herren seiner lehung oder weysung .... dycker denn eins umb ein gut gegen seinen herren das er von im hat [82].

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Ueber die Sprache und die Texte des Eurvereins und des Weisthums von Rense.

Von Ludwig; Weiland.

Die Druckcitate^ mit denen Böhmer in den Regesten Ludwigs des Baiem S. 241 n. 72 sein Regest des Eurvereins ausgestattet hat, sind auch für den Stand unserer Kenntnis im Jahre 1839 nicht vollständig und, wie sich unten zeigen wird, höchst unglücklich zusammengestellt: ^Herwart 751. Gewold, Def. Lud. 146 deutsch und lateinisch. Lünig 5, 218 lat. Dumont 16, 168. (Scheidt) Bibl. hist. Gott. 246 deutsch'. Zwei Jahre später hat er im ersten Ergänzungsheft, S. 311 n. 362 und 363 aus dem ihm inzwischen abschriftlich mit- getheilten Werke des Nicolaus Minorita aus cod. Vatican. 4008 den darin enthaltenen Text des Eurvereins, sowie zum ersten Male den des Weisthums registriert. Diese beiden lateinischen Texte wurden dann 1853 von Ficker in den Wiener Sitzungs- berichten XI, 701 und 703 zum ersten Male veröffentlicht. Ficker hat sich in seiner an neuen Resultaten so reichen Ab- handlung über das Verhältnis des von ihm veröffentlichten Textes des Eurvereins zu den anderen Texten nicht aus- gesprochen. Earl Müller endlich in seinem Buche 'Der Eampf Ludwigs des Baiem mit der römischen Curie', II, 67, Anm., präcisiert kurz seine Ansicht dahin: ^Der ursprüngliche Text (des Eurvereins) scheint deutsch gewesen zu sein, die lateini- schen theils wörtliche (z. B. bei Gewold 148, auch Herwart 751), theils etwas freiere Uebersetzungen (so bei Ficker 701 und noch mehr in Acta imper. sei. 741). Der Hauptbeweis liegt darin, dass die lateinischen Texte unter einander viel bedeutender abweichen, als die deutschen; sodann in einzelnen Wendungen' u. s. w. Es leuchtet ein, dass die Forschung sich mit diesem Urtheile Müllers, das er selbst vorsichtig mit einem ^es scheint' einleitet, nicht zufrieden geben kann. Es wäre danach z. B. immer noch möglich, dass einer der ver- schiedenen lateinischen Texte der ursprüngliche wäre, die deutschen Texte officielle uebersetzungen dieses und die anderen lateinischen Texte wieder Uebersetzungen aus dem Deutschen. Der Beweis muss und kann concludenter geführt werden.

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330 Ludwig Weiland.

Die deutschen Urkunden des Karvereins sind theils Collectivurkunden der betheiligten Earfursten insgesamt, theils Urkunden einzelner derselben. Die Collectivuäunden sind ausgestellt von den Erzbischöfen Heinrich von Mainz und Balduin von Trier, den Pfalzgrafen Rudolf und Ruprecht, Gebrüdern, Stephan und Ruprecht dem Jüngeren, dem Herzog Rudolf von Sachsen und dem Markgrafen Ludwig von Branden- burg. Zum ersten Male wurde eine solche herausgegeben 1618 von Gewold, Defensio Ludovici IV. imp., S. 148 'ex origi- nalibus' Jedenfalls des baierischen Archivs. Dann veröffent- lichte Scheidt in der Bibliotheca historica Gottingensis, S. 246, vermuthlich aus^ demselben Archiv die Beitrittsurkunde des Abtes Cuno von Elwangen, welche die CoUectivurkunde der Kurfürsten 1 in sich aufgenommen hat. Aus dem Münchener Reichsarchiv edierte dann Müller H, 357 die Beitrittsurkunde der elsässischen Reichsstädte, in welcher- die CoUectivurkunde gleichfalls enthalten ist, ohne diese wieder abzudrucken. Aus den Beitrittsurkunden, welche die CoUectivurkunde aufnahmen, dürfen wir schliessen, dass diese dazu bestimmt war, an die einzelnen Stände des Reiches mit der Aufforderung des Bei- trittes zum Bündnisse gesandt zu werden. Es werden also vermuthlich eine Menge gleichlautender und vermuthlich auch besiegelter Exemplare von den Kurfürsten ausgegangen sein.

Von Einzelurkunden sind eine ganze Anzahl, alle deutsch geschrieben, erhalten, ein Theil auch gedruckt. Müller II, 66, Anm. 3, sagt, dass er im baierischen Hausarchiv in München fünf ffesehen habe, nämlich zwei von Mainz, je eine von Trier, Brandenburg und Rudolf von der Pfalz; im Reichsarchiv vier: je eine von Mainz, Trier, Stephan * und Rudolf von der Pfalz; im kgl. Staatsarchiv zu Berlm fünf: je eine von Köln, Brandenburg, Sachsen, Stephan und Rudolf von der Pfalz. Eine Urkunde Heinrichs von Mainz ist gedruckt bei Würdt- wein, Subsidia dipl. V, 164; eine Balduins von Trier bei Günther, Cod. Rheno - Mosell. III, 375, vermuthlich aus dem Koblenzer Archiv ; eine Ludwigs von Brandenburg bei Riedel, Cod. dipl. Brandenburg. II, 2, 120 aus dem Original im Ber- liner Archiv; eine Walrams von Köln bei Lacomblet III, 263, aus dem Düsseldorfer Archiv, wobei der Herausgeber bemerkt, dass sich wörtlich gleichlautende Urkunden auch von Balduin von Trier, Heinrich von Mainz und Johann, Bischof von Utrecht, vorfänden; bei letzterer kann es sich natürlich nur um eine Beitrittsurkunde handeln, in welcher die Collectiv-

1) Diese ist nach Scheidt wieder abgedruckt bei Altmann und Bern- heim, Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgesch. im M. A., S. 33. 2) Die Urkunde Stephans ist gedruckt in Quellen und Erörte-

rungen VI, 353 und vorher schon bei Lünig V, 218, ö. 67.

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lieber die Sprache des Kurvereins u. des Weisthums v. Rense. 331

Urkunde enthalten ist. Die Menge dieser Einzelurkunden, die sich bei weiteren NachforsebuDgen in den Archiven sicher noch vergrössem wird, ist unzweifelhaft daraus zu erklären, dass jeder der betheiligten neun Fürsten iedem seiner acht Genossen eine Urkunde ausgestellt hat, dass durch diesen Austausch der Urkunden das Bündnis perfect geworden ist. Wir werden daher auch nicht fehlgehen in der Annahme, dass die Conception des Contextes der Einzelurkunde das Frühere, die der CoUectivurkunde das Spätere gewesen ist. Diese unterscheidet sich von jener nur durch die ihrem Charakter entsprechenden nothwendigen Aenderungen ; die Einzelurkunden unter sich nur, wie Müller richtig bemerkt, durch dialectische Unterschiede.

Die Fülle der erhaltenen Originale der Einzelurkunde stellt es nun völlig ausser Zweifel, dass der sog. Kurverein, eben der Inhalt jener, deutsch abgefasst worden ist. Es kann sich nur darum handeln, ob nicht etwa ein lateinischer Entwurf vorausging. Daraufhin haben wir die erhaltenen lateinischen Texte zu untersuchen. Aus dieser Untersuchung scheiden vorab, was seither noch Niemand betont hat, die lateinischen Texte von öewold, S. 148, und Herwart, S. 751, aus. Sie sind nichts weiter als Uebersetzungen dieser beiden Gelehrten. Gewold leitet den Abdruck seines Textes, der unmittelbar auf den deutschen folgt, mit den Worten ein: 'Latine ad verbum sie' ^ ; Herwart bemerkt ausdrücklich von der confoederationis formula, die er giebt: 'quam hie ex autographo Germanico in Latinum fidelius quam elegantius versam describemus'.

Von den beiden übrig bleibenden lateinischen Texten ist der bei Böhmer ^ Acta imperii selecta 741, n. 1047 aus der gleichzeitigen Hs. R. 26 der Vallicelliana abgedruckte enthalten in einer unzweifelhaft zu Frankfurt im August 1338 aus- gestellten Urkunde der Bevollmächtigten einer ungenannten Reichsstadt, welche ebenso wie die Urkunde des Kurvereins formelhaft verkürzt ist*. Der Eingang dieser lautet: 'Nos etc. principes et electores Romani imperii'; das EschatocoU ist er- halten und stimmt mit den deutschen Texten überein. Der Context ist von Jemand gemacht^ der mit der Kanzleisprache der Zeit vertraut war; er lässt im Verhältnis zu dem deutschen Texte einige Male kleine Satztheile aus, erweitert dann aber auch manchmal, wodurch die langen Perioden des deutschen Textes vermieden und dafür kürzere Sätze hergestellt werden.

1) Das Verhältnis des lateinischen zu dem deutschen Texte des Oewold ist hier ganz dasselbe, wie anderwärts, wo er deutsche Actenstücke bringt und seine lateinische Uebersetzung beifugt, vgl. S. 89: 98, 107: 110, 118: 120. 2) 'Nos procuratores talis civitatis imperialis.' 'Datum nt supra.* Aehnlich in dem aus* derselben Hs. stammenden Stücke S. 529, n. 786.

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532 Ludwig Weiland.

Als Uebersetzung aas dem Deutschen erweist sieh aber der Text unzweifelhaft durch die gegen Ende gebrauchte Wendung 'quod vocatur in latino ex officio', entsprechend der Wendung des deutschen Textes ^daz man nennet ze latin ex officio'. Eine solche Wendung durfte in einem ursprünglich lateinisch abgefassten Actenstücke nicht gebraucht werden. Da ich über den Charakter der in der Hs. der Vallicelliana enthaltenen Brief- sammlung nicht näher unterrichtet bin^, so wäre es müssig, Vermuthungen darüber aufzustellen, von wem und zu welchem Zwecke die Uebersetzung angefertigt ist. Zu vermuthen ist nur mit einiger Sicherheit^ dass auch die Urkunde der reichs- städtischen Bevollmächtigten nur in Uebersetzung vorliegt. Als ein authentischer Text des Eurvereins oder als ein erster Entwurf desselben kann also dieser Text nicht gelten.

Es bleibt schliesslich noch der Text des Nicolaus Minorita, Ficker S. 701, wieder abgedruckt von Altmann und Bemheim, S. 35. Denselben Text nahm Wilhelm von Occam in seinem im Jahre 1349 geschriebenen Tractatus de electione Earoli IV. zum grössten 'Theile auf; s. die Ausgabe dieses in der Hs. des Eichstädter Seminars 269 fragmentarisch erhaltenen Tractates bei Höfler, Aus Avignon, 8. 15 (Abhandlungen der kel. böhmischen Gesellschaft der Wiss. VI. Folge, 2. Band, 1868) *• Dieser lateinische Text, der also den beiden Minoriten vorlag, lässt nun vor allem die verdächtige Wendung 'quod vocatur in latino' weg. Man möchte um so eher geneigt sein, in demselben den ersten Entwurf des Kurvereins zu sehen, als Nicolaus sowohl wie Occam angeben, dieser sei zu Lahn- stein am 15. Juli 1338 geschlossen, bezw. beschworen, während alle deutschen Urkunden sowie die lateinische Fassung der Vallicellianischen Hs. als Datum Rense den 16. Juli enthalten '. Die Sache verhält sich aber doch wohl anders. Der Text bei Nicolaus ftihrt als Aussteller der Urkunde die oben ge- nannten neun Fürsten auf, charakterisiert sich somit als Collectivurkunde *. Der Context stimmt nun aber, wenn auch nur in einigen scheinbaren Kleinigkeiten, nicht mit der deutschen Collectivurkunde, sondern mit den deutschen Einzelurkunden überein. So heisst es bei N: 'pro communi utilitate notoria tocius christianitatis et prefati imperii ac nostri ac aliorum principum electorum honore, iure' u. s. w., entsprechend den deutschen Einzelurkunden ^i 'umb des egenanten riches und unser und der andern kurfürsten er, reht' u. s. w., wäh-

1) Bethmann im Archiv XII, 426 ßtkgt nur: 'lohannis XXII. et Ludov. Bawari epp. in charta bomb7cina\ 2) Aus Höfler kann der Text der

Vaticanischen Hs. mehrfach verbessert werden, was sich Altmann und Bernheim entgehen liessen. 3) Der Text bei Nicolaus und Occam hat kein EscbatocoU. 4) Occam hat den Eingang nicht. 5) Ich citiere

aus Quellen und Er5rt. VI, 353.

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lieber die Sprache des Karrereins u. des Weisthoms y. Rense. 333

rend in der deutschen Collectivurkunde die gesperrten Worte fehlen. Diese Worte beziehen sich in der Einzelurkunde natürh'ch auf die Genossen des Bundes; hätten sie in der Collectivurkunde ursprünglich oder wirklich gestanden, so hätten die neun Aussteller damit zugleich die Wahrung der Rechte der nicht zu Rense anwesenden Kurfürsten versprochen *. Zweitens bei N: ^nominatim in electione ipsius imperii in suis ac nostrorum principum clectorum luribus' u. s. w., ent- sprechend der deutschen Einzelurkunde : 'an seinen und unsem, der kurfürsten, rehten'; die gesperrten Worte fehlen in der deutschen Collectivurkunde , da sie hier überflüssig sind; in der Einzelurkunde sind sie das nicht, da der Einzelaus- steller im pluralis maiestaticus spricht, das Wort 'unsern' also hier der Erläuterung bedurfte. Drittens bei N: ^ex quo mandato imperium, nos et ceteri prindpes electores in casi- bus prescriptis possemus quomodolibet infirmari'^; der Fall ist analog aem ersten'.

Diese Kleinigkeiten sind nun doch nicht bedeutungslos. Wäre von Nicolaus der Eingang der Urkunde nicht überliefert, der die neun Aussteller nennt, so wäre der Schluss methodisch berechtigt, dass dem Verfasser eine Einzelurkunde (ob deutsch oder lateinisch) vorgelegen habe. Sehen wir uns nun aber diesen Eingang genauer an. Er stimmt aufs genaueste über- ein mit der Aufzählung der neun Fürsten in dem lateinischen Notariatsinstrumente des Weisthumes von Rense ^^ und um es gleich zu sa^en, er ist diesem Instrumente entnommen. Die Reihenfolge der Pfalzgrafen ist dieselbe : Rudolfl Rupert, Rupert, Stephan, entgegen den deutschen Collectivurkunden: Rudolf, Ruprecht Gebrüder, Stephan, Ruprecht der Jüngere; nach diesen Namen findet sich hier und dort der bedeutsame Zusatz Vepresentantes comitem palatinum Reni , cum non esset diffi- nitum, quis eorum comes esse debet vocem habens', der, so recht im Geiste eines Notariatsinstrumentes, in den Collectiv- urkunden fehlt; ferner hier wie dort die Worte *invicem con- gregati', die in den Collectivurkunden sinngemäss nicht vor- handen sind; femer, und das giebt den Ausschlag, hier wie dort vor der Aufzählung der weltlichen Fürsten die Reverenz-

1) So Ficker S. 677, der seinen Text aogenscheinlich nur mit der deutschen Collectivarkande verglichen hat. 2) Ich emendiere den Text hier zum Theil nach Occani. 3) Einen vierten Fall kann ich nur

mittels Emendation construieren; hei Occam fehlt der Satz: *qnod qnidem Romannm imperiam in suis honorihus, inribus et votis (lies *bonis*) et etiam nos [et ceteri] principes electores in nostris honoribus* n. s. w. In der Einzelnrknnde heisst es hier: 'and ouch wir und die andern kurfürsten', in der deutschen Collectivurkunde fehlen die ge- sperrten Worte. 4) Bei Ficker S. 70S, wieder abgedruckt bei Altmann and Bemheim S. 36.

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334 Ludwig Weiland.

bezeichnuugen 'nee non illustres principes et domini domini', welche die Aussteller der CoUectivurkunde doch nicht wohl von sich selbst gebrauchen konnten und die daher auch in dieser fehlen.

Es ergiebt sich somit, dass der Text des Kurvereins bei Nicolaus zurecht gemacht ist: dem Verfasser lag eine Einzel- Urkunde vor, er wusste aber, dass die neun Fürsten zusammen auch eine Urkunde ausgestellt hatten, und entnahm daher ihre Namen dem Weisthume. Nach dieser Beobachtung über das Verfahren des Nicolaus wird wohl schwerlich noch Jemand behaupten wollen, dass sein Text einen ersten lateinischen Ent- wurf des Kurvereins biete. Er giebt vielmehr eine üeber- setzung einer deutschen Einzelurkunde. Dass er dabei die verfänglichen Worte 'quod vocatur in latino' wegliess, bezeugt nur, dass er nicht gedankenlos übersetzte. Im Uebrigen zeigt die üebersetzung im Gegensatze zu derjenigen der Valli- cellianischen Handschrift, abgesehen von einzelnen Kürzungen % wenig Vertrautheit mit dem lateinischen Kanzleistile der Zeit, was doch der Fall sein müsste, wenn wir es hier mit einem ersten lateinischen Entwürfe zu thun hätten. In dieser Be- ziehung mache ich aufmerksam auf den zweimal wiederkeh- renden Ausdruck ^possibilitas': 'pro omni possibilitate ac viribus nostris' und 'prout nostra possibilitas se extendit'; 'spirituales sive seculares' statt 'ecclesiasticf oder <clerici'; *infeudati' statt 'homines' oder Vasalli'; 'dehonorati' statt 'infames'. Ich trage daher kein Bedenken, bis auf Weiteres anzunehmen, dass Nicolaus selbst sich diesen Text zurecht gemacht, und dass Occam in seiner Streitschrift das Werk seines Ordensbruders benutzt hat*. Er benutzt nämlich nicht nur den Text der Urkunde, sondern schreibt auch die Einleitung des Nicolaus über Ort und Zeit wörtlich ab und eignet sich auch den eigenthümlichen Ausdruck des Nicolaus für die Urkunde (iuramentum") an,

Ist so aie Ursprünglichkeit und alleinige Authenticität der deutschen Texte des Kurvereins festgestellt, so wird man auch, da sie alle zu Rense am 16. Juli ausgestellt sind, übel oder wohl den alten Namen 'Kurverein zu Kense' wieder auf- nehmen und von einem 'Kurverein von Lahnstein' nicht menr reden dürfen. Das Datum Lahnstein den 15. Juli hat keine urkundliche Beglaubigung, beruht allein auf der Geschichts-

1 ) Ich notiere die auffälligste : es fehlen gegen Ende die Worte : 'relaxation, abolition, in integrum restitution'. 2) Vorausgesetzt natürlich, dass das Werk des Nicolaus, welches mit 1338 endet, vor 1349 verfasst war. Dagegen sj)richt, soweit ich das Werk nach seinen gedruckten Theilen (zu denen auch, abgesehen von Fontes IV, 688 608, ein Stück bei Höfler S. 11. 12, hinzutritt) beurtheilen kann, nichts.

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Ueber die Sprache des Kurvereins u. des Weistbums v. Rense. 335

erzählung des Nicolaus Minorita. Der Eurverein ist augen- scheinlich perfect geworden durch die am 16. Juli zu Rense erfolgte feierliche Auswechselung der Einzelurkunden. Damit will ich nicht sagen, dass am Tage vorher zu Lahnstein nicht auch wichtige constitutive Handlungen stattfanden. Die An- gabe des Nicolaus beruht auf guter Information. An und für sich ist es ja natürlich, dass die Fürsten in der Stadt Lahn- stein und nicht in dem Dörfchen Rense Quartier nahmen, in der Stadt, wo sich ja auch der Kaiser in diesen Tagen auf- hielt >, dass sie nur zur letzten formalen Feststellung ihrer Abmachungen nach dem Königstuhl hinüberfuhren. Zu Lahn- stein werden daher die entscheidenden Berathungen statt- gefunden haben, hier werden schon am 15. Juli die Eide von den neun Fürsten geleistet worden sein, durch welche der Kurverein materiell begründet wurde, deren die Urkunden mit den Worten gedenken 'und haben es auch gesworen zu den heiligen' u. s. w. Das ist augenscheinlich der Grund, weshalb Nicolaus die Urkunde ein iuramentum nennt; denn eben das was sie enthält, bildet den Gegenstand der eidlichen Verpflichtung.

War nun die Sprache des Kurvereins die deutsche, so war auch vielleicht das Weisthum, von welchem allein Nicolaus einen Text überliefert hat, und zwar einen lateinischen, ursprünglich deutsch abgefasst? Diese Frage kann mit aller Bestimmtheit verneint werden. In dem Scnreiben der Kur- fürsten an den Psmst, welches Ficker als echt erwiesen und S. 704 aus dem Conceptbuche des Rudolf Losse im Darm- städter Archiv wieder abgedruckt hat', ist nämlich S. 707 das Weisthum citiert, und dieses Citat stimmt derart wörtlich mit dem lateinischen Texte des Nicolaus überein, dass eine Benutzung bezw. Uebersetzung eines deutschen Textes völlig ausgeschlossen erscheinen muss. Die Form des Weisthums als Notariatsinstrument lässt ja ohnedies die lateinische Sprache als das Naturgemässe erscheinen, während bei der zu weitester Verbreitung bestimmten Urkunde des Kurvereins die deutsche Sprache das Angemessene war.

l) Reg. Lud. S. 370 n. 3417—3419. 2) Eine erneute von Hrn.

Dr. Schwalm vorgenommene CoUation der sehr schwer lesbaren Hs. ergab die folgenden beachtenswerthen Varianten: S. 705, Z. 12 'possint' für *pos8unt' (vorher ist nach *que* ein *cum' zu ergänzen) ; Z. 2 v. u. *idem' für 'illud'; 8. 707, Z. 7 *sententialiter' für *finaliter' (so auch Freher). S. 705, Z. 7 V. u. ist das Wort *omnibus' augenscheinlich zu streichen, das auch bei Freher fehlt.

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Textvarianten isu Andrea Dandolo.

Von Dr. H. Simonsfeld.

In meiner Dissertation über 'Andreas Dandolo und seine Geschichtswerke' ^ habe ich ausführlicher von der alten, merk- würdigen und wichtigen Handschrift der Annalen dieses be- rühmten^ gekrönten venetianischen Geschiehtschreibers ge- handelt, welche in der Markusbibliothek zu Venedig sich befindet (n. 400 des Zanetti'schen Cataloges) und sowohl an Alter wie an Güte alle anderen bisher bekannten Codices dieser Annalen übertrifft. Ich habe damals bereits auf die vielfachen Zusätze und Korrekturen hingewiesen, welche der Codex enthält und welche zum grossen Theile auf den Autor selbst zurückzufuhren sind; ich habe ebenso bereits damals einige aus der grossen Menge besserer Lesarten mitgetheilt, welöhe diese Handschrift gegenüber dem Drucke bei Muratori, Scriptores Rer. Italic, t. All. bietet. Bei der Wichtigkeit, welche Dandolo's Annalen besitzen, bei dem häufigen Ge- brauch, den man von denselben macht, und da ein l^udruck derselben in unseren 'Monumenta' doch noch einige Zeit auf sich warten lassen wird, dürfte es wohl am Platze sein, einmal aus dieser Handschrift die Zahl jener besseren Lesarten zu vervollständigen. Denn immer wieder begegnet es, dass aus den falschen Lesarten bei Muratori allerlei Schlüsse gezogen werden, die hinfällig werden, sobald man in jenen! Codex eine andere, richtige Lesart findet.

Ich werde mich dabei jedoch auch jetzt angesichts des zur Verfügung stehenden Raumes nur auf die wichtigeren Varianten beschränken, welche einen sachlichen Werth be- sitzen, die blos stilistischen aber bei Seite lassen. Ebenso verzichte ich auf jeden erklärenden Kommentar und werde nur zur Bestätigung der einen oder anderen Lesart gelegentlich noch einige andere Hss. anführen'. Ich beginne mit dem

1) München, Th. Ackermann, 1876, S. 27 ff. 2) Besondere üeber- einstimmung mit dieser Hs. zeigen die beiden Yaticani sehen n. 2008^ (membr. saec. XV) =V1 und 6282 (chart. saec. XV) =V2, die namentlich deshalb von Interesse sind, weil manche jener Stellen, die in. der Venetianischen Hs. erst am Bande beigefügt sind, hier noch fehlen,, was ich gleichfalls zn notieren mir erlauben möchte.

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Textvarianten zu Andrea Dandolo. 337

5. Buche, der Zeit des Hanneneinfalls unter Attila, und es ist nun zu lesen: Muratori t. XII, coL 69 B: ^fluminis prealti' statt *Realti' ; C : *Arehitheron' st. «Architecton', ^Encinopf st. <Euti- nopi'; E: ^Cloiam' st. <Clodiam\ Col. 70 A: 'mens. VIIP 8t. *VI'; D: *ce8s. episcopatus diebus IX' st. 'XIX'; 73 C: <£thele' st. 'Atilae'; 74 C: 'usque Lithuam' st. 4n Lithuaniam'; 74 E: <CCCCLn' st. «CCCCXLir; 75 D: *De hoc-versatur' am Rand; 76 C: «Olivolos' st. *01ivulo8': D: *per nobiles fii- gierunt' am Band; ibidem: 'Scuvacales st. 'Simacbales' ; E: 'Triecio' st. 'Trejectio'; *prefectorio' st. *Praetorio'; 77 A: nach 'expleref folgt em Passus: 'In bac quoque persecutione' etc. bis 'evaserunt' (= col. 111 AB); am Rand dazu in der That die Worte: «debet poni in libro VF; 78 Br 'Ex Ignena' st. 'Exigente', 'Gorlais' st. 'Garlais', 'ducis' st. 'duce'; 79 D: 'veraces' st *verissimae' ; 82 E: 'CCCCC quinto' st. 'CCCCC; 88 B: 'salinarum' st. 'psalmarum'; C: 'Senator pre- positus' etc. st. 'Praefectus Praetorio'; D: 'quoniam' st. 'quando', 'impingunt' st. 'impinguaf, 'putantur' st. 'putatvr'; E: <con- dictione' st 'conductione', 'pro pavore' st. 'favore', 'aliquan- tulum' (am Rand: 4. aquatilium) st 'aquatilium'. 89 C: 'species' st. 'spes' ; 90 B : 'Istriam et Venetiam' st. 'Ravennam'; 94 D: 'Hilarii et Taciani' st 'Cantiani'; 95 E: 'Ordinarius' st 'ordinatus'; 98 D'. nach 'proposuit' die theils unter-, theils durchstrichenen Worte: 'sancta vero sinodus respondit: Que vestra proposuit beatitudo, omnes pari confirmamus assensu. Et ut nascentis dignitas ecclesie dignitas (sie!) a posteris in memoria habeatur, novo institucionis seriem ut in autentieis'; dafür am Rand: *'prout sicut' (98 DE: 'quem' st 'quam'). 104 C: «Rusticus Tarvis.' st 'Rauracius T.', 'Fonteius Fel- trinus' st 'loannes Feltrensis'; 'D. XVI' vor 'Kai. Nov.' fehlt; 106 D: 'Bragula' st 'Bragora'; 109 A: 'Ariminensis' st. 'Anno- niensis'; 110 A: *Hoc locavit' am Rand; C: 'et Sicardus' st 'sicut Rioardus'; 111 E: 'usque ad LXXXX millia'st 'IXm'; 112 A: 'Medaria' et 'Mediva'; 113 B: 'subdiaconum et regio- narium Romanae ecclesiae vita et moribus approbatum pro- movit (:t= Cod. Ambrosianus); 115 E: 'maritima' st 4itora'; 116 B: 'Maurus' st 'Mauricius'; 117 B: 'protelatur' st 'proten- ditur'; D: nach «triumphavit' : 'Constantinus ^ est' (= Cod. Ambr.); 118 D: 'proceres' st 'Principes'; 120 A: 'iuxta civi- tatem Astensem' st. 'i. curvas . . .'; D: 4n Grados insulam cum equestri exerc' etcv ^s Cod. Ambros. bis: 'contra Lupum cum exercitu fecit acoedere, qui Lupum in hello interfecit et rapinis datus retrocedere renuebdt nisi mocio regalis exer- citus hoc eum facere coegisset. Anefrit autem qui ducatum patris acceperaty motu regis in Karinthiam fugit et rediens cum exercitu apud Neumas . . .'; E: *V' st. 'multos (= Cod. Ambros.) Post Wectari Laudari ducatum ten.' 121 C:

Neue» Archiv etc. XVIU. 22

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338 H. Simonsfeld.

<mens. II, dieb. XV st. 'V; 122 A: 'mens. V st. *Vr, «cess. episc. mens. IT st. 'IX'; 123 B: 'cess. ejpisc. mens. XI dieb. XIF st. 'mens. IF, 'Bachia' st. 'Bathlia*; C: 'cess. episc. mens, n dieb. Xir St. 'ff; 124 B: 'eess. ep. d. IF st. 'XXIX'; C: 'mens. XF st. 'IF, 'cess. d. XVEI* st. 'XX'; D: 'dieb. XXIir St. 'VIIF.

127 A: *eonflueret et' fehlt, 'convenerunt' st. 'concurre- runt' (= V 1 und 2); C: 'Heraclianum' st. 'Heracliensem', 'deditum' st. 'praed.', 'prespicuum' st. 'consp.'; E: 'devotione et' fehlt; 128 E: 'Ga9anum' st. 'Gazariam'; 129 A: 'Kirtho' st. 'Callinico' = V 1 ; D: 'Bardanius' st. 'Bardonieus'; Er'Cyrum' St. 'Callinieum', 'Thracia spoliata' st. 'populata'; 130 C: 'Pla- viselam' st. 'Plavixellam'; 131 A: 'connnis indigena^ factus'; E: 'Yconia diguria' st. *Icon trodigistia* = Vi; 132 D: 'etenim' st. 'et nostra'; 133 C: 'ne ergo incuria quadam' st. 'ne autem ingenio quodam', 'salutem' st. 'salute'; 134 D: 'apud Laurianam' st. 'Lauriam'; 135 D: 'Euticius' st. *Roticius'; 138 A: 'videlicet quod; E: 'inutiles edicto' st. 'esse' = V 1 und 2; 139 B: 'Aquis Ytaliae' st. 'Aquilegiae in Italia'; 140 C: 'designatos' st. 'designato'; ibidem: 'videlicet de Plave mai.'; E : 'subversae' st. 'submersae'; 142 B: 'Ravennam scilicet et XX' st. 'insuper donans et* = V 1 ; 144 B: *ma- lignis emulis' st. 'civibus'; C: 'in nostro pacto' st. 'vestro'; E: 'renuerunt' st. 'noluenint' = V 1 ; 1^ E: 'Luprii' st. 'Rupii' = V 1 ; 146 A: 'filium Eneaglii' st. 'Hencageli'; 148 C : 'Hie est' am Rand, 'Tuclym' st. 'Turli', 'Starasif st. 'Tarasii'; 149 A: 'prioribus' st. 'proceribus', 'alectus' st. 'electus'; nach: 'traditur': 'Complicam vero alii exulantur, pauci interimuntur'; C: 'ab Arcigessis' st. 'Artigeris'; 151 A: 'Hie suum' am Rand (fehlt in VI), 'Nam donavit' am Rand; B: 'Hugo etiam et pe©[üs'(?) st. 'Petrus'; 152 A: 'displicuerat' st. 'dis- plicebat', 'in cripta' st. 'capellaj 'Hie eccl. decoravit' am Rand; 153 B: 'Ob lierius' st. 'Obelerius'; C: 'quo duces' st. 'duce' = V 1; 154 E; 'Hagdingus' st. 'Hardingus'; 155 B: 'appositam' st. 'oppositam'; D: 'manc(osos) CCCXLIV st. 'marchas CCCLIV'; 156 A: 'pervenerunf st. 'permanserunt', 'Ursoyoli' st. 'Ursoroli', 'Viliarenes' st. 'Viliatenes', 'Basegli' st. 'Baselii', 'Benaldi' st. 'Bonaldi', 'Gursoni' st. 'Gussoni', 'Baraldi qui Bonoaldi dicti sunt'; 'Navalnarici Noeli qui Navi- garosi vocati sunt'; 156 B: 'Mortadellis' st. 'Mortaldellis'; 'Cal- bani'; 'Bradani sive Bredani'; 'Transmundi'; 'Saraioni' st. 'Sara- cini', 'Menguni' st. 'Mengani' ; 'Deodones qui et Fauni' ; 'Saveni' fehlt; 'Maximi qui Maralachins' ; 'Zopuli'; C: 'Scuvacales' ; 'Bar§icesi'; 'Trodocus' st. 'Trodonici'; 'Scumata' st. 'Scarnata';

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Textvarianten zu Andrea Dandolo. 339

'TorDaliti',' 'Brusta' st 'Brusco', <da Canales' st. 'de Canali', ^Madri' st 'Mauri'; 'Daspinales' st. 'De Spin.' 'Eqoilenses' st 'Aquilegienses' ; D: 'Flabianici' st 'Babanici'; ^Trundomi- nici' st 'Triumdom.'; 'lohanaceni' st 'locavaceni'; 'Mastalici' St. 'Mastellaci'; 'Alutuni qui dieti sunt Taurelli'; 'Sarcini sive Salertani'; 'vel Mausolemi' fehlt; 'Vausonr st 'Vauscani'; 'Va- larisi Tornarici' st 'Corn.'; E: 'Thedoxli' st 'Theodorixi' ; 'Moysolini' st 'Moysolmi'; 'Marcuni' st. 'Marcurio'; 'Miglimi', 'Gemmo' st 'Genio'; 157 C: 'Hie— fecit' am Rand; E: 'annis Xir st 'XVP; 158 A: 'Mireus' st 'Moreses'; B: 'alectus* St. 'releetus' ; C : 'Pestrinensibus' st *Palaestrin.' === V 1 and 2; D: 'super aridas aquas'ss VI und 2.

161 A: 'Agnellus Particiacus' st 'Angelus P.'; 163 E: 'Dicit— submisit' am Rand ; ^Gradensem metropolim quod enim dictum est quia' st. 'quod documentum est quod' ; 165 D : 'mense Madii' st 'Martio' (= Cod. Ambr. und Vi); 166 B : 'super fluvium Hüne' st. 'Himae', ebenso C; D: 'ab omni functione' st 'sanctione'; 169 C: 'Tornaricus' st. 'Tomacieus'; 171 B: 'cum persecutionis fervore' st. 'terrore'; D: 'Choma- clensi' st. 'Tomadensi' (= Cod. Ambr.); E: 'Stroalia' st 'Artalia'; 173 B: 'Curiclum' st 'Circulum' (= VI); 'urbem impugnat' st. 'exp.'; 'renovato exercitu' st 'revocato'; 'mar- ginem' st. 'imaginem'; E: 'a Earolo rege' st 'a Ludovico Pio rege'; 174 B: 'Hie— Palatio' am Rand; D: 'Petrus Trun- donico' st. 'Trandon.'; 'cognominatusque est Apolo' st 'a po- pulo' (cf. 181 C); 175 A: 'Muysclavo' st 'Octo Sei.' (=Cod. Ambr.); 'iudice' st 'duce'; 176 B: 'terrasque ducatus' st 'finesque aprobavit' (st 'comprob.') am Rand; C: 'Heve- rardum' st 'Evherardum' ; 177 B: 'in culpho Adr.' st 'sinu'; 178 E: 'Batioccum' st. 'Baciotum'; 179 A: 'zalandre' st 'Fa- landriae'; B: 'fiunt' st. 'fuere'; 180 C: 'bisavi sui' st 'atavi' = V1; 181 C: 'Apolo' st 'Apollo'; D: 'Grugnarius' st 'Gru- gnacius'; 'Salviani' st 'Talingnani' (= Cod. Ambr.); 182 E: 'Ostroylo' st. 'Ostroillo'; 183 A: 'Messie' st 'Misiae Russiae'; 185 A: 'Balbo' st 'Baldo'; 186 B: 'Quo contrafac' am Rand; C: 'Syparum' st. 'Ciparum'; D: 'a pontariis' st 'Por- tariis'; 187 Ö: 'et inseruit' st 'instituit'; D:'Hic concessis' am Rand; 'Sede Sclavus' st 'Sedan Sei.'; 189 B: 'iuvante' st 'favente'; C: 'quamoue veF fehlt; 'ditionem' st 'ditiones'; 190 A: 'ac sua vef fehlt; 191 B: 'in Vinea contra eccL' = VI; 192 A: 'Mucules' st 'Mucubes'; B: 'frequentans' st 'devotus' = V 1 und 2 ; 'divino careret officio' st *div. cur- rente off. defuerit'; 193 B: 'Karlomagni' st 'Caroli'; 194 C: 'cathena ferrea' st 'ferri'; 'est coherebat. Ob' st. 'est. coercebat ob' = V 1 und2; 195 A: 'annis III mens. III d. XHII'; 196 A: 'Forheim' st 'Emii'; B: 'ceteri' st 'certi'; D: 'Avitus' st

22*

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340 H. Simonsfeld.

^Tuitis'=Vl; 197 E: <Barboromano' st. 'Barbaro Mauro* = V1; <ann. T st *V*.

198 E:: 'Orcianico' st. ^Ortiano'; 'sarcris' st. 'sanctis'; 199 A: <dieb. XXXVP st. <XX'; C: 'Paonariara' st. ^Panno- nariam'; D: 'Precanisum' st. *Procon«ssiim'; ^Sumatrapi' st. ^Sumairam'; E: 'postea dum Carintiam invad.'; 'LeopaV st. *Leopolf; 200 A: 'Carintia' st. ^Croatia'; 'qui reliquit' am Rand, fehlt VI; D: 'Metisbruch' st. *Metisbruth' ; 201 B: 'parvipendens monasticam habitum vovit in inon.'; 'dum in urbe Altinatis' st. 'Celtinati'; C:.'nam in aliqualiter aucta'; 'aliquos sobdictos, aliosi censuales (st. 'Consules') seu federatos'; *nam perf.' am Rand; D: flargitate' st. Liberali- täten; *plunrmis' st. ^pluribus^; 202 C: 'apposuit' st *oppos.'; D: 'Vincelaus' st. 'Welaris'; 203 C: 'vanentur' st 'uterentur diverse'; D:' «Qermanus' st «omanus^- 204 C: 'XXXIII naves' st 'XXXIV = VI; *gumbarias' st^Gomb/; 'Rosolus' st 'Rus.'; E: *Tanolico' st 'Talonico' = V 1 und 2; 205 A: *Huiu8 pater' st 'tempore*; 206 A: 'eiectionem' st- 'creationem' = V 1 und 2; 'reeligitur' »t. 'eligitur'; B: 'restituerent' st 'const'; C: 'Pallium -j-concess.' am Rand; D: 'Encybopo' st 'Encinapo'; 'Buriani* st 'Buriniani' ; 207 A: 'silvam' st 'in- sulam'; 'su^pirans' st 'suspicans'; ^Chanosam' . st 'Causam'; B : 'face eotiiperto' st 'hoc tempore' ; D : 'eunuchizare' st. 'eunucare'; 208 D: 'privilegii renovationem'; 209 A: 'loannem Deneum' st. 'Venereum' =is V 1 ; B : .'subiectos' st; 'subditos' ; D: 'Hie suae' am Randj E: 'servoirum ancillarumque copiis prediiBque= V 1 und 2; 'populum« po.t&ntissime deb.'; *concrematum' st 'consumptum' ±» V li;' 211 C: *Petri UrEfoyolö' st ^ür6iolo'f*D: 'in rebus' 6t. 'operibus'; E: 'loanne' 8t 'l!Äeobo*'(c='Cod. Ambr.); : 212 D: 'et ipsiuö deposuif am Rand; 213 Aj 'nunc novo et subiectivo firmato' st 'de novo contracto'^ B: ^ürsoyolo' st 'Urseolo'; E: 'Silvus' st; 'Svlvius'; 214 Gl t'recreator'' st ^reparator';* D: 'prima nocte aiei' st 'die nocte'; 215 A: ^profligatis*^ st. 'profusis'; 'retractatione' st 'detractione'!; C: 'Galliae finibus' st 'partibus'; 'exactus' st. 'exoratus'; Di^ipse quasi' st 'quoque'; 'oblaturis' st; 'ablatio': 217A: 'rotatiis' st 'rotato'; i'invito' fehlt; 'sessorem devertit' st 'sessore divi'; 219 D:.^Silvo' st 'Sylvio'; E: ^alimonia' st 'alimenta/; 220 A: *Sauma' st 'Sautinia' tx= V 1 ; 220 D: 'in armis' st '^literis' ; 221 > A : nach 'Caloprinus' die durch- s tri ebenen Worte: 'Adeleydam ^imperatricem' ; nach 'com- plic;':' 'perrexit'videns se'; nach 'Augustae': 'per suos nuncios f'actis'; nach 'recepti': 'sunt et' ^ : ; .

223 0: 'Molinhuson'i st 'Molimhusen'; 224 B: 'nostro regno' st 'imperio'; 225 D: 'in tribus' st 'cum' «= V 1; E: 'mens. II' st 'VI'; 'civichus' st 'civis' = V 1; 226 D: 'XVIP st 'XVI'; 227 A: 'Surignam' st 'Suriguam'; C: 'nuUa— et

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Textvarianten zu Andrea Dandolo. 341

in' fehlt = V 1 und 2; D: 'famulamina multa impartitos' st. ^famolatam multum impertitus' = VI;- £: 'illuc' st ^mane' (= Cod. Ambr. und vi); 228 B: ^dominum gaudimoniis potiti rec.%- E: ^famnlicium' st 'famulatum'; ^capturos' st. 'capiendos'; 229 A: ^Levigradae' st. 'Lenigr.'; B: ^hinc' st. ^Huic'; D: <iterantem' st. *itmer.'; 'Curzule! st. *CiUrzulae'; E: 'Ladestine' st. 'Lesinae' = V 1; 230 A: ^unuß' st 'lavis' = V 1 und 2; 'munitufi' st. ^munitid'; ^credebatur' st. 'putabatur'; C: *reciprocavit' st. 'receptavit* ; 231 A: 'Liguencie st. ^Lyventia' = V 1; 231 C: 'omnem Venet pop.*; E: <Porto' st Tetro'; 232 A: 'Cernas' st ^Trinas'; 'pretendens ius fovere' st. 'petentes ius facer e' =s V 1 ; 232 C: ^quibusdam Longobarais' ; E : 'populus' st 'popcuis'; 234 B: ^tanti meroris' st .^ntis.malis'; 'duci duoentas' V 1.

235 B: ^Otto Ursoyolo* st 'ürsiolo'; 236 D: 'Tharasis* st ^Tharasii'; 237 B: ^sinistram eius manum' st. 'sinistra manu'; * Andreas' fehlt = V 1; 238 D: 'ferro' st <fano' =: V 1 u. 2; E: 'Aterunta' st 'antiqua'; 239 £: 'annis IV, mensibus quatuor'ssVl; 241 C: 'moltis mortuis' st. 'occultis mativis' = V 1; D: 'ante XXV»' st 'XXVI'; 'vela altaris' st 'nulla Altana' = VI und 2; 'sanctuario' st 'sacrario'; .242 B: 'et bis 'est' fehlt = V 1 und 2; 243 D: 'Delrer, filius Elau id facere' st 'David'; 244. A: 'anno septimo' st. '11'; G: 'et episc.' bis 'indulsit' (D) am Rand; E: 'Hie Astensis' aäi, Rand; 245 A: 'Madii' st. 'Martii' (= Cod. Ambr. und V 1>; 'et Coy rediit. Postea' st. 'rediit postea' ; D : 'Dioclioi'. st 'Dueas ; 249 A: 'Arnoni' st 'Ammonii'; B: 'civilibus faetie' st 'oivibus'; E: 'Hie pronomine Dedonis expulsioni' st 'Hie promissione et donis expulsion^m' ; 250 B : 'alacriter iussi' st 'visi' as= V 1 ; 'Dalmatiae' (nach 'titulo') fehlt s=s V 1; D: 'in suo palacio' st 'sua sede'; 251 B: 'nobilis' fehlt; am Rand: 'hie patriarcha non fuit de cha («zc.') Badoario, sed filius Badoarii Nohelis'; 252 B: 'celeberrime celebratur' ; C : 'nunc resign.' am Rand; 256 D: ^Lastamirte' st -'Myrae' = VI und 2; E: 'ostendunt dicentes'; 258 C: 'Hanc sif am- Rand; D: *Vinea contra' st. 'condidit'.

259 B, C : 'Ordelaf Faledro dux sublimatur anno domini milles*' C^ secundo» Hie ingenio clan^s et etate iuvenie sep- trum (eic !) obtinens non soTum reipublicae gessit decus, sed' etc. *terminavit' = V 1; am Rand: 'Hie fuit fiKus Vitalis Phaledro ducia, vir eloquentissimus, ingenio calidu^, consiliis providus, armis strenuus, etate satis iuvenis, sed senex moribus» Hie habebat uxorem nomine Matildem regiam prolem, mulierem mire probitatis'. 259 D: 'locelino' st 'loachino'; 260 A: 'Ceciliam' st. 'Ciciliam' ; 260 B: 'superaucta' st 'aucta'; '(üasua- liter' St. 'causaliter' = V 1; 'LXVIII' st 'LXIX'; 'Caucanini' st 'Cavetiani'; 261 A: 'filius a patre adversus' st 'fil. aperte';

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342 H. Simonsfeld.

D : 'ad vindictam' st. ' Venetam' = V 1 ; 263 B : nach 'Interesse' folgen die durchstrichenen Worte: 'hiisprimo sibi per ido- neos monachos pro parte abbatis annuatim nunciatis' ; ebenso nach 'regalia: kalixonum et vini'; ferner 'ducise' zu lesen st. *ducr = V 1 und 2; C: 'quingenti' st. '(]^uinque centum*; nach 'liberati sunt' durchstrichen: 'dux i^itur cum tali triumpho concomitantibus captivis Veneciam rediit'; 264 A: 'alacriter iussi* st. 'visi'; C: 'protendens' st. 'procedens* = V 1; 265 A: nach 'successit' durchstrichen: 'Inter hec diem functo lohanne Qradonico patriarcha et in ecclesia sancti Cypriani sepulture tradito ^uidam Petrus nomine absque cognomine ilh subrogatur'; 26o C: *unde' st. 'Videntibus'; 266 A: 'excepto Castro' st. 'Castor' = V 1; nach 'imnerator' durchstrichen: 'ducis precibus'; B: 'decoritatem' st. 'aecorem.' = V 1; C: 'in Dalmatiam egressus' st. 'Dalm. aggr.'; £: 'alicubi de- mentier' st. 'mitior' = V 1.

268 B, 0: 'Innoc. lulii' fehlt = V 1 und 2; 269 B: 'quae incedit Rogerii principis' =V1; 'inquietari' fehlt = V 1 und 2; C: 'Caloiohanni' st. 'Calojanni'; 270 B: 'Chatam' St. 'Acharon'; C: 'VII°^' st. 'sex millia'; D: 'Laris' st. 'Zaris' = VI und 2; 271 0: 'De hoc— fuif am Eand; 272 A: 'Afrae etRupem'=Vl; B: 'corte' st. 'corpore'; C: 'secedens' st. 'scandens' =V 1 und 2; 'Methelinum' st. 'Metalinum' ==V1; D : 'vastitati' st. 'vastationi' = V 1 ; 273 A : nach 'Ostiensis' durchstrichen: 'et deposuit patriarchas Aquilegiensem et Gradensem qui scismaticis favorabiles fuerant; autem nunc Gradensi ecciesie pref.' E: 'Rodonans' st. 'Pedonas'; 274 A: 'Haamam' st. 'Hecmam'; C: 'astutia Venetos ordientis* = V 1 und 2; 'Crysob. pridem vetitum' st, 'Veneticum'.

276 A: 'sibi' st. 'senem' =V1; 'Interea moritur' am Rand ; 278 B: 'CCCLXr st. 'CCCLXVII' = V 1; C: 'dioecesis Equi- lensis' st. 'Aquilegiensis'; 279 C: 'aRav. aggr.' ; D : 'Dux obtin.'; *Hoc dotavit' am Rand ; 280 A : 'XIII® anno' st. 'quartodecimo' ; B: 'hodie fontiti' st. 'Bodefontici' ; 'iussere et' fehlt; 'pia cum devotione'; C: 'aptantur' st. 'optantur'; D: 'scaulis' st. 'Sclavis'; ,Naymerius' st. 'Raynerius' ; 281 B : 'Per idem— exstitit' am Rand ; 282 D: nach 'ob hoc' ^ie durchstrichenen Worte: 'in con- cione colecta scisma exoritur, quia, dum dux requisicioni faveret, Henricus Dandulo patriarcha fervore fidei asseruit scismaticis contra fideles ecciesie non fore sucurendum (sie !), Dux aliter ne- quiens obtinere patriarcham cum sua parentela et Baduariorum progenie de Veneciis exulavit et eins patrimoniales domos de Sancta Luca prosterni fecit. Hie viribus nequiens resistere papale petiit iuvamen. Tunc Eugenius amomcione premisa (sie!) ducem excommunicat ducatumque ecclesiastico sub- posuit interdicto, postea dux'; ebendaselbst: 'Caprulas' st. 'Crapulas'; 'Naymerio' st. 'Raynerio'.

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Textvarianten zu Andrea Dandolo. 343

283 B: 'Brolii' st. <Broili'; «Eis diebus assurgit' am Rand; C: ^Cleppeam' st. ^Elopeam'; 284 A: 'Naymerii' st. *Rainerii'; C u. D: ^operi' st. ^operae'; D, E: Tostea ^recipiunt' vor: 'Dehiiic repatriavit' = V 1 ; 285 B : ^Milles. Veron.' am Rand, fehlt V 1; 286 C: 'aliquam' st. 'aliquid'; Anmerk. b: 'Ducis igitnr ortata Henricns patr.' nach 287 B: 'apparuit'; 287 B: 'XV st. «quinqua^inta' ; 288 B: <Octav. Qui' am Rand; C: 'semita' st. 'semitas' s= V 1; D: 'reorum' st. 'eorum'; 290 A: 'Papa dedif am Rand; 292 A: 'filiam ducis Desse' St. 'Edessae' = V 1 und 2; D: 'itaque' 293 A: 'Qui etiam' am Rand; 293 C: 'Larmiro' st. 'Larimiro'; 294 C: 'Rayn. lane' St. 'Zane'; 296 B: 'Madii' st. -Martir (= Cod. Ambr.).

297 A: *die' fehlt = V 1; 298 B: 'Cecha' st. 'Geyza = V 1; 300 A: 'in kalendis' st. 'IV. Kai. lan.; B: 'Tatabedino musula' St. 'Tataberino Inussula'; 302 B: 'fidis custodibus' st. ^nobis cust/ = V 1 u. 2; C: 'Securum se dux faciens quod in equora clases' = V 1 und 2 ('echora' st. 'equora'!); 'fretum Venetos quod remige' = V 1 und 2; 'sancti' st. 'ürbem' = V 1; C: 'nunciis voluntate' fehlt = V 1 und 2; 303 E: 'prius' St. 'peius' = V 1; 304 A: 'concess. et' fehlt: *Anno Veneta' fehlt; B: 'in Asensa' st. »Ascensu' = V 1; 'corde perpenitens' = V 1 ; 'Vesper utrumque lavat totum quod inter utrumque' = V 1 und 2; 'Tempus cum culpa'; 'Gracia multa etiam re- galia multa ducatum' = V 1 und 2; 304 C: 'De huius.

306 E 'publicavi' fehlt = V 1 und 2; 'praedictam' fehlt = V1.

308 C: 'nreducis' st. 'praedicti ducis'; 'qui exerceret* durchstrichen, fehlt V 1 und 2; D: 'galearum' st. 'ga- Iea8' = V 1 und 2; 309 D: 'in unitate' st. 'communione'; 311 ß: 'nummis' st. 'nimis'; D: 'Aymano' st. 'Armano'; 'Dominici

approb.' am Rand; 312 E: 'Bella rex'; 313 A: 'postquam

rexerat'; 'cui innov.' am Rand; B: 'paratam classem' St. 'parata classe; et plurimis bellat.'; 314 C: 'eomerclo' st. 'comedro' = V 1; 'reoitionem' st. 'deditionem' = V 1.315; A: 'Quadraginta lusto' fehlt = V 1.

316 A: 'lunii' st. lanuarii'; 'cuius' st. 'eins' = V 1; 'Hie' St. 'Hac.'; 318 B: 'Erictee' st. 'Eritreheae'; C: 'iniquus' st. 'im- probus'; E: 'Griliono' st, 'Galliono' = V 1 ; pansevasto' st. *Protosev.'; 319 E: 'inpetens' st. 'impeteret; 'impetrasset' st. 'impetravit'; E: 'decisse extra' st. 'decisa ut' = V 1; 320 B: *Trecenensis' st. 'Trecensis' = V 1 : D : 'equis et peditibus' st. 'equestriet pedestri'; E: 'fidelitatem et' fehlt = V 1; 321 B: nach 'exiverunt' folgen die durchstrichenen Worte: 'et ob- sides tribuere', welche jetzt 321 E 322 A im Texte stehen, in dieser Hs. aber mit dem ganzen Passus (321 D): 'ladrenses illico cum stolo' (322 A) unten am Rand zu- gesetzt sind; statt (322 A) 'Qua obl. sunf steht hier (321 B^: 'Hec enim oblacio ortatu ducis laderatinis legatis Venec. missis

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344 H. Simonsfeld.

aprobata esf 321 C: *nabulo' st. 'naulo' = V 1; D: 'tem- perie' st tempore'; 322 0: 'coriperentur' it. .*comprimerentur';

329 B: 'Erictee' st *Erytreae'; <Hircus nonus' st 'novus' = V 1;

330 A: ^Gallonim strenuus' st *unu8' = V 1; i'ratione' st *ora- tione'a= VI; 'indicavit* st *iud.'; B: ^per partitores Statutes' st 'partiones statutas' s= V 1; /plurimis' st. 'pluribus'; 331 A: 'stipiiis' st ^stirpis'; 332 A: 'Cainanis' st 'Cimianis'; B: 'et Cnmanos' st 'Cimianos'; 'ad leucas IUI mulätado' st. 'Ben- chas quatnor milium mmt'; 'ultimus' st. ^rbes' ohne Lücke; C: 'Aymericus' st 'Alm/; 332 D: 'rediif st 'accedit'; 333 A: 'Quadraginta Bolzano' fehlt = V 1.

334 A: 'remanere* st 'removeri' = V 1 ; C: 'Permarino' st 'Prem.'; 'Grilliono' st «Galliono' = V 1; D: 'Andram' st 'Andrem' = V 1; 'nepotes' st 'nepos'; E: 'Micholas Schirum' St. 'Scheriam'; 335 A: 'lacobo Seio' ss V 1, 'Marino Oampi- neolo, lulcanio Staniario'; D: «Milisanf st ^Melisam'; 336 D: 'ürecus' st 'ürceus'; E: 'Permarino' st 'Prem.' (= 340 A);

337 C: 'Sithiam' st. 'Suchiam»; 'Egeopelagi' st. 'Aegaei Pel.';

338 A: 'Post Marci' am Rand; B: 'optinuit' st 'abstulit' =3 V 1; C: 'Tarvisano* st 'Trivisano'; D: 'coniugis' st. 'con- iunx:'; D: 'in antiqoa Ven. flor. ubique concord. Tarv.' ss= V 1;

339 A: 'Paraga' st. 'Peraga' = 340 D); D: 'ipse pont.' st 'tunc pont'; £lO B: 'Apostolice sedis' st. 'apostoiicus' =s V 1; 'Comano' st 'Comneno' =b 341 E; D: 'Rex Hungariae et Cipri Tripolim'; 'qui per ooronati sunt' (341 A) am Rand; 341 A: 'galeis et una navi'; C: 'dux const' am Rand; E: 'Alatino' st 'Alane'; 342 D: 'eodem est' am Rand; 343 D: 'Luceria Saracen.' st 'Nuceria*; 344 A: 'mercantibus' St. 'mediantibus'; C: 'sententiam Honorii renovat' st 'ren. interdictum'; 346 A: 'conscilio' st 'auxilio'=Vl; B: 'die XIII. Martii' st 'XXI'; 'Quadraginta Fuscolo' f ehlt = V 1.

345 E: 'Theupulo' st. 'Teupolo'; 346 A: 'reclusi' st 're- ducti' = V 1 und 2; 'hie die' st 'hac die' ^ V 1 und 2; 'genus suum et' fehlt = V 1 und 2; B: 'XXXIII galeas' st 'XXIIP; 'Rethemi' st. 'Retheini' = V 1; 'Milepotemum' st 'Milopot' = V 1; 'Cithaream' st 'Cyther.'; 'Tonisto' st 'Tonisco'; E: 'Altomano' st 'Altonano'; 347 D: 'Erach' st 'Erath'; 'recal- citraverunt' st 'rebell.'; E: 'comminando* st 'comminuendo' ; 348 A : 'presidencium' st 'presidenciam' = V 1 ; 'et cum de- beant' am Rand; C: 'commune' st. 'communem'; E: 'in bracbiis' st «ulnis'; 349 A: 'Vatholino' st 'Acolino'; B: 'Avedum' st. 'Tenedum'; C: 'Pino' st 'Spino'; 349 C: nach 'renovavit' die ausgestrichenen Worte: 'Dux fratribus predicatoribus apud ecclesiam säncti Martini degentibus capelam sanctorum lohannis et Pauli cum terra et aqua adherente laudante po* pulo pro monasterio construendo concessit, quo inchoato dux ibi suam sepulturam elegit' ; dafür früher (348 D) der Passus :

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Teztvarianten zu Andrea Dandolo. 345

'ex laudatione de novo fiant' am Rande beigesetzt; 352 A: 'Rodulpho fratri'; B: *Parvulepti' st. ^Pennilepti' (= Cod. Ambr. und VI);. C: 'Kodes' stc^rediens'; E: 'Ihtenram' st. 'in terra'; 353 D: 'Post loann. est' am Rand; 353 E: ^nunc quinto' st. 'vero' = V 1 ; 355 B : 'die 5. luKi ladram optinent' st. 'lunii potenter eandeii] occupant' s;» Vi; 356 B: 'caput cruentandum' st. 'caput et yitam'; fix 'mercatorio more'; 357 A: 'impetum': st. ^imperium': D: 'Stimpaleam' st. 'Stimphaleam'; 358 A: 'Federicus.tradiditEzelino' st 'traditurEz/; 'Madii' St. 'Martif (=p Cod. Ambr. und V 1). t.

.360 ß: 'Coradinum' st. 'Conradum'; C: 'Spa* st 'Spara' = V 1; D: 'devole' st ^denoote'; 'Eodem sunt' am Rand, fehlt V 1 und 2; 'Qui cum Marcf am Rand.

361 D: 'Geno' st 'Zeno'; E: .'Truno* st 'Trono' = V 1; 362 A: 'dfe Sancto Samuele' fehlt = V 1; 'Petrum Sisinulo' st 'Tisinulo -— lubenico' = V 1; i'Ysta^go* st 'Isirego* V 1; B: 'de Sancto Cassiano' fehlt =i= VI;. C:. 'Maystrorso' st 'Majrstroso' = V 1; 'de sancto Moise' fehlt = V 1; D: 'quasi statim' st 'ibi st'; 363 A: nach 'pacif. sunt' die durch - strich enen Worte: 'Tunc lohannes, qui post Vatacioim pro imperatore Grecorum se gerebat, mortuus est,: parvulos relin- quens filios sub cura Michaelis Pakologi de suo sanguine qui pueros excecari procuravit ex ambicione dominii'; vgL danir später 369 und 370 B; 363 B: 'ab Ezelino qui iam ab Imio- centio papa tamquam hereticus' fuerat excommunicatus'; C: ^expulit' st 'eiecit;. E: 'Post fuit' am Rand; 364 C: 'de Igna' st 'Ingratia' = V 1; D: 'Corvuni' st 'Corbum' V 1; 'transvadando'ist. 'transnatando'; 365 C: 'communia' st 'Com- munium'; 'Pcrmarino* st 'Premarino'; 'praestare sive' fehlt; 366. A: 'Sequenti die' st. 'anno'; 'Musardum* st 'Musadum' = VI; B: 'portum seu'* fehlt =; V 1; D: 'Bochanegra' ; 367 A: 'XXV' st 'XV' (=*= Cod. Ambr. und V 1); 'dictam Muz.' fehlt; C: 'cassate' st. ^cessate'; 'Dux condonavit' am Rand; E: 'sedata est, anno videlicet ducis VII '>' (was bei 'Muratori' col. 368 A steht); 368 A: 'Subsequenter' st. 'subse- quente' = V 1; 'astaf st. 'et stemit'; 'exspectans' st 'exspec- taf ; C: 'fractis' st 'factis'; D: 'accurrunt' st. 'occ.'; E: 'Bela substitutus est' st ^substituitur' (369 A) am Rand; 369 A: 'Aurimundo' st *Arim.'; 370 A: 'XVIII galearum' st. 'XVIP; 370 C: 'a galeis lanuensium' st. 'a lanuensibus' ; 371 C: 'praegr. dict Buccaf.' fehlt = V 1; 'ignor. esse' fehlt; 372 D: 'absque merc' fehlt; *presentiens' st 'pers.' = 373 E ; E: 'cum intell. et' fehlt = V 1; dafür 'dux ab eius cap.';

373 A: 'Barborino' st 'Laborico'; B: 'veniunt' st. 'redeunt'; C: 'resiliret' st. 'rescinderet^ D: 'profecturam' st 'profecturi';

374 A: 'versus Achon et' fehlt = V 1; 'a Sap. Motho- num' fehlt = V 1; 'Malono' st 'luliano' (= Cod. Ambr. und

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346 H. Simonsfeld.

VI); B: *maxenaturae' st. 'masinaturae' ; D: ^intro. atque exeuntes' fehlt = V 1; 375 A: 'Nunc' st. <Hunc' = l; C: 'amicorum' fehlt; D: ^oneratam ceperunt' st. 'onustam ca- piunf = V 1 und 2.

376 C: 'Totulo' st. 'Toculo'; D: 'aceepta fuerif st. 'fuif ; *8it cedula' st. 'sie'; 377 A: *et XII aliis' st. 'II aliis' = V 1; B: «Sisinulo' st. 'Sisinilo' = V 1; 'Dodho' st. *Duodo' = V 1; *Lugnano' st. 'Lugano'; 'Truno' st. 'Trono'; 'Masulo' st. 'Ba- sulo' = Vl; 'Ciurano' st. *Aviduro' = V 1 ; 378 A: 'Tervi- sano' St. Trivisano'; 'Permarino' st. *Prem.'; C: *et Ravena' st. 'Ravennae'; 'deferrentur' st. 'deferuntur', aber umgestellt hinter: 'Venetias'; D: 'Nunc Testam.' am Rand; 379 B: 'cum XVI galeis' st. 'XVII'; C: 'Nunc est' am Rand; 'ümagi' st. 'Vinagi'; D: 'regimina' st. 'dominia'; 'Hie sunt' am Rand; 380 U: 'carcerati utriusque partis'; 'eodem mense' st. 'anno'; 382 A: 'Hoc subiic' am Rand; B: 'Feu- datorum' st. 'Feudatariorum'; 385 A: 'Honestburch' st. 'Habs- purgi' = V 1; 'et prom. ire' fehlt; 387 A: 'possent deferre' st. 'deferrent'; 388 B: 'ordo Sacatorum tunc cassatus est' = V 1; 389 B: 'intromisit' st. 'introivit'; 'Flocas' st. 'Florus'.

390 A: 'exenia' st. 'xenia' = V 1; B: 'Navaioso' st. 'Na- vigaioso' = 391 B = 398 A = V 1; D: 'Gissio' st. 'Gexiae'. 391 A: 'Truno' st. 'Trono' = Vl; 'Baseio' st. 'Baxio'; 'tra- hentem' fehlt; 'captum' st. 'Capitaneum' ; 392 A: 'circa Ar- tam' st. 'Cretam'; 'lesionem' st. 'legionem'; C: 'confoederationes' st. 'confoederatio' ; 393 A: 'in placiis' st. 'splagiis' = V 1; C: 'nuncios' st. 'legatos'; D: 'Philippus de Monte forti' st. 'lohannes'; 394 E: 'Malipetro' st. 'Marip.' = Vl; 'de Molino' st. 'Mulino'; 395 B: 'Brazie' st. 'Brazae'; D: 'obliti sacra- mento' st. 'iuramenti' = V 1 ; 396 B : feudatis' st. 'feudatariis' ; 'rebellionis' st. 'rebellationis'; D: 'Busardagam' st. 'Busardegam' ; 397 B: 'cum XIIII galeis' st. 'XXIV = V 1; 'ultro atque' st. 'ultroque'; 'splaciam' st. 'Splagiam'.

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Nachrichten.

1. Am 20. Juli 1892 feiert Wilhelm Wattenbach das fünfzigjährige Jubiläum seiner Promotion zum Doctor der Philosophie. Mit den Mitgliedern der Centraldirection und den Mitarbeitern der Monumenta Germaniae vereinigt sieh die Redaction des Neuen Archivs, das der verehrte Jubilar dreizehn Jahre hindurch geleitet hat, zu wärmstem Glück- wunsch. Das erste Heft des 18. Bandes dieser Zeitschrift ist ihm gewidmet und dazu bestimmt, das Andenken an den Ehrentag des ersten Herausgebers des Neuen Archivs dauernd zu erhalten; so geziemt es sich, dass auch die Nachrichten dieses Heftes eröffnet werden mit dem herzlichen Zuruf, der den Gesinnungen aller Schüler, Freunde und Verehrer des Jubilars Ausdruck verleiht: Ad multos annos!

2. Als Mitarbeiter der Monumenta Germaniae sind ein- getreten: am 1. Mai 1892 Herr Dr. Reinhard Dieterich bei der Abtheilung Scriptores und Herr Dr. Alfred Dop seh bei der Abtheilung JDiplomata, Serie der Karolinger; am 1. Juni 1892 Herr Dr. Hermann Bloch bei der Abtheilung Diplom ata, Serie des 11. Jahrhunderts.

3. Von der Octavausgabe der Scriptores ist erschienen:

Gesta Federici I. imperatoris in Lombardia auct. cive Mediolanensi (Annales Mediolanenses maiores) recognovit Oswaldus Holder-Egger. Hannover, Hahn 1892.

4. In der zweiten Auflage von K. W. Nitzsch' Geschichte des deutschen Volks (Leipzig, Duncker und Humblot 1892) hat der Herausgeber, G. Matthäi, die ausführliche Einleitung abdrucken lassen, welche Nitzsch seinen Vorlesungen voran- zuschicken und in der er über die deutsche Geschicht- schreibung im Mittelalter, sowie über die neuere historische Kritik zu handeln pflegte.

5. Von den Jahresberichten der Geschichts- wissenschaft, herausgegeben von J. Jastrow, ist er- schienen Jahrgang XIII (1890).

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348 Nachrichten.

6. Eine sehr dankenswerthe und willkommene biblio- graphische Uebersicht über die dänischen Geschichts- quellen des Mittelalters ffiebt Kr. Erslev, Eildeme td Danmarks Historie i Middelalderen (omtrent 1000—1450). Kopenhagen, in Kommission bei Jacob Erslev, 1892.

7. Im Jahre 1888 hat die Allgemeine Geschichtforschende Gesellschaft der Schweiz die Veröffentlichung von 'planmässig angelegten Uebersichten über den Bestand der hauptsächlichen schweizerischen Archive' beschlossen, die als Beilagen zum Anzeiger für Schweizerische Geschichte erscheinen sollen. Den Anfang dieser dankenswerthen Publication macht jetzt das von R. W'ackernagel bearbeitete Inventar des Staats- archivs des Kantons Basel-Stadt, von weichem ein Tbeil mit Heft 1 des Anzeigers für 1892 ausgegeben worden ist.

8. Von dem nützlichen Werke von Ch. V. Langlois und H. Stein, Les archives de Thistoire de France (vgl. N. A. XVII, 221, n. 4) ist der zweite Fascikel erschienen (Paris, Picard 1892^,. der zunächst die Berichterstattung über die Communal- tma Hospitalarehive zu Ende führt. Daran schliesst sich ein Abschmtt über 'archives diverses', d. h. die Archive der Gerichtshöfe, der sonstigen staatlichen Behörden, der Kirchen, endlich Schloss- und Familienarchive. Für unsere Zwecke ist besonders zu beachten, was S. 550 über das Musöe lorrain zu Nancy und S. 551 über den Verbleib der Samm- lungen des verstorbenen Herrn Clouet von Verdun berich- tet wird.

9. Zum 251ährieen Amtsjubiläum des Abts Anselm I. von En^elberg hat der gelelirte Bibliothekar des Klosters P. Benedict Gottwald ein glänzend ausgestattetes und sehr sorgfältig gearbeitetes Handschriftenverzeiohnis: Catalogus codi cum manu scriptorum qui asservantur in bibliotheca monasterii Engelbergensis herausgegeben (Freiburg, Herder 1891). Die Hss. haben eine neue Zählung erhalten, deren Verhältnis zu der alten eine Vergleichungstabelle darlegt. Die Schreiberverse und -Notizen sowohl der zahlreichen von Frowin stammenden wie der übrigen Codices sind vollständig mit- getheilt.

10. Von dem prächtigen Werk der 'Xenia Bernardina", zu dessen Herausgabe bei dem achten Säcularfest Bernhards von Clairvaux sich die österreichischen Cisterzienser vereinigt haben, enthalten zwei Bände (II, 1 und 2; Wien, Holder 1891^, die unter der Oberleitung von B. Gsell und L. Janauschek von Mitgliedern der Klöster Renn, Heiligenkreuz-Neu- kloster, Zwettl, Lilienfeld, Wilhering, Schlierbach, Ossegg, Hohen fürt und Stams bearbeiteten Verzeichnisse

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Nachrichten. 349

der Hs8. dieser österreichischen Cisterzienser-Stifte. Ein sehr erheblicher Theil der hier sorgfältig und nach im ganzen übereinstimmendem Schema beschrieDenen Codices ist bisher so gut wie ganz unbekannt geweseni darunter manche Stücke von nicht geringer Bedeutung.

11. Unter dem Titel fDas rheinische Germanien in der antiken Litteratur' (Leipzig, Teubner 1892) hat AL Riese 'eine Sammlung aller Stellen antiker Schriftsteller, welche zur Äu&Iärung der Geschichte^ der Geographie und des Kulturzustandes der Rbeinlande beitragen können^ herausgegeben. Der geschichtliche Theil reicht bis zum 5* Jahrb., berücksichtigt aber die Inschriften nicht; die geo- graphischen und kulturgeschichtlichen Nachrichten sind ge- sondert gegeben y letztere ebne Beschränkung auf die Bhem- lande und in einer von dem Herausgeber getroffenen Aus- wahl, unter Ausschluss der mythologischen Notizen, aber ein- schliesslich derjenigen über Christenthum und Kirche in den Rheinlimden.

12. Zur Frage nach der Echtheit der Scriptores historiae Aagiist&e (vgl. zuletzt N. A. XVI, 439 n. IC^) sind zwei neue- Untersuchungen von £. Klebs (Rheinisches Museum 1892 S. 1 ff. ; hauptsächlich gegen Seeck) und von E. Wölfflin (SB. der Münchener Akademie, hist^phil. Classe 1891 S. 465 ff.) zu verzeichnen; wir werden namentlich auf die letztere zurückkommen, sobald eine in Aussicht gestellte Fortsetzung derselben erschienen sein wird.

13. Im Hermes XXV, 170 ff. untersucht E. v. Bor- ries die Quellen für die Germanenkriege des Kaisers Julian. Für den Bericht des Ammianus Marcellinus nimmt er zwei Quellen an: eine von Julian verfasste Monographie und das V7t6\ivr\iia des Oribasius (in einer Ueberarbeitung); die erstere habe auch Libanius, das letztere dem Eunapius (Zosimus) vorgelegen, beiden neben anderen Schriften Julians.

14. Im Bidlettino deir Istituto storico Itaiianö n. 11 S. 1 ff. veröffentlicht C. Cipolli eine umfangreiche Untersuchung über den zweiten Theil des Anon. Valesianus, insbeson- dere über den Cod. Palat. 927, hinsichtlich dessen Beurthei- lung er im wesentlichen: zu demselben Ergebnis kommt wie Mommsen. Er. weist dann . Benutzung dieses Cod. in den Historiae imperiales des Veroneser IVecentisten^Iohannes Dia Conus nach und spricht schliesslich die Ansicht aus, dass der Text . des Anonymus eine Reihe lückenhafter und entstellter Auszüge aus einer älteren umfassenden Quelle darstellt.

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350 Nachrichten.

15. In der Revue Bön^dictine 1892, S. 137 bespricht ü. BerliÄre eine fragmentarische Vita S. Foillani, die im Cod. Paris. 2768«, saec. XI, erhalten ist. E. S.

16. In den Mittheil, des Instituts f. österr. Geschichts- forsch. XIII, 225 ff. führt M. Manitius aus, dass aus sprach- lichen und sachlichen Gründen in den Ann. Laurissen s. maiores eine Scheidung zwischen den Jahren 795 und 796 anzusetzen und dass der erste Theil der Ännalen gerade im Jahre 795 verfässt sei. Im Anschluss daran giebt er einen Beitrag zur Kritik der Ann. Einhardi durch eingehende Untersuchung ihrer Nachrichten über den Ueberfall bei Lüb- becke und die Schlacht am Süntel.

17. Im Programm des Breslauer St. Matthias -Gymna- siums (1892, n. 176) veröffentlicht A. Nürnberger Disqui- sitiones criticae in Willibald! Vitam S. Bonifatii. Es sind hauptsächlich Erörterungen und Zusammenstellungen über den Sprachgebrauch des Biographen.

18. In der Zeitschr. f. Gesch. des Oberrheins N. F. VII, 314 ff. beschreibt B. v. Simson eine Freiburger Hs. (üni- versitätsbibl. n. 468) von Walahfrids Prolog zu Einhards Vita Earoli, welche auch die von Rauschen herausgegebene Legende des XII. Jahrh. enthält. Den Text des Prologes druckt V. Simson ab, unter Angabe der Varianten der bisher bekannten Hss.

19. In der Revue Bön^dictine 1892, S. 157—172 prüft U. Berliöre im Anschlüsse an meine Ausführungen (Clu- niacenser I, 121 ff. und 365 ff.) die Angaben der Vita Ge- rardi Broniensis über die Gründung von Brogne von neuem. In der günstigeren Beurtheilung der Vita nähert er sich mehr mir^ als W. Schnitze. Gegen v. Heinemann nimmt er an, dass die Vita erst nach 1050 verfasst worden sei. S. 168 druckt B. die ürk. v. 2. Juni 919 in längerer, wahr- scheinlich interpolierter Fassung aus Cod. 7 von Maredsous (saec. XVII j ab, ebenso eine längere Fassung der ürk. karls des Einfältigen, die längst als Falsihcat erkannt ist. In keiner Beziehung zu diesen Fälschungen steht ein D. Heinrichs III. vom 20. April 1051 für Brogne, das eben- falls beigegeben ist, E. S.

20. Im Bullettino deir Istituto storico Italiano n. 11 S. 99 ff. behandelt L. A. Ferrai das von Muratori SS. P herausgegebene Werk De situ urbis Mediolanensis; er zeigt wiederholt (vgl. N. A. XVI, 445, n. 125), dass hier zwei verschiedene Schriften verbunden sind, Vitae pontificum Medio- lanensium, d. h. die Legende vom h. Bamabas und seinen Nachfolgern, die F. ins 10. Jahrh. setzt und mit dem Schisma

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Nachrichten. 351

zwischen den Erzbischöfen Manasse und Adelmann in Ver- bindung bringt, und das Fragment einer Descriptio situs et urbis Mediol.; welche nach F. eine Nachahmung der Graphia aureae urbis ist und ins 11. Jahrh. gehört.

21. Im Programm des Ovmnasiums zu Stralsund (1892 n. 144) zeigt F. Kurze in scharfsinniger Untersuchung, dass das bisher angenommene sog. ausführlichere Exemplar der Ann. Hersfeldenses mit der Fortsetzung bis 990 (Waitz) oder 993 (Ehrenfeuchter) nichts anderes sei, als der erste Theil der bis 1043 nachgewiesenen Ann. Hildesheimenses maiores, den auch die Ann. Altahenses benutzt haben. An eine Darlegung des Verhältnisses dieser grösseren Hildes- heimer zu den Hersfelder Jahrbüchern schliesst K. einen Ver- such zur Restitution der ersteren wie der letzteren für die Jahre 972—984 an.

22. Im Nuovo Archivio Veneto III, 117 S. theilt 6. Monticolo einen neuen Text der Inventio und der Translatio SS. Hermagorae et Fortunati nach Cod. Marc. lat. X, 27 saec. XIV mit, der vielfach mit der Erzäh- lung des Petrus von Chioggia übereinstimmt, aber älter ist als dieser; auch von der letzteren giebt Monticolo einen neuen Abdruck nach einem Cod. Barberini und einem Marcianus.

23. Im Arch. stör. Lombardo ser. II Bd. IX, 5 ff. be- spricht G. Pagani neuerdings (vgl. N. A. XVII, 225 n. 16) die vielberufene Stelle des Wipo cap. 14 über die Sommer- quartiere Konrads H. Er will statt < Atim' oder ' Aitim' lesen : 'Utim' oder 'Vitim', emendiert dann kühnlichst in den Worten 'ibique ab archiepiscopo Mediolanensi . . . regalem victum sumptuose habuit' das Wort ^Mediolanensi' in 'Mutila- nae' und lässt also den König über den Montone nach Mo- digliana in den Appenninen gehen und dort von einem unge- nannten Erzbischot, worunter er natürlich den von Ravenna versteht, verpflegt werden. Ernsthaft können diese Erörte- rungen, in die auch unge&hr gleichwerthige Deutungen der Ausstellorte der DD. St. 1910 1912 einbezogen sind, nicht wohl genommen werden.

24. In der wissenschaftlichen Beilage zum Programm des Gymnasiums zu Göttingen (auch separat Vandenhoeck und Ruprecht, 1892) hat A. Pannenborg das Carmen de bello Saxonico noch einmal herausgegeben. Er hält an der Autorschaft Lamberts fest, aber auch I, 87 an der Form Hennenburc statt Heimenburc (vgl. N. A. XV, 213), die er sogar S. 47 in den Text des Lambert p. 123. 125 einsetzt. Soll nun etwa auch Ann. Altah. 1073 der Hs. des Carmen zu Liebe so emendiert werden? Wie kommt

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352 Nachrichten.

weiter Henneberg bei Meiningen, das in Franken liegt, unter die Bargen y die der König in Sachsen nnd Thüringen er- richten fiess? Und wie kam Heinrich in den Besitz der Burg, da doch die Grafen von Henneberg schon 1037 und später immer nach ihr benannt sind?

25. In der Deutschen Zeitschrift för Geschichtswissen- schaft VI, 301 ff. hat J. Dieffenbacher seinen Unter- suchungen über Lambert von Hersfeld (vgl N. A. XVI, 210, n. 30) eine längere Fortsetzung folgen lassen, in welcher er zunächst eine Reihe von thatsächlichen Angaben Lamberts lediglich auf Cömbinationen zurückführt, sodann seine hisiorio- ^aphische Befähigung und sein Verhältnis, zum Carmen de bell. Sax. bespricht, endlich abermals einzelne Nachrichten des Autors kritisiert. Ueber die Dissertation Dieffenbachers hat sich inzwischen Meyer von Enonau (Deutsche Lite- raturzeitu^ 1891, n. 13, S. 460) sehr günstig ausgesprocheu, während Holder-Egger (Sitzungsberichte der Histor. Ge^ sellsch. zu Berlin 1892, n. 2, S. 2) sich im entgegengesetzten Sinn darüber geäussert hat. ^,

26. Eine fleissige Arbeit, die aber manoheb tUeberflüssige enthält und auch im Einzelnen Anlass zum «Widerspruch giebt, ist die Münchener Dissertation von J. Schnitzer, Die Gesta Romanae ecciesiae des Kardinals Beno und andere Streit- schriften der schismatischen Kardinäle wider Gregor VII. (Histor. Abhandl. aus dem Münchener Seminar^ 2. Heft), Bamberg 1892. Hervorheben will ich hier nur, dass der Verf. sich in der Petrus -Crassusfrage (S. 68, n; 5^. fär die Ab&s- sung der Schrift vor der Synode von Briden entscheidet. Meine Note (Libelli I, 629), die das widerlegt, ist unberück- sichtigt geblieben^ ,E. S.

27. Ansehnliche Ausbeute gewährten M. Sdraiek einige Wolfenbüttler Hss.j die er in seinem Buche ,u Wolf enbüttler Fragmente, Münster 1891, behandelt. Cod. Gud. 212 enthält 1) eine im Bisthum, Th^rouane ehtstandene Gan an Samm- lung in 9 Büchern, die in die letzte Zeit Paschalis IL zu setzen ist und S. 3—39 untersucht wird. Aus ihr werden die Canones der Synode von Clermont (1096) S: 132^136 abge- druckt; 2) die Ganones der Synoden von Rom (1099) und Poitiers (1100), gedr. Si 136—138; 3) eine Canonsammlung von 77 Capitehi;< 4) eine canonistische Stoffsammlung, die nach 1119 entst&nd und die S. 46-^54 auf Inhalt und Quellen untersucht wird. Sie enthält m^hrefe Inedita:):va. Decreta Boiiifacii legati (gedr. S. 118—120), b. einen Canon der Sy- node von Bebevent von 1108 (gedr. S. 138), c. Canones der Synode von Beaüvais von 1114 (gedr. S. 138. 139); 5) eine Sammlung von 33 Briefen, entstanden in der Diöcese Thörou-

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Nftehrichten. S6S

aiie, unter ihnen 9 onedierte Briefe Paschalis II. fiir nord- franz. Bisthümer (gedr. S. 111 117). Auf die Briefe folgen in der Hb. drei Äcteostücke zur Oesch. des Gottesfriedens j^gedn S* 140—147). Die zweite von S. untersuchte Hs. Wol- tenbüttel n. 488 enthält eine kirchenrechtliche Samm- lung Trierscher Herkunft (S. 86 100). Aus ihr wird der Bericht des Cardiualbischofs Georg v. Ostia über zwei angel- sächs. Synoden von 786 an Hadrian I. zum ersten Mal genau ediert. Der dritte Wolfenbüttler Cod. 782 saec. XII. ent- hält u. a. drei Streitschriften: erstens die des Bruno von Segni, bisher nur bekannt durch eine Mailänder Hs., von der die Wolfenbüttler Becension namentlich insofern abweicht, als die Lobrede auf Leo IX. darin ausgelassen ist; sodann zwei andere Streitschriften über die Messen der verheiratheten Cleriker und die Sacramente der Häretiker, die S. zam ersten Mal ediert. Sie werden in den 2. Band der Libelli aufge- nommen werden. Zu bemerken ist, dass S. seine Hypo- these, dass Altmann von Passau der Verf. des Liber cano- num contra Heinricum IV. sei, zurückgenommen hat. Er spricht nur noch von der Streitschrift Bernhards. E. S.

28. Als 2. Bd. der 'Quellen zur Geschichte der Juden in Deutschland' ist erschienen: 'Hebräische Berichte über die Judenverfolgungen während der Kreuzzüge. Im Auf- trage der bist. Comm. f. Gesch. der Juden in Deutschland herausg. von A. Neubauer und M. Stern, ins Deutsche übersetzt von S. Baer\ Es sind fast ganz unbekannte und völlig unbeachtete y reichhaltige Quellen, welche von den

frauenhaften, durch die Kreuzzüge veranlassten Verfolgungen erichten, am ausführlichsten über die von Graf Emicho be- triebenen in Mainz, Worms, Speier, Köln. Wie H. B res s lau in der Einleitung nachweist, ist keiner der verschiedenen Be- richte direct gleichzeitig, sondern es liegen dahinter Mitthei- lungen der Gemeinden, welche mit Erzählungen der Zeit- genossen bereichert, auch wohl rednerisch ausgeschmückt sind. Einen mehr oder genauer thatsächlichen Eindruck machen die Mittheilung&Q über die mit dem 2. und 3. Kreuzzug verbun- denen Verfolgungen, und sehr merkwürdig sind die Berichte über dilB energische und erfolgreiche Haltung, welche Fried- rich I. und Heinrich VI. diesen Greueln gegenüber gezeigt haben. Ueberhaupt fehlt es nicht an geschichtlich bedeut- samen Nachrichten, auch abgesehen von dem Hauptinhalt dieser Berichte. Es ist uns lange nicht eine so dankens- werthe Bereicherung unseres Quellenmaterials zu Theil ge- worden. W. W.

29. Im 3. Excurs seiner Dissertation ^Studien zur Gesch. Ludwigs VII. von Frankreich' (Leipzig, Fock 1892) prüft

Neaea ArebiT etc. XVIIL 23

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354 Nachrichten.

E. Hirsch den historischen Werth der sog. Hist. Francor, Auct. Anonymo, Bouquet XII, 115 ff. Während v. Kugler angenommen hatte, sie habe der praemonstratensischen Fort- setzung des Sigibert als Vorlage gedient, zeigt Hirsch viel- mehr, dass sie die Cont. Ursicarap. benutzt hat, welche ihrerseits wieder die Cont. Praemonstrat. ausgeschrieben hat. Im 2. Excurs derselben Arbeit bestimmt H. 1151 (nicht 1152j als Todesjahr des Suger von St. Denis.

30. In der Revue B^n^dictine, Jahrgang 1892, S. 24—31 und S. 130—136 behandelt D. Ursmer Berühre Philipp von Harvengt, den Abt von Bonne - Esperance (1156—1183).

E. S.

31. Eine Hallenser Dissertation von A. R. Kindt, 'Gründe der Gefangenschaft Richards I. von England' (Halle 1892) weist, indem sie die Quellen für die Zeit der Gefangen- schaft und für die Verhandlungen zwischen Richard und Hein- rich VI. untersucht, die Annahme Howletts zurück, dass ein von Richards Kapellan Anselm verfasstes Buch über die Er- lebnisse des Königs existiert habe und von Roger Hoved. und Guilelm. Neubrig. benutzt sei, führt vielmehr die übereinstimmenden Angaben der letzteren über die Reichstage von Speyer und Worms und über den Tod Leopolds von Oesterreich auf die Benutzung von Relationen zurück, 'wie sie zu jener Zeit gang und gäbe waren'.

32. Im Korrespondenzblatt der Westdeutschen Zeitschr. f. Gesch. 1892, S. 58, theilt H. V. Sauerland eine Weihe- notiz des Kl. St. Thomas an der Kyll (vgl. SS. XV, 1283) mit. Ebenda veröffentlicht derselbe einige ungedruckte Ur- kunden, darunter ein D. König Wenzels für Dudeldorf vom 29. Aug. 1384.

33. In den Mittheilungen des Instit. f. Österr. Geschichts- forsch. XIII, 255 ff. beginnt Paul Richter mit der Veröffent- lichung von Beiträgen zur Historiographie in den Kreuzfahrer- staaten, vornehmlich für die Geschichte Kaiser Friedrichs II. Der erste Theil behandelt das Geschichtswerk des Philipp von Novara, indem die Ausführungen, die der Verf. in seiner Dissertation (vgl. N. A. XV, 617, n. 191) über Philipp's Persönlichkeit und die Entstehungszeit seiner Schrift gegeoen hatte, in etwas veränderter Gestalt wiederholt werden. Daran schliesst sich eine Untersuchung über die Quellen Philipps an, in welcher die Benutzung der von Röhricht (Archives de Torient lat. T. II) veröffentlichten Annales de terre sainte sowie der Estoire d'Eracles in den späteren Theilen von Philipps Werk nachgewiesen wird. Mit einer Beurtheilung des letzteren schliesst die Untersuchung.

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Nachrichten. 355

34. In einem inhaltreichen Aufsätze: 'Zur deutschen Kaisersage' sucht H. Grauert, Histor. Jahrbuch XIII, S. 100 143, zu beweisen, dass in den thüringisch-fränkischen Landen die Hoffiiung des Volkes auf den kommenden Kaiser Friedrich in den Jahren 1269- 1314 resp. 1324 nicht der Wiederkehr Friedrichs IL, sondern der Kaiserherrschaft seines Enkels, des sog. Friedrichs IIL aus dem Hause Wettin, ge- golten habe. Wahrscheinlich sei erst in der 2. Hälfte des 14. Jh., neben die thüringische, ursprünglich auf Friedrich den Freidigen oder einen Fürsten seines Stammes und Namens gehende Sage die andere von dem wiederkehrenden Friedrich getreten. Das Material, das Voigt, Bezold, Schröder u. a. beibrachten, wird beträchtlich vermehrt. E. S.

35. In der Deutschen Zeitschr. für Geschichtswissensch. VI, 363 theilt A. Chroust aus der N. A. XV, 137 beschrie- benen Wiener Hs. ein auf Dietrich von Niem bezügliches Schreiben des Konstanzer Concils vom 29. Jan. 1416 mit, in welchem er eine Anspielung auf Dietrichs literarische Thätig- keit findet.

36. Von den Chroniken der deutschen Städte ist der 22. Bd. (Augsburg III) erschienen, enthaltend die Augsburger Chronik des Hector Mülich (1348—1487) und eine ano- nyme Chronik (991 1483); die Texte beider Chroniken hat noch Lex er hergestellt, während die historische Bearbeitung von F. Roth herrührt. Anhang und Beilagen geben eine Reihe wichtiger Actenstücke des 14. und 15. Jh., ferner eine neue Ausgabe von Caspar Enenkels Beschreibung der Romfahrt Friedrichs III. u. a.

37. Ph. Rupperts Ausgabe der Chroniken der Stadt Konstanz (vgl. ^T. A. XVI, 213, n. 42) ist jetzt vollständig erschienen. Dem Text der Chroniken, über die man sich jetzt aus der ausführlichen, freilich noch nicht alle Fragen, die aufgeworfen werden können, endgiltig lösenden Einleitung orientieren kann, sind wichtige Urkunden der Archive zu Konstanz und Karlsruhe angehängt, darunter das Diplom Heinrichs VI. von 1192, Sept. 24, dann drei von Wilnelm und Albrecht und zahlreiche des 14. und 15. Jahrhunderts.

38. In einer Jenaer Dissertation 'Ist es bewiesen, dass Trithemius ein Fälscher war?' wirft sich Georg Mentz zum Anwalt des Abtes von Sponheim auf, indem er alle von Silbernagl, Wolff u. a. geltend gemachten Verdachtsgründe gegen ihn einzeln zu entkräften versucht und dadurch zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl Hunibald als Meginfrid vor Trithemius vorhanden waren. Jenen hält er für ein wenig- stens z. Th. werthvolles Werk des 13. Jh., diesen für geradezu

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356 Nachrichten.

echt oder nur wenig jünger, als er ausgegeben wurde. Weder ist der Verf. auf die Art der Quellenbenutzung des Trithemius, mit der die Annahme der Fälschung so eng zusammenhängt^ näher eingegangen, noch hat er die von ihm behaupteten Möglichkeiten irgendwie weiter begründet und sich die Schwierigkeiten oder vielmehr Unmöglichkeiten klar gemacht^ die daraus entspringen müssten. Das Buch von Schneegans hat er zwar gekannt, aber fast gar nicht berücksichtigt. Eine wirkliche Förderung der Sache kann ich in dieser Arbeit nicht finden, die der wahren Kritik entbehrt. E. D.

Auch W. Wattenbach spricht sich in ähnlichem Sinn über diese Jenaer Dissertation aus und macht insbesondere darauf aufmerksam, dass dem Vf. Helmdörfers Arbeit über Wilhelm von Hirschau unbekannt geblieben ist, ebenso wie die lehrreichen Nachweisungen, welche Traube in seiner Ab- handlung '0 Roma nobilis' (Abhandl. der Münch. Akad. I. Cl. XIX, 2) S. 313—316 über die Arbeitsweise des Trithemius gegeben hat.

39. Der histor. Verein von Oberbaiem hat die Veran- staltung einer Sammlung von Denkmälern des bairischen Landesrechts vom 13.— 16. Jh. beschlossen, deren Heraus- gabe L. V. Rockinger übernommen hat. Der 'erste Band, der die Geschichte des bairischen Landesrechts in jener Zeit bringen soll , wird später erscheinen ; vom zweiten liegt die erste Lieferung vor (München 1891), welche die bairischen Landfrieden des 13. Jh. und den Anfang der Landes- gesetze Ludwigs des Baiern enthält, beides mit lehr- reichen Einleitungen des Herausgebers.

40. Die Sammlung 'Deutscher Rechtsquellen des Mittelalters' von H. Wasserschieben (Leipzig, Veit & Co. 1892) enthält wesentlich Rechtsaufzeichnungen des 13. bis 15. Jhs.: aus dem reichen Inhalt seien hervorgehoben eine alphabetisch geordnete Sammlung Magdeburger Schöffensprüche nach einer Leipziger Hs. des 16. Jb., dann eine erhebliche Anzahl niederrheinischer Rechtssprüche, Protokolle und Weis- thümer von 1248—1435 aus dem Düsseldorfer Archiv, weiter Weisthümer des Rheingaues, des h. Forst zu Hagenau u. a. zumeist aus dem Bodmann - Habeischen Nachlass, endlich Pfälzische Weisthümer aus dem Archiv zu Speyer.

41. In den Mittheilungen des Vereins für Gesch. der Deutschen in Böhmen XXX, 128 ff*, behandelt J. Grunzel die deutschen Stadtrechte Böhmens und Mährens.

42. In der Zeitschr. f. Schweiz. Recht, N. F. XI, 232 ff. verzeichnet A. Heusler die Rechtsquellen des Tessin im Mittelalter, wobei viel ungedrucktes Material benutzt ist und zur Mittheilung gelangt.

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Naebrichten. 357

43. Im Archiv für Literatur- und Kircbengeschichte des MA. VI| 309 ff. giebt P. Denifle eine bisher unbekannte Redaction der Statuten der Juristenuniversität zu Padua vom J. 1331 nach Hs. 180 der Gnesener Capitels- bibliothek mit einer sehr sorgfältigen und inbaltreichen Ein- leitung heraus. Vgl. dazu auch G. Kaufmann in der Zeit- schrift für Rechtsgesch., Romanist. Abtheilung XII, 361 ff.

44. In den Beilagen zu seiner fleissigen Schrift 'Der deutsche Reichstag unter König Wenzel' (Leipzig, Hirzel 1892) behandelt A. Vanlen den Kotenburger Landfrieden von 1377, RTA I. n. 113, und den sog. Reichsabschied von 1398, RTA III, n. 11, Actenstücke, die er für geßtlscht erklärt.

45. In den Studi Senesi, vol. IX, fasc. 1, S. 77 berichtet L. Zdekauer über eine Hs. von Pistoia, 12./13. Jh., welche Theile der Schrift 'de dictamine' des Albericus von Monte Cassino enthält. Es ist die erste italienische Albericus-Hs., von der wir Kunde erhalten.

46. In der Westdeutschen Zeitschr. f. Gesch. und Kunst XI, 72 ff. kommt W. Ribbeck auf das zuletzt von Sauerland besprochene Trierer Silvesterprivileg (vgl. N. A. XV, 619, n. 201) zurück, indem er entgegen der Meinung Sauer- lands zu zeigen sucht, dass nicht die ausführlichere Fassung der Gesta Trevirorum, sondern die verkürzte in Browers Metropolis und seinen Antiquitates gedruckte, welcher die Erwähnung der Helena und der nach Trier gesandten Reliquien fehlt, die aber auch in anderen Beziehungen von jener ab- weicht, insbesondere den Agricius noch nicht als Patriarch von Antiochia bezeichnet, den ursprünglichsten Text der Fälschung darstellt.

47. In den SB. der Münchener Akademie 1891, S. 771 ff. fuhrt J. Friedrich in scharfsinniger Untersuchung aus, dass in der sogenannten Sammlung der Kirche von Thessalonich (vgl. Maassen, Gesch. der Quellen und Literatur I, 766 ff.), welche Fapstbriefe und Erlasse römischer Kaiser des 4. und 5. Jahrhunderts enthält, die wesentlichen Theile unecht sind. Auch die ausserhalb der Sammlung von Thessalonich über- lieferte ep. Leonis I; n. 14 (J.-K. 411) erklärt Friedrich für gefälscht. Th. Mommsen, welcher den Beweis der Un- echtheit jener Sammlung als vollständig geführt anerkennt, theilt uns über die beiden allein in dieser Sammlung vor- kommenden Kaisererlasse (in Haenels corpus legum p. 240; Friedrich S. 884) das folgende gütigst mit:-

So wie sie liegen, sind beide Stücke formell unmöglich. Sie Verstössen gegen die oberste Regel der formalen Gemein-

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358 Nachrichten.

schaftlichkeit der Gesetzgebung in den beiden Reichshälfien. Sollte der Erlass über die illyrischen Eirchenyerhältnisse, den Theodosius II. unter seinem nnd seines Mitherrschers Hono- rius Namen am 14. Juli 421 publiciert hatte (G. Th. 16, 2, 45 = C. lust. 1, 2, 6)^ ausser Kraft gesetzt werden , so konnte dies nur geschehen durch eine ebenfalls unter beider Kaiser Namen erlassene Verordnung, nicht aber durch Publication eines Schreibens des Honorius an Theodosius, das die Auf- hebung beantragt, und eines anderen des Theodosius an Honorius, das diesem Ersuchen stattgiebt. Die Correspondenz zwischen den Kaisem erscheint in unseren Rechtsquellen nicht, weil sie ausserhalb der Legislatur liegt: die vielleicht einzige, leicht erklärliche Ausnahme ist das Schreiben Theo- dosius II. an Valentinian III., worin er ihn um Publication eines für den Orient ergangenen Erlasses im Occident ersucht (nov. Theod. II. 2, 1); dagegen trägt selbst die Verordnung Valentinians III., worin er seine Beamten anweist die im Ost- reich erlassenen Verordnungen gleichfalls im Westreich zu pub- licieren (nov. Val. III. 25), im Präscript die Namen beider Kaiser. Hätte also Honorius ein derartiges Schreiben nach Constantinopel gerichtet, so durfte dies nimmermehr publi- ciert werden; wäre Theodosius darauf eingegangen, so war die Bescheidung nicht an den Collegen zu richten, sondern sie hätte durch Edict des Kaisers selbst oder eines geeigneten Beamten legalisiert und dem Publicum zur Kenntnis gebracht werden müssen. Von allen anderen Gründen abgesehen wür- den diese Erlasse nach ihrer formalen Beschanenheit allein hinreichen, um die hier begangene Fälschung ausser Zweifel zu setzen. Schwerlich kann ihr Urheber bezweckt haben da- mit der in dem justinianischen Codex wiederholten Publi- cation des Erlasses vom 14. Juli 421 entgegenzutreten, da diese ihn entweder Lügen strafte oder als Beseitigunff der angeblichen Aufhebung aufgefasst werden musste. Vielmehr gehört die Fälschung wohl einer Epoche an, wo der justi- nianische Codex noch nicht in Italien publiciert oder noch nicht durchgedrungen war, obgleich man allerdings Mühe hat, ein so durchsichtiges Fabrikat auch nur der justinianischen Epoche zuzuschreiben.

48. In den SB. der Wiener Akademie CXXVI stellt 0. Günther in gründlicher Untersuchung die Chronologie der in der Avellana überlieferten Briefe des Papstes Her- rn is da fest, mit vielfacher Berichtigung der bisherigen An- nahmen.

49. In den Mittheilungen des Instit. f. österr. Geschichts- forsch. XIII, 239 ff. wendet sich L. M. Hartmann in ein- gehender Erörterung gegen die letzten Ausführungen des

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Nachrichten. 359

Abbä Duchesne über die Entstehungszeit des Liber diur- nus (vgl. N. A. XVII, 232 n. 45) und sehliesst sich den Darlegungen Sickels in dieser Hinsicht an.

50. Der erste Excurs zu der oben n. 29 erwähnten Arbeit von R. Hirsch behandelt neuerdings das Verhältnis der Kreuzzugs -Aufrufe Eugens III. (Jaff^-L. 8796. 8876) zur Entstehung des zweiten Kreuzzugs. H. nimmt an, dass die erstere Urkunde echt, aber nicht in Frankreich angekommen sei, entweder weil sie zurückbehalten wurde oder weil der Bote wänrend der Winterreise verunglückte. So sei eine zweite Ausfertigung nöthig geworden. Otto von Freising habe von der ersten bei seinem Aufenthalt an der Curie Nov.-Dec. 1145 Abschrift erhalten und sie Gesta Frid. I, 35 verwerthet, wobei er sich über ihr Verhältnis zum Kreuzzuge in un- richtiger Auffassung befunden habe.

51. Von den Mitgliedern der französischen Ecole de Rome sind mehrere neue Publicati.onen von Papstregistern des 13. Jahrb. in Angriff genommen worden. L. Dorez und J. Guiraud werden die Register Urbans IV., E. Jordan die- jenigen Clemens' IV., J. Guiraud und L. Cadier die Gre- gors X. und Johanns XXI. bearbeiten. Der Druck aller dieser Abtheilungen hat begonnen.

52. Im Hist. Jahrbuch XIII, 192 ff. weist H. V. Sauer- land das Itinerar des Gegenpapstes Clemens VII. von seiner Wahl bis zu seiner -^kunft in Avignon aus gedruck- ten und ungedruckten Quellen nach.

53. In der Revue des Questions Historiques, Jahrg. 26 S. 373 ff., behandelt F. Vernet die Beziehungen Martins V. zu den Juden, wobei eine sehr erhebliche Anzahl ungedruckter Urkunden auszugsweise zur Mittheilung gelangen. S. 411 findet man eine interessante Notiz über Tax- und Registratur- wesen vom J. 1419. Eine Urk. Martins V. für die deut- schen Juden von 1420 (?) hat Sauer land in der Zeitschr. f. Gesch. der Juden in Deutsch). V, 320 drucken lassen.

54. Als Vorarbeit zu seiner Ausgabe des Liber cen- suum ecclesiae Romanae (vgl. N. A. XV, 230 n. 91) hat Paul Fahre eine sorgfältig gearbeitete Schrift 'Etüde sur le Liber censuum de Föglise Komaine' erscheinen lassen (Paris, Thorin 1892). Das Buch handelt nicht nur über die Entstehung, die Quellen und die Hss. des Liber censuum, sondern sein Haupttheil (S. 26— 169) ist eine umfassende Ge- schichte des Instituts des päpstlichen Zinses, deren erster Ab- schnitt — mehrfach über die letzte Arbeit von Blumenstock hinausgehend das Schutzverhältnis von Kirchen und Klö- stern, der zweite den Zins weltlicher Gebiete und den Peters-

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360 Nachrichten.

pfennig behandelt. Die sorRBame Untersuchung berücksichtigt eine grosse Anzahl von Einzelurknnden , hier und da sind allerdings auch Fälschungen oder verdächtige Stücke, als wären sie echt, benutzt worden, wie etwa S. 78 f. Heinrichs V. Diplom für Muri und S. 81 eine der Reinhardsbrunner Fäl- ficnungen.

55. In den W. Christ gewidmeten Abhandlungen aus dem Gebiet der klassischen Alterthumswissenschaft (München 1891) hat H. Simonsfeld einen Brief der Heerführer des 4. Kreuz- zuges über die Einnahme von Eonstantinopel heraus- gegeben, der in der 'antiqua rhetorica' des Buoncompag- nus enthalten und, wie S. zeigt, von diesem hauptsächlich auf Gnmd eines bekannten Briefes von Balduin an den Papst verfasst ist.

56. Im Historischen Jahrbuche XIII, 172 ff. vertheidigt H. Grauert gegenüber den Ausführungen Scheffer-Boi- chorsts (in dem N. A. XVII, 631 n. 190 erwähnten Auf- satz) seine Ansicht, dass das gefälschte Privileg Karls d. Gr. für Aachen unter Stephan IX. in den Jahren 1057/58 entstanden sei.

57. Im Anzeiger für Schweizerische Geschichte 1892 n. 1 bespricht H. Bresslau das gefälschte D. Heinrichs IL für die Leute von Bergell, St. 1821, dessen Vorlage eine echte Urkunde aus den letzten Jahren Heinrichs V. war.

58. Von dem Diplom Heinrichs IL für Niederaltaich St. 1548, betreffend Absdorf, ist das verschollene Original wieder zu Tage gekommen und von dem Germanischen Museum zu Nürnberg angekauft worden. Es hat wahrschein- lich ebenso dem gräflich Hardeggschen Archiv angehört, wie das gleichfalls Absdorf betreffende D. St. 1719, dessen Ori- ginal sich jetzt nach gütiger Mittheilung von Dr. Herzberg- Fränkel in der Sammlung des Herrn Dr. Figdor in Wien befindet.

59. Von dem merkwürdigen D. Lothars II I. für Beu- ron, St. 3258, hat, wie hier nachträglich notiert werden mag, K. Th. Zingerle seiner 'Geschichte des Klosters Beuron' (Sigmaringen 1890) eine Abbildung beigegeben. Andere Ur- kunden für das Kloster sind abgedruckt.

60. In den Württembergischen Vierteljahrsheften für Landesgeschichte dem Organ der neu gegründeten Wirt- tembergischen Historischen Commission I, 58 ff. berichtet V. Stalin über die Archivalien württembergischer Klöster^ die sich jetzt in der Abtei St. Paul in Kärnthen befinden« Darunter sind Originale zahlreicher Kaiser- und Papst-

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Nachrichten. 361

Urkunden, u. a. von den DD. Friedrichs I. für Lorch (St. 3688) und für Maulbronn (St. 3734), Heinrichs VI. für Bebenhausen (St. 4821), Wilhelms und Rudolfs für Maulbronn von 1255 und 1273, Rudolfs für Herrenalb von 1275^ sowie mehrere des 14. und 15. Jahrhunderts. Auch die Originale der Urkunden Urbans II. für Hirschau und Blau- beuren von 1095 und 1099, sowie derjenigen Innocenz II. von 1136 für Lorch verdienen erwähnt zu werden. Vom Kloster Reichenbach hat sich ein Cod. traditionum vor- gefunden mit älterem Text als der Wirttemb. ÜB. II, 389 ff. g^edruckte; besondere Beachtung verdienen einige wichtige Notizen S. 61 f. aus der Zeit Heinrichs IV., welche für die Belagerung Augsburgs durch den Gegenkönig Hermann im J. 1081 und die Geschichte der Burg Tri fei s von erheblicher Bedeutung sind. Von Kloster Kirch berg ist ein Necro- logium saec. XVI. erhalten.

61. Das Privileg Friedrichs IL für La Cava (BF. 1285) ist wörtlich eingerückt in die Bestätigungsurkunde Nicolaus' IV., Langlois, R^g. de Nicolas IV. n. 6538. R. Röhricht.

62. Der dritte Band der sehr verdienstlichen Inventare des Frankfurter Stadtarchivs, eingeleitet von R. Jung (Frankfurt, Völcker 1892) verzeichnet die Privilegien der Stadt, von Friedrich IL, 1219 Aug. 15, an und die höchst wichtige Sammlung der Kaiserbriefe von Ludwig d. Baier, 1320 Sept. 19, an. Darauf folgt eine Uebersicht über die Abtheilung der Copialbücher, die von geringerer Bedeutung ist, endlich eine solche über die Wahltagsacten 1314 1499.

63. In der Zeitschr, des Harzvereins XXIV, 486 ff. macht G. Bodo die überraschende Mittheilung, dass im Nachlass des Dr. E. Volger, welcher in den vierziger Jahren mit der Ordnung des Goslarer Stadtarchivs betraut war, grosse Be- stände von Archivalien vorgefunden sind, welche dem Gos- larer Stadtarchiv gehören und erst jetzt demselben zurück-

Segeben worden sind. Es sind 41 Urkunden des 13. 16. Jahrb., arunter Originale Adolfs von 1294 und Karls IV. von 1340, dann etwa 200 Briefe, von denen die Hälfte dem 13. und 14. Jahrb. angehört, endlich eine Reihe wichtiger Copial- bücher des Raths und des Stifts vom Petersberge. Mehrere auf Wernigerode bezügliche Stücke dieses Nachlasses theilt Jacobs, ebenda S. 500 ff., mit.

64. Im Anhang zu seiner Abhandlung über Markgraf Wilhelm von Meissen und Elisabeth von Mähren (Mittheil, des Vereins f. Gesch. der Deutschen in Böhmen XXX, 93 ff. 303 ff.) hat W. Lippert eine Anzahl von Urkunden abge- druckt^ darunter den deutschen Text des Bündnisses Karls IV.

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362 Nachrichten.

mit den Wettinern vom 1. März 1358 nach dem Dresdener Or., mit zwei hierauf bezüglichen Urkunden Johanns von Mähren und einer Bestätigung der zweiten durch den Kaiser, vom gleichen Datum, weiter DD. Karls IV. vom 31. März 1362 und 23. März 1367 und eine Urkunde Wenzels vom 21. Jan. 1397.

65. In der Archival. Zeitschr. N. F. III, 105 ff. giebt H. Simons feld eingehende und dankenswerthe Mittheilungen über das reichhaltige Freisinger Formelbuch, Clm. 97. Dasselbe enthält nach S. auch Theile der Summa cancellariae Caroli IV. des Johannes von Neumarkt, welche Lulvfes noch unbekannt geblieben sind. Eine Anzahl interessanter Stücke wird im Anhang in extenso abgedruckt.

66. In der Zeitschr. f. Gesch. des Oberrheins, N. F. VII, 193 ff. giebt H. L. v. Jan sehr fleissig gearbeitete, durch eine Karte veranschaulichte Nachweisungen über die in Urkunden und anderen Geschichtsquellen des 6.-9. Jahrhunderts

{genannten Ortschaften des neutigen Elsass. Auch handschrift- iches Material ist verwerthet, so dass viele Namensformen correcter als in den Drucken angegeben werden.

67. In der Römischen QuartaJschrift 1892, S. 180 ff., be- richtet G. Cozza-Luzi über die Entdeckung einer neuen Kavennatischen Papyrus-Urkunde saec. IX unter den für den Vatican angekauften Hss. der Biblioteca ßorghese.

68. Von den Regesten der Markgrafen von Baden und Hachberg, welche R. Fester im Auftrage der Badischen Historischen Commission bearbeitet, ist das erste von 1050 bis 1317 reichende Heft erschienen.

69. In den Württembergischen Vierteljahrsheften für Lan- desgesch. I, 65 ff. veröffentlicht Archivassessor Dr. Schneider Regesten der Grafen von Württemberg von 1080 1250.

70. Als Ergänzung zu seiner Gesch. der Herzöge von Zähringen hat E. Heyck eine kleine Schrift ^Urkunden, Siegel und Wappen der Herzoge von Zähringen' erscheinen lassen (Freiburg, Mohr 1892). Die Urkundensammlung um- fasst 23 Stücke, die allerdings sämtlich schon gedruckt waren, deren Vereinigung an einer Stelle aber nichtsdestoweniger willkommen ist, ebenso wie die vier Siegeltafeln. Von Interesse ist der Nachweis, dass der ^zähringische Löwe* aus der Ge- schichte zu verschwinden hat, dass das älteste Wappen der Zähringer vielmehr den Reichsadler enthielt.

71. In der Ungarischen Revue 1892, S. 284 ff. findet sich ein Auszug aus einer auch für uns interessanten Schrift von J, Kardcsonyi über die Urkunden König Stephans

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Nachrichten. 363

des Heiligen (Budapest 1891; ma^arisch). Von den zehn erhaltenen Urkunden Stephans hält K.^ der darauf aufmerksam macht, wie die Kanzlei unter dem Einfluss des deutschen Urkundenwesens stand, sechs für echt, vier für gefälscht. Als Fälschung verwirft er auch das oft besprochene Privileg Silvesters IL; die Fälschung sei erst nach 1576 unter Benutzung der damals von Surius edierten Biographie Stephans und mit Hilfe der Briefe .Gregors VII. angefertigt.

72. In der Revue Bdnedictine, 1892, S. 99 ff., bespricht D. Germain Morin die Admonitio synodalis, die Watten- bach zuletzt N. A. VI, 192 nach einer Berliner Hs. abdruckte. Morin sucht zu erweisen, dass der Verf. der hl. Cäsar ius von Arles war. E. S.

73. In den Xenia ßemardina (s. oben n. 10), Pars III, sind Beiträge zur Geschichte der österreichischen Cisterzienser- stifter mitgetheilt, die wir hier namentlich auch wegen einer Anzahl darin abgedruckter mittelalterlicherBibliotheks- Kataloge zu erwähnen haben. Es sind Bücherverzeichnisse von Heiligenkreuz, s. XII (S. 111), von Zwettl, s. XII und s. XIII (S. 187), von LiUenfeld, s. XIII und s. XV (S. 298) und von Hohenfurt, s. XIII (S. 371).

74. Der erste Haupttheil der Xenia Bernardina enthält eine neue Ausgabe der Sermones S. Bernardi nach der dritten Edition Mabillons unter Vergleichung der österreichi- schen, böhmischen und stey ermärkischen Hss. Ein Werk staunenswerthen Sammelfleisses ist die im 4. Haupttheil der Xenia abgedruckte Bibliographia Bemardina von L. Janau- schek, die nicht weniger als 2761 Nummern verzeichnet.

75. Im Nachlass des kürzlich verstorbenen Kanonikers Dr. Kessel sind vier Zinsbücher des Aachener Marien- stifts und die Fortsetzung des Necrologiums von St. Marien zu Aachen mit einem Anhang werth voller Urkunden aufgefunden worden. Vgl. Korrespondenzblatt der Westdeutschen Zeitschr. f. Gesch. und Kunst 1892, S. 51.

76. Revue Bönödictine, 1892, S. 108 112 bespricht Berli^re ein altes Psalterium des Priorats Hasti^re, Cod. Monac. 13067, saec. Xl/XII. Hervorzuheben aus dem Inhalt der Hs. ist das Calendarium mit einigen histor, Notizen zur Geschichte von Waulsort und Hastiere. E. S.

77. Im Repertorium für Kunstwissenschaft XV, 156 flf. bespricht A. Goldschmidt den berühmten Psalter von Utrecht, über den zuletzt de Gray Birch eingehend gehandelt hat. Mit dem Ebo-Evangeliar von Epernay und dem Heinrich- Psalter der Kathedrale von Troyes weist er ihn nach

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364 Nachrichten.

Kloster Hautvillers in der Diöcese Beims und sucht den Ein- fluss der dortigen Schule noch in einer Anzahl etwas jüngerer Hss. nachzuweisen.

78. In der Zeitschr. f. Gesch. des Oberrheins, N. F. VII, 329 fF. giebt G. K n o d zahlreiche Nachträge und Berichtigungen zu Ristelhubers Arbeiten über elsässische Studenten in Heidel- berg und Bologna, vgl. N. A. XVII, 445, n. 111.

79. In den Jahrbüchern des Vereins von Alterthums- freunden im Rheinlande, Heft XCH, veröflfentlicj^ P. Clemen eine umfangreiche und sehr gründlich gearbeitet/B Untersuchung übe^* merowingische und karolingi^che Plastik. Hinsichtlich der oft erwähnten Metzer Bronjce-Statuette Karls d. Gr. hält C. auch gegenüber den neuQßten Ausführungen Wolframs (vgl. N. A. XVII, 640, n. 238) daran fest, dass das Kunstwerk dem 9. Jh. angehöre.

80. Eine geradezu abenteuerliche Abhandlung von Dr. Gutjahr über den Codex Victorianus des Terenz (Laurent, plut. XXXVIII, 24) in den Berichten der kgl. sächs. Ges. der Wiss. philol.-hist. Gl. 1891, S. 264—294, kann hier kurz mit dem Hinweis erledigt werden, dass die Vermerke auf fol. 1^, woraus Gutjahr die Geschichte der Handschrift re- construiert, nicht aus karolingischer Zeit stammen, sondern im 15. und 16. Jahrhundert von Florentinern dorthin ge- kritzelt wurden. Unter anderem soll ein Monogramm aus C und M bedeuten können : entweder Claustrum Martini oder Claustrum Mettense oder Capellae Manuscriptus oder Caroli Manuscriptus oder Monasterium Corbeiense. Als sechster Vorschlag sei hier ^Cosmus Medici' hinzugefügt. L. Tr.

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XII.

Zu den

Acten der Triburer Synode 895.

Von

Emil Seekel.

Keaes Archiv etc. XVIII. 24

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Jbiegino führt in seiner bekannten Canonensammlung 36 oder richtiger 37' Schlüsse der Synode von Tribur an». Er hat sie sämtlich nicht der Vulgata, d. h. der in den gedruckten Concilienansgaben vorliegenden Sammlung von 58 Capiteln, entlehnt. Die Vulgata ist in ihrer Fassung viel ausfuhrlicher als die kurzen Schlüsse bei Regino. Von der Vulgata abweichende Canones Triburienses finden sich auch in anderen Sammelwerken, z. B. in Reg. App. 1 ' und in den Decreta des Burchard von Worms*.

Diese 'sehr auffallende Erscheinung*^ musste den Scharf- sinn der Historiker und Kritiker zur Erklärung herausfordern. Die Frage bekam ihre Literatur*, und so stehen sich jetzt über das Verhältnis Regino's Reg. App. 1 und Burch. mögen zunächst ausser Ansatz bleiben zu den Triburer Acten zwei weit auseinandergehende Ansichten gegenüber. Man glaubte des Räthsels Lösung zu finden, in- dem man^ entweder die kürzeren Canones* bei Regino für

1) Reg. (Libri dao de synodalibns cansis ed. Wasserschleben 1840) Ij 345 wird sich trotz der Inscription als Triburer Schlass herausstellen» vgl. unten 8. 383. Ueber Reg. 2, 36 vgl. unten S. 388, A. 6. 2) Vgl. die Zusammenstellung in TabeUe III. 3) Reg. App. 1, 39.

40. 41. Ueber Reg. App. 1, 43 vgl. unten S. 388, A. 6. 4) Burch. 9, 76. 17, 49. Alle andern kurzen Triburer Schlüsse, denen diese Be- zeichnung mit Recht zukommt, hat Burchard mit Regino gemein. Vgl. zur Uebenricht Tabelle IV. 5) Wasserschieben, Beiträge (A. 6), S. 12, A. 2, Philb'ps (A. 6) 8. 727. 6) Wasserschieben, Beiträge zur Geschichte der vorgratianischen Kirchenrechtsquellen (1839) 8. 25. 26; Phillips, Die grosse Synode von Tribur, in den Sitzungsberichten der Wiener Akademie phil.-hist. Classe, Bd. 49 (1865), S. 713—784, dazu durchweg beistimmend Schalte im Bonner Theol. Literaturbl. 1866, Sp. 285. 286; Krause, Die Acten der Triburer Synode 895, in diesem Archiv Bd. 17, Heft 1 (1891), S. 49 82, nebst den bei Krause S. 51. 52 weiter Angeführten. [Dazu jetzt: Krause a. a. O., Heft 2 (1892), S. 281—326; Krause's zweiter Auf- satz ist zwei Monate nach Abschluss der vorliegenden Arbeit erschienen. Die hier nachträglich eingeschalteten Citate aus genannter Abhandlung sind in eckige Klammem eingeschlossen.] 7) Vgl. das unterrichtende

Referat Krause*s a. a. O. über die bisherigen Aufstellungen. Auf Krause's nähere Angaben über Hss. (a. a. O., S. 52 f. vgl. 8. 80—82) und Drucke (a. a. O., 8. 51, A. 1, 8. 53, A. 3) der Triburer Acten sei hiermit ver- wiesen. — Zu den Hss. ist Folgendes nachzutragen. In einem Stutt- garter Codex, Hofbibliofhek Cod. iur. 107, saec. XU, BL 82^, habe ich

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368 Emu Seckel.

echt, für der authentischen Sammlang entnommen^ die Vulgata hingegen ^ für blos vorbereitendes Actenmaterial, für die prima actio der Synodalverhandlungen erklärte*; oder indem man der Vulgata und nur ihr in Anwendung der textkritischen Methode die Echtheit vindicierte und den kürzeren Schlüssen die Eigenschaft von Triburer Canonen absprach». Dieser letztere Standpunkt musste für Re^no die bedenklichsten Consequenzen haben, und Krause, der Vertreter dieser An- schauungy hat den Muth, sie wenigstens bis zu einem gewissen Grade zu ziehen. Die Triburer Canonen Re^no's zerfielen für diese Ansicht von selbst in zwei Classen: solche, die in inhalt- licher Parallelbeziehung zur Vulgata stehen, und solche^ welche in der Vulgata kein Gegenstück haben (sogenannte Extra- vaganten). In der ersten Classe war noch zu einer Sub- distinction zu greifen, zur Aufstellung des Unterschieds von eigentlichen Beschlüssen einerseits und von Einzelentscheidun- gen anderseits. Die eigentlichen Beschlüsse abgekürzter Redaction, die der Vulgata parallel gehen ^^ erschienen' im

einen kurzen canon Trib. gefanden: '£x Concilio Tribur. Cap. vxiii. Virgines, qae ante xii annos prohibendi*; darauf folgt als c. xiii. 'Qnesitam est invasset* ein Theil des c. 27 Conc. Mogant. 847 (ein grösserer als bei Bnrch. 11, 76); vgl. auch Schnlte in den Sitznngs- beriehten der Wiener Akademie pbil.-hist. Classe, Bd. 117 (1889), Abb. XI, S. 26, und für die Vulgata c. 82. 34. 3. 13. 51 daselbst S. 28, wo einige kleine Ungenauigkeiten su verbessern sind. [Vgl. jetzt auch Krause a. a. O., S. 326; der kurze Canon der Stuttgarter Hs. ist der von Krause a. a. O., S. 297 803. 804 beschriebenen Sammlung von 98 Capiteln entnommen.] Ebenso enthält einen kurzen Triburer Schinss die längst beschriebene und trotzdem übersehene Hs. von Heiligenkreuz n. 217, saec. X, Bl. 121, nämlich (als c. 3 78 nach den Acten der Wormser Synode 868, vgl. Cod. Monac. 3853 = Aug. 168, Phillips a. a. O., S. 741) Coli. Diess. c. 17: 'Si duo fratres in silva germani diiudicetur* mit der Ueberscbrift: 'De sjnodo Luitberti archiepiscopi*, s. Wattenbach im Archiv, Bd. 10, S. 597. Ueber Cod. Monac. 3909 vgl. unten Bei- lage III; über eine nachburchardische Canonensammlung mit zahlreichen Triburer Schlüssen (Hs. n. 227 von S. Francesco in Assisi) vgl. Ehrle, Archiv für Litteratnr- und Kircbengeschichte, Bd. 1 (1885), S. 470 ff.; über Cod. Vatic. Reg. 441, 12./13. Jh., in dem sich Diess. c. 9 findet, s. Conrat, Geschichte der Quellen, Bd. 1 (1891), S. 486, A. 1, S. 422, A. 3. 8) Von ihnen scheidet jedoch Wasserschieben (Beiträge S. 168) eine Anzahl aus, die er für Protokolle, für Bestandtheile der vorbereitenden Acten des Concils erklärt. Die sog. Protokolle ergeben sich aus Tabelle I, Spalte 9, wo sie mit I bezeichnet sind. 1) Einschliesslich der sog.

Protokolle (S. 367, A. 8). 2) So Wasserschieben, Beiträge, S. 25. 26; Phillips a. a. O., S. 754. 721. 3) So neuestens Krause a. a. O., S. 52 ff., insbesondere S. 65—72. 4) Es sind Beg. 1, 44l>. 128. (129, vgl. S. 369, A. 4) 246. 419. 2, 6—9. 18. 19. 20. 21. 34. 37. 38. 40. 93. 177. 178. 180. 210. 211. 212. 231. 238. 246. 297. 303. Dazu Reg. App. 1, 40. 41. Wasserschieben (a. a. O. [S. 367, A. 8]) stellt Reg. 2, 297 unter die Protokolle. 5) Krause a. a. O., S. 55—65.

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Zu den Acten der Triburer Sjnode 895. 369

Licht der Kritik als Auszug (oder als Auszüge aus einem Auszug") der Vulgata. Die Einzelentscheidungen», die nicht nir £xcerpte aus der Vul^ata genommen werden können, sich aber mit ihr inhaltlich dedLen, sind die Grundlagen för die echten Schlüsse der Vulgata, denen nur vorübergehende Bedeutung^ zukommt, nicht aber der Charakter officieller Acten', uie Extravaganten« endlich, die durch die Vul- gata keinerlei Bestäti^ng erhalten, sind nur durch ihre Rubrik : %x conc. Trib.' legitimiert; in Wirklichkeit verdanken sie die Bezeichnung als Triburer Schlüsse Irrthümern und Missver- ständnissen % sind sie also (casuelle oder fahrlässige) Fälschun- gen, denen die Autorität Regino's, mit der es, nach Krause's Ausführungen, überhaupt bedenklich bestellt ist, nicht zu An- sehen zu verhelfen vermag*.

Keiner der beiden Ansichten kann in vollem Umfange beigetreten werden; auf der andern Seite enthält jede ein 1^-

1) Krause a. a. O., S. 64. 2) Hierher gehören Reg. 2, 205. (207.) 208, ferner Reg. App. 1, 89 nnd Barch. 9, 76. 17, 49. Ueber Reg. 2, 207 vgl. A. 4. Wassersehleben, Beiträge, S. 168 171, rechnet sie alle zu den Protokollen. 3) Eraase a. a. O., S. 72. 73. 4) Diese

Gruppe wird gebildet von Reg. 1, 12. 129 [Die jetzige abweichende An- sicht Krause's a. a. O., S. 326 zu S. 79, n. 2, S. 76, n. 7, wonach Reg. 1, 129 nicht Extravagante, sondern Auszug aus Vulg. 16 sein soll, widerlegt sich durch eine Yergleichung von Reg. cit. und Yulg. cit. ; die Uebereinstimmung beschränkt sich auf die Unentgeltlichkeit der sepultura.]. 343. 345. 2, 35. 39. 204. 206. 207. 209. Krause lässt Reg. 2, 207 der Vulg. c. 45 entsprechen, was doch wohl auf einem Irrthum beruhen dürfte. Jedenfalls müsste Reg. 2, 207, wo nicht zu den Extravaganten, so zu den Einzelentscheidungen gestellt werden; auch letzteres hat Krause a. a. O., S. 72, vgl. S. 79, unterlassen. Ueber die Extravaganten Bnrchards (2, 233. 237. 11, 74, s. Tabelle IV, Spalte 8) vgl. unten S. 383. 384. 5) Dieser Ausspruch geht Regino gegenüber von Krause^s Standpunkt aus nicht einmal weit genug. Krause hätte aussprechen können und wohl auch sollen , dass Regino nicht blos jedem be- liebigen Canonensammler gleichzustellen sei (Ejrause a. a. O., S. 75), sondern dass ihm Name und Rang eines bewussten Fälschers zu- kommen. Einem Manne von dem wissenschaftlichen Eifer Regino's, der Bummo cum studio nach eigener Versicherung, s. Reg. praef. , im Jahre 906, in Trier arbeitete, konnte die echte Redaction der Concilsacten unmöglich unbekannt sein; er musste sich zur Echtheitsprüfung dessen, was er unter der Bezeichnung von Triburer Schlüssen in der von ihm verwertheten Quelle fand, hingedrängt fühlen, und bei dem nach Krause zweifellosen negativen Ausfall der Prüfung durch die Herübemahme der objectiv der Triburer Synode nicht angehörigen Schlüsse auch in sub- jectivem Dolus sich des crimen falsi schuldig machen. Krause a. a. 0., S. 75, meint, Regino habe 'gar nicht direct die Triburer Acten benützt*; er hat sie also nach Krause entweder nicht gekannt oder, wie Burchard, trotzdem sie ihm bekannt waren, nicht zur Kritik herbeigezogen. Ersteres stempelte Regino zum Ignoranten, letzteres zum bewussten Fälscher. 6) Krause a. a. O., S. 78 75.

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370 Emil Seckel.

rechtigtes Element. Die Fehlerquelle liegt darin ^ dass man beiderseits den Bogen überspannte.

Krause ist von vorn herein zuzugeben, dass seinem Hauptresultat y an dessen Erlangung er vom Standpunkte des Textkritikers das nächste Interesse hatte', nämlich dem Nach- weis der Echtheit der Vulgata die Zustimmung nicht versagt werden kann. Wasserschieben und Phillips sind von Krause widerlegt worden, sofern sie die Unechtneit der in Wirklichkeit authentischen ausführlicheren Redaction ver- fechten >.

Hingegen ist entschieden Widerspruch zu erheben gegen diejenigen Aufstellungen Krause's, welche Regino's Zuverlässig- keit erschüttern, die Benutzung minderwerthigen Materials durch diesen Sammler, die irrthümliche Aufnahme von pseudo- triburischen Schlüssen in seine Libri de syuodalibus causis beweisen sollen.

Dass Regino auf ehrlichem Wege und aus einwand- freien Quellen in Handhabung gewissenhafter Kritik zu seinen 37 (36) kurzen Triburer Canonen gelangt ist, haben Wasserschieben und Phillips auf Grund des von ihnen bei- geschafften Materials mit vollem Rechte, wenn auch nicht in voller Richtigkeit und nicht durchweg in gegründeter Beweis- führung, vertreten. Nur ihrer Argumentation, nicht aber Regino's Autorität, thut es einigen Abbruch, wenn sie durch Annahme der Authenticität der kurzen Canonen diese über- schätzten.

Uebereinstimmung besteht zwischen den streitenden Theilen darüber, dass Regino die kurzen eigentlichen Schlüsse, die Inhaltsgleichheit mit der Vulgata aufzeigen', aus einer Sammlung von Auszügen der ursprünglich allein vorliegenden Vulgata, und zwar aus einer* Sammlung (X) entnommen habe, die mit zwei uns fragmentarisch erhal- tenen, unter sich eng zusammenhängenden Collectiones ^, der Diessensis^ und der Coloniensis ''y in ziemlich naher gerad-

1) Krause a. a. O., S. 64. 2) Die Begründang der richtigen An- sicht ist bei Krause (a. a. O., S. 65 72. 75) selbst nachzulesen. 3) Sie sind 8. 368, A. 4 verzeichnet. 4) Phillips a. a. O., S. 754, denkt noch an eine zweite OoUection kurzer Schlüsse. Nachdem er das Neben- einanderbestehen von Vulg. u. Dtess. betont hat, erklärt er sich geneigt, 'sogar noch eine dritte Recension anzunehmen*. Ueber diese scharfsinnige Vermuthung vgl. unten S. 373, A. 1. Wasserschieben und Krause suchen in der einen Sammlung X eine erhebliche Anzahl Auszüge, die in liVahrheit nicht aus X stammen; vgl. unten S. 374, A. 1. 5) Ueber

diese Sammlungen vgl. Wasserschieben, Beiträge, S. 21 28, Phillips a. a. O., S. 735 739. 769—776, Krause a. a. O., S. 58 flF. 6) In

Cod. Monac. 5541. [Vgl. jetzt die eingehende Beschreibung dieser Hs. bei Krause a. a. O., S. 305 319.] 7) In Cod. Colon. 124.

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Zu den Acten der Tribnrer Synode 895. 371

liniger Verwandtschaftsbeziehung 1 stehe. Ferner eiebt Krause* bezüglich der von seinen Gegnern für echt erklärten Samm> lung X zu 9 dass ihr allerdings vielleicht ein halbo£ficieller Charakter zukomme, dass sie möglicherweise auf Hatte von Mainz' zurückgehe.

Streitpunkt ist also hier nicht , welche der beiden Re- dactionen inhaltlich das von der Triburer Synode gesetzte Recht wiedergebe. Denn 'Echtheit' ^ in diesem Sinn ist nicht nur der Vulgata, sondern auch jedem, sei es amtlichen, sei es privaten, Auszug in vollem Masse zuzuerkennen, gleichwie etwa ftir die in den Digesten referierten Kaisererlasse trotz der Äuszugsfbrm allgemem die sachliche 'Echtheit' verfochten werden wird. Hier ist also kein Raum f£ir ein zugespitztes aut-aut, sondern nur fOv ein verträgliches et-et. Ein anderes Gesicht hat die Frage, um die in der That der Streit sich dreht, welche Canonen in Tribur nicht blos thatsächlich be- schlossen, sondern auch von der Synode selbst in bestimmter Fassung und in aller Form officiell promulgiert worden seien. Hier kann unmöglich den Auszügen und dem ausgezogenen Original von Haus aus gleiche Echtheit zukommen. Doch verliert der Gegensatz der Ansichten über Rerino's Quellen einiges von seiner Schärfe, wenn man daran festhalten darf, dass neben die officielle Vulgata eine amtliche von autorita- tiver Seite ausgehende kürzere Redaction tritt, dass also nicht Autbenticität und anderseits Fälschung oder Privatarbeit, son-

1) Krause a. a. O., S. 63 58 macht folgendes Abstammnngsver- hältois wahrscheinlich:

X

X 1 Regino

Diess. X 2

Col. 2) Krause a. a. O., S. 65, bei und in A. 4. 3) Ueber und theilweise

gegen diese Hypothese vgl. unten S. 387, A. 4. 4) Die Terminologie

der bisherigen Arbeiten lässt an Durchsichtigkeit zu wünschen übrig. Die Prädicate der Triburer Acten, über welche verhandelt wird, lauten: echt, wirklich, eigentlich, wahr, ursprünglich, authentisch, officiell. Dass dies durchgängig gleichbedeutende Synonyma seien, wird Niemand behaupten wollen. Insbesondere wird das doppelsinnige 'echt* erst durch seinen jeweiligen Gegensatz eindeutig. Wenn Krause (a. a. O., S. 70 unten) von 'Echtheit und Authenticit&t' der Vulg. spricht, so erkennt er an, dass es 'echte* Canonen geben kann, die nicht authentisch sind. In dieser Abhandlung wird echt und authentisch und officiell in gleicher Bedeutung gebraucht; diejenigen Schlüsse hingegen, welche, ohne echt im technischen Sinn zu sein, doch thatsächlich auf die Synode von Tribur zurückgehen, erhalten das Prädicat: wirklich (nicht: echt), vgl. unten S. 386, womit an sich noch nicht entschieden sein soll, ob sie autoritativ tas amtlich == halbofficiell oder aber nur in privater Form überliefert sind.

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372 Emu Seckel.

dem nur eine of&eielle und eine offieiöse Form sich gegen- überstehen.

Nun bleibt freilich eine ziemliche Anzahl von Schlüssen der Triburer Synode übrig, die in X sich nicht nachweisen lassen.

Hierhin gehören zunädist die Einzelentscheidungen. Für sie erblicKt Krause die Quelle in einer zweiten Sammlung ^ privater (wiederum halbamtlicher?*) Herkunft, Wassersoh- leben s und Phillips * in den im Verlauf der einzelnen Concils- sitzungen entstandenen Protokollen der Synode selbst. Es herrscht also zwischen den beiden Parteien Einigkeit darin, dass diese Capitel nicht in X, sondern vielmehr in einer zweiten CoUection standen; die Differenz beschränkt sich auf die Frage, welcher Grad von Autorität bei mangelnder 'Echtheit' der im übrigen einwandfreien Quelle beigemessen werden darf.

Hierhin gehören aber insbesondere sämtliche Extra- vaganten, die für Elrause den Stein des Anstosses bilden. Hinsichtlich dieser steht die Forschung an sich vor einer Alternative : sie können entweder ebenfalls, gleich allen übrigen Stücken, aus einer Sammlung wirklicher ob nun amtlich oder privatim aufgezeichneter Canones Triburienses stam- men, oder aber aus einer Compilation, die unkritisch ein buntes Allerlei unter der trügerischen Rubrik von Canones Triburienses vereinigte.

Für ersteres sind Wasserschieben ' und Phillips * ; Krause hingegen hält diesen Weg, Regino's Quelle aufzudecken, so sehr nir ausgeschlossen, dass er ihn in kurzer und entschie- dener Erklärung für einen Irrweg ausgiebt. Ihm ist Regino ohne Frage ' der unzuverlässige Compilator, der gleich Andern aus den trübsten Quellen schöpfte, also auch die Extravaganten aus einem Sammelsurium von Falsificaten entnahm*.

Damit ist die Controverse in ihrem letzten Grrunde auf ein anderes Streitobjekt hinübergespielt, dessen Bedeutung weit

1) Krause a. a. O., S. 73: die Capitel dieser Gruppe haben den Charakter einer privaten Aufzeichnung. 2) Krause a. a. O., S. 73,

scheint ihnen die Redaetion von autoritativer Seite nicht zuerkennen zu wollen, wenn er von privater Ueberlieferung spricht und den Einzel- entscheidungen nur vorübergehende Bedeutung zuerkennt. 3) Was- serschieben, Beiträge, 8. 167---171. 4) Phillips a. a. O., S. 728. 764.

5) Wasserschieben, Beiträge, S. 13. 25. 167. 171 186, vgl. 8. 168—171. Er tbeüt eine beträchtUche Zahl Beg. 1, 12. 129. 2, 204. 206. (207.) ^ der Krause*schen Extravaganten den 'Protokollen* zu, lässt sie also nicht aus X, sondern aus der Sammlung vorbereitender Acten stammen.

6) Phillips a. a. O., 8. 764. An Phillips' Andeutung zweier verschiedenen Sammlungen , vgl. S. 370, A. 4, ist auch hier zu erinnern. 7) Krause a. a. O., 8. 76 bei A. 4. 8) Krause a. a. O., 8. 76. 66.

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Zu den Acten der Tribnrer Synode 895. 373

hinausgreift über die Specialuntersuchung der Triburer Acten. Es handelt sich um ein für die Geschichte, der canonisehen Quellen einschneidendes Problem: um die Zuverlässigkeit Regino's.

Rebus sie stantibus fügt ein glücklicher Zufall die Ent- deckung einer Sammlung von Canones Triburi- ensesi, die alle Zweifelsfragen über Regino's Verhältnis zu den Triburer Schlüssen entscheidet, und zwar zu Gunsten des berühmten und bisher gerade seiner Zuverlässigkeit wegen geschätzten Collectors.

Die Stadtbibliothek zu Chälons-sur-Marne besitzt eine Hs. des 11. Jh.'s% die neben vielem Andern ' eine bisher unbe- kannte Sammlung Triburischer Schlüsse* enthält*. Ich nenne sie CoUectio Catalaunensis. Sie umfasst, ausser einer kurzen Praefatio, 35 in der Hs. nicht numerierte, wohl aber durch fette Anfangsbuchstaben hervorgehobene Capitel.

1) Phillips' Vermuthung', vgl. S. 370, A. 4, wird durch den Fund be- stätigt. Für seine Hypothese machte er, a. a. O., S. 754, drei Gründe geltend, einen falschen und zwei richtige: 1. das Capitel 'Si domni prin- cipis*, in welchem er das Stück eines unbekannten Prologs zu einer dritten CoUection sehen zu dürfen glaubte; 2. das Vorkommen einiger Canones in dreifacher Fassung; 3. die von der Numerierung in Vulg. und Coli. Diess. abweichenden Capitelzahlen bei Regino, dem sog. Rotger und Barchard. (Ueber den sog. Rotger vgl. Weiland in Zs. f. KR., Bd. 20, 1886, S. 99 ff., Sdralek, Wolfenbüttler Fragmente, S. 86 ff.: Citate, welche ich Herrn Dr. Krause verdanke und von denen ich das zweite selbst nachzusehen nicht in der Lage war.) 2) Cod. n. 32. Ich ver-

danke die Benutzung der Hs. in Tübingen der entgegenkommenden Ver- mittelung der zuständigen K. Württembergischen Ministerien und der Kaiser- lichen Botschaft zu Paris. Für die Uebersendung des Codex bin ich dem Vorstande der genannten Bibliothek aufs Lebhafteste verpflichtet. 3) Eine Beschreibung der Hs. euthiUt Beilage I (S. 389—395). Ihr Inhalt ist ein Conglomerat, dessen Bestandtheile mehr durch Zufall als durch eine leitende Idee zusammengerathen zu sein scheinen. Der Cod. umfasst charakteristischer Weise Huch eine ganze Reihe weiterer Quellen Regino*s, nämlich HalitgarV Poenitentiale Hb. 3 5, vgl. Was- serschieben, Beiträge, S. 10 f.; Pseudo-Beda's Bussordnung, vgl. Wasserschieben, Beiträge, S. 14. 16. 124 145, Die Bussordnungen der abendländischen Kirche S. 248 ff. , Regino p. 525, col. 1; die Acten derWormser Synode 868 in der Regino vorliegenden Gestalt, vgl. Wasserschieben, Beiträge, S. 13 f., Regino p. 521, col. 2; die Regula forroatarum (Reg. 1, 449) mit dem bisher nur aus Regino bekannten und fälschlich Regino zugeschriebenen Wasserschieben, Regino p. 200, N. 699 Anhang. 4) Cod. Bl. 44»», Zeile 1 bis Bl. 60«, Zeile 2.

Abdruck unten 8. 401 ff. in Beilage II; er schliesst sich durchweg, auch in der Orthographie, aufs Genaueste der Hs. an; die Abkürzun- gen, die nirgends zu Zweifeln Anlass geben, sind aufgelöst, die Inter- punction ist selbständig nach den heutigen Grundsätzen geregelt worden. 5) Es war übrigens seit sechs Jahren bekannt, dass die Hs. Acten der Synode von Tribur 895 enthält, s. Catalogue g^n^ral des manuscrits

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374 Emil Seckel.

Die Hauptbedeutung der CoUectio Cat. liegt in der Auf- klärung, die sie über die Quellen Regino's für seine Triburer Schlüsse bringt. Ein Blick in Coli. Cat lehrt, dass in ihr die eine, sehr reichlich fliessende Quelle Regino's gefunden ist. Daneben, aber erst in zweiter Linie, steht noch aie mit Diess. und Coli, verwandte Sammlung X, aus der schon nach der bisherigen Annahme > Regino geschöpft hat. Eine dritte Quelle Regino's giebt es nicht*.

Cat. und X bilden formell die schärfsten Gegensätze zu einander; sie weisen nicht ein einziges gleichlautendes Capitel auf. Inhaltlich verwandt sind sie in 15 Capiteln'; Stücke, die in der andern Sammlung auch inhaltlich keine Parallele aufweisen, hat Cat. 20*, X* nur ?•.

Bei Regino hat weder Cat. noch X vollständige Auf- nahme gefunden. Von den 35 Capiteln der Coli. Cat kehren 22 bei Kegino selbst, (ausserdem 4 in Reg. App. 1; 2 bei Burch.) wieder 1; von den 23 Capiteln der (fragmentarischen) Coli. X sind 13 auf Regino's Sammlung übergegangen*.

Die Art und Weise der Auswahl, die Regino seinen beiden Quellen >, Cat. und X, gegenüber handhabte, erhellt aus nach- stehender Uebersicht

1. Stücke, die sich allein entweder in Cat. oder in X vorfanden, sind recipiert aus X «<> in der Zahl von 5, aus Cat." dagegen in der Zahl von 15 Nummern.

2. Stücke, die sich, gleichen oder ähnlichen Inhalts, parallel in beiden Sammlungen fanden, wurden

a) nur aus Cat. 5 Nummern **

b) nur in der Fassung von X 6 Nummern »*

c) nebeneinander in der doppelten formellen Gestaltung in 2 Fällen aufgenommen**, oder endlich

d) in eine neue Form unter Benutzung beider Redactionen zusaramengeschweisst ebenfalls in 2 Fällen i'.

des BibliothSques pabliqnes de France, Departements, Tome III (1885), p. 12. 1) Die Forschung mnthete aber der Sammlung X mehr zu, als sie leisten konnte. Denn von den in X gesuchten Auszügen stand eine stattliche Reihe vielmehr in Coli. Cat., nämlich Reg. 1, 128. 246. 419. 2, (6.) 34. 37. 38. 93. (231.) 297. 303. 2) Vgl. unten S. 377. üeber die Extravaganten bei Burchard und im Cod. Salisb. s. unten S. 383. 384.

8) Vgl. Tabellen, Spalte 4. 4) Vgl. Tabelle I, Spalte 6. 7. 5) Nicht zu vergessen ist, dass wir X nur in fragmentarischer Gestalt haben. 6) Vgl. TabeUe II, Spalte 4. 9. 7) Vgl. Tabelle I, Spalte 3. 4, Tabelle III, Spalte 3. 8) Vgl. Tabelle II, Spalte 6. 7. 9, Tabelle III, Spalte 4.

9) Jeder Gedanke, dass Cat. aus Reg. geschöpft sein könnte, ist selbst- verständlich ausgeschlossen. 10) Vgl. Tabelle II, Spalte 9. 11) Vgl. Tabelle I, Spalte 7. 12) Vgl. Tabelle II, Spalte 6. 13) Vgl. Tabelle 11, Spalte 6. 14) Vgl. Tabelle n, Spalte 7. 16) Vgl. TabeUe II, Spalte 8. Auf Reg. App. und Burchard ist im Vorstehenden keine Rücksicht genommen. Ihr Verhältnis zu den Quellen ergiebt sich ohne Weiteres aus den Tabellen I— IV.

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Zu den Acten der Tribarer Synode 895. 375

Sämtliche Einzelentscheidungen und sämtliche von Regino überlieferten Extravaganten kehren in Coli. Cat. wieder.

Bei Äufoahme der einzelnen unverarbeitet recipierten Stücke oben Ziff. 1. 2, lit. a—c verfuhr Regino mit einer für seine Zeit gewiss nur anzuerkennenden Gewissenhaftigkeit.

Für Cat. ergiebt sich dies aus einer einfachen Collation^ der beiden Texte >. Ueber das Mass gewöhnlicher Hss.- Varianten gehen die Abweichungen nur in den seltensten Fällen hinaus. Einigemal hat Regino kleine Sprach- und Stil- härten schonend geteilt', einigemal sich unbedeutende Aus- lassungen zu Scfaulden kommen lassen^. Andere Abweichungen scheinen lediglich auf Rechnung unserer Ueberlieferuugsform von Cat. zu kommen, und der reinen Coli. Cat. ebenso fern zu stehen wie Regino. So, wenn unsere Hs. von Cat. einmal einen kurzen Satz auslässt*, oder wenn sie ein andermal einen technischen Ausdruck verdrängt*. Zweifellose, z. B. auch dem Pandektisten auf seinem Gebiet wohlbekannte, Interpola- tionen der echten Cat. mit nisi-Sätzen erscheinen an zwei Stellen^ der Hs. von Ch&lons; sie entsprechen dem auf fort- schreitende Milderung kirchlicher Strafen gerichteten Zeitgeist*.

Für X (Diess. Col.) ist die Genauigkeit Regino's von Krause* entschieden in Abrede gezogen worden. Nach ihm hat Regino 'auf eigene Faust und willkürlich den ihm vor- liegenden Text' (seil, der Sammlung X), 'wie er uns im Wesentlichen noch in der damit verwandten Coli. Diess. er- halten ist, theils gekürzt, theils erweitert, zuweilen sogar in seiner Formulierung völlig geändert, dergestalt, dass die Her- kunft seiner Capitel aus der Triburer Synode schwer erkenn- bar ist. Was also weder Wasserschieben noch Phillips glaubten Regino zutrauen zu dürfen, hat er in Wirklichkeit unternommen : Regino's Canonen der Triburer Synode sind wirklich nur Auszüge und Bearbeitungen seiner Vorlage; seine Arbeit hat keinen anderen und höheren Werth, als die irgend eines andern Sammlers oder Compilators^ welcher seine Quelle für seine Zwecke ummodelte' >^

Dass Regino die Sammlung X nicht völlig exact im Sinn der modernen, in philologischer Methode geschulten

1) Sie ist durchgeführt am Foss der unten S. 401 folgenden Aasgabe der Coli. Cat. 2) Das Gleiche gilt für Reg. App. 1 und

Barch. Auch in den Capitelzahlen ist Regino seiner Vorlage, soweit er sie hierin überhaupt berücksichtigt, im allgemeinen treu geblieben. Vgl. unten S. 381. 8) Dies gilt für folgende Stellen des angeführten

vergleichenden Apparats: Ib. 3b. 28b. e. 31a. 32a. 4) In 2b. 26b.

5) In 1 e. Vgl. Cod. Diess., Bl. 120 a, Phillips a. a. O., S. 777.

6) In 30 d. 7) In 14 f. 16 d. -> Eine andere Interpolation in 17. 8) Vgl. z. B. Vulg. c. 54. 9) Krause a. a. O., S. 58—64. 10) Krause a. a. O., S. 64. 65.

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376 EmU Seckel.

Citiersitte abgeschrieben hat^^ dies und nur dies mag Krause bereitwillig zugestanden werden. Die Abweichungen^ die nach Analogie des Verhältnisses von Reg. zu Cat. gelegentlich vor- liegen mögen, sind schon an sich fast durchwes^ ^ ganz gering- fugiger Natur >. Dass aber einerseits die wirklichen Abweichun- gen — Krause spricht* von Verstümmelungen in der That auf Rechnung Re^ino's *, und nicht vielmehr grösstentheils auf Rechnung der mit Regino immerhin erst im dritten, wo nicht in noch fernerem Grade collateral verwandten Sammlung von Diessen bezw. Köln oder ihrer unmittelbaren Quelle X 1 bezw. X2 zu setzen sind, dafür steht, gerade im Hinblick auf die gemeinsame in der Vulgata gegebene Vorlage, aller Beweis aus*. Auf der andern Seite werden Krause die Hauptar^u- mente für den Nachweis der Discrepanzen zwischen Kegmo und X durch die Entdeckung der Sammlung von Chftlons entzogen; denn Regino hat an vier bezw. fünf Stellen, die von Krause als wirkungsvollste Beweismittel verwerthet werden, gar nicht X benutzt, sondern Cat. 7.

Selbst wo Regino seine beiden Vorlagen bearbeitet hat, was aber nur in zwei Fällen geschehen ist oben Ziff. 2, lit. d , beschränkt sich die *ümmodelung* auf gleich- zeitige wörtliche Benutzung der zwei Quellen neben einander. In dem einen Falle ist ein bedeutsamer Satz aus Cat. in den Context von X eingeschoben worden». Im andern wurde ein etwas complicierteres Mosaik aus Steinchen von Cat. und X zusammengesetzt; zur Veranschaulichung genügt es, die drei

1) Ueber die im Mittelalter weit verbreitete Gewohnheit 'ungrenauer Quellencitation* vgl. z* B. Conrat, Epitome Exactis regfibus, S. XLIXff. 2) Als Ausnahmen sind anzuerkennen Reg. 2, 6 9. 40. 177. 210. So ist eine Ausmerzung von Vulgarismen anscheinend durch Regino vorge- nommen worden in 2, 6 9 und 2, 40, soweit Regino hier aus X stammt, was auf 2, 6 Mitte nicht zutriflFt. 3) Dies gilt für Reg. 2, 19. 178.

180. 211. 212. 238. 246. 4) Krause a. a. O., S. 65. 5) Krause

selbst lässt Regino direct aus X stammen; vgl. oben S. 371, A. 1.

6) Reg. 2, 40 verglichen mit Diess. c. 2, Yulg. c. 4 ist gegen Ejrause ; vgl. Krause selbst a. a. O., S. 59 f., S. 64, A. 1. Die übrigen Belege sind nicht für ihn, da sie nur unbedeutende Abweichungen aufweisen.

7) Reg. 1, 128 = Cat. 25 (gegen Krause a. a. O., S. 62 oben), Reg. 1, 246 = Cat. 35, Reg. 2, 6 Mitte = Cat. 6», Reg. 2, 93 = Cat. 7; Reg. 2, 231 ist in den Abweichungen beeinflusst von Cat. 24, während Krause a. a. O., S. 60/61, Regino durch selbständiges Formulieren zu seiner Fassung von 2, 231 gelangen lässt. 8) Cat. 6' in Reg. 2, 6. Bei Reg. 2, 6 bleiben zwei Sätze stehen, die wir weder in Cat. noch in Col. nachzuweisen vermögen. Da sie aus Cat. sicher nicht stammen, so rühren sie höchst wahrscheinlich aus X her, von welcher Ursammlung wir in Col. ja blos eine bearbeitete Wiedergabe besitzen. Jedenfalls ist diese Annahme weit plausibler als die einer freien Erfindung jener Sätze durch Regino oder die einer dritten Quelle des genannten Sammlers.

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Zu den Acten der Triborer Synode 895. 377

Texte abzudrucken; die Cat. angehörigen Worte bei Re^ino sind gesperrt, dieX angehörigen cursiv, die Cat. und X gemeinsamen gesperrt cur st v gegeben.

Reg. 2, 231 : Quorum illicita coniugia scindenda sunt, vo- lumus, ut iuramento confirment, ne ad unammen- sam nee 8 üb uno tecto cohahitent vel quolihet familiari coüoquio perfruantur nisi in publico aut in ecclesia. Res, quas communes habuerint, dividant, ne oLiqua suspicio possit nasci atque increscere,

Cat. 24: Quorum illicita coniugia discindenda sunt, vo- lumus, ut iuramento confirment, ne ad unam men- sam nee sub uno tecto umquam simul sint. Res, quas communes habuerint, dividant ad statutum diem et deinceps ne colloquantur ad invicem nisi in ecclesia vel in publice.

X (Diess. 5; Col. 4, 11): Inlicitum concubitum deo consecratarum discindi lex canonica sancit. Unde suademus, ut post discidium iuramento constringantur sub uno tecto non cohabitare vel quolibet fami- liari coüoquio perfrui (*vel perfrui' Col.) nisi in ecclesia et in pubtico. Pecunias etiam et terras suas vel si qua alia sibi sint communia, dispercientur, ne aliqua in eis mala su- spicio increscat.

Neben Cat. und X darf eine dritte Quelle Re^no's für Triburer Canonen nicht angenommen werden. Zwar könnten in dieser Hinsicht einige wenige Stellen (Reg. 2, 6—9. 20. 231) leichte Zweifel erregen. Doch sind Reg. 2, 6--9. 231 wohl von Regino selbst und nicht von einem Vor- gänger zusammengearbeitet worden. Und Reg. 2, 20 stand ziemlich sicher so gut wie Reg. 2, 18. 19. 21 in Coli. X'. Während ein merkwürdiger Zufall alle übrigen nicht aus Cat. stammenden Canonen Regino's uns in der Coli. X trotz ihrer fragmentarischen Erhaltung wiederfinden lässt, müssen wir bei Reg. 2, 20 uns statt der Gewissheit mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit begnügen.

Steht aber fest, dass Regino unter Beiseitelassung der Vulgata die beiden Recensionen der Triburer Schlüsse, von denen wir die eine in Coli. Cat. fast rein erhalten, die andere

1) Ueber Reg, 2, 6 rg\. auch S. 376, A. 8.

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378 Emil Seckel.

in Diess. und Col. einigermasBen interpoliert besitzen, benutzt hat, so ist dringendste Veranlassung zur Wiederaufnahme der Frage nach dem Verhältnis dieser Quellen zur Vulgata als der echten, oflficiellen Sammlung.

Dass neben authentische Redactionen halbofiicielle treten, ist eine in der Conciliengeschicfate keineswegs unerhörte Er- scheinung. Die Annahme autoritativen Ursprungs für Oat. und X in ihrem ganzen einheitlichen Umfange, auch soweit es sich um Extravaranten, Protokolle, Einzelentscheidungen han- delt, empfiehlt sich als die einzige, welche den vorliegenden Thatbestand ohne den Rest einer Schwierigkeit erklärt.

Es widerspräche in der That, wie nach Etienne Baluze^ zuerst Wasserschieben* treffend ausgeführt hat^ jeder histo- rischen Wahrscheinlichkeit, wenn Kegino, der bald nach der Synode von 895 in der (weiteren) l^achbarschaft von Tribur unter den Aa^en der einflussreichsten Theilnehmer an der Kirchenversammlun^ schrieb ', Contrebande unter der Flagge Triburischer Condlsschlüsse in die canonistisehe Quelienliteratur hätte einschmuggeln können. Es hätte eine unglaubliche Naivetät oder eine noch unglaublichere Frechheit dazu gehört, falls Re^ino in sein auf Befehl Ratbods von Trier zusammengestelltes Werk Canonen als Triburische aufgenommen hätte, die es in keinem Sinne waren, und falls er dies Mach- werk an Hatte von Mainz dediciert hätte mit der ausdrück- lichen Erklärung, sämtliche Canonen werde Hatte in seiner

1) Begino ed. Stephanns Baluzios 1671 Fraefatlo, c. X. Es ist auf- fallend, daas der Name des ersten Begründers der herrschenden Lehre in der neueren Literatur über die Tribnrer Acten todtgeschwiegen wird. Und doch decken sich seine Argumente grossentheils mit denen der Späteren: '. . . . cum plerosque (canones concilii Triburiensis) referat (Regino), qui hodie non extant in vulgatis editionibus, aliquos pauIo diverses ab editis, denique quamplures in epitomen pro more suo contractos, videndum est, quaenam ei fides habenda sit, recipiendine canones Triburienses ab eo relati, qui nunc non extant, an vero reiiciendi ut spurii. Sane cum de bona hominis fide nobis aliunde constet, prociive est existimare bona quoque fide usum esse quoad canones concilii Triburiensis, quibus con- dendis ipse fortassis interfuerat, praesertim cum res esset adeo recens, ut fas non esset mentiri nisi homini impudentissimo. Nam concilium illud band procul a Prumia habitum erat paulo ante quam Regino suam collectionem adornaret, ut ipse testatur in libro secundo suorum chroni- corum .... Dubium itaque non est, quin canones Triburienses a Regi- none relati sint germani; adeoque cum aliis edendi quandoque erunt\ 2) Wasserscbleben, Beiträge, S. 25 f. 3) Nach Wasserschieben, Bei-

träge, S. 12. 25, Phillips a. a. O., S. 714, und Hefele, Conciliengeschichte, Bd. (1879), 8. 559, war Regino selbst als Abt von Prüm auf dem Triburer Concil, nach Krause a. a. O., S. 75, A. 4, nicht. Die kleine Controverse entbehrt angesichts der ohnehin feststehenden Thatsachen jeder Bedeutung.

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Zu den Acten der Triburer Synode 895. 379

Bibliothek ohnehin besitzen und kraft seiner Gelehrsamkeit ohnehin längst kennend 'Eine unbegreifliche Nichtachtung (der) Kirchenobern' * durch Vernachlässigung der Vulgata liegt auf Seiten Regino's nur dann nicht vor, wenn auch den beiden von ihm benutzten Sammlungen amtlicher Charakter zu- kommt. Sicher hätte Re^ino Excerpte privaten Ursprungs oder eigener Machenschaft nicht der Vulgata substituiert'. Dagegen war es eine in den massgebenden kirchlichen Kreisen gewiss hochwillkommene Rücksichtnahme auf die geistlichen Behörden y wenn Regino den von einzelnen Kirchenobern her- rührenden^ zunächst für ihre Diöcesen bestimmten Redactionen halb officieller Natur durch Aufnahme in sein Sammelwerk in weiteren Kreisen Nachachtung verschaffte. Besonders nahe- liegend wäre für Regino die Aufnahme von Cat. und X ge- wesen, wenn diese beiden Sammlungen etwa von Hatte und Ratbod selbst ausgegangen wären: eine Hypothese, die, so ^kühn' sie klingt^, durchaus nicht rundweg von der Hand zu weisen ist.

Dass Regino's Wahl zwischen der ihm ganz zweifellos bekannten* vulgata einerseits, der Sammlung von Chälons und der Coli. X anderseits, zu Gunsten der letztern beiden ausfiel, hatte neben den problematischen persönlichen seine guten sachlichen Gründe*. Es mussten in der That in Regino's Augen den von ihm allein berücksichtigten Redactionen den officiellen Acten gegenüber die erheblichsten Vorzüge zukommen, die den Nachtheil reichlich aufwogen, dass ihnen die Authen- ticität nur in einem abgeschwächten Sinne zukommt. Dort, in der Vulgata, SchwenäUigkeit und Wortreichthum ', bei langer Rede oft kurzer Sinn; hier knappe, klare, vom Stand-

5 unkt der Technik sich empfehlende, der Gesamtdiction in en Libri de synodalibus causis angepasste Fassung. Dort bei aller Ausführlichkeit Vernachlässigung manches wichtigen, in Wirklichkeit in Tribur entschiedenen Satzes d. h. der

1) Regf. praef.: 'non temere arbitratns ant omniam librorum copiam vestris armariis deesse ant vestri excellentis ingenii pmdentiam quicqnam latere\ 2) Wasserschlieben, Beiträge, S. 26. 3) Ebensowenig darf

man sich Regino als Mitwisser und Gehilfen fremder Fälschung denken, Tgl. unten 8. 386, bei und in A. 5. 4) Vgl. Krause a. a. O., S. 6ö,

A. 4. 5) A. M. freilich, wie es scheinen könnte, Krause a. a. O.

S. 75; vgl. oben S. 369, A. 5 a. £. 6) Auch die Goblenzer Synode von 922, also die kirchliche Gesetzgebung selbst, hat Cat. vor Vulg. und X den Vorzug gegeben (vgl. unten S. 386, A. 3). Da auf ihr Hermann von Köln, ein TheOnehmer schon der Triburer Synode, wie wahrschein- lich ist (vgl. Phillips a. a. O., S. 763), präsidierte, so könnten auch hier persönliche Einflüsse im Spiel gewesen sein, falls man etwa auch in Her- mann den hypothetischen Verfasser der Coli. Cat. oder einen Verehrer ihres Autors vermnthen wollte. 7) Vgl. Krause a. a. O., S. 65 ff.

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380 Emil Seckel.

bisher sog. Extravaganten und des sich unten ^ ergebenden Novums , der hier wenigstens in halbofficieller Redaetion aufbehalten blieb.

Regino's Zuverlässigkeit erscheint durch die vorstehend gewonnene Einsicht in sein Verhältnis zu den Triburer Acten bald genug nach Krause's Angriff wie zuvor im glänzendsten Lichte. Er hat voUwerthige Surrogate für die unhandliche« Vidgata mit achtungswerther Gewissenhaftigkeit verarbeitet; er hat keinen einzigen Triburer Canon selbst fabriciert oder kritiklos übernommen oder in verwerflicher eigenmächtiger Weise gemodelt; er hat ohne wesentliche Aenderungen aus zwei seiner Ansicht nach mit Recht für autoritativ zu neh- menden Quellen geschöpft und nur in wenigen, d. h. in zwei Fällen, bei offensichtlicher Parallelüberlieferung in seinen Quellen y zu Zwecken der Kürzung, zur Vermeidung von Wiederholung« wie Auslassung, ein Neues zusammenge- schmiedet, das sachlich wiederum in jeder Hinsicht ein Altes, Quellenmässiges war. Regino sinkt also nicht , seiner Autorität entkleidet, auf die gleiche Stufe mit jedem beliebigen Canonensammler, mit Burchard und Genossen herab ^, sondern 'ubicunque auctoris in adhibendis atque excerpendis fontibus elucescit fides cura et diligentia'*.

Und merkwürdig genug: die rettende Eigenschaft der Coli. Cat., die Regino in vollem Masse an sich erfahren darf, kommt in gewissem Grade auch dem so oft fröhlich falschenden Burchard von Worms zu gute. Auch Burchard« gehört zu den directen ' Benutzem der Coli. Cat. ; sein Verhältnis zu dieser Sammlung Triburischer Acten kann hier nicht ausser Betrachtung bleiben.

Die Thatsache directer Benutzung ergiebt einmal die Aufnahme zweier Capitel der Cat., die Burchard * nicht bei

1) S. unten 8. 386, Ziff. 4. 2) Handlichkeit war ja das von

Regino erstrebte Ziel. Reg. praef. : *idcirco hone manualem codicillam yestrae dominationi direxi*. 8) Dieses Motiv war es auch, welches

Regino bestimmte, in 2, 210 (ans Diess. 27) einen kleinen Passus *quae post priorem poeniteaf auszulassen, der dem Sinne nach bereits in 2, 209 a. £. (aus Cat. 16) aufgenommen war. 4) Krause a. a. O.,

S. 66. 76. 6) Wasserschieben, Regino, p. Y, vgl. Beitrage, S. 12. 16. 26. 6) Tabelle IV verzeichnet sämtliche Stellen Burchards, welche die In- scription: 'Ex conc. Trib.' tragen. Triburer Capitel, die bei ihm eine anders lautende Aufschrift haben, sind für uns ohne Interesse (Burch. 8, 36. 36. 38; 17, 13. 14. 16). 7) Wenigstens Iftsst sich das Vorhanden- sein einer Zwischenquelle nicht nachweisen. Vgl. auch Maassen, Kritische Vierteljahrsschrift, Bd. 6 (1863), S. 190 ff., 197 ff., über directe Quellenbenutzung durch Burchard. 8) Burchardus Decretorum libri 20, ed. Parisiis 1649 ^ ed. Bfigne» Patrol. lat. T. 140 (1863).

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Zu den Acten der Triborer Synode 895. 381

RegiDo vorfand!, und sodann die Barchard ebenfaUs theilweise eigenthtimliche Beisetzung von Capitelzahlen <, deren ' Herkunft aus der Cat. gar nicht zu verkennen ist^.

Regino setzt seinen aus Cat.' entnommenen Capitebi nur in vier Fällen eine Ziffer bei, nämlich

Reg. 2, 39 cap. n Cat. 28«

2, 297 vra 8

2, 204 XI 10»

1, 12 XXVI 27».

Anders Burchard; er hat sämtlichen ursprünglich Cat. ange- hörigen Triburer Schlüssen seiner Compilation eine Capitel- zahl* gegeben. Das Material ergiebt sich aus folgender Uebersicht:

1) Burch. 9, 76. 17, 49. 2) Vgl. Tabelle IV, Spalte 3. 3) In die Untersuchung der Frage, wie weit Burchard der ihm bekannten Coli. Cat. neben Begino Einflnss auf die Gestaltung seines Textes verstattet hat, trete ich nicht des Näheren ein. Vgl. S. 380, A. 6. 4) Die

folgende Ausfuhrung stellt sich in Gegensatz zu Phillips a. a. O., S. 751 und zu Krause a. a. O., 8. 74/76, A. 4, welche der Numerierung bei Burchard allen Werth absprechen. 6) Bei den aus X herrülirenden

Capiteln wird nur einmal die Ziffer, und zwar die richtige, beigesetzt: Eeg. 2, 18: c. xyii, Diess. c. 17. Ein neckischer Zufall will, dass X und Cat. unter der Zahl 17 Parallelcapitel aufweisen. 6) Regino's Ziffer ist zweifellos verderbt. 7) Die Zahl xi statt x wird von einer leichten

Yerderbiiis herrühren. 8) Auch an dieser kleinen Abweichung dürfte

die Ueberliefernng schuld sein; mau müsste denn annehmen, es habe Begino in seinem Exemplare der Coli. Cat. eine andere Ziffer vorgefunden.

Die bisher vermisste Erklärung der Capitelnummern 8. 11. 26 (vgl. Phillips a. a. O., S. 750, Krause a. a. O., S. 74 unten) ergiebt sich jetzt von selbst. Durch den Nachweis der Doppelquelle erledigt sich, was Krause a. a. O. über die ans den Capitelziffem sich angeblich entwickelnden Widerspruche vorbringt. Vgl. schon Phillips, oben 8. 373, A. 1. 9) Vgl. Tabelle IV. Der Mangel einer kritischen Ausgabe von Burchards Decreta lässt hier die Herbeiziehung von Hss. zur Controlle räthlich erscheinen ; leider steht mir keine einzige zu Gebot. Das bei Mansi benutzte Ms. stimmt im wesentlichen mit dem Druck überein ; Hartzheim hat nur die ed. vor sich.

Die naheliegende Vergleichung der Ziffern bei Ivo (Decretum ed. loannes Molinaeus Lovanii 1561, und ed. Migne, Patrol. lat. T. 161 [Abdruck der ed. 1647]) führt zu einem theilweise überraschenden Ergebnis. Ivo stimmt für Cat. (6.) 7. 10. 18. 19. 26. 27. 28. 31. 32. 85 (= Ivo [10, 130.] 13, 45. 8, 212. 9, 100. 7, 115. 1, 295. 5, 341. 6, 281. 10, 139. 6, 283. [3, 45 ed. Migne]) mit dem gedruckten Burchard überein; er legt also Zeugnis für die Correctheit der Ausgabe ab. Bei Ivo 6, 41 = Cat. 30 ist Burchards richtige Zahl xxv in v verderbt. Den Cat. 4. 20. 23 ent- sprechenden Capiteln dagegen hat Ivo (3, 113. 7, 116. 8, 213) die Ziffern VI, xxiiii, xxxviiii vorgesetzt, d. h. die Zahlen der parallelen Schlüsse der Vulgata. Sie können unmüglich aus Burchard stammen. Hat nun hier der Heransgeber verschlimmbessert, oder hat, was doch bis zur Widerlegung durch den handschriftlichen Befand anzunehmen ist, Ivo direct die Vulgata zu Rathe gezogen?

Neues Archiv ete. ZVIU. 25

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382

EmU Bechü.

Boroh. 3,

196 cap.

iin)

V

C»t. 4'

ii

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(6)» 7

16,

19

W

9

9,

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10»

17,

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TL

12«

17,

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^^)^

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14

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16

vi]

15

17,

5

[viiu]

16

8,

97

tvi

19

8,

98

KVU

20

9

76 1

[XV]

23*

4,

101 \

Lzn

26

1

229

;xxvi]

27

2,

206

ifxni

28

2,

21

cxv

30

6

10

SXVI

31

2

208

Exvn

32

_ 3

40

..

35».

Da Barcfaard durch seine gegen alles Erwarten correcte Behandlung der Capitekahlen der Volgata* sich in diesem Punkt einiges Vertrauen verdient bat^ so erscheint es keines- wegs von vorn herein als Spielerei, sich mit seinen ZifiSsm der Capitel von Cat. zu befassen. Ein Blick auf die Tabelle lehrt nun in der That, dass den Zahlen Burchards grossentheils ein

giter Sinn beiwohnt. Es kann nicht Zufall sein, dass bei urch. die Nummern (im), v, vm, x, (x)i ihre Parallelen in Cat (6.) 7. 10. 12. 13 finden; dass in ähnlicher Weise den Ziffern xvi, xvn Cat. 19. 20 entsprechen ; endlich dass xxn in Cat. 26, dass xxra, xxv— xxvn, (x)xx» in Cat. 28. 30—32. 35 »• ihr Gegenstück habend*.

1) Borchards Zakl corrupt, ebenso aUe übrigen in [] eingescliloflsenen. 2) Hier dürfte, trota auf der Hand liegender Bedenken, der Einflose von Cat nicht su lengaen sein. 3) Statt yiii bat Hansi vini. 4) Die

Ziffer X wird bestätigt durch Cod. Gaelph. bei Wasserschleben, Beiträge, S, 17a, n. 21 a. 5) i in (x)i ra lindem ist eine einleachtende Emendation. 6) Mansi hat ▼. 7) Unbedenkliche Besserung, vgl. A. 5. < Dass man sich im übrigen yor Emendationen der Zahlen sn hüten hat, zeigt die folgende Ausführung des Textes. 8) Uebereinstimmung herrscht in den Ziffern 8. 9. 11. 16. 81. 80. 81. 8^. 84. 42. 46. 47. 48, eine Discrepana nur in c. 9, Vulg. c. 18. Unter 14 Citaten findet sich also nur ein fehlerhaftes. Vgl. Tabelle IV, Spalte 4. Bnrch. 8, 197. 8, 38. 16 kommen hier nicht in Betrackt 9) Diese harmonierenden Ziffern sind bei Burchard über die yerschiedensten Partien seines Werkes zerstreut. 10) Danach scheint Burchard eine Secension von Cat. gebrancht zu haben, die 5 Capitel, zum mindesten in der Numerierung, ausHess. 11) Unter 20 Zahlen zind also 18 brauchbar. In den übrigen 7 Fällen war ent-

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Zu den Acten der IVibnrer Synode 895. 383

Das Beachtenswerthe an diesen Ziffern ist gerade , dass sie auf keinen Fall aus Regino' stammen können, dass sie die Selbständigkeit Burchards in Benutzung der Triburer Acten nach der Itecension der Coli. Cat* * erweisen. Bei Cat. 10 hat Burch. vm, Reg. dagegen u; Burchards vm ist darch die in gleicher Linie laufenden Zahlen (ini>, v, x, (x)i kritisch gedeckt, Regino's (2, 204) zi aber durcn dtie ganz correcte vm bei Regino selbst (Reg. 2, 297 == Cat. 8). Es ist iJso völlig ausgeschlossen, dass üurchard etwa Regino-Ex- emplare mit reicherem Zahlenmaterial, als die ed. Wassersch- ieben giebt, vorgelegen hätten'. Eine ausschliessliche Be- nutzung Regino's anzunehmen verwehrt auch der Umstand, dass Burch. 2, 208 = Reg. 1, 345 = Cat 32 ^ bei Burchard die richtige Inscriptions: 'Ex eodem' (seil. Triburiensi) cap. zxvn (=s 32) hat, bei Regino dagegen die fehleiiiafte * : ^Ex: concilio quo supra' (seil. Mogiintiacensi), sowie die fernere Thatsache, dass zu Cat. 28 Regino die ganz verderbte Ziffer n, Burchard da|;egen die in seiner mit Cat. parallel gehenden Reihe richtige Zahl xxiii aufweist.

Der Numerierung bei Burchard ist also durchaus nicht aller Werth abzusprechen^.

Keine Aufklärung freilich hat die CoU. Cat. fiir die Extravaganten s bei Burchard» (und in der Salzburger >•

weder Bnrchard sn bequem, sein Exemplar von Cat. aofsnschlagen oder war cßeses abgesehen von seiner Bedoetion anf 80 Capitel -^ lücken- haft; kurz, er entnahm sein» Ziffern entweder Regino (xxyi) oder er Betete die Capitelsahl der libri des Begino, mit einiger Verstömmelnng, her (xxx, Beg. 2, 37; viii, Reg. 2, 207; vi, Beg. 2, 208; yim, Beg. 2, 209). In X (Cat. 9) und xv (Cat. 28) scheint eine nicht weiter erklärbare Corraptel Torznliegen. Vgl. übrigens S. 881, A. 9. 1) Die oben za-

sammengestellten Stücke Burchards finden sich sämtlidi aoch bei Begino, mit 4 Ausnahmen: Barch. 9, 76. 17, 49 haben Cat. selbst (vgl. S. 381, A. 1), Bnreh. 8, 97. 98 Beg. App. 1 znr QneUe besw. zum Gegenstück. 2> Ygl. S. 382, A. 10. 11. 3) unsere Ueberlieferang von Begino reicht bekanntlich in die vorburchardische Zeit zurück. 4) Burch. 2, 208 ist aus Krause's Tabelle IV (a. a. O., S. 82) zu streichen. 5) Auch bei

den Capiteln, die Btirehard (8, 97. 98) nur mit Beg. App. gemein hat, geht nicht blos die Ziffer, sondern die ganze Inscription auf das Original zurück. 6) Das Versehen bei Beg. 1, 845 ist aus Coli. Cat. richtig

zu stellen. Inwieweit sonst die Fassung yon Cat. Begino gegenüber durchschlägt, ist hier nicht zu erörtern; vgl. den Varianten- Apparat der Ausgabe. 7) Die Capitelzahlen der Sammlung X (und X selbst)

kennt Burchard nicht aus unmittelbarer Anschauung. Theils nimmt er die ZiSer von X aus Begino herüber (xvii, Beg. 2, 18, Burch. 6, 22), theils setzt er Begino's eigene Capitelzahl bei (Burch. 6, 36, Beg. 2, 21 ; vgl. Burch. 17, 6), theils fingiert er beliebige Kümmern OBurch. 8, 10. 22. 9, 48. 66. 19, 149). 8) TabeUe IV, Spalte 8 (vgl. Krause a. a. O., S. 79, Tabelle II, n. 9—15 [dazu jetzt Krause a. a. O., S. 326]). ' Die falschen Capitel stehen in Tabelle IV, Spalte 7 (vgl.

25*

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384 EmU Seckel.

Handschrift) gebracht. Die Möglichkeit^ kann nicht völlig aasgeschlossen werden , dass neben Vulg., Cat. nnd X noch eine vierte Sammlung auftaucht und diese Extravaganten* in der That als Triburer Schlüsse erweist Die Wahrschein- lichkeit aber spricht aUerdings bei dem bekannten Charakter Burchards ftlr die Unechtheit der fraglichen Stücke, und hierin behält Krause" bis auf Weiteres Recht.

Mit der bisher gegebenen Darstellung dürfte die Bedeutung der Coli. Cat. für die Beurtheilung der späteren Canonen-

Eranse a. a. O., 8. 82, Tabelle IV, Nr. 6. 7—80). 9) Die Capita

xncerta bei Bnrchard sdirampfen aof eine Dreisahl zusammen, da fär swei Capitel, die bisher noch weiter anter den ExtraTsganten figurierten, die QaeUe sich nachweisen lässt. 1. Bnrch. 19, 157 entstammt in der That einem Bassbach, aber wohl nicht dem Ton Eraase a. a. O., S. 74, A. 2 Tergleichs weise angezogenen Poen. Theod. 1, 14, 20 (Wasserschieben, Bassordnangen, 8. 199, Schmitz, Bassbacher, 8. 536), sondern yielmehr dem e. 42 des sog. Poen. Valicellannm I (Schmitz a. a. O., S. 287), wie eine Yergleiehang des WorÜaates lehrt. Barch, dt.: 'Si qnis nttp^erit die dominico, petat a deo indalgentiam et Jiii dies peniteat*; Poen. cit. : *Si qnis eoUum feeerit die dominica, a deo petat indalgentiam et iii dies peniteat'. Die im Drack hervorgehobenen Verschiedenheiten vertragen sich sehr wohl mit der Annahme einer Entlehnong; an der ersten Stelle erscheint im Poen. in der vorliegenden Gestalt der barbarische Ansdrack verdrllngt ; an der zweiten Differenz trügt die Schald entweder die Ueber- lieferang oder die Gewohnheit Barchards, mit den Bnsssätsen seiner Vor- lagen etwas frei nmsaspringen. 2. Barch. 2, 207, eine Stelle, die vom Bechte der Kirche aaf den erblosen Nachlass der Cleriker ganz im Sinne der römischen Bechtsqaellen handelt, ist ziemlich sicher, wie anch Fried- berg, Decr. Grat col. 717, n. 61, Conrat, Geschichte der Quellen, Bd. 1 (1891), 8. 680, im Nachtrag zn 8. 261, and schon die Correctores Bomani za c. 7, C. 12, q. 5 annehmen, dem fränkischen Qaellenkreise des römischen Rechtes, also Inl. Epit. const. 119,. c. 18 (ed. HaeneU, wenn anch wahr- scheinlich nnr mittelbar, entnommen. [Vgl. jetzt Kranse a. a. O^, 8. 326, wo Barchards Zwischenqaelle namhaft gfemacht wird.] Wenn Friedberg, Decr. Grat. col. 954. n. 15 za c. 4, C. 23, q. 8 « Barch. 2, 233 be- merkt: 'similia sant apnd Herardam Taronensem c. 50. 113. 134 in ed. Migne, Patrol. lat. 121, 767 sqq.', so wird damit dem Aehnlichkeitsbegriff zn viel zagemathet. Herard c. 50 and c. 113 handeln nicht von den im Kampfe gefallenen, sondern, wie viele altcanonische Satzangen vgl. Hefele, Conciliengeschichte 1 4', Beg. s. v. Cleriker , von den über- lebenden Geistlichen; Herard e. 134 aber hat weder die besonderen Standespflichten der Cleriker noch den Tod auf dem Schlachtfeld im Ange. 10) [Für die eine der beiden Extravaganten des Cod. Salisb. hat jetzt Krause a. a. O., S. 326, die Quelle nachgewiesen.] 1) Sie ist durch

die Auffindung der Quelle der Extravaganten Begino*8 genagend in Er- innerung gerufen worden. 2) Eine Quelle für sie kennen wir nicht. 3) Krause a. a. O., S. 78. 74; vgl. Wasserschieben, Beiträge, S. 30, S. 176, A. 3, Phillips a. a. O., 8. 728. 750.

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Zu den Acten der Triburer Synde 895. 385

Sammler erschöpft sein. Es erübrigt nunmehr zunächst der Versuch^ festzustellen^ welchen Einfluss die neugefundene Coli. Cat. auf die Begrenzung des Umfangs wirklicher, und demgemäss einerlei ob echt, ob halbecht wohl auch einer künftigen Ausgabe* einzuverleibender , Canones Triburi- enses gewinnen kann.

Die Coli. Cat. liefert auf der einen Seite eine Anzahl bisher unbekannter Stücke; auf der andern Seite giebt sie die Handhabe zur richtigen Würdigung der neuen wie der bereits bekannten kurzen Canonen von Tribur.

Die unbekannten Stücke sind verschiedener Natur.

1. Neue Formen von kurzen Schlüssen, die sich inhaltlich wie mit der Vulgata, so auch mit den anderweit überlieferten Auszügen decken, ergiebt Cat. vier an der Zahl: Cat. 6. 21. 22. 24.

2. Ein Capitel, das bisher nur in der unverkürzten Recen- sion der Vulgata (c. 19^ erhalten war, erscheint in Coli. Cat. (c. 33) zum ersten Mal in excerpierter Gestalt. Uebrigens stimmen Vulg. und Cat. dem Inhalt nach nicht vollständig überein.

3. Eine der bisherigen Ueberlieferung fremde Einzelent- scheidung, die wie alle Triburer Specialdecrete einer allgemein lautenden Norm zur Grundlage ctiente, liegt in Cat. 17 vor. Nicht ein Urtheil| sondern nur einen Hinweis auf ein Urtheil enthält Cat. 6".

4. Endlich verschafft uns Cat. die erste Kenntnis eines oder, wenn man will *, zweier Schlüsse, die in keinerlei Gestalt als Triburische^ auf uns gekommen waren (Cat. 34, bezw. auch Cat. 33).

1) Die Extravaganten der Coli. Cat. sind m. £. als Bestandtheile der Triburer Synode aufzunehmen, nicht aber, wie Krause a. a. O., S. 74, will, in einen Anhang zur Vulg*. zu verweisen 'mit stetem Nachdruck darauf, dass sie keine Bestandtheile der Triburer Synode sind*. Auch die Einzelentscheidungen werden in Krau8e*8 Ausgabe erscheinen, aber doch nur seitab von den eigentlichen Acten, da sie eben nach seiner An- sicht private Aufzeichnungen sind, deren Bedeutung nach Herstellung der Volg. hinfällig geworden ist (vgl. Krause a. a. 0., S. 73). 2) Vgl.

oben Ziff. 2 a. E. Es kommt darauf an, ob man auf die Worte: 'Ut mimdam aquam in vaseulo habeant missas agentes' soviel Gewicht legen dari", dass ihnen Vulg. c. 19 gegenüber selbständige Bedeutung zukäme. 3) Wohl aber als Canonen der jfingem Coblenzer Synode vom Jahre 922, 6. Wasserschieben, Beiträge, S. 188, Nr. 13. 12. Es ergiebt sich, dass auf dem Concilium apud Confluentiam in mehr als nur einem Falle (Cat. 36, vgl. Wasserschieben a. a. O., Kr. 14) Triburer Schlüsse wörtlich wiederholt worden sind, und zwar, was für das Ansehen der Coli. Cat. auf die Wagschale fällt, nicht in der Form von X (Diess. c. 33) oder Yulg. (c. 32. 19), sondern gerade in der Becension der Sammlung voor Ob&lons. lieber die Benutzung der Triburer Acten in denen von Coblenz ▼gl. im allgemeinen Phillips a. a. O., S. 763 ff.

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386 Emü Seekel.

Für die Würdifi^ng der kurzen CanoneB ei^iebt sidi Neues aus Cat. bezüglich der Einzelentscheidungen (rrotokoUe) und der fixtraraganten. Für die Auseüee bleibt es bei dem von Krause festgestellten Verhältnis, d. h. wo wir von einem Tribur^ Schluss die officielle und die nicht (halb) offioieUe Fassung besitzen, geht das Original dem Auszüge^ wenn und sofern er wirklich nur reines Excerpt ist, vor.

Um den bei Regino und in Coli. Cat. erhaltenen Einzel- entscheidungen und Extravaganten die richtige Stelle zuzu- weisen, bedarf es kaum noch eines Wortes: sie ergiebt sich als Consequenz aus dem bereits Gesagten« Das Schwergewicht ist nicht darauf zu legen, ob ein Schluss ein echter Triburer Canon in dem oben festgestellten Sinne >; sondern vielmehr darauf, ob er ein wirklicher IViburer Canon ist. Diese Eigenschaft besitzt er schon dann, wenn feststeht, dass er einen Beschluss der Triburer Kirchenversammlung wiedergiebt, und nicht erst dann, wenn ihm ausserdem durch Aufnahme in ein officielles Actenstüok der Synode eine besonders werthvoile UeberUeferungsform geworden ist. Kommt aber der Coli. Cat als einer einheitlichen in sich geschlossenen Arbeit in dar That halbofficieller Charakter zu, so steht eben fest, dass ihr Gesamt- inhalt und damit z. B. gerade auch sämtliche Extravaganten Begino's wirklich Bestandtheile der auf dem Triburer Concil von 895 verfügten Gesetzgebung sind. An dem halbofiBciellen amtlichen Ursprünge der Coli. Cat zu zweifeln^ ist angesichts der oben * entwidcelten Gründe nicht wohl möglich ; zu glauben an eine Fälschung von der Seite, die Cat. zusammengestellt hat zwischen 895 und 906 ', noch bei Lebzeiten der meisten Theilnehmer der Synode^, ist wiederum eänzlich ausge- schlossen'. Den. Extravaganten wie den EinzeTentscheidun^en, d. h. erheblichen Theilen der Coli. Cat, ist also ihr Flatz unter den Triburer Schlüssen eiazuräumen. Es thut ihnen keinen Eintrag, dass sie nicht in einem officiellen Acten- stücke stehen: sie theilen hierin lediglich das Schicksal über- aus vieler anderer Synodalschlüsse.

1) Ygh S. 871. 2) YgL S. 877 380, gegen Krause a. a. O., S. 73—76. 8) Vgl. unten S. 888. 4) Die hier verwertheten Orfinde geben für sich allein den Aasschlag gegen eine Fälschung auch för den Fall, dass die Coli. Cat. nnr von privater Seite verfasst sein sollte. 5) Hätte Jemand, in privater oder in amtlicher Eigenschaft, um 900 den Enengnissen seines praktischen Denkens im Wege der Fälschung die Autorität kirchlicher Satsung geben wollen, so müsste er mit Blindheit geschlagen gewesen sein, hätte er sich zur Marke die Beseichnung als Acten der kaum verflossenen Triburar Sjmode von 895 gewählt; er würde vi^mehr das Muster des fünfzig Jahre älteren Pseudoisidor befolgt und um etliche Jahrhunderte zurück in den dunkleren Schooss der Zeiten ge- griffen haben.

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Zu den Acten der Tribnrer Synode 895. 387

Gegen die Extravasanten insbesondere könnte nicht ins Feld geföhrt werden die jeglicher Beweiskraft entbehrende Attfstellting^ ihre Eigenschan wirklicher Tribarer Canonen sei hinfallig wegen Mangels eines Gegenstückes in der Vaigata. Diese Behauptung verfinge nnr, wenn die Vollständigkeit der Vulgata als eines die Verhandlnngen der Synode in ihrem ffanzen Umfange wiedergebenden Actenstückes erwiesen wäre. Nun steht aber das Gegeniheil fest^; auch braucht in diesem Zusammenhange nur an die der Vulgata fremden Specialdecrete erinnert zu werden.

Gegen die Einzelentscfaeidungen insbesondere ist vorge- bracht worden *, es sei ihnen ^nur vorübergehende Bedeutung' als occasio legis beizumessen (und ihre Quelle demgemäss in nur privater Au£seichnung zu suchen). Anderer Meinung war augenscheinlich der Verfasser der Coli. Cat., in welcher sich sämtliche Einzelentscheidungen alter und dazu eine neuer Be- kanntschaft vorfinden; und seine Meinung hat, wie man Juristen nicht erst zu sa^n braucht, guten Grund : jede Entscheidung im praktischen Kechtsleben schafft nicht allein res iudicata^ sondem auch ein Präjudiz; und die concreto Erscheinung eines Reehtssatzes ist unter Umständen wirkungsvoller als seine abstracto Formulierung. Dies alles gilt in erhöhtem Masse y wenn die entscheidende Behörde zugleich die gesetz- gebende ist. Zu wissen, dass eine Norm von der Sjjmode in Tribur angewendet worden, hatte danach früher praktischen und hat heute historischen Werth; die Einzelentscheidungen dürfen also in einer Sammlung der Triburer Acten, die An- spruch auf Vollständigkeit erheben will, nicht fehlen \

Mit der exoterischen Bedeutung der Collectio von Chälons kami sich ihr eigener Werth, wenn man sie als Sammlung rein ftir sich^ als juristische und literarische Leistung nimmt, freilich nicht messen. Doch besitzt sie immerhin so viel ge- schichtliches Interesse, dass ihr schliesslich eine kurze Be- trachtung zu widmen gerechtfertigt erscheint.

Ihren Verfasser freilich können wir aus dem Dunkel, in dem er bleiben wollte ^ nicht hervorziehen; nur die schon oben (S. 379) geäusserte Hypothese ist gestattet, dass er mit Hatte« identisch sein dürfte.

1) Vgl. Phiffips a. a. O., S. 722, Hefele a. a. O., Bd. 4«, S. 660. 561, Dümmler, Ostfränkisches Reich 3* (1888), S. 402—406. 2) Von Krause a. a. O., S. 73. 3) Ihre Quelle init Wasserschieben (vgl. S. 369, A. 2) in den amtlichen Protokollen der Synode zu sehen besteht keine Veranlassung; vgl. unten S. 388. 4) Dagegen kann Hatte nicht wohl Urheber der Sammlung X sein; a. M. Krause a. a. O., S. 65, A. 4. Bas ihm in der Vorrede von X (s. Phillips a. a. O., 8. 770 oben) reichlich gespendete Lob wird er nicht mit vollen Hftnden über sich selbst aus- geschüttet haben.

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388 EmO Seckel.

Die Zeit der Abfassung lässt sieh relativ genau um- grenzen. Sie {äUt zwischen aas Ende der Synode des Jahres 895 und die Benutzung durch Regino's, im Jahre 906 oder kurz darauf veifasstes % Sammelwerk.

Der Ort der Entstehung ist nach dem über die VerCasser- Schaft Bemerkten -vermuthnngsweise in Mainz zu suchen.

Als Quelle der Coli. Cat. haben wir zum einen Theile die Vulgata anzusehen ; in erheblichem Umfange aber geht Cat. auf eine andere Ghrundlage zurück, die wir wohl nicht besser charakterisieren können denn als gleichzeitige amtliche Nieder- schrift eines einzelnen bischöflichen Theilnehmers der Synode^

Die Sammlung stellt sich dar als selbständiges und vollständiges Ganze, dem der Sammler seine Oi*dnung gegeben < und eine eigene Vorrede an die Spitze gestellt hat. Kein Indiz weist darauf hin, dass die Coli. Cat. vor ihrem wirklichen Ehide in der Hs. abbräche.

Die systematische Ordnung in Cat steht auf ebenso niedriger Stufe wie die der Vulgata' und wohl auch, soweit die fragmentarische Ueberlieferung ein Urtheil gestattet, wie die in X. Freilich bereitete die Buntheit des Stoffs einer zweckmässigen Anordnung die erheblichsten Schwierigkeiten. Folgende G^ppen von Capiteln in Coli. Cat. gehören wohl unter sich näher zusammen: capp. 1—9; 10 16; 18 21; 23. 24; 25-27; 28. 29; 30-35; fagitiv sind capp. 17. 22. Alle Versuche, ein eigentliches System in der Stoffanordnung aufzufinden, sind aussichtslos.

Welche Gesichtspunkte für die Auswahl des Materials^ für Aufnahme bezw. Weglassung von Beschlüssen der Synode^, für die Berücksichtigung von speciellen Entscheidungen bezw. generellen Normen' massgebend waren ^ wird sich kaum mit Sicherheit ermitteln lassen*.

1) Wassenchleben, Regino, p. VIII. 2) Coli. Cat. praef. : 'capitala, quae infra digesta 8ant\ 8) Diese folgt der historischen Ordnung,

indem sie sich dem Gange der Verhandinngen anschliesst; Tgl. Krause a. a. O., S. 69. 4) Vom Stoff der Yolgata ist etwas über die Hälfte

in Cat. aufgenommen; vgl. Tabelle I, Spalte 6. 5) Einzelent-

Scheidungen: Cat 10. 11. 12. (13.) 14. 16. 17. 18. 22. 28; die übrigen Stücke haben Gesetzesform. Den Unterschied mit voller Schärfe durch- zuführen geht nicht an. 6) Coli. Cat. enthält zwei Citate anderer Bechtsquellen; in Cat. 2 wird conc. Toletan. I, o. 11, in Cat. 29 Anseg. Capit. 1, = Capit. Aquisgr. 818. 819. c. 10 angeführt (vgl. Tabelle III a. £.). Dass die beiden Stücke nicht etwa Einschiebsel, sondern wirklich Bestandtheile der Sammlung von Chälons sind, ergiebt sich einmal ans dem Zusammenhange, in welchem Cat. 2 = Reg. 2, 36 bei Reg. 2, 34 38 und Cat. 29 = Reg. App. 1, 43 bei Reg. App. 1, 39 44 stehen (vgl. Tabelle I, Spalte 3), und sodann noch för Cat. 2 aus der Capitel- ziffer 8, die Cat. 8 bei Regino 2, 297 hat. Von hier aus fällt auf die Arbeitsweise Regino*s (und seines Yermehrers) ein Streiflicht: eine jüngere

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Zu den Acten der Tribnrer Synode 895. 389

Die Sprache der Coli. Cat zeichnet sich trotz ^iegent- licher Härten durch relative Reinheit augiy ihr Stil durch wirkaDffsvoUe Kürze, nicht selten durch Eleganz der Fassung, fast a%6mein durch technisches Geschick. Diese Vorzüge theilt auch die yomehm und sicher gehaltene Praefatio der Coli. Cat. im Gegensatz zu den unl^holfenen Einleitungen von X und Vul^. Dieses Vorwort muss auch auf Regino Eindruck gemacht haben: wenigstens hat er ztoei Fragmente aus dem Satzgefüge der Praefatio' wortgleich seiner Chronik (ad ann. 895) einverleibt: ^Anno dominicae incamationis 895 sinodus magna oelebrata est apud Triburias contra pleroeque seeularesy qui ßuetoritaiem epi»eapcUem inminuere temptabant. ubi 26' episcopt cum aboaiibus m(ma$teriarum residentes plurima decreta super statum sanctae ecclesiae scripto robo- raverunt'.

Beilage L

Beachreibung der Handgehrifl n. 32 der Bibliothek zu ChAloiie-sar-Manie.

Pergament. 11. Jh.« 60 Blätter. 183 mm. hoch, 137 mm. breit. Einspaltig. Meist 22, ab und zu 21, auf BL 60 a 33, auf Bl. 60 b 38 Zeilen. Heft 1 7 Quatemionen, theilweise (Heft 3—6) nicht aus regelmässigen Lagen von Doppelblättem

Quelle konnte auch da Einflnss erlangen, wo eine ältere sor Hand war. Vgl. dazu Conrat, Geschichte der QueUen, Bd. 1 (1891), 8. 258, A. 9. 1) Coli. Die 8 8. weist im Gegensatz hierzu reichliche Ynlgarismen auf; vgl. etwa 'placitnm* (praef.), 'spassare* c. 2, Herras snas* e. 6, 'decimatio* c. 6, 'casuraS 'pressora' c. 17, 'mondebordii*, 'se proclamare* c. 28, 'se coadonare* c. 38. Ob aber CoU. X nicht ein lateinischeres Latein schrieb, lässt sich nicht mit Sicherheit bestimmen; Diess. c. 2, verglichen mit Reg. 2, 40 und Vnlg. c. 4, legt den Gedanken nahe, dass X sich von specifisch mittelalterlichen Elementen reiner hielt als Diess. 2) Sie

ergiebt, wenn ich recht sehe, einen Nachtrag zu den Ausführungen von Kurze über die Quellen der Chronik Begino's in diesem Archiv, Bd. 16 (1890), S. 318 324. -^ Dass Cat. und Reg. Chron. beide aus einer ge- meinsamen Quelle geschöpft hätten, ist nicht wahrscheinlich. Höchstens könnte für den ersten Passus das Einberufnngsschreiben der Sjnode in Frage kommen. 3) Vgl. Phillips a. a. C, S. 714^717, Krause a. a. O., S. 71, A. 1. 4) Nach freundlicher brieflicher Auskunft des Herrn Prof. Dr. Schum in Kiel, dem Photographien zweier Seiten (Bl. 60a. b) der Hs. vorgelegen haben, ist sie ntther dem Ende als der Mitte des 11. Jh.*s zu setzen.

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390 fimü Seckel.

gebildet; Heft: 8 (Bl. 57—60) Duern. Sechs verschiedene Hände: Hand I BI. 1— 57«^ U BL 57 a unten, HI BL 57 b --58a, IV BL 58a onten— 59a, V BL 59a, Zeile 16 v. ^iohannem' 59b, VI BL 60 a.b. Hand VI mö^icherweise etwas jünger als die übrigen. BL 60 b nnten auf dem Rande in alter Schrift: 'Über penitentialis'. Früherer Eigenthümer: St. Peter in Chftlons. Inhalt:

1. Bl. 1 a— 11 b. Halitgari Poenitentiale üb. 3 (Hs. : 1), cap. 7 V. 'cum apostolus aicat' ^ lib. 5 (3). V^l. Wassersch- ieben, Die Bassordnungen der abendländischen Elindie (1851), S. 79. 80 ff., Maassen, Geschichte der Quellen u. Lit. des. canon. Rechts, Bd. 1 (1870), 8. 863—869. Druck: Thesaurus monumentorum eociesiasticorum et historicorum sive H. Canisii Lectiones antiquae ed. Basnage, T. 2, P. 2 Amstelaedami 1725, p. 87^120 (s Gousset, Actes de Reims, 1842, 1, 140 sqq.; = Migne, Patrol. lat. 105, 651—710). In Buch 2 fehlen die Capitel 13. 14 des Drucks; die Capitel 23. 24 der ed. sind in der Hs. in ein Capitel (c. 21) zusammengezogen. Die Hs. hört auf in c. 17 des Drucks (v. 'sine animo nequeat', p. 118, Alin. 2, Zeile 4), die capp. 18. 19 fehlen. Der Text der Hs. stimmt mit dem der ed. bis auf ab und zu begegnende Kleinigkeiten, insbesondere die üblichen Varianten, wörtlich überein.

2. Bl 11 b 31b. Pseudo-Bedae Poenitentiale mit Praefatio. Druck des Poen.: Wasserschieben a. a. O., S. 248 ff., y«l. S. 47; der Vorrede: ebenda S. 81, n. 6. Die Hs. stimmt, abgesehen von gelegentlichen kleineren Ein- schiebseln oder Auslassungen, im grossen Gtmzen mit dem Drucke überein; sie zeigt grosse Verwandtschaft mit dem Kölner H^armstädter) Codex, den Wasserschieben, Beiträge, S. 126— 145^ abgedruckt hat. Von bedeuten- deren Abweichungen sind zu notieren: der Abschnitt v. 'Qualiter suscipere absolvit' (Wasserschieben, Bussord- Ordnungen, S. 250—257 oben^ fehlt in der Hs.; c. 15, §§ 1. 2 sind im Cod. Cat. wie in andern Hss. ausge- lassen, ebenso c. 39, § 1, Satz 1; grosse Zusätze, durchweg entlehnt aus dem sog. Poenitentiale Romanum, welches Halit^ar als Buch 6 seinem Werke angehängt hat (Wasserscüleben, Bussordnungen, S. 360 ff., Schmitz, Die Bussbücher, 1883, S. 465 ff.), weist die Hs. auf nach c 21, § 3, Bl. 22 b. 23 a: «Si mus comederit de sacrificio psalmos cantet' as c. 68 (verändert). 69. 70.

1) Die Hs. ist am Anfang Terstömmelt, ein Heft oder mehrere Hefte fehlen. Der nnteigegangene Theil des lib. 1 (8) des Poen., Text ein- schliesslich Capitelverzeichnis, mnss in der Hs. V/2 BI. eingenommen haben.

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Zu den Acten der Tribarer Synode 895. 391

71 (gekürzt]. 72. 74*- 76 des Poen. Rom. ed. Schmitz mit einem Anhange aus Ps.-Beda c. 21, § 3 fin., und nach c. 39, § 3 v. 'notestatem habet' Bl. 27 b— 28b: 'Qtti prebet dacatum oarbaris ebdomadas xij' ss c. 63

65. 31. 32. 34—36. 39. 41 44 des Poen. Rom. ed. Schmitz; in c 47, Bl. 31 a. hat eine alte| dem Texte des Cod. wohl gleicbzeitige Hand nach ^petri et paoli' auf dem untern Kande eingeschaltet: 'et sancti Laurentij'.

3. Bl. 31b 43 a. Concilii Wormatiensis a. 868 Canones 41 (40) mit Praefatio und Confessio. Vgl. Mansi 15, col. 865 884, Hartzheim 2, p. 307 320. Die Hs. stimmt in mehreren Beziehungen mit der gedruckten Bedaction nicht überein (ebensowenig wie andere Hss., vgl. Labbä's Note bei Mansi 1. c^ col. 884 und Hartz- heim's Anmerkungen L c, p. 309, A. o^ p. 316, A. r, femer Wasserschleben, Beiträge, S. 14, A. 2). Praefatio und Confessio decken sich an beiden Orten. Capitel- verzeichnis aber und Text zeigen eine veränderte Reihen- folge bei gemeinhin gleichem Wortlaut. Der Hs. cc. 1

40 entsprechen in der ed. cc. 25. 27. 28. 29. 7. 1. 32. 11. 12. 20. 21. 30. 33. 34. 26. 37. 35. 36. 22. 23. 31. 16. 24. 41. la 38. 39. 9. 19. 2. 6. 5. 42. 43. 17. 3. 4. 8. 10. 13+14. Es fehlen also ed. cc. 15. 40. 44. 45 sqq.

Angehängt ist als Schlussstück ein mit der Ziffer xLi bezeichnetes, auch im Rubrikenverzeichnis aufge- nommenes Capitel de cognatione. Es enthält keinen, sei es echten, sei es falschen, Schluss der Wormser Synode, sondern, wie mir scheinen möchte ^ Glossen zu einem Stemma cognationum, die zufallig an den Schluss der Wormser Acten sich in der Vorlage anreihten. Das Stemma, auf welches die Glossen gemünzt waren, muss einige Aehnlichkeit mit den von Conrat, Geschichte der Quellen 1, 634 ff. veröffentlichten Stammbäumen gehabt habai. Satz 1 der Glossen ist verderbt; Satz 2 erläutert die Comatenseite und dann den doppelten (männlichen, weiblichen) Stamm geradliniger Verwandtschaft in ziem- lich confuser Weise ; Satz 3 ist eine Bibelstelle der Vul- gata (Levit 18, 17) mit einem fremdartigen Glossem ^

1) Bl. S4 b Bnbrik: xLi. De consan^nitate. -- Bl. 42 b. 43 a Text:

zLi, In lege quid lex loqnitar. im. Sine ret (Lücke) nee plus nee

minus. Qaod aatem observator sicat nos moris est nt in quarta generatione dividantur. *in primo gradu ad Septem genealogia, in secondo ad iiiio^ in tertio ad tertiam affinitatis nomina certa prefixa sont. Isti minores masculini sexus. Patre antem in medio oonstitato, sive snrsum ascendendo sive deor- sum descendendo, ad septimam genealogi^ gradnm completa finitur. Isti feminini sexus minores a matre descendentes, et ab eadem mrsum ad maiores ascendentes equ^ in masculis ad septimum contingunt gradum, matre in

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392 XUnU Seckel.

4. Bl. 43 a 44 a. Presbiteri cum ad s^odum evocati in urbe retinere. Eine Visitationsordnung (ordo synodi): vgl Cod. Colon. 120, saec. X, Bl. 170 b. Druck: PhiUips, Der Cod. Salisb. S. Petri IX, 32 (1864), S. 29 f. des Sep.-Abdr. (aus den Wiener Sitz.-Ber., Bd. 44). Die Hs. bietet über 40 Varianten.

5. Bl. 44 a. Qualiter mysterium reouiratur de terminis et compoto. Rubrikenartige Fragartikel, wohl mit n. 4 zusammengehörig. Die bei Phillips a. a. O., S. 30, wiedergegebene Bedaction des Cod. Salisb. (und die des Cod. Col.) weicht von der unsemi theilweise erheblich ab.

6. Bl. 44b 50a. Collectio canonum Triburien- sium Catalaunensis.

7. Bi. 50 a b. De diaconorum presbiterorum episcoporum sobole. imperatores theodosius et honorius et arcnadius et gratianus et valentinianus aurasti ad aurelium pre- fectum urbis [ro]rom$. in vn. libro gai. Per omnes nostrorum provintias persolvere. Unbekannte Kaiserconstitution, auf die ich an anderm Ort zurückkommen werde.

8. Bl. 50b— 51b. Admonitio sacerdotum. Doctrina sine vita habeatis perpetuam in celis. Die ersten Sätze dieser Admonitio sind gebildet aus Isidorus Sentent. 3, 36, 1-3 (Migne, Patrol. lat. 83, col. 707) ^

9. Bl. 51b 52 a. Decretum Qregorii pap^ de privilegiis monasteriorum antiquo more a nullo episcoporum disrum- pendis et de soUicitudine episcoporum ac disciplina et sub spetie exenii monasteria non gravent. ex registro parte I, cap. xxxTT. ad iohannem episcopum sillitanum. Grave nimis admonemus. Jaffa -Ewald, Reg. pont. Rom. 1521, Gregorii Opera ed. Maur. Tom. 2 (1705), Epist. 8, 34, col. 921. 922. Die Rubrik gehört nicht Gregors Registrum, sondern einem excerpierenden Sammler an'.

medio constitnta, ita nt ipsa terminas sit precedentis line^ et origo se- quentis. ' *Tarpitadinem nxoris tnf et fili^ eias non rejyelabis* usque in qnartam generationem. 'Filiam (I) filii eins et filiam fili^' eins *non snmos, nt reveles ignominiam eins, qnia caro illius snnt, et talis coitns incestns est\ 1) i Qnaliter mjsterinm reqniratnr. ^De psalmis, qnomodo eos memoriter teneant per graviores. *I)e lectionario, qualiter epistolas Tel evangelia legant. ^De canone miss^ secretf, ntmm memoriter teneant ant intellegant. ^De cantn antiphonarii, qnantum vel qnaliter canere sciant. ^De baptisterio, qnam bene et distincte noverint. ^De peni- tentiali, qualiter illum inpleant, et qnalem sequantur, ntmm enm, qni in canonibus est, an illum, qui bedf nomine dicitnr titulatns. 'De compoto, qualiter ferias cotidie invenire valeant et lunam et terminos paschales et reliqna (Cod. retq;) de terminis et compoto. 2) Ob auch der Best,

vermag ich nicht zu sagen, da ich keine Abschrift von Bl. 61 besitze. 3) Ueber die Quellenangabe vgl. unten S. 394, A. 2.

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Zu den Acten der Tribnrer Synode 895. 393

Der SchluBs des Briefes von ^admonemas* ab fehlt in der Hs.

10. Bl. Ö2a 54 a. Item decretam saneti gregorii pap$. Quantum sit necessarium beatitudo vestra, firmamus. Jaffö-Ewald 1366, ed. Maur. App. 7, I. c. col. 1294. 1295. Text, viele abweichende Lesarten abgerechnet, mit der Ausgabe gleichlautend; die Hs. hat den 1. c, col. 1294^ N. b, abgedruckten Zusatz.

11. Bl. 54a— Concilium affricanum et cartaginense. Oportet in nuUo ad honorem. Mansi 8, 841. 842 (Conc. Uarth. 535).

12. Bl. 54 b 55 a. Toletanum concilium. Non debere iudicare. Cap. vi. His a quibus et vivat. Mansi 11, 130. 141 (Rubrik und Text von Conc. Tolet. XI. 675, c. 6).

13. Bl. 55a-b. Cap. . . (Lücke für die Zahl). Quid custodiri detegitur. Mult^ restaurandi sunt. Mansi 11, 131. 142. 143 (Rubrik und Text des c. 9 Conc. Tolet cit.). In der Textgestalt kleine Abweichungen vom Druck.

14. Bl. 55 b— 56 a. Cap. . . (Lücke). De damnatione— asse- quentium. Sepe pullulantia damnetur. Mansi 10, 659. 664 (Rubrik und Text von Conc. Tolet VI. 638, c. 4).

15. Bl. 56 a. Origenes dicit. Prestatur malis bono re- gantur.

16. Bl. 56 a 57 a. Regula formatarum in eigenthümlicher Gestalt.

a) Ueberschrift: Nicena synodus hunc ordinem inter epi- scopos in faciendis epistolis conservandum esse insti- tuit Vgl. Maassen a. a. O. 1, 399 ff., Hefele, Con- ciliengeschichte 2^, 135, n. 3.

b) Text: Greca elementa litterarum significant. amhn. Mansi 4, 434; Leonis M. Opera edd. Ballerinii Tom. 3 (1757), col. 452 sqq.

c) Zusatz: Tres igitur predictf grec^ litter^ simul iungas, de et Lxv epistola numeros tenet. Dieser Zusatz war bisher nur aus Regino 1, 449 bekannt.

17. Bl. 57 a. Ex orientalibus conciliis. Si quis episcopus in concilio excommunicatus plebe expelli. Conc. Antioch. 341, c. 4. 5 fin. ; stimmt mit keiner der bekannten Uebersetzungen überein ^.

1) Die Stelle lautet: Ex orientalibus conciliis. Si quis episcopus in concilio excommunicatus fnerit sive presbiter sive diaconus, et fecerit oblationem Tel matutinum aut vespertinum sacrificium quasi in officio suo sicut prius, non liceat ei nee in alio concilio spem reconciliationis habere nee lütra recolligi, sed etiam eos, qui ei communicaverint, omnes ab fcclesia respui, maxime eos, qui sciebant eum esse deiectum. Si autem permanserit turbans et concitans ^cclesiam, per forasticam potestatem

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394 EmU SeckeL

18. Bl. 57 b. Ex canonibiis apoBtolomm. Si quis cum damnato in id ipsum. Can. apost. c. 12. 11. 25 (ed. H^Ble, Conciliengeschicbte 1 \ 803. 807).

19. Bl. ö7b— 58 a. £x concilio cartaginensi AureHus epi- Bcopus dizit: Qoisquis episcopns accoBatar adserere Yoluerit Codex canonam eoclesiae Afncanae c. 19, Mansi 3, 719. 722 (cf. Mand 3, 920, c. 6. 7).

20. Bl. 58 a. Ex antioceno concilio. Si qnis a proprio episcopo pro 8e satis faciat. Conc. Antiocm. 341, c. 6 erste Hälfte, nach der Uebersetzung des Dio&ysias, BibHotheca iuris canonici yeteris edd. Voellus et lustellus, Tom. 1 (1661), p. 126-

21. Bl. 58 a b. Ex registro beati gregorii pape capitulo LVQ.i (jhregorius dero ordini et pleoi conBistenti tudi- nas (!). AgnoscentCB noveritis. Jaffa -Ewald 1713, ed. Maur. 9, 88, 1. c. coL 995. 996.

22. Bl. 58 b 59 a. Item ex ipso registro ad maximum aolonitanom (!), cap. oxLI.> Pallium ad sacra intUB habes. Passus aus Jaffö-Ewald 1761, ed. Manr. 9, 125, 1. c. eol. 1304.

23. Bl. 59 a b. Gregorius clero et nobilibus civitatis Neapo- litis (!), cap. gcC.> Nee novum compleamus. Jaff^- Ewald 1788, ed. Maur. 10, 62, 1. c. col. 1086. 1087. Die nach V. 'compleamus' im Drucke noch folgenden 6 Zeilen fehlen in der Hs.

24. Bl. 60a b. Ex concilio bonefacii pape, qui quartus a beato gr^cmo fuit. quod liceat monachis cum sacer-

opportet eam sicnt sedicionariam ab omni plebe expelli. Die ver- glichenen Uebersetznngen (s. Maassen, OeacMchte der Quellen 1, 70 ff.) sind die Isidorische (Leonis M. Opera edd. Ballerinii 3, col. 426), die Versio prisca (Leonis Opp. 1. c, col. 538), die gallische (Maassen a. a. O., S. 942. 943), endlich die Bionysiana (Bibl. inr. can. edd. Voellus et lustellus 1, p. 125. 126) mit ihren AnsIKnfem (Dionysio^Hadriana: Harts- heim 1, 157; Epitome Hadriani: Canisii Lectiones antiqnae ed. Basnage, T. 2, P. 1, p. 270). 1) Vgl. unten A. 2. 2) Während n. 9

unserer Hs. (Ep. Greg. 8, 34 Maur.) und n. 23 (£p. 10, 62) dem n. Tbeil des Hadrianischen Begistrum (q Ewald) entstammen, wo m.e auch allein überliefert sind, hat der Sammler des Cod. Cat. oder seine Vorlage die nn. 21. 22 (Ep. 9, 88. 125), trotzdem auch sie in q be- gegnen, aus C (Collectio 200 epistolarum aus Indict. II, in der Hs. als Begistrum bezeichnet) herübergenommen. Die Quelle ergiebt sieh für die vier Begisterbriefe aus den Inscriptionen. Die nn. 21. 22 mit den Capitel- zahlen 57. 141 kehren in C 57. 141 wieder, indess sie in q die Ziffern 102. 130 tragen. Die nn. 9. 23 mit der Anfsohrift pars I, c. 32, besw. c. 250 ohne Angabe der pars, entsprechen q (=» RII) 32. 150. Es ist also in n. 9 statt I vielmehr II zu lesen, und in n. 23 aus cgl ein c zu streichen. Vorstehende Angaben beruhen an£ den von Ewald in diesem Archive, Bd. 3 (1878), S. 433->509. 599. 625, gelieferten, leider nicht sehr übersichtlichen kritischen Untersuehungen.

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Zu den Acten der Triborer Synode 895. 395

dotali officio ubiubi ministrare. Sunt nonnulli falti dog- mate tanto plus potentior. Mansi 10, 506. 504. 505. GbfölBchter Schluss der römischen Synode 610 unter Bonifatius IV.; vgl Jaffä-Ewald 1996, Hefele, Concilien- geschichte 3% 65. Abweichungen der Hs. von der Auctgabe nicht bedeutend. Die Scblussworte : ^Decer- tantes igitur' 'potentior' sind charakteristischer Weise im Ms. Zeile ftir Zeile von alter Hand durchstrichen. 25. Bl. 60 b. Ex decreto beati j^egorii pape. Episcopus missam patrum. amen. Dieser (jedenfalls gefälschte) Papstbrief ist der ed. Maur. der Opera Qregorii, sowie Jaff^- Ewald anseheinend unbekannt. Ein verwandtes, ebenfalls unter Qregor's Namen gehendes, kürzeres Stück ist aus Cod. Casin^ 45 abgedruckt in Bibliotheca Casi- nensis Tom. 1 (1873), p. 397, ool. 1.

Bei lag 6 IL

CftBoniun Trlboriensloni ColteeU« Catalannemlg.

(IMbliotheea CatalaanensiB Cod. 32, saec. XI.)

^Anno incamationis domini dccc xcv, sedente ad Triburiam foi.44b. oppidum glorioso rege Amulfo, congregati sunt episcopi numero xxvi cum abbatibus monasteriorum. *Quos idem gloriosus rex ecdesiastica iura tractare precepit seque devotissimum adiutorem promisit ad restituenda seu canonum decreta seu decreta pro- genitorum suorum, qu^ in capitulari eorum continentur, in quocumque ea co^oscerent infirmari. 'Contra plerosque etiam seculareSy qui episcopalem auctoritatem inminuere temptabant, episcopis et sancte synodo vigore regio favebat, ^et pro- mulgata sunt et ab ipso probata capitula, qu^ in&a digesta sunt.

(1) Ut, si qua in ipsos dericos vel in ecclesias perpetrata iuerint, id est si quis clericum spoliaverit* aut vulneraverit vel quippiam huiusmodi iniuriarum egerit^, decimas ecclesi^ tiderit vel retinuerit, et cetera huiusmodi <^: si non prius per secularem potentiam digne vindicatum fuerit, episcopus ad suum iudicium^ illos malefactores vocet et digne emendet^.

(2) Item scriptum est in coneilio Toletano capitulo unde- cimo*: Si quis de potentibus clericum aut quemlibet pauperi-

1 (Beg. 2, 84). a) spoliaverit exgpoliaverit. h) qoippiam

Iluilisinodi ininriaram egerit tUiquam iniuriam feeerit. c) et cetera

hmusmodi om, d) säum indicium 8uam aynodum, e) Si con- Umaerint venire, excommuniceniur add. 2 (Beg. 2, 36). a) Item . . . undecimo Mx coneilio Tolettmo,

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396 EmU Seckel.

foi. 45 a. orem aut^ religiosum expo || Haverit^ et mandaverit eum ad se venire episcopus*, nt auaiatOTy et contempserit: invicem ' mos: scripta pereurrant per omnes provintif episcopos et quoscum- qae adire potaerint, ut excommunicatas habeatur, donec audia- tur et redaat aliena.

(3) Ut», si quis clericnm verberaverit vel debilitaverit vel quaslibet ia eum tales lesiones patraverit^: et canonice peniteat et ad legem emendet^ iuxta quod in capitulari scriptum est.

(4) Si ^uis in atrio ecdesi; pu^are incipit» veP homi- cidium fecent®, quicquid pro inmunitate violata emendandum est, altari^ solvatur, cuiuscnmque fuerit ecdesia illa.

(5) Si quis in ecclesia dericum fuste vel» gladio per- cusserit, ut sanguis^'i vel de iactu®** sine effusione sanguinis': secundum® quod in capitulari scriptum est, componatur, id est in triplo secundum suam compositionem.

(6) Hit penitentia super homicidiis non diverse», ut prius,. sed in episcopiis singulis uno more agatur. >Hoc est: in primis peniteat in pane et aqua, qui sponte occidit hominem. 'Considerata vero persone qualitate vel infirmitate de pomi»

foi.46b. vel holeribus seu legumine», prout visum fuerit, ali||quid pra misericordia indulgeatur, maxime si quis coactus vel'^ non sponte homicidium fecit®. '^Arma non terat bis diebus, equi- tare non permittatur, et cetera compleat ut moris est. 'De- hinc per totum annum abstineat a came et vino, medone et mellita cervisa. * Duobus sequentibus annis similiter, excepta dominica et qui in illa parrochia festi dies habentur. In nis tarnen, si came vescitur, a ceteris abstineat. Si vino utitur vel medone, non vescatur came, nisi licentiam forte acceperit, ut certo elemosine pretio et missarum numero diem redimat. ^ Quatuor sequentibus annis tres in ebdomada ferias et tres in anno observet quadragesimas. ^Post annum ecclesiam ingredi permittatur, non tamen communicet. *Post vn annos per- tectionem consequatur. i®De bis vero, qui inviti vel non sponte homicidia committunt, in arbitrio sit episcopi, qualiter et quamdiu peniteant, "sicut cuidam nuper contigit, qui non sponte filium suum interfecit.

1) eoceat ins, 2) ieeta C^, ieiu scr.

2 (Reg. 2, 36). b) qnemlibet panperiorem ant om. c) man- daverit . . . episcopns epueopus fnandaverit ... d) invicem in. invieem» 8 (Reg. 2, 36). a) Ut om, b) vel quaslibet in enm tales lesiones patraverit a%U in aHquo leserit, 4 (Reg. 2, 37).

a) pugnare ineipit pugnam eommittit, b) vel auL e) fecerit facit. d) altari aÜario, 6 (Reg. 2, 88). a) vel aut.

b) exeat ins. c) iactu ieiu, d) effttsione sangninis sanguinis effusione, e) secnndum iuxta, 6^ (Reg. 2, 6 nibr.) a) diverse- diverso more, 6* (Reg. 6 med.) a) legnmine leguminibus^ b) vel et, c) fecit fecerit.

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Zu den Acten der Triburer Synode 895. 397

(7) Fures et predones", si in furando veP predaiid(o) occiduntur i, visum est pro eis non orandam. Si comprehensi aut Yulnerati presbitero vel diacono confessi fuerint^ commu- nionem eis non negemus^

(8) Conquesti sunt^ de quibusdam malefaetoribas, || quorum foi. 46 a. tara nimia inprobitas est, ut admonitionem sacerdotam non curent, bannnm episcopomm contempnant, ad synodum semel

bis ter aut quater "^ yocati venire despiciant, ad extremum ex- communicati nihili pendant^^. De talibns et in capitulari statutnm est regi$ cognitioni suaderi debere. Et devoto regi Amnlfo cum sancta synodo placait, ut quicumque post ex- communicatioDem debitam sie parvi estimant deum et christi- anitatem, seculari potestate persequendos et^ interfidantur iaceantque^ absque compositione.

(9) Nobilis homo vel ingenuus, dum» in synodo accusatur et negaverit, si eum fidelem esse sciunt, iuramento se expurget. Sin antea^ fuit deprebensus <^ in furto aut^ periurio, ad iura- mentum non admittatur, sed, sicut qui ingennus non est, fer- venti aqua vel« candenti ferro se expurget

(lOj Perlatum est ad sanetam synodum, ^uod quidam ingeuuus ingenuam accepit» uxorem et post iiliorum pro- ereationem occasione divortii cuiusdam servum se fecerit: Utrum necessario mulierem teuere debeat, et, si tenuerit, utrum illa quoque secundum secularem legem servituti subici debeat. ludicatum est uxorem minime debere dimitti, non tarnen ob Christi legem mulierem in servitutem || rediffi, dum foi.46b. ille non ex consensu eoniugis se servum fecit, quem liberum ipsa^ maritum accepit^

(11) Item indieatum est quendam stuprasse quandam feminam, quam postea frater eins accepit uxorem. Statuerunt eum, qui stupravit et a se stupratam fratri celavit, quia gemi- navit peccatum, penitentia districtiori castigandum: Coniugium tale dissolvi oportero; et muUeri quidem eis viventibus non fore potestatem nubendi: Ulis autem pro misericordia coniu- gium indulgere.

(12) Quidam desponsavit uxorem * et dotavit. cum illa vero» coire non potuit. Quam frater eins danculo eorrupit

1) predaadoccidontar (7. 2) nxorem ins, CK

7 (Reg. 2, 93). a) predones tatnmes. b) vel et,

c) negemns negamtu» 8 (Reg. 2, 297). a) quidtun ins. b) semel bis ter aut qnater ter quaterque, c) nibiU pendant pro nihilo

dueant. d) si ins. e) iaceantqne iaeeant, 9 (Reg. 2, 308). a) dam si. b) Sin antea 8i autem. e) fiiit deprehensns

deprehensus fuit. d) ant atque. e) yel et. 10 (Beg. 2, 204). a) accepit €Lceeperit, b) ipsa om. c) accepit ace^erat. 11 (Reg. 2, 205). 12 (Burch. 17, 49). a) illa vero ea. Neues Arehiv etc. XVIII. 26

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398 Emil SeokeL

6t gravidam reddidit Decretiim est, ut, quamvis nupta esse non potuerit leeitimo virOi desponBatam tarnen fratri^ habere non possit : sed meohus et mecha fonucationis quidem yin- dictam BostiiieaQty lidta yero^ eis coniogia non negentor.

(13) Item interrogatnm fuit, si qois cum filia materter^ Ba$ Tel avancali^ amit^ vel patris*-* concabaerity si conioga- tue fiierity non hceat^*' Uli alterias®-« uti coniugio, aut non coniugato nxorem accipere. luatum esset, ae sic^ aliqaa prionim statuta habentar, ut in perpetuum a coniugio tales foi.47a. ab(B)i|tineant*. Visum est buman$ fragilitatiB intuitu, utpost penitentiam non* quidem penitus priventnr coniugio^ dirissime autem' tam inmanis formcatio vindicetur, sicut sanctus papa NicholauB et alii Romani pontifices statuerunt, ne forte despe- rata conscientia multipiicius neccent.

(14^ In lectum mariti absente uxore soror uxoris ivit^. Quam ille uxorem suam putansi dormiyit cum ea. Super hoc Visum esty si ipse per securitatem veram hoc probaverit, (j^uod inscius hoc scelus tecerit*^, penitentiam quiderny qu^ sibi iudi- cata^ fuerity agat, legitimum vero^ suum coniugium habere permittatur. iflam autem oportere* digna vindicta affligi et m etemum coniugio privari, nisi post dignissimam penitentiam indnlgentiam forte meruerit'-*.

(15) Quidam stuprayit aliquam mulierem% postea filius eius^ nesciens patris factum stupravit eandem. Quod cum pater rescisset, ae se filio<^ue confessus est. Statuerunt melius esse, ut taliter lapsis cum di^na penitentia legitima permittantur coniugia, quam fortasse«^ deterius delinquant. Cum fomica- trice^ autem illa agendum gravius*. foUiTb. (16) Si quis cum duabus sororibua fuerit fomicatus*, || et soror sororem ab eodem antea stupratam nescierit, vel si ipse sororem eins, quam antea stupravit, non intellexerit: si digne penituerint et se continere non valuerint, post annos vn coniu- gia Ulis non negentur. Si autem non ignoraverint^, ad finem

1) vero in». C\ 2) patrui »er, 8) Iteeatne scr. 4) uüeriua »er. 5) ab||tineaBt C. 6) nUi . . . meraerit del.

12 (Burch. 17, 49). b) frater in$. 13 (Eeg. 2, 206).

a) patris patrui. b) non liceat Heeatne. c) alterios uUerius. d) ac sie sieiU. e) non om, f) dirissime antem

durissime tarnen. 14 (Reg. 2, 207). a) nxoris ivit -^ ivit uxoris.

b) hoc scelus fecerit feeerU hoe «ceitM. c) Iudicata «-- indieata, d) vero om. e) antem oportere om. £) nisi . . meraerit om. 15 (Reg. 2, 208). a) stapravit aliquam midierem fomicatus e»t cum aliqua mutiere* b) eins om. c) fortasse forte, d) fomloatrice

fomiearia. e) agendum gravins graviua agendum, 16 (Reg. 2, 209). a) Aierit fomicatus fomicatua fuerit, b) ignoraverint

ignoraverunt.

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Zn den Acten der Triborer Synode 895. 399

usqne« coniugio abBtineant^ nisi forte episcopus super eis mitius agendum perpenderit^ sie utique^ ut pena sit salvüScans, noD mortificanS| pietas, aed non remiBsa^-'.

(17) Dictum esty quod^ quidam dum arborem succideret, fratrem eius cadens arbor oppresserit. ludicatum est, si, dum posset cavere, qui oppressus est non cavebat, qui succidit arborem innocens videri. Tarnen de securitate conscienti^ non multum presumendum^ sed ad consilium episcopi non nuUa penitentia subeunda^ quia peccata plerumque sunt idi- orum peccatornm pen^^

^18) Medicus infantem incautius curans claudicantem effeeit. Quesitum est, an ^radum in clero talis mereri possit. Et Visum est, quod huiusmodi debilitasi si alios bonos profectus ostenderity eum a gradu non debeat inhibere*.

(19) Clericus si tonsura dimissa uxorem' acceperit, qui quidem sit sine gradu nee ad monasterium quodlibet a paren- tibus II traditus, si uxorem habere permittitur, iterum tonderi foK48a. cogatur, nee 'invitus suam^*' tonsuram ne^legere audeat. Quem autem progenitores ad monasterium ® tradideiomt et in ecclesia cepit cantare et legere, nee uxorem ducere nee monasterium deserere poterit. Sed si discesserit, reducatur. Si tonsuram dimiserity rursus tondeatur. Uxorem si usurpaverit, dimittere compellatur.

(20) Puella si ante duodecim annos ^tatis sponte sua sacrum sibi velamen assumit, possunt statim parentes vel tutores eius id factum irritum facere, si volunt. Ät si annum et diem veM-^ dissimulando consenserint, ulterius nee iUe^-^ nee ipsa mutare^^ poterunt. Porro si in fortiori etate adole- scentula vel adolescens servire deo elegerint, non est potestas parentibus^ prohibendi.

(21) Vidua, qu^ sacrum velamen sibi inponit et inter velatas publice oraverit et oblatas fecerit, canones sanciunt non posse eam ultra velamen dimittere.

(22) Mater parvulum suum iuxta focum ponit, ebullit aqua ex caldaria, qua superjfusus infans i>erit Videtur sola ne^legentia matris, non culpa ei(u)s% qui focum construxit velaquam in caldariam misit.

1) nisi forte . . . remissa del. 2) Tarnen de securitate . . . pen^ del 3) in vita $ua »er, 4) id $er. 6) iUi bct, 6) eis C.

16 (Beg. 2, 209). c) ad finem nsqne uaque ad mortem o. d) nisi forte . . . remissa o«i. 18 (Beg. App. 1, 39). a) inhibere prohibere. 19 (Beg. App. 1, 40). a) tonstira dimissa nxorem

(cf. Barch. 8, 97) tonsuram dimissa uxore. b) inyitns saam in

eita sua, c) ad monasterium (cf. Barch. 8, 97, Wasserschieben, Begino, p. 408, n. 79) om. 20 (Beg. App. 1, 41). a) Tel id,

b) ille illu c) hoc ins; d) hoc ins.

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400 Emil BeckeL

foi.4Sb. (23) De Francia nobilis quidam bomo nobilem Q de Saxonia

Saxonnm lege duxit nxorem. Tenuit eam* malus annis et ex ea filios procreavit. Venim quia non hisdem utuntur legibus Saxones et Franci, causatns est, qaod eam non sua, id est Francorum. le^e desponsaverit vel acceperit aut dotaverity di- missaque iUa doxit alteram. Definivit saper hoc sancta syno- das, ut ille transgressor evangelicf legis subigatur'^ penitenti;, a secanda eoniage separetar, priorem resumere cogatar.

(24) Qoonim illicita coniugia discindenda sant, volamus, ut iuramento confirmenty ne ad unam mensam nee sub uno tecto amquam simul 8int>. Res, qaas communes habuerint, dividant ad statatum dienii et deinceps ne colloquantur ad invicem nisi in ecclesia vel in pablico.

(25) Si* possit fieri, mortui non alibi sepeliantnr preter ad ecciesiam, et deinceps nihil exigatur pro pretio sepultur^.

(26) Dictum est solere in quibusdam locis pro perceptione chrismatis nummos dari, pro baptismo quoque* et communione. Hoc simoniac^ heresis semen aetestata est sancta sjuodus et anathematizavity et ut de cetero nee pro ordinatione nee pro chrismate vel baptismo '^ nee pro sepultura vel communione quic-

foi 49 a. quam || exigatur, sed gratis dona Christi gratuita dispensentur.

(27) Delata est coram sancta synodo querimonia plebis^ eo, quod sint quidam episcopi'^ nolentes ad predicandum vel firmandum<^ soas per annum parrochias circuire, oui tamen exiganty ut roansiones, quibus in profectione uti debuerant, alio pretio redimant, qn^«*« parare debent. Que duplex infamia et neglegenti; et avaritij« sancte synodo ma^o horrori fuit', et statuerunt, ne quis penitus mtra exerceat id cupiditatis in- genium, et ut solhcitiores sint episcopi de suis gregibus visi- tandis.

(28) Perlatum est qnoque ad sanctam synodum, quod qui- dam laici inprobe agant contra presbiteros * ita, ut de morien- tium presbiterorum substantia partes sibi vendicent sicuti de substantia rusticorum suorum*^. Interdicimus itaque, ne hoc ulterius fiat, sed sicut® Üben facti sunt ad suscipiendum gra- dum et agendum divinum officium ^ ita ab eis nihil exigatur

1) sint nnml C^, 2) qui aer,%

23 (Barch. 9, 76). a) eam om, b) sabigator subiugaiur (!). 26 (Reg. 1, 128). a) Si Ut ai. 26 (Reg. 1, 129). a) pro

baptismo qnoque solere quoque pro baptismo, b) nee pro chrismate vel baptismo om, 27 (Reg. 1, 12). a) plebis plebium.

b) quidam episcopi episeopi quidam, c) firmandum ad eonfir-

mandum, d) qu§ qui, e) neglegentif et avaritif negl(i)genlia et avaritia, i) magno horrori fuit horrori fuit m€igno, 28 (Reg» 2, 39; App. 1, 42). a) auos inas, b) substantia rusticorum suomm (cf. App. 1. c.) propriia aervia R, c) sicat (cf. App. 1. c.) aicuti i?.

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Zu den Acten der Triburer Synode 895. 401

preter dei officium. De peculiari yero sacerdotum nihil sibi usurpenty sed de' duabas partibus faeiant presbiteri, quod sibi placuerit®, tertiam secundam iussa canonum', quibus serviunt, relinquant ecclesiis.

(29) Item sanoitum est in capitulari, ne de seminibus**' ecclesi^ neaue de decimiB neque de oblationibas, non de || domibus vel atriis iuxta ecclesiam positis aliquod servitium fouidb. faciant preter ecclesiasticum. Si aliqoid vero amplius babue-

rint, inae faciant servitium senioribus suis.

(30) Ut nuUi de servili conditione ad sacros ordines* promoveantur, nisi prius a dominis propriis legitimam liber- tatem eonsecuti fuerint^. Cuius libertatis carta ante ordinan- dum^ in ^auditu populi'-* legatur, et si nullus eontradixerit; rite consecrabitur. Porro si postea de gradu deciderint^ eius sint^ conditionis, cuius fuerant^ ante gradum.

(31) Ut presbiteri non vadant nisi stola vel orario induti. Et si in itinere presbiteri spoliantur vel vulnerantur aut occi- duntur sine stola % simplici emendatione solvatur*^. Si^ cum Stola, tripliciter.

(32) Ut laicis indumentis* clerici non utantur, id est man- tili velcotto sive*^-' sine cappa, nee pretiosis et ineptis caltia- mentis et aliis vanitatum novitatibus % sed ' decenti habitu in- duti incedant.

(33) Ut mundam aquam in vasculo habeant missas agentes et vino permisceant.

(34) Ut oblatas offerant certo numero, id est infra dena- rium aut vn aut v aut m vel unam.

(35) Si plures heredes contenderint de communi ecciesia, auferri iubeat episcopus reliquias sacras et ec||clesiam daudi, foi.fto*. donec communi eonsensu statuant ibi presbiterum et unde vivant***.

1) manao scr, 2) ambone publice «cr.f 3) sive ins. C\ del. 4) vivat scr,

28 (Re^. 2, 39; App. 42). d) de (cf. Reg. 1. c) ex Äpp.

e) sibi placuerit (cf. App. 1. c.) eis visum fuerit E, i) iossa canonam

eanonum iussa E, App, 29 (Reg. App. 1, 43). a) seminibus manso. 30 (Reg. 1, 419; App. 1, 44). a) ordines (cf. Reg. 1. c.)

gradus App, b) eonsecuti Äierint (cf. App. 1. c.) consequantur R,

c) ordinandum (cf. App. 1. c.) ordinationem E. d) andita popali

ambone publice R, App. e) deciderint (cf. App. 1. c.) deeiderit R,

f) eint (cf. App. 1. c.) sit R. g) faerant (cf. App. 1. c.) fuerat R. 31 (Reg. 1, 343). a) sine stola neu stola vestüi. b) solvatar

sua solvantur. c) autem ins. 32 (Reg. 1, 345). a) laicis indnmentis laicalibus vestimentis. b) mantili vel cotto [sive] mantellum vel coUutn, c) yanitatom novitatibus novitatum vanitatibus.

d) religioso et ins. 85 (Reg. 1, 246). a) vivant vivat.

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402 £mil Seckel.

Beilage III.

Triburer Canonen in Cod. Monac. lat. 3909 (Aag. ecci. 209)

saec. XIL

Nach Schmitss, Die Bussbücher and die Bnssdiscipliti der Kirche (1888), S. 788 740.

(1.) Ex concilio Triburiensi cap. i a Karolo et primis GalUae et Germaniae c(ol)laudatum et subscriptun). Placuit nobis et sie soluta est synodus.

(2.) De purgatione nobilium vel senioram« Ex eodem. Nobilis vel ingenuus, si in synodo aceusatas est de homicidio vel de aduLteHo et si negaverit; si eum fidelem esse sciunt^ cum XII inaenuis se expurget. Si autem deprehensus fuerat in furto vel periurio aut foLto testimonio, ad. iuramentum non admittatur^ sed, sicut qui ingenuas non est, ferventi aqua vel candenti ferro se expurget.

(3.) Ex eodem. Qui se feciase aacrüegium in preno- minatia viris vel in eccleaiis negare volueritj si liber est, cum hxz bis iuret vd ab episcopo xxiiii prenominatis. Si autem servus, super xii.vomeres ferventes se expurget.

(4.) Ex eodem. Si quis in atrio ecclesiae pugnam com- mittit aut homieidium vd fugientem servum vel quem ipse persecutus fvsrit de atrio ecdesiae vd de porticibus quibus- Hbet ecclesiis adhäerentibus per vim abstraxerit et deum omnipotentem in hoc contempserit , pro emunitate ooc solidos episcopo componat et ipse publica penitentia iuxta iudicium episcopi multetury ut sit honor dei et reverentia sanctorum et ut ecccesia dei semper invicta permaneat.

Die vorstehend abgedruckten, der bisherigen Forschung über die canones Tribunenses unbekannt gebliebenen Schlüsse des Cod. Monac. lat, 3909* bilden ein kleines, mit Hilfe von Coli. Cat. und Vulg. zu lösendes, quellengeschicntliches Problem für sich.

N. 1 bleibt wie ßurch. 6, 6 von der vorliegenden Unter- suchung ausgeschlossen *.

1) Vgl. Catalogos codd. lat. bibl. reg. Monac. 8, 2, p. 130. Hs. aus der Mitte des 12. Jh. 2) Das falsche Capitnlare, in welches das Con- cilium de clericoram percussoribus hineingearbeitet ist, stimmt in der von dem Cod. Monac. gebotenen Form mit keinem der sonstigen Abdrücke (MG. LL. Cap. 1, 361 sq., Phillips a. a. O., S. 782 f., Burch. 6, 6) völlig überein.

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Zu den Acten der Triborer Synode 895. 403

Die nn. 2. 3, welche unter sich aafs engste zusammen- gehören y und n. 4 stellen sich als Erweiterungen und Aende- rungen des Wortlautes von Coli. Cat. 9 und 4 dar.

Die Abweichungen von der Vorlage haben keinerlei Anhalt in der Vulgata, während Cat. selbst dem excerpierten Original in keinem Punkte widerspricht. In n. 2. 3 nimmt der Re- dactor Specialisierungen vor, welche das in Cat. eingehaltene Mass überschreiten. In n. 4 wird die Immunität der Elirche inhaltlich über Kampf und Tödtung hinaus auf Verletzung des Asylrechts der geflohenen Sklaven > und der (nach dem Recht der Blutrache) verfolgten (Verbrecher)» und räumlich über das atrium ecciesiae hinaus auf die angrenzenden porticus erstreckt. Die Busse von 300 solidi' erhält nicht die verletzte Kirche, sondern in Uebereinstimmung mit dem falschen Capitulare, in flagrantem Widerspruch zu Vulg. und Cat., der Bischof.

Die Worte der u. 3: *in prenominatis viris' dürfen nicht den Anschein erwecken, als seien die Canonen in ihrer gegen- wärtigen durch Cod. Monac. repräsentierten Gestalt aus einem grösseren Ganzen ausgezogen ; denn das Citat bezieht sich auf n. 1. Die vier Stücke bilden unter sich eine geschlossene Einheit.

Soweit die Münchener Schlüsse nicht mit Coli. Cat. über- einstimmen^, sind sie nicht nur ohne alle Beglaubigung, sondern stehen sie in unvermitteltem Widerstreit mit den m Vulg. und Cat. sicher überlieferten Satzungen der Triburer Synode. Sie sind also für Verfälschungen zu halten und scheinen sämtlich jener Fabrik zu entstammen, der nach ge- meiner Meinung die n. 1 ihre Entstehung verdankt. Die Befürchtung, es könnten in den Stücken 2 4 neue Extra- vaganten auftauchen I ist also im Keime erstickt Einiges Interesse gewährt es^ dass der nach dem Ghoindsatz <cui bono' unter den Bischöfen zu suchende Fälscher seiner fragwürdigen Thätigkeit die Recension der Coli. Cat., die ihn denn auch verrathen sollte, zum Grunde gelegt hat. Dass er freilich Cat. selbst benutzte, lässt sich kaum annehmen; er wird sich an Burchards (16, 19. 3, 196) bereits interpolierten Text als Zwischenquelle gehalten haben.

1) Von diesem weiss Vulg. nichts. 3) Anf sie scheint auch Vulg. c. 6 anzuspielen. 3) Ob hienn eine Erläuterung oder eine Erweitening von Vulg. und Cat zu sehen ist, mag dahingestellt bleiben. 4) Der

Abdnick der nn. 2 4 giebt die aas Cat. herübergenommenen Textworte, ohne Rücksicht anf blosse Varianten, in aufrechter Schrift.

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404

Emil Se€kel.

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16, 19 9, 75

17, 15 17, 49 17, 20 17,4 17, 16 17, 5 [C, 22]

3 Regino

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2, 34 2, 36 2, 35 2, 37 2, 38 [2, 6-9. 2, 20. 21] 1 2, 93 2, 297 2, 303 2, 204 2, 205

2, 206 2, 207 2, 208

2, 209

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Zu den Acten der Triburer Synode 895.

405

11, 14 II, 17 II, 32

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II, 39 S. 188,

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n. 13 II, 36;

S. 188, n. 14

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406

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Zu den Acten der Triburer Sjnode 896.

407

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408

Emil Seckel.

Tabelle IV.

CaDODes ^Triburienses' bei Barchard.

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6, 11 Presbiteri interfecti

6, 22 Si duo fratres

6, 34 Statuimus ut

6, 36 Si quis filium

6, 47 Si quis clericus

6, 48 Sepe fit

8, 10 Virgines que ante

8, 22 Virgines sacre

Sy 96 Si quis aatern abbas

8, 97 Clericus si tonsura

8; 98 Puella si ante

8, 99 Quicumque filiam

8, 100 Omninoprohibemus

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2, 18

5

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2, 21

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34

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2, 177

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16

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6

8(12)

7

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Zu den Acten der Tribarer Synode 895.

409

1 Burch.

2 Anfänge

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5

Cat.

6 Reg.

Cap. falsa

8

Cap. incerta

9, 43 9, 66 9, 73 9, 75 9, 76

10, 25

11, 59 II, 73 11, 74 11, 75

15, 9

15, 37

16, 19

16, 20 17,4 17, 5 17, 6 17, 7

17, 16 17, 17 17, 18 17, 20 17, 25 17, 45 17, 46 17,49 17, 50 19,149 19.157

Vir si duxerit Relatam est Si cuius uxor Perlatum est ad De Francia Si aliqais manducat Eures et latrones Nemo contempnat Quesitum est Tranquillitatem Ut constitutiones Cam aatem episc. Nobilis homo Testes ad In lectnm Si quis ... et soror Si quis ... vir Similiter et Quidam fomicatus Si quis cum uxore Si quis sponsam Interrogatum Nullns proprium Qui spiritalem Illud etiam Quidam desponsavit Si quis de uno Mater si inxta^ Si quis nupserit

3

3

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8

15

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30

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9

10

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10

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48

10

42

14

51

46

8

31

9

2, 246 2, 238

10 23

(.9?)

13

12

2, 303

2, 207 2, 209 2, 210

2, 208 (2, 206?)

2, 19

10(14)

Il7l5) 12(16)

13 (17)

14(18) 15 (19)

16(20) 17

3(14)

1) Die in ( ) beigesetaten Ziffern verweisen auf die Kammern der Tabelle IV bei Kranse a. a. O., S. 82. 2) Die in ( ) stehenden Zahlen beziehen sich auf Tabelle II bei Kranse a, a. O., S. 79.

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XIII.

Die Triburer Acten

in der Chälons'er Handschrift.

Von

Tietor Krause.

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JL/er oben S. 367 409 abgedruckte, so interessante und wichtige Aufsatz Seckers über die Triburer Acten in der Hs. von Chälons, welcher mir durch die Liebenswürdigkeit des Herrn Verfassers schon im Anfang des Jahres vorgelegen hat und deshalb noch für die Ausgabe der Triburer Synode be- nutzt werden konnte ', richtet sich in seinen Hauptpunkten gegen meine in dieser Zeitschrift B. XVH (1892), S. 51—82 angestellten Erörterungen. Da mich seine Gründe nicht über- zeugen können, möchte ich schon jetzt meitien Bedenken Aus- druck geben.

Zunächst bedauere ich es auf das Lebhafteste, dass mir, obgleich der Katalog der Bibliothek von Chälons schon im J. 1885 erschienen ist, dennoch die Hs. entgangen ist. Der Grund dafür liegt darin, dass auch G. Waitz, als er 1837 in Chälons war, den Cod. übersehen und denselben unter den für die MG. in Betracht kommenden Hss. aus Chälons im Archiv Vn, S. 220 f. nicht notiert hat. Auf diese Weise ist, da ich mich auf die Vorarbeiten früherer Jahre zu sehr verlassen hatte, das Missgeschick herbeigeführt worden.

Was dann den Inhalt der Hs. und deren Verhältnis zu Regino und Burchard betrifft, so kann ich Seckel darin nur beistimmen, dass in der Collectio Catalaunensis die eine Quelle sowohl für Reg. als auch theilweise* für Burch. gefunden ist. Dagegen scheint mir der Werth der Sammlung überschätzt und die Charakteristik derselben verfehlt zu sein.

Seckel meint», zum Theil im Anschluss an Wasserschieben, weil Regino, der Zeitgenosse des Concils, nur die kürzeren Schlüsse berücksichtigt habe, müsse denselben eine gewisse Bedeutung, Autorität innewohnen, müsse die Coli. Cat., welche gerade diese Canones biete, (und die Collectio Diessensis) ^amtlichen'; ^autoritativen', 'halbofficiellen' Ursprungs sein *.

1) Die Drackleg^ung des zweiten CapitQlarienheftes sollte im October 1891 beginnen; durch den Ausstand der Setzer verzögerte sie sich aber bis in den Januar 189 2, sodass, als mir zur selben Zeit die Bedaction des N. A. von dem Einlaufen der Arbeit freundliche Mittheilung machte, das Manuscript glücklicherweise noch in meinen Händen war. 2} Siehe

unten S. 426 f. 3) Oben S. 378 f. 4) S. 371, Anm. 4. Neues Archiv etc. XVIH. 27

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414 Victor Krause.

Diese Annahme halte ich mit dem Zugeständnis ^ dass die Vulgata echt ist und die^ ofBcielle Ausfertigung der Triburer Schlüsse bietet', für schwer vereinbar. Denn hat die Vulg. diese Eigenschaft und sie wird ihr eingeräumt , dann ist sie das amtliche Actenstück des Concils. Jede schriftliche Aeusserung einer Behörde wird nur dann für amtlich gelten können, wenn sie von eben dieser Behörde in officieller Form ausgeht. Damit ein Schriftstück eine amtliche, königliche Verfügung werden kann, bedarf es der Ausfertigung durch den König; damit ein Actenstück zu einem amtlichen M i n i - sterialerlass werden kann, bedarf es der Ausfertigung durch den Minister; damit eine Reihe von Bestimmungen zu einem amtlichen Actenstück einer Synode werden kann, bedarf es der Ausfertigung durch die Synode. Ebensowenig wie das Elaborat eines vortragenden Rathes ein Ministerialerlass ist und den amtlichen Charakter eines solchen hat, ebensowenig ist der Auszug aus officiellen Concilsacten ein amtliches Acten- stück eben dieses Concils. Schon aus diesem Grunde kann die Coli. Cat, (und Diess.) nicht amtlichen Ursprungs sein«. Dazu kommt aber noch ein Weiteres. Ist die Vulg. officiell und wäre die Coli. Cat. amtlicher Natur^ dann müsste man sich zu der sehr grossen Unwahrscheinlichkeit bequemen, dass die Vulg. ein höchst mangelhaftes Actenstück wäre, insofern als sie mehrere Beschlüsse, welche bei der Tendenz der Synode gerade den Bischöfen von grossem Werth sein mussten », weg- gelassen und selbst diejenigen Bestimmungen, welche sie bringt, unvollkommen aufgenommen und nachlässig redigiert hätte. So wenig ich das für möglich halte, so sehr ist Seckel ge- neigt, dies anzunehmen^. Da ihm nämlich die Coli. Cat. (u. Diess.) ein amtliches Schriftstück ist, was erst bewiesen werden muss, gelten ihm alle darin enthaltenen Schlüsse für Triburer; deshalb sind die Extravaganten ebenfalls Triburer Capitel und, da sie sich in der Vulg. nicht finden, ist diese unvollständig*. Ausser diesem Trugschluss wird dann noch der Umstand gegen die Un Vollständigkeit der Vulg. ins Feld geführt, dass sich in ihr keine Erwähnung von dem Streit zwischen Hatto von Köln und Adalgar von Bremen findet •. Aber auch dieser Beweis ist nicht stichhaltig. Denn abge-

1) S. 370. 2) Vergl. auch unten S. 426, Anm. 5. 3) Cat..

c. 3. 28. 31. 4) S. 379. Er beruft sich S. 386 auf «überaus viele

andere Synodalschlüsse', welche mit den Triburer Extravag-anten das Schicksal theilten, nicht in einem officiellen Actenstück zu stehen. Ich muss bekennen, dass mir diese Synodalschlüsse nicht bekannt sind. Ich kenne keinen Fall, dass wir eine in sich geschlossene Urkunde über ein Concil besitzen , neben welcher eine Anzahl unzweifelhaft eben diesem Concil angeböriger Canones existieren. 5) S. 379. 6) S. 387.

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Die Tribnrer Acten in der Ofaälons'er Handschrift. 415

sehen davon^ dass diese Thatsache noch keineswegs ganz klar liegt, um darauf bauen zu können >, so ist für die Berührung dieser Angelegenheit auch gar kein Platz in der Vulg. Die Streitigkeiten der beiden Bischöfe erledigte der König, die Goncilsbeschlüsse fassten die Bischöfe; das eine war Aus- fluss der königlichen, das andere Ausfluss der bischöf- lichen Gewalt; das eine war niedergelegt in einer könig- lichen, das andere in einer bischöflichen Urkunde. Darum JFehlt mit vollem Recht in der Vulg., dem Actenstück der Bischöfe, die Entscheidung über die Bisthümer, die Ur- kunde des Königs. In ähnlicher Weise wie hier zu Tribur wurden auch sonst auf den Concilien Angelegenheiten abge- wickelt, welche mit dem Concil als einer gesetzgebenden Ver- sammlung nichts zu thun hatten und in Folge dessen auch nicht in das die Beschlüsse desselben wiedergebende Acten- stück Aufnahme fanden. Ich erinnere in dieser Beziehung an das Conc. Meld.» -Paris. 845. 846, Pist.» 862, Suession.* 866, Ravennat.^ 877, Mogont.* 888, auf welchen nebenbei Privi- legien für Corbie, St. Denis, Solignac, Autun, Corvei und Herford erlassen wurden. Dieselben erscheinen allesamt als selbständige Urkunden, stehen mit den Synodalacten in gar keiner Beziehung, werden dort auch gar nicht erwähnt, und dennoch wird man letztere deshalb nicht für unvollständig halten können. Also weder das Schweigen über den Bisthums- streit, noch das Fehlen der Extravaganten beweist etwas gegen die Vulffata.

Und den andern Gegensatz zwischen der officiellen Vulg. und der nach Seckel amtlichen Coli. Cat. (u. Diess.), dass nämlich letztere im Verhältnis zur ersteren selbst in denjenigen Capiteln, welche beide gemeinsam haben, wichtige Abweichun- gen enthält, scheint dieser übersehen zu haben. Ich meine Cat. c. 5. 19. 22 (= Vulg. c. 4. 27. 37), wo die Unthat gegen Cleriker in der Kirche (c. 5), das Aufgeben des Cleriker- standes von denen, welche nicht von ihren Eltern dem Kloster tradiert waren (c. 19), die Straflosigkeit des Ofensetzers' (c. 22) gegen die entsprechenden Capitel der Vulg. behandelt werden 8. Wie will Seckel diesen Widerspruch lösen, wenn die Vulg. ein officielles und die Coli. Cat. ein amtliches Actenstück ist, letzterer also unbedingte Glaubwürdigkeit zu- käme?

Die Schwierigkeit hebt sich aber, wenn man den amt-

1) Vergl. Dümmler, Ostfränk. Reich III », S. 406 f. 2) Mansi

XIV, Col. 843. 3) Mansi XV, Col. 631 ff. 4) Mansi XV, Col. 736 ff. 5) Mansi XVII, Col. 341. 6) Mansi XVIII, Col. 73 ff. 7) Vergl.

unten S. 419. 8) Vergl. auch unten S. 418, und Cat. c. 6 mit Vulg.

55—58.

27

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416 Victor Krause.

liehen Charakter der Coli. Cat. (u. Diess.) aufgiebt und an privatem Ursprung festhält. Ich hatte früher* die Vermuthung ausgesprochen, die Excerpte könnten von autoritativer Seite herrühren, und daran die Hypothese geknüpft welche jetzt auch theilweise von Seckel gebilligt wird , dass Hatte ihr Urheber * sei. Jetzt bereue ich es fast, jenen Ausdruck ge- braucht zu haben; denn gemeint war damit keineswegs, dass die Excerpte halbofficieller* oder amtlicher Natur seien*, son- dern nur, dass sie nicht von einem beliebigen, obscuren Epi- tomator, sondern von einer für Regln o autoritativen Seite stammen könnten und deshalb für diesen Autorität besassen. Daraus folgt aber noch nicht, dass auch wir ihre Autorität anerkennen und auf sie schwören müssen. Seckel ist zwar geneigt, diesen Schwur in verba Reginonis zu thun, aber ich finde, dass die Autorität Regino's durchaus nicht so über allem Zweifel erhaben ist, dass man nicht mit unbefangener Kritik an seine Leistungen herantreten könnte.

Ich hatte schon früher^ dargelegt, dass Regino in der Benutzung seiner Quelle gar nicht so genau verfahren ist, wie man es hätte erwarten sollen, und dass die Coli. Diess. im Allgemeinen den Text der kürzeren Triburer Schlüsse besser wiedergebe, als Reg.» Wenn nun Seckel' dies, unter An- erkennung einiger Ausnahmen», bestreitet und seinen Wider- spruch damit begründet, dass es nicht ausgemacht sei, dass die Abweichungen Regino's von Coli. Diess. auf Rechnung des ersteren zu setzen und nicht vielleicht der Coli. Diess. oder der Sammlung X Schuld zu geben seien, so übersieht er den, von mir schon S. 58 f. angedeuteten, methodischen Grundsatz, dass, wenn aus einer Quelle (Vulg.) eine andere (X) abgeleitet und diese wiederum von zwei anderen Autoren unabhängig von einander benutzt ist, derjenige die grössere Glaubwürdig- keit auf seiner Seite hat, welcher mit der Urquelle, sei es in der Form, sei es im Inhalt, die grösste Verwandtschaft zeigt. Dieser fundamentale Satz der historischen Textkritik, welche hier nur massgebend sein kann, auf das Verhältnis von Reg. und Diess. angewendet, ergiebt gegen Seckel das Resultat, dass Coli. Diess. besser ist, als Reg. und dass letzterer doch

1) N. A. XVn, S. 66. 2) Nur soviel habe ich gesagt, nicht Ver- fasser. H. kann die Excerpte veranlasst haben und doch ihr Urheber genannt werden, verfasst braucht er sie nicht zu haben; Seckel S. 387, Anm. 4. 3) Dass ich das gewollt hätte, nimmt Seckel S. 371 an; gesagt habe ich es nicht. 4) So Seckel 8. 371. Was ist halbofficiell oder officiös (S. 372. 380)? Dürfte es nicht misslich sein, solche unklaren, modernen Begriffe auf so weit zurückliegende Verhältnisse zu übertragen ? 6) A. a. O. S. 69—64. 6) Abgesehen von Reg. 11, 40; vergl. a. a. O. S. 60.

7) S. 376. 8) S. 376, Anm. 2.

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Doch etwas anderes gethan hat, als seine Quelle nur ^nicht> völlig exact im Sinne der modernen, in philologischer Methode geschulten Citiersitte abzuschreiben'. Man vergleiche:

Vulg. c. 37. Si quae mulier . . . infantem proprium prope ignem coUo- c a V e r i t.

Vulg, c. 43. Si quis cum qua- libet fornicatus fuerit et . . . frater eiusdem rei inscius cum eadem se poUuerit et, post- quam se pollutum esse cognoverit, con- fessus fuerit et hoc se nescire cum iura- mento confirmaverit ... p o s t peractam congruam p o e n i - tentiam legitime utatur coniugio. . . . Mulier vero . . . ulte- rius poeniteat atque continens et innupta permaneat.

Vulg. c. 45. . . . iudicamus de eo, qui cum duabus sororibus fuerit pol- lutus, ut usque in exitum vitae poeni- tens et continens per- maneat. Sororautem, quae posterior . . . scienter se cum eo-

Diess. c. XVIII.

Mater si infantem iuxta focum collo- caverit.

Diess. c. XXVIII. (Col. IV, 48.) Si cuiuslibet frater cum muliere forni- catus fuerit et frater suus nesciens cum eadem se

SoUuerit^ mulier iebus vitae suae poeniteat y et frater, qui post fratrem se cum muliere poUuerit nesciens, post poe- nitentiam, si se continere non possit, nubat tantum in Do- mino.

Diess. c. XXVIL (Col. IV, 47.)

Si quis cum dua- bus sororibus forni catus fuerit, vir die bus vitae suae poeni- teat, soror autem, quae post priorem sciens fornicata est, diebus vitae poeni teat; quodsi non re-

Reg. II, 19. Mater si iuxta fo- cum infantem posu- erit.

Reg. II, 212. Si frater cum mu- liere fornicatus f u e r i t et frater ne- sciens cum eadem concubuerit, mulier diebusvitae suae poe- niteat, postpoeni- tentiam autem fra- ter ignarus sceleris coniugium accipiat, si vult.

Reg. II, 210.

Si quis . . . soror

autem, quae de alia

sorore nescivit, licen-

tiam habeat nubendi.

1) Seckel S. 376.

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418

Victor Krause.

dem commaculaverit, scivit licentiam ha-

uBque in finem vitae beat nubendi.

poeDiteDS et coDti-

nens perduret. Si

autem mprovise con-

tingit, condigna strin-

gatar castigatione et,

81 velity legitima uta-

tur viri coniunctione.

Ferner Vulg." c. 40 mit Diese, c. IX und Reg. II, 238, wo die Worte 'sub legitime matrimonio' im Diess., welche bei Reg. fehlen, aus der Vulg. stammen ; und endlich Vulg. c. 55 58 mit Col.» III, 19 und Reg. II, 6—9. Gerade diese (Vulg. c. 55 = Col. III, 19 = Reg. U, 6) sind sehr lehrreich. Wie auch Seckel bemerkt hat', enthält Reg. zwei Sätze 4uxta ecclesiam sit . . . in uno loco his XL diebus sit' und 'Completis XL diebus . . . capillnm incidat' , welche sich in keiner seiner beiden Vorlagen (X u. Cat.) finden, welche aber auch und das scheint Seckel entgangen zu sein vergeblich in der Vulg. gesucht werden. Seckel will nun diese Thatsache damit erklären, dass dieses Mehr ^höchst wahrscheinlich aus X herrühre, von welcher Ursammlung wir in Col. ja blos eine bearbeitete Wiedergabe besitzen', denn ihm scheint ^diese Annahme weit plausibler, als die einer freien Erfindung jener Sätze durch Reg. oder die einer dritten Quelle des gen. Sammlers'. Das wäre gerechtfertigt, wenn nur Seckel erst gezeigt hätte, dass der Text des Col. eine Bearbeitung seiner Vorlage ist, und erläutern wollte, wie es möglich ist, dass in Col. gerade jene Bestimmungen fehlen, welche auch in der Vulg. nicht gegeben werden. Beides dürfte ihm schwer fallen: denn einerseits ist Col. thatsächlich theils in den von ihm allein, theils im Verein mit Diess. überlieferten Capiteln besser * als Reg. und kann trotz einzelner Varianten, wie sie bei allen Abschriften vorkommen, nicht eine Bearbeitung ge- nannt werden, und andererseits kann die Weglassung derselben Sätze in Vulg. und Col. bei dem Zugeständnis, dass die kür- zeren Schlüsse Excerpte der Vulg. sind, nicht auf Zufall be- ruhen, man müsste denn die oben S. 414 f. gekennzeichnete Un- wahrscheinlichkeit für möglich halten. Es bleibt demnach auf Grund des Dargelegten nichts anderes übrig, als zu sagen, dass Reg. seine Vorlage theils formell, theils inhaltlich um-

1) A. a. O. S. 62. 2) A. a, O. S. 66 ff. 3) S. 376, Anm. 8. 4) Vergl. a. a. O. S. 63 ff., oben 8. 417, und den Varianten - Apparat der Ausgabe.

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Die Triburer Acten in der Ch&lons'er Handschrift.

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gearbeitet > und durch eigene Zusätze vermehrt oder, wenn man sich zu letzterem nicht bequemen will, dass er eine bereits interpolierte und demnach verdächtige Quelle vor sich ge- habt hat.

Damit komme ich zur Coli. Cat.^ der unzweifelhaft zweiten Quelle Regino's, und untersuche deren Verhältnis zur Coli. Diess. und zur Vulgata.

Als die Hs. von Chälons noch nicht bekannt war, und die ßeziehungen zwischen Vulg. und den Excerpten nur mit Hülfe von Coli. Diess. und Reg. dargelegt werden konnten, hatte ich, namentlich mit Bezug auf Reg. I, 128; II, 93; I, 246 ge- sagt 3, dass Regino's Capitel nichts seien, als ^ein Auszug aus einem anderen Auszug, und als Verfasser derselben natur-

femäss Regino selbst hingestellt. Dieser letzte Theil meines amals gewonnenen Resultates ist nunmehr hinfällig geworden. Dagegen bleibt das andere Ergebnis von der Entdeckung der Coli. Cat. unberührt: man braucht S. 61. 63 statt Reg. nur Cat. c. 25. 7. 35 einzusetzen und das Resultat ist dasselbe. Man vergleiche ferner*:

Vulg. c. 37. S i quae mulier . . . i n f a n t e m proprium prope ignem c o 1 1 o - caverit et alius quis caldarium super ipsum ignem pepen- derit et aquam in- fuderit atque aaua ipsa per ignem ler- vens egreditur et i n - fanti superfun- ditur et propterea mortuus agitur : m a - ter infantis propter negligentiam iu-

Diess. c. XVIIl.

Mater si inf an- te m itixta focum coUocaverit et alius homo aquam in caldarium miserit et ehuUita aqua in- fans 8uperfu8U8 mortuus fuerit, pro neglegentia ma

i

per sistat.

ter poeniteat, et ille homo securus

Cat. c. 22. Mater parvulum suum iuxta focum ponit, ebullit aqua ex caldaria, qua supe^*- fu8U8 infans perit. Videtur sola negle- gentia matris, non culpa eins, qui focum construxit vel aquam in caldariam misit.

1) In Bezug auf Reg. II, 6 und II, 231 giebt auch Seckel, S. 376, eine Bearbeitung, wenn auch mit etwas gewundenen Worten, zu. Und ist dieses Zusammenscbweissen oder Mosaikbilden etwas anderes, als das von mir gebrauchte Ummodeln (S. 65) ? Dass dies in verwerflicher Weise ge- sehen sei, wie es mir Seckel S. 880 zum Vorwurf macht, habe ich nicht gesagt. Reg. II, 20, dessen Quelle nicht bekannt geworden ist (Seckel S. 377), halte ich für entstanden aus Cat. c. 6 a. Ende. 2) S. 61 ff.

3) Die Uebereinstimmung zwischen Vulg. und Diess. ist durch Sper- rung, die zwischen Diess. und Cat. durch Curaive, die zwischen Diess. einerseits und Vulg., Cat. andererseits durch gesperrte Cursive ange- deutet.

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Victor Krause.

diclo sacerdotum poeniteat, et hö- rn o, qui caldarium pependit, securus per maneat.

Hier könnte es im ersten Augenblick, namentlich im Hin- blick auf die Form, scheinen, als ob Cat. die Einzelentschei- dung wäre, auf Grund deren Vulg. c. 37 entstanden ist. Allein eine nähere Betrachtung zeigt die Unmöglichkeit dieser An- nahme. Zunächst steht fest, dass Diess. aus Vulg. mit Her- übernahme der Form (*si mulier' etc.) und einzelner Ausdrücke gebildet ist; ferner lässt sich nicht eine wörtliche Ueberein- stimmung zwischen Diess. und Cat. leugnen ; endlich bestehen zwischen Cat. und Vulg. gar keine Beziehungen. Wäre also Cat. Grundlage für Vulg., und giebt man den Charakter von Diess. als eines Auszuges aus letzterer zu, so bliebe der durch eine Anzahl gemeinsamer Ausdrücke sichergestellte Zusammen- hang zwischen Cat. und Diess. ohne die gröblichste Verletzung aller methodischen Grundsätze unerklärt'. Die Lösung wird aber herbeigeführt durch die Umkehrting des Verhältnisses: aus Vulg. ist Diess. und aus Diess. erst Cat. formuliert worden. Dasselbe ist endlich der Fall bei:

Vulg. c. 23. . . praecipimus *, ut omnino separentur et iuramento con- ligentur ulterius sub uno non cohabi- tare tecto nee fa- miliari frui col- loquio, excepto in ecclesia et in pu- blice, aut pariter uUam habere com- munionem, unde su- spicio inlecebrosi de- siderii aut scandalum libidinosi facti iuste possit oriri. Si quae etiam inter se divi-

Diess. c. V.

(Col. IV, 11.)

Inlicitum concubi- tum Deo consecrata- rum discindi lex ca- nonica sancit. Unde suademus, ut post discidium iura- mento constringan- tur 8uh uno tecto non cohabitare (^vel quolibet fami- liari coUoquio perfrui' add. Col.), nisi in ecclesia et in publica. Pecu- nias etiam et terras suas vel si qua alia sibi sint communia,

Cat. c. 24. Quorum illicita coniugia discinden- da sunt, volumus, ut iuramento confir- ment, ne ad unam mensam nee suh uno tecto simul sint. Res, quas communes ha- buerint, dividant ad statutum diem, et de- inceps ne colloquan- tur ad invicem, nisi in ecclesia vel in pu- blico.

1) S. unten S. 427, Anm. S. 419, Anm. 3.

2) Vergl. a. a. O. S. 60 und oben

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Die Triburer Acten in der Chälons'er Handschrift.

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denda sint, dividant, et uterque sua pro- videat.

dispercientur, ne ali- qua in eis mala suspi- cio increscat.

Auch hier kann ich nur, mutatis mutandis, wiederholen, was ich früher S. 60 f. gesagt habe: *Die ursprünglichere Form ist die der Coli. Diess. in der Gestalt des Col.'; der Verfasser von Cat. ^dagegen arbeitete selbständig: er benutzte den Aus- zug des Col.' vergl. das Verbot des Zwiegesprächs^ welches im Diess. fehlt , welchen er in seinem mittleren Theil von 'vel quolibet ... in publice' umstellte ^und in der ersten Hälfte so formulierte, dass er zugleich den Inhalt von Vulg. c. 49 wiedergab \ » Das Resultat dieser Darlegung, auf welches es hier zunächst ankommt, ist also dieses, dass in den Fällen, wo Diess. und Cat. concurrieren, die Coli. Diess. die genauere Form der kürzeren Schlüsse bietet und dass Cat., abgesehen von c. 6. 20, in denen sie selbständig excerpiert hat, nur Aus- züge aus besseren Auszügen enthält.

Gehen wir weiter in der Untersuchung der Coli. Cat., so begegnet uns zunächst c. 5 = Reg. II, 38, welches von mir (S. 76, n. 4) und von Seckel (S. 404) in Beziehung zu Vulg. c. 4. 6 gebracht worden ist. Sein Inhalt streitet, wie schon oben S. 415 kurz berührt, gegen die Vulg., denn in dieser ist nur von der ünthat ausserhalb der Kirche und im Atrium die Rede, und man könnte deshalb im Zweifel sein, ob es nicht besser zu den Extravaganten gerechnet werde. Doch sei dem, wie ihm wolle, fest steht, dass unser Capitel nichts ist, als ein dürftiges Excerpt aus Anseg. IV, c. 14 (Capit. I, S. 438). Man überzeuge sich:

Anseg. IV, c. 14. Sanguinis effusio in eccle- sia facta cum fuste, si pres- biter fuerit, triplo conpona- tur . . . et de uniuscuiusque ordinis clerico secundum suam conpositionem tri-

Slo persolvatur et insuper annus noster. Similiter et d e ictu sine sanguinis effu- sione de uniuscuiusque ordi- nis clerico secundum suam conpositionem triplo et bannus noster.

Cat. c. 5. Si quis in ecclesia cleri- cum fuste vel gladio percus- serit, ut sanguis exeat, vel d e ictu sine effusione san- guinis, secundum quod in capitulari scriptum est, com- ponatur, id est: in triplo secundum suam compo- sitionem.

1) Vergl. a. a. O. S. 61, und was Reg. aus diesem Capitel gemacht hat, oben S. 377.

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422

Victor KrauBe.

AehDiich liegen die Verhältnisse bei Cat. c. 30 = Reg. I, 419. Die Vulg. c. 29 verordnet nur: ^ut nullum seryum epi- scopus ordinäre praesumat, antequam perfecta ditetur ingenui- tate'. Und was giebt dafür die Coli. Cat.? Wiederum einen Auszug aus einer Stelle des Ansegis^ welche vielleicht auch der Vulg. zu Orunde liegt >.

Anseg. ly c. 82. . . . statutum est, ut nullus episcoporum deinceps eos ad sacros ordines promo- vere praesumat, nisi prius a dominis propriis liber- tatem consecuti fuerint. ... Et quandocumque de fa- milia ecclesiae utilis inventus aliquis ordinandus est, in ambone ipsa auctoritas coram populo legatur etc.*

Am interessantesten ist endlich Cat. c. 21 in seiner Be- ziehung zu Vulg. c. 25. Man könnte zuerst geneigt sein, Cat. neben Diess. c. XII, für eine zweite kürzere Form der Vulg. zu halten'. Allein dem ist nicht so: Cat. ist nämlich nicht Auszug aus der Vulg., sondern aus der Quelle der Vulg., aus Conc* Wormat. 868, c. 21. Eine Nebeneinanderstellung der Texte wird das Gesagte erläutern':

Conc. Wormat. 868,

c. 21. Vulg. 0. 25.

. . . si sponte ve- 1 a m e n quam vis non consecratum sibi i n - posuerit et in ec- clesia inter vela- tas oblationem Deo obtulerit,etc.

Cat. c. 30. Ut nulli de servili conditione ad sacros ordines pro- moveantur, nisi prius a dominis propriis legiti- mam libertatem consecuti fuerint, cuius libertatis carta ante ordinandum in am- bone (Mn auditu populi' Cat) publice legatur; et si nullus contradixerit, rite consecrabi- tur etc.*

Cat. c. 21. Vidua, quae sa- crum velamen sibi inponit et inter vela- tas publice oraverit et oblatas fecerit, etc.

Vidua quidem, jua« sacTum capiti vela- men imposuerit et inter velatas caeteras feminas in e coleBi SL oraverit et oblationem cum illis obtulerit etc.

Sie zeigt, dass das Worraser Capitel unstreitig dem Tri- burer zu Grunde liegt, dass zwischen ihm und Cat. eine auf-

1) Einen Anhaltspunkt gewähren vielleicht die in der Valg. folgenden Worte: *quia non debet vilis persona fungi sacerdodi dignitate', welche sich auch Capit. I, S. 406, Z. 28 f. finden, aber nicht, wie Boretins Capit. I, S. 276, c. 6 anmerkt, ans dem in der Vnlg. sich anschliessenden Leo- Brief herrühren. 2) Der Best stimmt bei beiden nicht überein. 3) So Seckel S. 385. 4) Mansi XV, Col. 873. 6) Uebereinstimmnng von

Worms mit Vulg. = gesperrt, von Worms mit Vulg. und Cat. = ge- sperrt cursiVf von Worms mit Cat. = curaiv.

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Die Triburer Acten in der CMlons'er Handschrift. 423

fallend grosse Verwandtschaft besteht, und dass endlich auch zwischen üat. und Vulg. einige Beziehungen obwalten. Es fragt sich nur, ob diese von Bedeutung sind gegenüber der Gleichheit von Worms und Cat. Und da muss ich denn ge- stehen, dass meiner Meinung nach bei Vulg. und Cat. der- selbe Gebrauch von ^sibi imponere' für 'capiti imp.' und die gleiche Weglassung eines Adjectivs bei 'inter velatas' nicht ins Gewicht fällt gegenüber der Uebereinstimmung von Worms und Cat. in der ganzen Stilisierung, in der Beseitigung der Freiwilligkeit und in dem Zusatz von der Abhaltung des Ge- betes : ich halte Cat. c. 21 für ein Excerpt aus Wormat. c. 21 und nicht aus Vulg. c. 25.

Ich bin nunmehr da angelangt, wo ich wollte, bei der Frage nach dem Werth und der Glaubwürdigkeit der Coli. Cat. Seckel hat gemeint >, dass sie neben der Sammlung X *ein voUwerthiges Surrogat' fijr die Vulg., also doch wohl von derselben Bedeutung wie X sei. Er ist zu dieser Ansicht ge- langt lediglich unter Berufung auf Re^ino; er ist dadurch in denselben Fehler verfallen, wie seine Vorgänger Phillips und Wasserschieben, dass er sich durch die Autorität Regino's so sehr hat blenden lassen, dass er offenkundige Dinge nicht ge- sehen hat. Denn es ist in der That nicht anders, die oben vorgenommenen textkritischen Untersuchungen lassen darüber keinen Zweifel, dass die Coli. Cat. der Coli. Diess. nicht coor- diniert; sondern subordiniert, dass sie im Vergleich zu dieser eine secundäre, im Vergleich zur Vulg. eine tertiäre Quelle ist. Und wie eine Abschrift niemals denselben Werth hat wie das vorhandene Original, eine abgeleitete Quelle nicht die gleiche Bedeutung wie die ursprüngliche Quelle selbst, ein Auszug aus einem Actenstück nicht dieselbe Autorität wie das Actenstück, so kann auch nie und nimmer die Coli. Cat. in die gleiche Linie mit der Coli. Diess. gestellt, ihr nicht die- selbe Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.

Gegen diese allereinfachsten Sätze der historischen Kritik vermag auch die Autorität eines Regino, man mag dieselbe so hoch achten wie man will, nichts auszurichten. Dass dieser seiner Quelle sorglos vertraut und sie für gut gehalten hat, darf uns, wenn wir das Gegentheil beweisen können, noch lange nicht verleiten, nun auch ebenso alles für wahr und un- verdächtig hinzunehmen. Es wäre dasselbe, als wenn wir des- wegen, weil Karl II. ohne Arg die Capitularien des Benedictus Levita als echte Bestimmungen seiner Vorfahren citiert, eben- falls den Bened. Lev. für echt halten wollten. Denn dass die Benutzung der Coli. Cat. durch Regino das Resultat einer Echtheitsprüfung derselben « durch kritische Vergleichung mit

1) S. 380. 385, Anm. 3. 2) So Seckel S. 369, Anm. 5.

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424 Victor Krause.

der Vulg. sei, ist doch nur eine Behauptung, der ich mit dem- selben Recht die entgegengesetzte an die Seite stellen kann, dass Reg. die Echtheitsprüfung nicht vorgenommen hat. Ich hatte gemeint >, dass Reg. die Triburer Acten nicht direct be- nutzt habe; daran knüpft Seckel die Alternative: entweder hat Reg. die Vulg. nicht gekannt, dann wäre er ein Ignorant, oder er hat sie gekannt, aber nicht zur Kritik herbeigezogen, dann wäre er, wie Burchard, ein bewusster Fälscher. Diese Gegenüberstellung leidet an dem Fehler, dass Seckel voraus- setzt, Reff, müsse seine Quelle geprüft und die Vulg. bei dieser Gelegenheit vor sich gehabt haben. Allein das ist nicht nothwendig: Reg. kann sehr wohl die Vulg. gekannt und braucht sie doch nicht kritisch verwerthet zu haben. Er mochte aus früherer Zeit den Eindruck von der Vulg. be- halten haben, dass sie ein weitschweifiges, für seine Zwecke unbrauchbares Actenstück sei, er wird froh gewesen sein, in der Coli. Diess. und Cat. die Triburer Schlüsse, welche sich als solche durch die ihnen vorangestellten Prologe legitimier- ten, in gedrängter Kürze erhalten zu haben, und im Vertrauen auf ihre Herkunft aus Mainz' oder Trier dieselben kritiklos verwerthet haben. Denn gesetzt, er hat die Vulg., die für ihn doch auch eine officielle Urkunde war, bei der Benutzung der beiden anderen Sammlungen gegenwärtig gehabt, warum ist ihm dann nicht der oft wichtige Unterschied zwischen Vulg. und Cat. aufgefallen, und warum hat er dann, trotzdem ihm die Abweichungen zur Erkenntnis gekommen sein mussten, der Bearbeitung mehr Werth beigemessen, als dem Original? Doch wohl weil er ihrem Mainzer oder Trierer Ursprung zu sehr getraut hat. Ich fürchte, Seckel hat da unserem Regino einen schlechten Liebesdienst erwiesen, wenn er annimmt, dass dieser die Vulg. vor sich gehabt hat; nicht die Kenntnis der Vulg. und ihre Nichtbenutzung, sondern vielmehr ihre Kennt- nis und Benutzung würde auf Keg. ein schlechtes Licht werfen.

Ich nehme deshalb nach dem Gesagten keinen Anstand, der Coli. Cat. die Autorität, welche Seckel ihr beimisst, ab- zusprechen und sie nicht nur nicht für ein amtliches Schrift- stück, sondern vielmehr für eine zu praktischen Zwecken an- gefertigte Privatarbeit, für eben jene Sammlung zu halten, *welche* alles Mögliche bunt durcheinander unter der falsch- lichen Bezeichnung als Triburer Schlüsse enthielt'.

Sie beginnt mit einer äusserst knapp gehaltenen und in der Zeitbestimmung ungenauen* Vorrede, welche im Grunde genommen nichts ist, als ein dürftiges Excerpt aus einem der

1) A.a.O. S.76. 2) Seckel S. 379. 3) A.a.O. S. 75. 4) Es fehlt die Angabe der Indiction und des Monats ; vergl. Vnlg^. und Diess.

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Die Triburer Acten in der Chälons'er Handschrift. 425

beiden anderen Prologe. Aus ihr entnahm, wie Seekel S. 389 bemerkt, Regino das Wenige, was er in seiner Chronik von jenem berühmten Coneil zu sagen wusste.

An den Prolog schliessen sieh dann unmittelbar die 35 Capitel der Sammlung selbst. Man wird sieh deren Ver- einigung so vorstellen können, dass ihr Sammler zunächst die Absicht hatte, eine gewisse Anzahl Triburer Schlüsse, sowohl Excerpte wie Einzelentscheidungen zusammenzustellen, dass er aber zugleich Verordnungen anderer Herkunft *, welche die- selbe Materie behandeln, zuweilen mit den Uebergangsworten: 'item scriptum', <interrogatum est»', an geeigneter Stelle ein- reihte. Seine Quellen« waren ausser der Vulg. die Coli. Diess.*, eine, wahrscheinlich von bischöflicher, deshalb aber im Ver- hältnis zum Coneil und zur Vulg. privater Seite * herrührende Zusammenstellung der Einzelentscheidungen und endlich eine Reihe von Canones, deren Ursprung wir noch nicht kennen, die sog. Extravaganten«. Wie weit bei dieser Arbeit der Autor das Bewusstsein gehabt hat, eine Fälschung zu begehen, muss dahin gestellt bleiben. Jedenfalls ist das von Seekel^ angeführte Beispiel Pseudo-Isidors hier nicht am Platze: da- mals handelte es sich um Einführung ganz neuer Grund- sätze, hier nur um die Wiederholung längst geltenden Rechts *. Und wenn man berücksichtigt, in welchem Umfang man da- mals früher erlassene Verordnungen ohne Nennung des Ur- sprungsortes recipierte, und dadurch bei weniger Eingeweihten den Schein der Neuheit für diese Capitel erweckte ich brauche nur an das Verhältnis der Mainzer Synoden» von 813. 847. 852 zu erinnern so glaube ich kaum, dass wir be- rechtigt sind, von unserem heutigen Standpunkte aus die Coli. Cat. eine Fälschung zu nennen 'o.

1) D. h. c. 2. 5. 29 und die unbekannten Extravaganten. Ich halte dafür, dass Cat. c. 32 ss Reg. I, 345, wie dies schon Wassersch- ieben bemerkt hat, Bearbeitung von Conc. Mett. 888, c. 6 (Mansi XVIII, CoL 79) ist; man vergleiche:

Cat. c. 32. Ut laicis (Maicalibus* Reg., Barch.) indumentis clerici non utantur, id est mantili ('man- tello' Barch.) vel cotto ('mantellum vel cottum' Reg.) sine cappa etc.

Conc. Mett. c. 6. Rubrik: clerici . . . laicorum indumentis non utantur etc. Text: Et ut nemo clericorum arma portet vel indumenta laica induat, id est cottos vel mantellos sine cappa non portet etc. 2) Vergl. c. 2. 13. 29. 3) Vergl. Seekel S. 388. 4) Oben S. 421.

5) S. oben S. 414 und Seekel S. 388. 371. Ich bin der Meinung, dass, wenn das Coneil die amtliche Behörde ist, die Arbeit eines einzelnen Theilnehmers Privatarbeit ist. 6) Vergl. Seekel S. 386 und N. A.

XVn, S. 74. 7) S. 386, Anm. 5. 8) Denn auch die Extravaganten fallen durchaus in den Rahmen der damaligen Gesetzgebung. 9) Capit. II, S. 173 ff. 10) Vergl. aber Seekel S. 386. 369, Anm. 5.

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426 Victor Krause.

Der Ort > der Entstehung der Sammlung dürfte vielleicht in Trier zu suchen sein. Denn da die Vorrede der Coli. Diess. mit ihrer Verherrlichung Hatto's offenbar auf die Umgebung dieses Kirchenfürsten als den Ort ihrer Abfassung hinweist % so wird es bei dem Schweigen der Coli. Cat. über Hatto und bei dem Verhältnis des in Trier arbeitenden Regino zu ihr kaum an- gängig sein, diese ebenfalls aus Mainz stammen zu lassen.

Es erübrig noch, des Einflusses zu gedenken, den Coli. Cat. auf Burchard geübt hat». Seckel ist geneigt*, anzu- nehmen, dass Burch. alle diejenigen Triburer Capitel, welche sich auch in unserer Sammlung finden, aus ihr genommen hat. Ich glaube, er geht darin zif weit. Ich finde eine unzweifel- hafte Benutzung von Cat. nur in Burch. II, 208*; IV, 101; VIII, 97. 98; IX, 75. 76; XVII, 20. 49. Alle übrigen Capitel gehen, in Berücksichtigung der Varianten, auf Reg. zurück ^^ trotzdem einige Zahlenreihen, welche, wie Seckel sehr scharf- sinnig nachgewiesen hat, auf Cat. basieren, dagegeiü zu sprechen scheinen. Dies gilt z. B. bei Burch. Ö, 21. 206 und am meisten bei VI, 1 4. Hier an einen, wenn auch noch so geringen Einfluss von Cat. auf Burch. zu denken'', ist ganz unmöglich: die Uebereinstimmung mit Reg. gegen Vulg., Col. und Cat." ist so bedeutend, dass schlechterdings ein Zusammen- hang von Burch. mit Cat. nicht bestehen kann. Zwar hat Seckel es abgelehnt, auf die Frage der Gestaltung des Textes bei Burch. einzugehen und auf dieser Grundlage die Beziehun- ;en zwischen Reg. und Burch. darzulegen; es scheint mir aber :och unabweislich, bei einer derartigen kritischen Untersuchung

1) Seckel S. 388. 2) Vergl. oben S. 416, Anm. 2. 3) Den

Schluss, welchen Seckel S. 379, Anm. 6; S. 385, Anm. 3 aus der Benutzung der Cat. in der Coblenzer Synode 922 zieht, halte ich nicht für zwingend. Ebenso wie Theodulf's Capitel im Conc. Mog. 852 (Capit. II, S. 190, c. 16 19) verwerthet wurden, mit demselben Recht konnten die Theilnehmer der Coblenzer Synode das Machwerk eines der Ihrigen in ihr Actenstück aufnehmen, zumal ein directer Hinweis ihrerseits auf Tribur fehlt: Es steht gar nicht fest, dass sie frühere Beschlüsse der Triburer Synode wiederholen wollten. 4) Oben S. 383. 5) Vergl. oben

Tabelle IV. 6) Zweifelhaft bleibt es bei III, 40; XI, 59. 7) So Seckel S. 382, Anm. 2. 8) Siehe oben S. 418. 9) Vergl. auch Seckel S. 382, Anm. 11. Zu den Triburer Schlüssen hat sich inzwischen auch Sdralek, welchem damals mein erster Aufsatz noch nicht bekannt war, in seinen Wolfenbüttler Fragmenten S. 33 f. geäussert. Er bemerkt daselbst bei der Besprechung des in der Coli, canon. IX vol. und bei Burch. XIX, 5 benutzten Poenitent. Roman., dass dieses in einigen Theilen fast wört- liche Uebereinstimmung mit Col. III, 19 und Diess. c. XVII. XVIII (N. A. XVII, S. 78, nr. 31; S. 77, nr. 19. 20; Capit. II, S. 242 ff., c. 55a— 58a; S. 234, c. 36a. 37a) zeige, dass aber auf Grund des In- halts und des Stiles die Triburer Capitel aus dem Poenit. entstanden seien. Diese Ansicht lässt sich jetzt, nachdem jene Capitel als Auszüge

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Die Tribnrer Acten in der Chälons'er Handschrift. 427

gerade die Form des Textes mit zur Entscheidimg heranzu- ziehen. Ich glaube, das Verhältnis zwischen Buren, und un- serer Sammlung lässt sich so erklären, dass* er einige Capitel direct aus ihr genommen, die übrigen aus Reg. entlehnt, aber zu diesen die Gapitelzahlen seines Codex hinzugefügt hat.

ans der Yulg. ermittelt sind, nnd nach dem, was oben S. 420 gesa^ ist, nicht mehr aufrecht erhalten. Ebenso wie dort zwischen Vnlg., Diess., Oat., liegen hier die Verhältnisse zwischen Yulg., Diess. (Col.) nnd Poenit : wie Oat. aus Diess., und Diess. aus Yulg., so ist hier das Poenit. ans Diess. (Col.) gebildet. Das Poenit. ist somit nicht vor, sondern nach 895 entstanden. Bei dieser Gelegenheit trage ich zu jenem Buch folgendes nach: S. 49, Anm. 17 stammen die beiden vergeblich gesuchten Triburer Capitel aus Burch. XYII, 49. 25 (N. A. XYII, S. 77, nr. 23; S. 82, nr. 20; Capit. n, S. 207, c. 5; S. 206, nr. 21); S. 50, Anm. 5 ist der unbekannte Canon von Meaux: 'Episcopus, in cuius parrochia* s= Burch. XI, 13 ^ Capit. Yern. 884, c. 5; der sermo synodalis, S. 180, ist bereits von Wattenbach im N. A. YI, S. 192 ff. gedruckt (vergl. femer N. A. XYII, 293; XYm, 863); S. 182, Z. 5 v. ob. ist zu lesen: *cachinno«'; S. 184, c. 12 ist = Conc. Trib. 896, c. 9 zweite Hälfte (Capit. H, S. 219, c. 9). Ueber andere Ergänzuogen vergl. Hist. Jahrb. XIII, S. 799 ff.

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XIV.

Der Micrologus

ein Werk Bemold's von Konstanz.

Von

P. Snitbert Bäumer^ O. S. B.

Neues ArehiT etc. XYin. 28

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^uf dem 'Internationalen wissenschaftlichen Congress' zu Paris wurde am 3. April 1891 eine von mir verfasste Arbeit über ein mittelalterliches Werk vorgdesen, das bisher den Literarhistorikern viel Kopfzerbrechens gemacht hat. Nach Ver-

fleichung von 18 20H8S. des 12, 15« Jh/s war ich zu dem Resultat gekommen, dass die Annahme der Mauriner und des Engländers Wharton, sowie der ihnen folgenden Schriftsteller des vorigen Jh.'s (Fabricius, Ceillier, Gerbert, Zaccaria) über den Verfasser des Microloffus, die auch in den Hss.-Eatalogen von Wien, Erfurt, St. Gidlen u. s. w. adoptiert ist, als eine in den Hss. und deren Angaben begründete betrachtet werden dürfe. Nach dieser Ansicht wäre nämlich Ivo von Chartres (t 1116) der Verfasser dieser Schrift. Schwierigkeit boten nur die Worte, mit welchen der Micrologus des Anselm von Lucca gedenkt (Cap. 17), Worte, die anzudeuten scheinen, dass der Verfasser mit dem Bischöfe von Lucca persönlich zusammengekommen oder befreundet gewesen sei. Vgl. Hist, litteraire de la France (Paris 1868) VIII, 321.

In der Abtei Maredsons, wo ich die letzten Jahre ver- weilte, setzten wir indess die Micrologus -Studien fort. Und mein verehrter Mitbruder P. Germanus Morin daselbst war so glücklich, auf Grund weiterer uns zugekommenen Mit- theilungen über Micrologus-Hss. und durch Vergleichung mit den Opuscula des Mönches Bemold von St. Blasien oder Konstanz zu einem definitiven Ergebnis zu kommen. Er ver- öffentlichte das Resultat seiner Forschungen in der Revue b^n^dictine, Septembre 1891, S. 385 ff. Seit einigen Monaten wieder nach Deutschland zurückgekehrt, suchte ich mit Hülfe uneigennütziger Freunde in Solesmes, London, München, Regensburg u. a. m. die Forschung auf Grund weiteren Materials zu vertiefen und das bereits durch meine Ordens- genossen P. Morin und P. Cagin gewonnene Resultat zu sichern. Das Ergebnis lege ich hiermit den deutschen Lesern vor, die sich für die zu neuer Blüte erstandenen liturgischen Studien interessieren.

28*

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432 Saitbert Bänmer.

I.

Der Micrologus de ecclesiasticis observationi- bus (nicht zu verwechsehi mit dem Micrologus demusica des Benedictinermönches Guido von Arezzo und dem Micro- logus de Tita Caroli magni) nimmt unter den mittel- alterlichen Schriften über Liturgie eine hervorragende Stelle ein. Aehnlich dem Tractat des W alahfrid Strabo : ^De exordiis et incrementis quarundam in observationibus ecclesiasticis rerum'y zeichnet er sich durch seine historische und kritische Methode aus. Dadurch sticht er vortheilhaft von den übrigen liturgischen Schriften des MA. ab, welche in der Regel alles in mystischen, oft gar weit hergeholten Erklärungen und Symbolisierungen au^hen lassen. In nüchterner^ positiver Weise handelt er mit glattem Stil und ruhiger, überzeugender Beweisführung von den Regeln, die bei der Messliturgie und den verschiedenen Zweigen des kirchlichen Gottesdienstes^ sowie in den Fastentagen und je nach der Festordnung zu beobachten sind. Wie die vielen auf uns gekommenen Hss. des 12. und 13. Jh.'s und zahlreichen Abdrucke seit 1510 1630 beweisen, stand er ehedem beim katholischen Clerus in hohem Ansehen.

Im Drucke erschien das Werkchen zum ersten Mal im Jahre 1510 bei Henri Estienne zu Paris in einer ziemlich unvollständigen Ausgabe des Jaques Lefebvre d'Estaples (per laeobum Fabrum) nach einer aus Deutschland erhaltenen Hs., worin 'Berno^ (vielleicht falsch gelesen für Bemold) als Ver- fasser genannt war. Von neuem ward es aufgelegt zu Paris bei Guichard Soquard, dann mit verschiedenen Zusätzen zu Köln und Mainz 1549 durch Johann Cochlaeus nach zwei Wormser Hss.; darauf zu Venedig 1572 und Rom 1590. Einen noch vollständigeren Text aber gab Pamelius, Antwerpen 1560, und nach ihm Hittorp, Köln 1568; während Georg Cassander, Köln 1561, wieder nur einen Theil desselben drucken Hess. Vgl. Epistola ad Pamelium 1565, wieder abgedruckt in Georgii Cassandri opera omnia (Paris 1616, p. 121). Abt Gerbert von 8t. Blasien gab den Text einer Hs. des 13. Jh.'s in den Monu- menta veteris liturgiae Alemannicae (S. Blas. 1779) tom. II, p. 327 sq. Das Schriftchen wurde auch in die grossen Sammel- ausgaben der Kirchenväter des 16. 17. 18. und 19. Jh.'s auf- genommen, und zwar steht es in der Lyoner Bibliotheca

maxima im XVIII. Bde., S. 472 sqq., und in Migne's Patrologia latina in Bd. 151, col. 979 sqq. Doch lässt die Textrecension in allen bis jetzt vorliegenden Ausgaben sehr viel zu wün-

schen übrig.

Während die Hss. mit geringen Ausnahmen keinen Ver- fasser nennen, haben sich die Kritiker und Literarhistoriker

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Der MicrologUB ein Werk Bemold's von Konstanz. 433

seit Anfang des 16. Jh.'s in mancherlei Vermuthungen ergangen. Einige tbeilten die Schrift dem Berno von I^ichenau zu; andere dem Rhabanus Maurus, wieder andere dem Johannes Beletbus oder irgend einem unbekannten Johannes Episcopus. Doch sind die drei erstgenannten unmöglich, weil der Autor zur Zeit Gregor's VIL und Anselm's von Lucca lebte und nicht lange nach deren Tode das Buch schrieb (laut capp. 14. 17. 24. 25. 50). Was den Johannes Episcopus angeht^ so ist seine Nennung wohl nur ein Verlegenheitspfiästerchen , falls sie nicht aus fälschlicher Deutung von Ivonis Episcopi ent- standen. Letzteren Namen haben nämlich mehrere Hss., und Ivo von Chartres konnte man in Ermangelung eines besseren bisher etwa noch als Verfasser gelten lassen. Die Gründe hierfür sind von den Verfassern der Histoire litt^raire, die sich auf eine Angabe Whartons stützten ^ (Hist. litt. VIII, 320, besonders X, 143) dargelegt worden, auch von Ceillier^ Auteurs sacräs, nouv. öd. Paris 1863, XIV^ 124 saq.,^ Fabricius, Bibl. med. et inf. latinit. (Edit. Florentina 1858), V, 76, Gerbert, Vetus liturg. al. Disquisit. II, pars I, p. 151, Zaccaria, Bibl. ritualis II, 72.

Um mir ein selbständiges Urtheil über den Werth der bisherigen Vermuthungen bilden zu können, erschien mir vor allem unerlässlicb , den ältesten Handschriften des Micro- logus nachzuspüren und dieselben kritisch zu untersuchen. Ich lasse hier zunächst ein Verzeichnis der zu meiner Kenntnis

felangten und von mir selbst oder von Freunden für mich urchforschten Hss. folgen ; für die Hss. von Leipzig, Dresden und Budapest verdanke ich die diesbezüglichen Mittheilungen den betreffenden Herren Bibliothekvorständen'.

1. Codex Bambergens. Ed. II, 16, saec. XII. ineunt., viel- leicht gar XI. exeunt.

2. Codex 265 des Corpus -Christi- College in Cambridge, saec. XII.

3. Codex 5593 der königl. oder burgund. Bibliothek zu Brüssel, saec. XII.

4. Codex A. 66 der königl. off. Bibl. zu Dresden, saec. XII, siehe darüber indess das unten Gesagte.

5. Codex 28 von All -Souls -College, Oxford, saec. XII.

6. Codex Vatican. Palatin. 482 zu Rom, aus Schönau, ehem. Dioces. Worms stammend, saec. XII.

7. Codex lat. 12612 der Staatsbibl. zu München, saec. XH.

8. Codex 1878 A der Hofbibliothek zu Wien, saec. XII.

9. Codex 614 der Stiftsbibliothek zu St. Gallen, saec. XII.

1) Wfaarton (H.), Anctarinm Historiae Dogrmaticae lacobi Usserii Armachani, de Scripttiris et Sacris yerDacolis (Londini 1689, in 4®), p. 359. 394—6. 2) Für einigte wenige Hss. Labe ich mich auf die ansföhrlichen Angaben der betreffenden Kataloge stützen zu dürfen geglanbt.

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434 Snitbert B&umer.

10. Clm. (Staatsbibliothek München) 14628, saec. XII.

11. Codex Wircebur^ensis (Universitätsbibl.) th. f. 54; ob- schon der erste Theil der Hs. XIV. Jh.'s ist, muss dodii fol. 159 sq., wo der Micrologus beginnt, dem XIII., vielleicht dem Ende des XII. Jh.'8 zugetheilt werden.

12. Codex A 39 von Ronen, im Kataloe von H. Omont, Paris 1886, S. 40 als n. 188 verzeichnet, saec. XIII., nach einer Mittbeilun^ des Herrn Sauvage aber von fol. 128 an noch dem All. Jh. angehörend.

13. Codex 527 der Universitätsbibl. zu Erlangen, saec. XII, defect.

14. Codex Helmstadiens. 1115 zu Woifenbüttel, bei Heine- mann, Hss. von Wolfenbüttel (1888), unter n. 1222, saec. XII.

15. Codex 164 der Bibl. zu Cambrai, XII. saec. nach Molinier's Katalog, Paris 1891 , n. 169.

16. Codex 119 des Klosters Hohenfurt, saec. XII., vgl. Xenia Bemardina II, 207.

17. Codex Amplonian. 128 zu Erfurt, saec. XII. oder XIII.

18. Codex Amplonian. 131 zu Erfurt laut Schum, Verzeich- nis der Hs. (Berlin 1887), S. 393 aus XII., vielleicht noch aus XI. Jh.

19. Codex 1878 B der Hof bibl. zu Wien von fol. 41 an; saec. XIII.

20. Codex 1705 ebenda, saec. XIII.

21. Clm. 17189, saec. XIII.

22. Codex ö80 des Lambeth-palace in London, saec. XIII.

23. Codex Vatic. Palatin. 483, saec. XIII.

24. Codex 12007 der bürg. BibL zu Brüssel, aus St. Jakobi in Lüttich stammend, saec. XIII.

25. Codex 53. Mon. Engelberg. XIII. saec. i

26. Codex Pestin. (Nummer unbekannt) Budapest, Museum. XIII. saec.

27. Codex 668 der Universitätsbibl. zu Leipzig, saec. XIII.

28. Codex 68 des Corpus -Christi -College zu Cambridge, saec. XIV.

29. Codex 1998 bürg. Bibl. Brüssel, XIV., vielleicht XV. saec.

30. Cod. 363 des Lambeth-palace zu London, XV. saec.

31. Codex 1838 der Hofbibliothek zu Wien; das Alter ist nicht genau zu ermitteln, XIII., vielleicht XIV. Jh.

1) In diesem Codex trägt der BCicrologas aswar nicht den Namen eines Autors, steht aber anmittelbar vor Ordo Bomanas = Incipit ordi- natim breviatam (ygl. Gerbert, Mon. vet. liL Alem. ü, 175 182), and den Schlnss bilden Exoerpta ez Bemaldi (Bemoldi), Constantiensis pres- byteri, de vit. ezcom. com. Vgl. den Catalogus codd. mss. Bibl. Engel - bergensis ed. P. Bened. Gottwald O. S. B., p. 91.

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Der Micrologas ein Werk Bemold*8 von Konstans. 435

32. Codex Vaticanus 346, ehemals 1522, Regin. Suee. nach Montfaucon; siehe indess das unten hierüber Gesagte.

Bei Becker, Catalogi biblioth. antiqui, Bonnae 1885, findet man S. 218. 227. 251. 271 noch vier weitere Mierologushss. erwähnt, von denen drei aus deutschen Bibliotheken, eine aus England kommt. Dem Pariser Druck von 1510, sowie dem des CocMaeus hatten ebenfalls deutsche Hss. zu Grunde ge- legen; dem Cochlaeus zwei Wormser. Die in obiger Liste unter n. 6. 23. 26 und 28 genannten stammen ebenfalls aus Deutschland, die zwei ersten aus Baden, n. 28 aus Utrecht. Rechnen wir dazu die Hs. von St. Blasien, wonach Gerbert seinen Text drucken liess, so erhalten wir unter 38 Codices höchstens 10 bis 12 auswärtig, die übrigen, also zwei Drittel, sind deut- schen Ursprun&;s. Eino nähere Untersuchung der französischen, belgischen und englischen Hss. und eine Umschau in weiteren deutschen, österreichischen oder schweizerischen Bibliotheken würde das Verhältnis vielleicht noch günstiger f&r Deutsch- land gestalten, etwa wie 5:1.

Sehen wir von den durch Cassander benutzten Hss., welche Bemold als Autor genannt haben sollen , für jetzt ab , so be- finden sich unter den jetzt vorliegenden, oben genannten bloss sechs oder acht, welche den Namen eines Verfassers an der Stime tragen. Es sind die Nummern 3. 4. 5. 22. 28. 29. 30. 32 unserer Liste. Zwei davon müssen aber sofort wieder aus-

feschieden werden, da sie unmögliche Namen bieten, nämlich ie Codices 5593 und 1198 von Brüssel. Im ersteren ist von einer späteren Hand eingetragen 'loannis Beleth' (woraus der Verfasser des Catalogue und Repertoire des manuscr. de la bibl. royale einen Jon. Holcot gemacht hat!); im zweiten ist ßhabanus Maurus genannt, der aber noch viel weniger in Betracht kommen kann.

Die Hs. von Dresden Toben unter n. 4) enthält, wie mir Herr Dr. Schnorr von Carolsfeld mitzutheilen die Güte hatte, zwar einen ^Micrologus Ivonis Camotensis episcopi in canones' ; derselbe hat aber nichts mit dem uns beschäfkigenden Werke

femein. Es ist ein Compendium der Canones, ähnlich dem ei Migne, Patrol. lat. tom. 171, col. 47 sq.

Bezü^ich der n. 32 unserer Liste ist folgendes zu be- merken. Bisher hatte man auf Grund einer Angabe in Mont- faucon's Bibliotheca bibliothecarum manuscr. I, 48 (vgl. dazu die Hist. littdr. der Benedictiner von St. Maur. 1. c.) allgemein angenommen, dass auch der Cod. 1522 Keginae Sueciae in Rom unser Werk enthalte, als Tract. de officiis, und den Bischof Ivo von Chartres als Verfasser bezeichne. Als ich jedoch bei meinem Aufenthalte in Rom vor zwei Jahren den Codex genauer ansah (es ist jetzt n. 346 Reg. Suec. der Vaticana, die frühere Nummer ist aber noch zu sehen) fand

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436 Saitbert Bäumer.

ich, dass er keineswegs den Micrologus, sondern ausser einer Vita S^ Zosimae und Vita S. Mariae Aegyptiacae nur die Keden und Briefe oder sog. Opuscula des Bischofs Ivo von Chartres enthält, nämlich: De sacramentis neophytorum. De excellentia sacrorum ordinum, De dedicatione etc., die man bisweilen al& Üvonis de divinis ofEciis' bezeichnet und die bei Migne, PatroL lat. tom. 162, col. 505 sq(|. abgedruckt sind.

Sonach bleiben uns nur vier Hss., die einen irgendwie in Betracht kommenden oder ^möglichen' Autor -Namen geben. Es sind die Nummern 5. 22. 28 und 30 unserer Liste. Aber auch bezüglich dieser vier Hss., welche sämtlich in England sind und den Ivo von Chartres (f 1116) als Verfasser be- zeichnen, ist noch eine Einschränkung zu machen. Bei näherer Prüfung und Vergleichung der Texte dieser vier Codices erweisen sich drei derselben, nämlich die zwei des Lambeth-palace nebst dem von Oxford, dergestalt von ein- ander abhängig und stimmen mit ganz geringfügigen Aus- nahmen bis in die kleinsten Details so sehr miteinander über- ein, dass man nicht umhin kann anzunehmen, einer derselben habe als Vorlage für die beiden andern gedient, oder sie seien aus einer gemeinschaftlichen Quelle entsprungen. Darnach reduciert sich der Werth des Zeugnisses dieser drei auf den reellen Werth einer einzigen alten Hs. Der Codex von Cam- bridge weist allerdings wie im Titel so auch im Texte manche Verschiedenheiten auf gegenüber dem Lambeth- oder Oxford- Codex. Dennoch glaube ich annehmen zu dürfen, dass zwischen beiden eine Verwandtschaft existiert. Am Schlüsse des ge- nannten Codex 68 des Corp.-Chr.-Coll. von Cambridge nennt sich der Schreiber als Tielmannum filium Edwardi clericum Traiectensis dioecesis anno Domini 1322. Aber die Hs. ent- hält ganz wie die von Lambeth und von Oxford 10 Kapitel mehr als alle übrigen bis jetzt bekannten. Dem Kapitel 'Presbiter cum se parat' gehen nämlich acht Kapitel über die canonischen Hören voraus. Incipit: ^Dominus filios Israhel de dura*. Es sind die sonst dem Cardinal Drogo zugeschrie- benen, bei Migne, Patr. lat. tom. 166, col. 1557 sq. abge- druckten, die durch Inhalt, Form und Tendenz und mystische Färbung allzustark von den übrigen Kapiteln des Micrologus abstechen, als dass sie einen Theil desselben hätten ausmachen können. Die am Schlüsse als capp. 71 et 72 angefügten Stücke: ^Missam beatus Petrus' bis ^et ex hoc ad cunctas transiit ecclesias*, sind zwar des Micrologus nicht unwürdig, verrathen vielmehr an verschiedenen Stellen eine Verwandt- schaft mit ihm, kommen aber ausser den Hss. von Lam- beth und Oxford nirgends vor.

Ich erkläre mir das Aufkommen des Namens Ivo in den Codices so: Der Bischof von Chartres stand als Canonist in

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Der Micrologus ein Werk Bemold's von Konstanz. 437

hohem Ansehen; zusammen mit dem Micrologus findet man in manchen Hss. Reden und Briefe des Ivo, welche liturgische Fragen erörtern. Da nun der Micrologus ohne Namen des Verfassers umging, so suchte man den mittelalterlichen Ge- pflogenheiten entsprechend das Werk ^sub magni nominis urabra' einzuführen und zu empfehlen, um so mehr, als ja, wie der Codex von Dresden zeigt, ein Micrologus als ein Werk des Ivo bekannt sein konnte.

Die meisten der oben verzeichneten Codices geben als Titel der Schrift: Micrologus de ecclesiasticis observationibus, Microl. de officiis ecclesiasticis oder ähnliches^ ohne einen Autornamen hinzuzufügen.

Sieben Hss. geben als Titel des Werkes : Ordo Romanus, Ordo missalis Romanus , Romanus ordo qualiter sacerdotes officium observent, Ordo praeparatorius secundum Romanos, Ordinarius exceptus de sacramentario b. Gregorii et consue- tudinibus Romanis. Es sind die Hss. von München, Clm. 12612. 14628. 17189, von Würzburg th. f. 54, von St. Gallen 614 und von Ronen 188 (A 39), sowie die oben als n. 26 verzeich- nete Hs. des Museums von Budapest, welche den Titel giebt: Incipit libellus in Romano ordine. Dazu kommt noch laut Becker, Catalogi 8. 251^ eine Hs. des Klosters Muri, welche den Titel trug: Romanus ordo qui vocatur Micrologus; und das Zeugnis des Cassander, wonach der Ordo missae secundum Romanos vulgo dictus Micrologus in plerisque inscriptionibus *Ordinis Romani' nomen obtinet. Georgii Cassandri Op. omn. Paris 1616, p. 1223—1224, cf. p. 121. Etwa zehn bis zwölf Hss., relativ die meisten ^ wenn man die Verschiedenheit der übrigen Hss. -Titel erwägt, gaben also dem Micrologus den Namen Ordo Romanus. Unter diesem Namen dürfte er wohl in noch mancher deutschen Bibliothek, deren Kataloge leider nicht immer die Initia der Hss. mittheilen, verborgen liegen.

II. Ivo von Chartres kann unmöglich als Ver- fasser des Micrologus angesehen werden, weil er in seinem Werke: Panormia (oder Pannomia) eine disciplinäre Entscheidung der Concilien von Mainz und Seh'genstadt adop- tiert und als Regel hinstellt, von welcher der Micrologus sagt, sie stehe im flagrantesten Widerspruch mit der Tradition und sei eine unerhörte Neuerung. Man lese, um sich hiervon zu überzeugen, nur die KApitei 24 und 25 des Micrologus über das Frühjahrs- und Sommerfasten der Quatertemptage und halte daneben, was Ivo im H. Buch der Panormia, cap. 180 und 181, als geltendes Recht statuiert.

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Suitbert Bäumer.

Damit der Leser sich ein Urtheil bilden könne, stelle ich im Folgenden einige der frappantesten Ausdrücke beider Werke einander gegenüber.

Micrologus Cap. 24. De ieiunio vemali. Migne P. L. 151, 996. Kullum autum commoveat (jaod tempore Henrici secundi imperatoris dnodecim epi- scopi Mo^untiae con- gregati, aliter de hoc ie- iunio statuisse leguntur. Cum enim apud ipsos non mo- dica varietas de huiusmodi ie- iuniis accideret, eo quod anti-

äuam sanctorum patrum tra- itionem in hac re minus atten- derent, pro huiusmodi confu- sione corrigenda hanc sibi re- gulampropo8uerunt,utdeinceps in prima quarta feria Martii et in secunda lunii, et in tertia Septembris omni anno ieiuna- rent. Sed haec regula apo- stolicae auctoritati prae- iudicare nee debet nee potest, praesertim cum evidentissime statutis sanctorum patrum videa- tur repugnare. Si enim etc. . . . Indubitanter ergo refutare debemus quid- quid tam evidenter apo- stolicae auctoritati con- traire videmus . . . Unde tam certa praecepta et exempla sanctorum patrum .... praesertim cum et faci- lius observetur quod provida antiquitas et auctoritas instituit, quam quod inconsiderata no- vitas et infirmitas adinvenit.

Micrologus. Cap. 25. De ieiunio aestivali. Migne P. L. 151, 997. Gregorius papa VII. aposto-

Ivo Carnotensis.

Panormia lib. II, cap. 180.

Migne P. L. 161, 1124.

Quibus mensibus et quibus

mensium hebdomadibus ieiunia

quatuor temporum constituan-

tur.

Ex Concil. Mog. c. 34. Constituimus ut quatuor anni tempora ab omnibus hominibus cum ieiunio observentur, id est, in Martio hebdomada prima | in lunio secunda; in Septembri tertia; in Decembri quarta, quae fuerit ante vigiliam natalis Do- minik id est feria quarta, et sexta, et sabbato veniant om- nes ad ecciesiam hora nona, cum litaniis ad missarum so- lemnia.

Ibid. cap. 181. Ex Concil. balegunstad. De incerto autem ieiunio quatuor temporum hanc certi- tudinem statuimus^ ut si kalend. Martii in feria quarta sive antea evenerit, de eadem hebdomada ieiunium celebretur. Si autem kal. Martii in quinta feria aut in sexta feria, aut in sabbato distenduntur, in sequentem heb- domadam ieiunium differatnr. Simili quoque modo, si kal. lunii in quarta feria aut antea evenerit, in sequenti hebdo- mada ieiunium celebretur; et si in quinta aut in sexta feria aut sabbato conti^erit ieiu- nium in tertiam hebdoraadam reservetur. Et hoc scien- dum etc.

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Der Micrologus ein Werk Bemold's yon Konstanz. 439

Idem fere habetur in Ivonis Cam. Decreto, pars IV, col. 35, apud Migne P. L. 161. 272 et c. 33, ibid. col. 271.

licae sedi praesidens consti- tuit, ut aestivale ieiunium infra octavam pentecostes annua- tim celebraretur. Quod quidem etc. . . . Nam non parum a consuetudine eorum discrepat quam a aalbuBdam scriptis non aaeö authenticis mutuaverant, id est a Mogun- tiacensi concilio, tem- pore Henrici IL imperatoris facti. Hoc enim hanc regulam ieiuniis IV tempomm praeficit, ut in prima qnarta feria Martii etc. . . Sed cur more Pha- risaeorum liquamus cu- licem, glutientes came- lum? Cur inquam huiusmodi scripta praevancari plus verea- mur quam sedis apostolicae decretum, praesertim cum ob eorum adinvicem repugnantiam se observare non permittant.

Nam quicunque facere

noluerit nisi quod prius sua ratione probaverit esse facien- dum, non tam praeceptori suo quam propriae voluntatis arbi- trio satis fecisse iudicabitur. Hanc ergo puram obedientiam cum ommbus spiritualibus nostris praeceptoribus certissi- me debeamus, maxime tarnen apostolicae sedi ex intimo corde debemus, quae totius christia- nae reli^onis caput est et origo. Sed quia haec ratio simplici- oribus fortasse non sufficit

etc

Der Micrologus polemisiert somit in den schärfsten Aus- drücken gegen eine ^nconsiderata novitas*. Wäre Ivo der Verfasser des Micrologus, so hätte er in seinem Kechtsbuche diese so scharf verurtheilte Neuerung nicht ohne weiteres als Norm hinstellen können, ohne sich ganz und gar zu ver- leugnen. Der Verfasser des Werkes Panormia^ welches sicher von Ivo ist, kann demnach den Micrologus nicht geschrieben haben.

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440 Saitbert Bäumer.

III.

Beraold yon Konstanzy Benedictinermönch in St. BlasieD, später im St. Salvatorkloster zu Schaffbausen, wo er am 16. September 1100 starb*, Verfasser der noch im Original zu München (Clm. 432) aufbewahrten Chronik, hat nun, wie uns Honorius von Autun im XII. Jh. berichtet, eine Schrift; unter dem Titel 'Romanus ordo' herausgegeben. 'Bernoldus Constantiensis ecclesiae presbyter Romanum ordinem sub quarto Henrico composuit'*. Femer berichtet Abt Trittenheim in den Annales Hirsaugienses, dass Bemold von Konstanz 'scripsit insigne opus, quod praenotavit Ordinarium Ro- man um''. Nun vergleiche man damit die oben erwähnte Angabe des Codex von Ronen, wo der Micrologus genannt ist als: Libellus qui dicitur Ordinarius, sowie die übrigen bereits erwähnten Codices, worin er als Ordo Romauus be- zeichnet ist.

Ein Umstand muss als besonders wichtig zur Entschei- dung unserer Frage hervorgehoben werden. Im Bücherkatalog des Klosters Muri vom XII. Jh., bei Becker, S. 251, ist sub n. 15 zu lesen: 'In ipso Romanus ordo, qui dicitur Micrologus'. Dieses Zeugnis hat darum eine besondere Bedeutung, weil nach Watten bach, D. G. Q. II, 52 und Giese- brecht, Deutsche Kaiserzeit III«, 1035, ums Jahr 1091 eine Kolonie von St. Blaslen nach Muri ging und daher ein Theil der Chronik Bemold's in dieses Kloster kam, und daselbst, ohne dass man den Autor gekannt hätte, wörtlich in die sog. Weltchronik von Muri aufgenommen wurde. Der Micrologus wurde nun, wie sich später zeigen wird, zwischen 1086 und 1090 verfasst; war Bemold der Verfasser, so erklärt sich vor- treflFiich der Titel, den die Schrift in' Muri führte, und wir dürfen annehmen, dass der bei Becker angegebene Codex entweder das Autographon selbst oder eines der allerersten Apo^apha war.

Hierzu kommt noch, dass dem Georg Cassander, wie bereits erwähnt wurde, mehrere oder gar sehr viele ('in

1) Strelau, Leben und Werke des Mönches Bernold von St Blasien, Jena 1889, S. 14. Strelan hat von den opuscula Bernold's gehandelt S. 15 ff. nnd 41 ff., von der Autorschaft des Micrologus aber ebensowenig Ahnung gehabt wie Ussermann im Prodromus Germaniae sacrae II, 183 sqq., während Gerbert, Disqnb. in vet Lit I, 161, wohl dieselbe vermuthet, aber wegen des Titels nicht recht ins Klare kommt. 2) De luminarib. ecclesiae sive de script. ecdes. IV, 18. Migne, Patrol. lat. 172, 231. Näheres über Bemold in MG. SS. V, 885 sq. 3) Trithemius, Ann.

Hirs. St. Galll 1690, I, 216. Merkwürdig ist auch die Angabe im KataL von Hirschau bei Becker, Catalogi Bibl. ant., S. 219, n. 100, 24, libri domini Bemoldi. 4) Vgl. Strelau, Leben und Werke des

Mönches Bemold, S. 12, Anm. a.

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Der MicrologUB ein Werk Bemold's von Konstanz. 441

plerisque') Hss. vorlagen, die den ^Ordo missae secundum Ro- manos vulgo dictus Micrologus' eben unserem Bemold von Konstanz zusehrieben >; obschon Cassander, weil mit der Chronologie nicht recht vertraut, meint, die Zeit des Bemold stimme nicht mit den Angaben des Werkes überein. An einer andern Stelle corrigiert er sieh aber und erklärt, dass er den Bernold für den wirklichen Verfasser halte ; und dass derselbe im Jahre 1089 die Expositio Romani ordinis verfasst habe *.

Pamelius weiss, 'dass Einige das Werk dem Bemold zu- schreiben', meint aber, das ginge nicht wohl an, es sei eine unhaltbare Conjectur. ^Quod quidam Beraoldo Constantiensi ascribant, ex conjectura est, nee temporis ratio satis convenit'. So in der Vorrede in seiner Ausgabe bei Migne, P. L. 151, 976.

In dem von Bernard Fez im Jahre 1716 veröffentlichten Werke des Anonymus von Melk, De scriptoribus eccles. (cap. 101), einer Schrift des XII. Jh.'s, heisst es in cap. 101, dass Bemoldus (alias Bemardus) ausser anderen Werken ^ ein Buch geschrieben habe ^De concordia officiorum' (Migne P. L. 213, 981). Nun bedarf es nur eines Blickes auf den Inhalt der uns beschäftigenden Schrift, um zu erkennen, dass ein solcher Titel vortrefflich auf sie passt. Die Tendenz der- selben geht namentlich in der zweiten Hälfte dahin, eine 'Concordia officiomm' in den bestehenden Regeln und Ge- bräuchen nachzuweisen oder eine solche durch die Erklärung der dunkleren Partieen und gewissenhaftere Beobachtung der theils zu Rom, theils in Deutschland herrschenden liturgischen Vorschriften herbeizuführen. Man vergleiche in dieser Hinsicht die betreffenden Ausfuhrungen und Ausdrücke ('sine con- fusione officiorum, officio missae reli(][ua concordent officia, raissa in quolibet festo reliqua solet mformare officia, adeo concordanf u. dergl.) in den Kapiteb 18. 24. 25. 28. 31. 36. 37. 38. 39. 40. 42. 43. 45. 58 und 61 bei Mirae P. L. 151, 997 ff. Das Kapitel 61 trägt sogar den speciellen Titel: De

1) Georgii Cassandri Opp. omn. Paris 1616 praef., p. 91 et 121. 2) Cassandri Epist 114 d. d. 1. Decemb. 1665, 1. c p. 1222—1224. Er sagt: *Ordo Romanns, deinde eins expositio, cuius anctor scripsisse se testatur anno Domini 1089, qnem snspicor esse Bernoldom presbyteram Con- stantiensem*. Woher er die Zahl 1089 nimmt, ist mir unbekannt. Er spricht dann später wieder yom Micrologns so, als ob er ihn von der Expositio Romani ordinis unterscheide; während er auf S. 97 vrieder beide identificiert. Martin Gerbert meint, dass die von Cassander benutzten Hss. in einer Bibliothek am Niederrhein verborgen sein müssen, *alicubi ad inferiorem Rhenum Coloniae forte deiitescere*. Disq. III, 151. Für nähere Aufschlüsse wäre ich dankbar. 3) Vgl. darüber Strelan, S. 41 ff. und Ussermann, Prodromns Germ. II, 3 sq. und 188 sq. Migne P. L. 148, 1061 sq.

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442 Suitbert Bäumer.

concordia et ordine officiomm. Die Annahme, dass der Miero- logas das vom Anonymus Mellicensis dem Bernold zugeschrie- bene Buch 'De concordia officiorum' sei, empfiehlt sich somit im höchsten Grade.

Nachdem wir gesehen, dass verschiedene Zeugnisse Aelterer, die dem Autor zeitlich und räumlich nahestanden, sowie Hss.y die aus Deutschland kommend den Gelehrten des 16. Jh/s vorli^en, endlich die Titel in sieben oder mehr noch bestehenden Hss. und die ganze Anlage oder Tendenz des Werkes unzweideutig auf Bernold als Verfasser hinweisen, wird es nicht überflüssig sein, in Kürze noch darzuthun, dass auch die charakteristischen Merkmale des Micrologus sehr gut mit den übrigen Schriften Bemold's harmonieren.

IUI. In der Vorrede zur neuen Ausgabe von Bemold's Chronik, SS. V, 385, heisst es von dem Verfasser: ^Fontibus historiae ecdesiasticae et sacris canonibus diligenter evolutis, totus in Gregorii VII. castra transiit et acerrimus decretorum eins . . . defensor et propugnator exstitit. Scripsit stilo simplici per- spicuo . . . ipsis auctorum verbis plerumque usus et nexu sententiarum servato . . . at qua res ipsi compertas tradit narrationem iustam, succinctam, nuUo fuco turbatam lauda- veris' *. Alles das lässt sich in eminenter Weise auch vom Micrologus sagen. Derselbe ist eine nüchterne, klare und höchst positive, stets die sacri canones, die Satzungen der Väter, die Verordnungen der römischen Kirche und insbeson- dere der Päpste Gregor I. und Gregor VII. betonende Aus- einandersetzung und Belehrung über die hergebrachten litur- gischen Gebräuehe. Aber das Werk theilt auch die Mängel, welche Strelau a. a. O., S. 16, an den Schriften BernoTd's findet: eine gewisse Eintönigkeit, die durch Häufung der Belegstellen aus Kirchenbeschlüssen, römischen Ordines und Werken der Kirchenväter entsteht. Für die Anhänglichkeit des Verfassers an Rom und Gregor VII. sprechen insbesondere die Kapitel 9. 14. 24. 25. 38. 41. 42. 43. 44. 50 des Micro- logus. Die Weise, wie er die Päpste erwähnt und zählt,

1) Eine gute Charakteristik der literarischen Thätigkeit Bernold*8 giebt auch Sdralek, Die Streitschriften Altmann*8 von Passau und Wezilo^s Yon Mainz. Paderborn 1889. S. 18 f. nud ö4f. Von Strelaa war bereits oben die Rede. Trotzdem gilt, was J. May in den Forschungen z. Deatsch. Gesch. XXII (1882), 8. 507, über Geist nnd Stil Bemold's sagt. Die Yerehning für Anselm von Lncca ist ein Charakteristikum des Bernold; aber auch die Unvollkommenheit, sich im Eifer der Bede mitunter zu yer- gössen und unyerständliche Sätze zu bilden, welehe Maj als Kennzeichen Bemold's ansieht, lässt sich im Micrologus constatieren , z. B. Kap. 21 ff.

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Der MicrologUB ein Werk Bemold's von Konstanz. 443

stimmt ganz mit derjenigen überein, welche ich in dem Calendariam zu Anfang des Clm. 432, Autograph des Bemold, fand; dieses Calendarium ist im Band V der mG. nicht mit abgedruckt, nur die an einzelnen Tagen desselben eingescho- benen nekrologischen Notizen hat Pertz 1. 8. 391 und 392 mit^etheilt. Wer in der Lage ist, die Hs. (Clm. 432) prüfen zu können, vergleiche das daselbst auf fol. 3 sq. über räpste Enthaltene mit dem in Microl. capp. 1. 2. 8. 11. 12. 21. 46. 47. 48 und öfters Gesagten. Die von Pertz S. 391 wieder- gegebene Notiz über Anselm von Lucca, Necrolog. 15. kaL April, entspricht dem, was der Micrologus cap. 17 über ihn enthält, wo mit Ausdrücken hoher Verehrung und wie auf Grund persönlicher Bekanntschaft von demselben die Rede ist. Nun weiss man aber, dass Bemold mit Anselm dem Concil zu Rom 1079 anwohnte und den Bischof von Lucca dort ehren und lieben lernte >.

Stellen wir nun noch kurz einen Vergleich an zwischen dem Micrologus und einer unbezweifelt echten Schrift Bernolds, welche wenigstens theilweise dieselben oder doch nahe ver- wandte Materien behandelt. Es ersieht sich daraus, bei aller Freiheit der Bewegung im Ausdruck^ eine so frappante Aehn- lichkeit bezüglich der Gedanken wie auch der benutzten Quellen, dass man in den zwei Werken sofort Kinder eines und des- selben Vaters erkennt.

Wenn schon der Tractat De prudenti dispensatione ecclesiasticarum sanctionum> und jener De solu- tione iuramentorum' mit dem Micrologus verschiedene Analogieen und Berührungspunkte in der Argumentation und Ausdrucksweise bieten, so tritt die Geschwisterschaft doch am deutlichsten hervor in der Schrift De presbvterorum officio^ wie auch schon Ussermann 1. c. S. 389, Anm. 9 und mehr noch P. Morin» dar^ethan. Durch eine Gegen- überstellung einiger Stücke wird das erhellen :

Bemold, De potestate presbyt.

cap. 4 et ö.

Postquam autem presbyteri

ab episcopali excellentia cohi-

biti sunty coepit eis non licere

Siod licuit, videlicet quod ec- esiastica auctoritas solis ponti-

Microlog. cap. 21. Prius tamen (populus) ab episcopo benedicitur si adest; sm autem a presbytero qui missas celebravit, quamvis bea- tus Damsus papa hoc presby- teris non licere dicat, ubi de

1) Cfr. De Berengarii damnatione mnltiplici cap. 9 apnd Ussermann, Prodr. Germ. II, 435. De presbyteror. off. cap. 7 et 9 1. c, p. 386 et 387. De solntione inram. cap. 7 in fine 1. c, p. 896. 2) Opusc. XIV apnd Ussermann 11, 406 sq. 3) Opnsc. XII Ussermann II, 391. Cf.

Migne P. L. 148, 1261 et 1266. 4) Apnd Ussermann, Prodr. II,

384 sq.; Migne P. L. 148, 1243 sq. 5) Revne b^n^dictine, Septembre

1891, p. 392 sqq.

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444

Suitbert Bäumer.

ficibus exsequendam delegavit . . . Sed de bis singulis quae presbjteris non licere coepe- runt . . . beatus Damasus papa plenius in decretis suis disserit, ubi vanam superstitionem chor- episcoporum authenticis ratio- nibus compescuit.

Cap. 5. Item S. Leo papa I ... et beatus Gelasius papa in decre- tis suis capitulo VI enumera- tis bis quae presbyterorum of- ficio corapetunt, . . . vel quid illis penitus usurpare non liceat.

Cap. 8 et 11. Quapropter satis manifestum esse videtur, quod presbyteri non tarn ex propriae conse- crationis officio, quam ex epi- scopalis concessionis arbitrio poenitentes reconciliare solent . . . . . Quomodo autem illam in consecratione non perceperint, facile quilibet explorare poterit, si modum consecrationis eorum diligenter considerare voluerit.

Cap. 11. Beatus quoque Gregorius papa scribens ad lanuarium Calaritanum episcopum, aui- busdam presbyteris, ut neopny- tos confirmarent, permisit, quod utique ab officio presbyterorum penitus extraneum non igno- ravit.

De presb. off. cap. 12. Benedictionem quoque super populum, quam S. Hieronymus in epistola sua ad Kusticum

vana chorepiscoporum super- stitione tractat.

Microl. cap. 21.

Sed magnus Leo papa et

beatus Gelasius papa, eins

successores, ... in decretis

suis, ubi diligentissime quid

!)resbyteris liceat, quidve non iceat, describunt.

Microl. cap. 21. Item et susceptionem poeni- tentium non ex sua consecra- tione, sed ex episcoporum con- cessione presbyteri oabere me- ruerunt. Quod illum non late- bit, quicunque ordinem con- secrationis eorum, sive statuta sanctorum patrum diligenter inspexerit.

Microl. cap. 21. Si enim confirmatio neophy- torum penitus separata est ab officio presbyterorum, quam tamen sanctus Gregorius papa primus quibusdam presbyteris concessisse legitur scribens la- nuario Calaritano episcopo.

Microl. cap. 21. Beatus quoque Hieronynius . . . Rustico Narbonensi epi- scopo de ecclesiasticis ordini-

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Der Micrologus ein Werk Bemold*B yon Konstanz. 445

Narbonensem * episcopum pres- byteris adscribit, nos proprie eorum officio adscribere non praesumimus , ne B. Damaso

Eapae sacrisque canonibus anc eandem prohibentibus ad- versari iudicemur.

Cap. 12. Tutius enim videtur, ut dica- mus eam illos habere ex aliqua concessione episcopali; quam ex proprietate officii; sicut et subdiaconibus concessum cre- ditur ad missam legere apo- stolum^ quod ex eonsecratione non videntur habere. Tarn late autem huiusmodi consuetudo benedicendi populum in ecele- sia presbytens inolevit, ut non absque episcopali conceBsione adeo propagata rite credatur^ nee parvum inde scandalum oboriretur, si iam modo a presbyteris intermitteretur.

bu8 Bcribens, presbyteros a benedictione super populum non prohibendos esse asserit . . . Ex bis ergo concipere posBumuSy beatum Damasum papam huiusmodi benedictio- nem presbyteris illicitam aut penitus non dixisse aut si dixity ita possint intelligi, ut eis usurpare non liceat quod eis ab episcopali auctoritate concedi posse etc.

Microl. cap. 8. Solis subdiaconibus inter in- feriores gradus R. A. concedit, ut, . . epistolam legant ad missam. Quod tarnen non ex eorum eonsecratione, sed po- tius ex ecclesiastica concessione meruerunt obtinere. Cap. 21 : Sive autem ea occasione sive alia hoc presbyteris permitte- retur ab episcopis, adeo tarnen in usum lam usquequoque de- venit (benedictio populo a pres- byteris danda) ut nequaquam absque gravi scandalo a pres- byteris in populo intermitti possit.

Ich enthalte mich eines näheren Eingehens auf den bisher sehr mangelhaft edierten Text des Micrologus, der, wie die Hss. von Kom, München. Würzburg, Bamberg und St. Gallen nebst den ersten Ausgaoen des 16. Jh/s ergeben, aus zwei deutlich unterschiedenen Theilen besteht: I. capp. 1 23, alias 21 ; IL 24(22)— 62. Nach dem Kapitel 21 hat der Codex Vaticanus 483 sogar ein *alter' = zweiter Tractat. Aehnlich war auch in dem Codex^ woraus Ussermann den Tractat de prudenti dispensatione sanctiorum ecclesiae edierte, als zweiter Theil, mit der üeberschrift ^alius' das 15. opusculum, De sacramentis morientium infantum, jenem angefügt. Für eine kritische Ausgabe wäre es wichtig zu wissen, ob ausser den englischen noch andere Hss. einen Text von 64 bezw. 72

1) Vgl. darüber den Artikel der Re^ne bdn^d. Mars 1891, p. 97 sq., von P. Morin und August Engelbrecbt, Patr. Analekten, Wien 1892. Neue« Arcbiy etc. XVIIL 29

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446 Saitbert BSumer.

Kapiteln haben, oder ob sie dem bei Migne P. L. 151, 979 1021 entsprechen.

Bernold wurde am 22. December 1084 durch den Kardinal- legaten Otto von Ostia y nachherigen Papst Urban II, zum Priester geweiht. Laut capp. 14. 17 und 25 schrieb er den Micrologus nach dem Tode Gregorys VII. (1086) und Anselm's von Lucca (1086); nach Cassander hätte sich in einer ihm vorliegenden Hs. die Notiz gefunden, der Micrologus sei 1089 verfasst worden. Bedenkt man^ dass, wie oben erwähnt, ein Exemplar desselben ums Jahr 1091 nach Muri gekommen sein muss, so dürfte gegen die Abfassung im Jahre 1089 nichts einzuwenden sein. Das stimmt auch zu der von Sdraleck und Strelau constatierten milderen Richtung, die sich seit 1088 in Bemold's Schriften bemerkbar macht. Die Schrift scheint zunächst nicht für die Oeffentlichkeit bestimmt und daher auch nicht in endgültiger Redaction abgerundet worden zu sein, sondern der in hohem Ansehen stehende Verfasser, der von Bischöfen und Priestern consultiert wurde % hat damit wahrscheinlich einer Bitte seiner Mitbrüder in St. Blasien entsprochen, wie er's bei einer anderen Gelegenheit gesteht (^neouaquam inquisitione simplicium fi*atrum . . . satisfecisse pigeDit' Ussermann II, 413, Nr. IV). Es waren also familiäre Conferenzen, Notizen und Instruktionen für den Gebrauch der Mönche und Priester in St. Blasien oder Schaffhausen oder anderswo, die man mit einer Paraenese oder einem frommen Wunsche zu schliessen pflegt. Darauf passt vortrefflich der Schluss von Kap. 62 : 'nos . . instruamur, ut . . cum quinque millibus hominum saturari mereamur', was dem Abschluss einer vertraulichen Unterweisung sehr ähnlich sieht'.

1) Vgl. die opuscula bei Ussermann II, die fast alle sich als Gut- achten nnd Antworten auf Anfragen erweisen, lieber die Hochachtung vor ihm vgl. Strelau, S. 9, und Sitz. -Bericht der Münch. Akad. phil.-hist. Kl. 1868, S. 321. 2) Im Codex XI. der Abtei St. Paul im Lavantthale (Kllmthen) bekanntlich von St. Blasien stammend, die Hs. gehört dem XI. Jahrh. an steht auf fol. 27! ein kurzer Traktat oder Ordo Roma- nus, der dem Bernold voi^gelegen haben dürfte. Er beginnt : *Episcopus vel presbiter, cum se ad missam parat*. Vorauf geht ein Sacramentar mit Marginalnoten ; letztere scheinen mir salvo meliore iudice der Schrift des Clm. 432 sehr ähnlich und verwandt.

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XV.

Ueber

Paulinzeller Urkunden

und

Sigeboto's Vita Paulinae.

Von

J. Dieterich.

29^

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I.

Im 10. Bande des 'Neuen Archivs' ^ veröffentlichte E. Ane- müller eine scharfsinnige Untersuchung über *Sigeboto's ver- lorene Vita Paulinae', deren in den verschiedenen Ableitungen und Geschichtswerken erhaltene Ueberreste er^ chronologisch geordnet, am Schlüsse des Aufsatzes zusammenstellte. In- zwischen fand sich in der Grossherzoglichen Bibliothek zu Weimar eine Hs.> der Vita und bestätigte fast ausnahmslos Anemüller's Aufstellungen. Der erste Herausgeber der Lebens- beschreibung, P. Mi^schke', glaubte freilich, in mancher Hinsicht von Anemüller abweichen zu müssen. Ein näheres Eingehen auf seine mit mehr Fleiss als Geschick gearbei- teten Erläuterungen erspart uns ihre offen zu Tage liegende Kritiklosigkeit. Doch dürfte es zur Vermeidung falscher Schlüsse nöthig sein, vor dem Erscheinen der neuen Ausgabe der Vita im 30. Bande der Scriptores wenigstens einige Punkte näher zu beleuchten.

Das Hauptergebnis der Kritik Mitzschke's ist dieAende- rung der Chronologie der Weimarer Hs. Wir sind jetzt durch die fast gleichzeitig mit der ersten Ausgabe erfolgte Veröffent- lichung des PauhnzeUer Urkundenbuches ( 1314)* durch E. Anemüller in der Lage, die strittigen Daten an der Hand der Urkunden zu prüfen.

Die Vita giebt uns nur zwei Jahreszahlen: 1106 als die der Klostergründung*, 1107 als Todesjahr Paulina's«. Zwei weitere lassen sich mit ihrer Hülfe feststellen: 13 Jahre nach Paulina^s Tod starb Abt Gerung'; im 16. Jahre nach jenem Termin wurde ihr Leichnam in die Klosterkirche übergenihrt*. Diese Jahreszahlen (1106. 1107. 1120. 1122/23) verwirft Mitzschke samt und sonders und setzt dafür 1111. 1112. 1125. 1132. Als Grund für diese Aenderung giebt er an: die Zahlen der Hs. seien verschrieben; der Copist habe V für X und demnach MC VI für MCXI und MC VII für MCXII gelesen«. An einer anderen Stelle soll der Schreiber gar XXI mit XVI vertauscht

1) S. 11 ff. 2) Signatar: Q. 49. 3) Thüringisch -säcbs. Ge- schichtsbibliothek I, Gotha 1889. 4) Thüringische GeschichtsqaeUen. Neue Folge IV, 1. Jena 1889. 6) C. 28. 6) C. 31. 7) C. 48. 8) C. 52. 9) A. a. O. S. 190.

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450 J. Dieterich.

haben. Allerdings ist in diesem Falle, wie Mitzschke ausführt, 'die Erklärung nicht ganz so leicht, wie oben, weil hier das- selbe Zeichen doppelt gestanden bat (XX) und zuerst richtig, dann aber falsch muss gelesen sein. Vermuthlich las der Ab- schreiber VVL und die Unmöglichkeit dieser Form führte

zu xvri.

Die Richtigkeit der Vertauschung von XI, Xll und XXI mit VI, VII und XVI vorausgesetzt, kann da die Schuld dem Schreiber unserer Hs. gegeben werden? Hat wirklich, was ich bestreite, Nikolaus von Siegen* eine zweite Hs. der Vita benutzt' Mitzschke vermuthet, es sei die aus Faulinzelle entliehene Vorlage gewesen ^ •^, so muss auch schon io dieser die Verwechselung obgewaltet haben.

Nicht nur Nikolaus von Siegen hat die Jahreszahlen 1106 und 1107. Fast sämtliche übrigen Abldtungen der Vita bringen dieselben: der lateinische Auszug, aus dem Paul Jovius schöpfte*, die deutsche Lebensbeschreibung' und Johannes Trithemius^. Sie alle auf die einzige Erfurter Hs. zurück- zuführen, ist nicht angängig.

Wie versucht nun Mitzschke seine Aenderungen zu recht- fertigen? Er vergleicht die Jahreszahlen der Vita mit anderen, die uns als Maass für ihre Richtigkeit dienen können. Abt Qerung starb, wie die Vita berichtet», 13 Jahre nach seinem mit dem Tode Paulina's (1107^ zeitlich zusammenfallenden Amtsantritt«, also 1120 1®. Damit steht im Widerspruch, dass noch Honorius II. (1124 1130) eine Bulle an Gerung gerichtet

1) S. 206, Anm. 5. 2) Chron. ecclesiast. ed. Wegele (Thürin-

gische Geschichtsquellen I, Jena 1854). 3) Unbedeutende Abweichungen fallen der üeberarbeitung und Kürzung des Textes der Vita durch N. v. S. zur Last. Der Zusatz zu c. 18: *hic requies mea in saneto spiritu, hie habitabo et diem indicii expectabo' ist ausschmückende Zuthat des Com- pilators. 4) Unsere Hs. stammt aus dem St. Peterskloster in Erfurt.

Sie trägt die Bibliothekssignatur : *liber beatorum Petri et Pauli apostolorum in Erffordia. E secundi alphabeti*. Nikolaus war Mönch dieses St. Peter- klosters. Sollen wir die Existenz yon zwei verschiedenen Abschriften in der Klosterbibliothek annehmen? Ganz unglaublich ist Mitschke's Hypothese (S. 181/32): * Wahrscheinlich entlieh Nikolaus, da in seiner Klosterbibliothek die Vita Paulinae fehlte, ein Exemplar derselben aus dem benachbarten und befreundeten Paulinzelle, und bei dieser Gelegenheit ward nun gleich eine Abschrift (unsere Hs.) des Werkes für das Peterskloster genommen'. Dann müssten ja die Zahlen 1106 und 1107 schon im Paulinzeller Exemplar (dem Original?) gestanden haben. Der Schriftcharakter unserer Hs. verweist sie in die Mitte des 15. Jh.'s. Wäre Mitzschke's Hypothese richtig, so Hesse sich ihre Entstehung fast aufs Jahr festlegen : Nikolaus von Siegen schrieb nämlich nach Wegele*s Ausführungen (S. 7) wahrscheinlich in den Jahren 1494/95. 6) N. Archiv X, S. 19. 6) S. 27. 31. 7) S. 23. 28.

8) C. 48. 9) C. 31 ff. 10) Nicol. v. Siegen, S. 297: *obiit autem

anno Domini 1120\

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Ueber Paulinzeller UrkundeD und Sigeboto's Vita Paulinae. 451

haben soll * . Sie trägt nur das Monatsdatam (Febr. 24). Da Hono- rius II. Mitte December 1124 Papst wurde und schon 1126 der Nachfolger GeruDg's, Ulrich, zum ersten Male erwähnt wird% kann es sich nur um den 24. Febr. 1125 oder 1126 handeln. Mitzschke giebt aus weiter unten näher zu erörternden Gründen dem Jahre 1125 den Vorzug, in das auch der Tod Gerung's zu setzen wäre, falls die Bulle wirklich echt ist.

Von vornherein macht sie der Umstand verdächtig, dass sie einzig in einer Abschrift der Annales Cellae PauUinae' des berüchtigten Gh. F. PauUini enthalten sind. PauUini ist in so vielen Fällen der Fälschung von Chroniken und Urkunden* überwiesen, dass in jedem einzelnen Falle, wo die Ueber- lieferung nur auf seine Schriften zurückgeht, das weitgehendste Mifistrauen am Platze ist. Auch für ihn gilt, wie für seinen würdigen Nachfolger Falke, die von Waitz und Hirsch im Schlusswort ihrer ^Kritischen Prüfung der Echtheit und des historischen Werthes des Chronicon Corbeiense'* aufgestellte Forderung einer sorgfältigen ^Kritik so vieler und so bedeu- tender Urkunden, von Kaisem und Privaten ausgestellt, der Säpstlichen Bullen etc.^ die er seinen zahlreichen Werken über ie Geschichte deutscher Städte und Klöster einverleibt hat.

Die uns von PauUini überlieferten Paulinzeller Urkunden sind in jüngster Zeit mehrfach gedruckt worden. Anemüller, der Herausgeber des Paulinzeller Urkundenbuches^ erklärt die Bulle Honorius' IL und mit ihr ^däs in den Annales Cellae Paullinae PauUinfs aufgespeicherte Material, soweit es aus Urkundenabschriften besteht^ für zuverlässig.

Für die ungeheuerlichen Widersprüche in der Bulle Pascha- lis' II. für Paulinzelle findet er eine Erklärung'. Ihre auf- fallige Datierung, sowie die der uns zunächst interessierenden

1) Anemüller, ÜB. yon Paulinzelle, S. 12; Stumpf, Acta Maguntina »aeculi XII, S. 12. Jaff^-Löwenfeld n. 7188. 2) Nicolaus v. Siegen,

S. 303. Urkundlich kommt Ulrich zuerst 1128 vor; vgl. Anemüller a. a. O., S. 14. 3) Handschriftlich in Rudolstadt in zwei Exemplaren, von denen das eine (A) von Anemüller, das andere (B) von Stumpf benutzt wurde, in Jena (vgl. Archiv VIII, 704) und Giessen (vgl. Archiv IX, 677). Letzteres Exemplar, das unpaginlert ist, wurde für die vorliegende Arbeit benutzt. Von einer Angabe der Varianten, die allein genügte, um die Arbeitsweise Paullini's, der in den Abschriften immer noch etwas zu ändern und zu bessern hatte, zu kennzeichnien, wurde Abstand genommen. 4) Vgl. Wigand *Die Corvey*schen Qeschichtsquellen*, Leipzig 1841, S. 41 ff. (die Fmschung der Annales Corbeienses betr.), S. 44. 80. 109. 146—147 (Chron. Huxariense), S. 86 (Chron. Hildesheim.), S. 145/46 (das Gedicht de Brunsburgo) ; H. Lövinson, Die Mindensche Chronik des Busso Watensted, eine Fälschung PauUinrs, Paderborn 1890. 5) Vgl. Wilmans, Die Kaiserurknnden der Prov. Westfalen, I, 79 u. a. 6) Ranke, Jahrbb. d. deutschen Reiches unter dem sächsischen Hause HI, 1, Berlin 1839. 7) S. 4. 6.

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452

J. Dieterich.

Balle Honorius IL^ und der Gregorys 11.* ist ihm nicht ent- gangen.

Jedenfalls war, bevor man auf Orund der in mehr als einer Hinsicht verdächtigen Urkunde Honorius II. zum Um- sturz der Chronologie unserer Hs. schritt, eine neue sorgfaltige Prüfung erforderlich. Sie ergab das bei einer von raullini überlieferten Urkunde keineswegs überraschende Resultat, dass sie von dem berüchtigten Fäbcher nach einer Bulle Hono- rius' II. für die schwäbische CoUegiatkirche Denkendorf gefer- tigt oder vielmehr von ihr mit genngfügigen Aenderungen ab- geschrieben ist'.

Wir sind in der Läse, den von Pauliini zu seiner Fäl- schung benutzten Abdruck der Denkendorfer Urkunde nach- weisen zu können. Er findet sich in Besold's 1636 erschie- nenen (Documenta rediviva monasteriorum praecipuorum in ducatu Wirtembergico sitorum'«. Die Constatierung des Be- trugs erleichterte der Umstand, dass die Bulle im 1. Bande des ' Wirtembergischen Urkundenbuches' * nach einem Vidimus vom Jahre 1305* neu herausgegeben worden ist. Bei einem Vergleich des berichtigten Textes im W. ÜB. mit dem Besold's einer- und dem Paullini^s andererseits ereiebt sich die bei der bekannten Leichtfertigkeit Paullini's nicht weiter auffallige Thatsache, dass er fast sämtliche Versehen und offenbare Fehler des ersten Herausgebers in seine Abschrift übernommen hat. Der beste Beweis für die Fälschung der Paulinzeller Papsturkunde !

Wir geben in Folgendem eine Oegenüberstellung der ver- schiedenen Texte.

Paullini Annales S. 61ff. 1124. Honorius secun- dus episcopus, ser- vus servorum Dei, di- lectis filiis suis Ge- rungo abhati eiusque fratribus in monaste- rio sanctae Marias de Cella Pauüinae tarn praesentibus

Besoldy Docum.

rediv., S. 275. A. C.

1124.

Honorius secun- dus, episcopus ser- vus servorum Dei, dilectis filiis suis Conrado praeposito eiusque fratribus in ecdesia S, Sepulchri deDenckendorff s i t a

Wirtemb. ÜB. I, S. 359.ImLateranll25 1130, Jan. 27. Honorius episco- pus, servus servum Dei. Dilectis filiis Conrado praeposito eiusque fratribus in ecdesia sancti sepul- chri de Denkendorf sita canonicam vi-

1) S. 12. 2) 8. 73. 3) Die fast wörtliche Uebereinstimmung

beider Bullen wurde bereits durch AnemüUer a. a. O., S. 12 constatiert. 4) S. 275. 5) S. 359. 6) Es existiert ausserdem ein Konstanzer

Vidimus vom 27. Januar 1420, aus dem das W. ÜB. die in dem ersten Vidimus fehlende Subscriptionszeile entnimmt. Ausserdem hat das jüngere Vidimus mit Besold übereinstimmend *VII. kal. Februarii* statt *VI. kal.* des älteren.

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lieber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto*8 Vita Paolinae. 453

quam futuris in per- petuum. Iniuncti officii noB hortatur auctoritas, pro ecde- siarum statu satagere et earum qnieti etuti- litati salubriter aoxi- liante Domino provi- dere. Dignnm nam* qne et hon es tum et conveniens esse co- gnoseitur, ut qui ad ecdesiarum regimen assumti sumus^eas et apravorum hominum malitia > tueamur et beati Petri atque sanctae sedis aposto- lieae patrocinio mu- niamus. Proinde^ di- leete in Domino fili^ Gerunge abbas^ratio- nabilibus tuis postu- lationibus annuentes ecclesiam vestram cum Omnibus bonis suis et immunitati- bu8 praedecessoris nostri felicis memo- riae Pascalis papae vestigiis inhaerentes 8ub beati Petri tutela nostraque protectio- ne suscipimus et praesentis scripti no- stri paginacommuni- mus, statuentes, ut quascunque possessi- ones, quaeeunque bo- na idem monasteri- um vestrum inprae- sentiarum iuste et le- gitime possidet sive in futurum largiente Deo concessionepon-

1) *militia* Ha. A.

canonicam vitam professisy tam prae- sentibus quam fiitu- ris in perpetuum. Iniuncti oincii no- stri hortatur auctori- tas pro ecclesiarum statu satagere et ea- rum quieti et utilitati salubriter auxiliante Domino providere. Dignum namque et honestum conve- niens esse cognosci- tur, ut qui ad eccle- siarum regimen as- sumpti sumus, eas et a pravorum hominum nequitia tueamur et beati Petri atque se- dis apostolicae patro- cinio muniamus. Proinde, dilecte in Domino fili, Conrade praepositej tuis ratio- nabilibus postulatio- nibus annuentes, ec- clesiam sancti se- ptdchri de Dencken- dorff, cum bonis suis, ab iUnstrisaimo viro, Bertholdo co- mitepro animae suae remedio, glorioso le- rosolymitano sepul- ehro Domini obla- tam, cui auctore Deo praeesse cognosceris, in beati Petri tutela nostraque protectio- ne suscipimus et scripti nostri pagina communimus, statu- enteSy ut quascunque possesssiones ; que-

tam prafessis, tam presentibus quam fu- turis in perpetuum. Of&cii nostri nos or- tatur auctoritas pro ecclesiarum statu sa- tagere et earum quieti et utilitati salubriter auxiliante Domino providere. Dignum namque et honestati conveniens esse co- gnosdtur, ut qui ad ecclesiarum regimen assumpti sumus, eas et a pravorum homi- num nequicia tue- amur et beati Petri atque sedis apostolice patrocinio munia- mus. Proinde, dilecte inDominofili Conra- de preposite, tuis ra- cionabilibus postula- tionibus annuentes, ecclesiam sancti sepulchri deDenken- dorf cum bonis suis ab iüustri viro Ber- toldo comitepro ani- me sue remedio glo- rioso lerosolimitano sepulcro Domini ob- latam , cui auctore Deo preesse cogno- sceris in beati Petri tutela nostraque pro- tectione suscipimus et scripti nostri pa- gina communimus. Statuentes, ut quas- cunque possessiones, quecunque bona ea- dem ecclesia in pre- senciarum iuste et

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454

J. Dieterich.

tificum , liberalitate regum , largitione principum et obla- tione fidelium seu aliis iustis modis po- terit adipisciy firma vobis vestrisque sac- cessoribas et illibata permaneant,salva di- oecesani iustitia etre- verentia. Obeimte vero te, nunc eins loci abbate, nullas ibi qualibet surreptionis astutia seu violentia praeponatur^ sed quem fratres com- muni consüio vel fra- trum pars consilii sanioris secundura Dei timorem et beati Benedicii regulam providerint eligen- dum, crisroa, oleum, consecrationes altari- um seu basilicarum, ordinationes clerico- rum a dioecesano accipietis episcopo, siquidem gratiam et communionem sedis apostolicae habuerit et ea gratis vobis et absqne pravitate vo- lueritexhibere; alio- quin liceat vobis quemcunque volue- ritis adire episco- pum, qui Romanae ecclesiae sit fultus auctoritate. Porro in electione advocati abbasliheram habeat potestatem, cum fra- trum suorum consilio talem eligere, quem ad defensionem liber-

cunque bona eadem ecclesia in presentia- rum ittste et legitime possidety sive in fu- turum largiente Deo, concessione pontifi- cum, liberalitate re- gum, largitione prin- cipum et oblatione fidelium y seu aJiis iu- stis modis poterit ad- ipisciy firma vobis vestrisque successo- ribus illibata per- maneant, salva dyo- cesani iustitia et reverentia. Obeunte vero te, nunc eins lo- ci praeposito nullus ibi qualibet surrep- tionis astutia, seu violentia praepona- tur, sed ^uem fratres communi assensu vel fratrum pars consilii sanioris secundum Dei timorem et beati Augustini regulam

Sroviderint eligen- um. Crisma, oleum, consecrationes al ta- rium seu basilicarum^ ordinationes clerico- rum a Constantiensi accipietis episcopo, siquidem gratiam et communionem sedis apostolicae habuerit, et ea gratis vobis et abs(}ue pravitate vo- luent exhibere; alio- quin eadem sacra- menta a quocunque malueritis accipietis episcopo, qui Roma- nae ecclesiae sit ful- tus auctoritate. Porro

legitime possidetsive in futurum largiente Deo j concessione pontificum, liberali- tae regum, lar^cione

Srincipum, oblacione delium seu aliis iu- stis modis poterit adipisd, firma vobis vestrisque successo- ribus et illibata per- maneant, salva dyo- cesani episcopi iusticia etreverencia. Obeunte vero te, nunc eins loci pre-

iwsito, nullus ibi qua- ibet surreptionis astueia seu violentia preponatur,sed quem tratres communi as- sensu vel fratrum pars consilii sanioris secundum Dei timo- rem et beati Augu- stini regulam provi- derint eligendum. Chrisma, oleum, con- secrationes altarium seu basilicarum^ or- dinationes clerico- rum a Constanciensi accipietis episcopo, siquidem gratiam a t - q u e communionem sedis apostolice ha- buerit, et ea gratis vobis et ab8(|ue pra- vitate voluerit exhi- bere ; alioquin eadem sacramenta a quo- cumque malueritis recipietis episcopo, quiKomane ecclesie Sit fultus auctoritate. Porro in advocati electione prepositus

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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto^s Vita Paulinae. 455

tatis monasterii bo- num et utilem esse cognoverit et non pro terreno commodo,8ed pro Dei amore et peccatorum yenianec non aeternae beati- tudinis mercede ad- vocatiam ipsam bene habere cupiat et trac- tare. Ad hec adii- cientes decemimus; ut nuUi omnino ho- minura liceat eandem vestram ecclesiam temere perturbare aut eius possessiones auiFerre vel ablatas retinere, minuere vel temerariis vexatloni- bus faiigare, sed om- nia integra conser- ventur, eorum pro quorum sustentatio- ne et gubernatione concessa sunt usibus omnimodis profutu- ra. Si qua igitur in futurum ecclesiastica saeeularisve persona hanc nostrae consti- tutionis paginam sei- ens contra eam te- mere venire tempta- verit, seeundo ter- tiove commonita, si non satisfactione con- grua emendaverit, potestatis honorisque sui dignitate careat reamque se divino iudicio tandem ex- istere de perpetrata iüiquitate cognoseat et a sacratissimo cor- pore et sanguineDei et domini redempto-

in advocati electione praepositus liberam nabeat potestatem, cum fratrum suorum consilio talem eligere, quem ad defensionem libertatis monasterii bonum et utilem esse cognoverit, qui non pro terreno com- modOy sed pro Dei amore ac peccatorum venia nee non aeter- nae beatitudinis mer- cede advocatiam ip- sam bene habere cu- piat et tractare. Ad baec adiicientes de- cernimus , ut nulli omnino hominum li- ceat eandem ecclesi- am temere perturbare aut eius possessiones aufferre, vel ablatas retinere, minuere, vel temerariis vexationi- bus fatigare, sed om- nia integra conser- ventur, eorum pro quorum sustentatio- ne et gubernatione concessa sunt, usibus omnimodisprofutura. Si qua igitur in futurum ecclesiastica saecularisve persona hanc nostrae consti- tutionis paginam sciens contra eam temere venire tenta- verit, seeundo ter- tiove commonita, si non satisfactione con- grua emendaverit po- testatis honorisque sui dignitate careat reamque se divino

liberam habeat pote- statem cum fratrum suorum consiliotalem eligere, quem ad de- fensionem libertatis monasterii bonum et utilem esse cognove- rit, qui non pro ter- reno commodo, sed pro Dei amore ac peccatorum venia nee non et eteme beati- tudinis mercede ad- vocaciam ipsam bene habere cupiat et trac- tare. Ad hec adici- entes decemimus, ut nulli omnino homi- num liceat eandem ecclesiam temere per- turbare, aut eius possessiones auferre, vel ablatas retinere, minuere, vel temera- riis vexationibusfati- garO; sed omnia inte- gra conserventur, eo- rum pro quorum sustentatione et gu- bernatione concessa sunt usibus omnimo- dis profutura. Si qua iffitur in futurum ec- clesiastica secularis- ve persona, hanc no- stre constitutionis pa- ginam sciens contra eam temere venire temptaverit, seeundo tertiove commonita, si non satisfactione congrua emendave- rit, potestatis honoris- que sui dignitate ca- reat reamque se divi- no iudicio existere de perpetrata iniquitate

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456

J. Dieterich.

ris nostri lesu Christi aliena fiat at<|^ue in extremo examme di- strictae ultioni Bub- iaceat.Canctis autem eidem loco sua iura servantibus sit pax domiDi nostri lesu Christi, quatenuB et hie fructus bonae actionis percipiant et apud districtam iu- dicem praemia aeter- nae pacis inveniant. Amen.

Datum Laterani VI Kalendas Martii.

Ego Honorius ca- tholicae ecclesiae epi- scopus subscripsi.

iudieio existere de perpetrata iniquitate cognoscat et a sacra- tissimo corpore et sanguine Dei et do- mini redemptoris nostri lesu Christi aliena fiat, atq[ue in extremo examine di- strictae ultioni sub- iaceat. Cunctis autem eidem loco insta ser- vantibus sit pax do- mini nostri lesu Chri- sti, quatenuB et hie fructus bonae actio- nis percipiant et apud districtum iudicem praemia aetemae pa- cis inveniant. Amen. Amen. Amen.

f Ego Honorius ea- tholicae ecclesiae epi- scopus subscripsi.

Datum Laterani VIL Kai. Februarii.

cognoscat et a sacra- tissimo corpore ac sanffuine Dei et do- mini redemptoris no- stri Ihesu Christi aliena fiat^ atque in extremo examine di- strietae ultioni sub- iaceat. Cunctis autem eidem loco iusta ser- vantibus sit pax do- mini nostri Ihesu Christi, quatenus et hie fructum bonae actionis percipiant et apud districtum iudi- cem premia eteme pacis inveniant.

Amen. Ameii. Amen.

Ego Honorius ka- tholice ecclesie epi- scopus subscripsi.

Datum Laterani VIV Ksi.Februar{i.

Gleich im Eingange der Bulle fügte Besold den Worten 'Honorius episeopus servus servorum Dei* ein erklärendes, dem päpstlichen Kanzleistil zuwiderlaufendes 'seeundus' ein. Pauliini folgte ihm hierin und sehrieb ebenfalls *Honorius se- cundus'. Die Eingangsworte ^officii nostri nos ortatur aucto- ritas' verstümmelte Besold, oflFenbar in Erinnerung an das ge- bräuchliche ^iniunctum officium' der päpstlichen Kanzlei, durch die Hinzufügung von 'iniuncti' vor 'officio und die Fort- lassung des Wortes *nos\ Paullini liest mit kleiner Ab- weichung (*officii nos') ebenfalls 'iniuneti officii nos horta- tur a.' Löwenfeld's Verzeichnis kennt diese Eingangsworte nur in zwei Bullen, eben der Denkendorfer in Besold's üeberliefe- rung und der Paulinzeller. Also ist Besold die einzige Quelle für dieses 'iniuneti*! Ein sicherer Beweis für die fehlerhafte Lesung Besold's und die unverschämte Fälschung Paullini's.

Für das 'dignum namque et honestati conveniens' des W. ÜB. hat Besold, der oflFenbar 'honest um' für 'honestati* las, das schwer verständliche ^di^num namque et honestum conveniens', während Pauliini leicht bessernd 'et honestum et eonveniens'

1) So in dem Konstanzer Vidimus vom 27. Jan. 1420. Das Vidimns von 1305 hat VI. Kai. Februarii.

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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 457

liest. An der Stelle ^quaecunque bona eadem ecclesia possidet . . . concessione pontificum, liberalitate regum, largitione prin- cipum, oblatione fidelium' fxigen Besold und nach ihm PauIIini vor 'oblatione' ein den üblichen ^ asyndetischen Aufbau unter- brechendes 'et' ein. Dagegen fehlt bei beiden diese Partikel in dem Passus 'pro Dei amore nee non et eteme beatitudinis mercede*. An zwei anderen Orten haben Besold wie Pauliini 'et' statt 'ac' und 'atque' des W* ÜB. ('gratiam atque com- munionem; corpore ac sanguine'). Am Schlüsse der Urkunde: 'cunctis sit pax Domini nostri . . quatenus et hie fructum bonac actionis percipianf lesen Vorlage und Abschrift über- einstimmend 'fructus' statt des gebräuchlichen 'fructum'*.

Denkendorf ist Collegiatkirche, Paulinzelle Mönchskloster. Deshalb änderte Paullini 'ecclesia' in 'monasterium'. Aber nicht überall; zweimal liess er gedankenlos 'ecclesia' stehen: 'ecclesiam vestram cum omnibus bonis suis'; weiter unten 'eandem ecclesiam'. Auch hätte er sinngemäss statt von 'ordinationes clericorum (ordinationes clericorum a Constan- tiniensi'y resp. 'dioecesano accipietis episcopo)' von den 'ordi- nationes monachorum'' sprechen müssen.

Kleinere Aenderungen und Zusätze, wie 'tandem (reamque se divino iudicio tandem existere . . . cognoscat), omnibus (cum omnibus bonis suis), praesentis (praesentis scripti nostri pagina communimus', vgl. die Bulle Innocenz' III, AnemüUer S. 17, Coelestin's II. S. 22), 'sanctae (sanctae sedis aposto- licae patrocinio muniamus), vestram (eandem vestram eccle- siam temere perturbare') , 'sua iura' st. 'iusta' ('cunctis eidem loco sua iura servantibus'), 'malitia' st. 'nequitia' ('a pravo- rum hominum malitia tueamur'), 'et non pro' st. 'qui non pro' ('et non pro terreno commodo . . advocatiam bene habere cupiat') sind unerheblich und sollen nur dazu dienen, den wahren Ursprung der Urkunde zu verschleiern.

Nur an zwei Stellen liegen grössere Aenderungen vor, wenn wir absehen von den Namen der Klöster und Stifter. Statt <alioquin ea (Besold 'eadem') sacramenta a quocunque malueritis recipietis (Besold 'accipietis') episcopo' liest Paullini : 'alioquin liceat vobis quemcunque adire episcopum'. Um die Spuren der Fälschung zu verwischen, hat Paullini hier eine ihm aus anderen Papsturkunden geläufige* Phrase eingesetzt.

1) Vgl. Besold S. 8. 74. 202. 206. 222. 227. 446. 491. 568. 2) Besold S. 9. 75. 146. 198. 203. 206. 224. 230. 334. 446. 491. 566. 569. 3) Vgl. Besold S. 198. 203. 205. 445 («ordinationes monachoram vel clericorum*), 568. Dagegen 8. 336 für Hirschau 'ordinationes clericorum'. 4) Vgl. Besold S. 195. 203. 206. 223. 229. 236. 446. 568 (sämtliche vorstehenden Urkk. haben 'antistitem' st. 'episcopum' bei Paullini), vgl. ferner die angebliche Urk. Innocenz' II. für Paulinzelle (AnemüUer S. 17).

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458

J. Dieterich.

Die zweite grössere Äenderung nahm der Fälscher da vor, wo die Denkendorfer Urkunde eingehendere Angaben über die Stiftung der Kirche hat: ^ecclesiam vestram cum bonis suis ab illustri (Besoki ^Uustrissimo') viro ßertoldo co- mite* etc. Er benutzte die Gelegenheit durch Verknüpfung der Urkunde mit der angeblichen Coniirmation Paschalis' IL die Autorität beider zu erhöhen: *ecclesiam (!) vestram . . . predeces- soris nostri felicis memoriae Pascalis vestigiis inhaerentes sub beati Petri tutela . . . suscipimus*. Weiter unten ersetzte er den 'Con- stantiensis episcopus ganz allgemein durch den ^dioecesanus episcopus'.

Im Datum hat PauUini sowohl Monat wie Tag geändert, die Jahreszahl fehlt bei ihm wie bei Besold. Er liest statt *VII. kal. Februarii' (bei Besold und in dem oben erwähnten Konstanzer Vidimus; das W. ÜB. hat «VI. kal/) *VL kal. Martii'. Ausserdem giebt er ganz gegen den Kanzleigebrauch zuerst die Datums- und dann die Subscriptionszeile. Das Umgekehrte ist bei Besold und im W. ÜB. der Fall.

Auch die ungeftlhre Berechnung des fehlenden Jahres wird zum Verräther der PauUinischen Fälschunff. Besold setzte die Ziffer 1124 über seineu Abdruck, obwohl Honorius tl. 1124 Febr. 24 noch ni<3ht als Papst Urkunden konnte, da er erst Mitte December desselben Jahres zur Regierung kam. Paullini hat unbedenklich den groben Schnitzer Besold's in seine Annales Cellae PauUinae übernommen.

Nach alledem kann es wohl kaum mehr einem Zweifel unterliegen, dass die Bulle Honorius' II. für Paulinzelle eine plumpe Fälschung ist. Die Sicherheit unseres Beweises wird noch dadurch erhöht, dass sie keineswegs die einzige falsche ist, die Pauliini seinen Annales Cellae Paullinae inseriert hat. Schon die Stiftungsurkunde des Klosters dokumentiert sich als ein Auszug aus der Bestätigung Heinrich's V. für Paulin- zelle vom 26. August 1114, wie eine Gegenüberstellung der Texte beweisen wird.

Paullini leitet seine Angaben aus der Stiftungsurkunde mit den Worten ein: ipsas tabulas fundationis Paullinae non in- spexi, et dubito, an adhuc su- persint. Est mihi tarnen copia illius, ex qua didici :pisim ma- tronam cum filio suo Werneroomnem substan- tiam suam, omnia, quae in hoc mundo iure here- ditario habuit, ad struc- turam huius cellae eius- que conservationem magna

Aus der Bestätigungsurkunde Kaiser Heinrich's V. für Paulin- zelle vom 26. Aug. 1114:

a religiosa matrona no- mine Paulina et eins filio Wernhero, qui ad ipsum monasterium construen- dura omnia, qug in hoc mundo hereditario iure habere videantur magna cum devotione tradide- runt . , . . ipsum locum cum Omnibus . . . perti- nentiis prediorum, cen-

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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 459

devotione tradidisse ip- sumque roonasteriam so- lius abbatis dominio cum omnibuB praedÜB, man- cipii s etc. subiecisse maio- risque auctoritatis et defensionis gratia specia- lem tutelam seu patrociniam sanctae sedis apostolicae impe- trasse, liberrimam electio- nem tarn abbatis quam advocati monastici fratri- bus concessisse in perpe- tuum , denique horrendam exe- crationem omnibus et singulis testamenti sui violatoribus dixisse.

sorum, mancipiorum seu quarumcunque rernm . . . con- tradiderunt . . . predicti monaste- rii abbati ... in dispositionem liberam . . . super nee consti- tttit^ ut unus aureus nummus . . fiomam . . . persolvatur, eo pacto, ut iibertatis istius et traditionis statuta tanto perennius permaneant et ut predictum cenobium sub Romanf ecclesif mundiburdio et maiestate securum semper stabiliretur et defendatur . . . ad hecetiamhuiusmodi (fratres) libertate donaverunt, ut quandocun^ue patre suo spiri- tuali orbati fuerint, ipsi ha- beant liberam potesta- tem . . . abbatem . . . eli- gendi . . . constituit^ ut abbas prefat§ cell§ cum consilio fra- trum suorum . . . libere ap- tum et utilem advocatum eligat . . . si forte quispiam . testamentum hoc infringere presumpserit . . .

Vgl. die ausführliche Exe- crationsformel am Schlüsse der Bestätigungsurkunde. AnemüUer ist der Ansicht^ die Stiftungsurkunde Paulinzelle's sei der Hirschau's > nachgebildet. Doch ist die Verwandtschaft des Textes mit. dem der Urkunde von 1114 näher^ als mit dem der Hirschauer. Allerdings liesse sich das Verhältnis der verschie- denen Texte zu einander so denken : die Hirschauer Stiftungs- urkunde war Vorlage derjenigen Paulinzelle's, und die Bestäti- gungsurkunde Heinrich's V. ist eine blosse Wiederholung der letz- teren. Der Authenticität der angeblichen Copie PauUini's wider- spricht aber femer, wie AnemüUer bemerkt, der Umstand, dass die Bestätigung des Papstes in dem Auszuge vorausgesetzt wird, wäh- rend sie doch erst später erfolgt sein kann. Mit Recht wirft ausserdem der Herausgeber des Paulinzeller ÜB. die Frage auf: 'warum der sonst so schreibselige PauUini gerade die Stiftungs- urkunde des Klosters, dessen Geschichte er so ausführlich behan- delt, nicht im Wortlaut mittheilt, wenn er wirklich eine Abschrift besass'. Anemüller lässt es unentschieden, ob eine Fälschung Paullini's vorliege; das Schuldkonto des letzteren ist aber bereits

1) W. ÜB. I, 276.

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460 J. Dieterich.

80 belastet, dass die angeführten Indicien genügen, um das Ver- dikt des Betrags hinreichend zu begründen.

Die in den Annales Cellae Paullinae zunächst folgende Bulle Paschalis' 11. hat von jeher bei den Geschichtschreibem Paulinzelle's grossen Anstoss erregt. Vorerst erschien die Datierung verdächtig: die Bulle soll am 26. August 1114, an demselben Tage, an dem Kaiser Heinrich V. seine Bestäti-

Engsurkunde ausstellte, gegeben sein. Verdächtiger Weise ben die Datierun^n beider Urkunden auch die gleiche falsche Indiktion, die der Bulle weicht femer auffällig von der unter Paschalis II. üblichen ab^ Ebenso wunderbar ist es, dass sich Heinrich V. in seiner Bestätigungsurkunde bereits auf die am deichen Ta^e ausgestellte rapsturkunde bezieht. Femer widerspricht der Datierung der letzteren der in der Vita überlieferte Zeitpunkt der Confirmation (1106), den übrigens auch Pauliini in seinen Annales Cellae raullinae anfährt. Die Klosterstifterin wird zwar im Ein- gang der Urkunde als 'beata Paulina' bezeichnet, tritt aber im Verlauf des Textes neben ihrem Sohne Werner als Petentin auf. Widersprüche auf allen Seiten! Setzt man mit AnemüUer, der in der Datumzeile einen späteren Zusatz sieht, die Urkunde gemäss der Angabe der Vita ins Jahr 1106, so kommen wir in Conflikt mit dem Ausdmck 'beata Paulina', denn 1106 lebte Paulina noch, und mit der Erwähnung des Abtes Gerung, der erst 1107 nach Paulinzelle kam. Wie lassen sich alle diese Widersprüche lösen? Anemüller glaubt, dass 'das Original zu irgend einer Zeit verloren ging, und nur noch eine mangel- hafte und unvollständige Abschrift verblieb oder aus dem Ge- dächtnisse nachträglich gefertigt warde'. Pauliini will nur einen Auszug vor sich genaht haben: 4icet excerpta tantum ex Paschalis buUa habeam, lubens tamen communicabo tecum ea, qua accepi fide'. Trotzdem vermag er uns eine Nach- zeichnung der Rota zu geben ! Allein dieser Umstand genügt, den Verdacht gegen den berüchtigten Fälscher rege zu machen. Wenn Anemüller die Urkunde 'sonst nach Inhalt und Form' als unverdächtig bezeichnet, so müssen wir uns nach einer Vorlage umsehen, aus welcher der Fälscher 'Inhalt und Form' schöpfen konnte. Ohne Schwierigkeit lässt sie sich aus den von Paullini schon einmal benutzten Documenta redi- viva des Christoph Besold nachweisen : es ist die Bulle Pascha- lis' IL für Kloster Alpirsbach in Schwaben. Im wesentlichen hat der Fälscher nur den Namen des Klosters und die Da- tierung geändert. Diejenige der Alpirsbacher Urkimde (1101, Anr. 12) lag ihm zu früh, sonst hätte er sich wohl kaum ge- scheut, auch diese mit einer kleinen Aenderung in seine Abschrift

1) Vgl. Anemüller S. 4.

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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 461

zu übernehmeD. Deshalb entlehnte er in ungeschicktester Weise seine Datierung der Bestätigungsurkunde Heinrich's V.i, ohne zu merken, dass er nicht nur einen Fehler derselben (die falsche Indiktion) wiederholte, sondern sich auch mit dem Inhalte der von ihm mit geradezu unglaublicher Leichtfertigkeit fabricierten Bulle und den unmittelbar vorhergehenden Angaben seiner An- nales Cellae Paullinae über die Zeit der Confirmation in unlös- baren Widerspruch setzte. Die speciellen Angaben der Alpirs- bacher Urkunde wusste der Vielscnreiber Pauffini, dessen Werk über Paulinzelle für die Oberflächlichkeit seiner Kenntnisse der Klosterangelegenheiten Zeugnis ablegt, nicht durch entsprechende Details über öüterbesitz zu ersetzen. Statt dessen begnügte er sich in seiner Abschrift mit einem vielsagenden *etc.' Aus dieser Unwissenheit erklärt sich auch die Bescheidenheit, mit der er sich bei der Stiftungsurkunde mit einer blossen Copie und hier gar mit Excerpten begnügte. Als ob ein Excerpt, das er etwa einer Heberolle des Klosters hätte entnehmen können, gerade die Details und nicht vielmehr die unwesentlichen Formeln, die er giebt, weggelassen hätte!

Alles das genügt, um uns sämtliche in den Annales Cellae Paullinae enthaltenen Urkunden verdächtig zu machen. Doch sind für eine Reihe derselben, so für sämtliche Privat- und etwa ein Dutzend Kaiser- und Papsturkunden, die Originale in den schwarzburgischen und anderen Archiven nachzuweisen. Von anderen liegen frühe Copieen vor. Nach Abzug aller dieser bleibt ein Rest von etwa 20 Papst- und Kaiserurkunden, unge- fähr die Hälfte der ganzen Sammlung, die bisher nur die Auto- rität der PauUini^schen Abschriften für sich hatten. Die einmal aufgefundene Spur führte wieder auf Besold's Documenta redi- viva. Mit unwilligem Staunen, dem sich denn doch die Empfin- dung des Lächerlichen zugesellt, gewahrt man die masslose Frechheit des Fälschers, der es wagte, die grösste und weitaus wichtigste Hälfte seines Urkundenmaterials aus einem längst be- kannten und benutzten Druckwerke zu stehlen. Nicht weniger als 16 Kaiser- und Papsturkunden, diejenigen Paschalis' H. und Honorius' U. eingerechnet, sind mit Sicherheit als gefälscht nachzuweisen, gegen 7 weitere liegen starke Verdachtsgründe vor. Eine Nebeneinanderstellung von Vorlagen und Copien ist bei der augenfälligen, meistens wörtlichen Uebereinstimmung beider überflüssig. Der oben erwähnten Thatsache, dass Pauliini die Fehler der Besold'schen Ausgabe in seine Abschriften herübernahm, begegnen wir seltener, aus dem einfachen Grunde, weil Besold, sei es dass er sorgfältiger arbeitete, sei es dass er bessere, lesbarere Vorlagen benutzte, weniger Fehler machte,

1 ) Wahrscheinlich verleitete ihn dazu die von ihm citierte Stelle des Anonym. Benedict, bei Mader, Chron. Montis Sereni: 'bulla papalis data est MCXIV. VII. Kai. Sept. indictione VH!'.

Neues Archiv etc. XVIII. 30

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462

J. Dieterich.

aber immerhin in einem Maasse und in so markanten Fällen, dass der Diebstahl PauUini's ausser Frage steht. Wir be- gnügen uns mit der Registrierung der auffallendsten Wider- sprüche und Abweichungen^ schicken derselben aber zur Ver- einfachung des Verfahrens eine Liste der Fälschungen unter Gegenüberstellung der Besold'schen Vorlagen voraus.

PaalliDr§ Fälschungen.

1. Auszug aus der Stif-

tungsurkunde. 1106.

AnemüUer 2.

2. Paschalis II. 0.0. 1114,

Aug. 26. A. 5. Stumpf 9. Jaffö-Lö- wenfeld 6399.

3. Honorius II. Lateran

[1125/26], Febr. 24. A. 12. St. 12. J.L. 7188.

4. InnocenzIL [Pisa] 1136,

April 26. A. 16. St. 19. J.-L. 7774.

3> Cölestin II. Lateran 1143, [Nov. 26~-Dec. 31]. A.22. St. 28. J.-L. 8467.

6. Eugen III. Rheims 1148,

März 30. A. 31. St. 42. J.-L. 92n.

7. Friedrich II. I tre Santi

1226, Dec. A.68. Böhmer-Ficker, Acta 257 ; Regesta 1689.

8. Gregor IX. Perugia

1229, März 10. A. 73.

9. Wilhelm v. Holland.

Speier 1255, Febr. 17.

Die Vorlagen.

Die Bestätigungsurkunde Heinrich's V. Goslar 1114, Aug. 26. AnemüUer 7.

Ders. für A 1 p i r s b a c h. Lateran 1101, Apr. 12. Besold 1451 (245). Wirtemb. ÜB. 1,327, Jaff^-Löwen- feld 5866. Ders.fürDenkendorf. Late- ran [1125-30], Jan. 27. B. 275 (447). W. ÜB.II, 359. J.-L. 7398. Ders. für Lorch. Pisa 1136, Apr. 24. B. 445(720). W. ÜB. II, 383. J.-L. 7771. Crusius, An- nal. Suevici II, 1. 9, c. 18. Ders. für A n h a u s e n. Lateran 1143, Nov. 26. B. 202 (333). W. Uß. II, 30. J.-L. 8443. Ders.für Maul brenn. Rheims 1148, Mai 29. B. 491 (792). W. ÜB. II, 48. J.-L. 9206. Ders. für Denkendorf. Itre Santi 1226, Dec. B. 282 (460). W. ÜB. III, 206. B.-F. Regesta 1690. Ders. für Bebenhausen. Pe- rugia 1229, März 8. B. 227 (374). W. ÜB. HI, 252. Potthast 8352. Ders. für Maulbronn. Speier 1255, Febr. 16.

1) Ich eitlere nach dem wörtlichen Abdruck der Doc. ans dem Jahre 1720, da mir die erste Ausgabe derselben erst während der Correctur zu- gänglich wurde. Die Seitenzahlen der Originalausgabe sind in Klammern beigesetzt.

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Ueber Pauliiueller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 463

B. 498 (802). W.Ü.-B.V,43. B.-F., Reg. 5225. Ders.fürMaulbrono. Speier 1273, Dec. 20. B. 499 (806). Böhmer, Reg. Rudolfi 36.

Ders.ftirBlaubeuern.Orvieto 1284, Apr. 27. B. 594 (922). Ders. für Denkender f. Nürn- berg 1299, Jan. 9. ß. 289 (469). Böhmer, Reg. Albrecht's 109.

Ders. ftir A de 1 b e r g. Avignon 1363, Mai II. B. 23 (43). Ders. für L 0 r eh. Constanz 141 5, Gründonnerstag; vgl.Sigis- mund's ürk. nir L o r c h , Ulm 1434, Dinstag nach St. Jacob. B. 464 (750). 465 (752). Ders. für Adel borg. Rom 1467, Mai 2. B. 29 (55). Ders.fürMaulbronn. Worms 1494, Juni 14. B. 525 (846). Verdächtig sind folgende Urkunden der Päpste:

1. Urban V Avignon 1366, .^^ ^^^^^^^ ^.^^^ gedient haben

rebr. 18. .orr^/die Bullen Alexander's IV.» (La-

2. Gregor XI. Avignon 1372,1 teran 1267, März 15; AnemüUer 91)

Juni 26". /und Clemens' V. (Avignon 1310,

Benedict XIII. Avignonl Febr. 7; A. 161). Vgl. Gregor IX.

' (Perugia 1285, Mai 31; A. 78).

Avignon

I Muthmassliche Vorlage : die Bulle

5. ßonifaz IX. Rom 1390, JJ,^K°J»"«'^J«ff«^?"^»V4f

^ M (Orvieto 1292, Mai 15; Besold 236).

6. Bonifaz IX. Rom 1392, März 22.

7. Die Wiederholung der Bulle Gre gor's IX, 1235, Mai 31,

die nach Pauliini im Jahre 1237 erfolgt sein soll.

A.87. B.-F., Acta306, Reg. 5228.

10. Rudolf I. Speier 1273,

Jan. 21. A. 102. B.-F., Acta 318; Böhmer, Reg. Rudolfi fehlt.

11. Martin IV. Orvieto 1284,

März 30. A. 111.

12. Albrecht I. Nürnberg

1299, Jan. 10. A. 141. B.-F., Acta 393; Böhmer, Reg. Albrecht's fehlt.

13. Urban V. Avignon 1363,

Mai 10.

14. Sigismund. Ulm 1434,

Dinstag nach St. Jakob.

15. Paul II. Rom 1466, März 3.

16. Maximilian I. Worms

1493, Juni 14.

1401, Juni 4. Benedict XII. 1338, Jan. 6.

1) Von Pauliini fälschlich Gregor IX. zugeschrieben. 2) Von

Paullini fälschlich Alex. III. zugeschrieben. 3) Wohl identisch mit

30*

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464 J. Dieterich.

Von einer genaueren Vergleichnng der späteren Urkunden, soweit sie nicht im W. ÜB. in berichtigter Fassung vorliegen, wnrde abgesehen. In n. 4 nnd 7 Kegt die oben bei der Bnlle Honorios' IL schon besprochene Corruption der Eingangsworte wieder vor. In der Bolle Innoeenz' IL (n. 4) lesen Besold wie Panllini 'quociens ea qnae' statt des üblichen ^onodens a nobis ea, qnae', wie es auch der Text des W. ÜB. bietet. In der Gregorys IX« Ar Paolinzelle hat der F&lscher in der Eile die für die richtige AuflFassung des Satzes unentbehrlichen Worte 'religiosam vitam eligentibus weggelassen und ^ebt die sinnlose Formel ^apostolicum conyenit Messe nraesidium, ne forte' statt ^religiosis vitam eligentibus apostolicum convenit adesse praesidium'« Das folgende ^eos' (ne forte cuiuslibet te- meritatis incursus . . eos a proposito revocet) steht damit in der Luft. Freilich kommen die Eingangsworte ^apostolicum convenit adesse praesidinm' nach Löwenfeld (13030 und 16727) noch zweimal vor; doch ist. wie Löwenfeld anmerkt , in der ersten Urkunde auch das Eschatokoll corrumpiert, und von beiden kennen wir keine ori^nale Ueberlieferung.

In der Bulle Gregorys IX. (n. 7) wird ein Abt Adalbert erwähnt 1229 kann aber in Paulinzelle kein Abt dieses Namens existiert haben. 1228 wird noch der seit 1222 urkundlich^ auftretende Abt Konrad als Zeuge in einer Urkunde des Land- grafen Heinrich von Thüringen genannt*. 1233 kommt der nächste Abt, Gerhard, urkundlich vor'. Abt Adalbero von Paulinzelle, der wohl mit dem in der Bulle erwähnten Adalbert identisch ist, ist nur bis zum Jahre 1222 bezeugt^, in welchem Jahre auch, wie erwähnt, Abt Konrad zum ersten Male auf- tritt. Paullini verlegt allerdings den Tod Albero's ins Jahr 1258 oder 59. Für die ersten fünfziger Jahre des Jh.'s 1252 1254 ist aber ein Abt Siegfried urkundlich bezeugt*. Von 1255— 1265« wird Abt Dietrich genannt. Der Catalogus abbatum manuscriptus, auf den Pauliini sich beruft, ist also mit so vielen von ihm in seinen Werken über Corvey und andere Klöster und Städte citierten Manuscripten' gleich- werthig, d. h. er wird nur in seiner Phantasie bestanden haben. Ebenso wie er in der ins Jahr 1106 zu verweisenden unechten Bulle Paschalis' IL den erst 1107 zur Abtswürde gelangenden Gerung und in der Honorius' IL von 1125/26 denselben bereits

der von Anemfiller S. 137 in einem Ansznge Lindner^s (Annal. Panlino- Cellens. V, 6) mitgetheilten Bulle Bonifaz' VIII. (Rom 1297, Nov. 5). 1) ÜB. von PauUnzelle S. 66 ff. 2) S. 72. 8) 8. 76. 4) S. 65.

Er tritt zuerst 1197 auf, müsste demnach, wenn PauUinrs Zahlen richtige wären, 61 oder gar 62 Jahre Abt gewesen sein! 5) S. 86. 6) S. 87 ff. 7) Die von ihm in seinen A. Oellae Paullinae citierten Stellen über die beiden ersten Aebte, Gerung und Ulrich, stammen zweifellos aus Trithe- mius, der Rest ist offenbar freie Erfindung.

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lieber Paulinzeller Urkunden nnd Sigeboto's Vita Paulinae. 465

1120 verstorbenen Abt als Adressaten erwähnt, hat er anch hier, offenbar da es ihm an einem Namen zur Ausfüllung der Lücke fehlte, den inzwischen wohl längst verstorbenen, keinen- falls aber mehr im Besitze der Abtei befindlichen Adalbert eingefügt.

Die auffallige Angabe des Incamationsjahres in einer Bulle Gregorys IX. wurde schon von Anemüller bemerkt i, der sich dabei beruhigte, dass die Incamation auch in einer zweiten Bulle desselben Papstes vom 8. März 1229 vorkommt: es ist eben die Bebenhausener, die Paullini aus Besold copiert hat.

Im allgemeinen änderte der Fälscher nur die Namen des Abtes oder Kloster» und das Datum. Detaillierte Angaben der schwäbischen Urkunden wusste er nicht durch solche aus Paulinzelle zu ersetzen. Er half sich mit einem bedeutungs- vollen 'etc.' oder überschlug einfach die ganze Stelle (vgl. bes. n. 2. 5. 9) 2. Im übrigen beschränkte sich seine Thätigkeit als Redacteur auf leichte Aenderung der Wortstellung*, Ersatz einzelner Worte oder Wendungen durch synonyme ('sine' st. <absque', *consilio' st. *con-' oder 'assensu', *volumus' st. *decer- nimus', 'fuerit* st. 'apparuerit', oder *extiterit', 'in posterum' st. 'in futurum', 'pagina' st. 'litterae', *inibi' st. 'ibidem', 'bea- tus Petrus' st. *princeps apostolorum' u. s. f.), bedeutungslose Zusätze (z. B. 'sanctae sedis apostolicae' st. 'sedis ap.', ^sancti patris Benedicti' st. <s. B.') und Kürzungen. Einzelne Wendungen einer Urkunde pflegte er durch ähnliche aus ver- wandten zu ersetzen (z. B. in n. 3 'alioquin liceat vobis quemcunque volueritis adire episcopum' st. 'alioquin ea sacra- menta a quocunque malueritis accipietis episcopo' [s. o.l oder in der Bulle Gre^or's IX. [n. 8] 'cui fsc. monasterioj Deo auctore praeesse dinosceris' st. 'in (juo aivino estis obsequio mancipati'). Die Wendung 'cui dmosceris' stammt aus der Bulle Honorius' II. fiir Denkendorf*. Der Ursprung des Satzes 'alioquin episcopum' wurde schon oben bei der Besprechung der Urkunde Honorius' II. nachgewiesen. Ebenso leicht lassen sich alle übrigen Vertauschungen und Einschiebsel belegen'. So finden wir das in der Vorlage fehlende 'Deo auctore' der

1) S. 73. 2) S. o. S. 461. 8) Z. B. in n. 11 *apud urbem

veterem' (Orvieto) in 'apud veterem nrbem\ 4) W. ÜB. S. 360: *ciii

auctore Deo preesse cognosceris*. 5) Am meisten Schwierigkeiten machte in dieser Hinsicht die Bolle Gregorys IX. Benutzt wurde in ihr, neben der Bulle desselben Papstes für Bebenhausen, die Paullini wohl im Original vorliegende Urkunde Erzbischof Eonrad's von Mainz, in der dieser als päpstlicher Legat dem Abte Gebhard von Paulinzelle das Recht, bei feier- lichen Gelegenheiten Mitra etc. zu tragen, verlieh; femer die Bulle Alexander's III. für Adelberg, Besold S. 3. Einzelne Wendungen lassen eich aus den Urkunden Honorius' II, Paschalis* II, Innocenz' II. und Ooelestin's II. für Paulinzelle belegen. Nur für die Bestimmungen über

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466 J. Dieterich.

Bnlle Innooenz* II. (d. 4) in derjenigen Paschalis' II, Hono- rius IL für Denkendorf und Gregorys IX. wieder. Ein zweites Einschiebsel der Bulle Innocenz' II: <porro tu et successores tui substituatis' stammt aus der voraufgefaenden Urkunde Honorius' If. In der ersten gefälschten Eaiser- urkunde (n. 7) ist der Zusatz zum Datum (4mperante domino nostro Friderico secundo Dei gratia gloriosissimo Romanorum imperatore semper augusto, lerusalem et Siciliae rege, anno imperii eins sexto^ lerusalem priroo, regni vero Siciliae vice- simo nono, feliciter. Amen'), der in Besold's Documenta un- mittelbar auf die Vorlage folgenden Urkunde Friedrich's II. für Denkendorf (Juni 1228) * entnommen. Bei der Herstellung der Urkunde Sigismund's griff der Fälscher ebenfalls in die folgende desselben Kaisers hinüber*: während die Vorlage das Datum '1415 Gründonnerstag' hat, schliesst die Fälschung mit dem Datum einer zweiten Urkunde Sigismund's für Lorch: 4434 an nechsten Dinstage nach sant Jacobs, des heiligen Tzwelfbotten tage.'

Ueberhaupt beschränkte sich die Hauptthätigkeit des Fälschers auf die grössere oder geringere Aenderung der Datumzeile, während die Ausstellungsorte überall dieselben blieben. Die ungeschickte Herübemahme der Datierung der Bestätigungsurkunde Heinrich's V. für Paulinzelle vom 26. Aug. 1114 in die Bulle Paschalis' II. wurde schon oben besprochen. Nur in den zwei Jüngsten gefälschten Urkunden PauPs II. und Maximilian's I. differieren die Urkunden um etwa ein Jahr.

Paul IL für Paulinzelle: 'anno Christi MCCCCLXVI. V. Non. Martii, pontificatus nostri anno secundo'; für Adelberg: 'anno MCCCCLXVII. VI. Id. Maii, pon- tificatus nostri anno tertio'. Maximilian I. fär Paulinzelle: 'die 14. mensis lunii, anno Do- mini 1493, regnorum nostrorum Romani 8., Hungariae vero 4. annis'; für Maulbronn: 'die 14. mensis lunii, anno Domini 1494, r. n. Romani 9., Hungariae vero 5. anno.

Dass die Urkunde Sigismund*s für Paulinzelle das Datum einer Lorcher Kaiserurkunde aus dem Jahre 1434 trägt, wäh-

das Läuten von 1 2 Glöckchen (*tintinnabalis*) während des Interdikts und über die Erblichkeit der Vogtei liessen sich in Besold keine Beleg- stellen finden. Die erste könnte ans einer Hnysborger Bulle Alex- anderes III. herrühren, die Paullini, dem Verfasser der Annales Huys- bnrgenses, wohl bekannt sein konnte. Vgl. *Die Urkunden der Bene- diktinerabtei Huisburg' n. 17 (Neue lüttheilungen lY, Halle 1838, S. 13) ; eine Abschrift der Uk. befindet sich in der kgl. Bibliothek zu Berlin (Mon. Borussica 4o. 84). 1) S. 288. 2) S. 465.

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Ueber Paulinz eller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 467

rend ihre Vorlage aus dem Jähre 1415 stammt, wurde bereits erwähnt. Nur in drei weiteren Daten ist der Monat geändert.

Honorius IL für Paulinzelle: 'VI. Kai. MartiF;

für Denkendorf: *VII. Kai. Februarii (W. ÜB.: VI. Kai. Febr.)'. Martin V. für Pauhnzelle: 'III. Kai. Aprilis';

für Blaubeuem: <V. Kai. Maii'. Eudolf I. für Paulinzelle: *XII. Kai. Februarii'.

für Maulbronn: 'XIII. Kai. lanuarii'.

Mit der letzten Aenderung hat Paullini kein Glück ge- habt: Ende Januar war Rudolf I. längst nicht mehr in Speier, dem angeblichen Ausstellungsorte der Urkunde, sondern am Oberrhein in der Nähe von Strassburg und Basel.. Ficker schlug deshalb in den Acta imperiii vor, 'Kai. lanuarii' st. ^Kal. Februarii' zu lesen, AnemiQler ist ihm hierin gefolgt und setzt die Urkunde auf 1273 JDecember] 21.

In den übrigen Abschriften aus Besold weicht Paullini von seiner Vorlage nur um 1 bis 2 Tage ab.

Innocenz II. für Paulinzelle: *VL Kai. Maii';

für Lorch: 'VIII. Kai. Maii'. Eugen III. für Paulinzelle: *III. Kai. Aprilis';

für Maulbronn: *IV. Kai. Aprilis'. Gregor IX. für Paulinzelle: *VI. Idus Martii'.

für Bebenhausen: 'VIII. Idus Martii'. Wilhelm von Holland für Paulinzelle: *XIII. Kai. Martii';

für Maulbronn: 'XIIII. Kai. Martii'. Albrecht I. für Paulinzelle: *IV. Idus lanuarii';

für Denkendorf: *V. Idus lanuarii'. Urban V. für Paulinzelle: 'VI. Idus Maii';

für Adelberg: 'V. Idus Maii'.

In der Urkunde Friedrich*s II. für Paulinzelle und Denken- dorf (Dec. 1226) stimmt das Datum überein. Die Bulle Coe- lestin's II. ist nach der Fassung des W. ÜB. gegeben am 26. November 1143 ('VI. Kalendas Decembris'). Besold konnte oflfenbar die betreffende Stelle seiner Vorlage nicht lesen. Er setzt anstatt des 'VI. Kai. Decembris' ein unverständliches 'VI. Set. decim.' ein. Paullini wusste daraus nichts zu machen imd Hess die Stelle einfach weg. So kommt es, dass die Bulle Coelestin's IL für Paulinzelle kein Monatsdatum hat>.

1) S. 318. 2) Noch an einer anderen Stelle scheint es sich

Pauliini auf diese Weise leicht gemacht zn haben. In der Datnmzeile der Bulle Paschalis* II. fehlt in der Bestimmung des Regierungsjahres des

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468 J. Dieterich.

Die Bemerkungen über die Originale oder Copien, die Pauliini seinen Abschriften zu Grunde gelegt haben will, be- zwecken nur die Irreführung des Lesers und Benutzers der Annales Cellae Paullinae. Dieser Zug tritt uns auch in an- deren Schriften PauUini's und in denen seines Nachfolgers Falke öfters entgegen. 'Beide , so führt Wigand in seiner „Confrontation der Verdächtigen^ aus, 'reden nie offen und ehrlich von ihren Quellen und weisen solche nach; sondern sie geben gern prahlerische Andeutungen, sprechen von Chro- niken, Handsclu*ifteny Membranen und uralten Monumenten, ohne sie zu besitzen oder von dem Besitz zu überzeugen/ Auf dieser Linie stehen Wendungen der Annales Cellae Paullinae, wie : 'vetus charta ita de re', 'sie scheda antiqua ger- manica' und der oben erwähnte 'Catalogus abbatum manu- scriptus'. Ein Gegenstück zu den von Wigand als interpoliert verworfenen Stellen der Annales Corbeienses über die Anlage der EJosterbibliothek, Bücherschreiben etc. bildet die Steife, an der die Annales Cellae Paullinae von der wissenschaftlichen Thätigkeit des dritten Abtes Gebehard berichtet: 'Hie coepit instruere bibliothecam monasticam et doctos aliunde con- quisivit monachos, qui iuniores fratres instituerent , tarn in Sacra pagina quam in secularibus di8ciplin]s\

Mit dem Fortschreiten der Annales Cellae Paullinae scheint dem Fälscher die Lust an seinen Elaboraten gewachsen zu sein. Von der Stiftungsurkunde, der weitaus wichtigsten von allen, bescheidet er sich, eine blosse Copie vor sich gehabt zu haben (s. o.), die Bulle Paschalis' IL ^ebt er nur im Auszug : 'licet excerpta tantum ex Paschalis buTla habeam', ebenso giebt er von der Eugens IIL nur Datierung und Subscription. Die Abschrift der Zeugenreihe der (Jrkunde Honorius' II. erspart er sich durch ein heuchlerisches: ^novem subscripserunt car- dinales, quorum nomina vero legi non poterant'. Diese Wen- dung soll im Leser die Meinung erwecken, Paullini habe ein schwer lesbares Original vor sich gehabt. Und doch wäre es ihm ein Leichtes gewesen, auch die Namen zu geben : Besold hat deren gar elf!

Aehnlich ist die Finte, wenn er in der Giessener Hs. der Bulle Innocenz' II. die Bemerkung zusetzt: 'similem prorsus buUam illustri monasterio Laureacensi datam legi apud Crusium p. II, I. IX, c. 18'. Die scheinbare Unbe- fangenheit, mit der der Fälscher hier direkt auf seine Vonage verweist, soll dem etwa über die aufiUUige Ueberein- stimmung beider Urkunden stutzig werdenden Leser Sand in

Papstes ('pontificatas antem domini Paschalis secnndi XV') das hier übliche 'papae*. Besold hat hier *ftj^\ Sollte der Fälscher die Sigle nicht haben auflösen können?

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Ueber Paulinzeller Urkunden nnd Sigeboto*s Vita Paulinae. 469

die Äugen streuen und ihn auf eine fidsche Spur, bringen. Uebrigens ist es nicht einmal wahrscheinlich^ oass PauTlini überhaupt Crusius zum Vergleich herangezogen hat: auch Besold verweist in einer Anmerkung zu der Lorcher Urkunde auf den ersten Abdruck in dessen Annales Suevici.

Den Eindruck der Originalität seiner Vorlagen erhöhen die genauen Nachzeichnungen der Rota in den Urkunden Pa- schalis' II. (von der Pauliini doch nur einen Auszug besessen haben will!), Innocenz' II, Coelestin's II, £ugen's III. und Gregorys IX, des Benevalete in der Innocenz' IL Anemüller schliesst daraus z. B., dass Pauilini auch das Original der Bulle Eugen's III, von der der Fälscher nur Datierung und Subscriptionszeile giebt (^quia vero charta eins cum Coe- lestiana unius eiusdemque tenoris est, nolui apponere' recht- fertigt Pauilini die Weglassung des Textes), vor sich gehabt bat. Natürlich stammen sämtliche Nachzeichnungen aus Besold : der Fälscher hat sie erst mit Bleistift durchgepaust und dann mit Tinte überzeichnet.

Dem Bestreben, die Autorität der Fälschungen zu er- höhen, dient auch der Kunstgriff, mit dem sie Pauliini durch Verweisungen untereinander verknüpft. Honorius II. erlässt seine Bulle: ^praedecessoris nostri felicis memoriae Pascalis papae vestigiis inhaerentes', Eugen III : ^vestigia calcans Inno- centii II. et Coelestini IF. Grregor IX. fasst sogar sämtliche vorher in Sachen des Klosters gegebenen Bullen zusammen: 'ad exemplar praedecessorum nostrorum Pascalis, Honorii, Innocentii, Eugenii, Coelestini primi (I) et secundi\ Dasselbe ist in dem Privileg Albrecht's 1. der Fall: 'dum divorum im- peratorum et regum Romanorum illustrium inciitae recorda- tionis praedecessorum nostrorum pia gesta mente revolvimus .... noscat i^tur praesens aetas . . et posteritas, quod nos exempla eorunaem nostrorum praedecessorum . . . sequi . . . cupientes honorandum cunctis monasterium sanctae Mariae in Cella beatae Paulinae . . a divis Heinrico IV, Conrado II, Philippo, Wilhelmo et Friderico II, Romanorum imperatori- bus et regibus inciitae recordationis nostris antecessoribus multis donatum libertatibus ... in nostram et sacri imperii tuitionem . . . suscipimus'. Im Verlaufe der Urkunde werden dann die Namen der fünf Kaiser und Könige noch einmal wiederholt. Hatte der Fälscher in den Papsturkunden für die Erwähnung der Vorgänger bei Besold keinen Anhaltspunkt, so giebt die Urkunde Albrecht's für Denkend orf eine ähnliche Aufzählung. Und doch! Wie verschieden ist die Einfachheit der Vorlage von den detaillierten Angaben Paullini's, der seine Kaiser und Könige genau beziffert: 'ecdesiam dominici se- pulchri . . a divis Friderico et Friderico Romanorum impera- toribus et Heinrico, Romanorum rege, inciitae recordationis

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470 J. Dieterich.

nostris antecessoribus, multis donatam libertatibuB ... in nostram et sacri imperii tuitionem suscipimus'.

Neben den Fenlern, die PauUini mit Besold gemeinsam hat ich füge der früheren Aufzählung noch hmzu, dass beide in n. 4 'aut quaecunque in futurum conoessione ponti- ficum etc.' lesen, wo der Text des W. ÜB. ^^uacunque hat, in n. 5 *utilem esse noveritis' st. 'cognoveritis', m n. 7 *predicti fratres' st. ^idem fratres' hat er deren auf eigene Faust ge- macht, von denen einige hier hervorgehoben werden mögen zum Zeugnis für die Flüchtigkeit und Oberflächlichkeit der Abschriften. In der Bestimmung der Bulle Coelestin's II. über den Begräbnisplatz des Klosters wird Paulinzelle das Privile- gium ertheilty auch Fremdlinge auf deren Wunsch auf dem- selben begraben zu dürfen: 'salva tamen iusticia matris ecde- siae*. Die Vorlage hat hier bei Besold wie im W. ÜB. das einzig richtige ^matricis ecclesiae'. In n. 5 : 'desiderium animo nos docet (st. 'decef) libenti et benevolo concedere' und ebenda 'Celestinus . . . dilectis filiis, abbati et monasterio (st. ^mo- nachis') sanctae Mariae' bringt er offenbaren Unsinn. An an- deren Stellen lässt er zum Verständnis unbedingt nothwendige Worte aus, z. B. in der Urkunde Friedrich's il: ^nullus sit tam [ausus], qui . . inquietare presumaf ; in der Bulle Gre- ^or's IX : ^ut tu, fili abbas, tuique successores elargiri [possi- tis]'. Hierher gehört auch die Verstümmelung der Eingangs- worte in derselben Bulle.

Damit möge der Indizienbeweis gegen den Fälscher ge- schlossen sein. Die gegebenen Beispiele genügen, seine Ab- hängigkeit von Besold mit Sicherheit festzustellen, zugleich aber auch die masslose Naivität und Frechheit der Fälschung zu charakterisieren.

IL

Mit der Bulle Honorius' II. fällt ein Eckpfeiler des Mitzschke'schen chronologischen Aufbaues. Pmfen wir jetzt die übrigen auf ihre Festigkeit !

Die Rückkehr Paulina's von ihrer zweiten Romreise fallt zeitlich zusammen mit dem Tode Abt Udo's von St. Blasien *. Das Sterbejahr üdo's finden wir in den Ann. necrolog. S. Blasii* und dem daraus schöpfenden Liber constructionis monasterii ad S. Blasium«. Beide stammen aus der Mitte, bezw. dem

1) C. 15. Der Name Udo's wird nicht genaont. Doch kann es sich nur nm ihn handeln, da die Sterbejahre seines Vorgängers Giselbert (t 1086) nnd seines Nachfolgers Kastein (f 1125) zu weit abliegen. 2) Ed. Mone, Quellensammlung zur Badischen Landesgeschichte III, 599; Baumann, Mon. Qerm. hist. Necrol. Germ. I, 329 ff. 3) Ed. Moue

a. a. O. IV, 76 ff.

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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 471

Ende des 14. Jh/s, haben also von vornherein geringeren An- spruch auf Glaubwürdigkeit als die dem Ereignisse näher stehende Vita Paulinae.

Die A. necrol. in der Fassung Mone's, der sie zum ersten Male nach einer inzwischen verschollenen Hs. herausgab, und dessen Ausgabe von Baumann mit geringen Aenderungen wie- derholt wurde, lauten an der betreffenden Stelle : ^Anno Domini M«C. VIII. Kai. Oct. (1. Oct. fugt der Herausgeber hinzu) obiit dominus Uto abbas quartus'. Baumann, von der richtigen Er- wägung ausgehend, dass ^VIII. Kai. Oct.' als Todestag Udo's feststeht ^, las, wie folgt: 'Anno Domini 1100. 8. Kai. Oct. obiit etc.* Da aber Udo noch am 26. Febr. 1105 als Zeuge und Sieg- ler auftritt >, kann die Zahl 1100 unmöglich richtig sein. Zwi- schen *MC' und *VIII. Kai. Oct.' dürfte eine Zahl ausgefallen oder von Mone übersehen worden sein. Die Geschichtssdireiber St. Blasien's setzen den Tod üdo's ins Jahr 1108*. Diese Zahl hat auch wirklich der aus den A. necrol. abgeleitete Lib. constr. Aber auch die A. selbst geben uns durch die mit 17 Jahren weniger 5 Tage bezifferte Abtszeit des XII. Kai. Oct. ver- storbenen fünften Abtes ßustein ein anscheinend untrügliches Mittel, die ausgefallene Zahl aufzufinden. Durch Subtraction ergiebt sich '1108, VIII. Kai. Oct.* als Datum des Amtsantritts. Das Monatsdatum trifft genau auf den Todestag Udo's, dessen Regierungszeit uns nur im Lib. constr. angegeben ist. Da sie 22 Jahre weniger 2 Wochen beträgt, und Giselbert, der 3. Abt, 6. Id. Oct. 1086 verstarb, so vermögen wir auch aus diesen Zahlen die ungefähre Zeit des Ablebens Udo's zu berechnen. Auch hier werden wir auf Ende September 1108 gefährt. Der Schluss ergiebt sich von selbst: in den A. necrol. hat an der betreffenden Stelle ursprünglich *M»CVIII. VIII. Kai. Oct.' gestanden.

Sind aber die Angaben über die Amtsdauer der einzelnen Aebte, wie sie uns A. necrol. und Lib. const. bieten, durchaus zu- verlässig und im Stande, die Glaub w^digkeit der übrigen Daten zu erhöhen? Bei genauerem Nachrechnen ergiebt sich die auf- fällige Thatsache, dass, wenn die Zahlen richtig sind, in St. Bla- sien die Aebte unmittelbar am Todestage ihrer Vorgänger oder doch nur 1 bis 3 Tage später ihr Amt angetreten haben müssten*. Da dies schwerlicih richtig sein kann, dürfte die Amtsdauer der

1) Necrol. Germ. I, 113 (necrol. Ottenbnr.); 261 (necrol. Zwifalt.); 179 (necrol. Turic). 2) Dümg^, Regest. Bad. 27. 3) Vgl. J. Baader, Gesch. St. Blasiens S. 17. 4) Wemher I. f 4 Kai. Oct. 1068. Gisel- bert t 6. W. Oct. 1086. Amtsdauer 18 Jahre 13 Tage. Differenz 0. üto t 8 Kai- Oct. 1108. 22 J. 2 Wochen. Differenz 3 Tage. Bustein f 12 Kai. Oct. 1126. 17 J. 6 T. Differenz 0. Bertold f 4. Non. Aug. 1141. 16 J. 6 W. 4 T. Differenz 3 T. Günther f 12. Kai. Febr. 1170. Wemher II. f 4. Kai. lun. 1178. 5 J. 4 M.

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472 J. Dieterich.

Aebte erst später hinzugefügt und berechnet, und zwar nach den Todesdaten der A. neerol. berechnet worden sein. Den jetzigen Text der A. necrol. hat, wie Mone nachweist >, gegen mitte des 14. Jh.'s ein gewisser Johann Rasor, auch Johann von Ochsenhausen genannt, nach einer z. Th., besonders aber in dem uns interessierenden Eingange unleserlichen Vorlage hergestellt. Wieviel in dieser Fassung auf sicherer Grundlage, wieviel auf Combination beruht, lässt sich nicht mehr ent- scheiden. Wir glauben nicht fehl zu gehen, wenn wir die Berechnung der Amtsdauer dem jüngsten Redacteur, Johann Rasor, zuschreiben. Da aber auch zweifelhaft ist, ob in dessen Vorlage, die allem Anscheine nach ein Necrologium gewesen ist, und Necrologieen des Mittelalters enthielten in der Regel nur die Monatsdaten, fiberhaupt Jahreszahlen gestanden haben, so liegt nahe, zu vermuthen^ dass Jahreszahlen sowohl wie Amtsdauer von eben diesem Johann Rasor auf Grund irgend welcher nicht mehr controUierbarer Quellen zusammengestellt und berechnet wurden.

Jedenfalls genüet die Autorität der A. necrol. nicht', das Vertrauen auf die Zuverlässigkeit unserer Hs. zu erschüttern. Denn auch die thatsächlichen Angaben der Vita stimmen aufs beste mit den uns durch sie überlieferten Jahreszahlen überein.

Werner, Paulina's Sohn, schenkt bereits 1108 ein Gut zu Bunsdorf a./d. Unstrut dem von seiner Mutter gegründeten Kloster « : 'celle in honore sancte Mari§ sanctorumque omnium edificat^'. Trotzdem setzt Mitzschke die Klostergründung erst ins Jahr 1111 ! Die Schenkungsurkunde datiert von einem Sommer (Juli 4) 1108 abgehaltenen Hoftage Heinrich's V. zu Goslar. Auf einem Hoftage zu Goslar trat aber auch, wie die Vita berichtet*, Wemer's Bekehrung ein. Mitzschke identificiert diese beiden Hoftage und setzt sich so mit folgenden Angaben der Vita in scharfen Widerspruch: ^[Werenherus] mente mutata regalis curiae fastigia pomposa floccipendit, nulli concep- tum mentis aperuit, sed secreto conscientiae dis- simulato ad propria cum omni festinatione repe- d a V i t. Multa mente volutat, multa dehberatione, q u o m o d o Christum heredem bonorum suorum faciat' etc.

Differenz 3J. 8T. Sollte hier nicht 8 statt 5 zn lesen sein? Arnold I. t 1245. Arnold II. t B. Kai. Aug. 1276. 26 J. 4 M. B T. Die Differenz ist hier nicht genan zu berechnen, da der Todestag Amold's 1. nicht ange- geben ist. Heinrich f 4. Non. Nov. 1294. 18 J. 8 M. 7 T. Differenz 0. 1) A. a. O. m, 596 ff. 2) Mitzschke (S. 48, Anm. 1) bemerkt zu c. 15: 'Bestätigung hierfür (für die Annahme, Udo sei 1108 gestorben) ist mir aus dem General -Landesarchiv in Karlsruhe geworden'. Eine Anfrage in Karlsruhe wurde dahin beantwortet, dass dort kein weiteres Material zur Feststellung des Todesjahres vorhanden sei. 3) ÜB. S. 6/7. 4) C. 23.

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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 473

Die Schenkung des Gutes in Bunsdorfi, die doch wohl ein Ausfluss dieser Stimmung war^ kann erst geraume Zeit nach der Sinnesänderung Wemer's, also wohl kaum noch auf dem Hoftage, auf dem er bekehrt wurde, erfolgt sein. Halten wir 1106 als Jahr der Klostergründung fest, so kann, da der Gos- larer Hoftag des Jahres 1107' wegen des IL Id. Martii 1107» erfolgten Todes der Paulina, die doch die Bekehrung ihres Soh- nes miterlebte, nicht in Frage kommt, nur der Hoftag, den Heinrich V. 1105 nach Ostern in Goslar abhielt^, gemeint sein. Ins Jahr 1105 fallt dann auch die zweite Romreise Paulina's, von der sie im Herbste zurückkehrte. Auf der Heimreise be- suchte sie St. Blasien und fand dort den von ihr gesuchten Abt Udo (f 24. Sept.^ nicht mehr unter den Lebenden. Nach Thü- ringen heimgekeiirt, erfuhr sie auf einer Reise in die Quer- furter Gegend die während ihrer Abwesenheit erfolgte Sinnes- änderung ihres Sohnes Werner». Dieser zog sieh (1105/1106) mit seiner Mutter in die Einsamkeit des Thüringerwaldes zu- rück. Um dieselbe Zeit baute Paulina als vorläufigen Mittel- 5 unkt der beabsichtigten Elostergründung die Kapelle der hl. [aria Magdalena*. Die Weihe derselben, die nach dem Zu- sammenhange der Ellostero'ündung unmittelbar voraufging, voll- zog Erzbiscnof Ezelo (Hemrich) von Magdeburg (1102 1107)'. Wollte Mitzschke an dem Grtindungsjahre Uli festhalten, so musste er sich nach einem Ersatz für diesen 1107 verstor- benen Erzbischof Ezelo umsehen. Er fand ihn in Bischof Hezilo von Havelberg». Daher die ungeheuerliche Aende- rung des 'PartinopolP der Hs. in das 'Havelbergensi' der Ausgabe !

1106 besuchte Paulina zum letzten Male Rom und er- wirkte dort die aus demselben Jahre datierte Konfirmations- bulle Paschalis' IL Inzwischen hatte sich in Paulinzelle eine

1) Dafür, das8 Werner znr Zeit der Schenkung bereits Laienbmder i?var, scheint zu sprechen, dass ihn in der Uk. ein Vogt vertritt. 2) Annal. Hildesh. (ed. Waitz) S. 68. Vgl. Giesebrecht, D. Kaiserzeit III, 782. 3) C. 31. 4) A. Hildesh. S. 52. Vgl. Giesebrecht a. a. O., S. 733.

Für den Tag in Merseburg, an dem Werner den Mörder seines Bruders Friedrich im Zweikampfe tödtete, haben wir die Wahl zwischen verschie- denen Aufenthalten Heinrich *s IV. in dieser Stadt. An sich ist die Fest- legung dieser Thatsache weder für die Herausgabe der Vita, noch über- haupt geschichtlich von Interesse. 5) C. 24. 6) C. 18. 7) M. be- merkt ganz richtig (S. 174), dass man nicht ohne Weiteres einen Mann, 'der historisch nur als Heinrich auftritt', Ezelo nennen darf und umgekehrt. Für uns genügt vollkommen die Konstatierung der Thatsache, dass histo- risch beide Bezeichnungen für einen Mann nachzuweisen sind, z. B. für Herzog Heinrich H. von Baiern (vgl. SS. XHI, 237). 8) Nach-

weisbar 1096 1108, vgl. Bresslau, Forsch, zur Brandenb.-Preuss. Gesch. I, 400 f.

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474 J. Dieterich.

grössere Anzahl von Conversen beiderlei Geschlechts gesam- melt ^ Ein längeres Zusammenleben ohne klösterliche Ord- nung und die Aufsicht eines Abtes war unstatthaft > und ist auch in unserem Falle höchst unwahrscheinlich'. Vielmehr wird sich die Elostergründerin sofort nach Erwirkung der Bulle nach einem geeigneten Oberhaupte für die junge Stiftung umgesehen haben. Frühjahr 1107 pilgerte sie gen Hirschau^ sich von dort einen Abt zu erbitten*, unterwegs starb sie (II. Id. Martii 1107) in Kloster Schwarzach». Der neue, von Hirschau entsendete Abt Gerung trat kurz nach ihrem Tode seine Würde an».

Wenn ich an diese feststehenden Thatsachen eine Ver- muthung knüpfen darf, so stammten die beiden schwäbischen Mönche, die raulina in der ersten Zeit der Klostergründung unterstützten % aus St. Blasien, wohin Paschalis II. die Stifterin PaulinzeUe's empfohlen hatte. Der inzwischen erfolgte Eintritt ihres Vaters Moricho in das Kloster Hirschau >, vielleicht auch die üble Erfahrung, die sie mit einem der Mönche, Ebemo, gemacht hatte, bestimmte sie, sich wegen eines Abtes an dieses weitberühmte Stift zu wenden.

Dieser erste Abt, Gerung von Bnchau, starb, nachdem er 13 Jahre segensreich gewirkt hatte, December 1120. In dem Winter 1120/21, in dem sein Nachfolger Ulrich das Amt an- trat, herrschte in Thüringen Hungersnoth •, die uns auch anderweit gut überliefert ist.

Mitzschke ist durch seine Chronologie genöthigt, den Tod Gerung's ins Jahr 1125 zu setzen. Die von der Vita berich- tete Hungersnotli muss er sich eigens construieren *o. Das Chron. Sanpetr. * ' erzählt, dass im Jahre 1 125, dem Todesjahre Heinrich's V, drei Nächte hintereinander andauernde Maifröste in einem grossen Theile Deutschlands die Ernte vernichteten. Daraus schliesst der erste Herausgeber der Vita, dass Winter 1125/26 Hungersnoth eintrat. Weshalb berichtet aber der Chronist, der die Maifröste anmerkt, nicht auch von der daraus entstehenden 'fames validissima*^^? Die kühne Behauptung **, dass 'für die nächstvorhergehenden und folgenden Jahre in

1) C. 25. 26. 2) Vgl. Begula s. patris Benedict! C. 1. 3) Nach M.'s Ansicht müsste freilich das ordnungslose Zusammenleben von Mönchen und Nonnen in Paulinzelle etwa 6 Jahre (c. 1108 1112) lang gedauert haben! 4) C. 30. 5) C. 31. 6) C. 36. 7) C. 25. 8) C. 16.

9) C. 48: *premebat eo tempore totam regionem fames validissima*.

10) S. 100. 188. 11) Ed. B. Stübel (Erfurter Denkmäler I), S. 18. 12) Vgl. Mitzschke, S. 188, Anm. 6: *Uebrigens erwähnen auch viele thüringischen Ortschroniken (welche? aus welcher Zeit?) die Hungersnoth des Winters 1125/26'. Diese Behauptung besitzt für uns, solange keine näheren Nachweise geführt sind, den Werth Mer Bestätigung aus dem General -Landesarchiv zu Karlsruhe* (s. o.). 13) S. 188 u.

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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto*s Vita Paulinae. 475

den Chroniken eines solchen oder ähnlichen Nothstandes nicht gedacht sei', wird durch die Hildesheimer Jahrbücher wider- legt. Nicht nur für das Jahr 1120', auf das es Mitzschke zunächst ankommen musste^ sondern auch für 1124> ist durch sie die Hungersnoth aufs beste bezeugt. Ein weiterer Beweis für die Glaubwürdigkeit unserer Hs.!

Die nächste Thatsache, die Mitzschke mühsam in das Prokrustesbett seiner Chronologie zwängen musste, ist der Besuch einer Provinzialsynode durch Abt Ulrich kurz nach seiner Wahl*. Da er den Tod Gerung's ins Jahr 1125 setzte, so musste er auch die Synode in diese Zeit verlegen. Zu seinem Glücke vermuthen Böhmer-Will*, dass 1125 eine solche in Mainz stattgefunden habe. War sie wirklich, wie Mitzschke mit Sicherheit annehmen zu dürfen glaubt^ in der Weihnachts- zeit 1125 versammelt, so hätte sich Abt Ulrich sehr beeilen müssen, sie aufzusuchen. Gerung starb Mitte December. Zur Abtswahl wurde Abt Walther von Saalfeld berufen*. Sie kam also frühestens einige Tage nach dem Tode Gerung's zu Stande. Dann müsste sich der neugewählte Abt sofort auf die Reise be- geben haben. Zu einer solchen nach Mainz, sonderlich im Winter, dünkte Mitzschke die Zeit zu kurz. Deshalb nahm er Erfurt als Versammlungsort an und setzte in seine Tabelle mit fettem Druck als sicheres Ergebnis : '1125. Ende December. Synode des Mainzer Sprengeis, wahrscheinlich in Erfurt'«.

Sehen wir zu, wie sich die berichtete Diöcesansynode mit unserer Chronologie, nach der Gerung bereits December 1120 starb, vereinen lässt! Sie wird, da ihr die Wahl Ulrich's vorauf- ging, ins Frühjahr 1121 zu setzen sein. Seit 1120 weilte Erz- bischof Adalbert von Mainz, von Heinrich V. aus seinem Sitze vertrieben, in Sachsen (Erfurt?). Ekkhard von Aura, dem wir diese Nachricht verdanken, berichtet von ihm zum Jahre 1121'': 'et quia legationem apostolicam ab ipso papa dudum acceperat, hac auctoritate pontifices et principes ipsius provinciae pro utilitatibus matris ecclesiae frequenter convocat'. Auf einer dieser Versammlungen hat Abt Ulrich die Bestätigung des Erzbischofs nachgesucht und erhalten.

Wie wir sehen, lassen sich alle in der Vita berichteten Thatsachen aufs bequemste der Chronologie unserer Hs. ein- fügen. Mit absoluter Sicherheit können wir deshalb behaupten, dass Kloster Paulinzelle 1106 begründet wurde, und dass seine Stifterin im darauf folgenden Jahre, 1 107, starb. Nach diesen

1) Ed. Waitz, S. 65: 'Farnes valida. Modius siligpinis dnobus solidis venit'. 2) S. 66: »Magna fames accidit*. 3) C. 50. 4) Reg. archiep. Magunt. I, 282. 5) C. 50. 6) S. 214. 7) SS. IV, 236.

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476 J. Dieterich.

Daten ist das des Todes Abt Udo's von St. Blasien (24, Sept. 1105 st. 1108) zu rektificieren.

Im 16. Jahre nach Paulina's Tod wurden ihre Gebeine in die Gruft am Hochaltar der neuerbauten Klosterkirche über- geführt ^ Mitzschke nahm auch an der Zahl 16 , wie wir oben bemerkten^ Änstoss*. Es heisst nämlich in der Vita, die Uebertragung habe 'multo tempore' nach dem Ämtsantritte Ulrich's stattgefunden. Ulrich kam aber 1120/21 ins Amt^ die feierliche Beisetzung müsste nach dem Berichte 1122 oder 1123 erfolgt sein. Einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren kann aber, so argumentierte Mitzschke, Sigeboto nicht unter ^mul- tum tempus verstanden haben. Es ist zwar nicht unmöglich, dass ein Gedächtnisfehler Sigeboto's vorliegt. Reicht dieser einzige Grund aber hin, die Zahl 16 völlig willkürlich in 21 zu ändern*?

Mitzschke sucht seine Chronologie durch Daten aus der Familiengeschichte, die ebenso wie die aus der inneren Ge> schichte Paulinzelle's auf müssiger Combination beruhen, zu stützen. Terminus a quo war ihm der Aufenthalt Moricho's, des Vaters der Paulina, an den Höfen des 1046 verstorbenen Markgrafen Ekkehard IL von Meissen und Heinrich's IV. ' Zu ersterem kam er wohl schon als Knabe, zu letzterem *in primevo pubertatis flore\ Meyer von Knonau^ hat daraus geschlossen, dass Moricho 'nothwendigerweise noch unter Heinrich III. an den Hof gekommen sein muss\ Denn *dem in der Mitte des 12. Jb.'s schreibenden Autor flössen Vater und Sohn zur Persönlichkeit des einzigen Heinrich's IV. zusammen' *.

Wie uns das erste Capitel der Vita ferner berichtet, ver- lieb Heinrich IV. nicht nur einem getreuen 'dapifer* Moricho reiche Benefizien*, sondern vermittelte auch dessen Heirath mit Uda'. Es galt also für den Herausgeber der Vita vor- erst den Zeitpunkt dieser Heirath festzustellen. Sehen wir uns den vielfach verschlungenen Weg an, auf dem er zu seiner Feststellung gelangt ist.

Er argumentiert etwa folgendermassen*: Moricho wurde bei dem 1046 verstorbenen Markgrafen Ekkehard IL erzogen* Folglich kam er spätestens 1045 an dessen Hof. Junge Edelleute wurden nicht vor dem 7. Lebensjahre an die Höfe

1) C. 52. 2) Mitsjschke S. 104. 191. 204/205. 3) C. 1.

4) 'Jahrbücher Heinrich's IV. und Heinrich's V*, S. 155, Anm. 70. 5) Ich finde es nicht einmal nnumgänglich nöthig, dass Moricho erst nach dem Tode Ekkehard*s zu Heinrich III. gekommen sein soll. 6) Vgl. die

Schenkungsurkunde des Kaisers über 24 kgl. Hufen zu Gebstedt vom Jahre 1068, ÜB. S. 1. 7) ^Itaque^ Morcho regis hortatu et regalis

munificentiae promisso duxit uxorem, Odam nomine' c. 1. 8) S. 179 ff.

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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto*B Vita Paulinae. 477

gegeben (?)^ Also kann Morieho, der 1045 mindestens 7 Jahre alt war, spätestens 1038 geboren sein.

*In primevo pubertatis flore', so geht die Beweisführung weiter, Kam der Jüngling an den Hof Heinricb's IV, also frühestens 1056. Die obere Grenze des 'primevus puber- tatis flos' ist das 21. Lebensjahr (?)'. Als frühester Zeit- punkt der Geburt ergiebt sich, 21 Jahre von 1056 zurück- gereehnet, 1036. Aus frühestem (1036) und spätestem (1038) Zeitpunkte das Mittel ziehend, setzte dann Mitzschke als Schlussergebnis Moricho's Geburt ins Jahr 1037.

Der Beweis geht in ähnlicher Weise weiter : ^Männer von Stand' heirathen, wie der Herausgeber der Vita behauptet, spätestens im 30. Lebensjahre (?)>. Spätester Zeitpunkt für Moricho's Heirath mit Uda war demnach 1067.

Heinrich IV. spielte aber, so spinnt sich der Beweis weiter, wohl kaum als unmündiger Knabe den Freiwerber für seinen Truchsess. Er wurde 1065 mündig. Dieses Jahr ist also der früheste Zeitpunkt der Heirath. Ziehen wir mit Mitzschke wieder das Mittel aus frühestem und späte- stem Zeitpunkte, so werden wir 'wenig fehl greifen (!), wenn wir für Moricho's Heirath das Jahr 1C^6 annehmen'.

Da in Moricho's imd Paulina's Familien, wenn wir irgend Mitzschke's scharfsinnigen Berechnungen trauen dürfen, die Familienereignisse mit verblüffender Regelmässigkeit eintrafen*, so liegt für Mitzschke kein Grund vor, an der im Jahre 1067 erfolgten Geburt seiner Heldin, die er ohne jeden Grund zur Erstgeborenen Moricho's und Uda's macht», zu zweifeln*.

1) Woher diese Wissenschaft? Belege dafür sacht man bei M. ver- gebens. 2) Man vgl. folgenden Ausschnitt ans Mitzschke's Tabelle:

Um 1086. Paulina vermählt sich zum 2. Male mit Ulrich^

Um 1087. Ulrich's und Paulina*s Sohn Werner wird geboren.

Um 1088. Ulrich's und Paulina's Sohn Friedrich wird geboren.

Um 1089. Ulrich's und Paulina's Tochter Engelsind wird geboren.

Um 1090. Ulrich's und Paulina^s Tochter Gisela wird geboren.

Um 1091. Ulrich's und Paulina's Tochter Bertrad wird geboren. Diese Zahlen dienen dann als Grundlage zu weiterer Berechnung (der Zeit der Waffen- und Heirathsfähigkeit Wemer's, der Mannbarkeit und Ver- heirathung Bertrad*s, des Eintritts der Töchter Paulina*8 ins Kloster etc.) und überhaupt als Stütze des ganzen luftigen Gebäudes. Auch die innere Geschichte des Klosters mit ihren Daten über Gerung, Ulrich und Werner war der Spielplatz für Mitzschke's zum mindesten recht überflüssigen Combinationen. 3) In c. 8, das Mitzschke zum Belege beibringt, finde ich von einer Erstgeburtschaft Paulina's keine Spur. 4) Aus dem Zu-

sammenhange der Vita geht hervor, dass Paulina zur Zeit der Gründung bereits eine gebrechliche alte Frau war. Nach Mitzschke (S. 191) wäre sie 1106 erst 36 Jahre alt gewesen! Vgl. dazu c. 13, wo es von Paulina heisst: 'in voti sanctitate permansit et consenuit*. Mitzchke übersetzt wider den Sprachgebrauch 'consenescere' ganz allgemein mit 'älter werden*. Neues Arehiv etc. XVIII. 31

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478 J. Dieterich.

Auf dieser unsoliden Grundlage wird flott weiter gebaut. Willkürliche Voraussetzungen ^ schwankende Begrifie (Mann- barkeit, heirathsfähiges Alter u. s. f.) waren die Krücken, an denen der erste Herausgeber der Vita seinen beschwerlichen Weg durch die Geschichte der Familie Paulina's und ihres EJosters zurücklegte. Es ist voUkommen überflüssig, die Entwirrung dieses chronologischen Rattenkönigs au versuchen. Nur soviel sei hier bemerkt, dass von 85 Zahlen der Mitzschke'- schen Tabelle nur 16, längst allgemein bekannte, absolut richtig sind. Der Rest ist zum kleinen Theile höchst verdächtig, zum weitaus grösseren Theile aber direkt falsch.

III.

Ich gehe dazu über, die Behauptung Mitzschke's, die Vita Paulinae sei 1133 aus Anlass der Kirch weihe von Sige- boto niedergeschrieben worden ^, auf ihre Richtigkeit zu unter- suchen.

Dass die Vita nicht allzulange nach Paulinas Tode (1107) entstanden sein kann, haben schon AnemüUer « und Wilmans * nachgewiesen. Im letzten Theile der Vita berichtet Sigeboto ofienbar als Augen- und Ohrenzeuee*. Die Thatsachen, bei deren Erwähnung er zum ersten Male das Pronomen ^noster für Paulinzeller Angelegenheiten braucht«, während er sonst

1) Dahin rechne ich n. a. die Behauptung, Paulina sei die Erst- geborene Moricho^s und Uda^s, Werner der Erstgeborene Ulrich*s und Paulina*s gewesen, die Reihenfolge der Kinder der Letztgenannten u. s. w. Wo steht z. B. ein Wort davon, Werner sei ihr ältester, Friedrich sei ihr Zweitältester Sohn gewesen? 2) S. 146/47. 3) N. Arch. X,

S. 12/13. 4) SS. XII, 244. Eine Benutzung der Merseburger Bischofs- chronik (SS. X, S. 167 ff.) durch Sigeboto, wie sie Wilmans und Ane- müUer annahmen, ist, wie Mitzschke ganz richtig ausführt (S. 146), aus- geschlossen. 5) Mitzschke nimmt ausserdem noch folgende Quellen für die Vita an: mündliche Berichte von Paulina's Kindern und Gehülfen Bischof Werner*s von Merseburg (dazu ist zu bemerken, dass eine Bekannt- schaft Sigeboto's mit Paulina's Kindern nicht nachzuweisen ist; seine Hauptgewährsleute dürften seine älteren Klosterbrüder, die Zeitgenossen Paulina's, gewesen sein); Klosterurkunden; Hirschauer weltgeschichtliche Quelle (für die überaus dürftigen Notizen über Hirschau*s Gründung und erste Geschichte und die Erlebnisse Bischof Werner^s, von denen Sigeboto durch die oben erwähnten Gehülfen Kunde erhalten haben kann, eine besondere *Hirschauer weltgeschichtliche Quelle\ von der sonst keine Spur zu entdecken ist, anzunehmen, ist überflüssig); eigene Aufzeichnungen Paulina*s (diese Vermuthung ist so kühn, dass sie der Widerlegung nicht bedarf). Dass Sigeboto (Mitzschke S. 153) seine Gelehrsamkeit und literarische Gewandtheit in Hirschau sich geholt habe, ist unwahrscheinlich, die daraus gezogene Folgerung, ^dass das Uterarische Leben in H. zur Zeit der ersten Aebte keineswegs (!) so kümmerlich gewesen sein kann, wie z. B. Helmsdörfer (Forsch, z. Gesch. des Abtes Wilh. v. H., S. 78) gegen Trithemius behauptet*, höchst leichtfertig. 6) C. 60 ff.

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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 479

von 'intentio eorum', 'eorum advocatus' etc. redet^ fallen in die ersten Jahre Abt UlrieVs (um 1120).

Beweisend für 1133 als Entstehungsjahr der Vita* soll die Stelle sein, an der Sigeboto den Grafen Ludwig von Thüringen *advocatU8 noster' n^mt*. 1133 fährte Graf Sizzo III. von Schwarzburg -Käfemburg, wie urkundlich fest- steht», die Vogtei über das Kloster. Folglich muss die Vita, schliesst Mitzschke, zur Zeit, als noch Ludwig Vogt ('advo- catus noster') war, und vor der Vogtei Sizzo's III, also vor dem oder spätestens im Jahre 1133 verfasst sein^

Ich ziehe zur Erläuterung die Stelle in c. 42 heran, an der von der Uebersiedelung der ausgewanderten Mönche von Rotenschirmbach nach Paulinzelle die Rede ist: 'sed pro- fectionem istam urgebat comitis Sizonis et eorum tunc ad- vocati ipsis formidanda legatio' und weiter unten: 'nee multum temporis processit, cum advocati sui plena terroribus legatio proponitur cunctis'. Mitzschke bezieht die Stelle einmal auf Graf Sizzo III. und Graf Ludwig ('et eorum tunc advocati'), den 'advocatus noster' des c. 50*, dann aber wieder auf Graf Sizzo III. allein •.

Ist die erste Annahme richtig, so würde gerade das Gegen- theil von Mitzschke's Schlüsse gefolgert werden müssen: näm- lich Graf Ludwig, der 'damalige' Vogt ('eorum tunc advoca- tus*), war zur Zeit der Abfassung der Vita nicht mehr im Besitz der Vogtei, die vielmehr damals schon Graf Sizzo in den Händen hatte. Hiermit stimmt der Zusatz zu 'Ludewicus advocatus noster' im c. 50: 'qui tunc et in posterum nostrae parti patrocinabatur'. Das Jahr 1133 kann deshalb nicht als terminus ad ouem, sondern höchstens als ungefährer ter- minus a quo aienen«

Mir ist wahrscheinlicher, dass 'et* zu streichen und die Stelle auf Graf Sizzo allein zu beziehen sei. Es handelt sich nur um eine Gesandtschaft, wie aus einer Stelle am Schlüsse des c. 42 hervorgeht ('advocati sui plena terroribus legatio'). Wie ist dann aber 'tunc* in 'eorum tunc advocati' zu erklären? Graf Sizzo III. starb 1160'. Ist die Vita etwa erst nach sei- nem Tode geschrieben?

1) Mitzschke S. 147. 2) C. 50. Wahrscheinlich ist Graf Ladwigp

der Springer gemeint. Doch ist nicht ausgeschlossen, dass sein gleich- namiger Sohn damnter verstanden wird. Die Ereignisse des c. 50 fallen in die erste Zeit Abt ülrich's (c. 1120). 3) ÜB. S. 16. 5) S. 147 u. 'Wir setzen nach diesem Schiassergebnis 1133 als Entstehungsjahr der Vita an'. Den Anlass zur Abfassung soll die von Mitzschke ins Jahr 1132 ge- setzte Kirchweihe gegeben haben. Diese Weihe fiel aber leider etwa 10 Jahre früher. Damit ist Mitzschke's Annahme widerlegt. 5) S. 36. 147. 6) Z. B. S. 17. 155. 199. 224 und im Register unterm Stichwort 'Sizzo\ 7) Cbron. Sanpetr. S. 32. Nik. y. Siegen hat 1161. Da der ganze Passus bei Nik. eben aus dem Chron. stammt, liegt ziemlich sicher ein Schreibfehler vor.

31*

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480 J. Dieterich.

Noch an einer anderen Stelle der Vita ist von einem be- reits verstorbenen ('tunc temporis') Grafen Sizzo die Rede^. MitzBchke hat, offenbar von der Auffassung ausgehend , dass alles, was nicht mit seinen Hypothesen übereinstimmte, späte- res Einschiebsel sei, diese Stelle verworfen. Sie lautet, wie folgt: 'porro tradicio ista (die Confirmation der Elostergründung durch rapst Paschalis IL) facta est anno dominicae incama- tionis M^CoVI®, regnante H. quinto imperatore augusto, de cella fidelis domnae Paulinae in Thunngia, in episcopatu Maguntinensi, presidente eidem kathedrae Ädelberto ^y in pago Lancwiczi, in comitatu tunc temporis Ziczonis, ubi duo conäuunt rivuli Berbach et Rotenbech^ in liberam omnibus, qui eidem loco presunt vita et moribus, disposicionem, remota om- nium, sive advocati seu subadvocati^ proterva dominatione vel aliqua usurpativa potestate'.

Dieses Citat ist zu Anfang ziemlich wert-, am Schlüsse nur sinngetreu der Bestätigungsurkunde Heinrich's V. für Paulinzelle' entnommen. Die Einfügung von Urkundenex- zerpten ist bei Si^eboto nichts Ungewöhnliches ^. Der Sprach- charakter des Schlusssatzes entspricht ausserdem vollkommen dem der übrigen Vita.

Ist auch dieser 'vormalige' (*tunc temporis') Graf Sizzo identisch mit dem im Jahre 1160 verstorbenen Grafen Sizzo III. von Schwarzburg -Käfernburg, so wäre damit ein weiterer Beweis für die Abfassung der Vita nach 1160 ge- geben. Mitzschke^ der an dieser Identität nicht zweifelt, aber trotzdem am Abfassungstermine 1133 festhält ', erklärt deshalb den ganzen Passus für eingeschoben.

Es ist aber doch noch sehr die Frage, ob wir unter dem im c. 28 'tunc temporis Ziczo', im c. 50, wenn meine Conjectur zu Recht besteht, 'eorum tunc advocatus' genannten Grafen den 1160 verstorbenen Sizzo III. von Schwarzburg ver-

1) C. 28 am Schiasse. 2) Mitzschke glaubt, trotzdem er die Stelle als eingeschoben verwirft, aus der Erwähnung Adelbert's einen Grund zur Verwerfung der Jahreszahl 1106 herleiten zu dürfen. 1106 war allerdings Ruthard (1089—1109) und nicht Adelbert (1110-1137) Erzbischof. In der Hs. des Nikolaus von Siegen wurde deshalb 'Ädelberto* in *Ruthardo* corrigiert. Ich glaube, dass Sigeboto an dieser Stelle, wie in c. 1 Hein- rich in. mit Heinrich IV, den ihm ferner liegenden Erzbischof Buthard mit dem bekannteren Adelbert, verwechselt hat. 8) ÜB. S. 8 ff.

'Heinricus . . Romanomm imperator Angustus . . regnante Heinrico quinto rege Romanorum « . in provincia scilicet, que dicitur Duringia, in episcopatu Mogontiensi, in pago Lancwizi, in comitatu Sieonis . . . con- fluentibus duobus rivulis Berbach et Rodenbach . . . contradideruot abbat! . . in dispositionem liberam*. Der Rest ist aus der Stelle S. 10: *sollemp- niter ac sollerter meliorem undecunque eligere* zusammengezogen. 4) Vgl. c. 25 und 68. 6) S. 146/147.

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üeber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 481

stehen müssen. Erwähnt werden Grafen seines Namens, die mit einiger Sicherheit dem Schwarzburgischen Hause zuzu- weisen sind, zuerst 1075 bei Lambert von Hersfeld *, femer in einer Lippoldsberger Urkunde aus dem Ende des 11. Jh/s (1095-1101») und in den Urkunden Heinrich's V. für Paulin- zelle aus den Jahren 1108 (oder 1109, wie Mitzschke annimmt)» und 1114*. Urkunden und Quellenbelege aus späterer Zeit, die sich unzweifelhaft auf Sizzo UI. beziehen, lassen wir ausser Acht.

Die Schwarzburgischen Genealogen* nehmen an, dass der 1075 erwähnte Sizzo (II.), den sie als Oheim oder Grossoheim Sizzo's III. bezeichnen, noch im ersten Jahrzehnt des 12. Jh.'s gelebt habe. 1108 oder 1109 ist der von den meisten adop- tierte terminus ad quem*. Auch Mitzschke lässt ihn späte- stens 1109 sterben''. Es kommt dies daher, dass man ge- wöhnt ist, den in der Urkunde Heinrich's V. vom Jahre 1108 rbezw. 1109) erwähnten *comes Sizen' als den Neffen oder Grossneffen Sizzo's II, Graf Sizzo III, anzusehen. Diese Identität des 'comes Sizen mit Graf Sizzo III. ist aber weiter nichts als eine, soweit ich sie zurückverfolgen konnte, aus Paul Jovius * stammende, von den späteren Genealogen nachgebetete leere Vermuthung.

Sizzo III. ist der Sohn Graf Günther's und der Tochter des Russenfürsten Jaroslaus, Mechthilde. Letztere wird, da sie um das Jahr 1078 geboren ist», frühestens in den neun- ziger Jahren des 11., vielleicht gar erst in dem ersten Jahr- zehnt des 12. Jh.'s ihre Ehe mit Graf Günther eingegangen sein. Trotzdem lässt Mitzschke*® Sizzo III. schon in der Lippoldsberger Urkunde (1095 1101) als Zeuge auftreten! Ich kann mich nicht einmal entschliessen, in ihm den 'comes Sizen' der Schenkungsurkunde von 1108 (1109J und den ^comes Sizo' der Bestätigungsurkunde (1114) zu senen und nehme an, dass entweder, was recht wohl möglich ist, der 1075 er- wähnte Graf Sizzo II. in der Zeit von 1108 1114 noch lebte",

1) SS. V, 236. 2) Cod. dipl. Sax. reg. I, 1, S. 367. Ob der in den Urkunden Heinrich's V. für Hersfeld: Cod. dipl. I, 2, S. 21 (1107 Mai —1109 April), S. 26 (1111 Aug. 27, in der SiBzo als Vogt von Hersfeld vorkommt), S. 29 (1112 Jan. 11) erwähnte Graf Sizzo ein Graf von Sehwarzburg ist, wage ich nicht zu entscheiden. Vögte von Hersfeld waren in dieser Zeit die Gisonen von Gudensberg. 3) ÜB. S. 6/7.

4) ÜB. S. 8 ff. 5) Z. B. Heydenreich, Junghans, Gebhardi, Hellbach,

Walter, Apfelstedt. 6) Voigtel - Cohn, Stammtafeln n. 178, lässt da-

gegen Sizzo II. (von ihm als HI. bezeichnet) zw. 1108 und 1118 sterben. 7) S. 252. 8) Schöttgen-Ereysig, Diplomataria et scriptores bist. G«rm. medii aevi I, S. 187 ff. 9) Posse, Markgrafen von Meissen, S. 151 ff.

10) S. 247. 11) Vgl. Voigtel- Cohn a. a. O.

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482 J. Dieterich.

oder dass wir zwischen dem 2. und 3. Sizzo noch einen Grafen gleichen Namens einschieben müssen.

Einen Beweis dafür , dass der damals sicherlich noch im Eindesalter stehende Sizzo III. nicht der 'comes Sizen' der Urkunde Heinrich's V. von 1 108 ist, finde ich in beiden oben besprochenen Stellen der Vita Paulinae. Zur Zeit, als Sigeboto schrieb, lebte Graf Sizzo IIL Um diesen von einem inzwischen verstorbenen ^comes Sizen', der zur Zeit der Klostergründung Gaugraf im Längwitzgau war, zu scheiden, kennzeichnet er letzteren durch den Zusatz Hunc temporis'. Da der Schlusssatz des c. 28 aus der Bestätigungs Urkunde von 1114 stammt, so liegt nahe, zu vermuthen, dass auch der in letzterer als Gaugraf (*in comitatu Sizonis') und Zeuge erwähnte 'comes Sizzo* nicht Sizzo III, sondern jener zur Zeit der Niederschrift der Vita bereits verstorbene Verwandte desselben sei. Ferner: ist in c. 42 in den Worten 'sed profectionem istam urgebat comitis Sizonis et eorum tunc advocati' die Partikel *et' wirklich zu streichen^ so kann auch dieser 'comes Sizo, eorum tunc ad- vocatus', unmöglich Graf Sizzo IIL sein. Die in dem c. 42 erzählte Rotenschirmbacher Äffaire fallt in die Zeit von 1107 bis 1114. Wir folgern daraus, dass mit dem *tunc temporis Ziczo' des c. 28 (1106) und dem 'comes Sizo, eorum tunc advocatus* eine und dieselbe Person, nämlich Sizzo IL oder ein anderer Graf gleichen Namens, keinenfalls aber Sizzo IIL ge^ meint ist.

Damit fallt auch einiges Lieht auf die Vogteiverhältnisse Paulinzelle's. Wenn wir absehen von der oben emendierten Stelle, so wird, bis auf Graf Ludwig von Thüringen, der nach c. 30 in den zwanziger Jahren Vogt ('advocatus noster') war, kein anderer Schutzherr namentlich aufgeführt ^ Trotz- dem supponiert Mitzschke ', in der ersten Zeit des neugegrün- deten Klosters sei bereits Sizzo III. Vogt gewesen. In der Zeit von 1108—1120 ich setze hier die berichtigten Jahres- zahlen ein sei dann das Schutzrecht aus irgend welchen Gründen von ihm auf Graf Ludwig übergegangen. Später müsse dann ein neuer Wechsel stattgefimden haben, denn 1133 sei Sizzo III. wieder im Besitze der Vogtei*.

Ziehen wir die emendierte Stelle heran, so lässt sich die scheinbare Verwickelung aufs befriedigendste lösen. Danach hatte allerdings in der ersten Zeit ein Graf Sizzo, mag es nun Sizzo II. oder ein anderer Vorfahr Sizzo's III. gewesen sein, die Vogtei inne. Nach dessen, vielleicht kurz nach 1114, er-

1) Ohne Namensnennuog wird des Vog'tes in der Urkunde von 1114 (ÜB. S. 10) und in einer zweiten von 1128 (S. 14) gedacht. 2) S. 146/47. 3) S. o.

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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 483

folgten Tode wählten die Mönche, hierzu durch kaiserliches und päpstliches Privileg ermächtigt, an Stelle des damals noch jugendlichen Sizzo III. den Grafen Ludwig (den Sprineer?) von Thüringen zum Schutzherrn, der ihnen dann auch in schweren Anfechtungen* kräftig zur Seite stand. Später, jedenfalls vor 1133, vielleicht schon nach dem Tode des Springers (1123), kam die Vogtei wieder an die Schwarz- burger, in die Hände des inzwischen herangewachsenen Grafen Sizzo III.

Aus diesen Darlegungen geht klar hervor, dass weiter kein Grund vorliegt, wegen des *tunc temporis' mit Mitzschke die Stelle am Schlüsse des c. 28 als interpoliert zu betrachten. Ebensowenig ist an der zweiten vom ersten Herausgeber der Vita angefochtenen Stelle etwas auszusetzen.

Sigeboto erklärt im c. 52 der Vita, er sähe von der Dar- stellung der Thaten Abt ülrich's ab, 'quod scriptum est: lauda post vitarriy magnifica post consumationem et omnis laus infine canitur, finis equidem libra quedam meriti est' etc. und fahrt dann fort: 'verum idem abbas, dumprefuit, quo- modo temporibus suis locus ipse prediis dilatatus vel di- latus sit, scribere alterius temporis et operis est*. In der Er- wägung, dass Abt Ulrich nach dem Eingange der Stelle zur Zeit ihrer Niederschrift noch gelebt haben müsse, streicht Mitzschke *dum prefuit' und 'temporibus suis' als spätere Interpolation*. Diese Wendungen, 'während seiner Leitung der Abtei*, 'seiner Zeit', setzen aber noch lange nicht den Tod Ulrich's voraus, der 1154 zum letzten Male genannt wird', während sein Nachfolger Gebehard erst 1163 urkundlich auftritt.

Für die Bestimmung der Entstehungszeit der Vita ist demnach auch diese Stelle völlig belanglos, es sei denn, dass man die W^orte pressend, annähme, die Vita sei zwar, woran ohnedies kaum zu zweifeln war, noch zu Lebzeiten Abt ül- rich's, aber nach seiner Resignation geschrieben. Der hoch- betagte Abt müsste dann am Ende einer ausserge wohnlich langen Amtsdauer (1120/21 bis nach 1154), wie dies öfter vorkam, seine W^ürde niedergelegt haben. *Dum prefuit' und Hemporibus suis* wäre dann auf die verflossene Amtszeit zu beziehen und jedes Bedenken gegen diese Worte gehoben. Die Abfassungszeit läge dann zwischen 1154 und 1160, dem Todesjahre Graf Sizzo's III. von Schwarzburg.

An und für sich lässt sich gegen eine so späte Abfassungs- zeit wenig einwenden. Doch hat die einigermassen gezwungene Deutung des 'dum prefuit' geringe Wahrscheinlichkeit. Es

1) C. 60. 2) S. 1 35. 4) S. 37.

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484 J. Dieterich.

genügt, nachgewiesen za haben, dass kein Grund vorliegt, die angefochtene Stelle zu verwerfen, und dass zu einer sicheren, näheren Bestimmung der Abfassungszeit die Angaben der Vita nicht ausreichen. Wir bescheiden uns bei der Annahme Wilmans' und Anemüller's, dass Sigeboto in den ersten Jahr- zehnten nach dem Tode Paulina's gelebt und geschrieben hat.

IV.

Hat der erste Herausgeber der Vita für seine kritischen und chronologischen Auslassungen immerhin einigen Bückhalt gehabt, sind seine Irrthümer einigermassen entschuldbar, so fehlt für seine genealogischen Kunststücke jeder Grund zu einer Entschuldigung. Der Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zugehörigkeit Moricho's und Paulina's zum schwarzburg- käfernburgi sehen Hause ist gründlich missglückt. Schon bei flüchtigem Ueberlesen fallen die Lücken und Widersprüche der Beweisführung ins Auge. Bei genauerem Zusehen ergiebt sich die völlige Nichtigkeit dieser lokalpatriotischen Phanta- sieen. Ein näheres Eingehen auf Gründe und Gegengründe ist bei der verhältnismässigen Geringfügigkeit des Gegen- standes überflüssig. Ich begnüge mich mit der Hervorhebung einzelner Hauptpunkte.

Der indirekte Beweis für die Herkunft Paulina's aus dem Hause derer von Schwarzburg zerfällt bei Mitzschke in zwei Hälften. Es gilt vorerst die Abstammung Moricho's, ihres Vaters, aus gräflichem Geschlechte darzuthun'. Zugegeben selbst, dass er, was denn doch noch gerechtfertigtem Zweifel unterliegt, freier Geburt war: reicht die Stelle in c. 1, wo Sigeboto von Uda, der Gattin Moricho's, sagt, sie sei ihm 'ungefähr' eben- bürtig gewesen ('cuius etiam genus et etas libertasque cum marito fere conveniebant'), aus, Moricho einem gräflichen, üda einem einfachen Herrengeschlechte zuzuweisen *? Besagt die Stelle wirklich, dass Moricho von höherem Adel war als seine Gattin, und nicht etwa das Umgekehrte? Und wenn auch: innerhalb des einfachen Herrenstandes gab es soviel Abstufungen von einfachen Gefolgsleuten oder Rittern bis zu den mächtigen Herren, die ihrerseits wieder über zahlreiche Aftervasallen geboten , dass wir recht gut beide Eheleute in ihm unterbringen können. Ausschlaggebend gegen die

fräfliche Herkunft Moricho's scheint mir der Umstand zu sein, ass derselbe weder in Urkunden, noch in der Vita, deren Verfasser die 'nobilitas' seiner Heldin nicht genug rühmen kann, den Titel eines Grafen führt.

1) S. 223 ff. 2) S. 226.

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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 485

Auf Moricho's gräflicher Abkunft beruht der zweite Theil des Mitzschke'schen Beweises». Da er, wie auch die Merse- burger Bischofschronik » von seinem Bruder Bischof Werner von Merseburg bezeugt, Thüringer von Geburt» war, so niüsste er einem dort eingeborenen Grafengeschlechte zugehört haben. Mitzschke^ zählt nun sämtliche thüringischen Grafen- häuser auf und schliesst dann aus zum Theil recht fadenscheini- gen Gründen die meisten von der Bewerbung um Moricho's Zu- gehörigkeit aus. Den Hauptgesichtspunkt ^r seine Auswahl ^ gab ihm wieder eine Stelle des c. 1, an der es von Moricho heisst, er sei der Stolz (^decus*) 'florentis adhuc familiae' ge- wesen. Auf dem Wörtchen * adhuc' ruht, wie vorher auf *fere*, das Hauptgewicht des Beweises. Mitzschke schliesst daraus, dass zu Sigeboto's Zeit die Familie Paulina's noch geblüht habe. Aller Wahrscheinlichkeit nach lebte damals noch Paulina's Brudersohn Heinrich •. Von den übrigen Nach- kommen ihrer Brüder Ulrich und Poppo erfahren wir nichts. Vielleicht gehörte der Friedensstörer Lambert ' zu ihnen. Den Ausdruck *florentis adhuc familiae' auf die entferntere Verwandtschaft, in der etwa Moricho mit den SchwarÄburgem gestanden hätte, zu beziehen, ist deshalb ganz unnöthi^, ab- gesehen davon, dass das Wörtchen ^adhuc' durchaus nicht nur auf die Gegenwart des Schreibenden, Sigeboto's, sondern, wie dies besonders bei Historikern öfters vorkommt, auch auf einen bereits vergangenen Zeitpunkt bezogen werden kann.

Am Schlüsse des Ausscheidun^sprocesses blieb Mitzschke * nur noch die Wahl zwischen den oeiden Grafenhäusern derer von Gleichen-Tonna und Schwarzburg. Diese Wahl entscheidet nach seiner Ansicht die Liste der Gäste, die an der Paulin- zeller Kirchweihe theilnahmen. Es ist nämlich, wie er aus- führt, zu erwarten, *dass bei der Weihung des von Paulina gestifteten Gotteshauses ein Vertreter der Familie sich nicht allein unter den geladenen Gästen befand, sondei^ auch von Sigeboto der Nennung für werth erachtet wurde*. Ein Graf von Gleichen fehlt auf der Liste, dagegen wird Graf Sizzo

fenannt. Damit ist, von einigen Nebenumständen abgesehen, [itzschke's Wahrscheinlichkeitsbeweis für Moricho's und Pau- lina's Zugehörigkeit zum Hause Schwarzburg geschlossen.

Der Umstand, dass die Namen Werner, Moricho, Ulrich und Poppo in der schwarzburffischen Stammtafel nicht vor- kommen, ist nicht so unerheblich, wie Mitzschke ihn auffasst. In Bezug auf die Namengebung war man in den grossen Fa- milien des Mittelalters sehr conservativ. Das Fehlen der bei

1) S. 227 j0F. 2) SS. X, S. 184. 3) Paulina stammte nach

c. 1 'ex illnstrissimis natalibas gentis Thuringonim*. 4) S. 230 ff.

5) S. 227. 6) Vgl. c. 54. 7) C. 60. 8) S. 233. 9) S. 263.

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486 J. Dieterich.

den Schwarzburgem gebräuchlichen Namen Günther und Sizzo im Stammbaume Moricho's macht uns seine Zugehörigkeit zu jener Familie verdächtig. AuBschlageebend ist aber die ^auf- fällige Thatsache'y ftir die auch Mitzschke * keine 'befriedigende Erkmrung' fand, 'dass Sigeboto den Grafen Sizzo an keiner Stelle seines Werkchens ids Paulina's Verwandten bezeichnet, obwohl mehrmals recht schickliche Gelegenheit dazu gegeben war'. Auch in keiner Urkunde der späteren Grafen von Schwarzburg wird, was bei Schutz- und ochenkungsurkunden doch vorauszusetzen wäre, des Umstandes gedacht, dass Pau- linzelle eine Stiftung ihres Hauses sei. Die Gelegenheit, die Klosterstifterin und vor allem auch ihren Oheim, den Bischof Werner von Merseburg, dem Stammbaum des Hauses Schwarz- burg einzufügen, hätte man sich wohl kaum entgehen lassen.

Der direkte Beweis Mitzschke's weist ähnüche Lücken und Widersprüche auf. Er gründet sich auf sehr späte chro- nikalische Auslassungen Nikolaus' von Siegen und der in einer Hs. des 16. Jh.'s erhaltenen, aber, wie er vermu- thet, auf eine lateinische (?) Vorlage des 14. (?) zurück- gehenden Chronik von Kloster Lausnitz. Die betreffende btelle des Erfurter Kompilators lautet*: 'cenobium Burgel hoc in tempore (zur Zeit der Gründung Paulinzelle's) ex eadem progeme sepedicte dompne Pauline fundatur a . . .' In die Lücke der Hs. hat Nikolaus von Siegen wahrscheinlich den Namen des Gründers oder der Gründerin, vielleicht aber auch das Jahr ('a. = anno') der Gründung eintragen wollen. Dazu zog Mitzschke folgende Stelle der Lausnitzer Chronik ' heran: ^Dy domina, genent Berchta, mar^aff Heinrichs hawsfraw zcum ßurchlin ist begrabenn, ursach sie die statt auss dem grünt erwacht; und sje ffewest des geschlechtes des grafen Sitzonis, des edelen geschlechtes der herrenn von Schwartz- burgk; und seine furige hawsfraw, Gysla (Bysia Hs.) genant, der vorgencnten domina Berchte schwestertochter'. Die Stif- terin von Paulinzelle, Paulina, so schliesst Mitschke daraus, war eine Blutsverwandte der Stifterin von Bürgel. Diese aber gehörte zum Hause Schwarzburg, wie die zweite Chronikstelle erzählt. Folglich gehörte auch Paulina demselben an.

Wir sehen hier ganz ab von der geringen Zuverlässigkeit Nikolaus' von Siegen, dessen Quelle für die Notiz über Bürgel wir nicht nachweisen können, und der einer EJosterchronik des späteren Mittelalters. Der Wortlaut der beiden Stellen allein bietet Anlass genug zu triftigstem Zweifel.

AnemüUer^ fasst 'progenies' bei Nikolaus von Siegen, wie

1) S. 264/56. 2) A. a. O., S. 271. 3) Zuletzt herausgregeben

von E. Hase in den Mittheilungen der Gesch.- und Alterthumsforsch.- Gesellsch. des Osterlandes VUI, S. 9 ff. 4) ÜB. S. 18/19.

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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto's Vita Paulinae. 487

es der Sprachgebrauch des Mittelalters erlaubt, in der Be- deutung von 'Klosterinsassen' auf und bezieht die Stelle auf eine ßesiedelun^ BürgePs durch Paulinzeller Mönche. Auflfelliff ist ihm nur^ dass Bürgel als Nonnenkloster gestiftet und späterhin genannt wird. Er nimmt deshalb eine zeitweise Be- setzung des Klosters durch Mönche an. Das ist unnöthig. Die Stammtafel der Grafen von Schwarzburg * weist bis zur Mitte des 13. Jh.'s Paulinzeller Klosterjimgfrauen auf^ und nach einer Urkunde Abt Conrad's gab es solche noch im Jahre 1375. Ein Beweis dafür^ dass in Paulinzelle lan^e Zeit ein Nonnen- neben dem weit bedeutenderen Mönchskloster bestand. Die ersten Ansiedler waren ja auch nach Ausweis der Vita Conver- sen beiderlei Greschlechts '. Ich glaube deshalb mich der Ansicht anscbliessen zu dürfen^ dass Nikolaus von Siegen beim Nieder- schreiben der oben citierten Worte eine ßesiedelung Bür^eFs durch Paulinzeller Nonnen im Auge hatte. Ob er in die frei- gelassene Stelle den Namen des Stifters oder der Stifterin nachtragen wollte, ist zweifelhaft. War dies wirklich der Fall, so ist noch die Frage, ob sich die Worte *ex progenie Pauline auf diese Person beziehen sollen: ihre Stellung scheint dagegen zu sprechen. Jedenfalls geht aus dem Citat hervor, wie un- sicher Nikolaus' Kenntnisse der Verhältnisse BürgeFs waren.

Die Stifterin Bürgers, Bertha, die Oemahlin Markgraf Heinrich's von Grroitsch, kennen wir aus anderen Quellen. Sie wird in einer vielfach verdächtigen, uns nur in einem werth- losen Werkchen v. Gleichenstein's» über Kloster Bürgel über- lieferten Urkunde dem Hause derer von Gleisberg zugewiesen. Mitzschke^ erklärt diese Urkunde 'für eine unglaubwürdige Fälschung', verspart sich aber unzweckmässiger Weise den Beweis 'für eine andere Gelegenheit'.

Bertha war, wie er darzuthun versucht', vielmehr dem Grafen Sizzo von Schwarzburg blutsverwandt. Er stützt sich dabei auf die oben angeführte Stelle der Lausnitzer Chronik: 'und sye gewest des geschlechtes des greven Sitzonis, des edelen geschlechtes der herren von Schwartzburgk*. *Mag in dem lateinischen (?)', so führt er aus, ^genus' oder 'pro- sapia' oder ^progenies' gestanden haben, jeder dieser Aus- drücke bezeichnet unzweifelhaft blutsverwandte Geschlechts- zugehörigkeit und nicht blosse Verschwägerung.' Er glaubt deshalb auf Grund der Chronik eine doppelte Verwandt- schaft Bertha's mit Sizzo annehmen zu müssen : Blutsverwandt- schaft, indem er sie zur Tochter eines N. N., Grafen von Schwarzburg- Käfemburg macht', und Verschwägerung durch Sizzo's erste (?) Gemahlin Gisela*: 'und seine furige haws-

I ) Apfelstedt, Das Haus Kevernburg^-Schwarzburg, Sondershaasen 1 890. S. 3. 5. 2) C. 26/26. 3) Beschreibung der Abtey Burgelin, Jena

1729, 8. 17 19. 4) S. 238. 6) 8. 238 flF. 6) 8. 240. 7) 8. 241. 8) Mitzschke ist durch seine Hypothese gezwungen, eine sonst nicht be-

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488 J. Dietericb.

fraw, Gysla genant, der vor^enenten domioa Berchte Schwester- tochter'. Betrachtet man aie Stelle der Lausnitzer Chronik mit unbefangenem Aage, so wird man, wie dies auch £. Hase, der Herausgeber derselben, gethan hat, die Worte : ^und seine fiirige hawsfraw, Gysla genant, der vorgenenten domina Berchte schwestertochter' als Erklärung der vorhergehenden 'und sye gewest des geschlechtes des greven Sitzonis' auffassen. Es handelt sich doch wohl um 'eine blosse Verschwägerung'. Gegen eine Abstammung Bertha's aus dem Hause Gleisberg und für eine solche Pauhna's aus dem derer von Schwarzburg beweist die Stelle überhaupt nichts.

Gisela, die Gemahlin Sizzo's UI, wird von den schwarz- burgischen Genealogen jetzt allgemein als Tochter eines Grafen Adolf von Berg und Altena bezeichnet. Mitz8chke> beruft sich hierbei auf die 'Angaben der schwarzburgischen Chro- nisten*; die 'Schwagerschaft zwischen Sizzo und dem Grafen Eberhard von Berg und Altena ist', wie uns eine Anmerkung belehrt*, 'urkundlich bezeugt*. Die Mittheilun^ der chronika- lischen und urkundlichen Belege hat sich der Verfasser, trotz- dem sie gerade an dieser Stelle unentbehrlich sind, wieder einmal verspart «. Uebrigens fungiert Graf Eberhard in der Phantasiestammtafel der folgenden Seite nicht als Bruder, sondern als Oheim GiseWs, der Gemahlin Sizzo's III!

Halten wir die negativen Ergebnisse des direkten Beweises für die Abstammung Moricho's und Paulina's mit den Ergeb- nissen des indirekten zusammen, so ist der Schluss erlaubt, dass, da Moricho's Abstammung aus einer gräflichen Familie Thtiringen's höchst unwahrscheinlich ist, da er nirgends Graf genannt, da seine Verwandtschaft mit den Schwarzburgem weder in der Vita, noch in sonstigen Quellen bezeugt wird, die schwarzburgische Herkunft Moricho's und Paulina's, wenn nicht unmöglich, so doch höchst problematisch ist. Damit ist das genaue Gegentheil von Mitzschke's Behauptungen erwiesen.

Das Wenige, was wir von der Herkunft Pamina's wissen, ist Folgendes : sie stammte aus der Nähe von Erfurt * und war das Glied einer angesehenen, aber wohl nur massig begüterten Familie, die dem Vassallenstande oder dem der Reichsministe- rialen angehört haben dürfte. Auf ersteren scheinen die Be- zeichnungen 'nobilis' *, *liber homo', 'nobilitas', 'libertas' hinzu- deuten, für letzteren spricht der Umstand, dass Moricho 'da- pifer Kaiser Heinrich's IV. war«, von ihm 'miles noster' ge- glaubigte zweite Heirath Sizzo*8 anznnehmeD. 1) S. 240/41. 2) S. 240, Anm. 4. 3) Vgl. oben die ^Bestätigung aus dem Generallandesarcbiy

za Karlsruhe* und die thüringischen Ortschroniken. 4) 'Incipit prefatio in yitam beatae Paulinae nobilis feminae prope Erffordiam explicit vita beatae Paulinae viduae prope Erffordiam*. 5) S. die Zusammenstellung aller hierher gehörigen Stellen bei Mitzschke S. 222 ff. 6) C. 1.

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Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto*s Vita Paulinae. 489

nannt wird*. Noch sein Enkel Werner, der Sohn Paulina's, wird als 'vir militaris'* und 'aulicas vir'* bezeichnet und zu den ^aulicos' gezählt*. Das Stammgut Moricho's lag wahrscheinlich bei Erfurt; in Gebstedt (n. ö. von Weimar) wurden ihm im J. 1068 von Heinrich IV. 24 königliche Hufen

feschenkt. Es ist nicht unmöglich^ dass der in der Urkunde irzbischof Wichmann's von Magdeburg für Paulinzelle vom 1. Oct. 1154» als Zeuge fungierende ^Herricus de Gebenstete' ein Enkel Moricho's und mit dem im letzten Capitel* der Vita erwähnten Neffen Paulina's, Heinrich, identisch ist.

Die Bemühungen, die Markgräfin ßertha von Groitzsch, die Stifterin BürgeFs und angebliche Verwandte Paulina's, und diese selbst nebst ihrer Familie der schwarzburgischen Stammtafel einzufügen', die eitelen Versuche, 'die älteste Genealogie des Hauses Schwarzburg zu entwirren' •, d, h. den Vermuthungen früherer Genealogen neue zu substituieren, die völlig zwecklosen Anstrengungen', Uda, die Mutter Paulina's, im Hause derer von Blankenhain, Ulrich ®, den zweiten Gemahl der Klostergründerin, in dem derer von Schraplau unter- zubringen, sind einer eingehenden Besprechung nicht werth. Es sei genug der unerquicklichen, schlecht lohnenden Arbeit, die wenigen echten Kömer aus der massenhaften Spreu des Mitzschke'schen Commentars zu sieben!

1) ÜB. S. 2. 2) C. 23. 3) ÜB. S. 36. 4) C. 64. 6) Mitzschke S. 241. 248. 6) S. 242 ff. 7) S. 266/266. 8) S. 267 ff. Im

Register fangiert Ulrich, ähnlich wie Bischof Werner als Herr von Schwarzbnrg, Paulina als 'Nachkommin Günter's des Einsiedlers* aus dem schwarzburg. Hause und ihre sämtlichen Familienangehörigen als Mit- glieder desselben Hauses, bereits als Ulrich von Schraplau.

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XVI.

Beschreibung

einer

Handschrift der Stadtbibliothek zu Reims.

Von

W. Wattenbaeh.

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±Jie uns mit sehr dankenswerther Bereitwilligkeit auf unsern Wunsch zugesandte Hs. der Stadtbibliothek zu Reims, 1043. 743y vom ausgehenden 13. Jh., deren ich in meiner Iljlittheilung im N. A. XVII, S. 351 gedachte, enthält einen buntgemischten Inhalt verschiedener Sücke, welche auch auf einem vorne eingehefteten Doppelblatte im 15. Jh. verzeichnet sind. Obgleich ich dieselben^ vollauf mit den genauer durch-

Senommenen Versen und Briefen beschäftig) leider nur ober- ächlich anmerken konnte, scheint es mir doch nicht über- flüssig, sie hier zu verzeichnen.

Fol. 1. Inc. Vita Pylati. 'Regibus olim vendicavit.*

Fol. Ine* Vita lüde Scarioht. 'Pater lüde habere poteris.'

Fol. 3. Inc. prophecie Hildegaldis. Thillippus decanus Interim subtraxi/

Fol. 5. rVome als 'Exempla multa' bezeichnet.) 'Quidam de Thebeis iratribus finivit vitam suam.' Ein Stück 'De gallo qui dum quereret escam . .' ist unten mit '£lzopus^ be- zeichnet, aber das letzte ist aus damals ganz neuer Zeit: 'De duobus fratribus Minoribus qui ibant de una domo in aliam ad visitandum fratres et ad spadandum, qui erant bene vestiti et calciati, quibus beatus Franciscus obviavit et eos crudeliter redarg^it et quicquid portabant eis abstulit, qui adhuc vivunt et adhuc curvi incedunt.'

FoL 15. De assumptione b. Marie. 'Cum vobis de vita prophetarum ^ magnalia Dei. Qui amen.'

Fol. 16. De b. Maria Magdalena. 'Maria stabat ad mo- numentum et hec dixit michi. Cui amen.'

Fol. 17'. 'Ad instructionem et 75 miliaria.' Saec. XV. bezeichnet als 'über qui ymago mundi dicitur'.

Fol. 21. ^ Vorne: Quidam sermones cum exhortacionibus) 'Cum intueor oeate Demetri salvator noster. Qui amen.'

Fol. 27'. Incipiunt prophecie cuiusdam SibUle que filia fuit Priami regis Troiani. 'Sibille generaliter dicens ludicii Signum sulphuris annis. Hec de Christi nativitate inveniet

—sother;

Fol. 29. (Vorne: Quidam pulchri versus. Das Gedicht 'Moribnsy arte, fide' bei Hauröau, Les M^langes poötiques d'Hildebert de Lavardin (1882) S. 56 als Hildeberfs Werk.

NenOB Archiv ete. ZVIII. 32

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494 W. Wattenbach.

Dann nach dem Inhaltsverzeichnis 'Summa dictaminis in qua continentur plures epistole a Friderico imperatore transmisse et sibi remisse'. Mit dieser nicht unwichtigen Sammlung hat sich Herr Dr. Rodenberg eingehend be- schäftigt (s. N. A. XVIII, 177—205) ; einige eingemischte er- dichtete Schreiben habe ich in den SB. d. Berl. Akad. 1892 vom 11. Februar berücksichtigt. Zuletzt folgen Sinnsprüche.

Fol. 48. Inc. primus Über magistri H. de archa Noe pro archa sapiencie cum archa ecclesie et archa matris gracie. 'Cum sederem aliquando fieri erubesco.* Ende des 2. trac- tatus.

Fol. 58. Ci commenoe la voie denfer. 'En longes doit par peebier/ Ci faut li voie denfer que faous de hou- dent fiet

Fol. 61. 'En mars tout droit a cel termioe -*^ desvoie.' Ci faBt li voie de paradis que Rutebues fist. 'Lautre iour par un matin' etc.

Fol. 67^ Hie incipit sompniam cuiusdain derici. 'Esta- tem— risus.' S. unten S. 496.

Fol. 69'. Verzeichnis der Cardinalstitel, Erzbisthümer und Bisthümer, der sog. 'Provincialis*.

Fol. 71. *Nest pas cisous' etc. Fol 87 'Explicit li tor- noiemans antecrif. Dann 'Sexcies in die' etc. Moralische Vorschriften.

Fol. 97', Isti sunt articuli errorum quos dicunt fratres predicatores predicasse magistrum Ouil. de S. Amore publice m Masticone (sie). 'Dixit quod qui ad predicandum sicut potuimus corrigendos.'

Fol. 101. Inc. liber de rögimine Regum et principum vel dominorum vel secreta secretomm vel epistole Aristotilis ad Alexandrum discipulum suum. Prologus eius qui transtolit librum istum de arabico in latinum. 'Domino suo excellen- tißsimo Guidoni de Valencia civitatis Tripolis gloriose pon- tifici Philippus suorum minimus clericorum* etc, Fol. 106' 'Expl. liber de r. r. et principum. Quem Aristotiles compo- suit ad instructionem magni regis Alexandri. Qui fuit monar- cha in toto mundo. Qui in puericia sua vel adolescencia fuerat discipulus Aristotilis summi philosopbr.

Fol. 106'. Inc. epistola libri lapidaris (von Marbod). 'Euax rex Arabum propter quod lapidum titulo liber iste vocatur.' Dann roth:

Hoc sudavit opus Godefrido Gazelinus,

Sed bene servetur, sibi ne quandoque furetur.'

Fol. 110. Inc. liber sompniorum a Daniele com- positus et Ebreys traditus secundum expositionem cuiuslibet rei vise in sompnis. Inc. prologus. ^Ego Daniel a Deo in- spiratus et est utile.'

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Beschreibung einer Handscbrift der Stadtbibliothek zu Reims. 495

Fol. 112' der von mir in den Berliner SB. mitgetheilte Brief des Satans nebst der Antwort. Wie Herr 0. Hart- wig bemerkt, ist vermuthlich der Papst Martin IV. (1281 1285) gemeint, der Liebhaber der Aale von Bolsena und des Weines, der in Viterbo gewählt wurde, vgl. Dante, Purgatorio XXIV, 23.24:

'Dal Torso fu, e purga per digiuno Le anguille di Bolsena e la vernaccia.' Hartwig meint, dass in dem ^morsor' vielleicht eine Anspielung auf den Mann *dal Torso' (aus Tours) liege ; sicher wohl auf seine Fressgier.

Fol. 115 andere Briefe: *Quod virum curvum exeeden- tem. Meus in placidam qui presentat. Quod scripsi litterarum/ Darunter steht von einer Hand saec. XV. vel XVI. : < Videtur esse stilus Petri Abaelardi ad suam Heloissam, de quibus alias risu di^na leguntur.' Dann ein Scheltbrief: <Si suorum fidelium diabola fugienda.* Von einer Frau, woraus ich leider nur wenig angemerkt habe. Es kommt darin vor: 'maiori studio be^anismi recentis occupamur aucu- piis', und dann: 'Et quia nimis non dicitur quod numquam satis addicitur, discant castellane cum popularibus, urbane cum ruralibus, criptane cum rupensibus, silvane cum campestribus^ fecunde cum sterilibus, larve cum agalmatibus, discant prophe- tisse cum carminatricibus, phitonisse cum divinatricibus, ethio-

Sisse cum impostatricibus, diaconisse cum prestigiatricibus, iscant venefice cum sortilegis, mage cum noctivolis, vage cum ganeis, bastarde cum mancipiis .... Türke cum Ruscis, Affre cum Apulis, Sarde cum Siculis .... inter Thomis et Tylen insulas' etc. Es wird ihnen geklagt, dass die Männer die Weiber betrügen und verführen und sie dann verlassen, wie es ihr selbst ergangen ; dass aber die Weiber auch nichts taugen. ^Cumque fallendi prurigo nobis innata sit et nobiscum congenita; sub ampla celi capa non tegitur hodie femina, que nisi seduceret oculorum infirmitas, non foret sicut diabola fii- gienda'.

Fol. 116^ 'Miserere mei Dominus, kar longuement me sui teus par ton coumendement.'

Fol. 125. Lectio Hildegardis prophetisse. 'In diebus illis prophetisavit dicens Insurgent gentes scire nolumus/

Fol. 123'. *Talms mestott pris que coumandent. Cr fallent li Ensegnement de moralitei.'

Auf Bl. 1I9 beginnt dann die in dem früheren Aufsatze behandelte, mit der Hs. aus St. Arnulf übereinstimmende Ge- dichtsammlung 1. Es folgen aber darauf noch zahlreiche andere

1) BCit Bücksicht auf die lat. Anthologie hat B. ElHs einige Mitthei- Inngen daraus gemacht im Journal of Fhilology IX (1880), S. 186 192.

32*

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496 W. Wattenbach.

Gedichte, für welche ich hier Aufnahme erbitte, obgleich sie französischen Ursprungs sind. Es ist ja bekannt, wie stark diese französische Dicntung auf Deutschland eingewirkt hat, wie eifrig deutsche Kleriker dergleichen Dichtungen in ihre Sammelbücher eingetragen haben. Auch trä&;t eine solche Musterung und Mittheilung zur Erreichung des wtmschens- werthen Zieles bei, vereinzelt vorkommenden Versen ihre Her- kunft nachweisen zu können. Besonders reich ist Petrus pictor, der Canonicus von Saint -Omer, vertreten. Zuerst jedoch trage ich die an früherer Stelle, f. 67', stehenden, oben nur kurz angeführten Rhythmen nach, den Traum des Klerikers, welchen schon nach dieser Hs. (er nennt sie I 743) E. Littr^ in der Hist. Litt. XXII besprochen hat; er theilte daraus S. 103 die Str. 11— -13 mit, welche sich auf den Untergang des Pierre de la Broce beziehen, der nach angesehenster und einflussreichster Stellung plötzlich gestürzt und am 30. Juni 1278 aufgehängt wurde, und S. 104, Str. 19 22 mit dem begeisterten Lob der Stadt Paris. Dennoch schien mir die Wiedergabe des nicht ungeschickten, wenn auch etwas schwülstigen und weitschweifigen Gedichtes nicht unzulässig; die Schilderung der sieben freien Künste ist nicht ohne einigen kulturgeschichtlichen Werth.

Hie incipit sompnium cuiusdam clerici. Estatem in lunio, sicut exstat moris, Fecerat calescere sol causa caloris, Cum ego tristicie plenus et meroris, Mendicans a lacrimis exitum doloris, Virgultum intraveram maximi decoris.

2 Istud viridarium, altum, latum, grande, Erat pulcritudinis satis admirande:

Ibi rosa, lilium, et innumerande

Quam florum quam volucrum species optande,

luvenum aspectui satis affectande.

3 Föns illius nitidus, argenteus undis Et palpari nescius manibus inmundi», Fluebat murmuribus garrulans iocundis, Ibi sub arboribus tribus letabundis Omni pulcritudine floris, fructus, frondis.

4 Ego videns arbores fontem circuire Et super has copiam volucrum garrire, Cepi statum recolens vite tam delire, Qui solebam prospero cursu lascivire, Quasi mei condolens lacrimas prodire.

5 In fortunam igitur gravem dedi questum, Que meum mutaverat ita cito gestum, Solita cottidie michi dare festum

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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Reims. 497

In natali patria, nunc alibi mestum Et curia continuis fecerat infestum.

6 In tarn miserabili lamentacione Eram in multiplici meditacione, Mei tandem inmemor pro emissione Lacrimarum, usus sum obdormicione Et dicenda postmodum ductus visione.

7 Apparebat machina michi, cuius motus Nulli erat hominum omnino ignotus« Mundus rote strepitum senciebat totus. Et ego qui nimium non eram remotus,

Ob tarn magnum strepitum fui valde motus.

8 Videbam m medio rote existentem Quandam cecam feminam rotam subvertentem, Inconstantem, tremulam, variam, fluentem, Leva manu radium unum deprimentem, Alterumaue altera manu erigentem.

9 Supradictam manuum per extensionem Donabat continuam rote mocionem, Quibusdam post aliquam degradacionem Quandam momentaneam dans ascensionem^ Et credo quod sepius preter racionem.

10 Videbatur siquidem rote adherere Multitudo hominum^ quorum lugere Videbantur, alii modicum ridere, Tercii felicius et magis gaudere,

Sed quarti miserrimi, post ^audia flere.

11 Hie sub rota latitat lob depauperatuS; Cresus tumet desursum, ruit degradatus Petrus de Arbrocia, sed ad dextrum latus Est quidam Florencius de Roia natus

Ad Cresi divicias erigi conatus.

12 Ille Petrus primitus de gente ignota Desursum ascenderat, nee deerat iota, Quin rex esset Gallie, tandem cum Philota Descendit turpissime, cum mors eins nota Fuit, de qua stupuit gens Gallie tota.

13 O Fortuna subdola^ cur hec cogitasti? Petrum de Abrocia cur sie elevasti, Quem morte turpissima subito dampnasti? Cur Philotam filmm tuum tu vocasti, Quem tam miserabili rota post rotasti?

14 Tangebat Parisius latus curyature, Ubi gens aculeo caude^ nimis dure Cogebat corruere nescio quo iure

1) ^caudis* Hb.

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498 W. Wattenbach.

Turbam eminencium vi litteraturei Nundum tarnen nimium gaudebat secure.

15 Hanc ego continuo censui meatu Esse illam stabilem, novo tarnen fatu, Quia nomquam permanet in eodem statu^ Cuius mundus trepidat et calescit flatu, Ei ergo protinus utor hoc affatu:

1^ 0 res perversissima, femina fatalis, O peiorum pessima^ fiiror infernalis, Qae tarn cito destruis filios quos alis, Que me tot multis modis nunc affligis malis, Quem nandum * blandissimis protegebas alis.

17 O Fortuna, quislibet debet de te (jueri: lam mereris femina proditrix censeri, Que nunc habes odio quem amabas heri. Vix deum vel hominem me sinis vereri, Que soles nocentibus innoeens haberi.

18 O prava, quo merito me a dulciori Separas Parisius, a soUempniori Tnialamo prudencie, nee non meliori? Cum mallem Patisius sine mora mori, Quam hie esse, spacio vivens longiori.

19 O dulcis Parisius, decor omnis ville, Civitates superans omnes modis mille, Mich! crudeUssimus ianitor est ille,

Qui me te non patitur ingredi tranquille* Et vagos evadere fluctus huius Scille.

20 Super omnes obtines urbes principatum, Fecundans iocalibus stallos civitatum, Que reddentes debitum tibi famulatum, Per terram et Sequane remittunt meatum, Quicquid eis contulit aer, aqua, pratum.

21 O dulcis Parisius, in qua quondam risi Tarn diu prosperius, a qua me divisi Affectato sidere casus improvisi.

Nescio quid faciam, moriar, te nisi Adhuc saltem videam, sancte Dyonisi!

22 O dulcis Parisius, parens sine pare, Solita Scolaribus bona tot parare: Urbs nuUa se audeat tibi comparare. O Fortuna frenesis, cur a dicta^ lare Me invitum niteris ita separare?

23 Dum hec et similia multa peroravi, Non respondit aliquid, unde corde gravi Me volebam cedere, nee curabam qua vi,

1) Sic! viell. 'nuper\ 2) «transqoille' Hs. 3) Sie!

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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Beims. 499

Cum ecce descendere virginem spectavi, Cuius statim lumine totus radiavi.

24 Hec ineslimabili poUens dignitate, Faciei respuens formam picturate.

Nee mendicans phaleras forme mendicate, Sed de sua propria fulgens claritate, Solem superaverat speciositate.

25 Crinis eius omnibus modis insignita, Crispa, splendens^ aurea, radians, ignita, Quodam auri nodulo retrorsum ^^ita, PoUebat anterius pulchro^ bipertita, Nusquam superemineos, undi(|ue politei.

26 Frons ampla^ suppeditans lilii candorem, Formam gerens ebore piano planiorem^ Resplendens argenteum induens fulgorem, A rugis et maoulis ae remooiorem Reddit, et omnimodum induit decorem.

27 Eius supereilia iuste moderata,

Non raro, non nimium erant co];ideQ8a1;a, Nee ferro nee unguibus erant mioorata^ Nigra, relucencia, quadam liÜata Distabant planicie^ satis elongata.

28 Subridentes modicum oculi puelle, Sicci^ penetrabiles^ clari quasi stelle, Abeesent ominii signum^ sine feile, Cum vicissim tenui se tegebant pelle, Videbantur bomines inflammari velle.

29 In vultu virgineo quando se ostendit, Quasi super lilium rose' se extendit: Tandem per connubium res ad pacem tendit, Quia color roseus faciem inoendit,

Et permista lilio rosa comprebendit.

30 Nasus eius complacens, tractilis et rectus, Non simus, non aquilus, non nimis erectus, Sed quodam libramine medio directus,

Ex utraque narium redolens, perfectus, Quas odor insigniit balsamo eonfectus.

31 Os recens et roseum erat puellare Dulciter, et dulcius certans odorare. Et si labra cerneres modicum levare Ao sarratos^ dentulos, ebur exemplare, Diceres quod basia vellent postulare.

32 Ful^ebat planicies expolita menti, Et coUum pulcherrimum, in antecedenti Parte pulchrum, pulchrius in retrocedenti,

1) Sic! 2) Sic! 3) rosa? 4) Sic!

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600 W. Wattenbach.

A cervice prorogans spacio decenti Humeros palcherrimos cuilibet oementi. 88 Laoerti se iunxerant brachiis omate Et ulae a cubitis iaste dirivate: ManuB soavesy tenere, liliis aptate, lunctiiris et digitis optime formate, Et ungues 8anenimei8> polpis coequate.

84 Qui videret Drachia corporis tarn dari, Ad amplexQs merito j^osset indtari, Sed in signum corporis coitas ignari Deoebant in pectore situ puellari

Duo dura pomula^ nescia palpari.

85 laste convallacio laterum equata Omni moderamine fuit moderata. Ista noUa pulcrior fuerat creata: Vestis ei decuit, qua fiiit parata, Videbatur etenim quasi secum nata.

86 Vestis modis omnibus fdit speciosa, DeoenSy delectabilis, placens^ graciosa. Portat portat pulchrius, violans^ue rosa'. Nam si virgo pulcher' est, vestis est formosa. Vero enim testui conformatur glosa.

87 Per hec que exterius erant tarn decora^ Pro certo relinquitur, quod secreciora Erant hiis extrinsecus satis dulcioray Cum dicat pbilosophus, quod exteriora Fadunt perpendere nos interiora.

88 Puelia que spede tanta resplendescit,

In qua tantam speciem Dominus impressit, Que nativo lumine sidera precessit, Gressu delectabüi leviter incessit, Ceptrum manu dextera, leva librum gessit

89 Dum ad librum oculus meus se direxit, Operantem dominam triplicem prospexit, Quarum una tenui librum pelle texit, Eundem asseribus secunda protexit, Tercia depingere librum non neglexit:

40 Donatus in pellibus depictus, scrutatur Gramatica Artem qua quis construit, aut versificatur, Scribit, legity exprimit id quod meditatur.

Nemo istam nesciens, fronesi loquatur^ Cum suum ydioma non intelligatur.

41 Celatus sub tenui pelle se ostendit Logica Summus Aristotiles, qui artes deffendit,

1) 'sangoineos* Hs. 2) Der Vers ist anverständlicb and offenbar verschrieben. 8) Sic!

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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Reims. 501

Sculptus et asseribus iste reprehendit Arcium hereticos, et pro hiis contendit, Veritatem continens, nam ad verum tendit.

42 Felles pingit ToUius docensi pulehre satis,

[Rectorica ludicem^ attrahere verbis pbaleratis, Prebere remedium iniuste gravatis Orphanis, pauperibus atque viduatis, Quandoque pro precio, sed quandoque gratis.

48 Hec quia extrmsecus erant in textura, Multum meo yisui non erant obscura, Sed erat interius in libro scriptura Hie scripta profiindius, et alia plura^ Ut fni vaticinaDS quadam coniectura'.

44 Extra librum siquidem virginis preclare Vidi Signa serico quedam emanare, Quibus erat solitum folia tomare.

Hie format artifices, a quo et de qua re Quislibet artifieum vult determinare.

45 Seutptor prudens studuit ibi figurare, Arismetica Decentem millesimum caute numerare

Per figuras simplices, diversosque dare

Numeros, et additos et eradieare,

Et omnem rem numeris proporeionare.

46 Euclides in alio sub litteraturis Geometria Sätis pulcrioribus docet, quod sit iuris

De puncto, de linea, de planis figuris,

Rectis angularibus atque curvaturis,

Et omnem rem claudere certis sub mensuris.

47 Sed in signo tercio magis complacente Musica Opus superbierat, Orpheo volente

Lapides attrahere, cantu seducente. Ibi sculptor pinxerat, vigil et attente, Quid tonus, quid ditonus et quid dyapente.

48 Tholomeus radians in signo sequenti Astronomia Docet loca, tempora, motum firmamenti,

Futura multociens significans genti. Hie arte divinitus eum attoUenti, Fere coequaverat se Omnipotenti.

49 Hee picture igitur generaliores Signabant tantummodo dausas in libro res, Nee erant ad intima nisi quasi fores,

Sed reddebant avidos libri promptiores, Ut ad librum currerent eius auditores.

1) 'decens* Hs. 2) *iadicam' Hs. 3} 'coniactara* Hs.

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502 W. Wattenbach.

50 Ergo vis huiusmodi picturacionis, Tollens ignoranciam est negotionisi, Sed illam que dicitur dispositionis. Tollebat intrinseee vis impressionis, Que loDge maioribus est ditata bonis.

51 Tante pulcritadinis vi debilitatus, Cecidi' in extasim;; tandem relevatus Ei plus quam potui sum approximatus, Passim quasi nectare quodam debriatus. Et procumbens genibus^ talia sum fatus:

52 .'0 reverendissima domina, tuarum Benedictus limes sit omnium viarum, Benedictus talium factor feminarum, Benedictus ille est, quem tu habes carum. Audi, dulcis domina, me loquentem parum.

53 Si deceret, domina, mee parvitati Habere collequium tue maiestati, Quererem precordiis cordis affeetati Motivum principium tui tam beati Gressus ad deeiivia mundi maturati'.

54 lila suum elevans cum severitate Vultum (juasi modicum, similis irate^ Inquit michi j^rotinus: 'O infatuate, Mmiebris, debilis, fere desperate, Pro tua profecta sum inbecillitate'.

56 Tunc ego: *0 domina, que pro me venisti, Quo vocaris nomine'? Tunc illa: *Novisti Hoc bene multociens, sed tu meruisti, Quod me nunc non nosceres, qui huc accessisti, Ut fleres ut femina, solus corde tristi.

56 Ego sum Prudencia, (]^ue de celi lare A celorum solio veni visitare

Sepe mentes hominum et illuminare, Que in altum elevo meos sine pare, Eos semper solita decorificare.

57 Ego sum Prudencia, que facio gentes Virtutes appetere, et viciorum sentes Tollere, cognoscere res preexcellentes ; Que de non scientibus facio scientes; Et quasi divinitus illumino mentes.

58 Ego pro qua usque nunc tot exulavere. Pro qua se tot divites pauperes fecere, Pro qua se tot penitus exinanivere,

Pro qua se periculis tot exposuere, Pro qua tot iniurias graves pertulere.

1) Sic! 2) *cecedr Hs.

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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Beims. 503

59 O quam miserabilis tu ee creatura: A cunis tradiderat michi te Natura, Que te ad hec fecerat, ut sub mea cura StudereSy nee nimium eram dilatura, Sed eram in proximo te honoratura.

60 More autem femine, que est imperita, Et que prima faeie se offert petita,

A te preter Btudium eram acquisita,

Et quare tu propter hec me sprevisti ita,

Sola res labonbus cum placet quesita?'

61 Tunc ego: *0 domina, cum tu appetaris A me super omnia, cur talia faris?

Cum iam diu propter te fuerim Scolaris, Maxime Parisius, ubi tu moraris, Et ubi pre ceteris locis honorari8\

62 Tunc illa cum capitis motu temperato, Castiganti similis: 'bi tu esses Plato, Qui sensu pre ceteris floruit innato, Tarnen ad scienciam ita maturato Gressu non accederes, adhuc laborato.

63 Scio quod discipulos inter meos minus Tu semper studueris, nimium vicinus Partibus natalibus, sed si uterinus Amor in te ardeat, esto peremnus,

Ut sis dignuB tangere meos dulces sinus.

64 Arta est et aspera via, qua te ire Oportet ad fronesim, ubi arbor mire

Est amaritudinis, quod qui non vult scire, Non potest, nee dignus est de fructu sentire, Nee älum quem prospicis librum aperire.

65 Sed hie debet facere te ardenciorem, Quod amaritudinem senciens, odorem IVuctus statim sencias^, ob cuius dulcorem

^ Transibis iocundius corticis horrorem: locündum alleviat premium laborem/

66 Tunc ego hec audiens: *0 Philosophia, Relevatrix gencium, consolatrix dya

Et eterni luminis splendor et usya,

De Fortuna conqueror non iniuste, quia

Hec a te me respuit, dum eram in via/

67 Tunc illa: 'Cur dicis hec? an scis quod Fortuna Decrescit et iterum crescit quasi luna,

Propter quod sie dicitur, quasi forte una? Quod si tibi usque nunc fuit importuna, Non time, nam postmodum erit oportuna.

1) 'quia' Hs. 2) *senciens' Hs.

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504 W. Wattenbach.

68 Igitur cor amplius tuum non turbetur. In risum tristicia tua convertetur;

Si Fortuna forsitan tibi adversetur,

Sis audax, non fugias, nam ut hec fugetur,

Spem habebis comitem, per quam convineetur/

69 Hiis dictis evanuit dea tarn ameni Vultus, et colloquii maxime sereni.

Et ecce mox dominam iuxta me inveni, Que priusquam loquerer, dixit verbo leni: 'Fili mi, non dubites, Spes sum; ad te veni.'

70 Ista vero graciis variis repleta^ Puicra, decens, humilis, hilaris et leta, Laborabat manibus, animo (juieta. Nee eam vexaverat aliqua dieta^

Cum semper prosperior immineret meta.

71 Loquelam hec domina protulit lenitam: 'Fili mi, non dubites, nam te non dimittam, Nam dabo in prosperis tutam tibi vitam, Quo usque te Fronesis thalamis inmittam.

72 Per me Petrus sustulit crucis cruciatum, Latusque Laurenctus habuit assatirkn. Nicholaus habuit sanctitatis statum,

£t Agnes custodiit corpus illibatum, Ut sie se perducerent ad finem optatum.

73 Ego sum que facio iuvenes armari, Que equos equitibus facio crepari, Fortes frangi lanceas, galeas quassari. Ista ab hominibus solent tolerari, Quando post angustias sperant delectari.

74 Per me latro credidit^ in cruce levatus, Et miles quo dominus fuit perforatus. ludas me non habuit, ideo dampnatus Atque per spem medici magis est sanatus, Quam per ipsum medicum morbo fatiguatus'.

75 Quid moror? hie facio more stabilito Labores peragere, quos ego non vito, Et tandem ad gaudia paradisi mitto. Adhuc ergo sustine, nam tibi promitto, Quod id quod desideras obtinebis cito.'

76 Ob hec et duicedinem sui pulcri visus Nimis de clemencia domine confisus, Amplexabar dominam quasi indivisus, Sed caste, et lacrimas convertens in risus, A sompno et sompnio surrexi gavisus.

(1) Sic! Der Sinn ist mir unTerständlich.

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Beschreibang einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Beims. 505

Wir gehen nun zu den Gedichten über, welche auf die Vorher erwähnte Sammlung f. 186 ff. folgen; leider fehlen Ueberschriften, welche vermuthlich ein RuDricator nachtragen sollte. Zuerst kommt ein langes Lobgedicht auf den Erz- bischof Wilhelm von Reims, welcner nach Heinrich I. 1176 erwählt war; er war ein Sohn des Grafen Theobald von der Champagne, war 1165 Bischof von Cbartres, 1176 Erz- bischof von Sens geworden und ging nun nach Reims über; am 7. Sept. 1202 ist er gestorben. Ein viel kürzeres Lob- gedicht des Petrus Riga auf den Erzbischof Samson^: 'Tange manus calamum, Samsonis pinge triumphos' klingt am Ein- gang au, aber auch nur da. Verfasser ist Petrus, vermuth- ich der bekannte Cantor von Saint -Omer. Es lautet:

Tange Remis citharam, festivos exprime cantus,

Pastoremque novum carmine pasce novo: Cuius lingua caret viru, cuius viret etas,

Qui tibi det vires, suscipe leta virum. 5 Sol novus illuxit tibi; primo sole remoto

Nee iubar amittis: sole cadente tuo Excipit occasum primi sol iste secundus.

Et veluti facto vespere mane fuit. Huic' soll solus Dens elegit tria, primo 10 Carnotum, post hec Senonis, inde Remis. lUic magnus erat, ibi malor, maximus istic;

Hie bonus, bic melior, optimus iste locus. Implevit triplicem naturam mittis' olive,

Tripliciter lucens in tribus iste locis. 15 Prebet oliva cibum, dat lucem, dat medicinam:

Hie cibus, et lumen, et medicina fuit. Carnoti populo cibus, et lux Senonis^ urbi,

Et medicina Remis, quod probat eius opus. lUic verba Dei docuit, titulis ibi morum 20 Splenduit, hie absens iam pietate fluit. Iste quibus meritis vir claruit, ipsa locorum

Nomina declarant, si loea clara notes. Nomen Carnoti caruisse nota notat istum,

Senonis ostendit, moribus esse senem. 25 Rectorem morum Kemis indicat, aut quia i^rum

Naufragio fiet remus in urbe Remis. Quod datus est uni triplex honor, hoc notat eius

Servum, cui servit trinus et unus honor. Nee sine misterio lani lux prima Remensi

1) Hildeberti Opera ed. Beaugendre p. 1316; Migne 171, 1388. 2) 'Hnc' Hs. 3) D. i. 'mitis'. 4) 'cenonis' Hs.

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506 W. Wattenbach.

80 Primatu dignum iadicat esse patremi; Que fuit oetava post partum virginis, istum

In patrem patrie parturit alma dies. Cum Ihesus accepit nomeii, Willermus honorem, Dumque salus oritnr, est Bemis orta salus, 86 Quaque die Christum sacrat unetio nominis, aptum Regibus ungendis* suscipit iste locum. Quod bene previdit racio divina, nepotem'

Unguat ut in regem presulis uncta manus. Adde quod exaltat sol verus comua iusti, 40 Dum micat in signo «ol, capricome, tuo. Adde quod in celis eursu crescente dierum.

In terra crevit presulis huius honor. Parva loquor, veniat stilus ad maiora: beatos Presulis omatus sub brevitate canam, 46''^Quos ita Willermus meritis depinxit, ut Aaron Indutum credas vestibus esse saeris. Anulus et baculus, sandalta, pallia, mitra

Morum splendorem »ptendida quinque notant Anulus arridet trUms, in quo gemma choruscat, 50 Aurum pr^ntilat, forma rotunda placet.

Per gemmam pudor exprimitur, doctrina per aurum,

Pmectum signat forma rotunda virum. Afmlus ostendity quod presul nobilis aurum Nolit et a nullo querere dona venit 55 In medio baculus sustentat, pungit in imo, Attrahit in summo, pontificemque notat. Hoc Willermus agit: miseros sustentat, iniquos

Pungit, et ad Christum quemque voeando trahit. Ipse sonat baculus, quod sit bonitatis alumpnus, 60 Vel bonitate calens, vel bona cuncta colens. Nomine declarant sandalia, quod quasi sanctum

Dans aliis nescit vendere sancta Dei. Null] prebendam mendicat nummus ab isto, Pondera, marcarum non ibi pondus habent*. 65 Signat pallidum, quod sit pater hie aliorum, Vel quia post papam polleat eins honor. Agnetis festo, cum pars prior imminet anni.

Ex agni lana pallia Roma facit; A^es festivum notat, agni vellera mitem, 70 rrimum pars anni prima fatetur eum. Mitra notat capitis, pignis erecta duabus,

Quod penna duplici presul ad alta volat : Rachel! Lyam, Marthe sociando Mariam,

1) 1. Jan. 1176, was hierdurch erst bekannt wird. 2) 'nngendi* Hs. 3) K. Philipp Angnst, Sohn seiner Schwester Aleidis, 1197. 4) %abet* Hs.

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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zvl Beims. 507

Incitat ad veniam nos per utramque viam. 75 Ipsa sonat mitra, quod mittis et intus et extra, Multos e terra mittit ad astra vires. Quid stilus indignus tarn digni presulis actas Pingere presomit? cumprime Petre stilum, Ne calamus pauper nitidi sennonis avarus, 80 Carmine aenigret Candida facta viri.

Sed quia presul amat cuivis cito parcere^ laudes

Ut decet, amplectar eub brevitate decem: Rerum splendore, pietatis rore, parentam Lampade, virtutum ciclade, iure, fide^ 85 Munificis manibus, titulis insignibus, oris Floribus, ingenii dotibus iste nitet. Si vellem calamo pereurrere singula, cymbam In^nii laudum mergeret unda fluens. Hierauf folgt fol. 186' ein Epitaph auf Bischof Moritz von Paris, der am 11. Sept. 1196 gestorben ist, 'Migrat Parisii fides'. Es ist schon Gall. Christ. VII, 77 gedruckt; V. 9 steht hier besser: 'lUusere mich! velud hostes'. Dann^ wahrscheinlich auch von Petrus von Saint-Omer, die Arch. VIII, 409 aus dem Cod. 115 der Stadtbibliothek von Saint-Omer angefahrten Verse:

Heres peccati, natura filius ire

Exiluque reus, nascitur omnis homo. Unde superbit homo, cuius concepcio culpa, Nasci pena, labor vita, necesse mori? 5 Vana salus hominis, vanus decor, omnic^ vana: Inter vana nichil vanius est homine. Dum magis alludit presentis gloria vite,

Preterit, ymmo fugit, non fugit, ymmo perit. Post hominem vermis, post vermem fit cinis, heu heu! 10 Sic redit ad cinerem gloria nostra suum. Hie ego qui iaceo miser et miserabilis Adam,

Unam pro summo munere posco precem. Peccavi fateor, veniam peto, parce tatenti, Parce i)ater, fratres parcite, parce Deus. Dann Epitaphien auf den Bischof Almarich oder Amal- rich von Meaux, der am 9. Jan. 1222 gestorben ist, nach- dem er erst 1221 Bischof geworden war, und auf seinen Vor- gänger (1208 1213) Gaufrid, der 1213 seinem Bisthum entsagte und in das Kloster St. Victor in Paris eintrat, wo er sich durch besondere Enthaltsamkeit auszeichnete und am 6. Febr. 1215 gestorben ist; hier wird er auch als Lehrer gefeiert :

Almaricus obit, qui morum culmine poUens,

Meldis promeruit pontificale decus. Pastoris nomen operum probitate decorans,

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508 W. Wattenbach.

Moribos, exemplis^ ore fovebat oves. 5 In QUO coocordi moaeramine ^ se sociabant Mens sincera, sagax' lingua, pudica caro. Oum modicis modicus, cum magnis magnos, utrisque

Se satis acceptum pacis amore dedit. Qui legis hec, meditare quis es modo, quisve futurus; 10 Nunc florens, sed post marcidus^ immo cinis. Gloria quid prodest mundi, quid census? ut aura Pretereunty solum stat pietatis opus. .

Migrat Gaufridus, quem morum gratia, sidus Dogmatis ornavit, qui carnem suppeditavit Cum mundi flore regni celestis amore. Quos modo terra te^it, anime servire coegit 5 Artus; que legit facienda, viriliter e^it. Consilii davis, perversis virga, suavis

Mitibus, hie iuvenum norma, Corona senimi, Pauperibus victum, miseris solamen, amictum Nudis prebebat, velud bestem corpus habebat. 10 Flet domus hec fratrem, doctorem Galiia, patrem Meldis, sed fletus cedat tempus, quia letus Cum Christo vivit, ^uem toto corde sitivit. Hierauf folgt fol. 187 em Gedicht von 46 Hexametern: 'Concipiens mundum racio diyina secundum Conceptum mentis tribuit formas elementis' bis 'Et gravium gravitas levium levi- tate levatur'.

Dann 'Primus in orbe dies peractis', von Eugenius Toi. p. 116, Migne 87, 365.

Hierauf die merkwürdigen Verse des Petrus pictorDe laude Fl and riae (wofür hier aber bis V. 17 immer 'Galliae' gesetzt ist), welche kürzlich L. Delisle aus dem besseren Pariser cod. lat. 16, 699 herausgegeben hat in den Instructions adr. par la.Comm. des travaux bist. p. 29; vgl. dazu Haur^au, i<Iot. et Extr. V, 212 214. Es wird verherrlicht durch seinen

fressen Feldherm, Graf Robert II. von Flandern (1093—1111). etzt strebt es sogar nach dem kaiserlichen Scepter. Ist die Ver- muthung des Prof. Bresslau richtig, dass V. 9. 10 auf die Ver- lobung Heinrich's V. mit:Mathilde, der Enkelin der eben vorher in V. 8 genannten Königin Mathilde von England, im April 1110 zu beziehen sind, so erklären sich dadurch auch die eben er- wähnten Worte, und das ganze Gedicht erscheint als ein durch eben diese Verlobung veranlasstes. Dazu stimmt es sehr gut, dass die mit auswärtigen Fürsten vermählten Landestöchter gepriesen werden, Bertha, Tochter des Grafen Florens von Holland, 1072 mit K. Philipp I. von Frankreich, Mathilde,

1) 'mad.' Hs. 2) 'sagaax' Hs.

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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Beims. 509

Tochter Balduin's V. von Flandern, 1056 mit K. Wilhelm I. von England, Adela, Tochter Robertos I. von Flandern, mit Kanut IV. von Dänemark und 1092 mit Roffer von Apulien vermählt, K. Philipp's Tochter Constantia 1106 mit Boemund von Antiochien, woran sich der Ruhm des Kreuzzuges schliesst und eine begeisterte Lobpreisung Flanderns. Die Verse lauten:

Flandria dulce solum, super omnes terra beata>, Tangis laude polum, duce magno glorificata. Flandria, Gallorum decus et robur generale £t timor Anglorum, sceptrum* petis imperiale. 5 Flandria diva, paris reges magnos comitesque Cum ducibus claris, ciaras dominas, equitesque. Flandria, Francorum regi Bertam sociasti, Nee minus Anglorum regem Mathilde beasti. Flandria, regali de stirpe tua generatur» 10 Hec, cui^ sponsali nexu Cesar sociatur*. Flandria, reginam Danis cum laude dedisti^ Hanc« ipsam dominam post Apulie statuisti. Flandria celsa, duci sponsam das Anthiocheno, Sideree luci^ que preminet ore sereno. 15 Flandria, Burgundos tibi federe consociasti^ Et tibi iocundoB variis opibus* reparasti. Flandria, nunci^* referam quod Iherusalero tenuisti, Gentem belligeram. Partes i> ab ea repulisti. Flandria, nonne duces Balduinum cum Godefrido 20 Persis usque truces obicis cum milite fido»*.

Flandria, signiferum nostrum comitem^' facis esse Tantorum procerum, quem Turcus^^ noUet adesse. Flandria, terra potens sub consule tuta Roberto, Te regat omnipotens, te numine signet aperto! 25 Flandria, si propere de laude tuo^ue decore Summa loqui, numero Stellas studio leviore. Et qaamvis Cicero nostro sonet omnis in ore, Non tamen enumero, quanto sis plena valore. Flandria, fertilitas manet in te diviciarum, 30 Te facit utilitas patriam dominam patriarum. Quam proba nobilitas regit et colit indigenarum. Flandria, dum recolo tua celsa tuumque decorem, Sepe redire volo, reditusque reducit amorem, Sed resilire polo tendis, dum cemo timorem.

1) 'beator' n. *glorificatar' P. 2) 'ceptmm* B. 3) <generator* R. 4) *cum» R. 5) 'flociator' B. 6) 'Ac' R. 7) 'lucis' B. 8) Das geht aaf die Yermählnng der dementia von Burgund mit Robert II. von Flandern. 9) 'op. varii«* P. 10) *non* P. 11) 'Turcos' P.

12) Der Vers ist in B. verderbt, mit einer Lücke. 13) 'com. nostrom* P. 14) *tractas* B.

Neues Archiv eto. XVIII. 33

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510 W. Wattenbach.

36 Malo manere solo, quam mortis ferre laborem ^ Flandria, dante Deo superes rem ^namque nocivam ! Dante, iuvante Deo, tandem tuas incola vivam, Dante, favente Deo patriam repetam genitivam, Dante, serente Deo rerum quarumque dativam. 40 Flandria, mitto vale, pia Flandria, terra piomm: Mitto, remitto vale, bona Flandria, terra bonorum. RursuB mando vale, proba Flandria, terra proborum, MandOy remando vale, mea Flandria, terra meorum. Darauf folgt das £pita{>h des An 8 e Im von Laon ('Dor- mit functum'), gedruckt in Hildebert's Werken ed. Beaug. p. 1321, Migne 171, 1393, nach Haur^au, Mal. p. 19 von einem unbe^nnten Schüler.

Fol. 187' eine Qrabschrift für einen unbekannten Bischof: Utilitas non est hominum ^ro morte dolore, NuUus enim vivit, qui possit morte carere, Sed nunc quisque suo debet pro crimine flere, Ut penam possit etemam flendo cavere, Et Christo tribuente queat loca sancta tenere. In quibus hie presul valeat sine fine manere. Dann über die Dreieinigkeit 'Esse quod est possumus esse', Beaug. 1343, Migne 171, 1417. Von Petrus pictor, can. S. Äudomari, nach Haur^au, M^l. p. 78, Les po^mes latins attribuäs k Saint Bemard, p. 46.

Darauf vom Weinberg des ilerm *Vinea simus', von unbekanntem Verfasser, correct gedruckt bei Haur^au, Mdl. p. 127.

Dann folgen Verse von Marbod 'Me miserum —fiecti', Beaug. p. 1574, vgl. Haur^au, St. Bern. p. 19. Darauf fol. lo8 eine Seine von Gedichten des Petrus cantor von Saint -Omer über den Verfall und die Entartung von Rom, welche zusammen zu gehören scheinen und einzeln auch sonst vorkommen. Das erste in rhythmischer Form ist Arch. VIII, 408 angeführt mit der Ueberschrift *De excidio Romani im- perii'. Es steht auch in der Hs. Durazzo*, und durch diese wird die Person des Verfassers gesichert.

Transit honor temporalis, labat rerum firmitas, Omnis labor huius vite reputatur vanitas. Celsa cadunt, ima surgunt, interit antiquitas, Novus homo nova querit, placet omnis novitas. 5 Rara virtus in hoc mundo, rara paret bonitas, Verus amor, vera fides, vera non est karitas. Omne capud elanguescit, membris est debilitas, Perierunt medicine, non est ultra sanitas.

1) *timorem* P. 2) Osseryazioni di G. L. Oderico sopra alcuni

codici della libreria di G. FiL Dnrazzo, Genoya 1881, p. 92.

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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Beims. 511

Prebet meis fidem dictis rei texte veritas,

10 Et Romana^ de qua scripsi nomen i noytuD, eivitas.

In unmittelbarem Zusammenhange damit steht das fol- gende längere Gedicht von Oderico p. 93 angeführt und viel- leicht auch im Codex von Saint -Omer damit verbunden:

Roma potens quondam, capud orbis^ honor regionum,

Ambitione mala modo fit spelunca latronum.

Legibus, imperio, studiis opibusque beata

Olim, strata iacet nunc, laude sui viduata. 6 Roma potens cecidit, heuheu! quam cura laborum

Mundi constituit dominam sedemque sacrorum.

Cesaris imperium siluit, ruit illa Corona,

Cui dudum rerum parebat machina prona.

Regum ceptra iacent et celsa palacia ceno. 10 Cesaris alta domus fit nunc casa vilis egeno.

Roma modo nichil est, nisi Rome nobile Signum.

Cesar in urbe sua nil cernit nobile, dignum.

Marmorei cives, Rome monumenta prioris,

Contestantur adhuc, quanti fuit illa decoris. 16 Pro dolor ecce iacet, iacet urbs precelsa, supina,

De domina serva, de regno facta ruina.

Et que iure sacro verum solet una tueri,

Spe modici fructus modo transit limina veri.

Ilie bonus, bonus ille Cato, cinescit in uma, 20 Sub quo Roma diu fuit aurea pax diutuma.

Nam quantum mundo Roma preibat honore,

Tantum prefuerat Cato Rome laude, valore.

Occidit ille Cato, sub cuius erat pede mundus,

Cui gravitate sacra modo vir nequit esse secundus, 25 Cuius opes fuerant facundia, vita modesta,

Consilium, pietas, res publica, forcia gesta:

Cuius erat Studium patrias defendere leges,

Urbi consulere, pravos extinguere reges.

Occidit ille' Cato, decus orbis honorque senatus. 30 Vir venerabilis, irreparabilis, insuperatus.

Quem non posse mori cito, fama refert timuisse^

Obque necem celerem servata venena bibisse.

Ut quid? ne Über servo maiorque minori

Serviret, metuens fame patrieque pudori. 35 Infelix casus, qui tantum pignus ademit!

Pocio dira nimis, que pectora sacra peremit!

Hunc solum mors est mirata mori potuisse,

Hunc optata diu, non ausa fuit tetigisse.

Ausa nephas tandem, se miscuit illa veneno, 40 Inque viri fudit se pectore numine pleno.

1) Das Wort ist schwerlich richtig. Bresslan vermnthet 'carmen*. 2) *illa' Hs. 33*

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512 W. Wattenbach.

Occidit ille Cato, quem si modo fata dedissent

Vivere^ non penitus virtutes procubuissent.

Virtutum domus ipse fuit, fuit hospes earum,

Hostis avaricie, contemptor diviciarum, 46 Quem non a vero diyertere prevaluerunt

Auri dona sacra, que multos prepedieront.

Nil timor aut odium vel amor male suasit eidem:

Omnibus in causis fuit inmutabilis idem,

Quem moderatus amor eic fecit habere rigorem, 50 Ne rigor innocuus excedere posset amorem.

Ergo ruente viro virtutes queque ruere,

Hospiciumque suum deserte deseruere«

Non habet hospidum virtus, ubi nunc requiescat,

Ni Cato pulvereus vita redeunte caleseat.

Hierauf folgt, wie bei Oderico p. 93 und Archiv VIII, 539, aber da ohne die erste Zeile ('Scribo stilo tali de crimine svmoniair) das weit verbreitete, von mir, doch mit anderem Eingang, im N. A. VI, 539 mitgetheilte Gedicht *Undique retexet. lam totam catenas'. Statt Vers 16 steht hier : *Hic pro denario fit virtus quisque reatua^ V. 33—59 fehlen, folgen aber später abgesondert, wobei zu bemerken ist, dass es V. 54 heisst: *non operatur', und dass bei 4dola nam tria' ausdrücklich übergeschrieben ist ^figura themesis'. Am Schluss nach 'sanctificata' steht: 'bis repetitur versus iste', und in der That findet er sich auch an der früheren Stelle vor v. 60.

Es folgen nun, wie in der Hs. von Saint- Omer (Arch. VIII, 408), fol. 188' andere, vermuthlich auch von Petrus pictor herrührende Verse, welche häufig vorkommen, s. Hau- r^au, Notices et Extraits de quelques mss. latins I, 80. Sie lauten:

Tribus malis^ agitatur vita presens et gravatur,

Trina peste moribundus diu languet totus mundus.

lUa tria subnotavi, quam sint mala demonstravi

Exemplis preteritorum, corda firmans auditorum.

Omnibus asperior est hostibus, hostis egestas. Hanc metuit pauper, tremit omnis in urbe potestas. Tempus egestatis metuens mercator avarus Ad varias merces se äectit, ad omnia gnarus. Tempus egestatis fugiens in littore nauta, Sulcat aquas pelagi, sibi querit opes rate cauta. Multos a regno descendere fecit egestas, Persuadere solet multis causas inhonestas. Hec homines inopes, servos facit esse potentum . . .

1) 'modis' Hs.

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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Beims. 513

Die Fortsetzung fehlt. Dann die schon S. 512^ Z. 21 berücksichtigten Verse, darauf:

An^uibns ut lernai viciis sie vita moderna Pullulaty hestema vidosior est hodierna, Crastina cum veteris meliora forent hodiemis, Nunc male, cras peius contingit habere modemis.

Hierauf ein narmloser Schwank: Ad fora fert ^Uum mulier, querendo metalium,

Offert burgicolis pro tribus hunc obolis. lUum vendendum quidam sibi querit emendum,

Cumque manu precium porrigit in medium. Gallulus oblatam rapit ingiutitque monetam^ Illa negat gallum, contra petit lUe metallum.

Pro dando precio lis datur in dubio. Kam fit contendens vir emens et femina vendens: Quis solvat precium, dicite iudicium.

Einige Sinnsprücne :

Nobilitas quam non probitas regit atque tuetur, Lapsa iacet nullique placet, quia parva videtur.

§ Vir bene vestitus pro vestibus esse peritus Creditur a mille quamvis ydiota sit ille. Si careat veste nee sit vestitus honeste, Nullius est laudis, quamvis sciat omne quod audis.

§ Cham ridet, dum nuda videt pudibunda parentis: ludei risere dei penam morientis.

§ Res mala, res parca'; generosum non facit archa, Non facit archa genus, nee Saccus fenore plenus. Ginge capud lauro, gemmis tege corpus et auro: Aureus esto quidem, reraanebis rusticus idem.

§ Sis nescire pudens, quod honestum discere numquam.

§ Nascimur ut simus, sumus ut pereamus, et imus Uluc, unde sumus, quia terram terra subimus.

Auf fol. 189 folgen Klagen über ein hartnäckiges Fieber in der geschmacklosen Form eines ganz durchgehenden End- reims.

Ut medici perhibent, mea febris in ossibus heret: Non est inter eos is, q[ui me vivere speret. Aeris humiditas nisi viscera sicca foveret Vernaque temperies, mortem mora nulla teneret, 5 Nam calor interior magis exteriore caleret; Sic epar et pulmo nichil humoris retineret Viveret Asclepius, quid» opis michi ferro valeret, Aut Ypocras, aut si vel Apollo manus adhiberet?

1) Hier fehlt der Pentameter. 2) 'parta* Hs. Der Sinn ist wohl, dass der Geiz eine böse Sache sei. S) 'quis* Hs.

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514 W. Wattenbach.

Hoc peribet medicus, utinam falsum perhiberet 10 Et medicina fide de me mentita careret. Lugent Pjerides et tarba poetica meret. Arehades ingeminant luctas, lacrimisque maderet lupiter altitonans, si nnmina flere lieeret. Par foret ille feris aut plus feritatis haberet^ 15 Qui siccis ocalis me sie periisse videret,

Quem noD ad lacrimas mortis modus iste moveret. Sic in flore suo nisi musa sepulta iaceret^ Quantum Virgilio, tantum michi fama faveret, Nee Senium nomen nee livor edax aboleret, Nullaque posteritas preeonia nostra taceret.

Flebilis hora redit^ reditum fleo flebilis bore. In cuius reditu febris incumbente ealore, Afficitur euris animus corpusque labore. Vis perit interior, quia vi caret exteriore, Singula menbra iacent proprio viduata vigore. Lux caligat, hebent aures, nee gaudet odore Naris, et esca gulam non mitigat ulla sapore, Privanturque manus tactu rerumque tenore. Forma decens, roseo spectabilis ante decore, Quam deformavit macies; fiigiente rubere, Posset spectantes subito turbare timore. Et me terribili perterret bubo canore, Et super humane strix visa dolore dolore, Et quociens quovis soivuntur menbra sopore, Me terrent lemures aspersaque monstra cruore. Et furie quo corda movent numana furore, Thesiphoneque minax et peior utraque sorore, Verbera seva parat stigio perfusa liquore. Et stigium Carmen larvali personat ore, Hirta comas vultuque ferox et opaca colore.

Verse auf einen Geizigen und verschiedene andere folgen : Qui misere cenas, metuens violare crumenas^ Et tibi non parcis, marsupia dum nova farcis, Nescis que servas, ad cuius opus coacervas. Aurum quod nosti, servatur forsitan hosti, Nee tecum tolles plenos rubigine folles.

§ O regina poli^ tibi supplex supplico soli, Ut michi subvenias et celi ianua fias, Que michi pandatur, dum presens vita negatur.

§ VeUus rore madens, rubus ardens, virgula florens, Signa fuere tui, que virgo deum genuisti.

Qaam sit homo fragilis, quam camis gloria vilis, Ostendit finis, et caro facta cinis.

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Beschreibung einer Handsclirift der Stadtbibliothek zu Reims. 515

Rebus in humanis est gloria carnis inanis,

Labilis, exigua, proprietate sua, Qua licet ex more quovis ditetur honore, Labitur ut fumus, deperit, et fit humus. Rerum natura retinet sioi talia iura,

Ut quicquid genitum tendat ad interitum. Ergo RaimunduSy patribus claris oriundus,

Interiit genitus mole sub hac positus, Pro requie cuius grex obsecret ordinis huius, Ut requiem det ei graeia summa Dei. Hierauf folgen die bekannten 'Sapientum proverbia', zu- letzt herausgegeben von Schenkl im Anhang zum Ausonius; Auctt. ant. V, 2, 246 250, und darauf fol. 189' vier Zeilen aus einer dem Seneca zugeschriebenen Sammlung von Sprüchen:

Annei Senecce proverbia incipiunt Alienum est omne quic(|uid optando evenit. Ab alio exspectes, alten quod feceris. Animus vereri qui sie seit tuta ingredi (sie!). Auxilia humilia firma consensus facit. Dann Verse über die vier Temperamente, denen von einer Hand des 15. Jh.'s die Benennung beigeschrieben ist. Larga manus, hilaris, ridens, rubeique coloris, \^ Cantans, camosus, satis audax, atque benignus./ ^'^S^^"®^® Hirsutus, fallax, irascens, prodigus, audax, \p , . Astutus, gracilis, siccus, croceique coloris. ^v^oiencus

Est sompnolentus. piger, et sputamine multus,\,;„ ,.

Et hebes huic sensus, pinguis facie, color albus. /^1®"°***^^^® Invidus et tristis, cupidus, dextreque tenacis, \^ , ,. Non expers fraudis, timidus, luteique coloris. / ^ ^öcoiicus Hierauf folgen die Verse über das Schachspiel, wie Car- mina Burana p. 246, doch ohne das letzte Distichon. Dann Verse, von denen sich einzelne im Anz. f. K. d. Vorzeit 1880, Sp. 138 imd N. A. VI, 362 finden, aber nur hier der Gegen- satz des Armen und des Reichen:

Dives ait: Si nobilitas mea magna, quid inde? Si michi forma decens, et si generosa, quid inde? Si rota fortune me toUat ad sdta, quid inde? Si probo de vero falsum racione, quid inde? Si digna sobole michi spes preclara, quid inde? Tam cito pretereunt hec omnia, quod nichil inde.

Pauper ait: Si pauperies mea magna, quid inde? Si non primatum vocor ad secreta, quid inde? Si deforme michi corpus, vis e^ra, quid inde? Si michi prosapie spes dicitur ima, quid inde? Si rea sors fuerit michi sepe sinistra, ^uid inde? Si deus hec mutat, qui cuncta regit, nichil inde.

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516 W. Watienbaeh.

Nun die Verse der lat Anthologie ed. Riese n. 796, aber im Anfanff so verschieden, dass ich sie lieber ganz hersetze ^ : Ad mensam Varus dives me forte vocavit:

Illic omatus, parvnla cena fdit. Servili pompa decoratur mensa, ministri Apponunt mense plurima, pauca gnle. Tune ego: Non oculos, sed ventrem pascere veni; Aut tu pone dapes, Vare, vel aufer opes. Ebenso verhält es sich mit den von Riese II, Praef. p. XXX mit^etheilten Versen :

Olim dives eras, es nunc ex divite factus

Pauper; quid fadt hoc? sola superfluitas. Alea, Bachus, amor roeretricum, fecit egentem : Hec tria non odis, semper egenus eris. Unverständlich sind mir folgende Verse: O victus parti per amena zebul duce sterti, Tempore brumali custos tibi tinea tali. Tu possessore forsan marcescis in ore. Post hec sis tutus, inventa clave solutus, Plus yoLod ad unguenta valeas quam plura talenta. Dann die häufig, doch immer mit kleinen Abweichungen vorkommenden Verse:

In cratere meo Thetis est coniuncta Lyeo;

Est dea iuncta deo, sed dea maior eo. Nil valet hie vel ea, nisi quando sunt pharisea, Nil duo: propterea sit deus absque aea. Vgl. Anz. f. K. d. d. Vorzeit 1871, Sp. 373, Hauröau, Not. et Extr. XXIX, 2, 261. Dann:

Et prodest et obest nobis, meminisse malorum: Si delectat, obest: prodest, si displicet herum. Fol. 190:

Nexus ovem geminam per spinam ducit equinam,

Lesus surgit equus, pendet utrinque pecus, Inque molendinum transportat pondus ovinum Et spargendo focum se cremat atque locum.

Forma, genus, species, coniuravere potenter, Ut faoerent aliquod decoratum suificienter, Sic tamen, ut servent nature sobrietatem, Nulla deesse sinant, nee adesse superfluitatem. Cum natura genas fodit cinxitque decenter, Cavit ne possent laudari sufGidenter. Maxillas ambas formavit easque polivit Tantum tamque diu, donec nichil addere scivit. Quid referam dentes? non possent equiperari.

1) Auch bei EUis, S. 191.

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Besclireibiing einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Reims. 517

Dedalus ex ebore non posset eod imitari. Si studuisset in hoc solum per secttla centumy Non melius potuisset ei componere mentum. Almificando superficiem totam faciei^ Imposuit plus dimidio de luce diei.

Dum fuit in mundo nee habimdans pane seeundo, Potabat flumen; pultes, olus atque legumen, Tune cibus eins erant^ nee eum satis ista replerant. Post monachus factus, duros ut desinat actus, Aer, terra, mare, non possunt hunc saciare, Dumque petat potum, pincerna, sit hoc tibi notum: Ad minus offer ei triphcjs tria vasa lyei. Völlig unverständlich sind mir wieder die folgenden Verse: Kon probo sicut homo, qui dicitur esse sophista, Sed probo sicut homo, qui vere destruit ista. Galo necis cistna fecit qui triste sophisma. Non poteris igitur dicere: non sequitur Dimidium spere^ speram cum principe Rome. Exigit a cunctis Dens hoc baptismate tinctis.

Nil quondam scire vicium fuit, amodo virtus: Nunc non est vicium preter habere nichil.

ßurdonem sonipes generat commixtus asello, Mulus ab Archadicis et equina matre creatus. Titirus ex ovibus oritur, hircoque parente. Musmonem capra> verveno semine gignit. Apris atque suis setosum nascitur hibris. At lupus et catula formant coeundo liciscam. Nun folgen verschiedene Scheltverse auf die römische Curie^ lose aufgereiht, die sich einzeln häufig finden: ßoma capud mundi tenet orbis frena rotundi. ßomam vexat adhuc amor immoderatus habendi, Quem non extinguet nisi iudicis ira tremendi. Boma manus rodit, quas rodere non valet odit:

lam venit ad ßodanum rodere Roma manum. Dantes exaudit, non dantibus hostia claudit. Omnipotens Marcus Romanos conterat arcus, Adveniente Luca fiunt decreta caduca. Dann ein längeres Gedicht derselben Art:

Dum male Roma tuos et amicos rodis et bestes,

Si tua non miror menia celsa ruunt. Cum ratio moneat, quod amicus parcat amico,

In te, Roma, tuus spem nee amicus habet.

1) *capram* Hs. Ueber Verveno* steht *id öst artete*.

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518 W. Wattenbach.

5 Vulva vel infernus tibi possant asBimilari, Quorum compeacit copia nulla famem. Sepe potestatis Romane vasa sacrata

Frangit avara manus exeoriatque cruces. ludicium iustum^ sed et ecclesiastica iura, 10 Que prohibet veDdi, vendere Roma solet. Penas, Koma, lues plus Symone plusque Nerono;

Simone plus Simon, plusoue ISferone Nero. Quid mulcere potest nisi sola pecunia Romam: Imperat omne nephas munere plena manus. § Presulis Albini vel martiris ossa Rufini

Rome quisquisi habet, vertere cuncta valet. Ueber das letzte, schon von Berthold von Zwifalten an-

Sefulurte Distichon s. Anz. 1873, Sp. 100. Es steht auch in er Hs. von Saint-Omer, Arch. VIll,^409. Darauf folgt nun ein Weihnachtslied:

Exultantes in partu virginis, quo peccatum deletur hominis, ad honorem supemi luminis

Gaudeamus. Facta parens non viri coitu, virgo parit^ sed sine gemitu, quem* concepit de sancto spiritu.

Gaudeamus. Cum Deus est sine principio, factus homo patris imperio, nos de luctu duxit in gaudio.

Gaudeamus. Stella solem concepit, peperit, sol descendens alta non aeserit, nil pudoris in partu deperit.

Gaudeamus. Virgo florem produxit hodie, quo pascuntur filii gracie, per quem viget Status ecclesie. Gaudeamus. Es folgt noch ein Hymnus:

Syon plaude, duc choreas, precine sodalibus, Strepent pedes, eant manus, nee sit modus gestibus, Tuus David timpanizat, et se portat manibus: Sic rex Achis incantatur, captns novis fraudibus. David Christus, Achis demon, Syon est ecdesia: Timpanistes fuit Christus, dum sacrat ieiunia, Sese portat dum in cena suis datur hostia,

1) 'qnicqnid* Hs. Es fol^ noch der nnverstSndliche Pentameter *Boma tibi sabige legibus ibit amor' and auf dem letzten Blatt saec. XV. *Boma tibi subito motibus ibit amor'« 2) 'quam* Hs.

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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Keims. 519

Hostis unde spoliatury Syon habet spolia. Hie est Davide qui prostravit Philisteum lapide: Conlaudantur, gloriantur turbe prius pavide, Solus reus rex Hebreus, Saul fuit invide, Placat illum intranquillum pius pater ydide (sicl). Dann über den Propheten Elias: Helyam pia facta pium super ethra vocabant, De terris etenim lezabel iussa fugabant, Quem quia regine terrores angariabant, . Aer suscepity cui ten^e stare negabant. 5 Illum cui cuneti penas mortemque parabant, Igniti currus ad summa repente levabant. At pueri, 8athane Stimuli quos exagitabant: ^Calve senexy ascende, senex, ascendel' sonabant. Dumque viro sancto ridentes improperabant^ 10 ürsi presiliunty et eorum menbra vorabant. Hec auditorum possunt satis edificare^ Scilicet ut sanctis nullus velit improperare. Heljas Deus est, qui natus de muliere, Factus sub lege, venit mala nostra videre. 15 Vidit et ipse tulit, sed lezabel synagoga, Que fore debuerat quasi nutrix et pedagoga, ütque calix acidus^ quasi grossus^ et uva nociva. Est adacerbata tamquam silvestris oliva. At pueri sunt hü, qui stulticia puerili 20 Illusere Deum condempnantes nece vili. Ast ursi gemini, Titus cum Vespasiano, Betribuere quidem populo mala digna prophano. Fol. 190' die 3 Distichen über die 3 Messen am Weih- nachtstag, welche vielleicht von Hildebert sind (Beaug. S. 1155), s. Haur^au, Mdl. p. 95—101. Dann 2 Zeilen über en Einzug in Jerusalem, welche die Unterschrift eines Bildes zu sein scheinen:

Pallia sternenteS; ramos palmasque ferentes, Ad regem vite properant Hisraelemite'. Hierauf folgt das schon von Dümmler in der Zs. f. d. Alt. XXn, 256 nach einer Abschrift Liebermann's e cod. Bodl. 86 mitgetheilte^ hier aber abweichend und ohne Lücke erhaltene Gedicht:

Quam pravus mos est pueros preferre puellis, Cum sit nature veneris mos iste rebellis! Si patribus nostris veneris modus hie placuisset^ Ulis extinctis sucessio nulla fuisset; 5 In sterili terra semen radice careret, Nee faceret fructum, sed semper inane iaceret.

1) So statt 'Iberasalemite'.

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520 W. Wattenbach.

Exsecrat et reftigit sceleratos bestia tactus: Hob probat et Bequitur bomo plus quam bestia factus. Res ratione carens^ legi rationis obedit, 10 Res rationaiis procul a raciooe recedit.

Omne quidem viciam Deus, hoc specialiter odit, Quod bene si dubites Sodome destructio prodit. Nam BceluB ulciscenB super iUam solphur et ignis Compluit, exiciis' periit gens pessima dignis. 15 Hoc vicium quicunque tenent, aut nunc* resipiscant;

Aut se dampnandos flammis et snlphure discant. Dann verBcbieaene andere Stücke:

Omnia depereunt, fugitivaque labitur etas, Et non est hominis, vite transcurrere metas. Ergo si moritur, qui^ nascitur ad moriendum. Quam natura vehit non est de morte dolendum. § Si probitas et nobilitas, et forma decora

Proficerent, ut protegerent nos mortis ab hora, Inter eos reputare meos annos ego possem, Quos vitam sine fine suam producere nossem. 5 Sed probitas nee nobilitas nee forma decora Proficiunty nee excipiunt nos mortis ab hora. Defugiunt et deficiunt que grata yidentur, Evanent, neque fixa manent, neque semper habentur. Mors reges inopumque greges pede conterit equo: 10 Cuncta rapit, cunctosque capit fera turbine ceco. Nos ideo servire Deo prompte studeamus, Ut per eum nos ethereum regnum capiamus. Ipse suis vitam famulis dat fine carentem, Hiis etiam dat leticiam non deficientem. § Recte revera meretrix est dicta chimera: Parte leo prima^ medio caper, anguis ad yma. Non se tractari, non se pacietur amari, Si careat donis; ideo pars prima leonis Non te delectety medio caper est^ quia fetet, Anguis ad extremum, quia devorat omnia demum. § Vermis; humus, cineresque sumuB, quid homo nisi

[fumus? Vita brevis, nee culpa levis, que durat in evis. Dann die Spottverse auf den Ligurer 'Vulpe pavens', wie bei Hauri^au, M^i. p. 189, welcher sie mit Kecht Hilde- bert abspricht, auch bei Ellis S. 191. Dann wieder Verse, welche Unterschriften zu Gemälden zu sein scheinen: Res miranda nimis, si confers ultima primis: Filius ipse pater, eadem quoque filia mater.

1) *exciciis' Hs. 2) *non* Hs. 3) 'qnis' Hs.

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Beschreibung einer Handsclirift der Stadtbibliothek zu Reims. 521

§ Hic ego pemocto sex annis et quater octo.

Nee iuvor introitu: 'Surgens lectum fer, et i tu''.

Hierauf Liebesgedichte:

Virgo deoora, michi cum sis nova causa dolens, Yirgo decora, michi sis consolamen amoris, Virgo decora, michi facilis precor esto precanti, Virgo decora, michi peto des medicamen amanti.

5 Regia res, miserere mei, michi compaciendo, Regia res, miserere mei, mala nostra videndo. Regia res, miserere mei^ quem sola peruris^ Regia res, miserere mei^ qui defluo curis.

lam morietur amans, cum tot mala ferre gravetur, 10 lam morietur amans^ nisi te solante levetur, lam morietur amans, quem cura diurna fatigit^ lam morietur amans, cum me venus improba figit. § Littera vade cito, cito iam quod amamus adito, Littera vade precor, non est hic transitus equor'^ Non iter est longum, non est timor inter eundum. Tutus eat lator, nuUus latet insidiator.

6 Littera, festines nostros excedere fines.

Nee faciendo moras domine properabis' ad oras.

Tu melius Geta sapis interferre secreta.

Abdita que celas, cui scis revelanda revelas.

Credita dum tradis, nichil aufers, et nichil addis. 10 Ut quid agam dicas, aures pulsabis amicas:

Cetera que mando, refer Uli consiliando,

Cum te tractabit, cum solvent atque ligabit^

Cum tibi labra dabit, cum basia multiplicabit.

Cum* tibi ridebit, cum te sinus eius habebit. 16 O utinam fieret, si me sinus eius haberet,

Si michi labra daret^ sie basia multiplicaret,

Sic michi rideret, sie me sinus eius näheret! § Fidus amicus here mandat sine fine valere,

Vivere, letari, felici laude beari.

Quantum precellas iusta racione puellas,

Dicere quis poterit? minime mea lingua silebit. 6 Sola meorum dulcis amorum fernes aveto!

Flos paradisi, que tibi misi scripta teneto.

Te ditat, te nobilitat series proavorum,

Magniiicant te^ glorificant insignia morum.

Dilexi plures, sed te solam super omnes, 10 Vultus candore quoniam cunctas et amore

Tu superare soles. Est et tibi regia proles.

1) Ev. Joh. 6, 5. 8. 2) Verbessert vom Schreiber selbst statt

'fatigaf, dem Reim za Liebe. 8) D. b. das Meer. 4) *probabis* Hs. 5) Hier beginnt fol. 191.

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522

W. Wattenbacfa.

Pulcher et ornatus, color optimus et michi gratus. Nigra supercilia, sunt et tua lumina clara. Te melior nulla, quia semper eras pudibunda,

16 Semper iocunda, taciesque tibi rubieunda,

Et nimis alba cutis, yirtus quoque magna salutis. Et fuerant Uli longi satis ecce capilli^ Atque tibi gestus, gressus quoque semper honestus. Nobilior visu numquam fnerat, neque risu,

20 Nee tarn formosa, mitis fiiit, atque iocosa. Ergo laudavi te pre cunctis et amavi. Ast homines multi mendaces, et quia stulti, Nostro tarn dulci simul insidiantur amori, Nuncque minorare moliuntur et adnichilare.

25 Ergo resiste malis, res nou est exicialis'.

DuTcis amor, dulcisque labor! scio, iam tibi trador^ lam michi, iam deditum, nee non in amore peritum, Diligo te solum, pre cunctis tam speciosum. Semper laudabo michi iunctum, semper amabo

Corde meo, quia te video, nee amare valebo

Te nisi solum, gemma bonorum, flos quoque fiorum.

Von den folgenden Versen ist der Anfang aus Cod. Mon. lat. 19488 in den SB. d. Münch. Ak. 1873, S. 707, ebenso viele, doch abweichend, von Novati in den Carmina medii aevi (Firenze 1883) S. 25 herausgegeben:

Quid* querer edam':feminaquedam me male^ ledit,

Üt michi primo Quis color iiii, Nil ibi pravi, 5 Sunt bona visu, Vultus honestus Pectora« moUit, Trador amori, Quanta furentis 10 Rebus apertis

visa* sub ymo quive* capilli, queque notavi congrua risu, commovet estus, me michi tollit iamque furori vulnera mentis, et bene*<> certis

Sedquiai^captum lusibus aptum

Splendida cultu, florida vultu,

Forma >' puelle, lux nova stelle,

Pectora fellis plena procellis

corde resedit. quidve« decoris'. tela furoris. virginis ora: voxque canora^ virgo decora; prebeo lora. quisve sit ignis, indico signis'^. callida cernit, me male spernit. äosque rosarum, intus amarum.

1) 'exilialis*. Hier scheint die Antwort anzufangen, welche nicht beseichnet ist. 2) 'Qaae' M. 3) «Adam' N. 4) 'mala' N.

6) *corde' R. 6) *quisve* R. 7) *qais decor oris' M. 8) 'sonora* N. 9) Dieser Vers fehlt M. 10) 'quoque' N. 11) Hier hört M. auf.

12) 'quando' K. 13) In N. lauten diese letzten Verse: 'Sed medicinam credo rapinam, yique teuere, Cum nee amando nee mea dando fecit habere*.

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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Beims. 523

Aach von den folgenden Versen stehen in der oben ge- nannten MüDchener Hs. nur die sechs ersten Verse: Sicut cera flait subito percussa ealore, Sic äuit in lacrimas iuvenis percussus amore. Ignis ut incendit et devorat arida ligna, Sic iavenem mulier circumvenit arte maligna. 6 Ligna movent flammas, et ab ipsis incinerantur: Sic Venus urit eos, qui semper ei fatnulantur. Sed monitis, captive^ meis si credulus esses^ De puteo iam sulphureo revocabilis esses^ Sicut Ulixes eos celebri virtute redemit, 10 Quos illi species et dulcis cantus ademit. Sicut äamma cadit subductis undique lignis, Äufer amatores, Veneris sie corruet ignis. Multos in cineres amor impulit iste prophanus: Aufer amicicias, si vis requiescere sanus. 16 Sed si sanus eris, si forte loqueris ad illam^ In flammam poteris tenuem sufflare favillam, Et novus ardor erit iam peior flamma priore, Nee levis est reditus de tartarea regione. Hec tibi sufBciant^ non omnia sunt memoranda: 20 Si minus est aliquid, cum tempus erit^ michi manda. Nun folgt noch allerlei in buntem Wechsel:

Qui spiras ubi vis, sanctus michi Spiritus adsis, Aspirans votis, qui sensum das ydiotis. § Quanto maiores mundi sunt huius honores,

Tanto maiores procedunt inde labores. Dann die 5 Hexameter von Hildebert de mutatione locorum in missa: *Est ratio, cur fideles' (Beaug. p. 1149, Migne 171, 1192), vgl. Haur^au, M^l. p. 151. Ferner ver- schiedene Sprüche, besonders auch gegen die Weiber, welche häufig vorkommen:

ludice me fas est fraudem depellere fraude. Fallere fallentem non est fraus, fraude carentem Fallere non est laus, immo si fallitur, est fraus. § Sub facie tincta macie, sub simplice veste

Sunt hodie fraus, insidie, mentes inhoneste. § Quislibet jpocrita specietenus est heremita,

Monte tamen tacita latet anguis habens aconita. § Femina res fra^ilis, res subdola, res puerilis,

Est pluvie similis: optata diu, cito vilis. § Femina dulce malum, rosa fetens, dulce venenum,

Semper prona rei, que prohibetur ei. Femina fallere falsaque dicere quando cavebit, Secana piscibus et mare fluctibus ante carebit. § Vina oibat mane, cerebrum qui portat inane, Quem percussit heri copia multa meri.

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524 W. Wattenbach.

§ Sero michi potus nocuit; si mane reaumo

Potum, potus erit Peleas hasta michi. § Hie loquitur lupus ad agnuni; habens habitam mona- chalem, hoc modo: Frater cur metuis, olim de iure timebas, Sed modo cur metuaB, regula nostra vetat. Agnus ita respondit ei: Ut tibi credatur geris^ Ysingrine, cucuUam, Set licet ante parum, nunc tibi Credo minus. § Qui plus expendit quam lucri summa rependit,

Non admiretur, si paupertate gravetur. § Hic^ situle pendent patule, quarum vice versa

Retrogradum facit una gradum, redit altera mersa. § Cum factor rerum privasset semine clerum, Ad Sathane votum successit turba nepotum. § Virgo mater habe regalia, quam sine labe Criminis inveni, cum perdita querere veni § O stirpe Davitioa, virgo tu florifica, flore nos letifica,

quo non defloraris. O prole mirifica, pudore magnifica, flore nos vivifica,

quo tu recrearis. O flore benifica, lilio tu celica rosa florem applica^

quem flos specularis, Videns admiraris, virgo saciaris, apparente gloria^

o Maria. Dann auf dem letzten Blatt:

Legem quam tuleris, de iure teuere teneris. Quam si distuleris, iure Perillus* eris. § Absit ut hoc credam, quod pars sit putrida quedam

Ventris virginei, qui fuit aula Dei. Dann altfranzösisch: Tant com ie sou avoir do, das, un courtos verbe, Dont ou ie plus damis que nait despis en gerbe, Mais or sni pouvres hom, ce mont chacie a lerbe. Ovides nos en dist un mout courtois proverbe: Cum fueris felix, multos numerabis amicos ; Tempora si fuerint nubila, solus eris. § Nolo nolam portet meretrix collo, nee oportet: Noscitur absque nola meretrix ab ymagine sola. § O vos non vobis vellera fertis, oves, O vos non vobis mellificatis, apes, O vos non vobis fertis aratra boves. Hierauf Verse von einem Meister Girard zu Ehren eines Bischofs Philipp; ich weiss nicht, ob an den Bischof

1) Hier beginnt fol. 191'. 2) Der Künfitler des Stieres des Phalaris.

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Beschreibung einer Handschrift der Stadtbibliothek zu Beims. 525

Philipp von Chälons zu denken ist (1228—1237), denn dieser war ein Sohn des Kämmerers ürsus und von einer 'stirps imperialis' keine Rede.

Hos versus inferius scriptos fecit magister Girardus pro episcopo Philippo* Pauperibus prona, regali digna Corona, Feli^ persona, felicia sunt tua dona. Largus^ legalis, pulcher, mitis, genialis, Et quod sis talis, stirps exigit imperialis. 5 Pro te, vir clare, Nicnolaus, Petrus et are Debent orare, dum servit quilibet are. Hiis tribus oblata pro Cristo veste beata Et bene pennata, tua laus est magnificata. Ad sedes letas eterna pace quietas 10 Te ducet pietas, ubi finem nesciet etas. § Ter quinquagenos David canit ordine psalmos,

Versus bis mille, sex centum, sex canit ille. § Quisquis amat dictis absentum rodere vitam,

Hanc mensam indignam noverit esse sui. § Cui successere tot prospera, totque fuere

Gaudia mundana, iacet hie, monstrans ea vana. § Sacrum pingue dabo, nee macrum sacrificabo.

Hoc Abel dixit Sacrificabo macrum, nee dabo pingue sacrum.

Hoc Caym dixit. Auf der letzten Seite:

laspis, saphirus, calcedonius, smaragdus, Sardonix, sardus, crisolitus, berillus, Thopacius, grisoprassus, iacintus et ametistus. Dann die häufig vorkommenden, auch mit anderen ver- bundenen Verse vom Glücksrade (vgl. Haureau, Möl. p. 112): Qlorior elatus descendo minorificatus, Infimus axe teror, rursus ad astra feror. § Eximia est virtus, prestare silencia rebus, At contra gravis est culpa, tacenda loqui.

§ Qu: Qu Qu

Qu Qu; Qu Qu] Qu Qu Qui

mea fraude sua bona detrahit, abrogat ille. squis dat, quod ei non competit, arro^at ille.

sua pauperibus communicat, erogat Ule.

meritis alios precellit, prerogat ille. sque reis infert cruciatus, irrogat ille.

petit a multis stipendia. corrogat ille.

sua seque cupit pretendi, prorogat ille.

subconstituit alium, sibi subrogat ille.

sibi de dubiis', interrogat ille.

decus alterius dissolvit, conrogat ille.

1) Es fehlt ein Wort. Neues Archiv etc. XVIII. 34

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526 W. Wattenbach.

§ CastratoB natura facit, violenta spadones

Efficit improbitas; eunuchos sola voluntas. § Urbs generosa situ, tot donis inclitay si tu\

Matares gentem, ratioDis, honoris egentem !-^Tallam. Te Situs extollit, quod dat situs, in colatoUit./ § In sene seu iuvene si veno sanguine plene.

Omni mense bene confert incisio vene. § Orbis miratur cur perfida Theuthonicatur Angliai caudatur Alemannia i, dum decoratur, Anglicus in regem: necat hec coniunctio legem. Hierauf einige GHossen:

I. go. va. gout. bone. bon. hom. vir. man. Accipe. niem. prent. § Nos aper auditu, lins visu, simea gustu,

Vultur odoratUy precellit aranea tactu. § Nini Semiramis, que tanto coniuge felix Plurima possedit, sed plura prioribus addit, Non contenta suis, nee totis viribus orbis, Expulit a patrio privignum* Trebetha regno, Profugus insignem nostram qui condidit urbem.

id est Treverim. Dann folgt noch eine Jahresrechnung von Adam bis auf Christus, und auf dem unteren Rande steht: Vulpes dixit ad ciconiam, que abstraxerat os de gutture suo, et ipsa petebat ab eo aliquod munus: (Omne?) tuum potui morsu precindere Collum: (Grande?) tibi munus sit tua vita tuum. § Ascribunt metas veneri morbus, labor, etas. Sed nequit ascribi meta, libido, tibi.

1) Mit Anspielung' auf den Spott von den g^eschwSnzten Engpländern ; vgl. Anz. f. Kunde d. d. Vorzeit 24, 247. 2) «privinnm* Hs.

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XVII.

Die Unterschriften

den gallischen Ooncilien

des

6. und 7- Jahrhunderts.

(Zur Ausgabe der Conoilia aevi Merovingioi in den Mon. Germ.)

Von

B. Bretholz.

34^

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TT enn man sich das Bild von Urkunden mit eigen- bändiffen Unterschriften aus merovingischer oder älterer karo- lingischer Zeit in Erinnerung ruft, so wird man damit schwer- lich den Eindruck des Ordnungsmässigen und Planvollen ver- binden. Die so grundverschieaenen Züge der einzelnen Sub- scribenten schlössen von vornherein eine gleichmässige Ver- theilung der Unterschriften auf dem Blatte aus*. Denken wir uns nun aber eine solche Vorlage durch die hastigen Hände der Abschreiber überarbeitet, so können wir nur noch eine unheilbare Verwirrung der ursprünglichen Anordnung erwarten. Es muss daher auffallen, wenn im grossen und ganzen bei den Concilien es ist natürlich nur von den in der neuen Edition der Concilien Gallien's enthaltenen die Rede eine solche Klage nicht berechtigt ist. Denn nicht oft differieren die Hss. in der Anordnung der Unterschriften so sehr, wie etwa beim Concil von Orleans v. J. 511, vielmehr bemerken wir selbst bei Concilien, die eine grosse Anzahl von Sub- scriptionen aufweisen und uns durch verschiedene Sammlungen überliefert sind, wie beim Concil von Epaon v. J. 517, bei den beiden von Orleans aus den Jahren 538 und 541, nur geringe Abweichungen in der Aufeinanderfolge der Namen. Dagegen muss bei genauerer Prüfung der Unterschriften auf- fallen, dass die einzelnen Hss. in den Subscriptionsformeln so ungemein variieren. In einem und demselben Concil finden wir in einer Hs. 'consensi et subscripsiS in der anderen eines von beiden oder einen dritten Ausdruck ('relegi, notavi, con- sentiens subscripsi'); bald findet sich der Ortsname sei es in substantivischer, sei es in adjectivischer Form, bald fehlt er; hier wird 'in Christi nomine' oder *Deo propitio' hinzugefügt, dort nicht. Der Variantenapparat ich brauche keine spe- ciellen Beispiele anzuführen weist eine Fülle solcher Ab- weichungen auf. Und noch eine andere Beobachtung drängt sich auf. Es liegt in der Natur der Sache und kann aus den

1) S. beispielsweise Mabillon, De re diplomatica , tab. XVII (Dipl. Chlodovici II. a. 653), tab. XIX (Dipl. Chrothildis matronae a. 671), tab. XXI (Priyil. Ageradi Carnotensis episcopi a. 696), tab. LX (Synodus Saessionensis a. 662) ; die ersten drei finden sich auch bei Letronne, Diplomata et chartae meroyingicae aetatis, tab. IX. XIV. XXXI.

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530 B. Bretholz.

Originalen belegt werden*, dass die Bischöfe bei den Sub- scriptionen in Concilsacten nicht nach einer Schablone ihre Unterfertigungen hinschrieben, sondern unter den am meisten üblichen Formeln bald diese, bald jene wählten, oder auch im besonderen Falle von den gewöhnlichen Fassungen ganz ab- wichen». Aber geimle dieser Wechsel in den unterschrifts- formeln ist in unseren Hss. sehr häufig nicht mehr kennt- lich; meist sind in einer Hs. die gesammten Subscriptions- formeln gleich, und auf diese Weise ist der individuelle Charakter derselben verlöscht. Wir haben sonach eine dop- pelte Unregelmässigkeit zu constatieren : die ursprünglichen Verschiedenheiten der Subscriptionen im Original wurden aus- geglichen, aber in den einzelnen Hss. auf verschiedene Weise. Man sagt, die Schreiber seien beim Abschreiben des Originals mit den Subscrintionen lässig umgegangen, sie hätten sich in diesem Theile willkürliche Aenderungen und Kürzungen erlaubt. Man müsste aber nicht von der gedanken- losen Aoschreiberei jener Zeit zu sichere Beispiele haben, wollte man annehmen, der Abschreiber habe, um sich die Arbeit zu erleichtern oder aus irgend einem anderen Grunde, die Subscriptionsformeln seiner Vorlage consequent geändert. Nein, der Abschreiber hätte nie aus freiem Willen 'consensi et subscripsi' in 'relegi et subscripsi', 4n Christi nomine' in 'Deo propitio', ^episcopus de Parisiis' in 'episcopus Parisiensis ecciesiae' u. s. w. verändert und diese M!odification so fest, ohne sich ein oder das andere Mal zu vergessen, beibehalten. Wir bemerken eine Mannigfaltigkeit in der Ueberlieferung der Subscriptionen, die oft zu der nicht allzugrossen Ver- schiedenheit im Text der Canones nicht recht stimmen will, und erhalten den Eindruck, als ob diese beiden Theile nicht auf die nämliche Weise in die Abschriften gekommen seien. Für eine solche Spaltung der Ueberlieferung an dieser Stelle scheint dann auch noch der Umstand zu sprechen, dass in manchen Hss. die Unterschriften überhaupt verloren gegangen sind. Doch diese letztere Erscheinung könnte auf die eigen- thümliche Ueberlieferung dieser Schriftwerke zurückgeführt werden. Die Concilsacten haben sich nämlich nicht als selb- ständige literarische Producte fortgepflanzt, sondern verdanken ihre Erhaltung und Verbreitung der Aufnahme in Sammlungen von Quellen des canonischen Rechts. Diese 'statuta canonum^, 'canones et statuta patrum', und wie sonst die Sammlungen

1) In der vorgenannten Carta Ageradi sind von den fünfzehn Unterschriften kaum zwei einander völlig gleich. 2) Vgl. die Unter-

schrift des Bischofs Contnmeliosus im Concil von Vaison v. J. 529: 'Contameliosns ita consensi in omnibos» nt, cnm sanctos papa Urbis snam oblatam dederit, redtemns ante altare Domini' mit dentlicher Be- ziehung auf den 4. Canon dieser Synode. M. G. Conc. p. 57.

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Die Unterschriften in den gallischen Concilien. 531

genannt werden, waren, wie überall, so auch in den Kirchen Gralliens vorhanden, allwo dann an den Grundstock der all- gemeinen griechischen Concilien die besonderen gallischen angehängt wurden. Aber die Gestalt, die diese in Gallien entstandenen Sammlungen hatten, war sehr verschieden. Im ursprünglichen Stamme verwandt, zeigen sie in den Anhängen, in denen sich vorzüglich die späteren gallischen Concilien finden, bis auf eine Ausnahme keine Verwandtschaft ^ Aus eigenthümlichen Quellen, die den anderen Sammlern nicht oder nicht in dieser Weise zur Verfügung standen, sind diese Nachträge entstanden. Dass nun bei dieser Verarbeitung der einzelnen Stücke in ein Sammelwerk mannigfache Verände- rungen der ursprünglichen Gestalt und Fassung verursacht werden konnten, steht ausser Zweifel, besonders die Aus- lassungen von Canones und ebenso auch das Wegfallen der Subscriptionen hängen damit zusammen; im wesentlichen waren diese Veränderungen mehr redactioneller Natur. Die Modificationen im Wortlaut, deren wir gedachten, können da- gegen wohl kaum mit dem CoUector in Verbindung gebracht werden. Wir müssen noch weiter zurückgehen, bis auf die Entstehung der Originale und ersten Abschriften.

lieber den Geschäftsgang bei den Concilien und nament- lich bei den Concilien in Gallien auf die wir uns be- schränken müssen sind wir nicht besonders gut unter- richtet*. Soviel aber wissen wir, dass von den Concils- beschlüssen für die Theilnehmer, ja auch für abwesende Bischöfe Abschriften hergestellt wurden », während das Original- protokoll im Besitze des Vorsitzenden, im Archiv seiner Kirche verblieb*. Was aber das Wann und Wie der Entstehung

1) Diese Ausnahme betri£Pt die Sammlang der Hs. von Saint- Amand, welche nach Maassen, Geschichte der Quellen des canon. Rechts, S. 779. 782 mit der Sammlung der Hs. von Beauvais und, wie sich aus der Keu- ausgabe der Concilien ergiebt, auch mit der Sammlung der Hs. von Reims für die gallischen Concilien eine gemeinsame Quelle hat. Ueber die Quellen der einzelnen Sammlungen vgl. Maassen in den Beschreibungen derselben S. 656 ff. 2) W. Lippert, Die Verfasserschaft der Canonen

gallischer Concilien des 5. und 6. Jh.*s (N. A. XIV, 9 ff.). 3) Conc.

Araus. a. 441 c. 29: *De die enim ac loco per nos ipsos commonebimnr, singuli nobiscum in ezemplaribus ea quae per nos sunt constituta refe- rentes; reliquos, qui defuerunt, beatissimi fratris nostri Hilarii solicitudini relinquimus datis ad ipsos horum ezemplaribus commonendus'. Sirm. Conc. Galliae I, 74. 4) Conc. Araus. a. 629: 'Caesarius in Christi

nomine episcopus exemplar constitutionis nostrae ededi et autenticnm in arcivo ecclesiae resenravi*. M. G. Conc. p. 63. Dieser Ausdruck *edere* findet sich auch in Unterschriftsformeln auf römischen Rechtsurkunden des 6. Jh.^s, so in einem Rayenn. Gerichtsprotokoll v. J. 640: *Deusdedit ezceptor civitatis Raven. bis gestis edidi tradidique'. Vgl. darüber und über die Bedeutung der Formel, die nach Savigny als eine Art Beglaubi- gung der Echtheit des Protokolls auEUsehen ist, Bruns, Die Unterschriften

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532 B. Bretholz.

dieser Authentica und der Abschriften betrifft, so fehlen uns darüber bestimmte Angaben.

Bei der Herstellung des Originalexemplars können wir nun wohl zwei Stadien deutlieh unterscheiden: die Ab- fassung und Niederschrift der Canones und die Hinzufügung der eigenhändigen Subscriptionen. Mögen immerhin vom Vorsitzenden oder einem anderen hiezu berufenen Mitglied der Versammlung Vorlagen für die Verhandlung abgefasst und unterbreitet worden sein, die Acten in der Form, in der sie uns überliefert sind, stellen sich dar als die im Sinne der stattgehabten Debatte präcis abgefassten Statuten und Beschlüsse, die erst nach Beendigung der Verhandlung auf Grund des Protokolls in diese Form und Fassung gebracht wurden». In einem einzigen Falle, beim Concil von Mäcon V. J. 585, ist in der Praefatio und in einigen Canones der Charakter des Protokolls gewahrt, indem die Theilnehmer in Rede und Gegenrede vorgeführt werden, so dass sich in der Darstellung die Stadien: Antrag, Berathung und Beschluss deutlich ausprägen». Doch eine derartige Fassung ist, wie bemerkt, ganz vereinzelt und auch hier nur auf einige Canones beschränkt, keineswegs das ganze Concil hindurch beibehalten. Ziemlich klar und durchsichtig ist sodann nur noch der Vor- gang beim Concil von Orange v. J. 529. Aus der Vorrede erfahren wir, dass die Statuten, die im folgenden vorgetragen werden, in dieser Form 'ab antiquis patribus de sanctarum scripturarum voluminibus' gesammelt und vom Papste über- sendet worden waren. Das ist, wenn man so sagen darf, die Vorlage, an der aber diesmal mit Rücksicht auf die Autorität dieser Lehrsätze nichts geändert werden konnte und durfte. Vielmehr werden sie wortgetreu in die Acten des Coucils auf-

fenommen; überdies aber und hierin äussert sich die 'hätigkeit der Bischöfe auf diesem Concil werden die Hauptgedanken dieser Sentenzen in einem eigenen Bekenntnis, in einer 'Definitio', die den Canones angehängt wurde, wiederholt.

in den röm. Bechtsurkunden (Abhandlungen der kgl. Akad. der Wissen- schaften zu Berlin 1876). 1) So heisst es z. B. in der Vorrede des Concils Yon Orleans v. J. 511: *. . . conplacuit hoc, quod verbo statue- runt, etiam scripturae testimonium roburare' (p. 2) ; oder in der des Con- cils von Orleans v. J. 633: \ . . quid de antiquis regulis, quid de novls ambiguitatibus . . . senserimus, ezpressimus . . . conscripsimus* (p. 62). Die beiden Stadien, das der schriftlichen Aufzeichnung der Beschlüsse und das ihrer Unterfertigung, werden ausdrücklich erwähnt in der Vorrede zum Concil von Orleans v. J. 541: *. . . placuit, ut, quae sunt difinita, secundum antiquam consuitudinem scripta monstrentur, quo firmius statuta serventur, cum consensum omnium docit unita suscriptio* (p. 87). Ebenso in der Einleitung zum Concil von Tours v. J. 667: *. . . opportunum credidimus subter annexa decreta conficere et subscriptionibus propriis roborare' (p. 122). 2) S. auch Lippert S. 13.

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Die Unterschriften in den gallischen Concilien. 533

Nach Fertigstellung der Reinschrift der Concilsacten er- folgte, wie sich aus den angeführten Stellen ergiebt, die Be- J^räftigung derselben durch eigenhändige Unterschrift der an- wesenden Geistlichen. Wann aber fertigte man die Exemplare für die einzelnen Bischöfe an? Dürften wir annehmen, dass diese Abschriften nicht vom vollständigen mit Unterschriften versehenen Original genommen wurden, sondern dass sie gleich- zeitig mit dem authentischen Exemplar vor der Unterfertigung entstanden sind und dass sodann jeder einzelne die Sub- scriptionen wohl meist dem Namensaufruf folgend oder aber ganz beliebig auf seinem Blatte eintrug^ so würden sich aller- dings die früher erwähnten Schwierigkeiten leicht lösen. Man sah und wusste, welcher Geistliche sich zur Unterschrift be- gab, aber man kannte im allgemeinen die Formel nicht, welche dieser seinem Namen anfügte. Während die Texte der Canones und sonstiger vom Concil erlassener Actenstücke auf eine und dieselbe Quelle zurückgingen, wären die Sub- scriptionen überhaupt nicht von einer im Wortlaut einheit- lichen Grundform abzuleiten.

Haben wir die allgemeinen Erscheinungen und Gründe, die zu dieser Annahme fährten, schon vorweggenommen, so sollen hier noch einige Fälle von Verschiedenheiten in der Ue herlief erung einzelner Subscriptionen oder Subscriptions- reihen angeführt werden, in denen sieh die ursprüngliche diffe- rierende Anlage und Fassung derselben deutlicher wieder- zuspiegeln scheint.

Im Concil von Lyon (516 523') finden wir einen Zusatz ^Domni quoque', der das Kennzeichen der Anfügung auf Grund eines nachträglichen Beschlusses an sich trägt». Be- achten wir die Stellung, die dieser Satz in den beiden Hss., durch die das Concil überliefert ist^ einnimmt*. In der älteren, im cod. Coloniensis, folgt er nach den Subscriptionen und ist abermals von 9 der 11 anwesenden Bischöfe unterschrieben; in der jüngeren ist er bloss zwischen dem letzten Canon und den Subscriptionen eingeschoben und nicht eigens durch Unterschriften bekräftigt. Bei Annahme der Ableitung aus einem und demselben Exemplar ist diese Umstellung auffällig, dagegen Hesse es sich leicht verstehen, dass im Original dieser

1) Das Verhältnis ist folgendes: im 1. Canon dieses Concils wird das Urtheil, welches die Bischöfe schon früher einmal wir wissen nicht wann über einen Stephanus, der in incestuöser Ehe lebte, gefällt haben, als in Kraft bleibend erklärt. Die folgenden Canones betreffen ganz allgemeine kirchliche Grundsätze ohne irgend welche Beziehung auf diesen Fall. Der Zusatz: ^Domni quoque gloriosissimi regis . . .' ver- kündet sodann eine Milderung des Urtheils auf Wunsch des Königs, zu dessen Beamten Stephanus gehörte. 2) Vgl. die Einl. zum genannten

Concil p. 32.

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534 B. Bretholz.

Zusatz in anderer Weise hinzugefügt wurde, als in den unter die Bisehöfe bereits vertheilten Exemplaren. Im Original musste ein solcher Nachtrag, um rechtskräftig zu erscheinen, aufs neue mit den Unterschriften der Bischöfe, die ihre Zu- stimmung hiezu gaben, versehen werden. Für die Exemplare hatte der Inhalt, aber nicht die Form des Zusatzes Bedeutung und die Wiederholung der Subscriptionen entfiel daher.

Ebenfalls in der einzigen Sammlung der Hs. von Köln ist uns ein Namensverzeichnis zu den Canones des Coneils von Orange v. J. 441 überliefert, in dem jedesmal ausser dem Namen des Bischofs die der Oeistlichen seines Gefolges und der Provinz und Stadt, aus der sie stammen, angegeben sind S während die anderen Sammlungen, nach den Editionen zu schliessen, Subscriptionsformeln der gewöhnlichen Art bieten >. Gerade in diesem Falle scheinen Entstehungszeit und Entstehungsweise kaum zweifelhaft. Denn obgleich, dem Wesen der Subscriptionen zufolge, die doch neben dem Zweck der Beglaubigung vor allem den der Bekräftigung hatten, ein solches Verzeichnis gar nicht im Originalprotokoll gestanden haben kann, so muss man doch annehmen, dass es unmittelbar auf dem Concil verfertigt wurde, da späterhin, etwa bei der Anlage der Sammlung, das Interesse für den einzelnen Fall fehlte und vor allem auch das Material, um eine solche Liste zusammenzustellen. Also in irgend einem der Exemplare, das dann mittelbar der Sammlung der Handschrift von Köln vor- lag, ersetzte man, d. h. der Bischof oder sein Schreiber, die blossen Subscriptionen durch dieses Verzeichnis. Und dieser Vorgang wurde bei dem ein Jahr darauf abgehaltenen Concil von Vaison (442) wieder befolgt; abermals hat die erwähnte Sammlung ein Verzeichnis der Provinzen und Städte sammt den Bischofsnamen. In den anderen Ueberlieferungen fehlen in diesem Falle die Subscriptionen gänzlich, was sich daraus erklärt, dass für diese Sammlungen nur solche Exemplare zu geböte standen, in denen die Eintragung der Unterschriften mit oder ohne Absicht vernachlässigt worden war.

Nicht minder deutlich sprechen sodann gegen die Ablei- tung aller Subscriptionsreihen vom Originalprotokoll die Fälle, in denen unsere ältesten und besten Codices verstümmelte, auf die kürzeste Form reducierte Subscriptionen aufweisen, wäh- rend in den jüngeren sich der vollständige Wortlaut erhalten zu haben scheint| wie beispielsweise beim Concil von Orleans V. J. 538. Ob die langen Formeln der jüngeren Handschriften-

1) Vgl. Maassen, Geschichte der Quellen des canon. Rechts, S. 951, Beil. Xin. 2) Z. B. Cod. Colon.: 'Ex provincia Viennensis Arelatensis civitatis Helarins episcopas, Ravennins presbyter, Petronius diaconas*. Da- gegen Sirm. Conc. Gall. I, p. 75: *£go Hilarius episcopns sabscripsi*.

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Die Unterschriften in den gaUischen Concilien. 535

gruppe, die ein wenig zu sehr nach der Schablone gearbeitet sind, wirklich aus dem Original stammen oder auch bloss die Fassung irgend eines Exemplars repräsentieren, bleibt unent- schieden. Hätten sie im authentischen Exemplar in dieser Form gestandeui dann wäre es mehr als auffallend; wenn ge- rade in jenen, im Text der Canones so verlässlichen Ab- schriften, die unseren ältesten Sammlungen als Quelle dienten, in denen der Hss. von Corbie, Köln, Lyon bei den Subscriptionen unverantwortliche Kürzungen vorgenommen worden wären. Andererseits müsste man über die Qescfaick- lichkeit der Abschreiber staunen, die unbekümmert um den Wortlaut des Originals die wortreichen Formeln nach ihrem Belieben zu 'N. episcopus subscripsi' oder <N. episcopus in Christo subscripsi ummodelten. Aehnlichen Erscheinungen begegnen wir beim Concil von Clermont (Arverne) v. J. 535 und Mäcon v. J. 583.

Erklärt die Annahme der selbständigen Entstehung der Subscriptionen in den Exemplaren am einfachsten die Un- regelmässigkeit in der Ueberlieferung ihres Wortlauts, so er- leichtert sie auch die Erklärung dafür, dass sich doch in vielen Fällen die ursprüngliche Anordnung der Unterschriften gleich- massig erhalten konnte. In den einzelnen Exemplaren waren die Subscriptionen von einer und derselben Hand regelmässig, oft in der Aufeinanderfolge, die am Concil eingehalten worden war, niedergeschrieben. Die Exemplare hatten vor dem Ori- ginal die grössere Uebersichtlichkeit voraus. Denn bestand selbst ein Gesetz, nach welchem die Bischöfe in bestimmter Rangordnung zu unterfertigen hatten, so waren sie doch keineswegs gehalten ihre Unterschriften regelrecht nach Zeilen oder Columnen zu ordnen. Andererseits aber dürften in diesen Exemplaren leichter Fehler untergelaufen und stehen geblieben sein, die im Originalprotokoll nicht geduldet worden wären. Falscher Namensaufruf, Unachtsamkeit der Schreiber ver- ursachten Verschiebungen und Lücken. Besonders scheint auch Namensgleichheit zu Unregelmässigkeiten Anlass geboten zu haben. Es muss nämlich auffallen, dass recht oft gleich- lautende Namen in den Subscriptionen unmittelbar auf ein- ander folgen ^ Also schon bei der ersten Niederschrift mögen in den einzelnen Exemplaren Differenzen entstanden sein, die sich dann in den folgenden weiteren Ableitungen immer noch vermehrten, so dass es uns nicht überraschen kann, auch unter diesen Verhältnissen und Voraussetzungen Störungen wahr- zunehmen, die kaum mehr eine Lösung hoffen lassen.

1) Vgl. im Concil von Epaon (517): 'Florentins . . ., item Florentius*, in Orange (529) nnd in Marseille (533) : 'Enehiriiu . . ., item EnchirioB', im zweiten Briefe des Pariser Concils (593) : 'Felix . . ., item Felix' nnd bald darauf: 'Salnnins . . ., item Salnnins'.

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536

B. Bretholz.

Eines der schönsten Beispiele bietet uns das Concil von Orleans v. J. 511, bei dem die überlieferten Unterschriftsreihen ein fast unentwirrbares Chaos bilden. Wir erhalten nicht weniger als acht verschiedene Anordnungen und es scheint nicht möglich, auch nur zwei von einander oder von einer gemeinsamen Vorlage abzuleiten. Wir legen der folgenden Tabelle die Serie der Subscriptionen der fitesten und besten Hs., des cod. Paris. 12097 (C) saec. VI— VII. zu Grunde und bedienen uns der Ziffern, um die Aufeinanderfolge in den anderen Hss. und Handschriftengruppen anzugeben u. ,z. in den Codices: Colon. 212 (K) saec. VII, Phillippsii Berol. 1745 (L) saec. VII— VIII, Phillippsii Berol. 1743 (R) saec. VIII, in dieser Hs. findet sich ein Theil der Canones sammt den Unterschriften noch ein zweites Mal, daher unterscheiden wir zwischen Rl und R2; diese zweite Unterschriftsreihe stimmt aber fast vollkommen überein mit der in den Codices Berol. 435 (H) saec. VIII, Paris. 3846 (A) saec. IX, Vatic. 3827 (B) saec. X überlieferten, weshalb wir diese vier Hss. als eine Gruppe fß) zusammenfassen ferner noch in den Codices Paris. 1564 (P), Paris. 1451 (F), Paris. 1458 (O), alle saec. IX.

p

Rl

0

L

•F

1

1

1

2

2

2

2

5

4

25

3

4

2

7

7

13

12

4

3

28

4

16

3

13

13

9

22

21

6

26

11

31

15

8

8

10

27

12

21

30

8

23

10

10

10

5

14

13

9

20

14

3

6

5

5

12

11

8

1

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24

19

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17

15

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19

19

17

28

26

15

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24

26

27

12

12

25

30

30

14

21

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29

11

11

18

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16

9

1

2

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6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

Cyprianus (Bordeaux) Tytradius (Bourges) Licinias (Tours) Geldaredus (Ronen) Eufrasius (Clermont) Camillianus (Troyes) Hyraclius (Paris) Quintianus (Rodez) Petrus (Saintes) ßoetius (Cahors) Cronopius (P^rigieux) Nicetius (Auch) Leontius (Elusa) Sextilius (Bazas) Adelfius (Poiäers) Lupicinas (AngonlSme) Principius (JJe Maus) Eustochias (Angers) Epvfanius (Nantes) Meianius (R^don)

1 2 3 4 5 6 7 8 9

10 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

2

5

•8 10

1 12 13 14

9 11 16 15

6 31 27 24 26 28

7 21

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Die Unterschriften in den gallischen Concilien.

537

ß =

C

K

P

Rl

0

L

F

R2H AB

21

Eusebius (Orleans)

27

6

17

32

32

32

22

ModestUS (Vannes)

28

23

18

22

1

4

23

Litardus (üsson)

29

22

14

24

24

30

24

Lupus (Soissons)

30

20

i-H

16

29

15

23

25

Nepus (Ayrenches)

31

26

1 i

7

(18)

(18)

25

26

Edebius (Amiens)

32

27

^3

25

25

14

29

27

Suffronius (St. Quentin)

13

30

.^

28

31

31

3

28

Libanius (Senlis)«

14

29

^^

23

28

16

17

29

Leontianus (Coutanoe)

15

28

O

31

(27)

27

18

30

MauruBUS (Erreux)

16

21

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26

22

19

31

Teudosius (Auxerre)

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31

1

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23

23

20

32

Aventius (Chartres)

^1

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30

29

22

Es ist wohl ausser Z'

1—1

nreifel

, das

18 de

S 1 1

r älteste Codex die

ursprüngliche Ordnung am besten erhalten hat; er bietet die Reihe lückenlos und bringt an der Spitze die vier Metropoliten von Bordeaux, Bourges, Tours, Ronen ob Elusa im J. 511 schon Metropolit war, bleibt fraglich und diese Anordnung hat zum grossen Theil auch noch der Zweitälteste Codex ge- wahrt. Eine deutlichere Verwandtschaft zeigen dann nur noch die Reihen in L und F. Hier entsprechen einander die in diesen Codd. an ungerader Stelle befindlichen Namen, also der je erste, dritte, fünfte u. s. f., während der zweite, vierte, sechste verschieden sind. In Folge dieses eigenthümlichen Verhältnisses war es leicht den in beiden Reihen fehlenden Namen 18 und den in L allein ausgefallenen Namen 27 an richtiger Stelle einzufügen.

Wenn also die Hälfte der Subscriptionen gleich, die andere ungleich ist, so ist daraus wohl zunächst auf eine Zweitheilung der ganzen Reihe zu schliessen, etwa in folgender Weise:

Bei dieser Anord- nung bemerkt

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iCQO CO <

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C^t--COQOO»rDl:^Oi(Mi-i(M^OO^t^CO »-H 1-H 1— li-Hr-iT-ICOC<li-HCO(M(M

man nun allerdings auch auf der rechten Seite eine gewisse Congru- enz, aber nicht mit der

1) Die beiden Subscriptionen 'Libanius de Silvanectis' und Xeontianus de Constantia^ wurden irrthümlich in eine 'Leontianus de Silvanectis* zn- sammengezog^en.

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538 B. Bretholz.

Regelmässigkeit wie links. Auch sonst kann man in den verschiedenen Hss. einzelne Gruppen von zwei, drei, einmal sogar von vier Namen in gleicher Weise noch zusammenhän- gen sehen (13. 6, 8 in O und L, 25. 28. 26. 30 in Rl und in der reconstruierten Vorlage für L und P) oder man bemerkt stellenweise eine gewisse Kegelmässigkeit in einer und der- selben Reihe hat theils Gruppen in richtiger Folge : 12. 13. 14; 17. 18. 19. 20 oder mit je einer Auslassang: 8. 10; 9. 11; 24. 26. 28; 23. 25; 20. 22), aber im allgemeinen herrscht doch eine solche Zerfahrenheit, dass man an eine gemeinsame Quelle für all diese Variationen kaum mehr denken kann. Denn war die Vorlage so übersichtlich geschrieben, dass zwei Abschreiber die Vorläufer von C und K die Namen fast in derselben Ordnung lesen und wiedergeben konnten, dann ist nicht recht zu verstehen, warum die anderen Schrei- ber das Princip der Anordnung auch nicht annähernd erkann- ten. Hier lässt sich also noch ziemlich deutlich die Verschie- denheit der Grundformen erkennen; in den einen wurde auf regelmässige Wiedergabe der Ordnung, in welcher die Bischöfe zum Subscribieren herantraten, Gewicnt gelegt, in den anderen hingegen wurden die Namen mehr oder weniger beliebig zu- sammengestellt.

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Die Unterschriften in den gallischen Concilien. 539

Für die Annahme, dass bei Aufzählung der anwesenden Bischöfe in* den Concilsacten eine bestimmte Rangordnung ein- gehalten wurde, bieten allerdings unsere Concilien einige bisher noch nicht angeführte Belege *. Das Concil von Mäcon v. J. 585 beginnt mit der Nennung der anwesenden Metropoliten : ^Rese- dentibus Prisco^ Euantio, Praetextato, Bertechramno, Arteraio, Sulpitio metropolitanis episcopis' und ganz in der nämlichen Folge finden wir ihre Namen an der Spitze der Subscriptionen wieder. Leider haben wir in unseren Concilien kein zweites derartiges Beispiel. Die beiden Briefe des Pariser Concils V. J. 573, der erste an den B. Egidius von Reims, der zweite an den E. Sigibert gerichtet, sprechen in ihrem Zusammen- hang sogar für das Oegentheil. Zwar zeigt bis auf eine un- wesentliche Verschiebung im zweiten Brief jeder derselben gleiche Anordnung der Namen in Adresse und Unterschrift; die Schwierigkeit, die hier aufstösst, besteht aber darin, dass diese beiden vom selben Tage datierten Schreiben unter ein- ander eine verschiedene Anordnung der Bischöfe aufweisen >.

Hätten wir es bloss mit Unterschriftsreihen zu thun, so liesse sich die Verschiebung immerhin begreifen, aber auch die beiden Adressen zeigen unter einander dieselbe verschie- dene Reihenfolge. Dass diese etwa erst später lediglich nach den Subscriptionen in den Abschriften zusammengestellt worden seien, wäre schon dem Wortlaut zufolge eine schwer zu be-

f rundende Annahme. Eher wäre der umgekehrte Vorgang, ass jedesmal nach der Anordnung in der Adresse die Bischöfe zur Unterfertigung aufgerufen wurden, vorauszusetzen. Auch auf schlechte durch mehrfache Diaskeuasen vcFursachte Ueber- lieferung lässt sich diesmal die Schuld nicht leicht schieben, denn die Acten dieses i. J. 573 abgehaltenen Concils sind uns als das jüngste Stück eines Anhangs zur Sammlung der Hs.

1) Vgl. über diese Fragte Löning', Gesch. des Kirchenrechts II, p. 101 ff., Lippert in der gen. Abh. S. 30, Friedrieh, Drei unedierte Con- oüien, besonders aber Gkindlach, Der Streit der Bisthümer Arles und Vienne um den Primatas Qalliaram 1890 (auch K. Areh. XIV. XV), Beil. II. %) 8. die Tabelle unten S. 546; das Verhältnis stellt sich hier so, dass, wenn wir die Namen im ersten Briefe mit den Ziffern % 32 be- zeichnen, sie im zweiten folgendermassen angeordnet erscheineii: 2. 1. 3^6. 9. 7. 8. 10. 11. 13. 12. 14. 16. 15. 18. 24. 19. 20. 23. 25. 17. 21. 22. 27. 82. 28. 29. 26. 30. 81.

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540 B. Bretholz.

von Corbie überliefert, die uns hente in einem Exemplar vor- liegty das spätestens im Anfang des 7. Jhs. geschrieben ist K So lange aber die Thatsache, dass in einem und demselben Coneil dieselben Bischöfe in verschiedener Rangordnung an- geführt werden, nicht erklärt ist», so lange scheint es doch misslich von einem unverbrüchlichen Gesetz, das durchs ganze sechste und wahrscheinlich auch fünfte Jahrhundert Geltung gehabt haben soll, zu redend

Es ist übrigens nicht der einzige schwierige Fall. Im Coneil von Clermont v. J. 535 sind uns die Subscriptionen durch drei Hss. überliefert, die bei grosser Verschiedenheit im Wortlaut der Formeln doch die gleiche Reihenfolge der Namen zeigen. Dagegen führt die Adresse des Briefes, den dieses Coneil an K. Theudebert gerichtet hat, dieselben Namen in einer anderen Ordnung an*.

Einen ^anz sicheren Beweis für das Gesetz der Rang- ordnung soU sodann angeblich die Vergleichung der Sub- scriptionsreihen mehrerer Concilien ergeben. Wenn in meh- reren Concilien die gleichen Namen in derselben Aufeinander- folge stehen Unterbrechungen durch verschiedene Namen thun nichts zur Sache , dann ist die Reihenfolge der Bischöfe keine zufällige^. Eine solche Congruenz bemerken wir zu- erst bei den vier Concilien von Carpentras v. J. 527, Orange und Vaison v. J. 529, und Marseille v. J. 533, wenn wir die Anordnung der älteren Hss. zu Grunde legen*.

1) S. Maassen, Gesch. S. 573. 574. 2) Wenn Gandlacb

(S. 86. 144) die Umstellung der beiden ersten Namen, der Metropoliten Pbilippos von Vienne und Sapaudus von Arles im ersten Brief durcb absichtliche Fälschung, die beim zweiten bloss vergessen wurde, erklären will, so hat er dabei vor allem übersehen, dass doch die beiden Kamensreihen nicht nur diese eine Umsetzung zeigen; die anderen Ver- schiebungen haben aber wohl mit dem Streit von Arles und Vienne nicbts^ zu thun. 3) Aehnlich scheint es sich bei den Präscriptionen der beiden Synodalschreiben des Concils von Valence v. J. 374, deren erstes an die gallischen Bischöfe, deren zweites an Clerus und Volk von Frdjus adres- siert ist, zu verhalten. 4) Wäre bloss die eine Verschiedenheit zu con- statieren, dass in den Subscriptionen der B. Gallus von Clermont an zweiter Stelle nach dem Metropoliten unterschreibt, so könnte man an eine Aus- zeichnung des Ortsbischofs auch im Coneil von Paris v. J. 573 unter- fertigt im ersten Briefe der B. Germanus von Paris unmittelbar nach den sechs Metropoliten denken; aber die Verschiebung betrifft die ganze Reihe« Nach langen vergeblichen Versuchen habe ich es endlich aufge* geben, die jetzige Anordnung der Subscriptionen durch falsche Abschrei- bung einer ursprünglichen Columnenanordnung plausibel erklären und auf die Ordnung der Adresse zurückführen zu wollen; auch Gundlach's Com- bination a^ S. 239, N. 1 löst diese Schwierigkeit gewiss nicht. Vgl» Löning II, 101, N. 2. 5) Vgl. Gundlach S. 227—243. 6) Die drei ersten hatte schon Gundlach S. 240 zusammengestellt; durch das Hinzutreten des Concils von Marseille wird seine Anordnung an einer Stelle geändert»

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Die Unterschriften in den gallischen Concilicn.

541

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Neues Archiv etc. XVIII.

35

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542 B. Bretholz.

Aus diesen Subscriptionen lässt sich also thatsächlich bis auf eine Abweichung eine einheitliche Liste herstellen; ja es ergiebt sich nunmehr durch Ver^leichung, dass in einem fünften Falle, bei den Unterschritten des Concils von Arles y. J. 524 gleichfalls die Rangordnung gewahrt wurde, wenn auch dieselbe unmittelbar aus der Anordnung in den Hss. nicht erhellt. Die älteste Hs., der Cod. Coloniensis, der bisher stets die richtige Reihe überlieferte, bringt hier die Namen folgendermassen angeordnet: (I) Caesarius in Christi nomine episcopus

(1) Contumiliosus ... (3) Cyprianus ... (9) Praetextatus . . .

(2) lulianus ... (4) Fylagrius . . . (10) Cyprianus . . . (5) Maximus ... (6^ Florentius . . . (12) Euterius . . . (7) Florentius ... (8; Montanus ... (U) Porcianus . . .

(Vd) Caelestius . . . (14) Catafronius pro Agroecio . . .

(15) Desiderius pro ....

(16) Leontius pro ....

(17) Emeterius pro ....

Mit den fett gedruckten Zahlen bezeichnen wir die Namen, die wir aus den frühereu Listen schon kennen, die daher einen Anhaltspunkt für die richtige Anordnung gewähren. Die aufeinanderfolgenden Namen wurden also hier zwar nicht regelmässig unter oder neben einander gestellt, aber die Rang- ordnung wurde gleichwohl, falls wir nur richtig lesen, bis auf eine Ausnahme dass nämlich Porcianus nach Euterius steht vollkommen eingehalten >. An der Richtigkeit der Thatsache

1) Aus den anderen Hss. ergeben sich im wesentlichen noch zwei verschiedene Anordnungen der Namen n. z. unter Zuhülfenahme der obi- gen Zahlen erstlich eine Reihe: I, 1. 4. 9. 5. 2. 6. 3. 8. 7. 10. 13. 11. 12. 14 17 und dann, wahrscheinlich von dieser abgeleitet, die verderbte und verkünte Serie: I, 1. 5. 7. 13. 12. 15. 17. 4. 2. 10. 11. 14. 16. Es ist doch auffallend, dass die erste dieser beiden Reihen sich weder von der obigen Anordnung des Cod. Coloniensis ableiten, noch mit ihr auf eine gemeinschaftliche Form zurückfuhren lässt. Unter der Voraussetzung, dass auch die Unterschriften vom Originalprotokoll genommen wurden, ist ein so unregelmässiges Verhältnis schwer zu verstehen; bei der Annahme, dass in verschiedenen Exemplaren die Namenreihen selbständig entstanden, ist beides möglich, sowohl dass die gesetzmässige Anordnung vom Schreiber des Exemplars mehr oder weniger eingehalten wurde, als auch dass er die Namen nach eigenem Princip oder Gutdünken blos notierte. Gund- lach hat sich, von jener Voraussetzung ausgehend, der Mühe unterzogen (s. S. 238. 241. 242), bei den Concilien von Orange (441), Carpentras (527), Orange und Vaison (529) das Concil von Arles (524) hat er auf- fallender Weise nicht berücksichtigt aus den Anordnungen in den ver- schiedenen Hss. die etwaige Anordnung im Originalprotokoll zu recon- struieren. Bezüglich Orange v. J. 441 muss ich aber bemerken, dass es mir sehr unwahrscheinlich vorkommt, dass bei folgender Anordnung der Namen im Original, in der Vorlage, ein Abschreiber, statt nach vollstän-

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läset sich in diesen Fällen nicht zweifeln. Dürfen wir aber die Regel deshalb schon verallgemeinern? Wenige Sub- scriptionsreihen sind ans so einheitlich und gut überliefert, wie die des Concils von Epaon v. J, 517. Denn welche An- sicht man auch über die Entstehung der Unterschriften haben mag, die üebereinstimmung verschiedener Hss. in der Anord- nung im selben Concil ist doch das beste Kriterium für die richtige Folge. Das trifft bei Epaon zu. Hiezu kommt, dass das zweite bur^undische Concil, das von Lyon (516 523) bis auf eine Unregelmässigkeit, die Namen in gleicner Anordnung wie in Epaon bringt». Und doch erscheinen die wenigen Bischöfe, die die beiden Concilien Epaon und Arles (524) ge- meinsam haben, hier in dieser Reihenfolge: lulianus . . . Fyla- grius . . . Florentius . . . Florentius . . Praetextatus . . ., in Epaon dagegen : lulianus . Florentius . . . Florentius . . . Fylagrius . . . Praetextatus. Die Richtigkeit beider Sub- scriptionsreihen wird, einerseits bei Arles durch Uebereinstim-

digen Colamnen oder Zeilen, in der durch die Ziffern bezeichneten Folge abgeschrieben hätte. Uebrigens können die Namen der Urschrift gar nicht so geordnet gewesen sein, denn I. II. III, die Unterschriften der Metropoliten, waren regel- 1 massig viel umfangreicher als die der übrigen

11 12 Bischöfe, in der Unterschrift des Vorsitzenden (I)

13 stand immer auch die Datierung. Aehnliche Be-

denken hege ich gegen die Anordnung der Namen bei Carpentras, die sich G. folgendermassen vorstellt:

I)Cae8. 4)Q^^ 6) Pore. 8) Gallic. 10)Alet. 12)Heracl. 14) Princ.

2)Iul°*' ^)^^^- 7) Euch. 9)Prosp. 11) Uran. 18)Luperc. 15)\lndim. Da wäre es interessant zu wissen, welche Breite das Pergament gehabt hat, auf dem sieben Subscriptionen , aus Namen und mindestens doch episcopns subs. bestehend, neben einander Platz hatten; mit Rücksicht auf den grösseren Baum der ersten Unterschrift wäre doch folgende An- ordnung wahrscheinlicher:

Ich für meinen Theil glaube aber gar nicht, dass in den Origfinalen soviel Regelmässig- keit geherrscht hat, und mit Rücksicht darauf, dass die Unterschriftszeilen verschieden lang waren, konnte sie auch gar nicht eingehalten werden.

1) Diese eine Abweichung, dass B. lulianus in Ljon an 2. Stelle unter- schreibt, während er nach Epaon zu schliessen als vorletzter unter den 11 anwesenden Bischöfen hätte unterfertigen müssen, seheint kein Fehler zu sein, sondern mit gewissen Vorgängen auf dem Concil (vgl. oben 8. 633, N. 1) zusammenzuhängen, denn in der zweiten Subsoriptionsreihe tritt er, da sein früherer Vordermann fehlt, überhaupt an die Spitze.

35*

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544 B. Bretholz.

mung mit anderen Concilien, andererseits bei Epaon durch auf- fallende Gleichheit der Ueberlieferung in mehreren Hss. ge- nügend verbürgt, und dennoch harmonieren die Reihen unter einander nicht; dass die Differenzen nicht gleich gewaltige sind, liegt wohl nur an dem geringen Vergleichsmaterial und erleichtert keineswegs die Lösung.

Sollte nicht etwa auf die Anordnung im Originalprotokoll trotz und neben allgemeinen Bestimmungen der versitzende Metropolit einen gewissen Einfluss geübt haben? Die fünf bereits genannten Concilien von Arles, Carpentras, Orange, Vaison und Marseille hat Caesarius von Arles geleitet. Auf- fallend ist das Verhältnis bei den vier Concilien von Orleans aus den J. 533. 538. 541. 549. Dem ersten von diesen prä- sidierte der Metropolit von Bourges, dem dritten der von Bor- deaux, das zweite und vierte leitete der von Lyon^ Vergleicht man die Subscriptionen, so ergiebt sich, dass in den beiden Concilien von 538 und 549 soweit überhaupt eine Verglei- chung möglich ist fehlerlose Uebereinstimmung herrscht, die beiden anderen aber unter einander und mit diesen in der Anordnung differieren. In den beiden unter Sapaudus von Arles abgehaltenen Concilien von Paris (552) und Arles (554), die uns in ganz verschiedenen Sammlungen überliefert sind, ist das Vergleichsmaterial zwar gering, aber die vier Bischöfe von Apt, Cavaillon, Frdjus, Orange folgen regelrecht beide Male in derselben Ordnung.

Das Verhältnis der Unterschriften in einer Reihe von Concilien aus den Jahren 573 585 lässt sich leichter aus einer Tabelle (S. 546. 547) erkennen.

Vorerst eine Bemerkung bezüglich des Princips der Rang- ordnung, Im Concil von Mäcon v. J. 585 folgt B. Prae- textatus V. Ronen, der schon im J. 567 die Acten des Concils von Tours unterfertigt hat, dem B. Euantius von Vienne nach, der doch erst nach dem Concil von Paris v. J. 573 nach Gams erst 1. Nov. 581 die bischöfliche Würde erlangt hat. Hier kann also nicht das Ordinationsalter massgebend ge- wesen sein.

Vergleichen wir die in der Tabelle angeführten Sub- scriptionsreihen von Lyon, Mäcon 583, Mäcon 585 und Valence, so lässt sich eine bedeutende Uebereinstimmung in der Auf- einanderfolge nicht verkennen*. Um so schwieriger ist es

1) In einer einzigen Sammlang, in der der Hs. von Lyon, steht Aurelianns von Arles an der Spitze der Unterschriften des Concils von Orleans v. J. 549. Gegen die Uebereinstimmang von nenn Hss., die sieben verschiedene Sammlungen reprKsentieren , hält Gnndlach S. 86, N. 2 die Ueberlieferung des einzigen Lngdunensis allein für richtig. 2) Dass die ungemein lange Subscriptionsreihe des Concils von M&con V. J. 685 besonders gegen den Schluss hin in unserer Ueberlieferung in

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Die Unterschriften in den gallischen Concilien. 545

aber, feststellen zu wollen, ob beim Concil von Mäcon (583) die ältere Hs. oder die jüngeren Hss. uns die ursprüngliche Anordnung überliefern. Wiederum lässt sich eine klare und deutliche Ableitung beider Reihen durch Abschriften aus einer gemeinschaftlichen Vorlage nicht erzielen. Und ebenso wenig ist trotz des reichhaltigen Vergleichsmaterials, das uns hier zu Gebote steht, eine Entscheidung zu treffen, ob eine der beiden Reihen im Pariser Concil v. J. 573 durch blosse Schuld der Abschreiber verändert wurde und welche von ihnen die ur- sprüngliche ist. Dass aber der Erklärung der Abweichungen und Umsetzungen der Namen sich immer wieder so grosse Schwierigkeiten in den Weg stellen, weist doch wohl darauf hin, dass diese Differenzen nicht erst beim Copieren des Originals und bei den späteren Ableitungen entstanden sein dürften.

Unter diesen Verhältnissen schien es aber bei der Edition der Concilien am geeignetsten, die Ueberlieferung in ihrer Vollständigkeit klarzulegen und von jedem Reconstructions- versuch abzustehen >.

Verwirrung gerathen ist, erhellt schon daraus, dass ein Theil der Sub- scriptionen von Vertretern mitten in die Unterschriften der anwesenden Bischöfe hineingeschoben ist, während sie doch ans Ende der Reihe ge- hören. 1) loh benutze, im Einverständnis mit Herrn Prof. Maassen, diese Gelegenheit zu einigen Bichtigstellungen. Im letzten Absatz des Prooemium su den merovingischen Concilien (p. xvii) ist gesagt, dass die Varianten der Ausgaben nur da angeführt würden, wo sie in keiner der ver- glichenen Hss. vertreten seien. Das hier Gesagte findet auf Crabbe, Surius und Sirmond, nicht aber auf den versehentlich ebenfalls genannten Gonzalez Anwendung, wie ein Blick in den Apparat lehrt. Der Gruad der Ver- schiedenheit liegt in dem, was im Prooemium über die Hispana des Gonz. bemerkt ist. Im Ind. orthogr. ist (durch eine falsche Einreihung des Zettels) *adtamen* unter 'adt-* anstatt unter 'd pro t* gerathen. Auf S. 251, Sp. 2, Z. 9 V. u. ist 'vagari*, auf S. 261, Sp. 1, Z. 11 v. u. ist 'recipere* zu lesen, Sp. 2, Z. 10 ist beim Einsetzen von 'licet* für 'debet* der Nominativ fälsch- lich stehen geblieben. S. 264, Z. 22 ist 'suspendantur* zu lesen.

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546

B. Bretholz.

Paris (573).

Brief an B. Egidius an K. Sigibert

(Adresse.)

Lyon (583).

Phylippus (Vienne) Sapaudus Sapauaas (Arles) Phylippus Priscus (Lyon) Constitutlis (Sens)

Priscus Euantius

Laban (Elusa) Felix (Bourges)»

Germanus (Paria) Felix

Lucretius (Die) Germanus Felix (Nantes) Lucretiu«

Clemeotinus (Apt)

Syagrius (Antun) Optatus (Antibes) Gallomagnus Galiomagnus (Troyes) Optatus

Siagrius Isitius

Salunius (Genf) Quinidius (Vaison) Salunius Salunius (Embrun) Quinidius . Sagittarius (G«p) Promotus Promotus (Oland^ves) Silvester Genesius (Sisteron) Polemius (Agen) Aunacharius (Auxerre) Palladius

Kagnoaldus Eusebius Agricola

Esvehius (Grenoble) Victor Palladius (Saintes) Sagittarius

Flavius

Silvester (Besannen) Aunarius

Victor (S. Paul) Isvchius Pappolus (Langres) Claudianus Claudianus (Riez) Desiderius Heraclius (Digne) Tetradius (Venaaque) Licerius (Oloron) Pappolus*

Leudobandis (S^ez) Licerius Desiderius (Toulon) Leudobandis

1) Hier schliesst die Reihe der Metropoliten, steht Pappolns vor Heraclius.

2) In den Unterschriften

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Die Unterschriften in den gallischen Concilien.

547

N&con (583).

Codex L. Codices a.

Valenee (585).

M&con (585).

Sapaudus (Arles)

Priscus (Lyon)

Priscus

Priscus

Euantius (Vienne)

Euantius

Euantius Pretextatus

(Konen)

Bertechram-

nus (Bordeaux)

Artemius (Sens)

Artemius Sulpitius

Remedius (Bonrges)

(Bourges)

Syagrius (Autun) Gailomagnus

Siagrius ...»

Silvester (Besan^on)

Gallomagnus (Troyes) Siagrius

Aunacharius (Auxerre)

Aunacharius

Victor (St. Paul) üsicius

Esychius (Gr^noble) Victor

Isitius

Esitius

Silvester . . .

Palladius

Heraclius (Digne)

(Saintes)

Rignoaldus (Valenee)

Ragnoaldus Trapidius (Orange)

Ragnoaldus... Eraclius

Eusebius (MÄcon) Namicius

Eusebius

Eusebius

Namatius (Orleans) Eusebius

Namaticius

Agroecola (Nevers)

Agrecola . . .

Mummolus (Langres)

Mummolus . . . Trapecius

(Orange)

FlavUS (ChÄlona)

Flavius

Flavius . . Chariato

Pappus (Apt) Hiconius

Pappus

Lueerius

(Oloron) . . .

ürbicus (Riez)

ürbicus

Aridius (Gap)

Aridius . . .

Hyconius (Maurienne) Pappus

Hiconius . . .

Artemius (Vaison)

Arthemius

Pologronius

Marcianus (Tarentaise)

Martianus Pologronius

Martianus

(Siflteron)

Artemius

Eusebius (S. Paul)

Boetius

Cariatto (Genf)

Pappus

Boetius (Carpentras)

Eusebius . . .

1) Bedeutet, dass einige Bischöfe folgen, deren Namen in den früheren Concilien nicht vorgekommen sind.

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XVIII.

Reise nach Frankreich

im Frühjahr und Sommer 1892.

Von

Bruno Krusch.

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W egen der grossen Mannigfaltigkeit und Zerstreutheit des handschriftlichen Materials der Merowingischen Heiligen- leben war schon damals, als die Herausgabe mir übertragen wurde, eine Bereisung der Bibliotheken Frankreichs als noth- wendig erkannt und in Aussicht genommen worden. Wenn dieselbe erst ietzt zur Ausführung gelangt ist, so hat die Ver- zögerung doch der Sache selbst nur zum Nutzen gereicht. In der Zwischenzeit konnten nämlich die Handschriften Deutsch- lands, der Schweiz, Oesterreichs, Belgiens^ eine grosse Zahl Französischer, auch einige Italienische von mir an meinem Wohnort benutzt werden und natürlich weit gründlicher, als dies auf Reisen möglich ist. Nachdem nun im vorigen Jahre Holder -Egger in Italien erledigte, was dort für diese Ab- theilung noch zu thun war, habe ich jetzt in Frankreich die Untersuchung der übrigen Hss. hagiographischen Inhalts, die für die Script, rer. Merow. in Betracht kommen konnten, zu Ende geführt. Bei dem Stande der Vorarbeiten konnte diese Aufgabe in einem Vierteljahr gelöst werden, während ursprüng- lich die doppelte Zeit dafür in Aussicht genommen war.

Die alten Stiftsbibliotbeken Frankreichs sind bekannt- lich seit der Revolution zum grössten Theile in den Besitz der städtischen Communalverwaltungen übergegangen. In den heutigen Stadtbibliotheken sind die Hss. jedem zugänglich, der sie zu benutzen wünscht. Die Reglements kennen in diesem Punkte keinen Unterschied zwischen Einheimischen und Fremden, und von den Bibliothekaren wird dem Aus- länder die gleiche Aufmerksamkeit erwiesen, wie dem Lands- manne. Wenn nun auch die Benutzung der Hss. der De- partements-Bibliotheken innerhalb der festgesetzten Dienst- stunden keine Schwierigkeiten machte so ist doch zu be- achten, dass in vielen die gewöhnlichsten wissenschaft- lichen Druckwerke zur Untersuchung von Hss. fehlen. Eine Ausnahme machen in dieser Beziehung meistens nur die- jenigen Städte, in denen sich Facultäten befinden. Es ist daher nicht genug zu bedauern, dass die üebersendung von Hss. aus den Departements an die Nationalbibliothek so er- schwert ist, dass man bei beschränkter Zeit auf diesen Weg

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552 Bruno Krusch.

verzichten muss. Die Stadtbibliotheken schicken nämlich nur durch Vermittelung des Ministeriums, was einen Zeitverlust von Monaten bedeutet, einige willigen überhaupt in keine Ver- sendung. Die lokale Benutzung erstreckt sich aber in den seltensten Fällen auf die Hss. Die französischen Stadtbiblio- theken dienen nämlich im Allgemeinen weniger wissenschaft- lichen als populären Zwecken. Das Publikum, das man hier trifft, sucht vorwiegend Unterhaltungslectüre. Nicht wenige besuchen die Bibliothek nur, um die Tagesblätter zu lesen^ von denen regelmässig eine Anzahl auf Jeder Bibliothek aus- liegen. Die Bibliothek ersetzt also diesen Benutzern das Caffeehaus und erspart ihnen die kleine Ausgabe für das Journal. So erklärt sich eine dem Ausländer auffallende Er- scheinung. Viele französische Stadtbibliotheken sind an einem Wochentage geschlossen und dafür Sonntags dem Publicum zugänglich, ja^ wie es mir schien, dann sogar besser besucht als an den Werktagen. In kleinen Städten ist die Bibliothek ausser Sonntags häufig nur noch am Donnerstag zugänglich, weil der Bibliothekar zugleich Gymnasiallehrer ist, und der Unterricht an diesem Tage ruht. Im Durchschnitt sind die Stadtbibliotheken sechsmal in der Woche 5 Stunden geöffnet, wozu mitunter im Winter noch einige Abendstunden kommen. Wie bei kleineren Bibliotheken die Benutzungszeit beschränkter ist, so natürlich bei den grösseren ausgedehnter. Am liberal- sten ist in dieser Hinsicht Bouen. Hier ist die Bibliothek werktäglich von 10 5 und von 7V2 10 Uhr Abends, also im Ganzen QVa Stunden, und Sonntags 4 Stunden geöffnet. Wer sich über die Arbeitszeit in den Bibliotheken und Ar- chiven Frankreichs, sowie über die Beamten orientieren will, findet Auskunft in dem 'Annuaire des biblioth^ques et des archives pour 1892' (Hachette 1892). Man vertraue aber nicht zu viel auf die Zeit -Angaben in diesem Buche, da die Bibliotheksstunden oft geändert werden.

In Bezug auf die Katalogisierung der Hss. ist Frankreich allen andern Ländern voraus. Die von dem Ministerium des öffentlichen Unterrichts jpublicierte Sammlung der Hss. -Kata- loge der öffentlichen Bibliotheken in den Departements um- fasst bis Jetzt 6 Bände in 4^ und 15 Bände in 8^. Die Fort- setzung dieses Unternehmens schreitet unter der eifrigen Mit- wirkung von Pariser Bibliothekaren rüstig vorwärts, so dass in nicht ferner Zeit die Sammlung abgeschlossen vorliegen wird. Wenn auch die einzelnen Arbeiten nicht gleichwerthig sind, und besonders die Altersbestimmungen der Hss. bisweilen zu wünschen übrig lassen, so fallen doch alle Ausstellungen nicht ins Gewicht bei einem Werke von so hervorragendem Werthe für die Wissenschaft, durch welches der handschriftliche Reich- thum Frankreichs erst wirklich nutzbar gemacht wird.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 553

Am Morgen des 20. April verliess ich Hannover und traf Abends in Laon ein. Die romantische Lage der Stadt auf einem isolierten Hügel hat schon der Biograph der h. Sala- berga recht anschaulich beschrieben.

Da die Bibliothek Vormittags geschlossen ist, besuchte ich am Morgen des 21. zunächst das Departementalarchiv, um für Herrn Frof. Bresslau eine Urkunde Heinrich's H. zu copieren. Der um die Geschichte des Aisne- Departement höchst verdiente Archivar Matten ist seit einigen Jahren in den Ruhestand getreten. Da sein Nachfolger Öouchon nach Paris verreist war, empfing mich dessen Stellvertreter Dessains. Er erklärte mir auf meine Bitte, dass ich alles haben könnte, was sie besässen. Mit Hülfe des gedruckten Inventaire fand sich in einem Copialbuch von St. Medard bald die gesuchte ürk., deren Copierung mich nicht lange aufhielt. Der Archivar zeigte mir dann die Einrichtung seines Archivs, das muster- haft geordnet, aber freilich auch sehr winzig erschien gegen unsere Archive. Die franz. Archive sind ebenso leicht zu- gänglich wie die Bibliotheken. Es ist weder eine höhere Er- laubnis einzuholen, noch wird ein Protokoll mit dem Benutzer aufgenommen; die einfache Legitimation genügt auch für den Ausländer zur Benutzung. Die Departemental- Archive sind bekanntlich Anhängsel der Präfectur und meist in deren Ge- bäuden untergebracht.

Die Bibliothek, der ein früherer Gymnasial -Professor Mahon vorsteht, ist Nachmittags von 12—5 Uhr geöfihet. Sie ist reich an alten Hss., besitzt aber nur einen Codex mit fränkischen Heiligenleben. Es ist die Hs. n. 261, welche unter anderen werthlosen Texten die Lebensbeschreibungen der beiden Laoner Heiligen Salaberga und ihrer Tochter An- strudis enthält. Die V. Salabergae ist in die grossen franz. Legendarien übergegangen und daher nicht gerade selten. Aber alle diese Hss. sind im Grunde nur als eine einzige zu betrachten, da sie bis auf die kleinlichsten Fehler überein- stimmen. Ihre zahlreichen Lücken hat Mabillon mit Hülfe einer Hs. des Klosters St. Johann in Laon, in welchem sich jetzt die Präfectur befindet, ausgefüllt. Diese Hs. ist ver- schollen; in der oben genannten aber, welche aus der Kathe- drale stammt, fand ich einen ihr verwandten Text. Dieser werthvolle Codex ergänzt die Stellen, welche in der gemeinen üeberlieferung fehlen', bestätigt auch sonst gegen diese manche Lesart Mabillons und hat an einzelnen Stellen allein

1) Z. B. Mabillon Saec. II, S. 430, Z. 9: 'qnod neqnaqnain aliqna sorornm andire poterat* (fehlt in der Vulgata),

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554 Bruno Krusch.

die der Merowingischen Grammatik entsprechenden Wendun-

fen *. Leider hat aber der Abschreiber nur den zweiten Theil er Vita (von c. 18 bei Mabillon an) copiert, auch hier grosse Partieen übersprungen und häufig den Text stark geändert, besonders an schwerverständlichen Stellen. Noch wichtiger ist der obige Codex für die Textkritik der V. Anstrudis. Diese hatte Mabillon ebenfalls aus der Hs. S. lohannis herausgegeben. Die BoUandisten druckten aus Mangel an Hss. die Vita ihrem Vorgänger nach. Nach dem Verluste der Mabillon*schen Hs. ist jetzt n. 261 die einzige, welche von dieser Vita existiert. Die Vergleichung ergab nicht gerade viele Abweichungen von den alten Drucken.

Für Herrn Geh. Rath Dümmler verglich ich in Laon einen Brief Alcuins. Ich sah ferner die Hs. des Liber pontif. n. 342, saec. IX. ein, und schrieb aus n. 426 bis saec. IX. einen cultur- historisch interessanten Gesundheitskalender ab, der mit dem März bemnnt, also aus Merowingischer Zeit stammt. Das in schauderhaftem Latein abgefasste Schriftstück enthält neben vielem lächerlichen Aberglauben auch manche vernünftige Vor- schrift, z. B. wenn der alte Arzt in den heissen Monaten den Genuss von Bier und Meth verbietet und dafür Limonade und Essig empfiehlt.

Am 23. April traf ich in Paris ein. Der Handschriften- saal der Nationalbibliothek ist täglich von 10—4 Uhr geöffnet, aber von Herrn Leopold Delisle, der schon früher meine Arbei- ten durch Uebersendung zahlreicher Hss. nach Marburg und Hannover mit bekannter Liberalität gefördert hatte, erhielt ich die Erlaubnis, noch zwei Stunden länger Hss. in der Ab- theilung für Druckschriften zu benutzen, die bis 6 Uhr dem Publicum zugänglich ist. Auch auf meine sonstigen Wünsche ging Herr Delisle in liebenswürdigster Weise ein. Nicht minder fand ich bei seinen Beamten die bereitwilligste Unter- stützung, vor allem bei Herrn Julien Havet, der nie ermüdete, mir freundschaftlichst zu helfen, und bei Herrn Omont, dessen Rath mir in französischen Bibliotheksverhältnissen sehr schätzenswerth war. Als Benutzer traf ich auf der National- bibliothek die Herren BoUandisten an. Diese Begegnung war fär mich von grossem Nutzen, zunächst dadurch, dass ich Einblick in den noch nicht veröffentlichten dritten Band ihres 'Catalogus codicum hagiographicorum latinorum^ qui asservan- tur in bibliotheca nationali Parisiensi' erhielt.

Den Werth dieser Publication weiss der allein zu schätzen, der sich, wie der Schreiber, früher die hagiographischen Hss. aus dem grossen Kataloge und Delisle's Inventaire zusammen-

1) Z. B. Mabillon S. 430, Z. 19 4ii domo sua recumbebat*, liest Laon 261 *domui suae rec.'; vergl, Script, rer. Merow. I, 940, Z. 16.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 555

suchen musste. Beide sind zwar vorzüglich gearbeitet, eine nähere Bestimmung der Heiligen, geschweige denn der Texte ist aber von so umfassenden bibliographischen Werken nicht zu verlangen; dem Inventaire mangelt überdies ein Register. Die Bollandisten haben sich mit grösster Aufopferung der müh- samen und wenig dankbaren Aufgabe unterzogen, die lateini- schen Heiligenleben -Hss. der Nationalbibliothek in sachkun- diger Weise zu beschreiben, und so einen Wegweiser durch dieses Chaos geliefert, wie er besser gar nicht gewünscht werden kann. Als ich in Paris ankam, arbeiteten sie eben an dem dritten Bande. Ehe ich noch eine bezügliche Bitte ausgesprochen hatte, bot mir der P. de Smedt die Correctur- bogen desselben zur Durchsicht an. Dadurch erhielt ich einen Ueberblick über diejenigen Hss., welche hinter den im Inven- taire beschriebenen folgen, üeber diese existiert kein ge- druckter Katalog. Wenn mir auch die wichtigsten von ihnen, wie der Moissiacensis und die Hs. der V. Wandreffisili, bereits aus unserm 'Archiv' bekannt waren, so fanden sidi doch noch manche nachzutragen, deren Benutzung in den Script, rer. Merow. man ungern vermissen würde.

Auch die Patres van Ortroy und van den Qheyn erwiesen sich mir höchst gefallig. Ihnen verdanke ich die Einsicht in ihre Verzeichnisse der hagiographischen Hss. von Angers und Le Mans. Eine Hs. der V. Genovefae in Angers hat v. d. Gheyn für mich untersucht.

In Paris habe ich mich im Ganzen 7 Wochen aufgehalten. Es war gut, dass von den wichtigeren Hss. der National- bibliothek der grössere Theil ' bereits in Deutschland benutzt war, denn sonst hätte in dieser kurzen Zeit bei der Massen- haftigkeit des Stoffes nicht viel geschafft werden können. Jetzt handelte es sich vor allem darum, einige sehr alte Hss. zu vergleichen, die wegen ihres grossen Werthes nicht ver- sandt zu werden pflegen, dann aber auch, aus den zahlreichen späteren Sammlungen von Heiligenleben die brauchbaren Texte auszuwählen und für unsem handschriftlichen Apparat zu be- nutzen, endlich ältere Collationen zu revidieren oder zu ver- vollständigen, wenn es sich um Unica handelte oder eine aus- gedehntere Benutzung sich nachträglich als nothwendig heraus- gestellt hatte.

Die werthvoUste Hs., die ich in Paris verglich, und zu-

fleich die älteste unter denen, welche für meine Aufgabe über- aupt in Betracht kommen, war der Uncialcodex der ^Passio Acaunensium martyrum' aus dem 7. Jh. (n. 9550^. Diese Hs., welche sehr wahrscheinlich aus einem Burgundischen Kloster

1) Es sind 28 Hss. Diese fehlen natürlich in dem Verzeichnis der auf meiner Reise benutzten Hss.

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556 Bruno Krusch.

stammt, bietet einen ganz reinen, interpolationsfreien Text und ist der sicherste Prüfstein für die Beurtheilung der stark variierenden zahlreichen anderen Handschriften. Es zeigte sich bei der Vergleichung, dass unter den benutzten Handschriften der kostbare Codex von Moissac (n. 17002), der auch den ältesten Text der V. Leudegarii enthält, dem Uncialcodex am nächsten steht. Von dem Moissiacensis fand ich in n. 3809 A, saec. XV., einen sehr nahen Verwandten, der aber wegen der vielen Willkürlichkeiten und Verderbnisse für die Textkritik kaum in Betracht kommt. Ein zweiter Uncial- codex saec. Vni. (n. 18315) enthält die älteste V. Wandregisell, die Arndt aus ihm veröffentlicht hat. Da die Lesung dieser Hs. wegen späterer Rasuren und Interpolationen schwierig ist, war die neue Vergleichung nicht ohne Ausbeute. Die Passio Afrae verglich icn mit einer aus Beauvais stammenden Hs. in angelsächsischer Schrift des 8, Jh. (n. 10861). Sie gehört zu der emendierten französischen Handschriftenfamilie, die am Schlüsse einen Zusatz über römische Märtyrer enthält*, und ist vielleicht der beste Vertreter dieser doch auch sehr alten üeberlieferung. Von der V. Bertilae verglich ich den ältesten, aus Corbie stammenden Codex saec. X. (n. 18296), von den Vitae Salvii und Aldegundis eine Hs. saec. X/XI. (n. 5275), von letzterer auch eine saec. XII. (n. 5341). Für die Visio Baronti wurden zwei Hss. saec. X. und XH. benutzt (n. 2846 und 11885). Die V. Willibrordi verglich ich mit der wichtigen, aus St. Maximin stammenden Hs. saec. X/XI. (n. 10865), die Jaffd mit P bezeichnet hat. Aus dieser sind die Fehler der alten Stuttgarter Hs. saec. IX, zu verbessern, die im üebrigen natürlich zu Grunde gelegt werden muss. Aus dem 11. Jh. war eine grössere Anzahl Hss. zu benutzen. In n. 3789 fand ich die Leben des h. Maximinus, des Gründers von Miciacus,. und seines Nachfolgers Avitus, in n. 5304 die ältere V.Vedastis und einen guten Text der V. Austregisili und in n. 5359 eine kürzere Fassung der V. Eligii mit beachtenswerthen Lesarten^ sowie die V. Amandi in roherer Sprache, wie sie noch in einigen anderen franz. Hss. erhalten ist, während die meisten einen sprachlich geglätteten Text bieten. Ich verglich ferner die beiden Leben des Erminus und Ursmarus mit der unvoll- ständigen Hs. 18300, die für den ersteren Heiligen bereits Bethmann benutzt hatte. Die ursprüngliche Form der merk- würdigen V. Tigris hat nur n. 1452 aufbewahrt, und von der V. Pardulfi ist meines Erachtens der Text von n. 5240 der älteste,, während die Bollandisten den von ihnen im Pariser Kataloge II, 366 veröflTentlichten bevorzugen. In einem Sammelbande von Hss. -Fragmenten (n. 9376) fand ich den Schluss der

1) Siehe Anlage 2.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 557

Montpellierer Hs. der V. Eogendi, deren Heimath Dijon ist. Schon von älteren Herausgebern waren benutzt: die V. Leut- fredi in n. 11750 von du fireul, die V. Geremari in n. 17627 rdem Codex Claudii Jolii) und die V. Ermenlandi in n. 12600 (dem Herovallianus), beide von Mabillon. Die neue Verglei- chung dieser Hss. war besonders fiir die Beurtheilung der Ausgaben von Wichtigkeit. Bei der V. Leutfredi fanden sich Randglossen noch im Texte der BoUandisten, die eine neuere Hand in die Hs. eingetragen hatte und die nur durch du Breul in die letzte Ausgabe gelangt sein können. Noch ungedruckt war ein eigenthümlicher Zusatz dieser Hs. über die Translation von 851, von dem du Breul nur eine Inhaltsangabe gegeben hatte. Die V. Ermenlandi wurde noch mit n. 5279, saec. XII/AlII. verglichen, welche Hs. von einem sehr sorgfältigen Schreiber herrührt. Für die V. Boniti wurde n. 5318, saec. XII., für einige andere Vitae (Lupi Trec, Landelini, Betharii) wurden Hss. des 13. Jh. (n. 5278. 5287. 5296) benutzt. Die in die National bibliothek übergegangenen beiden Bände des Trierer Legendars, von dem unten ausführlich gehandelt wird, ent- halten die V. Sulpicii Bit und Gaugerici in der älteren Fas- sung. Für die anonyme V. Leudegarii erschien mir von Wichtigkeit der Text eines späteren Lectionarinms (n. 11755), saec. XIII., den ich verglich; ausserdem hielt ich es für zweck- mässig, die CoUation des Moissiacensis (n. 17002) wegen seines hervorragenden Werthes zu revidieren und n, 5308, den ich zuerst nur mit Auswahl benutzt hatte, ganz zu vergleichen. Auf diese Quelle habe ich auch sonst auf meiner Reise ganz besonders geachtet, so dass von den bekannten Hss. nur noch zwei nicht untersucht sind. Die V. Marii Bodan. habe ich nur in der modernen Hs. n. 12632, saec. XVIL, gefunden^ die coUationiert wurde. Ausserdem wurde noch revidiert die Arndt'sche CoUation des sehr wichtigen Codex n. 11748^ saec. X., der V. Aniani und eine Bethmann'sche CoUation der V. Sala- bergae ^n. 16733) ; vervollständigt habe ich meine Ver^leichung der V. Columbani mit n. 5600, saec. X/XI. Die zahlreichen Texte, die wohl untersucht und bestimmt, aber nicht vergUchen sind, findet man unten im Verzeichnis der benutzten Hss.

Da auch die ^Versus de rota mundi' in dieser Abtheilung Aufnahme finden werden, verglich ich dafür n. 5091 und 9666, die beide aus dem 11. Jh. und sehr nahe mit einander verwandt sind. Die alte St. GaUener Hs. 213, saec. VIII., hatte ich schon firüher coUationiert. Im Auftrage des Herrn Prof. Bresslau benutzte ich die grossen Urkunden - Sammlungen für Urkunden Heinrich's II.

An einem Vormittage besuchte ich die Bibliothek von St. Genevi^ve, deren Administrateur Herr Lavoix ist Dieser wies mich wegen meiner Handschriftenbenutzung an seinen

Ktues Archiv otc. XVIII. 36

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558 Bnino Kroscli.

Conservatear Kobler, den Verf. der Studie über die V. Geno- vefae. Für mich kam hier in Betracht der älteste Codex dieser Bibliothek, der aasser der V. G-enovefae (Recension D) das Leben des Lapns von Troyes enthält. Die Hs. stammt erst aas dem 11. Jh. und ist kein alter Besitz von St. Genevi^ve. Ihre Heimath ist vielmehr Noyon nach einer letzt ausgekratzten Bemerkung, auf die mich Kohler ireundnchst aufmerksam machte, derselbe gestattete mir auch bereitwilligst die Ein- sicht in den von ihm bearbeiteten Hss.- Katalog, von dem ein Theil bereits gedruckt ist. Die Bibliothek enthält aber ausser der V. Lupi, die ich verglich, nichts für meine Zwecke.

Dagegen waren in den Departements noch eine grosse Anzahl Hss. zu benutzen. Herr Delisle hatte die Freundlich- keit gehabt, die Uebersendung von 10 Hss. der Stadtbiblio- theken an die Nationalbibliothek zu beantragen, aber, obwohl sich das Ministerium angelegentlichst in dieser Sache verwandte, war in 6 Wochen nur eine Hs. aus Grenoble eingetroffen. Die Bibliotheks Verwaltung von Chartres hatte den Antrag rundweg abgelehnt. Die Hss. von Clermont waren nicht versendungs- fflhig und sollten erst durch den Buchbinder in Stand ge- setzt werden, wie mir der Bibliothekar, Herr Vimont, pri- vatim mittheilte, der sich übrigens sonst zu jeder Unterstützung meiner Arbeit bereit erklärte. Die Bibliotheken von Avranches und Orleans versprachen, die verlangten Hss. zu senden, die letztere, nachdem sich der Minister ein zweites Mal daftir ver- wandt hatte. Ausser Chartres und Clermont waren noch einige andere Bibliotheken, vorzüglich aber Ronen und Reims, zu besuchen. Da die Zeit drängte, entschloss ich mich im Anfang Juni, die in Aussicht gestellten Hss. nicht abzuwarten, sondern von Paris abzureisen, um zunächst die Hauptarbeiten in den Departements zu erledigen.

Am 4. Juni fuhr ich durch die schöne Normandie nach Reuen, der alterthümlichen Hauptstadt des Landes, die ebenso architectonisch interessant als durch landschaftliche Reize aus- gezeichnet ist. Das Mus^e döpartemental d'antiquit^s ist reich an römischen Alterthümern ; das Musde-Biblioth^que enthält ausser einer Gemäldegallerie die grosse Bibliothek, die, wie ich schon bemerkte, dem Publicum in liberalster Weise täglich 9Va Stunden zugänglich ist. Während der Abendstunden ist der schöne Arbeitssaal electrisch beleuchtet. Der zweite Bibliothekar, Herr Beurain, legte mir die gewünschten Hss. vor und versprach mir auch sonst gefällig zu sein; unter den geschilderten Verhältnissen brauchte ich aber seine Güte nicht in Anspruch zu nehmen. Die Bibliothek ist in Bezug auf Heiliffsnleben-Hss. eine der reichsten unter den franz. Provinzial- Bibliotheken. Dies kommt daher, weil sie die hand- schriftlichen Bestände einer grossen Anzahl alter Kirdben und

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 559

Stifter yereinigt. Für mich kamen in Betracht einzelne Hss. von St. Onen in Ronen, F^camp und besonders die zahlreichen hagiographischen Codices ron Jumi^ges. Die werthvoUe Hs. der V. Balthildis (U. 26) enthielt auch den älteren Text der V. Sulpicii Bitnr.y der nicht häufig ist. Zu vergleichen waren ferner eine Hs. der seltenen V. Betharii (U. 3) und die V. Leut- fredi und Ansberti, deren hier befindliche Hs. ^ü. 55) zu den besseren gehört. Die benutzten Hss. waren meistens aus dem 11. und 12. Jh. Einzelne minderwerthige Texte waren doch dadurch von einigem Interesse, dass sie der Ausgabe Mabillons zu Grunde liegen. Dieser hat besonders die Bibliothek des ebenfalls zur Mauriner-Congregation gehörigen Jumi^ges fleissig ausgebeutet, aber nicht immer zum Vortheil für die Texte. Die V. Columbani liest man bei ihm in einer ganz verdorbenen Gestalt, wie ich sie nur in der Hs. von Ronen U. 2 und in einer anderen gefunden habe. Es ist fast unglaublich, dass der erfahrene Herausgeber aus dem überaus reichen hand- schriftlichen Material für dieses Leben fast die allerschlechteste Hs. ausgewählt hat. Die Hss. U. 42 und U. 67 waren mir schon früher nach Deutschland mitgetheilt worden ; von ihnen enthält die erstere saec. X/XI. die ältere Passio Praeiecti, die ausserdem nur noch in zwei jüngeren Hss. erhalten ist. Diese kostbare, . zum Theil noch ungedrackte Quelle, auf die unten 1 näher eingegangen werden soll, konnte erst durch die Hs. von Rouen in ihrer ursprünglichen Gestalt hergestellt werden.

Am 10. Juni setzte ich meine Reise nach Chartres fort, einem stillen Landstädtchen ohne jeden Verkehr, dessen ein- zige Sehenswürdigkeit die Kathearale, ein stolzer Bau aus dem 13. Jh., ist. Da die im Hotel de ville befindliche Biblio- thek nur Montags, Mittwochs und Freitags von 12 bis 4 Uhr geöffiiet ist, waren die Aussichten für mich ziemlich traurige. Glücklicher Weise langte ich an einem Freitag Morgen in Chartres an, so dass gleich nach meiner Ankunft die Arbei- ten begonnen werden konnten. Der anwesende Conservateur machte mir wenig Hoffiiung auf eine Verlängerung der Arbeitszeit, aber einer seiner Collegen, Herr Bellier de la Chavignerie, nahm sich meiner mit der ^rössten Liebens- würdigkeit an, so dass ich am Sonnabend 6 Stunden die Bibliothek benutzen konnte. Er empfahl mich an einen anderen Herrn weiter, der mir am Montag Morgen 2 Stunden opferte; Nachmittags war dann die Bibliothek wieder ge- ömet. Die Hss. von Chartres, soweit sie hagiographischen Inhalts sind, haben die BoUandisten in den Analecta BoUan- diana VIII, 86 ausführlich beschrieben. Die Bibliothek be-

1) Siehe Anlage 1.

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560 Bmno Krusch.

sitzt einige bemerkenswerthe Hss. von fränkischen Heiligen- leben, die mir aber gar nicht so alt zu sein schienen, wie sie in den Katalogen angesetzt werden. Die werthvoUste ist n. 27 (68) mit dem i3ten Texte der V. Vedastis, Amandi und Gaugerici. Ich verglich die beiden letzteren Leben, dann aus biner anderen Hs. (n. 115. 63), die durch einen Brand arg beschädigt und durch Feuchtigkeit theilweise un- lesbar geworden ist, die V. ApoUinaris Yalent. und endlich die V. Filiberti mit einer Hs. (507. 193), die aus der vorher- gehenden verstümmelten abgeschrieben wurde, als sie noch unversehrt war.

Am 14. Juni machte ich einen Abstecher nach Le Mans. Die schön gebaute und belebte Stadt macht auf den Fremden ^einen ungemein freundlichen Eindruck. Auf der Bibliothek, die sich in der Präfectur befindet, fand ich bei Herrn Gu^rin die beste Aufnahme. Derselbe huldigt, wie er mir mittheilte, in Bezug auf die Versendung von Hss. den liberalsten Grund- sätzen, hat auch schon Codices nach Berlin mit^etheilt. Der neue Hss. -Katalog von Le Mans wird von emem Pariser Bibliothekar, Herrn Couderc, bearbeitet. Ich verglich hier eine gute Hs. der seltenen V. Ragneberti und untersuchte zwei andere Heiligenleben -Hss. Am Nachmittage kehrte ich wieder nach Chartres zurück.

Am 15. Juni trat ich dann meine Reise in die Auvergne an. Clermont-Ferrand trägt das Gepräge einer alten Industrie- stadt. Das Andenken Gregors von Tours haben die Bürger dadurch gefeiert, dass sie eine enge Strasse nach ihm be- nannten. Die Bibliothek, welche täglich von 9 11 und von 2—5 Uhr geöffiiet ist, wird mit dem Museum in einem ehe- maligen Ordenshause der PP. Charitains aufbewahrt. Der Bibliothekar, Herr Vimont, ein ausgezeichneter Kenner der Localgeschichte, legte mir sogleich freiwillig zu den 5 Stun- den eine Arbeitsstunde zu und kam meinetwegen schon um 8 Uhr auf die Bibliothek; auch der Unterbibliothekar zeigte sich höchst gefällig. Die erhaltenen Handschriften lassen nichts ahnen von dem Glänze der alten Senatoren -Stadt im 6. und 7. Jh. Die Stürme der Zeit haben diese alte Cultur spurlos hinweggefegt. Was sich von Hss. der Kirchen und Klöster der Stadt in die Neuzeit hinübergerettet hat, ist wenig und aus verhältnismässig später Zeit. Mich interessierten vor- züglich zwei Hss. der Abtei St. AUyre aus dem 11. und 12. Jh. Die eine (n. 147) von ihnen enthielt einen recht guten Text von dem Leben des Bischofs Bonitus von Clermont und das Schriftchen über die Kirchen der Stadt, welches Savaron veröffentlicht hat. In ihr fand ich auch ein kleines Ineditum aus dem 8. Jh., von dem man wusste, dass es noch irgendwo

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 561

in den Bibliotheken versteckt sein müsse >. Es ist eine Auf- zeichnung des Abtes Lamfred von Mozac, auf die unten > noch zurückzukommen sein wird. Die andere Hs. aus St. AI- lyre (n. 150) hat ungefähr den gleichen Inhalt wie eine jetzt verschollene Hs. des Klosters Menat in der Auvergne. Aus letz- terer hatte Le Cointe, Ann. eccl. Franc. III, 596 600 Bruch- stücke einer V. Vincentiani veröffentlicht, die einen ^ünsti^en Eindruck machten. Ich copierte daher dieses Heiligenleben aus der Clermonter Hs. mit grossen Erwartungen, die in- dessen der vollständige Text leider nicht verwirklicht hat. Der Cultus des Vincentianus blühte bei den Aquitanischen Bauern, die alljährlich dem Heiligen an seinem Feste Brote in der Form ihrer Joche weihten, damit er das Vieh vor Krankheiten bewahre. Sein Lehrer, der Diacon Hermen- bertus nicht Herimbertus, wie man ihn jetzt nach Le Cointe's Vorgange nennt , will auch seine Biographie ge- schrieben haben*. Der Verf., der durch ermüdende Wieder- holungen und höchst langweilige Zwiegespräche die Erzäh- lung künstlich in die Länge gezogen hat, macht über seinen Heiligen Angaben, die sich in keiner Weise zusammenreimen lassen. Nach ihm war nämlich der h. Vincentianus 663 nach der Passio, also 690 p. Chr. n., geboren, als Knabe von mehr als 10 Jahren dem Bischof Desiderius von Cahors (630— 655) zur wissenschaftlichen Ausbildung übergeben worden und, über 40 Jahre alt, am 2. Januar^ einem Sonnabende, im 15. Jahre Chlothars, also 672 n. Chr., gestorben. Im Jahre 672 war aber der 2. Januar ein Freitag; auf einen Sonnabend traf er während der Regierungszeit Chlothars IIL nur in den Jahren 661 und 667. Direct verrathen hat sich der Verf. durch die Angabe, Vincentianus sei auf einer seiner Wanderungen zu dem Oratorium des h. Bonitus gekommen. Denn Bonitus, der 690 Bischof von Clermont wurde, ist erst c. 706 gestorben; beim Tode Chlothars III. 673 war er noch Präfect von Mar- seille und Praejectus Bischof von Clermont. Diese höchst compromittierende Stelle hat Le Cointe wohlweislich ausge- lassen, wie er auch das ganz unmögliche Geburtsjahr unter- drückt hat. Die Zeit des Verf. lässt sich aus einem von ihm gebrauchten Ausdrucke ungefähr bestimmen. Wenn er be- richtet, dass ^partibus Gotie' an der Rh6ne zu Ehren des h. Vincentianus eine Kirche gebaut worden sei, so weiss man längst, dass Septimanien erst nach der Zerstörung des West- gothischen Reichs durch die Araber 711 den Namen Gotia

1) *Histoire litt^raire de la France' IV, 716 ^ 2) Siehe Anlage 3. 3) *£go Hermenbertus leyita ea que ocalis vidi, ne traderentnr oblivioni, quamvis indoctns lingua, in brevitate tarnen conscripsi*.

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562 Bruno Krusch.

erhalten hut'. Von Gotia spricht u. a. der letzte Fortsetzer Fredegars c. 53 bei der Theilung des Reidis nach Pippins Tode 768. Früher ist auch die V. Vincentiani nicht ge- schrieben. Unter der Maske des Hermenbertas diaconus ver- birgt sich also ein Betrüger, und man wird nun das Pseudo- mm aus der französ. Litterairgeschichte streichen müssen. Was die überschwänffliche Phantasie eines Fälschers zu leisten vQrmochte, zeigt auch die in derselben Hs. erhaltene Vita des Abtes Meneleus von Menat, eines Freundes des Vincentianus. Der h. Meneleus war nach dieser Quelle der Ururenkel des Kaisers Heraclius (610 641), und gleichwohl bestand er die interessantesten Abenteuer mit der Königin Brunichilde, die wenige Jahre nach dem Regierungsantritte des Heraclius ge- storben ist Diese vornehme Missachtung aller zeitlichen Schranken bat dem Verf. schon einen milden Tadel von Seiten Mabillon's eingetragen, der die Vita nach einer Abschrift Le Cointe's aus der Hs. von Menat veröffentlichte. Er nennt sie ^nonnullis mendis respersa', ohne sie indessen deshalb ganz zu verwerfen. Da aber die lügenhaften Berichte über die Bronichilde vielleicht für die Sagenbildunff von Interesse sind, habe ich diese Vita mit der Hs. von Clermont verglichen. Dagegen konnte ich mich nicht entschliessen, auch das Leben des Savinianus, des folgenden Abtes von Menat, in den Kreis meiner Studien zu ziehen, das nach der V. Menelei geschrie- ben ist und noch einmal fast ganz dieselben Geschichten wiederholt. Mit einer wahrscheinlich aus Mauriac stammen- den Hs. (n. 732) verglich ich die V. Quinidii, von der früher noch eine Hs. im bischöflichen Archive in Vaison existierte, die aber jetzt verschollen ist. Aus der Clermonter Hs. konnte der Text ganz wesentlich gebessert werden ; sie ist aber leider nicht vollständig.

Am 21. Juni langte ich in Dijon an. Die Bibliothek be- findet sich in der Ecole de droit und ist täglich von 11—- 4 Uhr geöfihet. Bei der Erwähnung der Monumenta Germaniae er- innerten sich die liebenswürdigen Bibliothekare, Herren Guignard und Vallee, sofort an Arndt, der 1869 hier war. Dieser hatte damals eine Notiz gemacht über eine werthvoUe Hs. der ältesten V. Praejecti; sie jetzt zu vergleichen war mein Hauptzweck. Die Vita befindet sich in der grossen Heiligenlebensammlung des Klosters Citeaux, welches heute statt frommer Mönche eine Strafkolonie beherbergt. Es ist fast unerklärlich, dass Mabillon diesen Text nicht bemerkt hat, obwohl er die Sammlung von Citeaux fiir zahlreiche andere Vitae benutzte. Von dem übrigen Inhalt dieser Sammlung war nur noch eine V. Boniti von Werth. Einen ebenfalls aus

1) Lougnon, ^Atlas, texte ezpl** Ii 47.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 563

Citeaux stammenden Codex der V. Eligü (n. 395, saec. XII.) hatte uns die gefallige Bibliotbeksverwaltung schon . früher nach Deutschland mitgetheilt.

Von Dijon aus besuchte ich am 23. Juni Semur, das ^castrum Sinemuro' der V. loh. Beom. Die dortige Bibliothek, der Herr Professor Matry vorsteht, ist nur Donnerstags und Sonntags von 12—3 Uhr geöffnet. Sie besitzt die wenigen handschriftlichen Ueberreste des alten burgundischen Klosters Reomaus. Mir kam es hauptsächlich auf den Codex der V. lohannis Reom. aus dem 10. Jh. an, der aber nur die beiden späteren Ueberarbeitungen des Lebens enthält, und zwar in derselben Anordnung, wie der Cod. Reg. Christ. 493, saec. X. In die Hs. sind später die beiden gefälschten Privilegien Chlodovechs und Cnlothars für Reomaus eingetragen worden, die ich verglich. Das späte Martyrologium des Klosters lieferte einige Daten zur Geschichte desselben. Am Nach- mittage fuhr ich nach Dijon zurück, um dort meine Arbeiten fortzusetzen.

Am Abend des 24. Juni brach ich von dort auf und reiste über Chaumont, wo ich übernachtete, nach Chfidons-sur-Marne. Die dortige Bibliothek ist täglich ausser Mittwochs von 12 bis 5 Uhr geöffnet und befindet sich in dem alten Bureau des Finances neben dem Hotel de ville. Hier fand ich eine sehr

Site Hs. der V. Rigoberti, die verglichen wurde. Ein anderer odex mit Heiligenleben enthielt nur schlechte Texte. Das DepartementaU Archiv, welches ein eigenes Gebäude gegen- über der Präfectur inne hat, besuchte ich im Auftrage des Herrn Prof. Bresslau wegen einer Urkunde Heinrichs II. für Reims. Der Archivar tbeilte mir aber mit, dass die diese Stadt betreffenden Documente sämmtlioh im Reimser Stadt- archive seien. Dieses wird von der Stadt unterhalten, steht indessen unter der Oberaufsicht des Departement -Archivars in Chälons, von dem der Stadtarchivar seine Weisungen erhält.

Am 27. Juni Abends traf ich in Reims ein. Hier fand ich in Herrn Jadart einen Bibliothekar, der in wahrhaft freundschaftlicher Weise meine Arbeiten förderte und auch Verständnis för die Sache besass, da er selbst mit Liebe Mero- wingische Studien treibt. Erst vor Kurzem hat er in den Schriften der Reimser Academie, deren General -Secretär er ist, eine Bibliographie über den h. Remigius veröffentlicht, in der die weitschichtige Literatur mit grossem Fleisse zusammen- getragen ist. Die Bibliothek, die in der Woche täglich, ausser Montags, von 10—4 und Sonntags von 12—4 Uhr geöÄiet ist, befindet sich im H6tel de ville in prachtvoll ausgestatteten Räumlichkeiten, die Zeugnis dafür ablegen, dass in der reichen Manufactur-Stadt auch Sinn für geistiges Leben herrscht. Die

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564 Bruno Krusch.

Hss. stammen aus den Kirchen und Klöstern der Stadt und aus St. Thierry bei Reims. Bekannt ist, dass viele früher in den geistlichen Bibliotheken befindliche ßeimser Hss., und nicht die schlechtesten, zerstreut sind und sich jetzt in den verschiedensten Bibliotheken befinden. Das jüngste gedruckte Hss. -Verzeichnis ist noch immer das Haenersche, nur sind die Nummern inzwischen mehrfach geändert worden. Eine Umnummerierung ist eben wieder ftir den neuen Departement- Katalog im Gange, der einem grossen wissenschaftlichen Be- dürfnis abhelfen wird. Indessen scheinen die Aussichten auf sein baldiges Erscheinen gering zu sein. Inzwischen haben sich die Bibliothekare damit genolfen, dass sie wenigstens für die Heiligenleben -Sammlungen, die bei Haenel nur als 'Vitae sanctorum' bezeichnet waren, ausführliche Inhaltsverzeichnisse anfertigten, die jeder Hs. angeheftet sind. Durch diese sehr nützliche Arbeit wird die Benutzung ganz wesentlich erleich- tert. Die Bibliothek besitzt nicht gerade sehr alte hagiogra- phische Qss., aber für die ßeimser Heiligen lagern in ihr werth- voUe Materialien. Von der Hincmar'schen V. Remirä sind drei Hss. vorhanden, von denen eine (n. 1146) ganz vollständig ist, auch die eigenthümlichen Zeichen enthält, welche Hincmar an den Rand aer Vita gesetzt hatte. Dieser, mit grosser Pracht geschriebene Codex ist auch fär den Text von Werth ; ich konnte indessen von ihm nur eben dieselben Stücke ver-

fleichen^ wie von den anderen beiden Hss., nämlich den Prolog, as Testament des Remigius und die Schlussverse. Durch die Gefälligkeit des Herrn Jadart ist aber die Hs. jetzt nach Hannover gesandt worden, so dass sie für die neue Ausgabe vollständig ausgenutzt werden kann. In jenen drei Hss. fanden sich auch der gefälschte Brief des h. Benedict an Remigius und das Anschreiben der Mönche von St. Remi von c. 1040, womit sie dem Kloster Monte Cassino diesen über- sandt haben. Von diesen Schriftstücken, die immerhin einigen literarischen Werth haben, ist bisher nur der Brief Benedicts vollständig gedruckt. Ich habe beide abgeschrieben, resp. verglichen. In diesen Hss. stiess ich femer auf einen ganz vollständigen Text der Translatio des Remigius nach Epernay », der noch 10 Folioseiten mehr enthält, als die BoUandisten- ausgabe. Für die anderen Reimser Heiligen Theodulf und Nivard verglich ich im Ganzen drei Hss., nämlich eine Hs. der V. Theodulfi (n. 787) und zwei der seltenen V. Nivardi (n. 1142. 1143). Eine Hs. der interpolierten Passio Mauricii (n, 1142) enthält den Brief des Bischofs Eucherius von Lyon an Silvius, von dem mir ausserdem nur noch der Codex Paris. 9550, saec. VII., bekannt ist. Die V. Fidoli coUationierte

1) Vergl. Wattenbach, GQ. I, 278 5.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 565

ich mit einer Hs. (n. 1144) des Bollandistentextes. Aus einer sehr werthvollen Hs. (n. 784) schrieb ich Miracula S. Dionysii mit einigen wichtigen historischen Nachrichten zur Geschichte des 8. Jh. ab. Es ist dies der bisher vergeblich gesuchte älteste Codex der V. Alcuini, den man schon mr verloren hielt.

Das Stadtarchiv befindet sich gleichfalls im Hotel de viUe. Der höchst gefällige Archivar, Herr Demaison, mit dem mich Herr Jadart bekannt machte, fand leicht das Copialbuch, in welchem die von Herrn Prof. Bresslau gesuchte Urk. Hein- richs II. stand. Beim Abschiede erklärten sich beide Herren auch zu schriftlicher Auskunft über ihre Hss. und Urkunden bereit. Mit den angenehmsten Eindrücken verliess ich am 2. Juli Reims, um nach Paris zurückzukehren.

Hier fand ich die Hss. von Orleans vor, während die von Avranches trotz der Versicherung des Bibliothekars aus-

feblieben war. Erstere stammen aus dem alten Floriacus, em heutigen Saint-Benoit-sur-Loire. Bei ihrer Untersuchung fand ich mich zunächst arg enttäuscht. Denn das Fragment der V. Frodoberti, welches nach dem Kataloge saec. VIII/IX. sein sollte, war aus dem 11. Jh. und bestand nur aus 6Vs Halb- zeilen, und die Hs. der V. Caesarii, die der Katalog in das 9. Jh. setzte, war ebenfalls aus dem 11. Jh. und umfasste nur das 1. Buch. Indessen war diese Hs. doch nicht unwichtig, so dass ich sie verglich. Die dritte Hs. enthielt den besten Text der V. Amandi und die V. Vedastis in der älteren Recension ohne die Interpolation am Schlüsse. Auch diese beiden Leben wurden coUationiert. Ein paar Tage verwandte ich dann noch auf das Studium der Pariser Hss. von Gregors Miracula >. Am 9. Juli verliess ich Paris, um mich auf den Heimweg zu begeben.

Auf der Rückreise besuchte ich die Bibliothek in Amiens, um den vollständigen Codex der V. Faronis zu verdeichen. Er ist zwar erst aus dem 17. Jh., aber nach dem Verluste der alten Hs. des Abtes Gaufnd fUr die Partieen, welche in den gekürzten Hss. fehlen, die einzige Quelle, aus welcher der Mabillon'sche Text gebessert werden kann. Am 12. Juli war ich in Boulogne. Hier benutzte ich zwei Hss. aus der Abtei St. Bertin, einen guten Codex der V. Walarici, der uns

ßtzt durch die GefWigkeit des Herrn Bibliothekar Martel nach eutschland gesandt worden ist, und die mit dem grössten Prunk geschriebene Hs. n. 107, welche hauptsächlich dem Leben und den Wundern des Patrons geweiht ist. Ich hätte nicht ge-

flaubt, dass dieser Codex, welcher oft, zuletzt von Holder- !gger, für die MG. benutzt worden ist, noch unbekannte Stücke enthalten könnte. Indessen bei der Vergleichung der

1) Siehe Anlage 4.

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566 Bruno KruBch.

älteren V. Winnoci fanden sich am Schiasse derselben un- gedruckte Wunder dieses Heiligen, die noch Niemand bemerkt zu haben scheint. Die Fortsetzung des späteren Biographen des h. Winnocus, welche Holder- Egger, SS. XV, 776, als selbständige Leistung gedruckt hat, ist mindestens im ersten Theile nur eine Paraphrase dieser älteren Miracula. In St. Omer hatte schon früher Dr. Sackur die V. Audomari (n. 698) be- nutzt Jetzt wurde die in derselben Bs. befindliche V. Erken- bodonis verglichen, die aber später hinzu^eheftet und erst im 14. Jh. geschrieben ist. Da am 14. Juli die Bibliothek wegen des Nationalfestes geschlossen war, wandte ich mich nach Belgien.

In Brüssel arbeitete ich, einer freundlichen Einladung der Herren Bollandisten folgend, zwei Tage in ihrem Museum. Hier konnte ich mit Müsse zwei Hss. der V. Leudegarii aus der Egl. Bibliothek untersachen und aus den ihr ebenfalls gehörigen Papieren der alten Bollandisten die Copieen der V. Bertilae aus einem Liber officiorum von Chelles und der V. Bertuini aus einer Hs. von Marchiennes vergleichen. Diese von BoUand und seinen Nachfolgern angelobe Materialien- Sammlung hat heate grossen Wertb, da viele wichtige Ori- ginal-Hss. seitdem verloren gegangen sind. Die Herren Patres stellten mir mit grösster Zuvorkommenheit auch die ihnen noch gehörigen Bände derselben zur Verfügung. In diesen findet sich die Chifflet'sche Abschrift der V. Nicotii Lugdun. aus der jetzt verschollenen Hs. von St. Claude (S. Eugendi), welche der Ausgabe in den AA. SS, zu Grunde liegt. Da von dieser Vita nur noch eine Hs., Paris 11748, saec. X., vor- handen ist, war es natürlich für die Textkritik von grosser Bedeutung, durch eine Vergleichung mit der Copie die eigen- mächtigen Aenderungen des Herausgebers feststellen zu können, die gar nicht geringfügig sind. Zum Schluss beabsichtigte ich noch in Namur eine Hs. des Textes C der V. Leudegarii einzusehen. Da aber die dortige Stadtbibliothek schwer zu-

f anglich ist, sorgten die gefälligen Bollandisten dafür, dass ich ie Hs. im Jesuitencolleg benutzen konnte. Als ich am späten Nachmittage in Namur ankam, legte mir der Geschichts- Pro- fessor P. Brabant den Codex vor, den ich in kurser Zeit be- stimmte. Am Abend konnte ich dann noch meine Beise bis Lüttich fortsetzen und am folgenden Tage, dem 16. Juli, traf ich wieder in Hannover ein.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 567

Handschrinen « Beschreibung.

1. Amiens.

m 467, foL 324, saec. XVII. (der 2, Theil der Hs., fol. 239- 324, ist aber saec. XVI.), in foL, ist beschrieben von Garnier, 'Catalogue des Manusorits de la Biblioth^que communale de la ville d' Amiens'. Amiens. 1843.

fol. 7—29'. V. Leudegarii, der Text C, Die Hs. gleicht Berlin, PhilKpps. n. 1874, saec. XII.

fol. 31—54. V. Faronisi, in Lectiones eingetheilt. Nachdem der alte Codex S. Faronis, den Abt Gaufrid im 10. Jh. gesehrieben hatte, verschollen ist, ist dies die ein- zige vollständige Hs. des älteren MabUlon'schen Textes (verglichen).

fol. 67—72'. V. Geremari, beginnt: 'Tempore Dagoberti Francorum regis' (gleicht Paris 9745, saec. XV.).

fol. 107'— 115'. *22. Septembris. S. Salaberge abbatisse, Astipolatur Baron, in Martyr. Salaberga in saburbano Leucorum oppido, in territorio Longovico confini, secun- dum^ secali dignitatem clarissimis parentibus ac in servitio Dei per omnia devotis extitit oriunda', schliesst: 'Postremo Dei famula cum sensisset se migraturam a corpore, vale- dicens sororibus et Itaum(!) presbiterura poßcens, ut pro se expleret solitum funeris oiScium, sacrum emisit spiri- tum decimo Elal. Octob., quo die sancta Thebeorum Mau- ritio duce celebratur passio. Reliquie quoque eins in eodem conduntur loco. Ad cuius poliandrum clare post obitum patuere virtutes ad Christi gloriam, qui regnat in secula seculorum. Amen' (sehr ungenauer Text).

2. ßoulogne-sur-mer.

n. 16, fol. 125, saec. XL, in Folio, stammt aus St. Vaast nach der folgenden Eintraming auf fol. 1': 'Bibliothecae mona- sterü sancti Vedasti Atrebaten. 1628. A'.

fol. 125 125'. ^Incipit vita sancti ßemacli episcopi.

Lectio I. Oriundus fuit Aquitaniae partibus vir vene-

rabilis Kemadus parentibus nobilis, sed fide nobilior.

Pater eius'. schliesst schon mit ^adimplevit' (Mabillon,

Saec. II., 491, Z. 12), da die folgenden Blätter verloren

sind. Die Hs. ist verwandt mit Berlin, theol. lat. fol. 267,

saec. XII. und Trier, Seminar R. N. I, 11, saec. XIH.

n. 106, fol. 171, saec. XI., in 4®, stammt aus der Abtei St, Bertin

nach einer Notiz saec. XV. auf fol. 1: 'De libraria beati

Bertini'.

1) Die verglichenen Texte sind gesperrt gedruckt.

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568 Bruno Krusch.

fol. 1 und V nehmen Zeichnungen von *Deus lacob', *Deu8 Abraham', 'Dens Ysaac', von Jesus Christus und Bertinus ein.

fol, 2 41. V. Walarici, in Lectiones eingetheilt, deren Zählung bei dem Transitus Walarici wieder mit I. be- ginnt. Die Hs. gehört zu den besseren und muss für die neue Ausgabe vollständig benutzt werden. Drei Seiten der Mabillon'schen Ausgabe habe ich auf der Reise ver- glichen.

fol. 41'— 55. *Incipit vita sancti Filiberti abbatis Geme- tensis', mit dem Prologe: 'Dum prisca patrum'. Diese Ueberarbeitung der älteren Vita findet sich auch noch in anderen Hss. (benutzt von den ßoUandisten , AA. SS. Aue. IV, 69; für uns schon von Holder -Egger ver- glicnen).

fol. 55, V. Aichadri. n. 107, fol. 118, saec. XL, in 4^ ebenfalls aus St. Bertin nach einer Notiz saec. XIII. auf fol. 1 : *Liber sancti Bertini. Si quis eum abstulerit vel celaverit, sciat se excommunicatum'. Dieser Prachtcodex bietet auch ein hohes künstlerisches Interesse. Immer die ersten Blätter jeder Seite sind kunst- voll gemalt mit Gold und Silber auf Purpurgrund ; vergl. Archiv VIII, 405.

fol. 3' 6. 'Incipit prologus sequentis operis. Domino omnipotenti multiplices gratiae laudesque sedulae sunt referendae bonorum munerum Largitori, qui omnium

creaturarum visibilium et invisibilium pauca nobis

sunt expedienda' (die Vorrede zur 2. Vita S. Bertini, gedr. AA. SS. Sept. II, 590). fol. 7'— 28'. 'Ortus, vita, obitus Bertini patris et actus. Ad laudem Triadis hie incipit omnipotentis, Quod caelum terramque Deus formaverit unus'. (Die dritte, metrische V. Bertini soll von Morand publi- ciert sein; nach Stilting war sie nicht werth, gedruckt zu werden; vgl. AA. SS. Sept. II, 553).

fol. 28' 30. Hymnen und Messe auf den h. Bertinus. fol. 32' 45. 'Prosaico descripta stilo contexitur istic Bertini patris vita legenda pii. Cum sanctus Audomarus episcopus aecclesiam Morinen- sem regeret et sanctae Trinitatis' ^patroni sui Ber- tini diu optatae reddidit sanitati' (ist die 2. V. Bertini, deren Vorrede an der Spitze der Hs. steht, gedr. AA. SS. 1. 1. 591).

fol. 45-— 69. Trefatio Miraculorum. His itaque a reve- rentissimis' 'seculorum. Amen'. (Die Miracula S. Bertini, gedr. SS. XV, 509—516).

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 569

fol. 94' 106. V. Silvini, beginnt: ^Incipit prologus. Quidam episcopus Antenor nomine'.

fol. 107' llo. V. Winnoci (verglichen).

fol. 115—117. Unmittelbar an die letzten Worte der V. Winnoci: ^perrexit et laetus' schliessen sich Miracola Winnoci an, deren Anfang lautet : '(R)e8tant adhuc quae- dam de memorato sancto viro, quae nostris temporibas gesta, silentio non arbitramur esse transeunda, ne iudice- mur fore segniores, licet scriptoribus priscis videamur rusticiores. Accidit quodam tempore, dum Gerardus com es medietatem ^cclesi^ sancti viri sepe memorati sua ex cura aedificare coepisset' etc. fNoch ungedruckt! Eine Hs., wie die vorliegende, hat aer Bearbeiter der späteren V. Winnoci vor sich gehabt, deren SS. XV, 776

fedruckter Schluss also^ wenigstens im ersten Theile, einen selbständigen Werth hat.)

3. Ch&lons-sur-Marne. n. 56 (60), fol. 228, saec. XI/XII., in 4^

fol. 77 85. V. Amati (Anfang verglichen^ schlechter Text).

fol. 85— 90. V. ßomarici (auch dieser Text ist sehr willkürlich).

fol. 90—97'. V. Goaris (schlechte Hs.).

fol. 108—123. 'Incipit vita sancti Sulpicii episcopi et confessoris. Beatus igitur Sulpicius ortus daris parenti- bus, civium pene primoribus', ist die üeberarbeitung.

fol. 123 137. V. Amandi. EGnter dem Prologe der älteren Vita (überschrieben: ^Incipit prologus in vita sancti Amandi episcopf) folgt ein ganz abweichender späterer Text mit diesem Anfang : ^Incipit vita beati Amandi epi- scopi. De tempore nativitatis et cursu vitae atque obitu beati pontificis Christi Amandi aliqua lectioni inserere ob plenam cognitionem legentium necessarium duximus. Qui sicut probabili argumento, hystoricis ac cronicis sibi con- cinentibus, investigavimus, anno ab incarnatione domini nostri lesu Christi 571, Nonis Mai. mensis' etc. Die Vita

Seht schliesslich in Milo's 'Sermo de elevatione' über, wie ie folgende Stelle zeigt, die dem Ende entnommen ist: 'Igitur anno verbi incarnati octingentesimo nono, qui erat a transitu sancti viri Amandi centesimus quinqua- gesimus, plurima ultra solitum aquarum inundaüo facta, multis in locis metas suas excesserat' (AA. SS. Febr. I, p. 891).

fol. 137—146. V. Vedasti von Alcuin, berinnt: *Post- quam Dens et dominus noster' (Schluss verglichen), fol. 196'— 208'. V. Filiberti mit der Vorrede des Ermen-

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570 Bnmo Krasch.

tarios an Hildoin, aber ohne die Verse (Proben ver- glichen. Die Hs. deicht Paris. 12606, saec. XIII.).

fol 208'— 221. Miracula Filiberti, beginnen: «Miracula, quae omnipotens ac piissimus Dens ostendere dignatas est, cnm corpus beatissimi Filiberti ab Herio oceani in- sula illum in locum transferretur, qui antiauo vocabulo Deae nuncupatur' und schliessen: *per propnetam factu- rum esse pollicitus fuerat, antequam vocaretur, adforet non deprecanti' (die Schrift des Ermentarius, gedr. AA. SS. Aug. IV. p. 81-91. Die Hs. enthält nur das 1. Buch bis zum vorletzten Paragraphen), n. 70 (78), fol. 218, saec. XL, in 2 Columnen.

fol. 2—29. V. Remigii auct. Hincmaro. Der Prolog ist vorhanden, es fehlt aber das Capitelverzeichnis und am Schlüsse das Testament des Remigius (Anfang und Sehluss verglichen).

fol. 162 171. V. Rigoberti. Diese wichtige Hs. hat das Capitelverzeichnis, welches nur noch in Paris. 17625, saec. X/XI., vorhanden ist, gleicht aber sonst Brüssel 9636, saec. XI/XII. (verglichen).

4. Chartres. n. 27 (68), fol. 173, saec. XII. in., in Folio, 2 Columnen, stammt aus Saint -Pierre in Chartres nach einer Eintragung saec. XVII.: *Ex libris monasterii S. Petri Carnotensis ord. S. Bened. Cong. S. Mauri'.

fol. 108—110. Die ältere V. Vedastis. Die Hs. gehört zur ersten Klasse und ist nahe verwandt mit Paris. 12598, saec. VIII. (Anfang und Ende verglichen),

fol. 110—115. V. Amandi. Die Hs. ist sehr ähnlich der von Orlöans 331, saec. XI. Diese beiden Hss. und Paris. 5359, saec. XI., bilden die beste Hss. -Klasse (ver- glichen).

fol. 115—117. V. Eligii, nur ein kurzer Auszug, be- stimmt zum Vorlesen am Festtage des Heiligen. Der Anfang lautet: ^Incipit vita sancti Eligii episcopi et con- fessoris, que est Kl. Decembris. Summe studio et magna cum soUicitudine'. Die bekannte Stelle über die Bischofs- weihe des Audoenus und Eligius II, 2 hat hier die fol- gende Fassung: 'Ergo et tunc et in Rotomam civitatem pridie Idus l^ii per letanias mensis duos egregios eli- gentes, quasi duas margaritas preciosas hac in sanctae aecclesiae aedificio duas firmas atque omatas columnas, Audoenum scilicet virum egregium et jnlustrem virum Eligium, ad sacri culminis honorem et pontificalis officii dignitatem in die una benedixerunt'. Dieselbe Bearbei- tung enthält Brüssel 18018, saec; XII.

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Heise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 571

fol. 117—119. V. Gaugerici. Die Hs. rangiert gleich hinter der Münchener 14364, saec. IX., mit der sie ver- wandt ist (verglichen).

fol. 147—14»'. V. Severini, die spätere (die Vorrede habe ich verglichen). n. 115 (63), fol. 185, saec. XI. in., in Octav, stammt eben- falls aus Saint -Pierre nach einer Notiz saec. XVIL: 'Ex libris monasterü S. Petri Carnoti ord. S. Bened. Gong. S. Mauri' (fol. 1^ und einer älteren auf fol. 185': *Hic est liber sancti Fein apostoli Carnotensis eenobii'. Der obere Theil der Hs. hat durch einen Brandschaden sehr gelitten. Schon Mabillon fand sie in diesem Zustande, wie oie Bol- landisten^ Anal. Bell. VIII, 92, bemerken.

fol. 3—14'. V. Filiberti. Ursprünglich schloss der Text auf fol. 7' mit den Worten ^ecclesia sanctae Mariae' (Ma- billon, Saec. II., p. 821, § 13), aber später hat man ihn mit hellerer Tinte vervollständigt. Die Hs. ist durch den Brand verstümmelt, zum Tbeil auch durch Feuchtig- keit unleserlich oder doch schwer lesbar geworden, so dass we^en der Kürze der Zeit nur Stellen verglichen werden könnten.

fol. 56-63'. 107-110'. V. Maximini Miciac. Der Text ist unvollständig. Fol. 63' schliesst: *et precibus populi' (Mabillon, Saec. I., 686, Z. 3), während fol. 107. erst mit den Worten : <(vi)sum fuerat' (ib. 589, Z. 3 v. u.) beginnt, fol. 80-89'. V. Lupi Senon. (Aehnlich der Hs. Paris. 11759, saec. XIV. Vorrede und Schluss verglichen.)

fol. 102 106'. V. Goaris, beginnt am Anfang unvoll- ständig: ^Marie matris Domini', schliesst auch schon: 'nihil tibi credere habemus', obwohl von fol. 106'. noch die Hälfte frei ist. Die Hs. gehört zu der Familie, deren ältester Vertreter die Würzburger Hs. Ms. Th, fol. 34, saec. IX., ist.

fol. 169—175. V. Apollinaris Valent. (ähnlich Paris. 15436, saec. XI.; verglichen.) n. 507 (193), fol. 375, saec. XI., in 2 Columnen, stammt aus der Capitels-Bibliothek in Chartres.

fol. 1'— 3'. Passio Maurieii, beginnt: *Temporibas Dio- cletiani quondam', also die Ueberarbeitung (ähnlich der Admonter Hs. n. 2, saec. XI.; Schluss verglichen.)

fol. 35—40'. V. GeDovefae, der älteste Text (ähnlich der Kölner Hs. 171, saec. XV.; Stellen verglichen.)

fol. 51—56. V. Fursei, schliesst schon mit den Worten: 'causa ecclesiae* (Mabillon, Saec. IL, 309^ Z. 7). Der Text gleicht den beiden Hss. in Reuen (Anfang und Schluss verglichen).

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572 Bruno Krusch.

foL 61 60*. V. Launomari, beginnt: ^David propheta', also die Ueberarbeitung.

foL 200'— 204. 'Incipit vita Carilepphi. Quia largiente

Domino commemorare sumamus ezordium. Kodein

tempore cum Hildebertus rex augnstus et germanus suus Clotbarius', ist der dritte Text, wie in Paris. 5280. 5296 und Chartres 192.

fol. 268' 270. V. Filiberti, reicht eben so weit wie die erste Hand in n. 115, nämlich bis ^ecclesia sanctae Mariae', und ist aus dieser Hs. abgeschrieben worden, ehe sie später vervollständigt wurde. Ich habe statt der Quelle diese Hs. verglichen, weil sie besser er- halten ist.

fol. 285'— 292. V. Leudegarii, der Ürsinus-Text ohne Vorrede und üeberschrift, ganz willkürlich geändert, wie in Clermont 147, saec. XL, und Paris. 5365, saec. XII.

fol. 350'— 352'. ^Incipit vita sancti ac beatissimi Aniani episcopi et confessoris. Ulo in tempore quo fulgens in* rota*, ist der überarbeitete Text.

fol. 352' 353'. *Item sermo sancti Aniani episcopi et confessoris', beginnt : 'Nee illud silere', steht auch in Paris 3789, saec. XL, und Troyes 1171.

5. Clermont-Ferrand. n. 147 (83 A 8), fol. 153, saec. XL, in folio, stammt aus Saint- Allyre.

fol. 9—24'. V. Leudegarii von Ursinus. üeberschrift: 'Incipit prologus in passione sancti Leodegarii episcopi et martyns*, dann der Brief des Ursinus: ^meo hac sanctis- simo urbis Pictavensis presuli Ansoaldo U. p. lussioni quippe obt.' Ist derselbe willkürliche Text, wie in Char- tres 507, saec. XI.

fol. 55'— '62. V. Praeiecti, ist die Umarbeitung ohne den Prolog. Der Text beginnt: ^Sanctus igitur P. clara*. Der Text ist ähnlich dem der Münchener Hs. 22240, saec. XII.

fol. 112—116'. V. ßoniti, ohne die Vorrede. Die Hs. hat eine grosse Lücke von <se peregrinam' (Mabillon, Saec. III.^ 1, S. 93, Z. 2 v. u.) bis <habet disci (ebenda S. 100, Z. 5 V. o.), weil zwischen fol. 115 und 116 sechs Blätter verloren sind, nämlich fol. 121 126 einer älteren Paginierung. (Enthält einen guten Text, der mit Paris. 11749, saec. Al., verwandt ist. Verglichen.)

foL 147' ist auf em freies Blatt von einer Hand saec. XIL eine Aufzeichnung des Abtes Lamfred von Mozac geschrieben. Den Text dieser merkwürdigen kleinen Schrift, die noch ungedruckt ist, theile ich unten mit.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 577

fol. 149' 150'. 'De ecciesiis vel altaria, que in Claromonte consistunt'. Diese durch die Pabhcation Savaron's bekannte Schrift ist für die Interpretation der Schriften Gregors von Tours unentbehrlich. Ich habe die Hs., die nicht mit der von Sayaron benutzten iden- tisch ist, verglichen und werde das Schriftchen in den Anhängen zu den Heiligenleben neu herausgeben, n. 150 (139 A 15), fol. 86, saec. XII., in 8«, ist ebenfalls in Saint -AUyre geschrieben nach einer Notiz, welche eine Hand saec. XVII. auf den oberen Band von fol. 1 gesetzt hat: 'Monasterii S. Illidii Claromont'.

fol. 1 27. V. Menelei in 2 Büchern, die einzige mir bekannte Hs. dieser Vita, Ich habe sie mit der Ausgabe Mabillon's, Saec. III., 1, 404. welche aus einer Hs. von Menat geflossen ist, verglichen und die dort ausgelassenen Abschnitte abgeschrieben, fol. 27. 28. Zwei Hymnen auf den h. Meneleus.

a. 'Incipiunt versus eiusdem.

Angelus ista, Deo mandante, refert Meneleo: Vita tibi munda claudetur nocte secunda, schliesst: 'Adsis servorum precibus, Menelee, tuorum. Expliciunt versus'. Nicht angerührt in Chevalier's Report, hymn.

b. Beginnt ohne Ueberschrift:

^0 Menelee pater, natos veluti pia mater Quos enutristi, celestia quos docuisti', schliesst: ^Has quatinus vice reddas iustis stabilite'.

fol. 28'— 46'. Die Wunder des h. Meneleus, ohne histo- rischen Inhalt. Ueberschrift: 'Incipit prefatio libri mira- culorum eiusdem'. Der Verf. beginnt seine Vorrede: ^Omnium gesta seu memorias\ citiert darin ^Crispus qui- dam poeta' und 'Homerus' und beschliesst sie mit den Worten : ^quia non alia scribere puto, nisi que aut oculis perspexi aut, viris veracibus narrantibus, didici. Explicit prepnatio'. Der Text der Wunder trägt die Ueberschrift: 'Incipit Über miraculorum*, beginnt 'Sancta catholica aec- clesia' und schliesst: 'falsi proferre. Explicit Über mira- culorum sancti Menelei ^loriosi confessoris'. Wenige £x- cerpte hieraus hat MabilTon, Saec. III., 1, 423, veröffent- licht.

fol. 47 55'. V. Saviniani, beginnt unvollständig: His retinebat affectione digna. !^lationis illum titillatio num-

Suam sustoUebat', weil die Hälfte von fol. 47 und vor emselben 2 Blätter ausgeschnitten sind. Es fehlt aber nicht viel vom Texte, da die citierten Anfangsworte noch der Lectio I. angehören. Die V. des h. Savinianue, den der Vater als siebenjährigen Knaben mit der Tochter

NeaM Archiv et«. XVUI. 37

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574 Bruno Erusch.

eines Consuls von Poitiers ('consulis Pictavensis') ver- loben will, enthält ungefähr dieselben Geschichten , wie die V, Menelei, auf die sich der Verf. in der Lectio 8 ausdrücklich beruft: ' Brunichildis namque regina illa proibet eos luci sui arbores extirpar;, nee desistentibus illis, Meneleum conspectui suo vinctum facit presentar^. Qualiter autem miraculum in demoniacam nee non in eandem operans cum munerum largitat^ ab ea sit abso- lutus atque iuxta suimet velle nemus sit amputare per- missusy quia satis pleno recitatur in eiusdem vita, reti- cebo, festinanter denotans alia*. Die V. Saviniani ist wahrscheinlich aus dieser Hs. gedruckt von Persignan, *Vie de S. Möneld, avec un abrägö de la vie de S. Sa- vinien, ses reliques, son culte\ Le Mans 1877. Ich habe aber dieses Buch nicht gesehen.

fol. 56 72'. 'Incipit vita sancti Karilephi abbatis et confessoris', beg|innt: 'Igitur temporibus Hildeberti pre- minentissimi regis', ist die bei Mabillon, Saec. I., 643, ge- druckte Umarbeitung, aber ohne den Anfang: ^Constat veterum describamus qui*.

fol. 72'— 84'. V. Vincentiani. Diese Vita ist noch ungedruckt; nur Le Cointe, Annales eccl, Franc. III, 596—600. hat Auszüge aus einer Hs. des Klosters Menat mitgetheilt. Ich habe sie abgeschrieben.

fol. 84'— 86. 'Incipit vita sancti Genesii confessoris', beginnt: ^Gloriosa celebrantes martirum certamina'. Die Erzählung geht von den Grosseltern des Heiligen aus: 'Eo tempore, quo Clodoveus rex monarchiam regni Gallie tenebat, qui primus ab aliis regibus, qui sese in regno

S>recesserunt, Deo favente, ad christianitatis fidem accessit, üit vir vite venerabilis Asegippus nomine prefato regi pre ceteris Omnibus precipue carus*. Dieser Asegippus stand so sehr in der Gunst des Königs: *ut pars (roto- rum et Wasconorum atque etiam Burdegale urbis, ipso rege permittente, eius imperio pareret vectigalque, anno evoluto, in nullo sibi mimme contraiens persolveret'. Er heirathete Severa, die Nichte der Königin 'Chrochildis', 'cum qua pagum pariter Arvernensem adeptus'. Zehn Monate nacn der Hochzeit, *prout lex exigit', wird ihnen in ihrer Stadt Colonia ein Sonn geboren. Sie nennen ihn Andustrius: 'Qui non absque racione Andustrius, quasi Industrius, littera mutata, a patre appellatus est, quia disciplina celesti, immo etiam hac caduca eruditus mansit'. 28 Tage nach der Geburt stirbt der Vater. Andustrius kommt nun an den Hof: 'Erat tunc temporis mos apud Gallorum reges, ut plerique pueri, parentibus nobihbus orti, in regis aula nutrirentur ibique militaribus actibus,

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 575

qui viros ingenuos decent ^^ edocti ac sie demum puericia exuti regisque muneribus habundanter donati, patriis facaltatibus redderentur\ Der König läset ihn in Orleans erziehen. Nach 10 Jahren nach Hause entlassen, hei- rathet er Tranquilla aus Corduba, die ebenfalls im Palaste erzogen war. Von ihr hatte er zwei Sohne, Genesius und Donatus (?). Andustrius war Rector der Stadt Lucia, 'secus Cavannensem fluvium', die nach ihrem Gründer Lucius den Namen führte. Hier wächst Genesius auf. Die Hs. schliesst mit den Worten: <sub puericie annis

Sualis post I y weil die folgenden Lagen verloren sind, ^iese V. Genesii scheint ungedruckt zu sein, nach den mitgetheilten Proben wird dies aber auch Niemand be- dauern, n. 732, saec. XIL, pag. 340> nach einer alten Paginierung, es fehlen aber jetzt pag. 1 56. Die Hs. scheint aus der Abtei Mauriac zu stammen, denn es sind Urkunden und Notizen über dieses Kloster später in dieselbe eingetragen worden.

p. 161—176. V. Quinidii. Diese vortreffliche Hs. ist leider unvollständig, da p. 173/74 ausgerissen ist. Die letzten Worte sind 'sectando pereant ferire' 9 der BoUandistenausgabe, AA. SS. Febr. H).

6. D i j 0 n.

n. 383, in Gross-Folio, 2 und 3 Columnen, enthält die grosse Heiligenleben -Sammlung der Abtei Citeaux. Von den 5 Bänden sind die beiden letzten im 12. Jh., die übrigen aber erst im 13. Jh. geschrieben.

Vol. I, fol. 216, enthält den Januar. Auf fol. 216' findet sich von einer Hand saec. XIII. die Notiz: ^Liber sanctae Marie Cistercir.

fol. 55' -59'. V. Eugendi (gleicht Paris. 16736, saec. XII.; wie in dieser, steht die V. Eugendi hinter der V. Fulgentii),

fol. 59'— 64. V. Genovefae, beginnt wie die Recension B: 'Incipit vita sancte Qenovefe virginis. Beata Genovefa in Nemetodorense parrochia nata fuit, quae septem forme milibus a Parisio urbe abest. Pater eins Severus'; es scheint indessen ein Mischtext aus A und B zu sein.

fol. 83'— 88. 'Incipit vita sancti Salvii episcopi. Tem- poribus Hilperici regis erat vir venerabilis beatissimus Salvius in finibus Aquitanensium virtutibus et sanctitate poUens, pontificalem honorem gerens, civitatis Ambianen- sium cathedra residens'. Dieser Biograph des Salvius von Amiens schreibt zunächst die Nachrichten Gregors

1) *docent*(?) c.

37*

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576 Bruno Knuch.

üh» SalviuB von Albi aus, auch die Stelle über Cbilpe- ric^ neue Buchstaben H. Fr. V^ 44. Dann schlägt die Ersahliijog in eine Vita des Salvius von Angoul§me um.

fol. 94—110. 'Incipit vita sancti ac beatissimi Remi^ii episcopi et confessons', beginnt ohne Prolog: 'Post vin- dictam scelerum' und schliesst: 'Promereri nos veniam, eins intercedentibus meritis^ deprecemur, ut quia nostris non possumusy eins meritis apud Omnipotentem veniam impetremus, adiuvante Deo et domino' etc., ist also nicht ganz vollständig.

fol. 121-126. V. Boniti. Die Hs. bildet mit Paris. 11749 und Clermont 147 die bessere Familie (Stellen ver^L).

fol 155 160. *Incipit vita sancti Sulpicii episcopi et confessoris. Beatus Sulpicius ortus a clarissimis parenti- bus'y ist der überarbeitete Text, wie in Paris. 11749.

fol. 16(y 163. V. Launomari, aus dieser Hs. gedruckt bei Habillon, Saec. I., 335, ist sein erster Text.

fol. 188' 194. Die älteste V. P r a e i e c t i mit dem Prologe (verglichen).

fol. 204—208'. V. lohannis Reom. Dies ist der dritte Text ohne die Praescriptio und den ersten Prolog. Das 1. Buch beginnt: 'Incipit vita sancti lohannis abbatis. Igitur vitam sancti lohannis scribere exordiar, qui qua- liter se' und schliesst: 'succenseatur exposco. Explicit

Srimus Über'. Das 2. Buch beginnt: *Incipit dialogus iscipulorum eins. Revolventi iterum michi ac sepius prioris libelli corpusculum supervenit'.

fol. 212'— 216'. V. Aldegundis (ähnlich Paris. 5341, saec. XII.). Vol. II enthält die Monate Februar April.

fol. 70' 72'. V. Attalae (ganz ähnlich Reims 1144, saec. Xni., von Mabillon benutzt), fol. 75'— 79. V. Vulframni (gleicht Paris. 5297, saec.

xin.).

fol. 79 82. V. Eustasii (diese Hs. liegt der Ausgabe Mabillon's zu Qrunde; sie ist verwandt mit Paris. 5297, saec. XIII.). Vol. V, fol. 92, saec. XII., in 3 Coluronen enthält die Monate November und December. Eine Hand saec. XVI. hat auf fol. 1' die Worte gesetzt: ^Sancte Marie Cistercii über', fol. 6 7. V. Aniani, beginnt: *Illo in tempore, quo fulgens in rota seculi', also die Ueberarbeitung.

K)l. 7 11. V. Columbani (ist eine schlechte Hs. der fränkischen Familie; sie gehört zu den von Mabillon be- nutzten Hss.). fol. 79. V. Salabergae.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 577

7. Grenoble.

D. 1171 (früher 306. 342 und 49), fol. 225, saec. XIII., in zwei Columnen, hat auf dem innern Deckel von einer Hand saec. XV. die folgende Notiz: 'Istud passionale est de domo Corerie ordinis Cartusiensis'.

fol. 53-58'. V. Boniti (verwandt mit Paris. 11749, saec. XI. ; der Text ist aber sehr geändert).

fol. 84' 90. V. Fursei (ist die schlechteste Hs. der Klasse, welcher die Wunder fehlen, und am nächstien ver- wandt mit Orleans 331, saec. XL).

fol. 94 100. 'Incipit vita beati Sulpicii episcopi et conf.'i beginnt: ^XV. Beatus Sulpicius ortus claris parenti- bus', also der überarbeitete Text.

fol. 112' 116'. *Incipit prologus super vitam seu pas- sionem sancti Preiecti episcopi', beginnt: 'Supema cantas*

^Explicit prologus', dann: *Incipit passio. Sanctus

igitur Preiectus clara natalium lampade'. Dies ist eben- falls die spätere Ueberarbeitung.

fol. 199. 'Incipit prologus in vita beati Arigii Vapin- censis episcopi et confessoris' beginnt: ^Quamvis petitionis illius'. Aus der Vorrede geht hervor, dass der Mönch Hermann den Verf. mit der sprachlichen Umarbeitung der barbarischen älteren Vita beauftragt hatte: 4n vita beati Arigii, auam corruptam vel scriptoris vel dictatoris in- curia viaisti, onus mihi hoc imponendum putasti, ut ma- num mitterem ad corrigendum sive imrautandum tantae perplexitatis opusculum'. Hinter der Vorrede beginnt der Text der Vita: 'Incipit vita. XXXVIII. Igitur beatus Arigius cum parentum nobilium gloria sublimis posset in mundo tanto radicari altius'. Diese Ueberarbeitung haben inzwischen die Bollandisten , Anal. Rolland. Xl, 384, publiciert.

8. Laon.

n. 122 bis, fol. 26, saec. IX., in 8«.

fol. 2. Ueberschrift im Uncialen : 'In nomine sanctae Trinitatis testimonia ex sacris voluminibus collecta inci- piunt, in quibus aperte ostenditur, quod Spiritus sanctus a Patre et FUio procedit et mittitur, et quod idem Spi- ritus sanctus Patris et Filii vocatur Spiritus', Diese Schrift hat Alcuin Karl d. Gr. gewidmet. Ich verglich den Widmungsbrief (*Serenissimo etc), gedr. Jaflf^, fiibl. VI, 779.

fol. 25. 26 sind 2 Schmutzblätter mit angelsächsischer Schrift saec. VIII. ohne historischen Inhalt.

n. 261 (vorher 431), fol. 266 (+ fol. 36—55, die doppelt ge-

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578 Bnmo Krusch.

zählt sind), saec. XII., in Folio, 2 Columnen» stammt aus der Kathedrale S. Mariae.

foL 55 41' bis. <De vita saneti Genebaudi episcopi. BabtizatUB a sancto Remigio Chlodoveus rex cum gente integra' (c. 16 von Hincmar's V. Remigii^ wie in Metz n. 39, saec. IX.).

fol. 68 79'. V. Lamberti Traiect. ohne den Prolog. Die Hs. bietet einen sehr geänderten Text, ist verwanat mit der Kölner, Archiv 171, saec. XV., hat indessen nicht ihren Zusatz am Schlüsse.

fol. 102'— 109. Passio Mauricii, der überarbeitete Text mit dem gleichen Schlüsse, wie Trier, Seminar R. N. 1, 11, saec. XIII. : 'fre^uentamus, adiuvante domino nostro lesu Christo, qui vivit et regnat in secula seculorum. Amen'.

fol. 109' 112. V. Salabergae, erst von Cap. 18 an, mit zahlreichen Lücken, aber aus einer sehr werthvoUen Vorlage copiert (verglichen).

fol. 130 sqq. Ohne Ueberschrift: '(P)ost vindictam sce- lerum', ist der Anfang von Hincmar's V. Remigii.

fol. 145' 147. *De sancto Leodegario episcopo. Igitur beatus Leodegarius ex progenie celsa Francorum', ein Stück aus Ursinus.

fol. 183' 195'. V. Anstrudis (verglichen, ist die ein- zige Hs. dieser Vita).

fol. 197'- 199'. 'De sancta Cilinia. Fuit quidam vir venerabilis ac dignus professione et nomine Montanus' (aus dem Anfange von Hincmar's V. Remigii).

fol. 240— 242. V. Aniani, die Ueberarbeitung : 'lUo in

temporcy quo fulgens'.

n. 342, fol. 121, saec. IX., in 4«, vom Bischof Dido (883-893)

der Marienkirche geschenkt, enthält den Liber pontificalis;

vgl. Duchesne, Le liber pontificalis, Paris 1886, 1, S. CLXXVn.

fol. 1. Schreiben des Hieronymus an Damasus mit der Antwort.

fol. 1 3'. Papstkatalog, geht von erster Hand nur bis Eugenius (824— 827\ dessen Sedenzzeit: *ann. 4, mens. 7, dies 23' eine gleicnzeitige Hand ergänzte. Aber schon die vorhergehenden Päpste Leo III., Stephan IV., Pascha- lis I. haben keine Jahresangaben, und es schloss folglich in der Vorlage der Katalog schon mit Hadrian (772 795), dessen Zeit unvollständig angegeben ist: *Adrianus annos 20*. Auf Eugenius folgt eine Fortsetzung von gleichzeitiger Hand bis Benedict III. (855—858).

fol. 4—121. Der Text des Liber pontif. bis zum Schlüsse der V. Hadriani: 'Et sepultus est in basilica beati Petri apostoli 7. Kl. lan. indictione 4. Explicit'.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 579

n. 426 bis, saec. IX., enthält Palladius, 'De agricultura'. Da- hinter stehen verschiedene Eecepte und

fol. 117' 118: ein Oesuhdheitskalender aus Merowin- gischer Zeit:

^INCIPIT TEMPUS PROPTER SANITATEM CORPORIS ET CORDIS QUOD OBSERVARE DEBEAT.

Mens. Martio bibat dulce, usitat agramen, radices eonfectas manducare, asseo balneo usitare, sanguinem non minuare, solutionem non accipere, quia mgoras generat ipsa solutio.

Mens. Aprl. sanguinem minuare, potionem bibere, camis reeentes manducare, sanguinem intercotaneum ^ minuare, calidus usitare, dolorem stomaci pur^are, un- guentum calasticum usitare, et si' factum merit, omnia menbra sanare debet.

Mens Mai. calidum bibat, calidum usitat ; quia calidus in calore praecordia ponat, frigidum licet. In mense Madio Vena epatica incidere et potionetn äd solvendum bibere, catapiasma in capite inponit, oculos torbulantes sanare, prorigine' munaare, urina curare, oleras fri- gidas usitare.

Mens. lun. omne die mane ieiunns mero de aqua bibat, cervisa non bibat, nisi pusca usitare, lactucas manducare, acutum bibere.

Mens. lulio non minuetur sanguinem nee de venas in illum tempus, nee potione in ipso mense non bibat, salvia et ruta usitat.

Mens. Augs. Nullo p^nitus caulo non manducare, agramen manducare; cervisa et metus non bibat.

Mens. Sepr. omnia quevis accipere debeas, quia omnes escas cum omni temp^ proiructa confecta sunt.

Mens. Octbr. racimus et musto usitare, quia corpus sanat ac solutionem facit.

Mens Novemb. et December bonum est Studium habere, vena aepatica incidere, garsis* ventusarum inponere, quia in ipso tempore omnes humores sunt paratas.

Mens. lan. nuUo poenitus sanguinem non minuare, nisi potione contra officationem* bibere debeat et electuarium '' accipere.

1) *inter coetaneum' c. 2) *sic' c. 3) *pro origine' c. 4) p ist vielleicht später zogesetzt. Zu lesen scheint zu sein: 'cum omnis tem- poris producta' (für 'produetis*). 6) Das Schröpfen geschah ausser mit Schröpfköpfen ('ventosae') auch mit*garsae*; vergl. Ducange s. v. ^garsa'. 6) Bedeutet Verstopfung und ist sonst nicht belegt. 7) d. i. Arzenei;

vergl. Ducange, * electuarium*.

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S80 Bruno Kmscli.

Mens. Febr. de police sanguinem minuare debet.' Es folgt: 'Incipit epistula. Omniaue tempore' (über die beste Zeit aes 'fleutumus' = Aaerlass). In den fol- genden Stücken finden sich noch ähnliche Sanitätsregeln, wie oben, der Kalender beginnt aber hier mit Januar.

9. Le Mans. n. 10, fol. 58, saec. XI/XII., in S^, stammt aus Le Mans nach einer Notiz saec. XV. auf fol. 1: 'Liber sancti Vincentii Cenoffi'.

fol. 1 8'. ^Incipit prologus in vita sancti Earilepphi', beginnt 'Constat veternm misse morem, ut sui temporis vires', bricht unvollständig ab mit den Worten : 'quo sei- licet uberius' (MabiUon, Saec. I., p. 648, 8 22). n. 217, fol. 139, saec. XII. ex., in Folio, 2 Columnen.

fol. 13'— 17'. V. Aviti, beginnt: 'Cum igitur praeclara miraculorum gesta', ist der in den ÄA. SS. lun. III, 353, veröffentlichte Text ohne die Vorrede.

fol. 49—53'. V. Austregisili mit den Wundem (ähnlich Paris. 5322, saec. XIII.).

fol, 87 87'. V. Ragneberti, ein kürzerer und bes- serer Text, als der in den AA. SS. lun. II, 695 gedruckte. Das Leben ist nur noch in Paris. 5322, saec. XIII., er- halten und zwar in derselben Fassung (verglichen), n. 227, fol. 210, saec. XII., in Folio, 2 Columnen.

£01.1—9 bis. <Vita sancti Earileffi abbatis', beginnt ^Constat veterum fuisse morem', ist derselbe Text, wie in n. 10.

fol. 10—12'. *n. Non lulii. Incipit vita sancti Goaris presbiteri', beginnt: 'In diebus Childeberti regis'.

fol. 95'— 98'. V. Afrae, beginnt: *in civitatem Augu- stam', unvollständig, weil die vorhergehende Initiale aus- geschnitten ist. (Eine schlechte Hs. der franz. Erlasse, aber ohne den Zusatz am Schlüsse).

foL 118—131. V. Filiberti, beginnt unvollständig: *om- nibus derelictis' (MabiUon, Saec. IL, 818, c. 2), weil vor fol. 118 ein Blatt ausgeschnitten ist. Dies ist der inter- polierte Text, wie in Boulogne 106 und Arras 1029, beide saec. X.

fol. 123 127. V. Audoeni, die in den AA. SS. Aug. IV, 810 gedruckte Ueberarbeitung ohne den Prolog. Die Hs. schliesst in 8 35 der Ausgabe mit den Worten : *Qui venerabilem*. fol. 127' ist frei.

fol. 181'— 185. *XV. Kl. Octob. passio sancti Lambert! episcopi et martiris'. Anfang und Schluss dieser sehr willkürlichen Hs. habe ich ausgeschrieben : 'Gloriosissimus Lambertus pontifex opido Treiectensi oriundus fuit et ex

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 581

parentibus locupletibus fuit secundum dignitatem seculi ac inter presides venerandos et religione christianissimos altus est. Ipse autem in pueritia formosus et nobilis erat estimatione comprehendit, quanta et qualia prolixa temporum spacia gerenda erunt, dum numquam lusta beati presulis atque ^loriosi martyris usque in ho- diernum diem signa et miracola fieii non cessant per auxilium domini nostri lesu Christi, qui cum Patre vivit et regnat Deus in unitate sancti Spiritus per omnia secuta seculorum. Amen*.

10. Orleans, n. 17 (14^, p.492y saec. IX., in Folio, 2 Columnen, stammt aus Samt-Benoit-sur-Loire (Floriacus).

p. 6. Die eine Hälfte der Seite nimmt der Titel zum Liber £sdrae prophetae ein, gemalt in grossen, schönen Majuskeln; die andere war ursprünglidi frei gelassen. Im 11. Jh. hat Jemand auf den freien Raum eine Stelle aus der V. Frodoberti geschrieben. Es ist der Anfang des Cap. 14 bei Mabillon, Saec. II., 631, von den Worten: ^Florebat in sancto viro Frodoberto' an^ im Ganzen 6V2 Halbzeilen. Später hat man versucht, die Schrift wieder auszuradieren, n. 173 (150), p. 426, in 4«, stammt ebenfalls aus Saint-Benott nach einer Notiz saec. XVIII. auf p. 1 : 'Ex libris monasterii S. Benedicti'. Der Grundstock der Hs. ist saec. X. ge- schrieben, aber

p. 411—426 erst saec. XI. Sie enthalten die V. Caesarii Arelat.) doch nur das 1. Buch, und auch dieses schliesst unvollständig: ^in domo vero ecclesiae' | (§37 bei Mabillon, Saec. I.^ 669^ da die letzten Blätter der Hs. verloren sind. Die letzten Zeilen des 1. Buches hat eine Hs. des 18. Jh. auf p. 427 ergänzt. Das letzte erhaltene Blatt ist sehr abgerieben und daher schwer lesbar. Die Hs. ist ver- wandt mit Paris. 11749^ saec. XI. ^ stimmt aber auch bis- weilen mit anderen (verglichen), n. 331 (280), p. 370, saec. XI. in., in Folio, 2 Columnen, stammt gleichfalls aus St. Benott, wie eine Hand saec. XVIII. auf p. 1 bemerkte: 'Ex libris monasterii S. Benedicti Floria- censis'.

p. 49—60. V. Genovefae, der alte Text. Die Hs. ist verwandt mit Paris. 5311, saec. XIH., und Köln, Archiv 171, saec. XV., mit der letzteren hat sie auch die Capitel- eintheilung gemeinsam.

p. 99 108. 'Incipit vita sancti Hilarii, composita a Fortunato presbitero, post episcopo. Incipit prologus*. Die Hs. enthält beide Bücher und ist ähnlich dem Vatic.

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582 Bruno Krusch.

1197, saec. IX. Die folgenden Varianten zu meiner Aus- gabe, Auet. antiq. IV, 2, p. 1, habe ich ausgeschrieben: Z. 2 *Poscentio', Z. 3 *comm, sollic.', *quo*] *quoque', Z. 4 'excitaris', 'exertusl 'exercitatus', Z. 5 *et fuisse'J ^fuisse', Z. 6 *pr. cum inrefrag.', 'ac' fehlt, Z. 7 'observas', Z. 8 'festinas'.

p. 108. *Titulum sepulchri sancti Hilarii episcopi. Per haec visibilia' etc.

*Dicamu8 de balteo castitatis, (juae exornatur 8 mar- garitis spiritalibus. Prima marganta esf etc.

*De spiritali patrae. Quid per patrem' etc.

p. 109 111. ^Epistola sancti Hilarii ad filiam suam directa. Dilectissimae filiae Aprae Hilarius' etc.

p. 119—128. V. Fursei, scmiesst unvollständig: *quat- tuor demo' | (Mabillon, Saec. IL, 309, Z. 12), weil nach p. 128 fünf Blätter ausgeschnitten sind. Die Hs. ist ver- wandt mit Paris. 5568, saec. X/XI., und Grenoble 1171, saec. Xin.

p. 142 156. *Incipit prologus beati Sulpicii episcopi et confessoris. Clara radiante congeriae', ist die Ueber- arbeitung.

p. 178—183. Der Mabillon'sche Text der V. Launomari : <Incipit prologus. Cum Deo fideliter famulari volenti- bus' etc. ^Incipit vita sancti Launomari confessoris, quod est 14. Kl. Febroarii. Beatus igitur Launomarus tempore, quo Francorum exercitus' etc.

p. 251 260. V. Amandi Tdie beste Hs.; verglichen).

p. 260—266. V. Praeiecti, oeginnt: *Supema Caritas', also der überarbeitete Text.

Ep. 291—294. Die ältere V. Vedastis ohne die Inter- olation am Schlüsse (verglichen; ist Quelle von Paris. 595, saec. XL).

p. 359. *Incipit vita sancti Albini ej)iscoi)i et confes- soris, quae est Kl. Mar. Religiosorum vita virorum'. Es fehlt also die Vorrede. Die Hs. ist verwandt mit Brüssel 9636, saec. XI/XIL, und Paris. 5306, saec. XIV. Die fol-

f enden Varianten habe ich notiert: Auct. antiq. IV, 2, 29, ;. 7 *illi' 1. Hd., 'beneficiis tribuunt' 1. Hd., 'sua laude', 'excutant' 1. Hd., Z. 8 'ad' 9 'medium' fehlen, Z. 9 'Igitur beatissimus A.', oceani', Z. 12 'glorificaretur' 1. Hd., Z. 13 'novella', 'tantum' 1. Hd., Z. 15 'aflFectus'] 'efficatius' 1. Hd., Z. 16 'effugit', Z. 17 'Mox igitur in Centillacense', *animr fehlt, Z.20 'cum f. q. app.»] 'fastidiretS S.30,Z.6 'viginti quinque'] ('XXX' ausradiert) V, Z. 22 'legina', Z. 23 'Alabaudo' 1. Hd., S. 31, Z. 24 'Venetis'] 'venit', 'accersissetque unum de o. i. converso adolescentulo^ S. 32, Z. 24 *quiaj 'quoniam*, Z. 26 Heneretur*, 'tumulum*.

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Reise nach Frankreicli im Frühjahr und Sommer 1892. 583

11. Paris.

Nationalbibliothek.

n. 1452 (Colb. 449, Regius 3887), fol. 202, saec. XL, in Folio,

stammt aus Puy en Velay nach einer Eintragung saec. XI. auf fol. 2: 'Liber oblatus ad altar^ sanctae Mariae Anitien- sis ecclesiae dono Adelardi eiusdem sedis episcopi', und kam 1681 durch Geschenk der dortigen Canoniker in die Colbertina: 'Hunc codicem canonici Anicienses bibliothe- cae Colbertinae donarunt anno 1681' schrieb Stephanus Baluzius auf fol. 1.

Die Hs. enthält die Dionysio-Hadriana nach Maassen, Quellen des canonischen Rechts S. 443.

fol. 202. 202' ist von späterer Hand, aber noch im 11. Jh. die 'Auctoritas, quod ex antiquo Moriensis eccle- sia Viennensi ecclesie metropoli subdita', oder vielmehr eine Vita S. Tigris eingetragen (herausgg. von Ruinart, Greg. Opp. coL 1342), die ich verglich, n. 2627 (Colb. 1297, Regius 3976), fol. 225, in 4®, stammt aus Moissac. ^

fol. 16', saec. XIV. 'Vita beati Ansberti episcopi. Tem- pore Clotarii regis', ist der von den Bollandisten Catal. Paris. I, 144 gedruckte Auszug.

fol. 134 147', saec. XL V. Ansberti (untersucht, ist Abschrift aus Havre A 1, saec. XL).

fol. 148 ff. Predigt auf den h. Aredius.

fol. 164-175', saec. XI/XIL V. Bibiani, der von Martine, Ampi. Coli. VI, 757, gedruckte erweiterte Text, für uns von Waitz verglichen. 2 n. 2768 A (Lemovic. 175, Regius 4431), fol. 168, saec. XL

fol. 61—71'. V. Fursei (Proben verglichen).

fol. 71' 73. *Post discessum vero beati viri Fursei* etc., ist eine sehr beachtenswert he Fortsetzung mit eigen- thümlichen Nachrichten über den h. Foillanus. Ver-

f liehen mit dem Druck im Catal. Paris. I, 195 (S. 196, I. 13 ist hinter 'septuagesimo* ausgefallen 'septimo*. Denselben Text hat für uns Pertz aus einer Melker Hs. abgeschrieben), n. 2846 (erst Puteanus, dann Regius 4348), fol. 181, saec. X., in 4P.

fol. 125' 135. Visio Baronti (mit Auswahl ver- glichen), n. 3789 (Colb. 675, Regius 3863), fol. 338, saec. XI., in Folio, in 2 Columnen.

fol. 67' 79'. V. Maximian! Miciac. ohne den Prolog

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584 Bruno Erasch.

und mit anderem Schluss (gedr. Catal. Paris. I, 300 S.), wurde verglichen.

fol. 96 103. V. Aniani, die Ueberarbeitung *In illo tempore quo fulgens* (gedr. bei Theiner^ Saint Aignan p. 27-33).

fol. 106'— 114. V. Aviti Mieiac. Aus dieser von der Ausgabe der ßollandisten, AA. SS. Tun. III, 351, etwas abweichenden Recension habe ich Auszüge gemacht. Die Hälfte von fol. 109, die übrigens nichts entnielt, was ich aufnehme, ist ausgeschnitten; die Lücke ist aber später auf einem eingelegten Papierblatte (fol. 110) ergänzt worden.

fol. 262—268'. V. Lupi Senon. (Schluss verglichen.)

fol. 305'— 317'. V. Lamberti Trai, die ältere ohne die Vorrede (Anfang und Schluss verglichen), n. 3809 A (Colb. 776, Regius 3653), fol. 260, saec. XV., in Folio^ in 2 Columnen geschrieben. Die Hs. ist sehr merk- würdig wegen ihrer nahen Verwandtschaft mit dem wich- tigen Moissiacensis (Paris. 17002), bietet aber wegen der Willkür des Schreibers, der seine Vorlage zum Theil stark überarbeitete, kaum einen Gewinn für die Textkritik.

fol. 6—8'. V. Philiberti (untersucht; ist sehr ähnlich Paris. 17002, aber nicht Abschrift daraus, da die Worte : 'navis prae nimia tempestate periclitari cepisset, ipso ora- tione fandente' hier vorhanden sind, die n. 17002 durch Ueberspringen auf das nächste ^navis' auslässt).

fol. 47'— 49. V. Eptadii (ist nur noch in n. 17002 er- halten; ich habe aber bloss Anfang und Schluss ver- glichen, da der Text zu sehr geändert ist).

fol. 100' 102'. V. Leudeearii. Die üeoereinstimmung der Ueberschrift: 'Incipit vita vel passio sancti Leode-

farii episcopi et martiris, qui passus est in Gallia sub Ibrio principe et Vaingo duce 6. Nonas Octobris' mit n. 17002 liess eine zweite Hs. des werthvoUen Textes A erwarten, über den ich N. Archiv XVI, 566 ff, gehandelt habe. Der Copist hat aber leider nur die Ueberschrift aus der guten Vorlage abgeschrieben ; den Text entnahm er einer schlechten Ursinus-Hs. Dieser beginnt nämlich: 'Igitur beatus Leode^arius ex progenie celsa Franchorum' und endigt: <fuisse aicitur. Regnante domino nostro lesu Christo, cui est honor et gloria in secula seculorum. Amen' (ürsinus c. 17).

fol. 102' 104. ^Item de mirabilibus seu de revelatione sancti Leodegarii martiris'. Die Ueberschrifl; ist wiedenun aus A genommen (N. Archiv XVI, p. 595), der Text aber aus Ursinus (von Cap. 18 an): 4gitur in tempore illo sacerdotis quidam, qui huius oratorii fungebatur officio,

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 585

lumen splendidum'. Dieser schliesst: 'operantur agmina virtutum, fiunt cotidie ad hohifi mirabile tumulum ora- tiones iustorum ad laudem et gloriam domini nostri lesu Christi, cui est honor et imperium in secula seculorum. Amen'. Die benutzte Ürsinus-Hs. war ähnlich Paris. 11748, saec. X.

fol. 177'— 179. V. Dalmatii (nur noch in n. 17002 vor- handen; ich habe Anfang und Ende verglichen), n. 3851 A (Lemovic. 134, Regius 4240. 2), fol. 131, saec. X/XL, in Folio.

fol. 99' 110'. V. Carilephi, beginnt: 'Constat veterum fuisse morem', ist die Ueberarbeitung mit den Wundern.

fol. 110' 121. V. Maximini Miciac. (Anfang verglichen. Die Hs. ist sehr nachlässig geschrieben und in Folge dessen an imzähligen Stellen corrigiert worden.) n. 5091 (Colb. 1999, fiegius 4060), fol. 117, saec. XI., in 4».

fol. 115 schliesst die Chronik Isidors^ die bis zum 14. Jahre des Heradius imd 40. Jahre Chlothars reicht, fol. 116. 117. *Versus de provintiis parcium mundi. Asia ab Oriente' etc. Die Hs. ist unten durch Moder be- schädigt, wodurch einzelne Worte verloren gegangen sind (verglichen).

fol. 117' stehen die folgenden Verse von der Hand des Schreibers der Hs.: 'Corpore uon magnus, verborum äore sed altus

Priscorum varia eloquor excidia. Hie cum deficerem, multis licet agnitus essem,

Me, Rainere >, tuo edideras ciQamo. Sed Constantinus, abbatum nobile sydus

Hoc fieri voluit sedulus et monuit. Hinc veniam sceleris lector sibi posce fidelis Et servare velis me, rogo, dum relegis'. Eine Hand saec. XVH. bemerkte hierzu: ^Constantinus ille forsam abbas Miciacensis ad Aureliam, cui tractatum de abaco Gilbertus inscripsit, quem sie orditur'. n. 5240 (Lemovic. 107, Regius 2802), fol. 148, saec. XL, in 4«. fol. 140-146'. V. Pardulfi, der Text der AA. SS. Oct. III, 453, welchen ich dem von den BoUandisten, Catal. Paris. II, 366, gedruckten vorziehe (verglichen), fol. 146'. 'Missa sancti Pardulfi' beginnt: 'Concedo nobis'. n. 5270 (Regius 3859), fol. 84, saec. XIIL, in Folio, gehörte den Grafen v. Bethune (Theol. 75).

fol. 72 76'. V. Bavonis mit dem Prologe 'Bonorum parvulorum' (Stellen verglichen).

1) Zu lesen ist nur: *Ka . . ere*; das Uebrige ist verloschen.

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586 Bruno Krascli.

n. 5275 (Colb. 3291, Regius 4174), fol. 65, saec. X/XI., be- steht aus verschiedenen Hss. *''

fol 14' 20'. V. Radegundis auct. Fortunato, ist die Hs. la in der Ausgabe SS. rer. Merov. II, 360.

fol. 20'— 30'. Baudonivia's V. Radegundis (benutzt in der Ausgabe).

fol. 30' ff. 'Ineipit de beata Diseiola. In monasterio autem beatae Radegundis' etc. (Ghreg. bist. Fr. VI, 29).

fol. 33—37. andere Hs. saec. X/XI. V. Salvii Ambian. (verglichen).

foL 39—42'. V. Marcelli auct. Fortunato, ist die Hs. P in der Ausgabe Auct. antiq. IV. 2, p. XXI.

fol. 44—51. Dritte Hs., saec. XI. V. Aldegundis, der Text Mabillon's (verglichen wurden die Auszüge, welche ich aufnehme), n. 5278 (Colb. 11, Regius 3594. 7), fol. 469, saec. XIIL, in Folio, m 2 Columnen fi^eschrieben.

fol. 90'— 94. V. Maximini Trev. (Stellen verglichen. Der Schluss von den Worten : *Hi8 ut arbitror' an fehlt.)

fol. 134. 135. V. Lupi Trec, gleicht der Hs. von St. Genevifeve (verglichen).

fol. 268 277. V. Leudegarii, eine Hs. der Recen- sion C, ohne die Vorrede; gleicht sehr Paris. 5308 (unter- sucht), n. 5279 (Colb. 280, Regius 3654), fol. 158, saec. XII/XIIL, in Folio, 2 Columnen. ^

fol. 116' 125'. V. Hermenlandi, sehr sorgfaltig ge- schriebene Hs., die mit der Metzer n. 652 nahe verwandt ist (verglichen), n. 5280 (Bigotianus 170, Regius 3654), fol. 327, saec. XII/XIII.

fol. 70' 76'. V. Launomari, der überarbeitete Bollan> distentext 'David propheta^

fol. 256'— 261. V. Aviti Miciac, beginnt: *Cum pre- dara miraculorum', schliesst schon: 'Cum autem ille to- tiens nomen suum', indem V4 Columnen frei gelassen sind (AA. SS. lun. ni, 356, § 15>

fol. 280'— 284'. V. Carileffi, beginnt: 'Quia largiente Domino'. Ist der dritte Text. Die Hs. ist nahe verwandt mit Chartres 192, saec. XII.: vergl. Analecta Holland. Vm, p. 172. n. 5283 (Colb. 296, Regius 4174. 4), fol. 194, saec. XI.

fol. 33 40. V. Aniani, der überarbeitete Text bei Theiner. St. Aignan p. 27—33. n. 5287 (Colb. 713, Regius 3864), fol. 234, saec. XHL, in 4«, 2 Columnen. '^®

fol. 46'— 49'. V. Landelini (verglichen).

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 587

fol. 126'— 156. V. Eligii, in 4 Bücher eingetheilt. Ueber- schrift: Trefatio in vita sancti Eligii episcopi et confes- soris', dann die Vorrede; *Cum gentiles'. Das 2. Buch beginnt wie die Ausgaben: ^Ineipit prologus libri secundi. Domino propitiante conveniant. Ineipit Über se- eundus. Eligius itaque olim iam in_palatio\ Das 3. Buch sollte wohl bei ^Factum' (Migne LXXXVII, p. 562, 37J) be^nnen, denn es ist dort eine Zeile für die üeberschrift freigelassen, und das Wort hat eine grosse Initiale; hier findet sich auch in den übrigen Hss. eine Üeber- schrift ('33. Obitus sancti ac beatissimi Eligii' etc.). Das 3. Buch schliesst S. 569, 28 (Miene) *revertitur ieiuna*. Das 4. Buch fängt aber erst S. 571, 47 an: *Incipit Über quartus de obitu sancti viri Eligii. Post obitum vero suum apparuit vir beatus*. Die Vita schliesst S. 592, 30 mit 'Amen'; die Briefe fehlen also. Kapiteleintheilung findet sich nicht in der Hs. Den Anfang habe ich ver- glichen, n. 5289, fol. 76, saec. XUI., in Folio, 2 Columnen.

fol. 66—73. V. Walarici, ohne Prolog, ähnlich Brüssel 207 (untersucht), n. 5296 (Colb. 53, Regius 3593), fol. 216, saec. XIII., in Foüo, 2 Colunmen. ^

fol. 66'— 68'. V. Leutfredi. Es fehlen die §17—27 der BoUandistenaus^abe (luni IV, 105) und die Wunder (Stellen verglichen).

fol. 94'— 97. V. Carileffi, der dritte Text: *Quia lar- giente Domino', wie in n. 5280.

fol. 102' 103. V. Aquilini, ist ein kürzerer und, wie es scheint, älterer Text, als der gedruckte; die Vita ist aber nichts werth.

fol. 154-155'. V. Betharii, ohne Prolog (ist der Claromontanus der Bollandisten ; verglichen).

fol. 179'— 181. V. Gaugerici (die 1. Recension, ähnlich Paris. 15437; Stellen verglichen), n. 5297 (Colb. 512, Regius 3593), fol. 169, saec. XIII., in Folio, 2 Columnen. ^

fol. 149'— 152'. V. Wulframni, schliesst unvollständig 'vivebat quam docebat' (ähnlich St. Omer 765; Stellen verglichen).

fol. 152'~159'. V. Hermenlandi (gleicht Dijon 383; untersucht).

fol. 164 166. V. Eustasii (ist nahe verwandt mit dem von Mabillon benutzten Cisterciensis^ jetzt Dijon 383; untersucht), n. 5298 (Colb. 746, Regius 3654), fol. 128, saec. XII. ex., 2 Columnen. *

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588 Bruno Kniscli.

fol. 65. 'Incipit vita sancti Caesarii Arelathensis epi- scopi. Sanctus ac beatissimns Caesarius', also ohne aie Vorrede. Der Text schliesst schon in Cap. I, 9: 'migravit ad Dominum'. Darauf folgt: 'Euangelium require retro. Silentium beati vestri praecinit'. n. 5299 (Regius 4175), fol. 174, saec. X^ mittleren Formats^

fehörte früher Puteanus nach einer Eintragung auf dem ^orsetzblatte fol. 1: 'Ex bibliotheca Cl. Puteani Senatoris Parisiensis'.

fol. 5' steht ein Inhaltsverzeichnis von einer Hand saec. X., davor von derselben Hand die Notiz: 'Hüne librum iussit Amoldus scribi, oui legit oret pro ipso'.

fol. 158—164'. Passio Afrae (Anfang und Schluss vergl.). n. 5304 (Colb. 184, Regius 3393*), fol. 267, saec. XI., in Folio, 2 Columnen.

fol. 36—36'. Die ältere V. Vedastis, beginnt unvoll- ständig 4mpletam orationem', da das vorhergehende Blatt ausgeschnitten ist. Die Hs. gehört zur ersten Familie und ist verglichen, fol. & 43'. V. Austregisili (gute Hs., verglichen), n. 5311, besteht aus zwei Theilen. Der erste Theü fol. 141, saec. XIII., enthält

fol. 8—13'. V. Qenovefae, den älteren Text; beginnt un- vollständig: ^Erit enim hec magna coram Domino'. Die Hs. ist ähnlich der Kölner, Archiv 171 (Stellen eingesehen), n. 5316 (früher 655. 3798), fol. 40, saec. XV.

fol. 1 13'. V. Hilarii auct. Fortunato mit späteren Wundem, die von den BoUandisten an verschiedenen Stellen (Catal. Bruxell. II, 419 und Anal. BoU. VIII, 186) aus anderen Hss. publiciert sind. Zuletzt eine Stelle aus Gregor in el. conf. c. 2 : ^Gregorius Turonensis. Hilarius, inquit, beatissimns quarto exilii anno' etc.

fol. 13'— 15'. Ein Excerpt aus der V. Fridolini unter der üeberschrift: *De consolatione beati Fridolini a(!) trans- lacione sancti Hilarii'. Der Text beginnt: 'Beatus Frido- linus ab extremis'. Es ist bemerkenswerth, dass der älteste Codex der V. Fridolini im Archiv zu Karlsruhe n. 361, s. XIII., ausserdem ebenfalls die V. Hilarii mit den späteren Wundern enthält. Nach der Vorrede Bal- thers ist kaum zu bezweifeln, dass er schon selbst die Wunder der beiden Heiligen in einem Bande vereinigt hat. n. 5318 (Biffotianus 171, Regius 3604), fol. 295, saec. XII., in Folio, 2 Columnen.

fol. 47— 50'. V. Boniti (verwandt mit Paris. 11749; verglichen).

fol. 294—295'. V. Hermenlandi, schliesst unvollständig, weil hinter fol. 295 Blätter verloren sind, bei Mabillon,

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 589

Saec. III., 1, S. 390, Z. 1: ^piscatoribus'. Die Hs. gehört zu derselben Familie, wie die Metzer (untersucht). n. 5323 (Bigotianus 171, Regius 3605), fol. 263, saec. XU., 2 Columnen.

fol. 156'— 158'. Die längere V. Lupi Trec. beginnt un- vollständig *tondens pugnis' 27 in der Ausgabe AA. SS. lul. VII, p. 76). Der nächste grössere Abschnitt (^Quo- dam tempore irruentes Hun?) trägt die Ueberschrift : ^De martirio beatissimi Memorii sociorumque eins et de morte Attile Hunorum regeQ et urbis liberation§\ Die Hs. endigt schon § 61 der Bollandistenausgabe : ^tam discipuli quam plebs totius'.

n. 5327 (Telleriano-Remensis 269, Regius 4179), fol. 205,

8

saec. XI., in 4«, stammt aus St. Amand ('Sancti Amandi in Pabula').

fol. 9—13'. V. Bavonis beginnt unvollständig, da vor fol. 9 ein Blatt ausgefallen ist, mit den Worten : ^pontifi- cem, ^ui morabatur in § 4 bei Mabillon, Saec. IL, p. 397. Aehnhch der Hs. in Valenciennes 471 (Anfang und ein- zelne Stellen verglichen).

fol. 104— 166'. Von anderer Hand saec. X/XI. die V. Eli^ii mit den Briefen am Schluss (bereits von Arndt verglichen).

fol. 166'— 170. Das 3. Buch der V. Eligii, welches die BoUandisten aus Bruxell. 5374, saec. IX., im Catal. Bruxell. I, 470—483, veröffentlicht haben.

n. 5337 (Regius 3594), fol. 92, saec. XHI., in Gross-Folio, ge- hörte früher den Grafen v. Bethune (n. 21).

fol. 57—67'. V. Leudegarii auct. Frulando. Der letzte Abschnitt beginnt: ^is non adquiescens Atrebatensis pontifex Vindicianus'; die Hs. bricht mit den Worten ab: ^habere advocatum, regnante domino nostro* (Stellen ver- glichen).

n. 5341 (Colb. 59, Regius 3593), fol. 171, saec. XII., in Folio.

fol. 167'— 170'. V. Aldegundis. Stimmt genau mit Mabillon's Ausgabe, Saec. IL, p. 807, gegen Paris. 5275. (Mit Auswahl verglichen).

n.5352 (Colb. 137, Regius 3593), fol. 249, saec. XIII., 2 Co- lumnen. *

fol. 239 240'. V. Rigoberti, schliesst schon AA. SS. lan. I, p. 176 B, Z. 63: *confitebaturque\ weil zwischen fol. 240 und 241 Blätter verloren sind. Die Hs. ist ähn- lich Paris. 17004.

Neues Archiv etc. ZVIll. 38

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&90 Bruno Krusch.

n. 5359 (Bigotianus 173, Regius 3863), foL 132, eaec. XI. von

verschiedenen Händen geschrieben, stammt aus F^camp.

fol. 91— 101. V. Eliffii. Der Prolog und zahlreiche Capitel fehlen, auch scnliesst die Hs. schon S. 569, 26, bei Migne LXXXVII, mit den Worten: *gloria, prestante domino nostro lesu Christo, qui cum Patre et Spiritu sancto vivit et regnat Deus per infinita secula seculorum. Amen'. Der Text dieser gekürzten Form, die übrigens noch in Ronen U. 39, saec. All., erhalten ist, ist sehr gut (verglichen).

fol 101 105. Von anderer Hand die V. Amandi. Vorrede und Capitelverzeichnis fehlen. Die Hs. gehört zu den besten und bildet mit einigen anderen franz. Hss. die erste Klasse, die allein das ungrammatische Latein in der ursprünglichen Gestalt erhalten hat (verglichen).

fol. 105—113'. V. Maurilii (Fortunati Opp., Auct antiq, IV, 2, p. 82).

fol. Il3'. Hinter der V. Maurilii steht ein Verzeichnis« der Bischöfe von Angers, welches zwar später auf den freien Raum gesetzt worden ist, aber, wie es scheint, von dem Schreiber selbst. Die letzten Bischöfe sind: Frode- garius, Dodo, Rayno, Rothardus, Haymo, Nefingus, Ray- naldus ^973— 1010). Die Liste bei Gams lässt sich hier- aus veroessem.

fol. 114 123'. V. Hermenlandi, endigt schon in Cap. 26 mit den Worten ^et sie sospitatis', weil nach fol. 123 Blätter verloren sind; ist ähnlich Paris. 12600 (unter- sucht).

n. 5568 (Telleriano-Remensis 268, Regius 4425), fol. 158,

saec. X/XI., in Octav, stammt aus St. Amand nach einer Eintragung auf fol. 2: ^Est Bibliothecae Sancti Amandi in Pabula 1661'.

fol. 145 155. V. Fursei. (Anfang und Schluss ver- glichen).

n. 5573 (Colb. 5431, Regius 4433), fol. 141, saec. XII.

fol. 41—47'. V. Genovefae, der älteste Text, ist unvoll- ständig durch den Verlust eines Quaternio's hinter fol. 47 (letzte Worte: ^sanctimonia consecratam'). Benutzt von Kohler, aber ohne Scheidung der ursprünglichen Lesarten von den werthlosen Correcturen (Stellen verglichen).

n. 5594 (Colb. 5463, Regius 4177), fol. 83, besteht aus Bruch- stücken von Hss. verschiedenen Alters und stammt aus St. Benigne in Dijon.

fol. 1—8, saec. XI. V. ApoUinaris Valent. Gleicht den

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 591

schon früher von mir verglichenen Paris. 5353 (Anfang und Schluss verglichen).

fol. 26—34', saec. XI. V. Rigomeri; die von den Bol- landisten, Catal. Paris. II, 500—511, gedruckte Recen- sion, als deren Verf. die Herausgeber den Petrus von Maillezais erkannt haben, der um die Mitte des 11. Jh.'s diese Schrift seinem Abte Goderannus gewidmet hat. Selbständigen Werth besitzt diese üeberarbeitung des in den AA. SS. Aug. IV, 786 gedruckten Textes nicht, wes- halb ich auch nur die Vorrede des Petrus verglich. Nach den ßoUandisten hätte allerdings letzterer eine verlorene ältere Vita vor sich gehabt, die zugleich die Quelle des Textes in den AA. SS. wäre. Diese Annahme ist m. E. unbegründet.

fol. 59 66, saec. XIV. V. Severini Agaun. (Die üeber- arbeitung).

n. 5595 (Colb. 5426, Regius 4427), fol. 90, saec. X. ex., in 4«.

fol. 1—81. V. Remigii auct. Hincmaro. (War bereits von Waitz stellenweise verglichen; ich habe den Anfang revidiert und den Schluss verglichen).

fol. 81'— 84'. ^Officium de sancto Remigio*. fol. 87—87', saec. XI. 'De sancto Vedasto L. Y\ Be- ginnt 'Venerandi viri Vedasti' und schliesst schon mit den Worten *studebat et docebat'. Es ist dies der Anfang der älteren Vita, in Lectionen eingetheilt und abgeschrieben aus der Hs. von Orleans 331 (280), saec. XI. in. Letztere ist vollständig, aber hinter den Worten 'studebat et doce- bat* hat eine andere Hand 'Finit' an den Rand ge- schrieben, n. 5604 (Colb. 4912, Regius 4347), fol. 47, saec. X., in 8«, ge- hörte früher dem Kloster St. Julien in Tours.

fol. 2 34. V. Fursei mit den Wundern. Der Text springt von 'susceptus esf , Mabillon, Saec. II., p. 309, 1. 1, auf 'Veniens primo in pagum Potivum*, p. 310, 1. 29, so dass also hier Vita und Miracula zu einer Schrift ver- bunden sind. 2 n. 5612 (Baluziii 767, Regius 4431), fol. 57, saec. XII., stammt aus Reims nach einer Eintragung saec. XIII. auf

fol. 1 : 'Liber sancti Theoderici. Auferenti sit anathema'. fol. 46'— 57. V. Theodulfi beginnt ohne Ueberschrift : 'Beatae benedictae gloriosae Trinitatis natura una est, sed sine discretione', ist der Text der AA. SS. Mai. I, p. 96, den Heller für später als Flodoard hält. n. 9376 (Suppl. lat. 165 *), fol. 59, besteht nur aus Bruch- stücken von Hss.

38*

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592 Bnmo Krasch.

fol. 57, saec. XI. Der Schluss der V. Eugendi be- ginnt : 'percontaretur diluculo^ also gerade da, wo die Hs. in Montpellier H. 238, saec. XL, endigt (ihre letzten Worte sind ^quiete a nobis'). Es sind also im Paris. 9376 die aus der Hb. von Montpellier am Schiasse ausgeschnittenen Blätter wiedergefunden. Jetzt lässt sich die Herkunft dieses Codex bestimmen , denn auf fol. 59' der Pariser Blätter findet sich von einer Hand saec. XHI. die Notiz : ^Liber sancti ßenigni Divionensis. Si quis ei abstulerit, anathema sit. Ämen\ Die Hs. von Montpellier gehörte ehemals Bouhier in Dijon (verglichen).

fol. 83 85, saec. XI. V. Lamberti Traiect. ohne die

Vorrede und am Schlüsse unvollständig. Die Hs. reicht

nur bis zu den Worten 'quod prius mandaverat ingemi | '.

Sie ist nahe verwandt mit der Hs. im Kölner Archiv 171,

saec. XV. (untersucht).

n. 9550 (Suppl. lat. 839), fol. 93, in Uncialen saec. VII. ex.,

in 8®. Die Hs. gehörte schon zu dem alten Bestände der

NationalbibliothcK, war aber durch ein Versehen im grossen

Kataloge übergangen worden. Deshalb hat man ihr eine

neue Nummer gegeben und sie hinten angereiht.

fol. 4—80. 'Eucherii über formularum spiritalis intelli- gentiae' schliesst mit den Worten 'necessariis ('que con- gessi' m. rec. add.). Explic: instructio libri n. Ir (Migne, Patr. lat. L, 822).

fol. 80'. Brief des Salvianus an Eucherius ('Legi libros*, Auct. antiq. I, 1, p. 116).

fol. 81. Brief des Hilarius an Eucherius ('Cum me', bei Migne 1. 1. p. 1271).

fol. 81' 86. 'Passio Acaunensium martyrum' und

fol. 86 86'. Der Brief des Eucherius an Silvius ('Salvio' hat die erste Hand). Dies ist die älteste und wichtigste Hs. dieser Passio, die Grundlage der zukünf- tigen Ausgabe. Von den 20 Hss., die ich untersucht habe, gleicht ihr nur die Hs. von Moissac (Paris. 17002), in der aber der Brief des Eucherius fehlt. Diesen habe ich nur noch in einer Reimser Hs. gefunden. Die Ver- gleichung war dadurch sehr erschwert, dass die verbli- chenen Schriftzüge von einer Hs. saec. XII. überzogen sind. Eine ausgelassene Stelle am Schlüsse des Briefes ist in Merowingischer Cursive saec. VIH. ergänzt.

fol. 86'. Am unteren Rand ist von einer Hand saec. VIII. med. bemerkt: 'Fiunt in suma sal. libras 300 de areas monastirii Eriense'. Aehnliche Notizen von derselben Hand standen früher noch mehrere auf dieser Seite, man hat sie aber im 12. Jh. weggewischt, um für einen Tractat

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Beise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1882. 593

^De sacramento consecrationis ^cclesiae' Raum zu schaJSen. Es sind Aufzeichnungen aber die Natural -Einkünfte eines Klosters. Da der ooige Posten von einer grossartigen Salzgewinnung Zeugnis giebt, ist man versucht^ jenes Kloster am Meere zu suchen. Nun giebt 'Eriense' ein Substantiv ^Erius'; 'Herius' ist aber jene Insel an der Loire-Mündung (Vend^e), auf welcher der h. Filibert am Ende des 7. Jn.'s ein Kloster gründete, von welchem diese selbst jetzt den Namen Noirmoutier (richtiger Hermoutier) führt. Noch heute wird auf ihr eine ausgedehnte Salz- production betrieben ^ denn im Guide Joanne heisst es über sie: ^couverte en grande partie de marais salants'. Indessen wird diese Erklärung durch eine Stelle der V. Eugendi (c. 17, Mabillon, Saec. L, p. 574) wieder zweifel- haft. Nach dieser Quelle sahen sich die Mönche von St. Claude in Burgund durch häufige UeberfUlle der be- nachbarten Alamannen gezwungen, ihr Kochsalz vielmehr von den Gestaden des Tyrrhenischen Meeres als aus den nahen Salinen der Aerienser zu holen : ^e limite Tyrrheni niaris potius, quam de vicinis Aeriensium locis coctile decemunt petere saF. Allerdings hat Mabillon auch hier an Noirmoutier gedacht, aber, wie schon Lütolf, Die Glau- bensboten der Schweiz S. 256, gesehen hat, wird diese Erklärung durch ^vicinis' ausgeschlossen. Lütolf hat viel- leicht mit Recht auf das nördlich von St. Claude gelegene Salins hingewiesen, in dessen Nähe es noch heute emen Ort Pont d'H^ry giebt. Nach der V. Eugendi ist es jedenfalls in hohem Grade wahrscheinlich, dass die kost- bare Eucherius-Hs., welche unter den auf uns gekommenen Heiligenleben -Hss. bei Weitem die älteste ist, aus einem burgundischen Kloster stammt, welches nicht gar fem von Agaunum gelegen war. Wenn 'Eriense' nicht gerade zu 'monastirii' gezogen zu werden brauchte, könnte es die Gegend bezeichnen, in welcher das alsdann nicht ge- nannte Kloster eigene Salzplätze besass. . 9666 (Suppl. lat. 29 bis), fol. 181, saec. XI., in 4«, gleicht der Schrift nach auffallend den Sangallener Hss. und ist ge- wiss deutschen Ursprungs.

fol. 1. Eine Notiz über den Mongoleneinfall von einer Hand saec. XIII. : ^Tartari venientes in üngariam in die pasche occiderunt in civitate que vocatur Rodona quatuor milia populi' etc. (vgl. SS. IX, f. 640).

fol. 179'. Schluss der Chronik Isidors, die bis zum 14. Jahre des Heradius und 40. Jahre Chlothars reicht, f. 180 181. 'Versus de provintiis partium mundi', ist ganz ähnlich dem Paris. 5091 (verglichen).

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594 Bruno K rasch.

n. 9740 (Suppl. lat. 243. 3), fol. 222, saec. XIL, in 8», stammt aus Echtemach.

fol. 1'. Die 'öenealogia Francorum regum', vgl. Waitz, N. Arch.VI, 481.

fol. 26—32'. V. Gengulfi, gleicht den Hss. in Brüssel 18018 und im Seminar von Namur (Stellen verglichen), fol. 146'— 162. Alcuin» V. Willibrordi. Der alte Text aus dem 12. Jh. beginnt erst fol. 151 *Fuit in Britania'. Die ursprünglich fohlende Vorrede hat eine Hand saec. XV. auf dem eingelegten Papierblatte fol. 148 ergänzt, fol. 147, ebenfalls Papierblatt, ist frei^ fol. 149. 150 sind 2 später zugeheftete Per^amentblätter mit mathematischem Inhalt. Den alten Schnftzügen ist eine Hand saec. XV. auf den ersten Blättern überall nachgefahren. Das letzte Capitel (32) fehlt, wie in vielen Hss. (untersucht).

fol. 162—164 folgen die im Catal. Paris. II, 581 -583, gedruckten Wunder mit der Translatio des h. Willibrord im J. 1031. Erst hinter dieser findet sich die Subscription: 'Explicit vita beati Willibrordi episcopi'. n. 9741 und 9742 siehe unten beim Trierer L^gendarium. n. 9745 (Suppl. lat. 201»), fol. 12, saec. XV., in Klein -Folio. Auf dem oberen Rande von fol. 1 findet sich die folgende Note La Porte du TheiFs: ^Donnö ä la Biblioth^que Natio- nale par M'' Traul^ et remis au departement des Mss. le 6. Flor^al an XIF.

fol. 1 4. V. Geremari. Die Hs. enthält denselben Text, wie Paris. 17627, saec. XL, aber sehr gekürzt (An- fang und einzelne Stellen verglichen).

fol. 4 9. 'Narracio, qualiter reliquias beati patris nostri Geremari accepimus'i beginnt: *Quod olim diuque' (gedr. AA. SS. Sept. VI, p. 698). n. 10861 (SuppL lat. 778), fol. 123, in angelsächsischer Schrift des 8. Jh.'s geschrieben, in 8®, 2 Columnen. Diese inter- essante Hs. stammt aus Beauvais nach einer Eintragung saec. XIII. auf fol. 1 : 'Sancti Petri Belvacensis'.

fol. 110—112. 101—104'. Passio Afrae. Dies ist der beste Vertreter der franz. Hss.- Familie, die zwar einen geänderten Text bietet und daher gegen die deutsche zu- rücksteht, aber doch auch sehr alt ist. Am Schlüsse der- selben findet sich der Zusatz über römische Märtyrer, über welchen ich in der Anlage handele (verglichen). n. 10865 (Suppl. lat. 1002), fol. 93, saec. X/XL, in 8», stammt aus S. Maximin in Trier, wie eine Hand saec. XIV. auf dem oberen Rande von fol. 38 bezeugt: 'Codex sancti Maximini extra muros Treverrfm 48' (nicht X, 8, wie die Bollandisten lasen; es ist arabische Zahl), und wurde 1837

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Beise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 595

vom Buchhändler Merlin für die Nationalbibliothek er- worben.

fol. 1'— 23'. V. Willibrordi. Diese von JaflF4 mit P bezeichnete äusserst wichtige Hs. schliesst unvollständig in der Homilie mit den Worten 'hodie concurrit'^ weu nach fol. 23 ein oder mehrere Quatemionen verloren sind. Die in Jaffö's Ausgabe angeführten Correcturen aus nicht viel späterer Zeit sind werthlos (verglichen).

fol. 24 beginnt ein anderer Codex mit einer Earo-

lingischen Genealogie und der V. Ämulfi (fol. 24'— 37').

Ueber diese von mir mit A 3 bezeichnete Hs. vergl. Script.

rer. Merov. II, p. 429.

. 10867 (SuppL lat. 165, 17), fol. 106, saec. XL, in 8«, gehörte

früher D. J. J. de Bure.

fol. 2—10'. Passio Afrae. Die Hs. enthält denselben

Text, wie Wien 577, saec. XI/XIl., und München 332 und

22242, saec. XII. Der Schluss mit dem Zusatz über die

Römischen Märtyrer ist abgedruckt Catal. Far. II, 614.

. 11750 (S. Germ. n. 495, früher 462), foL 260, saec. XI.,

in 4». Die Herkunft bezeugt eine Notiz saec. XV. auf

fol. 260': 'Iste liber est de sancto Germano de Pratis'.

fol. 114 125. V. Leutfredi mit den Wundern. Hinter fol. 114 ergänzte eine Hand saec. XV/XVI. ein verlorenes Blatt. Dieselbe hat Glossen auf den Rand geschrieben, die zum Theil in die Ausgaben übergegangen sind, und die erloschenen Schriftzüge hier und da aufgefrischt. Zwischen der Vita und den Wundern befindet sich allein in dieser Hs. der folgende un^edruckte Zusatz über eine Translation der Heiligen Leutfredus und Agofredus durch Bischof Gumbert von Evreux 851: 'In anno dominicae incarnationis octingentesimo auinquagesimo primo. in- dictione 14 duodecimoque anno Karolo regnante suscitavit Dominus spiritum reverentissimi Gunberti Ebrocensis epi- scopi, ut transferret Corpora sanctorum ^ermanorum I^eut- fredi atque A^ofredi in loco celebemmo de profundo hiatu terrae, uni posita fuerant propter metum Marco- mannorum >. Quod et^ mirifice et in magna veneratione hoc> peregit cum innnmerabili multitudine populi et can- ticis angencis undecimo El. lulii. In isto etenim vasculo conditum est venerabile corpus egregii atque eximii con- fessoris Christi Leutfredi abbatis eiusdem monasterii et in ^cclesia praecipua iuxta honorem congruum coUocatum', Dann ist eine halbe Seite leer. Kenntms von diesem Zu- sätze hatte allein der erste Herausgeber du Breul', ^Le

1) Ita, ui videtuvt pr. m,; m. rec, corr, Nortmannornm c. 2) JSras. c. 8) Ich kenne das Buch nur durch Citate.

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596 Bruno Knuch.

Thä&tre des antiquit^s de la ville de Paris', Paris. 1612, welcher Mönch von St. Germain war und zweifellos eben diese Hs. benutzte (verglichen), fol. 138—147'. V. Audoeni, ist die in den AA. SS. Aug.

IV, p. 810, gedr. Deberarbeitung.

n, 11756 (S. Germ. n. 501), fol. 46, saec. XIII., in Folio, 2 Columnen.

fol. 10 12'. *Incipit vita sancti Memorii', beginnt: 'Lectio I. Quodam tempore irruentes Huni cum Attila'. Dieses Leben des h. Memorius ist aus der längeren

V. Lupi Trec. (siehe oben Paris 5323) ausgezogen, wie auch im Paris. 11759, saec. XIV.

fol. 20'— 27. T. sancti Leonardi or. Maiestati tue' etc.

'Lectio I. Beatus igitur Leonardus temporibus Anastasii'

etc. Dies ist die V. Leonardi Nobiliac. mit den Wundern.

fol. 28—46'. V. Leudegarii, ein Text C ohne den

Prolog. Anfang: ^Gloriosus igitur ac preclarus\ Die

Vita ist in Lectiones eingetheilt und zwar wechseln mit

diesen in Noten gesetzt Responsorien. Die Hs. stimmt

theils mit der Berliner, Phillipps 1874, theils mit Paris.

5308, saec. XII. und ist nicht unwichtig (verglichen).

n. 11885 (R^s. St. Germ. p. 97, n. 5), fol. 161, enthält ver-

schiedene Reste von Hss.

fol. 16', saec. XII.: Visio Baronti, ähnlich Paris. 2846, saec. X. (verglichen), n. 12596 (S. Germ.), fol. 166, in 8% stammt aus St. Maur- des-Foss^s und fährte dort die n. 88; fol. 158—166, die später angeheftet sind, sind geschrieben saec. XI. ex.

fol. 160—165'. 'Incipit visio Barontii monachi de mo- nasterio sancti Petri, qui situs est in loco qui dicitur Longereto in partibus Galliae, quod vidit temporibus Francardi abbatis'. Der Text dieser Umarbeitung be- ginnt: <Dum sacratissimo die dominico'. n. 12600 (St. Germ. 1044), fol. 263, saec. XL, in 4S stammt aus Heronvars Bibliothek: 'ex dono Cl. viri D. Wien d'HerouvaP.

fol. 179'— 201'. V. Hermenlandi, die von Mabillon Saec. III., p. 383, benutzte Hs. (verglichen).

fol. 242. Von anderer Hand saec. Xll. die überarbeitete V. Sulpicii, mit dem Anfange: ^Clara radiante congerie'. n. 12632 (S. Germ. 5132), fol. 114, saec. XVII,, in 4»,

fol. 77 79. ^Officium sancti Marii Bodanensis cae- nobii abbatis'. Die Hs. ist wohl aus demselben Vetus Breviarium abgeschrieben, welches in den AA. SS. lan. II, p. 774, benutzt ist, denn ihr Text weicht nur an sehr wenigen Stellen von der Ausgabe ab (verglichen).

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 597

n. 13092 (R4s. St. Germ. p. 97. 12o), fol. 170, enthält ver- schiedene Fragmente von Hss.

fol. 1 14-* 128 sind saec. XIII. geschrieben und stammen aus dem Kloster Bec-Hellouin, denn eine Hand saec. XVII. hat auf dem oberen Rande von fol. 114 bemerkt: 'Bec- censis coenobii'.

fol. 114—123. V. Walarici. Die Hs. ist nahe verwandt mit Ronen O. 55, saec. XII., beide enthalten den Mabil- lon'schen Text.

fol. 123'— 128'. Die Translatio Walarici mit dem An- fang 'Anno 932. incamationis filii Dei'. In der Hs. von Bouen steht 935, im Drucke (AA. SS. Apr. I, 23) aber 981. n. 13345 (S. Germ. 860, früher 456), fol. 221, saec. X/XL, in 4^.

fol. .200'— 215'. V. Piliberti (Stellen verglichen).

fol. 216 221', saec. XII., enthalten verschiedene ürk. für Rebais: 1) Den letzten Theil der ürk. Dagobert's I. von den Worten: 'quam exinde suis usibus usurpare' (Dipl. I, 17, Z. 33) an. K. Pertz, der diese Hs. benutzte, citiert sie als 'Chartular. S. Germani saec. XIII. in tab. Paris, cod. n. 860*. Also fast so viel Fehler als Worte! Dass die Hs. weder ein Chartular von St. Germain ist, noch sich im Staatsarchiv befindet, hätte der Herausgeber aus Archiv VIII, 292, ersehen können.

2) Das Privileg des h. Faro für Rebais.

3) Die Bulle Johann's IV.: 'Quamquam priscae' (Jaff^ n. 2048).

4) Die Bulle Martin's: 'Credimus cunctis' (jedenfalls JafiK n. 2075).

n, 13791, fol. 34, in 8^, ist von Gale's Hand geschrieben, dessen Name sich auf fol. 1 eingezeichnet findet.

fol. r steht: 'Heddius cognomento Stephanus de vita Wilfridi archiepiscopi Eboracensis' (hanc inscriptionem habet codex Cottonianus, unde haec descripsimus, sed manu recentiori. lacobus Usserius, qui ista codici Cotto- niano affixit, hanc ipsam vitam Heddio attribuit ex codice

eeclesiae Sarensis; v. eins ). Die Hs. ist eine

schlechte Copie der V. Wilfridi aus dem Cottonianus Vesp. D. VI, 10, saec. XI., und wahrscheinlich das Exemplar, welches Thomas Gale an Mabillon sandte; vergl. AA. SS. saec. IV., 1, 672. Die Abschrift wimmelt von Lesefehlern, fol. 10' findet sich 'consilio * facie', also dieselbe Lücke wie bei Mabillon S. 686.

n. 16733, fol. 146, saec. XII., in Gross -Folio, stammt aus dem Kloster Saint -Martin- des -Champs (n. 1. 2), dem heutigen

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598 Bruno Krusch.

Conservatoire des Arts et Mötiers in Paris und ist ganz ähnlich dem Paris. 5353, saec. XIV.

fol. 44'— 47. V. Salabergae. Diese Hs. war zwar schon von Bethmann benutzt, ich habe sie aber noch ein- mal yerelichen. Sie bildet mit den übrigen Hss., ausser dem Coaex von Laon n. 261, der aber nur den Schluss enthält, eine einzige Familie, die einen mangelhaften Text bietet, indessen nach dem Verlust des von Mabillon be- nutzten Codex S. loannis Laudunensis für den grösseren Theil der Vita unser einziges Hülfsmittel ist.

fol. 72. V. Leodegarii auct. Frulando. Die Hs. schliesst wie Paris. 5353 schon mit 11, 29 'fugit*. Das folgende Cap. 30 ist anders gefasst unter Benutzung des Schlasses von Ursimis. (Die Vorrede zum 1. und 2. Buche ist verglichen), n. 16735 (S. Martini a Campis), fol. 199, saec. XII.

fol. 152 156'. Die interpolierte V. Romarici (ich habe die von Mabillon in den Noten citierten Stellen ver- glichen), n. 16736 (S. Martini a Campis 1. 5), fol 192, saec. XII., in Folio, 2 Columnen.

fol. 20 23. V. Eugendi. Die Hs. gehört zu der 2. Klasse, von der ich 5 Vertreter kenne; in den meisten von ihnen steht vor der V. Eugendi die V. Fulgentii, wie auch in dieser Hs.

fol. 29'— -31. V. Melanii, derselbe Text wie in ßouen 1381, saec. XL (Stellen verglichen), fol. 59'-63. V. ßoniti.

fol. 145—147. V. Praeiecti, die Ueberarbeitung, mit beiden Prologen: 'Studii fuit apud veteres' und ^Superna Caritas', wie Ronen 138 L n. 17003 (Fuliensium 58. 1), saec. XIII., in Folio, 2 Columnen. fol. 36 38. V. Melanii, stimmt ebenfalls ganz mit Ronen 1381, saec. XI. (Stellen verglichen), n. 17004 (Fuliensiupa 58. 2), saec. XIII., in 2 Columnen, stammt: ^£x bibliotheca Fuliensium sancti Bemardi Pari- siensis' und enthält die Monate Februar und März, am Ende auch etliche Heilige vom Januar.

fol. 192'— 195'. V. Rigoberti. Die Hs. schliesst früher als die anderen mit den Worten 'effectu p. Explicit vita sancti Rigoberti archiepiscopi* (AA. SS. lan. I, p. 179, Col. 2, Z. 58). Sie ist ähnlich Paris. 5352, saec. XIII. n. 17006 (Fuliensium 58. 5), fol. 184, saec. XII/XIIL, 2 Co- lumnen.

fol. 65—68'. V. Salabergae, ganz ähnlich Paris. 16733 (Stellen verglichen).

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 599

foL 146—148. V. Martini Vertav., beginnt: 'Preclara caeli' (die Ueberarbeitung wie im Paris. 5353). n. 17627 (Notre Dame 101), fol. 272, saec. XL, in Folio.

fol. 129—138'. V. Geremari, ist der von Mabillon benutzte Codex Claudii lolii Canonici Paris, (verglichen), n. 18296 (Corbeiensis n. 17, früher 222), fol. 91, saec. X.

fol. 2—17'. V, ßalthildis, ist B 2a in meiner Ausgabe Script, rer. Merov. II, p. 480.

fol. 17'— 24. Translatio Balthildis (vergl. SS. XV, p. 284).

fol. 24' 35. V. Bertila e. Am Schlüsse fehlen wenige Worte, weil das auf fol. 35 folgende Blatt ausgeschnitten ist. Diese älteste Hs. der Vita wurde verglichen, n. 18300 (S. Martini a Campis 144), fol. 130, saec. XI.

fol. 32'— 49'. V. Balthildis (B 2b in meiner Ausgabe).

fol. 49'- 64'. V. Lamberti.

fol. 64' 71. V. Gaugerici, beginnt: 'Beatus igitur Gaugericus Evosius Galliarum oppido' (der überarbeitete Text).

fol. 75' 79'. V. Ermini, schliesst unvollständig mit den Worten: *Qui cum introisset, ille de' | (Mabillon, Saec. III., 1, p. 567^. 9), weil nach fol. 79 zwei Blätter ausgefallen sind. War schon von Bethmann benutzt, wurde aber jetzt neu verglichen.

fol. 80—86. V. Ursmari, beginnt in Folge der an-

fedeuteten Lücke mit den Worten [ 'pervenire non potuit', ei Mabillon 1. 1. p. 248 (verglichen), n. 18315 (Notre Dame 101 bis), fol. 31, geschrieben in Uncial- schrift saec. VIIL, in 4®, trägt auf dem Vorsetzblatt von einer Hand dieses Jh.'s die Signatur : 'Biblioth^que de TEglise de Paris. Cote E N. 12, folio'. Auf fol. 31' bemerkte eine Hand saec. X. : 'Corbeia monasterio dedicatio basilice sancti Petri apostoli'. Schon Arndt vermuthete deshalb, dass die Hs. aus Corbie stammt. Sie enthält allein die von Arndt, Kl. Merow. Denkmäler S. 29 herausgegebene V. Wandri- giseli. Den Text hat ein Corrector saec, X. verdorben durch Rasuren und auch durch Interpolationen (verglichen).

Bibliothek St. Genevi^ve. H^ 2, fol. 96, saec. XL, von kleinem Format, hat auf dem oberen Rande von fol. 1 die Bemerkung: 'Ex libris S. Geno- vefae Parisiensis'^ von einer Hand aus dem Anfange dieses Jb., stammt aber ursprünglich aus Noyon. Auf fol. 1 steht nämlich noch die folgende, jetzt ausradierte Provenienznotiz, auf die mich Kohler aufmerksam machte, von einer Hand saec. XII.: 'Hie liber est S. Eligii Novioduni'. Sie bezieht

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600 Bruno Elruscb.

sich nicht bloss auf den ersten Theil der Hs., sondern auch auf die V. Genovefae, denn diese beginnt in einem Qua- ternio. Die Hs. gehört folglich nicht zu dem alten Bestände von St. Grenevi^ve. Eine sorgfältige Beschreibung findet sich Archiv VIII, 365.

fol. 1—7', V.Lupi Trec. Die Hs. gleicht Paris. 5278, saec. XIII. ; es ist der Text, den der Druck, AA. SS. lul. VII, p. 69, bietet (verglichen).

fol. 27—39. V. Aniani, beginnt: ^Tempore illo, quo fulgens in rota' und schliesst: 'Corona triumphis. Cui est honor* etc., ist die Umarbeitung.

fol. 52—91'. Der Text D der V. Genovefae, fiir dessen Heimath ich Reims halte (N. Arch. XVIII, 48). Die üeberschrift lautet: ^In Christi nomine incipit libellus de vita et moribus sive conversatione beatissimae virginis Genovefae, quae obiit 3 Non lanuar'. Gedruckt bei Kohler, <Vie de Sainte - Genevi^ve' p. 49— 72.

fol. 92 94. Der Hymnus auf die h. Genovefa: *En dies splendet veneranda nobis' (n. 5401 in Chevalier's Repertorium hymnologicum).

toi. 94—94'. 'Item versus. Virginis angelicae*. Dies sind die von mir N. Arch. XVIII, p. 49, aus Kohler ab- gedruckten Verse. Folgende Varianten notierte ich: Z. 1 'angelic§', Z. 2 ist für 'Vitus' jedenfalls 'vitiis' zu lesen (vergl. Archiv VIII, 365), Z. 3 steht für 'illic' in der Hs. *iff, was Archiv VIII, 365 'ille' aufgelöst wird, M^canus', Z, 5 'dominam' mit Beziehung auf Genovefa, Z. 9 'Prae', Z. 10 'chrysticole'.

fol. 94'-- j5'. 'Hymnus eiusdem', beginnt: 'In praeclara Genovefae virginis celebritate apostolica resultet' (Öhevalier n. 8733).

fol. 95' 96. *Item alia', beginnt: *En nobis species splendida vernans' (Chevalier n. 5435).

fol. 96'. 'Incipiunt sententiae de virtutibus beatissimae virginis Genovefae, qüas Dens omnipotens per diversa loca sub honore eiusdem manifeste nuper declarare digna- tus est. Anno regni septimo domni nostri magnifici re^is Francorum Karoli obitum obtinentibus', sind die Wunder, von denen N. Arch. XVIII, p. 49, die Rede ist.

12. Reims.

n. 784. 794, fol. 183, saec. XL, in 4®, gehörte ehemals der Kathedrale ('Maioris ecclesiae Rem.*).

fol. 32 38 findet sich ein Auszug aus einer Schrift über die Wunder des h. Dionysius, der eine wich- tige Nachricht über die Ermordung des h. Lambert von

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Beise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 601

Maestricht und ganz unschätzbare Beiträge zur Geschichte von St. Denis enthält. Die Mehrzahl der Wunder ist in die drei Bächer 'de virtutibus et miraculis macarii areo-

Sagitae Dionysii' übergegangen, welche zur Zeit Karls es Kahlen ein ungenannter Mönch von St. Denis ver- fasst hat (MabiUon, Saec. III., 2, p. 343), aber gerade das historisch werthvollste erste Wunder fehlt dort. Als Ma- billon die genannten drei Bücher herausgab, kannte er die Reimser Hs. noch nicht. Dagegen hat er in seinem Werke *De re dipL' p. 628 einige btellen daraus mitge- theilt, die später die BoUandisten, AA. SS. Oct IV, 932, wiederholten, und auch in den 'Annales ord. S. Benedict!' II, p. 48, kommt er auf unsere Hs. zu sprechen. Ich habe den Auszug abgeschrieben und rücke das erste Wunder und noch ein anderes hier ein, welches sich nicht in den drei Büchern findet.

EX LIBELLO MIRACÜLORUM SANCTI DYONISII.

Sub Carole Francorum principe et maiore domus, ut tunc moris erat, vocato quidam nomine Godobaldus, ortus provincia Asbaniensi, villa quae dicitur Arbrido, cum in necem beatissimi viri Lantberti episcopi cui- dam comiti Dodoni nomine se consortem et conscium

firaebuisset, Deo poenam exigente, daudus eflFectus est. taque divini flagelli admonitu reatum suum agnoscens, diu sanctorum loca> circumiens et admissis veniam et membris incolomitatem restitui flagitabat. Tandemque ad beatissimi Petri limina Romam veniens, divina reve- latione cognovit, sanitatis recuperandae locum in Gal- liis sibi apud sanctorum martyrum Dyonisi, Rustici et Eleutherii memorias esse concessum. Regressus igitur* ab ürbe, designatum caelitus locum expetit, ibique obtatam« diuque quaesitam sanitatem recuperat. Erat tunc abba loci Helardus, qui divino miraculo congratu- lans, locum ei et alimenta communia concessit. Sicque in eodem loco vitam degens, cum in multis probus Omnibus appareret, praecipiente Carole principe, ab- batis inibi officium suscepit ac per viginti quinque annos strenuissime administravit.

In der Hs. folet das Wunder I, 4 des längeren Textes (MabiUon, Saec. III., 2, 345). Dann fährt sie fort:

Praeterea illud non neglegenter statuimus esse omit- tendum, quod sui ad laudem Omnipotens fieri ab eodem

1) locum (?) m. al, cort. loca c. 2) itaque(?) m. aL corr, igitur c. .3) corr, opt. c.

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Bruno Kmscli.

voluit martyre. Tempore igitur supra dicti regis Pipini quidam erat comes nomine Gerardus Parisiensis i, cuias uxor Rotrudis nuncupabatur *. Haec in fisco haud procal Parisii Riogilo habitans, sub beati Dyonisii natalis diem cemit suas otiosas esse puellas. Qaae cum ad se vo- catae fuissent^ quam ob rem otio torperent, austere eas invexit. Quarum una, quae supra ceteras erat: 'Sol- lemnitas'^ inquit^ 'beati est Dyonisii, et ob id ratum' eam esse duximus soUemniter celebrandam'. Et mater- familias: ^Vadens', ait^ ^et instanter operare. Nos vero qui extra dominium eius sumus, eam a nobis minime coli oportet*. Verum cum imperio eius parere vellent, favente Domino et meritis Christi martyris obtinentibus, subito tanta coruscatio atque aquarum venit inundatio, ut domus omni cum supellectile uno rapta impetu^ in Sequanae fluvium dimergeretur, et quae unum noluit diem ducere festum factum est ut totum perderet anni subsidium. Sed homines per Dei providentiam ab illa liberati sunt tempestate, quod ideo credimus gestum, quo dies ille iugiter solemnis observaretur.

Daran reihen sich die Wunder I, 6. 9. 10. 18. 24. II, 31 der längeren Schrift. Die letzten Worte der Hs. sind: 'dignanter efficiat*. Was die Personen in dem obi- gen Texte anlangt, so erscheint der Abt Chillardus (= Helardus) von St. Denis in den Merowingischen Königsurkunden von 706—716, Abt Godobald 727. Dodo, der Urheber der Ermordung Lamberts, an der auch Godo- bald betheiligt war, ist aus der V. Lamberti bekannt. Der Graf Gerard von Paris, von dem im zweiten Wunder die Rede ist, kommt 753 urkundlich vor (vergl. Oelsner, König Pippin S. 325).

fol. 38. 'Beatus Gregorius Turonensis episcopus de sancto Remigio episcopo. Remigius Remensis urbis epi- scopus, qui ut fertur* (in Gl. Conf. 78). fol. 40' -45. Die alte V, Remigii. fol. 67' findet sich von etwas späterer Hand das fol- gende Verzeichnis der Geschenke, welche im 11. Jahrh. der Reimser Kathedrale dargebracht worden sind, mit Angaben über ihre Vertheilung : 'De his quae coramunitas habuit et quibus thesauris* non commumcavit*.

Rodulfus homo regis de Asneriis, mortuus in domo Garneri de Hospitali, duos equos nobis dimisit.

Ancilla Beatricis nomine Emmecins. dedit nobis unum harponem, quem Diso a nobis emit.

1) siensis atr, nigriore in ras, e, 2) batar atr, nigrwre in r<M. c. 3) reatum (?) jpr. m. c. 4) thesauras (?) c.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 603

De comite Othone Viromandensi habuimus duas scul- tellas, quas vendidit Durannus diaconus, nepos Siemberti.

De Hermen^ardi comitissa duo candelabra^ quae ven- didit Albricus diaconug, filius Guibaldi.

Balduinas cancellarius misit nobis aurum, et ha- buimus.

Imperatrix misit unam libram auri, et habuimus.

Leuvidis, uxor Guidonis de Quamaco, dedit nobis pelliciam suam marterinami, vendidimus et habuimus.

Guibaldus^ filius Rieheri iudicis, dedit nobis quadra- ginta solidos, et habuimus.

De Rainaldo, filio comitis Manasse, triginta et sex solidos habuimus.

Rotbertum Normannorum comitem recepimus in cecle- siam nostram cum proeessione, et dedit sanctae Mariae armillam auream super altare, et inde habuimus duas

Eartes, et iuravit Popelinus presbyter, qui et Drogo dice- atur, ita fieri debere, testibus Dudone et Landrieo.

[Verte folium et cetera require'.] fol. 67. Anno 4}^ archiepiscopatus domni Rainaldi, lose. cum venisset Remis Rotbertus comes Flandrensis, filius Rotberti marchionis, qui eodem anno Iherosolimam pro- fectus fuerat, feeimus ei processionem, et obtuHt super altare sancte Mariae duo pallia. Et benedictus cum sponsa sua a praedicto archiepiscopo ante malus altare, finita* missa, recessit comes in sua. Nos autem de oblatis pal- liis duas partes habuimus, sicut est procul dubio consue- tudinis nostrae, ut de quibuscumque oblatio facta sit in altari, nos duplum recipiamus, processionem facientes*.

fol. 84 113'. V. AIcuini, beginnt: 'Superna Christi

rorante'. Diese älteste Hs. der Vita, aus welcher die

Ausgabe Duchesne's geflossen ist, galt für verschollen.

Mabillon, Jaffd und Arndt haben sie vergeblich gesucht.

Letzterer schreibt über den Codex: ^Hodie quoque latet

vel omnino periit' (SS. XV, p. 183). Er ist aber nicht

aus dem 9., sondern aus dem 11. Jahrh.

n. 785. 795, fol. 209, saec. XI., in Polio, stammt aus St. Thierry

bei Reims nach einer Notiz saec. XII. auf fol. 1 : *Liber

sancti Theoderici, auferenti sit anathema'.

fol. 16 r— 169. V. Vedasti mit Alcuins Brief an Rado, den ich verglichen habe. Hinter demselben stehen die Capitelverzeichnisse zu 3 Büchern. Das erste beginnt: ^Postquam* und schliesst: 'ab omni adversitate secura permanebit et usque ad perfectam beatitudinis gloriam per-

1) Marderfell. 2) retro m. al. add, c. 3) f. m. superscr. e.

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604 Bruno Krnsch.

veniety prestante domino nostro lesa Christo, qui cum Patre et Spiritu sancto regnat Dens per omnia secual seculoram. Amen. Explicit vita sancti Vedasti scripta ab Albino levita'. Dies ist Alcuins Schrift mit den Inter- polationen des ßollandisten-Textes (AA. SS. Febr. I, 799)-

fol. 169—171'. Das 2. Buch ist überschrieben: *Pauca de miraculis sancti Vedasti ab Haimino magistro edita^ beginnt: ^Sane quae' (Febr. I, 801).

fol. 171' 172'. 'Homelia Albini levitae in die natalis S. Vedasti', beginnt: 'Gaudete in Domino' (Febr. I, 80O). Hinter der Homilie stehen: ^Versiculi Albini ad Radonem abbatem' (wie in der Ausgabe).

fol. 173—180'. Das 3. Buch: 'Prefatio de virtutibus sancti Vedasti episcopi, diversis temporibus ostensis, sed nuper a fratribus eiusdem coenobii in unum collectis', beginnt: 'Luce clarius patet' und schliesst: 'honorifice celebratur. Explicit pauca de miraculis sancti Vedasti, edita a venerabili Utmaro monacho et presbytero'. Diese Wunder sind ohne Namen des Verf. herausgegeben Febr. I, p. 805-812. n. 786. 769, fol. 296, saec. XIII., in Folio, 2 Columnen, eben- falls aus St. Thieny.

fol. 1 27. Hincmar's V. Remigii, ganz vollständiges Fxemplar mit den beiden Vorreden, dem Testamente des Remigius und den Versen am Schluss. Die Zeichen fehlen aber» welche Hincmar an den Rand gesetzt hatte. Die Hs. ist Abschrift aus Reims 790. 771, saec. XII.

fol. 27 34. *Translacio corporis beatissimi Remigii Remorum archiepiscopi de proprio loco ad Sparnacum', gedruckt AA. SS. Oct. I, 170, *ex Ms. codice Prumiensi*. Der Herausgeber zweifelt, ob die Schrift dort vollständig ist. In der That bietet die Reimser Hs. noch 10 Folio- Seiten Text mehr (ebenso Reims 790. 771.)

fol. 34. 34'. Die Briefe des h. Benedict an Remigius und der Mönche von St. Remi an die in Monte C as- sin o. Den Anlass zu dem letzteren Schreiben gab die Eifersucht zwischen den beiden Klöstern. Hincmar hatte nämlich in seiner V. Remigii c. 9 durch Verdrehung einer Stelle der älteren Vita herausgebracht, dass der h. Bene- dict ein vom bösen Geiste besessenes Mädchen aus Tou- louse nicht habe heilen können, sondern mit einem Em- pfehlungsschreiben an den h. Remigius geschickt habe. Da die Mönche von Monte Cassino diese Mär nicht glau- ben wollten, schickte das Kloster St. Remi um 1040 innen den natürlich eigens zu diesem Zweck gefälschten Em- pfehlungsbrief des Benedict an Remigius. Dabei machten sie aus dem Mädchen von Toulouse die Tochter eines

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Heise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 605

sehr vornehmen friesischen Grafen. Der angebliehe Brief Benedicts war schon aus Hss. von Monte Cassino und Reims gedruckt. Von dem zweiten Schreiben aber kann- ten die Bollandisten, AA. SS. Oct. I, 73, nur den Anfang aus dem verstümmelten Cod. Bruxell. 7487, saec. XIII., welcher die irrige Ueberschrift : 'Exemplar epistole beati Benedicti abbatis ad sanctum Remigium presulem* trägt. Ich habe die beiden Schreiben copiert, die umzustellen sind, denn der Brief Benedicts gehört natürlich an den Schluss des Schreibens der Mönche von St. Remi (Ab- schrift aus Reims 790. 771.).

fol. 61. V. Praejecti (die üeberarbeitung).

fol. 80'. V. Vedasti in 3 Büchern, wie in Reims 785. 795, saec. XI.

fol. 91. Translatio corporis S. Vedasti ad proprium locum.

fol. 95'. V. Amandi mit dem Prologe.

fol. 100'. De operibus eiusdem sancti viri. Epistola Martini pape ad beatum Amandum.

fol. 174'~176. V. Theodulfi (der Text Mabillon's, ähn- lich Reims 787. 798, saec. XII.).

fol. 176 179'. 'Item vita eiusdem sanctissimi viri ele-

fantius dictata', beginnt: 'Beate et benedicte glorioseque 'rinitatis natura' (die in den AA. SS., Mai I, 96, ge- druckte Recension, wie in Paris. 5612, saec. XII.). fol. 179'. V. Marculfi conf.

fol. 183. V. Servacii. Die Vorrede beginnt: 'lUustris- simi viri vitam' und der Text: 'Troiugenarum metro-

[)olis', also dieselbe üeberarbeitung, wie in Brüssel, Phil- ipps 4632, saec. XII. fol. 221. V. Fursei und fol. 228. Miracula Fursei. fol. 231'. Prologus in exceptionibus Bedae de vita et miraculis beati Fursei. fol. 234. V. Medardi.

fol. 243. V. Sulpicii Bituric. (die üeberarbeitung). fol. 295. V. Gengulfi beginnt unvollständig, weil vor fol. 295 zwei Blätter fehlen, mit den Worten: 'sue pro- prietatis devenit habitacula'. n. 787. 796, fol. 183, saec. XII., mittleren Formats, aus St. Thierry.

fol. 87—98. V. Theodulfi (verglichen), n. 789. 797, fol. 120, saec. XI/XII., in Octav, stammt aus St. Thierry nach einer Eintragung saec. XII. auf fol. 1 : 'Liber sancti Theoderici, auferenti sit anathema*.

fol. 80—90'. 'Temporibus domni Pipini regis miracu- lum memorabile et antiquorum simile' etc.

*At contra fuit quidam in provincia Mertiorum' etc. ^Novi autem ipse fratrem, quem utinam' etc.

Neues Archiv etc. XVIII. 39

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606 Bruno Krusch.

fol. 91 95'. 'Verum dum adhuc Sigberecht regni in- fulas teneret, supervenit de Hibemia vir sanctus nomine Furseus' etc. (ist Beda, bist. eccl. III, 19).

fol. 96—110'. Die Visio Baronti ohne Ueberschrift

(Anfang und Schluss verglichen; verwandt mit Paris.

2846, saec. X.).

n. 790. 771, fol. 81, saec. XII., in 4», stammt aus St. Nicaise

nach einer Notiz saec. XV. auf dem Vorsetzblatt : *De libris

sancti Nicasii Remensis'.

fol. 1—45. Hincmars V. ßemigii. (Die Hs. ist die Vor- lage von Reims 786. 769. Ich verghch den Anfang, das Testament und die Verse.)

fol. 45—61. Die Translatio S, Remigii ad Sparnacum (wie in Reims 786. 769).

fol. 61—62'. Die Briefe Benedictes an Remigius und der Mönche von St. Remi an die von Monte Gas 8 in 0 (verglichen; ist Vorlage von Reims 786. 769). n. 11421 (780, 766), fol. 281, saec. XIII. in., in Folio.

fol. 92 —95. Passio Afrae (ähnlich Paris. 9742, saec. XIII. ; Anfang und Schluss verglichen').

fol. 108—112. V. Radegundis von Fortunat.

fol. 112 119. V. Radegundis von Baudonivia.

fol. 119. 119', 'Incipit de beata Disciola' (Greg. bist. Fr. VI, 29).

fol. 119'. Incipit de alia puella, que visionem vidit', beginnt: 'Nam et alia puella huius monasterii' (ib.).

fol. 163'— 167'. V. Nivardi; es fehlen die Kapitel- Ueberschriften (verglichen).

fol. 183—190. V. Maurilii, beginnt: ^Igitur Maurilius Mediolanensis oppidi indigena' (Auct. antiq. IV, 2, p. 84).

fol. 195—208'. V. Lamberti, beginnt: 'Dilecto in Christo et vere diligendo domino suo VS^ederico Liciensis ecclesie venerabili M>bati Nicholaus ecclesie sancte Marie sancti- que Lamberti, que est in Leodio, canonicorum et diaco- norum ultimus salutem', also die Ueberarbeitung des Lüt- ticher Canonicus Nicolaus, wie in Bern A 8, saec. XIV. (vergl. Mabillon, Saec. III., 1, p. 67).

fol. 214' 218'. Die interpolierte Passio Mauritii mit dem Briefe des Eucherius, den ich nur noch in Paris« 9550, saec. VII., gefunden habe (den Brief und den Schluss der Passio habe ich verglichen).

fol. 234-240'. Passio Leudegarii von Ursinus. Der Brief des Ursinus ist am Schlüsse eingeschoben, wie in St. Gallen 563, saec. IX/X., und Ronen U 2, saec. XII.

1) Die folgenden Hss. haben neue Nummern erhalten«

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 607

n. 1143 (781. 767), fol.367, saec. XIII., in FoUo, 2 Columnen, stammt aus der Capitelsbibliothek nach einer Notiz auf fol. 367: 'Ex bibliotheca capituli Remensis*.

fol. 185—193'. V. Nivardi mit den üeberschriften (vielleicht die beste Hs. ; verglichen).

fol. 217 224. Die interpolierte Passio Mauricii. Die Hs. gleicht der anderen Reimser n. 1142, nur fehlt hier der Brief des Eucherius.

fol. 237— -242'. Passio Leudegarii von Ursinus mit dem Briefe am Anfange. Die Hs. schliesst schon Mabillon, Saec. IL, 704: *humatus fuisse dicitur'; es fehlt also die Translatio. Sie gehört zu derselben Klasse wie Reims 1142.

fol. 330—341'. V. Maurilii mit dem gefälschten Gregor- brief, n. 1144 (782. 768), fol. 141, saec. XHI. in., in Folio.

fol. 25'— 30. V. Richarii (ganz ähnUch der Hs. Charle- ville 229, saec. XIII.; beide sind am Schluss gekürzt).

fol. 52—55. V. Attalae (ganz ähnlich der Hs. Dijon 383, saec. XIII.).

fol. 79'— 81'. V.Fi doli (verglichen; stimmt genau mit dem Texte der Bollaadisten, AA. SS. Mai. III, 589).

fol. 81'— 88'. Vita et Miracula Austregisili (Mabillon's Text). fol. 88' -98'. V. Germani Paris, fol. 98'— 102'. V. Maximini Trev. ohne den Brief des Lupus an Waldo.

fol. 102'— 110. V. Medardi, beginnt: 'Sancti Medardi episcopi et confessoris vitam ea procul dubio causa im- minet ut scribam'.

fol. 110—111'. Vita Maxentii presb. fol. 141' ist von einer Hand saec. XV. 1>emerkt: *Ista legenda sanctorum pertinet lohaoni des Friches in curia parlamenti Paris, avocato, ecclesie Quebored. (?) canonico*. n. 1146 (793. 773), fol, 414, saec. XI., in Gross-Folio, stammt aus der Capitelsbibliothek: *Ex bibliotheca venerabilis capi- tuli Remensis'. Nach einer gleichzeitigen Eintragung auf dem untern Rande von fol. 1 hat sie der Propst und Schatz- meister Manasses der Kathedrale geschenkt : 'Manasses pre- positus atque thesaurarius dedit sanctae Mariae Remensi'. Dieser Manasses wurde 1096 Erzbischof von Reims, nach- dem er von 1076 an Propst gewesen war».

fol. 47—55'. Die alte V. Genovefae (schlechter Text).

1) Yergl. Gallia christiana IX, 166.

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608 Bruno Krusch.

foL 55'— 63. V. Rigoberti, ohne das Cajpitelverzeich- nis (ähnlich Chälons 70 (78) saec. XI. und Brüssel 9636, saec. XI/XII.).

fol. 76 143'. Hincmars V. Remigii. Diese ausser- ordentlich opulent geschriebene Hs. der Anfang ist ganz in bunten Majuskeln gemalt , ist eins von den wenigen vollständigen Exemplaren dieser Vita; sogar Hinc- mar's Randzeichen sind vorhanden. Ihr Text ist besser als der der andern beiden Reimser Hss., mit denen sie nahe verwandt ist. Sie gehört zu derselben Familie, wie die Hs. von Vercelli 205, saec. X., und Brüssel 7487, saec. XIIL, aus welcher die Bollandisten- Ausgabe ge- flossen ist, ist aber wesentlich correcter als die letztere Hs., mit der sie übrigens einige Capitel interpoliert. Ich habe die Vorrede, das Testament und die Verse am Schlüsse verglichen.

fol. 143' 145'. 'Item incipit vita beatissimi Remigii Remorum archiepiscopi a Fortunato viro metricis versi- bus insigni breviter digesta et de magno codice miracu- lorum eiusdem patroni nostri excerpta tempore Egidii urbis huius Remorum pontificis', beginnt: 'Beatissimi R. antistitis depositio sancta nobis'. Dies ist die alte V. Re- migii. Die Ueberschrift hat der Schreiber der Hs. aus Hincmar's Vorrede zur längeren Vita zusammengestellt.

fol. 145'. 169-176'. 146-150'. Miracula S. Remigii, beginnen 'Cum ad multorum magnorumque' (ungedruckt?).

fol. 150'— 151'. Die Briefe Benedictes an Remigius und der Mönche von St. Remi an die von Monte Cassino (verglichen).

fol. 152—155'. Das längere Testament des Remigius von einer Hand saec. XV. auf eingelegten Blättern und wohl aus Flodoard ergänzt.

13. Ronen.

0. 55, fol. 266, von verschiedenen Händen des 12. Jh. ge- schrieben, in 8®, stammt aus Ronen nach der Eintragung: 'Ex libris S. Audoeni Rothomagensis'.

fol. 39 57. V. Walarici. Dies ist der von Mabillon benutzte Codex S. Audoeni. Aus ihm entnahm er die Capitel -üeberschriften, die ich in keiner Hs. sonst ge- funden habe. Der Anfang und Stellen wurden ver- glichen.

fol. 57'— 66. 'Corporis sancti Walarici relatio et mira- culorum, que tunc vel postmodum ab eo gesta sunt, nar- ratio. Anno nongentesimo XXXV. incarnationis filii Dei relatum est corpus sancti confessoris Walarici in pagum

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Beise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 609

Vintmacensem'y schliesst: 'Beversusque citisimo cursu^ ut erat aqua madidus, ad ^cclesiam venit eventumque rei fratribus narravit. Qui interrogantes, quid agere vellet, respondit: Voluntas mea erat in perpetuum suus ser- vus* (vergl. oben Paris. 13092. Die Hs. ist auffallender Weise von Mabillon, Saec. V., 1, p, 557 nicht benutzt).

fol. 116'— 117. *De sancto Maurieio et sociis eius', eine überarbeitete Passio Mauricii mit dem Anfange: ^Tem- poribus Diocleciani imperatoris cum ipse ad consortium imperii Maximianum cesarem fecisset^ reicht nur bis: *solaque inter eos erat de gloriose mortis occupatione contentio*. Auf fol. 117' folgt etwas Anderes. U. 2, fol. 212, saec. XII., 2 Columnen, in Gross -Folio.

fol. 52—56'. V. Lamberti. Die Hs. ist ähnlich dem Palat. 216, saec. VIII,, aber sehr willkürlich (Stellen ver- glichen).

fol. 64 66'. *Ineipit passio sanctorum martyrum Mau- ricii sociorumque eius', ist die Umarbeitung mit dem An- fange: ^Temporibus Diocletiani quondam Romane rei publice'; schliesst ähnlich wie Paris. 5321 und 12606: *Propterea sedulo, ut diximus, illic laudes Deo, servis ipsius canentibus, mente atque ore persolvuntur, cui est honor et imperium per infinita seculorum secula. Amen. Explicit passio sanctorum martyrum Mauricii, sociorum eius'.

fol. 78' 89'. ^Incipit vita sancti Remigii Remensis archiepiscopi et confessoris', beginnt: ^Post vindictam scelerum', es fehlen also der Prolog und das Capitel- verzeichnis. Der Text reicht nur bis zu den Worten: ^sed obstat nisui eins sacerdotis iniuria. Explicit vita beati Remigii archiepiscopi et confessoris' 118 in der BoUandisten- Ausgabe, AA. SS. Oct. I).

fol. 89—94'. ^Incipit passio beati Leodegarii episcopi et martvris*, beginnt: 'Igitur beatus Leodegarius ex pro- genie Francorum', ist der ürsinus- Text. Die Hs. genört zur dritten Klasse und gleicht speciell der St. Gallener 563y saec. IX/X. und Reimser 1142, saec. XIIL, mit denen sie den Brief des Ursinus gegen Ende der Vita in den Text einschiebt.

fol. 144'— 147'. V. Leonardi, ist ähnlich der Hs. Paris. 5365, saec. XII. Wie in dieser folgen auch hier auf die Vita die Wunder: ^Preterea post transitum sancti Leonardi' nur eine reichliche Columne. Der Schluss lautet: 'multi- plicitate dependentis ferri magis fiunt hilares et laeti. Ex- plicit vita sancti Leonardi' (Anfang und Ende verglichen).

fol. 181—185'. V. Columbani. Die Hs. gehört zur Klasse A und ist sehr nahe verwandt mit Brüssel 18018,

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610 Bruno Krusch.

saec. XII. Beide enthalten einen sehr verdorbenen Text, der aber dadurch von Interesse ist, dass Mabilion eine dem Rotomagensis ganz ähnliche Hs. seiner Ausgabe za Grunde gelegt hat. Da nach fol. 185 eine Menge Blätter ausgerissen sind, schliesst die Hs. unvollständig mit ^ora- nium' (Migne LXXXVII, p. 1026, 23). ü. 3, fol. 109, saec. XI., 2 Columnen, in Gross -Folio, stammt aus der Abtei F^camp. Viele Blätter sind verloren.

fol. 17—21'. Der Text D der V. Genovefae, wie in der Hs, von St. Genevi^ve. Die Ueberschrift lautet: *Ipso die incipit libellus de vita et moribus sive conver- satione beatissime virginis Genovefe'. Der Text beginnt r 'Tempore quidem, quo ad describendam beatae virginis Genovefae vitam accessi, opere precium duxi, ut tempus locumque nativitatis ac nomen patris eins et matris, quin etiam gratiam Dei, quae ipsi a primeva aetate prestita. est, brevi stilo notarem*, und schliesst: 'quatinus, tri- buente Christo, requie perenni perfrui mereamur, qui vivit et regnat in secula seculorum. Amen. Explicit vita sanctae Genovefae virginis*.

fol, 27 28'. V. Melanii, beginnt unvollständig, da vorher ein Blatt ausgeschnitten ist: 'ab eo incolomitatem febris concedere. Cuius miseriae sanctus Dei condolens^ (in der Ausgabe der BoUandisten, Catal. Paris, II, p. 535, § 8), und schliesst : *Ibi etiam in honore ipsius constructa superest ^cclesia, ubi dominus noster lesus Christus a fidelibus populis adoratur et colitur, quem ('co' über- geschr.) aeternum Patri et Spiritui sancto vivere ac cuncta superni nutu moderaminis regere credimus et confitemur per infinita secula seculorum. Amen. Explicit vita sancti Melanii episcopi'. Dieser Text ist nur noch in Paris. 5666, saec. XII., erhalten, woraus ihn die BoUandisten loc. cit. gedruckt haben.

fol. 42—44'. V. Fursei, schliesst schon mit den Worten: ^pacifici cordis lenitatem' (bei Mabilion, Saec. II., p. 506, §25), weil nach fol. 44 zwei Blätter ausgeschnitten sind. Die Hs. ist nahe verwandt mit Ronen U 26 und Char- tres 507.

fol. 54—55'. Alcuins V, Vedasti, beginnt am Anfange unvollständig: 'Ita et sanctus Vedastus, Deo Christo donante' (AA. SS. Febr. I, p. 796, am Anfang von Cap. 2), weil vor fol. 54 ein Blatt ausgeschnitten ist. Die Hs. hat denselben interpolierten Schluss, wie der Druck.

fol. 55'. 56. *Eodem die incipit prologus in vita sancti Amandi episcopi*, beginnt: 'Scripturus vitam beati Amandi', schliesst: *In quo loco multa fiunt orationibus eins beneficia et laudatur ibi ab omnibus nomen domini

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Eeise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 611

lesu Christi, cui et (!) cum aeterno Patre et Spiritu sancto virtus et honor, gloria et imperium, laus et potestas'.

fol. 86. 86'. V. Betharii, schliesst leider unvollständig : 'propiciante Carnotine civitatis' (AA. SS. Auff. I, § 10), da nach fol. 86 vier Blätter ausgeschnitten sind. Die Hs. enthält denselben Text, wie Paris. 5296, saec. XIII. (ver- glichen).

fol, 87. 87'. V. Afrae, beginnt unvollständig: 'etiam et pro his passus est*. Die Hs. gehört zur deutschen Hss.- Familie, von späterer Hand ist aber am Schlüsse der Zu- satz über die römischen Märtyrer interpoliert worden. Sie f leicht Paris. 5299, saec. X., und ist vielleicht Abschrift araus.

fol. 90'— 9r. Incipit vita sanctae Bertae, quae est IIII**> Nonas lulii', beginnt: 'Temporibus igitur Clodovei regis Francorum fuit quidam vir inlustris, prüden tia eminens, bonitate multos praecellens, nomine Rigobertus*, schliesst unvollständig: 'Acceptisque a beatissima Berta cybis spi- ritualibus et divinarum scripturarum fontibus, refocilate abibant', weil hinter fol. 91 Blätter verloren sind.

fol. 108'— 109'. V. Ansberti, nur der Anfang ist er- halten. Der Text reicht bis 'nobilem' (Mabillon, Saec. II., p. 1052, 31); von den folgenden Blättern sind nur geringe Reste vorhanden. Die Hs. ist verwandt mit St. Omer 764, saec. X., und Brüssel 7487, saec. XIII. U. 26, fol. 241, saec. XL, in Folio, stammt aus Jumieges nach dem Vermerk: 'Ex mon. Gemm. Conereg. S. Mauri*. Es ist dies der wichtige Codex der V. Balthildis; vgl. Script, rer. Merov. II, p. 479.

fol. 73 81. V. Genovefae, nämlich die Recension C.

fol. 135 143. V. Fursei, ohne die Wunder (verwandt mit der anderen Hs. ü. 3. Stellen verglichen).

fol. 143— 145. V. Sulpicii Bitur., der ältere Text (verglichen).

U. 39, fol. 159, saec. XIL, in 4», stammt ebenfalls aus Jumieges.

fol. 83 91. V. Eliffii, beginnt: 'Igitur Eligius Lemo-

vecas Galliarum', ist dieselbe Abkürzung wie in Paris.

5359, mit der die Hs. auch p. 569, 26, bei Migne, Patr.

. lat. LXXXVH, abbricht.

U. 40, fol. 166, saec. X. und XL, in 4®, aus Jumieges nach einer

Eintragung aus dem Anfange dieses Jahrhunderts auf dem

oberen Rande von fol. 1 : 'Monasterii sancti Petri Gemmeti-

censis'. Die Hs. ist auf Veranlassung des Abtes Anno (940

bis 943) geschrieben, denn sie beginnt fol. 1 : 'Incipit liber

in honore sancti Petri et sancti Philiberti, quam(!) domnus

abba Anno fieri iussif . Mabillon bezog diese Angabe auch

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612 Bruno Krnsch.

auf die V, Vulframni; diese ist aber später hinzugefügt worden,

foL 1. 'De revelatione sancti Stephani protomartjris. Domino vere saneto et venerabili Hymesio episcopo hu- millimus et omnium infimus Lucianus presbyter*.

fol. 52'— 75'. V. Aychadri.

foL 144—149', saec. XL 'Sacerdotis Domini Vulframni in hoc codice continetur vita, cuius corpus sacrum Fonti- nella continet (corr. aus 'cont. Font/) c^nobium. Incipit prefatio sequentis operis. Reverentissimo atque s.' Dies ist der von Mabillon benutzte Gemeticensis.

fol. 149' folgt von derselben Hand: 'Sermo domni Ful- berti Carnotensis episcopi de nativitate sanctae Mariae'. U. 55, fol. 216, saec. XL, in 8^

foL 32 46. V. Wandregisili, beginnt; *Scripturu8 vitam' (der überarbeitete Text).

fol. 73—91. V. Audoeni, die in den AA. SS. Aug. IV, p. 810 gedruckte Recension. Vorausgeht ein Verzeichnis von 31 Capiteln unter der üeberschrift : *Incipiunt capitul. in vita sancti Audoeni episcopi', dann folgt der Prolog: 'Incipit Cprologus in', Zusatz von anderer Hand) vita sancti Audoeni Rotomagensis aecclesiae archiepiscopi, quae est secundus (corr. al. m, 'secunda') sedes Galliarum. Conditor mundi divina. Explicit prologus'. Der Text beginnt: 'Temporibus Hlotharii gloriosi' und schliesst: *Requievit ergo in ipso loco, ubi translatus fuerat, annos 165, usque Normanni vastaverunt Rotomagum et suc- cenderunt monasterium ipsius Idus Mai. sub anno domi- nicae incarnationis 842, regnante post obitum Hludoici imperatoris Hlothario et Karolo anno primo. Egregio pollens virtutis digne tropheo, Confessor Christi, immortali comte Corona, Angelici cetus consors, presul venerande, Audoene sacer, pro nostra exposce salute. Explicit vita sancti Audoeni episcopi'.

Capitel Verzeichnis und Prolog, sowie die Verse am Schlüsse habe ich in keiner anderen Hs. dieser Recension gefunden.

fol. 91'— 104'. V. Leutfredi mit den Wundern (ver- glichen).

fol. 191—209'. V. Ansberti. Der Text scheint aus mehreren Hss. zusammengearbeitet zu sein (mit Aus- wahl verglichen).

fol. 209'— 211. *Ymnus de saneto Ansberte', beginnt: 'Ansebertus Christi heres Fontinellae sinibus' (nicht in Chevalier's Repertorium ; ungedruckt?).

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Beise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 613

U. 98, foL 129, aus Jumieges: *Ex mon. Gemm. Congreg. S. Mauri'.

fol. 1 stehen einige Verse, Grabinschriften etc. von ver- schiedenen Händen des 12. Jh.'6.

1) Auf Petrus Abaelard :

'Est satis in titulo: Petrus hie iacet Abahelardus, Cui soli patuity scibiie quicquid erat'.

2) 'Quid fuit, est et erit, si quis perpendere querit:

Inmundum sperma, vas fecis, vermibus esea'.

3) üeber die neun Plagen des Landmannes:

'Prima rubens unda tabes raneque secunda. Inde Culex tristis, post musca nocivior istis. Quinta pecus stravit^ vesica sexta patravit. Pone subit grando, post bruccus dente nefando. Nona tegit solem: primam necat ultima prolem. Es folgen noch 5 ähnliche Verse. ü. 109, fol. 199, saec. XII., in 8», aus Jumieges: 'Ex mon. Gemm. Congreg. S. Mauri'.

fol. 145— 152'. V. Ebrulfi ütic: *Incipit prologus in vitam sancti Ebrulfi confessoris. Sullim§(!j divinitatis con- silium, sicut velle, semper habuif. Am Rande hat eine Hand des 13. Jh.'s bemerkt: 'Noli scribere, ne proscri- baris'.

Y. 80, fol. 174, saec. XH., in Folio, aus Jumieges : 'Ex monast. Gemm. Congreg. S. Mauri*.

fol. 45—48, V. Lambert! Traiect., ganz ähnlich der anderen Hs. von Rouen ü. 2.

fol. 65' -69'. V. Odiliae, ähnlich Bern 168, saec. XI. (Anfang und Schluss verglichen), fol. 69'— 77. V. Maximini Miciac. (Stellen verglichen).

Y. 189, fol. 136, saec. XL, in 4^, von verschiedenen Händen geschrieben, stammt aus Jumieges nach einer Eintragung saec. XVI/XVIL auf fol. 1: 'Ex monast. Gemm. Congreg. S. Mauri \

fol. 1 von einer Hand aus dem Anfange des 13. Jh.^s ein Katalog der Aebte von Saint -Ricquier: 'Nomina ab- batum Centulentium'. Derselbe ist ohne Werth und wahr- scheinlich aus Hariulfs Chronicon Centulense excerpiert, da er wie dieses mit Gervinus H. abbricht.

fol. 2—36. V. Aychadri auct. Fulberto. Hinter dieser steht fol. 36 ein Katalog der Aebte von Jumieges, von erster Hand ffeschrieben bis Godefredus (1044/5 c. 1049), von zweiter bis Gundardus (1072 1095), dann nach und nach fortgesetzt bis Johannes L (f 1292): 'Nomina abbatum Gemmeticensium. Phylibertus abbas, Aychadrus abb., Coschinus ab.,

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614 Bruno Krusch.

Dructegangus ab., Hildegarius ab., Landricas ab., Adam ab., Helisagar ab., Angilbertus ab., Ansegisus ab., Fulco ab., Ricbodo ab., Baldricus ab., Heribertus ab., Teodericus ab., Chodinus ab., Chugo ab., Gauzlenus ab., Ludovicus ab., Welpho ab., Dota Martinus ab.. Anno ab., Rodericus ab., Rodbertus ab., Teodericus ab., Willelmus ab., Rodbertus ab., postea Canth. archiepi- scopus, Godefredus ab,'

Etwas später sind zugesetzt: ^Rotbertus ab., Guntar- dus abb.' Es folgen Nachträge von verschiedenen Händen: 'Tancardus ab., Ursus ab., Willelmus ab., Eusthachius abb., Petrus abbas, Rogerius abbas, Rober- tus abbas III, Rogerius (^Rgerius* c.) abbas II, Ricar- dus abbas I, Alexander abbas, Willelmus abbas II, Willelmus abbas, Robertus abbas, Ricardus abbas II, lohannes abbas'. Mabillon, dem dieser Katalog bekannt war, giebt Annales III, 467 an, dass er von erster Hand bis Guntardus reiche, aber Ann. IV, 303 schreibt er richtig Godefridus I.

fol. 37'— 57. Hincmar's V. Remigii, beginnt: *Post vindictam', also ohne Vorrede und Capitelverzeichnis, schliesst wie U. 2 : 'eius sacerdotis iniuria. Explicit vita sancti Remigii archiepiscopi et confessoris' 118, in den AA. SS., Oct. I).

fol. 57 60'. V. Eucherii. Die Hs. ist verwandt mit den Brüsseler Hss. 9636, saec. XI/XII. und 14650, saec. XV. Diese Familie enthält einen ganz willkürlich über- arbeiteten Text. Mabillon scheint diesen Gemeticensis benutzt zu haben, oder der Conchensis, den er als seine Quelle nennt, müsste ihm ganz ähnlich gewesen sein (Anfang und Stellen verglichen).

fol. 131 136. V. Launomari, beginnt: *Davit propheta', also die in den AA. SS. lan. II, 230 gedruckte Um- arbeitung, schliesst schon: 'praedicavit' (ib. p. 233, § 18 Schluss). fol. 136' ist frei.

14. Saint-Omer. n. 311, fol. 92, saec. XII., in 4«.

fol. 76'— 85'. V. Walarici, ohne die Wunder (Stellen verglichen. Die Hs. ist verwandt mit Rouen O. 55, saec. Xlf.)i n. 698, fol. 67, saec. XL, in Folio, mit prächtigen bunten Malereien, zuletzt sind aber die Bilder nicht mehr aus- geführt.

fol. 2'— 48'. Die dritte V. Audomari mit dem Prologe,

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 615

schliesst: 'furibundus accurrit editis' (gedr. AA. SS. Sept. III, 406 414, § 37; für uns von Sackur verglichen).

fol. 52—67 sind im 14. Jh. geschrieben und erst später zugeheftet.

fol. 52—55. V. Erkenbodonis (verglichen).

fol. 57—67. Von anderer Hand saec. XIV,: Incipit vita sancti Autberti episcopi et confessoris'^ beginnt: 'banctus vir Domini Autbertus et sacerdos Christi probatissimus refulsit temporibus Dagoberti regis' und schliesst: 'multo tempore quievit'. Der Text ist also am Anfang und Ende unvollständig (gedr. Ghesquiöre, Acta SS. Belgii III, 540—562, § 29).

15. S e m u r. n. 1, saec. X., in 4®, enthielt nach alter Paginierung fol. 78, doch ist fol. 70 jetzt ausgeschnitten. Die Hs. stammt aus Reomaus (Moutiers- Saint -Jean) und gleicht sehr dem von Holder-Egger benutzten Cod. Reg. Christ. 493, saec. X. fol. 1 stehen die folgenden Verse:

'Sortior in prologo, quae sit meditatio voto*: Inter enim notos ymum me censeo totos. Aggredior fisus, lector, quod pandit Opimus, Condere sermonem, tandem servando pudorem, Scilicet ut patris currat per facta lohannis. Magnificis verbis affans, miracula terris Summi potens prostat fidisquae factor et exstat. Hie veterem luctam " zabulina fraude perustam Arripuit, magnos felix luctator in annos, Ceu paciens omnes miles expectat agones. Taliter iste modum metans a sydere motum, Succubuit vitae mitis luculenter avitae, Notificans plebi, quae sunt prosperrima menti, Terrea tempnentem, caelestia iuge potentem, Ingenitum colere sinc^ro docmate v§re Ac genitum plenum divino pneumate« lesum, Qui sibi collatum portendit rite palatum, Pectore tutamen* celsum sacrando beamen. Suplico cernentes suplix, suplicando legentes: Caelitus ignescant, igniti laude nitescant'.

fol. 1' folgen die auch im Cod. Reg. Christ, vor der V. lohannis stehenden Verse, mit weissen üncialen auf lila und graublauem Grunde gemalt:

'Incipit, ecce! patris gestorum vita lohannis, Viribus ut sevi ealcans contagia mundi,

1) ser, *noto'? 2) *lucta* c. 3) 'nenmate* c, corr.

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616 Bruno Krusch.

In tenebris radiante die^ verboque^ manuque^ SubdituB aeterno miles certamine Regi, Spe comite atque fide meritum de nomine traxif. fol. 1 bis 9. V. lohannis Reom., beginnt ohne Ueber- schrift: *Vir per cuncta praedicandus'. Es ist der in Lectionen eingetheilte Text Mabillon's, der in anderen Hss. (vgl. Paris. 5362 im Catal. Paris, der BoUandisten) aus dem längeren Texte (ÄA. SS. lan. II, 856) interpoliert worden ist. In unserer Hb. sind dagegen die überschüs- sigen Capitel des letzteren^ ebenso wie im cod. Reff. Christ., hinter der Vita nachgetragen. Es folgen nämlich:

fol. 9—9'. *Lectio VlII. Lue illa quam utinam

surrexi' (Cap. II, 3 der BoUandistenausgabe).

fol. 10—11. *Nec dissimile huic surrexit' (ibid.

II, 4).

fol. 11 11'. ^Lectio X. Quodam etenim tempore

toUaf (ib. II, 7).

fol. 11'— -12. *Vir quidam nobili persolvit' (ib. II, 8).

fol. 12 13. 'Lectio XI. Quanta quamque sublimia

gloriari' (ib. II, 9).

fol. 13 15. 'L. XII. Homelia in nativitate sancti lo- hannis', beginnt : *Sanctorum mortem semper in conspectu' und schliesst: 'victoria inmortaiis nunc et in omnia sae- cula saeculorum. Amen' (ebenso im cod. Reg. Christ.), fol. 15. Eine andere Hand, wohl erst saec. Xl., hat auf den freigelassenen Raum die folgenden Verse gesetzt: *Lectio finitur, quae patris honore politur. Haec celebri fama clara profertur in aula. Denique cum legitur, ornatu mens redimitur, Famine fachte concludens certa fatendo. Hie statuit normam, consignans maxime formam. Puliulat in natis, olim quod praetulit actis, Confugium cunctis, uno glomeramine iunctis, Praesidium fessis, solamen amabile maestis, Strenua pupillis dispensans, orsa pusillis Ac sibi subiectis, a cosmo rite reiectis, Fulgurat ut lampas, obfuscans lumine larvas. Hac sumus emeriti pastoris laude potiti'. fol. 15' 20. *Incipiunt lectiones in festivitate sancti lohannis confessoris Christi aegregii', beginnen: ^Lectio prima. Vir per cuncta praedicandus lohannes'. Es folgt also abermals der Mabillon sehe Text der V. lohannis, der aber lückenhaft ist, weil zwischen fol. 17 und 18 Blätter verloren sind. Es schliesst nämlich fol. 17' *triginta fere

1) *que' superacr, c.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 617

milibus' 3, bei Mabillon, Saec. L) und fol. 18 beginnt: <Summi sacerdotis' 12, bei Mabillon 1. 1.).

fol. 20 27'. Die tiberarbeitete Passio Mauricii. Ueber- sehrift: 'Passio sanctorum martyrum Mauritii, Exuperii, Candidi, Innocentii adque Victoris et socionim eorum, quae facta est sub persecutoribus Diocletiano et Maximiano imperatoribus'y Anfang: 'Diocietianus quondam Romanae rei publicae'. Die Hs. schliesst, wie München 22243, saec. XII. : 'et in eodem loco sicut morte ita est honore coniunctus. Haec nobis tantum de numerosa ista multi- tudine martyrum comperta sunt nomina beatissimorum Mauricii ('sciiicet' später hinzugefügt), Exsuperii, Candidi, Innocentii atque Victoris. Cetera vero nomma nobis qui- dem incognita, sed in libro vitae sunt scripta'.

fol. 30—37. Die Translationes et Miracula des Bollan- distentextes der V. lohannis. Sie beginnen: 'Lectio X. Post primariam lohannis beatissimi sepulturam sacrum corpus eins a Leonardino' und schliessen 'redierit non curatus' = AA. So. lan. II, p. 863 865 (ebenso im cod. Reg. Christ., wo sich auch die Ueberschrift ^Lectio X' findet).

fol. 37 45. Fortsetzung der obigen Mirakel. Der Text beginnt: 'Incipiunt miracula sancti lohannis confes- soris aegregii. Lect. I. Quia Universum cernimus' und schliesst: 'obsecundatur officiis' = lan. II, p. 865—868 (ebenso im cod. Reg. Christ.).

fol. 45 45'. ^Oratio. Memento, pater splendidissim§, memento tuorum per saecula filiorum' etc.

fol. 45'— 50. Hymnen auf den h. lohannes (wie im cod. Reg. Christ,).

fol. 50 69'. V. lohannis Reom. in 2 Büchern, d. i. der längere Text der AA, SS. Vorausgeht die Praescriptio des Jonas: *Anno tertio regni domni Chlotharii', dann folfft die Vorrede: *Praecellentissima sanctorum unde digressi sumus', an die sich die Capitelverzeichnisse schliessen. Von fol. 67 ist Vi Blatt ausgeschnitten, und hinter fol. 69 fehlen 4 Blätter, so dass der Text unvoll- ständig mit den Worten: *sed portavit' schliesst (AA. SS. lan. II, 862, Z, 3 v. u.). Diese Hs. benutzte Koverius, Reomaus, denn sein Exemplar brach mit denselben Worten ab. Der Vat. Reg. Christ, hat ebenfalls den längeren Text.

fol. 71' 72'. Von zwei Händen saec. XI. Die imechten ürk. Chlodovechs und fol. 73' Chlothars für Reo- maus, nach älteren Drucken herausgegeben von K. Pertz, Dipl. I, 113. 125 (verglichen).

fol. 75' 76' von einer Hand saec. XIV.: 'Hec sunt

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618 Bruno Krusch.

nomina abbatum monaBterii sancti lohannis Reomaensis. SanctuB lohannes primus fundator loci", ist der von Roverius veröffentlichte Abtskatalog. Er schliesst unvoll- ständig: ^Stepbanus postea Autissiodor abbas', weil hinter fol. 76 zwei Blätter ausgeschnitten sind, n. 24, fol. 138, in 8*>, enthält fol. 1—45 von einer Hand saec. XV. das Martjrologium Monasterii S. lohannis. Es beginnt un- vollständig mit dem S.März: ^In Hispania sanctorum Emu- therii et Cheldonii'. Ich habe die auf Reomaus bezüglichen Notizen ausgezogen:

'5. Id. Marcii. Et in Reomau cenobio excepcio cor- poris sancti lohannis conf. Christi egre^i.

17. El. Mai. Et in Reomau cenobio deposicio sancti Silvestri discipuli sancti lohannis conf,

4. Kl. lulii. Et in Reomau ('mcMsasterio' ist getilgt) vico dedicatio ecclesie sancti M^auricii martyris, in qua sanctus lohannes conf. corpore quiescit.

10. Kl. Octobris. Et in Reomau cenobio translacio corporis sancti patris nostri beatissimi lohannis conf., ad cuius reverentissimam tumbam beneficia devote po- stulata reportantur multigena'.

16. Das grosse Trierer Legendarium.

Unter den grossen Sammlungen von Heiligenleben, die auf deutschem Boden entstanden smd, ist die von St. Maximin in Trier die umfan^eichste. Sie bestand ursprünglich aus 9 starken Folio-Bänden, während die bayerisch-österreichischen Legendare 1, mit denen sie zunächst zu vergleichen ist, nur 5 oder 6 Bände zählen. An Alter steht sie jenen zwar nach, sie übertrifft sie aber an Reichhaltigkeit des Stoffes, wenig- stens für die Merowineische Periode, bei Weitem. Während dem bayerischen Sammler kaum andere als heimathliche Quellen zu Gebote standen, waren dem Trierer vermöge der günstigen geographischen Lage in gleicher Weise Hss. aus Wälschland wie aus Deutschland zugänglich. Ich habe mich bemüht^ für die fränkischen Heiligenleben die Hss. zu ermitteln, mit denen das Trierer Legendär die nächste Verwandtschaft zeigt, um so auf die Quellen des Sammlers zu kommen. Zunächst sind natürlich Hss. der Trierer Diöcese ausgebeutet worden. Der Text der V. Eucherii und Trudonis Reicht der Genter Hs. 307, saec. XI., die aus St. Maximin m Trier stammt; viele andere (im October V. Remacli. Remigii, Leodegarii; im Nov. .Huberti, Lamberti, Willibrordi) zeigen Verwandtschaft mit einer jetzt in Berlin, Ms. 1;heoL lat. toh 267, befindlichen Hs.

1) Vergl. Archiv X, 644.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 619

saec. XII., aus Springirsbach in der Diöcese Trier. In den V. Aviti, Eustasii, Medardi finden sich Lesarten der Wiener Hs. 430, saec. XL, die in Salzburg geschrieben ist. Eine andere Quelle des Legendars war ganz nahe verwandt mit der Weissenburger Hs. der V. Ättalae, Fursei, Gaugerici, luliani, aus dem 10. Jh., jetzt Brüssel 7984. Aus Metz mag die V. Columbani bezogen sein, denn ihr Text stimmt mit der dortigen Hs. 523, saec. XL Endlich finden sich analoge Texte noch in Hss. aus St. Jacob in Lüttich (jetzt Köln 163), Reims 1142 und Cluny (Paris, nouv. acq. 2261).

Ein sehr reichhaltiges handschriftliches Material ist in dieser Sammlung vereinigt worden. Der Veranstalter derselben zeigt in der Auswahl der Texte sich nicht ganz unkritisch. Von den Vitae, die in mehreren Bearbeitungen erhalten sind, hat er in zwei Fällen, bei der V. Sulpicii und Gaugerici, die ältere ge- wählt. Für die Textkritik der Merowingischen Heiligenleben hat daher die Trierer Sammlung einigen Werth, der allerdings, wie bei allen diesen nach dem Kalender geordneten Samm- lungen, nur ein secundärer ist. Für die Geschichte der Texte ist sie aber von hervorragendem Interesse. Es ist nämlich eine der Sammlungen, die BoUandus und seine nächsten Nach- folger für die AA. SS. benutzt haben. Wenn man dort Les- arten aus 'Ms. S. Maximini' angeführt findet, wird man zu- nächst auf unsere Sammlung rathen dürfen.

Die Trierer Sammlung ist im 13. Jh. in zwei Columnen auf Pergament geschrieben. Durch das Schicksal ausein- ander gerissen, ist sie jetzt über drei Bibliotheken vertheilt. Zwei Bände kamen in Folge der französischen Occupation nach Paris und befinden sich heute in der Nationalbibliothek. Die übrigen gelangten in Privatbesitz und sind erst 1827 und 1840 nach dem Tode ihrer bisherigen Besitzer in die Trierer Bibliothek übergegangen. Vier von ihnen verwahrt heute die Stadt-, zwei die Seminar -Bibliothek; der Decemberband aber ist verschollen.

Die nachfolgende Uebersicht über den Inhalt beschränkt sich zwar auf die Merowingischen Heiligenleben, bat aber da- durch allgemeineres Interesse, weil man aus ihr sieht, wie der ganze Stoff vertheilt ist, und wo man die einzelnen Bände zu suchen hat. Eine Beschreibung der vier in der Stadtbibliothek befindlichen Bände, die aber für unsere Zwecke nicht aus- reichend ist, befindet sich im Archiv VIII, 600. Waitz schätzt dort die Zahl der übrigen Bände auf drei, thatsächlich sind es aber fünf.

Januar. Paris, lat. 9741 (Suppl. lat. 496), p. 453. Auf dem Rücken des gepressten Pergamenteinbandes steht ACTA SANGT. lANÜARII. Die Herkunft bezeugen Eintragungen auf

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620 Bruno Krusch.

p. 1. 'Ex libris imperialis monasterii sancti Maximini. Departement du Mont-Tonnerre', und von älterer Hand auf

p. 452. *Liber sancti Maximini Treverensis archiepi- scopi. Si quis eum abstulerit vel invadaverit, anathema sit m aetemum. Amen. Hunc librum comparavit bonae memoriae prior Fridericus'.

p. 66 74. V. Oenovefae. Ist die Reeension C, welche unter Benutzung dieser Hs. BoUand, AA. SS. lan. I, p. 143 bis 147. herausgab. Die von dem Herausgeber aus dem 'Ms. S. Max.' angeführten Lesarten : § 30 'Achaicum', § 42 'praeconium' für 'monumentum', stehen gerade so in der vorliegenden Hs.^ aber § 32 Uest die Hs. 'Besfustus' und nicht 'Besuustus'y wie der Druck angiebt.

p. 139 140. Von einer Hand saec. XV. die V. Ir- minae, welche nach Weiland in der Zeitschrift Treviris oder Trierisches Archiv H, 281 gedruckt ist. Theofrid von Echtemach hat diese Schrift auf den Wunsch der Nonnen des Klosters Deren verfasst und sie in dem vor- angestellten Prolog ihnen gewidmet. Da dieser von literar- historischem Werthe ist, lasse ich ihn nach meiner Ab- schrift hier folgen:

Incipit prologus in vitam sancte Yrmine virginis. Divina favente gratia^ sanctis sororibus apud Horreum Deo et beate Marie servientibus frater Theofridus Epternacensis > ecclesie alumpnus salutem cum devotis oracionibus. Quod nostre humilitatis sinoi- plicitas vitam vel actus sancte ac Deo dilecte Yrmine virginis scribere presumit, vestre peticionis et sancte devocionis contemplacio nos compellit. Qua de re nostre servitutis obsequium si quid, quod hac materia dignum sit, propalabit, vestre pocius quam nostre pro- bacionis examen iudicabit. Facilius enim aliorum errata

Saam nostra videmus, et dum in alios severi, in nos ementes existimus, actionis nostre maculas indulgen- tissime preterimus. Idcireo appensionis vestre com- probacioni nostri laborem operis committimus, in quo pro capacitate ingenii vestris obtemperasse preceptis et gestorum ordinem veraciter propalasse summam nostre intencionis constituimus.

Unter der üeberschrift: ^Incipit vita sanctissime Yr- mine virginis' folgt dann der Text des Lebens, den Theo- derich ganz in seinen *Liber aureus S. Willibrordi Epter- nacensis' aufgenommen hat (SS. XXHI, p. 48), weshalb

1) 'Epternacens* c.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 621

er selbst auch zuerst von Weiland für den Verfasser gehalten worden ist. Er hat aber seinen Vorgänger nicht ohne einige Aenderungen und Zusätze ausge- schrieben. Qleich im Anfang sind die Worte 'de Nan- thilde' sein Eigenthum, denn sie finden sich nicht in der Quelle. Schon weiter oben hatte er behauptet^ dass Dago- bert von der Nanthilde die drei Töchter Kegentrudis, Irmina und Adela gehabt habe. Er wiederholt also in der Vita eine schon früher geäusserte Ansicht^ die übri- gens auch in der gefälschten Urk. Dagoberts für Oeren (Pertz, Dinl. I, p. 169) zum Ausdruck gebracht ist. Eine sehr gründliche Quellenuntersuchung der V. Irminae hat neuerdings Poncelet in den Anal. BoUand. VIII, 285. 286 geliefert. Sein Ergebnis ist, dass in dieser Vita theils schlechte Quellen, theils gute alte benutzt sind, aber keine, die wir nicht noch besässen. Selbständigen Werth hat sie also nicht. Sie schliesst SS. XXIII, S. 50, Z. 10 ^sacramentis celo reddidit animam, terre camis materiam. Explicit vita sancte Yrmine virginis'.

p. 223-232. V. Fursei, ist ganz ähnlich Brüssel 7984, saec. X. (Stellen verglichen). i

p. 238—240. V. Sulpicii Bitur., der ältere Text ohne den Prolog. Benutzt in den AA. SS. lan. II, 175 (ver- glichen).

p. 325 331. V. Praejecti, beginnt: 'Superna Caritas', also die Ueberarbeitunff (Stellen verglichen).

p. 435 444. V. Aldegundis, beginnt: ^Cum omnia divinarum eloquia*, ist die AA. SS. lan. II, 1035, unter Benutzung dieser Hs. gedruckte Ueberarbeitung. Der Schiuss der Vita, der im Drucke ganz entstellt ist, lässt sich aus dieser Hs. und aus Brüssel 14924, saec. XII. verbessern.

Februar, März, April.

Trier, Stadtbibliothek Cat. mss. 1151, Num. Loc. 453 (vor- her n. 962), fol. 223, enthält die Monate Februar, März und April. Der Band kam 1827 durch Geschenk des D. Hermes in die Stadtbibliothek.

foL ir 15'. V. Amandi ohne Vorrede und Capitel- verzeichnis (gleicht Brüssel 14650, saec. X.).

fol. 15' 19. V. Vedasti von Alcuin, ohne Prolog und ohne jede Capiteleintheilung, ist die in den AA. SS. Febr. I, p. 79ö benutzte Hs., denn die dort aus dem *Ms. S. Maxi- mini' angeführten Lesarten *magis magisque excresceret' und 'pietatis orationem' finden sich hier wieder. Verwandt ist diese Hs. mit Berlin, Ms. theol. lat. fol. 267, saec. XII. fol. 23' 25. V. Amanta Ruthenensis, der abgekürzte

Neues Archiv etc. XVIII. 40

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622 Bruno Kmsch.

Text, wie in BrüBsel 9289, saec. XI. ; vgl. Auct. antiq. IV', 2, p. xxn.

fol. 64' 66'. V. Eucherii Aurelian. Die Hs. ist ähnlich der Genter 307, saec. XI. ; sie wurde von Henschen benutzt und auch yon mir yerglichen.

fol. 67—68'. V. Albini auct. Portunato, beginnt: 'Reli- giosorum vitam virorum', also ohne den Prolog; ist die von den Bollandisten benutzte, in meiner Ausgabe, Aact. antiq. IV, 2, p. XV mit Y bezeichnete Hs.

foL 71. 72. V. Attalae, mit einer grossen Lücke. Es fehlen mitten in der Zeile Migne LXXXVII, p. 1056, 17 ^beatum' 1058, 35 ^ut potuero', wie auch in Brüssel 7984, saec. X.

fol. 85 102. V. Gtertrudis, ist die Bearbeitung in drei Büchern, in meiner Ausgabe (SS. rer. Merov. II, p. 451) C 1. Dieselbe Recension enthält Brüssel 5649, saec. XII.; vgl. Bolland. Cat. Bruxeil. I, p. 695.

fol. 156 157'. V. Paterni auct. Fortunato, beginnt: ^Religiosorum actuum gesta', also ohne den Prolog. Wurde von den BoUandisten, AA. SS. Apr. II, 425, benutzt und ist in meiner Ausgabe mit V bezeichnet; vgl. Auct. antiq. IV, 2, p. XVI.

fol. 195. 196. V. Ursmari, ist die Bearbeitung des Ratherius.

fol. 205— -207. V. Lupi Senon. Diese von den Bollan- disten, AA. SS. Sept. I, 255, benutzte Hs. ist ganz ähn- lich Paris. 5308, saec. XII.

Mai.

Trier, Stadtbibliothek Cat. mss. 1151, Num. loc. 454 (vorher n. 963) enthält nur den Mai. Auf der letzten Seite steht von einer Hand saec. XV.: ^Iste über pertinet monasterio Sancti Maximini extra muros Treverenses ordinis sancti Benedicti. Si quis abstulerit, anathema sit'.

fol. 16. Passio Sigismundi, verwandt mit der Bemer Hs. n. 24, saec. XL, nach den von mir ausgeschriebenen Lesarten: SS. rer. Merov. II, 333, Z. 5 ^Scanadavii'] <Sca- thorii', Z. 6 'alia'] 'aliqua', S. 337, Z. 1 'exorabat] ^depre- cabatur', S. 339, Z. 12 *est'] fehlt, aber Z. 14 'quisquis', wie der Text, fol. 26. Passio Floriani, der kürzere Text, fol. 46'. Passio Gengulfi, ist ähnlich den Hss. in Namur, Seminar, saec. XL, Brüssel 18018, saec. XII. und Paris. 9740, saec. XII., die sämmtlich den interpolierten Text der Ausgabe, AA. SS. Mai. II, 644, bieten.

foT. 52. V. Servatii. Diese frühestens unter Heinrich IV. geschriebene Erweiterung, beginnt zuerst, wie die zweite

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 623

Vita: 'Incipit vita sanctissimi Servacii episcopi Tun- grensis. Ad illuminandum genus humanum multas in hoc mundo'. Der Verf. weiss aber gleich über die Abstam- mung des Heiligen imd seine erste Jugend viel mehr zu erzählen, als die älteren Quellen, behandelt auch die Schicksale des Bisthums nach dem Tode des Servatius, dessen Translationen und Cultus bis auf seine Zeit, wie dies aus meinen Auszügen hervorgeht:

^Phestia cum felici coniuge sua Memelia, de qua sanctissimum ibidem genuit Servatium. Igitur cum nie amantissimus Domini Servatius in puerili etate sub

matris ubere in qua fere quadraginta annos fue-

rat episcopus, designavit locum sepulture, ubi vite eins termino feliciter transacto sepultus est cum magno honore, sicut usque hodie videtur in templo eodem ad gloriam et benedictionem illius, qui vivit et regnat solus mirabilis, solus sanctus et omnipotens, nunc et semper et per infinita secula seculorum. Amen.

Nunc sequitur electio preciosissimi confessoris Gun- dulfiy qui moribus, continentia et eruditione nullo prio-

rum imerior (behandelt die Bischöfe von Maestricht

bis Hubert)

De hiis actenus, nunc de beati translatione Servatii pauca [)erstringemus.

De victoria Karoli Magni et translatione sancti Ser- vatii. Karolo magno monarchiam regni gubemante

Exiit ergo edictum ab augusto Heinrico, ut Servatiane venerationis religio summa devotione per secula seculo- rum haberetur in Goslariensi emporio.

Eiusdem adhuc augusti tempore in campestribus

Sublato inmortales ad sedes Henrico secundo Romani orbis augusto ipsiusque filio Henrico tum rege quarto, post autem tertio imperatore pilam omnis terre manu eulogica gestaute, Anno sanctus A^rippinensium presul idemque inclitissimus regni consul pariterque pontifex Trevirorum Eberhardus cum duce Lothariorum Gode- frido cumque Ainrico comite palatino enarrare velimus, Dei hec operantis magnificentiam universaliter laudemus, cui laus sit et gloria in omnia secula. Amen. Explicit vita sanctissimi Servacii Tungrensis ecclesie an- tistitis'. Dieser Vita sind die Abschnitte über die Translationen in dem Henschen'schen Aufsatze über den h. Servatius entnommen, AA. SS. Mai. HI, p. 217 bis 222.

fol. 113. V. Germani Paris., gleicht völlig der Hs. im Kölner Archiv 163, saec. XI/XII. Mit dieser hat die Trierer die Lesarten und Interpolationen der Petersburger

40*

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624 Bruno KruBch.

Hs.; F. Otd. ly n. 12, in meiner Ausgabe, Auct. antiq. IV, 2, S. 19, Z. 34, S. 25, Z. 38. 41, und ausserdem den Zusatz der älteren Ausgaben S. 12, Z. 24 hinter ^miraculo', der aber in den Hss. etwas anders gefasst ist: 'cuius bonis operibus inflammatus episcopus sanctum virum in custo- dia trudebat, quem predicabant demonia, cui ad nutum divinum ap(p)eriebatur ergastulum, sed non hinc egre- diebatur, nisi daretur praeceptio'.

fol. 122. V. Maxi mini Trever. (verglichen). Es folgt als 2. Buch Sigehard, ^De miraculis S. Maximini', unter Benutzung dieser Hs. herausgegeben von Henschen, AA. SS. Mai. VII, 25, und auszugsweise von Waitz, SS. IV, 229.

fol. 160. 'Incipit passio sancti Bonifacii Moguntinensis archiepiscopi , qui extitit temporibus Earoli nobilissimi regis (jVLi senior dicitur et Pippini fratris eins*. Anfang der Vita: 'Temporibus venerandi Earoli qui senior dici- tur et Pippini fratris eins iiiit quidam antistes nomine Geroldus', schliesst: 'presente IIP Othone imperatore, qui et ipse suo predio in Turingia sito ecclesiam eandem sub impressione cjrographi dote confirmans ditavit, regnante domino nostro Amen. Explicit passio sancti Boni- facii episcopi et confessoris'. Dies ist die einzige Hs. der Passio Bonifacii, welche hieraus von Henschen, AA. SS. lun. I, 473, und von Jaffö, Bibliotheca III, p. 471, gedruckt ist.

fol. 163. 'Item incipit vita et passio eiusdem archi- episcopi prolixioris edititionis (!)', folgt Willibald's Schrift. Diese Hs. benutzte Henschen für seine Ausgabe 1. c. p. 460.

Juni, Juli. Trier, Stadtbibliothek Cat. mss. 1151, Num. Loc. 455 (vor- her n. 964) enthält die Monate Juni und Juli.

fol. 3. V. Clodulfi Mett.

fol. 9. V. Medardi, gleicht der Hs. Wien 430, saec. XI., hat aber nicht wie diese die Subscription 'Fortunatus' etc. (Auct. antiq. IV, 2, p. 73, 8). Die Hs. ist von den Bol- landisten, AA. SS. lun. II, 79 benutzt. Wie diese richtig bemerken, fehlt Cap. 7.

fol. 46. V. Aviti Miciac, beginnt: *Igitur Avitus infra Aurelianorum menia', ist also derselbe Text, den auch Paris. 15436, München 18546, Wien 430, sämmtlich saec. XL, enthalten.

fol. 49. V. Aniani, die ältere (gleicht den Hss. in Wien und München).

fol. 52\ V. Eustasii (verwandt mit den Hss. Brüssel 8518, saec. X., und Wien 430, saec. XI.).

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 625

fol. 118. V. Goaris auct. Wandalberto.

fol. 131. Passio Kiliani, beginnt: *Sanctorum martyrum certamina', ist also die üeberarbeitung, wie auch in der Hs. der Trierer Dombibliothek 93, saec. XII.

fol. 150'. V. Amalbergae.

fol. 205. V. Segolenae, beginnt: 'Igitur Segolena fuit ex urbe Albiensium', also ohne Vorrede und Capitelver- zeiehnis.

fol. 214'. V. Magnerici.

fol. 220. V. Clodesindis, beginnt: 'Dens qui tue vir- tutis potestate'.

Augfust.

Paris, lat. 9742 (Suppl. lat. 196»), p. 492, enthält, wie auf den Rücken aes gepressten rergamentbandes gedruckt ist, ACTA SANCT. AÜGÜSTI. Die Herkunft der Hs. wird bezeugt durch eine Eintragung saec. XIV. auf p. 492: 'Coaex monasterii sancti Maximini prope Treve- rim\ Im Anfange dieses Jahrh. bemerkte man auf dem Vorsetzblatte: 'Departement du Mont-Tonnerre'.

p. 50 54. Passio Afrae, verwandt mit der Hs. von Montpellier H. n. 55, saec. VIII/IX. und Reims 1142, saec. XIII., mit denen die Trierer auch den Zusatz über die römischen Märtyrer gemeinsam hat; vergl. Anl. 2 (Stellen verglichen).

p. 122—125. V. Gaugerici, die ältere (die Hs. gleicht Brüssel 7984, saec. X.; ganz verglichen).

p. 126—134. Fortunafs V. Radegundis. Ueberschrift: *Prologus in vitam sancte Radegundis regine\ Die Hs. liest S. 365, 33, Note s^ wie 3a. b, und schliesst ähnlich, wie 3b: 'prosequantur, adiuvante Deo, qui vivit et regnat in secula seculorum. Amen. Explicit vita sancte Rade- gundis regine\ Ich hatte sie also Script, rer. Merov. II, S. 361, richtig mit 3e bezeichnet.

p. 179—186. V. Arnulfi. Ueberschrift: ^ncipit vita sancti Arnulfi*. Die Vorrede fehlt; die Hs. beginnt nämlich: 'Beatus ergo Arnulfus episcopus'. Folgende Abweichungen von der Ausgabe, Script, rer. Merov. II, habe ich notiert: p. 433, 27: *itinerare (= B 1), 439, 13 admissum habet (= B 2), 'caput' (= B 2). Die Hs. ist also ähnlich der von Mombritius benutzten. Leider hatte dieser Herausgeber den Schluss der Vita stark gekürzt, wie er es aus Rücksicht auf den Raum häufig zu thun pflegte. Daher war aus seiner Ausgabe nicht zu ersehen, wie seine Vorlage endigte. Die Trierer Hs. giebt darüber Auskunft. Sie hat am Schlüsse dieselbe Interpolation, wie B 3: 'inorme volumen et magnum legentibus affuissetf,

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626 Bruno Krnsch.

mit den Varianten ^m. pauca saltim aliqua' und 'omni- potenti Deo lesn', schliesst aber schon 'gloria cum Patre et Spiritu sancto per infinita seculorum secuia. Amen. ExpUcit vita sive translatio sancti Amulfi Metensis epi- scojpi', alBO, wie man sieht, ohne den Zusatz über Bischof Chlodulf. Dies ist der beste Beweis dafür, dass erst der Urheber der Handschriften -Klasse B 3 die unwahre An- gabe hinzugeschwindelt hat.

p. 230—237. V. Philiberti (verwandt mit Paris, Nouv. acq. 2261, s. XI/XIL).

p. 243 280. 'Incipit vita sancti Audoeni episcopi et confessoris', beginnt: *Vitam beati confessoris autem (!)

Sontificis'. Ist die in den Analecta BoU. V, p. 76 ge- ruckte Ueberarbeitung.

p. 292. 293. ^Incipit passio sancti luliani martyris Arvemensis', gedr. Script, rer. Merov. I, 879. Die Hs. gleicht den Codd. Paris. 17002, saec. X., Brüssel 7984, saec. X., und Ronen 1379, saec. X/XI. Mit diesen liest sie p. 879, 19: 'cuius patrocinium plebs hec sibi ob- venisse congaudet', pag. 880, 13: ^ussit cum post com- perendinatis diebus', p. 881, 2: *nunc vero populo huic'. bpeciell mit der Hs. von Ronen hat sie gemeinsam p. 879, 21: 'passionis' für passionem'; mit dieser ergänzt sie auch p. 880, 26 eine Lücke von Paris. 17002 folgender- maassen: 'Tempus ergo absolutionis interrogans, eviden- tissime patuif etc.

September.

Trier, Seminarbibliothek R. no. I, 11, enthält den Monat September. Die Hs. kam 1840 aus der Bibliothek des Professors der Kirchengeschichte I. Marx an das Seminar.

V. Remacli ohne Vorrede, gleicht den Hss. in Bamberg E III, 1 und Berlin, Ms. theol. lat. Fol. 267, saec. XII. Auf die Vita folgen die Wunder: 'Incipiunt miracula eiusdem confessoris\ Sie beginnen: ^Post expletum nam- que' und reichen nur bis I, 8 incl. Dann ist noch der Schluss des 2. Buches: 'Hiis et aliis compluribus virtu- tum declaratur' etc. hinzugefügt. Nicht benutzt in Holder- Egger's Ausgrabe SS. XV, p. 433.

^Vita sancti Magnoaldi, qui et Magnus, discipuli sancti Columbam et sancti Galli', beginnt: 'Tempore illo cum beatissimus Columbanus simuP (ebenso im Sangall. 566, saec. XIL).

V. Romarici (verglichen).

V. Amati (verglichen).

V. Adelfii, bricht schon mit den Worten 'repperit

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 627

est' am Schluss von Cap. 9, bei Mabillon, Saec. IL, 604, ab (verglichen).

Passio Lambert!, d. i. die früher unter Reiner's Namen veröffentlichte, von Suysken dem Sigibert von Grembloux zugeschriebene Bearbeitung. Ueberschrift : 'Incipit passio sancti Lamberti episcopi et martyris'. Der Text beginnt *Gloriosus vir Lambertus eterno Kegi martir acceptus' und endigt mit dem AA. SS. Sept. V, 601, gedruckten ^Epylogus. Vitam sancti Lamberti primus Agilfiidi epi- scopi iussu usque ad Pippinum decimum. Explicit

passio sancti Lamberti epucopi et martyris'.

Passio Mauricii, beginnt: *Diocletianus (^uondam Romane rei publice princeps', also die Ueberarbeitung.

Passio Emmerammi, der interpolierte Text. Anfang: 'In nomine Dei summi in perpetuum' (ebenso in Paris. 5308, saec. XII.).

October.

Trier, Stadtbibliothek Cat. mss. 1151, Num. loc. 456 (vor- her n. 965), enthält den Monat October.

fol. 1. Hincmar's V. Remigii. Es fehlen das Kapitel- verzeichnis und die Zeichen am Rande des Textes, auch das Testament des Remigius und die Verse am Schlüsse der Vita. Die Hs. ist ganz ähnlich Berlin, Ms. theol. lat. fol. 267, saec. XU.

fol. 19. V. Nicetii Trev. (ist Greg., V. Patr. c. 17).

fol. 22. V. Leodegarii auct. Ursino (ähnlich Berlin 267, saec. XII.).

fol. 63. Passio Venantii abb. (ist Greg., V. Patr. c. 16, ohne die Vorrede).

fol. 78'. V. Galli auct. Walahfrido. Es fehlen die Capitelverzeichnisse und im 2. Buche die Capitel 8. 9. 11. 12. 15-20. 24. 26. 28 36. 38-45 (ähnfich Berlin 267, saec. XII; aber dort fehlt das 2. Buch ganz).

fol. 128. V. Arbogasti.

fol. 132'. V. Bibiani (ähnlich Köln 171, saec. XV.; verglichen).

November.

Trier, Seminarbibliothek R. I, 12, enthält den Monat November.

fol. 17 24 sind verloren.

fol. 25—26'. Der Text der V. Huberti von Jonas be- ginnt mit Cap. 15: ^Anno sexto decimo felicissimi eins excessus' und schliesst ohne die Fortsetzung: 4ustissimo- que consortio mereamur connumerari. Cui est honor et Imperium Amen' (ebenso in Berlin 267, saec. XII.).

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628 Bruno Krusch.

fol. 26'— 34'. V. Willibrordi, das 1. Buch mit der Homilie am Schiasse. Die Hs. gleicht denen in Trier, Dombibliothek 93, saec. XI/XIL, und in Berlin 267, saec. XII. In diesen beiden fehlt aber die Homilie (Pro- ben verglichen).

fol. 4§' 53. V. Leonardi Nobiliac. (verglichen die Auszüge, welche ich aufoehme).

fol. 53 54'. Translatio et Miracuia S. Leonardi, be- ginnen: ^Preterea post transitum sancti Leonardi' und schliessen: ^opus est ullis effundere verbis. Explicit vita sancti Leonardi'. ».

fol. 116—132'. V. Columbani. Gleicht der Metzer Hs. 523, saec. XL, denn beide versetzen die Stelle Migne LXXXVII, p. 1012, 12, 'cum facta dictis' 1013, 26. 'Ea ergo vestro' unter Hinzufügung von ^libramine' hinter p. 1014, 11 'turbidines et'.

fol. 154—162'. V. Trudonis. Diese Hs. ist mit der Bemer 168, saec. XL und der Genter 307, saec. XL, die ebenfalls aus Trier stammt, verwandt. Alle drei haben eine grosse Lücke von Cap. 22 *in honorem sancti patris' bis Cap. 25 *fur vero eum a longe'. Bald darnach in Cap. 26 *Qui statim cum' bricht die Trierer ab, weil das folgende Blatt verloren ist.

fol. 190—193. 'Incipit vita beate Bylihildis abbatisse. Post diaboli dilapidationem imperii Cuius meritis florentibus et apud Deum efficatiter valentibus ipso in loco plurima post hec claruere miracuia, prestante Domino. Amen. Explicit vita sancte Biiihildis abbatisse'.

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Anlagen.

1. Die älteste Vita Praejecti.

Vom Bischof Praejectus von Clermont sind zwei Lebensbe- schreibungen vorhanden. Die eine von Bolland », AA. SS. lan. II, 630, aus einer Utrechter Hs. veröffentlichte und von Mabillon, Saec. II, 640, ohne Benutzung einer anderen Hs. nachgedruckte Vita beginnt gleich mit der Bischofswahl des Heiligen und schliesst mit dessen Martyrium. Dagegen wird in der anderen kürzer gefassten die Erzählung von der Geburt bis zu den Wundern nach dem Tode des Heiligen geführt. Vor dieser befinden sich in einigen Hss. (Rouen 1381, saec. XL, Paris. 3788, 16736, beide saec. XII.) zwei Vorreden mit den An- fangen 'Studii fuit' und 'Supema Caritas', die meisten Hss. haben aber nur die letztere; Bolland hat beide gedruckt, Mabillon nur die erstere.

Beide Vitae gelten für gleichzeitig. Der erste Biograph ist sicher Zeitgenosse. Zweimal beruft er sich auf Augen- zeugen. Während Praejectus die Gräber der h. Cassius, Victorinus und Anatholianus öffnen Hess, wurde ein Armer geheilt, der etwa 15 Jahre gebrechlich gewesen war. Dieses Wunder hatte der Verf. von einem Manne gehört, der selbst zugegen gewesen war: 'in tantum veritas patet, ut qui haec vidit, ipse verbis intimaverit'. Bei der Ermordung des Prae- jectus sahen die Clermonter Senatoren Bodo und Placidus, auf deren Veranlassung die That geschah, drei Sterne auf das Haus niederfallen, in welchem sich der Heilige befand. *Die genannten Männer bestätigen noch heute', fügt der Verf. hinzu, Miese Erscheinung gesehen zu haben'. Indessen ist auf solche Zeugnisse nicht allzuviel zu geben, da sie häufig gefälscht wurden. Vor allem kommt in Betracht, ob der Verf. nach seiner Darstellung für gut unterrichtet zu halten ist. Und das ist er in der That, wie eine Uebersicht über den Inhalt der Vita zeigt.

Bei der Vakanz des Bischofsstuhles von Clermont unter Childerich (663—675) war die Stadt wegen der bevorstehenden Wahl in Parteien zerklüftet. Es bewarb sich um diese kirch- liche Ehrenstelle auch der dortige Graf Genesius und er hätte, da er von der stärksten Partei unterstützt wurde, gewiss sein Ziel erreicht, wenn er nicht selbst aus Rücksicht auf die

1) Ein Stück davon hatte schon vorher Dachesne, Script. Franc, tom. I ans einer Hs. von Arras gedruckt.

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630 Bruno Knisch.

Canones zurückgetreten wäre. Erst jetzt wurde vom Clerus und Volk PraejectuB gewählt. Dessen Vertrauter wurde Evo- dius. Dieser rieth dem Grafen Genesius, weil er kinderlos war, die Kirche zum Erben einzusetzen. Der Graf gründete nun in Chamali^resy einer Vorstadt von Clermont, ein Nonnen- kloster nach der Regel der h. Benedictus, Caesarius und Columbanus, und da dieses gedieh, erbaute der Bischof auf dem Gute der Caesaria^ in einer Vorstadt von Clermont; noch ein anderes. Vorher gab es dort kaum Nonnenklöster. Prae- jectus baute auch auf seinen Gütern in Colombier ein Xeno- dochium. Er berief Äerzte för dasselbe und stellte 20 Betten für die Kranken auf. Zu Ehren der Clermonter Heiligen CassiuB, Victorinus und Anatholianus begann er ein Kloster zu erbauen, aber Schwierigkeiten veranlassten ihn, das Werk aufzugeben.

In Angelegenheiten seiner Kirche besah sich Praejeetus an den Hof König Childerichs. Nach Ueberschreitung der Vogesen gelangte er nach Doroangus, heute St. Amarin unweit Mülhausen, in dessen Nähe sich Amarinus mit Erlaubnis des Warnacharius , eines vornehmen Mannes, eine Celle erbaut hatte. Er fand den Amarinus, der mit einigen Schülern hier in der grössten Armuth lebte, fieberkrank; als er aber die Celle betrat und ihn bekreuzigte, wich sofort das Fieber. Nach dieser Unterbrechung setzte der Bischof seine Reise fort. Am Hofe fand er beim Könige und seiner Um- gebung die beste Aufnahme. Der Majordomus zeigte sich seinem Wunsche geneigt und so konnte er mit einem vom Könige bekräftigten Privileg für seine Kirche die Rückreise antreten.

Ein ernsterer Anlass führte den Praejeetus zum zweiten Male an den Hof. Es lebte damals in der Auvergne eine ebenso fromme als reiche Frau, Namens Claudia. Diese bewog der Bischof dazu, ihr ganzes Vermögen ihm für die Armen zu schenken. Dafür liess er sie nach ihrem Tode mit gössen Ehren bestatten. Deren Tochter hatte der Patricius Hector von Marseille geraubt und zu seiner Beischläferin gemacht. Dieser verklagte den Praejeetus bei König Childerich, der damals beide Reiche regierte (673—675), wegen der Zueignung der Güter der Claudia und es unterstützte sein Vorhaben beim Könige Leudegar, mit dem er sich für diesen verbrecherischen Anschlag verbrüdert hatte. Dieses Aergemis führte später zu dessen Martyrium. Hector setzte es beim Könige durch, dass dieser Spezial - Beauftragte ('missos ex latere') absandte, die den Praejeetus unter Bürgschaft vor den Hof laden sollten. Das heilige Osterfest war vor der Thür, und der Bischof befand sich in grosser Betrübnis, dass er es nicht in seiner Stadt feiern konnte. Der König befand sich damals in Autun, wo

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Beise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 631

eine stattliche Versammlung von Bischöfen und weltlichen Grossen zusammengeströmt war. Nachdem Praejectus hier angelangt war, begab er sich an den Ort im Palaste, wo die Prozesse verhandelt zu werden pflegen, um mit Hector in der obigen Sache zu rechten. Unter Berufung auf die Canones und die Lex fiomana>, nach der sowohl die 7 Tage vor als nach Ostern juristische Feiertage sind, wandte er ein, dass der Ostersonnabend, an dem die Ostervigilien gefeiert zu werden pflegen, kein Rechtstag sei, er sich also an demselben nicht verantworten könne. Diesen Grund liess die Gegen- partei nicht gelten. Von allen Seiten gedrängt, berief er sich endlich auf die Königin Imnichildis, der die Angelegenheiten der Kirche befohlen seien. Dadurch erreichte er, dass die Sache unentschieden blieb. Als er nun dem Könige und der Königin sein Missgeschick erzählte, wie er unter Bürgschaft vorgeladen sei, baten ihn diese öffentlich um Verzeihung und zeigten sich sehr niedergeschlagen ob seines Ungemaches. Während Hector sich auf Bischof Leudegar stützte, baten die weltlichen Grossen imd Bischöfe mit königlicher Erlaubnis am Abend den Praejectus inständigst, die Celebrierung der Ostervigilie zu übernehmen zur Sicherheit des Königs und für den Frieden der Kirche (^pro statum regis vel pacem

?cclesie'). Bei dieser Nachricht entfloh Hector w^ährend der facht, hauptsächlich deshalb, weil er das Vertrauen des Majordomus Wulfoald gemissbraucht hatte. Ebenso ergriff Leudegar die Flucht, nachdem er streng bestraft worden war. Hector, durch dessen Entweichung Praejectus in der Achtung des Hofes noch mehr gestiegen war, wurde ergriffen und auf Befehl des Königs hingerichtet, sein Freund Leudegar aber zur Busse in die Verbannung nach Luxeuil Verstössen. Letzterer wurde später von dort weggeführt, in seiner eigenen Stadt von einem nichtswürdigen Menschen Ugimeris, der später Troyes besass, geblendet und bald darauf von dem Pfalzgrafen Ebroin, einem sonst tüchtigen Manne, der aber die Geistlichkeit zu grausam hinschlachtete, gottloser Weise getödtet. Er erlangte so die Märtyrerpalme und wirkt jetzt heilige Wunder. Dem Praejectus aber wurden durch königlichen Befehl die Güter der Claudia zum ewigen Besitz seiner Kirche zugesprochen. Nach- dem er so sein Ziel erreicht hatte, kehrte er heim. Ihm folgte nach Clermont der Abt Amarinus, dem es schwer wurde, in den Vogesen den Unterhalt für seine Mönche zu beschaffen. Dieser wurde sein treuer Gefahrte und bald auch sein Schick- salsgenosse.

1) Vergl. Lex Bomana Visigoth. II, tit. 8 de feriis, § 2 (ed. Haenel p. 44).

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632 Bruno Krusch.

Ein gewisser Agricius reizte die vornehmem Arvemer zur Ermordung des Bischofs auf. Mit Zustimmung der Sena- toren begab er sich in Begleitung einer bewaffneten Rotte nach Volvic, wo sich damals Praejectus und Amarinus auf- hielten. Letzterer fiel zuerst; darauf versetzte ein Sachse Rad- bert dem Bischöfe den Todesstoss. Von dem Wunder, welches hernach die Senatoren Bodo und Placidus bemerkten, war schon oben die Rede. Nach vollbrachter That schleppten die Henkersknechte die Leiche des Praejectus auf die Strasse. Von ihnen kam Radbert elendiglich durch Würmer ums Leben.

In dieser Erzählung fesselt vor allem das Auftreten des Patricius Hector und seines Freundes Leudegar. Die V. Prae- jecti bestätigt und ergänzt hier in sehr willkommener Weise die bekannte Schilderung dieser Vorgänge in der V. Leude-

farii. Letztere giebt den Grund nicht an», weshalb sich amals Hector bei König Childerich aufhielt. Dass es sich um die Güter der Claudia handelte, erfahren wir allein aus der V. Praejecti. Beide Quellen stimmen darin überein, dass Hector seine Absicht durch die Vermittelung Leudegars zu erreichen suchte. Was dieser im Schilde führte, als er den König zur Feier des Osterfestes nach Autun einlud, scheint ein Gerücht ganz richtig zu treffen, dessen die V. Leudeg. Erwähnung thut: beide hätten sich deshalb verbunden, um die königliche Herrschaft zu stürzen und selbst das Regiment an sich zu reissen. Die V. Praejecti schweigt hierüber, wo- durch die Flucht der beiden Verschworenen und die vorherige Bestrafung Leudegars unmotiviert bleiben. Trotzdem kann man auch aus ihr den wahren Anlass zu diesen scandalösen Auftritten entnehmen. Wenn nämlich Praejectus gebeten wird, die Ostervigilie *pro statum regis vel pacem ^cclesie' zu celebrieren, so folgt daraus, dass diese beiden Dinge damals gefährdet gewesen sein müssen. Aus der V. Leudeg. wissen wir, dass der König dieser Feier im Kloster S. Symphorian beiwohnte. Die Ergreifung und Hinrichtung Hectors, sowie die Verstossung Leudegars nach Luxeuil und seine spätere Blen- dung und Tödtung erwähnen beide Quellen, aber die V. Leudeg. schreibt den Mann, auf dessen Veranlassung der Heilige geblendet wurde, Waimiris und bezeichnet ihn als Herzog von der Champagne.

Von den beiden Vitae scheint mir die des Praejectus die ältere zu sein; jedenfalls zeigen sie an einer Steife eine so grosse Uebereinstimmung im Wortlaut, dass eine gegenseitige Abhängigkeit sicher erscheint. Beide Männer fürchten nicht den König im Bewusstsein ihrer priesterlichen Unschuld, beide

1) 'pro qnadam causa* steht in der V. Leudeg.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 633

sind nach Ephes. 6, 16. 17. gewappnet mit dem Glauben und angethan mit dem Helm des Heils :

V. Praej. V. Leudeg.

'Sed ut verum proverbium 'iuxta apostolum sumens lo- dieitur: „Integritas sacer- ricam fidel et galeam sa- dotum non timet inpetum re- lutis et gladium Spiritus, quod g i s ", f i d e armatus e t g a 1 e a m est verbum Dei, contra anti- salutis iuxta egregium predi- quum hostem inivit singulare catorem Paulum indutus, ad pa- certamen. Et quia sacer do- latium properat.' talis integritas minas re-

g i s nescit metuere, Childericum cepit arguere.*

Die allgemein bekannte ßibelstelle ist in der V. Leudeg. ausführlicher citiert, aber für das unerschrockene Auftreten der unschuldigen Bischöfe gegen den bösen König beruft sich der Biograph des Praejectus auf ein Sprichwort, welche Beziehung in der anderen Vita verwischt ist. Es ist auch sehr wahr- scheinlich, dass die Redensart sprichwörtlich war und aus einer Zeit stammte, wo der bischöfliche Stand noch nicht so ent- artet war, wie damals. Auf Leudegar und seine Amtsgenossen angewandt, ist sie nur ein Hohn und nicht am rechten Flecke. Ist unsere Ansicht richtig, so würde sich auch aus dem Ver- hältnis zu der V. Leudeg. die Gleichzeitigkeit der V. Praejecti ergeben, denn Leudegars Leben ist sicher von einem Zeit- genossen verfasst'.

Vor allen Dingen aber erhellt sie aus den Urtheilen über Leudegar und Ebroin, den Bischof und den Majordomus, die beide das Ziel verfolgten, die Staatsgewalt an sich zu reissen, und nun einen unerbittlichen Kampf gegen einander führten, in dem endlich der Bischof unterlag. Wenn der Biograph des Praejectus von Hectors Verbündeten in den verächtlichen Ausdrücken spricht: 'alium sibi in scelere sociatum nomine Leodegarium', und hinzufügt, dass dieses Aergemis zu Leu- degars Martyrium geführt habe: *quod postea in eiusdem mar- tyrio perficiende fomis scandali fuit', wenn er andrerseits bei Ebroin zwar dessen Grausamkeit gegen die Bischöfe tadelt, aber doch sonst seine Tüchtigkeit sehr wohl anerkennt: 'ab Ebroino comite palatii, alias strenuum virum, sed in nece sacerdotum nimis ferocem, inpie valde peremptus', so steht diese Beurtheilung der beiden Personen mit der Anschauung der späteren Zeit im directen Gegensatz. Ihr ist bekanntlich Leudegar ein tugendreicher Heiliger, der schuldlos gemärtyrert wird, und Ebroin der lasterhafte Bösewicht, der neben anderen schwarzen Thaten auch die eben genannte auf dem Gewissen

1) N. Archiv XVI, 672.

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634 Bruno Kmsch.

hat Ein bo gerechtes Urtheil über die beiden Männer, wie wir es in der V. Praejecti finden, konnte nur von Jemandem Abgegeben werden, der die Zeitereignisse selbst mit durchlebt hatte und nicht sehr lange nach dem Martyrium des Heiligen schrieb. Denn durch dieses und noch vielmehr durch die Wunder, welche er hernach wirkte, ist das Urtheil über Leu- degar ganz zu seinen Gunsten beeinflusst worden.

Die Berufung des ersten Biographen auf Augenzeugen i^t ganz glaubwürdig. Er ist in der That Zeitgenosse seines Heiligen gewesen.

Die zweite Vita macht einen weniger günstigen Eindruck. Sie ist in der Darstellung erheblich kürzer als die erste und enthält in dem Theile, den sie mit dieser gemeinsam hat, über- haupt nichts, was nicht aus ihr abgeschrieben sein könnte. Dagegen übergeht sie die ganze zweite Reise des Praejeetus an Childerichs Hof und die Begebenheit, welche den Anlass dazu gegeben hatte. Der Grund ist ja sehr durchsichtig. Der h. Leudegar erscheint in dieser Episode mit so schwarzen Farben gemalt, dass das Bild die Gläubigen nur hätte ver- letzen können. Wenn aber der zweite Biograph auch die Berufung auf den Augenzeugen, der bei der Heilung des Armen zugegen gewesen war, imd die Beziehung auf das Zeugnis der noch lebenden Senatoren Bodo und Placidus fortlässt, so gesteht er damit selbst stillschweigend, dass er nicht wie sein Vorgänger Zeitgenosse des h. Praejeetus war.

Man hat auch keinen andern Grund für die Gleichzeitig- keit dieser Vita anzuführen gewusst, als dass in dem ersten Prologe 'Studii fuif, wo die berühmtesten Hagiographen von Eusebius an aufgezählt werden, als letzter unter ihnen Jonas ^nostrae memoriae tempore vir eloquens' mit seinen Vitae Columbani, Athalae, Eustasii und Bertulfi genannt wird. Der Verf., der sich in seiner Bescheidenheit nicht mit diesen seinen Vorgängern zu vergleichen wagt, giebt sich hier deutlich genug als einen Zeitgenossen des Jonas zu erkennen. Ausser diesem Zeugnisse könnten die zweite Vita nur noch empfehlen die Abschnitte über die Jugend des Praejeetus bis zu seiner Bischofswahl und über die Wunder nach dem Tode, welche in der ersten Vita fehlen. Hat der Verf. für den Anfang und Schluss eine andere Quelle benutzt oder gar diese Partieen aus eigener Kenntnis geschrieben?

Durch einen neuen Fund bin ich in den Stand gesetzt diese Frage zu beantworten. Die Utrechter Hs., aus welcher Bolland die erste Vita veröffentlichte, war am Anfang und Schluss unvollständig. Schon Arndt hatte den vollständigen Text dieser Vita aus der Gothaer Hs. fol. 64, saec. XIV., für uns abschreiben lassen und über eine andere Hs. in Dijon 383, saec. XHI., Notizen gemacht. Diese Hs., welche ich bei

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892, 635

meiner Anwesenheit in Dijon verglichen habe, hat denselben verdorbenen Text, wie die Uothaer, ist aber dadurch interessant, dass vor ihr der erste Prolog der zweiten Vita: *Studii fuif steht. Dieser gehört also vielmehr zu der ersten Vita, wodurch sich die Stelle über Jonas vollkommen erklärt. Eine sehr gute Hs. des vollständigen Textes fand ich endlich in Rouen U. 42, saec. X/XI. Erst mit Hilfe dieser Hs. ist es möglich, einen verständlichen und auch in sprachlicher Hinsicht echten Text herzustellen. Indessen haben an einzelnen Stellen alle erhaltenen Hss. denselben Fehler. Die richtige Lesart war also bisweilen nur durch Conjectur zu ermitteln.

Die neugewonnenen Abschnitte, von denen die zweite Vita nur einen farblosen Abguss enthält, gewähren einen tiefen Einblick in die kirchlichen Zustände aes fränkischen Reichs in der zweiten Hälfte des 7. Jahrh. und sind besonders auch in kirchenrechtlicher Beziehung von grosser Wichtigkeit. Es ist bekannt, dass der Unterricht an der bischöflichen Schule dem Archidiaconus anvertraut war". Auch der junge Prae- jectus wurde von den Eltern zur Unterweisung dem Archi- diacon Genesius von Clermont übergeben. Als dieser bald nachher Bischof wurde, machte er den Praejectus zu seinem geheimen Rath ('ad sui auriculam habuit consiliatorem') imd übertrug ihm die Vertheilung der Armenspenden. Die Bevor- zugung des jungen Mannes erregte den Iseid des Clerus, der den Gesangmeister der Kirche gegen ihn anstiftete. Bei dieser Gelegenheit nimmt der Verf. den Clerus hart mit. Es sei dessen Sitte, schreibt er , sich durch vieles Wissen beschwert zu fühlen und die der Weisheit Beflissenen mit boshaftem Hasse zu überschütten, weil er selbst seine Collen mit solchen Schätzen nicht anzufüllen vermöge. Durch seinen Gönner Genesius erhielt Praejectus später die Parochie Issoire; er wurde also Archipresbyter. Durch seine Vita erhalten wir Kunde von der Sitte der Leiter der Parochieen, sich zu Ostern dem Bischöfe vorzustellen. Natürlich pflegte dieser Anlass durch ein gemein- sames Mahl gefeiert zu werden, bei dem es dann recht lustig herging. Als einmal auch drei Büsser an diesem Theil nahmen, wurden sie den Tischgenossen zur Zielscheibe des Witzes. Die Strafe blieb aber nicht aus. Der Söller, wo man sich den Tafelfreuden hingab, brach ein und die Possenreisser stürzten hinunter. Nach des Genesius Tode wurde Praejectus Abt des 'Candidense monasterium' >. Die Stellung umschreibt die Vita mit den Worten: ^susceptam dignitatem geronticam', aber

1) Löning II, 334. 2) Es lag anweit der Kirche des h. Adiator in Clermont. Der einzige Ort, der gemeint sein könnte, ist Cantobennas, Chantoin, eine Vorstadt im Nordosten von Clermont. Schon im 5. Jahrh. hatte sich auf dem nach diesem Orte benannten Berge ein Kloster be-

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636 Bruno Kmsch.

y8Q(i)v setzt ein griechisches Glossar ftlr gleichbedeutend mit dBßctgi. Praejectus wurde also der Vorsteher eines Mönchs- klosters, nicht wie man vermuthet hat*, der technische Bei- stand eines Nonnenklosters. Frauenklöster sind überhaupt erst unter seinem eigenen Episoopat in Clermont gebaut worden.

Ungemein anschaulich schildert der Biograph die ver- schiedenen Bewerbungen um den Bischofsstuhl nach dem Tode des Bischofs Felix, rraejectus hatte diesen kaum unter dem grössten Beileid begaben , als er schon daran ging^ seine rersönlichkeit dem Volke zur Wahl zu empfehlen. Er sprengte eine Vision seiner Mutter, die sie vor seiner Geburt gehabt hatte, in die Oeffentlichkeit, durch welche ihm eine glänzende Zukunft prophezeit wurde. Das Ammenmärchen zog aber nicht y er musste vielmehr die sehr realistische Antwort vom Volke einstecken, ob er denn so viel Geld besässe, dass er das Werk unternehmen könnte ? Die Vorbedingung für eine Candi- datur um die Bischofswürde war also damals ein grosses Ver- mögen zur Bestechung des Volkes. Ein weit besseres Recht als Praejectus hatte aoer ein Anderer auf den Bischofsstuhl. Es war alte Sitte in Clermont, dass der Archidiacon in die erledigte Bischofsstelle einrückte. Der damalige Archidiacon Gariwaldus war so^ar so vorsichtig gewesen, noch zu Leb- zeiten des Felix mit den vier vornehmsten Geistlichen ('de senioribus abbatibus'), die über den städtischen Clerus die Führerschaft hatten, nämlich mit Praejectus, Ariwald, dem Presbyter Agynus imd dem Diacon Stephanus ein schriftliches Uebereinkommen zu treffen, dass sie ihm im Falle des Ab- lebens des Bischofs ihre Stimme geben sollten. Als nun Prae- jectus uneingedenk seiner Verpflichtung die Vision seiner Mutter ausbreitete, verlas Gariwald vor der ganzen Gemeinde jenes von seinem Rivalen unterzeichnete Document und zeigte es öffentlich. Aber auch die anderen Unterzeichner des Vertrages neigten zu Praejectus. Indem sich Gariwald so vom Clerus verlassen sah, den er für seine festeste Stütze gehalten hatte, wandte er sich jetzt dem Volke zu, das sich auch für sein Gold und Silber empfänglich zeigte. Von diesem nach üeberwältigung des Clerus erhoben, konnte er sich doch nicht lange seiner neuen Würde erfreuen. Schon nach 40 Tagen verwaiste abermals durch seinen Tod der Bischofsstuhl von Clermont. Hier setzt BoUand's Ausgabe mit der Wahl des Praejectus ein.

fanden, aber zu Gregors Zeiten bestand daselbst nur noch ein Oratorium; cf. H. Fr. n, 21. Der liber de eccl. Ciarom. kennt Cantoenno als Frauenkloster. 1) Vergl. Ducange ed. Favre I, S. 11. 2) Le Cointe, Ann. ni, 524.

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Reise nach Frankreicli im Frühjahr und Sommer 1892. 637

Es giebt kaum eine andere Quelle, in welcher die Partei- wirthschaft bei der Bischofswahl so eingehend geschildert ist, wie in dieser. Von den beiden mitwirkenden Factoren, dem Clerus und dem Volke , war ausschlaggebend die Gunst des letzteren, um die alle Candidaten buhlen, die aber nur dem- jenigen zu Theil wird, der seine Bewerbung mit klingender Münze unterstützen kann. Es ist nur zu natürlich, dass der spätere Ueberarbeiter der Vita über die Wahl Gariwald's mit kurzen Worten hinweggeht. Erst aus der neugefundenen Quelle erfahren wir die scandalöse Geschichte derselben.

Schon als Knabe übertraf Praeiectus seine Mitschüler in der Grammatik und auch in der Kunst des Gesanges nahm er es sehr wohl mit ihnen auf. Seine wissenschaftliche Aus- bildung beim Archidiaconus befähigte ihn auch zu selb- ständigen literarischen Arbeiten. Leider aber hat er über Dinge geschrieben, von denen er beim besten Willen nichts wissen konnte. Schon als Diacon schrieb er ein Büchlein über die Clermonter Märtyrer Cassius, Victorinus und Anto- lianus, das nicht erhalten ist^, und als Archipresbyter von Issoire hat er die Thaten des b. Austremonius beschrieben, der dort begraben liegt. Auf diese Schrift komme ich unten zu sprechen.

In dem neu hinzugekommenen Schlüsse der Vita ist das wichtigste Ereignis die Gründung eines Klosters durch Avitus, den Nachfolger des Praejectus. in Volvic, wo der Heilige den Tod gefunden hatte. Godo, em Verwandter des letzteren, der sich nach dessen Martyrium nach Agaunum begeben hatte, wurde Abt des neuen E^losters. Für die Ausstattung desselben sorgte die Freigebigkeit des Avitus. Dieser stellte dem Godo über die Schenkung eine Urkunde aus, aber das zugehörige In- ventar ('descriptione de ipsa familia') war von Venerianus, der den Ring' des Bischofs verwahrte und daher mit Arbeiten überbürdet war, nicht zu erlangen. Schon hatte sich Godo entschlossen, ihn an einem bestimmten Tage unter allen Um- ständen zur Erledigung dieser Angelegenheit zu nöthigen, als dieser selbst in Folge einer Vision am frühen Morgen unter Beihülfe von Notaren das gewünschte Inventar schleunigst aufsetzte.

Wohl nirgends ist der Vorgang, wie ein Kloster die Eigen- thumsrechte' von seinem Gründer erwirbt, so ausführlich dar- gestellt, wie hier. Zugleich lässt uns die obige Erzählung einen Einblick in die Verwaltung der bischöflichen Kanzlei thun. Löning* vermuthet, der Archidiacon sei der Vorsteher

1) Vergl. AA. SS. Mai. III, p. 466. 2) Die Hss. lesen 'a nonnallos

vices episcopi gerebat*. Die Conjectar 'annlo vice' ist wohl sicher. 3) Vergl. Löning H, 646. 4) H, 340.

Neues Archiv etc. XVIII. 41

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638 Bruno Krusch.

derselben gewesen. Sollten aber nicht diesen schon die Ver- waltungsgeschäfte des Bisthams genug in Anspruch genommen haben? Auch am Hofe war der Majordomus nicht zugleich Referendar. Dem Venerianus lest der Biograph des Prae- jectus kein anderes Amt bei als das eines Ranzleivorstandesy dieses aber durch das Attribut des bischöflichen Ringes. Er war also 'gerulus anuli episcopalis', wie der Referendar 'ge- rulus anuli regalis'S und natte damit eine Arbeitslast, die er mit den ihm beigeordneten Notaren kaum bewältigen konnte.

Nur noch eine Nachricht von culturgeschichtlichem Inter- esse hebe ich hervor. Die Bank, auf welcher der Heilige in Clermont zu liegen pflegte, hatte eine Schauspielertruppe für ihre VorsteDungen verwendet. Ein Wunder bei derselben jagte aber den Mimen solchen Schrecken ein, dass sie dieselbe schleunigst in die Kirche des h. Symphorianus schafften. Früh Morgens begab sich Venerianus in die Kirche, um sich die wimderbare Bank anzuschauen. Als er nach seinem Gebet in die Höhe blickte, sah er die Kirchenlichter angezündet, ob- wohl es Tag war.

Auch in den neuen Abschnitten beruft sich der Biograph auf Zeitgenossen. Er weiss, was Praejectus über ein Jugend- erlebnis später seinen Freunden mitgetheilt hatte, und fär die treffliche Verwaltung des Archipresbyterats von Issoire durch den Heiligen konnte er Zeugen nennen, die nach dem Augen- schein berichteten. Wie er die Senatoren Bodo und Placidus kannte, die an der Ermordung des Praejectus Schuld hatten, so aucn den Ursio, einen dritten Mitschuldigen, der nachher ein eifriger Verehrer des Heiligen wurde. Dieser hat ein in Vesedone, gemeint ist wohl ücione, das heutige üsson, der Heimath des Heiligen, erlebtes Wunder später mit seinem Eide bekräftigt.

Die Bekanntschaft mit diesen Männern beweist, dass der Biograph unter dem Episcopat des Avitus (674—690) in Cler- mont gelebt hat, vielleicht aber schon unter Bischof Genesius. Nach der Hs. von Rouen schien nämlich Praejectus schon als Archipresbyter von Issoire „uns ein Bannerträger ('signifer nobis) und den Seinigen ein wohlwollender Lehrer" zu sein. In den beiden anderen Hss. fehlt allerdings das Pronomen 'nobis\

Der Verf. scheint mir kein Auvergnate, ja nicht einmal ein Gallo-Franke gewesen zu sein. Er hat nämlich die Orts- namen der Auvergne in einer Weise verhunzt, dass es heute schwer wird, sie zu identificieren :

'Ociodrensis diocesis' = ^Iciodorensis', heute Issoire,

1) Waitz, VG. 11, 2, p. 80.

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Heise nach Frankreicli im Frühjahr und Sommer 1892. 639

^Candidense monasterium' = 'Cantobennense* * , heute Chantoin,

'Riomaus' (Anklang an das burgundische 'Keomaus') = 'Ricomagus , heute Riom,

^ Vesedone' = *Ucione' , heute Usson (?); auch sehreibt er den Waimiris fälschlich Ugimeris. Offenbar hat er die Namen so wiedergegeben^ wie er sie gehört hatte ; ge- schrieben hatte er sie nicht gesehn. Wenn er Ausländer war, er- klärt sich auch die irrige Behauptung, dass die Loire nicht fern von Clermont vorbeifliesse; ein Eingeborener musste wissen, dass sie ein ziemliches Stück und zwar c. 85 Kilometer davon entfernt ist. In der That scheint seine Heimath vielmehr Italien gewesen zu sein, denn er schreibt *Garivaldus' für *Charivaldus'. Genannt hat sich leider der Biograph nicht. Bei den scharfen Urtheilen über den Clerus, den h. Leudegar u. a. mag es ihm wohl bedenklich erschienen sein, das für seine Zeit ganz her- vorragende Schriftchen unter seinem Namen in die Oeffent- lichkeit zu geben. Seiner Verehrung für den Zeitgenossen Jonas giebt er in der Vorrede Ausdruck, indem er ihn als einen beredten Mann bezeichnet und seine Heiligkeit preist. Diese Vorrede stimmt zum Theil wörtlich mit der des Jonas vor der V. Columbani überein. Der Biograph des h. Prae- jectus war sicherlich Mönch und gehörte der Columban'schen Richtung an. Diese hatte damals weite Verbreitung in Gallien gefunden. Auch in Clermont finden sich die Spuren derselben. Das vom Grafen Genesius gegründete Nonnenkloster Chama- li^res richtete sich nach der Regel der h. Benedictus, Caesa^ rius und Columbanus, d. h. wohl, wie Mabillon vermuthet hat, nach der Bearbeitung, welche der Bischof Donatus von Be- sangen aus diesen drei Regeln für die Nonnen veranstaltet hatte. Auch jener Amarinus in den Vogesen, der dem Prae- jeetus nach Clermont folgte, war gewiss, wie schon Le Cointe richtig bemerkt hat, ein Jünger Columbans. Praejectus selbst scheint mithin diese Richtung begünstigt zu haben. Nun zeigt die Sprache der V. Praejecti in vielen charakteristischen Ausdrücken eine auffallende Aehnlichkeit mit der des Jonas. Man bemerkt in ihr nicht blos Verwandtschaft mit der V. Co- lumbani, sondern auch mit den andern Schriften des Jonas, selbst mit der Vita des h. Johannes Reom., der doch nicht zu dem Kreise der Heiligen von Luxeuil und Bobbio gehörte. Es drängt sich da die Frage auf, ob nicht vielleicht Jonas selbst der Verf. der V. Praejecti sein könnte. Ein Eingehen auf dieselbe würde aber Jetzt zu weit führen, da auch noch andere Heiligenleben dabei berücksichtigt werden müssten ; ich behalte mir deshalb vor, später darauf zurückzukommen.

1) In den Gesta Austremonii wird ein 'abbas Cantinobensis* genannt.

41»

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640 Brano Krasch.

Ich lasse jetzt den noch angedruckten Anfang und Schluss der alten Passio Praejecti folgen. Benutzt wurden die Hss. : 1= Ronen 1379 (U 42) saec. X/XI, 2a = Dijon 383, saec. XIII, 2b = Gotha fol. 64, saec. XIV. 2a .b sind für eine Hs. zu rechnen; Abweichungen nur einer von diesen beiden Hss. sind daher nicht berücksichtig worden. Fär die Orthographie war natürlich 1 massgebend. Ich habe aber dessen Unart, ein geschwänztes '$' selbst in den Diphthong zu setzen (z. B. 'a^', ^o^') nicht nachgemacht.

INCIPIT PROLOGUS IN PASSIONE SANCTI PRE- lECTI EPISCOPI ET MARTYRIS.

Studii fuit disertas. Amen.

EXPLICIT PROLOGUS.

INCIPIT PASSIO SANCTI PREIECTI EPISCOPI ET MARTYRIS.

Igitur sanctus Praeiectus Arvemensium provincia ortus est» et Romani generis stemate' praefulsit. Huius pater Gundo- lenus, mater vero eins Eligia vocitata est, oui originem duxere ex longinqua prosapia, catholicis viris, religionem Christiane dignissimis, per quos etiam Dominus multa miracula deda- ravit. Sed ao surda' aure transeundum non est, ut, cum sua eum debebat more terrigenarum causa ^ mater fundere in saeculum, ante pauca dierum fertur se vidisse per extasi ^, quasi per latera filium suum egredi, quem post unda sanguinis sub- secuta perfunderet. At illa in se concussa visu, tremula cepit hinc inde vallare*; quid sibi talia haberent, cupiebat decemi'. Haec sibi cogitanti contigit, virum sanctisimum Peladium ad- venisse archipresb^terum, coepitque suus germanus sciscitare per singula, cur msolito tremebunda esset. Porro illa narrat visionem; sanctus Dei ei cuncta fatetur, quod talem esset editura filium, qui magnevus inter suos adesset in saeculum et cursum suum expleret martyrii causa. Ovans mater de talia ^ dicta, ut reor, Dominum supplicans, astitit, fide con- cordans, sacerdotali* dictioni, optat, ut fieret erga puerum.

Nascit puer, vagit in cunis, alitur lacte. Quid amplius? Ut homo concrescit et, ut tempus extaret, quod litterarum accu- mina summeret, magistro traditur Occiodrense ^^^ diocesim do- cendus. O vere suum ubique Dominus implebat puerum, tam'^

1) 'est et* om. 2a. b. 2) «scemate* 2a; 'steminate' 2b. 3) 'absurde aure' 1; ('ab' om.) 'sorda aare' 2a; 'ab s. a.* om. 2b. 4) om. 2a. b. 5) 'extasim' 2a; 'extasin' 2b. 6) ita 1; *uUa re' 2a; *ululare' 2b.

7) i. e. 'discernere*. 8) ita 1; *tali dicto' 2a; *talibu8 dictis' 2b.

9) 'sacerdotalem dictionem* ('predictionem* 2b) 2a. b. 10) 'Otiodrense (*Otiodrinse* 2 b) diocesi* 2 a. b. 11) *tacito eins' 1.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 641

cito eius repletur archanum >, ut cunctis qui aderant non minor extaret, verum etiam coaetaneos suos de grammaticorum sonis antiphonisque praehiret. Potens est hec facere, qui vellicanti sicomoros prophetam cunctis ostendit.

Haec transacta, Peladius, cuius mentionem fecimus, qui Praeiecti erat propinquus, innuit puero, ad quendam diaconem vocitantem' Babbonem, sibi rogatum prandii causa, secum accessurum. Puer sequitur patruum, ad domum perveniunt prandentis. Sed, ut mos est malorum hominum plus sequi ignominiosis ' causis quam ad necessitatem anime profuturis*^ ab ipsoBabbone^ bestie, que humana<^ solent praebere solatia et terrere ferarum seviciam, canes constricti cathenis, domum eius pro foribus custodiebant. Quorum tanta erat rabietas', ut humana non differrent sauciare corpora*. Sed ut iam in puero nostro Preiecto Dei patesceret gratia, se pro foribus adire constituit. Quem^ canum miseria visum^ disruptis cathenis, latratum^® non modicum erga puerum perstrepunt, eum disrumpii* cupientes. Sed salvat eum, cuius ipse post futurus erat in plebe, miro modo, ut nulla pueri** canum ferocia intulisset malum. Advenientibus ceteris, retorqueunt»* rabietatem, sauciant miseros, ut daretur intelligi**, quem Do- minus diligebat, non fuissent ausi morsibus laniare, qui sub>* munimina crucis domin ice armaverat frontem.

His itaque transactis, Genesium tunc temporis archidiaco- num, qui non longo ^^ post tempore in pontificale culmine est sublimatus, a parentibus suis commendatur Preiectus in aula. Quo suscepto, paternale affectu cum omni diligentia enutrivit ac erudivit et*', ut pontifex effectus est, ad sui auriculam habuit consiliatorem, seu^* et, pecuniam»* commissam pauperum, efficit^o dispensatorem. Quem in tantum delectionibus simul et disciplinis probavit et erudivit in cunctis, ut illa capescebat aetas, de litterarum causis, ut multi ex hoc fauces invidie suas replerent. Et ut mos est clerum multorum scientiam prae- gravare, quod in suas non valent replere cellas, ceteros sapientie datos odia^' maligna desiderant perfundere. Unde Martinum quendam, qui >' cantilene vocis pro decorem sancta-

1) *archano' 2 a. b. 2) *yocitatnm Babonem' ('Labonem' 2 b) 2 a. b. 3) 'ignominiosa* 2a; HgnomiDiosos* 2b; *c.* om. 2a. b. 4) 'profutura* 2a; 'profuturos' 2b. 5) 'Babone' 2a; 'Labone* 2b. 6) *hominibas* 2a;

*limc iam* pro *h.' 2 b. 7) ^rabies' 2 a. b. 8) *coi^a' 1. 9) *quo'

(*quos' pr. m. 2 a) *viso* 2 a. b. 10) Matratu non modico' 2 a. b.

11) *disrumpere* 2 a. b. 12) 'puero' 2 a. b. 13) 'retorquent rabiem'

2 a. b. 14) *quia* add. 2 a. b. 16) ('snb' om.) 'munimine* 2 a. b.

16) *longe* 1, corr. 17) *et dispensatorem' om. 2 a. 18) *set' 2 b. 19) *pecunia commissa* 2 b et 1 e corr. 20) *effecit' 2 b. 21) *odio maligno' 2a; 'odiis malignis' 2b. 22) om. 2b; 'preeraf post 'cantilene* add. 2a: deleas 'qui*?

cf. Arnos 7, 14.

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642 Bruno Krusch.

rum ecdesiarum in raultismodis * meditationibus insonanterD, concitant* clericorum venena«, in Preiecti invidiam perfundant ^ in aure, ut fatiat puemm inter ceteros meditum^ caiusdam soniy unde ipse inscms erat, vix tandem, ut ita dicam^ puncto ore, meditum* personasBe^, quem Bui aemuli longo iam evo sonitum vocibus decantabant. lubetur puer, ut reddat, quod minime ante paraverat. At puer armat frontem, pectora munit, pacientiam petit, sanetum lulianum invocat raartyrem, ut eius adiutor existat, et ut nee magistri inperium differat, iram frangat, eeterorum aemulorum malitiam sedet: replet Dominus puerum suum, ut sonum, quam * antea non tenuisset, magistrali voce decantaret. Sic eius aemuli» sua malitia torquentur, dum cupiunt puero prebere supplitium, adtollunt in laudibus. Soli- tu8 beatus Preiectus post erat referendus sodalibus, quod sie de eius memoriam labisset^o, ut numouam eum ultra valuisset reddi". Quid aliud datur intelligi, msi** eum ille sua defen- sione ambiebat, cuius gratiam^' intrinsecus pollebat?

Non post multo tempore beato pontifice Genesio extat voluntasy ut sancto Preiecto diocesim Ociodrensem ad regen- dam^^ committeret. Quantum vel qualem se tunc in ipso re- gimine conaveriti* ostendere consistendo, non est sciendum; quam creber in ieiuniis, quam promptus in synaxi, quam gau- dens in scripturarum infulis vegeret^ testes sunt, qui visa narrantur. Solitus nanque erat in diebus parsimonie sub claustra celle habitatorem se ponere; nisi tantummodo cum do- mesticorum fidei continuata convivia sumeret, laicorum devi- tabat aspectus. Quid longius inmoremur"? Tantum se, ut valuit, per Dei gratiam humilitatis in ipso regimine demonstra- vity ut lam tunc signifer >* nobis ac suis benignissimus doctor appareret.

Denique, ut ei opes fuissent adauctae, coepit in agros Christi, pauperumi* videlicet sinus, non pauca nummorum distribuere data. Quodam nam<]^ue tempore cum cuiusdam Gundoberti, sui propinqui, ^lemosmarum pauca" pecunia ser- vanda dedisset, adveniunt pauperes, inportune fores pulsantes Preiecti <<*. Coartat paucitas, quid inter multos distribueret, quod** amplius quam duos nummos non haberet. Redit armi-

1) 'multimodis* 2 a. b. 2) «concitaf 1. 3) 'et' add. 2a;

*et' pro 'in* 2b. 4) *preftindunt' 1. 5) 'medium' 2b; 'modulum* 2a: malim 'melicum'. 6) 'meditatam* 2a; 'medio cam* 2b: item 'melicum* prae- fero. 7) 'personare* 2 a; 'personasset' 2 b. 8) *qnem* 2a. b.

9) '(a)emula' (1. 2 b.) 10) ita 1. 2 a. 11) 'reddere* 2 a. b. 12) «nigi quod ille eum sua' 2 a. b. 13) 'grat(c)ia' 2 a. b. 14) 'regendum'

2 a. b. 15) ita 1. 2 a. 16) 'et* add., sed eras. 1. 17) 'tunc fe^- vens ac suis* 2a; 'tunc veraciter suis* 2b. 18) 'paupm' 1, 19) *pau- cam pecuniam servandam* 2 b ; 'causa pecuniam seryandam* 2 a. 20) 'Pre- iectum* 2a. b. 21) 'qui* 2a; 'cum* 2 b.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 643

ger adi sueta solatia, orat Dominum^ qui cunctorum dator^ est, ut ei, quod ceteris fenore tribuat, largiatur. Gundobertum vocat, paucos nummos deferri iubet. At ubi ipse nummorum requirit paucitatem, mirum in modum miraculi' factum: tan* tum inibi Dominus fudit peceuniam, quanta pauperum pro foribus stabat caterva.

Quod in adventum^ hospitum peregisset miraculum, non est silendum. Cum vero cum ipsis beata consuetudine, cari- täte provida cybum sumere decrevisset, interrogat ministrum, si de piscium dapes aliquantum haberet. Äd haec fatetur discoferus, nuUam se vel minimam habere particulam. Iubet puero pergere ad fluvium, ut deferret limpnam. Haurit puer, talem in vas suscepit piscem, ut refectionis causa hospitum esuriem foveret. Nee invalida^ manus Domini quicquam suis

Srestare ^ratuita^, qui, ut voluit, cuncta iussu suorum^ pro- uxit in formas.

Et ut mos est regentibus parrochiis paschalibus diebus episcopi^ se representare aspectibus, adveniunt solito quam plurimi sacerdotum ad urbem, inter quos beati Preiecti adfuit presentia. Qui post inlata salutatione ad propriam in e^mdem urbem advenit» domum, convivia preparat et, uttalium^« die- rum conferri sodalibus adsolet, in solarium sibi preparari iubet convivium. Adveniens turba non modica discunbentium, inter quos tres discunbunt paenitentes, quorum ista erant nomina: Venerianus Dei famulus, qui nomine '^ cum opere inplebat, Gisoaldus>' testis Christi, Marialdus monachus. AdcunDunti' more, prebentur aepule, reprehenduntur paenitentes ad cum- sedentibus, et in chachinnos atque risos vanos se adtollunt ac non modice paenitentie detractores existunt. E contra beatis- simus Praeiectus solita consuetudine eos nremonebat, sibi talia peragi oportere potius quam deti*ahere. lUi vero non cessant, ut Dei servos^^ non detrahant, sed sublimius risu in auras elationis adtollunt. Sed Arbiter ille, qui pio moderamine cuncta disponit et regit et qui suorum solamina non inaniter

t)rebet, Preiecti adstitit non modicus defensor. Disrunpuntur igna solarii et usque ad payimentum labuntur in frustra; aemuli detractores ruunt ad ima. Beatus vero Preiectus cum paenitentibus coilegas suos ad mensam resedit ovans, ut da- retur intelligi, quia>* potens est ipse iuxta psalmiste vocem

1) 'ad manus assueta* 2a; *ad manuum asueta* 2b. 2) 'datorum* 1. 3) 'miraculo facto tantam' 2 a. b. 4) 'adventium* 1 ; 'adventu' 2 b.

5) 'quic* add., sed eras. 1. 6) *gprataito* 2 a. b. 7) *suo* 2a; 'suas' 2 b. 8) 'episcopis' 1; 'ipsi' 2b. 9) «adyeniunt* 1, corr. 10) ita 1. 2b;

*talibas diebus* 2a. 11) *nomen equum' 2b; *nomen' (om. *cum*) 2a.

12) 'Gosoaldus* 2 a. b. 13) *ex* add. 2 a. b. 14) (*servos non de*

pr. m. in mg. suppl.) ^detrahant* 1. 15) *q. p. e. i.* om. 2 b.

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644 Bruno Krusch.

ps. 49, 21. dicentem : Arguam^ te et statuam contra fadem tuam. Ipso dignos sibi salvavit et posuit frenum male loquentibus; sed gratia Dei salyati, ab ima domus extracti, ad Bua rever- tunt habitacala. Sic, sie discant frenum a Domino accipere conmessatores et nee suoram servorum paenitentium audeant minas inferre.

Qnalem quantamqne in armario cordis eius bibliotecam Dominus condiderat, mirandum est, ut adhuc, cum diaconati > offitii ageret, seniorum videlicet coepit anteire causas, ut sanctorum martyrum alitns' per antidotum Optimum ipse, id est Cassii Victorini et Antuliani^ vel ceterorum suorum soda- lium^ libellum edidit, qualiter dimicati contra idolorum cultura fuissent, et ^ ut, Christo favente, ad receptacula celi pervenissent^ miro ingenio salsam^ christianorum populis dedicavit lucubra- tionem dignissimam. Nee non et saneti Astremonii martyris gesta, cuius sepulchrum constat fore Ociodrense ^cclesie ^, cui ipse preerat, eo* tempore digno sermone aptavit. Sed ut sui humilitatis custos esset, distulit post talibus, ut ne forte adu- latio popularis, suis inlata auribus, eum a Conditoris sui retra- heret benignitatem.

Post hec, susceptam dignitatem geronticam Candidensis monasterii, ab episcopo tunc temporis nomine Feiice suseipi* iubetur onus, ut, quod ipse semper delectabilia sibi poscebat solatiaio, sanctarum animarum ministerium haberet solamenii edendi lucra in clero non minus, quam pastor gereret curam. Qualem quantumque se inibi sub Christi mandata constrinxe- rit et reddidisset" normiferum", incole loci illius laudes depromunt.

Sed lon^um est, ut per ordinem cuncta pandamus, quanta in eodem ofbtium ^* per ipsum Dominus dignatus est ostendere miracula. Set ut de maximis pauca perstringam, cum edem vetustam in vico urbis renovare decrevisset, contigit in loco, sicut mos est structoribus"* peragere, ut per machinas dis- currere quevissent, ut altius augerent fabricam iam olim vetus- tam atque stabilirent. Presentia presulis aderat; qui ^^ alti- tudo machine pedes ferme 60 ad" terras aberat. Contigit, ut constructores per machinas discurrerent, disrupit maceria et cum innumera raultitudine lapidum ad terras ruit et unum

1) 'Arguan' 1. 2) 'diaconatas officium* 2 a. b. 3) ita scripsi;

'celitas per omne datnm Optimum* codd. 4) 'AntoUani' 2 a. b. 6) 'et pervenissent' om. 2 a. b. 6) 'falsam* 2a; 'acta* 2b. 7) 'ecdesia' 2 a. b. 8) *in* add. 2 a. b. 9) «suscipere' 2 a. b. 10) *ut' add.

codd.; delevi. 11) ita scripsi; Wa medendi' codd. 12) 'reddide*

rit' 2a. b. 13) ita scripsi; *mormifertim' 1; *formiferum' 2a. b. 14) *of- ficio* 2 a. b. 15) *structibus* 1, corr. 16) *cuiu8* 2a; *que' 2b.

17) *a terris* 2a; *a terra' 2b.

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Beise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 645

de circumstantibus oppresftit, ita ut sub tarn innumerosa con- gerie petraraim iam mortuus vel minutatin confractus putaretur inveniri. Porro sanctus Preiectus cum eiulatibus vicinam que aderat basilicam sancti Adiutoris ingreditur, se reuxn mortis, se interfectorem ipsius hominis proclamat. Lacrimaram inbrem

f>rofundenSy Dei^ Sabaoth proclamat ^ preces, simul rogat, ut apidorum' innumera desuper hominem ruentia deiciant^, ut saitini vel iUius cadaver subtraherent. Qui iussa implentes, que* defunotum putabant, reppererunt incolomem et vivum«. Ouius ista fuif conditio, nisi omnipotentis Dei^ misericor- dissima gratia prestitit hec Preiecti* facere miracula.

Non post multos dies, cum nonnulla^o signa Dominus per famulum^i dignaretur operare, et eo tempore in predicta urbe Arvema curam pontincalem episcopus vocabulo Felix gerebati*, Deo iubente, debitum inplevit nature. Cumque eum iam predictus beatus Preiectus apud multa^' dolore tumulasset, cum merore redit ad memoriam de yisione, quam ante acta tempora dedicerat per patruelem »* vel matri»* traditione. Con- gruum ducit eam universe plebi palam exponere; sed hoc solum ab omnibus in responsum recipiebat, si se sciebat^^^ tantam pecuniam auri argentique metalli habere , unde hoc opus (jueat subire. Uli*' vero e contrario in responsis redde- bat, si Dominus ** ipsi eundem servitium dare volebat, nullam pecuniarum'» iuxta auctoritatem canonicam, quod postea rei probavit eventus, se dare credebat.

Tempore vero Felicis pontificis, qui iam obierat, Gari- valdus'o, qui tunc tempore leviticum ministerium deserviebat^^ onus archidiaconati ambierat. Actum est, ut simul sociati quinque de senioribus abbatibus**, id est iam dictus Gariwaldus, sancte memorie iam prefatus Preiectus nee non et Ariwaldus**, magno fidei sacerdotio prelatus, seu Aginus presbyter, quintus etiam Stephanus diaconus, epistolam unanimiter condiderant, pro eo quod ex clero in predicta urbe principatum tenebant, ut, ubi hi quinque consentiebant , post discessum suprascripti Felicis episcopi regimen pastoralem , favente Domino, ipse susciperet. Et hec conditio pro persecutionem >* vel legatura

1) 'Deo* 2a; *Deam' 2b. 2) pr. m. corr. *proclamabat' 1. 3) *la- pidum' 2 a. b. 4) *deiciunt* 1, corr. 6) *quem* 2 a. b. 6) *et

viventem' 2 a ; haec om. 2 b. 7) intellegas : 'fuisset c, nisi presti-

tisset'. 8) *qui' add. 2a; «cuius' add. 2b. 9) Treiecto' 2a; Treiec- tum' 2 b. 10) *nulla 1*. 11) 'suum* add. 2 a. b. 12) *gereret' 2 a. b. 13)'apQd eandem urbem tum'. 2a; ('a. m.* om.) 'd. tarn*. 2b. 14) ^patru- lern' 1. 15) 'matris tradiüonem' 2a. b. 16) 'sciat* 2a; 'sciret' 2b.

17) ita 1; *Ille' 2 a. b. 18) pr. m. superscr. 1. 19) *pe(c)uniam' 2 a, b. 20) ^Gariwaldus* semper 2 a. b; variat 1, nt in teztn legitnr. 21) 'defer- viebat' 1, corr. 22) 'abbates* 2b; om. 2a. 23) 'Gariwaldus* 2a. b. 24) corr. 'persecntione* 1.

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646 Bruno Kmsch.

fuerat facta predicti archiministri S q^ft so credebat in ipso ministerio successorem ^ pro eo ^uod ritus inibi priscorum fuerat, ut ille qui ibidem hoc leviücum deserviebat servitium, si se locus tribuebaty curam pastoralem ambiebat. Cumque cognovisset predictus Gerivoldus beatum Preiectum visionem narrantem, quam a parentibus didicerat, palam epistolam in contrarietatem ipsius coram omni ecdesia ostendit relegenda^. Porro viri iam 8upra8cri})ti^ ^ui ipsam manu propria robo- raverant, in electione beati Preiecti voluntatem accommodant'. lUe vero cum se coartatum undique cognovisset, et unde sibi in'* firmitatem de parte clericorum credebat, detrimentum paciebat, eos^ omissis vel cetera clericorum fratemitate derelicta^ per auri argentique metalli fomenta expetit laicorum solatia. Ipsi vero, accepta peccunia, in omnem* derum oppresserunt et

{•refatum Gerivaldum in pastoralem sublimaverunt dignitatem. psi vero Gerivaldus non post multos tamen expletis quater denis curricula ^ dies deoitum inplevit nature et cathedram, quam usurpaverat indignus^ reliquit petenti se meliora*.

ACTENUS, PRIÜSQUAM CURAM PASTORALEM SUSCIPERET, NUNC ORDO GESTORUM.

Sub divi memorie Hilderici digna morte finivit.

Cumque hec supra scripta Gundila mater puellarum per inter- nuntios audisset, constemata paululum, consurgens coepit undique religiosos vires* perquirere, ^uos ad sanctorum corpora abluenda dirigeret. Quod ita et fecit. Presul vero, successor viri Dei, mittens religiöses* vires'*, ut dignum erat, eorum corpora sepelire mandavit.

Erant autem ea tempestate de suprascripti pontificis pro- pinquitate duo pares, id est Eligius et Godo", quos iugiter in conventicula secum habebat. Vere, sicut rei probavit eventus, sepius de ipsorum narratione predictus pontifex didicerat, qualiter in nece ipsius suprascripti >**) viri adspirabant; sed in responsis eis^* dabat: 'Non sum dignus', inquid, ^ut asseritis, martyrii coronam accipere, quia credo, me et in delictis ortum fuisse et postea in hoc saeculo culpas contraxisse. Nam si ita adipisci merebar, per illo cruore effusionis meum delictum credebami» indultum\ Quid plura? Unus de predictis mar- tyrio consnmmatus, Godo vero partibus Agaunensium »* iter arripuit.

1) 'archiminister* 1, corr. 2) 'relegendam' 2a; 'relegandam' 2b.

3) corr. 'accommodabant' 1^ et sie 2b; 'accommodaverant' 2a. 4) om. 2 a. b. 6) 'eis' 2 a. b. 6) *omS' 1. 7) 'corricnUs* 2 a. b. 8) «meliori* 2 a. b. 0) 'viros religiosos' om. 2 a. b. 10) <et' add. 2 a. b.

11) *Oddo' 2a (non 2b). 11*) 'suprasoripta' (1). 2b. 12) 'eV 1.

13) 'credebar' 1. 14) 'Angann.' 2a; <Agann.* 2b.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 647

Set cum iam plus Dominus ad suprascriptorum limina nonnulla miracula operaret, et plures cum plenissima voluntate ad sanctorum loca niterent festmare, viri Dei successor Avi- tus episcopus certiora cognosceDs, cepit infra semet ipsum trutinare et Dei auxilium inplorare, ut, si debitum opus in eundem locum patraret, ipse hoc ei demonstrare deberet. Non post multos dies per Ragone monacho ex iam dicto coenobio abbatem Godonem fecit ad propriam revertere regionem. Coepit itaque predictus pontifex cum ipsum consilium inire, ut monasterium virorum in predicto loco Vulvico deberet con- struere. Quod et opere actum est, regulareque coenobium ad eundem locum adgregatum, atque pro reverentia sanctorum multa ibi contulit dona.

Eratque diocesis aut procul vocabulum Riomaus ^ de pre- dicto loco Vulvico, et in ipsa vicinia aeger quidam consistebat febritico labore confectus. Cumque iam per multos dies soli- tum sustineret laborem, coepit ex plenissima devotione vovere, ut si sospitatem per intercessionem sanctorum valeret invenire, confestim honeratus iuxta vires, ad Christi pauperes ibi con- sistentes gratias properandum' festinaret. Cumque confortatus ad tempus paruisset et quedam de expensa ad numerum pro- prium, quod sponte poUicitus fuerat, onerasset, tarnen vasculum vinarium ad proprium humerum detulisset et iter ad sanctum locum predestinatum arripuisset et una cum difficultate per- geret et in calce mons, qui ad ipso sancto^ loco pertingit, pervenisset, ilico defecit et cepit infra semet ipsum cogitare, quid de predicto voto deberet agere, ut ad propriam* reme- aret. Eminus aspexit, vidit aut procul turba pauperum et voto, quod detulerat^ eis tribuit. Ille vero ad orationem ad liminibus sanctorum ingressns, vasculum ante fores ecclesiae relicto, et de oratione regressus, ipsum quod reliquerat plenum repperit. Quo facto omnibus innotuit.

Sed de his ita satis actum, nimc ad aliud ^ miraculum flectamus articulum. Erat scamnum infra urbem predictam, in quo predictus pontifex iacere consueverat, exportatusque exinde fuit ab excurribus« et in mimorum* ludum deditum. Sed cum miraculum aliquod ad ipsum scamnum patefactum fuisset; arripuit eum^ pavor et eum in basilicam sancti Sim-

Jhoriani deportavit, et ibidem Dominus^ multum miraculum ignatus est ostendere. Erat enim vir vite venerabilis nomine Venerianus, cognomento Sanctus, cuius cum nomen«© vita

1) 'Biomanns* 2 b. 2) *peractimis' 2 a; 'relatoms* 2 b. 8) pr.

m. saperscr. 1. 4) *propria' 2 a. b. 6) 'alinm' pr. m. 2 a. 6) ita 1; 'exscmribns* 2 a ; 'scnrris* 2 b. 7) 'minimomm' 1 ; 'nnmmomm' 2 a.

8) 'arripaisset* pr. m. corr. 'arripuit enm* 1. 9) om. 1. 10) 'no-

nine* 2 a. b.

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648 Bruno KruBch.

coaequabatur. ladem vir multorum Darratione didicerat, eo quod a predicto scamno miracula multa panderent^ Cumque maturius ad hoc opus aspiciendnm perrexisset, cum iam sol ad ^ ortu suo splendidtts terris ' lostraret, ipse in oratione prostra- tus et omnes lampades extinctas cognovisBot, cum lacrimis arva ille rigans, aspiciens sursnm, ticUt lampades ex Domini precepto accensas lucere. Qno^ miraculum tarn pontifici loci ipsiu8 quam reliquorum omnium Dei servorum innotuit.

Postea vero Ayitus pontifex, quantum sponte a * sanctorum limina conquisierat, abbat! Grodoni consignavit. Qui predictus abba* coepit prefato Veneriano instigare, ut illa descriptione de ipsa familia ei deberet donare. Ipse vero^ pro* eo quod anulo« vice episcopi* gerebat, cepit dubitare, quando predicta conditione deberet exemplare. Quod deinceps Christo presule ita prospere gestum est. Coepit suprascriptus i^' Godo abba infra semet ipsum anxietatem habere, qualiter banc utilitatem deberet expetere. Tamen defixit in corde suo, ut illo et illo die, ceteras conditiones omissas, pro hac re a^^ suprascripto Veneriano, ubi et ubi eum possit»^ repperire, deberet ambu- lare. Eadem nocte apparuit ipsi Veneriano Dominus per Vi- sum, ostendens Uli, quomodo erat a suprascripto abbati dispo- sitio. Ipse vero maturius consurgens, notarios secum ducens et>*i suprascripta descriptione sub omni exemplavitfestinatione^^. Insuper iubet convivium»* preparare et omnibus in noticiam deponere, eo quod Godone abbate eadem die secum cybum habere sumpturum. Cumque omnibus ista panderent^^, supra- scriptus abba ad fores ipsius apparet. Ipse vero surgens et cum gratiarum actione ipsum suscipiens et omnia, quae ei per visum iussum ^^ fuerat^ ostendit et reddidit, et verbis tam ipsi quam omnibus palam exponens, qualiter tam de suo adventu quam de predicta conditione per divinum auxilium ^^ habuisset.

Itaque quodam die unus ex ipsis auctores*^ necis Ursio nomine, dum'o in saltum venationem velocius exerceret, equo sedens, labens'i in terram prosternitur, ad extremum, bracbium fractum aliaque menbra debilitatus^* ad domum propriam debilis deportatur. Ubi cum ad eum medendum*' plures

1) *panderentar* 2 a. b. 2) *ab' 2a.; om. 2b. 8) «terras' 2a. b. 4) *Quod» 2 a. b. 6) *ad' 2 a. b. 6) 'abbas» 2 a. b, ut infra.

7) 'pro eo' om. 2 a. b. 8) ita scripsi; 'a uonnullos yices' 1; 'ad non-

nullas vices* 2b; 'anmodo noDUuUas vices' 2a. 9) 'episcopo* 2b; 'pon- tificis' 2 a. 10) 'supraseripto* (?) 1, corr, 11) *ad suprascriptum Ve- nerianum' 2 a. b. 18) 'posset' 2 a. b. 18) om. 2 a. b. 14) 'festina ::tione* 1. 15) 'convium' pr. m. 2a; 'convivivium' 2b. 16) *pande- ret' 2 a. b. 17) pr. m. superscr. 1; ^ussa fnerant* 2 a. b. 18) 'noti- oiam' add. 2 b. 19) *auctoribus* 2 a. b. 20) pr. m. superscr. 1; 'cum* 2 a. b. 21) «libens* 1. 22) ita 1. 2 a. 23) om. 2 a. b.

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Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer 1892. 649

medici medendi causa vel alii^ emuli convemssent^ nulla medicorum , nulla incantatorum posset precuratione > mederi, ad semet ipsum reversus, coepit cum cooiuge sua affatim con- loqui, ut ad beati Preiecti poleandrum dirigeret atque ex lam- pade eius oleo sumpto' ei deberet deferri. Mirum dictu! ut oleo perunctus est, pristina meruit sospitate. Cumque ad incolomitatem pervenisse se cognovisset, vasculum argenteum^

Sensante^ libras decem, ad ipsum sepulchrum exornandum irexit. Quo ^ ceteri audientes , qui in istam ' persecutionem promti fuerant, cepit imusquisque aurum vel '' alias species ad ipsum poleandrum exornandum condonare.

Alio vero tempore predictus ürsio devotione actus, oratione* lucrandi gratiam' in loco, om^^ vocabulum est Vesedone, accessit. Ibique suprascriptus martyr ab infantia, eo quod proprietas illius esse videbatur, et maxime edocatus fuisset et seaula conversatione habuisset, in cubiculum illius^ ubi iugiter cubare consueverat, tot miraculumii Dominus dignatus est declarare, ut vix humanus sensus valeat elucidare. Cumque ibidem predictus ürsio, ut dictum est, vigilaret, rogat unum ex officialibus, ut" vasculum cum paulisper oleum»» differret»^ ad luminaria concinnanda>^ Quantum ipse postea cum iureiurando adfirmat, quam libra i* aut duas non amplius babuisset, in tantum adfirmat, ut quantas ibidem lampades habuit, totas implesset, et vasculum refertum amplius repperit. Insuper vero alia basilica, quam in suprascripto>^ honore con- diderat, quantum narrat, 20 aut 30 lampades etiam conplevit et adhuc in ipso vase semper amplius repperit, unde et exinde ad alia sanctorum loca ubertim transmisit. Abhinc satis dictum, deinceps futura futuris servemus. Explicit Amen»'.

1) 'alia' 1, corr. 2) ita 1 et pr. m. 2 a. 8) ita 2a; ^supto' 1; 'gnmptum' 2 b. 4) 'pensans' 2 a. b. 5) *Qiiod* 2 a. b. 6) ita 1. 2 a. 7) *ar' add., sed delet. 1. 8) *oratioDem' 2 a. b. 9) 'gratia' 2 a. b.

10) om. 1. 11) «miracula* 2a. b. 12) om. 2 a. b. 18) «olei' 2a. b. 14) *diflferet' 1, corr.; *deferre' 2 a. b. 16) 'coneimn.* 1, corr. 16) *libram' 2 a. b. 17) *8nprascripti* 2 a. b. 18) ita 1 ; *£zplicit passio sancti Preiecti episcopi et ffifis' 2a; 'Expl. A.* om. 2 b.

[Fortsetzung folgt im nächsten Hefte.]

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XIX.

Miscellen.

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lieber die vermemtliche ITnechtheit einiger Stücke

der Epistolae Langobardicae coUectae, des zweiten

Anhangs im III. Bpistolae- Bande der Monumenta

Germaniae historica.

Von Wilhelm Gondlach.

Zu dem Anhange, von welchem ich in dieser Zeitschrift (XVI, 9 48) Nachricht gegeben habe^ hat noch ein anderer hinzugefügt werden müssen; denn da im ersten Angelegen- heiten der Westgoten behandelt werden, stellte es sich als unabweisbar heraus, nun auch auf die für die Langobarden- Geschichte in Betracht kommenden Schriftstücke einzugehen, weil doch die Langobarden durch ihre Schicksale den Franken näher stehen als die Westgoten, und in vorhergehenden Ab- theilungen des Bandes, in den Epistolae Austrasicae und dem Codex Carolinus, die italienischen Verhältnisse bereits zur Sprache gekommen sind.

Was die üeberlieferung der einundzwanzig in dem Anhang zusammengestellten Briefe ^ anlangt, so verweise ich auf die Bemerkungen, welche ich der Ausgabe vorangeschickt habe; die Erläuterung der einzelnen Stücke habe ich ebenda in den begleitenden Anmerkungen wahrgenommen; hier möchte ich mir lediglich die Vertheidigung einiger in der Echtheit ange- fochtener oder angezweifelter Briefe angelegen sein lassen.

Es handelt sich zunächst und vor allem um die gleich- lautenden Schreiben Gregorys (II.) an den Dogen Ursus von Venedig und den Patriarchen Antoninus vonGrado, welchen beiden von dem Papste aufgegeben wird, im Verein mit dem in Venedig weilenden Exarchen die Wiedereroberung des von den Langobarden eingenommenen Ravenna zu betreiben (J.-E. 2177. 2178). Nachdem schon Muratori Zweifel an der Echt-

1) Es sind Briefe der Päpste Honorins, Theodor, Gregor n. und III., Zacharias und Stephan m., nSmlich J. - E. 201«. 2016. 2026. 2027. 2066. 2166. 2167. 2172. 2177. 2178. 2232. 2234. 2240. 2253. 2256. 2306. 2390. 2391, femer ein Schreiben des Bischofs Johann von Ac^uileia an den König Agilolf (Mansi, Conc. XIV, 496), weiter eins des Diacon Crispns an den Propst Manms (Mai, Class. anct. V, 391) und endlich das des Bischofs Johann von Grado an Papst Stephan in. (Ughelli, Ital. Sacra V, 1091).

Keues Archiv otc. XVm. 42

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654 Wilhelm Gondlach.

heit erhoben hattet unterzog Wilhelm Martens in seiner Schrift „Politische Greschichte des Langobarden -Seichs unter König I^utprand'^ (Heidelberg 1880)^ beide Stücke einer ein- gehenden Erörterongy und daraufhin hat Ewald sie in der Neubearbeitung der rapst- Regesten als Fälschungen gekenn- zeichnet. Aber dieses Urtheil ist nicht ohne Widersprach geblieben. Zuerst hat Weiland sich dagegen erklärt, jedoch nur die schlichte Versicherung abgegeben, dass er an der Echtheit des an Ursus gerichteten Briefes nicht zweifle (Zeit- schrift fär Kirchenrecht XVII, 373); dann sind den beiden Schreiben auch ausgeführte Erörterungen gewidmet worden, welche indessen nicht durchweg zu den ^leic)ien Ergebnissen geführt haben. Während nämlich Diem (Etudes sur Fad- ministration byzantine dans Texarchat de Savenne p. 377 n. 5), CipolU (Archivio Veneto XX, 167—171) und Monticolo (Bul- lettino dell' istituto storico italiano IX, 184—199) die Echtheit beider Schreiben vertheidigt haben, sehen noch Hartmann (Untersuchungen zur Geschichte der byzantinischen Verwaltung in Italien S. 129—131) und Hugo Cohn (Die Stellung der byzantinischen Statthalter in Otor- und Mittelitalien S. 30 Anm. 3) in dem an Ursus gerichteten Briefe mit Martens eine FlÜschung. Dieser Brief dürfte also jedenfalls noch eine Prüfung erfordern; weil aber auch die Darlegungen^ welche die Echtheit des andern zum Ziel haben, nicht übereinstimmen, nicht überall überzeugen und nicht in dem Masse auf die von Martens gemachten Einwürfe eingehen^ wie es wohl zu wünschen gewesen wäre, so darf auch der an Antoninus gerichtete Brief nicht unerwälmt bleiben, zumal beide ja so geformt sind^ dass, was über die in dem einen erwähnten Thatsachen gesagt wird, ohne weiteres auch von dem andern gilt.

Martens apricht über die Briefe in dem Excurse, welcher die Frage, ob Ravenna schon von König Liutprand einge- nommen sei, zu beantworten sucht (a. a. O. S. 66 71); er verneint dieselbe und entscheidet sicn dahin, dass lediglich Classis, die Hafenstadt Ravenna's , unter Liutprand erobert worden sei, indem er sich vornehmlich an die iTachricht im Liber pontificalis (Vita Qregorii II. ed. Duchesne p. 403: 'Hex vero Langobardorum Liutprandus generali motione Ba- venna progressus est atque illam obsedit per dies et, castram

1) AnnaU d* ItaUa IV, 257 (Storia d* ItaUa p. 294): <perche ho pena* sagt er, 'a persaadermi, che quel saggio papa (Qrtgor) nelle circostanze di qnesti tempi potesse chiamar la nazion Longobarda „nee dicendain''y titolo, che si dava ai Saraceni, e che fa anche dato ai Longo- bardi, allorche sni principi erano cradelii nemici fieri di Borna ed Ariani\ Dieser Hauptgrund Muratori's ist auch von Martens aufgenommen worden (s. oben).

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Ueber d. vermeintl. ünechtheit einiger Stücke d. Epp. Lang. coli. 655

pervadens Classes, captos abstolA plures et opes tulit innu- meras'^ hält, die Angabe des Paulus Diaconus in der Historia LangoWdorum VI, 54 (SS. rer. Lang. p. 183: ^Kursus cum Kavennam Hildeprandus , regis nepus, et Peredeo Vicentinus dux optinerent, mruentibus subito Veneticis, Hildei»*andu8 ab eis captus est, Peredeo viriliter pugnans oecubuit') „durch eine Verwechselung von Classis und seiner Nachbar- bezüglich Hauptstadt Ravenna^^ erklärt und die ähnliche, nur ausführ- lichere Erzählung im Chronicon Venetum und dem des Dandolo als „völlig wertnlos" bezeichnet. Mit dieser Auffassung ist allerdings der Inhalt der beiden in Rede stehenden Briefe un- vereinbar: es müssen Fälschungen sein, und .dafür bringt Martens dann noch einige Scheingründe bei.

Ehe ich mich mit diesen abgebe, dürfte es billig sein, dass ich mich mit der Grundauffassung Martens' abzimnden ver- suche.

Indem ich den Werth der in den genannten beiden Chroniken enthaltenen Berichte dahin gestellt sein lasse, kann ich es nicht als zulässig anerkennen, die Vita Gregorii, welche von einer Eroberung Ravenna's schweigt, als einzig massgebend zu betrachten und einen Berichterstatter wie Paulus, welcher die Vita Gregorii doch nicht einfach ausschreibt und hier deutlich von einem 'obtinere' spricht, kurzer Hand bei Seite zu schieben. Abgesehen von der allgemeinen Benutzun^s- regel über das argumentum ex silentio, welche ich nir mich geltend machen kann, ist auch darauf, was Martens S. 68 selber andeutet, hinzuweisen, dass Paulus vorher im 49. Kapitel (p. 1811 -— in einem klärlich die Vita Gregorii als Quelle verrathenaen Zusammenhang verzeichnet: 'Eoque tempore rex Liutprandus Ravennam obsedit, Ciassem invasit atque destruxit'. Wenn im 49. Kapitel Paulus die Angabe des Liber pontificalis verwerthet und dann im 54. Kapitel abermals auf einen langobardischen Angriff zu sprechen kommt, 80 wird es sich wohl um einen anderen Anfall handeln % zumal ja bei dem erstberichteten König Liutprand, bei dem zweiten sein Neffe Hildebrand und der Herzog Peredeus als Führer der langobardischen Streitmacht genannt werden. Es ist also nicht, wie Martens vorschlägt, im 54. Kapitel 'Ravennam' in 'Ciassem' zu verbessern, sondern es sind zur Zeit Liutprands auf Ravenna- Classis zwei langobardische Unternehmungen zu denken, von welchen die erste zur Eroberung von Classis,

1) Noch eine andere langobardische Eroberung des Hafens Classis ist bekannt, die aber König Liutprand nicht yollföhrt, sondern rückgängig macht: *Per haec tempora Faroaldus Spolitanorum ductor Ciassem civi- tatem Ravennantium invasit; sed iussn regis Liutprandi bisdem Romanis reddita est* (Bist. Lang. VI, 44: SS. rer. Lang. p. 180).

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656 Wilhelm G^ondlach.

die zweite za der Ravenoa's fährte. Mag nun 'obtioere' ^^inrie- haben^^ oder y^einnebmen'^ bedeuten, mag im erateren Falle auch wirklich, wie Härtens meint^ Paulus „mit der vollendeten Thatsache hereingeschneit kommen^^, so viel ist als sicher an- zunehmen, dass die Langobarden unter Hildebrand und Peredeus durch eine Ueberrumpelung seitens der Venezianer aus Ravenna vertrieben worden sind. Wenn es dem Bericht- erstatter vor allem auf die im Hauptsatz erzählte Gefangen- nahme des .Hildebrand und den Tod aes Peredeus anzukommen scheint (s. oben) und dabei die langobardische Eroberung ßavenna's zwar behufs Erläuterung als erforderlich, aber, im Nebensatz angegeben (s. oben), als belanglos gilt, so dürfte daraus zu folgern sein, dass die Langobarden sich nur kurze Zeit in Ravenna behauptet haben und so auch das Schweigen der Vita Gregorii erklärt sein, wenn überhaupt das Ereignis in die Zeit Gregorys IL und nicht vielmehr, worauf ich noch zurückkomme, in die seines gleichnamigen Nachfolgers fallt i. Was nun die Schreiben selber angeht, so sagt Härtens, die beiden gleichlautenden Ausfertigungen als einen Brief be- trachtend: „Schon die Form des Schriftstücks, diese zwölf Zeilen, die eine Umwälzung in der Haltung der Römischen Kurie gegen den Kaiser kundgeben sollen, dürfte einige Be- denken erregen'^ Da ich nicht annehmen kann, dass Martens die Kürze des Briefes, „diese zwölf Zeilen**, als Grund gegen die Echtheit hat vorbringen wollen, so halte ich mich an den in dieser knappen Form gebotenen Inhalt, welchen Martena also auslegt: „Der hochorthodoxe Gregor II. schreibt hier im Interesse des Bilderstürmers Leo, den er ^dominus' und *filiu& noster' betitelt, während er auf der anderen Seite von der *nec dicenda gens Langobardorum' spricht zu eiu^ Zeit, wo diese letztere, später im Mund der Päpste geläufige Redensart soiist nicht vorkommt**. Wennsleieh ich mit Martens der Meinung bin, dass der Brief nach dem Ausbruch des Bilderstreites ge- schrieben ist, kann ich doch nicht eine Verleugnung des päpstlichen Interei^ses in der nach Venedig gerichteten Auf- forderung sehen, dem Exarchen bei der Wiedereroberung Ravenna's Hülfe zu leisten. Denn mochten die Päpste auch noch so scharf ihren Gegensatz zu den bilderstürmenden Kaisern in Sachen der Lehre betonen, sie waren nicht so blind, zu verkennen, dass einzig Byzanz vor dem Eingreifen der Franken die Macht Roms den Langobarden gegenüber sicherte: darum wehrte Gregor II. seinen übereifrigen Anhängern,

1) Diesof Möglichkeit gedenkt Martens später übrigens selbst, indem er S. 70 sagt: „Fällt der Brief nach 728, so ist nicht ersichtlich, wodurch Gregor 11. oder sein Nachfolger zu einem feindlichen Einschreiten gegen Lintprand |ür Bjzanz hätte veranlasst werden können' ^

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üeber d. vermeintl. Unechtheit einiger Stücke d. Epp. Lang. coli. 657

welche einen neuen Kaiser aufwerfen wollten; darum konnte er auch wenn er der Absender der fraglichen Briefe ist nicht ruhig zusehen, als Ravenna, das Hauptbollwerk der Byzantiner in Italien, in die Hände der Langobarden fiel; denn mit Kavenna's endgiltigem Verlust war auch das Schicksal Roms entschieden. In diesem Verhältnis ist es be- gründet, dass dem Kaiser die nichtssagende Kanzlei -Bezeich- ming 'dominus' und 'filius' nicht vorenthalten wird, während aus der klaren Erkenntnis, wessen Rom sich von den Lango- barden zu versehen habe, augenscheinlich die Benennung 'nee dicenda' der 'gens Langobardorum' entsprungen ist^. Es ist also gar nicht nöthig, nach einem besonderen Anlass zu suchen, welcher Rom und Byzanz in ein besseres Vernehmen gebracht haben könnte, wie das von Cipolla geschehen ist durch die Aufnahme der Meinung Assemann's, dass bei Gelegenheit des im Jahre 729 zwischen Gregor und Liutprand geschlossenen Vergleichs der Papst auch mit dem Exarchen Eutychius aus- gesöhnt worden sei. Hält man den Absender der beiden Briefe für den dritten Gregor, dann darf man, wie es Monticolo thut, auf die Angabe der Vita Gregorii HL sioh berufen, nach welcher der Exarch Eutychius seine freundschaftlichen Ge- sinnungen dem Papste durch Uebersendung von sechs Onyx- säulen bezeigt hat.

Den ^wichtigsten Grund für die Fälschung fasst Härtens also: „Das Schreiben ist in der älteren Tradition nicht, wie Dandolo es bringt , an den Dogen ürsus, sondern an Änto- ninus, den Patriarchen von Grado, gerichtet. Jedenfalls hat also der grosse Chronist oder ein unbekannter Vorgänger von ihm sich eine Fälschung der Adresse erlaubt; auch deutet ein

1) Dass der zu gewärtigende Vortheil oder Kachtheil gerade den Langobarden gegenüber die Tonart bestimmt, in welcher die päpstlichen Ergüsse gehalten sind, zeigt schlagend aus späterer Zeit das Beispiel 8tephan*8 III; als er nämlich fürchten muss, bei der drohenden Ver* Btändigong und FamiHenverbindung zwischen dem Hanse des Desiderins und den Karolingern, die -Kosten aci beaahlen, eifert er in geradezu an- anständiger Weise gegen die Langobarden: sie sind in seinen Augen gar kein Volk, sondern eine stinkende Lügenbrut, welche unzweifelhaft den Aussatz in die Welt gebracht habe und einen Karolinger bei einer Familien- yerbinduQg nur verunreinigen könne (Halls desipientia . . ., quod vestra praeclara Francorum gens . . . perfidae . . . ac foetentissimae Lango- bardorum genti polhtatar, quae in numero gentium nequaqunn conputatur, de cuins natione et leprosonun genus oriri certum est': J.-£. 3S61); als er aber seine Ansprüche bei Desiderins durchsetzt, nennt er dieeen in einem Briefe, welcher mit dem eben angezogenen wahrscheinlich in dem- selben Jahre entstanden ist, seinen ausgezeichnetsten, von Gott erhaltenen Sohn ('nos convenit cum praelato excellentissimo et a Deo servato filio nostro Desiderio rege, et omnes iusti^as beati Petri ab eo plenius et in integro suscepimns*: J.-E. 2388).

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658 Wilhelm Gnndlach.

Ausdruck im Briefe entfernt darauf hin, dass er nicht in die Stadt Venedig bestimmt war: es würde sonst wohl <apud vos' oder 'in urbe vestra' gelautet haben. An ein Circularschreiben, das an beide Adressaten gekommen wäre, ist schon deslialb nicht zu denken, weil die Quelle, welche die ältere Fassung bietet, keine Gradensische , sondern deichfalls eine Venezia- nische ist, also selbst schon den Brief dem Venezianischen Archiv entnommen hätte, wenn derselbe dort vorhanden ge- wesen wäre".

Martens macht hier von dem argumentum ex silentio abermals einen bedenklichen Gebrauch : wenn in dem Chronicon Venetum, „der älteren Tradition'^, der an den Patriarchen von Grado gerichtete Brief sich findet^ der an den Dogen Ursus aber nicht , so kann man daraus auf ein Nichtvorhandensein des zweiten Briefes doch nur unter der Voraussetzung schliessen, dass der Chronist etwa mit derselben Umsicht gearbeitet hat, welche heute ein gewissenhafter Forscher bei der Benutzung eines wohlgeordneten Archivs zu entfalten pflegt. Ist dafür keinerlei Gewähr vorhanden, so darf sofort, falls wirklich eine Ausbeutung des Venezianischen Archivs stattgefunden hat, die Nichtaufni£me auf ein Versehen zurückgeführt werden. Dass der Brief, welcher übrigens „in der älteren Tradition'^ hier plötzlich als echt genommen zu sein scheint, ursprünglich nach Grado gerichtet gewesen sei, dafür kann auch keine entfernte Hindeutung in dem Ausdruck ^apud Venetias' gefunden werden; denn wenn das daran geknüpfte Bedenken stilistischer Art sein soll, laut welchem man wohl in einem nach Grado gesandten Briefe den Ausdruck „der Exarch weilt in Venedig'^, in einem nach Venedig gesandten aber zur Vermeidung der Tautologie die Abwandlung: „der Exarch weilt bei euch** oder „in eurer Stadt*' zu erwarten hätte, so stellt dieses Bedenken an die Sorgfalt der päpstlichen Kanzlei Anforderungen, welche unter allen Umständen als übertrieben und so vollends in Anbetracht des wahren Verhältnisses der beiden Briefe zu einander be- zeichnet werden müssen. An „ein Circularschreiben , das beiden Adressaten zugekommen wäre'*, ist freilich nicht zu denken; aber aus einem andern Grunde, als Martens angiebt: weil die päpstliche Kanzlei Circulare nicht gekannt hat. Un- haltbar ist auch die Annahme, welche auch Hartmann und Cohn sich zu eigen gemacht haben, dass „der grosse Chronist (Dandolo) oder ein unbekannter Vorgänger von ihm sich eine Fälschung der Adresse erlaubt*^ und so das an Ursus gerichtete Exemplar hergestellt habe. Denn der Name des Venezia- nischen Dogen ist nicht einfach an die Stelle desjenigen des Patriarchen von Grado gesetzt worden; die Aufschrift in der Gradensischen Ausfertigung lautet: *Dilectissimo fratri Antonino Gregorius', in der Venezianischen: *Gregorius episcopus, servus

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Ueber d. vermeintl. Unechtheit einiger Stücke d. Epp. Lang, coli. 659

servorum Dei, dilecto filio ürso duci Venecie'; in der ersteren wird der Empfänger mit ^tua fratema saDCtitas'^ in der andern mit ^nobilitas tua' angeredet und dem entsprechend im Schluss- wunsch als ^dilectissime frater^ bezw. 'dilectissime fili' be- zeichnet; das wiU sagen: der Bischof und der Doge sind genau auseinander gehalten ^ indem nicht nur der eine 'frater und ^sanctus', der andere 'filius* und ^nobilis' ist^ sondern auch nach ihrem Stande die Stellung des Papstnamens in der Auf- schrift geregelt ist: er geht mit unmittelbar folgendem 'epi- scopus' dem Empfängernamen in der Venezianischen Aus- fertigung voran, während er ohne <episco^us* ihm in der Gradensischen Fassung folgte. Namentlich diese letztere Fein- heit im päpstlichen SlanzTeigebrauche bis etwa 850, welche erst kürzlieh erkundet worden ist*, sollte „dem grossen Chro- nisten oder einem unbekannten Vorgänger von mrn^ bekannt fewesen und mit Beobachtung dieser ßegel die Venezianische 'assung ge&lscht worden sein?! Es liegt vielmehr die schon wiederholt beobachtete a -pari -Ausfertigung vor^ d. h. für ver- schiedene Empfanger je eme, nach der besonderen Beschaffen- heit eines jeden nur nothdürfdg abgewandelte Ausfertigung nach dem nämlichen Entwurfs. Für diese Auffassung ist von Werth die Entdeckung, welche wir Monticolo verdanken^: dass Dandolo in der durch den Venezianischen Codex Lat. 400 Zanetti gebotenen Form seiner Chronik den an Ursus gerich- teten Brief durch die Worte einleitet: *et propterea Gregorius papa sibi conpaciens patriarche et duci duas divisim infra scripti tenoris scripsit epistolas'; denn damit wird unmittelbar bezeugt, dass Dandolo beide Ausfertigungen gekannt hat, eine Thatsache, die weiterhin auch die gegen ihn ausgesprochene Verdächtigung als grundlos darthun dünte, da Martens die alleinige Mittheilung des an Ursus gerichteten Briefes seitens Dandolo's doch so auslegt, als habe dieser arglistig das Vorhandensein des an Antoninus gerichteten Briefes verschwiegen, um an Stelle desselben den andern zur Geltung zu bringen.

„Wie viel Mühe hat endlich seine Datierung den an seiner Echtheit Festhaltenden gemacht!^ bemerkt Martens und schliesst damit seine Ausstellungen. Ohne das als Einrede ftir die Fälschung anzusehen, gebe ich die Schwierigkeit, die beiden

1) Damit die Aufschrift ganz regelrecht sei, müsste hier nooh 'servus serrorom Dei* dem Papstnamen beigegeben sein ; aber diese später ständige Selbstbezeiehnnng der Päpste könnte gerade deshalb, weil sie den Schlnss machte, leicht beim Abschreiben ausgefallen sein. 2) Man yergleiehe dio einschlägigen Ansführangen in meiner Schrift über Arles nnd Vienne. 3) üeber die a-pari-Ausfertigong: Arles und Vienne S. 66, 67. 4) Vgl. a. a. O. p. 186.

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660 WUhelm Gundlaclu

Aosfertiguiigen zu datieren, unumwundeo zu. Sicher dürfte nur der termioas ad quem sein, da ich mit DieU und Monti- colo die Beobachtung Duchesne^B^ für zutreffend halte ^ dass PauluB Diaconus in dem Berichte von der Eroberung Ravenna's den Hildebrand, weldien er mit ^regis nepus' bezeichnet, nach dem Jahre 735, in welchem Hildebrand Mitregent wurde, doch wohl ^rez' |^nannt hätte. UuMwiss bleibt der terminus a quo : die Entschiedenheit, mit welcher Martens erklärt: „Sicherlich Jkann seine (des Briefes) Abfassnug nicht vor 726 d. h. vor Ausbruch des Bilderstreites fwen, da die Eiiüaahme von Ravenna, das zurüolcerobert werden soll, erst nach demselben stattfand^, hat einzis" die Reihenfolge ftir sich., in welcher Paulus die in Betracht Kommenden Ereignisse erzählt ein Beweisgrund, der bei Paulus wenig zu sagen hat, zumal der Verlust Ravenna's erwähnt wird in einer Oeberaicht, welche die Niederlagen der langobardischen Waffen unter dem gegen die Römer sonst immer siegreichen König Liutprand aufzählt K Ich räume indessen die Wahrscheinlichl^it ein, dass die Langobarden, welche das durch den Bilderstreit hervor- gerufene Zer¥rürfnis zwischen Italien und Byzanz auch zu anderen Eroberungen ausnutzten, erst nach 726 Ravenna er- obert und eine kurze Zeit inne gehabt haben. Wenn CipoUa über den Zeitpunkt der Wiedereroberung uirtheilt: ^il £atto probabilmente awenne nel 729 730', so hat er für diese von ihm so benannte Wahrscheinlichkeit noch die Voraus- setzung nöthig, dass im Jahre 729 der zwischen Gregor U. und Liutprand geschlossene Vergleich auch zu einer Annähe- rung zwischen dem Papste und dem Exarchen geführt habe; wofür er indessen die Belege schuldig geblieben ist. Jedes Bedenken in dieser Hinsicht wäre behoben, wenn das Anfangs- jahr des Patriarchen Antonious bekannt wäre ; aber weder 727 oder 729, wofür Schreiner sich entschieden hat', ist ausge- macht, noch auch die ausdrückliehe von Duchesne, Diehl und Hartmann gläubig hingenommene Angabe der Chronica

Satriarcharum Gradensium (SS. rer. Lang. p. 396)^, welche ie Weihe des Antoninus und damit die Entstehung der beiden Briefe vor dem Jahre 731 anzusetzen verwehren würde, nach dem ganzen Zusammenhange vertrauenerweckend: 'Interim autem hie beatus Gregorius defunctus est Romae ; cui successit beatissimus Gregorius papa tercius, qui post obitum Donati Gradensis patriarchae epistolam suam direxit universis Vene-

1) Liber pont. p. 412 n. 22. 2) So ¥er8tanden, bemohtigt die

fiteile nicht mehr zu dem Vorwurf , den Mwtens erhoben batt: dsu von «iiMr Erobevanjg^ teitens der Langobarden gar nicht, sondern nur von ihrem Besitz gesprochen wird. 8) Art. ^Grado* in Ersch and Gröberes Enoy- clopädie. 4) Vgl. Reg. pont. Rom. H, 700.

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Ueber d. vermeintl. Uneclitheit einiger Stüoke d. Epp. Lang. coli. 661

tiensis seu Histriae et cuncto populo, ut eleotionein in Gradensem patriarcham facerent. Qai precepto eiusdem papae Oregorii elegeriint Antoninam virum probatissimum in nova sancta Aquileienai patriarcham ecclesia. Qui a beato Gregorio papa tercio iüxta decessomm suorum exemplar Privilegium oam benediotione pallei oonsecutus est' ; denn derjenige Papst, welcher nadi dem Tode des Donatus an die Bewohner Venetiens und Istriens schrieb und sie zur Wahl eines neuen Patriarchen aufforderte ^ , war nicht der dritte, sondern der zweite Gregor, und damit wird jede andere Unterscheidung zwischen den beiden gleichnamigen Päpsten in dem angeführten Abschnitt, mag sie auch jedes Hai ängstlicfa bestimmt gehalten sein, fragwürdig. Wenn Monticolo Ta. a. O. p. 190, 191) auch seinerseits den eben erwäbnten Zwiespalt der Chronica und des Papstbriefes aufdeckt und dennoch als terminus a quo das Jahr 731 annimmt^ so macht er die Erwägung Dochesne's (p. 412 n. 24), welche auch Diehl sich gefallen &8st, zu der «einigen: dass der Biograph Gregorys II, welcher viel unwichtigere Vorgänge zur Sprache bringe, die Eroberung Ravenna's sicher angeführt hätte, wenn sie nicht in die Zeit Gregor's III. fiele, dass der Biograph Gregor's III. aber die Eroberung Ravenna's verschweige^ weil er überhaupt auf die Fortschritte der Lango- barden in Italien nicht eingehe. Aber diese Ai^umentation, welche aus dem Schweigen einmal das Nichtgeschehen und das andere Mal das Geschehen folgert, ist doch schwerlich geeignet, die Frage der Entstehungszeit für die in Kede stehenden Briefe zu lösen, und so wird man sich wohl mit der Annahme bescheiden müsaen, dass beide in die Zeit von etwa 726 bis 735 gehören, also den zweiten wie den dritten Gregor zu Urhebern haben können.

Einen andern Brief (J.-E. 2806) hat v. Scherer ange- griffen bei Gelegenheit seiner Besprechung der von Hahn über Bonifaz und Lull herausgegebenen Schrift'. In dem Briefe belehrt Papst Zacharias den Bischof Theodor von Pavia, dass die durch das gemeinsam abgelegte Taufzeugnis erworbene geistliche Verwandtschaft der natürlichen als Ehehindernis gleich zu achten sei, dass femer, wenn auch Gregor der Grosse von den eben zum Cfaristentham bekehrten Angeln bei der Eheschliessung nur eine Wahrung der Verwandsohaft bis zum

1) J.'-E. 2172: ^Gregorias senrus aerForom ]>«i anirersis cUleetissimis noble episcopifl et ctmeto a Deo Mrrato popnlo Venetiae sen Ijtriae . . . ab hac lue« snbtHteto frtitn oostro Donato Gradensi praasnle . . . Omnes iiaque vos admoneo . . ., nt eonoordas . . . eUgere in Gradenai eedesia pnaeanlam debeaÜ»*. Der Brief iat genau nmdh Kaianjafaren nnd Indiotion «nf das Jabr 7^5 zu datieren. 2) Histeriscbes J«hri>ach der Görres-

GeMllsöbaft V, 260, 251.

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662 Wilhelm Qmidlach.

vierten Orade verlangt ^ ihnen also Eben unter Verwandten fünften Grades frei gegeben habe, das längst christliche Volk des Bischofs jede Ehe vermeiden müsse, bei welcher die Betheiligten sich noch irgend welcher, auch noch so entfernter Verwandtschaft bewusst sind. Das Schreiben ist vollständig durch Beisteuer der zuletzt angegebenen Weisung ssuerst von Mansi ^Conc. XII, 3&4^ „aus einem Anhange des im Mittelalter viel gebrauchten Decretums von Burcbard^ bekannt gemacht worden. „Schon deshalb^, sagt v. Scherer ^ ,, halte ich das Schreiben f&r verdächtig; wegen seines Inhalts aber ganz entschieden ftir eine spätere Fälschung.^

Was die Ueberlieferung betrifft, so dürfte es doch nicht berechtigt sein, mag man auch über die Vertrauenswürdigkeit Burchards so ungünstig urtheilen wie man wolle, einen Brief zu verdächtigen, welcher wohl in einer Handschrift des Deere- tum Bnrcharai, aber in dem von einem unbestimmbaren Ur- heber herrührenden Anhange mitgetheilt ist>. Es kommt dazu, dass der erste Theil* des Briefes wortgetreu und die Fortsetzung* in unverkennbarer Umschreibung allerdings nicht der Abschnitt, in welchem von den Ehen unter Ver- wandten fünften Grades die Rede ist schon im 10. Jahr- hundert in einem an den Bischof Atto von Vercelli gerichteten Briefe als unverwerfliche Aeusseruneen päpstlicher Autorität angeführt werden^; mithin ist es unzulässig, die Verdächtigung auch auf diese Theile zu erstrecken, die in ihrem Inhalt zu Ausstellungen keinen Anlass geben.

Erst im letzten Theile, um welchen der Brief erst im Anhange der Burchard- Handschrift vervollständigt ist, findet sich diejenige Angabe, deretwegen v. Scherer den Brief „ganz entschieden^ f&r eine Fälschung hält: „der Gedanke, welcher der apokryphen Correspondenz zwischen Gregor dem Grossen und Felix von Messina zu Grunde liegt', nämlich die Er- klärung und Entschuldigung Gregorys , der ja den Angeln die

1) Ich habe die fragliche HaDdschrift des Decretum Burcbardianum nicht ermitteln können ; die in Rom befindliche Barberin. XXV, 30 ist es jedenfalls nicht: sie enthält zwar auch den Brief, aber nicht ausgedehnter als die meisten der von mir benutzten Handschriften. 2) Er reicht bis zu den Worten: *ipso praestante domino et Deo salvatore nostro lesu Christo*. 3) Der Abschnitt, welcher mit 'De filüs autem* beginnt und

mit 'morietur* schliesst, ist deutlich wiedergegeben in den Worten: *De filüs autem herum isdem venerabilis pater eidem Theodore episcopo rescribit, non teneri eos criminibus parentum*. Dass über die Ehen unter natürlich Verwandten kein Wort verlautet, kann damit erklltrt werden, dass lediglich die Frage der geistlichen Verwandtschaft behandelt wird. 4) 'da- rissimnm illud rescriptum ab apostolica sede Theodore Ticinensi episcopo* heisst es. Die Handschrift Vatic. 4322 ist selbst noch im zehnten Jahr- hundert geschrieben. 6) Gemeint sind die Briefe J.-E. 1334 und 1384a.

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lieber d. vermeintl. Unechtheit einiger Stücke d. £pp. Lang. coli. 663

Eheschliessung zwischen Verwandten im dritten nnd vierten Grade lediglich provisorisch gestattet habe^. Ohne in eine Erörterung über die beregte Correspondenz mich einzulassen, ohne auf einen andern Gregor -Brief, welcher mit einer Ent- scheidung auf die bezügliche Anfrage Augustins, des Angeln- Apostels, hier in Betracht kommt ^ und gleichfalls durch von Scherer angezweifelt wird, einzugehen^ kann ich diesen Beweis-

frund nicht als zureichend anerkennen; denn gesetzt, auch er schon von Beda überlieferte Brief Gregorys an Augustin wäre unecht, so kann doch sehr wohl Zacharias in gutem Glauben darauf Bezug nehmen, zumal er ja durchaus nicht die Auffassung Gregor's wieder in Geltung setzen will, sondern sie als einen überwundenen Standpunkt bezeichnet. Dass so das Verfahren der römischen Earche war, welche, um Ein- bussen vorzubeugen, von der Strenge ihres Eherechtes nach- liess, zu gelegener Zeit dann aber ihre Auffassung durchführte, giebt V. Scherer selber zu, indem er sagt: „In der That hat Gregor IL in einem an Bonifaz gerichteten Schreiben die Ehe von Personen, welche im fiinften Grade verwandt sind, für ^tig erklärt, und erst Gregor III. dehnte das Hindernis auf den siebenten Grad aus^. Die Ausstellung also, welche unter allen Umständen nur den letzten in einer Ueberlieferung vorhandenen Theil treffen könnte, ist an sich nicht triftig; an der Echtheit des ganzen Briefes zu zweifeln, ein stichhaltiger Grund nicht beigebracht.

lieber einen von Waitz « angezweifelten Brief (J.-E. 2391) zu handeln des Inhalts^ dass Stephan III. in den zwischen Römern, Franken und Langobarden abgeschlossenen Vertrag i^uch Istrien einbegriffen sein lässt kann ich mir fiiglich er- sparen, da der Zweifel in der neuen Auflage von Waitz nicht wiederholt', der Brief auch von Weiland^ und anderen' als echt benutzt worden ist.

1) J.-E 1848: *Unde necesse est, nt iam terüa vel qnarta generatio fidelinm licenter aibi inngi debeaf. £wald*8 ürtheil: *tota ista epistola ambiguae fidei est* gründet sich darauf, dass der Brief in den Begesten des Laterans und den älteren Sammlungen der Gregor -Briefe fehlt, ferner darauf, dass er in verschiedener Form überliefert ist ('neque decemi potest, quae forma prae aliis auctoritatem habeaf )• Diese mehr Susserlichen Mängel hat aber Ewald selbst nicht für stark genug gehalten, um daraufhin den Brief als unecht su verwerfen. Die erst neuerdings durch Theodor Mommsen (vgl. N. A. XYII, 895, 896) bekannt gewordene Einleitung des Briefs im Codex Luoensis (saec. VIII), welche übrigens Herr Dr. Hart- mann mir auf eine Anfrage hin schon vorher brieflich mitzutheilen die Güte hatte, scheint mir die zureichende Grundlage zu bieten, auch die äusserlichen Mängel, mit welchen der Brief behaftet ist, vollständig zu erklären. 2) Yeifassungsgesch. mi, 582. 8) Wenigstens habe ich nichts Derartiges finden können. 4) Zeitsehr. für Kirohenr. XVII, 886. 5) Hflffer im Hist. Jahrb. II, 249 und Lamprecht, Die Römische Frage S. 87.

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Zq Walahfirid Strabo's De imagine Tetrici.

Von L. Traube.

Die kunsthistorischen Fragen, die Walahfrid's Gedicht *De imagine Tetrici' aufwirft, hat jüngst wieder Julius von Schlosser zu beantworten gesucht; ich stimme mit ihm nicht ganz überein, will aber hier nur auf kritisch zweifelhafte Stellen eingehen, deren der Text immer noch genug enthält.

Vers 11 Digna diis terrisque canebant carmina magnis. Dümmler (Poet. Carol. II 372) schlägt terraeque vor. Dies ist gegen den Oebraucfa des Walahfrid (vgl. V* 163) und des Lucrez, den er nachahmt. Dass Walahfrid den Lucrez benutzt hat nicht ausgeschrieben, das ist überhaupt nicht seine Art , hat man nicht bemerkt; es ist aber, wie gleich der 6. Vers (genus omne animantum vgl. Lucret. I 4) und die Schilderung der veteres poetae Vers 10 16 (vgl. Lucret. V 1379 ff.) zeigt, nicht zu leugnen und um so sicherer, als der Oblongus ( Vossianus P 30 in Leiden, Facsimile bei Cha- telain, Pal^ographie des class. lat. pl. 56 f.), aus S. Martin in Mainz stammt und wahrscheinlich in Fulda geschrieben wurde. Deutlich zeigt er auch in der Mischung fräxikischer und angel- sächsischer Schrift die Eigenheiten Fulder Handschriften. Aus dem Ftdder Exemplar kennen das Gedicht des Lucrez femer Hrabanus und Ermenricus.

Vers 14. Dümmler schreibt: Omnigenam pharetrata echo- nem ifoee ciehamt; tiberliefert ist 0 magnum pharetratrae dionem v. c. Walahfrid schwebte die Stelle des Lucrez über das Echo vor, wo (IUI 576) gesagt wird magna dispersos voce ciemua. Darnach stelle ich ner : Quo ma^napharetratam Echonem v. c. Nach V. 11 gehört dann em Doppelpunkt. Echo onis wird auch <ibcliniert im Fragment d'un commen- taire sur Virgila ed. Boucherie 1875 8. 12.

Vers 16 Triete nemu8 Uste^que ferae tiimdueque volMcreB liest Dümmler, die Handschrift hat das aileib mögliche teste. So sa^ Alcimus Avitus Carm. VI, 576 Caelum teste vocat,

Vers 86 monitis compeacuü atris: so Dümmlßr mit der Handschrift, 9u acbreiben ist wohl artis.

V^s 96: quiequid miniM esse poteatur hat die Handschrift. Dümmler schreibt mit M. Grimm putastd^ Alleifi die exqui-

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Zu Walahfrid Strabo's De imagine Tetrici. 665

Site Form ist aus Lucrez (oder Aldhelm) bezogen. Der Sinn ist quicquid minus pium esse potest.

Vers 97 schlägt Dümmler für esto ^exstas* vor. ^Esto> ist richtig: ihesauris alii comptiores, esto: sed tu comptior meritis. So verzwickt stellt Walahfrid öfters, z. B. V. 228 ist zu verstehen und darnach zu interpungieren : Non te prae- tereo specubusne latebis? , Homere,

Von Vers 147 an ist der Rest des Gedichtes als Rede des Strabo zu bezeichnen, Scintilla verschwindet.

Für Vers 180 Quem pars quinta super quam laetus per- cipit alter reicht die Erklärung ßock's, der Dümmler folgt, nicht aus ; weder rechtfertigt sie alter, noch quinta (da guarta gesagt sein müsste), noch ist zu verstehen^ wieso Karl, erst mit Benjamin verglichen, plötzlich Jodeph sein soll. Ich ver- muthe aet(h)er. Kenntnis des ns^^wtofv ö%oixuov kann etwa durch Apuleius De mundo 1 ed. Goldbacber S. 107,22 ver- mittelt sein. Dies Buch ist handschriftlich für uns erst aus späterer Zeit beglaubigt, aber mit V. 111 spielt Walahfrid doch wohl auf des Apuleius De dogmate Piatoms an^ eine Schrift, die auch erst im Comiex derselben Ueberlieferung erscheint.

Vers 250 ist der Vorschlag Dümmlers laiis für laetis überflüssig, Vers 253 seine Aenderuog 8arraque cenus falsch. Die Handschrift hat sarraeque eym^s, was nur der Erklärung bedarf. Nach der damals aus Isidor sehr verbreiteten Etymo- logie sind die Saracenen Kinder der Sara, Walahfrid steigert das, indem er auch die andere Hälfte des Namens etymologisch ausdeutend, sie zu Hunden der Sara macht, vgl Beda De orthogr. (Gramm. Lat. ed. Keil. VII 265, 25 ; Alchvin ebenda 298, 26) cynos enim Oraece canis dicitur.

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Die Briefe Ootfrieds von Vendöme

im Cod. Vat. reg. 1. 59.

YoD Ernst Sackar.

Mein Aufsatz über die Chronologie der Streitschriften des Gotfried von Vendöme^ war bereits gedruckt, als ich durch die Hist. litt^r. de France* und Mabillon' auf eine bisher unbenutzte Handschrift der Königin Christine aufoierksam ge- macht wurde. Die Nachforschungen, die Herr Dr. Joh. Tschiedel in Rom auf meine Bitten anstellte, waren in der That von Er- folg gekrönt. Der von Mabillon erwähnte Codex wurde in Vatic. reg. 59. saec. XU. mbr., aufgefunden. £r enthält auf 124 Blättern die Briefe Grotfrieds und zwar die 1119 abge- schlossene Sammlung derselben. Hatte ich in der erwähnten Abhandlung nachzuweisen gesucht, dass die in den bisher be- kannten Hss. nach Empfängern geordnete Sammlung inner- halb der Gruppen als chronologison anzusehen ist, so gewährt die neue Handschrift die erwünschteste Bestätigung dieser Annahme: denn sie bewahrt noch die ursprüngliche Reihen- folge der Briefe, an deren zeitlicher Ordnung nun keinen Augenblick gezweifelt werden kann. Der Codex reg. ist nicht die Grundlage der Hss. von Le Mans und Florenz ^wesen, da er in nicht wenigen Punkten von diesen stark abweicht. Er gehörte dem Kloster St. Florent de Saumur, hat zahlreiche Zusätze am Rande, die in den anderen Codices schon in den Text eingereiht sind, enthält die in dem Briefe an Rainald von Anders auf die tumultuarische Wahl desselben bezügliche Stelle viel eingehender und ausführlicher, als die andern Hss., giebt den Brief Gotfrieds an Paschalis von 1111 zweimal an verschiedenen Stellen in abweichender Fassung, so dass man erkennt, der Abt habe den Brief ursprünglich in einer weniger schroffen Form aufgesetzt ; endlich ist in dem Cod. der Könis^in Christine der kürzere Tractat über die Laieninvestitur an den Abt B(emer von Bonneval) gerichtet, nicht an Pierleone: und das entspricht auch sicher den thatsächlichen Verhältnissen, da es an sich von vornherein auffallen musste, dass der Abt

1) N. Arch. XYII, 829—847. 2) XI, 190. 8) MabiUon, Mnsenm Ital. I, 54.

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Die Briefe Grotfrieds von Vendöme. 667

dem ihm befreundeten Cardinal zweimal dasselbe geschrieben haben solle.

Aber abgesehen von diesen bedeutsamen Abweichungen^ ist man nunmehr im Stande, die ganze Wirksamkeit Gkrtfineds chronologisch zu übersehen. Auf seine Thlttigkeit in den Jahren 1111—1112 fällt ein ganz sMies Licht, da erst jetzt einzelne bisher unklare Anspiebmgen sicher gedeutet werden können. Kurz vor der Katttstrophe von 1111 schreibt er dem Papste, er habe in diesem Jahre zu ihm kommen wollen, sei aber durch Krankheit und vielfache Geschäfte abgehalten worden, hoffe jedoch möglichst rasch kommen zu können i. AI» dann die Nachricht von den Vorgängen des Jahres 1111 an ihn gelangte, setzte er einen Brief an den Papst auf, in dem er Pascnal in längerer Ausführung das selige Los der beiden Märtyrer Petrus und Paulus vor Augen hält und mit den Worten schliesst: ^A quorum sorte beata qui in eorum sede residens et aliter agens se privavit factum suum ipse dissolvat et velut alter Petrus lacrimando corrigat quod fecit'. Ob dieser in durchaus gemässigtem Tone gehaltene Brief ab- geschickt wurde, ist zweifelhaft. Inzwischen begann die Agi- tation der apostolischen Legaten Guido von Vienne und Girard von Angov^me, die durch den Verzicht auf die Investitur ihren Einfiuss auf die Bischofswahlen zu verlieren fürchteten. Die eanze kirchliche Gesinnung des Abtes, für den der Papst nur dem Himmel Bechenschaft schuldete, bäumte sich dagegen auf. Als er daher in dieser Zeit an Paschal über einige Ört- liche Angelegenheiten zu schreiben hatte, begnügte er sich den Papst zu ermahnen, je mehr er in der Investiturfrage dem Könige nachgegeben, mit desto grösserem Eifer in anderen kirchlichen Dingen den Weg der Gerechtigkeit zu wandeln >. Unmittelbar darauf schrieb Gotfried an seinen Freund, den Abt Berner von Bonneval: er habe ihm etwas ins Ohr zu sagen ; er sei im Begriff, nach Rom zu gehen <• Die Vorsicht, mit der er diesen Entschluss mittheilte, hatte ihren Grund darin, dass die Haltung Gotfrieds von den Ultras der Kirche, speciell von Girard von AngoulSme, öffentlich in seiner Ab- wesenheit heftig angegriffen worden war. Diesem Heissspom erwiederte er*: er sei nicht so hirnverbrannt, um gegen den seinen Mund zu öfihen, der nur Gott Verantwortung schulde, und werde sich nicht von seiner Obödienz trennen. Man solle offen auftreten, wenn man etwas gegen ihn vorzubringen habe, dann werde er Rede und Antwort stehen. Sei es aber, dass die Vorwürfe der südfranzösischen Prälaten doch Eindruck auf ihn machten, sei es, dass er vergeblich gehofft hatte, der

1) Epist. I, o. 6. 8) Epiflt. I, 6. 8) Epist lY» 19. Der Brief in dem Codex adressiert *domino et patri 0*. 4) Epist. I, 20.

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668 Ernst Sackar«

Papst werde widerrufen: er erweiterte jetzt den für Paschalis bestimmten Brief*, warf ihm in verblümten Worten Feigheit und Todesfurcht vor und gab ihm zu verstehen, dass ein geistlicher Hirt, wenn er vom Glauben abweiche, kein Hirt mehr sei, sondern ein Gegner, der von jedem katholischen Sünder verworfen werden könne. Ob der Brief in dieser Form an den Papst gelangte, ist sehr zweifelhaft. Gotfried hatte die Gewohnheit frühere Schriften später zu bearbeiten, und es können das also theoretische Ausführungen sein, die in der Klosterzelle in der Erregung um so unbefangener niedergeschrieben wurden, je weniger der Verfasser daran dachte, sie aus der Hand zu geben. Jedenfalls führte er die Absicht nach Rom zu geben, die er Bemer von Bonneval

fegenüber aussprach, wahrscheinHch noch Ende 1111 aus: er erichtete Ivo von Chartres darüber». So sehr der Abt sach- lich mit den Ultras der Kirche übereinstimmte, so wenig^ wollte er mit ihrem thatsächlichen Auftreten etwas gemein haben. Den Papst mochte er offen hart angreifen und mit Absage bedrohen, aber die Ränke, die sie anspannen, erpressten ihm Ausdrücke der Entrüstung. Namentlich jetzt, nachdem er Paschalis in Rom freundschaftlich näher getretet)' war, warf er Girard von Angouldme vor, dem Papste, der ihn aus dem Nichts emporgezogen, Gutes mit Bösem zu vergelt^i. Er hielt ihm eine ganze Liste seiner unsauberen Geldgeschäfte und Proben seiner Habsucht entgegen: habe er sich doch wider alles Recht öffentlich gerühmt, Bischöfe absetzen zu können: ^quasi alterum papam vos fecistis'^.

Ob Gotfriea dem Lateranconsil von 1112 beiwohnte, ist unbekannt; aber im Nov. 1113 war er vermuthlich wieder in Rom*. Ich verfolge hier die weiteren Beziehungen Gotfrieds zur römischen Ourie nicht und begnüge midi damit, die Briefe und Werke in der Reihenfolge des Cod. Vatic. reg. anzuführen. Die Zahlen sind zum Theil annähernd; in einigen Fällen

1) Epi$t. I, 7. 2) Epist. II, 18. Diesen Brief hatte ich noch in der ang^efUhrten Abhandlung S. 340, N. 2 im Anschluss an Schum ia's Jahr 1098 gesetzt, indem ich annahm, dass er in den beiden Hss. von Le Man 8 n. Florenz falsch eingereiht sei. Jetzt wird klar, dass er bisher nnr falsch interpretiert wurde. Er bezieht sich allerdings auf Ivonis epist. 60; die Versöhnung des Erzb. von Sen« mit dem ron Lyon, die darin erwähnt wird, ist aber nicht in die Zeit Hugo's, sondern Josce- ranns zu setzen, der wenige Jahre vorher den erzbisehöfl. Qtükl bestiegen hatte, und dem sich Daimfoert jetzt unterwarf. Dass GotMed in der That damals in Born war, ergiebt sich jetzt aus dem Briefe an Berner. Dass das noch 1111 geschah, schliesse ich daraus, dass die folgenden Briefe noch vor dem Lateranconcil von 1112 geschrieben sein müssen und von diesem gelegentlich der erwähnten Romreise nirgends die Rede ist. 3) Er schreitabi 'Romae dominum papam inveni, cum quo intar alia de vobis locutus' etc. 4) Epist. I, 21. 6) Vgl. Epist. I, 8.

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Die Briefe Gotfrieds von Venddme.

werden Specialuntersachungen vielleicht noch zu genaueren

Daten fähren ; aber die Behandlung der Briefe Gotfrieds liegt

nur soweit im Bereiche meiner Au&abe, als sie mit der In-

vestiturfra^e im Zusammenhange stehen >:

f. 8 L. IV, 24: HameUn etc. 1093-1101.

f. 9 L. I, 28: Hugo v. Lyon 1093-1101 (1098?)

f. 9 L II, 1: Ivo V. Chartres 1093—1101.

f. 9' L. V, 18: Wilh. v. Aquitan. 1093-1101.

f. 10 L. IV, 28: ßobertus fr. 1093-1101.

f. 11 L. IV, 25: Die Brüder v. Vend. 1093—1101.

f. 11' L. III, 1: Gotfrid v. Angers 1093—1101».

f. 12 L. V, 16: Wilhelmus magister 1093—1101.

f. 12 L. V, 4: Decan Stephan etc. v. Angers 1101».

f. 12 L. II, 2: Ivo V. Chartres 1101.

f. 12 L. IV, 20: Bemard v. St. Laumer 1101.

f. 13 L. V, 25: Adelardus 1101.

f. 13' L. IV, 23: G. prior 1101.

f. 13' L. IV, 8: Abt Wilhehn von St. Florent u. Bemard von

St. Sergius* 1101. f. 16 L. V, 26: Goffr. v. Meduano» 1101. f. 16 L. V, 11: Archidiacon Gamerius 1101. f. 16' L. V, 5: Decan Stephan etc. v. Angers 1101«. f. 17 L. III, 31: Bisch. Rannulf v. Saintes 1101. f. 17' L. IV, 9: Abt Wilh. v. St. Flor. etc. 1101. f. 18' L. III, 13: Hildebert v. Le Maus 1101—1102. f. 18' L. III, 14: Hildebert v. Le Maus 1101—1102'. f. 18' L. V, 22: Mathilda v. Poitou 1101-1102». f. 19 L. IV, 34: Goffridus de Surgeriis etc. c. 1102. f, 19' L. II, 3: Ivo V. Chartres c. 1102. f. 20 L. III, 32: Ramnulf v. Saintes c. 1102. f. 20 L. II, 4: Ivo v. Chartres c. 1102. f. 22 L. III, 2: Rainald v. Angers c. 1102. f. 22' L. IV, 6: Johann Abt v. Däols c. 1102.

1) Vor Knrzem erschien: Compain, ^tade siir Qeoffroi de Ven- döme, Paris 1891, eine sorgfäl^e Arbeit, die aber verfehlt ist, da der Verfasser, der übrigens noch vor dem Drucke starb, keinen Yersnch gemacht hat, die Chronologie der Briefe festzustellen, eine Anfgabe, die einer so ausführlichen Darstellung des Lebens GTotfrieds (gegen 300 Seiten!) hätte vorangehen müssen. 2) Resigniert 1101. 3) Bezieht sich auf die nene Bischofswahl in Angers 1101, nachdem Gh>ffri6d de Meduana resigniert. 4) Wird am 6. April 1102 begraben, Chron. S. Sergii,

Chron. des ^glises d'Anjou p. 141. 5) Ermahnt den resignierten

Bischof V. Angers, sich für den Rest seines Lebens mehr ab bisher eines gottgefftUigen Wandels zu befleissigen; ist also unmittelbar nach der Re- signation geschrieben. 6) Bezieht sich auf die Neuwahl in Angers. 7) Geschrieben nach der Wahl Rainalds v. Angers. 8) Qeschrieben, während ihr Gemahl, Herzog Wilhelm, im hl. Lande war, wohin er 1101 log, L*art de y^rifier les dates X, 106.

Neues Archiv et«. XVni. 43

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670 Ernst Sackur.

f. 23 L. V, 6 : Hubertus v. Angers c. 1 102.

f. 24 L. V, 27: Rainaldo consanguineo c. 1102.

f. 24' L. III, 15: Hildebert t. Le Maus o. 1102.

(f. 25 L. I, 1: ürban II. 1093-1099)'.

f. 25' L. IV, 35: lordanus etc. 1102-1104.

f. 26 L. V, 12: Hamerius archidiacon. 1102—1104.

f. 27 L. ni, 16: Hildebert v. Le Maus 1102—1104.

f. 28 L. IV, 26: Ingebaldo etc. 1102-1104.

f. 28' L. I, 2: Paschalis 1102-1104.

f. 29 L. III, 17: Hildebert v. Le Maus 1102-1104.

f. 29 L. III, 18: HUdebert v. Le Mans 1102—1104.

f. 30 L. IV, 29: Rainaldo 1102-1104.

f. 30 L. II, 5: Ivo v. Ch. 1102-1104.

f. 30* L. I, 17: Richard v. Albano' 1104.

f. 31 L. V, 15: GoflBrido decano 1104-1105.

f. 31' L. IV, 49: Herveo incluso 1104—1105.

f. 31' L. V, 7: Huberto archid. 1104—1105.

f. 32 L. IV, 36: Hamelino priori etc. 1104-1105.

f. 32' L. IV, 14: Berner v. Bonneval 1104-1105.

f. 33 L. III, 33: Ramnulf v. Saintes 1104—1105.

f. 33 L. III, 34: Ramnulf v. Saintes 1104-1105.

f. 34 L. III, 35: Ramnulf v. Saintes 1104—1105.

f. 34' L, V, 1: Gualterio thesaurario etc. 1104—1105.

f. 34' L, I, 3: Paschalis IL 1104—1105».

f. 35' L, IV, 7: Abt Wilhelm v. St. Florent 1104-1105.

f. 36' L. III, 36: Ramnulf v. Saintes 1104-1105.

f. 36' L. V, 13: Archidiacon Guarnerius 1104-1105.

f. 37' L. V, 19: Wilhelm v. Aquitanien 1104—1105.

f. 38 L. II, 6: Ivo v. Chartres 1104-1105.

f. 38 L. V, 28: Radolfo de Balgentiaco 1104-1105.

f. 39 L. III, 37: Ramnulf v. Saintes 1104-1105.

f. 39' L. IV, 38: Prior Andreas 1104-1105.

f. 39' L. III, 19: Hildebert v. Le Mans 1104—1105.

f. 40 L. III, 20: HUdebert v. Le Mans 1104-1105.

f. 40 L. V, 2: Gualterio thesaur. 1104-1105.

f. 40' L. IV, 1: Hugo v. Cluni 1104-1105.

f. 41' L. IV, 3: Abt Heinrich v. St. Angöly 1104—1105.

f. 42 L. IV, 39; Prior Andreas 1104—1105.

f. 42 L. III, 3: Rainald v. Angers 1104-1105.

f. 42 L. V, 8: Hubert 1104-1105.

f. 43 Opusculum VIL 1104-1105.

f. 46' L. III, 21: HUdebert v. Le Mans 1104-1105«.

1) Dieser Brief ist, wenn die Adresse richtig ist, offenbar erst nsch- trSglich eingetragen. 2) Der in diesem Jahre pKpstlicher Legat in

Frankreich war. S) Im Cod. Vatic. fehlt der erste Satz; beginnt mit 'Non qnidem iam', etc. 4) Vgl. N. Arch. XVII, 841.

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Die Briefe Gotfrieds von Venddme. 671

f. 47 L. III, 22: Hüdebert v. Le Mans 1105-1106.

f. 47 Sermo IX. 1105-1106.

f. 49 L. I, 4: Pftschaüs IL 1105-1106.

f. ÖC L. V, 23: Ennengard von Bretagne c. 1106.

f. 51 L. IV, 10: Abt Archembald v. St. Albin 1106-1107".

f. 51 L. IV, 41: Wilhelm etc. apud Castellmn 1106-1107.

f. 51' L. IV, 11: Archembald v. St. Albin 1106-1107.

f. 52 L. IV, 47: Robert v. Arbrissel 1106—1107.

f. 53' L. III, 4: Rainald v. Anger» 1106—1107.

f. 55 L. II, 7: Ivo v. Chartres 1106-1107.

f. 66' L. IV, 40: Andreas 1106-1107.

f. 57 L. III, 5: Rainald v. Angers c. 1107.

f. 68 L. IV, 42: Wühelm de CasteUo c. 1107.

f. 58' L. IV, 13: Abt Walter v. St. Sergius c. 1107.

f. 58' L. V, 20: Wilhelm v. Aquitanien c. 1107.

f. 59 L. III, 6: Rainald v. Angers c. 1107».

f. 59' L. III, 23: Ivo v. Chartres c. 1107.

f. 59' L. III, 38: Bischof Petrus v. Saintes» 1107—1110,

f. 60 L. IV, 43: Guiilelmo . . . apud CasteUum 1107-1110.

f. 60' L. IV, 50: Herveo incluso 1107-1110.

f. 61 L. III, 24: Hildebert v. Le Mans 1107-1110.

f. 61' L. III, 25: Hildebert v. Le Mans 1107-1110.

f. 62 L. II, 9: Ivo v. Chartres 1107—1110.

f. 63 L. I, 30: Radulf v. Tours 1107-1110.

f. 63' L. II, 10: Ivo v. Chartres 1107-1110.

f. 64 L. II, 11: Ivo V. Chartres 1107-1110.

f. 64' L. II, 12: Ivo v. Chartres 1107—1110.

f. 65 L. III, 26: Hildebert v. Le Mans 1107—1110.

f. 65 L. III, 27: Hildebert v. Le Mans 1107-1110.

f. 66 Opusculum XVII. 1107—1110.

f. 66' L. IV, 15: Abt Bemer v. Bonneval 1107-1110.

f. 67 L. V, 14: Archidiaeon Gamerius 1107—1110.

f. 68' L. V, 9: Archidiaeon Hubert 1107—1110.

f. 69 L. II, 13: Ivo v. Chartres 1107-1110.

f. 69' Sermo I. 1107—1110.

f. 71' L. III, 39: Petrus v. Saintes 1107-1110.

f. 71' L. II, 14: Ivo V. Chartres 1107-1110«.

f. 72 L. V, 24: Gräfin Ermengard v. Bretagne c. 1110».

f. 72' L. IV, 16: Abt Bemer v. Bonneval c. 1110.

f. 73' L, ni, 7: Rainald v. Angers c. 1110.

f. 74 L. IV, 37: Hamelino c. 1110.

1) Archembald wnrde am 6. Febr. 1106 geweibt. V^I. N. Arch. XVn, 838 n. 2. 2) Damit fiQIt die von mir N. Arch. XVn, 340 an- genommene Datiemng. 3) Begiert t. c. 1107 1111. 4) Tgl. was aber diesen Brief S. 389 bemerkt ist. 5) Oescbrieben nach dem Tode ihres Vaters Fnlco IV. von A^jon, der 1109 starb, L'art de vdrif. les dates Xm, 61.

43*

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672 Ernst Sackor.

f. 74 L. II, 15: Ivo v. ChÄitres c. 1110.

f. 74' L. III, 8: Rainald v. Angers c. 1110.

f. 75 L. III, 9: Bisch. Rainald c. 1110.

f. 76 L. I, 19: Girard v. Angoulftme c. 1110.

f. 76' L. III; 40: Petrus v. Saintes c. 1110.

f. 77 L. IV, 17: Abt Bemer v. B. c. 1110.

f. 77' L. V, 10: Archidiaoon Hubert e. 1110.

fc 79 L. II, 16: Ivo v. Chartres c. 1110.

f. 80 Sermo 11. c. 1110.

f. 83' L. IV, 18: Abt Bemer c. 1110.

f. 84 L. I, 5: PaschaUs II. c. 1110.

f. 84' L. I, 7: PaschaUs IL Uli».

f. 85' L. IV, 2: Abt Pontius v. Cluni 1111.

f. 86' Opusc. I. 1111.

f. 88 Opusc. XIV. 1111.

f. 89 L. V, 21: Wilhelm v. Aquitanien 1111.

f. 89' L. I, 6: Paschalis IL IUI.

f. 90^ L. IV, 19: Abt Bemer Uli.

f. 90' L. I, 20: Girard v. AngoulSme Uli.

f. 91 L. I, 7: Paschalis IL Uli.

f. 95 L. II, 18: Ivo v. Chartres 1111—1112.

f. 96 L. I, 21: Girard v. Angoulöme 1112.

f. 98 L. I, 8: Paschalis IL c. 1113.

f. 100 L. IV, 4: Abt Heinrich v. St. Ang^ly c. 1113.

f. 100' L. I, 8: Cuno v. Präneste 1114—1115«.

f. 101 L. III, 10: Rainald v. Angers 1114— 1116.

f. 101' L. I, 9: Paschalis IL 1116».

f. 102' L. III, 11: Rainald v. Angers 1116—1118*.

f. 105 L. I, 22: Girard v. AngoulSme 1116-1118.

f. 105' L. III, 29: Hildebert v. Le Maus 1116-1118.

f. 105' L. III, 30: Hildebert v. Le Mans 1116-1118.

f. 106 Sermo VIIL 1116—1118.

f. 109 L. V, 3: G. Turon. archiep. designato 1118».

f. 109 L. IV, 5: Heinrich v. St. Angöly 1118-1119.

1) Die Ueberschrift ist ausradiert; es ist derselbe Brief, der erweitert f. 91 fol^. lieber die folgenden Briefe s. oben S. 667. 2) In dieser Zeit Legat in Frankreich ; vgl. K. Arch. XVII, 339. 3) Dnrch diese

Stellung in der Sammlung wird mein Ansatz a. a. O. S. 339 bestätigt. 4) Hierdurch wird meine Annahme 8. 343 widerlegt, nach der Opusc. n. vor diesem Briefe abgefasst worden sei. Jetzt ergiebt sich auch erst klar das Verhältnis beider Schriften. Opusc. n, ist zum grossen Theil aus Eptst. III, 1 1 geschöpft ; Zusätze, welche die entlehnten Stellen unterbrechen, sind im Cod. Vat. von 2. u. 3. Hand am Sande eingetragen; auf der andern Seite ist der Schluss von Opusc 11 (*Nam illi duo* 'meretur^ erst wieder ▼. 2. Hd. am Bande v. Epist. lU, 11 suppliert. In den Hss., die diese Zusätze bereits im Text haben, ist dieser Zusammenhang natür- lich ganz uokenntlich geworden. 5) Vgl. N. Arch. XVII, 831.

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Die Briefe Gotfrieds von Venddiue. 673

f. 110 Sermo III. 1118-1119.

f. 112' L. I, 23: Girard v. AngoulÖme 1118-1119.

f. 113 L. V, 17: Heinrich L v. England 1118-1119.

f. 113 Opasc. IL an Berner v. Bonneval 1119'.

f. 116 L. I, 26: Girard v. Ai^oulgme 1119».

f. 116 L. II, 21: Gofined v. Chartres 1119.

f. 116' L. II, 22: Goflfned v. Chartres 1119.

f. 117 L. I, 24: Girard v. Angoul^me 1119.

f. 117 L. I, 25: Girard v. AngoulSme 1119.

f. 117' L. II, 23: GoflEKed v. Chartres 1119.

f. 118 L. n, 19*: Caraotensi praesnli G. (1119?)

f. 118' L. II, 20*: Camotensi ecclesiae ministro (1119?)

f. 118' L. II, 24: Goffiied v. Chartres 1119.

f. 119 L. IV, 44: Prior Hemer v. Craon 1119.

f. 119' L. IV, 45: Prior Hemer v. Craon 1119.

f. 120 L. IV, 27: Dilectis fratribus etc. 1119.

f. 121 L. II, 25: Goffi-ied v. Chartres 1119.

f. 121 L. II, 26: Gofiied y. Chartres 1119.

f. 122 L. I, 16: Pierleone 1119*.

f. 122 Opusc. XV. 1119.

f. 124' Opusc. in. IV. 1119.

1) y;l. was ich 8ber dieaen nach bisheriger Annahme an Pierleone geriehteten Traetat a. a. O. S. 848 f. bemerkt. 2) Durch diese Anord- nung der Briefe an Girard I, 26. 24. 25 wird meine Verrnnthnng S. 341 K. 4 bestXtigt, dass die Anordnung des Cod. Cenom. falsch und die des ' Florent. riohtig seL 3) Nach der andern Becension handelt es sich «un einen Briefwechsel mit Ivo v. Chartres; da aber in dessen Briefen nichts davon gefunden wird, ist vielleicht die Bünreihung des Cod. Vat. richtiger. 4) Dieser Brief steht im Cod. Cenom. bereits nach Abschluss der ersten Sammlung als erster eingetragen.

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Notae Seccovienses.

Von P. Willibald Haothaler O. 8. B.

P. Bernhard Pez, der berühmte Herausgeber der Scriptores reram Aastriacarum und des Thesaurus Anecdotorum, erwähnt in der Einleitung zum ersten Bande des letzteren Werkes^ S. Vin, n. XIV, eine Folio-Hs. des Seckauer Bischofs Johann von Neuberg (Neidperg), welche er bei seinem Aufenthalte in Salzburg in der damaligen försterzbischöflichen Hofbibliothek fand. Er bemerkt dazu, dass er daraus Einiges (nonnulia) geschöpft habe, das sich auf österreichische Geschichte beziehe, und lässt dann den Bericht über die Gefangennehmung des Erzbischofs Pilffrim H. von Puchheim durch die bayrischen Herzöge im Jsmre 1387 folgen. Die fragliche Hs. kam zur Zeit der Säxsularisierung des Erzstiftes nut dem Grundstocke der erzbischöflichen Hofbibliothek in die ehemalige üniversi- täts-, jetzt k. k. Studien- oder Landesbibliothek und trägt zur Zeit die Standortsnummer V 2, B n. 20. Als ich nun im August des Jahres 1891 die sämmtlichen liturgischen Hss. der hiesigen Studienbibliothek rücksichtlich ihres Inhaltes durchforschte, stiess ich wieder, wie schon vor Jahren einmal, auf diese Hs. und fand die von Pez erwähnten Eintragungen.

Der mächtige Foliant zählt nach einer Bleistiftnumerierung 519 Blätter und wurde unter Johann von Neuberg, Bischof von Seckau (1380—1399), am 1. Mai 1388 vollendet. Er kostete dem Bischof im baren Gelde 35 S Pfennige. Die Hs. enthält das ganze Breviarium secundum consuetudinem chori Seccoviensis. Auf den ersten Folien 2 7 steht das Calenda- rium, das erste Fol. ist sonst leer, nur sind auf der Rückseite zwei geschichtliche Notizen eingetragen. Aehnliche finden sich auch auf der Innenseite des Vorderdeckels und öfter am Schlüsse einer Foliumsseite sowie auch am Bande des Calen- dariums. Diese Eintragungen stammen von 10—12 verschie- denen Händen und betreffen ausser dem früher erwähnten Eintrag über Erzbischof Pilgrim II. von Salzburg grossentheils Daten zur Geschichte der Bischöfe von Seckau und der öster- reichischen Herzöge des XIV. und XV. Jahrhunderts. Be- sonders die chronikalischen Notizen über die Bischöfe von Seckau müssen uns von Werth sein, weil sie die sonst be-

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Notae Seccoyiense». 675

kannten spärlichen Nachrichten wesentlich ergänzen und die nothwendigsten Daten zur Series episcoporum Seccoviensium mehrfach auch berichtigen.

Ich lasse im Folgenden diese chronikalischen Notizen folgen und zwar chronologisch geordnet. Dabei unterscheide ich 1 1 verschiedene Hände, die ich mit den Buchstaben A L bezeichne. Jedem Eintrage fuge ich die Sigle der Hs. bei und die Poliumszahl, bezw. den Ort, wo die Notiz zu finden ist. In den Anmerkungen verweise ich u. a. auf Parallelstellen und bringe Correcturen bisheriger Angaben.

Notae SeccoYienses.

A. d. 1272., indictione IX. ^^ preparata et dedicata est capella antiqua in dominica (juando cantatur . . . .', a domino Bernharde y episcopo Seccoviensi«. [A», auf Innenseite des Deckels.]

A. d. 1338. primo venerunt locuste in terram*. [B, f. 5, Jul]

A. d. 1356., die Luce ewangeliste, corruit Basilea civitas per terre motum*. [D, f. 6^^, Oct.]

A. d. 1358. obiit Albertus, dux Austrie, sapiens dominus, licet membris debilis, in die sancti Galli«. [D, f. 6^, Oct.]

A. d. 13Ö9. lohannes de Neitperg ordinatus est in pres- biterum sabbato quatuor temporum in autumpno'' et primam missam suam celebravit eodem anno die omnium sanctorum*, postea factus episcopus Seccoviensis a. d. 1380., in die sancti Tyburcii et Valeriani». Obiit [die sancti] Barnabe apostoli a. 1399. '0. [D, f. 7, Nov.]

A. d. 1365. obiit Rudolfus dux Austrie. [B, f. 5, Jul]

Dedicacio cappelle domini a. d, 1382. '^

[A, f. 6, zu Sept. 12.]

Anno 1386. interemptus est Leopoldus dux Austrie". [C, f. 5, Jul]

1) 1272 traf 'ind. XV.», hingegen 'IX.' 1281. 2) Unleserlich *stHn'? 3) Regierte 1268 1283. 4) Vgl. Ann. Matseens. SS. IX, 829.

6) Vgl. Ann. Marbacens. SS. XVII, 179. 6) 16. Oct. Nach Anon. Gemnicens. (Pez II, 376) und Ann. Mellicens. (SS. IX, 513 = Pez I, 248) starb Albert II. 'XIU.Kal. Aug.' (= 20. JoU); nach Chron. Stamsens. (Pez II, 458) 'XIII. Kai. Inl.', wol verschrieben für *Ang.'; nach Cont Zwetlens. IV. (SS. IX, 687) *sequenti die post Alexii conf.' (= 18. Juli), weshalb wol nicht zn zweifeln sein wird, dass er im Juli nnd nicht im October gestorben ist. 7) 21. Sept. 8) 1. Nov. 9) 14. April.

In der Hs. folgt noch . *n. XXXI.' (?) 10) 11. Juni. Dieser Zusatz ist später beigefügt worden. Nach Caesar, Annal. III, 316 starb er am 10. Jun., weshalb oben vielleicht zu ergänzen wäre Hn vigilia sancti' statt 'die*. 11) Das Datum ist vom B am Rande beigefugt. 12) Hs.

MCCCLXXXV» aber Leopold HI fiel in der Schlacht bei Sempach am Juü 1386. Annal. Mellicens. SS. IX, 514 u. Cont. Zwetl. JV. ebd. 588.

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676 WilUbald Hantlialer.

Anno 1387.y in deposidone sancti Virgilii', captas est Pil- grimus, orittndus de PaechaTm, archiepiscopus Safcsburgensis, nequiter et torpissime a IVidrico^ duce de Babaria, et traditus a Stephane fratre eidem Fridrico, non obstante bono eonducti litteris bonis promissionibos et loramentiB firmato, necnon comederont et biberant secum midie et eodem die. Pactum est in claustro auod* nnneupator KdtenhaBsleoh^. [C, f. 7, Nor.]

A. d. 1388., prima die Maii, a reverendo in Christo patre et domino domino Johanne, episcopo ecclesie Seccoviensis, orinndus de Neidperg, completus est Über iste et oonstat in pecunia prompta, exceptis aliis, den. libr. 35. [A, f. 1'. Vor- stichblatt.]

A. d. 1395. obiit Albertus dnx Anstrie die [de-]collacionis lohannis baptiste«. ^ [C, f. 5', Aug.J

A. d. 1396. obiit dominus Pilgnmus archiepiscopus Salc2se- burgensis, 5. die mensis Aprilis*. FA^, f. 3% April.1

A. d. 1399., feria sexta post festum lohannis oaptiste^ intravit dominus Fridricus de remekk, electus et connrmatus ecclesie Seccoviensis, consecratus dominica proxima sequente Assumpcionis Marie*. [£, auf der Innenseite des Deckels.]

A. d. 1414*, decima octava* die mensis Septembris, do- minus Sigmarus Hohmekker electus et confirmatus est in episcopum ecclesie Seccoviensis, postea consecratus dominica proxima sequente festum Geori*. Post cuius mortem eius consangninei simt mala infamia respersi propter ablationem plurium rerum pertinencium ad episcopatum Seccoviensem. [P, f. 6, Sept.]

A. d. 1415. electus et confirmatus est Sigmarus Hohmekker i«. [F, auf der Innenseite des Deckels.]

A. 1417., mensis lulii die XXlII., provisum est domino Vlrico de Albegk, decretorum dootori, prothonotario Romane curie (?)" de ecclesia Seccoviensi, ad quam translatus est de ecclesia Virden, tempore sacri cbndlii Constanciensis >>. [G, f. 5, JuL]

1) 27. Nov. 2) Hs. 'qne\ 3) Diese Stelle ut gedinekt bei Pei, Anecd. Diss. iflagog:. tom. I, p. VIII und daraus Caesar, Annal. in, 296. Vgl. dam Cont. mon. s. Petri in 88. EKL, 841. 4) 29. Ang. Aehnlioh Cont mon. 8. Petri in SS. IX, 842. Nach Azm. Mellicens. starb er 'in die 8. Anirostini* 28. Ang.). Ebd. 614. 5) Vgl. Cont. mon. s. Petri in SS. IX, 842. 6) 27. Juni. 7) 17. Ang. Vgl. Caesar, Annal. m, 804 n. 316, womach Friedrich von Pemekk für 1394 als Domdechant von Sali- bnrg nachgewiesen ist. Siehe darüber auch Doppler, Or.- Urkunden des f. e. Cons.-Arcliiyes zu Salzbnig, in Mitth. d. Ges. f. Landesk., Salaborg (1872) Xn, 277 n. 178 n. insbes. Anm. 3. 8) <decima octava* auf

Basar. 9) Sigmar y. HoUneck wnrde also ernannt am 18. Sept. 1414 n. geweiht am 28. Apr. 1416. Vgl. Caesar, Annal. m, 344. 10) Dieanr Eintrag ist mm Theil wieder ausradiert. 11) Undentiich. 12) Ulrich

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Notae SeccoyienBOB. 677

Huno successit in episcopatu Seccoviensi reverendns in Christo pater dominus Conradus Reusperger. qui obiit 1443., VIII. luniii. [H, f. 5, Jul]

Ai d. 1443., octava die mensis lunii, obiit reverendus in Christo pater dominus Conradus, episcopus Seecoviensis felicis recordacionis, ^uem successit reverendus in Christo pater dominus Qeor^us Lembucher, cui provisum est de eodem episcopatu eodem anno, mensis eiusdem quinta decima, et ultimo die mensis eiusdem recepit possessionem castri Seeco- viensis eodem eciam anno etc. [E, f. 4^, Jun.]

Mortuus est idem dominus Georgius a. d. 1446.* et suc- cessor eins electus' dominus Fridericus GrSnn, licenciatus in decretis et cancellarius Salzburgensis, pater equus mireque prudens ac mansuetissimus, qui diem clausit extremum a. d. 1452., 24.Marcii^. Eodem anno prima mensis Äprilis, eligitur dominus Georgius Vberägker, doctor decretorum, in spiri- tualibus et temporalibus valde eruditus optimusque yconomus. P, f. 4S Jun.l

A. d. 1480., vioesima octava mensis Novembris, electns est pariter et confirmatus in episcopum Seccoviensem dominus lohannes Serlinger, qui de post anno [14]81., tercia decima mensis Decembris, ob destitucionem ecdesie, quam reparare non posse timebat, in favorem domini Mathie Scheit, decre- torum doctoris, appostolici pallacii prothonotarii, resignavit*. [K, f. 6, Sept. am Aussenrande.]

war Bischof TOD Verden seit 26. Sept. 1407 (Qams). Vgl. des Näheren Caesar, Ann. m, 350. 1) Vgl. Caesar, Ann. UI, 414. 2) Die Hs. hat irrthfimlich 'MCCCCXL'. Vgl. Caesar, Ann m, 432. 3) 'electas' undeutlich. 4) Nach Chron. s. Petri (bei Pez SS. II, 429 s Caesar, Ann. III, 432 u. 461) starb er 'in die s. Gertrudis virginis' (ss 17. Mftrz, da das Fest der hl. Gertrudis von Eisleben [16. Nov.] damals noch nicht gefeiert wurde). Vgl. Grotefend, Handbuch der Chronologie p. 109, u. Lechner, Mittel- alterl. Eirchenfeste u. EAlendarien. Dieser Umstand wird die Ursache sein, dass sein Sterbetag in allen gedruckten Bischofsreihen auf den 16. Nov. angegeben ist, was sicher unrichtig ist, wie auch schon aus dem Wahltage des Nachfolgers hervorgeht. 6) Vgl. Caesar, Ann. HE, 667. 668. 670. Johann Serlinger war ein Opfer der Politik. Er war durch den unglücklichen Ersb. Bernhard erhoben und als dieser auf das Erzsüft verzichten musste, resignierte Serlinger auf das Bisthum Seckau und zog sich (wol ohne die Biscbofsweihe erhalten zu haben) nach Salzburg zurück, wo er 1492 ff. als 'Camerschreiber (Scriptor camere domini Salczb.) und Verweser der Gustrej des Tumbs (ecclesie kathedralis custos)' beurkundet ist. Er starb am 3. Feb. 1611 als capellanus ss. Colomanni et Sigismundi in summo (Domkirche). Vor 1601 zog er sich vom Hofe zurück und widmete die Mussezeit der Abfassung einer Chronik der Erzbischöfe, welche er dem Chiemseer Bischof, Ludwig It. Ebner, dem seinerzeitigen Geschftfts- trUgei des Erzbischofs Bernhard, widmete (1601). Dieselbe befindet sich z. Z. als Ms. Q im Stiftsarchive zu St Peter. Ein Exemplar enthSlt auch die Münchener Staatsbibliothek im Cod. lat. 27086 fol. 1—107.

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678 Willibald Haathaler.

A. d. 1481. 1, die tercia decima mensis Decembris, provi- snin est domino Mathie Scheit de genealogia de Westersteten, decretorum doctor, archiducis Austrie consiliarius, de ecciesia Seccoviensi. Qai possessiones solius ecclesie anno [14]82., tercia noiensis Miurcii, obtinnit et reliquorum castrorum possessio- nem post moltas tribulaciones armata manu obtinuit et solli- cito studio ecclesiam restaurare dietiny insudavit, mineras

erexit, castrum Seccoperj^ reparavit, domum in G^£iz e

leonum obtinuit et reedincavit'. Mortuus est a. d. 1512., die 17. Marcii. [L, f. 7% Dec]

Anno millesimo quinquageno quoque quarto, lunii vige- sima cui adde secunda[m], in occasu solis surrexit tempestas

g'andis, que turrem castn a tecto Seccoperg a . . . usque ad ndum disruppit bene munitum, consumssit thesaurum labore congregatum, dedit muniendo occasionem reedificando, ne prius cepta maneant ita disruppta, que non sine causa fuerunt edifficata. Octo diebus ante ecciesia consumituf igne in Raggerspurg cum plebe domibusque hincinde ipseque Mathias cepit restaurandas, cui deus et fortuna arrideant conplenda'.

Vg^l. Doppler Or.-UrkaDden des f. e. Cons. - Arcbives n. 591 n. 606 in Mitth. d. Landeskunde 1876 n. Walz -Frey, Grabdenkmale^ n. 127 (3. Abtb. 1871, p. 145). 1) Die Hs. bat bier die Jahrzabl 1482, und zwar in Worten ganz ausgescbrieben ; docb mit Rücksiebt auf den folgen- den Satz und auf Caesar, Ann. III, 570 wurde die Jabreszabl verbessert. 2) Der folgende Zusatz ist auf fol. 8 von anderer Hand und Tinte. Nach einer andern Notiz bei Caesar, Ann. m, 654 wäre Mathias aber gestorben '1512, 16. KaL Marcii' (= 14. Feh.). Es dürfte hier wieder ein Schreibfehler, nämlich *Marcii' statt *Aprilis* vorliegen, da '16. Kai. Aprilis' mit obiger Angabe 17. März vollkommen stimmen würde. Qams und Potthast geben 16., der Seckauer Schematismus (Qeistl. Personalstand) 15. Februar als Sterbetag. 3) Die hier geschilderte Verwüstung von

Seckaubeig (heute Scbloss Seggau in der Ortsgemeinde Seggauberg, w. Leibnitz in Untersteier) und Badkersburg wird also im Jaiire 1504 erfolgt sein, während im Topographisch-statistischen Lexikon von Janisch (U, 614) der Brand in Badkersburg erst ins Jahr 1508 oder 1509 ver- legt ist.

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Eine unedierte Urkunde Karls IV.

liitgetheüt von E. Steindorff.

Karl IV. verleiht dem Grafen Walram von Spanheim das Recht in der Stadt Kreuznach eine Messe , die am Sonntag nach Pfingsten beginnen, vierzehn Tage dauern und das Recht der Frankfurter Messe haben soll, jährlich zu halten.

"Nürnberg, 1361 März 3.

Wir Karl von gotes genaden Romischer keiser allen Zeiten merer dez reichs und kunck zu ßeheim bekennen und tun kunt offenlichen mit disero briefe allen den die in sehent h5rent oder lesent: daz wir angesehen haben die steten ge- trewen dienstCi die uns und dem reiche der edel Walram von Spanheim unser und dez reichs lieber getrewer oft nützlich getan hat und furbas tun wil und mag in künftigen zeiten, und haben im von unsern sunderlichen genaden von keiser- licher mähte und mit rehter wizzen die genade getan und tän auch mit disem briefe, daz er in seiner stat zu Crutzenach ein messe und jarmarckt jerlichen haben und begen sulle und muge, und dieselb messe sol sich anheben alle jare uf den nehsten suntag nach pfingsten und sol weren und sten gantzer viertzehen tag nach einander, und geben auch derselben messe und jarmarckt ellew die reht freyheit und genade, die der jarmarkt und messe zu Franckenfurt haben und gebruchen, von der egenanten unserr keiserlicher mähte und von sunder- lichen genaden. Darumbe gebieten wir aller unsern und dez reiches lieben getrewen undertanen, daz si die egenanten Grafen Walbram sein erben und die stat zu Crawtzenach an der egenanten messe und genaden niht hindern sullen, und wer da wider frevenlichen tet, der sol in unser und dez reichs ungenad und fanftzig mark goldes swerlich verfallen sein, und die sullen halbe in unser und dez reichs camer und daz ander halbteil dem vorgenanten Grafen Walram oder seinen erben und der stat zu Crutzenach gentzlich vervallen. Mit urkund dicz briefes versigelt mit unserr keiserlichen majestat insigel geben Nurenberg nach gotes geburt drewtzehenhundert jar am dinstag vor der mittenfasten unserr reiche in dem funf- czehenden und des keisertums in dem sehsten jare.

Auf dem Buge rechts der Unterfertigungsvermerk: per dominum . . imp^ratorem Johannes Eysteten^i«. Auf dem

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680 E. Staindorff.

Rficken der Registratnrvemierk: R. Johannes Saxo. Das Siegel fehlt; nur der Pergamentstreifen , woran es hing, iet vorhanden.

Dieses Originaidiplom gehört zu einer Sammlung von vierzig Urkunden des 13. bis 18. Jahrhunderts in dem Nach- lasse des kürzlich zu Kreuznach verstorbenen Oberlehrers Dr. Franz Weinkauf; letzwilliger Bestimmung gemäss ist es mit den übrigen Urkunden an die Stadt Kreuznach abgegeben.

Herr Professor v. EJnckhohn betraute mich mit der Durch- sicht der Sammlung und gestattete bereitwillig die Veröffent- lichung.

Em Abdruck ist nicht bekannt. Andere, den Grafen Walram von Spanheim betreffende oder für ihn ausgestellte Urkunden KarFs IV. verzeichnet A. Huber, Regesten des Kaiser- reichs unter K. Karl IV. n. 2183. 2317. 2339. 2926. 6326. 6340. 6345—50. I. Ergänzungsheft n. 6987. 7077. 7142. 7203.

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Aus dem Strein'schen Naohlass.

Von Joseph SeemBller.

Freiherr Reichart Strein von Schwarzenau (f 1603) über dessen Leben noch immer F. C. Fl. von Khautz' Ver- such einer Geschichte der österreichischen Gelehrten 1755 das beste sagt hat fUr seine genealogischen Arbeiten auch Ottokar's Reimchronik benutzt. Ich habe seinerzeit in meiner Ausgabe der Helblingsatiren darauf aufmerksam gemacht (Eim. XCVI) und anlässlich der neuen Ausgabe der Reim- chronik neuerdings Strein's Nachlass daraufhin durchgesehen. Ich wiederhole hier nicht die Einzelheiten über den Be- stand der im Linzer (L) und Wiener Landesarchiv (W) befind- lichen Abschriften aus den Schlüsselburger Originalen und verweise bezüglich derselben auf Helbling XCVI. Den eben- dort erwähnten in Göttweig aufbewahrten Band habe ich seitdem durch die Güte des hochw. Herrn Bibliothekars von Schilling einsehen können: er führt den Titel: 'Land Hand Vest Freyhait Gerechtigkait und Briefliche .Urkhunden ainer Ersamen Landschafft des Ertzherzogthumbs Osterreich ob der Enns auff begem der löblichen Stendt durch Reichartten Strein Herrn zu Scnwartzenaw. Anno MDXCV, kl. fol. pap. 347 num. Blätter, und hat die Bezeichnung 403. XVI. Er enthält nichts für die Reimchronik Verwendbares; Bl. 53*» brin^ er 8 Verse aus der deutschen gereimten Gründungs^eschichte von Zwettl, Bl 151« 28 Verse aus EnikeFs Fürstenbuch.

Die Anführungen aus der Rchr. stehen durchaus in den Linzer und Wiener Bänden, einzelne sind wörtliche Citate, andere blosse Verweisungen. Strein benutzt aber in seinen Notizen über Adelsgeschlechter, ständische Einrichtungen u. dgl. verschiedene historische Quellen. An der Spitze steht eine 'Osterreichische cronic' (oder 'cronica') genannte Quelle. Damit meint er nicht die Reimchronik , wie man glauben könnte, sondern den sogenannten Gregor Hagen. Er beruft sich auf ihn sehr häufig, öfters mit Stellenangabe der Hs., die er benutzte, so L, Bd. VII, Bl. 220 = W, Bd. V, S. 330: hier wird bezüglich der Sendung Ulrichs des Prüeschinks zu König Rudolf auf die 'österreichische Cronic foL 105' (in W *fol. 105'»') verwiesen. Das ist Hagen (bei Pez, Scriptores

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682 Joseph SeemüUer.

rer. Austriac. I.) Sp. 1108; L VII, Bl. 221 = W V, S. 331, (über die Gefangenhaltung des Stubenbergers dnrdi Heinrich Ptüeschink zu Hainburg) = Hagen Sp. 1119 (in W als 'fol. 120«»' citiert); W III, S. 196 = Hagen 8p. 1098«» ('fol. 93«>, 94', über Kämpfe zwischen König Ladislaus von Ungarn und Graf Tban) ; ebenda 'wie solches auch die österr. Cronica foL 97 bezeuget', d. i. Haj^en Sp. 1101 (Eroberung von Martinsdorf durch König Albrecht) ; W III, 338 beruft sich Strein anlässlich de» Schicksals Herrn Konrads von Sumerau auf die 'Österreich: geschriben Cronica' = Hagen Sp. 1128; W V, S. 325 = Hagen Sp. 1081 (über die Gefangennehm ung der steirischen Adeligen durch König Ottokar, citiert als 'fol. 70'); am selben Orte wird *österr. Cronica fol. 118. 119 citiert (über Hertnits von Wildon Theilnahme am Aufstand der Steirer gegen Albrecht) d. i. Hagen Sp. 1118; W V, S.351 = Hagen Sp. 1070 ('fol. 59', über die Waisen Siegfried und Kadolt); W IX, S. 210 und ebenso (mit einigen Varianten) W XIV unter * Stubenberg' verweist Strein mit den Blattangaben fol. 71, fol. 72, ibid. b, fol. 73b, fol. 117, 118, ibid. b, fol. 119b, 126b auf Hagen Sp. 1081. 1082. 1117—1119. 1125 (Gefangennehmung und Freilassung Wulfings von Stubenberg durch König Ottokar ; Theilnahme Friedrichs von Stubenberg am Aufstand der Steirer gegen Herzog Albrecht) ; ebenda ausserdem auf Hagen Sp. 1125 (Verwandtschaft zwischen Friedrich von Stubenberg und Fried- rich von Ortenburg) und auf Hagen Sp. 1102 (Nennung Hein- richs von Stubenberg) ; W IX, S. 314 bringt er yirörtlich Stellen aus Hagen Sp. 1127 Bericht über die Forderungen, welche die aufständischen österreichischen Ministerialen dem Herzog Albrecht vorlegen ; man deute diese Citate Streins aus der 'Cronica' ja nicht auf die Rchr., trotz der Wortanklänge : diese sind vorhanden, weil Hagen hier die Rchr. ausschreibt, aber die Reihenfolge der Angaben und der Wortlaut im Einzelnen weist mit voller Sicherheit auf Hagen (selbst die Stelle 'wann sy gar Edler frauen drey, dasz ich der Cronica Wort brauch, in dem Land genumen bieten' ist nicht Rchr. 66801 'wand von Walsö die muotes fr! beten edler frouwen drt

fenomen hie ze lande', sondern Hagen 1127 'wan die Edler 'rawen drey in dem land betten genomen'); W XIV unter 'Stubenberg' wird zum Beleg, dass Pettau Salzburger Leben gewesen sei, auf 'Osterr. Chronica fol. 66 und 92' verwiesen = Hagen Sp. 1077 und 1097. Noch ganz allgemein endlich bezieht sich L XVII, S. 245 auf Hagen (Sp. 1127); ich schreibe die auch sonst interessante (von Hohenecks Hand geschriebene) Stelle ganz aus:

'Von denen Geschlächtern, So mit König Rudolph oder bey dessen Regierung und hernach in Österreich khomen und sich alda angesezt haben.

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Aus dem Strein'Bchen Nachlass. 683

Weyl. Kays. Maximilian der andere faochlöbl. Gedächtnuss hat Anno 1569 Ettliche alte Techen (?) mit alten Briefen und büechern in der Camer tragen und micn (scilicet Herren Strein^ Etliche Tag nach ein ander bald nach der Ein ge (S. 246) nohmenen mittag mahlzeit Erfordern lassen und . dieselben neben mir durch klaubt^ revidiert und Ersehen. Haben Ihr kays. Mayst. under andern in ainer geschribenen Öster- reichischen Cronica gelesen, wie die Österreicher von Hertzo^ Älbrecht begehrt die Schweben ausz den land zu thuen, und mich gestalt den Sachen befragt, darauf Ich Ihr mayst. wie Es daselbst fürkhomen und Sonst befunden wird, kurztze rela- tion gethan; haben Ihre mayst. gelacht und gesagt: so sein damanlen die Schweben füer die Östereicher Spanier gewesen, auf das zu verstehen, was zu d.erselben zeit in den nider- landen fürgeloffen. die gedohte Österreichische Cronica aber meldet davon also.

NB. Dye Cronica ist nur Extractiv^ hier eingetragen, nehmlich was zur Genealogia tauglich ; die in ollen buechem ohne dem fündlichen Historien aber ausgelassen*.

(Die S. 246 noch folgenden Notizen gehören nicht mehr in diesen Zusammenhang.)

Strein kennt und benutzt auch Johann von Victring: L Xn, S. 179 = W X, S. 227 spricht er über das Schicksal, das König Ottokar einem Merenberger bereitete, 'wie die teutsch (W: 'lateinisch*) österreichisch Cronica zeuget* (wenn 'teutsch' richtig ist, so ist Hagen Sp. 1083 gemeint). 'Darvon die Lateinisch also schreibt sub Anno dni. 1271 : Ordinatis aut terris per ^efensumv trahens tendit . . .', d. i. aber Joh. Victor. Böhmer I, 298 (= Anonym. Leobiensis, Pez, Script. I, Sp. 834) : 'Ordinatis autem terris per descensum Trahae tendit in Stynam'; W V, S. 325 ferner citiert er als aus 'Annales Äustriae sub Anno 1268' die Stelle Böhmer I, 297 (= Pez I, Sp. 831): 'Hoc anno nobiliores Styrie* u. s. w. ; dieselbe Quelle wird endlich gemeint sein, wenn L XII, 162 = W X, 188 notiert wird : 'Lamberch ist falscb pro Landeberg geschriben. also auch in der Lateinischen Cronica Austriaca/

Strein citiert ferner eine 'österr. Cronica Reimbweisz', W V, S. 351, für denselben Gegenstand, für den er sich eben- dort schon auf die 'Ostreich. Cronica' berufen hatte (bezüglich der zwei Waisen Siegfried und Eadolt) : die Rchr. redet aller- dings 6809 ff. von beiden Waisen, aber der Zusammenhang dort ist ein ganz anderer als in der Stelle Hagen Sp. 1070. Mit dem Namen 'österr. Cron. Reimbweisz' bezeichnet er viel- mehr Enikels Fürstenbuch, Rauch, Scriptores I, 340 f.

Noch einmal begegnen wir ihm W VI, S. 210: 'Darausz zu schliessen, dasz sie (nämlich das Geschlecht Prüeschink)

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684 Joseph Seemiiller.

Wienner, unnd daher wird herr Ulrich so sehr gelobt in der Oesterr. Cron. Reimweisz, Cuins autor ist ein wiener kindt.'

Undeutlich bleibt mir ein Citat W X, Bl f.: «Als H. Cunrat der Aufenstainer h. Wihalm von Scherfenberg tödl. verwandt, zu Griffen bey dem Wallersperff erkhennt, also gab Im H. Wilhalmb ain Ring, und sprach, Aufenstainer, dieweil da Rin^ mit dem Edlstain hast und rein Er haltest, und wider deinen rechten herrn nit thuest, so wirdet dir an Ere und Guet nit zurinnen, und starb zu band, und wie Ime der- selb Ring zu Scheffenberg in ainem Waldt an ainem Gold- per^len gegeben worden, dasz findt man in der gössen Cro- nikhen aigentlich beschrieben, darnach ward U.- Conraden Aufenstainer des Gbnegger Wittib vermählt, der fürst ward Im gnedig, und gab Im Karlsperg, und macht in Hauptmann in Steyr, J^rndten und Crain, Er ward reich und mächtig, also, dasz er 17 Geschlösser und Stett hett in denn Landen' u. s. w. (noch wird von seiner Macht und Weisheit, dann von der Ueberhebung seines Sohnes und seiner Vettern, die vom Landesfürsten bekrieg und bestraft wurden, erzählt). Mit dieser ^grossen Cron&hen* kann nicht die Rohr, bezeichnet sein: diese hat nichts von dem Goldperglein, auch nicht die Prophezeiung ex eventu, mit der dem Aufensteiner der Ring übergeben wird: diese Gestaltung der Sage kann erst einer späteren Zeit angehören, als der Stern der Aufensteiner in der That verblichen war. Mit den bei Strein citierten Worten des Scharfenber^ers stimmt ziemlich genau das, was Valvasor Krain (Ausg. 1689) Bd. III, XL Buch S. 501 giebt: 'Auffen- steiner, dieweil du diesen Ring mit dem Edelgestein (der mir von einer unbekandten und hernach niemals mehr gesehenen Jungfrauen in dem Walde bei Schärfenber^ unfern dem Gold- ber^ein als ein Schatz ertheilt worden) oev dir hast und wider deinen rechten Herrn nicht thust, wird es dir an Ehr und Gut nicht zerinnen.' Aehnliches, doch mit Auslassung der eingeklammerten Stelle, hat Valvasors Eärnthen (1688) S. 249 (2. Ausg. S. 106). Für das Folgende aber die Einzel- heiten des Glücks der Aufensteiner ist Strein viel reicher; eine dieser Angaben, dass Konrad die Wittwe des Glaneckers geheirathet habe, steht auch in der Rchr. 62920.

Hiermit sind jene Berufungen auf 'österreichische Chro- niken' erledigt, die nicht auf die Rchr. bezogen werden dürfen. Diese heisst bei Strein nirgends Chronik, sondern immer 'Historia Alberti I. Reimweisz' oder 'König Albrechten. Histori (Croniea) Reimweisz' (oder 'Reimweisz beschr^ben'), oder 'teutsches Reimbuech Alberti L Historia', nur einmal 'Oster- reichische Hysterie reimbweisz'.

Es sind folgende Stellen:

L III; S. 364 'Die von Sachsen Gang haben auch Gütter

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Aus dem Strein^schen Nachläse.

685

in der SteTrmarch gehabt, dann von Ihnen hat Abbt Hainrich von Admund die Zenent im Mürcztall Erkhaufft Hist. Albert. I. Reimweisz. Und alle die Zehent im Mtircztball (= Rchr. 69852—55) die abbt Hainrich vormall khaufft gen Agmundarij von den Sachsengangarij\

Auch Hss. 1. 2 (d. i. die Wiener Hs. 3040 und die Stock- holmer) haben ^aCTiundären', was ins Gewicht föllt, da Strein selbst die Form Admund gebraucht.

L VII, Bl. 220 = W VI, S. 330 f., über ÜWch Prüeschink: . . . *Das diser (W: er) ain Österreicher zeuget Khonig Albrecht Histori Reimweisz beschriben, wie volgt

Li (=Behr. 70 633 Wen man mit sah zogen —70 642) von Osterreich den Landt Die werden ewch genandt

von mir alle gar Von Valckenberg H. Hadmär

W

Wann dem

Valchenwerch H.

Hadmar Pillichstorf

Held Creuspeken Ulrichen

Prueschinck nennt etc.

und von Pillichdorf Herr Diet- reich zwen Hold lobleich Die nant man Creuspöcken. und herrn ulreich den

checken Den man Püeschenck nannt etc.

Und hernach: («:Rchr.7268l Ainen Helt unverzait

72 540) was gebohrn von Ostreich Osterreich Der Prueschenck Herr ulreich Prüeschinckh Der sich an Ehren nie (corr. nie

aus ^nicht') vergass (72 636) Zu Hainburg er sass

und was des Hofmarschalch Chünig Albrecht Empfalch

Denselben Held zier dem selben solt zier

von Osterreich die Pannier

Des kand er woU nach Ehren Gund (72640) pflegen etc.

Die Lesart LW (v. 70640) 'Creuspöcken (— peken)' steht der Hs. 2 *chrewspekchen* (gegen Hs. 1 *chrewzpecken') näher. Das Citat von 72531 flF. kommt nochmals L XIV, Bl. 66 vor, mit den Varianten 72532 'Österreich^ 72534 'nW (für 'nie'), 72540 'chündf. Die Lesart 'Haanburg' stimmt zu Hs. 2 (gegen 'haymb.' 1).

Neaes Archiv etc. XVIIL

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686

Joseph SeemüUer.

L VUI, Bl. 299 = W VII, S. 3ö0 zu ^Liechtenstain von Mnrau' : ^Herr Ott nnd Herr Rudolph sein mit Alberto I. auf seiner sdbwester Hochzeit, so König Wenzl von Böhaimb genohmen, gehn Prägen zogen. Hist. Alberti Reimweisz:

(«Rehr.6937S Mit Namen ze nennen —69381) Sy lassen sich woU rekhen

Die Man die Höchsten nandte (69875) H^ ze Steyr von dem Landte Die Jungen von Lieohtenstain Ott Hiess der Ain Rudolph der ander ist genant Wer sye hat erkhant Der pricht nie dissen streitt

W erchennen

(69 880)

Ruedolf sew Der pricht mier dissen stritt

Dasz gross Ehr an ihn leif an in bitt'

Dieselbe Stelle kehrt wieder L XVII, 8. 58 (mit den Varianten: v. 69373 «Erkhennen', 69375 <au8z dem Landte', 69381 <an Ihr Leit*) und W XIV unter «Liechtenstain* (mit den Varianten 69375 'aus dem Landte', 69381 «Der precht mir dizen Streif, 69381 'an Ihn lait').

L Xn, S. 8 = W X, El. 11* über die Abstammung der Grafen von Cilli von den Freien von 'Suneck' : *In den Teut- schen Reimbuech Alberti I. historia circa finem

L W

Behr. 98 406 Da kam zu ihm Schnell eeleich sohnelli ^elich —98409) Von Heuburch graf Fndreich Fridench

und der firey von Saneck Von Hohgale der Keck' Hohgalt'

Die Form 'Saneck' steht dem 'Samek' der Es. 2 nahe. L XII, S. 59 = W X, Bl. 69«» über Heunburch: hier wird zum Beleg für *Fridreich von Haunburg^ v. 98406 f. noch- mals angeführt

'Da cham zu im (W 'sein') snellideich Von Heuburch ( W 'Heimburch') Graf Fridreich'. Streins Vorlage hatte v. 98407 gewiss 'Hewburch' und das stimmt zur Namensform in Hs. 2 (gegen Hs. 1 'hown- burg').

L XII, S. 161 f. = W X, S. 188: '(Herr Herman von Landeberg) Ist Marschalch gewest. Darvon meldet die Hi- storia Alberti L Reimweisz beschriben . . . also:

(=.Rchr.70 886Der Bischolf Chunrat —70 806. Sant die dratt

Nach dem von Lamwerch

W Bischof do Lanwerch

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AuB dem Strein'Bchen Nachlass.

687

Des Herzogen Geferch (70290) In desselben Herzen lag

Wie er haimbliche Saeh pflag

Derselbe darnach

In seiner Vancknüsz iach

Was in gewissbait (70295) Dw Bischolf im für lait

W

heimlicher

Bischof ain sin (?) leit

(70299) (70301)

(70306)

beratten

Da man den (?) H. sann

Lanwerch Wallsee

Verrer'

Dasz er im wer gerecht Gegen dem Herzog Albrecht Und dy den ratt innhant Darum b wollt er in beratt Seinn Sun den Pfaffen Daz in sein pnüegt Der Marschalch dasz füegt Dasz des Herzogen Schidman Zwen scheiden friden gan

Und hernacher («Rchr. 70818 Do nun der Herzog kam

70821)

Von Lamwerch Herrn Herman (70 820) Und Herrn Eberhart von Wal- see Verer pasz dan Ee' Die Uebereinstimmung mit der Ueberlieferung *A ist hier sehr deudich: v. 70298 mitl. 2 'hanf, 70299 'wolt\ v. 70300 fehlt, 70302 *in'; aber Streins Text steht der Hs. 2 näher: er theilt mit Hs. 2 v. 70288 die Form «lamwerch', 70289 'geferch', 70293 «vanchnuss' und 'iach'.

L XIV (Tractatus de Titulis, Sigillis, Ministerialibus u. s. w.), Bl. 10 *> werden zum Titel *fideBs dilectus' als Beleg, dass die Wallseer Üandherren' gewesen aus ^König Albrechten Historj Reimbweis beschriben' die Verse 70625 f. citiert *Hy ze Steyr der Landtherr Für nieman mit im (durchstrichen!) nie.'

Ebenda Bl. 44« zum Titel «Landherr, Ministerialis': *Und in Künig Albrecht dess Ersten Cronica Reimbweise beschriben (=Rchr.7066i Den Grauen von Maydburg

70 656) Zu Haubtmann Er dem Land liezz

Denselben erhizz Lant und Leut bewaren Und nach der Herrn Rat varen.' Die Lesart 'Maydburg' weist auf Hs. 1 (gegen Hs. 2 'm&dwerch').

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688 Joseph Seemüller.

W V, S. 14 zum Beleg für 'Truchsesz von Emerwerch' : ^Hist. Ä]bertj 1. Reimweisz beschriben

(«sBchr. 98 421 Desselben Jars auh starb 93424) Der ie darnach warb

Das Lobleich waren sein werch

Herr Perchtold von Emerwerch.'

Die Lesarten 93423 'sein' und 93 424 'Emerwerch* stimmen zu Hs. 2.

W V, S. 299 wird ohne Wortanftlhrung zum Beleg, dass Hadmar von Valchenberg mit Albrecht gegen König Adolf gezogen sei, auf *hist Alberti 1. reimbweisz' verwiesen (Rchr. 70637); ebenso W IX, S. 412, unter kurzer Angabe des Zu- sammenhangs, auf Rclir. 69750 ff.; dieselbe Stelle war schon ebenda S. 411 herangezogen, doch mit irrthümlicher Nennung Eberhards statt Ulrichs von Wallsee. Beide Male wird die Rchr. 'Historia Alberti 1. Reimbweisz' genannt.

Aus allen diesen Stellen ergiebt sich 1) dass Strein nur denjenigen Theil der Rchr. kannte, den ich in der Ausgabe den vierten nenne, das ist V. 69003 ff., denn seine Citate gehen nirgends über den Umfang dieses Theiles hinaus; 2) dass er ihn in der durch die gemeinsame Vorlage der Hss. 1 und 2 repräsentierten Ueberlieferung (*A) kannte ; 3) dass die Hs., die er benutzte, aller Wahrscheinlichkeit nach Hs. 2 war: die einzige Schreibung 'Maydburg', welche dagegen spricht, feilt um so weniger ins Gewicht, weil die Lesart 2 ^mädwerch' zu stark von der dem gelehrten Verfasser der genealogischen Notizen wohlbekannten Namensform des Geschlechtes abwich.

Durch die Streinischen Anführungen werden wir also nirgends auf eine uns verlorene oder unbekannte Hs. der Reimchronik hingewiesen. Es geht aus ihnen ferner hervor, dass noch in der zweiten Hälfte des XVI. Jahrhunderts ein so hervorragender Kenner heimischer Geschichtsüberlieferung wie Strein das in der Hs. 2 ihm Vorliegende für ein selb- ständiges Werk hielt: keine Spur einer Kenntnis, dass der von ihm benutzte Text nur Theil eines grösseren Ganzen sei, oder dass er mit dem von Lazius gemachten Funde der zwei Hss. cod. Vind. 3040 und 3047 (= Hss. 1 und 4) zusammen- gehalten werden müsse. 1564 hatte Lazius (in den Genealog, austriac. Comment.) davon Nachricht gegeben.

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Zu Eberhart Windeoke.

Von Wilh. Altmann.

Da die Chronik ^ des Windecke über die Zeit Kaiser Sigismunds in einer Anzahl von Handschriften* des fünfzehn- ten Jahrhunderts vorliegt, damals aber unzweifelhaft noch mehr HsB. existiert haben, so sollte man annehmen, dass sie fleissig gelesen; auch von den Schriftstellern, die sich mit der Ge- schichte Sigismunds beschäftigt haben, benutzt worden wäre (z. ß. von Justinger^ von dem Verfasser der Ellingenberger Chronik, von Trithemius). Meine Bemühungen aber, dies letztere festzustellen sind (ebenso wie mein Streben von Windecke benutzte Quellen zu finden) vergeblich gewesen. Um so erfreuter war ich, als ein glücklicher Zufall' mir die ßreslauer Hand- schrift der Chronik des Jakob Twinger von Königshofen,

1) In den «Studien zu Eberhart Windecke' (1891) S. 31 A3 habe ich mich dahin ausgesprochen, dass die Bezeichnung *Sigismnnd-Bnch* für das uns in den Handschriften vorliegende Werk Windecke's endlich auf- gegeben werden, dass man es 'Weltchronik' nennen sollte. O. Lorenz: Deutsche Literatur-Zeitung 1892 Sp. 157 stimmt mir in Bezug auf das erstere zu, hält aber die Bezeichnung 'Weltchronik' für noch weniger passend. Ich sage nun 'Chronik', da ich mich zu 'Memoiren' nicht ent- schliessen kann. Vgl. übrigens S. 690, A. 4. 2) Vgl. darüber Alexander Reifferscheid , Des Kaiser Sigismund Buch von Eberhard Windeck und seine Ueberlieferung: Nachrichten von der Königl. Gesellschaft der Wissenschaften ... zu Göttingen. Jahrg. 1887 S. 622—646. Daselbst werden 8 Handschriften des 16. Jahrh. angeführt. 3) Ch. Pfister

hatte in seiner Besprechung meiner 'Studien zu Eberhart Windecke' mich darauf aufmerksam gemacht (Revue critique, Nouv. S^r. Tome 32. 1891. S. 481 f.), dass in der Hs. der Pariser Nationalbibliothek Fonds AUemand n. 88, welche den Text des Königshofen mit einer Fortsetzung des 16. Jahrhts. enthält, sich Berührungen mit den in den 'Studien' von mir mitgetheilten Stellen vorfänden. Hierdurch veranlasst, sali ich die Regi- strierung der Hss. des Königshofen bei Hegel, Chroniken der deutschen Städte Bd. 8 (Strassburg Bd. I) durch und fand, dass auch die dort als n. 40 S. 221 angeführte Hs der Breslauer Stadtbibliothek (übrigens daselbst n. 203, nicht 221) Materialien für die Geschichte des 16. Jahrh. enthalte. Deren Durchsicht ergab diese wichtige Notiz. Ich darf wohl hier bei- läufig bemerken, dass der von mir in den Studien, 8. 82 34, mitgetheilte Vertrag zwischen dem Bischof und der Stadt Lüttich weit ausführlicher in der Klingenberger Chronik (hrsg. v. Ant. Henne v. Sargans 1861) S. 171—174 enthalten ist

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690 WUh. Altmann.

welche nach dem 5. Buche eine Materialienaammlungi zur Geschichte des 15. Jahrhunderts von einem unbekannten Ver- fasser enthält, in die Hände führte und ich fand, dass Win- decke darin fast wörtlich (einmal mit einem Misverständnisse) ausgeschrieben und am Schlüsse, wenn auch nicht mit sehiem Namen, so doch nach dem Titel seines Werkes citiert wird.

Die betreffende Stelle ihrem Wortlaute nach mitzutheilen, hätte wenig Zweck; es genügt, wenn ich safi;e, dass sie aus den Kapiteln 3. 11. 12. 347. 348 in der üebersetzung von Hi^en (Geschichtschreiber der dtsch. Vorzeit 15. Jhdt. Bd. 1) und den § 5. 20. 21 u. 460 meiner im Drucke befindl. Aus- gabe zusammengesetzt* ist. (Blatt 237/8 der alten Zählung). Die Worte, welcne fttr uns von Werth sind, lauten: ^Und abo dede keyser Sygemont bi sinem leven yill gfldes, als dat = des] in siner cronicken und in eynem sondern >oiche darvan gemacht eygentlichen alle stocke [die erl >7 syme konygriche And in sinem kejserdome begangen und volbracht halt, geschriben steif.

Die gesperrt gedruckten Worte sind von grösster Wich- tigkeit nicht nur, weil sie eine Citierun^ Windecke's enthalten, sondern auch weil sie zeigen, dass neben der Chronik über Sigismund ein Sigismund-Buch (vel. S. 1 A. 1) vorhanden ge- wesen ist. An der Existenz dessdben ist also keineswegs zu zweifeln. (Vgl. meine «Studien' S. 14, 31 u. 83 A. 1.)

(Jeher seine Gestalt wissen wir aber nichts Näheres; nur steht noch fest, dass darin bis zur Wahl Albrecht II. die Er- zählung geführt' war. Doch darf man nicht mit Droysen und Reifferscheid von dem Sigismundbuch von 1437 sprechen; es ist 1438 zum Abschluss gebracht^ worden.

1) Der Inhalt ist bunt durcheinander gewürfelt, betrifft hauptsScblich Strassbnrg, den Elsass (die Armagnaken ganz beeonders) and die Schweiz. Die Breslaner Hb. ist übrigens onvollst&ndig ; wie viel Blätter fehlen, ISsst sich nicht sagen. Der Ursprang der Fortsetsang in Strassbnrg ist höchst- wahrscheinlich ; doch dürfte der Schreiber des vorliegenden Exemplars ein Kölner gewesen sein. 2) Nach der ErzShlang von Sigismnnds Tod

springt die Ersählang dieser Bresl. Hs. gleich in das J. 1458 über zu König Ladislans von Ungarn. In der Pariser Hs. des Königsbofen (vgl. oben 8. 689, A. 3), welche mir dnreh Vermittelang des preass. Coltas- ministerinms zagänglich gemacht worden ist, wird über Sigismand aach nar kars hinweggegangen mit der Motivierong (f. 124^): 'do ist ein groß bjioh von gemacht, darambe so iosse ich es hie doroh der kürze willen anderwegen*. 3) Ansschlaggebend ist dafar die Stelle 446 meiner Aasgabe), wo die Wahl Albrechts II. angedeatet ist and gesagt wird 'als da an dem ende [nämlieh des Buches] wo! vememen warst' Damit stimmt vollkommen, dass es nach der Erzfthlang von der Wahl Albrechts II. (in § 468) heisst: «Hie hatte [nicht *na hait\ Reifferscheid 8. 524] das keiser-Sigesmandos-büch and [was] bi sinem leben eins teils gescheen ist ein ende.' 4) Dass das Sigismandboeh in der Hs. v vor-

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Zu Eberhart Windecke. 691

Der Stoff des Sigismundbuches ist aber sicherlich in dem grösseren Werke Windecke's der „Chronik über das Zeitalter S]gismunds<< enthalten. Dieses Werk hat Windecke theils selbst geschrieben^ theils mehreren Schreibern * diktiert; er ist aber darüber gestorben >, ohne eine Schlussredaction ' des Werkes vorgenommen, ohne demselben einen Abschlnss ge* geben zu haben. Die hinterlassenen Materialien, die zum Theil von Windecke vor Jahren geschrieben waren, haben dann die Erben Windecke's bezw. seine Schreiber, wie sie sie gerade fanden, in der rohsten^ Weise zusammengeschweisst. Um dem Werke eine grössere Verbreitung zu sicnern^ haben sie es mit Bildern versehen, was vielleicht Windecke selbst beabsichtigt hatte. Von diesen Redactoren rührt auch die Eintheilung des Werkes in Capitel^ her; meistens wurde ein neues Ca- pitel von der Stelle ab gerechnet, wo gerade ein Bild stand. Die Capitel- bezw. Bilderüberschrifben ^ (Rubra) sind zum grössten Theile ganz widersinnig, in vielen Fällen ist die Ca- pitelabtheilung eine geradezu sinnlose^; der wahre Autor des Werkes hätte so nie verfahren können.

Der allerdings ganz unbefriedigende Abschluss der Chro- nik ist die Belehnung der Fürsten durch Friedrich IV. zu Aachen im J. 1442, die Reise dieses Königs in die Heimath, welche in den Anfang des J. 1443^ fallt. Dass die von mir aus 7* Studien S. ol ff., mitgetheilte Geschichte des pfal-

liegen sollte, erscheint mir unmög'licb, da darin die Erzählung von der Gefangenschaft des Königs von Cypern steht, die zur 'Chronik' wohl passt, nicht aber znm Sigismund-Buche. v ist sicherlich ein Auszug aus Fs.

1) Anfänglich Heinrich von Nürenberg (vgl. die Vorrede zu V2COV1), später Reinhart Branwart von Miltenberg (vgl. H t 218 ▼). Letzterer hatte auf einem Blatt sich verewigt, doch bat diese Notiz nur der Schreiber von H bezw. der Vorlage von H abgeschrieben. (Vielleicht haben beide auch gleichzeitig nach Windecke*« Diktat bezw. Anweisung geschrieben ; da der Anfang yon H fehlt, kann man nicht entscheiden, ob nicht etwa in der Vorrede Beinhart Bmnwart genannt war.) 2) Ueber seinen Tod, selbst das Todesjahr wissen wir nichts Bestimmtes. 3) Nur so erklären sich die Wiederholungen, um nicht zu sagen verschiedenen Versionen eines Ereignisses, die sich sehr häufig finden und oft räumlich kaum ein Blatt von einander getrennt sind. Nur wenige Stellen giebt es, wo man die letzte feilende Hand nicht vermisst. 4) So steht z. B. das Lied über

die Konstanzer Kurtisanen an ganz falscher Stelle. Zahlreiche andere Beispiele wird meine Ausgabe ergeben. 5) Windecke hat wahrscheinlich (wie z. B. Königshofen) seine Chronik in Bücher abtheilen wollen. Eine solche Bucb-Ueberschrift ist auch allein durch H überliefert; vgl. Reiffer- scheid S. 588 A. 6) Deren Worte sind meist aus dem Texte herüber- genommen. 7) Manche Beispiele dafür in meinen Stadien. ^ In meiner Ausgabe weise ich dies einzeln nach. 8) Windecke hätte bei seiner Vorliebe für allgemeine Gedanken, bei seiner moralisierenden Tendenz sein Werk in die Welt ncherlich nicht herausgeschickt, ohne zum Schluss eine längere allgemeine Betrachtung zu bieten. 8) Man darf also nicht von einer Redaction von 1442 sprechen.

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692 Wüh. Altmann.

zischen (wittelsbachischen, bairiBchen) Hauses noch von Win- decke herrührt, kann ich nicht erweisen, werde daher dieses Stück auch nicht in meine Ausgabie aufnehmen'.

Dass fiir die Ausgabe F> als die vollständigste Hs. zu Qrunde gelegt werden muss, erscheint mir zweifellos. C ist mit F* sehr nahe verwandt Unterschätzt habe ich H, mit der übrigens Q meist sehr verwandt ist. R hat oft allein eine Anzahl Worte, sogar Sätze^ die in den anderen Hss. fehlen, sodass der richtige Sinn nur durch R erhältlich ist; doch enthält H eine ^sse Anzahl sehr verderbter Lesarten, ist vielleicht am lüderhchsten geschrieben.

Der Werth Windecke's für die spätere Zeit Sigismunds ist übrigens sicherlich kein geringer; wir können daher die vielen Verkehrtheiten, die er aus den ersten Jahren Sigismunds berichtet, gern in den Kauf nehmen. Jedenfalls müssen wir immer bedenken, dass er zu einer Schlussredaction seiner Chronik nicht gekommen ist.

1) Dass die übrigen ans Fa 'Stadien' 8. 73 ff. mitgetheilten Nach- riehten von mir Windecke als geistiges Eigenthnm aaerüieilt werden, hat Pfister (Beyne critique N. S. 32 1891 S. 482) fälschlich heraos- gelesen. Er übersehätst auch die Aehnlichkeiten der betr. Stücke in der Forts, des Königshofen (Paris. Fonds allem. 88) mit Ts, wie eine Yer- gleichnng ergeben hat. Dass F2 aus jener Fortsetzung abgeleitet ist, ist ganz ansgeschlossen.

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Spottverse vom Basler Ck>ncil.

Mitgetheilt von Paal JoaehlBsoho.

üeber Nicolaus von Cusa und Johann von Lysura^ die beiden an der deutschen Neutralitätsbewegung so hervorragend betheiligten Männer, giebt es einen bekannten Vers:

*Cusa, Lysura pervertunt singula iura'. Enea Silvio, der denselben zugleich mit einer ansprechenden Charakteristik Lysura's in seiner Geschichte des Begensburger Reichstags von 1454 mittheilt i, sagt, er sei schon damals sehr verbreitet gewesen. Eine andere Form des Spruches gab Wattenbach in dieser Zeitschrift IX, 628 aus emer Berliner Hs., wozu Krause (X, 405) die nöthigen Erläuterungen, zu-

fleich mit einem Hinweis auf die muthmasslichen Urheber er Spöttereil die Minoriten, brachte.

Eine wesentlich erweiterte Fassung finde ich in cod. I, 8 fol. 18 der fürstlich Wallersteinschen Bibliothek zu Maihingen. Der Codex» ist ein aus Kloster Heiligkreuz bei Donauwörth stammender Sammelband, der eine sehr sorgfältig ausgewählte Zusammenstellung von Dokumenten zdr Geschichte des 15. Jh.'s enthält.

Hier stehen fol. 12^^ folgende Verse:

Scandalum.

Cusa dolet suram, quia seit valare Ljsuram. Cusa et Lysura pervertunt singula iura. Leubingk plebanus, miro dictamine planus', Leges componit, quas Gregorius male promit. Qregorius calvus niger est, qui fuit albus, Et si Ludwicus verus fuisset amicus, Integer est annus, quod plorasset Tilmannns. Quid de Chjmensi referam quot mala sensi? O bone Silvester, tu scis equitare pedester. Petrus ab Augusta, [qui] te per devia frustra

1) J. D. Mann, H. P. M. orationes III, 66. 2) AnsföhrUch

beilchrieben von Kern i. d. Nachrichten v. d. historisch. KommiBsion 8. Jahr- gang, 4. Stück. 3) Für 'plenns'; des Reims wegen? Aber ebenso Zeile 1 *Talare'.

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694 Paul JoachimBohn.

Dacit et hie Caspar, aai premit in ylia ealcar^ Te eam rege priaem tecerunt perdere iSdem. Doctor E^örr Petrus nunqaam scribit ille qoietas.

Felix felicem Eugeniam proieeit in picem.

Hier finden wir non sämrotliche Juristen und Staats- männer, welche der erbitterten Concilspartei als Urheber der Neutralitätspolitik und weiterhin der Schwenkung zur päpst- lichen Sache erschienen. Die Verse sind wohl zwischen 1444 und 1446 geschrieben, da Leubing 'plebanus' heisst, was er zuerst 1444 wurde', und ^Gregorius', das ist Heimburff, mit ihm zusammen auf Seite der Concilsgegner genannt wird, was nach Heimburgs Auftreten auf dem Reichstage von 1446 doch kaum möglich wäre*. Ludvicus ist höchst wahrschein- lich Ludwig von Ast, der Rath des pfälzischen Eurftirsten ', derselbe, der später Bischof von Worms wurde. Tilmannus ist Tilmann von Lins, der schon 1438 als Vertreter Kölns er- scheint«. £8 folgt die Partei König Friedrich's, die Bischöfe &rlvester vom Chiemsee und Peter von Augsburg, sowie der Kanzler Caspar Schlick >. Den Ritterschlag, auf den hier an-

fespielt wird, hatte er 1433 zu Rom bei bigismund's Kaiser- rönung empfangen. Endlich Peter Knorr, der Jurist Mark- graf Albrechf s von Brandenburg, von dem wir aus dieser Zeit noch nicht viel hören*.

Der letzte Vers, der wohl auch gesondert sich finden dürfte, beseitigt jeden Zweifel über die Urheber der Spötterei, bekanntlich waren die I^oriten nicht nur wegen des Concils die heftigsten Gegner Eugen*s IV.

1) Za St. Sebald in NürDberg, 8. W. Loose, Heinrich Leubing (Mit- theilungen d. Vereins f. Gesch. d. Stadt Meissen II, 48). 2) S. meine

Monographie über Heimburg. Die daselbst p. 93 f. geäusserte Vermuthung, Heimburg sei erst durch die Ereignisse von 1445/46 entschieden concils- freundlich geworden, erhftlt durch diese Verse willkommene Bestätigung. Dass er kahl war, weiss auch Enea. Das 'leges componere et promere' bezieht sich auf Heimbuig's und Leubing's Thätigkeit als Stadtjuristen in Nürnberg. 3) Er wird als solcher zum Jahr 1434 erwähnt Mon. Condl. gener. SS. n, 689, dann bei den Beichstagsverhandlungen von 1446. Vgl. femer Thorbecke, Die älteste Zeit der Universität Heidelberg 86*. Häusser, Gesch. d. rhein. Pfalz I, 319. 4) S. Altmann, Die Wahl Albrecht's H. z. rom. König 68. 64. Bei Hansen, Westfalen und Rheinland im 16. Jh. I, 424 genaue Angabe seiner Würden. Als Bath des Trierer Kurfürsten zu 1446, Jan. 27 bei Görz, Regesten der Erzbischöfe zu Trier 183. 6) S. über die Hofpartei Voigt, Enea Silvio I, 274. Für Schlick Krones in der AUgem. deutsch. Biogr. XXXI, 606 610. Sylvester und Caspar sind auch Gesprächführende in Enea Silvio*s bekanntem Pentalogns. Voigt, 1. c. 304. 6) Vgl. St. Chr. XI, 471.

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Naohrichten.

81. Am 25. Sept. v. J. beging die Hahn'sehe Buch- handlung (früher Hofbuchhandlung) in Hannover die Feier ihres hundertjährigeD Bestehens. Gestiftet durch Heinrich Wilhelm Hahn aus Lemgo (f 1831) im J. 1792 und seit 1810 durch ein zweites Geschäft m Leipzig erweitert, verblieb sie bis 1873 im Besitze des Sohnes und wird gegenwärtig von dem Urenkel ihres Begründers, dem Pr.-Lieutenant a. D. Herbert von Thielen, geleitet. Unter den vielfachen Verdiensten, welche sich dieses nochangesehene Geschäft um die Förderung der Wissenschaft und Literatur in den verschiedensten Richtungen erworben hat, berührt uns hier nur die Verbindung mit den Monumenta Germaniae. Seit dem J. 1825, in welchem G. H. Pertz, damals in Hannover ansässig, im Auftrage des Freih. vom Stein den Verlagscontract mit Hahn abschloss^ ist unser Nationalwerk lange Zeit ausschliesslichi später in seinen Haupt- theilen (ebenso wie diese Zeitschrift) von Hannover aus in aie

Seiehrte Welt gegangen und hat seit seinem Beginn sowohl urch die vornehme und gediegene Ausstattung als auch durch die Reinheit des Druckes dem Verleger viele und wohlver- diente Lobsprüche eingetragen. Die Glückwünsche der Central- direction der Mon. Qerm, schliessen sich daher zu diesem Jubelfeste denen vieler andrer Körperschaften in dankbarer Gesinnung mit bestem Rechte an, und in der Zuversicht, dass diese durch so lange Jahre gemeinsamer Arbeit gefestigte Verbindung sich auch femer für lange Jahre in gleichem Sinne bewähren werde. Ein um die Buchhandlung wie um die M. G. hochverdienter Mann, der Procurist Karl Ross massier, wurde leider seiner mehr als fünfzigjährigen Thätigkeit kurz zuvor, am 26. Juni, durch den Tod entrissen. E. D.

82. Am 1. Oct. 1892 ist Herr Dr. Jacob Schwalm als ständiger Mitarbeiter bei der unter Leitung des Herrn Prof. Weiland stehenden Ausgabe der Reichsconstitutionen einge- treten. Herr Dr. Bertold B r e t h o 1 z , bisher ständiger Mitarbeiter bei der unter Leitung des Herrn Hofraths Maassen stehen- den Ausgabe der fränkischen Concilien ist am 1. Jan. 1893 aus diesem Verhältnis ausgeschieden und nach Brunn über-

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696 Nachrichten.

S siedelt, um die Fortsetzimg der 'Allgemeinen Geschichte ährens' zu übernehmen.

83. Erschienen sind:

von der Abtheilung Auctores antiquissimi: Tomi IX. pars posterior, Chronica minora saec. IV. V. Vi. VII edidit Th. Mommsen, yoluminis prio- ris fascicalus posterior (enthaltend Prosperi Tironis epitoma chronicon mit sechs Additamenten, Liber paschalis codicis Cizensis a. 447, Polemii Silvii La- terculus a. 449, Chronica Gallica a. 452 et 511, Victorii Aquitani cursus paschalis a. 457 mit vier Additamenten) ; Tomus A. , Claudii C 1 a u d i a n i carmina, recensuit Th. Birt;

von der Abtheilung Scriptores der Folioserie: SS. Tomus XXIX. (Inhalt: 1. Ex rerum Danicarum scriptoribus saec. XII. et XIII. ed. G. Waitz, 2. Ex historicis Islandicis ed. F. Jönsson, 3. Ex remm Polonicarum scriptoribus saec. XII. et XIII. ed. M. Per 1 bach , 4. Ex rerum Ungaricarum scrip- toribus saec. XIII. ed, L. de Heine mann. Der ganze Band ist unler der Leitung und mit Bei- trägen von O. Holder-Egger erschienen);

von der Serie der Libelli de lite: Tomus II. (Inhalt: Die noch übrigen Streitschriften der sali- schen ^it bis zum Abschluss des Wormser Con- cordats; Mitarbeiter: Bernheim, Dieterich, Dümmler, Franckc; v.Heinemann, Schwen- kenbecher, Sackur, Thaner);

von der Serie der deutschen Chroniken: Tomi I. pars II., Die Eaiserchronik eines Regensburger Geistlichen, herausgegeben von Edward Schröder; Tomi V. pars IL, Ottokars Oesterreichische Reimchronik, zweiter Halbband, herausgegeben von Joseph Seemüller;

von der Abtheilung Leges: Sectio L, Legum natio- num Germanicarum tomi 11. pars 1.: Leges Bur- gundionum ed. L. R. de Salis; Sectio III. Con- cilia. Tomus I. Concilia aevi Merovingici ed. F. Maassen;

von der Abtheilung Epistolae:/ Tomus III., Epi- stolae Merovingici et E'arolini aevi I. (Inhalt: Epp. Arelatenses genuinae^ Epp^ Viennenses, Epp. Austrasicae, Columbae sive Columbani abb. Luxo- viensis et Bobbiensis epp. ed. W. Gundlach, Desiderii ep. Caduroensis epP* od. W. Arndt, S. BonifatH et Lulli epp. ed. E. Dümmler, Epp.

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Naclirichten. 697

aevi Merovingici coUectae, Codex Carolinas, Epp. Wisigoticae, Epp. Longobardicae collectae ed. W. Gundlach); von der Abtheilung Antiquitates : Poetarum Lati- norum med. aevi tomi III. partis alterius fasc. I. ed. L. Traube (Inhalt: Carniina Centulensia, Dialogus Agiiy Bertharii carmina, Carmina de Ludovico IL imp. ^ Hinemari carmina, Heirici carmina).

84. Von den Geschichtschreibern der deutschen

Vorzeit sind erschienen in der zweiten Gesammt- ausgabe: Wipo, übersetzt von Pflüger , die Lebensbeschreibungen der Bischöfe Bern ward und Godehard von Hildesheim, übersetzt von Hüffer, Hermann von Reichenau übersetzt von Nobbe, Lambert von Hersfeld übersetzt von Hesse. Die zweite Auflage aller dieser Ueber- setzungen hat Wattenbach besorgt und vielfache Ergänzungen und Berichtigungen hinzugefügt; er spricht sich in der Einleitung zum Lambert neuer- dings gegen Pannenborgs Hypothesen aus; beige- geben ist dem Lambert eine Ueoersetzung des Frag- ments der Regensbur^er Reichsannalen. Ganz neu hinzugekommen ist die Uebersetzung der Chronik des Mathias von Neuenbürg von G. Grandaur, zu der L. Weiland die Emleitung geschrieben hat, s. unten n. 123.

85. Von W. Wattenbach's Werk: 'Deutschlands Geschichtsquellen im Mittelalter' ist die 6. Auflage des ersten Bandes erschienen. Die unablässige Arbeit des Verf. an seinem Lebenswerke, das er stets auf der Höhe der Forschung zu erhalten weiss, zeigt sich fast auf jeder Seite der neuen Auflage; schon äusserlich tritt sie in dem abermals um etwa zwei Bogen vermehrten Umfange der eigentlichen Darstellung her- vor. Das vielfach ergänzte Verzeichnis der Necrologien, früher hinter dem zweiten Band gedruckt, ist in der neuen Auflage dem ersten Band beigegeben ; dagegen ist das von B. Erusch verfasste, in der 5. Auflage gedruckte Verzeichnis der mero- vingischen Heiligenleben jetzt fortgelassen. Sehr willkommen ist, dass jetzt schon dem ersten Bande ein Register angehängt worden ist; die Benutzung wird dadurch erheblich erleichtert.

86. Von H. Grotefend's 'Zeitrechnung des deutschen Mittelalters' ist die erste Abtheilung des 2. Bandes erschienen (Hannover, Hahn 1892), welche die Calendarien der ein- zelnen Diöcesen Deutschlands, der Schweiz und der skandi- navischen Länder enthält. Der Nutzen dieser Publication wird

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698 Nachrichten.

sich noch erheblich steigern, wenn erst das f&r die zweite Abtheilong des Bandes in Aussicht gestellte alphabetische Heiligenverzeichnis vorliegen wird.

87. Von den Jahresberichten der Geschichts- wissenschaft ist der XIV. Jahrgang (1891) erschienen. Wie die Organisation der Arbeit an diesem unentbehrlichen Hilfsmittel zur Orientierung auf dem fast unübersehbaren Felde der historischen Literatur dank den Bemühungen des jetzigen Herausgebers, J. Jastrow, fortgeschritten ist, erkennt man am deutlichsten aus dem Umstände, dass der Bericht über 1883 erst 1888 erscheinen konnte, während jetzt Berichts- und Erscheinungsjahr so nahe an einander gerückt worden sind, als irgend erwartet werden kann.

88. In der Ungarischen Revue 1892, S. 345 wird über die Manuscriptensammlung der Ung. Akademie der Wissens cbaften berichtet. Ebendort S. 332 wird eine Uebersicht über die bisherigen Editionen dw bist. Comm. der Ungar. Akad. gegeben. H. Bl.

89. Eine höchst dankenswerthe und erfreuliche Publikation sind des Herrn G. Mazzatinti Inventari dei manoscritti delle biblioteche d'Italia. Vol. I. II. Forli 1891. 1892 (bei Luigi Bordandini). Die beiden Bände enthalten die Ver- zeichnisse der Bibliotheken von Forli, Savi^ano, Gubbio, Serrasanquirico, Subiaco, Fabriano, Pinerolo, Pistoia, Bevagna, Vicenza, Uomo, Cagli, Nicosia, Lodi, Belluno, Rimini, Fönte Colombo bei Rieti, Perugia, Volterra. Die Verzeichnisse sind sämmtlich ansf&hrlich und gut, zum Theil vorzüglich gear- beitet, zum grossen Theil von Herrn Mazzatinti selbst, tneils von andern Herren, darunter D. Leone Allodi (Subiaco), Agostino Zanelli (Pistoia), Francesco Pelle^rini (Belluno), Attilio Tambellini (Rimini), Giovanni Giannini ^ol- terra). Sie sind um so dankenswerther, je weniger man bisher über die Handschriftenfonds dieser Institute wusste. Befindet sich unter diesen Sammlungen auch keine ersten Ranges, so enthalten sie doch einen beträchtlichen Schatz von Manu- scripten namentlich aus dem Zeitalter der Renaissance. Den verschiedensten Zweigen der Wissenschaft wird diese Publi- kation zu Gute kommen. Je irüher Herr Mazzatinti eine Fortsetzung derselben folgen lässt, desto mehr wird man ihm und seinen Mitarbeitern zu Danke verpflichtet sein. O.H.-E.

90. Im Archivio storico per le provincie Parmensi, Vol. I. (1892) publicierte der Erzpriester H. A. Tononi mehrere Bücherkataloge und Schatzverzeichnisse der Ejithedrale und der Kirche oant' Antonino i Piacenza. O. H.-E.

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Nachrichten. 699

91. Zahlreiche und daDkenswerthe Mittheilungen über die Archive namentlich kleinerer Ortschaften der rheini- schen Lande findet man in dem mit grosser Sorgfalt gear- beiteten Werke von Paul Clemeni Die Kunstdenkmäler der Rheinprovinz Bd. I (Dässeldorf, Schwann 1892).

92. In der Fortsetzung der dem Anzeiger für schweize- rische Gesch. beigegebenen Inventare Schweizer Archive be- handelt H. Türler die Archive des Kantons und der Stadt Bern.

93. In der belgischen Benedictiner- Abtei Maredsous, die von Beuron aus gegründet wurde und zu dieser deut- schen Erzabtei im Congregationsverbande bleibt, erscheint eine Monatsschrift: (Revue b^n^dictine), die in manchen Lieferungen der letzten Jahrgänge Aufsätze enthält, welche auch für die Leser des N. A. nicht ohne Interesse sind. Jahr- gang 1891: Une colonie de meines li^geois en Pologne au XII. si^de S. 112—116. Dom Ursmer BerU^re sucht eine Erklä- rung für die Merkwürdigkeit, dass im alten Nekrologium von Lubin die Namen des Bischofs Balderich von Lüttich (t 1018) und des Abtes Olbert von Gembloux (f 1048) stehen; was auf Verbindungen mit St Jakob in Lüttich schliessen lässt. ün Saint de Maestricht rendu k Thistoire (S. 176 S.) G. M. Der in M. nachweisbar seit dem 11. Jh. verehrte Bischof Candidus ist nicht, wie man annahm, ein Heiliger des 5. Jh.'s, sondern der 804 von Karl d. G. auf den bischöfl! Stuhl von Trier beförderte Bischof Candidus Wizo, ein Schüler Alcuin's. Ihm weist Morin auch die von Zangemeister nicht identificierten Stücke eines Codex im Brit. Museum zu, Cod. Harl. 3034, s. VIII. IX., zum Theil von Pez ediert, Tbes. nov. I., p. LDL, 241 sqq. Ich möchte diese Notizen vervollständigen durch Hinweis auf eine Hs. der Münchener Staatsbibliothek Clm. 14510, 9. Jh., worin ein Ordo Romanus mit dem Namen des Bischofs Baturicus von Regensburg (f 847) nebst <Ser- mones Alcuini', die wahrscheinlich von Candidus sind, da sich auf fol. 11 eine im Artikel von M. berührte Stelle über St. Servatius von Maastricht findet. L'auteur du Micro- logue u. s. w. vom Unterzeichneten, vgl. oben S. 430 S. Une biographie de T^v^que Notger au XII. siÄcIe. U. B. Als Verf. der von G. Kurth anfangs dem Prior Hugo von Lobbes zuge- schriebenen Vita Notgeri (vgl. N. A. XVII, 225, n. 18) wird Alger vermuthety Canonicus in Lüttich, später Mönch in Clunj. L'auteur de la Musica enchiriadis (0. M.) nicht Hukbald, sondern höchstwahrscheinlich Otkar oder Odo von St. Pons de Tomieres, Mitte des 10. Jh.'s; Hukbald dagegen Verf. von De harmon. institutione. La question des deux Amalaire, S. 433 ff., s. N. A. XVII, 456, n. 161.

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700 Naclirichten.

Im Angust 1892 TS. 337) giebt Morin auf Grund fortgesetzter Untersuchungen, was sich über das Leben A mala r's Sicheres eruieren lässt. Ein dritter Artikel, der in den nächsten Monaten erscheinen soU, wird sich mit Amalar's Schriften be- fassen y und mehrere bis jetzt verborgen gebliebene aus eng- lischen, französischen und deutschen Bibliotheken zur ö£fent- liehen Kenntnis bringen. Ich möchte jetzt schon darauf hin- weisen, dass die in Trier (Stadtbibl. Cod. 88 bezw. XXV.) aufbewahrte Schrift des Amal. Fortunat. von Trier nur eine vollständigere Kecension des pseudoalcuinischen Traktats de divinis omciis ist, die bei Migne P. L. tom. 101 steht. Vgl. darüber meine Ausfuhrungen in der Innsbrucker Zeitschr. f. Theol. XV (1889), S. 354 u. 355. Auch in der Landesbibl. zu Düsseldorf (C. 91) sowie in der Stadtbibl. zu Metz fand ich (n. 221) Handschriften dieses Werkes, doch sind sie nicht so vollstänaig wie die von Trier (10. und 11. Jahrhundert). La liturgie de Naples au temps de St. Gr^goire d'apr^s deux ävang^liaires du septi^me si^cle. Zwei von Edmund Bishop mitgetheilte Stücke (Capitularia Evang.) aus den ältesten an^el- sächs. Evangelienhss. (St. Cuthbert's Evang. Cotton MS. Nero D. IV. und ein anderes aus dem 7. Jahrh. Cod. Reg. L. B. VIl) ermöglichen, da sie höchstwahrscheinlich auf Grund eines Schriftstückes abgefasst wurden, welches Adrian, Abt von Nisida bei Neapel, Begleiter Theodor's v. Canterbury, i. J. 668 nach England brachte, eine Reconstruction liturgischer Bücher von Neapel, Eirchengebräuche daselbst im 7. Jahrh. (Lectionar). Jahrg. 1892: Philippe de Harvengt, Abb^ de Bonne -Esp^rance S. 24 ff. s. N. A. XVIII, 354 n. 30. Critique des sermons attribu^s ä Fauste de Riez dans la r^cente Edition de TAcad^mie de Vienne S. 49 von G. M. Vgl. dazu die Antwort Engelbrecht's in Patristische Analecten, Wien 1892, S. 85 und d. laufenden Jahrgang der Zeitschrift f. österr. Gymnasien. L'auteur de TAdmonition synodale sur les devoirs du clerg^. S. 99 ff. Man findet diese Admonitio seit dem 8. Jahrh. in Handschriften kirchlicher Rechtsbücher (vgl. Wattenbach im N. A. VI, 192 und Ewald ebenda S. 652), ohne dass der Verf. genannt wäre. Der Inhalt weist auf Ab- fassung im südlichen Gallien. Die Lösung des Räthsels giebt eine Handschrift der Münch. Staatsbibl. Clm. 5515 fol. 118; darnach ist sie dem Cäsarius von Arles zuzuschreiben. Man gewinnt daraus ein neues Argument für die meinerseits anderswo aufgestellte Behauptung, dass durch Cäsarius römische Liturgie -Gebräuche in Süagallien verbreitet oder eingeführt wurden. Notes sur un ancien psautier manuscrit du prieur^ de Hasti^re S. 109 ff., s. N. A. X VIII, 363 n. 76. fitude sur la 'Vita Gerardi Broniensis'. S . 157 ff., s. N. A. XVIII, 350 n. 19. Le recueil primitif des homölies de B^de sur TEvangile.

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Nachriciiten. 701

S. 316 ff. G. M. Berichtigung und Vervollständigung der bisherigen Ausgaben, Reconstruction der ursprünglichen Ord- nung auf Grund einer Angabe des Paulus Diaconus und des Codex Parisin. (Bibl. nat. nouv. acquis. 1450 aus Cluny stam- mend). — ün rouleau des morts de TAbbaye deSaintTrond de Fan 1450 S. 327 f. aus dem k. Archiv zu Brüssel. U. B. ^ L'hom^liaire d'Alcuin retrouvä. S. 491 ff. v. G. M. Man hatte bezweifelt^ ob AIcuin überhaupt eine Homiliensammlung her- ausgegeben, da sich seit dem 9. oder 10. Jahrh. jede Spur davon verloren habe. Die ihm seit dem 16. Jahrh. zugeschriebene ist das Werk des Paul Warnefrid. G. H. Pertz hat zwar im Archiv Bd. IX (1847), S. 469 eine Handschrift der Präger Universitätsbibliothek als Alcuini homiliae notiert; aber ich fand nach näherer Untersuchung, dass auch diese Sammlung nur das Werk des Paul Warnefrid enthält. Morin glaubt nun die ächte Sammlung Alcuins in Cod. lat. 14302 der Nat.- Bibl. zu Paris gefunden zu haben, und theilt charakteristische Züge daraus mit. Die Sache scheint mir noch eingehenderer Discussion zu bedürfen. Suitbert Bäume r, 0. S.B.

94. In der Byzantin. Zeitschr. 1,283 ff. bestreitet C. Fr ick

Segen Mommsen, dass die den Fasti Hjdatiani und em griech. Chron. paschale gemeinsame Quelle wesent- lich reichhaltiger als die Fast. Hyd. gewesen sei, indem er besonders auf die Benutzung des Malalas in den Chron. minora I, 205 ff. gedruckten Excernten des Chron. paschale hinweist, auf die Frage nach den Quellen des Malalas selbst aber seinerseits nicht eingeht. Dazu ist auf die Bemerkungen Mommsens in dem demnächst erscheinenden 2. Bd. der Chro- nica minora p. 44 f., insbesondere p. 45 N. 1 zu verweisen.

95. In den Memorie della R. Academia di Torino Ser. II, T. 43 giebt C. Cipolla eine kritische Uebersicht über die neueren Untersuchungen über Jordanes, besonders in Be- zug auf sein Verhältnis zu Cassiodor und den sonst von ihm benutzten Quellen. Eingefügt ist ein längerer Abschnitt, in welchem die neuerdings oft erörterte Chronologie der Varien Cassiodors abermals behandelt wird.

96. In den Jahrb. des Vereins von Alterthumsfreunden im Rheinland 93, 130 ff. setzt J. Klinkenber^ seine Unter- suchungen über die Legende von den Kölner Mär- terinnen (vgl. N. A. XVI, 441, n. 111) fort. S. 150 ff. ist aus Clm. 18897 die Passio sanctarum virginum XI milium (Regnante domino) abgedruckt.

97. In anregender Untersuchung begründet L. A. Ferrai (Archivio storico Lombarde XX, 509 ff.) im Anschluss an seinen im N. A. XVIIT, 350 erwähnten Aufsatz ^de situ urbis

Neues Archiv eto. XVIII. 45

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702 Nachrichten.

Mediolanensis'y dass in Mailand eine durch den Erzbischof Dacius (630~-551) begonnene, bis zum 10. Jahrhundert fort- eeführte Geschichte der Mailänder Kirche bestanden nahe. Aus den Parteikämpfen, welche die Stadt im 11. Jahr- hundert erfüllten, wird erklärt, weshalb diese die Unabhänß^ig- keit der Mailänder Kirche betonende Quelle in Vergessenheit

Krieth und weshalb grade Landulf sich ihrer bediente, re Spuren finden sich weiter nur noch bei Galvaneo Fiamma. Dieselben Wirren sollen auch zu einer Interpola- tion der Werke des hl. Ambrosius Veranlassung gegeben haben. H. Bl.

98. In der Zeitschr. f. deutsches Altertham Bd. 36, An- zeiger S. 298 hat E. Schröder nach Mittheilung Momm- sens aus Cod.Vatic. regin. 1964| d. h. dem in Rom befindlichen Stücke der Hb. des Nithard saec. XI., eine schon von Beth- mann, Archiv XII, 328 erwähnte, aber ganz unbeachtet ge- bliebene Oenealogie der Ahnen Karl Martells abdrucken lassen. Sie beginnt mit Anchises und geht dann mit grossem Sprung anf fränkische Namen über, deren Echtheit weitere Untersuchung verdient

99. In der Zeitschr. f. Gesch. des Oberrheins VII, 730 ff. giebt W. Wiegand erhebliche Nachträge und Berichtigungen zu Pf ist er s Darlegungen über die Legende von S. Ödilia (vgl. N. A. XVII, 223. 628), indem er insbesondere darauf hinweist, dass die Bemer Hs. 47, welche den ersten ausführ- lichen Eintrag über die Heilige enthält, nicht dem 9«, sondern erst dem Ende des 10., wenn nicht dem Anfang des 11. Jahrh. angehört, und auch die St. Galler Hs. 577 mit der ältesten Fassung der Vita Otiliae erst in das Ende statt in die Mitte des 10. Jahrh. setzt. Danach werden auch die Annahmen Pfisters über die Glaubwürdigkeit der Ueberlieferung zu modi- ficieren sein.

100. A. Crivellucci behandelt in den von ihm und E. Pais herausgegebenen Studi storici I, fasc. 2 (1892) die Nachrichten des Paulus diaconus über die ältesten Herzoge von Friaul, sucht diese in Uebereinstimmung mit dem Brief des Exarchen Romanus vom J. 590 zu bringen und danach die Reihe jener Herzoge herzustellen. Mir scheint, dass hier jenen Nachrichten des Paulus, der hier ganz vager und un- sicherer Ueberlieferung folgt, zu viel Gewicht beigemessen ist.

ö. H. E.

101. Hr. G. Woelbing handelt in einer Jenaischen Dissertation von 160 Seiten über 'die mittelalterlichen Lebens- beschreibungen des Bonifatius*. Die in sehr schwer- fölligem Deutsch geschriebene Arbeit, welche die beiden

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Nachrichten. 703

'Hauptbiograpfaen' Willibald und Othloh (nicht Othlon) völlig

fleicnzustellen scheint^ geht auf keine einzige der kritischen 'ragen tiefer ein und ist daher vollkommen werthlos. Die im 15. Bande der SS. abgedruckten Heiligenleben werden durchaus nach 'Mabillion' citiert, der Trithemische Ruthard erscheint als verlorene Quelle, die neuere Literatur ist dem Verfasser ganz ungenügend bekannt. E. D.

102. In der English Historical Review 1892 S. 625 ff. findet sich ein gut geschriebener Aufsatz von Roland Allen über Leben undScfciften Gerberts von Reims, bei welchem aber die neueren ausländischen Arbeiten nicht ausreichend berücksiQhtigt sind.

103. In den Studi e documenti di storia e diritto Jahr- gang 1891 hat J. Cozza-Luzi eine griechische Schrifi; des Jeremias Orestes ^Biog xal jto^ixeia xov bolov jnaxQog T)ri(3v Sdßa xov veou' veröffentlicht, die auch interessante Nach- richten zur Geschichte Otto's IL enthält. Ebenda S. 325 ff. theilt G. Mercati einen griechischen Papstkatalog saec. X. mit. Im Jahrgang 1892 wird die Publication Cozza- Luzi's mit der Herausgabe der Biogi*aphien des h. Christo- phoros und Makarios fortgesetzt.

104. Nachrichten zur Geschichte Bruns von Quer- furt, die auf Abfassungszeit und -Ort der Vita s. Adalberti neues Licht werfen, entnimmt F. Eaindl (Hist. Jahrb. XIII^ 493 ff.) der Vita quinque fratrum (SS. XV, 709— 738). H. El.

105. Im Archivio Storico Lombarde XX, 377 ff., spricht sich auch C. Cinolla gegen die N. A. XVIII, 351, n. 23 hinlänglich charakterisierten Emendationen Pagani's zu W i p o cap. 14 aus. Für seine Deutung des Flusses Atis (Aitis) auf die Adda bezieht er sich jetzt noch auf die schon von Paeani angezogene Urk. Karlmanns Mühlb. 1482, in der dieser Fluss 'Attua' genannt wird. Bei der Edition der Diplome Kon- rads II. wird sich Veranlassung bieten, im Zusammenhange mit der Feststellung des Itinerars von 1026 auch diese Frage einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen, so dass ich mir die definitive Antwort auf die S. 384, N. 3 von Cipolia an mich gerichtete Interpellation bis dahin vorbehalten möchte.

106. In einem Aufsatze: Ist Lambert von Hersfeld der Verfasser des carmen de hello Saxonico? (Histor. Jahr- buch XIII, 440 ff.) begründet F. Stolle eingehend, dass Lam- bert seine Historia Herveldensis unmittelbar nach der Ver- wüstung Hersfelds durch die Sachsen gleich nach dem 12. Febr. 1074 geschrieben, und dass das in ihr erwähnte Epos Lam- berts nicht Zeit-, sondern Klostergeschichte behandelt habe. Das Carmen de hello Saxonico, erst zwischen dem 25. October

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704 Nachrichten.

1075 and April 1076 entstanden^ sei daher unmöglich unter dem in der Hist Herveld. citierten Gedichte zu verstehen. Bei einem Vergleich des Carmen de bello Sazonico mit den Annalen des Lambert erweist er diese als erheblich schlechter unterrichtet und deckt Irrthümer g^nüber dem zuverläs- sigeren Gedichte auf, so dass der Ver&sser der Annalen nicht zugleich der des Carmen sein könne. H. Bl.

107. B. Güter bock macht in der Zeitschr. für ver-

Sleichende Snrachforschung N. F. XIII, 89-^100 wichtige Mit- leilungen über cod. Vatic. Palat. lat 830, die Hs. des Ma- rianus Scotus. Er unterscheidet vier Hände irischer Her- kunft, von denen er die vierte für die des Marianns selbst erklärt, der im Frühjahr 1073 die Schlussredaction des Werks besorgt hat.

108. Eine uns nicht zugängliche Dorpater Dissertation von W. Regel über die Chronik des Cosmas von Prag (1892) wird im Hist Jahrbuch XIII, 902 verzeichnet.

109. In der Revue Historique 51, 103 f. bespricht Molinier eine uns noch nicht zugänglich gewordene neue Ausgabe der afr. Uebersetzung des Amatus von Monte Cassino, welche der Abb^ Delarc für die Soci^tä de Thistoire de Normandie be- sorgt hat (Rouen 1892).

110. Eine Schrift von Cl. Klein (Berlin, Mittler 1892) vertritt die Ansicht, dass Raimund von Aguilers keines- wegs ein religiöser Fanatiker, von wildem Wunderglauben und Enthusiasmus beherrscht, sondern vielmehr 'ein schlei- chender Schurke' gewesen sei, der in gewissenlosem Betrüge das Wunder von der Auffindung der heüi^n Lanze haupteäcn- lieh insceniert habe. Weiter untersucht Klein das Verbältnis Raimund's zu den Gesta Francorum und meint^ dass dasselbe auf wechselseitiger Benutzung beruhe: die Verf. beider Schriften seien persönlich mit einander bekannt gewesen und hätten sich gegenseitig die fertiggestellten Bruchstücke ihrer Werke mit-

Semeilt. Ein Anhang bestreitet die Benutzung Raimand's urch Tudebod an fast allen von Gurewitsch in dieser Be- ziehung angeführten Stellen.

111. G. Marquardt behandelt in einer Königsberger Diss. von 1892 die Historia Hierosoljmitana des Ro- bertus Monachus. Er sucht wahrscheinlich zu machen, dass Robert ausser den Gesta Francorum auch Raimund von Aguilers, Baldrich von Dol und Guibert von Nogent benutzt haoe. Einige andere Zusäze, die Robert zu den Gesta macht, führt er auf mündliche Ueberlieferung zurück und meint, dass sie aus Robert in die Chansons übergegangen seien, nicht um-

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Naclirichten. 705

gekehrt. Die Abfassungszeit der Hist. Hieros. bestimmt M. auf 1112-1118 (denn so muss auf S. 48 statt 1212—1218 gelesen werden).

112. G. Schneiderreit, Die Wahl Lothars III. zum deutschen König (Diss. Halle 1892), hält das Pactum in der narratio de electione Lotharii ^radezn für eine 'Fäl- schung', ohne doch dafür den eindringlichen Beweis zu liefern. In der vielbesprochenen Urkunde Innocenz' II. vom 8. Juni 1133 erkennt er eine Bestätigung des Wormser Concordats und eine Erweiterung desselben dahin, dass den nicht in- vestierten Bischöfen jede Verfügung über die Regalien ver- boten wurde. H. Bl.

113. In der Zeitschr. f. Kirchengesch. XIII, 544 £P. führt F. Gen n rieh gegen R. Pauli aus, dass der Aufenthalt Jo- hanns von Salisbury am englischen Hofe, bezw. am erz- bischöflichen Hofe von Canterbury bereits 1148 begonnen habe.

114. Im Archivio storico delF arte 1891 S. 12 f. giebt L. Calore in einer Abhandlung über die Eunstdenkmäler des St. Clemensklosters zu Casauria zwei Facsimiles aus dem Chron. Casauriense.

115. In der Zeitschr. der Savignjstiftung f. Rechtsgesch., Germ. Abth., XIII, 133 ff. bespricht L. Huber ti die Stelle der Kaiserchronik, welche von der Stiftung eines Gottes- friedens durch Ludwig d. Fr. berichtet (v. 15138 ff. ed. Schröder) und untersucht im Anschluss daran die Fehdebestimmungen der fränkischen Capitularien.

116. In der Revue Historique, Bd. 50, S. 63 ff., handelt Ch. Petit- Du taillis über die zuletzt von Delisle besprochene Chronik von B^thune, wobei er einige Bedenken gegen die von Delisle über den Verf. ausgesprochenen Vermuthungen (s. N. A. XVII, 633, n. 195) geltend macht.

117. unter den Hss. der Bibliothek des Lyceums zu Schneeberg, über welche £. Heydenreich im N. Archiv f. Sachs. Gesch. XIIL 91 ff. Mittheilungen macht, befindet sich eine Hs. der Vita S. Elisabethae des Dietrich von Apolda, aus welcher H. den Anfang und ein in den Drucken fenlendes Mirakel herausgiebt. Im Anschluss hieran möge auch auf den schönen Aufsatz von E. Wenck in der Hist. Zeitschrift Bd. 69, 209 ff. hingewiesen werden, dessen Einleitung auf die Quellen zur Gesch. der h. Elisabeth ausführlich eingeht

118. Richard Linder, Zur älteren livländischen Reimchronik (Diss. Leipzig 1892), untersucht, nachdem er das Verhältnis der Hss. zu einander festgestellt hat, Sprache und Metrum der Reimchronik und legt dar, dass der Verfasser

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706 Nachrichten.

nicht ein Geistlicher, sondern ein dem deutschen Orden zu- gehöriger Ritter gewesen sei. Als Abfassungszeit bestimmt er das zweite Drittel der 90er Jahre des 13. Jh.'s. H. Bl.

119. Aus der Admonter Hs. von Ottokars Beimchronik publiciert J. Seemüller in den Mittheilungen des Instituts t. oesterr. Geschichtsforschung XIV, 120 ff. genealogische Notizen zur Gesch. des Hauses Habsburg 1291 1424.

120. Gegen die im N. A. XVII, 633 n. 197 erwähnte Abb. von Funck-Brentano hat H. Pirenne seine Ansicht von einer flandrischen und einer französischen Version der Berichte über die Schlacht bei Courtrai, und der erst spät auftretenden Nachricht eines Verraths der Flandrer, auch der Ueberschätzung des verderblichen Einflusses der Wassergrä- ben, m. E. in überzeugender Weise vertheidigt in einer 'Note suppl^mentaire' (Gand 1892), Sep.-Abdr. aus t. II, n. 1, 5. s^rie, des Bulletins de la Commission royale d'histoire de Belgique.

W. W.

121. In der Deutschen Zeitschr. f. Geschichtswissen- schaft Vn, 319 ff. berichtet L. Zdekauer über eine neue Hs. der Istorie Pistolesi (Florenz, Bibl. naz. Cod. Palat. 683), welche zwar erst aus dem 16. Jahrh. stammt, aber nach Z. auf einen Text zurückgeht, der vollständiger und besser war als der bisher allein bekannte Cod. Magliab. XXV. 28. Von derselben Abhandlung Zdekauers findet sich eine italienische Bearbeitung mit manchen Aenderungen und Zusätzen im Arch. storico Italiano V, 10, 332 ff.

122. In der Zeitschr. f. die Gesch. des Oberrheins VII, 724 f. vervollständigt A. Schulte seine Nachweisungen von persönlichen Beziehungen des Matthias von Neuen bürg zu den in seiner Chronik erwähnten Persönlichkeiten durch einen weiteren Beleg.

123. Den verdienstvollen Bemühungen L. Weilands um die Chronik des Matthias von Neuenburg verdankt man neuerdings (vgl. N. A. XVII, 445 n. 110) eine eingehende Untersuchung und einen Abdruck des Textes der Vaticani- sehen Hs. in den Abhandlungen der Gesellsch. der Wissen- schaften zu Göttingen Bd. 38. Das Gesammtergebnis seiner Studien über Matthias hat Weiland in der Einleitung zu der oben n. 84 erwähnten üebersetzung zusammengefasst, indem er sich hinsichtlich der Frage der Autorschaft jetzt dem Stand- punkte Schulte's anschliesst und annimmt (S. XIX), dass Mat- thias der Vf. der ganzen Chronik sei. Dagegen hält er auch jetzt daran fest, dass in der Chronik verlorene G^sta epp. Basiliensium benutzt seien, schränkt aber den umfang dieser Benutzung mehr als früher von ihm geschehen ein.

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Nacbrichten. 707

124. Eine fleissige Heidelberger Dissertation von A. Stocker (Bühl 1891) handelt über Johann von Cer- menate. Der Vf. nimmt an, dass der erste Theil seines Geschichtswerks 1315/16, ein zweiter, der sich nicht unmittel- bar anschloss und ursprünglich bis 1322 reichte, später abge- fasst sei. Die Glaubwürdigkeit Cermenate's schlägt Stocker sehr hoch an, höher als sich m. E. rechtfertigen lässt.

125. Im Geschichtsfreund Bd. 47, 369 flF. erörtert Schiff- mann eine in Cod. Engelberg. 321 von J. von Bolsenheim, Pfarrer zu Stans, am 29. Juli 1386 eingetragene Notiz über die Schlacht von Sempach.

126. Seine eindringenden und erfolgreichen Studien über Mathias Döring, den Vf. der Confntatio primatus papae (vgl. N. A. XVI, 446 n. 131) hat P. Albert zu einem Ge- sammtbilde in seiner sorgfältigen Biographie des streitbaren Minoriten (Stuttgart, Ochs 1892) zusammengefasst.

127. In der Zeitschr. der Savignystiftung f. Rechtsgesch., Germ. Abth., XIII, 163 ff. hat J. Hürbin das zweite Buch des Libellus de Cesarea monarchia von Peter von Andlau herausgegeben, vgl. N. A. XVII, 446, n. 117.

128. In der Westfäl. Zeitschr. für vaterländ. Gesch. und Alterthumskunde Bd. 50, 1, 127 ff. setzt H. Wolffgram seine Untersuchungen über Leben und Werke des Werner Rolevinck fort, vgl. N. A. XVI, 645, n. 216.

129. Im Archiv för Litteratur- und Eirchengescbichte des Mittelalters VII (Freiburg 1893) setzt Ehrle die Publi- cation seiner 'Neuen Materialien zur Geschichte Peters von Luna (Cenedicts XIII)', vgl, N. A. XVII, 635, n. 205, fort. Der- selbe giebt ferner einen Neudruck der 'Chronik des Garossus de UlmoiscaVeteri und Bertrant Boysset (1365— 1415)' und hebt ihre locale Bedeutung fiir die Geschichte der Provence, sowie ihre allgemeine für die Geschichte König Ludwigs II. von Anjou und vor allem Papst Benedicts XIII. hervor. H. Bl.

130. In der Zeitschr. f. Gesch. des Oberrheins VII, 725 f. veröffentlicht Sommerfeld aus Cod. Amplon. 142 einen Tractat des Matthaeus von Erakau über die kirchlichen Missstände im Anfange des 15. Jahrh.

131. In der Zeitschrift des Ferdinandeums 3. Folge Heft 36 publiciert V. Schaller mit einer ausfuhrlichen und lehrreichen Einleitung das bisher nur in deutscher Uebersetzung bekannte Tagebuch des Bischofs Ulrich II. von Brixen. (1427^1437).

132. üeber das Speculum Historiale des Theode- ricus Pauli, eines 1416 geborenen Klerikers von Gorkum,

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708 Naclurichten.

handelt oine HalKsche Dissertation von W. F o c k e (1 892). Es ist eine im ganzen sehr wenig werthvolle Compilation aas meist bekannten Quellen, die aber doch einige anderweit nicht nach- weisbare Notizen zur Geschichte des späteren M.-A. enthält, so z. B. (S. 111) Angaben über das Lager Albrechts I. vor Köln 1302 (Beg. 400 C). Diese hat der Verf. mit grossem, durch die Ergebnisse seiner mühevollen Arbeit nicht sehr belohnteai fleiss aus der Compilation herausgehoben.

133. Im Archiv des bist. Vereins des Kantons Bern XIII, 431 ff. geben Th. von Liebenau und W. F. von Mülinen nach einer von dem ersteren im J. 1891 erworbenen Hs. die Berner Chronik des Diebold Schilling 1424—1468 heraus, d. h. diejenige erste Redaction der Chronik, welche im J. 1468 ab- geschlossen wurde. Dieser Schrift schliessen sich Mittheil ungen über Schillings Ueberarbeitung der Chronik Justingers an. Eine Copie der Chronik 1424—1468, die sich im Besitz V. Mülinens befindet, enthält beachtenswerthe Zusätze über die Oeschichte der Landschaft Saanen ; und diese Copie oder eine ganz gleichlautende ist wiederum die Quelle der 1470abgefa88ten Chronik von Benedikt Tschachtlan^ welcher man früher die Priorität vor Schilling zugesprochen hatte.

134. Th. von Liebenau giebt im Anzeiger für Schwei- zer Oeschichte 1892 S. 340 eine kleine Neuenburger Chronik von 1249 1487 nebst einem Zusätze von 1579 heraus.

H. Bl.

135. ^ G. Romano weist im Archivio storico Lombarde XX, 245 ff. überzeugend nach, dass die Cronica di Milano dal 948 al 1487 (Pubblicazione della R. Deputazione di storia patria di Torino 1869) eine gänzlich werthlose Compilation aus dem Manipulus Florum des Galvaneo Fiamma und den Florentiner Geschichten des Poggio und des Leonardo Bruno ist. H. Bl.

136. In der Zeitschr. des Vereins für hess. Gesch. und Landeskunde XVII, 1—120 untersucht J. Pistor sehr aus- ftlhrlich Leben und Werke des hessischen Chronisten Wigand Gerstenberg. Gehört dieser kaum mehr der uns inter- essierenden Zeit an, so fallen dagegen die von ihm benutzten älteren hessischen Chroniken, über die P. im Anhange handelt, noch in dieselbe.

137. Eine Uebersicht über die bisherige Literatur zur Entstehungsgeschichte der Lex Baiuvariorum giebt L. Huberti in den Verhandlungen des hist. Vereins für Nieder- bajem XXVIU, 5 ff.

138. Auf ein am 25. Juli v. J. an die Redaction gerich- tetes Ersuchen des derzeitigen Herrn Dekans der juristischen

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Nachrichten. 709

Fakultät zu Bonn sei hiermit berichtigend festgestellt, dass die N. A. XVII, 635 n. 208 erwähnte Abhandlung des Herrn Dr. Ludwig Huberti über Gottesfrieden und Stadt- rechte^ welche auf dem Titelblatt als Habilitationsschrift bei der Bonner juristischen Fakultät bezeichnet und in dieser Ge- stalt an die Kedaction eingesandt worden ist, in Wirklichkeit der Bonner juristischen Fakultät als Habilitationsschrift niemals vorgelegen hat.

139. Die erste Abtheilung der von C. Lehmann be- arbeiteten neuen kritischen Ausgabe der Consuetudines feudorum ist erschienen (Göttingen, Dieterich 1892). Sie enthält die um die Mitte des 12. Jahrh. entstandene sog. Compilatio antiqua.

140. In der Zeitschr. der Savignystiftung f. Rechtsgesch., Germ. Abth. XIII, 125 ff. (vgl. dazu S. 226) untersucht G. Frommhold die Reimvorrede des Sachsenspie- gels, von der er nur den zweiten Theil, v. 97—280, als ur- sprünglichen Bestandtbeil des Rechtsbuchs und wahrscheinlich von Eike selbst stammend ansieht, während die ersten 96 Verse spätere Zuthat seien.

141. Im Histor. Jahrbuch XIII, 500 giebt P. Konrad Eubel Nachträge zu den ^Vatikanischen Akten aus der Zeit Ludwigs des Baiern\ H. Bl.

142. Zu den von Wasserschieben herausgegebenen Deutschen Rechtsquellen (N. A. XVIII, 356, n. 40) bringt H. Loersch in der Zeitschr. des Aachener Geschichtsvereins XIV, 280 ff. eine Reihe beachtenswerther Berichtigungen und Erläuterungen.

143. In der Zeitschr. f. Gesch. des Oberrheins VIII, 125 ff. theilt R. Fester zwei von dem badischen Kanzler Joh. Retich an den Markgrafen Bernhard erstattete Berichte über den Frankfurter Reichstag von 1397/98 mit.

144. In den Dresdener Geschichtsblättern 1892 n. 4 be- schreibt H. Ermisch das von ihm aufgefundene älteste Dresdener Stadtbuch, das im J. 1404 angelegt ist. In dasselbe eingeheftet sind auch Reden und Schriftstücke vom Basler Concil.

145. In den Mittheil. des Instituts f. österr. Geschichts- forschung XIII, 394 ff. behandelt Th. Lindner die beiden Ausfertigungen des Binger Kurvereins von 1424 (Reichs- tagsakten VIII^ n. 294 [davon neuer Abdruck]. 295), indem er ausführt, dass die letztere (B) erst später, wahrscheinlich im Sept. 1427 entstanden, aber rückdatiert sei. Zugleich tritt er der bisher allgemein angenommenen Auffassung von der Be-

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710 Nftcbricbteii.

deatung dieser Einigung entgegen. Ebenda S. 413 ff. ver- dffentlicht derselbe eine Keihe reichBgeschichtlich interessanter Briefe und Aktenstücke aus den Jahren 1435—1443. Im AnscUuss an die erstere Untersuchung Lindners beschäftigt sich mit den beiden Ausfertigungen des Binger Kurvereins auch O. Heuer^ Deutsche Zeitschr. f. Geschichtswissenschaft Vni, 207 ff.y der zwar gleichfalls B für jünger hält, aber ihre Entstehung schon in den Juli 1424 verlegt.

146. Der zweite Band der von A. Gaudenzi heraus- gegebenen Bibliotheca iuridica medii aevi (Bologna^ Treves 1892^ enthält eine Reihe auch für uns in Betracht kommender Schriften: die Ars notaria des Rainerius von Perugia, die Summula de pngna des Rofredus von Benevent, das In- strumentum iuris civilis des Anseimus de Orto, des Hugo- linus Summa super usibus feudorum, dann Hinkmars CoUectio de ecclesiis et cappellis, die Rhetorica novissima des Buoncompagno von Florenz u. a. An der Edition dieser Schriften haben sich ausser Gaudenzi selbst eine Anzahl anderer namhafter italienischer Juristen, Palmieri, Patetta, Scialoja und Tamassia betheiligt.

147. Im Archivio storico Italiano V, 10, 241 ff. befindet sich eine lehrreiche Untersuchung von G. Salvemini über die Florentiner ^Ordnungen der Gerechtigkeit' vom 6. Juli 1295 (mit Abdruck) und ihr Verhältnis zu den berühmten Ordinamenta iustitiae von 1293.

148. Das 16. Heft der Mittheilungen des bist. Vereins der Pfalz enthält ein beschreibendes Verzeichnis der Weis- thümer der Rheinpfalz von J. Mayerhofer und F. Glasschröder.

149. In der Revue historique Bd. 50, S. 43 ff. macht Ch. Pfister gegen die vor Zeumers Ausftihrungen allgemein angenommene Ansicht, dass der Landen cus, dem Marculf seine Formularsammlung widmet, Bischof von Paris gewesen sei, geltend, dass die Sammlung in Austrasien entstanden sein müsse, weil nur hier der form. 1,40 voi^esehene Fall vorge- kommen sei. Aber er will in diesem Landericus nicht mit Zeumer einen Bischof von Meaux, sondern vielmehr einen Bischof von Metz erblicken, der um 650 seines Amtes gewaltet habe; endlich wiederholt er eine •— sehr schwach begründete Hypothese Digots, dass Marculf mit einem gleichnamigen cellerarius des Klosters Salicis identisch sei, der in der Vita Columbani von Jonas erwähnt werde.

150. In den Neuen Heidelberger Jahrbüchern 1892 S. 165 ff. behandelt R. Schröder die Beziehungen des Erzbischofs

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Nachrichten. 711

Arno von Salzburg zum ürkundenwesen seiner 2ieit, ins- besondere mit Bezug auf die Formularsammlung des Clm 4650.

151. In den Sitzungsberichten der Bayer. Akademie der Wissenschaften 1892 S. 443 ff. bespricht H. Simonsfeld eine Eeihe von Fragmenten handschriftlicher Formularbücher der Münchener Staatsbibliothek, mit Abdruck interessanter Stücke aus denselben. Wir erwähnen kurz n. 2, ein Bruchstück des Guido Faba, n. 3 aus einer Formularsammlung von Orleans, n. 4 ein Blatt, das u. a. den fingierten Brief Hadrians IV. an Hillin v. Trier enthält, n. 6 zwei Blätter eines Salzburger Formularbuchs saec. XIII/XIV., n. 8 mit einem Bruchstück eines Formularbuchs aus der Zeit König Rudolfs I. Von besonderem Interesse aber sind n. 7, ein Bruchstück des RiccardusdePofis, zu dessen Studium Simonsfeld auch die Berner Hs. dieses Autors herangezogen hat, aus der er u. «. die theoretische Einleitung mittheilt, und n. 10, ein grosses Bruchstück eines böhmischen Formular- buchs, zusammenhängend mit demjenigen, welches Watten- bach in den Forsch, z. Deutschen Oesch. XV, 213 ff. behandelt hat. Was Richard von Pofis anlangt, so dürfte die S. 458 besprochene Stelle der Einleitung wohl anders zu verstehen sein, als von Simonsfeld geschehen ist: bei den 'litterae secundum Romanae curiae stilum ex mandato superioris et ingenii mei parvitate confectae' möchte ich nicht an Fictionen Richards, sondern an Papstbriefe denken, die er (als Kanzlei- beamter) auf Befehl seines Vorgesetzten nach dem Mass seiner Oeisteskräfte concipiert hat. Jedenfalls zeigen die inter- essanten und dankenswerthen Mittheilungen Simonsfelds aufs neue, wie wünschenswerth es ist, dass endlich einmal die um- fangreichen Sammlungen Richards und des Marinus de Ebulo einer allseitigen Prüfung, die freilich nur in Rom selbst er- folgen könnte, unterworfen werden.

152. In den Notices et extraits des manuscrits de la bibl. nat. Bd. 34 beschreibt Langlois eine Anzahl französi- scher Formularbücher; von allgemeinerem Interesse ist eine Hs. der Stadtbibliothek zu Soissons n. 8 mit Praemon- stratensischen Qrkundenformularen. S. 320 ff. ist ein den späteren geschriebenen Zeitungen vergleichbarer Bericht über Neuigkeiten bei der Curie in Avignon vom J. 1328 abgedruckt.

153. In den M^m. de la soci^t^ arch. et bist, de rOrl^anais XXin, 391 ff. behandelt L. Auvray die in einer Hs. von Agen überlieferten Flores dictaminum des Bernhardus de Magduno (von Meung).

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712 Nachricliteii.

154. In ^D Propngnatore' nnova serie V, 1, 86 S; und 2f 58 ff. setzt A. Gaudenzi seine Ausgabe der dictamina retborica des Ouido Faba fort.

155. Angesichts der Wichtigkeit, welche die Gesetze des sog. Cursus fär die Kritik der päpstlichen, aber auch anderer Briefe und Urkunden seit dem 12. Jahrb. haben, sei auch hier auf die sehr wichtigen vorläufigen Mittheilangen hingewiesen, welche W. Meyer, Gott. Gel. Anzeigen 1893 S. 1 ff., bei Gelegenheit einer Besprechung von L. Havet's Buch 'La Prose metrique de Symmaque' (Paris 1892) über die Ergebnisse seiner Untersuchungen über die Geschichte der rhythmischen Prosa im Lateinischen macht.

156. In den Sitzungsberichten der histor. El. der bayer. Akademie von 1892 S. 393 ff. veröffentlicht Prof. J. Friedrich aus dem Nachlass des im J. 1848 verstorbenen Dr. Heine einen Brief des bekannten Anastasius Bibliothecarius an den Bischof Gauderich von Velletri, zwischen 875 und 879

S3schrieben, aus welchem wir erfahren, dass der Slavenapostel onstantin über die Auffindung der Reliquien des h. Clemens einen kurzen Bericht, femer einen Sermon und einen Hymnus auf denselben in griechischer Sprache verfasst hat. Der Herausgeber weist die Benutzung dieser Schriften in der später überarbeiteten Translatio S. Clementis und in der in dem Menologium magnum erhaltenen Chersonischen Legende nach. In der lehrreichen Einleitung zu diesem wichtigen Funde wird die Berechtigung des Namens Cyrilius als eines später erfundenen völlig bestritten und es werden die übrigen Quellen an dem Masse der neuen gemessen. Nicht alle Aufstellungen des Herausgebers sind überzeugend, namentlich nicht seine Herabsetzung der slavischen Vita Constantini. £. D.

157. Von den beiden oben S. 653 ff. von Gundlach be- sprochenen Briefen eines Papstes Gregor (II. oder IH.) hatte Pin ton, Le donazioni barbariche ai papi (Roma 1890) S. 44 ff. den an den Dogen adressierten verworfen, den anderen ins Jahr 740 verlegt. Dem gegenüber hält Monticolo, Arch. della societä Romana di storia patria XV, 321 ff., in einem Aufsatz über die Züge Liudprand's gegen das Exarchat an der Echtheit beider Stücke und ihrer Ansetzung zu 734 fest.

158. Eine grosse Anzahl von Papsturkunden und Briefen karolingischer Zeit sind in Bezug auf Echtheit, Chro- nologie und Bedeutung besprochen in der beachtenswerthen Schrift von R. Weyl: Die Beziehungen des Papstthumes zum fränk. Staats- u. Kirchenrecht unter den Karolingern (Breötaü, Koebner 1892). Besonders auetführlich behandelt wenden Jaff^-E. 2504, das angebliche Privileg Leo's IIL für Angü:

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Nachrichten. 713

bert, Jaffa -E. 2412 von Hadrian I. für Berthar von Vienne und Jaffö-E. 2411 von demselben für Tilpin von Reims. W. hält alle drei Stücke für echt, aber, wenigstens was die beiden ersteren angeht, kann sein, ohne genügende Berücksichtigung der diplomatischen Kritik unternommener Bettungsversuch nicht als gelungen anerkannt werden.

159. Im Jahrb. d. Gesellsch. f. lothr. Gesch. und Alter- thumskunde IV, 146 ff. theilt W. Wiegand aus den vatika- nischen Registerbüchern Auszüge von 49 Papsturkunden zur Geschichte der Metzer Kirche mit.

160. In der Frage, wie in den Diplomen der Mero- vinger die Abbreviatur 'v. inl.' nach dem Königstitel aufzu- lösen sei: 'vir inluster' oder 'viris inlustribus' hatte sich Fustel de Coulanges in einem Aufsatze seiner nachgelassenen Schriften für die erstere Ansicht, also gegen J. Havet, ausgesprochen. Auf des letzteren Seite stellt sich nun wieder A. Mo linier in der Revue Historique Bd. 50, S. 273 ff., indem er in der Hauptsache die Argumente Havets wiederholt.

161. Im Nuovo Archivio Veneto IV, 319ff. giebt P. Pinton Erläuterungen zu dem D. Ludwigs II. (Mühlb. 1161) und späteren auf Piove del Sacco bezüglichen Urkunden.

162. In den Sitzungsberichten der bair. Akademie 1892, S. 121 ff. theilt E. v. Oefele aus Jüngeren Abschriften des Münchener Reichsarchivs zwei bisher unedierte DD. mit: Ludwigs des Deutschen von 831 für Kl. Herrieden und Arnulfs von 899 für einen Getreuen Poppo, in welchem er den 893 abgesetzten Grafen der Sorbenmark vermuthet. Zu einipn anderen DD. (Mühlb. 1932 und DK 3) bieten die von O. benutzten Copieen einige bessere Lesarten.

163. Eine Bonner Dissertation von Moritz Müller (1892^ untersucht das Kanzlei wesen König Zwentibolds. S. 16ff. giebt der Verf. Verbesserungen zu den bisherigen Abdrucken einer Anzahl von Urkk. des Königs. Seine Hauptthese ist, dass unter Zwentibold die recognoscierenden Notare als die Dictatoren der von ihnen unterfertigten Stücke anzusehen seien ; die Ingrossisten seien bei der Herstellung der Concepte nicht betheiligt gewesen. Das Diplom über Oeren, Mühlb. 1907y sucht Müller als gefälscht nachzuweisen.

164. Eine Reihe von Königsurkunden betreffend Treviso (Liutprand a. 743, Berengar a. 905, Hugo a. 925, dann St. 472, 941. 1091. 1505. 1626. 1919. 2337, 2759. 3783) hat der bischöf- liche Archivar C. Aenoletti in einer kleinen Schrift 'Intorno alla dominicalitä deile decime in diocesi di Treviso' (Treviso 1892) theils vollständig, theils in Auszügen neu herausgegeben

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714 Nachrichten.

leider nur nach den Transsumpten von 1311, nicht nach den nodi von Bethmann benutaten Originalen. Diese letzteren aufzufinden ist auch mir al^esehen von St. 3783, dessen Or. im bischöflichen ArchiT beruht bei meinem Aufenthalt in Treviso im Herbst 1892 nicht gelungen, obwohl ich fest-

festellt habe, dass sie noch im Anfang der 80er Jahre vor- anden waren; damals hat der Bibliothekar der Stadtbibliothek sa Treviso, Prof. Baile, Abschriften von ihnen genommen.

165. In den Mittheilungen des Instituts f. oesterr. Oe- schichtsforsch. XIII, 537 £F. giebt W. Erben eine Reihe sehr lehrreicher Excurse zu Diplomen Otto's III. Aus dem reichen Inhalt der Abhandlung heben wir besonders die mit erheblichen Gründen gestützte Hypothese hervor ^ dass der Kanzleinotar HK. mit dem Kanzler Heribert (von Köln) selbst identisch sei; zu derselben lässt sich in Ergänzung zu S. 579 hinzufügen, dass einige als Autograph zu betrachtende Worte in der Unterschrift Heriberts im Or. des Frankfurter Synodal- protokolls von 1007 mindestens nicht gegen die Ansicht Erbens, vielmehr eher für dieselbe sprechen. Beigegeben sind Facsi- miles von DO. III, 169. 186.

166. In den Mittheil, des Instit. f. oesterr. G-eschichts- forsch. XIII, 626 fl'. weist auch P. Kehr die Ausführungen Ilgens über die angebliche Unechtheit des D. Konrads III, St. 3544 zurück, vgl. N. A. XVII, 619.

167. An einer Stelle, wo man sie nicht sucht, in den ^Oude vaderlandsche Rechtsbronnen', uitg. door Habets (1891) S. 178 ff. finden sich zwei Diplome Konrads III. und Friedrichs I. (St. 3505. 3623) abgedruckt unter Heran- ziehung eines Cartulariums im Limburgischen Reichsarchiv.

W. Sickel.

168. Im Historischen Jahrb. XIII, 724 ff. kommt F. G. Schultheiss auf die Urkunde Friedrichs I. für Aachen vom 8. Jan. 1166 (vrf. N, A. XVI, 442, n. 115) zurück, indem er neuerdings Bedenken gegen die von Loersch und Grauert vertheidigte Echtheit des Diploms geltend macht. Auch J. Hansen hat sich in der Zeitschrift des Aachener Ge- schichtsvereins XIV, 277 ff. gegen die Echtheit des Stückes ausgesprochen, nimmt aber an, dass eine 'ähnliche, das falsche Karlsprivileg transsumierende Urkunde' damals von Friedrich I. erlassen worden sei. Die Fälschung des Karlsprivilegs setzt H. früher als Loersch an, ohne aber Grauerts Ansicht, dass es 1057/8 fabriciert worden sei, zuzustimmen.

169. In den Mittheilungen des Instituts f. oesterr. Ge- schichtsforsch. XIV, 87 ff. theilt E. Winkelmann eine An- zahl von ihm gesammelter Nachträge zu seinen Acta imp. in-

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Nachrichten. 715

edita mit. Es sind 7 Urkk. Friedrichs II, je eine von dem kaiserlichen Capellan Roger von Peschio Lanzano, dem TSB. Albrecht von Magdeburg als Legaten der Bomaniola, von dem päpstlichen Vicar Jacob de Concambio und von Friedrich von Antiochien, endlich 3 von Innocenz IV, 3 von Alexan- der IV. und eine von Clemens IV.

170. Giuseppe Calligaris veröffentlicht in den Atti della R. Accademia delle scienze di Torino Vol. 26, 1890/91, p. 898 ff.) nach einer Copie des Turiner Staatsarchivs eine noch ungedruckte Urkunde Friedrichs II. für Cuneo^ aus- gestellt apud Cuneum, 1238 März, und zeigt die engen Be- ziehungen, in denen dies Stück zu B.-F. 2321 und 2322 steht.

H. Bl.

171. H. Grauert theilt in einem 'Nachtrag zur deut- schen Eaisersage' (Hist. Jahrb. XIII, 513 ff.) auf Grund eines Hinweises RedUehs mit, dass der in seinem früheren Aufsatz (siehe N. A. XVIII, 355, n. 34) verwerthete angebliche Brief Kudolfs von Habsburg vom 8. April 1277 vielmehr ein Schreiben Adolfs vom 8. April 1296 sei. H. Bl.

172. In den Mittheil, des Instit. f. oesterr. Geschichts* forschung XIII, 602 ff. giebt W. Lippert interessante Bei- träge zur Lehre von den Urkunden Ludwigs d. Baiern und druckt S. 615 ff. drei bisher unbekannte Urkk. desselben ab. S. 598 ff. wird aus ungedruckten Rechnungen Markgraf Friedrichs von Meissen das Itinerar des Kaisers im Nov. und Dec. 1330 festgelegt.

173. Eine Urk. Sigmunds fär Oybin von 1425, Sept. 5 hat P. Sauppe im N. Arch. f. sächs. Gesch. XIII, 321 heraus- gegeben.

174. Arthur Richel behandelt in einer Hallischen Dissertation von 1892, ohne neues Material für die Entschei- dung der Frage beibringen zu können, den Uebergang des arelatischen Erzkanzleramts auf die Erzbischöfe von Trier. Die von ihm zur Erklärung dieses Vorgangs auf-

festellte Hypothese, Uebertragung der Würde durch Rudolf I. ei seinem Begierungsantritt, ist von allen bisher vorgeschla- genen die unwahrscheinlichste.

175. In der Alemannia XX, 62 f. veröffentlicht Ed. Heyck aus dem Freibur^er Universitätsarchiv acht Urkunden zur Ge- schichte des Breisgaus. Aus demselben Archiv druckt er in den Mittheilungen des Instit. für oesterreich. Geschichtsforsch. XIII, 633 f. neun Regesten oesterreichischer Herzogs- urkunden 1345—1368.

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716 Nacbrichten.

176. Drei Befflanbiguoguchreiben der Herzöra von Oeeterreich für ihre Getanoten am päpstlichen Hofe 1387 gelebt H. V. Saaerland in den Mittheilungen des Instituts für oesterr. Gesohichtsforsobang XIV, 124 ff. heraus.

177. Im Auftrage des hist Vereins au Osuabrück bat F. Philip pi den ersten von 772 1200 reichenden Band des Osnabrückischen Urkandenbuchs herausgegeben (Ob- nabrtlck 1892). Beigegeben ist demselben das Lichtdruck- Faosimile eines bei Stumpf nicht ▼erzeichneten Original- mandats Heinrichs Iv., wahrscheinlich von 1084. I>i68 Stttck, sowie eine andere Urk. Heinrichs IV. vom 30. Dec. 1077| die in Torliegender Gestalt noch unbekannt war^ sind wichtig fllr die Tom Herausgeber in der Einleitung ausf&br- lich behandelte Geschiebte des Osnabrücker Zehntenstreits; wir erwähnen aus dieser Einleitung noch, dass Philippi das DO. I. 212 im Ausgang des 10. Jh.'s auf dem radierten Pergament einer echten Immunität Otto's rescribiert glaubt, und dass er Bischof Benno von der Mitschuld an den Osna- brficker Urkundenfälschungen losspricht.

178. Der zweite Band des von H.Reimer bearbeiteten Urkundenbuchs zur Gesch. der Herren von Hanau und der ehemaligen Provinz Hanau (Publicationen aus den preuss. Staatsarchiven 61) enthält eine erhebliche Anzahl bisher un- bekannter Kaiserurkunden aus der ersten Hälfte des 14. Jh.'s.

179. Wie reiche Schätze sich noch in manchen deut- schen Privatarchiven befinden, beweist die mit grosser Sorg- falt gearbeitete, durch die höchst dankenswerthe Munificenz des Grafen Ernst von Mirbach-Harff ins Leben gerufene Publi- cation von L. Korth: Das gräflich Mirbachsche Archiv zu Harff (Köln, Boisseröe 1892; Annalen des hist. Ver. f. den Niederrhein Heft 55). Der erste Band umfasst 300 Ur- kundennummem , die grösstentheils vollständig, z. Tb. im Auszug mitgetbeilt werden und in der grossen Mehrzahl bisher unbekannt waren. Hier möge besonders auf eine Ausfertigung des Würzburger Landfriedens K. Ru- dolfs von 1287 hingewiesen werden, die K. f&r original er- klärt; bisher waren nur zwei Orr. der Landfriedensurkunde zu Lübeck und Köln bekannt.

180. üeber den Stand der Vorarbeiten am Aachener Urknndenbuch erfährt man einiges Nähere aus der Schrift von J. Lulvös, Die gegenwärtigen Geschichtsbestrebungen in Aachen (Aachen 1892), aus der man leider mit Bedauern ersieht, wie sehr in der alten Krönungsstadt die für histori- sche Forschungen zur Verfügung stehenden Mittel zersplittert

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Nachrichten. 717

xmd z. Th. vergeudet werden. Dass der eine der dort be- stehenden historischen Vereine sieh darauf verlegt, einen Neu- druck der kritiklosen Schriften des seligen Quix mit all' ihren Flüchtigkeiten und Irrthümern zu veranstalten, ist eine Aus- schreitung des Dilettantismus, wie sie sich schwerlich anderswo in Deutschland wiederholen dürfte.

181. In der neuen Folge der Thüringischen Geschichts-

?uellen (II, 2. Jena, Fischer 1892) führt B. Schmidt das rrkundenbuch der Vögte von Weida, Gera und Plauen von 1357 1427 weiter. Die für die Deutschordensgeschichte so werthvoUen Urkunden des Hochmeisters Heinrich von Plauen werden im Regest gegeben. H. Bl.

182. Dem Niederoesterreichischen Urkundenbifch I, St. Polten. I. 976 1367, herausgegeben von Fei gel und Lampel (Wien, Seidel 189r) sind zur Erläuterung der Hand- sehriftenbeschreibung vier Tafeln Schriftproben beigegeben, darunter auf Taf. I eine Originalurkunde Bischof Ulrichs von Passau für das Stift Geras vom 19. Sept. 1219. H. Bl.

183. Von dem von Es eher und Schweizer bearbei- teten Urkundenbuch der Stadt und Landschaft Zürich ist der zweite Band vollständig geworden; von Wartmanns Ur- kundenbuch von St. Gallen, das jetzt auch die Geschichte der Stadt berücksichtigt, ist die erste Abtheilung des 4. Bandes (1360—79) erschienen.

184. Der zweite Band des Tabularium Casinense setzt den Codex diplomaticus von Gaeta bis zum Jahre 1294 fort (Monte Cassino 1891). Fünf Tafeln Schriftproben sind beigegeben. Hingewiesen sei auf eine Quittung des könig- lichen Capellans und Boten Alexander, 1208 März, über 45000 Goldtarenen, die er von den Gaetanern Namens des Königs empfangen hat. Vom Regesto di Farfa, das I. Giorgi und U. Balzani für die Societä Romana di storia patria herausgeben, ist der 5. Band erschienen.

185. Von B. Capasso's Monumenta ad Neapolit. ducatus historiam pertinentia ist der zweite Theil des zweiten Bandes erschienen (Neap., Giannini 1892), der die Urkunden von 907 —1131 enthält.

186. Sonstige neue Urkundenbücher: Urkundenbuch der Stadt Magdeburg, Bd. I, 805

1403, bearbeitet von G. Hertel (Geschichts- quellen der Provinz Sachsen 26; Halle, Hendel, 1891); Cartulaire de Tabbaye de Chaumousey (Bd. 1) 1102—1297 (Documents rares ou in^dits de Thi- stoire des Vosges T. 10; Paris, Champion 1891);

Neues Archiv etc. XVIII. 4g

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718 Nachrichten.

K. Albrechty Rappoltsteinisches Urkundenbuch Bd. II. 1364— 1408 (Colmar, Barth 1892);

Zimmermann und Werner, Urkundenbuch zur Gesch. der Deutschen in Siebenbürgen Bd. L 1191—1341 (Hermannstadt, 1892);

H. Ehrenberg, Urkunden und Actenstücke zur Ge- schichte der in der heutigen Provinz Posen ver- einigten ehemaligen polnischen Landestheile (Leipzig Veit u. C, 1892);

Wölky und Mendthal, Urkundenbuch des Bis- thums Samland, Heft 1, 1243—1318 (Leipzig 1891). ^ ^ ^

187. Von den Rege st a imperii ist die dritte Abthei- lung des 5. Bandes erschienen, welche, von E. Winkel- mann bearbeitet, die für die Reichsgeschichte in Betracht kommenden Urkunden der Päpste und der päpstlichen Legaten 1198—1273 sehr sorgfältig verzeichnet.

188. Der fleissigen Arbeit von A. Overmann, Die Besitzungen der Grossgräfin Mathilde von Tuscien

S)iss. Berl. 1892) sind sorgfältig gearbeitete Regesten ihrer rkunden beigegeben.

189. Von R. Festers Regesten der Markgrafen von Baden und Hachberg ist die zweite Lieferung erschienen, umfassend die Jahre 1317 1356 (Innsbruck, Wagner 1892).

190. Von den Regesten zur Gesch. der Juden in Deutschland von J. Aronius ist die 5. bis zum Jahre 1273 reichende Lieferung erschienen (Berlin, Simion 1892).

191. Im Jahrb. der Gesellsch. f. lothring. Gesch. und Alterthumskunde IV, 219 ff. berichtet G. Wolfram über neue Erwerbungen des Metzer Bezirksarchivs. Den Grund- stock des Zugangs bildet das reiche Archiv des Metzer Ge- schlechts de Heu, darunter nahe an 6000 Urkunden von 1145 an und eine Anzahl Cartulare und Zinsregister des spä- teren Mittelalters. Unter den Urkunden befinden sich Lehens- briefe von Johann von Böhmen und Wenzel an.

192. Sehr merkwürdig ist in der Ztschr:. d. Vereins f. Lüb. Gesch. u. Alt. 6. Bd. Heft 3. S. 515-.535, der von Dr. W. Brehmer schlagend -und völlig überzeugend geführte Nachweis, dass der Lüb« Syndicus und .Domprobst Dreyer eine ansehnliche Zahl von Urkunden und Regesten, welche auch in den Cod^ dipL Lub. Aufnahme gefunden haben, gefälscht hat, nur zur Befriedigung seiner gelehrten Eitelkeit, wie ihm schon früher Interpolationen in einem

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Nachrichten. 719

Lübecker Rechtsbuch und in den Dortmunder Statuten nach- gewiesen sind. Es ist eine Urkunde von Konrad IV. (4467 Ficker) darunter. W, W.

193. Die von dem Kölnischen Stadtarchiv erworbenen Urkunden aus dem Nachlass von J. H. Kessel sind in den Mittheilungen aus dem Stadtarchiv von Köln Heft 21 S. 65 ff. verzeichnet.

194. In den Mittheilungen aus dem Stadtarchiv von Köln Heft 22 werden die Regesten aus den kölnischen Copial- büchern für die Jahre 1441 1444 fortgesetzt. Sodann wird eine neue wichtige Regestenreihe mit dem Verzeichnis der in Köln eingegangenen Briefe für die Jahre 1320 1400 eröffnet.

195. Der sorgfältigen und inhaltreichen Schrift von A. Winkelmann, Der Romzug Ruprechts von der Pfalz (Innsbruck, Wagner 1892), sind als Beilage werthvolle Aus- züge aus den ProtokoUbüchern der Florentiner Signorie, sowie ein Brief Ruprechts von 1402 beigegeben.

196. Im Korrespondenzblatt der Westdeutschen Zeitschr. 1892 S. 116 ff. theilt R. Knipping eine bisher unbekannte Urk. von 1285 mit, in welche eine andere für die neuer- dings so viel behandelte Geschichte der Kölner Richer- zeche wichtige Urk. aus der zweiten Hälfte des 12. Jh.'s in- seriert ist.

197. In dem Jahrb. der Gesellschaft f. bildende Kunst und Vaterland. Alterthümer zu Emden X, 1 S. 29 ff., giebt Bunte eingehende Erläuterungen zu den auf Friesland be- züglichen Abschnitten der Traditiones Fuldenses.

198. In den von der Accademia dei Lincei heraus-

fegebenen Monumenti antichi I, 3 (Mailand, Hoepli 1891) . 437 552 befindet sich eine wichtige Untersuchung von R. Lanciani *L'itinerario di Einsiedeln e Tordine di Benedetto canonicoV mit 4 Tafeln, über die Adolf Mi- chaelis uns gütigst das folgende mittheilt: L. giebt zunächst einen diplomatisch genauen Abdruck der Seiten 77^. 78. 79^ bis 85 des Einsidlenisis 326. Daran schliesst sich eine ein- gehende Besprechung der einzelnen Wege, in denen Lanciani Strassenzüge des antiken Rom nachweist; der dem Tractat zu Grunde Mögende Plan gehe auf denselben Plan der Stadt zurück, dem sich die Notitia anschliesst. Eine genaue Er- örterung der einzelnen genannten Lokalitäten, die viel Neues bringt und nur noch wenige Räthsel übrig lässt, stützt sich ebenso auf umfassende Litteraturkenntnis wie auf eingehendste Vertrautheit mit allen alten Resten, wie sie bis auf die neueste Zeit, z. B. bei dem gegenwärtigen Neubau der Stadt,

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720 Nachrichten.

zu Tage getreten sind. In ähnlicher Weise wird von S. 519 an der ordo Benedicti behandelt. Tafel 4 giebt eine Plan- skizze RomS; die sich auf die aas den beiden Quellen nach* weisbaren Strassenzüge beschränkt, unter Angabe der in Ein- sidlensis (schwarz) und im ordo Benedicti (roth) erwähnten Oertlichkeiten. Der Aufsatz und der Plan sind deich wichtig^ für die Kenntnis des spätantiken wie des mittelalterlichen Rom.

199. Zu den im letzten Fascikel der Po etae Carolin i enthaltenen Dichtem macht H. H(agen) im Literarischen Cen- tralblatt 1893 S. 251 f. etwa 90 Vorschläge, die den Text oder die Interpunktion bessern sollen. Richtige Vermnthungen sind darunter 3 oder 4, von denen eine (zu S. 477, v. 77) einen Druckfehler bebebt. Der Rest gehört in die Kategorie der von mir in den Abhandlungen der bayr. Ak. I. Gl. XIX, 2, S. 391 charakterisierten 'Nachträge'. L. Traube.

200. 'Die Vaganten und ihr Orden' ist der Titel einer Abhandlung von N. Spiegel (Programm des humanist. Gym- nasiums zu Speier 1891/92), der schon früher in einer Würz- burger Dissertation von 1888 den Ursprung des Vaganten- thums untersucht hatte. Für uns von Interesse sind in der zweiten Abhandlung insbesondere die beachtenswerthen Unter- suchungen über den Archipoeta Rainalds von Dassel und die Chronologie seiner Gedichte; gegen die Theorie Spiegels von einem förmlichen Vaganten o r d e n , die unhaltbar ist, hat sich schon Wattenbach, Deutsche Literaturzeitg. 1892, Sp. 1590 ausgesprochen.

201. In der Revue Historique Bd. 50, S. 281 ff. ver- öffentlicht Ch. V. Langlois aus Hs. von Le Mans 164 Bruch- stücke eines umfangreichen und interessanten rhythmischen Gedichts eines (Franciscaner ?)- Priesters Petrus, das einen Traum desselben vom März 1280 berichtet.

202. J. Werner hat aus der reichhaltigen Züricher Hs. C. 58 (über deren Inhalt wir immer noch nicht ganz er- schöpfend unterrichtet sind) im 15. Bande des N. A. mehrere Gedichte herausgegeben und dabei auch (S. 396) erwähnt, dass bereits W. Wackernagel im 5. Bande der Zeitschr. für deutsches Alterthum Stücke daraus mitgetheilt habe. Es ist ihm aber entgangen, dass Wackernagel im 6. Bande derselben Zeitschr. noch einiges hinzugefügt hat. S. 303 stehen daselbst die von Werner nicht abgedruckten Verse auf den Nummus, S. 301 und 302 die von ihm S. 408 und 409 herausgegebenen Gedichte *Vae tibi Roma vorax' und *Mos est Romanis'. Dass das erste Gedicht schon bei Th. Wright, The anglolatin sati- rical poets II, 257 zu finden war, hat L. Traube nachgewiesen^

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Nachrichten. 721

8. den Krit. Jahresber. über die Fortschritte der Roman. Phi- lologie S. 96. E. D.

203. S. Herzberg -Frank el veröffentlicht in den Mit- theilungen des Instituts f. österr. Geschichtsforschung XIV, 129 ff. eine eingehende und inhaltreiche, die ganze Quellen- gruppe der Necrologien kritisch erörternde Kecension von Ebners Buch über klösterliche Gebetsverbrüderungen im Mittelalter, vgl. N. A. XV, 625, n. 236. S. 141 ist eine bisher unbekannte merkwürdige Aufzeichnung saec. IX. gedruckt, welche vielleicht als ein Taxregister für Gebete bezeichnet werden kann.

204. Im Histor. Jahrbuch XIII, 748 macht Ä. Ebner sehr dankenswerthe Mittheilungen aus einer erheblichen Anzahl liturgischer Hss. Italiens. Er giebt Auszüge aus den Necro- logien des Capitels von Benevent, des Sophienklosters daselbst (Cod. Neap. VI, E 43; darin auch annalistische Notizen 1096 1134); des Laurentiusklosters daselbst (Cod. Vatic. 5419); des Capitels zu Lucca (Nachträge zu meinen Mittheilungen N. A. III, 134); eines Benedictinerklosters aus der Gegend von Benevent und Montecassino (Cod. Rom. Barberin. XIV, 19); S. Spirito zu Rom; des Capitels S. An- tonio zu Veroli (Rom, Vallicell. B 32); des Domcapitels zu Cittä di Castello (Cod. Vatic. 9027). Aus Frankreich ist ein Necrolog von St. Denis saec. XIII. dabei (Cod. Casanatens. 603), das Molinier noch unbekannt geblieben ist ; aus Deutsch- land eine Hs. von Ilmmünster (Cod. Vatic. 3101), ge- schrieben 1077 von dem AcolyÜius Benedictus, mit einigen necrologischen Aufzeichnungen und Traditionsnotizen, ein Sacramentar aus Fulda mit Eintragung der Namen des Kaisers Eonstantinos Monomachos (gest. 1054) und seiner Familie (Cod. Vatic. 3548'), dann zwei Necrologien aus dem Heiliggeistkloster zu Heiaelberg (Cod. Vat. Palat. 509 und 520). Unbestimmt bleibt die Herkunft des Necrologs eines Cistercienserklosters aus Frankreich oder Norditalien saec. XH/XIII. (Cod. Vatic. 9417). Endlich giebt E. Mittheilungen über einen Liber vitae von Subiaco, geschrieben 1075, ein mal ländisches Missale saec. XIV. mit einigen necrolo- gischen Einträgen (Cod. Vat. Palat. 506), ein Würzburger, später Lorscher, Martyrologium mit necrologischen Notizen saec. IX/X. (Cod. Vat. Palat. 833) und eine Hs. der erz- bischöflichen Bibliothek zu Udine aus Kloster Mosnitz mit historischen Aufzeichnungen saec. XIV.

205. In der Zeitschr. f. vergl. Sprachforschung N. F. XIII, 103 ff. handelt B. Güterbock über Glossen zum A. T. im Cod. Vatic. Kegin. 215, die er dem Job. Scottus und Haimo, dem Lehrer Heirics, zuschreibt. L, T.

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722 Nachrichten.

206. L. Traube veröffeDtlicht im Rhein. Museum für Philologie N. F. 47, 558 ff. unter dem Titel 'Das Gastmahl des Cicero' aus Cod. Parisin. 8818, einer Hs. der Excerpte des Heiric von Auxerre, unter Heranziehung eines Lauren- tianus, eine kleine und nicht uninteressante Sammlung von 32 Sentenzen, die z. Th. auf die Sprüche der griechischen sieben Weisen zurückgehen.

207. Aus den Rechnungsbüchern Eugens IV. theilt A. Gottlob im Hist. Jahrbuch XIV, 39 ff. Auszüge mit, die sich auf die Kosten des Florentiner Unionsconcils beziehen»

208. H. Pirenne giebt in einer 'Note sur im polyptyque de Tabbaye de Saint- Trond dressd par l'Abbä Guillaume (1248—1272)', Gand 1892 (Extr. du t. 1, n. 5, 5. sdrie des BuU. de la Comm. roy. d'hist. de Belgique) Nachricht von der Hs. 268 der Lütticher üniv.-BibliotheK, welche kein Ur- kundenbuch ist, sondern von dem Abte selbst, welcher die Finanzen der Abtei wieder in Ordnung brachte, herrührend, die genauesten Nachrichten über die Güterverwaltung und Finanzgebahrung der Abtei giebt. Er befürwortet angelegent- lichst den Abdruck derselben. W. W.

209. Das dritte Urbar- und Rechenbuch des Klosters Einsiedeln von 1330 ff. hat P. O. Rin^holz im Geschichte^ freund Bd. 47 herausgegeben, mit Emleitung und einem Namen- und Sachregister.

210. In den Mittheil, des Instituts f. österr. Geschichts- forsch. XIV, 1 86 veröffentlicht und erläutert S. Steinherz interessante Urkunden und Rechnungen über die Ein- hebung des Lyoner Zehnten im Erzbisthum Salzburg (1282 bis 1285).

211. In den Mittheilun^en aus dem Stadtarchiv von Köln, Heft 21 S. 1 ff. behandelt L. Schwörbel die Rech- nungsbücher der Stadt Köln seit 1351.

212. L. Korth veröffentlicht in den Annalen des bist» Vereins für den Niederrbein Heft 54 kulturgeschichtlich höchst merkwürdige und interessante Haushaltungs-Rechnungen des Burgff rafen von Drachenfels aus den Jahren 1 395— 1398. Zwölf UÄunden von 1398—1421 sind beigegeben alles aus dem oben n. 179 erwähnten gräfl. Mirbachschen Archiv zu Harff.

213. In der Zeitschr. f. Kirchengesch. XIII, 513 ff. unter- sucht O. Seebas s die sog. Instructiones des Columba von Luxeuil. Diesem weist er nur die Instr. 3. 11. 14. 16 zu, während die übrigen einem Scbüleif des Faustus von Riez beigelegt werden.

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Nachrichten. 723

214. Von B. Hauröau ist der 4. Band seiner Notices et Extraits de quelques mss. latins de la Bibl. nat. erschienen^ welcher sich wieder vorzugsweise mit Predigtsammlungen be- schäftigt, und daraus viele charakteristische Züge, Anekdoten, besonders auch Sprichwörter in altfranz. Sprache mittheilt. S. 259 262 ist das Candelabrum des 1218 aus Florenz nach Bologna gekommenen und s. Z. sehr berühmten Mag. Bene besprochen (Cod. lat. 15082), S. 280 ff. eine glossierte Hs. des Graecismus von Eberhard von Bethune (15 133), S. 299 ff. eine Blüthenlese antiker und mittelalterlicher Poesie (15 155), worin viel aus der Ars versificatoria des Matthäus von Vendöme und auch Sinnsprüche aus einem ^novus Avianus' aufgenommen sind. Auch der 5. Band ist reich an Mittheilungen zur Geschichte der Predigt in Frankreich und der scholastischen Philosophie; für unser Gebiet enthält er nur auf S. 169 eine Version des Briefes von Oliver, über das Wunder in Fries- land, den zuletzt Roeh rieht in der Westd. Ztschr. X, S. 169, abgedruckt hat, hier aber gerichtet an M. Robert, Card. S. Stephani in Celio monte, mitgetheilt in einer Predigt des Odo von Ceriton, der über 0. bemerkt: 'quem Parisius vidi lauda- biliter conversare' (sie). Auf S, 202 ff. wird die reichhaltige Gedichtsammlung lat. 16699 beschrieben mit Berichtigung einiger Stellen des aus derselben Hs. von Delisle abgedruckten Gedichts De laude Flaüdriae, welches oben S. 509 mit- getheilt ist. W. W.

215. In einer Abhandlung von G. Ratzinge r über den h. Arsatius von Ilmmünster in der Theol. prakt. Monatsschrift II (Passau 1892) ist S. 606 die N. A. IV, 574 erwälinte Grab- Schrift des Priesters Ejo in sehr corrupten Versen und ohne einen Versuch zu ihrer Besserung wieder abgedruckt; wann und wo der h, Arsatius lebte, dessen Reliquien Ejo (R. identificiert ihn mit einem in Tegernseeer Quellen ge- nannten Audo) nach Ilmmünster brachte, ist nicht zu ermitteln; die Sage, die ihn zum Bischof von Mailand macht , ist jung; die von R, S. 821 ff. abgedruckte Vita S. Arsatii stammt aus dem 15. Jahrh. und ist, wie er eingehend aus- führt, historisch werthlos.

216. Als erster, mit zahlreichen Illustrationen und Licht- drucktafeln ausgestatteter Band der 'Byzantinischen Denk- mäler' ist erschienen : Das Etschmiadzin -Evangeliar, Beiträge zur Geschichte der Armenischen, Ravennatischen und Syro- Aegyp tischen Kunst von Dr. Josef Strzygowski, Wien 189i. Der Herausgeber nimmt die Elfenbemdeckel der kost- baren, im J. 989 im Kloster Noravank entstandenen Hand- schrift für die Ravennatische Kunst des 6. Jahrhunderts in Anspruch. Für uns interessant sind weiter die Beziehungen^

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724 Nachrichten. Nachträge und Berichtigungen.

die er zwischen den syrischen Miniaturen am Anfange des Evangeliars und karolingischen, vor allem des Oodescalc- evangeliars feststellt. H. Bl.

217. Cesare Paoli 's Schrift über die mittelalterlichen Abbreviaturen hat K. Lohmeyer ins Deutsche über- setzt (Innsbruck, Wagner 1892). Wissenschaftlich werthlos ist Zanino Volta, Delle abbreviature latine (Mailand 1892), vgl. die Recension Wattenbachs in der deutschen Literatur- zeitung 1893 Sp. 206.

218. Im Jahrb. der Gesellschaft f. lothr. Gesch. und Alterthumskunde IV, 233 ff. erwidert G. Wolfram auf Cle- mens letzte Aeusserungen in Betreff der vielumstrittenen Reiterstatuette Karls d. Gr. zu Metz, vgl. oben S. 364 n. 79.

Nachträge und Berichtigungen.

Die im K. A. I, 586 aus einer Münchener Hs. mitgetheilte Erzählung *De quo dam excommunicato* steht wörtlich gleichlautend in einem Briefe des Codex Udalrici Babenb. n. 268 (Jaffe, Biblioth rer. Germanic. V, 456—467). E. D.

Das N. A. III, 189 ff. mitgetheilte Schreiben der Congregation von Monte Caasino an Abt Hartwig von Hersfeld de institutis regularibus, welches, wie N. A. III, 322, N. 1 bemerkt ist, schon zweimal gedruckt war, steht auch vollständig im Chron. eccl. des Nicolaus von Siegen ed. Wegele p. 162 164, und zwar hier mit der Einleitung: Nota, quod in monasterio Fuldensi scriptum invenitur et habetur, videlicet quod epistola sequens hie transmissa sive directa sit a fratribus Cassinensibus fratribus Fuldensibus. Daraus erhellt also, dass das Schreiben an mehrere hervor- ragende Klöster Deutschlands versandt worden ist. O. H.-E.

N. A. XVI, 668 Z. 20 v. o. 1. 'caelum' statt 'altum\ XVI, 669 Z. 8 V. o. 1. Hniunctam' statt 'iniunctum'. XVII, 376. Das hier abgedruckte Gedicht ist, worauf L. Traube mich hinwies, schon gedruckt bei Th.Wright, Anglo-Latin Satirical poets and Epigrammatists (1872) II, 261 als *Invectio eiusdem Serlonis in Gillebertum abbatem Cadumensem', aber mit so entsetzlichem Text, dass es jetzt erst verständlich wird. Besser ist V. 2 *victu sibi consuli\ vielleicht V. 8 'Ut veteris morbi'. Nach V. 30 ist ein unverständlicher Vers mehr: 'Rebus lugentis tua viscera turgida sentis\ V. 66: *qai tam- quam bucina*. Am Schluss folgt noch ein längeres Stück, dessen Text besser ist als der Anfang. W. W.

N. A. XVII, 606 ist in dem zweiten Gedicht V. 6 zu interpungieren *frater post hunc regnavit: uterque*.

N. A. XVII, 633 Z. 10 v. o. 1. *s. Holder-Egger'. W. W.

Dass die N. A. XVUI, 100 ff. veröffentlichte Quaestio 'quid sit ceroma* bei den Zeitgenossen weitere Verbreitung gefunden und literarische Bedeutung gewonnen hat, war kaum zu denken. Doch bestätigt dies eine bemerkens-

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Nachträge und Berichtigungen. 725

'werthe Anzahl von Handschriften, die sich nach und nach zu meinem X^aris. lat. 12949 saec. IX. hinzugefunden hat. Die Quaestio steht ferner in der Hs. des Sir Th. Phillipps in Cheltenham 16395 saec. X. am Schluss eines luvenal (H. Schenkl, Biblioth. patr. Britannic. I 2 S. 138), im Leidens. Bibl. publ. lat. 36 saec. X. hinter einen Martian. Capeila nachge- tragen, im Parisin. lat. 8070 saec. X. (früher Colbert. 1829) hinter einem luvenal aus dieser Hs. hatte Baluze die Quaestio bereits veröffentlicht in Miscellaneorum Über quartus, Paris 1683 S. 417 ff. (s= Migne, Patrol. lat. XCVI S. 1386) , in der Cheltenhamer 8462 saec. X/XI. (H. Schenkl a. a. O. S. 102), im Sangallensis 831 saec. XI. (Scherrer, Verzeichnis ^. 282). Ihr Zusammenhang mit der Exegese des luvenal scheint sich hiernach zu bestätigen. Die früheren Ausgaben und die Hss. in St. Gallen Tind Leiden wies mir S. G. de Vries nach; derselbe hatte die Güte, den Leidensis zu collationieren. Als Verbesserungen meines Textes seien folgende Lesarten dieser Hs. kurz verzeichnet: S. 100 Z. 10 sententiarum potius altitudinem; S. 101 Z. 5 lumen et sensus dilectusque; Z. 10 evi- dentior via; Z. 11 altius quiddam; S. 102 Z. 11 indagine reiciuntur; Z. 28 existimetur (die Etymologie ist aus Isidor); Z. 31 satis faciet; Z. 39 tacitumitatis nota. S. 102 Z. 7 ist ^qui a' statt 'quia' mit Baluze zu lesen. Die Stelle aus Boethius (oben S. 100) ist offenbar inst, arithm. praef. pag. 4, 6 ed. Friedlein. L. Tr.

Zu N. A. XVUI, 431 ff., meinem Aufsatz über den Micrologus, trage ich ergänzend nach, dass die ff. 3 Hss. meine Beweisführung bestätigen: Mainz, Stadtbibliothek Cod. 165. XII. Jahrh. Incipit Ordinarius super Sacramentarium. Ferner Salzburg, Stift St. Peter Cod. a. VT. 28. XII. saec. in fine Codicis: Incipit ordo Missalis secundum Romanos verbunden mit der Berno'schen Schrift de excommunicatis von derselben Hand. Endlich ebenda Cod. a. VI, 33. XII/XIIL saec: Incipit libellus super canone bonus. S. B.

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Register.

Aachen, Necrolog^ 363; Zinsbücher 363.

Abbo von Fletury 88.

Admonitio sacerdotam 392; synodalis 363. 700.

Aelbert von York 66 ff.

Aelfric 90.

Agios 7.

Agobardus 6.

Alagas, Canonicns von Auxerre 96.

Albericns voo Moote Cassino 367.

Alcuin (Alchvin) 7. 61. 93. 664. 677. 699. 701. S. auch vitae Vedasti; Willibrordi.

Aldelmus 104.

Alger von Lüttich 699.

Altmann von Passau 363.

Amalarius 699 f.

Amatus von Monte Cassino 704.

Ambrosius 702.

Amiens, Bibliothek 666 ff.

Ammianus Marcellinus 349.

Anastasius bibliothecarins 93. 109. 712.

Andreas Dandolo 336 ff.

Annales Altahens. 3. 6. 361 ; Anglo- saxonum 227 ff.; Bnrgo-Spal- dingens. 236 f. 243 ff.; Cellae Paullinae 449 ff; Edmundo- Bur- gens. 234 ff.; Einhardi 6. 124. 350; Fuldens. 3. 6; Hersfeldens. 361; Hildesheim ens. 361; Lauris- sens. 6. 360 ; Mediolanens. 6 ; Petro- burgens. 232; Batisbonens. 3. 6. 697; de terre sainte 364.

Annolied 4.

Anonymus Valesianus 349.

Anseimus capellanus 237. 364.

Anselm von Lucca 140.

Anseimus de Orto 710.

Archipoeta 720.

Aristoteles 494.

Arno von Salzburg 711.

ArDulfds monachus Avinionens. 83.

Augsburger Chronik des Hector

Müüch 366. Avranches, Sätze von 160 ff.

Bairisches Landesrecht 366.

Bamwell 234 ff.

Basel, Archiv 348.

Baturicus von Begensburg s. Ordo Bomaous.

Beda 21. 36. 64. 88. 700.

Benedict XIII. 707.

Benedictns acolythus 721.

Benedictns Levita 294 ff.

Benedict von Peterborough 233.

Bene, magister 723.

Benevent, Necrolog, 721.

Beno, Kardinal 352.

Beomrad sive Bernerad s. Samuel von Echternach.

Bern, Archive 699.

Bemard von Clairvaux 368.

Bernhardus de Magduno 711.

Berno von Reichenau 433. 726.

Bernold von Eonstanz 4. 440 ff.

Bertharius 7. 697.

Binger Kurverein 709.

Böhmen, Formularbücher 711 ; Stadt- rechte 356.

Bonizo von Sutri 140.

Boulogne-sur-mer, Bibliothek 666 ff.

Breviarium secundum consuetudinem chori Seccoviensis 674.

Briefe s. Epistulae.

Bromton 253.

Brun von Querfurt 703.

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Begister.

727

Bruno von Segni 353. Brüssel, BolUndistenbibliothek 566. Buch von Washingborough 230. Bnoncompagno 360. 710. Burchard von Worms 139. 367. 380flf. 408. 413 ff. 426 f. 662.

Caesarius von Arles 363. 700.

Calendaria 554. 579. 674. 697 f.; Bernoldi 443; Hasteriense 363.

Candidense monasterinm 635 f.

Candidas Wizo 62. 699.

Canones apostoloram 394.

Capitnlaria 5. 294 ff. 705; Oarisia- cens. 299. 303 ff.

Carmina latina varia 495 ff. 511 ff. 585. 613. 615 f. 720. 723 f.; de bello Saxonico 351. 707 ; Bertfaarii 7. 697; Bnrana 515; Centulens. 7. 697; Claadiani 696; de concilio Basiliens. 693 f. ; Eugenii 508 ; Girardi magistri 524 f. ; Heinrici 252; Heirici 697; Hildeberti 495. 519 ff.; Hincmari 697; de lande Flandriae 508 ff. 723; de Lndo- vico IL imp. 697; Marbodi 510; Matthaei Yindocinens. 723; Petri cantoris 505 ff.; Petri pictoris 508 ff,; Petri presbyteri 720; Petri Rigae 505; Walahfridi 664 f; Wil- helmi 252. S. auch hymni, versus.

Cassiodor 3. 701.

Catalogi bibliothecarum veteres von St. Antonin zu Piacenza 698; Heiligenkreuz 363 ; Hohenfort 368; Lilienfeld 363; Zwettl 363.

Oatalogus abbatum Centulens. 613; Ferrariens. 88; Gemmeticens. 613; S. lohannis Reomens. 617; No- nantulan. 113; episcoporum An- degavens. 590; pontificum Roma- norum 578. 703.

Chftlons-sur- Marne, Bibliothek 563. 569 ff.

Chauson de Roland 227.

Chartres, Bibliothek 559. 570 ff.

Citeanx , Heiligenleben - Sammlung 575 f.

Claromonte, de eccolesiis vel altar. in 573.

Clermont-Ferrand, Bibliothek 560 ff. 572 ff.

Chronica Anglonormann. 242 ; appa- ritatum s. compendium historiae Anglicanae ; Arnulfi 83 ; Bethu- niens. 705; Casauriens. 705; Con- stantiens. 355; Ebersheimens. 309 ff.; Gallica 696; Garossi de UlmoiscaVeteri et BertrandiBoysset 707; ecclesiae Mediolanensis 702; minora 3. 696; paschale 701; Petroburgens. 234 ff.; Prosperi 696; Reginonis 389.

Chroniken, deutsche 3; des Gregor Hagen 681 ff.; hessische 708; ita- lienische 5; Elingenberger 689; von Eonstanz 355 ; der Erzbischöfe von Salzburg 677; des Diebold Schilling708;desBenedictTschacht- lan 708; des Jacob Twinger 689 ff.; des Eberhard Windecke 689 ff.

Citt^ di Castello, Necrolog, 721.

Claudianus 3. 696.

Codex Carolinus 7. 697.

CoUectiones canonum 135 ff. ; 352 ff. 530 ff. ; S. Amandi 581 ; Belvacens, 531; Catalaunens. 373 ff. 413 ff. Coloniens. 370 ff. 417 ff. 533 f. Diessens. 368 ff. 414 ff.; Dionysio Hadriana 122. 294. 583; synodi Meldens. 427; Monacens. 402 f. Remens. 531; ecclesiae Thessalo- nicens. 357; Salisburgens. 384. 392; synodi Triburiens. 392 ff. 4 1 1 ff. ; synodi Wormatiens. 391.

5. auch Burchard, Deusdedit, Re- gino.

Columba von Luxeuil 696. 722. Compendium historiae Anglicanae

232. Compilatio antiqua 709. Computus Aelfrici 90; Gerlandi 84;

Helperici 71 ff.; des Philipp von

Thaün 84. Concilia s. Synodi. Confraternitates 721. Constantinus, apostolusSlavorum7 1 2. Constitutiones regum et imperatorum

6. 392.

Consuetudiues feudorum 6. 709. Cosmas von Prag 704. Courtrai, Schlachtberichte 706. Cronica di Milano 708. Croompe, Heinrich s. traetatus de

fundatione monasteriorum in An-

glia.

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728

Register.

Crowland 246 ff.

Cursns in Papstbriefeo 712.

Carsus paschalisVictorii Aqnitani 696.

Dacius TOD Mailand 702. Dänische Geschichtsqaellen 348. 696. Decreta Bonifatii legati 362; Boni-

zonis 140. 162; Borcbardi s.

Bnrchard ; Gratiani 384; Gregoriil.

392 f.; Ivonis 381. Descriptio maneriorum abbatiae de

Burhc 228; sitas et urbis Medio-

lanens. 360 f. Deasdedit 114. 118. 126 ff. 135 ff. Deutsche Rechtsquellen 356. 709. Dialogus Agii 697. Dictamina 156 ff. 710. Dictatus papae 135 ff. Dietrich von Apolda 705. Dietrich von Niem 356. Dijon, BibUothek 562 f. 575 f. Dortmunder Statuten 719. Dresdener Stadtbuch 709. Drogo, Kardinal 436. Dunchad 104.

E.

Eberhard von Bethune 723.

Eboevangeliar 363.

Einhardi vita Earoli 350.

Einsiedeln, itluerarium 719; Urbar 722.

Elias Trikingham 233.

Elsässische Ortsnamen 362.

Ely 239 ff.

Engelberg, Bibliothek 348.

Enenkel, Caspar 355.

Enikel 3 f. 683.

Epistulae Abbonis Floriacons. 88; Adolfi imp. 715; Alcuini 7. 654. 677. 603 ; Anastasii bibliothecarii 712; Arelatens. 696; Austrasicae 696; S. Benedicti 564. 604. 606. 608; Bonifatii 696; cardinalium schismaticorum 141 ff; Columbae 696; conventusCasinens. 724; Da- masi 578; DesideriiCadurcens. 696; Eligii 589; Eucherii Lugdunens. 564. 692. 606; Friderici I. 165; Gregorii I. 396. 661 ff.; Gregorii (n.?III.?)653ff.712; Gregorii HI. 158 f.; Gregorii Vn. 363; Godefridi

Vindocinens. 666 ff.; Hadriani IV. 165. 711 ; Heirici 73 ff.; Hieronymi 578; Hilarii Arelatens. 692; Hi- larii Pictaviens. 582; Hincmari 803 ff; Hormisdae 358; impera- torum 361 ; Karolingicae 696. 712; Laugobardicae 663 ff. 697; Leo- nis I. 357; Ludovici Bavari36l; Lulli 696; Lupi Ferrariens. 99; Martini papae 605; Merovingicae 696; monachorum Remens. 564. 604. 606. 608; OHveri 723; Pa- schalis IL 353; Pipini 169; regis Francorum 1 58 ; Ruperti regis 719; Salviani Massiliens. 592 ; satanae 496; Stephani UI. 663; Theo- dosii II. 358; Thomae Capnani 180 ff.; variae 7. 494 f. 710; Vi- ennens. 696; Wisigoticae 697; Zachariae papae 158. 296. 661 f. S. auch Eönigsurkunden, Papst- urkunden, Registrum.

Epitaphium Amalrici Meldens. 507; Auselmi Laudunens. 510; Eionis 723; Gaufridi Meldens. 607; Lan- franci 259 f ; Mauritii Parisiens. 507.

Ermentarius abbas Tornusiens. 669 f.

Ernaldus 236.

Estoire d'Eracles 354.

Eucherius Lugdunens. 592.

Eugenius Toletanus 508.

Eunapius 349.

Evangeliaria 363 f. 700 f. 723.

F.

Fasti Hydatiani 701.

Faustus von Riez 700. 722.

Felix monachus 245.

Ferri^res s. catalogus abbatum.

Flodoard 591.

Florentii Wigorniensis continuatio

234. Florenz, ordinamenta iustitiae 710;

ProtocoUbücher der Signorie 719. Formulare und Formularbücher 367.

711; Frisingens. 362; imperiales

284; Marculfi 286. 710. Fortunatus, Venantius 681. 586. 588.

590. Frankfurt, Archiv 361. Frankfurter Reichstag, Berichte 709. Frulandus Murbacens. s. vita Leu-

degarii.

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Register.

729

Fulbertus Carnotensis s. sermo de

nativitate S. Mariae. Fulda, traditiones 719; sacramen-

tarium 721. Fundatio monasterii Nonaxitul. 113;

mon. Petrobnrgens. 228.

6.

Gaimar 239.

Galba Viator 315.

Galfried von Monmouth 228.

Galvaneo Fiamma 702. 708.

Genealogia Francomm regum 594; domus Karolingic. 595. 702 ; domus Habsburgic. 706.

Gerbert von Reims 703.

Gesta Berengarii 103; Dagoberti 43; Drugonis 237; epp. Basiliens. 706; Federici I. in Lombardia 5. 347 ; Francomm 704; Henrici II. reg. Angl. 233 f; Herewardi 238 ff.; Romanae ecclesiae 352; Tburke- tuli 259; Trevirorum 312 ff. 357.

Girardus magister 524 f.

Glossae 97. 103. 626. 721.

Glossarium Salomonis 104.

Godescalcevangeliar 724.

Gotfried von VendÖme 666 ff.

Gottesfrieden 353. 705.

Graphia aureae urbis 351.

Gregor von Heimburg 693 f.

Gregor von Tours 14 ff.

Gregor I. VII. s. Epistulae, Papst- urkunden, Registrum.

Grenoble, Bibliothek 577.

Guido Faba 711 f.

Guilelmus Neubrigensis 354.

Guthlac 245 ff.

H.

Hagen, Gregor 681 ff.

Haimo 95. 721.

Handschriftenkataloge von Engel- berg 348 ; französischer Communen und Hospitäler 348; italienischer Provinzialbibliotheken 698; Paris (codd. hagiographi) 554; der un- garischen Akademie 698.

Harff, Archiv 716.

Hastiere, Psalterium 363.

Hatto von Mainz 379. 387. 416.

Hebraeische Berichte über Judenver- folgungen während der Kreuzzüge 353.

Heidelberg, Necrologien 721. Heinrich von Avranches 252. Heinrich von Longchamps 251 ff. Heiric von Auxerre 7. 77. 87 ff. lOa ff.

697. 721 f. Helpericus 71 ff. Herardus Turonens. 384. Herimannus Augiens. 697. Hermae pastor 31. 39. Hermann von Köln 379. Hermenbertus diaconus 561 f. Hessische Chroniken 708. Hildebert von Le Mans 495. 519 ff. Hincmar von Reims 6. 299 f. 303 ff.

554. 697. 710. S. auch vita

Remigii. Historia epp. Autisiodorens. 96 ; Croy-

landens. 253; Francomm auctore

anonymo 354; Herveldens. 703;

Hierosolymitana 704 ; ecclesiae Mi-

lanens. 702 ; Waldevi Norfolchiae

252. Homiliae Alcuini 701 ; Bedae 700 f. Hotoft von Durham 232. Hotoft von Peterborough 232. Hovedenii continuator 233 ff. Hrabanus Maurus 6. 66. 105. 433 f. Hucbald 96. 699.

Hugo Albus von Peterborough 229 ff. Hugolinus 710. Hydatius 4. 701. Hymni 518 f; de S. Ansberto 612;

de S. Bertino 568; de S. demente

712; de S. Genovefa 600; de S.

lohanne Reomens. 617; de S. Me-

neleo 573.

I.

leremias Orestes s. Orestes.

Ilmmünster, Necrolog. 721 ; tradi- tiones 721.

Ingulf von Crowland 249 ff.

Inscriptiones Hispanicae 271 f.

Instructiones Columbae 722.

Intermediate compilation 233 ff.

Inventio SS, Herrn agorae et Fortu- nati 351.

Jocelin von Furness s. vita Waltheofi.

lohannes Belethus 433.

lohannes de ßurgo 235.

lohannes von Cermenate 707.

lohannes de Chaulx 235.

lohannes diaconus 349.

lohannes episcopus 433.

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730

Register.

Johannes Eriagrena 95. 108 f. 721.

Johann von Lysnra 698.

Johann von Nenmarkt s. Summa

cancellariae. Johann von Peterborongh 235 f. Johann yon S. Omer 233. Johannes Sarisberiens. 705. Johann von Victring 688. Jonas yon Orleans 6. Jonas von Snsa 634 f. 689. lordanes 701. losephus Scottns 56. Isidor von Sevilla 392. 686. 593. Isländische Geschichtsqnellen 696. Iso magister Sangaliens. 96. Istorie Pistolesi 706. Itala 14.

Itinerarinm Einsidlens. 719. Jus tinger 708. Ivo von Chartres 381. 481 ff. 673.

Kaiserchronik 4. 696. 705.

Kaisersage 355.

Kaiser- und Königsurkunden 6 f.

157 ff. 163 ff. 280. 282 ff. 350 f.

354 f. 360 ff. 458 ff. 553. 557. 563.

565. 597. 617. 621. 679 ff. 713 ff.

719. S. auch Epistnlae. Karolingische Briefe s. Epistulae. Kirchberg, Necrolog. 361. Knorr, Peter 694. Köln, Rechnungsbücher 722 ; Richer-

zeche 719. Königshofen 689 ff.

L.

Lambert von Hersfeld 5. 352. 697.708.

Lambert von Maestricht 600 f.

Lamfred von Mozac 561. 572.

Landfrieden, bairische 356 ; Roten- burger 367; Würzburger 716.

Landulf von Mailand 702.

Laon, Bibliothek 553 f. 577 ff.

Lausnitzer Chronik 486.

Lectio Hildegardis prophetisse 495.

Lectionarium Neapolitanum 700.

Legendarinm Trevirense 557. 618 ff.

Legende der Kölner Märterinnen 701 ; S. OdiHae 702.

Leges Bainwariorum 708; Borgun- dionum 5. 696; Ludovici Bavari 356 ;Willihehnl 26l;Wisigotoram5.

Le Mans, Bibliothek 560. 580 f.

Leofric von Bourne 241.

Leonardus Aretinas 162. 708.

Lenbing, Heinrich 693 f.

Libanins 349.

Libelli de Ute 4. 353 f. 696.

Libellus de miracalis Waltheofi 250.

Liber aureus S. Willibrordi Epter- nacens. 621; de burgo S. Petri 234; canonum contra Heinricmn IV. 363 ; censuum 369 ; construc- tionis monasterii ad S. Blasium 470; diumus 107 ff. 369; de di- vinis officiis 93 ; Eliensis 242 f. ; Encherü 592 ; historiae Francoram 33; de [Hyda sive de] Lewes 239; niger Petroburgens. 227. 234; of- ficiorum von Chelles 566; pa- schalis 696; pontificalis 558. 578; sompniorum a Daniele 494; de unitate ecclesiae conservanda 4; vitae Sublacens. 721.

Libri Karolini 6; de Sjrnodalibas causis s. Regino; de virtutibus et miraculis Macarii Areopagitae Dio- nysii 601.

Liturgisches 700. 721.

Livlftndische Reimchronik 705.

Lübecker Rechtsbnch 719.

Lubin, Necrolog. 699.

Lucca, Necrolog. 721.

Lütticher Schule 139 ff.

M.

Magdeburg, Schöffensprüche 366. Malalas 701. Marbod 494. 510. Marianus Scottus 233. 704. Martianus Capeila 103. Martin der Britte 104. Martin von Laon 104. Martin von Troppan 285. Martyrologium mon. S. lohannis

Reomens. 563. 618; Wirciburgens.

721. Mathias Döring 707. Matthaens von Krakau 707. Matthaens von Vend6me 723. Matthias von Neuenburg 697. 706. Metz, Archiv 718. Microlog^s de ecclesiasticls observa-

tionibus 429 ff. 725. Milo von Le Pin 237. Milo von St. Amand 569.

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Register.

731

Miracnla Bertini 568; Dionysii 565.

600 ff; Filiberti 670; Fursei 606;

Germani 278 ff ; Genovefae 600;

Gregorii 666; lohannis Reomens.

617; Maximini Trevirens. 624;

Menelei 573; Remigii 608; Ve-

dasti 604; Walarici 608; Wal-

theofi 260; Willibrordi 594; Win-

noci 566. 569. S. auch yitae sanc-

tomm. Missa S. Pardulfi 586. Mongoleneinfall 593. Mosnitz, historische Aufzeichnungen

im Kloster 721. Mülich, Hector s. Augsburger Chronik. Mythographus Vaticanus 91. 104.

N.

Narratio de electione Lotharii 705; de quodam excommunicato 724.

Necrologia 7. 721; von S. Marien zu Aachen 363; des Domkapitels zu Benevent 721 ; des Laurentius- klosters zu Benevent 721; des Sophienklosters zu Benevent 721 ; von Citti di Castello 721 ; Heidel- berg 721 ; Ilmmünster 721 ; Kirch- berg 361 ; Lubin 699; Lucca 721 ; S. Spirito zu Rom 721 ; Salzburg 7; S. Blasien 470 ff.; S.Denis 721; S. Trond 701} S. Antonio zu Veroli 721.

^Neuenburger Chronik 708.

Nicolaus von Cusa 693.

Nicolaus Minorita 332 ff.

Nicolaus von Siegen 450 ff. 479. 724.

Niederrheinische Weisthümer 356.

Noirmoutier 593.

Norfolk -Satire 232.

Notae Seccoviens. 674 ff.

Oberbairisches Landrecht 818 ff.

Olbert von Lobbes 189.

Oliver von Köln 723.

Ordericus Vitalis 236. 249 f.

Ordo Benedict! 719.

Ordo Romanus 434. 437 ff. 446. 699.

Ordo synodi 392.

Orestes, leremias 708.

Oribasius 349.

Orleans, Bibliothek 581 f.

Otkar von St. Pons 699.

Otto von Freising 359.

Ottokars Reimchronik 5. 681 ff. 696.

Padua, Statuten der Juristenuniver- sität 357.

Palaeographisches 724.

Palladius 579.

Papstbriefe und -Urkunden 7. 109 ff. 117 ff. 168 ff. 169. 353. 367 ff. 363. 460 ff. 597. 663. 712 ff. 718. S. auch Epistulae, Registrum.

Paris^Nationalbibliothek 554ff. 683ff. ; S. Genevieve 667. 699 f.

Passio Acaunensium martyrum 565. 592; Afrae 566. 588. 694 f. 606. 625; Bonifatii 624 ; Dionysü 27 ff. ; Eadmundi 230; Emmerammi 627; Floriani 622; Gengulfi 622; lu- liani 626; Kiliani 625; Lam- berti 580. 627; Leudegarü 606 f. 609; Mauricü 564. 671. 578. 606 f. 609. 617. 627; Praeiecti 559. 677; Sigismundi 622; Ve- nantii 627; virginum XI milium 701; Wulfhadi et Ruffini 232. S. auch vitae sanctorum.

Paulus diaconus 62. 702.

Paulus Warnefridas 701.

Peterborough 227 ff.

Petrus von Andlau 707.

Petrus von Blois 253.

Petrus cantor S. Audomari 506 ff.

Petrus von Chioggia 351.

Petrus Crassus 362.

Petrus Damiani 140.

Petrus von Luna s. Benedict XIII.

Petrus von Maillezais 591.

Petrus pictor, canon. S. Audomari 496. 508 ff.

Petrus von Pisa 57 ff.

Petrus presbyter 720.

Petrus Tudebodus 704.

Pfälzische Weisthümer 710.

Philipp von Harvengt 354. 700.

Philipp von Novara 354.

Philipp von Thaün 84.

Pilgrim II. von Salzburg, Bericht über die Gefangennehmong des Ersbisohofs 674.

Placita 6.

Poenale Vallicellanum 384.

Poenitentiale Halitgari 373. 390;

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732

Register.

Pseadobedae 373. 390; Romannm

390. 426 f. Poetae Karolini 7. 720. Polemius Silyias 696. Polnische Geschichtsqaellen 696. Polyptychon S. Tradonis 722. Porphyrii Isagogae 260. 263. Predigten 363. 725. Prophecie Hüdegaldis 493; Sibille

493. Prosper 4. 696. Psalterium Hasteriense 363; Tra-

iectense 363; Trecense 363. Pseadoalcnin s. tractatufl de divinis

officiis. Pseudobeda s. Poenitentiale. Pseadoingnlf 255 ff. Pseadoisidor 295 ff. Pseadopetrus Blesens. 263 f.

Quadrilogus 253.

Quaestio, quid sit ceroma. 99 ff. 724.

R.

Raimund von Aguilers 704.

Rainogala von Auxerre 96.

Rainerius von Perugia 710.

Ramsey, Güterverzeichnis 233.

Ranulfi de legibus Angliae 237.

Rechnungen und Rechnungsbücher, des Burggrafen von Drachenfels 722; Eugens IV. 722; von Köln 722; von Salzburg 722.

Regesta imperii 718.

Regesta pontificum 7.

Regesten der Markgrafen von Baden 362. 718; zur Geschichte der Juden 718; aus kölnischen Copi- albüchern 719; der Grossgräfin Mathilde 718; der Grafen von Würtemberg 362.

Regino 367 ff. ; 389. 413 ff.

Registerbücher der Päpste 359.

Registrum Gregorii I. 3. 7. 394; Gregorii VH. 137 ff.

Regula formatarum 373. 393.

Reichenbach, traditiones 361.

Reims, Bibliothek 493. 563 f. 600 ff; Verzeichnis der Geschenke für die Kathedrale 602 f.

Remigius von Reims 93. 96. 103.

Rense, Knrverein 329 ff.; Weisthnm

333 f. Rheingauische Weisthümer 356. Rheinländische Archive 699. RiccarduB de Pofis 711. Richard von Ely 243. Robertns de Croyland 253. Robertus Monachus s. historia Hiero-

solymitana. Robert Swaffham 231. Rofred von Benevent 710. Roger von Crowland 263. Roger von Hoveden 354. Rom, Necrolog. von S. Spirito 721. Römische Märtyrer, Notiz über 594 f. Rotger 373.

Ronen, Bibliothek 558 f. 608 ff. Ryccardus de S. Germano 188 ff.

Sachsenspiegel 324 ff. 709.

Sacramentarium Fuldens. 721.

S. Denis, Necrolog. 721.

S. Omer, Bibliothek 614 f.

S. Paul in Kämthen, Archiv 360 f.

S. Trond, Necrolog. 701; polyp-

tychon 722. Salzburg, Formularbuch 711; Ne- crolog. 7 ; Rechnungen 722 ;

Stadtrecht 318 ; Zunftstatuten 3ia. Samuel von Echternach 56. Sätze von Avranches 150 ff. Schilling, Diebold 708, Schlacht bei Courtrai 706 ; Sempach

707. Schlick, Caspar 694. Scriptores historiae Augustae 349. Seckau, Calendarium 674. Sempach, Schlachtberichte 707. Semur, Bibliothek 563. 615 ff. Series pontificum 122. Serlinger, Johann s. Chronik der

Erzbischöfe von Salzburg. Sermones Alcuini 699; S. Bernardi

363; de nativitate S. Mariae 612;

synodalis 427. Sibyllen - Weissagung 493. Sicherheitseid der deutschen Könige

172 ff. Siegel 362.

Sigeboto s. vita Paulinae. SigiberticontinuatioPraemonstratens.

354 ; Ursicamp. 354. Sigismundbuch 689 ff.

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Register.

733

Sompninm cniusdam clerici 494 ff. Stadtrechte in Böhmen und Mähren

356; Salzburg 318. Statuten von Dortmund 719; der

Juristenuniversität zu Padua 357 ;

der Zünfte zu Salzburg 318. Stemma cognationum 391. Subiaco, Über vitae 721. Successio abbat. Croylandens. 254;

priorum Spaldingens. 243 f. 261. Suger von S. Denis 354. Sulpicius Severus 32 ff. Summa cancellariae Caroli lY. 362. Summa dictaminis 179 ff. 494. Synodi Anglosaxon. 60. 353; Ba-

siliens. 693 f.; Belvacens. 352;

Beneventan. 352 ; Claromont. 352 ;

apud Confluentiam 379. 385. 426;

Gallicae 6. 527 ff. 696 ; Karolingicae

6. 415; apud S. Macram 304;

Moguntin. 425; Pictaviens. 352;

Pistens. 307; Roman. 352; Tri-

buriens. 6. 365 ff; Tusiacens.

304 f.; Wormatiens. 373. 391.

422. 8waffham s. Kobert.

T.

Tagebuch des Bischofs Ulrich II.

von Brixen 707. Taxregister für Gebete 721. Terentii codex Yictorianus 364. Tessiner Rechtsquellen 356. Testamentum Remigii 40. 564. Theodericus s. liber aureus S. Willi-

brordi. Theoderici Pauli speculum historiale

707. Thomas von Capua 180. Thomas von Ely s. liber Eliensis. Thomas von Nor wich 237. Tractatus de abaco 585; de divinis

officiis 700 ; de fundatione mona-

steriorum in Anglia 237; de

sacramento consecrationis ecdesiae

592 f. Traditiones Fuldenses 719; von Um-

münster 721 ; Reichenbacenses

361. Translatio Balthildis 599; Clementis

712; Germani 274 ff.; Guthlaci

251; Hermagorae et Fortunati 351 ;

lohannis Reomens. 617; Leonardi

628; Leutfredi et Agofredi 595; Neues Archiv etc. XVIII.

Neoti 252; Remigii 564. 604. 606;

Senesii et Theopompi 113; Yedasti

605; Walarici 597. Tribur s. Sjnodi. Trierer Legendär 557. 618 ff. Trisgodros villa 280 f. Trithemius 355. Troyes, Psalter 363. Tschachtlan, Benedict 708. Tudebod s. Petrus. Turold von Burgh 227,

ü.

Ungarische Geschichtsquellen 696. Urbar von Einsiedeln 722. Urkunden und Urkundenbücher 362.

715 ff. S. auch Eaiserur künden,

Papsturkunden. Utrecht, Psalter 363.

Yaganten 720.

Yenantius s. Fortunatus.

Yeroli, Necrolog. 721.

Yersus varii 493 ff; Albini [Alcuini]

604; de S. Genovefa 49. 600;

de nummo 720; de Petro Abae-

lardo 613; de provintiis 585.

593; de rota mundi 557. S. auch

carmina. Yictorius Aquitanus s. cursus pa-

schalis. Yirtutes S. Geretrudis 34. Yisio Baronti 556. 583. 696. 606. Yitae sanctomm variae 4; Adalberti

703; Adalheidis imperatricis 215;

Adelfii 626; Afrae 580. 611;

Aichadri 568. 612 f.; Albini 582.

622 ; Alcuini 565. 603 ; Aldegundis

556. 576. 586. 589. 621; Amal-

bergae 625; Amandi 556. 560.

565. 569 f. 582. 590. 605. 610.

621 ; Amantii Ruthen. 621 ; Amati

569. 626; Aniani 557. 572. 576.

578. 584. 586. 600. 624; Ansbert!

559. 583. 611 f.; Anselmi 113;

Anstrudis 553. 578; Apollinaris

Yalentin. (^60. 571. 590; Aquilini

587; Arbogasti 627; Aredii 583;

Arigii 577; Arnulfi 14. 595. 625;

Arsatii 723; Attalae 576. 607.

619. 622; Audoeni 580. 596. 612.

626; Audomari 566. 614; Anstre-

47

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734

Register.

gisili 656. 580. 588. 607 ; Autberti 615; Aviti 556. 580. 584. 586. 619. 624; BalthUdis 559. 599. 611; Bavonis 585. 589 ; Bernardi 236 ; Bernwardi 697; Bertae 611; Bertilae 556. 566. 599; Bertini 565 f. 568; Betharii 557. 559. 587. 611; Bibiani 583. 627; BoDifatii 350. 624. 702; Boniti

557. 560. 562. 572. 576 f. 588. 598; Bylihildis 628; Caesarii Arelatens. 565. 581. 588; Carilefi 572. 574. 580. 585— 587 ; Christo- fori 703 ; Ciliniae 578 ; Clodesindis 625; Clodulfi 624; Columbani 14. 557. 559. 576. 609. 619. 628; Constantini 712; Dalmatii 585; Desiderii Cadurcens. 4. 14; Disciolae 586. 606; Eadmundi 252; Ebrulfi 613; Eligii 556. 563. 570. 587. 589 f. 611; Elisa- bethae 705; Ephadii 584; Er- kenbodonis 566. 615; Ermini 556. 599; Eucberii Aurelianens. 614. 618. 622; Eugendi 557. 575. 592. 598; Eustasii 576. 687. 619. 624; Faronis 565. 567; Fidoli 564. 607; Filiberti 560. 568 f. 571 f. 680. 584. 597. 611. 626; Fofllani 350. 583; Fredemundi 252; Fridolini 588; Frodoberti 565. 581; Fulgentii 698; Fursei 571. 577. 582 f. 590 f. 605 f. 610 f. 619. 621; Galli 627 ; Gaugerici 4. 557. 560. 671. 587. 599. 619. 625; Gene- baudi 578; denesii 574; Gengulfi 594. 605; Genovefae 9 ff. 555.

558. 571. 575. 681. 588. 590. 600. 607. 610 f. 620; Gerardi Broniens. 350. 700; Geremari 667. 594. 599; Germani Autisiodor. 21 ff. 35. 92 ff. ; Germani Parisiens. 274. 607. 623; Gertrudis 622; Goaris 569. 571. 580. 626; Godehardi 697; Guthlaci 245. 251; Hadriani Nonantul. 107 ff.; Heremari 567 ; Hermenlandi 557. 686—588. 590. 696; Hilarii Pictaviens. 581. 588. Huberti 618. 627; lohannis Reomens. 4. 663. 676. 615—617; Irminae 620; Jude Scarioth 493; Inliani 619; Lamberti Traiectens. 578. 584.

592. 599. 606. 609. 613. 618 Landelini 557. 686; Launomari 4. 572. 576. 582. 586. 614 Leonard! 696. 609. 628; Leade garii 4. 14. 556 f. 566 f. 572, 578. 584 f. 586. 589. 596. 598 618. 627. 632 ff.; Leutfredi 557 569. 587. 695. 612; Liudgeri 65 f.; Lupi Senonens. 571. 584, 622; Lupi Trecens. 557 f. 586, 689. 596. 600; Macarii 703 Magnerici 626; Magnoaldi 626 Marcelli 686; Marculfi confessor, 605; Mariae Aegyptiac. 436 Marii Bodan. 557. 596; Martini Vertaviens. 699; Maurilii 590, 606 f.; Maxentii 607; Maximini Miciacens. 556. 571. 583. 685 613; Maximini Trevirens. 586, 607. 624; Medardi 605. 607. 619 624; Melanü 598. 610; Memorü 589. 596; Menelei 562. 573; Neoti 252 ; Nicetii Lugduoens. 566 ; Ni- cetii Trevirens. 627; Nivardi 564 606 f.; Notgeri 699; OdiUae 613 702; Pardulfi 556. 585; Patemi 622; Paulinae 447 ff.; pontificum Mediolanens. 360; Praeiecti 562 572. 576 f. 682. 598. 605. 621 629 ff. ; Pylati 493 ; Quinidii 562 576; quinque fratrum 703 j Rade gundis 586. 606. 625; Ragneberti 560. 580; Remacli 567. 618. 626 Remigii 563 f. 570. 676. 578 591. 602—604. 606. 608 f. 614 618. 627; Richarii 607; Rigaberti 563. 670. 589. 598. 608 ; Rigomeri 691; Romarici 569. 598. 626 Sabae 703 ; Salabergae 553. 557 567. 576. 578. 598; Salvii 556 575. 586; Saviniani 562. 573 Segolenae 625 ; Servatii 605. 622 Severini 571. 591; Silvestri 113 Silvini 569; Stephan! 363. 612 Sturm! 278; Sulpicii 667. 669 569. 576 f. 582. 596. 605. 611 621; Theodulfi 564. 591. 605 Tigris 656. 583; Trudonis 618 628; Ursmari 556. 599. 622 Vedasti 556. 560. 565. 569 f. 582. 588. 591. 603. 605. 610. 621; Yincentiani 561. 674 Walarici 565. 568. 587. 597. 608 614; Waldevi 262; Waltheofi

JIbL^,,-.. ,=rz

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Register.

735

260; Wandregiseli 555 f. 599. 612; Wilfridi 597; Willibrordi 656. 594 f. 618. 628; Winnoci 566. 569; Wulframni 576. 587. 612 ; Wulfsigi 237 f. ; Zosimae 436. Vulgata 14.

W.

Walahfrid Strabo 350. 664 f. Walterius archidiaconus s. descriptio

maneriorum. Walter de Bui-go 244. Walter von Coventry 233. Wazo von Lüttich 139. Weihenotiz des Klosters S. Thomas

354.

Weisthümer 356. 710. Werner Rolevinck 707. Whittlesey 232 f. Wigand Gersten berg 708. Wilhelm von Malmesbury 250. Wilhelm von Occam 332 f. Wilhelm von Ramsey 251 f. Willibald s. Vita Bonifatii. Windecke, Eberhard 689 ff. Wipo 351. 697. 703. Würzburg, Martyrolog. 721.

Zinsbücber von S. Marien zu Aachen 363.

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•33 0

Neues Archiv

der

Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde

Beförderung einer Gesammtausgabe der Quellenschriften deutscher Geschichten des Mittelalters.

Achtzelinter Band.

"Erstes Heft.

^i^

Hannover.

Hahn 'sehe Buchhandlung. / 1892.

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Neiies Archiv

der

Gesellschaft für ältere dentsche Geschichtskunde.

JL/asKeue Archiv der Gesellschaft fOr ältere deutsche Geschichtskunde, begründet im Jahre 1876 als Organ der Centraldirection der Monumenta Germaniae, ist in erster Reibe dazu bestimmt, über den Fortgang der Monumenta Germaniae zu berichten und die Vorarbeiten zur Fortführung und Ergänzung des grossen Unternehmens, soweit sie sich zur Veröffent- lichung eignen, bekannt zu machen. Neben Reiseberichten und Hand- schriftenbeschreibungen finden Quellennntersuchungen jeder Art, mögen sie zur Vorbereitung künftiger oder zur Vervollständigung und Berichtigung bereits vorhandener Ausgaben dienen, Aufnahme; auch werden neue Ent- deckungen mitgetheilt und Texte von geringerem Umfang abgedruckt. Die jedem Heft beigegebenen Literatur -Nachrichten sollen in möglichster Kürze über die, das Gebiet der Quellenkunde des deutschen Mittelalters im weitesten Umfang berührenden neueren Arbeiten, sowohl selbständige Schriften, wie Theile von Sammelwerken und Aufsätze in Zeitschriften, orientieren.

Neben den von den Mitarbeitern der Monumenta Germaniae selbst herrührenden Aufsätzen werden auch Beiträge anderer Forscher willkommen sein, soweit der zur Verfügung stehende Raum ihre Aufnahme gestattet. Sie sind zu richten an Herrn Prof. Dr. H. Bresslau in Strassburg i. E., der von der Centraldirection mit der Redaction beauftragt ist. Die Verfasser von Büchern oder Abhandlungen, die in das bezeichnete Arbeits- gebiet einschlagen, insbesondere von hierher gehörigen Dissertationen, Pro- grammen, Zeitschriften - Aufsätzen u. s. w., werden ersucht, falls ihnen an der Berücksichtigung ihrer Arbeiten in den Literatur -Nachrichten des Neuen Archivs gelegen ist, Exemplare derselben an den Herausgeber unmittelbar oder durch Vermittlung der Verlagsbuchhandlung gelangen zu lassen.

Den Verlag des Neuen Archivs hat die Hahn'sche Buchhandlung in Hannover übernommen. Dasselbe erscheint im Umfang von etwa vierzig Druckbogen jährlich in zwei bis drei Heften. Der Preis des Jahr- gangs betragt zwölf Mark.

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Im Verlage der Hahnschen Buchhandlung in Hannover sind erschienen:

Monumenta Grermaniae historica inde ab anno

Christi 500 usque ad annum 1500, edidit Societas aperiendis fontibus renim Germanicarum medii aevi.

Neue Quart -Ausgabe :

Deutsche Chroniken (Scriptorom qul Ternacnia lingua usi sunt) Tom. III. Pars I. (Jansen Enikels Werke P. I. Die Weltchronik.) KS^j^ Bogen. 1891.

Ausgabe M I, auf feinerem Velin -Papier . . 30 M.

Ausgabe M II, auf Velin -Papier 20 M.

Scriptores rerum Germanicarum. in usum scho-

larum ex Monumentis Germaniae historicis recusi. gr. 8.

Annales Altahenses majores. Ex recens. W. de Gie se- hr echt et Edmund ab Oefele. Editio altera recog- novit Edm. ab Oefele. 1891. 1 M. 60 Pf.

Annales Fuldenses sive Annales regni Francorum orientalis. Post editionem G. H. Pertzii recognovit Prid. Kurze. 1891. 2 M. 20 Pf.

Gesta Federlcl I. imperatoris in Lomhardla auct. cive Mediolanensi. (Annales Mediolanensis majores.) Recogn. 0. Hol der- Egger. Accedunt Gesta Federici I. in Expeditione sacra. 1892. 1 M. 40 Pf.

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Inhalt.

Seite XII. Zn den Acten der Triburer Synode 895. Von

Emil Seckel 365— 4U9

XIII. Die Triburer Acten in der Chälons'er Handschrift.

Von Victor Krause 411—427

XIV. Der Micrologus, ein Werk Bernold^s von Konstanz.

Von P. Snitbert Bäumer, O. S. B 429—446

XV. Ueber Paulinzeller Urkunden und Sigeboto*s Vita

Paulinae. Von J. Dieterich . . . . . . . 447—489

XVI. Beschreibung- einer Handschrift der Stadtbibliothek

zu Reims. Von W. Wattenbach 491— ö2(>

XVII. Die Unterschriften in den gallischen Concilien des

6. und 7. Jahrhunderts. Von B. Bretholz . . 527—547 XVIII. Reise nach Frankreich im Frühjahr und Sommer

1892. Von Bruno Krusch 549-649

XIX. Miscellen:

Ueber die vermeintliche Unechtheit einiger Stücke der Epistolae Langobardicae collectae, des zweiten Anhangs im III. Epistolae - Bande der Monumenta Germaniae historica. Von Wilhelm Gundlach ...*.... 653—663

Zu Walahfrid Strabo*s De imagine Tetrici. Von

L. Traube 664-6P

Die Briefe Gotfrieds von Vendöme. Von Ernst

Sackur 666—673

Notae Seccovienses. Von P. Willibald

Hauthaler, O. S. B 674-t.3

Eine unedierte Urkunde Karls IV. Mitgetheilt

von E. Steindorff 679—680

Aus dem Strein*schen Nachlass. Von Joseph

Seemüller 681—688

Zu Eberhart Windecke. Von Wilh. Altmann

in Greifswald 689-692

Spottverse vom Basler Concil. Mitgetheilt von

Paul Joachimsohn 693—694

Nachrichten . 695—724

Nachträge und Berichtigungen 724— 7sö

Register -. . 726-735

Hannover. Druck von Friedrich Culemann.

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D ig i|[zedJ|vciLJ O OQ IC

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