> rs, ; R } N 2 r MN SR ur h £ Ar j N 42 D ’ N In. . h & r ? F y ” # . * \ 1 a N 4 _ 2 } n ? r ‚ ; ! N i; 4 2 er ’ { N ; ; , < ’ < h \ ? RI»; 4 r # P} * # 5 . y ’ 1 y PER r y H NR] Pr Fi RL 17 > Yy & > f ’ # Pr } « di; ’ ’ 7 Ir . f } j + N sr 2 } . » r Pi 4,9 pP \ ; ty, + Ä SE ER, L 5 177 Fi ; x 7 ' ° \ Y # » E e > 5 > Ey 2 5 P , f N - if fi ty Pi , , ı % , 7,20, 8 ’ N ’y H ‘ 4 » ; \ 4 ; IE} ‘ 4 y% + P der‘ P N , h 4 r » . Pr in # * f N ’ j ;) N ; ; dir R f A # ; 7, Ir KEN RER 3 ı da 56 R N 2 s > a t ’ Y { 14.96 7 > » ‚my 2 ’ ; 4, AR ; [ae . ’ » + ’ x nd # I , ; ? ’ 4 R Ei } \ ’ ’ 7 1 « > "HR ’ ’ 4 ° > , Pr + j ” _ = v ’ # s Ä P Y 4. F ’ MEN ’ F \$ r Dr FRI.” d B . ‚ı ? [4 r i u, = “ ” P ; ’ i 4 d Ph »% 1 ’ r ws > > f > N ’ 4 4 Pr d ıY y. % 47 \ j EU R u 08 f ‘ ' 2 Bu » 4 > 7 h ! . ne» , d n PR it, , 7 x 7 z Fr B \ x d ; r ER Yu 4 # ’‚% + | pP,» “ r . 49; 3 ’ $ “s } Pre, f ’ f ® 3% y..% “ Mr NN ri ; # ' . “ A 1% y ' E 5 B ® . 4 \ 1.9 u # “ # Fi > “ > . 2 , Fi E #3: ’ 4 gi 4 E j - FR’ R, N » .FLAN. s "KRANKHEI 3 ONIIBANDWIBESN RER NS, ZWEITER SHAÄLBBAND N; ’ ar » # f 1 ”," = 4 .& 1 ’ es Bat » 4 4 4 | | i {: Pa a i ER Handbuch Pflanzenkrankheiten Begründet von Paul Sorauer In sechs Bänden herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h. c. Otto Appel Geh.Reg.-Rat, Präsident der Biologischen Reichsanstalt für Land- u. Forstwirtschaft in Dahlem a.D. und Prof. Dr. L. Reh Hamburg BERLIN VERLAGSBUCHHANDLUNG PAUL PAREY Verlag für Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwesen SW 11, Hedemannstraße 28 u. 29 1941 Handbuch der Pflanzenkrankheiten Sechster Band Pflanzenschutz Verhütung und Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten Zweiter Halbband Unter Mitarbeit von Reg.-Rat Prof. Dr. H. Braun / Reg.-Rat Dr. E. Koehler Oberreg.-Rat Prof. Dr. H. Morstatt / Präsident Dr. E. Riehm Reg.-Rat Dr. H. Sachtleben / Oberreg.-Rat Dr. ©. Schlumberger Oberreg.-Rat Dr.K.Snell / Reg.-Rat Dr. H. Voelkel / Reg.-Rat Dr. S. Wilke Reg.-Rat Dr. A. Winkelmann / Reg.-Rat Dr. H. Zillig herausgegeben von Prof. Dr.Dr.h.c.O. Appel "Geh. Regierungsrat Mit 82 Textabbildungen BERLIN VERLAGSBUCHHANDLUNG PAUL PAREY Verlag für Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwesen SW 11, Hedemannstraße 28 u. 29 1941 ALLE RECHTE, AUCH DAS DER ÜBERSETZUNG, VORBEHALTEN COPYRIGHT 1941 BY PAUL PAREY IN BERLIN PRINTED IN GERMANY BY B.G. TEUBNER IN LEIPZIG Inhaltsverzeichnis II. Die Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten und -schädlinge (Fortsetzung) C. Biologische Bekämpfungsmaßnahmen. Von Reg.-Rat Dr. Hans Sachtleben, Berlin- NEE en ee ee ee a a nisse ee seine 1 a) Verwendung von Mikroorganismen .......-..::sesrrsennsnnunsserennenennes 10 VETEERUNE Kon; Pilgkrasiheiten ; seien nee TREE ana 10 2: Erregung von Bakterienkrankheiten ... ......::0..: 0 sms nee air ee 24 BEA Beten ee na. es ae He reise 24 ee I RR PER 31 3 Krrefung: von Polyederkrankherten. ... .:....%.. .....r.0. Seesen ee 33 DEV WeBdunE von Wirbellieren innen aan nen nn Er nennen 35 c) Verwendung von Insekten zur Bekämpfung von Schadinsekten .......#.....- 46 42 Famtuhrung nützlicher Insokten nn en 46 2. Nutzbarmachung einheimischer nützlicher Insekten ..........z...2ues020+ 102 d) Verwendung von Insekten zur Bekämpfung von Unkräutern .......zerec20.. 111 Dritter Abschnitt: Die technischen Mittel des Pflanzenschutzes ........---.--+rrr00.. 121 EEE TREE VEL ODER PIERD SE FEINE 1 ı SE 121 I. Naßbeizgeräte. Von Dr. E. Riehm, Präsident der Biologischen Reichsanstalt, EN NEINE rer Si Te Eee DREH Se ee Aa 121 TEREIEWARBETDEISBBERLE 3 a a een erden det nnn aeseelerr 121 Dear Tundas Tauchbeizverfahren. sn sa ei einen ger 124 30661356 Zur -Benetzuugsbäize: 2 nee ee een 126 N EEE TEURER TERTER ERTET 129 II. Trockenbeizgeräte. Von Reg.-Rat Dr. A. Winkelmann. Münster i.W. ...... 132 B. Spritzgeräte. Von Reg.-Rat Dr. Hermann Zillig, Bernkastel-Kues ............ 161 EIG TA FAR DIE a aa rare Derkle eine. ae ee 165 BErRACKeNtImEBare SOrHzanT 40 ee eaeiiie Baaaene ee ee „167 BRBEIN BERNSDEI RER re ea are ee ae sie na errunernnnne 167 BAEIHDERSBEICHEN aus en nina eme er esmenn nennen ernennen 168 3. Selbsttätige Spritzen mit eingeschraubter Luftpumpe ........z22222220. 169 en ee A ER ER TEE 170 EEE EEE IDEE WETTE RP TEER 173 b) Kombinierte Hochdruckspritzen mit eingebauter Füllpumpe ......... 175 a RE SP Di Ra AA TEE FE 175 U SREIRBREN. seen wenn nein net danee 176 6) Tiezzucken- und Schlittenspritzen . ..........arorssseeesennsecnnne. 177 en VE RE EEE EN EN 178 RE ee RR EA ET SEE ENT Dr RT] BEE 179 IV. Pferdefahrbare Spritzen ohne Motorantrieb .........cse.20202eeeerne nn 182 1. Brüheverteilung durch Kolbenpumpen mit Antrieb vom Laufrad ........ 182 BE EIER CEREEE HERE EEE sauna en se an scene een es nn ee 185 3. Brüheverteilung durch rotierende Teller ..............2z222ses0enne re 186 VI Inhaltsverzeichnis V. Motorbetriebene Spritzen und Füllpumpen ..........eccceece eo. ng 187 VI. Schlauchspritzeneinrichtungen". .. . ...: We ee a ne 197 1. Bergfüllaulagen '... 0... 200 Su 0 Weine ee DR ER er 197 2. Schlauchspritzen. mit Verteillungsgerüst Wenn ee ee 198 3. Unmittelbares Schlauchspritaen ars a a ee 202 VII. Zubehörteile yon Spritzgeiäten 2 ven ee a Han een EEER 203 4. Düsell.: 00. 4100.02 ne en ee een 6 Dee Ze 203° 2. Spritztöhre‘, ....... sales are on a lere:o.0.n ejeie Laie EEE 205 3. Schläuche. 2.2.0.0 2 ee ee CE ES EEE 207 VIII. Geräte und Anlagen zur Herstellung und Verteilung von Spritzbrühe ...... 207 IX. Spritzen oder Stauben ? , a .20. 2. u en ri RT 213 X. Leistungsvergleich zwischen den verschiedenen Spritzsystemen .....c...... 214 XI. Geräte zur Entfernung des Spritzbelags von Äpfeln und Birnen ........... 217 XII. Gießgeräte: Zi. Fe ne ee eis te ER a RE Be er 217 C. Stäubegeräte. Ohne Motorantrieb. Von Reg.-Rat Dr. Hermann Zillig, Bern- kastel-Kues ...:.. u 0y W ne ee RE EI TEENS AR 219 I. BehellamäBien SBuBe nase. a a ee 220 II. Handtragbäre Staubet: 2:3 2.2.2000 nee Re er Se ee 222 III. Rücken- und bauchtragbare Stäuber ....2...... ern. TE ee >: IV, Handfahrbare Stäuber ........ 2.2. 0unn nee ats de ev re 227 V. PferdefahfdareSstiber 2.2... 2. DE TEA EL 228 VI. Zubehörtee vonStaubern. .......... 2 spa ae eo ehe a 231 4. DESEBEN vn tee sera ein en ee ea Eee Nee ale Tree Be 231 2. Stäuberöhfe:; - 1.....2+...20 080.00 20565 Wake inrkeeie de. Eeitieland or ee . 231 3-Schläuche are ee ie Se ARE NS ELTERN WEG ne SR VII. Schutzgerät für Stäubearbeiten .................. KETDRTRIRERNT ET 232 VIII. Streugerätet. nt ae. ee ee nes ne Be a jet EEE 233 Motorverstäuber. Von Reg.-Rat Dr. Hermann Voelkel, Berlin-Dahlem ....... 233 I. FahrbareMotorverstäuber.: ..: Saas ee ee RE See 236 II. Selbstfahrende Motorverstäuber ...........2..eoeeserenenersnnnnenenunne 251 III. Motorverstäuber als Zusatzgeräte nee 254 D.Flugzeug. Von Reg.-Rat Dr. Hermann Voelkel, Berlin-Dahlem ............... 260 I. Verstäuben vom Flugzeuge aus .......ro2csscsseneennesse nen en nn une 260 II. Verspritzen vom Flugzeuge aus! ana ae nn es 0:0 ee Se 282 E. Vergasungs-, Vernebelungs- und Verbrennungsgeräte. Von Reg.-Rat. Dr. Hermann Zillig, Bernkastel-Kues: 3... 0 Kran ne es Rede 287 I, Vergasungsgeräte 2... 0 DER TI ET FIRE u 287 IT. Vernebelungsgeräte .. ....... nn es alete u. ee ee ale ....299 IIE: Verbrennungsgeräte, .. ...: 5 SE 3a an LEN IRRE ee, 302 Inhaltsverzeichnis VH Vierter Abschnitt: Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes.. Von Ober-Reg.-Rat Dr. Schlumberger, Berlin-Dahlem...........--...serrunesonssssessnnerenenenen 304 Allgemeine Begriffsumgrenzung. ....-..--crerunesseneneneenennnnnneeennnn nenn 304 I. Die Feststellung übertragbarer parasitärer Krankheiten und Schäd- Haze am Sustiguh. il ann en eh er en 313 A. Die Samenkontrolle .................. RE NE Daneben 12 1 WERL ER 313 B. Prüfung des Gesundheitszustandes .............» SEE a Beitangte 319 C. Die Feldbesichtigung, ihre Entwicklung und Organisation ......-.-rerr...- 320 D. Die Methoden zur Feststellung des Saatwertes ...........er2eeeeeeeenenen 325 a) Der absolute Saatwert ...........-srocsenenenoneesnnnnnennene nenne 325 b) Der relative Saatwert ........--orroresoneonene unseren ernennen nen 330 II. Die Prüfung der Echtheit und Reinheit widerstandsfähiger Sorten vonlandwirtschaftlichen Kulturpflanzen. Von Ober-Reg.-Rat Dr. K. Snell, RETTET DE RE REN RUE RE EN a een SER EN 343 Die Feststellung der Sortenechtheit und Sortenreinheit bei Hackfrüchten ....... 344 1. Kartoffeln .... Sauensneneesennnnenesennneneeneeseneeneeneeeenuenenne 344 ZI BOttBrFUDEn Saar es de an Henne nennsennnenene EREREREEEEE zer 351 Die Feststellung der Sortenechtheit und Sortenreinheit beim Getreide.......... 351 a en EEE EEE a ae 352 EEE DE AR ERENTO HAN Förre BEI GB Dee ee en een ee ee as 358 ME 2 ET De ae a Aw hp ren aan ee ee 360 Die Feststellung der Sortenechtheit und Sortenreinheit bei Leguminosen ....... 360 na Er u Hr EEE BE OEE RE SR RRR UTEENE 360 EEE I et EEE eh 361 Es een ie tere ee nes anerkennen anne en ie 361 Fünfter Abschnitt: Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten. Von Reg.-Rat Br Böhler: Berlis-Dählem 3.227 ie ee ae ei 362 I.-Binleitune. een et al 362 II. Resistenz gegen pflanzliche Parasiten ...........z-secseerenseenennne 370 NE EN GE ee en er R EHRT, 370 2. Pilzliche Krankheiten A a RR HE ER RP N: 372- RE EP EEE DinicBl am Gerebile 2 ne ee en DT wrrsgeake 384 3. Samenpflanzen 1...u20:..,5.% ET SERIE ERRTR SEE TER 393 EIS TEENS VOR OBEN N TTA NEL nehme seen enrashansen sen egsnen.e BR. < IV. Resistenz gegen tierische Parasiten und Schädlinge ................ 399 1. Beispiele für entwicklungsdynamisch bedingte Resistenz ...........er0.0. 399 2 Beispiele für Geweberesistenz. .... ..:..:-ns0ssncseaune een na nen 400 3. Resistenz gegen den Kartoffelkäfer ......-..-----..220sesesensssneennnn 401 4. Resistenz gegen Nematoden (Älchen) ................- NA me 402 5. Resistenz gegen die Reblaus (Phylloxera vastatrix) ........-s-rssssen00.. 403 Sechster Abschnitt: Die Pflanzenschutzgesetzgebung .....-.-:-.2444 44444 meeeneneen- 407 I. Die gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Deutschland. Von Reg. -Rat. De SW, Beailin- Dahlem. 22.2... 20.4 ee sasesnku neben neie nee 407 1. Die grundlegenden Pflanzenschutzbestimmungen ........-z.r.rerrerer 00. 408 Be PO RAT EI a en ba asieree a eine treue na se. one 413 3. Die Verhütung der Verschleppung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen Derder Eift-, DuEene DEE ANGBT To csesesecamisesan een nenn sn enen nenne 428 4. Der Vertrieb und die Anwendung von Pflanzen- und Vorratsschutzmitteln.. 444 VIII Inhaltsverzeichnis II. Diegesetzliche Regelungdes Pflanzenschutzesindenaußerdeutschen Ländern. Von Reg.-Rat Prof. Dr. H. Braun, Berlin-Dahlem ................. 463 1. Die gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in den europäischen Ländern. 468 Belgien 468 — Bulgarien 471 — Dänemark 474 — Finnland 477 — Frank- reich 479 — Griechenland 484 — Großbritannien und Irland 486. — Italien 491 — Jugoslawien 495 — Niederlande 498 — Norwegen 501 — Portugal 504 — Rumänien 506 — Rußland 509 — Estland 512 — Lettland 514 — Litauen 516 — Schweden 517 — Schweiz 519 — Spanien 523 — Ungarn 526. 2.Die gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außereuropäischen Landen ...2.20..0. 2 N Re N „ 530 Ägypten 530 — Argentinien 534 — Bolivien 539 — Brasilien 544 — Chile 544 — Kanada 548 — Mexiko 552 — Paraguay 558— Peru 560 — Südafrikanische Union 563 — Türkei 569 — Uruguay 571 — Vereinigte Staaten von Amerika 574. Siebenter Abschnitt: Die Pflanzenschutzorganisationen. Von Geh.-Rat Prof. Dr. Otto Appel und Reg.-Rat Dr. Hermann Voelkel, Berlin-Dahlem............z2r.22s2000 584 I. Die Organisation des Pflanzenschutzes in Deutschland............. 584 4. Die Entwicklung. des Pllanzenschützes' „un... 22. 00a, an ee 584 2. Die Biologische Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft ............. 587 3. Der. Deutsche Pllänzenschutzdienst .:.%.. 2.20.00 0. 0 nenne a a ee 597 4. Der 'Pflanzenbeschaudienst - .. ........ es u ni ee nee ee ee 600 5. Sonstige Organisationen und Hilfsmittel des Pflanzenschutzes ............ ‚601 a) Reblausbekämpfungsdienst. ..... . taten en 601 b) Bisamratteübekämpfung ..... u... es seen 0 . 602 0) Rebschutzdienst ;. .......:.. 0.00.00 00 00 5u ernennen. nn ee ee 603 d) Samenkontrollstationen............ ee ee ee De a 605 e) Saatenanerkenmung. u. A 605 f) Auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes tätige Gesellschaften ...........». 605 II. Die Organisation des Pflanzenschutzes im Auslande .........ccc22.. 606 1. Die Pflanzenschutzorganisation in europäischen Ländern ..........uccn0n« 606 Belgien 606 — Bulgarien 607 — Dänemark 609 — Finnland 610. — Frank- reich 61414 — Griechenland 643 — Großbritannien 614 — Italien 615 — Niederlande 6146 — Norwegen 617 — Rumänien 617 — Rußland 620 — Spanien 622 — Ungarn 623. 2. Die Pflanzenschutzorganisation in außereuropäischen Ländern ............ 625 Argentinien 625 — Chile 627 — Japan 627 — Kanada 628 — Mexiko 629 — Uruguay 630 — Vereinigte Staaten von Amerika 630. Achter Abschnitt: Die Pflanzenschutzliteratur. Von Ober-Reg.-Rat Prof. Dr. H. Morstatt, Biolog. Reichsanstalt, Berlin-Dahlem.........:....222rc00nonnnnnenonnnennn nun 633. I. Selbständige Werke... 0.0 uus a Rear henae @r a er 664 Alphabetisches Sachverzeichnis- „......:.. 2... 0m nn Kenerenn . 665 II. Die Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten und -schädlinge (Fortsetzung), C. Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Von Regierungsrat Dr. Hans Sachtleben, Berlin-Dahlem Biologische Bekämpfung!) bedeutet nicht, wie der Name in weiterem Sinne “ aufgefaßt werden könnte, jede Schädlingsbekämpfung mit anderen als physikali- schen oder chemischen Mitteln; sonst müßten viele Kulturmaßnahmen, wie -Fruchtwechsel, Standorts- oder Sortenwahl, Beseitigung von Ernterückständen, ferner die Verwendung von Fangpflanzen, die Anköderung mit Hilfe von Pflanzen oder Tieren, die Beseitigung oder Ausschaltung von Zwischenwirten, der Entzug von Eiablageplätzen oder Brutstätten, sowie endlich auch die Züchtung wider- standsfähiger oder immuner Sorten als biologische Bekämpfung bezeichnet werden. Im Gegensatz hierzu hat sich als heute gültige Begriffsbestimmung herausgebildet: Biologische Bekämpfung ist die Verwendung von I) Sweetman, H.L., The Biological Control of Insects. Ithaca, N.Y., 1936 gibt eine zusammenfassende Darstellung der theoretischen Grundiagen und der praktischen Maß- nahmen der biologischen Bekämpfung von Insekten und Unkräutern nebst Ausführungen über Klassifikation, Morphologie, Ökologie, Physiologie und Zucht der wichtigsten bei dieser Methode verwendeten Organismen. Weitere Literatur: Martin, H., The Scientific Principles of Plant Protection. London 1928; Myers, J. G., Biological Control. Tropic. Agric. 6, 1929, 163—165; [Stirm, A.] — asm —, Biologische Schädlingsbekämpfung. Chemiker-Ztg. 59, 1935, 724—725; Thompson, W. R., The Principles of Biological Control. Ann. Appl. Biol. 17, 1930, 306—338; Trappmann, W., Schädlingsbekämpfung. Leipzig 1927; Wahl, B., Die biologische Methode der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen. Verhandl. 4. Tagung u. Hauptversamml. Österr. Obstbau- u. Pomol. Gesellsch. Sonderdruck, Wien 1914; Wardle,R.A., The Problems of Applied Entomology. Neuyork 1929; Wardleand Buckle,P., The Principles of Insect Control. Manchester 1923; Golubeva, M.M., Obolenski, S. ]J., Meyer, N. F.,u. Pospelov, V.P. [Die biologische Methode der Bekämpfung landwirtschaft- licher Schädlinge.] Moskau 1933 (russ.). Nach Referat in: Rev. Appl. Entom., Ser. A, 22, 1934, 158—159. — Vgl. ferner die Literatur bei den einzelnen Kapiteln, insbesondere bei „Verwendung von Insekten zur Bekämpfung von Schadinsekten‘‘, da sich die Mehrzahl der Veröffentlichungen übeı biologische Bekämpfung auf dieses wichtigste Teilgebiet der Methode bezieht. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 1 2 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Lebewesen zur aktiven Verminderung oder Vertilgung schädlicher Tiere oder Pflanzen. Die erste Mitteilung in der wissenschaftlichen Literatur über eine Maßnahme der biologischen Bekämpfungsmethode stammt von Linn&!), der anläßlich eines Besuches von Lund folgendes berichtet: „Der Herr Bürgermeister hatten sich Schnecken Cochleae nemorum von Malmö geschaffet, und sie in seinem Garten auf Apfelbäumen gepflanzet, damit sie die Bäume von Mooß und Baumläusen frey halten möchten. Es ist diese Erfindung nicht so übel, wenn nur vorher ist erforschet worden, ob diese Schnecken den Blättern und Blumen keinen Schaden thun.‘“ Die nächste Nachricht gibt Linn&s Schüler Forskal?), der in dem Be- richt über seine Reise in Arabien mitteilt, daß dort zur Bekämpfung einer Ameisen- art, welche die Dattelpalme schädigt, eine andere Ameisenart verwendet und zu diesem Zweck in großer Zahl, als Kamellast, herbeigeschafft wird. Auch in China soll eine ähnliche Maßnahme bereits seit dem 12. Jahrhundert zur Bekämpfung der Schädlinge von Orangen- und Mandarinenbäumen in Gebrauch sein; Ameisen, die von einer besonderen Arbeiterklasse, den ‚Ameisensammlern‘, gesammelt werden, werden in die Gärten gebracht, deren Bäume durch Bambusrohr ver- bunden werden, um den Ameisen die Beutesuche zu erleichtern.?) In Südchina wird zu diesem Zwecke die Weberameise Oecophylla smaragdina F. verwendet, deren Nester in den Bäumen aufgehängt werden; doch ist die wirtschaftliche Bedeutung fraglich, da Schildläuse nicht und Blattläuse nur in geringem Um- fange gefressen werden?) Auf die Möglichkeit der biologischen Bekämpfung hat als erster?) F. A. No- tarianni®) in seiner Arbeit „Sulla mosca degli ulivi“ und wenige Jahre später auch Erasmus Darwin?) in seiner 1800 erschienenen ‚„Phytologia, or the Philosophy of Agriculture and Gardening“ hingewiesen. Kirby und Spence®) sprechen 18146 die Ansicht aus, daß Coccinelliden mit großem Nutzen zur Ver- tilgung von Blattläusen verwendet werden könnten, wenn es gelänge, sie künst- lich in Massen zu züchten. Hartig machte 1827 den Vorschlag, zur Bekämpfung des Kiefernspinners ‚Raupenzwinger“ im Walde anzulegen, in denen auf leichte und billige Art Schlupfwespen gezogen werden könnten.?) Ratzeburg, der sich 1) Linn&, C., Reisen durch das Königreich Schweden. Bd. I, Leipzig 1756, S. 255. 2) Descriptiones animalium, avium, amphibium, piscium, insectorum, vermium; quaein itinere orientali observavit P. Forskäl. Post mortem auctoris edidit Carsten Niebuhr. Hauniae 1775, p. 85. ®) Escherich, K., Die Ameise. 2. Aufl. Braunschweig 1907, S. 259—260; Myers, J.G., The Biological Control of Cotton Pests, Emp. Cotton Grow. Rev. 5, 1928, Nr. 2. 4) Groff, G. W., and Howard, C. W., The Cultivated Citrus Ant of South China. Ling- naam Agric. Rev. 2, 1925, 108—114. 5) Nach Myers (1928): Bernardinde Sainte-Pierre 1784. 6%) Campbell, C., A proposito di una nota sui precursori BeN ARpN EEE degli insetti carnivori a diffesa delle piante collivate. Redia 6, 1910, 193—195. ?) Riley, W. A., Erasmus Darwin and the Biological Control of Innacil Science 73, 1931, 475—476. 8) Kirby, W., and Spence, W., An Introduction to Entomology. Bd.I. (Deutsche Übersetzung: Bd. I, Stuttgart 1823, p. 292—293.) ®) Hartig, G. L., Anleitung zur Vertilgung oder Verminderung der Kiefern-Raupen. Berlin 1827, S. 27—31. . Erste Angaben und Versuche 3 gegen diesen Vorschlag wandte, hat auch im übrigen sehr klar über die Möglich- keiten der biologischen Bekämpfung gesehen, indem er für die Nutzbarmachung einheimischer nützlicher Insekten (für die Einführung nützlicher Insekten lagen damals noch keine Fälle vor) nur solche Maßnahmen empfahl, die sich auch in der Folgezeit als zu den wenigen der auf diesem Gebiete der biologischen Be- kämpfungsmethode brauchbaren gehörig gezeigt haben, wie die Übertragung von Parasiten aus einem Bestand in den anderen oder die Ansiedlung der roten Waldameise.t) “ Die ersten praktischen Versuche wurden um 1880 von Boisgiraud in Frank- reich durchgeführt, der den Puppenräuber Calosoma sycophanta L. bei Poitiers auf Pappeln aussetzte, die von Schwammspinnerraupen, Lymantria dispar L., befallen waren; zur Bekämpfung des Ohrwurms, Forficula auricularia L., setzte er in seinem Garten Staphylinus olens Müll. und Carabus auratus L. aus, von denen St. olens gute Erfolge brachte, während C. auratus versagte, da er ein Tagtier und F.'auricularia ein Nachttier ist.?) Durch diese Versuche wurde die technische Kommission der „Societa d’incorreggiamento delle arti e mestieri“ in Mailand 1843 veranlaßt, für 1845 den Preis einer goldenen Medaille für er- folgreiche Versuche zur Bekämpfung eines landwirtschaftlichen Schädlings mit Hilfe carnivorer Insekten auszusetzen. Für dieses Preisausschreiben reichte Antonio Villa am 26. Dezember 1844 eine Schrift ein, die 1845 gedruckt wurde.?) Er berichtet in ihr über seine 1843 begonnenen und 1844 fortgeführten Versuche: In seinem Garten in Desio (Prov. Mailand) traten verschiedene Schädlinge auf: Bruchus sp., Epicometis (Cetonia) hirta Poda und Oxythyrea funesta Poda (Cetonia stictica L.), Pieris brassicae L. und napi L. sowie besonders Forficula auricularia L. Villa sammelte nun von Juni 1843 an in der Umgebung Carabiden und Staphyliniden, die er in seinem Garten aussetzte; im Herbst 1843 konnte er bereits zahlreiche Bruchstücke von Schadinsekten feststellen, die von den Raubkäfern gefressen worden waren. Die Abnahme der Schädlinge war be- sonders im nächsten Jahre in seinem Garten deutlich bemerkbar; so wurden vor allem dort keine Forficuliden mehr festgestellt, während sie in anderen Gärten und in den Feldern der Umgebung nicht selten auftraten. Eine Kritik der Ver- suche Villas wurde 1845 von C. Bassi veröffentlicht, auf die Villa seinerseits in zwei Aufsätzen 1846 und 1847 antwortete.?) Die eben geschilderten Vorschläge und Versuche bezogen sich auf die Nutzbar- machung einheimischer nützlicher Insekten (weitere sind unten in dem ent- 1) Ratzeburg, J. Th. Ch., Die Forst-Insecten. Bd. II, Berlin 1840, S. 14—17, 33—39; Die Waldverderber und ihre Feinde. Berlin 1841, S. 9—11; Die Ichneumonen der Forstinsekten. Bd. I, Berlin 1844, S. 30—33. (Vgl. bei ‚‚Nutzbarmachung einheimischer nützlicher In- sekten‘“.) 2) Joly, N., Notice sur les ravages que la Liparis dispar (Bombyx dispar Latr.) a exerc&s aux environs de Toulouse, suivie de quelques reflexions sur un nouveau moyen de detruire certains insectes nuisibles. Rev. zool. Soc. Cuvierienne, 1842, 115—119; Trotter, A., Due precursori nell’applicazione degli insetti carnivori a difesa delle piante coltivate. Redia 5, 1908, 126—132. ®) Villa, A., Degliinsetti carnivori adoperatia distruggere le specie dannose all’agricultura. Estratta dallo Spettatore 3, no. 19, 1845, 35 pp. 4) Trotter, Redia, 5, 1908, 131—132. 4* 4 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen sprechenden Abschnitt angeführt). Der erste Vorschlag, nützliche Insekten aus einem Land in ein anderes einzuführen, wurde 1855 von Asa Fitch gemacht, der, jedoch erfolglos, versuchte, Parasiten der Weizengallmücke, Contarinia tritici Kirby, aus England zur Einführung in die Vereinigten Staaten zu erhalten. Der erste Versuch zur Einführung nützlicher Insekten wurde 1873 von Planchon und Riley unternommen, welche die Milbe T'yroglyphus phylloxerae Ril. aus den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung der Reblaus in Frankreich importierten; 1874 wurde Coccinella undecimpunctata L. von England nach Neuseeland zur Bekämpfung von Blattläusen eingeführt, 1883 Apanteles glomeratus L. aus Europa in die Vereinigten Staaten zur Bekämpfung von Pieris rapae L.!) 1889 gelang die (unten eingehender geschilderte) Einbürgerung des aus Australien zur Bekämpfung der Schildlaus Icerya purchasi Mask. eingeführten Marienkäfers Rodolia cardinalis Muls. in Kalifornien; sie war der erste große Erfolg der biolo- gischen Bekämpfung, der die weitere Entwicklung und Anwendung der Methode wesentlich beeinflußt hat. Der Ausgangspunkt der biologischen Bekämpfungsmethode, sowohl bei den oben erwähnten Vorschlägen und Maßnahmen wie auch bei der Verwendung anderer nützlicher Tiere und den Versuchen mit Mikroorganismen, deren erster 1878 von Metschnikoff mit einem insektentötenden Pilz durchgeführt wurde, war rein praktischer Art. Die Beobachtung, daß die Schädlinge, insbesondere die Schadinsekten, durch Parasiten, Feinde und Krankheiten vermindert und oft sogar, wie im Endstadium einer Raupenkalamität, fast zum Verschwinden ge- bracht wurden, führte zu dem Gedanken, diese Lebewesen künstlich zur Ver- minderung oder Vertilgung von Schädlingen zu benutzen. Die empfohlenen und zur Anwendung gebrachten Maßnahmen waren daher auch, und zwar weit über die Anfangsperiode der biologischen Bekämpfungsmethode hinaus, empirischer Art und reine Versuche, deren Ausgang bei Beginn nicht vorausgesehen werden konnte. Die theoretischen Grundlagen der biologischen Bekämpfungsmethode?) 1) Howard, L.O., and Fiske, W.F., The Importation into the United States of the Parasites of the Gipsy Moth and the Brown-tail Moth. U. S. Dept. Agric., Bur. Entom., Bull. 91, 1911, 23—24. 2) Die theoretischen Grundlagen der biologischen Bekämpfung und die mathematische Theorie der Wirkung von Parasiten sind besonders von W. R. Thompson in folgenden Ar- beiten behandelt: Theorie del’action des parasitesentomophages. Les formules math&matiques du parasitisme cyclique. Compt. Rend. Acad. Sci. France 174, 1922, 1201—1204; Etude math&matique de l’action des parasites entomophages. Dur&e du cycle parasitaire et accrois- sement de la proportion d’hötes parasites. Ebd. 1433—1435; Etude de quelques cas simples de parasitisme cyclique chez les insectes entomophages. Ebd., 1647—1649; Theorie de l’action des parasites entomophages. Accroissement de la proportion d’hötes parasites dans le para- sitisme cyclique. Ebd. 175, 1923, 65—68; La theorie math&matique de l’action des parasites entomophages. Rev. Gen. Sci., 34, 1923, 202—210; Theorie math&matique de l’action des parasites entomophages et le facteur du hasard. Ann. Fac. Sci. Marseille, (2), 2, 1924, 69—89; On Natural Control. Parasitology, 21, 1929, 269— 281; On the Effect of random Oviposition on the Action of Entomophagous Parasites as Agents of Natural Control. Ebd. 180—188; On the Part played by Parasites in the Control of Insects living in protected Situations. Bull. Entom. Res. 20, 1929, 457—462; The Principles of Biological Control. Ann. Appl. Biol. 17, 1930, 306—338; The Biological Control of Insect and Plant Pests. London 1930; The Utility of Mathematical Methods in Relation to Work on Biological Control. Ann. Appl. Biol. 17, 1931, 641—648; On the Reproduction of Organisms with Overlapping Generations. Bull. Ausgangspunkt, Grundlagen und Aussichten 5 hängen so eng mit dem erst im letzten Jahrzehnt eingehender erforschten Problem des „Massenwechsels‘‘ zusammen, daß auch sie erst richtiger beurteilt werden konnten, nachdem die verschiedenen Faktoren, welche die Individuenzahl eines Lebewesens regeln, und ihre Wirkung näher erkannt waren. Parasiten, Feinde und Krankheiten bilden bei der Verminderung ihres Wirtes nur einen Teilfaktor neben den anderen biologischen und den abiotischen Faktoren; sie sind als Lebewesen ihrerseits zahlreichen vermindernden Einflüssen der belebten und un- belebten!) Umwelt ausgesetzt und schon daher bei der Verwendung zur Bekämp- fung von Schädlingen den technischen Maßnahmen unterlegen, zum mindesten aber unsicherer. Schon die Betrachtung nur eines der wichtigsten Faktoren, der Abhängigkeit der Parasiten von der Bevölkerungsdichte ihres Wirtes?), zeigt, daß die übertriebenen Hoffnungen, die man in den Anfängen der biologischen Bekämpfungsmethode in sie setzte, und die auch heute noch häufig von Laien geäußert werden, nicht erfüllt werden können. Die praktischen Versuche haben denn auch bewiesen, daß — abgesehen von einigen günstigen Sonderfällen der Verwendung von Mikroorganismen, in denen sich diese jedoch in der Anwendung wie chemische Mittel und nur in der Wirkung von diesen verschieden erwiesen — die biologische Bekämpfung nur dort dauernde Erfolge gebracht hat, wo auch die theoretischen Erwägungen dies voraussehen lassen, nämlich bei der Ein- führung von Insekten zur Bekämpfung eingeschleppter Schadinsekten oder Un- kräuter oder in solchen Fällen, z. B. Mücken vertilgende Fische oder Überführung einheimischer nützlicher Insekten von einem Ort an einen anderen, die ähnlichen Prinzipien unterliegen. Im Rahmen dieses Kapitels des eddbnekei der Pflanzenkrankheiten“ ist es nicht möglich, die außerordentlich umfangreiche Literatur über die biologische Bekämpfungsmethode vollständig auszuwerten; die Aufführung der Titel allein dürfte wohl den Umfang dieses Kapitels erreichen! Ebensowenig kann näher auf die wirtschaftliche Bedeutung der erwähnten Organismen an sich (z.B. „Nutzen und Schaden der Vögel‘) oder auf Grundfragen, wie z. B. den Parasitis- mus und seine Besonderheiten, eingegangen werden.?) Auch wird im folgenden im allgemeinen der ‚„Nützlingsschutz‘‘®), soweit er sich nur auf Schonung und Er- Entom. Res. 22, 1931, 147—172. — Weitere Literatur: Marchal, P., Utilisation des insectes auxiliaires entomophages dans la lutte contre les insectes nuisibles &1l’agriculture. Ann. Instit. Nat. Agron., 2. ser, 6, 1907, 281—354; Nicholson, A. J., and Bailey, V. A., The Balance of Animal Populations. Part I. Proc. Zool. Soc. London 1935, 551—598; Smith, H. S., The Röle of Biotic Factors in the Determination of Population Densities. Journ. Econ. Entom. 28, 1935, 873—898; Speyer, W., Entomologie. Dresden und Leipzig 1937, S. 62—74, 84—150; Sweetman, H.L., Ecological Studies in Relation to the Distribution and Abun- dance of Economic Pests. Journ. Econ. Entom. 26, 1933, 320—325; The Biological Control of Insects, 1936, p. 1—27. 2) Shelford, V.E., The Relation of Abundance of Parasitesto Weather Conditions. Journ. Econ. Entom. 19, 1926, 283—289. 2) Auf dieschon Ratzeburg (Forst-Insecten. Bd. II, Berlin 1840, S. 15) klar hingewiesen hat. — Vgl. auch Gause, G.F., Über einige quantitative Beziehungen in der Insekten-Epi- demiologie. Ztschr. angew. Entom. 20, 1934, 619—623. ®) In dieser Hinsicht sei auf das Buch von H.L. Sweetman, ‚‚The Biological Control of Insects“, Ithaca, 1936, verwiesen. #) Eingehend behandelt z. B. in: Fulmek, L., und Ripper, W., Nützlinge in Garten, Feld und Wald, Stuttgart 1935. 6 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen haltung von Nützlingen bezieht, höchstens gestreift und das Hauptgewicht auf die Betrachtung der biologischen Bekämpfung im engeren Sinne, der planmäßigen Verwendung von Lebewesen zur Verminderung oder Vertilgung anderer schäd- licher Tiere oder Pflanzen gelegt werden. Wie die folgende von Myers!) gegebene Aufstellung zeigt, die jedoch noch nicht alle Fälle berücksichtigt, sind die Möglichkeiten der biologischen Bekämpfung zahlreich. Sie können bestehen in der I. Bekämpfung schädlicher Tiere: A. durch andere Tiere: 41. von Nematoden durch räuberische Nematoden, 2. von Mollusken durch Wirbeltiere, 3. von Insekten oder anderen Arthropoden durch a) Milben, b) andere Insekten, c) Vögel, d) andere Wirbeltiere, 4. von Wirbeltieren durch andere Wirbeltiere; B. durch Pflanzen: 1. von Insekten und anderen Arthropoden durch a) Bakterien, b) parasitische Pilze, c) Algen, d) Phanerogamen, 2. von schädlichen Wirbeltieren durch Bakterien. II. Bekämpfung schädlicher Pflanzen (Unkräuter) durch 1. Insekten, 2. Milben, 3. Pilze, 4. Bakterien. Von diesen Möglichkeiten sind in größerem Maße nur die Verwendung von Mikroorganismen (künstliche Erregung von Bakterien-, Pilz- und Polyederkrank- heiten), von Wirbeltieren sowie von Insekten (zur Bekämpfung von Schad- insekten und Unkräutern) versucht worden, worüber in den nächsten Ab- schnitten berichtet wird. Die übrigen Möglichkeiten sind, wie der folgende Über- blick, in den noch einige weitere Möglichkeiten aufgenommen sind, zeigt, bisher teils nur vorgeschlagen, teils nur in wenigen Fällen versucht worden. Auf die Möglichkeit der Verwendung von Bakterien zur Bekämpfung von Pilzen haben Petri?) und Nowogrudskij?°) hingewiesen, auf die Möglichkeit der Verwendung von Pilzen zur Bekämpfung von Pilzen Tubeuf und Allen & Haenseler: Tubeuf*) empfahl die Bekämpfung des Weymouthskiefernblasen- rostes, Cronartium ribicola Dietr. (Peridermium strobi Kleb.), durch seinen Parasiten Tuberculina maxima Rostr.; wie Lechmere°) und Spaulding®) mit- geteilt haben, war jedoch ein praktischer Versuch nicht ermutigend. In den Ver- 1) Myers, J. G., Biological Control. Tropic. Agric. 6, 1929, 163—165. 2) Petri, L., Un batterio parassito di alcuni Phytophthoreae. Boll. R. Staz. Patol. Veget., n. s., 7, 1927, 457 —464. 83) Nowogrudskij, D., [Die Benutzung der Mikroben im Kampf gegen Pilzkrankheiten der Kulturpflanzen.] Isw. Akad.Nauk., Ser. biol. 1, 1936, 272—292. 4) Tubeuf, C.v., Biologische Bekämpfung von Pilzkrankheiten der Pflanzen. Naturw. Ztschr. Forst- u. Landwirtsch. 12, 1914, 11—19; Blasenrost der Weymouthskiefer. Ztschr. Pflanzenkrankh. u. Pflanzensch. 36, 1926, 143—146. 5) Lechmere, E., Tuberculina Maxima Rostr. Ein Parasit auf dem Blasenrost der Wey- mouthskiefer. Ztschr. Pflanzenkrankh. 12, 1914, 491—498. 6) Spaulding, P., White-Pine Blister Rust: A Comparison of European with North American Conditions. U. S. Dept. Agric., Techn. Bull. 87, 1929, 39—40. Möglichkeiten; kleinere Versuche 7 suchen von Allen & Haenseler!) verhinderte eine Trichoderma-Art, wie vermutet wird durch Abgabe einer toxischen Substanz, die Entwicklung von Rhizoctonia und Pythium an Keimpflanzen.?) Die Verwendung räuberischer Nematoden gegen pflanzenschädliche Nematoden wurde von Cobb?) und Steiner & Heinly?) vorgeschlagen. Trotz des häufigen Auftretens von Würmern aus den Ordnungen Nematodes (Fam. Anguillulidae und Mermithidae) und Nematomorpha (Gordiidae) als Insektenparasiten (eine ausgesprochene Heuschreckenepidemie durch Agamermis ferruginea Leidy haben Glaser & Wilcox®) 19147 in Süd-Vermont, USA., beobachtet) sind bisher nur wenige Versuche über ihre Verwendbarkeit zur biologischen Bekämpfung von Insekten angestellt worden, für die Fuchs®) und gegen die Wülker”?) und Bodenheimer?) sich-ausgesprochen haben. Auf Hawaii durchgeführte Versuche gegen Coptotermes formosanus mit Rhabditis-Arten, die aus Celebes und Borneo stammten, schlugen fehl.?) Cobb, Steiner & Christie!®) gelang es, Heu- schrecken (Melanophus femur-rubrum Deg.) künstlich mit Agamermis decaudata Cobb, Steiner & Christie zu infizieren.!!) Glaser!?) glückte es 1931, den 1929 1) Allen, M.C., and Haenseler, C.M., Antagonistic Action of Trichoderma on Rhizoc- tonia and other Soil Fungi. Phytopath. 25, 1935, 244—252. 2) Die Mitteilungen über pilzfressende Insekten (Friederichs, K., Über Phalacrus cor- ruscus als Feind der Brandpilze des Getreides und seine Entwicklung in brandigen Ähren. Arb. K. Biol. Anst. Land- u. Fortwirtsch. 6, 1908, 33—52; Laubert, R., Rostpilzvertilgende Mückenlarven. Dtsch. Landw. Presse 34, 1907, 618; Haben die Schmarotzerpilie der Pflanzen natürliche Feinde? Die Gartenwelt 29, 1925, 858—859; Quanjer, H. M., Onderzoekingen naar aanleiding van het heftig optreden van de Brandzwam Ustilago bromivora in een om het zaad gewkeekte grassoort. Tijdschr. Plantenz. 19, 1913, 137—152; Schilder, F.A.,undM., Die Nahrung der Coccinelliden und ihre Beziehung zur Verwandtschaft der Arten. Arb. a.d. Biol. Reichsanst. 16, 1928, 213— 282; Strouhal,H., PilzfressendeCoccinelliden (Tribus Psyllo- borini).Ztschr. wiss. Insekten-Biol. 21, 1926, 131—144) haben nur wissenschaftliches Interesse. 3) Cobb, N. A., Transference of Nematodes (Mononchs) from Place to Place for Economic Purposes. Science 51, 1920, 640—641. 4) Steiner, G., and Heinly, H., The Possibility of Control of Heterodera radicicola and other Plant-injurious Nemas by Means of Predatory Nemas, especielly by Mononchus papillatus Bastian. Journ. Washington Acad. Sci. 12, 1922, 367—386. 5) Glaser, R. W., and Wilcox, A.M., On the Occurence of a Mermis epidemic among Grasshoppers. Psyche 25, 1918, 12—15. 6) Fuchs, G., Die Naturgeschichte der Nematoden und einiger anderer Parasiten (1) des Ips typographus L., (2) des Hylobius abietis L. Zool. Jahrb., Abt. Syst. 38, 1915, 108—222; Die Parasiten einiger Rüssel- und Borkenkäfer. Ztschr. Parasitenkunde 2, 1929, 248—285. ?) Wülker, G., Die Parasiten und Feinde des großen braunen Rüsselkäfers. Ztschr. angew. Entom. 8, 1922, 413—420. 8) Bodenheimer, F. S., Die parasitären Beziehungen zwischen Würmern und Insekten. Ztrbl. Bakt., II. Abt., 58, 1923, 220—242. ®) Zwaluwenburg, R.H. van, The Interrelationships of Insects and Rundworms. Bull. Exper. Station Hawaian Sugar Plant. Assoc., Entom. Ser., Bull. 20, 1928, 10. 10) Cobb, N.A., Steiner, G. and Christie, J. R., Agamermis decaudata Cobb, Steiner, and Christie; a Nema Parasite of Grasshoppers and other Insects. Journ. Agric. Res. 23, 1923, 921—926. 11) Die Versuche vonH.B. Hungerford (Biological Notes on Tetradonema plicans Cobb, a Nematode Parasite of Sciara coprophila Lint. Journ. Parasit. 5, 1919, 186—192) waren eben- falls nur Laboratoriumsversuche, 12) Glaser, R.W., and Farrell, C.C., Field Experiments with the Japanese Beetle and its Nematode Parasite. Journ. New York Entom. Soc. 43, 1935, 345—371. 8 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen als Parasit von Popillia japonica Newm. („japanese beetle‘‘) in New Jersey ent- deckten Nematoden Neoaplectana glaseri Steiner (Fam. Oxyuridae) in künst- lichem Medium zu ziehen. Feldversuche zeigten, daß sich der Parasit auf kleiner Fläche einbürgern ließ und eine hohe Mortalität unter den Engerlingen hervor- rief; da sich die günstigen Ergebnisse bis 1934 feststellen ließen, wurden aus gedehntere Feldversuche, bei denen die Bodeninfektion mit den Nematoden auf zwei Methoden bewirkt wurde (Einführung durch Spritzen und durch Eingraben) begonnen; die Nematoden verursachten auch hier eine hohe Sterblichkeit unter den P. japonica-Larven und breiteten sich sowohl über das Versuchs- wie über das Nachbarfeld so gleichmäßig aus, daß kein Unterschied zwischen infizierten und nichtinfizierten Versuchsstreifen festzustellen war. Nachdem neuerdings von Mc Coy & Glaser!) eine neue Kulturmethode ausgearbeitet ist, die es ge- stattet, N. glaseri in großem Umfang zu züchten (in 1 Monat wurden etwa 378 Mil- lionen Nematoden gezogen und im Feldversuch ausgesetzt), ist die Möglichkeit, diesen Nematoden zur biologischen Bekämpfung zu verwenden, in ein neues Stadium getreten. Über Versuche, zur Bekämpfung von Zecken (Ixodoidea) Tnsckten 3 zu ver- wenden, hat Howard?) berichtet: Exemplare der von ihm 1908 beschriebenen Chalcidide Hunterellus hookeri, die aus der Zecke Rhipicephalus texanus Banks vom Hund gezogen war, wurden im gleichen Jahre nach Südafrika und nach Portug.-Ostafrika gesandt, um gegen Rhipicephalus sanguineus Latr., den Über- träger einer Trypanosomen-Krankheit, Verwendung zu finden. Hinsichtlich der Bekämpfung von Insekten durch Milben (Acarina) wurde oben schon die 1873 erfolgte Einführung von Tyroglyphus phylloxerae Ril. in Frankreich erwähnt; die Milbe, die sich eingebürgert hat, spielt jedoch nur eine unbedeutende Rolle?) bei der Verminderung der Reblaus. Dagegen hat sich in Australien die, vermutlich aus Europa eingeschleppte, Bdellide Bisciurus lapi- darius Kram. zur Bekämpfung des Luzernespringschwanzes, Sminthurus viridis L., verwenden lassen.*) Die in Westaustralien als Feind dieser Collembole ent- deckte Milbe wurde zuerst an weitere Orte des Staates gebracht, später auch nach Südaustralien, Victoria und Tasmanien, wo sie sich gut einbürgerte.°) Der Transport der Milbe geschah mit Hilfe von Rindenstückchen, unter denen die Milben Schutz suchen. In British Columbia hat sich die 1947 aus Ostkanada eingeführte Milbe Hemisarcoptes coccisugus Lign. zwar nicht weit ausgebreitet, 1) Mc Coy, E.E., and Glaser, R. W., Nematode Culture for Japanese Beetle Control. State New Jersey, Dept. Agric., Circ. 265, 1936. 2) Howard, L.O., and Fiske, W.F., The Importation into the United States of the ‚Parasites of the Gipsy Moth and the Brown-tail Moth. U. S. Dept. Agric., Bur. Entom., Bull. 91, 1911, 41—42; Howard, L. O., A History of Applied Entomology. Smithson. Misc. Coll. 84, 1930, 524. 3) Planchon, J.-E., Les vignes am£ricaines. Montpellier 1875, p. 65—69. “) Womersley, H., A Possible Biological Control of the Clover Springtail or Lucerne Flea (Sminthurus viridis L.) in Western Australia. Journ. Counc. Sci. and Industr. Res. 6, 1933, 83—91. 5) Entomological Investigations. Rpts. Counc. Sci. a. Industr.. Res. 9, 1936, 28—34, 69—70. Kleinere Versuche { (6) aber doch unter bestimmten Verhältnissen zur Bekämpfung von Lepidosaphes ulmi L. (Fam. Coccidae) bewährt.!) Die Verwendung von Spinnen (Araneida) zur Bekämpfung von Coniferen- schädlingen und ihre Verbringung an Orte, wo sie fehlen, hat Harrison?) empfohlen. Über die praktische Verwendung von Spinnen zur Insektenbekämp- fung liegen Versuche von Hase?) vor; sie wurden veranlaßt durch die Mit- teilungen und Anregungen von Lorando®), der beobachtete, daß 1924/25 die Wanzenplage in den Holzbaracken des Flüchtlingslagers in Athen durch die Spinne Thanatus flavidus Simon (Fam. Thomisidae) beseitigt wurde. Hases Versuche mit Exemplaren von Th. flavidus, die aus Griechenland bezogen waren, wurden 1933 /34 in zwei stark verwanzten, zur Kleintierhaltung dienenden Räumen durchgeführt; nach Hases Bericht hat sich das Verfahren praktisch bewährt; nur noch einzelne Wanzen konnten beim Nachsuchen festgestellt werden, während sich die Spinnen gut vermehrt hatten. Hinsichtlich der allgemeineren Verwendung des Verfahrens urteilt Hase, daß die Einbürgerung dieser nützlichen Spinne unter gewissen Umständen möglich ist und ein wirksames Hilfsverfahren darstellt, daß aber erst eine bestimmte Zeit vergeht, bis sich die Wirksamkeit der Spinne wesentlich bemerkbar macht, und daß als Schnellverfahren der Wanzenbekämpfung immer die chemisch-technischen Verfahren obenanstehen; immerhin kann das biologische Verfahren in tropischen und subtropischen Gegenden einige Bedeutung haben, da sich bei der dortigen Bauweise der Häuser das Durchgasungsverfahren häufig nicht anwenden läßt. Über die Möglichkeit, durch Algen (Chara spp.) einen hemmenden Einfluß auf die Entwicklung von Anopheles-Larven auszuüben, sind die Meinungen geteilt; "während Matheson und Hinman nach Beobachtungen an Gewässern im Staate New York und Laboratoriumsversuchen dies für möglich halten, konnte Barber in Louisiana keine Einwirkung feststellen.) Ebenso steht es hinsichtlich des Vorschlages, Utricularia-Arten zur Bekämpfung von Anopheles-Arten zu verwenden, der durch die Beobachtung, daß diese Wasser- pflanzen Mückenlarven in größerem Umfang fressen, veranlaßt wurde.®) 1) Glendenning, R., The Progress of Parasite Introduction in British Columbia. Proc. Entom. Soc. British Columbia 28, 1931, 29—32. 2) Harrison, J.W.H., Friends and Foes oftheConiferae. Entomologist 46, 1913, 50-54, 96-98. 3) Hase, A., Zur Frage der Bettwanzenbekämpfung durch sogenannte biologische Ver- fahren. Naturwissenschaften 18, 1930, 23; Bekämpfung der Bettwanze durch die Spinne Thanatos flavidus. Ebd. 21, 1933, 285; Über eine erfolgreiche biologische Wanzenbekämpfung durch die Spinne Thanatos flavidus. Ebd. 22, 1934, 649—650. 4) Lorando, N.T., A Biological Method of Destroying Bedbugs. Scientific Monthly 29, 1929, 265— 268. 5) Barber, M.A., The Effect of Chara robbinsii on Mosquito Larvae. Publ. Health Rpts. 39, 1924, 611—615; Matheson, R., and Hinman, E. H., Further Studies on Chara sp. and other Aquatic Plants in Relation to Mosquito Breeding. Amer. Journ. Trop. Med. 9, 1929, 249— 266; Further Work on Chara sp. and other Biological Notes on Culicidae. Amer. Journ. Hyg. 14, 1931, 99—108; Riley, W.H., and Johannsen, D. A., Medical Entomology. New York and London 1932, p. 271—272. %) Brumpt, E., Capture des larves de Culicides par les plantes du genre Utricularia. Ann. parasit. 3, 1925, 403—411; Hildebrandt, S.F., A Study of the Top Minnow, Gambusia holbrooki, in its Relation to Mosquito Control. U. S. Publ. Health Serv., Publ. Health Bull. 153, 1925; Matheson, R., The Utilization of Aquatic Plants as Aid in Mosquito Control. Americ. Natural. 64, 1930, 56—86; Medical Entomology. Spring Field and Baltimore 1932, p. 290. 40 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen a) Verwendung von Mikroorganismen!) 4. Erregung von Pilzkrankheiten?) Die ersten praktischen Versuche zur biologischen Bekämpfung schädlicher Insekten durch Verwendung von Mikroorganismen wurden 1878 von Metschni- koff?) mit einem Pilz durchgeführt, den er zuerst bei den Larven von Anisoplia austriaca Herbst, dann auch bei den Larven von Cleonus Punctiventris Germ. feststellte und Entomophthora anisopliae (heute zur Gattung Metarrhizium ge- stellt; in der Literatur auch als Isaria und Oospora destructor, Isaria und Peni- cillium anisopliae bezeichnet) nannte; es gelang ihm, M. anisopliae auf künst- lichem Nährboden (Biermaische) zu züchten; von den Versuchen, Larven von A. austriaca zu infizieren, fielen mehrere erfolgreich aus, in einigen Fällen blieben die Engerlinge allerdings gesund; dagegen ergaben die Versuche mit Cl. puncti- ventris sämtlich günstige Resultate.*) Kurze Zeit später fand Cienkowski?) eine andere Methode, größere Sporenmengen des Pilzes zu erhalten: er legte infizierte Käfer in Kästen, die mit Erde gefüllt waren, vermischte später die Erde mit den getrockneten und pulverisierten Larvenkadavern und verbreitete dieses Material zur Infizierung der Insekten auf dem Feld. Krassilstschik®) gründete 1884 1) Masera, E., Le Malattie Infettive degli Insetti e loro indice bibliografico. Bologna 1936; Paillot, A., Les microorganismes parasites des insectes. Ann. Serv. Epiph. 2, 1915, 188—232; L’infection chez les insectes. Trevoux 1933; Schoevers, T.A.C., Jets over de bestrijding van schadelijke insekten door Zwammen en bacterien. Tijdschrift Plantenz. 22, 1916, 131—202. ?2) Charles, V.K., Entomogenous Fungi attack and destroy many harmful Insects. Jearbook Agriculture 4931, 211—214; Glaser, R.W., The Economic Status of the Fungus Diseases of Insects. Journ. Econ. Entom. 7, 1914, 473—476; Lakon, G., Die insekten- tötenden Pilze (Mykosen). In: Escherich, K., Die Forstinsekten Mitteleuropas, Bd. 1, Berlin 1914, 258—291; Siemaszko, W. [Studies on entomogenous Fungi of Poland. Arch. Nauk. biol. 6, 1937, 1—83. Nach Referat in: Rev. Appl. Entom. A.25, 1937, 607]. 3) Metschnikoff, E. [Die Krankheiten des Getreidekäfers.] Odessa 1879 (russisch); Zur Lehre über Insektenkrankheiten. Zool. Anz. 3, 1880, 44—47. “) Im gleichen Jahr (1879), indem Metschnikoff über seine Versuchsergebnisse berichtete, hat auch Hagen Vorschläge zur Bekämpfung von Schadinsekten durch Pilze (besonders Hefepilze) gemacht, die noch im gleichen Jahre verschiedene praktische Versuche in den Vereinigten Staaten veranlaßten: Comstock, J. H., gegen (nicht näher bezeichnete) Raupen und Riley, C. V., gegen Alabama argillacea Hb. erfolglos; Burns, J. H., gegenKartoffelkäfer (mit Bierhefe in Zuckerwasser bespritzt) gute Erfolge, ebenso nach Hagen gegen Blattläuse in einem Treibhaus. Hagen, H. A., Obnoxious pests. Suggestions relative to their destruction by Dr. Hazen, read before the Thursday Club, April 3. 1879. Boston Evening Transcript, 52, no. 15946, 11. April 1879, p. 6; Canadian Entomologist 11, 1879, 110—114; Ann. Rpts. Entom. Soc. Ontario for 1879. 1880, 22—24; Destruction of Obnoxious Insects. Phyl- loxera, Potato Beetle, Cotton-Worm, Colorado Grasshopper, and Greenhouse Pests. By Application of the Jeast Fungus. Cambridge 1879; Schädliche Insekten durch Hefepilze zu töten. Zool. Anz. 3, 1880, 185. 5) Nach Metalnikov &Chorine, Annales Institut Pasteur 42, 1928, 1695 und Sweet- man, 1936, 60. 6) Krassilstschik, J., De insectorum morbis, qui fungis parasitis efficiuntur. Bull. Soc. Naturalistes Nouvelle Russie 11, 1886 75—172 (Critique Analyse par A. Giard: Bull. Sci. France et Belg (20) III. ser. 2, 1889, 120—136); La production industrielle des parasites vegetaux pour la destruction des insectes nuisibles. Bull. Sci. France et Belg. (19) III. ser. 1, 1888, 461—472. Erregung von Pilzkrankheiten bei Insekten 11 in Smela (Gouv. Kiew) ein Laboratorium, in dem er größere Sporenmengen gewann (in 4 Monaten 55 kg); bei Versuchen zur Bekämpfung von Cleonus punctiventris Germ. erzielte er auf kleineren Flächen gute Ergebnisse: in 40 bis 45 Tagen wurden durch die Pilzepidemie 55—88%, abgetötet. Veranlaßt durch diese günstigen Ergebnisse wie auch durch die Beobachtung, daß Pilzkrankheiten eine große Rolle bei der natürlichen Verminderung von In- sekten und bei der Beendigung von Insektenkalamitäten spielen, ist auch in der Folgezeit:in zahlreichen Fällen versucht worden, insektentötende Pilze zur biologischen Bekämpfung von Schadinsekten nutzbar zu machen. Alle diese Bemühungen sind jedoch nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt; trotz mancher anfänglich erfolgversprechender Ergebnisse hat sich die künstliche Erregung von Pilzkrankheiten bisher in keinem Falle (vielleicht mit Ausnahme der unten geschilderten Maßnahmen in Florida) als dauernd verwendbare Be- kämpfungsmethode erwiesen. Die Zucht insektentötender Pilze auf künstlichen Nährböden, die Vorbedingung für ihre praktische Verwendung im großen, hat sich zwar in vielen Fällen als möglich gezeigt. Eine Schwierigkeit scheinen in diesem Punkte allerdings die Entomophthoreen zu bieten; so hat z.B. Skaife!) bei seinen eingehenden Untersuchungen über die Hervorrufung von Heuschreckenepidemien durch Empusa grylli Fres. nachgewiesen, daß der Verwendbarkeit dieses Pilzes bis jetzt die Unmöglichkeit entgegensteht, ihn anders als auf lebenden Medien (Heu- schrecken) zu ziehen. Dieser Schwierigkeit der Züchtung auf künstlichen Nähr- böden trugen Speare & Colley?) bei ihren Versuchen mit Empusa aulicae Reich. zur Bekämpfung von Euproctis phaeorrhoea Don. (chrysorrhoea auct.) in Massachusetts (1908—1911) Rechnung: Künstlich infizierte Goldafterraupen wurden zu 20—30 Stück in Papiersäckchen verpackt und in den Bäumen in der Nähe von Raupennestern aufgehängt; die Papiersäckchen wurden dann auf- geschnitten, um die kranken Raupen zu entlassen. Durch diese Methode soll unter den Goldafterraupen eine Mortalität von 60—80% erzielt worden sein; mit einer anderen Entomophthora-Art erhielten Speare und Colley wegen größerer Schwierigkeiten in der Zucht und der Verbreitung der Krankheit weniger gute Ergebnisse gegen Lymantria dispar L. Ebenso leicht ließ sich auch in zahlreichen Fällen die künstliche Infektion von Insekten durch Pilze im Laboratorium durch Bespritzen der Versuchstiere mit Sporenaufschwemmungen, durch Bestäuben mit Reinkulturen, durch Injektion von Konidien oder durch Darreichen pilzinfizierten Futters erzielen. Andererseits hat sich aber vielfach ergeben, daß diese im Laboratorium (ge- legentlich auch in kleinen Freilandversuchen unter laboratoriumsähnlichen Be- dingungen) erzielten Erfolge bei der Anwendung im Feld ausblieben, und daß auch günstige Freilandergebnisse bei späterer Nachprüfung, besonders wenn die Ver- 1) Skaife, S.H., The Fungous Disease of Locusts. Journ. Dept. Agric. Union South Africa 11, 1925, 179—185; The Locust Fungous, Empusa grylli, and its Effects on its Host. South African Journ. Sci. 22, 1925, 298—308. 2) Speare, A.T., and Colley, R.H., The Artificial Use of the Brown-tail Fungus in Massachusetts, with practical suggestions for private experiment, and a brief note on a fungus disease of the Gypsy caterpillar. Boston Mass., 1912. 12 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen suchsbedingungen den Forderungen der Praxis angeglichen waren, nicht den an- fänglichen Erwartungen entsprachen. Bekannt sind z. B. die Hoffnungen, die auf Beauveria densa Link (Botrytis tenella) zur Engerlingsvertilgung gesetzt wurden, nachdem Le Moult!) und Giard?) über ihre günstigen Erfolge berichtet hatten (in Frankreich wurden Reinkulturen des Pilzes ‚Tubes Le Moult‘“ in den Handel gebracht), denen auch Prillieux & Delacroix?) beistimmten. Nachprüfungen von anderer Seite ergaben jedoch keinen Anhalt für die praktische Verwendbar- keit von B. densa zur Engerlingsbekämpfung; so konnten z.B. Dufour®) und Frank?) wohl im Laboratorium Infektionen erzielen, hatten aber bei Freiland- versuchen keine Erfolge. Ebenso ergebnislos verliefen auch Versuche mit Kul- turen von B.densa, die von Le Moult zur Verfügung gestellt wurden, gegen andere Insekten: Eriosoma lanigerum Hausm. (Paillot, 1933, p. 435) und Leptinotarsa decemlineata Say (Dieuzeide).®) Die günstigen Ergebnisse, die mit Beawveria bassiana Bals., dem Erreger der als Muscardine oder Kalksucht be- kannten Seidenraupenkrankheit, von Vaney & Conte?) gegen Haltica am- pelophaga Guer. und von Picard®) bei der Infektion von Phthorimaea oper- cullela Zell. erreicht wurden, konnten von anderen Versuchsanstellern — denen Laboratoriumsversuche ebenfalls gelangen — im Freiland nicht bestätigt werden; so verliefen dieVersuche von Tangl?) gegen Lymantria monacha L., von Bolle!P) gegen den gleichen Schädling und gegen Heuschrecken sowie von Marchal!!) gegen Clysia ambiguella Hb. erfolglos; gegen Leptinotarsa decemlineata Say t) Le Moult, L., Le parasite du Hanneton. Comptes Rendus Acad. Sci. 111, 1890, 653; 112, 1891, 272, 1081; Le Hanneton et son parasite. Comptes Rendus Acad. Agric. France 8, 1922, 596—601; La destruction des insects nuisibles par les parasites vegetaux. Rev. bot. app. et Agric. colon. 3, 1923, 831—102; Le parasite du Hanneton et de sa larve. Journ. Agric. prat. 39, 1923, 238—241. 2) Giard, A., L’Isaria densa (Link) Fries, champignon parasite du Hanneton commun (Melolontha vulgaris L.). Bull. Sci. France et Belg. (24) IV. ser. 3, 1892, 1—112. — Verzeich- nis der weiteren Schriften Giard’s über diesen Gegenstand: Ann. Soc. Entomol. France, 81, 1912, 268—269. ®) Prillieux, E., et Delacroix, G., Le champignon parasite de la larve du Hanneton. Compt. Rend. Acad. Sci. 112, 1891, 1079—1081; Sur la muscardine du Verblanc. Ebd. 113, 1891, 158—160. 4) Dufour, ]J., Einige Versuche mit Botrytis tenella zur Bekämpfung der Maikäferlarven. Ztschr. Pflanzenkrankh. 2, 1892, 2—9. 5) Frank, A., Über das neuerdings vorgeschlagene Mittel, die Maikäferlarven mit Botrytis tenella zu vertilgen. Ztschr. Forst- u. Jagdw. 25, 1893, 223—226. ‚ *) Dieuzeide, R., Les champignons entomophytes du genre Beauveria Vuillemin. Ann. Epiph. 11, 1925, 185— 219. ”) Vaney,C., et Conte, A., Utilisation des champignons entomophages pourla destruction des larves d’Altises. Compt. Rend. Acad. Sci..138, 1904, 159—161. 8) Picard, F., La Teigne des pommes de terre (Phthorimaea operculella). Ann. Serv. Epiph. 1, 1913, 106—176. °») Tangl, F., Bakteriologischer Beitrag zur Nonnenraupenfrage. Forstwiss. Ctrbl. 15, 1893, 209— 230. 10) Bolle, J., Bericht der landwirtsch.-chem. Versuchsstation Görz im Jahre 1907. Ztschr. f. d. landw. Versuchswesen in Österreich 11, 1908, 297; Ber. landw.-chem. Versuchsst. Görz 1909. Ebd. 13, 1910, 301. 11) Marchal, P., Rapport sur les travaux accomplis par la mission d’&tude de la Cochylis et de l’Eud&mis pendant l’ann& 1911. Paris et Liege 1912. Erregung von Pilzkrankheiten bei Insekten 13 schlugen Dieuzeide (1925, p. 202) sogar Laboratoriumsversuche fehl. Ähnlich lauten auch die Berichte über die Anwendung von Pilzen, insbesondere von Spicaria farinosa verticilloides Fron., zur Bekämpfung von Clysia ambiguella Hb. und Polychrosis botrana Schiff. Während Sauvageau & Perraud!) gute Erfolge durch Bespritzen befallener Weintrauben mit Pilzsporensuspensionen erzielten, blieben die mit der gleichen Methode durchgeführten Versuche von Vezin & Gaumont?) ergebnislos. Laboratoriumsversuche von Feytaud?) ergaben die leichte Infektionsmöglichkeit von Polychrosis botrana Schiff. durch Sporen von Sp. farinosa verticilloides und als aussichtsreichstes Stadium für die praktische Bekämpfung die erwachsene, sich zur Verpuppung anschickende Raupe; Versuche im Weinberg, die zur Überwinterung abwandernden Raupen mit Hilfe von Leinenstreifen, die mit Sporen von Sp. f. verticilloides infiziert waren und um die Rebstöcke gebunden wurden, mißlangen jedoch sowohl Feytaud?®) und Fron*®) wie auch Marchal°) und Paillot®), obgleich sie, wie der letztgenannte Verfasser berichtet, an einer großen Zahl von Reben durch- geführt wurden und mit so großer Sorgfalt, wie sie in der Praxis nicht angewendet werden kann.) Wallengren & Johansson®), die Laboratoriumsversuche über die Infektionsmöglichkeit von Pyrausta nubilalis Hb. mit verschiedenen Pilzarten durchführten, erhielten die besten Ergebnisse mit Metarrhizium ani- sopliae Meischn.; auch in kleinen Freilandversuchen erzielte Wallengren?) durch Bestäuben der Maispflanzen mit Konidien allein oder mit Mischungen von Konidien und Kartoffelmehl in verschiedenen Proportionen gute Ergebnisse - (Mortalität von 99,3%). In den Freilandversuchen, die Hergula!®) 4930 und 1) Sauvageau, C., et Perraud, Sur un champignon parasite de la Cochylis. Compt. Rend. Acad. Sci. 114, 1893, 163. 2) Vezin, et Gaumont, L., La Cochylis et l’Eudemis dans la vall&e de la Loire. Ann. Serv. Epiph. 1, 1913, 331—338. 3) Feytaud, J., Recherches sur la Cochylis et l’Eud&mis dans le Bordelais en 1912. Ann. Serv. Epiph. 1, 1913, 253—330. 4) Fron, G., Recherches sur les parasites vegetaux de la Cochylis. Ann. Serv. Epiph. 1, 1913, 372—378. ; 5) Marchal, P., La Cochylis et l’Eudemis en 1912. Ann. Serv. Epiph. 1, 1913, 248—252. 6) Paillot, A., Observations sur la Cochylis etl’Eud&mis en Bourgogne. Ann. Serv. Epiph. 1, 1913, 339—351. ?) „Es wäre aber ein unnützes Beginnen, wenn man diese Pilze künstlich kultivieren und ihre Sporen in den Weinbergen ausstreuen wollte, wie wohl empfohlen worden ist. Die Sporen der Pilze befinden sich überall im Weinberge; was aber zu einer starken Ausbreitung fehlt, sind Feuchtigkeit der Atmosphäre und Wärme. Diese in die Weinberge zu tragen, ist aber menschlicher Kunst bisher nicht gelungen.“ Dewitz, ]J., Die Bekämpfung des einbindigen und des bekreuzten Traubenwicklers. Landwirtsch. Jahrb. 36, 1907, 959—997. 8) Wallengren, H., and Johansson, R., On the Infection of Pyrausta nubilalis Hb. by Metarrhizium anisopliae (Meisch.) Sor. Intern. Corn Borer Invest., Sci. Rpts. 2, 1929, 131—145. ») Wallengren, H., On the Infection of Pyrausta nubilalis Hb. by Metarrhizium ani- sopliae (Metsch.) Sor. Intern. Corn Borer Invest., Sci. Rpts. 3, 1930, 64—73. 10) Hergula, B., On the Application of Metarrhizium anisopliae against Pyrausta nubilalis. Intern. Corn Borer Invest., Sci. Rpts. 3, 1930, 130—141; Recent Experiments on the Ap- plication of Metarrhizium anisopliae against the Corn Borer. Ebd. 4, 1931, 46—62. 414 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen 1931 in Zagreb durchführte, wurden Maispflanzen mit Metarrhizium-Sporen, die ‘mit Kartoffelstärke, Dextrin oder Traganth vermischt waren, bestäubt und hierauf mit frisch geschlüpften Maiszünslerraupen (1930) oder Eigelegen von Pyrausta nubilalis Hb. (1931) besetzt. 1930 wurden auf 235 mit Pilzsporen be- stäubten Pflanzen 9545 Raupen ausgesetzt und nur 418 oder 1,24%, wieder- gefunden, dagegen auf den 50 Kontrollpflanzen, auf denen 2000 Raupen aus- gesetzt wurden, 288 oder 14,4% ; auf den bestäubten Pflanzen betrug die Raupen- sterblichkeit 99% im Vergleich zu 85,6% auf den Kontrollpflanzen; von den bestäubten Pflanzen enthielten 25,1% Maiszünsler, von den Kontrollpflanzen 98%. In den Versuchen von 1931 ergab die Bestäubung mit Sporen von M. ani- sopliae in verschiedener Konzentration eine Herabsetzung des Maiszünslerbefalls auf 0,8%. Ganz widersprechende negative Ergebnisse erzielte jedoch Eckstein!) 1934 in Rastatt mit Sporenmaterial von M. anisopliae, der von Wallengren zur Verfügung gestellt und auf Feldern mit natürlichem Befall von P. nubilalis angewendet wurde: Die Prozentzahl befallener Pflanzen schwankte (September- zählung) auf den drei bestäubten Versuchsflächen zwischen 88 und 98, auf den 42 Kontrollfeldern zwischen 82 und 97; die Ernteergebnisse waren auf den drei Versuchsflächen 41,7—54,8 kg, auf den 12 Kontrollfeldern 27,5—56,9 kg. Es bleibt daher auch noch abzuwarten, ob die günstigen Ergebnisse, die Bartlett & Lefebvre?) 1930 und 1931 mit einer anderen Pilzart: Beauveria bassiana Bals. gegen Pyrausta nubilalis Hb. erzielt haben, sich auch bei der praktischen Anwendung ergeben; die Kontrolle der Versuche im Jahre 1931, bei denen das Sporenmaterial bei den ersten Anzeichen des Larvenfraßes und zum zweiten Male, wenn alle Larven geschlüpft waren, verstäubt wurde, ergab durch Aufschneiden der Maispflanzen, daß durchschnittlich 71,3% der Larven und Puppen getötet waren; die Zahl der lebenden Larven war um 70,4% geringer als in den Mais- pflanzen der unbehandelten Parzellen. 1931 wurde auch von Bartlett & Lefebvre der Versuch gemacht, den Pilz auf verunkrauteten Feldern, von denen häufig der Befall ausgeht, einzubürgern; da im August 1932 Maiszünsler- raupen der ersten Generation in Xanthium sp. gefunden wurden, die von B. bas- siana befallen waren, nehmen die Verfasser an, daß der Pilz überwintert und die neuen Larven befallen haben muß. Von weiteren in der Literatur mitgeteilten ‘ günstig verlaufenen Versuchen seien noch die Feldversuche von Nolla®) mit Acrostalagmus aphidum Oud. gegen Rhopalosiphum persicae Sulzer und Aphis gossypii Glover, die Laboratoriums- und Zwingerversuche von Reyes*) mit der aus der Wanderheuschrecke Locusta migratoria migratoroides Reiche & Fairm. isolierten Beauveria globulifera Speg. gegen Promecotheca cummingi Baly, die 1) Eckstein, F., Untersuchungen zur Epidemiologie und Bekämpfung von Pyrausta nubilalis Hb. und Platyparea poeciloptera Schr. Arb. phys. angew. Entom. 1, 1934, 109—131. 2) Bartlett, K.A., and Lefebvre, C.L., Field Experiments with Beauveria bassiana (Bals.) Vuill., a Fungus attacking the European Corn Borer. Journ. Econ. Entom. 27, 1934, 1147—1157. ®) Nolla, J. A. B., Biologic Control of the Aphids Rhopalosiphum persicae Sulzer and Aphis gossypii Glover. Phytopathology 19, 1929, 102. 4) Reyes, G.M., Artificial Infection of the Coconut Leaf Miner with Beauveria globulifera (Spegazzini) Picard. Philippine Jour. Sci. 49, 1932, 419—441. Erregung von Pilzkrankheiten bei Insekten 45 Laboratoriums- und Freilandversuche von Boczkowska!) mit einer nicht be- nannten Pilzart gegen Piesma quadrata Fieb. und die Laboratoriumsversuche von Dieuzeide?) mit Beauveria effusa Beauv. gegen Leptinotarsa decemlineata Say genannt®); Freilandversuche wurden in letzterem Falle nicht durchgeführt, doch vermutet Dieuzeide selbst, daß in der Natur die Sterblichkeit nicht so hoch ist, da dort die Käfer nicht wie im Laboratoriumsversuch auf kleinem Raum zusammengedrängt sind. Auch die ausgedehnten Versuche, die in den letzten Jahren mit Sporotrichum paranense March. gegen die Wanderheuschrecken Schistocerca paranensis Burm. in Argentinien angestellt wurden®), haben noch kein abschließendes Ergebnis über die praktische Brauchbarkeit gebracht. Nach Marchionatto (1933) erfolgt die Infektion mit den Pilzsporen allein durch die Tracheen, so’ daß, wie Marchionatto & Vallega berichten, die künstliche Infektion sehr leicht durch Kontakt mit den Pilzsporen herbeigeführt wird. Die künstliche Zucht von Sporotrichum paranense ist sehr einfach und gelingt nach Godoy und Fresa selbst mit dem im Feld zur Verfügung stehenden Medien; die Anwendung geschieht entweder durch Verspritzen von Sporensuspensionen in sterilisiertem Wasser oder Verstäuben mit Mehl gemischten Sporenpulvers; dagegen hat sich die Schaffung künstlicher ‚Infektionsherde‘“ nicht bewährt. Wie Godoy jedoch berichtet, ergaben die 1934 durchgeführten Feldversuche keine positiven Ergebnisse; als Ursache werden die ungünstigen Umweltbedingungen, die aber im Versuchsgebiet normal sind, angegeben. Auch Fresa muß zugeben, daß es noch weiterer umfangreicherer Versuche bedürfe, um die Möglichkeit der Methode zu erproben und nachzuweisen. Einer der wichtigsten Einwände, der von objektiven Beurteilern gegen den Wert der Methode geltend gemacht worden ist, ist der, daß in vielen Fällen, in denen über gute Erfolge berichtet wurde, nicht nachgeprüft worden ist, ob die 2) Boczkowska, M., Resultats d’essais de destruction de la punaise de la Betterave (Piesma quadrata) au moyen de champignons entomophytes en Pologne. Compte Rendu definitif de la VIme Assemblee de l’Institut International de Recherches Betteravieres A Bruxelles le 6, 7 et 8 janvier 1936, p. 184—185, Tirlemont 1936; La destruction de la Punaise de la Betterave (Piesma quadrata) par un champignon entomophyte en Pologne. Institut International de Recherches Betteravitres, Annee 1936, Notice No. 11, p. 3, Tirlemont 1936. 2) Dieuzeide, R., Les champignons entomophytes du genre Beauveria Vuillemin. Ann. Epiph. 11, 4925, 205—219; Le Beauwveria effusa (Beauverie) Vuillemin parasite du Doryphore de la pomme de terre. Revue Zoologique agric. et appl. 25, 1926, 129—134, 145—1 54. ®) Eine neue Beawveria-Art (B. doryphorae) als Parasit des Kartoffelkäfers haben Pois- son & Patay 1935 entdeckt; in Laboratoriumszuchten breitete sich der Pilz schnell über Puppen und Käfer aus; Larven sterben 4 Tage nach der Infektion, während Eier immun zu sein scheinen: Poisson, R., et Patay, R., Compt. Rend. Acad. Sci. 200, 1935, 961—963. 4) Marchionatto, J.B., Parasitos vegetales de la langosta. In: Parasitos mas impor- tantes de la Langosta en la Republica Argentina. Bol. Mens. Minist. Agric. Nac. 34, 1933, 233—242; Los hongos paräsitos de la langosta en la R&publica Argentina. In: Lucha Na- cional contra la Langosta. Buenos Aires 1934, p. 45—53; Marchionatto, J.B., y Val- lega, J., Ensayos a campo del ‚„‚hongo verde“ (Sporotrichum paranense March.) de la lan- gosta voladora. Bol. Mens. Minist. Agric. Nac. 35, 1933, 69—77; Godoy, E.F., El ‚‚Sporo- trichum paranense‘‘ March. en la lucha contra la langosta. In: Memoria de la Comision Central de Investigaciones sobre la Langosta. Buenos Aires 1936, p. 54—61; Fresa, R., Enferme- dades de la langosta. Ebd., p. 97—102. 46 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Pilzkrankheit in der Tat künstlich hervorgerufen wurde, oder ob sie nicht bereits unter den Insekten vorhanden war und sich natürlich unter dem Einfluß günstiger Bedingungen ausbreitete. Ein Beispiel hierfür bietet die Bekämpfung von Blissus leucopterus Say durch Beauwveria globulifera Speg. in den Vereinigten Staaten. Ausgedehnte Versuche mit diesem Pilz wurden von Snow!) 1888—1897 in Kansas durchgeführt, deren erfolgreiche Ergebnisse in den ersten Jahren die Gründung einer Versuchsstation an der Universität von Kansas 1891 veranlaßten, von der in großem Umfang infizierte Wanzen an die Farmer verteilt wurden. Versuche in anderen Staaten wiesen auch anfänglich Erfolge auf, ergaben aber später die starke Abhängigkeit der Ausbreitung der Pilzkrankheit von Witterungs- einflüssen; bereits Forbes?), der 1888—1896 in Illinois experimentierte, und Webster?) wiesen daraufhin, daß die Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnisse und das gleichzeitige Massenvorhandensein der Wanzen die wahren Ursachen der Ausbreitung und Wirksamkeit der Pilzkrankheit sind. Eine endgültige Bestätigung dieser Ansicht wurde durch die sehr genauen 1940 in Kansas durchgeführten Untersuchungen von Billings & Glenn®) erbracht, die sich nicht auf die künstliche Hervorrufung der Pilzinfektion im Laboratorium und Feld be- schränkten, sondern gleichzeitig eingehende Feststellungen über das natürliche Vorkommen des Pilzes erhoben; sie fanden, daß B. globulifera im ganzen Befalls- gebiet von Blissus leucopterus Say in Kansas überall im natürlichen Zustand vor- handen war, und zwar in solcher Menge, daß jede künstliche Verbreitung der Infektion im Feld viel zu unbedeutend im Vergleich zum praktischen Nutzen sein würde; daß die natürliche Verbreitung in einem Feld viel gleichmäßiger war als sie durch künstliche Infektion erreicht werden kann; daß die Pilzmengen, die bei Versuchen in Weizen- und Maisfeldern verwendet wurden, so bedeutend waren, daß sie wirtschaftlich nicht tragbar sind; daß in Feldern mit natürlichem Pilz- befall die Wirkung auf die Wanzen in keinem nennenswerten Maße durch künst- liche Infektion beschleunigt werden kann; daß in Feldern, in denen der Pilz nicht von Natur aus wirksam auftritt, künstlich eingeführte Sporen auch keinen Erfolg bringen; daß Feuchtigkeit das Auftreten der Krankheit bedingt, nicht künst- liche Infektion, und daß im Feld die Bedingungen gänzlich von denen im Labora- torium abweichen. Wie Uvarov>) annimmt, dürften auch die Erfolge, die bei der Bekämpfung der südafrikanischen Wanderheuschrecke Nomadacris septem- Jasciata Serv. erzielt worden sein sollen, auf das natürliche Auftreten einer Pilz- epidemie zurückzuführen sein. Die von Cooper 1896 in Natal entdeckte aus- gedehnte Heuschreckenepidemie wurde offenbar durch Empusa grylli Fres. hervorgerufen; der aus den dortigen Heuschrecken vom bakteriologischen 1) Snow, F. H., Contagious Diseases of the Chinch-bug. 1.—6. Ann. Rpt. Kansas University Experiment Station, 1891—1896. 2) Forbes, S. A., Experiments with the Muscardine Disease of the Chinch-bug and with the Trap and Barrier Method of Stat. Invest. Illinois Agric. Exp. Stat., Bull. 38, 1895, 25—86. 8) Webster, F.M., Three Jears Study of an Outbreak of the Chinch-bug in Ohio. U. S. Dept. Agric., Division Entomology, Bull. 6, o.s., 1896, 18—25. 4) Billings, F.H., and Glenn, P. A., Results of the Artificial Use of the White-fungus Disease in Kansas. U. S. Dept. Agric., Bureau Entomology, Bull. 107, 1911. 5) Uvarov, B. P., Locusts and Grasshoppers. London 1928, 200. Einwände gegen den Wert insektentötender Pilze 17 Institut Grahamstown isolierte, weiter gezüchtete und an die Farmer zur Heu- schreckenbekämpfung abgegebene Pilz war jedoch, wie spätere bakteriologische Untersuchungen (Massee, Kew, und French, Victoria) ergaben, nicht der Heuschreckenparasit E. grylli, sondern eine Mucor-(Schimmelpilz-)Art (E. grylli ist ja auch, wie die oben wiedergegebenen neueren Untersuchungen von Skaife gezeigt haben, bisher nicht künstlich züchtbar gewesen); Butler & Lefroy!) haben daher auch keinerlei Erfolge mit Mucor exitiosus Massee zur Heuschrecken- bekämpfung in Indien gehabt. Auch die Pilzkulturen, die L.O. Howard?) für seine 1900 und 1901 in den Vereinigten Staaten durchgeführten Versuche gegen Heuschrecken aus Südafrika erhielt, bestanden aus mehreren Pilzarten; so konnten außer Mukorineen auch eine Sporotrichum-Art (Beauveria globulifera?) isoliert werden; diese Kulturen wurden an 223 Versuchsansteller in verschiedenen Staaten unter Howards Anweisungen verteilt; 169 stellten keine, Versuche an oder gaben keine Berichte; 38 Berichte lauteten negativ und nur 16 positiv. Howards?) Schlußfolgerungen, die auch neuerdings von Smith?) in einem zusammenfassenden Bericht über die Versuche zur Bekämpfung von Heu- schrecken (Melanoplus sp.) und Blissus leucopterus Say in Kansas bestätigt werden, lauten daher, daß die Methode, wenn sie auch in einigen Fällen erfolg- reich war, weit entfernt sei, stets erfolgreich zu sein; vor allem könne man nie mit Sicherheit die künftige Witterung voraussagen, es schiene aber ganz sicher, daß die Verbreitung dieser Krankheiten weitgehend von Witterungsbedingungen ab- ‚hängig sei. Auch Skaife hat (1925) durch seine Untersuchungen über die süd- afrikanischen Heuschreckenepidemien nachgewiesen, daß diese nur bei günstiger, feuchter und warmer, Witterung sich ausbreiten. Uvarov (1928) äußert daher im Hinblick auf die künstliche Erregung von Heuschreckenepidemien die An- sicht: ‚„‚this means that the whole campaign would be dependent on conditions beyond our control“, ein Standpunkt, der auch von zahlreichen anderen Autoren gegen die Möglichkeit einer biologischen Bekämpfung von Schadinsekten durch Pilze überhaupt vertreten wird; so z. B. auch vor kurzem von einem der besten . Kenner der insektenpathogenen Mikroorganismen, A. Paillot®): „La creation d’epidemies artificielles n’est pas en effet uniquement conditionnee par la presence des germes pathogenes, mais par d’autres facteurs qu’il n’est pas au pouvoir de l’homme de modifier a volonte.“ Die in den beiden vorhergehenden Abschnitten wiedergegebenen Einwände werden z. B. auch von Wolcott°) gegen die Erfolge geäußert, die auf Trinidad zur Bekämpfung des Zuckerrohrschädlings Tomaspis (Monecphora) saccharina Dist. (varia F.) durch den Pilz Sorosporella (Tarichium) uvella Krass. erzielt 1) Butler, E. J., and Lefroy, H.M., Report on Trials of the South African Locust Fungus in India. Bull. Agric. Res. Inst. Pusa 5, 1907. 2) Howard, L.O., Experimental Work with Fungus Disease of Grasshoppers. Yearbook U. S. Dept. Agric. 1901. 1902, 459—470. ®) Smith, R.C., Fungous and Bacterial Diseases in the Control of Grasshoppers and Chinch Bugs. 28th. bienn. Rept. Kansas State Board Agric. Topeca 1933, 44—61. 4) Paillot,H., Problemes pos&s par l’&tude du l’entomologie appliquee. Livre Jubilaire de M. Eugene-Louis Bouvier. Paris 1936, 259 —262. 5) Wolcott, G. U., An Economic Entomology of the West Indies. San Juan, Puerto Rico 1933, 151—153. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 2 18 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen worden sein sollen. Die ursprünglich als sehr erfolgreich angesehene Bekämpfungs- maßnahme!), die auf größeren Flächen durchgeführt wurde (mehrere Plantagen hatten Kulturschränke nach Rorers Muster eingerichtet, in denen der Pilz im großen auf gekochtem Reis gezogen wurde), hat die in sie gesetzte Erwartung nicht erfüllt. Wie Wolcott) berichtet, ist die Virulenz der Sporen so weitgehend von Temperatur und Feuchtigkeit, die nicht vom Menschen beeinflußbar sind, abhängig und der Pilz natürlicherweise so weit verbreitet, daß eine Epidemie ausbricht, unbeeinflußt von irgendwelchen Maßnahmen des Menschen, sobald günstige Bedingungen für den Pilz eintreten. Auf der anderen Seite stehen Berichte, in denen ausdrücklich hervorgehoben wird, daß Erfolge mit insektentötenden Pilzen nur den örtlichen günstigen Witterungsverhältnissen zuzuschreiben sind. So betont Dustan?°), daß die guten Ergebnisse, die er mit Entomophthora sphaerosperma Fres. in Nova Scotia gegen den eingeschleppten Apfelsauger, Psylla mali Schmidb., erzielt hat, nur den günstigen klimatischen Verhältnissen in den maritimen Provinzen Kanadas zu danken sei: den ziemlich starken sommerlichen Regenfällen, dem Auftreten der vom Ozean kommenden Nebel und der allgemeinen feuchten Atmosphäre; außer- dem trug zum Erfolg bei, daß Psylla mali ein einbrütiges Insekt ist, das während vier Monaten dem Pilzbefall ausgesetzt ist. Die Erfolge®), die in Florida mit der biologischen Bekämpfung von Aleyrodiden und Cocciden durch Pilze erzielt wurden, sind sicher ebenfalls durch die günstigen klimatischen Verhältnisse: das feuchte Inselklima Floridas, warme Sommer mit zahlreichen Regenfällen in den Monaten Juni bis September), bedingt. Über den großen Einfluß der Witterung auf das Auftreten und die Wirksamkeit para- sitischer Pilze berichtet eine Notiz im ‚Florida Entomologist‘: der Oktober 1922 war ein ungewöhnlich regenreicher Monat in Florida, kein Tag ohne Regen wurde 1) Gough, L. H., Results obtained in the Study of the Froghopper during the Wet Season of 1910. Bull. Dept. Agric. Trinidad 10, 41911, 5—50; C.D.L. [Larsen], Fighting the Cane Froghopper in Trinidad by Means of a Fungus Parasite. Hawaiian Planters’ Record 5, 1911, 3—5; Rorer, J. B., The Green Muscardine of Froghoppers. Proc. Agr. Soc. Trinidad and Tobago 10, 1910, 467—482; The Green Muscardine Fungus and its Use in Cane Fields. Board Agric. Trinidad and Tobago, Circ. 8, 1943; The Green Muscardine Fungus. Bull. Dept. Agric. Trinidad 12, 1913, 105. 2) Vgl. Fußnote 5 S. 663. 8) Dustan, A. G., A Fungus Parasite of the Imported Apple Sucker (Psylla mali Schmid.). Artificial Spread of Entomophthora sphaerosperma. Agric. Gazette Canada 10, 1923, 16—19; The Control of the European Apple Sucker by Means of a Parasitic Fungus. 60th Ann. Rpt. Fruit Growers’ Association Nova Scotia 1924, 100—104; The Control of the European Apple Sucker Psylla mali Schmid. in Nova Scotia, particularly by the Fungus Disease Entomophthora sphaerosperma Fres. Canada Dept. Agric. Pamphlet, n.s. 45, 1924; A Study in the Methods used in Growing Eniomophthorous Fungi in Cages prior to their Artificial Dissemination in the Orchards. 55th Ann. Rpt. Entom. Soc. Ontario 1924. 1925, 63—67; The Artificial Culture and Dissemination of Entomophthora sphaerosperma Fres., a Fungus Parasite for the Control of the European Apple Sucker (Psylla mali Schmid.). Journ. Econ. Entom. 20, 1927, 6—75. » 4) Über die Feststellungen von Morrill& Back, die diese günstigen Berichte einschränken, siehe den Schluß dieses Absatzes. 5) Mitchell, A. J., and Ensign, M.R., The Climate of Florida. Univ. Florida, Agric. Exp. Stat., Bull. 200, 1928. Verwendung insektentötender Pilze in Florida 49 verzeichnet: die genaue Zählung einiger hundert Citrus-Blätter in Gainesville zeigte, daß die Pilze 97,2% der Herbstbrut von Dialeurodes citri Ril. & How. vernichtet hatten.!) Yothers?), der den Standpunkt vertritt, daß die Citrus- Kultur in Florida ohne die Hilfe der insektentötenden Pilze kaum fortgeführt werden könnte, hebt ebenfalls die klimatisch günstige Lage Floridas hervor, wenn er berichtet, daß in Süd-Alabama und in Louisiana die Citrus-Schädlinge ebenso wie in Florida von Pilzen befallen werden, daß sich dagegen in Texas, da dort im Sommer stärkere und regelmäßige Regenfälle fehlen, die insektentötenden Pilze nie eingebürgert haben, obwohl sie tausendmal mit Baumschulmaterial, das von pilzparasitierten Aleyrodiden oder Cocciden befallen war, eingeführt wurden. Die Versuche zur Verwendung von Pilzen zur Bekämpfung von Motten- schildläusen und Schildläusen in Florida?) gingen aus von der Entdeckung einer Pilzkrankheit von Dialeurodes citri Ril.& How. durch Webber 1893 (Swingle & Webber 1894) und einer Pilzerkrankung der San Jose-Schildlaus, Aspidiotus Derniciosus Comst. durch Rolfs 1896. Webber berichtete bereits 1897 über Methoden zur Verbreitung der Pilzsporen und über die erfolgreiche Einbürgerung von Aschersonia aleyrodis Webber in Pflanzungen, in denen die Aleyrodiden vorher frei von Pilzbefall waren. Auch Rolfs führte sogleich nach der Entdeckung des als Coccidenparasit bereits aus Europa, Australien, Mittel- und Nordamerika bekannten Sphaerostilbe coccobhila Tul., die ein Verschwinden der San Jose- Schildlaus in 2 Jahre vorher noch stark befallenen Gärten bewirkt hatte, Ver- 1) The Entomogenous Fungi. Florida Entomologist 6, 1922, 40. 2) Yothers, W.W., Some Important Entomological Features in the Citrus Growing Regions of the United States. Florida Entomologist 10, 1926, 1—3. ®) Berger, E. W., Whitefly Control. Univ. Florida, Agric. Exp. Stat. Bull. 103, 1910; Whitefly Fungus in Cold Storage. Florida Agric. Exp. Stat. Press. Bull. 162, 1911; Gossard, H.A., Two Peach Scales. Flordia Agric. Exp. Stat. Bull. 61, 1902; White Fly (Aleyrodes citri). Florida Agric. Exp. Stat. Bull. 67, 1903; Hill, S. B., Yothers, W. W., and Miller, R.L., Effect of Arsenical and Copper Insecticides onthe Natural Control of White- flies and Scale Insects by Fungi on Orange Trees in Florida. Florida Entomologist 18, 1934, 1—4; Rolfs, P.H., A Fungus Disease of the San Jose Scale. Florida Agric. Exp. Stat. Bull. 41, 1897; Rolfs, P.H., and Fawcett, H. S., Fungus Diseases of Scale Insects and Whitefly. Florida Agric. Exp. Stat. Bull. 119, 1913 (Revised by P.H. Rolfs); Speare, A.T., Natural Control of the Citrus Mealybug in Florida. U. S. Dept. Agric. Bull. 1117, 1922; Swingle, W.T., and Webber, H. J., Preliminary Notice of Fungous Parasite on Aleyro- des citri R.& H. Journ. Mycol. 6, 1894, 363—364; Uphof, J.C. Th., Über die Verwendung von Krankheitserregern zur Bekämpfung schädlicher tropischer Insekten. Tropenpflanzer 26, 1923, 4—7; Die moderne Insektenbekämpfung in den Vereinigten Staaten. Ztschr. angew. Entom.9, 1923, 343—352; Watson, J.R., Utilization of Fungus Parasites of Coccidae and Aleurodidae in Florida. Journ. Econ. Entom. 5, 1912, 200—204; Preserving Fungus Para- sites of Whitefly. Flordia Agric. Exp. Stat. Press. Bull. 217, 1913, Press Bull. 257, 1916, Press Bull. 299, 1918; Whitefly Control 1914. Florida Agric. Exp. Stat. Bull. 123, 1914; Citrus Scales and Whitefly. Florida Agric. Exp. Stat. Press Bull. 272, 1917; Insects of a Citrus Grove. Florida Agric. Exp. Stat. Bull. 148, 1918; Entomogenous Fungi. Florida Agric. Exp. Stat. Press Bull. 306, 1923; The San Jose Scale. Florida Agric. Exp. Stat. Press Bull. 331, 1921, Press Bull. 430, 1931; Purple Scale. Florida Agric. Exp. Stat. Press Bull.256, 1916, Press Bull.297, 1918, Press Bull.355, 1924, Press Bull.403, 1928; Webber, H. J., The Principal Diseases of Citrus Fruits in Florida. Division Vegetable Physiology and Pathology, Bull. 8, 1896, 27—28; Sooty Mold of the Orange and its Treatment. Ebd. Bull. 13, 1897, 20—32. 2* 20 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen suche durch, die zeigten, daß sich der Pilz künstlich in schildlausbefallenen Pflanzungen einbürgern ließ. Wie Gossard mitteilt, sollen diese Versuche von R.olfs so erfolgreich gewesen sein, daß noch 12 Jahre später die Pfirsichpflanzung, in der diese ersten Versuche angestellt wurden, nur einen ganz geringen Befall durch die San Jose-Schildlaus aufwies. Die neue Bekämpfungsmethode, die noch weiter ausgebaut wurde, fand bald allgemeineren Eingang und wurde auch auf gewerblicher Basis durchgeführt; wie Watson 1912 berichtete, hatte im vorhergehenden Sommer einer dieser gewerbsmäßigen Spritzer 100000 Bäume, die mehr als 100 Züchtern gehörten, behandelt und außerdem noch Pilze an Züchter abgegeben, die selbst spritzten. Die wichtigsten der gegen Citrus-Aleyro- diden, besonders Dialeurodes citri Ril.& How., Dialeurodes citrifolii Morg. (nubifera Berger) und Aleurothrixus howardi Quaint. angewandten Pilze sind Aschersonia aleyrodis Webber (Red Aschersonia oder Red Fungus), Aschersonia (goldiana Sacc. & Ellis) flavo-citrina P. Henn. (Yellow Aschersonia oder Yellow Fungus) und Aegerita webberi Fawcett (Brown Fungus). Die anfänglich angewandte Methode bestand darin, daß pilzbesetzte Blätter auf Bäumen, die von Aleyrodiden be- fallen waren, festgesteckt wurden, eine Methode, die sich aber nur im kleinen anwenden läßt; später wurde hauptsächlich mit Sporensuspensionen gespritzt, die durch kurzes Einlegen stark pilzbesetzter Blätter, die von Zeit zu Zeit gut umzurühren sind, gewonnen werden; es ist darauf zu achten, daß zum Ver- spritzen der Pilzsuspension, die vor dem Einfüllen: durchzuseihen ist, keine Spritzen benutzt werden, die aus Kupfer bestehen oder vorher zum Spritzen mit chemischen Mitteln, besonders Fungiziden, verwendet wurden. Die beste Zeit zum Spritzen ist während feuchter Witterungsperioden, besonders zu Beginn der Sommerregen, zumal auch zu dieser Zeit die jungen Larven in großer Zahl auf den Blättern aufzutreten beginnen. Die gegen Cocciden verwendeten Pilze sind 1. Sphaerostilbe (aurantiicola) coccophila Tul. (Red-headed Fungus), 2. Ophio- nectria (Podonectria) coccicola El. & Ev. (White-headed Fungus) und 3. Myrian- gium duriaei Mont. Gegen die wichtigste Citrus-Schildlaus Lepidosaphes becki Newm. werden alle drei Pilzarten verwendet, Nr. 1 auch gegen Aspidiotus Derni- ciosus Comst., Parlatorea pergandei Comst., Lepidosaphes gloveri Pack., Chrysom- phalus aonidum L. und (‘Aonidiella) aurantii Mask., Nr. 3 besonders gegen P. pergandei, ferner auch gegen L. gloveri und A. perniciosus. Neben dem Spritzen von Pilzsporensuspensionen kam gegen diese Citrus-Schildläuse noch eine weitere Methode in Gebrauch, bei der Zweigstücke mit pilzbefallenen Schildläusen auf Zweige gebunden wurden, die stark mit gesunden Schildläusen besetzt waren. Eine dritte Möglichkeit der Übertragung der Pilzsporen sowohl zur Bekämpfung von Cocciden wie von Aleyrodiden — allerdings nur bei geringerer Baumzahl — ist das Eintauchen von Zweigen mit Schädlingsbefall in flache Schalen mit Wasser, das vorher durch Einlegen pilzbefallener Blätter mit Sporen angereichert wurde. Auf Grund der Feststellungen von Fawcett hat Watson (1912) einige Zahlen mitgeteilt, welche die Wirksamkeit der Pilze gegenüber Citrus-Schild- läusen darlegen und auf’der Beobachtung beruhen, daß durch Spritzen mit Kupferkalkbrühe auch die insektentötenden Pilze vernichtet werden und dann die Schildläuse sich ungehindert vermehren können; nach Zählungen, die am 4. September, 25. Oktober und 28. November durchgeführt wurden, waren je Verwendung insektentötender Pilze in Florida 21 40 ungespritzte Orangen mit 25.7, 52 und 70 Schildläusen besetzt, je 10 mit Kupferkalkbrühe gespritzte mit 370, 2559 und 6835 Schildläusen; auf je 50 un- behandelten Blättern wurden 33.4, 10 und 8 Schildläuse und auf je 10 bespritzten 175.6, 155 und 194 Schildläuse festgestellt. Auch Speare (1922) kam zu gleichen Ergebnissen über die Beziehungen zwischen der Verwendung von Fungiziden und dem Auftreten von Entomophthora fumosa Speare, des Pilzparasiten von Pseudococcus citri Risso in Florida. Hill, Yothers & Miller teilen ähnliche Feststellungen hinsichtlich von Citrus-Aleyrodiden mit: in ungespritzten Citrus- Kulturen in Orlando, Fla., beträgt die natürliche Vernichtung von Aleyrodiden durch Pilze 90% ; wenn jedoch die Kulturen mit kupferhaltigen Mitteln gespritzt werden, kann nur noch 40—50% Abgang durch Pilzerkrankung erwartet werden; ebenso berichten diese Verfasser, daß die Anwendung kupferhaltiger Mittel bei der Bespritzung von Orangenbäumen bewirken kann, daß Lepidosaphes becki Newm. zu einer Population anwächst, die fast zweimal so groß ist wie die un- behandelter Bäume. Es wird daher auch empfohlen, auf die Anwendung von Kupferkalkbrühe stets innerhalb eines Monats eine Spritzung mit einer Öl- emulsion folgen zu lassen, um die Zunahme der Schildläuse zu verhindern, und ferner zu Beginn der Regenzeit die Schildläuse wieder einzuführen. Auch in Westindien!), wo schon im natürlichen Zustande ein weit verbreitetes Auftreten insektentötender Pilze als Parasiten von Schildläusen festzustellen ist (neben den drei schon für Florida genannten Arten noch Cephalosporium lecanii Zimm.) sollen ebenfalls stellenweise gute Erfolge mit der künstlichen Verwendung von Pilzen zur Bekämpfung von Cocciden erzielt worden sein, so mit C. lecanii auf Barbados?) gegen Lecanium viride Green, L. mangiferae Green, Pulvinaria pyriformis Ckll. und Vinsonia stellifera Westw. und auf Grenada?) gegen L. mangi- ferae Green.*) Diesen außerordentlichen günstigen Berichten stehen jedoch die Ergebnisse gegenüber, die Morrill & Back°) in vierjährigen Versuchen zur Bekämpfung von Dialeurodes citri Ril.& How. in Florida erzielt haben; sie fanden, daß sich die Pilze zwar mit Erfolg in Pflanzungen, in denen die Aleyrodiden noch keinen Pilzbefall zeigen, einführen lassen, daß sich aber, wenn sie einmal allgemein in einer Pflanzung eingebürgert sind, ihre Wirksamkeit durch weitere künstliche Ein- bringung nicht steigern läßt; umfangreiche Versuche zeigten, daß dort, wo die Pilze selbst nur in geringer Menge vorhanden waren, 3—6 Sporenspritzungen 1) South, F. W., The Control of Scale Insects in the British West Indies by Means of Fungoid Parasites. West Indian Bull. 11, 1910, 1—30. 2) Bovell, J. R., The Use of Entomogenous Fungi on Scale Insects in Barbados. West Ind. Bull. 12, 1912, 399—402. ®) South, F.W., Further Notes on the Fungus Parasites of Scale Insects. West Ind. Bull. 12, 1912, 403—412. *) In diesem Zusammenhange sei erwähnt, daß sich auf Montserrat die Anpflanzung von „Bengal Beans‘‘ (Mucuna pruriens, var.), die an Linden emporklimmen und sie bedecken, als Maßnahme zur Verminderung von Schildläusen erwiesen hat (South, 1910, p. 7—10); man nahm ursprünglich an, daß die nützliche Wirkung der ‚‚Bengal Beans‘‘ auf der Begünstigung der insektentötenden Pilze beruhe, eine Erklärung, die aber auf Grund späterer Versuche auf- gegeben wurde (South, 1912, p. 405—406). 5) Morrill, A.W., and Back, E.A., Natural Control of White Flies in Florida. U. S. Dept. Agric., Bur. Entom. Bull. 102, 1912. 22 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen keine Zunahme des Pilzauftretens erzielen konnten; durch einige der besonders sorgfältig durchgeführten Versuche ergab sich sogar, daß der Pilzbefall schneller zugenommen hatte in unbespritzten Kontrollabschnitten von Citruspflanzungen als in den mit Pilzsporensuspensionen gespritzten; die beiden Verfasser betonen, daß in keinem Falle ein praktischer Nutzen durch künstliche Steigerung des Pilzauftretens in Pflanzungen erzielt worden sei, in denen die Pilze schon vorher vorkamen. Sie empfehlen daher eine Verwendung der Pilze zur Aleyrodiden- bekämpfung nur für solche Citrus-Pflanzungen (z. B. für die in den ‚„‚hammocks“ Floridas gelegenen), in denen die Anwendung chemischer Mittel schwer durch- führbar ist. Auch Pulsellit) kommt auf Grund seiner Versuche mit Sphaero- stilbe coccophila Tul. gegen Aonidia lauri Bouche und Aleyrodes lauri Sign. zu dem Ergebnis, daß die Methode praktisch nicht anwendbar ist, da der Pilz zwar in der Natur häufig sei, sich aber in Insekten nur unter bestimmten Bedingungen entwickle. Nowell?) hat geltend gemacht, daß die Pilze als Parasiten erst wirksam werden, wenn ihre Wirte zahlreich sind; je ausgedehnter und erfolgreicher ihre Wirksamkeit ist, desto weniger Wirte stehen zur Verfügung; wenn so der Pilz- befall herabgesetzt ist, beginnt ein neues Anschwellen der Insektenpopulation, die nun wieder durch die zunehmende Zahl der parasitischen Pilze überwuchert wird. Petch?) endlich vertritt den völlig ablehnenden Standpunkt, daß nichts dazu berechtige, die Verwendung insektentötender Pilze als Be- kämpfungsmethode gegen Schadinsekten zu empfehlen. Was die Pilzerkrankungen der Aleyrodiden in Florida anbetrifft, so seien die Pilze dort ständig vorhanden und riefen periodische Epidemien hervor; es sei jedoch un- möglich, solche Epidemien außerhalb der Zeit, in der sie natürlich auftreten, hervorzurufen; auch sei es ebenso wenig möglich, durch Spritzen oder Verteilen der Pilze die Ausdehnung und Wirksamkeit des Befalls zu verstärken wie durch Einführen von Pilzen in Ländern, in denen sie nicht vorkommen, eine Epidemie hervorzurufen; wo sie fehlen, werden sich Bedingungen feststellen lassen, die ihr dortiges Fortkommen unmöglich machen. Zum Schluß dieses Abschnittes sind noch zwei Verfahren zu erwähnen, von denen besonders das zuerst beschriebene im Gegensatz zu den vorher geschilderten - Maßnahmen mehr als eine ‚Begünstigung‘ insektentötender Pilze anzusehen ist. Es ist dies das besonders von Schwangart?*) empfohlene ‚„Zuhäufeln‘““ der Rebstöcke, durch das die Wirksamkeit des Pilzes Spicaria farinosa verticilloides 1) Pulselli, A., La Sphaerostilbe coccophila Tul. come parassita dell’Aonidia lauri Bouche e die altriinsetti. Boll. R. Staz. Patol. Veget., nuova ser. 8, 1928, 262— 283. 2) Nowell, W., The Efficiency of Fungoid Parasites of Scale-Insects. Agric. News 14, 1915, 110, 126—127; Nowell weist auch daraufhin, daß die Gefahr besteht, mit Blättern, die zur Verbreitung des Pilzbefalles in Pflanzungen verteilt werden, dort noch nicht vorhandene Schildläuse einzuschleppen. 8) Petch, T., Entomogenous Fungi and their Use in Controlling Insect Pests. Ceylon Dept. Agric. Bull. 71, 1925 (zitiert nach Rev. Appl. Entom., Ser. A 13, 1925, 220—221). 4) Schwangart, Fr., Die biologische Schädlingsbekämpfung und ihre Bedeutung für die Forstwirtschaft. Tharandter Forstliches Jahrbuch 65, 1914, 318—345; Stellwaag, F., Methoden der biologischen Bekämpfung schädlicher Insekten im Pflanzenschutz. Abder- halden, Handb. biol. Arbeitsmethod., Abt. IX, Teil 1, 2. Hälfte, Heft 3. Berlin u. Wien 1926, S. 603—660. Begünstigung insektentötender Pilze 23 Fron gegenüber den Traubenwicklern erhöht wird: Die älteren verholzten Teile, unter deren abgestoßener und dem Stamm lose anhaftender Borke sich die Raupen häufig verpuppen, werden mit einer dicht anliegenden Erdschicht be- deckt, indem man die Erde rings an den Stämmen heraufzieht und fest andrückt; bei sorgfältiger und rechtzeitiger Ausführung — die Bedeckung muß von Anfang Dezember bis Anfang März dauern — kann der Pilzbefall der überwinternden Traubenwicklerpuppen, der normalerweise je nach dem Feuchtigkeitsgrad 5—10% betragen kann, auf 90-95% steigen. Das Verfahren ist jedoch nach Schwan- garts Angaben von der Bodenart, der Erziehungsart der Pflanzen und vom Klima abhängig: Nur auf „bindigen‘“ Böden, ohne starke Durchmischung mit Steinen, ist der Erfolg durchschlagend; nur bei den niedrigen Erziehungsarten kann die Erde hoch genug emporgezogen werden, um auch die höher sitzenden Puppen zu erreichen; endlich hat sich gezeigt, daß die gute Wirkung, wie sie in den linksrheinischen Weinbaugebieten, besonders in der Rheinpfalz, und in Frankreich!) erreicht wird, im Maingebiet und in- Württemberg ausblieb; Ver- suche von Schwangart in Franken zeigten, daß dort weit weniger Puppen zugrundegingen als in der Pfalz, da der in der Rheingegend häufig auftretende Pilz in Franken selten war, was nach Ansicht Schwangarts möglicherweise auf klimatischen Bedingungen beruht. Auch Fulmek?) und Voukassovitch?) halten das Verfahren zwar für geeignet für Begünstigung des Pilzes, jedoch für kein Universalmittel gegen den Heu- und Sauerwurm und raten im Hinblick auf die beschwerliche Durchführung und die Kosten zu einer Empfehlung des Ver- fahrens nur für Weinbaugebiete mit entsprechender Erziehungsart der Reben. Das zweite Verfahren ist die von Friederichs?) entdeckte Verwendbarkeit von Metarrhizium anisopliae Metschn. zur Bekämpfung des Nashornkäfers Oryctes rhinoceros L. Die praktische Anwendung beruht auf der Kombination mit dem Fanghaufensystem: Die Käfer werden durch die Fanghaufen aus verrottendem Material angelockt und legen in ihnen ihre Eier ab; die Larven werden durch den Pilz, mit dem die Fanghaufen künstlich verseucht werden, infiziert und vernichtet. Das Verfahren hat sich auf Samoa — wo der Käfer in natürlichem Zustande sowohl auf O. rhinoceros wie auf dem Bockkäfer Stenodontes insularis Fairm. von Friederichs gefunden wurde — nicht nur in Friederichs Versuchen, sondern auch später bei seiner praktischen Verwendung in Pflanzungen bewährt, so daß t) Marchal, P., La Cochylis et ’Eud&mis en 1912. Ann, Serv. Epiph. 1, 1931, 248—252. 2) Fulmek, L., Ein Beitrag zum Eindeckungsverfahren der Rebstöcke als Mittel gegen Heu- und Sauerwurm. Ztschr. f. d. landw. Versuchswesen in Österreich, 1911, 916—922. 8) Voukassovitch, P., Etude d’un champignon entomophyte. Ann. Epiph. 11, 1925, 95—97. Die von dem Verfasser in dieser Arbeit mitgeteilten Beobachtungen über die natürliche Wirksamkeit des Pilzes in einem Weinberg zeigten, daß seine Wirkung in den verschiedenen Teilen des Weinbergs verschieden war, am stärksten in den feuchtesten; die Verbreitung der Pilzsporen von einem Rebstock zum anderen geschah hauptsächlich durch die parasitischen Hymenopteren, welche die Sporen auf die Traubenwicklerpuppen bei der Eiablage übertrugen, 4) Friederichs, K., Über den gegenwärtigen Stand der Bekämpfung des Nashornkäfers (Oryctes rhinoceros L.) in Samoa. Tropenpflanzer 17, 1913, 552, 554, 576, 660—668; Studien über Nashornkäfer als Schädlinge der Kokospalmen. Monographien zur angewandten Ento- mologie 4, 1919, 75—100; Stellwaag, 1926. 24 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Friederichs (1919, S.96) folgendes Urteil über die Verwendungsmöglichkeit des Pilzes abgab: ‚‚Der Pilz des Nashornkäfers stellt in der dauernd sehr feuchten Atmosphäre Samoas ein Mittel dar, das in sachverständigen Händen mit durch- greifendem aber lokalem Erfolg neben der mechanischen Bekämpfung angewandt werden kann, ohne daß dadurch zu hohe Kosten entstehen.“ 2. Erregung von Bakterienkrankheiten @) bei Insekten!) Wesentlich später als die insektentötenden Pilze wurden Bakterien zur biolo- gischen Bekämpfung von Insekten herangezogen. Der erste, der Versuche in dieser Richtung unternahm und durch seine sehr günstig lautenden Berichte zahlreiche weitere Bekämpfungsversuche veranlaßte, war d’Herelle.?) Im mexikanischen Staat Yukatan wurde 1909 eine Epidemie der Wanderheuschrecke Schistocerca paranensis Burm. (americana Drury, pallens Thunbg.) beobachtet; sie breitete sich 1910 weiter aus und befiel einen großen Teil der Heuschrecken- schwärme; 19141 waren alle Schwärme befallen; 1912 war die Heuschrecken- invasion erloschen. 1910 isolierte d’Herelle den Erreger und beschrieb ihn 4911 als Coccobacillus acridiorum. Dieser Bericht d’Herelles veranlaßte die argentinische Regierung, ihn zu Versuchen über die Wirksamkeit des C. acridio- rum gegen die Wanderheuschreckenplage in Argentinien zu berufen. 4912 und 4943 führte er diese Versuche in den Provinzen Santa Fe, Cordoba und Rioja durch; sie waren nach d’H£relles Berichten?) äußerst erfolgreich: ganze Heuschreckenschwärme wurden in wenigen Tagen vernichtet; die Epidemie breitete sich mit den wandernden Schwärmen außerordentlich schnell aus; so wurden z. B. 6 Tage nach Anwendung der Bakterien infizierte Heuschrecken in 32km Entfernung und weitere 7 Tage später kranke Tiere 300 km vom Infek- tionsort entfernt festgestellt. Nach d’He£relles Mitteilungen ist die Lebensdauer des C. acridiorum beträchtlich; er kann in gut schließenden Gefäßen bei gewöhn- licher Temperatur 2 Jahre lebend erhalten werden; seine Virulenz sinkt jedoch sehr schnell; um Erfolge gegen Heuschrecken zu erzielen, muß daher nach d’Herelle die Virulenz durch mehrere aufeinanderfolgende Heuschrecken- passagen (bis zu 12) so gesteigert werden, daß der Tod infizierter Tiere innerhalb von 8 Stunden eintritt (bei maximaler Virulenz soll das Absterben schon nach 2 Stunden erfolgen). Die praktische Anwendung geschah in der Weise, daß die Vegetation mit den Bakterien in geeigneten Nährlösungen (in denen sie bis zu 14 Tage virulent bleiben) bespritzt wird; die Heuschrecken infizieren sich mit dem Futter; nach einer Inkubationszeit von einigen Stunden bis mehreren Tagen zeigt sich Diarrhoe als Symptom der Erkrankung; die flüssigen Exkremente 1) Paillot, A., Les Maladies bacteriennes des Insectes. Utilisation en agriculture des bacteries entomophytes. Ann. Serv. Epiph. 8, 1921, 95—291. 2) d’Herelle, F., Sur une Epizootie de nature bacterienne sevissant sur les Sauterelles au Mexique. Comptes Rendus Acad. Sci. 152, 1914, 1413—1415; Sur le ae biologique de destruction des Sauterelles.. Ebd. 161, 1915, 503— 505. ®) d’HErelle, F., Sur la propagation, dans la Republique Arien. de l’epizootie des Sauterelles du Mexique. Compt. Rend. Acad. Sci. 154, 1912, 623—625; Le Coccobacille des Sauterelles. Annales Institut Pasteur 28, 1914, 280—328, 387—407; Gallardo, A., La destrucciön de la langosta. Anales Museo nacion. Hist. Nat. 23, 1912, 155—165. Erregung von Bakterienkrankheiten bei Insekten 25 verbreiten den Infektionsstoff auf die Pflanzen, die anderen Heuschrecken zur Nahrung dienen; so setzt sich die Ansteckung bis zur Aufreibung des Schwarmes fort; bei Schistocerca paranensis Burm. findet sich noch eine weitere sehr bedeut- same Ansteckungsweise: Kannibalismus der Larven und selbst der Imagines, die besonders in Gebieten wirksam wird, die vegetationsarm sind; die langsamere Verbreitung der Epidemie bei Angehörigen anderer Gattungen (z. B. Dociostaurus (Stauronotus) und Caloptenus) führt d’Herelle darauf zurück, daß bei ihnen Kannibalismus nicht auftritt. 1945 hat d’He&relle!) nochmals eine ausgedehnte Plage von Schistocerca gregaria Forsk. (beregrina Ol.) in Tunis mit Hilfe seines C. acridiorum bekämpft; außer ihm aber auch noch mechanische Methoden, besonders zum Schutze von Feldern, die unmittelbar von den Heuschrecken- schwärmen bedroht waren, angewendet, da die Bakterienerkrankung in solchen Fällen nicht schnell genug wirken soll. Zu denselben Ergebnissen gelangten auch Beguet, Musso & Sergent?) bei ihren 1914/15 in Algerien durchgeführten Versuchen gegen Sch. gregaria; die biologische Bekämpfungsmethode war erfolgreich, wenn sie mit den schon ge- bräuchlichen mechanischen Methoden kombiniert wurde, als alleinige Maßnahme aber höchstens in Wüsten oder Halbwüsten oder in Gegenden zu empfehlen, wo die Felder nicht unmittelbar bedroht sind. Im Bezirk Sebdou (Dept. Oran) trat jedoch ein völliger Fehlschlag ein; er wurde von Sergent?) durch Immunität der Heuschrecken erklärt, die sie durch natürliche Infektion, hervorgerufen durch zwei in dieser Gegend auftretende Bakterien der gleichen Gruppe wie C. acri- diorum, erworben haben sollten. Die eingehenden Untersuchungen von Velu & Bouin?) gegen Sch. gregaria in Marokko 1915 ergaben trotz mancher Un- vollkommenheiten der Methode gute Resultate; die in späteren Jahren von Velu?°) fortgesetzten Versuche zeigten aber, daß in Marokko ebenso wie in 1) d’HErelle,F., La campagne contre les Sauterelles en Tunisie. Bull. Soc. Path. Exot. 8, 1915, 629—633. 2) Beguet, M., Musso, L., et Sergent, Et., Troisieme campagne contre les Acridiens (Schistocerca peregrina Ol.) en Algerie au moyen du Coccobacillus acridiorum d’Herelle. Bull. Soc. Path. Exot. 8, 1915, 634—637; Beguet, M., Quatrieme campagne contre les Acridiens (Schistocerca peregrina Ol.) en Algerie au moyen du Coccobacillus acridiorum d’Herelle. Ebd. 9, 1916, 679—682; Campagne d’experimentation de la methode biologique contre les Schistocerca peregrina, en Algerie, de d&cembre 1914 & juillet 1915, et en particulier dans la region de Barika (Departement de Constantine). Ann. Inst. Pasteur 30, 1916, 225—242; Musso, L., Campagne d’experimentation de la methode biologique contre les Schistocerca peregrina dans la region de Bougzoul—Msiline, commune mixte de Boghari (Dep. d’Alger), Mai—juin 1915. Ann. Inst. Pasteur 30, 1916, 319— 329. ®) Sergent, Et., Campagne d’experimentation de la methode biologique contre les Schistocerca peregrina dans la vall&e dela Haute Tafna, commune mixte de Sebdou. Existence d’une Epizootie autochtone vaccinante (Mai, juin, juillet 1915). Ann. Inst. Pasteur 30, 1916, 209—224. *) Velu, H., et Bouin, A., Essai de destruction du Schistocerca peregrina en Maroc, par le Coccobacillus acridiorum du Dr. d’H£relle. Ann. Inst. Pasteur 30, 1916, 389—421; Essais de destruction de Schistocerca peregrina Ol. au Maroc, par l’emploi des cultures microbiennes (Coccobacillus acridiorum d’Herelle). Bull. Soc. Path. Exot. 8, 1915, 638—641. 5) Velu, H., La lutte contre Schistocerca peregrina au Maroc, en 1916, par la methode biologique; deuxi&me campagne d’experimentation. Bull. Soc. Path. Exot. 9, 1916, 682—684;; Deuxieme campagne d’experimentation de la methode d’H£relle au Maroc contre Schisto- cerca peregrina Ol. Ann. Inst. Pasteuer 31, 1917, 277— 290. 26 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Algerien infolge des Auftretens natürlicher Bakterienerkrankungen die künstliche Infektion mit C. acridiorum sehr erschwert oder unmöglich gemacht wurde; das abschließende Urteil Velus!) lautete daher auch 1919, daß das Verfahren zur Zeit noch von keiner praktischen Bedeutung sei. Bei ihren Versuchen zur Be- kämpfung von Dociostaurus (Stauronotus) maroccanus Thunbg. in Algerien 1943 machten Sergent & Lh£ritier?) die Erfahrung, daß diese Wanderheuschrecke ziemlich resistent gegen Infektion mit C. acridiorum war; erst nach der 28. Passage trat der Tod der infizierten Tiere bereits nach 7 Stunden, nach der 70. nach 6 Stunden und nach der 100. nach 4 Stunden ein, während nach den ersten Passagen die Versuchstiere erst nach 23 Stunden starben. Da bei D. maroccanus keine Neigung zum Kannibalismus besteht, fällt die Ansteckung durch Verzehren infizierter Kadaver fort. Auch bei der praktischen Anwendung war die Aus- breitung der Epidemie unter den Heuschreckenschwärmen teils nicht schnell, teils nicht merklich genug. Die Verfasser nehmen als Ursache für das teilweise Fehlschlagen an, daß sich die Ansteckung nicht auf die Mehrzahl der Heu- schrecken erstreckt hat, oder daß viele eine natürliche Immunität besaßen, oder daß sie leicht eine aktive Immunität erwerben. Auch Beguet?) stellte in Algerien fest, daß C. acridiorum nur als Zusatz zur mechanischen Bekämpfung, besonders in dünnbesiedelten Distrikten geeignet sei. Während bei den vorgenannten Versuchen in Nordafrika wenigstens teilweise über günstige Erfolge berichtet wird, werden andererseits eine Reihe von Fällen berichtet, in denen Feldver- suche?) mit C. acridiorum zur Heuschreckenbekämpfung ganz erfolglos verliefen; so von Lounsbury°) (Südafrika gegen Zonocerus elegans Thunbg.), Barber & Jones*) (Philippinen gegen Oedaleus nigrofasciatus Deg. und Locusta migratoria L. ph. migratorioides Rch. & Frm.), Gough & Mc Killop’) (Ägypten gegen ?Schistocerca gregariaForsk.), Pantanelli$®) (Italien gegen Dociostaurus maroccanus Thunbg.) und Du Porte & Vanderleck°) (Kanada gegen verschiedene Heu- schreckenarten, besonders Melanoplus femurrubrum Deg.). Die letztgenannten !) Velu, H., La lutte contre les Acridiens au Maroc. Troisietme campagne d’experimenta- tion de la methode biologique. Bull. Soc. Path. Exot. 12, 1919, 362— 364. 2) Sergent, E., et Lhe£ritier, A., Essai de destruction des Sauterelles en Algerie par le „Coccobacillus acridiorum‘‘ de d’H£relle. Ann. Inst. Pasteur 28, 1914, 408—419. ®) Beguet, M., Essais de destruction du Siauronotus maroccanus Thunb. en Algerie, au moyen du Coccobacillus acridiorum d’Herelle. Bull. Soc. Path. Exot. 7, 1914, 651—653. *) Die erfolgreich verlaufenen Versuche von Laines, M., The Most Effective Scientific Means of Combating the Grasshopper. Revista Econömica 5, 1915, 268—270; und von Rorer, J.B., Report by the Mycologist on the Inoculation of Locusts with Coccobacillus acridiorum. Bull. Dept. Agric. Trinidad and Tobago 14, 1915, 197—189, waren nur Laboratoriumsversuche. 5) Lounsbury, C. P., Locust Bacterial ÄMARGR: Agric. Journ. Union South Africa 5, 1913, 607—611. 6) Barber, M.A., and Jones, C.R., A Test of Coccobacillus acridiorum d’Herelle, on Locusts in the Philippines. Philippine Journ. Sci. 10, Ser. B. 1915, 163—176. ?) Gough, L.H. and Mc Killop, A.T., Report on the Great Invasion of Locusts in Egypt in 1915 and the Means adopted to deal with it. Cairo 1916. ®) Pantanelli, E., Esperienze ed osservazioni sui principali sistemi di lotta contro le cavalette. Stazioni Sperimentali agrarie Italiane 51, 1918, 245—305. ®) Du Porte, E.N., and Vanderleck, J., Studies on Coccobacillus ri d’Herelle, and on certain Intestinal Organisms of Locusts. Ann. Entom. Soc. Am. 10, 1917, 47—62. Einwände gegen den Wert insektentötender Bakterien 27 Verfasser führen das Versagen des C. acridiorum zum Teil auf das natürliche Vorhandensein von Coccobacillus-Stämmen zurück, die identisch oder nahe ver- wandt mit d’H£relles Coccobacillus waren und zweifellos die Ursache einer Immunität der Heuschrecken. Besonders beweisend gegen die Möglichkeit, C. acridiorum zur biologischen Bekämpfung von Wanderheuschrecken zu verwenden, sind die Versuche, die in Argentinien zur Nachprüfung der d’H£&relleschen Ergebnisse durch eine vom Landwirtschaftsministerium eingesetzte - Kommission durchgeführt wurden.!) Zur Verwendung kamen Kulturen aus dem Institut Pasteur, die der Beschreibung d’HE£relles von C. acridiorum entsprachen. Laboratoriumsversuche zur Infektion von Heuschrecken per os verliefen negativ; ebenso brachten ausgedehnte Feld- versuche (mit genauen Kontrollen über natürliches Auftreten von Erkrankungen), bei denen Kulturen verspritzt, mit Kulturen getränkte Melonen ausgelegt und durch Injektionen infizierte Heuschrecken ausgesetzt wurden, keinerlei Erfolg. Andererseits gelang es aber, aus dem Darm gesunder Heuschrecken Bakterien zu züchten, die alle Charaktere des C. acridiorum zeigten. Kraus!) gibt daher folgende Zusammenfassung der Ergebnisse: ‚Mittels des Coccobacillus d’Herelle, welcher durch Passagen in seiner Virulenz gesteigert wurde, gelang es nicht, im Felde mittels Pulverisierung eine epidemische Ausbreitung und ein Sterben der Heuschrecken hervorzurufen.‘“ „Wir glauben, daß der Coccobacillus d’Herelle ein normaler Darmbewohner der gesunden Heuschrecke ist, und daß sich mit diesem Bacterium nur durch direkte Injektion in die Bauchhöhle Heuschrecken töten lassen.‘ „Die künstliche Verfütterung dieses Bacillus an Heuschrecken ruft keine Infektion hervor. Dieser Grundversuch erklärt auch den negativen Ausfall unserer Versuche im Feld.‘ Dieselben Ansichten vertritt auch Bar- barä2); selbst bei gesteigerter Virulenz läßt sich durch Verspritzen der Kulturen keine allgemeine Seuche hervorrufen; C. acridiorum findet sich normal im Darm gesunder Heuschrecken?) ; die Infektion gelingt nur durch Injektion, nicht per os; es muß noch bezweifelt werden, ob der Coccobacillus, der aus toten Heuschrecken isoliert wurde, der wirkliche Erreger natürlicher Epidemien ist, wie sie von d’He£relle in Yucatan und von anderen Beobachtern anderswo festgestellt wurden, da diese Epidemien weit größere Infektion und Schnelligkeit der Aus- breitung zeigen als sie künstlich hervorgerufen werden können. Auch die neuer- dings wieder in Argentinien durchgeführten Versuche, über die Quiroga*) !) Kraus, R., Zur Frage der Bekämpfung der Heuschrecken mittels des Coccobacillus acridiorum d’Herelle. Ctrbl. Bakt., Parasitenk. u. Infektionskrankh., II. Abt. 45, 1916, 594— 599. 2) Barbarä, B., Valor del Coccobacillus acridiorum d’Herelle para destruir la Langosta. Ann. Soc. Rur. Argentina 51, 1917, 385—387; Estado actual de los estudios sobre el Cocco- bacillus acridiorum d’Herelle. Rev. Instit. Bacteriol. 1, 1917, 107—113. ®) Auch Mereschkowski, S. S., (Mitt. Staats-Instituts experiment. Agronomie 3, 1925, 7—13) und Pospelov, V.P., (Plant Protection 6, 1929, 13—20) sehen C. acridiorum als normalen Bewohner des Blutes und des Darmes von Heuschrecken an. 4) Quiroga, S.S., Acerca de la utilizaciön del Microbio de d’Herelle (Coccobacillus acri- diorum) en la lucha contra la langosta del pais. In: Lucha Nacional contra la Langosta. Buenos Aires 1934, p. 55—60; (vgl. ferner: Marchionatto, J.B., Parasitos vegetales de la langosta. In: Parasitos mas importantes de la Langosta en la Republica Argentina. Boll. Mens. Minist. Agric. Nac. 34, 1933, 227—233). % 28 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen berichtet hat, haben durchaus diese Ergebnisse bestätigt. Zu den Befunden von Kraus hat La Baume!) geäußert, daß C. acridiorum wohl ein normaler Darm- bewohner sein, trotzdem aber gelegentlich die Ursache infektiöser Darmerkran- kungen der Heuschrecken werden könne, nämlich wenn bei diesen eine Dis- position vorhanden ist; längere Zeit andauernde Nässe, besonders wenn sie zu- sammen mit Kälte auftritt, wirkt schädigend auf die Heuschrecken ein und schafft in ihrem Organismus eine Disposition für das Pathogenwerden von Darmbakterien; die Seuche pflegt wieder zu erlöschen, sobald mit Eintritt trockenen warmen Wetters die Heuschrecken ihre volle körperliche Widerstands- fähigkeit wieder erlangen; die Möglichkeit, diese Bakterien für die Heuschrecken- bekämpfung nutzbar zu machen, würde sich daher auch lediglich auf einige örtlich und zeitlich begrenzte Fälle beschränken; überdies würde ja die Krankheit in diesen Fällen ohne Zutun des Menschen von selbst auftreten, so daß die Be- mühungen eine künstliche Infektion hervorzurufen, gänzlich überflüssig wären. Übereinstimmend mit den Feststellungen von Kraus haben auch Barber und Jones (1915) bei ihren Versuchen gefunden, daß alle, selbst saprophytische Bakterien, wenn ihre Virulenz durch eine Reihe von Passagen gesteigert wurde, und wenn sie in die Leibeshöhle von Heuschrecken injiziert wurden, pathogen waren. Wie Uvarov?) bemerkt, erklärt dies auch, warum die verschiedensten Bakterien, die unter dem Namen C. acridiorum verbreitet wurden®), im Labora- torium bei Injektion pathogen waren, im Feld aber wirkungslos. Der gleiche Ver- fasser hat über das d’He£rellesche Verfahren folgendes Urteil abgegeben, das am besten diesen Abschnitt abschließt: ‚The fact that the ‚new method‘ disappeared from the horizon as quickly as it appeared, shows that it was absolutely unsound.“ Ohne praktische Auswirkung sind auch die Versuche geblieben, die neuerdings gegen den Maiszünsler, Pyrausta nubilalis Hb., durchgeführt wurden, nachdem Metalnikov & Chorine®), Chorine?) und später Metalnikov, Ermo- laev & Skobaltzyn®) bei diesem Schädling zahlreiche pathogene Bakterien 1) La Baume, W., Biologie der marokkanischen Wanderheuschrecke. In: Bücher, H., Bauer, V., Bredemann, G., Fickendey, E., La Baume, W., u. Loag, J., Die Heu- schreckenplage und ihre Bekämpfung. Monograph. angew. Entom. 3, 1918, 273— 274. 2) Uvarov, B. P., Locusts and Grasshoppers. London 1928, p. 200—202. 3) Mereschkowski, S.S., Zur Frage der Heuschreckenvernichtung mit Kulturen des Bacillus von d’H£relle (Russisch). Arbeiten landw. bakt. Labor. 4 Nr. 12, 1913; Zur Frage der Vertilgung der Wanderheuschrecken durch Kulturen des Bacillus d’Herelle. Ztrbl. Bakt., II. Abt. 40, 1914, 131; Glaser, R. W., A Systematic Study of the Organisms distributed under the Name of Coccobacillus acridiorum d’Herelle. Ann. Entom. Soc. Am. 11 1918, 19—42. 4) Metalnikov, S., and Chorine, V., The Infectious Diseases of Pyrausta nubilalis Hb. International Corn Borer Investigations, Sci. Rpts. 1, 1928, 41—69; Maladies microbiennes chez les Pyrales du Mais. Annales Institut Pasteur 42, 1928, 1635—1660; Maladies micro- biennes chez les chenilles de Pyrausta nubilalis Hb. Ann. Inst. Pasteur 43, 1929, 136—151 (Coccobacillus ellingeri, Vibrio leonardi, Bacterium pyraustae no. 1—7). 5) Chorine, V., New Bacteria Pathogenic to the Larvae of Pyrausta nubilalis Hb. Intern. Corn Borer Invest., Sci. Rpts. 2, 1929, 39—53; Nouveaux microbes pathogenes pour les chenilles de la Pyrale du Mais. Ann. Inst. Pasteur 43, 1929, 1657—1668 (Bacterium cana- densis, B. ontarioni., B. christiei, Coccobacillus gibsoni, Micrococcus curtissi). 6) Metalnikov, S., Ermolaev, ]J., and Skobaltzyn, V., New Bacteria Pathogenic to the Larvae of Pyrausta nubilalis Hb. Internat. Corn Borer Invest., Sci. Rpts. 3, 1930, 23—36 ( Bacterium pyrenei no. 1—3, B. cazaubon no. 1—2, B. italicum no. 2). u Erregung von Bakterienkrankheiten bei Insekten 29 nachgewiesen hatten.!) Nach vorbereitenden Laboratoriumsversuchen im Institut Pasteur, Paris, führte Chorine?) 1929 im Botanischen Garten in Zagreb (Jugo- slawien) Freilandversuche mit Coccobacillus ellingeri, Bacterium canadensis, B. galleriae no. 2 und B. thuringiensis durch, bei denen Maispflanzen mit Emul- sionen dieser Bakterien bespritzt und 3—10 Tage später mit Maiszünslerraupen besetzt wurden; 1930 wurden diese Versuche von Chorine?) in Keszthely (Ungarn) mit Bacterium cazaubon, B. pyrenei Nr. 4 und 2 und B. galleriae Nr. 2 wiederholt; gleichzeitig wurde dort ein größerer Feldversuch durchgeführt, bei dem Bacillus thuringiensis in Emulsion (ein kleinerer Versuch zeigte, daß diese Bakterienart auch als Pulver verstäubt werden kann) auf die Maispflanzen ge- spritzt wurde; die Pflanzen wurden teils $ Stunde nach dem Spritzen, teils 4—2 Wochen nach dem Spritzen, teils 1—2 Wochen vor dem Spritzen jeweils mit der gleichen Zahl von Maiszünslerraupen besetzt. Alle Versuche ergaben sehr gute Wirksamkeit der Bakterien, insbesondere von B. thuringiensis; so zeigten z.B. bei den Versuchen in Zagreb die unbehandelten Kontrollpflanzen einen Durchschnittsbefall von 16,7 Larven je Maispflanze, während die Pflanzen der beiden Versuchsserien nur einen Durchschnittsbefall von 1,3 und 1,4 Larven je Pflanzen aufwiesen. Die Versuche in Keszthely ergaben, daß das Verfahren wirksam ist, wenn es 1—2 Wochen nach dem Ausschlüpfen der Maiszünsler- raupen aus dem Ei angewendet wird; daß aber eine vorbeugende Anwendung (Spritzen vor dem Ausschlüpfen der Raupen) nicht möglich ist, da sich die Virulenz der auf die Pflanzen verspritzten Bakterien nur kurze Zeit erhält. Ebenfalls gute Resultate erzielten Metalnikov, Hergula & Strail?) 1930 bei Versuchen im Botanischen Garten in Zagreb (mit Emulsionen von B. ca- zaubon, B.thuringiensis, B. pyrenei Nr.4 und 2, von B.cazaubon und Pyrenei Nr. 4 und 2 in Mischung sowie mit Pulver von B. galleriae Nr. 2, B. thuringiensis, B.cazaubon, B.italicum und von B.pyrenei Nr.1 und 2 in Mischung), sowie Husz®), der mit B. thuringiensis 1928 Laboratoriumsversuche und 1929-1931 Feldversuche in verschiedenen Gegenden Ungarns durchführte. Im Gegensatz zu den vorher geschilderten Versuchen wurden von Husz Maisfelder mit natür- lichem Befall gewählt und keine künstliche Besetzung der Versuchspflanzen mit Maiszünslerraupen vorgenommen; sowohl das Bespritzen mit Sporensuspensionen wie das Bestäuben mit Sporenpulvern brachten gleichgünstige Ergebnisse: so !) Außerdem zeigte sich auch, daß das von Berliner aus Ephestia kühniella Zell. be- schriebene Bacterium thuringiensis und das von Metalnikov & Chorine entdeckte Bac- terium galleriae no. 2 in Laboratoriumsversuchen sehr pathogen für P. nubilalis-Raupen waren. 2) Chorine, V., On the Bacteria in the Fight against the Corn Borer. Internat. Corn Borer Invest., Sci. Rpts. 3, 1930, 94—98; Sur l’utilisation des microbes dans la lutte contre la Pyrale du Mais. Ann. Inst. Pasteur 46, 1931, 326—336. ®) Metalnikov, S., Hergula, B., and Strail, D.M., Experiments on the Application of Bacteria against the Corn Borer. Internat. Corn Borer Invest., Sci. Rpts. 3, 1930, 148—151. *) Husz, B., Bacillus thuringiensis Berl. a Bacterium Pathogenic to Corn Borer Larvae. Intern. Corn Borer Invest., Sci. Rpts. 1 ‚1928, 191—193; On the Use of Bacillus thuringiensis in the Fight against the Corn Borer. Ebd. 2, 1929, 99—105; Field Experiments on the Appli- cation of Bacillus thuringiensis against the Corn Borer. Ebd. 3, 1930, 91—93; Experiments during 1931 on the Use of Bacillus thuringiensis Berl. in Controlling the Corn Borer. Ebd. 4, 1931, 22—23. 30 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen betrug z. B. 1929 die Zahl der befallenen Pflanzen in dem bespritzten Feld nur 23,43% gegenüber 41,32% im unbehandelten; die Zahl der abgebrochenen Stengel und Fahnen betrug im unbehandelten Feld 27,27%, während sie in dem be- handelten Feld auf 12,89% herabgesetzt war; bei den Versuchen von 1930 war der Prozentsatz des Maiszünslerbefalls durch Anwendung der Bakterien von 44 auf 25 und der Prozentsatz der befallenen Stengel von 36 auf 14 vermindert; 19314 wurde der Befall in den behandelten Versuchsreihen mit 15,08%, in den unbehandelten mit 31,41% festgestellt; die Zahl der Bohrlöcher in den be- handelten und unbehandelten Pflanzen war 326 und 962. Ganz von diesen günstigen Ergebnissen abweichende Resultate wurden jedoch von Eckstein!) bei Versuchen in Rastatt erzielt, für die Kulturen von B. thu- ringiensis von Chorine zur Verfügung gestellt, und die wie die Versuche von Husz in Feldern mit natürlichem Maiszünslerbefall durchgeführt wurden. Die Prozentzahl befallener Pflanzen war in den 3 Versuchsfeldern, die mit Bakterien- emulsionen bespritzt waren, 40.6, 37.6 und 45 bei der Julizählung, 66.4, 71.7 und 84.4 bei der Augustzählung, 90, 97 und 98 bei der Septemberzählung, während sie in den 4 Kontrollfeldern 36, 39, 35.4 und 50.3 (Juli), 66, 67.6 und 80.3 (August), 93, 92, 98 und 100 (September) betrug; der Kolbenbefall war bei der letzten Zählung in den 3 Versuchsfeldern 81, 84 und 91%, in den 4 Kontrollfeldern 84, 83, 91 und 96%. Eckstein urteilt deshalb über die Methode: ‚Bacillus thu- ringensis kommt daher für die Verhältnisse in Baden zur Bekämpfung von Pyrausta nubilalis nicht in Betracht.“ Mit dem im vorstehenden häufig genannten Bacillus thuringiensis Berl. hat Mattes?) Versuche zur biologischen Bekämpfung seines natürlichen Wirtes, der Mehlmotte, Ephestia kühniella Zell., durchgeführt, die ein gutes Beispiel für die Schwierigkeiten der biologischen Bekämpfung bieten. Der Entdecker des B. thuringiensis, Berliner?°), hatte bereits auf Grund weniger Versuche vermutet, daß mit einer oberflächlichen Verbreitung der Krankheitskeime allein (Be- spritzen der Wände und Maschinen mit Aufschwemmungen oder Verstäuben sporenhaltiger Trockenpräparate) ein durchschlagender Erfolg nicht zu erzielen sein dürfte. In den Versuchen von Mattes, der zwei Methoden zur Herstellung reichlichen Sporenmaterials ausgearbeitet hat und gute Ergebnisse bei der künstlichen Infektion von Mehlmottenlarven, die aus dem Gespinst heraus- genommen waren, erzielte, wurden mehr oder weniger umfangreiche Mehl- mottengespinste mit sporenhaltigem Mehl bestäubt oder mit Sporenaufschwem- mungen besprüht. Obgleich die Versuchsbedingungen zweifellos günstiger waren als in Mühlen, wo sich die Gespinste an den unzugänglichen Stellen befinden, blieb der Erfolg aus. Die filzartige Gespinstmasse zeigte sich undurchlässig für die Bakteriensporen; nur ein Teil der Larven, der nahe der Oberfläche oder auf ı) Eckstein, F., Untersuchungen zur Epidemiologie und Bekämpfung von Pyrausta nubilalis Hb. und Platyparea poeciloptera Schr. Arb. phys. angew. Entom. Berlin-Dahlem 1, 1934, 119—120. 2) Mattes, O., Parasitäre Krankheiten der Mehlmottenlarve und Versuche über ihre Verwendbarkeit als biologisches Bekämpfungsmittel. Sitzungsberichte der Gesellschaft zur Beförderung der gesamten Naturwissenschaften zu Marburg 62, 1927, 381—417. 3) Berliner, E., Über die Schlaffsucht der Mehlmottenraupe (Ephestia kühniella Zell.) und ihren Erreger Bacillus thuringiensis n. sb. Ztschr. angew. Entom. 2, 1915, 29—56. Erregung von Bakterienkrankheiten bei Insekten und Nagetieren 34 der Außenseite der Gespinstmasse Sporen aufnahm, wurde infiziert. Die infizierten Larven kriechen unruhig umher und verlassen dabei meist ihre Gespinste; sterben sieinnerhalb der Gespinste, so versuchen sie, sich vorher einzuspinnen, so daß die Leiche mit einem kokonartigen Gewebe umgeben ist; eine Ansteckung von Tier zu Tier ist daher verhältnismäßig selten: An eine erfolgreiche Masseninfektion wäre nur zu denken, wenn man die Larven des natürlichen Schutzes ihrer Gespinste berauben könnte, eine Vorbedingung, die natürlich nicht erfüllbar ist. Über günstige Ergebnisse mit der biologischen Bekämpfung von Schad- insekten durch Bakterien haben Glaser!), der 1917 mit dem von ihm in Zuchten der japanischen Rasse von Lymantria (Porthetria) dispar L. entdeckten Strepto- coccus disparis im Schwammspinnergebiet von Massachusetts an zwei Orten künstlich Epidemien der Raupen hervorrufen konnte, und S. Metalnikov & S.S. Metalnikov?) berichtet, die Bacterium ephestiae, B. gelechiae Nr. 5 und B. cazaubon gegen die Larven von Pectinophora (Gelechia, Platyedra) gossypiella Saund. in einem stark befallenen Baumwollfeld 'bei Kairo anwendeten; das beste Ergebnis wurde mit B. ephestiae erzielt: der Befall wurde im Vergleich zu den Kontrollfeldern um 50% herabgesetzt; dagegen wurde in Versuchsstreifen, die mit Arsen gespritzt wurden, nur 18% Verminderung festgestellt. Nach den oben mitgeteilten Erfahrungen muß aber abgewartet werden, ob sich beide Verfahren auch in weiteren Versuchen bewähren.?) Der Entdecker des eine Septikämie beim Kartoffelkäfer hervorrufenden Bacillus. leptinotarsae, White®), rät selbst von einer Bespritzung der Kartoffelpflanzen mit Kulturen ab, läßt allerdings die Frage offen, ob die künstliche Infektion des Bodens mit krank- heitserregendem Material oder eine andere Methode angebracht sei. ß) bei Nagetieren Größeren Erfolg als gegen Insekten hat die biologische Methode der Ver- wendung von Bakterien gegen Nagetiere gehabt, die 1892 von Loeffler°) ent- deckt wurde. Anfang dieses Jahres starben im Hygienischen Institut Greifswald eine Anzahl von weißen Versuchsmäusen an einer Bakterienkrankheit, als deren Erreger Loeffler den Bacillus typhi murium beschrieb; es gelang Loeffler, ihn auf Hausmaus (Mus musculus L.) und Feldmaus (Microtus arvalis Pall.) zu übertragen, während Brandmäuse (Apodemus agrarius Pall.) nicht anfällig waren. Noch im gleichen Jahre hatte Loeffler Gelegenheit, die neue Methode t) Glaser, R.W., A new Bacterial Disease of Gipsy-Moth Caterpillars. Journ. Agric. Res. 13, 1918, 515—522. 2) Metalnikov, S., et Metalnikov jr., S.S., Utilisation des bacteries dans la lutte contre les insectes nuisibles aux cotoniers. Compt. Rend. Soc. Biol. 113, 1933, 169—172. ®) Nach Abschluß dieses Manuskriptes kommt mir eine weitere Veröffentlichung von Metalnikov, S., Utilisation des spores dans la lutte contre les insectes nuisibles. Compt. Rend. Soc. Biol. 125, 1937, 1020—1023, zur Kenntnis, in der über diese Versuche wie auch über weitere gegen Sparganothis pilleriana Schiff. und Clysia ambiguella Hb. berichtet wird. 4) White, G.F., Potato Beetle Septicaemie. Journ. Agric. Res. 51, 1935, 233—234. 5) Loeffler, F., Über Epidemien unter den im hygienischen Institute zu Greifswald ge- haltenen Mäusen und über die Bekämpfung der Feldmausplage. Ztrbl. Bakt. 11, 1892, 129—141; Die Feldmausplage in Thessalien und ihre erfolgreiche Bekämpfung mittels des Bacillus typhi murium. Ebd. 12, 1892, 1—17; zur praktischen Verwendbarkeit des Mäuse- typhusbazillus. Ebd. 13, 1893, 647—649. 32 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen praktisch im großen bei der Bekämpfung einer Mäuseplage (Microtus hartingi Barr.-Ham.) in der Ebene von Larissa (Thessalien) anzuwenden, wohin ihn die griechische Regierung berufen hatte. Der Versuch, der mit einem vollen Erfolg Loefflers endete, veranlaßte, daß sich das Bakterienverfahren allgemein ein- führte und zu den brauchbaren Methoden der Feldmausbekämpfung gerechnet wurde. 1892 entdeckte auch Laser!) einen ähnlichen Bacillus in Feldmäusen ; 1893 fand Danysz?) in Feldmäusen, Waldmäusen, Zwergmäusen und Haus- mäusen einen Bacillus, der unter der Bezeichnung ‚Virus Danysz“ sich be- sonders in Frankreich zur Nagetierbekämpfung einführte; 1895 isolierte Me- reshkowsky?) aus Zieseln einen Bacillus, der sich auch gegen Feldmaus, Haus- maus, Waldmaus und Brandmaus wirksam erwies; in der Folgezeit sind noch weitere nagetierpathogene Bakterien, so von Grimm, Issatschenko, Neu- mann, Splendore und Trautmann beschrieben worden.) Die Nagetierarten, gegen die Bakterienpräparate vornehmlich zur Anwendung gebracht werden, sind Feldmaus (Microtus arvalis Pall.) und Wanderratte (Rattus norvegicus Berkenh.); die Anwendung geschieht durch Auslegen von Ködern (gegen Feldmäuse meist Hafer oder Kartoffelbrei, gegen Ratten Brot), die mit einer Bakterienaufschwemmung durchtränkt werden. Die Vorteile des Verfahrens liegen in seiner Billigkeit und in der guten Annahme der Köder durch Nagetiere (besonders wichtig bei Ratten, die vergiftete Köder häufig schlecht annehmen). Dagegen hat sich die Erwartung, die man anfänglich in das Bakterienverfahren setzte, nicht erfüllt, nämlich, daß sich nach Auslegen kleinerer Mengen oder nach künstlicher Infektion einiger Mäuse oder Ratten die Krank- heit seuchenhaft unter den übrigen Tieren ausbreiten würde. Es hat sich vielmehr gezeigt, daß die Infektion in der Regel nur durch die Auf- nahme der bakterienhaltigen Ködern erfolgt; bei Ratten höchstens noch, wenn an der Krankheit eingegangene Tiere von Artgenossen gefressen werden. Praktisch haben also die Bakterienköder in ihrer Wirksamkeit nichts vor den Giftködern voraus, haben vielmehr den Nachteil einer geringeren Zuverlässigkeit. Dies ist natürlich besonders der Fall, wenn Bakterienpräparate nicht von einwandfreier 1) Laser, H., Ein neuer, für Versuchstiere pathogener Bazillus aus der Gruppe der Frett- chen-Schweineseuche. Ztrbl. Bakt. 11, 1892, 184—189; Fütterungsversuche mit dem Bazillus der Mäuseseuche-Laser. Ebd. 13, 1893, 643—647. 2) Danysz, J., La destruction des Mulots. Bull. Soc. Nat. Agric. 10, 1893, 681. 3) Mereschkowsky, S.S., Ein aus Zieselmäusen ausgeschiedener und zur Vertilgung von Feld- resp. Hausmäusen geeigneter Bazillus. Ztrbl. Bakt. I. Abt. 17, 1895, 742—756; Feldversuche angestellt zur Vertilgung der Mäuse mittelst des aus Zieselmäusen ausgeschie- denen Bazillus. Ebd. 20, 1896, 85—94, 176—187. 4) Regnier, R.,&Pussard, R., die eine sehr gute Übersicht über die Geschichte, Kultur und praktische Verwendung des von ihnen als Bacillus typhi murium type D bezeichneten „Virus Danysz‘‘ geben (Le Campagnol des champs (Microtus arvalis Pall.) et sa destruction. Ann. Serv. Epiph. 12, 1926, 470—514), betrachten alle als Rassen von B. typhi murium Loeffler. Eine eingehende Darstellung aller Fragen des Bakterienverfahrens mit Literatur- verzeichnis findet sich ferner in: Schander, R., u. Meyer, R., Zur Bekämpfung der Feld- mäuse. Archiv Naturgeschichte 89, Abt. A, 1923, 1—130; Schander, R., u. Götze, G., Über Ratten und Rattenbekämpfung. Ztrbl. Bakt. II. Abt. 81, 1930, 260—284, 335—501, 82, 1930 111—112. — Weitere Literatur in diesem Handbuch 1932, 5. Bd. 2. Teil S. 880 und 894. Erregung von Bakterienkrankheiten bei Nagetieren 33 Beschaffenheit sind!); für die Herstellung einwandfreier Bakterienpräparate sind dauernde sachverständige Überwachung der Kulturen und Kontrolle durch Tierversuche notwendig. Selbst dann wird aber die praktische Verwendbarkeit besonders der bakteriellen Rattenbekämpfungsmittel noch durch die schwan- kende Virulenz der Kulturen beeinträchtigt, die außer durch eine gewisse Variabili- tät wahrscheinlich auch noch durch eine Reihe von Außenfaktoren beeinflußt wird. Hinzu kommt, daß eine Anzahl der Tiere, besonders der Wanderratten, eine Immunität besitzt, die vielleicht durch vorausgegangene natürliche Infektion erworben wurde. Es wird daher auch häufig ein kombiniertes Verfahren an- gewendet, indem gleichzeitig mit den Bakterienködern oder kurze Zeit später gifthaltige Bekämpfungsmittel ausgelegt werden, so Giftgetreide gegen Feld- mäuse oder (wie bei dem Ratin-Ratinin-Verfahren) Meerzwiebelpräparate gegen Wanderratten. Als weiterer großer Nachteil kommt die Gefährlichkeit des Ver- fahrens hinzu, die durch die nahe‘ Verwandtschaft der nagetierpathogenen Bakterien mit dem Bacillus enteritidisGärtner und dem Erreger des Paratyphus B gegeben ist. So sind denn auch, insbesondere durch Rattentyphuskulturen wiederholt Erkrankungen und Todesfälle beim Menschen und Schädigungen von Haustieren hervorgerufen worden.?) In Deutschland ist aus diesem Grunde die Verwendung bakterienhaltiger Mittel zur Schädlingsbekämpfung durch die Ver- - ordnung vom 16. März 1936 (Reichsgesetzblatt 1936, I, S. 176) verboten worden. 3. Erregung von Polyederkrankheiten?) -Noch geringere Erfolge als die künstliche Hervorrufung von Pilz- und Bak- terienkrankheiten haben die Versuche zur Erregung von Polyeder-(Virus-) Krank- heiten bei Insekten gehabt.*) Die Beobachtungen über die bedeutende Rolle, die Polyederkrankheiten bei der Beendigung ausgedehnter Insektenkalamitäten, ins- besondere forstschädlicher Schmetterlingsraupen, wie Nonne und Schwamm- spinner, spielen, hat zwar zu zahlreichen Bemühungen geführt, diese Virus- krankheiten zur biologischen Bekämpfung zu verwenden; sie sind aber bisher stets, wie zu erwarten war, ohne praktische Auswirkung geblieben, da man noch nicht einmal die Erreger dieser Krankheiten kennt, geschweige denn sie künstlich züchten kann, und das Beginnen in den meisten Fällen bei der Ausdehnung der zu bekämpfenden Raupenkalamitäten von vornherein als aussichtslos anzusehen war. So wurden z.B. vielfache Versuche zur künstlichen Erregung der ‚Wipfel- 1) Neumark, E., u. Heck, H., Über Rattenvertilgungsmittel. Ztrbl. Bakt. I. Abt. 87; 1921, 39—50. 2) Wreschner, H., Über Mißstände und Gefahren bei dem Verkehr mit bakteriellen Ratten- und Mäusevertilgungsmitteln. Ztschr. Hygiene u. Infektionskrankh. 93, 1921, 35—42. ®) Del Guercio, G., Il male del Giallume (o dei microbi poliedrici) negli allevamenti dei filugelli, negli insetti delle piante forestali e agrarie e nelle zanzare della malaria. Redia 17, 1929, 1— 315. 4) Über die künstliche Hervorrufung von Protozoenkrankheiten zur Bekämpfung von Schadinsekten sind bisher kaum Versuche durchgeführt worden. Dudgeon, G.C., (A pro- posed Method of Controlling the Ravages of Leaf-Eating Caterpillars. Bull. Entom. Res. 4, 1913, 243—245) hat über gelungene Laboratoriumsinfektion von Prodenia litura F. mit Microsporidium polyedricum Bolle berichtet. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 3 34 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen krankheit‘ der Nonne, Lymantria monacha L., durchgeführt!); hierbei wurden teils Nonnenraupen, die durch Injektion von Raupenjauche, durch Fütterung mit infizierter Nahrung oder durch Einzwingern zusammen mit wipfelkranken Raupen künstlich infiziert waren, in den Fraßbeständen ausgesetzt, teils wurden getrocknete und pulverisierte Raupenkadaver in die Kronen geschleudert oder diese mit stark verdünnter Jauche an Wipfelkrankheit eingegangener Raupen bespritzt; in anderen Fällen wurden wipfelkranke Raupen in Säckchen in den Kronen aufgehängt oder Nonneneier, die mit einer Aufschwemmung toter Wipfel- raupen benetzt waren, ausgelegt. Auch das als Bekämpfungsmittel gegen die Nonne so umstrittene Leimen wurde zur Begünstigung der Wipfelkrankheit vor- geschlagen; durch den Leimring sollte die Ausbreitung der Krankheit unter den Raupen, die sich unter ihm ansammelten, und am Aufbaumen verhindert wurden, befördert werden. Eine andere Methode zur Verbreitung der Krankheit wurde von Kloeck?) vorgeschlagen; sie ging von der Beobachtung aus, daß die Wipfel- krankheit häufig zuerst in Beständen ausbricht, in denen durch starken Fraß Nahrungsmangel eingetreten ist, und bestand darin, daß derartige Krankheits- herde zu Beginn der Fraßzeit durch Kahlschläge in älteren und Durchforstungen in jüngeren Beständen künstlich geschaffen werden sollten. Wie Wahl (1910) und Escherich (1914) betont haben, muß gegen alle diese Versuche, soweit sie über angebliche günstige Erfolge berichtet haben, der Einwand erhoben werden, daß sie einer Kontrolle über das etwaige natürliche Auftreten der Wipfelkrankheit in den betreffenden Versuchsbeständen entbehren. Wie unerläßlich derartige Feststellungen sind, haben z. B. die Versuche von Lounsbury?°) in Südafrika gezeigt. Das Auftreten einer Viruskrankheit unter Raupen verschiedener Schmet- terlingsarten veranlaßte ihn, Versuche zur Bekämpfung von Colias electa und Heliothis obtecta sowie von Bombicomorpha bifascia in Transvaal durchzuführen, bei denen befallene Luzernefelder mit Wasser gespritzt wurden, in das tote Raupen und beschmutztes Futter geworfen war. Der erfolgreiche Ausgang der Versuche wird jedoch von Lounsbury nicht der künstlichen Infektion zugeschrieben; er vermutet vielmehr, daß die Krankheit schon natürlich vorhanden war, da gleich- zeitige Untersuchungen von Luzernefeldern in der Kap-Provinz ergaben, daß dort unter den Raupen die Erkrankung ohne besonderes Zutun weit verbreitet war. Ausgedehnte Versuche zur künstlichen Erregung der ‚„Wilt Disease‘ des Schwammspinners, Lymantria (Porthetria) dispar L. wurden 1910 von Reiff®) im Schwammspinnerschadgebiet von Massachusetts durchgeführt, nachdem Laboratoriumsexperimente und kleine Feldversuche im Jahre 1909 erfolg- 1) Eine Zusammenstellung dieser Versuche findet sich z. B. bei Wahl, B., Über die Polyeder- krankheit der Nonne. Ctrbl. f. d. ges. Forstwesen 36, 1910 (Sonderabdruck: p. 31—42). Weitere Kritiken bei Escherich, K., Die Forstinsekten Mitteleuropas 1, 1914, 346—349; und Komärek, ]J.,u. Breindl, V., Die Wipfelkrankheit der Nonne und der Erreger der- selben. Ztschr. angew. Entom. 10, 1924, 154. 2) Kloeck, Neue Anregungen aus der forstlichen Praxis zur Bekämpfung der Nonne, Forstw. Ztrbl. 32, 1910, 109—113, 33, 1911, 377—394. 3) Lounsbury, C. P., Caterpillar Wilt Disease. Agric. Journ. Union South Africa 5, 1913, 448—452. 4) Reiff, W., Some Experiments on Flacherie in the Gypsy Moth. Psyche 16, 1909, 99—105; The ‚‚Wilt Disease‘‘ or ‚‚Flacheria‘‘. Boston 1911. Erregung von Polyederkrankheiten 35 versprechend verlaufen waren. Auf 12 Versuchsflächen wurden jeweils eine große Zahl kranker oder toter Raupen in hängemattenähnlichen Säckchen in den Baumwipfeln so aufgehängt, daß durch den Wind die Krankheitskeime in die von den Schwammspinnerraupen befallenen übrigen Bäume verbreitet wurden. Da nach Reiff die weiblichen Falter in höherem Maße der Krankheit zum Opfer fallen sollen, wurde die Kontrolle der Wirkung durch Zählung der lebenden Eier durchgeführt; sie ergab eine durchschnittliche Abnahme durch die künstlich hervorgerufene Erkrankung auf 14%, lebender Eier. Escherich (1914, S. 348) weist bei der Kritik dieser Versuche mit Recht darauf hin, daß auch bei ihnen jede Kontrolle über das etwaige natürliche Auftreten der Krankheit ebenso wie der Nachweis gefehlt habe, daß die künstlich erzeugte Krankheit mit der im Walde als vermeintliche Folge der Infektion aufgetretenen identisch war. Dieser Einwand ist in diesem Falle um so berechtigter, als das zur künstlichen Infektion verwendete kranke Raupenmaterial dadurch gewonnen wurde, daß bei den an- geblich gesunden Raupen allein durch Darbietung nassen Futters die Krankheit hervorgerufen wurde! b) Verwendung von Wirbeltieren Eine der erfolgreichsten Methoden der biologischen Bekämpfung, die hier jedoch kürzer behandelt werden mußt), da sie sich nicht gegen Pflanzenschädlinge richtet, ist die Ver- 2) Auch in dem folgenden Literaturverzeichnis können nur einige der wichtigeren Arbeiten genannt werden: Buen, F. de, et Buen, S. de, Note sull’ acclimatazione della ‚‚Gambusia affinis‘‘. Ann. Igiene 32, 1922, 281—285; La invasiön de nuestras aguas dulces por las Gambusias (Gambusia holbrooki Grd.). Revista Biol. Forest, y Limnol., Ser. A 1, 1929, 49—53; Chidester, F.E., A Biological Study of the more important of the Fish Ene- mies of the Salt Marches Mosquitoes. New Jersey Agric. Exp. Stat., Bull. 300, 1917; Gioseffi, M., Le ‚‚Gambusie‘ nella lotta antimalarica in Italia. Riv. Malariologia 5, 1926, 469—475; Grassi, B., Acclimatazione delle Gambusie in Italia. Atti R. Acad. Naz. Lincei, Rend. Classe Sci. Fis., Mat. e Nat. 32, 1923, 544—548; Hildebrand, S. F., Fishes in Relation to Mosquito Control in Ponds. U. S. Public Health Rpts. 35, 1919, 1113—1128; Top Minnows in Relation to Malaria Control, with Notes on their Habits and Distribution. U. S. Public Health Service, Publ. Health Bull. 114, 1921; Suggestions for a Broader Application of Gambusia for the Purpose of Mosquito Control in the South. Publ. Health Rpts. 36, 1921, 1460—1461; Jordan, D.St., The Mosquito Fish (Gambusia) and its Relation to Malaria. Smithsonian Institution, Ann. Rpts. 1926. 1927, 361—368; Seale, A., Report of Mr. Alvin Seale of the United States Fish Commission, on the Introduction of Top-Minnows to Hawaiifrom Galveston, Texas, Hawaiian Forest. & Agricult., 2, 1905, 364— 367 ; The Mosquito Fish, Gambusia affinis (Baird and Girard), in the Philippine Islands. Philipp. Journ. Sci. 12, 1917, 177—187; Sella, M., Campagna antimalarica nella Spagna. El Sol, Madrid, 25. VI. 1921 & El Liberal, Madrid, 26. VI. 1921; Ann. Igiene, 31, 1921, 435—436; I pesci larvifagi e l’esperimento di campagna antimalarica con le Gambusie a Rovigno d’Istria. Riv. Malariol., 6, 1927, 881—909; Gambusie e verde di Parigi nella lotta antimalarica a Rovigno (relazione per il 1928) e cenni sulla lotta in Istria. Riv. Malariol. 8, 1929, 357—392; Einige Unter- suchungen über Malaria und über Fische in Rovigno. Forschungen und Fortschritte 9, 1933, 147—148; Smith, J.B., Report New Jersey State Agric. Exp. Stat. upon the Mosquitoes Occurring within the States, their Habits, Life History etc. Trenton 1904; Sweetman, 1936, p. 318—325, — Zitate weiterer Arbeiten sind in der Review of Applied Entomology von Bd. 5, 1917, an zu finden. Eine Reihe von Veröffentlichungen ist ferner in der Rivista di Malariologia (Rom) erschienen. Weiter finden sich Zusammenstellungen in den Lehrbüchern der medizinischen Entomolögie oder der Parasitologie, z.B. Herms, W.B., Medical and Veterinary Entomology, 2. ed., Neuyork 1923; Matheson, R., Medical Entomology, Spring- field & Baltimore 1932; Riley, V.A., and Johannsen, O. A., Medical Entomology. New York & London 1932; Brumpt, E., Precis de Parasitologie, 5. &d., Paris 1936.’ 3% 36 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen wendung von Fischen zur Vertilgung von Larven malariaübertragender Mückenarten. Die wichtigsten dieser larvenfressenden Fische gehören zwei Familien der Zahnkärpflinge (Cypri- nodontes) an: der über das tropische Amerika, Afrika, Asien und Ostindien verbreiteten Familie Cyprinotondidae (Arten der Gattungen Fundulus, Panchax, Cyprinodon etc.) und der auf das gemäßigte und tropische Amerika beschränkten Familie Poeciliidae (Arten der Gattungen Gambusia, Heterandria, Lebistes, Mollienisia, Poecilia etc.); insbesondere sind es die drei nordamerikanischen Arten der Gattung Gambusia: holbrooki Girard, patruelis Baird & Girard und affinis Baird & Girard, die für diese Bekämpfungsmethode verwendet wurden. Nachdem durch die Untersuchungen von J. B. Smith der Wert nordamerikanischer Fischarten als Vertilger von Mückenbrut nachgewiesen war (von späteren Veröffentlichungen über diese Frage sind besonders die Arbeiten von Hildebrand zu nennen) ging man nicht nur dazu über, in den Vereinigten Staaten diese nützlichen Fischarten zu vermehren und in Gewässer, in denen sie fehlten, auszusetzen, sondern begann auch, sie in andere Länder zur Bekämpfung malariaübertragender Anophelinen einzuführen. So wurde z. B. Gambusia affinis 1905 von Texas nach Hawaii und, nachdem dort die Einbürgerung geglückt war und die Methode gute Wirksamkeit gezeigt hatte, 1913 auch nach den Philippinen gebracht (Seale). 1920 wurde eine Gambusia-Art!) aus den Vereinigten Staaten nach Spanien ein- geführt (Sella, 1921) und von dort durch Grassi 1922 nach Italien gebracht (nach Portugal ist sie selbständig von Spanien aus, längs des Tajo eingedrungen.?) 1926/27 wurde von Sella in Istrien eine planmäßige Malariabekämpfung durch Aussetzen von Gambusien in großem Umfang (jährlich bis zu 200000 Exemplare) begonnen, die von bestem Erfolg begleitet war. Seither sind mückenvertilgende Cyprinodonten in viele weitere Malariagebiete der Welt ein- geführt worden, so z.B. in Dalmatien, Macedonien, Albanien, Griechenland, Venetien, Calabrien, Sizilien, Corsica, Sardinien, Südfrankreich, Nordafrika (Marokko, Algier, Tunis, Tripolis), Ägypten, im Sudan, in Madagaskar, Cypern, Syrien, Palästina, in der Südukraine und der südlichen Krim, in Daghestan, Transkaukasien, Turkmenistan, Uzbekistan, Tadshi- kistan und Turkestan, Ostindien, Mexico, Westindien, Canada und (hier gegen einheimische Culicinen) Neuseeland. Auch zur Vertilgung der Larven der Gelbfiebermücke Aedes fasciatus F. (aegypti L.) sind Fische verschiedentlich mit gutem Erfolg verwendet worden, so in Tam- pico, Mexico?) eine Gambusia-Art; dagegen bewährten sich in Guayaquil, Ecuador®), Gam- busien nicht, wohl aber eine einheimische Art: Dormitator latifrons. In Brasilien?) wurde Astyanax bimaculatus in größeren und Hemigrammus unilineatus in kleineren Wasserbehältern mit Erfolg ausgesetzt. Die Ergebnisse mit den zur Malariabekämpfung ausgesetzten Cyprino- donten sind im allgemeinen sehr gut. Bei richtiger Auswahl der auszusetzenden Fischart gelingt die Einbürgerung meist, zumal viele der in Frage kommenden Arten, besonders die Gambusien, eine sehr weitgehende Anpassungsfähigkeit an die verschiedensten klimatischen und ökologischen Verhältnisse besitzen. Je nach der Art können Süß- wie Brack- und Salz- wasser besiedelt werden, von Teichen herab bis zu Tümpeln, Quellen, Wasserbehältern und Tonnen, mit Ausnahme natürlich von Wasseransammlungen, die in der trockenen Jahreszeit austrocknen. Da viele der in Frage kommenden Fischarten eine große Vermehrungsfähig- keit besitzen, aber kaum unter Feinden und Krankheiten leiden, sind sie wie Hackett sagt, ein ‚ideal biological agent‘‘, insbesondere wenn man ihre Tätigkeit durch zweckmäßige Maßnahmen unterstützt, z. B. die Vegetation oder andere schwimmende Stoffe, welche die 1) Die nach Europa eingeführte Gambusia-Art wird teils (Grassi) als G. affinis teils (Artom, C., Atti R. Acad. Naz. Lincei Rend. Classe Sci. Fis. matemat. e nat. 33, 1924, 278—282) als G. holbrooki bezeichnet. Wie Boettger, C.R., (Zool. Anz. 105, 1933, 9—14) nachgewiesen hat, ist der in Italien eingeführte Zahnkärpfling G. patruelis. 2) Figueira, L., y Landeiro, F., Relatorio de primeiro ano de luta antisezionätrea (1934). Arqu. Inst. Cam. Pest. 6, 1932, 191—243; Böto, R., Resultado das observagoes efectuados nos Cancelhos de Benavente et Salvaterra de Magos söbre a distribugäo de Gam- busia e a sua provävel procedencia. Ebd. p. 245—249. 3) Top Minnows a Yellow Fever Eradicator. Science 53, 1921, 432—433. 4 Connor, M.E., Fish as Mosquito Destroyers. Natural History 21, 1921, 279— 281. 5) Ihering, R. von, Os peixes larvophagos utilizados no combata ä febre amarilla e ä malaria. Rev. Med.-Cirurg. Brasil 41, 1933, 221—234. Verwendung von Wirbeltieren: Fische, Amphibien und Reptilien 37 Mückenlarven vor den Fischen beschützen, entfernt.) Nach Hacketts?) Urteil sind die Gambusien allerdings nur selten in der Lage, die Bekämpfung der Malaria allein zu bewältigen, da sie als Larvenvertilger einige Fehler haben (später Beginn ihrer Tätigkeit im Frühjahr, Behinderung durch Vegetation an der Wasseroberfläche, geringe Vermehrung im fließenden Wasser); es ist jedoch ihre sich erst nach. Jahren bemerkbar machende langdauernde und ständige Wirksamkeit, die sie schätzbar macht. Unter den Amphibien und Reptilien finden sich zahlreiche Arten, die Insek- ten und andere Gliederfüßler, Nacktschnecken und Würmer fressen und durch Ver- tilgung von Schädlingen nützlich werden. In allen Schriften über ‚„Nützlinge“ wird daher ihre Schonung empfohlen; auch wird vielfach vorgeschlagen, Kröten (Bufonidae), die sehr standortstreu sind, in Gärten und Gewächshäusern, be- sonders zur Bekämpfung von Schädlingen, die mit chemischen Mitteln schwierig zu vertilgen sind, auszusetzen. Abgesehen von derartigen Maßnahmen der Scho- nung und Begünstigung hat man aber bisher Amphibien nur vereinzelt für eine planmäßige biologische Bekämpfung verwendet. So wurde z. B. die von Texas bis Süd-Peru und Nordargentinien (? bis Patagonien) und auf einigen der Kleinen Antillen vorkommende Riesenkröte, Bufo marinus L., bereits 1844 von Barbados nach Jamaica, sodann 1920 von Barbados nach Portorico, 1932 von dort nach Hawaii, ferner auch nach Louisiana, den Philippinen und Australien eingeführt. Auf Portorico und Hawaii?) hat sie sich gut eingebürgert; auf Portorico ist sie ein wichtiger Faktor bei der Verminderung der Engerlinge (Phyllophaga sp.) in Zuckerrohrplantagen; nach Wolcott war dort ihre Einführung nicht nur ein unmittelbarer und zeitlicher Erfolg, sondern verspricht, sich fortlaufend noch wirksamer zu zeigen. Auch bei der Verwendung von Vögeln ist zu unterscheiden zwischen der Einbürgerung fremder und zwischen der Begünstigung und Vermehrung ein- heimischer Vogelarten. Die erstgenannte Maßnahme ist bisher — im Vergleich mit Insekten — nur in geringem Maße versucht worden. Erwähnt sei z. B. die Einführung des Hirtenstars oder Mynah, Acridotheres tristis L., aus Indien nach Hawaii vor etwa 70 Jahren.?) Das erstrebte Ziel: Vertilgung schädlicher Eulen- raupen (,‚cutworms“ und ‚„armyworms‘) wurde erreicht; ihre Verminderung geht soweit, daß sie höchstens noch örtlich im Spätwinter und Frühjahr auftreten. Allerdings werden die ‚Mynahs‘ ebenso wie die aus China eingeführte Turtel- taube, Turtur chinensis Scop., durch Verbreitung der Samen des zu Schmuck- ı) Eine eingehende Anleitung zur Einbürgerung und Unterstützung larvenvertilgender Fische gibt z.B. W.E. Hardenburg, Mosquito Eradication. Neuyork u. London 1922, p- 172—19. 2) Hackett, L. W., Malaria in Europe. London 1937. ®) Pemberton, C.E., Local Investigations on the Introduced Tropical American Toad Bufo marinus. Hawaiian Planters’ Record 38, 1934, 186—192; Leonard, M.D., Notes on the Giant Toad, Bufo marinus (L.), in Puerto Rico. Journ. Econ. Entom. 26, 1933, 67—71; Sweetman, 1936, p. 330; Volkenberg, H.L. van, Biological Control of an Insect Pest by a Toad. Science 82, 1935, 277—279; Wolcott, G.N., What the Giant Surinam Toad, Bufo marinus L. is eating now in Puerto Rico. Journ. Agric. Univ. Puerto Rico 21, 1937, 79—84. *4) Imms, A.D., The Biological Control of Insect Pests and Injourious Plants in the Hawaiian Islands. Ann. Appl. Biol. 13, 1926, 416; Perkins, R.C.L., and Swezey, O.H., The Introduction into Hawaii of Insects that attack Lantana. Bull. Exp. Stat. Hawaiian Sugar Planters’ Assoc., Entom. Ser., Bull. 16, 1924, 1ı—2; Timberlake, P.H., Biological Control of Insect Pests in the Hawaiian Islands, Proc. Hawaiian Entom. Soc. 6, 1927, 547. 38 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen zwecken ebenfalls nach Hawaii eingeführten und dort zu einem sehr lästigen Unkraut gewordenen Strauches Lantana camara L. schädlich. Palmer!) wirft ihnen auch noch vor, daß sie das Geflügel vertreiben, Nester zerstören und Eier rauben. Auf die Gefahren, die durch die Einbürgerung fremder Vogelarten über- haupt drohen, macht Palmer im gleichen Aufsatz aufmerksam; die von ihm angeführten Beispiele: Einführung des Haussperlings, Passer domesticus (L.), nach den Vereinigten Staaten, der Feldlerche, Alauda arvensis L., des Grünlings, Chloris chloris (L.), und der Amsel, Planesticus merula (L.) nach Neuseeland betreffen allerdings Vogelarten, die zur Bereicherung der Fauna, nicht aber zur biologischen Schädlingsbekämpfung, eingebürgert wurden. Dagegen spielt die Schonung, Begünstigung und Vermehrung insekten- und nagetierfressender Vogelarten in vielen Ländern, besonders in Europa und Nordamerika, eine große Rolle. Dieser Vogelschutz?2) aus wirtschaftlichen !) Palmer, T.S., The Danger of Introducing Noxious Animals and Birds. Yearbook U. S. Dept. Agric. for 1898. 1899, 86—110. 2) Ich bemerke ausdrücklich, daß im folgenden nicht über den Vogelschutz im allgemeinen und seine verschiedenen ‚‚Begründungen‘‘ gesprochen werden soll, auch nicht über den „Nutzen und Schaden“ der Vögel, sondern lediglich über die Frage der Bedeutung der Vögel für die ‚„‚biologische Bekämpfung“ von Schädlingen. In den folgenden Literaturzitaten sind jedoch außer den im Text angeführten Veröffentlichungen noch eine Zahl weiterer genannt, die über die wirtschaftliche Bedeutung der Vögel, den Vogelschutz aus ethischen Gründen und die praktische Ausübung des Vogelschutzes handeln und die Möglichkeit geben, sich eingehender über diese Fragen zu unterrichten (vgl. außerdem den Abschnitt Vögel von L. Reh in diesem Handbuch 1932, 5, Teil 2, S. 753—756). Altum, B., Forstzoologie Bd. II, Berlin 1873; Appel, O., u. Schwartz, M., Die Bedeutung des Vogelschutzes für den Pflanzenschutz. Nachrichtenbl. Dtsch. Pflanzenschutzdienst 1, 1921, 49—50; Baer, W., Die Bedeutung der insektenfressenden Vögel für die Forstwirtschaft. (Sonderdruck aus ‚Aus der Natur‘ 9—11.) Tharandt 1915; Bau, A., V. Aufl. von C. G. Friderich, Natur- geschichte der deutschen Vögel. Stuttgart 1905; Baunacke, W., Wirtschaftlicher Vogel- schutz durch Selbsthilfe. Merkblätter Sächs. Pflanzenschutzges. 12, 1931; Berlepsch, H. Frhr. v., Die Vogelschutzfrage, ihre Begründung und Ausführung. Jahrbuch Dtsch. Landwirtsch. Ges. 22, 1907, 130—156; Der gesamte Vogelschutz. XI. Aufl. Neudamm 1926; Escherich, K., Forstinsekten Mitteleuropas Bd. I. Berlin 1914, S. 227—237, 328—332; Forbes, S. A., The Food of Birds. Bull. Illinois State Laboratory Nat. Hist. 1, No. 3, 1880, 86—161 (II. Ed., 1903); The Regulative Action of Birds upon Insect Oscillations. Ebd. 1, No. 6, 1882, 1—32; Freiberger, W., Zur Vogelschutzfrage. Allg. Forst- u. Jagd-Ztg. 102, 1926, 425—430; Frohawk, F. W., Birds Beneficial to Agriculture. Brit. Mus. (Nat. Hist.) Econ. Ser. 9, 19149; Gasow, H., Vogelschutz als Tierschutz, Naturschutz und Schäd- lingsbekämpfung. Stuttgart 1936; Glasewald, K., Vogelschutz und Vogelhege. Neudamm 1937; Hähnle, H., Das Schutzgebiet Behr-Steckby (Anhalt) des Reichsbundes für Vogel- schutz. Veröff. Württ. Landesstelle Naturschutz Heft 12, 1936, 167—183; Hartert, E., Einige Worte der Wahrheit über den Vogelschutz. Neudamm 1900; Hennicke, C.R., Handbuch des Vogelschutzes. Magdeburg 1912; Henze, O., nach Ref. v. H.W.Frick- hinger, ‚‚Über Erfolge des Vogelschutzes‘, Anz. f. Schädlingskunde 13, 1937, 67; Homeyer, E. v., Über den aschgrauen Kuckuck. Naumannia 1, 1849, 14—16; Kluijver, H.N., Een onderzoek naar het voedsel van jonge spreeuwen. Tijdschr. Plantenz. 37, 1931, 117—130; Bijdrage tot de biologie en de ecologie van den spreeuw (Sturnus vulgaris vulgaris L.) ge- durende zijn voortplantingstijd. Verslagen en Mededeelingen Plantenziektenkundigen Dienst, No. 69, Wageningen 1933; Over de beteekenis van den spreeuw als verdelger van schadelijke insekten. Vakblad voor Biologen 16, 1934, 17—22; (s. auch Versi. en Med. Plantenz. Dienst, No. 17, 1936); Komärek, ]J., Insektenmassenvermehrungen und der Vogelschutz. Anz. f. Schädlingskunde 1, 1925, 109—111; Mc Atee, W.L., Local suppres- Verwendung von Wirbeltieren: Vögel 39 Gründen, der in Deutschland neuerdings im Gegensatz zum ‚Vogelschutz‘“ aus ideellen Gründen, der alle Vogelarten unbeschadet ihrer wirtschaftlichen Be- deutung in seine Bestrebungen einbezieht, als ‚‚Vogelhege‘‘ bezeichnet zu werden pflegt, ist eines der umstrittensten Gebiete der biologischen Bekämpfung, da über die wirtschaftliche Bedeutung der Vögel als Schädlingsvertilger die wider- sprechendsten Ansichten vertreten werden. Aus der Fülle der über diese Frage erschienenen Literatur können hier allerdings nur einige Beispiele herausgegriffen werden. Als extremsten Vertreter der einen Ansicht dürfen wir wohl Frhr. v. Berlepsch, den Begründer des praktischen Vogelschutzes ansehen; in dem (zu seinen Lebzeiten in 11 Auflagen erschienenem) Buch ‚‚Der gesamte Vogel- schutz‘ und in den Jahresberichten der Staatl. anerkannten Versuchs- und Musterstation für Vogelschutz (jetzt Vogelschutzwarte) Seebach führt er zahl- reiche Fälle an, in denen durch Vogelschutz in der Bekämpfung von Schädlingen Erfolge erzielt wurden, die ihn zu dem Schluß veranlassen, „daß wir in einem naturgemäßen Vogelschutz überhaupt die einzig wirklich erfolgreiche Schädlings- bekämpfung besitzen‘ (1926, S. 74). Auch von vielen anderen Verfassern wird — wenn auch nicht so weitgehend — die wirtschaftliche Bedeutung der Vögel für den Pflanzenschutz als sehr erheblich angesehen. Forbes, der 1880 eine Arbeit über die Nahrung der Vögel auf Grund von Untersuchungen des Mageninhaltes zahlreicher Vogelarten veröffentlichte, nimmt an, daß etwa zwei Drittel der sions of Agricultural Pests by Birds. Ann. Rpt. Smithsonian Institution for 1920, 1922, 411—438; The Role of Vertebratesin the Control of Insect Pests. Ebd., for 1925, 1926, 415—437; Moreau, R.E., Locust-Hoppers and Birds in East Africa. Bull. Entom. Res. 21, 1930, 141—145; Pitman, C.R.S., The Economic Importance of Birds in Uganda and Parts of Kenya Colony from the Point of View of Locust Destruction. Bull. Soc. Roy. Entom. Egypte (n.s.) 13, 1929, 93—103; Reh,L., Einige Bemerkungen zur Vogelschutzfrage. Naturw. Wochen- schrift, N. F. 6, 1907, 577—583; Rörig, G., Studien über die wirtschaftliche Bedeutung der insektenfressenden Vögel. Untersuchungen über die Nahrung unserer heimischen Vögel, mit besonderer Berücksichtigung der Tag- und Nachtraubvögel. Arbeiten Biol. Abt. Land- u. Forstw. Kais. Gesundheitsamtes 4, 1903, 1—120; Die wirtschaftliche Bedeutung der Vogel- welt als Grundlage des Vogelschutzes. Mitt. Kais. Biol. Anstalt Land- u. Forstwirtschaft. Berlin 1910, Heft 9; Vogelschutz mit besonderer Berücksichtigung der insektenfressenden Vögel. Flugschrift 11 der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft, Berlin 1910; Vogelschutz. Biol. Reichsanstalt, Flugbl. 67, Berlin 1922; Schnurre, O., Ketzerisches zum Vogelschutz. Journ. Ornith. 57, 1929, 242—246; Strickland, E.H., Can Birds hold injurious Insects in check. Sci. Monthly 26, 1928, 48—56; Sweetman, 1936, p. 332—336; Theobald, F.V., Economic Ornithology in Relation to Agriculture, Horticulture, and Forestry. Sonderdr. aus Science Progress, No. 6, 1907; Uttendörfer, O., in Verbindung mit Kramer sen., H. Meißel, J., Petry, W., u. Wiemann,D., Studien zur Ernährung unserer Tagraubvögel und Eulen. Abh. Naturf. Ges. Görlitz 21, 1. Heft, 1930; Vietinghoff, A., Frh. v., Das Verhalten paläarktischer Vögel gegenüber den wichtigeren forstschädlichen Insekten. Ztschr. angew. Entom. 10, 1924, 1—55, 327—352, 11, 1925, 247—254, 13, 1928, 483—512; Prinzipielles zur Frage der Schädlingsbekämpfung durch Vögel, besonders in forstlicher Beziehung. Verhandl. Dtsch. Ges. angew. Entom. V. Mitgliedervers. Hamburg. Berlin 1926, S. 40—48; Vogelschutz und Waldhygiene. Tharandter Forstl. Jahrb. 83, 1932, 329—408; Wolff, M., u. Krauße, A., Zur Vogelschutzfrage. Ztschr. Forst- u. Jagdwesen 54, 1922, 616—636; Bescherming van nuttige Vogels. Verslagen en Mededeelingen Plantenziektenkundigen Dienst, No. 17, VII. Aufl., Wageningen 1936; — Ferner zahlreiche Aufsätze über Vogelnahrung von Mc Atee in der amerikanischen ornithologischen Ztschr. ‚„Auk‘“ und von Csiki, Csörgey, Herman, Jablonowski und Schenk in der ungarischen orntihologischen Zeitschrift „Aquila‘. 40 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Vogelnahrung aus Insekten besteht; auf Grund einer Schätzung der Zahl der Vogel- und der Insektenindividuen im Staate Illinois kommt er zu dem Schluß, „if the operations of the birds were to be suspended, the rate of increase of these insect hosts would be accelerated about seventy per cent., and their numbers, instead of remaining year by year at the present average figure, would be increased over two-thirds each year‘ (1880, p. 87). Auch Rörig vertritt unter Zugrundelegung seiner umfangreichen Fütterungsversuche, Magen- und Gewöll- untersuchungen die Auffassung, daß die Ausübung des Vogelschutzes nicht nur aus ästhetischen und ethischen Gründen ihre Berechtigung habe, sondern ‚‚ganz vornehmlich auch im praktischen Interesse aller derer, deren Beschäftigung in der Pflege und dem Anbau der Kulturpflanzen besteht“, liege (Vogelschutz, 1910, 45). Gegenüber den parasitischen Insekten, deren Hilfe bei Insekten- kalamitäten ‚für unser Interesse stets zu spät‘ kommt, und deren Tätigkeit „jede vorbeugende Wirkung‘ abgeht, sieht Rörig den besonderen Nutzen der Vögel, soweit sie ihre Nahrung der Insektenwelt entnehmen, in ihrer vorbeugenden Tätigkeit: ‚Sie vermögen zwar nicht, selbst bei noch so großer Häufigkeit, einmal vorhandene Massenvermehrungen von Insekten zu beseitigen, wirken dafür aber in hohem Maße vorbeugend gegen ein Überhandnehmen der Schädlinge und schützen uns so vor den unausbleiblich eintretenden Verlusten‘ (Vogelschutz, 1910, 6). Mc Atee, der (1926) 83 Fälle der Unterdrückung örtlicher Insekten- plagen und 109 Fälle der wirksamen Vertilgung von Schadinsekten durch Vögel aus den Vereinigten Staaten mitteilt (1922: 32 bzw. 70 Fälle), urteilt über die Dienste der Vögel, ‚that we may look upon them as an ever-present force which automatically tends to check outbreaks, large or small, among the organisms available to them as food. It is a force that should be kept at maximum effi- ciency by protective meäsures and which should be taken into consideration and used whenever possible.‘ Kluijver!), der darauf hinweist, daß man unrichtiger- weise kleine, regelmäßig eintretende Insektenschäden nicht genügend bewertet und als einen unvermeidlichen Zoll an die Insekten ansieht, ist ebenfalls der An- sicht, daß diese regelmäßig wiederkehrenden Ernteminderungen durch Vogel- schutz behoben werden können, und daß auch stärkere Insektenvermehrungen von örtlichem Charakter durch die Standvögel oder Zuzügler im Keim erstickt werden können. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Vögel bei Insektenkalamitäten größerer Ausdehnung ist Kluijver allerdings der gleichen Anschauung wie Rörig; da diese Massenvermehrungen in der Regel sich schnell entwickeln, die Vögel aber nur eine verhältnismäßig geringe Vermehrungsfähigkeit haben, ist es ausgeschlossen, daß selbst der beste örtliche Vogelbestand eine ausgebrochene Insektenkalamität zum Stillstand bringt; selbst massenhafter Zuzug von außer- halb ist hierzu selten imstande. Dagegen kann beim Entstehen einer langsam verlaufenden Massenvermehrung ein starker örtlicher Vogelbestand, der durch Zuzügler verstärkt wird, eine Verhütung der Plage im Gefolge haben. ‚‚Vogel- bescherming is daarom een waardevol, hoewel geen absolut zeker middel tegen het optreden van insectenplagen.‘“ Eine eingehende Darlegung und Begründung der entgegengesetzten Ansicht, daß die wirtschaftliche Bedeutung der Vögel nur 1) Kluijver, H.N., in: Bescherming van nuttige Vogels. Verslag. en Meded. Planten- ziekt. Dienst 17, 1936, 5. Bedeutung der Vögel für die biologische Bekämpfung 41 als sehr gering anzusehen sei, hat Bau (1905) geliefert; er vertritt den Standpunkt: „Daß Vögel bei entwickelten Insektenplagen ‚ihrer geringen Zahl wegen‘ völlig machtlos sind, geben auch alle jene Ornithologen, die den Vögeln einen so über- großen Einfluß auf die Vertilgung schädlicher Insekten zuschreiben, unumwunden zu. Sie behaupten aber, daß die Vögel wenigstens Insektenplagen einschränken oder verhindern können. Beide Behauptungen beruhen auf gänzlicher Unkenntnis des Insektenlebens. Daß die Einwirkung der Vögel bei Insektenplagen nicht immer eine nützliche, sondern oft sogar eine sehr schädliche ist, werde ich weiter unten zeigen; daß die Vögel eine Insektenplage aber nicht verhindern können, ° ist leicht zu beweisen. Kein Vogel lebt ausschließlich von einer Insektenart. Er wird das fressen, was er findet und was ihm paßt. Deshalb werden die Vögel auch nicht systematisch nach einer bestimmten Insektenart suchen können, und selbst wenn sie es tun sollten, können sie dieselbe dennoch nicht ausrotten, weil sie die gerade sehr versteckt sitzenden Individuen nicht finden würden. Aus diesem Grunde können die Vögel auch eine Weiterentwicklung und Vermehrung der betreffenden Insekten nicht verhindern. Ganz anders dagegen ist die Wirkung von Schmarotzerinsekten und Pilzen auf die schädlichen Insektenarten. Erstere finden diese nicht wie die Vögel durch das Gesicht, sondern durch den Geruch, und da sie systematisch Zweig für Zweig absuchen, finden sie auch die ganz versteckt sitzenden. Selbst die im Innern von Pflanzenteilen lebenden Insekten- larven werden von den Ichneumoniden durch den Geruch gefunden und ver- mittelst deren Legstachel mit den Eiern der Schmarotzer bedacht.‘ In ähnlichem Sinne wie Bau äußern sich auch viele andere Verfasser, z. B. Komärek, Reh, Strickland und Wolff & Krauße. ‚Wenn von dem durch die Vögel er- haltenen Gleichgewichte der Natur die Rede ist‘, so äußert Reh, ‚will man gewöhnlich sagen, daß sie unsere angebauten Kulturpflanzen vor Verwüstung durch Insekten schützen. Ist nun diese Bedeutung der Vögel wirklich so sehr groß? Ich glaube kaum. Schon von den verschiedensten Seiten ist darauf auf- merksam gemacht worden, daß Vögel noch nie eine Insektenepidemie verhindert haben, weder in Kulturland, noch in unbehütetem Lande. Wer jahrelang das Auftreten schädlicher Insekten verfolgt, wird bald zu der Einsicht kommen, daß es in erster Linie Witterungsverhältnisse sind, die Insekten- und andere Epidemien entstehen und auch wieder vergehen lassen.‘ Komärek endlich urteilt: ‚Eine drohende Insektenkalamität kann mit Hilfe der Vögel nur selten unterdrückt werden, weil wir in normalen Zeiten über keine so große Vogelmenge verfügen können, die eine erfolgreiche Bekämpfung möglich machen würde. In den Zeiten einer Massenvermehrung eines Schädlings sind die Vögel sehr nützlich, aber auch dann genügt ihre Zahl nie zur Überwindung der riesigen Vermehrungskraft gewisser Insekten. Die Nützlichkeit und Hilfe, die die Vogelwelt dem Landwirt leisten soll, erscheint um so mehr problematisch, als die Mehrzahl der Vögel oft mehr Vorliebe für die Parasiten als den Schädling zeigt... Die Nützlichkeit der Vogelwelt kann nicht bestritten werden, aber es wäre verfehlt, den Landwirt in dieser Frage in übertriebene Hoffnungen zu setzen oder ihn zu kostspieligen und erfolglosen Ausgaben zu zwingen. Es genügt ein vernünftiger Vogelschutz im allgemeinen, d.h. Hegung derjenigen Vogelmenge, die aus näher unbekannten biologischen Ursachen auf dem bewirtschafteten Objekte ihr Heim suchen.“ 42 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Diese Beispiele dürften zur Genüge zeigen, wie weit die Ansichten in der Frage der wirtschaftlichen Bedeutung der Vögel auseinandergehen. Einer der Gründe hierfür ist wohl der, daß es in früheren Jahren, besonders in den Anfangszeiten des Vogelschutzes, zweckmäßig erschien, den Vogelschutzbestrebungen durch wirtschaftliche Gründe Anerkennung zu verschaffen. Nachdem der gesamte Naturschutz heute aus ethischen und ideellen Gründen weitgehende Förderung findet, ist auch in den Kreisen der Vogelschützer eine objektivere Auffassung und eine deutliche Abkehr von der übertriebenen Einschätzung und Betonung der Nützlichkeit der Vögel wahrzunehmen. So schreibt z.B. K. Glasewald, in seinem Buch ‚„Vogelschutz und Vogelhege‘‘, dessen Kapitel ‚‚Untersuchungen über die Nahrung der Vögel‘ auch sonst dieser veränderten Ansicht Rechnung trägt, folgendes: ‚„Vogelschutz, wie wir ihn auffassen, beschränkt sich nicht auf diese wirtschaftliche Einstellung, sondern stellt das Bestreben dar, im Rahmen des Naturschutzes die Gesamtheit der heimischen Vogelwelt vor den schädlichen Ein- wirkungen der Zivilisation zu schützen.‘ Ein weiterer Grund für die so sehr ab- weichenden Anschauungen über die wirtschaftliche Bedeutung der Vögel dürfte der sein, daß die Frage häufig einseitig vom ornithologischen Standpunkt aus betrachtet und Einzelfälle hiernach beurteilt wurden. Ein in zahlreichen Schriften über Vogelschutz zitierter Fall ist die von E. v. Homeyer (1849) mitgeteilte Be- obachtung, daß sich Anfang Juli 1848 in einem 30 Morgen großen Kiefernwald, der stark unter Nonnenfraß litt, etwa 100 Kuckucke angesammelt hatten; nach Homeyers Berechnung vertilgten sie in 15 Tagen 2880000 Nonnenraupen; er zieht hieraus den Schluß: ‚‚Es war aber auch eine sichtbare Abnahme der Raupen unverkennbar, ja man war versucht zu glauben, die Kuckucke hätten dieselben vertilgt, da späterhin, nachdem auch die Nachzügler verschwunden waren, keine Spur der Raupen übrig blieb.‘‘ Gegen diese Erklärung wendet Bau (1905) mit Recht ein: ‚Diese Bemerkung zeigt zur Genüge, daß Homeyer diesen Fall nur einseitig ornithologisch betrachtete, sonst hätte er beachten müssen, daß Mitte Juli die Nonnenraupen sich verpuppt haben, und daß deshalb keine mehr zu sehen waren.‘‘ Der Hauptgrund für die widersprechenden Ansichten über den Nutzen der Vögel ist aber sicher der, daß häufig Einzelfälle sowohl bei der Be- obachtung im Freien wie bei Fütterungsversuchen und den Untersuchungen von Kropf- und Mageninhalten, von Rupfungen und Gewöllen zu sehr verallgemeinert und als allgemein gültig für das Verhalten und die Wirksamkeit der einzelnen Vogelarten oder für den Nutzen der Vögel überhaupt angesehen wurden, obwohl die Nahrung eines Vogels und damit auch seine wirtschaftliche Bedeutung nach Örtlichkeit, Jahreszeit, Witterung, den zur Verfügung stehenden Nahrungsstoffen und Nahrungsmengen wie auch nach dem Alter des Vogels recht verschieden sein kann. Wie vorsichtig man in der Verallgemeinerung von Beobachtungen sein muß, zeigt z. B. folgender Fall: Wiederholt ist aus Südafrika über den großen Wert der Vögel bei der Bekämpfung von Heuschreckenplagen berichtet worden; neuerdings wurden ähnliche Feststellungen von Pitman (1929) aus Uganda und Teilen der Kenya-Kolonie’mitgeteilt. Im Gegensatz hierzu stehen die sehr gründ- lichen Beobachtungen von Moreau (1930) anläßlich eines Massenauftretens von Heuschrecken in den Nordprovinzen des Tanganyika-Territoriums: Festgestellt wurden 63 Vogelarten, von denen nur 8 den Heuschrecken nachstellten; von Bedeutung der Vögel für die biologische Bekämpfung 43 diesen zählten 4 Arten zusammen nicht mehr als 50 Individuen; die anderen 4 Arten waren zahlreicher, aber nach Hunderten zählt auch nur der passionierte Heu- schreckenjäger Perissornis carunculatus Gm. (Da das Massenauftreten im Juni stattfand, kamen Störche, Ciconia ciconia (L.), die aus Südafrika als Haupt- vertilger genannt werden, nicht in Frage.) Bemerkenswert war, daß nicht einer der Ufervögel des Pangani sich um die reichliche Nahrung kümmerte, und daß kräftige Weber-(Textor-)Arten auf dem heuschreckenfreien Gelände Futter suchten, obwohl Heuschrecken eine Meile entfernt im Überfluß waren. Moreau schließt daher mit Recht: ‚From the relative numbers of locust-hoppers and of birds preying upon them it is clear in this particular'instance the influence of the birds upon the plague must have been negligible. This is definitely at variance with observations made in the occasion of locust outbreaks in South Africa.“ Schließlich fehlt es auch bei fast allen Mitteilungen über die Verhütung oder Unterdrückung von Insektenkalamitäten durch Vögel an genauen zahlenmäßigen Angaben, in welchem Verhältnis die Zahl der von den Vögeln vertilgten Insekten zu der Gesamtzahl des Schädlings stand, und ob die beobachtete Abnahme eines Insektenbestandes auch wirklich der Tätigkeit der Vögel und nicht Witterungs- einflüssen, der Wirksamkeit von Parasiten oder dem Auftreten von Krankheiten zuzuschreiben war. In letzter Zeit ist zwar mehrfach versucht worden, zahlen- mäßige Unterlagen über die Wirkung des Vogelschutzes zu erhalten (z. B. Hähnle [1936]: Feststellung des Kiefernspannerauftretens in einem Vogelschutzgebiet, Henze [1936]: Abnahme von Gespinstmotten und Apfelblütenstecher in einer mit der höchstmöglichen Anzahl von Nisthöhlen ausgestatteten Obstanlage); da es aber bei diesen Untersuchungen unterlassen wurde, auch die übrigen — abioti- schen und biotischen — Faktoren in Betracht zu ziehen, die eine Verminderung der Schadinsekten herbeigeführt haben könnten, lassen diese Feststellungen noch kein Urteil zu, in welchem Umfange die Vögel praktisch für die biologische Be- kämpfung zu verwenden sind. Der einzige Beobachter, der neuerdings genauere Vergleichszahlen über Insektenbestand und Anteil der durch Vögel vertilgten Insekten gemacht hat, ist Kluijver (1933, 1934) in seinen Mitteilungen über die Nahrung der Jungstare. Zur qualitativen Feststellung dieser Nahrung wurde folgende Methode angewendet: Ein dicht schließender Kragen aus Aluminium wurde den jungen Staren (Sturnus vulgaris vulgaris L.) um den Hals gelegt, so daß sie das von den Alten gebrachte Futter nicht verschlucken konnten; mit einer Pinzette wurde das Futter aus dem Ösophagus oder dem Nest, wenn es von den Jungen bereits ausgewürgt war, entfernt. Die Untersuchungen wurden in einem niederländischen Schadgebiet von Tipula paludosa Mg. durchgeführt, in dem durch Anbringung von Nisthöhlen der Starbestand künstlich vermehrt war (1930: 17 Nester, 1931: 28 Nester). Die Feststellungen Kluijvers ergaben nun, daß 1930 etwa 180000 Tißula-Larven auf den Hektar und auf das ganze 25 ha große Gebiet ungefähr 4500000 kamen; von diesen hatten die Stare als Futter für die Jungen 45000 Exemplare = 1%, weggeholt. Im Jahre 1931 war der Prozentsatz noch geringer; obgleich in diesem Jahre die Tipula-Larven infolge ihres stärkeren Vorkommens einen noch größeren Anteil (26,8%) an der Nahrung der Jungstare ausmachten, waren doch die zur Fütterung verwendeten Larven nur 0,8% des gesamten Tipula-Bestandes (bemerkenswert ist noch, daß nicht 44 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen weniger als 31% der Nahrung der Jungstare aus carnivoren Arthropoden: Cara- biden, Staphyliniden, Spinnen u. a. bestand). Diese Angaben Kluijvers zeigen, wie gering in diesem Falle die Bedeutung sogar eines Vogels, wie der Star, war, dessen Bestand durch künstliche Maßnahmen zu einer Höhe (,,‚Kolonie“) auf engem Raume gebracht werden kann wie bei keinem anderen einheimischen Vogel.t) Auch bei den Säugetieren sind nur wenige Fälle bekannt, in denen die Ein- führung und Einbürgerung ausländischer Arten zur biologischen Bekämpfung von Schädlingen versucht wurde; in der Hauptsache handelt es sich auch bei ihnen nur um die Begünstigung einheimischer Tiere, in Mitteleuropa z. B. der Insektenfresser (Maulwurf, Igel, Spitzmäuse) und der Fledermäuse, auch kleinerer nagetiervertilgender Raubtiere, wie die Wiesel, oder des Schwarzwildes, das durch Vertilgung forstschädlicher Insekten, wie Engerlinge, Kiefernspanner- und Forleulenpuppen, nützlich wird. Für alle diese Säugetiere lassen sich andere Maßnahmen außer der Schonung kaum durchführen; nur für die Fledermäuse ist wiederholt künstliche Ansiedlung und Vermehrung des Bestandes durch Schaffung von Schlupfwinkeln empfohlen?) und in einigen Fällen auch praktisch versucht worden. So wurden in Texas zur Bekämpfung malariaübertragender Mücken Fledermaustürme errichtet?); 12m hohe Holzpyramiden, die auf vier Holzpfeilern ruhten und deren vier Seiten durch waagerechte Öffnungen geteilt waren, so daß sie einer halbgeöffneten Jalousie glichen; der Versuch soll gute Er- gebnisse gebracht haben und die Malaria seit der Verpflanzung der Fledermäuse in dem vorher stark verseuchten Gebiet verschwunden sein. Ein in Rom durch- geführter Versuch verlief dagegen, wie Hackett®) berichtet, völlig ergebnislos; in der Nähe des Forum Trajanum, in dessen Ruinen sich eine große Zahl von Fledermäusen aufhalten, wurde ein Fledermausturm errichtet, der aber nie be- siedelt wurde, da die Fledermäuse, wie Hackett sagt, bereits den unter den örtlichen Bedingungen möglichen Höchstbestand erreicht hatten. Im Yakima- Tal (Washington, USA.) wurden zur Bekämpfung des Apfelwicklers, Cydıa (Carpocapsa) pomonella L. 500 Fledermäuse auf einem Obstgut angesiedelt und Fledermaustürme eingerichtet); der Obstmadenbefall soll durch die Tätigkeit der Fledermäuse von 30%, befallener Früchte im Jahre 1924 auf 2 Äpfel im Jahre 1927 zurückgegangen sein. Auch in Deutschland sollen zur Mückenbekämpfung 1) Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfange der Vogelbestand eines Gebietes durch Vogelschutzmaßnahmen vermehrt werden kann, sollten die ausgezeichneten Unter- suchungen Schiermanns über die Siedelungsdichte, die in einem Sumpf-Laubmischwald und einem Kiefernforst durchgeführt wurden, eingehend berücksichtigt werden: Schier- mann, G., Studien über die Siedelungsdichte im Brutgebiet. Journ. Ornithol. 78, 1930, 137—180; Studien über die Siedelungsdichte im Brutgebiet II. Der brandenburgische Kiefernwald. Ebd. 82, 1934, 455—486. 2) Rörig, G., Tierwelt und Landwirtschaft. Stuttgart 1906, S. 59—60; Schoevers, T. A.C., Vleer-Mausbescherming. Tijdschr. Plantenziekten 20, 1914, 44—46. 3) Campbell, C.A.R., Bats, Mosquitoes and Dollars. Boston, Mass., 1925 (zit. n. Hackett S. 313); Die Fledermaus im Kampfe gegen die Malaria. Der Pflanzer 9, 1913, 572—573. 4) Hackett, L. W., Malaria in Europa. London 1937, S.-313—314. 5) Miller, J. M., New Tactics suggested in Moth War. Better Fruit 22, 9—10, Portland, Ore., 1927. or Verwendung von Wirbeltieren: Säugetiere und Haustiere - 45 4931 ‚„Fledermaustürme‘“ in Rapperwört bei Karlsruhe und im Hengsteysee in Westfalen durch Ausbau eines Schornsteines bzw. eines Turmes geschaffen worden sein!), 1932 nach Mitteilungen in der Tagespresse auch in Klosterneuburg bei Wien. Ein Beispiel für die Einbürgerung einer fremden Säugetierart ist der Mungo (Mungos mungo Gm.). 1872 wurden einige Exemplare von Indien nach Jamaica zur Bekämpfung der Rattenplage in Zuckerrohrplantagen eingeführt; sie ver- mehrten sich stark, breiteten sich über alle Teile der Insel aus und führten in wenigen Jahren eine erhebliche Verminderung der Ratten herbei. Mit der Abnahme der Ratten wurden aber die zahlreichen Mungos selbst zu Schädlingen, die junge Haustiere, Geflügel, einheimische Säugetiere und bodenbrütende Vögel, Amphi- bien und Reptilien fraßen; die Verminderung insektenfressender Vögel, Schlangen und Eidechsen hatte die Zunahme von Schadinsekten zur Folge.?2) Ebenso verlief auch die Einbürgerung der Mungos auf Hawaii?) und Trinidad?®), wo sie ebenfalls nach Vertilgung der Ratten so schädlich wurden, daß die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen notwendig war. Zum Schluß dieses Abschnittes ist noch die nndane des Hausschweines und von Hausgeflügel (Hühner, Truthühner, Enten) zur biologischen Bekämpfung von Schadinsekten zu erwähnen. Der ‚„Schweineeintrieb‘*) zur Vertilgung von Forstschädlingen (Engerlinge, Puppen vom Kiefernspanner, Forleule und Blatt- wespen) ist schon früh angewendet worden. Bereits Esper°), Zinke°) und Bechstein?) berichten von dieser Maßnahme, über deren Nutzen sich Ratze- burg?) mehrmals lobend ausgesprochen hat; auch in neuerer Zeit ist der Schweine- eintrieb mehrfach angewendet worden, so z. B. gegen Forleule 1913 im Forst- bezirk Dresden®) und 1924 in Schlesien”), wo eine Waldschweinefarm in Forleulen- fraßbeständen eingerichtet wurde. Da aber der Schweineeintrieb selbst bei gründ- lichem Arbeiten der Tiere höchstens auf kleinen Flächen oder eng begrenzten Fraßherden Nutzen stiften kann, wird man ihn wohl in Zukunft, nachdem jetzt wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Forstschädlings-Kalamitäten be- kannt sind, kaum noch in Betracht ziehen. 1) Schröder, Die ersten ‚‚Fledermaustürme‘‘ in Deutschland. Umschau 35, 1931, 681—682. 2) Palmer, T.S., The Danger of Introducing Noxious Animals and Birds. Yearbook U. S. Dept. Agric. for 1898. 1899, 86—110. ®) Howard, L. O., A History of Applied Entomology, Smithsonian Miscellaneous Collec- tions 84 (Publ. 3065), 1930, 447—448. 4) Eingehende Angaben über den Schweineeintrieb, die hierfür geeigneten Schweine — in Betracht kommen nur Weideschweine —, ihre Haltung, Wartung und Pflege und ihre Arbeitsleistung finden sich bei: Eckstein, K., Technik des Forstschutzes, 2. Aufl. Berlin 1915, S. 152—156. 5) Bechstein, J.M., u. Scharfenberg, G.L., Vollständige Naturgeschichte der schäd- lichen Forstinsekten, Bd. II. Leipzig 1805, S. 544; Esper, E. J. Ch., Die Schmetterlinge in Abbildungen nach der Natur mit Beschreibungen, IV. Teil, 1. Erlangen 1786, S. 350; Ratzeburg, J. Th.Ch., Die Forst-Insecten, Bd. II. Berlin 1840, S. 176; Forstinsekten. 1. Die Forleule (Phal. Noct. piniperda). Krit. Bl. Forst- u. Jagdwiss. (Pfeil) 33, 1853, 221; Zinke, G.G., Naturgeschichte der schädlichen Nadelholzinsekten nebst Anweisung für ihre Vertilgung. Weimar 1798, S. 108. *%) Neumeister, Mitteilungen über das Auftreten der Kieferneule im Forstbezirk Dresden. Ztschr. angew. Entom. 2, 1915, 166. ?) Stümpel, E., Sterbende Wälder. Ill. Landw. Ztg. 44, 1924, 307. 46 » Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Die Verwendung von Hühnern und Puten beschränkt sich nicht auf den Forst, wo sie ebenfalls zur Vertilgung von Forstschädlingspuppen, wie z. B. des Kiefern- spanners, eingetrieben wurden, sondern kann auch in Garten und Feld stattfinden. Zur Bekämpfung von Forst- und Feldschädlingen hat man fahrbare Hühnerställe „Hühnerwagen‘ benutzt, wie sie z. B. von Eckstein!) und Kaufmann?) be- schrieben und abgebildet wurden. Blunck & Görnitz°®) haben mitgeteilt, daß der Befall’ durch Rübenaaskäfer, Blitophaga undata L., in Rübenfeldern, auf denen ein großer Hühnerwagen eingesetzt wurde, auf den befahrenen Feldteilen bald fühlbar zurückging; im Entstehen begriffene Fraßherde wurden durch sofortiges Einsetzen des Wagens wiederholt im Keime erstickt; der Rückgang der Käfer und Larven betrug bis zu 90%; doch sind Blunck & Görnitz der An- sicht, daß der Geflügelwagen nur so weit befriedigende Erfolge bringen wird, als sich der Befall in mäßigen Grenzen hält oder auf einzelne Nester beschränkt bleibt. Zahlreiche weitere Feldschädlinge, zu deren Bekämpfung sich die Ein- setzung eines Hühnerwagens eignet, hat Kaufmann?) aufgeführt. Eckstein!) gibt an, daß Truthühner besonders geeignet zum Eintrieb seien, da sie den Vorzug haben, sich als Herde treiben zu lassen und an ganz bestimmter Stelle zu arbeiten, wenn dort die Bodendecke gelockert wird. c) Verwendung von Insekten zur Bekämpfung von Schadinsekten*) 4. Einführung nützlicher Insekten?) Die Einführung nützlicher, parasitischer oder räuberischer, Insekten in ein fremdes Land zur Bekämpfung von Schadinsekten, die selbst eingeschleppt 1) Eckstein, K., Die Technik des Forstschutzes gegen Tiere. 2. Aufl. Berlin 1912, S. 202 bis 206. 2) Kaufmann, O., Die Verwendung des Hühnerwagens für Schädlingsbekämpfung. Hauptstelle für Pflanzenschutz für die Provinz Grenzmark und für Brandenburg rechts der Oder. Merkblatt Nr. 4. Landsberg 1924. 3) Blunck, H., & Görnitz, K., Lebensweise und Bekämpfung der Rübenaaskäfer. Arb. a. d. Biol. Reichanst. 12, 1925, 42. 4) Berlese, A., Importanza nella economia agraria degli insetti endofagi distruttori degli insetti nocivi. Boll. R. Scuola Sup. Agric. Portici, ser. II, No. 4, 1902; Considerazioni sui apporti tra piante, loro insetti nemici e cause nemiche di questi. Redia 4, 1907, 198—246; Entomophagous Insects and their practical Employment in Agriculture. Internat. Rev. Sci. and Pract. 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Howard weiter verfolgt wurde, daß eingeschleppte Schädlinge, die im neuen Land zu Dauerschädlingen wurden, in ihrer Heimat entweder keine Schädlinge waren oder Schädlinge mit nur periodischem Massenauftreten, und daß die dauernde oder periodische Verminderung der Schädlinge in der Heimat nur dem im neuen Land fehlenden Faktor, den natürlichen Feinden, zuzuschreiben sein könne; das. Ziel mußte daher sein, den in der Heimat des Schädlings be- stehenden Zustand durch Einführung des fehlenden Parasitenfaktors in das neue Land, durch Nachholung also der natürlichen Feinde, wieder herzustellen. Die in der Folgezeit durchgeführten Versuche zur Einführung nützlicher Insekten haben gezeigt, daß diese Theorie richtig war, und daß die Einbürgerung natür- licher Feinde um so bessere Erfolge brachte, je mehr die tatsächlichen Verhältnisse den theoretischen Voraussetzungen entsprechen. Waren die natürlichen Feinde in der Tat der fehlende Faktor, der dem Schadinsekt im neuen Land gestattete, zu einem Groß- oder Dauerschädling zu werden, so übte ihre Einführung und Einbürgerung einen erheblichen vermindernden Einfluß auf den Schädling aus, der sich bis zu seiner praktischen Unschädlichmachung steigern konnte. Dagegen konnte von den eingeführten Parasiten eines Schädlings, der auch in seiner Heimat zu periodischen Massenvermehrungen neigt, nicht verlangt werden, daß sie im neuen Land einen größeren vermindernden Einfluß ausübten und ihren Wirt völlig unterdrückten; man mußte es durchaus als Erfolg ansehen, wenn es gelang, durch Einführung des Parasiten die Schädlichkeit des Wirtes oder den Umfang seines Auftretens auf den in der Heimat üblichen Grad herabzusetzen. Wenn ferner im neuen Land bestimmte Verhältnisse, z. B. das Klima, günstiger für den Schädling waren als in der Heimat und seine durch sie bewirkte Ver- minderung mithin geringer, so konnte nicht erwartet werden, daß die eingeführten nützlichen Insekten ihren vermindernden Einfluß so weit steigern würden, daß das Schadinsekt auf dem gleichen Bestand wie in der Heimat gehalten wurde. Der erste große Erfolg auf diesem Gebiete der biologischen Methode (über die früheren Versuche ist in der Einleitung kurz berichtet worden), der den Anstoß zur weiteren Anwendung der Methode gab, war die Einführung des Marienkäfers Rodolia (Vedalia, Novius) cardinalis Muls.!) (Fam. Coccinellidae) zur Be- kämpfung der Schildlaus Icerya purchasi Mask. (Fam. Coccidae). in Kalifornien. sonders wichtig sind und die Erfolge sowie die Möglichkeiten und Grenzen der Methode erkennen lassen. Eine nach Ländern angeordnete Schilderung der wichtigsten bis 1930 erfolgten Parasiteneinführungen hat Howard 1930, eine chronologische Aufzählung der bekanntesten Fälle Trouvelot 1925 gegeben. !) Alvarado, J. A., Nuestros insectos auxiliares. Tortuguilla blanca algodonora (Familia Coccinelidos). Rev. Agric. Guatemala 12, 1934, 259—262; Ayoutantis, A., Introduction and Acclimatization of Novius cardinalis. Intern, Rev. Agric. 19, 1928, 317—318; Azevedo, A. de, Uma praga das roseiras e outras plantas na Bahia. Correio Agric. 3, 1925, 105—108; Balachowsky, A., Contribution & l’&tude des Coccides de la France (6° note). Observations biologiques sur l’adaptation de Novius cardinalis Muls. aux d&epens de Guerinia serratulae F. Rev. Path. Veg. Entom. Agric. 19, 1932, 11—17; Balachowsky, A., et Molinari, L., L’extension de la chochenille australienne (Icerya purchasi Mask.) en France et de son predateur Novius cardinalis Muls. Ann. 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Riley hatte durch vorhergehende Korrespondenz festgestellt, daß die Schildlaus in Australien und Neuseeland vorkam, in Australien jedoch im Gegensatz zu Neuseeland nicht merklich schädlich wurde; er schloß hieraus, daß Australien die Heimat der Schildlaus sei, und daß sie dort durch natürliche Feinde in Schach gehalten würde. Im Verlaufe von Rileys Schriftwechsel mit australischen Entomologen sandte einer seiner Korrespondenten, F. S. Crawford aus Adelaide, Süd- australien, im April 1888 in zwei kleinen Sendungen eine Fliege, die er als Parasit der Schild- laus festgestellt hatte und die im gleichen Jahr von Williston als Lestophonus iceryae be- schrieben wurde. Koebele erhielt nun den Auftrag, größere Mengen dieser Parasiten sowie anderer Feinde der Schildlaus in Australien zu sammeln und nach Kalifornien zu senden. Auf seiner ersten Australienreise 1888—1889 wandte er daher sein. Augenmerk hauptsächlich dieser parasitischen Fliege zu, sammelte und sandte zahlreiches Material in allen Stadien (die Gesamtmenge wird auf 12000 geschätzt). Sie wurden sorgsam von Coquillett ge- züchtet und ihre Nachkommenschaft in Mittel- und Süd-Kalifornien verteilt. Cryptochaetum (Lestophonus) iceryae Will. verbreitete sich sehr schnell und zeigte sich an vielen Orten ebenso wirksam, an manchen Plätzen sogar noch wirksamer, wie die viel bekannter gewordene Rodolia cardinalis Muls. Dieser Marienkäfer würde von Koebele als Feind von Icerya Durchasi Mask. in einem Garten in Nord-Adeleide am 15. Oktober 1888 festgestellt; am 18. Oktober wurde er auch in Mannum beobachtet; alle dort gefundenen Schildläuse und Marienkäfer wurden gesammelt und nach Kalifornien gesandt, wo die Zucht und Verbreitung von Coquillett besorgt wurde. Am 30. November ging die erste Sendung: 28 Stück, am 29. Dezember 1888 die zweite Sendung: 44 Stück und am 24. Januar 1889 die dritte Sendung: 57 Stück (zusammen 129 Exemplare) ein. Die Tiere wurden unter einem Zelt auf einen mit I. purchasi besetzten Baum gebracht; Anfang April 1889 waren alle Schildläuse aufgefressen; Swezey, O.H., Present Status of certain Insect Pests under biological Control in Hawaii. Journ. Econ. Entom. 21, 1929, 669—676; Tillyard, R. J., The Progress of Economic Ento- mology in Australia and New Zealand. New Zealand Journ. Agric. 32, 1926, 173—181, 236—242; Townsend, C.H.T., Boll. Agric. S. Paulo 22, 1921, 17—20; Vandenberg, S.R., Report of the Entomologist. Rpts. Guam Agric. Exp. Stat. 1929. 1931, 16—17; Vays- siere, P., Les insectes nuisibles aux cultures du Maroc (2® note). Bull. Soc. Entom. France 1920. 1920, 256—259; Vuillet, A., Acclimatation du Novius cardinalis dans le midi de la France. Rev. Phytopathol. 1, 1913, 8—10; Wight, R.A., The Vedalia in New Zealand. Insect Life 2, 1890, 384; Icerya and Vedalia in New Zealand and Australia. 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März 1889: 350 Stück; diese Tiere wurden sogleich in Gärten ausgesetzt, die von I. purchasi befallen waren; der Besitzer einer dieser Gärten, J. R.Dobbins im San Diego-Gebiet, hatte am 22. Oktober 1889 über 120000 Marienkäfer an 226 Obstzüchter in Süd-Kalifornien abgegeben. Rodolia cardinalis wurde außerdem durch den ‚‚Los Angeles County Board of Horticultural Commissioners‘‘ verbreitet; die Käfer wurden auf Orangenbäumen, die von I. purchasi befallen waren, unter Zelten gezüchtet. Während des Winters 1889/90 verschwand der Käfer an manchen Orten völlig; man fürchtete, daß er das Winterklima in Kalifornien nicht ver- tragen könnte; im Sommer 1890 wurden daher vom ‚‚California State Board of Harticulture‘“ zwei Glashäuser in San Gabriel gebaut, von denen jedes einen großen mit I. purchasi be- setzten Orangenbaum bedeckte und als Winterzufluchtsort für R.cardinalis dienen sollte; später erwies sich jedoch, daß dieser Winterschutz für den Marienkäfer unnötig war. Die Einführung von Rodolia cardinalis in Kalifornien erwies sich als ein völliger Erfolg für die Hauptbeteiligten: Albert Koebele, D. W. Coquillett, C. V. Riley und den ‚State Board of Horticulture‘. 1890 bereits wurde gesagt: ‚‚The cottony cushion scale is no longer a pest in California‘; 1892 waren die Citrus-Gärten praktisch frei von diesem Schädling. Trotzdem waren die Gesamtausgaben des ‚Bureau of Entomology‘ nicht höher als annähernd 1500 $. Eine völlige Ausrottung der Icerya purchasi mit Hilfe der eingeführten Parasiten und Feinde?) ist natürlich in Kalifornien nicht gelungen; gelegentlich tritt sie an einzelnen Plätzen?) zahl- reich genug auf, um schädlich zu werden; es genügt jedoch dann zur Unterdrückung des Schädlings die Aussetzung von Rodolia cardinalis, die entweder in Gärten, in denen sie vor- kommt, gesammelt oder vom kalifornischen Staatsinsektarium, das ständig einen Vorrat des Käfers hält, bezogen wird. In der Folgezeit ist Rodolia cardinalis noch in einer Anzahl weiterer Länder, in die Icerya purchasi ebenfalls eingeschleppt worden war, mit Erfolg eingeführt worden (nach Clausen [1936], der eine Übersichtskarte gibt, in 40 Länder eingeführt, in 32eingebürgert), soin Neuseeland, Arizona, Texas, Louisiana, Florida, Südkarolina, Massachu- setts, Bermudas, Bahama, Kuba, Porto Rico, Guatemala, Peru, Brasilien, Uruguay, Argen- tinien, Chile, Hawaii (1890 durch Koebele), Guam (Marianen), Saipan (Karolinen), Bonin- Inseln, Japan, Südafrika, Südrhodesien, Tanganyika, Ägypten, Tripolis, Algier, Marokko, Madeira, Malta, Palästina, Südanatolien, Abchasien, Griechenland, Sizilien, Italien, Schweiz, Südfrankreich, Spanien und Portugal (? Südindien, Ceylon, Mauritius). Da die Anforde- rungen, die I. purchasi und R. cardinalis an die unbelebte Umwelt stellen, sehr ähnlich sind, hat sich die Coccinellide fast überall dort einbürgern lassen, wo die Coccide fortkommt; R. cardinalis ist zudem eine Art, die in ihrer Nahrungswahl sehr beschränkt ist und außer I. purchasi nur mehrere Icerya-Arten, so I. seychellarum Mask. und aegyptiaca Dougl., oder andere Monophlebinen, wie Drosicha corpulenta Kuw. oder Gueriniella serratulae F. frißt. Hinsichtlich der Wirksamkeit für die biologische Bekämpfung hat sich allerdings in manchen Ländern gezeigt, daß durch die dortigen klimatischen Verhältnisse Wirt und Räuber, und zwar zuungunsten der letzteren, verschieden beeinflußt werden können, indem die Ent- wicklung von R.cardinalis verzögert oder seine Generationenzahl eingeschränkt wird. Als weiterer Nachteil hat sich gezeigt, daß I. purchasi bei Vorkommen auf bestimmten Pflanzen, z. B. Genista-, Spartium, Plumbago-Arten (Malta, Riviera) von R.cardinalis nicht gefressen wird (eine Beobachtung, deren Erklärung von Poutiers in der Aufnahme von Alkaloiden in den Fettkörper der Schildlaus gesucht wird), so daß sie von dort wieder andere Pflanzen befallen kann. !) Auf seiner zweiten Australienreise 1891—1892 fand Koebele eine weitere Rodolia-Art als Feind von I. purchasi: Rodolia koebelei Ollif, die 1892 in Kalifornien eingeführt wurde und sich ebenfalls als sehr wirksam zur biologischen Bekämpfung der Schildlaus erwies. 2) Insbesondere dort, wo mit arsenhaltigen Mitteln gegen I. purchasi gespritzt wurde; in solchen Fällen vergiften sich die Marienkäfer durch das Fressen der bespritzten Eiersäcke der Schildlaus. Rodolia cardinalis Muls. 53 Ein weiterer Erfolg der biologischen Bekämpfungsmethode wurde in Kali- fornien gegen die Citrus-Schädlinge der Schildlausgattung Pseudococcus erzielt. Auf seiner zweiten australischen Reise entdeckte Koebele 1891 die Coccinellide Crypto- laemus montrousieri Muls.*) als Schildlausfeind (besonders von Pseudococcus aurilanatus Mask. und anderen Arten); er fand sie an vielen Orten in Queensland und New South Wales und sandte Material nach Kalifornien, indem er empfahl, die Marienkäfer dort zur Bekämpfung der Schildlaus Saissetia oleae Bern. auszusetzen; die ersten Exemplare kamen im Dezember 1) Anderson, T.J., Annual Report of the Entomologist. Rpt. Dept. Agric. Kenya 1926, 1927, 135—147; Entomological Section Annual Report. Ann. Rpt. Dept. Agric. Kenya 1931, 1932, 99—117; Armitage, H.M., Controlling Mealybugs by the Use of their Natural Enemies. Monthly Bull. California Stat. Hortic. Commiss. 8, 1919, 257—260; Biological Control with particular reference to the Mealybug and Black-Scale Work in Southern California. Monthly Bull. California Stat. Dept. 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Die eingeführten Käfer wurden ausgesetzt, hielten sich jedoch in den Olivengärten von Santa Barbara, in denen sie gegen S. oleae aus- gesetzt wurden, nicht, konnten sich auch sonst den verschiedenen klimatischen Bedingungen U. S. Dept. Agric. Bull. 647, 1918; Howard, L.O., 1930; Howard, L. O., & Fiske, W.F., 1911; Imms, A.D. The Biological Control of Insects Pests and Injurious Plants in the Hawaiian Islands. Ann. Appl. Biol. 13, 1926, 402—423; Recent Advances in Entomo- logy, 1937; Kamito, S. [Über die biologische Bekämpfung von Schädlingen in den Ländern am pazifischen Ozean.] Oyo-Dobuts. Zasshi 4, 1932, 154—158; Kirkpatrick, T.W., Biological Control of Insect Pests, with particular Reference to the Control of the Common Coffee Mealy .Bug in Kenya Colony. Proc. S. and E. Afr. Agric. Conf. 1926, 184—196; Koebele, A., Studies of Parasitic and Predaceous Insects in New Zealand, Australia, and Adjacent Islands. U. S. Dept. Agric. 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In Kalifornien wurde C. montrouzieri außerhalb der beiden oben genannten Bezirke bis zum Jahre 1908 wenig beachtet; in diesem Jahre begann Pseudococcus eitri Risso (in Kalifornien um 1885 eingeschleppt) in Santa Paula, Bezirk Ventura, als erheblicher Citrus-Schädling aufzutreten; im Frühling und Sommer 1909 wurde eine beträchtliche Anzahl der Marien- käfers aus dem Bezirk San Diego eingeführt und leistete ausgezeichnete Dienste bei der Be- kämpfung der Schildlaus. Dagegen blieb er im allgemeinen in allen anderen Bezirken auch weiterhin ziemlich unwichtig; in den inneren Teilen des Landes, wo die Feuchtigkeit relativ gering ist und größere Temperaturextreme bestehen, konnte er sich überhaupt nicht halten. Ein wichtiger Faktor in der Bekämpfung der Citrus-Cocciden (neben Pseudococcus citri Risso besonders Pseudococcus gahani Green (‚,‚citrophilous mealybug‘‘), eine Schildlaus, die, eben- falls in Kalifornien eingeschleppt, 1913 dort zuerst festgestellt wurde und bereits seit 1916 als weit bedeutenderer Schädling aufzutreten begann als die erstgenannte Art) wurde Cr. montrouzieri erst, nachdem Smith und Armitage 1916 im Staats-Insektarium von Sacra- mento eine Methode zur Züchtung der Citrus-Cocciden auf Kartoffelkeimen erfunden hatten.!) Noch im gleichen Jahre wurde in Alhambra, Bezirk Los Angeles, ein Insektarium begründet, in dem die praktische Brauchbarkeit der Methode erprobt und festgestellt werden sollte, ob es möglich sei, die Citrus-Schildläuse durch Massenzucht und -aussetzung von Parasiten und Räubern wirksam zu bekämpfen. Die Versuche erstreckten sich zuerst auf die Massenpro- duktion des 1914 aus Sizilien nach Kalifornien eingeführten Parasiten von Pseudococcus eitri: Leptomastidea (Tanaomastix) abnormis Gir. (Chalcidoidea, Encyrtidae), der sich in der Zwischenzeit schon gut bewährt hatte, 1917 bereits in großen Mengen (im Bezirk Ventura z. B. 25000 Exemplare) ausgesetzt werden konnte und in den folgenden Jahren sehr zur Be- kämpfung von Ps. citri beigetragen hat. Die neue Methode wurde nun auch auf die Zucht von Cr. montrouzieri mit gutem Erfolg ausgedehnt. Die Massenzucht und -aussetzung des Marienkäfers erwies sich schon bald als eine brauchbare biologische Bekämpfungsmethode gegen die verschiedenen Citrus-Schildläuse in Südkalifornien, die in- den folgenden Jahren zu einem ständigen Glied in der Citrus-Produktion des Staates Kalifornien wurde. Neben dem bestehenden staatlichen Insektarium wurden weitere ins Leben gerufen, die zum Teil auf genossenschaftlicher, zum Teil auf kaufmännischer Grundlage aufgebaut waren. Die Massenzucht wuchs dauernd an Umfang; so wurden vom 1. Juli 1926 bis 30. Juni 1927 von den 16 Insektarien 42131 331 Käfer gezüchtet und ausgesetzt (Essig, 1931). Cr. montrou- zieri wurde zu einem Beispiel für die Möglichkeit, nützliche Insekten durch künstliche Zucht und Aussetzung selbst in einem Gebiet zur biologischen Bekämpfung zu verwenden, in dem der Nützling sich ohne ständige Aussetzung nicht halten kann. Die Kosten für diese biologische Bekämpfungsmethode waren verhältnismäßig niedrig; nach Compere und Smith (1932) be- trugen sie für das ganze Citrus Befallsgebiet (das 1929 etwa 75000 acres= ca. 30000 ha um- faßte) jährlich nur 125000 $, während die Kosten für die Bespritzung oder Begasung von Citruspflanzen, die von anderen Schildläusen (z.B. Chrysomphalus aurantii Mask. und Saissetia oleae Bern.) befallen sind, je acre 35—40 $ betragen; ein genauer Vergleich der Kosten von biologischer und chemischer Methode zur Bekämpfung von Ps.gahani kann allerdings nicht gemacht werden, da die Bekämpfung der Schildlaus mit chemischen Mitteln wegen deren Unwirksamkeit in Kalifornien nie in größerem Umfang durchgeführt wurde. Es ist versucht worden, auch Cr. montrousieri außer in Kalifornien und Hawaii in zahl- reiche weitere Länder zur Bekämpfung von Pseudococcus citri Risso, Ps. gahani Green und anderer Coccidenarten einzuführen, so in Neuseeland, Florida, Massachusetts (in Gewächs- 1) Eine eingehende Beschreibung der Methode, die durch Massenzucht des Wirtes eine Massenproduktion der Parasiten und Räuber ermöglicht, findet sich bei Smith & Armitage (1931) und Gomez Clemente (1932). 56 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen häusern), Brit. Guyana, Bermudas, Bahama, Kuba, Porto Rico, Montserrat, Neue Hebriden, Fiji-Inseln, Guam (Marianen), Saipan (Karolinen), Bonin-Inseln, Philippinen, Japan, Java, Südafrika, Tanganyika, Kenya, Ital. Somaliland, Ägypten, Algier, Marokko, Palästina, Abchasien, Aserbeidschan, Italien, Südfrankreich und Spanien). Im Gegensatz zu Rodolia cardinalis Muls. hat sich hierbei jedoch die größere Abhängigkeit des Cr. montrouzieri von klimatischen Verhältnissen, die schon in Kalifornien ein ständiges Wiederaussetzen nötig machte, in verschiedenen Ländern, z. B. in Palästina und Japan, als nachteilig gezeigt; in Ägypten wirktsich das Klima auf Pseudococcus eitri Risso und Cr. montrouzieri so verschieden aus, daß der Räuber in der Hauptentwicklungszeit der Schildlaus nicht wirksam genug zur Geltung kommt, wogegen er sich zur Bekämpfung von Phenacoccus hirsutus Green als brauchbar zeigt; auch in Neuseeland, auf den Bahamas, Java, den Philippinen und in Süd- afrika scheinen keine Erfolge erzielt worden zu sein; die Bekämpfung von Schildläusen auf Zuckerrohr, wie z.B. von Trionymus sacchari Ckll. in Ital. Somaliland, mißlang mancher- orts, da die Schildläuse zu tief unter Blattscheiden sitzen, um dem Marienkäfer zugänglich zu sein; in Italien, wohin Cr. montrouzieri zur Bekämpfung von Pseudococcus adonidum L. eingeführt wurde, hat er sich wohl eingebürgert, ist aber nicht zahlreich; in Marokko wird er bei starkem Auftreten von Ps. citri nur wirksam, wenn er in großen Mengen ausgesetzt wird. In Kenya wurden Zucht und Verbreitung des Marienkäfers wieder aufgegeben, da er dort durch die Ameisen, die mit den am Kaffee vorkommenden Pseudococcus-Arten vergesell- schaftet leben, innerhalb von drei bis vier Tagen nach dem Aussetzen vertilgt wurde. Auch in Kalifornien wurde die Verwendung von Cr. montrouzieri häufig durch Ameisen, be- sonders durch die Argentinische Ameise, Iridomyrmex humilis Mayr, gestört und vereitelt, so daß sie vor Aussetzung der Coccinellide gründlich zu vertilgen sind. In Abchasien wurde der Erfolg der Bekämpfung von Ps. gahani durch Parasitierung der Puppe des Marienkäfers (bis 30%) durch eine Chalcidide (Pseudocatolaccus sp.) beeinträchtigt. Dagegen hat sich die künstliche Zucht und Aussetzung nach kalifornischem Muster in Südfrankreich sowie be- sonders in Spanien zur Bekämpfung der Orangenschildläuse, namentlich von Ps. citri, be- währt. : Trotz der guten Wirksamkeit von Cr. montrouzieri nahm das Befallgebiet von Pseudo- coccus gahani Green in Südkalifornien ständig zu und umfaßte, wie oben erwähnt, 1929 schon 75000 acres = 30000 ha. In der Annahme, daß die biologische Bekämpfung dieses Schädlings wirksamer gestaltet werden könnte, wenn weitere ursprüngliche Feinde, insbesondere para- sitische Hymenopteren, eingeführt wurden, wurde versucht, die Heimat der Schildlaus fest- zustellen, um dort nach ihren Parasiten zu suchen. Nachdem C. P. Clausen sie vergeblich in China, Japan, auf den Philippinen und Formosa und F. Silvestri sie ebenso ergebnislos in einem Teil dieser Gebiete und in Indochina gesucht hatten, gelang es H.Compere endlich, Ps. gahani 1927 im Botanischen Garten in Sydney aufzufinden. Nach vielen Bemühungen glückte es auch H.Compere, mehrere Parasiten und Räuber festzustellen, zu züchten und einige von ihnen nach Kalifornien einzuführen.?) Von diesen erwiesen sich zwar nur zwei als brauchbar, die beiden Chalcididen: Coccophagus gurmeyi Comp. (Fam. Aphelinidae) und 1) Clausen (1936) gibt (mit Übersichtskarte) 35 Länder an (Einbürgerung in 15 Ländern). 2) Cendafia, S.M., Studies on the Biology of Coccobhagus (Hymenoptera) a Genus parasitic on Nondiaspine Coccidae. University California Publications Entomology 6, 1937, 337—400; Clancy, D.W., The Biology of Tetracnemus pretiosus Timberlake. Ebd. 6, 1934, 231—248; Compere, H., and Smith, H. S., The Control of the Citrophilous Mealybug, Pseudococcus gahani, by Australian Parasites. Hilgardia 6, 1932, 587—618; Schmidt, C.T., The Immunity of Pseudococcus brevipes (Ckül.) to Parasitism by Coccophagus gurneyi Com- pere. Proc. Hawaiian Entom. Soc. 8, 1934, 517—518; Smith, H.S., and Compere, H,, The Indroduction on New Insect Enemies of the Citrophilous Mealybug from Australia. Journ. Econ. Entom. 21, 1928, 664—669; New Insect Enemies of the Citrophilous Mealybug from Australia. Monthly Bull. Dept. Agric. California 18, 1929, 214—218; Introduced Para- sites successfully control the Citrophilous Mealybug. Journ. Econ. Entom. 24, 1931, 942—945; Wilkinson, H., Progress Report on Coffee Mealy Bug. Coffee Board Kenya Monthly Bull. 1, 1935, 13, 16; Woodhams, G.E., Release of Citrophilous Mealybug Parasite in Nurseries. Monthly Bull. Dept. Agric. California 20, 1931, 455—457. ne Biologische Bekämpfung von Pseudococcus gahani Green 57 Tetracnemus pretiosus Timb. (Fam. Encyrtidae); sie, insbesondere C. gurneyi, verminderten jedoch Pseudococcus gahani Green so wirksam im ganzen Befallsgebiet, daß Zucht und Aussetzung von Cryptolaemus montrouzieri Muls. eingestellt wurden. Die ersten Zuchten der beiden Parasiten nach ihrer Einführung in Kalifornien zu Beginn des Jahres 1928 wurden im Insektarium der ‚„Citrus Experiment Station‘ in Riverside durchgeführt. Die ersten Kolonien von C. gurneyi wurden im Juni ausgesetzt, weitere zu gleicher Zeit an die lokalen Insektarien abgegeben; am 24. Juli wurde bereits die 1. kalifornische Generation festgestellt; binnen Jahresfrist war die Art im größten Teil des südkalifornischen Befallsgebietes und in Teilen der San Fransisco-Bucht-Region eingebürgert; im Juli 1929 wurde daher bereits die künstliche Verbreitung von der ‚‚Citrus Experiment Station‘ eingestellt. T. pretiosus wurde schon Ende April 1928 ausgesetzt und an andere Insektarien verteilt; die erste Wieder- entdeckung erfolgte am 15. August. Bereits im Frühjahr 1929 war eine deutliche Abnahme von Ps. gahani in den Gebieten festzustellen, in denen die Parasiten eingebürgert waren. Während des Jahres 1929 fand eine ausgedehnte Produktion und Verteilung der beiden Chalcididen, namentlich von C. gurneyi, statt, so daß im Frühjahr 1930 praktisch das ge- samte Befallsgebiet von Ps. gahani von den Parasiten kolonisiert war; sie hatten bereits die überwinternden Schildläuse so vermindert, daß das Schlüpfen der neuen Larvengeneration in diesem Frühjahr vom wirtschaftlichen Standpunkt aus unbedeutend war. Wie Smith & Compere (1931) betonen, hätte die Abnahme des Schildlausbefalls im Jahre 1930 noch dem extrem warmen Sommer zugeschrieben werden können; das Ausbleiben des Befalls im Jahre 1931, in dem normale Witterung herrschte, konnte aber nur der Wirkung der Parasiten zuge- schrieben werden. Ein Beweis für deren Wirksamkeit war ferner die ausnahmslos gemachte Beobachtung, daß das Fehlen oder Auftreten der Schäden durch Ps. gahani stets mit der Anwesenheit oder Abwesenheit der Parasiten korrespondierte. Im Gegensatz zu Ps. gahani ist Ps. citri (ebenso auch Ps. maritimus Ehrh. und Ps. kenyae le Pelley) immun gegen C. gurneyi; der Parasit legt zwar ohne Unterschied in allen diesen Cocciden seine Eier ab; diese entwickeln sich aber nur in Ps. gahani; in den anderen Wirten werden die Parasiteneier durch ‚‚Phagocytose‘‘ getötet; es ist festgestellt, daß Ps. citri bis 54 Eier von C. gurneyi ohne eigenen Schaden vernichtet hat. C. gurneyi kann sowohl Primär- wie Sekundärparasit sein; in letzterem Falle kann er sich sowohl ekto- wie endoparasitisch entwickeln. In Labora- toriumszuchten wurde beobachtet, daß C. gurneyi in Schildläuse Eier legt, die bereits von Tetracnemus pretiosus befallen sind; das ursprünglich für die Schildlaus bestimmte Ei wird in diesem Fall in oder an den ersten Parasiten gelegt; C. gurneyi war dominant gegenüber T. pretiosus und schaltete diesen in den Laboratoriumszuchten allmählich völlig aus. Wenn C. gurneyi zur Eiablage ein bereits von Leptomastidea abnormis Gir. befallenes Exemplar von Ps. citri zur Eiablage angeboten wurde, gestaltete sich das Schicksal des Eies verschieden: wurde es frei in den Körper des Wirtes abgelegt, so wurde es durch Phagocytose zerstört; wurde es auf die Larve von L. abnormis abgelegt, so kam es zur Entwicklung, die ausschlüp- fende Larve von C. gurneyi lebte dann als Ektoparasit an der Larve von L. abnormis; hatte diese den Wirt, Ps. citri, bereits stärker geschädigt, so wurde dieser, sonst immun gegen C. gurneyi, nun auch diesem gegenüber anfällig. Die zahlreichen weiteren Versuche zur Anwendung der biologischen Methode zur Bekämpfung von Schadinsekten, insbesondere von Citrusschädlingen, in Kalifornien können hier nicht im einzelnen dargestellt werden; eine eingehende, sehr gute Darstellung hat Essig!) gegeben. Erwähnt sei jedoch, daß Koebele (nach Essigs Zusammenstellung) außer zwei schildlausfressenden Lepidopteren, einer in Schildläusen parasitierenden acalyptraten Diptere (Cryptochaetum iceryae Will.) und einer Chrysopide nicht weniger als 42 Coccinelliden von seinen beiden Reisen nach Kalifornien gebracht hat, von denen sich 6 (Lindorus lophan- tae Blaisd., Rhizobius ventralis Er., Rodolia cardinalis Muls., Novius koebelei Olıiff, Cryptolaemus montrouzieri Muls. und Orcus chalybeus Boisd.) endgültig 1) Essig, E. O., 1931. 58 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen einbürgerten. Die Erfolge Koebeles!), insbesondere die Einführung von R. car- dinalis, gaben in Kalifornien den Anstoß zur weiteren Verfolgung der biologischen Bekämpfungsmethode und den Anlaß, übertriebene Hoffnungen in sie zu setzen, die soweit gingen, daß in den nächsten Jahren keine anderen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadinsekten versucht oder durchgeführt wurden?); hierin machte sich besonders der Einfluß des damaligen Präsidenten des State Board of Horticulture (von 1905—1907 State Commissioner of Horticulture), Ellwood Cooper, geltend, der ein eifriger Anhänger der biologischen Bekämpfungs- methode war und für die Bereitstellung von Mitteln für ihre Durchführung sorgte. In die Amtszeit Coopers wie auch seines Nachfolgers J. W. Jeffrey fallen die zahlreichen Reisen des als Nachfolger Koebeles als ‚foreign collector‘ ange- stellten George Compere?°), der von 1899-1910 (1901—1904 vom Staat West- australien, 4904—1910 gemeinsam von diesem Staat und Kalifornien angestellt) einen großen Teil der Welt auf der Suche nach Parasiten zur Einführung nach Kalifornien und Westaustralien bereiste; das zahlreiche von seinen Reisen ge- sandte oder mitgebrachte Material war jedoch nur zu einem geringen Teil brauch- bar, da es ihm, wie Howard sagt, an der notwendigen Ausbildung in Entomologie und wissenschaftlichen Methoden fehlte. Die Verhältnisse in Kalifornien änderten sich erst nach der Ernennung von A. J. Cook zum State Horticultural Commis- sioner im Jahre 19141; im Jahre 1912 wurde das Staats-Insektarium reorganisiert und H.S. Smith 1913 zu dessen Leiter berufen. Auch in den nun folgenden Jahren waren noch Entomologen als ‚foreign collectors‘‘ tätig, so (außer H. S. Smith, der in Japan und auf den Philippinen sammelte), H.L. Viereck, C. P. Clausen, E. J. Vosler, E.W. Rust, F. Silvestri, Ch. F, Henderson und Harold Compere, der Sohn G. Comperes. Da die Forschungen jedoch nunmehr auf eine gesunde wissenschaftliche Basis gestellt waren, waren ihre Erfolge weitaus besser, so z. B. die Einbürgerung der Chalcididen Coccophagus gurneyi Comp., C. modestus Silv., Metaphycus lounsburyi How., Leptomastidea (Tanaomastix) abnormis Gir. und Tetracnemus pretiosus Gir. Eine wichtige Rolle bei der Einführung und Einbürgerung nützlicher Insekten in Kalifornien hat das Staatsinsektarium®) gespielt, das 1907 im Capitol Park in Sacramento fertig- gestellt wurde und bis 4924 das Hauptquartier für alle Unternehmungen der biologischen Bekämpfung in Kalifornien war. Der erste Leiter (1907—1912) war E.K.Carnes, sein Nachfolger bis heute ist Harry S. Smith. 1916 wurde ein Zweiglaboratorium in Alhambra für die Zucht von Leptomastidea abnormis Gir. 1) Nach der Rückkehr (1892) von seiner zweiten Australienreise war Koebele nur noch bis zum September 1893 beim Bureau of Entomology tätig; er wurde vom ‚‚Board of Agri- culture and Forestry‘‘ von Hawaii als Entomologe angestellt und machte in dessen Auftrag noch zahlreiche Reisen (1894—1895: Australien, Ceylon, China, Japan; 1896—1897: Mexiko, Arizona, Kalifornien; 1899—1900: Australien, Fiji-Inseln; 1901—1903: Mexiko, Ohio; 1904: Australien, Ceylon, China, Japan; 1906—1908: Mexiko, Arizona, Kalifornien) auf der Suche nach Parasiten, die sich für Einführung in Hawaii eigneten. 1908 kehrte er nach Waldkirch (Baden), wo er am 28. Februar 1853 geboren war, zurück und starb dort am 28. Dezember 1924. 2) Howard, 1930. 8) Escherich, 1913; Essig, 1931; Marchal, 1907; Howard, 1930. 4) Essig, 1931. Weitere biologische Bekämpfungsmaßnahmen in Kalifornien 59 gegründet, in dem E. J. Branigan tätig war. 1921 wurden die Zuchten auf Wunsch von H. S. Smith nach Whittier (das Hauptquartier verblieb jedoch in Sacramento) in das Whittier Laboratorium verlegt, das dem State Department of Agriculture von der University of California zur Verfügung gestellt wurde, da die Verhältnisse für die Zucht von Feinden der Citrusinsekten dort günstiger waren und bessere Gelegenheit bestand, sich mit den notwendigen Problemen zu befassen. Während der Periode des Whittier Laboratoriums, 4921—1 923, nahmen die Arbeiten des Insektariums einen großen Aufschwung, besonders nachdem H.M. Armitage die Zuchtmethode von Cryptolaemus montrouzieri Muls. ge- ändert hatte: Bis zu dieser Zeit war die Zucht in Käfigen durchgeführt worden; die Einzelkäfige wurden nunmehr ausgeschaltet und die Kästen, auf denen an Kartoffelkeimen Wirt und Räuber gezogen wurden, offen im Raum aufgestellt; die hierdurch erzielte leichtere Handhabung setzte die Kosten erheblich herab. 1918 wurde eine Zweigstelle des Staatsinsektariums in Santa Paula gegründet. Das Staatsinsektarium selbst ging am 1. Juli 1923 vom State Department of Agriculture zur University of California über und wurde kurze Zeit später nach der Citrus Experiment Station in Riverside verlegt, wo es sich noch heute be- findet und unter Leitung von H. S. Smith und Mitarbeit von A. J. Basinger, H. Compere, S.E. Flanders und P. H. Timberlake alle einschlägigen Arbeiten auf dem Gebiet der biologischen Bekämpfung in Kalifornien durch- führt. Die beiden wichtigsten, aber auch am schwierigsten zu lösenden Fragen der biologischen Bekämpfung in Kalifornien sind wohl zur Zeit die Bekämpfung der Schildläuse Chrysomphalus aurantii Mask., ‚California red scale‘, und Saissetia oleae Bern., „‚black scale‘; da sie zugleich einen guten Einblick in die Schwierig- keiten der Methode geben, sollen sie im folgenden im Anschluß an den neuesten Bericht von H. S. Smith!) ausführlicher geschildert werden. Chr. aurantii ist ein Schädlingsproblem seit den frühen Tagen des kalifornischen Citrus- anbaus; Koebeles zweite Australienreise wurde hauptsächlich unternommen, um Feinde dieses Schadinsektes ausfindig zu machen. Mehrere Coccinelliden wurden von Koebele als Feinde von Ch. aurantii eingeführt; einige von ihnen bürgerten sich ein, sind aber nicht von größerer praktischer Bedeutung geworden. Auch in der Folgezeit wurden noch verschiedene Expeditionen auf der Suche nach wirksamen Feinden oder Parasiten des Schädlings aus- gesandt. 1906 entdeckte G.Compere die Chalcidide Comperiella bifasciata How. in China als Parasiten einer Schildlausart, die als identisch mit Chr. aurantii angesehen wurde; Ver- suche, den Parasiten in Kalifornien einzubürgern, mißlangen. 1922 sandte C.P.Clausen die 1) Smith, H.S., A Review of Biological Control Work in California. Conference on Bio- logical Methods of Controlling Insect Pests, Belleville, Ont., June 25 and 26, 1936, 26—42, Dominion of Canada, Dept. Agric., Entom. Branch., Ottawa, o. J. (vervielfältigter Bericht). Frühere Literatur: Essig, E. O., Injurious and Beneficial Insects of California. Supplement to the Monthly Bull., Stat. Comm. Hortic. 4, 1915, No. 4; Insects of Western North America. New York 1926; A History of Entomology. New York 1931; Quaile, H. J., Citrus Fruit Insects. Univ. California Publ., Coll. Agric., Agric. Exper. Stat., Bull. 214, 1911; The Black Scale. Ebd. Bull. 223, 1911; Smith, H. S., The Present Status of Biological Control Work in California. Journ. Econ. Entom. 19, 1926, 294—302; The Utilization of Entomo- phagous Insects in the Control of Citrus Pests. IV. Intern. Congr. Entom., Ithaca 2, 1930, 191—198; Smith, H. S., and Compere, H., A Preliminary Report on the Insect Parasites of the Black Scale, Saissetia oleae (Bern.). Univ. Calif. Publ. Entom. 4, 1928, 231—334. 60 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen gleiche Art aus Japan; die Einbürgerung mißlang jedoch wieder, obwohl beobachtet worden war, daß der Parasit Eier in Schildläuse abgelegt hatte. Diese Beobachtung legte den Ver- dacht nahe, daß die sogenannte ‚‚red scale‘“ Ostasiens eine andere Art sei als die ‚‚California red scale‘, obwohl führende Coccidenkenner beide Arten für identisch hielten. Im Jahre 1924 sandte F. Silvestri, der mit der Suche nach Parasiten der ‚‚red scale‘ in Ostasien beauftragt worden war, wiederum Material von C. bifasciata nach Kalifornien, mit dem es nunmehr gelang, die Chalcidide als Parasit der ‚‚Florida red scale‘, Chrysomphalus aonidum L. einzubürgern. Mit dem nun zur Verfügung stehenden reichlichen Parasitenmaterial konnten eingehendere Untersuchungen über die Beziehungen des Parasiten zu Chrysomphalus aurantii Mask. durchgeführt werden, die ergaben, daß diese Schildlaus völlig immun gegen Com- periella bifasciata How. ist, obwohl sie von dem Parasiten ohne weiteres mit Eiern belegt wird. Später wurde festgestellt, daß sich C. bifasciata in einer sehr nahe verwandten Chrysom- phalus-Art, der ‚yellow scale‘, Chr. citrinus Cog. entwickelt; beide Arten sind so ähnlich, daß sie von den Systematikern nach morphologischen Charakteren nicht unterschieden werden können, wogegen die Unterschiede in Lebensweise und Färbung und die Feststellung, daß sich beide nicht kreuzen, sie als zwei verschiedene Arten ansehen lassen. Da auch weitere ausgedehnte Forschungen nach brauchbaren Parasiten in Indien, China und Japan wie auch in Südamerika ergebnislos verlaufen sind, scheinen kaum Aussichten für eine biologische Bekämpfung von Chrysomphalus aurantii Mask., die praktisch immun gegen Endoparasiten ist, zu bestehen. Obwohl es eine Anzahl von Coccinelliden im ganzen Verbreitungsgebiet der Schildlaus gibt, die sie fressen, scheinen sie doch kaum mehr als Schwankungen in der Schildlauspopulation verursachen zu können; auch die beiden wirksamsten Arten, Lindorus lophantae Blaisd. und Orcus chalybeus Boisd., haben nur in einem kleinen Teil ihres kalifor- nischen Verbreitungsgebietes, dem Bezirk Santa Barbara, wirtschaftliche Bedeutung. Ebenso wie Chr. aurantii ist auch Saissetia oleae Bern., ‚‚black scale‘, ein Citrus- und Olivenschädling, der auch zahlreiche andere Kultur- und Wildpflanzen befällt, für Kali- fornien seit langem ein Problem der biologischen Bekämpfung. Der von Koebele von seiner zweiten Australienreise nach Kalifornien gesandte Marienkäfer Rhizobius ventralis Er. hat nicht die übertriebenen Hoffnungen erfüllt, die anfänglich in ihn gesetzt wurden. Auch die beiden Chalcididen Scutellista cyanea Motsch.*) (1901 aus Südafrika eingeführt) und Meta- phycus lounsburyi How. (1918 von E. J. Vosler aus Australien mitgebracht und eingebürgert, nachdem drei frühere Versuche: 1901, 1912 und 1913 mit südafrikanischem Material miß- lungen waren) haben nicht den erhofften Erfolg gebracht. Sc. cyanea ersetzte nur einen anderen bereits vorhandenen Parasiten von S.oleae, die Chalcidide Tomocera californica How., deren Biologie sehr ähnlich ist und die, bereits 1880 aus Kalifornien beschrieben, vielleicht dort nicht heimisch, sondern unbemerkt aus Australien eingeschleppt worden ist. (1900 und 1901 wurde sie auch von G.Compere aus Queensland nach Australien gesandt.) Der Mißerfolg beider Arten, die Eiparasiten sind, liegt darin, daß sie durchschnittlich 25% der Schildläuse übrig lassen, die trotz der 75% Mortalität genügend sind, schweren Befall hervorzurufen. M.lounsburyi (ein Parasit, der seine Entwicklung nur in älteren Schildläusen durchmachen kann) versagte im Inneren des Landes, da hier S. oleae nur eine Generation im Jahre hat und daher von Anfang August bis Februar keine älteren Schildläuse als Wirte vorhanden sind, im Küstengebiet, wo S. oleae mehrere sich überschneidende Generationen hat und somit genügend Wirte vorhanden sind, infolge starker Parasitierung durch Sekundär- parasiten, besonders Quailea whittieri Gir., einer Chalcidide, die 1901 versehentlich aus Queensland eingeführt worden war. Obwohl die drei Arten eine recht vollständige ‚‚Para- sitenfolge‘‘ von Saissetia oleae Bern. darstellen: Scutellista cyanea Motsch. als Eiparasit, Rhizobius ventralis Er. als Feind der jungen und Metaphycus lounsburyi How. als Feind der älteren Schildlaus, genügen sie nicht für eine ausreichende biologische Bekämpfung des Schädlings; weder einer allein, noch alle zusammen vermögen den Bestand der ‚black scale“ unter dem Punkt zu halten, an dem die Bekämpfung mit Insektiziden notwendig wird. 1) Über den Versuch Howards, den Parasiten in Louisiana zur Bekämpfung der Cocciden Ceroplastes floridensis Comst. und C. cirripediformis Comst. einzuführen, vgl. Howard & Fiske, 1911. Weitere Parasiteneinführungen in Kalifornien 61 Der umfassendste und zeitlich ausgedehnteste, wohl auch bekannteste, Ver- such der biologischen Bekämpfungsmethode ist die Einführung von Parasiten des Schwammspinners und Goldafters in den Neuenglandstaaten der USA.!) 1) Ein ausführliches 600 Titel umfassendes Verzeichnis der Literatur über den Schwamm- spinner wie auch zahlreicher Arbeiten über den meist mit ihm zusammen behandelten Gold- after findet sich bei Schedl K, E., Der Schwammspinner (Porthetria dispar L.) in Euro- asien, Afrika und Neuengland. Monograph. angew. Entomol., 12, 1936; im folgenden wird daher nur die wichtigste Literatur genannt. — Burgess, A.F., Calosoma sycophanta: its Life History, Behavior, and Successful Colonizationin New England. U. S. Dept. Agric., Bur. Entom, Bull. 101, 1911, The Present Status of the Control of the Gipsy Moth and Brown-tail Moth by Means of Parasites. Journ. Econ. Entom. 19, 1926, 239—293; Die neuere Bekämpfung des Schwammspinnersund Goldafters in Amerika. Anz. f. Schädlingskunde 5, 1929, 77—80; Burgess, A.F.,andCollins, C. W., The Calosoma Beetle (Calosoma sycophanta)in New Eng- land. U. S. Dept. Agric., Bull. 251, 1915; The Genus Calosoma: Including Studies of Seasonal Histories, Habits, and Economic Importance of American Species North ofMexicoandofseveral introduced Species. U. S. Dept. Agric., Bull. 417, 1917; Burgess, A. F., and Crossman, S. S., Imported Insect Enemies of the Gipsy Moth and the Brown-tail Moth. U. S. Dept. Agric., Techn. Bull. 86, 1929; Crossman, S. S., Some Methods of Colonizing Imported Parasites and determining their Increase and Spread. Journ. Econ. Entom. 10, 1917, 177—183; Apanteles melanoscelus an Imported Parasite of the Gipsy Moth. U. S. Dept. Agric., Bull. 1028, 1922; Foreign Travel and Entomologists met while Searching for Enemies of the Gipsy Moth. Journ. Econ. Entom. 18, 1925, 164—172; Two Imported Egg Parasites of the Gipsy Moth, Anastatus bifasciatus Fonsc. and Schedius Kuvanae Howard. Journ. Agric. Res. 30, 1925, 643—675; Crossman, S. S.and Webber, R.T., Recent European Investi- gations of Parasites of the Gipsy Moth, Porthetria dispar L., and the Brown-tail Moth, Euproctis chrysorrhoea L. Journ. Econ. Entom. 17, 1924, 67—76; Culver, ]J. J., A Study of Compsilura concinnata, an Imported Tachinide Parasite of the Gipsy Moth and the Brown-tail Moth. U. S. Dept. Agric., Bull. 766, 1919; Dowden, P.B., Lydella nigripes and L.piniariae, Fly Parasites of certain Tree-defoliating Caterpillars. Journ. Agric. Res. 46, 1933, 963—995; Zenillia libatrix Panzer, a Tachinid Parasite of the Gypsy Moth and the Brown-tail Moth. Ebd. 48, 1934, 97—114; Brachymeria intermedia (Nees), a Primary Parasite and B. compsilurae (Cwfd.) a Secondary Parasite of the Gypsy Moth. Ebd. 50, 1935, 495—523; Escherich, K., 1913; Fiske, W.F., Parasites of the Gipsy and Brown- tail Moths introduced into Massachusetts. Boston 1910; Forbush, E.H., and Fernald, A.M., The Gipsy Moth, Porthetria dispar (Linn.) Boston 1896; Howard,L.O., The Gipsy Mothin America. U. S. Dept. Agric., Bur. Entom., Bull. (n.s.) 11, 1897; The Gipsy and Brown-tail Moths and their European Parasites. Yearbook U. S. Dept. Agric. 1905. 1906, 123—138; Howard, L.O., and Fiske, W.F., The Importation into the United States of the Parasites of the Gipsy Moth and Brown-tail Moth. U. S. Dept. Agric., Bur. Entom., Bull. 91, 1911; Imms, 1937; Muesebeck, C.F. W., Two important introduced Parasites of the Brown-tail Moth. Journ. Agric. Res. 14, 1918, 191—206; New Species of Chalcid Flies parasitic on the Gipsy Moth Parasite, Apanteles melanoscelus Ratz. Ebd. 36, 1927, 331—333; A New European Species of Apanteles parasitic on the Gipsy Moth. Proc.- Entom. Soc. 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Res. 43, 1931, 37—56; Hyperparasitism in 62 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Beide Schmetterlingsarten wurden aus Europa nach Massachusetts eingeschleppt; der Schwammspinner (,‚gipsy moth‘), Lymantria (Porthethria) dispar L., etwa 1868, der Gold- after (‚‚brown-tail moth‘), Euproctis (Nygmia) phaeorrhoea Donov. (chrysorrhoea auct. ). um 1897. Als im Jahre 1905 der Kampf gegen die beiden Schädlinge, der von 1890—1900 mit gutem Erfolg durchgeführt, von 1900—1905 aber wegen Nichtbewilligung der erforder- lichen Mittel durch den Staat Massachusetts unterbrochen worden war, gemeinsam vom Staate Massachusetts und der Bundesregierung wieder aufgenommen wurde, war esL. O. Ho- ward, der Chef des Bureau of Entomology des U. S. Department of Agriculture, der die Veranlassung gab, neben der Bekämpfung mit technischen Mitteln auch den Versuch der biologischen Bekämpfung durch Einführung von Parasiten aus Europa, in kleinerem Um- fange auch aus Japan, aufzunehmen. Frühere Beobachtungen hatten gezeigt, daß die in Nordamerika einheimischen Parasiten gegen die beiden eingeschleppten Schädlinge macht- los waren, während beide in Europa stark unter Parasiten litten, und daß die Einschränkung, die in Europa durch die natürlichen Feinde bewirkt wurde, ein Resultat der ‚‚Parasiten- folge‘, der im Verlaufe der Entwicklung der Schädlinge nacheinander auftretenden Eier-, Larven- und Puppenparasiten, war. Bereits im Frühjahr 1905 begab sich L.O. Howard in Begleitung von A.H. Kirkland, der vom Staate Massachusetts mit der Leitung der Bekämpfung beauftragt war, nach Europa, um dort Verbindungen mit Entomologen an- zuknüpfen und das Sammeln und Übersenden von Parasiten in die Wege zu leiten. Als Erfolg dieser Reise gingen bereits im Herbst 1905 und Winter 1905/06 zahlreiche Sendungen aus den verschiedensten Teilen Europas ein, die in dem für diese Zwecke eingerichteten Laboratorium in North Saugus, Mass., überwintert und für Zuchten verwendet wurden; die Hauptmasse des Materials bestand aus Winternestern des Goldafters, von denen 117000 Stück nach den Vereinigten Staaten gesandt wurden, daneben auch aus parasitierten Larven und Puppen des Schwammspinners und Goldafters. Bis zum Jahre 1911, in dem die Arbeiten ganz vom Bureau of Entomology übernommen wurden, wurde die Parasiteneinfuhr, -zucht und -aussetzung im Schwammspinner- und Goldaftergebiet vom Staate Massachusetts gemeinsam mit der Bundesregierung durchgeführt. Während dieser Jahre machte L. O. Ho- ward noch verschiedentliche Reisen nach Europa (die 1907 bis nach Rußland ausgedehnt wurden), um das Sammeln und den Versand der Parasiten zu regeln und neue Verbindungen anzuknüpfen; im Jahre 1908 wurde auch die Verbindung mit Japan aufgenommen; durch die bereitwillige Mitarbeit führender europäischer (besonders deutscher, französischer, italienischer, österreichischer, portugiesischer, russischer, schweizerischer, spanischer und ungarischer) und japanischer Entomologen ging ein außerordentlich umfangreiches, an Individuen wie Arten zahlreiches Parasitenmaterial in diesen Jahren ein, das in Melrose Highlands, wohin 1907 das seit dem gleichen Jahr unter Leitung von W. F. Fiske stehende Parasitenlaboratorium verlegt worden war, weiter verarbeitet wurde. Von 41914—1922 trat infolge des Krieges ein Stillstand in den Parasiteneinführungen ein, die aber in dem letzt- genannten Jahre wieder in großem Umfang aufgenommen wurden. Je nach dem Auftreten von Schwammspinnerkalamitäten wurden in verschiedenen Ländern Europas, soin Spanien, Bulgarien, Jugoslawien, Ungarn, der Tschechoslowakei und Polen, 1927 auch in Algerien, Feldlaboratorien eingerichtet; das Hauptquartier befand sich von 1926—1935 (unter Leitung von C.F.W.Muesebeck, P.B.Dowden und W.F.Sellers) in Budapest; zum Auf- the Case of some introduced Lepidopterous Tree Defoliators. Ebd. 48, 1934, 359—376; Riley, C.V., and Howard, L. ©., The Imported Gipsy Moth. (Ocneria dispar, L.). Insect Life 2, 1890, 208—211; Schaffner jr., J. V., Dispersion of Compsilura concinnata Meig. beyond the Limits of the Gipsy Moth and the Brown-tail Moth Infestation. Journ. Econ. Entom. 19, 1927, 725—732; Introduced Parasites of the Brown-tail and Gipsy Moth reared from native Hosts. Ann. Entom. Soc. America, 27, 1934, 585—592; Tothill, J.D., The Introduction and Establishment in Canada of Natural Enemies of the Brown-tail Moth and Gipsy Moth. Agric. Gaz. 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Bis zum Jahre 1929 (Burgess und Crossman) waren 47 Arten eingeführt und in über 93 Millionen Stücken ausgesetzt worden. 15 Arten hatten sich endgültig eingebürgert; von ihnen sind die folgenden 8 Arten von beträchtlicher wirtschaftlicher Bedeutung geworden: die Chalci- diden Anastatus disparis Ruschka!) und Schedius kuwanae How. als Eiparasiten des Schwammspinners, die Braconiden Apanteles melanoscelus Ratz. als Larvenparasit des Schwammspinners, und Apanteles lacteicolor Vier. als Larvenparasit des Goldafters, die Tachinen Sturmia scutellata R.-D.?2) als Larvenparasit des Schwammspinners, Sturmia nidicola Towns. als Larvenparasit des Goldafters, und Compsilura concinnata Meig. als Larvenparasit des Schwammspinners und Goldafters, sowie die Carabide Calosoma syco- phanta L. als Feind der Larven und Puppen von Schwammspinner und Goldafter. Die Ichneumonide Hyposoter disparis Vier., Larvenparasit des Schwammspinners, die Braconide Meteorus versicolor Wesm. und die Tachine Carcelia laxifrons Vill. waren infolge schwächeren Auftretens von geringerer Bedeutung. Die beiden Chalcididen Monodontomerus aereus Walk., Larven- und Puppenparasit des Schwammspinners, und Eupteromalus nidulans Först., Puppenparasit des Schwammspinners und Goldafters, sind nicht nur wegen des geringeren von ihnen bewirkten Parasitierungsgrades bedeutungsloser, sondern büßen auch dadurch an Wert ein, daß sie nicht nur Primär-, sondern auch Sekundärparasiten sind; namentlich M. aereus ist in großem Maße Hyperparasit von C. concinnata und St. nidicola, in kleinerem Umfang auch von A. lacteicolor, A. melanoscelus und M.versicolor; E. nidulans ist ein Parasit verschiedener Braconiden, insbesondere von A.lacteicolor. Die beiden letzten der bis 1929 eingebürgerten 15 Arten, die beiden Carabiden Carabus auratus L. und C.nemoralis L., sind von keiner Bedeutung als Feinde von Schwammspinner und Goldafter. Eine Beurteilung des Erfolges dieser Parasiteneinführungen ist sehr schwierig, da zahlreiche andere Faktoren: Witterungseinflüsse, Krankheiten, mechanische und chemische Bekämpfungsmaßnahmen, auf den Bestand der Schädlinge eingewirkt haben und in Betracht gezogen werden müssen. Der höchste Parasitierungsgrad des Schwammspinners durch alle Parasitenarten zusam- mengenommen, wurde im Jahre 1923 erreicht; im Sommer 1924 sank das Schwammspinner- auftreten auf den niedrigsten Stand; in den folgenden Jahren nahm der Schwammspinner- bestand wieder zu, während der Parasitenbestand 1925 am niedrigsten war; 1926 war eine schwache, 1927 eine deutliche Zunahme einiger Parasitenarten zu verzeichnen. Diese Fest- stellungen lassen das Urteil, das der Verfasser der neuesten Monographie über den Schwamm- spinner, K.E. Schedl, abgegeben hat, als durchaus berechtigt erscheinen: ‚Die ganze Schwammspinnreaktion der Zukunft wird sich der Hauptsache nach auf die technische Be- kämpfung, das ist die Schadensverhütung in wirtschaftlich wichtigeren Landesteilen einer- seits und die Herbeiführung eines gewissen Gleichgewichts zwischen dem Wirt und den natürlichen Feinden desselben andererseits zu beschränken haben. In bezug auf die letzteren Möglichkeiten hat die biologische Bekämpfung, die seit 1905 ohne Unterbrechung in immer wachsenderem Maße betrieben wurde, schon namhafte Erfolge zu verzeichnen, und es besteht die berechtigte Hoffnung, daß sich allmählich in dem gesamten Schwammspinnergebiet ähnliche Verhältnisse einstellen, wie sie in der Heimat des Schwammspinners anzutreffen sind. Im Zentrum des Schwammspinnergebietes sind diese Voraussetzungen bereits zu- getroffen und kommt es in demselben nunmehr zu den periodischen Schwankungen in der Populationsdichte, wie sie durch Klima einerseits und durch die natürlichen Feinde anderer- seits auch in der Heimat des Schwammspinners Regel sind.‘ Wirksamer offenbar — auch hier erschweren die zahlreichen anderen Faktoren sehr die Beurteilung — ist die Einbürgerung gegen den Goldafter gewesen, der einen höheren Parasitierungsgrad aufweist und als Schäd- ling nur noch in begrenzten Teilen seines Ausbreitungsgebietes vorkommt. t) Früher als Anastatus bifasciatus Fonsc. bezeichnet. ie). Früher Blepharipa scutellata R.-D. genannt. 64 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Ein weiteres in den Vereinigten Staaten eingeschlepptes Schadinsekt, zu dessen Bekämpfung neben mechanischen Maßnahmen, die sich bisher als wirksamstes Vertilgungsmittel erwiesen haben, auch die biologische Methode herangezogen wurde, ist der Maiszünsler (,‚European corn borer“), Pyrausta nubilalis Hb.*) 1) Babcock, K. W., and Vance, A.M., The Corn Borer in Central Europe. U. S. Dept. Agric., Techn. Bull. 135, 1929; Baird, A. B., Recent Developments in the Intro- duction of Parasites of the European Corn Borer. 56. Ann. Rpt. Entom. Soc. Ontario 1925. 1926, 78; The Present Status of Corn Borer Parasites in Canada. 59. Ann. Rpt. Entom. Soc. Ontario 1928. 1929, 38—40; The Introduction, Propagation and Distri- bution of Parasites in Canada. Conference on Biological Methods of Controlling Insect Pests., Belleville, Ont., June 25 and 26, 1936. p. 44—52, Dominion of Canada, Dept., Agric. Entom. Branch, Ottawa, o. J. (vervielfältigter Bericht); Baker, W.A., and Jones, L. G,, Studies of Exeristes roborator (Fab.), a Parasite of the European Corn Borer, in the Lake Erie Area. U. S. Dept. Agric., Techn. Bull. 460, 1934; Baranoff, N., A Contribution to the Morphology of the Tachinid Flies bred from Pyrausta nubilalis Hb. International Corn Borer Investigations, Sci. Rpts. 2, 1929, 128—130; Die wahre Ceromasia senilis Mg. und jwvenilis Girschn. Konowia 9, 1930, 34—36; Baranoff, N., u. Hergula, B., Über die systematische Stellung der aus Pyrausta nubilalis Hb. erzogenen Tachine Ceromasia senilis (Mg.) auct. nov. Acta Soc. Sci. Nat. Croatic. 39/40, 1928, (Sep.:4 pp.); Bradley, W. G., and Burgess, E.D., The Biology of Cremastus flavoorbitalis (Cameron), an Ichneumonid Parasite of the European Corn Borer. U. S. Dept. Agric., Techn. Bull. 441, 1934; Caffrey, D. ]J., The European Corn Borer, Pyrausta nubilalis Hb.: Its History and Status as a Problem in the United States. IV. Internat. 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Einführung von Maiszünslerparasiten in USA. 65 Der aus Europa zwischen 1909 und 1914 eingeschleppte, zur Lepidopterenfamilie Pyralidae gehörende Schädling wurde zuerst 1917 in Massachusetts entdeckt, wo bereits ein Gebiet von 100 Quadratmeilen befallen war; er dehnte sein Verbreitungsgebiet außerordentlich schnell aus: im Jahre 1934 umfaßte es in den Vereinigten Staaten und Kanada über 312000 Quadratmeilen. Bereits im Jahre 1919 wurden auf Veranlassung von L. O.Howard vom Bareau of Entomology des United Department of Agriculture in Europa, der Heimat des Schädlings, eingehende Untersuchungen aufgenommen, die neben der Klärung zahlreicher anderer Fragen, wie Verbreitung und Schädlichkeit, Lebensablauf und Biologie, Einfluß des Klimas, der Nährpflanzen und der: Kulturmethoden, auch die Feststellung natürlicher Feinde des Maiszünslers und ihre Einführung in die Vereinigten Staaten zum Zweck hatten. Soc. Ontario 1927. 1928, 55—56; Imported Parasites of the European Corn Borer in America. U.S.Dept. Agıic., Techn. Bull. 98, 1929; Jones, D.W., and Caffrey, D. ]J., Status of Imported Parasites of the European Corn Borer. U.S. Dept. Agric., Circ. 14, 1927; Knechtel, W.K., and Ionescu, M., Observations on the European Corn Borer in Roumania. Internat. Corn Borer Invest., Sci. Rpts. 1, 1928, 194—200; Kotlän, A., The Corn Barer Situation in Hungary. Ebd. 2, 1929, 90—98; Lyle, G.T., Two New Species of Apanteles. Bull. Entom. Res. 17, 1927, 415—416; Paillot, A., Sur la biologie d’Eulim- neria crassifemur Thoms., parasite de la pyrale du mais. Compt. Rend, Seanc. Soc. Biol. 99, 1928, 821—822; On the Natural Equilibrium of Pyrausta nubilalis Hb. Internat. Corn Borer Invest., Sci. Repts. 1, 1928, 77—106; Parker, H.L., Macrocentrus gifuensis Ashm., a polyem- bryonic Braconid Parasite in the European Corn Borer. U. S. Dept. Agric., Techn. Bull. 230, 1931; Parker, H. L., and Smith, H. D., Eulophus viridulus Thoms., a Parasite of Pyrausta nubilalis Hb. Ann. Entom. Soc. 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France 1919. 1919, 308—309; Wilke, S., Der Stand der Maiszünslerfrage. Archiv. Na- turgesch. 91, 1925, Abt. A, Heft 9, 1927, 31—72; Wishart, G.,and Thomas, ]J. E., Recent Developments in the Corn Borer Parasite Liberation in Eastern Canada. 63. Rpts. Entom. Soc. Ontario 1932. 1933, 39—41; Zwölfer, W., Bericht über die Untersuchungen für Biologie und Bekämpfung des Maiszünslers ( Pyrausta nubilalis Hb.) in Süddeutschland 1926. Arb.a.d. Biol. Reichanst. 15, 1927, 355—400; Corn Borer Controlling Factors and Measures in Southern Germany. Internat. Corn Borer Invest., Sci. Rpts. 1, 1928, 135—142; Unter- suchungen zur Biologie und Bekämpfung des Maiszünslers (Pyrausta nubilalis Hb.) in Süd- deutschland. II. Teil. Arb. a. d. Biol. Reichanst. 17, 1929, 459 — 500. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Haibbd. 5 66 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Im Herbst 1919 wurde in Auch, Frankreich, ein Feldlaboratorium für die Zwecke der Parasitenerforschung und -sammlung eingerichtet, das im Sommer 1921 nach Hyeres an der französischen Riviera verlegt wurde, wo es (anfänglich unter der Leitung von W. R. Thompsön, später von H.L. Parker) bis 1936 (in diesem Jahre nach St. Cloud bei Paris verlegt) blieb; das entsprechende Laboratorium des Bureau of Entomology in den Ver- einigten Staaten, das die eingehenden Parasitensendungen in Empfang nahm und die Weiterzüchtung und Aussetzung zur Aufgabe hatte, befand sich (unter Leitung von D. J. Caffrey) in Arlington, Mass. (An der Klärung der vorgenannten Fragen, insbesondere auch an der Feststellung der Parasitenfauna des Maiszünslers in den verschiedenen europäischen Maisanbaugebieten, war neben dem Bureau of Entomology auch die von der ‚‚International Live Stock Exposition‘, Chicago, ins Leben gerufene Arbeitsgemeinschaft, dieunterdem Namen „International Corn Borer Investigations‘ eine Anzahl wissenschaftlicher Institute in verschie- denen Ländern Europas 1927—1931 zusammenschloß, beteiligt; die Sammlung und Ver- sendung von Parasiten ist jedoch ausschließlich von den in Europa stationierten Entomologen- des Bureau of Entomology durchgeführt worden.) Im Verlauf der sich auf alle Maisanbau- gebiete Europas (1929—1932 wurden die Untersuchungen des Bureau of Entomology auch auf Japan, Korea, die Mandschurei und Formosa ausgedehnt) erstreckenden Forschungen wurden zahlreiche Parasiten und Feinde (Goidanich zählt 1931: 116 Arten auf, von denen sich allerdings noch eine Reihe bei genauerer taxonomischer Untersuchung als Synonyme herausstellen werden) des Maiszünslers festgestellt, deren Vorkommen und wirtschaftliche Bedeutung in den verschiedenen Maisbauregionen naturgemäß sehr verschieden ist. Etwa 20 der wichtigsten Parasitenarten wurden in großer Zahl aus Europa und Ostasien in die Vereinigten Staaten und Kanada eingeführt und nach entsprechender Vermehrung in den dortigen Schadgebieten des Maiszünslers ausgesetzt: bis Ende 1927 etwa 2000000, bis Ende 1932: 5200000 Exemplare. Unter den Arten, die sich endgültig eingebürgert haben und ohne neue Aussetzung Wirksamkeit im Feld entfalten, sind die drei folgenden, die zugleich eine gute ‚‚Parasitenfolge‘‘ darstellen, die wichtigsten: die Braconide Chelonus annulipes Wesm. (Eiparasit), die Ichneumonide Inareolata punctoria Rom. (Parasit der jüngeren Mais- zünslerlarve) und die Tachine Lydella senilis Meig.‘) (Parasit der älteren Maiszünslerlarve); ein guter Anfangserfolg ist auch für die erst später (1928—1932) eingeführten beiden Arten Macrocentrus gifuensis Ashm. (Braconidae) und Cremastus flavoorbitalis Cam. (Ichneu- monidae) festzustellen. Keine dieser Parasitenarten ist allerdings bisher zahlreich genug, um eine wirksame Verminderung des Maiszünslers im nordamerikanischen Befallsgebiet herbeizuführen; in den Vereinigten Staaten schwankte der Parasitierungsgrad (durch alle Parasiten zusammengerechnet) im Jahre 1932 zwischen 1 und 50%; in Kanada war der durchschnittliche Parasitierungsgrad (in Klammern Maximum der Parasitierung) 1932 durch Ch. annulipes 2 (16), I. punctoria 8 (37), Tachinen 2,5 (19,5), M. gifuensis 2 (16) und Cr. flavoorbitalis Cam. 8,5 (13). In Betracht zu ziehen ist jedoch die große Ausdehnung des Maiszünslerbefallsgebietes und die im Vergleich zu ihr nur kurze Zeit, die seit Aussetzung der Parasiten verstrichen ist, so daß für die Zukunft noch eine Steigerung der Parasiten- wirkung erhofft werden kann. Sodann ist zu betonen, daß die nordamerikanischen Entomo- logen die Einführung der Parasiten niemals in der Hoffnung in Angriff genommen haben, durch sie eine Vertilgung des Maiszünslers zu erreichen (was schon aus den dauernden und schließlich auch erfolgreichen Bemühungen um Feststellung wirksamer mechanischer Be- kämpfungsmaßnahmen hervorgeht); ihr Zweck war vielmehr von Anfang an, den einen der in der Heimat des Maiszünslers wirksamen Verminderungsfaktoren, der bei dem in Nord- amerika eingeschleppten Schädling fehlte, auch in dessen neues Verbreitungs- und Schad- gebiet einzuführen. 1) Diese Tachine, deren Taxonomie und Nomenklatur offenbar nicht endgültig zu klären ist, erscheint in der Literatur über Maiszünslerparasiten unter den verschiedensten Namen: Ceromasia senilis Meig., Masicera senilis Meig., Ceromasia senilis Rond., Masicera senilis Rond., Paraphorocera senilis Meig., Paraphorocera senilis Rond., Lydella stabulans grisescens R.-D., Lydella grisescens Rond., Ceromasia juvenilis Girschn., Leptotachina gratiossa B.&B., Paraphorocera senilis var. gratiosa B. & B., Ceromasia lepida Meig., Ceromasia interrupta Rond. Weitere Parasiteneinführungen in USA. 67 Die Arbeiten des Bureau of Entomology des U. S. Department of Agriculture auf dem Gebiet der biologischen Bekämpfungsmethode!) werden einerseits von einer besonderen Abteilung: ‚Division of Foreign Parasite Introduction‘ und andererseits von den einzelnen Abteilungen des Bureau of Entomology durch- geführt, die sich mit dem betreffenden Wirtsinsekt (Schädling) beschäftigen. Die 1934 geschaffene Division of Foreign Parasite Introduction (Leiter C.P. Clausen) hat die Aufgabe, die natürlichen Feinde der verschiedenen Schädlinge im Auslande zu erforschen und die brauchbaren in möglichst großer Zahl in die Vereinigten Staaten einzuführen, während Zucht, Aussetzung und Nachprüfung des Erfolges den einzelnen Abteilungen zufallen; die Division of Foreign Parasite Introduction, der auch die Regelung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der biologischen Bekämpfungsmethode zwischen den einzelnen Abteilungen wie auch mit den verschiedenen Stellen der einzelnen Staaten obliegt, unterhält zwei aus- wärtige Laboratorien: in St. Cloud bei Paris (H.L. Parker und W.F. Sellers) und in Yokohama (R. W. Burrell). Von den zahlreichen zur Zeitin den Vereinigten Staaten im Gange befindlichen Versuchen der biologischen Bekämpfungsmethode?) seien noch folgende kurz erwähnt: Gegen den Luzerne-Rüsselkäfer (,alfalfa weevil“), Phytonomus (Hypera) variabilis Herbst (posticus, Gyll.), der 1904 in Utah entdeckt, 1912 Idaho und Wyoming, 1926 Washington, California Montana und Nevada und in den folgenden Jahren noch weitere Staaten befiel, zeigte sich unter mehreren aus Europa eingeführten Parasiten?) die Ichneumonide Bathyplectes curcu- lionis Thoms. besonders wirksam. Aus den 1911—1913 aus Europa eingetroffenen Sendungen (hauptsächlich aus Italien und der Schweiz) wurden insgesamt 1544 Stücke in Utah aus- gesetzt; die Ausbreitung des Parasiten blieb anfänglich sehr beschränkt, später verbreitete er sich aber sehr schnell und hatte nach 8 Jahren fast das gesamte Verbreitungsgebiet seines Wirtes besiedelt. Nach Proben, die in Luzernefeldern entnommen wurden, waren 1930: 30,5%, 1931: 32,13%, 1932: 70,84% und 1933: 96,6% von Ph. variabilis durch B. curculionis parasitiert. Der Parasit, der überdies durch mehrere Hyperparasiten eingeschränkt wird, befällt allerdings nur die älteren Larven und ist auch nicht gleichmäßig während der ganzen Periode, in der sie vorhanden sind, wirksam. Es wird daher gehofft, daß seine Wirksamkeit durch einen weiteren Larvenparasiten, der mehrere Generationen im Jahr hat, wie z. B. die Chalcidide Tetrastichus incertus Ratz. (in den letzten Jahren ist auch ein Eiparasit: Peri; desmia phytonomi Gah. ausgesetzt worden) unterstützt werden kann, Der ‚‚Japanese Beetle‘, Popillia japonica Newm. (Fam. Scarabaeidae) wurde zuerst 1916 in New Jersey fenteestellt; er breitete sich sehr schnell nicht nur über diesen, sondern auch in den benachbarten Staaten: Connecticut, Delaware, Maryland, Neuyork, Pennsylvanien 1) Clausen, C.P., The Organization of Biological Control Work in the United States. Conference on Biological Methods of Controlling Insect Pests, Belleville, Ont., June 25 and 26, 1936. Dominion of Canada, Dept. Agric., Entom. Branch., Ottawa, o. ]J., 13—18 (ver- vielfältigter Bericht). 2) Eine Übersichtskarte der Herkunft der 73 seit 1883 in die Vereinigten Staaten ein- geführten Parasiten und Räuber hat Clausen (1936, Fig. 1) gegeben. 3) Chamberlin, T.R., Introduction of Parasites of the Alfalfa Weevil into the United States. U. S. Dept. Agtic. Dept. Circ. 301, 1924; Studies of the Parasites of the Alfalfa Weevil in Europe. Journ. Econ. Entom. 17, 1924, 623—632; A New Parasite of the Alfalfa Weevil. Ebd. 18, 1925, 597—602; The Introduction and Establishment of the Alfalfa Weevil Parasite, Bathyplectis curculionis (Thoms.),in the United States. Ebd. 19, 1926, 302—310; Imms, A.D., 1937; Sorenson, C. J., Some Hyperparasites of the Alfalfa Weevil Parasite, Bathyplectis curculionis (Thoms.), occurring in the Uintah Basin of Utah. Proc. Utah Acad. Sci. 11, 1934, 249— 251; Strong, L. A., Report of the Chief of the Bureau of Entomology and Plant Quarantine 1935. U. S. Dept. Agric., Washington, 1935. 5* 68 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen und später auch bis zum Mittelwesten aus; der Schaden, der sich besonders in New Jersey und den angrenzenden Gebieten bemerkbar macht, wird sowohl durch den Käfer: Fraß von Früchten und Blättern von Obst- wie auch von Zierbäumen, wie durch die Larve: Wurzel- fraß an Gras auf Wiesen und Weiden, hervorgerufen. In Japan wird P. japonica kaum ernst- lich schädlich, wahrscheinlich unter dem Einfluß der zahlreichen natürlichen Feinde und der intensiven Landwirtschaft, wogegen in den Vereinigten Staaten das Fehlen von Parasiten und der Einfluß günstiger klimatischer, ökologischer und landbaulicher Bedingungen eine außerordentliche Vermehrung zugelassen haben. Im Jahre 1920 begann das Bureau of Entomology in Japan Untersuchungen über die Parasiten!) des Schädlings durchzuführen, die 1922 auf Korea, 1923 auf China, ferner auch auf Assam (nur im beschränkten Umfang auf Formosa, die Pailippinen, Java, die Malayische Halbinsel, Burma und Ceylon) aus- gedehnt wurden; 7 Arten wurden als Parasiten von P. japonica in Japan festgestellt, 9 weitere Arten als Parasiten verwandter Poßillia-Arten in den übrigen Ländern. Von 1920 an wurden umfangreiche Parasitensendungen nach den Vereinigten Staaten gesandt, die zur Ein- bürgerung von 3 Tachinen: Centeter cinerea Ald. (Parasit des Käfers), Dexia ventralis Aldr. und Prosena siberita F. (Larvenparasiten) und 2 Scoliiden: Tiphia popilliavora Rohw. und Tiphia vernalis Rohw. führten (Centeter cinerea Aldr. wurde auch von Japan nach Neu- seeland zur Bekämpfung von Odontria zealandica White eingeführt). Forficula auricularia L. (Fam. Forficulidae), der ‚‚Oarwurm‘“ (,‚European-earwig‘‘), wurde 1909 in die Staaten Washington und Oregon eingeschleppt, wo er sich anfänglich als Schäd- ling bei Seattle und Portland festsetzte; später breitete er sich in das östliche Oregon und Washington und das westliche Idaho aus und wurde neuerdings auch in Denver, Colorado, entdeckt. Obwohl vom Bureau of Entomology ein wirksamer Giftköder ausfindig gemacht wurde, schien es doch vorteilhaft, daneben auch noch die biologische Bekämpfungsmethode heranzuziehen ?), da sie nicht, wie das Auslegen des Giftköders, die regelmäßige Mitarbeit aller Betroffenen erfordert. Während des Herbstes 1931 wurden etwa 121000 Ohrwürmer in Italien, England und Frankreich gesammelt und nach Puyallup, Washington, gesandt. Aus diesen importierten Oarwürmern wurden etwa 2800 Exemplare der Tachine Digonichaeta setipennis Fall. gezogen; aus diesem Grundstock wurden, nachdem geeignete Zuchtmethoden ausgearbeitet worden waren, zahlreiche Tachinen in den nächsten Jahren gezogen und an 1) Allen, H. W., and Burrell, R. W., Methods of obtaining Emergence of Tiphia Adults from imported Cocoons for Use against the Japanese Beetle. Journ. Agric. Res. 49, 1934, 909—922; Allen, H. W., and Jaynes, H.A., Progress with the imported Parasites of the Japanese Beetle during 1927. Journ. Econ. Entom. 21, 1928, 823—832; Burrell, R. W., Dexia ventralis Aldr., an imported Parasite of the Japanese Beetle. Journ. Agric. Res. 43, 1931, 323—336; Clausen, C.P., King, J.L., and Teranishi, C., The Parasites of Popillia japonica in Japan and Chosen (Korea), and their Introduction into the United States. U. S. Dept. Agric., Dept. Bull. 1429, 1927; Clausen, C.P., Jaynes, H.A,., and Gardner, T.R., Further Investigations of the Parasites of Popillia japonica in the Far East. U. S. Dept. Agric., Techn. Bull. 366, 1933; Imms, A. D., 1937; Kato, S., [Centeter cinerea, Aldr., ausgeführt von Japan nach Neuseeland.] Kontyü 9, 1935, 7—24; King, J. L., The Present Status of the Established Parasites of Popillia japanica Newm. Journ. Econ. Entom. 24, 1931, 453—462; King, J.L., Allen, H. W., and Hallock, H.C., The present Status of the Work on tbe Parasites of Popillia japonica Newm. Ebd. 20, 1927, 365—373; King, J.L., and Hallock, H.C., A Report on certain Parasites of Popillia japonica Newm. Ebd. 18, 1925, 351—356; King, J.L., and Holloway, J.K., The Establishment and Colonization of Tiphia popilliavora, a Parasite of the Japanese Beetle. Ebd. 23, 1930, 266—274; Tiphia popilliavora Rohwer, a Parasite of the Japanese Beetle. U. S. Dept. Agric., Circ. 145, 1930; Smith, L. B., The Japanese Beetle, its Present Status and Control. IV. Internat. Congr. Entom. Ithaca 1928. 2, 1929, 508—515; Strong, L. A., Report of the Chief of the Bureau of Entomology 1934. U. S. Dept. Agric., Washing- ton, 1934. 2) Getzendaner, C. W., The Introduction and Propagation of Digonichaeta setipennis Fall., a Parasite of the European Earwig. Proc. Entom. Soc. Brit. Columbia No. 33, 1937, 85—12. Biologische Bekämpfungsmaßnahmen in USA. und Kanada 69 verschiedenen Orten des Befallsgebietes ausgesetzt; da der Parasit in der Nähe einiger Aussetzungsstellen wieder gefunden wurde, besteht die Hoffnung, daß er sich einbürgert und weiter verbreitet. Der Weidenspinner (‚satin moth‘), Stilpnotia salicisL., ein Pappel- und Weidenschädling, wurde 1920 bei Boston, Mass., entdeckt; kurze Zeit darauf wurde er auch in British Columbia und 1922 im Staat Washington gefunden; seit 1920 hat er sich in den Neuengland-Staaten schnell ausgebreitet. Das Budapester Laboratorium des Bureau of Entomology führte daher in mitteleuropäischen Weidenspinnerbetallsgebieten Untersuchungen mit dem Ziel durch, geeignete Parasiten zur Einführung in die Vereinigten Staaten ausfindig zu machen.!) Die Braconide Apanteles solitarius Ratz., die weit verbreitet in Mitteleuropa und ein wirksamer Verminderungsfaktor des Weidenspinners ist, schien den Anforderungen zu entsprechen und wurde zuerst 1927 nach Melrose Highlands, Mass., gesandt; nachdem Vermehrungen im Laboratorium durchgeführt worden waren, wurde sie an 5 Orten in Massachusetts sowie je in New Hampshire und in Kent, Wash. ausgesetzt und später auch aus Neuengland nach Kınada gebracht. Spätere Sammlungen an verschiedenen Orten haben ergeben, daß sich der Parasit schnell ausgebreitet und jetzt offenbar im ganzen Weidenspinnerbefallsgebiet in Neuengland eingebürgert hat. Auch zur biologischen Bekämpfung weiterer in die Vereinigten Staaten eingeschleppter Forstschädlinge?), z. B. von Rhyacionia buoliana Schiff., Coleobhora laricella Hb. uni Phyllotoma nemorata Fall, hat das Budapester Parasitenlaboratorium umfangreiche Parasitensammlungen (namentlich in Österreich) durchgeführt und ver- sandt. In Kanada°) sind biologische Bekämpfungsmaßnahmen wiederholt in enger Zusammenarbeit mit den Entomologen des Bureau of Entomology oder der einzelnen Bundesstaaten durchgeführt worden, so z. B. gegen Schwammspinner und Goldafter oder (wie vorher erwähnt) Maiszünsler und Weidenspinner. Apanteles solitarius Ratz. hat sich auch in British Columbia gut bewährt: 1933 aus Neu- england eingeführt und bei Vancouver ausgesetzt, bürgerte er sich sogleich ein und ver- breitete sich so schnell, daß er Ende 1935 das ganze untere Fraser Tal besiedelt hatte; der Weidenspinner befall war ineinemsolchen Umfang eingedämmt, daß es fast unmöglich war, eine nichtparasitierte Raupe zu finden; die Baumstämme waren mit den weißen Kokons des Parasiten bedeckt. In Ostkanada soll dagegen die ursprünglich zur Bekämpfung des Gold- afters eingeführte Tachine Compsilura concinnata Meig. als Parasit des Weidenspinners wichtiger geworden sein. Ein Erfolg der biologischen Bekämpfungsmethode in Kanada war die Einführung) von Mesoleius tenthredinis Morl. (Fam. Ichneumonidae). Die Lärchenblattwespe (,,‚larch sawfly‘“‘), Lygaeonematus erichsoni Hig., (Fam. Tenthredinidae), aus Europa eingeschleppt, 1881 in 1) Parker, D.L., Apanteles solitarius (Ratz.), an introduced Braconid Parasite of the Sıtin Moth. U. S. Dept. Agric., Techn. Bull. 477,.1935. 2) Dowden, P.B., Recently introduced Parasites of three imported Forest Insects. Ann. Eutom. Soc. America 27, 1934, 599—603. ®) Baird, A. B., The Introduction, Propagation, and Distribution of Parasites in Canada. Conference on Biological Methods of Controlling Insect Pests, Belleville, Ont., June 25 and 26, 1936. Dom. Canada, Dept. Agric., Entom. Branch o. J., 44—52 (vervielfältigter Be- richt); De Gryse, ]J. J., On the Use of Parasites in the Control of Forest Insects. For. Chron. 11, 1935, 8—11; Imms, A. D., 1937. *) Criddle, N., The Introduction and Establishment of the Larch Sawfly Parasite, Meso- leius tenthredinis Morley, into Southern Manitoba. Canad. Entom. 60, 1928, 51—53; De Gryse, J. J., On the Use of Parasites in the Control of Forest Insects. For. Chron. 11, 1935, 8—11; Hewitt, C. G., The Large Larch Sawfly (Nematus erichsonii). Dom. Canada, Dept. Agric., Exper. Farms, Div. Entom., Bull. 10; 2. Ser., Entom. Bull. 5, 1912, The Intro- duction into Canada of the Ichneumon Fly, Mesoleius tenthredinis, a parasite Enemy of the Larch Sawfly, Nematus erichsonii. Agric. Gaz. Canada 4, 1917, 355—357; Hopping, G.R., A Forest Insect Problem in British Columbia. For. Chron. 11, 1935, 258—261. 70 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Massachusetts, 1883 in Ostkanada festgestellt, vernichtete zwischen 1890 und 1910 die Lärchenbestände östlich der großen Seen, breitete sich von 1910 an weiter westlich in die Prärieprovinzen aus und trat 1933 auch in British Columbien auf. Hewitt, der 1908 in Eng- land einen (später von Morley als Mesoleius tenthredinis beschriebenen) Parasiten der Lärchenblattwespe entdeckt hatte, veranlaßte, nachdem er als Entomologe nach Kanada übergesiedelt war, daß von 1910 an Kokons parasitierter Lärchenblattwespen in England ge- sammelt und ihm zugesandt wurden. Die 1910 und in den folgenden Jahren an mehreren Orten in New Brunswick, Quebec, Ontario und Manitoba vorgenommenen Aussetzungen gelangen; 1916 war der Parasit bereits fest eingebürgert. Einen Eindruck von der schnellen Zunahme der Parasiten gaben die von Criddle mitgeteilten Feststellungen, der 1913 von Hewitt parasitierte Lärchenblattwespenkokons erhielt und die aus ihnen geschlüpften Parasiten an einem Ort in Manitoba aussetzte. 1916 betrug der Prozentsatz der von M. ten- thredinis parasitierten Blattwespen 19%, 1917: 22%, 1919: 40%, 1920: 66% und 1921: 88%. Nachdem L. erichsoni 1933 in British Columbien in großer Zahl aufzutreten begonnen hatte, wurden 1934 aus Quebec bezogene M. tenthredinis an verschiedenen Punkten ausgesetzt und 1935 zusätzliche Aussetzungen vorgenommen; im Frühjahr 1936 wurden weitere Para- siten angefordert; als jedoch die erste Sendung abgegangen war, kam die Nachricht aus British Columbien, daß weitere Sendungen überflüssig seien, da der Parasit zu Hunderten aus dem dortigen Material schlüpfte. Auch zur Bekämpfung einer weiteren, erst vor wenigen Jahren nach Kanada eingeschleppten Blattwespe: Diprion (Lophyrus) polytomum Htg. ist die biologische Bekämpfungsmethode eingesetzt worden.!) D. polytomum, eine in Europa seltenere Art, die dort nicht zu Massen- auftreten nei gt, wurde 1930 als ernster Schädling von Picea glauca Voß (weitere Fraßpflanzen sind P. mariana Mill. und rubra Link) auf der Gaspe-Halbinsel, Kanada, entdeckt und fand sich 1935 bereits im größten Teil der Waldregion des östlichen Kanada und der nordöstlichen Vereinigten Staaten. Durch Entomologen des zum britischen Imperial Institute of Entomo- logy gehörenden Farnham House Laboratory wurde 1932—1935 in verschiedenen Teilen Europas: Tschechoslowakei, Österreich, Ungarn und Jugoslawien nach D. polytomum und seinen Parasiten gesucht. Da diese Blattwespe jedoch nur in geringeren Mengen gefunden wurde, wurden hauptsächlich parasitische Kokons anderer Diprion-Arten, von denen Massen- auftreten ausfindig gemacht werden konnte, in großer Zahl gesammelt und über das Farnham House Laboratory, wo sie umgepackt wurden, nach Kanada versandt; so z. B. 1934: 8 Mil- lionen parasitierter Kokons von Diprion sertifer Geoffr. Von den 16 auf diese Weise nach Kanada importierten Parasiten war die Chalcidide Microplectron fuscipennis Zeit. am wichtigsten; sie parasitiert ausschließlich in verschiedenen Diprion-Arten (als ‚Primär- parasit‘‘, daneben aber auch als ‚‚Sekundärparasit‘‘ in dem ebenfalls in Diprion-Arten schma- rotzenden Microcryptus basizonius Grav.). Obwohl die geographische Verbreitung beider Arten die gleiche ist, war M.fuscipennis nicht als Parasit von D.polytomum bekannt, ver- mutlich wegen der Seltenheit dieser Blattwespe und der Unregelmäßigkeit ihres Auftretens in Europa; im Laboratorium gelang jedoch ihre Zucht als Parasit von D. polytomum leicht; ihre Wiederauffindung an mehreren Orten im kanadischen Befallsgebiet 1935 zeigte auch, daß sie sich eingebürgert hat. Zwei weitere aus den europäischen Parasitensendungen ein- gebürgerte Arten sind ferner die schon genannte Ichneumonide M. basizonius (wie M. fusci- 1) Balch, R.E., The European Spruce Sawfly Outbreak in 1935. Canad. Entom. 68, 1936, 23—31; Balch, R.E., and Simpson, L. J., European Sawfly (Diprion polytomum, Hartig), attacking Spruce in the Gaspe Peninsula. Ebd. 64, 1932, 162—163; Finlayson, L.R., and Reeks, W.A., Notes on the Introduction of Diprion Parasites to Canada. Ebd. 68, 1936, 160—166; Mac Atorney, H. ]J., The European Spruce Sawfly. Twelfth National Shade Tree Conference Boston 1936. Ithaca o. J., 145—150; Morris, K.R.S., and Cameron, E., The Biology of Microplectron fuscipennis Zeit. (Chalcid.), a Parasite of the Pine Sawfly (Diprion sertifer Geoffr.). Bull. Entom. Res. 26, 1935, 407—418; Reeks, W. A., Notes on the Biology of Microplectron fuscipennis Zett. as a Cocoon Parasite of Diprion polytomum. Canad. Entom. 69, 1937, 185—187; Ullyett, G.C., Host Selection by Microplectron fuscipennis, Zett. Proc. Roy. Soc. London (B) 120, 1936, 253—291; The Physical Ecology of Microplectron fuscipennis Zett. Bull. Entom. Res. 27, 1936, 195—197. Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Kanadas und Englands 71 pennis Kokonparasit) und eine weitere Ichneumonide Exenterus marginatorius F., welche die Larve im jüngeren Stadium befällt und in Europa ein häufiger Parasit verschiedener Diprion-Arten ist. Sehr erfolgreich verlief auch die Einführung der Chalcidide Blastothrix sericea Dalm. zur Bekämpfung der eingeschleppten Schildlaus Eulecanium coryli L., die in und um Vancouver an Zierbäumen sehr schädlich auftrat, aber wenige Jahre nach der Einbürgerung der 1928 vom Farnham House Laboratory bezogenen Parasiten dort fast völlig verschwand.t) Zur weiteren Durchführung der eben geschilderten wie auch weiterer in Angriff genommener Projekte der biologischen Bekämpfung in Kanada wurde 1936 ein „Dominion Parasite Laboratory“ in Belleville, Ont., eingerichtet, das zur entomo- logischen Abteilung des kanadischen Department of Agriculture gehört.?) In England wurde im Jahre 1927 vom Imperial Institute of Entomology das (seit 1928 unter Leitung von W.R. Thompson stehende) Farnham House Laboratory (in Farnham Royal, Bucks) gegründet?), das die Aufgabe hat, die Bekämpfung land- und forstwirtschaftlich schädlicher Insekten durch die biolo- gische Methode zu fördern; seine Arbeit verteilt sich hierbei auf drei Gebiete: praktische Tätigkeit, die besonders in der Erforschung für die Ausführung ge- eigneter Parasiten, deren Sammlung und Übersendung an die Entomologen der verschiedenen Teile des Empire besteht; beratende Tätigkeit über die Durch- führung biologischer Bekämpfungsmaßnahmen; eigene wissenschaftliche Unter- suchungen über grundlegende Fragen; zur Durchführung besonderer Unter- suchungen werden auch Entomologen des Laboratoriums ausgesandt, so J. G. Myers nach Westindien und W.F. Jepson nach Mauritius. Im Jahre 1929 über- nahm das Laboratorium auf Wunsch der neuseeländischen Regierung auch die euro- päischen Untersuchungen über die zur Bekämpfung von Unkräutern brauchbaren Insekten. Das Farnham House Laboratory hat seit seinem Bestehen Arbeiten über 45 Schadinsekten für Großbritannien, Kanada, Australien, Neuseeland, Südafrika, den Irischen Freistaat, Indien, Ceylon, Kenya, Westindien, Cypern, Fiji und die Falkland-Inseln durchgeführt; in den Jahren 1927—1936 gingen 631 Sendungen von Parasiten oder parasitierten Insekten mit insgesamt 11065 353 Stücken ab. Ein Beispiel für die Anwendung der biologischen Methode zur Bekämpfung eines Gewächshausschädlings ist die von England ausgehende Verwendung der !) De Gryse, ]J. J., On the Use of Parasites in the Control of Forest Insects. For. Chron. 11, 1935, 8—11; Glendenning, R., The Progress of Parasite Introduction in British Co- lumbia. Proc. Entom. Soc. Brit. Columbia No. 28, 1931, 29—32; A Successful Parasite Introduction into British Columbia. Canad. Entom. 65, 1933, 169—171; On the Control of Eulecanium coryli (L.) in British Columbia by the Parasite Blastothrix sericea ( Dalm.). Proc. 5th Pacific Sci. Congr. Canada 1933. 5, 1934, 3543— 3545. 2) Baird, A. B., The Introduction, Propagation, and Distribution of Parasites in Canada. Conference on Biological Methods of Controlling Insect Pests, Belleville, Ont., June 25 and 26, 1936. Dom. Canada, Dept. Agric., Entom. Branch, Ottawa, o. J., 44 —52 (vervielfältigter Bericht). ®) Thompson, W.R., The Biological Control of Insect and Plant Pests. London 1930; The Work of the Farnham House Laboratory, Conference on Biological Methods of Con- trolling Insect Pests, Belleville, Ont., June 25 and 26, 1936. Dom. Canada, Dept. Agric., Entom. Branch, Ottawa, o. J., 5—10 (vervielfältigter Bericht). 72 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Chalcidide Encarsia formosa Gah.!) gegen die Mottenschildlaus (Fam. Aleyro- didae) Trialeurodes vaporariorum W estw (‚Weiße Fliege‘, ‚White fly‘). Eine Encarsia-Art (es steht nicht fest, ob es sich um E. formosa Gah. oder eine andere Art, vielleicht E. partenopea Masi, gehandelt hat), wurde von G. F. Wilson 1914 in einem Tomatenhaus in Wisley (Surrey) und nochmals 1921 in einem Gewächshaus in Cobham (Surrey) gefunden; in beiden Fällen — 1914/15 wurde von Wilson sogar Material an andere Gewächshäuser versandt — starben die Tiere jedoch aus. 1926 trat abermals eine Encarsia- Art, die nun als E. formosa Gah. bestimmt werden konnte, in einem kleinen Gewächshaus in Elstree (Herts.) auf; sie fand sich anfänglich als Parasit von Tr. vaporariorum, die auf einer aus indischem Samen gezogenen Cassia tomentosa als Schädling aufgetreten war; dann ging der Parasit auf Mottenschildläuse, die sich auf Gurken, und später auf solche, die sich auf Tomatenblättern befanden, über. Die Heimat des Parasiten, der nicht absichtlich eingeführt, sondern nur durch Zufall entdeckt wurde, konnte nicht festgestellt werden; man hat teils Indien, teils das tropische Amerika vermutet. Tomatenblätter mit weißen Fliegen, die von E. formosa parasitiert waren, wurden an E.R. Speyer, den Entomologen der Gartenbau- versuchsstation in Cheshunt (Herts.), gesandt, der die Bedeutung des Parasiten erkannte, geeignete Zuchtmethoden ausarbeitete und bereits 1928 an englische Gewächshäuser 287000 Exemplare verteilte. Im gleichen Jahre wurden auch 22000 Stück durch Vermitt- lung des Farnham House Laboratory nach Kanada versandt, wo sich der Parasit ebenfalls in Gewächshäusern gut bewährte. 1933 wurde E. formosa erfolgreich in Neuseeland ein- gebürgert und von dort 1934 nach Australien (Neusüdwales, Viktoria, Tasmanien und Süd- australien) eingeführt. Im Hinblick auf die Kulturempfindlichkeit von E. formosa ist es not- wendig, sie in besonders geheizten Warmhäusern zu überwintern, um für das folgende Früh- jahr genügend Material zur Verteilung zu haben; die Parasiten werden, wenn sie sich im Puppenzustand in ihrem Wirt befinden, verteilt, indem den von weißen Fliegen befallenen Gewächshäusern Tomatenblätter, die zahlreich mit parasitierten Larven von Tr. vaporari- orum besetzt sind, zugesandt werden. In Gebieten mit mildem Winter, wie in Australien, scheint sie jedoch sogar im Freien überdauern zu können; auch in Neuseeland wurde sie nicht nur im Gewächshaus, sondern auch im Feld gefunden und aktive Verbreitung während des Sommers nachgewiesen. Der zweite der wenigen Fälle, in denen die biologische Bekämpfung eines Schädlings von Europa ihren Ausgang genommen hat, ist die Vertilgung der Schildlaus des Maulbeerbaums, Aulacaspis (Diaspis) pentagona Targ., durch die Chalcidide Prospaltella berleser How.?) 1) Baird, A.B., Biological Control of Greenhouse Insects. Rpt. Entom. Soc. Ontario 1934. 65, 1935, 72—73; Lefroy, H.M., The Control of White Fly and Soft Scale. Garden. Chron. 58, 1915, 154; Imms, A. D., 1937; Muggeridge, J., Entomology Section. Rpt. Dept. Agic. New Zealand 1933/34, 1934, 42—43; 1934/35, 1935, 47; Speyer, E. R., An Important Parasite of the Greenhouse White-Fly (Trialeurodes vaporariorum Westwood). Bull. Entom. Res. 17, 1927, 301—308; A White-Fly Parasite (Encarsia formosa Gahan). 13. Ann. Rpt. Exp. Stat. Nursery Mkt. Gdn. Ind. Devpmt. Soc. 1927. 1928, 96—100; Ebd. (14. Ann. Rpt.) 1928. 1929, 96—100; Greenhouse White-Fly (Trialeurodes vaporariorum Westwood). Journ. Roy. Hortic. Soc. 54, 1929, 181—192; Bio- logical Control of the Greenhouse White-Fly. Nature 126, 1930, 1009—1010; Thompson, W.R., 1930a; Tonnoir, A.L., The Biological Control of the Greenhouse White Fly in Australia. Journ. Counc. Sci. and Industr. Res. 10, 1937, 89—95; Trappmann, W., An- wendung der ‚biologischen Bekämpfungsmethode‘“ im Gewächshaus. Nachrichtenbl. Dtsch. Pflanzenschutzd. 9, 1929, 93—94; Wilson, G.F., Biological Control of the Greenhouse White Fly. Garden. Chron. 1931, 15—17; Entomological Investigations. Rpts. Counc. Sci. and Industr. Res. 9, 1936, 28—34, 69—70. 2) Balachowsky, A., Contribution & l’&tude des Coccides de France (48 note). Quelques Hymenopteres Chalcidiens parasites de Coccides recueillis dans les Alpes-Maritimes et le Var durant l’annee 1929. Rev. Path. Vegetal. et Entom. Agric. 17, 1930, 218—221; Barroe- Encarsia formosa Gah.; Prospaltella berlesei How.‘ 73 Im Jahre 1885 trat in der Lombardei eine Schildlaus an den Maulbeerbäumen auf, die sich zuerst in den Hauptanbaugebieten des Maulbeerbaums in dieser Landschaft ausbreitete, dann in Piemont und Venetien eindrang und sich in den nächsten Jahren im mittleren und südlichen Italien verbreitete; bis Anfang 1903 waren 763, 1912 bereits 2208 Orte befallen; taveüa, F.A.,y Girola, C.D., Extracto de los trabajos efectuados per la comisiön nacional designada por el Ministerio de Agricultura para propagar la Prospaltella ( Prospaltella berlesei How.) como medio de destruir la Diaspis (Diaspis pentagona Targ.) durante los diez primeros meses de ejercicio desde Junio 1914 a Abril 1915. Bol. Min. Agric. 19, 1915, 394—415; Se- gundo resume de los trabajos efectuados... durante el segundo periodo, desde Abril a No- vembre de 1915. Ebd. 20, 1916, 314—324; Berlese, A., Diaspis pentagona Targ. e Prospal- tella berlesei How. nel Veneto alla fine del 1913. Redia 9, 1913, 235—283; The Control of the Japanese Fruit Scale (Diaspis pentagona) in Italy. Monthly Bull. Agric. Intelligence and Plant Diseases 4, 1913, 697—703; La distruzione della ‚„Diaspis pentagona‘‘ a mezzo della Prospaltella berlesei‘‘. Redia 10, 1915, 151—218 (mit ausführlichem Verzeichnis der weiteren Arbeiten Berleses und der gesamten italienischen Literatur über P. berlesei von 1908—1914); Tornerä la Diaspis sui nostri gelsi? Boll. Agric. Nr. 11, 1920; Bolle, J., Die Schildlaus des Maulbeerbaums und deren biologische Bekämpfung. Ztschr. angew. Entom. 1, 1914, 196—213; Der volle Erfolg der biologischen Bekämpfung der Schildlaus des Maulbeerbaumes (Diaspis pentagona T. T.). Ebd. 3, 1916, 124—126; Bouvier, E. L., Coccinelles con- tre Cochenilles. Rev. Sci. 1913. 1913, 673—677; Campos Novaes, ]J. de, A Pro- spaltella berlesei. 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Aus diesen Schildläusen zog Berlese drei Parasiten, die nach Howards Bestimmung zwei bereits bekannte Arten und eine neue, die er als Prospalta berlesei beschrieb, waren. Bereits im Mai und Juni 1906 wurden die wenigen Exemplare der neuen Parasitenart, die Berlese aus dem nordamerikanischen Material gezogen hatte, in der Provinz Mailand ausgesetzt; 1907 wurden die Zuchten in der Provinz Pisa, in der A. pentagona festgestellt worden war, fortgeführt; im gleichen Jahre wurden weitere Exem- plare, die Berlese aus Japan bezogen hatte, in Genua ausgesetzt. Im Jahre 1908 war Pr. berlesei an 5 Orten in Italien: Genua, Casalmonferrato, Mailand, Pisa und Acerra eingebürgert. Zucht und Verbreitung der Parasiten wurden auch im nächsten Jahre von der unter Leitung Berleses stehenden Entomologischen Station in Florenz festgesetzt; im Jahre 1914, in dem von der italienischen Regierung erhebliche Zuschüsse zur Verfügung gestellt wurden, wurden 473000 Zweigstücke, die mit parasitierten Schildläusen besetzt waren, verteilt; am Ende dieses Jahres war A. pentagona bereits an vielen Stellen ihres Ausbreitungsgebietes, namentlich in Norditalien, vernichtet. Die weitere Aussetzung, Ausbreitung und Wirksam- keit von Pr. berlesei setzte sich auch in den folgenden Jahren fort und brachte vollen Erfolg bei der Unterdrückung von A.pentagona. Malenotti (1927) hat drei Perioden des Auf- tretens von Pr.berlesei in Italien unterschieden: 4. außerordentlich schnelle Verbreitung in Italien, 2. Maximum der Ausbreitung, 3. Wiederauftreten vereinzelter Herde von A. penta- gona; diese Herde sind jedoch nur lokal und von geringem Umfang und meist durch örtliche, für den Parasiten ungünstige Umstände hervorgerufen, wie z.B. durch den vom Motor- verkehr erzeugten Staub, dessen Wirkung durch Teeren der Straßen aufgehoben werden konnte. In der Frage der biologischen Bekämpfung von A. pentagona in Italien erhob sich noch eine lebhafte Diskussion zwischen A. Berlese und seinem Nachfolger in der Leitung des Laboratorio di Zoologia generale e agraria an der Landwirtschaftlichen Hochschule in Portici, F. Silvestri, der zur Bekämpfung der Schildlaus Coccinelliden: Chilocorus bipustu- latus L. und Lindorus (Rhizobius) lophantae Blaisd. nach Italien einführte und diese Räuber für wichtiger hielt als den Parasiten; er machte geltend, daß ihre Wirksamkeit schwieriger zu beurteilen sei, da sie nicht, wie der Parasit, die Schilde des Wirtes übrig ließen; Berlese seinerseits warf den Marienkäfern vor, daß sie die Ausbreitung des Parasiten beeinträchtigten. Wenn die Coccinelliden sicher in manchen Fällen auch eine gute Wirksamkeit entfaltet haben, so ist doch wohl die Frage zugunsten von Pr. berlesei entschieden. Der Parasit wurde weiterhin noch in verschiedene andere Länder — teils aus Italien, teils aus den Vereinigten Staaten — eingeführt, soin Südtirol, im österreichischen Küstenland (Görz und Triest), in der Schweiz, ferner in Uruguay, Brasilien, Argentinien und Chile, und hat sich überall mit gutem Erfolg eingebürgert. In besonders großem Umfang wurde die Aussetzung von Pr, berlesei in Argentinien betrieben, wohin sie 1913 von Italien aus eingeführt wurde und wo A. penta- gona ein Obstbaumschädling ist: innerhalb von 3 Jahren wurden 3 Millionen „prospaltelli- sierte‘‘ Zweige an Obstzüchter abgegeben. Einer der bekanntesten Versuche der biologischen Bekämpfungsmethode ist die Einführung des Blutlausparasiten Aphelinus mali Hald.!) in zablhe Länder der ganzen Erde. 1) Eine eingehende Schilderung der Einführungen und Einbürgerungen von A. mali bis zum Jahre 1929 gibt L.O. Howard in seiner Arbeit: Aphelinus mali and its travels. Ann. Entom. Soc. Am. 22, 1929, 341—368. Im folgenden sind daher außer einigen historischen und grundlegenden Arbeiten in der Hauptsache nur solche Veröffentlichungen zitiert, die seit 1929 erschienen sind. Balachowsky, A., et Mesnil, L., Les insectes nuisibles aux Prospaltella berlesei How.; Aphelinus mali Hald. 75 Die Blutlaus, Eriosoma lanigerum Hausm., wurde aus Nordamerika schon gegen Ende des 18. Jahrhunderts in Europa und später auch in ziemlich alle anderen Gebiete der Erde ver- schleppt, in denen Apfelbau betrieben wird. In ihrer nordamerikanischen Heimat hat die Blutlaus einen Parasiten: die bereits 1851 von Haldeman als Eriophilus mali beschriebene plantes cultivees 1, 1935, 316—317; Bergold, G., Zur Bekämpfung der Blutlaus mit der Zehrwespe. Landwirtschaft 1936. Nr. 10, 1936, 319—320; Bodo, F., Aphelinus mali im Burgenland heimisch. Neuheiten a. d. Gebiet d. Pflanzenschutzes 27, 1934, 1—7; Borg, P., Report of the Plant Pathologist. Rpt. Dept. Agric. Malta 1934/35, p. LIII—LXI. Malta 1930; Ci$lik, Wl., u. Kawecki, Zb., Das spontane Auftreten der Blutlauszehrwespe Aphe- linus mali Hald. in Polen. Bull. Acad. Polon. Sci. et Lettr., Classe Sci. Math. et Nat., Ser. B. Sci. Nat. 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Ausgezeichnete Erfolge wurden in Neuseeland, wo A. mali 1921 durch R. J. Tillyard aus den Vereinigten Staaten ein- geführt wurde, erzielt; 3 Jahre nach der Einführung hatte der Parasit bereits große Teile des neuseeländischen Obstbaugebietes praktisch blutlausfrei gemacht, im Jahre 1926 Observation sur l’acclimatation d’Aphelinus mali Hald. & Saint-Genis-Laval. Bull. Mens. Soc. Linneene Lyon (2) 2, 1933, 12; Regnier, R., Etat actuel de la question de l’acclimatation de l’Aphelinus mali, parasite americain du Puceron lanigere. Troyes 1929; Ripper, W., Die Blutlauswespe in Welschtirol. Neuheiten a. d. Gebiet d. Pflanzenschutzes 1931. 1931, 97—-99; Eine neue Methode der Kolonisation der Blutlauszehrwespe. Gartenbauwissenschaft 6, 1932, 682—690; Rosenberg, H.T., A Study of the Colonisation of Aphelinus mali Hald. Trans. Roy. Entom. Soc. London 82, 1934, 415—420; Sachtleben, H., u. 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Gartenbau 39, 1930, 1—69. 1) Übersichtskarte der Einführungen in den verschiedenen Ländern bei Clausen (1936, Fig. 6). Aphelinus mali Hald. 77 war die Blutlaus in. den Hauptobstbaugebieten fast ausgerottet; der Parasit ist in fast allen Teilen Neuseelands so zahlreich, daß eine weitere Verteilung nicht notwendig ist und sich die Zucht auf einen kleinen Stamm beschränken kann für den Fall, daß der Parasit in einem Gebiet infolge völliger Vernichtung der Blutlaus aussterben, diese dann aber von neuem dort eingeschleppt werden sollte. Auch in verschiedenen Teilen Australiens, so in West- australien, Victoria, Neu-Südwales und Queensland, wohin der Blutlausparasit aus Neusee- land eingeführt wurde, wie auch in Tasmanien gelang die Einbürgerung mit gutem Eıfolg. Sehr gut waren auch die Ergebnisse in einigen südamerikanischen Staaten, so in Uruguay, wo A.mali Anfang 1921 aus den Vereinigten Staaten importiert wurde, sich 1925 bereits in allen Teilen des Landes eingebürgert hatte und sich seitdem kein Blutlausbefall mehr zeigte, in Argentinien, wo der Blutlausparasit 1921 aus Uruguay, und in Chile, wo er 1923, ebenfalls aus diesem Lande, eingeführt wurde. Nicht so günstig waren die. Ergebnisse in Südafrika, wohin A. mali bereits 1920 von A.E. Lundie aus den Vereinigten Staaten ge- bracht wurde; der Parasit hat sich zwar an vielen Orten gut eingebürgert und sehr schnell ausgebreitet, fehlt aber anderwärts, besonders in den wärmeren Gebieten; ebenso ist seine Wirksamkeit gegen die Blutlaus recht schwankend. In Nordafrika: Algerien und Marokko sind Einbürgerung (1923 aus Frankreich) und Wirkung recht gut, auch in Spanien, wie überhaupt das Mittelmeergebiet geeignet für den Blutiausparasiten zu sein scheint. In Italien wurde er 1921 aus, Frankreich und 1922 aus Uruguay durch G. Del Guercio in Florenz eingeführt, 1922 auch von F. Silvestri aus Frankreich in Portici; namentlich durch die Bemühungen von G. Del Guercio, G. Paoli und E. Malenotti, der sich durch Aus- arbeitung geeigneter Zuchtmethoden verdient machte, wurde A. mali in Italien, besonders in Toskana, Emilia, Venetien, Udine, Verona, der Lombardei, Piemont und Ligurien, weit verbreitet und zu einer den Obstzüchtern geläufigen Bekämpfungsmaßnahme ausgestaltet. In Frankreich wurde A. mali durch L.O. Howard eingeführt, der 1920 eine kleine Zahl von Tieren P. Marchal in Paris übergab; nachdem die wenigen Exemplare durch Zucht vermehrt und die ersten Versuche in der Umgebung von Paris durchgeführt worden waren, wurde Material an entomologische Stationen und Interessenten in verschiedenen Departe- ments versandt. Die heutige Ausbreitung in der Umgebung von Paris ist noch nicht genügend, die Blutlauskolonien zum Verschwinden zu bringen; noch weniger günstig sind die Ergebnisse in den nördlicheren Teilen Frankreichs; dagegen wird die Wirksamkeit der Parasiten um so besser, je mehr man sich dem Mittelmeergebiet nähert, wobei allerdings in Betracht zu ziehen ist, daß der Apfelbau um so weniger bedeutungsvoll wird, je wärmer und trockener das Klima ist. Sehr wenig günstig sind bisher die Versuche mit A. mali in England verlaufen, die 1923 mit Material aus Frankreich begonnen wurden. Die Zwingerzuchten, die von R. Stenton an der Rothamsted Experiment Station in Harpenden durchgeführt wurden, brachten zwar eine gute Vermehrung des Zuchtmaterials, so daß 1924 an verschiedenen Orten im Freien Aussetzungen möglich waren; nachdem noch weitere Insektarien in die Zuchtarbeiten einbezogen waren, wurden die Aussetzungen fortgesetzt, hatten jedoch nur den Erfolg, daß A. mali sich an vereinzelten Plätzen in geringer Zahl hielt, sich nur in der Nachbarschaft ausbreitete und nur unter besonders günstigen Verhältnissen örtlich wirksam gegen die Blutlaus wurde. Als Ursache nimmt J.C.F. Fryer die Unregelmäßigkeit des Blut- lausauftretens in England, die Neigung des Parasiten zu zeitig im Frühjahr zu schlüpfen, bevor die Blutläuse zahlreich sind, und das regnerische, trübe und kühle Frühjahrswetter in England an. In Deutschland wurde A. mali zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten eingeführt. Die ersten Einbürgerungsversuche wurden von R. Schander, O. Kauf- mann und R. Meyer in Landsberg a. W. 1924 mit Material, das aus Uruguay bezogen war, unternommen; sie führten zwar zu einer Ansiedlung des Parasiten, doch ist sein Bestand und seine Wirksamkeit in der Provinz Brandenburg rechts der Oder bislang nur gering geblieben; im Jahre 1936 wurden nochmals in diesem Gebiet aus Naumburg bezogene A. mali durch K. Küthe ausgesetzt. In der bayerischen Rheinpfalz wurden 1925 die ersten Aus- setzungen mit Parasitenmaterial aus Landsberg von L. Sprengel vorgenommen, die jedoch fehlschlugen und 1926 mit neuem Material aus Italien fortgesetzt wurden, nunmehr gelangen und den Eıfolg hatten, daß sich A. mali schon in den nächsten Jahren ausbreitete und einen ziemlich hohen Parasitierungsgrad der Blutläuse erzielte. Italienisches Material wurde auch von O. Jancke 1928/29 und 1932/33 bei seinen Aussetzungen in der Provinz Sachsen (Naum- 78 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen burg, Weißenfels, Halle a. S.) verwendet; die Ausbreitung ging zwar nur langsam vor sich, doch zeigten die Versuche vor allem, daß A. mali sowohl den ungewöhnlich kalten Winter 1928/29 (kältester Tag in Naumburg: — 38° C.) wie auch den Winter 1932/33 (tiefste Tem- peratur: — 15°C.) im Freien überdauerte. Im niederelbischen Obstbaugebiet um Stade wurden 1934 von W. Speyer aus Italien und Naumburg stammende Parasiten freigelassen, die sich sehr stark vermehrten, räumlich schnell (1934/35 mindestens 20 km selbständige Ausbreitung) verbreiteten und 1934 bereits die in Stade reichlich vorhandenen Blutläuse fast zum Verschwinden brachten. 1936/37 war der Parasit im Kerngebiet des Alten Landes überall häufig und erfolgreich tätig. Allerdings entwickelt sich, wie Speyer 1937 hervorhebt, die Blutlaus im Frühsommer und im Herbst schneller als der Parasit, so daß die zusätzliche Bekämpfung mit chemischen Mitteln, durch Kulturmaßnahmen, Auswahl geeigneter Sorten und Unterlagen auch in Zukunft nicht ganz überflüssig wird. Über die Ausbreitung der von mir 1928 in Berlin-Dahlem ausgesetzten italienischen A. mali hat H. Thiem 1937 eingehende Erhebungen durchgeführt, die gezeigt haben, daß sich der Blutlausparasit in westöstlicher und in nordsüdlicher Richtung je rund 100 km weit verbreitet hat. Die selbsttätige Aus- breitung während der verstrichenen 9 Jahre spricht für die leichte Art seiner Verbreitung wie auch für seine Widerstandsfähigkeit gegen die Klimaverhältnisse in der Umgebung Berlins. Nach Ansicht Thiems sind daher auch für die Vermehrung von A. mali in Deutschland die ökologischen Bedingungen maßgeblicher als die Gegensätze in der Großwetterlage, z. B. zwischen Brandenburg, dem Rheingau und der Niederelbe. In der engeren und weiteren Umgebung Berlins hat sich der Blutlausparasit vor allem in umfangreichen Obstplantagen und geschützt liegenden Anlagen mit enger Pflanzweite in befriedigender Weise vermehrt. Einen Beweis für die Richtigkeit der Ansicht Thiems bringt das oben bereits mitgeteilte schwache Vorkommen von A.mali in der Provinz Brandenburg rechts der Oder, an dem vermutlich neben dem erhöhten kontinentalen Einschlag der Witterung, durch den im Hochsommer eine Brechung der Blutlausvermehrung bewirkt wird, vor allem der Mangel an größeren zusammenhängenden ‚Obstgehölzen‘‘, welche die Vermehrung von Parasit und Wirt günstig beeinflussen, schuld ist. Thiem empfiehlt daher für weitere Einbürgerungs- versuche in Deutschland besonders geschützt liegende Anlagen inmitten größerer zusammen- 'hängender Obstbaugebiete oder isoliert liegende größere Gärten; A. mali wird nach seiner Ansicht ein wertvoller Helfer im Kampf gegen die Blutlaus in Obstgärten sein, die gegen scharfe Winde und hohe Austrocknung geschützt sind, sowie in solchen Anlagen, die infolge zu enger Pflanzweise den Wind brechen, zumalin solchen Pflanzungen die direkte Bekämpfung schon im Hinblick auf ihre schwierige technische Durchführung zu wünschen übrig läßt. Ähnliche Aussichten wie in Deutschland dürfen wohl auch für die Einbürgerung und Wirk- samkeit von A.mali in Österreich (Oberösterreich: 1926 durch H. L. Werneck, Linz, Niederösterreich, Vorarlberg, Tirol, Steiermark, Kärnten: 1928 durch Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien; Burgenland: 1923 durch W. Ripper), Tschechoslowakei (Znaim, Süd- mähren: 1933 durch Deutschmann), Polen (Warschau: 1928 durch R. Bledowski) und in der Schweiz (Lausanne: 1922 durch H. Faes; Wädenswil: 1928 durch R. Menzel) zu er- warten sein. Gute Ergebnisse wurden in vielen für A. mali klimatisch günstigen Gebieten Rußlands erzielt, wo 1925 mit den Aussetzungen begonnen und auch in den folgenden Jahren noch zahlreiches Material (so 1930 durch N. F. Meyer aus den Vereinigten Staaten, England, Deutschland, Frankreich und Italien) eingeführt wurde; der Blutlausparasit konnte in der Krim, in der Ukraine, in Abchasien, im Nordkaukasus, in Grusien, Aserbeidschan, Armenien und Mittelasien mit sehr gutem Erfolg eingebürgert werden; auffallend war das Vorkommen von A. mali im Dnjestr-Gebiet, da dort keine Aussetzungen stattgefunden hatten; man vermutet, daß es sich um eine Einwanderung aus Rumänien handelt, wo 1923 Parasitenmaterial aus Frankreich in der Moldau ausgesetzt wurde. Ähnliches ‚‚spontanes‘ Auftreten von A. mali ist auchin anderen Ländern beobachtet worden, so im österreichischen Burgenland, in Polen, Jugoslavien, Bulgarien und Peru. Als Erklärung kann man, wie in dem vorgenannten Falle, vermuten, daß eine Einwanderung aus einem nicht allzu weit entfernten Aussetzungsgebiet oder eine Einschleppung, z. B. mit Baumschulerzeugnissen, stattgefunden hat, oder daß in dem betreffenden Gebiet oder in seiner Nähe Aussetzungen von praktischen Obstzüchtern vorgenommen wurden, die nicht zur allgemeinen Kenntnis gelangten. Schließlich besteht auch noch die Möglichkeit, daß die Blutlaus doch nicht ohne iA vw; Aphelinus mali Hald.; Parasiteneinführungen auf den Fiji-Inseln 79 ihren Parasiten seinerzeit aus ihrer Heimat eingeschleppt, sondern von ihm begleitet wurde; es wäre allerdings auffallend — und gegen seine praktische Verwendbarkeit sprechend — wenn sich in diesem Falle der Parasit in der langen Zwischenzeit so wenig ausgebreitet und bemerkbar gemacht hätte; seine nunmehrige Entdeckung könnte ja allerdings dem Umstand zuzuschreiben sein, daß man durch die künstlichen Aussetzungen und durch die Nach- prüfung ihrer Erfolge veranlaßt wurde, auf Blutlausparasitierung zu achten. Für den Ver- sand und das Aussetzen von A. mali wurde in Europa in den letzten Jahren in der Regel die vonMalenotti (1926) beschriebene italienische Methode angewendet, bei der mit aphelini- sierten Blutläusen besetzte Apfelzweige in besonderen Schachteln zum Versand kommen, deren Unterteil nach Abnahme des Deckels und Abreißen des über den Unterteil geklebten Gazestreifens in den Aussetzungsbaum gehängt wird. Eine andere Methode, die in der Aus- setzung der Parasitenimagines besteht und besonders für regenreichere Gebiete empfohlen wird, wurde neuerdings von Ripper angewendet. Über die Wirkung von Blutlausbekämp- fungsmitteln auf A.mali wurden in den letzten Jahren verschiedentlich (Greenslade, Noble, Jancke) Versuche durchgeführt. Die Versuche Janckes haben zwar ergeben, daß die Winterbehandlung der Apfelbäume mit Karbolineen in den üblichen Konzentrationen den Parasitenbestand so vermindert, daß im nächsten Frühjahr neue Ansiedlungen nötig sind; andererseits haben aber die Versuche der drei Verfasser auch gezeigt, daß es möglich st, durch Wahl anderer Bekämpfungsmittel auf A. mali Rücksicht zu nehmen. Die Fiji-Inseln haben neben einigen anderen Parasiteneinführungen!) drei große Erfolge der biologischen Methode zu verzeichnen: Die Bekämpfung der drei Kokospalmenschädlinge Levuana irridescens Beth.-Bak., Aspidiotus destructor Sign. und Promecotheca reichei Baly. Die zur Lepidopterenfamilie Zygaenidae gehörende ‚‚coconut moth‘“, Levuana irridescens Beth.-Bak.?), wurde zuerst 1877 auf der Fiji-Insel Viti Levu beobachtet; sie blieb lange Jahre auf diese Insel beschränkt, auf der durch den Blattfraß der Raupen die Kokospalmen so beeinträchtigt wurden, daß sie allmählich hinter anderen Kulturpflanzen zurücktraten; als sie jedoch begann, sich auch auf die Insel Ovalau und andere benachbarte Inseln aus- zubreiten, deren Wohlstand noch völlig von dem Gedeihen der Kokospalme abhing, und sich infolge der reichen zur Verfügung stehenden Nahrung zu einem Großschädling ent- wickelte, der durch wiederholte Entblätterung der Kokospalmen die Kopragewinnung unterband, wurde ihre Bekämpfung dringend notwendig, um so dringender als auch die beiden anderen Hauptprodukte der Fiji-Inseln, das Zuckerrohr (durch Arbeiterstreik) und die Banane (durch Einfuhrverbot Australiens) verminderten Absatz hatten. Neben anderen Maßnahmen (Einschlag von Kokospalmen, um eine Barriere gegen das Vordringen des Schädlings zu schaffen; Versuche mit chemischen Mitteln) wurde die biologische Bekämpfungs- methode besonders ins Auge gefaßt. Die eigentümliche Verbreitung von L.irridescens, die für viele Jahre auf Viti Levu und einige wenige kleine Nachbarinseln beschränkt war, und das Fehlen von Parasiten machte es wahrscheinlich, daß die ‚‚coconut moth‘‘ eingeschleppt war. 1923 unternahm daher der Regierungsentomologe H. W. Simmonds eine Reise nach den Neuen Hebriden, dem Bismarck-Archipel, den Salomonen und Neu-Guinea, um nach der Heimat von L.irridescens zu suchen und dort etwaige Parasiten aufzufinden. Die Reise verlief jedoch ebenso ergebnislos wie die im Jahre 1924 von A. M. Lea nach der Malaiischen Halbinsel, Borneo und Java unternommene; Leas Reise brachte jedoch insofern ein Er- gebnis, als es ihm gelang, auf der Malaiischen Halbinsel und auf Java mit Hilfe der dortigen Entomologen Massenauftreten der nahe mit L.irridescens verwandten Zygaenide Artona catoxantha Hamps. zu entdecken und mehrere Parasiten dieser seit 1892 als Kokospalmen- schädling aus dem Indo-Malaiischen Gebiet bekannten Art in großer Zahl zu sammeln, deren Einführung auf den Fiji-Inseln jedoch infolge des langen Transportes, während dessen alle Tiere eingingen, mißlang. Alsim Jahre 1925 die Bekämpfung der ‚‚coconut moth‘“ in größerem 1) Jack, H. W., Summary known of Entomological Work in Fiji. Agric. Journ. Fiji 8, 1935, 18—22. 2) Tothill, J.D., Taylor, T.H.C., and Paine, R. W., The Coconut Moth in Fiji. London 1930. 80 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Umfange durch das im Jahre 1924 gegründete ‚‚„Levuana Committee‘, von dem drei Entomo- logen (J. D. Tothill, T.H.C. Taylor und R. W.Paine) angestellt wurden, fortgeführt wurde, wurde beschlossen, nochmals einen Versuch zu machen, Parasiten von Artona cato- xantha Hamps., und zwar besonders die beiden Arten Piychomyia remota Ald. ( Tachinidae) und Apanteles artonae Rohw. (Braconidae), die nach den Beobachtungen der Entomologen auf Java und in den Federated Malay States die wirksamsten Feinde von A.catoxantha waren, nach den Fiji-Inseln zu bringen. Es gelang, ein beschränktes Massenauftreten von A.catoxantha in Batu Gajah, F.M. St., aufzufinden, bei dem sowohl die Tachine wie die Braconide als Parasiten auftraten. Simmonds und Taylor sammelten die größtmögliche Zahl parasitierter Artona-Raupen, die, in eigens hergestellten Transportkäfigen mit einge- topften Kokospalmensprößlingen als Nahrung, von Taylor Anfang August 1925 nach Suva, der Hauptstadt der Fiji-Inseln, gebracht wurden, wo in der Zwischenzeit ein Insekta- rium errichtet worden war. In diesem Insektarium, dessen Käfige mit Raupen von L. irri- descens besetzt waren, wurden gleich nach der Ankunft, am 3. August, 315 Pt. remota, die inzwischen geschlüpft waren, ausgesetzt; sie belegten sofort die Levuana-Raupen mit Eiern. (Im Gegensatz hierzu mißlang der Transport von A.artonae; nach der Ankunft in Suva stellte sich heraus, daß alle A. artonae in der Zwischenzeit geschlüpft und, da sie keine Artona- Raupen in dem für die Parasitierung geeigneten Stadium gefunden hatten, ohne Eier ab- zulegen zugrunde gegangen waren.) Am Abend des 4. August fanden sich bereits 263 para- sitierte Levuana-Raupen, deren Zahl Ende der Woche schon auf 868 gestiegen war. Da die Eiablage der Tachinen in der Gefangenschaft ohne jede Schwierigkeit vor sich ging und Levuana-Raupen reichlich vorhanden waren, waren nach Ablauf von 5 Monaten bereits 15212 Tachinen gezogen und im größten Teil der von L. irridescens befallenen Gebiete aus- gesetzt worden; die Zucht und Aussetzung wurde bis zum 20. Januar 1926, also weniger als 6 Monate nach Eintreffen der Parasiten in Suva, fortgesetzt und im ganzen 32621 Fliegen an 38 Stellen im Levuana-Befallsgebiet verteilt. Nachdem die eısten parasitierten Levuana- Raupen am 1. Oktober 1925 in der Nähe des Insektariums gefunden worden waren, breitete sich Pf. remota außerordentlich schnell über das Schadgebiet von L.irridescens aus; die Gründe hierfür waren: die große Flugfähigkeit von Pt. remota, die sich überschneidenden Generationen und die große Individuenzahl von L. irridescens sowie das Fehlen von Hyper- parasiten. Bereits 6 Monate nach Einführung der Tachinen waren viele Schädlingsherde völlig verschwunden; L.irridescens war sogar auf einem Teil der isoliert in den Eingeborenen- gärten stehenden Kokospalmen verschwunden. Als im Jahre 1929 der umfangreiche Bericht von Tothill, Taylor und Paine veröffentlicht wurde, war seit 3 Jahren kein Massen- auftreten von L.irridescens mehr beobachtet worden; die ‚‚coconut moth‘ war äußerst selten geworden und fand sich nur noch auf einigen kleineren Inseln, wie Makuluvu, und im Rewa-Delta, wo die für den Ptychonayia-Bestand notwendigen Zwischenwirte ( Plutella cruciferarum Zell. und Eublemma sp.) fehlen. Die Einführung der Tachine hat so die Kopra- industrie der Fiji-Inseln gerettet, die nun nicht nur auf den früher Kopra erzeugenden Inseln in vollem Umfange wieder aufgenommen wurde, sondern auch auf Viti Levu, wo der Kokospalmenbau infolge der jahrzehntelangen Schäden durch L. irridescens ganz in den Hintergrund getreten war. Die Kokospalmenschildlaus, Aspidiotus destructor Sign.*), wurde wahrscheinlich um das das Jahr 1905 auf den Fiji-Inseln eingeschleppt; 1912 wurde sie als Bananen-, 1916 als Kokos- palmenschädling festgestellt. Von den 22 Wirtspflanzen auf den Fiji-Inseln wurden außer der Kokospalme am meisten Banane, Piper methysticum und Persea graiissima (,‚avocado‘“) geschädigt. Obgleich die Schäden an Kokospalmen nicht so ausgedehnt und schwer waren, wie die von L. irridescens, machte doch der örtlich starke Schildlausbefall, der zur völligen Entlaubung von Kokospalmen führte, eine Bekämpfung notwendig, für welche die biologische Methode gewählt wurde, da mechanische Maßnahmen unl chemische Mittel aus wirtschaft- lichen Gründen nicht in Frage kamen. Bereits 1920 wurden von Simmonds 2 Parasiten, die beiden Chalcididen Aphelinus chrysomphali Merc. und Aspidiotiphagus citrinus Craw. aus Tahiti eingeführt; obwohl sich die erstgenannte Art weit verbreitete, war ihre Wirksam- 1) Taylor, T.H.C. (and Paine, R. W.), The Campaign against Aspidiotus destructor, Sign., in Fiji. Bull. Entom. Res. 26, 1935, 1—102. BR "a Erfolge der biologischen Bekämpfung auf den Fiji-Inseln 8 keit doch nicht groß; der durchschnittliche Parasitierungsgrad war niedriger als 5%, das Maximum 20%; noch geringer war die Bedeutung der zweiten Art, obwohl auch sie sich gut ausbreitete. Im Jahre 1926 begab sich daher T.H.C. Taylor nach Java, um dort nach geeigneten Parasiten und Feinden zu suchen; 6 der hierbei gefundenen Arten: die Chalcididen Aphelinus chrysomphali Merc., Comperiella unifasciata Ishii, Spaniopterus crucijer Gah., Casca peripennis Gah., die Coccinellide Scymnus sp. und die Thysanoptiere Aleurodothrips fascia- pennis Frankl. wurden nach den Fiji-Inseln gebracht und ausgesetzt. Da es sich aber im Laufe des Jahres 1927 zeigte, daß diese Parasiten und Feinde nicht in der Lage waren, A.destructor wirksam zu bekämpfen, reiste Taylor nach Trinidad, um dort nach den verschiedenen weiteren Coccinelliden-Arten, die bereits von Urich als wirksame Feinde von A.destructor genannt worden waren, Umschau zu halten. Das Ergebnis dieser Reise war die Einführung von 5 Coccinelliden: Cryptognatha nodiceps Mshl., C. simillima Sic., Azya trinitatis Mshl., Pentilia insidiosa Muls. und Scymnus aeneipennis Sic. Von diesen 5 Arten war C.nodiceps die wertvollste; ihre Einführung brachte vollen Erfolg; bereits 9 Monate, nachdem die Sendung in Fiji eingetroffen war, war die Schildlaus auf allen wichtigeren Inseln von der Coccinellide sehr stark vermindert, und abermals 9 Monate später (im September "1929) auf allen Inseln so weitgehend vertilgt, daß auf vielen, auf denen sie früher zahlreich vorkam, kaum noch lebende Tiere gefunden werden konnten. Von 1928 bis 1934 (Taylors Bericht wurde 1935 veröffentlicht) wurde auf keiner der Inseln mehr ein Schadauftreten beobachtet. Die Ursachen des vollen Erfolges, den die Einführung von C.nodiceps brachte, waren die - folgenden: Die Coccinellide pflanzt sich während des ganzen Jahres fort; sie hat keine Feinde auf den Fiji-Inseln; sie frißt während des ganzen Jahres, mit Ausnahme der Eiablagezeit, und zwar, wenn A.destructor zahlreich ist, ausschließlich diese Schildlausart; die Imago ist sehr langlebig; ihre Vermehrungszifter ist sehr hoch; sie hat eine bemerkenswerte Aus- breitungsfähigkeit; sie kann sich auch bei seltenem Vorkommen von A. destructor halten, da sie auf den Fiji-Inseln in einer anderen Coccide Diaspis pentagona Targ., die dort kein ernster Schädling ist, eine weitere Nahrungsquelle gefunden hat. Der ‚‚coconut leafmining beetle‘!), Promecotheca reichei Baly (Chrysomelidae, Hispinae) ist auf den Fiji-Inseln (auch auf Samoa und den Tonga-Inseln) einheimisch und wird’ sowohl als Lırve wie als Käfer durch Blattfraß (und zwar im Gegensatz zu Levuana irridescens Beth.- Bak. als Blattminierer) an der Kokospalme schädlich. Unter normalen Verhältnissen über- schneiden sich die Generationen des Käfers, so daß die verschiedenen: Entwicklungsstadien nebeneinander vorkommen; ein genügendes Gleichgewicht wurde durch einheimische Para- siten aufrechterhalten, bis es in neuerer Zeit auf verschiedenen Fiji-Inseln durch die Milbe Pediculoides ventricosus Newp. gestört wurde, die zuerst 1912 beobachtet, wahrscheinlich aber bereits längere Zeit vorher eingeschleppt wurde. Diese Milbe befällt die Larven, Puppen und frisch geschlüpften Käfer von Pr.reichei, vermehrt sich sehr schnell und vernichtet periodisch alle Larven und Puppen in einem Befallsgebiet; danach nimmt ihre Zahl ab und steigt wieder mit der des Wirtes. Die Wirkung der Parasitierung durch die Milbe ist, daß sich die Entwicklungsstadien von Pr. reichei nicht mehr überschneiden, daß der Käfer nicht mehr durch die einheimischen Parasiten, die sich den veränderten Verhältnissen nicht an- passen konnten, in Schach gehalten und nun zum Schädling wurde. Es war daher notwendig, einen Parasiten einzuführen, der bei Anwesenheit der Milbe wirksam ist. Auf der Suche nach einem solchen Parasiten begann R. W. Paine 1930 auf Java Untersuchungen über die Schmarotzer einer nahe mit Pr.reichei verwandten Hispine: Promecothea nuciferae Maul., in deren Verlauf er 4 Primär- und 2 Sekundärparasiten dieser Art entdeckte. Die 1931 und 1932 auf Java von T.H.C. Taylor weitergeführten Forschungen zeigten, daß von diesen 4 Primärparasiten nicht der häufigste, sondern gerade der seltenste am besten den Forde- rungen entsprechen würde, die an einen wirksamen Parasiten von Pr. reichei gestellt werden mußten. Taylor beschloß daher, vor einer Fortsetzung der Untersuchungen den Versuch zu machen, diese Art, die Chalcidide Pleurotropis parvulus Ferr. nach Fiji einzuführen. Im April 1933 wurden große mit Kokospalmenkeimpflanzen besetzte Zuchtkäfige, die reichlich Material von Pr. nuciferae in allen Stadien enthielten, von Bıtavia aus verschifft. Vor der Ankunft in Noumea, Neukaledonien, wurden alle Zuchtkästen leer gemacht, die Erde und ı) Taylor, T.H.C., The Biological Control of an Insect in Fiji. London 1937. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 6 82 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen alle Palmen sowie die Blechbehälter, in die sie gepflanzt waren, über Bord geworfen, um die Einschleppung unerwünschter Schädlinge zu vermeiden. Die Sendung, die Mitte Mai 1933 Fiji erreichte, bestand nur aus Imagines des Parasiten und aus parasitierten Puppen und Käfern von Pr.nuciferae, die in Glasgefäßen aufbewahrt wurden. Die Parasiten, die sogleich auf eine der am stärksten von Pr. reichei befallenen Inseln, Vanua Balavu, gebracht wurden, wurden dort bis November weiter gezogen; die ersten Aussetzungen wurden Ende Mai 1933 und die letzten Ende April 1934 vorgenommen; bereits im November 1933 war der Parasit im Freien so zahlreich, daß die Zucht verlangsamt werden konnte; vom 26. Mai 1933 bis 30. April 1934 wurden auf 14 Inseln 48 Kolonien mit insgesamt 25900 Exemplaren von Pl. parvulus ausgesetzt. Der Erfolg der Einführung und Verbreitung von Pleurotropis parvulus Ferr. war vollkommen: die zur Zeit seiner Einbürgerung herrschenden Kalamitäten auf den Inseln wurden praktisch unterdrückt. Wie aber Taylor (1937) in seinem zahlreiche grundlegende Fragen der biologischen Bekämpfungsmethode streifenden Buch mit Recht hervorhebt, hängt der Erfolg mit einem Parasiten nicht nur davon ab, daß er imstande ist, bestehende Kalamitäten zu unterdrücken, sondern auch davon, daß er in der Lage ist, ständig die Schädlingspopulation unterhalb des Bestandes zu halten, bei dem sie zum Schäd- ling wird, und zwar entweder auf einem ständig sehr niedrigen Bestand oder durch Unter- drückung bereits des beginnenden Massenauftretens. Wenn ein eingeführter Parasit im neuen Land gedeiht, solange sein Wirt zahlreich ist, so folgt hieraus noch nicht, daß er auch überlebt, wenn sein Wirt selten ist oder fehlt, oder selbst wenn er überlebt, daß er fähig ist, sich stark zu vermehren, bis sein Wirt selbst so zahlreich wird, daß ein Schadauftreten er- folgt. Pl. parvulus muß daher nun noch zeigen, daß er auch fähig ist, zukünftigem Massen- auftreten vorzubeugen. Die Aussichten hierfür sind günstig: Es gibt wenige Parasiten, die, wie Pl. parvulus, in der Lage sind, ausgedehnte Kalamitäten völlig zu unterdrücken. Ein Parasit, der nur 1 Ei an oder in jedes Wirtsindividuum legt und daher niemals an Zahl die Wirtsindividuen, die er tötet, übertreffen kann, kann viel weniger zahlreich genug werden, um alle Wirtsindividuen zu gleicher Zeit zu finden und zu vernichten, als ein Parasit, der, wie Pl. parvulus, mehrere bis viele Eier (je nach dem Stadium der Wirtslarve 1—56 Eier) in jedes Wirtsindividuum legt. Auf Nabavetu wurde festgestellt, daß Pl. parvulus so außer- ordentlich zahlreich wurde, daß in jedem zusammenhängenden und gleichförmigen Kokos- nußgebiet, keine Larve oder Puppe von Pr. reichei, gleichviel wo sie sich am Baum befand, der Entdeckung durch den Parasiten entging. In solchen Gebieten ist daher die vollkommene und plötzliche Vernichtung von Pr. reichei möglich und als Folge auch das völlige Aussterben des Parasiten. Die Untersuchungen Taylors haben nun ergeben, daß auf kleinen flachen, isolierten Inseln, die gleichförmig mit Kokospalmen von nahezu gleicher Höhe bestanden sind, in der Tat die völlige Vertilgung des Schädlings und das Aussterben des Nützlings möglich ist und eintreten wird, jedoch auch nur dann, wenn die Einführung des Parasiten zur Zeit eines Massenauftretens des Schädlings stattfindet und sich dieser gleichzeitig nur in einem Entwicklungsstadium befindet. Auf den größeren Inseln erscheint dagegen die völlige Vernichtung des Schädlings nicht möglich, da der Parasit nicht allerorts zu gleicher Zeit 100% Parasitierung bewirken kann und da dieser Parasitierungsgrad auf Bäumen, die durch geringere Größe oder durch :besonderen Stand von dem übrigen gleichförmigen Be- stand abweichen, geringer ist. Schädling und Parasit werden daher überall weiter bestehen, mit Ausnahme bestimmter kleiner Inseln. Das Zahlenverhältnis zwischen Schädling und Parasiten wird wieder ähnlich dem normalen werden, das früher vor Einschleppung von Pediculoides ventricosus bestand, d.h. Pr. veichei hat aufgehört, ein Schädling zu sein. Als weiterer günstiger Umstand kommt hinzu, daß Pleurotropis parvulus als Nebenwirt auf mehreren Fiji-Inseln Promecotheca bicolor Maul. gefunden hat, eine Hispine, die auf Flagellaria- Arten in Forsten lebt. Vor der Einführung von Pl. parvulus aus Java wurde angenommen, daß der Parasit infolge der endoparasitischen Lebensweise seiner Larve den natürlichen Feinden der einheimischen Parasiten in Fiji, insbesondere der Milbe Pediculoides ventricosus, gegenüber immun sein würde. Dies erwies sich jedoch in der Folge nicht als zutreffend; sobald Pl. parvulus sich auf den Fiji-Inseln ausbreitete, wurde er außer von drei einheimischen Hyperparasiten, die ihm jedoch keinen erheblichen Abbruch taten, auch von der Milbe befallen, und zwar um so stärker, je zahlreicher er wurde; so wurde im August 1933 auf Nabavalu die Vernichtung von Pl. parvulus durch P.ventricosus auf vielen Bäumen auf N Biologische Bekämpfungsmaßnahmen auf den Fiji-Inseln und auf Hawaii 83 80% geschätzt. Es war jedoch offenbar, daß dieser hohe Prozentsatz der vernichteten Indi- viduen von Pl. parvulus ohne Bedeutung war, so lange er nicht den Prozentsatz der ver- nichteten Individuen von Pr. reichei überstieg; selbst wenn er 80%, war, aber noch niedriger als der Prozentsatz von Pr. reichei, mußte die Milbe sogar noch als nützlich angesehen werden. Die eingehenden Untersuchungen über diese Frage ergaben denn auch, daß durch P. ventri- cosus sowohl der Schädling als auch der Parasit außerordentlich an Zahl verringert wurden, daß aber in dem Restbestand die Zahl des Parasiten, ausgedrückt als. Proportion zur Zahl des Schädlings, noch um ein weniges höher war, als wenn P. ventricosus nicht aufgetreten wäre. - Die größten Erfolge der biologischen Bekämpfungsmethode wurden auf Hawaii!) erzielt. Die Schadinsekten der Kulturpflanzen Hawaiis sind fast aus- 1) Back, E.A., and Pemberton, C.E., Life History of the Mediterranean Fruit Fly from the Standpoint of Parasite Introduction. Journ. Agric. 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Koebele 1890 den Marien- käfer aus Kalifornien zur Bekämpfung von Icerya purchasi Mask. nach Honolulu; seine Einführung brachte auch hier den vollen Erfolg: die Schildlaus verlor für lange Zeit ihre Bedeutung als Schädling, findet sich nur noch in kleinen Kolonien und wird nur noch in seltenen Fällen an einzelnen Pflanzen schädlich. Seit dieser Zeit sind zahlreiche nützliche Insekten, zum Teil mit großem Erfolg, aus allen Weltteilen nach Hawaii unter Beteiligung der verschiedenen auf Hawaii bestehen- den Institute eingeführt worden. 1893 wurde A. Koebele für diese Zwecke als Entomologe angestellt; bis zum Jahre 1904 wurden mehrere Coccinelliden und Pärasiten von Cocciden mit Erfolg eingeführt. Im Jahre 1904 begann die ‚Ex- periment Station‘ der „Hawaiian Sugar Planters’ Association‘‘ mit der Ein- bürgerung der Parasiten des ‚sugar cane leafhopper‘‘ und hat ihre Tätigkeit bis heute fortgesetzt; teilgenommen an diesen Arbeiten haben der ‚Territorial Board of Agriculture and Forestry“, die „United States Experiment Station“ und das Laboratorium des ‚U. S. Bureau of Entomolögy“ in Honolulu; von den beteiligten Entomologen sind außer A. Koebele besonders D. T. Fullaway, F. Muir, C. E. Pemberton, R.C.L. Perkins, OÖ. H. Swezey und F.X. Wil- liams zu nennen; zusammenfassende Darstellungen sind von Imms (1926, 1931), Muir (in: Williams, 1931), Swezey (1928, 1930, in: Williams, 1931) und Wil- liams (1931) gegeben worden. Einige der wichtigsten Erfolge werden im folgenden geschildert: Der von Australien um 1897 eingeschleppte ‚‚sugar cane leafhopper‘, Perkinsiella sacchari- cida Kirk. (Fam. Delphacidae), hatte sich bis zum Jahre 1902 außerordentlich vermehrt und ausgebreitet, so daß aus allen Zuckerrohrgebieten der Inseln alarmierende Nachrichten kamen; 1904 wurde der Schaden bereits auf 3000000 $ geschätzt, so daß der Zuckerindustrie der Ruin drohte. Veranlaßt durch die guten Erfolge bei der Bekämpfung von Icerya purchasi, wurden Versuche, die biologische Bekämpfungsmethode gegen den Zuckerrohrschädling zur Anwendung zu bringen, begonnen. Die Parasitensendungen, die 1903 von Koebele aus Ohio einliefen, brachten keinen Erfolg. 1904 besuchten daher Perkins und Koebele Australien, um den Schädling in seiner Heimat zu studieren und wirksame Parasiten auf- zufinden; Perkins kehrte 1905 nach Honolulu zurück, während Koebele, der in Queens- land blieb, um die Feldbeob chtungen fortzusetzen, später über Fiji zurückkehrte. Der Erfolg der Reise war die Einführung folgender Eiparasiten: Paranagrus optabilis Perk., P.perforator Perk., Anagrus frequens Perk. (Fam. Mymaridae) von Queensland und Oote- trastichus beatus Perk. (Fam. Eulophidae) von Fiji (1916 wurde ein weiterer Eiparasit: Oote- trastichus formosanus Timb. durch Muir aus Formosa nach Hawaii gebracht). Etwa 18 Mo- nate nach der Einführung der Parasiten war der Schaden durch P. saccharicida bereits auf die Hälfte seines früheren Umfanges gesunken; während des folgenden Jahres standen bereits 75% der befallenen Gebiete unter der Einwirkung des Parasiten. Da aber noch in einigen Gebieten stärkeres Auftreten herrschte und eine vollständigere Vertilgung erwünscht war, setzte Muir 1906--1907 die Versuche fort und führte die Dryiniden Haplogonatopus in Hawaii on the Ecology of the Mediterranean Fruit-Fly Ceratitis capitata Wiedemann and its Parasites. Proc. Hawaii. Entom. Soc. 6, 1927, 505—515; Willard, H.F., and Bissell, T.L., Parasitism of the Mediterranean Fruit-Fly in Hawaii 1922—1924. U. S. Dept. Agric., Circ. 109, 1930; Willard, H.F., and Mason, A. C., Parasitization of the Mediterranean Fruit-Fly in Hawaii 1914—1933. U. S. Dept. Agric., Circ. 439, 1937; Williams, F.X., Hındbook of the Insects and other Invertebrates of Hawaiian Sugar Cane Fields. Honolulu 1931; Entomology. Rpt. Comm. Exper. Stat. Hawaii. Sugar Plant. Assoc. 1935. 1936, 17—25; Wolters, W., Measures for the Control of Anomala orientalis at the Oahu Sugar Company, Ltd. Hawaii. Plant. Record 38, 1934, 264—278. Se 86 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen vitiensis Perk. von Fiji und Pseudogonatopus hospes Perk. aus China ein; ihre Wirksamkeit wurde jedoch sehr durch Hyperparasiten eingeschränkt; Ps. hospes wurde erst 9 Jahre nach seiner Einführung im Freien wiedergefunden, während auch die andere Art, obwohl ein- gebürgert, in den letzten Jahren selten geworden ist. Es erschien daher notwendig, die Suche nach natürlichen Feinden, die insbesondere den ungünstigen starken Regenfällen gegenüber widerstandsfähiger waren, fortzusetzen. Eine solche Art war die Wanze Cyriorrhinus mundulus Bredd. (Fam. Capsidae), welche die Eier des ‚sugar cane leafhopper‘‘ aussaugt und von Muir aus Fiji und Queensland 1920 eingeführt wurde. Da die Angehörigen dieser Wanzen- familie fast ausschließlich phytophag sind, war ihre Einführung ein gewagtes Unternehmen; es zeigte sich aber durch Muirs Beobachtungen, daß ihre zoophage Nahrungsweise fixiert war und keine Gefahr bestand, daß sie unter veränderten Lebensbedingungen zu einem Pflanzenschädling würde. Nach einigen Schwierigkeiten wurde sie auf den hawaiischen Inseln eingebürgert und vollendete die Unterdrückung des ‚‚sugar cane leafhopper‘‘ so, ‚daß der Schädling seine Gefährlichkeit verloren hat. Der ‚‚sugar cane borer‘‘, Rhabdocnemis obscura Boisd. (Fam. Curculionidae), der vielleicht von Tahiti eingeschleppt drurde, war auf den hawaiischen Inseln bereits seit 1865 ein ernster Zuckerrohrschädling, der auch Banane, Kokos-, Sago- und andere Palmen befiel. Muir wendete daher auf seiner Reise im Jahre 1906, die hauptsächlich der Suche nach Parasiten von Perkinsiella saccharicida Kirk. galt, sein Augenmerk auch auf diesen anderen Zuckerrohr- schädling; nachdem er ihn vergeblich in Südchina, auf der Malayischen Halbinsel, Java, Borneo und Amboina gesucht hatte, fand er ihn auf Larat in großer Zahl in Zuckerrohr, Areca- und Sago-Palme. Mit den neuen Erfahrungen nach Amboina zurückgekehrt, fand Muir nun auch hier Rh. obscura zahlreich in Sago-Palmen und stellte als Parasiten eine Tachine: Ceromasia sphenophori Vill. fest. Nun begannen die Versuche, diesen Parasiten von Amboina nach Honolulu zu bringen. Da zu dieser Zeit noch keine Schiffsverbindung von Amboina nach Australien bestand, schien der Weg‘ über Makassar—Hongkong am zweckmäßigsten; es ergab sich jedoch nun die weitere Schwierigkeit, daß die Tachine einer- seits einen zu kurzen Entwicklungszyklus hatte, andererseits aber, wie Versuche zeigten, einen Transport im Kühlraum nicht überstehen würde. F.W. Terry wurde daher von Honolulu nach Hongkong gesandt, um dort das Material aus Amboina in Empfang zu nehmen und weiter zu züchten; infolge der schlechten Schiffsverbindungen gingen die Tachinen jedoch vor ihrer Ankunft in Hongkong ein; auch der Versuch Muirs, die Parasiten selbst nach Hongkong zu bringen, mißlang, da sie 24 Stunden vor seiner Ankunft starben. Es wurde daher notwendig, einen anderen Platz zu entdecken, an dem die Parasiten vorkamen und von wo sie leichter nach Honolulu gesandt werden konnten. Im November 1908 kehrte Muir daher von Hongkong in Begleitung von ]J.C. Kershaw nach den Molukken zurück und fand sowohl Rh. obscura wie C. sphenophori auf Ceram unter ähnlichen Lebensbedingungen wie in Amboina. Inzwischen hatte jedoch Muir in Erfahrung gebracht, daß Rh. obscura auch in Neu Guinea vorkommen sollte; er begab sich daher nach Port Moresby und fand dort in der Tat auch im April 1909 den Käfer wie den Parasiten reichlich im Zuckerrohr. Mit einer Anzahl von Zuchtkäfigen, die mit parasitierten Larven von Rh. obscura besetzt waren, trat nun Muir dieRückreise nach Honolulu an; bereits in Brisbana mußte er jedoch, an Typhus erkrankt, seine Reise unterbrechen; die Käfige wurden weiter gesandt, da jedoch niemand die Zuchten betreute, kamen alle Parasiten tot in Honolulu an. Muir faßte nun den Plan, Zuchtstationen in Australien und Fiji einzurichten, um die kurzlebige Tachine mit Hilfe dieser Zwischenstationen doch noch nach Hawaii zu importieren. Im Januar 1910 verließ Muir wieder Honolulu, begab sich nach Brisbane, wo er mit ]. C. Kershaw die Errichtung einer Zuchtstation in Mossman (Queensland) vereinbarte, und von dort nach Neu Guinea, wo er eine große Zahl von parasitierten Käferlarven und Puparien der Tachine sammelte. Nach zahlreichen Schwierigkeiten, bei denen viel wertvolles Material verloren ging, gelang es im Mai endlich, Mossman mit einem Teil des Materials zu erreichen. Nachdem die 1. Parasitengeneration in Mossman gezogen war, begab sich Muir mit ihr auf die Heim- reise, während Kershaw mit der 2. Generation folgen sollte. Muir hatte bereits Neu Guinea mit einer Malariainfektion verlassen und war nun auf der Heimreise gezwungen, sich in Fij- in das Hospital zu begeben; es gelang ihm aber noch vorher, die Tachinen in einem Zuchti käfig unterzubringen, dessen Aufstellung er schon vorher veranlaßt hatte, Kershaw langte Parasiteneinführungen auf Hawaii 87 in Suva am 9. August an und brachte Zuckerrohr, das mit parasitierten Käferlarven besetzt war, mit sich; einen Teil dieses Materials brachte er zur weiteren Zucht an Land, das andere wurde auf dem gleichen Schiff von Muir, zugleich mit dem inzwischen auf Fiji gezogenen, mitgenommen. Muir erreichte Honolulu am 16. August 1910, Kershaw einen Monat später mit weiteren in Fiji gezogenen Parasiten, So war es nach vierjahrelangem Bemühen gelungen, die Tachine Ceromasia sphenophori Vill. auf Hawaii einzuführen; es blieb nun nur noch übrig, sie weiter zu züchten und in allen von Rhabdocnemis obscura Boisd. befallenen Pflanzungen auszusetzen. Ein Teil der Tachinen wurde sogleich nach dem Schlüpfen in den Zuckerrohr- feldern ausgesetzt, der andere für die weitere Zucht zurückbehalten, bei der große Freiland- käfige verwendet wurden. Die Käferlarven wurden in künstliche Höhlungen in Zuckerrohr- stengeln gesetzt und die Höhlungen mit Fraßmehl aus den Larvengängen zugestopft; die Larven wurden entweder auf dem Feld gesammelt oder in Zuchtgläsern gezogen. Wenn alles vorbereitet war, wurden 50—75 Tachinen in den Zuchtkäfig gesetzt. Nach Erreichung des Puppenzustandes wurden die Tachinentönnchen in den Pflanzungen ausgesetzt; häufig genügten schon 100—250 Puparien, um eine Plantage von Durchschnittsgröße zu besiedeln. Ende des Jahres 1913 war die Tachine bereits in 39 verschiedenen Pflanzungen eingebürgert; in diesem Jahre war auch schon ein bemerkenswerter Rückgang des ‚‚sugar cane borer‘‘ und. der Ernteverluste festzustellen; auf einer Plantage fiel die Zahl (in Unzen) der gesammelten Käfer innerhalb von 2 Jahren von 27010 auf 1568. In einer Plantage, die besonders unter dem ‚‚sugar cane borer“ litt, verringerte sich die Anzahl der befallenen Stengel von 30 auf 12,77%, was einen Gewinn von 1400 t Zucker —= 100000 $ gleichkam. Die Wirksamkeit der Tachine hielt auch in den folgenden Jahren an, so daß der Schaden durch Rh. obscura im größten Teil des Zuckerrohrgebietes von Hawaii nicht mehr merklich ist. Nur in bestimmten Gebieten mit klimatischen und Anbauverhältnissen, die für die Tachine ungünstig sind, wird der Käfer auch heute noch recht schädlich, so daß die Suche nach anderen Parasiten, die unter diesen örtlichen Bedingungen wirksamer sind, fortgesetzt wird. Anomala orientalis Waterh., ‚Anomala beetle‘“, ‚‚cane rootgrub‘“, in den Vereinigten Staaten ‚‚Asiatic beetle‘‘ genannt, dessen Heimat Japan und Korea ist, wurde um 1908 nach Hawaii eingeschleppt und trat zuerst 1912 in Zuckerrohrfeldern der Insel Oahu sehr schädlich auf. Obgleich sein Auftreten auf Oahu lokal beschränkt blieb, rief er doch durch völlige Vernichtung des Zuckerrohrs auf zwei Plantagen, die von ihm zum Teil befallen waren, jährlich einen Schaden von 50000 $ hervor. Auf der Suche nach Parasiten dieses Schädlings bereiste Muir 1913 Japan, Formosa, Java und die Philippinen und sandte eine Anzahl von Feinden des Käfers nach Hawaii, von denen sich aber nur einer: Scolia manilae Ashm. (Fam. Scoliidae) als brauchbar erwies. 1915 von Muir auf den Philippinen entdeckt, wurde Sc. manilae 1916 nach Hawaii gebracht, breitete sich in kurzer Zeit aus und vernichtete die Engerlinge von A. orientalis so wirksam, daß die Schäden völlig unbedeutend wurden; sie dehnte ihr Verbreitungsgebiet noch über das des Käfers hinaus aus und lebt an diesen Plätzen auf Kosten eines anderen, um 1896 aus Japan eingeschleppten Käfers: Adoretus sinicus Burm., ‚‚Chinese rose beetle‘‘, der durch Käferfraß schädlich. wird und zu dessen Bekämpfung neuerdings weitere Scoliiden, so Tiphia lucida Ashm., von den Philippinen ein- geführt wurden, Die Mittelmeerfruchtfliege (‚Mediterranean fruit-fly‘“), Ceratitis capitata Wied., wurde 1910 zuerst auf den hawaiischen Inseln festgestellt, breitete sich sehr schnell aus und befiel nahezu alle wirtschaftlich wichtigen Früchte mit Ausnahme von Banane und Ananas. Die verschiedensten Versuche zu ihrer Bekämpfung, auch mit Insektiziden, verliefen erfolglos; die zahlreichen Wirtspflanzen — in der Umgebung von Honolulu allein über 70 Arten — und der Umstand, daß einige zu allen Jahreszeiten blühen, war der Hauptgrund des Miß- erfolges. 1912 wurde F. Silvestri vom „Hawaiian Board of Commissioners of Agriculture and Forestry‘‘ beauftragt, Parasiten der Mittelmeerfruchtfliege zu suchen. Von seiner Reise, auf der er West- und Südafrika und Süd- und ÖOstaustralien besuchte, brachte er im Mai 1913 sechs Parasiten von C. capitata nach Honolulu: Opius perproximus Silv., Dirhinus giffardii Silv. und Galesus silvestrii Kieff. aus Westafrika, Opius humilis Silv. und Tricho- pria capensis Kieff. aus Südafrika sowie Diachasma tryoni Cam. aus New South Wales; von diesen zeigten sich jedoch in der Folgezeit nur die beiden Braconiden Opius humilis und Diachasma tryoni zur biologischen Bekämpfung von C. capitata auf Hawaii brauchbar. 88 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Im Jahre 1914 wurden D. T. Fullaway und ]J. C. Bridwell vom ‚‚Territorial Government‘ nach Westafrika gesandt, um weitere Parasiten der Mittelmeerfruchtfliege zu suchen; der Erfolg ihrer Reise war die Einbürgerung der Braconide Diachasma fullawayi Silv. und der Chalcidide Tetrastichus giffardianus Silv. auf Hawaii. Diese vier Parasitenarten haben sich seitdem weit auf den Inseln ausgebreitet; die Parasitierung der Larven von C. capitata beträgt durchschnittlich 50%. Obwohl die Parasiten den Fruchtfliegenbefall merklich herab- gesetzt haben, ist ihre Wirksamkeit von wirtschaftlichem Standpunkt aus betrachtet doch noch nicht genügend. Während manche Früchte, wie z.B. die Kaffeebeeren, im Bezirk Kona der Insel Hawaii, fast frei von C. capitata geworden sind, ist die Wirkung der Parasiten gegen die Fruchtfliegenlarven, die in Früchten mit dickem Fruchtfleisch leben viel ge inger; während in den bevorzugten Wirtsfrüchten der Parasitierungsgrad 95—100%, beträgt, ist der Durchschnitt der Jahre 1914—1933 für alle Früchte nur 42,3%. Außerdem besteht zwischen den Parasitenarten selbst eine beträchtliche Konkurrenz; unter ihr hat besonders Opius humilis zu leiden, dessen Larve unweigerlich getötet wird, wenn sie zugleich mit der Larve einer der beiden anderen Braconiden in der gleichen Wirtslarve vorkommt. Anfänglich war O. humilis der wirksamste der vier Parasiten; sein Anteil an der Gesamtparasitierung fiel jedoch ständig; 1923 erreichte er mit 4,1% sein Minimum, stieg jedoch 1924 wieder auf 14,5%; es ist daher auch die Vermutung geäußert worden, daß es vielleicht erfolgreicher gewesen sein würde, wenn allein O. humilis ausgesetzt worden wäre. Von den 4 Arten ist heute D. tryoni der wirksamste Parasit; D. fullawayi tritt fast nur noch als Parasitin Kirschen lebender Larven von C. capitata auf. Eine andere Fruchtfliege, die Melonenfliege, Chaetodacus wcurbitae Cogqu., wurde 1895 nach Hıwaii eingeschleppt und machte den Melonenanbau in kurzer Zeit fast unmöglich; alle anderen Cucurbitaceen wie auch Tomaten wurden ebenfalls stark befallen. 1916 wurde die Braconide Opius fletcheri Silv. aus Indien eingeführt; der Erfolg war gut, so daß Melonen und Gurken nun wieder reichlich gezogen werden können und auch die Schäden an Tomaten nachgelassen haben. „Armyworms‘‘ (Noctuidenraupen), besonders Cirphis unipuncta Haw. und Spodoptera mauritia Boisd., traten früher sehr häufig als ernste Zuckerrohrschädlinge auf, besonders wenn die Pflanzungen an Grasland angrenzten oder die Felder mit ‚‚nutgrass‘‘ (Cyperus rotun- datus), der bevorzugten Fraßpflanze von Sp. mauritia, durchsetzt waren. Zu verschiedenen Zeiten und von verschiedenen Ländern wurde eine Anzahl von Parasiten eingeführt, welche die Eulenraupen heute so in Schach halten, daß Schadauftreten auf Hawaii selten geworden ist. Die wichtigsten dieser Parasiten sind zwei Larvenparasiten: die Chalcidide Euplectrus platyhypenae Ashm. und die Tachine Archytas cirphis Curr., beide von H. T. Osborn 1923 bzw. 1924 aus Mexiko nach Hawaii gesandt, und die Proctotrypide Telenomus nawai Ashm., die 1926 aus Japan eingeführt als Eiparasit von Sp. mauritia sehr erfolgreich ist. Zur Bekämpfung der Raupen des ‚‚rice borer‘‘, Chilo simplex Butl. (Fam. Crambidae) hat die Einführung des Eiparasiten Trichogramma japonicum (Fam. Trichogrammatidae) Ashm. aus Japan und der Larvenparasiten Amyosoma chilonis Vier. (Fam. Braconidae) und Angitia chilonis Cushm. (Fam. Ichneumonidae) aus China sich gut bewährt (von der erstgenannten Art wurden z.B. im Jahre 1929 im Insektarium von Honolulu 52000 Exemplare gezogen und auf den Inseln Oahu und Kauai ausgesetzt). Ebenfalls erfolgreich hat sich auch die in den letzten Jahren durchgeführte biologische Bekämpfung des ‚sugar cane grasshopper‘‘ oder ‚Chinese grasshopper‘, Oxya chinensis Thunb., der um 1892 eingeschleppt wurde, mit Hilfe eines Eiparasiten gestaltet. Zwei Scelioniden: Scelio pembertoni Timb. und Scelio serdangensis Timb. wurden durch C.E. Pemberton von der Malayischen Halbinsel eingeführt, in großem Maße gezüchtet und in Zuckerrohrpflanzungen, die von O. chinensis geschädigt wurden, ausgesetzt (von Januar 1931 bis Januar 1933: 44300 Exemplare). Während Sc. serdangensis bereits 1931 ausstarb, hat sich Sc. pembertoni überall gut eingebürgert. Mit gutem Erfolg wurde auch die biologische Bekämpfungsmethode auf Hawaii gegen eine Anzahl schädlicher Schildlausarten durchgeführt. Neben der Einführung mehrerer Coccinelliden (so Novius cardinalis Muls., Cryptolaemus montroueieri Muls., Rhizobius ventralis Evrichs., Orcus chalybaeus Boisd.), die sich gegen Cocciden gut bewährte, sind z. B. folgende Fälle zu nennen: Pseudococcus nipae Mask., „Avocado mealybug‘, der jahrelang Avocado- Erfolge der biologischen Bekämpfung auf Hawaii 89 birne, Banane, Feige, Maulbeere, Guave und andere Nutzpflanzen schwer schädigte, war 2 Jahre nach der Einführung (1922 durch H. F. Osborn aus Mexiko) der Chalcidide Pseuda- phycus utilis Timb. praktisch bedeutungslos geworden. Ebenso bürgerte sich die Chalcidide Anagyrus daciylopii How., die 1925 aus Hongkong zur Bekämpfung des ‚‚cottony mealybug‘‘, Pseudococcus filamentorus Ckll., auf Hawaii eingeführt wurde, in kurzer Zeit ein, während der Wirt ebenso schnell selten wurde. Zur Seltenheit wurde ebenfalls Pseudococcus boninsis Kuw., „grey sugar cane mealybug‘‘, durch die Einführung der Chalcidide Pseudococcobius terryi Full. Es ist nicht möglich, hier alle Fälle aufzuzählen, in denen die biologische Be- kämpfungsmethode auf Hawaii Erfolge brachte. Swezey hat 1925 (auch ab- gedruckt bei Williams, 1931, p. 368-377) eine chronologische Liste der erfolg- reichen Einbürgerungen von Parasiten und Feinden auf Hawaii gegeben, in der er bereits über 90 Arten aufgezählt hat!), zu denen in der Zwischenzeit noch zahl- reiche weitere gekommen sind. Diesen Erfolgen stehen allerdings eine weit größere Zahl von Mißerfolgen gegenüber; Swezey hat am gleichen Ort auch ein chrono- logisches Verzeichnis der Arten gegeben, die sich nicht eingebürgert oder nicht zur biologischen Bekämpfung bewährt haben; obgleich es nicht möglich (für viele sind keine Aufzeichnungen vorhanden, eine Anzahl der Arten ist nicht näher be- stimmt) ist, von ihnen eine vollständige Liste aufzustellen, übersteigt ihre Zahl sicher 200. Diese Fehlschläge dürfen jedoch nicht ohne weiteres zu ungunsten der biologischen Bekämpfungsmethode an sich gerechnet werden (Imms, 1926; 4937): Wenn z. B. die Einführung von 10 verschiedenen Parasiten oder Feinden versucht wird, von diesen sich aber nur 2 einbürgern, diese beiden jedoch den Schädling wirksam vermindern, so ist der Versuch gelungen. Man kann in diesem Falle nicht von 8 ‚„Fehlschlägen‘‘ sprechen, da das Ziel die Bekämpfung des Schädlings war und nicht die Einbürgerung möglichst vieler Nützlinge. Eine große Zahl der ‚„‚Fehlschläge‘‘ besteht auch lediglich darin, daß im Einzelfalle einer oder mehrere Parasiten sich als ausreichend wirksam erwiesen und die Bemühungen, die anderen Arten weiter. zu fördern, dann als überflüssig auf- gegeben wurden; eine Anzahl dieser Arten hätten sich sicher auch noch ein- bürgern lassen, wenn die Versuche fortgesetzt worden wären. Die Erfolge der biologischen Bekämpfung durch Einführung nützlicher Br sekten waren, wie die vorher mitgeteilten Beispiele zeigen, verschieden: In den erfolgreichsten Fällen war die Methode so wirksam, daß weitere Bekämpfungs- maßnahmen nicht mehr notwendig waren, in anderen ist sie nicht mehr als eine zusätzliche Maßnahme neben der technischen Bekämpfung. Nur in wenigen, durch besonders günstige Umweltbedingungen unterstützten Versuchen wurde die Ver- tilgung des Schädlings erzielt; in den meisten Fällen muß sie aber auch schon als erfolgreich angesehen werden, wenn eine dauernde merkbare Verminderung des Schädlings erreicht wird. Wenn z.B. die Verluste, die durch ein Schadinsekt hervorgerufen werden, durch die geglückte Einbürgerung natürlicher Feinde des Schädlings um 20% während einer Reihe von Jahren vermindert werden, oder wenn es durch die Einführung von Parasiten oder Feinden eines Schädlings ge- lingt, dessen Zahl so zu vermindern, daß die technische Bekämpfung nur in ge- 1) Clausen, C.P., 1936 (Fig. 2) gibt eine Übersichtskarte der Herkunft der 94 seit 1890 auf Hawaii eingebürgerten Parasiten und Räuber. 90 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen ringerem Umfang oder in größeren Zeitabständen durchgeführt zu werden braucht, hat sie ihre Berechtigung nachgewiesen.) Die besten Erfolge?) der biologischen Bekämpfung durch Einführung nützlicher Insekten wurden bisher in Inselgebieten erzielt; Beispiele hierfür bieten, wie vorher gezeigt, Hawaii und Fiji, ferner auch Neuseeland.®) In Festlandsgebieten war die Einführung von Parasiten am ergebnisreichsten, wenn sie ökologisch Inseln ähn- lich sind, wie z. B. Kalifornien, oder wenn der zu bekämpfende Schädling im Anbau örtlich begrenzte Wirtspflanzen, wie z. B. die Citrusfrüchte, hat; wo es sich dagegen um Schädlinge von solchen Kulturpflanzen handelt, deren Ver- breitungsgebiet sich über ein ausgedehntes Festlandsgebiet mit verschiedenen klimatischen und ökologischen Bedingungen erstreckt, hat sich die Methode bisher weit weniger erfolgreich gezeigt. Die günstigsten abiotischen und biotischen Um- weltsbedingungen für die Parasiteneinführung haben unter den Inselgebieten die hawaiischen Inseln: Das warme und gleichmäßige Klima begünstigt die Ver- mehrung und schnelle Entwicklung der eingeführten nützlichen Insekten und erlaubt eine höhere Generationenzahl; die einheimische Fauna ist infolge langer Isolierung von eigentümlicher und beschränkter Zusammensetzung, das Parasiten- element nur schwach entwickelt, so daß die eingeführten Parasiten auch keine nennenswerten hindernden oder vermindernden Faktoren biotischer Art finden; die wichtigsten Kulturpflanzen bestehen meist nur aus wenigen Arten und sind auf ein begrenztes Gebiet beschränkt, sodaß Organisation und einheitliche Durch- führung der Bekämpfungsmaßnahmen sehr erleichtert werden. Den Gegensatz hierzu bilden Inselgebiete, wie z. B. Großbritannien, wo keine dieser günstigen Bedingungen vorhanden ist, vielmehr veränderliche, kühle Witterung, eine mannigfaltige und sehr angepaßte kontinentale Insektenfauna und eine Vielzahl von Kulturpflanzen und Kulturmethoden. Die Erfolge in Kalifornien sind einem Zusammentreffen bestimmter Bedingungen zuzuschreiben; begrenzt durch den Stillen Ozean und teilweise durch Berg- und Wüstenschranken ist dieser Staat physiographisch ziemlich isoliert; ein großer Teil des Landes, ursprünglich Wüste und durch Bewässerung kulturfähig gemacht, hat, besonders im Süden, sub- tropischen Charakter; die Insektenfauna in diesen Gebieten besteht zum Teil aus Einwanderern aus den angrenzenden Gebieten oder eingeschleppten Formen; im Vergleich mit dem übrigen Nordamerika ist das Klima in dem langen Land- strich zwischen den Bergen und dem Meer sehr gleichmäßig; das Gebiet, in dem die Parasiteneinführungen vorgenommen wurden, ist das ökologisch sehr gleich- förmige Citrusanbaugebiet im Süden. Das Problem der Parasiteneinführung in Festlandsgebieten ist von Thompson?) eingehend erörtert worden, der nach- weist, daß die Auswirkungen der Einschleppung fremder Schädlinge in solche 3 Tmms, A. D.,1937 2) Imms, A.D., 1937. 83) Dumbleton, L. J., Further Note on Pear Midge Parasite, New Zealand Journ, Sci. and Technology, 16, 1935, 339—341; Miller, D., Clark, A.F., and Dumbleton, L. J., Biological Control of Noxious Insects and Weeds in New Zealand. 18, 1936, 579—593; Tillyard, R. J., History of the Introduction of Beneficial Insects into New Zealand. Proc. Pan.-Pacific Sci. Congr. (Australia) 1923. 1, 1926, 388—390. *) Thompson, W.R., A Contribution to the Study of Biological Control and Parasite Introduction in Continental Areas. Parasitology 20, 1928, 90—112. Erfolge der Einführung nützlicher Insekten 91 Gebiete dem Fehlen eines vermindernden Faktors zuzuschreiben ist, und daß dieser Faktor, dessen Fehlen eine weit stärkere Zunahme des eingeschleppten Schadinsekts als im Heimatland gestattet, die natürlichen Feinde sind; er ist daher der Ansicht, daß die erfolgversprechendste Methode für eine dauernde und am wenigsten kostspielige Bekämpfung solcher Schädlinge die Biologische ist, obgleich auch technische Bekämpfungsmaßnahmen nicht vernachlässigt werden sollen. Allerdings ist nicht zu erwarten, daß durch die Einführung nur einer nützlichen Insektenart ein beträchtlicher Erfolg erzielt werden kann. In dieser Beziehung bietet der Maiszünsler, Pyrausta nubilalis Hb., ein Beispielt): Die bisherigen Feststellungen über seine Parasiten in der paläarktischen Region haben gezeigt, daß nicht alle Arten im Gesamtverbreitungsgebiet des Schädlings vorkommen, daß vielmehr die Zusammensetzung der Parasitenfauna des Mais- zünslers in den verschiedenen Maisanbaugebieten der alten Welt verschieden ist; es war daher von vornherein anzunehmen, daß sich nur ein bestimmter Teil der eingeführten Arten in einer bestimmten Zone Nordamerikas einbürgern würde. Thompson und Parker haben daher empfohlen, die Einführung von Parasiten, die in einer Zone versagt haben, in anderen klimatisch verschiedenen nochmals zu versuchen. Für die Praxis der Einführung nützlicher Insekten gelten in großen Zügen?) folgende Richtlinien: Der Schädling, zu dessen Bekämpfung nützliche Insekten eingeführt werden sollen, ist genau zu bestimmen. Sodann ist seine geographische Verbreitung nach der Literatur festzulegen; bei eingeschleppten Schädlingen, um die es sich hierbei vornehmlich handeln wird, ist, wenn möglich die Heimat fest- zustellen. Wenn sich Angaben über das Vorkommen des Schädlings in den ver- schiedenen Teilen seines Verbreitungsgebietes finden, kann das Gebiet, das für das Sammeln seiner Feinde am günstigsten erscheint, ausgewählt werden. Am günstigsten für den Anfang wird das Gebiet sein, das in seinen physikalischen Bedingungen dem Gebiet am meisten ähnelt, in das die Feinde eingeführt werden sollen. War der Schädling bisher unbekannt, so sind die Angaben über nahe ver- wandte Arten oder Gattungen zu Rate zu ziehen. Sodann ist das über die Para- siten und Feinde des zu bekämpfenden Schädlings Bekannte festzustellen, ein Vorhaben, das häufig auf große Schwierigkeiten stoßen wird, da in vielen Fällen die Parasiten selbst wichtiger Schadinsekten, sogar in Europa, sowohl in taxono- mischer wie in biologischer Hinsicht praktisch unbekannt sind. Wie Thompson als Beispiel anführt, war 1919 nur ein Parasit des Maiszünslers bekannt, während 1931 Goidanich®) 416 Insektenarten als Parasiten (oder Hyperparasiten) und Feinde von Pyrausta nubilalis Hb. — als Erfolg der zahlreichen in der Zwischen- zeit im Interesse der Parasiteneinführung durchgeführten Untersuchungen — nennen kann. Es wird daher in den meisten Fällen notwendig sein, durch sorg- fältige und planmäßige Felduntersuchungen die Parasitenfauna des zu bekämpfen- !) Thompson, W.R., and Parker, H.L., The European Corn Borer and its Controlling Factors in Europe, U. S. Dept. Agric., Techn. Bull. 59, 1928. 2) Eine eingehende Darstellung findet sich in: Thompson, W.R., The Biological Control of Insect and Plant Pests. London 1930, sowie auf diesen Ausführungen fußend in: Sweet- man, H.L., The Biological Control of Insects. Ithaca, N. Y. 1936. ®) Goidanich, A., Gli insetti predatori e parassiti della Pyrausta nubilalis Hb. Boll. Lab. Entom.R. Ist. Sup. Agric. Bologna 4, 1931, 77—218. 92 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen den Schädlings zu studieren, wobei zu berücksichtigen ist, daß ihre Zusammen- setzung, worauf schon oben hingewiesen wurde, in den einzelnen Teilen des Ver- breitungsgebietes des Schädlings verschieden sein kann. In manchen Fällen ist der Grund hierfür, daß der Schädling in den verschiedenen Teilen seines Ver- breitungsgebietes auf Wirtspflanzen verschiedener Art lebt; in anderen Fällen ist die Zusammensetzung der Parasitenfauna durch die verschiedenen klimatischen Bedingungen des Verbreitungsgebietes bedingt; selbst wenn der gleiche Parasit im ganzen Verbreitungsgebiet des Schädlings auftritt, so kann er doch in einem Teile dieses Gebietes häufig, in einem anderen selten sein. Es empfiehlt sich daher, sobald entschieden ist, in welchen Gebieten die ersten Untersuchungen durchgeführt werden sollen, Teile dieser Gebiete auszuwählen, die in klimatischer, topographischer, land- oder forstwirtschaftlicher Hinsicht möglichst vielseitig sind und zusammengefaßt eine gute Charakteristik des ganzen Gebietes ergeben. Bei den nun folgenden, der ersten Orientierung dienenden Sammlungen, ist das Material mit größter Genauigkeit zu sichten und am besten jedes einzelne Stück, sei es, daß es sich um parasitierte Schädlinge in verschiedenen Stadien: Ei, Larve, Puppe, oder um Parasiten: erwachsene Larven, Puppen, Puparien, Ko- kons, und Räuber handelt, getrennt zu halten. Alle in der Nähe der Parasiten gefundenen Überreste anderer Insekten, z. B. Larven- oder Puppenhäute sind genau zu untersuchen und mit den entsprechenden Entwicklungsstadien des Schädlings zu vergleichen, um festzustellen, ob der Schädling und nicht eine andere Insektenart der Wirt des betreffenden Parasiten war. Soweit bei dem eingesammelten Material Parasiten in Frage kommen, wird auch eine genaue Untersuchung des ersten Materials nicht weiter führen als zu der Feststellung, welche Ordnungen, Familien oder — dies aber nur in besonderen Fällen — Gattungen parasitischer Insekten beteiligt sind, da sich in dem Material die Parasiten nur im Jugendstadium finden, diese Stadien aber zu einer näheren taxonomischen Feststellung infolge unserer noch sehr geringen Kenntnisse nicht ausreichen; besser steht es hierbei mit den Räubern, die zum Teil bereits als Imagines gefunden werden; auch wenn sie sich noch im Larvenzustand befinden, ist häufig ihre Bestimmung weit eher möglich als bei den Parasiten, da die In- sektengruppen, zu denen die Mehrzahl der räuberischen Insekten gehört, auch in ihren Jugendstadien weit besser bekannt sind. Es ist daher notwendig, das ein- gesammelte Parasitenmaterial weiter zu züchten, um die Imagines für Feststellung und Bestimmung der Art zu erhalten. Diese für alle weiteren Untersuchungen wie insbesondere für die Auswertung des in der Literatur bereits über Lebensweise und Verbreitung des betreffenden Parasiten niedergelegten Erfahrungen not- wendige Vorarbeit der Artfeststellung wird allerdings in vielen Fällen auf große Schwierigkeiten stoßen!), so insbesondere bei manchen Gruppen der parasitischen Hymenopteren, wie den Chalcidoidea und Serphoidea (Proctotrypoidea), deren Taxonomie noch sehr ungeklärt ist und für die es überdies, wie auch für andere Gruppen parasitischer Insekten, sehr an Spezialisten mangelt. Bei diesen wie auch bei den späteren der‘ Vermehrung der einzuführenden nützlichen Insekten 1) Ferritre, Ch., Systematique et lutte biologique. V. Congr. Internat. Entom. Paris 1932. 1933, 515—518. Praxis der Einführung nützlicher Insekten; Hyperparasitismus 93 dienenden Zuchten ist besonders darauf zu achten, ob es sich bei den einzelnen gezogenen Arten um Primär- oder Sekundärparasiten (Hyperparasiten) handelt, oder um solche Arten, die in der Hauptsache Primärparasiten sind, aber unter bestimmten Verhältnissen Sekundärparasiten werden können. Zu diesem Zwecke ist das von dem Parasiten verlassene Insekt, mag es sich im Ei-, Larven-, Puppen- oder Imaginalstadium befinden, genau zu untersuchen, ob es sich bei ihm in der Tat um den Wirt handelt, oder ob der Parasit in oder an einem anderen Schma- rotzer des Insektes parasitiert hat; ebenso sind auch die Kokons oder Puparien von Parasiten zu untersuchen, ob sie zu dem Parasiten selbst gehören, oder ob dieser ein Hyperparasit war. Der Hyperparasitismus!) ist ein wichtiger Faktor in der Gestaltung des Zahlen- verhältnisses zwischen Wirt und Parasit, da fast jeder Parasit (in diesem Zu- sammenhang Primärparasit genannt) eines Insekts seinerseits dem Befall und damit der Verminderung durch Parasiten (Sekundär- oder Hyperparasiten ge- nannt) ausgesetzt ist und die biologischen Beziehungen zwischen Wirt, Parasit und Hyperparasit häufig einen weitgehend angepaßten Komplex darstellen. Der Umfang, in denen Primärparasiten von Hyperparasiten befallen werden, hängt namentlich davon ab, wieweit das Entwicklungsstadium des Primär- parasiten, in dem er von dem Hyperparasiten befallen wird, diesem zugänglich ist und wie lange dieser Entwicklungszustand dauert. Beispiele hierfür sind die beiden oben erwähnten Schwammspinner- und Goldafterparasiten Apanteles melanoscelus Ratz. und A. lacteicolor Vier.: A. melanoscelus verbringt längere Zeit während der Flugperiode der Hyperparasiten in seinem offen neben der toten Schwammspinnerraupe liegenden Kokon; nicht weniger als 35 Hyperparasiten sind aus den Kokons dieses Primärparasiten gezogen worden; A. lacteicolor dagegen verbringt den Winter als Larve in der Goldafterraupe und in der 4. Gene- ration sein Puppenstadium in Kokons, die sich in oder an den Goldafternestern befinden, so daß nur ein verhältnismäßig kleiner Teil von Hyperparasiten be- fallen wird. Die Hyperparasiten sind in der Regel in ihrer Wirtswahl weniger beschränkt als die meisten Primärparasiten und können sich besser einer größeren Zahl von Wirten anpassen, besonders beim Fehlen der Hauptwirte. Hieraus erklärt sich auch die gelegentliche starke Hyperparasitierung eingeführter Primär- parasiten, selbst wenn sie ohne die Hyperparasiten, die sie in ihrer Heimat be- fallen, importiert wurden. In vielen Fällen ist es auch nicht möglich, bestimmte Arten mit Sicherheit als Primär- oder Sekundärparasiten anzusprechen, da ihr Verhalten plastisch ist und weitgehend von den befallenen Wirten abhängt. Bei- spiele hierfür sind die beiden Chalcididen Monodontomerus aereus Walk. und Eupteromalus nidulans Först., über die oben bereits berichtet wurde, daß sie teils 1) Flanders, S.E., Oripositional Instincts and Developmental Sex Differences in the Genus Coccophagus. Univ. California Publ. Entom. 6, 1937, 401—422; Howard, L.O., Insect Parasites of Insects. Proc. Entom. Soc. Washington 26, 1924, 27—46; Imms, A.D. 1937; Muesebeck, C.F.W., and Dohanian, S.M., A Study in Hyperparasitism, with particular Reference to the Parasites of Apanteles melanoscelus (Ratzeburg). U. S. Dept. Agric., Bull. 1487, 1927; Proper, A. B., Hyperparasitism in the Case of some introduced Lepidopterous Tree Defoliators. Journ. Agric. Res. 48, 1934, 359—376; Sweetman, H.L,., 1936; Timberlake, P.H., Preliminary Report on the Parasites of Coccus hesperidum in California. Journ. Econ. Entom. 6, 1913, 293—303. 94 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Primärparasiten von Schwammspinner und Goldafter sind, teils Hyperparasiten der primärparasitischen Tachiniden und Braconiden dieser beiden Wirte. Be- sonders bemerkenswert ist die bisexuelle Entwicklung bei einigen Coccophagus- Arten, bei denen sich die Weibchen nur als primäre Endoparasiten, die Männchen dagegen nur als Sekundärparasiten, und zwar entweder ekto- oder endoparä- sitisch entwickeln. Der Hyperparasitismus hat für. die Frage der biologischen Bekämpfung große praktische Bedeutung, da die Wirksamkeit eingeführter Parasiten durch Hyperparasitierung beträchtlich vermindert oder sogar zu- nichte gemacht werden kann. Als Beispiel wurde schon oben auf die versehentlich in Kalifornien eingeführte Chalcidide Quailea whittieri Gir. hingewiesen, die im kalifornischen Küstengebiet den Primärparasiten von Saissetia oleae Bern.: Metaphycus lounsburyi How. einschränkt. Proper hat durch eingehende Unter- suchungen über die Parasiten von Lymantria dispar L., Euproctis phaeorrhoea Donov., Stilpnotia salicis: L. und Cnidocampa flavescens Walk. nachgewiesen, daß etwa ein Drittel der Primärparasiten dieser Lepidopteren durch Sekundär- parasiten vernichtet wird. Propers Beobachtungen stützen daher auch die Ansicht, daß die Sekundärparasiten eine der Hauptursachen für die Verminde- rung der Zahl und der Wirksamkeit der zur Bekämpfung der genannten Schädlinge in Neuengland eingeführten Parasiten sind. Die bisherigen Erfahrungen lassen allerdings befürchten, daß es bei der Einführung von Parasiten in Festlandsgebiete, besonders wenn es sich um eine Reihe von Arten zur Erzielung einer Parasiten- folge handelt, nicht leicht sein wird, immer die Hyperparasiten auszuschließen; auch wird in diesen Gebieten stets mit dem Befall durch einheimische Sekundär- parasiten zu rechnen sein. In Inselgebieten wird es bei nötiger Vorsicht leichter möglich sein, das Hyperparasiten-Problem zu vermeiden; wahrscheinlich wird auch dieser Umstand wesentlich zu den Erfolgen der Parasiteneinführung auf Inseln beigetragen haben. Auf Grund der vorläufigen Sammlungen und Beobachtungen wird es häufig schon möglich sein, die Orte auszuwählen, in denen das zu versendende Insekten- material in großem Umfang gesammelt werden soll. Bevor aber mit dieser Arbeit begonnen werden kann, ist es notwendig, zuerst genauer die Biologie und die Beziehungen der verschiedenen in Betracht kommenden Arten zu erforschen. Die Mehrzahl der Schadinsekten hat mehrere oder zahlreiche Arten natürlicher Feinde, von denen sie in den verschiedenen Stadien ihrer Entwicklung angegriffen werden. Die verschiedenen Feinde eines Schädlings haben verschiedene Lebens- ansprüche und Lebensgewohnheiten wie auch ihr Verhalten und ihre Wirksamkeit dem Wirt gegenüber verschieden ist. Bevor daher mit dem Sammeln von aus- zuführenden Feinden in größerem Maßstab begonnen wird, ist es nötig, auf Grund der Kenntnisse, die aus den zuvor angeratenen Untersuchungen gewonnen wurden, zu erwägen, welche Art oder welche Arten am geeignetsten für die Bekämpfung des Schädlings in dem Land, in das sie eingeführt werden sollen, sein werden. Die Frage der Auswahl der Parasiten ist häufig erörtert worden, so besonders eingehend von Trouvelot.!) Er empfiehlt zuerst vergleichende Untersuchungen im Ein- und Ausfuhrland über die klimatischen Verhältnisse, die Verbreitung der 1) Trouvelot, B., Directives A suivre dans l’importation pour les besoins de l’agriculture d’insectes entomophages &trangers. Rev. Zool. Agric. et Appl. 24, 1925, 125—148. Auswahl der einzuführenden Parasiten 95 Wild- und Kulturpflanzen, die Zusammensetzung und Verteilung der Fauna, die gebräuchlichen Kulturmaßnahmen und die Lebensgeschichte des Wirtes und seine Verbreitung. Wenn der Schädling eine Art ist, deren Bestand von Jahr zu Jahr annähernd gleich ist, und nicht durch periodische einschneidende Kultur- oder Bekämpfungsmaßnahmen reguliert wird, wenn mithin von den Parasiten verlangt wird, dauernd der Vermehrung ihres Wirtes entgegenzuwirken, wird man am besten monophage Parasiten in Betracht ziehen, die besonders dem Wirt an- gepaßt sind. Derartige Verhältnisse liegen‘ besonders bei den Schadinsekten perennierender Kulturpflanzen, wie Obst- und Zierbäume, Forsten, Wiesen vor. Wenn der Wirt eine Art ist, deren Bestand zwar ebenfalls von Jahr zu Jahr an- nähernd gleichbleibt, aber durch Kulturmaßnahmen regelmäßig verringert wird, allerdings nicht in so hohem Maße, daß die Art ihre Schädlichkeit verliert, können polyphage Parasiten einen Vorteil haben, obwohl man ihnen nicht unbedingt den Vorzug gegenüber den spezifischen Schmarotzern geben kann; diese sind insbesondere dann vorteilhafter, wenn sich der Wirt gleichzeitig auch auf be- nachbarten Wildpflanzen reichlich entwickelt. Hierher gehören die Schad- insekten besonders sorgfältig behandelter Obstkulturen, von Viehweiden und . Reben. Wenn der Wirt eine Art ist, deren Bestand großen zahlenmäßigen Schwan- kungen, verursacht durch Umweltseinflüsse, besonders klimatischer Art, oder durch periodische einschneidende Kultur- oder Bekämpfungsmaßnahmen, unter- worfen ist, wird man besonders polyphage Parasiten in Betracht ziehen, nament- lich wenn die Minima des Wirtes innerhalb dieser Schwankungen sehr tief liegen. Die polyphagen Parasiten werden ihren Bestand durch Befall anderer Wirte einigermaßen aufrechterhalten und in ihrer Zahl durch Vernichtung des Haupt- wirtes nicht so stark herabgesetzt werden, so daß sie noch zahlreich genug sind, wenn die Vermehrung des Hauptwirtes wieder beginnt. Ein monophager Parasit würde unter diesen Verhältnissen infolge Fehlens seines Wirtes sehr selten werden und auch in der Zunahme seines Bestandes sehr hinter diesem, der durch ständiges Vorhandensein seiner Nahrung schnell zunehmen kann, zurückbleiben. Hierher gehören die Schadinsekten der jährlich erneuerten, insbesondere der. intensiven Pflanzenkulturen. Bei der Auswahl der einzuführenden Parasiten ist ferner!) ihre Fähigkeit, schneller an Zahl zuzunehmen als der Wirt, in Betracht zu ziehen; sie kann auf größerer Vermehrungsfähigkeit, höherem Prozentsatz an Weibchen, oder kürze- rem Lebensablauf beruhen. Die bei einigen parasitischen Hymenopteren vor- kommende Polyembryonie?) kann das Zahlenverhältnis zwischen Wirt und Parasit erheblich zugunsten des letzteren steigern. Wenn sich bei der nützlichen Insektenart zwei oder mehr Generationen in der gleichen Zeit entwickeln, in der der Wirt nur eine hervorbringt, gewinnt ebenfalls der Parasit einen erheblichen Vorsprung. Wichtig ist ferner, in welchem Maße der Parasit oder Räuber in der Lage ist, seinen Wirt aufzufinden; diese Fähigkeit scheint häufig im Gegensatz zu 1) Imms,A.D., 1937; Sweetman, H.L, 1936. Ferner: Smith, H. S., On some Phases Insect Control by the Biologial Method. Journ. Econ. Entom. 12, 1919, 288—292; The of Fundamental Importance of Life-history Data in Biological Control. Ebd. 19, 1926, 708—714. 2) Zusammenstellung des bisher über Polyembryonie Bekannten bei Imms, Recent Advances in Entomology. 2. edit. London 1937. Ferner: Silvestri, F., Insect Polyem- bryony and its General Biological Aspects. Bull. Mus. Comp. Zool., 81, 1937, 469—498. 96 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen der Fruchtbarkeit des Parasiten zu stehen. Auch wird ein weniger flugfähiger und den abiotischen Umwelteinflüssen stärker unterworfener kleinerer Parasit bei Vorhandensein zahlreicher Wirte zwar sehr wirksam sein, eine unbedeutende Rolle aber bei Seltenheit der Wirte spielen. Sodann ist es wünschenswert, daß der Parasit oder Räuber die Fähigkeit hat, sich ebenso schnell wie sein Wirt, das Schadinsekt, auszubreiten; wie die später bei der Frage der Nutzbarmachung einheimischer nützlicher Insekten angeführten Beispiele zeigen, sind manche Parasiten hierzu nicht in der Lage, so daß es notwendig wird, sie künstlich zu ver- breiten. Zu berücksichtigen sind des weiteren die Abhängigkeit der einzuführenden nützlichen Insekten von abiotischen Faktoren, insbesondere dem Klima. Es kann nicht erwartet werden, daß sich ein Parasit oder Räuber, der aus tropischen Gebieten stammt, in nördlichen Breiten einbürgert und wirksam gegen die dortigen klimatischen Einflüssen angepaßten Schädlinge wird. Im allgemeinen ist es empfehlenswert, eine Art zu wählen, die in dieser Hinsicht eine große Variationsbreite hat. Wenn eine nützliche Insektenart aus anderen Gründen besonders wünschenswert ist, kann, wie z. B. bei Cryptolaemus montrouzieri Muls., versucht werden, ihr durch künstliche Maßnahmen zu helfen. Häufig werden sich allerdings alle oder ein Teil dieser Vorfragen nicht vor der Einführung des Para- siten restlos klären lassen; das Verhalten des Parasiten seinem Wirt und den übrigen biotischen und abiotischen Faktoren gegenüber wird sich oft erst nach seiner Einführung durch Versuche im neuen Land endgültig herausstellen. Bei den früheren Parasiteneinführungen ist aber, wie Thompson (1930) betont, diesen Voruntersuchungen zweifellos zu wenig Beachtung geschenkt worden. Der Faktor, der die früheren praktischen Maßnahmen in erster Reihe beeinflußt, war finanzieller Art; wenn genügend Mittel zur Verfügung standen, war es üblich, möglichst alle Parasiten und Räuber einer Schädlingsart, die aufgefunden werden konnten, einzuführen, ohne große Rücksicht auf ihr wahrscheinliches oder mög- liches Verhalten untereinander oder anderen Arten gegenüber als dem gerade in Betracht kommenden Wirt. In neuerer Zeit ist jedoch die Ansicht aufgekommen, daß derartige wahllose Parasiteneinführungen in bestimmten Fällen sehr nach- teilig werden können. Den Anlaß zur Änderung der Anschauungen gaben unter anderem die Erfahrungen, die, wie oben geschildert, bei der Einführung der Para- siten der Mittelmeerfruchtfliege, Ceratitis capitata Wied., in Hawaii gemacht wurden: Einige der eingeführten Parasitenarten treten miteinander so in Kon- kurrenz, daß ein Parasit, der vielleicht in der Lage gewesen wäre, allein den Wirt wirksam zu vermindern, sehr in seiner Wirksamkeit durch die beiden anderen, weniger wirksamen Parasitenarten gehindert wurde; von den hawaiischen Ento- mologen wurde daher die Ansicht vertreten, daß es mehr Erfolg versprochen hätte, nur den ersten Parasiten einzuführen. Einen ähnlichen Fall von Multiparasitismus!) 1) Über ‚Multiparasitismus‘‘ (gleichzeitiger Befall des gleichen Wirtsindividuums durch zwei oder mehr Arten von Primärparasiten) und ‚‚Superparasitismus‘ (gleichzeitiger Befall des gleichen Wirtsindividuums durch zwei oder mehr Individuen des gleichen Primärpara- siten) findet sich bei Imms, A. D., 1937, 322—326 eine eingehende Darstellung. Ferner: Fiske, W.F., Superparasitism: An Important Factor in the Natural Control of Insects, Journ. Econ. Entom. 3, 1910, 88—97; Tothill, J. D., The Natural Control of the Fall Webworm (Hyphantria cunea, Drury) in Canada, together with an Account of its several Parasites. Dominion Canada, Dept. Agric., Bull. (n. s.) 3 (Ent. Bull. 19). 1922. Auswahl der einzuführenden Parasiten; Multiparasitismus 97 hat Muesebeck!) in seinen Beobachtungen über die Parasiten des Gold- afters mitgeteilt: Sektionen von über 13000 Wirtsraupen zeigten, daß in allen Fällen, in denen Larven der Braconide Apanteles lacteicolor Vier. mit Larven der Braconide Meteorus versicolor Wesm. oder der Tachinide Zygobothria nidicola Towns. oder mit beiden Arten in Wettbewerb treten, die letzteren getötet wer- den, wahrscheinlich durch. ein toxisches Sekret der Apanteles-Larve. Smith?) hat die Frage des Multiparasitismus und seiner Bedeutung für die biologische Bekämpfung eingehend erörtert und kommt zu der entgegengesetzten Ansicht wie die hawaiischen Entomologen, nämlich daß für die Behauptung, die Ein- führung mehrerer Parasiten von Ceratitis capitata Wied. sei weniger erfolgreich gewesen, als wenn Opius humilis Silv. allein eingeführt worden wäre, der Beweis nicht erbracht sei. Er betont, daß bei Vorhandensein mehrerer Arten natürlicher Feinde die Herstellung eines Gleichgewichts wahrscheinlicher ist als bei Anwesen- heit nur einer Art. Unerwartete Änderungen der Umwelt bedingen oft eine Ver- minderung der Wirksamkeit eines Parasiten und rufen große Schwankungen im Bestand seines Wirtes hervor, während bei Vorhandensein mehrerer natürlicher Feinde nicht leicht alle in gleichem Maße beeinflußt werden, vielmehr der eine oder andere für den ausfallenden eintreten wird. Die Verdrängung eines frucht- bareren Parasiten durch einen weniger fruchtbaren hat nicht unbedingt einen Einfluß auf die Populationsdichte. Die Fähigkeit eines Lebewesens, schnell an Zahl zuzunehmen ist verschieden von seiner Fähigkeit, sich auf einer hohen Populationsdichte zu halten. Thompson (1930) andererseits sieht auf Grund mathematischer Berech- nungen die Frage, zum mindesten in bestimmten Sonderfällen, noch nicht als geklärt an und weist hierbei, indem er zur Vorsicht mahnt, auf die Tatsache hin, daß eine geglückte Einführung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Wenn sich einmal ein Parasit im neuen Land eingebürgert hat, ist es nicht mög- lich, ihn wieder auszuschalten, so daß sich seine nachteilige Wirksamkeit un- bestimmte Zeit fortsetzen wird. Thompson empfiehlt daher im Hinblick auf das schwer vorauszusehende Verhalten der Parasiten untereinander und gegen- . über der Umwelt mit großer Vorsicht zu verfahren. Als aussichtsreichste Methode, eine Parasiten- oder Räuberfauna herzustellen, die in der Lage ist, die gewünschten Ergebnisse zu bringen, erscheint ihm, jede Parasiten- oder Räuberart einzeln ein- . zuführen und ihr Fortschreiten und die Wirkung, die sie auf den Schädling aus- übt, wenn sie das Maximum ihrer Entwicklung erreicht hat, zu beobachten; erst dann können, wenn notwendig, unter genauer Berücksichtigung des Bedürf- nisses weitere Arten eingeführt werden. Die Auswahl nur eines auszuführenden Parasiten erfordert natürlich besondere Sorgfalt. Thompson empfiehlt in diesem Falle, die Art auszuwählen, die sich als wirksamste in dem betreffenden Gebiet zeigt; wenn in zwei verschiedenen Teilen des Sammelgebietes zwei Arten gleich wirksam sind, die Art aus dem Teil des Gebietes zu wählen, der in seiner allgemeinen Be- schaffenheit dem Gebiet am meisten ähnelt, in das der Parasit eingeführt werden soll. 1) Muesebeck,C.F.W., Two important introduced Parasites of the Brown-tail Moth. Journ. Agric. Res. 14, 1918, 191 —206. 2) Smith, H.S., Multiple Parasitism: Its Relation to the Biological Control of Insect Pests. Bull. Entom. Res. 20, 1929, 141—149. ; Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 7 a 5. 98 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen In diesem Zusammenhang muß ferner die von Fiske!) aufgestellte Theorie der Parasitenfolge (‚‚sequence theory of parasitic control‘) erwähnt werden, die von der Beobachtung ausging, daß bei vielen Lepidopteren, z.B. dem Schwamm- spinner und Goldafter, eine Reihe von Parasiten vorhanden ist, die aufeinander- folgen und die Eier, Larven und Puppen befallen; nur durch Zusammenwirken aller Glieder dieser Parasitenfolge werde ein Schadinsekt ausreichend vermindert; nur wenn ein bestimmter Prozentsatz der Eier durch Eiparasiten vernichtet werde, seien die Larvenparasiten imstande, die Larven des Schadinsekts so weit zu ver- mindern, daß die Puppenparasiten den Schädling genügend einschränken könnten. Ein Parasit allein könne nicht so viele Individuen der Wirtspopulation ver- nichten wie eine Folge verschiedener Feinde. Die Theorie verlangt daher, daß, wenn ein Schadinsekt, wie Schwammspinner oder Goldafter, in ein fremdes Land eingeschleppt wurde, zu seiner biologischen Bekämpfung auch, soweit als mög- lich, der in der Heimat vorhandene Parasitensatz eingeführt werde. Fiskes An- sichten wurden von Howard?) unterstützt, indem er darauf hinweist, daß wohl bei festsitzenden Formen mit einförmiger Lebensgeschichte wie den Cocciden ein Parasit oder Feind zur Bekämpfung genügen könne, wie Icerya purchasi Mask. und Rodolia cardinalis Muls. oder Aulacaspis pentagona Targ. und Prospaltella berlesei How. zeigen, daß aber bei Arten mit verwickelter Lebensgeschichte, aus- geprägter Metamorphose, zwei beweglichen Entwicklungsstadien und mannig- faltigen Umweltverhältnissen die gesamte ursprüngliche Parasitenumwelt wieder hergestellt werden müsse. Dagegen kommt Thompson?) in einer Kritik dieser Theorie zu dem Schluß, daß sie keine allgemein für die Wirkung von Parasiten gültige Theorie sei, sondern nur für bestimmte Sonderfälle zutreffe; der Erfolg durch eingeführte Parasiten hängt vielmehr von dem Verhältnis zwischen der Vermehrungsziffer des Wirtes und der des Parasiten ab; wenn die Vermehrungs- ziffer eines oder mehrerer der eingeführten Parasiten gleich oder größer ist als die des Wirtes, ist eine Parasitenfolge nicht notwendig; die Zeit, die für das Ein- treten einer wirksamen Verminderung des Schädlings abgewartet werden muß, hängt allerdings nicht nur von dem erwähnten Verhältnis der Vermehrungsziffern ab, sondern auch von dem Verhältnis zwischen der Individuenzahl des ein- geführten Parasiten und der seines Wirtes zur Zeit der Einführung. Der für die Auswahl zur Einführung geeigneter nützlicher Insekten wichtigen Frage, ob Parasiten oder Räuber bei der biologischen Bekämpfung von Schad- insekten größeren Wert besitzen, hat Thompson‘) eine eingehende Betrachtung gewidmet. Die frühere Anschauung war, daß die Räuber weniger wertvoll seien als die Parasiten, da sie in der Wahl ihrer Wirte weniger eigen seien. Wie Thomp- son nachweist, besteht diese Annahme nicht zu Recht; es bestehen vielmehr in 1) Fiske,W.F., Parasites of the Gipsy and Brown-tail Moths introduced into Massachu- setts. Boston 1910; Howard, L. O. and Fiske, W. F. 1911. 2) Howard, L.O., Insect Parasites of Insects. Proc. Entom. Soc. Washington, 26, 1924, 27—46. 3) Thompson, W. R., A Criticism of the “Sequence” Theory of Parasitic Control. Ann. Entom. Soc. America 16, 1923, 115—128. *) Thompson, W.R., On the Relative Value of Parasites and Predators in the Biological Control of Insect Pests. Bull. Entom. Res. 19, 1929, 343—350. Theorie der Parasitenfolge; Parasiten oder Räuber 99 dieser Beziehung kaum Unterschiede zwischen Parasiten und Räubern (wobei auch noch dahingestellt bleiben muß, ob im Einzelfalle Monophagie oder Poly- phagie für die Zwecke der biologischen Bekämpfung wertvoller ist): Nur wenige Parasiten sind streng monophag; mit zunehmender Kenntnis der Lebensweise der Parasiten, vermindert sich auch die Zahl der Parasiten, die in die Kategorie der monophagen Arten eingereiht werden, von Jahr zu Jahr. Umgekehrt besteht kein Zweifel, daß viele Räuber eigener in der Wirtswahl sind als früher an- genommen wurde. Ein Punkt von beträchtlicher Bedeutung für die Beurteilung des relativen Wertes parasitischer und räuberischer Arten betrifft ihre Ver- mehrungsfähigkeit; es liegt jedoch bisher kein Beweis dafür vor, daß wesentliche Unterschiede in der endgültigen Vermehrungsziffer zwischen Parasiten und Räubern besteht. Ferner betont Thompson, daß, selbst wenn die räuberischen Insekten in ihrer Wirtswahl weniger angepaßt und weniger fruchtbar wären als die Parasiten, diese Nachteile dadurch aufgewogen würden, daß der einzelne Räuber während seines Lebens eine große Zahl von Wirtsinsekten vertilgt, während der Parasit nur einen Wirt tötet (in den Fällen von Multiparasitismus und Superparasitismus kommen sogar mehrere Parasiten auf einen Wirt). Die auf Grund dieser theoretischen Erwägungen gewonnenen Ansichten von der Be- deutung der Räuber werden gestützt durch die praktischen Erfahrungen, die mit Arten wie Rodolia cardinalis Muls., Cryptolaemus montrouzieri Muls., C'yrtor- rhinus mundulus Bredd. oder Cryptognatha nodiceps Mshl. erzielt wurden. Thomp- son kommt daher zu dem Schluß, daß räuberische Insekten für die Zwecke der biologischen Bekämpfung durchaus gleichwertig den Parasiten sind, und daß im Einzelfalle jeweils durch sorgfältige Untersuchungen zu klären ist, wem von den beiden Typen der Vorzug gegeben werden muß. In der Regel wird zwischen der Entdeckung des eingeschleppten Schadinsekts im. neuen Land und der Einführung nützlicher Insekten zu seiner Bekämpfung beträchtliche Zeit verstrichen sein, die dem Schädling gestattet hat, sich weit auszubreiten und an Zahl stark zuzunehmen. Da es deshalb wünschenswert ist, den Parasiten oder Räuber so zahlreich als möglich einzuführen und an einer. Anzahl von Punkten des Schadgebietes auszusetzen, bildet die Beschaffung großer Mengen der nützlichen Insekten ein weiteres Problem der biologischen Bekämpfungsmethode. Für die Erlangung zahlreicher Individuen eines Parasiten - oder Räubers bestehen zwei Möglichkeiten!) : Die Zucht der Art aus einem kleinen Grundstock, der im Feld gesammelt wurde oder die unmittelbare Sammlung großer Mengen der in Frage kommenden Art in deren Heimat. Sobald man sich daher-auf Grund der oben besprochenen Richtlinien über die Wahl der einen oder anderen parasitischen oder räuberischen Insektenart zur Einführung schlüssig ge- worden ist, muß man sich entscheiden, welche dieser beiden Möglichkeiten, deren jede Vorteile und Nachteile hat, man anwenden will. Die Vorteile des Zucht- systems liegen darin, daß es die Ausgaben und Arbeiten, die beim Sammeln im Feld notwendig sind, sehr herabsetzt;; die verschiedenen natürlichen Feinde eines Schadinsekts sind nicht gleichmäßig über dessen Verbreitungsgebiet verteilt; an manchen Orten sind sie zahlreicher vorhanden, an anderen sehr selten; auch sind 1) Thompson, W. R., 1930. 77 >32 BER 4100 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen die Orte, an denen sie zahlreich sind, im Laufe der Jahre nicht immer die gleichen. Ein weiterer Vorteil der Zuchtmethode ist, daß die Gefahr der Einschleppung von Hyperparasiten oder anderen unerwünschten Insekten praktisch ausgeschlossen ist. Außerdem kann die Zucht in vielen Fällen so eingerichtet werden, daß die Imagines für die Aussetzung im Freien bereit sind, wenn der Wirt sich in dem erwünschten Entwicklungsstadium befindet, während sich bei den Sammlungen im Feld häufig die Notwendigkeit herausstellt, das Material in Kühlräumen auf- zubewahren und über weite Entfernungen zu versenden, so daß es in einem un- günstigen Zeitpunkte eintreffen kann. Die Nachteile dieser Methode liegen darin, daß sie beträchtliche technische Kenntnisse und Einrichtungen und einen aus- gebildeten Stab von Hilfskräften voraussetzt. Außerdem bietet bei einer Reihe von Parasiten die Zucht der Wirte, die eine Vorbedingung für die Zucht der Parasiten selbst ist, große Schwierigkeiten. Die Vorteile der Sammelmethode im Feld liegen darin, daß umfangreiches Material auch mit ungeübtem Arbeits- personal und mit einer billigen und einfachen Ausrüstung zusammengebracht werden kann. In Fällen, in denen es wünschenswert ist, mehrere Parasitenarten einzuführen, können sie meist zu gleicher Zeit und mit derselben einfachen Technik gesammelt werden, während meist verschiedene Methoden und Einrichtungen für die Zucht verschiedener Parasiten notwendig sind. Ferner kann das Material, das in großem Umfang im Feld gesammelt wurde, häufig kurze Zeit darauf bereits ausgesetzt werden, während die Zucht ausreichender Mengen längere Zeit er- fordert. Die Nachteile des Sammlungssystems im Felde sind die höheren Aus- gaben bei langdauerndem und ausgedehntem Sammeln und die Kosten für den umfangreicheren Transport, die Gefahr der Einführung von Hyperparasiten oder sonstiger unerwünschter Arten und die Schwierigkeit, das Material gerade an dem für die Aussetzung günstigen Zeitpunkt zu erhalten, ein Punkt, der besonders bei der Verbringung von Material von der nördlichen zur südlichen Halbkugel oder umgekehrt zu beachten ist. Welchen der beiden Wege man einschlagen will, muß man daher auch hier in jedem Einzelfall auf Grund der besonderen Verhält- nisse entscheiden. Die Massenzucht und das Massensammeln von parasitischen und räuberischen Insekten, das Versenden der nützlichen Insekten, ihre weitere Behandlung nach dem Eintreffen und ihre Aussetzung im neuen Land, ist so sehr verschieden nach den einzelnen Arten, daß hier auf die technischen Einzelheiten nicht eingegangen werden kann. Einen zusammenfassenden Überblick über die brauchbarsten Methoden haben Thompson (1930) und Sweetman (1936) gegeben.t) Der große Vorteil der biologischen Bekämpfungsmethode durch Einführung nützlicher Insekten besteht darin, daß sie, abgesehen von Ausnahmefällen, wie z. B. Crybtolaemus montrouzieri Muls., nach Aussetzung der genügenden Zahl von Parasiten oder Räubern keiner weiteren Bemühungen mehr bedarf. Selbst- 1) Eine kürzere Darstellung gaben z. B. auch Fulmek, L., u. Ripper, W., Nützlinge in Garten, Feld und Wald. Stuttgart 1935. Weitere Literaturangaben über die Technik der Zucht und des Versendens finden sich bei Sweetman wie auch oben bei den einzelnen Bei- spielen von Parasiteneinführungen, so bei Cryptolaemus montrouzieri Muls., Aphelinus mali Hald., Trichogramma. Ferner: Jones, D.W., Some Notes on the Technic of Handling Parasites. Journ. Econ. Entom. 19, 1926, 311—316. Massenzucht oder Massensammeln von Parasiten 4101 verständlich müssen aber nach dem Aussetzen die Fortschritte der eingeführten Art eine Reihe von Jahren verfolgt werden zur Feststellung, ob sie sich ein- gebürgert hat und wieweit sie das Schadinsekt, zu dessen Bekämpfung sie ein- geführt wurde, vermindert. Hierbei darf der ‚Zeitfaktor‘‘!) nicht außer acht ge- lassen werden, dessen Nichtbeachtung in manchen Fällen zu irrigen Schluß- folgerungen über das Versagen von Parasiten geführt hat. So berichtet z.B. Howard?), daß die gegen die Hessenfliege, Mayetiola destructor Say 1894 aus England in die Vereinigten Staaten eingeführte Chalcidide Pleurotropis epigonus Walk. (metallicus Nees) erst 22 Jahre nach der Aussetzung im Felde wieder- gefunden wurde, seitdem aber sich zu einem der wichtigsten Parasiten der Hessen- fliege in den östlichen Vereinigten Staaten entwickelt hat. (Als entgegengesetztes Beispiel seien Coccophagus gurneyi Comp. in Kalifornien und Aphelinus mali Hald. in Neuseeland genannt.) Umgekehrt ist es auch nicht selten vorgekommen, daß eingeführten Parasiten die zeitweilige Seltenheit oder das Verschwinden des Wirtes zugute geschrieben wurde, obgleich dies auf die Wirkung ganz anderer Faktoren zurückzuführen war. Für wissenschaftliche Zwecke reicht daher die einfache Feststellung, daß ein Schadinsekt nach Einführung eines Parasiten an Schädlichkeit abgenommen habe, nicht aus; es ist unbedingt notwendig durch sorgfältige Zuchten und Sektionen in größerem Umfang zu zeigen, daß die Ab- nahme der Schädlichkeit in der Tat durch den Parasiten herbeigeführt wurde. Eine mathematische Methode für die annähernde Schätzung des Fortschrittes eingeführter Parasiten ist von Thompson?) mitgeteilt worden, die zeigt, in welchem Verhältnis die Vermehrungsziffern von Wirt und Parasit zusammen mit der Individuenzahl beider bei Einführung des Parasiten zu der Zeit stehen, die verstreichen muß, bevor ein bestimmter Parasit dominierende Wirksamkeit ausübt. Da oft längere Zeit verstreicht, bevor ein eingeführter Parasit eine merkliche Verminderung des Wirtsinsektes herbeiführt, werden in der Zwischenzeit häufig zur Abwendung von Schäden technische Bekämpfungsmaßnahmen durch- geführt werden; auch wird man in bestimmten Fällen, selbst nach erfolgreicher . Einbürgerung eines nützlichen Insekts, nicht ganz auf die Anwendung von Be- kämpfungs- oder Kulturmaßnahmen zur Verminderung seines Wirtes verzichten wollen; schließlich kann auch ein Parasit bei der Anwendung chemischer Mittel, die sich gar nicht gegen seinen eigenen Wirt richten oder sogar Fungicide sein können, betroffen. werden. Diese nicht nur für die Einbürgerung nützlicher Insekten (vgl. z. B. oben Aphelinus mali Hald.), sondern auch für andere Gebiete der biologischen Methode (vgl. z. B. oben die Verwendung von Pilzen zur Be- kämpfung von Cocciden in Kalifornien) wichtige Frage der Beziehungen zwischen chemischen und biologischen Bekämpfungsmaßnahmen (wie auch der Wirkung von Kulturmaßnahmen auf den Parasitenbestand) ist von Clausen‘) ausführ- !) Imms, A. D., 1937; Sweetman, H.L., 1936. 2) Howard, L. O., Insect Parasites of Insects. Proc. Entom. Soc. Washington 26, 1924, 27—46. ®) Thompson, W.xK., A Method for the Approximate Calculation of the Progress of Introduced Parasites-of Insect Pests. Bull. Entom. Res. 17, 1927, 273—277. *) Clausen, C. P., Insect Parasitism and Biological Contrcl. Ann. Entom. Soc. America 29, 1936, 201—223. j 4102 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen licher erörtert worden, der an Hand von Beispielen zeigt, daß die Wirkung chemischer Mittel je nach der Lebensweise und dem Entwicklungsstadium, in dem sich der Parasit zur Zeit der Anwendung des Mittels befindet, sowie der Art des chemischen Mittels verschieden sein kann; eine theoretische Analyse des Problems ist ferner von Thompson!) gegeben worden. 2. Nutzbarmachung einheimischer nützlicher Insekten?) Wesentlich anders als bei der eben besprochenen Einführung nützlicher In- sekten liegen die Verhältnisse bei der Nutzbarmachung einheimischer Parasiten oder Räuber zur Bekämpfung von Schadinsekten. Während es sich dort darum _ handelt, entweder aus der Heimat des Schädlings seine Feinde nachzuholen und so einen Zustand herzustellen, der im Ursprungsland natürlich ist, oder einen neuen Feind (wie vorher an Beispielen gezeigt, meist einen Feind einer dem Schädling nahe verwandten Insektenart) einzubürgern, so gehen die Bemühungen bei der Nutzbarmachung einheimischer nützlicher Insekten dahin, einen natür- lichen, meist seit lange bestehenden Zustand, in dem das Verhältnis zwischen Schädling und seinen Feinden wohl labil ist, aber doch nur in engeren Grenzen schwankt, zugunsten der Feinde zu ändern.?) Die Nutzbarmachung einheimischer nützlicher Insekten kann entweder in ihrer Erhaltung oder in ihrer künstlichen Vermehrung bestehen oder schließlich darin, daß man die Feinde eines Schäd- lings von einem Ort, an dem sie häufig sind, an einen anderen bringt, an dem sie fehlen; wie aus dem vorgenannten Grund hervorgeht, sind die Aussichten auf Bin Erfolg bei der künstlichen Vermehrung einheimischer nützlicher Insekten am ungünstigsten, während die beiden anderen Möglichkeiten in einzelnen Fällen in begrenztem Umfang erfolgreich sein mögen.) Bei der Erhaltung einheimischer nützlicher Insekten geht das Bestreben dahin, das Verhältnis zwischen Schädling und Nützling zugunsten des letzteren zu ver- schieben, entweder indem man zur Bekämpfung des Schädlings Maßnahmen anwendet, durch die mehr Schädlinge als Nützlinge vernichtet werden, oder indem man Maßnahmen unterläßt, welche den Nützlingsbestand vermindern können. Einige der ältesten Vorschläge und Versuche (Hartig, Boisgiraud, Villa) zur Erhaltung nützlicher Insekten sind schon in der Einleitung mitgeteilt 1) Thompson, W.R., On the Effect of Methods of Mechanical Control on the Progress of Introduced Parasites of Insect Pests. Bull. Entom. Res. 18, 1927, 13—16. 2) Gryse, J. J. de, The Utilization of Native Parasites. Conference on Biological Methods of Controlling Insect Pests, Belleville, Ont. 1936, Dominion Canada, Dept. Agric., Entom, Branch, Ottawa, o. J., 71—74 (vervielfältigter Bericht) ; Hazelhoff, E., Biologische Bestrijd- ing van insectenplagen met behulp van inheemsche parasieten. Handel. V. Nederl.-Ind. Naturventensch. Congr. 1928, 437—444; Imms, A.D, 1937; Marchal, P., 1907; Sweet- man, H.L;1936. 83) „It is almost impossible permanently to increase the number of any indigenous species which has already come'to a natural balance with all the other components of its native environment.‘ Hackett, L. W., Malaria in Europa. London 1937, p. 313. *) Marchal, P., hat dies schon 1907 richtig erkannt, wenn er über die Verwendung ein- heimischer nützlicher Insekten sagt (S. 301): ‚‚En tout cas, il convient de dire que, actuelle- ment, elle ne parait applicable que dans un nombre de cas assez limite. Nutzbarmachung einheimischer nützlicher Insekten 103 worden. Weitere Vorschläge!) stammen z. B. von C. V. Riley (zur Bekämpfung von Mineola indiginella Zell.), von J.H.Comstock (zur Bekämpfung von Pontia rapae L. und Alabama argillacea Hb.), von A. Berlese (zur Bekämpfung von Clysia ambiguella Hb.), von F. Silvestri (zur Bekämpfung von Dacus oleae Rossi) und von P. Marchal (zur Bekämpfung von Mayetiola destructor Say). Ein größerer praktischer Versuch wurde von F. Decaux?) 1880 in Frankreich durchgeführt. Er sammelte vom Apfelblütenstecher, Anthonomus pomorum L., befallene Knospen, die sonst verbrannt wurden, und legte sie in Kästchen, die mit Gaze bedeckt und in Apfelbäumen aufgehängt wurden; die Gaze wurde zur Schlüpfzeit der Parasiten abgerissen und diesen so Gelegenheit zum Ausfliegen gegeben. Die Maßnahme, die auch noch im nächsten Jahre wiederholt wurde, soll die Obstgärten, die isoliert inmitten von Feldern lagen, für 10 Jahre von Apfelblütenstecherschäden befreit haben. Im Süden von Texas, Louisiana, Mississippi und Florida werden bei der Zuckerrohrernte die Spitzen und Seiten- blätter der Pflanzen abgeschnitten und auf den Feldern liegen gelassen; ein von den Pflanzern allgemein befolgter Ratschlag war, diese Abfälle zu verbrennen, sobald sie trocken sind, was einige Wochen nach der Ernte einzutreten pflegt, da man annahm, durch diese Maßnahme den Befall des Zuckerrohrs durch den „sugar cane moth borer“, Diatraea saccharalis F., herabsetzen zu können. Holloway, Haley & Loftin®) haben nun durch ihre Versuche in Louisiana nachgewiesen, daß die Maßnahme gerade den entgegengesetzten Erfolg hat, da sich in den Abfällen nur verhältnismäßig wenige Schädlinge finden, die Abfälle vielmehr ein beliebter Überwinterungsplatz von Dipteren und Hymenopteren, unter ihnen zahlreiche Parasiten, sind. Auf der Zuckerversuchsstation in der Nähe von New Orleans wurden von 1915—1921 versuchsweise die Abfälle nicht verbrannt, während die Pflanzer im übrigen Staat diese Maßnahme fortsetzten; das Ergebnis der Versuche war, daß die Verluste durch D. saccharalis in einzelnen Jahren auf der Versuchsstation merklich geringer waren als im übrigen Staat Louisiana. Die gleichen Ergebnisse brachten auch die Beobachtungen und Ver- suche von Plank®) auf Kuba; sie zeigten, daß durch das Verbrennen der Abfälle . die Parasitierung von D. saccharalis durch die Tachine Lixophaga diatracae Towsn., die Braconide Apanteles diatraeae Mues. und die Ichneumonide Bassus (Microdus) stigmaterus Cress. sehr ungünstig beeinflußt wird, ebenso wie auch die Entfernung der ‚dead hearts‘ aus den Pflanzungen eine Maßnahme war, die den Tachinenbefall erheblich herabsetzte. Eine Maßnahme zur Erhaltung und Begünstigung von Parasiten ist der Schutz von Pflanzen, die als Wirtspflanzen ı)Howard,L.O.& Fiske, W.F., 1911; Imms, A. D., 1937; Marchal, P., 1907; Sweet- man,H.L., 1936. 2) Decaux, F., Destruction rationelle des insectes qui attaquent les arbres fruitiers, par l’emploi simultan& des insecticides, des insectes auxiliaires, et parla protection etl’&l&vage de leurs ennemis naturels: les parasites. Journ. Soc. Hortic. France 22, 1899, 158—184. ®) Holloway, T.E., Haley, W.E., Loftin, N.C.,and Heinrich, C., The Sugar Cane Moth Borer in the United States. U. S. Dept. Agric., Techn. Bull. 41, 1928. *) Plank, H.K., Cutting Out Dead Hearts in Moth Stalkborer Control. Proc. 2nd Conf. ‚Int. Soc. Sugar Cane Techs. Havana 1927, p. 62—63; Cuban Parasites of the Moth Stalk- borer. Ebd. p. 68—69; Natural Enemies of the Sugar Cane Moth Stalkborer in Cuba. Ann. Entom. Soc. Amer. 22, 1929, 621—640. 2 7 104 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen für einen Nebenwirt des Parasiten dienen. Wie Pepper & Driggers!) nach- gewiesen haben, ist Epiblema strenuana Walk. (Fam. Tortricidae), die in Ambrosia artemisiaefolia (‚„ragweed‘) lebt, in New Jersey ein Zwischenwirt für mehrere Parasiten der ‚‚oriental fruit moth‘‘, Cydia (Laspeyresia) molesta Busck (Fam. Tortricidae). In einem Pfirsichgarten, in dem A. artemisiaefolia in großer Zahl um die Bäume wuchs, war die Parasitierung der 1. Larvengeneration von C. molesta 75%, während in drei anderen Pfirsichgärten (in einem derselben waren sogar Parasiten künstlich ausgesetzt worden), in denen das Unkraut entfernt war, die Parasitierung nur 20% betrug. Eidmann?) hat bei der bayerischen Kiefernspannerkalamität im Jahre 1925 beobachtet, daß in den Revieren, in denen ein hoher Prozentsatz der Puppen des Kiefernspanners, Bupalus piniarius L., parasitiert war, der Heidekrautspanner, Hematurga atomaria L., sehr stark ge- schwärmt hatte. Die Aufzucht der Parasiten aus Heidekrautspannerpuppen ergab neben» dem Hauptparasiten des Kiefernspanners: Ichneumon nigritarius Grav. noch vier weitere Schmarotzer dieses Schädlings. Eidmann ist daher der An- sicht, daß ein starker Bestand des Heidekrautspanners (dessen Raupe an Heide- kraut, Ginster, Birke, Beifuß frißt) ein Parasitenreservoir darstellt, das unter Umständen bei der Vorbeugung und auch bei der biologischen Bekämpfung einer Kiefernspannerkalamität vorzügliche Dienste leisten kann. Die Beobachtung, daß in Unkräutern am Rande der Baumwollfelder lebende Rüsselkäfer Parasiten haben, die auch den Baumwollkapselkäfer, Anthonomus grandis Boh. (,‚cotton boll weevil‘), befallen, und daß diese Parasiten durch rechtzeitiges Schneiden der Unkräuter zur Parasitierung des Baumwollkapselkäfers gezwungen werden können, hat Hunter?) zu einem praktischen Versuch veranlaßt, der zu einer beträchtlichen Steigerung des Parasitierungsprozentes von A.grandis in den Versuchsfeldern geführt haben soll. Ähnliche Maßnahmen werden sich sicher auch in Zukunft noch häufig feststellen und anwenden lassen. Alle bisherigen Er- fahrungen haben jedoch gezeigt, daß man in sie ebenso wenig übertriebene Hoff- nungen setzen darf wie in die Erhaltung und Begünstigung anderer nützlicher Tiere (wie Vögel und Säugetiere) oder insektentötender Mikroorganismen. Dies zeigt allein schon die Beobachtung, daß viele der bisherigen Vorschläge gar nicht in die Tat umgesetzt wurden®) oder, wenn dies geschah, daß die entsprechenden Maßnahmen nach einiger Zeit, als zu wenig erfolgreich, nicht weiter angewendet wurden. Überdies müßten alle derartigen Maßnahmen, um überhaupt eine nennenswerte Wirkung auszuüben, in großen Gebieten von allen Besitzern durch- 1) Pepper, B.B., and Driggers, B. F.,, Non-economic Insects as intermediate Hosts of Parasites of the Oriental Fruit Moth. Ann. Entom. Soc. Amer. 27, 1934, 593— 598. 2) Eidmann,H., Beobachtungen an parasitierten Kiefernspannerpuppen. Forstwissensch, Zentralbl. 47, 1925, 357—392. Der Kiefernspanner in Bayern 1925. Ztschr. angew. Entom, 12, 1926, 51—90. ®») Nach Howard & Fiske (1911), p. 20. 4) Z, B. die biologische Bekämpfung der Traubenwickler, wie sie von Schwangart (Über die Traubenwickler und ihre Bekämpfung, mit Berücksichtigung natürlicher Bekämpfungs- -faktoren. Festschrift R. Hertwig2, Jena, 1910, 463—534; II. Teil, Jena, 1913; Anmerkungen ng zur biologischen Bekämpfung der Traubenwickler. Anz. f. Schädlingsk. 5, 1929140—142) und Jordan (Über künstliche Infizierung des Heuwurms mit Schmarotzerinsekten. Ztschr. an- gew. Ent. 2, 1915, 149—157) empfohlen wurde. Massenzucht und Aussetzung einheimischer nützlicher Insekten 405 geführt werden; bei örtlich beschränkter Anwendung wird nur ein Bruchteil der Insektenpopulation betroffen und der Erfolg in keinem Verhältnis zu dem hohen Aufwand an Zeit und Arbeit stehen.!) Hinsichtlich des Anbaus für Zwischenwirte geeigneter Nährpflanzen hat bereits Knoche?) darauf hingewiesen, „daß zu dem Erfolg nicht nur allein der gelungene Anbau gehört, sondern, daß vor allem auch Massenvermehrung des Hauptschädlings und des Zwischenwirtes normal in die- selben Jahre fallen müssen“. Die zweite Möglichkeit der Nutzbarmachung einheimischer Insekten besteht in der künstlichen Verschiebung des Zahlenverhältnisses zwischen Schädling und Nützling zugunsten des letzteren, entweder durch Massenzucht des Nütz- lings im Insektarium und Aussetzung am Orte des Schädlingsauftretens oder durch Sammeln des Nützlings im Freien und Verbringen in Schädlingsbezirke. Die letztgenannte Maßnahme ist in Kalifornien in großem Maße mit der Coccinel- lide Hippodamia convergens Guer. versucht worden.?) Dieser Marienkäfer, ein Blattlausfresser, ist im Versuchsgebiet allgemein verbreitet, jedoch nicht in der Lage die zahlreichen Blattläuse zu vertilgen. Im Herbst sammeln sich die Käfer in den Schluchten der Sierra Nevada, um dort zu überwintern. Diese Lebens- gewohnheit machte man sich zunutze und sammelte vor der Schneeschmelze im Frühjahr an den Überwinterungsplätzen große Mengen der Coccinellide und brachte sie nach Sacramento, wo sie bei geeigneter Temperatur bis zu ihrer Ver- wendung aufbewahrt wurden. Farmer, die über starkes Blattlausauftreten be- richteten, erhielten Sendungen von H. convergens, die dann ausgesetzt wurden; trotz der beträchtlichen Sterblichkeit, die bei der Aufbewahrung unter den Käfern eintrat, wurden unter den Farmern in einer Saison bis zu 75 Millionen Marienkäfer verteilt. Diese Maßnahme wurde von der ‚‚State Horticultural Com- mission“ 7 Jahre lang durchgeführt, bevor sie eingehender auf ihren wirklichen Erfolg geprüft wurde. 1918 und 1919 führt W.M. Davidson eine Reihe von Versuchen über die Verbreitung der Käfer nach der Aussetzung durch. Nachdem eine große Zahl von Marienkäfern gesammelt und durch Farben markiert worden war, wurden sie an geeigneten Orten in Freiheit gesetzt. Es ergab sich nun, daß die Käfer sich so schnell über weite Gebiete verteilten, daß sie nur von ganz geringem Nutzen bei der Unterdrückung örtlichen Blattlausauftretens sein konnten; nur 1 Stück von je 65000 gezeichneten Exemplaren wurde wieder- gefunden. Für die künstliche Massenzucht besonders geeignet sind die Arten der Chalcididengattung Trichogramma*), die sehr polyphage Eiparasiten sind. Durch !) Thompson, W.R. On the Effect of Methods of Mechanical Control in the Progress of Introduced Parasites of Insect Pests. Bull. Entom. Res., 18, 1927, 13—16. 2) Knoche, E., Die biologische Bekämpfungsmethode als Kampfmittel gegen Forst- insekten. Ztschr. Forst- u. Jagdwesen 53, 1921, 644—663, 728—750. ®) Davidson, W. M., Observations and Experiments on the Dispersion of the Con- vergent Lady-Beetle (Hippodamia convergens Guerin) in California. Trans. Amer. Entom. Soc. 50, 1924, 163—175. *) Ausführliche Literaturverzeichnisse bei Hase (1925) und Marchal (1936); dort auch Angabe der morphologisch taxonomischen Literatur. — Barber, G. W., Efficiency of Tricho- gramma minutum Ril. in Relation to Population Density of its Host. Journ. Econ. Entom., 29, 1936, 631; Bare, C. O., Some Remarks concerning the Egg Parasite, Trichogamma minutum 'Ril., in Florida. Ebd. 28,.1935, 803—815; Clausen, C. P., The Organisation of Biological Control Work in the United States. Conference on Biological Methods of Controlling Insect 106 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen die Bemühungen zahlreicher Entomologen, in den Vereinigten Staaten nament- lich von Flanders, in Europa besonders von Hase, wurden die Zuchtmethoden Pests, Belleville, Ont., 1936. Dom. Canada, Dept. Agric., Entom. Branch, Ottawa, o. J., 13—18 (vervielfältigter Abdruck); Eidmann, H., Zur Kenntnis der Eiparasiten der Forleule, ins- besondere über die Entwicklung und Ökologie von Trichogramma minutum Ril. Die Forleule in Preußen im Jahre 1933, Hannover 1934, S. 56—77; Ferriere, C.et Faure, ]J.-C., Sur Trichogramma evanescens Westw. parasite des oaufs de Pieris brassicae L. Rev. Path. Veget. et Entom. Agric. 11, 1924, 104—118; Flanders, S. E., Biological Control of the Codling Moth. Journ. Econ. Entom. 20, 1927, 644; Developments in Trichogramma Production. Ebd. 21, 1928, 512; The Production and Distribution of Trichogramma. Ebd. 22, 1929, 245—248; The Mass Production of Trichogramma minutum Ril. and Observations on the Natural and Artificial Parasitism of the Codling Moth Egg. IV. Intern. Entom. Congr. Ithaca 1928. 2, 1929, 110—130; The Temperature Relationships of Trichogramma minutum as a basis for racial determination. Hilgardia 5, 1931, 396—406; Two described Species of Trichogramma validated. Pan-Pacif. Entomologist 11, 1935, 79; Host Influence on the Prolificency and Size of Trichogramma. Ebd. 11, 1936, 175—177; Habitat Selection by Trichogramma. Ann, Entom. Soc. America 30, 1937, 208—210; Harland, S.C., and Atteck, O.M., Breeding Ex- periments with Biological Races of Trichogramma minutum in the West Indies. Ztschr. indukt. Abstamm.- u. Vererbungslehre 54, 1933, 54—76; Hase, A., Beiträge zur Lebens- geschichte der Schlupfwespe Trichogramma evanescens Westw. Arb. a. d. Biol. Reichsanst. 14, 1925, 171—224; Experiments with Trichogramma evanescens. Intern. Corn Borer In- vestigations, Sci. Rpts. 2, 1929, 85—89; Hinds, W.E., Osterberger, B. A., and Dugas, A.L., Sugarcane Borer Control by Trichogramma in Louisiana. Journ. Econ. Entom. 27, 1934, 788—795; Hinds, W. E., and Spencer, H., Utilisation of Trichogramma minutum for Control of the Sugar-Cane Borers. Ebd. 21, 1928, 273—278; Howard,L.O.,and Fiske, W.F., 1911; Imms, A.D., 1937; King, C.B.R., A Further Trial with Trichogramma. 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Reichsanst. 1%, 1925, 97—108; Wellenstein, G., Biologische Freilandversuche über die Verwendbarkeit der Eiparasiten Trichogramma minutum Ril. und Trichogramma evanescens Westw. zur Bekämpfung der Forleule. Die Forleule in Preußen im Jahre 1933, Hannover 1934, S. 78—101; Die biologische Bekämpfung der Forleule durch den Eiparasiten Tricho- gramma minutum Ril. Ebd. S. 153—185.; Wisbart, G, Large Scale Production of the Egg Parasite Trichogramma' minutum Riley. Canad. Entom. 61, 1929, 73—76; Zappe,M.P., Turner, N., and Shread, ]J. C., Control of the Eurpean Corn Borer 1936. Conn, Stat. Entom., 36. Rpt., Comm. Agric. Exper. Stat., Bull. 396, 1937, 343—344; Zwölfer, W., Untersuchungen zur Biologie und Bekämpfung des Maiszünslers (Pyrausta nubilalis Hb.) in Süddeutschland. II. Teil. Arb. a. d. Biol. Reichsanst. 17, 1929, 461—500. Trichogramma 107 ständig verbessert; Flanders hat die ‚„fabrikmäßige‘‘ Zucht der nordamerika- . nischen Trichogramma minutum Ril., bei der sich die Getreidemotte, Silotroga cerealella Oliv., als günstigster Wirt ergeben hat, so ausgearbeitet, daß 1927 bereits täglich 200000 Exemplare gezogen werden konnten; 1928 war eine tägliche Produktion von 1 Million Tr. minutum möglich, so daß zahlenmäßig die Voraus- setzungen für erfolgreiche Aussetzungen gegeben sind. Seit Howards & Fiskes im Jahre 1907 begonnenen Untersuchungen!) sind denn auch zahlreiche Versuche zur praktischen Verwendbarkeit von Trichogramma-Arten durchgeführt worden. Während einesteils über günstige Erfolge mit Tr. minutum berichtet wird, so bei der Bekämpfung von Diatraea saccharalıs F. in Louisiana (Hinds & Spencer, 1928, Hinds, Osterberger & Dugar, 1934) und auf Bar- bados (Tucker, 1930; 1929 wurden hier z. B. fast 23 Millionen ausgesetzt), werden anderenteils Fehlschläge mitgeteilt, so bei der Anwendung gegen Carpo- capsa pomonella L. in den Vereinigten Staaten (Clausen, 1936), gegen Homona coffearia Nietn. auf Ceylon (King, 1935) und gegen Panolis flammea Schiff. in Pommern (Wellenstein, 1934). Ähnliche widersprechende Ergebnisse wurden auch bei der Verwendung der paläarktischen Trichogramma evanescens Westw. erzielt; während ein Versuch Voelkels (1925) zur Parasitierung der Eier von Mamestra brassicae L. und Pieris brassicae L. auf einer kleinen Versuchsfläche in Berlin erfolgreich verlief, mißlangen die Versuche von Zwölfer (1929) gegen Pyrausta nubilalis Hb. in Baden und von Stellwaag (1929) gegen Clysia ambiguella Hb. und Polychrosis botrana Schiff. in der Rheinpfalz. Die Möglichkeit ausgedehnter Massenzuchten von Trichogramma bietet eine gewisse Aussicht auf praktische Verwendbarkeit; in den letzten Jahren haben sich jedoch immer deutlicher Schwierigkeiten biologischer Art herausgestellt, welche die Nutzbar- machung von Trichogramma komplizieren und wohl auch den so verschiedenen Ausgang der bisherigen Versuche veranlaßt haben. Es hat sich gezeigt, daß sich bei den Trichogramma-Arten, z. B. Tr. minutum oder Tr. evanescens zahlreiche „Biotypen“ (Marchal, 4936) unterscheiden lassen, die sich in vielen für die praktische Verwendbarkeit wichtigen ‘Punkten, wie z. B. in der Fortpflanzungs- art, in der Wirtswahl, im Aufsuchen des Wirtes, in der Generationenzahl, in der Reaktion gegenüber Umweltsbedingungen, verschieden verhalten. Dazu kommt eine weitgehende Unklarheit in der Taxonomie der Gattung Trichogramma, die teils durch das Vorkommen dieser Biotypen bedingt sein mag, teils aber auf der Schwierigkeit beruht, geeignete morphologische Charaktere für die Unter- scheidung aufzufinden, so daß von manchen Autoren eine Reihe von Arten, z.B. Tr. minutum Ril., pretiosum Ril., fasciatum Perk., evanescens Westw., semblidis Auriv., embryophagum Hig., piniperdae Wolff, unterschieden werden, während andere einen Teil dieser Arten jeweils als Synonyme ansehen und noch andere nur eine Art: Tr. evanescens Westw. anerkennen; wie weit es sich bei den einzelnen, teils morphologisch, teils morphologisch und physiologisch, teils nur physiologisch unterschiedenen oder unterscheidbaren Formen um Arten, Rassen, 1) Bei der Schilderung dieser Versuche haben Howard & Fiske (1911) bereits eingehend die Schwierigkeiten der Unterscheidung der Trichogramma-Arten oder -Rassen und ihre Ver- schiedenheiten in biologischer Beziehung erörtert. 108 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Biotypen oder Zuchtstämme handelt und wieweit die einzelnen Formen gegen bestimmte Schädlinge benutzt werden können, bedarf, bevor größere praktische Versuche durchgeführt werden, noch sehr der Klärung; Anfänge hierzu sind bereits durch die Untersuchungen von Flanders (1931, 1936, 1937), Harland & Atteck (1933), Bare (1935), Barber (1936) und P. Marchal (1936) ge- macht worden, während sich Smith & Flanders (1931) um die Klarstellung der für die Beurteilung praktischer Versuche mit Trichogramma notwendigen Feststellungen bei der Kontrolle bemüht haben. Die Nutzbarmachung einheimischer nützlicher Insekten durch Erhaltung und künstliche Vermehrung des Bestandes ist bei Ameisen (Formicidae) vorgeschlagen und versucht worden, so z. B. bei der roten Waldameise, Formica rufa L., die in Deutschland durch Vertilgung von Forstschädlingen, z.B. der Forleule, Panolis flammea Schiff., sehr nützlich wird!). Schulz, der sich um die Technik der künstlichen Vermehrung der roten Waldameise verdient gemacht und in der von ihm verwalteten Oberförsterei jahrzehntelang eine groß angelegte Ansiedlung von Ameisen durchgeführt hat, berichtet, daß bei gleichzeitigem starken Nonnen- und Eulenfraß eine Fläche von etwa 1 ha um eine Kolonie völlig vom Fraß ver- schont blieb, während in den Revieren, die noch nicht künstlich mit Ameisen besiedelt waren, nesterweise Kahlfraß festgestellt wurde; ebenso reichten nach Schulz bei starkem Nonnenfraß 40 Kolonien Ameisen vollkommen aus, 20 ha Kiefernstangenhölzer vor jedem Fraß zu schützen. Die Überführung einheimischer nützlicher Insekten von einem Ort, an dem sie häufig sind, an einen anderen, an dem sie fehlen, an dem aber der gleiche Schäd- ling vorkommt, dessen Feinde sie an ihrem Heimatsort sind, hat manches mit der „Einführung“ nützlicher Insekten gemeinsam und erscheint daher aussichtsreicher als die übrigen bisher geschilderten Maßnahmen zur Nutzbarmachung ein- heimischer Parasiten und Räuber, insbesondere dann, wenn das Fehlen der nützlichen Insekten durch physiographische Verbreitungsschranken bedingt wird; wenn jedoch ihre Abwesenheit klimatischen Ursachen zuzuschreiben ist, wird die Aussicht auf Einbürgerung sehr beschränkt sein. Die ersten Versuche in dieser 1) Behrndt, G., Die Bedeutung der roten Waldameise bei Forleulenkalamitäten. Ztschr. Forst- u. Jagdw. 65, 1933, 479—498; Eidmann, H., Der Nutzen der Ameisen. Anz. f. Schäd- lingsk. 1, 1925, 85—89; Weitere Beobachtungen über den Nutzen der roten Wealdameise. Ebd. 3, 1927, 49—51; Die forstliche Bedeutung der roten Waldameise. Ztschr. angew. Entom. 12, 1927, 298—331; Die wirtschaftliche Bedeutung der Ameisen. Verhandl. Dtsch. Ges. angew. Entom. 6. Mitglieder-Versammlung Wien. 1926. 1927, 23—37; The Economica Value of Ants for our Forests. IV. Intern. Congr. Entom. Ithaca 1928. 2, 1929, 354—355; Esche- rich, H., Zur Frage der künstlichen Ameisenvermehrung. Dtsch. Forstwirt 6, 1924, 1213 bis 1215; Gößwald, Die künstliche Verbreitung der roten Waldameise, Formica rufa L., unter besonderer Berücksichtigung ihrer Bionomie und Ökologie. Forstwiss. Ztrbl. 55, 1933, 333—340; Krauße, A., u. Schulz, Unsere Ameisen, besonders die Waldameise und ihre künstliche Vermehrung. Forstl. Flugbl., Nr. 13, Neudamm o. J.; Prell, H., Ameisen als Schutz gegen Raupenfraß. Forstl. Wochenschr. Silva. 1925, Nr. 7; Schulz, Insekten- schäden in Schlesien. Dtsch. Forstztg. 23, 1908, 742—745; Künstliche Vermehrung der Ameisen. Dtsch. Forstwirt 6, 1924, 989—990; Nochmals: Künstliche Vermehrung der Wald- ameisen. Ebd. 7, 1925, 213—215; Wellenstein, G., Beiträge zur Biologie der roten Wald- ameise (Formica rufa IL.) mit besonderer Berücksichtigung klimatischer und forstlicher Ver- hältnisse. Ztschr. angew. Entom. 14, 1928, 1—68. Erhaltung und Überführung einheimischer nützlicher Insekten 4109 Richtung sind bereits von Ratzeburg!) 1840 mitgeteilt wurden; er berichtet, daß Zimmer im Jahre 1837 und 1838 bei einem Fraß des Kiefernspinners, Dendrolimus Pini L., mit sehr gutem Erfolg Raupen aus Fraßorten mit starkem Auftreten von Parasiten in solche mit gesunden Raupen übertragen ließ. Eine ähnliche erfolgreiche Maßnahme ist neuerdings von Hazelhoff?) auf Java zur Bekämpfung eines Zuckerrohrschädlings, der ‚witte wolluis“‘, Oregma lanigera Zehnt. (Fam. Aphididae) durchgeführt worden..Er brachte die einheimische Chalci- dide Encarsia flavoscutellum Zehnt. aus Feldern, in denen sie zahlreich vorkam und den Schädling wirksam verminderte, in Felder, in denen sie fehlte, indem gleichzeitig in den Feldern mit starkem -Parasitenbefall mit der chemischen Be- kämpfung ausgesetzt wurde. Da in Java eine dreijährige Fruchtfolge im Gebrauch ist (ein Drittel der Felder eines Bezirkes wird jedes Jahr mit Zuckerrohr be- pflanzt und während der nächsten beiden Jahre den Eingeborenen zum Anbau von Reis und anderen Pflanzen überlassen), muß sowohl die Blattlaus wie ihr Parasit jedes Jahr von den alten zu den jungen Feldern wandern, wobei der Parasit, der ein sehr geringes Ausbreitungsvermögen hat, hinter dem Schädling zurückbleibt. Gegen einen anderen Zuckerrohgschädling: Olethreutes schistaceana Snell. (Fam. Tortricidae) hat Pierce?) auf der Philippineninsel Negros ebenfalls durch künstliche Verbreitung von Eiparasiten Erfolge erzielt; in den Monaten September bis Februar betrug die Parasitierung der Eier 1927/28 nur 49%, 1928/29 bereits 43%, und 1929/30 79,5%. Zu erwähnen sind hier auch noch die Versuche, die Hunter‘®) 1907 in Kansas zur Bekämpfung des Weizenschädlings Rhopalosiphon (Toxoftera) graminum Rond. (Fam. Aphididae) durch Einführung des infolge größerer Temperaturabhängigkeit in seiner Ausbreitung hinter dem Wirt zurück- gebliebenen Parasiten Lysiphlebus testaceipes Cress. (tritici Ashm.) mit Erfolg durchführte. ; Ein weiteres Beispiel, das zugleich auch die Möglichkeit der biologischen Be- kämpfung eines eingeschleppten Schädlings durch einen im neuen Land ein- heimischen Parasiten zeigt, ist die Verwendung der Braconide Macrocentrus 1) Ratzeburg, J. Th. Ch., Die Forst-Insecten. 2, Berlin 1840, S. 38; Die Waldverderber. Berlin 1841, S. 10—11. 2) Hazelhoff, E., Biologische Bestrijding van de witte wolluis (Oregma lanigera Zehnt.) door overbrenging van den inheemschen parasiet Encarsia flavo-scutellum Zehnt. Meded. Proefstation Java-Suikerind. 11, 1927, 543—556; Entomologisch onderzoek. Verslag Proefst. Java-Suikerind. 1927, 57—82; 1928, 96—111; Biologische Bestrijding van Insectenplagen met behulp van inheemsche Parasieten. Handel. 5. Nederl.-Ind. Naturwetensch. Congress 1928, 437—444; Witteluisbestrijding en biologie der boordereiparasieten. 10. Suiker- congress Soerabaja 1928 (Sep. o. O. und o. J.); Bestrijding der witte wolluis. Arch. Suikerind. Ned.-Ind., No. 28, 1929, 669—676; Biological Control of Oregma lanigera in Java. 3. Conf. Intern. Soc. Sugar Cane Technol., Sourabaya 1929; Biological Control of a Sugar-cane Aphid by transferring its Native Parasite from the Old to the Young Fields. V. Intern. Congr. Entom. Ithaca 1928. 2, 1929, 55—61. 3) Pierce, W. D., The Sugar Cane Insect Problem in Negros. Proc. Entom. Soc.Washington. 4) Hunter, S.]J., The Green Bug and its Enemies. Bull. Univ. Kansas 9, 1909, No. 2. E 440 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen ancylivorus Rohw.?) gegen die um 1943 vermutlich aus Japan nach den Ver- einigten Staaten eingeschleppte ‚Oriental fruit (peach) moth‘“, Cydia molesta Busck (die auch nach Kanada, Italien und Frankreich verschleppt wurde und namentlich an Pfirsichen, in Trieben und Früchten, schädlich wird). Weitaus besser zur Bekämpfung des Schädlings als mehrere eingeführte Parasiten hat sich der nordamerikanische M. ancylivorus gezeigt, dessen einheimischer Wirt der ®3) Allen, H.W., The Mass Production of Macrocentrus ancylivorus, a Parasite of the Oriental Fruit Moth, and its Distribution from southern New Jersey. Journ. Econ. Entom. 24, 1931, 309—314; Present Status of Oriental Fruit Moth Parasite Investigations,. Ebd. 25, 1932, 360—367; Allen, H.W., and Haeussler, G. J., An Attempt to establish an American Parasite of the Oriental Fruit Moth in France. Ebd. 25, 1932, 1148—1159; Bartlett, K. M., The Introduction and Colonization in Puerto Rico of Macrocentrus ancylivorus. Puerto Rico Exper. Stat. U. S. Dept. Agric., Agric. Notes, No. 80, 1937, 1ı—4; Britton, W.E., Connecticut State Entomologist, 31. Rpt. 1931, Connect. Agric. Exper. Stat. Bull. 338, 1932, 499—603; 32. Rpt., Bull. 349, 1933, 365—460; 35. Rpt., Bull. 383, 1936, 245—366; Chandler, S.C., and Flint, W.P., The Latest Methods of Fighting the Oriental Fruit Moth. Trans. Ill. Hort. Soc. 1935. 69, 1936, 485—493; Daniel, D.M., Technique employed in transferring Parasites of the Oriental Peach Moth (Laspeyresia molesta Busck). Journ. Econ. Entom. 22, 1929, 801—805; Oriental Peach Moth Parasite Work in New York. Ebd. 23, 1930, 215—217; Macrocentrus ancylivorus Rohw., a polyembryonic Braconil Parasite of the Oriental Fruit Moth. New York Stat. Agric. Exper. Stat., Techn. Bull. 187, 1932; Mass Liberation of the Oriental Fruit Moth Parasite. Journ. Econ. Entom. 29, 1936, 459—461; Driggers, B. F., Recent Experiments on Oriental Peach Moth Control in New Jersey. Ebd. 23, 1930, 209—215; Some Studies on the Larval Parasites of the Oriental Peach Moth (Laspeyresia molesta Busck). New Jersey Agric. Exper. Stat., Bull. 510, 1930; Fink, D.E., The Biology of Macrocentrus ancylivora Rohw. an important Parasite of the Strawberry Leaf Roller (Ancylis comptana Froehl.). Journ. Agric. Res. 32, 1926, 1121—1134; Garman, P., The Oriental Peach Moth in Connecticut. Conn. Agric. Exper. Stat., Bull. 313, 1930; Oriental Fruit Moth Parasite Work in Connecticut 1930. Journ. Econ. Entom. 24, 1931, 315—316; Notes on Breeding Macrocentrus ancylivorus from reared Hosts. Ebd. 26, 1933, 330—334; Garman, P., and Brigham, W.T., Further Notes on Breeding Macro- centrus ancylivorus on Larvae of the Oriental Fruit Moth. Ebd. 28, 1935, 204—205; Haden, W.R., Parasitism of the Oriental Fruit Moth with special Reference to the Importance of certain Alternate Hosts. Delaware Agric. Exper. Stat., Bull. 194, 1935; Haeussler, G. ]J., The Oriental Peach Moth. Trans. Peninsul. Hort. Soc. 1929. 1929, 80—86; Parasites of the Oriental Peach Moth, Laspeyresia .molesta Busck, in North America. Journ. Agric. Res. 41, 1930, 365—377; Macrocentrus ancylivorus Rohw. an Important Parasite of the Oriental Fruit Moth. Ebd. 45, 1932, 79—100; The Oriental Fruit Moth, Grapholitha molesta Busck, and its Parasites in France and Italy. V. Congr. Intern. Entom. Paris 1932. 2, 1933, 533—537; Imms, A. D., 1937; Marlatt, C._L., Report of the Chief of the Bureau of Entomology. Washington 1931; Mc Connell, H. S., Parasitism and Over Winter Control of Peach Moth. Trans. Peninsul. Hort. Soc. 1931. o. J., 105—108; Oriental Fruit Moth Parasites in Maryland. Journ. Econ. 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M.ancylivorus kann künstlich in großer Zahl gezogen und, wo notwendig, überall ausgesetzt werden; auf diese Weise ist er weit, auch an viele Orte, wo.er früher nicht vorkam, verbreitet worden. Hierbei hat sich gezeigt, daß durch den New Jersey-Zuchtstamm der Parasiten ein höherer Parasitierungsgrad erzielt werden kann als durch Tiere aus anderen Gegenden. Diese sogenannte Rasse wird daher jetzt in vielen Staaten zur künstlichen Zucht mit nachfolgender Aussetzung verwendet und als wirksamster Faktor in der biologischen Bekämpfung von C. molesta angesehen. (M. ancyli- vorus ist auch nach Japan, Italien und Porto Rico eingeführt worden.) Endlich ist auch noch als weiteres Beispiel die oben schon eingehend bei der Einführung nützlicher Insekten behandelte Chalcidide Aphelinus mali Hald.!) zu nennen. Sie ist, wie dort bereits mitgeteilt wurde, der einheimische Parasit der in Nordamerika beheimateten Blutlaus, Eriosoma lanigerum Hausm.; infolge unbekannter Ur- sachen ist sie jedoch ihrem Wirt bei dessen Ausbreitung in Nordamerika nicht in die nordwestlichen (pazifischen) Küstengebiete gefolgt. Die nachträgliche künstliche Einbürgerung von A. mali hat sich dort, z. B. in Oregon, wo er 1928 und 1929 von Michigan aus eingeführt wurde, gut bewährt. d) Verwendung von Insekten zur Bekämpfung von Unkräutern?) Die Verwendung von Insekten zur Bekämpfung von schädlichen Pflanzen ist ebenso, wie oben für die Verwendung von Insekten zur Bekämpfung von Schad- insekten geschildert wurde, mit Erfolg bisher nur gegen Unkräuter versucht worden, die ohne ihre natürlichen Feinde in ein fremdes Land eingeschleppt wurden. Diese Maßnahme der biologischen Bekämpfungsmethode, die wie bei der Einführung nützlicher Insekten in der Nachholung der natürlichen Feinde besteht, muß aber naturgemäß bei der praktischen Ausführung von den gegen- teiligen Grundästzen ausgehen: Im Falle der Einführung nützlicher Insekten ist vom menschlichen Standpunkt aus die Kulturpflanze nützlich, das eingeschleppte an ihr fressende (phytophage) Insekt schädlich und seine natürlichen einzuführen- den (zoophagen) Feinde nützlich; umgekehrt ist vom menschlichen Standpunkt aus gesehen die Pflanze, wenn es sich um ein eingeschlepptes Unkraut handelt, schädlich, die an ihre fressenden (phytophagen) einzuführenden Insekten nützlich und deren (zoophage) Feinde, die von der Miteinführung ausgeschlossen werden . 4) Childs, L., and Gillespie, D. G., Notes on the Introduction of the Woolly Aphis Parasite Aphelinus mali. Journ. Econ. Entom. 23, 1930, 790—794; Production and Spread of the Woolly Aphis Parasite, Aphelinus mali, in the Hood River Valley. Ebd. 25, 1932, 1013—1016; Glendenning, R., The Progress of Parasite Introduction in British Columbia. Proc. Entom. Soc. British Columbia, Nr. 28, 1931, 29—32; Venables, E. P., Aphelinus mali Hald., a Parasite of the Woolly Aphis. Ebd. p. 16—18. 2) Imms, A.D., Remarks on the Problem of the Biological Control of Noxious Weeds. IV. Internat. Congr. Entom. Ithaca 1928. 2, 1929, 10—17; Biological Control. II. Noxious Weeds. Tropic. Agric., 8, 1931, 124—127; Recent Advances in Entomology. 2. edit. London 1937; Silvestri, F., The Biological Control of Insects and Weed Pests. Journ. South- Eastern Agric. Coll., No. 30, 1932, 87—96; Rapporto tra insetti di piante spontancee e piante coltivate; lotta biologica contro piante dannose. Italia Agricola 70, 1933, 91—119; Sweetman,H.L., 1936; Tillyard, R. J., The Biological Control of Noxious Weeds. IV. Inter- nal. Congr. Entom. Ithaca 1928. 2, 1929, 4—9; The Entomological Control of Noxious Weeds in the Pacific Region. Proc. 5th Pacific. Sci. Congr. Canada 1935. 5, 1934, 3547—3557. 112 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen müssen, schädlich. Die große Gefahr der Methode liegt nun darin, daß die zur Bekämpfung eines Unkrautes einzuführenden phytophagen Insekten auf Kultur- pflanzen übergehen können. Bei der Verwendung von Insekten zur Bekämpfung von Unkräutern ist daher folgendes zu beachten: Von der zu verwendenden Insektenart muß bekannt sein, daß sie in der Heimat des Unkrauts auf dieses einen vermindernden Einfluß ausübt. Es kommen nur Insektenarten in Frage, die eng auf das Unkraut selbst oder wenige andere Pflanzen ohne wirtschaftliche Bedeutung spezialisiert sind. Bei manchen Unkräutern, wie den morphologisch und physiologisch so besonders organisierten Opuntia-Arten, wird es leicht sein, Feinde zu finden, die auf sie beschränkt sind, und bei denen keine Gefahr besteht, daß sie auf Kulturpflanzen mit sehr verschiedenen Eigenschaften übergehen. Handelt es sich dagegen um Unkräuter, die nahe verwandt mit wirtschaftlich wichtigen Pflanzen sind, muß äußerste Vorsicht angewandt werden; so ist es z. B. bei Unkräutern, die zu den Rosaceen gehören, stets möglich, daß in neuer Umgebung Insekten, die normalerweise auf eine Gattung oder Art beschränkt sind, auf die eine oder andere der zahlreichen kultivierten Angehörigen dieser Pflanzenfamilie übergehen. Wenn man in solchen Fällen nicht lieber von einer Einführung von Unkrautfeinden absehen will, soll man sich wenigstens auf Insektenarten beschränken, die besonders spezialisierte Lebens- und Fraß- gewohnheiten haben; in Wurzeln, Stengeln oder im Inneren von Samen und Früchten lebende Arten sind den Blattfressern vorzuziehen, da sie meist ihrem spezifischen Wirt enger angepaßt sind und geringere Gefahr besteht, daß sie in neuer Umgebung auf eine andere Wirtspflanze übergehen. Alle Insektenarten, die zur biologischen Bekämpfung von Unkräutern verwendet werden sollen, müssen sowohl in der Heimat wie nach der Einführung in das fremde Land (hier natürlich in Quarantäne) experimentell aufs sorgfältigste geprüft werden, ob sie noch andere Pflanzen als die eigentliche Wirtspflanze fressen. Selbstverständlich müssen auch alle Parasiten der unkrautfressenden Insekten bei deren Einführung in das fremde Land streng ausgeschlossen werden, da sonst die Möglichkeit besteht, daß sie, wenn die Bedingungen im neuen Land für sie besonders günstig sind, die _ nützliche Tätigkeit der unkrautfressenden Insekten völlig zunichte machen können. Auch ist bei der Einführung unkrautvertilgender Insekten darauf zu achten, daß es Arten sind, deren Entwicklung den Entwicklungszuständen des Unkrautes zeitlich entspricht; daß z. B. die Eiablagezeit samenbefallender Arten mit der Blütezeit der Pflanze zusammenfällt. Schließlich ist auch noch dafür zu sorgen, daß ein Gebiet, das durch die Tätigkeit unkrautvertilgender Insekten von Unkraut befreit ist, in Kultur genommen und mit zweckmäßigen Pflanzen bebaut wird, damit nicht wieder andere Pflanzen, die vielleicht noch schwieriger zu vertilgen sind, von ihm Besitz ergreifen. Der erste Versuch, Insekten zur Bekämpfung schädlicher Pflanzen zu ver- wenden, wurde auf Hawaii!) durchgeführt. 1) Imms, A. D., The Biclogical Control of Insect Pests and Injurious Plants in the Hawaiian Islands. Ann. Appl. Biol. 13, 1926, 402—423; Perkins, R.C.L., and Swezey, O.H,, The Introduction into Hawaii of Insects that attack Lantana. Bull. Exper. Stat. Hawaii. Sugar Plant. Assoc., Entom. Ser. No. 16, 1924; Swezey, O.H., Some Results of the Introduction of Beneficial Insects in the Hawaiian Islands. Journ. Econ. Entom. 8, 1915, 450—456. Biologische Bekämpfung von Lantana camara L. 113 Um 1858 wurde dort von dem Botaniker Hillebrand die zur Familie Verbenaceae gehörende Lantana camara L. als Zierstrauch eingeführt. Begünstigt durch Klima und das Fehlen von Feinden, weiter verschleppt durch die ebenfalls eingeführten Vögel Turtur chinensis Scop. und Acridotheres tristis L., breitete sich dieser Strauch schnell weiter aus und nahm besonders Gebiete, die als Weiden geeignet waren, in Besitz. Da L. camara auf Hawaii nur von wenigen einheimischen Insekten befallen wurde, die ihr keinen nennenswerten Abbruch tun konnten, wurde von A. Koebele und R.C.L. Perkins der Plan gefaßt, aus der Heimat (wärmere Gebiete Amerikas) der Pflanze ihre Feinde einzuführen. Koebele, der bereits 1898 in Mexiko einige Beobachtungen in dieser Hinsicht gemacht und Zuchten einiger Lantana- Insekten durchgeführt hatte, begab sich 1902 abermals nach Mexiko mit dem ausdrücklichen Auftrag, geeignete Feinde des Unkrautes festzustellen und nach Hawaii zu senden. Das Er- gebnis war die Einführung von 23 Insektenarten, die nach Honolulu gesandt, dort von Perkins gezüchtet und verbreitet wurden. Acht von ihnen bürgerten sich ein und ver- breiteten sich bis zum Jahre 1905 über die Inselgruppe; ihre (von Swezey, 1924, eingehend geschilderte) Bedeutung als Nützlinge war je nach dem an der Lantana-Pflanze ausgeübten Fraß verschieden. Am wichtigsten war die Tortricide (Lepidoptera) Crocidosema lantana Busck, deren Larve in den Blütenstengeln bohrt, Blüten und Früchte frißt und so die Pro- duktion von Beeren vermindert. In ähnlicher Weise zerstört auch die Larve der Pterophoride (Lepidoptera) Platyptilia pusillidactyla Walk. (lantana Busck) die Blüten, wird aber im ganzen weniger bedeutungsvoll als Cr. lantana. Auch die Larven der beiden Lycaeniden (Lepidoptera) Tmolus (Thecla) echion L. und Callizista thius Hb. (Th. bazochi God., agra Hew.) vermindern durch Blütenfraß die Beerenproduktion; die Eier dieser beiden Arten werden von der Chalcidide Pentarthron flavum Perk. parasitiert und beide Lycaeniden so in ihrem Bestand vermindert; die Larve von Th. echion ist andererseits auch nicht ganz harmlos für Gartenpflanzen. Die Larve der Agromyzide (Diptera) Ophiomyia (Agromyza) lantanae Frogg. befällt die reifenden Beeren und zerstört entweder die reifenden Samen oder ver- ursacht deren Vertrocknen. Die Tingitide (Hemiptera) Teleonemia lantanae Dist. zerstört die jungen Blätter in solchem Umfang, daß an manchen Orten die Lantana-Pflanzen im Wachs- tum gehemmt und am Blühen verhindert werden. Die Trypetide (Diptera) Eutreta xantho- chaeta Aldr. vermindert durch die von ihr hervorgerufenen Gallen an den Lantana-Zweigen das Wachstum der Pflanze, ist jedoch von geringer Bedeutung, ebenso wie die Tineide (Lepi- doptera) Cremastobombycia lantanella Busck, deren Larve in den Blättern miniert. Über die Wirksamkeit dieser natürlichen Feinde von Lantana camara hat Swezey (1924) berichtet, daß sie je nach den klimatischen und anderen Bedingungen verschieden war; in den trockenen Gebieten wurde L. camara stärker vermindert als in den feuchten; das Gebiet, das heute von dem Unkraut eingenommen wird, ist weit weniger ausgedehnt als früher; an manchen Orten ist dies der Tätigkeit der Insekten, längeren Trockenperioden und der Anwesenheit von Weidevieh zugleich zuzuschreiben. Auch in andere Länder, in denen Lantana als Unkraut auftritt, wurden Lantana-fressende Insekten eingeführt, so in Australien, auf den Fiji-Inseln, den Neuen Hebriden, Neukaledonien und in Indien (Mysore). Auf Fiji wurden 1910 Ophiomyia lantanae Frogg., 1922 Tmolus echion L. und Callizista thius Hb. und 1928 Teleonemia lantanae Dist. zur Bekämpfung von Lantana camara und crocea ausgesetzt!), von denen T. lantanae nur bei trockener Witterung wirksam wird, während sich T. echion nicht einbürgerte. Die Agromyzide, Ophiomyia lantanae Frogg.) hat sich in Queensland, wohin sie von Hawaii 1917 gebracht wurde, eingebürgert. Die Tingitide Teloenemia lantanae Dist.?) wurde 1) Silvestri, F., 1933; Simmonds, H. W., Lantana Bug, Teleonemia lantanae, Dist. Agric. Journ. Dept. Agric. Fiji 1, 1929, 16—21; Biological Control of Noxious Weeds. Ebd. 7, 1934, 3—10.— Teleonemia lantanae Dist. wurde von den Fiji-Inseln nach den Neuen Hebriden und Neukaledonien gebracht: Simmonds, W., Entomological Notes. Agric. Journ. Fiji®, 1935, 32. 2) Tryon, H., Report of the Entomologist and Vegetable Pathologist. Queensland Ann. Rpt. Dept. Agric. and Stock for the Year 1916—1917. 1917, 49—63; ... for the Year 1918—1919. 1919, 37—49; Veitch, R., Insect Enemies of Lantana. Queensl. Agric. Journ. 44, 1935, 142—144. 3) Fyfe, R.V.; The Lantana Bug, Teleonemia lantanae Dist. Journ. Counc. Sci. and Industr. Res. 10, 1937, 181—186. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 8 4114 Hans Sachtleben,. Biologische Bekämpfungsmaßnahmen 1935 von Fiji nach Canberra, Australien, gebracht, und nach Vermehrung durch Zuchten 1936 an je 1 Ort in Neusüdwales und Queensland, 1937 auch auf der Norfolk-Insel gegen: L. camara in Freiheit gesetzt. Bei dem Vorkommen von Ophiomyia lantanae Frogg.in Indien (Bangalore, Travencore, Saharanpur, Bombay und Burma) ist es allerdings wenig wahr- scheinlich, daß es von den wenigen 1921 in Mysore aus Hawaii eingeführten Exemplaren herrührt; man vermutet vielmehr, daß es sich bei O. lantanae um eine seit der Einführung der Lantana-Pflanze vorhandene, aber übersehene Art handelt.!) Die ausgedehnteste, bekannteste und erfolgreichste Bekämpfungsaktion gegen lästige Pflanzen mit Hilfe eingeführter Insekten wurde in Australien zur Ver- tilgung der „prickly-pears‘“ durchgeführt.?) Von den neuweltlichen ‚‚Feigenkakteen‘‘ der Gattung Opuntia Haw. (Fam. Cactaceae) sind viele Arten in andere Erdteile eingeführt worden, so auch in Australien, wo mehrere Arten außerordentlich lästig wurden. Die beiden schädlichsten Arten, die aus Nordamerika stamm- ten, sind Opuntia inermis De C. und O. stricta Haw.; sie besiedelten vornehmlich Weideländer, teils auch landwirtschaftlich nutzbares Land, in Queensland und dem nördlichen Teil von Neusüdwales. Auf dem Höhepunkt des ‚‚prickly-pear‘“-Auftretens im Jahre 1925 nahm das befallene Gebiet etwa 60 Millionen acres ein, von ihnen 50 Millionen in Queensland. Un- gefähr die Hälfte dieser Fläche war so dicht mit Opuntien bestanden, daß sie ein fast un- durchdringliches Hindernis bildeten; das freudigste Wachstum zeigten die Pflanzen auf den besseren Böden. Trotz größter Bemühungen war es den Eigentümern und Nutznießern nicht möglich, der Ausbreitung, die 1925 auf jährlich 1 Million acres geschätzt wurde, Einhalt zu tun. Die biologische Bekämpfung der Schadpflanzen wurde bereits 1899 empfohlen; 1912 schlug eine von der Regierung von Queensland beauftragte Reisekommission die Einführung von Insekten und Krankheitserregern aus Amerika vor. 1920 wurde auf Vereinbarung der Regierung des australischen Staatenbundes und der Staaten Queensland und Neusüdwales das „Commonwealth Prickly Pear Board‘ ins Leben gerufen, dem die Aufgabe zufiel, die natürlichen Feinde der Feigenkakteen in Nordamerika zu erforschen und, soweit sie geeignet waren,in Australien einzuführen. Die Untersuchungen wurden 1921 in Amerika aufgenommen; alle Gebiete Nord- und Südamerikas, in denen Opuntia-Arten vorkommen, wurden, mit Ausnahme von Paraguay, einzelnen Teilen Südbrasiliens und der Galapagos-Inseln, durch- forscht. Die Untersuchungen, Zuchten und Versendungen wurden in den Vereinigteu Staaten von 1921—1923, in Mexiko von 1926—1935, in Argentinien von 4924—1925 und von 1931 bis 1936 durchgeführt. Die in Westindien, Honduras, Guatemala, San Salvador, Columbien, Venezuela, Brasilien, Uruguay, Peru und Ecuador gewonnenen Erfahrungen zeigten, daß die dortige Kakteenfauna keinen besonderen Wert für die Bekämpfung der Feigenkakteen in Australien besaß. Auch den Pilz- und Bakterienkrankheiten der Opuntien wurde Be- achtung geschenkt und Untersuchungen in den Vereinigten Staaten und auf den Bermudas ausgeführt; doch erschien ihre Verwendung nicht aussichtsreich. Dyrch die Untersuchungen wurden 145 Insektenarten festgestellt, die in ihrem Vorkommen auf Opuntia-Arten und andere Cactaceen beschränkt waren: 50 Lepidopteren, unter ihnen etwa 44 Phycitiden; 1) Kunhi Kannan, K., Lantana Flies (Agromyza lantanae, Frogg.) in Hawaii. Agric. Journ. India 19, 1924, 504—508; Ramachondra Rao, Y., Lantana Insects in India. Mem. Dept. Agric. India, Entom. Ser. 5, 1920, 239—314; Subramaniam, T.V., The Lantana Seedfly in India. Indian Journ. Agric. Sci. 4, 1934, 468—470. 2) Eine ausführliche zusammenfassende Darstellung gibt Dodd, A.P., The Control and Eradication of Prickly-Pear in Australia. Bull. Entom. Res. 27, 1936, 503—522. Weitere Literatur: Alexander, W.B., Natural Enemies of Prickly Pear and their Introduction into Australia. Commonwealth Australia, Inst. Sci. and Industr., Bull. 29, 1925; Dodd, A. P., The Biological Control of Prickly Pear in Australia. Etd. Bull. 34, 1927; The Biological Control ‘of Prickly Pear. Journ. Counc. Sci. and Industr. Res. 1, 1927, 48—54; The Present Position and Future Prospects in Relation to the Biological Control of Prickly Pear. Ebd. 6, 1933, 8—13; Hamlin, ]J. C., Biological Control of Prickly Pear in Australia: Contributing Efforts in North America. Journ. Econ. Entom. 17, 1924, 447—460. Biologische Bekämpfung der ‚‚prickly-pears‘“‘ 415 50 Coleopteren, unter ihnen 26 Arten der Gattung Moneilema (Cerambycidae) und 10 Arten der Gattung Gerstaeckeria (Curculionidae); 15 Hemiptera-Heteroptera, bis auf eine Art sämt- lich Coreiden; 12 Hemiptera-Homoptera, namentlich Angehörige der Gattung Coccus (Dacty- lopius) ; ferner mehrere Cecidomyiden und Lonchaeiden (Diptera) und 2 phytophage Chalci- diden (Hymenoptera). Vor der Versendung der Kakteenfeinde nach Australien wurden bei allen als geeignet in Betracht kommenden Arten untersucht, ob sie auf Opuntia-Arten be- schränkt waren oder Kulturpflanzen befallen konnten; ferner wurde besonders darauf ge- achtet, daß die ‚„‚prickly-pear‘‘-Feinde, die zur Versendung kamen, frei von Parasiten waren. Das aus Amerika übersandte Material wurde zuerst auf der Hauptstation in Sherwood bei Brisbane, weitergezogen, um eine zufällige Einschleppung von Parasiten zu verhüten; außer- dem wurden dort nochmals Versuche über die Möglichkeit eines Befalls wirtschaftlich wich- tiger Pflanzen durchgeführt. Zwischen 50 und 60 Arten von Kaktusfeinden wurden in Austra- lien eingeführt; in manchen Fällen genügten eine oder wenige weitere Sendungen, die für ergänzende Untersuchungen über die Gefährlichkeit gegenüber Kulturpflanzen oder über das Verhalten unter australischen Bedingungen bestimmt waren; in anderen Fällen wurden im Verlauf von drei und mehr Jahren eine Reihe Sendungen notwendig; die Gesamtzahl der aus Amerika eingeführten Individuen betrug mehrere Hunderttausend. Von Sherwood ge- langten die Opuntia-Feinde an die verschiedenen Feldstationen in Queensland und Neusüd- wales, wo sie weiter gezogen und ausgesetzt wurden. Mit etwa 18 Arten wurden eingehendere Versuche zur Einbürgerung durchgeführt; bei einigen Arten wurde bisher noch kein end- gültiges Ergebnis erzielt, bei anderen schlug der Einbürgerungsversuch fehl; einige bürgerten sich an einem oder mehreren Orten ein, blieben jedoch in ihrer Zahl und Ausbreitung be- schränkt; wieder andere, die anfänglich in beträchtlicher Zahl auftraten und sich gut aus- breiteten, konnten den Wettbewerb mit Cactoblastis cactorum Berg nicht aufnehmen. Die Zahl der erfolgreich eingebürgerten und über die ‚‚prickley-pear“-Gebiete verbreiteten Arten ist sehr beschränkt: Cactoblastis cactorum Berg (Lepidoptera, Phycitidae), Chelinidea tabulata Burm. (Hemiptera, Coreidae), Coccus (Dactylopius) tomentosus Lam. (opuntiae Ckll.) (Homo- ptera, Coccidae), sowie die Milbe Tetranychus opuntiae Banks. Das Fortschreiten der Be- kämpfung hat Dodd (1936) in 6 Perioden eingeteilt: 1921—1925: Einführung, Zucht und Aussetzung verschiedener Arten in großer Zahl; 1925—1927: Einführung von C. cactorum, Massenzucht und erste Aussetzungen; 1923—1930: Massenaussetzung (etwa 3 Millionen Exemplare) von C. cactorum in den Opuntia-Gebieten; 1930—1932: Vernichtung der ‚‚prickly- pear‘‘-Bestände durch C. cactorum; 1931—1933: wieder zunehmendes Wachstum der Opun- tien gibt Anlaß zu Besorgnis, besonders da in manchen Bezirken durch die Vernichtung der Wirtspflanze C. cactorum selten geworden war; 1933—1935: Bekämpfung der nachwachsenden und Keimpflanzen durch C. cactorum. Als im Jahre 1929 C.cactorum ausgesetzt wurde, waren einige der übrigen Opuntia-Feinde, so Chelinidea tabulata, Coccus tomentosus, Tetranychus opuntiae weitverbreitet und häufig; mit der zunehmenden Vernichtung der Feigenkakteen durch C. cactorum wurden sie immer seltener, nur Coccus tomentosus blieb etwas zahlreicher. Bis zum Jahre 1929 war man der Ansicht gewesen, daß die beste Aussicht auf Erfolg durch eine sorgfältig ausgewählte Anzahl von Insektenarten zu erwarten sei; wie Dodd 1936 annimmt, wäre diese Hoffnung auch erfüllt worden, da die damals eingebürgerten Insekten bereits eine gute Wirksamkeit zeigten; allerdings wäre die Vertilgung der Opuntien wohl nur schrittweise und viel langsamer vor sich gegangen. Der außerordentliche und so schnelle Erfolg, der bereits 1932 durch eine einzige Art: Cactoblastis cactorum Berg erreicht wurde, konnte damals noch nicht vorausgesehen werden. Der mit C. cactorum erzielte Erfolg ist um so bemerkenswerter, als die Einführung nur durch eine kleine Sendung aus Argentinien geschah. Der Grundstock dieser Sendung waren Larven, die in Concordia, Prov. Entre Rios, im Februar 1925 gesammelt wurden; die Falter schlüpften und schritten zur Eiablage in Buenos Aires; die Eier, 3000 Stück, wurden im März 1925 abgesandt; von den unterwegs geschlüpften Larven wurde eine Anzahl vorsichtshalber in Kapstadt zurückbehalten; etwa 2750 halb- erwachsene Larven erreichten im Mai 1925 Sherwood. Die Zucht, anfänglich mit einer argen- tinischen Opuntia-Art, später mit O. inermis, machte gute Fortschritte; in zwei Generationen wurde während eines Jahres die Zahl von 2750 Eiern auf das 900fache erhöht; zu dieser Zeit wurden die ersten Aussetzungen vorgenommen und 2263000 Eier an 19 verschiedenen Orten 8*+ 416 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen des ‚‚prickly-pear‘‘-Gebietes ausgesetzt. Während eines weiteren Jahres wurde die Zucht fortgesetzt und 6500000 Eier verteilt. Bereits nach 12 Monaten war das Ergebnis der ersten Aussetzungen sichtbar. Anfang 1927, nachdem zwei Generationen im Freien gelebt hatten, waren schon viele Opuntien getötet und C. cactorum in großer Zahl vorhanden. Zwei Jahre nach der ersten Aussetzung hatte sich C. cactorum in verschiedenen Gebieten außerordentlich vermehrt und auf mehrere Meilen von den Aussetzungspunkten ausgebreitet; Hunderte acres dichten Opuntien-Bestandes waren bereits vernichtet. Nachdem so der Wert des Kaktus- feindes nachgewiesen war, wurden 1928—1930 Massenverbreitungen vorgenommen; Kokons wurden in großer Zahl im Freien gesammelt, die Falter im Zwinger gezogen und die Eier (1928—1929: 400 Millionen) verteilt; 1929—1930 war C. cactorum bereits in so großer Zahl vorhanden und die Eiablage in den Gebieten der ersten Einbürgerung so groß, daß in diesen beiden Jahren 2350000000 Eier von den Pflanzen gesammelt und für die weitere Verbreitung benutzt werden konnten. Die Eier werden von den Weibchen in Gelegen von je etwa 75 Eiern abgelegt; diese Gelege wurden gesammelt und an den Cladodien der Opuntien befestigt. Die ausschlüpfenden, zu 20 oder mehr, gesellig lebenden Larven bohren sich in die Cladodien ein und höhlen sie, mit Ausnahme der Gefäßbündel und der papierdünnen Cuticula, aus, so daß die befallenen Abschnitte austrocknen; außerdem gibt die Fraßtätigkeit der Larven Anlaß für den Befall durch Krankheitserreger, Bakterien in den Endabschnitten, Pilze in den dickeren unteren Partien der Pflanze, wodurch deren Zerstörung beschleunigt wird. Die Schnelligkeit, mit der die Vertilgung der ‚‚prickly-pear‘-Bestände durch C. cactorum fort- schritt, zeigt ein von Dodd (1936) angeführtes Beispiel: Längs des Moonic River in Südwest- Queensland erstreckten sich dichte Opuntienbestände in einem Gebiet von 100 Meilen; 1929 wurde C. cactorum in diesem Gebiet ausgesetzt; im August 1930 war das Auftreten der Phycitide noch so schwach, daß weitere Aussetzungen in Erwägung gezogen wurden; im August 1932 waren jedoch 90% dieses ausgedehnten Gebietes frei von Feigenkakteen. Da C. cactorum sich auch, entgegen den anfänglichen Befürchtungen, seit 1933 sehr wirksam bei der Vertilgung der nachwachsenden Opuntien und der Keimpflanzen gezeigt hat, ist das schwierige ‚‚prickly-pear“-Problem als gelöst anzusehen.!) Die außerordentliche jährliche Ausbreitung von Opuntia inermis und O. stricta wurde durch die Einführung von C. cactorum unterbrochen und in weiten Gebieten der größte Teil der Opuntien zerstört. 1936 waren nur noch weniger als 10% der früheren Bestände in Queensland und Neusüdwales übriggeblieben und etwa 25 Millionen acres für Viehzucht und Landwirtschaft geeigneten Bodens, vorher eine Wildnis dichter Opuntienbestände, befreit, so daß sie der Benutzung zugeführt werden können. Nur in zwei ‚‚prickly-pear‘‘-Beständen in Neusüdwales ist die Vernichtung noch nicht soweit vorgeschritten, doch ist auch hier, nachdem geeignete Methoden zur Unter- stützung von C. cactorum ausfindig gemacht worden sind, die Ausrottung der Opuntien nur noch eine Frage der Zeit. Es bleibt sodann noch die Frage der Bekämpfung einiger weniger wichtiger Opuntia-Arten: O!tomentosa Salm-Dyck, O. streptacantha Lem. und O. aurantiaca Lind. endgültig zu lösen; doch sind auch hierfür schon befriedigende Anfänge gemacht. So zeigt die 1932 aus Argentinien eingeführte Schildlaus Coccus (Dactylopius) sp. nahe confusus Ckll. bereits gute Wirksamkeit gegen O. aurantiaca; weiter wurde eine Phycitide Tucumania tapiacola Dyar 1935 eingeführt. Ein besonderer aus Mexiko importierter Stamm von Coccus tomentosus Lam. vermag bereits die ausgedehnteren Bestände von O. streptacantha zu lichten; außerdem verspricht auch die Cerambycide Moneilema ulkei Horn, eine allmähliche Ver- tilgung dieser Opuntie, gegen die, wie auch gegen O. tomentosa, neuerdings ein weiterer Bock- käfer Lagochirus funestus Thoms. eingeführt wurde. Die Erfolge bei der biologischen Bekämpfung der ‚prickly-pears“ in Australien haben die Veranlassung gegeben, auch in anderen Ländern, in denen Opuntien angesiedelt und später lästig wurden, Versuche mit dieser Methode durch- zuführen.?) 1) Nach Mitteilungen in der Tagespresse soll C. cactorum in Chinchilla, Queehsland, ein Denkmal errichtet worden sein. ?) Beeson, C. F.C., Prickly Pear and Cochineal Insects. Indian For. 60, 1934, 203—205; Deshpande, V.G., Eradication of Prickly Pear by Cochineal Insects in the Bombay Presi- Biologische Bekämpfung der ‚‚prickly-pears‘‘ 417 So wurde 1924 Coccus (Dactylopius) tomentosus Lam. (opuntiae Ckü.) zur Bekämpfung von Opuntia dillenii Haw. aus Australien nach Ceylon gebracht und im Norden der Insel ausgesetzt; obwohl die Ausbreitung zuerst nur langsam vor sich ging, waren doch nach 18 Monaten in sämtlichen Teilen des 30 acres großen Befallsgebietes die Opuntien von der Schildlaus angegriffen; 1930 hatte die Coccide sich über verschiedene Teile der Insel aus- gebreitet und viel Land, das für die Bewirtschaftung unbrauchbar geworden war, wieder frei gemacht. In einzelnen Gebieten zeigte sie sich allerdings nicht wirksam, da dort Opuntia monacantha die vorherrschende Feigenkaktee war. Diese Opuntia-Art wird jedoch (auch in Indien) wirksam von einer anderen Schildlaus, Coccus (Dactylopius) indicus Green (ceylonicus Green) in Schach gehalten, die aber ihrerseits O. dillenii nicht angreift; die Herkunft dieser Coccide, die angeblich zuerst 1795 nach Indien gebracht worden sein soll, ist unbekannt; Tryon hat als Heimat Brasilien vermutet. 1926—1927 wurde C. tomentosus zur Bekämpfung von O.dillenii auch nach Indien: Mysore und Süd-Madras gebracht, wo sie sich gut ein- bürgerte und bereits große Landstrecken von ‚‚prickly-pears‘‘ gesäubert hat; sie ist auch in andere Teile Südindiens, so in der Präsidentschaft Bombay, erfolgreich eingeführt worden. Gute Erfolge mit der biologischen Bekämpfung von Opuntien durch diese beiden Cocciden wurden auch auf Mauritius!) erzielt. Für die Zwecke der Cochenille-Gewinnung waren hier mehrere Opuntia-Arten eingeführt worden; nachdem die Cochenille-Gewinnung durch die Erfindung der Anilinfarben an Bedeutung verloren hatte, wurden die Pflanzen nicht mehr als Futter für die Cochenille-Schildlaus, Coccus cacti L., verwendet, verwilderten und wurden sehr lästig. Zur Bekämpfung von Opuntia monacantha Haw. wurde Coccus indicus Green und zur Vertilgung von Opuntia tuna Mill. Coccus tomentosus Lam. eingeführt, die beide in 16 bzw. 14 Monaten die lästigen Feigenkakteen innerhalb großer Gebiete vernichteten. Auf den Fiji-Inseln?2) wurden außer gegen Lantana noch ein größerer Be- kämpfungsversuch gegen eine weitere lästige Pflanze: Clidemia hirta D. Don. (Fam. Melastomataceae) unternommen. Diese Pflanze wurde vermutlich um 1890 mit Kaffeepflanzen aus British Guyana einge- schleppt und breitete sich vom Ort des ersten Auftretens bei Suva schnell weiter aus, wozu besonders die Verschleppung der Samen durch Acridotheres tristis L. beitrug. Als um 1920 viel Land, insbesondere Weiden, von dem Unkraut eingenommen wurde, beschloß man, dency. Agric. Live-Stock. India 5, 1935, 36—42; Green, E.E., The Coccidae of Ceylon 5, 1922, 358— 359; Hutson, ]J. C., Prickly-Pear and Cochineal Insects. Trop. Agriculturist 57, 1926, 290— 292; Jepson,F.P., Present Positioninregard to theControl of Prickly-pear (Opun- tia dillenii Haw.) in Ceylon by the introduced Cochineal Insect Dactylopius tomentosus Lamk. . Ebd. 75, 1930, 63—72; Kunhi Kannan, K., Administration Report of the Entomological Section for 1927—1928. Rpt. Dept. Agric. Mysore 1927—1928. 1929, 29—34; Rama- chandra Rao, Y., Administration Report of the Government Entomologist, Coimbatore, for 1928—1929. 1929; Ramakrishna Ayyar, T.V., The Coccidae of the Prickly-pear in South India and their Economic Importance. Agric. Live-Stock India 1 1931, 229—237. 1) D’Emmerez de Charmoy, D., [Une nouvelle espece de cochenille destructive de la requette, Opuntia tuna. Mauritius 1929]. : 2) Cook, W., Some Feeding Experiments undertaken in Trinidad with Liothrips urichi (Karny). Agric. Journ. Fiji 2, 1929, 85—92; Fyfe, R. V., The Biological Control of Clidemia hirta in Fiji. Journ. Aust. Inst. Agric. Sci. 2, 1936, 8&—9; Simmonds, H. W., Mission to Trinidad — Introduction of Liothrips urichi. Agric. Journ. Fiji 3, 1930, 55—67; Entomological Notes. Ebd. 3, 1930, 82; Biological Control of Clidemia hirta. (Introduction of Liothrips urichi Karny, into Fiji.) Legisl. Council Paper Fiji 1932, Nr. 4, 1932; The Biological Control of the Weed Clidemia hirta D. Don., in Fiji. Bull. Entom. Res. 24, 1933, 345—348; Biological Control of Noxious Weeds, with special Reference to the Plants Clidemia hirta (the Curse) and Stachytarpheta jamaicensis (Blue Rat Tail). Agric. Journ. Fiji 7, 1934, 3—10; Taylor, T.H.C., Investigations in Trinidad on a Parasite for Clidemia hirta. Agric. Journ. Fiji 1, 1928, 2—8; [Report on Investigations in Trinidad on Liothrips urichi as a Parasite for Clidemia hirta.] Legisl. Council Paper Fiji 1928; Biological Control of Spathe-borer, Coconut Scale and Koster’s Curse. Agric. Journ. Fiji 3, 1930, 83—84. 4118 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen Cl. hirta in ihrer Heimat zu studieren. In Trinidad wird die Pflanze nicht als Unkraut ange- gesehen, da sie durch eine Anzahl vermindernder Faktoren: Klima, andere Pflanzen und phytophage Insekten, in Schach gehälten wird. F.W. Urich entdeckte 1922 als einen Clidemia-Feind einen Blasenfuß (Thysanoptera), der als Liothrips urichi Karny beschrieben wurde. 1927/28 untersuchte der von Fiji ausgesandte Entomologe T. H.C. Taylor auf Trinidad die Lebensweise von L. urichi sowie besonders die Frage, ob diese Thysanoptere auf Kulturpflanzen leben könne. Nachdem durch Versuche von Cook festgestellt war, daß sich L. urichi auf Clidemia hirta beschränkt, wurde 1929H. H. Simmonds nach Trinidad gesandt, um von dort den Blasenfuß nach Fiji einzuführen. Im Februar 1930 wurden 3400 Blasenfüße innerhalb einer Woche von Simmonds nach Fiji gebracht; innerhalb 14 Tagen hatten sie sich auf 5000 Stück vermehrt und wurden teils weiter gezogen, zum großen Teil aber aus- gesetzt. Infolge der ausnahmsweise trockenen Witterung machte die Ausbreitung des Blasen- fußes bis Anfang 1931 wenig Fortschritte; im übrigen Teil dieses Jahres breitete er sich jedoch schnell aus und schränkte bereits 1933 in großen Gebieten Cl. hirta ein, allerdings nicht durch Vernichtung der Pflanze, sondern durch Unterdrückung ihrer Wachstums, so daß sie von der einheimischen Vegetation überwuchert wird. 1934 nahmen bereits in großen Gebieten nützliche Pflanzen den Platz der früheren .dichten Unkrautbestände ein; als Beispiel für die Wirksamkeit von L. urichi führt Fyfe 1936 an, daß an einem Ort, an dem das Unkraut früher alle 6 Monate geschnitten werden mußte, dies jetzt nur noch einmal in 2 Jahren notwendig ist, und daß die Kosten der Unkrautvertilgung um 75% vermindert wurden. Auch ein weiteres Unkraut Stachytarpheta jamaicensis, das auf armem 'Weideland 10—25% der Fläche bedecken kann, wird durch eine andere Thysanoptere: Haplothrips gowdeyi Frankl. und die Schildlaus Aulacaspis pentagona Targ. teilweise in Schach gehalten. In Neuseeland!) sind seit 1927 Versuche im Gange, 4 lästige Pflanzen: die Brombeere, Rubus fruticosus L. (‚‚blackberry‘‘), das Jakobskraut, Senecio jacobaea L. (‚„ragwort‘‘), den Stechginster, Ulex europaeus L. (,gorse‘‘) und die „piri- piri‘“ genannte Acaena-Art durch die biologische Methode zu bekämpfen.?) Die Bekämpfung von Rubus fruticosus gestaltete sich wegen ihrer nahen Verwandtschaft mit wichtigen. Kulturpflanzen sehr schwierig: alle Insekten, die als ihre Feinde bekannt sind, sind polyphag und befallen auch andere Rosaceen. Unter den Insekten, mit denen Versuche durchgeführt wurden, gab eine südeuropäische Buprestide: Coraebus rubi L., deren Larven in Brombeerstengeln leben, Anlaß zu Hoffnungen. Da sich indessen zeigte, daß-nicht nur die Brombeeren sehr widerstandsfähig gegen die Angriffe der Käferlarven waren, sondern daß auch die Käfer eine Vorliebe für Apfelblätter und das Laub verwandter Obstbäume zeigten, wurde die Verwendung des Prachtkäfers, wie überhaupt die biologische Bekämpfung von R. fruticosus aufgegeben, da auch keine andere Insektenart sicher genug erschien. !) Cameron, E., A Study of the Natural Control of Ragwort (Senecio jacobaea L.). Journ. Ecol. 23, 1935; 265—322; Chater, E. H., A Contribution to the Study of the Natural Control of Gorse. Bull. Entom. Res. 22, 1931, 225—235; Davies, W.M., The Bionomics of Apion ulicis Forst. (gorse weevil) with special Reference to its Role in the Control of Ulex europaeus in New Zealand. Ann. Appl. Biol. 15, 1928, 263—268; Janvier, H., Etude biologique de quelques Hyme&nopteres du Chili. Ann. Sci. Nat. Zool. (10) 16, 1933, 209—356; Miller, D., Control of Ragwort: Experimental Work with Cinnabor Moth. New Zealand Journ Sci. and Technol. 11, 1929, 112—119; Biological Control of Noxious Weeds. in: Miller, D., Clark, A.F., and Dumbleton, L. J., Biological- Control of Noxious Insects and Weeds in New Zealand. Ebd. 18, 1936, 579—593; Russell, E. J., Research for New Zealand. Times, London 9.1.1933; Thompson, W.R., The Biological Control of Insect and Plant Pests. London 1930. — Fourth Annual Report on. Noxious-weeds-control Research carried out at the Caw- thron Institute, Nelson. Ann. Rpt. Dept. Sci. Ind. Res. New Zealand 1930—1931. Wel- lington 4931. . ; .2) Die Untersuchungen über die Insekten, die diese Unkräuter in Europa befallen, wurden anfänglich von der Rothamsted Experimental Station, Harpenden, durchgeführt; 1929 wurden‘diese Forschungen einschließlich des Sammelns und Versendens der Unkrautfeinde vom Farnham House Laboratory, Farnham Royal, übernommen. Verwendung von Insekten zur Unkrautbekämpfung in Neuseeland 419 Im Gegensatz zu R. fruticosus hat Senecio jacobaea keine nähere Verwandtschaft mit wirt- schaftlich wichtigen Pflanzen; die Wahl geeigneter Feinde war daher leichter. Durch ein- gehende Untersuchungen in England wurden die Faktoren (Mensch, Insekten und Schafe), welche die Pflanze in ihrer Heimat nicht zum lästigen Unkraut werden lassen, erforscht; 60 europäische Insektenarten, zu 5 Ordnungen gehörend, wurden auf S. jacobaea festgestellt; von diesen waren Tyria (Hipocrita) jacobaeae L. (Lepidoptera, Arctiidae) und Pegohylemyia seneciella Meade (Diptera, Anthomyiidae) am wichtigsten und erschienen für die Einführung in Neuseeland am brauchbarsten; 294382 Puppen von T. jacobaeae und 58000 Puparien von P. seneciella wurden nach Neuseeland gesandt. T. jacobaeae (‚‚cinnabar moth‘) wurde in ver- schiedenen Teilen Neuseelands ausgesetzt; wo sie sich einbürgerte, übte sie zwar während der Larvenperiode einen Einfluß auf das Unkraut aus, doch erfüllten sich die in sie gesetzten Hoffnungen nicht. Ein Grund hierfür war, daß T. jacobaeae nur eine Generationim Jahr hat, und daß die Fraßperiode sich nur auf eine kurze Zeit im Frühjahr erstreckt; auch nahm der Bestand teils aus unbekannten Ursachen, teils unter der Einwirkung einheimischer Parasiten und Vögel, selbst an Orten, wo sie sich in den ersten Jahren gehalten hatte, allmählich ab. Man setzt nunmehr Hoffnung auf P. seneciella, deren Larven in den Blütenstauden leben und die Samen zerstören. Bei der Bekämpfung von Ulex europaeus mußte wie bei Rubus fruticosus große Vorsicht bei der Auswahl und Verwendung der. Insekten angewendet werden, da der Stechginster zu einer Pflanzengruppe mit wirtschaftlich wichtigen Arten gehört; da außerdem U. europaeus in einigen Teilen Neuseelands genutzt wird, wird allein die Ver- hinderung der Weiterbreitung durch Samen angestrebt. Für diesen Zweck wurde ein Rüssel- käfer: Apion ulicis Forst. ausgewählt, dessen Vorkommen auf die Samen von Stechginster und Ginster beschränkt ist. Als besondere Vorsichtsmaßnahme wurden, bevor der Käfer ein- geführt wurde, Versuche in England, von wo er importiert wurde, mit wichtigen Leguminosen unter Bedingungen, die denen Neuseelands entsprechen, durchgeführt. Die Einbürgerung von A. ulicis, der in großer Zahl in Neuseeland eingeführt wurde, schreitet dort fort; in den Ulex-Anpflanzungen des Cawthorn Instituts werden bereits über 90% der Frühjahr- und Sommersamen zerstört. Eine Schwierigkeit besteht darin, daß der Stechginster in ziemlichem Ausmaß in den kühleren Monaten blüht; es hat sich jedoch gezeigt, daß der Käfer auch während sonniger Wintertage aktiv ist. Die Schädlichkeit der Acaena-Arten beruht darauf, daß sich die stachligen Früchte in der Wolle der weidenden Schafe festsetzen; der Marktwert der Wolle soll hierdurch eine jährliche Verminderung von 250000 $ erfahren. Die Einführung der Chrysomelide, Haltica pagana Blackb: aus Australien, wo sie Acaena sanguisorbae wirksam in manchen Gebieten unterdrückt, schien nicht ratsam, da sie auch Erdbeeren (Fragaria ist nahe verwandt mit Acaena) befällt. Die Suche nach Acaena-Insekten führte in Chile zur Auffindung zweier Arten: einer Chrysomelide, Haltica virescens Bl., und einer Tenthredinide, Antholcus varinervis Spin., die dort zahlreich vorkommen und das Unkraut beträchtlich ein- schränken. Beide Arten wurden nach Neuseeland gebracht, die Verwendung von H. virescens jedoch wieder aufgegeben, da er sich omnivor zeigte. Dagegen erscheint die Einführung von A.varinervis aussichtsreich; die Larven der Blattwespe fressen an den Blättern, teils auch an den Früchten, die sie zerstören. Die Entwicklungszeit der Tenthredinide vermindert auch die Gefahr des Befalles von anderen Rosaceen, da die Imagines im. Juli schlüpfen und ihre Eier in die Blätter von Acaena ablegen, zu einer Zeit, in der, außer der Erdbeere, keine anderen Rosaceen belaubt sind. Außerdem wurde festgestellt, daß A. varinervis die Eier nicht in die durch ihre Behaarung geschützten Erdbeerblätter ablegt. Weitere Versuche, Unkräuter mit Hilfe phytophager Insekten zu vertilgen, wurden zur Bekämpfung des Johanniskrautes (,,St. John’s wort‘), Hypericum perforatum L.*), in Australien in Angriff genommen. 2) Currie, G.A., and Garthside, S., The Possibility of the Entomological Control of St. John’s Wort in Australia — Progress Report. Commonwealth Australia, Council Sci. and Industr. Res., Pamphl. 29, 1932; Tillyard, R.]J., St. John’s Wort — Possibility of Biological Control Journ. Counc. Sci. and Industr. Res. 1, 1927, 78—80; The Work of the Division of Economic Entomology 1928—1929. Counc. Sci. and Industr. Res., Pamphl. 15, 1929; Entomological Control of St. John’s Wort — First Liberations of Chrysomela- 120 Hans Sachtleben, Biologische Bekämpfungsmaßnahmen H.perforatum, 1880 von Europa nach Australien eingeschleppt, ist dort zu einem sehr lästigen Unkraut geworden, das sich fast allerorts ansiedelt und alle anderen Pflanzen, mit Ausnahme von Bäumen und Sträuchern, unterdrückt; es ist ferner giftig und ruft bei Pferden und Rindern Dermatitis hervor; Schafe können es zwar für kurze Zeit fressen, leiden aber auf die Dauer unter dieser Nahrung; das 1930 in Victoria von dem Unkraut befallene Gebiet wurde auf 250000—400000 acres geschätzt. 1929/30 wurden drei Blattkäfer, Chryso- mela varians Schall., Ch. hyperici Forst. und Ch. brunsvicensis Grav., und 1931 ein Wickler, Lathronympha hypericana Hb. aus England in Australien eingeführt, Die Sendungen dieser 4 Arten sowie noch einiger weiterer Hypericum-Feinde: Anaitis plagiata L. (Geometridae) Depressaria hypericella Hb. (Gelechiidae) und Aphis chloris Koch (Aphididae) wurden in den nächsten Jahren fortgesetzt. Nachdem die eingeführten Insekten im Insektarium von Can- berra vermehrt und auf ihre Harmlosigkeit gegenüber Kulturpflanzen geprüft worden waren, wurden sie in großer Zahl in den von Hypericum perforatum befallenen Gebieten in Victoria ausgesetzt; über die Ergebnisse steht jedoch bisher noch nichts Sicheres fest; doch sind von den drei eingangs genannten Chrysomela-Arten, trotz zahlreicher Aussetzungen, nur wenige wieder gefunden worden. Versuche zur Bekämpfung von Senecio jacobaea L. wurden auch in Australien mit Tyria jacobaeae L.und Pegohylemyia seneciella Meade begonnen. Ein weiteres in Australien in Angriff genommenes Unkrautproblem!) ist die Bekämpfung von Xanthium pungens (,‚,Noogoora burr“), die mit Hilfe der aus den Vereinigten Staaten eingeführten Trypetide: Euaresta aequalis Loew erreicht werden soll; als weitere natürliche Feinde wurden noch Cylindrocopterus adspersus Lec. und Baris callidaCasey (Fam. Curculionidae) eingeführt. Schließlich ist noch die Bekämpfung des Cypergrases, Cyperus rotundatus L. (‚‚nut grass‘‘), auf Hawaii zu erwähnen?), für die 1925 von den Philippinen ein Wickler Bactra truculenta Meyr. und ein Rüsselkäfer Athesapeuta cyperi Mshl. eingeführt wurden. Die Wirksamkeit der Tortricide wurde durch starke Parasitierung eingeschränkt, während sich der Rüssel- käfer nur langsam ausbreitet, so daß das ‚‚nut grass‘‘ noch zahlreich vorhanden ist. Beetles. Journ. Sci. and Industr. Res. 3, 1930, 231—232. — Entomological Investigations. Rpts. Counc. Sci. and Industr. Res. Aust. 7, (1932—1933) 1933, 26—31; 8 (1933—1934), 1935, 16—23; 9, (1934—1935), 1936, 23—34, 69—70. 1) Currie, G. A., Oviposition Stimuli of the Burr-seed Fly, Euaresta aequalis, Loew (Dipt. Trypetidae). Bull. Entom. Res. 23, 1932, 191—193; Kelly, S. G., The Control of Noogoora and Bathurst Burr by Insects. Journ. Counc. Sci. and Industr. Res. 4, 1931, 161—172. — Noogoora Burr. Ebd. 3, 1930, 183—184; Liberation of the Noogoora Burr Seed-Fly in Queens- land. Ebd. 5, 1923, 192; Entomological Investigations. Rpt. Counc. Sci. and Industr. Res. Aust. 7 (1932—1933), 1933, 26—31; 8 (1933—1934), 1935, 16—23; 9, (1934—1935) 1936, 28—34, 69—70. 2) Fullaway, D.T., Report of the Entomologist, January 1925—December 1926. Rpt. Board. Agric. and Forestry Hawaii 1925—1926. 1927, 39—46; Pemberton, C.E., Ento- mology. Ann. Rpt. Comm. Expt. Stat. Hawaii. Sugar Plant. Assoc. 1932. 1933, 18—22; Swezey, ©. H., Entomology. Ebd. 1927—1928. 1929, p. 15— 25; 1928—1929. 1930, p. 16—25; Swezey, O.H., u. Pemberton, C..E., Ebd, 1930—1931. 1932, 19—32. De Er Dritter Abschnitt Die technischen Mittel des Pflanzenschutzes A. Beizgeräte I. Naßbeizgeräte Von Dr. E. Riehm, Präsident der Biologischen Reichsanstalt, Berlin-Dahlem Die Naßbeizverfahren lassen sich mit den einfachsten Hilfsmitteln ohne be- sonders konstruierte Apparate anwenden, soweit es sich um das Heißwasserbeiz- verfahren, die Tauchbeize und die gewöhnliche Benetzungsbeize handelt. Nur für das Kurznaßbeizverfahren sind besondere Vorrichtungen unbedingt not- wendig, weil sonst eine gleichmäßige Benetzung sämtlicher Getreidekörner mit der verhältnismäßig geringen Flüssigkeitsmenge unmöglich ist. Aber nicht nur für das Kurznaßbeizverfahren sondern auch für die übrigen Naßbeizverfahren hat man besondere Vorrichtungen konstruiert, die die Beizarbeit erleichtern sollen. I. Heißwasserbeizgeräte Bei der Anwendung des Heißwasserbeizverfahrens kommt es darauf an, die Temperatur des Wassers während der Beizdauer konstant zu erhalten. Da beim Eintauchen des Getreides in den Heißwasserbehälter eine Abkühlung eintritt, muß dafür gesorgt werden, daß die Temperatur wieder auf die gewünschte Höhe gebracht wird, wenn man nicht das Getreide herausnehmen und in ein neues Gefäß mit richtig temperiertem Wasser bringen will. Diesen letzten Weg wählte die Vorrichtung der Österreichischen Pflanzenschutz-Gesellschaft!), bei der das Getreide in einem Beizzylinder aus feinmaschigem Drahtgeflecht an einem über eine Rolle laufenden Drahtseil aufgehängt ist. Vermittels einer Winde können die Beizzylinder gehoben und gesenkt werden. Unter dieser Vorrichtung stehen auf einer fahrbaren Unterlage gewöhnliche Fässer, die das heiße Wasser enthalten. Im ersten Faß wird das Getreide vorgewärmt, dann hochgewunden und in das nächste Faß mit Wasser von gewünschter Temperatur gesenkt. In Holland beizt man das Getreide in einer horizontal aufgehängten Trommel aus Kupfersiebblech, die in einem Heißwasserbehälter in Umdrehung versetzt werden kann. Ist die Beizdauer abgelaufen, so wird die Beiztrommel mit Hilfe von zwei Riemen aus dem Wasser auf einen Tisch gehoben und von dort in ein fahrbares Gefäß entleert.?) 1) Vgl. Riehm, E., Die Krankheiten der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. 3. Aufl. 1927, S. 58. 2) Visser, M. F., Warmwater-Trommel ontsmetter tegen Stuifbrand. Tijdschrift over Plantenziekten. 42, 1936, 275. 122 E. Riehm, Naßbeizgeräte In Dänemark führt man die Säcke nach dem ‚Dinesens System‘!) an einer Gleitbahn zu dem Beizbehälter, der aus einem Warmwasserbehälter mit Wasser von konstanter Temperatur gespeist wird. Mit Hilfe einer Winde werden die Ge- treidesäcke eingetaucht, nach Ablauf der Beizdauer wieder hochgewunden und dann an der Gleitbahn zu einer Kaltwasserdusche geführt, damit Keimschädi- gungen vermieden werden. Nachher werden die Säcke auf Roste gelegt und warme Luft durchgeblasen, um das Korn schnell zu trocknen. Wird bei den beschriebenen Vorrichtungen der Transport des Getreides er- leichtert, so wird bei dem folgenden lediglich für Erhaltung der konstanten Temperatur im Heißwasserbehälter gesorgt. Tapke?) be- | schreibt eine Heißwasserbeizvorrichtung, die nur aus L einem großen Heißwasserbehälter besteht, dessen Tempe- ratur automatisch durch Zuströmen von Dampf konstant Vorratbehälte erhalten wird. Das Wasser wird maschinell durch einen Rührapparat in Bewegung versetzt, damit in dem ganzen Behälter die gleiche Temperatur herrscht. Bei der von Husfeld und Tamm?) konstruierten Vorrichtung wird das Wasser schwach mit Salzen ver- setzt und durch zwei im Beizbehälter gegenüberliegende Elektroden Wechselstrom eingeleitet. Ist hierdurch das Ab narats nach Appel-ouaneı Wasser auf die richtige Temperatur erwärmt, so schaltet sich der Strom automatisch aus. Das warme Wasser wird nach Ablauf der Beizdauer in den unter dem Beizbehälter unmittelbar an- _ schließenden Reservebehälter abgelassen. Sodann wird der ganze Apparat um 180° gedreht, das Getreide entleert und das warme Wasser in den Beizbehälter zurückgeführt. In dem Appel-Gaßnerschen Apparat) (Abb. 1) wird die gleichmäßige Erwär- mung des Getreides dadurch erreicht, daß man aus einem einige Meter höher auf- gestellten Vorratsgefäße Wasser der gewünschten Temperatur in das Beizgefäß strömen läßt, bis die Temperatur im Beizbehälter die richtige Höhe erreicht hat. Das überschüssige warme Wasser fließt durch einen Überlauf ab, der mit einem Sieb verschlossen ist, damit nicht Getreidekörner mitfortgeschwemmt werden. Bei dieser Form des Heißwasserbeizens geht aber heißes Wasser verloren; man ver- braucht für 100 kg Weizen etwa 3001 heißes Wasser.°) Es lag daher der Gedanke nahe, das ablaufende warme Wasser wieder zu erwärmen und dem Beizbehälter —Beizbehälter !) Ferdinandsen, C., und Friis, S., Nyhedspröve med Afsvampningsapparater i Tilknytning til Korntgrringsanlaeg efter J. Dinesens System. Statens Redskabsprgver. B4:22, 1920. 2) Tapke, V.F., Single-bath hot-water and steam treatments of seed wheat for the Sue of loose smut. U. S. Dept. Agric. Bull. 1383, 1926. ®) Husfeld, B., und Tamm, E., Heißwasserbeize. Deutsches Reichspatent Nr. 4123870. Ausgegeben am 13.10.1925, und Tamm, E., und Husfeld, B., Die elektrische Heiß- wasserbeize, eine neue BIORHChIBIR zur Bekämpfung der Blüteninfektion. Technik i. d. Landw. Bd. 6, 1925, 47. *) Appel, O., und Gaßner, G., Ein neuer Apparat zur einfachen Durchführung der Heißwasserbehandlung des Saatgutes. Mitteilungen aus der Biol. Reichs.-Anst., Heft 3, 1907: 5) Elkar, H., Die Anwendung des Appelschen Heißwasserbeizapparates auf Grund vier- jähriger Erfahrung. Pflanzenbau 1, 1924/25, 258. Heißwasserbeizgeräte 123 im Kteislauf zuzuführen. Nach diesem Verfahren arbeitet der nach Stranaks Angaben!) hergestellte Apparat ‚Universum‘ der Firma Josef Klement, Hrobce (Elbe). Zwei Spiritusbrenner sollen das u Wasser gleichmäßig warmhalten; aus F G dem erwähnten Vorratsgefäß wird das Wasser mittels einer von Hand be- dienten Pumpe nach dem Beizbehälter gehoben und läuft durch das Getreide in den Vorratsbehälter zurück. In einer holländischen Zuckerfabrik beizt man den Zuckerrübensamen mit heißer Kupfervitriollösung in einer Vorrich- tung, die auch zur Heißwasserbeize geeignet ist.) Mit einer Zirkulations- pumpe wird das heiße Wasser aus einem mit Dampf erwärmten Vorratsbehälter durch den eigentlichen Beizapparat ge- drückt und läuft wieder zurück. Die Regelung der Temperatur erfordert ( ) große Aufmerksamkeit. Ähnlicharbeitet ch der Flugbrandbekämpfungsapparat der Abb.2. Heißwasserapparat der Büttner-Werke. Büttner-Werke A.-G. Ürdingen A Motor, B Pumpe, C Dieiwegehahn, D Beizbehälter, E z E Heizgefäß, F Dampfzufuhr, G Wasserzufuhr. (Abb. 2). Das Wasser wird durch eine mit Motor betriebene Pumpe in beständigem Kreislauf erhalten und wird nach Durchlauf durch das eigentliche Beizgefäß in einem Heizgefäß wieder auf die gewünschte Temperatur erwärmt. In dem Beizapparat der Firma Wilhelm Jäger, Halle, kann das Getreide mit Hilfe eines Luftkompressors von heißem Wasser durchströmt werden. Man kann in diesem Apparat, der weiter unten noch näher beschrieben wird, auch das Getreide mitsamt dem heißen Wasser in Umlauf bringen, um gleichzeitig etwa vorhandene Brandbutten abzuschwemmen. Während sämtliche bisher beschriebenen Heißwasserbeizvorrichtungen unter- brochen arbeiten, gestattet der : Warmwasserbeizapparat der Motor-Land- maschinen-G. m. b. H. Stockach i. B. fortlaufende Arbeit. Das Getreide fällt über eine Verteilerwalze auf ein im Warmwasserbad umlaufendes Transportband. Der Durchlauf durch däs Wasserbad vollzieht sich in 7—8 Minuten; das Getreide läuft dann etwa die gleiche Zeit außerhalb des Bades auf dem Transportband weiter, damit es abgekühlt wird, und fällt dann in einen Trichter, wo es im Korb oder Sack aufgefangen werden kann. Die Erwärmung des Wassers erfolgt durch Petrol-Gasbrenner. Je Stunde wird 41 Petroleum verbraucht. Der Apparat muß zunächst 44 Stunde angeheizt werden, die Temperaturregelung erfolgt auto- matisch. Man hat mit dem Apparat eine Stundenleistung von 200 kg Weizen erzielt. I) Stranak, Fr., Das Beizen des Getreidesaatgutes gegen den. Getreidebrand mittels des „Universum‘‘-Apparates. Ochrana roskin. Prag 2, 1922, 54; ders., Maschinelle ‚Saatgut- beize. Sonderdruck aus Nr. 14 der Land- u. forstwirtsch. Mitteilungen vom 5. 8. 1924. 2) Verhoeven, W.B.L., Aantasting van suikerbieten en mangelwortels door Phoma betae Frank. Versl. en Meded. Plantenziektenkd. Dienst, Wageningen Nr. 47, 1927. 124 E. Riehm, Naßbeizgeräte Es sei noch erwähnt, daß man auch einen Apparat zum Beizen von Getreide mit Wasserdampf konstruiert hat, der aber praktisch nie angewendet worden ist.?) 2. Geräte für das Tauchbeizverfahren Beim Tauchbeizverfahren muß das Saatgut eine bestimmte Zeit, meist 30 Mi- nuten, in der Beizlösung verweilen. Man kann für dieses Beizverfahren die ein- fache Vorrichtung der österreichischen Pflanzenschutz-Gesellschaft benutzen, die oben beschrieben ist. Ähnlich dieser Vorrichtung ist die transportable Beizein- richtung von Schmidt?), bei der ein Sieb- blechbehälter an einem Flaschenzug in einem fahrbaren Gestell aufgehängt ist, das dann an ein Beizgefäß gefahren werden kann. In einer Zeit, in der die Reinigung des Weizens im allgemeinen noch zu wünschen übrig ließ, legte man mit Recht?) Wert dar- auf, daß die BeizvorrichtungeneineEntfernung der Brandbutten ermöglichten. Dieser For- derung genügen die eben erwähnten Vorrich- tungen nur bis zu einem gewissen Grade. Ganz unmöglich ist die Brandbuttenent- fernung in den in Deutsch-Brod (NEM. Brode) hergestellten Apparaten Subla und Hordo. Diese Apparate sollen lediglich die Wieder- benutzung derselben Beizflüssigkeit erleich- tern. Subla ist ein in einem Gestell drehbar aufgehängtes Faß, das in der Mitte durch eine Querwand in zwei Teile geteilt ist. In Abb alien Höria. einem dieser Teile vollzieht sich zunächst das Beizen; durch Drehen des Fasses wird gute Benetzung aller Körner erreicht. Dann wird in den anderen Teil des Fasses Getreide und soviel Beizflüssigkeit gefüllt, wie das Getreide während des Beizens aufzunehmen pflegt. Endlich wird der Apparat um 180° gedreht, der Hahn geöffnet, der beide Teile verbindet und so die Beizlösung aus dem ersten Gefäß auf das neu zu beizende Getreide gelassen. Hordo (Abb. 3) besitzt zwei in einem drehbaren Gestell befindliche Fässer, die unten mit Abflußhahn versehen . sind. Ist das Beizen in einem Faß beendet, wird es so über das andere eingestellt, daß die Beizflüssigkeit in das untere Faß abgeleitet werden kann. Das Getreide wird durch Kippen des Fasses entleert. Der Apparat nach Schammer‘) besteht 1) Schule, F. H., Verfahren zum Beizen von Saatgut mittels Wasserdampfes. D.R.P. 557853 vom 29. 8. 1932. 2) Schmidt, Fr., Transportable Beizvorrichtung zur Ausübung des Tauchverfahrens. D.R.P. 415140 vom 15. 6. 1925. 3) Vgl. Riehm, E., Beizvorrichtungen und Beizmaschinen. Betriebsmerkblatt des A.T.L. 1927. 4) Schammer, A.W., und A.H., Vorrichtung zum Naßbeizen von Saatgut im luftver- dünnten Raum. D. R.P. 474454 vom 3. 4. 1929. Tauchbeizgeräte 125 wie der Subla aus zwei übereinanderliegenden Gefäßen, die aber mit Hilfe einer Luftpumpe luftleer gemacht werden können. Hierdurch soll gute Benetzung der Körner mit der Beizflüssigkeit erreicht werden. Vollständige Benetzung des Getreides bei der Tauchbeize wird in dem Apparat von Kurz!) dadurch erreicht, daß das Getreide in einer Siebtrommel im Beizbottich gedreht wird. Nach Ablauf der Beizdauer kann die Siebtrommel mit Hebel oder Rollenzug herausgehoben und über dem Beizbottich weitergedreht werden, bis die überschüssige Beizflüssig- keit abgetropft ist (Abb. 4). Auch in dem oben beschriebenen Heißwasserapparat „Universum“ nach Stranak kann vollständige Benetzung des Weizens bei der Tauchbeize erreicht werden. Da das Trocknen des gebeizten Getreides Schwierig- keiten macht, hat Krämer?) an seinem Apparat eine Trockenvorrichtung an- gebracht. Das Getreide wird in einem drehbaren Beizkessel gebeizt und dann die Beizflüssigkeit abgelassen. Nun wird der Kessel in Umdrehung versetzt. Gleich- zeitig tritt ein Ventilator in Tätigkeit, der aus der Feuerung heiße Gase durch ein den Kessel durchziehendes Röhrensystem saugt. Im Kessel angebrachte Rippen und Prallplatten sorgen für Umarbeitung des Getreides, das übrigens nicht unmittelbar mit den Heizrohren in Be- rührung kommen kann. Während bei diesen Apparaten keine Mög- lichkeit besteht, die Brandbutten zu entfernen, können die Butten in dem Beizgerät der Versuchs- station für Pflanzenkrankheiten Halle/S. von der Firma Güldenpfennig, Staßfurt, mit einem Sieb- löffel bequem abgeschöpft werden.) Auch das viereckige Beizgerät Stiftland der Firma Drescher, Halle, ermöglicht die Entfernung der Butten. — — Der Apparat Degesch besteht aus zwei in einem Abb.4. Querschnitt des Beizapparates Kurz. Gestell befindlichen Beizbehältern, die mit a einem Siebboden versehen sind und von denen immer einer in den Beizbottich eintaucht. Durch wiederholtes Hin- und Herbewegen des Gestells werden die Beizbehälter abwechselnd eingetaucht; dadurch wird erreicht, daß die Brand- butten an die Oberfläche steigen, wo sie von Hand abgeschöpft werden können. Auch bei dem Apparat Perfekt der Maschinenfabrik Richard Kayser, Stettin ®), bei dem durch einen Einschütttrichter dafür gesorgt ist, daß das über einen Kegel fließende Getreide in dünnem Schleier in die Beizlösung fällt und dadurch die Brandbutten an der Oberfläche bleiben, müssen die Butten von Hand entfernt werden. er EA 1) Kurz, S., Verfahren zum Beizen von Saatgetreide. D. R. P. 416977 vom 4. 8. 1925. 2) Krämer, F., Vorrichtung zum Naßbeizen von Getreide und Entbittern von Lupinen. D. R. P. 436090 vom 26. 10. 1926. 3) Martiny, B., Hauptprüfung von Beizgeräten. Arb. d. Dtsch. Landw. Ges., Heft 333, 1926, 69. 4) Riehm, E., Über Beizapparate. Mitteilungen der Dtsch. Landw. Ges. 42, 1927, 677. 426 E. Riehm, Naßbeizgeräte Die Firma Wachtel, Breslau, hat einen Apparat mit automatischer Butten- entfernung gebaut!), Durch eine Rührvorrichtung werden die Butten restlos an die Oberfläche befördert und durch zufließende Beizflüssigkeit über einen Über- lauf entfernt. Allerdings gehen beim Beizen auch gute Weizenkörner mit ver- loren. Die Stundenleistung beträgt nach Martini'2 dz. Restlose Entfernung der Brandbutten ist auch mit dem m bereits erwähnten Universal-Beiz- £ apparat der Firma Wilhelm Jäger Pr RER (Abb. 5) möglich. Der Apparat,der geliefert wird), besteht aus einem GEEIGHÄRGF au Z 4100— 200 Ztr. fassenden, unten Ünertag.| konisch zulaufenden Bottich. In der Mitte dieses Bottichs steht ’ „h Kompressor ein Beizrohr, das oben in einem Fe vierarmigen Drehkreuz endet. Druckluft- Mittels Druckluft wird das Ge- ER: treide mitsamt der Beizflüssigkeit x durch das Beizrohr nach oben s 77 N getrieben; ein Überlauf beseitigt I) IR die aufsteigenden Brandbutten. FRE. NS Die gebrauchte Lösung kann in l S einen Reservebehälter abgeleitet IP n werden; dann wird das Getreide Kreiselpumpe zunächst mit Hilfe eines Ex- Abb: 5. Uuiversalbeiseppeiat: Jügen:Di} haustors oberflächlich getrocknet und dann abgefüllt. In dem Apparat von Werther und Topf der Firma Topf, Erfurt?), wird das Getreide, das über einen Kegel fallend zerteilt wird, zunächst gewaschen. Zu- strömendes Wasser schwemmt die aufsteigenden Butten über einen Überlauf ab. Der Weizen wird durch eine aufwärts gestellte Schnecke nach oben befördert, läuft über eine Rinne, wo das überschüssige Wasser abtropft und gelangt in den Beizbehälter. Von hier wird der Weizen mittels einer Trommel nach einem Schüttelsieb befördert und dann zum Elevator gebracht. Der Apparat leistet etwa 20 Ztr. in der Stunde. Die Beizdauer liegt bei diesem Apparat weit unter 30 Mi- nuten. Er war ursprünglich für das Beizen mit Formaldehyd bestimmt, bei dem bereits eine Einwirkung von 8—10 Minuten genügend wirkt. 3. Geräte für Benetzungsbeize Von einem Gerät für Benetzungsbeize muß man verlangen, daß es eine gleich- mäßige Benetzung der Getreidekörner ermöglicht; wünschenswert ist außerdem, 1) Oberstein, O., Eine neue Beizanlage für Saatgetreide. Deutsche Landw. Presse 48, 1921, 19. A 2) Dix, W., Die Beizung des Saatgetreides. Illustr. Landw. Ztg. 40, 1920, 82; ders., Beiz- apparate. Ebd. 1922, 84; Ausborn, Ein neuer praktischer Beizapparat. Dtsch. Landw. Presse 50, 1923, 388. 3) Riehm, E., Ein empfehlenswerter Beizapparat. Illustr. Landw. Ztg. 41, 1921, 4. in verschiedenen Ausführungen | Benetzungsbeizgeräte 127 daß die dem Getreide zugeführte Beizflüssigkeitsmenge nach Bedarf verschieden eingestellt werden kann. Die Mindestforderung einer gleichmäßigen Benetzung wird von der von Perkins!) beschriebenen Beizvorrichtung nicht erfüllt. Die Vorrichtung besteht aus einer länglichen Holzkiste, die durch zwei Querwände in drei Teile geteilt ist. Die Kiste ist in einem Gestell so aufgehängt, daß sie in Umdrehung versetzt werden kann. Die beiden äußeren Behälter der Kiste werden mit Getreide und der Benetzungsflüssigkeit beschickt; dann wird die Kiste 5 Minuten in Umdrehung versetzt. Es ist selbstverständlich, daß ein Teil der Benetzungsflüssigkeit schon vor beginnender Rotation von einigen Körnern auf- gesaugt wird, so daß die Benetzung nicht gleichmäßig werden kann. Gleich- mäßige Benetzung kann man nur’ von solchen Geräten erwarten, bei denen die Flüssigkeit dem in Bewegung befindlichen Getreide zugeführt wird. Ein äußerst einfaches Benetzungsgerät wurde früher von der Firma Fritz Heinecke, Braunschweig, gebaut.?) Das Getreide fiel bei dieser Vorrichtung durch eine Fallröhre in einen Sack; in der Fallröhre wurde Beizflüssigkeit mittels einer feinvernebelnden Spritze dem fallenden Getreide entgegengespritzt. Auf dem- selben Prinzip beruhte der Beizapparat der Firma Dehne, Halberstadt. Das Getreide fällt bei diesem Apparat aus einem Trichter in einen schrägstehenden Beizzylinder. Die Kurbel, die den Beizzylinder dreht, setzt gleichzeitig eine Pumpe in Bewegung, die in den Beizzylinder Beizflüssigkeit spritzt. Bei anderen Benetzungsvorrichtungen wird die Beizlösung nicht vernebelt, sondern in Tropfen- form oder in dünnem Strahl auf das Saatgut gespritzt. Bei dem Apparat von Rockola Grain Smutter Co. strömt die Beizflüssigkeit aus einem Vorratsbehälter durch eine Düse dem Getreide entgegen, das durch einen Trichter über einen Kegel fällt und in seinem Fall ein Mischrad in’ Be- wegung setzt. Dann fällt das Getreide noch einmal über zwei Mischkegel. Anders ist der Apparat von Leiz?) konstruiert, bei dem Getreide und Beizflüssigkeit aus zwei nebeneinanderliegenden Behältern über eine Leitrinne hinabgelangen. Das Getreide wird unten in einem Sack aufgefangen. Wieder in anderen Vorrich- tungen wird die Flüssigkeit mit Hilfe eines Becherwerkes in die Beizrinne ge- schöpft, in der eine Schnecke die Durchmischung und Weiterbeförderung des Getreides übernimmt.*) Während bei diesen Apparaten die Menge der Benetzungs- flüssigkeit regulierbar ist, läßt sich die Menge der Flüssigkeit bei dem Apparat „Cebes‘‘ von Bartels®) kaum verändern. Das Getreide läuft bei diesem Apparat zwischen zwei Walzen hindurch, deren Oberfläche mit aufsaugfähigem Stoff belegt und mit Beizflüssigkeit benetzt ist. Eine große Zahl von Benetzungsgeräten sind konstruiert worden, bei den das Getreide fortlaufend durch einen Trichter in einen Beizbottich fällt und durch ein Förderwerk wieder hinausgeschafft wird, wie z. B. bei dem Bull Doy Smut 2) Per kins, A.]J., An effective wheat peckling maschine. Journ. of the Dept. Agric. S. Austr. 27, 1923, 39 und Agric. Journ. India 19, 1924, 203. 2) Riehm, E., Über Beizapparate. Mitteilungen der Dtsch. Landw. Ges. 42, 1927, 677. ®) Leiz, F., Vorrichtung zum Beizen von Getreide nach dem Benetzungs- und Tauch- verfahren. D. R. P. 415139 vom 15. 6. 1925. 4) Rempel, A.D., Apparat zum Beizen von Saatgetreide. D.R. P. 363399 vom 7. 11. 1922. 5) Bartels, Verfahren zur Beizung von Saatgut durch Benetzung. D. R. P. 465659 vom 22. 9. 1928. [7 128 E. Riehm, Naßbeizgeräte Treak der Emerson Manuf. Comp. Minneapolis Minne. Bei diesen Apparaten gelangen die Brandbutten an die Oberfläche und können hier entweder von Hand abgeschöpft werden, wie bei der Beizmaschine Ara!) von der Firma Heid, Stockeron and Son Cleland expert smut destroyer der Cleland Manufact.-Co, Minneapolis, Minne., oder sie werden durch zuströmende Beizflüssigkeit über einen Überlauf abgeschwemmt, wie bei der Fellerschen Beizmaschine von Fellgiebel und Zierenberg (Abb. 6).?2) Bei der Beizmaschine Ideal der Kalker-Trieurfabrik®) taucht eine Schlagwalze die einfallenden Körner unter und erzeugt gleichzeitig eine Strömung, die die wieder auftauchenden Brandbutten zu einer Schnecke treibt. Die Firma Neuhaus?) will mit einem Ventilator die leichten Bestandteile, besonders Butten, fortblasen, so daß diese Butten nicht durch die Weizenkörner mit heruntergerissen werden. Die durch den Ventilator erzeugte Strömung auf der Oberfläche der Beizflüssigkeit bringt die Butten zu einer Schnecke, die sie Vorrat- Einschütt- Trichter hinausbefördert. Die gleiche behälter. Vorrichtung . zur Buttenent- fernung weist die Saatgetreide- Transport= Ä 2 z et sehneche . beizmaschine ‚Ideal‘ der Sächsi- PR e | schen Trieurfabrik Werner &Co., Beriau Dresden auf. ‚Sieb y Beizbehälter Bei dem von Dr. Lang?) kon- struierten Hohenheimer Beiz- / apparat der Maschinenbau- G.m.b.H. Herrenberg wird das Gefäß pr hr Getreide aus dem Beizbehälter ür überlaufende zum Auffongen des durch eine mit Bürsten besetzte Bez at ereggetge endlose Kette befördert. Mit ([Ru4ss25] Abb.6. Fellersche Beizmaschine (Schematische Darstellung). Hilfe einer P umpe wird Flüssig- keit aus einem Behälter in den Beizbottich gepumpt; durch den entstehenden Wirbel wird eine gute Benetzung der Körner und die Abschwemmung der Butten erreicht. Der Apparat leistet 4dz in der Stunde.) Bei dem fortlaufend arbeitenden Apparat der Degesch?) ist die Buttenent- fernung nicht berücksichtigt. Das Getreide fällt in einen trichterförmigen Beiz- behälter, aus dem es mitsamt der Beizflüssigkeit mit einer Pumpe durch eine Rohr- leitung auf eine siebartig durchlochte Trommel befördert wird. Die Beizlösung fließt in den Beizbehälter zurück und das Getreide gelangt auf eine Fördervorrichtung. 1) Sonderdruck der Österreichischen Pflanzenschutz-Gesellschaft. 2) Vgl. Martiny, B., a.a.O.; und Riehm, E., Prüfung von Apparaten. Mitteil. der B. R. A. Heft 21, 1921, 148. 3) Vorrichtung zur Ausscheidung von ungesunden Körnern beim Beizen von Saatgetreide. D.R.P. 373606 vom 13.4. 1923. 4) Neuhaus, G., Verfahren zum Abführen der brandigen Getreidekörner. D. R. P. 374449 vom 24. 4.1923. 5) Lang, W., Der Hohenheimer Beizapparat. Technik. d. Landwirtschaft 1923, 92. 6) Martiny, B., Hauptprüfung von Beizgeräten. Arbeiten der Dtsch. Landw. Ges. Heft 333, 1926, 69 ?) Deutsche Gold- und Silberscheideanstalt. Vorrichtung zum Beizen von Saatgetreide. D. R. P. 428061 vom 27. 4. 1926. Kurznaßbeizgeräte | 129 4. Kurznaßbeizgeräte Bei Kurznaßbeizgeräten muß die Forderung nach gleichmäßiger Benetzung aller Getreidekörner besonders betont werden, weil bei dem Kurznaßbeizver- fahren nur sehr geringe Flüssigkeitsmengen angewendet werden. Die gleich- mäßige Verteilung, so geringer Flüssigkeitsmengen über alle Körner ist nur dann mit Sicherheit zu erreichen, wenn die Flüssigkeit auf die in Bewegung befindlichen Körner gebracht wird. Eine behelfsmäßige Vorrichtung, die es gestattet, durch den Deckel einer Beiztrommel Beizflüssigkeit zu gießen, kann eine leidlich gleich- mäßige Benetzung nur dann ermöglichen, wenn ein zweiter Arbeiter unmittelbar nach dem Eingießen der Flüssigkeit das Beizgefäß in Bewegung setzt. Eine solche behelfsmäßige Vorrichtung ist an dem weiter unten beschriebenen Trockenbeiz- apparat „Puck‘“ der Firma Paul Lübke, Brieg, Bez. Breslau, angebracht. Andere unterbrochen arbeitende Trockenbeiz- geräte!) (Globus, Primus, Praktikus) ermöglichen eine Benetzung des in Bewegung befindlichen Ge- treides. Bei dem Apparat ‚Primus‘ der Firma Drescher, Halle/S., wird die Beizflüssigkeit durch die hohle Achse während der Bewegung der Beiz- trommel auf das Getreide gebracht?) (Abb. 7), beim „Globus‘ durch ein bis in die Mitte des Beizbehälters reichendes Metallrohr. Bei dem Trockenbeizapparat „Praktikus‘ kann im Innern der Beiztrommel ein mit- Löchern versehenes zylindrisches Gefäß von . 44—2 1 Inhalt auf die Achse geschraubt werden. m rer un Die Beizflüssigkeit fließt auf das Getreide, sobald der Apparat in Drehung versetzt wird.?) Diese drei unterbrochen arbeitenden Kurznaßbeizgeräte sind von der Biologischen Reichsanstalt als brauchbar an- erkannt.*) In Holland wird ein Kurznaßbeizgerät von der Firma Wiersum, Groningen, hergestellt, das es gestattet, in ähnlicher Weise wie bei dem ‚‚Globus“ die Beizflüssigkeit dem in Bewegung befindlichen Getreide zuzuführen. Bei fortlaufenden Kurznaßbeizern hat man zunächst geglaubt, die Beiz- flüssigkeit fein verspritzen oder vernebeln zu müssen, um eine gleichmäßige Be- netzung der Körner zu erreichen. So besteht eine holländische Beizvorrichtung der Firma Wiersum, Groningen, aus einer annähernd 6 m hohen Röhre, durch welche das einfließende Getreide mittels einer Schnecke herabbefördert wird. Gleichzeitig wird aus einem unter Druck stehenden Behälter aus drei Düsen Beizflüssigkeit auf das Getreide gespritzt. Bei dem Kurznaßbeizer „Pukrok‘“ der Firma Kühne in Moson (Ungarn) wird die Beizflüssigkeit mit Hilfe einer Pumpe mit einem Druck von 1—2 Atmosphären durch eine Düse auf das Getreide gespritzt, das in einen Beizzylinder befördert und dabei durchmischt wird. 1) Eine Beschreibung dieser Trockenbeizgeräte folgt weiter unten. °) Martiny, B., und Winkelmann, A., Hauptprüfung von Kurz’ Naß- und Trocken- beizgeräten für Getreide im Jahre 1934. Mitteilungen f. d. Landw. 50, 1935, 171. ®) Vgl. Nachrichtenbl. für den Dtsch. Pflanzenschutzd. 14, 1932, 59. *) Riehm, E:, Beizgeräte. Flugblatt Nr. 82 der Biol. Reichs-Anst. 4. Aufl. 1938. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 9 130 E. Riehm, Naßbeizgeräte In Deutschland wurde der erste fortlaufend arbeitende Kurznaßbeizer von der Miag, Braunschweig, gebaut.!) Der Apparat (Abb. 8) unterscheidet sich durch die Vernebelung der Beizflüssigkeit von allen anderen Apparaten. Bei dem Miag-Kurz- BB ö — Abb. 8. Kurznaßbeizapparat der Miag (Schematische Skizze). F7 Querschnitt der N Getreidekippwoge a2 Dosierungsein- richtung 0% I di ki Abb.9. Kurznaßbeizapparat Automatik (Schematische Skizze). 1 Elevator, 2 Getreide-Kippwaage, 3 Flüssigkeitsdosierung, 4 Vorratsbehälter für Beizflüssigkeit. 5 Beiztrommel, 6 Aus- lauföffnung. naßbeizer tropft die Flüssigkeit auf einen schnell rotierenden Teller (5000 Umdrehungen in der Minute) und wird fein vernebelt.?) Durch den Nebel fällt das Getreide über einen Kegel, schleierförmig verteilt, und wird so allseitig benetzt. Beim Transport durch eine in einer Mulde lagernde Schnecke wird das Getreide noch weiter durchmischt. Die Beiz- flüssigkeit wird aus einem Vorrats- gefäß mittels einer Pumpe in den Beizbehälter befördert, aus dem sie dann auf den rotierenden Teller ge- langt. Der Zufluß der Beizflüssig- keit hört automatisch auf, wenn kein Getreide mehrzuströmt. Der Apparat leistet bis zu 1500kg Schwergetreide in der Stunde und hat sich bei der amtlichen Geräteprüfung bewährt.?) Von dem Miag-Apparat unter- scheidet sich der Kurznaßbeizappa- rat ‚„Contramix‘‘ der Firma Wilhelm Lambach, Marienheide (Rheinland) dadurch, daß die Beizflüssigkeit nicht vernebelt, sondern mittels einer Pumpe durch eine Düse ge- drückt und so dem einfallenden Ge- treide entgegengespritzt wird. Der Apparat leistet bis zu 950 kg in der Stunde und arbeitet ebenfalls zuverlässig®), doch stellt er insofern etwas höhere Anforderungen an die Auf- merksamkeit der Bedienung, als die Zufuhr der Beizflüssigkeit nicht selbsttätig aufhört, wenn kein Getreide mehr zufließt. Noch einfacher ist die Zuführung der Beizflüssigkeit bei den fortlaufend arbeitenden Kurznaßbeizgeräten der Firma Meys & Co., G.m.b. H., Hennef, 1) Miag,'Beizmaschinen zum feuchten Beizen. D. R. P. 531 382 vom 8. 8. 1931. 2) Martiny, B., und Riehm, E., Kurznaßbeizapparat Germator. Mitteilungen d. Dtsch. Landw. Ges. 47, 1932, 228. ®) Martiny, B., und Winkelmann, A., Hauptprüfung von Kurznaß- und Trockenbeiz- geräten für Getreide im Jahre 1934. Mitteilungen f. d. Landw. 50, 1935, 171 4) Martiny, B., und Winkelmann, A., Hauptprüfung von Kurznaß- und Trockenbeiz- geräten für Getreide im Jahre 1934. Mitteilungen f. d. Landw. 50, 1935, 171. Kurznaßbeizgeräte 131 Sieg, und Röber, Wutha, bei denen die Beizflüssigkeit weder vernebelt noch verspritzt wird, sondern auf das, einströmende Getreide fließt. Trotzdem kann auch mit diesen Apparaten eine gleichmäßige Benetzung erreicht werden.!) Bei allen beschriebenen Kurznaßbeizgeräten muß zunächst festgestellt werden, wieviel Getreide dem Apparat stündlich zufließt; danach ist dann der Zufluß der Beizflüssigkeit zu regeln. Bei dem Röberschen Apparat kann man allerdings die Menge des zufließenden Getreides und der züfließenden Flüssigkeit an einer Skala ablesen, so daß hier die Einstellung erleichtert ist. Auch hat der Röbersche Apparat eine Vorrichtung, die beim Aufhören des ; Getreidezuflusses das Zu- Ng strömen der Beizflüssigkeit „z==*2; U n selbsttätig abstellt. a es Einen ungeheuren Fort- ii AH BE 1, schritt bedeutet die Kon- “2 R struktion von Kurznaß- N N beizapparaten, bei denen Getreidezufluß und Beiz- N flüssigkeitszufuhr mitein- Ki ander gekoppelt sind, sodaß bei größeren zuströmenden [ Getreidemengen der Zufluß Abb. 10. Kurznaßbeizer Primator. der Beizflüssigkeit ent- sprechend vergrößert wird. Bei dem Kurznaßbeizer „Automatik“, System Dip- lomingenieurOtt (Hersteller Neuhaus, Eberswalde), der eine Stundenleistung bis zu 1500 kg Schwergetreide aufweist, wird das Getreide durch einen Elevator über eine Waage geleitet, die mit der DBeizmittelzuführung verbunden ist (Abb. 9). Die Beizlösung wird mit Hilfe von zwei Bechern aus einem Vorratsbehälter geschöpft. Durch lange Mischdauer in einer Trommel wird trotz der ruckartigen Zuführung der Flüssigkeit eine gleichmäßige Anfeuchtung erreicht. Die Konstruktion dieses Apparates ist besonders einfach, weil er keine Ventile besitzt.?) Im Kurznaßbeizer ‚Primator‘, System Stümpfig, der Firma Drescher?) (Abb. 10), der eine Stundenleistung bis zu 1200 kg Schwergetreide aufweist, läuft das Getreide Schale der Duroy Abb. 11. Benetzungsvorrichtung des ken Primator. 1) Winkelmann, A., Fortlaufend arbeitender Kurznaßbeizapparat Meys. Mitteilungen - £.d. Landw. 18, 1937, 2; ders., Fortlaufend arbeitender Kurznaßbeizapparat Bauart Stümpfig der Firma Gebr. Röber. Mitteilungen f. d. Landw. 51, 1936, 1114 und die Technik i. d. Land- wirtschaft 17, 1936, 79. 2) Riehm, E., Beizgeräte. Flugblatt 82 der Biolog. Reichsanstalt. 4. Aufl. 1938. 3) Winkelmann, A., Fortlaufend arbeitender Kurznaßbeizapparat Primator. Mit- teilungen f. d. Landw. 51, 1936, 345 und die Technik i. d. Landwirtschaft 17, 1936, 19. 9* 4 32 A.Winkelmann, Trockenbeizgeräte über eine Schurre ebenfalls zu einer Waage, die mit einem Kipprohr verbunden ist (Abb. 11). Das Vorratsgefäß wird mittels einer Zahnradpumpe mit Beizflüssig- keit gefüllt. Die beiden zuletzt genannten Apparate arbeiten, wenn sie zu Beginn richtig eingestellt sind, absolut zuverlässig und automatisch; bei beiden wird die Menge der zufließenden Beizflüssigkeit durch die Menge des zuströmenden Getreides bestimmt. Bei beiden hört daher auch die Zufuhr der Beizflüssigkeit auf, sobald kein Getreide mehr zufließt. Eine weitere Vervollkommnung der Kurznaßbeiz- geräte ist kaum vorstellbar. II. Trockenbeizgeräte Von Regierungsrat Dr. A. Winkelmann, Direktor der Anstalt für Pflanzenschutz und Samenuntersuchung Münster Während die Naßbeizung im Tauch- und Benetzungsverfahren auch ohne Ver- wendung besonderer Apparate durchgeführt werden kann, ergibt sich bei der Trockenbeizung die unbedingte Notwendigkeit, die Beizung in einem besonderen Apparate vorzunehmen. Denn nur in einem geschlossenen Behälter ist die Mög- lichkeit gegeben, das Getreide innig mit dem Beizpulver zu mischen. Bei den Trockenbeizgeräten hat man zu unterscheiden zwischen unter- brochen, periodisch oder intermittierend arbeitenden und ununter- brochen fortlaufend oder kontinuierlich arbeitenden Apparaten. Bei den ersteren wird der Apparat mit einer bestimmten Menge Saatgut beschickt, die abgewogene bzw. abgemessene Menge des Beizpulvers zugesetzt, der Apparat eine gewisse Zeit (meist 3 Minuten) bewegt und dann entleert. Bei den ununter- brochenen oder kontinuierlich-arbeitenden Apparaten wird fortlaufend Getreide und Beizmittel zugeführt und gebeiztes Getreide entnommen. Das einfachste unterbrochen arbeitende Gerät für die Trockenbeizung ist der Beitzsack. Er besteht aus besonders dichtem Stoff und ist mit Schlaufen zum Aufhängen versehen. Mit diesen wird er an einem Wippbalken befestigt, so daß das Getreide vom Kopf- zum Fußende des Sackes und wieder zurück bewegt werden kann. Da die Anbringung eines Wippbalkens unter Umständen schwierig ist und nur verhältnismäßig geringe Stundenleistungen erzielt werden können, haben die Beizsäcke keine große Verbreitung erfahren, zumal neuerdings Apparate in den Handel gekommen sind, deren Anwendung bedeutend bequemer und die billiger als Beizsäcke sind. Nach Riehm!) konnte bei der Prüfung mit dem Beiz- sack eine gleichmäßige Bestäubung erzielt werden. Die unterbrochen arbeitenden Beizapparate, von denen die wichtigsten Typen in Abb. 12 dargestellt sind, bestehen in den meisten Fällen aus einem Beizzylinder, der entweder an der Längs-, Quer- oder Diagonalachse aufgehängt ist. Daneben _ sind auch Beizapparate mit kugel-, kegelstumpf- und würfelförmigen Beiz- behältern konstruiert. 1) Riehm, E., Prüfung von Trockenbeizvorrichtungen. Nachrichtenbl. f.d. dtsch. Pflanzen- schutzd. 6, 1926, 17. Unterscheidung der Geräte — behelfsmäßige Apparate 133 Die einfachsten behelfsmäßigen Geräte sind die Abavit-Beiztrommel von der Schering A.-G., Berlin, und der Klein-Tillator von der I. G.-Farbenindustrie A.-G., Leverkusen/Rh. Beide bestehen aus einer Blechtrommel, wie sie für den Versand von pulverförmigen Mitteln gebräuchlich sind. Die Abavit-Beiztrommel faßt 45 kg Schwergetreide, der Klein-Tillator 25 kg. Beide Apparate unterscheiden sich ferner durch den Verschluß und außerdem wird bei der Abavit-Beiztrommel die Achse durch die Trommel getrieben, während beim Klein-Tillator die Zapfen zum Auflegen der Trommel und die Kurbel an einem Bandeisen befestigt sind, en er te 1 “ E h Abb. 12. (Nach Riehm.) Verschiedene Typen von unterbrochen arbeitenden Beizgeräten. das um die Trommel gelegt wird. Bei der Prüfung durch die Biologische Reichs- . anstalt wurde bei Weizen mit der Abavit-Beiz-trommel!) bei 10 Minuten Dreh- zeit und beim Klein-Tillator?) nach 3 Minuten Drehzeit eine ausreichende Be- stäubung erzielt. Bei den Versuchen von Krauß?) mit Kupferkarbonat war nach 3 Minuten Drehzeit bei beiden Apparaten die Bestäubung schon ausreichend. Die Abavit-Beiztrommel wird neuerdings für eine Füllung mit 35 kg Schwer- getreide geliefert. Den beiden genannten Apparaten ähnliche zum Teil selbst hergestellte werden von Melchers und Walker?) beschrieben. 1) Die Prüfung der ‚Abavit-Beiztrommel‘. Nachrichtenbl. f. d. dtsch. Pflanzenschutzd. 10, 1930, 97. 2) Die Prüfung des Beizapparates ‚‚Klein-Tillator‘‘. Nachrichtenbl. f. d. dtsch. Pflanzen- schutzd. 10, 1930, 32. %) Krauß, ]J., Zur Prüfung der Leistung von Trockenbeizgeräten. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 11, 1931, 34—35. 4) Melchers, L.E., und Walker, H.B., The copper carbonate method of controlling bunt of wheat. Kansas Agric. Exp. Stat. Circ. 107, 1924. 13 4 A. Winkelmann, Trockenbeizgeräte Von diesen Apparaten unterscheidet sich der Praktikus von der Firma Brodmerkel in Augsburg, Sedanstr. 10, lediglich dadurch, daß die Trommel an dem Ende, an dem der Verschluß angebracht ist, stark verjüngt und außerdem der Boden abgerundet ist. Ferner ist im Innern zur besseren Durchmischung eine Mischleiste angebracht. Der Apparat wird nicht mit einer Kurbel sondern mit einem Doppelhebel gedreht. Beim Entleeren wird der Sack an zwei Haken um die Öffnung gelegt. Der Apparat kann nach Angabe der Firma mit 50 kg Schwer- getreide gefüllt werden. Nach dem Prüfungsbericht der Bayerischen Landes- anstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz!) stand die Leistung des Apparates der anderer empfohlener Apparate nicht nach. | Der Apparat Puk der Firma Paul Lübke, Brieg, Bez. Breslau, besteht aus einem kegelstumpfförmigen Beizgefäß, das ebenfalls mit Hilfe eines Doppelhebels gedreht wird. Die weite Öffnung zum Füllen und Entleeren des Apparates wird durch einen mit Stoffrand versehenen Deckel verschlossen. Beim Entleeren wird der Sack nach dem Abnehmen des Deckels mit Hilfe eines Schnallriemens um die Öffnung gelegt. Bei der Prüfung durch die Biologische Reichsanstalt?) konnte bei 50kg Füllung eine ausreichende Bestäubung mit dem Apparat erreicht werden. Bei Versuchen von Krauß?) haftete das zugefügte Kupferkarbonat nach 3 Minuten Drehzeit genügend. Auch bei den Prüfungen durch Puchner und Fischer?) und Korotkich?°) arbeitete der Apparat zufriedenstellend. Ein dem ‚‚Puk‘“ sehr ähnlicher Apparat wird von der Firma Wiersum, Gro- ningen (Holland), hergestellt. Das Beizgefäß dieses Apparates besteht aus einem kurzen Mittelzylinder, an dem oben und unten ein Kegelstumpf angesetzt ist. Der Apparat wird mittels einer Kurbel gedreht. Nach Angabe des Herstellers kann der Apparat mit 4 hl Getreide (70—85 kg) gefüllt werden. Bei den an der Querachse drehbar aufgehängten Apparaten sind noch der Saathilfe II von der Maschinenfabrik A. Fock, Stargard (Pomm.), und ein von Nagel®) beschriebener Apparat zu nennen. Beide unterscheiden sich von den bisher aufgeführten dadurch, daß die Beizzylinder wesentlich kürzer sind, unter sich durch verschiedene Verschlüsse, und außerdem ist der von Nagel beschriebene Apparat mit einer Vorrichtung ausgerüstet, die eine Befeuchtung des Getreides zur Verhinderung des Stäubens ermöglicht. Schließlich sei noch auf den Apparat ‚„Subla‘‘, der aus einem tonnenförmigen Beizgefäß besteht und ursprünglich nur als Naßbeizapparat gedacht war, hin- gewiesen. Die Apparate mit an der Längsachse drehbar aufgehängter Trommel sind am eingehendsten untersucht. Es liegen über diese Apparate Untersuchungen, ins- 1) Prüfungsergebnisse. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 12, 1932, 59. 2) Riehm, E., Lübkes Trockenbeizer ‚‚Puk‘“. Dtsch. Landw. Presse 54, 1927, 40. 3) Krauß, ]J., Zur Prüfung der Leistung von Trockenbeizgeräten. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 11, 1931, 34—35. 4) Puchner, H., und Fischer, W. E., Beizapparat ‚‚Puk‘ der Maschinenfabrik P. Lübke, Breslau. Technik i. d. Landw. 9, 1928, 10—11. 5) Korotkich, G.I., Maschinen für Trockenbeizung des Saatgutes. Bull. of Plant Protec- tion 2, 1931, 115—147 (russ. mit dtsch. Zusammenfassung). 6) Nagel, W., Das Schnell-Beizverfahren. Angew. Bot. 9, 1927, 420—451 (448). Unterbrochen arbeitende Apparate 135 besondere von Wansart!) und Dounine und Simsky?) vor. Alle Forscher konnten übereinstimmend feststellen, daß für die Beizung in diesen Apparaten die Füllhöhe und die Umdrehungsgeschwindigkeit von wesentlichem Einfluß sind. So konnte Wansart nachweisen, daß der maximale Wert für die Drehzahl bei 25 in der Minute liegt, bei einer Drehzahl bis 45 langsam fällt, um bei höheren Werten schnell zu sinken, bis das Saatgut sich bei sehr großer Drehzahl infolge der Zentrifugalkraft an die Wandung legt und nicht mehr eingestäubt wird. Bei den Untersuchungen von Dounine und Simsky zeigte sich, daß die günstigste Drehzahl je nach dem verwendeten Beizmittel verschieden ist. Für die Praxis kann die Gefahr des zu schnellen Drehens dadurch vermindert werden, daß die Apparate mit einer Übersetzung versehen werden. Hinsichtlich der Füllhöhe ist natürlich das Bestreben vorhanden, sie möglichst hoch zu wählen, um eine hohe Stundenleistung zu erzielen. Sie wird nach Wansart von den meisten Herstellern mit 65%, angegeben. Auf Grund seiner Untersuchungen kommt Wansart zu dem Ergebnis, daß bei solchen Apparaten, die im Innern keine Vorrichtung zur axialen Bewegung der Füllmasse haben, ein einwandfreies Arbeiten nur zu erwarten ist, wenn die Füllhöhe unter 50% liegt. Dounine und Simsky unter- suchten die Beizwirkung bei Füllhöhe von 40, 55, 70 und 85%. Dabei zeigte sich, daß der Abfall zwar je nach dem verwendeten Beizmittel verschieden ist, daß aber, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, die Bestäubung bei einer Füllhöhe von 40%, am besten ist. Inwieweit die bei den Apparaten mit an der Längsachse drehbar aufgehängten Trommeln auch auf anders geformte Apparate übertragen werden kann, ist bis jetzt noch nicht untersucht. Am bekanntesten sind von dieser Form der ‚‚IdealNr.1“ der Kalker Trieurwerke, Heumar, Bez. Köln, und die ‚Primus“-Apparate der Firma Gustav Drescher, Halle/S. Beim Ideal Nr. 1 sind die Mischleisten an den Wandungen befestigt, bei den Primus-Apparaten an der Achse, sie können herausgenommen werden. Der Verschluß besteht beim Ideal aus einer Klappe, die durch einen Vorreiber festgehalten wird. Primus A und B haben einen Rundschieber, Klein-Primus einen Deckelverschluß, der durch Flügelschrauben gehalten wird. In dem Bericht über die Prüfung durch die Biologische Reichsanstalt gibt Riehm?°) an, daß beim Ideal Nr. 4 nach 44 Minuten Drehzeit, beim Primus A und B nach 23 Minuten ein ausreichender Beizbelag auf dem Getreide vorhanden war. Bei den Ver- suchen von Krauß) mit Kupferkarbonat war im Primus B und im Ideal nach 1) Wansart, O., Beiträge zur Kenntnis der Wirkungsweise und des arbeitstechnischen Wirkungsgrades von Saatgut-Trockenbeizmaschinen. Schrift. des Reichskuratoriums f. Techn. i. d. Landwirtschaft, Heft 15, 1930. 2) Dounine, M.S., und Simsky, A.M., Haftfähigkeit der Trockenbeizmittel. Angew. Bot. 14, 1932, 33—78. 3) Riehm, E., Prüfung von Trockenbeizvorrichtungen. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 6, 1926, 17—18; ders., Trockenbeizvorrichtungen. Mitt. d. Dtsch. Landwirt. Ges. 41, 1926, 188—191. 4) Krauß, ]J., Zur Prüfung der Leistung von Trockenbeizgeräten. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 11, 1931, 34—35; s. auch Martiny, B., und Winkelmann, A., Hauptprüfung von Kurznaß- und Trockenbeizgeräten. Mitt. f. d. Landw. 50, 1935, 171—174; Winkelmann, A., Neuere Untersuchungen über Beizgeräte. Technik i. d. Landw. 16, 1935, 4-8; Martiny, B., Technische Auswertung der Reichsnährstands-Hauptprüfung von Trocken- und Kurznaßbeizgeräten. Schriftenreihe d. Max Eyth-Ges. 1935, Heft 4, 15 S. 136 A. Winkelmann, Trockenbeizgeräte 3 Minuten Drehzeit die Bestäubung ausreichend. Nach Untersuchungen von Korotkich!) wird das Saatgut im Ideal Nr. 4 nur in der Vertikalen, nicht in der Horizontalen durchmischt. Es muß daher darauf geachtet werden, daß das Beizmittel beim Einschütten über die ganze Breite verteilt wird. Der ‚„Lilla Harrie“-Trockenbeizapparat (Aktiebolaget Lilla Harrie Redskapsverkstad Getinge-Schweden) wird in zwei Größen für 50 und 100 kg Füllung geliefert. Der kleine Apparat hat eine, der größere zwei mit Schiebern versehene Öffnungen. Für Handbetrieb ist an dem größeren Apparat an jedem Ende eine Kurbel angebracht. Der „Hudson Dry Pickler‘ (Hudson’s Stores, Melbourne-Australien) hat eine von den bis jetzt genannten Apparaten wesentlich abweichende Anordnung der Mischleisten. Die Einfüllungs- und Entleerungsöffnung ist durch eine Klappe verschließbar. Der Apparat ist nach Angabe des Herstellers für die Füllung mit 14 Bushel (ca. 40 kg) geeignet. Einen Apparat, dessen Beizgefäß an der Längsachse drehbar aufgehängt ist und aus einem sechseckigen Beizbehälter besteht, beschreiben Mackie und Briggs.?) Zum Füllen und Entleeren ist der Apparat mit einer Klappe versehen. Beim Ent- leeren fällt das Saatgut in eine Rinne mit zwei Trichtern, an denen die Säcke angehängt werden. Bei dem Apparat ‚‚Rotar‘‘, der von der Landwirtschaftlichen Maschinenfabrik J. Klement in Hrobce n.L. hergestellt wird, ist der Beizzylinder zu beiden Seiten der Einfüll- und Entleerungsöffnung abgeschrägt. Der Apparat wird in drei Größen für 35, 50 und 100 kg Füllung geliefert. In diese Gruppe von Apparaten gehören auch die von Hoffman und Belton?), Melchers und Walker‘), Tisdale und Tapke°) und von Schöller®) beschrie- benen, deren Beizbehälter aus einer Holztonne besteht, die an der Längsachse aufgehängt ist. Im Innern sind teilweise Mischleisten angebracht. Bei manchen Apparaten wird das Einfüllen durch einen Trichter erleichtert, der an dem Halte- gestell über dem Beizbehälter angebracht ist. Von den Apparaten, deren Beizzylinder an der Diagonalachse drehbar auf- gehängt sind, sind in Deutschland zwei Apparate: „Lothrä“ von der Firma Brodmerkel, Augsburg, und „Simplex‘ von der Firma Flesch in Lüdenscheid in Westf. bekannt. Die Apparate unterscheiden sich dadurch voneinander, daß der Lothrä zwei Öffnungen, während der Simplex nur eine Öffnung hat. 1) Korotkich, G.I., Maschinen für Trockenbeizung des Saatgutes. Bull. of Plant Pro- tection 2, 1931, 115—147 (russ. m. dtsch. Zusammenfassung). 2) Mackie, W.W., and Briggs, F.N., Fungicidal dusts for the control of bunt. Cali- fornia Agric. Exp. Stat. Bull. 36%, 1923, 531—572. 3) Hoffman, A.H., and Belton, H.L., Machines for coating seed wheat with copper carbonate dust. California Agric. Exp. Stat. Bull. 391, 1925. 4) Melchers, L.E., and Walker, H.B., The copper carbonate method of controlling bunt of wheat. Kansas Agric. Exp. Stat. Circ. 107, 1924. 5) Tisdale, W.H., and Tapke, V.F., Smuts of wheat and rye and their control. U. S. Dep..of Agric. Farmers Bull. 1540, 1927. 6) Schöller, A., Ein einfacher und sicherer Trockenbeizapparat. Dtsch. Landw. Presse 55, 1928, 208. FR Unterbrochen arbeitende Apparate 137 Der Lothrä-Trockenbeizer ergab nach einem Bericht von Riehm!) bei 5 Minuten Drehzeit eine ausreichende Bestäubung. Krauß?) erzielte bereits nach 3 Minuten Drehzeit genügende Bestäubung. Bei der Prüfung durch Puchner und Fischer?) befriedigte der Apparat ebenfalls. Nach Korotkich?) war an der Einfüllöffnung bereits nach 40 Umdrehungen die Durchmischung und Bestäubung genügend, an der gegenüberliegenden Seite erst nach 240 Umdrehungen. Von dem Simplex- Trockenbeizer sagt Friedrichs), daß der mit diesem Apparat erreichte Be- stäubungsgrad gut war. Der Lothrä-Trockenbeizer wird auf Wunsch mit einem Umbau geliefert, aus dem der sich ansammelnde Staub durch einen angebrachten Ventilator abgesogen und durch ein Rohr so weit abgeleitet wird, daß die mit der Beizung beschäftigten Arbeiter nicht mehr belästigt werden. Ganz ähnlich wie die beiden genannten Apparate sind die Apparate „Opavia‘“ von dem Landwirtschaftlichen Zentrallagerhaus in Troppau und „Moravia‘“ von A. Wessely, Znaim. Beide Apparate haben wie der Simplex nur eine Öffnung. Apparate, die ebenfalls einen an der Diagonalachse aufgehängten Zylinder haben, werden von Hoffman und Belton®) und von Tisdale und Tapke”) be- schrieben. Ähnlich wie die genannten Apparate ist das Trockenbeizgerät „Burso“ von A. Munch Clausen, Burso (Dänemark) konstruiert. Der Beizbehälter besteht je- doch nicht aus einem Zylinder aus Eisenblech, sondern aus einem eckigen Holz- gefäß, das zwar nicht ganz diagonal, sondern übereck- aufgehängt ist. Zur Füllung des Apparates wird ein Holztrichter aufgesetzt. Bei der Entleerung fällt das gebeizte Saatgut nach dem Entfernen des Holzschiebers ebenfalls in einen Trichter und rollt dann durch eine Rinne auf den Boden. In ihrem Prüfungs- bericht geben Friis und Gram®) an, daß die Bestäubung gut war. Sie empfehlen aber die Anbringung einer Vorrichtung, daß ein Sack um die Öffnung gehängt werden kann, damit das Getreide aus dem Apparät direkt in den Sack fällt und das Entweichen des Staubmittels vermindert wird. Die Form eines Würfels, der an einer Diagonalachse drehbar aufgehängt ist, hat der Beizbehälter des Apparates „Saatglück‘“ der Firma C. Volger in München, Zweibrückenstraße. Der Apparat hat je eine Öffnung zum Einfüllen 1) Riehm, E., Prüfung von Trockenbeizvorrichtungen. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch, Pflanzenschutzd. 6, 1926, 17—18; ders., Trockenbeizer ‚‚Saathilfe‘‘ und Trockenbeizer „Lothrä I‘. Mitt. d. Dtsch. Landw. Ges. 43, 1928, 11551156. 2) Krauß, ]J., Zur Prüfung der Leistung von Trockenbeizgeräten. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 11, 1931, 34—35. ®) Puchner, H., und Fischer, W.E., Prüfung eines Trockenbeizapparates ‚‚Lothrä‘ der Firma Fritz Thränhardt, Leipzig. Technik i. d. Landw. 8, 1927, 38—39. *) Korotkich, G.I., Maschinen für Trockenbeizung des Saatgutes. Bull. of Plant Pro- tection 2, 1931, 115—147 (russ. m. dtsch. Zusammenfassung). 5) Friedrichs, G., Trockenbeizmaschinen. Landw. Ztg. Westf. Lippe 84, 1927, 794— 797. ©) Hoffman, A.H., and Belton, H.L., Machines for coating seed wheat with copper carbonate dust. California Agric. Exp. Stat. Bull. 391, 1925. ?) Tisdale, W.H., and Tapke, V.F., Smuts of wheat and rye and their control U. S. Dept. Agric. Farmers Bull. 1540, 1927. 8) Friis, S., und Gram, E., Törbejdseapparatet ‚‚Bursg‘‘. Statens Redskabsprever. 50, 1928, 16—21. 4 3 8 A. Winkelmann, Trockenbeizgeräte und Entleeren, die durch Schieber verschlossen werden. Im Innern des Würfels sind zwei Mischbleche angebracht. Bei der Prüfung durch die Biologische Reichs- anstalt!) wurde nach 3 Minuten Drehzeit ein ausreichender Bestäubungsgrad er- zielt. Eine Prüfung des Apparates wurde auch von Puchner und Fischer?) vor- genommen. Apparate mit würfelförmigen Beizgefäßen beschreiben auch Hoffman und Belton.3) Die Kugelform hat der Beizbehälter des Apparates ‚Globus‘ der Maschinen- fabrik G. W. Barth, Ludwigsburg in Wttbg. Im Innern der Kugel befindet sich ein Mischblech. Beim Entleeren wird der Holzdeckel zunächst abgenommen und der Sack dann mit Hilfe eines Schnallriemens um die Öffnung gelegt. Sowohl bei der Prüfung durch die Biologische Reichsanstalt®) als auch bei den Versuchen von Krauß?) wurde bei 3 Minuten Drehzeit eine ausreichende Bestäubung er- zielt. Der Apparat wird nach Angabe des Herstellers für 50, 100 und 200 kg Füllung geliefert. Die Beizung in einem unterbrochen arbeitenden Apparat erfordert verhältnis- mäßig viel Arbeitskräfte bei geringer Stundenleistung. Man hat daher auf ver- schiedene Weise versucht, die Beizung rationeller zu gestalten. Zunächst hat man das dadurch erreichen wollen, daß man auch die unterbrochen arbeitenden Apparate mit Vorrichtungen versehen hat, die es ermöglichen, sie maschinell anzutreiben. Dann aber auch dadurch, daß man zwei Apparate nebeneinander aufstellt®) und sie beim maschinellen Antrieb durch einen Arbeiter bedienen läßt, der die beiden Apparate abwechselnd füllt und entleert. Die Stundenleistung läßt sich auch wesentlich steigern, wenn das Saatgut von einem höher liegenden Boden in einen Vorratstrichter in der für die Füllung des Apparates notwendigen Menge gebracht und der Trichter mit seiner Austrittsöffnung unmittelbar über der Einfüllöffnung angebracht ist, so daß die Füllung des Apparates sehr schnell vor sich geht.?) Die größte Vereinfachung und eine Einsparung von Arbeitskräften läßt sich ohne Zweifel durch Einschalten des Beizprozesses in einen auch sonst erforder- lichen Arbeitsgang erzielen. Man kam zunächst auf den Gedanken, dies durch Aufbau eines Beizapparates auf die Drillmaschine zu erreichen. Schaffnit und Volk®) bezeichnen 1926 eine solche ‚‚Beiz-Drillmaschine‘“ als ein Ideal, weil auf !) Die Prüfung des Beizapparates ‚‚Saatglück“. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 8, 1928, 16. 2) Puchner, H., und Fischer, W.E., Prüfung eines Beizapparates ‚Saatglück‘‘ der Firma K. Volger, Eisenach (Thür.). Technik i. d. Landw. 10, 1929, 4. 3) Hoffman, A.H., and Belton, H.L., Machines for coating seed wheat with copper carbonate dust. California Agric. Exp. Stat. Bull. 391, 1925. 4) Die Prüfung des Beizapparates ‚‚Globus‘“. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 7,.1927..123: 5) Krauß, J., Zur Prüfung der Leistung von Trockenbeizgeräten. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 11, 1931, 34—35. 6) Zimmermann,F., Ein neuer Weg zur Saatgutbeizung. Landw. Fachpresse Tetschen. 1931, Nr. 4. ”) Wießell, K., Trockenbeizanlage. Dtsch. Landw. Presse 56, 1929, 68. 8) Schaffnit, E., und Volk, A., Über die Roggenfusariose und ihre Bekämpfung durch die ‚‚Trockenbeize‘‘. Ztschr. Pflanzenkrankh. u. -schutz 36, 1926, 42— 52. Kombination Drillmaschine und Beizapparate 139 diese Weise jede Belästigung des Arbeiters vermieden würde und der Verlust an Beizpulver, der beim Einfüllen in die Säcke, dem are: und dem Einfüllen in die Maschine eintritt, vermieden wird. In Dänemark ist ein solcher Apparat „Danoplan‘“ von der Firma Sabro & Petersen, Kopenhagen, gebaut worden. Dieser Apparat besteht aus einem Beiz- zylinder, der die gleiche Länge wie der Saatkasten der Drillmaschine hat. In diesem Zylinder kann eine Achse, an der Schaufeln etwas schraubenförmig und gegeneinander verstellt angeordnet sind, bewegt werden. Die Rührwelle wird mittels Kettenübertragung durch die Fahrräder der Drillmaschine angetrieben. Diese Übertragung kann durch eine Kupplung aus- und eingerückt werden. In der Beiztrommel befindet sich oben eine Einfüllöffnung, die durch einen Deckel verschlossen wird. Hinten befindet sich eine Öffnung, die durch einen Schieber geöffnet und verschlossen werden kann, zum Entleeren des gebeizten Saatgutes in den Saatkasten der Drillmaschine. Durch diese Öffnung kann der Apparat jedoch nicht völlig entleert werden, am Grunde des Zylinders ist daher eine weitere Öffnung angebracht. Bei der Prüfung durch Christensen, Friis und Gram war, nach dem Augenschein beurteilt, bereits nach 10 Minuten eine aus- reichende Bestäubung der eingefüllten Gerste erreicht. Zur Feststellung, ob die Mischung auch in waagerechter Richtung gut war, wurden bei einem weiteren Versuch an der einen Seite des Beizzylinders Pferdebohnen und an der anderen Seite Gerste eingefüllt. Nach 10 Minuten war die Mischung noch nicht vollkommen. Die genannten Prüfer bemängeln das unbequeme Einfüllen, da die Einfüllöffnung zu hoch liegt. Ferner wird die Steuerung durch den Aufbau des Beizapparates etwas erschwert. Außerdem wird betont, daß das Aussäen etwas längere Zeit als ohne Beizapparat in Anspruch nimmt. In ihrem Schlußurteil bemerken Chri- stensen, Friis und Gram!), daß es noch nicht ratsam ist, den Apparat für die Verwendung in hügeligen Geländen anzuschaffen. Apparate zum Aufbau auf die Drillmaschine sind in Deutschland durch Patente Nr. 442193 Kl. 45b Gr. 1 und 435551 Kl. 45b Gr. 1 patentiert. Der erste Apparat unterscheidet sich von dem dänischen dadurch, daß die Mischung nicht durch ein Rührwerk in einer feststehenden Trommel, sondern wie bei einem unter- brochen arbeitenden Apparat durch Drehen der Beiztrommel erfolgt. Für das Füllen und Entleeren ist ein Schlitzverschluß vorgesehen, der durch Drehen der Trommel in entgegengesetzter Richtung sich selbsttätig öffnet. Bei dem zweiten Apparat ist der Beizbehälter zwar auch feststehend, aber ihm wird aus einem Vorratskasten fortlaufend Saatgut zugeführt. Aus einem besonderen Behälter wird ebenfalls fortlaufend Beizpulver zugegeben. Die Maschine brauchte also nur zum Füllen des Vorrats- und des Beizmittelbehälters angehalten zu werden. Die in Deutschland patentierten Apparate sind bis jetzt nicht gebaut worden, während der dänische keine größere Verbreitung erfahren hat. Das dürfte wahr- scheinlich darauf zurückzuführen sein, daß das Gewicht der Drillmaschine durch den Aufbau des Beizapparates und damit der Kraftverbrauch zu groß wird. Außerdem scheint die Zeitersparnis nicht so wesentlich zu sein, wie man zunächst angenommen hat. I) Christensen, A., Friis, S., und Gram, E., Bejdsemaskinen ‚‚Danoplan‘“. Statens Redskabsprgver 43, 1927, 64—69. 440 A. Winkelmann, Trockenbeizgeräte Mit Erfolg ist man einen anderen Weg gegangen und hat Apparate konstruiert, denen fortlaufend Saatgut und selbsttätig Beizmittel zugeführt und gebeiztes Saatgut entnommen werden kann. Sehr große Arbeitsersparnis läßt sich mit diesen Apparaten erzielen, wenn sie an die immer größere Verbreitung erfahrenden Saatreinigungsanlagen angeschlossen werden. Bei dieser Kombination sind für die Beizung keine besonderen Arbeitskräfte erforderlich. Der Arbeiter, der sonst das gereinigte Saatgut fortschafft, nimmt lediglich an einer anderen Stelle das gebeizte Saatgut ab. Bei der Herstellung der ununterbrochen arbeitenden Beiz- apparate hat insbesondere die Konstruktion des Beizmittelzuführers erhebliche Schwierigkeiten gemacht, die in Deutschland noch durch die Forderung größer wurden, daß die Verwendung aller als brauchbar befundenen Beizmittel möglich sein soll. Der Beizmittelzuführer soll nach den vom Deutschen Pflanzenschutz- dienst festgesetzten Richtlinien so genau arbeiten, 'daß bei derselben Einstellung bei 10 Feststellungen die Abweichung vom Mittel nicht größer als 5% ist. Weitere Schwierigkeiten hat die Konstruktion der Mischtrommel mit sich gebracht. Eine gute Beizmittelzuführung erfüllt nicht ihren Zweck, wenn das Saatgut nicht genügend eingestäubt wird. In vielen Fällen waren die Apparate nicht brauchbar, weil das Saatgut zu schnell durch den Apparat lief. Es mußte deshalb dafür ge- sorgt werden, daß das Getreide möglichst lange im Apparat bleibt, oder daß durch besondere Vorrichtungen in kurzer Zeit eine gute Einstäubung erfolgt. Die Kon- struktion brauchbarer Apparate ist inzwischen verschiedenen Firmen in be- friedigender Weise gelungen. Aber auch bei brauchbaren Apparaten erfordert die Bedienung weit größere Sorgfalt als bei unterbrochen arbeitenden Apparaten. Es muß daher unbedingt gefordert werden, daß die Einstellung des Apparates, vor allem die des Dosierungsapparates, möglichst einfach ist. Von der Biologischen Reichsanstalt bzw. dem Deutschen Pflanzenschutzdienst wird neuerdings ver- langt, daß die Apparate eine Vorrichtung haben, mit der die Menge des fallenden Beizpulvers bequem festgestellt werden kann und so nach Feststellung der in einer bestimmten Zeit durchlaufenden Getreidemenge die erforderliche Menge Beizpulver eingestellt werden kann. Erstrebenswert ist es bei den Trockenbeiz- geräten auch, daß die Beizmittelzuführung sich selbsttätig nach der Menge des zufließenden Getreides einstellt, wie es neuerdings bei Kurznaßbeizgeräten der Fall ist. Bei den kontinuierlich arbeitenden Apparaten sollen hier wie in Amerika drei Typen unterschieden werden.!) Der mit sich drehender Trommel (revolving- cylinder), der mit feststehender Trommel (stationary-cylinder) und der „gravity“ Typ. In Deutschland ist in erster Linie der erste Typ gebaut worden. Mit dem zweiten, bei dem die Durchmischung in einem feststehenden Beizzylinder durch ein bewegliches Rührwerk erfolgt, wurden bis jetzt in Deutschland im allgemeinen keine guten Erfahrungen gemacht. Der dritte Typ, bei dem das Saatgut beim Herabfallen in einem ‚Turm‘ mit dem Beizpulver gemischt wird, ist in Deutsch- land fast unbekannt. Wie schon betont, ist in Deutschland in der Hauptsache der Typ mit der sich drehenden Beiztrommel in Betrieb. Dabei kann man zwei Systeme unterscheiden, 1) Haskell, R. J., Leukel, R. W., and Boerner, E. G., Stinking smut (bunt) in wheat and how to prevent it (Tilletia). U. S. Dept. Agric. Circ. 182, 1931. Typen der fortlaufend arbeitenden Geräte 141 das mit waagerechter und das mit ansteigender Beiztrommel. Von dem ersten System sind folgende Apparate zu nennen: „Saatschule“ (Maschinenfabrik F. Schule, G. m. b. H., Hamburg 35, Hammerdeich 70/94) (Abb. 13). Der Apparat besteht aus einer etwas geneigt gelagerten Mischtrommel, in der Greifer so ange- ordnet sind, daß das Saatgut immer von neuem gefaßt und hochgehoben wird. Die Mischtrommel ist am Auslauf mit einem Holzring versehen, der Auslauflöcher für das Saatgut besitzt, deren Größe durch einen eisernen Stellring geregelt wird. Bei der ursprünglichen Ausführung lief das gebeizte Saatgut überein schräg liegendes rundgelochtes Blech, das das überschüssige Beizmittel absieben sollte. Ein- geleitet wird das Saatgut durch ein Blechrohr am vorderen Ende der Beiztrommel. Die Beizmittel- zuführung wird durch Verstellen einer viereckigen Öffnung im Boden des Beizmittelbehälters mittels eines Schiebers, der außen an einer Skala läuft, reguliert. Das Rührwerk be- steht aus mehreren übereinander an einer Achse angeordneten flachen Eisenstäben. Von diesen streicht der unterste dicht über dem Boden und drückt dadurch das Beizmittel durch die Boden- öffnung. Das Beizmittel kann in einem mitgelieferten Kästchen aufgefangen und somit die Beiz- mittelzuführung entsprechend reguliert werden. Neuerdings wird der Apparat auch mit konischem Zahnradvorgelege geliefert. Bei dieser Ausführung wird die Drehung der Beiztrommel nicht wie früher durch Riemenscheiben und Rollen, sondern durch Zahnräder und Ketten auf das Rührwerk im Beizmittelbehälter übertragen. Diese Ausführung hat außerdem den Vorteil, daß die Beizmittel- zuführung unabhängig vom Gesamtapparat ausgeschaltet werden kann. Nach dem Prüfungsbericht der Biologischen Reichsanstalt!) arbeitete die Pulver- zuführung gleichmäßig und die Bestäubung des behandelten Getreides war ge- nügend. Von einem Apparat, der mit einem etwas anderen Beizmittelzuführer ausgerüstet war, sagt Friedrichs?), daß nach Beseitigung einiger Mängel und bei sorgfältiger Bedienung eine erfolgreiche Beizung des Saatgutes möglich sei. Abb. 13. Trockenbeizapparat Schule. 1) Die Prüfung des kontinuierlich arbeitenden Trockenbeizapparates der Maschinenfabrik F.H. Schule, Hamburg. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 7, 1927, 123. 2) Friedrichs, G., Die Trockenbeizung des Getreides mittels Dauerbeizmaschinen. Fortschr. d. Landwirtsch. 3, 1928, 58 —68. 142 A. Winkelmann, Trockenbeizgeräte „Saathilfe‘“ (Maschinenfabrik Fock, Stargard i. Pomm.). Bei diesem Apparat wird das Saatgut durch eine Walze in stets gleichbleibender Menge der Misch- trommel zugeführt. Die Menge des zugeführten Getreides läßt sich durch einen Schieber regeln. Die Mischtrommel ist in der Längsachse durch eine gelochte Blechwand geteilt. Außerdem sind vier Schaufelbleche in der Trommel an- gebracht. Das gebeizte Saatgut wird durch einen an der hinteren Stirnwand befestigten Schöpfer dem Absackstutzen zugeführt. Um eine bequeme Reinigung der Trommel zu ermöglichen, ist sie mit zwei abnehmbaren Klappen versehen. Der Beizmittelzuführer ist bei diesem Apparat in die Mischtrommel eingebaut. Er wird oben durch einen leicht abnehmbaren Deckel dicht verschlossen. Am anderen in die Trommel ragenden Ende ist eine Auswurfwalze angebracht, die mit einer Zahnscheibe festverbunden ist, in die bei jeder Umdrehung der Misch- trommel ein Hebel greift, der die Auswurfwalze betätigt. Durch eine Abstreiffeder wird das Festsetzen des Beizmittels in den Rillen der Auswurfwalze verhindert. Die Auswurfmenge wird durch Begrenzung des Drehwinkels der Auswurfwalze bestimmt. Der Drehwinkel wird durch eine Scheibe begrenzt, auf der der oben genannte Hebel ruht, und die dieselben Umdrehungen macht wie die Misch- trommel. Die Scheibe hat an ihrem Umfang eine verstellbare Unterbrechung. Mittels dieser und mit Hilfe einer Skala wird der Drehwinkel der Auswurfwalze eingestellt. Da der Beizmittelbehälter mit der Trommel rotiert, wird das Beiz- pulver ohne besondere Rührvorrichtung genügend gelockert. Der in die Trommel eingebaute Beizmittelbehälter hat den Nachteil, daß der Apparat von Zeit zu Zeit angehalten werden muß, um Beizpulver nachzufüllen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß die Feststellung der fallenden Beizpulvermenge nur nach Aus- bau der gesamten Zuführungsvorrichtung und des Beizbehälters möglich ist. Bei der Prüfung durch die Biologische Reichsanstalt!) arbeitete die Beizpulver- zuführung regelmäßig. Die Bestäubung des gebeizten Getreides war genügend gleichmäßig. „Groß-Tillator-Höchst“ (I. G.-Farbenindustrie A.-G., Leverkusen a. Rh.). Die Mischtrommel hat bei diesem Apparat nur eine Länge von 1 m. Das Saatgut wird durch die Vorderwand eingeleitet. Im Innern der Trommel sind vier Greif- leisten angebracht, die parallel zur Achse laufen, auf ihnen sitzen schmale Blech- streifen, die zum vorderen Ende der Trommel zeigen. "Zwischen den Greifleisten ist eine Förderschnecke aus Eisenblech befestigt, die an den Greifleisten jedesmal unterbrochen ist. Die Öffnung an der Hinterwand der Trommel wird durch eine Scheibe verschlossen, die von außen her verschiebbar ist, so daß ein kleiner oder größerer Rundschlitz entsteht, durch den das gebeizte Saatgut in das Auslauf- gehäuse und von da in die Absackstutzen befördert wird. Der Beizmittelzuführer ist ein dreiteiliger runder Behälter. Das Mittelstück trägt den Auswurfmechanis- mus. Der Boden hat in kreuzweiser Anordnung am Rande vier halbkreisförmige Öffnungen. Über ihn pendelt eine Schwingscheibe mit den gleichen Öffnungen. Über der Schwingscheibe liegt die sog. Stellscheibe mit vier Ausschnitten am 1) Prüfung des kontinuierlich arbeitenden Trockenbeizapparates der Maschinenfabrik A. Fock, Stargard i. Pomm. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 8, 1928, 27; Riehm, E., Trockenbeizer ‚‚Saathilfe‘‘ und Trockenbeizer ‚Lothrä I“. Mitt. d. Dtsch. Landw. Ges. 43, 1928, 1155 —1156. a Fortlaufend arbeitende Geräte 143 Rande, mit denen sich die Öffnungen der Schwingscheibe bei der Aufnahme- stellung ganz oder zum Teil decken. In der Auswurfstellung der Schwingscheibe decken sich ihre Öffnungen mit den Bodenöffnungen. Das Auswerfen des Beiz- mittels erfolgt folgendermaßen: Durch eine außerhalb des Zuführers vor einer Skala angebrachten Schraube wird die mit ihr verbundene Stellscheibe so ver- schoben, daß die Öffnungen der in die Aufnahmestellung pendelnden Schwing- scheibe so weit abgedeckt sind, daß nur die gewünschte Beizpulvermenge in die Öffnungen fallen kann. Die von außen her durch einen besonderen Antrieb be- wegte Schwingscheibe pendelt dann in die Auswurfstellung, führt dabei in ihren vier Öffnungen die aufgenommene Menge Beizmittel mit, die dann durch die Bodenöffnungen austritt. In dem nach unten konisch zulaufenden Behälter sind noch einige Vorrichtungen angebracht, durch die ein Festsetzen des Beizpulvers verhindert wird. In dem Prüfungsbericht der Biologischen Reichsanstalt!) wird die Pulverzuführung als gleichmäßig arbeitend, die Bestäubung als genügend gleichmäßig bezeichnet. Friedrichs?) sagt in seiner Mitteilung über die Versuche mit dem Apparat, daß die Beizmittelzuführung sehr gleichmäßig und die Aus- nutzung des zugeführten Beizpulvers recht hoch war. (Der Apparat wird nicht mehr hergestellt.) Die Apparate Saatschule und Groß-Tillator-Höchst werden auf Wunsch mit einer Absaugvorrichtung geliefert. Trockenbeizapparat der Firma Gebr. Jehmlich, Nossen (Sa.). Eine Beschreibung des Apparates und ein Prüfungsbericht liegen nicht vor. Nach An- gabe des Herstellers beträgt die Länge der Beiztrommel bei einer Stundenleistung bis 750 kg 650 mm, über 750 kg 1000 mm. „Vester-Aaby Beitsemaskine FNI“ (A/S. Jens Nielsens Maskinfabrik Vester-Aaby-Dänemark). Von dieser Maschine liegt eine eingehende Beschreibung ‚leider auch nicht vor (Abb. 14). Aus dem von der Herstellfirma zur Verfügung gestellten Prospekt ist zu erkennen, daß bei der Maschine eine Vorrichtung zum Auffangen des Beizpulvers angebracht und daß die Beiztrommel leicht geneigt ist. Der Apparat ist insofern bemerkenswert, als er eine Vorrichtung zum Ent- wickeln von Wasserdampf hat, der in den hinteren Teil der Beiztrommel eingeleitet: wird, sich auf das Korn niederschlagen und somit ein Stäuben beim Herabfallen des gebeizten Saatgutes verhindern soll. Weitere vier Modelle dieses Systems beschreiben Hoffman und Belton.?) Die Einzelheiten sind aus den Abbildungen und Beschreibungen im allgemeinen nicht zu erkennen. Aus den Schnittzeichnungen eines Apparates geht die Konstruktion des Beizmittelzuführers und der Beiztrommel hervor. Der Beizmittelzuführer besteht demnach aus einem Gehäuse, das seitlich eine verstellbare Öffnung hat. In dem Behälter läuft eine Welle, auf der vier Leisten angebracht sind. Diese Leisten nehmen das Beizpulver mit und werfen es durch die seitliche Öffnung aus. 1) Die Prüfung des fortlaufend arbeitenden Trockenbeizgerätes ‚‚Groß-Tillator‘‘ der I. G.- Farbenindustrie A.-G. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 10, 1930, 23. 2) Friedrichs, G., Der Trockenbeizer für Dauerbetrieb: ‚‚Groß-Tillator-Höchst.‘‘ Dtsch. Landw. Presse 56, 1929, 743. ®) Hoffman, A.H., and Belton, H.L., Machines for coating seed wheat with copper carbonate dust. California Agric. Exp. Stat. Bull. 391, 1925. 144 A. Winkelmann, Trockenbeizgeräte Die etwas geneigte Beiztrommel hat im Innern eine große Zahl von Greifblechen, die so angeordnet sind, daß sie das Beizgut immer wieder zurückwerfen und so einen zu schnellen Durchgang durch die Trommel verhindern. Das letzte Stück der Trommel wird von einem feinmaschigen Sieb gebildet, durch das das über- Abb. 14. Vester-Aaby Beitsemaskine FNI. Hersteller Jens Nielsens Maskinfabrik Vester Aaby (Dänemark). Nach einer Werbeschrift des Herstellers. schüssige Beizpulver abfallen soll. Abbildungen von ähnlichen Apparaten bringen auch Haskell und Leukel!) und Melchers.?) In Rußland sind von diesem System in der Hauptsache zwei Modelle be- kannt: „Pobieda“ System P.N.Dawydow. Bei diesem Apparat ist der Beiz- behälter sechseckig. In ihm sind drei Greiferbleche angebracht. Am Ende der Trommel befindet sich in jeder Seite der Trommel eine Öffnung, durch die das Saatgut in eine geneigte Rinne fällt und in den angehängten Sack läuft. Nach . Popow°) und Korotkich®) sind die Schwankungen in der Zuführung sehr groß. Der Apparat ist noch verbesserungsbedürftig. 1) Haskell, R. J., and Leukel, R. W., Boerner, E. G., Stinking smut (bunt) in wheat and how to prevent it (Tilletia). U. S. Dept. Agric. Circ. 182, 1931. 2) Melchers, E.L., Controlling stinking smut of wheat by copper carbonate method. Kansas Stat. Agric. Coll. 1927, X-Form 230. 3) Popov, S.D. (Modern machinery for the control of pests and diseases of farm crops). Bull. Plant. Prot. 2, 1931, 1—75 (56). e 4) Korotkich, G.I., Maschinen für Trockenbeizung des Saatgutes. Bull. Plant Prot. 2, 1931, 115—147 (russ. m. dtsch. Zusammenfassung). Fortlaufend arbeitende Geräte i 445 Die Maschine ‚„B. N. Muchatschew‘“ ist insofern besonders erwähnenswert, als bei ihr nicht eine sondern drei Trommeln vorhanden sind, die an einer gemein- samen Achse befestigt sind. Das Saatgut läuft zunächst in die innere konisch geformte Trommel ein, kommt dann in die zweite entgegengesetzt konische Trommel und schließlich in die dritte der ersten gleich gerichteten konischen Trommel. Aus dieser fällt es, nachdem das überschüssige Beizpulver entfernt ist, in den Sack. Die Beizmittelzuführung erfolgt folgendermaßen: In dem Pulver- behälter läuft eine Walze, auf der Leisten angebracht sind. Diese Leisten streichen über ein Sieb am Grunde des Behälters. Die Größe des Siebes kann durch einen Schieber verstellt werden. Nach Korotkich ist der Apparat verbesserungs- bedürftig. Vor allem arbeitet die Zuführungsvorrichtung zu ungleichmäßig. Die Apparate mit ansteigender Trommel, in der das Beizgut vermittels einer archimedischen Schnecke zum Auslauf befördert und gleichzeitig durchmischt wird, haben den Vorteil, daß der Aufschütttrichter niedrig liegt, und daß trotzdem die Absackstutzen in normaler Höhe angebracht sind. Bekannt sind von diesem System in derHauptsachedie Fabrikate zweier deutscher Firmen: Neuhaus, Ebers- walde und Gebr. Röber, Wutha (Thür.). Die Apparate unterscheiden sich vor allem in der Beiz- mittelzuführung. Bei den „Groß-Tillatoren 42 und 30“ (Abb. 15) von Neuhaus, Eberswalde, ähnelt der Beizmittelzuführer in seinem wesentlichen Teile dem des Groß- Tillator-Höchst. Der Boden des Zuführers wird durch drei mit je zwei unter- einanderliegenden Löchern versehenen Scheiben gebildet. Die unterste dieser Scheiben steht fest. Die oberste ist von außen her durch eine Schraube einstellbar und bestimmt durch die Abdeckungen der Löcher der mittleren Scheibe, die sie bei den verschiedenen Stellungen einnimmt, die Dosierung des Beizpulvers. Die mittlere Scheibe wird bei laufender Beizmaschine um einen gleichbleibenden Winkel hin und her bewegt. Bei der weitesten Stellung nach der einen Seite fällt eine der Abdeckungen durch die obere Scheibe entsprechende Beizpulvermenge in die Löcher der mittleren Scheibe, bei der weitesten Stellung nach der anderen Seite wird diese Beizpulvermenge durch die Löcher der untersten Scheibe aus- geworfen. In dem Beizpulverbehälter sind noch verschiedene Vorrichtungen an- gebracht, die den Druck des Beizpulvers gleichmäßig gestalten und es dauernd auflockern sollen. Die Bewegung der mittleren Scheibe wird durch ein Hebel- system mit Rückzugfeder bewirkt, das durch die Drehungen der Beiztrommel und Sorauer Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 10 Trockenbeizapparat ‚‚Groß-Tillator“ Neuhaus-Eberswalde. 446 A. Winkelmann, Trockenbeizgeräte einer Kurvenschiene am Boden: der Beiztrommel bei jeder Umdrehung einmal hin und her bewegt wird.. Die Beizmittelzuführung kann durch einen‘ Klemm- hebel ein- und ausgeschaltet werden. Der Einlauf des Getreides vom Einschütt- trichter her kann durch einen Schieber reguliert werden. Bei Eintritt in den Zu- führungskanal zur Beiztrommel wird das Saatgut mit Beizpulver bestreut und gelangt dann zunächst in einen Einlauf oder Vormischzylinder, der einen wesent- lich größeren Durchmesser als die eigentliche Beiztrommel hat. Durch einen Schöpfarm wird das Saatgut aus der Vormischtrommel in die eigentliche Beiz- trommel gebracht. Im Innern der Beiztrommel befindet sich eine sog. archime- dische Spirale mit 25 Windungen, durch die das Korn vorwärtsgeschoben und mit dem Beizpulver vermischt wird. Die Mischung wird noch durch besondere etwa senkrecht zu den Schneckenwindungen stehende Mischleisten gefördert. Am oberen Ende der Beiztrommel fällt das Beizgut in einen Absackkopf mit zwei Sackstutzen. Der Trommelmantel besteht aus zwei Hälften, die durch Schrauben miteinander verbunden sind. Zur Reinigung kann die eine abgenommen werden. Auch das Innere der Vormischtrommel ist nach Abschrauben eines Teiles der Vorderwand zugänglich. Die Apparate Groß-Tillator 12 und 30 unterscheiden sich lediglich in den Ausmaßen der Beiz- und Vormischtrommel, und damit in ihrer Stundenleistung. 12 leistet 400—600 kg, 30 bis zu 1500 kg. Bei der durch die Biologische Reichsanstalt!) vorgenommenen Prüfung arbeitete die Dosierungs- vorrichtung gleichmäßig. Die Bestäubung war bei manchen Versuchen ebenso gut wie bei unterbrochen arbeitenden Apparaten, bei anderen etwas geringer. Die Bestäubung läßt sich nach Ansicht von Winkelmann?) durch eine kleine Ab- änderung an den Apparaten, die von den Herstellern zugesagt ist, verbessern.?) Außer den genannten Apparaten stellte die Firma Neuhaus noch einen Apparat „Groß-Tillator 30 A“ (Abb. 16) her, der hinsichtlich der Beiztrommel genau dem „Groß-Tillator 30‘ gleicht. Der Beizmittelzuführer ist an einem sonst anders ge- bauten Apparat von Friedrichs?) beschrieben. Danach wird das Beizmittel durch einen Schlitz im Boden des Beizmittelbehälters ausgeworfen. Dieser Bodenschlitz wird durch einen unter dem Boden des Beizmittelbehälters und mit der Verschluß- platte verbundenen Eisenstab, der durch einen Nocken des Antriebsrades der Rührwelle zurückgedrückt und durch eine Feder in die ursprüngliche Lage gebracht wird, geöffnet und verschlossen. Auf der Verschlußplatte sitzt ein Zapfen, der die Öffnung säubert. Am Anfang der Getreidezuführung ist eine Eisenplatte angebracht, die je nach der Menge des zufließenden Getreides mehr oder weniger geöffnet wird. Die Bewegung der Klappe wird durch Hebel auf eine 1) Die Prüfung des kontinuierlichen Trockenbeizapparates ‚‚Groß-Tillator 30° der Firma F. Neuhaus G.m.b.H., Eberswalde. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 10, 1930, 104. 2) Winkelmann, A., Neue Beizgeräte. Dtsch. Landw. Presse 58, 1931, 5. 3) S.auch: Martiny, B., und Winkelmann, A., Hauptprüfung von Kurznaß- und Trockenbeizgeräten. Mitt. f. d. Landw. 50, 1935, 171—174; Winkelmann, A., Neuere Untersuchungen über Beizgeräte. Technik i. d. Landw. 16, 1935, 4—8; Martiny, B., Tech- nische Auswertung der Reichsnährstands-Hauptprüfung von Trocken- und Kurznaßbeiz- geräten. Schriftenreihe d. Max Eyth-Ges. 1935, Heft 4, 15 S. 4) Friedrichs, G., Ein neuer Trockenbeizapparat für kontinuierliche Arbeitsweise. Dtsch. Landw. Presse 55, 1928, 568. Fortlaufend arbeitende Geräte 4147 Abb. 16. 3 Apparate „Groß-Tillator 30 A“ zu einem Apparat zusammengebaut Neuhaus-Eberswalde. Eisenplatte übertragen, die etwas geneigt in einer Fassung hin- und hergleiten kann. Auf der Platte ist eine gezähnte Stahlleiste befestigt, gegen die die Ver- schlußstange stößt. Je nach der durch die Menge des zufließenden Getreides be- dingten Stellung der Platte kann die Stoßstange austreten und der Bodenschlitz wird mehr oder weniger weit geöffnet. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß bei einwandfreiem Arbeiten dieser Vorrichtung und bei Beizung großer Mengen Saatgutes die Beizmittelersparung erheblich sein kann. Bei der Prüfung durch Friedrichs!) schwankte die in 6 Minuten fallende Beizmittelmenge (etwa 300 g) im Höchstfalle um 6g. Bei bestimmter Einstellung stimmten die in einer Minute durchfallenden Beizmittelmengen innerhalb der Fehlergrenzen. Nach Popov?) und Korotkich?) arbeitet die automatische Beizmittelzuführung an dem Apparat von Neuhaus nicht gleichmäßig, und die Bestäubung ist daher auch nicht gleichmäßig. Außerdem bemängelt Korotkich, daß der Zuführungs- mechanismus leicht angegriffen wird. Obwohl mehrere Maschinen zu einem Ag- gregat vereinigt werden können, die durch eine Zuführungsschnecke gespeist werden, ist nach Angabe von Korotkich die Stundenleistung mit 1,5 t jedes einzelnen Apparates für Sowjetsaatzuchtwirtschaften nicht groß genug. Der Trockenbeizapparat ‚Röber‘ der Firma Gebr. Röber, Wutha (Thür.), hat eine etwa in demselben Winkel ansteigende Trommel mit Schnecke wie die Apparate der Firma Neuhaus, während bei einem früheren von Friedrichs be- schriebenen Apparat von Röber die Trommel wesentlich schwächer geneigt war. 1) Vgl. Fußnote 4 S. 146. 2) Popov, S.D., (Modern machinery for the control.of pests and diseases of farm crops). Bull: Plant Prot. 2, 1931, 1—75 (56). ®) Korotkich, G.I., Maschinen für Trockenbeizung des Saatgutes. Bull. Plant Prot. 2, 1931, 115—147 (russ. m. dtsch. Zusammenfassung). 10* 4148 A. Winkelmann, Trockenbeizgeräte Bei den neuerdings gebauten Apparaten der Firma hat die Schnecke in der Beiz- trommel wesentlich mehr Windungen (etwa 40) alsbeiden Neuhausschen Apparaten. Außerdem fehlen die Vormischtrommel und die senkrecht zu den Windungen der Schnecke angebrachten Mischleisten. Der Beizmittelzuführer besteht aus einem zylindrischen Gefäß, an das ein wesentlich engeres unten angesetzt ist. Über die schräg abfallende Bodenfläche des weiteren Teiles streicht ein an der in dem weiteren Teil hineinragenden Welle, die durch Riemen und Zahnradübertragung angetrieben wird, befestigtes Schabeisen, das ein Festsetzen des Beizmittels ver- hindern und es außerdem langsam in den engeren Teil befördern soll. An der Welle ist ferner gegenüber dem Schabeisen eine kleine Eisenplatte angebracht, die ein Herabfallen des Beizmittels an dieser Stelle verhindern soll. In den engeren Teilragt ein Kegel, über den ebenfalls ein Schabeisen streicht und das Beizmittel durch eine seitliche Öffnung treibt, die durch einen Stellring, der durch einen außen am Behälter als Zeiger ausgebildeten Hebel, der sich auf einer Skala bewegt, verstellt werden kann. Der von Friedrichs!) an einem anderen Apparat beobachtete Übelstand, daß sich die Austrittsöffnung verstopft, wird dadurch verhindert, daß hinter dem Schabeisen eine kleine Stahldrahtbürste angebracht ist, die die Öffnung säubert. Nach dem Austreten fällt das Beizmittel in einem Rohr senk- recht herab und trifft mit dem Saatgut beim Ausströmen aus dem Aufschütt- trichter zusammen. An dem Abfallrohr ist auch eine Vorrichtung für das Auf- fangen des Beizmittels angebracht. Als Besonderheit ist bei dem Röberschen Apparat noch die automatische Waage zu erwähnen. Sie wird im wesentlichen aus einer Schale, auf die das Saatgut beim Austritt aus dem Ausschütttrichter strömt, gebildet. Die Schale ist mit einem Gewichte ausgewuchtet. An der Ver- bindung zwischen Waagschale und Gewicht ist ein Zeiger angebracht, der auf einer Skala läuft, auf der die Gewichte des eintretenden Saatgutes angezeigt werden. Bei den Versuchen der Biologischen Reichsanstalt?) zeigte die Waage bei Schwergetreide mit etwa 10% Gewicht Genauigkeit an. Es hat sich aber gezeigt, daß die Waage in der Praxis die Gewichte des durchlaufenden Getreides oft nicht richtig angibt und daher keinen Anhaltspunkt für die Beizmitteleinstellung bietet. Bei’ diesen Versuchen arbeitete die Zuführungsvorrichtung gleichmäßig. Die Be- stäubung war genügend und gleichmäßig. Auch im Dauerversuch zeigten sich an dem Apparat keine Störungen. Außer der geprüften Größe mit einer mittleren Stundenleistung von 500 kg beabsichtigt die Firma, noch zwei Apparate mit größeren Stundenleistungen herzustellen.?) Von den Apparaten mit feststehender Beiztrommel sind in Deutschland in der Hauptsache die Fabrikate von zwei Firmen bekannt. Der Apparat „Ideal“ Größe Nr. III, Modell 29 der Firma Mayer & Cie, 1) Friedrichs, G., Die Trockenbeizung des Getreides mittels Dauermaschinen. Fortschr. d. Landw. 3, 1928, 58—68. 2) Prüfung des kontinuierlichen Trockenbeizapparates ‚‚Separat‘ der Firma Gebr. Röber G.m.b. H., Wutha (Thür.). Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 11, 1931, 103. 3) S,auch: Martiny, B., und Winkelmann, A., Hauptprüfung von Kurznaß- und Trockenbeizgeräten. Mitt. f. d. Landw. 50, 1935, 171—174; Winkelmann, A, Neuere Untersuchungen über Beizgeräte. Technik i. d. Landw. 16, 1935, 4—8; Martiny, B., Tech- nische Auswertung der Reichsnährstands-Hauptprüfung von Trocken- und Kurznaßbeiz- geräten. Schriftenreihe d. Max Eyth-Ges. 1935, Heft 4, 15 S. Fortlaufend arbeitende Geräte 449 Köln/Heumar besteht aus einem in einem Eisengestell in Absackhöhe waage- recht gelagerten Beizzylinder, der vorn und hinten durch Deckel verschlossen ist, von denen der hintere zwei Absackstutzen trägt. Vorn seitlich befindet sich im Zylinder eine viereckige Öffnung, durch die das Saatgut einfließt. In dem Zylinder rotiert auf einer Längsachse angebracht ein Schlagwerk aus sechs nahe der Wandung verlaufenden Eisenbändern, die etwas schräg zur Achse verwunden sind, so daß sie das Saatgut auch weiter befördern. Eine Schlagseite ist mit einer Gummikante versehen. Das Schlagwerk soll 40 Umdrehungen in der Minute machen. Die Zuführung des Beizmittels erfolgt durch einen Zuführer, der im Prinzip dem des Groß-Tillator-Höchst gleicht. Im Boden des Behälters sind aber wie beim Groß-Tillator-Neuhaus nur zwei Austrittsöffnungen vorhanden. Ferner liegt die Schwingscheibe über der Stellscheibe. Der Antrieb erfolgt durch Segment- hebelübertragung. Nach Mitteilung von Herrn Dr. Friedrichs, Münster, wurde. die Maschine nach seinen Angaben folgendermaßen umgebaut: Die Zahl der Schlagleisten wurde auf drei herabgesetzt und die Verbindung der Leisten ver- größert. Jede Schlagseite erhielt eine Wischkante aus Gummi. Die Umdrehungs- zahl des Schlagwerkes wurde auf 30 herabgesetzt. Schließlich wurde der Aus- wurfmechanismus des Zuführers durch zwei Drahtschlangen verstärkt. Während die Maschine in der ursprünglichen Form den Anforderungen nicht genügte, ist sie nach Mitteilung von Friedrichs nach diesen Abänderungen brauchbar. Bei dem Trockenbeizapparat „Kynast‘ von der Firma Fellgiebel & Zieren- berg, Hermsdorf bei Hirschberg i. Rgb., ist der Beizmittelbehälter hinter dem Aufschütttrichter angeordnet. Der Austritt des Beizmittels wird durch Verstelien einer Öffnung im Boden des Behälters reguliert. Nach dem Austritt wird das Beizmittel durch eine Schnecke in den vorderen Teil des Beizgefäßes befördert, das aus einem viereckigen Holzkasten besteht, der im Grunde als Mulde ausge- bildet ist. In dem Beizgefäß läuft eine Holzwalze mit spiralig verlaufenden Ver- tiefungen und Erhöhungen. Auf den Erhöhungen sind Bürsten angebracht, die das Beizpulver an das Saatgut „anreiben‘ sollen. Die Saat- gutzuführung erfolgt durch eine Walze. Der Apparat wird nach Angaben des Herstellers für Stunden- leistungen von 400 bis 1000 kg geliefert. Der ‚Carter Smut Treater‘‘ (Hart Carter Comp. Minneapolis Minn.) Abb. 17. „Gaston Spiral Grain Pickler“ Gaston Bros. Propety Ltd. Kensington besteht aus einer Wanne (W 1), Melbourne (Australien). Nach einer Werbeschrift des Herstellers, 150 A. Winkelmann, Trockenbeizgeräte von ca. 180 mm Breite und 1,40 m Länge,inder dasSaatgut durch eine Schnecke mit dem Beizpulver ge- mischt und weiterbefördert wird. Von den bisher beschriebenen Apparaten dieses Systems unter- scheidet sich der „Gaston Spi- ral Grain Pickler‘ (Gaston Bros. Pty. Ltd. Kensington (W 4) Melbourne/Australien) (Abb. 17) wesentlich. Der Umfang des Beiz- behälters ist bei diesem Apparat größer als dessen Länge. In dem Behälter wird eine Spirale aus durchlöchertem Blech bewegt. Saatgut und Beizpulver werden in die äußere Windung der Spirale eingeleitet. Durch Querleisten auf der Spirale wird das Beizgut daran gehindert, zu schnell durch- Abb. 18. „Federal Dry Pickler“ T. Robinson & Co. Propety Ltd. zulaufen. Aus der inneren Win- sg see dung wird das Beizgut zur Ab- sackvorrichtung gebracht. Neuerdings sind in Australien zwei Apparate auf dem Markt erschienen, wie sie in ähnlicher Ausführung ursprünglich von der Firma Neuhaus gebaut wurden. Beide Apparate haben einen schräg aufsteigenden feststehenden Beizbehälter. Bei dem „Federal Dry Pickler‘ (T. Robinson & Co. Pty. Ltd. Spootswood/ Vietoria/Australien) (Abb. 18) wird das Saatgut nach dem Auslauf aus dem Ein- schüttrichter mit dem Beizpulver durch ein Rührwerk gemischt und kommt dann auf einen Elevator, auf dem eine weitere Durchmischung und der Transport zum Auslauf erfolgt. Die Förderbleche des Elevators bestehen aus durchlöchertem Eisenblech, so daß das überschüssige Beizpulver entfernt wird. Von dem zweiten Apparat, dem „Perfect Portable Dry Pickler‘“ (Schumacher Mill Furnishing Works Pty. Ltd. Port Melbourne, Victoria/Australien), bei dem der Beizbehälter sehr viel steiler steht, liegt eine genauere Beschreibung nicht vor. Eine Abbildung von einem weiteren Apparat mit feststehendem Beizzylinde: befindet sich im Circular Nr. 182 des U. S. Department of Agriculture. Die Kombination eines Apparates mit rotierender und feststehender Trommel stellt die „Bishop’s dry wheat pickling and dusting machine“ (Bishop’s Implements Proprietary Ltd., West Footcray, Victoria/Australien) dar. Der Apparat besteht aus einer weiteren Beiztrommel, die sich dreht, und je einem engeren Zylinder am vorderen und hinteren Teil des Apparates, der feststeht. Durch den ganzen Apparat geht eine Achse, an der eine Misch- und Förderschnecke angebracht ist, die nur etwa in der Mitte kurz unterbrochen ist. In dem Beiz- pulverbehälter, der aus einem weiteren und engeren Teil besteht, sind eine Feder und an zwei Wellen Stäbe angebracht, die das Beizpulver auflockern sollen. Nach Fortlaufend arbeitende Geräte 151 dem Austritt am Grunde des Behälters wird das Pulver durch eine Schnecke dort hinbefördert, wo das Saatgut einläuft. Eine Vormischung erfolgt bereits in dem vorderen engeren Teil. Das Saatgut wird dann weitergeschoben, fällt in den weiteren Teil des Apparates, wird herumgeworfen, trifft beim Herunterfallen auf eine schiefe Ebene, die aus gelochtem Blech besteht, so daß das überschüssige Beizpulver entfernt wird und rollt in den hinteren engeren Teil, in dem eine noch- malige Mischung und das Befördern zum Absackstutzen erfolgt. Nach brieflicher Mitteilung von Herrn R.L. Twentyman vom Department of Agriculture in Melbourne ist der Apparat in Australien weit verbreitet und hat sich dort bewährt. Der „Gravity Typ‘ (Abb. 19) ist zunächst in Amerika gebaut worden. Zwei Systeme dieses Types sind von Hoffman und Belton!) beschrieben worden. Bei dem ersten System ist die Fallhöhe des Saatgutes etwa 3m. In dem „Turm“ sind an den gegenüberliegenden Seiten in bestimmten Winkeln Stufen so ange- bracht, daß das Saatgut von einer Stufe zur anderen herabrollt. Unten befindet sich ein schräg gestelltes Sieb, durch das das überschüssige Beizpulver entfernt werden soll. Das Beizmittel wird durch einen Ventilator oben in den Turm eingeblasen. Durch dnVer- N 4 tilator wird auch das abgesiebte Pulver j dem Beizgut wieder zugeführt. Die Zuführung arbeitete nach Hoffman und Belton jedoch nur dann gleich- ” mäßig, wenn die bereits bei dem Ap- ; parat mit drehender Beiztrommel be- schriebene Zuführungsvorrichtung ein- gebaut wurde. Bei dem weiteren von den genannten Autoren beschriebenen Apparat sind die Stufen stärker geneigt. Die Höhe des ‚Turmes‘ beträgt etwa 5 m. Das Beizpulver wird oben durch eine Zu- führungsvorrichtung neben dem Ge- w ILL EFF ELITIND 7 D ‘H IE NELEITIEITEN m... . treideeinlauf eingeleitet. Nach dem N Durchlauf durch den Apparat fällt das i ’ Beizgut in einen Trichter, an dem der AP"-19- Trockenbeizapparat des „Gravity Typs“ Sack angehängt wird. Der Sack ist von einem Gehäuse umgeben, aus dem der entweichende Staub durch einen Ven- tilator abgesogen wird. Ein Apparat nach demselben Prinzip wurde neuerdings in Rußland gebaut. 1) Hoffman,-A.G., and Belton, H.L., Machines for coating seed wheat with copper carbonate dust. California Agric. Exp. Stat. Bull. 391, 1925. 4152 A. Winkelmann, Trockenbeizgeräte Er trägt die Bezeichnung ‚‚Nylow II“ und weicht insofern von den amerikani- schen Systemen ab, als das Saatgut nicht über Stufen abwärtsrollt, sondern ab- wechselnd durch Trichter und über unter diesen Trichtern angebrachte Kegel läuft. Am Grunde des ‚Turmes‘ wird das Saatgut über ein Sieb in zwei Tröge geleitet, in denen es durch Schnecken zu den Absackstutzen gebracht wird. An diesem befinden sich automatische Waagen. Der Antrieb der Beizmittelzuführung erfolgt durch ein Zellenrad, das durch das einlaufende Getreide bewegt wird. Beim Aufhören des Getreidezulaufes hört auch die Beizmittelzuführung auf. In dem Beizmittelbehälter ist ein besonderes Rührwerk angebracht. Die Zuführung kann zunächst durch einen Kegel auf der Speiseschnecke verstellt werden, außerdem durch Auswechseln der Antriebszahnräder. Das Saatgut läuft nach Angabe von Korotkicht) in 5 Sekunden durch den Apparat. Bei der durch Korotkich vorgenommenen Prüfung waren die Schwankungen in der Beiz- mittelzuführung recht beträchtlich. Korotkich bezeichnet die Bestäubung als nicht schlechter als bei den geprüften Apparaten von Neuhaus älterer Kon- struktion. Ein Apparat, der in seiner Konstruktion zwar wesentlich von den beschriebenen abweicht, im Prinzip aber doch zum ‚‚Gravity‘‘-Typ zu rechnen ist, wird von der Maschinenfabrik W. Fust, Wismar (Meckl.) hergestellt. Der Apparat besteht aus einem großen Fülltrichter, in dessen Mitte sich ein verstellbares Rohr zur Auf- nahme des Beizmittels befindet. Unten ist das Rohr durch einen Kegel abgeschlos- sen, der auf einer Stange befestigt ist, die durch eine Turbine in Bewegung gesetzt wird. Die Kraft zur Bewegung der Turbine wird von dem herabfallenden Getreide geliefert. Wenn die Turbine bewegt wird, dreht sich der Kegel und es fällt Beiz- pulver heraus. Nachdem das Saatgut über die Turbine gelaufen ist, rieselt es durch einen zweiten Trichter. Schließlich rollt es über ein schräg gestelltes Sieb in den Sack. Der Apparat hat je nach Leistung, die vom Hersteller mit 500 bis 800 kg angegeben wird, eine Höhe von 14—2m und einen Durchmesser von 0,5—0,75 m. Der Apparat „Victor‘‘ (Norrahammars Bruk, Norrahammar-Schweden) weicht ebenfalls wesentlich von dem ursprünglichen ‚„Gravity‘“-Typ ab. Er besteht aus einem Beizzylinder, der senkrecht in einem Gestell aufgehängt ist. In dem Zylinder wird ein Rührwerk bewegt. Oben auf dem Zylinder befindet sich ein kleiner Trichter für das Saatgut und die Beizmittelzuführung. Die Getreidezufuhr wird durch einen Schieber geregelt. Der Antrieb kann durch eine Handkurbel oder durch maschinelle Kraft erfolgen. Nach dem Durchlauf durch die Maschine rollt das Saatgut über ein Sieb seitwärts in den Sack. Die Höhe des Auslaufs kann durch Verstellen des Beizzylinders in dem Gestell reguliert werden. Die Stundenleistung des Apparates beträgt nach Angabe des Herstellers 1200 kg. Über die Apparate des „‚Gravity“-Typ liegen eingehende Untersuchungen, über die mit diesen Apparaten zu erzielende Ausnutzung des zugefügten Beizpulvers nur von Korotkich!) über den ‚Nylow 2“ vor. Bei dieser Prüfung ergaben sich, wie schon betont, sehr große Unterschiede bei der Beizmittelzuführung, so daß auf die Ausnutzung des zugefügten Beizpulvers keine sicheren Schlüsse gezogen ı) Korotkich, G.I., Maschinen für Trockenbeizung des Saatgutes. Bull. Plant Prot. 2, 1931, 115—147 (russ. m. dtsch. Zusammenfassung). Methoden für die Prüfung von Trockenbeizgeräten 153 werden können. Da das Saatgut den Apparat sehr schnell — bei dem Nylow 2 z. B. in 5 Sekunden — durchläuft, erscheint es fraglich, ob von den Apparaten dieses Types überhaupt eine ausreichende Ausnutzung des zugefügten Beiz- pulvers erwartet werden kann, da verschiedentlich festgestellt wurde, daß für die „Anreibung‘ des Pulvers eine längere Zeit erforderlich ist.t) Bei der Besprechung der Apparate ist verschiedentlich betont worden, daß sie bei der Prüfung zufriedenstellend arbeiteten. Es ergibt sich daraus die Frage, welche Anforderungen müssen an einen brauchbaren Apparat gestellt werden, und wie wird die Brauchbarkeit ermittelt. Zunächst zur letzten Frage. Da man zunächst annahm, daß bei der Beizung nur ein Vermischen des Saatgutes mit dem Beizmittel erfolge, glaubte man, die Brauchbarkeit eines Apparates sei bereits gegeben, wenn eine gründliche Durchmischung des Saatgutes stattfinde. Da aber nach den Untersuchungen von Wansart nicht nur ein Vermischen, sondern ein ‚„‚Anreiben‘‘ des Beizpulvers erfolgt, kann der Grad der Durchmischung nicht als Maßstab für die Brauchbarkeit eines Apparates angesehen werden. Da Wansart außerdem feststellen konnte, daß die Mischverhältnisse bei Zusatz von Beizpulvern andere sind, als wenn Saatgut ohne Beizpulver gemischt wird, ist die von Korotkich vorgeschlagene Methode, die Wirkungsweise dadurch festzustellen, daß verschieden gefärbte Körner in die Beizgefäße geschüttet werden und die Mischung nach gewissen Zeiten zu beobachten, kaum brauchbar. Die Bestäubung des in einem Apparat gebeizten Saatgutes ließe sich zunächst einmal dadurch feststellen, daß infiziertes Saatgut in dem. Apparat gebeizt, dann ausgesät und der Befall festgestellt würde. Die Feststellung der Brauchbar- keit eines Apparates würde aber oft daran scheitern, daß nicht genügende Mengen infizierten Saatgutes zur Verfügung stehen würden, und außerdem würde man erst nach verhältnismäßig langer Zeit ein Resultat haben. Man sucht daher die Brauchbarkeit eines Apparates mit solchen Methoden zu ermitteln, die nicht infiziertes Saatgut erfordern und außerdem in kurzer Zeit zu einem Resultat führen. Die Gleichmäßigkeit des Beizmittelbelages sucht Riehm?) auf folgende Weise zu ermitteln: Aus dem zu prüfenden Apparat werden an verschiedenen Stellen Proben entnommen und aus diesen Proben je 200 Körner mit der Lupe unter- sucht und in stark, ziemlich stark und schwach bestäubte Körner eingeteilt. Auf diese Weise läßt sich zwar die Gleichmäßigkeit des Belages recht gut feststellen, es ist aber nicht möglich, zu sagen, ob die am Korn haftende Beizpulvermenge genügen würde, die Krankheitserreger in ausreichendem Maße abzutöten. Friedrichs?) vergleicht daher die sortierten Körner mit solchen, die im Glas- kolben mit einer Menge des betreffenden Beizpulvers gebeizt wurden, die sich bei Bekämpfungsversuchen als wirksam ergeben hatte. Später stellt Friedrichs den Bestäubungsgrad, d.i. die am Getreide haftende Beizpulvermenge dadurch fest, daß er aus dem zu prüfenden Apparat Proben entnimmt und diese !) Winkelmann, A., Untersuchungen über die Haftfähigkeit von Trockenbeizmitteln. Angew. Chemie 45, 1932, 238—241. 2) Riehm, E., Prüfung von Trockenbeizvorrichtungen. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 6, 1926, 17. 3) Friedrichs, G., Über die Prüfung von Beizmitteln und Beizmaschinen. Landw. Ztg. Westf. Lippe 85, 1928, 641—643. 154 A. Winkelmann, Trockenbeizgeräte in etwa 2cm tiefe flache Gläser füllt. Im Glaskolben mit verschiedenen Beiz- pulvermengen, unter anderen auch mit der als wirksam erkannten, gebeizte Proben werden dann ebenfalls in gleiche Gläser gefüllt und durch Vergleichen der aus dem Apparat gezogenen Proben mit den Gläsern der Testreihe der Be- stäubungsgrad ermittelt. Die Feststellung des Bestäubungsgrades mit Hilfe der Testreihen läßt sich dann verhältnismäßig gut ausführen, wenn das Beizpulver eine von der Kornfarbe stark abweichende Färbung hat. Sie gestaltet sich aber schwierig, wenn das Beizpulver in seiner Färbung sich nur wenig von der des Kornes abhebt. Für solche Fälle. schlägt Winkelmann!) die Anwendung folgender Methode vor: Das Beizpulver wird mit geringen Mengen eines fein ge- pulverten Farbstoffes versetzt und kräftig durchgeschüttelt. Dieses Pulver wird dann für die Beizung verwendet. Die aus dem Apparat entnommenen Proben werden in einen Glaskolben gebracht und auf 100 g 41 ccm Wasser zugesetzt und 4 Minute geschüttelt. Nachdem das Getreide dann getrocknet ist, wird es in gleiche Gläser gefüllt, wie sie Friedrichs verwendet. Die ‚Testreihen‘ werden auf dieselbe Weise hergestellt wie bei der von Friedrichs angewendeten Methode, nur wird auch das mit Farbstoff versetzte Beizpulver verwendet. Nach dem Beizen wird das überschüssige Beizpulver entfernt, indem jede Probe vorsichtig auf Papier geschüttet und die Getreidekörner beiseite geschoben werden. Darauf werden die Proben wieder in einen Glaskolben gefüllt und ebenfalls mit 1 ccm Wasser auf 100g versetzt und 4 Minute geschüttelt. Da mit den verschiedenen Beizpulvermengen auch verschiedene Mengen Farbstoff an das Korn gelangen, die durch den Zusatz der Flüssigkeit sichtbar gemacht werden, ist es möglich, den Bestäubungsgrad zu ermitteln. Bei den Versuchen von Winkelmann bewährten sich Ponceaurot, von dem 140g auf 1 kg Beizpulver und Methylrot, von dem 8g auf 1 kg Beizpulver zugesetzt wurden. Während Ponceaurot durch Zusatz von Wasser zum Ansprechen gebracht wird, ist bei Verwendung von Methylrot der Zusatz einer Säure erforderlich. i Eine weitere von Verhoeven ausgearbeitete Methode ist die Friedrichs be- schriebene.?) Beider Verwendungeines Trockenbeizmittels,dasneben dem gesetzlich vorgeschriebenen ‘blauen wasserlöslichen noch alkohollöslichen Farbstoff enthält, wird der Beizbelag folgendermaßen ermittelt: 140g Weizen werden mit 15 ccm oder 145g Gerste mit 20ccm oder 410g Hafer mit 20 ccm 96%igem Alkohol 3—4 Minuten in einem Glaskolben geschüttelt. Der gefärbte Alkohol wird ab- filtriert oder zentrifugiert. Die Lösungen werden dann mit einer auf dieselbe Weise hergestellten Testreihe verglichen. Die Schering A. G. gibt für die Bestimmung des Bestäubungsgrades des mit ihrem Mittel Abavit-Neu gebeizten Getreides folgende Anweisung: Von der Probe werden bei Weizen, Roggen und Gerste 25 g, bei Hafer 145g in einem Erlenmeyerkolben von 200 ccm mit 20 ccm einer Lösung von Ammoniak über- gossen. Man verwende 10%igen Liquor amonii caustici DAB 6, den man im ı) Winkelmann, A., Zur Methodik der Bestimmung des Bestäubungsgrades trocken- gebeizten Getreides. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 9, 1929, 3—5. 2) Friedrichs, G., Die Bestimmung des Bestäubungsgrades trockengebeizten Saat- getreides bei der Lohnbeftzkontrolle. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 13, 1933, 25—27. F er 4 1 Verhältnis 1:20 mit destilliertem Wasser verdünnt. Nachdem man den Kolben genau eine Minute durchgeschüttelt hat, wird die rosa gefärbte Flüssigkeit sofort in ein Reagenzsglas abfiltriert (Filter Nr. 597, Schleicher & Schüll), wobei die Getreidekörner schon im Kolben zurückgehalten werden müssen. Die gefärbten Lösungen werden dann ebenfalls mit einer ‚‚Testreihe‘‘ verglichen. Mit Hilfe der ‚‚Testreihen‘ ist es zwar möglich festzustellen, ob der Beizbelag gleichmäßig ist, und ob die am Korn haftende Beizpulvermenge die Krankheits- erreger in ausreichendem Maße abtöten würde. Es läßt sich aber nicht genauer ermitteln, welche Menge von dem zugefügten Beizpulver tatsächlich am Getreide haftet. Diese Feststellung läßt sich nur durch chemische Untersuchung des Beiz- belages ermöglichen. Für die Bestimmung des Beizmittelbelages liegen bis jetzt eingehende Erfahrungen nur für kupferhaltige Beizmittel vor. Zur Feststellung des Beizbelages werden nach Hilgendorff!) 100 g gebeiztes Getreide auf einem Papierbogen ausgebreitet und vorsichtig auf ein anderes Stück Papier geschoben. Auf diese Weise werden grobe Verunreinigungen zurückgehalten. Das Getreide wird dann in einem Kolben 6-7 mal mit 100-150 ccm Äther tüchtig ausgeschüt- telt. Der nach dem Abdestillieren des Äthers verbleibende Rückstand wird mit wenig Äther in eine geräumige Porzellanschale gespült. Um etwa im Glaskolben zurückgebliebenes Beizpulver zu erfassen, wird dieser mit 10 ccm Schwefelsäure und 40ccm Salpetersäure (spez. Gew. 1,52) ausgespült und nach dem Ver- dunsten des Äthers zum Schaleninhalt gegeben. Zur Zerstörung der organischen Substanz wird der Schaleninhalt dann unter dem Abzug unter Umrühren solange erhitzt, bis nach dem Entweichen rotbrauner Nitrogase weiße Schwefelsäure- dämpfe entweichen. Ist die Lösung noch braun gefärbt, muß die Behandlung mit Salpetersäure so lange wiederholt werden, bis die Lösung wasserhelle oder schwach grünlichblaue Färbung zeigt. Zur Beseitigung der Salpetersäure wird zur Lösung etwa die siebenfache Menge Wasser gegeben und dann das Wasser wieder verdampft. Darauf wird mit Wasser auf 250 ccm verdünnt und am besten über Nacht stehen gelassen, damit die in der Flüssigkeit fein verteilten unlöslichen Teile sich vollständig absetzen und gut abfiltrieren lassen. 200 ccm des Filtrates werden auf etwa 400 ccm verdünnt, mit wenig Salzsäure versetzt und in die auf ° etwa 90°C erhitzte Lösung Schwefelwasserstoff eingeleitet. Nach dem Erkalten wird der Niederschlag abfiltriert, mit essigsäurehaltigem Schwefelwasserstoff- wasser gewaschen und das kurze Zeit im Trockenschrank getrockenete Filter ver- ascht. Aus dem Gewicht des zurückbleibenden CuO läßt sich dann die am Korn haftengebliebene Menge des Beizpulvers errechnen. Da nur 95%, des Beizmittels erfaßt werden, müssen der Berechnung 5%, hinzugezählt werden. Die Tatsache, daß nach der vorstehenden Methode je nach dem verwendeten Beizmittel nur 91—96%, von der zugefügten Menge wiedergefunden wurde, ver- anlaßte Wansart?), die Bestimmung des Beizbelages nach folgender Methode durchführen zu lassen: Methoden für die Prüfung von Trockenbeizgeräten 455 1) Hilgendorff, G., Über die Bestimmung der Haftfähigkeit von Trockenbeizmitteln. Fortschr. d. Landwirtsch. 3, 1928, 725—728. 2) Wansart, O., Beiträge zur Kenntnis der Wirkungsweise und des arbeitstechnischen Wirkungsgrades von Saatgut-Trockenbeizmaschinen. Schrift. d. Reichskuratoriums f. Technik i.d. Landw. Heft 15, 1930. 156 A. Winkelmann, Trockenbeizgeräte 50 g gebeiztes Getreide werden in einen Erlenmeyerkolben von: 500 ccm Inhalt mit einer etwa bis zur Siedehitze erwärmten Lösung von 4ccm Salpetersäure (spez. Gew. 1,4) in 50 ccm destilliertem Wasser 2 Minuten lang kräftig geschüttelt und geschwenkt und die Lösung vorsichtig, damit keine Körner mitgerissen werden, bis zum langsamen Abtropfen in ein Becherglas abgegossen. Dieser Vor- gang wird nochmals wiederholt und dann in gleicher Weise das Getreide 5 mal mit je 50ccm siedendem Wasser je 2 Minuten nachgewaschen. Die gesamte Lösung von etwa 350 ccm wird dann langsam bis auf 80 ccm eingedampft und durch ein quantitatives Filter, das so lange auszuwaschen ist, bis Lakmuspapier keine Säurereaktion mehr gibt, filtriert. Die Lösung von etwa 150 ccm muß nun vollständig klar sein und grünlichgelbe Färbung zeigen. Nach abermaligem lang- samen Eindampfen bis auf 50—60ccm kann das Kupfer aus ihr elektrolytisch abgeschieden werden. Die Lösung wird zu diesem Zweck in eine gründlich ge- reinigte ausgewogene Platinkathodenschale gegeben von etwa 75 ccm Inhalt, die als Anode dienende Rührscheibe eingestellt und in Umdrehung versetzt und ein Strom von etwa 2,8 Volt Spannung eingeleitet. Die Kupferabscheidung ist bei einer Beizmittelmenge von 75 g auf 1 Ztr. in etwa # Stunden beendet. Zur Nach- prüfung, ob die gesamte Kupfermenge abgeschieden ist, werden einige Kubik- zentimeter destilliertes Wasser in die Schale gegeben und diese schräg gestellt. Scheidet sich nach 4 Stunde kein Kupfer mehr ab, wird der Schaleninhalt ab- gehebert und immer wieder so viel destilliertes Wasser zugegeben, daß der Strom- durchgang nicht unterbrochen wird. Ist der Inhalt so stark verdünnt, daß er nicht mehr sauer reagiert, so wird die Schale mit einer Nickelzange abgenommen, ausgegossen und in Alkohol gelegt. Darauf wird sie im Vakuum-Exsikkator ge- trocknet und gewogen. Nach Angabe von Wansart wurden bei Anwendung dieser Methode bei einer größeren Zahl von Bestimmungen Schwankungen von 24 g auf 1 Ztr. festgestellt. Bei Anwesenheit von Arsen konnte dieses im Schalen- belag nicht nachgewiesen werden. Im Institut für Pflanzenkrankheiten in Landsberg/Warthe wird der Beizmittel- belag nach folgender Methode ermittelt!): Das gebeizte Getreide wird 3mal mit 5%iger Schwefelsäure je 4 Stunde ge- schüttelt. Nach jedem Schütteln wird durch einen feinporigen Porzellantrichter filtriert. Die schwefelsauren Ausschüttelungen werden in einer Porzellanschale eingedampft, und zwar so lange, bis weiße Nebel von SO, entweichen. Dann wird vorsichtig mit destilliertem Wasser verdünnt, filtriert und im Schnell-Elektroly- sierapparat von Fischer analysiert. Die Bestimmung des Beizbelages nach den beschriebenen Methoden ist ver- hältnismäßig umständlich und erfordert verhältnismäßig viel Zeit. Nach einer neueren ebenfalls von Hilgendorff?) ausgearbeiteten Methode läßt sich der Beizbelag zuverlässig in verhältnismäßig kurzer Zeit feststellen. Bei dieser Methode wird der nach dem Abdestillieren des Äthers verbleibende Rückstand 1) Wansart, O., Beiträge zur Kenntnis der Wirkungsweise und des arbeitstechnischen Wirkungsgrades von Saatgut-Trockenbeizmaschinen. Schrift. d. Reichskuratoriums f. Technik i. d. Landw. Heft 15, 1930. 2) Hilgendorff, G., Über die Bestimmung des Beizbelages an trockengebeiztem Getreide. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 10, 1930, 33. EN UEW E Methoden für die Prüfung von Trockenbeizgeräten 457 mit etwa 25 ccm destilliertem Wasser und 5%, Eisessig versetzt und so lange ge- schüttelt, bis sich der Rückstand vom Boden ablöst. Zur Flüssigkeit wird beim Vorhandensein von Arsen zur Oxydation des Arsens so viel Bromwasser hinzu- gefügt, daß die Lösung gelbbraun gefärbt ist. Das überschüssige Brom wird dann durch etwa 10 Minuten langes Kochen entfernt. Die Färbung der Flüssigkeit geht dabei von Gelbbraun,in Grau über. Nach dem Erkalten wird zur Lösung 40 ccm frisch bereitete farblose 20%ige Kaliumjodidlösung gegeben, mit Wasser auf etwa 100ccm verdünnt und dann das ausgeschiedene Jod sofort mit ;;n Natriumthiosulfatlösung bis zur gelblichen Färbung der Flüssigkeit und darauf nach Zusatz von Stärke bis zum Umschlag von Blau in Hellgelb titriert. Die Titration ist erst dann beendet, wenn die hellgelbe Färbung sich mehrere Minuten hält. Aus der Menge der verbrauchten Thiosulfatlösung — 1 ccm ;,n Thiosulfat- lösung entspricht 0,003178 g Cu — läßt sich dann die Menge des in der Lösung vorhandenen Kupfers und damit die dem Getreide anhaftende Beizpulvermenge berechnen. Bei der Berechnung ist noch zu berücksichtigen, daß nach dieser Methode bei Tillantin ebenfalls nur 95%, des Beizmittels erfaßt werden. In der beschriebenen Form ist die Methode stets dann anzuwenden, wenn das ver- wendete Beizpulver wie Tillantin neben Kupfer noch Arsen enthält. Fehlt Arsen, so kann man auf die Brombehandlung des Rückstandes verzichten. Bei Ver- wendung mancher Präparate kann man die Methode dadurch abkürzen, daß man den Äther mit dem darin suspendierten Beizmittel durch einen Goochtiegel saugt und nach dem Absaugen die Asbestschicht und das Porzellanplättchen vorsichtig aus dem Goochtiegel in einen weithalsigen Erlenmeyerkolben bringt und den Gooehtiegel mit 30 ccm der oben angegebenen heißen Essigsäure ausspült. Im übrigen verfährt man wie oben beschrieben. Da nicht bei allen Mitteln die gleichen Mengen erfaßt werden, ist stets zunächst durch einen Blindversuch festzustellen, welche Mengen des Beizpulvers wiedergefunden werden. Für die Bestimmung des Beizbelages bei Verwendung von Kupferkarbonat schlägt Krauß!) folgende Methode vor: 100 g des Beizgutes werden nach Ent- fernen des nichthaftenden Beizpulvers in einen 750er Erlenmeyerkolben gegeben, 100 ccm 25%ige Essigsäure zugefügt, mit einem Gummistopfen verschlossen und 2 Minuten kräftig geschüttelt. 50 ccm von der dekantierten Flüssigkeit werden darauf in einer Glasschale zur Trockne eingedampft, 3 ccm SO;-haltige konzen- trierte Schwefelsäure zugegeben und mit einem Glasstäbchen verrieben. Nach dem Erkalten werden zur Zerstörung der organischen Substanz tropfenweise 30%iges Wasserstoffsuperoxyd zugegeben, dabei wird die Schale mit einem Uhr- glase abgedeckt. Nachdem alle organische Substanz zerstört ist, wird mit etwa 100 ccm destilliertem Wasser in ein Becherglas übergespült und etwa 15 Minuten gekocht, um einen Teil des überschüssigen Wasserstoffsuperoxydes zu zerstören. Darauf wird filtriert. Zu dem Filtrat und Waschwasser wird so viel 15 %ige chemisch reine Natronlauge gegeben, bis ein Niederschlag entsteht. Darauf wird weitere 20 Minuten gekocht, um das Wasserstoffsuperoxyd restlos zu zersetzen. Bis zur leichten Trübung wird darauf verdünnte Salzsäure zugegeben und 50 ccm einer Lösung zugesetzt, welche 3 g schwefelsaures Hydroxylamin und 53,5 g ı) Krauß, J., Zur Prüfung der Leistung von Trockenbeizgeräten. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 11, 1931, 34—35. 458 A. Winkelmann, Trockenbeizgeräte Chlorammonium im Liter enthält, darauf wird bis zum oben beginnenden Sieden erhitzt. Das jetzt einwertige Kupfer wird durch langsames Zugießen von 30 ccm n/40 Rhodanammoniumlösung ausgefüllt. Nach völligem Erkalten wird der Niederschlag auf einem getrockneten und gewogenen Asbest-Goochtiegel ge- sammelt und bei 140° getrocknet. Das Kupfer kann auch auf elektrolytischem Wege bestimmt werden. Für kupferhaltige Beizmittel konnte Wake mit) die Bestimmung des Beizbelages erheblich dadurch abkürzen, daß er, nachdem das überschüssige Beiz- pulver entfernt ist, das Kupfer ebenfalls durch Abschütteln von 100g Beizgut mit 100 ccm einer etwa 25%igen Essigsäure ablöste, von der dekantierten Flüssig- keit 50 ccm abpipettierte und das Kupfer wie Hilgendorff dann titrimetrisch bestimmte. Auf ähnliche Weise stellten Dounine und Simsky?) den Bestäubungsgrad fest. Sie entfernten das überschüssige Beizpulver dadurch, daß sie das gebeizte Saatgut über eine Drahtrinne von 50 cm Länge, die unter einem Winkel von 45° aufgestellt war, laufen ließen. Die Lösung erfolgte in Wasser bei Verwendung von Kaliumbichromat und Natriumarsenat, in Salzsäure bei Verwendung von Calciumarsenat, Pariser (Schweinfurter) Grün und Kupferkarbonat, in Schwefel- säure bei Verwendung von Malachit. Für die Bestimmung werden 200 g Samen mit 300ccm des Lösungsmittels übergossen und 1 Minute geschüttelt. Die Flüssigkeit wird darauf abgegossen und die Samen dann noch 2mal mit Wasser ausgeschüttelt. Die Flüssigkeit wird insgesamt auf 41 aufgefüllt. Titriert wird mit 0,01—0,02n Lösung von Jod und Natriumthiosulfat. Dounine und Simsky haben ihre Methode dann noch etwas vervollkommnet und verfahren jetzt fol- gendermaßen: Nach dem Entfernen des überschüssigen Beizpulvers werden 100 8 des gebeizten Samens mit 200—250 ccm Lösungsmittel übergossen, mehrmals durchgeschüttelt, nach 5 Minuten 20—25 ccm für die Titration entnommen. Die Bestimmung des anhaftenden Fungizides durch Abschütteln mit wäßrigen Lösungen ist bei solchen Samen, die bei Behandlung mit Wasser schleimige Substanzen wie der Leinsamen abscheiden, nicht verwendbar. Bei solchen Samen kann das Abspülen nur mit Alkohol, Äther u.dgl. erfolgen. Dounine und Simsky haben das dadurch zu umgehen versucht, daß sie die Menge des nicht haftenden Pulvers feststellten. Bei dieser Methode wird jedoch nicht berück- sichtigt, daß ein Teil des Beizpulvers an den Wandungen des Beizgefäßes haften bleibt. Diese Menge wird je nach dem verwendeten Beizmittel verschieden sein. Die bis jetzt beschriebenen Methoden gestatten nur die Bestimmung des Beiz- belages bei Verwendung kupferhaltiger Mittel. Da aber neuerdings in großem Maße kupferfreie, neben Füllstoffen geringe Mengen von Quecksilber oder schwermetallfreie organische Grundstoffe enthaltende Beizmittel verwendet werden, ergibt sich die Notwendigkeit, auch den Beizbelag des mit solchen Mitteln gebeizten Getreides zu bestimmen. Die Bestimmung geringer Quecksilber- 1) Winkelmann, A., Eine Methode zur schnellen Bestimmung des Beizbelages bei Ver- wendung kupferhaltiger Trockenbeizmittel. Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd. 11, 1931, 44—45. 2) Dounine, M.S., und Simsky, A.M., Haftfähigkeit der Trockenbeizmittel. Angew. Botanik 14, 1932, 33—78. Methoden für die Prüfung von Trockenbeizgeräten 459 mengen ist zwar mikroanalytisch möglich, aber umständlich und zeitraubend. Nach Ansicht von Hilgendorff!) ist die Bestimmung von organischen Ver- bindungen neben Extraktstoffen des Getreides schwierig. Er schlägt daher für die Bestimmung des Beizbelages bei Verwendung der genannten Beizmittel folgende Methode vor: 100g des Getreides werden wie bei der Verwendung von kupferhaltigen Prä- paraten behandelt und dann so lange mit Äther ausgeschüttelt, bis dieser klar bleibt. Der Spüläther wird, ohne daß Körner oder Spelzenteile mitgerissen werden, zusammengeschüttelt und schließlich mit den vom Getreide abgespülten Teilchen durch einen ausgeglühten und gewogenen Goochtiegel gesaugt. Ein geringer Teil des vom Korn abgespülten Beizmittels bleibt am Glase haften, dieser wird trocken mit einem feinen Haarpinsel in den Goochtiegel gebracht. Das Getreide wird nach dem Verdunsten des Äthers nochmals auf Papier zur Seite geschoben und der Rückstand ebenfalls in den Tiegel gebracht. Der ver- wendete Pinsel ist ebenfalls mit Äther abzuspülen. Der Goochtiegel wird schließ- lich 2 Stunden lang über einem Teclubrenner geglüht und nach dem Erkalten gewogen. Auf dieselbe Weise werden die am ungebeizten Getreide haftenden an- organischen Stoffe bestimmt. Zur Ermittlung der glühbeständigen Bestandteile des verwendeten Beizmittels werden 0,2g des Präparates im Goochtiegel ver- ascht. Kennt man den Glührückstand des verwendeten Präparates und die Menge der anorganischen Bestandteile, die am ungebeizten Getreide haften, und den Glührückstand der vom gebeizten Getreide abgespülten Teilchen, so kann man die am Getreide haftende Beizpulvermenge berechnen. Erfaßt wurden bei Ver- wendung von Ceresan 89%, des Beizpulvers. Die Festlegung von Anforderungen, die an brauchbare Apparate zu stellen sind, „stößt besonders dadurch auf Schwierigkeiten, daß bei Verwendung von ver- schiedenen Beizpulvern sich verschiedene Werte ergeben werden. Selbst bei Ver- wendung desselben Beizpulvers aus verschiedenen Fabrikationsgängen ergeben sich erhebliche Unterschiede. Die Beurteilung der Wirkungsweise eines Beizapparates wird nach Wansart?) am besten so vorgenommen, daß man zunächst den höchstmöglichen Beizgrad mit dem zur Verwendung kommenden Saatgut und Beizmittel in einen Apparat mit bekannter guter Wirkungsweise feststellt, dann in dem zu prüfenden Apparat beizt und nachdem man das nicht oder nur lose anhaftende Beizpulver durch Abdrillen entfernt hat, wird die noch am Korn haftende Menge des Beizpulvers und damit der erreichte Beizgrad ermittelt. Wansart berechnet für den zu prüfenden Beizapparat die Kennzahl nach folgender Formel: r129 . In dieser Formel bezeichnet a den höchstmöglichen, b den erreichten Beizgrad. Weicht der Beizgrad mehrerer entnommener Proben voneinander ab, so will Wansart nicht das Mittel, sondern den niedrigsten Wert eingesetzt haben, weil die Maschine 1) Hilgendorff, G., Über die Bestimmung des Beizbelages an trockengebeiztem Getreide (II). Nachrichtenbl. f. d. Dtsch. Pflanzenschutzd., 10, 1930, 99—100. 2) Wansart,O., Beiträge zur Kenntnis der Wirkungsweise und des arbeitstechnischen Wirkungsgrades von -Saatgut-Trockenbeizmaschinen. Schrift. d. Reichskuratoriums f. Techn. i. d. Landwirtsch., Heft 15, 1936. 4160 A. Winkelmann, Trockenbeizgeräte einen Teil des Beizgutes mit einer so geringen Bestäubung liefert, die unter Um- ständen für die fungizide Wirkung nicht mehr ausreicht. Die zahlenmäßige Festlegung der Wirkungsweise von Beizapparaten nach dem Vorschlag von Wansart hat den Vorteil, daß man die verschiedene Haftfähig- keit der Beizmittel nicht zu berücksichtigen braucht. In den zur Zeit für die von der Biologischen Rüichsansbäliie gemeinsam mit dem Reichsnährstand durchzuführenden Prüfung von Beizapparaten geltenden Richtlinien wird bei unterbrochen arbeitenden Apparaten verlangt, daß der Bestäubungsgrad von drei entnommenen Proben nicht mehr als 5% vom Mittel- wert abweicht. Als brauchbar wird ein Apparat angesehen, wenn die Kennzahl mindestens 80 beträgt. Der höchstmögliche Beizgrad wird nicht wie Wansart vorschlägt, im Apparat, sondern durch Beizung im Glaskolben ermittelt. Das Schütteln des Kolbens erfolgt in einem rotierenden Schüttelapparat 3 Minuten lang bei 40—50 Umdrehungen in der Minute. Für die Bestimmung des Beiz- grades werden drei Proben nach dem Durchlauf durch die Drillmaschine unter- sucht. Ferner werden drei Proben aus dem Beizbehälter entnommen und unter- sucht, um festzustellen, welcher Verlust durch das Drillen an Beizpulver ein- getreten ist. Für die Berechnung der Kennzahl wird das Mittel aus den drei Proben, die nach dem Drillen entnommen wurden, zugrunde gelegt. Bei ununterbrochen arbeitenden Apparaten erfolgt die Berechnung nach den- selben Gesichtspunkten wie bei den unterbrochen arbeitenden. Ein ununter- brochen arbeitender Apparat wird als brauchbar angesehen, wenn seine Kenn- zahl mindestens 70 ist. Die Beizmittelzuführung wird als gleichmäßig angesehen, wenn die Abweichung vom Mittelwert von 10 Feststellungen nicht mehr als 5% beträgt. Die Prüfung wird bei verschiedenen Einstellungen des Zuführers mit verschiedenen Beizmitteln vorgenommen. Neben den Proben, die nach dem Drillen entnommen werden, werden auch solche unmittelbar nach dem Austritt aus dem Apparat aufgefangen und auf den Bestäubungsgrad untersucht. Die Versuche werden mit Gerste und Weizen oder Roggen bei der höchsten und niedrigsten Stundenleistung durchgeführt. Ununterbrochen arbeitende Apparate müssen auch im Dauerversuch geprüft werden. Hinsichtlich der technischen Ausführungen werden die auch bei sonstigen Maschinen üblichen Anforderungen gestellt. So müssen die Apparate dauerhaft gebaut und standfest sein und dürfen nicht ungewöhnliche Kraft zum Antrieb erfordern. Die Apparate müssen dicht sein, damit während des Beizens kein Staub entweichen kann. Bei kontinuierlich arbeitenden Apparaten ist ferner zu prüfen, ob zur Verminderung der Staubentwicklung beim Herabfallen des Beiz- gutes die Anbringung einer Absaugvorrichtung möglich ist. Einleitung 461 B. Spritzgeräte Von Regierungsrat Dr. Hermann Zillig, Bernkastel-Kues a. d. Mosel I. Handtragbare Spritzen. II. Rückentragbare Spritzen. 1. Membranspritzen, 2. Kolben- spritzen, 3. Selbsttätige Spritzen mit eingeschraubter. Luftpumpe, 4. Hochdruckspritzen: a) Batteriespritzen, b) Kombinierte Hochdruckspritzen mit eingebauter Luftpumpe, c) Preß- luftspritzen, d) Kohlensäurespritzen, e) Tierrücken- und Schlittenspritzen. 5. Füllpumpen für Handbetrieb. III. Karrenspritzen. IV. Pferdefahrbare Spritzen ohne Motorantrieb: 1. Brühe- verteilung durch Kolbenpumpen mit Antrieb vom Laufrad, 2. Brüheverteilung durch Preß- luft, 3. Brüheverteilung durch rotierende Teller. V. Motorbetriebene Spritzen und Füll- pumpen. VI. Schlauchspritzeinrichtungen: 1. Bergfüllanlagen, 2. Schlauchspritzen mit Ver- teilungsgerüst, 3. Unmittelbares Schlauchspritzen. VII. Zubehörteile von Spritzgeräten: 1. Düsen, 2. Spritzrohre, 3. Schläuche. VIII. Geräte und Anlagen zur Herstellung und Ver- teilung von Spritzbrühe. IX. Spritzen oder Stäuben? X. Leistungsvergleich zwischen den ver- schiedenen Spritzsystemen. XI. Geräte zur Entfernung des Spritzbelags von Äpfeln und Birnen. XII. Gießgeräte. Die Entwicklung der Spritzgeräte hat etwa um das Jahr 1880 eingesetzt, als die Einschleppung der Peronospora in den europäischen Weinbaugebieten eine regelmäßige Bespritzung der Reben notwendig machte. Da der Pilz zuerst in Frankreich aufgetreten war (1878), sind die ersten brauchbaren Spritzen auch dort von der Fa. Vermorel, Villefranche, gebaut worden. Der Weinbau verfügt also über die ältesten Erfahrungen in der Spritztechnik, zumal auch andere Feinde der Reben nur durch regelmäßige Spritzungen niedergehalten werden können. Als sich vom Jahre 1880 an die Peronospora auch in den deutschen Weinbaugebieten ausbreitete, wurden bald auch in Deutschland Spritzen zu- nächst nach französischem Muster hergestellt. In Deutschland blieb man aber nicht beim Bau der Membran- und der Kolbenspritze stehen, wie in den meisten europäischen Ländern, sondern entwickelte neue Typen und Methoden. Be- sondere Verdienste um die Spritztechnik erwarben sich die Firmen Carl Platz G. m. b. H. in Ludwigshafen/Rh. und Gebr. Holder in Metzingen/Wttbg., die seit dem Jahre 1888 bzw. 1897 Spritzgeräte herstellen und den Weltruf dieser deutschen Spezialindustrie begründeten. Die ersten zwei Jahrzehnte unseres Jahrhunderts galten hauptsächlich der Vervollkommnung der rückentragbaren Spritzen, die mit der Erfindung der Hochdruckspritze (Batteriespritze) zu einem gewissen Abschluß kam. Im dritten Jahrzehnt folgte die Nutzbarmachung der Hochdruckspritze auch für kleine Betriebe durch Schaffung kleiner Hand- und Motorfüllpumpen. Die Einführung des Hochdruckschlauches in die Spritztechnik um das Jahr 1928 ermöglichte den Übergang zum Schlauchspritzen, d.h. zum unmittelbaren Verspritzen der von Hand oder mit Motorkraft durch Schlauchleitungen an die Pflanzen heran- gebrachten Brühe. Das vierte Jahrzehnt ist charakterisiert durch die allgemeine Motorisierung der Spritztechnik und die Zunahme des Schlauchspritzens. Die skizzierte Entwicklung gilt hauptsächlich für den Weinbau. Im Obstbau hat man im ersten Viertel unseres Jahrhunderts für größere Bestände Karrenspritzen, für einzelne Bäume die sog. selbsttätigen Spritzen mit eingebauter Luftpumpe verwendet. Etwa vom Jahre 1925 an sind dann die Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd, VI, 2, Halbbd. 11 162 H. Zilig, Spritzgeräte Karrenspritzen mehr und mehr durch Motorbaumspritzen, die „selbsttätigen‘“ durch kombinierte Hochdruckspritzen oder Batteriespritzen verdrängt worden. Die Technik des Baumspritzens mit Motorkraft wurde besonders in Nordamerika entwickelt. Die Erfindung der verstellbaren Baumspritzrohre, der sog. Ameri- kaner-Verstäuber, hat die umständliche Handhabung von Bambusrohren bei normalen Baumhöhen überflüssig gemacht. Während man in Amerika in An- passung an die Plantagen Motorbaumspritzen von großen Ausmaßen baute, sind in Deutschland in den letzten 10 Jahren entsprechend dem Gelände und den Betriebsverhältnissen kleinere Typen von hoher Leistungsfähigkeit auf den Markt gekommen. Der Wettstreit zahlreicher Firmen hat den Fortschritt hierbei sehr beschleunigt. In der Landwirtschaft wurden zum Bespritzen größerer Flächen seit etwa 1890 fahrbare Spritzen, die sog. Hederich-Spritzen, benutzt. Der Antrieb der Kolbenpumpe geschah zuerst von einem Laufrad aus, also durch das Zugtier. Etwa vom Jahre 1925 an wurden auch diese Spritzen durch Verwendung kleiner Motoren als Kraftquellen leistungsfähiger gestaltet. Die Motorisierung der Spritztechnik erfolgte zunächst in den Vereinigten Staaten von Nordamerika im zweiten Jahrzehnt unseres Jahrhunderts. In Europa war sie um diese Zeit erst in einzelnen Großbetrieben durchgeführt. Sie erlangte hier ein ungeahntes Ausmaß etwa vom Jahre 1925 an, als kleine leistungs- fähige Benzinmotoren konstruiert waren. Noch heute ist der Benzinmotor wegen seines geringen Gewichts die am meisten verwendete Kraftquelle in der Spritz- technik. Nur für große Spritzleistungen und beim Vorhandensein guter Fahr- wege bietet der im Betrieb billigere, aber schwerere Rohölmotor Vorteile. Die technisch zweckmäßigste Kraftquelle, der Elektromotor, kann bisher nur selten benutzt werden, weil die Stromleitungen zu weit entfernt sind. Bei niedrigen Stromkosten wird sich indessen die Herstellung besonderer Anschlußleitungen lohnen, zumal man mit fliegenden Kabeln von etwa 100 m Länge arbeiten kann und bei Verwendung von Schlauchspritzanlagen noch 200 und mehr Meter bis zur Spritzstelle hinzukommen. Im Weinbau erscheint diese Frage besonders prüfenswert, weil dort noch Seilwinden zur Bodenbearbeitung und Lasten- förderung ebenso wie Traubenmühlen elektrisch betrieben werden könnten. Es wird Aufgabe der Elektrizitätswerke sein, die Stromentnahme für derartige Zwecke möglichst zu erleichtern und so die Wasserkräfte mittelbar auch für die Schädlingsbekämpfung nutzbar zu machen. Die verhältnismäßig kurze Zeitdauer, während der die Motoren für die Spritzarbeit benötigt werden, gab Veranlassung, Baumspritzen und Füllpumpen an andere Motorgeräte, wie Fräsen, Traktoren usw. anzuschließen. Die vor- handenen Möglichkeiten sind indessen beschränkt, da die Motorleistung für die normalen Typen nur 2—6PS betragen darf. Aus diesem Grunde kommt auch der weit stärkere Automobilmotor für einen wirtschaftlichen Betrieb von Motor- geräten zur Schädlingsbekämpfung im allgemeinen nicht in Frage. Neuerdings sucht man daher die Kleinmotoren der Spritzgeräte durch Aufsetzen einer Riemenscheibe für den Betrieb kleiner landwirtschaftlicher Maschinen, wie Zentrifugen, Häckselmaschinen usw., nutzbar zu machen. Eine weitere Mög- lichkeit besserer Auswertung besteht in gemeinschaftlicher Benutzung. Kolben-, Einleitung 163 selbsttätige und Karrenspritzen können auch zum Weißen von Wänden benutzt werden (Anstreichmaschinen). Als Material für rückentragbare Spritzen wurde zunächst Holz benutzt, das jedoch zu schwer ist und leicht leck wird. Es wird heute nur mehr für fahrbare Spritzbrühebehälter von 51 1 Inhalt an verwendet. Dann baute man die Spritzen besonders für den Weinbau aus Kupfer. Da dies jedoch durch schwefelhaltige Mittel unter Bildung von Schwefelkupfer zerstört wird, benutzt man seit etwa 40 Jahren allgemein Messingbronze, die während des Winters vor Frost geschützt werden muß. Stahlblech würde durch die meisten Spritzbrühen rasch zerstört, wie ein während des Weltkrieges unternommener Versuch gezeigt hat. Mit einem Bleiüberzug ist es zur Herstellung viereckiger Behälter von Karrenspritzen verwendet worden. Die Firma Platz baut seit 1933 eine Preßluftspritze ganz aus V 2a-Stahl (DRGM. 1281803), die jedoch wegen ihres hohen Preises nur für Spezialzwecke in Frage kommt. Aus rostfreiem Chromnickel-Edelstahl wird seit einigen Jahren von der Firma Franz Perl in Gleisdorf bei Graz der Behälter einer kombinierten Hochdruckspritze hergestellt. Ob sich der höhere Preis im Vergleich zu Messingspritzen durch längere Haltbarkeit bezahlt macht, muß sich zeigen. Bei pfleglicher Behandlung und normalem Gebrauch beträgt die Lebensdauer einer Kolbenspritze etwa 30, einer Hochdruckspritze etwa 20 Jahre. Bei einem Motorgerät kann man wenigstens 10 Jahre annehmen, wenn keine Überbean- spruchung erfolgt. Teile, die raschem Verschleiß unterliegen, wie Dichtungen, Ventilkugeln, Ventilsitze und Kolben, müssen natürlich nach Bedarf ersetzt werden. Die Verwendungsdauer der aus Gummi mit Hanfeinlagen. bestehenden Hochdruckschläuche wird durch gute Reinigung sowie kühle, trockene Lagerung unter Vermeidung von Knickstellen wesentlich erhöht und dürfte nach den bis- herigen Erfahrungen ebenfalls auf wenigstens 10 Jahre anzusetzen sein, falls Obst- baumkarbolineum nicht damit verspritzt wird. Die Leistungsfähigkeit von Spritzgeräten läßt sich wie bei jeder Maschine erst nach längerem Gebrauch beurteilen. Mit fabrikneuen Geräten erhält man z. B. ungünstigere Füllzeiten als mit länger benutzten. Auch Mängel der Kon- struktion und des Materials treten erst bei der praktischen Verwendung in Er- scheinung. Zur Prüfung neuer Geräte ist daher wenigstens eine Folge der damit zu leistenden Bekämpfungsarbeiten erforderlich. Die heute vorhandenen Gerätetypen werden in zahlreichen wenig abweichenden Aus- führungen hergestellt. Hier können schon aus Raumgründen nur die Typen selbst besprochen und abgebildet werden. Die Nennung einzelner Modelle und ihrer Hersteller erfolgt nur, wenn sie von anderen erheblich abweichen. Es soll gezeigt werden, welche Typen für die im Pflanzenschutz nötigen Spritzarbeiten am zweckmäßigsten sind. Auch die Erwähnung veralteter Typen und ihrer Mängel erfolgt, weil sie noch vielfach gebraucht, ja sogar emp- fohlen werden und es im Interesse der Pflanzenbauer wie der Hersteller liegt, die Zahl der Typen und Modelle möglichst zu beschränken. Nicht mehr gebaute Modelle werden kurz besprochen, wenn dies für die Entwicklung der Spritzgeräte von Interesse ist. Sind doch manche Konstruktionen wiederholt ‚‚erfunden‘‘ worden, weil man nicht mehr wußte, daß sie sich schon einmal als ungeeignet erwiesen hatten! . Eine weitgehende Normung gleichartiger Teile von rückentragbaren Spritzen, wie Verbindungsschläuchen, Strahlrohren, Düsen usw., ist seit etwa 10 Jahren erreicht worden. Dies ist praktisch sehr wichtig, um derartige Teile an ver- 11* 4164 H. Zillig, Spritzgeräte schiedenartigen Spritzentypen oder solchen verschiedener Hersteller wechsel- weise verwenden zu können. Bei Motorgeräten ist diese Normung noch nicht überall durchgeführt. Eine amtliche Prüfung von Spritz- und Stäubegeräten für den Pflanzen- schutz erscheint zweckmäßig und wird in manchen Ländern z.B. in Deutsch- land, bereits gehandhabt, um: 4. wenig geeignete Typen oder mangelhaftes Material auszuschalten, 2. die wünschenswerte Normung zu erreichen, 3. die Sicherheit der Geräte für die Benutzer zu gewährleisten. Bei diesen Prüfungen muß der Maschineningenieur über alle Fragen der Kon- struktion und des Materials, der Pflanzenschutzsachverständige aber über die praktische Eignung entscheiden. Die Heranziehung medizinischer Methoden bei der arbeitswirtschaftlichen Beurteilung handbetriebener Geräte erscheint nötig. Solange es Verzeichnisse amtlich geprüfter Spritz- und Stäubegeräte noch nicht gibt, läßt sich der Pflanzenbauer zweckmäßig von den Pflanzenschutzanstalten und -ämtern bezüglich der für ihn geeigneten Typen und ihrer Hersteller beraten. Das Schrifttum über Spritz- und Stäubegeräte ist sehr dürftig. Eine zu- sammenfassende Darstellung unter Berücksichtigung der in allen Kulturländern vorliegenden Erfahrungen fehlte bisher. Die Angaben sind meist in Berichten über Bekämpfungsversuche zerstreut. Soweit sie sich auf die Feststellung der bereits bekannten Brauchbarkeit von Geräten erstrecken, wurden sie nicht berücksichtigt. Zusammenfassende Darstellungen liegen bisher vor: in Deutschland für den Weinbau!)?), die Landwirtschaft®), für den gesamten Pflanzenschutz®)?), in Amerika für den gesamten Pflanzenschutz®). Einzeldarstellungen sind bei der Besprechung der Gerätetypen zitiert. Als Quellen wurden auch die Listen zahl- reicher Spezialfirmen verwendet, besonders diejenigen der Firmen Holder und Platz, die reich bebilderte Sonderhefte über die verschiedenen Gerätegruppen herausgebracht haben. Arbeiten über die Geräte selbst sind wohl deshalb selten, weil im allgemeinen der Pflanzenschutzfachmann zur technischen, der Ingenieur zur pflanzenschutz- lichen Begutachtung nicht in der Lage ist. In Deutschland werden daher die amtlichen Prüfungen neuer Geräte und die Vergleichsversuche mit bereits vor- handenen seitens der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft !) Dern u.a., Hauptprüfung der Rebkulturgeräte. Arb. Dtsch. Landw.-Ges. Heft 201, 1912, 120 S., 165 Abb. 2) Decker, K., Stand und Entwicklungsmöglichkeiten der Technik im Weinbau. Diss. Bonn 1929, 78 S., 23 Abb. 3) Mentzel, F., Die Technik und Wirtschaftlichkeit der maschinellen Anwendung che- mischer Schädlingsbekämpfungsmittel im Feldbau. Diss. Bonn 1930, 106 S., 37 Abb. 4) Trappmann, W., Schädlingsbekämpfung, Grundlagen und Methoden im Pflanzen- schutz. Leipzig 1927, 440 S. . 5) Zillig, H., Spritz- und Stäubgeräte für den Pflanzenschutz. Flugbl. 89 der Biol. Reichsanstalt f. Land- u. Forstwirtschaft in Berlin-Dahlem, 3. Aufl. 1938. 6) Anderson, O.G.,and Roth, F.C., Insecticides and Fungicides, Spraying and Dusting Equipment. New York 1923, 349 S. Einleitung — Handtragbare Spritzen 465 in Berlin Dahlem, als der nach dem Pflanzenschutzgesetz zuständigen Fach- behörde, in Gemeinschaft mit dem Reichsnährstand, der einen Geräteingenieur und Spezialisten der betreffenden Pflanzenkultur zu der Prüfung beordert, durchgeführt. Bei dem nachfolgenden Überblick kann es sich daher nur um den Versuch einer Gesamtdarstellung handeln, für deren Ergänzung der Verfasser jederzeit dankbar ist. Die praktischen Gesichtspunkte sind bewußt in den Vordergrund gestellt, da ihre Kenntnis für die Benutzung eines Geräts unentbehrlich ist. Vor Beschaffung eines Spritzgerätes ist zunächst zu entscheiden, welche Form für den beabsichtigten Zweck am geeignetsten ist (handtragbar, rücken- tragbar oder fahrbar) und welcher Preis angelegt werden kann. Wird das Gerät nur selten und kurzfristig benötigt, wie es z. B. beim Bespritzen einzelner Obst- bäume der Fall ist, so empfiehlt sich gemeinschaftliche Benutzung durch Zu- sammenschluß der Interessenten. Pflegliche Behandlung erhält die Geräte gebrauchsfertig, verlängert die Lebensdauer und sichert vor Unglücksfällen. Folgende Punkte sind den Benutzern immer wieder ein- zuschärfen: 1. Schwefelhaltige Mittel nicht mit Kupfergeräten verspritzen! 2. Messing vor Frost schützen! 3. Gummiteile nach dem Verspritzen von Obstbaumkarbolineen und Baumspritzmitteln sofort reinigen, gequollene Gummikugeln ersetzen! 4. Spritzmittel nur durch ein Sieb von höchstens 1 mm Maschenweite einfüllen! 5.Nach Beendigung der Spritzarbeit, spätestens aber während des Winters, die zum Verschmutzen neigenden Teile auseinandernehmen, reinigen, das Metall auch äußerlich "säubern und leicht mit Maschinenöl einreiben! 6. Ersatzteile, die raschem Verschleiß unterliegen, wie Dichtungen, Kugeln, Kolben- manschetten, Düsen, Verbindungsschläuche, Schlauchklemmen, stets in einer der Gerätezahl entsprechenden Menge samt dem nötigen Handwerkszeug zur Verfügung halten! I. Handtragbare Spritzen Das einfachste Spritzgerät ist ein mit einer Düse verschlossenes Messingrohr von 30—60 cm Länge und 13—42 mm Durchmesser, in dem ein Kolben hin- und herbewegt wird. Als „Blumenspritze“ ist es in jedem Gewächshaus im Gebrauch. Beim Ein- setzen einer Nebeldüse eignet es sich behelfsmäßig auch zum Spritzen von Topfpflanzen, kleinen Sträuchern usw. In gleicher Weise lassen sich auch die Pump- zerstäuber der Metallwarenfabrik Saxonia, Wil. Kraemer & Co., Dresden N 6, Königsbrücker Str. 69, besonders die Größe IV verwenden. Sie dienen eigentlich zum Betauen von Zimmerpflanzen. Es sind kleine Kolbenpumpen, die mittels eines Korkens in eine Flasche eingesetzt werden können.!) Unter dem Namen ‚‚Pütt“ kommt ein solcher Zerstäuber mit Glasbehälter von #1 Fassungsvermögen und Abb. 20. Pumpzerstäuber. (Pütt). 2) Vgl. Abb. 50, Bd. III, 5. Aufl., S. 146. 166 H. Zillig, Spritzgeräte Rückschlagfeder in den Handel, so daß er mit einer Hand bedient wer- den kann (Abb. 20). Für Pflanzenschutzzwecke sind dop- peltwirkende Kolbenspritzen unter verschiedenen Namen etwa seit dem Jahre 1928 im Handel. Das Prinzip ist nicht neu. Im Deutschen Wein- museum in Trier befindet sich eine wohl aus dem Anfang unseres Jahr- hunderts stammende Spritze, bei der die Brühe aus dem auf dem Rücken getragenen Behälter mittels einer dop- peltwirkenden, an Stelle des Strahl- rohrs angebrachten Kolbenpumpe angesaugt und ausgepreßt wurde (Hydronette). Bei der heutigen Aus- führung wird die Spritzbrühe meist in einem gesonderten Eimer mitge- tragen, mittels eineslangen Schlauches durch Ausziehen des röhrenförmigen Abb. 21. Brettspritze (Bild Hildenbrand). Kolbens angesaugt und durch Ein- drücken aus dem Strahlrohr aus- gespritzt. Bei den ‚„‚Eimerspritzen“ wird die Pumpe in den Eimer eingestellt, an dessen Rand oder im Boden befestigt und durch Niederdrücken und Hoch- ziehen des Kolbens mit einer Hand betätigt, während die andere das Strahl- rohr bedient. Der Kraftaufwand für den Betrieb dieser Spritzen ist entgegen den von manchen Herstellern gemachten Angaben erheblich. Die Ermüdung des Arbeiters wird noch dadurch gesteigert, daß das Pumpen im allgemeinen mit der gleichen Hand durchgeführt wird. Da der Windkessel nur klein ist, muß dauernd gepumpt werden. Die Beförderung der Brühe in einem gesonderten Eimer ist umständlich. Bei den Eimerspritzen ist ‚auch die Standfestigkeit der Pumpe unzureichend. Die Baumspritze ‚Flora‘ der Maschinenfabrik M. Jacoby in Hetzerath (Mosel) ist durch guten Stand und einen Windkessel ausgezeichnet. Geeigneter zum Bespritzen weniger Bäume, Sträucher u. dgl. sind die im Jahre 1934 aufgekommenen ‚„Brettspritzen‘ (Abb. 21). Die Brühe wird zwar auch aus einem gesonderten ‚Behälter angesaugt, aber zunächst in einen Wind- kessel gepreßt, so daß sie mit einem gleichmäßigen Druck von 6—12atm, bei doppeltwirkender Ausführung 10—18 atm austritt. Die Bedienung der Kolben- pumpe wird durch einen langen Hebel erleichtert. Das Ganze ist auf einem Brett befestigt, auf dem der Bedienungsmann steht. Er kann gleichzeitig pumpen und den Spritzstrahl leiten. Wer öfter in Gewächshäusern, Mistbeeten, an Hausspalieren und kleinen Sträuchern spritzen muß, benutzt Spritzkannen von $—3 1 Flüssigkeitsinhalt (Abb. 22, Betriebsdruck etwa 3 atm). Nachdem die mit Schraubverschluß ein- gesetzte Luftpumpe herausgenommen ist, füllt man den zylindrischen Behälter Hand- und rückentragbare Spritzen 4167 bis etwa zur Hälfte mit Spritzbrühe und preßt nach Wiedereinsetzen der Luft- pumpe etwa 5 atm Luft ein. Bei manchen Modellen ist an der Seite des Behälters eine Füllkontrollschraube angebracht, die beim Einfüllen der Brühe geöffnet wird. Sobald Brühe austritt, ist der Behälter hinreichend gefüllt, und die Schraube wird geschlossen. Sie ist ebensowenig erforderlich wie ein Manometer. Man pumpt einfach so lange, bis sich ein erheblicher Widerstand bemerkbar macht. Reicht die Luft zur Entleerung des Inhalts nicht aus, so war entweder nicht genügend eingepreßt oder die Flüssigkeitsmenge zu groß. Dann muß noch Luft nach- gepumpt werden. Eine Gefährdung durch zu hohen Druck ist kaum gegeben. Durch Niederdrücken eines unterhalb des Strahlrohrs angebrachten Hebels wird das Selbst- schlußventil geöffnet. Das Austreten der Brühe kann daher jederzeit unterbrochen werden. Zweckmäßig wird zwischen der Spritze und dem 30—80 cm langen Strahl- rohr ein Schlauch von 150 cm Länge eingebunden. Spritzkannen sind in verschiedener Form und mit abweichender Bezeichnung im Handel. Bei kleineren Modellen, den ‚„Insektenspritzen“, ist die Pumpe meist außerhalb des Brühebehälters angebracht. Das ganze Gerät kann auch vernickelt oder verchromt sein. Es dient vor allem zum Betauen von Zimmerpflanzen, ist aber auch a Seien zum Versprühen von Pflanzenschutzmitteln auf solche brauchbar. In größerer Ausführung mit 441 Flüssigkeitsinhalt kommen Spritz- kannen mit Umhängeriemen seitlich tragbar auch zum Bespritzen kleinerer Bäume in Frage. Als Doppelzylinder auf einem Schlitten montiert oder kugel- förmig auf dem Rücken getragen mit 81 Flüssigkeitsinhalt hat man sie im Weinbau zum Verspritzen von Nikotin gegen Traubenwickler verwendet. Diese größeren Ausführungen haben sich jedoch in die Praxis nicht einführen lassen, weil sie nahezu so viel kosten wie eine normale Spritze und in der Leistungs- fähigkeit doch hinter dieser zurückbleiben. II. Rückentragbare Spritzen Die mittels Schulterriemen auf dem Rücken getragenen Spritzen müssen der Körperform angepaßt sein. Bei zylindrischen Formen wird daher ein besonderes Rückenblech angebracht und so gleichzeitig ein Zwischenraum zwischen der mit kalter Brühe gefüllten Spritze und dem schwitzenden Körper geschaffen. Das Gewicht einer Rückenspritze beträgt je nach Typ und Größe 8—13 kg, der nutzbare Flüssigkeitsinhalt 13—201. I. Membranspritzen (3 atm) Die Membranspritze ist der älteste Typ der Rückenspritze. Sie wurde bereits in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts von der Fa. Vermorel in Ville- franche in Frankreich gebaut (Abb. 23). In dem elliptischen Behälter von 151 Inhalt ist ein Windkessel eingebaut, in den die Brühe mittels einer durch einen 168 H. Zillig, Spritzgeräte seitlichen Hebel betätigten Gummimembran gedrückt wird. Der Windkessel ermög- licht ein Austreten der Brühe unter anhaltend gleichem Druck. Er dient also zum Ausgleich der durch die Pumpenstöße bedingten Druckschwankungen (Abb. 24). Infolge der einfachen Konstruktion ist die Membranspritze die billigste Rücken- spritze und wird daher in manchen weinbautreibenden Ländern noch viel benutzt. BEER Pe Be. %5- IM |! | NH IM ıl I hi Fl Abb. 23. Membranspritze. Abb.24. Membranspritze im Schnitt. In Deutschland ist sie kaum mehr in Gebrauch, weil der geringe Betriebsdruck eine feine Zerstäubung der Spritzflüssigkeit und ein Hineinschleudern der Brühe- teilchen in das Innere des Rebstockes nicht gestattet. Auch ist die Gummi- membran verhältnismäßig raschem Verschleiß unterworfen. Dieser Spritzentyp muß daher heute als veraltet abgelehnt werden. 2. Kolbenspritzen (4—5 atm) Die Form des Brühebehälters mit 18—20 1 Inhalt ist der einer Membranspritze ähnlich. Die Brühe wird aber mittels einer Kolbenpumpe angesaugt und in den Windkessel gedrückt. Pumpe und Windkessel liegen bei den heutigen Typen innerhalb des Behälters, weil sie so gegen Beschädigungen geschützt sind und bei Undichtwerden des Kolbens keine Brühe verloren geht. In Deutschland wurden die ersten Kolbenspritzen um das Jahr 1886 von Nikolaus Pastor in Bernkastel (Mosel) gebaut. Kolbenpumpe und Windkessel lagen damals noch außerhalb der Spritze oder ragten zur Erzielung eines möglichst großen Hubs nach unten hervor. Bei den heutigen Modellen können diese Teile nach Lösen einiger Schrauben aus dem Behälter herausgenommen werden. Bei manchen läßt sich der Gummikolben von außen nachstellen (Abb. 25,a). Die Anordnung des Pumpenhebels links oben und aus einem Stück dürfte die geringste Ermüdung des Arbeiters hervorrufen Der Deckel muß leicht zu öffnen sein, aber doch dicht schließen. Zweckmäßig Rückentragbare Spritzen 4169 sind Verschlüsse mit Doppelexzenter ähnlich wie bei Milchkannen. Störungen können durch Abnutzung des Kolbens eintreten. Er zieht dann nicht mehr richtigundmußdurch Nach- stellen wieder an die Kolben- | wand angepreßt werden. Die an Pumpe und Wind- kessel angebrachten Ventil- kugeln lassen sich nach Herausnehmen dieser Teile leicht auswechseln (Abb.26). Kolbenspritzen haben wegen der ständigen Be- anspruchung des Arbeiters durch das Pumpen und wegen des geringen Drucks (4% nur mehr beschränkte Ver- wendungsmöglichkeit. Sie kommen besonders für nied- rige Kulturen in Frage, wenn eine feine Zerstäubung der Brühe nicht erforder- lich ist. Bei Verwendung von Doppeldüsen eignen sie sich dann z. B. als Hede- rich- oder Kartoffelspritze für kleine Schläge, bei Benutzung eines Zangenrohres zur Bespritzung kleiner Fichten gegen Rüsselkäfer. | IM IWIRITENTRINN I m! | Abb.25. Kolbenspritze. Abb.26. Kolbenspritze, geöffnet. 3. Selbsttätige Spritzen mit eingeschraubter Luftpumpe (5 atm) Ein Vorläufer dieses Typs war die „Universalspritze‘ von Tubeuf.!) Sie bestand aus einem dicht verschließbaren zylindrischen Behälter, in den nach Einfüllen der Brühe mittels einer außen angebrachten Luftpumpe Luft eingepreßt wurde. Die hierzu erforderliche Hebelbewegung konnte während der Arbeit zeit- weise unterbrochen werden, bis der Druck von 2 atm auf 0,6 atm gesunken war. Der nachbeschriebene Typ unterscheidet sich also von dieser Spritze nur dadurch, . daß die Luftpumpe nach innen verlegt wurde und das Aufpumpen vor der Spritz- arbeit erfolgt. Da das Einpressen von Luft einen wesentlich höheren Kraft- aufwand erfordert als das von Flüssigkeit, war das Prinzip der Spritze unwirt- schaftlich. Hinzukamen der unzureichende Druck und die übrigen diesem Typ anhaftenden nachstehend angeführten Mängel. Die Spritze fand daher keinen Eingang in die Praxis. Unabhängig hiervon war bereits vom Jahre 1897 an eine „selbsttätige Original- Holderspritze‘‘ mit eingebauter Luftpumpe durch die gleichnamige Firma heraus- gebracht worden. Sie entsprach also dem noch heute verwendeten Muster. Als selbsttätig werden diese hauptsächlich noch im Obstbau verwendeten Spritzen bezeichnet, weil ein Pumpen während der Spritzarbeit nicht erforder- lich ist. In der Konstruktion ähneln sie den Spritzkannen. Der nahtlos gezogene Behälter von 9-16 1 Flüssigkeitsinhalt wird nach Ausschrauben der Pumpe oder durch eine seitlich im Deckel angebrachte Einfüllöffnung gefüllt. Bei hinreichen- 1) Tubeuf, C. v., Studien über die Schüttelkrankheit der Kiefer. Arb. Biol. Abtig. f. Land- u. Forstwirtsch. Berlin 1901, 2, 1—570 (Abb.). 170 H. Zillig, Spritzgeräte der Füllung bleibt die Brühe in dem Fülltrichter stehen oder tritt an einer seit- lichen vorher geöffneten Kontrollschraube aus. Nach Einsetzen der Luftpumpe bzw. Schließen des Deckels und der Kontrollschraube wird innerhalb von etwa 2 Minuten so viel Luft eingepreßt, daß das Manometer 5 atm zeigt. Beim Öffnen des Ventils am Strahlrohr tritt dann die Brühe mit rasch absinkendem Druck aus, weil sich die im Behälter enthaltene Luft entsprechend ausdehnt. Der am Schluß noch vorhandene Überdruck entweicht durch das Strahlrohr oder bei raschem Schließen des Ventils durch die Füllöffnung beim Eingießen der Brühe. Die Luft muß daher nach jeder Füllung wieder mühsam eingepumpt werden. Durch das häufige Auf- und Zuschrauben wird der Verschluß leicht undicht. Wenn dann während der Arbeit Luft austritt, reicht der Druck oft nicht mehr zum Auspressen der Brühe, so daß die Spritze abgesetzt und Luft nachgepumpt werden muß. Auch bei Verwendung mehrerer Spritzen muß für jede eine Pumpe gekauft und umhergetragen werden. Der größte Mangel aber ist der geringe und während der Arbeit ständig absinkende Druck. Daher sind diese Spritzen wesent- lich leichter gebaut als Hochdruckspritzen und haben eine entsprechend geringere Lebensdauer. Dieser Spritzentyp ist heute durch die Hochdruckspritzen überholt. 4. Hochdruckspritzen (Io atm) Sie bestehen aus gezogenen zylindrischen Messingbehältern von im allgemeinen 4,3—1,6 mm Wandstärke und 15, 18 oder 201 Flüssigkeitsinhalt. Der Boden wird heute meist eingeschweißt, nur selten noch mit Nieten eingesetzt und gelötet. Über die Höhe des Prüfungsdrucks für neue Kessel bestehen noch ab- weichende Ansichten. Teils werden sie noch mit 20—25 atm, teils nur mit 15 atm, also dem 1%fachen Betriebsdruck belastet. Man neigt heute zu der Anschauung, daß eine, wenn auch nur kurzfristige Überanstrengung des Materials Ermüdungs- erscheinungen im Gefolge hat, die später zu Unfällen führen können. Auch bei _ der alljährlichen Wasserdruckprobe der im Gebrauch stehenden Hochdruck- spritzen werden heute nur mehr 15 atm angewendet. Die Konstruktion einer Hochdruckspritze ist denkbar einfach. So- fern Brühe und Luft mit einer gesonderten Pumpe eingepreßt werden, enthält der Behälter lediglich den Ventilkorb, der mit 2—3 Vierkantschrauben im Boden befestigt ist. In diesem befinden sich 2 Kugeln, eine kleinere aus Gummi zum Verschließen der Eintrittsöffnung für die Spritzbrühe und eine größere aus einer schwimmfähigen Masse, die sich nach Entleerung der Brühe auf das Austritts- ventil legt und ein Entweichen der Luft verhindert. Ein Austreten der Brühe wird durch ein Absperrventil am Strahlrohr ermöglicht. Der Verbindungs- schlauch steht also so lange unter Druck, als die Spritze Brühe enthält. Da hier- durch die Lebensdauer des Schlauches beeinträchtigt wird und ein Abspringen an den Einbindestellen veranlaßt werden kann, benutzt man zweckmäßig Hoch- druckspritzen, bei denen am Ende des Brüheaustrittsrohres ein „Schlauch- entlastungshahn“ eingebaut ist. Neuerdings werden Absperrventile unmittelbar am Behälterboden angebracht. Auf diese Weise werden solche an den Strahlrohren erspart. Das Schnappventil der Firma Platz läßt sich durch einfachen Druck auf einen Hebel öffnen und schließen. Rückentragbare Spritzen 1 Das Füllen einer Hochdruckspritze geschieht in folgender Weise: Zunächst pumpt man mit der gesonderten Brühepumpe wenig Flüssigkeit ein, so daß die Auslauföffnung durch Brühe geschlossen ist. Dann preßt man mit der gleichen oder einer besonderen Pumpe Luft nach, bis das Manometer an der Pumpe 3 atm zeigt. Nun wird Brühe bis zu einem Gesamtdruck von 40 atm eingepumpt. Der Füllschlauch wird mittels Bajonettverschlusses mit einem Handgriff an- und abgekuppelt. Der an der Spritze angebrachte Anschluß ist zweckmäßig abgeschirmt, d. h. er ragt nicht über das Fußblech hervor. Bei handbetriebenen Pumpen sind zum Einpressen der Luft etwa 4 Minuten, zu dem der Brühe etwa 2 Minuten erforderlich. Mit Motorfüllpumpen wird je nach Leistungsfähigkeit etwa die halbe Zeit benötigt. Hochdruckspritzen bieten im Vergleich zu den bisher besprochenen Typen folgende Vorteile: 4. Der Arbeiter wird nicht durch dauerndes Pumpen ermüdet und kann seine volle Aufmerksamkeit auf das Spritzen lenken. 2. Die Brühe wird bei hohem Druck (3—10 atm) fein versprüht und zwischen die Blätter bzw. Zweige geschleudert. 3. Die Druckluft muß nicht nach jeder Entleerung der Spritze mühsam er- neuert werden wie bei den selbsttätigen Spritzen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die PreßBluftspritzen. 4. Die solide Beschaffenheit der Behälter bedingt eine lange Lebensdauer (etwa 20 Jahre). Ein Nachteil der Hochdruckspritzen ist die Gefährdung der Arbeiter durch die Möglichkeit eines Platzens der Behälter. Gesetzliche Bestimmungen über die Herstellung und den Betrieb bestehen noch nicht. Bei sachgemäßer Hand- habung der Geräte sind aber Unfälle kaum möglich, zumal die Hochdruck- spritzen seit dem Jahre 1934 mit meist oben eingesetzten Sicherheitsventilen ausgestattet werden. Bei den Zerreißventilen ist eine Metallfolie in einen ring- förmigen Rahmen eingespannt. Steigt der Druck im Innern des Behälters über 13,5 atm, so platzt das Plättchen und die Luft entweicht. Es muß- dann ein neues Plätt- chen eingelegt und wieder Luft eingepumpt werden. Dieser Mangel wird bei den Feder- ventilen vermieden. Hierbei wirkt der Druck auf einen einer Feder anliegenden Bolzen und kann nur so lange austreten, als Überdruck entsteht. Die Druckluft geht also nicht verloren. Das Ventil muß so gestaltet sein, daß es durch Brüheteilchen nicht verschmutzt und in seiner Wirkung beeinträchtigt werden kann. Bei einer vergleichenden Untersuchung von je 4 Zerreiß- bzw. Federventilen ent- sprach nur das Schußventil der Firma Platz (DRP. 586929, Abb. 27) allen Abb. 27. Sicherheitsventil für Hochdruckspritzen, (Schußventil der Firma Platz geöffnet.) 172 H. Zillig, Spritzgeräte Anforderungen!). Bei beginnendem Überdruck wird bei diesem der Druckbolzen B durch den Druckring A geschossen. Die Druckluft entweicht dann durch die an der MutterkuppeC freigelegten Löcher vollständig. Nach Abschrauben des Ober- teils vom Sockel D wird der Druckbolzen herausgenommen und nach Aufsetzen eines neuen Druckrings wieder in seine ursprüngliche Lage gebracht. Inzwischen sind einige der anderen untersuchten Ventile verbessert worden. Folgende Störungen können an Hochdruckspritzen eintreten: 4. Der Druck läßt während der Arbeit erheblich nach oder reicht sogar zum Ausspritzen der Brühe nicht aus. Besteht Verdacht, daß die Luft an einer undichten Stelle des Behälters austritt oder hört man sogar ein leises Zischen, so hält man die Spritze unter Wasser oder befeuchtet wenigstens die vermutliche schadhafte Stelle und kann sie dann an der Blasenbildung erkennen. Solche Mängel treten im allgemeinen nur an sehr alten Spritzen ein. Die Entscheidung, ob eine Instand- setzung noch lohnt, überläßt man dann zweckmäßig dem Hersteller. Meist tritt in solchen Fällen jedoch Luft nach dem Ausspritzen der Brühe infolge Schadhaftig- keit der Luftabschlußkugel oder des Gummirings, auf dem diese sitzt, durch das noch nicht geschlossene Strahlrohr aus. Aus der Düse steigen dann unter Wasser Luftblasen auf. Zum Nachschauen der Kugel stellt man die Spritze auf den Kopf und nimmt den Ventilkorb nach vorsichtigem Lösen der Schrauben heraus. Das Gesicht hält man hierbei nicht über den Spritzenboden, damit die Brühe oder der Ventilkorb durch den etwa noch vorhandenen Druck nicht in die Augen geschleudert wird. Häufig genügt schon ein Abspülen der Kugel und des Sitzrings mit Wasser. Bei Vorhandensein eines Schadens ist eine Auswechs- lung leicht möglich. 2. Plötzlich tritt keine Brühe mehr aus, wiewohl noch hinreichender Druck vorhanden ist. Es sind dann entweder die Düse oder das Filtersieb verstopft oder die schwimmende Kugel sitzt fest. Verstopfungen kommen bei Verwendung guten Spritzkalkes, sofern Kupferkalkbrühe verspritzt wird, sowie bei Benutzung von Fertigpräparaten und Einsaugen der Brühe durch ein feinmaschiges Sieb kaum mehr vor. Durch Ausschrauben und Reinigen von Düse bzw. Filter- sieb lassen sie sich leicht beseitigen. Ein Festkleben der Kugel kann manchmal schon durch Schütteln der Spritze auf dem Rücken behoben werden. Anderen- falls muß man den Ventilkorb in der angegebenen Weise herausnehmen und die Kugel nachsehen. Zur Vermeidung von Unglücksfällen sind folgende Vorsichtsmaß- nahmen zu beachten?): 4. Vor Beginn der Spritzperiode sind die Geräte gründlich nachzusehen und wenigstens alle 2 Jahre der Wasserdruckprüfung in folgender Weise zu unter- ziehen®): Der auf den Kopf gestellte Behälter wird nach Herausnehmen des 1) Gallwitz, K., Untersuchungen von Sicherheitsventilen an Rückenspritzen. Der Deutsche Weinbau. 17, 1938, 183—185 (4 Abb.). 2) Zschokke, A., Maßnahmen zur Verhütung von Unglücksfällen bei Verwendung von Hochdruckspritzen im Wein- und Obstbau. Der Deutsche Weinbau 11, 1932, 278—279 und 291—292. 8) Gräter, Prüfung der Hochdruck-Batteriespritzen. Der Deutsche Weinbau 10, 1931, 158. Rückentragbare Spritzen 173 Ventilkorbes ganz mit Wasser gefüllt. Nach Wiedereinsetzen und normalem Aufstellen der Spritze preßt man mit einer Hand- oder Motorpumpe so viel Wasser nach, bis das Sicherheitsventil bei etwa 13 atm in Tätigkeit tritt. Ist das Ventil höher einstellbar, so kann man Wasser zupumpen bis das Manometer an der Pumpe 15 atm zeigt. Bei Schadhaftigkeit des Spritzenmantels tritt Wasser hervor, ohne daß eine Explosion entstehen kann, wie dies beim Füllen mit Luft aufdiesen Druck möglich wäre. 2. Keine Hochdruckspritze darf ohne Sicherheitsventil verwendet werden. Es muß Bi bei höchstens 13,5 atm in Tätigkeit treten. 3.Das Manometer an der Füllpumpe muß in Ordnung sein und beachtet werden. Bei Motorgeräten, die gleich- zeitig als Baumspritzen mit etwa 20atm Druck verwendet werden, darf man nicht ver- gessen, vor dem Füllen der Hochdruckspritzen das Sicher- heitsventil an der Füllpumpe auf 10atm umzustellen. Die Umstellmöglichkeit muß er- schwert sein. Zweckmäßig ver- 4sstaı- wendet man kombinierte Mo- torspritzen mit 2 getrennten Abb.28. Batteriespritze. Abb.29. Batteriespritze im Schnitt. Ventilen. 4. Überalterte oder schadhafte Geräte dürfen nicht verwendet werden. 5. Gefüllte Spritzen läßt man nicht längere Zeit, z. B. während der Mittags- pause, in der prallen Sonne stehen, da durch Ausdehnung der erwärmten Luft ein Druckanstieg im Behälter verursacht wird. a) Batteriespritzen Ein Vorläufer dieses Typs war die von der Fa. Mayfarth in Frankfurt a.M. in den Jahren 1888—1914 hergestellte Syphonia.!) Da Brühe und Luft mit einer gesonderten Pumpe eingepreßt werden, besteht die Spritze lediglich aus einem zylindrischen Behälter. Die in den letzten Jahren in den Handel gekommene mittelhohe Form mit etwa 181 Flüssigkeitsinhalt dürfte sich am bequemsten tragen lassen (Abb. 28, 29). Ein ‚„Luftrührwerk‘“ besteht aus einem Zwischenboden, der die eingepreßte Luft zunächst im unteren Teil der Spritze hält, während sie sich sonst im oberen ansammelt. Während des Spritzens steigt dann die Luft durch die 1) Tubeuf, C.. v., s. Anm.!), S. 169 (Abb.). 174 H. Zillig, Spritzgeräte Abb. 30. Batteriespritzen mit Gabeldüsen bei der Kartoffelkäferbekämpfung (Bild KAD.). Brühe empor und wirbelt diese auf. Der Wirkungsgrad ist gering und nur beim Beginn des Spritzens vorhanden. In der Praxis hat sich das Luftrührwerk auch wegen der Gewichtserhöhung nicht eingebürgert. Weit wirksamer ist das Aufrühren der Brühe vor dem Einfüllen. Nur wenn das Ausspritzen, z. B. bei längerem Anmarschweg, nicht innerhalb der nächsten: Viertelstunde erfolgen kann, muß die Brühe durch Schütteln der Spritze auf dem Rücken nochmals aufgewirbelt werden. Bis etwa zum Jahre 1920 waren Batteriespritzen in Deutschland nur auf großen Weingütern im Gebrauch. Als dann billige Hand- und kleine Motorfüllpumpen in den Handel kamen, fanden sie auch in mittleren und kleineren Betrieben Ein- gang und heute sind sie das Spritzgerät im Weinbau. Im Obst- und Hopfenbau haben sie geringere Verbreitung gefunden, weil dort in erheblichem Ausmaß fahr- bare Spritzen verwendet werden können. Soweit dies nicht möglich ist, sind Batteriespritzen auch zum Bespritzen von Obstbäumen weit zweckmäßiger als die noch vielfach gebrauchten ‚‚selbsttätigen‘“ Spritzen mit eingebauter Füllpumpe. Auch bei der Kartoffelkäferbekämpfung haben sie sich auf schwer zugänglichen Schlägen bewährt (Abb. 30). Die Firma F. F. A. Schulze, Berlin N 54, brachte vor kurzem eine auf gummibereiften Rädern fahrbare Batteriespritze mit 1001 Flüssigkeitsinhalt zur Kartoffelkäferbekämpfung auf kleinen Schlägen in den Handel. Sie kann auch mittels Preßluft betrieben werden. Rückentragbare Spritzen 175 b) Kombinierte Hochdruckspritzen mit eingebauter Füllpumpe In der Konstruktion und Handhabung entsprechen sie den Batteriespritzen. Die Pumpe zum Einpressen von Luft und Brühe ist jedoch im Behälter eingebaut. Im Gegensatz zu den selbsttätigen Spritzen bleibt die bei Beginn der Arbeit eingepreßte Luft erhalten. Da der Druck doppelt so hoch ist als bei diesen, müssen sie aus stärkerem Material hergestellt sein. Der höhere Preis wird durch die genannten Vorteile bei weitem ausgeglichen. Kombinierte Hochdruckspritzen kommen vornehmlich im Obst- und Gartenbau in Frage, falls nur eine Spritze für jeweils kurze Zeitdauer im Gebrauch ist. Man erspart dann die Beschaffung und Wartung einer gesonderten Füllpumpe. Da seit dem Jahre 1937 abkuppel- bare Füllpumpen für Batteriespritzen in den Handel gekommen sind, wird man diese auch bei Verwendung nur einer Spritze künftig vorziehen, sofern sie häufig im Gebrauch ist. Man vermeidet dann das Umherschleppen der Pumpe während der Spritzarbeit. Allerdings ist eine gesonderte Pumpe weniger standfest und leichter Beschädigungen ausgesetzt als eine eingebaute. Die in Deutschland vor- handenen kombinierten Hochdruckspritzen unterscheiden sich hauptsächlich durch die Anbringung des Übersetzungshebels, nämlich ‚‚Kombinator‘ der Firma Holder und ‚Matador“ der Firma Platz. Ein kräftiger Arbeiter kann die Pumpe ohne besondere Mühe an dem oben angebrachten Knebel bedienen. Zum Ein- pumpen von 3 atm Luft sind bei Beginn der Spritzarbeit etwa 4 Minuten, zum jeweiligen Einpressen von 15 1 Brühe etwa 14 Minuten, bei Benutzung des Über- setzungshebels etwa die doppelte Zeit erforderlich. Jacoby hat im Jahre 1936 unter dem Namen ‚‚Centra“, Holder 1937 mit der Bezeichnung ‚‚Frankonia‘ eine derartige Spritze ohne Schwimmerventil herausgebracht. Das Ausströmen der Luft muß bei dieser durch rasches Schließen des Ventils am Spritzrohr oder des Schlauchentlastungshahns bewirkt werden. Die einfachere Konstruktion ermög- licht eine Verringerung des Preises, des Gewichts und der Unterhaltungskosten. „Kombinator“ und ‚Matador‘ werden auch als einräderig fahrbare Baumspritzen für 301 Flüssigkeitsinhalt geliefert. c) Preßluftspritzen Sie unterscheiden sich von den Batteriespritzen durch das Fehlen des Schwim- merventils, da die eingepreßte Luft bei jeder Entleerung mit ausströmt. Um dies zu verhindern, hat man einen ‚„Sparboden“ eingebaut, der den Raum für die Preßluft abgrenzt. Sobald die Brühe ausgetreten ist, kann das weitere Ein- strömen der Luft in den Brüheraum durch rasches Schließen eines Ventils ver- hindert werden. Es bleibt also jeweils ein Teil der Preßluft erhalten. Infolge des Mehrpreises und der umständlicheren Handhabung werden aber heute Preßluft- spritzen mit Sparboden kaum mehr verwendet. Wahrscheinlich sind Preßluftspritzen zuerst auf dem Staatsweingut Serrig a. d. Saar um das Jahr 1912 benutzt worden. Dort wurde mit einem ursprünglich zum Betrieb von Gesteinsbohrern verwendeten fahrbaren Kompressor Luft in Batteriebehälter eingepreßt, nachdem diese durch eine oben angebrachte Öffnung zu zwei Dritteln mit Brühe gefüllt worden waren. 176 H. Zillig, Spritzgeräte Heute werden Preßluftspritzen hauptsächlich in einigen Weinbaugemeinden Süddeutschlands verwendet. Zu ihrem Betriebe benötigt man keinerlei Pumpen. Die Konstruktion der Spritzen ist infolge des Wegfalls des Schwimmerventils denkbar einfach und der Preis niedrig. Nachteile erwachsen aus der Beförderung der schweren Preßluftflaschen, der Möglichkeit erheblicher Arbeitsstockung bei ungenügender Überwachung des Preßluftvorrats und der Gefährdung der Arbeiter bei mangelnder Aufmerksamkeit während des Füllens. Die Wirtschaftlichkeit wird durch den Preis der Preßluft begrenzt. Die zum Füllen der Preßluftflaschen auf 150 atm Druck erforderlichen Kompressoranlagen sind nur in Industrieorten vorhanden oder müssen mit erheblichen Kosten (Kompressor von Holder oder Platz) beschafft werden. Wo beim Verspritzen von 1000 1 Brühe nur etwa .2M 2.— Unkosten für die Preßluft erwachsen, wie an einigen Orten der Saarpfalz, ist der Gebrauch von Preßluftspritzen im Weinbau vorteilhaft. Er kommt natürlich nur bei gleichzeitigem Füllen mehrerer Spritzen, also in größeren Betrieben oder an gemeinsamen Spritzbrüheanlagen in Frage. d) Kohlensäure-Spritzen Schon gegen Ende des vorigen Jahrhunderts benutzte man in Frankreich eine als „l’Automatic‘‘ bezeichnete Spritze, in der der erforderliche Druck durch Entwicklung von Kohlensäure erzeugt wurde. Eine Nachbildung entstand in Deutschland in der Krewelschen Peronospora-Spritze ‚„Rhenania“.!) Mit ihr sollte Kupfersodabrühe (Burgunderbrühe) verspritzt werden. An Stelle von Soda wurde jedoch doppeltkohlensaures Natron verwendet, das beim Ansetzen mit Kupfervitriol einen Teil seiner Kohlensäure freigibt. Auf diese Weise wurde die Brühe ausgepreßt. Da das gebildete kohlensaure Kupfer schlecht an den Blättern haftete, wurde noch schwefelsaures Aluminium hinzugegeben. Nach Zugabe des ‚Kupferbrausesalzes‘“ zu der mit 91 Brühe gefüllten Spritze und Schließen der Öffnungen mußte etwa 4 Minute lang geschüttelt werden, bis die erforderliche Kohlensäure entwickelt war. Die Spritze wurde mittels besonderer Achselriemenhalter getragen. Eingang in die Praxis hat sie wohl deswegen nicht gefunden, weil die billigere und auch in anderen Punkten vorteilhaftere Kupfer- kalkbrühe nicht mit ihr verspritzt werden konnte. Im Jahre 1933 griff die I. G. Farbenindustrie Ludwigshafen a. Rh. unabhängig davon die Frage der Kohlensäureverwendung zur Druckerzeugung erneut auf. Als Druckspender verwendete sie feste Kohlensäure, die von ihr unter dem Namen Hartgas oder für Kühlzwecke als ‚‚Trockeneis‘ in den Handel gebracht wird. Die dichtgepreßten, eisähnlichen Würfel von — 79°C verdampfen bei normaler Temperatur sehr rasch. 1 kg Hartgas liefert rund 5001 gasförmige Kohlensäure (Druckgas). Bei Brühen, die durch die Kohlensäure keine ungünstige Änderung erfahren, kann das Hartgas unmittelbar in die Flüssigkeit geworfen werden. Durch Lösung von Kohlensäure in der Brühe entstehen jedoch Druckverluste. Zweck- mäßig wird das Hartgas daher stets in einem in die Spritze eingehängten Gummi- beutel zur Vergasung gebracht, der vorher mit 1 120%;iger Kochsalzlösung gefüllt 1) Meißner, R., Die Krewelsche Peronospora-Spritze ‚Rhenania‘. Mittlg. über Weinbau u. Kellerwirtsch. 10, 1898, 33—38; 1 Abb. Rückentragbare Spritzen 177 wurde, Durch Ausdehnung des Gummibeutels in die Form und Größe der Preßluftspritze wird die Brühe herausgedrückt. Hartgasspritzen werden z. B. von der Firma Otto Grün, Neustadt a. d. Weinstraße, ..mit 191 Flüssigkeits- inhalt in den Handel gebracht. Nach Eingießen der Brühe durch eine seitliche Öffnung und Verschließen der- selben wird die erforderliche Menge gekörntes Hartgas mittels eines Meßbechers durch ein oben angebrachtes Mundstück, das den Gummibeutel trägt, eingefüllt und die Verschlußschraube geschlossen. Zum Füllen der Spritze benötigt man etwa 3 Minuten. Nach dem Verschließen ist der erforderliche Druck in etwa 1 Minute erreicht. Je nach der Menge des eingeführten Hartgases steigt er bis zu 10 atm und sinkt bei Entleerung der Spritzbrühe innerhalb von etwa 9 Minuten auf etwa 2atm. Vor dem Neufüllen muß der Druck durch Öffnen der oberen Füll- schraube abgelassen werden. Die Handhabung dieser Spritze ist also außerordentlich einfach. Die Wirt- schaftlichkeit wird durch die Bezugsmöglichkeit des Hartgases bestimmt. Zu dessen Aufbewahrung und Beförderung verwendet man Kübel, Fässer und Bahn- behälter mit Wärmeschutz. Je länger das Hartgas bis zum Gebrauch gelagert werden muß, desto größer ist der Verlust durch Verdampfung. Eine Wirtschaft- lichkeit erscheint dort gegeben, wo Hartgas jederzeit erlangt werden kann und zahlreiche Spritzen in Betrieb sind, also z.B. an gemeinsamen Spritzbrühe- anlagen. In verschiedenen Weinorten Rheinhessens unterhält die I. G. Farben- industrie, Ludwigshafen a. Rh., daher bereits Hartgaslager. e) Tierrücken- und Schlittenspritzen Um dem Arbeiter das Schleppen der schweren Spritzen zu ersparen und ihn weniger häufig zur Füllstelle zurückgehen zu lassen, hat man Hochdruck- behälter in zylindrischer Form zum Auflegen auf Pferde, Maultiere oder Esel mit einem gesamten Brüheinhalt von 50 oder 751 hergestellt. Meist verwendet man 4 Behälter nebeneinander, von denen die beiden mittleren kleiner sind als die beiden äußeren. Sie sind durch Schlauchleitungen miteinander verbunden und werden in der gleichen Weise wie Batteriespritzen gefüllt. Die Brühe wird durch ein auf jeder Seite längs verlaufendes Rohr hinter das Tragtier geleitet und tritt dort aus kurzen nach Bedarf waagerecht oder senkrecht einstellbaren mit 3 Düsen versehenen Querrohren aus (Abb. 31). In diesem Falle ist nur ein Bedienungsmann zum Führen des Tragtieres erforderlich. Um die Nachteile einer mechanischen Spritzung, z. B. im Weinbau, zu umgehen, kann man auch nach hinten und nach jeder Seite eine Schlauchleitung abgehen lassen, mit der die Pflanzen durch je einen Arbeiter unmittelbar bespritzt werden. Zum Tragen derartiger Spritzen haben sich besonders Maultiere als geeignet erwiesen, während Pferde meist zu unruhig sind. Da Maultiere kaum vorhanden sind und auch in steilen Rebhängen nicht verwendet werden können, haben Tierrückenspritzen in Deutschland keinen Eingang in die Praxis gefunden. Inwieweit sie unter günstigen Verhältnissen bzw. bei anderen Pflanzenkulturen wirtschaftlich sind, wäre zu prüfen. Batteriebehälter mit 100—200 1 Inhalt sind Sa, zu zweien auf einem schmalen Fahrgestell übereinander oder auf einem Schlitten nebeneinander montiert in Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 12 178 H. Zillig, Spritzgeräte den Handel gekommen. Da die Konstruktion dieselbe ist wie bei den rücken- tragbaren Batteriespritzen, sei hier auf diese selten angewendeten Geräte nur kurz hingewiesen. Seit Einführung der fahrbaren Motorspritzen ist ihr Anwendungs- gebiet sehr beschränkt worden. Schlittenfahrbare Hochdruckspritzen kommen allenfalls im Forstschutz in Frage, weil sie auch auf unwegsamem Gelände be- nutzt werden können und leichter sind als Motorspritzen mit entsprechend großem Brühebehälter. Abb. 31. Tierrückenspritze (Platz). 5. Füllpumpen für Handbetrieb Zum Füllen von Batteriespritzen mit Luft und Brühe sind gesonderte Pumpen erforderlich. Die kleinste Ausführung kann mit einem Handgriff seitlich an die Batteriespritze angekuppelt werden. Unter der Bezeichnung ‚Matex‘“ bzw. „Reform‘ bringt Platz bzw. Holder seit dem Jahre 1937 Batteriespritzen mit einer solchen Pumpe in den Handel. Diese Ausführung kommt in Frage, wenn nur mit 1 bis 2 Spritzen gearbeitet wird. Als Beispiel einer gesonderten kleinen Füllpumpe sei „Eidechs‘ von Jacoby genannt (Abb. 32). Beim Betriebe von 4—3 Spritzen verwendet man etwas leistungsfähigere Füllpumpen, wie ‚Flott“, „Fixum‘‘ (Abb. 33) oder ‚Fix‘ Nr. 0 von Holder, ‚Kleinwunder“ und ‚Planta‘“ 4 und 2von Jacoby (Abb. 34), „Neurapid‘, ‚Moselrapid‘“ und ‚Rapid‘ Nr. 0 von Platz. Für 4-5 Spritzen benutzt man größere einfachwirkende Hebelpumpen wie „Fix“ Nr. 4 und 2 von Holder oder ‚„Rapid‘‘ Nr. 1 und 2 von Platz. Hin- reichende Standfestigkeit erleichtert die Arbeit. Wo die Brühe in Fässern ange- Füllpumpen — Karrenspritzen 179 Abb. 32. Kleine Füllpumpe Abb. 33. Füllpumpe mit Fahrgestell („Eidechs‘“ der Firma Jacoby). („Fixum‘ der Firma Holder). gefahren oder aus feststehenden Behältern gepumpt wird, verwendet man daher Aus- führungen, die sich hinten am Brühewagen oder auf dem Behälter anschrauben lassen. 158 Für 6 und mehr Spritzen sind doppelt- ze SSicherheifsventi wirkende Hebelpumpen, z. B. ‚Fix‘ Nr. 3 von Holder oder ‚Rapid‘ Nr. 3 von Platz im Handel. Zur Bedienung sind == 2 Leute erforderlich. Sie kommen nur R), - Ka noch dort in Frage, wo man aus irgend- u welchen Gründen Motorfüllpumpen_ (s. Motorspritzen) nicht verwenden will. Abb. 34. Füllpumpe („Planta“ der Firma Jacoby). u 3 N lo GERN — II. Karrenspritzen (12-15 atm) Bei den Karrenspritzen sind der Brühebehälter von 50—1501 Inhalt und die Pumpe auf ein-, zwei oder dreiräderige Fahrgestelle aufgesetzt. Sie können daher nur dort verwendet werden, wo man an die Pflanzen heranfahren kann. Der Arbeiter braucht also keine Last zu schleppen und infolge des größeren Inhalts weniger häufig zu der Füllstelle zurückzukehren. Karrenspritzen sind bisher hauptsächlich im Obstbau im Gebrauch, eignen sich aber in ebenem Gelände auch für den Weinbau, Hopfenbau usw. Wo das Fahren durch offenen Boden erschwert wird, muß man breitere Radkränze oder gummibereifte Räder wählen. Der Brühebehälter wird zweckmäßig in zylindrischer Form aus Messing oder Holz hergestellt. Zur Erzielung eines gleichmäßigen Spritzstrahls wird die Brühe aus diesem mittels einer Kolbenpumpe zunächst in einen Windkessel gepreßt, aus dem sie durch einen meist 5—10 m langen Schlauch und ein aufgeschraubtes 12* 180 H. Zillig, Spritzgeräte Strahlrohr von etwa 1 m Länge austritt. Beim Bespritzen von Obstbäumen benutzt man je nach deren Höhe 2-5 m lange Bambusrohre. Zur Bedienung sind wenigstens 2 Leute erforderlich: einer zum Fahren der Spritze und Pumpen, ein anderer zum Spritzen. Wenn rasch gearbeitet werden soll, spritzt ein dritter Mann aus einer zweiten Schlauchleitung. Der Arbeiter an der Pumpe und der am Spritzschlauch wechseln nach Bedarf ab. Wo man nicht an alle Bäume heranfahren kann, wird ein Modell mit besonderem Anschlußstutzen zum Füllen von Batteriespritzen beschafft. Diese können jedoch nur behelfsmäßig mit einer derartigen Pumpe gefüllt werden, da das Einpumpen der Brühe durch den Wind- kessel mehr Kraftaufwand erfordert alsein unmittelbares Füllen. Infolge besonderer Konstruktion des Windkessels gilt dies nicht für die Füllpumpe ‚Planta‘‘ der Firma Jacoby. Wenn auch ein möglichst großer Behälter zur Ersparung von Zeitverlusten durch das Füllen wünschenswert ist, so sind doch die Geländeverhältnisse für die Größe ausschlaggebend. Die Fortbewegung muß ohne Schwierigkeiten mög- lich sein. Von 1001 an ist ein zweiräderiges Fahrgestell mit liegendem Behälter vorzuziehen. Die vorhandenen Modelle unterscheiden sich hauptsächlich in der Art und Anordnung von Behälter, Pumpe und Windkessel. Liegen diese im Behälter, so geht bei Undichtwerden keine Brühe verloren. Andererseits lassen sich Schäden bei Anbringung außerhalb des Behälters leichter feststellen und beheben. Die wichtigsten Anforderungen an eine Karrenspritze sind neben solider Beschaffen- heit des Materials: 1. Hohe Leistungsfähigkeit der Pumpe bei geringem Kraftaufwand; 2. leichte Zugänglichkeit der Ventile und Ventilsitze; 3. bequeme Nachstellbarkeit der Kolben, möglichst von außen her und ohne Werkzeug; 4. leichte Auswechselbarkeit von Teilen, die raschem Verschleiß unterliegen, z. B. der Ventilsitze; 5. zweckmäßige Lagerung des Schwerpunkts zur Erleichterung des Fahrens. Diesen Bedingungen entsprach die Karrenspritze ‚„Suevia‘“ der Firma .Holder (Abb. 35) bei einer im Jahre 1936 durch den Reichsnährstand vorge- nommenen Vergleichsprüfung in be- sonderem Maße.t) Die Abmessungen der Pumpe werden durch die Leistungsfähigkeit des Bedienungsmanns und die ge- forderte Spritzleistung begrenzt. Erfahrungsgemäß leistet ein Mann 7—8 mkg/s. Bei häufiger Unter- brechung der Arbeit, wie sie beim Abb. 35. Karrenspritze (,Suevia‘ der Firma Holder). Spritzen von Obstbäumen durch den Standortswechsel verursacht wird, 1) Ow, Frhr.v., und andere, Vergleichsprüfung von Karrenspritzen für Schädlings- bekämpfung. Maschinen- u. Geräteprüfungen d. Reichsnährstandes 2, 1937, 13—20; 25 Abb. Karrenspritzen 181 kann die Leistung auf etwa 10 mkg/s gesteigert werden. Bei der erwähnten Vergleichsprüfung hat sich gezeigt, daß diese nicht ausreichen, um mit 2 Düsen von je 1,5 mm Durchmesser einen mittleren. Druck von 12atm zu gewährleisten. Hierzu sind 14—17 mkg/s erforderlich. Wenn also mit 2 Düsen gearbeitet wird, so muß der Druck wesentlich unter 12 atm liegen, oder man muß den Durchmesser der Düse auf 1,3 mm vermindern, so daß statt normal 5l nur 3,751 je Minute mit 2 Düsen verspritzt werden. Dadurch sinkt natürlich die Spritzleistung. Wird, um dies zu vermeiden, der Düsenquerschnitt vergrößert, so gelangt die Brühe in nicht genügend feiner Verteilung auf die Pflanzen, womit Verschwendung von Brühe und Beeinträchtigung des Wachstums verbunden sein kann, Das Hebelverhältnis des Pumpenschwengels bzw. dessen Länge, wird eben- falls durch die Leistungsfähigkeit des Bedienungsmanns bedingt. Bei mittlerer Körpergröße können 40—50 Hübe je Minute von je 800—900 mm Höhe ausgeführt werden. Der Hebeldruck darf bei 8mkg/s daher etwa 11,9—13,3 kg betragen. Kolbendurchmesser und Hebellänge ergeben sich aus dem gewünschten Betriebs- druck. Kolben mit großem Durchmesser und kleinem Hub sind nach den Fest- stellungen von Ows solchen mit kleinem Durchmesser und langem Hub in der Leistung überlegen. Praktisch ist jedoch das umgekehrte Verhältnis vorteilhafter, weil es geringeren Kraftaufwand erfordert. Druckschwankungen während des Betriebs werden um so mehr vermindert, je größer das Verhältnis von Windkessel zu Zylinderinhalt ist. Bei der erwähnten Prüfung wurden Schwankungen zwischen 33 und 68%, des mittleren Betriebs- drucks beobachtet. Durch ein Entleerungsventil, das den Rücklauf der Brühe aus Windkessel und Leitung in den Behälter ermöglicht, wird die Bedienung der Spritze vereinfacht und Brüheverlust vermieden. Der Gummiplattenkolben verdient gegenüber dem Schlauchkolben den Vor- zug, da beim Verspritzen von Karbolineum eine Verhärtung des Gummis ein- tritt, wenn das Spritzmittel von der Innenseite her mit ihm in Berührung kommt. Fettschrauben, die eine Schmierung des Kolbens ohne Ausbau gestatten, finden sich an verschiedenen Modellen. Die heute meist benutzten Rührvorrichtungen erwiesen sich bei der Prüfung als unvollkommen. Sie haben die Gestalt eines Tellers und bewegen sich entweder mit dem Kolben auf und ab oder durch Befestigung an einem drehbaren Hebel auf einem Kreisbogen hin und her. Die Rührwirkung ist also von der Art des Pumpens abhängig und daher ungleichmäßig. Zu erwägen wäre die Anbringung eines unabhängig von der Pumpe bewegten Schaufelrads, das in kurzem Ab stand gedreht, ein kräftiges Aufrühren der Brühe ermöglichen würde. Die Karren- spritze ‚„Cimbria‘“ der Firma Platz besitzt ein vom Pumpenhebel angetriebenes Schaufelrührwerk von guter Wirksamkeit. Wo man mit einem von Hand gezogenen oder pferdebespannten Wagen an die Bäume heranfahren kann, genügt ein altes Faß als Brühebehälter. Pumpe und Windkessel werden dann gesondert beschafft und hinten am Wagen be- festigt. Die Brühe wird mit einem Schlauch aus dem Faß gesaugt. Bei ver- schiedenen Modellen ist das Pumpenaggregat leicht lösbar auf den Behälter oder das Fahrgestell aufgesetzt und kann daher auch in der erwähnten Weise verwendet 182 K. Zillig, Spritzgeräte Abb. 36. Baumspritze mit gesondertem Brühefaß (Bild Jacoby). werden. Andere Hersteller bringen gesonderte Pumpen für diesen Zweck in den Handel (Abb. 36). . Über die Messung des Kraftbedarfs beim Pumpen und des Drucks an der Düse enthält die erwähnte Arbeit nähere Angaben. IV. Pferdefahrbare Spritzen ohne Motorantrieb Pferdefahrbare Spritzen kommen vor allem für die Landwirtschaft in Frage. Diese sog. Hederichspritzen bestehen aus einem zwei-, seltener vierräderigen Fahrgestell mit meist zwischen 100 und 140 cm verstellbarer Spurweite bei einem Raddurchmesser von 76—130 cm. Der aus Holz oder Messing hergestellte Brühe- behälter faßt meist 3001. Vor den Rädern angebrachte ‚Krauträumer“, die eine Beschädigung der Pflanzen verhindern sollten, haben sich nicht bewährt. Zur Erleichterung der Fortbewegung in weichem Boden sind Radkränze von etwa 7,5 cm Breite erforderlich. Am besten verwendet man gummibereifte Räder. Hin- sichtlich der Verteilung der Spritzbrühe lassen sich 3 Typen unterscheiden: 1. Brüheverteilung durch Kolbenpumpen mit Antrieb vom Laufrad Die meist doppeltwirkende Plungerpumpe saugt die Brühe aus dem Behälter an und drückt sie in einen im allgemeinen im Innern des Behälters angebrachten Windkessel. Dieser bewirkt genau so wie bei einer rückentragbaren Kolbenspritze einen Ausgleich zwischen den einzelnen Pumpenstößen. Auf dem Windkessel Pferdefahrbare Spritzen 183 sind Manometer und Sicherheitsventil angebracht. Beim Überschreiten des eingestellten Höchstdrucks strömt Brühe aus dem Windkessel durch das Sicher- heitsventil in den Behälter zurück, bis der normale Druck erreicht ist. Der Antrieb der Pumpe erfolgt von einem Laufrad aus. Bei zahlreichen Modellen wirkt eine exzentrisch auf dem Rad oder der abgekröpften Achse angebrachte Treibstange unmittelbar auf den Pumpenhebel, so daß die Kolben bei jeder Radumdrehung einmal hin- und hergehen. Ein Ausrücken während der Fahrt ist bei dieser Anordnung nicht möglich. Auf unebenem Boden treten für Maschine Abb. 38. Düsenanordnung an einer amerikanischen Kartoffelspritze (Butler).] wie Zugtier nachteilige Stöße ein. Die Verstellung des Hubes zwecks Änderung der austretenden Brühemenge geschieht durch Verkürzen der Treibstange am Pumpenhebel oder am Rad. Bei anderen Modellen erfolgt die Kraftübertragung durch eine über Zahnräder laufende Kette. Der Zahnradantrieb gestattet leichtes Ein- und Ausrücken der Pumpe während der Fahrt, aber auch Verstellung des Hubes an der Kurbelscheibe. Der Betriebsdruck dieser Pumpen schwankt zwischen 3 und 40 atm und beträgt in der Praxis meist 5 atm. Für die Hederich- und Rübenfliegenbekämpfung ist dieser Druck ausreichend. Zur feinen Versprühung von Arsenmitteln in Kar- toffelfeldern usw. stellt er die untere Grenze dar. Er wird durch die Fahrge- schwindigkeit beeinflußt und ist erst nach einigen Metern Fahrt vorhanden. Das Leergewicht der Hederichspritzen schwankt zwischen 172kg (Rapha von Holder) und 390 kg (Platz), die lichte Höhe zwischen 25 und 65 cm, die Arbeitsbreite zwischen 4 und 40 m. Br 184 H. Zillig, Spritzgeräte Die 7—15 Düsen sind an einem rückwärts angebrachten Rohr angeordnet, das bei Nichtbenutzung im allgemeinen in 2 Teilen hochgeklappt werden kann. Bei manchen Modellen läßt sich das Düsenrohr an der Befestigungsstange in verschiedener Höhe einstellen. Durch Stellung benachbarter Düsen in ver- schiedenem Winkel wird eine Überschneidung der hohlen Streukegel und damit eine gleichmäßigere Verteilung der Brühe erreicht (Abb. 37). Bei den amerika- nischen Kartoffelspritzen hat sich die in Abb. 38 gezeigte Düsenanordnung am besten bewährt. Jede Reihe wird hierbei von je einer Düse von oben und von jeder Seite bespritzt. Die Größe der Maschine ist im Einzelfall ausschlaggebend für ihre Wirtschaft- lichkeit. Mentzel!) hat mit verschieden großen Modellen einer Firma Unter- schiede in der Tagesleistung (8% Stunden reine Arbeitszeit) zwischen 34 ha (kleinster Typ) und 10 ha (größter Typ) erhalten. Dies erklärt sich aus den mit abnehmender Größe zunehmenden Zahlen für Füllzeit und Leerlauf. Hinzu kommt, daß die Zerstäubung bei den kleineren Modellen infolge geringen Drucks weniger gut ist, als bei den großen. Deren Mehrpreis macht sich daher durch Zeitersparnis und durch die Möglichkeit, eine Spritzung rechtzeitig zu beendigen, rasch bezahlt. Allerdings müssen auch die Geländeverhältnisse bei der Wahl berücksichtigt werden, da große Maschinen leichter in den Boden einsinken und mehr Zug- kraft erfordern als kleine. Nach Langenbuch?) beträgt die Tagesleistung einer „Kartoffelspritze‘‘ mit 12—15 Düsen je nach Bodenart, Witterung und Kraut- höhe 6—10 ha bei einem Brüheverbrauch von 650 hl je Hektar. Abb. 39. Pferdefahrbare Kartoffelspritze mit Kettenantrieb vom Laufrad. (Bean Triplex Traction Sprayer der Firma John Bean Mfg.-Co., San Jose, USA.) Die bisherigen Angaben bezogen sich hauptsächlich auf die Hederichspritzen der deutschen Hersteller. Die amerikanischen Typen zeichnen sich durch höheren Betriebsdruck aus, der durch Verwendung von 3—4 Kolbenpumpen erreicht wird. Das Leergewicht steigt dadurch auf über 500 kg, so daß 2 Pferde zur Be- spannung erforderlich sind; der Preis auf mehr als 1000 .2M. So beträgt das Leergewicht der in Abb. 39 wiedergegebenen Kartoffelspritze 520 kg, der 1) Mentzel, F., s. Anm. 3, S. 164. 2) Langenbuch, R., Die bei der Kartoffelkäferbekämpfung 1934/35 in Stade verwandten Spritzgeräte. Die Technik i. d. Landw. 16, 1935, 249—251; 6 Abb. Pferdefahrbare Spritzen 185 Betriebsdruck 47-20 atm, die Arbeitsbreite etwa 5 Meter (4—6 Reihen). Der vom Laufrad ausgehende Kettenantrieb betätigt drei an einer Exzenterwelle sitzende Pumpenkolben und das Rührwerk. Für deutsche Verhältnisse wären derartige Maschinen wegen der engeren Pflanzweite und des Mangels an Zug- tieren wenig geeignet. Behelfsmäßig läßt sich eine Hederichspritze in der am Schluß des Kapitels III angegebenen Weise erzielen. Statt der Baumspritzleitung wird dann an dem mit dem Brühefaß beladenen Wagen hinten ein mit Düsen versehenes Querrohr angebracht. Die am oder hinter dem Faß festgemachte Pumpe wird während des Fahrens von einem auf dem Wagen stehenden Mann bedient, während ein zweiter das Pferd führt. Pferdefahrbare Kolbenspritzen wurden in Frankreich frühzeitig auch in schmaler Form für den Weinbau hergestellt und schon um das Jahr 1910 auch in Deutschland gebaut. Um zwischen den Rebzeilen hindurchfahren zu können, wurde die größte Breite auf etwa 80cm, die Spurweite auf etwa 65 cm, der Inhalt des viereckigen oder elliptischen Behälters auf 100—200 1 vermindert. Die doppelt- wirkende Pumpe wird im allgemeinen durch Kettenantrieb vom Laufrad aus betätigt. Die Brühe tritt auf jeder Seite aus je einem hinten senkrecht ange- brachten Rohr aus. Die beiden Düsenrohre können mittels rechtwinkeliger Halter seitlich und nach der Höhe verstellt werden. Bei den meisten Modellen lassen sie sich auch waagerecht zur Bespritzung von Feldern anbringen. Obwohl derartige Weinbergsspritzen schon im Jahre 1912 geprüft!) und später wiederum empfohlen wurden?), haben sie sich in Deutschland nicht eingebürgert. Sie sind nur im Drahtbau bei einer Reihenentfernung von mindestens 120 cm und in ebenem oder wenig ansteigendem Gelände verwendbar. Zum Wenden ist am Ende der Rebzeilen beiderseits erheblicher Raum erforderlich. Ist der Führer- sitz auf dem Gerät angebracht, so wird das Ganze schwer und sinkt leicht in den lockeren Weinbergsboden ein. Von vorn läßt sich das Pferd bei der geringen Zeilenbreite schwer führen. Der Hauptnachteil liegt jedoch in der mechanischen Verteilung der Brühe. Auch wenn die Düsen so gestellt werden, daß der Strahl von unten nach oben in die Stöcke gelangt, ist eine gleichmäßige Bespritzung der Blattunterseiten und der Gescheine bzw. Trauben bei dem geringen Druck nicht möglich. 2. Brüheverteilung durch Preßluft Derartige Spritzen wurden ebenfalls zuerst in Frankreich, später auch in Deutschland, und zwar hauptsächlich für den Wein- und Obstbau hergestellt.?) Die Brühe wird mittels Preßluft aus dem Behälter ausgetrieben. Dieser muß also luftdicht schließen und einen Druck von 25 atm aushalten. Auf oder neben ihm wird die Stahlflasche befestigt, aus der die Druckluft durch ein Reduzier- ventil in den Behälter einströmt. Bei dem Modell der Firma Holder (Gewicht 1) Dern, s. Anm. 1, S. 164. 2) Rauh, K., Maschinen und Geräte für den Weinbau. Der Deutsche Weinbau 6, 1927, 271—273 u. 284—285; 19 Abb. 8) Reh, L., Eine neue selbsttätige Spritze. Anz. Schädlingskunde 5, 1928, 161; 1 Abb. 186 H. Zillig, Spritzgeräte mit Stahlflasche 310 kg) sind zwei zylindrische Brühebehälter nebeneinander angeordnet, so daß auch kleinere Brühemengen verspritzt werden können und bei Undichtwerden des einen der andere zur Verfügung steht. Bei dem zweiten deutschen Modell der Firma J. Pieper, Estebrügge (Gewicht mit Füllung und Stahlflaschen 800 kg) ist nur ein Behälter vorhanden. Den Vorteilen dieses Spritzentyps: einfache Bauweise und Bedienung, sauberes, geräuschloses Arbeiten und geringe Unterhaltungskosten stehen folgende Mängel gegenüber: erhebliche Kosten und Umstände für die Beschaffung und den Transport der Preßluft, beträchtliche Gewichtserhöhung des Geräts durch die etwa 70kg schwere Stahlflasche, Arbeitsstockung bei nicht rechtzeitiger Er- gänzung des Preßluftvorrates, Gefährdung des Arbeiters bei Bedienungsfehlern, da der Druck in der Stahlflasche 120 atm beträgt, im Behälter aber auf höchstens 25 atm ansteigen darf. Bedingung für die Wirtschaftlichkeit derartiger Spritzen ist die bequeme Erlangbarkeit billiger Preßluft, die bisher nur in Industrie- gebieten gegeben ist. Daher konnten sich diese Spritzen nicht einbürgern. Bei anderen Typen wirkt die Preßluft erst an der Düse auf die Brühe ein. In Amerika ist eine derartige Spritze im Handel, bei der die Brühe mit nur 4 atm Druck an den Düsen austritt, um dann vom Preßluftstrom zerstäubt zu werden.t) Eine nach dem gleichen Prinzip arbeitende Motorbaumspritze wurde vor etwa 40 Jahren in Deutschland erfolglos in Versuch genommen. Bei einem von der Firma Rex Spray Co., Toledo, Ohio, USA., unter dem Namen Liqui duster nur für den Obstbau hergestellten Typ wird ein starker Luftstrom mittels Venti- lator durch ein weites Auswurfrohr getrieben.?) Die in feinem Strahl eintretende Brühe wird von dem Luftstrom mitgerissen und vernebelt. Leiby?) empfiehlt eine auch im Feldbau verwendbare Spritze, bei der die konzentrierte Brühe durch einen mit flüssigem Brennstoff erzeugten Dampfstrom kurz vor der Düse verdünnt und fein vernebelt wird. Die Zerstäubung kann durch Änderung der Dampfzufuhr mehr oder weniger fein gestaltet werden. Eine ähnliche Baum- spritze ist auch in Frankreich gebaut worden.®) Diese Typen dürften sich kaum durchsetzen, weil die Brühe zu fein vernebelt und daher leicht durch Wind weggeweht wird, so daß die Lenkung des Brühe- strahls nach der gewünschten Stelle nicht immer möglich ist. 3. Brüheverteilung durch rotierende Teller Die einzige Spritze dieses Typs ist von der Firma A. S. Petershaab in Bron- derslev (Dänemark) im Jahre 1928 unter dem Namen ‚‚Kartof“ in den Handel gebracht worden (Abb. 40). Die Versprühung der Brühe erfolgt durch einen am hinteren Ende angebrachten Teller, der mittels eines Zahnrades und Kettenüber- tragung vom Laufrad aus rasch gedreht wird. Die Brühe fließt aus dem 3001 1) Mason, A,F., Spraying, dusting and fumigating of plants. New York 1928. 2) Lathrop, F.H. and others, Report of the subcommittee on insecticide machinery, Ann. Rep. Journ. of econ. Entomology 20, 1927, 223—229. 8) Leiby, R.W., Cold steam spraying machines. Journ. Economic Entomology. 1927, 281. 4) Trouvelot et Willaume, Sur un nouveau principe de pulverisateur utilisant la chaleur comme force dynamique et activante. Revue de la Pathologie vegetale et d’ento- mologie agricole. Paris 1925, 44. Pferdefahrbare Spritzen 487 fassenden mit Handrührer ausgestatteten Behälter in einen mit Schwimmerventil versehenen Regulator und von hier aus auf den Teller. Ausflußmenge und Druck werden durch das Schwimmerventil stets gleich gehalten. Bei einer Fahrgeschwin- digkeit von 1,15 m/s dreht sich der Teller 1500 mal in der Minute. Dadurch wird die Brühe schirmartig fein verstäubt. Nach Christensen!) ist die Zerstäubung für Hederichbekämpfung und Kartoffelspritzung ausreichend. Auch bei der Prüfung durch die DLG. wurde sie als vollkommen befunden.?) Die Arbeits- breite beträgt bei niedrigen Pflanzen 3,50, bei Kartoffeln nur 2,50 m. Die Brühe- BEIDE T ETERELHZET nn « - - a u a Abb.40. „Kartof“-Spritze auf Zuckerrübenfeldern bei Usak (Türkei). (Bild Dr. P. Steiner.) menge kann unabhängig von der Fahrgeschwindigkeit durch Drosseln des Zu- flußrohres zwischen 500 und 9001 je Hektar bemessen werden. Der Grad der Zerstäubung ist dagegen von der Schnelligkeit der Umdrehung des Spritztellers und damit von der Fahrgeschwindigkeit abhängig. Vorteile des Geräts sind: einfache übersichtliche Bauart, Fehlen von Pumpen und Ventilen, Fortfall von Störungen durch Verstopfen, da alle Durchlässe genügend weit sind. Nachteile: ungleichmäßige Verteilung der Brühe, geringe Arbeitsbreite, Beschädigungs- möglichkeit des Tellers, erhebliches Leergewicht (400 kg), daher Bespannung mit 2 Pferden erforderlich, Unmöglichkeit der Verwendung im Obstbau, als Anstreich- maschine usw. Durch Anbringung von 2 Tellern oder Antrieb des Tellers mittels Motors lassen sich die ersterwähnten beiden Mängel vielleicht beseitigen. V. Motorbetriebene Spritzen und Füllpumpen Die erheblichen Mehrkosten, die durch die Hinzunahme eines Motors entstehen, müssen durch möglichst vielseitige Benutzbarkeit des Geräts tragbar gestaltet werden. Dies gilt natürlich nicht für Großbetriebe, die ein solches Gerät während 2) Christensen, A., und Stoubaek, P., Vaedskesprederen ‚‚Kartof‘‘. Statens Redskab- prover, Beretning 49, Kopenhagen 1928. 2) Marks, u. a., Zerstäuber für Unkrautvernichtung der Fa. Aktieselkabet Kartof- Kopenhagen V., Westre Boulevard 37. Mitt. D. Landw.-Ges. 46, 1931, 952—953; 2 Abb. E. 4188 H. Zillig, Spritzgeräte einer beträchtlichen Zeit des Jahres für denselben Pflanzenschutzzweck benötigen und über andere Pflanzenkulturen gar nicht verfügen. In gemischten Betrieben soll das Gerät dagegen in der Landwirtschaft, im Obstbau und, falls erforderlich, auch im Wein- oder Hopfenbau verwendbar sein. Braucht man es zunächst nur für eine Pflanzenkultur, so muß bei der Beschaffung die Möglichkeit der Ver- wendung für eine andere überlegt und nötigenfalls eine Ausführung gewählt werden, an der sich die erforderlichen Zusatzstücke leicht anbringen lassen. So wird man in Gebieten, in denen mit einer Invasion des Kartoffelkäfers zu rechnen ist, künftig Motorbaumspritzen, die sich mit einem Zusatzrohr zur Kartoffel- käferbekämpfung eignen, beschaffen. Die Besprechung der Motorgeräte erfolgt daher in erster Linie nach dem Typ und erst in zweiter nach dem Verwendungs- zweck. In Deutschland wurde erstmals im Jahre 1904 von Obstgutbesitzer Schlösser in Büschbell bei Köln eine von der Fa. Holder zusammengestellte Motorbaum- spritze verwendet.!) Sie bestand aus einem NSU.-Motorradrahmen mit 3 PS- Motor. An Stelle des Hinterrades war eine Riemenscheibe eingesetzt, von der aus mittels einer zweiten Riemenscheibe eine Kolbenpumpe bewegt wurde, die aus einem daneben stehenden Faß die Brühe ansaugte und mit 5 atm in die Schlauchleitungen preßte. Das Ganze war auf einem Planwagen montiert. Erst nach mehr als 20 Jahren kamen dann leistungsfähige Kleinmotorspritzen bzw. Motorfüllpumpen in den Handel, nachdem sich der zunächst für Fahrräder gebaute DKW.-Motor auch hierfür als geeignet erwiesen hatte. Große Motor- füllpumpen für den Betrieb von etwa 20 Batteriespritzen waren in Deutschland bereits um das Jahr 1912 für einige Staatsweingüter und private Großbetriebe gebaut worden.?) Sie kamen für kleinere Betriebe wegen ihres großen Gewichts und der hohen Anschaffungskosten nicht in Frage. Erst als die Firmen Holder und Platzim Jahre 1923 bzw. 1924 leichte Geräte zu erschwinglichen Preisen in den Handel gebracht hatten, konnte die Motorisierung der Schädlingsbekämpfung im Obst-, Wein- und Hopfenbau beginnen.3-*) In der Landwirtschaft bediente man sich noch lange hauptsächlich der in Kapitel IV beschriebenen pferdefahrbaren Spritzen, zumal eine allgemeine Spritzung der Kartoffeln gegen Phytophthora in Deutschland nicht durchgeführt wird. Erst als im Jahre 1937 der Kartoffel- käfer von Frankreich nach Westdeutschland einzudringen begann, erlangte die Motorspritze auch für die Landwirtschaft Bedeutung. Im Forstschutz sind Motor- !) Schlösser, J., Rhein. Monatsschr. f. Obst-, Garten- u. Gemüsebau 25, 1932, 5—7; 1. Abb. 2) Zillig, H., Die Anwendung von Motoren im Weinbau. Weinbau u. Kellerwirtschaft 5, 1926, 9—12; 13 Abb. 3) Trede, J., Die Motor-Obstbaumspritzen im Altenlande. Provinzialsächs. Monatsschr. f. Obst-, Wein- u. Gartenbau 27, 1926, 3—9; 3 Abb. 4) Vormfelde, Willig, u. a., Hauptprüfung von Motorfüllpumpen und Motorbaum- spritzen. Mitt. D. Landw.-Ges. 43, 1928, 637—647; 18 Abb. 53) Demnig, Großversuche zur Kohlschabenbekämpfung 1928. Der Obst- u. Gemüse- bau 75, 1929, 73—74; 2 Abb. 6) Gleisberg, W., Fahrbare Pflanzenschutzspritze für Gemüsekulturen. Der Obst- u. Gemüsebau 75, 1929, 168—169; 6 Textfig. “ — u u Wu A Zu 1 Zu u Motorbetriebene Spritzen 189 spritzen nur in Amerika !) ?2) in größerem Ausmaße verwendet worden; in Deutsch- land hat sich diese Bekämpfungsmethode im Forst nicht einbürgern können, ob- gleich es auch hier an Versuchen nicht fehlte®) und für diese Zwecke eine besondere Motorspritze von der Firma Altmann (jetzt F. F. A. Schulze), Berlin, gebaut wurde. In den Vereinigten Staaten wurde die Motorisierung der Schädlingsbekämpfung bereits im zweiten Jahrzehnt unseres Jahrhunderts durchgeführt.*) In den dortigen Großbetrieben konnte man sich der Automobilmotoren bedienen. Hier erlangte auch die selbstfahrende Motorspritze weite Verbreitung, indem man einfach auf einen Motorlastwagen einen hölzernen Behälter von 500—1000 1 Fassungsvermögen samt dem Pumpenaggregat aufsetzte und zum Betrieb der Pumpe den Automobilmotor verwendete. In Europa konnte die selbstfahrende Motorspritze bisher nur im Hopfenbau Verbreitung erlangen, weil sie für die vor- handenen Betriebsgrößen meist zu kostspielig ist und die Wege und Gelände- verhältnisse vielfach ungünstig sind. Die seit dem Jahre 1937 von der Firma Holder gebaute motorfahrbare Baumspritze ‚„Auto-Rekord“, die Steigungen bis zu 60%, überwindet, macht diesen Spritzentyp auch für den Obstbau nutzbar (Abb. 44). Auch in Amerika benutzt man heute noch pferdefahrbare Motorgeräte in erheblicher Zahl. Aus der nachfolgenden Übersicht sind die zur Zeit in Deutschland gebauten Motorgeräte zu ersehen: - I. Trag- oder fahrbare Motorspritzen bzw. Füllpumpen Wh Spritzleistung Amespen- RATTE IE rrye hubvolumen| Bezeichnung | Hersteller | Motor Öl- beieiner | Gewicht bis a) isch Leitung pg ‚gemisc 1 e 90ccm |Favorit I |Dreschert)|F.&S.»)| 1,25) 15:14 4,9 50 Neu-PiccoloI Holder F.&S. 2,5 | 15:4 10,0%) 60 Roland II Jacoby F.&S. 2,5 |, 15:1 11,0%) 87 Solo Jacoby F.&S. 255414954 9,0%) 70 Gnom ' ‚ einfach wirkend | Platz Fi&is: PiRiaHhise 6,3 53 160ccm | Favorit II Drescher |F.&S.| 2 |ısı | 58 80 Erika : Fricke?) |F.&S. 2 15:1 | 6,3 80 Neu-Piccolo II |Holder ILO 4 45:40 | 12,0%) 85 Wotan II Jacoby R.&S. 2,5 15:1 15,0%) 100 Patria O Platz F.&S. 2,5 15:1 6,0 80 über Favorit III Drescher |F.&S. 5,5 15:1 7,5 | 95 190ccm | Neu-Piccolo III | Holder ILO 5,5 | 45:14 150% | ‚95 Wotan V Jacoby F.&S. 5,5 15:1 15,0%) | 125 Progreß Jaoby |DKW | 45 | ıs:ı 16,5%) | 125 PatriaI Platz F.&S. 5,5 41554 75 | 105 1) Halle a. d. Saale ?) Bielefeld ®) Fichtel & Sachs, Schweinfurt a. Main *) Nach Angabe des Herstellers. Textfußnote 1 bis 4 dieser Seite auf Seite 190. a 490 H. Zillig, Spritzgeräte II. Selbstfahrende Motorspritzen Spritzleistung | Behältergröße Gewicht Bezeichnung Hersteller | Motor | PS je Minute normal kg 1 1 Favorib iron aka Drescher |F.&S.| 6,5 30—35 200 480 Auto-Piccolo II ..... Holder ILO 55 25 150 285 Auto-Piccolo III..... Holder ILO 6,5 25 200 420 Auto-Rekord ....... Holder ILO |8 35 300—400 520 Auto-Universal...... Platz ILO 6 30 200 425 Die meisten Modelle lassen sich mit geringfügigen Änderungen auch als Motor- füllpumpen sowie zum Bespritzen von Feldern benutzen. Bei einer im Jahre 1935 seitens des Reichsnährstandes durchgeführten Prüfung einiger der an- geführten Motorspritzen erwiesen sich die Motorleistungen bei allen Typen wesentlich höher als für den Druck an der Düse erforderlich war.!) Gallwitz war daher der Meinung, daß Kleinmotorspritzen, die nur einer Zweckbestimmung dienen, mit schwächeren Motoren ausgerüstet werden könnten. Die deutsche Spezialindustrie hat im Jahre 1937 derartige Spritzen herausgebracht. ‚Olympia‘ 4 und 2 der Fa. Platz mit 1,25- bzw. 2,5-PS-Motor, 30 bzw. 40 kg Gewicht, wird durch eine Membranpumpe betrieben, ist also die erste kolbenlose Motor- spritze. Mit einem 5,5-PS-Motor ausgerüstet, kann das Gerät sogar selbstfahrbar geliefert werden. ‚, Junior‘ der Fa. Holder mit 2-PS-Motor und ‚‚Motoblitz‘‘ der Fa. Jacoby mit 1,25- bzw. 2,5-PS-Motor werden mit Kolbenpumpen betrieben. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese für kleinere Betriebe bestimmten Motor- geräte bewähren. Ganz besonders gilt dies für die Membranpumpen-Motorspritze. Bei Geräten, die zu verschiedenen Zwecken verwendet und stark beansprucht werden, ist eine Kraftreserve zweifellos nützlich. Besonders wenn die Pumpe zum Hochdrücken von Spritzbrühe oder zum unmittelbaren Schlauchspritzen an steilen Hängen benutzt wird, sollte man wenigstens 4 PS starke Motoren wählen. Schwächere Motoren sind bei voller Beanspruchung der Leistung in wenigen Jahren verbraucht. Bei unmittelbarem Füllen oder Schlauchspritzen ge- nügen 2,5 PS starke Motoren. Im allgemeinen werden luftgekühlte schnellaufende Zweitaktmotoren verwendet, die meist mit der Pumpe auf einer Grundplatte montiert sind (Abb. 4f). Die Kraftübertragung erfolgt mittels Zahnrädern, die bei verschiedenen Typen im Öl- 1) Falck, R., u. Heckmann, E., Anforderungen an Leistung und Beschaffenheit von Baumspritzen. Die leistungsfähigsten Baumspritzen-Typen. Forstarchiv 1929, 9 S., 361— 369; 7 Abb. 2) Anderson, O. G., and Roth, F.C., s. Anm. S. 164 ®). ®) Tschaen, Neue Wege zur Bekämpfung des Kiefernspanners. Deutsche Forst-Ztg., 44, 1929, 660—663; 4 Abb. . *) Hönings, ]J., u. Schlösser, J., Neue Erfahrungen mit amerikanischen Motorspritzen. Deutsche Obstbauztg. 1922, 216—218; 3 Abb. !) Gallwitz, K., u.a., Vergleichsprüfung von Motorspritzen für Schädlingsbekämpfung. Maschinen- u. Geräteprüfungen d. Reichsnährstandes 1, 1936, 5—10 u. 17—19; 7 Abb. Motorbetriebene Spritzen 194 bad laufen. Dadurch wird die Bedienung vereinfacht und das Geräusch gedämpft. Wünschenswert ist eine Ausführung des Ölbades, die weitere Schmierstellen an der Maschine überflüssig macht. Bei günstigstem Brennstoffverbrauch bewirken die Motoren ein zu rasches Laufen der Pumpen. Dies muß durch eine entsprechende Übersetzung verhindert werden. Ein selbsttätiger Drehzahlregler wird von Gall- witz als wünschenswert bezeichnet, um die Motoren bei plötzlicher Druck- entlastung vor Überbeanspruchung zu schützen und die Stetigkeit des Betriebes zu gewährleisten. Zur Beseitigung bzw. Verminderung der auf die Zylinderwand der Kolben- pumpen treffenden schrägen Drücke, benutzt die Fa. Platz schwingende Zylinder mit Gummischlauchverbin- dungsstücken. Gallwitz bezeichnet diese Lösung als besonders günstig. Die Fa. Holder verwendet eine sehr starke Kurbelwelle für den Antrieb des Kolbens. Diese drückt über das mit Öl bespülte Pleuel zunächst auf einen Geradführungskolben, der in einem besonderen Führungszylinder PRO: rei Abe ee hin- und hergleitet. Dieser Gerad- ; führungskolben übergreift den eigentlichen Pumpenzylinder. Die Fa. Fricke hat eine lange Kolbenführung und einen besonderen Führungsbock gewählt, wodurch die Bauart in die Länge gezogen wird. Holder und Platz benutzen Metallkolben mit nachstellbarer Gummimanschette, Fricke verwendet V 2 A-Stahlkolben mit elastischer Abdichtung in dem feststehenden Zylinder, Drescher Differential- kolben mit elastischer Ledermanschette, Jacoby, Spezialchromledermanschetten mit selbsttätigem Spannring. Die Ventile sind meist als Kugelventile auf Metallsitzen hergestellt. Drescher verwendet Tellerventile mit zusätzlicher Blattfederbelastung. Auch die Ventil- sitze sollen auswechselbar sein. Im Bau der Windkessel bestehen Abweichungen. Großer Inhalt ist zur Er- zielung gleichmäßigen Druckes an den Düsen wünschenswert. Andererseits steigt die Explosionsgefahr mit der Größe des Windkessels. Im allgemeinen wird er aus Messingblech geschweißt. Nur Fricke verwendet einen gegossenen Wind- kessel. Bei dem Windkessel von Drescher ist die Vergrößerung des Luftpolsters während des Betriebes mittels eines Luftansaughahns möglich. Der Windkessel ist zum Schutz gegen Unfälle besonders ummantelt. Das Überdruck- oder Sicherheitsventil läßt die Brühe bei Erreichung des eingestellten Höchstdruckes in den Behälter zurückfließen. Bei Bedarf muß es die sofortige Druckentlastung von selbst ermöglichen. Es muß möglichst auf ver- schiedene Drücke einstellbar sein, da z.B. beim Füllen von Batteriespritzen 40atm, beim Spritzen von Obstbäumen 20—25 atm erforderlich sind. Meist 192 H. Zillig, Spritzgeräte Abb.42. Motor-Baumspritze (,„Erika“ der Firma Fricke). werden federbelastete Kugelventile mit Kugeln aus Stahl oder Bronze, selten aus Gummi ver- wendet. Die Federn lie- geninnerhalb des Ventil- gehäuses und müssen daher durch besondere Werkstoffwahl vor An- griffen durch die Brühe geschützt sein. Nur bei der Konstruktion von Holder und Jacoby wird die Feder von der Brühe nicht erreicht. Die sofortige Auslösung geschieht durch Anheben des auf die Ventilkugel drückenden Ventilschaf- tes, während die Einstellung auf verschiedene Druckstufen durch verschieden starkes Spannen der Ventilfeder erzielt wird. Es muß daher Vorsorge getroffen werden, daß ein stärkeres Spannen über den höchsten Betriebsdruck unmöglich ist. Bei allen Spritzgeräten ist leichte Zugänglichkeit der mit Brühe in Berührung kommenden Teile zwecks Reinigung wichtig. Eine Verbindung vom Überdruck- Abb. 43. Motor-Feldspritze bei der Kartoffelkäferbekämpfung (Bild KAD.). Motorbetriebene Spritzen 193 ventil zum Behälter ermöglicht die Entleerung von Windkessel und Schlauch- leitungen. Ein Absperrhahn zwischen Behälter und Saugventil ist zweckmäßig. Abb. 44. Selbstfahrende Motor-Baumspritze („Auto-Rekord‘“ der Firma Holder). Eine Motorspritze gestattet: 4. Unmittelbares Bespritzen von Obstbäumen, 2. Hochdrücken von Brühe bei Bergfüll- oder Schlauchspritzanlagen, 3. Füllen von Batteriespritzen, 4. Bespritzen von Feldern, 5. Antrieb von landwirtschaftlichen Ma- schinen. Je nach dem Verwendungszweck und den Betriebsverhältnissen erfolgt die Anbringung des Gerätes am Brühe- behälter in verschiedener Weise: 4.Mit ihm zusammen auf einem zweiräderigen pferdebespannten Fahr- gestell. Diese Ausführung kommt haupt- sächlich für den Obstbau (Abb. 42), die Landwirtschaft (Abb. 43), in schma- ler Form (75 cm breit) auch für den Wein- und Hopfenbau in Frage; 2. auf einem zwischen zwei Rädern hängenden absetzbaren, offenen Bot- tich zum Füllen von Batteriespritzen (Abb. 45): 3. auf einem Winkeleisenrahmen oder einer Grundplatte zur Befestigung auf Betonbehältern oder am Brühewagen (Abb. 41 u. 46); Abb.45. Motor-Füllpumpe auf fahrbarem Bottich (Bild Holder). Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten Bd. VI, 2. Halbbd. 1 194 H. Zillig, Spritzgeräte Abb. 46. Motor-Füllpumpe ,„Gnom“ einfachwirkend der Firma Platz). Abb. 47. Motor-Füllpumpe (,‚Patria 1“ der Firma Platz). Motorbetriebene Spritzen 195 4. auf einem gesonderten Karren, der an den Wagen angehängt wird (Abb. 47). Für den Obstbau sind die Spritzen mit zwei normal 410 m langen Schläuchen und Hochdruckspritzrohren (s. Zubehörteile), für die Landwirtschaft mit einem abnehmbaren Düsenquerrohr von etwa 6m Länge mit etwa 13 Düsen aus- gestattet. Die Spurweite kann bei den in der Landwirtschaft benutzten Spritzen geändert werden. Zum Füllen des Behälters aus Wassergräben usw. verwendet man einen In- jektor, mit dem durch einen 10 m langen Saugschlauch von 25 mm lichter Weite innerhalb 4 Minute nahezu 1001 Wasser eingesaugt werden können. Dies kommt für Brühen, die im Behälter selbst angemacht werden können, in Frage. Das Aufrühren der Brühe während der Arbeit geschieht meist mittels Propellern, die von der Pumpe angetrieben werden. Nach amerikanischem Muster hat man auch in Deutschland versucht, den Brühebehälter selbst fahrbar zu gestalten, indem man ihm die Form eines schmalen liegenden Zylinders gab. Man wollte damit das Fahrgestell ersparen und gleichzeitig eine kräftige Durchmischung der Brühe erreichen. Da der Schwerpunkt der Maschine über der Achse lag, fiel sie leicht um und war schwer beweglich, so daß sich die beabsichtigte Verwendung im Weinbau nicht ermöglichen ließ. Das gleiche galt von einer auf einem Schlitten montierten Motorspritze, die mittels einer Motorseilwinde zwischen den Rebzeilen hochgezogen werden sollte. Schon das hohe Gewicht gestaltete die Benutzung unwirtschaftlich. Hinzukam die Gefährdung der Pflanzen durch die heißen Auspuffgase des Motors. Die amerikanischen pferdefahrbaren Motorspritzen zeigen in Anpassung an die dortigen Betriebsverhältnisse größere Abmessungen bei Motorstärken von 4-36 PS. Die hölzernen Brühebehälter von 500—10001 Inhalt haben die Form eines Halbzylinders. Der entstandene Podest wird häufig als erhöhter Standpunkt für den Spritzer ausgenutzt. Die Arbeitsbreite der im Feldbau verwendeten Maschinen geht bis 6,50 m bei 24 Düsen und einem Druck von 30 atm. Das Leergewicht eines solchen Gerätes beträgt über 1000 kg (Abb. 48). In Deutschland bauen die Firmen Platz und Holder Motorspritzen von derartigen Abmessungen. Die Motorbaumspritze ‚„Motor-Rapid‘“ der Fa. Platz mit 25 atm Betriebs- druck und einem 10001 fassenden Holzbehälter leistet mit einem 6-PS-DKW.- Motor 401, mit einem 8-PS-DKW.-Motor und zwei doppeltwirkenden Pumpen 651 in der Minute (Abb. 49). Holder liefert für die Bespritzung von Straßen- bäumen .eine Motorbaumspritze mit 2000 1 Behälter und 6fach wirkender Pumpe, die von einem 10-PS-ILO.-Motor mit automatischem Drehzahlregler ge- trieben wird. Durch den Antrieb der Radachse wird der Motor erheblich stärker beansprucht als bei einer pferdefahrbaren Motorspritze, so daß die Kühlung besondere Auf- merksamkeit verdient. Wasserkühlung ist wegen der Erhöhung des Gewichts zu vermeiden. Bei dem Gerät von Drescher wird Oberflächenkühlung, bei denen von Holder und Platz Luftkühlung mit Ventilator benutzt. Die Absicht einer deutschen Firma, die Brühe selbst zur Kühlung zu benutzen, bewährte sich nicht, weil manche Brühen durch Erwärmung in ihrer Beschaffenheit geändert werden und sich Brüheteilchen im Kühlmantel absetzen können. 13* 4196 H. Zillig, Spritzgeräte Abb. 48. Große Motorbaumspritze (Firma John Bean Mfg.Co., San Jose, Cal. and Lansing, Mich.) (Bild Kniepkamp). Abb. 49. Motorspritze (Platz) mit Hochdruckspritzrohren bei der Kartoffelkäfer-Bekämpfung (Bild Haupt). Motorbetriebene Spritzen — Schlauchspritzeinrichtungen . 197 In den Vereinigten Staaten werden selbstfahrende Motorspritzen in großem Umfange verwendet.!) Als Beispiel sei der Motor-Truck-Potato-Sprayer der Firma John Bean Manufacturing Co., San Jose, genannt. Ein vierräderiges Auto- mobilchassis trägt einen 41501 fassenden Behälter und Spritzgestänge mit 24 Düsen für 8m Breite. Der Motor, der gleichzeitig dem Fahrantrieb dient, erzeugt einen Druck von 30 atm. Ein Spritzgerät, das mit jedem Automobil- oder Traktor-Motor betrieben werden kann, hat Lindbaum unter dem Namen ‚‚Acos‘ beschrieben.?) Durch Auswechseln eines Zündstiftes gegen einen Kompressorstift wird ein Zylinder des Motors in einen Luftkompressor verwandelt. Die Druckluft wird in einen geschlossenen Behälter von 3001 Inhalt geleitet, so daß die Brühe mit 6-7 atm ausströmt. Dieser Druck ist für den Obstbau, für den die Maschine gedacht ist, zu gering, wiewohl der Kraftaufwand unwirtschaftlich groß ist. Die Maschine ist daher nur in wenigen Stücken in der Umgebung von Stockholm zur Ver- wendung gekommen. VI Schlauchspritzeinrichtungen Als etwa vom Jahre 1927 an Gummischläuche mit Hanfeinlagen, die einen Druck von 30 atm aushalten, sog. Druckschläuche, zu erschwinglichen Preisen (etwa 2.— AM je Meter bei 13 mm lichter Weite) in den Handel kamen und die erforderlichen Motorpumpen zur Verfügung standen, waren neue Möglichkeiten der Spritztechnik gegeben. Wenn es sich hierbei auch nur um eine Ausnutzungs- möglichkeit der Motorfüllpumpen handelt, so soll die Verwendung des Druck- schlauches doch in einem besonderen Kapitel dargelegt werden, weil sie einen umwälzenden Fortschritt bedeutet. Folgende Verwendungsmöglichkeiten haben sich in Deutschland in geschicht- licher Reihenfolge ergeben): 1. Bergfüllanlagen Sie ersparen das mühsame Hochschleppen der Brühe an steilen Berghängen und wurden im deutschen Weinbau etwa vom Jahre 1928 an benutzt.*)5) Eine Bergfüllanlage besteht aus einer mit wenigstens 4PS starkem Motor aus- gerüsteten Motorfüllpumpe, die an der günstigsten Anfuhrstelle für die Spritz- brühe, meist also am Fuß des Berges zur Aufstellung kommt. Die aus dem Be- hälter angesaugte Brühe wird durch den bis zu 200 m langen, aus Teilstücken von etwa 30 m Länge zusammengekuppelten Druckschlauch bis zu 100 m senk- 1) Burgeß, A.F., Die neuere Bekämpfung des Schwammspinners und Goldafters in Amerika. Anz. f. Schädlingskunde 5, 1929, 77—80; 4 Abb. 2) Lindbaum, A., Ein neuer Spritzapparat für Motorbetrieb. Landwirtschaftliche Ver- suchsanst. Stockholm, Flugbl. Nr. 130, April 1928. ®) O. V., Handbuch über das Schlauchspritzen in der Schädlingsbekämpfung, hrsg. von der Fa.Carl Platz, Ludwigshafen/Rh. (1938). 4) Gräter, F., Eine Verbesserung der Batteriespritze. Der Deutsche Weinbau 28, 1929, 233—235; 3 Abb. 5) Rauh, Versuche mit Terrassen-Spritzanlagen an der Unter-Mosel 1930. Der Deutsche Weinbau 9, 1930, 547—549. 198 H. Zillig, Spritzgeräte rechter Überhöhung emporgepreßt und dort unmittelbar in die Batteriespritzen gefüllt. Je 10 m Höhenunterschied beanspruchen 1 atm und 4 atm für Reibungs- verlust. Bei 100 m Überhöhung muß das Sicherheitsventil an der Pumpe also auf 20—23 atm eingestellt sein, um am oberen Ende des Schlauches Batteriespritzen noch mit 8atm füllen zu können. Da sich die erforderliche Druckleistung je nach der Höhe ändert, benutzt man zum Füllen der Batteriespritzen auf dem Rücken des Arbeiters einen Bergfüllanschluß. Hierzu ist ein Arbeiter nötig. Ein Bedienungsmann für die Pumpe ist während des Füllens entbehrlich, da das Sicherheitsventil bei dem eingestellten Höchstdruck von selbst in Tätig- keit tritt. Werden Kolbenspritzen verwendet, so kann der Höhenunterschied etwa 150 m betragen, da die Spritzbrühe dann am oberen Ende des Schlauches ohne Überdruck ausfließen kann. Besteht der Brühebehälter aus einem alten Faß, so wird das Aufrühren mittels der an der Füllpumpe angebrachten Luftpumpe und des Überdruckschlauches bewirkt. Man hängt dann den Saugschlauch in das oben am Faß vorhandene Spundloch ein, während Luft- und Rücklaufschlauch durch nahe am vorderen und hinteren Faßende oben eingebohrte, beim Fahren mit Stopfen verschlossene Löcher eingeführt werden. Zudem rührt man ab und zu die Brühe mit einer an einem Holzstab befestigten Rührkette auf. Wo es die Wege gestatten, kann die Füllpumpe auch oben oder mitten: im Weinberg aufgestellt werden, so daß sich der erforderliche Kraftaufwand und damit die Einstellung des Höchstdrucks entsprechend vermindern. Auch hori- zontal verlegte Schlauchleitungen lassen sich in gleicher Weise zum Füllen von Batteriespritzen verwenden. Da hierbei die Druckleistung für den Höhen- unterschied in Wegfall kommt, können horizontal oder abwärts verlegte Schlauch- leitungen etwa 300m lang sein. Im Hinblick auf den Arbeitsaufwand für Verlegung und Beförderung des Schlauchmaterials benutzt man im Weinbau jedoch nur bis 200 m lange Leitungen von 15 mm lichter Weite. Der Schlauch wird bei Beendigung der Arbeit auf einer Haspel aufgerollt. .B Schlauchspritzen mit Verteilungsgerüst Weinbaudirektor Dr. Decker führte dieses Verfahren im Jahre 1928 auf dem Staatsweingut Niederhausen an der Nahe ein. In den folgenden Jahren wurde es hier und auf den Staatsweingütern im Bezirk Trier weiterentwickelt. Die Brühe wird hierbei nicht mehr mit Spritzen, sondern unmittelbar vom Schlauch aus auf die Reben aufgebracht. Der Zuführungsschlauch wird auf einem quer zu den Rebzeilen verschiebbaren Gerüst befestigt, von dem in jede Zeile Verteilungs- schläuche mit Strahlrohren und Düsen herabhängen. Die Füllpumpe wird meist oben angesetzt und mit einer Seilwinde, auf der der Zuführungsschlauch auf und abgerollt wird, gekuppelt. Das Gerüst wurde zunächst an beiden Enden auf Rädern befestigt und mit Hilfe eines Drahtseils bzw. des Schlauches mecha- nisch auf- und abwärts bewegt (Abb. 50). Hierbei konnte der Form und Größe der Stöcke nicht Rechnung getragen werden, so daß die Brühe nicht gleichmäßig auf allen Reben zur Verteilung kam. Man ging daher bald zu der halbmechanischen Spritzung über (Abb. 54). Hierbei werden die an den Verteilungsschläuchen Schlauchspritzeinrichtungen 4199 hängenden Strahlrohre in jeder Zeile von einem Arbeiter bedient, der also den Spritzstrahl in der bei jedem Rebstock erforderlichen Weise lenken kann. Die Länge der Verteilungs- schläuche gestattet ein — versetztes Gehen, um m den Arbeiter vor über- mäßigerBeschmutzung & mit Brühe aus der be- ml ale ale ae >= nachbarten Zeile zu ee ae ai Ze ale schützen und ihm längeres Verweilen an einem Stock zu ermög- lichen. Das Vertei- lungsgerüst bestehtaus Stahlrohren, die je- weils drei Rebzeilen überbrücken und von . dem mittleren Arbeiter | an einem tornisterarti- gen Gestell getragen werden. Das senkrechte Tragrohr kann in diesem Gestell je nach der Höhe der Rebstöcke verschoben werden. Die beiden in der ersten und dritten Zeile gehenden Arbeiter führen nur das am Verteilungsschlauch hängende Strahlrohr und wechseln | Abb. 50. Vollmechanisches Verteilungsgerüst zum Schlauchspritzen. > nn ‘ ; an \ S ® x Abb. 51. Halbmechanisches Verteilungsgerüst zum Schlauchspritzen im Weinberg (Bild B.R. A.). 200 H. Zillig, Spritzgeräte Abb. 52. Schlauchhaspel für Handbetrieb (Bild B.R. A.). nach Bedarf mit dem mittleren Arbeiter ab. Dieser ist übrigens nicht stärker belastet als beim Tragen einer leeren Rückenspritze. Die Bespritzung der Zeilen erfolgt zweckmäßig in einem Arbeitsgang von beiden Seiten, indem der Arbeiter den Strahl abwechselnd nach der linken oder rechten Rebe lenkt. Da die Brühe durch A mm weite Düsen mit einem ständigen Druck von 40 atm nebelartig versprüht wird, ist der Verlust an Brühe und Zeit, der durch das Hin- und Her- bewegen des Strahlrohres zwischen den Zeilen entsteht, unbedeutend. Die Be- nutzung eines Kreuzstückes zwecks gleichzeitiger Bespritzung der beiden Rebzeilen würde die individuelle Behandlung verschieden großer Stöcke un- möglich machen und den Arbeiter durch die Gewichtserhöhung rasch er- müden. Bis zu drei Schlauchgerüste lassen sich bequem durch den Zuführungsschlauch verbinden, so daß also mit 3, 6 oder 9 Spritzern gleichzeitig die entsprechende Anzahl von Rebzeilen behandelt werden kann. Der Zuführungsschlauch ist am Ende des Schlauchgerüstes angekuppelt und wird auf einer von Hand oder mit dem Füllpumpenmotor betriebenen Schlauchhaspel auf- und abgerollt (Abb. 52). Um die Beanspruchung des bis 150 m langen Schlauches durch Zug auszuschalten, wird an ihm ein 5—7 mm dickes Drahtseil festgebunden. Je nach der Zahl der Spritzer wählt man den Druckschlauch in 10—13 mm lichter Weite. Sobald die Spritzer am Ende des Weinbergs angekommen sind, schwenken sie um 200° nach der Gegenseite des Zuführungsschlauches und behandeln die nächsten 3—9 Reb- zeilen in entgegengesetzter Richtung. Erst wenn die Zeilen auf der anderen Seite des Schlauches ebenfalls gespritzt sind, wird er abgekuppelt und samt Füllpumpe ; Schlauchspritzeinrichtungen 201 und Haspel um die erforderliche Zahl von Rebzeilen nach der Seite verschoben, während auch die Arbeiter entsprechend weiterrücken. Nach den auf dem Staatsweingut Avelsbach bei Trier gemachten Feststellungen können mit 9 Spritzern, 4 Schlauchführer und 4 Motorführer in 8 Arbeitsstunden unter Verwendung eines 5-PS-Motors 2 ha Reben (etwa 16000 Stöcke) bei einem Brüheverbrauch von 6—8 cbm je Hektar gespritzt werden. Die Vorteile des Spritzens mit Schlauchgerüst gegenüber der Anwendung von rückentragbaren Spritzen sind: 4. Ersparung von etwa 50% an Zeit und Arbeitslohn; 2. nebelartige Versprühung unter ständig gleichbleibendem Druck, daher gleichmäßige, sparsame Brüheverteilung. Bei der Bekämpfung der Trauben- wickler kann auch mit Selbstschlußdüsen gearbeitet werden; 3. geringere Ermüdung des Arbeiters, dadurch bessere Spritzarbeit. Als Nachteile sind zu beachten: 4. Die Anwendung kann nur in geraden oder nahezu geraden Rebzeilen und in Flächen erfolgen, die nicht durch Mauern unterbrochen sind. Sie lohnt sich erst bei Größen von wenigstens +ha, kommt also für die kleinen häufig nicht zeilengeraden Parzellen des Kleinwinzers nicht in Frage. Zweck- mäßig sind Zeilenlängen von 60—90 Stock, da man dann mit einem Schlauchführer auskommt. 2. Infolge der nebelartigen Verstäubung der Spritzbrühe werden die Kleider der Arbeiter allmählich von dieser durchnäßt. Wasserdichte Spritzanzüge Abb. 53. Halbmechanisches Verteilungsgerüst zum Schlauchspritzen in der Rebschule (Bild B.R. A.). 202 H. Zillig, Spritzgeräte sind nicht brauchbar, da sie die bei den hohen Temperaturen starke Trans- piration des Körpers verhindern. Man muß den Arbeitern daher ein Wechseln der Kleider ermöglichen bzw. für Ablösung sorgen. 3. Durch den hohen Druck werden die Düsenplättchen von 1 mm Durchmesser innerhalb von 3—4 Tagen auf 1,5 mm ausgeweitet und müssen ersetzt werden. Das Spritzen mit Schlauchgerüst hat sich bisher in Weinbergen und Reb- schulen bewährt (Abb. 53). Es dürfte auch für andere Reihenkulturen mit nicht mehr als 3 m Höhe vorteilhaft sein. Bei der Bekämpfung des Kartoffelkäfers auf großen Schlägen würden damit nicht die Schäden eintreten wie bei Ver- wendung der schweren pferdefahrbaren Spritzen. 3. Unmittelbares Schlauchspritzen Hierzu sind erforderlich: eine Füllpumpe, ein Zuführungsschlauch und Ver- teilungsschläuche für die Spritzbrühe samt Strahlrohren und Düsen (Abb. 54). Es wird also wie bei dem unter 2. beschriebenen Verfahren das Tragen der Brühe erspart. Im Gegensatz dazu kann das unmittelbare Schlauchspritzen aber auch in parzellierten und von Mauern durchzogenen Weinbergen angewendet werden. Im Jahre 1930 wurden im Moselweinbau die ersten Versuche damit unter Verwendung von Motorgeräten!), im Jahre 1936 auch mit Handfüllpumpen gemacht.?) Für die Verwendung von Motorgeräten gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei dem Spritzen mit Schlauchgerüst. Statt dessen wird die Brühe durch 2—4 je etwa 7 m lange Abzweigschläuche verteilt. Der Durchmesser des Zuführungs- schlauches (10—13 mm) richtet sich nach der Länge und der Anzahl der Abzweig- schläuche, die eine Weite von 6-8 mm aufweisen. Die Kupplung der Schläuche mit Bajonettverschlüssen erfordert nur einen Handgriff. Das Auslegen nimmt also nicht mehr Zeit in Anspruch als das Füllen und Emportragen von 2 bis 4 Batteriespritzen. Am Ende der Abzweigschläuche werden 80 cm lange Strahl- rohre mit schwach nach aufwärts gebogener Düse von 4 mm lichter Weite auf- geschraubt. An Stelle eines Absperrventils setzt man zweckmäßig einen Selbst- schlußhahn samt Filtriersieb ein, der eine augenblickliche Unterbrechung des Spritzstrahls beim Übergang von einer Rebe zur anderen gestattet. Das dauernde Herabdrücken des Hebels am Selbstschlußhahn wird durch einen Stellschieber erspart. Für jede Abzweigleitung ist ein Spritzer, für die Bedienung der Pumpe und die Verschiebung des Zuführungsschlauches eine weitere Arbeitskraft er- forderlich. Als Spritzer können ebenso wie bei dem unter 2. beschriebenen Ver- fahren auch schwächliche Leute (Frauen) verwendet werden. Da die vollwertigen Arbeitskräfte eines Betriebes zur raschen Durchführung der Schädlingsbekämp- fung meist nicht ausreichen, ist dieser Vorteil besonders beachtenswert. Die Spritzer können vom Zuführungsschlauch abgehend so viele Reben seitlich spritzen, als die Länge des Abzweigschlauches gestattet. Alsdann gehen die 1) Leimbrock, Versuche über Zeitersparnis bei den Spritzarbeiten unter Verwendung von Schläuchen. Der Deutsche Weinbau 10, 1931, 201—204. 2) Zillig, H., Fortschritte in der Technik der Rebschädlingsbekämpfung. Der Deutsche Weinbau 17, 1938, 241—243; 5 Abb. Schlauchspritzeinrichtungen 203 Spritzer mit dem Abzweigschlauch zu- rück zum Zuführungsschlauch, der nun entsprechend verlängert oder verkürzt wird, um die nächst obere oder untere Zeile bespritzen zu können. Im allge- meinen wird mit zwei Abzweigschläu- chen, also zwei Spritzern gearbeitet. Mittels eines Kreuzstückes lassen sich aber weiter unten zwei weitere Abzweig- schläuche anbringen. Im Drahtbau müssen die Abzweigschläuche länger gewählt werden, um bis zur Mitte des zwischen zwei Durchgängen stehen- den Drahtgerüstes spritzen zu können. Mit Handfüllpumpen kann bis 40m Überhöhung, bis 150m horizontal Abb. 54. Kleine Schlauchspritzeinrichtung oder bis 200 m abwärts gearbeitet wer- mit Motorpumpe (Bild Jacoby). den. Als Windkessel schaltet man zwi- schen Pumpe und Zuführungsschlauch eine Batteriespritze, die zunächst mit 6atm Luft gefüllt wird. Durch sie preßt man dann mit einer leistungsfähigen Hand- pumpe die Brühe in die Schlauchleitung, die bei 40 m Überhöhung noch mit etwa 5 atm Druck austritt. Die Pumparbeit kann bei kurz gestelltem Kolben- hebelgelenk ohne wesentliche Anstrengung geleistet werden, sofern nur mit einer, höchstens zwei Abzweigleitungen gearbeitet wird. Der Zuführungsschlauch darf nur 10 mm weit sein. Handpumpen mit angebautem Windkessel erfordern mehr Pumparbeit und sind daher ungeeignet. An der Mosel wird diese Spritzmethode seit dem Jahre 1936 von Kleinwinzern in zunehmendem Maße benutzt. Die in Kapitel III beschriebenen Karrenspritzen lassen sich in ähnlichem Ausmaße zum unmittelbaren Bespritzen von Reben und anderen Pflanzen ver- wenden. In ebenem geeigneten Gelände kann man damit zwischen den Reben hindurchfahren und mit kurzen Schlauchleitungen auskommen. Es erscheint dies aber nur dort vorteilhaft, wo man die Brühe in unmittelbarer Nähe her- stellen kann. Sonst müßte man sie aus dem Beförderungsfaß jeweils wieder in die Karrenspritze umfüllen, während sie bei dem oben beschriebenen Verfahren unmittelbar aus diesem gesaugt wird. VI. Zubehörteile von Spritzgeräten Da an den verschiedenen Spritzentypen gleichartige Düsen, Strahlrohre usw. verwendet werden, erfolgt deren Besprechung in einem besonderen Kapitel. ı. Düsen Eine Düse, welche die Spritztröpfchen auf der Fläche völlig gleichmäßig verteilt, gibt es noch nicht. Die heutigen Düsen streuen kegelförmig, so daß ein mehr oder minder großer Hohlraum entsteht. Eine Ausnahme hiervon bilden nur die Hochdruckbaumdüsen, sofern sie auf schmalen, langen Spritzstrahl eingestellt sind. Die Brühetröpfchen sind aber dann 204 H. Zillig, Spritzgeräte entsprechend größer. Durch ständiges Bewegen des Spritzrohres muß eine gleichmäßige Bespritzung bewirkt werden. Doppeldüsen, die man in einem Winkel von etwa 30° zu- einander einstellt, oder zwei an einem Bogenstück in etwa 10cm Entfernung angebrachte ‚„‚Gabeldüsen‘‘ ermöglichen durch Überschneidung der Spritzkegel eine gleichmäßigere Ver- teilung der Brühe auf der Fläche und werden daher beim Spritzen von Rebspalieren und Kartoffelfeldern häufig verwendet. Die Verteilung wird allerdings durch die Vereinigung von Tröpfchen an der Überschneidungslinie und das Entstehen großer Tropfen wieder be- einträchtigt. Bogenstück ; Abb. 55. Eicheldüse. Abb. 56. Plättchendüse. Abb. 57. Doppeleicheldüse. Abb. 59. Ungarische Düse. Abb. 60. Fächerdüse. Abb. 61. Regulierbare Baumdüse. Eine feine Versprühung der Brühe wird im allgemeinen durch den Unterschied zwischen Düsen und Strahlrohrquerschnitt und gewundene Leitungsgänge in der Düse erreicht. Zur Reinigung wird der Kopf der Düse abgeschraubt und der meist vorhandene Einsatz heraus- genommen. Die weitverbreitete Eicheldüse (Abb. 55) ist in den letzten Jahren mehr und mehr durch die Flachdüse mit Einlegeplättchen aus nichtrostendem Stahl (Abb. 56) verdrängt worden. Da sich die Düsen durch feste Brüheteilchen rasch ausschleifen, braucht bei der Flachdüse nur das Plättchen ersetzt zu werden, während bei der Eicheldüse ein neuer Kopf erforderlich wird. Eichel- und Plättchendüse werden auch mit rechtwinkligem Bogenstück hergestellt und können dann in verschiedenem Winkel zum Spritzrohr eingestellt werden (Abb. 57). Dies ist auch bei der Nadeldüse (Abb. 58) möglich. Sie hat dort noch Bedeutung, wo reiner Spritzkalk bei der Verwendung von Kupferkalkbrühe nicht zur Verfügung steht. Durch Druck auf die Nadel lassen sich Verunreinigungen aus der Düse leicht entfernen. Gegenüber Zubehörteile von Spritzgeräten 205 den besprochenen Düsen hat sie den Nachteil höheren Gewichts und Preises. Sämtliche er- wähnten Düsen werden auch als Doppeldüsen geliefert. Die ungarische Düse (Abb. 59), die einen breiten Streukegel ermöglicht, hat sich infolge hohen Gewichts und Preises im deutschen Weinbau nicht einbürgern können. Das gleiche gilt für Düsen mit eingebautem Sieb. Geringes Gewicht der Düse erleichtert die Handhabung des Strahlrohrs und verhindert eine rasche Ermüdung des Arbeiters. Für besondere Zwecke sind verschiedenartige Düsen im Handel. Die Fächerdüse (Abb. 60) gestattet in verschiedener Ausführung eine fächerförmige Verteilung der Spritzbrühe und kommt vornehmlich für den Obstbau in Frage. Die regulierbare Baumdüse (Abb. 61) ist zur Schonung der Äste mit einem Teller versehen und ermöglicht den Spritzstrahl breit oder jang einzustellen. 2. Spritzrohre Die auch als Strahlrohre oder Lanzen bezeichneten Messingrohre an den Rückenspritzen müssen etwa 90 cm lang und vorn mit einem Bogenstück versehen sein, falls die Düse nicht drehbar ist (Abb. 62). Auf diese Weise wird die Bespritzung der Blattunterseiten möglich Ventil Filtersieb Rohr (Lanze) rer Abb. 63. Zangenrohr. — und die Belästigung des Arbeiters durch den Spritzstrahl vermindert. Zangenrohre (Abb. 63) bieten bei der Spritzung niedriger Pflanzenreihen, z. B. in Rebschulen, Vorteile.!) Zwischen Abb. 64. Selbstschlußdüse mit Filtersieb im Schnitt. - Abb. 65. Hochdruckspritzrohr. !) Rodrian, Ein Beitrag zur praktischen Bekämpfung der Milben und Kräuselkrankheit der Reben. Der Deutsche Weinbau 11, 1932, 89—90. 206 H. Zillig, Spritzgeräte Abb. 66. Hochdruckspritzrohre mit verstellbarer Düse. Abb. 67. Motor-Feldspritze. Zubehörteile von Spritzgeräten 207 Schlauch und Strahlrohr sind gewöhnlich ein Filtersieb und ein Absperrventil eingebaut. Ventile mit Leder- oder Gummidichtung haben sich besser bewährt als kegelförmige Messing- hähne, die rasch undicht werden. Das Ventil erfordert andererseits beim Öffnen und Schließen mehr Zeitaufwand. Bei Hochdruckspritzen, die mit Schlauchentlastungshahn versehen sind, ist eine Absperrvorrichtung zwischen Schlauch und Spritzrohr unnötig. Ein Filtersieb kann entbehrt werden, sofern die Brühe keine gröberen Teilchen enthält. Muß der Spritzstrahl häufig unterbrochen werden, um beim Übergang von einer Pflanze auf die andere Spritzbrühe zu sparen, wie es z. B. beim Duschen der Trauben mit den teuren Nikotinbrühen im Weinbau vorkommt, so benutzt man Selbstschlußdüsen (Revolver- verstäuber) (Abb. 64). Die Brühe tritt bei diesen nur während des Niederdrückens eines Hebels aus. Durch Anbringung eines Feststellschiebers läßt sich die Ermüdung der Hand bei längerem Niederdrücken vermeiden. Im Obstbau verwendet man Strahlrohre mit Holzgriff, die rechtwinklig an den Zu- führungsschlauch angeschraubt werden. Wo diese nicht ausreichen, wird an Stelle des Strahl- rohres ein Bambusrohr mit Messingrohreinlage von 1,50—5 m Länge auf den Schlauch aufgeschraubt. Besonders die langen Bambusrohre sind unhandlich. Bei der Einführung von Motorspritzen in den Obstbau konnte man infolge des höheren Drucks zu 60—200cm langen Hochdruckspritzrohren, die zunächst in Amerika gebaut wurden (Abb. 65), übergehen. Sie gestatten den Spritzstrahl durch Druck auf einen Hebel bis etwa 1 m breit oder bis etwa 12m lang zu gestalten (Abb. 66). Die Düsenrohre der Feldspritzen mit Antrieb vom Laufrad oder mit Motorantrieb haben meist eine Arbeitsbreite von 5,50 bis 6m bei 12 bis 15 Düsen. Abb. 67 zeigt ein versuchs- weise mit 32 Düsen ausgerüstetes Verteilerrohr für 15 m Breite, das sich als zu groß erwies. 3. Schläuche Verbindungsschläuche an Rückenspritzen müssen mindestens 80cm lang sein, um gute Beweglichkeit des Spritzrohrs zu gewährleisten. Die Befestigung der Schläuche erfolgt mittels Schlauchklemmen, Die Umwicklung mit Draht hat sich nicht bewährt, weil dieser bald rostet und an Knickstellen Beschädigungen des Schlauches bewirkt. Über Hochdruckschläuche, wie sie für Schlauchleitungen und beim unmittelbaren Spritzen verwendet werden, finden sich in Kapitel VI nähere Angaben. VII Geräte und Anlagen zur Herstellung und Verteilung von Spritzbrühe Das Anteigen pulverförmiger, giftiger Pflanzenschutzmittel, z. B. Schweinfurtergrün, ist zeitraubend und wegen des Stäubens unangenehm für den Arbeiter. Die Fa. Holder hat daher einen einfachen Mischapparat „Lop“ in den Handel gebracht!), der wohl nur deswegen keine große Verbreitung erlangte, weil der Pflanzenbauer den Wert derartiger Geräte nicht zu schätzen weiß. In einem Metallzylinder, dessen Deckel mittels Flügelschrauben rasch zu verschließen ist, kann eine durchlöcherte Metallplatte mittels einer durch den Deckel gesteckten Stange auf- und abbewegt werden. Der Zylinder wird zu etwa zwei Dritteln mit Wasser gefüllt und dann die dem Volumen entsprechende Pulver- menge zugegeben oder umgekehrt. Nach mehrmaligem Bewegen der Mischplatte ist die Aufschlämmung des Pulvers erfolgt und kann in den Mischbehälter eingegossen werden. 1) Zillig, H. ; Versuche mit neueren Apparaten zur Schädlingsbekämpfung im Weinbau. Weinbau u. Kellerwirtschaft 3, 1924, 59—61; 7 Abb. 208 H.Zillig, Spritzgeräte Zum Ansetzen von Spritzbrühe benutzt man im allgemeinen Behälter aus Holz oder Beton, für kleine Mengen Glas- oder Emaillegefäße. Eiserne Behälter würden stark angegriffen, durch Kupfersulfatlösung bei der Herstellung von Kupferkalkbrühe rasch zersetzt. Die Anordnung der Behälter wird so gestaltet, daß der eine Bestandteil zum anderen mit natürlichem Gefälle gelangt. Um einen Hahn in dem höher gelegenen Bottich zu ersparen, läßt man diesen über den Abb. 68. Spritzbrühemischanlage (Tagesleistung an Kupfervitriolkalkbrühe 40 cbm). darunterstehenden übergreifen und die Lösung durch ein am Boden des oberen Behälters angebrachtes Loch, das mit einem konischen Gummistopfen ver- schlossen wird, zufließen. Der im oberen Teil hohle Gummistopfen wird durch einen eingesteckten Holzstab bedient. Diese Handhabung ist besonders für Kupfervitriolbehälter zu empfehlen, da auch Messing- oder Rotgußhähne durch die Kupfersulfatlösung allmählich angegriffen werden. Wo Kupferkalkbrühe hergestellt werden soll, müssen die Mischanlagen aus dem Lösungsbehälter für Kupfervitriol und dem Mischbehälter, in dem die Kalkmilch angesetzt wird, bestehen. Den Lösungsbehälter hat man früher halb so groß gewählt wie deni Mischbehälter. Man kann aber bis zu 20% konzentrierte Kupfervitriollösung ohne Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Brühe in eine entsprechend verdünnte Kalkmilch einfließen lassen und dann den Lösungs- behälter wesentlich kleiner gestalten. Da andererseits die Zeit für die Lösung mit der Konzentration steigt, empfiehlt es sich, nicht unter ein Fünftel der Größe des Mischbehälters mit dem Lösungsbehälter zu gehen, also nicht mehr als 5%,ige Kupfervitriollösung zufließen zu lassen. Man muß dann also vier Fünftel des Mischbehälters mit Kalkmilch füllen und ein Fünftel 5%iger Kupfervitriol- Geräte und Anlagen zur Herstellung und Verteilung von Spritzbrühe 209 lösung unter ständigem Rühren zufließen lassen. Zur Vermeidung von Zeitver- lusten benutzt man einen zweiten Lösungsbehälter und feinkörniges oder nadel- förmiges Kupfervitriol. Man kann dann mit einer stündlichen Neuherstellung der Kupferkalkbrühe im Mischbehälter rechnen, also mit einem Mischbehälter von 4 cbm und zwei Lösungsbehältern von je 200 1 Inhalt täglich 10 cbm Kupfer- kalkbrühe herstellen. Zunächst baute man Spritzbrüheanlagen aus offenen Holz- oder Betonbehältern. Geschlossene Behälter (Abb. 68, 69) erwiesen sich jedoch als zweckmäßiger, da sie eine Verunreinigung der Brühe und ein Umher- FI / AF spritzen derselben beim S 9 g Ansetzen und Aufrühren z G Pr Z unmöglich machen. g FA Z z Zur gemeinsamen Her- 3 g Z tell Spri Z z g z stellung von pritz- a L; Z g brühe im Weinbau wur- ar OOQHHLLEE EEE: Sg den seit dem Jahre 1928 un Schnitt C-D N in Deutschland, und zwar 3 = g zunächst in der Rhein- 9 g B BE mA 105 GE provinz, mit Staatshilfe R; A‘ / / größere Anlagen errichtet.!) g a Träger derartiger Anlagen S z sind Gemeinden, Winzer- Z gG 40 40 genossenschaften oder be- BR 7/7) 10 —Q® © 5 sonders für diesen Zweck GrundriBEF> Grundriß F-F gegründete Interessenge- meinschaften. Die Vorteile der gemeinsamen Spritzbrühebereitung sind?): 1. Richtige Herstellung und Verwendung zum zweckentsprechenden Zeitpunkt, da nur dann Brühe ausgegeben wird; 2. Verbilligung durch gemeinsamen Bezug der Materialien, zum Teil auch Verringerung oder Wegfall der Beförderungskosten, da die Anlagen nach Möglichkeit inmitten der zu spritzenden Pflanzenkulturen errichtet werden; 3. Fortfall der Beschaffung und Lagerung der häufig giftigen Spritzmittel für den Einzelnen; 4. Ersparung von Arbeitszeit und Mühe für die Herstellung durch den Einzelnen; 5. Erleichterung der Bezahlung durch Kreditgewährung bis zur Einbringung der Ernte. Abb.69. Bauzeichnung der in Abb. 68 dargestellten Mischanlage. In den deutschen Weinbaugebieten waren bis zum Jahre 1938 etwa 300 Win- zergemeinden mit gemeinsamen Spritzbrüheanlagen versehen. Für die Herstellung großer Brühemengen kommt in erster Linie die geschlossene Bauweise in Frage (Abb. 70).3) 1) Zillig, H., Anlagen zur gemeinsamen Herstellung von Spritzbrühe im rheinischen Weinbau. Wein u. Rebe 17, 1935, 1—30; 13 Abb. 2) Zillig, H., Verbesserung und Verbilligung der Rebschädlingsbekämpfung durch Schaffung von Spritzbrüheanlagen im Rebgelände: Der Deutsche Weinbau 15, 1936, 237 bis 238, 254; 2 Abb. ®) Zillig, H., Was ist beim Bau gemeinsamer Spritzbrüheanlagen zu beachten? Der Deutsche Weinbau 17, 1938, 321—324; 4 Abb. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten Bd. VI. 2. Halbbd. 14 210 H. Zillig, Spritzgeräte Q SE r Z m RZ I 11 II L_ un: E Em —, = a we = ur ERRSE Den FIIR a sei Sich! are S, BIRf > 6 Einweichbekälter vonje6o0l Jnhalt ae Be Sı| Geräte S An Ai fe nm ni ee 3 Grundniß inHöheI-T Grundriß in Höhet.z Grundriß in Höher BT Meter Abb. 70. Bauzeichnung einer großen Spritzbrühemischanlage mit Materialienraum (Tagesleistung an Kupfervitriolkalkbrühe 90 cbm). Wichtig ist eine mechanische Rührvorrichtung in den Mischbehältern. Man benutzt dazu am einfachsten einen in der Decke des Behälters drehbar angebrachten Rahmen aus verzinktem Rohr, der sich leicht von Hand hin und her bewegen läßt. Das untere Querstück wird unmittelbar über dem Behälter- boden angebracht. Nötigenfalls kann ein zweites Querstück wenig oberhalb angesetzt werden. Wo eine Motorfüllpumpe zur Verfügung steht, kann durch den Rahmen während der Bewegung Luft in die Brühe eingeblasen und das Aufrühren so noch verbessert werden (Abb. 71). ee Hand, griff Handgriff N _. Vorderansicht \ ” || ‚S@fenansicht Bee ; x / anschlu, öger \r Zager » (Drehpunkt WIE fi‘ n \ ı \ 1 \ / \ Spritzbrühe| \Behölter ” \ (Schnittzeichnung) , x 4 \ ‘ \ Löcher für) \Luflaustrikt & og \ 7 7] Abb. 71. Rührwerk für Spritzbrühemischanlagen. Geräte und Anlagen zur Herstellung und Verteilung von Spritzbrühe 211 Unter dem Namen ‚‚Mix‘“ brachte im Jahre 1938 Josef Willmes, Mann- heim, Kaiserring 38, ein von Emil Kreutzenberger für den Kleinbetrieb angegebenes Gerät in abgeänderter Form heraus, welches die Herstellung großer Spritzbrühemengen in kurzer Zeit unter Ersparung von Mischbehältern und Auf- bauten ermöglicht (Abb. 72). Es handelt sich um eine aus Rotguß hergestellte Wasserstrahlpumpe, die an eine Wasserleitung von wenigstens 2 atm Druck an- geschlossen wird (Injektor-Prinzip). Sie ist mit Reguliervorrichtung, Druckmesser, Rückschlagventil und Bedienungshahn ausgerüstet. In einem kleinen Behälter wird zunächst eine konzentrierte Lösung oder Aufschlämmung des zur Brühe- herstellung erforderlichen Mittels (‚Dickbrühe‘) angerührt, dann das Saugrohr eingesetzt und die Wasserleitung geöffnet. Durch die im Querstück angebrachte Düse wird die ‚„Dick- brühe‘ infolge des dort entstehenden Vakuums emporgesaugt und mit dem waagerecht durch- strömenden Leitungs- wasser vermischt. Das Verhältnis des Durch- messers von Düse und r | Wasserleitung ist so ge- wählt, daß die „Dick- brühe“ etwa ein Fünftel Rauminhalt der fertigen Abb. 72. Spritzbrühemischgerät „Mix“ (schematisch). Brühe (,Dünnbrühe‘) ausmacht. Beim Absaugen einer bestimmten Menge ‚Dickbrühe‘“ wird also zwangsläufig die fünffache Menge „Dünnbrühe“ erzielt. Eine im Dickbrühe- behälter angebrachte Skala gestattet ein bequemes Ablesen der erforderlichen Menge. Ist die Brühe bis zu dem fraglichen Teilstrich gesunken, so wird ein weiteres Absaugen durch Absperren des Wasserdurchflusses oder durch Heraus- heben des Gerätes verhindert. Die zum Absaugen und damit zur Herstellung der Brühe erforderliche Zeit ist sehr gering. Sie beträgt z. B. bei dem für gemeinsame Anlagen meist verwendeten „Mix“ Nr.4 bei einem Wasserdruck von 5 atm und 44 Zoll Rohrweite für 500-6001 nur 4 Minute. Schwankungen des Wasserdruckes, welche die Menge des Mischwassers verändern können, lassen sich am Manometer ablesen und durch den Arbeitshahn ausgleichen. Mit diesem Gerät ist auch die Herstellung von Brühen möglich, die durch Mischung zweier Bestandteile in verdünntem Zustande entstehen. Zur Bereitung von Kupferkalkbrühe z. B. saugt man zunächst konzentrierte Kalkmilch und alsdann konzentrierte Kupfervitriollösung in das Transportfaß, in dem sich beide Bestandteile in verdünntem Zustand vermischen. Die Kraft des ein- strömenden Strahls ersetzt hierbei das sonst erforderliche Umrühren. Die ‚„‚Dünnbrühe‘“ kann mittels des Wasserdrucks auch in ein auf dem Wagen liegendes Faß eingefüllt werden. Wo eine Wasserleitung mit wenigstens 2 atm Druck nicht zur Verfügung steht, bedient man sich einer einstufigen Kreisel- 14* v4 in — u — | al a apa | 212 H. Zillig, Spritzgeräte pumpe, die von einem 4—7 PS starken Elektro- oder Verbrennungsmotor getrie- ben wird. Mit deren Hilfe kann die Mischeinrichtung unter Verwendung von Holz- bottichen auch fahrbar gestaltet werden. Die Brüheherstellung ist dann an jeder für das Fahrzeug erreichbaren Wasserstelle möglich. Man muß dann freilich be- rechnen, ob die Vorteile des Systems durch die Beschaffung und den Betrieb einer Pumpe nicht zu teuer erkauft werden. Bei Wegfall ständiger Kosten für das Wasser wird sie sich meist lohnen. Ein Rücksaugen von Brühe in die Wasser- leitung läßt sich durch ein am Zuleitungsrohr in entsprechender Höhe ange- brachtes Lufteinlaßventil sicher vermeiden. Unter dem Namen ‚Mixer‘ ist seit dem Jahre 1938 eine von Kurt Schütz, Leipzig W 35, Sattelhofstraße 27, erfundene kleine Spritze im Handel. In den zylindrischen Be- hälter ist eine Schlauchmembran eingesetzt, auf die der Druck des von der Wasserleitung mit einem Schlauch zugeführten Wassers wirkt. Das zwischen Membran und Wandung in konzentrierter Form eingefüllte flüssige Spritzmittel wird von dem Wasser mit Hilfe der Membran durch eine Düse in das durch einen Schlauch mit Strahlrohr ausströmende Wasser gedrückt, so daß an der auswechselbaren Spritzdüse die fertige Brühe unter gleichmäßigem Druck austritt. Das Gerät ist nur in Reichweite der Schlauchleitung und nicht für Brühen mit Niederschlägen verwendbar, kommt also wohl nur für Gewächshäuser, allenfalls noch Kleingärten in Frage. Gemeinsame Spritzbrüheanlagen werden zweckmäßig möglichst nahe am Ver- wendungsort der Spritzbrühe errichtet. Man kann dann wenigstens einen Teil der Kulturen unter Zuhilfenahme von Motorpumpen und Schlauchleitungen oder auch mittels rückentragbarer Spritzen unmittelbar von der Anlage aus behandeln. Auch aus anderen Gründen ist es besser, mehrere kleine Spritz- brüheanlagen im Gelände zu verteilen als große Anlagen innerhalb der Orte zu errichten. Die richtige Herstellung der Spritzbrühe muß natürlich gesichert sein. Ein sachkundiger, zuverlässiger Brühemeister und ein für den Betrieb verant- wortlicher im allgemeinen ehrenamtlicher Leiter sind daher für die zufrieden- stellende Leistung ausschlaggebend. Gemeinsame Spritzbrüheanlagen werden sich in Zukunft auch in anderen geschlossenen Pflanzenkulturen, so besonders im Obst- und Hopfenbau, einbürgern. Ortsfeste Spritzeinrichtungen sind bisher erst an wenigen Orten erstellt worden. Im Weinbau hat man mit Erfolg Leitungen aus verzinkten Rohren zur Beförderung von Kupferkalk- und anderen Brühen verwendet.!) Die Brühe fließt dann mit natürlichem Gefälle durch die Leitungen in gleichmäßig im Gelände verteilte Bottiche, aus denen sie mittels Motorfüllpumpen in Batterie- spritzen oder unmittelbar in Spritzschläuche gepreßt wird. In anderen Fällen wird die Brühe mit einer Motorfüllpumpe durch das Leitungsnetz gedrückt, so daß sie an verschiedenen Zapfstellen im Weinberg unmittelbar in Batterie- spritzen gefüllt werden kann. Eine solche Anlage besteht in Deutschland auch auf einem Obstgut, wo die Bäume von den unter Druck stehenden Brüheleitungen aus unmittelbar bespritzt werden.?) Infolge der hohen Kosten dürften derartige 1) O.V., Spritzbrüheversorgung der bad. Weinbaudomäne Meersburg am Bodensee. Der Deutsche Weinbau 8, 1929, 399. 2) Ludwigs, K., Feststehende Spritzeinrichtungen in Obstplantagen. Der Obst- u. Gemüsebau 76, 1930, 60—61; 2 Abb. Geräte zur Verteilung von Spritzbrühe. — Spritzen oder Stäuben 213 Druckanlagen nur in Einzelfällen wirtschaftlich sein!), während sich die Weiter- leitung der Brühe durch ein Rohrnetz zur Ersparung von Beförderungskosten eher lohnen wird. Die Brühe darf im Leitungsnetz nicht längere Zeit stehen, damit keine Entmischung eintritt. IX. Spritzen oder Stäuben? Stäubemittel lassen sich in kürzerer Zeit, mit weniger Kraftaufwand und mit einfacheren Geräten auf die Pflanzen aufbringen als Spritzmittel. Die Frage des Stäubens an Stelle des Spritzens ist daher in Deutschland hauptsächlich im Weinbau?), in Amerika im Obstbau, eingehend geprüft worden. Von der umfang- reichen amerikanischen Literatur seien nur einige Arbeiten genannt. °-12) Hierbei hat sich im allgemeinen eine bessere Wirkung des Spritzens im Vergleich zum Stäuben ergeben. Trotz aller Anstrengungen ist es nicht gelungen, Stäubemittel mit hinreichender Haftbeständigkeit herzustellen. Stoffe, die beim Feuchtwerden ein Festkleben des Bekämpfungsmittels ermöglichen, wie Kasein, haben sich als zu teuer erwiesen. Durch Regen oder Wind wird der auf den Pflanzen liegende Staubbelag ständig vermindert, so daß er schließlich zur Erzielung eines hin- reichenden Bekämpfungserfolges nicht mehr ausreicht, während es leicht mög- lich ist, Spritzmittel mit wochenlanger Regenbeständigkeit herzustellen. Beim Stäuben wird mehr Material verbraucht als beim Spritzen, weil schon bei der Arbeit größere Verluste eintreten und die Behandlungen öfter erfolgen müssen. Hierdurch geht die Ersparnis an Arbeitszeit bei der jeweiligen Bekämpfung weitgehend verloren. !) Quantz, ]J. J., Motorspritze oder ortsfeste Spritzanlage ? Der Obst- u. Gemüsebau 38, 1937, 3 S. ?) Sartorius, O., Die Wirtschaftlichkeit der Spritz- und Staubmittel. Wein u. Rebe 10, 1929, 444—453. ®) Speyer, W., Spritzen und Stäuben mit Arsengiften zur Bekämpfung der Obstmade. Ztschr. angew. Entomol. 10, 1924, 189— 210. *) Reddick, D., and Crosby, C.R., Further experiments in the dusting and spraying of apples. Cornell Univ. Agr. Exp. Stat. New York Bull. 354, 1915, 96 S. 5) Whetzel, H.H., The Present Status of Dusting. New York State Horticultural So- ciety 1920, 45—75. 6) Massey, M.L., and Fitch, H.W., Some Results of dusting experiments for apple scab and peach leaf curl in 1921—22. Ann. Rep. New York State Horticultural Society 1923, 1—20. ’) Zappe, M.P., and Stoddard, E.M., Results of dusting versus spraying in Con- necticut apple and peach orchard in 1922. Connecticut Agr. Exp. Stat. Bull. 245, 1923, 229— 243. ®) Cullinan, F.P., and Baker, C.E., Liquid lime sulphur versus sulphur dust for apple spraying. Purdue Univ. Agr. Exp. Stat. Bull. 283, 1924, 22 S. ®) Talbert, T. J., Spraying Missouri fruits. Univ. Missouri Agr. Exp. Stat. Bull. 216, 1924, 31 S. 1) Morse, W. J., and Folsom, D., Apple spraying and dusting experiments 1918 to 1924. Maine Agr. Exp. Stat. Bull. 325, 1925. 1) Giddings, N. J., Berg, A., and Cherwood, E.C., Dusting vs. spraying in the apple orchard. Agr. Exp. Stat. Bull. 209, 1927, 1—28. 12) Huckett, H.C., Spraying and dusting experiments with potatoes on Long Island. pP pP New York State Agr. Exp. St. Bull. 592, 1931, 1—38. 214 H. Zillig, Spritzgeräte Nur bei Pflanzenschutzmitteln, die gasförmig wirken, wie beim Schwefel, ist das Stäuben zweckmäßiger als das Spritzen. Bei der Anwendung von Kupfer- bzw. Arsenmitteln gegen Pilzkrankheiten bzw. Insekten hat es dagegen nur als Hilfsmaßnahme Wert, wenn man z. B. mit dem Spritzen nicht rechtzeitig durch- kommt. Ein weiterer Nachteil der Stäubemittel besteht darin, daß sie bei stärkerer Luftbewegung schon während des Aufbringens weggeweht werden und so zum Teil verlorengehen oder in benachbarten Pflanzenkulturen anderer Art sogar Schaden anrichten. Dies gilt z. B. für Arsen bei Übertragung auf Pflanzen, die von Bienen besucht werden. In der Landwirtschaft benutzt man zur Verhinderung des Wegwehens des Staubes bei windigem Wetter an den großen fahrbaren Stäubern eine Zeltplane, die über den Düsen angebracht ist und leicht auf den Pflanzen schleift. Für den Menschen schädliche Berührungsgifte, wie Nikotin, können wegen der Gefährdung der Arbeiter nicht als Stäubemittel verwendet werden. Sie werden daher in Deutschland nicht zugelassen. Würde man billige Träger finden, die ein Ankleben der wirksamen Stoffe von Stäubemitteln beim Feuchtwerden der Pflanzenteile ermöglichen, so wäre das Stäuben dem Spritzen überlegen. X. Leistungsvergleich zwischen den verschiedenen Spritzsystemen Bei der Besprechung der einzelnen Gerätetypen wurde bereits auf ihren An- wendungsbereich hingewiesen. Es bleiben daher nur noch einige allgemeine Fragen zu erörtern. Je größere zusammenhängende Flächen von Pflanzen zu behandeln sind, desto eher lohnt sich die Beschaffung von Motorgeräten, natür- lich unter Berücksichtigung des Gewichts und der Beförderungsmöglichkeiten. Die Besitzer kleiner Parzellen schließen sich daher zweckmäßig zur gemeinsamen Beschaffung und Benutzung leistungsfähiger Geräte zusammen. Vielfach stellen Obst- und Gartenbauvereine ihren Mitgliedern leihweise geeignete Geräte zur Verfügung. Da aber dadurch eine sachgemäße Bekämpfung noch nicht gewähr- leistet wird, und die Geräte notleiden, falls sie nicht zusammen mit einem Be- dienungsmann bereitgestellt werden, ist die Bildung von Spritzgemeinschaften erstrebenswert. Vereinzelt bestehen solche in Deutschland bereits im Obst- und Weinbau. Die Kosten für die Bespritzung werden nach ‚„Kronenmetern“ der Obstbäume oder Stockzahl der Weinstöcke umgelegt. Die Mitglieder können die Barauslagen durch Teilnahme an den Arbeiten verringern. Gut bewährt hat sich ein derartiger Zusammenschluß bei Leuten, denen die nötige Fachkennt- nis oder die Zeit zur Vornahme der Bekämpfungsmaßnahmen fehlt, wie dies z. B. bei vielen Mitgliedern von Kleingärtnervereinen der Fall ist. Nach Gallwitz!) spritzt man im Obstbau aus einem Spritzrohr in der Minute im allgemeinen bei 1) Gallwitz, Soll man große oder kleine Obstbaumspritzen kaufen? Mitt. Landw. 53, 1938, 130. Leistungsvergleich zwischen den verschiedenen Spritzsystemen 245 Rückenspritzen .... ungefähr 41 mit 5atm Druck Brettspritzen .... r 41 :,, 810 Karrenspritzen .... R 6—81 ,, 8—10 Motorspritzen .... > 6—91 „, 15—30 Bei mittleren und großen Motorspritzen lassen sich zwei und mehr Spritzrohre anschließen. Mit größeren Geräten arbeitet man also schneller und infolge des höheren Druckes auch wirksamer. Ausschlaggebend für den Geldaufwand bei der Be- schaffung von Geräten ist der durch den Bekämpfungserfolg erzielbare Gewinn. Demgegenüber spielen die Unterschiede in den Betriebskosten bei Verwendung verschiedener Gerätetypen eine untergeordnete Rolle. Mentzel!) gibt folgende Zusammenstellung für die Behandlung von 1 ha Kartoffelland mit 2%;iger Kupferkalkbrühe oder einem entsprechenden Stäubemittel: Bekämpfungs- | Spritz- Maschinen-| Summe von Gesamt-| mittel inkl. oder | Zug- | kosten und | 4—6 (durch Maschine kosten | Herstellen und | Stäube-| kraft | Betriebs- |Masch.-Verw. Heranschaffen | lohn stoff veränderlich) RAN RAN RAM | RM RM AM f 2 3 are: 6 7 Rückenspritzen ..... 25,71 17,27 6,67 u 1,77 8,44 Fahrbare Spritzen mit Radantrieb......... 21,91 17,27 0,83 1,50 2,31 4,64 Motorspritzen........ 25,08 17,27 0,83 1,00 5,98 7,81 Rückenverstäuber ... | 82,61 78,75 \ 3,33 rs 0,53 3,86 Motorverstäuber .... 84,29 78,75 0,60 0,90 4,04 5,54 Hierbei sind die Kosten für Zinsen, Abschreibung und Instandhaltung be- rücksichtigt. An Maschinenkosten treffen also auf die Gesamtkosten der Be- kämpfung höchstens 25% (bei Motorspritzen). Die Hauptaufwendung entsteht für die Beschaffung und Zubereitung der Bekämpfungsmittel. Im Weinbau betragen die Kosten für die Bekämpfung etwa 20% der gesamten Gestehungskosten des Weines. Durch Unterlassung oder unrichtige Handhabung der Bekämpfung gehen aber nicht nur 80% des gesamten Kostenaufwandes, sondern auch die erzielbare Rente mehr oder weniger verloren. In Deutschland wurden z.B. im Jahre 1937 durchschnittlich 34,2 hl Weinmost je Hektar im Werte von 59,40.3M geerntet. Bei einem nur 50%igen Ernteausfall infolge mangelhafter Schädlingsbekämpfung wäre ein Verlust von rund 1000.— AM je Hektar erwachsen. Damit hätten sich zwei Motorfüllpumpen beschaffen lassen, ein Beweis, daß die Kosten für die Bekämpfungsgeräte belanglos sind im Ver- gleich zu den Verlusten, die besonders bei hochwertigen Pflanzenkulturen durch Verzögerung der Bekämpfung bei Benutzung unzweckmäßiger Geräte eintreten können. Daher verwendet man in Deutschland im Weinbau heute schon bei einer Besitzgröße von $ha an aufwärts kleine Motorgeräte. Im Obstbau lohnt sich die Beschaffung einer Motorbaumspritze bei einer zusammenhängenden Pflan- zung von 1 ha an. In der Landwirtschaft kommen pferdefahrbare Spritzen mit Pumpenantrieb vom Laufrad aus bis zu 4ha Größe, darüber solche mit motor- I) Mentzel, s. Anm. 3, S. 164. 216 H. Zillig, Spritzgeräte Fruchtsortierer Wischtuch-Trockner Spülkammer Waschkammer Beförderungsantrieb Fruchtförderer und Blattaussonderer Wischtuch- Wringer Motor Spülwasser- tank Wasser- pumpe Zuführungsband Säurepumpe Säuretank Abfallentferner Fruchtaufnahme Abb. 73. Waschmaschine zur Entfernung des Spritzbelags von Früchten (nach L. R. Streeter). getriebenen Pumpen in Frage. Mit einer pferdefahrbaren Spritze erzielt man etwa die gleiche Leistung wie mit einer Kolonne von 24 Batteriespritzen, be- nötigt aber bei geringeren Anschaffungskosten nur 2—3 Mann gegen 28—30 Mann und verbraucht um 20—50%, Spritzbrühe weniger, weil die verspritzte Menge fast gleichbleibt, während sie bei der Kolonne durch die verschiedene Leistung der einzelnen Arbeiter beeinflußt wird.!) Batteriespritzen müssen auch in der Landwirtschaft verwendet werden, wo infolge zu geringen Reihenabstandes der Pflanzen (bei Kartoffeln wenigstens 50—60 cm), nicht zeilengerader Reihen, hochwüchsiger. Sorten, starker Parzellierung, der Beschaffenheit des Bodens oder der Neigung des Geländes die Benutzung pferdefahrbarer Spritzen unmög- lich ist. Die ersterwähnten vier Hindernisse lassen sich beseitigen und so die Benutzungsmöglichkeit pferdefahrbarer Spritzen ausdehnen. Dies ist besonders dort wichtig, wo regelmäßige Spritzung gegen den Kartoffelkäfer erforderlich ist. Die Vorzüge unmittelbaren Schlauchspritzens sind bisher im Weinbau erwiesen, wo fahrbare Spritzen kaum verwendet werden können. Es kann damit 50% und mehr an Arbeitszeit erspart und die Arbeit, wie im Kapitel VI dargelegt wurde, wesentlich erleichtert werden. Inwieweit Schlauchspritzanlagen für andere Pflanzenkulturen Vorteile bieten, bleibt zu prüfen. Ein Spritzen während der Nacht ergab im amerikanischen Obstbau weder be- züglich der Wirkung, noch der Verbrennungsschäden Vorteile gegenüber der Arbeit bei Tage.?) 1) Langenbuch, R.,.Maßnahmen zur Verhütung der Beschädigung des Kartoffelkrautes durch die Arsenspritzungen gegen den Kartoffelkäfer. Ztschr. Pflanzenkrankh. u. Pflanzen- schutz 47, 1937, 98—101; 3 Abb. 2) Cardinell, H.A., and Gaston, H.P., Comparisons of methods of making spray applications. Agr. Exp. St. Michigan Bull. 220, 1932, 1—25. Leistungsvergleich. — Entfernung des Spritzbelags. — Gießgeräte 217 XI. Geräte zur Entfernung des Spritzbelags von Äpfeln und Birnen Die den Früchten bei der Reife häufig noch anhaftenden Spritzbeläge be- einträchtigen das Aussehen und damit den Verkaufswert. Sie sind besonders bei Anwendung von Arsen gesundheitsschädlich, falls die Schale nicht vor dem Genuß entfernt oder wenigstens gründlich gewaschen wird. Man benutzt daher seit dem Jahre 1926 in Amerika!) ?) und Afrika?) Maschinen zur Entfernung des Spritzbelags. Trockene Reinigung zwischen hin- und herbewegten Bürsten ist zur Entfernung schwacher Beläge ausreichend. Da etwa 40% der Spritzbrühe sich bei Äpfeln in den Blüten und Kelchgruben festsetzen, muß bei starken Belägen ein Waschen mit Salzsäure von 4—3 Volumprozent vorgenommen werden. Die Früchte werden mechanisch durch das Salzsäurebad bewegt, dann mit reinem Wasser abgespritzt und schließlich zwischen Tüchern ge- trocknet (Abb. 73). XI. Gießgeräte Gießgeräte bezwecken die gleich- mäßige Verteilung eines flüssigen Bekämpfungsmittels auf der Boden- fläche, beim Umschaufeln von Ge- treidehaufen (Kurznaßbeize) usw. zur Erzielung einer kräftigen Durch- feuchtung. Würde man hierzu Spritz- geräte verwenden, so wäre zur Ver- teilung der gleichen Flüssigkeits- menge längere Zeit bei größerem Arbeitsaufwand und höheren Ge- rätekosten erforderlich. Die im Gartenbau benutzten verzinkten Gießgeräte sind brauchbar, sofern sie von dem Bekämpfungsmittel nicht zu sehr angegriffen werden oder dieses nicht zersetzen. Nötigen- falls müssen sie durch einen Anstrich geschützt werden, oder man muß Kannen aus Messing verwenden. Abb. 74. Sublimat-Gießgerät (Firma Platz). !) Robinson, R. H., and Henry Hartman, A progress report on the removal of spray residue from apples and pears. Oregon Agr. Coll. Exp. Stat. Bull. 226, 1927, 46 S., 5 Abb. 2) Streeter, L.R., Chapman, P. J., Harman, S.W., and Pearce, G.W., Spray and other deposits on fruit. New York State Agr. Exp. Stat. Bull. 611, 1932, 19 S., 5 Abb. ») Pettey, F. W., Removal of spray residue from pears and apples. Union of South Africa, Bull. 63, 1929, 8S., 2 Abb. 218 H. Zillig, Spritzgeräte Abb. 76. Düsenanordnung an einem Sprengwagenzug zur Unkrautbekämpfung (Bild: Deutsche Reichsbahn). In besonderen Fällen ist es nötig, das Bekämpfungsmittel nicht auf, sondern in den Boden einzubringen. Dies ist z. B. erforderlich, wenn die das Saatgut umgebende Erde bei der Aussaat desinfiziert werden soll. So verwendet man zur Bekämpfung des Zwiebelbrandes (Tuburcinia ceulae) in Amerika Gießgeräte. — Stäubegeräte 219 Sämaschinen, die gleichzeitig eine Formalinlösung in den Boden einträufeln.!) Gegen die Kohlfliege wird Sublimatlösung an die Wurzeln der jungen Kohl- pflanzen gegossen. Das hierzu nötige Gerät kann man sich nach den Angaben Langenbuchs aus einer alten Milchkanne selbst herstellen.?2) Ein etwas ver- bessertes Gerät, das die Firma Platz in den Handel bringt (Abb. 74), faßt 20 Liter Flüssigkeit. Die auf Leisten befestigten Gießschläuche müssen weich sein oder wenigstens im Handbereich ein weiches Stück haben, damit das Aus- fließen der Lösung beim Weitergehen zur nächsten Pflanze ‚durch leichten Daumendruck unterbrochen werden kann. Ein besonderes Gießgerät hat die Deutsche Reichsbahn zur Unkraut- bekämpfung auf den Bahnkörpern seit dem Jahre 1927 in Verwendung. Aus alten Lokomotivtendern wurden Sprengwagenzüge zusammengestellt. Der Tenderzug wird im allgemeinen von einer Lokomotive geschoben (Abb. 75). Ein Tender faßt 12—31,5 cbm Flüssigkeit, ein aus 4-7 Tendern zusammen- gestellter Sprengwagenzug durchschnittlich 120 cbm. Der letzte ist mit der Sprengvorrichtung ausgerüstet. Sie besteht aus einer motorgetriebenen Kreisel- pumpe, die durch eine Saugleitung die Sprengflüssigkeit aus den miteinander verbundenen Tendern ansaugt und durch eine Druckleitung in 10 Doppelkammer- Druckbrausekörper preßt (Abb. 76). Gegenwärtig sind 77 Sprengwagenzüge mit zusammen 494 Tendern für die Hauptstrecken, außerdem 17 Einzeltender für Nebenstrecken im Gebrauch. Im allgemeinen wird eine 3%, ige Natriumchlorat- lösung einmal im Frühjahr aufgebracht. Nur auf besonders stark verunkrauteten Strecken erfolgt nach etwa 3 Wochen eine zweite Behandlung. Für 4 km Gleis sind bei 4,5 m Breite durchschnittlich 3 cbm Lösung erforderlich. Der Kosten- aufwand für diese Fläche betrug im Jahre 1936 27,56 RM. C. Stäubegeräte Ohne Motorantrieb Von Regierungsrat Dr. Hermann Zillig, Bernkastel-Kues a. d. Mosel I. Behelfsmäßige Stäuber. II. Handtragbare Stäuber. III. Rücken- und bauchtragbare Stäuber. IV. Handfahrbare Stäuber. V. Pferdefahrbare Stäuber. VI. Zubehörteile von Stäubern: ı. Düsen, 2. Rohre, 3. Schläuche, VII. Schutzgerät für Stäubearbeiten. VIII. Streugeräte. Bei der Beurteilung von Stäubern ist neben den bei jedem Pflanzenschutzgerät in Frage kommenden Punkten, wie Material, Wirtschaftlichkeit usw., die Stäube- leistung und ihre Beeinflussung durch Reguliervorrichtungen sowie unbeabsich- tigt eintretende Umstände zu prüfen. Hierzu sind zu ermitteln: 1. die Streustärke, d.h. die in der Zeiteinheit auf eine bestimmte Fläche aus- geworfene Pulvermenge und damit auch der Materialverbrauch; 2. die Staubverteilung, also die Gleichmäßigkeit der Bestäubung. Über die Streustärke gibt eine Wägung der in dem Gerät zu Beginn und bei Beendigung des Versuchs vorhandenen Materialmenge, also des Materialverbrauchs, !) Anderson, P. J. and Osmun, A. V., An improved Formaldehyde tank for the onion drill. Phytopathology 13, 1923, 161—168, 3 Abb. ?) Langenbuch, R., Zweckmäßiges Gießgerät für die Bekämpfung der Kohlfliege mit Sublimat. Mittlg. D.L. G. 1932. 47, 904; 2 Abb. 220 H. Zillig, Stäubegeräte annähernden Aufschluß. Je größer die bei einer Wiederholung festgestellten Ab- weichungen sind, desto öfter muß sie erfolgen. Der errechnete Mittelwert reicht für praktische Zwecke aus, sofern die Vornahme der Versuchsstäubungen unter mög- lichst gleichartigen Verhältnissen vorgenommen wurde. Die bei einer genauen Prüfung in Frage kommende Methodik ist von Birschel?) am Landmaschinen-Institut der Universität Königsberg für einen fahrbaren doppeltwirkenden Stäuber ausgearbeitet worden. Der Antrieb des Stäubers auf dem Prüfstand erfolgte mittels eines Motors, um die beim Handbetrieb entstehen- den Versuchsfehler auszuschalten. Der durch 2 Düsen ausgeblasene Staub wurde mit besonders konstruierten Staubfangkästen gewichtsmäßig festgestellt. So ließ sich die Staubförderung in Gramm je 100 m Fahrweg errechnen und ihre Abhängigkeit von der Fahrgeschwindigkeit ermitteln. Die Staubverteilung läßt sich in der Praxis einigermaßen beurteilen, wenn man ein hellfarbiges Stäubemittel auf oder gegen eine dunkle, etwas rauhe Fläche oder frisch mit Ölfarbe bestrichene nesselbespannte Rahmen stäubt. Behelfsmäßig kann die Beurteilung auchaufder Pflanzeselbsterfolgen,wennmanmiteiner Lupe ermittelt, in welcher Stärke die Blätter mit zu- nehmender Entfernung von der Düse mit dem Pulver bedeckt sind. Zu einer genauen Feststellung der Staub- verteilung blies Birschel den Staub aus dem genann- ten Verstäuber in eine Staubkammer, auf deren Bo- den zahlreiche Kästen in einer ausfahrbaren Platte angebracht waren. Nach dem Versuch wurde durch Wägung der einzelnen Kästen die Staubverteilung er- mittelt. So konnten Staubverteilungsdiagramme für verschiedene Düsen und Fahrgeschwindigkeiten ge- zeichnet werden. Ergänzt wurden diese Versuche durch fotografische Aufnahmen von Staubwolken, auf deren ; ) Technik hier nicht näher eingegangen werden kann. 20cm RN Wwögg I. Behelfsmäßige Stäuber Das einfachste Stäubegerät ist ein Säckchen aus vv» Baumwollgewebe, dessen Maschenweite ein allmäh- a & liches Durchfallen des Stäubemittels bei Erschütte- C R rungen gestattet. Blunck und Hähne?) haben zur S Rübenaaskäferbekämpfung Streubeutel (Abb. 77, Abb. 77. Streubeutel. Hersteller C. Lange, Stralsund) angegeben, die sich nach Versuchen Lehmanns?) auch zur Bekämpfung von 1) Birschel, H., Staubtechnische Untersuchungen für die Bekämpfung von Schädlingen der Kulturpflanzen. Diss. Königsberg 1933, 103 S. 2) Blunck, H., und Hähne, H., Rübenaaskäfer und ihre Bekämpfung. Flugbl. Nr. 92 Biol. Reichsanst. f. Land- u. Forstwirtsch. 1930. 2 5) Lehmann, H., und Becker, M., Luzerneschädlinge, 3. Die Bekämpfung des liniierten Blattrandkäfers (Sitona lineata L.) auf Luzerneschlägen mittels arsenhaltiger Stäubemittel. Zeitschr. f. Pflanzenkrankbh. 44, 1934, 486—497; 2 Abb. Stäubegeräte. — Behelfsmäßige Stäuber 221 Luzerneschädlingen be- währt haben. Der Ober- NE teil A der Streubeutel = tee sen besteht aus staubdich- ER tem, schmiegsamemStoff Re (Drell, Zeltbahnstoff, Waternessel), das Zwi- schenstück B aus staub- durchlässigem Stoff (Vollvoile), die Schutz- kappe C aus Stoff wie bei A, der bei der punktierten Linie ab- genäht ist. Der untere Teil wird von der Seite aus zur Hälfte mit Sand gefüllt. Schmale Verstär- Abb. 78. Rübenaaskäferbekämpfung mit Streubeuteln. kungsbänder D aus glei- chem Stoff wie Ober- und Unterteil verhindern einen raschen Verschleiß des Zwischenstückes B. Man kann sich diesen Beutel natürlich auch selbst herstel- len. Er wird im Oberteil zur Hälfte mit dem Stäubemittel gefüllt und dann an einem etwa 1 m langen Stock, der im Schwerpunkt ergriffen wird, an Haltebändern aufgehängt, unter stetem Erschüttern über die Rübenreihen getragen. So kann ein Mann während eines Tages bis zu $ha bestäuben. Man kann auch 6—10 Beutel im Abstand der zu behandelnden Pflanzenreihen an einer Stange von 2 Mann unter Erschütterung über das Feld tragen oder auf einem Schiebkarrengestell fahren lassen (Abb. 78). Die Flächenleistung läßt sich dadurch zwar steigern, beim Tragen aber ermüden die Arbeiter bald, so daß die Schnelligkeit und Güte der Arbeit nachläßt. N Lehmann empfiehlt die Befestigung der Beutel im doppelten 7 Reihenabstand, so daß beim Hinmarsch die Reihen mit > geraden, beim Rückmarsch die mit ungeraden Nummern Pr Lk ‘ 2 bestäubt werden. ı _ FR Kleesaatsämaschinen lassen sich behelfsmäßig zum Ver- stäuben von Arsen verwenden.!) ; Das Bestäuben kleinerer Pflanzen im Garten kann allen- falls mit einem Kokos- oder Roßhaarbesen erfolgen. Man bestreut diesen mit dem Mittel und klopft ihn vorsich- tig über der Pflanze ab. Auch im Haushalt vorhandene feinmaschige Siebe können, notfalls an Stangen befestigt, Abb. 79. Büchsenstäuber. in ähnlicher Weise verwendet werden. Zur Behandlung von Zimmerpflanzen und gegen Ungeziefer im Haus bedient man sich eines Gummiballverstäubers. Neuerdings werden durch die Pflanzenschutz G. m. b. H., Hamburg 36, im 1) David, Die Kleesaatsämaschine zur Aaskäferbekämpfung auf Rübenschlägen. Ratschläge f. Haus, Garten u. Feld 7, 1932, SIı—83; 1 Abb. 222 H. Zillig, Stäubegeräte Kleingarten verwendete Stäubemittel in Weißblechbüchsen geliefert, die als Stäuber eingerichtet sind (Abb. 79). Das Pulver wird mit einem auf dem Deckel angebrachten ledernen Blasebalg aus einem Messingröhrchen ausge- trieben. Der Deckel und ein auf ihm aufgesetzter Holzklotz sind hierbei fünfmal durchbohrt. Durch die 4 äußeren Bohrungen wird die Luft aus der Büchse in den Balg angesaugt und wieder eingepreßt. Die mittlere Bohrung führt im rechten Winkel durch den Holzklotz nach außen. Durch sie tritt beim Niederdrücken der mit Pulver beladene Luftstrom aus, während beim Hochziehen neue Luft ein- strömt. Durch Neigung der Büchse kann der Stäubemittelvorrat etwas verlagert und so die Menge des austretenden Staubes verändert werden. Dieser Typ eignet sich sehr gut zur Bestäubung von Beeten und kleineren Pflanzen im Hausgarten. Er ist der billigste Stäuber für diesen Zweck. Eine zunächst an Stelle des Blase- balgs benutzte Luftpumpe aus Weißblech wird leicht verbeult und hat sich daher nicht bewährt. II. Handtragbare Stäuber Die heute im Pflanzenschutz verwendeten tragbaren Stäubegeräte sind bei der Bekämpfung des echten Meltaues (Uncinula necator) der Weinreben mit gemahlenem Schwefel in der 2. Hälfte des vorigen Jahrhunderts entwickelt worden. Zunächst benutzte man hierzu die ‚‚Schwefelquaste‘, eine Blechbüchse, aus deren durchlöchertem und mit Wollfäden versehenen Boden der Schwefelstaub beim Schütteln austrat. Schon in den 90er Jahren bediente man sich mit Leder- blasebälgen betriebener Handschwefler. Zuerst wurde bei diesem ersten Stäubertyp der Blasebalg gleichzeitig als Vorratsbehälter für den Schwefel Abb. 80. Handstäuber (Rebschwefler) aus dem 19. Jahrhundert (Deutsches Weinmuseum in Trier). Handtragbare Stäuber 223 benutzt (Abb. 80 erstes Modell links). Später diente hierzu eine seitlich angebrachte Materialbüchse, durch die der Luftstrom ausgetrieben wurde (Abb. 80 übrige Modelle). Das blasebalgähnliche Modell (Abb. 84) wird auch heute noch benutzt. Leistungsfähiger ist eine trommelförmige Ausführung (Abb. 82). In den letzten Jahren sind kleine Modelle in Dosenform hergestellt worden, bei denen der Blasebalg der Materialbüchse aufgesetzt ist (Abb. 83). Die durch- Abb. 81. Blasebalg-Handstäuber. Abb. 82. Trommel-Handstäuber. brochene Verlängerung des Verstäuberrohres bewegt sich bei einer anderen Aus- führung in der Materialbüchse nahe der Wand hin und her. Ein an ihrem Ende aufgelötetes, durchbrochenes Blech rührt das Pulver ständig auf. Wird die Büchse so gehalten, daß das Aufnahmerohr unten liegt, so kann eine größere Materialmenge ausgestäubt werden als umgekehrt. Die Büchse darf natürlich nur zu drei Vierteln mit Material ige- füllt werden. Bei einem anderen Modell (Abb. 84) ist der Blasebalg der Materialbüchse ebenfalls aufgesetzt, wird aber mittels eines Hebels mit einer Hand ruckartig bedient. Das Stäuberohr ist im Deckel der Materialbüchse seitlich eingesetzt und innen als Sieb gestaltet. Durch Drehung des Deckels kann es nach oben oder unten gestellt und so die austretende Menge verändert werden. Abb. 83. Dosen-Handstäuber. Abb. 84. Klopf-Handstäuber (Firma F. F. A. Schulze). 224 H. Zillig, Stäubegeräte II. Rücken- und bauchtragbare Stäuber Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurden im Weinbau zunächst in Frankreich rückentragbare Stäuber (Abb. 85) benutzt. Die Konstruktion eines zylinderförmi- Abb.85. Zylinderförmiger Rückenstäuber (FirmaVermorel). Staubmundstück Verschluß* deckel mir Einfüllsche: el 97 uftrohr VEbK: reibersien 7 Rührhebel Kegulierschieber Pumphebel Abb. 86. Zylinderförmiger Rückenstäuber (Schwefler) im Schnitt. gen Rückenstäubers zeigt Abb. 86. Am Boden des Vorratsbehälters befindet sich eine mit verstellbaren Durchboh- rungen versehene Platte, über der sich ein „Reibstern‘“ oder Drahtbürsten hin- und herbewegen. In die darunterliegende Luftkammer wird mit einem oben oder rückwärts angebrachten ledernen Blasebalg Luft eingepreßt. Das hinein- fallende Stäubemittel wird durch einen seitlich abgehenden Schlauch und das anschließende Stäuberohr ausgetrieben. Das Einfüllen des Materials erfolgt bei den zylindrischen Behältern auf der Seite, bei den tornisterförmigen oben. Der Deckel ist als Materialschaufel ausgebildet. Der Blasebalg und gleich- zeitig auch der Reibstern wird mit der rechten Hand durch einen Hebel be- tätigt, das Stäuberohr mit der linken geführt. Da diese Rückenstäuber zunächst nur zum Schwefeln von Weinreben verwen- det wurden, hat sich der Name Rücken- schwefler für sie eingebürgert. Erst im verflossenen Jahrzehnt sind sie mehr und mehr auch zum Verstäuben von Kupferpulvern gegen den falschen Meltau (Plasmopara viticola) sowie Arsenpulvern gegen Traubenwickler (Polychrosis botrana und Clysia am- biguella) und andere beißende Insekten benutzt worden. Diese Pulver sind wesentlich feinkörniger als Schwefel und müssen auch gleichmäßiger auf die Pflanzen aufgebracht werden. Die Reguliervorrichtungen der ‚„Schwefler“ reichten hierzu nicht aus. Vom Jahre 1926 an kamen daher in Deutschland Rückenstäuber in den Handel, bei denen die austretende Pulvermenge mittels einer am Boden angebrachten, durch eine Stellschraube bedienten Reguliervorrichtung weitgehend gedrosselt werden kann (Abb. 88 und 89). Die aus lackiertem Blech hergestellten Behälter waren bei Rücken- und bauchtragbare Stäuber 225 den ersten Modellen zylindrisch. Später (1904) wurden tor- nisterförmige, dann wieder zylindrische, seit 1926 etwa ellip- tische Formen bevor- zugt benutzt. Bei den zylindrischen wird =: das Auflegen auf den j e 2 DE 5 = SAUER IE ZH Rücken durch einen Abb.87. Bauchtragbarer Gebläsestäuber (Fa. Hudson Sprayer Co., Minneapolis USA.). unten angebrachten Blechstreifen erleichtert. Die Entleerung von Materialresten kann durch eine oben angebrachte Öffnung leichter erfolgen als durch eine seitliche. Die mit Blasebälgen betriebenen Stäubegeräte lassen das Pulver stoßweise aus- treten, da nur beim Zusammenpressen des Balges ein Luftstrom entsteht. Beim Be- stäuben einzelstehender Pflanzen, z. B. Reben, ist dies kaum von Nachteil, weil man den toten Punkt in die Arbeitspause verlegt, die beim Vorwärtsschreiten zwischen 2 Stöcken entsteht. Bei großen Rebstöcken muß der Blasebalg aller- dings mehrmals in Bewegung gesetzt werden. Das stoßweise Austreten des Pulvers gestattet andererseits, die Staubwolke mit einer gewissen Wucht ins Innere des Stocks zu lenken. Durch leichtes Aufwärtsbewegen des Stäuberohres beim Nieder- drücken des Blasbalgs wird dies noch gefördert. Da das Zusammenpressen des Balges beim Abwärtsdrücken des Hebels erfolgt, kann das Gewicht des Arms dabei ausgenutzt werden. Der Einbalg-Stäuber verursacht daher eine wesentlich ge- ringere Ermüdung als die doppeltwirkenden Typen und wird im Weinbau am meisten verwendet. Bei der Behandlung von Feldpflanzen ist dagegen ein ununterbrochener Luft- strom zur Erzielung einer dauernd gleichmäßigen Bestäubung erwünscht. Man suchte diesen zunächst durch An- bringung eines zweiten Blasebalgs, der die Luft einpreßt, während sie der erste ansaugt, zu erreichen (Abb.90). Auch hierbei bleibt noch ein toter Punkt be- stehen, an dem kein Luftzug vorhanden ist, während Pulver in die Luftkammer fällt. Zudem ist die Bedienung eines solchen doppeltwirkenden Rückenstäu- bers sehr ermüdend. Er hat sich daher in der Praxis nicht eingeführt. Der im Jahre 1936 herausgekommene Pulververstäuber ‚„Taifun‘ der Firma Platz arbeitet statt der Bälge mit einer wer ; Abb. 88. nach zwei Seiten beweglichen Membran Rückenstäuber von etwa elliptischem Querschnitt. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 15 226 H. Zillig, Stäubegeräte Abb. 89. Einstell- und Reibevorrichtung des in Abb. 88 gezeigten Rückenstäubers (,Vesuv‘ der Firma Platz). (Abb. 94). Die Bedienung erfordert weniger Kraftaufwand als bei einem Doppelbalggerät. Die Luftmenge und der Druck der austretenden Luft sind dementsprechend geringer als bei jenem. Auch der tote Punkt wird nicht beseitigt. Vorteilhaft sind die geschützte Lagerung der Membran im Innern deszylindrischen Behälters und die den ganzen Querschnitt einnehmende oben angebrachte Ein- füllöffnung. Bei dem zweiten Stäubertyp wird der Luftstrom mittels eines Ventilators erzeugt. Das erste Gerät dieser Art wurde wahrscheinlich im Jahre 1872 durch Flaschnermeister Hoffacker in Lauffen a. Neckar gebaut und war bis zum Jahre 1926 in Betrieb (Abb. 92). Mit ohrenbetäubendem Lärm wurde das Pulver mittels eines schwachen Ventilators ausgetrieben. Das Gerät wurde ganz ähnlich wie die heutigen amerikanischen Gebläsestäuber vorne auf dem Leib getragen und durch eine Handkurbel mit Zahnradübersetzung in Betrieb gesetzt. Es ist dies wieder ein Beispiel für dieim Abschnitt ‚‚Spritz- geräte‘‘ wiederholt mitgeteilte Tat- sache, daß längst vergessene Geräte- Abb. 90. Doppeltwirkender Rückenstäuber. Abb. 91. Doppeltwirkender Rückenstäuber („Taifun‘“ der Firma Platz). Tragbare und handfahrbare Stäuber 227 typen später von einem anderen Er- finder in verbesserter Form heraus- gebracht wurden und sich dann durch- setzten. Die amerikanischen Geräte unter- scheiden sich hauptsächlich in der Art, wie das Pulverin den Luftstrom gelangt. Bei dem Gerät der Hudson Sprayer Co., Minneapolis (Abb. 87), fällt das Pul- verimwesentlichen inden Luftstrom, bei dem der Perless Dust Co., Cleveland USA. wird es durch diesen angesaugt. Das Drehen der Kurbel, durch die gleich- zeitig ein Rührwerk in Bewegung ge- setzt wird, erfordert zwar wenig Kraft- Abb. 92. aufwand, läßt sich aber auf die Dauer nee Weka UN een nicht gleichmäßig schnell durchführen. Der Betrieb eines im Jahre 1931 in Deutschland herausgebrachten rückentrag- baren Gebläsestäubers gestaltete sich so anstrengend, daß die Einführung in die Praxis hieran scheiterte. Die amerikanischen Modelle konnten sich in Deutsch- land wegen ihrer geringen Luftleistung und des in steilen Hängen unbequemen Tragens auf dem Bauche nicht einbürgern. IV. Handfahrbare Stäuber Für die Bestäubung von Feldpflanzen sind fahrbare Geräte erstrebenswert, weil die Belastung des Arbeiters wegfällt und größere Matertalmengen mitgenommen werden können. Der erste mit Blasebalg betriebene handfahrbare Stäuber wurde in Finnland unter dem Namen Puhuri herausgebracht.t) Materialbehälter, Blasebälge und Verstäuberrohr mit 2 Düsen sind auf einem Holzrahmen befestigt, der auf dem Laufrad ruht und mit 2 Sterzen geführt wird. Die 2 Blasebälge und das Rührwerk werden durch das Laufrad mittels einer hölzernen Hebelübertragung betätigt. Die Regelung der Pulvermenge ist durch Verstellen der Durchfallöffnung im Behälter- boden möglich. Stärke und Gleichmäßigkeit des Luftzugs sind von der Fahr- geschwindigkeit abhängig. Die Verstäubung scheint nach den vorliegenden Be- richten zufriedenstellend zu sein. Der Behälter faßt aber nur etwa 2 kg Pulver, und das ganze Gerät ist mit einem Gewicht von nur 7,75 kg wenig stabil gebaut. Stolze?) hat einige Abänderungen angegeben, die eine Verwendung des Geräts zwischen dichtstehenden Hackfruchtreihen ermöglichen sollen. ‚ Kurze Zeit später haben die deutschen FirmenHolder undPlatzzu demgleichen Zweck ihren doppeltwirkenden Rückenschwefler auf ein einräderiges Fahrgestell 1) Hukkinen, Y., Ein neuer Stäubeapparat: Der Feldpflanzenverstäuber ‚‚Puhuri‘. Anz. f. Schädlingsk. 5, 1929, 53—55- 2) Stolze, K.’V., Vorschläge zur Be rang einfacher Spritz- und Stäubegeräte für die Verwendung bei Hackfrüchten. Nachrichtenbl. Deutsch. Pflanzenschutzd. 10, 1930, 17—18. 15* 228 H. Zillig, Stäubegeräte aufgesetzt und mit 2 Düsen versehen. Bei diesen Geräten fassen die Vorrats- behälter etwa 13 kg. Das Fahrgestell besteht aus Stahlrohren. Das Gesamt- gewicht beläuft sich auf 24 kg. Der Stäuber kann leicht abgenommen und rücken- tragbar verwendet werden. Das Fahren auf den niedrigen Laufrädern erfordert einen erheblichen Kraftaufwand und gestaltet sich auf unebenem Gelände schwierig. Beides ließe sich durch höhere Laufräder und Verlängerung der Sterzen verbessern. Das stoßweise Austreten des Pulvers und die Abhängigkeit der Pulvermenge von der Fahrgeschwindigkeit lassen sich jedoch nicht beseitigen. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von 3 km/Std. würde die Stundenleistung eines handfahrbaren Stäubers bei Reihenkulturen nur etwa 1500 qm, bei Flächen- bestäubung z. B. gegen Hederich etwas das Doppelte betragen. Die Leistung ist also gering. V. Pferdefahrbare Stäuber Der erste mit Bälgen betriebene Stäuber wurde im Jahre 1940 unter dem Namen ‚Aco‘“ von der Fa. Holder herausgebracht und hauptsächlich im elsässi- schen Weinbau verwendet. Er ist auf einem Schiebkarrengestell montiert, 160 cm lang, 55 cm breit und wiegt 56kg. Der viereckige Weißblechbehälter von 60 cdm Fassungsvermögen ist ganz mit Holz umkleidet. Je ein auf der Vorder- und Rück- seite angebrachter Blasebalg erzeugt, vom Laufrad angetrieben, einen kräftigen Luftstrom. Das Stäubemittel wird durch beiderseits entlang der Sterzen nach hinten laufende Rohre hinter dem Bedienungsmann ausgeblasen. Die austretende Pulvermenge kann reguliert werden. Durch Drehen der Düsen lassen sich Höhe und Breite der Staubwolke verändern. Das Gerät wird von einem leichten Zug- tier gezogen, allenfalls durch einen Mann geschoben. Bei dem im Jahre 1926 herausgekommenen pferdefahrbaren Stäuber Holder (Abb. 93) der gleichnamigen Firma wird der Luftstrom durch 3 Blase- bälge erzeugt. Zum Bestäuben von Bäumen können die Blasebälge beim Still- stehen des Geräts mit der Hand bedient wer- den. Der erforderliche Kraftaufwand ist ge- ringer als bei einem mit Gebläse arbeitenden Stäuber. Der Inhalt des Behälters beträgt 90 cdm. Die im Dreieck angeordneten Bälge und die Reibevorrichtung werden durch Ketten- übertragung von einem Laufrad angetrieben. Durch eine gemeinsame Kurbelwelle wird er- Abb. 93. reicht, daß immer ein Pferdefahrbare Stäuber 229 Balg schon wieder Preßluft ausstößt, während der vorherige noch nicht auf den toten Punkt gekommen ist. So entsteht ein ununterbrochener kräftiger Luftstrom. Zu Beginn unseres Jahrhunderts wurde wohl der erste durch Gebläse be- triebene pferdefahrbare Stäuber von der Fa. Vermorel, im Jahre 1910 ein solcher durch die Fa. Holder in den Handel gebracht. Im Jahre 1930 brachte die Fa. Platz ein ähnliches Gerät unter dem Namen ‚,‚Sulfator‘“ heraus. Die Länge dieses Geräts beträgt 160 cm, die größte Breite 60 cm, das Gewicht 44 kg. Er läßt sich mit erheblicher Kraftanstrengung auch von Hand schieben und mittels einer Handkurbel stehend zum Bestäuben von Bäumen ver- wenden. Das Gebläse wird vom Laufrad aus angetrieben. Der aus verbleitem Stahl- blech gefertigte Materialbehälter faßt etwa 10 kg Pulver und enthält ein mecha- nisch angetriebenes Rührwerk. Eine Reguliervorrichtung ermöglicht eine genaue Dosierung, die mit Hilfe einer Skala jederzeit wieder eingestellt werden kann. Die Fahrgestellstützen sind verstellbar, um die Handkurbel bei der Bestäubung von Obstbäumen jeweils in die der Größe des Arbeiters entsprechende Höhe zu bringen. Hierbei wird ein 2m langer Schlauch von 75 mm lichter Weite und ein ebenso langes Verlängerungsrohr von.einem zweiten Arbeiter bedient. Beim Fahren wird der Pulveraustritt durch die Geschwindigkeit beeinflußt, erfolgt aber nicht stoßweise. Beim Drehen der Kurbel mit der Hand läßt sich die aus- tretende Menge leicht regeln, da der Arbeiter die Staubwolke sehen kann. Die folgenden Typen werden stets von einem Pferd gezogen. Der Antrieb des Gebläses oder Blasebalgs erfolgt von einem Laufrad aus. Bei dem fahrbaren Pulverstäuber Platz des gleichnamigen Herstellers wird das Pulver mittels eines Gebläses durch 2 nach der Höhe und Seite verstellbare Mundstücke nach hinten ausgeblasen. Unter dem aus verbleitem Eisenblech hergestellten, 65 cdm fassenden Behälter ist eine durch die Radachse angetriebene Reibevorrichtung angebracht. Genaue Dosierung des in den Luftkanal fallenden Pulvers ist durch eine Reguliervorrichtung mit Skala möglich. Bezüglich Pulverzuführung, Reibe- und Rührvorrichtung entspricht er den rückentragbaren Geräten. Mittels einer vom Kutschersitz aus bequem bedienbaren Ausrückvorrichtung läßt sich das Stäuben während des Fahrens jederzeit unterbrechen. Die Maße der Maschine: Länge 415, Höhe 135, Breite 62, Spurweite 52, Breite der Räder 8, Durchmesser derselben 70 cm gestatten die Verwendung in flach gelegenen oder wenig an- steigenden Pflanzungen, sofern an den Enden der Zeilen Wendemöglichkeit be- steht. Bei Benutzung im Feldbau sind höhere Räder mit verstellbarer Spurweite und mehrere Mundstücke zur gleichzeitigen Behandlung einiger Reihen erforder- lich. Im Ausland besteht besonders im Weinbau mehr Verwendungsmöglichkeit für fahrbare Stäuber als in Deutschland. Daher sind dort eine ganze Anzahl von Mo- dellen im Gebrauch. Genannt seien der Stäuber Nabo der Firma Vermorel, der der Platzschen Maschine ähnelt; 3 weitere Stäuber sind wegen des Baues der Zuführungsvorrichtung bemerkenswert: Bei der Maschine der Firma Boisselet, Libournal (Gironde) fällt das Pulver durch eine Öffnung im Behälterboden in einen großen Mischbehälter und wird hier durch eine Rührvorrichtung aufgerührt. Die groben Teilchen sammeln sich 230 H. Zillig, Stäubegeräte am Boden an, während die feinen durch den vom Gebläse kommenden Luftstrom erfaßt und ausgetrieben werden. Die Regelung der austretenden Pulvermenge erfolgt durch Verstellen der Öffnung im Behälterboden und durch Drosseln des mit dem Pulver beladenen Luftstroms am Austritt des Mischbehälters. Die Maschine von Trijasson, Cenon (Gironde), beruht auf dem gleichen Prinzip. Die einzelnen Elemente sind etwas anders angeordnet und die Drossel- klappe befindet sich am Anblaserohr selbst. Der Stäuber von Castaing & Fils, Canderau (Frankreich), zeigt die voll- kommenste Zuführung. Aus dem mit Rührwelle versehenen Vorratsbehälter schiebt eine Förderschnecke genau abgemessene Pulvermengen vor eine zum Ver- stäuberrohr führende Öffnung. Dort werden sie vom Luftstrom angesaugt und mitgerissen. Die Vermischung des Pulvers mit der Luft ist hier allerdings nicht so gründlich wie bei den beiden vorher genannten Maschinen. Die Regulierung der Pulvermenge erfolgt dadurch, daß die Förderschnecke durch ein automatisches Schaltgetriebe zu größeren oder kleineren Ruckbewegungen veranlaßt wird, sowie durch Drosselung des ansaugenden Luftstromes. Das Gebläse wird durch ein Bor geschütztes im Ölbad laufendes Zahnrad angetrieben. ( Die weiteste Verbreitung haben fahrbare Stäuber in Amerika gefunden. Für einzelne Kulturen, z.B. Baumwolle, bestehen Spezialmaschinen.t)?) Die Zu- führung des Pulvers erfolgt mittels rotierender Bürsten, häufig aber auch durch eine Schnecke, eine schnell rotierende Scheibe oder die Gebläsekraft. Der Stäubervon John Bean Mfg.Co., San Jose, weicht erheblich von anderen Bauarten ab (Abb. 94). Er ist für 2 Zugtiere bestimmt. Von einem auf der Radachse festgekeilten Zahnrad wird mit einer Kette eine horizontale Welle und durch diese die senkrechte Welle des Gebläses angetrieben. Das ganze Getriebe läuft im Ölbad. Das Pulver wird durch eine schnell rotierende auf der Gebläsewelle sitzende Scheibe durchgerührt und unten aus dem Behälter durch das Gebläse angesaugt. In der Gebläsekammer wird es durch Schaufeln mit der Luft innig vermischt und alsdann ausgeblasen. Bei der Verwendung fahrbarer Stäuber auf dem Felde werden leichte Stäube- mittel schon durch geringen Luftzug abgetrieben. Um dies zu verhindern, hat man in Amerika hinter den Düsen Kästen aus Metall oder mit Stoff bespannte Gerüste angebracht. Wo die Pflanzen es zulassen, kann man behelfsmäßig auch eine Plane nachschleifen. Fahrbare Stäuber erlangen mit der zunehmenden Einführung von staubförmi- gen Bekämpfungsmitteln im Feldbau auch in Deutschland immer größere Be- deutung. Da motorgetriebene Geräte nur für den Großbetrieb rentabel sind, ist die weitere Vervollkommnung der von den Laufrädern aus bewegten pferdefahr- baren Stäuber wünschenswert. Es sind hierbei folgende Punkte zu beachten: 1. Mit Bälgen betriebene Geräte sind leichtzügiger und werden in der Leistung weniger von der Fahrgeschwindigkeit beeinflußt als Gebläsestäuber. 2. Die Abhängigkeit der ausgestäubten Pulvermenge von der Fahrgeschwindig- keit und die damit verbundene Ungleichmäßigkeit der Bestäubung läßt sich 1) Johnson, E., Cotton dusting machinery. USA. Dep. of Agr. Farmers Bull. 1319, 1923. 2) Mason, A. F., Spraying, dusting and fumigating of piants. New York 1928. ee Un a a a u a Br a 0 Ta A Lu 2 2 Pferdefahrbare Stäuber. — Zubehörteile 231 vielleicht durch ein ent- sprechendesÜbersetzungs- verhältnis zwischen Lauf- rad und Gebläseantrieb weitgehend vermindern. 3. Die Arbeitsbreite wird auf etwa 4 Reihen be- schränkt bleiben müssen, da mit der Entfernung der Düsen vom Gebläse die ausgestäubte Menge abnimmt. Bei den mit diesen Geräten erzielbaren schwachen Luftströmen würden bei Vorhandensein zahlreicher Düsen die inneren Reihen stärker bestäubt werden als die äußeren. Durch Drosselung des Luft- stromes zu den inneren Düsen läßt sich dieser Mangel nicht völlig beheben. Die nach den äußeren Düsen erforderlichen Rohrkrümmungen haben nämlich weitere Schwierigkeiten im Gefolge. Dort sammelt sich leicht Pulver an, so daß die Durchgangsöffnung vermindert wird. Man hat bereits versucht, diesen Mangel durch gesonderte Gebläse für jedes Auswurfrohr zu beseitigen. 4. Da die Verwendung von Stäubemitteln im Obstbau heute kaum in Frage kommt, ist die gleichzeitige Benutzbarkeit der Geräte zum Bestäuben von Bäumen nicht erforderlich. Für die Forstbestäubung ist der Luftstrom bei diesen Geräten zu schwach. Abb. 94. Pferdefahrbarer Stäuber mit Antrieb vom Laufrad (Firma John Bean Mfg.Co., San Jose, USA.). VI Zubehörteile von Stäubern ı. Düsen Durch die Gestaltung der Mundstücke der Stäuberohre läßt sich die Form und Richtung der Staubwolke verändern. Bei den rückentragbaren Stäubern werden die Düsen meist ge- sondert aus Weißblech angefertigt und einfach auf das Rohr aufgesteckt. Am besten bewährt hat sich eine löffelförmige Düse (Abb. 88), durch die die Staubwolke verbreitert und etwas nach oben gelenkt wird. Verstellbare Düsen haben keinen Eingang in die Praxis gefunden. Durch Wahl einer napfförmigen Düse, in die ein mittels einer Schraube verstellbarer Trichter eingesetzt ist, kann man zwar die Form einer austretenden Staubwolke verändern. Das Ge- wicht derartiger Düsen ist aber bei solider Ausführung wesentlich größer als bei den gewöhn- lichen und beschleunigt daher die Ermüdung des Arbeiters. Außerdem besteht das Bedürtnis, die Form der Staubwolke zu ändern, kaum, da eine wechselweise Bestäubung verschieden- artiger Kulturpflanzen in der Praxis nur selten in Frage kommt. Endlich sind derartige Düsen wesentlich teurer als die gewöhnlichen. Bei den fahrbaren Stäubern sind die Mündungsöffnungen der Stäuberohre meist zu einer schlitzförmigen Düse verbreitert und abgeflacht. 2. Stäuberohre Die Verbindungsrohre zwischen Düse und Schlauch bestehen aus Weißblech. Bei den rückentragbaren Stäubern verwendet man im allgemeinen ein Rohr von 50cm Länge und 25 mm Durchmesser. Nach Möglichkeit setzt man noch ein gleichartiges Rohr zur Verlänge- rung auf, um besonders bei giftigen Stäubemitteln die Staubwolke möglichst weit vom Arbeiter 232 H. Zillig, Stäubegeräte entfernt zu halten. Beim Bestäuben von Bäumen können mehrere derartige Rohre aufein- andergesteckt werden. Zur Behandlung von Reihenkulturen sind auch zangenförmig gebogene Rohre mit 2—4 Düsen im Handel. Da Weißblechrohre wenig stabil sind, müssen stets Ersatzstücke zur Hand sein. Solide Metallrohre kommen wegen des Gewichtes nicht in Frage. 3. Schläuche Das Rohr wird in den Verbindungsschlauch zum Stäuber eingesteckt und dieser über einen aus dem Stäuber hervorragenden Rohrstutzen gestülpt. An den rückentragbaren Stäubern verwendet man Gummischläuche von etwa 60 cm Länge und 25 mm Durchmesser mit Hanf- und Drahteinlage. Durch das Bewegen des Schlauches und des Stäuberohres kann die Richtung der Staubwolke beeinflußt werden. VII. Schutzgerät für Stäubearbeiten Die meisten Stäubemittel üben einen Reiz auf die Atmungsorgane, z. T. auch die Augen aus. Viele enthalten Gifte, z.B. Arsen. Beim Tragen von Schutzmasken wird die Atmung und Transpiration erschwert, da die Stäubearbeiten meist bei hohen Temperaturen, im Wein- bau z. B. oft über 30°, durchgeführt werden müssen. In der Praxis haben sich daher Schutz- geräte kaum eingeführt. Bei Benutzung von Hand- und Rückenstäubern sucht man sich durch möglichst lange Stäuberohre und durch Stäuben mit dem Wind vor dem Staub zu schützen. Bei pferdefahr- baren Stäubern wird der Gespannlenker durch die nach hinten austretende Staubwolke kaum belästigt. Bei den durch Menschenkraft, ähnlich wie Schiebkarren vorwärts bewegten Geräten läuft der Arbeiter dagegen in die Staub- wolke hinein, falls diese nicht durch Seitenwind abgetrieben wird. Die Geräte müssen daher entweder auf Zug eingestellt oder aber die Stäuberohre entgegen der Fahrtrichtung nach Möglichkeit an dem Arbeiter vorbeigeführt werden, so daß der Staub erst unmittelbar hinter ihm austritt. Ein Einfetten von Gesicht und Händen schützt die Haut vor den Ein- wirkungen des Staubes. Ein Halstuch sowie das Zubinden der Ärmel und Beinkleider wirken dem Eindringen des Staubs entgegen. Eine weitere Schwierigkeit für die Einführung von Schutz- geräten in die Praxis bildet die Kostenfrage, zumal jeder Arbeiter aus hygienischen Gründen eigenes Gerät besitzen sollte. Die bei abwechselnder Verwendung notwendige Des- infektion der Atemschützer läßt sich nur schwer durch- Abb.95. Staubschutzmaske (Gummihalb- führen, j maske Nr. 380 AS der Auergesellschaft). Schutzbrillen werden besonders beim Verstäuben von Schwefel getragen. Zur Verhinderung des Anlaufens sollten sie nicht mit Glas abgedeckt sein und müssen seitlich eine Durchlüftungsmöglichkeit be- sitzen. Ein hauchartiges Einfetten erschwert das Beschlagen der Scheiben. Derartige Schutzbrillen sind bei den Pflanzenschutzgeräte-Fabriken, Autohandlungen usw. zu haben. Die Firma Robert Kirsten, Düsseldorf, Aachenbachstr. 24, bringt Brillen verschiedener Typen aus nichtsplitterndem Glas in den Handel. Beim Verstäuben giftiger Pflanzenschutzmittel soll man wenigstens ein befeuchtetes Taschentuch vor Mund und Nase binden. Die aus 2 Drahtgeweben mit auswechselbarer Watte- einlage bestehenden Atemschützer ermöglichen zwar einen besseren Schutz, passen sich aber nicht jeder Gesichtsform an und können nur schwer desinfiziert werden. Besser sind nach der Gesichtsform geschnittene Gummischwämme mit angenieteten Gummibändern, die z. B. von der Spezialfabrik für Atemschutzgeräte Schleich & Co., Schwäbischgmünd, geliefert Schutzgeräte. — Streugeräte 233 werden. Noch geeigneter ist die ‚‚Chloralma‘-Staubschutzmaske des gleichen Herstellers. Am besten hat sich bisher die ,,Degea‘“-Gummihalbmaske Nr. 380 AS mit Auer-Kolloidfilter Kollix der Auergesellschaft Berlin N 65, Friedrich-Krause-Ufer 24, bewährt. Sie paßt sich jeder Ge- sichtsform an und wird von den Arbeitern nicht als lästig empfunden (s. Abb. 95). VII. Streugeräte Streugeräte dienen zur Verteilung pulverförmiger Pflanzenschutzmittel von geringerem Feinheitsgrad. In erster Linie kommen hier Unkrautbekämpfungs- mittel in Frage. In der Landwirtschaft verwendet man im allgemeinen zu ihrer Verteilung Düngerstreumaschinen. Zur Behandlung kleinerer Flächen benutzt man rückentragbare Geräte. Zum Streuen von Hederich- vertilgungsmitteln bedient man sich des üblichen zylindrischen Rückenstäubers, dessen Aus- führungsrohr jedoch senkrecht nach abwärts geleitet wird. Der Pulverzerstäuber Taifun der Firma Platz ist zum Streuen von Natriumchlorat in Forst- kulturen neuerdings mit einer Einstellskala und einem beson- deren Mundstück versehen wor- den, das eine bestimmte Streu- z ee. Abb. 96. Mundstück für Rückenstäuber zum Streuen breite ermöglicht (Abb. 96). von Natriumchlorat Firma Platz). Bild Türcke. ® Motorverstäuber Von Regierungsrat Dr. Hermann Voelkel, Berlin-Dahlem I. Fahrbare Motorverstäuber. II. Selbstfahrende Motorverstäuber. III. Motorverstäuber als Zusatzgeräte. Wie oben dargelegt, wird bei den pferdefahrbaren Verstäubern das Gebläse vom Laufrad des Wagens aus angetrieben. Bei stehendem Fahrzeug muß die Ver- stäubervorrichtung mit Hilfe einer Handkurbel betätigt werden. Bei unebenem Gelände oder ausgedehnten zusammenhängenden Anpflanzungen macht sich dieser dauernde Wechsel in der Bedienung des Verstäubers unangenehm bemerk- bar. Man ging daher dazu über, das Gebläse mit einem Motor zu kuppeln, der un- abhängig von der Fortbewegung des Fahrzeuges arbeitet. Die pferdefahrbaren Verstäuber (s. S.228) sind bei einer Verwendung im Feldbau geeigneter, die Motor- verstäuber dagegen bei Bestäubungen von Obstanlagen, Bäumen und Sträuchern, die seltener nür im Vorbeifahren, sondern beim Stand der Maschine bestäubt werden. Die ersten Motorverstäuber wurden in Kalifornien in Betrieb genommen, 234 H. Voelkel, Motorverstäuber da hier in den zusammenhängenden Plantagen die Voraussetzungen für Wirt- schaftlichkeit dieses Verfahrens gegeben waren. Die Verwendung von Motor- verstäubern ergibt keine Steigerung der Leistungsfähigkeit gegenüber den pferde- fahrbaren Verstäubern, da die Leistungsfähigkeit von der Schnelligkeit der Vor- wärtsbewegung und der Breite der bearbeiteten Fläche abhängig ist. Bei Bestäubungen hoher Kulturen (Hopfen, Obstbäume u. dgl.) wird stets ein Motorverstäuber zur Verwendung kommen müssen, da nur bei diesem die moto- rische Kraft einen genügend starken Luftstrom erzeugt, um die ganze Pflanze mit Pulver bestäuben und das pulverförmige Mittel in die notwendige Höhe schleudern zu können. Als Nachteil muß erwähnt werden, daß zur Bedienung der Motor- verstäuber in den meisten Fällen zwei Arbeiter notwendig sind, während zur Bestäubung der gleichen Fläche mit pferdefahrbaren Verstäubern einer genügt. Ferner sind die Motorverstäuber schon infolge ihres größeren Eigengewichtes und des höhergelegenen Schwerpunktes auf ebeneres Gelände angewiesen. Bei den Verstäubern wird das Pulver aus einem Vorratsbehälter durch einen Luftstrom aus einem Rohr herausgeworfen, der von einem Gebläse erzeugt wird, welches seinerseits mit einem Benzinmotor gekuppelt ist. Da die Genauigkeit der Pulverzuführung von besonderer Bedeutung für die Brauchbarkeit eines Ver- stäubers ist, muß auf die Einrichtung des Rührwerkes im Vorratsbehälter, auf die Art der Durchmischung des Pulvers mit Luft und auf die Verstellbarkeit der Durchtrittsöffnung großer Wert gelegt werden. Neben der Regelung der Pulver- menge muß auch die Verstäubungshöhe einstellbar sein, da die Motorverstäuber bei verschieden hohen Pflanzen Verwendung finden sollen. Dieses wird erreicht entweder durch Veränderung der Umdrehungsgeschwindigkeit des Ventilators oder durch Drosselung der Luftzufuhr zum Gebläse. Außerdem wird die geförderte Luftmenge und die Luftgeschwindigkeit noch beeinflußt von dem Durchmesser des Austrittsrohres. Obgleich jedes Modell der Motorverstäuber seine Besonderheit in der Konstruk- tion zeigt, die die eine oder andere Vervollkommnung einzelner wesentlicher Teile der Apparate darstellt, so lassen sich zwei grundsätzliche Verschiedenheiten, die zwecks Abgabe des Streupulvers aus dem Vorratsbehälter in den durch das Ge- bläse erzeugten Luftstrom angewendet werden, feststellen: Entweder fällt das Pulver unmittelbar hinter dem Gebläse in das Auswurf- rohr, wird hier vom Luftstrom erfaßt und herausgeschleudert oder das Pulver tritt vor dem Gebläse in das Saugrohr oder in die Saugöffnung des Ventilators, wird hier mit Luft durchmischt und in das Auswurfrohr gefördert. Im ersten Falle arbeitet das Gebläse unter günstigeren Verhältnissen, da das Pulver nicht durch den Ventilator hindurchtritt, dagegen wird im zweiten Falle leicht klumpendes Pulver besser zerstäubt und ein günstigeres Pulver-Luft-Gemisch hergestellt. Da die Zufuhr der Pulvermenge aus dem Vorratsbehälter sich in diesem letzteren Falle auch genauer regeln läßt, so findet bei den meisten eingeführten Modellen die Methode, bei der das Pulver durch das Gebläse hindurchtritt, Anwendung. Vielfältig ist die Konstruktion der Vorrichtung zur Pulverförderung aus dem Vorratsbehälter in die eigentliche Verstäubevorrichtung. In den meisten Fällen gestattet sie gleichzeitig die Dosierung der zu verstäubenden Menge. Im Grunde genommen kann man zwei Gruppen unterscheiden: Entweder wird das Pulver Gebläse — Pulverförderung 235 durch irgendwelche Vorrichtungen zwangsweise aus dem Vorratsbehälter in den Luftkanal herausgefördert oder es fällt nach Öffnen des Verschlusses am Boden des Behälters infolge seines Eigengewichtes aus demselben heraus. Im letzteren Falle wird die Forderung nach einer zuverlässigen und gleichmäßigen Pulver- zufuhr niemals erfüllt, da das Gewicht des Pulvers im Vorratsbehälter im Verlauf einer Bestäubung durch den Verbrauch dauernd abnimmt. Bei spezifisch schweren Pulvern versagt sie vollständig. Selbst Vorrichtungen mit zwangsweiser Pulver- förderung sind von den physikalischen Eigenschaften der Pulver abhängig. Das spezifische Gewicht, das Schüttegewicht und die Hygroskopizität usw. der ein- zelnen pulverförmigen Mittel sind verschieden, so daß Vorrichtungen, die für das eine Bekämpfungsmittel sich als brauchbar erwiesen haben, bei Anwendung anderer vollständig versagen können. Die verschiedenen Vorrichtungen lassen sich demnach in folgende Hauptgruppen einteilen: 4. Das Pulver fällt durch das Eigengewicht in das Windrohr. Das mehr oder weniger weite Öffnen einer Verschlußklappe am Boden des Vorratsbehälters gibt die Möglichkeit einer Dosierung. 2. Das Pulver fällt durch einen Spalt auf eine rotierende Scheibe und wird durch die Zentrifugalkraft nach außen geschleudert. Die Umdrehungsgeschwindigkeit der Scheiben ist nicht veränderlich, so daß eine Regulierung der zu verstäubenden Pulvermenge nur durch dieVeränderung der Größe der Austrittsöffnung möglich ist. 3. Das Pulver wird durch schraubenförmige Vorrichtungen erfaßt und in das Windrohr gefördert. Die Dosierung der Pulvermenge erfolgt entweder durch Regelung der Umdrehungsgeschwindigkeit der Förderschnecke oder durch Ände- rung des Spaltes, durch den das Pulver aus dem Vorratsbehälter heraustritt. 4. Das Pulver fällt aus dem Behälter auf eine rotierende Bürste, die sich unter- halb und in der ganzen Ausdehnung des Austrittsspaltes um ihre Längsachse dreht. Auch hier erfolgt die Dosierung durch Änderung der Umdrehungsgeschwin- digkeit der Bürste oder durch Veränderung der Spaltöffnung. 5. Das Pulver wird mit Hilfe von Reibevorrichtungen verschiedener Konstruk- tionen, die drehende oder hin- und hergehende Bewegungen ausführen, durch die Austrittsöffnung gewissermaßen hindurchgepreßt. Da diese Reibevorrichtungen in den meisten Fällen eine unveränderliche Bewegungsgeschwindigkeit und -rich- tung haben, so erfolgt die Dosierung durch Veränderung der Größe der Austritts- öffnung. Die gebräuchlichsten Modelle der Motorverstäuber sind amerikanischen und deutschen Ursprungs. Wohl sind diese Art Verstäuber auch in anderen Ländern gebaut worden, doch handelt es sich fast ausschließlich um Typen, die den ameri- kanischen oder deutschen entsprechen und keine wesentlichen Abweichungen oder Verbesserungen aufweisen. Es genügt daher, wenn im folgenden die hauptsäch- lichsten Typen besprochen werden, wobei auch hier nicht alle auf dem Markt be- findlichen näher beschrieben werden können. Bei Motorverstäubern ist das ganze Aggregat, also der Vorratsbehälter, das Gebläse sowie der Motor zum Antrieb des Gebläses, auf ein Gestell oder Rahmen montiert. Es ist nun gleichgültig, ob dieser ganze Verstäuber zwecks Fortbewegung auf einem Wagengestell mit 2 oder 4 Rädern, auf Schlittenkufen oder gar auf 23 6 H. Voelkel, Motorverstäuber einem motorisch angetriebenen Fahrzeug angebracht wird. Bei vielen Modellen werden diese Fahrgestelle je nach Wunsch von den Herstellerfirmen geliefert. Gesondert zu betrachten sind dagegen Motorverstäuber, die als Zusatzgeräte zu vorhandenen motorisierten Fahrzeugen gebaut und durch deren Motoren ange- trieben werden (s. S. 254). I. Fahrbare Motorverstäuber Der Motorverstäuber der Niagara Sprayer Company, Middleport, USA.t), ist entweder mit einem 4-PS-Cushman- oder einem 5-PS-New-Way-Motor aus- gerüstet. Die Kraftübertragung vom Motor zur Verstäubungsvorrichtung ge- schieht mit Hilfe eines Riemens. Das Pulver wird durch rotierende Bürsten aus dem Vorratsbehälter unmittelbar in das Verstäuberrohr hinter dem Gebläse ge- fördert (Abb. 97). Der. Verstäuber wird in zwei Ausführungen geliefert, entweder zur Bestäubung von Feldfrüchten (Kartoffeln, Rüben, Tomaten u. dgl.) oder zur Baumbestäubung (Abb. 98). Im ersteren Falle läuft das Stäuberohr in 8 Endstücke aus, so daß 4 Pflanzenreihen, jede von 2 Seiten gleichzeitig, behandelt werden können. Zur Bestäubung von Baumbeständen wird der Verstäuber mit einem nach oben gerichteten weiten Auswurfrohr versehen. Die Verstäuber sind auf zwei- oder vierrädrigen Fahrgestellen angebracht, deren Radabstand bei den | SM ABAARRURS TITTIITTy Abb. 97. Schnitt durch den Niagara-Verstäuber. Pulverförderung durch Bürsten. Karrenverstäubern zwischen 150 und 180 cm verändert werden kann. Das Gewicht des betriebsfertigen Verstäubers beträgt je nach dem verwendeten Motor 420 bis 500 kg. ei !) Palm, B.T., Bestrijding van plagen en ziekten in de tabakscultuur. Verslag van een studiereis in Europa en de Vereenigte Staten. Mededeel. Deli Proefst. Medan, Ser. 2, 30, 1923, 1—54. ” u A. © 2 u Zn Er Sc Rh in a a al kn ln a a El nn un a in Fahrbare Motorverstäuber 237 Abb. 98. Niagara-Verstäuber „Orchard duster“. Der Johnson Junior der Dust Sprayer Mfg. Co, Kansas City-Mo.t) ist, mit einem einzylindrigen 4-takt-Cushman-Motor von 1,5 PS ausgerüstet. Die Über- tragung auf das Gebläse geschieht durch Riemen. Bei 650 Umdrehungen des Motors macht der sechsflügelige Ventilator 2900 Umdrehungen in der Minute. Der Vorratsbehälter mit ir; einem Fassungsvermö- gen von 35 cdm ist zylinderförmig, nach unten zu konisch. Das Pulver tritt unmittel- bar durch ein kurzes — Verbindungsstück in mn, den Luftkanal des Ge- & \ nl , bläses. Die Regulierung SNI2 der Pulverzufuhr ge- N) N schieht mit Hilfe einer er\ P, Klappe im unteren » 5 Abb. 99. Pferdefahrbarer Motorverstäuber „, Johnson- Junior“. Teile des Verbindungs- Sihanatliche Zeichnung, stückes zwischen Be- hälter und Auswurfrohr. Um Stauungen und Brückenbildung des Pulvers zu ver- meiden, sind im Innern des Vorratsbehälters zwei Paar Schaufeln an einer Achse, die senkrecht durch die Mitte des Behälters hindurchführt, angebracht. Durch eine weitere Riemenübertragung vom Motor bzw. Gebläse aus wird diese Rühr- vorrichtung während der Arbeit in Bewegung gesetzt (Abb. 99). Das Auswurfrohr von 75 mm Durchmesser ist um 90° nach allen Seiten schwenkbar. Das ganze Verstäubergerät ist auf einen Eisenrahmen und auf einen vierrädrigen Wagen montiert. Der Radabstand beträgt 132 cm, das Gewicht 300 kg. — Die Dosierungs- 4) Popov, S. D., Modern machines for the control of pests of farm crops. Bull. Plant Pro- tection 2, 1, 1931, 3—75 (Russisch). 238 H. Voelkel, Motorverstäuber vorrichtung ge- nügte nicht den Anforderungen, da sie sich in weitestem Maße als abhängig von der Füllung des Behälters erwies und ungenau ar- = beitete. Mit diesem Motorverstäuber können Bäume bis zu einer Höhe von 7 m bestäubt wer- den. Zum Betrieb des Apparates sind Abb. 100. Pferdefahrbarer Verstäuber ‚Bean‘ für Feldbestäubung. PP ER Schematische Zeichnung. 2Mann und Pferd erforderlich. Y en 1 ASPIRE RR 2 Abb. 101. Querschnitt durch den Verstäuberapparat ‚Bean‘, schematisch. Die Bean Spray Co., Lansing, Michigan USA. hat mehrere brauchbare Modellet)2)3) herausgebracht, die sich in der Kraftübertragung vom Motor zum Verstäuber unterscheiden. Diese geschieht entweder durch Riemen, durch Zahn- rad oder durch direkte Kupplung des Motors mit dem Gebläse. In allen Fällen ist das Gebläse unterhalb des Vorrats- behälters auf einer gemeinsamen Achse mit der Mischvorrichtung angebracht (Abb. 400). Bei der Konstruktion dieser Mischvorrichtung ist von der Firma ein neuer Weg beschritten worden. Auf der verlängerten vertikalen Achse des Gebläses, die durch die Mitte des Vorratsbehälters führt, sind zwei Paar senkrecht zueinander angeordnete Flügel angebracht. Diese schaufelförmigen Flügel haben einmal die Aufgabe, das pulverförmige Be- kämpfungsmittel zu durchmischen und andererseits, besonders das untere Paar, 1) Ripper, W., Moderne Pflanzenschutzmaschinen im Feldbau. Wiener Landw. Ztg. 1935, Nr. 30, 200. 2) Siehe Fußnote !) S. 237. 3) Popov, S. D., Experimental data obtained by the investigation of the work of dusters for fighting pests and diseases of farm plants. Bull. Piant Protection 2, 1, 1931, 77—113 (Russisch). Motorverstäuber: Amerikanische Typen 239 das Pulver in die Öffnung am Boden des Behälters zu schaufeln (Abb. 404). Aus letzterem gelangt das Pulver unmittelbar in das Gebläse und durch dasselbe hin- durch in das Auswurfrohr. Die Regulierung der Pulvermenge geschieht durch ein mehr oder weniger weites Öffnen bzw. Schließen eines Schlitzes am Boden des Be- hälters. Einkerbungen in dem Stellhebel ermöglichen 7 verschiedene Dosierungen. Durch den Einbau der Mischvorrichtung im Vorratsbehälter wird das Staubmittel, bevor es in das Gebläse gelangt, bereits mit Luft durchmischt. Diese Vorrichtung ermöglicht es aber auch, sich staubförmige Bekämpfungsmittel selbst herzu- stellen. Die einzelnen Rohprodukte, also auch das Streckmittel, werden bei ge- schlossener Austrittsöffnung in den Vorratsbehälter geschüttet und die Misch- vorrichtung in Gang gesetzt. Bereits nach einer Minute soll eine vollständige Durchmischung erfolgt sein. Diese ‚Selbstmischer‘“ haben den Vorteil, daß die Bekämpfungsmittel frisch angesetzt verwendet werden können, ‚was z.B. bei Nikotinpräparaten eine Verbesserung bedeutet‘!), außerdem wird auch eine Ver- billigung der Mittel erzielt. Bei dem Modell mit Riemenübertragung vom Motor zum Gebläse (Abb. 400) dieser Bean-Verstäuber wird ein einzylindriger 4-Takt-Motor von 6PS mit 800 Umdrehungen in der Minute mit einer Riemenscheibe von 30cm Durch- messer verwendet. Das Fassungsvermögen des Behälters beträgt 80 cdm. Die Riemenübertragung hat sich nicht sehr bewährt?), da der Riemen durch die Er- schütterung beim Fahren und auch durch Beschmutzen mit den pulverförmigen Mitteln oft rutscht und nachgestellt werden muß. Bei Verwendung von spezifisch schwereren Pulvern werden fast zwei Drittel der erzeugten Motorkraft von der Mischvorrichtung bei 2500 Umdrehungen in der Minute allein zur Durchmischung des Pulvers verbraucht. Beim Modell John Bean?) ist ein Bean-Motor von 4 oder 6 PS mit dem Ge- bläse durch ein Zahnrad verbunden, was eine bedeutende Verbesserung gegenüber dem älteren oben beschriebenen Modell bedeutet. Diese Art der Kraftübertragung erwies sich als viel zuverlässiger als die durch Riemen. Alle genannten Bean-Motorverstäuber sind auf zweirädrige Karren montiert, deren Radabstand zwischen 1,55 und 2,00 m verändert werden kann. Zur Be- dienung sind 4 Arbeiter und 2 Pferde erforderlich. Die Verstäuber können ent- weder mit einem Stäuberohr zur Baumbestäubung oder mit einem Verteilerrohr mit 8 oder 12 Endstücken zur Bestäubung von Feldpflanzen verwendet werden. Ripper‘) hat einen Bean-Verstäuber in Österreich zur Bekämpfung von Blatt- läusen im Feldbau benutzt. Die Verstäubervorrichtung, bestehend aus dem Vor- ratsbehälter mit der Mischeinrichtung, dem fest damit verbundenen Gebläse sowie einem Steyer-Motor von 20 PS zum Antrieb derselben, war auf einem vierzylindri- gen Austro-Daimler-Auto untergebracht. Das Staubgemisch wurde bei 2500 Um- 1) Siehe Fußnote !) Seite 238. 2) Siehe Fußnote ?) Seite 238. ®) Siehe Fußnote !) Seite 237. 4) Ripper, W., Moderne Pflanzenschutzmaschinen im Feldbau. Neuh. Gebiet. Pflanzen- schutz. Mitt.4, 1935, 37—100; ders., Die Bekämpfung des Rübenerdflohes. Landeskultur 1935, Nr.8 (Sonderdr.); ders., Moderne Pflanzenschutzmaschinen im Feldbau. Wiener Landw. Ztg. 1935, Nr. 30, 200. 240 H. Voelkel, Motorverstäuber drehungen in der Minute vom Gebläse durch den Verteiler in 12 Metallschläuchen zu den 12 Düsen gefördert. Die Regulierbarkeit der ausgeworfenen Pulvermenge erwies sich als sehr groß. Die Arbeitsbreite betrug 7m und die Tagesleistung 40 bis 60 ha je Tag. Das Arbeitstempo richtete sich nach dem verwendeten Be- kämpfungsmittel, bei Derris betrug es 10 bis 12km, bei Nikotinstaub 4 km in der Stunde. W.W. Thomas undR. E. Smith!) waren es, die erstmalig 1922 den Entschluß faßten, eine bereits 2 Jahre vorher ausgesprochene Idee zu verwirklichen und eine kombinierte Verstäube- und Mischvorrichtung zu entwickeln. In dieser Vorrich- tung sollte das pulverförmige Bekämpfungsmittel in einem Behälter aus den an einzelnen Bestandteilen gemischt und gleich | verwendet werden können, wie das in den 1 ___1 | Vorrätsbehältern der Spritzmaschinen geschieht h | | 7] | (s. S.207). Der Verbraucher könnte beim Vor- s handensein einer solchen Maschine sich die Bestandteile des Bekämpfungsmittels in der von ihm gewünschten Form kaufen und jede beliebige Zusammenstellung mischen. Es kann auch staubförmiges Material mit flüssigen. Mitteln gemischt werden. Bei einem Verstäuber der Dosch Chemical Company?), Louisville, Kentucky, wurde der Vorratsbehälter mit der neuartigen Misch- vorrichtung versehen. An einer senkrechten Welle, die oben durch den Deckel führt, wurden 3 Satz horizontaler Arme angebracht, die sich bis zum Innenrande des Behälters ausdehnten. Die Arme des mittleren und unteren Satzes wurden an ihren Enden durch besonders konstruierte Kratzer miteinander verbunden (Abb. 102). Diese hatten die Aufgabe, das Mittel von der Behälterwand abzuschaben und bei den 3000 Umdrehungen in der Minute für eine gute Durchmischung zu sorgen. Durch den Boden des Behälters gelangt das Pulver durch ein kurzes Kniestück in das Gebläse und wird durch dasselbe herausgeschleudert. Gebläse und Mischvorrichtung sind durch Riemen- . übertragung miteinander gekoppelt. Zum Antrieb wird ein Cushman-Motor von 4 PS mit 120 Umdrehungen in der Minute verwendet. Ein ähnlicher ‚‚Selbstmischender Verstäuber‘‘ wurde von der Smith Manu- facturing Co., San Jose, Californien?) hergestellt. In dem von den üblichen Formen abweichenden Vorratsbehälter (Abb. 103) ist gleichfalls eine Mischvorrich- Abb. 102. Querschnitt durch den Verstäuber- apparat der Dosch Chemical Company. 1) Smith, R.E., The preparation of nicotine dust as an insecticide. Calif., Agric. Exp. Stat., Bull. 336, 1921, 261—274. 2) Smith, R.E., and Martin, J.P., A self-mixing dusting machine for applying dry insecticides and fungicides. Calif. Agric. Exp. Stat., Bull. 357, 1923, 497—506. 3) Lewis, H.C., Citrus dusting equipment. Monthl. Bull. Dept. Agric. Calif. 21, 1932, 324—339. Motorverstäuber mit Mischvorrichtung 241 Abb. 103. Verstäubervorrichtung der Smith Manufacturing Co. tung eingebaut. An einer Querachse im Behälter angebrachte Greifer durch- mischen das Pulver, das dann von einer Förderschnecke unmittelbar in das Ge- bläse gegeben wird. Beim Department of Agriculture!) in Californien sind eine Reihe von Großverstäubern entwickelt worden, die alle auf Fahrgestellen (Chassis) von Last- Abb. 104. Motorverstäuber mit Sturtevant-Ventilator Nr. 3 und doppeltem Fischschwanz-Endstück. !) Popov, S. D., Modern machines for the control of pests of farm crops. Bull. Plant Pro- tection 2, 1, 1931, 3—75 (Russisch). Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 16 242 H. Voelkel, Motorverstäuber autos aufgestellt werden. Das Ziel war, Verstäuber zu schaffen, die bei einmaligem schnelleren Durchfahren zwischen zwei Baumreihen (es handelt sich um Citrus) diese gleichzeitig und mit genügender Menge bestäuben. Diese Verstäuber arbeiten nach den gleichen Grundsätzen wie die oben beschriebenen Modelle; sie zeichnen sich nur durch Verwendung von starken Antriebsmotoren und Gebläsen aus. Das Gebläse ist mit dem Antriebsmotor entweder durch Riemen verbunden oder fest gekuppelt. Die fabrikmäßig gelieferten Motorverstäuber lieferten kein genügendes Volumen. Daher wurden besonders starke Exhaustoren eingebaut, so lieferte z.B. der Sturtevent-Monogramm Nr. 4 bei 2400 Umdrehungen 71 bis 85 cbm Luft in der Minute oder der Sturtevent-Ventilator Nr. 3 bei 1400 Um- Abb. 105. Motorverstäuber mit Buffalo-Ventilator Nr. 25. drehungen gar 170 cbm Luft in der Minute. Das Pulver wird durch den vom Gebläse erzeugten Luftstrom durch ein zweiteiliges Rohr dem Endstück, dem sog. „Fischschwanz“ (,fish-tall spreaders‘‘) zugeführt und nach außen geschleudert (Abb. 104). Der erzeugte Luftdruck ist so stark, daß das pulverförmige Be- kämpfungsmittel gewöhnlich durch die erste dichtstehende Baumreihe bis in die nächsten gepreßt wird (Abb. 105). Außer den oben angeführten amerikanischen Motorverstäubern gibt es eine ganze Reihe weiterer Apparate, auf die hier jedoch nicht eingegangen werden kann, zumal sie in ihrem Aufbau keine grundsätzlichen Abweichungen und Ver- vollkommnungen aufweisen.!) Neben diesen Konstruktionen, bei denen der Motorverstäuber fest mit dem Fahrgestell verbunden ist, gibt es noch eine ganze Reihe von Verstäubern, die auf irgendwelche Fahrzeuge— in den meisten Fällen werden Autochassis oder Trak- toren benutzt — aufgestellt werden und auf diese Weise durch die Anpflanzungen oder, mit den entsprechenden Endstücken versehen, über die zu behandelnden Felder gefahren werden. ?) 1) Siehe Fußnote !) Seite 241. 2) Campbell, R.E., Nicotine dust for control of truck-crop insects. U. S. Dept. Agric., Farm Bull. Nr. 1282, 1922, 3—24. Motorverstäuber: Deutsche Typen 243 In Deutschland werden fahrbare Motorverstäuber, die sich mehrfach bei durchgeführten Bekämpfungsverfahren bewährt haben, hergestellt von den Firmen: Altmann A.-G. Metall- bearbeitung (jetzt F. F. A. Schulze), Berlin N 54, Gebr. Borchers A.-G., Goslar a. Harz, Gebr. Holder, Metzingen (Württemberg) und Carl Platz, Ludwigshafen a. Rhein. Da die Anwendung von großen Verstäuberapparaten nur bei größeren zu- sammenhängenden Flächen wirtschaftlich ist, kam die Verwendung solcher Maschinen in Deutschland fast nur für Bestäubungen in Waldbeständen in Frage. Daher sind alle weiter unten beschriebenen Motorverstäuber hauptsächlich für solche Forstbestäubungen entwickelt worden, wenn sie auch, insbesondere die leichteren Typen, im Ackerbau oder Obstbau verwendet werden.!) Die Verstäuber der Gebr. Borchers A.-G. wurden speziell für die Forst- schädlingsbekämpfung angefertigt. Der Motorverstäuber „Hercynia“ TypI (Baujahr 1928) ist mit einem Hochdruckventilator versehen, der von einem luft- gekühlten DKW.-Einzylindermotor von 6PS angetrieben wird. Der Vorrats- behälter von 110 cdm Fassungsraum ist mit mechanischem Rührwerk und Dosiervorrichtung ausgestattet. Die geförderte Luftmenge beträgt bei 2500 Um- drehungen in der Minute des Ventilators rd. 30 cbm. Eine besondere Druckaus- gleichvorrichtung und ein Luftrührer sorgen für eine gleichmäßige Pulverförde- rung. Die äußeren Abmessungen des Motorverstäubers mit Fahrgestell sind so gehalten, daß dieser Verstäuber in Waldbeständen gut verwendet werden kann; seine Rahmenlänge beträgt 1,60 m, die Gesamtbreite 95 cm, die Bodenfreiheit 40 cm und das Gewicht 330 kg. Der Motorverstäuber „Hercynia“ TypII (Baujahr 1929) (Abb. 406) ist im Gegensatz zu Typ I stärker gebaut und besitzt einen 12 PS starken Zweizylinder- DKW.-Motor mit Ther- mosyphonkühlung. Die geförderte Luftmenge beträgt in der Minute bei 2500 Umdrehungen des Hochdruckgebläses 46 cbm. Der Vorrats- behälter faßt 110 cdm. Die Zuführung des Pul- vers geschieht durch ein Krählwerk mit drei- fachem Fingerrühr- werk. Die Abmessun- gen des betriebsfertigen Verstäubers betragen: Rahmenlänge 1,60 bis Abb. 106. Motorpulververstäuber „Hercynia II“. 2) Ausführliche Beschreibungen der Motorverstäuber finden sich, außer in den Katalogen der betreffenden Firmen, in: Hauptprüfung der Motorverstäuber, Mitt. Ausschuß. Technik i.d. Forstwirtschaft (ATF.) Heft IV, 1932, 123—154; Birschel, H., Staubtechnische Unter- suchungen für die Bekämpfung von Schädlingen der Kulturpflanzen. Diss. Königsberg i. P., 1933, 1—104. 16* 244 H. Voelkel, Motorverstäuber 1,90 m, Gesamtbreite 1,10 m, Bodenfreiheit 40cm, Gewicht 420kg. Umeinen genügenden Pulvervorrat mitzuführen oder dem Bedienungsmann die Möglichkeit zum Mit- fahren zu geben, kann die- ser Verstäuber mit einer grö- Beren Ladefläche versehen werden. Bei den neueren Modellen der ‚„Hercynia“-Verstäuber wird das Gebläse von dem Motor nicht mehr durch Zwischenschaltung einer Riemenübertragung ange- jrieben; sie sind unmittel- qar miteinander gekuppelt (Abb. 107). Außerdem haben Abb. 107. Motorpulververstäuber „Hercynia‘, Modell 1893. die Fahrräder Gummibe- reifung. Bei der Entwicklung der beiden ‚‚Hercynia‘-Apparate ist besonderer Wert auf die Erzielung einer guten Wolke gelegt worden. Das Pulver wird vor dem Eintritt 3 le N X & & X . . we 4 in den Druck- kanal in einer be- sonderen Misch- kammer _innig mit Luft durch- mischt, um ein gleichmäßiges Austreten des Pulvers zu errei- chen (Abb. 108). Durch den Ein- bau eines Druck- ausgleichsrohres, das mit dem Ge- bläse in Verbin- ” 5 a | SEE dung steht, kann im Vorratsbehäl- Abb. 108. Längsschnitt durch den Hercyniaverstäuber, schematisch. ter kein Vakuum entstehen. Hier- durch wird ein ungleichmäßiges, stoßweises Austreten des Pulvers vermieden. Die Auswurfmenge des Pulversläßt sich durch eine achtfacheEinstellungregulieren und bietet die Möglichkeit, 10 bis 100 kg je ha bei normaler Fahrgeschwindigkeit zu ver- stäuben. Durch das Aufstecken entsprechender Endstücke auf das Aufsatzrohr wird en” Motorverstäuber: Deutsche Typen 245 eine Entwicklung der Staubwolke verschiedener Stärke erreicht, bzw. die Höhe, in der sich die Wolke entwickelt, verändert. Zur Bestäubung höchster Bestände wird ein Rohr benutzt, das im Innern einen Lamellenkörper in Waben- oder quadratischerFormenthält. Dieser ‚‚Gleichrichter‘‘ ver- hindert den drallförmigen Austritt des Luftstromes und ein frühzeitiges Aus- breiten der Staubwolke, so daß die Wolkenbildung erst in der Höhe der Kronen eintritt. Ein zweiter Auf- satz bezweckt dagegen eine zeitige Wolkenbildung, er ist für die Verwendung in mittelhohen Beständen be- stimmt. Mit beiden Typen Abb. 109. Motorverstäuber „Sulfia‘‘ auf Traggestell. kann eine Bestäubungs- höhe von 30 m erreicht werden. Die beiden Typen der ‚„Hercynia“-Verstäuber sind mehrfach im Forst zur Bekämpfung von verschiedenen Forstschädlingen mit Erfolg verwendet worden.!) Der Motorverstäuber „‚Sulfia“ (Baujahr 1929) der Gebr. Holder, Metzingen (Abb. 109), ist ein besonders leichter Apparat, der auch durch Menschenkraft ge- zogen werden kann. Das Gebläse wird durch einen direkt gekuppelten luftgekühl- ten Einzylinder-DKW.-Motor von 6PS angetrieben. Im Vorratsbehälter von 55 cdm Fassungsvermögen ist eine Zerreibe- und Reguliervorrichtung eingebaut. Die Wurfhöhe wird durch Veränderung der Tourenzahl des Motors reguliert. Bei einer Umdrehungszahl des Gebläses und des Motors von 3000 in der Minute werden 19 cbm Luft gefördert. Die Gesamtlänge dieses Verstäubers beträgt 1,60 m (bzw. 2,20 m mit Führungsstangen), die Gesamtbreite 80 cm, die Bodenfreiheit 20 cm und das Gewicht 80 bis 100 kg. Das Fahrgestell ist aus Rohr hergestellt und besitzt bei der fahrbaren Ausführung 3 Räder, von denen eines als Steuerrad aus- gebildet ist. Der Apparat kann auch ohne Räder von 2 Mann getragen werden (Nettogewicht 80 kg).?2) Dieser Verstäuber ist besonders geeignet für Bestäu- bungen in Dickungen und Stangenhölzern. Mit ihm kann eine Bestäubungshöhe von 25 m erreicht werden. Dieser Verstäuber wurde von Holder weiter entwickelt und wird nun (1938) in vier Typen auf den Markt gebracht. ‚„Sulfia I“ ist ein besonders preiswerter und kleiner, auf einen einrädrigen Karren montierter Verstäuber, geeignet für Bekämpfungsmaßnahmen in Obstanlagen, Hopfenbau usw. Er ist mit einem 1) Berichte über die Tätigkeit der Gebr. Borchers A.-G., Goslar a. H. auf dem Gebiete der Forstschädlingsbekämpfung im Jahre 1929; Bericht über die Tätigkeit der Gebr. Bor- chers A.-G., Goslar a.H. auf dem Gebiete der Forstschädlingsbekämpfung im Jahre 1930; Wolff, M., Über den Forst-Motorpulververstäuber ‚‚Hercynia‘‘! Silva 17, 1929, 377—380. 2) Der Motorverstäuber ‚‚Sulfia‘‘ der Firma Holder, Metzingen (Württemberg). Nachr.-Bl. f. d, Dtsch. Pflanzenschutzdienst 10, 1930, 15. 246 H. Voelkel, Motorverstäuber Motor von nur 1,5 PS ausgestattet; der Vorratsbehälter faßt 30 cdm. — Der Motorverstäuber ‚„Sulfia II“ wird tragbar oder fahrbar auf zwei- bzw. drei- rädrigem Gestell geliefert. Das mit dem Motor von 5 PS direkt gekuppelte Ge- bläse fördert 22 cbm Luft in der Minute mit einer Geschwindigkeit von 45 m/sec. Das Fassungsvermögen des Vorratsbehälters beträgt 60 cdm. — Für größere Leistungsfähigkeit ist der „Sulfia III‘ (Abb. 110) mit einem Motor von 6PS bestimmt. Die För- derleistung dieses Ventilators beträgt 35 cdm in der Minute, die Luftgeschwindig- keit 55 m/sec, das Fassungsvermögen des Pulverbehälters 100 cdm. — Der „Sulfia IV“ ist be- . sonders für Waldbe- stäubungen geeignet und ist, um größere Auswurfhöhen zu er- reichen, mit einem 8 PS-Motor ausge- stattet. Der Vorrats- behälter faßt 125 cdm Streupulver. Das di- rekt mit dem Motor Abb. 110. Motorverstäuber „Sulfia III“. gekuppelte Gebläse erzeugt einen Luft- strom von 65 m/sec und fördert 49 cbm Luft in der Minute. Im übrigen ist bei diesen Typen der Aufbau der Reguliervorrichtung für Pulverförderung und Geschwindigkeit des Motors der gleiche wie bei dem beschriebenen Typ des Baujahres 1929. Die Firma Carl Platz, Ludwigshafen, hat mehrere Verstäuber auf den Markt gebracht. Diese Firma war auch die erste, die Motorverstäuber in Deutschland hergestellt hat und deren Apparate bei den ersten Versuchen (1925 zur Be- kämpfung von Maikäfern) Verwendung fanden. Die Verstäuber wurden auf Grund der in der Praxis gesammelten Erfahrungen von Jahr zu Jahr verbessert.!) 1) Eidmann, H., Die Bekämpfung von Frostspanner und Eichenwickler durch Arsen- bestäubung mittels Motorverstäuber. Mitt. Forstwirtsch. u. Forstwissensch. 1, 1930, 355—384; Escherich, K., Der Motorverstäuber im Dienste der Forstschädlingsbekämpfung. Forstwiss. Zentralbl. 51, 1929, 1—14; Gasow, H., Versuche zur Bekämpfung des grünen Eichenwicklers (Tortrix viridana L.) mittels eines Motorverstäubers. Arb. Biol. Reichsanst. 15, 1928, 99—107; Gericke, Durchschlagender Erfolg der Kiefernspannerbekämpfung im Privatwald der Provinz Sachsen mittels ‚‚Meritol‘‘ und Motorpulververstäuber. D. Deutsche Forstwirt 12, 1930, 289—293; Rettich, Das Auftreten der Kiefernbuschhornblattwespe (Lophyrus Pini) in Baden 1927. Sylva 16, 1928, 25—30; ders., Das Auftreten von schädlichen Forst- insekten in den Kiefernbeständen des badischen unteren Rheintals, im besonderen der Kiefern- Motorverstäuber: Deutsche Typen 247 Das Ergebnis dieser Erfahrungen war der Motorverstäuber „Orkan“ (Bau- jahr 1929) (Abb. 141). Er ist auf einem zweirädrigen Wagen für tierischen Zug auf- gebaut. Der Ventilator ist ein Hochdruckgebläse der Pollrich A.-G., Düsseldorf, mit rückwärts gekrümmten Flügeln und fördert bei 3000 Umdrehungen in der Minute 69 cbm Luft. Der Antrieb des Gebläses erfolgt durch einen luftgekühlten Viertakt-Motor von 12 PS der Küchen A.-G., Heilbronn. Durch eine Übersetzung Abb. 111. Motorpulververstäuber „Orkan“, kann die Tourenzahl des Ventilators nahezu auf das Doppelte gesteigert werden. Die Kraftübertragung zwischen Motor und Gebläse geschieht mittels starker Seidenriemen und Spannrollen. Das Fassungsvermögen des Behälters beträgt 125 cdm. Das Pulver gelangt durch ein Rührwerk in den Luftkanal. Die Menge des auszuwerfenden Pulvers wird durch eine Reguliervorrichtung mit Feineinstellung geregelt. Die äußeren Abmessungen betragen: Gesamtlänge 4,40 m bis 5,50 m, Gesamtbreite 1,20 m, Bodenfreiheit 35 cm und Gewicht 500kg. Von den von Pferdekraft gezogenen Motorverstäubern gehört dieser Verstäuber zu den stärksten. Wegen seiner großen Abmessungen kommt er zur Bestäubung in lichteren Wald- buschhornblattwespe (Lophyrus pini L.) im Jahre 1927. Badische Bl. angew. Entomol. 2, 1928, 249— 261; Sachtleben, H., Die Verwendung arsenhaltiger Stäubemittel zur Maikäfer- bekämpfung. Zeitschr. Verein Deutsche Zuckerind. 76, Techn. Teil, 1926, 613—626; ders., Versuche zur Maikäferbekämpfung mit arsenhaltigen Stäubemitteln. Arb. Biol. Reichsanst. 15, 1928, 19—46; Schotte, H., Bericht über die Bekämpfung des Kiefernspan- ners in den Forsten Lüderitz und Schnöggersburg (Kr. Stendal, Altmark) mittels ‚‚Meritol‘‘ durch Motorpulverzerstäuber 1929. Als Manuskript vervielfältigt von Schering-Kahlbaum A.-G., Berlin; Völker, Meine diesjährigen Erfahrungen mit Motorverstäubern in der Kiefern- spannerbekämpfung. D. Deutsche Forstwirt 12, 1930, 245—248; ders., Kiefernspanner und Motorverstäuber. Deutscher Förster 1931, Nr. 3 u. 4 (Sonderdr.). 248 H. Voelkel, Motorverstäuber Abb. 112. Motorpulververstäuber „India“ auf Traggestell. Abb. 113. Motorpulververstäuber ‚India‘ auf Dreiradkarren. beständeninFra- ge. Diese Motor- verstäuber von Platz sind nicht nurhäufig bei der Forstschädlings- bekämpfung ein- gesetzt worden, sondern kamen nach Auswech- seln des Stäube- rohres durch ein geeignetes Ver- teilerstück im Ackerbau zur Bekämpfung der Rübenaas- käfer in Anwen- dung.t) Der Motor - Pulver- verstäuber „India“ der Firma Platz hat einen luftgekühlten DKW.-Zweitaktmotor von 6PS, der durch eine Übersetzung mit einem Gebläse gekop- pelt ist. Im Behälter von 65 cdm Inhalt ist eine Reibevorrichtung eingebaut. Die Aus- wurfmenge wird mit Hilfe einer Regulier- vorrichtung geregelt. Die Abmessungen die- ses Verstäubers sind besonders niedrig ge- halten, sie betragen: Gesamtlänge 1,10 m, Gesamtbreite 50 cm, Gewicht des tragbaren Verstäubers 110 kg. Dieser Verstäuber kann 1) Rademacher, B., Der augenblickliche Stand der Rübenaaskäferbekämpfung. Zucker- rübenbau 12, 1930, 84—89. Motorverstäuber: Deutsche Typen 249 er PIIPEEFN Abb. 114. Motorpulververstäuber ‚India‘ mit 8 Austrittsöffnungen im Rübenfeld. besonders vielseitig verwendet werden. Durch Anschrauben von Traggriffen kann der Apparat von 2 Mann getragen werden (Abb. 112). Durch Befestigen von 2 Rädern oder Einbau in ein Dreirad-Fahrgestell wird der Verstäuber fahrbar (Abb. 113). Bei Verwendung eines in seiner Spurbreite verstellbaren Fahrgestells eignet sich dieser Verstäuber zur Bekämpfung von Schädlingen im Feldbau (Abb. 114). Durch verschiedene Verteilerstücke, die am Auswurfrohr angesetzt werden, kann dieser ‚„‚India‘-Verstäuber bei der Bearbeitung von Reihenkulturen in Baumschulen, Weinbergen, Obstbau, Spargelpflanzungen, zur Bestäubung von Kartoffeln, Rüben!) u. dgl. aber auch zur Hederichbekämpfung benutzt werden. Das neueste Modell (1937) der Motorpulververstäuber der Firma Platz ist der „lornado“, der in 4 Größen hergestellt wird, von denen der kleinste Typ trag- bar und handfahrbar, die mittleren tragbar, hand- und pferdefahrbar und der große Typ nur pferdefahrbar sind (Abb. 115). Letzterer ist mit einem Zweitakt- Motor von 8PS ausgestattet. Der mit dem Motor direkt gekuppelte Ventilator macht 3000 Umdrehungen in der Minute und liefert einen dauernden starken Luftstrom, der nicht verändert werden kann. Der Pulverbehälter mit einem Fassungsvermögen von 125 cdm ist mit einem automatischen Reib- und Rühr- werk ausgestattet. Das Pulver fällt durch eine besondere Reguliervorrichtung in den Luftstrom hinter dem Gebläse. Alle Typen dieses Verstäubers sind mit einem 1) Hähne, H., Die Bekämpfung der Rübenaaskäfer. Mitt. Deutsche Landw. Ges. 46, 250 H. Voelkel, Motorverstäuber Abb. 115. Motorpulververstäuber „Tornado“ Typ 3 auf niedrigem Fahrgestell. Bogenstück und einem schwenkbaren Stäuberohr ausgerüstet, an dessen Stelle ein Verteilerkopf zur Flächenbestäubung aufgesetzt werden kann. Der kleinste Motorverstäuber ist der gleichfalls von der Firma Platz her- gestellte Motorpulververstäuber ‚„Sulfamotor‘ (Abb. 116), der allerdings nicht die vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten bietet wie der ‚India‘, aber gleich- Abb. 116. Motorpulververstäuber „Sulfamotor“. Fahrbare und selbstfahrende Motorverstäuber 254 falls in den verschiedensten Kulturen mit Erfolg gebraucht werden kann. Der Verstäuberapparat ist beim „Sulfamotor“ auf eine einrädrige Handkarre montiert und besteht aus einem Ventilator, der mit einem Zweitakt-Spezialmotor von 1,25 PS durch eine elastische Koppelung verbunden ist. Der Vorratsbehälter hat einen Inhalt von 25 cdm. Ein Rührwerk sorgt für gleichmäßige Förderung des Pulvers. Zur Einstellung der austretenden Pulvermenge ist eine Reguliervorrich- tung vorgesehen. Die Abmessungen des Verstäubers betragen: Gesamtlänge 1,80 m, Gesamtbreite 38 cm und Gewicht 60 kg. Auch dieser Apparat läßt sich durch Be- nutzung der verschiedenen Verteilerstücke im Weinberg, im Spargel-, Rüben- und Kartoffelbau, aber auch im Obstbau verwenden. II. Selbstfahrende Motorverstäuber Um die Fortbewegung des Verstäubers von einem Zugtier unabhängig zu machen, ließen einige Firmen die Räder des Fahrgestells von Motorkraft an- treiben. Hierbei ergibt sich die Möglichkeit, entweder zwei voneinander getrennt arbeitende Motoren sowohl zum Antrieb des Verstäubers als auch des Fahrzeuges oder andererseits eine gemeinsame Antriebsquelle zu verwenden. Der gemein- same Antrieb von Verstäuber und Fahrzeug hat zwar betriebswirtschaftliche Vorteile, jedoch ist unter schwierigen Geländeverhältnissen die Motoren-Tourenzahl je nach der Beanspruchung mehr oder weniger starken Schwankungen unter- worfen, die sich in einer ungleichmäßigen Verstäubungswolke auswirken, damit die Bestäubungsarbeit beeinflussen und den Erfolg der Bekämpfung in Frage stellen. Beim Motorverstäuber ‚„Autosulfia“ (Baujahr 1931) der Gebrüder Holder, Metzingen (Abb. 117), dient der luftgekühlte 9PS DKW.-Motor gleichzeitig zur Fortbewegung und über eine lösbare, elastische Koppelung zum Antrieb des Gebläses. Die Rühr- und Mischvorrichtung im Vorratsbehälter wird durch einen Exzenter angetrieben. Das Gebläse macht in der Minute 3000 Umdrehungen und fördert 39 cbm Luft. Der Vorratsbehälter faßt 90 cdm. Die anderen für die Ver- stäubung erforderlichen Zusatzgeräte entsprechen dem des „Sulfia“-Apparates (s. S.245). Der Verstäuber ruht auf einem Fahrgestell, das aus zwei Triebrädern besteht, von denen jedes durch Hebel ausgekuppelt werden kann und aus zwei Steuerrädern, die sich selbsttätig einstellen. Infolge der niedrigen Bauart kann der Führer des Motorverstäubers das vor ihm liegende Gelände gut übersehen. Die Maschine ist außerordentlich wendig und läßt sich leicht durch Ein- und Aus- kuppeln der Triebräder lenken. Infolge der Verwendung eines einzigen Motors von nur 9 PS sowohl zur Fortbewegung als auch zum Antrieb des Verstäubers und seiner einfachen Bauart ist die Anwendungsmöglichkeit dieses Verstäubers auf leichtere Verhältnisse begrenzt. Ein gleichmäßiges Arbeiten des Verstäubers ist nur auf ebenem Gelände, wo die Umdrehungszahl des Gebläses (3000 je Minute) gleichbleibt, zu erwarten. Wird der Verstäuber abgenommen, so kann das Gerät als Kleintraktor oder Hackgerät oder als ortsfeste Maschine zum Antrieb von Wasserpumpen, Kreissägen usw. verwendet werden. Die Gesamtlänge dieses Verstäubers beträgt 2,20 m, seine Gesamtbreite 90 cm, die Bodenfreiheit 25 cm und das Gewicht 400 kg. 252 H. Voelkel, Motorverstäuber Abb. 117. Selbstfahrender Motorpulververstäuber ‚„Autosulfia“, Neuerdings (1938) hat Holder einen Motorverstäuber unter der Bezeichnung „Autosulfiator‘ herausgebracht, der im Aufbau und in den Abmessungen dem Abb. 118. Selbstfahrender Motorverstäuber „Schering“. „Schering“ (Baujahr 1930) der Firma vorm. Altmann A. Verstäuber ‚‚Autosul- fia‘ entspricht, nur ist dieser ‚‚Autosulfiator“ mit zwei getrennt arbeitenden Motoren versehen. Der Fahr- motor hat eine Stärke von 6PS und der mit dem Verstäuber gekup- pelte Motor 8PS. Das Gewicht dieses Motor- verstäubers beträgt 550 kg. Mit zwei getrennt arbeitenden Motoren sind ferner versehen der Motorverstäuber -G. Metallbearbeitung, jetzt F. F. A. Schulze, Berlin N 54, und der Motorverstäuber „Goliath“ (Bau- jahr 1930) von Carl Platz, Ludwigshafen a. Rh. Selbstfahrende Motorverstäuber 25 3 Beim Motorverstäuber „Schering“ (Abb. 118) sind der Motor zum Antrieb des Ventilators und der zur Fortbewegung dienende von gleicher Bauart; es sind DKW.-Zweitakt-Motore von je 6 PS mit Wasserkühlung. Der Vorratsbehälter, an dessen Boden ein Konus eingebaut ist, der die Zuführungsvorrichtung ent- lastet, hat ein Fassungsvermögen von 170 cdm. Die Antriebsräder sind durch Kettenübersetzung mit eingeschalteter Klauen- kuppelung mit dem Motor verbunden. Der Motor und das Gebläse leisten je 2600 Umdrehungen in der Minute ;die Förderleistung beträgt etwa 41cbm Luft inder Minute. MitdemVer- stäuberapparat läßt sich eine gleichmäßige Wolken- bildung bis zu 30m Höhe erreichen. Durch einen He- bel, der die Größe der Aus- trittsöffnung am Boden des Behälters verändert, wird die Pulverzufuhr ein- gestellt. Durch Aus- und. Einkuppeln der einzelnen Fahrräder läßt sich der Apparatleicht lenken. Der Lenker der Maschine kann infolge der hohen Bauart die Fahrstrecke schlecht übersehen und muß daher von einem zweiten Mann, der dem Apparat voraus- geht, unterstützt werden. Die Abmessungen betragen: Gesamtlänge 3,10 m, Gesamtbreite 80 cm, Boden- freiheit 25 cm und Gewicht 600 kg. Der Motorverstäuber wurde nach Angaben der Firma Schering-Kahlbaum A.-G., Berlin, entwickelt und in den letzten Jahren bei ihren Verstäubungsarbeiten im Forst mit gutem Erfolg benutzt.!) Der Ver- stäuber ist für große Tagesleistung bestimmt und selbst in engen Waldbeständen mit Unterholz gut verwendbar, zumal besonders gebogene Schutzstangen am vorderen Teil des Verstäubers ein Abgleiten der Hindernisse bewirken. Der Motorverstäuber ‚Goliath‘ der Firma Platz (Abb. 119) benutzt zum Abb. 119. Selbstfahrender Motorpulververstäuber „Goliath“. 1) Eidmann, H., Die Bekämpfung von Frostspanner und Eichenwickler durch Arsen- bestäubung mittels Motorverstäuber. Mitt. Forstwirtsch. u. Forstwissensch. 1, 1930, 355—384;; Schotte, H., Bericht über die Bekämpfung des Kiefernspanners in den Forsten Lüderitz und Schnöggersburg (Kr. Stendal, Altmark) mittels ‚‚Meritol‘‘ durch Motorpulverzerstäuber 1929. Als Manuskript vervielfältigt von Schering-Kahlbaum A.-G., Berlin. 254 H. Voelkel, Motorverstäuber Fahren einen Zweitakt-DKW.-Motor von 6 PS, der seine Kraft über ein Getriebe mit zwei Vorwärts- und einem Rückwärtsgang auf die Laufräder überträgt. Durch Aus- und Einkuppeln des rechten oder linken Laufrades läßt sich die Maschine leicht lenken. Das Gebläse wird durch einen Viertaktmotor von 12 PS der Küchen A.-G., Heilbronn, unter Zwischenschaltung einer Übersetzung angetrieben. Der Hochdruckventilator der Pollrich A.-G., Düsseldorf, macht in der Minute 4000 bis 5000 Umdrehungen bei 3500 Umdrehungen des Antriebsmotors, hierbei werden 64 cbm Luft je Minute gefördert. Der Vorratsbehälter hat ein Fassungsvermögen von 175 cdm. Das Pulver gelangt über eine Reibevorrichtung und eine Regulier- vorrichtung in den Luftkanal. Die Menge des Pulvers, die in den Luftkanal ge- langen soll, läßt sich durch Bedienung dieser Reguliervorrichtung, die mit einer Feineinstellung versehen ist, genau abmessen; außerdem kann auch die Ver- stäubungshöhe durch eine weitere Vorrichtung, den Luftschieber, eingestellt werden. Mit diesem Verstäuber können besonders große Pulvermengen verstäubt und große Flächenleistungen erreicht werden. Die Verstäubungshöhe beträgt 30 bis 35 m. Wegen des hohen Gewichtes kommt die Verwendung dieses Ver- stäubers in ebenem und übersichtlichem Gelände sowie in lichteren Waldbeständen in Frage. Die Abmessungen betragen: Gesamtlänge 2,45 m, Gesamtbreite 1,00 m, Bodenfreiheit 35 cm und Gewicht 800 kg. II. Motorverstäuber als Zusatzgeräte Die Beschaffung von Motorverstäubern ist mit Unkosten verbunden, die sich nur in den Betrieben bezahlt machen, in denen sie zur Bestäubung größerer zu- sammenhängender Pflanzungen benutzt werden. Es lag daher nahe, Verstäuber zu konstruieren, die als Zusatzgeräte entweder zu vorhandenen Spritzen oder anderen motorisierten Maschinen, die in jedem Betriebe vorhanden sind, ver- Abb. 120. Zusatzverstäuber ‚„Pöhl‘“ am Kleinschlepper. Motorverstäuber als Zusatzgerät 255 wandt werden können. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen sind daher solche Verstäuber als Zusatzgeräte sehr zu begrüßen, zumal auch die vorhandenen ge- eigneten Maschinen besser ausgenutzt werden. Die großen Kraftreserven, die die meisten Schlepper bei ihren 25 bis 35 PS aufweisen, gewährleisten auch bei un- regelmäßigem Gelände eine gleichbleibende Umdrehungszahl. Infolge der bei Schleppern vor- handenen meh- reren Gänge kann die Fahr- geschwindigkeit auch den ört- lichen Verhält- nissen angepaßt werden. Die Pöhl- Werke, Gößnitz (Sachsen), haben einen einfachen Verstäuber _ge- baut, der an Schlepper, die mit einer Zapf- welle versehen sind, ange- schlossen werden kann (Abb. 120). Der Antrieb erfolgt mittels Zahnrad- und Kettenübertragung, so daß vom Gebläse eine Drehzahl von 2000 bis 3000 Umdrehungen in der Minute erreicht wird. Die Bedienung des Verstäubers erfolgt vom Führersitz aus. Der Vorteil in der Verbindung von Schlepper mit Verstäuber liegt darin, daß nur ein Mann zur Bedienung erforderlich ist, größere Mengen Stäubemittel als Vorrat mitge- führt werden können unddurchdie erhebliche Kraftreserveder Schlepper eine gleich- mäßige Tourenzahl auch bei unregelmäßigem Gelände eingehalten werden kann. Bei den Modellen der Messinger Mfg. Co., Tatamy, Pennsylvania USA., wird der Verstäuber durch Riemenübertragung vom Motor des Traktors angetrieben. Der Verstäuber wird angewandt in Verbindung mit den Schleppern International 10—20 (Abb. 121) zur Behandlung von Bäumen und Feldkulturen sowie in Ver- Abb. 121. Verstäuber der Fa. Messinger am Schlepper „International“. Abb. 122. Verstäuber der Fa. Messinger am Schlepper „Farmall“. 256 H. Voelkel, Motorverstäuber bindung mit dem Traktor Farmall (Abb. 122) für Reihenkulturen (es können 10 Reihen _ gleich- zeitig behandelt werden). Die Zusatz- verstäuber der Firma John Bean sind zur Bestäubung von Bäumenaufeinen Fordson - Trak- tor montiert. Auch hier wird der Verstäuber durch Riemen- übertragung von der Zapfwelle in Tätigkeit gesetzt. Um den Riemen vor Feuchtig- keit, Staub u. dgl. zu schützen, ist er vollständig von einer Schutzhülle umgeben. Die Anordnung des Verstäubers unmittelbar über dem Kühler des Traktors ist wenig günstig, da schwer zu vermeiden ist, daß beim Füllen des Vorratsbehälters Pulver auf den Kühler fällt. Außerdem wird der Lenker des Traktors bei ent- gegenstehendem Winde durch abgetriebenen Staub belästigt. Abb. 123. Der „McCormick-Deering‘‘-Verstäuber bei Bestäubung eines Baumwollfeldes. Abb. 124. Verstäuber „Mc Cormick-Deering‘‘ am Schlepper „Farmall‘. Motorverstäuber als Zusatzgerät 257 Bei einem weiteren Modell der gleichen Firma wird zur Bestäubung von Feld- früchten der Verstäuber durch eine Kette von der Übertragungswelle des Farmall- Traktors betätigt. Der Fahrer kann von seinem Sitz aus die Stärke der Ver- stäubung regeln. In Amerika wird dieses . Modell vielfach zur Bestäubung von Kartoffeln und Baumwolle verwendet (Abb. 123). Ähnliche Zusatzgeräte werden von den Firmen Niagara Sprayer Co, Middle- port, in Verbindung mit dem Traktor McCormick Deering für Baumbestäu- bungen hergestellt (Abb. 124). Der zy- linderförmige Vorratsbehälter ist nach unten zu konisch verjüngt. An einer senkrechten Mittelachse dieses Behälters sitzen Querarme, die das Pulver durch- mischen. An derselben Achse ist unter- halb des Vorratsbehälters, fest mit diesem verbunden, der Ventilator an- gebracht, in den das Pulver hineinfällt. Die Regulierung geschieht durch mehr oder weniger weites Schließen der Öff- nung im Boden des Vorratsbehälters durch einen besonderen Verschlußkonus (Abb. 125). Der Pulververstäuber ‚Aetna‘‘ (Bau- jahr 1929) der Firma C. Platz (Abb. 126) ist als Zusatzgerät für die Kleinfräse der Siemens & Halske A.-G., Berlin, gebaut worden. Dadurch wird dieses Gerät zu einem ‚‚Selbstfahrenden Verstäuber‘, Das Abb. 125. Schnitt durch den Verstäuberapparat des „McCormick-Deering“-Verstäubers. Abb. 126. Pulververstäuber „Aetna‘“ an Siemensfräse. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 17 258 H. Voelkel, Motorverstäuber Gewicht des Verstäubers wird durch ein Stützrad getragen. Der Vorratsbehälter von 65 cdm Inhalt besitzt Reibewerk mit Reguliervorrichtung, das von der Antriebswelle der Fräse in Bewegung gesetzt wird. Die Förderleistung beträgt bei 2300 Umdrehungen des Motors und 4700 Umdrehungen des Gebläses 25 cbm Luft Abb. 127. Pulververstäuber „Zyklon“ auf Motorspritze „Auto-Universal“. in der Minute. Der Vorteil dieses Apparates liegt in seiner Wendigkeit und nied- rigen Bauart; bei unebenem Gelände ist er weniger brauchbar, da die Verstäu- bungshöhe durch die wechselnde Beanspruchung des Motors beeinflußt wird. Die Abmessungen betragen: Länge 1,05 m (mit Fräse 2m), Gesamtbreite 43 cm, Bodenfreiheit 25 cm und Gewicht 113 kg. Ein weiteres Zusatzgerät der Firma Platz ist der Pulververstäuber „Zyklon“ (Abb. 127). Dieser besteht aus einem Ventilator und einem Behälter von 40 cdm Inhalt auf einer starken Holzplatte, die mit Hilfe zweier Schrauben auf der Motorspritze ‚„Auto-Universal‘“‘ oder „Motor-Rapid‘ angebracht werden kann. Die Antriebsscheibe des Ventilators wird mittels eines Treibriemens mit der Motorwelle der Spritze verbunden. Ein Reibwerk im Vorratsbehälter wird durch eine Schubstange mit dem Pumpenkolben der Spritze verbunden und in Bewegung gesetzt. Die zu verstäubende Pulvermenge kann durch eine besondere Regulier- vorrichtung eingestellt werden. Das Gewicht des Verstäubers beträgt 50 kg. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die selbstfahrenden sowie die schwereren und größeren Typen der fahrbaren Motorverstäuber nur zur Be- kämpfung von Schädlingen in ausgedehnteren Kulturen in Frage kommen oder dort, wo besondere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Verstäuber, wie z.B. bei sehr hohen Bäumen, gestellt werden. Die Verstäuber mittlerer Größe und die Zusatzgeräte in Verbindung mit der kraftliefernden Maschine eignen sich dagegen für niedrigere Bestände im Forst, im Obstbau oder auch zur Bestäubung Motorverstäuber als Zusatzgerät — Bestäubungskosten 259 von Feldfrüchten (Rüben, Kartoffeln usw.). Selbstverständlich müssen jeweils die hierzu erforderlichen und geeigneten Ansatzrohre verwendet werden, was aber bei fast allen Typen ohne große Schwierigkeiten möglich ist. Diese Zubehörteile sind die gleichen wie für Verstäuber ohne Motorantrieb (s. S. 234—232). In neuester Zeit werden die Motorverstäuber mit gummibereiften Rädern ausgerüstet, wodurch ein wesentlich geringerer Kraftverbrauch zur Fortbewegung erforderlich und die Bestäubungsarbeit auf unebenem Boden durch Erschütterungen weniger beeinflußt wird. Die Fläche, die von einem Motorverstäuber in einer Stunde bearbeitet werden kann, richtet sich naturgemäß nach der Beschaffenheit des Geländes, nach der Höhe und Dichte des Bestandes, in dem die Verstäubung durchgeführt wird, und nach der Leistungsfähigkeit des Apparates. Daneben ist die Bestäubung auch von der Witterung (insbesondere der Windstärke) und der Tageszeit abhängig. Im Durchschnitt kann man in Forstbeständen mit einer Stundenleistung von rd. 2 ha und unter günstigen Verhältnissen mit einer Tagesleistung bis 20 ha rechnen. Die Kosten der Verstäubungsarbeiten je Betriebsstunde wurden 1931 vom Aus- schuß für Technik in der Forstwirtschaft folgendermaßen angegeben!) : ”Kosten der Verstäubungsarbeit je Betriebsstunde. Verstäuber: Kosten des Verstäubers (angenommener Preis ZH 2000.—, angenom- mene Lebensdauer rund 3000 Betriebsstunden) .........--..--...+- AM 0.70 Reparaturen (infolge der starken Beanspruchung im Wald —= Anschaf- _ fungskosten) ........------eeunnnennnnnnnennneeenenee nennen nenne 70.70 Betriebsstoff (5 Liter) wir. I. EI ENTE Be Transport und Anmarsch bis zur Arbeitsstätte ........ „rss rre 00. PPEE: ann Löhne: ee WEN ENT DE OHEIEHERKFIOERE Pa Ne: Unterkunft und Verpflegung..............--2rcrenerenenennnrnnnnn » 0.80 2Hilfsarbeiter für Anlieferung und Einschütten des Streupulvers BETEN A ne ee an ER 2 Mädchen zum Signieren der Fahrstrecke &. RM 0.40 .....--.errer er. 2:08 Fuhrlöhne für Anfuhr des Streupulvers, Kühlwassers usw. ..........»- ara He Sa. AM 10.40 Wenn man mit einer stündlichen Leistung von rd. 2ha rechnet, würden nach obiger Auf- stellung die Kosten der Verstäuberarbeit etwa .Z,MW 5.— je ha und Fahrt betragen. Die Kosten würden sich etwas erhöhen (etwa um .Z,4 0.50 je Stunde), wenn der Apparat von Pferdekraft gezogen wird, ferner kämen bei unübersichtlichem Gelände die Kosten für einen Mann hinzu, der vor der Maschine herzugehen hat. Der Vergleich der Kosten der Verstäuberarbeit mit denen des Verstäubungsmittels, das je ha mit etwa AM 40.— (im Forst d. Ref.) eingesetzt werden muß, zeigt, daß auf die Arbeit an sich nur ein geringer Bruchteil der Kosten entfällt. Die Verstäuberarbeit spielt also finanziell nur eine untergeordnete Rolle, ihre Bedeutung ist aber deshalb so groß, weil von der Brauchbarkeit der Maschine und der Durchführungsart der Arbeiten der gesamte Erfolg der Bestäubung zu einem wesentlichen Teil abhängig ist.‘ 2) Hauptprüfung der Motorverstäuber. Mitt. Ausschuß Techn. i. d. Forstwirtsch. (ATF.) Heft 4, 1932, 149—150. 1 Yin 260 H. Voelkel, Flugzeug D. Flugzeug Von Regierungsrat Dr. Hermann Voelkel, Berlin-Dahlem I. Verstäuben vom Flugzeuge asu Durch den Anbau einer Kulturpflanzenart auf ausgedehnten und zusammen- hängenden Flächen werden auch den Schädlingen ganz besonders günstige Lebens- bedingungen geboten. Hier stehen ihnen die notwendigen und zusagenden Nähr- pflanzen in reichlichem Maße zur Verfügung. Kommen noch andere für Schäd- linge günstige Bedingungen hinzu, so durchlaufen diese ihre Entwicklung in kurzer Zeit und ihre Massenvermehrung wird gefördert. Da der Schaden fast stets durch das Abfressen von Pflanzen oder Pflanzenteilen verursacht wird und die Fraßmenge mit dem Alter der Tiere zunimmt, so ist es klar, daß, je eher ihre Be- kämpfung einsetzt und je schneller die Wirkung dieser Maßnahme ist, um so mehr von den Pflanzen gerettet werden und der wirtschaftliche Erfolg um so größer sein wird. Diese Bekämpfungsmaßnahmen dürfen sich nun nicht über eine größere Zeitspanne hinziehen. Bei der raschen Entwicklung der Insekten unter günstigen Bedingungen und ihrer besonderen Anfälligkeit in bestimmten Entwicklungs- stadien muß also die Bekämpfung in möglichst kurzer Zeit durchgeführt und ab- geschlossen sein. Ganz besonders ist dies der Fall bei Schädlingen, deren Larven- stadien nur für kurze Zeit an der Oberfläche erscheinen, wenn sie z. B. aus einer angefressenen Frucht in die nächste überwandern (Baumwollkapselwurm, Obstmade), oder wenn die Larven in großer Zahl auftreten, eine verhältnismäßig kurze Lebensdauer haben und während dieser Zeit die Pflanzen vollständig ihrer Blätter bzw. Nadeln berauben (z. B. Kohlweißling, Blattwespen, Nonne, Kiefern- spanner). Besonders schwierig gestalten sich nun die durchzuführenden Beikäimpfungn maßnahmen auf ausgedehnten Befallsflächen, wenn die notwendigen Arbeits- kräfte und Geräte in der erforderlichen Zahl nicht zur Verfügung stehen. Vermehrt werden diese Schwierigkeiten, wenn es sich um dichte oder hohe Bestände, wie z. B. Forsten handelt. Der deutsche Staatsoberförster R. Zimmermann machte bereits 1912 den Vorschlag, Forstschädlinge von Luftfahrzeugen aus zu be- kämpfen. Er ließ sich dieses Verfahren auch patentieren. Zimmermann war seiner Zeit weit voraus, jedoch drang er mit seinen Vorschlägen nicht durch. Diese und das Patent gerieten in Vergessenheit. Erst als 10 Jahre später die Zeitungen aus Amerika über die ersten Versuche zur Bekämpfung von Schädlingen vom Flugzeuge aus berichteten, entsann man sich des 1912 vorgeschlagenen Ver- fahrens, und Zimmermann selbst nahm in einer kurzen Mitteilung „Flugzeuge zur Insektenbekämpfung“!) hierzu folgendermaßen Stellung: „Im Heft 8 der ‚Umschau‘ wird gemeldet, daß die entmologische Station Ohio mit großem Erfolge die Versuche angestellt habe, Raupenfraß in Baumpflanzungen durch Verstäuben von 1) Die Umschau 27, 1923, 173—174. Flugzeug — Patent Zimmermann 261 Arsenverbindungen vom Flugzeug aus zu bekämpfen. Der Gedanke ist keineswegs neu. Be- reits vor 10 Jahren wurde mir das gleiche Verfahren patentiert (D. R. P. 247 028 v. 17. De- zember 1912). Damals interessierte sich die Luftschiffbau Zeppelin G. m.b.H. für mein Patent, und es wurde mir von der Delag in entgegenkommendster Weise die ‚Hansa‘ für Versuche zur Verfügung gestellt. Im Jahre 1912 war starker Nonnenfraß in den preußischen Staatsforsten. Da sich die Regierung jedoch ablehnend verhielt, wurde die so günstige Gelegenheit zu Ver- suchen verpaßt. Durch den Krieg ist die Sache nun vorläufig ganz eingeschlafen. Meine Patentansprüche lauteten: 1. Verfahren zur Vernichtung der Nonnenraupe und anderer Wald- schädlinge durch Bestäuben mit schädlingsvernichtenden Flüssigkeiten oder Trockenstoffen, dadurch gekennzeichnet, daß die nebelartige Bestäubung von einem über dem Altbestand usw. kreuzenden Luftfahrzeug aus erfolgt. 2. Verfahren nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Gondel des Luftfahrzeuges außer dem die Flüssigkeit aufnehmenden Behälter Zer- stäubungsvorrichtungen aufweist, die von dem Motor der Propeller in Tätigkeit gesetzt werden. Zimmermann, Staatsförster i. R., Schleswig.‘ Bei dem Stande der Bekämpfungstechnik im Jahre 1912 lag es in der Natur der Sache, daß Zimmermann bei dem von ihm vorgeschlagenen neuen Ver- fahren zunächst die Verwendung von Luftschiffen vorschwebte, von denen aus Spritzmittel in fein verteilter Form auf die Baumkronen gebracht werden sollten. Die Flugzeuge waren 1912 noch nicht so weit ausgebildet, daß sie diesen An- forderungen genügt hätten. Wenn auch im Patent von ‚Trockenstoffen“ die Rede ist, so hat Zimmermann wohl in erster Linie an Spritzmittel gedacht, da damals in Deutschland als Stäubemittel nur Schwefel, Tabak, Insektenpulver und Ätz- kalk gegen Schädlinge verwendet wurden, von denen keines gegen ‚„Nonnen- raupen noch andere Waldschädlinge‘‘ wirksam ist. Das Verstäuben von Arsen- verbindungen kam um jene Zeit im Auslande bereits auf, war jedoch in Deutsch- land gesetzlich verboten. Bei der Verwendung von Spritzmitteln ist ein verhältnismäßig großer Ballast durch Mitführen des Lösungsmittels in Form von Wasser unvermeidlich. Ein solches Verfahren konnte daher niemals irgendwie wirtschaftlich sein. Bei Ver- wendung von Flugzeugen, deren Geschwindigkeit nicht unter ein bestimmtes Maß herabgedrückt werden kann, wäre außerdem die Bespritzung der Baumkronen bei dem damaligen Stande der Technik wohl keine ausreichende gewesen (S. 282). Erst die weitere Vervollkommnung der Bekämpfungsmittel und der Ersatz der Spritzmittel durch staubförmige Giftstoffe einerseits und die Fortschritte des Flug- wesens andererseits konnten die Anwendung des Verfahrens aussichtsreich er- scheinen lassen. Nachdem jedoch wirksame, staubförmige Mittel so weit entwickelt waren, daß bei ihrer Anwendung eine erfolgreiche Bekämpfung von Schadinsekten erzielt wurde, konnte man daran denken, solche Stäubemittel von einem Flugzeug oder Luftschiff aus über den bedrohten Pflanzen auszustreuen. Die technischen Fragen waren jetzt auch leichter zu lösen, zumal die Flugzeuge während des Krieges einen gewaltigen Aufschwung in ihrer Entwicklung erfahren hatten. 4921 war eine ausgedehnte Pflanzung von Trompetenbäumen (Catalpa spe- ciosa), dem bekannten Schmuckbaum unserer Parkanlagen, auf einer Farm bei Troy im Staate Ohio. der Vereinigten Staaten von Nordamerika von Raupen des Catalpaschwärmers (Ceratomia catalpae) befallen. Die Anwendung der sonst üb- lichen Bekämpfungsverfahren vom Boden aus erschien bei diesem außerordent- lich starken Befall aussichtslos; da schlugen C. R. Neillie und J. S. Houser 262 H. Voelkel, Flugzeug vor!), von einem Flugzeuge aus die Pflanzung mit einem Giftmittel (Arsenstaub) zu bestäuben. Die Heeresverwaltung stellte auf dem benachbarten Flugplatz ein Kriegsflug- zeug vom Typ Curtis J N— 6 zur Verfügung. Am 3. August 1921 fand der erste Versuch statt, und mit diesem Tage setzte die Entwicklung eines neuen Ver- fahrens, des ‚„Luftkampfes gegen Schadinsekten‘“ ein. Bei dieser ersten Bestäu- bung wurden auf einer Fläche von 6 acres (= 2,43 ha) 4815 Trompetenbäume von 8—10 m Höhe mit 85 kg Bleiarsenat bestäubt. Im ganzen wurden 6 Flüge von je 9 Sekunden Dauer ausgeführt. Die ganze Bestäubearbeit nahm somit nur 54 Sekunden in Anspruch.?) Der Erfolg war durchschlagend; 46 Stunden nach der Bestäubung lagen Millionen Raupen tot am Boden, nur etwa 1% lebten noch. Dieser großartige Erfolg des neuen Bekämpfungsverfahrens war der Anlaß, nun auch das Flugzeug im Kampf gegen die gefürchteten Baumwollschädlinge ein- zusetzen. Die verhängnisvollste Rolle im Baumwollanbaugebiet spielt der Baumwoll- kapselkäfer (Anthonomus grandis), der den Anbau in den Hauptgebieten zeitweise überhaupt in Frage stellt. Der durch ihn verursachte Schaden ist größer als der durch alle anderen Schädlinge zusammen. Auch die Eulenraupe Alabama (Aletia) argillacea ist sehr gefürchtet. Gegen diese beiden Schädlinge wurden im Jahre nach dem ersten Versuch Flugzeuge eingesetzt und hierbei die verschiedenen Ver- stäubervorrichtungen ausprobiert und weiterentwickelt.?) Nach diesem kurzen geschichtlichen Rückblick wenden wir uns der technischen Seite dieses Verfahrens, der Besprechung der einzelnen Verstäubevorrichtungen und ihrer Entwicklung zu. Da die erste Verwirklichung der Idee eines deutschen Staatsförsters, die Bekämpfung von Schädlingen aus der Luft, in Amerika durch- geführt wurde und dort nach dem ersten Erfolge auch in den folgenden Jahren in immer steigendem Maße Anwendung fand, so lag es in der Natur der Sache, daß auch die technische Seite des Verfahrens zunächst dort weiterentwickelt und verbessert wurde. Daher soll im nachfolgenden der mehr historische Weg der Darstellung beschritten werden und zuerst die schrittweise Entwicklung der Streuvorrichtungen, wie sie in Amerika vor sich gegangen ist, besprochen und erst anschließend die in Deutschland wesentlich vervollkommneten Bestäubungs- vorrichtungen beschrieben werden. Die erste Verstäubevorrichtung (Abb. 128), die in Troy 19214 zur Anwendung kam), bestand aus einem Staubbehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von etwa 50 kg. Am unteren, konisch verjüngten Ende war dieser Behälter mit 1) Neillie, C.R., and Houser, ]J. S., Fighting insects with airplanes. Nat. Geogr. Maga- zine 41, 1922, 333—339. 2) Uphof, I.C. Th., Die moderne Insektenbekämpfung in den Vereinigten Staaten. Ztschr. angew. Ent. 9, 1923, 343—352. 3) Houser, J.S., Dusting tall trees by airplane for leaf eating insects. Journ. Econ. Entomol. 16, 1923, 241—249; Burgess, A. F., Experiments in dusting forest areas with an airplane. Ebenda S. 249—251. ») Neillie, C.R., and Houser, ]J. S., Fighting insects with airplanes. Nat. Geogr. Maga- zine 41, 1922, 333—339; Houser, J. S., and Neillie, C. R., An account of the succesful use of the airplane in dusting tall trees infested with leaf eating caterpillars. Journ. Econ. Entomol. 15, 1922, 85—37. Verstäubung vom Flugzeug aus in Amerika 263 einem Gleitschieber abgeschlossen, oberhalb dieses Verschlusses war im Innern ein Schaufelrad mit 4 Schaufeln angebracht, dessen verlängerte Achse an der Außenwand des Staubbehälters ein Zahnrad trug, welches mit Hilfe einer Glieder- kette und eines Kurbelrades am oberen Rande des Behälters mit der Hand in TE Abb. 128. Verstäubevorrichtung von Troy an der Seite des Flugzeugrumpfes. drehende Bewegung versetzt wurde. Diese ganze Vorrichtung war an der Außen- seite des Flugzeuges neben dem Beobachtersitz angebracht und wurde von dem Flugbegleiter während des Streufluges bedient. Das herausfallende Streugut wurde von dem durch den Flug erzeugten Luftstrom erfaßt, zu einer Wolke ver- teilt und legte sich auf die zu bestäubende Fläche. Die erzielten guten Erfolge dieses ersten Versuches vom 3. August 1921 ver- anlaßten das Delta-Laboratorium des amerikanischen Landwirtschaftsministeriums in Tallulah, Louisiana, systematisch Versuche mit dem Verstäuben pulverförmiger Bekämpfungsmittel vom Flugzeuge aus durchzuführen, mit dem Ziele, auch die technischen Grundlagen für dieses neue Bekämpfungsverfahren zu schaffen.!) Bei den ersten Versuchen 1922 wurden allerdings keine besonderen Verstäube- vorrichtungen benutzt, sondern staubförmige Gifte wurden in Säcken in das Flug- zeug verladen und während des Fluges über den zu bestäubenden Beständen ent- weder einfach über Bord ausgestreut oder die Säcke wurden durch eine Öffnung im Boden des Flugzeuges von dem Beobachter ausgeleert.!) Natürlich konnte da- mit keine auch nur einigermaßen gleichmäßige Verteilung des Giftstaubes auf den Beständen erzielt werden. Es zeigte sich, daß zur Erzielung einer gleichmäßigen Verstäubung besondere Vorrichtungen zum Abwurf und zur Verteilung des Gift- staubes notwendig sind. 1) Coad, E., Johnson, E., and McNeil, G.L., Dusting cotton from airplanes. US. Dept. Agric. Bull. 1204, 1924, 1—40; Italiaander, R., Schädlingsbekämpfung durch Flug- zeuge. D. Forst-Ztg. 44, 1929, 831—833. 264 H. Voelkel, Flugzeug Bei der Verstäubevorrichtung von Troy zeigte sich als Hauptmangel, daß so- wohl der Flieger als auch sein Begleiter, der den Verstäubungsapparat zu be- dienen hatte, von der entwickelten Giftstaubwolke, die am Flugzeugrumpf . emporstieg, belästigt wurden und ihnen jede Sicht nach der Seite und unten genommen wurde. Durch Anbringen einer Düse unterhalb der Austrittsstelle (Abb. 129), durch die der Fahrwind hindurchstrich und das herausfallende”Pulver mitriß, wurde erreicht, daß das Pulver besser vom Flugzeugrumpf abgehalten wurde. Bei den Versuchen in Dayton wurde der etwa 12 500 inches? (= 0,205 cbm) fassende Streugutbehälter in das Innere des Flugzeuges in den Raum des Beob- achters verlegt. Das nach unten zu verjüngte Ende des Streugutbehälters wurde durch den Boden des Flug- zeugrumpfes hindurchgeführt und endete hier als ein nach hinten zu im Winkel von 30° abgeschrägtes Rohr we, (Abb. 130). Die Fördervorrichtung bestand auch hier ge “ aus einer rotierenden Walze mit 4 Schaufeln. Auf der nach außen verlängerten Achse dieser Walze war ein Zahnrad aufgesetzt, das durch eine Laschenkette mit einem weiter am oberen Ende des Streugutbehälters angebrachten Zahnrad mit Kurbel in Verbindung stand. Durch Betätigung dieser Kurbel wurde durch den Beobachter während des Streufluges der Giftstaub aus dem Behälter heraus- gefördert. Um das unerwünschte Heraustreten von Giftstaub durch den beim Flug entstehenden Sog am unteren Ende des Austrittsrohres zu verhindern, wurde am Boden des Behälters ein Verschlußschieber an- gebracht, der erst kurz vor Betätigung der Verstäuber- walze mit Hilfe eines Gestänges geöffnet wurde. Die Versuche mit dieser verbesserten Streuvorrichtung zeigten, daß es nicht gelang, das Streupulver gleich- mäßig und restlos aus dem Streukasten zu entleeren. Bei teilweiser Entleerung des Streugutbehälters ent- stand in diesem während des Fluges ein Luftwirbel, der das Streupulver herumwirbelte und einem Aus- treten desselben aus dem Kasten entgegenwirkte. Außerdem wurde der herausgeförderte Giftstaub nicht genügend vom Flugzeug ab nach dem Boden zu ge- drückt, sondern hüllte den ganzen Rumpf in die Staubwolke. Ein schmaler Schlitz, der an der Vorderseite des Auslaßstutzens gleich unterhalb des Bodens des Flugzeugrumpfes angebracht wurde, behob diese Mängel nur teilweise. Betont zu werden verdient, daß der Begleiter des Fliegers während der Be- stäubung im Flugzeug stehend den 'Streuapparat bedienen mußte. Um dem während des Austrittes des Pulvers beim Stäuben entstehenden Unter- druck im Streukasten, der die gleichmäßige Förderung des Streupulvers ver- hinderte, entgegenzuwirken, wurde bei einer weiteren Entwicklung der Streu- Abb. 130. Handkurbel-Verstäuber („Hand-crank hopper“). Verschiedene Arten der Pulverförderung 265 vorrichtung ein Rohr von oben her durch den Kasten hindurchgeführt, das etwa 5cm über der Auslaßöffnung innerhalb des Kastens endete. Das andere offene Ende dieses Rohres war trichterförmig erweitert und ragte über die obere Trag- fläche des Flugzeuges hinaus (Abb. 131). Mit Hilfe dieses Rohres wurde ein Teil des Flugwindes in den Streubehälter ge- drückt, verhinderte darin die Stauungen des Pulvers und sorgte für ein gleich- mäßiges Austreten des Streugutes. Bei einem weiteren Modell wurde das innere Ende dieses Staurohres so ausgebildet, daß es sich mit Hilfe eines Hebels und Kettenübertragung heben und senken ließ und mit dem an seinem unteren Ende angebrachten viereckigen, kastenförmigen Verschlußstück genau auf die Öffnung der Auslaßtube paßte und diese abschloß. Die Förderwalzen kamen in Fortfall (Abb. 132). Die Wirkungsweise war folgende: Das über die Tragflächen ragende Ende des Rohres war natürlich während des Fluges einem heftigen Luftstrom ausgesetzt. Der durch das Rohr geleitete Luftstrom er- zeugte bei geöffnetem Verschluß am un- teren Ende des Rohres ein Vakuum und riß den Pulverstaub mit nach außen. Die Menge des austretenden Pulvers ließ sich beliebig verändern durch Einstellen eines mehr oder weniger großen Zwischenraumes zwischen Rohrende und Austrittsöffnung, indem das Rohr hinauf- oder herunter- geschoben wurde. Die Einstellung mußte vor jedem Streuflug erfolgen, und es war nicht möglich, während des Fluges eine Änderung der abzuwerfenden Streugut- menge vorzunehmen. Diese erste selbsttätig arbeitende Be- stäubungsvorrichtung hatte jedoch den Nachteil, daß sich das Streupulver in den Ecken des Streugutbehälters festsetzte Abb. 131. Luftsog-Verstäuber („Air-suction hopper‘‘) mit Schieberverschluß. on et h Am ı& INENUETTTTIBEEBERSBRRL HN) — Abb. 132. Innenansicht eines Luftsog-Verstäubers mit kastenartigem Verschlußteil. und nicht hinausbefördert wurde. Dem wurde bei einem weiterentwickelten Modell dadurch abgeholfen, daß an der Oberkante des Behälters jederseits je ein weiteres offenes Hilfsrohr angebracht wurde, das sich im Innern des Streukastens in je 3 Rohre verzweigte, die an den Seiten des Behälters entlangführten (Abb. 132). 266 H. Voelkel, Flugzeug Die durch diese Hilfsrohre eintretende Luft wirbelte das Streupulver in den Ecken auf und drängte dasselbe nach der Austrittsöffnung hin. Da die Luftein- trittsöffnungen dieser Hilfsrohre nicht mit einem Verschluß versehen waren, wurde die Luft beim Flug ständig in den Streugutbehälter geleitet. Der hierdurch, ganz besonders in dem nicht gänzlich gefüllten Behälter, entstehende Luftstrom wirbelte das Streupulver herum; durch den entstehenden Überdruck wurden Pulverteile durch alle Ritzen und Spalten herausgedrückt. Abgesehen vom Materialverlust wurden hierdurch Pilot und Beobachter belästigt und außer- dem erfolgte eine leichte Bestäubung auch auf dem Flug vom Startplatz zum eigentlichen Bestäubungs- gebiet. Bei dem nächsten entwickelten Typ wurden daher die Hilfsrohre von dem Hauptrohr abgezweigt und N ein Flügelventil kurz hinter der Lufteintrittsöffnung A = =: im Hauptrohr angebracht (Abb. 133). Hierdurch wurde erreicht, daß bei geschlossener Verschlußklappe die Luft weder durch das Hauptrohr noch durch die von demselben abgezweigten Nebenrohre in den Streu- kasten eintreten konnte. Die Regulierung der Streu- menge durch Verstellen der Austrittsöffnungen erfolgte bei diesem Typ mit Hilfe eines Schneckengewindes am unteren Teile einer Stange, die durch das Wind- rohr hindurchführte und deren oberes Ende aus diesem Windrohr heraustrat und mit einer Handkurbel ver- bunden war. Durch diese Feineinstellung ließ sich die austretende Streugutmenge genau regeln. Als Ver- schluß diente ein Schieber unterhalb der Austritts- ee en. stelle, der durch Hebelübertragung betätigt wurde. stellung und abzweigenden Rohren Der Querschnitt dieses Streugutbehälters war nicht ee Dre Pulvers. mehr quadratisch, sondern rund, um ein Festsetzen des Pulvers in den Ecken zu verhindern. Ein Sonderflugzeug zu Bestäubungszwecken wurde von der amerikanischen Firma „Aeromarine Plane“ konstruiert.!) Bei diesem Flugzeug schnitt die untere Tragfläche nicht mit der Unterseite des Rumpfes ab, sondern war um etwa 10 cm gesenkt (Abb. 134). Der Zwischenraum zwischen Rumpfboden und Trag- flächenoberseite wirkte auf diese Weise wie ein Rohr, durch das die Luft mit be- sonderer Beschleunigung hindurchstrich. In diesen Schacht mündete die Austritts- öffnung des etwa 400 kg fassenden, nach unten zu konisch verjüngten Streu- kastens, aus dem das Pulver durch den Luftstrom herausgerissen wurde. Ein weiteres Rohr, das zwischen Motor und Streugutbehälter in den unteren Luft- schacht mündete, verstärkte noch die Wirkung des beim Flug entstehenden Luftstromes. In Rußland nahm dieses neue Bekämpfungsverfahren, durch Verwendung von Flugzeugen gegen Schädlinge vorzugehen, was die Größe der behandelten Fläche 1) Korotkich, G. J., Erster Einsatz von Flugzeugen zur Bekämpfung der Heuschrecke. La defense des plantes 3, 1926, 479—518. Bestäubungen in Rußland 267 anbetrifft, einen gewaltigen Aufschwung. 1924 wurden hier die ersten Versuche durchgeführt. Der Erfolg dieser Methode kommt zum Ausdruck in der von Jahr zu Jahr zunehmenden Anzahl der zur Bekämpfung eingesetzten Flugzeuge; diese betrugt): im Jahre 1925 —= 3 Flugzeuge 4926 5 5 1927 = 8 19283= 5 1929 = 8 1930 —= 14 ” 1931 = 65 » 1932 = über 200 Flugzeuge. Die Fläche, auf der die Bekämpfung durchgeführt wurde, stieg sprunghaft von 2500 ha im Jahre 1925 über je 33 000 ha im Jahre 1928 und 1929 auf 415 000 ha im Jahre 1934. Hinzu kommen noch die Gebiete, die zur Vertilgung der Malaria- mücken beflogen wurden; diese betrugen in den Jahren 1930 bis 1932 704 367 ha. Die Bekämpfung richtete sich vor allen Dingen gegen Heuschrecken. Das Flug- zeug wurde in Rußland bei der Bekämpfung von Großschädlingen nicht nur zum Verstäuben von pulverförmigen Giftmitteln, sondern auch zum Verspritzen von flüssigen Bekämpfungsmitteln und zum Auswerfen von Ködermitteln auf aus- gedehnten Flächen benutzt (S. 286). Abb. 134. Verstäubervorrichtung der „Aeromarine-Plane“. Schematisch. In technischer Hinsicht unterscheiden sich die verwendeten Verstäubevor- richtungen der russischen Flugzeuge nur unwesentlich von den amerikanischen Modellen. Auch hier finden sich Vorrichtungen, bei denen die untere Öffnung des Streugutbehälters mit einer Verschlußklappe versehen ist, bei deren Öffnen das 2) Boldyrew, W. F., Buchheim, A. H., Popow, P.W., Sawsdarg, E.E., Swiridenko, P.A., Tupikow, W.R., Grundlagen des Schutzes der landwirtschaft- lichen Pflanzen vor Schädlingen und Krankheiten. TeilI, Moskau 1936, 670—675 (russisch). 268 H. Voelkel, Flugzeug Pulver herausfällt, vom Propellerwind erfaßt und verstäubt wird, oder solche, die den zuletzt beschriebenen amerikanischen Typen entsprechen. Bei diesen letzteren wird die Austrittsöffnung des Pulvers durch ein Heben des durch die Mitte des Streugutbehälters geführten Luftstau- rohres freigegeben (z. B. in Abb. 133). Auf eine eingehende Beschreibung dieser N russischen Vorrichtungen kann daher N verzichtet werden, nur ein Typ, bei dem Be Be . neuartige Gedanken verwirklicht wurden, 27 sei besprochen. —K f Bei dieser Verstäubungsvorrichtung, 2 die nach Angaben des Ingenieurs ra 3 Smoljaninow gebaut wurde!), wird \ das Streugut durch einen Hilfspropeller A gefördert (Abb. 135). Der Behälter (7) miteinem Fassungsvermögen Abb. 135. von 0,24 cbm ist zwischen den Sitzen des Verstäuber des Ingenieurs Smoljaninow. Schematisch. Piloten und des Beobachters in den Flugzeug- rumpf eingebaut. Durch die Mitte des Streugut- behälters führt eine Achse, an deren oberem Ende ein Zahngetriebe sitzt, das mit Hilfe eines Propellers (5) die Dosierungsvorrichtung am anderen Ende (8) in rotierende Bewegung setzt. Letztere besteht aus einer dehnbaren, konusförmigen Spiralschraube. Diese Spirale kann auf verschiedene Höhe gedehnt und eingestellt werden, wodurch auch der Gang der Schnecke und infolgedessen auch die Menge des mitgefaßten Streugutes verändert wird. Die Einstellung der Spirale muß vor dem Streufluge erfolgen. Unterhalb dieser Spiralschnecke befindet sich ein Verschlußschieber (4), der mit Hilfe eines Zuges (3) durch Bedienung eines Hebels (1) ge- öffnet bzw. geschlossen wird. Durch Umlegen dieses Hebels in die Arbeitsstellung wird gleich- zeitig auch über ein anderes Zugseil (2) das Eingreifen des Propellers in das Getriebe an der Achse der Dosierungsvorrichtung bewirkt. Zur besseren Verstäubung ist an der Unterseite des Flugzeugrumpfes eine Düse (9) angebracht, in die das aus dem Behälter geförderte Pulver fällt. Diese Düse dient einerseits zum Ansaugen des Pulvers aus dem Streugutbehälter und andererseits zur Verbreiterung der Streuwolke hinter dem Flugzeug. Wenden wir uns nun der Entwicklung und Anwendung dieses Bekämpfungs- verfahrens in Deutschland zu. Stammte auch der Gedanke der Verwendung von Flugzeugen von einem deutschen Staatsförster (S. 260), so ist es nicht ver- wunderlich, daß dieser nicht zuerst bei uns verwirklicht wurde. Fehlten uns doch die ausgedehnten, zusammenhängenden, gleichmäßig mit einer Kulturpflanze (außer den Forsten) bebauten Flächen und waren uns doch nach dem Weltkriege alle wirtschaftlichen Voraussetzungen genommen. Wir konnten nicht, wie es die anderen Staaten machten, unsere Kriegsflugzeuge diesen friedlichen Zwecken zu- führen, sondern mußten sie abliefern oder zerstören. Kaum aber waren die ersten Versuche zur Verwendung des Flugzeuges für die Bekämpfung in Deutschland einmal durchgeführt, so blieben wir nicht auf jener Stufe stehen, wie es in den anderen Staaten der Fall war. Die deutsche Gründlichkeit ruhte auch hier nicht eher, bis die technischen Voraussetzungen erfüllt und alle Anforderungen, die an eine vollkommene Bestäubung vom Flugzeug aus gestellt werden müssen, ver- wirklicht waren. Escherich gebührt das Verdienst, als erster in deutschen Zeit- !) Siehe Fußnote !) Seite 267. Erste Bestäubungen in Deutschland 269 schriften auf die in Amerika erfolgreich durchgeführten Bestäubungen vom Flugzeug aus hingewiesen, und Wolff, die Einführung dieses Verfahrens in Deutschland durch die erste praktische Bestäubung im Forst gefördert zu haben.!) Die Streuvorrichtungen, die bei den ersten Bestäubungen in Deutschland am 22. Mai 1925 im Biesenthaler Forst bei Eberswalde und im Sorauer Wald zur Verwendung kamen, beruhten wohl noch auf den gleichen Grundideen, wie wir sie bei den amerikanischen Vorrichtungen kennengelernt haben. Das war ja auch kaum anders zu erwarten, da einmal unserer Industrie eigene Erfahrungen mit solchen Streuvorrichtungen fehlten und andererseits vom Zeitpunkt der Ent- scheidung maßgebender Stellen, dieses Verfahren gegen Forstschädlinge anzu- wenden, bis zum Einsatz des Flugzeuges nur eine verhältnismäßig kurze Zeit- spanne zur Verfügung stand. Der deutsche Erfindergeist nahm sich sofort der Sache an, und so sehen wir, daß in der 2 Monate nach den ersten Versuchen ver- wendeten Streuvorrichtung bereits ganz neue Wege zur Lösung und Vervoll- kommnung der technischen Forderungen nach einer brauchbaren Streuvorrich- tung von unserer Industrie beschritten wurden. Schon nach den ersten Versuchen zeigte es sich, daß es nicht genüge, eine bestimmte Menge des Streupulvers aus einem Vorratsbehälter herausfallen und vom Propellerwind verteilen zu lassen, sondern daß hier noch eine ganze Reihe Fragen technischer Art, welche die Streu- vorrichtung selbst betrafen, zu lösen wären, daß aber auch an die physikalische Beschaffenheit des Streupulvers bestimmte Forderungen gestellt werden müssen. So waren durch die Einführung dieser neuartigen Bekämpfungsmethode unver- mittelt nicht nur die Techniker zwecks Lösung der Frage eines brauchbaren Ver- stäubeapparates, sondern auch die chemische Industrie zwecks Herstellung ge- eigneter pulverförmiger Stäubemittel vor neue gewaltige Aufgaben gestellt. Bei der ersten Bestäubung im Jahre 1925 waren die Firmenpaare Dr. Stolzen- berg— Aero-Lloyd (Fokker II), Güttler-Schärfe-Werke— Stahlwerk Mark (DFW) und Merck — Junkers (F 13) beteiligt, von denen jeweils die erstgenannte Firma das Stäubemittel und die zweite das Streuflugzeug stellte. Am 22. Mai 1925 fand der erste Versuch dieser Bestäubung vom Flugzeuge aus in Deutschland statt, und zwar sollte die Forleule im Biesenthaler Forst mit arsen- haltigen Mitteln bekämpft werden. Hierbei fand ein Flugzeug vom Typ Fokker FIIdesAero-Lloyd (Abb. 136) mit einerreinen Nutzlast von 400kg Verwendung.?) Je Flug wurden etwa 250 kg Streugut geladen. In den hinter dem Führersitz liegenden Fluggastraum war der von Ingenieur Marquardt nach Angaben von 1) Escherich, K., Noch einige Worte zur Nonnenbekämpfung. Silva 12, 1924, 209—210; Eckstein, K., Über die Methode neuzeitlicher Maßregeln gegen Insektenschäden im Walde. Anz. Schädl.-Kunde 2, 1926, 5—8, 15—19, 32—33; Wolff, M., und Krauße, A., Die Ein- führung der Arsenverstäubung vom Flugzeug aus in die Praxis der Forstschädlingsbekämp- fung. Anz. Schädl.-Kunde 1, 1925, 99—100, m. Randbemerkungen hierzu von Escherich, K., 100—101.' 2) Walter, G., Die Bekämpfung der Forleule und der Nonne in den Oberförstereien Biesenthal und Sorau im Jahre 1925. Verlag J. Neumann, Neudamm 1926, 1—86; Wolff,M., Die Vorgeschichte des Arsenflugzeugkampfes gegen Forstschädlinge. Forstarchiv 1, 1925, 36—40; Wolff, M., und Krauße, A., Flugzeug und Arsen gegen Forstschädlinge. Bayer. Forst- u. Jagd-Ztg. 32, 1925, 167—169; Orlovius, Einige technische Betrachtungen über die Flugzeugbestäubung. D. Deutsche Forstwirt 7, 1925, 835—836; Forstschädlingsbekämp- fung durch Flugzeuge. Forstwiss. Zentralbl. 47, 1925, 841—844. 270 H. Voelkel, Flugzeug Geßner, dem Direktor des Aero-Lloyd, gebaute Verstäubeapparat eingesetzt. Dieser bestand aus zwei Holzkästen mit einem Fassungsvermögen von je 0,5 cbm. Die Innenwände derselben waren stark schräg abgesteift und mündeten an der Abb. 136. Fokker II. Die beiden Austrittstrichter sind deutlich sichtbar. Unterseite des Flugzeugrumpfes in zwei Auswurftrichter mit vertikaler Öffnung (Abb. 136). Die Auswurföffnungen waren durch Metallschieber abgeschlossen, die durch ein starres Gestänge vom Führer- oder Beobachtersitz aus bedient wurden (Abb. 137). Ein Segmenthebel gestattete die Regulierung der Auswurföffnungen durch beliebige Erweiterung der Schlitzbreiten. Um ein besseres Herausfallen des ’ s NE To Abb. 137. Erster Verstäuber des Aero Lloyd, schematisch. Streupulvers zu erreichen, wurde ein Staudruckrohr von 5 cm Durchmesser in den Streukasten eingebaut. Dieses Rohr führte einerseits seitlich aus dem Rumpf heraus, nahm den hier beim Fliegen erzeugten Luftstrom auf und mündete mit seinem anderen Ende in dem Auswurftrichter kurz oberhalb der Austritts- öffnung (Abb. 138). Das zweite Firmenpaar Güttler-Schärfe-Werke (Reichenstein) — Stahl- werk Mark (Breslau) begann zwei Tage später am 24. Mai 1925 im Sorauer Wald mit der Bestäubung gegen die Nonne. Hierbei fand eine DFW-Maschine Ver- Erste deutsche Streuflugvorrichtungen wendung.!) Krieg?) berichtete: „Es ge- lang den Ingenieuren des Stahlwerkes Mark, Breslau, innerhalb kurzer Zeit eine sinngemäße Streuvorrichtung in die „Kampfflugzeuge“ einzubauen, die es ermöglichte, innerhalb 2—3 Minuten 200 kg Material fein und gleichmäßig verteilt auf die Bäume zu bringen. Durch einen Hebeldruck des Piloten öffnet sich ein Spalt des Streukastens, das Gift wird durch den Propellerwind herausgerissen und zieht in einer dich- ten weißen Wolke hinter dem Flugzeuge her, um sich dann langsam auf die Bäume herabzulassen.“ In den folgenden Jahren wurden bei der Bestäubung neben den DFW-Ma- schinen, LVG-, LFG- und AEG-Ma- schinen eingesetzt (Abb. 139). Die LV G- Maschine der Firma Raab-Katzen- stein, Kassel, ein Doppeldecker mit einem 220-PS-Benzmotor, war an Stelle des Beobachtersitzes mit einem Behälter für das Streumittel (Fassungsvermögen von etwa 140 kg) versehen. Nach Öff- nen eines Schiebers am Boden des Streu- behälters wurde letzterer durch den sau- genden Luftstrom entleert. Unterhalb der Austrittsöffnung des Behälters war ein dachförmig gebogenes Eisenblech angebracht, auf welches das Streupulver fiel und nach beiden Seiten hin ver- teilt wurde. Durch Höher- oder Tiefer- stellen dieses Eisenbleches konnte die Schnelligkeit der Entleerung sowie die Verteilung des Staubes bis zu einem gewissen Grade geregelt werden.?) 1) Wolff, M., und Krauße, A., Die Ein- führung der Arsenverstäubung vom Flugzeug 271 Abb. 138. Blick in den geöffneten Streugutbehälter von unten mit dem unteren Ende des Staudruckrohres. Abb. 139. Streuvorrichtung der AEG-Maschine, schematisch. aus in die Praxis der Forstschädlingsbekämpfung. Anz. Schädl.-Kunde 1, 1925, 99—100. 2) Krieg, H., Die Bekämpfung forstlicher Schädlinge durch Abwurf von Kalziumarseniat vom Flugzeug. Anz. Schädl.-Kunde 1, 1925, 97—98. ®) Kolster, Bekämpfung des Kiefernspanners in der Oberförsterei Hersfeld-Ost vom Flugzeug aus. Ztschr. f. Forst- und Jagdwesen 59, 1927, 237—251; Lorge, Bekämpfung des Eichenwicklers (Tortrix viridana) durch Bestäubung vom Flugzeug aus in der Preußischen Oberförsterei Haste. Ebenda S. 168—178; Krieg, H., Die Bekämpfung des Eichenwicklers in den Oberförstereien Bischofswalde und Haste. Forstarchiv 2, 1926, 273—276. 272 H. Voelkel, Flugzeug - Solche als Düsen zur Verteilung des Pulvers dienenden Vorrichtungen an der Pulveraustrittsstelle waren auch bei der LFG-Maschine der Hansa-Luftbild- G. m.b.H. und der Caspar C 32 der Caspar-Werke A.G., Travemünde, an- gebracht, nur daß es sich hier um starre, nicht verstellbare Düsen handelte. Die Caspar-Werke A.G. hatten 1927 als erste Deutsche Flugzeugfabrik mit ihrem Muster C 32 ein Flugzeug herausgebracht, das als Spezialmaschine für Be- stäubungen gebaut war.!) Der geräumige Sperrholzrumpf dieses Doppeldeckers gestattete ein Nebeneinandersitzen von Flugzeugführer und Beobachter. Von beiden Plätzen aus konnte die Streuvorrichtung bedient werden. Im Gegensatz zu allen anderen Maschinen, die bis dahin in Deutschland Verwendung gefunden hatten, konnten diese Caspar-Maschinen mit 650—750 kg Streupulver beladen werden. Der Streugutbehälter war vor dem Führersitz und hinter dem BMW.- IV-Motor von 230 PS untergebracht. Um ein sicheres Fliegen in geringer Höhe über den Baumbeständen zu ermöglichen und zum Ausgleich war über dem Höhensteuer eine zweite Leitwerkfläche angebracht, die vom Führersitz aus ver- stellbar war. Dadurch wurde eine genaue Einstellung der Fluglage entsprechend der sich ständig ändernden Belastung des Flugzeuges beim Stäuben ermöglicht. Dieses Flugzeug zeichnete sich besonders durch die große Schwebefähigkeit und die geringe Landegeschwindigkeit von 50 km/Std. aus (größte Fluggeschwindig- keit etwa 160 km/Std.), so daß es nicht auf große Start- und Landeflächen an- gewiesen war. In den Streugutbehälter wurde durch ein außen mündendes Rohr- ende ein Luftstrom geleitet, der das Streupulver aufwirbelte und das Austreten förderte, ferner war unter der Austrittsöffnung eine Düse zur Verbreiterung der Streuwolke angebracht. Die Düse war auswechselbar und richtete sich in ihrer Größe und Form ganz nach dem zu verstäubenden Mittel. Braßler!) faßte die technischen Anforderungen, die an ein Bestäubungsflug- zeug zu stellen sind, folgendermaßen zusammen: „1. Kurzer Start und geringe Landegeschwindigkeit. 2. Das Abwerfen der Streupulverladung darf die Gleichgewichtslage des Flng- zeuges nicht stören. 3. Für das Streumittel muß ein möglichst großer Verladeraum vorgesehen sein. 4. Erhöhung der Leistung der Streuapparate gegenüber den bis Jetzt kon- struierten. 5. Wirkliches Verstäuben des aus der Streuvorrichtung herausfallenden Pulvers. 6. Die Pulverwolke soll unmittelbar nach dem Austritt aus dem Flugzeug eine möglichst große Breite einnehmen.“ Braßler kommt zu dem Schluß: ‚Das neue Flugzeug Typ C 32 der Caspar- Werke genügt diesen Anforderungen.“ Nach den ersten Versuchen im Jahre 1925 wurde der weitere Ausbau und die Vervollkommnung der Streuvorrichtung außer vom Aero-Lloyd noch von den Junkers-Werken unternommen. Nachdem diese Firma Ende Juni 1925 bei 1) De Hoogh, Insectenbestrijäing uit Vliegtuigen, Versl. Meded. Plantenziektenkd. Dienst Wageningen 49, 1927, 1—56; Braßler, K., Ausbau der Flugzeuge für den Dienst in der Schädlingsbekämpfung. Forstarchiv 3, 1927, 282—283; Kienitz, Das Flugzeug im Dienste der Forstwirtschaft. Märkisch. Forstverein (49. Jahresb.) 1927, 8—17. Deutsche Streuflugzeuge 273 Hohenbrück in Pommern die ersten Bestäubungen gegen Nonne ausgeführt und hier Erfahrungen gesammelt hatte, wurden von ihr bei dem Beflug in Ensdorf (Bayern) am 27. Juli 1925 bereits neue Wege zwecks Vervollkommnung der Streuvorrichtung beschritten.!) Bei den ersten Streuflugzeugen in den Jah- ren 1925 und 4926 war in den Fluggastraum einer Junkers-Limousine F 13 ein Giftbe- hälter in Form eines Beutels mit einem Fassungsvermögen von 250 kg eingebaut.?) Das Streugut fiel durch den Boden des Flugzeug- rumpfes auf einen besonderen Verteilerapparat, den sogenannten Rotor, der in der Art eines : x Abb. 140. Die Verstäubervorrichtung (Rotor) großen Schalenkreuzanemometers an der Unter- des Junkers-F 13-Streuflugzeuges. seite des Flugzeuges angebracht war (Abb. 140). Durch die drehende Bewegung des Rotors wurde das darauffallende Streupulver gleich- mäßig und in die Breite verteilt. Die Entleerung des Streugutbeutels wurde durch Hin- und Herwalken desselben beim Streuflug unterstützt, wozu eine Hilfsperson mitgenommen werden mußte. Der Austragsspalt des Ro- tors ließ sich je nach der auszu- streuenden Menge des Streupulvers verstellen. Um die Kopflastigkeit des Flugzeuges nach dem Staubab- wurf zu beheben, war eine Trimm- tankpumpe eingebaut, die dem Flugzeugführer gestattete, die Ma- schine schnell wieder in die richtige Lage zu bringen. Nachdem das Post- und Frachtflugzeug JunkersTyp W 33 entwickelt war, wurde 1927 diese Maschine der Bre- menklasse mit einer weiter verbesserten Streuvorrichtung Abb. 141. Saugkörper (Düse) zur Verteilung des Streupulvers versehen?) An Stelle des an der Junkers J 33. Staubbeutels waren besondere Staubkästen mit einem Fassungsvermögen von 550 kg Pulver in den Frachtraum der Maschine eingebaut. Das Pulver fiel, nach Öffnen eines Verschlußschiebers, durch zwei Auslaufrohre in einen besonders konstruierten Saugkörper, der an der Unterseite des Rumpfes angebracht war (Abb. 141). Es ergab sich, daß am Über- gang vom Kasten zu den Auslaufrohren das Pulver durch Stauungen am Aus- treten gehindert wurde. Dieses führte zu Ungleichmäßigkeiten der Streuwolke; !) Escherich, K., Die ‚‚Flugzeugbekämpfung‘“ des Kiefernspanners im bayrischen Forst- amt Ensdorf. Forstwiss. Zentralbl. 48, 1926, 73—94. 2) Junkers-Nachrichten Jahrg. 1926, Dessau; Harder in Escherich (s. Fußnote 1); Escherich, K., Der heutige Stand der Arsenbekämpfung der Forstschädlinge mittels Flug- zeug s. Forstwiss. Zentralbl. 50, 1928, 421—436. 3) Junkers-Nachrichten Jahrg. 1927, Dessau. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 18 274 H. Voelkel, Flugzeug daher wurde von der Firma Junkers für das Jahr 1928 auch diese Verstäubungs- vorrichtung abgeändert und verbessert. Die Übergangsstelle vom Streukasten zu den Düsen wurde mit einer besonderen Rüttel- vorrichtung versehen (Abb. 142). Der Antrieb dieses Rüttelwerkes erfolgte durch einen kleinen Propeller. Die Bewegung des Propellers wurde über ein Kegelgetriebe mittels einer Welle nach dem Rumpfinneren über- tragen. Auf dieser Welle saß eine Bandbremse. Beim Öffnen des Verschlußschiebers wurde gleichzeitig auch die Bremse gelockert und die beiden Leder- bälge, die die Verbindung zwi- schen den Streukästen und der Streudüse herstellten, in rüt- telnde Bewegung versetzt. In der Minute wurden 220 Hin- und Herbewegungen erzeugt. Durch die Verbindung des Schieberöffnungshebels mit der Bandbremse, die das Rüttel- werk in Tätigkeit setzte, konnte der Flugzeugführer durch einen einzigen Hebel die Streuvor- Abb. 142 .Rüttelwerk an den Austrittsstellen der Vorratsbehälter richtung bedienen.) Unterhalb bei der Junkers W 33. der Mündungen der beiden Aus- laufrohre war ein ‚‚Saugkörper“ besonderer Konstruktion angebracht (Abb. 143). Dieser tragflächenförmige Körper war jederseits von einem ‚‚Leitkörper‘‘ begrenzt, der gleichfalls Tragflächenquerschnitt zeigte. Der ‚‚Saugkörper‘ hatte die Aufgabe, das Streugut — nach Öffnen des Verschlußschiebers — aus den Auslaufrohren heraus- zusaugen, während die ‚‚Leit- körper‘‘ die entstehende Staub- wolke auseinanderziehen soll- ten. 4929 wurde bei der Jun- kers W 33 der zweiteilige Streukasten durch einen nach dem Auslaufschacht zu abgeschrägten Kasten (Abb. 144) ersetzt, an des- sen Unterkante sich ein Schneckentunnel mit einer zweiteiligen gegenläufigen Schnecke befand.?) Dieser Staubbehälter hatte ein Fassungsvermögen von et- Abb. 143. Düse des Junkers-Streuflugzeuges Modell 1928. wa 600 kg. Zur Auflocke- 1) Wolff, M., Die neuen Junkers-Ganzmetall-Streuflugzeuge, Typ W 33. Silva 16, 1928, 241 — 244. 2) Schädlingsbekämpfung mit Junkers-Flugzeugen. Junkers-Nachrichten Jahrg. 1929, Dessau. Junkers Streuflugzeuge 275 rung des Pulvers, und um ein gleichmäßiges Nachrutschen desselben zu fördern, war eine Welle mit ungleichmäßig angeordneten Rührstäben in den Kasten eingebaut. Diese Welle wurde mittels einer Zahnradkette von der Schnecke an- getrieben und in umlaufende Be- wegungen versetzt (Abb. 145). Der Antrieb der Schnecke und des Rühr- werkes erfolgte durch einen kleinen Propeller, der an der Außenseite des Flugzeugrumpfes im Luftstrom lag (Abb. 146). Die Blätter dieses Pro- pellers waren um ihre Mittelachse drehbar; durch Veränderung ihres Anstellwinkels wurde eine verschie- dene Umdrehungszahl des Propellers erreicht. Diese Verstellung der Blätter des Propellers konnte durch Abb. 144. Streugutkasten mit Schneckentunnel, Junkers Modell 1929. ein besonderes Gestänge vom Führer- sitz aus auch während des Fluges erfolgen. Der gesamte Antrieb der Streuvorrichtung wurde durch eine Bandbremse bei geschlossenem Schieber automatisch festgehalten, und erst beim Öffnen des Schiebers löste sich selbständig die Bremse, und die Schnecke begann mit der Förderung des Pulvers in den Auslauf- schacht. Dieser Auslaufschacht mündete unterhalb des Rumpfes in eine Verteiler- düse, die aus einem Körper bestand, der sich auf Grund von Versuchen als besonders vorteilhaft erwiesen hatte (Abb. 147). Der durch die Düse entstehende Sog zog das aus dem Schacht geförderte Pulver aus dem Propellerstrahl und verstäubte es zu einer gleichmäßig breiten Wolke. Dadurch daß die Verstäubevor- richtung durch die verschiedene Ein- stellung der Blätter des kleinen Pro- pellers (Abb. 146) je nach Belieben langsamer oder schneller laufen konn- te, wurde auch die Umdrehungsge- schwindigkeit der Förderschnecke und damit die Menge des zur Ver- stäubung austretenden Pulvers ge- regelt. Erstmalig war damit eine Verstäubevorrichtung geschaffen wor- den, die es gestattete, eine genaue Menge des Streugutes in der Zeit- einheit aus dem Vorratsbehälter her- auszufördern und zum Verstäuben zu Abb. 145. Antriebsvorrichtung des Rührwerkes am Streugutbehälter der Junkers W 33. bringen. Diese Vorrichtung hatte außerdem den ganz besonderen Vorteil, daß die Menge des abzuwerfenden Pulvers während des Fluges vom Flugzeugführer jeweils schnell dem zu bestäubenden Bestande bzw. Gelände angepaßt werden konnte. 18* 276 H. Voelkel, Flugzeug Bei allen anderen vorher benutzten Vorrichtungen, die diese Regelung durch ein mehr oder weniger weites Öffnen des Verschlusses am Streugutbehälter oder durch Verstellen des Zwischenraumes zwischen Luftdruckrohr und Austritts- öffnung zu erreichen suchten, war keine so genaue Dosierung möglich. Mit dieser Abb. 146. Propellerantrieb Abb. 147. Auslaufdüse mit Verteiler für das Rührwerk der W 33. am Streuflugzeug Junkers W 33 Modell 1929. Streuvorrichtung haben die Junkers-Werke in Gemeinschaftsarbeit mit der Fa. E. Merck, Darmstadt, die die verwendeten Giftstoffe lieferte, eine große Anzahl erfolgreicher Bekämpfungen durchgeführt. Abb. 148. Reichseigenes Streuflugzeug Typ Caspar C 32. Ein neuartiger Weg in der Konstruktion der Streuvorrichtung wurde von der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft, Berlin-Dahlem, beschritten. Zur Ausärbeitung einer leistungsfähigen und allen Ansprüchen ge- nügenden Streuvorrichtung wurde ihr im Herbst 1927 vom Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein Flugzeug vom Typ Caspar C 32 zur Verfügung gestellt (Abb. 148). Dieser Flugzeugtyp war als Lastenflugzeug vom Caspar-Streuflugzeug 277 Caspar-Werk A.G., Travemünde, entwickelt und hatte sich ebenso wie die Junkers W 33 bei außergewöhnlichen Unternehmungen bewährt.!) Das Ziel war, eine Vorrichtung zu entwickeln, durch die 1. ein gleichmäßiges Auswerfen des Streugutes, 2. eine genaue Dosierung des auszuwerfenden Pulvers und 3. eine gleichmäßige Verteilung der Pulverteilchen in der erzeugten Streu- wolke erreicht werde. Neben der Ausarbeitung einer Streuvorrichtung zur mechanischen Förderung des Streupulvers wurden die Luftströmungsverhältnisse am Rumpf des fliegenden Flugzeuges einem eingehenden Studium unterzogen, um dadurch die Grundlagen für die Schaffung der Luftdüse unterhalb der Aus- trittsstelle des Pulvers zu gewinnen, die für eine breite Staubwolke und für die gleichmäßige Verteilung der einzelnen Staubteilchen in derselben von ausschlag- gebender Bedeutung ist. Die Streuvorrichtung dieser Caspar-C 32-Maschine (Abb. 150) bestand aus dem Streugutbehälter, der in ovaler Form gehalten ein Fassungsvermögen von 350 kg hatte. Die Austrittsöffnung an der Unterseite dieses Behälters wurde durch eine neuartige Vorrichtung abgeschlossen. Alle früher gebräuchlichen Streugut- behälter waren nach unten zu verjüngt und liefen mehr oder weniger konisch zu. Dadurch traten Stauungen und sog. Brückenbildungen des Pulvers auf, die ein ungleichmäßiges Herausfallen desselben zur Folge hatten. Die Verschlußvorrich- tung bei der Caspar C 32 verhinderte diese Stauungen und auch die Klumpen- bildung des etwa hierzu neigenden Pulvers. Sie bestand aus einem rechteckigen Kasten von 65 mal 60 cm, in dem 6 Walzen untergebracht waren, die zwangs- läufig durch eine Schneckenwelle gleichsinnig angetrieben wurden?) (Abb. 149). Durch Verändern der Drehzahl dieser Walzen konnte die Streugutabgabe in der Zeiteinheit geregelt werden. Die Antriebsenergie für diese Walzen wurde dem Flugzeugmotor über ein besonderes Getriebe entnommen. Eine der Hauptforderungen, die an Streuvorrichtungen der Flugzeuge gestellt werden müssen, ist die Erzeugung einer stets gleichmäßigen Wolke, d.h. diese Staubwolke muß vom Beginn des Stäubens, also vom Augenblick des Öffnens des Verschlusses der Streuvorrichtung an bis zu deren Schließen bei Beendigung des Streufluges stets die gleiche Dichte und Breite haben. Die gewünschte Menge des Streupulvers muß also vom Zeitpunkt an, da die Streuvorrichtung in Tätig- keit gesetzt wird, sofort ausgeworfen werden. Um dieser Forderung zu genügen, müssen also auch die Walzen aus dem Stillstand sofort in die gewünschte Um- drehungsgeschwindigkeit versetzt werden. Ein noch so schneller gleitender Über- gang in die geforderte Geschwindigkeit muß vermieden werden. Die Antriebs- energie für mechanisch angetriebene Streuvorrichtungen kann nun entweder einem besonderen Zusatzgerät oder der im Flugzeug bereits vorhandenen Kraft- quelle, dem Flugzeugmotor, entnommen werden. !) Ein neues Flugzeug für die Forstschädlingsbekämpfung, D. Deutsche Forstamt 9, 1927, 215; Vorführung eines neuen Streuflugzeuges. D. Deutsche Forstwirt 12, 1930, 688; Voelkel, H., Berichte und Versuche über Entwicklung und Bau eines Streuapparates für das reichseigene Flugzeug Typ Caspar C 32. Mitt. Biol. Reichsanst. 42, 1931, 1—20. ?2) Kienitz, Ein neuartiger Verstäubungsapparat für die Schädlingsbekämpfung mittels Flugzeugs. Nachr.-Bl. Dtsch. Pflanzenschutzdienst 9, 1929, 47—48. 278 H. Voelkel, Flugzeug Abb. 149. Streuwalzen zur Förderung des Streupulvers. Bei der Neukonstruktion der Verstäubervorrichtung in der Caspar-Maschine wurde erst- malig der letztere Weg be- schritten und damit auch un- beabsichtigt die von Zimmer- mannin Punkt 2seines Patent- anspruches (S. 261) angeführte Forderung, daß die Zerstäuber- vorrichtungen ‚‚von dem Motor der Propeller in Tätigkeit ge- setzt werden‘, verwirklicht. Bei Abnahme der Antriebskraft für den Verstäuber vom Flugmotor war eine Reihe von Schwierigkeiten zu überwinden, zumal ein Drosseln des Motors während des Schaltvorganges — einige Meter über den Baumkronen — bei den Streuflügen nicht in Frage kam. Die Streuwalzen mußten nicht nur Streugut - Behälter A Walzenkasten Doppelreibscheibengetriebe Heilriemenantri'nb vom Flugmotor It Abb. 150. Schematische Darstellung der Streuvorrichtung im Caspar-Streuflugzeug. Streuvorrichtung der Caspar C 32 279 plötzlich aus dem Stillstand in die gewünschte Umdrehungsgeschwindigkeit ver- setzt werden, sondern ihre Umlaufsgeschwindigkeit mußte, da die auszuwerfende Streugutmenge regelbar sein sollte, jederzeit veränderlich sein. Um das zu erreichen, mußte zwischen Motor und Streuvorrichtung ein Getriebe zwischen- geschaltet werden, das beim vollaufenden Motor von 350 PS und bei 1600 Um- drehungen ein störungsfreies Ein- und Ausschalten der Streuvorrichtung gestattete und durch das die Drehzahl der Walzen verändert werden konnte. Durch den Einbau eines Doppelreibscheibengetriebes, das von der Fa. Grade, Bork i. d. Mark, hergestellt war, wurde dieses erreicht. Der Pilot Dechert, nach dessen Angaben das Getriebe angefertigt wurde, beschrieb es folgendermaßen!): „Das Getriebe ist in der Wirkungsweise mit einem Kegelradantrieb zu vergleichen. Die Hauptwelle des Getriebes ist in der Flugrichtung in der Mitte geteilt. Auf der vorderen Wellen- hälfte ist-ein feststehendes Reibrad montiert, das zwangsläufig die seitlich stehenden Mit- nehmerscheiben aus Stahl in Bewegung setzt. Die hintere Wellenhälfte ist ebenfalls mit einem Reibrad versehen, das durch eine Gabel auf der Welle beliebig zu bewegen ist, um die jeweils gewünschte Drehzahl zu erhalten. Die beiden Reibräder sind aus besonderem Material, das große Beanspruchung aushält und nicht rutscht, ausgeführt. Am Ende der Welle, außerhalb des Streukastens, befindet sich ebenfalls wie an der Schneckenwelle am Walzenkasten ein Kettenrad; diese beiden Kettenräder Z, und Z, sind durch eine Kette miteinander verbunden (Abb. 150). . Bei der jetzigen Einrichtung ist das Verhältnis so gewählt, daß die Walzen eine mittlere Geschwindigkeit von 300 Touren in der Minute entwickeln, gegenüber 1600 Umdrehungen des Flugmotors. Die Tourenzahl der Walzen läßt sich bei der Konstruktion des Getriebes beliebig nach oben bzw. unten verändern. Das Ein- und Auskuppeln des Getriebes wird durch eine Brücke innerhalb des Getriebe- kastens, die auf die beiden seitlichen Mitnehmerscheiben wirkt, erreicht. Nach dem Aus- kuppeln kann dann das hintere Reibrad, das zur Kraftübertragung dient, wie schon erwähnt, beliebig eingestellt werden. Beide Betätigungen, Kuppelung und Drehzahleinstellung, werden vom Führersitz aus mit einer Hand mit Hilfe eines Bowdenzuges und Gestänges, als gemein- samer Hebel kombiniert, betätigt. Dieses Gestänge ist mit einem Zapfen versehen, der in eine Rast mit 11 Aussparungen eingreift und 10 verschiedene Einstellungen der Umdrehungs- geschwindigkeiten der Walzen ermöglicht.“ ( Die benötigte Arbeitsenergie für die Streuwalzen und das Getriebe beträgt bei voller Be- lastung der Walzen mit Streugut höchstens 2 PS. Der Walzenkasten schnitt nicht mit der Unterkante des Flugzeugrumpfes ab, sondern ging in einen trichterförmigen Kanal über, durch den das Streupulver nach Verlassen der Walzen frei herausfallen konnte, ehe es von der Luftströmung erfaßt wurde. Diese Anordnung wurde gewählt, weil es sich zeigte, daß durch die dabei entstehende Saugwirkung eine bessere Zer- stäubung des Pulvers bewirkt wurde. Das untere Ende dieses Trichters wurde von einer Drosselklappe abgeschlossen und mündete in eine Düse, deren Form den Strömungsverhält- nissen am Flugzeugrumpf angepaßt war (Abb. 151 und 152). Die Luftdüse hatte eine aus- gezeichnete Saugwirkung zur Folge und sorgte für eine Verbreiterung der Wolke, eine gleich- mäßige Verteilung der Staubteilchen in derselben und dafür, daß die erzeugte Staubwolke nicht am Flugzeugrumpf ‚‚klebte‘‘, sondern nach dem Boden zu abgedrückt wurde. Diese Streuvorrichtung gestattete das Auswerfen einer Streugutmenge, die zwischen 4—160 kg je ha eingestellt werden konnte. Die Bedienung der Streu- vorrichtung erfolgte durch einen einfachen Handgriff vom Piloten aus, wobei die abzuwerfende Menge entweder vor Beginn des Fluges eingestellt oder auch wäh- rend des Fluges vom Piloten beliebig verändert werden konnte. !) In Voelkel, H., Berichte und Versuche über Entwicklung und Bau eines Streuapparates für das reichseigene Flugzeug Typ Caspar C 32. Mitt. Biol. Reichsanst. 42, 1931, 15—20. 280 H. Voelkel, Flugzeug Seit 1937 werden Bestäubungen der Staatsforsten in Deutschland, deren Aus- führung früher Firmen übertragen wurde, kostenlos von der Luftwaffe mit eigenen Stäubeflugzeugen durchgeführt. Über die hier- bei benutzten Stäubevor- richtungen kann nichts aus- gesagt werden. Die Anwendung von Windmühlenflugzeugen (Autogiro) zur Bestäubung, wie sie in New Jersey!) ver- sucht wurde, scheint aus- sichtsreich zu sein. Der Vor- teil der Verstäubung von Windmühlenflugzeugen aus besteht darin, daß bei einem langsamen Überfliegen, ja sogar Stillstehen über den Beständen, die einzelnen Bäume je nach ihrer Laub- bzw. Nadeldichte mehr oder weniger stark behandelt werden können. Hindernisse im Gelände, wie z. B. Überhälter (Samenbäume) im Forst, können nahe um- und überflogen werden (S. 285). Die Verstäubervorrich tungen für diese Flugzeuge müßten allerdings unter anderen Gesichtspunkten ge- baut werden als die für schnellfliegende Flugzeuge. Abb. 151. Auslaufdüse an der Caspar C 32, schräg von vorne gesehen. Abb.152. Streuflugzeug Caspar C 32 mit Auslaufdüsen von vorne. Die durchschnittliche Tagesleistung eines Flugzeuges beträgt 100 ha, die eines Motorverstäubers 10—15 ha. Ein Flugzeug wird nur dort zur Bestäubung heran- gezogen werden, wo große zusammenhängende Flächen von mindestens 100 ha vorhanden sind. Mit Motorverstäubern dagegen kann auch in kleinsten, verstreut liegenden Beständen gegen Schädlinge vorgegangen werden. Ein anschauliches 1) Beckwith, C.S., Dusting cranberry bogs from the air. Amer. Cranberry Grovers’ Assoc. Proc. Ann. Conv. 66, 1935, 14—16. ; Flugzeug und Schädlingsbekämpfung 281 Bild (Abb. 153) über die Leistung der verschiedenen Verstäubertypen brachte die Zeitschrift ‚The National Geographic Magazine“ (Vol. 57, 1930, S. 452). Der Einsatz von Flugzeugen zur Bekämpfung von anderen Schäd- lingen als denen des Waldes ist in Deutschland nicht erfolgt, wohl aber in anderen Ländern, wo große zusammenhängende Flächen ein und der- selben Kultur oder schlecht zugängliche Gebiete vorhanden sind. So wurden z. B. vom Flugzeuge aus bestäubt in Amerika: Forst!), Gemüse?), Kartoffeln?), Reis?), Getreide(-Rost)), Zuckerrohr®), Baumwolle®), Obst- Abb. 153. Baumwollfeld, in dem gleichzeitig mit Arsenverstäuben begonnen wurde (von rechts nach links) mit a) Handverstäuber, b) Sattelverstäuber, c) Karrenverstäuber mit einem Pferd, d) mit zwei Pferden, e) Motorverstäuber und f) Flugzeug. 1) Burgess, A.F., Experiments in dusting forest areas with an airplane. Journ. Econ. Entom. 16, 1923, 249— 251; Barnes, D.F., and Potts, S. F., Airplane dusting experiment for gipsy moth control. Ebenda 20, 1926, 213—222; Fracker, S.B., and Granowsky, A. A., The control of the hemlock spanworm by airplane dusting. Ebenda S. 287—294. 2) Morrill,A.W., Airplane dusting for the control of vegetable pests on the Mexican West Coast. Journ. Econ. Entom. 19, 1926, 695—699; ders., Fighting pests with airplanes. Calif. Cultivator 67, 1926. 3) King, W.V., and Bradley, G.H., Airplane dusting in the control of malaria mos- quitoes. U. S. Dept. Agric. Dept. Circ. 367, 1926. 4) Greaney, F.]J., Sulphur dusting for the prevention of cereal rusts. Canada Dept. Agric. Dom. Exper. Farms. Division of Botany 1930, Ottawa 1931, 61—66; Popp, W., and Craigie, J. H., Rust epidemiology. Ebenda. S. 5—10. 5) Hinds, W.E., and Spencer, H., Airplane dusting for sugarcane borer control in Louisiana. Journ. Econ. Entom. 20, 1926, 352—359. 6) Houser, J.S., Dusting tall trees by airplane for leaf eating insects. Journ. Econ. Entom. 16, 1923, 241—249; Burgess, A. F., Experiments in dusting forest areas with an airplane. Ebenda S. 249—251; Neillie, C. R., and Houser, ]J. S., Fighting insects with airplanes. Nat. Geogr. Magazine 41, 1922, 333—339; dieselben, An account of the successful use of the airplane in dusting tall trees infested with leaf eating caterpillars. Journ. Econ. Entom. 15, 1922, 85—87; Coad, E., Johnson, E. and McNeill, G.L., Dusting cotton from airplanes. U. S. Dept. Agric. Bull. 1204, 1924, 1—40; Italiaander, R., Schädlingsbekämpfung durch Flugzeuge. D. Forstztg. 44, 1929, 831—833. 282 H. Voelkel, Flugzeug bäume!) und gegen Mückenlarven?); Afrika: Heuschrecken®); England: Ge- treide und Kartoffeln®); Frankreich: Forst°); Italien: Malariamücken®); Schweiz: Forst”); Rußland: Forst®), Zuckerrüben®), Heuschrecken!P), Malaria- mücken.!!) II. Verspritzen vom Flugzeuge aus Dem Gebrauch von Spritzmitteln gegen Schädlinge stellten sich in der ersten Zeit der Anwendung dieses neuen Bekämpfungsverfahrens zunächst große Schwierigkeiten entgegen (S. 261). In Deutschland kam das Verspritzen vom Flug- zeug aus nicht in Betracht, dagegen fand dieses Verfahren im Auslande An- wendung. In vielen Fällen ist aus wirtschaftlichen Gründen das Verspritzen dem Verstäuben vom Flugzeuge aus vorzuziehen. Bei den ersten Versuchen wurden die üblichen Spritzen verwendet, jedoch konnten damit keine zufriedenstellenden Ergebnisse erzielt werden.!?) Die erste für die Verwendung vom Flugzeug aus gebaute Spritzvorrichtung wurde 1934 !) Snapp, O.]J., Airplane dusting of peach orchards. Journ. Econ. Entom. 19, 1926, 450—459; Barnes, D. F., and Potts, S. F., Airplane dusting experiment for gipsy moth control. Ebenda 20, 1926, 213—222. 2) Cook, S.S., and Williams jr., L.L., Symposium on malaria. — Airplanes and green in control of anopheles production. South. med. Journ. 21, 1928, 754; Le Prince, A. J., and Johnson, H. A., Development of a power dusting device for applying Paris Green as an anopheline larvicide. Public Health Reports 44, 1929, 1001—1017; Martini, E., Das Bestäubungs-, besonders Schweinfurtergrün-Verfahren in der Malariabekämpfung. Ztschr. Desinfektions- und Gesundheitswesen 1931, 152—159. ®) Mally, C. W., Arsenite of soda as an locust poison. Journ, Dept. Agric. So. Africa 6, 1923, 220—232. *) Logsdon, R.E., Dusting of insect infested fields by means of airplains. Seed world 17, 1925, 20. 5) Contra la Phalene du Pin. Rev. zoolog. agric. et appliquee 26, 1927, 96. 6) Missorili, A., Versuchsstationen für den Kampf gegen Malaria. Zur Präventiv- behandlung mittels Schweinfurtergrün in der Praxis. Seuchenbekämpfung 6, 1929, 238. ?) S,, Das Flugzeug als Hilfsmittel zur Vertilgung von Forstinsekten. D. Forstztg. 39, 1929, 1134. ®) Ziopkalo, V.L., Über die Methodik der Flugzeugbekämpfung von Forstschädlingen. Arb. Forschungsstelle Forstwirtsch. u. Holzindust. Charkow 1931 (russisch); Michajlov- Senkevitsh, Versuch der Verwendung von Flugzeugen zur Bekämpfung des Eichenwicklers in der Tschuwaschenrepublik im Jahre 1928. Bull. Plant Protection 3, 1931, 61—77 (russisch) ; Flugzeug im Kampf gegen Schädlinge. Berichte 1. Allruss. Aviochim-Konferenz 1930 in Moskau. Selkolchosgis 1932 (russisch). ?) Rukawischnikow, B., Versuche zur Bekämpfung der Zuckerrübenschädlinge. Be- richte 1. Allruss. Aviochimkonferenz 1930 in Moskau, Selkolchosgis 1932, 88—109 (russisch); Sasonow, I. W., und Stregulina, E.S., Bekämpfung der Spinnmilben und Larven der Malariamücken in Armenien. Ebenda. S. 180—210 (russisch). 10) Parfentjew, I. A., Avio-chemische Expedition zur Bekämpfung der Heuschrecken. Journ. Dobrochim 6, 1925 (russisch). 11) Sasonow, I. W., und Stregulina, E. S., Bekämpfung der Spinnmilben und Larven der Malariamücken in Armenien. Berichte 1. Allruss. Aviochim-Konferenz 1930 in Moskau. Selkolchosgis 1932, 180—210 (russisch); Nebokow, W. A., Bekämpfung der Larven der Malariamücken, Ebenda S. 55—88 (russisch). 12) Granowsky, A.A. The control of grasshoppers by airplane dusting. Journ. Econ. Entom. 19, 1926, 791—795. Flugzeug-Spritzvorrichtungen , 83 von der Unger Aircraft Corporation bei Hadley in New Jersey benutzt.!) In den Beobachtersitz eines Flugzeuges waren zwei Behälter von je 50 Gallonen (1891) Fassungsvermögen eingebaut. Die Abflußrohre am Boden dieser Behälter mündeten in einem gemeinsamen Rohr von etwa 7,5 cm Durchmesser, das am Boden des Flugzeugrumpfes entlang führte und unterhalb des Höhensteuers in ein Querrohr von 7 Fuß (2,13 m) Länge und 4cm Durchmesser endete. Das Querrohr war mit etwa 0,5 cm großen Löchern versehen und diente so als Spritz- düse. Eine Vorrichtung im Längsrohr, die den Abfluß der Spritzflüssigkeit in das Abb. 154. Spritzvorrichtung der Independant Crop Dusting Company. Querrohr freigab, wurde vom Flugzeugführer bedient. Die Spritzflüssigkeit floß infolge des Gefälles in das Querrohr und wurde beim Heraustreten aus den Löchern vom Propellerwind erfaßt, zerstäubt und es bildete sich über der behandelten Fläche ein feiner Flüssigkeitsschleier. Mit dieser Vorrichtung wurden bei einer Bekämpfung von Malariamückenlarven in 40 Minuten 8 acres (3 ha) mit einer feinen Ölschicht bedeckt, wobei 140 Gallonen (5291) Spritzmittel verbraucht wurden. Zwei amerikanische Firmen nahmen sich der Schaffung brauchbarer Vor- richtungen zum Zerstäuben von Flüssigkeiten aus Flugzeugen an.?) Die Hawke Crop DustingCompany baute zunächst einen Flüssigkeitszerstäuber, bei dem der Auspuff des Flugzeugmotors zur Verteilung des Spritzmittels benutzt wurde. Das Ergebnis war nicht zufriedenstellend, da die Menge der verspritzten Flüssig- keit zu klein und die Hitze nachteilig war. Inzwischen hatte die zweite Firma, die Independant Crop Dusting Com- pany, eine Vorrichtung konstruiert, die aus einem rotierenden, mit stählernen Borstenbündeln versehenen Zerstäuber bestand (Abb. 154). Das Spritzmittel !) Ginsberg, J.M., Airplane oiling to control mosquitoes. Science 75, 1932, 542. 2) Herbert, F.B., Airplane liquid spraying. Journ. Econ. Entom. 26, 1933, 1052—1056; ders., Airplane vapor spraying: a progress report. Ebenda. 27, 1934, 1040—1042. 284 H. Voelkel, Flugzeug (Ölemulsionen) floß aus dem Vorratsbehälter im Rumpf des Flugzeuges durch seine eigene Schwere in einem Rohr der runden Bürste zu. Diese Bürste wurde durch einen Hilfspropeller, der an der Vorderkante der Tragfläche im Windstrom lag, in drehende Bewegung versetzt. Durch die Zentrifugalkraft wurde die der Mitte der Bürsten zufließende Spritzflüssigkeit als feiner Nebel zerstäubt. Einen verbesserten Zerstäuber brachte dann die Hawke Company heraus (Abb. 155). Dieser bestand aus einem Propeller, dessen drei blattförmige Flügel hohl waren. An diesen Propellerblättern waren Düsen angebracht, durch die die Abb. 155. Spritzvorrichtung der Hawke Crop Dusting Company, Spritzflüssigkeit austrat. Die Umdrehungsgeschwindigkeit dieses Zerstäubers wurde durch einen weiteren auf der gleichen Achse befestigten Hilfspropeller unterstützt. Die Spritzflüssigkeit wurde infolge der eigenen Schwerkraft vom Vorratsbehälter durch Stahlrohre dem ‚Rotor‘ zugeführt und durch die Zentri- fugalkraft des sich drehenden Propellers in feinen Nebel zerstäubt. Mit Hilfe dieser Vorrichtungen konnten 5—100 Gallonen (18-3781) in der Minute verspritzt werden, d.s. etwa 17—1301 je ha. Die gewünschte Menge ließ sich sehr genau einstellen. Diese Flüssigkeitszerstäuber wurden mit gutem Erfolg gegen verschiedene Krankheiten und Schädlinge im Obst-, Wein- und Gemüsebau verwendet. In neuester Zeit ist man in Amerika dazu übergegangen, das Windmühlen- flugzeug (Autogiro) auch für die Bekämpfung mit Hilfe von Spritzmitteln ein- zusetzen (S. 280), die von der Giro Associates Inc. Departement of Aerial Agri- cultural Spraying and Dusting ausgeführt werden. Die Vorteile des Spritzens von Windmühlenflugzeugen aus, normalen Typen gegenüber, sind nach Frhr. von Rothkirch-Massel!) folgende: 1. Die Windmühlenflugzeuge können sehr lang- sam fliegen — etwa 20 bis 25 Stundenkilometer — wodurch ein viel intensiveres Bespritzen erzielt wird; 2. durch die Windmühlenflügel wird die erzeugte Nebel- 1) Frhr. von Rothkirch-Massel, Schädlingsbekämpfung aus Autogiros. Ztschr. f. Weltforstwirtschaft 4, 1936/37, 885—889; ders., Schädlingsbekämpfung in USA. D. Deutsche Forstwirt 19, 1938, 795—796. Spritzen vom Windmühlenflugzeug aus 285 wolke stark nach unten auf die zu behandelnden Kulturen gedrückt (Abb. 156) und durch Seitenwind weniger abgetrieben; 3. das Windmühlenflugzeug ist in der Lage, unmittelbar über den Kulturen zu fliegen und jedes auftauchende Hindernis (Bäume) fahrstuhl- artig zu überfliegen, um sich unmittelbar dahinter wieder in die vorherige Flug- tiefe zu begeben; 4. benötigt ein Wind- mühlenflugzeug nur wenige Quadratmeter Lande- und Start- fläche, so daß keine größeren, entfernt liegenden Landungs- plätze aufgesucht werden müssen, son- dern bereits kleine Waldwiesen oder der- gleichen im Bekämp- fungsgebiet genügen. Die ersten. Spritzversuche von einem Windmühlenflugzeug aus wurden am 16. Mai 1937 bei Morristown (New Jersay) durchgeführt. Die Zerstäubervorrich- tung bestand aus einem tonnenförmigen Behälter mit einem Fassungsver- mögen von 220 l im Beobachtersitz. Zwecks ständiger Durchmischung der Spritzflüssigkeit war eine Mischvorrichtung eingebaut, die mit Hilfe eines Schalenkreuzes, das über den Deckel des Vorratsbehälters heraus- ragte, in Bewegung ge- setzt wurde (Abb. 157). Die Spritzflüssigkeit wur- Ex Abb. 156. Windmühlenflugzeug beim Versprühen eines Bekämpfungsmittels. Die Nebel- wolke wird durch den vom Windruder erzeugten Luftstrom nach unten gedrückt. h s Abb. 157. Windmühlenflugzeug mit Spritzvorrichtung. Oberhalb des Flüssig- de durch Ro re eıner keitsbehälters das Schalenkreuz zum Antrieb der Mischvorrichtung. scheibenförmigen Stahl- borstenbürste zugeführt, die durch einen mehrflügeligen Hilfspropeller an der Rumpfunterseite in drehende Bewegung versetzt wurde. Nach Angaben in der Literatur soll die Verwendung von Windmühlenflug- zeugen zur Behandlung befallener Flächen mit Spritzmitteln wesentlich geringere Unkosten verursachen als der Einsatz von Motorspritzen und -verstäubern infolge 286 H. Voelkel, Flugzeug der kurzen Zeit, die für die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen erforder- lich ist, und infolge der verhältnismäßig billigen Bekämpfungsmittel. In Deutschland wäre der Einsatz von Hubschraubern zur Bespritzung der durch den Kartoffelkäfer gefährdeten Pflanzen zu erwägen. Die große Wendig- keit und Manövrierfähigkeit dieser Flugtypen bei geringsten Fluggeschwindig- keiten und die Möglichkeit ihres schlagartigen Einsatzes lassen einen großen Erfolg erwarten. Nicht allein zum Bestäuben und Bespritzen von Kulturpflanzen sind Flug- zeuge im Pflanzenschutzdienst eingesetzt worden, sondern auch zur Bekämpfung von Heuschrecken mit Hilfe von Ködermitteln. Dieses Verfahren hat sich in Amerika und auf weiten Gebieten der UdSSR. ganz besonders bewährt. Die feuchten arsenhaltigen Ködermittel wurden hierbei allerdings ohne maschinelle Vorrichtung vom Flugzeugbegleiter aus Säcken oder Vorratsbehältern mit der Hand über Bord ausgeworfen. Durch den Propellerwind wurden die Brocken erfaßt, zerkleinert und auf eine Breite von 6-10 m ausgestreut. Während einer Heuschreckenplage wurden z. B. im Missourigebiet in der Zeit vom 7.— 31. August 1931 8700 acres Ödland, 115 acres Kornfeld, 33 acres Luzerne und 462 Meilen Grabenränder mit 200 000 Pfund Ködermittel behandelt.!) In einem anderen Falle?) wurden an einem Morgen 400-500 Pfund auf 800 acres abgeworfen. — In Rußland, besonders im mittelasiatischen Teile, wird diese Methode zur Be- kämpfung der Heuschrecken allen anderen Maßnahmen vorgezogen?), da sie außer ihrer schnellen Durchführbarkeit den Vorteil hat, daß Gebiete behandelt werden können, die sonst mit anderen Bekämpfungsapparaten nicht zugänglich sind (z. B. sumpfige Niederungen), oder die infolge von Hindernissen (Gräben, Kanälen) die Arbeit außerordentlich erschweren. Erwähnt sei, daß das Flugzeug auch als Sämaschine verwendet worden ist. So wurden im asiatischen Teile Rußlands®) im Jahre 1936 auf 150 000 ha u.a. Weizen, Gerste, Hafer, Reis, Tabak, Wicken und Sonnenblumen auf diese Weise ausgesät. Durch diese Saat vom Flugzeuge aus sollen vor allem bei Hafer die Ernteerträge erhöht worden sein, zumal die Saat unmittelbar nach der Schnee- schmelze erfolgte, zu einer Zeit also, da die Sämaschinen auf dem durch- weichten Boden noch nicht eingesetzt werden konnten. 1) Drake, C. J., and Decker, G.C., The role of the airplane in grasshopper control. Journ. Econ. Entom. 25. 1932, 189—196. 2) Parker, J. R., and Shotwell, R.L., Devastation of a large area by the differential and the two-striped grasshoppers. Journ. Econ. Entom. 25, 1932, 174—187. 3) Flugzeuge im Kampf gegen Schädlinge. Berichte 1. Allruss. Aviochim-Konferenz 1930 in Moskau. Selkolchosgis 1932 (russisch). 4) Rote Luftsaat. Flug und Werft, Folge 9, 1937. Hora-Räucherapparat 287 E. Vergasungs-, Vernebelungs- und Verbrennungsgeräte Von Regierungsrat Dr. Hermann Zillig, Bernkastel-Kues a. d. Mosel I. Vergasungsgeräte Die Vergasungsgeräte dienen zur Erzeugung bzw. zur Heranbringung von Giftgasen an die zu tötenden Tiere. Da die benutzten Gase auch für den Menschen gefährlich sind, muß die Anwendung mit der nötigen Sachkenntnis und Vorsicht erfolgen. Die Benutzung hochgiftiger Stoffe, z. B. der Blausäure, darf in Deutsch- land und anderen Kulturstaaten nur durch geprüfte Personen bzw. dazu er- mächtigte Firmen erfolgen. Eine eingehende Beschreibung der hierbei ver- wendeten Gerätschaften erübrigt sich daher. Zur Vergasung von Nagetierbauen mit Schwefeldioxyd kann man in einem Metallzylinder Schwefelmischungen oder schwefelhaltige Patronen mittels glühender Kohlen oder sonstiger brennbarer Zusätze verbrennen. Durch einen .»} | d BER Abb. 158. Räucherapparat (,„Hora“ der Fa. Fahlberg List A. G., Magdeburg-Südost). a) Sicherheitsventil, b) Gummikappe, c) Gas-Austrittsöffnung, d) Reinigungshaken, e) Ausziehbarer Rost zur Aufnahme der Patrone, f) Verschlußkappe, g) Stütze zum Aufstellen. Blasebalg wird Luft zugeführt und gleichzeitig das entstandene Schwefeldioxyd durch ein Rohr mit konischem Mundstück oder durch eine Schlauchleitung in die Gänge eingepreßt. Wirksamer und einfacher ist die Anwendung von Patronen, die mehrere Wirk- stoffe enthalten, und samt geeigneten Vergasungsgeräten im Handel sind, z. B. der Hora-Räucherapparat der Fahlberg List A.-G. Magdeburg-Südost zur Vergasung von Nagetierbauen (Abb. 158). Der Verbrennungszylinder wird mit 288 H. Zillig, Vergasungs-, Vernebelungs- und Verbrennungsgeräte der konischen Spitze c in die Mündung des zu vergasenden Ganges eingesetzt und durch die seitlich ausklappbare Doppelstütze g in jedem Winkel gehalten. Das mittels des oberen Handgriffs ausziehbare Führungsgestell e wird alsdann mit einer Patrone beschickt, nach deren Entzündung wieder eingeführt, und der Verbrennungszylinder mit der dichtschließenden Kappe f verschlossen. Bei der Verbrennung der Patrone wird ein Gemisch von Schwefelwasserstoff, Kohlen- oxyd und Kohlendioxyd erzeugt, das z.B. bei der Wühlmausbekämpfung mittels einer angeschlossenen Luftpumpe in die Baue eingetrieben wird. Der Anschluß der Pumpe muß unter der Glühzone erfolgen, um eine Entgiftung der Gase durch Zuführung von Sauerstoff, z. B. Umwandlung des sehr giftigen Kohlenoxyds in das harmlosere Koh- lendioxyd, oder die Entstehung ex- plosibler Gasgemische zu verhindern. Die Ameisentöter bestehen aus einem kleinen Ofen, in dem auf glühendem Koks oder Holzkohle Schwefel unter Beigabe von Arsen verdampft wird. Eine Luftpumpe dient zum Einpressen der Gase in die Baue (Abb. 159). An Stelle der Luftpumpe wird bei der einfachsten Ausführung ein lederner Blasebalg, bei der leistungsfähigsten ein kleiner Abb. 159. Ameisentöter („Mors“ Nr.4 der Fa. Platz). mit der Hand drehbarer Ventilator verwendet. Die Luftpumpe ist ent- weder unmittelbar an dem Ofen angebracht oder durch Rohre und ein Schlauch- zwischenstück mit ihm verbunden. Diese Geräte, die z.B. von der Firma Carl Platz, Ludwigshafen a. Rh., in den Handel gebracht werden, haben sich zur Termitenbekämpfung in den Tropen bewährt. In Amerika durchgast man mit Speisetrauben beladene Eisenbahnwagen mit SO,, um der Fäulnis entgegenzuwirken.!) Am einfachsten wird das Schwefel- dioxyd durch Verbrennen von Schwefel erzeugt. Dieser wird in flachen Schalen, die in einem Eisengestell übereinander angeordnet sind, entzündet, das Ganze dann in einen wassergekühlten Ofen eingesetzt und Luft durchgepreßt. Man ver- brennt soviel Schwefel, daß der beladene Raum mit 2 Volumprozent Schwefel- dioxyd durchgast wird. Eine Türe des Wagens wird durch eine ‚falsche Türe‘, durch die der Gasschlauch hindurchgeht, ersetzt. Die Ventilatoren auf dem Wagen- dach werden geöffnet, um eine gleichmäßige Durchgasung des Raumes zu er- reichen. Zur Ersparung des Gebläses und des Wasseranschlusses wurden zwei im Handel erhältliche Apparate konstruiert, bei denen flüssiges SO, verdampft wird. In dem einen Apparat geschieht dies mittels eines Gasolinofens. Das in einem Zylinder unter Druck stehende Gas mischt sich beim Ausströmen mit der erforderlichen 1) Jacob, H. E., The Use of Sulfur Dioxide in Shipping Grapes. Bulletin 471, Uni- versity of California Agr. Exp. Stat. Berkeley, California 1929, 24 S. 7 Abb. Schwefeldioxyd- und Schwefelkohlenstoff-Vergasung 289 Luftmenge. Bei dem anderen wird die Verdampfung durch heiße Luft erzeugt, die durch einen Elektromotor eingeblasen wird. Die erforderliche Menge flüssiger schwefeliger Säure wird hierbei durch eine am Ge- rät angebrachte Waage er- mittelt. Zum Einbringen von Schwefelkohlenstoff in die Gänge von Feld- und Wühl- mäusen, benutzt man eine von der Firma Franz Berg- mannundPaulAltmann, Berlin NW 7, herausge- brachte Schwefelkoh- lenstoffkanne, die bei Druck auf einen Hebel eine bestimmte Menge Schwefel- kohlenstoff ausfließen läßt (Abb. 160).): PAUL ALTMANN BERLIN Abb, 160. Schwefelkohlenstoffkanne. Dadurch wird eine sparsame und für den Arbeiter weniger gefahrvolle Handhabung als beim Eingießen aus offenen Ge- fäßen erzielt. Auf eine Bambusstange montiert und mit einer Zugvorrichtung zum Öffnen und Schließen des Ventils ver- sehen, dient diese Kanne zur Befeuch- tung von Raupennestern oder Eigelegen (Schwammspinner) mit Petroleum. Zur Verteilung von Schwefelkohlen- stoff im Boden, wie sie z.B. bei der Be- kämpfung der Reblaus, des Kartoffel- käfers usw. erforderlich ist, benutzt man einen Spritzpfahl oder Schwefel- kohlenstoffinjektor (Abb. 161). Er besteht aus einem Messingzylinder zur Aufnahme des Schwefelkohlenstoffs, dem nach unten ein spitzes mit seitlicher Öffnung versehenes Ausführungsrohr auf- gesetzt ist. In dem Messingzylinder wird eine Kolbenpumpe bewegt, bei deren Hochziehen eine an einer Skala einstell- bare Schwefelkohlenstoffmenge in den oberen Teil des Ausführungsrohrs ein- tritt. Durch Niederdrücken des Kolbens wird sie dann in der gewünschten Boden- tiefe ausgespritzt. Mittels eines an dem Spritzrohr angebrachten verstellbaren ® Abb. 161. Entseuchung des Bodens beider Kartoffelkäfer- bekämpfung durch Einbringen von Schwefelkohlenstoff mittels Spritzpfahl (Injektor). !) Sachtleben, H., Die Bekämpfung der Feldmäuse. Flugbl. 13 d. Biol. Reichsanstalt. Berlin 1937. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 19 290 H. Zillig, Vergasungs-, Vernebelungs- und Verbrennungsgeräte Querstücks kann nämlich die Tiefe, bis zu der das Spritzrohr eingestoßen wird, eingestellt werden. Gewöhnlich ist der einstoßbare Teil des Spritzrohrs, die „Lanze“, 40 cm lang. Der Schwefelkohlenstoff läßt sich dann bis zu dieser Tiefe einbringen. Eine Ausführung, bei der 121 Schwefelkohlenstoff in einem Behälter auf dem Rücken des Arbeiters getragen werden, erspart das Gefäß auf dem Spritzpfahl, das nur 3—5 1 faßt. Der Vorratsbehälter ist durch einen Schlauch mit dem Spritzpfahl verbunden. Das Einbringen des Schwefelkohlen- stoffs mittels Injektor ist genauer und sparsamer als das Eingießen in mit einem Eisen gestoßene Löcher und auch im Hinblick auf die Gesundheit der Arbeiter vorzuziehen. Zur Durchgasung be- weglicher Gegenstände mit Schwefelkohlenstoff be- nutzt man luftdicht schlie- Bende Begasungskam- mern. Im einfachsten Falle bestehen sie aus Holzkästen, die luftdicht mit Zinkblech ausge- schlagen sind (Abb. 162).!) Am oberen Rande des Kastens ist eine Rinne an- gebracht, in die der nach unten umgeschlagene Rand des Deckels eingreift. Die Rinne wird während des Betriebs stets mit Wasser gefüllt gehalten, so daß ein luftdichter Abschluß entsteht. Der Schwefelkohlenstoff wird in flache Schalen, die auf dem Boden des Kastens verteilt sind, gegossen, möglichst erst nachdem die zu desinfizierenden Gegenstände auf einem Lattenrost eingelegt sind, und der Deckel dann rasch geschlossen. Je nach der Art der Gegenstände können die Schalen mit Schwefel- kohlenstoff auch auf diesen im oberen Teile der Kammern angebracht werden. Da die Schwefelkohlenstoffdämpfe schwer sind, ist dies sogar vorzuziehen. Zur Desinfektion von 401 Luftraum benötigt man 40 ccm, für 100 150 ccm, für 4 cbm 250 ccm Schwefelkohlenstoff oder die doppelte Menge Tetrachlorkohlenstoff. Seit dem Jahre 1920 gebraucht man in Kalifornien zur Desinfektion von Pflanzensendungen usw. zylindrische Vergasungskammern aus Metall, die bis zu einem Unterdruck von 635 mm ‚„‚luftleer‘‘ gemacht und mit Schwefelkohlen- stoffdämpfen gefüllt werden.?) Zur Verminderung der Explosionsgefahr wird eine Mischung von Schwefelkohlenstoff + Kohlensäure benutzt. Die Behandlung dauert in der Regel 4 Stunde. Abb. 162. Begasungskiste (nach Kunike). 1) Kunike, G., Vorratsschädlinge undihre Bekämpfung. Flugbl. 62/63d. Biol. Reichsanstalt. Berlin 1938. 2) Marchalund Vayssiere, Etude sur la desinfection des produits vegetaux et des denrees agricoles. Annales des Epiphyties 11, 1925, 121—183. Begasungskammern und -anlagen 294 Zur Desinfektion belaubter Pflanzen verwendet man in Amerika seit dem Jahre 1925 einen Kessel von 2,75 m Höhe und 3 m Länge, der teilweise mit Wasser gefüllt ist.!) Die oberirdischen Teile werden in das Wasser eingetaucht, während die Wurzeln in die in der oberen Kesselhälfte erzeugten Schwefelkohlen- stoffdämpfe ragen. Die oberste Wasserschicht wird durch dauernden Ab- und Zufluß erneuert, um Schädigungen des Laubes durch ab- sorbierte Schwefel- kohlenstoffdämpfe zu vermeiden. Eine Ölschicht erwiessich hierzu als unge- (® Stohlosche enihaltend Cartox eignet. 100 ccm (2) Ventilator mit Elektromotor Schwefelkohlenstoff (8) £indtasdüse je Kubikmeter ge- ( Exponsionsgefäss 738 2rfe# nügen bei einer (Ö) Enfleerungsstutzen Wirkungsdauer von (@) Kunzuntrationsmesser 48 Stunden zur Ab- 2 tötung von Wurzel- © Druckleitung schädlingen. (® Einfrütfspfeifen ; Zur Kornkäferb ni RE RM: nahres durch Getreide) kämpfung in gefüll- ($) Saugromrteitung ten Getreidesiloshat (@) Frischluftzuführung sich neuerdings Car- n . Entlöffungsleitung tox, ein Gemisch nee von Äthylenoxyd P@ Ventile und Kohlensäure im Verhältnis 1:9 bewährt.?) Es wird von der T-Gas-Ge- Oo | sellschaft für Schäd- a il. © lingsvernichtung | JA Een m. b. H., Frankfurt | NT a. M., in Stahlfla- schen von 25 kg 4) Inhalt geliefert. Die Cartox-Begasungsanlage zur REN u AUT und Futtermitteln (schematisch). Abb. 163 zeigt die Anordnung einer Begasungsanlage. Durch die Saugrohrleitung (9) wird Luft oben aus der Silozelle abgesaugt und mittels des Gebläses (2) von unten wieder hinein- gedrückt. Aus der Stahlflasche (1) wird dabei das Cartox durch ein kupfernes Verbindungsrohr von mindesten 5 mm lichter Weite und die Düse (3) in das Ausdehnungs- (Expansions-) Gefäß (4) hineingeblasen und von dort mit dem TOX !) Peters, G., Blausäure zur Schädlingsbekämpfung. Frankfurt a.M. 1933, 75 S. 2) Tesch, B., Die Entwesung von Getreide und Futtermitteln mit dem Cartox-Verfahren. Ztschr. f. hygienische Zoologie 1937, H. 9. 19* 292 H. Zillig, Vergasungs-, Vernebelungs- und Verbrennungsgeräte Luftstrom durch die Druckleitung (7) in die Zellen geführt. Besondere Gas- pfeifen (8) verteilen das Gas gleichmäßig und verhindern das Einfallen von Getreidekörnern. Zur Überwachung des Begasungsvorgangs ist ein Meßgerät (6) an die Kreislaufleitung angeschlossen. Es gestattet die Messung der Konzentration des aus der Silozelle abgesaugten Gases, ebenso die Feststellung von Undichtig- keiten der Zelle und der Leitung sowie falscher Schieberstellung. Jede gas- dichte Silozelle eignet sich zur Durchgasung. Zur Durchgasung von Getreidespeichern ist Hermann Delbrück in Rostock durch DRP. 656 564 eine fahrbare Anlage geschützt worden, bei der der Be- gasungsbehälter aus einzelnen Abschnitten besteht, die je nach der Größe des zu desinfizierenden Speichers zu kürzeren oder längeren Kammern zusammenge- stellt werden. Das Giftgas wird von dem Fahrzeug aus durch Schlauchleitungen zugeführt. Die Anwendung von Blausäure, die seit den ersten 1886 in Kalifornien unternommenen Versuchen zunächst zur Baumbegasung, seit etwa 1910 auch ° zur Raumdurchgasung verwendet wird, erfordert verschiedenartige Gerät- schaften.t) 2) Die Erzeugung von gasförmiger Blausäure wurde früher nach dem Bottichverfahren gehandhabt. Auf dem Boden des gut abgedichteten Ver- gasungsraums wurden irdene Gefäße aufgestellt, in welche zuerst eine bestimmte Menge Wasser, dann Schwefelsäure und schließlich Natriumcyanid, in Zeitungs- papier eingeschlagen, gegeben wurden. Wegen der Gefährdung der Arbeiter wurde diese Methode durch das Generatorverfahren verdrängt. Der erste Generator wurde im Jahre 1942 von William Dingle, einem amerikanischen Praktiker, gebaut.?) Ein verbesserter, unter dem Namen ‚Cyanofumer‘“ in Los Angeles verwendeter Generator, besteht aus zwei übereinanderliegenden innen mit einem Bleimantel oder Silikatüberzug versehenen, säurefesten Kammern, die auf kleinen Karren aufgebaut sind.?)’) In den oberen Behälter gibt man das in Wasser gelöste Natriumcyanid, in den unteren die verdünnte Schwefelsäure. Durch Zulaufenlassen bestimmter Mengen der Natriumcyanidlösung zur Schwefelsäure wird Blausäuregas entwickelt und durch Schlauchleitungen in den Vergasungs- raum gebracht. Abb. 164 zeigt einen Blausäuregenerator für Raumdurchgasung, Abb. 165 ein anderes Modell im Schnitt. Der untere Teil I dient zur Aufnahme einer bestimm- ten Schwefelsäuremenge z. B. 51 66% iger H,SO, + 31 Wasser und gleichzeitig als Gasentwicklungsraum. Der obere Teil ist durch einen Zwischenmantel unter- teilt in einen Gasraum II und ein ringförmiges Gefäß III, das die NaCN-Lauge (etwa Iol einer 30%igen Lösung) enthält. Die in I entwickelten Blausäuregase !) Leach, B.R. und Fleming, W.E., Journal econ. Entom. 18, 1925, 362. 2) Peters, G., Citrus Tree Fumigation, 1934. 3») Woglum, R. S., The history of hydrocyanic acid gas fumigation as an index to progress in economic entomology. Journal econ. Entom. 16, 1923, 518—521. 4) Webster, R.L., Fumigation with hydrogen cyanide for control of pear psylla. New York State Agric. Exp. Stat. Geneva, Bull. 523, 1924. 5) Young, H.D., The generation ofhydrocyanic acid gasin fumigation by portable machines, Univ. California. Berkeley, Circ. 139, 1916. Durchgasung mit Blausäure 293 entweichen durch R und die anschließende Leitung. Die jeweils umzusetzende Cyannatriumlauge (gelegentlich mit dem Decknamen ‚‚Prussigeno“ bezeichnet) wird durch A abgelassen und ihr Stand bei B abgelesen. Das Ventil C dient zur Öffnung eines Stutzens D am Boden des Apparats zum Ablassen der Rückstände. Alle Ausführungen dieses Geräts beruhen auf dem geschilderten Prinzip. Trotzdem in Amerika zahlreiche Generatormodelle entwickelt wurden, wird sich diese Methode in der Baumbegasung kaum durchsetzen, weil sie nur in ganz o G) oe © o © 0 © o ©) o ) 3 i © _— oo ——.. o -. o == o x oo ms o — © = o - o be pen jo are ©; rg o — % sy Abb. 164. Abb. 165. Blausäuregenerator Blausäuregenerator für Raumdurchgasung. für Natriumceyanid und Schwefelsäure. großen Pflanzungen wirtschaftlich ist. Für die Gebäudebegasung findet sie nur beschränkte Verwendung, da sie für die Entwicklung größerer Mengen Blausäure nicht in Frage kommt. Die Rückstandsflüssigkeit in den Gefäßen enthält zudem große Mengen Blau- säure, deren Beseitigung nicht ungefährlich ist. Keine der vorhandenen Konstruk- tionen ermöglicht eine einigermaßen zuverlässige Dosierung. Von der Menge der bereits im Reaktionsgefäß vorhandenen Flüssigkeit und der Temperatur hängt es ab, in welchem Maße die aus dem Cyannatrium frei werdende Blausäure in der Reaktionsflüssigkeit festgehalten wird. Je kleiner die erforderlichen Gas- entnahmen bei bereits größeren Rückstandsmengen sind, um so größer werden die Fehler. Vom Jahre 19146 an benutzte William Dingle zum erstenmal flüssige Blau- säure. Zur Entwicklung des Blausäuregases wurden in Amerika in kurzer Zeit zahlreiche Generatorapparate gebaut, die entweder die Flüssigkeit durch eine Spritze fein zerstäuben oder durch Hitze verdampfen. Diese ‚liquid-gas method“ 294 H. Zillig, Vergasungs-, Vernebelungs- und Verbrennungsgeräte | Abb. 166. Kleiner Calcid-Verstäuber. hat sich in Europa nicht einge- führt, da sich die in Stahlflaschen oder Aluminiumbehältern gelieferte Blausäure leicht zersetzt und sehr explosiv ist. Heute benutzt man hier wie in Amerika Calziumcyanid Ca(CN),, das z. B. von der Deutschen Ge- sellschaft für Schädlingsbekämp- fung in Frankfurt a. M. unter dem Namen ‚Calcid“ in den Handel gebracht wird. Dieses Präparat gibt 50% Blausäure ab, wenn es in feiner Verteilung mit der Luft- feuchtigkeit in Berührung kommt. Zur Begasung von Gewächshäusern usw. wird das feinkörnige Cyan- calcium ohne besondere Apparatur einfach auf Papierbahnen aus- gestreut. Zur Bekämpfung von Schild- läusen an Zitrus-Gewächsen und Baumschulsetzlingen (Baumbega- sung), zur Abtötung der Reblaus an Setzreben, zur Bekämpfung von Nagetieren wie Mäusen, Ratten und Kaninchen, verwendet man Calcid in Ta- blettenform. Die Tabletten, die je 1og Blausäure ent- halten, erleichtern die Handhabung und er- möglichen eine genaue Dosierung. Sie werden in besonderen Mahl- und Verstäubungsap- paraten, die entspre- chend den verschie- denen Erfordernissen einrascheres oder lang- sameres Arbeiten ge- statten, auf einer Reibwalze zu feinem Abb. 167. Mahl- und Verstäubungsapparat für Calcid-Tabletten. Staub vermahlen und „Calcid‘‘-Verfahren 295 mittels eines Ventilators in den zu begasenden Raum eingeblasen (Abb. 166). Bei der Nagerbekämpfung wird der Calzidstaub durch einen angesetzten Gummi- schlauch in die Löcher oder Bauten der Tiere hineingeblasen, bei der Baum- begasung unter Zeltbahnen, die über die zu begasenden Bäume geworfen werden, mittels eines Ausblasrohres verstäubt (Abb. 167). In Amerika benutzt man zu dem gleichen Zweck größere hand- oder mo- torgetriebene Stäubegeräte (Abb. 168, 169).!) Für die Durchgasung von Eisen- bahnwagen mit Blausäure hat man besondere Ein- richtungen geschaffen.?) ?) Bei der Durchführung von Blausäure-Entwesungen sind Gasmasken mit gegen Blausäure schützenden Filtereinsätzen zu benutzen. Zum Arbeiten mit reizstoff- haltiger Blausäure (Zyklon B) wurde von der Gasmaskenindustrie der sog. J-Einsatz, für reine Blausäure der G-Einsatz ausgebildet. Die Filter müssen in Deutschland laut Ver- ordnung der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und des Innern vom 25. März 1931 mit dem Datum ihrer Herstellung versehen und dürfen nicht älter als zwei Jahre sein. Ferner soll an Ort und Stelle ein Sauerstoff- atmungsgerät bereitgehalten wer- den. Es besteht im wesentlichen aus Sauerstoffflasche mit Regu- lierventil und Manometer, Atem- gürtel, Alkalipatrone zum Un- schädlichmachen der ausgeat- meten Kohlensäure sowie Atem- schlauch mit Mundstück. Dieses Gerät wird nur bei Gasvergiftungen in der Regel mit künstlicher Atmung verbunden oder, wenn der Sauerstoffgehalt der Luft unter 15% gesunken ist, verwendet. Abb. 168. Hand-Gerät zur Vergasung von Blausäure unter Zelten oder in geschlossenen Räumen (nach H. J. Quayle). Abb. 169. Motor-Gerät zur Vergasung von Blausäure unter eingezelteten Bäumen (nach H. J. Quayle). !) Quayle, H. J., Fumigation with Calcium Cyanide Dust. Hilgardia Calif. agric. exp. Stat. 3, 1928, 207—232. 2) Peters, G., Durchgasung von Eisenbahnwagen mit Blausäure. Anzeiger f. Schädlings- kunde 13, 1937, 35—41; 14 Abb. ®) Peters, G., Eine moderne Eisenbahn-Entwesungsanlage. Anzeiger f. Schädlingskunde 14, 1938, 98—99; 3 Abb. 296 H. Zillig, Vergasungs-, Vernebelungs- und Verbrennungsgeräte Nach Abschluß der Durchgasung stellt man mit einem Gasrestnachweis- Papier das Freisein der Räume von Blausäure fest. Ein mit einer frisch be- reiteten Mischung aus 0,3% Kupferazetatlösung und 0,1% Benzidinazetatlösung getränkter Filtrierpapierstreifen Ch färbt sich blau, wenn noch Spuren a en wg Si .; von Blausäure vorhanden sind. fi Ein Vakuumverfahren für pt: | die Entwesung mit giftigen £ P a Gasen, hauptsächlich mit Blau- i vi 2 ' p säure, aber auch mit Athylen- — oxyd, Schwefelkohlenstoff usw. 6 hat Peters!) ausgearbeitet Abb. 170. Schema der Kreislaufanordnung. (Abb. 170, 174). Die Begasungs- Ch Vakuumkammer, P Pumpe, G Giftgasvergaser, c—c Kreislauf- leitung, E Lüftung, D Drosselvorrichtung, 1, 2, 3 Ventile. kammer wird zunächst mittels der Pumpe (P) evakuiert, wo- bei die austretenden Luftmengen durch E ins Freie gelangen. Nach erfolgter Evakuierung läßt man die Pumpe weiterlaufen und die in der Kammer noch befindlichen Luftrestmengen im Kreislauf durch die Leitung C umwälzen. Da- bei ist es dann mittels eines Drosselventils bei D möglich, die aus der Pumpe aus- tretenden Luftmengen so zu verdichten, Abb. 171. Vakuumdurchgasungskammer (nach Peters). Abb. 172. Locher für Zyklondosen. daß in dem zwischen der Pumpe (P) und dem Drosselventil (D) liegenden Teil der Apparatur ein beliebiger Druck, etwa Atmosphärendruck, innegehalten wird, während die Kammer selbst unter Unterdruck steht. Man kann nun in diesen unter Atmosphärendruck stehenden Teil des Kreislaufes den Blausäurevergaser einbauen, der aus nichts anderem als einer einfachen Vorrichtung zum beider- seitigen Lochen der Zyklondosen besteht (Abb. 172). Die umgewälzten Luft- mengen treten so durch die flüssige Blausäure in aufgesaugter Form (Zyklon) hindurch und bringen sie zum Verdampfen. Die unter gewissen Bedingungen in 1) Peters, G., Ein neues Verfahren zur Vakuumentwesung mit giftigen Gasen. Anzeiger f. Schädlingskunde 12, 1936, 82—88; 8 Abb. Vakuumverfahren — Nikotinverdampfung 297 der Vakuumpumpe eintretende Kompression der Gase hat erhebliche Wärme- bildung zur Folge. Die Kompressionswärme liefert die zur Blausäureverdampfung erforderlichen Kalorien und ermöglicht die Entgasung einer Zyklondose innerhalb von 5—10 Minuten. Die Umwälzung des Gasluftgemisches gestattet eine rasche Verteilung sowie gleichmäßiges Eindringen des Giftgases und damit Ersparnisse an Konzentration und Einwirkungszeit. Die Vakuumkammer für Kreislaufdurchgasung ist heute das vollkommenste Durchgasungsgerät.?) Zur Nikotinräucherung von Gewächshäusern wird bei der einfachsten Form Tabakpulver (2g je cbm) auf einem mit Petroleum angefeuchteten, auf ein Drahtnetz gelegtem Papier ausgestreut und angezündet oder auf einer Eisen- platte durch eine untergestellte Flamme zum Glimmen gebracht. Der Raum wird hierdurch mit Tabakqualm erfüllt. Zur Erzeugung von Nikotindämpfen erhitzt man reines Nikotin in einer Blechschale mittels einer Spiritusflamme. Ein unter dem Namen ‚‚Hansafumax“ von der Nikotinfirma Bigot, Schärfe & Co., Hamburg I, herausgebrachtes Gerät besteht aus einem zylindrischen, im oberen und unteren Drittel seitlich durchbrochenen Blechmantel, der unten durch das Bodenblech mit Brenner, oben durch die Verdampfungsschale abgeschlossen wird. Brennernapf und Entfernung von der Verdampfungsschale sind so be- messen, daß nur die zur Verdampfung des vorhandenen Nikotins erforderliche Wärmemenge entwickelt wird. Die Verdampfungsschale ist mit einem durch- “ lochten überstehendem Rand versehen, um ein Übertreten und Entzünden des Nikotins oder Nikotindampfes zu verhindern. Da dieser schwerer ist als Luft, wird er durch das Hindurchströmen der heißen Abgase des Brenners mit empor- gerissen und dadurch im Raum verteilt. Für 10 cbm Rauminhalt benötigt man nach Trappmann?) 4 ccm Reinnikotin (95—98 prozentig) oder 5 ccm Tabak- extrakt (40 prozentig) oder 15 ccm Tabakextrakt (10 prozentig). Nikotin- räucherkerzen, wie sie z.B. von der Fa. Schacht, Braunschweig, oder der I.G. Farbenindustrie A.-G., Leverkusen bei Köln in den Handel gebracht werden, sowie nikotingetränkte Dochte, z.B. der Exodin-Docht der Fa. Schering- Kahlbaum A.-G., Berlin N 65, oder der Perfluid-Räucherstreifen der Fa. Max Kanold, Hamburg 33, ersparen bei allerdings höheren Kosten jegliche Gerät- schaften beim Vergasen von Nikotin und erleichtern die Dosierung. In der gleichen Weise wie Tabakpulver wird auch Pyrethrumpulver (2—4 g je cbm) durch Erhitzen auf einem Eisenblech oder auf glühender Holzkohle zur Gewächshausdurchgasung benutzt. Bei dem Schwelverfahren werden Nikotin oder andere Giftgase in eisernen Behältern mit Hilfe eines „Brennkörpers‘ verdampft. Dieser brennt unter dem „Schwelkörper‘, d.h. einer porösen Masse, wie Kieselgur, Bimsstein usw., die mit dem Giftstoff in flüssiger Form getränkt ist, langsam ab. Dieses Verfahren wurde zum ersten Male im Forstschutz von Oberforstmeister Müller während !) Peters, G., Begasungsanlagen. Ztschr. f. hyg. Zoologie u. Schädlingsbek. 1938, 30, 178—187, 9 Abb. 2) Trappmann, W., Schädlingsbekämpfung im Gewächshaus. Flugbl. Nr. 104—108, Biol. Reichsanstalt. Berlin 1933. 298 H. Zillig, Vergasungs-, Vernebelungs- und Verbrennungsgeräte des großen Forleulenfraßes in den Jahren 1791—1794!) angewandt. Im Jahre 1925 wurden dann von der Firma Dr. Hugo Stoltzenberg, Hamburg, Nikotin- verschwelungen im Forst zur Bekämpfung der Forleule und Nonne in den Ober- förstereien Biesenthal und Sorau®3) durchgeführt. Hierbei wurden eiserne Nebel- töpfe von etwa 60cm Höhe zu Batterien von 10—15 Stück zusammengestellt. Die 3000-g-Ladung enthielt neben Nikotin Träger- und Ersatzstoffe. Der erste Versuch befriedigte nicht, während ein zweiter gut abtötende Wirkung zeigte. Der Erfolg war im weitesten Maße von den Wind- und Geländeverhältnissen abhängig. Durch Reichspatent Nr. 659189 sind der erwähnten Firma vom Jahre I930 an Schwelkerzen zur Verschwelung von Schädlingsbekämpfungsmitteln usw. geschützt worden.*) Diese Kerzen von 8cm größtem Durchmesser und bis zu 2 m Länge bestehen aus durchlochten Blech-, Pappezylindern oder Draht- netzen mit Trage- bzw. Aufhängevorrichtung, in denen die zu verschwelende Masse in einer Hülle aus Zellstoff, Zellophan, Ölpapier usw. eingesetzt wird. Die Masse enthält gleichzeitig die Heizquelle und den zu verdampfenden Stoff. Die Entzündung erfolgt nach Abnehmen des Deckels an der darunter angebrach- ten Zündvorrichtung mit Hilfe eines Sturmstreichholzes. Die neuerdings in den Handel gekommenen ‚„Nebelschornsteinchen‘“ der gleichen Firma sind kleine Röllchen aus Löschpapier, die mit Salzen getränkt werden und nach dem Verbrennen des organischen Materials als Aschekörper aus Oxydationskatalysatoren stehen bleiben. Dadurch, daß die Röllchen unten ein- geschnitten sind, saugen sie beim Glühen von unten Luft an und bleiben, in ° oxydierbare Materialien getaucht oder gestellt, in fortgesetztem, viele Stunden lang dauerndem Glühen und Nebeln erhalten. Fast alle vernebelbaren Substanzen lassen sich durch diese Schornsteinchen unter geringstem Substanzverlust in die entsprechenden Nebel verwandeln. Andererseits läßt sich die Vernebelbarkeit von Substanzen hiermit leicht prüfen. Feste Stoffe zerkleinert man zu Pulver oder schabt sie mit dem Messer oder Reibeisen, füllt eine Untertasse oder einen Dosen- deckel damit an und setzt das mit einer Bunsenflamme oder einem Streichholz oben und unten zum Glühen gebrachte Schornsteinchen nach sorgfältigem Löschen der Flamme des Röllchens mit den ausgezackten Füßchen nach unten hin. Sobald der Schornstein durchgeglüht ist, beginnt er als Oxydationskatalysator zu arbeiten. Durch die Hitze des Schornsteinchens schmelzen feste, zu ver- nebelnde Körper zumeist am Boden, und der Schornstein saugt die Flüssigkeit oder Schmelze kapillar empor und verschwelt sie an seiner Oberfläche. Feste _ Körper werden mit 4cm hohen Schornsteinchen vernebelt, flüssige mit 6cm hohen. Die Flüssigkeitsschicht in der Schale darf nur 2,4 mm hoch sein. Eine praktische Erprobung des Schwelverfahrens in der Schädlingsbekämpfung steht noch aus. 1) Dobernecker und Flemes, Eine Übersicht über die Forleulenkalamitäten bis zum Jahre 1914. (Unveröffentlicht.) 2) Walter, G., Die Bekämpfung der Forleule und der Nonne in den Oberförstereien Biesen- thal und Sorau im Jahre 1925. Verlag Neumann. Neudamm 1926, S. 1—86. ®) Walter, G., Die Bekämpfung von Forstschädlingen durch Nikotinvernebelung. Forst- archiv 1, 1925, 70—74. 4) Stoltzen berg, H., Nebelbildung durch Intaktverschwelen organischer Stoffe. An- gewandte Chemie 1936, 49, 826. Schwelverfahren — Vernebelung von Schwefel 299 II. Vernebelungsgeräte Die Vernebelungsgeräte bezwecken die Verteilung eines Pflanzenschutzmittels in feinster Form, um es auf den Pflanzenteilen überall gleichmäßig und dabei doch sparsam niederzuschlagen. Zunächst wird das Mittel im allgemeinen durch Erhitzen in die Gasform übergeführt. Beim Erkalten schlägt es sich dann in amorpher Form nieder. Praktische Bedeutung hat dieses Verfahren bisher nur bei der Vernebelung von Schwefel erlangt. Eingehende Angaben über die Schwefelvernebelung sind auf S. 422/l gemacht, so daß die hierzu erforder- lichen Geräte nur kurz besprochen werden sollen. Bei einem in Deutsch- Abb. 173. Kleiner Sulfurator. land im Jahre 1921 unter dem Namen Rotagenerator in den Handel gebrachten Gerät wurde Wasser mit einer Spiritusflamme zum Verdampfen gebracht.!) Der Wasserdampf riß den durch die Hitze geschmolzenen Schwefel in fein verteilter Form mit sich. Die Handhabung des Geräts war um- ständlich und kostspielig. Es fand daher keinen Ein- gang in die Praxis. Etwa 10 Jahre später brachte Dr. Georg Rupprecht unter dem dem Namen ‚,Sul- furator‘“ ein wesentlich verbessertes Gerät in zwei Größen heraus, das durch die Fa. A. Treppens & Co., Inh. A. Mähler, Berlin SW 68, geliefert wird (Abb. 173, 174). Der kleine Sulfurator besteht aus einem gußeisernen Ofenkörper, der nach Öffnen aller Klap- pen zunächst mit zwei Händen voll trockener Hobel- späne gefüllt wird. Sobald diese hell brennen, werden etwa fünf nußgroße Stücke Holzkohle aufgeworfen und nach kurzer Zeit die gleiche Menge nachgegeben. Durch Einblasen von Luft mittels des beigegebenen Blasebalgs nach Aufsetzen der unteren Kappe kann das Anbrennen der Holzkohle beschleunigt werden. Wenn man sicher ist, daß die Holzkohle weiter brennt, füllt man damit bis zu zwei Drittel des Ofeninhalts, setzt den eben- falls gußeisernen Schwefeltopf ein und beschickt ihn mit etwa 250g Stangenschwefel. Nachdem die Holzkohle Abb. 174. Sulfurator im Schnitt. 1 Ofenkörper mit Holzkohle, 2 Raum für Holzwolle, 3a Rei- nigungsöffnung, 3bc Einfüll- und Anheizöffnungen, 3 d Preßluftzu- fuhr, 4 Herausnehmbarer Schwe- felnapf, 5 Durchtrittsrohr für die eingeblasene Luft, 6 Abnehmbarer Kamin, mit dem Blasebalg zum Glühen erhitzt ist und der Schwefel zu rauchen ange- fangen hat, setzt man die oberen Verschlußkappen und das Schwefeldampfrohr auf. Nun bläst man langsam Luft ein, die nur durch ein nach dem Boden des 1) Rupprecht, G., Ein neues Verfahren zum Schwefeln von Pflanzenkulturen. Angew. Bot. 3, 1921, 253— 262. 300 H. Zillig, Vergasungs-, Vernebelungs- und Verbrennungsgeräte Schwefeltopfs führendes Röhrchen, also durch den flüssigen Schwefel, ent- weichen kann und diesen dabei in dicken gelben Schwaden austreibt. Wenn der Schwefel hierzu noch nicht heiß genug ist, müssen die oberen Klappen nochmals geöffnet und Luft ein- sem geblasen werden. Mit ! dem Gerät kann man stündlich 500g Schwefel vernebeln. Schwefel und Holzkohle werden wäh- rend des Betriebs nach Bedarf nachgefüllt. Da eine dauernde Bedie- nung des Bilasebalges erforderlich ist, ordnet man diesen außerhalb des zu schwefelnden Raums an oder leitet den Schwefeldampf durch ein Rohr in diesen ein. Über die Brauchbarkeit des Ge- räts in Gewächshäu- sern liegen verschiedene Mitteilungen vor.b%#%4) In kleinen Gewächs- häusern ist jedoch das Verstäuben von gemah- lenem Schwefel mit einem Hand- oder Rückenstäuber wesent- lich einfacher und bil- liger. Wenn man den aus- strömenden Schwefel Abb. 176. & Der in Abb. 175 gezeigte Schwefelverdampfer in Tätigkeit (Bild Goepfert). entzündet, brennt er weiter und es entsteht ein kräftiger Strom Schwefeldioxyd. Das Gerät dürfte daher bei der nötigen Vorsicht auch zur Desinfektion von Kellern usw. geeignet sein. 1) Winkelmann, A., Prüfung des Schwefelvernebelungsapparates „Sulfurator‘‘. Der Obst- und Gemüsebau 77, 1931, 180—181. 2) Goetz, O.und Winkelmann, A., Der Schwefelvernebelungsapparat „Sulfurator‘‘. Der Blumen- und Pflanzenbau 6, 1932, 2 S.; 1 Abb. 3) Rupprecht, G., Schwefelnebel gegen die Braunfleckenkrankheit der Tomaten. Der Obst- und Gemüsebau 78, 1932, H. 10. 4) Hahmann, C., Schwefelnebel im Gewächshaus. Der Blumen- und Pflanzenbau 6, 1932, 3.40; Vernebelung von Schwefel und Pyrethrum 301 Für das Freiland ist der große Sulfurator bestimmt, der 6kg Schwefel faßt und in der Stunde 10 kg vernebelt. Gegen das Oidium der Reben hat sich die Ver- nebelung von Schwefel indessen als ungeeignet erwiesen, da der leichte Schwefel- dampf schon durch geringen Luft- zug weggeweht wird. Auch würde die Beförderung des 50 kg schweren Geräts in bergigem Gelände zu schwierig sein. Bei weniger wert- vollen Kulturen hindern schon die erheblichen Beschaffungskosten eine wirtschaftliche Anwendung. Ob der große Sulfurator zur Schäd- lingsbekämpfung in tropischen Pflanzenkulturen geeignet ist, wie Bredemann meinte!), bleibt ab- zuwarten. Auch die Eignung zur Vernebelung anderer Bekämp- fungsmittel wäre noch zu prüfen. Zur Schwefelverneblung in großen Gewächshäusern dürfte der Sul- furator wertvoll sein. Ebenso brauchbar hierfür, aber wesentlich billiger ist ein einfacher Schwefelverdampfungsofen, wie er besonders in den holländischen Gärtnereien viel gebraucht wird (Abb. 175). Über einem Wasserbad von 401 Inhalt wird 4 kg Schwefel in einem einfachen Eisenblechofen erhitzt und durch Einleiten von Wasserdampf mittels einer seit- lichen Ableitungsröhre innerhalb von 30—40 Minuten von außen ins Gewächshaus geleitet (Abb. 176). Auf 4 cbm Luftraum rechnet man 0,5 g Schwefel. Zur Vernebelung von Pyrethrum Abb. 178. Parex-Spezialvernebler. hat die Firma J. D. Riedel—E. de Haön, Berlin-Britz, seit dem Jahre 1934 das Parex-Verfahren entwickelt. Die für Warmblüter ungiftigen Nebel dringen in die Schlupfwinkel der Insekten ein und bringen diese nach einem Erregungs- bzw. Lähmungsstadium zum Absterben. Das Verfahren dient daher hauptsächlich zur Bekämpfung von Ungeziefer in Wohnräumen und von Vorratsschädlingen. Die Vernebelung der Parex-Flüssigkeit erfolgt mit folgenden Geräten: ) Bredemann, G., Ein Schwefelvernebelungsapparat für tropische Kulturen. „‚Iropen- pflanzer‘‘ 34, 1931. 302 H. Zillig, Vergasungs-, Vernebelungs- und Verbrennungsgeräte Für Räume bis 750 cbm Größe benutzt man den Parex-Dampfver- nebler (Abb. 177). Er enthält einen $ Liter fassenden Wasserkessel, den Emulsionsbehälter von 750 ccm Fassungsvermögen und 2 regulierbare Düsen- paare für die Vernebelung. Der Wasserkessel wird elektrisch oder mit Spiritus beheizt. Die sich entwickelnden 14—2 m langen Dampffahnen saugen die Parex-Flüssigkeit an und verteilen sie in Nebelform im Raume. Eine Wasser- füllung des Kessels reicht zur Vernebelung von 44 Litern Parex-Flüssigkeit innerhalb von 30—40 Minuten. Der Dampfkessel ist mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet. Der Parex-Spezial-Vernebler (Abb. 178) dient zur Behandlung von Räumen unbeschränkter Größe. Die Parex-Flüssigkeit wird hier mittels Druck- luft vernebelt. Der Apparat ist daher jederzeit sofort betriebsbereit. Der Parex- Spezial-Vernebler besteht aus einem Flüssigkeitsbehälter von 4 Liter Fassungs- vermögen mit Pumpe, elektrisch betriebenem Gebläse (Allstrom) und Vernebler- Wirbeldüse mit Saugrohr. Die von dem Gebläse erzeugte Druckluft saugt die Parex-Flüssigkeit aus dem Behälter und vernebelt sie durch die Wirbeldüse in einer 3—4 m langen Fahne. Durch ein Wirbelrädchen wird eine besonders feine und gleichmäßige Verteilung der Nebelstoffe im Raume erzeugt. Die Druckluftmenge und damit die Feinheit der Nebel ist regulierbar. Der hand- liche Apparat wiegt nur 3,9 kg. Die Vernebelungsdauer für 4 Liter Parex und Parex-Spezial beträgt 15—20 Minuten. Die Vernebelung von anderen Giftmitteln, z.B. von Arsen, zur Schädlings- bekämpfung steht noch in den Anfängen. III. Verbrennungsgeräte Nach den Angaben Büchers!) kann jede ‚selbsttätige‘‘ Spritze als Flammen- werfer verwendet werden. Sie wird bis zur Höhe der Füllkontrollschraube mit Petroleum gefüllt. Dann werden mit der im Behälter angebrachten Luftpumpe 5 atm Luft eingepreßt. Nach Öffnen eines am Behälter vorhandenen Hahns fließt das Petroleum durch einen 80 cm langen Schlauch und ein etwa 150 cm langes mit zwei Holzgriffen und einem Abstellhahn versehenes Messingrohr in den eigentlichen Flammenwerfer. Dieser besteht aus einem schleifenförmigen Kupferrohr, das von einem mit Asbestschnur umwickelten Drahtgestell umgeben ist und in einer Düse endigt. In dem Rohr wird das Petroleum vorgewärmt. Das Ganze ist mit einem Schutzmantel aus Eisenblech von etwa 30cm Länge und 15 cm Breite versehen. Bei Beginn der Arbeit wird die Asbestschnur mit Petroleum getränkt und angezündet. Alsdann wird der Abstellhahn geöffnet, so daß das Petroleum mit einem Druck von zunächst 5 atm aus der Düse austritt und sich entzündet. Es entsteht eine je nach dem Druck 2—7 m lange dauernd brennende Flamme. Solange der Drahtkorb glühend ist, kann diese durch Schließen des Hahns jederzeit unterbrochen und beim Öffnen wieder entfacht werden. Es empfiehlt sich nicht, eine beliebige Rückenspritze als Flammenwerfer zu ver- 1) Bücher, Die Heuschreckenplage und ihre Bekämpfung. Monographien z. angew. Ento- mol. 3, 1918. Flammenwerfer — Raupenfackeln 303 wenden. Die Firma Carl Platz, Ludwigshafen a. Rh., bringt einen Flammen- werfer in den Handel, dessen Behälter auf 15 atm geprüft ist. Durch DRP. 656 499 wurde Trals Rognerud in Hunsdalen, Henst, Norwegen, ein Flammenwerfer zum Absengen von Unkraut usw. geschützt, bei dem das Strahlrohr mittels einer einstellbaren Kette am Schulterriemen des Brennstoffbehälters aufgehängt ist. Da der Schlauch rechtwinklig einmündet, kann es an dem nach hinten gehenden Verlängerungsstück mit der linken Hand bequem gehalten bzw. geführt werden. Am Strahlrohr ist ein Ventil angebracht, durch das mittels der rechten Hand die Brennstoffzufuhr und damit die Größe der Flamme geregelt wird. Bun TITTEN. Ts . En: NE Abb. 179. Flammenwerfer (Fa. Platz). Flammenwerfer kommen besonders zur Vernichtung von Heuschrecken (Abb. 179), allenfalls auch zum Absengen von verdorrtem Unkraut auf Wegen und Plätzen sowie an Drahtzäunen in Frage. Zum Abbrennen von Raupennestern an Bäumen verwendet man an langen Stangen befestigte Raupenfackeln. Sie können aus einem mit Petroleum ge- tränkten am Stangenende befestigten Wergballen selbst hergestellt werden. Praktischer sind die im Handel befindlichen mit Docht versehenen Ölbehälter aus Blech, die auf jede Stange aufgesteckt werden können. Die Raupenfackeln werden heute kaum mehr benutzt, da bei ihrer Anwendung Beschädigungen der Bäume schwer zu vermeiden sind und die Gespinste mancher Raupen eine große Widerstandsfähigkeit gegen Feuer besitzen oder die Raupen sich bei Annäherung der Fackel zu Boden fallen lassen. Vierter Abschnitt Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes Von Oberregierungsrat Dr. Otto Schlumberger Allgemeines. Begriffsumgrenzung Auf die Bedeutung der Gesundheit des Saatgutes als eine der wichtigsten Vor- aussetzungen für einen gesunden Pflanzenbestand ist in diesem Band des Hand- buches bereits bei der Saatgutauslese (s. S. 112) sowie bei dem Abschnitt Saat- und Pflanzgutentseuchung (s. S. 210) hingewiesen worden. Die wirtschaftliche Bedeutung der Saatgutanerkennung durch die Wertprüfung der Gesundheit des Saatgutes auf dem Felde und im Laboratorium liegt nicht nur darin, dem Käufer von Saatgut möglichst weitgehende Gewähr für einen gesunden Nachbau zu geben und dadurch die Erträge des einzelnen Anbauers zu sichern, sie hat darüber hinaus das Ziel, die Landeskultur in ihrer Gesamtheit zu heben. Es sollen daher durch die Saatgutprüfung nicht nur diejenigen Krankheiten aus- geschaltet werden, die durch das Saatgut übertragen werden und dadurch einen mehr oder weniger starken Befall beim Nachbau, der mit Ertragsrückgang ver- bunden ist, zur Folge haben, vielmehr muß angestrebt werden, dadurch auch eine Verschleppung von Krankheiten in bisher nicht verseuchte Gebiete zu unterbin- den. Diese Aufgabe obliegt im wesentlichen den Sachverständigen des Pflanzen- schutzes, die auf Grund gesetzlicher Maßnahmen, dieim 6. Abschnitt des vorliegen- den Bandes ‚‚Pflanzenschutzdienst‘‘ näher besprochen werden, die Ausfuhr von Saatgut aus verseuchten Gebieten verhindern (z. B. Kartoffelkrebs, Kartoffel- käfer, San Jose Schildlaus u. a.). Weiter soll die Saatenanerkennung erzieherisch auf die Vermehrer wirken, indem sie dazu veranlaßt werden, der Bekämpfung ge- fährlicher Krankheiten besonderes Augenmerk zu widmen. Gerade die Feld- besichtigung gibt unter Umständen Gelegenheit, zahlreiche Krankheiten und Schädlinge zu erfassen, die bei der mit einer kleinen Durchschnittsprobe durch- geführten Samenkontrolle nicht festgestellt werden können. Über den Prozentsatz der Aberkennung bei der Saatenanerkennung infolge von Krankheiten geben stati- stische Erhebungen von Schlumberger!) Aufschluß, der die in Deutschland von der DLG. in den Jahren 1923—29 durchgeführten Erhebungen auswertete. Aus nachfolgenden Zahlen läßt sich erkennen, daß sowohl beim Getreide als auch besonders bei den Kartoffeln ein erheblicher Teil der Ablehnung von Saaten auf Grund der Feldbesichtigungen auf das Vorhandensein von Krankheiten zurück- zuführen ist. 1) Schlumberger, Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 1930, Nr. 7, 53. Wirtschaftliche Bedeutung der Saatgutbewertung 305 Von derinsgesamt aberkannten Fläche wegen Pflanzenkrankheiten aberkanntin % Mittel Aberkannt insgesamt in %, Fruchtart 1929 1928 der Jahre | der angemeldeten Fläche 1923—1927 1925—1929 Roggen ......... 6,0 9,9 | 4,3 13,2 WERE... 22 .5...0: 30,0 17,7 37,1 14,0 Gerste .......... 45,2 32 | 342 17,5 Haba GEN IA 12,2 4,1 28,2 11,0 Kartoffeln *) ..... 62,9 I | 10,7 *) Einschließlich Sortenvermischungen und -verwechslungen. Hillmann!) gibt an, daß 1906 von 82 angemeldeten Winterweizenfeldern 17 wegen Steinbrandbefalls aberkannt werden mußten und weitere 12 Felder einzelne Steinbrandähren aufwiesen. Über den Grad des Auftretens von Kartoffelkrank- heiten bei den Saatenanerkennungen in USA. berichtet u.a. Miller?). Die Saatenanerkennung und Samenkontrolle darf sich aber in ihrer Zielsetzung nicht darauf beschränken, die parasitären Krankheiten und Schädlinge des Saat- gutes vom Nachbau auszuschalten, sondern sie muß auch diejenigen krankhaften Erscheinungen zu erfassen suchen, die, ohne daß eine unmittelbare Übertragung des Erregers bzw. des Schädlings oder Krankheitsstoffes stattfindet, entweder die Reproduktionsorgane in ihrer Ausbildung derartig schädigen oder die gesamten Stoffwechselvorgänge so nachhaltig beeinflussen, daß mit einer gesunden Ent- wicklung und einer normalen Ernte bei Absaat und Nachbau nicht zu rechnen ist. Daneben hat der Grad von Beimengung von Unkrautsamen beim Saatgut auf die gesunde Entwicklung des Nachbaues eine nicht zu unterschätzende Bedeutung, die zwar nicht unmittelbar zum Gesundheitszustand des Saatgutes gehört, aber ohne Zweifel die Gesundheit der Bestände mittelbar weitgehend beeinträchtigen kann. Standortsfragen, Herkunftseinflüsse spielen eine wichtige Rolle in der Saatenanerkennung?), wenn auch z.B. bei der Kartoffelanerkennung die Be- deutung der Herkunftsfrage an sich durch die neuere Forschung über die Virus- krankheiten (siehe diese!) an Bedeutung verloren hat. Sicherlich werden unsere Forschungen auf dem Gebiete der Phytopathologie in mancher Hinsicht noch Umwälzungen in der Bewertung des Saatgutes zur Folge haben. Die Erkenntnis, daß ihre genaue Erfassung von größter Bedeutung für die Landeskultur ist, wird nirgends bestritten. Die Bestrebungen, zum feldmäßigen Anbau der Nutzpflanzen ein ausgesuchtes, gesundes Saatgut zu verwenden, dürften bis in die Anfänge des Ackerbaues zurück- gehen. Zahlreiche Angaben aus der alten und ältesten Literatur (Plinius, Virgil 1) Hillmann, Jahresbericht der Vereinigung für angewandte Botanik. 1906, XXVI. 2) Miller, I. V., Results of Potato Inspection in Georgia. The Plant Disease Reporter, 18, 1934, Nr. 7, 91. ®) Vgl.z.B. Neumann, K. ‚Die Anerkennung bei forstlichen Kulturpflanzen‘ in Spenne- mann, Die Neuordnung des deutschen Saatgutwesens. Arbeit. des Reichsnährstandes Nr. 50. 1939, Nr. 50, 111. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd.VI, 2. Halbbd. 20 306 O. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes Columella u. a.) deuten darauf hint). Es ist klar, daß bei dem damaligen Stand der Erkenntnis diese Bewertung im wesentlichen auf dem Augenschein und der Er- fahrung aufgebaut war. Dementsprechend spielte die Größe des Saatgutes und das „gesunde Aussehen“ eine ausschlaggebende Rolle. Es ist unmöglich, im Rahmen dieses Abschnittes auf die einzelnen Phasen der Entwicklung einzugehen, die in engstem Zusammenhang steht mit der fortschreitenden Entwicklung unserer Er- kenntnisse auf dem Gebiete der Biologie, Physiologie und Pathologie der Kultur- pflanzen. Aufgabe dieses Abschnittes kann und soll es nur sein, die Bewertung des Saatgutes und die Methoden zu ihrer Erfassung von dem Zeitpunkt an aufzuzeigen, von dem an von einer planmäßigen Arbeit in dieser Richtung gesprochen werden kann und die subjektiven Merkmale?) allmählich durch ‚objektive‘ auf Grund zuverlässiger Methoden ersetzt wurden. Zur schärferen Umgrenzung des Themas bedarf es zunächst einer genauen, be- grifflichen Erklärung der Bezeichnungen „Saatgut“ und „Saatgutwert“. Der Begriff ‚Saatgut‘ ist von Hollrung?) scharf umrissen worden. Die von ihm gegebene Definition kann auch für die nachfolgenden Ausführungen als grund- legend anerkannt werden. Er versteht unter Saatgut alle Teile einer Pflanze, welche unbekümmert um ihre Entstehungsweise auf geschlechtlichem, partheno- genetischem oder vegetativem Wege die Fähigkeit zur Fortpflanzung ihrer Art besitzen. Es fallen also unter den Begriff: Samen, Knollen, Zwiebeln, Setzholz, Stecklinge, Rhizome, unter Umständen auch Blätter, vorausgesetzt, daß diese Pflanzenteile meristematische oder zum mindesten nicht in den Dauerzustand übergegangene Gewebeteile, die zur Neubildung von Wurzel und Sproß befähigt sind, und genügend Reservestoffmaterial für die Baustoffe besitzen, die das neu- „entstehende Individuum zum Wachstum bis zur selbständigen Ernährung durch die Wurzeln braucht. Es bedarf kaum der Erwähnung, daß der Begriff „Saatgut“ nur auf Kulturpflanzen anwendbar ist, sei es, daß diese feldmäßig angebaut oder im gärtnerischen Betrieb vermehrt werden. Demnach ist „Saatgut“ nicht nur ein einzelner Same, Knolle und dergleichen, sondern eine Vielzahl solcher, wie sie zur Massenvermehrung gebraucht werden. Diese Begriffsdefinition erscheint not- wendig, da sie auch für die Umgrenzung des Begriffes ‚„Saatgutwert‘“ von Be- deutung ist. Denn das Saatgut wird nicht allein bewertet nach dem Gesundheits- zustand oder allgemein nach der Eignung der laut Deklaration zu liefernden Sa- men, sondern auch nach dem Grad der Beimengung anderer unerwünschter Be- standteile (Samen von Unkräutern phanerogamer Parasiten), die eine normale Entwicklung des Saatgutesim Bestande hemmen, sei es mittelbar oder unmittelbar. Die Gesamtheit der Eigenschaften, die zur Erzielung eines be- stimmten Ertrages unter den für den Anbau einer Kulturpflanze geeigneten Verhältnissen notwendig sind, bestimmt den Wert des Saatgutes. Er ist teils ein absoluter teils ein relativer. Der absolute Saat- wert ist genetisch bedingt und feststehend, der relative durch Einflüsse des Her- kunftsortes, der Lagerung und des Nachbauortes auf den Befall durch Krank- 1) Vgl. dieses Handbuch 6. Aufl. Bd. 4. Übersicht über die Geschichte der Pflanzen- krankheiten. 2) Vgl. Nobbe, Handbuch der Samenkunde. Berlin 1876, 287, 385. 3) Hollrung, Die krankhaften Zustände des Saatgutes. Kühn Archiv 8, 1919, 2. Der Begriff Saatgut, absoluter und relativer Saatwert 307 heiten und Schädlinge schwankend. Selbstverständlich wird auch eine Reihe der Erbeigenschaften (z. B. Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten, Stärkegehalt der Kartoffel u. a.), zum Teil in weitem Maße durch Umweltfaktoren beeinflußt, so daß auch hier Übergänge vorhanden sind. Trotzdem kann man grundsätzlich an dieser Zweiteilung festhalten. Die Bewertung des Saatgutes zerfällt dem- entsprechend in 2 Gruppen: 1. Die Feststellung des absoluten Saatwertes — des „Sortenwertes‘“. 2. Die Feststellung des relativen Saatwertes. Es kann nur Aufgabe des vorliegenden Abschnittes sein, die Bewertung des Saatgutes vom Standpunkt des Pflanzenschutzes zu betrachten. Daher muß auf die Darstellung aller Methoden, die andere Wertmessungen als die des Gesund- heitszustandes zum Ziele haben, verzichtet werden. Man muß sich allerdings dar- über klar sein, daß auch die Mehrzahl der nicht unmittelbar auf den Gesundheits- zustand abgestellten Prüfungen wie Keimfähigkeit, Triebkraft u. a. letzten Endes den Grad der Gesundheit des Saatgutes feststellen sollen. Die scharfe Trennung, wie sie noch heute z.B. in den technischen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut (1928) des Verbandes Landwirtschaftlicher Versuchsstationen im Deut- schen Reich festgelegt ist!), entspricht daher unserer heutigen Auffassung von dem Begriff ‚Gesundheit des Saatgutes‘ nicht mehr. Denn es unterliegt keinem Zweifel, daß wir heute mit der Feststellung des Vorhandenseins pflanzlicher und tierischer Parasiten die Prüfung auf den Gesundheitszustand des Saatgutes nicht als er- schöpft ansehen können. Der absolute Saatwert ist nach der obengenannten Definition sorten- gebunden. Es genügt also in der Regel, bei einer fertigen Sorte durch die im nach- folgenden einzeln erörterten Methoden das Verhalten gegenüber Krankheiten und Schädlingen einmalig festzustellen. Zum Teil wird diese Arbeit bereits bei den Resistenzzüchtungen geleistet, indem durch erprobte Methoden die anfälligen Sämlinge oder Klone ausgeschaltet werden.?) Ist das Verhalten der fertigen Sorte bekannt, so ist die Feststellung des absoluten Saatwertes in der Folge eine Aufgabe der Prüfung auf Sortenechtheit und Reinheit, die auf Grund morpholo- gisch-systematischer Untersuchungen die Identität der Sorte und den Grad der Vermischung mit unerwünschten Bestandteilen durch andere Sorten festzustellen hat. Der relative Saatwert ist dagegen von Fall zu Fall festzustellen. Dies ist Aufgabe der Samenkontrolle und Saatenanerkennung, die ihn nach be- stimmten Methoden durch Beobachtungen der zur Saatgutgewinnung bestimmten Bestände während des Anbaues und durch Untersuchung des Saatgutes im Laboratorium prüfen. Geschichtliches, Grundsätzliches. Die Geschichte der Feststellung des Gesundheitszustandes des Saatgutes ist ein Spiegelbild der phytopathologischen Forschung. Sie hat-von tastenden Anfängen in der zweiten Hälfte des 19. Jahr- hunderts an in allen Kulturstaaten der Erde einen gewaltigen Aufschwung ge- nommen und ist als eine der wichtigsten Maßnahmen des praktischen Pflanzen- 2) Landwirtschaftliche Versuchsstationen. 107, 1928. H. 1 und 2. 2) Vgl. hierzu den Abschnitt ‚Züchtung immuner Sorten“. 20* 308 C©. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes schutzes anzusehen. Das Bestreben, den Saatwert der gehandelten Sämereien insgesamt zu erfassen und damit sowohl dem Käufer wie dem Erzeuger einen Maßstab für die Güte des Saatgutes zu geben, besteht, solange es einen Samen- handel gibt. Zunächst glaubte man, den Wert der Saatware durch Untersuchung des fertigen Saatgutes nach der Ernte mit hinreichender Genauigkeit feststellen zu können. Die Prüfung des Saatgutes war daher ausschließlich Aufgabe der Samenkontrolle. An ihrer Vervollkommnung wurde in der zweiten Hälfte des 49. Jahrhunderts eifrig gearbeitet. Die tiefere Erkenntnis der biologischen Vorgänge und die Mängel, die der Prüfung des Saatgutes im Laboratorium an- hafteten, haben jedoch zu der Erkenntnis geführt, daß die Untersuchung des Saatgutes im Laboratorium allein nicht ausreicht, um den tatsächlichen Saat- wert mit einer den praktischen Bedürfnissen der Neuzeit genügenden Sicherheit zu erfassen. Besonders bei Pflanzkartoffeln machten sich diese Mängel stark fühlbar. Die überragende Bedeutung eines gesunden, vollwertigen Saatgutes für Entwicklung und Ertrag der Kulturen ist in den letzten Jahrzehnten durch zahllose Versuche mit solcher Deutlichkeit bewiesen worden, daß heute die Not- wendigkeit einer genauen Erfassung des Saatwertes als Voraussetzung für die Er- zielung von Höchsterträgen allgemein anerkannt wird. Man ging daher bereits Ende des 19. Jahrhunderts dazu über, durch Einführung der Saatenanerken- nung die zur Saatguterzeugung bestimmten Bestände während des Wachstums auf ihre Brauchbarkeit zur Heranzucht einwandfreien Saatgutes zu prüfen und dadurch die Sicherheit für einwandfreie Saatware zu erhöhen. An der Vervoll- kommnung sowohl der Methodik der Samenkontrolle als auch der Saatenanerken- nung wird heute mit allen verfügbaren Mitteln gearbeitet. Theoretisch wäre es zweifellos erwünscht, wenn es erreicht würde, durch Prüfung der Saatware aus- schließlich im Laboratorium, den Saatwert zu erfassen. Es ist nicht zu leugnen, daß in dieser Richtung in den letzten Jahrzehnten große Fortschritte gemacht worden sind. Praktisch wird man jedoch auf die Feldbesichtigung voraussichtlich auch in den nächsten Jahrzehnten aus verschiedenen Gründen nicht verzichten können. Vor allem läßt die Samenkontrolle neben anderen Mängeln nur die Untersuchung eines kleinen Durchschnittsmusters zu, dessen Übereinstimmung mit dem allgemeinen Zustand der Saatware leider in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen nicht sicher ist, während bei der Feldbesichtigung der gesamte Zustand des Saatfeldes erfaßt wird. Erschwerend fällt für beide Methoden, sowohl für die Samenkontrolle als für die Saatenanerkennung, ins Gewicht, daß einer- seits auch nach der Feldbesichtigung noch Veränderungen im Gesundheitszustand der Kulturen durch Umweltfaktoren eintreten können, und außerdem die Sicher- heit, daß das gelieferte Saatgut dem besichtigten Felde entstammt, nicht immer vollkommen ist. Außerdem können in der Zeit zwischen Ernte und Aussaat noch Veränderungen vor sich gehen, die unter Umständen den Wert der Saatware weitgehend beeinflussen können. Hierdurch wird sowohl der Wert der Samen- kontrolle wie der Saatenanerkennung für die Feststellung des tatsächlichen Saat- wertes in vielen Fällen fragwürdig, wenn auch der Auffassung von Eidmann!), daß ‚jeder Same, der nach der Loslösung von der Pflanze nicht sofort in das 1) Eidmann, F., Neues Verfahren zur Saat- und Pflanzwertbestimmung. Mitteilungen für die Landwirtschaft 58, 1938, 1160. Bee“ Saatenanerkennung — Samenkontrolle 309 natürliche Keimbett gelangt, sich in einer unnatürlichen Umgebung befindet, deren schädigende Einflüsse je nach den Lagerungsbedingungen mehr oder weniger rasch ein Absterben des Keimlings bedingen“, nicht ganz beigestimmt werden kann. So bedarf einerseits die Samenkontrolle einer Ergänzung durch die Saaten- anerkennung, andererseits kann aber diese ohne Untersuchung im Laboratorium nicht auskommen. Samenkontrolle. Die Untersuchungen der Sämereien wurden zunächst von den Samenhandlungen selbst ausgeführt, die bemüht waren, sich über die Qualität der von ihnen gehandelten Sämereien Sicherheit zu verschaffen. Auch heute noch dürfte die Mehrzahl der in den Handel kommenden Sämereien, soweit nicht bei bestimmtem Saatgut eine gesetzliche Regelung erfolgt ist, in den Laboratorien der Samenhandlungen oder der Züchter selbst geprüft werden. Die z. T. sehr erheb- lichen Mißstände im Samenhandel machten es um die Mitte des 19. Jahrhunderts notwendig, den Samenhandel durch unparteiische Prüfungsstellen zu überwachen. Im Jahre 1869 wurde zuerst in England die Samenkontrolle durch die ‚‚Samen- verfälschungsakte“ (‚‚Adulteration of Seeds Bill‘) z. T. gesetzlich geregelt.!) Der ersten durch Nobbe gegründeten Samenkontrollstation in Tharandt (Sachsen) im Jahre 1869 folgten rasch nacheinander andere in Deutschland und allen Kultur- staaten. Heute sind sie über die ganze Welt verbreitet. Es ist verständlich, daß die Samenkontrolle in den ersten Jahrzehnten ihres Bestehens auf mehr oder weniger starken Widerstand des Samenhandels stieß. Auf dem II. Internationalen Botanikerkongreß in Wien (1905) fand erstmalig eine inter- nationale Zusammenkunft der Vertreter der Agrikulturbotanik statt mit dem Ziel, die Me- thoden und Normen der Samenkontrolle einer internationalen Besprechung zu unterziehen und gegebenenfalls eine einheitliche Handhabung anzubahnen. In Verfolg dieser Beratungen fand im Herbst 1906 in Hamburg die I. internationale Konferenz für Samenprüfung statt.?), Zweck und Ziel dieser in der Folgezeit sich wiederholenden internationalen Konferenzen war, die Erfahrungen auszutauschen und die Samenkontrolle der fortschreitenden wissenschaft- lichen Erkenntnis anzupassen. Auf dem V.internationalen Kongreß für Samenkontrolle in Rom wurde von der internationalen Vereinigung für Samenkontrolle ‚‚die Abfassung inter- nationaler Samenkontrollregeln beschlossen‘ ?), die auf dem VI. Kongreß in Wageningen be- raten und angenommen wurden.) Sie haben den Titel: ‚‚Internationale Vorschriften für die Prüfung von Saatgut. Vom Forschungsausschuß für Länder mit gemäßigtem Klima vor- geschlagen, geändert in möglichst genauer Übereinstimmung mit den Vorschlägen des VI. in- ternationalen Samenkontrollkongresses in Wageningen und gutgeheißen auf der General- versammlung der internationalen Vereinigung für Samenkontrolle am 17. Juli 1931.“ Diesen Vorschriften entsprechen im wesentlichen auch die in Deutschland gültigen ‚‚ Technischen Vor- schriften für die Prüfung von Saatgut‘.5) Auf den allmählichen Ausbau der Samenunter- suchungen kann an dieser Stelle nicht im einzelnen eingegangen werden. Es sei auf die ‚‚Mit- 1) Vgl. Nobbe, Handbuch der Samenkunde 534ff. 2) Vgl. Verhandlungen der 1. internationalen Konferenz für Samenprüfung Hamburg. 1906, Jahresbericht d. Vereinig. f. angew. Bot. 1906. II, 212ff. ) Vgl. Internat. Landw. Rundschau 1928, 626. 4) Mitteilungen der internat. Vereinigung für Samenkontrolle Nr. 18, 1931 (Bericht über den internat. Samenkongreß). 5) Landw. Versuchsstationen CVII. H. 1 und 2. 340 O. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes teilungen der internationalen Vereinigung für Samenkontrolle‘“ und auf die Veröffentlichungen in den Landwirtschaftlichen Versuchsstationen sowie auf die ‚General Seed Bibliography‘ verwiesen.!) Ein Verzeichnis der Samenkontrollstationen und ihrer Entwicklung in allen Län- dern gibt Dorph-Petersen.?) Wenn auch der ursprüngliche Zweck der Samenkontrolle die Feststellung des „äußeren Wertes‘ des Saatgutes gewesen ist (Reinheit und Echtheit der Samen), so läuft doch die Mehrzahl der Untersuchungsmethoden darauf hinaus, den ‚‚in- neren Wert‘ des Saatgutes zu erfassen (Keimfähigkeit, Triebkraft). Auch die Reinheitsprüfung dient, soweit es sich um Beimengung von Unkräutern und phanerogamen Parasiten handelt, dem Zweck, einen gesunden, einwandfreien Be- stand beim Anbau zu gewährleisten. Auch die Herkunftsbestimmungen stehen mit dem Gesundheitszustand im engen Zusammenhang (Stärke des Besatzes mit endemischen, phanerogamen Parasiten, mangelhafte Eignung bestimmter Ge- biete zur Saatguterzeugung). Das Gleiche gilt für Sortierung und Tausendkorn- gewicht, insofern als im allgemeinen ein größerer Same oder größeres Saatgut das Hervorbringen einer kräftigeren Pflanze gewährleistet. Die von Bürkle°) aufgestellte Unterscheidung, daß das Ziel der Samenanerkennung die Feststellung des inneren Wertes, das der Samenkontrolle die Prüfung des äußeren Wertes ist, trifft nach dem Gesagten nicht zu. Wenn demnach auch durch die früheren Prüfungsmethoden der Samenkontrolle der Gesundheitszustand des Saatgutes zum Teil mittelbar erfaßt wurde, so genügte doch bei der fortschreitenden Erkenntnis der Rolle des Saatgutes als Überträger von Krankheiten und Schädlingen die Keim- und Triebkraftsbestimmungen den heutigen Anforderungen nicht mehr. Die Erfahrungstatsache, daß die beim Keim- und Triebkraftversuch erhaltenen Werte vielfach nicht mit dem Aufgang auf dem Felde übereinstimmen und die Durchführungen unmittelbar nach der Ernte infolge mangelnder Keimreife besonders bei Wintersaaten auf Schwierigkeiten stoßen, gab zu zahlreichen Untersuchungen zur Verbesserung der Methodik Ver- anlassung, die hier nur kurz erwähnt werden sollen, da sie nicht unmittelbar mit der Feststellung des Gesundheitszustandes im engeren Sinne zusammenhängen?) 1) General Seed Bibliography, offered by the Comittee for Publication and Registration to the members of the International Seed Testing Association, composed by Dr. W. ]J. Frank and Miss W. H. Bruijning-Wageningen 1931. 2) Dorph-Petersen, Dansk Frekontroll 1921. Kopenhagen. Vgl. Harz, Landwirtschaftl, Samenkunde. 1885. P. Parey, Berlin: Wittmack L., Landw. Samenkunde. 2. Aufl., Berlin 1922, 36. Krische, P., Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Futtermitteln, Saat- ware und Bodenproben. 2. Aufl., Berlin 1929. Voigt, Der heutige Standpunkt der Keimprüfungsmethoden. Verhandlung der 3. internat. Konferenz für Samenprüfung in Kopenhagen. 1921, 76. 3) Bürkle, Saatenanerkennung und Samenkontrollein den verschiedenen Ländern der Erde. Bericht über Landwirtschaft. Herausg. vom Reichsernährungsministerium Berlin. Neue Folge, 1928, 7. Sonderheft 1. #4) Vgl. hierzu Müller, H.C., Methoden zur Feststellung der Keimfähigkeit von Pflanzen- samen in Abderhalden. Handbuch der biologischen Arbeitsmethoden Abt. XI, 2, 719ff. Grefe, Viktor, Methodik der Beeinflussung der Samenkeimung und des Wachstums der Keimpflanze. Ebd. 445ff. Mittel zur Erfassung des Saatwertes 341 So versuchte Kornfeld!) u. a., die Keimfähigkeit mit Hilfe von Farblösungen festzustellen, um die Prüfungsdauer abzukürzen. Auf das gleiche Ziel arbeiteten Untersuchungen von Niethammer?) hin, die mit Hilfe der Analysenlampe durch die im ultravioletten Licht erkennbare Fluoreszenz und eigentümliche Färbung der Samen die Keimfähigkeit und Artenechtheit festzustellen suchte. Andere Unter- suchungen zur Feststellung des Saatwertes gehen von Saugkraftmessungen aus (Hafekost, Mayr)°). Ihrer praktischen Anwendung stehen aber ebenfalls noch erhebliche Schwierigkeiten entgegen. Maßgebend für die Methodik aller Prüfungen des Saatwertes im Laboratorium ist, daß sie entweder den Verhältnissen beim Anbau nach Möglichkeit angepaßt sind oder zum mindesten gesicherte Beziehungen zwischen den Ergebnissen der Laboratoriumsversuche und der mutmaßlichen Entwicklung auf dem Felde be- stehen.?) Infolgedessen ist die Anwendung von keimfördernden Mitteln (Stimu- lation u. a.), die beim Anbau nicht in Wirkung treten, bei der Laboratoriumsprü- fung abzulehnen, da sie kein richtiges Bild der tatsächlichen Verhältnisse im Frei- land geben. „Dagegen ist z. B. nach den internationalen Bestimmungen?) die Behandlung der Samen mit Beizmitteln, wie sie in der landwirtschaftlichen Praxis zur Beseitigung von Krankheiten all- gemein angewandt werden, zulässig.‘ ‚‚Im internationalen Untersuchungsbericht muß ange- geben werden, wenn ein Beizen im Laboratorium stattgefunden hat, und welches Beizmittel benutzt worden ist. Auch ist die Keimzahl der unbehandelten Samen immer mit anzuführen‘“. Keimfähigkeit, Dauer des Keimablaufs und Triebkraft sind für das Verhalten der Keimpflanze gegen die durch den Samen übertragbaren Krankheiten, gegen Infektion vom Boden aus sowie für den Befall durch tierische Schädlinge von aus- schlaggebender Bedeutung. Die Tatsache, daß die Samen zahlreicher Kulturpflanzen unmittelbar nach der Ernte meist zu einem geringeren Prozentsatz keimen als bei der Aussaat, hat zu zahlreichen Untersuchungen Veranlassung gegeben, um die als Nachreifung be- zeichnete Erscheinung zu klären und künstlich im Laboratorium auszuschalten.®) Im Gegensatz zu der Anschauung zahlreicher Untersucher, die die Wasserauf- nahme als wirksamen Faktor für die Keimung ansehen (ausgeführt wird vor allem ° M) Kornfeld, Untersuchung der Keimfähigkeit mit Hilfe von Farblösungen, Fortschritte der Landwirtschaft. 5, 1930, 682. Issatschenko, Über die Verwendung von Farblösungen zur Untersuchung der Keim- fähigkeit der Samen. Ebd. 6, 1931, 257. Niethammer, Ae., Kann die Keimfähigkeit unserer Samen ohne Keimprobe bestimmt werden ? Ebd. 6, 1931, 258. 2) Niethammer, Ae., Der Wert der Analysenlampe für die Bewertung von Samenproben. Zellstimulationsforschungen 3, 1930, 329. ®) Hafekost, Der Zusammenhang der Saugkraft und Leistungsfähigkeit, dargestellt an 20 Zuckerrübenstämmen. Fortschritte der Landwirtschaft 5, 1930, 680. Mayr, Abhängigkeit der Saugkraft und Keimungsgeschwindigkeit vom Alter des Saatgutes, dargestellt an Sommerweizen, Ebd. 6, 1931, 485. 4) Vgl. Stahl, Comparative experiments between the laboratory and the field germination of seed. Mitt. der Internat. Vereinigung für Samenkontrolle Nr. 15. 75. 5) Mitt. der Internat. Vereinigung für Samenkontrolle Nr. 18, 378. 6) Vgl. Atterberg, Die Nachreifung des Getreides. Landwirtschaftliche Versuchsstationen 57. 129. 312 O. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes die Tatsache, daß Verletzung der Samen keimfördernd wirkt) glaubt Kießling!), daß ‚alle die Einwirkungen, welche den Eintritt der Keimreife beschleunigen, gleichzeitig auch Reize sind, durch die die Atmungsintensität beschleunigt werden kann“. Er glaubt, daß dem Sauerstoff eine wesentliche Rolle bei der Keimungs- beschleunigung zukommt. Bei den Prüfungen der Samenkontrollstationen un- mittelbar nach der Ernte werden stets bei einer Versuchsreihe niedrige Tempera- turen zur Erzielung der normalen Keimung angewandt.?) Ob und in welchem Um- fang eine Behandlung vor oder während der Keimprüfung für ein Urteil über die unter natürlichen Verhältnissen stattfindende Keimung notwendig und zulässig ist, ist bei den einzelnen Samenarten verschieden. Auch hier ist in allen Fällen ein Hinweis auf die besondere Behandlungsweise im Untersuchungsbericht unbedingt erforderlich. Zu den Methoden gehören vor allem: Vorquellung, Vorkühlung, Trocknung, Anschneiden (an der dem Embryo entgegengesetzten Seite des Samens), Belich- tung und Chemikalien (s. oben)?). Gassner und Hassebrauk®) haben mit Er- folg Blausäurebegasung zur Erzielung der vollen Keimreife verwendet. Die beste Wirkung wurde erzielt bei 4—5% HCN 4—5 Std. bei Zimmertemperatur. Die Keimprüfung erfolgt bei 25°C. Die Versuche wurden mit Weizen durchgeführt. ‚‚Durch die Begasung wird nicht wirkliche Keimreife herbeigeführt, sondern nur vorübergehend eine Hemmung aufgehoben, die das mangelnde Auskeimen des nicht naturreifen Weizens verschul- det.‘‘ Die aus der mangelhaften Keimreife bzw. der langen Dauer der Keimprüfung (z. B. bei „Waldsamen‘) sich ergebenden praktischen Schwierigkeiten gaben Veranlassung, nach Me- thoden zu suchen, um die Keimfähigkeit auf anderem Wege als dem der Keimprüfung fest- zustellen. Bei Waldsamen (Abies, Acer, Fraxinus, Quercus) aber auch bei schwer keimen- den Gemüse- und Arzneipflanzensämereien erfolgt die Beurteilung der Lebens- fähigkeit vielfach durch Schnittprobe°). Auf Untersuchungen mit Waldsämereien geht auch das neuerdings von Eidmann®) entwickelte Selen verfahren zurück, mit dem nicht nur bei Sämereien sondern auch bei Kartoffeln gute Erfahrungen gemacht worden sind. Einen breiten Raum nehmen in den letzten Jahrzehnten die Untersuchungen über die Feststellung des Pflanzgutwertes der Kartoffel ein. Da hierüber in neue- ster Zeit durch Wartenberg”) zusammenfassend berichtet worden ist, sei hierauf 1) Kießling, Über die Keimreife der Gerste. Fühlings Landw. Zeitung 57, 1908, 177. Kießling, Untersuchungen über die Keimreife der Gerste. Landw. Jahrb. für Bayern 1, 1911, 449. 2) Vgl. ‚Techn. Vorschriften‘ 17. 3) „Internat. Vorschriften“ 377. 4) Gaßner und Hassebrauk, Blausäurebegasung als Mittel zur Erzielung der vollen Keimreife. Pflanzenbau 4, 1927/28, H. 1. Hassebrauk, Über den Einfluß der Blausäure auf die Keimreife der Samen. Angewandte Botanik 10, 1928, 407. 5) Vgl.Techn. Vorschriften 17. 6) Eidmann, F.E., Neues Verfahren zu Saat-und Pflanzgutwertbestimmung, Mitteilungen für die Landwirtschaft 50, 1938, 1160. Eidmann, Ein neuer Weg zur Saatgutprüfung. Der Forschungsdienst 3, 1937, 448. ?) Wartenberg, Hans, Die Grundlagen der Methoden zur Pflanzwertbestimmung an Kar- toffeln. Mitteilungen der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft Berlin- Dahlem 58, 1938, 5. Methodik der Saatwertbestimmung — Samenkontrolle 313 verwiesen. Leider hat sich bisher keine der Methoden, teils mangels genügender Zu- verlässigkeit, teils infolge der vorläufigen Ungeeignetheit für Massenuntersuchun- gen, in der großen Praxis einführen können. Trotzdem haben uns die zahlreichen Untersuchungen tiefe Einblicke in das Stoffwechselgebiet ‚gesunder und kranker“ Kartoffelknollen gegeben. Es ist unmöglich im Rahmen dieser Darstellung einen auch nur einigermaßen erschöpfenden Überblick über die Beziehungen der einzelnen Methoden der Samen- kontrolle zur Feststellung des Gesundheitszustandes zu geben. Es sollte hier nur auf die wichtigsten Quellen hingewiesen und dargetan werden, daß außer der den Kernpunkt des Abschnittes darstellenden Prüfung des Saatgutes auf das Vor- handensein übertragbarer parasitärer Krankheiten und Schädlinge noch zahlreiche Faktoren den Gesundheitszustand des Saatgutes beeinflussen können, deren Er- fassung durch die Samenkontrolle anzustreben ist. 1. Die Feststellung übertragbarer parasitärer Krankheiten und Schädlinge am Saatgut A. Die Samenkontrolle Obwohl man bereits im Altertum gewisse unbestimmte Kenntnisse über die Be- deutung der durch das Saatgut übertragbaren Krankheiten hatte, war es doch erst dem 20. Jahrhundert vorbehalten, auf Grund der Entwicklung der Phytopatholo- gie in Sonderheit der pflanzlichen Parasitologie allmählich die praktischen Fol- gerungen zu ziehen. Als Appel!) auf der Jahresversammlung der Vereinigung für angewandte Botanik in Hamburg 1906 die Forderung erhob: ‚In den Samen- untersuchungsanstalten ist dafür zu sorgen, daß... ein Urteil über die den Samen anhaftenden Keime bestimmter Krankheiten abgegeben werden kann“ war prak- tisch auf diesem Gebiet noch so gut wie gar nichts getan. Dies geht auch daraus hervor, daß die I. internationale Konferenz für Samenprüfung in Hamburg 1906 sich mit derartigen Fragen überhaupt nicht befaßte?). Für die Brandkrankheiten des Getreides war die Übertragung durch den Samen durch zahlreiche Unter- suchungen einwandfrei erwiesen. Sodann waren es die Untersuchungen über die „Übertragung von Fusarium durch das Saatgut‘ vonAppel®), Schikorra®), Hilt- ner und Ißsen’) u. a., die in dieser Richtung bahnbrechend wirkten. Auf Antrag von Hiltner®) wurde 1908 von der Hauptversammlung des Verbandes landwirt- 1) Appel, O., Über die Stellung der Pathologie bei der Samenkontrolle und den Anbau- versuchen. Jahresbericht der Vereinigung für angewandte Botanik 1906, 201. 2) Jahresbericht der Vereinigung für angewandte Botanik. T. II, 1906, 212ff. 3) Appel, Beiträge zur Kenntnis der Fusarium-Krankheiten und der von ihnen hervor- gerufenen Pflanzenkrankheiten. Arbeit. a. d. Biolog. Reichsanstalt 5, 1906, H. 4. 4) Schikorra, Fusarium-Krankheiten der Leguminosen. Arbeit. a. d. Biolog. Reichsanstalt 5] 1906, H. 4. 5) Hiltner und Ißsen, Über das schlechte Auflaufen und die Auswinterung des Getreides infolge Befalls des Saatgutes durch Fusarium. Landw. Jahrb. f. Bayern 1911, Nr. 1 u. 4. *) Hiltner, Prüfung der Getreidefrüchte auf Befall durch Fusarium usw. Landw. Ver- suchsstationen 71, 1909, 235. " 314 O. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes schaftlicher Versuchsstationen im Deutschen Reich in Köln die Aufnahme fol- gender Bestimmung in die ‚Technischen Vorschriften‘ einstimmig aufgenommen: „Bei der Prüfung von Getreidefrüchten ist der etwaige Befall durch Fusarium auf Antrag nach der von der agrikulturbotanischen Anstalt in München aus- gearbeiteten Methode festzustellen.‘ Diese Prüfung spielt auch heute noch mit geringen Abänderungen eine wesentliche Rolle bei der Getreidesamenunter- suchung. Die für 1914 angesetzte Jahresversammlung der Vereinigung für an- gewandte Botanik in München, die infolge des Krieges ausfiel, sollte ganz im Zei- chen der Übertragung von Krankheiten durch das Saat- und Pflanzgut stehen. Gentnert), Kölpin, Ravn?) und Dorph-Petersen?°) haben die Frage von den verschiedenen Seiten beleuchtet. Mit Nachdruck wird von den verschiedenen Forschern immer wieder darauf hingewiesen, daß die Feststellung der Keimfähig- keit und Triebkraft noch kein einwandfreies Bild des mutmaßlichen Gesundheits- zustandes der Absaat abgeben kann und eine genaue phytopathologische Unter- suchung unumgänglich notwendig ist.*) In gleicher Richtung bewegen sich Unter- suchungen von Doyer°) über den Befall von Erbsen durch Ascochyta pisi. Durch die Samenkontrolle werden von Saatgut bisher fast ausschließlich die eigentlichen Sämereien erfaßt. Nur die Pflanzkartoffeln sind zum Teil in den Kreis der Unter- suchungen gezogen worden, doch hat auch hier im wesentlichen nur die Fest- stellung der Sortenechtheit und Reinheit größere Bedeutung. Die Notwendigkeit einer eingehenden phytopathologischen Untersuchung von Pflanzkartoffeln war von Vertretern der Vereinigung für angewandte Botanik bereits im Weltkrieg betont worden und hat zur Aufstellung besonderer ‚Vorschläge zur Untersuchung von Kartoffelmustern hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Be- wertung als Pflanz- und Speisekartoffeln‘ geführt, die durch Beschluß des Ver- bandes landwirtschaftlicher Versuchsstationen im Deutschen Reich vom 15. Juni 1916 angenommen und in die „Technischen Vorschriften‘ aufgenommen wor- den sind®), Da es sich bei diesen Bestimmungen um die erste Festlegung von Anweisungen über Untersuchung von Kartoffeln handelt, seien sie nachstehend auszugsweise aufgeführt. Nach Anweisungen über Gewinnung des Durchschnittsmusters ent- 1) Gentner, Das Saatgut als Träger von Krankheitskeimen. Jahresber. der Vereinigung f. angew. Botanik 1914, 28. 2) Kölpin, Ravn, Die Übertragung von Krankheiten durch das Saatgut und die Möglich- keit einer Verhütung der dadurch veranlaßten Verluste. Jahresber. der Vereinigung f. an- gew. Botanik 1914, 19. ®) Dorph-Petersen, Wie sucht man in Dänemark durch eine Kontrolle des Saatgutes Verluste im Felde infolge von Mängeln zu verhindern ? Jahresber. der Vereinigung f. an- gew. Botanik 1914, 9. #) Vgl. auch Bericht über den IV. Intern. Kongreß für Samenprüfung in Cambridge 1924. London 1925. Gentner, Die Feststellung von Krankheiten, die vom Saatgut ausgehen. Bericht über den IV. Intern. Kongreß für Samenprüfung in Cambridge (England). 7—12. VII, 1924, 113, 216. Munn, Die Arbeiten der nordamerikanischen Vereinigung der amtlichen Samenprüfer von 1921— 1924. Ebenda. 5) Doyer, Durch Pilze und Insekten verursachte Saatgutschäden. ‚Mitteilungen der Intern. Vereinigung für Samenkontrolle.‘‘ Intern. Agrarwirtschaftl. Rundschau 1, 1926, 159. 6) Landw. Versuchsstationen. 107, H. 1 u. 2, 1928. Sonderdruck 55. Entwicklung der Gesundheitsprüfung des Saatgutes 345 halten die Bestimmungen über die Beurteilung der einzelnen Krankheiten fol- gendes:“ B. Untersuchung des Durchschnittsmusters. Das erhaltene Durchschnittsmuster von 100 Knollen wird gewaschen und vorerst ziffern- mäßig das Vorhandensein solcher Krankheiten festgestellt, die schon äußerlich an den Knollen sichtbar sind. Sodann wird, wenn erforderlich, auf mikroskopischem und kulturellem Wege der makroskopische Befund nachgeprüft. Hierauf werden die Kartoffeln durchgeschnitten. Sind die Gefäßbündel oder ihre nächste Umgebung in auffallender Weise verfärbt oder er- weicht, so sind die verdächtigen Knollen mikroskopisch und nötigenfalls kulturell auf das Vor- handensein von Mykosen und Bakteriosen zu untersuchen. Für die Feststellung der verschiede- nen Krankheiten sind folgende Verfahren anzuwenden: I. Äußerlich erkennbare Krankheiten und Beschädigungen. 1. Kartoffelkrebs!) (Synchytrium endobioticum). An Stelle der Augen sind mehr oder minder große und zahlreiche Wucherungen vorhanden. In Schnitten durch diese sind die Sporangien des Pilzes nachzuweisen. 2. Bakterienfäule (Naßfäule). Das Fleisch besitzt erweichte Faulstellen. Mikroskopisch ist die Auflösung des Zellenverbandes und das Vorhandensein von Bakterienmassen nachzuweisen. 3. Fusarium-Fäule (Trockenfäule, Fusariumarten). Die Knolle besitzt graue, eingesunkene Flecken, die unter der Schale eine mit Stärke gefüllte Zone zeigen. Mikroskopisch sind die Sichelkonidien, nötigenfalls mit Hilfe der Züchtung in der feuchten Kammer, nachzuweisen. 4. Phytophthorafäule ( Phytophthora infestans). Die Schale zeigt bläulichbraune, eingesun- kene Flecken, unter denen sich braun verfärbte Herde befinden. Mycel oder Konidien des Pilzes wachsen aus den faulen Stellen beim Einlegen der Knollen in eine feuchte Kammer und sind mikroskopisch zu identifizieren. 5. Rhizoctonia-Fäule (Rhizoctonia solani oder Rhizoctonia violacea). Die Schale zeigt braune oder violette Sklerotien und Mycelstränge und darunter Faulstellen. Mikroskopisch ist das derbe, braune oder violette Mycel des Pilzes nachzuweisen. 6. Rhizoctonia-Pocken (Rhizoctonia solani, Hypochnus solani). Die Schale zeigt schwarz- braune Auflagerungen (Sklerotien) von verschiedener Ausdehnung, die aus dickem violett- braunem bis braunem Mycel bestehen. 7. Schorf (Buckel-, Flach- und Tiefschorf). Die Schale zeigt mehr oder minder zahlreiche er- habene oder eingesunkene korkig rissige Stellen von verschiedener Größe. 8. Silberflecken ( Phellomyces sclerotiophorus). Die Schale zeigt weißliche, silberglänzende Stellen mit kleinen schwarzen Punkten. Unter der Epidermisschicht sind mikroskopisch die kleinen schwärzlichen Sklerotien nachzuweisen (Züchtung der Konidienformen aus diesen dauert Wochen). 9. Fraßbeschädigungen durch Mäuse, Erdraupen, Engerlinge, Drahtwürmer, Tausend- füße, Milben, Nematoden oder mechanische Verletzungen. 10. Frostbeschädigungen. 11. Pfropfenbildung (Kringerigkeit). Auf der Schale finden sich entweder PR BRNL oder offene braune Ringe, in den fortgeschrittenen Stadien platzt die Schale an diesen Stellen auf oder es fallen pfropfenförmige Stücke heraus. Im Durchschnitt zeigen die Knollen einzelne oder konzentrisch angeordnete braune Halbkreise. 12. Mechanische Verletzungen. II. Innere Krankheiten und Beschädigungen. a) Nach dem Durchschneiden ohne mikroskopische Untersuchung erkennbar: 1. Eisenfleckheit, Stippigkeit. Im Fleisch sind regellos rostrote oder schwarze Flecken ver- teilt. 2. Hohlräume. Im Fleisch sind mehr oder minder große Höhlungen vorhanden, von denen häufig eine Fäulnis der Knollen ausgeht. 1) Wird Krebs gefunden, so ist sofort der nächsten Hauptstelle für Pflanzenschutz und der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft in Berlin-Dahlem Mitteilung zu machen. Verdächtiges Material ist einzusenden. . 316 O. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes 3. Innenfäule von kleinen, äußerlich leicht übersehbaren Verletzungen oder von kranken Ge- fäßen ausgehend. b) Erst nach mikroskopischer Untersuchung feststellbar: 1. Verfärbung und Fäulnis des Gefäßringes durch Fadenpilze (Verticillium Fusarium) oder Bakterien. 2. Der Gefäßring allein oder auch das angrenzende Gewebe ist braun verfärbt und eventuell vermorscht, oder es ist eine wenig bemerkbare, diffuse Gelbfärbung und Erweichung des Ge- fäßringes und des Nachbargewebes vorhanden. Knollen, die beim Durchschneiden quer zum Nabel Verfärbungen des Gefäßringes zeigen, werden tangential zu diesem angeschnitten. Einige verfärbte Gefäßbündel werden mit Stahlnadeln möglichst frei von parenchymatischem Grundgewebe herauspräpariert, zwischen Objektträgern sanft gedrückt, in Glycerin, eventuell mit etwas Schwefelsäure (1:L), aufgehellt. Ergibt die mikroskopische Untersuchung kein Pilzmycel und keine Bakterienanhäufungen, so wird die Knolle eine halbe Stunde in einpro- zentige Formaldehydlösung (d.i. gleich einer 2,5% igen Mischung von Formalin, Formol oder anderen etwa 40% Formaldehydlösungen mit Wasser) gelegt und dann mit sterilisiertem Wasser abgespült. Darauf werden mit sterilisierten Messern frische Schnittflächen hergestellt, aus dem Gefäßring verfärbte Teile mittels sterilisierter Messer entnommen und auf schräg er- starrten 3%, igen Würzeagar gelegt; etwa vorhandene Pilze wachsen bei 15—20° in 4—5 Tagen aus dem Kartoffelstück heraus und können durch mikroskopische Untersuchung diagnostiziert werden. Ist der Gefäßring und das benachbarte Gewebe erweicht, so empfiehlt es sich, da in diesem Falle meist Bakterienfäule vorliegt, von den erweichten Massen gefärbte oder Tusche- präparate anzulegen.“ Es folgt: C. Beurteilung des Untersuchungsbefundes. Auf dem 3. Internationalen Samenkongreß in Kopenhagen macht Dorph- Petersen Mitteilungen über die Untersuchungen der Sortenechtheit und des Freiseins von Pflanzenkrankheiten der Sämereien.!) Er weist dabei darauf hin, daß die Felduntersuchung zur Ergänzung der Samenkontrolle notwendig ist und die Frage der Krankheitsarten bei Getreide, Rübensamen, Erbsen, Bohnen und anderen eine entscheidende Rolle für den Gebrauchswert spielt. Die Untersuchun- gen erstrecken sich auf Brand (Ustilago) und Streifenkrankheit (Helmintho- sporium gramineum). 1924 berichtet Gentner auf dem IV. Internationalen Kongreß für Samen- prüfung in Cambridge (1924) über die Feststellung von Pflanzenkrankheiten, die vom Saatgut ausgehen und betont erneut die Notwendigkeit, neben der Prüfung der Reinheit und Keimfähigkeit den Gesundheitszustand des Saatgutes zu unter- suchen.?) Er gibt einen Überblick der verschiedenen Krankheiten, die er mit der Hiltnerschen Ziegelgrus-Methode am Saatgut festgestellt hat. Auf Grund eines Berichtes von Doyer?) wurde nachstehender Beschluß gefaßt®). ı) Zeitschrift für Samenprüfung Nr. 1, Verhandlungen der internat. III. Konferenz für Samenprüfung in Copenhagen (Dän.) 6.—10. VI. 1921. Selbstverlag des Kongresses 1922, 69. Holmgaard,I., Investigations on the Purity of Strain and Freedom from Burnt and Stripe Disease of Seed. 1917—1920, with an English Summary. Tidsskrift for Planteavl 27, 2) Bericht über den IV. Internat. Kongreß für Samenprüfung in Cambridge. 7.—12. VII. 1924. London 1925, 216. ®) Doyer, Vorschlag für die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Gesundheitsunter- suchungen an Saatgut und für die Anführung von Resultaten auf den internat. Analysen- attesten. Actes du V’ieme Congres international d’Essais de Semences, Rome 16.—19. Mai 1928: Rome 1929. Imprimerie de l’Institut International d’Agriculture 143. #) Actes du V’ieme Congres international d’ Essais de Semences, Rome 16.—19. Mai 1928: Rome 1929, 64/65. REN. Internationale Festlegung der zu berücksichtigenden Krankheiten 317 Bien aa ae u una Eae Bareeieeet ea rananat A er erento „4. Gesundheitszustand der Samen. — Die Vorschläge, die Frl. Dr. Doyer in ihrem Bericht über den Gesundheitszustand des Saatgutes und die Internationalen Saatgutatteste unter- breitet, werden mit den von Herrn Gentner vorgeschlagenen Einschränkungen angenommen, und zwar: a) Bei der internationalen Analysen-Attestierung soll auch der Gesundheitszustand der Samen nach den Regeln des Einfuhrlandes und entsprechend dem Wunsche des Importeurs berücksichtigt werden. Samen, die infolge ihres schlechten Gesundheitszustandes (oft trotz befriedigender Keimfähigkeit) wahrscheinlich nur eine schlechte Pflanze hervorbringen wer- den, sollen als ‚‚nicht frei von Krankheitserregern‘‘ bezeichnet werden. Besonders berücksichtigt werden sollen folgende Krankheitserreger: Fusarium, Clavicebs purpurea und Tilletia bei Getreide; Ascochyta Pisi und Bruchus Pisi bei Erbsen; Colletotrichum Lindemuthianum bei Bohnen; Colletotrichum linicolum und Botry- tis sp. bei Leinsamen; Ascochyta Pisi-Befall von mehr als 30% auf Erbsen soll in den Atte- sten mit ‚„‚von Ascochyta befallen‘ gekennzeichnet werden; Colletotrichum Lindemuthi Befall von mehr als 20% auf Bohnen mit ‚‚von Colletotrichum Lindemuthianum befallen“ Colletotrichum linicolum- oder Botrytis-Befall von mehr als 10% auf Leinsamen mit der ent- sprechenden Bemerkung. Bei Fusarium-Befall soll der Grad der primär infizierten Körner erwähnt werden; ist die sekundäre Infektion bedeutend, so ist es wünschenswert, auch diese schätzungsweise an- zugeben. b) Weisen die Samen bei den Keimversuchen einen abnorm großen Befall von Penicillium, Mucor usw. auf, so läßt dies auf verringerte Lebensfähigkeit der Samen schließen (infolge zu großen Alters, schlechter Aufbewahrung usw.) und mußin den internationalen Attesten er- wähnt werden. c) Ein bei den Keimversuchen festgestellter, bedeutender Unterschied in bezug auf Lebens- fähigkeit zwischen vorgequollenen und nichtvorgequollenen Bohnen, der auf die Wirkung von Bakterien zurückzuführen ist, muß in den Attesten erwähnt werden. d) Nur dann, wenn zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung hinsichtlich des Gesundheits- zustandes der Samen getroffen worden ist, darf eine diesbezügliche Bemerkung auf dem Attest die Veranlassung dafür sein, daß die Übernahme eines gekauften Saatgutpostens ver- weigert wird. In anderen Fällen jedoch darf eine Bemerkung über den Gesundheitszustand im Attest, solange keine internationalen Regeln für die Infektionsgrenzen festgestellt werden, nicht die Veranlassung für eine Übernahmeverweigerung eines Saatgutpostens bilden.“ Schließlich wurde auf dem Kongresse beschlossen, daß ein Komitee, bestehend aus den Herren Gentner, Lafferty, Munn und Fräulein Doyer eine kurze Aufstellung der Richtlinien für die Gesundheitsuntersuchung zur Aufnahme in die internationalen Regeln machen sollte. Diese ist in den Vorschlag zu den Internationalen Regeln für die Prüfung von Saatgut auf- genommen (Seite Nr. 6). Die Samenkontrollstation in Wageningen besitzt seit 1930 eine besondere Ab- teilung zur Begutachtung des Gesundheitszustandes, die auf diesem Gebiet führend ist. Auf dem VI. Internat. Kongreß in Wageningen (1931)!) werden die Vorschriften vonDoyer hinsichtlich der Zertifikate bezüglich des Gesundheitszustandes angenommen. Die Kongreß- beteiligten sind der Meinung, daß eine mehr allgemeine Anwendung der Prüfung des Ge- sundheitszustandes der Samenkontrolle förderlich ist. Im Rahmen der Internationalen Ver- einigung wurde ein Ausschuß für Untersuchung des Gesundheitszustandes des Saatgutes ein- gesetzt?), über dessen Tätigkeit von Doyer berichtet wird. Auf Grund der Arbeiten des Aus- schusses wurden von Wieringa und Doyer Vorschriften zur Ergänzung der internationalen Regeln für die Beurteilung der Keimfähigkeit von Bohnen und Erbsen vorgelegt ?). 1) Mitteilungen der internat. Vereinigung für Samenkontrolle. Bericht über den VII. internat. Kongreß 1934 (Stockholm). 6, 1934, Nr. 2, 256. 2) Ebd. 261. 318 O. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pfianzgutes In den ‚Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut‘ wurde durch Beschluß der Generalversammlung der internationalen Vereinigung für Samen- kontrolle vom 17. Juli 1934 ein besonderer Abschnitt V A „Gesundheitszustand“ aufgenommen, der nachstehend wiedergegeben wird!): V. Ergänzende Untersuchungen. A. Gesundheitszusand. a) Der Internationale Untersuchungsbericht darf nur auf Verlangen des Einsenders die An- gabe des Gesundheitszustandes der betreffenden Probe enthalten (Ausnahmefälle siehe unter c und d). 1. Wenn eine Angabe über den allgemeinen Gesundheitszustand eines Saatgutes gewünscht wird, so empfiehlt es sich, die etwa vorhandenen Infektionen zu erwähnen und, wo möglich, entweder prozentual oder auf sonstige nach Übereinkunft geregelte Weise den Umfang jeder Infektion anzugeben. Falls keine Infektionen festgestellt werden, ist dies im Untersuchungs- bericht wie folgt anzuführen: „Parasitische Pilze oder andere krankheitserregende Organismen — die sich bei Labora- toriumsuntersuchungen feststellen lassen — wurden nicht beobachtet.“ 2. Wenn Auskunft über eine einzelne oder mehrere besondere Infektionen gewünscht wird, ist ihr Vorkommen sowie auch der Umfang des Befalls im Untersuchungsbericht anzugeben. Werden bei der Untersuchung der betreffende Organismus oder die betreffenden Organismen nicht beobachtet, so ist im Untersuchungsbericht in folgender Weise anzuführen: ‚Die Probe ist auf das Vorkommen von... mit negativem Ergebnis untersucht worden.“ 3. Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes von Betasamen darf in dieser Hinsicht der Umfang einer Phoma-Infektion nicht als Maßstab genommen werden, da er von geringerer Bedeutung ist als die Widerstandsfähigkeit der Keimlinge gegen Phoma. Falls die Angabe des Umfanges eines Phoma-Befalls vom Einsender gewünscht wird, ist dem Bericht folgender Vermerk hinzuzufügen: „Da das Vorkommen von Phoma an Betasamen eine allgemeine Erscheinung ist, so ist der Umfang dieser Infektion kein Kennzeichen des Gesundheitszustandes dieses Saatgutes.“ 4. Sollte bei der auf Verlangen des Einsenders vorgenommenen Prüfung auf Gesundheits- zustand irgendeine auf der Oberfläche haftende Infektion gefunden werden, so ist im Unter- suchungsbericht folgendes zu vermerken: „Diese Krankheit kann ganz oder größtenteils durch eine geeignete Behandlung des Saat- gutes aufgehoben werden.‘ b) Da das Fehlen einer Angabe bezüglich des Gesundheitszustandes nicht notwendigerweise bedeutet, daß dieser befriedigend ist, so soll im Untersuchungsbericht folgendes angeführt werden: „‚Wenn keine Auskunft über den Gesundheitszustand des Samens verlangt wird, so enthält dieser Bericht keine diesbezüglichen Angaben mit Ausnahme solcher Infektionen, die schon an sich in der Rubrik ‚‚Unkrautsamen‘‘ aufzuführen sind.‘ c) Über das Vorkommen anormaler Keimlinge sind keine besonderen Angaben erforderlich, da Einzelheiten hierüber bereits im Kapitel IV der Internationalen Regeln festgelegt sind. d) Im Internationalen Untersuchungsbericht soll das Vorkommen saprophytischer Pilze, wie Penicillium, angegeben werden, wenn sie in großer Menge bei der Keimprüfung festgestellt sind, da diese Pilze einen schlechten Zustand der Probe anzeigen. Ebenso soll im Untersuchungsbericht eine ähnliche Angabe über das Vorkommen schleim- bildender Bakterien bei der Keimprüfung von Bohnen und Erbsen gemacht werden.” Auf dem 7. internationalen Samenkontrollkongreß in Stockholm 1934 wurden folgende Zusätze beschlossen): ‚Die ergänzenden Untersuchungen: Gesundheits- zustand... werden unter allen Umständen nur auf Verlangen durchgeführt.“ ie) Mitteilungen der Internationalen Vereinigung für Samenkontrolle. Okt. 1931, Nr. 18, 380. 2) Mitteilungen der Internationalen Vereinigung für Samenkontrolle 6, 1934, Nr. 2, 507. BD Internationale u. deutsche Bestimmung z. Prüfung des Gesundheitszustandes 319 Wieweit in den einzelnen Ländern durch Koppelung der Samenkontrolle mit der Saatenanerkennung eine andere Regelung für ‚anerkanntes Saatgut‘ Platz ge- griffen hat, wird bei der Darstellung im einzelnen Erwähnung finden. Im ‚‚Inter- nationalen Untersuchungsbericht‘ findet sich der ‚„Gesundheitszustand‘“ unter Bemerkungen. Die ‚Technischen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut‘ des Verbandes der landwirtschaftlichen Versuchsstationen im Deutschen Reich enthalten nach- stehenden Abschnitt über den Gesundheitszustand des Saatgutes!): B. Prüfung des Gesundheitszustandes „Bei vielenSamenarten ist für das Verhalten auf dem Felde nicht nur die Höhe der Keim- fähigkeit, sondern auch der Gesundheitszustand der Samen, besonders der Befall durch be- stimmte Pilze und andere Organismen entscheidend. Zur Prüfung des Gesundheitszustandes aller größeren Leguminosensamen empfiehlt es sich, neben dem ordnungsmäßigen Keimversuch in einer Reihe auch das Ziegelgrusverfahren zur Verwendung zu bringen. Dabei ist besonders zu achten auf das Vorhandensein von Ascochyta Pisi bei Erbsensamen; von Gloeosporium Lindemuthianum an Bohnensamen, von Fusarium an Erbsen, Wicken, Bohnen, Lupinen usw., von Penicillium, Botrytis, Bakterien usw. an ver- schiedenen Arten. Auf die Gefährlichkeit mancher dieser Pilzarten, wie MEER und Gloeo- sporium ist im Bericht hinzuweisen . Getreide. Zur genaueren ae namentlich des Gesundheitszustandes bzw. des Gra- des eines Befalls beim Getreide sowie der durch sonstige Einflüsse etwa geschwächten Trieb- kraft bedient man sich der Hiltnerschen Ziegelgrusmethode. Siehe S. 18 unter Va. Ist das zu prüfende Getreide von Fusarium befallen, so kann man nach 14 Tagen an einem Teil der inzwischen aus dem Ziegelgrus hervortretenden Keimlinge ein feines, weißes Mycel an der Austrittsstelle um den Keimling herum wahrnehmen, doch ist es zur Gewinnung eines richtigen Bildes über die Stärke des Befalls notwendig, beim Abschluß sämtliche Keimlinge aus dem Grus herauszunehmen. Hierbei zeigt sich nun, daß sehr stark befallene Keimlinge in- folge der Zerstörung des als Bohrspitze wirkenden ersten Scheidenblattes nicht mehr imstande waren, die Ziegelgrusschicht zu durchbrechen, sondern sich zum Teil korkzieherartig krümm- ten. Eine gleiche Erscheinung kann auch eintreten, wenn es sich um Notreife handelt. In diesem Falle fehlt aber das Mycel und außerdem ist an den aus dem Ziegelgrus herausgewachsenen Keimlingen die Scheide nicht braungefärbt, wie es bei Fusariumbefall infolge der Pilzwirkung stets der Fall ist. In Zweifelsfällen legt man die verdächtigen Keimlinge noch in eine feuchte Kammer, in der schon nach wenigen Tagen das charakteristische Fusariummycel stark her- vortritt. Es wäre durchaus falsch, die Stärke des Fusariumsbefalls oder irgend einer Keimungs- hemmung lediglich nach der sogenannten Triebkraft zu bestimmen, zumal diese auch herab- gemindert sein kann, wenn es sich nur um Keimunreife, also einen an sich durchaus nicht krankhaften Zustand des Saatgutes handelt. Die Stärke des Fusariumbefalls ist nicht zahlenmäßig anzugeben, da sie nicht nur von der Zahl befallener Körner bzw. Keimlinge, sondern auch vom Grade des Befalls der einzelnen Körner abhängt. Um Fehlerquellen möglichst auszuschalten, empfiehlt es sich, die Prüfung jeweils in min- destens zwei Versuchen auszuführen. Bei stärkerem Befall ist Beizung mit entsprechenden Beizmitteln anzuraten. Bei Untersuchung der dem Ziegelgrus nach dem Abschluß des Versuches entnommenen Samen und Keimlinge ist auch etwaiger Befall durch Penicillium Aspergillus, Botrytis usw. dem Grade nach feststellbar, weil durch den Ziegelgrus gegenseitige Ansteckung der Körner vermieden und demnach das Krankheitsbild nicht verwischt wird. 1) Landw. Versuchsstationen 107, H. 1 u. 2. 320 O. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes Weizen. Zu beachten sind: Rade- und Gichtkörner, sowie von Speicherschädlingen an- gegangene Körner, Steinbrandbesatz und ganz besonders volle Brandbutten. Wird eine Bestimmung des Brandsporengehaltes verlangt, so ist diese nach dem Verfahren von Reinert oder Bredemann auszuführen. Betr. Brandsporennachweis nach Appel vgl. S. 59. (Es folgt Methodik des Brandsporennachweises) ... ... Roggen. Besonders zu beachten und im Bericht zu vermerken ist das Vorkommen von Mutterkorn, Stengelbrand und Speicherschädlingen. Die Feststellung eines etwaigen Fusarium- befalls ist bei Roggen wegen der durch ihn bedingten Auswinterungsgefahr besonders wichtig. Mais. Da Art und Grad des Pilzbefalls (Fusarium, Penicillium, Aspergillus) das Auf- laufen des Maises oft in hohem Grade beeinflussen, so ist hierauf gegebenenfalls besonders zu achten.‘ Die Anforderungen an den Gesundheitszustand werden natürlich je nach dem Vorherrschen bestimmter Krankheiten und Schädlinge zum Teil stark wechseln. In den Ländern mit gemäßigten Klimen bestehen aber weitgehende Überein- stimmungen. Es ist unmöglich, die Einzelbestimmungen für alle Kulturstaaten der Welt hier anzugeben. Auch der Grad unserer wissenschaftlichen Erkenntnis und die wirtschaftlichen Notwendigkeiten werden immer Änderungen in den Be- stimmungen zur Folge haben. Zusammenfassend sei hier nochmals hervorgehoben, daß eine Untersuchung auf den Gesundheitszustand des Saatgutes nur auf An- trag des Einsenders stattfindet und soweit die Anerkennungsbestimmungen eine Laboratoriumsprüfung in dieser Richtung vorschreiben. Jedoch besteht bei allen anerkennenden Körperschaften und in allen Staaten das Bestreben, für die end- gültige Anerkennung die Saatenanerkennung durch eine Prüfung einer Durch- schnittsprobe im Laboratorium, die sich auf die Feststellung des Gesundheitszu- standes bezieht, zu ergänzen. Mit Recht wird von Seite führender Männer des Pflanzenschutzes immer wieder darauf hingewiesen, daß die Samenkontrolle ihrer Aufgabe nicht gewachsen ist, wenn sie nicht in Verbindung mit dem Pflanzen- schutz durchgeführt wird. Die Forderung der Landwirtschaft und des Gartenbaus nach einwandfrei gesundem Saatgut kann nur durch vertrauensvolle Zusammen- arbeit zwischen Samenkontrolle und Saatenanerkennung erfolgen. C. Die Feldbesichtigung, ihre Entwicklung und Organisation Zur Zeit liegt der Schwerpunkt der Wertbestimmung des Saatgutes betreffend Besatz mit übertragbaren Krankheiten und Schädlingen noch bei der Feld- besichtigung. Der Grund hierfür liegt zum größten Teil darin, daß die Feststellung der Krank- heiten durch die Samenkontrolle in vielen Fällen entweder mit den heute zur Ver- fügung stehenden Methoden überhaupt nicht möglich oder infolge des hohen Arbeitsaufwandes und der der Probeziehung anhaftenden Mängel technisch nicht so zuverlässig ist, wie eine gewissenhafte Feldbesichtigung. Diese Überlegungen haben z. B. die Bezieher von Kartoffelpflanzgut in Deutschland bereits Ende des 19. Jahrhunderts veranlaßt, die Felder, von denen sie Saat- und Pflanzgut be- zogen, im Laufe der Vegetationsperiode selbst zu besichtigen. Die Durchführung der Saatenanerkennung wurde in Deutschland auf Grund von Erfahrungen bei den Anbauversuchen im Jahre 1896 von der deutschen Land- wirtschaftsgesellschaft beschlossen und 1897 erstmalig durchgeführt. Bereits Die Gesundheitsbesichtigung auf dem Felde vor allem in Deutschland 321 damals wurde auf das Vorhandensein von Flugbrand bei Weizen, Hafer und Gerste sowie auf Weizensteinbrand geachtet. Welche Krankheiten im einzelnen heute bei den verschiedenen Kulturpflanzen bewertet werden und in welchem Umfang, wird bei der Methodik der Feldbesichtigung nachher ausgeführt. Nach der ur- sprünglichen ‚‚Grundregel für die Anerkennung landwirtschaftlicher Saaten“ (Deutschland) ist der Zweck der Saatenanerkennung: ‚„‚a) den Saatgutbau und die Saatzucht zu überwachen, zu fördern und zu schützen... b) dem Saatgutkäufer höhere Bürgschaften, wie es sonst im Saatguthandel möglich ist, für sachverständigen Anbau, Sortenechtheit und Reinheit, Freisein von übertragbaren Krankheiten und guter Herkunft“ zu bieten.!) Diese Grundsätze dürften bei allen die Saatenanerkennung betreibenden Körper- schaften des In- und Auslandes im wesentlichen die gleichen sein. Auf die Organi- sation der Saatenanerkennung kann im einzelnen nicht näher eingegangen wer- den. Eine zusammenfassende Darstellung bei den verschiedenen Ländern gibt Bürkle.?) Soweit grundlegende Änderungen seit dem Erscheinen der Arbeit (1928) eingetreten sind, wird hierauf hingewiesen werden. Während in den Anfängen der Saatenanerkennung meist eine größere Anzahl von Körperschaften daran beteiligt war, ist wohl heute in den meisten Staaten die Anerkennung in einer Hand vereinigt, von der die grundlegenden allgemeinen Be- stimmungen aufgestellt werden. Träger der Saatenanerkennung sind in der Regel die landwirtschaftlichen Körperschaften. Die Berechtigung zu ihrer Durchführung baut sich heute meist auf gesetzlicher Grundlage oder freier Vereinbarung zwi- schen den anerkennenden Körperschaften auf. Während in Deutschland früher mehrere Organisationen (neben der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft der Bund der Landwirte, die Landwirtschaftskammern und für die Kartoffeln die Kartoffelbaugesellschaft) die Saatenanerkennung betrieben, ist sie, nachdem schon vor 1933 die Kartoffelbaugesellschaft und der Bund der Landwirte sie aufgegeben hatten, heute ausschließlich Aufgabe des Reichsnährstandes. Auf Grund der $$2,10, Abs. 1 des Reichsnährstandsgesetzes vom 13. September 1933 (Reichsgesetz- blatt I, 626) wurde die Verordnung über Saatgut erlassen, deren $$ 1 u. 2 nachstehend aufgeführt sind.?) Verordnung über Saatgut. RGBl. I, 248 vom 26. März 1934. $ 1. Der Reichsnährstand wird ermächtigt, vorzuschreiben, daß von den von ihm zu bestim- menden Zeitpunkten ab als Saatgut bestimmter Kulturpflanzen nur noch anerkanntes Saat- gut in den Verkehr gebracht werden darf. $ 2. Der Reichsnährstand wird zum Zwecke der Regelung des Saatgutwesens sowie zur Vor- bereitung der im $ 1 in Aussicht genommenen Maßnahme ermächtigt: 1) Grundregel für die Anerkennung landw. Saaten (G. f. S.) in der Fassung vom 16. III. 28. Deutscher Landw. Rat, Veröffentlichungen, Berlin 1929, H. 13, 12. Vgl. Rümker, Die Saatenanerkennung, ihre augenblickliche Lage und ihre Bedeutung für landw. Produktion. Mitt. DLG. 1922. St. 13, 207. 2) Bürkle, Saatenanerkennung und Samenkontrolle in den verschiedenen Ländern der Erde. Bericht über Landwirtschaft. Herausg. vom Reichsernährungsministerium Berlin. Neue Folge, 7. Sonderh. 1928, 1. 3) Grundregel für die Anerkennunglandw. Saaten vom 7. März 1938, Reichsnährstands-Ver- kündungsblatt S. 83. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten. Bd. VI, 2. Halbbd. 21 322 O. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes Dr . das Sortenversuchswesen und die Prüfung neuer Pflanzenarten auf ihre Anbauwürdigkeit zu regeln; 2. das Sortenregister zu führen; 3. die Sortenzahl unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Landeskultur dadurch zu be- schränken, daß verboten wird, bestimmte Sorten als Saatgut in den Verkehr zu bringen; 4. das Anerkennungswesen zu regeln; 5. Preiszuschläge festzusetzen, die der Vermehrer von Saatgut für die Vermehrung und der Züchter von Saatgut für die züchterische Tätigkeit erhält, und einheitliche Lieferungsbedin- gungen vorzuschreiben; 6. Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Versorgung mit Saatgut zur Aufgabe haben; 7. Einrichtungen zur Regelung des Absatzes von Saatgut nach dem Auslande zu schaffen, um die einwandfreie Beschaffenheit des auszuführenden Saatguts zu gewährleisten. Betreffs der Technik der Saatenanerkennung im allgemeinen sei auf die zu- sammenfassenden Beschreibungen von Fruwirth und Schmidt sowie auf die Anleitung zur Saatenanerkennung der ehemaligen DLG. verwiesen, die zwar nicht dem heutigen Stand entsprechen, aber immerhin zum abgeschlossenen Bild über die Entwicklung der Saatenanerkennung beitragen.!) Eine ähnliche Regelung der Saatenanerkennung und Samenkontrolle finden wir z. B. in Holland?), wo die gesamte Anerkennung im ‚Allgemeenen Keurings- dienst (NAK.)“ zusammengefaßt ist. In Schweden ist, wie in verschiedenen anderen Ländern, die ‚Feldkontrolle‘“ auf Grund des schwedischen Samengesetzes von 1929 Sache der Samenkontroll- anstalten, deren Organe die Feldbesichtigung vornehmen, soweit die Feststellung, besonders betreffend Sortenechtheit und Reinheit und Gesundheitszustand, durch die Samenprüfung nicht möglich sind.?) Eine gleiche Regelung findet in Finn- land?) statt, ebenfalls auf Grund eines Gesetzes für Samenhandel. In der Schweiz liegt die Saatenanerkennung in den Händen der Samenuntersuchungsstationen in Zürich-Oerlikon und Lausanne.°) In Polen ist die Organisation der Saatenanerkennung und die Zusammenarbeit mit der Samenkontrolle im wesentlichen die gleiche wie in Deutschland.*) Die Führung liegt in der Hand der landwirtschaftlichen Körperschaften, denen die Samenkontrollanstalten unterstehen. 1) Fruwirth, Die Saatenanerkennung. Berlin 1918, P. Parey. Schmidt, Anbau und Anerkennung von Saatgut, Stettin 1925, Anstalt für Pflanzenbau der Landw.-Kammer für die Prov. Pommern. Anleitung zur Saatenanerkennung. Anleitungen für den praktischen Landwirt Nr. 25, 1924, Nr. 30, 1929. Verlag DLG. Berlin SW 11. Dessauerstr. 14. 2) Algemeene Keuringsvorschriften van den Nederlandschen Algemeenen Keuringsdienst NAK. Vastgesteld door de algemeene Vergadering van den NAK. op 9. Juni en 5. Juli 1932 herzien op 15. Maart 1933. Druck: G. Heij Azn.-Wageningen. 8) Witte, Die Organisation der Samenkontrolle und die staatlichen Kontrollmaßnahmen über den Handel mit Sämereien in Schweden. Comptes rendus de l’Association Internationale d’Essais de Semences. Copenhagen V. Nr. 2, 1934. vgl. Dahlquist, Lagen angiende Handel med Utsädesvaror av den 14. Juli 1928 med Förklarande Anmärkningar M. M., Stockholm 1928, Zetterström und Persson. #) Nach brieflicher Mitteilung der Samenkontrollanstalt in Helsinki, Manesinkatu 7. 5) Vorschriften für die Durchführung der Feldbesichtigung und für die Beurteilung und Prä- mierung im feldbesichtigten Saatgut (Sonderdruck). 6) Regulamin kwalifikowania ro$lin uprawnych. (Vorschriften über die Anerkennung von Kulturpflanzen.) Warschau 1938. Die Feldbesichtigung — Gegenstand der Saatenanerkennung 323 In Rußland ist die Saatenanerkennung und die Samenkontrolle gesetzlich geregelt und steht unter der Kontrolle der Regierung. Die Saatenanerkennung wird nach den Regeln der staatlichen Sameninspektion und nach der Methodik des allrussischen Pflanzenbauinstitutes vorgenommen.!) Wegen der Organisation der Saatenanerkennung in den anderen Staaten sei, soweit eine solche besteht, auf die Arbeit von Bürkle?) verwiesen. Bei der Entwicklung der Saatenanerkennung im allgemeinen können wir zwei verschiedene Richtungen feststellen. Im einen Fall hat sie sich zunächst ohne In- itiative und Mitwirkung der Samenkontrollanstalten aus dem Bedürfnis der land- wirtschaftlichen Körperschaften nach einwandfreiem Saatgut entwickelt und erst später deren Hilfe zur Samenuntersuchung als Ergänzung der Feldbesichtigung herangezogen, z.B. Deutschland, Holland, Polen, Tschechoslowakei u.a. Die Führung der Anerkennung lag also in den Händen der landwirtschaftlichen Körperschaften, die erst im Laufe des Ausbaues der Anerkennung die Samen- kontrollstationen zur Mitarbeit heranzogen. Im anderen Fall ging die Initiative von den Samenkontrollstationen aus (Schweden, Schweiz, England u.a.), die, soweit der Gesundheitszustand und die Sortenzugehörigkeit des Saatgutes am Samen selbst nicht feststellbar war, zur Ergänzung die Feldbesichtigung heran- zogen. Dieser Weg war für solche Länder, die vorwiegend Sämereien von Getreide, Hülsenfrüchten und Futterpflanzen erzeugen, auch der gegebene, während die An- erkennung von Pflanzkartoffeln von der Feldbesichtigung ausgehen mußte und die Begutachtung von Kartoffeln ursprünglich auch gar nicht zu den engeren Auf- gaben der Samenkontrollstationen gehörte. Grundsätzlich ist daran festzuhalten, daß sich Feldbesichtigung und Laboratoriumsprüfung ergänzen müssen. Ob und wieweit im Laufe der Zeit die Feldbesichtigung durch Laboratoriumsprüfung wird abgelöst werden können, läßt sich heute noch nicht entscheiden. Neben vielen wissenschaftlichen und methodischen Lücken bei der Durchführung der Bewertung sind zum Teil erhebliche technische Schwierigkeiten zu überwinden, die vor allem in der Möglichkeit einer Veränderung des Saatgutwertes in der Zeit zwischen Ernte und Aussaat liegen. Gegenstand der Anerkennung. Gegenstand der Saatenanerkennung sind grundsätzlich alle feldmäßig angebauten Kulturpflanzen. Welche in den verschie- denen Ländern im einzelnen anerkannt werden, hängt mit dem Umfang des An- baus und Bedarfs an Saatgut für eigene und Ausfuhrzwecke zusammen. Zunächst ging die Anerkennung in den Ländern mit gemäßigtem Klima von der Getreide- anerkennung aus. Die Erkenntnis der Bedeutung des Pflanzwertes der Kartoffel für den Nachbau führte in Deutschland allmählich im 4. Jahrzehnt des 20. Jahr- hunderts zur Einführung der Feldbesichtigung bei Kartoffeln durch landwirt- schaftliche Körperschaften. Wohl der Hauptanstoß zur Einführung der Kartoffel- anerkennung war das Auftreten der von Appel?) unter dem Namen Blattroll- ı schoss streuen enziklopedija 1932, Moskau, Ogis RSFSR 1, 198. ERROR possewow (,‚Saatenanerkennung‘). 2) Bürkle, a.a. O. 3) Appel und Schlumberger, Die Blattrollkrankheit und unsere Kartoffelernte. Arbeit der DLG.H. 191. 217 324 O. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes krankheit beschriebenen, heute als Viruskrankheit!) erkannten Erkrankung, deren Erkennen am Pflanzgut damals noch unmöglich war und auch heute noch technisch nicht so vervollkommnet ist, daß der Schwerpunkt der Pflanzgut- bewertung ins Laboratorium verlegt werden könnte. Die Kartoffel- und Getreide- anerkennung ist heute in den Pflanzgut erzeugenden Ländern wohl das Haupt- anerkennungsgebiet. Es werden aber in großem Umfang auch Hülsenfrüchte, Futterpflanzen, Rüben, Gräser, Gespinstpflanzen, in subtropischen Ländern Baumwolle, Erdnüsse u. a. m. anerkannt. Heute erstreckt sich die Überwachung der Saatguterzeugung durch Anerkennung nicht nur auf alle landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, sondern auch auf die forstlichen und gärtnerischen. In Deutsch- land ist für die Anerkennunglandwirtschaftlicher Saaten die Grundregel vom 7. März 1938 gültig.?) Die bereits bei der DLG. eingeführte Anerkennung von Korbweidenstecklingen®) und Rebenschnittholz®) ist heute durch besondere Grundregeln festgelegt. Auch die Gemüsesaatenanerkennung?), die vor 1933 nur in den Haupterzeugungsgebieten in der Provinz Sachsen und zum Teil in Bayern in größerem Umfang durchgeführt wurde, ist durch besondere Anordnung des Sonderbeauftragten für die Saatgutversorgung vom 10. Nov. 1938 festgelegt worden. Auch auf dem Gebiet der Heil-, Duft-und Gewürzpflanzen ist 1936 eine allgemeine Regelung erfolgt.®) Die Grundlage für die Saatenanerkennung bildet in Deutschland die Reichs- sortenliste.’) Nur die dort aufgeführten Sorten der Kulturpflanzen sind zur Anerkennung zugelassen. Sie wird von Fall zu Fall ergänzt. Über die Anforderun- gen für die Aufnahme in diese wird nach den Grundregeln für die Zulassung von Neuzüchtungen?) und die Grundregel für die Zulassung von Sor- ten entschieden.?) Auf die Anforderungen im einzelnen wird in dem nachfolgenden Abschnitt über die Feststellung des absoluten Pflanzwertes näher eingegangen.') Durch Verordnung vom 6. Febr. 1937 ist auch „Erzeugung und Vertrieb von Gemüse-, Blumen- und Obstsaat- (Pflanz-) Gut“ geregelt.!!) Die auf dem Markt befindlichen Sorten der einzelnen Gemüsearten werden nach Gruppen- 1) Siehe dieses Handbuch, 6. Auflage, Bd. I. S. 329. 2) Grundregel für die Anerkennung landw. Saaten vom 7. März 1938, Reichsnährstands- verkündungsblatt (RNVbl.) 1938, Nr. 15, 83. 3) Grundregel für die Anerkennung von Korbweidenstecklingen. RNVbl. Nr. 4 vom 22. Jan. 1937, 24. *) Grundregel für die Anerkennung von Rebenschnittholz, Wurzelreben und Pfropfreben. RNVbl. Nr. 83 vom 3. Sept. 1936, 451. 5) Grundregel für die Anerkennung von Gemühelahten! RNVbl. Nr. 84, vom 21. Nov. 1938, 619. 6) Grundregel für die Anerkennung von Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen vom 12. Mai 1936, RNVbl. Nr. 44 vom 14. Mai 1936, 247. ?) Reichssortenliste der zugelassenen Kulturarten nach dem Stand vom 1. Juli 1937. (Nicht im Buchhandel erschienen, durch den Reichsnährstand anzufordern.) 8) Grundregel für die: Zulassung von Neuzüchtungen vom 1. Ostermond 4935. RNVbI. Nr. 37, 1935. 9) Grundregel für die Zulassung von Sorten vom 24. Nov. 1936, RNVbl. Nr. 109, 1936. 10) Siehe 'S.. 326. 11) Erzeugung und Vertrieb von Gemüse-, Blumen- und Obstsaat-(Pflanz-)Gut vom 6. Febr. 1937. RNVbl. Nr. 8 vom 9. Febr. 1937, 72. a a a a a ce Gegenstand der Forstbesichtigung — Absoluter Saatwert 325 formen zusammengestellt. Die Zulassung von Neuzüchtungen regelt sich hier nach der Grundregel für die Zulassung von Sorten.!) Neuheiten von Blumen und Zierpflanzen müssen vom Verwaltungsamt des Reichsbauernführers zugelassen sein. Über den gegenwärtigen Stand der Saatenanerkennung in Deutschland sei auf die zusammenhängende Darstellung von Spennemann?) verwiesen. Für die Anerkennung von Forstsaatgut ist durch die erste Anordnung zur Ausführung des forstlichen Artgesetzes?) (auf Grund des forstlichen Artgesetzes vom 13. Dez. 1934, RGBl. I, S. 1236) eine grundsätzliche Regelung erfolgt. Die Forstsaatgutanerkennung baut sich auf wesentlich anderen Grund- lagen auf als die der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. Auf Einzelheiten kann hier nicht eingegangen werden.) Ob und in welchem Maße bei den verschiedenen Kulturpflanzen auf die Feld- prüfung oder die Laboratoriumsprüfung das meiste Gewicht zu legen ist, hängt neben der spezifischen Eigenart der Kulturpflanzen von dem Grad der wissen- schaftlichen Erkenntnis ab. Zur Zeit wird sicherlich nur ein enges Zusammen- arbeiten von Saatenanerkennung und Samenkontrolle die gegenwärtig erreichbare sichere Erfassung des Saatwertes gewährleisten. Welche Mittel uns zur Verfügung stehen, um diesen — soweit er sich auf den Gesundheitszustand erstreckt — fest- zustellen, wird im nachfolgenden Abschnitt im einzelnen ausgeführt. D. Die Methoden zur Feststellung des Saatwertes - a) Der absolute Saatwert Durch die Prüfung des Gesundheitszustandes, wie sie in den internationalen Prüfungsvorschriften der internationalen Vereinigung für Samenkontrolle und in den Anerkennungsbestimmungen der anerkennenden Körperschaften gefordert wird, ist natürlich der Gesundheitswert noch nicht in seinem ganzen Umfange erfaßt. Es gehört dazu, wie bereits oben angedeutet, auch die Prüfung der Sorte auf ihr „sortentypisches Verhalten‘ gegen parasitäre Krankheiten (einschließlich Viruskrankheiten) und Schädlinge, das einen Teil des absoluten Saatwertes dar- stellt. Daneben spielt noch eine Reihe nichtparasitärer, physiologischer, sorten- eigentümlicher Krankheiten wie z. B. die Eisenfleckigkeit der Kartoffel u. a. eine Rolle. Die großen Fortschritte der letzten Jahrzehnte auf dem Gebiete der Immuni- tätszüchtung machen diesen Teil der Gesundheitsprüfung immer mehr zum Kern- punkt der Feststellung des absoluten Saatwertes. Wie weit im einzelnen bei der Zulassung von neuen Sorten zum Handel heute bereits die Widerstandsfähigkeit 1) Vgl. Fußnote 8 Seite 324. 2) Vgl. Spennemann, Die Neuordnung des deutschen Saatgutwesens. Arbeiten des Reichs- nährstandes H. 50. 1938. ®) Erste Anordnung zur Ausführung des forstlichen Artgesetzes. Reichsministerialblatt der Forstverwaltung 1938, 2. Jg. Ausg. B. Nr. 50 vom 16. Dez. 1938, 399. #4) Vgl. hierzu: Merkblatt zur forstlichen Saatgutanerkennung. 2. Aufl. 1926. Verlag J. Neu- mann, Neudamm. Schmidt, W., Unsere Kenntnis vom Forstsaatgut. Verlag ‚Der Deutsche Forstwirt“ Berlin 1930. Spennemann, Die Neuordnung des deutschen Saatgutwesens. Arbeiten des Reichsnähr- standes H. 50. 1938, 119. 326 O. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes gegen bestimmte Krankheiten gefordert werden kann, hängt von dem Grad un- serer Erkenntnis ab. Diese Fragen werden in dem Abschnitt ‚Züchtung immuner Sorten‘ näher erörtert. In Deutschland ist die Zulassung von Neuzüchtungen und Sorten auf Grund der „Verordnung über Saatgut‘ vom 26. März 1934, $ 2, 1 gesetzlich geregelt.!) Hierauf fußen die ‚‚Grundregel für die Zulassung von Neuzüchtungen“?) und die ‚„ Grundregel für die Zulassung von Sorten‘“.?) Bei Neuzüchtungen wird hinsichtlich der Krankheitswiderstandsfähigkeit gefordert: . „Bei Kartoffeln außerdem der Nachweis der Krebsfestigkeit der Sorte durch Vorlage der Bescheinigung (Urschrift) der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forst- wirtschaft, Berlin-Dahlem“ .... ‚2. Der Nachweis des wirtschaftlichen Wertes der Sorte durch die Ergebnisse mehrjähriger Prüfungen in den Stammes- bzw. Vorprüfungen des Reichsnährstandes.‘‘ Auf Grund dieser Versuche muß die Sorte bessere Leistungen zeigen als die bisher zur An- erkennung zugelassenen Sorten ihrer Art und somit ihren wirtschaftlichen Wert erweisen. Dabei ist unter Leistung nicht allein die Ertragshöhe zu verstehen, sondern auch die Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten...‘*) ‚‚Neuzüchtungen, die in beiden Jahren eindeutig unter dem Durchschnitt liegende Erträge bringen oder sich gegen schwer oder nicht bekämpfbare Krankheiten als anfällig erweisen..., werden von der weiteren Prüfung ausgeschlossen‘), falls sie der Züchter nicht freiwillig zurückzieht.‘‘ An die Leistungen der Sorten werden folgende Anforderungen gestellt (III. 1 der Grundregel für die Zulassung von Sorten). „Darüber, ob der Stamm für die Landeskultur von Wert ist, entscheidet das Verwaltungs- amt des Reichsbauernführers auf Grund einer Stammesprüfung und einer Vorprüfung. Für die Landeskultur von Wert sind nur Stämme, die hinsichtlich Ertrag, Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten...*) besser sind als die zugelassenen Sorten ihrer Art.“ Die Dauer der Prüfung (Stammesprüfung und Vorprüfung) erstreckt sich regel- mäßig auf 2 Jahre. Wenn auch heute noch ein erheblicher Teil der Resistenzprüfungen auf dem . Felde (mit oder ohne künstliche Infektion) stattfindet, so ist es doch das Ziel, immer mehr nach Methoden zu suchen, die eine vollkommene Klärung der Re- sistenzeigenschaften der Sorte im Laboratorium und Gewächshaus unabhängig von der normalen Vegetationsperiode ermöglichen. Voraussetzung hierfür ist natür- lich, daß die Ergebnisse der Laboratoriumsversuche mit denen des Feldversuches übereinstimmen. Die vielfach bestehenden Unterschiede haben ihren Grund zum Teil in den veränderten Umweltfaktoren, zum Teil in dem Auftreten von Biotypen der Erreger. Infolgedessen sind in vielen Fällen neben den Laboratoriumsprüfun- gen noch Nachprüfungen auf dem Felde notwendig. Da bei vielen Krankheiten die Widerstandsfähigkeit keine vollkommene ist, sondern unter veränderten Ver- hältnissen, deren Kenntnis im einzelnen noch mangelhaft ist, schwankt, erweist sich die Prüfung im Laboratorium und Gewächshaus vielfach als zu scharf und ermöglicht nur die Unterscheidung von extrem anfälligen und vollkommen wider- standsfähigen Sorten, während es unter Umständen aus wirtschaftlichen Gründen N.ar9r 09.122; ya ) RNVDI. Nr. 35, 1937. ®) RNVbI. Nr. 109/1936. *) Vom Verf. gesperrt! 2 Absoluter Saatwert — Art der Prüfung 327 notwendig sein kann, bei Berücksichtigung anderer Werteigenschaften auch mehr oder weniger widerstandsfähige zum Anbau zuzulassen. Für die Feststellung des absoluten Saat- und Pflanzwertes vom Standpunkt der Pflanzenkrankheiten und Schädlinge gibt es demnach in der Hauptsache drei Stufen: 41. Die Auslese beim Züchter selbst. 2. Die Prüfung durch wissenschaftliche Institute im Laboratorium und Feld- versuch. 3. Die Beobachtung des Verhaltens der Neuzüchtungen in den Stammes- und Vor- prüfungen des Reichsnährstandes in Deutschland oder entsprechender Körper- schaften in den andern Ländern. 4. Die Auslese beim Züchter erfolgt in der Regel auf den Zuchtfeldern. Das Feh- len der betreffenden Krankheiten in den Zuchtgebieten oder das Nichtauftreten unter bestimmten Umwelteinflüssen, hat jedoch die Züchter veranlaßt, auch ihrer- seits einen Teil der Resistenzprüfungen ins Gewächshaus zu verlegen, soweit es sich nicht um besonders gefährliche Krankheiten handelt, bei denen mit der Prüfung die Gefahr der Einschleppung in die Zuchtgebiete verbunden ist. So ist es den Züchtern möglich, bei ihren Vermehrungen bereits Beobachtungen über das Auftreten allgemein verbreiteter Krankheiten zu machen wie über Getreideroste, Brandkrankheiten des Getreides, Mehltau, Kartoffelschorf, Viruskrankheiten der Kartoffeln, Eisenfleckigkeit und viele andere. Da es für den Züchter von Bedeu- tung ist, sich nicht mit der Fortführung ungeeigneter Zuchtstämme zu belasten, muß er großen Wert darauf legen, sich bereits möglichst frühzeitig schon bei den Sämlingspflanzen ein Bild über das Verhalten gegen Krankheiten zu verschaffen. In der Hauptsache ist jedoch die Prüfung auf Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Aufgabe der wissenschaftlichen Institute und der Prüfung durch die zuständigen Organe der landwirtschaftlichen Körperschaften, von denen die letzte Entscheidung über die Zulassung der Sorten erfolgt. 2. Die erste ‚amtliche‘ Prüfung dürfte die Prüfung von Kartoffelsorten auf ihr Verhalten gegen den Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum) gewesen sein. Die ersten Prüfungen wurden 1909 in England durchgeführt, nachdem man durch praktische Erfahrungen bereits früher festgestellt hatte, daß die Sorte ‚‚Snowdrop“ auf verseuchten Feldern frei von Kartoffelkrebs geblieben war. Die Versuche wur- den zunächst im Freiland auf verseuchten Flächen durchgeführt und bildeten die Grundlage für die seit 1915 bestehenden Board’s trials.!) In Deutschland wird seit 1931 als Voraussetzung für die Neueintragung von Sorten in die Liste der Originalzuchten gefordert, daß die Sorten krebsfest sind.?) Die Prüfung erfolgt durch die Biologische Reichsanstalt gemeinsam mit den Pflanzenschutzämtern Münster und Lübeck. Sie zerfällt in Vorsortierung, Vorprüfung und Hauptprü- 1) Gough, Geo. C., Wart disease of potatoes. Journal of the Royal Hort. Society 45, 1920, 301. 2) Deutscher Landwirtschaftsrat, Veröffentlichungen H. 13, 2. Aufl. ‚‚Die Arbeitsgemein- schaft für Saatenanerkennungswesen beim Deutschen Landwirtschaftsrat. Berlin 1932, 21. 328 O. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes fung.) Die Ergebnisse der Hauptprüfung werden alljährlich im Merkblatt Nr. 4 „Krebsfeste Sorten‘ der Biologischen Reichsanstalt veröffentlicht. In England, Holland, Polen und den hauptsächlichsten Kartoffelbau treibenden Ländern werden diese Prüfungen heute allgemein durchgeführt, ‚wenn auch die Bestim- mungen betreffs Zulassung und Anbau zum Teil nicht so weitgehend sind wie in Deutschland.?) Der Kartoffelkrebs ist bisher die einzige Krankheit, bei der die Zulassung zur amtlichen Prüfung von dem Zeugnis der Krebsfestigkeit abhängig gemacht wird, und zwar deshalb, weil kaum eine andere Prüfung so zuverlässig ist wie diese. Auch die Sortenresistenz gegenüber der Kraut- und Knollenfäule der Kartoffel (Phytophthora infestans de Bary) kann im Laboratorium an Sämlingen und Stecklingen festgestellt werden.?) In ähnlicher Weise erfolgt die Prüfung der Plasmopara-Widerstandsfähigkeit von Reben.?) Wegen der Prüfung des Getreides auf Resistenz gegen Rost, Brand, Mehltau und Streifenkrankheit muß auf den Abschnitt über Züchtung immuner Sorten verwiesen werden. Die Prüfung wird von verschiedenen wissenschaftlichen In- stituten im Gewächshaus ausgeführt und ermöglicht schon heute zum mindesten eine Ausschaltung der stark anfälligen Sorten. Bei Bohnen sei auf die Arbeiten von Stapp, Kotte und Hähne?) verwiesen, die durch Infektion im Labora- torium gegen die Fettfleckenkrankheit (Pseudomonas medicaginis var. phaseo- licolaBurkh.) stark anfällige Bohnensorten (Phaseolus spec.) ausschalten konnten. Zusammenfassend muß darauf hingewiesen werden, daß, von Einzelfällen ab- gesehen, die Prüfung im Gewächshaus oder Laboratorium zwar dazu ausreicht, um stark anfällige Zuchtstämme und Sorten herauszufinden, wegen des (außer beim Kartoffelkrebs) nur geringen Prozentsatzes der wirklich resistenten Sorten sind wir jedoch gezwungen aus wirtschaftlichen Gründen auch weniger wider- standsfähige zum Anbau zuzulassen, deren Erfassung unter den künstlichen Prü- fungen im Gewächshaus nicht möglich ist und für die wir auf den Feldversuch nicht verzichten können.*) Die Feldprüfung erfolgt entweder ohne oder mit künst- licher Infektion des Saatgutes oder des Bodens. So werden z. B. seit vielen Jahren alle in den Stammesprüfungen des Reichsnährstandes befindlichen Sorten gleich- 1) Bestimmungen für die Prüfung von Kartoffelsorten auf Widerstandsfähigkeit gegen den Kartoffelkrebs. Nachrbl. für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 1934, Nr. 10. 2) Über Entwicklung der Infektionsmethoden und Technik der Sortenprüfung vgl. Köhler, Der Kartoffelkrebs und sein Erreger usw. Landw. Jahrbücher 74, 1931, H. 5, 775. 8) Müller, K. O., Über die Züchtung krautfäuleresistenter Kartoffelsorten. Zeitschrift für Pflanzenzüchtung 13, 1928, 143. 4) Husfeld, Über die Züchtung plasmopara-widerstandsfähiger Reben. Die Gartenbau- wirtschaft 7, 1932, H. 1, 15. 5) Stapp und Kotte, Die Fettfleckenkrankheit der Bohne, eine für Deutschland neue, durch Bakterien hervorgerufene Krankheit. Nachrbl. für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 1929, Nr. 5. Stapp, Prüfungen von Busch- und Stangenbohnen auf Widerstandsfähigkeit gegen den bakterischen Erreger der Fettfleckenkrankheit. Angewandte Botanik 16, H. 2. Stapp und Hähne, Zur Frage der Resistenz der Buschbohnensorten gegen den Erreger der Fettfleckenkrankheit, „Pseudomonas medicaginis var. phaseolicola Burkh. Angewandte Botanik 18, H. 3. 6) Vgl. hierzu: Schulungsbriefe des Reichsverbandes Deutscher Pflanzenzuchtbetriebe. Brief Nr. 6 vom 1. Aug. 1935 und Brief Nr. 8 vom 18. Okt. 1935. BE: Sortenresistenzprüfung — Sortenechtheit 329 zeitig auf ihr Verhalten gegen Kartoffelschorf (Actinomyces) auf verseuchten Feldern geprüft.t) 3. Die Grundlage für die Zulassung von Sorten bildet in Deutschland die Prüfung durch die Sortenregisterstellen.?) Ihre Aufgabe ist es, neben der Neuheit der Sorten auch die Widerstandsfähigkeit gegen pilzliche und tierische Schädlinge zu prüfen. Die weitere Prüfung auf den wirtschaftlichen Wert der Sorten erfolgt dann in den Stammesprüfungen und Vorprüfungs- versuchen des Reichsnährstandes, die an einigen wenigen Stellen (meist amt- lichen Instituten) durchgeführt werden. Dazu kommen dann noch die Landes- sortenversuche, die in der Regel in privaten Betrieben als Versuche der Praxis durchgeführt werden und die Unterlagen für die Beratung der Praxis liefern.?) Wenn auch, wie vorstehend ausgeführt, bei einer Reihe von Krankheiten die Prüfung im Laboratorium oder Gewächshaus stattfindet, so liegt doch heute noch, von einzelnen Krankheiten abgesehen, der Schwerpunkt für die Bewertung der Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und Schädlinge bei den Feldprüfungen. Da jedoch die Stammesprüfungen nur an einigen wenigen Stellen stattfinden kön- nen und eine künstliche Infektion nicht vorgenommen wird, müssen die min- destens zweijährigen Vorprüfungsversuche, die über ganz Deutschland zerstreut sind, im allgemeinen die Grundlage für das Verhalten der Sorte gegen Krank- heiten und Schädlinge abgeben. Die Ergebnisse der Prüfungen werden alljährlich vom Reichsnährstand für jede Kulturpflanze getrennt veröffentlicht. Eine derartig allgemeine Organisation des Sortenwesens und der Sortenprüfung wie in Deutschland ist bisher von der Mehrzahl der anderen Kulturstaaten noch nicht erfolgt. Die Züchtung krankheitswiderstandsfähiger Kultursorten wird zwar heute in allen Kulturstaaten je nach den wirtschaftlichen Bedürfnissen mit großer Intensität betrieben, die Verbreitung solcher Sorten wird aber mehr oder weniger dem freien Spiel der Kräfte überlassen. Liegt der sortentypische, absolute Saatwert durch diese verschiedenen Prüfun- gen fest, dann ist es, wie bereits oben hervorgehoben, Aufgabe der Saatenanerken- nung oder der Samenkontrolle, die Sortenzugehörigkeit einwandfrei festzustellen, die im nachfolgenden Abschnitt eingehend behandelt wird. In einer Reihe von Staaten (z.B. USA., Kanada, Holland‘®)) ist nicht nur die Zahl der zur Anerken- nung zugelassenen Sorten beschränkt, sondern die Zulassung erstreckt sich zum Teil nur auf bestimmte Provinzen. Der Grundsatz der Beschränkung der An- - erkennung und letzten Endes des Anbaus auf nur wirklich wirtschaftlich wertvolle Kultursorten, bei denen auch die Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und Schädlinge ihren gebührenden Platz einnimmt, setzt sich immer mehr durch. Auch der praktische Züchter hat erkannt, daß zum Begriff der Leistung nicht nur die 1) Schlumberger, O., Kartoffelsortenprüfung auf Schorfwiderstandsfähigkeit. Mit- teilungen für die Landwirtschaft 1939, 26; 1938, 99; 1937, 52 und zurück bis Mitteilungen der DLG. 1927, 201. 2) Siehe RNVbl. Nr. 37, 1935, 7 (Anlage). ®) Vgl. Spennemann, Die Neuordnung des deutschen Saatgutwesens. Arbeiten des Reichs- nährstandes H. 50, 1938. *) Vgl. Bürkle a.a.O. Saatenanerkennung und Samenkontrolle in den verschiedenen Ländern der Erde. Ber. über Landw. Zeitschr. f. Agrarpol. 7. Sonderh., 1928. 330 O. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes Ertragshöhe sondern auch der Gesundheitswert gehört. Besonders hat dieser Ge- danke auf dem Gebiete der Kartoffelzüchtung in den letzten Jahrzehnten immer mehr Fuß gefaßt. b) Der relative Saatwert Der Feststellung desrelativen Saatwertes, des Gesundheitszustandes, dienen die Feldbesichtigung und dieSamenkontrolle. Wenn auch die An- forderungen an den Gesundheitszustand in den einzelnen Kulturstaaten zum Teil weitgehend voneinander verschieden sind, so besteht doch in der Bewertung der Krankheiten und Schädlinge an sich, die auf den Ergebnissen der wissenschaft- lichen Forschung aufbaut, weitgehende Übereinstimmung. Die bei der Feldbesich- tigung tätigen Personen setzen sich vorwiegend aus den Organen der anerkennen- den Körperschaften zusammen. In Deutschland sind die Sachverständigen der Pflanzenschutzämter maßgebend an der Anerkennung beteiligt, die durch all- jährlich stattfindende Lehrgänge geschult und in der Erkennung und Bewertung der Pflanzenkrankheiten durch Phytopathologen unterrichtet werden. Auch bei der Aufstellung der Richtlinien für die Bewertung der einzelnen Krankheiten sind die amtlichen Stellen der phytopathologischen Forschung entweder führend oder beratend beteiligt. Die Bewertung der Krankheiten bei der Feldbesichtigung findet nach verschiedenen Gesichtspunkten statt, die zwar bei den einzelnen Kultur- staaten je nach der wissenschaftlichen Erkenntnis und auf Grund der Erfassung über die Schädlichkeit der Krankheiten und Schädlinge unter den jeweiligen ört- lichen Verhältnissen voneinander abweicht, aber im großen ganzen doch ein- heitlich genannt werden kann. Bei Getreide, Hülsenfrüchten, Gräsern und Futterpflanzen findet im allgemeinen zur Feststellung der in Frage kommenden Krankheiten einmalige Besichtigung statt. Der Zeitpunkt ist so zu wählen, daß eine sichere Beurteilung des Krankheitsbefalls möglich ist. In der Regel wird die Zeit kurz vor der Reife am geeignetsten sein. Da sie demnach nach den klimati- schen Verhältnissen verschieden ist, wird der Zeitpunkt örtlich von der zuständi- gen Stelle bestimmt. Soweit die Feststellung auf dem Felde unmöglich oder der Übergang von Krankheiten und Schädlingen auf den Samen unsicher ist, findet eine Speicher- besichtigung statt. Die letzte Entscheidung über die Wertung des Saatgutes erfolgt nach Untersuchung durch die Samenprüfungsämter (z. B. Fusarium, Tilletia tritici, Ascochyta pisi, Bruchus pisi etc.). Die meist ausgeprägte Symptomatik der parasitären Krankheiten und Schäd- linge ermöglicht bei der Mehrzahl in der Regel auf dem Felde die sichere Diagnose über ihre zahlenmäßige Verbreitung. Eine Sonderregelung findet bei allen Pflanzkartoffelanerkennung betreiben- den Kulturstaaten für Kartoffeln statt. Die Schwierigkeit der Feststellung be- stimmter Kartoffelkrankheiten, vor allem der Viruskrankheiten, und die Mög- lichkeit der Ausbreitung dieser Krankheiten im Laufe der Entwicklung sowie die Notwendigkeit einer Koritrolle der durchzuführenden Maßnahmen auf dem Felde erfordert eine mehrmalige Besichtigung der Bestände. So wird eine mindestens zweimalige, unter Umständen auch drei- und mehrmalige Besichtigung durch- Relativer Saatwert — Anforderungen bei Feldbesichtigung 3341 geführt, die noch durch eine Besichtigung der Lagerbestände ergänzt werden muß. Zur Erhöhung der Sicherheit und zur Kontrolle werden Proben der anerkannten Bestände im Nachbaujahr der Herkunftsprüfung oder Waggonprobenprüfung durch Feldanbau unterzogen, die in Deutschland von den Landesbauernschaften durchgeführt wird. Die Besichtigung findet im allgemeinen in der Weise‘statt, daß durch Kreuz- und Quergehen ein Überblick über den Zustand des Feldes gewonnen werden kann. Für das Auftreten der einzelnen Krankheiten und Schädlinge sind Grenzzahlen festgesetzt, die sich nach der Gefahr der Übertragbarkeit durch das Saatgut, der Verschleppung der Krankheit sowie nach der Möglichkeit ihrer Bekämpfung rich- ten. Es können hier nur einige Beispiele für die Bewertung der einzelnen Krank- heiten angeführt werden.t!) In Deutschland werden bei Getreide, Hülsen- früchten und Ölfrüchten folgende Anforderungen gestellt.?) (Die angegebenen Zahlen bezeichnen, wenn nichts anderes vermerkt, den zulässigen Besatz mit fremden bzw. kranken Pflanzen auf 100 Schritt Entfernung in gerader Richtung im beiderseitigen Handbereich.) a) Bei Getreide: BE SERSEERRREARG ER N en ee ee LEE 1 Pflanze EEE FEREEDEER ee ene nes ens are ne en BERESREIEREERERTNN. .. <= « ©. 2 Cr Se ee faiain ne ie ENEERERSUE. ..: 2 5 2 met. daumen messe nee en aber EEE a ensure nenne seehnsaunnensene (Evtl. Flugbrandbefall angrenzender Felder mit gleicher Fruchtart ist zu beachten.) Bestens a RN IE RER I EL TE Ströifenkrankheit deriGerstend. u. ua ea. sn Mutterkorn (nur bei Auftreten auchim Bestand, nicht nur am Rande des ERRERN =: 2: Ka ae a ee cin ar 10 Pflanzen Rost nur bei so starkem Befall, daß die Ausbildung der Körner beein- trächtigt erscheint 5 Pflanzen Beienbrand bei Mais Seesen en eaasnnnen 10 Pflanzen b) Bei Hülsenfrüchten: Ascochyta auf Pisum, Phaseolus, Vicia; Colletotrichum auf Phaseolus . 5 Pflanzen c) Bei Ölfrüchten: Golletorichum Unt auf Baar a RN Te 10 Pflanzen Kuswium ini aut.-Lein Sr a a ee e 10 Pflanzen In gleicher Weise bestehen Richtlinien für Sortenreinheit und Beimengung von Unkräutern. Wenn bei einer der Krankheiten die zulässige Zahl überschritten wird, findet Aberkennung statt. — Anerkannt wird bei den vorgenannten Kultur- pflanzen in der Regel nur Hochzuchtsaatgut, das aus Elitesaatgut gewonnen und unter Kontrolle des Züchters in dessen Betrieb oder in dem Betrieb eines Ver- mehrers auf Grund eines genehmigten Vermehrungsvertrages erwachsen ist. Nur bei Kartoffeln findet auch eine Anerkennung als ‚anerkannte‘ Saatware statt 1) Soweit die Bestimmungen in der Arbeit von Bürkle (a. a. O.) aufgeführt sind, sei darauf verwiesen. Die dort gegebenen Angaben und Zahlen sind zum Teil überholt. 2) Grundregel für die Anerkennung landwirtschaftlicher Saaten vom 12. März 1936. RNVbl. Nr. 25, 1936, 20. Nachtrag ebenda Nr. 12, 1937. 332 O. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes unter Voraussetzung, daß die Kartoffeln aus Hochzuchtsaatgut!) oder anerkann- ter Saatware gewonnen sind. In Holland, das ein vorbildliches Saatenanerkennungswesen besitzt, sind die Bestimmungen durch die ‚Algemeene Keuringsvoorschriften van den Nederland- schen algemeenen Keuringsdienst (NAK.)?)“ vom 9. Juni und 5. Juli 1932 mit Ergänzung vom 15. März 1933 einheitlich geregelt. Bei Getreide, Hülsenfrüchten, Öl- und Futterpflanzen werden fol- gende Anforderungen an den Gesundheitszustand gestellt: ‚Art. 21 Pflanzen- krankheiten.‘“ Unter ‚„Pflanzenkrankheiten‘“, welche mit dem Saatgut über- tragen werden können, wird die Stärke des Auftretens von folgenden Krankheiten beurteilt: A. Stein- und Flugbrand bei Weizen, Gerste und Hafer. Streifen- und Fleckenkrankheit bei Gerste. Federbuschsporenkrankheit bei Getreide (Dilophospora graminis). Stengelbrand bei Roggen. Fettfleckenkrankheit bei Bohnen. B. Fusarium bei Getreide. Mutterkorn bei Roggen. Fleckenkrankheit bei Erbsen (Ascochyta) und Bohnen (Colletotrichum). Botrytis und Polyspora lini bei Flachs. Der Schwerpunkt bei der Beurteilung der unter B. genannten Krankheiten muß auf die ‚„partijkeuring“ (Samenkontrolle) gelegt werden. Bei Auftreten dieser Krankheiten bei der Feldbesichtigung, ist im Anerkennungsbericht Meldung zu machen, damit bei der Samenkontrolle besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden kann. Die Prüfung der Feldbestände findet statt auf: a) Sortenreinheit, b) Pflanzenkrankheiten, die mit dem Saatgut übertragen werden können, c) Unkrautbesatz, der mit Saatgut übertragen werden kann. Eine besondere Zahl für die Krankheiten wird nicht angegeben. Die Wertzahlen von 10 (ausgezeichnet) bis 4 (sehr schlecht) werden für alle 3 Punkte (a—b) fest- gesetzt und durch 3 geteilt. Außer bei Wertzahl 10 ist im Anerkennungsbericht anzugeben, warum eine bestimmte Wertzahl gegeben wurde (Art und Maß des Be- satzes). Anerkannt werden können nur die Bestände, welche bei den verschiedenen Rubriken (a—c) mindestens die Wertzahl 6 erhalten. Ähnlich sind die Bestimmungen z.B. in der Schweiz. Die anderen Staaten weichen nur unwesentlich von diesen als Beispiele gegebenen Bestimmungen in Deutschland und Holland ab. 1) Der Begriff ‚‚Hochzuchtsaatgut‘‘ entspricht dem früher in Deutschland gebräuchlichen „Originalsaatgut‘“. k ®2) Druck G. Heij Azn.-Wageningen. Vgl. Plantenziekten, waarmede rekening moet worden gehouden bij de keuring te Velde van Landbouwgewassen. Mededeelingen van den plantenzieken kundigen Dienst No. 11, 1935. Anforderung an Gesundheitszustand bei der Feldbesichtigung 333 Die Anerkennung von Gemüsesaaten ist in Deutschland durch besondere Grundregel festgelegt.!) Nach den im Anhang niedergelegten Richtlinien für die Feldbesichtigung sind von Krankheiten besonders zu beachten: „1 . Die Krankheiten der Busch- und Stangenbohne: die Brennfleckenkrankheit, 5 kranke Pflanzen auf 100 Pflanzen. Fettfleckenkrankheit, starker Befall zieht Aberkennung nach sich. 2. Die Krankheiten der Puff-, Sau- oder Pferdebohne: Der Puff-, Sau- oder Pferdebohnenrost ist kein Grund zur Aberkennung. 3. Die Krankheiten der Erbsen: die Brennfleckenkrankheit 5 kranke Pflanzen auf 100 Pflanzen. der echte Mehltau Rost kein Grund zur Aberkennung. Fußkrankheiten .Die Krankheiten der Gurke: h Dot Tasche Mohiten | bei starker Beschädigung darf aberkannt werden, sonst kein der echte Mehltau Grund zur Aberkennung. die Krätze . Die Krankheiten der Kohl- und Krautarten: der falsche Mehltau der echte Mehltau nur bei schweren Fällen, wenn die Qualität des Saatgutes be- die Kohlhernie einträchtigt wird, darf aberkannt werden. die Schwarzbeinigkeit 6. Die Krankheiten des Kopfsalates. on 7 „Die Krankheiten des Spinates. . Die Krankheiten des Sellerie: der Schorf nur bei starkem Befall kann aberkannt die Blattfleckenkrankheit (Septoria apii) werden. 9. Die Krankheiten der Tomate: Tomatenstengelfäule 1 Pfl. auf 100 Pfl. \ Beet-Nachbesichtigung, wobei kranke Bakterielle Tomatenwelke 1 Pfl. auf 100 Pfl. | Pflanzen entfernt sein müssen. 10. Die Krankheiten der Zwiebel: 11. Die kranken Pflanzen müssen früh genug entfernt sein oder auf Ver- der Rotz langen der Besichtiger restlos entfernt werden. Ist dieses möglich, das Verschimmeln } erfolgt eine zweite Besichtigung. Bei vorhandener Unmöglichkeit der Zwiebelbrand Entfernung infolge zu starken Auftretens der Krankheit muß ab- erkannt werden. Die Krankheiten des Spargels: Der Spargelrost ist kein Grund zur Aberkennung. Bei Hülsenfrüchten ist bei der Samenprüfung darauf zu achten, daß keine lebenden Käfer vorhanden sind.‘ Die besondere, deutsche ‚‚Grundregel für die Anerkennung von Korbweiden- stecklingen‘“?) spricht nur von der Besichtigung auf Krankheitsbefall, ohne ein- =24 1) Grundregel für die Anerkennung von Gemüsesaaten vom 10. Nov. 1938. RNVbl. vom . Nov. 1938, Nr. 84. 2) RNVbl. Nr. 4, 1937, 24. 334 O. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes zelne Krankheiten aufzuführen. Die ‚Richtlinien für die Anerkennung von Korb- weidenkulturen‘‘!) weisen auf folgende Krankheiten und Schädlinge hin. Krankheiten und Schädlinge. Zu achten ist in erster Linie auf: Schorfpilz (Fusicladium saliciperdum) ; Rostpilze (Me- lampsora). Eiablagen von Weidenblattlaus ( Pterocomma salicis u. Pterocomma spumaria). ‚„, Zikaden (Aphrophora salicis). & „ Erlenwürger (Cryptorrhynchus Lapathi). Seide (Cuscuta). Die „Grundregel für die Anerkennung für Rebenschnittholz‘“?) in Deutschland verlangt: „Die zur Anerkennung angemeldeten Bestände müssen vollständig gesund sein. Sie dürfen unter keinen Umständen Krankheiten aufweisen, die erfahrungsgemäß durch das Rebenschnitt- holz übertragen werden können. Insbesondere ist darauf zu achten, daß durch die Krankheits- bekämpfungsmaßnahmen eine gute Entwicklung und Ausreife der Reben gewährleistet wird.‘‘ Bei Klee- und Grassamen werden folgende Anforderungen gestellt: „Bei Klee- und Grassamen ist vor allem auf Vorkommen von Seide (Cuscuta) zu ach- ten, deren Vorhandensein unbedingte Aberkennung zur Folge hat... .. Bei Klee ist Stengel- brenner und Krebs im Besichtigungsbefund zu erwähnen. Bei stärkerem Befall ist abzuer- kennen. Bei Gräsern sind Mutterkorn und Brandkrankheiten zu beachten, die bei stärkerem Auftreten Aberkennung nach sich ziehen.‘‘®) An die Samenkontrolle im Rahmen der Saatenanerkennung werden in Deutsch- land hinsichtlich des Gesundheitszustandes nachstehende Forderungen gestellt.*) „Jedes unzerschlagene Brandkorn zwingt zur Aberkennung. Ein gleiches gilt, wenn Hülsenfrüchte (z. B. Bohnen) Besatz mit lebenden Käfern auf- weisen.‘ — . (3) Eine Triebkraftbestimmung soll bei Getreide stets vorgenommen wer- den, wenn die zur Entscheidung über die Anerkennung verfügbare Zeit dazu aus- reicht. — Sie muß ausgeführt werden, wenn bei Keimfähigkeitsbestimmung Schädigungen durch Pilzbesatz festgestellt sind. In diesem Fall kann dem In- haber der Anerkennungsurkunde Lieferung gebeizten Saatgutes vorgeschrieben werden. Er muß aber die Tatsache des Beizens dem Käufer anzeigen. Die Untersuchung auf Fusarium durch Bestimmung der Triebkraft findet nach der Hiltnerschen Ziegelgrusmethode statt.5) Die Bestimmung des Brandsporen- gehaltes erfolgt nach dem Verfahren von Reinelt oder Bredemann bzw. Appel.®) u Die Holländischen Untersuchungsvorschriften sind etwas eingehender als die deutschen. Gemäß Artikel 47 der „Algemeenen Keuringsvoorschriften“ ist fol- gender Entwurf aufgestellt worden.”) 1) Nicht im Druck erschienen, 1931 von der Arbeitsgemeinschaft für Saatenanerkennungs- wesen beim Deutschen Landwirtschaftsrat beschlossen. 2) RNVbl. 36, 3. September 1936, Nr. 83. 3) Grundregel für die Anerkennung von landwirtschaftlichen Saaten, a. a. O. S. 24. 4) Grundregel für die Anerkennung landwirtschaftlicher Saaten, a. a. O.S. 35 Anl. 2. Be- stimmungen für die Durchführung der Untersuchung zur Beurteilung der Verkaufsproben. 5) Technische Vorschriften a.a.O. S. 18. 6) Ebenda S. 26 bzw. 59. ?) Als Manuskript vorliegend. Pi. Anforderung an Gesundheitszustand bei Feldbesichtigung 335 C. Gesundheitszustand: Roggen. Gebräuchliche Grenzen für Fusarium-Befall. Befall < 5% == Sehr leichter Befall 5—15% = leicht 15—25% = mäßig (Beizung erwünscht) 25—35% = ziemlich stark (Beizung notwendig) 35—50% = stark = 22 > 50% = sehr stark 5 * Weizen. Fusarium-Befall— gebräuchliche Grenze wie bei Roggen. Steinbrandsporen (Tilletia). Die gebräuchlichen Grenzen hierfür sind: <<25 Sporen im Wassertropfen — sehr leichter Befall (wird nicht merkt), 25—250 Sporen im Wassertropfen — leichter Befall mit Steinbrandsporen. 250 Sporen im Wassertropfen — Befall mit Steinbrandsporen. Gerste. Fusarium-Befall ist hierbei in den letzten Jahren von geringer Bedeutung gewesen Gesundheitsuntersuchung auf Helminthosporium-Befall ist erwünscht. Hafer. Fusarium-Befall wie bei anderem Getreide. Für Helminthosporium-Befall sind noch keine Grenzen festgesetzt. Lein. Gebräuchliche Grenzen für Botrytis-Befall. Befall < 5% —- kein Vermerk und keine Beizung. 5—15% —- Beizung erwünscht. — >15% _—- Beizung notwendig. Gebräuchliche Grenze für Colletotrichum-Befall. Befall <10% _—- kein Vermerk oder Beizung. 10—20% — Beizung erwünscht. > 20% —- Beizung notwendig. Erbsen. Gebräuchliche Grenzen für Ascochyta-Befall. Bei Mansh. gekr. extra kurze grüne Erbsen, Aberkennung bei mehr als 20% Be- fall. Bei Zuckererbsen und anderen Aberkennung bei mehr als 30% Befall... Von der Internationalen Vereinigung für Samenkontrolle ist neuerdings ein „Leitfaden zur Untersuchung des Saatgutes auf seinen Gesundheitszustand‘“, bearbeitet von L. Doyer, herausgegeben worden, der alle Erfahrungen des ‚‚Ausschusses für Untersuchung des Gesundheitszustandes des Saatgutes‘ in übersichtlicher erschöpfender Darstellung mit ausgezeichneten Abbildungen und umfassenden Literaturangaben zusammenfaßt.!) Die Anerkennung von Pflanzkartoffeln unterliegt bei allen Kartoffelbau treibenden Kulturstaaten besonderen Bestimmungen. In Deutschland sind sie in den „‚Grundregeln für die Anerkennung landwirtschaftlicher Saaten“ niedergelegt.?) „B. Kartoffeln. Bei der Feldanerkennung, die mindestens zweimal — zur Zeit der Blüte und der Reife — stattfindet, ist zu unterscheiden zwischen Anforderungen, die an „Hochzuchten‘“ (Aufwuchs in den Betrieben des Züchters oder bei seinen vertraglich verpflichteten Vermehrungsstellen) und an freien Anbau gestellt werden. Die Anerkennung für letztere erfolgt mit dem Zusatz „anerkannte Saatware‘‘. 1) Leitfaden zur Untersuchung des Saatgutes auf seinen Gesundheitszustand. In Zusammen- arbeit mit den Mitgliedern des ‚Ausschusses zur Untersuchung des Gesundheitszustandes des Saatgutes‘‘ gesammelt und bearbeitet von Dr. Lucie C. Doyer. Druck H. Veenman u. Zonen, Wageningen, Niederlande. Herausgegeben von der Internationalen Vereinigung für Samen- kontrolle 1938. 2) Grundregel für die Anerkennung von landwirtschaftlichen Saaten, 21ff. Soweit neuer- dings Änderungen stattgefunden haben, wird weiter unten darauf eingegangen. (3) (4) (5) (6) (7) O. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes I: Allgemeine Voraussetzungen Die Pflanzweite soll so bemessen werden, daß mindestens 10 000 Pflanzstellen je 4 ha vorhanden sind. Bei der Kalidüngung sind nach Möglichkeitchlorfreie Kalisalze vorzuziehen, rasch wirkende Stickstoffdünger und verspätete Gaben sind zu vermeiden. ‚‚Sauere‘ Stickstoffdüngung verdient den Vorzug. Die Bereinigung der Bestände von Krankheiten oder fremdem Besatz hat, soweit sie in Frage kommt, vor der 4. Besichtigung zu erfolgen. Befunden der 1. Besichtigung ist gegenüber denen bei der 2. Begehung erhöhte Bedeutung zu- zumessen. Die Feststellung von Krankheiten oder Fremdbesatz erfolgt in der Weise, daß das Feld treppenweise durchgegangen wird. Bei der 1. Besichtigung ist zu achten auf: Sortenechtheit und Reinheit. Virus- und alle am Kraut erkennbaren, sonstigen Erkrankungen einschließlich Fuß- krankheiten. ; Bei der 2. Besichtigung ist zu achten auf: 1. Ausgeglichenheit der Staudenerträge, 2. Auftreten von Knollenkrankheiten, 3. Ausbreitung der bei der 1. Besichtigung festgestellten Staudenkrankheiten und Neu- auftreten von solchen. Je nach der Größe des Feldes sind bei der 2. Besichtigung auf verschiedenen Stellen mindestens 10 Stauden im Verband herauszunehmen und auf die Gleichmäßigkeit der Staudenerträge, ferner auf Größe sowie auf Knollenkrankheiten zu untersuchen. Ein Teil der Knollen ist zu durchschneiden, um die inneren Krankheiten festzustellen. Bei auf- fallender Ungleichmäßigkeit der Staudenerträge findet Aberkennung statt. Zu berück- sichtigen sind hierbei Krebs, Pulverschorf, Phytophthorafäule, Bakterienfäule, Bakterien- ringkrankheit, Schorf, Eisenfleckigkeit, Pfropfenbildung. Werden von einer Wirtschaft krebsfeste Kartoffelsorten zur Anerken- nung angemeldet, so dürfen andere Sorten vom gleichen Knollentyp nur angebaut werden, wenn alle Sicherheiten zur Vermeidung von Sorten- vermischungen gegeben sind. Die Entscheidung liegt bei der Anerken- nungskommission. Die Anerkennung nebeneinander gebauter Kartoffelsorten mit gleichfarbiger Schale ist nur zulässig, wenn sie durch einen Trennstreifen von fremden Kulturarten oder durch mindestens zwei Kartoffelreihen mit andersfarbiger Schale oder durch eine Fehlreihe ge- trennt sind. Bei Kartoffelsorten mit verschiedener Schalenfarbe ist kein Trennstreifen nötig. Werden auf den zur Anerkennung angemeldeten Schlägen Krankheiten festgestellt, die im folgenden nicht aufgeführt sind, so ist ein entsprechender Vermerk im Anerken- nungsbuch zu machen. Die Entscheidung über die Bewertung behält sich die zuständige Landesbauernschaft nach Fühlungnahme mit dem Verwaltungsamt des Reichsbauern- führers vor. Bestehen bei der Feldbesichtigung hinsichtlich der Sortenechtheit Zweifel, so wird die endgültige Anerkennung von dem Ausfall der Lichtkeimprüfung abhängig gemacht. IL Im einzelnen müssen folgende Mindestforderungen erfüllt sein: (1) (2) Hochzucht Sortenreinheit: Bei krebsfesten Sorten sind pro 7 ha bis zu 2 fremde Stauden, bei nicht krebsfesten bis zu 8 fremde Stauden zulässig. Fehlstellen: Bis zu 10% sind zulässig einschließlich etwa entfernter kranker Stauden. Kümmerer und Fehlstellen dürfen zusammen 10% der gesamten Staudenzahl nicht über- schreiten. a a, Fa Te ze een, n Br 2:0 ei; F Besondere Bestimmungen bei der Anerkennung von Pflanzkartoffeln 337 (3) Kümmerer: Sofern die Ursachen des Kümmerns offensichtlich auf Bearbeitungsfehler zurückzuführen sind und keine Merkmale bestimmter Krankheiten auftreten, sind bis zu 3% zulässig. (4) Fußkrankheiten (Rhizoctonia und Schwarzbeinigkeit): Bis zu 5% kranker Stauden sind zulässig. (5) Viruskrankheiten (Blattroll-, Kräusel- und Strichelkrankheit sowie schwere Formen von Mosaikkrankheit): Die Bestände müssen frei von diesen Krankheiten sein. Mosaikerscheinungen ohne Auftreten von Kümmerern und bei kräftiger, gleichmäßiger Staudenentwicklung, wie sie bei einigen gelbfleischigen Sorten in manchen Jahren all- gemein verbreitet sind, ohne beim Nachbau eine Ertragsminderung herbeizuführen, gelten nicht als Aberkennungsgrund. (6) Welkekrankheit (hervorgerufen durch Verticillium alboatrum): Die Bestände müssen frei von dieser Krankheit sein. {7) Krautfäule (Phytophthora infestans) und Dürrfleckenkrankheit (Alternaria solani): Kein Aberkennungsgrund, jedoch ist im Anerkennungsheft ein Vermerk über die Stärke des Auftretens zu machen. (8) Krebs- und Nematodenbefall: Wirtschaften, in denen diese Krankheiten fest- gestellt wurden, sind von der Anerkennung auszuschließen. (9) Pulverschorf (Spongospora solani): Die Feststellung des Pulverschorfes führt zur Ab- erkennung des betreffenden Schlages. (10) Gewöhnlicher Schorf (Actinomyces): Nur bei umfassendem Auftreten Aberkennungs- grund. (11) Knollenfäule (Braunfäule (Phytophthora infestans), Naßfäule, Bakterienfäule): Bis zu 5% zulässig. (12) Eisenfleckigkeit: Kein Aberkennungsgrund. Im Anerkennungsheft ist jedoch ein Ver- merk über die Stärke des Befalls zu machen. (13) Pfropfenbildung (Kringerigheid): Von äußerlich als pfropfenkrank erkennbaren Knollen sind bis zu 2% zulässig. _ Als „„Hochzucht‘‘ gemeldete Bestände, die diesen Anforderungen nicht genügen, können ebenso wie alle anderen (siehe Grundregel III, 2), die nicht der Züchterkontrolle unter- liegen, als 111. „Anerkannte Saatware‘“ im Zusammenhang mit dem eingetragenen Sortennamen anerkannt werden, wenn die nach- folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Sortenreinheit: Bei krebsfesten Sorten sind pro ha bis zu 4 fremde Stauden, bei nicht krebsfesten bis zu 8 fremde Stauden zulässig. Kümmerer und Fehlstellen dürfen zusammen 15% der gesamten Staudenzahl nicht über- schreiten. (2) Fehlstellen: Bis zu 15% zulässig einschl. etwa entfernter kranker Stauden. Küm- merer und kranke Stauden dürfen zusammen 15% der gesamten Staudenzahl nicht überschreiten. (3) Kümmerer: Sofern die Ursachen des Kümmerns offensichtlich auf Bearbeitungsfehler zurückzuführen sind, und keine Merkmale bestimmter Krankheiten auftreten, sind bis zu 5% zulässig. (4) Fußkrankheiten (Rhizoctonia und Schwarzbeinigkeit): Bis zu 10% kranker Stauden zulässig. (5) Viruskrankheiten (Blattroll-, Kräusel- und Strichelkrankheiten sowie schwere Formen von Mosaikkrankheiten): Bis zu 5% zulässig. Mosaikerscheinungen, wie sie ohne Auf- treten von Kümmerern und bei kräftiger, gleichmäßiger Staudenentwicklung bei einigen gelbfleischigen Sorten periodisch den ganzen Bestand erfassen und deren Nachbau er- fahrungsgemäß keine Ertragsminderung erwarten läßt, gelten nicht als Aberkennungs- grund. (6) Welkekrankheit (hervorgerufen durch Verticillium alboatrum:) Bis zu 5% zulässig. Sorauer. Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 22 33 8 O. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes (7) Krautfäule (Phytophthora infestans) und Dürrfleckenkrankheit (Alternaria solani): Kein Aberkennungsgrund, jedoch ist im Anerkennungsheft ein Vermerk über die Stärke des Auftretens zu machen. (8) Krebs- und Nematodenbefall: Wirtschaften, in denen diese Krankheiten festgestellt wurden, sind von der Anerkennung auszuschließen. (9) Pulverschorf (Spongospora solani): Die Feststellung des Pulverschorfes führt zur Ab- erkennung des betreffenden Schlages. (10) Gewöhnlicher Schorf (Actinomyces): Nur bei sehr starkem allgemeinen Auftreten Aberkennungsgrund. (11) Knollenfäule (Braunfäule (Phytophthora infestans), Naßfäule, Bakterienfäule): Bis zu 5% zulässig. (12) Eisenfleckigkeit: Kein Aberkennungsgrund. Im Anerkennungsheft ist jedoch ein Ver- merk über die Stärke des Befalls zu machen. (13) Pfropfenbildung (Kringerigheid): Nur bei starkem allgemeinen Auftreten Aberken- nungsgrund.‘“ Die bei der Besichtigung festgestellten Prozentsätze der einzelnen Krankheiten werden je nach ihrer Bedeutung für den Nachbau mit verschiedenen Bewertungs- ziffern multipliziert und die erhaltenen Zahlen zusammengezählt. Die Bewertungs- _ ziffern sind bei der 1., 2. und 3. Besichtigung verschieden. Die zur Anerkennung zulässigen Wertzahlen sind bei Hochzucht und anerkannter Saatware ver- schieden und werden alljährlich festgesetzt, sie betragen zur Zeit bei Hochzucht 12, bei anerkannter Saatware 30. Die Art und Weise der Bewertung veranschaulicht nachstehendes Schema: Gesundheitswert: Anzahl Zahl der Stauden bei der x i N ; Ausäh: 1. Vorbesichtigung 2. Bes. z. Zt. der Blüte | 3. Bes. z. Zt. der Reife lungen | Fehl- Fuß- u. Fuß- u. Fuß- u. PS Mn stellen Aue ” ) leichtes | Welke- Bez; leichtes | Welke- Fa “ | leichtes | Welke- krank- | yosaik | krank- en“ | Mosaik | krank- | “2% | Mosaik | krank- Stauden heit heit air heit ange heit an 5 Stellen | Summe % Be- wertungs- | 0,5 20 2 | 25 v2 2 25 3 2 ziffer %xX Be- wertungs- ziffer Wertzahl Sonstige Stauden- und Knollenkrankheiten: ..... nn 4a 4 BSIEn a Die Methodik der Bewertung des Gesundheitszustandes Übersicht über die Beurteilung von Mängeln: 339 Es berechtigen nachstehende Gewichtsprozente bei Hochzucht anerk. Saatware Handelssaat { nur zur a nur zur : nur zur nicht zur Minde- nicht zur Minde- nicht zur Minde- Mängel Bean- rung Bean- rung Bean- rung standung Mängel standung Mängel standung Mängel Mängel Mängel Mängel bis er bis ng bis be über—bis über—bis über—bis a b c d e f g Braübesatz....3 ir? 1 1—3 2 2—6 2 2—6 . Leichte Mängel . Schwere Beschädigun- gen . rn rn e ..o. 7... ...... ... 0. ....n 0. ... 0... 6. Kranke Knollen außer Naßfäule und Frost.. 1 7. Naßfaule underfrorene Knollen I. auf der Verlade- station II. unmittelbar nach - dem Transport... 2 0,25 |0,25—1,0 0,25 22510 0,25 0,25—1,0 2—3 2 2—3 2 23 8. Kartoffelkrebs: Vorkommen ist der zuständigen Pflanzenschutzstelle sofort zu melden und berechtigt stets zur Annahmeverweigerung. Erläuterungen: Zu Ziffer 1: Zu Ziffer 3: Alsleichte Mängel gelten: Geringe Eisenfleckigkeit, geringe Pfropfenbildung, geringe Glasig- keit, geringe Mißbildungen (Zwiewuchs), geringe Fraßschäden, ergrünte Knollen, Schalen- rissigkeit, leichte Beschädigungen, leichter Schorf. Diese schädigen den Pflanzwert nicht und sind infolgedessen bei der Bemessung eines Minderwertes nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Kaufvertrage besonders ausgeschlossen worden sind. Für die Ausfuhr von anerkannten Pflanzkartoffeln sind die „Ergänzenden Anweisungen für die Begutachtung anerkannter Ausfuhr-Pflanzkartoffeln‘ zu beachten. — Starkes Auftreten von Eisenfleckigkeit, Pfropfen- bildung, Mißbildungen (Zwiewuchs), Fraßschäden und Schorf ist wie ‚schwere Beschädigun- gen“, starke Glasigkeit wie ‚kranke Knollen‘ zu bewerten. Die Forderung ‚‚schorffreie Liefe- rung“ gilt als erfüllt, wenn die Knollen mit weniger als 5% ihrer Oberfläche mit Schorf bedeckt sind. Zu Ziffer 4: Als schwere Beschädigungen sind solche anzusehen, die durch tierische oder mechanische Einwirkungen hervorgerufen sind und den Pflanzwert mindern. 22° 340 ©. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes Die Kartoffelanerkennung in Holland unterscheidet sich von der in Deutsch- land im wesentlichen dadurch, daß nicht Hochzucht und anerkannte Saatware unterschieden werden, sondern unbeschadet der Nachbaustufe die anerkannten Pflanzkartoffeln je nach ihrer Wertzahl in 3 Gruppen A, B und C geteilt werden, wobei A die beste, C die geringste Bewertung erfährt. Die Anerkennung regelt sich nach den Artikeln 27—37 der ‚„Algemeenen Keuringsvoorschriften‘‘ }). Die Einteilung der anerkannten Schläge erfolgt nach der Krankheitszahl (Art. 32.) Unter Krankheitszahl versteht man die Summe der Zahlen, die man durch Multiplikation der Prozentsätze blattroll-, kräusel- und strichelkranker Pflanzen mit 4, mosaikkranker mit 24, schwarzbeiniger mit 2, ringkranker Pflanzen mit 1 erhält. Bei der 2. und folgenden Be- sichtigung wird entsprechend mit 8, 4, 2und 1 multipliziert. Zur Feststellung der Krankheits- prozente müssen mindestens 400 Pflanzen begutachtet werden. Die Krankheitszahl darf bei der Klasse A höchstens 4 SEN 12 >» eg ” 20 betragen. Die Kartoffelanerkennung in der Schweiz ist im wesentlichen auf den gleichen Grundsätzen aufgebaut wie in Holland. Es werden jedoch nur zwei Güteklassen, A und B, anerkannt. Die ‚„Partiekeuring“, d.h. die Begutachtung der Verkaufsware nach der Ernte erfolgt nach den Bestimmungen des Art. 50ff.?) In Deutschland findet in gleicher Weise auf Grund der Verordnung des Ver- waltungsamtes des Reichsbauernführers vom 17. Dez. 1934?) für sämtliche Lie- ferungen anerkannter Pflanzkartoffeln nach dem Ausland eine Begutachtung auf Freisein von Krankheiten durch beauftragte Sachverständige statt. Bei Lieferung im Inland ist eine solche Untersuchung nicht Vorbedingung für den Verkauf. Bei Beanstandungen der Lieferung sind die „Gütevorschriften für Pflanzkartof- feln‘“*) maßgebend. | Für anerkannte Ausfuhrpflanzkartoffeln gelten ‚Ergänzende Anweisungen“ .) „Ergänzende Anweisungen für die Begutachtung anerkannter Ausfuhr-Pflanzkartoffeln Bei der Begutachtung anerkannter Ausfuhr-Pflanzkartoffeln ist über die vorstehenden „Richtlinien für die Begutachtung von Kartoffeln durch Sachverständige‘ hinaus noch fol- gendes zu beachten: ie Alle Pflanzenschutzbestimmungen und Gesundheitsvorschriften, die von Deutschland oder den Bestimmungsländern erlassen sind, behalten volle Gültigkeit. 1) Alg. Keuringsvoorschriften, 17ff. 2) Alg. Keuringsvoorschriften, 32. Besluit van den 3den Juni 1932, tot toepassing van artikel 8 van de Landbouwuitvoerwet 1929 met betrekking tot pootaardappelen. Staatsblad van het Koninkryk der Nederlanden, Nr. 233, 1932. ®) Deutscher Reichsanzeiger, Nr. 299 vom 22. Dez. 1934. 4) Kartoffelgeschäftsbedingungen des Reichsnährstandes vom 20. Juni 1935, herausgegeben von der Hauptvereinigung der deutschen Kartoffelwirtschaft, Berlin. Abschnitt VIII, Pflanz- kartoffeln, b) Gütevorschrift für Pflanzkartoffeln. 5) Grundregel für die Anerkennung landwirtschaftlicher Saaten 58/59. Be Die Knollenuntersuchung bei und nach der Ernte 341 IK: Jede Sendung anerkannter Ausfuhr-Pflanzkartoffeln ist vor dem Grenzübergang oder vor der Schiffseinladung im Ausfuhrhafen nicht nur auf die vom Einfuhrland geforderte Unter- suchung nach Krankheiten (Krebs) usw., sondern auch nach den ‚‚Gütevorschriften für Pflanz- kartoffeln‘‘ durch einen beauftragten Sachverständigen zu begutachten. III. 1.... So gelten mittelstarke Eisenfleckigkeit, Zwiewuchs, Wurmfraß, Schalenrissigkeit u. a. Beschädigungen, wenn sie in das Innere der Knolle eindringen, für Ausfuhrsendungen schon als Mängel, die durch nochmalige Sortierung beseitigt werden müssen, bzw. die — sofern sie nicht herauszusortieren sind — zur Annahmeverweigerung führen. Hierzu rechnet auch starkes Auf- treten von Rhizoctonia-Pusteln. Einzelne Pusteln auf den Knollen sollen nur dann Berück- sichtigung finden, wenn ausdrücklich ein Freisein von Rhizoctonia vereinbart ist‘. In Holland erstreckt sich die Knollenuntersuchung auf: Phythophthora, Naß- und Trockenfäule, Rhizoctonia, Spongospora-Schorf, gewöhnlicher Schorf, Nematoden, Oogenziekte (Strichelkrankheit), Zwarte vlekken (Alternaria). Bei starkem Vorkommen von Rhizoctonia, gewöhnlichem Schorf und Pulver- schorf muß Aberkennung erfolgen. Eine stark von Rhizoctonia befallene Partie kann anerkannt werden unter der Bedingung, daß sie unter Aufsicht des Keuring- dienstes entseucht wird. Auf dem Zertifikat ist hiervon Vermerk zu machen.!) Es werden also in Holland bei der Kartoffeluntersuchung noch zwei Krank- heiten berücksichtigt, die in der deutschen Liste nicht aufgeführt sind, nämlich: die „oogenziekte (Strichelkrankheit) und ‚zwarte vlekken‘ (Alternaria solani). Während man in Deutschland der virösen Natur der oogenziekte (Absterben der Augen im Laufe des Winters, besonders bei Frühsorten wie Erstling, Frühmölle beobachtet und in manchen Jahren in starkem Umfang auch in Deutschland auf- tretend) noch mit einer gewissen Reserve gegenübersteht, wird der Knollener- krankung durch Alternaria solani als pflanzwertmindernder Krankheit neuerdings auch in Deutschland Beachtung geschenkt?) Für Erkennung und Bewertung der Kartoffelkrankheiten bei der Anerkennung liegen sowohl in Deutschland wie in Holland besondere Anweisungen vor.?) Die vorstehenden Begutachtungen der Pflanzkartoffeln im Winterlager werden in der Regel durch Kartoffelsachverständige durchgeführt, die meist aus der land- wirtschaftlichen Praxis stammen. Diese sind bei der Art der Begutachtung nur in der Lage, die äußerlich oder bei Schnittprobe erkennbaren Krankheiten fest- zustellen. Der Nachweis anderer Krankheiten, die an der Knolle nicht durch den bloßen Augenschein feststellbar sind, können jedoch nur durch eingehende Unter- !) Algemeene Keuringsvorschriften a. a. O. Art. 50 & 51, S. 32/33. ?) Goossens, J., Aantastingen van aardappelknollen van het ras Bintje door Alternaria solani in verband met Beschadigingen en den rooidatum. Tijdschrift over Plantenziekten 1937, 266. Braun, H., Alternaria als Parasit der Kartoffelknolle. Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 1935, 109. Ders., Minderung des Pflanzwertes durch Befall mit Alternaria solani, ebd. 1938, 105. ®) Schlumberger, O., Richtlinien für die Anerkennung von Kartoffelfeldern, Juli 1927, Sonderdruck der Biol. Reichsanst., Berlin-Dahlem. Ziekten en Beschadigingen van het aardappelloof, Mededeelingen van den plantenziekten- kundigen Dienst te Wageningen No. 6, 10. Aufl. 1935. Ziekten van aardappelknollen. Ebenda No. 9. 4. Aufl. 1934. 342 O. Schlumberger, Die Bewertung des Saat- und Pflanzgutes suchung im Laboratorium erfaßt werden. Wenn auch bei Kartoffeln im Gegensatz zum Wintergetreide die Zeitspanne zwischen Ernte und Aussaat eine eingehende Untersuchung ermöglicht, so stehen doch der Laboratoriumsuntersuchung der Pflanzkartoffel auch heute noch erhebliche Schwierigkeiten entgegen. Die Me- thoden der Untersuchung sind zwar in den letzten Jahren wesentlich ausgebaut worden und haben auch einen hohen Grad von Zuverlässigkeit, aber das Unter- suchungsergebnis kann durch eine Reihe von Faktoren stark beeinträchtigt wer- den (Art der Probenahme, Herkunft, Düngung usw.), so daß es in vielen Fällen schwer ist, bindende Schlüsse auf den zukünftigen Feldbestand zu ziehen. Zudem hat die Art der Lagerung einen nicht zu unterschätzenden Einfluß auf die Qualität der Pflanzkartoffel. Zur Kontrolle der Feldanerkennung wird daher von den an- erkennenden Körperschaften auf besonderen Versuchsfeldern entweder im An- erkennungsjahre selbst oder im Nachbaujahre ein Kontrollanbau des Pflanzgutes mit einer größeren Anzahl von Knollen durchgeführt. Von den Methoden der Laboratoriumsprüfung hat sich bisher die Untersuchung auf das Vorhandensein bestimmter Viren durch die Stecklingsmethode, wie sie in Amerika zuerst entwickelt und von Köhler in Deutschland und Wahlen in der Schweiz ausgebaut worden ist, praktisch bewährt und wird heute in Deutschland und anderen Ländern nicht nur von wissenschaftlichen Instituten, sondern auch von praktischen Züchtern mit Erfolg in großem Umfang durchgeführt.!) Die an- deren Methoden der Pflanzwertprüfung im Laboratorium?) sind noch in Prüfung auf ihre Zuverlässigkeit und praktische Brauchbarkeit. So sagt Klapp?) mit Recht: ‚Die Verfahren zur frühzeitigen Erkennung so- wohl der Infektion wie vor allem des tatsächlichen Pflanzwertes bedürfen weiterer Ausarbeitung bis zur Erzielung allgemeiner Anwendbarkeit.“ Trotz aller Bemühungen in wissenschaftlicher und technischer Hinsicht darf nicht verkannt werden, daß sowohl Saatenanerkennung als Samenkontrolle noch mit zahlreichen Mängeln behaftet sind, die es in vielen Fällen unmöglich machen, bei Auseinandersetzungen zwischen Erzeuger und Anbauer eine für eine rechtliche Entscheidung genügend untermauerte Erklärung für die Ursachen der ungenügenden Entwicklung bei Absaat und Nachbau selbst als einwandfrei anerkannter Saaten zu geben. Soweit es sich um den Befall mit parasitären Krankheiten und Schädlingen handelt, wird man den Gesundheitszustand schon heute mit einer die praktischen Bedürfnisse befriedigenden Genauigkeit fest- legen können. Was jedoch die Beeinflussung des Saatwertes durch physiologische Veränderungen nichtparasitärer Natur betrifft, so stehen wir heute noch am Anfang der Entwicklung. Daß jedoch die bis ins einzelne ausgebaute Organi- sation von Saatenanerkennung und Samenkontrolle auf zahlreichen Gebieten der Pflanzenkrankheiten und Schädlinge als Hilfsmittel des Pflanzenschutzes wertvolle und grundlegende Arbeit für die Landeskultur leistet, dürfte heute unwidersprochen sein. 1) Köhler, Der Virusnachweis an Kartoffeln. Mitteilung. d. Biol. Reichsanstalt, H. 53, 1936. 2) Vgl. Wartenberg, Die Grundlagen der Methoden zur Pflanzwertbestimmung der Kar- toffelknollen. Mitteilungen der Biolog. Reichsanstalt, H.58, 1938, 5. Dort die gesamte Literatur. 3) Klapp, Ursachen, Erkenntnismöglichkeit und Verhütung des Kartoffelabbaues, For- schungsdienst, Sonderh. 8, 1938, 257. Prüfung auf Echtheit und Reinheit 343 II. Die Prüfung der EchtheitundReinheit widerstandsfähigerSorten vonlandwirtschaftlichen Kulturpflanzen Von Oberregierungsrat Dr. K. Snell, Biologische Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft Die Bekämpfung von Krankheiten durch Anbau widerstandsfähiger Sorten setzt die Kenntnis der Widerstandsfähigkeit der Sorten voraus. Es müssen also zunächst Untersuchungsverfahren ausgearbeitet werden, die geeignet sind, die Widerstandsfähigkeit einwandfrei festzustellen. Weiter muß aber dann auch die Möglichkeit vorhanden sein, die Lieferungen von Saat- oder Pflanzgut dieser Sorten auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu prüfen. Die Bedeutung dieser Prüfung möge an dem Beispiel der Kartoffelsorten, die gegen den Krebs (Synchitrium endobioticum) widerstandsfähig sind, gezeigt werden. Die Be- kämpfung dieser Krankheit durch Anbau von widerstandsfähigen Sorten stieß manchmal auf große Schwierigkeiten, da man immer wieder einzelne Fälle von Krebsbefall fand, die man auf ein Nachlassen der Widerstandsfähigkeit zurückführte. Die Untersuchung der befallenen Knollen ließ aber jedesmal er- kennen, daß es sich hier um eine Vermischung der widerstandsfähigen Sorte mit Knollen einer anfälligen handelte. Durch diese Verunreinigung hatte der Krebs- erreger Gelegenheit, Sporen zu bilden und das Land erneut auf Jahre hinaus zu verseuchen. Sortenechtheit und Sortenreinheit sind also bei krebsfesten Pflanz- kartoffeln von ausschlaggebender Bedeutung. Vermischungen oder Ver- wechslungen wurden auch bei anerkannten Pflanzkartoffeln festgestellt. Ganz abgesehen von der Schwierigkeit, eine geringe Sortenvermischung bei der Besichti- gung auf dem Felde zu finden oder zu erkennen, ist auch noch hinterher bei der Ernte, beim Verlesen, beim Einmieten und beim Versand die Möglichkeit zu Verwechslungen und Vermischungen gegeben. Es ist daher von großem Wert, die Sortenechtheit und Sortenreinheit nicht nur auf dem Felde an den erwachsenen Pflanzen feststellen zu können, sondern auch noch einmal vor dem Auspflanzen an den Knollen. Im folgenden ist daher zwischen der Prüfung von eingesandten Knollen- oder Samenproben und von Pflanzen auf dem Felde unterschieden. Was für die krebsfesten Kartoffelsorten gilt, gilt auch für solche, die wider- standsfähig sind gegen Schorf (Actinomyces), gegen Schwarzbeinigkeit (Bacillus phytophthorus) oder gegen Kraut- und Knollenfäule (Phytophthora) und in Zu- kunft wohl auch gegen Virus, gegen Frost oder gegen den Kartoffelkäfer. Beim Weizen kennt man winterfeste und gegen Rost, Flugbrand oder Steinbrand widerstandsfähige Sorten. Bei den Sorten der Busch- und Stangenbohnen gibt es solche, die gegen Fettflecken- oder gegen Brennfleckenkrankheit widerstands- fähig sind. Bei den Futterrüben ist die Aufschußneigung mancher Sorten ein großer Fehler. Im Obst-, Wein- und Gemüsebau ist die Widerstandsfähigkeit der Sorten nicht nur gegen pilzliche Krankheiten, wie z.B. gegen Peronospora, sondern auch gegen tierische Schädlinge von Bedeutung. Am bekanntesten ist die Widerstandsfähigkeit amerikanischer Rebsorten gegen die Reblaus. Bei den Apfelsorten kennt man solche, die gegen Schildlausbefall eine große Widerstands- 344 K. Snell, Die Prüfung der Echtheit und Reinheit widerstandsfähiger Sorten fähigkeit besitzen, und bei den Bohnensorten wird an der Züchtung einer gegen Läuseschaden wenigstens leidlich widerstandsfähigen Sorte gearbeitet. Bei den Sorten anderer Kulturpflanzen sind vielfach die Untersuchungen über die Wider- standsfähigkeit der Sorten noch nicht abgeschlossen. Das Bestreben der Pflanzen- bauer geht aber mehr und mehr dahin, die Schwankungen in den Erträgen der verschiedenen Jahre, die durch das Auftreten von Krankheiten hervorgerufen werden, durch Anbau von widerstandsfähigen Sorten möglichst zu beseitigen. Die Feststellung der Sortenechtheit und Sortenreinheit bei Hackfrüchten ı. Kartoffeln!) Auf dem Feld unterscheidet man die Kartoffelsorten am sichersten an den Blüten. Es ist daher zu empfehlen, die erste Besichtigung von Kartoffelbeständen in der Blütezeit vorzunehmen. Die Blüten der Kartoffel sind entweder weiß oder farbig. Bei den weißen kann man rein weiße und mehr grünlichweiße unter- scheiden. Bemerkenswert ist die Farbe der Staubbeutel, die entweder kräftig dottergelb oder mehr hellgelb oder grünlichgelb ist. Die farbigen Blüten sind entweder blaurot oder rotblau. Man bezeichnet sie als rot- oder blauviolett. Da- neben kommen auch rein blaue Blüten vor. Nach der Tiefe der Färbung kann man hellrotviolette, rotviolette und dunkelrotviolette; hellblauviolette, blauviolette und dunkelblauviolette unterscheiden. Die Färbung ist kurz nach dem Aufblühen am kräftigsten und verblaßt mit dem Alter der Blüte. An den Blüten finden sich bei einzelnen Sorten Abweichungen vom gewöhnlichen Bau, die infolge der vegetativen Vermehrung immer wieder auftreten und daher zur Er- kennung der Sorten dienen können. Als solche Abweichungen kommen in Betracht: äußere oder innere Doppelkrone, Vermehrung der Zahl der Blütenblätter, Einschlagen der Zipfel von der Seite her, Spreizen der Staubbeutel statt der kegelförmigen Stellung, ungewöhnliche Formen und Verwachsungen bei den Kelchblattzipfeln und dergleichen. Für den allgemeinen Eindruck ist auch die Zahl der Blüten zur Beurteilung der Sortenechtheit maßgebend. Ab- gesehen davon, daß die Ausbildung der Blüten von Witterungsverhältnissen, insbesondere von der zur Blütezeit herrschenden Luftfeuchtigkeit abhängig ist, so ist doch die mehr oder weniger große Blühfähigkeit eine Sorteneigenschaft. Auffallend ist auch die verschiedene Länge des Stieles, der den Blütenstand trägt und das ausnahmsweise Vorkommen von kleinen grünen Blättchen im Blütenstand, die als Hochblätter bezeichnet werden. Die Verzwei- gungen des Blütenstandes, die ebenfalls verschiedene Länge aufweisen können, werden als Wickeläste bezeichnet. An der Stelle, wo die Wickelästchen in den Blütenstiel übergehen, 1) Zusammenstellungen der älteren Literatur über Kartoffelsorten und ausführliche An- gaben über die Sortensystematik finden sich bei: Snell, K., Kartoffelsorten. H, 5 der Arbeiten des Forschungsinstituts für Kartoffelbau an der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft. 4. Aufl. P. Parey, Berlin 1929 und bei Klapp, E., Studien über deutsche Kartoffelsorten. Mitteilungen aus der Biologischen Reichsanstalt, H. 35, Berlin 1928, P. Parey und Julius Springer; McIntosh, Thomas P., The Potato, its History, Varieties, Culture and Diseases, Edinburgh 1927; Salaman, Redcliffe, N., Potato Varieties, Cam- bridge 1926; Stuart, William, The Potato, its Culture, Uses, History and Classification. J. B. Lippincott Company, Philadelphia and London 1923; Bukasov, S., Kartoffelsorten und ihre Klassifizierung. Bull. of Applied Botany and Plant Breeding. Bd. 3, Nr. 3, Peters- burg 1923. Merkmale der Kartoffelsorten 345 wird ein Korkring gebildet, dessen Färbung in einigen Fällen als Sortenmerkmal benutzt werden kann. Die blütenlose Staude bietet in der Färbung des Stengels ein wichtiges Sortenmerkmal. Der Stengel ist entweder rein grün oder mehr oder weniger rot- braun oder blaubraun gefärbt. Besonders beachtenswert ist die Färbung des Stengels am Grunde kurz über der Erdoberfläche. Sie ist im vorgeschrittenen Reifestadium gut zu erkennen und kann z. B. zur Unter- _Blütenzipfel scheidung von Preußen (grün) / und Industrie (blau) sehr gut dienen. ip Narbe des Griffels Gi Staubbeuteltegel h) / Die drei Kanten des Stengels spricht man von Doppelflüge- lung. Die Mittelrippe des Blat- tes, die eine Fortsetzung des Blatt- stieles bildet, ist entweder grün oder mehr oder weniger rotbraun geichloffene oder bläulich gefärbt. Zuweilen ist Anofpe & diese Färbung nur an den An- satzstellen der Fiederblätter vor- handen. Das Blatt der Kartoffel- Stiel des Blütenjtandes pflanze bietet Sortenunterschiede in der Form und Größe der Fieder- blätter, in der Zahl und Größe der Mittelblätter und in dem Vor- kommen von Verwachsungen. Die Form der Fiederblätter ist im allgemeinen breiteiförmig. Es kommen aber auch schmalere und breitere Formen vor, die entweder, ohne sich zu berühren, nebeneinander stehen (offenes Blatt) oder sich mit den Rändern decken (geschlossenes Blatt). Von Mittelblättern findet man 1— 3 Paar zwischen je zwei Fiederblättern. Die zwischen dem Endblatt und dem ersten Fiederblattpaar stehenden Mittelblätter werden als Spitzenmittelblätter bezeichnet. Ihr Fehlen oder Vorhanden- sein ist sorteneigentümlich. Bei stark gegliederten Blättern kommen in dem stumpfen Winkel zwischen einem Fiederblatt und der Mittelrippe, die sog. Winkelblätter, vor, die mit der Spitze nach der Basis des Blattes gerichtet sind. Hier findet sich auch vielfach eine Doppel- fiederung, deren Fiederblättchen 2. Ordnung als Abspaltungen bezeichnet werden. Ver- wachsungen des Endblättchens mit einem (einseitige) oder mit beiden Blättern des ersten Fiederblattpaares (Efeublätter) oder auch mit mehreren Fiederblättern kommen bei ein- zelnen Sorten so häufig vor, daß sie als Sortenmerkmal benutzt werden können. Nach der Blütezeit findet man auf den Blättern mancher Sorten dunklere Flecke wie Sommer- Sprossen. 3 | sind bei einzelnen Sorten mit glat- ) helden L ten oder gewellten, flügelartigen Leisten versehen. Laufen zwei sol- Korkring Bi Eau cher Flügel nebeneinander, so i ji Viceläfte Ak A Hochblätter / S JE Abb. 180. Blütenstand der Kartoffel Im späteren Reifestadium ist dann auch das Fehlen oder Vorhandensein von Beeren als Sortenmerkmal zu benutzen. Da die Beeren sehr leicht abfallen, findet man sie im August oder September in den Furchen liegend. Zu dieser Zeit ist auch die verschiedene Reifezeit deutlich zu erkennen. Bei Vermischung einer frühreifenden mit einer später reifenden Sorte sind die Stauden der einen bereits abgereift, während die der anderen noch grün sind. An der Knollenprobe läßt sich zunächst die Farbe der Schale (am besten nach dem Abwaschen) und die Farbe des Fleisches feststellen. Die Schale ist 346 K. Snell, Die Prüfung der Echtheit und Reinheit widerstandsfähiger Sorten entweder hell- oder dunkelockergelb und wird dann kurz als weiß bezeichnet, oder sie ist farbig, und zwar rot in verschiedenen Abstufungen von hellrot bis dunkel- blaurot oder blau. Die Schalenfarbe wird von der Jahreswitterung und der Be- schaffenheit des Bodens beeinflußt. Bei der krebsfesten Kaiserkrone kommen blaue Flecken auf der Schale vor, die in einem besonders stark hervortretenden Fall (Mutation) zur Aufstellung einer neuen Sorte, der Magdeburger blauen, geführt haben. Einen ähnlichen Fall haben wir bei den roten und blauen Mäusen. Zur Unterscheidung rotschaliger Sorten kommt noch ein einfaches Merkmal in Betracht, das auf dem Vorhandensein oder Fehlen des roten Farbstoffes im Kork der Schale beruht. Man kann besonders bei den frisch geernteten Knollen die Korkschicht leicht abschaben und dann schon mit bloßem Auge oder besser noch mit der Lupe feststellen, ob der Kork roten Farbstoff enthält oder nicht. So z. B. kann man die krebsfeste Sorte Sickingen an dem rotgefärbten Kork von der anfälligen Wohltmann sofort unterscheiden. Bei den weißschaligen Knollen tritt unter der Einwirkung des Tages- lichtes, wie schon angedeutet, eine sorteneigentümliche Färbung der Schale auf. Legt man Knollen verschiedener Sorten für einige Tage ins Licht (Belichtungs- probe), so werden sie entweder grünlich, bläulich oder rötlich. Schabt man dann die Korkschicht ab, so erkennt man die grüne, blaue oder rote Färbung deutlicher. Das erste Auftreten dieser Färbung ist bereits nach wenigen Tagen mit der Lupe zu erkennen. Im Sonnenlicht geht die Ausbildung des Farbstoffes schneller vor sich, als im diffusen Licht. Sie zeigt sich zuerst in der Umgebung der Kronenaugen und gestattet z. B. sehr leicht die krebsfeste Preußen (grün) von der anfälligen Industrie (blau) und der anfälligen Gisevius (rötlich) zu unterscheiden. Bei den Sorten, die blauen Farbstoff auszubilden vermögen, findet man die blaue Ver- färbung der Schale in der Nähe der Kronenaugen zuweilen auch schon gleich bei der Ernte ohne Einwirkung des Lichtes. Es kann das Auftreten dieser Verfärbung nur so erklärt werden, daß die besonderen Witterungsverhältnisse die vorhandene Fähigkeit der Knolle zur Ausbildung des Farbstoffes gesteigert haben. Die Farbe des Fleisches ist.entweder weiß oder gelb. Bei den gelbfleischigen Sorten kann man hellgelbe, wie z. B. Preußen, und kräftiggelbe, wiez. B. Industrie, unterscheiden. Knollen, die am Licht gelegen haben, zeigen im Fleisch eine grüne Färbung; es ist daher zu empfehlen, zur Feststellung der Fleischfarbe stets mehrere Knollen durchzuschneiden. Auch blaue oder rote Färbung kann ausnahmsweise oder auch sorteneigentümlich im Fleisch auftreten. Auf dem Quer- oder Längsschnitt ist die Färbung des Fleisches im allgemeinen in allen Teilen gleichmäßig. Bei einzelnen Sorten ist aber der innere Markteil dunkler als die äußere Rindenschicht. Ein Merkmal, das von den Sachverständigen des Kartoffel- handels gern benutzt wird, ist die weichere oder gröbere Beschaffenheit, die das Fleisch bei verschiedenen Sorten aufweist und die beim Schneiden zu erkennen ist (Schnittprobe). Die Form der Knolle wird leicht durch äußere Einflüsse, besonders solche der Witterung und des Bodens verändert. Auch findet man vielfach, daß Knollen ausgewachsen und dadürch ungewöhnlich verlängert sind. Daß es sich um Aus- wuchs handelt, erkennt man daran, daß die Verlängerung am Kronenteil statt- gefunden hat und daß dieser Teil der Knollen deutlich von dem übrigen abgesetzt Merkmale der Kartoffelsorten 347 ist und nach vorn spitz zuläuft. Die Sortenbeschreibungen beziehen sich stets auf normale Knollen von mittlerer Größe, die als Leitformen bezeichnet werden. Die Beschreibungen der Knollenform sind so zu verstehen, daß zunächst der Umriß der Knolle, ob rund, rundoval oder langoval, angegeben ist und dann die Tiefe, d.h. ob sie voll oder platt ist. Die Augen, das sind die Knospen der Knolle, sind entweder flach, mitteltief oder tief. Die meisten Augen finden sich am Kronenteil. Bei älteren Sorten, wie z.B. bei den Frühen Rosen, sind sie aber über die ganze Knolle verteilt. Zu beachten ist der Augen- rücken, der bei einzelnen Sorten ungewöhnlich lang oder scharf abge- setzt ist. Auch die von der Schalenfarbe ab- weichende Färbung der Augen bei einzelnen Sorten kann als Sorten- merkmal dienen. Der Lichtkeim, das heißt der im Licht ent- standene Keim der Knolle bleibt im Gegen- satz zu dem im Dunkeln erwachsenen, langen und farblosen Keim, kurz.!) Bei den meisten Sorten bildet er neben dem grünen Farbstoff auch roten oder blauen aus. Man unterscheidet an dem Lichtkeim den breiteren Unterteil, der !) Snell, K., Die Lichtkeimprüfung zur Bestimmung der Sortenechtheit von Kartoffeln Mitt. aus der Biologischen Reichsanstalt, H. 34, 1927. 2. Aufl. P. Parey, Berlin 1932. rotbraun rotviolett grün Krebsfeste Sorten "Industrie blau Abb. 181. Lichtkeime der Kartoffel. blau Juli Ähnliche aber krebsanfällige Sorten schwach rotviolett grün grün Krebsfeste Kaiserkrone 348 K. Snell, Die Prüfung der Echtheit und Reinheit widerstandsfähiger Sorten der Knolle unmittelbar aufsitzt, den meist sehr schmalen Mittelteil und den Ober- teil. Der Oberteil stellt die Knospe dar und öffnet sich durch teilweise Entfaltung der Blätter bei manchen Sorten schon sehr früh in der Entwicklung, bei anderen erst sehr spät. Die lange geschlossen bleibenden Lichtkeime bleiben daher kurz, wie z. B. bei der krebsfesten Kaiserkrone und bei Industrie, oder sie werden bald länger, wie bei Vesta. Die Art der Knospenöffnung ist sorteneigentümlich. So z. B. öffnen sich die Knospen bei Vesta und Up to date durch ein scharfes, kiel- förmiges Auswärtsbiegen der Blattspitzen, während bei Juli nur eine ganz leichte, pinselförmige Öffnung stattfindet. Für die Sortenbestimmung ist die Färbung des Lichtkeimes von großer Bedeutung. Dabei ist zu beachten, daß die Belichtung nicht zu stark sein darf, da sonst die Farben so dunkel werden, daß Rot und Blau nicht mehr deutlich zu unterscheiden sind. Sorten mit rein grünen Keimen gibt es nur wenige; die meisten haben mehr oder weniger rote Keime. Schwache Ausbildung von rotem oder blauem Farbstoff ergibt mit dem grünen eine undeutliche Mischfarbe. Der rote Farbstoff wird entweder nur im Unterteil ausgebildet oder auch im Oberteil, während der blaue Farbstoff mit wenigen Ausnahmen im Unter- und Oberteil kräftig in die Erscheinung tritt. Der Mittelteil bleibt auch bei den kräftig gefärbten Lichtkeimen, wenigstens im Anfangsstadium, grün, später wird er auch gefärbt und verschwindet dadurch, daß er in den Oberteil übergeht. Wenn der Oberteil rot oder blau gefärbt ist, tritt diese Färbung bereits an den jüng- sten Keimspitzen auf. Um die ersten Anzeichen zu sehen, muß man eine Lupe zu Hilfe nehmen. Für eilige Untersuchungen der Sortenechtheit und Sortenreinheit ist das Auftreten dieser Färbung von großer Wichtigkeit. Das Rot ist entweder hellrot oder dunkelrot bis braunrot. Daneben kommt auch deutlich unterscheid- bar ein karmesinroter Ton vor. Das Blau ist fast immer kräftig dunkelblauviolett. Auf dem Unterteil des Lichtkeimes treten die Wurzelhöcker als bleiche oder schwach grüne Höcker hervor. Bei einzelnen Sorten sind sie aber besonders im Anfangsstadium glänzend rot oder blau gefärbt. Bei den roten Sorten enthält dann auch der Kork der Schale roten Farbstoff. Zwischen den Wurzelhöckern treten im älteren Stadium des Lichtkeimes (bei bestimmten Sorten auch schon früher!) Ausläufer in Form von Seitentrieben auf. Auch die Spitzen der Seiten- triebe zeigen bei den verschiedenen Sorten Unterschiede in der Färbung. So z.B. zeigt Deodara grüne Spitzen, während bei Parnassia der karmesinrote Farbton schon sehr frühzeitig zu erkennen ist. Neben den Wurzelhöckern und den später auftretenden Spitzen der Ausläufer treten auf dem Unterteil einzelner Sorten sehr feine, nadelstichgroße Pünktchen weiß hervor. Diese weißen Papillen bestehen aus den Lenticellen, die durch weißes Füllgewebe erweitert sind. An diesen weißen Pünktchen kann man z.B. die Sorte Jubel von Pepo und Parnassia unterscheiden. Ein weiteres Merkmal des Lichtkeimes ist das Vorkommen oder Fehlen von Haaren auf dem Unterteil. Die Ausführung der Lichtkeimprüfung ist ohne Schwierigkeiten überall möglich. Es gehört nur ein warmer Raum dazu, der durch Tageslicht erhellt ist. Die Knollen werden zum Ankeimen mit der Krone nach oben in ein Kästchen ans Fenster gestellt. Die Lichtkeimprüfung 349 In den ersten Monaten nach der Ernte macht die Lichtkeimprüfung dadurch Schwierig- keiten, daß sich die Keime nur sehr langsam entwickeln. Eine Beschleunigung der Kei- mung im Herbst läßt sich aber sowohl durch Einwirkung chemischer als auch physikalischer Mittel erzielen.!) Zu diesem Zweck werden die Knollen in eine Mischung von Äthylenchlor- hydrin mit Wasser (im Verhältnis 6: 100) eingetaucht, so daß sie völlig benetzt sind. Dann legt man sie noch naß in ein Gefäß, das durch einen Deckel oder eing Glasscheibe gut ver- schlossen wird. Im Innern sammelt sich dann das verdunstete Äthylenchlorhydrin gasförmig an und wirkt auf die Knollen ein. Nach 3X 24 Stunden nimmt man die Kartoffeln heraus, läßt sie etwa } Stunde lang abtrocknen und hält sie dann noch vier Tage lang bei einer,Wärme von 30— 32° C. Werden die so behandelten Knollen in der oben angegebenen Weise zur Licht- keimprüfung angesetzt, so keimen sie nach 2—3 Wochen aus allen Augen aus. Abb. 182. Das Lichtkeimhaus in Dahlem Sehr zu beachten ist die Stärke der Belichtung. Wie schon erwähnt, werden die Farben in starkem Licht so dunkel, daß man die Feinheiten nicht mehr unter- scheiden kann. Zum Abdämpfen des Lichtes genügt schon Bedecken mit Zeitungs- papier, besser ist dünner, weißer Nesselstoff. Zur Durchführung der Lichtkeimprüfung mit einer großen Anzahl von Proben benutzt man am besten ein Gewächshaus, da die Keime, wie alle Pflanzen, im Gewächshaus besser wachsen als in einem Zimmer. In der Biologischen Reichs- anstalt in Dahlem wird die Lichtkeimprüfung in einem schmalen, bis zur Hälfte in den Boden eingesenkten Gewächshaus ausgeführt (Abb. 182). In der Mitte 1) Snell, K., Die Beschleunigung der Keimung der Kartoffelknolle. Berichte der Deutschen Botanischen Gesellschaft. 1932. Festband; Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzen- schutzdienst, XV, 9. u. 10. Berlin 1935. Die Wirkung des Äthylenchlorhydrins auf das Keimen der Kartoffel wurde von F. E. Denny festgestellt. Siehe auch: Stuart, William and Mil- stedt, E.H., Shortening the rest period of the potato. U. S. Dep. of Agric. Techn. Bull. Nr. 415. Washington D. C. 1934. 350 K. Snell, Die Prüfung der Echtheit und Reinheit widerstandsfähiger Sorten befindet sich ein von beiden Seiten zugängliches Lattengestell, das durch Nessel- vorhänge abgeblendet werden kann, wenn das Licht zu stark ist. In den ver- schiedenen Fächern des Regals kann eine große Anzahl (mehrere Hundert) von Sortenproben zur Keimung aufgestellt werden. Wenn es sich um die Prüfung der Sortenechtheit und nicht der Reinheit handelt, werden im allgemeinen nicht mehr als zehn Knollen von jeder Probe mit der Krone nach oben auf Nägel ge- spießt, die durch eine Holzlatte von Knollenbreite geschlagen sind. Auf der ersten Knolle wird mit einer Stecknadel ein Papierschildchen befestigt, das in Tinten- schrift den Namen der Sorte oder sonstige Angaben trägt. Die mit den Knollen beschickten Latten werden dann wie die Bücher eines Bücherschrankes in das Regal gestellt. Der Verlauf der Lichtkeimprüfung ist nun folgender: Bei Eingang einer Probe erhält sie eine Nummer, die mit Tintenstift auf jede Knolle aufgetragen wird. In einem Beobachtungsbuch werden Einsender, Zweck der Einsendung, mutmaßliche Sorte, Zahl der Knollen, ob die Probe versiegelt war und dergleichen sowie eine Knollenbeschreibung eingetragen. Nun werden die Knollen gleichzeitig mit einer Vergleichsprobe der Sorte, auf die geprüft werden soll, angesetzt. Es ist also er- forderlich oder wenigstens von Vorteil, daß man von allen vorkommenden Sorten einwandfreie Proben zum Vergleich zur Verfügung hat. In vielen Fällen, wie z. B. bei der Unterscheidung von Preußen und Industrie, Juli und Erstling oder der- gleichen Sorten, die sich an der Farbe der Lichtkeime leicht erkennen lassen, sind Vergleichsproben nicht erforderlich. In anderen Fällen können die Beschrei- bungen und Abbildungen helfen, aber sicherer ist es immer, Vergleichsproben mit anzusetzen, da besonders durch die Stärke der Belichtung Farbe und Form der Lichtkeime beeinflußt werden und daher auch schon in den verschiedenen Jahres- zeiten abweichende Bilder entstehen können. Beschreibungen der in den verschiedenen Ländern angebauten Kartoffelsorten sind in folgenden Veröffentlichungen enthalten: Für Deutschland: Snell, K. und Geyer, H., Die Kartoffelsorten der Reichssortenliste. 4. Aufl. P. Parey, Berlin 1939; Snell, K., Die Lichtkeimprüfung zur Bestimmung der Sorten- echtheit von Kartoffeln, 2. Aufl. P. Parey, Berlin 1932; Snell, K., Atlas der krebsfesten Kartoffelsorten. P. Parey, Berlin 1929. Für Holland: Verhoeven, W.B.L., Beschreijving van de Knollen en de Lichtkiemen van Aardappelrassen. Mededeelingen van den Plantenziektenkundigen Dienst Nr. 77. Wage- ningen 1934. Für England: Board of Agriculture for Scotland. — The maintenance of pure and vigorous stocks of varieties of the potato. Edinburgh 1927 mit Supplement 1935. Mc Intosh, Th. P. — Siehe S. 5. Für Frankreich: Vilmorin, Henri, Louis de, Catalogue methodique et synonymique des varietes de pomme de terre. 4me Edition. Paris 1927; Duboys, Ch., Essai de classıfi- cation des varietes de pomme de terre. Rennes 1925. Diehl, R., La pomme de terre, caracteres et description des varietes. Paris 1938. Für die Schweiz: Neuweiler, E., Die wichtigsten Kartoffelsorten in der Schweiz und ihre häufigsten Krankheiten. Brugg 1925. Für Polen: Listowski, Anatol, Odmiany Ziemniakow, Krakow 1933. Für Rußland: Lopatin, N., Roschdestwensky und Tschernijschowa, Bestim- mungsbuch für Kartoffelsorten und Kartoffelkrankheiten. Arbeiten der wissenschaftl. For- schungsinstitutes für Kartoffelwirtschaft. Bd. X (russisch). Moskau 1934. Sortenmerkmale der Futterrüben 3 51 Für Dänemark: Kgster, Fridlev, Elitefremavl of Laegge-Kartofler. Köbenhavn 1933. Für Lettland: Roze, K., Kartupelu, Riga 1925. Für Rumänien: Constantinescu, Ecaterina, Contributiuni la studiul botanic Si agricol al sojurilor de cartofi cultivate in Romania. Bukarest 1937. 2. Futterrüben!) Die Samen der Futterrüben kommen im Handel als Samenknäuel vor, die aus mehreren einsamigen Früchten bestehen. Ein Sortenunterschied ist weder an diesen Knäueln, noch an den freigelegten Samen zu erkennen. Dagegen zeigen die aus den Samen entstehenden Keimpflanzen sehr bald verschiedene Färbungen, die zur Einteilung der Sorten in Gruppen benutzt werden können. Man kann folgende Färbungen unterscheiden: a) Keimling grün, Stiel reingrün. b) Keimling mehr oder weniger gelb. 1. Stiel gelbgrün. 2. Stiel oben gelbgrün, unten grüngelb. 3. Stiel oben gelb- grün, unten organgegelb. c) Keimling mehr oder weniger rot. 4. Stiel schmutzig orangerot, 2. Stiel rosa (blaßrot), 3. Stiel hellblaurot, 4. Stiel zinnoberrot, 5. Stiel dunkelblaurot. Die Färbung der Keimlinge ist nicht bei allen Sorten einheitlich. Es kommen bei einzelnen Sorten neben roten oder gelben auch grüne vor oder es finden sich unter gelbgrünen auch schwach rötliche. Die Blätter der Rübenpflanze weisen bei den verschiedenen Sorten ebenfalls verschiedene Farben auf, die sich aber im allgemeinen auf den Stiel und die Mittelrippe beschränken und nur ausnahms- weise auf die Seitenrippen oder sogar auf die Blattfläche übergehen. Auch bei den Blütentrieben kommen rote Rippen oder rote Flecken auf den Stengeln vor. Die wichtigsten Merkmale weist der Rübenkörper in Form und Farbe auf. Nach der Form unterscheidet man: pfahlförmige, olivenförmige, walzenförmige, kugelförmige und abgeplattet kugelförmige Rüben. Nach der Farbe: gelbe, rote und weiße Sorten. Auch im Fleisch, das gewöhnlich weiß ist, finden sich bei stark gefärbten Sorten gelbe oder rote Flecken und Ringe. Die Feststellung der Sortenechtheit und Sortenreinheit beim Getreide Zur ‚Kennzeichnung der Sorten des Getreides kommen in der Hauptsache Unterschiede in der Form und in der Behaarung, die sowohl an den Samen als auch an der sich entwickelnden Pflanze, insbesondere an der Ähre oder Rispe zu erkennen sind, in Betracht. Die für die Prüfung der Sortenechtheit und Sortenreinheit so wichtigen kurz- fristigen Methoden der Unterscheidung sowohl durch morphologische als auch physiologische Untersuchungen sind in den letzten Jahren besonders von meinem I) Snell, K., Vorarbeiten zu einer Sortenkunde der Futterrüben. Mitt. aus der Biologischen Reichsanstalt, H. 39, 63— 79, Berlin 1930 (P. Parey und Julius Springer). 352 K. Snell, Die Prüfung der Echtheit und Reinheit widerstandsfähiger Sorten Mitarbeiter J. Voß ausgebaut worden. Im folgenden sollen die bisher bekannt ge- wordenen Merkmale des Weizens, des Hafers, der Gerste und des Roggens dargestellt werden. I. Weizen!) An den Körnern des Weizens kann man nach der Farbe rote uud weiße Sorten unterscheiden. Weitere Farbstufen lassen sich aber nicht mit ge- nügender Sicherheit festlegen. Nach der Korndicke unterscheidet man breit- körnige, mitteldicke und schmalkörnige Sorten. Auch die Länge des Kornes ist sortenunterschiedlich, so daß man von langkörnigen und kurzkörnigen Sorten sprechen kann. Im Zusammenhang mit diesen Massen ist auch das Tausend- korngewicht verschieden und in der Gruppe der breitkörnigen Weizensorten höher als bei den schmal- und mittelkörnigen. Näheres bei Voß 1935. Durch Behandlung der Körner mit Phenollösung kann man sorteneigentüm- liche Unterschiede in der Färbung erzielen. Dabei hat sich folgendes, von Voß angegebene Verfahren am besten bewährt: zwei kleine Zylindergläser von 8cm Höhe und etwa 3 cm Durchmesser werden mit je 50 Körnern der Bestimmungs- probe und 4ccm destilliertem Wasser beschickt. Nach 24 stündigem Quellen werden die Körner dann in Petrischalen von 9 cm Durchmesser auf Filtrierpapier (Schleicher und SchüllNr. 595) ausgelegt und mit 2 ccm 1%iger Phenollösung, die aus dem in den Apotheken erhältlichen Karbolwasser durch Verdünnen leicht hergestellt werden kann, übergossen. Um die Verdunstung zu verhindern, wird die Petrischale geschlossen. Die unterschiedliche Färbung setzt bereits 1 Stunde nach Zugabe der Phenollösung ein. Sie wird aber erst nach vier Stunden zum ersten Male und nach 24 Stunden zum zweiten Male beurteilt. Da leichte Schwankungen in dem Grade der Färbung auftreten können, so empfiehlt es sich, nicht mehr als drei Farbgruppen zu unterscheiden: 1. Gruppe hellbraun, z. B. Ackermanns Bayernkönjg. 2. Gruppe dunkelbraun bis schwarz, z. B. Carstens Dickkopf V. 3. Gruppe gemischtfarbig, z. B. Heines III. Läßt man den Versuch bei Zimmertemperatur 8—10 Tage stehen, wobei man die Austrocknung durch Zugabe von weiteren 2 ccm 1 prozentiger Phenollösung verhindert, so zeigt sich, daß die meisten Sorten nicht mehr keimen, daß aber ge- wisse Sorten nur eine Keimverzögerung erleiden, dann austreiben und sich da- durch von den anderen unterscheiden. Über weitere Möglichkeiten der kurzfristigen Sortenunterscheidung bei Weizen vgl. Voß, ]J., Über Phenolfärbung und Carotinoidgehalt. Ang. Bot. 18, 1936, 149— 204; ders., Zur Unter- scheidung von Triticum durum und Tr. vulgare. Angew. Bot. 19, 1937, 246—259; ders., Über sorteneigene Oxydations- und Reduktionsfermente bei Triticum sativum L. Angew. Bot. 20, 1938, 265—292, 333— 348. Weitere Untersuchungen zur kurzfristigen Sortenunter- scheidung bei Getreide. Angew. Bot. 21, 1939, 96— 142. 1) Snell, K.und Pfuhl, J.Fr., Beitrag zur Morphologie und Systematik der Weizensorten. Mitt. aus der Biologischen Reichsanstalt, H. 39, Berlin 1930. Enthält auch Angaben über die ältere Literatur; Voß, J., Morphologie und Gruppierung der deutschen Weizensorten. Mitt. aus der Biologischen Reichsanstalt, H. 45, Berlin 1933. (Enthält zahlreiche Abbil- dungen); Voß, J., Die Unterscheidung der Weizensorten am Korn und im Laboratoriums- versuch. Mitt. aus der Biologischen Reichsanstalt H. 51, Berlin 1935. Merkmale der Weizensorten 3 5 3 Die aus den Samen hervorgehenden Keimpflanzen sind ebenfalls von Voß!) untersucht worden. Es konnten bei 18—20° C durch Anzucht in Keimkästen mit Komposterde 4—5 Tage nach der Aussaat schwächere (rötlich-braune) oder auch stärkere (braunrote) Färbungen der Keimscheide bei einer Reihe von Sorten festgestellt werden, während die Keimscheide bei den meisten Sorten farblos oder durchscheinend grün ist. Für diese Feststellung allein genügt es auch, die Körner in Petrischalen auf feuchtem Filtrierpapier bei den angegebenen Tem- peraturen keimen zu lassen. Auch hier empfiehlt es sich, sortenechte Proben zum Vergleich mit auszu- legen. Weiter fand Voß einen Unterschied in der Behaarung der Keimpflanzen bei verschiedenen Sorten. Zur Feststellung der Behaarung kann man dieselben Keim- pflanzen benutzen, die für die Untersuchung der Färbung der Keimscheide an- gezogen waren. Auch dieses Merkmal zeigt sich am besten bei der Anzucht der Keimpflanzen in einer Temperatur von nicht weniger als 18—20° C. Es handelt sich um die verschiedene Dichte der Behaarung, die man ungefähr 10—12 Tage nach der Aussaat mit Hilfe der Lupe oder besser noch eines Binokulares bei 30facher Vergrößerung an der Blattscheide des ersten Laubblattes erkennen kann. Es genügt die Untersuchung von 20 Keimpflanzen jeder Sorte. Man muß aber dabei immer dieselben Stellen, am besten rechts oder links von der Unter- brechungslinie der Blattscheide beobachten. Besonders typisch sind folgende Sorten: Janetzkis früher Sommerweizen: sehr starke Behaarung, Strubes Schlanstedter Dickkopf: mittelstarke Behaarung, Rimpaus Bastard-Winterweizen: schwache Behaarung, Steiners roter Tiroler Dinkel: keine Behaarung. In der Blattfarbe ist bei den Keimpflanzen des Sommerweizens ebenfalls nach 10—12 Tagen ein Unterschied von dunkelgrün bis gelbgrün zu erkennen. Nach weiterer Entwicklung der Keimpflanzen kann man auch Unterschiede in der Blatthaltung erkennen. Die meisten deutschen Sorten zeigen ein auf- rechtes Blatt, nur einige wenige, wie z. B. Criewener Winterweizen 104, haben eine überhängende Blatthaltung. Etwas anderes ist es mit dem Wachstumstyp, der nachher besprochen werden soll. Es sei noch auf die Stocktriebentwicklung, d. h. die Entstehung sekundärer Triebe in der Achsel des ersten Blattes hingewiesen, die von Voß als sorteneigen- tümlich erkannt wurde.?) Der bereits erwähnte Wachstumstypusläßtsich an Keimpflanzen, die ständigim Warm- haus gewachsen sind, nicht erkennen. Im Freien zeigt sich sehr bald, daß man einen liegenden und einen aufrechten Typus der Keimpflanzen bei verschiedenen Sorten unterscheiden kann. Dieser verschiedene Wachstumstypus ist auch noch nach der Bestockung im Frühjahr deut- lich zu erkennen. Man unterscheidet den Landweizentypus mit stark horstförmigen und gras- artigen Planzen, deren Stocktriebe und Blätter zum Teil sogar liegen, den Dickkopftypus, 1) Voß, J., Die Untersuchung der Keimpflanzen als Hilfsmittel der Sortenfeststellung beim Weizen. Mitt. aus der Biolog. Reichsanstalt, H. 39. ®) Voß, J., 1935, S. 21. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 23 354 K. Snell, Die Prüfung der Echtheit und Reinheit widerstandsfähiger Sorten als Mittelform mit mehr oder weniger aufrechten und geschlossenen und den Japhettypus mit spießigaufrechten und geschlossenen Pflanzen. Um diesen Wachstumstyp auch im Gewächshaus zu erzielen, muß man die Keimpflanzen zeitweilig der Einwirkung niedriger Temperaturen aus- setzen. Näheres bei Voß 1935, S. 31. Da der Winterweizen zu seiner weiteren Entwicklung der Kältewirkung bedarf, so werden bei der Anzucht von Winter- und Sommerweizenpflanzen im Warmhaus bei etwa 20°C nur die letzteren zum Schossen gebracht. Diese physiologische Eigenschaft kann man daher zur Unterscheidung von Winter- und Sommerweizensorten benutzen. Zur Beschleuni- gung der Entwicklung in den lichtarmen Wintermonaten ist eine zusätzliche Belichtung von etwa zehn Nachtstunden erforderlich. Die Stärke der Belichtung wird so gewählt, daß das Licht von 14 Glühlampe zu 200 Watt auf ein Quadratmeter Fläche fällt. Man zieht die Pflanzen in einer Erdmischung, für die Voß die folgende Zusammensetzung empfiehlt: ein Teil Sand, ein halb Teillehmiger Sand, ein halb Teil Lehm. Auf 10 kg dieser Mischung werden 500 g leicht angefeuchteter Torfmull gegeben. Zur Düngung werden auf 800 kg 80 g primäres Kalziumphosphat 24 Stunden vor Beginn des Versuches gegeben und je 136 g Kaliumsulfat, Magnesiumsulfat und Kaliumchlorid bei Beginn des Versuches. Außerdem wird den Pflanzen nach dem Keimspitzen jede Woche eine 0,1 prozentige Lösung von Hakaphos Neu und so viel Wasser gegeben, daß sie mäßig feucht sind. Nach etwa 3>—4 Wochen läßt sich bei den Sommer- weizensorten auf einem Längsschnitt durch die Pflanze unter dem Binokular bei 30facher Ver- größerung eine stärkere Entwicklung des Vegetationskegels und der Knoten erkennen als bei den Winterweizen. Nach weiterem Wachstum wird der Unterschied zwischen Sommer- und Winterweizen immer deutlicher. Die Sommerweizensorten nehmen einen mehr gestreckten Wuchs an und schließlich werden auch die Halmknoten und die Ähren sichtbar, während die. Winterweizensorten in der Entwicklung völlig zurückbleiben. Die Ähren können dann auch zur Sortenbestimmung benutzt werden. Dabei ist zu bemerken, daß die auf dem Felde bei der Reife rotährigen Sorten diese Farbe im Gewächshaus nicht ausbilden. Man kann aber im ultravioletten Licht der Hanauer Analysenquarzlampe oder ‚der Quecksilberdampf- lampe von Osram (Typ Hg OS 500, Blauglas, innen mattiert), die Ahren der roten Sorten durch ihre starke, blauweiße Fluoreszenz von den weißen, schwach rotbraun fluoreszierenden unterscheiden. Um nun auch die Winterweizensorten für die Sortenprüfung zum Schossen zu bringen, muß man sie beim Keimen der Wirkung von niedrigen Temperaturen und Kurztag aussetzen. Das kann in der Weise geschehen, daß man die Körner in einem Kaltraum bei +1 bis 4°C in Petrischalen zum Keimen bringt und dann je nach Sorte noch 3—6 Wochen lang bei dieser Temperatur weiter wachsen läßt. Zur Beschleunigung der Entwicklung belichtet man täglich acht Stunden mit einer schwachen Glühbirne von 40—60 Watt. Die Pflänzchen werden dann in die bei Sommerweizen angegebene Erdmischung gepflanzt und ebenso im Warmhaus unter zusätzlicher Belichtung weiter gezogen, worauf sie auch zum Schossen und zum Ährenschieben übergehen. In der Art der Schoßauslösung bestehen nach Voß!) sorteneigene Unterschiede, wobei sich die gleiche Sorte den verschiedenen schoßauslösenden Faktoren gegenüber (Kurztag oder niedrige Temperatur) ver- schieden verhalten kann. Bei den im Freien erwachsenen Keimpflanzen läßt sich die Anthocyanfärbung nur bedingt, die Behaarung der Blattscheide nur bei den extremen SONIIOF WERBEN, der Wachs- tumstyp dagegen in allen Fällen als Sortenmerkmal benutzen. An der geschoßten Pflanze ist die Unterscheidung der Sorten nach der Blattfarbe schwer möglich, da die Art der Düngung einen großen Einfluß darauf ausübt, jedoch zeichnen 1) Voß, J., Weitere Untersuchungen über Entwicklungsbeschleunigung an Weizensorten, insbesondere an Winterweizen, Pflanzenbau 15, 1938, 1— 35, 49—79. Merkmale der Weizensorten 355 sich einige Sorten durch das Vorkommen einer stark grauen Wachsschicht auf Halm, Blatt und Ähre aus (z. B. Strubes General v. Stocken). Bei solchen Sorten, die eine Anthocyan- färbung an der Keimscheide aufweisen, kommt auch eine Rotfärbung des Halmes und der Staubbeutel vor. Diese Färbung wird aber in manchen Jahren nur schwach ausgebildet. Die Blatthaltung bietet ein bis drei Wochen vor dem Ährenschieben sehr gute Anhalts- punkte bei der Sortenfeststellung, wenngleich bei ihrer Beurteilung auf den Einfluß von Düngung und Boden geachtet werden muß. Auch die Blattscheidenbehaarung zur Zeit des Schossens ist zur Sortenunterscheidung brauchbar. Diese ist an der vierten Blattscheide (von oben gerechnet) besonders eindeutig ausgeprägt, wobei Sorten mit fehlender Behaarung verhältnismäßig selten vorkommen und deshalb an diesem Merkmal leicht zu bestimmen sind. So zeichnet sich Hauters Zuchtweizen durch das Fehlen der Blattscheidenbehaarung aus. In der verschiedenen Farbe der Blattöhrchen (rot oder gelblichweiß) bieten sich weitere Anhaltspunkte zur Sortenunterscheidung. Auch in Halmlänge, Halmdicke und dem Abstand der Ähre vom obersten Blatt treten Sortenunterschiede hervor. So ist als besonders kurzhalmig Carstens Dickkopf V zu nennen. Ferner wurde die unterschiedliche Behakkang des obersten Halmknotens von Voß als wichtiges und konstantes Merkmal nachgewiesen. Die Form des Halmknotens ist weniger wichtig. Ein weiteres wichtiges Merkmal, das sich besonders bei den Sommerweizensorten als brauch- bar erwiesen hat, ist das Fehlen oder Vorhandensein einer Markfüllung im Halm, das am besten oberhalb des dritten Halmknotens untersucht wird. So zeigt Peragis Sommerweizen einen gefüllten, Strubes roter Schlanstedter Sommerweizen einen hohlen Halm. Gute Sortenmerkmale finden sich an den Ähren der Weizenpflanzen. Schon die Haltung der Ähren, wie sie von der Vollreife an zu beobachten ist, läßt Sorten mit aufrechten, gering geneigten und überhängenden Ähren unterscheiden. Die Ährenbegrannung, d.h. das Vorkommen oder Fehlen von Grannen ist ein einfaches und gutes Merkmal. Daneben ist noch die Grannenspitzigkeit zu unterscheiden, die darin besteht, daß sonst grannenlose Ähren im oberen Drittel noch kurze Grannen tragen. Die verschiedene Ährenbehaarung, die darauf beruht, daß die Oberseite der Hüllspelzen mehr oder weniger behaart ist, ist eben- falls ein gutes Sortenmerkmal. Die Farbe der Ähre ist entweder weiß bis gelb, in anderen Fällen rötlich bis braun und in einzelnen Fällen schwarz. Bei unreifen, noch grünen Ähren kann man die zukünftige Färbung mit Hilfe der sorteneigenen Fluoreszenz bestimmen (S. 354). Nach der Ährendichte unterscheidet man die extrem lockeren Landsorten, die dichten, gewöhnlichen Dickkopfweizen, die im oberen Teil der Ähre breiter und dichter sind, als im unteren und die überdichten Dickkopfweizen, die in der Dichte von Triticum compactum schwer zu unterscheiden sind. Die Ährenform ist in der Hauptsache durch die Dichte bedingt. Sie kann durch Ernährungs- einflüsse oder Krankheitsbefall stark verändert werden. So kann Steinbrandbefall extreme Dickköpfe zu ganz lockeren Kolbenweizen machen. Im übrigen unter- scheidet man eiförmige, dickkopfähnliche und pyramidenförmige Ähren. In der Ausbildung der Ährchen zeigen sich bestimmte Anomalien (Näheres siehe Voß, 1933, S. 40), die als sortentypisch anzusehen sind. Auch treten in rein durch- gezüchteten Sorten Abweichungen auf, die für manche Sorten charakteristisch sind. So kann man bei Carstens Dickkopf V vereinzelt speltoid-ähnliche Typen finden. 23* 356 K. Snell, Die Prüfung der Echtheit und Reinheit widerstandsfähiger Sorten Die Hüllspelzen, d.h. die äußeren Spelzen der Ährchen, zeigen in der Aus- bildung des oberen Randes sorteneigentümliche Unterschiede. In der Verlänge- rung des Kieles der Hüllspelze findet sich ein spitzer Fortsatz, der als Zahn be- zeichnet wird, während der übrige Teil des oberen Randes die Schulter bildet. Der Zahn ist entweder gerade oder gebogen und die Schulter entweder waagerecht, schräg oder gehoben. Da aber die Hüllspelzen an ein und derselben Ähre verschie- den sind, so hat man sich darauf geeinigt, von den zwei Ährchen, die auf dem siebenten Absatz der Spindel (von unten gerechnet) stehen, die Hüllspelze des höher inserierten zu benutzen. | Auf der Innenseite der Hüllspelze tritt, unabhängig von ihrer Stellung in der Ähre, bei manchen Sorten eine besonders starke Behaarung auf, an der zum Bei- spiel Bielers Edelepp leicht zu erkennen ist. Form und Behaarung von Deck- und Vorspelze sind nur in Ausnahmefällen als Sortenmerkmal zu gebrauchen.t) Die Ährenspindel zeigt weder in der Form noch in der Stärke der Behaarung brauchbare Sortenunterschiede. Nur die Behaarung des untersten Spindelgliedes ist zu beachten. Man findet Sorten, bei denen das unterste Spindelglied unbehaart ist und andere, bei denen es stark behaart ist. Dazwischen stehen die mittelstark behaarten. Die Farbe der Spindel- haare entspricht fast immer der Farbe der reifen Ähre, so daß also bei rotährigen Sorten auch die Spindelhaare rot gefärbt sind. Da diese Färbung sich bereits an der unreifen, noch grünen Ähre zeigt, kann sie bei der Untersuchung der Sortenechtheit auf dem Felde benutzt werden. Außer in den oben genannten deutschen Arbeiten sind Beschreibungen von Weizensorten in folgenden ausländischen enthalten: Clark, J. Allen und Bayles, B. B., Classification of wheat värieties grown in the United States. U. S. Dep. of Agric. Techn. Bull. Nr. 459, Washington 1935; Flaksberger, K.A., Weizen, Leningrad 1935; Gurney, H.C., A classification of south Australian wheat varieties, Adelaide 1932. Dep. of Agric. of South Australia, Bull. Nr. 266; Hudson, P.S., English wheat varieties, Zeitschrift für Züchtung, Reihe A Pflanzenzüchtung, Band XIX, H. 1, 1934; Istituto nazionale di genetica per la cerealicoltura. Origini, sviluppi lavori e risultati, Rom 1932; Kalt, F., Variedades de trigos cultivados en Chile. Bolet. del Minist.d. Agr. III. ı. Santiago de Chile; Newman, L.H., Classification of Canadian spring wheat varieties, Ottawa 1928; Papadakis, ]J. S., Formes grecques de ble, Saloniki 1929; Per- cival, J., Wheatin Great Britain, Leighton 1934; Pridham, J. T.und Callaghan, A.R., Varieties of wheat in New South Wales, Farmers’ Bulletin Nr. 158, Sydney 1933; Popescu, St., Contributiuni la canoasterea sistematicä a gräului din romänia, Bukarest 1930. (Ann. de l’Inst. de Rech. Agronomique de Roumanie, Vol. II, Qual. I, Sept. 1930, Bukarest.); Vas- concelos, J., Trigos Portugueses, Lissabon 1933. 2. Hafer Über die Morphologie und Systematik der Hafersorten liegen aus neuerer Zeit drei Arbeiten vor, in denen alle früheren berücksichtigt sind.?) Beim Hafer unterscheidet man die vollausgebildeten Körner I. Ordnung (Außenkörner) und die schwächer ausgebildeten Körner II. Ordnung (Innen- oder Zwischenkörner im Sinne Atterbergs). Die Beschreibungen beziehen sich nur auf die Außenkörner. 1) Voß, J., Über den sortensystematischen Wert der Deckpelze und Vorspelze von Triticum vulgare. Angewandte Botanik 16, 1934, 50— 57. 2) Kaufer, A., Beitrag zur Morphologie und Systematik der Hafersorten. Angew. Bot. 11, 1929, S. 349— 418; Milatz, R., Neue Hafersortenmerkmale. Angew. Bot. 15, 1933, 481— 518; ders., Der Hafer im Sortenregister. Landw. Jahrbücher 81. 1, 1936. Merkmale der Hafersorten 357 Die Kornform wurde von Milatz sehr eingehend beschrieben und durch Ab- bildungen erläutert. Er unterscheidet: I. Offene Körner (Vorspelze sichtbar). 4. Probsteier-Korn, 2. Leutewitzer-Korn, 3. Spitzkorn: a) probsteierähn- lich, b)leutewitzerähnlich, c)spitzkornähnlich, d) gerstenkornähnlich, 5. Gerstenkorn, 6. Kurzkorn:a) Spitze oft breit, stumpf zulaufend, b) Spitze oft schmal, spitzzulaufend. II. Geschlossene Körner (Vorspelze nicht oder kaum sichtbar). 7. Spelzenkorn. Nach der Kornfarbe unterscheidet man Gelbhafer, Weißhafer, Schwarzhafer und Grauhafer. Diese lassen sich durch ihre verschiedene Fluoreszenz bei Be- strahlung mit einer Quecksilberdampflampe sicher voneinander trennen. (Vgl. Voß, 1939, S. 109). Die Behaarung der Kornbasis, d.h. das Vorkommen oder Fehlen einzelner Haare wurde von Kaufer für die Sorteneinteilung benutzt. Auch das Vorhandensein oder Fehlen einer Behaarung am Stielchen ist vielfach sortentypisch. Nach der Begrannung der Außenkörner unterscheidet Kaufer drei Gruppen: Gruppe I: Unbegrannt bis schwach begrannt, 0 bis etwa 8%, begrannte Außen- körner, z.B. Lochows Gelbhafer. Gruppe II: Mittelgruppe bis höchstens 30% begrannte Außenkörner, z.B. Fischers Wirchenblatter III. Gruppe III: Stark begrannt, über 30% begrannte Außenkörner, z. B. Beseler II. Die Körnerzahl im Ährchen (Körnigkeit) führte Kaufer in Anlehnung an Atterberg zu folgender Gruppierung: Gruppe I: Überwiegende Mehrheit zweikörnig, schwache Neigung zur Ein- und Dreikörnigkeit, z. B. Beseler II. Gruppe II: Überwiegend zweikörnig, aber ausgeprägte Neigung zur Einkörnig- keit, z.B. P. S. G. Goldkorn. Gruppe III: Überwiegend zweikörnig, aber ausgeprägte Neigung zur Dreikörnig- keit, z. B. Lüneburger Kley. An der erwachsenen Haferpflanze sind folgende Merkmale zu erkennen: Milatz stellte fest, daß die Zahl der Blätter des Haupthalmes bei den frühreifen, blatt- armen Sorten 4—5 beträgt, bei den spätreifen, blattreichen dagegen 7—8. In der Länge des obersten Halmblattes fand er im Vergleich zur Länge der übrigen Halmblätter deutliche, nach dem Rispenschieben erkennbare Sortenunterschiede, z. B. bei Peragis Weiß etwa 16cm, bei Lüneburger Kleykönig etwa 24cm im Mittel. Die Drehung der Halmblätter wurde an ihrem Spitzenteil im allgemeinen als im Sinne des Uhrzeigers rechts herum gerichtet festgestellt. Einige Sorten zeichnen sich aber durch deutliche Linksdrehung aus, z. B. Beseler II. Die Ränder der Blattspreite zeigen am Grunde des Blattes vielfach einzelne Haare. Diese Behaarung des Blattspreitengrundes ist von Kaufer ausführlich untersucht worden. Die Spitze des obersten Halmblattes ist bei einzelnen Sorten häufig deformiert (gespalten oder geknickt). Die Behaarung am obersten Halmknoten, ob stark, schwach oder unbehaart, ist ein gutes Sortenmerkmal. Dagegen spielt die Form nur eine geringe Rolle. = "CH i. 358 K. Snell, Die Prüfung der Echtheit und Reinheit widerstandsfähiger Sorten Zur Unterscheidung der Sorten auf dem Feld ist die Rispenform von Wichtigkeit. Milatz hat in Anlehnung an das Svalöfer System folgende sieben Hauptformen unterschieden, die durch die Stellung der Äste zur Spindelachse gekennzeichnet sind: Fahnenrispe: Äste überwiegend sehr steil, teils steil aufrecht, einseitswendig. Steifrispe geschlossen: Äste überwiegend steil aufrecht, teils schräg, vereinzelt sehr steil. Steifrispe oben eng, unten weit: Äste der obersten Stufen überwiegend steil bis sehr steil aufrecht, Äste der unteren Stufen überwiegend schräg, teils sehr schräg und waagerecht. Steifrispe weit (Steif- bis Sperrispe): Äste überwiegend schräg aufrecht, vereinzelt steil, teils sehr schräg bis waagerecht. Sperrispe: Äste überwiegend schräg bis sehr schräg, vereinzelt hen gr An den beiden untersten Stufen vereinzelt steile Äste. Buschrispe: Äste überwiegend sehr schräg bis waagerecht, ni schräg bis hangend. An den beiden untersten Stufen vereinzelt steile Äste. Schlaffrispe: Äste überwiegend hängend, teils sehr schräg, waagerecht und stark hängend. Die Beschreibungen sind durch ausgezeichnete Abbildungen erläutert. Die Beurteilung der Rispenform geschieht am besten in der Milchreife. Während der Zeit der Blüte und auch später in der Gelbreife ist die Stellung der Äste vielfach eine andere, so daß man bei der Beurteilung zu einer anderen Rispenform kommen würde. - Über die Möglichkeiten der kurzfristigen Sortenunterscheidung bei Hafer vgl. Popoff, A., Die Phenolfärbung als Mittel zur Sortenunterscheidung bei Hafer. Angew. Bot. 21, 1939, 69—90, und besonders Voß, J., Weitere Untersuchungen zur kurzfristigen Sortenunter- scheidung bei Getreide. Ang. Bot. 21, 1939, 96— 143. 3. Gerste Neuere Untersuchungen über Gerstensorten sind von G. Aufhammer und W. Pech veröffentlicht worden. Die zusammenfassende Darstellung zur Sorten- kunde der Wintergerste enthält die wichtigsten morphologischen und physio- logischen Beobachtungen unter Berücksichtigung der älteren Literatur.!) Nach der Wuchsform werden folgende Gruppen im Jugendstadium unterschieden :?) a) Eckendorfer Typ mit straff aufwärts gerichteten Blättern (E-Gruppe), zum Beispiel Eckendorfer Mammut, b) Groninger Typ mit mehr oder weniger ausladendem Wuchs (M-Gruppe), zum Beispiel Mansholts Groninger, c) Friedrichswerther Typ mit stark ausladendem Wuchs, wobei die Blätter dem Boden ganz oder nahezu aufliegen (F-Gruppe), zum Beispiel Friedrichswerther Berg-Wintergerste. Zur Unterscheidung dieser Gruppen spielen Pflanzenhöhe, Pflanzenbreite und die Größe des Divergenzwinkels zwischen dem ersten und zweiten Laubblatt eine Rolle. Die Blattform kann hinsichtlich Länge und Breite des Blattes nur in einzelnen Fällen einen Anhalt zur Erkennung der Sorten bieten. In dem Wuchsstadium, das zwischen Bildung der ersten drei Blätter und Beendigung der Bestockung liegt, sind die Basalblattscheiden entweder unbehaart (zum Beispiel bei Mahndorfer Viktoria) oder mitteldicht behaart (zum Beispiel bei Eckendorfer Mammut) oder dicht behaart (zum Beispiel bei Mansholts Groninger). Eine braunrote Anthocyanfärbung findet sich im Frühjahr am Grunde der jungen Pflanzen von Tschermaks Wintergerste und einigen anderen, während alle anderen Sorten 1) Aufhammer, G. unter Mitwirkung von Steigerwald, E., Zur Sortenkunde der Wintergerste. Landwirtsch. Jahrbücher für Bayern, 24. 1. 1934,1— 68. 2) Kießling, L., und Aufhammer,.G., Bilderatlas zur Braugerstenkunde. Verein zur Förderung des deutschen Braugerstenbaues e. V., Berlin 1931. Merkmale der Gerstensorten 3 59 reingrün bleiben. Im Zusammenhang damit zeigt Tschermaks Wintergerste auch rote Blatt- öhrchen und an der Ähre kräftig rotbraune Grannenspitzen. Nach der Ausbildung der Ähren unterscheidet man zweizeilige und mehrzeilige Gerstensorten, nach der Stellung der Ähren aufrechte (erectum) und hängende (nutans) Formen. Besondere Merkmale der Ährenspindel, die man nach dem Entfernen der Ährchen erkennen kann, sind von Pech!) beschrieben worden. Die Behaarung an den Rändern, besonders des untersten Gliedes, zeigt Unter- schiede in der Dichte der Behaarung und in der Stellung der Haare. Sie ist ent- weder schlicht und anliegend (zum Beispiel bei Janetzkis Früher) oder gesträubt und buschig (zum Beispiel bei Mahndorfer Viktoria). Am untersten Spindelglied bietet das Fehlen der Behaarung (zum Beispiel bei Ackermanns Isaria) oder das Vorhandensein (zum Beispiel bei Dometzkoer Paradies) eine Unterscheidungs- möglichkeit. Weiter zeigen sich in der Ausbildung der Ährenspindel folgende Merkmale: betrachtet man die Breitseite, so erkennt man, daß die Ränder bei fast allen Gersten parallel und bei den meisten vielzeiligen geschweift verlaufen, daß die Kornansatzstelle entweder gerade (zum Beispiel bei Heines Hanna- Sommergerste) oder stark abgeschrägt ist (zum Beispiel bei Hadostreng-Sommer- gerste) und daß die Form der Spindelglieder entweder lang und schmal (zum Bei- spiel bei Dornburger Heils Franken) oder kurz und breit (zum Beispiel bei Roschützer Imperial) ist. Diese Merkmale sind in der Arbeit durch schematische Zeichnungen erläutert. Am Gerstenkorn ist die Länge und Behaarung der in der Kornfurche liegen- den Basalborste bemerkenswert. Die Untersuchungen Broilis, Zieglers und anderer über die Basalborste bei zweizeiligen Sommergersten dehnt Aufhammer?) auf die vielzeiligen Wintergersten aus. Es ließ sich auch hier der Atterbergsche A-Typ mit langen, glatten Haaren (zum Beispiel bei Mansholts Groninger) und der C-Typ mit kürzeren verästelten Haaren (zum Beispiel bei Janetzkis Früher) feststellen. Diese Art der Behaarung findet sich auch an den Ährenspindeln, so daß es gelingt, selbst an einzelnen Spindelstückchen die Zugehörigkeit zum A- oder C-Typ zu erkennen. Die Kornbezahnung wechselt stark und ist daher nur mit Vorsicht zur Sortenbestimmung zu benutzen. Für die kurzfristige Unterscheidung der Gerstensorten ist auch die Vorkkkine der Kornphenolfärbung nach A. Listowski?) und J. Voß?) wichtig. Auf weitere Möglichkeiten der raschen Unterscheidung wird in der erwähnten Arbeit von Voß hingewiesen. In einer weiteren Veröffentlichung weist der gleiche Verfasser auf die kurzfristige Unterscheidung der Sommer- von den Wintergerstensorten hin.5) 1) Pech, W., Betrachtungen über neuartige Merkmale zur Sortenbestimmung bei Gerste. Kühn-Archiv 38, 1939, 378— 382. 2) Aufhammer, G., Untersuchungen an Basalborsten vielzeiliger Wintergerstensorten. Fortschritte der Landwirtschaft III, 15, 1928, 673— 678. ®) Listowski, A., Die Unterscheidung der Gerstensorten durch Phenolfärbung der Körner. Angew. Bot. 18, 1936, 142— 148. *) Voß, J., 1939, bereits zitiert. 5) Ders., Versuche zur Unterscheidung deutscher Winter- von Sommergetreidesorten und zur Entwicklungsbeschleunigung von Wintergersten. Der Züchter, 1939. * 360 K. Snell, Die Prüfung der Echtheit und Reinheit widerstandsfähiger Sorten 4. Roggen Über die Unterscheidung der deutschen Roggensorten liegen zwei Arbeiten vor:.eine von Löhlein!) und eine von v. Bleichert?), die in den Instituten für Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung in Gießen und Breslau gemacht worden sind. Beide Verfasser fanden aber nur wenige brauchbare Merkmale. Nach der Farbe der Körner ist die Unterscheidungsmöglichkeit noch zweifelhaft. Jedoch ergab die Behandlung von tausend Körnern mit 0,1 prozentiger Phenollösung nach 48 Stunden, daß die meisten Sorten einen geringen Hundertsatz ungefärbt bleibender Körner aufwiesen, von denen die Sorten mit hohem Prozentsatz zu unterscheiden waren. Die Behaarung der ersten Blattscheide bei den Keim- pflanzen ist sortenweise verschieden stark. Die Blattscheiden der Keimpflanzen sind im allgemeinen rot gefärbt. Bemerkenswert ist aber das sortenweise ver- schiedene Auftreten von rein grünen und rein roten Pflanzen. Die Behaarung des Halmes unter dem Ährenansatz führt zu den beiden Gruppen: über- wiegend behaart und überwiegend unbehaart. Der Zeitpunkt des Ährenschiebens, der zur Bestimmung der Frühreife benutzt wird, kann in gewissen Fällen als Sortenmerkmal gelten. Bezüglich der Halmlänge kann man kurze und lange Sorten unterscheiden. Die Ährenspindellänge und die Stufenzahl kommen in der Ährendichte zum Ausdruck, die zu einer Unterscheidung von lockerährigen und dichtährigen Sorten führt. Die kurzfristige Unterscheidung deutscher Sommer- von Winterroggensorten läßt sich nach Voß) in der gleichen Art wie bei den übrigen Getreidearten durch- führen. Zur Unterscheidung der österreichischen Roggenarten vgl. E. Mayr, Ergebnisse der Erkennungskunde der im Zuchtbuch eingetragenen Getreidesorten. II. Sorten- beschreibung der Roggenzuchtsorten. Die Landeskultur 1937, Nr. 3. Die Feststellung der Sortenechtheit und Sortenreinheit bei Leguminosen „Morphologische Sortenstudien an Erbsen, Ackerbohnen und Lupinen“ sind von meinen Mitarbeitern K. Ludewig und J. Voß veröffentlicht.?) 1. Erbsen (Pisum sativum und Pisum arvense) Samen: Form kugelig, abgeplattet oder eingebeult. Oberhaut glatt, mehr oder weniger netzartig geschrumpft oder faltig. Farbe gelb, zum Teil mit rötlichem Schimmer oder grün in der sativum-Gruppe und grünlichgrau bis rötlich oder dunkelbraun bis blauschwarz, einfarbig oder dunkler punktiert in der arvense- Gruppe. Größe stark verschieden. Blütezeit: früh, mittel oder spät in etwa 8tägigem Abstand. 1) Löhlein, H., Dreijährige vergleichende Untersuchungen an 27 Roggensorten. Zeitschrift für Züchtung, Reihe A. 20, 1, 1934, 23—61. i 2) v. Bleichert, H., Kritische Untersuchungen zur Unterscheidung deutscher Winter- roggensorten. Zeitschrift für Züchtung, Reihe A. 20, 1935, 4. ®) Voß, J., 1939 (siehe S. 352). 4) Angew. Bot. 18, 1936, 263—337, dort auch weitere Literaturangaben. Erbsen — Ackerbohnen — Lupinen 361 Blüte: weiß in der sativum-Gruppe, bunt in der arvense-Gruppe. Bei den Kronen- erbsen ist die Blütenregion schopfartig zusammengedrängt. Stengel und Blatt: Man kann hoch-, mittel- und niedrigwüchsige Sorten etwa im Verhältnis 120:80:40 unterscheiden. Der Stengel ist sortenweise ver- schieden dick. Die Sorten der arvense-Gruppen haben die Fähigkeit, an den Neben- oder Fiederblättern sowie auf der Oberseite der Blattstielbasen verschieden stark roten Farbstoff zu bilden. Die ein- bis dreipaarig gefiederten Blätter enden in Ranken. Vereinzelt treten hier sorteneigene Anomalien auf. Diese Merkmale zeigen sich meist schon an der im Gewächshaus entstandenen Keimpflanze. 2. Ackerbohnen (Vicia Faba) Samen: Zur Unterscheidung der Sorten spielt die Größe des Samens, die im Tausendkorngewicht zum Ausdruck kommt, eine Rolle. Die Form ist bei den kleinen Samen weniger flach als bei den großen. Die Farbe bewegt sich zwischen gelbbraun, rotbraun, braunviolett, schwarzbraun und schwarzblau; sie dunkelt mit dem Alter nach. Zu beachten ist die Farbe des Nabels (meist schwarz). Bei den Keimpflanzen ist der Grad der Anthocyanfärbung je nach der Sorte ver- schieden. Nach der Höhe der Pflanze im Feldbestand unterscheidet man hohe, mittlere und niedrige Sorten im Verhältnis 4:3 :2. Eine Neigung der Sorten zur Ein- oder Mehrstengeligkeit kann angenommen werden. Die Blüten sind meist weiß, je nach Sorte und Jahrgang mit mehr oder weniger rötlichem bis blaurotem Anflug und zeigen auf den beiden Flügeln schwarze Flecke. In bezug auf den Blüh- beginn konnten Unterschiede bis zu 15 Tagen festgestellt werden. 3. Lupinen Bei den Lupinensorten unterscheidet man die gelbblühenden der Art Lupinus luteus von den blau-, rot- oder weißblühenden, die mit Ausnahme ganz weniger Sorten von L. albus der Art L. angustifolius angehören. Die Form der Samen, die Farbe der Oberfläche und ihre Zeichnung und Punktierung sind für die Sorten- unterscheidung wichtig. Bei L. luteus zeigen die Samen punkt- oder strichförmige Zeichnung auf weißem Grund. Die der Art L. angustifolius haben die Farbe eines Lercheneies. Die von L.albus sind sehr groß und einfarbig gelblich weiß. Die Sorten der Art L. angustifolius sind schon an den Keimpflanzen durch die schmalen, lanzettlichen Blätter von den Sorten der beiden anderen Arten zu unterscheiden. Fünfter Abschnitt Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten Von Regierungsrat Dr. E. Köhler, Biologische Reichsanstalt I. Einleitung. II. Resistenz gegen pflanzliche Parasiten. 1. Bakterien, 2. Pilze: a) am Ge- treide, b) an anderen Pflanzen. 3. Samenflanzen. III. Resistenz gegen Vira. IV. Resistenz gegen tierische Parasiten und Schädlinge. I. Einleitung Als wirksame Maßnahme im Kampf gegen Krankheiten und Schädlinge er- . weist sich vielfach der Anbau von Formen (Rassen, Sorten), die sich durch eine erblich gegebene Widerstandsfähigkeit oder Resistenz gegen bestimmte krank- heitsbewirkende oder schädigende Einflüsse auszeichnen. Die Arbeitsrichtung, die sich mit der Schaffung der gewünschten widerstandsfähigen Formen befaßt,wird als Resistenzzüchtung!) bezeichnet. Der Resistenzanbau kann der Abwehr von Schädigungen .dienen, die durch parasitische Pflanzen, durch Vira oder durch tierische Parasiten oder Schädlinge verursacht werden. Ein wichtiges Zuchtziel ist bei vielen Kulturarten ferner die Resistenz gegen schädigende Einflüsse der unbelebten Umwelt wie Kälte, Hitze, Trockenheit, Bodenversalzung, Windbruch und dergleichen, die wir in diesem Kapitel jedoch außer Betracht lassen. Die Tatsache der unterschiedlichen Sortenresistenz mußte sich dem denkenden Gärtner und Landwirt von jeher aufdrängen, und so fehlt es auch im älteren Schrifttum nicht an diesbezüglichen Angaben. Die planmäßige Erforschung dieser Erscheinung wurde jedoch erst verhältnismäßig spät in Angriff genommen. Die stärkste Anregung hierzu ist wohl von der Prädispositionslehre Sorauers?) ausgegangen, der mit größtem Nachdruck immer wieder auf die Bedeutung des hier vorliegenden Problems hinwies und damit den Boden für eine eindringende Forschungsarbeit vorbereitete. Nach Sorauers heute allgemein anerkannter Lehre ist die Erkrankung die Folge der äußeren Krankheitsursachen (Erreger usw.) 1) Gleichbedeutend mit Resistenz wird in der züchterischen Literatur noch vielfach der Ausdruck Immunität gebraucht. Die Begriffe der Resistenz und Immunität haben sich nun aber in letzter Zeit gewandelt. Neuerdings wird der Ausdruck Resistenz mehr und mehr zur Kennzeichnung der Widerstandsfähigkeit schlechtweg gebraucht, während der Ausdruck Immunität einer besonderen Art von Resistenz vorbehalten wird. Dementsprechend sollte auch der noch vielfach gebräuchliche Ausdruck Immunitätszüchtung zugunsten des Ausdrucks Resistenzzüchtung fallen gelassen werden. — Mit Feldresistenz (oder Feldimmunität) bezeichnet man einen bei feldmäßigem Anbau praktisch hinreichenden Grad von Widerstandsfähigkeit. Sie ist das eigentliche ‚‚Zuchtziel‘‘ der Resistenzzüchtung. 2) Sorauer, Handb. d. Pflanzenkrankheiten. 2. Aufl. 1886. . Einleitung 363 einerseits und der die Erkrankung ermöglichenden Körperverfassung, die er als Prädisposition (oder auch Disposition) bezeichnete, andererseits. Wenngleich Sorauer noch nicht klar zwischen einer individuellen und einer erblichen Dis- position unterschied, eine Unterscheidung, die in voller Schärfe erst durch die Analyse der Variabilitätserscheinungen durch Johannsen!) möglich wurde, so gaben seine Gedanken doch offenbar den Anstoß zur experimentellen Bearbeitung der ganzen Frage auch von der züchterischen Seite her. Wir können nicht die Geschichte dieser Forschung eingehend schildern, wir begnügen uns damit, die wichtigsten Pionierarbeiten anzuführen. Diese befaßten sich ausschließlich mit Krankheiten pilzlicher Art. Im Jahre 1894 berichteten Eriksson und Henning?) über ihre in Schweden angestellten umfangreichen Sortenprüfungen auf Rostresistenz bei verschiedenen Getreidearten. Im Jahre 1899 berichtete M. A. Carleton?) über ebensolche Untersuchungen in Nordamerika. Um die Jahrhundertwende begann von Tubeuf®) in Deutschland seine groß- angelegten vergleichenden Sortenuntersuchungen über Brandresistenz beim Ge- treide, begannen R. H. Biffen?) in England und Nilsson-Ehle®) in Schweden ihre grundlegenden Forschungen über die N der Gelbrostresistenz beim Weizen. Diese Arbeiten?) leiteten eine intensive Sortenprüfungstätigkeit ein. Dabei machte man bald die wichtige Entdeckung, daß vielfach Sorten, die sich im einen Land gegen eine bestimmte Pilzspezies als völlig widerstandsfähig erwiesen hatten, bei der Prüfung in einem anderen Land durch dieselbe Spezies stark be- fallen wurden. Zunächst war man geneigt, diese Widersprüche auf klimatische Einflüsse zurückzuführen. Es sollte sich jedoch zeigen, daß diese Annahme nicht ausreichte. Erst die Erkenntnis, daß viele Pilzarten in eine Mehrzahl von Rassen zerfallen, denen gegenüber die einzelnen Rassen unserer Kulturpflanzen unter- schiedliche Empfänglichkeit zeigen, klärte die Zusammenhänge. Die Forschungen von Stakman®) und seinen Mitarbeitern über den Schwarzrost (Puccinia graminis) waren hier richtungweisend. Aufbauend auf den weiter zurück- 1) Johannsen, W., Elemente der exakten Erblichkeitslehre. Deutsche Ausgabe. (1. Aufl.) Jena 1909 [3. Aufl. Jena 1926]. 2) Eriksson, J., und Henning, E., Die Getreideroste, ihre Geschichte und Bekämpfung usw. (1894). Deutsche Ausg. Stockholm 1896. ®) Carleton, M.A., U.S. Dept. Agric., Divis. veget. Physiol. and Pathol. Bull. 16. Washington 1899. 4) v. Tubeuf, Arb. Biol. Abtlg. f. Land- u. Forstwirtschaft am Kais. Gen niahsitient (Arb. Biol. Reichsanst.) 2, 1902, 179. Ebd. 437. 5) Biffen, R.H., Journ. Agric. Sci. (Cambridge) 1, 1905, 4 und 2, 1907, 109. ®) Nilsson-Ehle, Kreuzungsuntersuchungen an Hafer und Weizen. Lunds Univers. Arsskrift N. F. Afd. 2, Bd. 7. Lund 1907. ?) Vgl. auch Vavilov, N.I., Immunity of plants to Intockigus diseases. Abdr. aus Bull. Petrowsk. Akad. Moskau 1918 (russisch m. engl. Zus.). 8) Insbes. Stakman, E.C., and Levine, M.N., The determination of biologic forms of Puccinia graminis on Triticum spp. Minnesota Agr. Exp. Stat.; Techn. Bull. 8, 1922; Stakman, E.C., Physiologic specialization in plant ee eh fungi. Akademieberichte „Leopoldina‘ 4, 1928, 263—289 (Sonderdruck). 364 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten liegenden Forschungen Erikssons über die Spezialisierung bei den Getreiderosten, gelang es ihnen in einer Reihe glänzender Arbeiten nachzuweisen, daß die Art Puccinia graminis eine große Zahl von Rassen umfaßt, von denen sich jede durch ihr spezifisches Infektionsvermögen von allen übrigen unterscheidet. Dabei zeigen die einzelnen Rassen morphologisch gar keine oder höchstens auf biometrischem Wege nachweisbare Unterschiede. Man bezeichnet solche Rassen als biologische oder physiologische Rassen. Da sie Biotypen im Sinne Johannsens vor- stellen, so spricht man nicht immer ganz unmißverständlich auch kurzweg von Biotypen. Bei manchen parasitischen Pilzen erreicht die Rassendifferenzierung einen be- sonders hohen Grad. So konnten allein vom Weizen im Laufe weniger Jahre etwa 150 physiologische Rassen des Schwarzrostes (Puccinia graminis, v. tritici) isoliert werden, die allerdings über die ganze Welt zerstreut sind, und wie esscheint, nur zum geringsten Teil Kosmopoliten sind. Beim Braunrost und Gelbrost des Weizens ist die Zahl offenbar bei weitem geringer. Ähnlich wie bei den Getreide- rosten liegen die Dinge beispielsweise bei Colletotrichum Lindemuthianum!), dem Erreger der Brennfleckenkrankheit der Bohnen, bei Helminthosporium sativum?), . dem Erreger einer Fußkrankheit des Weizens in Nordamerika, bei Alternaria solani, dem Erreger der Dürrfleckenkrankheit der Kartoffelblätter?), bei Usti- lago Zeae*), dem Erreger des Maisbrandes, und manchen anderen. Auf der anderen Seite stehen Arten, die sich in bezug auf ihr Infektionsver- mögen völlig einheitlich zu verhalten scheinen und bei denen verschiedene spe- zialisierte Rassen nicht nachzuweisen waren. Dazu gehört vor allem Synchytrium endobioticum, der Erreger des Kartoffelkrebses, und Plasmodiophora brassicae, der Erreger der Kohlhernie. Daß der Grad der Rassendifferenzierung einer Pilzart unter Umständen von ausschlaggebender Bedeutung für das Gelingen oder Mißlingen des Resistenz- anbaus und der Resistenzzüchtung sein wird, liegt auf der Hand. Es ist offenbar leichter, Sorten zu gewinnen, die gegen eine oder wenige physiologische Rassen resistent sind, als Sorten, die gegen eine größere Anzahl von BRICHARE resistent sein sollen. Einen Einblick in die geographische Verbreitung physiologischer Rassen ge- winnt man auf die Weise, daß man sich von den verschiedenen Vorkommen des Parasiten Infektionsmaterial beschafft und damit vergleichende Infektions- versuche an einem ausgewählten Sortiment (,,Testsortiment‘‘) von Wirtspflanzen anstellt. Solche Versuche hat — um nur ein Beispiel anzuführen — C. S. Holton?) in St. Paul (Minnesota) unternommen mit Proben des Weizensteinbrandes (Tilletia), die aus fünf verschiedenen Staaten der Union stammten. Das Ergebnis ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich. 1) Böning, K., in Forschungen a. d. Gebiete d. Pflanzenkrankheiten usw. Heft 2. Jena 1926; Muller, H.R. A., Meded. Landbouwhoogeschool Wageningen 30, 1926. Verh. 1. 2) Christensen, J. J., Minnesota Agr. Exp. Stat.; Techn. Bull. 37, 1926. 3») Bonde, R., Phytopathology 19, 1929, 533. 4) Stakman, E.C., and Christensen, ]J. J., Univ. of Minnesota Agr. Exp. Stat. Techn. Bull. 65, 1929. 5) Holton, C. S., Phytopath. 20, 1930, 119. Einleitung 365 Brandige Ährenin Prozenten Herkünfte | u Washington | California | Manitoba er Minnesota Sorten . Vulgare-Weizen | a 42 54 | +3 43 15 Preston... ...... 7 12 | 16 4 Marquis........ 1 3 5 0, 0,1 Marquillo ...... 1 1 3 0,1 0 RR: .o {0} 0 0) Durum-Weizen Mindum ....... 3 5 3 51 3 Te RE 12 8 9 | 42 | 10 Emmer-Weizen | | a ee 1 A 0 | 8 24 Die Tabelle zeigt, daß die ersten drei Herkünfte (Washington, California und Manitoba) in hohem Grade übereinstimmen, daß demgegenüber für die Herkunft von North-Dakota besonders die Durum-Weizen und für die Herkunft von Minne- sota der Emmerweizen Vernal empfänglich sind. In den fünf Herkünften sind dem- nach mindestens drei in ihrer Angriffsfähigkeit verschiedene Biotypen enthalten. Nachdem man gelernt hat, die biologischen Rassen zu unterscheiden, bemüht man sich neuerdings, ihre geographische Verbreitung näher kennenzulernen. Nach dem Wenigen, was bisher hierüber bekannt geworden ist, scheint es darunter solche zu geben, die echte Kosmopoliten sind, während andere auf bestimmte, mehr oder weniger getrennte Verbreitungsgebiete beschränkt sind. Die Züchtung wird sich diese Erfahrung zunutze machen können und sich auf die Herstellung von solchen Formen beschränken, die gegen die wichtigsten in einem bestimmten Anbaugebiet vorkommenden Rassen resistent sind. Auf diesem Wege wird ein dauernder Erfolg allerdings nur unter der Voraussetzung beschieden sein, daß es gelingt, die Einschleppung von gefährlichen Rassen zu verhindern, und daß nicht im Gebiet selbst neue solche Rassen entstehen. Wie sehr man mit unliebsamen Überraschungen rechnen muß, zeigt das Beispiel des Fulghum-Hafers in Nord- amerika, der auf Grund von jahrelangen Prüfungen als resistent gegen Ustilago avenae und U.levis angesehen worden war, bis er neuerdings durch aus dem Süden der Union vordringende Rassen schwer befallen wurde.!) Es bleibt in diesem Zusammenhang die Frage der Neuentstehung von physio- biologischen Rassen kurz zu erörtern. Daß diejenigen Rassen, die wir heute nach- weisen, nur ein kleiner Teil von denen sind, die im Laufe großer Zeiträume auf- getreten sind, und daß auch in künftigen Zeiten solche Rassen neu auftreten wer- den, kann kaum ernsthaft bezweifelt werden. Neuerdings wurde bei Puccinia graminis nicht nur das Auftreten von Mutationen beobachtet, es ist bei dieser Rostart auch gelungen, durch künstliche Rassenbastardierungen die Ent- stehung neuer Rassen zu verfolgen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß auch in 1) Reed Geo, M., and Stanton, T. R., Reaction of oat varieties to physiologic races of loose and covered smuts of red oats. Journ. Agr. Res. 52, 1936, 1. 366 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten der freien Natur Bastardierungen und Mutationen vorkommen, die zum Auftreten von neuen Rassen führen. Es erhebt sich also die Frage, ob und in welchem Maße der Resistenzanbau durch das Auftreten von neuen physiologischen Rassen etwa gefährdet ist. Die vorliegenden, relativ spärlichen Erfahrungen des praktischen Resistenzanbaus gestatten noch keine endgültige Beantwortung dieser. Frage. Doch läßt sich wohl annehmen, daß die Gefahr des Resistenzverlustes um so größer sein wird, je höher _ der Grad der Rassendifferenzierung der betreffenden Parasitenart ist. Hoch- gradige biologische Differenzierung läßt auf eine erhöhte Neigung zur erblichen Variabilität schließen, mit der eine erhöhte Anpassungsfähigkeit an neue Wirte verbunden sein dürfte. Andererseits erhöhen sich die Aussichten auf erfolgreiche Resistenzzüchtung um so mehr, je geringer diese Neigung ist. Die Gefahr der Anpassung darf in Anbetracht der bisherigen Erfolge des Resi- stenzanbaus jedoch nicht überschätzt werden. Was für bestimmte Fälle gilt, gilt nicht allgemein. Die Resistenz der Kartoffelsorte ‚‚Snowdrop‘“ gegen den Kartoffel- krebs (Synchytrium endobioticum) hat sich seit ihrem Bekanntwerden, also seit rund 40 Jahren nicht verändert, auch alle übrigen nach dieser Zeit festgestellten, wirklich krebsresistenten Sorten haben diese Eigenschaft behalten, und zwar über- all, wo sie angebaut wurden. Die von Nilsson-Ehle!) in Südschweden um die Jahrhundertwende gezüchteten gelbrostresistenten Weizenrassen sind dort bis heute praktisch resistent geblieben. Die von Norton in Nordamerika gezüchteten männlichen und weiblichen Klone des Spargels haben ihre Rostresistenz in diesem Land seit etwa 20 Jahren beibehalten. Der Robusta-Kaffee ist in Java heute noch ebenso resistent gegen den Kaffeerost (Hemilera vastatrix) wie vor etwa 30 Jahren, als dort mit seinem planmäßigen Großanbau begonnen wurde. Wenn eine Sorte in einem bestimmten Gebiet zum Unterschied von anderen Sorten in jahrelangem Anbau von einem Parasiten verschont bleibt, so braucht das übrigens nicht in jedem Fall auf ihrer Unempfänglichkeit diesem Parasiten gegenüber zu beruhen. Vielleicht ist die Resistenz nur eine scheinbare und rührt daher, daß dasjenige Entwicklungsstadium, in dem die Pflanze anfällig ist, in einen Zeitraum fällt, in dem der betreffende Parasit für sie nicht gefährlich ist, sei es, daß er das Optimum seiner Infektionstätigkeit bereits überschritten oder noch nicht erreicht hat, sei es, daß seine Entwicklungsfähigkeit auf der Pflanze gehemmt ist. Eine derartige ‚‚Resistenz‘, die ihr Zustandekommen dem Umstand verdankt, daß Parasit und Wirt sozusagen aneinander vorbeileben, wurde von Gaßner?) als scheinbare Resistenz bezeichnet. Auch mit der scheinbaren Resistenz hat die Züchtung zu rechnen, namentlich in Fällen, wo die ‚wirkliche‘ Resistenz nicht erreichbar erscheint. Rassenunterschiede entwicklungsdynamischer Art treten bekanntlich in dem Gegensatz der Sommer- und Winterformen unserer Kulturpflanzen besonders augenfällig hervor. An ihnen zeigt sich daher auch besonders anschaulich, welche engen Beziehungen zwischen Aussaatzeit und Entwicklungsrhythmus einerseits 1) a.a. O., ferner Sveriges Utsädeförenings Tidskr. 1906, 309 (ref. Journ. f. Landwirtsch, 1908, 299). 2) Gaßner, G., Zentralbl, f. Bakt. (II) 49, 1919, 185. Einleitung 367 und Sortenempfänglichkeit andererseits bestehen können. Ein Beispiel hierfür sind die Untersuchungen von Gaines und Singleton!) über das Verhalten von Sommer- und Winterweizen gegen den Steinbrand (Tilletia tritici) bei Herbst- aussaat und Frühjahrsaussaat einer- und andererseits. Die genannten Forscher kommen zur Unterscheidung von drei Gruppen von Sorten, nämlich 4. Resistente Winterweizen, die auch bei Frühjahrsaussaat resistent bleiben. 2. Weizensorten, die den gleichen Grad von Anfälligkeit bei Frühjahrs- und Herbst- aussaat aufweisen. 3. Resistente Sommerweizen, die bei Herbstaussaat anfällig werden. Die Aufgabe der Züchtung besteht einerseits darin, die gewünschten resi- stenten Formen aus dem Bestand der vorhandenen auszusuchen, andererseits darin, solche Formen auf dem Wege der Kombinationszüchtung neu zu schaffen. Wenn auch auf dem erstgenannten Wege gelegentlich noch Erfolge erzielt werden, so ist man doch in der Hauptsache auf die Kombinationszüchtung mit Hilfe geschlechtlicher Bastardierung angewiesen. Bei jeder Bastardierungszüchtung ist nun die Wahl der Elternformen von ausschlaggebender Bedeutung. Das Nächst- liegende und Einfachste ist es natürlich, zu versuchen, durch Kreuzung von nahe verwandten Kulturrassen die gewünschte Kombination zu erzielen. In vielen Fällen wird man jedoch darauf angewiesen sein, die Kulturrassen mit Formen zu kreuzen, die außerhalb der natürlichen Anpassungsbreite der in Frage kommenden Parasitenart liegen, also mit Formen, die nicht selbst zum Kreise der Kulturrassen gehören, mag es sich dabei um sogenannte Wildrassen handeln, die man noch zur gleichen Art rechnen kann, oder um Formen, die wirklich einer anderen Art an- gehören. Diese Formen mögen in bezug auf Kulturfähigkeit alles zu wünschen übriglassen, es ist dann die Aufgabe des Züchters, die die Resistenz bedingen- den Gene aus diesen Formen in den Genbestand der Kulturformen überzuführen unter möglichster Schonung und Erhaltung des letzteren. Denn Resistenz allein genügt ja nicht; das Ziel ist, Sorten zu bekommen, die auch in bezug auf Ernte- ertrag und Erntegüte bestimmten Ansprüchen genügen und die außerdem die erforderlichen Kultureigenschaften aufweisen. Die besonderen Schwierigkeiten, mit denen bei Artkreuzungen zu rechnen ist, sind bekannt. Wir verweisen auf die genetische Spezialliteratur.?) Außer auf geschlechtlichem Wege ist die Schaffung neuer Formen auch durch Chimärenbildung möglich. Es ist daher schon von Winkler?) angeregt worden. Pfropfchimären mit bestimmten Resistenzeigenschaften herzustellen. Es kommen dabei nur Periklinalchimären in Frage, also Pflanzen, die so zusammengesetzt !) Gaines, E.F., und Singleton, H.P., Journ. Agric. Research 32, 1926, 165. 2) U.a. Renner, O., Artbastarde bei Pflanzen. Handb. der Vererbungswissensch. Bd. II. Berlin 1929; Bleier, H., Ein zytologischer Beitrag zur Bastardzüchtung. Ztschr. f. Pflanzen- züchtung 11, 1926, 302. ®) Winkler, Hans, Die Chimärenforschung als Methode der experimentellen Biologie. Sitzber. Physikalisch-Mediz. Gesellsch.. Würzburg 1913. Weiteres bei Hansen zit. unten. McLean, F.T., and Lee, H. A., The resistance to citrus canker of Citrus nobilis and a sug- gestion as to the production of resistant varieties in other Citrus species. Phytopath. 11, 1921, 109.: Krenke, N. P., Wundkompensation, Transplantation und Chimären bei Pflanzen. Berlin 1933. Springer. 368 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten sind, daß ihr Außengewebe (der ‚Mantel‘) von einer andern Art oder Rasse stammt als ihr Innengewebe (der ‚Kern‘‘). Man könnte also eine anfällige Art oder Rasse mit einem resistenten Außengewebe versehen und sie dadurch resistent. machen. Selbstverständlich wäre mit einem Erfolg nur zu rechnen in den Fällen, wo die Eigenschaften des Außengewebes — in erster Linie der Epidermis — für das Zustandekommen der Resistenz maßgebend sind. Sodann käme das Ver- fahren ausschließlich für Kulturpflanzen mit vegetativer Vermehrung in Frage. Sein Anwendungsbereich ist also von vornherein aus verschiedenen Gründen recht beschränkt. Dazu kommen technische Schwierigkeiten, die darin liegen können, daß die in Frage kommenden Arten nicht mit dem für das Gelingen der Pfropfung erforderlichen Regenerationsvermögen ausgestattet sind. Eine weitere Schwierigkeit ist die, daß Chimären zwischen verschiedenen Arten erfahrungs- gemäß stark zu Rückschlägen neigen. Unter diesen Umständen nimmt es nicht wunder, daß praktisch verwertbare Ergebnisse auf diesem Gebiete noch nicht erzielt worden sind — was natürlich nicht ausschließt, daß es später noch gelingt. Wenn also die eigentliche Chimärenpfropfung im Winklerschen Sinne noch nicht in den Dienst des Resistenzanbaus gestellt werden konnte, so ist anderer- seits die einfache Kombinationspfropfung ein Verfahren, das sich vielfach bewährt hat und im Wein- und Obstbau im Großen angewandt wird. So wird bei- spielsweise zur Bekämpfung der hauptsächlich auf den Wurzeln parasitierenden Reblaus (Phylloxera vastatrix) die anfällige Edelrebe als Reis auf eine resistente Rebform gepfropft. Das von dieser, der ‚Unterlage‘, ausgebildete Wurzelsystem wird durch die Reblaus nicht geschädigt, wodurch die volle Ertragsfähigkeit der aufgepfropften Edelrebe erreicht wird. In Australien, Südafrika und anderswo werden zur Bekämpfung der Blutlaus (Eriosoma lanigerum)*) die gegen diesen Schädling resistenten Apfelsorten Northern Spy und Majetin mit Vorliebe als Unterlage benützt, auf die die weniger resistenten Kultursorten ge- pfropft werden. Der Erfolg resistenzzüchterischer Arbeit hängt in hohem Maße von der Mög- lichkeit ab, die resistenten und anfälligen Formen in einem großen Zuchtmaterial schnell und sicher voneinander zu unterscheiden. Die Methodik der Sortenprüfung spielt deshalb eine ausschlaggebende Rolle. Die Schaffung und die Anwendung geeigneter Prüfungsmethoden setzt in der Regel eine genaue Kenntnis der bio- logischen Zusammenhänge, insbesondere der Lebensgewohnheiten des in Frage stehenden Parasiten voraus. Zur Unterscheidung der gegen Pilzkrankheiten resistenten und anfälligen For- men ist man zur Zeit noch so gut wie ganz auf die Beobachtung des Infektions- verhaltens angewiesen. Weit einfacher wäre es, wenn die Resistenz am Vorhanden- sein oder Fehlen eines bestimmten Außenmerkmals oder an dem Eintreten oder 1) Vgl. Le Pelley, R. H., Studies on the resistance of apple to the woolly aphis (Eriosoma lanigerum, Hausm.). Journ. Pom. Hort. Sci. London 6, 1927, 209; Crane M. B., Greenslade, R.M. etc., Studies on the resistance and immunity of apples to the woolly aphis Eriosoma lanigerum (Hausm.). Ebd. 1936, 14, 137. — Ferner: Proceedings of the association of applied biologists. (The problem raised by the woolly aphis of the apple — a case for team research) Ann. Appl. Biol. 24, 1937, 169. Einleitung 369 - Ausbleiben einer bestimmten Reaktion erkannt werden könnte. Das ist aber nur ausnahmsweise der Fall.!) Beobachtungen über das Infektionsverhalten lassen sich in manchen Fällen schon unter den gewöhnlichen Kulturbedingungen anstellen. Das natürliche Auf- treten und der Verlauf der Krankheiten ist aber im Freien in der Aufeinanderfolge der Jahre in der Regel großen Schwankungen unterworfen, und man ist deshalb vielfach dazu gezwungen, die Krankheiten künstlich hervorzurufen, sei es, daß man unter dem Zuchtmaterial auf dem Feld eine künstliche Epidemie erzeugt, sei es, daß man die Untersuchung in geschlossene Räume, ins Gewächshaus oder Laboratorium verlegt. Dieser letzteren Methode wird in neuerer Zeit der Vorzug gegeben, da man dabei von Witterung und Jahreszeit weniger abhängig ist und sich die Infektionsbedingungen leichter regulieren lassen. Allerdings muß bei der Auswertung der Ergebnisse mit großer Vorsicht verfahren werden, da es vor- kommen kann, daß die in geschlossenen Räumen erzielten Ergebnisse nicht ein- fach den Verhältnissen im Freien entsprechen. Ohne genauere Spezialkenntnisse ist daher die richtige Auswertung von Laboratoriumsprüfungen nicht möglich. Wenn auch in der Resistenzzüchtung noch große und schwierige Probleme der Lösung harren, so dürfen doch die bisherigen Erfolge nicht unterschätzt werden. G.H.Coons?) hat es kürzlich unternommen festzustellen, welche Werte in der Nordamerikanischen Union durch den Resistenzanbau jährlich heute schon gerettet werden. Er kommt bezüglich der wichtigsten Kulturarten zu nachstehen- den Schätzungen (Auszug aus seiner Tab. I). ; Geschätzter Mehrertrag Art Anbaufläche | infolge Sortenresistenz Pe) a) in Prozent b) in Dollar Mais sr EN 99 702 000 2 23 000 Weizen TEEEEFEROR 54 926 000 5 19 110 000 Hafer... WE 38 254 000 5 4 375000 Berater ER 11 707 000 2 450 000 Flachs (Samen)........ 2 269 000 25 5 000 000 Bohnen a 1 716000 5 1 125 000 Zuckertohr«: .in.4 05: 253 000 50 5975000 Zuckerrübe:. .2. 2. 2. 763 000 25 1.657 000 Sparwel:. IE. Zu... u 103 400 50 5 700 000 Bob 1. 144 900 50 679 000 Kantalupe (Melone) ... 116600 total 5 130 000 Sellerib een 32 600 50 210 000 Sweet corn (Zuckermais) 327 000 5 100 000 Salat a a Re} 153 000 75 12487 000 Erbsen: st wis 327 600 10 855000 Spinat ss 63 900 50 712000 Tomäten’ 37.2.5, Mor 490 000 15 2460 000 1) Vgl. Link, K.P., Angell, H.R., and Walker, I.C., The isolation of protocatechuic acid from pigmented onion scales and its significance in relation to disease resistance in onions. Journ. Biol. Chemistry 81, 1929, 369. Ferner: Rieman, G.H., Genetic factors for pigmen- tation in the onion and their relation to disease resistance. Journ. Agr. Res. 42, 1931, 251. 2) Coons, G.H., Progress in plant pathology: Control of disease by resistant varieties. Phytopathology 27, 1937, 622. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 24 370 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten Die folgenden Ausführungen beschränken sich dem Plane des Buches ent- sprechend auf die Darlegung von Beispielen, die entweder schon praktische Bedeutung im Pflanzenbau erlangt haben oder die wegen der Eigenart der Pro- blemstellung oder wegen ihrer prinzipiellen Bedeutung ein allgemeineres Interesse beanspruchen können. Eine auch nur annähernd vollständige Aufzählung der bisher bekannt gewordenen Tatsachen über unterschiedliche Sortenresistenz und ihre Vererbung würde den Rahmen dieses Abschnittes weit überschreiten.!) Schrifttum allgemeineren Inhalts (chronologisch geordnet) Orton, W.A., The development of disease resistant varieties of plants. IV® Conference Internationale de Genetique. Paris 1911. Molz, E., Über die Züchtung widerstandsfähiger Sorten unserer Kulturpflanzen. Ztschr, f. Pflanzenzüchtung 5, 1917, 144. Vavilov (Wawilow), N. J., Immunity of plants to infectious diseases. Bull. Petrowsk. Landw. Akademie. Moskau 1918 (russisch m. engl. Zusammenfassung). Kirchner, O. von, Die Grundlagen der Immunitätszüchtung. Jahrb. Deutsche Land- wirtschaftsges. 36, 1921, 267. Wardle und Buckle, The principles of insect control. (Chapt. 1. Host resistance. pp. 1—16.) Manchester 1923. Babcock und Clausen, Genetics in relation to agriculture. New York 1927 (S. 444—463). Müller, K.O., Über die Erzeugung krankheitsresistenter Pflanzenrassen. Pflanzenbau 8, 1931/32, 265—271. Roemer, Th., Immunitätszüchtung. Flora N. F. 28, 1933, 145. Hansen, Henning P.,. Inheritance of resistance to plant diseases caused by fungi, bac- teria and vira. Roy. Veterinary and Agric. College. Kopenhagen, Dänemark. Yearbook 1934. Sonderdruck. Kostoff, D., Inheritance of natural immunity in plants with special reference to breeding of immune varieties. Ztschr. f. Züchtung. Reihe A. 19, 1934, 550. Hunter und Leake, Recent advances in agricultural plant breeding. London 1933. Plant Breeding Abstracts. Imperial Bureau of Plant Genetics. Cambridge (Referier- zeitschrift). Better plants and animals. Yearbook of Agriculture. U. S. Dept. of Agriculture, Washington. I 1936 und II 1937. Roemer, Th., Fuchs, W.H. und Isenbeck K., Die Züchtung resistenter Rassen der Kulturpflanzen. 427 S. Berlin 1938. (Auch Kühn-Archiv.) II. Resistenz gegen pflanzliche Parasiten I. Bakterien Unterschiedliche Sortenresistenz gegenüber pflanzenpathogenen Bakterien ist eine häufig beobachtete Erscheinung. Wir begnügen uns mit der Anführung einiger besser studierter Beispiele. Pseudomonas (Bacterium) tuwmefaciens verursacht bei vielen Kultur- pflanzen von Wunden ausgehende, kallusartige Wucherungen (,,crown galls“). Im Obstbau vor allem ist es wichtig, daß die bei der Pfropfung in den Baum- !) Zur weiteren Vertiefung sei das Studium des ausgezeichneten Buches von Roemer, Fuchs und Isenbeck empfohlen, das nach Abfassung dieser Einleitung erschienen ist (Titel s.o.). Wichtige Hinweise auf resistenzzüchterische Arbeiten der verschiedensten Richtung findet man in großer Zahl in der sehr wertvollen englischen Zeitschrift: The Review of Applied Mycology (seit 1922 jährlich ein Band). Bakterien 3 7 schulen verwendeten Unterlagen (,stocks‘‘) resistent sind, da die in Bodennähe befindlichen Teile Infektionen besonders stark ausgesetzt sind, so daß an ihnen leicht Schädigungen durch Gallbildung eintreten. C. ©. Smith!) fand erheb- liche Unterschiede bei einzelnen Rassen der Spezies Prunus domestica. Als vollkommen immun erwiesen sich ihm ferner einige immergrüne Laurocerasus- Arten. Hochresistent waren des weiteren die Arten Prunus pumila, P. Besseyi, P. Mume, P.umbellata, P. alleghaniensis und andere. Als Unterlage für Stein- früchte sollen unter den Verhältnissen Kaliforniens Prunus Mume und P. Besseyi besonders geeignet sein. Auch Apfelsämlinge zeigen sich nach Wormald und Grubb?) in sehr unterschiedlichem Grade empfänglich. Ferner scheint die Sorten- zugehörigkeit des Pfropfreises die Anfälligkeit der Unterlage je nachdem zu ver- stärken oder abzuschwächen, eine Beobachtung, die Oppenheimer?°) bestätigen zu können glaubt. Er fand Birnenwildlinge besonders stark befallen, wenn diese mit bestimmten Sorten veredelt worden waren. Wie E.F. Smith und Quirck*) nachgewiesen haben, sind Pflanzen bzw. Pflanzenteile, deren Preßsaft eine höhere Azidität aufweist als pa 5,7, immun. Dieser Nachweis wurde erbracht an Arten von Begonia, Allium, Colacasia, Olea, Musa, Saccharum, Tradescantia, Nephrolepis, Polystichum, Rumex, Oxalis und Agave.) Das Verhalten einer großen Zahl von Bohnensorten (Phaseolus vulgaris) gegen Pseudomonas medicaginis, var. phaseolicola Burkh., den Erreger der Fett- fleckenkrankheit, wurde von Stapp®) mit der von ihm ersonnenen Tauch- methode im Gewächshaus geprüft. Von den geprüften Sorten war eine große Zahl hochgradig resistent. Bei einigen Sorten traten zwischen den Ergebnissen der Feldprüfung und denen der Gewächshausprüfung Unstimmigkeiten zutage, die noch aufgeklärt werden müssen [Böning?); Stapp und Hähne®)]. In manchen Teilen Nordamerikas wird die Luzerne (Medicago sativa) durch Aplanobacter insidiosum schwer geschädigt. Zur Zeit ist man mit Erfolg bemüht, Linien zu züchten, die gegen diese unter dem Namen ‚alfalfa wilt‘“ 1) Smith, C. O., The study of resistance to crown-gall in Prunus. Phytopath. 14, 1924, 20; Journ. Agr. Res. 31, 1925, 957. 2) Wormald, H., and Grubb, N. H., The crown-gall disease of nursery stocks etc. Ann. Appl. Biol. 11, 1924, 278. 3) Oppenheimer, H.R., Verhütung und Heilung krebsartiger Pflanzengeschwülste. Angew. Bot. 8, 1926, 8. 4) Smith, E.F., and Quirck, A. ]J., A Begonia immune to crowngall: with observations on other immune or semiimmune plants. Phytopath. 16, 1926 491. 5) Neuerdings hat Stapp (Zentralbl. Bakt. (II) 99, 1938, 116) das Vorkommen von unter- schiedlich spezialisierten Stämmen bei Pseudomonas tumefaciens nachgewiesen. 6) Stapp, C., Verfahren zur Prüfung von Bohnen (Phaseolus vulgaris) auf Resistenz . gegen Pseudomonas medicaginis var. phaseolicola Burkh., der Erreger der Fettfleckenkrank- heit. Angew. Bot. 15, 1933, 241; Fortgeführte Untersuchungen über die Resistenzverschieden- heiten von Bohnen (Phaseolus vulgaris) gegen Pseudomonas medicaginis var. phaseolicola Burkh. Ebd. 17, 1935, 23. ?) Böning, K., Versuche zur Bekämpfung der Fettfleckenkrankheit der Bohnen. Prakt. Blätter f. Pflanzenbau usw. 13, 1935/36, 252. 8) Stapp, C., und Hähne, H., Zur Frage der Resistenz von Buschbohnensorten gegen den Erreger der Fettfleckenkrankheit Pseudomonas medicaginis var. phaseolicola Burkh. Angew. Bot. 18, 1936, 249. 24* 372 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten bekannte Gefäßkrankheit resistent sind.t) Besonderen Erfolg verspricht man sich von der Verwendung von aus Turkestan kommenden Stämmen, die bei der Prüfung in Nebraska hinreichende Krankheits- und Kälteresistenz aufwiesen. Gegen den Erreger des Wildfeuers am Tabak (Pseudomonas tabaci) haben sich leider alle geprüften Kulturrassen von Nicotiana tabacum als anfällig erwiesen. Da es aber eine Reihe hochresistenter Nicotana-Arten gibt, scheinen in der Kom- binationszüchtung gewisse Aussichten zu liegen. Wichtige Vorarbeiten hierzu sind von Stapp, Schmidt und anderen geleistet worden.?) Zu den hochresisten- ten Arten gehören N.viscosa, N.affinis, N.speciosa, N. fragrans, N. plum- baginifolia und N. micrantha. Nach den Untersuchungen von Stapp?) zeigen die verschiedenen Kartoffel- sorten eine unterschiedliche Widerstandsfähigkeit gegen Bacterium phytophthorum Appel, den Erreger der Schwarzbeinigkeit und Knollennaßfäule. Besonders an- fällig scheinen die gelbfleischigen Sorten?) zu sein; von den weißfleischigen erwies sich ‚‚Sickingen‘ als besonders widerstandsfähig. 2. Pilzliche Krankheiten a) Am Getreide Schwarzrost des Weizens (Puccinia graminis tritici Eriksson u. Henning). Die Schaffung von rostwiderstandsfähigen Sorten ist eines der wichtigsten Ziele der Getreidezüchtung überhaupt. Was die Resistenzzüchtung gegen den Schwarzrost anbelangt, so scheint diese beim Weizen (Triticum) nach unseren gegenwärtigen Kenntnissen nur auf dem Wege der Kombination von Sorten der Emmergruppe mit Sorten der Spelzgruppe möglich zu sein. Während nämlich die Kulturrassen der Spelzgruppe, insbesondere die Vulgare-Weizen, für die verschiedenen Rostrassen fast ausnahmslos stark anfällig sind, gibt es Durum- Sorten, die sich durch eine bemerkenswerte Resistenz auszeichnen. Die Aufgabe liegt also darin, die Resistenz der Durum-Weizen mit der Ertragsfähigkeit und den übrigen Werteigenschaften der Vulgare-Weizen zu kombinieren. Wie bei vielen anderen Artkreuzungen ergeben sich auch hier Schwierigkeiten aus der Tatsache, daß die zu kombinierenden Arten verschiedene Chromosomenzahlen aufweisen.®) Amerikanischen Forschern ist es bei ihren Bemühungen, für das Sommerweizen- gebiet Nordamerikas schwarzrostresistente Sorten zu gewinnen, verschiedentlich 1) Peltier Geo, L., und Tysdal, H.M., Wilt and cold resistance of self-fertilized lines of alfalfas. Univ. Nebraska Agric. Exp. Stat., Res. Bull. 76, 1934. Peltier Geo, L., The relative . susceptibility of Alfalfas to wilt. Ebd. 66, 1933. 2) Stapp, C., Über die experimentelle Erzeugung von Wildfeuer bei Tabak. Angew. Bot. 15, 1933, 225. Schmidt, M., Untersuchungen über das Verhalten von Tabaksorten und Nicotiana-Arten gegen den Erreger des Wildfeuers usw. Züchter 7, 1935, 208 Anderson;P. J., Susceptibility of Nicotiana species, varieties and hybrids to Tobacco wild fire. Phytopath. 15, 1925. S . ‘ 3) Stapp, C., Weitere Beiträge zur Frage der Widerstandsfähigkeit verschiedener Kar- toffelsorten gegen Schwarzbeinigkeit und Knollennaßfäule, verursacht durch Bacterium phytophthorum Appel. Angew. Bot. 19, 1934, 141. ‘4, Vgl. Bleyer, H., Bibliotheca genetica. Bd. 4. Bakterien; Schwarzrost 3 73 gelungen, die Resistenz der Emmergruppe auf den Vulgaretyp zu übertragen.!) Die dabei erzielten, in höherem Grade resistenten Rassen besitzen wie die Vulgare- Weizen 42 Chromosomen. Die wertvolleren von ihnen gehen auf Kreuzungen des viel gebauten, hochwertigen, aber stark anfälligen Vulgare-Weizens ‚Marquis‘ mit einem wirtschaftlich minderwertigen, aber praktisch resistenten Emmer- Weizen zurück. Die Namen bzw. Zuchtbezeichnungen der erzielten vier wichtigeren Linien sind Marquillo, H-44, Hope und Thatcher. Hope und H-44 sind aus der Kreuzung Marquis x Jaroslaw-Emmer hervor- gegangen, sie besitzen keinen Anbauwert (Züchter McFadden, Süd-Dakota). Marquillo ist aus der Kreuzung Marquis x Jumillo, einem Durum-Weizen, entstanden (Züchter Hayes, St. Paul, Minnesota). Thatcher, die bisher beste Kombinationszüchtung, wurde aus der ‚„Doppel- kreuzung‘“ (Marquis x Jumillo) x (Marquis x Kanred) gewonnen (Züchter: Hayes, St. Paul, Minnesota). Ferner ist zu nennen die Sorte ‚„Ceres‘“, die aus der Kreuzung Marquis x Kota stammt (Züchter: Waldron, Fargo, Nord-Dakota), und schließlich Apex, die aus der Kreuzung JumilloxH 44 hervorgegangen ist (Pflanzenzuchtstation der Universität von Alberta, Kanada). Eine Vorstellung davon, wie relativ selten bei den genannten Artkreuzungen resistente Formen vom Vulgaretyp auftreten, können die Untersuchungen von Harrington?) vermitteln. Er fand in einer 21 480 Pflanzen umfassenden F;- Population einer Kreuzung Vernal (Tr. dicoccum) x Marquis nur 232 Pflanzen, die vulgareähnlich waren und außerdem die hohe Resistenz des Vernal-Emmers aufwiesen. Eine Tatsache von der größten Bedeutung ist nun, daß sich die Resistenzeigen- schaft bei den genannten Rassen erst in einem fortgeschrittenen Entwicklungs- stadium, nämlich zu Beginn des Ährenschiebens äußert. Wenn man die Pflanzen dagegen im Jugendstadium mit den verschiedenen biologischen Rassen des Weizenschwarzrostes beimpft— es sind bis jetzt etwa 150 verschiedene bekannt —, so erweisen sie sich gegen eine Reihe von diesen als anfällig; erst wenn die Pflanzen erwachsen sind, erweisen sie sich als resistent.?) Darauf beruht nun auch haupt- sächlich die Resistenz bei feldlmäßigem Anbau. Der Schwarzrost ist derjenige 1) Mc Fadden, E.S., A successful transfer of Emmer characters to Vulgare wheat. Journ. Amer. Soc. Agron. 22, 1930, 1020; Hayes, H.K., Breeding disease resistant varieties of small grains in Minnesota. Leopoldina 4, 1929, 250; Hunter and Leake, Recent advances in agric. plant breeding. London 1933; Goulden, C. H., Breeding rust resistant varieties of wheat-fundamental aspects of the problem. Sci. Agriculture (Canada) 10, 1929, 258; Neatby, K. W., Factor relations in wheat for resistance to Puccinia graminis tritici, P. glumarum and Erysiphe graminis. Phytopath. 26, 1936, 360. ®2) Vgl. auch Harrington, J.B., The relationship between morphologic characters and rust resistance in a cross between Emmer (Triticum dicoccum) and common wheat (Triticum vulgare). Canad. Journ. of Res. 2, 1730, 295 (Ref. Rev. Appl. Mycol. 9, 1930, 704): Harrington and Smith, W.K., The inheritance of reaction to black stem rust in a dicoc- cum X vulgare cross. Ebd. 1, 1929, 163; Quisenberry, K. S., U. S. Dept. Agric. Techn. Bull. 218, Washington 1931. ®) Goulden, C. H., Newton, Marg. und Brown, A.M., The reaction of wheat varieties at two stages of maturity to sixteen physiologic forms of Puccinia graminis tritici. Sci. Agri- culture, Canada 11, 1931, 9. 374 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten Rost des Weizens, der infolge seines späten Auftretens erst in fortgeschrittener Jahreszeit die Kulturen gefährdet. Es ist also, von Ausnahmejahren vielleicht abgesehen, nebensächlich, ob die gebauten Sorten im Jugendstadium anfällig sind oder nicht. Daß sich die Dinge wirklich so verhalten, ergibt sich aus langjährigen Beob- achtungen in Nordamerika, wo der Schwarzrost bekanntlich von den verschiede- nen Weizenrosten der gefährlichste ist. So blieb beispielsweise die Durumsorte ‚Velvet Don“ an der Roststation der Universität von Minnesota bei feldmäßigem Anbau während einer Beobachtungszeit von 18 Jahren resistent, im Sämlings- stadium hingegen ist sie für mindestens 11 biologische Rassen anfällig. Die eben- falls feldresistente Durumsorte ‚Acme‘ ist im Jugendstadium sogar für alle geprüften biologischen Rassen anfällig. Nach Hayes!) ist auch der Winterweizen Minturki bei Feldanbau resistent. Er gab im südlichen Minnesota während 10 Jahren gute Erträge in Jahrgängen, in denen andere Sorten schwer durch Schwarzrost geschädigt wurden. Die Erkenntnis von der Alters- oder Erwachsenenresistenz ist ein großer Fort- schritt. Die Resistenzzüchtung gegen den Schwarzrost kann sich dank diesem Umstand augenscheinlich mit der Erringung der Erwachsenenresistenz begnügen, sie braucht sich um die Unzahl von biologischen Rassen, von denen immer neue entstehen können, gar nicht zu kümmern, da von ihnen augenscheinlich keine ernstliche Gefährdung der Resistenz droht. Nach den im schweren Rostjahr 1935 in Nordamerika gemachten Erfahrungen ist dies frei- lich nicht ganz zutreffend. Dies zeigt das Beispiel der altersresistenten Sorte Ceres, dieim Jahre 1935 erstmalig bis zur Vernichtung befallen wurde. Zum Unterschiede von ihr blieb jedoch die bis dahin nur mäßig oder gar nicht befallene Neuzüchtung ‚‚Thatcher‘“ im selben Jahre verschont. Auch die Sorte Hope wurde im Jahre 1935 sowohl in Winnipeg (Kanada) als auch in St. Paul (Minnesota, USA.), ziemlich stark befallen. Dieses abweichende Verhalten erklären Stakman und Christensen?) aus dem Zusammentreffen verschiedener ungünstiger Um- stände, von denen die folgenden angeführt werden: 1. dem ausnahmsweise reichlichen Vor- handensein von infektionsfähigen Rassen, 2. dem Zusammentreffen von reichlicher Feuchtig- keit und genügend Licht während einer ausreichenden Zeitdauer, wodurch das Keimen der Sporen und das Eindringen von Keimschläuchen ermöglicht wurde, und 3. einer verhältnis- mäßig geringen Lichtintensität, wodurch die Entwicklung des Rostmyzels möglich wurde. Trotz der unliebsamen Erfahrungen im Jahre 1935 kann Hope als eine der zur Zeit am meisten schwarzrostresistenten Sorten bezeichnet werden. Der Erbgang der Altersresistenz scheint nach den vorliegenden Erfahrungen ziemlich einfach zu sein. So berichteten Goulden, Neatby und Welsh?) im Jahre 1928 über eine Kreuzung H-44-24x Marquis. Die Rasse H-44-24 ist, wie oben schon mitgeteilt, eine von den resistenten Formen vom Vulgaretyp, die aus 1) Hayes, H.K., Inheritance of disease resitance in plants. The American Naturalist 64, 1930, 15. 2) Stakman, E. S., Christensen, J. J., und Becker, H., Pathologische Probleme bei der Züchtung krankheitswiderstandsfähiger Weizen- und Gerstensorten im Sommerweizen- gebiet der Vereinigten Staaten von Nordamerika. Der Züchter 10, 1938, 57. 3) Goulden, C.H., Neatby, K. W., and Welsh, ]J. N., The inheritance of resistance to Puccinia graminis tritici in a cross between two varieties of Triticum vulgare. Phytopath. 18, 1928, 631. + er. r i Schwarzrost 375 einer Durum x Marquis-Kreuzung hervorgegangen ist. Marquis ist in der Jugend und im Alter hochanfällig. Die aus dieser Kreuzung hervorgegangenen F,-Linien wurden im Jugend- und Altersstadium auf ihr Verhalten gegenüber den beiden biologischen Rassen 21 und 36 geprüft. Das Ergebnis ist aus nachstehender Tabelle!) ersichtlich. Verhalten auf Anzahl Linien Verhalten im dem. Feld homozygotisch heterozygotisch Sämlingsstadium resistent spaltend anfällig Summen Resistent gegen die biologischen | | Rassen 36 und 21.......... 8 | 18 10 36 Anfällig für die biologischen | | Rassen 36 und 21.......... 6 | 18 8 | 32 EN EEE ke Para 14 | 36 | 18 | 68 Man sieht, daß sowohl in der Gruppe der sämlingsresistenten wie in der der sämlingsanfälligen Linien die Spaltung im Verhältnis 1:2:1 erfolgt, womit be- wiesen ist, daß die Erwachsenenresistenz völlig unabhängig von der Jugend- resistenz vererbt wird. Daß die Spaltung der Erwachsenenresistenz übrigens nach dem monohybriden Schema erfolgt, ergab sich noch deutlicher aus anderen Kreuzungen. So wurden an zwei vulgareähnlichen F,-Familien der Durum x Vulgare- STEHE Pentad x Marquis folgende Spaltungszahlen festgestellt: Ss , Anzahl Pflanzen £ Linienbezeichung RE | anfällig insgesamt C—25—F,—2 ...22.... 125 39 164 L--25-- FB 2a 106 131 Summei m 231 | 64 | ‚295 Das Spaltungsverhältnis resistent : anfällig ist = 3:1. Resistent ist dominant über anfällig. In späteren Mitteilungen von Neatby und Goulden?) wurden diese Erfah- rungen über die Altersresistenz an einem größeren Beobachtungsmaterial erhärtet. Darüber hinaus wurde an einer Reihe von Kreuzungen dargetan, daß bei der Ver- erbung der Altersresistenz unter Umständen auch mehrere Faktorenpaare im Spiele sein können. Es zeigte sich, daß H-44-24 einen Hauptfaktor enthält, der die hochgradige Resistenz dieser Sorte bedingt. Die Resistenz der Sorte Hope wird durch zwei andere (komplementäre) Faktoren bestimmt. Die Sorte Reward enthält einen Faktor, der die Resistenzfaktoren von H-44-24 und von Hope hemmt. .. t1) Nach Goulden.a.a. O. 1929. ?2) Neathy and Goulden, Scientific Agriculture, Canada 10, 1929/30, 389. 3 76 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten Weitere Kreuzungsergebnisse wurden insbesondere von Ausemus!) und an- deren mitgeteilt. Daß nicht jede Feldresistenz, insbesondere nicht diejenige der Sorten Marquillo und Double Cross, als Altersresistenz aufzufassen ist, hat Neatby?) an Nach- kommenschaften der Kreuzungen Marquillo x Reward, Garnet xMarquillo und Garnet x Double Cross nachgewiesen. Bezüglich der Vererbung der Jugendresistenz liegen die Dinge zum Unter- schied von der Altersresistenz außerordentlich verwickelt. Um diese Tatsache zu beleuchten, begnügen wir uns mit der Wiedergabe einer von Aamodt?) zusam- mengestellten Tabelle. Übersicht über das Verhalten von Eltern und Bastarden verschiedener Weizenkreuzungen gegen einzelne biologische Rassen von Puccinia graminis tritici 3 Eltern Bastarde oO Er 8 j# En <ä 8 28 18 8 22 18.1 3, |8.|%88 en > |8 > [8 = = | SE 1, 9,17, 21,29, 37 |Marquis | anfällig 4 Kanred | immun O | immun 0 |, eines 14 |Kota anfällig 3 | Kanred | immun 0O | immun O |, eines 27 |Marquis | resistent | 2 | Kota immun O | immun 0 | zwei 19 |Marquis | resistent 2 Kota anfällig 3 | anfällig 3 mehrere 49 |Marquis | resistent | 2 | Mindum | anfällig 4 | anfällig 4 | eines mit Neben- faktoren 4 |Marquis | anfällig 4 | Mindum | resistent | 1 | anfällig | 4 | mehrere 34 | Kubanka Nr. 8 anfällig 3 | Pentad | resistent | 4 anfällig 3 | zwei 4 |Mindum | resistent | 1 | Pentad | anfällig 4 | anfällig 4 | eines 34 |Mindum | anfällig 4 | Pentad | resistent | 1 | anfällig 4 | mehrere 9, 17; 49, 21, 34 |Mindum | anfällig 4 | Khapli | resistent | 1 | resistent |Obis| mehrere 2 In einer zusammenfassenden Betrachtung haben Stakman und Hart*) die verschiedenen Sorteneigenschaften gekennzeichnet, auf denen die Rostresistenz nachweislich beruht oder beruhen kann. Sie unterscheiden bezüglich der Schwarz- rostresistenz des Weizens drei Haupttypen der Resistenz, neben denen noch einige 1) Ausemus, E.R., Journ. Agr. Res. 48, 1934, 31; Hayes, Ausemus und Stakman, Journ. Agr. Res. 48, 1934, 59; Kulkarni,_L. G., Journ. Amer. Soc. Agron. 26, 1934, 885. ®2) Neatby, K. W., Sci. Agric. (Canada) 13, 1932, 625. 3) Aamodt, O. S., Breeding wheat for resistance to physiologic forms of stem rust. Journ. Amer. Soc. Agron. 19, 1927, 206. 4) Stakman, E.C., and Hart, Helen, The nature of resistance of cereals to rust. III. Intern. Kongr. Vgl. Pathologie. Athen 1936. I, 2. Teil, 253. Ru rw. Di Schwarzrost; Braunrost 377 andere weniger wichtige in Betracht kommen. Die drei Haupttypen werden als plasmatische, morphologische und funktionelle Resistenz bezeichnet. Die erst- genannte ist durch den Grad der Überempfindlichkeit des Plasmas den angreifen- den Rostrassen gegenüber charakterisiert, die zweite durch Einrichtungen des Baus und der histologischen Struktur, durch die der Pilz in seiner Ausbreitungs- fähigkeit im befallenen Gewebe beschränkt wird, und die dritte durch das der jeweiligen Sorte gemäße Funktionieren der Spaltöffnungen, wodurch das Ein- dringen des Parasiten gehemmt oder gefördert wird. Die morphologische Resistenz gewährt einen gewissen Schutz gegen alle verschiedenen Rostrassen, kann aber je nach der Sorte in Abhängigkeit von den Einflüssen des Bodens und der Witte- rung starken Schwankungen unterliegen. Braunrost des Weizens (Puccinia triticina Erikss.). Über das Verhalten der verschiedenen Triticum-Spezies und ihrer einzelnen Sorten liegen umfangreiche Erhebungen aus verschiedenen Teilen der Erde vor.!) Sie zeigen eine bemerkenswerte Übereinstimmung in den Ergebnissen. Nach allen vorliegenden Erfahrungen besitzen die Formen der Einkornreihe durchweg eine hohe Resistenz gegen den Braunrost, und zwar gegen seine verschiedensten Herkünfte und biologischen Rassen. Unter den Weizen der Emmer-Reihe finden wir neben einer ziemlich großen Zahl von + anfälligen Sorten eine beträchtliche Anzahl von solchen, die gegen die verschiedensten Herkünfte resistent sind. Da- gegen sind die Weizen der Spelzreihe hochgradig anfällig, wenn auch nicht immer gegen alle, so doch anscheinend gegen die meisten Rostherkünfte. Die Rassen- . differenzierung erreicht anscheinend nicht den hohen Grad wie beim Schwarzrost, immerhin konnten bis zum Jahre 1932 54 biologische Rassen nachgewiesen werden, bis zum Jahre 1938 waren es 91.2) In Gewächshausversuchen wurden von Roemer?) und Mitarbeitern am Pflan- zenbauinstitut in Halle verschiedene Sorten ausfindig gemacht, die wegen ihrer Resistenz im Keimlingsstadium bestimmten wichtigeren Rassen gegenüber als Ausgangssorten für die Züchtung zunächst aussichtsreich zu sein schienen. Es sind dies vornehmlich die drei Spelta-Rassen Ardito, Varonne und Aurore. Nachdem aber weitere sehr aggressive Rostrassen entdeckt worden sind, kommt Roemer (1938) zu der Feststellung, „daß keine einzige Sorte der Vulgare- 1) Vavilov(Wawilow), N., Immunity of plants etc.a.a.O.; Kirchner, O. von, Unter- suchungen über die Empfänglichkeit unserer Getreide für Brand- und Rostkrankheiten. Fühlings Landw. Ztg. 65, 1916, 1; Mains, E.B., and Jackson, H. S., Physiologic speciali- zationin the leafrust of wheat, Puccinia triticina Erikss. Phytopath. 16, 1926, 89; Scheibe, A., Arb. Biol. Reichsanstalt 16, 1928, 575; 18, 1930, 55; Tochinai, Y., and Kihara, H., Studies on the correlations between morphological characters, chromosome-number and resistance to Puccinia triticina in pentaploid-bastards of wheat. Journ. Hokkaido Coll. Agric., Sapporo, Japan. 17, 1927, 133. 2) Mains and Jackson a.a.O., Scheibe, A. a.a.O., Johnston, C.O., and Mains, E.B., U. S. Dept. Agric., Techn. Bull. 313, 1932; Scheibe, A., Studien zum Weizenbraunrost. III. a. a. ©. 18, 1930, 55; Ströde, W., Arb. Biol. Reichsanst. 21, 1934, 115; Radulescu, E., Kühn-Arch. 33, 1932, 193; Roemer, Th., Fuchs und Isenbeck, Die Züchtung resistenter Rassen unserer Kulturpflanzen. Berlin 1938. Daselbst neuere Literatur. 3) Roemer, T., Immunitätszüchtung. Flora N. F. 28, 1933, 145; Calniceanu, C., Bei- träge zur Resistenzzüchtung des Weizens gegen Puccinia triticina. Kühn-Archiv 37, 1933, 57. 3 78 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten Reihe bei dem heutigen Rassenbestand des Braunrostes uns eine genügend sichere Grundlage zur Züchtung auf Keimlingsresistenz bietet‘. Günstiger ist es augenscheinlich um die Feldresistenz bestellt. Nach Beob- achtungen von Leighty und Johnston und Johnston und Mains in Nord- amerika und insbesondere von Calniceanu an der Pflanzenzuchtstation in Halle konnten Formen vom Vulgaretyp ausfindig gemacht werden, die trotz hoher Anfälligkeit im Sämlingsstadium hohe Widerstandsfähigkeit auf dem Feld zeigen, d.h. praktisch frei von Befall bleiben.!) Dazu gehören die Rassen Ceres, Thatcher, H44, Marquillo, Nodak. Einen bemerkenswerten Grad von Resistenz hatten ferner Marquis und Hope, ferner Chinese 466 und 38 MA. Nach Savu- lescu?) besitzt neben anderen Sorten der ungarische Qualitätsweizen Bankuti 1201 eine deutliche Feldresistenz. Demnach dürfen die Aussichten der Züchtung auf Feldresistenz immerhin als hoffnungsvoll bezeichnet werden. Gelbrost des Weizens (Puccinia glumarum (Schmidt) Eriksson u. Henning). Beim Gelbrost des Weizens scheinen die Aussichten der Resistenzzüchtung rela- tiv günstig zu sein. Zwar zeigt auch dieser Rost eine recht weitgehende biologische Differenzierung?) ; da aber augenscheinlich ein Zwischenwirt nicht vorhanden ist, auf dem der Pilz sexuell dauernd neue biologische Rassen hervorbringen könnte, ist die Gefahr des Neuauftretens von solchen augenscheinlich nicht so groß wie bei den anderen Getreiderosten. Daß freilich Mutationen vorkommen können, haben Gaßner und Straib nachgewiesen.?) Das Gelbrostverhalten der Weizensorten richtet sich offenbar nicht nach deren Artzugehörigkeit und systematischen Stellung, vielmehr finden sich in sämtlichen Triticum-Reihen hochresistente und hochanfällige Sorten.Ö) Der Kombinations- züchtung stehen daher nicht von vornherein solche Schwierigkeiten entgegen wie beim Schwarzrost. Die freie Kombinierbarkeit der Resistenzfaktoren mit anderen Faktoren ist seit langem, besonders durch die Arbeiten von Biffen, Nilsson- Ehle, Armstrong und Vavilov®) bekannt. Nicht einfach ist beim Gelbrost die Feststellung des Resistenzverhaltens der Sorten, da dieses nach Gaßner und Straib”) in hohem Maße von der Tem- peratur abhängig ist. So können Sorten, die bei tiefen Temperaturen (10°) gleich- mäßig hochanfällig sind, bei 15° oder 30° oder höher resistent oder gar völlig immun sein. Sorten, die bei tiefen Temperaturen nicht befallen werden, sind 1) Zit. nach Roemer, Fuchs und Isenbeck a.a. O. 1938. 2) Savulescu, T., Internat. Bull. of Plant Prot. 7, 1933, 29. 3) Allison und Isenbeck, Phytopath. Ztschr. 2, 1930, 87; Gaßner und Straibi Der Züchter 3, 1931, 229; Arb. Biol. Reichsanst. 20, 1932, 241; 21, 1934, 59u. 121; Wilhelm, P., Arb. Biol. Reichsanst. 19, 1931, 95. 4) Gaßner und Straib, Zeitschr. indukt. Abst. u. Vererb.lehre 63, 1932, 154. 5) Vgl. besonders Straib. Ztschr. f. Züchtung. A. 18, 1933, 223. 6) Biffen, R. H., Journ. Agric. Sci. Cambridge 2, 1907, 109; Biffen, R. H., and Engledow, F.L., Ministry of Agric. and Fish; Research Monogr. Nr. 4. 1926; Nilsson-Ehle, Kreuzungsunteruchungen am Hafer und Weizen. II. Lunds Univers. Arsskrift N. F. Afd. 2. Bd. 7. Nr.6. Lund 1911; Vavilov, a.a.O.; Armstrong, Journ. Agr. Sci. 12, 1922, 57. ?) Gaßner und Straib, Phytopath. Ztschr. 7, 1934, 285. Gelbrost 3 79 stets auch bei höheren Temperaturen resistent. Im Anschluß an diese und andere Beobachtungen haben Gaßner und Straib die Begriffe der relativen und abso- luten Resistenz aufgestellt. Sorten mit absoluter Resistenz sind solche, die auch bei tiefen Temperaturen Resistenz zeigen, Sorten mit relativer Resistenz solche, die bei tiefen Temperaturen + anfällig und nur bei höheren resistent sind. Die „kritische‘‘ Temperatur, oberhalb deren Anfälligkeit in Resistenz umschlägt, liegt bei den einzelnen Sorten in ganz verschiedener Höhe. Die auf dem Feld beob- achtete Resistenz kann also unter Umständen die Folge höherer Temperaturen sein, daher sprechen die genannten Autoren auch von „Sommerresistenz“, zur Unterscheidung von der andersartigen Resistenz. Sommerresistenz kann auch schon im Frühjahr vorliegen, wenn abnorm hohe Temperatur vorzeitig den Übergang von der Anfälligkeit zur Resistenz bewirkt. Züchtung auf Altersresistenz scheidet beim Gelbrost aus, da auf dem Feld gerade die jungen Saaten oft besonders gefährdet sind. Auf der Grundlage der neu gewonnenen Erkenntnisse hat zuerst W. Straib!) seine Untersuchungen zur Genetik der Gelbrostresistenz ausgeführt. Die wichtig- sten Ergebnisse dieser Arbeit seien kurz mitgeteilt. In die Untersuchung wurden 48 biologische Rassen, davon die für Deutschland wichtigsten, einbezogen. Die sogenannte absolute Immunität zeigt einen anderen Erbgang als die ge- wöhnliche Resistenz, Sie stellt bei allen geprüften Kreuzungen gegenüber den verschiedenen Gelbrostrassen ein dominantes Merkmal vor, das durch nur einen Faktor vererbt wird. Dadurch erweist sich der Typus i (= immun) auch genetisch als scharf unterschieden von allen übrigen Infektionstypen. Die ‚Resistenz‘ da- gegen, und zwar die absolute wie die relative, zeigt sich je nach Rostrasse wie Sortenkombination als dominantes, intermediäres oder rezessives Merkmal. Ihr Erbverhalten ist also ähnlich verschieden wie beim Schwarzrost, wie auch in den Gelbrostuntersuchungen von Rudorf, Hubert, Isenbeck, Rudorf und Job?) zum Ausdruck kam. Ferner wurde bei verschiedenen biologischen Rassen insofern ein überein- stimmendes Verhalten festgestellt, als die Resistenz gruppenweise den gleichen Erbgang aufwies. So konnten die einzelnen biologischen Rassen nach Gruppen gleichen Erbverhaltens zusammengefaßt werden. Durch diesen Umstand wird die Züchtungsarbeit wesentlich vereinfacht. Bei einer Kreuzung wurden auch Trans- gressionen, jedoch nur in Richtung erhöhter Resistenz festgestellt. Früher schon war Nilsson-Ehle?°) in seinen berühmt gewordenen Untersuchungen auf solche Transgressionen aufmerksam geworden. Günstig ist auch die Tatsache, daß deutliche Korrelationen zwischen Rost- verhalten und anderen Werteigenschaften, wenigstens bei der Vulgaregruppe, nicht festgestellt werden konnten. Das wohl wichtigste Ergebnis der Straibschen Arbeit ist der Nachweis, daß es mit Hilfe des Gewächshausversuchs gelingt, aus 1) Straib, W., Phytopath. Ztschr. 7, 1934, 427. 2) Rudorf, W., Phytopath. Ztschr. 1, 1929, 465; Hubert, K., Ztschr. f. Züchtung. A. 18, 1932, 19; Isenbeck, K., Ztschr, f. Züchtung. A. 16, 1931, 82; Rudorf, W., und Job, M., Ztschr. f. Züchtung. A. 19, 1933, 333. 8) Nilsson-Ehle, Kreuzungsuntersuchungen an Hafer und Weizen. (Lunds Univers. Arsskrift. N. F. Afd. 2, Bd. 7. Lund 1911; Sonderdruck.) 380 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten Kreuzungen von Weizen der Spelzgruppe Linien zu erhalten, die gegen die sämt- lichen bisher bekannten biologischen Rassen des Gelbrostes resistent oder immun sind. Insofern bildet die Arbeit auch eine willkommene Ergänzung zu den voraus- gegangenen Arbeiten des Römerschen Instituts in Halle, in denen ein Teil der Straibschen Ergebnisse mit einfacherer Methodik und Fragestellung bereits vorweggenommen war. Unter den resistenten Elternsorten, die vielfach zur Kreuzung verwendet wurden, ragt die Sorte Chinese 166 hervor, deren Bedeutung zuerst von Rudorf erkannt worden ist. In der letzten Zeit sind neue biologische Rassen festgestellt worden, für die auch die oben genannten, nach bisherigen Gewächshauserfahrungen resistentesten Sorten anfällig sind. Dadurch wurden die mit vieler Mühe gewonnenen Errungen- schaften wieder in Frage gestellt. Die immer noch aussichtsreichsten Sorten sind die kanadischen bzw. amerikanischen Sorten Marquillo, Thatcher, Garnet sowie die argentinischen Sorten Riccio und Mentona (zit.nach Roemer, Fuchs und Isenbeck .a.a. O.). Biffen!) hat vor längerer Zeit in dem Compactum-Weizen ‚American Club“ eine Sorte ermittelt, die in England dauernd von stärkeren Schäden durch Gelb- rost verschont blieb. Dieser Weizen sowohl wie auch die durch Kreuzung aus ihm hervorgegangenen resistenten Linien blieben bei Frühjahrs- und Herbstaussaat und bei Anbau in den verschiedenen Lagen Englands gleichermaßen resistent. Eine andere, etwas weniger resistente Linie wurde aus einem russischen Weizen „Ghurka“ isoliert. Aus der Kombination ‚Ghurka‘“ mit ‚Squearheads Master‘, der zur Zeit in England meist gebauten Sorte, ist „Little Joss‘‘ hervorgegangen, eine Sorte, die zwar nicht die hohen Back- und Mehleigenschaften aufweist wie etwa ‚Red Fife“ und viele von deren Abkömmlingen, aber höhere Erträge gibt, gelbrostresistent ist und sich besonders für leichte Böden eignet.?) Haferflugbrand (Ustilago avenae [Persoon] Jensen) und Gedeckter Haferbrand (U. levis [Kellermann und Swingle] Magnus) sind nahverwandte Pilze und sollen gemeinsam besprochen werden. Für resistenzzüchterische Arbeiten hat sich die Infektionsmethode von Reed?) am besten bewährt. Für Unter- suchungen, die in den lichtarmen Wintermonaten vorgenommen werden müssen, ist nach Nicolaisen*) künstliche Zusatzbelichtung bei der Anzucht der Sämlinge unentbehrlich. Für beide Pilze ist eine weitgehende Rassendifferenzierung nachgewiesen. Wie Nicolaisen gezeigt hat, kommen in der Natur nur selten reine Biotypen vor, 1) Biffen, R.H., and Engledow, F.L., Wheat-breeding investigations at the plant- breeding institute, Cambridge. Ministr. of Agric. and Fish., Res. Monogr. Nr. 4. 1926. 2) Hunter, H., and Leake, H.M., Recent advances in agricultural plant-breeding. London 1933. \ 3) Reed, G.M., Inheritance of resistance to loose and covered smut etc. Americ. Journ. Botany 19, 1932, 273. 4) Nicolaisen, W., Die Grundlagen der Immunitätszüchtung gegen Ustilago avenae (Pers.). Jens., Ztschr. f. Züchtung. A. 19, 1934, 1. Haferflugbrand 381 fast immer hat man es mit Gemischen von solchen zu tun, da dauernd Kreuzungen und Aufspaltungen vorkommen. Durch dauernde Bastardierung „entstehen immer wieder neue Kombinationen, deren Erhaltung und Vermehrung oder Verschwinden durch die Wirtssorten und andere Umweltverhältnisse bedingt ist“ (Nicolaisen). Resistente Formen gegen einzelne Brandherkünfte finden sich zwar in allen Arten von Avena, jedoch ist ihre Zahl bei A. sativa offenbar beschränkt. Aus einer großen Zahl von erbanalytischen Arbeiten geht hervor, daß die Spaltung der Resistenzeigenschaften den Mendelschen Gesetzen folgt, und zwar wurde Vererbung nach dem mono-, di- und trimeren Typus angetroffen. Die einzelnen Faktoren spalten unabhängig voneinander und von anderen Faktoren.?) Nach Nicolaisen erwiesen sich gegen die verschiedenen deutschen Flug- brandherkünfte nur vier von ihm geprüfte Sorten als hochresistent, nämlich die beiden australischen Algerian und Warigal und die beiden nordamerikanischen Red Rustproof und Black Mesdag. Geringere Resistenz zeigten Avena canelones und Gryra (Australien), Jowa 105 und Markton (USA.). Reed?) hat am Beispiel der Sortenkreuzung Early Gothland x Monarch gezeigt, daß es möglich ist, Resistenz gegen Ustilago levis mit Resistenz gegen U. avenae zu kombinieren. Als hochresistent gegen alle Herkünfte von U. avenae und U. levis galt lange Zeit Black Mesdag C. J. 1877, eine Sorte, die der in Holland und Nordwestdeutsch- land in Moorlagen angebauten ‚Präsident‘ entspricht. Neuerdings wurden ver- schiedentlich®) Ustilago-Herkünfte gefunden, gegen die auch diese Sorte hoch- anfällig ist. Besondere Resistenzeigenschaften gegen beide Pilzarten besitzt auch ‚Markton C. J. 2053“, eine in den Weststaaten von USA. viel angebaute Sorte. Nico- laisen®) und v. Rosenstiel®) in Deutschland, sowie Smith und Bress- man) in Nordamerika beobachteten bei dieser Sorte stets nur geringe Befalls- prozente. Eine Reihe weiterer Sorten, die nur gegen die Herkünfte der einen der beiden Brandarten resistent sind, sind bei Roemer, Fuchs und Isenbeck angeführt. Ob es gelingen wird, wirklich dauernd resistente Sorten zu züchten, läßt sich zur Zeit noch nicht absehen, da bisher kaum alle möglichen Brandbiotypen erfaßt sein werden. Die bisherigen Erfolge der Resistenzzüchtung sind jedenfalls recht ermutigend, wie die Ergebnisse der umfangreichen Kreuzungen erkennen lassen, 1) U.a. Stanton, T.R., Reed, G.M., und Coffmann, F.A., Journ. Agr. Res. 48, 1934, 1073; Reed a.a.O. 1932; Amer. Journ. Bot. 19, 1932, 273; 21, 1934, 278; Johnson, L.P.V., Canad. Journ. Res. 9, 1933, 519. 2) Reed, G.M., Amer. Journ. Bot. 19, 1932, 273. ®) Reed, G.M., Brooklyn Bot. Garden Rec. 1, 1932, 42; Reed und Stanton. Journ. Agr- Res. 44, 1932, 147; 52, 1936, 1; Sampson, K., and Davies, Welsh Plant Breeding. Stat. C. 3, 1923; Roemer, Fuchs und Isenbeck.a.a.O. 1938. 4) Nicolaisen, W., a.a.O. 1931. ®) Rosenstiel, K. v., Phytopath. Ztschr. 1929, 1, 317. °) Smith, D.C., and Bressman, E.N., Journ. Amer. Soc. Agron. 23, 1931, 465. 382 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten die von der Station Manhattan (Kansas) sowie dem Roemerschen Institut in Halle gewonnen worden sind.!) Der Stinkbrand (Steinbrand) des Weizens (Tilletia tritici [Bjerk.] Winter und Tilletia levis Kühn). Eine historische Übersicht der bis zum Jahre 1931 erzielten Forschungsergeb- nisse ist in der Arbeit von Bressman?) enthalten. Bis zum Jahre 1928 waren nach Reed?) für Tilletia levis vier und für T. tritici sechs biologisch verschiedene Herkünfte (Rassengruppen) nachgewiesen. Diese waren in Brandmaterial enthalten, das aus den verschiedensten Teilen der Welt stammte. Später hat Bressman die Frage an einem noch umfangreicheren Material von neuem bearbeitet und gelangte zu den gleichen Zahlen. Inzwischen wurden in Pullman (Washington), USA.*) zehn Rassengruppen von T. tritici und zwölf von T.levis nachgewiesen, desgleichen von Flor) für die Nordwest- staaten der Union sieben von T.. Zritici und sechs von T.. levis. Bemerkenswert ist, daß der Befall um so mehr sinkt, je größer die Zahl der Rassen ist, die in einem Gemisch zur Infektion benutzt werden®); dadurch kann unter Umständen in Resistenzprüfungen geringere Anfälligkeit vorgetäuscht werden. Die genetische Analyse hat bis jetzt zahlreiche Resistenzfaktoren ermittelt.”) Buchheim®) machte Angaben über das Verhalten von Roggenweizenbastarden. 1) Roemer, Fuchs und Isenbeck a.a.O. 1938. 2) Bressman, E.N., Varietal resistance, physiologic specialization and inheritance in bunt of wheat. Oregon State Agr. Coll., Stat. Bull. 281, 1931 (Kurzer Auszug des Verf.s in Zentralbl. f. Bakt. (II. Abt.) 83, 1931, 396: 'The present status of breeding varieties of wheat resistant to bunt). Ferner: Phytopath. 21, 1931, 108. 3) Reed, G.M., Physiologic races of bunt of wheat. Amer. Journ. Botany 15, 1928, 157. — Um die Auffindung von biologischen Rassen haben sich außer Reed und Bressman verdient gemacht: Faris, J. M., Mycologia 16, 1924, 259; Sampson, Katbh., Welsh J. Agric. 3, 1927, 180; Rodenhiser and Stakman, Phytopath. 17, 1927, 247; Roemer, T., Kühn-Archiv 19, 1928, 1; Rodenhiser, H. A., Phytopatb. 18, 1928, 955; Reichert, J., Ann. Appl. Biol. 17, 1930, 720; Brentzel and Smith, North Dakota Stat. Bull. 231, 1929; Holton, C. S., Phytopath. 20, 1930, 353; 21, 1930, 687; Heald, F.D., and Gaines, E.F., State College Washington, Agr. Exp. Stat. Bull. 241, 1930; Flor, H.H., Phytopath. 18, 1928, 579; Dillon-Weston, Nature 123, 1929, 243; Melchers, L.E., Phytopath. 24, 1934, 1203; Hanna, W.F., Proc. 5th Pacific Sci. Congr. Canada 4, 1934 (Ref. Plant breeding Abstr, 6, 1935, 12). *) 42. Ann. Report— Washington Agr. Exp. Stat. Bull. 275, 1932, 84 S. 5) Flor, H.H., Journ. Agr. Res. 47, 1933, 193. 6) Holton, C.S., und Heald, F. D., Agr. Exp. Stat. Washington Bull. 339, 1936. ?) Vgl. die Beiträge von Giesecke, A., Ztschr. f. Pflanzenzücht. 14, 1929, 311; Briggs, F.N., Journ. Agr. Res. 32, 1926, 973; 40, 1930, 225 u. 353; 42, 1931, 307; 4%, 1932, 121; 45, 1932, 501; Journ. Amer. Soc. Agron. 22, 1930, 239; Journ. of Genetics 27, 1933, 441; Bressman a.a. O. 1931; Churchward, ]J. G., Proc. Roy. Soc. N.S.Wales 64, 1931, 298; Proc. Lin. Soc. N.S.Wales 57, 1932, 133; Aamodt, O.S., Canad. Journ. Res. 5, 1931, 501; Kilduff, T., ebd. 8, 1933, 147; Bressman, E., and Harris, L.E., Journ. Agr. Res. 46, 1933, 361; Clark, J., Quisenberry, K., und Power, L. ebd. 46, 1933, 413; Schlehuber, A.M., Northw. Sci. 7, 1933, 43; Wismer, C. A., Phytopath. 24, 1934, 762; Smith, W.K. Journ. Agr. Res. 47, 1933, 89. 8) Buchheim, A.N., Semenodostvo 1934. Nr. 2, 43. Stinkbrand 383 Die züchterischen Arbeiten älterer Autoren!) rechneten noch nicht mit dem Vorhandensein von biologischen Rassen, ihre Angaben über Sortenresistenz ent- behren daher der sicheren Grundlage, lassen Verallgemeinerungen jedenfalls nicht zu. Erst die Untersuchungen von Bressman (Oregon, USA.), Gaines und Smith (USA.)?), Roemer und Bartholly°) (Deutschland), Cr&pin, Bustarret und Chevalier (Frankreich) und andere haben uns mit einer Reihe von Sorten bekannt gemacht, die hochgradige Resistenz gegenüber den verschiedensten Tilletia-Herkünften aufweisen und als Ausgangssorten für die Kombinations- züchtung wirklich geeignet erscheinen. Wir entnehmen die nachfolgende Tabelle dem Buch von Roemer, Fuchs und Isenbeck (S. 339): Anzahl der ö Sorte Zu geprüften NEN; R Autoren Rassengruppen Hohenheimer ......... 11 458 | 20 | 18 Holton und Heald artinathe.. un io, 4 463 | 20 17 FF H BF RT ETE TREEN ee 6 703 | 20 16 3 S: 23 ee 8 220 20 15 a = Pr N PN 7.366:3- - 9 9 Gaines und Smith BeV N nei 6175 9 4 X a. s. EEE 4 843 9 4 An a ar Bere rmalstlini: 8275 9 3 > % Er White Odessa ........ 4655 9 2 £ IE 5. Hope (Sommerweizen) . 8178 | 9 | 9 » » »„ Cr&pin, Bustarret und Chevalier führten an der Versuchsanstalt in Dijon mehrjährige Untersuchungen mit französischen und außerfranzösischen Brandherkünften aus. Als resistent bzw. hochresistent gegen alle geprüften Her- künfte erwiesen sich die Winterweizen Hohenheimer 77, Hosar, Oro, Turkey 7366, Ashkof und die Linie Ridit 4. Von Sommerweizen war nur Hope resistent; etwas mindere Resistenz zeigten H 44-24, Hope x Reward, Hope x Reliance, H 44x Marquis, Marquis x Emmer. Ein Gewächshausverfahren zur Prüfung auf Steinbrandresistenz wurde neuer- dings von Voß*) angegeben. 1) v. Tubeuf, Naturw. Ztschr. Land- u. Forstwirtsch. 18, 1920, 290; Arb. Biol. Abt. Kais. Gesundheitsamt (Biol. Reichsanst.) 2, 1902, 179 und 437; Farrer, Agr. Gaz.N.S. Wales 16, 1905, 462; Kirchner. Ztschr. f. Pflanzenkr. 26, 1916, 17; Gaines, Journ. Amer. Soc. Agron. 12, 1920, 124; Carlton, U.S. Dept. Agric. Divis. veget. physiol. etc. Bull. 16. Washington 1899. — Hecke. Ztschr. Landw. Versuchswesen Österr. 12, 1909, 49; Zade. Mitt. Deutsch. Landw. Ges. 38, 1923, 666. 2) Bressman a.a.O. 1931; Gaines, E.F., and Smith, W.K., Journ. Amer. Soc. Agr. 25, 1933, 273; Holton, C.S., and Heald, F.D.. Agr. Exp. Stat. Washington. Bull. 339, 1936; Roemer, Th., Kühn-Archiv 19, 1928, 1. ®) Roemer und Bartholly, Die Aggressivität verschiedener ‚‚Steinbrandherkünfte‘“ und ihre Veränderung durch die Wirtssorte. Phytopath. Ztschr. 6, 1933, 469; Crepin, Ch., Bustarret, J., et Chevalier, R., Nouvelles recherches sur la resistance des bles aux caries. Ann, Epiphyt. I. Phytog. N. S. 4, 1938, 413. *) Voß, J., Zur Methodik der Prüfung von Weizensorten auf ihre Widerstandsfähigkeit gegen Steinbrand. Pflanzenbau 14, 1937, 113. 384 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten Nach Aamodt und Kilduff!) soll sich die Züchtung ‚Canus‘‘ in Kanada durch Resistenz und andere wertvolle Eigenschaften auszeichnen; sie wird seit’ einiger Zeit zur Verteilung vermehrt. b) Pilzliche Krankheiten nicht am Getreide Gewöhnlicher Kartoffelschorf Von im Boden lebenden Actinomyceten (Strahlenpilzen) wird der gewöhnliche Kartoffelschorf verursacht. Seit langem liegen Einzelbeobachtungen über die unterschiedliche Empfänglichkeit der Sorten gegen diese Krankheit vor. Doch sind erst in den letzten Jahren von Schlumberger?) systematisch Sorten- prüfungen in größerem Maßstab vorgenommen worden. Dabei wurden die Sorten in mehrjähriger Wiederholung auf schorfverseuchten Feldstücken angebaut. Ein laboratoriumsmäßiges Prüfungsverfahren ist noch nicht bekannt, Ansätze dazu finden sich in der Arbeit von Longr&e.?) Nach den langjährigen, an verschiedenen Stellen der Provinz Brandenburg angestellten Untersuchungen Schlumbergers bleiben dort die Sorten Aal, Ackersegen und Jubel, in etwas minderem Grade auch Erdgold in der Regel vom Schorf verschont. Diese Ergebnisse lassen sich aber, wie Böning und Wallner®) gezeigt haben, nicht auf andere Gegenden übertragen. Die Frage, ob die einzelnen Kartoffelsorten den verschiedenen schorferregenden Actinomyceten gegenüber verschiedene Resistenz zeigen, ist noch nicht hinläng- lich geprüft. Ob biologische Spezialisierung, ähnlich wie bei anderen pathogenen Pilzen, vorkommt, ist noch fraglich. Es ist aber denkbar, daß ausnahmsweiser Schorfbefall bei sonst resistenten Sorten dem gelegentlichen Vorkommen eines sonst wenig verbreiteten Actinomyceten zuzuschreiben ist. Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum) Der Anbau und die Züchtung von Kartoffelsorten, die gegen Synchytrium endobioticum, den Erreger des Kartoffelkrebses, widerstandsfähig sind, hat im letzten Jahrzehnt bemerkenswerte Fortschritte gemacht. Schon früher (0. Appel?) hatte man erkannt, daß der Resistenzanbau die Erzielung voll- ständig gesunder Ernten auf krebsverseuchtem Land ermöglicht. Der Resistenz- anbau verhindert auch das Auftreten der Krankheit auf noch unverseuchtem Land und bewahrt so den Landwirt vor den Folgen der Nutzungsbeschränkungen, die ihm im Falle des Krebsauftretens drohen. 1) Aamodt, O.S., and Kilduff, T., Proc. World’s Grain Conf. Canada 2, 1933, 43 (ref. Plant Breeding Abstr.) 2) Schlumberger, O., Versuche zur Bekämpfung des Kartoffelschorfes im Jahre 1933. Die Kartoffel 6, 1934, 46. Mitt. Deutsche Landw. Ges. 49, 1934, 140. Mitt. f. d. Land- wirtsch. 51, 1936, 57 u.52, 1937, 52. 3) Longr&e, Karla, Untersuchungen über die Ursache des verschiedenen Verhaltens der Kartoffelsorten gegen Schorf. Arb. Biol. Reichsanstalt 19, 1931, 285. 4) Böning, K., und Wallner, F., Prakt. Blätter f. Pflanzenbau usw. 15, 1937/38, 268. 5) Appel, O., Über die Anfälligkeit und Widerstandsfähigkeit verschiedener Kartoffel- sorten gegen Krebs. Arb. d. Ges. z. Förderung des Baues usw. der Kartoffeln (später Kartoffelbaugesellschaft) Heft 15. Berlin 1918. Kartoffelschorf; Kartoffelkrebs 3 85 Drei Umstände sind es vor allem, denen wir die raschen Fortschritte des Resi- stenzanbaus verdanken: Die Tatsache, daß der Pilz nicht in verschiedene bio- logische Rassen differenziert ist, die Tatsache ferner, daß die Krebsresistenz eine unter den verschiedensten Umweltsbedingungen sich gleichbleibende Sorteneigen- schaft ist, und nicht zuletzt der Umstand, daß es möglich ist, eine praktisch un- begrenzte Zahl von Zuchtstäimmen im Gewächshaus auf ihr Verhalten zu prüfen. In Deutschland werden zwei verschiedene Prüfungsverfahren angewandt. Das ältere, von Spieckermann und Kotthoff!) ersonnene beruht auf der Ver- wendung von Dauersporangien als Infektionsquelle. Bei dem jüngeren, von Köhler und seinem Mitarbeiter Lemmerzahl ausgearbeiteten „‚„Dahlemer Ver- fahren‘‘ gehen die Infektionen von den Sommersporangien frischer Krebs- wucherungen aus.?) In Deutschland, wo die Züchtung größtenteils in Privathänden liegt, werden die jungen Zuchtstämme nicht von den Züchtern selbst auf Krebsverhalten ge- prüft, diese Aufgabe ist vielmehr dem amtlichen Pflanzenschutzdienst vorbehalten. An den Prüfungen sind beteiligt: die Biologische Reichsanstalt in Berlin-Dahlem und die Pflanzenschutzämter in Lübeck und Münster i. W. Die Prüfung wird während der Wintermonate in geheizten Räumen vorgenommen. Nur in beson- deren Fällen wird noch auf das Verfahren der feldmäßigen Prüfung zurück- gegriffen. Die Prüfung erfolgt in Deutschland in zwei Stufen, der ‚„‚Vorprüfung‘‘ und der „Reichsprüfung‘“.?) Zur letzteren werden nur solche Sorten zugelassen, die sich in der Vorprüfung nicht als zweifellos anfällig erwiesen haben. Außerdem werden zur Unterstützung der Züchter noch vorläufige Prüfungen (sogenannte Vor- sortierungen) von jungen Zuchtstämmen mit wenigen Knollen vorgenommen. Ähnlich wie in Deutschland ist die Prüfungstätigkeit in Großbritannien orga- nisiert.?) Aus der großen Zahl krebsfester (feldimmuner) Sorten seien im folgenden nur diejenigen genannt, die in der neueren deutschen Reichsliste°) (Juni 1939) als be- dingungslos zugelassen aufgeführt sind (Name des Züchters in Klammern): 1. Ackersegen (Böhm) 10. Flava (Pomm. Saatzucht-Ges.) 2. Alpha (holländisch) 11. Fram (Pomm. Saatzucht-Ges.) 3. Altgold (Raddatz) 12. Frühbote (Ragis) 4. Condor (Paulsen) , 13. Frühe Hörnchen (Müller) 5. Dir. Jokanssen (Modrow) 14. Frühgold (Raddatz) 6. Edda (Lembke) 15. Frühmölle (Asche) 7. Edelgard (Böhm) 16. Goldgelbe (Nordost) 8. Edelragis (Ragis) 17. Goldwährung (v. Zitzewitz) 9. Erdgold (Pomm. Saatzucht-Ges.) 18. Havilla (Paulsen) 1) Spieckermann, A., und Kotthoff, P., Die Prüfung von Kartoffeln auf Krebsfestig- keit. Deutsche Landw. Presse 21, 1924, 114. 2) Näheres zur Methodik der Sortenprüfung bei Köhler, E., Der Kartoffelkrebs und sein Erreger (Monographie). Landw. Jahrb. 74, 1931, 729—806; Lemmerzahl, J., Der Züchter 2, 1930, 288 und 3, 1931, 138. ®) Vgl. Prüfungsbestimmungen im Nachrichtenblatt Deutsch. Pflanzenschutzdienst 1930, De. is; *) Journ. Min. Agric. London 1929/30, 36, 1122. 5) Nachrichtenbl. Dtsch. Pfl. Schutzdienst 19, 1939, 53. Sorauer, Handbuch der Pfianzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbdb. 25 A) ARE 386 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten 19. Jubel (Richter) 33. Rote Mäuse (Soltau-Bergen) 20. Juli (Ring der Juli-Züchter) 34. Rubingold (Nordost) 21. Konsuragis (Ragis) 35. Sabina (Pomm. Saatucht-Ges.) 22. Krebsfeste Kaiserkrone (Ring der Kr.-K.- 36. Sandnudel (Knehden) Züchter) 37. Schlesien (Isenberg) 23. Lichtblick (Trog) 38. Sickingen (Pomm. Saatzucht-Ges.) 24. Merkur (Pomm. Saatzucht-Ges.) 39. Sieglinde (Böhm) 25. Mittelfrühe (Böhm) 40. Stärkeragis (Ragis) 26. Ostbote (Raddatz) 41. Stärkereiche I (Nordost) 27. Parnassia (v. Kameke) 42. Tannenzapfen (Bornebusch) 28. Pepo (v. Kameke) 43. Voran (Raddatz) 29. Preußen (Modrow) 44. Weißes Rößl (v. Zwehl) 30. Prisca (Pohl) 45. Wekaragis (Ragis) 31. Robinia (v. Kameke) 46. Weltwunder (Ring der Weltwunder- 32. Roland I (Paulsen) Züchter) Mit der Genetik der Synchytriumresistenz haben sich schon verschiedene Autoren experimentell befaßt.!) Neuerdings hat Black?) wahrscheinlich gemacht, daß die Vererbung der Resistenz aus dem kumulativen Zusammenwirken von drei Resistenzfaktoren A, B und C erklärt werden kann, von denen jeder einen bestimmten Wert besitzt, nämlich A=4,B=2 und C =. Dieser Wert ent- spricht annähernd dem relativen Beitrag, den jeder Faktor zum Zustandekommen der Resistenz leistet. In der einzelnen Pflanze muß die Wertsumme mindestens die Zahl 7 erreichen, damit der beim Feldanbau erforderliche Resistenzgrad zustande kommt ; demzufolge sind mindestens zwei Faktoren erforderlich. Die Vorstellungen Blacks stimmen mit den von ihm vorgefundenen Spaltungszahlen aufs beste überein, wie aus dem reichen, von dem Verfasser mitgeteilten Material hervorgeht. Die folgende Liste zeigt, welche verschiedene genetische Konstitution resi- stente Sorten haben können und welche Spaltungsverhältnisse jeweils bei Selbstung zu erwarten sind. AABBCC -— alle resistent CC— $ CC— N CC— % CC— a C C — 45 resistent : 1 anfällig Cce— er 4 R Cc — CC— CC— Cce— Cc— “= 3 7 1) U.a. Salaman, R.N., und Lesley, J.W., The inheritance of immunity to wart disease. Journ. Gen. 13, 1923, 177; Lunden, A.P., und Jörstad, J., Investigations on the inheritance of immunity to wart disease in the potato. Journ. Gen. 29, 1934, 375; Lunden, A.P., Arvelighetsundersokelser i Potet. Meldinger Norges Landbruksh. 17, 1937; Braun, H,, Erbanalytische Studien über das Verhalten der Kartoffel gegenüber Synchytrium endobioti- cum (Schilb.) Perc. Angew. Bot. 17, 1935, 54. 2) Black, W., Studies on the inheritance of resistance to wart disease (Synchytriam endo- bioticum) in potatoes. Journ. of Genetics 30, 1935, 127. PP DP>JP>PP PB y PPRPPSPP>PP>P vurrubuuuiruuig S[urrcgurogordg m > \ \> \> Synchytrium; Plasmodiophora 3 87 Andererseits sind alle Sorten, die eine der folgenden genetischen Konstitutionen aufweisen, anfällig und lassen nach Selbstung folgende Spaltungsverhältnisse erwarten: Aa BbCc — 27 resistent : 37 anfällig aaBbCce-5 j, 14935 AAbbCce -—1 u 7.08 AabbCc— 3 “ ker Aa Bbcec -— alle anfällig AaBBcc-—_, je AAB.B ec u a AABbcc-— , „= H. Braun!) hält indessen die vorstehend mitgeteilte Theorie von Black ebenso übrigens wie diejenige von Lunden auf Grund eigener Beobachtungen nicht für hinreichend gesichert. Für den Erreger der Kohlhernie (Plasmodiophora brassicae) sind nicht nur kultivierte Angehörige der Cruciferen-Familie empfänglich, wie Kohl, Rübe, Rettich, Radieschen, gelbe Rübe u.a., sondern auch die Mehrzahl der wildwachsenden Formen. Nichtsdestoweniger gibt es auch Arten, ja ganze Gattungen, die sich durch ihre Widerstandsfähigkeit auszeichnen, wie z. B. die Gattungen Barbaraea, Draba, Matthiola.?) Innerhalb bestimmter Gattungen und Arten kann man sehr beträchtliche Ver- schiedenheiten in bezug auf Anfälligkeit beobachten, selbst die Individuen einer und derselben Rasse können sich verschieden verhalten. Nach den Untersuchungen von E. Rochlin?) ist die Resistenz in erster Linie durch den Gehalt der Wurzeln an bestimmten Glukosiden bedingt, aber offenbar nur solchen, die scharf riechende flüchtige Senföle geben. Diese wirken als Schutzstoffe gegen den Pilz. Das Glukosid Sinalbin, das keine flüchtigen, scharf riechenden Senföle gibt, bietet auch keinen Schutz gegen Infektionen. In Schottland®) wurden mit der resistenten Kohlrübensorte ‚The Bruce“ gute Erfahrungen gemacht. An Fütterungsqualitäten scheint sie den besten an- fälligen Sorten nicht nachzustehen. Nach neueren Feststellungen Findlays°) sind auch die schwedische Sorte ‚„Wilhelmsburger‘‘ und die dänische ‚Bang- holm‘ relativ resistent. Tedin®) hat kürzlich mit einer resistenten dänischen Sorte „Maryenlyst V“ Bastardierungen ausgeführt. Nach Macdonald”) scheinen auch verschiedene Linien des Markstammkohls unterschiedliche Resistenz zu 2) Braun, H., Variationsstatistische Untersuchungen zur Frage der Vererbung von Krebs- und Schorfresistenz der Kartoffel. Ztschr. f. indukt. Abst. - u. Vererbungslehre 75, 1938, 55. 2) Wellman, F.L., Clubroot of Crucifers. U. S. Dept. Agr. Tech. Bull. 181, 1930. ®) Rochlin, Emilia, Zur Frage der Widerstandsfähigkeit der Cruciferen gegen die Kohl- hernie ( Plasmodiophora brassicae Wor.) Phytpath. Ztschr. 5, 1933, 381. 4) Findlay, W.M., A disease-resisting turnip. Scottish Journ. Agr. 14, 1931. 173. 5) Findlay. Zit. Rev. Appl. Mycol. 12, 1933, 6. *) Nordisk Jordbruksforskning 14, 1932, 324 (zıt. Rev. Appyl. Mycol. 12, 1933, 670). ?) Scot. Journ. Agr. 18, 1935, 164. 25e 388 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten zeigen. Von deutschen Steckrüben erwies sich nach Pape!) die ‚Seefelder Steckrübe‘“ als die widerstandsfähigste. Auch ‚„Pommersche Kannen“ und „Heinkenborstler‘“ werden verhältnismäßig wenig befallen. Phytophthora infestans, Erreger der Kraut- und Knollenfäule der Kartoffel Die Züchtung von Kartoffelrassen, die gegen diesen Pilz und außerordentlich gefährlichen Feind der Kartoffel widerstandsfähig sein sollen, ist ein altes Pro- blem.?) Schon verschiedentlich ist der Züchtung die Herstellung von Sorten ge- lungen, die anfänglich zum Unterschied von allen anderen Sorten bemerkenswerte Resistenz gegen den Pilz aufwiesen, die sie aber dann im Laufe der Jahre wieder vollständig verloren. In jüngster Zeit mußte man diese Erfahrung leider aufs neue an Züchtungen machen, die K.O. Müller?) an der Biologischen Reichs- anstalt in Berlin aus systematischen Kreuzungen von modernen Kultur- mit süd- amerikanischen Indianerkartoffeln gewonnen hatte. Diese Züchtungen wurden in Deutschland mehrere Jahre hindurch an verschiedenen, weit voneinander ge- trennten Stellen, z. B. Pommern und Bayern, versuchsweise angebaut, wobei sie zum Unterschied von den anderen gleichzeitig angebauten Sorten von dem Pilz völlig verschont blieben. Es war daher überraschend, als sie plötzlich in demselben Jahre, und zwar, an den verschiedenen Anbaustellen, schwer durch Phytophthora- befall geschädigt wurden. Die Untersuchung ergab, daß augenscheinlich eine neue, bis dahin jedenfalls nicht angetroffene physiologische Rasse aufgetreten war, die imstande war, auch diese Zuchtrassen ernstlich anzugreifen. Bei der darauf von verschiedenen Instituten eingeleiteten Suche nach physiologischen Rassen konnte man schließlich deren 6—8 verschiedene ausfindig machen.?) Es ist natür- lich sehr fraglich, ob damit die Zahl möglicher Rassen erschöpft ist. Wahrschein- lich ist, daß auch die früher beobachteten Fälle von Resistenzverlust dem Auf- tauchen neuer Rassen des Pilzes zuzuschreiben waren. Man hofft nun, die gewünschten widerstandsfähigen Formen durch Kombina- tionen von Kulturrassen mit Rassen von Solanum demissum, S. Antipovizii und 1) Pape, H., Wissenschaftl. Jahresber. der Biol. Reichsanstalt 1937. S. 130. (Landw. Jahrb.). 2) Vgl. das Sammelreferat von H. Lehmann, Geschichte und Ergebnisse der Versuche zur Züchtung krautfäulewiderstandsfähiger Kartoffeln. ‚‚Der Züchter‘ 10, 1938, 72. 3) Müller, K.O., Über die Züchtung krautfäuleresistenter Kartoffelsorten, Ztschr. £. Pflanzenzüchtung 13, 1928, 143; Über die Phytophthora-Resistenz der Kartoffel und ihre Vererbung. Angew. Bot. 12, 1930, 299; Über die Entwicklung von Phytophtora infestans auf anfälligen und widerstandsfähigen Kartoffelsorten. Arb. Biol. Reichsanst. 18, 1930/31. 465; Die Biotypenfrage bei Phytophtora infestans. Ber. Deutsch. Bot. Ges. 52, 1934, 373; Bemerkungen zur Frage der ‚‚biologischen Spezialisierung von Phytophthora infestans. Angew. Bot. 15, 1933, 84; Über-die Biotypen von Phytophthora infestans und ihre geo- graphische Verbreitung in Deutschland. Nachrichtenbl. Deutsch. Pflanzenschutzdienst 13, 1339, 91. 4) Schick, R., Über das Verhalten von Solanum demissum, Solanum tuberosum und ihren Bastarden gegenüber verschiedenen Herkünften von Phytophthora infestans. Der Züchter 4, 1932, 233; Schick, R., und Schaper, P., Das Verhalten von verschiedenen Formen von Solanum demissum gegenüber vier verschiedenen Linien der Phytophthora infestans. Der Züchter 8, 1936, 65 u. 102. 22: Phytophthora infestans 389 anderen Arten zu erzielen, die sich gegen alle bisher bekannten Rassen des Pilzes resistent erwiesen haben. Nach den Ergebnissen der russischen Forschungsexpeditionen nach Zentral- und Südamerika befindet sich in Mexiko offenbar ein Gen-Zentrum für Phyto- phthoraresistenz. Von den dort beheimateten Arten erwiesen sich Solanum coyo- acanum und S. bulbocastanum nach den bisherigen Erfahrungen als hochresistent. Dasselbe gilt für die neue in Argentinien entdeckte Art S. Millanii. Zweifellos liegen in der Ausnützung solcher Formen für die Bastardierung große züchterische Möglichkeiten.!) Die Resistenzprüfung wird an Augenstecklingen, jungen Sämlingen oder be- blätterten Sproßstücken (,‚Grünstecklingen‘‘) auf die Weise vorgenommen, daß eine Zoosporensuspension auf die Blätter geträufelt wird.?) Bei genügend hoher Luftfeuchtigkeit und optimalen Temperaturen entwickelt sich der Pilz auf den an- fälligen Pflanzen schnell und bringt die Blätter rasch zum Absterben. Auf den resi- stenten Pflanzen bzw. Rassen ist die Pilzentwicklung mehr oder minder verlangsamt. Über die Vererbung der Phytophthora-Resistenz liegen Untersuchungen von K. O. Müller?) vor. Er rechnet mit vier allelen Resistenzgenen R,, R,, R, und R,in vier Genomsätzen. Jeder dieser Gene hat einen besonderen Wirkungswert; so wirkt z. B. R, doppelt so stark wie R,, R, doppelt so stark wie R,. Resistenz tritt nur in Erscheinung, wenn die Gesamtwirkung der vier Faktoren einen be- stimmten Grenzwert erreicht hat; wird dieser Grenzwert nicht erreicht, so ist dem Parasiten normale Entwicklung möglich, und die Pflanze ist anfällig. Einzel- heiten sind aus folgender Tabelle ersichtlich. Mutterpflanze Aufspaltung Mutterpflanze Aufspaltung bei Selbstung bei Selbstung Genotyp Reaktion resistent:anfällig| Genotyp | Reaktion |resistent:anfällig R,R,R;R, anfällig 1:35 R,R,R;R, anfällig 13. 23 R,R,R;,R, anfällig 2.03 R,R,R;R, resistent 23:43 R,R,R,R, anfällig 5:34 R,R,R,;,R, resistent 22.:.9 R,R,R,R, | anfällig 8:28 R,R;R;R, resistent 22:9 R,R;R;R, | anfällig 9:27 R,R,R;,R, resistent 24:.9 R,R,R;R, | anfällig 9:27 R,R,R;R, resistent 35704 R,R,;R,R, | anfällig 9:27 R,R,R,R, | resistent 36: 0 R,R,R,R, | anfällig 12:24 | 1). Bukasov, S.M., The potatoes of South America and their breeding possibilities. Lenin Acad. Agr. Sciences in USSR. Institut of Plant Industry. Leningrad 1933; Bukasov, S.M., and Lechnovitz, V., Importance ofthe native South American potatoes for plant breeding., Rev. Argentin. Agron. Buenos Aires 2, 1935, 173. (Pant Breeding Abstr. Imp. Bur. Plant Genetics 6, 1936, 399); Reddick, D., Elimination of potato late blight from North America. Phytopath. 24, 1934, 555; STRRUETER, F. J., Schultz, S!S., Clark, C. F. usw., Breeding for resistance to late blight in the potato. Phytopath. 27, 1937, 1059: Lehmann, H., Das heutige Ausgangsmaterial für die Züchtung phytophthorawiderstandsfähiger Kartoffeln. Der Züchter 9, 1937, 29. 2) Melhus, J.E., Germination and infection with the fungus of the late blight of potato. Wisconsin Agr. Exp. Stat. Res. Bull. 37, 1915, 64 S.; Vowinckel, O., Die Anfälligkeit deutscher Kartoffelsorten gegenüber Phytophthora infestans usw. Arb. Biol. Reichsanst. 14, 1926, 588. ®2) Müller, K. O., Angew. Bot, a. a. O. 1930. 390 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten Die übrigen möglichen heterozygotischen Kombinationen spalten phänotypisch nicht auf und ergeben nur anfällige Individuen. Die vorgefundenen Ergebnisse stimmen mit der Theorie recht gut überein. Die Resistenzprüfungen, die zu diesen Ergebnissen führten, sind indessen nur mit der einen, damals bekannten biologischen Rasse des Pilzes gewonnen worden, bezüglich der neu aufgefundenen biologischen Rassen ist selbstverständlich mit anderen Verhältnissen zu rechnen. Welkekrankheiten durch Fusarien Eine große Zahl der von Fusarien hervorgerufenen Welkekrankheiten läßt sich durch Resistenzanbau wirksam bekämpfen. Man findet hierüber sehr ausführ- liche Hinweise in der Fusarienmonographie von Wollenweber und Reinking!t), der wir die folgenden Angaben über einige der wichtigeren Arbeiten entnehmen. Die Welkekrankheit des Sellerie (Apium graveolens) ist durch Fusarium orthoceras v. apii und F. orthoceras v. apii f. I verursacht. In Ohio erwies sich die grüne Sorte Columbia resistent, desgleichen die Sorte „Michigan Golden‘, die durch Auslese aus „Golden Self Blanching‘‘ gewonnen wurde. Außerdem gibt es noch einige Sorten von weniger hoher Resistenz.?) Eine Welkekrankheit (Gelbsucht) des Kohls (Brassica oleracea) wird in Nordamerika durch Fusarium conglutinans hervorgerufen. Durch Anbau resisten- ter Sorten läßt sich die Krankheit verhüten.?) Gegen die Asternwelke waren in Wisconsin folgende durch Auslese aus Han- delssorten gewonnene Rassen resistent: American Beauty, American Branching, Improved Crego, Heart of France, Upright Branching Crimson, Comet und Royal. Einige davon blieben auch in Kanada, Kalifornien und England gesund.?) Die durch Fusarium lini verursachte Welke des Flachses (Linum usitatissi- mum) läßt sich in Nordamerika durch den Anbau resistenter Sorten wirksam ver- hüten. Solche Sorten sind für Minnesota Chippewa, Redwing, Winona, für Dakota Linota, Buda, Bison und Rio.) Die letztgenannte Sorte ist ganz immun. In Indien verhielt sich ‚‚Salbour‘‘ resistent. Die Welke der Tomaten (Lycopersicum esculentum) ist durch Fusarium bulbigenum v. lycopersici verursacht. Als resistent werden folgende Sorten ge- 1) Wollenweber, H. W., und Reinking, O. A., Die Fusarien, ihre Beschreibung, Schad- wirkung und Bekämpfung. Berlin 1935. 2) Nelson, R., and Cochran, L.C., Abs. in Phytopath. 23, 1933, 25 u. 25, 1935, 29; Wilson, ]J. D., Celery yellows in Ohio. Ohio Agr. Exp. Stat. Bimonthly Bull. 168, 1934, 109. 3) Besonders: Jones, L.R., Walker, ]J.C., and Tisdale, W.B., Fusarium resistant cabbage. Wisconsin Agr. Exp. Stat. Res. Bull. 48, 1920. — Walker, J.C., Inheritance of Fusarium resistance in cabbage. Journ. Agr. Res. 40, 1930, 721; Walker, ]J.C., Yellows- resistant lines of Jersey Wakefield cabbage. Ebd. 46, 1933, 639 ; Anderson, M.E. Ebd. 47, 1933, 636. 4) Jones, L.R., and Riker, Regina R. Wisconsin Agr. Exp. Stat. Bull. 111, 1931. 5) Tisdale, W.H. Journ. Agr. Res. 2, 1917, 573; Dillman, A.C., Flax resistant to wilt developed at experiment stations. U. S. Dept. Agr. Yearbook of Agr. 1928, 296. 1929 „‚Flax facts‘ (ref. in Rev. Appl. Mycol. 10, 1931, 384); Burnham, C. R., The inheritance of Fusa- rium wilt resistance in flax. Journ. Amer. Soc. Agron. 24, 1932, 734. Fusarium; Graphium 391 nannt!): Columbia, Invincible, Globe, Marval, Marvana, Norton, Norduke, Louisiana, Pink und Red, Buckeye, Arlington, Kanova, Century, Lloyd Forcing, Blair Forcing, Break O’Day, Marglobe, Marvelosa. Durch Fusarium oxysporum v. cubense wird die Welkekrankheit der Bananen (Musa) hervorgerufen. Als resistent hat sich Musa Cavendishii bewährt, ferner von Musa sapientum u. a. die Sorten Bungulan, Lacatan und Congo. In Trinidad und Jamaica wurden aussichtsreiche Bastarde mit ‚Gros Michel‘ als Elter er- halten.?) Die bisher nur in Nordamerika angetroffene ‚‚amerikanische“ Welke der Gartenerbsen (Pisum sativum), die durch Fusarium orthoceras v. pisi verur- sacht wird, läßt sich gleichfalls durch Anbau resistenter Sorten bekämpfen.) Als ziemlich welkefest werden genannt: Green Admiral, Yellow Admiral, Resi- stant Alcross, Resistant Alaska, Wisconsin Early Sweet, Rogers K., Green Giant, Prince of Wales, Horal, Senator, Bruce und Rice’s 330, First of All, Dwarf Tele- phone und Grant Butter. In Ägypten gelang es Fahmy®), ertragreiche, vielversprechende Sorten der Baumwolle (Gossypium) zu züchten, die gegen den Erreger der Welkekrank- heit, Fusarium vasinfectans, vollkommen widerstandsfähig sind. Die Züchtungs- arbeit ist noch im Gang. Gegen Graphium Ulmi Schwarz (Ceratostomella Ulmi), den Erreger des Ulmensterbens, hat sich bei umfangreichen Sortenprüfungen in Holland be- sonders der Stamm ‚Christine Buisman“ (= Nr. 24) von Ulmus foliacea als resistent erwiesen, der auch sonst wertvolle Eigenschaften zeigt und zur Zeit in Baumschulen in Holland durch Pfropfung vermehrt wird.5) Dieser aus Spanien kommende Stamm gehört zu der Art Ulmus foliacea. Außerdem haben sich auch Formen von U. glabra als resistent erwiesen. Die Stammpflanzen wurden aus Samen gezogen. Es ist zu hoffen, daß die Untersuchungen schließlich zur Gewinnung von ebenso schönen und wuchskräftigen Formen führen, wie es die alten anfälligen sind. 1) Pritchard, F. J., Development of wilt-resistant tomatoes. U. S. Dept. Agr. Bull. 1015, 1922; Edgerton, C. W., A study of wilt resistance in the seed-bed. Phytopath. 8, 1918, 5; Huelsen, W.,and Gillis, M.C., Illinois Agr. Stat. Bull. 361, 1930 (zit. nach Wollenweber und Reinkinga.a.O.). 2) Ocfemia, G.O., and Palo, M. A., Philippine Agr. 15, 1926, 243; Cheesman, E.E., Empire Marketing Board. Publ. 47, 1931; Smith, F. E. V., Ann. Rept. Dept. Agric. Jamaica f. 1928. 1929, 17. ®) Walker, J.C., Wisconsin Agr. Exp. Stat. Res. Bull. 607, 1931; Phytopath. 23, 1933, 36 ( Abstr.). *) Famy, T., Giza 27, a wilt immune strain of long staple cotton. Ministr. Agr. Egypt. Techn. and Sci. Service. Bull. Nr. 176. Cairo 1937. Vgl. auch Bull. Nr. 130. 5) Über den gegenwärtigen Stand der Selektionstätigkeit in Holland vgl. Westerdijk, Joha., und Buisman, Christ., Tijdschr. Plantenziekt. 41, 1935, 101 u. 104.; Buisman,C., Rev. pathol. veget. et d’entomol. agric. de France 22, 1935, 200. Went Joha.C., Verslag van de onderzoekingen voor de iepenziekte. Tijdschr. Plantenziekt. 44, 1938, 141 u. 45, 1939, 52. 392 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten Brennfleckenkrankheit der Bohnen (Colletotrichum Lindemuthianum) Den jahrelangen Bemühungen amerikanischer Forscher ist es durch planmäßige Kombinationszüchtung gelungen, Bohnensorten (Phaseolus vulgaris) zu schaffen, die gegen die drei biologischen Hauptrassen des Pilzes — die als Alpha, Beta und Gamma bezeichnet werden — hochresistent sind.!) Eine besonders wertvolle Bohnenrasse ist die an der Cornell-Universität (Staat New York) gezüchtete „Anthraknose resistant dry shell pea bean‘. Diese Sorte hat sich in Deutschland in den Versuchen von Schreiber?) gegen nicht weniger als 34 Stämme des Pilzes, die den genannten drei Hauptrassen angehören, gleichfalls als hochresistent gezeigt. Schreiber hat diese Sorte mit vier anfälligen, aber sonst wertvollen deutschen Handelssorten gekreuzt. Aus den aufgetretenen Spaltungszahlen ist zu schließen, daß die Resistenz gegen die drei Hauptrassen jeweils durch ein beson- deres Gen bestimmt wird. Diese sind nicht miteinander gekoppelt. Durch Kom- bination der drei Gene erhält man vollkommene Resistenz. Die innerhalb der drei Hauptrassen des Pilzes bestehende Differenzierung ist übrigens so geringfügig, daß sie praktisch vernachlässigt werden kann. Mit Artbastardierungsversuchen zwischen Phaseolus vulgaris und Ph. multiflorus zur Erzielung resistenter Formen haben seinerzeit Bredemann und Doornkaat-Koolman begonnen.?) In den Zuckerrohrpflanzungen Louisianas richtet Colletotrichum falcatum W ent als Erreger der red rot (Rotfäule) genannten Krankheit großen Schaden an. Nach Abbott‘) zeichnen sich einige Klone (u. a. Co 281, C. P. 28/11 und C.P. 29/294) durch erhöhte Resistenz aus. Gegen den Apfelmehltau ( Podosphaera leucotricha) waren nach den Be- funden von Jancke und Lange?°) an verschiedenen Standorten Deutschlands hochresistent die Sorten: Baumanns Renette, Gelber Edelapfel, Goldrenette von Blenheim, Grahams Jubiläumsapfel, Großer Rheinischer Bohnapfel, Jakob Lebel, Kanadarenette und Spätblühender Taffetapfel. Nach einer Literaturzusammen- stellung derselben Verfasser waren nach Beobachtungen an verschiedenen Orten als ganz unanfällig gemeldet die Sorten: Champagner-Renette, Danziger Kant- apfel, Geheimrat Oldenburg, Jos. Musch, Lane’s Prinz Albert, Osnabrücker Renette, Rote Sternrenette, Weiße Wachsrenette. Dazu sei jedoch bemerkt, daß die Biotypenfrage beim Apfelmehltau noch nicht geklärt ist; insofern können die obigen Angaben kaum als endgültig betrachtet werden. Der aus Europa nach Nordamerika eingeschleppte Spargelrost ( Puccinia .asparagi) wurde in seiner neuen Heimat zum ersten Male im Jahre 1896 beob- achtet. Er breitete sich rasch aus und richtete in der Folge große Verheerungen in den Spargelkulturen an. Es zeigte sich bald, daß gewisse Stämme eine höhere Widerstandsfähigkeit aufwiesen als andere. Zu den widerstandsfähigsten gehörten 1) Reddick, D., Building up resistance to disease in beans. Cornell Agr. Exp. Stat. Memoir 114, 1928. 2) Schreiber, F., Resistenzzüchtung bei Phaseolus vulgaris. Phytopath. Ztschr. 4, 1932, 415. 3) Ztschr. f. Pflanzenzüchtung 12, 1927, 209. 4) Abbott, E. V., Economic importance of red rot and comparative susceptibility of some sugar cane varieties in the southern United States. U. S. Dept. Agric. Circular 350, 1935. 5) Jancke, O., und Lange, L., Über die Mehltauanfälligkeit unserer Apfelsorten. Garten- bauwiss. 6, 1932, 433. Colletotrichum; Vira 393 die Sorten Argenteuil und Palmetto. Eine Körperschaft, die „Massachusetts Asparagus Browers’ Association‘, wurde im Jahre 1906 gegründet zu dem Zwecke, die Züchtung eines rostresistenten Spargels zu betreiben. Da der Spargel dioezisch ist, so müssen diejenigen männlichen und weiblichen Klone, die gekreuzt eine Nachkommenschaft von hoher Resistenz liefern, die für die Samengewinnung geeignetsten sein. Sind sie einmal ausfindig gemacht, so braucht man sie nur zu kreuzen, um Saatgut von der gewünschten Resistenz zu bekommen. Mit den Züchtungsarbeiten wurde J. B. Norton!) betraut, dem es auch bald gelang, durch Bastardierung geeignete Formen zu schaffen. Es ergab sich, daß vorzugs- weise zwei Linien, nämlich ein männlicher Klon, genannt ‚Washington‘, und ein weiblicher Klon, genannt ‚‚Martha‘, nach Kreuzung konstant eine ausgezeichnete Nachkommenschaft mit der gewünschten Resistenz aufweisen. Das Saatgut wird unter der Bezeichnung ‚‚Martha Washington“ in den Handel gebracht. Zur Zeit hat der Washington-Spargel in Nordamerika angeblich eine große Verbreitung erlangt. Eine gegen Cronartium ribicola vollresistente, besonders wertvolle rote Johannis- beere (Ribes rubrum) ist die aus Norwegen nach Nordamerika importierte und dort Viking genannte spätblühende und -fruchtende Sorte, die in Norwegen „Rod Hollandsk Druerips‘“ und in Dänemark ‚Rode Hollandske Ribs“ heißt.?) 3. Samenpflanzen Wir begnügen uns damit, ein Beispiel anzuführen. In Südrußland werden die Sonnenblumen (Helianthus annuus) häufig durch Orobanche cumana geschädigt. Man kann die Pflanzen vor diesem Parasiten schützen, wenn man nach den Er- fahrungen von Larinow°) und Sazperow‘) tiefwurzelnde Sorten anbaut. In größerer Tiefe kommen die Samen der Orobanche nicht zur Entwicklung und die Sonnenblumen bleiben infolgedessen verschont. Nach Erfahrungen an der Zucht- station Rostow erwiesen sich zwei andere Rassen der Sonnenblume gegen die virulente B-Rasse von Orobanche hochresistent und lieferten eine ausgezeichnete Ernte.) III. Resistenz gegen Vira Auch im Bereich der Viruskrankheiten ist die sortengebundene Resistenz eine weit verbreitete Erscheinung. Unsere Einsichten in ihre physiologischen Grund- lagen sind noch sehr mangelhaft, wir sind deshalb noch nicht in der Lage, ein System der Resistenzerscheinungen aufzustellen. Für praktische Zwecke brauch- bar ist die Unterscheidung von Abwehrresistenz und Toleranz. Unter dem Begriff der Abwehrresistenz. lassen sich vorläufig diejenigen Fälle von Resistenz zusammenfassen, die auf einem natürlichen inneren Schutz gegen Virusinfektionen, d.h. gegen ihr Zustandekommen sowohl wie auch gegen ihr Fortschreiten im 1) Norton, J.B., Methods used in breeding Asparagus for rust resistance. U. S. Dept. Agric. Bur. of Plant Industry. Bull. 236, 1913. ®2) Hahn, G. G., U. S. Dept. Agric. Circ. 330, 1935. 3) Chschaistwo, Kiew 6, 1911, 642. 4) Russ. Bull. angew. Bot. St.’Petersburg 6, 1913, 251. 5) Ref. in Plant Breeding Abstracts 6, 1935, 74. 394 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten Pflanzenkörper, beruhen. So ist es möglich, daß eine Sorte dem als Virusträger tätigen Insekt nicht zusagt und infolgedessen von Infektionen mehr oder weniger verschont bleibt, oder daß die Vermehrung und Ausbreitung des Virus in der Pflanze gehemmt oder gänzlich unterdrückt ist. Die Abwehr kann absolut oder relativ sein, und demnach kann man verschiedene Grade der Abwehrresistenz unterscheiden. Sehr häufig beruht die Resistenz auf einer verminderten Empfindlichkeit der Sorte gegen den Virusbefall, wobei die Pflanzen von dem Virus zwar regulär in- fiziert und durchsetzt werden, ohne jedoch wesentlich geschädigt zu werden. Ein solches Verhalten wird als Toleranz bezeichnet. Jenach dem Grade der Empfind- lichkeit kann man verschiedene Grade von Toleranz unterscheiden. In ein und derselben Sorte können die Faktoren der Abwehrresistenz und der Toleranz je in verschiedenem Grade wirksam sein, woraus die Gesamtresistenz einer Sorte resultiert. Züchtung auf Toleranz und auf Abwehrresistenz sind im Ergebnis nicht durch- aus gleichwertig, da tolerante und dabei virusdurchsetzte Sorten in infektions- begünstigten Lagen eine ständige Ansteckungsgefahr für benachbarte anfällige Bestände bilden; bei der Abwehrresistenz spielt dieser Gesichtspunkt keine Rolle. Kartoffel (Solanum tuberosum). Im Kartoffelbau war die unterschiedliche Sortenresistenz gegen die am sogenannten Kartoffelabbau beteiligten Virus- krankheiten von jeher ein maßgebender, wenn auch vielfach übersehener Faktor. Zwar sind zur Zeit keine Kulturformen der Kartoffel bekannt, die gegen den durch Viruskrankheiten verursachten ‚Abbau‘ völlig resistent wären, doch weisen im allgemeinen die großen Sorten des Handels eine erhöhte Resistenz auf, da sich die stark anfälligen Sorten im Wettbewerb gegen die weniger anfälligen auf die Dauer nicht durchzusetzen pflegen, soweit sie nicht schon als Sämlinge und Zuchtstämme wegen ihrer Virusanfälligkeit vom Züchter fallen gelassen werden. Es fehlt im Schrifttum nicht an Feststellungen über das unterschiedliche Resistenzverhalten von Kartoffelsorten auf Grund von Beobachtungen an Feld- beständen und vergleichenden Anbauversuchen. Wenn auch solche Feststellungen sehr wertvoll sein können, um das Verhalten gegenüber den Viruseinflüssen schlechthin zu ermitteln, so ermöglichen sie doch in der Regel keine sichere Dia- gnose der in Frage kommenden Virusarten, da die an der Feldpflanze auftreten- den Symptome hierfür meist nicht ausreichend sind. Erst in neuester Zeit ist man dazu übergegangen, die Sorten und Zuchtstämme auf ihre Toleranz und Abwehr- resistenz gegenüber den einzelnen Virusarten zu untersuchen. Diese Aufgabe läßt sich durch den Feldversuch allein in der Regel nicht meistern, vielmehr ist es not- wendig, zum Nachweis der verschiedenartigen Virusinfektionen die sogenannte Stecklingsprobe — eine verfeinerte tuber-index-Methode — in Verbindung mit dem Tabaktest zu Hilfe zu nehmen. Mit diesem Verfahren!) gelingt es, sicher nach- zuweisen, in welchem Umfang sich die Knollen von vergleichsweise angebauten Feldpflanzen Infektionen mit bestimmten Virusarten zugezogen haben. 1) Köhler, E., Der Virusnachweis an Kartoffeln. Mitt. Biol. Reichanst. Heft 53, 1936. (Neue Aufl. in Vorbereitung.) — Die Resistenzzüchtung gegen den Kartoffelabbau im Lichte der Virusforschung. Der Züchter 9, 1937, 13. Vira 395 Beobachtungen über das unterschiedliche Resistenzverhalten von Sorten, die ohne Zuhilfenahme der feineren diagnostischen Technik gemacht worden sind, wurden von einer Reihe von Autoren mitgeteilt, so u. a. von Salamant), White- head und Currie?) (England), Opitz°), K.O. Müller®), Klapp°), Oortwijn Botjes®) (Holland), Nielsen”) (Dänemark), Diehl®), Meneret°) (Frankreich), Schultz, Clark u. a.), Jones und Vincent!!) (Nordamerikanische Union). Auf Grund derartiger Beobachtungen können folgende Sorten als verhältnis- mäßig wenig virusanfällig und demzufolge in der Regel langsam „abbauend‘“ an- gesprochen werden: Flava, Altgold, Parnassia, Ackersegen, Imperia, Konsuragis, Odenwälder Blaue, Jubel, Bevelander. Die genannten Sorten sind Ausnahmen in einer großen Zahl von Sorten, die sich in der Regel als weit virusanfälliger er- wiesen haben. Unterschiede im Resistenzverhalten wurden schon frühzeitig an Primitiv- und Wildformen und ihren Kreuzungen mit Kultursorten beobachtet (Müller a. a. ©. 1925). Die Untersuchung der Frage, wieweit zwischen den Sorten und Zuchtstämmen Unterschiede in der Resistenz den einzelnen Virusarten gegenüber bestehen, hat die genaue Kenntnis und Unterscheidbarkeit der letzteren zur Voraussetzung, woran es jedoch bis vor kurzem noch mangelte. Die für Europa wichtigsten Mosaikviren der Kartoffel sind das Y-, das A- und das X-Virus, wozu im Westen noch die Viren vom Aukubatyp treten.!?) Weit verbreitet ist in Europa auch das bösartige Virus der Blattrollkrankheit. Die genannten Viren sind auch in Amerika verbreitet, jedoch treten dort in bestimmten Landschaften noch die bösartigen Viren der Spindelknollenkrankheit und des Curly Dwarf hinzu. Bis jetzt liegen folgende Ergebnisse vor: 1.X-Virus (latent mosaic virus). Es gibt eine große Zahl von Sorten, die gegen X-Infektionen hochgradig tolerant sind. Den meisten von ihnen kann man es 1) Salaman, R.N., Potato varieties. London 1928. 2) Whitehead, T., and Currie, J. F., The susceptibility of certain potato varieties to leaf-roll and mosaic infection. Ann. Appl. Biol. 18, 1931, 508. 3) Opitz, K., Versuche über den Abbau der Kartoffel auf den Versuchsfeldern Dahlem und Bornim. Landw. Jahrb. 84, 1937, 545. 4) Müller, K.O., Neue Wege und Ziele in der Kartoffelzüchtung. Beitr. z. Pflanzenzucht 1925. Heft 8, S.45; Über Artkreuzungen bei der Kartoffel und ihre Bedeutung für die praktische Kartoffelzüchtung. Angew. Bot. 17, 1935, 253. 5) Klapp, E., Ursachen, Erkenntnismöglichkeiten und Verhütung des Kartoffelabbaus. Forsch.dienst 1938. Sonderheft 8, S. 259. 6) Oortwijn Botjes, De vatbaarheid van aardappelrassen ten opzichte van virusziekten. . Landbouwk. Tijdschr. Maandbl. Nederl. Genootensch. Landbouwwetensch. 42, 1930, 517. ?) Nielsen, O., Kartoffelsorter og Kartoffelsygdomme. Tidsskr. Planteavl. 40, 1934, 105. 8) Diehl, R., Les problemes actuels de l’amelioration et des champs d’experiences de pommes de terre. Le Selectionneur 5, 1936, 81; Die Abbaukrankheiten bei den Kultur- pflanzen und besonders bei der Kartoffel. XVIII. Intern. Landw. Kongr. Dresden 1939. Sekt. IV, Sonderbericht. 9) M£neret, G., Selection et experimentation des plantes cultivees au centre de recherches agronomiques de Colmar en 1934 et 1935. Ebd. 107. 10) Schultz, E.S., Clark, C.F., Bonde, R. u.a., Resistance of potato to mosaic and other virus diseases. Phytopath. 24, 1934, 116. 11) Jones, L.K., and Vincent, C.L., The susceptibility of potatoes to the veinbanding virus. Journ. Agr. eRs. 55, 1937, 69. 12) Smith, K.M., Textbook of plant virus diseases. London 1937. 396 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten im Feldbestand nicht ansehen, wenn sie vom X-Virus befallen sind. Nicht wenige bekannte Sorten sind sogar in allen ihren Teilen und Herkünften vom X-Virus latent infiziert (‚‚carrier“-Sorten), wie beispielsweise die Sorten Erstling (Duke of York), Up-to-date, Krebsfeste Kaiserkrone, Jubel und alle älteren nordamerika- nischen Handelssorten, z. B. Green Mountain. Bedeutende Abwehrresistenz zeigten in Nordamerika!)?) die Neuzüchtung Katahdin und der Zuchtstamm Nr. 41 956. Der von K. O. Müller?) in Berlin- Dahlem gezüchtete Stamm 9089 besitzt offenbar die gleiche Eigenschaft. Nach Ergebnissen von E. Köhler®) zeigten sich auf Grund von künstlichen Infektions- versuchen mit der Einreibmethode die Sorten Ackersegen, Parnassia und Paul Krüger (= President) deutlich abwehrfähiger als Erdgold und Industrie. 2. A-Virus. Die Zahl der Sorten mit hochgradiger Toleranz gegen dieses Virus ist augenscheinlich beträchtlich. Bei vielen Sorten bleibt die Infektion mehr oder weniger latent, so bei Golden Wonder und Myatt’s Ashleaf. Die Sorte Juli scheint annähernd 100 prozentig vom A-Virus befallen zu sein®), desgleichen die in Holland viel gebaute ‚‚Liechte Industrie‘®), eine Schädigung ist jedoch bei diesen beiden Sorten nicht zu beobachten. Sichere Fälle von Abwehrresistenz sind augenschein- lich noch nicht bekannt. Ob die von nordamerikanischer Seite?) beschriebenen Fälle, die das ‚‚mild mosaic‘ und das ‚‚vein-banding‘‘ mosaic betreffen, hierher gehören, ist unsicher, solange nicht gewiß ist, ob diese Krankheiten durch das A-Virus verursacht sind. Gegen das mild mosaic erwiesen sich einige Zuchstämme als relativ abwehrresistent. 3. Y-Virus. Hochgradige Toleranz gegen dieses Virus zeigt (nach Salaman®,) die Sorte Di Vernon, ziemlich hohe Toleranz die Sorte Flava (Köhler°)). Im übrigen wurden nur schwächere Grade von Toleranz beobachtet, in der Regel werden die Sorten durch die Y-Infektion stark geschädigt. Mit einer sehr beträchtlichen Abwehrresistenz gegen das Y-Virus sind die Sorten Altgold, Jubel, Parnassia und Bodenkraft ?)1%) ausgestattet. Baut man diese Sorten im Vergleich mit stark anfälligen Sorten in stark infektionsgefährdeter Lage an, so findet man, daß ihre Ernteknollen mit dem Virus in weit geringerer Häufigkeit infiziert sind als diejenigen der anfälligen Sorten. Beispielsweise beträgt — ge- messen an der Zahl der infizierten Knollen — die Anfälligkeit von ‚Bodenkraft“ !) Schultz, E.S., Clark, C.F., Raleigh, W.P. u.a., Recent developments in potato breeding for resistance to virus diseases. Phytopath. 27, 1937, 190. 2) Jones, L.K., and Vincent, C.L., a. a. ©. 1937. ®) Müller, K..O., Über die Abbauresistenz der Kartoffel und die Züchtung abbaufester Kartoffeln. Ztschr. f. Pflanzenzüchtung 23, 1939, 1 4) Unveröffentlichte Versuche. 5) Nach Hansen, H. P., Studier over Kartoffelviroser i Danmark. Tidsskrift for Planteavl. 42, 1937, 631. i 6) Oortwijn Botjes, J., Een zwakke stam van het virus van de nr Tijdschrift ov. Planten-Ziekten 45, 1939, 25. ?) Schultz, Clark usw. a.a. O. 1937. Jones, L. K., and Vincent a.a. O. 1937. ®) Salaman, R.N., Proc. Roy. Soc. London B. 110, 1932, 186. 2) Köhler; ;B,, und Heinze, K., Zur Methodik der vergleichenden Sortenprüfung auf Y-Virus-Resistenz bei Kartoffeln. Der Züchter 11, 1939, 169. 10) Köhler, E., Beobachtungen über Virusresistenz bei Kartoffelsorten. Der Züchter 10, 1938, 321. + Mr a Vira 39 7 nur den fünften Teil derjenigen von ‚‚Stärkereiche‘‘. Noch bedeutend höhere Grade von Abwehrresistenz weist die von Broili und K. O. Müller!) gezüchtete Rasse 9089 auf, die aut die Kreuzung einer Indianerkartoffel aus Chilo@ mit der Sorte Switez zurückgeht. Auch von den Hybriden der ‚9089‘ mit verschiedenen Kultur- sorten erwiesen sich verschiedene als hochresistent, wenn nicht gar immun. 4. Blattrollvirus. Hochgradige Toleranz gegen dieses Virus scheint nicht selten zu sein. So führt Köhler (a. a. ©. 1938) die Sorten Flava und Jubel als hochtolerante auf, als ziemlich tolerante ‚‚Altgold‘ und ‚Parnassia‘“. Auch die Müllersche Zuchtsorte 9089 und verschiedene ihrer Kreuzungsprodukte mit Kultursorten sind hochtolerant. Nach den Angaben von Whitehead und Currie zeichnet sich ‚‚Field Marshal‘ durch einen besonders hohen Grad von Abwehr- resistenz aus, durch einen geringeren „Great Scot“ und ‚Kerr’s Pink‘. Die vorliegenden Daten lassen erkennen, daß die Gene, welche Resistenz (und zwar Toleranz und Abwehrresistenz) gegen die einzelnen Viren bedingen, ver- schieden auf die Sorten verteilt sind. Es ist die Aufgabe der Züchtung, sie durch Bastardierung zu kombinieren. Das zunächst praktisch aussichtsreichste Ziel wäre die Kombination von hoher Y-Abwehrresistenz mit hoher Blattrolltoleranz. Mit ihrem Gelingen könnte den beiden bösartigsten Viren in Abbaulagen wirk- sam entgegengetreten werden. Verschiedene Mosaikkrankheiten Nach den Befunden von Fajardo?) erwies sich die nordamerikanische Bohnen- sorte „Robust“ (Phaseolus vulgaris) als vollkommen immun (abwehrresistent) gegen das gewöhnliche Bohnenmosaik. Pierce?) bestätigte dies und er- mittelte außerdem noch die Sorten Corbett Refugee, Great Northern Nr. 1 und Wis. Hybrid Wax Nr. 536 als immun. Bei 12 weiteren Sorten stellte er Toleranz fest. Beim gewöhnlichen Bohnenmosaik wird der Erbgang der Resistenz übrigens durch plasmatische Einflüsse erheblich modifiziert, wie Parker?) an reziproken Kreuzungen der anfälligen Sorten Stringless Green Refugee und Michigan Robust nachgewiesen hat ; die Mutter bestimmt hier weitgehend das Verhalten der Bastard- pflanzen. In der F,-Generation macht sich dieser Einfluß sehr stark bemerkbar, auch in der F,-Generation ist er noch beträchtlich, in der F,-Generation ist er nicht mehr so kräftig wie bei der vorhergehenden Generation, aber immer noch nachweisbar. Aber nicht nur von der Mutter-, sondern auch von der Vaterseite her kann sich der Einfluß des Plasmas, wenn auch in stark vermindertem Ausmaß, bis in die F,-Generation bemerkbar machen, offenbar weil mit dem männlichen Gameten gelegentlich auch Plasma in die Eizelle übertragen wird. In der F,-Generation waren alle Pflanzen der Kreuzung Stringl. Green Refugee 2x Michigan Robust d anfällig, hingegen nur 82 % der reziproken Kreuzung 1) Müller, K.O.,a.a.O. 1939. 2) Fajardo,T. G., Phytopath. 20, 1930, 469. ®) Pierce, W.H., Viroses of the bean. Phytopath. 24, 1934, 87; The inheritance of resistance to common bean mosaic in field and garden beans. Phytopath. 25, 1935, 875. 4) Parker, M.C., Inheritance of resistance to the common mosaic virusin the bean. Journ. Agr. Res. 52, 1936, 895. 398 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten Michigan Robust x Stringless Green Refugee. Von den F,-Pflanzen der ersteren Kreuzung waren 99%, anfällig, von denen der reziproken Kreuzung waren da- gegen 56% resistent. Die Bekämpfung der gefährlichen Mosaikkrankheit des Zuckerrohrs ist kein Problem mehr, seitdem es gelang, die mosaikanfälligen Sorten überall durch vollkommen ebenbürtige oder sogar überlegene hochresistente Sorten zu ersetzen. Die wichtigsten resistenten Sorten sind die P. O. J.-Sorten 36, 213, 2714, 2725, 2727, 2878. Besonders widerstandsfähig sind ferner CH 64 (214) in Kuba, ferner Kassoer, Kavangire und Uba.!) In den Vereinigten Staaten wird die Kultur der Zuckerrübe in den Gebieten westlich der Rocky Mountains durch eine Kräuselkrankheit (Curly top) schwer geschädigt. In jahrelangen Versuchen ist es gelungen, durch Isolierung augenscheinlich resistenter Einzelpflanzen und nachfolgende Kreuzungen zwischen den resistenten Stämmen resistente Sorten zu züchten.?) Unter ihnen ragt die Sorte US Nr.1 hervor, die neben einer befriedigenden Resistenz (Toleranz) wertvolle Kultur- und Ertragseigenschaften aufweist. Ihr allgemeiner Anbau wird vom Departement of Agriculture empfohlen und gefördert. Die Sorte ist das erste praktische Ergebnis einer umfangreichen, im Jahre 1918 begonnenen Züchtungs- arbeit, die noch fortgesetzt wird, um weitere Fortschritte zu erzielen. Auch bei der deutschen Kräuselkrankheit, die durch die Wanze Piesma quadrata übertragen wird, dürften resistenzzüchterische Arbeiten nicht aussichtslos sein. Versuche mit Artkreuzungen wurden von Coons, Stewart und Elcock®°) in Angriff genommen. In europäischen Kollektionen der wilden Rübe (Beta maritima L.) wurden einzelne Pflanzen angetroffen, die eine hohe Resistenz und hohen Zuckergehalt aufwiesen. Durch deren Kreuzung mit anfälligen Kultur- rüben (Beta vulgaris) wurden hochresistente Hybriden erzielt, die in Befalls- gebieten eine achtmal so hohe Ernte brachten als die anfällige, sonst hochwertige Handelssorte, die als Standardsorte diente. Die seit längerer Zeit in Nordamerika und nun auch in Deutschland verheerend auftretende Mosaikkrankheit des Spinats (in Nordamerika früher spinach blight genannt) läßt sich ebenfalls durch Anbau resistenter Sorten bekämpfen.?) Eine aus der Mandschurei stammende Sorte erwies sich als hochresistent. Durch Kombination mit amerikanischen Handelssorten wurde die resistente Sorte „Virginia Savoy‘ gezüchtet, die den anfälligen Marktsorten ebenbürtig sein soll und die sich nach Wilhelm auch im Rheinland als praktisch immun erwiesen hat. 1) Näheres in Bd. I, Teil 2, S.453 dieses Handbuches (6. Aufl.), ferner besonders bei Earle, F.S., Suger cane and its culture. New York 1928. 2) Carsner, Eubanks, Curly-top resistance in sugar beets and tests of the resistant variety U. S. Nr. 1. U. S. Dept. Agric. Tech. Bull. 360, 1933; Resistance in sugar beets to curly top. U. S. Dept. Agric.; Dept. Circular 388, 1926; Esau, Kath., Studies of breeding of sugar beets for resistance to curly top. Hilgardia 4, 1930, 415. ®) Coons, G.A., Stewart, D., and Elcock, H.A., Sugar-beet strains resistant to leaf spot and curly top. U. S. Dept. Agric. Yearbook 1931, 493. 4) McClintock, J.A., and Smith, L.B., Journ. Agr. Res. 14, 1918; Smith, Loren B., Breeding mosaic resistant spinach and notes on malnutrition. Virginia Truck Exp. Stat. Bull. 31/32, 1920; Wilhelm, Obst- und Gemüsebau 81, 1935, 56. Tierische Schädlinge 399 IV. Resistenz gegen tierische Parasiten und Schädlinge') Auch bei dem großen Heer der tierischen Schädlinge stoßen wir auf die Er- scheinung der Spezialisierung, des Angewiesenseins auf bestimmte Nährpflanzen. Diese Spezialisierung ist aber im allgemeinen nicht so streng wie bei den meisten pilzlichen Parasiten. Zumeist finden die tierischen Schädlinge zusagende Nähr- pflanzen in mehreren Arten und Gattungen; zwischen den einzelnen Rassen der Wirtsarten besteht im allgemeinen keine tiefergehende Verschiedenheit in bezug auf Anfälligkeit. Der Schädling befällt die einzelnen Rassen seines Wirts in der Regel gleich stark. Jedoch gibt es auch Ausnahmen von dieser Regel. Man kann unterscheiden, ob die vorgefundenen Anfälligkeitsunterschiede ledig- lich durch Besonderheiten entwicklungsdynamischer Art (Entwicklungsrhythmus, Regenerationsvermögen und dergleichen) bedingt sind oder durch eine spezifische Geweberesistenz. Wir befassen uns zunächst mit den Unterschieden der ersteren Art. I. Beispiele für entwicklungsdynamisch bedingte Resistenz Der Erbsenkäfer (Bruchus Pisorum) tritt an den Erbsenrassen in verschiede- nem Grade schädigend auf. Nach den Befunden von Tschermak?) sind die Anfälligkeitsunterschiede nur auf Verschiedenheiten im Blühbeginn zurückzu- führen, nicht etwa darauf, daß die Larven des Käfers an den einzelnen Sorten un- gleich gern fressen. Es gelang Tschermak, durch Bastardierung unter der Nach- kommenschaft Blühdifferenzen bis zu 17 Tagen zu erhalten, wogegen sich in den Populationen derselben Sorte im Höchstfall solche von 7 Tagen fanden. Die Ba- stardierungszüchtung erscheint um so aussichtsreicher, als sich Frühreife —, die Resistenz bedingt, — mit verschiedenen sonstigen Sorteneigenschaften kombi- nieren läßt. Da vermutlich Koppelung zwischen Spätreife und Rotblüte besteht, kommen jedoch sehr frühreifende, rotblühende Sorten nicht vor. Ebenfalls nach Tschermak (a.a.O.) schädigt der Blasenfuß (Thrips) die späteren Erbsensorten weit mehr als die Frühsorten. Lembke-Malchow°) sieht den besten Schutz gegen die Schäden des Raps- glanzkäfers (Meligethes aeneus) in der Züchtung von Rapssorten, die dazu veran- lagt sind, neue Blüten an neuen Seitensprossen zu entwickeln, nachdem die ersten Blüten durch den Käfer zerstört sind. Auch nach Blunck?) ist ein Raps anzu- streben, der durch starkes Verzweigungsvermögen in der Lage ist, Schädigungen wieder auszugleichen, die er in der Jugend durch den Käfer erleidet. Die Tatsache, daß der Grad der Anfälligkeit des Hafers für die Fritfliege (Oscinis [Oscinella] frit) eine Sorten- bzw. Linieneigenschaft ist, wurde zuerst 1923 von Scharnagel?) erkannt. Er konnte feststellen, daß diejenigen Sorten 1) Vgl. auch Wardle, R. A., and Buckle, P., The principles of insect control. Manchester 1923. 2) Tschermak, Praktische Ratschläge für Leguminosenzüchter. Mitt. Dtsch. Landwirtsch. Ges. 40, 1925, 72. 8) Beitr. z. Pflanzenzucht 7, 1924, 50 u. 53. *) Scharnagel, Untersuchungen über die Beschädigung verschiedener Hafersorten durch die Fritfliege. Arb. Biol. Reichsanst. 13, 1925, 569. 400 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten weniger zu leiden hatten, die imstande waren, den Schaden durch Bildung kräf- tiger sekundärer Triebe auszugleichen. Auch Arten mit rascher Jugendentwick- lung zeigten sich weniger anfällig. Ähnliche Beobachtungen über unterschiedliche Sortenanfälligkeit wurden in Pommern von Kleine!) und in England von Cunliffe und Freyer?) angestellt. 2. Beispiele für Geweberesistenz Die ‚Geweberesistenz‘‘ kann sehr verschiedenartig bedingt sein, wofür beson- ders Mumford?) eine Reihe von Beispielen anführt. Man kann zunächst unter- scheiden zwischen einer anatomischen (mechanischen) und einer chemischen Resistenz. Die erstere liegt dann vor, wenn der Schädling durch anatomische Besonderheiten der Nährpflanze, wie durch besonders starke Ausbildung der Kutikula oder des Festigungsgewebes oder durch besonders intensive Haarent- wicklung oder durch verminderte Ausbildung von Hohlräumen im Gewebe und in den Organen und dergleichen an der Besiedlung und Ausnützung der Nähr- pflanze gehindert ist. Von einer chemischen Resistenz können wir dann sprechen, wenn die Zellprodukte und Inhaltsstoffe eine Zusammensetzung aufweisen, die dem Schädling nicht zusagt, sei es, daß sie auf den Geruchssinn wirken und damit den Schädling abstoßen, sei es, daß sie dem Schädling als Nahrungsstoffe nicht zusagen. Eine dritte Art von Resistenz beruht vermutlich darauf, daß das Pflan- zengewebe auf die vom Schädling ausgehenden Reize nicht in adäquater Weise (durch Gallenbildung, Stoffzuleitung) reagiert, so daß der Schädling nicht lebens- fähig ist. Diese Art von Geweberesistenz möge so lange als Reizresistenz be- zeichnet werden, bis sich ein besserer Ausdruck findet. Wir entnehmen den Angaben von Mumford folgende Beispiele für mecha- nische Resistenz: In Florida haben die dünnschaligen Citrus-Rassen sehr unter dem Angriff von Nezara viridula Lin. zu leiden. Die dünnschaligen Citrus nobilis var. deliciosa und C. nobilis var. unshiu, werden in erster Linie befallen. Orangen, C. sinensis, sind weniger, grape-fruit, C. grandis, ist nur selten befallen. Die amerikanische Upland-Baumwolle, Gossypium hirsutum L., die mit kurzen Haaren bedeckt ist, ist geschützt, die Sea-Island-Baumwolle, G. barbadense L., und die ägyptische Baumwolle, G. deruvianum, besitzen diese Schutzeinrichtung nicht. Die erstgenannte Form ist daher gegen die Verheerungen der Jasside Empoasca facialis Jak. besser geschützt als die beiden anderen. Der Schutz ist zwar kein vollständiger, doch reicht er hin, um der Pflanze eine so frühzeitige Entwicklung ihrer Fruchtstände zu ermöglichen, daß sie nicht mehr ernstlich geschädigt wird. Die Stärke der Epidermis hindert die Blattlaus Aphis maidis Fitch., die Gra- minee Euchlaena mexicana anzugreifen. 1) Kleine, Studien über die Widerstandsfähigkeit verschiedener Hafersorten gegen die Fritfliege. Fortschritte d. Landwirtsch. 1, 1926, 273; Ders., Pflanzenbau 4, 1927/8, 81. 2) Cunliffe, N., and Freyer, J.C.F., Ann. Appl. Biol. 11, 1924, 465 und 12, 1925, 508, 516, 527. 3) Mumford, E.P., Studies in certain factors affecting the resistance of plants to insect pests. Science 73, 1931, 49. Tierische Schädlinge 401 Rhagoletis pomonella geht nicht so leicht an dickschalige Äpfel. Dasselbe gilt für die Bohrfliege Toxotrypana curvicauda Gerst. an Caricafrüchten und die Melonenfliege Bactrocera (Dacus) cucurbitae (Cog.) an Melonen. Für chemische Resistenz können folgende Beispiele angeführt werden: Nach Carter meidet Eutettix tenellus (Bak.), der Überträger des Curly-top- Virus der Rüben, Pflanzen hoher Saftkonzentration, wenn geeigneteres Futter vor- handen ist. Ihrem hohen Gehalt an Phosphorsäure sollen die Teeblätter, T’hea sinensis, ihre erhöhte Resistenz gegen den ‚Tee-Mosquito‘“, Helopeltis theivora Waterh., verdanken. 3. Resistenz gegen den Kartoffelkäfer *) Die Einzelmerkmale, die bei verschiedenen Solanaceen eine Abwehr des Kar- toffelkäfers (Leptinotarsa decemlineata) bewirken können, werden zur Zeit von Trouvelot und Mitarbeitern näher analysiert.!) Man hofft, die Ergebnisse dieser Untersuchungen für die Resistenzzüchtung gegen diesen gefährlichen Kartoffel- schädling nutzbar machen zu können. Vielleicht ist es möglich, gewisse Resistenz- faktoren durch Kombinationszüchtung auf die Kulturkartoffel zu übertragen, so daß ihr Laub von dem Käfer und seiner Larve nicht mehr ernstlich beschädigt werden kann. Die Resistenz ist bei den einzelnen Solanaceen unter Umständen sehr verschie- denartig bedingt.!) Bei den als Nährpflanzen sehr wenig geeigneten Arten Solanum Commersonii, Caldasii, bonaricum, Cervantesii, robustum, guineense, auriculatum, aviculare, demissum, nigrum wird das Laub von den jungen Larven zwar einige Zeit befressen, diese gehen aber zugrunde, bevor sie zur Hälfte erwachsen sind. Auf S. Caldasii starben eben geschlüpfte Larven unter Vergiftungserscheinungen ab. Auch die Käfer fühlen sich nicht wohl, ihre Fruchtbarkeit nimmt ab und die Eiablage ist gering. Ähnliches wird an S. Commersonii beobachtet. Ein wichtiger Resistenzfaktor ist dichte Behaarung, da durch sie besonders die jungen Larven in der Nahrungsaufnahme stark behindert sind und sich nur langsam entwickeln. ?) Von besonderer Bedeutung sind gewisse Stoffe, die auf die Berührung, den Ge- schmack und die Ernährung einwirken. Rancourt und Trouvelot?°) unter- scheiden zwischen ‚‚principes actifs‘ (anziehenden Stoffen) und „principes r&pul- sifs“‘ (Abwehrstoffen). Über jüngere Erfahrungen bezüglich unterschiedlicher Arten- und Sorten- resistenz wird von Schwartz und Müller-Böhme®), von Schaper?) und von Haupt‘) berichtet. “) Siehe auch Nachtrag, S. 406. 2) Trouvelot u.a., Compt. Rend. Acad. Sci. 197, 1933, 273, 355, 1153; 199, 1934, 684; 201, 1935, 1053; Compt. Rend. Seances Acad. d’Agric. Franice 20, 1934, 93 und 21, 1935, 1169. 2) Trouvelot, B., und Thenard, ]J., Rev. Path. veg. et d’Entom. agric. 17, 1930/31, 277. ‚®) Raucourt, M., und Trouvelot, B., Les principes constituants de la pomme de terre et le Doryphore. Ann. Epiphyties et Phytogen. N. S. 2, 1936, 51; Trouvelot, Grison und Dixmeras, Remarques sur les differences d’attaque par le Doryphore de varietes courantes de pomme de terre. Acad. Agric. France. Mai 1936. 4) Schwartz, M., und Müller-Böhme, H. Mittg. Biol. Reichsanst. 1938, H. 58, 47. 5) Schaper, P., Ebd. 55 u. 61. *%) Haupt, W., Ebd. 69. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 26 402 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten 4. Resistenz gegen Nematoden (Älchen) Die Literatur ist sehr reich an Angaben über unterschiedliche Empfänglichkeit von Kulturpflanzenrassen gegen Nematoden. Wohl am besten ist die Art Heiero- dera Schachtii Schmidt untersucht, der bekannte Schädling, der namentlich den Rüben (Beta), dem Hafer (Avena) und den Kartoffeln (Solanum tuberosum) gefährlich wird.!) Die neueren Untersuchungen, insbesondere von H. Zimmer- mann, Wollenweber, Goffart, Kemner, O.Schmidt und Wälstedt?) scheinen zu lehren, daß mindestens drei Unterarten, Subspezies, von Heterodera Schachtii unterschieden werden müssen, von denen jede auf einen bestimmten Kreis von Wirtspflanzen spezialisiert ist. Von diesen drei Unterarten befällt die eine (H. Schachtii subsp. maior) die Rüben, die zweite (H. Schachtii subsp. minor) den Hafer und eine dritte (H. Schachtii subsp. rostochiensis) die Kartoffeln. Der Rübennematode befällt Angehörige aus verschiedenen Familien, der Hafer- nematode ist ein ausgesprochener Gramineenspezialist und greift besonders auch Weizen und Gerste an. Für den Kartoffelnematoden ist außer der Kartoffel auch die Tomate anfällig.°) Die Bemühungen, bei der Zuckerrübe durch fortgesetzte Selektion von schwä- cher befallenen Einzelpflanzen und durch deren Kreuzung nematodenfeste Rassen zu erzielen, waren bisher erfolglos. Die scheinbaren Erfolge lassen sich auf Hetero- sis zurückführen.*) Was den Kartoffelnematoden anbelangt, so zeigen die ver- schiedenen Kartoffelsorten nach Goffart nur geringe Resistenzunterschiede. Er fand, daß im allgemeinen frühere Sorten stärker geschädigt werden als mittel- späte und späte. Wirklich resistente Sorten sind bisher nicht bekannt geworden. Die Versuche von Nilsson-Ehle), resistente Sorten zu finden, waren bei Hafer und Weizen völlig erfolglos, dagegen fand er sehr deutliche Unterschiede bei der Gerste. Er kam zu der Folgerung, daß der Anbau resistenter Gerstensorten in der Fruchtfolge ein sehr wichtiges Mittel sei, um die Vermehrung des Haferälchens zu verhindern und dadurch die Erträge des Hafers bzw. des Weizens zu erhöhen, daß ferner für die Erträge der Gerste selbst die Unterschiede der Resistenz eine verhältnismäßig geringe Rolle spielen, weil auch die empfänglicheren Sorten meistens nicht fühlbar unter dem Angriff leiden. In seinen Kreuzungsunter- suchungen an Gerste konnte Nilsson-Ehle nachweisen, daß in F, Resistenz über Anfälligkeit dominiert und daß in F, typische Spaltung erfolgt, die wenigstens in gewissen Fällen so einfach verläuft, daß die Resistenz durch einen einzigen Erb- faktor bedingt zu sein scheint. Es besteht die Möglichkeit, Resistenz mit’anderen erwünschten Merkmalen zu verbinden. 1) Vgl.auch Goffart, H., Neue Wirtspflanzen von Heterodera Schachtii. Ztschr. f. Pflanzen- krankheiten 46, 1936, 359. 2) Wälstedt, J., Verschiedene Rassen bei Heterodera Schachtii Schmidt. Der Züchter 8, 1936, 201 (Daselbst weitere Literatur). 8) Goffart, Über die Nematodenfauna der Kartoffel. Mitt. Biol. Reiokdane: 1933, H. 47. 3 4) Hülsenbeck, W., Beitrag zur Züchtung einer nematodenfesten Zuckerrübe. Landw. Jahrb. 81, 1935, 505. 5) Nilsson-Ehle,H., Über Resistenz gegen Heterodera Schachtii bei gewissen Gerstensorten, ihre Vererbungsweise und Bedeutung für die Praxis. Hereditas 1, 1920, 1; Mitt. VIII. Intern. Landw. Kongreß Wien 1, 1907, 466; Sveriges Utsädeförenings Tidskr. 18, 1908, 171. Tierische Schädlinge 403 5. Resistenz gegen die Reblaus (Phylloxera vastatrix)') Die einzelnen Arten und Rassen der Gattung Vitis (Weinrebe) weisen gegenüber der Reblaus (Phylloxera vastatrix) alle Abstufungen von höchster Resistenz bis zu höchster Anfälligkeit auf. Aus den hochresistenten (,‚immunen‘) Reben ver- mögen die Rebläuse infolge von spezifischen Gegenwirkungen des Wirtsgewebes keine Nahrung aufzunehmen, sie gehen auf ihnen durch Nahrungsmangel zu- grunde, auch kommt es an solchen Reben nicht zur Bildung von Gallen. Von be- sonderer Bedeutung ist nun die Tatsache, daß alle bekannten Rassen der Edel- rebe (Vitis vinifera) mehr oder minder stark anfällig sind. Pflanzt man sie auf reblausverseuchtem Boden an, so werden sie von Rebläusen besiedelt und gehen ein. Die Ertragsfähigkeit der Edelrebe läßt sich nun mit der Reblausresistenz anderer Reben auf einfache Weise dadurch kombinieren, daß man die Edelrebe auf reblausresistente Unterlagen pfropft. In den seit Jahrzehnten stark reblaus- verseuchten Ländern, besonders in dem Hauptweinland Frankreich, hat sich dieser „‚Pfropfrebenbau“ seit langem eingebürgert, da er sich dort als einziges Rettungsmittel gegen die gewaltigen Verwüstungen der Reblaus erwies. Auch in Deutschland konnte infolge der in letzter Zeit fortschreitenden Verseuchung auf diese Art der Bekämpfung seit einigen Jahren nicht mehr verzichtet werden. Eine einfachere Abwehrmaßnahme wäre natürlich der Anbau von solchen Reb- sorten, die an und für sich schon hohe Reblausresistenz in Verbindung mit der Ertragsfähigkeit und den sonstigen erwünschten Eigenschaften der Edelrebe auf- weisen würden. Solche ‚Direktträger‘ gibt es aber noch nicht, und es ist die Auf- gabe der Züchtung, sie zu schaffen. Von großer Wichtigkeit ist der von Börner geführte Nachweis, daß die Spezies “ Phylloxera vastatrix nicht einheitlich ist, sondern eine Mehrzahl von biologischen Rassen (,Biotypen‘) umfaßt, die auf die einzelnen Rebformen verschieden spezialisiert ist. Wir treffen hier also auf ganz ähnliche Verhältnisse wie bei gewissen parasitischen Pilzen, beispielsweise den Getreiderosten. Außer den bio- logischen Unterschieden wurden bei einzelnen Rassen noch gewisse allerdings schwach ausgeprägte morphologische Unterschiede AUECRREN, die sich mit der biometrischen Methode sicher ermitteln lassen. Bei den Rebsorten muß man ferner zwischen Blatt- und Wurzelresistenz unter- scheiden. Es ist möglich, daß eine bestimmte Rebsorte einer gegebenen Reblaus- rasse gegenüber blattresistent, aber nicht wurzelresistent ist, dagegen ist Blatt- anfälligkeit immer auch mit Wurzelanfälligkeit verbunden. Börner und Schilder prüften 691 verschiedene Sorten und Arten der Rebe auf ihr Verhalten gegen 8 verschiedene biologische Rassen der Reblaus, wobei sie 2) Börner, C., und Schilder, F.A., Beiträge zur Züchtung reblaus- und mehltaufester Reben. Mitt. Biol. Reichsanstalt, Heft 49. Berlin 1934 ; Seeliger, R., Der neue Weinbau. Grundlagen des Anbaues von Pfropfreben. Berlin 1933; Zweigelt, F., und Stummer, A., Die Direktträger. Wien 1929; Börner, C., Pfropfrebenbau und Reblausbekämpfung. Weinbau u. Kellerwirtschaft 1932, 148ff.; Teleki, Andor, Der moderne Weinbau. Wien u. Leipzig 1927; Börner, C., Die Reblaus und ihre Bekämpfung. Flugbl. Nr. 34 der Biol. Reichsanst. 5. Aufl. 1930; Börner, C., und Seeliger, R., Der Pfropfrebenbau. Flugbl. Nr. 79 der Biol. Reichsanst. 2. Aufl. 1931. 26* 404 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten ihr Augenmerk zunächst lediglich auf Blattanfälligkeit richteten. Das Gesamt- ergebnis der Prüfung für die 4 züchterisch wichtigsten Rebarten ist in folgender Tabelle zusammengefaßt. Reblausrasse Nr.: | 436 | 20 | 140 | 208 | 943 438 378 | 521 Riparia | Zahl der Resistenzfälle...... 79 51 41 26 30 4 3 1 Zahl der Anfälligkeitsfälle .. 18 27 56 69 54 84 9 89 kein. Ergebnis 7; „ai ass4% [6) 19 0 2 13 9 3 7 Berlandiri | - Zahl der Resistenzfälle..... 2 3 3 2 2 x 4 i8 Zahl der Anfälligkeitsfälle .. 16 3 10 7 6 4 9 6 kein Ergebnis... „esse 3 15 8 12:.|. 43 14 8 10 Rupestris | Zahl der Resistenzfälle..... 4 j 10 N : 9 8 Zahl der Anfälligkeitsfälle .. 21 7 11 22 16 11 12 14 kein Ergebnis. . 2.2.4. {0) 11 4 2 1 7 4 3 Cinerea | Zahl der Resistenzfälle..... 2 2 4 a 1 2 2 Zahl der Anfälligkeitsfälle .. 0 0 0 [0) 0) 0) 0 (6) kein Ergebnis... „u... 3.25 0 ea Be 0 1 1 (6) [6) Daraus ist ersichtlich, ‚‚daß Vitis cinerea in den zwei untersuchten Formen über vollständige Blattimmunität verfügt und daß Immunfaktoren gegen alle 8 unter- suchten Reblausbiotypen auch in Wildsorten von Vitis riparia, berlandieri und rupestris verbreitet sind“. Die 8 untersuchten Reblausrassen stellen ‚‚nur' eine Auswahl aus einer sehr großen Zahl von Freilandbefunden und wenigen künstlich gezogenen Rassenbastarden vor. Neben den beiden Normaltypen der langrüßligen (Nr. 436) und der kurzrüßligen (378) Reblausrasse sind einige Bastarde mit wesent- lich abweichenden Reaktionsnormen (20, 208, 438) und solche kurzrüßligen Bio- typen ausgewählt worden, welche über eine sehr ‚‚weitreichende Gallenbildungs- fähigkeit (5, 21, 943) verfügen oder sonst biologisch in besonderer Weise (140) abweichen“. | Die Züchtung auf Reblausresistenz erstreckt sich einerseits auf die Schaffung von Formen, die als Unterlagsreben den verschiedensten Ansprüchen genügen, andererseits auf Schaffung von Formen, die als Direktträger die guten Eigen- schaften der Edelrebe mit hinreichender Reblausresistenz vereinigen. Während die Züchtung von direkttragenden Edelreben erst in den Anfängen steht und auch weiterhin eine Aufgabe auf lange Sicht vorstellt, hat die Züchtung von Unterlags- reben schon schöne Erfolge aufzuweisen. Doch werden von den deutschen Edel- lagen des Weinbaus augenscheinlich besonders hohe Ansprüche an die Beschaffen- heit der Unterlagsreben gestellt, die von den vorhandenen Formen noch nicht voll befriedigt werden können. Von einer resistenten Unterlagsrebe ist nach Börner mindestens zu verlangen, daß sie blattresistent und damit ungeeignet für die Besiedlung durch die Maigallenläuse (Fundatrix) ist oder daß sie überhaupt resistent gegen die Reblaus ist. Letzteres ist zwar noch bei keiner einzigen in Europa zu Weinbergzwecken angebauten Rebsorte gegeben, es besteht jedoch Tierische Schädlinge 405 die Aussicht, daß die Züchtung in jeder Hinsicht brauchbarer Formen auf dem Wege der Kreuzung einiger weniger, meist nur teilweise blattresistenter Reb- sorten erfolgreich sein wird. Die ersten völlig immunen Sämlinge befinden sich nach Börner bei der Zweigstelle der Biologischen Reichsanstalt in Naumburg bereits in Aufzucht. An die Unterlagsreben ist außer der Reblausfestigkeit je nach den örtlichen und klimatischen Ansprüchen noch eine Reihe anderer Forderungen zu stellen, wie Frosthärte, frühzeitige kräftige Holzentwicklung, gutes Bewurzelungs- und Kallusbildungsvermögen, Harmonie von Unterlage und Edelreis (gute Ver- wachsung und günstige Beeinflussung des Edelreises „Affinität“), Bodeneignung und anderes mehr. Diese Anforderungen konnten bisher noch nicht restlos be- friedigt werden. Als besonders reblausresistent erwiesen sich nach den älteren Erfahrungen französischer Forscher, wie Millardet, Viala, Ravaz die Rassen der amerikanischen Wildreben riparia, rupestris, cordifolia, cinerea und aestivalis, wogegen sich die Rassen der Arten Labrusca und vinifera als hochempfänglich zeigten. Nach den Angaben von Negrul und Bachmanger!) ist Vikis rotundifolia vollkommen resistent. Die Amerikanerreben riparia und rupestris gewannen bald große Verbreitung. Die Erkenntnis von der hohen Kalkempfindlichkeit der ridaria führte bald zu Versuchen, durch Kreuzungen Formen herzustellen, die mit hoher Reblausresistenz die gesuchte Bodenverträglichkeit verbinden sollten. Diese Ver- suche waren bis zu einem gewissen Grade erfolgreich. Dem Flugblatt Nr. 79 der Biologischen Reichsanstalt entnehmen wir folgende, für die Wahl der Unterlagsreben wichtigen Anweisungen: Das Unterlagenholz wird für Zwecke der Pfropfung in staatlichen und staat- lich überwachten privaten Schnitt- oder Muttergärten herangezogen oder aus dem Auslande unter Aufsicht des Staates eingeführt. Sortenechtheit und -reinheit sind wesentliche Voraussetzungen für den Erfolg. Dies ist vor allem bei der Neu- anlage von Schnittgärten und bei der Umstellung vorhandener Schnittgärten auf neue Sorten streng zu beachten, deshalb für diesen Zweck nur Holz aus selek- tionierten Pflanzungen zu verwenden. Nichtbeachtung dieser Forderung macht die Ausmerzung sowohl reblausanfälliger wie weinbautechnisch ungeeigneter falscher Formen unmöglich und kann deshalb von wirtschaftlich größtem Nach- teil werden. Über Reblausanfälligkeit der Reben ist in Flugblatt 34 nachzulesen. Danach ist folgendes zu beachten: A.Als unanfällig gegen die langrüßlige Vastatrixrasse (anfällig gegen die kurzrüßlige Vitifoliirasse) stehen zur Zeit folgende Unterlagssorten an erster Stelle: a) Sorten, die praktisch unanfällig gegen falschen Mehltau sind: Riparia 1 Geisenheim (vorgezogen wird die in Berncastel-Cues selektio- nierte Form ‚‚Berncastel 1900 melanosefrei‘‘, welche unter Melanose wenig leidet und sich von der stark melanoseempfindlichen Form durch schwächere Borstenbehaarung der Sommer- und Herbstblätter unterscheidet) ; 2) Bull. Appl. Bot. Leningrad 1934., Ser: A (12) S. 23 (ref. Plant Breed. Abstr. 6, 1935, 86). 406 E. Köhler, Anbau und Züchtung krankheitsresistenter Sorten . RipariaxRupestris 3309 Couderc; BerlandierixRiparia Selektionen Teleki 8b und 5a, Kober 5BB 28% SolonisxRiparia 1616 Teleki (identisch mit 4616 Fünfkirchen und 41616b Naumburg) sowie 1615 Teleki (identisch mit 1646a Naumburg); erstere Form ist weiblich, die Beeren haben einen Durchmesser bis 14 mm, die zweite Form hat männliche und oft auch zwittrige Blüten, der Beeren- durchmesser erreicht 6 mm; der Blattstielsockel beider Formen ist in der Regel frei von Borstenhaaren; b) Sorten, die schwach anfällig gegen falschen Mehltau und im Schnittgarten in ungünstigen Jahren einmal mit Kupferkalkbrühe zu spritzen sind: RipariaxGamay Oberlin 595 und 605; AramonxRiparia 143B zwittrig (identisch mit Hybride Duranthon, nach Moog vielleicht 143 A, nicht 143B von Millardet-de Grasset). B. Im Freiland sehr schwach anfällig gegen Vastatrixreblaus (sonst wie A) und deshalb nur bei Rekonstruktion großer Flächen anbaufähig sind: RipariaxRupestris 101/44 M.G. (weiblich, Blattstielsockel borsten- haarig; nach Fueß und Binge physiologisch verschiedene Typen ent- haltend, von denen der gutwurzelnde starkwüchsige zu bevorzugen wäre); AramonxRiparia 143B männlich (identisch mit Kenchen 44, vielleicht die echte 143B M. G.). Über Züchtungsbestrebungen in Nordamerika berichtet G. C. Husmann.!) 1) Husmann, G.C., Testing Phylloxera-resistant grape stocks in the vinifera regions of the United States. U.S. Dept. Agric., Washington, Techn. Bull. 146, 1930; Vgl. ferner: U. S. Dept. Agric. Farmers Bull. 147, 1911; U. S. Dept. Agric. Bull. 209, 1915. Nachtrag während der Drucklegung. Das Problem der Kartoffelkäferresistenz wurde weiter in folgenden wichtigen Abhandlungen gefördert: 41. Schaper, P., Arbeiten und Probleme zur züchterischen Bekämpfung des Kartoffel- käfers, Ztschr. f. Pflanzenzüchtung 23, 1939, 239—322. 2. Sellke, K., Über im Sommer 1938 im Kartoffelkäfer-Feldlaboratorium in Ahun (Frankreich) durchgeführte Versuche zur Prüfung von Hybriden auf Kartoffelkäfer-Wider- standsfähigkeit. Arb. Biol. Reichsanst. 23, 1939, 1—20. 3. Trouvelot, Lacotte, Dussy et Th&nard, Observations sur les affinites tro- phiques existant entre les larves de Leptinotarsa decemlineata et les plantes de la famille des Solanees. Comptes Rend. Acad. Sci. 197, 1933, 273. 4. Trouvelot, Müller-Böhme et Lacotte, Remarques sur le comportement du Doryphore, Leptinotarsa decemlineata Say, sur des hybrides Solanum demissum — Solanum tuberosum. Rev. Path. Veg. 1938. 5. Trouvelot, Les phenomenes de resistance naturelle des plantes aux attaques des insectes et essai de leur utilisation pour la lutte contre le Doryphore. Berlin 1938, Verh. VII. Int. Kongr. Entom. 4, 2726/30. 6. Comptes Rendus de la IVime Conference du Comit& Internationale pour l’&tude en commun de la lutte contre le Doryphore. Versl. Meded. Plantenziekt. Dienst No. 94. Wageningen. 1939. 7.Müller, K. O., und Sellke, K., Beiträge zur Frage der Züchtung kartoffelkäfer- widerstandsfähiger Kartoffelsorten. Im Druck. 8. Stelzner, F., und Lehmann, S., Die Kartoffel (S. tuberosum). In Handb. d. Pflanzenzüchtung, herausg. v. Roemer u. Rudorf, Bd.4, S. 96—175, Berlin, Paul Parey. Sechster Abschnitt Die Pflanzenschutzgesetzgebung I. Die gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Deutschland Von Regierungsrat Dr. S. Wilke, Berlin-Dahlem Als „Pflanzenschutz“ ist nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. März 1937 (RGBl. I, 274)") die Bekämpfung der Krankheiten und Schädlinge der Kulturpflanzen im Inland und die Verhütung ihrer Einschleppung aus dem Ausland anzusehen. Zur Bekämpfung und Abwehr der Pflanzen-, Vorrats- und Materialschädlinge werden giftige Mittel benutzt, deren Vertrieb gesundheitspolizeilichen Beschrän- kungen und deren Anwendung Vorschriften zum Schutze der menschlichen Ge- sundheit und der Tiere unterliegt. Der vorliegende Abschnitt über die Pflanzen- schutzgesetzgebung ist dementsprechend in folgende Unterabschnitte gegliedert: 4. Die grundlegenden Pflanzenschutzbestimmungen, 2. Die Bekämpfung im Inland, 3. Die Verhütung der Verschleppung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr, 4. Der Vertrieb und die Anwendung von Pflanzen- und Vorratsschutzmitteln. Da die Bekämpfung der Krankheiten und Schädlinge im Inland auch Gewähr dafür bieten soll, daß durch den Handel mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Schädlinge und Krankheiten nicht mitverschleppt werden, sind in dem Unter- abschnitt über die Bekämpfung im Inland auch marktregelnde Maßnahmen des Reichsnährstandes berücksichtigt, die durch ihre Bestimmungen über die Qualität der Erzeugnisse, ihre Kennzeichnung usw. die Erzeugung und den Absatz land- wirtschaftlicher Erzeugnisse gestalten und ordnen und daher mittelbar zur Siche- rung gegen die Verschleppung von Krankheiten und Schädlingen durch den Handel beitragen. Die organisatorischen Maßnahmen für die Überwachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (Pflanzenbeschau) sind am Schlusse des Unterabschnitts über die Verhütung der Verschleppung von Krankheiten und Schädlingen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr, die Be- stimmungen über die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung am Schlusse des Unterabschnitts über den Vertrieb und die Anwendung von Pflanzen- und Vorratsschutzmitteln behandelt. 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen (Beilage zum ‚‚Nachrichtenblatt für den Deut- schen Pflanzenschutzdienst‘“), 9, 1937, 63—69. 408 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland I. Die grundlegenden Pflanzenschutzbestimmungen Der deutsche Pflanzenschutz hat erst durch das Gesetz zum Schutze der land- wirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. März 1937 (RGBl. I, 271) die seit langem von der Landwirtschaft geforderte reichsgesetzliche Regelung erhalten. Das Reich hatte zwar nach Artikel 7 der Weimarer Verfassung das Recht der Ge- setzgebung ‚‚über den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge“, machte aber davon keinen Gebrauch. Bis zum Erlaß des Reichspflanzenschutzgesetzes!) erfolgte daher die Regelung des Pflanzenschutzes, soweit es sich dabei um Maßnahmen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen im Inlande handelte, fast ausschließlich durch die Landesgesetzgebung?), die Handhaben für die Anordnung und Durch- führung von Pflanzenschutzmaßnahmen bot. So waren z. B. in Preußen der zu- ständige Minister und die nachgeordneten Polizeibehörden auf Grund des $ 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 in der Fassung der Bekannt- machung vom 24. Januar 1926 (Gesetzsammlung, 83) ermächtigt, Anordnungen zur Vernichtung schädlicher Tiere und Pflanzen zu erlassen. In Bayern bot die Rechtsgrundlage dazu Artikel 120, Abs.I, Ziff. 2, des Polizeistrafgesetzbuches, wonach mit einen Zwangsgeld bedroht wird, ‚‚wer den hinsichtlich der Abwehr und Vertilgung schädlicher Tiere oder Pflanzen erlassenen ober-, distrikts- oder orts- polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt“. Die Schwierigkeiten der Ernährungs- wirtschaft während des Weltkrieges machten eine Ergänzung der Landesgesetz- gebung notwendig. Da hinreichende gesetzliche Grundlagen für den Erlaß von Pflanzenschutzbestimmungen bisher noch nicht in allen Ländern gegeben waren, wurde durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. August 1917 (RGBl., 745) den Landeszentralbehörden in bestimmtem Umfange die Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften zur Bekämpfung von Krankheiten der zur menschlichen Ernährung oder zur Fütterung dienenden Pflanzen erteilt. Eine Übertragung der Befugnis zum Erlaß solcher Vorschriften auf nachgeordnete Behörden ist in der Bekanntmachung nicht vorgesehen, es konnten daher lediglich die Landeszentral- behörden von dieser Rechtsgrundlage, die auch nur für die Dauer des Weltkrieges bestimmt war, Gebrauch machen. Dagegen war die Reblausbekämpfung von Anfang an reichsrechtlich durch die Gesetze vom 6. März 1875 (RGBl., 175) und vom 6. Juli 1904 (RGBl., 261) geregelt, deren Vollzug allerdings den Landesregierungen oblag, die Polizeiverordnungen zur Ausführung des Reblausgesetzes in Anlehnung an die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft aufgestellten Ausführungsgrundsätze erließen. Seit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reb- !) Zur Vorgeschichte des Pflanzenschutzgesetzes vgl. die Mitteilungen von Riehm in ‚„An- gewandte Botanik‘ 19, 1937, 97—101 und in ‚‚ Anzeiger für Schädlingskunde‘“ 13, 1937, 69—71; ferner von Schwartz in ‚‚Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst“ 17, 1937, 29—32. 2) Vorschriften zum Veran der Raupen und Raupennester konnten auch auf reichsgesetz- licher Grundlage erlassen werden; denn nach $ 368 Zitf. 2 des Strafgesetzbuches für das Deut- sche Reich ist die Unterlassung des ‚‚durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen“ gebote- nen Raupens strafbar. Rechtsgrundlagen 409 laus vom 13. November 1935 (RGBl. I, 1338) werden jedoch auch die zur Durch- führung und Ergänzung des Reblausgesetzes erforderlichen Rechts- und Ver- waltungsvorschriften vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft selbst erlassen. Im früheren Österreich waren durch das Bundesgesetz vom 12. Juli 1929 (BGBl. 1929, Nr. 252) über Grundsätze und einige Sonderbestimmungen zum Schutze der Kulturpflanzen und ihrer Zucht (Pflanzenschutzgesetz)!) die all- gemeinen Rechtsgrundlagen für die Schädlingsabwehr und -bekämpfung ge- schaffen. Das Gesetz ist in seinem ersten Teil lediglich ein sogenanntes Grundsatz- gesetz, das sich darauf beschränkt, bloß allgemeine Richtlinien, innerhalb deren die Ausführungsgesetze der Länder sich zu halten haben, festzulegen. Damit wurde der Landesgesetzgebung eine weitgehende Selbständigkeit auf dem Gebiete der Schädlingsbekämpfung gelassen. Der Erlaß der besonderen Bestimmungen über die Art der Abwehr und Bekämpfung der einzelnen Krankheiten und Schäd- linge, insbesondere der Erlaß der erforderlichen Gebote, Verbote und technischen Maßnahmen blieb ihr überlassen. Nur die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie der Handel mit Obstbäumen wurde selbständig vom Bund in dem zweiten Teil des Gesetzes geregelt. Durchgreifende Maßnahmen waren, abgesehen von der durch Reichsgesetz ge- regelten Reblausbekämpfung, auf Grund der landesrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, weil für eine großzügige und erfolgreiche Durchführung die Rechts- grundlage unzulänglich war oder überhaupt fehlte oder der Vollzug der Vor- schriften nicht mit dem nötigen Nachdruck betrieben werden konnte. Die höchst- zulässigen Geld- oder Haftstrafen waren so gering, daß der einzelne diese Nachteile auf sich nahm, weil er sich für seinen Betrieb aus der Nichtbefolgung einen wirt- schaftlichen Vorteil versprach, unbekümmert der Tatsache, daß durch sein Ver- halten der Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen in Frage gestellt und die All- gemeinheit gefährdet wurde. Nur insoweit es sich um Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung gefähr- licher Pflanzenkrankheiten und Schädlinge bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus dem Auslande handelte, wurden ausschließlich von Reichs wegen Verordnungen erlassen. Sie mußten nach Beendigung des Zweiten Reiches auf die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (BGBl., 317) gestützt werden, finden aber jetzt in $ 3 des Pflanzenschutzgesetzes ihre Rechtsgrundlage, die den Erfordernissen einer neuzeitlichen Schädlingsabwehr entspricht. Da die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes sich nicht auf den Schutz der forstlichen Kulturpflanzen erstrecken, bleibt für den Erlaß von Ver- boten und Beschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Forstsamen und Forst- pflanzen das Zollgesetz auch weiterhin als Rechtsgrundlage bestehen. Solche Verbote und Beschränkungen können auf Grund des $ 106 des neuen deutschen Zollgesetzes vom 20. März 1939 (RGBl. I, 529), das das veraltete Vereinszollgesetz von 1869 aufhebt, getroffen werden. Durch das Gesetz zum Schutze der landwirtschaftlichen Kultur- 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 2, 1930, 226—231. 410 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland pflanzen vom 5. März 1937 (RGBl.I, 271)!) ist erstmalig eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine einheitliche Organisation und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen im Reich geschaffen worden. Sein Rahmen ist so weit gespannt, daß nunmehr ein großzügiger, das ganze Reichsgebiet umfassender und sich nicht nur auf die Pflanzen, sondern auch auf die Pflanzenerzeugnisse und Vor- räte erstreckender Pflanzenschutz gesichert ist. Der leitende Gedanke des Ge- setzes ist, daß die Bekämpfungsmaßnahmen grundsätzlich vom Nutzungsberech- tigten selbst durchzuführen sind, damit er sie. ebenso wie Düngung, Pflege usw. als selbstverständliche Wirtschaftsmaßnahme einzusetzen lernt. In vielen Fällen ist jedoch die Heranziehung eines besonderen Bekämpfungsdienstes und unter Umständen der staatliche Eingriff unumgänglich. Dies um so mehr, als die heute der Landwirtschaft im Rahmen der Erzeugungsschlacht gestellten Aufgaben die möglichste Ausschaltung der durch das Auftreten von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen verursachten Mindererträge fordern. Im Kampf gegen den Verderb spielt der Schutz der Erntevorräte vor dem Befall durch Krankheiten oder Schäd- linge eine wesentliche Rolle, zumal die a ie Verhältnisse eine verstärkte Vorratshaltung notwendig machen. Der Erreichung dieser Ziele dient auch das Pflanzenschutzgesetz. Es gibt einer- seits dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft die Möglichkeit, die im allgemeinen oder im Einzelfall zur Durchführung eines wirksamen Pflanzen- schutzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, und ge- stattet andererseits, eine einheitliche Organisation zur Durchführung der Be- kämpfung unter der Leitung des Reichsnährstandes zu schaffen. Dabei umfaßt der Pflanzenschutz nicht nur die Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen und ihrer Erzeugnisse, sondern auch den Vorratsschutz und die Verhütung der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen. Die Abwehr schädigender Einflüsse von Wasser, Abwässern, Rauch und Abgasen sowie die sogenannte Ungezieferbekämpfung (Fliegen, Wanzen, Ratten und Mäuse in Häusern)?) fallen nicht unter die Bestim- mungen des Gesetzes. Der erste Abschnitt des Gesetzes enthält die Ermächtigungen, die dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft an die Hand gegeben werden, alle zur Bekämpfung der Schädlinge im Inland und zur Verhütung ihrer Einschleppung und Verschleppung bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Pflanzen erforderlichen Vorschriften und Maßnahmen treffen zu können. So kann, um einige der wichtigsten Ermächtigungen anzuführen, für den Fall des Auftretens oder be- reits im Falle des Verdachts des Auftretens von Schädlingen oder Krankheiten eine 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 9, 1937, 63—69. Zu dem Gesetz und den Ausführungsverordnungen dazu wurden von Schuster, Tillmann und anderen in der Tages- und Fachpresse eingehende Erläuterungen gegeben, die hier berück- sichtigt sind. Vgl. auch das erläuterte Sammelwerk von Pfundtner und Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Berlin 1933ff., Untergruppe IIIb Landwirtschaft, Sachgebiete 5 (Schädlingsbekämpfung), 6 (Pflanzenschädlinge) und 60 (Schutz landwirtschaftlicher Kultur- pflanzen). In Vorbereitung: Schuster und Tillmann, Kommentar zum Reichspflanzen- schutzgesetz nebst den bislang erlassenen Durchführungsverordnungen und Ausführungs- verordnungen, Verlag von Paul Parey in Berlin, 2) Vgl. S. 449. Fußnote ?). Reichspflanzenschutzgesetz 411 Anzeige- und Auskunftspflicht eingeführt, zur Feststellung des Befalls die Unter- suchung von Grundstücken, Gebäuden, Räumen, Verkehrs- und Beförderungs- mitteln vorgeschrieben und die Überwachung der Kulturen, Baumschulen, Gartenbau- und Saatzuchtbetriebe, Speicher, Lagerräume, Mühlen und Märkte angeordnet werden. Auch die Einlagerung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen kann geregelt sowie die Entseuchung oder Reinigung von Speichern, Lager- und sonstigen Vorratsräumen, von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Geräten und des Bodens angeordnet werden. Der Verkehr mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen kann nach den Bedürfnissen des Pflanzenschutzes geregelt werden. Kranke, be- fallene sowie krankheits- oder befallsverdächtige und, soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, auch gesunde Pflanzen und Pflanzenteile können auf Anordnung vernichtet oder einschließlich des Bodens entseucht werden. Um eine angeordnete Bekämpfung wirksam zu gestalten, können bestimmte Mittel und Ver- fahren vorgeschrieben, die Fruchtfolge bestimmt und anfällige Pflanzensorten vom Anbau ausgeschlossen werden. Auch die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grund- stücke kann untersagt sowie ihr Betreten und der Verkehr mit Bodenerzeugnissen ausihnen verboten oder nur unter Bedingungen zugelassen werden. Die Ermächti- gungen des Gesetzes geben auch die Möglichkeit, den Handel mit Mitteln und Ge- räten für die Schädlingsbekämpfung sowie die gewerbsmäßige Schädlingsbekämp- fung zu regeln. Darüber hinaus kann der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft jede nach Lage der Sache zur Durchführung eines wirksamen Pflanzenschutzes erforderliche Vorschrift oder Anordnung erlassen. Er kann im übrigen die ihm zustehenden Befugnisse auf die nachgeordneten Verwaltungsbehörden übertragen. Um aber auch die Einschleppung von Krankheiten und Schädlingen aus dem Auslande verhüten zu können, ermächtigt das Gesetz den Reichs- minister für Ernährung und Landwirtschaft weiter, die Ein- und Durchfuhr von befallenen und befallsverdächtigen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu verbieten oder nur unter bestimmten Bedingungen, insbesondere der Untersuchung und Ent- seuchung, zuzulassen und die Vernichtung befallener oder befallsverdächtiger Sendungen anzuordnen. Um andererseits dem Ausland die Gewähr zu bieten, daß nur gesunde Erzeugnisse zur Ausfuhr gelangen, ist die Überwachung der Pflanzenausfuhr vorgesehen. Der zweite Abschnitt des Gesetzes befaßt sich mit der Organisation des Pflanzenschutzes.!) Diese sowie die praktische Durchführung der Pflanzenschutz- arbeit ist dem Berufsstand übertragen. Der Reichsnährstand richtet einen Pflanzenschutzdienst ein, dessen Träger die bei jeder Landesbauernschaft bereits vorhandenen ‚Hauptstellen für Pflanzenschutz‘ sind, sie tragen jetzt die Bezeich- nung „Pflanzenschutzämter“. Diesen obliegt die öffentliche Aufklärung, Be- ratung und Anleitung in den Pflanzenschutzfragen, die allgemeine, das ganze Jahr über durchzuführende Beobachtung und Überwachung aller Kulturen und Vorräte auf das Auftreten von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen, ferner die technische Durchführung und Überwachung der angeordneten Maßnahmen und 1) Vgl. hierzu den siebenten Abschnitt: I. Die Organisation des Pflanzenschutzes in Deutschland. 412 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland schließlich die regelmäßige Berichterstattung an die Biologische ge über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen. Die Mitwirkung der Biologischen Reichsanstalt ist bei der Organisern des Pflanzenschutzdienstes insoweit eingeschaltet, als ihr neben ihrer Haupt- aufgabe, der wissenschaftlichen Erforschung der Krankheiten und Schädlinge und der Ausarbeitung und Prüfung der Bekämpfungsverfahren und -mittel, die Auf- stellung von Richtlinien für die Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen sowie die Beratung der mit der Regelung und Durchführung des Pflanzenschutzes betrauten Stellen, insbesondere der Verwaltungsstelien und Pflanzenschutz- ämter, obliegt. Die mit der Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr landwirtschaft- licher Nutzpflanzen und deren Erzeugnissen verbundenen Aufgaben werden durch den Staat vom Reichspflanzenbeschaudienst wahrgenommen, dessen Aufbau der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft regelt. Dem Reichspflanzenbeschaudienst obliegt auch die Überwachung der Kulturen der ausführenden Baumschulen, Gartenbau-, Weinbau- und Saatzuchtbetriebe sowie die Ausstellung der vom Ausland verlangten Gesundheitszeugnisse. Der dritte Abschnitt des Gesetzes handelt von den Rechten und Pflichten der durch die Anordnungen des Gesetzes betroffenen Personen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die auf Grund des Gesetzes angeordneten Maßnahmen durchzuführen oder, sofern die Ausführung dem Pflanzenschutz- dienst übertragen ist, durch diesen durchführen zu lassen. Diejenigen Personen und Betriebe, die infolge der Durchführung N Bekämpfungsmaßnahmen vor Schaden bewahrt werden, können zur Deckung der durch die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen entstandenen Unkosten herangezogen werden. Maßnahmen, die auf Grund des Gesetzes getroffen werden, begründen grund- sätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung. In Fällen unbilliger Härte, ins- besondere bei erheblicher wirtschaftlicher Schädigung, entscheidet die Ver- waltungsbehörde über die Gewährung einer Entschädigung und über deren Höhe unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Schlußvorschriften des Gesetzes enthalten die Strafbestimmungen, die in schweren Fällen Gefängnis bis zu zwei Jahren und Geldstrafe, in leichteren Fällen Haft und Geldstrafe bis zu 150 2M vorsehen. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften zur Verhütung der Verschleppung von Krankheiten und Schädlingen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Pflanzen werden als Bannbruch mit Geld- strafe in unbegrenzter Höhe bestraft. Daneben kann auf Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren erkannt werden. Wer absichtlich Krankheiten oder Schädlinge in das Inland verbringt oder im Inland verbreitet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten oder mit Zuchthaus bestraft. Die Bestimmungen des Gesetzes sind mit Ausnahme der Vorschriften über die Regelung der Pflanzenbeschau mit dem 8. März 1937 in Kraft getreten. In den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland ist das Pflanzenschutz- gesetz durch Verordnung vom 13. Februar 1939 (RGBl. I, 206) !) eingeführt worden. 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 11, 1939, 50. Bekämpfung im Inland 413 Die auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes erlassenen Gesetze, Verordnungen und Anordnungen des Reichs, der Länder und ihrer Verwaltungsbehörden bleiben bis zur Aufhebung durch den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft weiterhin in Kraft. Neue Verordnungen und Anordnungen auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes oder Änderungen bestehender Vorschriften können entsprechend der im Pflanzenschutzgesetz enthaltenen reichsrechtlichen Regelung nur noch vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bzw. von den nachgeord- neten Behörden mit seiner ausdrücklichen Zustimmung erlassen werden. Von einer allgemeinen Angleichung der im Protektorat Böhmen und Mähren geltenden Pflanzenschutzbestimmungen an die Pflanzenschutzgesetz- gebung des übrigen Reichsgebietes ist vorerst abgesehen worden, da die Voraus- setzungen für die,im Protektorat durchzuführenden Bekämpfungsmaßnahmen vielfach andere sind als im übrigen Inland. Der Pflanzenschutz im Protektorat wird daher zunächst auch weiterhin nach den dort bestehenden Vorschriften ge- handhabt. Die grundlegenden Pflanzenschutzbestimmungen sind in dem II. Haupt- stück: „Schutz der Pflanzenkulturen vor schädlichen Faktoren‘ des Gesetzes vom 2. Juli 1924 betr. den Schutz der Pflanzenproduktion (S.d. G. u. V. Nr. 165)) enthalten. Auch im Generalgouvernement wird der Pflanzenschutz bis auf weiteres nach den dort geltenden Vorschriften ausgeübt. Die gesetzliche Grundlage für die Pflanzenschutzmaßnahmen bildet die Verordnung des früheren Staatspräsidenten vom 19. November 1927 über die Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten sowie über die Ausrottung der Unkräuter und Pflanzenschädlinge (Dz. U.R.P. Nr. 108, Pos. 922)°) in der Fassung des Gesetzes vom 16. März 1937 (Dz. U.R.P. Nr. 21, Pos. 131). “ 2. Die Bekämpfung im Inland Im Laufe der Zeit, in der der Pflanzenschutz noch Sache der Länder war, ist eine große Zahl von Polizeiverordnungen oder polizeilichen Anordnungen zur Be- kämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen in den einzelnen Ländern erlassen worden. Den angestrebten Erfolg haben sie jedoch wegen mangelnder Einheitlichkeit in sachlicher Hinsicht und wegen ihres beschränkten Geltungs- bereiches vielfach nicht gehabt. Nicht selten wurden verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung derselben Krankheit oder desselben Schädlings in benachbarten Ländern oder kleineren Verwaltungsbezirken angeordnet. Der Geltungsbereich war meistens nicht groß genug, um die Plage in ihrem ganzen Umfange zu erfassen. Häufig waren auch die Bezirke, in denen Polizeiverordnungen bestanden, unter- brochen durch solche, in denen sie wegen verschiedener politischer Zugehörigkeit nicht galten. Infolgedessen blieben nicht selten Krankheitsherde bestehen, die immer wieder zum Ausgang neuer Epidemien werden konnten. Um die Einheit- lichkeit der Anordnungen wenigstens in sachlicher Hinsicht herbeizuführen, wurden zur Bekämpfung der besonders gefährlichen Krankheiten und Schädlinge „Grundsätze“ und ‚Richtlinien‘ von der Biologischen Reichsanstalt ausgearbeitet. 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 1, 1925, 62—64. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1928, 71—75. 414 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland Den Landesregierungen wurde vom Reichsminister für Ernährung und Landwirt- schaft empfohlen, der Regelung der Bekämpfung der Schädlinge diese Grundsätze und Richtlinien zugrunde zulegen. Auf diese Weise wurde eine gewisse Einheitlich- keit der gesetzlichen Maßnahmen gegen Kartoffelkäfer!), Kartoffelkrebs?) und Bisamratte?) im Reich erzielt. Den Bestrebungen nach Vereinheitlichung der Verordnungen und Anordnungen auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes diente auch der Erlaß des Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 8. Juli 1927 an die Regierungspräsidenten. In diesem Erlaß wird im Interesse einer möglichst weit- gehenden Einheitlichkeit des künftig geltenden Rechtes zum Schutze der Felder und Forsten empfohlen, die polizeilichen Anordnungen über Feld- und Forst- schutz in den einzelnen Regierungsbezirken möglichst nach dem vorgeschriebe- nen Muster zu erlassen. Dieses Muster enthält im Abschnitt VI die zur Vernichtung schädlicher Tiere und Pflanzen vorgesehenen Bestimmungen.‘) So wurde ein gleichmäßiges Vorgehen gegen bestimmte Schädlinge wie Raupen, Engerlinge, Maikäfer, Hamster, Mäuse, Bisamratte, Blutlaus, Borkenkäfer und bestimmte Unkräuter für ganz Preußen erreicht. Die Mängel, die bislang einer durchschlagenden Schädlingsbekämpfung — ab- gesehen von der Reblausbekämpfung?) —in vielen Fällen im Wege standen, wurden erst durch das Pflanzenschutzgesetz beseitigt. Dieses kam erstmalig bei der Ab- wehr des Kartoffelkäfers zur Anwendung. Zu seiner Bekämpfung und Abwehr wurden in mehreren Reichsverordnungen umfangreiche Vorkehrungen getroffen. Die Erfahrungen, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen ge- macht wurden, gaben Veranlassung, die bisher erlassenen Verordnungen aufzu- heben und durch die Siebente Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers vom 4. Mai 1939 (RGBl. I, 882)®) zu ersetzen, zu der noch einige Ergänzungsvorschrif- ten durch die Achte Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers vom 24. Mai 1940 (RGBI.I, 793)”) getreten sind. Die neue Verordnung behandelt in vier Abschnitten die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen, die vorbeugende Be- spritzung der Kartoffelfelder, die Verhütung der Einschleppung aus dem Ausland und die Verhütung der Verschleppung aus den befallenen Teilen Deutschlands in das übrige Reichsgebiet. Neben der allgemeinen Verpflichtung für die Nutzungsberechtigten der land- wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücke, auf das Auftreten des Kartoffelkäfers zu achten und bei Feststellung des Befalls oder verdächtiger Er- scheinungen Anzeige zu erstatten, ist das Absuchen der Kartoffelfelder in dem so- genannten Überwachungsgebiet angeordnet. Dieses Gebiet ist verhältnismäßig weit gesteckt und umfaßt Vorarlberg, Hohenzollerische Lande, Württemberg, Baden, t) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst, 4, 1924, 68—70. 2) Ministerialblatt der Preußischen Verwaltung für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, 20, 1924, 471—489. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 1, 1926, 69—70. *) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 2, 1929, 102—108. 5) s.$. 419. 6) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 11, 1939, 68—77. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 12, 1940, S. 74—76. Kartoffelkäfer 445 Saarpfalz, Land Hessen, Provinz Hessen-Nassau, Rheinprovinz, Westfalen, Lippe, Schaumburg-Lippe sowie Teile von Tirol, Bayern, Thüringen, Provinz Sachsen, Hannover, Braunschweig und Oldenburg. Aufgabe der Verwaltungsbehörden dieses Gebietes ist es, besondere Suchtage festzusetzen und die Nutzungsberechtigten zu Suchkolonnen zusammenzufassen und gemeinsam einzusetzen. Bei Bedarf können auch andere Personen als die Kartoffel- oder Tomatenanbauer zum Suchdienst herangezogen werden. Wird der Käfer bei der Überwachung oder Sucharbeit ge- funden, so sind die besonderen, vom Reichsminister für Ernährung und Land- wirtschaft festgesetzten Maßnahmen zu seiner Vernichtung durchzuführen. Ins- besondere sind die Kartoffelfelder in der näheren Umgebung der Fundstelle mit Kalkarsenatbrühe gründlich abzuspritzen. Die Herdvernichtung und die technische Überwachung der angeordneten Maßnahmen sind im allgemeinen von den Beauf- tragten des vom Reichsnährstand eingerichteten Kartoffelkäferabwehrdienstes durchzuführen, doch ist in den stärker vom Kartoffelkäfer bedrohten westlichen Gebieten diese Aufgabe den jeweils zuständigen Pflanzenschutzämtern übertragen. Alle in dem sogenannten Bekämpfungsgebiet vorhandenen Kartoffelfelder sind vorbeugend mit amtlich anerkannten Spritz- oder Stäubemitteln zu behandeln. Das Bekämpfungsgebiet deckt sich in großen Umrissen mit dem Gebiet des Befalls von 1938 einschließlich einer nach Osten vorgelagerten Schutzzone von etwa 50km Tiefe. Seine Ostgrenze verläuft in großen Linien von der holländischen Grenze über Münster—Kassel—Würzburg—Kempten bis zur schweizerischen Grenze. Zur Abwehr des Schädlings wurde bereits im Januar 1936 der Kartoffelkäfer- Abwehrdienst des Reichsnährstandes eingerichtet. Er hat durch geeignete Bekämpfungsverfahren das Vordringen des Käfers nach Osten zu verhindern. Das Arbeitsgebiet des Kartoffelkäfer-Abwehrdienstes umfaßt eine mehrere hundert Kilometer breite Zone an der deutschen Westgrenze entlang. 60 Außenstellen, von denen jede eine Anzahl von Verwaltungskreisen betreut, sind für Vorberei- tung und Durchführung der Bekämpfung verantwortlich. Von der Leitung des Kartoffelkäfer-Abwehrdienstes erhalten die Außenstellen ihre Anweisungen sowie die zur Bekämpfung erforderlichen Hilfsmittel. Diese bestehen neben dem not- wendigen Personal aus Gerät, das auf Lastkraftwagen untergebracht ist.. Wird irgendwo ein Fund gemeldet, so sind die Bekämpfungswagen schnell zur Stelle, um die erforderliche Austilgung vorzunehmen. Bei der Größe des Arbeitsgebietes können die Geräte des Kartoffelkäfer-Abwehrdienstes nicht überall zugleich ein- gesetzt werden. Es wurden daher vom Reich in einem ausgedehnten Gebiet Spritz- geräte an alle Gemeinden gegeben. e Die zur Verhütung der Einschleppung des Kartoffelkäfers aus dem Ausland getroffene Regelung bringt gegenüber den früheren Vorschriften wesentliche Er- leichterungen und Vereinfachungen. Näheres darüber s. S. 433 —435. Schließlich regelt die Verordnung die Verbringung von Kartoffeln, Baumschul- gewächsen und Gemüse aller Art aus den deutschen Befallsgebieten (Bekämpfungs- gebiet) in das sonstige Inland. Hier gelten im großen und ganzen die gleichen Be- stimmungen, die für die Einfuhr aus dem Ausland festgesetzt worden sind. Das Verbot, den Kartoffelkäfer in allen seinen Entwicklungsstadien in lebendem Zustande zu halten oder zu züchten, ihn anzukaufen, zu verkaufen oder Rechts- geschäfte anderer Art über seinen Erwerb anzubieten, zu vermitteln oder abzu- 416 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland schließen, ihn zu befördern oder zu versenden, ist in den landesrechtlichen Vor- schriften zur Bekämpfung des Kartoffelkäfers!) ausgesprochen. Die Bekämpfung des Kartoffelkrebses ist im Hinblick auf die nahezu be- endigte Umstellung des deutschen Kartoffelbaues auf krebsfeste Kartoffeln nicht mehr von so großer Bedeutung wie früher. Das Ziel der Kartoffelkrebsbekämpfung in Deutschland war von Anfang an, die Krebskrankheit durch restlose Um- stellung des Kartoffelbaues auf krebsfeste Sorten allmählich zum Erlöschen zu bringen. Die Umstellung wurde durch die von den Landesregierungen und ihren nachgeordneten Behörden in der zurückliegenden Zeit erlassenen Anbauverbote für krebsanfällige Sorten in den verseuchten und gefährdeten Gebieten und polizei- lichen Anordnungen über die stufenweise Umstellung des Kartoffelbaues in den übrigen Gebieten erleichtert und durch die Maßnahmen des Reichsnährstandes - auf dem Gebiete der Saatgutanerkennung wesentlich gefördert. Nachdem die lang- jährige wissenschaftliche Züchtungsarbeit und die Erprobung in der Praxis gezeigt hatten, daß in wenigen Jahren der gesamte Saatgutbedarf an krebsfesten Sorten gedeckt werden konnte, war der Augenblick gekommen, um den Zeitpunkt, von dem ab krebsanfällige Sorten nicht mehr angebaut werden dürfen, festzusetzen und bekanntzugeben. Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffel- krebses vom 8. März 1937 (RGBl. I, 1127)?) festgesetzt worden. Sie bestimmt, daß vom 4. März 1941 ab nur noch krebsfeste Kartoffeln angebaut werden dürfen. Als krebsfeste Sorten im Sinne der Verordnung gelten diejenigen Sorten, die von der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft im ‚Nachrichten- blatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst‘‘ jährlich veröffentlicht werden. In der Übergangszeit konnten noch einige wenige, vom Reichsnährstand zur An- erkennung und zum Handel als Saatgut zugelassene krebsanfällige Sorten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Ver- waltungsbehörde angebaut. werden. Auch für 1941 und 1942 sind noch die krebs- anfälligen Sorten ‚„Erstling‘, ‚‚Allerfrüheste Gelbe‘ und ‚‚Centifolia‘“ auf Grund besonderer Bekanntmachungen des Reichsministers für Ernährung und Land- wirtschaft unter bestimmten Beschränkungen zum Anbau und Verkehr aus- nahmsweise zugelassen. Damit das Anbauverbot mit dem Jahre 1941 wirksam werden kann, ist nach $ 3 der Verordnung das Inverkehrbringen krebsanfälliger Sorten bereits vom 4. Juli 1940 ab verboten. Ausgenommen davon sind die vorstehend genannten Sorten. Zur Kontrolle über die Einhaltung des Anbau- und Handelsverbotes haben Anbauer und Händler auf Anfordern die Herkunft des Pflanzgutes in geeigneter Weise, z.B. durch Vorlegen des Bezugs- oder Lieferscheines, nach- zuweisen. Die in den $$ 5—7 der Verordnung getroffenen Bestimmungen zur unmittel- baren Bekämpfung des Kartoffelkrebses treten zwar gegenüber den Vorschriften über den Anbau und Handel an Bedeutung wesentlich zurück, sind aber, solange noch krebsanfällige Sorten gebaut werden, nicht entbehrlich. Sie erstrecken sich 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 5, 1933, 5—6. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 9, 1937, 168—170. Kartoffelkrebs, Viruskrankheiten der Kartoffel 417 auf die Anzeigepflicht im Fall des Auftretens des Kartoffelkrebses, das Verbot des Kartoffelanbaues auf verseuchten Grundstücken und die Verwendung und den Versand von Kartoffeln aus krebsverseuchten Betrieben. Durch die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses vom 29. April 1939 (RGBl. I, 872)!) sind sie insbesondere in der Richtung verschärft worden, daß der Versand von Kartoffeln aus verseuchten Gemeinden völlig unterbunden werden kann. Alle früheren Verordnungen der Länder und ihrer Verwaltungsbehörden über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses und den Handel mit krebsfesten Kartoffeln ‘sind aufgehoben und durch die vorstehenden einheitlichen Reichsvorschriften ' ersetzt. A Die in der Kartoffelkrebsverordnung getroffenen Bestimmungen finden ihre Ergänzung durch die auf Grund der Verordnung über Saatgut vom 26. März 1934 (RGBl. I, 248)?) erlassenen Anordnungen des Reichsnährstandes. Insbeson- dere sind hier die ‚‚Grundregel für die Anerkennung landwirtschaftlicher Saaten‘“?), die ‚„‚Kartoffelgeschäftsbedingungen des Reichsnährstandes‘‘ mit den ‚‚Ergänzen- den Anweisungen für die Begutachtung anerkannter Ausfuhr-Pflanzkartoffeln‘“ *) sowie die Anordnung über den Vertrieb von Pflanzkartoffeln vom 10. Januar 4939 (Verkündungsblatt des Reichsnährstandes, 27)5) mit den ‚„Gütevorschrif- ten für Pflanzkartoffeln‘“ zu nennen. Die vom Reichsnährstand getroffenen Einrichtungen zur Regelung der Gewinnung und des Vertriebs von Saatgut ge- währleisten die einwandfreie Beschaffenheit des Kartoffelpflanzgutes und unter- stützen damit die Maßnahmen des Pflanzenschutzes zur Verhütung der Ver- schleppung von Kartoffelkrankheiten und -schädlingen durch den Handel in wirksamster Weise. Die weitaus häufigste Ursache des Kartoffelabbaues sind die Viruskrank- heiten, die in den Kartoffelbeständen Deutschlands in erster Linie durch die Pfirsichblattlaus (Myzodes [Myzus] persicae) übertragen werden. In einem großen Teil Deutschlands ist nach den Feststellungen von Heinze und Profft®) die Pfirsichblattlaus zu ihrer Überwinterung im Eistadium auf den Pfirsich und auch auf die Aprikose angewiesen. In den bedrohten Kartoffelanbaugebieten wurden daher die zuständigen Verwaltungsbehörden vom Reichsminister für Er- nährung und Landwirtschaft zum Erlaß einer Verordnung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten der Kartoffel nach vorgeschriebenem Muster”) ermächtigt, die die Beseitigung sämtlicher Pfirsich- und Aprikosenbäume unter bestimmten Ein- schränkungen für Städte und Stadtrandsiedlungen vorschreibt und ihren Neu- 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 11, 1939, 66. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 6, 1934, 33—34. ®) Handbuch der Pflanzenkrankheiten, 6, 1939, 335ff. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 7, 1935, 104—118; 11, 1939, 6—13; 12, 1940, 24. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 11, 1939, 14—17, 51; 12, 1940, 54—55, 138—139; 154. 6) Vgl. Heinze, Zur Biologie und Systematik der virusübertragenden Blattläuse. Mit- teilungen aus der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft, Heft 59, 1939, S. 35—48. — Heinze und Profft, Über die an der Kartoffel lebenden Blattlausarten und ihren Massenwechsel im Zusammenhang mit dem Auftreten von Kartoffelvirosen. Ebenda, Heft 60, 1940. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 13, 1941, S. 9—10. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten Bd. VI, 2. Halbbd. 27 418 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland anbau verbietet. In den Gebieten, in denen eine sofortige völlige Beseitigung der vorhandenen Pfirsich- und Aprikosenbäume mit Rücksicht auf die wirtschaft- lichen Auswirkungen nicht tragbar erschien, sieht die Verordnung zur Bekämp- fung der Viruskrankheiten der Kartoffel nur das Neuanbauverbot für Pfirsich- und Aprikosenbäume mit gleichzeitigem Spritzzwang für die bestehenden An- lagen vor. Die Gemeingefährlichkeit der Bisamratte für die allgemeine Landeskultur hatte seinerzeit die Landesregierungen mit Beginn des Erscheinens des Tieres in Deutschland veranlaßt, die Bekämpfung von Staats wegen aufzunehmen. Wäh- rend die Bekämpfung in den einzelnen Ländern zunächst mehr oder weniger un- abhängig voneinander durchgeführt wurde, ist sie seit 1935 durch die Einsetzung eines „Reichsbeauftragten für die Bisamrattenbekämpfung“ einer einheitlichen Führung unterstellt. Der Reichsbeauftragte führt seine Aufgaben nach den Wei- sungen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft durch und hat die fachmännische Oberleitung der Bekämpfung im ganzen Reichsgebiet. Seiner Leitung sind die ‚‚Landesstellen für die Bisamrattenbekämpfung‘“ bei den Pflanzen- schutzämtern unterstellt, deren Tätigkeit sich in erster Linie gegen die weitere Ausbreitung der Bisamratte richtet. Da die bisher in den einzelnen Ländern be- stehenden Bekämpfungsvorschriften nicht völlig aufeinander abgestimmt waren, wurde die Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte vom 4. Juli 1938 (RGBI. I, 847)!) erlassen. Dadurch ist die Tätigkeit des Bekämpfungsdienstes nunmehr reichgesetzlich geregelt und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in den einzelnen Befallsländern nach einheitlichen Grundsätzen sichergestellt. Die Verordnung verbietet die Hege, das Halten und den Versand sowie die Ein- und Durchfuhr von Bisamratten. Die Bekämpfung des Tieres ist Pflicht der Nutzungs- berechtigten von Grundstücken, auf denen die Bisamratte auftritt, der Fischerei- ausübungsberechtigten in ihrem Bereich und schließlich der zur Unterhaltung von Anlagen verpflichteten Personen und Stellen, soweit diese Anlagen die Aus- nutzung von Wasserkräften, die sonstige Benutzung des Wassers oder die Instand- haltung von Gewässern bezwecken. Bei der Bekämpfung sind die Richtlinien?) des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft zu beachten. Die Ver- pflichteten haben das Auftreten der Bisamratte unverzüglich der Ortspolizei- behörde anzuzeigen. Neben den zur Bekämpfung verpflichteten Personen und Stellen ist ein staatlicher Bekämpfungsdienst eingerichtet, dessen Beauftragte zur Ausübung ihrer Tätigkeit alle Grundstücke betreten und an Ort und Stelle die zur Bekämpfung erforderlichen Vorkehrungen treffen können. Neben dem amtlichen Fängerdienst dürfen Privatfänger, denen durch die Verwaltungs- behörden eine Bisamfängerkarte ausgestellt wird, den Fang ausüben. Dort, wo die Bekämpfung durch den staatlichen Dienst betrieben wird, hat die Bekämpfung der Bisamratte durch Dritte zu unterbleiben. In der Regel wird der staatliche Bekämpfungsdienst in der Grenzzone des Befallsgebietes eingesetzt, während den Privatfängern die Ausübung des Fanges in dem eigentlichen Befallsgebiet verbleibt. Durch die-Reichsverordnung,; die in den Reichsgauen der Ostmark und 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 10, 1938, 123—125. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 10, 1938, 175—176. Bisamratte, Reblaus 419 im Reichsgau Sudetenland durch Verordnung vom 23. Mai1940 (RGBl. I, 809) !) in Kraft gesetzt wurde, treten die landesrechtlichen Vorschriften über die Be- kämpfung der Bisamratte außer Kraft. Das verheerende Auftreten der Reblaus Ende der sechziger Jahre in Frank- reich, das den Zusammenbruch ausgedehnter Rebflächen zur Folge hatte und den deutschen Weinbau aufs schwerste bedrohte, hatte von Anfang an zu einer reichsgesetzlichen Regelung der Abwehr und Bekämpfung der Reblauskrankheit in Deutschland geführt. Die erste Maßnahme der Reichsregierung bestand darin, durch die Verordnung vom 11. Februar 1873 (RGBl., 43) die Einfuhr von Reben zu verbieten. Nachdem im Jahre 1874 die Reblaus erstmalig in Deutschland fest- gestellt war, wurde durch Gesetz, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend, vom 6. März 1875 (RGBl., 175) der Reichskanzler ermächtigt, innerhalb des Weinbau- gebietes der einzelnen Bundesstaaten Ermittlungen über das Auftreten der Reb- laus anzustellen und Untersuchungen über Mittel zur Vertilgung des Insekts anzuordnen. Als grundlegende Maßnahme für den Ausbau der gesetzlichen Bestimmungen ist die im Jahre 1878 getroffene ältere Konvention der weinbautreibenden euro- päischen Staaten anzusehen, die dann durch die Internationale Reblaus-Kon- vention vom 3. November 1881 (RGBl. 1882, 125) ersetzt wurde. Der Zweck der Vereinbarung ist, ein gemeinsames und wirksames Vorgehen gegen die Einschlep- pung der Reblaus zu sichern, und zwar haben die Vertragsstaaten die Pflicht, die Verschleppung der Seuche von den Ansteckungsherden sowohl im eigenen Lande als auch nach den ausländischen Vertragsstaaten zu verhüten. Nach der Konvention hat die Gesetzgebung der einzelnen Staaten insbesondere ins Auge zu fassen: 4. Überwachung der Weinberge und Pflanzschulen, Untersuchungen und Nach- forschungen nach der Reblaus, um dieselbe soviel wie möglich zu vernichten; 2. Feststellung der angesteckten Bodenflächen; 3. Regelung des Versandes und der Verpackung der Reben; 4. Strafbestimmungen. Behufs Förderung des Zusammenwirkens verpflichten sich die vertragschließen- den Staaten, sich jeweils vom Stande der Bekämpfung und den erlassenen Vor- schriften Mitteilung zu machen. In Ausführung dieser internationalen Übereinkunft erließen nun die einzelnen Vertragsstaaten besondere Gesetze, und so entstand für Deutschland das Reblaus- gesetz vom3. Juli 1883 (RGBl., 149). Dieses Gesetz, bei dessen Erlaß die Reblaus- gefahr für Deutschland erst im Heraufziehen und die Erfahrung in deren Be- kämpfung noch gering war, genügte bald den Anforderungen nicht mehr in allen Stücken, insbesondere fehlte es an einer reichsrechtlichen Unterlage für vor- beugende Maßregeln, die deshalb seither der Hauptsache nach auf landesgesetz- liche Bestimmungen gestützt werden mußten. An Stelle des Gesetzes vom Jahre 1883 trat daher das im Sinne des alten Gesetzes den inzwischen gesammelten Erfahrungen entsprechend aufgebaute Gesetz, betr. die Bekämpfung der Reblaus, vom 6. Juli 1904 (RGBl., 261), unser heutiges Reblausgesetz. 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 12, 1940, 76. 2° 420 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland Nach diesem Gesetz unterliegen alle Rebpflanzungen der amtlichen Aufsicht, und es wird die Anordnung geeigneter Maßregeln zur Vorbeugung der Reblaus- verbreitung und Ausrottung der verseuchten Stellen den zuständigen Behörden zur Pflicht gemacht. Um den Rebenversand zu beschränken und zu überwachen, sind durch das Gesetz und die Bekanntmachung über die Bildung von Weinbau- bezirken vom 10. August 1938 (RGBl. I, 1005) die am Weinbau beteiligten Ge- biete des Reiches in Weinbaubezirke eingeteilt. Durch das im $ 3 ausgesprochene Verbot, ‚‚bewurzelte Reben oder Blindreben über die Grenzen eines Weinbau- bezirkes zu versenden, einzuführen oder auszuführen“, soll nicht allein eine Ver- schleppung der Reblaus verhindert, sondern auch dazu beigetragen werden, daß die einzelnen Weinbaubezirke das notwendige Wurzelrebenmaterial in eigenen Rebschulen heranziehen und damit einen Versand im allgemeinen überflüssig machen. Für den Fall der Auffindung der Reblaus oder verdächtiger Erschei- nungen besteht Anzeigepflicht, sie erstreckt sich nicht nur auf das eigene Grund- stück, sondern auch auf benachbarte oder überhaupt in der gleichen Gemarkung gelegene Grundstücke, in denen verdachterregende Anzeichen bemerkt worden sind. Der Rebenhandel untersteht ebenfalls der besonderen Aufsicht. Wer mit Reben und Rebteilen Handel treibt, ist verpflichtet, hierüber auf vorgeschriebenem Formular Buch zu führen. Weiterhin regelt das Gesetz die Leistung von Ent- schädigungen für die durch die gesetzlichen Maßnahmen vernichteten oder beschä- digten Reben und enthält schließlich Strafvorschriften und Bestimmungen über das Verhältnis der Einzelstaaten zum Reich in Sachen der Reblausbekämpfung. Die Reblausbekämpfung selber liegt als seuchenpolizeiliche Maßnahme in der Hand der obersten Landesbehörden. Ihre Durchführung erfolgte bisher auf Grund von Polizeiverordnungen, die von den Landesregierungen zur Ausführung des Reblausgesetzes in Anlehnung an die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft aufgestellten Ausführungsgrundsätze erlassen wurden. Dieses Ver- fahren vermochte aber die Einheitlichkeit der Reblausbekämpfung auf die Dauer nicht restlos zu sichern und machte den Erlaß einer einheitlichen, für alle Be- teiligten unmittelbar verbindlichen Reichsverordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reblausgesetzes notwendig.!) Demgemäß wurde zunächst der $13 des Reblausgesetzes, wonach der Reichsminister bislang: nur Ausführungs- grundsätze zum Reblausgesetz aufstellen konnte, durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betr. die Bekämpfung der Reblaus vom 13. November 1935 (RGBI.T, 1338)2) in die positive Vorschrift umgeändert, daß hinfort der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbst erläßt. Im Anschluß hieran wurden dann unter gleichzeitiger Aufhebung aller bisher von den Landesregierungen auf dem Gebiet der Reblausbekämpfung getroffenen Anord- nungen vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zwei Ausführungs- verordnungen erlassen, nämlich die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betr. die Bekämpfung der Reblaus, im Weinbaugebiet vom 23. Dezember 1935 1) Vgl. Schuster, Die gesetzliche Neuregelung der Reblausbekämpfung. Der Deutsche Weinbau, 15, 1936, 240 und 370— 372. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 7, 1935, 208. Reblaus 421 (RGBI. I, 1543)) und die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betr. die Be- kämpfung der Reblaus, außerhalb des Weinbaugebietes vom 24. Dezember 4935 (RGBI.I, 1549)?). Mit Rücksicht auf die unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung des Auftretens der Reblaus im Weinbau- und Nichtweinbaugebiet sind die Ausführungsverordnungen für jedes Gebiet gesondert abgestellt, dort auf eine systematische Überwachung der Weinberge und eine straffe Bekämpfung des Schädlings, hier in der Hauptsache auf eine Überwachung der Rebschulen und des Rebhandels. $2 der Ausführungsverordnung für das Weinbau- gebiet stellt dementsprechend die Aufgaben der Reblausbekämpfung program- matisch heraus: der Verbreitung der Reblaus vorzubeugen, festgestellte Ver- seuchungen auszurotten und den Wiederaufbau der verseuchten Weinberge auf reblausfesten Pfropfreben sicherzustellen. Die Ausführungsverordnung für das Nichtweinbaugebiet sieht eine regelmäßige Untersuchung von Rebpflan- zungen nur insoweit vor, als es sich um Rebpflanzungen und -schulen in oder in Verbindung mit Handelsgärtnereien und Baumschulen handelt. Die Bekämpfungs- maßnahmen bei etwaigem Auftreten der Reblaus, die Verkehrsbeschränkungen für den Rebenversand und den Rebhandel entsprechen den Bestimmungen für das Weinbaugebiet. Für die weinbergsmäßige Neupflanzung von Weinreben ‚(Europäerreben und Pfropfreben) sowie die Anlage von Rebschulen zur Erzeugung wurzelechter Reben ist gemäß der Anordnung betr. Anbau von Weinreben vom 4. April 1937 (Verkündungsblatt des Reichsnährstandes, 145) die Genehmigung des Reichsnährstandes erforderlich, dem durch Verordnung über den Anbau von Weinreben vom 6. März 1937 (RGBl. I, 297) die Anbauregelung übertragen wurde. Die Herstellung von Pfropfreben und damit auch die Anlage von Rebschulen zur Gewinnung von Pfropfreben sowie die Anlage von Amerikanerschnittgärten be- darf auf Grund der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betr. die Bekämpfung der Reblaus, im Weinbaugebiet vom 23. Dezember 1935 (RGBl. I, 1543)!) der Ge- nehmigung durch die Verwaltungsbehörden. Dank der energischen Gegenwehr, die der Staat im Laufe der fünfundsechzig- jährigen Geschichte der deutschen Reblausbekämpfung mit Hilfe seiner weit- verzweigten Organisation des Reblausbekämpfungsdienstes von Anfang an ge- leistet hat, konnte in Deutschland die Ausbreitung der Reblaus verhindert oder doch so bedeutend verlangsamt werden, daß dem Weinbau größere Erschütte- rungen erspart und die Winzer vor den schweren Auswirkungen der Seuche so gut wie völlig verschont blieben.®) Dieser große Erfolg der direkten Reblausbekämpfung ist heute durch die gesetzliche Regelung des Pfropfrebenbaues und dessen Über- führung in die Hand des Berufsstandes soweit gesichert, daß die Gefahr einer Reblauskatastrophe für den deutschen Gesamtweinbau als für immer abgewendet angesehen werden kann.) Die auf dem Gebiete der Reblausbekämpfung erlassenen Rechts- und Ver- 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 8, 1936, 2—11. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 8, 1936, 11—14. ®) Vgl. Thiem, Die unmittelbaren Bekämpfungsmaßnahmen in Seeliger, Der neue Wein- bau. Berlin 1933. 4) Vgl. Börner und Schilder, Die Reblaus und ihre Bekämpfung. Flugblatt Nr. 34 der Biologischen Reichsanstalt, 1938. 422 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland waltungsvorschriften werden durch das Pflanzenschutzgesetz nicht berührt. Infolgedessen bleiben in den Reichsgauen der Ostmark auch nach Einführung des Pflanzenschutzgesetzes die in den Verordnungen der österreichischen Landes- regierungen getroffenen Bestimmungen über die Reblaus bis auf weiteres in Kraft. Da der Reblaus im Hinblick auf die Umstellung des ostmärkischen Wein- baues auf den Pfropfrebenbau nur wenig Bedeutung zugemessen wurde, sieht die österreichische Reblaus-Gesetzgebung im wesentlichen nur die allgemeine Anzeige- pflicht vor, sofern es sich um neue Reblausherde handelt. In Niederdonau müssen außerdem Weingärten, die infolge Reblausbefalls zurückgehen, entweder mit Schwefelkohlenstoff behandelt oder gerodet werden, um die Verbreitung der Reblaus auf die Nachbarweingärten zu verhindern. Dagegen sind die Aufgaben und Befugnisse, die sich aus der Regelung der Ein-, Aus- und Durchfuhr auf Grund der.Berner Konvention vom 3. November 1881 und der österreichischen Aus- führungsverordnung dazu vom 45. Juli 1882 (RGBl. Nr. 107) ergeben, dem Reichs- minister für Ernährung und Landwirtschaft durch Verordnung vom 2. Dezember 1939 (RGBl. I, 2350) übertragen. Der Verhütung der Verschleppung von Rebkrankheiten und -schädlingen dienen auch die vom Reichsnährstand auf Grund der Verordnung über Saatgut vom 26. März 1934 (RGBl. I, 248)!) getroffenen Anordnungen. Durch die Bestimmun- gen der ‚Grundregel für die Anerkennung von Rebschnittholz, Wurzelreben und Pfropfreben‘ vom 3. September 1936 (Verkündungsblatt des Reichsnährstandes, 451)?) ist die wilde Anzucht und das Inverkehrbringen von minderwertigem Reb- schnittholz, Wurzel- und Pfropfreben unterbunden. Rebholz sämtlicher Sorten von Europäer- und Amerikanerreben darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es aus vom Reichsnährstand anerkannten Beständen stammt. Europäer- rebenschnittholz sowie Europäerwurzel- und Topfreben müssen im Weinbaugebiet nach der Anordnung vom 27. Januar 1937 (Verkündungsblatt des Reichsnähr- standes, 27) außerdem den Rebenvermittlungsstellen der Saatgutstelle angedient werden. Wie die Frühjahrsfröste des Jahres 1938 und die andauernden Kälteeinwirkun- gen des Winters 1939/40 gezeigt haben, ist der Weinbau Witterungseinflüssen be- sonders stark ausgesetzt. Zahlreiche im Aufstieg befindliche Weinbaubetriebe wurden durch diese und andere Naturkatastrophen in ihrer Entwicklung zurück- geworfen und in ihrem wirtschaftlichen Bestand gefährdet. Um dem Winzer künftig eine fühlbare Hilfe beim Eintreten solcher Katastrophenschäden zu geben und um seine Sorgen um die Erhaltung der Scholle zu mindern, wurde vom Reichsnährstand durch die Hauptvereinigung der deutschen Weinbauwirtschaft eine berufsständische Selbsthilfe geschaffen. Formell ist diese Regelung in der Anordnung Nr. 38 der Hauptvereinigung der deutschen Weinbauwirtschaft betr. Ausgleich von Katastrophenschäden im Weinbau vom 14. November 1940 (Verkündungsblatt des Reichsnährstandes, 674) enthalten. Auf Grund dieser Anordnung wird zum Ausgleich von Katastrophenschäden, die durch Hagel, Frost, Rebschädlinge, Rebkrankheiten oder sonstige außerordentliche Ein- 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 6, 1934, 33—34. 2) Handbuch der Pflanzenkrankheiten, 6, 1939, 334. Schädlingsbekämpfung im Obstbau 423 flüsse im Weinbau entstehen und die durch ihr Ausmaß den wirtschaftlichen Be- stand von Winzerbetrieben gefährden, ein Hilfsfonds gebildet. Es ist selbstver- ständlich, daß die Mittel dieses Fonds nicht bei Schäden zum Einsatz kommen, die bei ordnungsmäßiger, fortschrittlicher Wirtschaftsführung, also auch z.B. durch die Anwendung anerkannter Bekämpfungsverfahren, vermieden werden konnten. Bei der Ausschüttung der Mittel, über die von den beteiligten Stellen Richtlinien aufgestellt werden, ist daher der Grundsatz maßgebend, daß nur un- verschuldete und unabwendbare Katastrophenschäden eine Leistung aus dem Hilfsfonds rechtfertigen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Beihilfe aus diesem Fonds besteht nicht. Die im Hilfsfonds angesammelten Mittel sollen ihrer Zweckbestimmung gemäß grundsätzlich nicht als Barzahlungen zur Ausschüttung kommen, vielmehr ist vorgesehen, durch Verbilligung oder Zuweisung von pro- duktionsfördernden Betriebsmitteln (wie Pflanzmaterial, Düngemittel, Be- kämpfungsmittel) oder durch die Ermöglichung von Arbeitserleichterungen die infolge der Katastrophenschäden gestörte Leistungsfähigkeit der Winzerbetriebe wiederherzustellen. Der Fonds wird in der Weise gebildet, daß vom Inlandswein undin gleicher Weise bei dem Verkauf von Trauben, Maische und Most eine Ab- gabe von einem Reichspfennig je Liter Most oder Wein erhoben wird. Der Er- zeuger und der Käufer tragen die Abgabe je zur Hälfte. Bei unmittelbaren Ver- käufen vom Erzeuger an den Verbraucher ist die Abgabe in vollem Umfange vom Erzeuger zu tragen. Im Gegensatz zu den bloßen Spezialverordnungen zur Bekämpfung und Ab- wehr einzelner, besonders gefährlicher Schädlinge dient die Reichsverordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 (RGBI. I, 4143)!) der allgemeinen Pflege der Obstbäume und -sträucher und der Sicherung der Obsternte. Sie verpflichtet jeden Besitzer oder Nutznießer von Obstbäumen und -sträuchern, jährlich bestimmte einfache Maßnahmen der Schädlingsbekämp- fung durchzuführen. Die Verordnung gibt die Grundlage für eine allgemeine und regelmäßige Schädlingsbekämpfung im Obstbau und ist unter der Bezeichnung „Entrümpelungsverordnung“ weitgehend bekannt geworden. Zu den einfachen Bekämpfungsmaßnahmen rechnet die Verordnung die Beseitigung von abgestorbe- nen oder im Absterben begriffenen (abgängigen) Obstbäumen und -sträuchern und von solchen, die von Krankheiten (z. B. Krebs) oder Schädlingen (z. B. Blutlaus, Borkenkäfer) so stark befallen sind, daß Bekämpfungsmaßnahmen nicht mehr zweckmäßig erscheinen; ferner das sachgemäße Auslichten der Obstbäume und -sträucher, die Entfernung dürrer absterbender Äste und Astteile, von Misteln und Kirschenhexenbesen, die Beseitigung von Moosen, Flechten und alter Borke, das Abschneiden und Verbrennen der Raupennester und Fruchtmumien sowie die Verjüngung oder Beseitigung von Obstbäumen, die eine so übermäßig hohe Krone haben, daß die Durchführung der vorstehend genannten Maßnahmen an ihnen nicht mehr möglich ist. Hierbei sind die ‚Richtlinien zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau‘ vom 6. Januar 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 8)?2) zu beachten. Die Überwachung der angeordneten Maß- t) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 9, 1937, 175—177. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 10, 1938, 2—3. 424 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland nahmen erfolgt durch die Ortspolizeibehörden sowie die Pflanzenschutzämter und deren Beauftragte. Kommen die Verpflichteten trotz Aufforderung durch das Pflanzenschutzamt ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann — unbeschadet der gegen Säumige angedrohten Bestrafung — das Pflanzenschutzamt die Be- kämpfungsmaßnahmen auf Kosten des Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Um in besonders gelagerten Fällen die vorgeschriebenen Maßnahmen gebiets- weise nach einheitlichem Plan von einer Stelle durchführen zu können, kann das Pflanzenschutzamt in solchen Fällen mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Bekämpfungsmaßnahmen auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Sofern das örtliche oder gebietsweise Auftreten einzelner Schädlinge besondere Bekämpfungsmaßnahmen notwendig macht, können die obersten Landesbehörden mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft die zu ihrer Bekämpfung oder zur Verhütung ihres Auftretens erforderlichen weiter- gehenden Vorschriften!) erlassen und die entsprechenden Maßnahmen treffen. Alle von den Landesregierungen oder ihren Verwaltungsbehörden vor dem 4. September 1937 erlassenen Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung im Obstbau, seien es Verordnungen allgemeiner Art oder solche zur Bekämpfung ein- zelner bestimmter Schädlinge oder Krankheiten, sind mit dem Erscheinen der Reichsverordnung außer Kraft getreten. Nach Rückkehr Österreichs in das Großdeutsche Reich ergab sich für den Pflanzenschutz als vordringliche Aufgabe die wirksame Bekämpfung und Ver- hütung der Verschleppung der San Jos&-Schildlaus, deren Auftreten in Öster- reich seit 1931 bekannt war. Zahlreiche Einzelmaßnahmen wurden zwar schon früher von den Regierungen der damaligen Bundesländer ergriffen, eine einheit- liche und erfolgreiche Bekämpfung innerhalb des ganzen Schadensgebietes wurde jedoch erst durch die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ge- - troffene Regelung erzielt. | Um die zur Bekämpfung des Schädlings erforderlichen Arbeiten in einer Hand zusammenzufassen und einheitlich auszurichten, wurde zunächst ein besonderer „Reichsbeauftragter für die Bekämpfung der San Jose-Schildlaus“ vom Reichs- minister für Ernährung und Landwirtschaft bestellt. Unter seiner Oberleitung wurden die ostmärkischen Baumschulbetriebe, die für die Lieferung von Baum- schulware nach dem Altreich in Frage kommen konnten, einer vorbeugenden Winterspritzung mit einer hochprozentigen Obstbaumkarbolineummischung und Schwefelkalkbrühe unterworfen. Ein unter Mitwirkung der in Frage kommenden ostmärkischen Behörden und Stellen des Reichsnährstandes (Pflanzenschutz- ämter, Gartenbauabteilungen der Landesbauernschaften usw.) eingerichteter Suchdienst stellte im Laufe des Sommers 1939 das Ausbreitungsgebiet der San Jose-Schildlaus?) genau fest, so daß nunmehr systematisch an die Vernichtung des Schädlings herangegangen werden konnte. 1) Vgl. die Musterverordnungen auf S. 427. s 2) Vgl. Fulmek, Verbreitung und Nährpflanzen der San Jose&-Schildlaus in der Ostmark. Arbeiten über physiologische und angewandte Entomologie, 7, 1940, 177—182. San Jose-Schildlaus in der Ostmark 425 Die den Behörden gegebene gesetzliche Grundlage zur Bekämpfung der San Jose-Schildlaus bildete zunächst die Reichsverordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937 (RGBl. I, 14143) !), die in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland durch Verordnung vom 26. Oktober 1939 (RGBI. I, 2117)?) in Kraft gesetzt wurde. Alle beteiligten Stellen wurden angehalten, durch strikte Beachtung der Vor- schriftenundgroßzügige Entrümpelungder Obstbaumbeständedie Voraussetzungen für die spätere Durchführung der eigentlichen Vernichtungsmaßnahmen zu schaf- fen. Zur unmittelbaren Bekämpfung des Schädlings wurde eine große Spritzaktion in die Wege geleitet, und zwar wurde in möglichst großem Umfange eine Winter- spritzung der Obstbaumbestände, vor allem in den meistgefährdeten Randgebieten um die eigentlichen alten Befallsherde herum, vorgesehen. Um die Durchführung der nach einem einheitlichen Plan des Reichsbeauftragten vorzunehmenden Spritz- maßnahmen sicherzustellen, wurde die Verordnung zur Bekämpfung der San Jose-Schildlaus in der Ostmark vom 21. November 1939 (RGBl. I, 2344)?) er- lassen und den Reichsstatthaltern (Landeshauptmännern) aller Reichsgaue der Ostmark der Erlaß der Ausführungsverordnung?) dazu aufgegeben. Die Verordnung zur Bekämpfung der San Jose-Schildlaus in der Ostmark vom 21. November 1939 bietet die Rechtsgrundlage für die zur Bekämpfung und Ver- hütung der Verschleppung dieses gefährlichen Obstbauschädlings notwendigen Maßnahmen. Die eigentlichen Bekämpfungsmaßnahmen werden gemäß $1 der Verordnung von den Reichsstatthaltern (Landeshauptmännern) in besonderen Ausführungsverordnungen nach einheitlichem Muster) angeordnet und erstrecken sich auf die Vernichtung befallener und befallsverdächtiger Bäume, Sträucher oder Pflanzen sowie die Winterspritzung der Obstbäume und -sträucher und der gärtnerischen Baumschulen der Ostmark. Die Winterspritzung der Obstbäume und -sträucher kommt als planmäßige Spritzaktion unter der Oberleitung des Reichs- beauftragten nur in den Gebieten zur Anwendung, für die mit Zustimmung des Reichsbeauftragten ein einheitlicher Spritzplan aufgestellt worden ist. Dagegen muß die Bespritzung der gärtnerischen Baumschulen in allen Gebieten der Ost- mark durchgeführt werden. Bei der Durchführung der Spritzmaßnahmen, ins- besondere bezüglich der anzuwendenden Mittel und Konzentrationen, sind die Richtlinien des Reichsbeauftragten zu beachten. Die zur Verhütung der Verschleppung des Schädlings notwendigen Maßnahmen sind in der Verordnung selbst getroffen. $ 2 der Verordnung schreibt die besondere Überwachung und jährliche Untersuchung aller gärtnerischen Baumschulen, die Begasung der für den Versand im Inlande bestimmten Baumschulware und die Buchführung über die Herkunft der bezogenen Erzeugnisse sowie über die Abgabe und den Versand der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor. Bei der Beaufsichti- gung der Baumschulen und bei der Abgabe von Baumschulerzeugnissen aus Pflan- zungen, in denen die San Jos&-Schildlaus festgestellt wurde, sind die Richtlinien des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 7. August 1940 1) Vgl. S. 423. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 11, 1939, 173. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 12, 1940, 9—10. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 12, 1940, 10—11. 426 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland (LwRMBI., 873)!) zu beachten. Die Begasung der Baumschulerzeugnisse hat unter der Aufsicht der Pflanzenschutzämter nach den Richtlinien des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 20. Juli 1940 (LwRMBI., 802)?) mit Blau- säure zu erfolgen. Die Abgabe und der Versand begasungspflichtiger Baumschul- erzeugnisse ist nur zulässig, wenn jede Sendung von einer Bescheinigung des Pflanzenschutzamtes begleitet ist, in der bescheinigt wird, daß der Inhalt der Sendung ordnungsgemäß begast worden ist. Durch Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft sind alle Baumschulen außerhalb der Reichsgaue Wien, Niederdonau und Steiermark bis auf weiteres von dem Begasungszwang be- freit. Die Untersuchung und Beaufsichtigung der gärtnerischen Baumschulen sowie dieÜberwachung der Begasungen liegt den Pflanzenschutzämtern ob. Die allgemeine Überwachung der Baumschulbetriebe, die Pflanzen nach dem Auslande ausführen, ist Sache des Reichspflanzenbeschaudienstes. Die Verordnung ist am 1. Dezember 1939in Kraft getreten. Gleichzeitig sind diein den Reichsgauen der Ostmark gelten- denVorschriften über die Bekämpfung der San Jos&-Schildlaus außer Kraft getreten. Eine weitere Sicherung gegen die Verschleppung von gefährlichen Krankheiten und Schädlingen des Obstbaues durch den Handel ist durch die marktregelnden Maßnahmen des Reichsnährstandes gegeben. Das Markenetikett des Reichs- nährstandes für Baumschulpflanzen 1. Güteklasse und die mit seiner Führung verbundene ständige strenge Kontrolle der markenfähigen Baumschulen durch die Landesbauernschaften verbürgen eine einwandfreie Beschaffenheit aller Markenbäume und Markensträucher. Der Verkehr mit inländischem frischem Obst und Gemüse ist durch die „Reichseinheitsvorschriften für die Sortierung vonObstundGemüse“ vom 23.Mai1940 (Verkündungsbl.des Reichsnährstandes, 210) geregelt. Darin werden eingehende Bestimmungen über die Güteanforderungen an die einzelnen Erzeugnisse für ihre Einstufung in die entsprechenden Güteklassen getroffen. So müssen z. B. Äpfel und Birnen der Güteklasse I A sein: ‚‚Versandreif, mit Stiel gepflückt, der Sorte und dem Anbaugebiet entsprechend typisch in Form und Farbe, frei von erkennbaren Fehlern (Astreibestellen, Hagelbeschädigungen, Schalenrissen, Brennflecken, fehlerhafter Berostung, Insektenfraß, Krankheiten und Schädlingen, insbesondere Schorf, sowie glasigen, teigigen Stellen und Druck- stellen, Fäulnis).‘“ Das gesamte zur Verteilung kommende Obst und Gemüse muß nach den Reichseinheitsvorschriften gekennzeichnet sein. Diesen Bestimmungen nicht entsprechendes Obst und Gemüse darf für den Frischverzehr nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Einhaltung der Bestimmungen wird durch einen hierfür besonders geschulten Stab von Prüfern des Reichsnährstandes überwacht. Der außerordentlich strenge und langdauernde Winter 1939/40 verursachte nicht nur in den Obstbaumbeständen, sondern auch in den Baumschulen erheb- liche Frostschäden. Um der Gefahr der Belieferung der Verbraucher mit pflanz- unwürdigen Bäumen wirksam zu begegnen, wurden die Landesregierungen vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, eine Verordnung über die Vernichtung frostgeschädigter Baumschulbestände nach vor- geschriebenem Muster®) zu erlassen. Danach sind alle infolge von Frostschäden 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 12, 1940, 103—104. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 12, 1940, 101—103. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 12, 1940, 140—141. Örtlich oder gebietsweise auftretende Schädlinge oder Krankheiten 427 pflanzunwürdig gewordenen Baumschulbestände von den Nutzungsberechtigten nach den Weisungen des Pflanzenschutzamts und seiner Beauftragten zu ver- nichten oder bis zur Freigabe durch das Pflanzenschutzamt am Standort zu belassen. Baumschulpflanzen, die zu vernichten oder an ihrem Standort zu belassen sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Belassung am Standort und der befristete Ausschluß vom Verkehr ist für verdächtige Bestände vorgesehen, von denen sich manche Pflanzen bei sachgemäßer Pflege und Behand- lung wieder erholen dürften, wenn sie vorerst für etwa 1 oder 2 Jahre an ihrem Standort verbleiben und nicht durch den Verkauf und das Verpflanzen wieder ge- schwächt werden. Die Musterung der frostgeschädigten Baumschulbestände auf ihre Verwertbarkeit erfolgt durch besonders geschulte gärtnerische Sachverstän- dige des Reichsnährstandes, die als Beauftragte des Pflanzenschutzamts ihre An- weisungen für die Durchführung der Verordnung treffen. Zur Bekämpfung von weniger gefährlichen Krankheiten und Schädlingen, die nur in einzelnen Gebieten auftreten, bestehen noch landesrechtliche Vorschriften, insbesondere zur Bekämpfung von Unkräutern, die aber im Interesse der Bereini- gung und Vereinheitlichung der Rechtslage nach und nach aufgehoben und durch Ausführungsverordnungen zum Reichspflanzenschutzgesetz ersetzt werden. Im Interesse einer einheitlichen Regelung der Schädlingsbekämpfung werden von dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft für die häufiger auftreten- den Krankheiten und Schädlinge Musterverordnungen herausgegeben und die nachgeordneten Verwaltungsbehörden ermächtigt, sie im Bedarfsfall auf Vor- schlag des zuständigen Pflanzenschutzamtes für einzelne Gemeinden oder ein größeres Gebiet zu erlassen. Folgende von der Biologischen Reichsanstalt aus- gearbeitete Musterverordnungen sind für bestimmte Verwaltungsbezirke bereits in Kraft gesetzt worden: Verordnung zur Bekämpfung von Blattsaugern, Schildläusen und anderen Obst- baumschädlingen während der Winterruhe.!) (Die Verordnung schreibt die Winter- spritzung der Obstbäume und -sträucher mit Obstbaumkarbolineum vor.) Verordnung zur Bekämpfung der Blutlaus?) mit Richtlinien dazu. Verordnung zur Bekämpfung der Frostspanner?) mit Richtlinien dazu. Verordnung zur Bekämpfung der Schorfkrankheit der Obstbäume.*) (Darin wird die Frühjahrs- und Sommerspritzung der Kernobstbäume mit Kupfer- oder Schwefelkalkbrühe vorgeschrieben.) Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden.?) Verordnung zur Bekämpfung der Feld- und Wühlmäuse.®) Verordnung zum Schutze der Felder und Gärten gegen Tauben.) Verordnung zur Bekämpfung der Sperlinge.®) !) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 12, 1940, 156—157. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 10, 1938, 27—28. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 11, 1939, 176—178. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 10, 1938, 7—8. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 10, 1938, 129—130, 11, 1939, 54. *) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 10, 1938, 177—178. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 11, 1939, 20. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 12, 1940, 100. 428 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland Darüber hinaus sind noch weitere Verordnungen zur Bekämpfung von Krank- heiten und Schädlingen in bestimmten Gebieten auf Grund des Pflanzenschutz- gesetzes von den Landesregierungen erlassen worden, so z. B. die Verordnung zur Bekämpfung des Maikäfers!), Verordnung zur Bekämpfung des Kornkäfers?), Verordnung zur Bekämpfung des Spargelrostes?), Verordnung zur Bekämpfung des Maiszünslers®) und andere. Da zum Erlaß von Verordnungen und Anordnungen auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes durch nachgeordnete Behörden gemäß $2 Abs. (2) des Pflanzenschutzgesetzes die vorherige Zustimmung des Reichsministers für Er- nährung und Landwirtschaft erforderlich ist, ist eine Übereinstimmung im Wort- laut wie auch in der Durchführung der Verordnungen gewährleistet. 3. Die Verhütung der Verschleppung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr Die Regelung des Verkehrs von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen mit dem Ausland, insoweit es sich dabei um Maßnahmen zum Schutze der Landwirtschaft gegen Pflanzenkrankheiten und -schädlinge handelt, ist Aufgabe des Reichs- ministers für Ernährung und Landwirtschaft; er kann nach $ 3 des Pflanzenschutz- gesetzes die Vorschriften und Anordnungen erlassen, die zur Durchführung eines wirksamen Pflanzenschutzes im allgemeinen oder im Einzelfall erforderlich sind. Die zur Verhütung der Einschleppung und Verbreitung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen erlassenen Vorschriften richten sich lediglich gegen bestimmte Krankheiten und Schädlinge. Sie sehen auf Grund des Gebundenseins dieser Schädlinge an bestimmte Wirts- und Nährpflanzen und auf Grund des wechseln- den Vorkommens der Schädlinge in den verschiedenen Ländern eine unterschied- liche Behandlung der verschiedenen Pflanzenarten und der einzelnen Sendungen je nach der Herkunft der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor. Die pflanzenpolizeilichen Vorschriften enthalten entweder Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen. Von den Einfuhrverboten kann in besonderen Fällen der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Ausnahmen unter be- stimmten Bedingungen oder Auflagen zulassen. Durch Erlaß vom 21. November 1939 (LwRMBI., 1255)5) ist die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf ausnahmsweise Genehmigung der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus dem Ausland — abgesehen von Fällen grundsätzlicher Bedeutung — der Bio- logischen Reichsanstalt übertragen. Die Einfuhrbeschränkungen machen die Zulassung zur Einfuhr abhängig: 4. von dem Ergebnis der Untersuchung durch den Pflanzenbeschausachverstän- digen bei den zugelassenen Einlaßstellen ; 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 13, 1941, 12—13. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 13, 1941, 7—8. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 12, 1940, 81—82. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 11, 1939, 80—81. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 11, 1939, 172. Ein-, Durch- und Ausfuhrvorschriften, Reblaus .. 426 2.von der Beibringung bestimmter Gesundheits- und Ursprungsbescheini- gungen, die von amtlichen Pflanzenschutzsachverständigen des Ursprungslandes ausgestellt sein müssen; 3. von der Erfüllung bestimmter Vorschriften für die Verpackung. Diese Forderungen müssen nach einigen Verordnungen sämtlich erfüllt sein, während andere Verordnungen nur die Erfüllung einzelner Forderungen verlangen. Eine Sonderregelung ist für die Reichsgaue der Ostmark, den Reichsgau Sudeten- land, das Protektorat Böhmen und Mähren sowie die eingegliederten Ostgebiete getroffen. Bis zur Einführung der reichsrechtlichen Einfuhrvorschriften gelten in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland die Bestimmungen der Verordnung zur Abwehr der Einschleppung von Krankheiten und Schäd- lingen der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen in die Ostmark und in den Reichs- gau Sudetenland vom 4. Juli 1939 (RGBl. I, 1083)!). Eine ähnliche Regelung ist auch für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in die ein- gegliederten Ostgebiete vorgesehen. Die über die Außengrenze des Protektorats in das deutsche Zollgebiet einzuführenden Waren werden vom Pflanzenbeschau- dienst des Protektorats mit Wirkung für das gesamte Reich pflanzenpolizeilich abgefertigt. Die älteste, aus Pflanzenschutzrücksichten getroffene Einfuhrregelung richtet sich gegen die Einschleppung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) (Verordnung vom 14. Februar 1873 — RGBl., 43)?). Danach ist die Einfuhr von Reben zum Verpflanzen nach Deutschland über sämtliche Grenzen verboten. Später ist das Einfuhrverbot auf alle sonstigen Teile des Weinstockes, insbesondere auch auf Rebenblätter, ferner auf gebrauchte Weinpfähle und -stützen, Kompost und Düngererde, ausgedehnt worden. Nur die Einfuhr von Trauben ist unter gewissen Bedingungen gestattet. Ausnahmen von dem Rebeneinfuhrverbot können von der Biologischen Reichsanstalt zugelassen werden und werden in der Regel nur für einjährige Blindreben bewilligt, die für den unter staatlicher Aufsicht durch- geführten Pfropfrebenbau bestimmt sind und von den zuständigen deutschen _ Stellen nach einem behördlich anerkannten Verfahren) entseucht werden müssen. Die in Ausführung der Internationalen Reblaus-Konvention?) erlassene und noch heute gültige Verordnung vom 4. Juli 1883 (RGBl.,153) macht die Zulassung der Einfuhr aller zur Art der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Pflanzenteile aus den Konventionsstaaten®) von der Erfüllung be- stimmter Bedingungen abhängig, zu denen vor allem der Nachweis der Unver- dächtigkeit der Pflanzen durch Beibringung eines sogenannten ‚‚Reblausattestes‘“ der zuständigen Behörde des Ursprungslandes bzw. einer „Erklärung des Ab- senders‘, wenn die Pflanzensendungen aus überwachten Gartenbauanlagen stam- 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 11, 1939, 93—95. 2) Vgl. S. 419. 3) Vgl. S. 451. 4) Vgl. S. 419. 5) An der Internationalen Reblaus-Konvention sind zur Zeit folgende Staaten beteiligt: Deutschland, einschl. Protektorat Böhmen und Mähren, Belgien, Bulgarien, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Rumänien, die Schweiz, Slowakei, Spanien, Türkei und Ungarn. 430 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland men, gehört. An die Stelle des ‚‚Reblausattestes‘‘ bzw. der „Erklärung des Ab- senders‘ tritt bei der Einfuhr aus Nichtkonventionsstaaten die durch die Verord- nung vom 7. April 1887 (RGBl., 155) vorgeschriebene Untersuchung der Sen- dungen auf Reblaus durch die Sachverständigen des Deutschen Pflanzenbeschau- dienstes an der Grenzeingangsstelle. Neuen Anlaß zur Befassung des Reiches mit Pflanzenschutzangelegenheiten gab die drohende Gefahr der Einschleppung eines anderen Vertreters aus der Familie der Pflanzenläuse, der San Jos&-Schildlaus (Aspidiotus derniciosus). Dieses vermutlich in China ursprünglich beheimatete Insekt wurde um 1870 nach Kalifornien eingeschleppt. Im Jahre 1880 wurde es zum erstenmal als schlimmer Obstbaumschädling bei dem Orte San Jose in der Nähe der Stadt Santa Clara beobachtet; seitdem führt es den Namen: San Jose-Schildlaus. In den 70er und und 80er Jahren verbreitete sich die Schildlaus über die ganze pazifische Küste der Vereinigten Staaten und fügte dem kalifornischen Obstbau schweren Schaden zu. 1893 wurde das erste Auftreten in den Oststaaten, in Virginia, festgestellt. Hauptsächlich von zwei Baumschulen in New Jersey aus schritt die Verseuchung auch in den Oststaaten rasch fort. 1896 waren bereits 14 Oststaaten angesteckt, insbesondere auch diejenigen, die mittels direkter Dampferverbindungen regen Verkehr mit Deutschland und anderen europäischen Staaten unterhielten, New York und Maryland. Zahlreiche europäische Staaten haben damals, in richtiger Erkenntnis der drohenden Gefahr, Vorbeugungsmaßnahmen gegen die Einschlep- pung der San Jos£€-Schildlaus getroffen. Heute ist die Schildlaus fast über das ge- samte Gebiet der Vereinigten Staaten verbreitet — die Kosten für die Bekämpfung werden auf jährlich 10 Millionen Dollar veranschlagt — und durch den inter- nationalen Austausch von Baumschulmaterial sowie durch den Fruchthandel nach allen Erdteilen verschleppt. In Deutschland wurde die Gefahr der Einschleppung unmittelbar bedrohlich, als 1898 die Schildlaus auf eingeführten kalifornischen Äpfeln und Birnen gefunden wurde. Um Deutschland gegen die Einschleppung dieses gefährlichen Schädlings zu schützen, wurde durch Verordnung vom 5. Februar 1898 (RGBl., 5) die Einfuhr lebender Pflanzen und frischer Pflanzenabfälle aus Amerika sowie aller Gegen- stände, die zur Verpackung solcher Waren gedient haben, verboten. Die Einfuhr von Sendungen frischen Obstes und frischer Obstabfälle aus Amerika und des zu- gehörigen Verpackungsmaterials wurde gleichfalls verboten, sofern die Unter- suchung an der Grenzeingangsstelle das Vorhandensein von San Jose-Schildläusen ergab. Gleichzeitig wurden durch Erlaß des Reichskanzlers vom 15. März 1898 auch im Inlande die Untersuchung aller Baumschulen sowie aller derjenigen Pflanzungen, die in den letzten fünf Jahren mit Pflanzen aus Amerika angelegt oder ergänzt wurden, angeordnet. Zur Durchführung der Untersuchungen im In- lande und bei der Pflanzenbeschau an den Grenzeingangsstellen sowie zur Ver- breitung der Kenntnis über den Schädling wurde die vom damaligen Kaiser- lichen Gesundheitsamte herausgegebene Denkschrift: Die San Jose-Schildlaus (Aspidiotus perniciosus Comstock)!) veröffentlicht. Im Laufe der folgenden Jahre stellte es sich jedoch heraus, daß die Schildlaus !) Verlag Julius Springer, Berlin 1898. San Jose-Schildlaus 431 ‘außer in Amerika noch in anderen Überseeländern, die mit Deutschland Handels- beziehungen in Obst oder Pflanzen pflegten, zu Hause oder zur Einschleppung gekommen war, so daß die Maßnahmen gegen die Einschleppung des Schädlings auch auf diese Länder durch Verordnungen in den Jahren 1898 bis 1909 aus- gedehnt werden mußten. Alle diese Verordnungen wurden im Interesse der Über- sichtlichkeit durch die Verordnung zur Verhütung der Einschleppung der San Jose-Schildlaus und der Apfelfruchtfliege vom 3. November 1931 (RGBl. 1,670) }) ersetzt, die alle Länder einbezieht, in denen der Schädling bis dahin festgestellt worden ist. Nach Europa wurde die San Jose-Schildlaus zwar alljährlich mit amerikani- schem und australischem Obst (Äpfel und Birnen), gelegentlich auch mit Sen- dungen von lebenden Pflanzen verschleppt, aber zu einer Ansiedlung war es bis in die jüngste Zeit nirgends gekommen. Um so größer war daher die Überraschung, als die Schildlaus 1928 in Ungarn entdeckt und 1931 in Österreich, 4932 in Ru- mänien und Portugal, 1933 in Spanien?) und Jugoslawien, 1935 in den südlichen Gebieten der UdSSR. nachgewiesen wurde. Um die Einschleppung der Schild- laus aus diesen Ländern nach Deutschland zu verhüten, wurden vier weitere Ver- ordnungen in den Jahren 1932 bis 1934 erlassen, die noch andere östliche Länder, denen gegenüber der Verdacht des Vorkommens der San Jos&-Schildlaus besteht, einbeziehen. Nach der Neuregelung ist die Einfuhr lebender Pflanzen und frischer Pflanzen- teile einschl. der Umschließungen und Gegenstände jeder Art, die zur Verpackung oder Verwahrung solcher Pflanzen oder Pflanzenteile gedient haben, aus den als befallen nachgewiesenen Ländern nach Deutschland verboten, die Einfuhr von frischem Obst und frischen Obstabfällen in Originalpackungen unter der Be- dingung zugelassen, daß bei der Untersuchung an der Grenzeingangsstelle kein San Jose-Schildlausbefall oder Befallsverdacht festgestellt wird. Die Einfuhr von lebenden Pflanzen und frischem Obst aus den befallsverdächtigen Ländern ist von einem befriedigenden Ausfall der Untersuchung der Sendungen an der Grenz- eingangsstelle abhängig gemacht. Nach den durch Rundschreiben des Reichsministers für Ernährung und Land- wirtschaft vom 26. November 1931?) erlassenen Durchführungsbestimmungen werden nicht alle Pflanzenarten in gleicher Weise von dem Einfuhrverbot betroffen. Es sind vielmehr folgende drei Gruppen zu unterscheiden: 4. Pflanzen und Pflanzenteile, die von der Einfuhr unbedingt ausgeschlossen bleiben müssen; 2. Pflanzen und Pflanzenteile, deren Einfuhr nach dem befriedigenden Ausfall einer Untersuchung an der Grenzeingangsstelle auf San Jos&-Schildlaus zulässig ist; 3. Pflanzen und Pflanzenteile, deren Einfuhr unbedenklich ohne vorherige Untersuchung gestattet werden kann. 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 4, 1932, 2—3. 2) Balachowsky, Annuaire de la defense des cultures. Paris 1936, 192. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 4, 1932, 3—5. 432 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland Zu der ersten Gruppe gehören dikotyledone (zweikeimblättrige) lebende Bäume und Sträucher aller Art mit Ausnahme von Kakteen, d.h. alle Obstbäume, Obststräucher und sonstigen Laubgewächse, also Pflanzen, die besonders stark und häufig von der San Jose-Schildlaus befallen werden. In die zweite Gruppe fallen Pflanzen, die als Träger der San Jos&-Schildlaus nicht in bedrohlicher Weise in Betracht kommen, d.h. alle nicht zu den dikoty- ledonen (zweikeimblättrigen) Bäumen oder Sträuchern zählenden Pflanzen sowie Kakteen. Die dritte Gruppe schließlich enthält alle unterirdisch wachsenden Pflanzen- teile und Sämereien, sowie Körnerfrüchte und Gemüse, Drogen und technische Roh- stoffe, also Pflanzenerzeugnisse, mit denen nach allen Erfahrungen die Einschlep- pung der San Jose-Schildlaus nicht zu befürchten ist. Auch die Südfrüchte, mit Ausnahme der Citrusfrüchte, dürfen ohne Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden. Die Citrusfrüchte (Orangen, Apfelsinen, Zitronen, Limonen, Pomeranzen, Berga- motten, Grape fruits usw.) sind, soweit sie aus den von der San Jose-Schildlaus befallenen oder befallsverdächtigen Ländern stammen, nach dem Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 17. März 1934 ebenfalls zu untersuchen, da sich herausgestellt hat, daß sie unter Umständen auch Träger der San Jose-Schildlaus sein können. Außer gegen die San Jose-Schildlaus trifft die Verordnung zur Verhütung der Einschleppung der San Jose-Schildlaus vom 3. November 1931 auch Maßnahmen gegen die Einschleppung der Apfelfruchtfliege (Rhagoletis pomonella). Sie ist in Nordamerika heimisch und über den Nordosten und die Mitte der Vereinigten Staaten bis nach Südkanada verbreitet. In den kühleren Gebieten, im Osten des Staates New York, in den Neuenglandstaaten und in den angrenzenden Teilen von Kanada tritt das Insekt am schädlichsten auf. Es wird dort zu den schlimm- sten Apfelschädlingen gerechnet. Die ausgewachsenen Maden bohren sich aus der reifen Frucht nach außen, um sich in geringer Tiefe im Boden oder auch an der Bodenoberfläche unter der abgefallenen Frucht zu verpuppen. Mitunter findet die Verpuppung auch in der Frucht selbst statt. Sehr häufig werden die Puppen in großer Zahl in den Fässern gefunden, in denen Äpfel versandt werden. Auch in Apfelspeichern sind die Puppen meist anzutreffen. Der Gefahr, daß der Schädling im Larven- und Puppenstadium mit Apfelsendungen auch nach Deutschland ge- langt, ist dadurch vorgebeugt, daß die aus den Vereinigten Staaten von Amerika oder aus Kanada zur Einfuhr gelangenden Sendungen von frischem Obst und frischen Obstabfällen an den Zolleingangsstellen außer auf Befall durch San Jose- Schildlaus auch auf Befall mit Apfelfruchtfliege untersucht werden müssen. . Ein naher Verwandter der Apfelfruchtfliege ist die Kirschfruchtfliege (Rhagoletis cerasi), deren Made in den Früchten vor allem der Süßkirsche lebt und durch ihren Fraß im Fruchtfleisch die Früchte weich und faulig macht, so daß der Wert der Ernte bei stärkerem Befall erheblich gemindert werden kann. In Deutsch- land ist der Schädling.noch keineswegs allgemein verbreitet, und noch viele Gegen- den sind bisher von der Kirschmadenplage verschont geblieben. Der Obstbau ist bemüht, durch Bekämpfung des Schädlings seiner Verbreitung entgegenzuwirken. Unter dem Druck von Verordnungen wird in den von der Madenplage hauptsäch- Kirschfruchtfliege, Kartoffelkäfer 433 lich bedrohten Kirschbaugebieten dafür gesorgt, daß die Aberntung rechtzeitig und so gründlich erfolgt, daß die Maden nicht mehr zur Verpuppung gelangen können. Außerdem werden die als Seuchenquellen in Frage kommenden Wild- und Heckenkirschpflanzungen in Kirschenanbaugebieten beseitigt. - In der Erkenntnis, daß die Bemühungen, des Schädlings Herr zu werden, jedoch unzureichend bleiben müssen, solange seine Einschleppung mit Kirschfrüchten aus dem Auslande nicht verhütet wird, ist durch die Verordnung zur Abwehr der Einschleppung der Kirschfliege vom 27. April 1929 (RGBl. I, 92)!) die Einfuhr vermadeter oder des Befalls mit Kirschmaden verdächtiger roher Kirschen ver- boten worden. Um zu verhindern, daß mit der Einfuhr gesunder Kirschen auch be- fallene Kirschen eingeführt werden, müssen sämtliche Sendungen von einem Ursprungszeugnis, das die Herkunft der Kirschen erkennen läßt, und einem Ge- sundheitszeugnis des amtlichen Pflanzenschutzsachverständigen des Ursprungs- landes begleitet sein, aus dem hervorgeht, daß die in der Sendung enthaltenen Kirschen untersucht und frei von Kirschfliegenmaden befunden worden sind. Da die Möglichkeit besteht, daß die Kirschen im Augenblick der Untersuchung und Absendung im Ursprungsland den Schädling erst im Eizustand beherbergen, und daß die Maden erst während des Transportes in den Früchten zur Entwicklung kommen, müssen sämtliche Sendungen ausnahmslos bei den zugelassenen deut- schen Eingangsstellen von den Pflanzenbeschausachverständigen auf Madenbe- fall untersucht werden. Nachdem der Kartoffel- oder Koloradokäfer (Leptinotarsa decemlineata) in den Vereinigten Staaten von Amerika bei seiner Wanderung von Westen nach Osten 1874 die atlantische Küste erreicht hatte und 1875 in großen Massen in ‚den Häfen von New York und New Jersey aufgetreten war, wurden in der Be- fürchtung, daß der Schädling auch nach Europa verschleppt werden könnte, im Jahre 1875 in den meisten europäischen Staaten Einfuhrverbote für Kartoffeln aus Amerika erlassen. In Deutschland wurde die Einfuhr von Kartoffeln sowie von Abfällen und Verpackungsmaterial solcher Kartoffeln aus Amerika durch die Verordnung vom 26. Februar 1875 (RGBl., 135) untersagt. Nach der Feststellung der Einschleppung des Kartoffelkäfers in Frankreich, der offenbar schon während der Kriegsjahre mit Transporten für die amerikanische Armee in die Gegend von Bordeaux gelangt war, wurde auch gegenüber Frank- reich das Einfuhrverbot für Kartoffeln durch Verordnung vom 7. März 1923 (RGBI. I, 212) ausgesprochen und dabei auch auf Tomatenpflanzen, Auberginen und Johannisbeersträucher ausgedehnt, da der Schädling auch an diesen Pflanzen- arten gefunden worden war. Die unaufhaltsam fortschreitende Ausbreitung des Schädlings auf französischem Boden vergrößerte indes die Gefahr seines Vor- dringens und seiner Verschleppung über die Grenzen Frankreichs, so daß deutscher- seits schärfere Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung aus Frankreich getroffen werden mußten. Durch eine neue Verordnung vom 23. Februar 1932 (RGBi. I, 94) wurde die Ein- und Durchfuhr von Kartoffeln, Tomaten, Auber- ginen, Erdbeeren, bewurzelten Gewächsen mit und ohne Erdballen, unterirdischen Knollen und Zwiebeln, Rhizomen und anderen unterirdischen Teilen von Ge- 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 2, 1929, 158—159. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 28 434 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland wächsen aus Frankreich vollkommen verboten und die Einfuhr von frischem Ge- müse und frischen Küchengewächsen in den Sommermonaten nur unter sehr ein- schneidenden Sicherheitsbedingungen zugelassen. Für das Muster des Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses wurde durch die Zweite Verordnung vom 3. Oktober 1933 (RGBI. I, 719) ein neuer Wortlaut vorgeschrieben. Auf Grund der Ergebnisse der auf breiter Grundlage durchgeführten Untersuchungen über die Lebensweise des Schädlings, die Möglichkeiten seiner Bekämpfung und die Bedingungen seiner Ausbreitung erwies sich eine Neufassung der Verordnung von 1932 erforderlich. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erließ daher unter Auf- hebung der bisherigen Bestimmungen die Dritte Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers (Verhütung der Einschleppung) vom 20. Juli 1937 (RGBl. I, 825). Diese Verordnung brachte gewisse Erleichterungen (Verringerung der Sperrzone, Verlängerung des Zeitraumes für die unbeschränkte Einfuhr) von den seinerzeit getroffenen Maßnahmen. Andererseits mußten die Abwehrmaßnahmen auf Belgien und Luxemburg ausgedehnt werden, da beide Länder inzwischen in ihrem ganzen Umfang vom Kartoffelkäfer verseucht worden waren. In drei weiteren Verord- nungen wurden die bisher getroffenen Anordnungen über die Bekämpfung und Abwehr des Schädlings geändert. Die Erfahrungen, die bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen gemacht wurden, gaben Veranlassung, die bisher er- lassenen Kartoffelkäfer-Verordnungen aufzuheben und der Übersichtlichkeit wegen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen. Die in der Siebenten Ver- ordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers vom 4. Mai 1939 (RGBl. I, 882)?) ent- haltene Regelung der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus dem Ausland bringt gegenüber den bisherigen Vorschriften wesentliche Erleichterungen und Vereinfachungen, In die Regelung sind nunmehr Amerika, Belgien, Frank- reich, Luxemburg, die Niederlande und Schweiz einbezogen. Aus diesen Ländern dürfen Kartoffeln eingeführt werden, wenn sie laut beigefügtem Zeugnis an einem Ort gewachsen sind, der mindestens 50km von der Grenze des Ausbreitungs- gebietes des Kartoffelkäfers entfernt ist. Die Einfuhr bewurzelter Gewächse ohne Erdballen ist in den Wintermonaten, die Einfuhr der vom Reichsminister für Er- nährung und Landwirtschaft mit Erlaß vom .22. Mai 1939 (LwRMBI., 637)?) be- kanntgegebenen bewurzelten Gewächse mit Erdballen während des ganzen Jahres aus allen Teilen der Befallsländer mit vorgeschriebenem Ursprungs- und Gesund- heitszeugnis gestattet. Bestimmte Arten von Gemüse und Küchengewächsen aus den befallenen Teilen der Befallsländer dürfen während der Sommerzeit nur unter gewissen Bedingungen eingeführt werden. Dagegen können aus den nicht befalle- nen Teilen der Befallsländer alle Gemüse und Küchengewächse ohne Ausnahme eingeführt werden, wenn sie laut beigefügtem Zeugnis an einem Ort gewachsen sind, der mindestens 50 km von. der Grenze des Ausbreitungsgebietes des Kartoffel- käfers entfernt ist. In den Wintermonaten ist die Einfuhr aller Gemüsearten aus dem ganzen Bereich der Befallsländer unbeschränkt und keinerlei Bedingungen unterworfen. Die von den Verkehrsbeschränkungen betroffenen Erzeugnisse unter- liegen bei der Einfuhr der Untersuchung durch die Sachverständigen des Deutschen 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 11, 1939, 68—77. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 11, 1939, 78—80. Kartoffelkrebs, Nelkenwickler 435 Pflanzenbeschaudienstes. Die Einfuhr lebender Kartoffelkäfer in allen ihren Ent- wicklungsstufen in das Reichsgebiet und ihre Durchfuhr durch das Reichsgebiet sind verboten. In Ergänzung der von den Landesregierungen zur Bekämpfung des Kartoffel- krebses (Synchytrium endobioticum) im Inland erlassenen polizeilichen Anord- nungen wurden im Jahre 1925 Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung mit Kartoffeln aus dem Auslande getroffen. Die Verordnung vom 4. Juni 1925 (RGBI. I, 84) enthält das grundlegende Verbot der Einfuhr von Kartoffeln, die mit Kartoffelkrebs behaftet oder der Verseuchung mit Kartoffelkrebs verdächtig sind. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Einfuhr anderer Kartoffeln vermochten jedoch keinen hinreichenden Schutz gegen die Einschleppung der Krebskrankheit zu bieten, so daß sich die Notwendigkeit der Verschärfung der Einfuhrbeschränkungen und Überwachungsmaßnahmen ergab. Die Verordnung von 1925 wurde daher durch die Verordnung zur Abwehr der Einschleppung des Kartoffelkrebses vom 7. März 1930 (RGBl. I, 34)) ersetzt, durch die vorgeschrie- ben ist, daß nur solche Kartoffelsendungen eingeführt werden dürfen, die in un- benutzten Umschließungen oder lose geschüttet in geschlossenen Wagen unter amtlicher Plombierung der Säcke oder Wagen befördert werden und von einem im Wortlaut vorgeschriebenen Ursprungs- und Gesundheitszeugnis des amtlichen Pflanzenschutzdienstes des Ursprungslandes begleitet sind. In dem Zeugnis muß nicht nur bescheinigt werden, daß die in der Sendung enthaltenen Kartoffeln untersucht und frei von Kartoffelkrebs befunden worden sind, sondern daß sie auch aus einem nicht mit Kartoffelkrebs verseuchten landwirtschaftlichen Betrieb stammen, und daß das Feld, auf dem sie gewachsen sind, wenigstens 2km von dem nächsten Krebsvorkommen entfernt liegt. Sämtliche Kartoffelsendungen ohne Ausnahme unterliegen an den zugelassenen Grenzeingangsstellen der Unter- suchung durch den Pflanzenbeschausachverständigen auf Freisein von Kar- toffelkrebs. Um eine erneute Einschleppung des Nelkenwicklers (Tortrix pronubana) zu verhindern, wurde durch Verordnung zur Abwehr der Einschleppung des Nelken- wicklers vom 28. März 1929 (RGBl. I, 83)?) die Einfuhr von bewurzelten Nelken und Nelkenstecklingen aus dem Auslande verboten. Untersuchungen an eingeführ- ten Schnittnelkensendungen auf Befall mit dem Nelkenwickler ergaben, daß der Schädling regelmäßig, meist im Raupenstadium, während der ganzen Zeit der Nelken-Schnittblumeneinfuhr (September bis April) mit den Sendungen nach Deutschland gebracht wird. Die Entwicklung der Raupen zur Puppe und zum Schmetterling erscheint während der wärmeren Jahreszeit (März bis November) durchaus möglich, die Gefahr der Einbürgerung des Schädlings in den wärmsten Gegenden Deutschlands daher gegeben. Um dieser Gefahr vorzubeugen, wurde durch die Zweite Verordnung zur Abwehr der Einschleppung des Nelkenwicklers vom 30. September 1932 (RGBl.I, 492)3) auch die Einfuhr von Nelkenschnitt- blumen in der Zeit vom 15. März bis 30. November jeden Jahres verboten. 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 3, 1930, 2—4. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 2, 1929, 156. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 4, 1933, 157—158. 28* 436 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland Früher glaubte man, als Saatgut für den Nadelwald am besten ausländischen Samen, insbesondere französischen Kiefernsamen, verwenden zu können. Die Er- fahrungen damit waren die denkbar schlechtesten und führten zu der Erkenntnis, daß die Lokalrassen unserer heimischen Nadelhölzer, insbesondere der Kiefer, aus anderen europäischen Ländern fast sämtlich entarten, wenn sie unter den klimatischen Verhältnissen Deutschlands aufwachsen. Die Entartung zeigt sich hauptsächlich in krummem Wachstum, geringerer Höhenentwicklung und geringe- rem Jahreszuwachs. Dazu tritt häufig eine besondere Empfänglichkeit für para- sitäre Krankheiten. Da der Samen der ausländischen Rassen nur in Ausnahmefällen von dem der guten einheimischen Nadelholzrassen unterschieden werden kann, war es nur möglich, den deutschen Wald durch eine entsprechende Einfuhrsperre vor der Verseuchung und Entartung durch minderwertiges Saatgut zu schützen. Nachdem bereits die Einfuhr von Kiefern- und Fichtensamen, Kiefern- und Fichtenzapfen durch Verordnung vom 28. Februar 1929 (RGBl. I, 76) in der Fassung vom 13. September 1929 (RGBl. I, 147) verboten war, ist unter Auf- hebung dieser Verordnungen ein Einfuhrverbot für Samen und Samen enthaltende Zapfen der Nadelhölzer, die in Deutschland heimisch sind, mit Ausnahme der Arve (Pinus cembra) durch Verordnung vom 26. Oktober 1936 (RGBl. I, 935) }) erlassen worden. Als in Deutschland heimische Nadelhölzer kommen besonders in Betracht): Weißtanne (Abies pectinata), Gemeine Fichte (Picea excelsa), Euro- päische Lärche (Larix europaea), Gemeine Kiefer (Pinus silvestris), Berg- kiefer ( Pinus montana), Schwarzkiefer ( Pinus nigra), Douglastanne ( Pseudotsuga douglasii), Weymouthskiefer (Pinus strobus). Ausnahmen von dem Einfuhrverbot kann in besonderen Fällen der Reichsforstmeister auf Antrag zulassen. Wie mit den Nadelhölzern ist es auch mit dem Laubwald gegangen; auch hier haben die ausländischen Sämereien nicht die erwarteten geraden, gut gewachsenen Bäume gebracht. Nachdem durch das Forstliche Artgesetz vom 13. Dezember 1934 (RGBI. I, 1236) die Voraussetzungen für eine weitgehende Verwendung nur anerkannten deutschen Saatgutes für den Aufbau des deutschen Waldes ge- schaffen waren, war es notwendig, auch die Einfuhr ungeeigneten ausländischen Saat- und Pflanzgutes der Laubhölzer zu regeln. Durch Verordnung über das Verbot der Einfuhr von Laubholzsämereien und -pflanzen vom 16. April 1937 (RGBI. I, 456) 3) wurde daher die Einfuhr von Samen, Pflanzen und Pflanzenteilen einschließlich der Samen enthaltenden Fruchtstände der Erlen, Birken, Buchen und Eichen untersagt. Samen, Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich der Samen enthaltenden Fruchtstände anderer als unserer einheimischen Eichenarten (Quercus pedunculata und sessiliflora) können dagegen mit Zeugnis des amtlichen Pflanzenschutzdienstes des Ursprungslandes eingeführt werden, in dem beschei- nigt wird, daß die Sendung Samen, Pflanzen oder Pflanzenteile einschließlich der Samen enthaltenden Fruchtstände der genannten einheimischen Eichenarten nicht enthält. Die Einfuhr von Samen der Erlen, Birken, Buchen und der einhei- mischen Eichen (Quercus pedunculata und sessiliflora) zu anderen als Saatzwecken 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 8, 1936, 188. 2) Vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, IIIb 48. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 9, 1937, 86. Krankheiten und Schädlinge der Nadel- und Laubhölzer 437 ist unter Überwachung der Verwendung durch die Zollverwaltung gestattet. Aus- nahmen von dem Einfuhrverbot kann in besonderen Fällen der Reichsforstmeister auf Antrag zulassen. Zur Abwehr gefährlicher Krankheiten der Nadelhölzer, insbesondere der durch den Pilz Rhabdocline pseudotsugae hervorgerufenen Douglasienschütte, und zum Schutz der umfangreichen Douglastannenbestände Deutschlands ist die Ver- ordnung vom 3. Juni 1930 (RGBl. I, 188)!) erlassen worden. Die Notwendigkeit dazu ergab sich, nachdem die bis dahin nur aus Amerika und seit 1911 aus Eng- land bekannte Douglastannenkrankheit im Frühjahr 1930 plötzlich in mehreren Oberförstereien Hollands aufgetreten und damit die Gefahr der Einschleppung dieser gefährlichen Krankheit nach Deutschland in nächste Nähe gerückt war. Die Verordnung enthält außer dem Verbot der Einfuhr der unmittelbar bedrohten Douglasie auch das Verbot der Einfuhr anderer Nadelholzgattungen, und zwar von Abies (Tanne), Picea (Fichte), Pinus (Kiefer), Pseudotsuga (Douglastanne) und Tsuga (Hemlockstanne). Diese Maßnahme erwies sich zum Schutze unseres Nadelwaldes gegen die Einschleppung gefährlicher Krankheiten und Schädlinge aus dem Auslande deshalb als notwendig, weil die Zollbeamten an den Eingangs- stellen nicht in der Lage sind, die verschiedenen, sich in der Jugendzeit sehr ähnelnden Nadelholzgattungen und -arten auseinanderzuhalten. Um der Zoll- behörde die Gewißheit zu verschaffen, daß in Sendungen der einfuhrfreien Gattungen, wie Taxus, Juniperus, Cupressus u.ä., keine Pflanzen der einfuhr- verbotenen Gattungen enthalten sind, ist vorgesehen, daß einfuhrfreie Nadel- holzsendungen nicht mit anderen Pflanzen zusammen verpackt werden dürfen, und daß sie von einem Zeugnis eines amtlichen Pflanzenschutzsachverständigen des Ursprungslandes begleitet sein müssen, in dem bescheinigt wird, daß die Sen- dung von ihm untersucht ist und Pflanzen der einfuhrverbotenen Gattungen nicht enthält. Welche verheerenden Folgen die Einschleppung von Baumkrankheiten haben . kann, hat das große Ulmensterben gezeigt, das seit einer Reihe von Jahren Deutschland heimsucht. Die Ulmenkrankheit, die dieses Sterben verursacht, ist von Holland oder Belgien her eingeschleppt worden. Es handelt sich dabei um einen Pilz Ceratostomella (Graphium) ulmi, der im Holze lebt und in den Stämmen, "Ästen und Zweigen, mitunter auch in den Wurzeln die Leitbündelstränge unter brauner Verfärbung zerstört. Um die Ausbreitung der Krankheit in Deutschland zu hemmen, sind auf Veranlassung des Reichsministers für Ernährung und Land- ‘ wirtschaft im Jahre 1931 von fast allen Landesregierungen polizeiliche Vorschrif- ten über Anzeigepflicht und Entfernung der erkrankten Ulmen?) erlassen worden. In der Erwägung, daß diesen Maßnahmen aber eine weitergehende Auswirkung nur dann beschieden sein kann, wenn gleichzeitig durch ein Einfuhrverbot für Ulmen dafür Sorge getragen wird, daß keine Neueinschleppung der Krankheit aus dem Auslande erfolgt, ist die Verordnung zur Verhütung der Einschleppung von Krankheiten und Schädlingen der Ulmen und der kanadischen Pappel vom 2. Februar 1932 (RGBl. I, 63)?) erlassen worden. Danach ist die 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 3, 1930, 5. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 3, 1931, 164. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 4, 1932, 48. 438 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland Einfuhr von bewurzelten Pflanzen der Gattung Ulme (Ulmus) und der kana- dischen Pappel (Populus canadensis) sowie von Stecklingen, Ablegern, Pfropf- reisern und sonstigen frischen Reisern solcher Pflanzen aus dem Auslande ver- boten. Die Einbeziehung der kanadischen Pappel in die Verordnung ist zur Verhütung der Verseuchung weiterer Teile unserer besonders für die Zündholz- und Sperrholzindustrie wichtigen Pappelbestände durch den Pappelkrebs (Nectria coccinea var. sanguinella und Nectria galligena var. major) erfolgt. Der Nectria-Krebs!) ist wahrscheinlich mit aus Holland bezogenen Pappel- pflanzen eingeschleppt worden und auf deutsche Grenzgebiete im Westen und auf kanadische Pappeln beschränkt geblieben. Im Münsterland (das hinsicht- lich des Pappelanbaues früher in Deutschland die erste Stelle einnahm) und dessen näherer Umgebung mußte zur Bekämpfung des Pappelkrebses der weitere Anbau der kanadischen Pappel bis auf weiteres verboten werden. Im Hinblick auf die Schwierigkeit der Unterscheidung der einfuhrverbotenen kanadischen Pappel von anderen einfuhrfreien Pappelarten und der Pappel- und Ulmenpflanzen von anderen Holzgewächsen in unbelaubtem Zustande bei der zollamtlichen Kontrolle ist, um etwaigen Umgehungsversuchen vorzubeugen, vorgeschrieben, daß jede Laubholzsendung von einem Zeugnis eines amtlichen Pflanzenschutzsachverstän- digen des Ursprungslandes begleitet sein muß, in dem bescheinigt wird, daß die Sendung von ihm untersucht ist und Ulmen und kanadische Pappeln oder Teile solcher Pflanzen nicht enthält. Die Azaleen sind Gegenstand einer ganz bedeutenden Spezialkultur geworden, die in Deutschland, hauptsächlich aber in Belgien, in großem Ausmaß betrieben wird. Ihre Aufzucht wird durch eine Reihe gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Schädlinge erschwert. Um die Bemühungen der deutschen Azaleenzüchter, ihre eigenen Kulturen von Schädlingen frei zu halten und nicht immer wieder durch die Einfuhr erkrankten Materials zu verseuchen, zu unterstützen, wurde die Ver- ordnung zur Verhütung der Einschleppung von Krankheiten und Schäd- lingen indischer Azaleen vom 9. November 1932 (RGBl. I, 528)?) erlassen. Sie erstreckt sich ausschließlich auf die sog. Indische Azalee (Azalea indica), alle anderen Azaleen einschließlich der Rhododendronarten fallen nicht darunter. Die Ausfälle bei der Treiberei von Azaleen sind in der Hauptsache auf das Auftreten folgender vier Schädlinge zurückzuführen: Septoria azaleae (Erreger der Blatt- fleckenkrankheit), Exobasidium azaleae (Erreger der Löffel- oder Ohrläppchen- krankheit), Gracilaria azaleella (Azaleenmotte) und Acalla schalleriana (Azaleen- wickler). Diese Schädlinge sind mit Ausnahme der letztgenannten Art aus dem Auslande nach Deutschland eingeschleppt und hier 1906 (Exobasidium azaleae), 1908 (Septoria azaleae) und 1920 (Gracilaria azaleella) erstmals beobachtet worden. Azaleenpflanzen, die von den vorerwähnten Krankheiten oder Schädlingen be- fallen oder des Befalls verdächtig sind, unterliegen dem Einfuhrverbot. Im übrigen wird die Azaleeneinfuhr?) mit Rücksicht darauf, daß die Krankheiten und Schäd- linge jetzt auch in Deutschland vorkommen, durch die genannte Verordnung 1) Vgl. Richter, Mitt. Deutsch. Dendrolog. Gesellschaft 45, 1933, 262—267. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 4, 1933, 159. 3) Im Jahre 1937 wurden 7461 dz Azaleen im Werte von 970000.AM Mer Deutschland ein- geführt (vgl. ‚‚Die Gartenbauwirtschaft‘“ 56, Nr. 6 vom 9. Februar 1939). Indische Azaleen, Blumenzwiebeln und Blumenknollen 439 nicht verhindert, sondern es werden die zum Versand nach Deutschland bestimm- ten Sendungen lediglich unter die Überwachung des Pflanzenschutzdienstes der Ursprungsländer gestellt, indem der Nachweis des Gesundheitszustandes der Pflanzen durch die Beibringung eines Gesundheitszeugnisses gefordert wird. Durch gelegentliche Stichprobenuntersuchungen haben die bei den Einlaßstellen bestellten deutschen Pflanzenbeschausachverständigen sich von der Zuverlässig- keit dieser Gesundheitszeugnisse zu überzeugen. Häufige Mißerfolge bei der Blumentreiberei aus Tulpen-, Hyazinthen- und Amarylliszwiebeln ausländischer Herkunft!), die darin bestehen, daß die Zwiebeln entweder keine oder nur mangelhafte Blüten treiben oder zu faulen beginnen, führten zu lebhaften Klagen des Gartenbaues und Samenhandels über schlechte Beschaffenheit der aus dem Ausland bezogenen Blumenzwiebeln. Ermittlungen darüber ergaben, daß die Klagen nicht unberechtigt waren und insbesondere der Befall mit dem Gelben Hyazinthenrotz oder der Gelbkrankheit (Pseudomonas hyazinthi) bei ausländischen Hyazinthenzwiebeln groß war. Die Gefahr der Gelb- krankheit oder Gelbsucht für die Hyazinthenkulturen wird vom Ausland selbst nicht unterschätzt. So sind in den Niederlanden durch Gesetz vom 16. Dezember 1937 (Staatsblad Nr. 639)?2) das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf und die Lieferung sowie die Beförderung oder Anpflanzung erkrankter Blumenzwiebel- pflanzen oder Blumenzwiebeln verboten. Um die deutschen Kulturen gegen die Gefahr der Verseuchung mit Blumenzwiebelkrankheiten und die deutschen Ab- nehmer ausländischer Blumenzwiebeln gegen Belieferung mit minderwertiger Ware zu schützen, ist die Verordnung zur Verhütung der Einschleppung von Krankheiten und Schädlingen der Blumenzwiebeln und Blumen- knollen vom 7. Juli 1930 (RGBl. I, 204)?) erlassen worden. Sie richtet sich gegen die Einschleppung solcher Blumenzwiebelkrankheiten und -schädlinge, deren Vor- handensein den Treiberfolg ausschließt oder zweifelhaft macht; dazu gehören Gelber Hyazinthenrotz oder Gelbkrankheit ( Pseudomonas hyazinthi), Schwarzer Rotz (Sclerotinia bulborum), Sklerotienkrankheit (Sclerotium tuliparum), Botrytis- krankheit (Botrytis [Parasitica] tulipae), Ringelkrankheit (Penicillium sp.), Nematodenkrankheit (Tylenchus [hyazinthi] dipsaci), Narzissenfliege (Merodon sp., Eumerus sp.) und Wurzelmilbe (Rhizoglyphus echinopus). Die Einfuhr von Blumenzwiebeln und Blumenknollen, die von diesen Krankheiten und Schädlingen befallen oder des Befalls verdächtig sind, ist verboten. Um eine Gewähr dafür zu schaffen, daß nur gesunde Blumenzwiebeln zur Einfuhr kommen, wird für jede Sendung die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses verlangt, in dem zu bescheinigen ist, daß die Sendung vom amtlichen Pflanzenschutzdienst des Ursprungslandes untersucht und frei von den genannten Krankheiten und Schädlingen befunden worden ist. Die Ein- und Durchfuhr lebender Bisamratten (Fiber zibethicus) war bereits durch Verordnung vom 27. Mai 1929 (RGBl. I, 110) verboten. Nach reichsgesetz- licher Regelung der Bisamrattenbekämpfung ist dieses Verbot in die neue Reichs- 1) Im Jahre 1937 betrug der Einfuhrwert holländischer Blumenzwiebeln rund 3800000 .RM (vgl. ‚‚Die Gartenbauwirtschaft“ 56, Nr. 6 vom 9. Februar 1939). 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 10, 1938, 86—90. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 3, 1931, 69. 440 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland verordnung vom 1. Juli 1938 (RGBl. I, 847)!) übernommen und die Verordnung vom 27. Mai 1929 aufgehoben worden. Da die Einfuhr grundsätzlich auch die Durchfuhr umfaßt (Einfuhr mit Wieder- ausfuhr), unterliegt die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeug- nissen durch Deutschland den pflanzenpolizeilichen Einfuhrverboten und Ein- fuhrbeschränkungen, soweit Sonderbestimmungen dafür nicht getroffen sind. Die Durchfuhr von Reben (Wurzel- und Blindreben, Fechser usw.) sowie von allen sonstigen Teilen des Weinstockes, insbesondere auch von Rebblättern, trockenem Rebholz, ausgerissenen Weinstöcken, ferner von Kompost, Dünger- erde, gebrauchten Weinpfählen und Weinstützen durch Deutschland ist verboten, soweit im Einzelfall nicht Ausnahmen von der Biologischen Reichsanstalt be- sonders genehmigt sind. Im übrigen dürfen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus dem Auslande bei unmittelbarer Durchfuhr allgemein unter Zollüberwachung durch Deutschland durchgeführt werden, auch mittels Flugzeugen. Dabei sind jedoch bestimmte. Verpackungsvorschriften zu beachten, wie sie z. B. für die Durchfuhr von Trauben und Trestern, ferner von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus den vom Kar- toffelkäfer befallenen Ländern bestehen. Die Durchfuhr ist über alle Grenzzoll- stellen, also nicht nur über die für die Pflanzeneinfuhr besonders zugelassenen Grenzeingangsstellen gestattet. Für die Ausfuhr von Pflanzensendungen aller Art aus Deutschland nach dem Ausland müssen die in Deutschland erlassenen Ausfuhrbestimmungen sowie die in den Auslandsstaaten erlassenen Einfuhrbestimmungen berücksichtigt werden. Bestimmungen über die Ausfuhr von Erzeugnissen nach anderen Ländern beruhen im allgemeinen nur auf zwischenstaatlichen Vereinbarungen; die deutscherseits erlassenen gesetzlichen Bestimmungen erstrecken sich daher lediglich auf den Ver- kehr mit Ländern, die der Internationalen Reblaus-Konvention?) beigetreten sind. Sie sind in der Verordnung betr. das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues vom 4. Juli 1883 (RGBl., 153) und in der Bekanntmachung über die für die Pflanzeneinfuhr geöffneten ausländischen Zollstellen vom 15. September 1925 (RMBI., 1238)?) enthalten. Die Ausfuhr von Rebpflänzlingen, von Schnittlingen mit oder ohne Wurzeln sowie von Rebholz aus dem Reichsgebiet in das Gebiet eines der bei der Inter- nationalen Reblaus-Konvention beteiligten Staaten ist verboten, falls nicht der betreffende Staat die Einfuhr ausdrücklich genehmigt hat. Die Ausfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen P£länzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächs- häusern stammen, aus dem Reichsgebiet in die bei der Internationalen Reblaus- Konvention beteiligten Staaten ist unter denselben Bedingungen gestattet, unter denen die Einfuhr?) von Pflanzen und Pflanzenteilen aus diesen Staaten nach Deutschland erfolgt. Die Ausfuhr hat ausschließlich über bestimmte Zollämter zu erfolgen, die Sendungen müssen fest verpackt sein und trotzdem die nötigen 1) Vgl. S. 448. 2) Vgl. S. 429. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 1, 1925, 49— 54. Pflanzenbeschaudienst für die Einfuhr 441 Untersuchungen gestatten und sie müssen von einem ‚Reblausattest‘ begleitet sein bzw. von einer „Erklärung des Absenders‘, wenn die Pflanzensendungen aus überwachten Gartenbauanlagen stammen. Zur Erleichterung der Ausfuhr von Gartenbauerzeugnissen nach Dänemark und Schweden sowie der Ausfuhr von Tomatensamen nach der Südafrikanischen Union sind Einrichtungen für die ständige Überwachung der ausführenden Pflanzenbaubetriebe durch den Deutschen Pflanzenbeschaudienst getroffen; diese hinsichtlich der Ausfuhr von Gartenbauerzeugnissen nach diesen Ländern über- wachten Gartenbaubetriebe und Baumschulen werden in besonderen ‚‚Reichs- listen‘ geführt. Die pflanzenpolizeilichen Einfuhrbestimmungen der Auslandsstaaten weichen in ihren Forderungen ganz erheblich voneinander ab und wirken vielfach sehr er- schwerend auf den Warenverkehr, zum Teil lassen sie sogar den Versand von Pflanzenerzeugnissen nach einzelnen Ländern überhaupt nicht zu. Um die Grund- . lagen für die einheitliche Regelung des Pflanzenschutzes in allen Kulturstaaten zu schaffen und damit der fortschreitenden Verschleppung gefährlicher Pflanzen- krankheiten und -schädlinge im zwischenstaatlichen Verkehr mit Erzeugnissen des Pflanzenbaues zu begegnen, ist das Internationale Pflanzenschutz- abkommen von Rom vom 16. April 1929!) getroffen worden, dem zur Zeit 23 Staaten angehören; Deutschland ist diesem Abkommen nicht beigetreten. Die Verpflichtung der Vertragsstaaten, Gesundheitszeugnisse nach dem Muster des Abkommens vorzuschreiben, ist für eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Ausübung des Pflanzenbeschaudienstes, der die Gesundheit der zur Ausfuhr ge- langenden Sendungen zu bescheinigen hat, dabei von Wichtigkeit. Die Überwachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzen- erzeugnissen erfolgt durch den Deutschen Pflanzenbeschaudienst, dessen Sach- verständige vom Staat ernannt werden, dessen Aufsicht sie unterstehen und dessen Weisungen sie zu befolgen haben. Zur Durchführung der auf Grund der Internationalen Reblaus-Konvention erlassenen Einfuhrbeschränkungen sind von den Landesregierungen besondere Sachverständige ernannt, die Pflanzensendungen, gegen deren Reinheit irgend- welche Bedenken bei den Zollstellen aufkommen, auf ihre Unverdächtigkeit zu untersuchen haben. Auf diese Sachverständigen geht der heutige Pflanzen- beschaudienst für die Einfuhr in seinen Anfängen zurück, das erste „‚Ver- zeichnis der behufs Untersuchung von Gewächsen bei der Grenzabfertigung aus- ersehenen Sachverständigen“ ist in der 8. Denkschrift betr. die Bekämpfung der Reblauskrankheit 1885/86 veröffentlicht. Ihnen fällt auch die Untersuchung von Sendungen bewurzelter Gewächse aus Nichtkonventionsstaaten auf Vorhanden- sein von Rebblättern und sonstigen Teilen des Weinstockes sowie von Rebläusen zu. Zur Vornahme der Untersuchung von Obst- und Pflanzensendungen auf San Jose-Schildlaus- und Apfelfruchtfliegenbefall sind hierfür besonders ausgebildete Sachverständige von den Landesregierungen bestimmt. Zu diesen Sachverständi- gen kommen noch weitere Sachverständige für die Untersuchung auf Kartoffel- käfer, Kartoffelkrebs und Kirschfliegenmaden. Die Pflanzenschutzämter haben 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 2, 1929, 169—174. 442 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland “ für besondere Ausbildung der Sachverständigen im Erkennen der Schädlinge und in der Untersuchungstechnik sowie für ihre fortlaufende Unterweisung in bezug auf die Fortschritte der Wissenschaft, Technik und Gesetzgebung Sorge zu tragen, so daß größtmögliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit dieser Gesundheits- kontrolle gewährleistet sind. Damit die bei der Einfuhr vorzunehmenden Untersuchungen einheitlich durch- geführt werden können, ist von der Biologischen Reichsanstalt eine ‚Anleitung für die Untersuchung von Pflanzen, Obst und Kartoffeln bei der Einfuhr‘!) herausgegeben worden. Die Erhebung der Gebühren für die Pflanzenbeschau bei der Einfuhr ist durch die Reichsverordnung vom 5. Juli 1930 (RGBl. I, 203) ?) und vom 3. November 1931 (RGBl. I, 670)?) geregelt. Zur Zeit sind rund 400 Pflanzenbeschausachverständige bei den für die Einfuhr von Pflanzen usw. ge- öffneten Zollstellen an der Reichsgrenze mit der Untersuchung der zur Einfuhr kommenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse beauftragt — vgl. das nament- liche ‚‚Verzeichnis der bei den Zolleinlaßstellen für lebende Pflanzen usw. bestellten . amtlichen Pflanzenbeschausachverständigen‘%). Vor Einrichtung des Pflanzenbeschaudienstes für die Ausfuhr waren lediglich Sachverständige für die Abgabe von Erklärungen bei der Pflanzenausfuhr nach den Konventionsstaaten von den Landesregierungen bestellt. Diese Sach- verständigen für Reblausangelegenheiten haben bei den zur Ausfuhr gelangenden Pflanzen festzustellen, ob sie nach Art und Ursprung den Bestimmungen der auf Grund der Internationalen Reblaus-Konvention erlassenen Verordnung vom 4. Juli 1883 (RGBl., 153)5) entsprechen. Sie wurden auch mit der Durchführung der nach Artikel 9 Nr. 6 der Internationalen Reblaus-Konvention erforderlichen regelmäßigen Untersuchungen der zur Pflanzenausfuhr nach den Konventions- staaten ohne behördliche Bescheinigung zugelassenen Gartenbau- usw. Anlagen beauftragt. Nach Erlaß des amerikanischen Pflanzenquarantänegesetzes vom 20. August 1942 und der Ausführungsbestimmungen dazu ergab sich die Not- wendigkeit, Vorkehrungen sowohl für die amtliche Untersuchung der zum Versand nach den Vereinigten Staaten bestimmten Pflanzensendungen als auch für die Ausstellung der erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen zu treffen und den Vereinigten Staaten die Namen der zur Vornahme dieser Untersuchungen und zur Ausstellung der verlangten Zeugnisse ermächtigten Beamten mitzuteilen. Aus diesem Anlaß ist der ‚‚Pflanzenbesichtigungsdienst‘ in Deutschland durch Rund- erlaß des Reichskanzlers vom 21. Mai 1913 geschaffen worden. Durch Erlaß des Staatssekretärs des Innern vom 8. August 1913 wurden die Sachverständigen dieses Pflanzenbesichtigungsdienstes nach den Vorschlägen der Regierungen der Bundesstaaten bestimmt und gleichzeitig der damaligen Kaiserlichen Biologischen Anstalt für Land- und Forstwirtschaft in Dahlem (jetzt Biologischen Reichs- anstalt für Land- und Forstwirtschaft in Berlin-Dahlem) die Aufgaben einer amt- lichen Oberaufsichtsstelle übertragen. Mit Rücksicht darauf, daß die Sachverstän- .t) Verlagsdruckerei Paul Funk, Berlin SW 68, Berlin 1931. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 3, 1931, 67—69. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 4, 1932, 2—3. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 9, 1937, Schlußnummer. 5) Vgl. S. 429. Pflanzenbeschaudienst für die Ausfuhr 443 digen für die Untersuchung der zur Ausfuhr bestimmten Pflanzen und Pflanzen- erzeugnisse auf Freisein von gefährlichen Krankheiten und Schädlingen umfassen- derer Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes bedürfen, wurde der Pflanzenbesichtigungsdienst in enger Anlehnung an den Pflanzenschutz- dienst (den damaligen ‚‚Dienst für die Beobachtung und Bekämpfung der Pflanzen- krankheiten‘‘) aufgebaut, da die Leiter der Hauptsammelstellen für Pflanzen- schutz (jetzt Pflanzenschutzämter), zum Teil auch die Inhaber der nachgeord- neten Sammelstellen (jetzt Kreisstellen für Pflanzenschutz), die einzigen Persön- lichkeiten waren, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügten. Als Pflanzenbeschausachverständige für die Ausfuhr sind daher die Leiter und Assi- stenten der Pflanzenschutzämter, außerdem, je nach den örtlichen Bedürfnissen, weitere Sachverständige tätig, die möglichst aus den Kreisen der Bezirks- und Kreisstellenleiter sowie der Ortsfachberater des Deutschen Pflanzenschutzdienstes ausgewählt sind. Entsprechend dem Zweck seiner Gründung war der Pflanzen- besichtigungsdienst zunächst nur für die Ausstellung von Zeugnissen für Sen- dungen nach den Vereinigten Staaten von Amerika vorgesehen. Die Befugnisse der Sachverständigen sind später sinngemäß auf die Berechtigung, Pflanzenbeschau- zeugnisse für die Ausfuhr von Pflanzen usw. nach dem übrigen Ausland auszu- stellen, ausgedehnt worden. Die Gebühren, die für die Untersuchung von Pflanzen und Pflanzenteilen bei der Ausfuhr erhoben werden, entsprechen gemäß dem Rund- erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 4. März 1926 den Sätzen für die Vergütung der Sachverständigen für die Untersuchung von Pflanzen bei der Einfuhr. Der Pflanzenbeschaudienst für die Ausfuhr (früher Pflanzenbesichtigungsdienst, Pflanzenüberwachungsdienst) umfaßt zur Zeit rund 650 von den Landesregierungen für die Untersuchung der zur Ausfuhr bestimmten Pflanzen usw. bestellte und zur Ausstellung der erforderlichen Pflanzenschutz- zeugnisse ermächtigte Sachverständige. Das namentliche Verzeichnis wird all- jährlich im ‚‚Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst“ Nr. 12 veröffentlicht. Diesen Sachverständigen obliegt auch die für die Ausfuhr aus Gründen des Pflanzenschutzes vorgeschriebene Überwachung von Baumschulen, Gartenbau-, Weinbau- und Saatzuchtbetrieben sowie die Überwachung der ge- setzlichen Maßnahmen der Reblausbekämpfung im Nichtweinbaugebiet!). Im Interesse einer einheitlichen Zusammenfassung der Pflanzenüberwachung bei der Ein- und Ausfuhr und eines straff organisierten, voll leistungsfähigen Sachverständigenwesens ist im Pflanzenschutzgesetz eine Neuregelung der Pflan- zenbeschau und die Schaffung eines Reichspflanzenbeschaudienstes für die Überwachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeug- nissen vorgesehen. Diese Regelung ist in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland bereits durchgeführt. Aufbau und Aufgaben des Reichs- pflanzenbeschaudienstes werden vom Reichsminister für Ernährung und Land- wirtschaft geregelt. Die Sachverständigen des Reichspflanzenbeschaudienstes werden vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft oder von den von ihm bestellten Stellen ernannt und unterstehen seiner Aufsicht. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sie die Weisungen des Reichsministers für Ernährung und 1) Vgl. S. 421. 444 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland Landwirtschaft und die Richtlinien der Biologischen Reichsanstalt zu beachten. In einer besonderen Dienststelle der Biologischen Reichsanstalt, der „Sammlung der Gesetze und Verordnungen“, wird die Pflanzenschutzgesetzgebung des In- und Auslandes ständig genauestens verfolgt und verarbeitet, alle einschlägigen Bestimmungen werden möglichst unverzüglich so zur Veröffentlichung gebracht, daß sie den Sachverständigen bei der Pflanzenbeschau als zuverlässige Unterlagen dienen können. Die Veröffentlichung erfolgt in den als Beilage zu dem ‚‚Nach- richtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst‘ erscheinenden ‚‚Amtlichen Pflanzenschutzbestimmungen‘, in denen die Bestimmungen ihrem Wortlaut nach so weit wiedergegeben werden, als es für die Ausübung der Pflanzenbeschau notwendigist. Außerdem werden im ‚‚Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzen- schutzdienst“ kurze zusammenfassende Angaben über wichtigere neue Bestim- mungen zum Abdruck gebracht, um die Pflanzenbeschausachverständigen noch vor Erscheinen des Wortlautes der Bestimmungen in der Beilage zu unterrichten. Die Muster für die von den Pflanzenbeschausachverständigen für die Ausfuhr auszustellenden phythopathologischen Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse werden auf Grund .der gesetzlichen Auslandsbestimmungen ausgearbeitet. Die Reichsdruckerei besorgt ihren Druck, und ihre Abgabe erfolgt unter Überwachung durch die Biologische Reichsanstalt nur an die amtlichen Sachverständigen. Die Dienststelle für die Sammlung der Gesetze und Verordnungen führt gleichzeitig auch die Verzeichnisse der Ein- und Ausfuhrsachverständigen des Deutschen Pflanzenbeschaudienstes. 4. Der Vertrieb und die Anwendung von Pflanzen- und Vorratssehutzmitteln Eine reichsgesetzliche Regelung des Verkehrs mit Pflanzen- und Vor- ratsschutzmitteln zum Schutze der Verbraucher vor der Verwendung unwirk- samer, unzuverlässiger oder sogar pflanzenschädigender Mittel ist bisher nicht erfolgt. Abgesehen von den im Jahre 1900 in fast allen deutschen Ländern er- lassenen Vorschriften, welche die Ankündigung von Geheimmitteln für Pflanzen- schutzzwecke verbieten, deren Durchführung aber nicht streng gehandhabt wurde, sind lediglich im Lande Sachsen einschränkende Bestimmungen für den Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln durch die amtlichen Stellen des staatlichen Pflanzen- schutzdienstes in der Verordnung vom 45. Januar 1926 (Sächsisches Gesetzbl., 14)?) getroffen worden. Danach dürfen von den genannten Stellen nur solche Pflanzen- schutzmittel geführt und abgegeben werden, die vom Pflanzenschutzamt in Dresden zugelassen sind. Schließlich ist die Biologische Reichsanstalt auf Grund des $2 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Volksgesundheit vom 22. April 1933 (RGBl.I, 215)2) vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, die nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen auf dem Ge- biete des Pflanzenschutzes sowie des Verkehrs mit Schädlingsbekämpfungsmitteln notwendigen Warnungen zu erlassen, um die Allgemeinheit oder einzelne Personen vor Schaden zu bewahren. Der Handel mit untauglichen Mitteln kann aber durch diese unzulänglichen Maßnahmen nicht verhindert werden. Deshalb ist immer wieder die Forderung nach einheitlicher und wirksamer Regelung des Handels 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 1, 1926, 103—105. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 5, 1933, 4. Amtliche Prüfung von Pflanzen- und Vorratsschutzmitteln 445 mit Pflanzenschutzmitteln von allen beteiligten Kreisen erhoben worden.!) Da durch die Verwendung von Schwindelmitteln nicht nur der einzelne Verbraucher persönlichen Schaden erleidet, sondern auch zum Schaden der Allgemeinheit die vom Pflanzenschutz angestrebte wirksame Bekämpfung der Schädlinge verhindert und ihrer weiteren Ausbreitung Vorschub geleistet wird, erscheint für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln die Einführung der staatlichen Aufsicht und Über- wachung durch die Biologische Reichsanstalt und den Deutschen Pflanzenschutz- dienst unbedingt geboten. Die Rechtsgrundlage dazu ist im Pflanzenschutzgesetz gegeben, das im $ 2 Abs. (1) Ziff. 12 den Reichsminister für Ernährung und Land- wirtschaft ermächtigt, ‚den Handel mit Mitteln oder Geräten für die Bekämpfung von Krankheiten oder Schädlingen zu regeln“. Um den Pflanzenbautreibenden Enttäuschungen zu ersparen und ihnen die Möglichkeit zu geben, erprobte Mittel zu beziehen, ist die amtliche Prüfung von Pflanzen- und Vorratsschutzmitteln?) eingerichtet, auf Grund derer Pflanzen- und Vorratsschutzmittelverzeichnisse geführt werden, welche alle die Mittel enthalten, die sich bei der amtlichen Prüfung als brauchbar erwiesen haben und die auf die Gleichmäßigkeit ihrer Zusammensetzung überwacht werden. Ein Zwang zur. Prüfung von Pflanzenschutzmitteln besteht nicht, jedoch hat sich ihr bereits die überwiegende Zahl der Hersteller von Mitteln und Geräten unterworfen. Die Ausarbeitung und Prüfung der zur Bekämpfung von Krankheiten und Schäd- lingen geeigneten Verfahren, Mittel und Geräte obliegt nach $ 4 des Pflanzenschutz- gesetzes der Biologischen Reichsanstalt in Verbindung mit den Pflanzenschutz- ämtern. Die Ausführung der amtlichen Prüfung als Vor- und Hauptprüfung (Reichsprüfung) erfolgt durch die Biologische Reichsanstalt in Verbindung mit verschiedenen von ihr gebildeten Arbeitsgemeinschaften. Die von der Biologi- schen Reichsanstalt als brauchbar anerkannten Pflanzenschutzmittel werden in die von ihr herausgegebenen Pflanzenschutzmittelverzeichnisse: Merkblatt Nr. 7: Mittel für Saatgutbeizung, 5 ‚, 8/9: Mittel gegen Pflanzenkrankheiten, Schädlinge und Un- kräuter (Pflanzenschutzmittelverzeichnis), 3 „ 20: Anerkannte Handelspräparate für Schädlingsbekämpfung im Weinbau bzw. in das Vorratsschutzmittelverzeichnis (Merkblatt Nr. 19) aufgenommen und in den Flugblättern der Biologischen Reichsanstalt Nr. 165/169: Erprobte Mittel gegen tierische Schädlinge, „ 170/172: Erprobte Mittel gegen Pilzkrankheiten geführt. 1) Vgl. Riehm, Die Regelung des Handels mit Pflanzenschutzmitteln. Angewandte Bota- nik 2, 1920, 302—308. Trappmann, Die gesetzliche Regelung des Handels mit Pflanzenschutzmitteln. Die kranke Pflanze 17, 1940, 8—12, 29— 31, 51—53. 2) Vgl. Riehm, Die amtliche Prüfung von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland. An- gewandte Botanik 9, 1927, 281—286; Trappmann, Die amtliche Mittelprüfung (Methoden zur Prüfung von Pflanzen- und Vorratsschutzmitteln, X). Mitteilungen aus der Biologischen Reichsanstalt H. 55, 1937, 5—11; Die von der Biologischen Reichsanstalt herausgegebenen ‚‚Bedingungen für die amtliche Prüfung von Pflanzen- und Vorratsschutzmitteln‘‘, Ausgabe 1940. 446 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland Die Hersteller der in der Prüfung als brauchbar befundenen Mittel verpflichten sich, ihre Präparate stets in der gleichen Zusammensetzung in den Handel zu bringen, in der sie zur Prüfung vorgelegen haben. Die anerkannten Mittel werden von der Biologischen Reichsanstalt ständig überwacht. Durch diese auf freiwilliger Übereinkunft beruhende Regelung wird zwar nicht die völlige Ausschaltung un- brauchbarer oder unzuverlässiger Pflanzenschutzmittel vom Verkehr, wohl aber eine starke Zurückdrängung der wertlosen oder zweifelhaften Erzeugnisse erreicht. Soweit es sich um giftige Pflanzenschutzmittel handelt, unterliegt der Handel damit den zum Schutze der menschlichen Gesundheit und zum Schutze des Wildes erlassenen Vorschriften. Da giftige Pflanzenschutzmittel vorzugsweise in Originalpackungen in den Verkehr gelangen, sind für den Vertrieb giftiger Pflanzenschutzmittelin abgabefertigen Packungen (Giftfertigwaren) durch die Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940 (RGBl. I, 349)!) in der Fassung der Polizeiverordnung vom 13. August 1940 (RGBI.I, 1121)?) besondere Erleichterungen von den allgemeinen Giftvor- schriften) gewährt worden. Die Notwendigkeit dazu wurde bereits früher von den Behörden der einzelnen Länder dadurch anerkannt, daß auf Empfehlung des Reichsministers des Innern in den Jahren 1924/1925 durch Polizeiverordnungen über den Vertrieb von giftigen Pflanzenschutzmitteln durch Vertriebsstellen des amtlichen Pflanzenschutzes und landwirtschaftliche Körperschaften Erleichte- rungen hinsichtlich der Aufbewahrung und Abgabe eintraten. Die Einführung der Erleichterungen erwies sich aber als unzulänglich, weil die Vorschriften in den meisten Ländern lediglich auf die amtlichen Stellen des Pflanzenschutzes und die landwirtschaftlichen Körperschaften (Landwirtschaftskammern) beschränkt wa- ren. Die neue Reichspolizeiverordnung bringt eine reichseinheitliche Regelung des Verkehrs mit giftigen Pflanzenschutzmitteln und eine den praktischen Bedürf- nissen entsprechende Erweiterung des Kreises der Abgabestellen gegenüber den bisherigen Vorschriften. Insbesondere sind Apotheken und Drogengeschäfte mit allgemeiner Gifthandelsgenehmigung ohne besondere Erlaubnis und darüber hinaus auch weitere Abgabestellen, wie Samen- und Düngemittelhandlungen, Gartenbaubetriebe, Siedler- und Kleingärtnerverbände usw. mit besonderer Er- laubnis zur Abgabe von giftigen Pflanzenschutzmitteln zugelassen. Die Polizeiverordnung gliedert entsprechend den allgemeinen Giftvorschriften die giftigen Pflanzenschutzmittel in drei Abteilungen nach dem Grade ihrer Giftigkeit und Gefährlichkeit. Zur Abteilung I gehören Arsen-, Blei- und Queck- silberverbindungen, ferner Nikotin und seine Verbindungen (mit Ausnahme von Tabakextrakt der Abteilung3 und bestimmte Nikotinzubereitungen in fester Form) und schließlich Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen (aus- genommen bestimmte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen der Ab- teilung 2). In Abteilung 2 sind noch Chromsäure und ihre Verbindungen, Fluor- verbindungen, Nitrokresole und ihre Verbindungen sowie strychninhaltiges Ge- treide, das höchstens 0,5 Hundertteile salpetersaures Strychnin enthält, aufgeführt. 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 12, 1940, 25—31. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 12, 1940, 98. 3) Vgl. S. 447. Vertrieb giftiger Pflanzenschutzmittel 447 Abteilung 3 enthält Bariumverbindungen, Kresole (ausgenommen bestimmte Lösungen von Zubereitungen), Oxalsaure Salze, Phenole (ausgenommen bestimmte Verdünnungen und sonstige Zubereitungen sowie Obstbaumkarbolineen und Teerölemulsionen mit nicht mehr als 10 Hundertteilen Phenole), Schwefelkohlen- stoff, Tabakextrakt mit nicht mehr als 10 Hundertteilen Nikotin sowie Zinksalze. Eingehende Vorschriften sind für die Beschriftung der Packungen erlassen. Hierfür waren die von der Biologischen Reichsanstalt und dem Reichsgesundheits- amt aufgestellten Richtlinien für die Überprüfung der Beschriftung der Packungen für arsenhaltige Schädlingsbekämpfungsmittel!) maßgebend. Die hauptsächlich- sten giftigen Pflanzenschutzmittel müssen zum Schutze gegen Verwechslung und verbrecherischen Mißbrauch bestimmte Warnstoffe enthalten. Um die Erlaubnis zum Vertrieb von giftigen Pflanzenschutzmitteln zu erhalten, ist der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis durch eine Prüfung bei den Gesundheitsämtern zu erbringen. Zur Erleichterung dieser kleinen Prüfung ist von Wührer ein be- sonderer „Leitfaden für die Prüfung zur Zulassung zum Vertrieb von giftigen Pflanzenschutzmitteln‘“?) herausgegeben, der den für die Prüfung verlangten Stoff umgrenzt. Die Abgabe- und Aufbewahrungsvorschriften lehnen sich grundsätzlich an die allgemeinen Vorschriften über den Handel mit Giften an, sind aber wesent- lich gegenüber diesen Vorschriften erleichtert. So dürfen kleinere Vorräte von giftigen Pflanzenschutzmitteln in abgabefertigen Packungen in einem entsprechen- den Vorratsbehälter untergebracht sein. Es muß also in diesem Fall kein eigener Giftraum vorhanden sein. Infolge der Begrenzung der Verordnung auf Pflanzen- schutzmittel in abgabefertigen Packungen entfallen auch Bestimmungen über Vorratsgefäße und die Verwendung bestimmter Geräte beim Abwiegen usw. Ferner ist die Aufbewahrung von giftigen Pflanzenschutzmitteln der Abteilung 1 in einem besonderen Giftschrank nicht vorgeschrieben. Wesentlich ist der Fortfall der Empfangsbestätigung (Giftschein) durch den Erwerber. Zum Nachweis des Verbleibs der giftigen Mittel beim Abgebenden ist jedoch die Eintragung der Mittel der Abteilungen 1 und 2 in das vorgeschriebene Abgabebuch erforderlich. Da der Geltungsbereich der Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940 nur auf giftige Pflanzenschutzmittel in abgabefertigen Packungen (Giftfertigwaren) im Sinne dieser Verordnung. be- schränkt ist, unterliegen giftige Pflanzenschutzmittel, die den Anforderungen der genannten Polizeiverordnung nicht genügen, sowie der Großhandel damit den strengeren Vorschriften über den Handel mit Giften. Dieser ist durch landes- rechtliche, in den Ländern des Reichs gleichsinnig erlassene Verordnungen ge- regelt, z. B. in Preußen durch die Polizeiverordnung über den Handel mit Giften vom 11. Januar 1938 (Gesetzsamml., 1).3) Der Handel mit Giften*) bedarf in den meisten Ländern des Reichs auf Grund des $34 Abs. (3) der Gewerbeordnung der Genehmigung der zustänigen Behörde, bei der der Antrag um Gifthandels- genehmigung zu stellen ist. Die Erteilung der Genehmigung wird abhängig ge- macht von der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bewerbers hinsichtlich Vor- 1) Vgl. S. 454. 2) Schriftenreihe des Reichsgesundheitsamtes, H. 9, Leipzig 1940. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 10, 1938, 8—17 und 68. “) Vgl. Engwicht, Der Gifthandel, 12. Aufl., Eberswalde-Berlin-Leipzig C 1, 1940. 448 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland bildung, Eignung und Leumund. Diese Beurteilung schließt im allgemeinen auch die Ablegung einer Giftprüfung durch den Amtsarzt bzw. das Gesundheitsamt ein. In einem besonderen Verzeichnis (Anlage I) sind die Gifte in drei Abteilungen nach dem Grade ihrer Giftigkeit und Gefährlichkeit gegliedert. Die stärksten Gifte müssen in einer Giftkammer und in dieser in einem Giftschrank aufbewahrt werden. Gift darf nur an Personen abgegeben werden, die als zuverlässig bekannt sind und das Gift zu einem erlaubten Zweck benutzen wollen, sonst nur gegen einen von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Erlaubnisschein. Die gefährlicheren Gifte werden nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung (Giftschein) des Er- werbers abgegeben. Über ihre Abgabe ist ein Giftbuch zu führen. Bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift hergestellten Mittel gegen schädliche Tiere (so- genannte Ungeziefermittel) besteht die Verpflichtung zur Beigabe von belehrenden Warnungen. Ihr Wortlaut kann von der zuständigen Behörde vorgeschrieben werden. Arsen-, fluor- und thalliumhaltiges Ungeziefermittel sowie strychnin- haltiges Getreide. dürfen nur gegen Empfangsbescheinigung (Giftschein) des Er- werbers, arsenhaltige Ungeziefermittel (außer Fliegenpapier) außerdem nur gegen Erlaubnisschein der Ortspolizeibehörde abgegeben werden und müssen deutlich und dauerhaft gefärbt sein. Im Umherziehen dürfen Gifte und gifthaltige Waren gemäß $56 Abs. (2) Ziff. 9 der Gewerbeordnung nicht aufgekauft oder feilgeboten werden. In den Reichsgauen der Ostmark gelten für den Vertrieb von giftigen Pflanzen- schutzmitteln bis zur Einführung der reichsrechtlichen Vorschriften über den Ver- kehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln in abgabefertigen Packungen!) die bun- desgesetzlichen Bestimmungen der Verordnung vom 20. Dezember 1928 über den Verkehr und die Gebarung mit Gift (Giftverordnung), BGBl. Nr. 362/1928, in der Fassung der Verordnungen vom 3. Dezember 1934, BGBl. II, Nr. 392/1934 und BGBl. Nr. 177]4935. Die Giftverordnung unterscheidet?) 1. Giftmittel, die nur auf Grund eines von der zuständigen Bezirksverwaltungs- behörde erteilten Giftbezugsscheines (entsprechend dem Erlaubnisschein des Alt- reichs) bezogen werden dürfen, 2. eine Reihe namentlich genannter Giftmittel (Anhang EA), die gegen ein- fache Giftempfangsbestätigung erhältlich sind, und endlich 3. minder. gefährliche Präparate, die teils in $ 4 der Giftverordnung als solche ein- geordnet sind oder im Anhang EE2 derselben ausdrücklich diesen gleichgestellt und wie diese zum freien Verkehr zugelassen werden. Zur letzten Kategorie gehören die anerkannten quecksilberhaltigen Beizmittel, Nikotinpräparate, Bariumpolysulfide usw., wogegen die strychninhaltigen und arsenhaltigen Nagergifte ebenso wie Bariumchlorid, die Fluorverbindungen sowie die arsenhaltigen Spritz- und Stäubemittel (Kalkarsene, auch die für Pflanzen- schutzzwecke bestimmten Schweinfurtergrünsorten) zu den gegen Giftempfangs- bestätigung abgebbaren gifthaltigen Pflanzenschutzmitteln zählen. Jedem Ab- nehmer giftiger Pflanzenschutzmittel muß außer der gedruckten Gebrauchs- anweisung des betreffenden Mittels ein Abdruck der einen Bestandteil der Gift- 1) Vgl. S. 446. ? 2) Vgl. Wahl und Fulmek, Mittel und Maßnahmen zur Verhütung von Schäden durch giftige Pflanzenschutzmittel. 12. Internationaler Gartenbaukongreß Berlin 1938, 1, 1939, 555—558. u Bu m Kl ln nn Ze a ZU u Verwendung hochgiftiger Stoffe 449 verordnung (Anhang B) bildenden ‚Vorschriften für die Anwendung gifthältiger Pflanzenschutzmittel‘ ausgehändigt werden, in denen zum Schutze gegen Ver- giftungen bei der Arbeit und beim Genuß der giftbehandelten Erzeugnisse weit- gehende Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind. Zum Schutze des Wildes ist das Feilbieten von Vergiftungsmitteln anderer als der durch die jagdliche Gesetzgebung!) erlaubten Art zur Verwendung in Feld und Flur durch $35 Abs. (5) der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagd- gesetzes vom 27. März 1935 (RGBl. I, 431) verboten. Für die Anwendung giftiger Mittel zur Bekämpfung pflanzlicher und tierischer Schädlinge kommen reichsgesetzliche Vorschriften zum Schutze der menschlichen Gesundheit, der Haustiere, des Wildes sowie der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere in Betracht. Darüber hinaus bestehen noch besondere Sicherheitsvorschriften für bestimmte gesundheitsschädliche oder feuer- und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe. Während des Weltkrieges wurde im Zusammenhang mit den im Gaskampf ge- machten Erfahrungen ein in Amerika bereits bestehendes Verfahren der Schäd- lingsbekämpfung mit Blausäuregas bei uns eingeführt. Durch besonders aus- gebildete militärische Kommandos wurden militärisch benutzte Wohngelegen- heiten (Barackenlager, Kasernen usw.) durchgast, auf Wunsch privater Interessen- ten aber auch die Vorratsschädlinge in Kornspeichern und Mühlen mittels Blau- säuredurchgasungen bekämpft. Besondere gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der menschlichen Gesundheit waren entbehrlich, da die militärische Anordnung zur Verhinderung privater Anwendung des Blausäureverfahrens genügte. Nach Beendigung des Weltkrieges war mit Aufhören des Verbrauchs der Blausäure für Kriegszwecke die allgemeine Verwendung dieses Stoffes durch die Zivilbevölkerung und ein Absatz an jedermann ermöglicht; es bestand daher die Gefahr, daß sich Personen mit dieser Bekämpfungsmethode befaßten, denen die notwendigen Kenntnisse für die Anwendung der Blausäure fehlten. Um allen Unbeteiligten die Anwendung der Blausäure als Mittel zur Schädlingsbekämpfung unmöglich zu machen, erließ die Reichsregierung die Verordnung über die Schädlingsbekämp- fung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Januar 1919 (RGBl., 165) und schuf damit die gesetzliche Grundlage zur Regelung der Verwendung von hochgiftigen Stoffen zur Bekämpfung tierischer und pflanzlicher Schädlinge?) durch die zuständige Behörde (Reichswirtschaftsamt, an dessen Stelle später der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft trat). Durch die Bekanntmachungen vom 7. Februar 1949 (RGBl., 166), 2. Mai 1919 (RGBI., 440) und 10. Juli 1920 (RGBl., 1441) wurde zunächst der Gebrauch von Blausäure zur Schädlingsbekämpfung in jeder Anwendungsform verboten. Aus- 1) vgl. S. 458, 2) Hierunter fallen nicht nur Pflanzenkrankheiten und -schädlinge, sondern auch alle Vor- rats-, Speicher- und Materialschädlinge, die an Nahrungs-, Genußmitteln, Drogen, Futter- mitteln und Bedarfsgegenständen pflanzlicher und tierischer Herkunft auftreten, sowie das sogenannte Ungeziefer. Zum ‚‚Ungeziefer‘‘ würden alle tierischen Organismen zu rechnen sein, die in erster Linie Menschen und Haustiere als Schmarotzer durch Belästigung, Biß, Stich oder Blutsaugen, durch Übertragung oder Erregung von Krankheiten gesundheitlich beein- trächtigen oder gefährden, Sorauer, Handbuch der Fflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 29 450 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland nahmen davon wurden zugelassen für die Arbeiten bestimmter Verwaltungsstellen, für die Forschung in staatlichen und ihnen gleichgestellten Anstalten und für die Tätigkeit der „Deutschen Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung m. b.H.“, die mit ihren Untergesellschaften und Vertretungen für die gewerbliche Ausübung der Blausäuredurchgasung in Deutschland zunächst allein zugelassen war. Die Be- fugnis des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft zur Erteilung der ausnahmsweisen Erlaubnis zur Anwendung des Blausäureverfahrens zur Schäd- lingsbekämpfung ist später den obersten Landesbehörden auf Grund der Bekannt- machung vom 17. Juli 1922 (RGBl. I, 630) übertragen worden. Durch diese Be- kanntmachung wurde das Verbot der Anwendung von Blausäure und deren Salze auch auf Zyankohlensäureester, einschließlich Zyklon, und alle ähnlich wirken- den gasförmigen und leicht verdampfbaren Zyanverbindungen zur Schädlings- bekämpfung ausgedehnt. Die Bestimmungen aller vorstehend genannten Bekannt- machungen wurden später in der Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 22. August 1927 (RGBI. I, 297)!) endgültig zusammengefaßt. Danach ist der Gebrauch von Zyan- wasserstoff (Blausäure) und sämtlicher Stoffe, Verbindungen und Zubereitungen, welche zur Entwicklung oder Verdampfung von Zyanwasserstof£f oder leichtflüch- tiger Zyanverbindungen dienen, in jeder Anwendungsform verboten. Die Freigabe bestimmter, an sich unter die Verordnung fallender Stoffe, Verbindungen und Zu- bereitungen kann auf Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Land- wirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern erfolgen. Das Verbot erstreckt sich nicht auf die Tätigkeit der Heeres- und Marineverwaltung sowie auf die wissenschaftliche Forschung in Anstalten des Reichs und der Länder. Weiteren Stellen oder Personen ist die Anwendung der unter die Verordnung fallenden Stoffe, Verbindungen oder Zubereitungen lediglich mit besonderer Er- laubnis der obersten Landesbehörde oder der von ihnen bestimmten Behörden gestattet. Die Abgabe von Blausäure darf nur an die zu ihrer Anwendung berech- tigten Stellen und nur in widerstandsfähigen, für Zyanwasserstoff völlig undurch- lässigen Gefäßen erfolgen. Bei der praktischen Ausübung der Blausäuredurchgasung erwies es sich als sehr störend, daß auf Grund der Ländervorschriften überall besondere Landeszulassun- gen erforderlich waren, deren Erteilung noch dazu nach verschiedenen Gesichts- punkten gehandhabt wurde. Außerdem enthielten die Ländervorschriften von- einander abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Anmeldung, Überwachung und technischen Ausführung der Durchgasungen. Es ergab sich daher die Not- wendigkeit, die Arbeitsbedingungen, unter denen die Verwendung der hochgiftigen Stoffe gestattet ist, für das ganze Reich einheitlich zu gestalten. Durch Erlaß von reichseinheitlichen Ausführungsbestimmungen, die alle bei der bisherigen An- wendung hochgiftiger Stoffe gesammelten Erfahrungen zusammenfaßten, in der Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 25. März 1931 (RGBl. I, 83)?) wurde insbesondere den- jenigen Personen oder Stellen, welche die Entwesung von Gebäuden und Schiffen 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 1, 1927, 189—19%0. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 3, 1931, 126—130. Blausäure 451 gewerbsmäßig betreiben und in dem Hoheitsbereich aller Länder tätig zu sein pflegen, das Arbeiten unter stets gleichbleibenden Bedingungen ermöglicht. In zwei weiteren Verordnungen vom 29. November 1932 (RGBl. I, 539)!) und vom 6. Mai 1936 (RGBl. I, 444)?) ist die Zulassung von festen Durchgasungskammern im Freien oder in Gebäuden für gewerbliche Zwecke, die nur zeitweise von Menschen benutzt werden, sowie von fahrbaren Kammern für Zwecke der Ent- seuchung von Pflanzensendungen geregelt. Für die Zulassung und Verwendung fahrbarer Gaskammern zur Entseuchung von Pflanzensendungen gelten die Richt- linien des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 29. April 1940 (LwRMBI., 447)°). Zur Anstellung des Gasrestnachweises für Blausäure und zur Entgiftung der Rückstände beim Bottichverfahren sind in mehreren Rundschrei- ben des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft an die Landesregie- rungen nähere Anweisungen gegeben. Die besondere Eignung des Kalziumzyanids zur Schädlingsbekämpfung ließ es wünschenswert erscheinen, die Abgabe und Verwendung dieses Mittels weit- gehend zu erleichtern. Unter erleichterten, vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft in den Rundschreiben vom 7. Januar 1928), 25. Februar 1941?) und vom 7. Mai 1935 festgesetzten Bedingungen können von den Landesbehörden Genehmigungen für den Gebrauch von Cyanogas zur Schädlingsbekämpfung in Gewächshäusern und zur Wachsmottenbekämpfung in Bienenstöcken erteilt werden. Der Kreis der Berechtigten, denen eine Genehmigung erteilt wird, wird dabei bedeutend weiter gezogen, als es für die allgemeinen Blausäuredurch- gasungen der Fall ist. Ferner kann der Gebrauch von Calcid zur Entseuchung der nach dem Auslande gehenden Sendungen von Baumschulmaterial den Pflanzenschutzämtern unter erleichterten, vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft festgesetzten Bedingungen von den Landesbehörden ge- stattet werden. Schließlich sind noch für die Verwendung von Cyanogas oder „weichen Calcid-Tabletten“ zur Entseuchung von Versandreben Erleichte- rungen auf Grund besonderer Rundschreiben des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft zugelassen. Eine Übersicht über die in den deutschen Ländern geltenden einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Verordnungen, betr. Anwendung von Blausäure für die Schädlingsbekämpfung, enthält Heft 1: ‚„Blausäure“ der Abhandlungen „schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen‘ von Lentz und Gassner (Berlin). In den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland sind für die Vergasung mit Cyangasen, T-Gas und anderen hochgiftigen Gasen die Altreichsvorschriften über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 4, 1933, 159—160. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 8, 1936, 99. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 12, 1940, 78—79. 4) Nicht veröffentlicht, jedoch inhaltlich in dem Runderlaß des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt vom 13. Februar 1928 (Volkswohlfahrt S. 253) enthalten; vgl. dazu Amt- liche Pflanzenschutzbestimmungen, 2, 1928, 6—8 und 46. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 13, 1941, 74—75. 29* 452 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland maßgebend, nachdem ihre Einführung durch Verordnung vom 2. Februar 1941 (RGBI. I, 69)!) erfolgt ist. Unter die auf der Verordnung vom 29. Januar 1919 (RGBl., 165) sich aufbauen- den Verordnungen über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen fallen außer Blausäure und sämtlichen Stoffen usw., welche zur Entwicklung oder Ver- dampfung von Zyanwasserstoff oder leichtflüchtiger Zyanverbindungen dienen, noch folgende Stoffe: Bleihaltige Verbindungen und deren Zubereitungen im Weinbau, Äthylenoxyd, arsenhaltige Verbindungen und Zubereitungen, Phosphor- wasserstoff£ und Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen oder Zuberei- tungen sowie Tritox (Trichloracetonitril). Die Verwendung bleihaltiger Verbindungen und deren Zubereitungen zur Bekämpfung tierischer und pflanzlicher Schädlinge im Weinbau ist durch die Ver- ordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. März 1928 (RGBl. I, 137)?) verboten. Das Verbot erstreckt sich nicht auf die wissenschaftliche Forschung in den Anstalten des Reichs und der Länder. Einschränkende Bestimmungen für die Anwendung von Bleiarseniat im Obstbau sind im niederelbischen Obstbaugebiet (Kreis Stade) ge- troffen. Durch kreispolizeiliche Verordnung vom 10. Juni 1936 (Amtsblatt der Regierung zu Stade, Stück 25, 91) ist die Spritzung mit bleiarsenhaltigen Mitteln nach dem 24. Juni (Johannistag) in allen Obsthöfen des Kreises Stade untersagt. Außerdem sind die Behälter für bleiarsenhaltige Mittel nach der Entleerung so zu beseitigen, daß Menschen, insbesondere Kindern, und Tieren jede Berührung mit ihnen unmöglich wird. Die gesetzliche Regelung des Gebrauches von Äthylenoxyd zur Schädlings- bekämpfung ist durch die Reichsverordnung vom 25. August 1938 (RGBl. TI, 1058)?) in der Fassung der Verordnung vom 2. Februar 1941 (RGBl. I, 69) %) erfolgt. Für die Durchführung der Verordnung sind im Runderlaß des Reichs- ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 26. März 1941 (LwRMBI., 229)) eingehende Bestimmungen getroffen. Danach ist die Anwendung des Äthylenoxyds bzw. des von der Deutschen Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung m.b.H., Abt. T, Frankfurt am Main, vertriebenen ‚T-Gases‘‘ (Gemisch von etwa 10 Teilen Äthylenoxyd und 4 Teil Kohlensäure) zur Schädlings- und Ungezieferbekämpfung im Einzelfall an die staatliche Genehmigung und an gewisse Bedingungen für die Sicherheit von Gesundheit und Leben der Allgemeinheit geknüpft. In Anbetracht der geringeren Giftigkeit von Äthylenoxyd sind jedoch die Sicherheitsbedingungen für seinen Gebrauch in der Praxis weniger streng als bei der Blausäure. Ins- besondere ist unter bestimmten Vorsichtsmaßnahmen die Durchgasung von ein- zelnen Räumen in bewohnten Gebäuden zugelassen, ohne daß das ganze Ge- bäude — wie für die Blausäuredurchgasung vorgeschrieben — von Menschen und Haustieren geräumt zu werden braucht. Diese Erleichterung ermöglicht es den Schädlingsbekämpfern und Desinfektoren, die bei den Entwesungsarbeiten von t) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 13, 1941, 76—77. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 2, 1928, 5—6. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 10, 1938, 172—174. *, Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 13, 1941, 69—72. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 13, 1941, 156. Äthylenoxyd, Arsenhaltige Mittel 453 der Blausäure kaum Gebrauch machen können, sich des Äthylenoxyds zur Ent- wesung von Wohnungen und einzelnen Wohnräumen zu bedienen. Die Verfahren für den Gasrestnachweis sind durch den genannten Runderlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vorgeschrieben. Das vonder Deutschen Gesellschaft für Schädlingsbekämpfungm.b.H., Abt.T, in Frankfurt amMain, hergestellte,, Cartox‘ ist einGemisch von 9Teilen Kohlensäure und 4 Teil Äthylenoxyd. Das Cartoxgasgemisch ist besonders für die Silodurch- gasung zur Kornkäferbekämpfung geeignet. Die Anwendung erfolgt in gasdichten Silozellen, die mit einer Kreislaufapparatur versehen sind. Besondere hygienische oder arbeitshygienische Gefahrenquellen bestehen dabei nicht. In Anbetracht der Einfachheit der Anwendung des Mittels und seiner Feuersicherheit sind daher er- leichternde Bestimmungen für die Anwendung des Cartoxgasgemisches zur Schäd- lingsbekämpfung durch Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirt- schaft vom 31. Januar 1936!) getroffen. Die staatliche Genehmigung zur An- wendung kann jedem Antragsteller erteilt werden, der durch Vorlage einer Be- scheinigung der T-Gas-Gesellschaft oder einer anderen Stelle mit Ausbildungs- befugnis nachweist, daß er oder der Entgasungstechniker seines Betriebes von diesen Firmen über die Anwendung des Verfahrens unterrichtet und in der prak- tischen Handhabung ausgebildet worden ist. Ein besonderer Gasrestnachweis, wie er für das T-Gas vorgeschrieben ist, ist angesichts der technischen Besonderheit des Verfahrens nicht erforderlich. Bei der Einrichtung und dem Betrieb von Cartox-Begasungsanlagen sind die Richtlinien des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 22. April 1940 (LwRMBI., 475)?) zu befolgen. Die für das Reich sowie für die einzelnen Länder getroffenen Bestimmungen über die Schädlingsbekämpfung mit Äthylenoxyd sind in Heft 2: „Äthylenoxyd, a) T-Gas, b) Cartox‘‘ der Schriftenreihe ‚‚Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen‘ von Lentz und Gassner (Berlin) übersichtlich zusammengestellt. | Die Verwendung arsenhaltiger Verbindungen und Zubereitungen zur Schädlingsbekämpfung ist durch die Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 17. Juli 1934 (RGBI. I, 712)°) in der Fassung der Verordnungen vom 16. November 1934 (RGBI. I, 1491) ®), 24. April 1935 (RGBl. I, 571)5), 20. Mai 1936 (RGBl. I, 479)®), 45. Juni 1938 (RGBl. I, 637)?) und 2. April 1941 (RGBI. I, 193) 8) geregelt. Durch diese Verordnungen wird vor allem der Höchstgehalt arsenhaltiger Spritzbrühen und arsenhaltiger Stäubemittel an Arsen sowie der Zeitpunkt, bis zu dem arsen- haltige Mittel im Weinbau verwendet werden dürfen, gesetzlich festgelegt. Der Höchstgehalt arsenhaltiger Spritzbrühen an Arsen (As) darf ohne Rücksicht auf ihre Verwendung im Obst-, Wein- und Gartenbau usw. 0,10 Hundertteile As t) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 8, 1936, 75—78. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 12, 1940, 77—79. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 6, 1934, 88; Nachrichtenblatt für den Deut- schen Pflanzenschutzdienst, 14, 1934, 78. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 7, 1935, 16. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 7, 1935, 81—82. 6) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 8, 1936, 100. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 10, 1938, 98. 8) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 13, 1941, 164. 454 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland nicht übersteigen. Lediglich zur Bekämpfung des großen braunen Rüsselkäfers (Hylobius abietis) dürfen staatliche, kommunale und private Forstverwaltungen ausnahmsweise gemäß Bekanntmachung vom 20. Oktober 1934 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 259)!) arsenhaltige Spritzbrühen mit einem Gehalt von Arsen (As) bis zu 1,0 Hundertteile anwenden. Arsenhaltige Stäubemittel dürfen keinen höheren Arsengehalt als 8% haben und müssen außerdem von der Biologischen Reichsanstalt anerkannt sein, damit nur brauchbare Mittel verwendet werden. Die Anwendung der Arsenmittel zur Bekämpfung der Rebschädlinge muß so rechtzeitig beendet werden, daß die Mittel bis zum Beginn der Lese durch die Ein- wirkung der Niederschläge wieder restlos abgewaschen werden können. Zur Ver- hütung einer Anreicherung von Arsen in den Trauben ist daher die letztmalige Anwendung arsenhaltiger Verbindungen im Weinbau als Spritzbrühen oder als trockene Stäubemittel auf den 30. Juni j. J. festgesetzt. Ausnahmsweise kann eine Bekämpfung der Rebschädlinge mit arsenhaltigen Spritzmitteln über diesen Termin hinaus gestattet werden. So wurde für das Jahr 1939 mit Rücksicht auf die be- sonderen Witterungsverhältnisse des Jahres und das dadurch bedingte verspätete. Auftreten des Sauerwurms ausnahmsweise die Frist für die Verwendung arsenhal- tiger Spritzbrühen bis zum Ablauf des 9. August verlängert. Bei der Verwendung arsenhaltiger Spritzmittel im Obst- und Gemüsebau ist Ziff. 6 der vom Reichsgesundheitsamt gemeinsam mit der Biologischen Reichs- anstalt aufgestellten ‚‚Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Unglücksfällen beim Gebrauche von arsenhaltigen Pflanzenschutzmitteln insbesondere gegen Reb- schädlinge‘‘?) zu beachten. Danach dürfen Bespritzungen mit arsenhaltigen Mitteln im Obstbau bei vorgeschrittener Entwicklung der Früchte keinesfalls vorgenom- men werden. Beerensträucher dürfen erst nach dem Abernten mit Arsenmitteln behandelt werden. Im Gemüsebau sollen arsenhaltige Mittel überhaupt keine Anwendung finden. Damit die Verbraucher keine Spritzbrühen oder trockenen Stäubemittel mit einem das zulässige Höchstmaß überschreitenden Gehalt an Arsen verwenden, ist Angabe des Arsengehalts auf den Packungen sowie. Beigabe oder Aufdruck einer genauen Anweisung für die Herstellung der Spritzbrühen vorgeschrieben. Außer- dem sollen sich die Verbraucher über die bei der Anwendung arsenhaltiger Mittel zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln und über die bei etwaigen Vergiftungen zu ergreifenden sofortigen Maßnahmen unterrichten können. Den Packungen muß daher ein Abdruck der bereits erwähnten ‚‚Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Unglücksfällen beim Gebrauche von arsenhaltigen Pflanzenschutzmitteln ins- besondere gegen Rebschädlinge“ ?) beigegeben sein. Die Aufschriften auf den Packungen und Behältnissen sowie die Werbe- und Aufklärungsschriften der Herstellerfirmen sind einer Überprüfung durch die Bio- logische Reichsanstalt und das Reichsgesundheitsamt unterworfen und werden insoweit von der Herausgabe ausgeschlossen, als sie nicht den von der Biologischen Reichsanstalt und dem Reichsgesundheitsamt herausgegebenen „Richtlinien für 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 6, 1934, 148. 2) Beilage zum ‚‚Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst‘ 12, 1932, Nr. 5 und 14, 1934, Nr. 9. Arsenhaltige Mittel, Schutz der Bienen 455 die Überprüfung der Beschriftung der Packungen und der Werbe- und Aufklärungs- schriften für arsenhaltige Schädlingsbekämpfungsmittel‘“!) entsprechen. Um bei Forstbestäubungen mit Kalkarsenaten oder Kontaktgiften Ver- giftungen des Menschen und der Haustiere zu verhüten, werden jeweils besondere polizeiliche Anordnungen zur Absperrung des Bestäubungsgebietes erlassen — vgl. Polizeiverordnung des Regierungspräsidenten Potsdam, betr. Bekämpfung der Forleule vom 30. Mai 19332); Anordnung des Regierungspräsidenten Gumbinnen zur Bekämpfung der Nonnenraupen vom 41. Mai 19343) —. Sie verbieten u.a. auch das Sammeln von Beeren, Kräutern und Pilzen in den bestäubten Waldteilen, der Sperrzeitraum dafür ist nach dem Runderlaß des Preußischen Landwirtschafts- ministers vom 18. Juli 1929 (LwMBl., 394)*) auf fünf Wochen von dem Einsetzen der Bestäubung ab festzusetzen. Bienen, die die zu bestäubenden Gebiete erreichen können, dürfen nicht fliegen gelassen werden. Nach Schwerdtfeger?) sind Bienenvölker bis zu einer Entfernung von 6km vom Bestäubungsgebiet als ge- fährdet anzusehen und die Bienenzüchter zu Schutzmaßnahmen genötigt. Das einzig sichere Mittel, eine Beschädigung an Bienenvölkern zu vermeiden, ist das Fortschaffen der Bienen aus der Gefahrenzone. Die Bienenvölker müssen wenig- stens 10 km vom Bestäubungsgebiet entfernt werden. Die zunehmende Verwendung arsenhaltiger Mittel zur Bekämpfung der tieri- schen Pflanzenschädlinge führte in steigendem Ausmaß zu Klagen über Bienen- schäden. Solche Schäden wurden in erster Linie dann gemeldet, wenn Arsenmittel während der Blütezeit der Obstbäume, des Spargels oder Rapses in die offene Blüte gespritzt wurden. Um diesen Klagen zu begegnen und die für die Befruch- tung der Blüten, insbesondere der Obstbäume, unentbehrlichen Bienen nicht zu gefährden, wurden von der Reichsfachgruppe Imker ‚Vorschriften zur Verhütung von Bienenschäden beim Gebrauch giftiger Pflanzenschutzmittel‘#) heraus- gegeben, die auf Grund der Ergebnisse der Tagung ‚‚Pflanzenschutz und Bienen- zucht‘“ in Geisenheim 1937 gemeinsam von der Biologischen Reichsanstalt, dem Reichsnährstand und der Reichsfachgruppe Imker aufgestellt waren. Diese Richt- linien wenden sich an den Bauer und Gärtner, den Imker, an den Sachverständi- gen, den Hersteller und Händler und geben die Grundlage für ein verständnis- volles Zusammenarbeiten aller beteiligten Kreise. Um den Schutz der Bienen vor giftigen Pflanzenschutzmitteln wirksamer und für das ganze Reich einheitlich zu gestalten, wurden die obersten Landesbehörden vom Reichsminister für Er- nährung und Landwirtschaft auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes ermächtigt, im Bedarfsfall eine ‚‚Verordnung über das Verbot der Anwendung arsenhaltiger Pflanzenschutzmittel bei blühenden Kulturpflanzen“ nach vorgeschriebenem, von der Biologischen Reichsanstalt ausgearbeitetem Muster?) zu erlassen. Die Ver- ordnung enthält das Verbot der Anwendung arsenhaltiger Spritz- und Stäube- 1) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 15, 1935, 53—54. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 5, 1933, 26—27. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 6, 1934, 71— 72. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 3, 1930, 5—6. 5) Prognose und Bekämpfung von Forleulenkalamitäten, Berlin 1932, 60. 6) Deutscher Imkerführer 11, 1937, Nr. 8. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 11, 1939, 136—137. 456 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland mittel bei blühenden Obstbäumen und -sträuchern sowie anderen blühenden gärt- nerischen und landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, insbesondere blühendem Raps und Spargel. Das Verbot kann für ausgesprochene Obstbaugebiete im Bedarfsfall auf Vorschlag des zuständigen Pflanzenschutzamts auch auf die Verwendung kupferhaltiger Mittel im gleichen Umfang ausgedehnt werden.!) Das Verbot gilt nicht für die Behandlung der Reben, für die Behandlung von Kartoffeln mit arsen- haltigen Spritzmitteln und für die mit Zustimmung des Reichsministers für Er- nährung und Landwirtschaft durchgeführten wissenschaftlichen Forschungen und Versuche. Bäume, die in unmittelbarer Nähe der Bienenstände stehen, dürfen nur abends nach Beendigung des Bienenfluges nach vorheriger Verständigung der be- nachbarten Imker mit kupfer- oder arsenhaltigen Pflanzenschutzmitteln gespritzt werden. Bei der vorbeugenden Bespritzung oder Bestäubung der Kartoffelfelder in dem Bekämpfungsgebiet des Kartoffelkäfers?) hat der Schutz der Bienen in be- sonderen Bestimmungen der Siebenten Verordnung zur Abwehr des Kartoffel- käfers vom 4..Mai 1939 (RGBl. I, 882) Berücksichtigung gefunden. Danach ist die. Verwendung von arsenhaltigen Stäubemitteln grundsätzlich verboten. Vor der Bespritzung oder Bestäubung müssen die blühenden Unkräuter auf den Kartoffel- feldern durch die Nutzungsberechtigten beseitigt werden, um Vergiftungen der Bienen durch Aufsaugen von Arsenflüssigkeit von der Blüte zu verhüten. Außer- dem müssen die Ortspolizeibehörden den Zeitpunkt der Bespritzung oder Be- stäubung in der ortsüblichen Weise bekanntgeben, damit die Bienenhalter ihre Völker während der Bekämpfungstage einsperren und von dem Befliegen der Felder abhalten können. Phosphorwasserstoffist ein außerordentlich wirksames Mittel zur Bekämp- fung tierischer Schädlinge, seine Verwendung ist besonders bei der Kornkäfer- bekämpfung in Lagerhäusern, Speichern, Silos usw. unentbehrlich. Die Anwen- dung des Phosphorwasserstoffs oder der Phosphorwasserstoff entwickelnden Mittel zur Schädlingsbekämpfung ist unter den Bedingungen der Verordnung über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung vom 6. April 1936 (RGBI.I, 360)?) in der Fassung der Verordnung vom 15. August 1936 (RGBI. I, 633)*) zugelassen. Für die Erteilung der vorgeschriebenen staatlichen . Genehmigung zur Anwendung der Phosphorwasserstoff entwickelnden Verbin- dungen oder Zubereitungen ist die Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung, der Fähigkeit zur sinnlichen Wahrnehmung des Phosphorwasserstoffs sowie der Nachweis darüber, daß der Antragsteller mit der Anwendung der Stoffe vertraut ist, erforderlich. Im Falle der Durchgasung von Gebäuden, die in ge- schlossener Bauweise stehen, und von zusammenliegenden bewohnten Kähnen ist jede einzelne Durchgasung noch an die besondere Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde geknüpft; diese kann jeweils weitergehende Sicherheitsmaßnahmen als in der Verordnung vorgesehen anordnen. Von der Vorschrift, eine Gasrestprobe anzustellen, wie sie bei der Verwendung von Blausäure und Äthylenoxyd vor- geschrieben ist, ist bei der Verwendung von Phosphorwasserstoff Abstand ge- 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 12, 1940, 82—83. 2) Vgl. S. 414. 8) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 8, 1936, 72—74. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 8, 1936, 137. Phosphorwasserstoff, Tritox 457 nommen. Die Originalpackungen müssen mit einem Gasschutzbeutel oder einer ähnlichen Sicherung versehen sein, damit aus den Packungen keine schädlichen Gasmengen entweichen können. Die Verwendung phosphorhaltiger Fraßgifte (die, wie z. B. Phosphorlatwerge, elementaren Phosphor enthalten) sowie die Verwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Verbindungen oder Zubereitungen als Fraßgifte zur Ungeziefer- bekämpfung (Zinkphosphid und deren Zubereitungen) u den Bestimmungen der Verordnung nicht unterworfen. Für die Anwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Mitteln zur Korn- käferbekämpfung in bäuerlichen Betrieben sind durch gemeinsame Rund- erlasse des Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirt- schaft und des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 18. April 1936 (LwRMBl., 43)1) und vom 12. Oktober 1937 (LwRMBI., 755)?) gewisse Erleichte- rungen zugestanden, die es ermöglichen, den in diesen Betrieben schwer zu ver- nichtenden Kornkäfer erfolgreich zu bekämpfen. Danach kann die staatliche Ge- nehmigung zur Anwendung der Delicia-Kornkäferbegasung der Fa. Freyberg in Delitzsch zur Vernichtung des Kornkäfers und seiner Brut, der Kornmotte und sonstiger Getreideschädlinge in geschüttetem oder gesacktem Getreide in bäuer- lichen Betrieben unter gewissen Erleichterungen (Befreiung von der Pflicht der Ausrüstung mit Gasmasken und der Buchführung über die vorgenommenen Be- gasungen) den amtlichen Stellen des Pflanzenschutzes erteilt werden. Für die Durchgasungsleiter der Reichsstelle für Getreide sind durch Runderlaß des Reichs- ministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsministers des Innern vom 14. Dezember 1939 (LwRMBI, 1309)®) befristete Ausbildungserleichterungen getroffen worden. Zur Ungezieferbekämpfung in Wohnräumen wird in steigendem Maße Tri- chloracetonitril (Tritox), ein neues, gasförmig wirkendes Mittel der Deutschen Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung in Frankfurt am Main) ver- wendet, das gegenüber anderen Verfahren verschiedene Vorzüge aufweist. Es ist insbesondere völlig unbrennbar, kann leicht verdunstet werden, bleibt auch noch in der kalten Jahreszeit bis hinunter zu Temperaturen von 6° C anwendbar und besitzt einen starken Warnreiz. Zur Verhütung von Belästigungen und ge- sundheitlichen Schäden bei der Anwendung des verhältnismäßig giftigen Tritox sind gesetzliche Schutzbestimmungen durch die Verordnung über den Gebrauch von Tritox (Trichloracetonitril) zur Schädlingsbekämpfung vom 2. Februar 1941 (RGBI. I, S.72)°) getroffen. Danach ist die Tritoxanwendung genehmigungs- pflichtig, bei der Durchführung der Tritox-Durchgasungen sind die Richtlinien des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 2. Februar 1941 — II A 3 — 312/41 — (LwRMBI., 107)®) zu beachten. 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 8, 1936, 74—75. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 9, 1937, 170171. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 12, 1940, 4—5. #4) Vgl. Peters, Zeitschrift für hygienische Zoologie und Schädlingsbekämpfung, 32, 1940, 179 1%. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 13, 1941, 72—73. 6) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 13, 1941, 73—74. 458 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland Von sonstigen Vorschriften zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren, die sich aus der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergeben könnten, kommen hier noch in Betracht: Das Verbot der Verwendung bakterienhaltiger Mittel zur Schädlings- bekämpfung, das durch Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über Krank- heitserreger vom 16. März 1936 (RGBl. I, 178)!) ausgesprochen wurde. Die Not- wendigkeit dazu ergab sich aus der unsicheren Wirkung dieser Mittel auf die Nage- tiere und der Infektionsgefahr für den Menschen. Solche Infektionen hatten sich bei der Anwendung des Mäusetyphusbazillus zur Nagetierbekämpfung mehrfach ereig- net und zuzahlreichen schweren, vereinzelt auch tödlichen Erkrankungen geführt ?). Die vom Reichsarbeitsminister herausgegebenen „Richtlinien für Areginal- Begasungsanlagen“ vom 13. Juli 1939 (Reichsarbeitsbl., 251). ‚Areginal“ der I. G. Farbenindustrie A.-G., Wolfen, ist ein anerkanntes flüssiges Mittel zur Be- kämpfung des Kornkäfers und anderer Schadinsekten im: Getreide und Mehl und wird ähnlich wie das gasförmige ‚Cartox‘?) für die Begasung der Getreidesilos in besonderen Begasungsanlagen verwendet. Bei der Einrichtung und dem Betrieb dieser Anlagen sind die genannten Richtlinien zu befolgen. Von dem zum Schutze des Wildes erlassenen Bestimmungen des Reichsjagd- gesetzes vom 3. Juli 1934 (RGBl. I, 549)*) mit Ausführungsverordnungen dazu kommen bei der Anwendung von Vergiftungsmitteln in Feld und Flur die im $ 35 erlassenen sachlichen Verbote in Betracht, die darauf abzielen, gewisse nicht waidgerechte Jagdhandlungen und Jagdarten zu verhindern. Nach $ 35 Abs. (1) Ziff. 16 des Gesetzes ist es verboten, jagdbare Tiere zu vergiften. Als Gift sind sämtliche Stoffe anzusehen, die auf Wild tödlich wirken. Zu den jagdbaren Tieren, im Gesetz auch kurz ‚‚Wild‘ genannt, gehören u. a. auch wilde Kaninchen. Diese dürfen daher weder mit Schwefelkohlenstoff oder anderen Giftgasen noch mit Giften in fester Form vertilgt werden. Das Aufstellen von Schlingen oder Tellereisen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, sowie das Feilbieten von Tellereisen jeder Art sind ebenfalls verboten ($ 35 Abs. (1) Ziff. 9 des Gesetzes). Lediglich für Forst- leute und Berufsjäger ist die Verwendung und Veräußerung von Tellereisen durch Verordnung vom 11. Oktober 1939 (RGBl. I, 2065)°) vorübergehend zugelassen. Auf befriedeten Grundflächen im Sinne des $7 des Reichsjagdgesetzes, auf denen die Jagd ruht (z. B. Hofräumen und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst voll- ständig abgeschlossen sind), kann Gift zur Nagetierbekämpfung oder Raubzeug- vertilgung verwendet werden, jedoch muß es so verdeckt ausgelegt werden, daß jagdbare Tiere nicht daran gelangen können. Das Auslegen von Gift, von vergifteten Ködern, Giftbrocken sowie die Verwen- dung von Giftgasen u. dgl. außerhalb der befriedeten Grundflächen ($ 7 des Ge- setzes) ist verboten. Folgende Ausnahmen sind jedoch gemäß $ 35 Abs. (4) der 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 8, 1936, S. 39. 2) Vgl. Sy, Die Gefährdung von Mensch und Nutztier durch Pflanzenschutzmittel. Zeit- schrift für Pflanzenkrankheiten (Pflanzenpathologie) und Pflanzenschutz 48, 1938, 1—17. 3) Vgl. S. 453. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 6, 1934, 78—86. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 11, 1939, 175. Schutz des Wildes und der nichtjagdbaren wildlebenden Tiere 459 Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 27. März 1935 (RGBl. I, 431)!) in der Fassung des Artikels 15 der Verordnung zur Änderung der Verord- nung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 5. Februar 1937 (RGBl. I, 179)?) nebst Berichtigung dazu vom 27. Februar 1937 (RGBl. I, 268) zugelassen: a) Das Ausstreuen von Giften aus Flugzeugen oder Motorfahrzeugen sowie die Verwendung von Giften bei der Bekämpfung von Schnecken, Insekten und Würmern fällt nicht unter das Gesetz; ebenso bleibt das Auslegen von Gift zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche durch staatliche oder staatlich anerkannte wissenschaftliche Institute und Anstalten gestattet. b) Zum Vergiften von Mäusen, Bisamratten, Hamstern und Ratten dürfen Gift- getreide (ausgenommen thalliumhaltiges Getreide), ferner Phosphorlatwerge, Zinkphosphidzubereitungen, Meerzwiebelpräparate und damit behandelte Köder ausgelegt werden; außerdem dürfen Gaspatronen und Schwefelkohlen- stoff zum Vergiften der genannten Schädlinge verwendet werden. In be- sonderen Fällen kann der Landesbauernführer im Einvernehmen mit dem Gaujägermeister thalliumhaltige Mittel für den gleichen Zweck zulassen. Das Giftgetreide muß durch auffällige rote und dauerhafte Färbung kenntlich gemacht werden. Es ist entweder in die Baue (Erdlöcher) der Tiere selbst einzubringen (z. B. mittels Legeflinte) oder so verdeckt (z. B. in Röhren) aus- zulegen, daß andere Tiere nicht daran gelangen können. Phosphorlatwerge und damit behandelte Köder dürfen nur in die Erdlöcher selbst eingebracht werden. Auch die übrigen Gifte müssen so ausgelegt werden, daß sie anderen Tieren nicht zugänglich sind. Ist das Gift nicht in die Baue eingebracht, so - sind die Auslegestellen mindestens jeden zweiten Tag nachzusehen. Außer- halb der Baue (Erdlöcher) herumliegendes Gift ist sofort zu beseitigen. c) Zum Vergiften von Nebel-, Rabenkrähen und Elstern dürfen nur die vom Reichsjägermeister zugelassenen Gifteier ausgelegt werden; das Auslegen ist rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. Spätestens drei Tage nach dem Auslegen sind die nicht aufgenommenen Eier und die vergifteten Tiere einzusammeln und zu vernichten. Die Vergiftung der der Niederjagd schäd- lichen Krähen und Elstern kann einheitlich an bestimmten Tagen vom Kreis- jägermeister in allen in Betracht kommenden Revieren angeordnet werden. Der Landesjägermeister kann das Auslegen von Gifteiern in Landschaften verbieten, in denen anderenfalls die Gefahr besteht, daß der Kolkrabe aus- gerottet wird. Zum Vergiften von Nebel-, Rabenkrähen und Elstern dürfen nur solche Gift- eier in den Verkehr gebracht und ausgelegt werden, die vom Reichsjägermeister als den Erfordernissen entsprechend anerkannt und zugelassen sind. Die Bestim- mungen darüber sind in der Anordnung des Reichsjägermeisters über Verwendung von Gifteiern zum Vergiften von Nebel-, Rabenkrähen und Elstern vom 10. Fe- bruar 1937 (RMBIFv. 45)?) in der Fassung des Erlasses vom 10. Februar 1939 (RMBIFv., 59)*) enthalten. 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 7, 1935, 46—59. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 9, 1937, 22—25. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 9, 1937, 25. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 11, 1939, 52. 460 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland Nach $12 der Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen unddernichtjagdbaren wildlebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 (RGBl. I, 181)!) in der Fassung der Verordnung vom 16. März 1940 (RGBI. I, 567)?) sind alle einheimischen nichtjagdbaren wildlebenden Vogelarten, mit Ausnahme der im $ 15 genannten Arten, geschützt. Die Vögel sind gegen be- stimmte Bedrohungen gesichert, insbesondere darf man sie nicht fangen oder töten. Lediglich die im $ 15 genannten 7 Vogelarten: 1. Nebelkrähe (Corvus cornix L.), 5. Elster (Pica pica L.), 2. Rabenkrähe (Corvus corone L.), 6. Feldsperling (Passer montanus L.), 3. Saatkrähe (Corvus frugilegus L.), 7. Haussperling ( Passer domesticus L.) 4. Eichelhäher (Garrulus glandarius L.), sind ungeschützt, d.h. man darf den Vögeln dieser Arten außerhalb der Natur- schutzgebiete zur Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher Schäden nachstellen, sie fangen und töten. Ungeschützt sind auch ihre Eier und Nester. Jedoch dürfen Kinder (d.h. Jugendliche bis zum Alter von 14 Jahren) beim Beseitigen von Nestern oder beim Fangen von Vögeln nicht beteiligt werden. Der Fang und die Tötung der ungeschützten Vögel soll aber in jedem Falle ohne Anwendung grau- samer Mittel erfolgen. Bestimmte Fang- und Tötungsarten sind daher durch Abs. (2) des $15 verboten, darunter fällt auch die Anwendung von Giftstoffen oder betäubenden Mitteln. Nur den in Massen auftretenden Krähen (Nebel- und Rabenkrähen) und Elstern gegenüber ist das Auslegen von Gifteiern entsprechend der Vorschrift des $35 Abs. (4) der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagd- gesetzes vom 27. März 1935 (RGBl. I, 431) in der Fassung der Verordnung vom 5. Februar 1937 (RGBl. I, 179) gestattet?). Von den übrigen wildlebenden Tieren sind folgende Angehörige der Säugetier- klasse ohne Schutz durch die Naturschutzverordnung und die jagdliche Gesetz- gebung: Wasserspitzmaus, Maulwurf®), Hamster, die Wühlmäuse (Microtinae), zu denen auch die Bisamratte zählt, die Mäuse (Murinae) einschließlich der Ratten, das Eichhörnchen sowie unter den Raubtieren Wiesel und Hermelin. Gleichwohl ist jedes Massenfangen und Massentöten auch dieser Tiere, sofern es ohne einen vernünftigen, berechtigten Zweck geschieht, gemäß $23 Abs. (1) Ziff. 1 der Naturschutzverordnung verboten. Als vernünftige, berechtigte Zwecke kommen aber „Maßnahmen zum Bekämpfen von Schädlingen und Ungeziefer oder zur Förderung der Bodenkultur“ in Betracht, so daß diese Maßnahmen von dem Ver- bot nicht berührt werden ($ 26 Abs. (1) der Naturschutzverordnung). Die Anwen- dung von Giftstoffen zum Vertilgen der genannten Tiere auf befriedeten Grund- flächen ($ 7 des Reichsjagdgesetzes) ist gestattet, jedoch ist das Gift so verdeckt auszulegen, daß andere Tiere nicht daran gelangen können. Die Frage der An- wendung von Vergiftungsmitteln gegen diese Tiere außerhalb der befriedeten Grundflächen und der Naturschutzgebiete ist durch $ 35 Abs. (4) der Verordnung 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 8, 1936, 40—51. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 12, 1940, 57—58. 8) Vgl. S. 459. #) Das unbefugte Fangen von Maulwürfen auf fremden Grundstücken ist nach $ 24 Abs. (7) der Naturschutzverordnung verboten. Gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung 461 zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 27. März 1935 (RGBl. I, 431) in der Fassung der Verordnung vom 5. Februar 1937 (RGBl. I, 179)!) geregelt. Alle Tiere sind gegen unnötige Quälereien oder rohe Mißhandlungen durch das Tierschutzgesetz vom 24. November 1933 (RGBl. I, 987) geschützt. Auch bei niederen Tieren sind nach dem Willen des Gesetzgebers keine rohen Hand- lungen zu dulden. Vor dem Leben des Tieres soll der Mensch Achtung haben und es nicht grundlos zerstören. Die Tötung ist jedoch erlaubt, wenn sie in Wahrnehmung eines gerechtfertigten Zweckes geschieht, wie z. B. bei Bekämpfung tierischer Schädlinge oder bei Gewinnung von Nahrungs- oder Rohstoffen für den Menschen. DiegewerbsmäßigeSchädlingsbekämpfungist das Arbeitsgebiet vorallem der Kammerjäger (jetzt „Schädlingsbekämpfer‘‘), d.s. ‚Personen, welche gewerbs- mäßig schädliche Tiere vertilgen‘“?). Der Gewerbebetrieb der Kammerjäger ist nicht konzessionspflichtig. Es genügt die Anmeldung als Kammerjäger zur Erlangung des Gewerbescheins, der Nachweis von Sachkenntnis und Erfahrung ist hierfür nicht er- forderlich. Das Schwergewicht der Kammerjägerarbeit liegt zwar auf hygienischem Gebiet und erstreckt sich auf die Bekämpfung des Ungeziefers?) und damit die Be- seitigung der Ursachen, die die Gesundheit der Menschen und Tiere gefährden und ihre Leistungsfähigkeit mindern (Körper- und Wohnungsungezieferbekämpfung). Mit fortschreitender Erkenntnis der Notwendigkeit, auch die Krankheiten und Schädlinge der Kulturpflanzen, ihrer Erzeugnisse sowie der Vorräte und Werkstoffe planmäßig zu bekämpfen, hat auch die Kammerjägertätigkeit eine entsprechende Erweiterung erfahren. Die freie wirtschaftliche Einstellung der Kammerjäger führte aber unter dem Eindringen untauglicher Elemente zu mannigfachen unliebsamen Vorkommnissen, so daß eine Neuordnung des Kammerjägerberufs®) sowohl zum Nutzen seiner eigenen Entwicklung und Stellung wie dem des Allgemeinwohls wünschenswert ist. Hierbei erscheint die staatliche Ausbildung und Zulassung sowie die behördliche Aufsicht der Schädlingsbekämpfer geboten. Auf dem Gebiet der gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfung im Pflanzenschutz hat die Lohnbeizbewegung bereits zu einer staatlichen Regelung in verschiede- nen deutschen Ländern geführt. Während früher die Lieferung gebeizten Saat- gutes sich auf große Produktionsbetriebe beschränkte, entstand in den letzten Jahren ein von der Produktion abgelöstes Gewerbe, das von der Landwirtschaft gekauftes oder angeliefertes Getreide gegen Lohn in gebeiztes Saatgut verwandelte. In diesem, namentlich in Westfalen sich sehr rasch entwickelnden Lohnbeizgewerbe machte sich bald der Übelstand bemerkbar, daß das Getreide an den meisten Stellen mangelhaft gebeizt wurde. Die Gründe hierfür lagen nach Friedrichs?) darin, daß einerseits zahlreiche unbrauchbare oder fehlerhafte Maschinen aufge- stellt worden waren, andererseits die Apparate nicht richtig bedient wurden. Zur Beseitigung der Mißstände ergab sich die Notwendigkeit, für die Provinz Westfalen eine Verordnung über die Überwachung der Lohnsaatbeizstellen vom 1) Vgl. S. 459. 2) Vgl. $ 19 der Polizeiverordnung über den Handel mit Giften vom 11. Januar 1933 (Preu- Bische Gesetzsammlung 1). ®) Vgl. S. 449, Fußnote 2). #4) Vgl. Saling, Zur Neuordnung des Kammerjägerberufs. Zeitschrift für hygienische Zoo- logie und Schädlingsbekämpfung 32, 1940, 37—41. 5) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 12, 1932, 53—54. 462 S. Wilke, Die Pflanzenschutzgesetzgebung in Deutschland 10. Dezember 1930 (Amtsblatt der Regierung zu Münster, 211)!) zu erlassen, die durch eine Ergänzungsverordnung vom 20. Juli 1932 (Amtsblatt der Re- gierung zu Münster, S. 140)?) noch verschärft wurde. Nach Einbürgerung der Verordnung in Westfalen und Überwindung der Anfangsschwierigkeiten bei ihrer Durchführung wurden nach ihrem Muster auch in anderen Provinzen und Ländern (Provinz Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover, Schaumburg-Lippe, Oldenburg, Lübeck, Mecklenburg) Verordnungen über die Überwachung von Lohnsaatbeizstellen erlassen. Danach bedarf jede Stelle, die Saatgetreide für den Verbrauch in fremden landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben mit chemischen Mitteln gegen Pflanzenkrankheiten behandeln (beizen) will, der amtlichen Genehmigung. Diese wird nur erteilt, wenn bei der Besichtigung der Beizstelle durch einen Sachverständigen des zuständigen Pflanzenschutzamtes festgestellt wird, daß eine geeignete Beizanlage vorhanden und ihre sach- gemäße Bedienung gewährleistet ist. Als geeignet gelten alle Beizanlagen, die von der Biologischen Reichsanstalt gemeinsam mit dem Reichsnährstand als brauch- bar anerkannt worden sind. Zur Beizung dürfen nur die jeweils in das Pflanzen- schutzmittelverzeichnis des Deutschen Pflanzenschutzdienstes aufgenommenen Mittel für Saatgutbeizung in der dort angegebenen Anwendungsform benutzt werden. Die laufende Kontrolle der Beizbetriebe wird ausgeübt durch die von dem zuständigen Pflanzenschutzamt ausgeführte Untersuchung gebeizter Saatgut- proben, die von den Polizeibeamten und deren Beauftragten während der Beiz- periode an den Beizstellen entnommen werden. Die genehmigten Beizstellen dürfen Bezeichnungen wie ‚Beizstellen unter amtlicher Überwachung‘ oder „Amtlich genehmigte Lohnsaatbeizstelle unter Kontrolle des Pflanzenschutz- amtes...‘ führen. Lohnsaatbeizanlagen, die die Genehmigung nicht erhalten haben, können in Westfalen durch amtliche Plombierung der Beizapparate still- gelegt werden. In Oldenburg ist die Melde- und Genehmigungspflicht auch auf Getreidereinigungsanlagen ausgedehnt.?) Die Genehmigung wird nur er- teilt, wenn die Reinigungsanlage zugleich eine Beizanlage umfaßt und der Be- triebsleiter oder dessen Beauftragter seine Befähigung zu deren Bedienung nachweist. Außer der Getreidebeizung und der Bekämpfung der Vorrats- und Material- schädlinge sowie der Nagetiere ist noch die Bekämpfung der Obstbaumschädlinge im Zuge der Obstbaumpflege für den Schädlingsbekämpfer von besonderer Be- deutung. Eine staatliche Regelung der gewerbsmäßigen Ausführung von Arbeiten zur Schädlingsbekämpfungim Gartenbau erfolgte bisher ledig- lich im Land Sachsen durch Verordnung vom 23. Februar 1937 (Sächsisches Ver- waltungsblatt, 106) ). Danach ist zur Ausführung solcher Arbeiten nur berechtigt, wer einen vom Reichsnährstand (Landesbauernschaft) ausgestellten Ausweis be- sitzt. Nur organisierte Gärtner, ferner geprüfte Baumwarte und Baumpfleger so- wie Inhaber eines Wandergewerbescheines für Schädlingsbekämpfung im Garten- bau können diesen Ausweis erhalten. Ihre Inhaber sind verpflichtet, lediglich die 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 3, 1931, 73—75. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 4, 1932, 129. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 8, 1936, 103—107. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, 9, 1937, 28—29, Gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung . 463 von der Biologischen Reichsanstalt als brauchbar anerkannten Mittel zur Schäd- lingsbekämpfung zu verwenden. Die Tätigkeit der Ausweisinhaber wird von dem Pflanzenschutzamt laufend überwacht. Da der Erfolg oder Mißerfolg der gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfung sich über den Einzelfall auf die Gesamtheit auswirkt, erscheint eine für das ganze Reichsgebiet einheitliche gesetzliche Regelung der gewerbsmäßigen Schädlings- bekämpfung im Pflanzenschutz besonders gerechtfertigt. Die Grundlage dazu ist im Pflanzenschutzgesetz gegeben, das im $ 2 Abs. (1) Ziff. 13 den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, die gewerbsmäßige Schädlings- bekämpfung zu regeln. Die berufsständische Eingliederung der gewerbs- mäßigen Schädlingsbekämpfer im Pflanzenschutz ist bereits durch An- ordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 45. Juli 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger, Nr. 161) erfolgt, die die Zugehörigkeit der ‚Unternehmer, die gewerbsmäßig Saatgut beizen oder Pflanzen- schutzmaßnahmen einschließlich Vorratsschädlingsbekämpfung — mit Ausnahme der Hausungezieferbekämpfung — in landwirtschaftlichen Betrieben, Kleingärten, Gewächshäusern, Mühlen, Speichern und ähnlichen Anlagen durchführen“, zum Reichsnährstand festsetzt. II. Die gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Von Regierungsrat Prof. Dr. H. Braun, Berlin-Dahlem Von einer Darstellung der außerdeutschen Pflanzenschutzgesetzgebung im Rahmen dieses Handbuchs darf keine lückenlose Zusammenstellung aller in jedem Lande erlassenen gesetzlichen Bestimmungen erwartet werden, die als zuverlässige Auskunft für Beantwortung praktischer Tagesfragen benutzt werden könnte. Das würde den gesteckten Rahmen bei weitem sprengen. Eine solche Auskunfterteilung ist zudem Aufgabe der hierfür zuständigen amtlichen Stellen, unter denen neben den amtlichen Vertretungen der betreffenden Länder hier insbesondere die Dienst- stelle für Gesetzessammlung der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forst- wirtschaft in Berlin-Dahlem und die Amtliche Pflanzenbeschau in Hamburg 11, Versmannstr. 4 genannt seien. Bei der vorliegenden Darstellung konnte es sich nur darum handeln, die Wesenszüge der Pflanzenschutzgesetzgebung in den ein- zelnen Ländern aufzuzeigen unter Herausstellung besonders beachtenswert er- scheinender Gesichtspunkte in den einzelnen herangezogenen gesetzlichen Bestim- mungen, aus denen möglicherweise Anregungen für Verbesserungen getroffener Regelungen entnommen werden können. Die Beschaffung der Unterlagen für die Darstellung begegnete mitunter großen Schwierigkeiten ; sie wurde teilweise unter- stützt durch Zusammenstellungen ausländischer Fachleute), konnte aber trotzdem 2) Den Herren A. Alfaro-Zaragoza, Atanasoff-Sofia, A. A. Bitancourt-Sao Paulo, E. Foex-Versailles, E. Gram-Lyngby, H. T. Güssow-Ottawa, A. J. Hoyt- Washington, J. Jorstad-Toien-Oslo, J. Juhanns-Tallinn, H. Kern- Budapest, M. Klemm-Berlin, I.S.Liro-Helsinki, J. Pavlakos-Piräus, G.H.Pethybridge- 464 NH.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern nicht in jedem Fall so vollständig und zuverlässig gestaltet werden, wie es er- wünscht gewesen wäre, da namentlich auch eine den Wortlaut der Bestimmungen zutreffend wiedergebende Übersetzung nicht immer gewährleistet werden konnte. Die Anordnung der Länder ist alphabetisch erfolgt unter Vorausstellung der europäischen. Von den außereuropäischen konnten nur diejenigen berücksichtigt werden, die bereits über eine den heutigen Anforderungen gerecht werdende um- fassende Pflanzenschutzgesetzgebung verfügen, insbesondere sich nicht lediglich auf eine Überwachung der Einfuhr beschränkt haben. Dabei wurde die Auswahl leider notgedrungen weiterhin dadurch eingeengt, daß die gegenwärtigen kriege- rischen Verwicklungen die Beschaffung der etwa erforderlichen Unterlagen teil- weise unmöglich machten. Vor Eintritt in die Einzeldarstellung sind internationale Vereinbarungen wesentlicher und grundsätzlicher Art zu besprechen, die zwischen einer größeren Anzahl von Ländern getroffen: worden sind. Hierher sind vier zu rechnen, die Internationale Reblaus-Konvention, die Internationalen Pflanzen- schutzabkommen von Montevideo und von Rom und die Konvention über die Organisation der Heuschreckenbekämpfung. Die Internationale Reblaus-Konvention ist an Stelle einer am 17. 9. 1878 ge- schlossenen Konvention am 3. 11. 4881) in Bern zwischen Deutschland, dem ehe- maligen Österreich-Ungarn, Frankreich, Portugal und der Schweiz vereinbart worden, ‚um ein gemeinsames und wirksames Vorgehen gegen die Einschleppung und Verbreitung der Reblaus zu sichern“. Von dem in Artikel 13 festgelegten Recht jedes Staates, durch eine dem Schweizer Bundesrat abzugebende Erklärung der Konvention beizutreten oder von ihr zurückzutreten, haben bis heute Belgien, das ehemalige Luxemburg, Niederlande, das ehemalige Serbien, Italien, Spanien, Rumänien, Bulgarien und die Türkei Gebrauch gemacht, indem sie in der ihrer Nennung entsprechenden zeitlichen Folge ihren Beitritt erklärt haben. Die Vertrag- schließenden verpflichten sich zunächst zur Vervollständigung ihrer Gesetzgebung, wobei das Augenmerk besonders auf die Überwachung der Weinberge, Pflanzungen jeder Art, Gärten und Gewächshäuser, auf die Nachforschungen nach der Reblaus, auf die Feststellung der Seuchenherde und Abgrenzung seuchenverdächtiger Herde, auf die Regelung des Versandes und der Verpackung der Reben, der Abfälle und Erzeugnisse derselben sowie der Pflanzen, Sträucher und sonstigen Erzeugnisse des Gartenbaues und auf Strafvorschriften für Übertretung der Bestimmungen zu richten ist. In den Artikeln 2—8 sind nähere Bestimmungen für den Verkehr ver- einbart. Wein, Traubenkerne, abgeschnittene Blumen und Erzeugnisse des Ge- müsebaues, Samen und Früchte jeder Art sind ohne Einschränkung zum freien Ver- kehr zugelassen, Trauben und Trester dagegen nur, wenn bestimmte Verpackungs- vorschriften erfüllt sind. Rebpflänzlinge, Schnittlinge mit oder ohne Wurzeln und Rebholz dürfen in einen Vertragsstaat nur mit ausdrücklicher Genehmigung und Harpenden, L. Petri-Rom, Th. van Poeteren-Wageningen, T. Savulescu-Buka- rest, G. Trinchieri-Rom, M. van den Bruel und R. Vandervalle-Gembloux, J. E.Wille-Lima sei auch an dieser Stelle für ihre Unterstützung bestens gedankt. Gleich- zeitig wird dringend gebeten, etwaige Ergänzungen und Berichtigungen, für welche die Hilfe des Auslandes unentbehrlich ist, dem Verfasser (Prof. Dr.H.Braun, Berlin-Dahlem, Im Dol 15, Deutschland) freundlichst mitteilen zu wollen, um die Darstellung bei einem Neudruck mit den jeweils geltenden Bestimmungen in vollen Einklang bringen zu können, 1) Reichsgesetzblatt 1882, 125. Internationale Reblaus-Konvention von Bern 465 unter Aufsicht der Regierung desselben nach wirksamer Entseuchung, die auch die vorgeschriebene Verpackung einschließen muß, über besonders bezeichnete Zoll- ämter eingeführt werden. Ausgerissene Weinstöcke und trockenes Rebholz sind vom internationalen Verkehr ausgeschlossen. Alle nicht zur Kategorie der Rebe gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanz- schulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, sind zum internationalen Ver- kehr zugelassen, wenn die Verpackung die notwendigen Untersuchungen gestattet und wenn sie von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sind. Aus dieser muß hervorgehen, daß die genannten Gegenstände von einer Bodenfläche stammen, die von jedem Weinstock durch einen Zwischenraum von mindestens 20 m oder ein anderes, das Zusammentreffen der Wurzeln ausschließendes Hindernis getrennt ist, daß auf dieser Oberfläche kein Weinstock steht und keine Niederlage von Reben sich befindet und daß, falls auf ihr reblausverseuchte Weinstöcke einmal gestanden haben, durch entsprechende, 3 Jahre währende Vorkehrungen eine Vernichtung des Schädlings und der Wurzeln verbürgt wird. Dieser Bescheinigung bedarf es nach der Deklaration vom 15. April 1889!) im Verkehr zwischen den Vertragsstaaten nicht, wenn die Sendungen aus Anlagen stammen, welche regel- mäßigen Untersuchungen unterliegen und amtlich als den Anforderungen der Konvention entsprechend erklärt worden sind. Zum Verkehr zugelassene Sen- dungen jeder Art dürfen weder Teile noch Blätter von Reben enthalten. Über die Zulassung von Trauben der Weinlese, Trestern, Kompost, Düngererde, gebrauchten Weinpfählen und Stützen, ausgerissenen Weinstöcken und trockenem Rebholz zum Verkehr in den Grenzbezirken können sich die Nachbarstaaten besonders ver- ständigen, soweit diese Gegenstände nicht aus reblausverseuchten Gegenden stammen. Beim Grenzübertritt angehaltene Sendungen werden entweder zurück- geschickt oder verbrannt, letzteres insbesondere wenn die Reblaus oder verdächtige Anzeichen festgestellt werden. Artikel 9 verpflichtet die Vertragschließenden zur gegenseitigen Bekanntgabe der von einem jeden erlassenen Gesetze und Verordnun- gen und in ihrer Ausführung getroffenen Maßregeln sowie aller sonstigen den Wein- bau interessierenden Dokumente, insbesondere der Ergebnisse wissenschaftlicher Forschungen und praktischer Erfahrungen, ferner der Art des Reblausbekämpfungs- dienstes, der Entdeckung neuer Reblausherde und alljährlich neu anzufertigender Karten der verseuchten und seuchenverdächtigen Herde, schließlich eines auf dem laufenden zu haltenden Verzeichnisses derjenigen Gartenbau- oder botanischen Anlagen, Schulen und Gärten, welche regelmäßigen Untersuchungen in angemesse- ner Jahreszeit unterliegen und amtlich als den Anforderungen der gegenwärtigen Konvention entsprechend erklärt worden sind. Wird in ihnen die Reblaus gefunden, so ist dies unverzüglich bekanntzugeben unter Angabe der von dort innerhalb der letzten Jahre ausgeführten Pflanzensendungen. Das Internationale Pflanzenschutzabkommen von Montevideo ist auf Anregung von Uruguay am 10. Mai 1913 zwischen den neun südamerikanischen Staaten Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Ekuador, Kolumbien, Paraguay, Peru und Uruguay vereinbart, bis heute allerdings anscheinend noch nicht von allen rati- fiziert worden. Der Wortlaut ist am 28. Januar 1945?) von Uruguay bekannt- 4) Reichsgesetzblatt 1889, 203. 2) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 5, 1915, 803. Soraue r, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 30 466 NH. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern gegeben worden. Die Vereinbarung verpflichtet die Vertragsstaaten, in ihren Ländern zum Schutz der landwirtschaftlichen Interessen gegen die Plagen der Kulturen einen polizeilichen Pflanzengesundheitsdienst einzurichten. Unter Plagen der Kulturen versteht die Konvention Parasiten, Krankheiten, Vögel und andere gefährliche Tiere sowie jede Ursache pathologischer Art oder jeden anderen Schaden, der durch Pilze, Insekten oder andere Tiere hervorgerufen wird, sobald diese Plagen eine Ausdehnung angenommen haben oder anzunehmen drohen, die beträchtliche Schäden an Pflanzen hervorrufen kann. Die Vertrags- staaten verpflichten sich, die Häfen, über die die Einfuhr zugelassen ist, zu be- zeichnen und die Kontrollmaßnahmen festzulegen, denen die Erzeugnisse unter- worfen werden sollen. Sie verpflichten sich ferner, die Ausfuhr in die anderen Vertragsstaaten nicht zuzulassen, wenn die vom Gesundheitsdienst des Bestim- mungslandes vorgeschriebenen Vorschriften nicht erfüllt sind, und ausschließlich die vom amtlichen Gesundheitsdienst ausgestellten Ursprungs- und Gesundheits- zeugnisse anzuerkennen. Die Gesundheitszeugnisse müssen u. a. bestätigen, daß die Pflanzung oder die Baumschule, aus der die Pflanzen oder Pflanzenteile stammen, frei von allen Schädlingen der Kulturpflanzen sind. Die Vertrags- staaten verpflichten sich zur gegenseitigen laufenden Bekanntgabe von Gesetzen und Verordnungen über die Pflanzengesundheitspolizei, vom Vorkommen und der Ausbreitung von Krankheiten sowie dem Auftreten neuer oder Erlöschen alter und von allem, was die Zurückweisung oder die Vernichtung eingeführter Erzeugnisse betrifft, insbesondere unter Angabe der Herkunft dieser Erzeugnisse und des Grundes, der zu ihrer Vernichtung geführt hat. Ein zweites, an demselben Tage von denselben Staaten mit Ausnahme von Chile vereinbartes Abkommen bezüglich nicht bekannter Plagen verpflichtet auf Verlangen eines der Vertragsländer die anderen, Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von leicht sich ausbreitenden Plagen zu ergreifen, deren Vor- kommen in den erzeugenden Vertragsstaaten nicht bekannt ist und gegen deren Ausbreitung es keine praktisch wirksamen Verfahren gibt. Das Internationale Pflanzenschutzabkommen von Rom ist am 16. April 1929?) zwischen 46 Ländern vereinbart worden und am 15. Januar 1932 in Kraft getreten. Bisher ist es von 13 Staaten ratifiziert worden, und zwar von Ägypten, Belgien, Brasilien, Bulgarien, dem ehemaligen Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Niederlande, Portugal, Rumänien, Rußland und Ungarn. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich zunächst, die notwendigen legislativen und administra- tiven Maßnahmen zu treffen, um ein gemeinsames und wirksames Vorgehen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Krankheiten und Schädlingen der Pflanzen zu sichern. Diese Maßnahmen sollen besonders umfassen die Beaufsichti- gung von Kulturen, Pflanzschulen, Gärten, Gewächshäusern und sonstigen An- lagen, deren Erzeugnisse für den Handel mit Pflanzen und Pflanzenteilen bestimmt sind, die Feststellung des Auftretens von Krankheiten und Schädlingen der Pflanzen sowie die Bezeichnung der von ihnen befallenen Örtlichkeiten, die Mittel zu ihrer Vorbeugung und Bekämpfung, die Regelung jeder Art von Beförderung sowie die Verpackung von Pflanzen und Pflanzenteilen und die bei Übertretungen 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1929, 169. Internationale Pflanzenschutzabkommen von Montevideo und Rom 467 von Anordnungen zu verhängenden Strafen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen hat jedes Vertragsland eine amtliche Pflanzenschutzorganisation zu schaffen, die mindestens eine Anstalt für Forschungen und fachwissenschaftlich praktische Untersuchungen auf dem Gebiet der landwirtschaftlich angewandten Mikrobio- logie, Pflanzenpathologie und Zoologie und einen amtlichen Pflanzenschutzdienst umfassen muß. Letzterem soll die erwähnte Beaufsichtigung zwecks Feststellung des Auftretens und der Verbreitung von Krankheiten und Schädlingen der Pflan- zen, die Verbreitung ihrer Kenntnis sowie der Maßnahmen zu ihrer Verhütung und Bekämpfung, die Untersuchung der Sendungen von Pflanzen und Pflanzenteilen und die Ausstellung von Gesundheits- und Ursprungszeugnissen für solche Sen- dungen obliegen. Artikel 4 verpflichtet die Vertragsländer, alle notwendigen Maß- nahmen zur Verhütung oder Bekämpfung der Krankheiten und Schädlinge der Pflanzen sowie zur Beaufsichtigung der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen zu treffen, insbesondere, wenn diese aus Ländern stammen, die noch keine amtliche Pflanzenschutzorganisation besitzen. Die Einfuhr hat, soweit die Sendungen von einem Gesundheitszeugnis begleitet sein oder einer Gesundheitsuntersuchung unterworfen werden müssen, nur über diejenigen Zollämter zu erfolgen, deren Ver- zeichnis vom Einfuhrland bekanntzumachen ist. Die Forderung von Gesundheits- zeugnissen bei der Einfuhr von Erzeugnissen, die nicht zu Saat- oder Pflanzungs- zwecken bestimmt sind, soll auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt werden. Sie sind entsprechend einem, dem Abkommen beigefügten Muster abzu- fassen. Auch von einem Gesundheitszeugnis begleitete Sendungen können vom Einfuhrland einer Untersuchung oder Quarantäne unterworfen werden. Werden Sendungen als befallen befunden, so hat das Einfuhrland davon die Regierung des Ausfuhrlandes sofort auf dem schnellsten Wege zu verständigen. Die Sendungen können einer Entwesung oder einer Behandlung, entsprechend den in dem Ein- fuhrland geltenden diesbezüglichen Gesetzen, unterworfen oder zurückgeleitet oder vernichtet werden. Nach Artikel 8 verpflichten sich die Vertragsländer, Ein- oder Durchfuhrverbote für Pflanzen oder Pflanzenteile aus einem bestimmten Her- kunftslande aus Gründen des Pflanzenschutzes nur in Fällen zu erlassen, in denen das Vorkommen einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings in dem Gebiete dieses Landes tatsächlich festgestellt worden ist und wenn eine wirkliche Not- wendigkeit besteht, die Kulturen des Landes, welches das Einfuhrverbot erlassen hat, davor zu schützen. Derartige Einfuhrverbote sind mit ihrer Begründung amt- lich bekanntzugeben. Die einzelnen Vertragsländer haben nach Artikel 11 eine auf dem laufenden zu haltende Liste derjenigen Pflanzenkrankheiten und Schädlinge zu veröffentlichen, gegen welche sie sich ganz besonders zu schützen wünschen und die in entsprechender Weise auch in den Gesundheitszeugnissen angeführt werden müssen. Schließlich werden die beigetretenen Staaten aufgefordert, den Schutz gegen die Krankheiten und Schädlinge der Pflanzen zu erleichtern, indem sie sich gegenseitig unterstützen und zu diesem Zweck Nachrichten und verfügbare Schutzmittel austauschen. Die Internationale Konvention über die Organisation des Kampfes gegen die Heuschrecken ist am 31. Oktober 1920!) in Rom geschlossen worden. Bis zum 1) Actes de la Conference Internationale pour l’Organisation de la lutte contre les saute- relles. Rom 1921, 117. 30* 468 AH. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Jahre 1936 ist sie von folgenden Ländern ratifiziert und in Kraft gesetzt worden?): Argentinien, Frankreich mit seinen Kolonien, Jtalien mit seinen Kolonien, Jugo- slawien, Mexiko, Ungarn und Uruguay. An ihrem Abschluß waren außerdem Bulgarien, Griechenland und Kuba beteiligt, während Ägypten, Australien und Spanien ihr zugestimmt haben. Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Heuschrecken zu ergreifen, die den Kulturen der Nachbarstaaten, soweit diese die Konvention unterzeichnet haben, schaden können. Sie haben ferner alle Vorkehrungen zu treffen, die nütz- lich sind, um auf schnellstem Wege sich gegenseitig über die Bewegungen der Heu- schrecken zu unterrichten, und können in beiderseitigem Interesse besondere Vereinbarungen treffen, um gemeinsame Maßnahmen zur Erleichterung des Kampfes zu ergreifen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Internationalen Landwirtschafts-Institut in Rom wenigstens einmal im Jahr und, wenn die Um- stände es erfordern, öfter alle von zuständiger Seite gesammelten Informationen technischer, wissenschaftlicher, gesetzgeberischer und verwaltungsmäßiger Art zu geben. Staaten, die die Konvention nicht unterzeichnet haben, können ihr auf ihren Antrag beitreten. 1. Die gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in den europäischen Ländern Belgien Die Grundlage für die Pflanzenschutzgesetzgebung in Belgien bilden Artikel 2 des Gesetzes über die Gesundheitspolizei der Haustiere vom 30. Dezember 1882 und Artikel 12 des Ackerbaugesetzes vom 7. Oktober 1886. Sie bestimmen in der Fassung vom 27. Juni 19122), daß Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Insekten oder anderen Tieren sowie von Kryptogamen oder anderen, den Kulturen schädlichen Pflanzen durch Königliche Verordnungen zu treffen sind. Eigentümern, deren Pflanzungen in Durchführung dieser Verordnungen zerstört werden, kann eine Entschädigung gewährt werden. Auf dieser Grundlage sind die Verordnungen vom 20. Januar und 2. Mai 1887 sowie 24. Juli 1901 erlassen, die das Abraupen und die Vernichtung von bestimm- ten Forstschädlingen zur Pflicht machen, bestimmte Arten des Fällens der Nadel- hölzer vorschreiben und Anordnungen für die Vernichtung von schädlichen Pflanzen vorsehen. Durch Verordnung vom 8. November 1912?) wurde dann ein Pflanzenüberwachungsdienst gegründet, der nach wiederholten Änderungen durch Verordnung vom 26. März 1936) neu gestaltet worden ist. Diese Verordnung ver- pflichtet jeden Eigentümer, Pächter oder Besitznehmer mit irgendeinem Anrecht, von Grundstücken, auf denen unter Glas oder sonstwie Gartenpflanzen, Baum- schulpflanzen oder andere vom Minister bezeichnete Erzeugnisse gezüchtet oder _ angebaut werden, diese zwischen Sonnenauf- und -untergang besichtigen zu lassen sowie das Vorhandensein eines von dem Minister als schädlich bezeichneten Tieres 1) Moniteur Intern. Protect. Plantes 10, 1936, 133. 2) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 2, 1912, 506. 3) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 2, 1912, 507. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 8, 1936, 162. Heuschrecken-Konvention von Rom, Gesetzgebung in Belgien 469 oder Gewächses unverzüglich zu melden und für deren sichere Vernichtung zu sorgen. Die weiteren Artikel dieser Verordnung befassen sich mit der Überwachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr. Mit der Einrichtung des Überwachungsdienstes hat Belgien auch die Voraussetzung für den Beitritt zum Internationalen Pflanzen- schutzabkommen vom 16. April 1929!) erfüllt, den es am 18. November 1931?) vollzogen hat. Gestützt auf die Verordnung vom 26. März 1936, mit deren Durchführung Land- wirtschafts- und Finanzminister beauftragt worden sind, haben diese eine Reihe von Ministerialverordnungen erlassen, die die Bekämpfung von Kartoffelkrebs (9. Februar 1940°)), Kartoffelkäfer (26. Juli 1938%), 11. August 19395), Kirsch- fruchtfliege (10. April 1933%)), Hopfenschädlingen (5. Oktober 1938?)), 13. Ja- nuar 19398), Hamster (15. Juni1937°)) und Bisamratte (10. Februar 193819)) regeln. Die Verordnungen, die die drei zuerst genannten Schädlinge betreffen, ent- halten zunächst nochmals die bereits in der Verordnung vom 26. März 1936 all- gemein ausgesprochene Verpflichtung zur sofortigen Meldung ihres Vorkommens. Zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses ist der Anbau von krebsfesten Sorten auf die Dauer von 3, von krebsanfälligen Sorten auf die Dauer von 7 Jahren auf ver- seuchten Flächen verboten, während im Umkreis von 500 m um diese herum erstere schon nach Ablauf des auf die Feststellung folgenden Jahres angebaut werden dürfen. Während das Kraut auf dem gesamten verseuchten Feld vernichtet werden muß, gilt diese Bestimmung für die Knollen nur im Umkreis von 2,50 m um befallene Pflanzen. Zur Verhütung der Ausbreitung des Kartoffelkäfers ist die Beförderung von Kartoffelkraut und lebenden Käfern, die auch nicht aufbewahrt werden dürfen, verboten. Der Gebrauch bestimmter Mittel oder Behandlungs- methoden kann vorgeschrieben und die Vernichtung von Amts wegen vorgenom- men werden, falls die Beteiligten keine wirksamen Vernichtungsmittel gebrauchen oder diese Mittel nicht ausreichen. Nach dem Erlaß von 41. August 1939 müssen alle Kartoffelkulturen, die in einem Umreis von 10km um Betriebe liegen, in denen gärtnerische Gewächse für Ausfuhrzwecke angebaut werden, in ausreichen- dem Maße mit Blei- oder Kalkarsenat mindestens zweimal jährlich oder mit. Kontaktmitteln, wie Rotenon, mindestens dreimal jährlich behandelt werden. Zur Verhütung weiterer Ausbreitung von Kartoffelkrebs und Kartoffelkäfer ist außerdem durch Verordnung vom 7. Oktober 19361!) der Anbau von Kartoffeln, Tomaten und Auberginen in allen der Aufsicht des Belgischen Pflanzenschutz- dienstes unterstehenden Gartenbaubetrieben untersagt. Kirschen, die auf einem von der Kirschfruchtfliege heimgesuchten Gelände geerntet werden, dürfen von 1) Vergl. S. 466. 2) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 12, 1932, 29. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 12, 1940, 44. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 205. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 12, 1940, 17. 6) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1933, 34. ?) Moniteur belge 1938, 1409. 8) Moniteur belge 1939, 343. %) Moniteur belge 1937, 1963. 10) Moniteur Intern. Protect. Plantes 12, 1938, 126. 11) Moniteur belge 1936, 6323. 470 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern diesem nur nach vorherigem Kochen entfernt werden, während ihre Entfernung aus einem Umkreis von 1 km um den Seuchenherd besonderer Genehmigung be- darf. Zur Ausrottung des Schädlings können besondere Maßnahmen vorgeschrie- ben werden, insbesondere die völlige Aberntung der Früchte und das Verbot des Schüttelns. Eigentümer, Pächter und Besitzer von Hopfenkulturen sind zur Be- kämpfung von Hopfenkrankheiten und -schädlingen mit allen Mitteln verpflichtet, deren Anwendung durch besondere Erlasse geregelt wird. Durch den Ministerial- erlaß vom 13. Januar 1939 wird eine dreimalige Bestäubung mit Kupfermitteln zur Bekämpfung von Pseudoperonospora humuli zur Pflicht gemacht. Hamster und Bisamratten müssen von den Nutzungsberechtigten des Geländes, auf dem sie be- troffen werden, vernichtet werden. Ein-, Durch- und Ausfuhr, Haltung und Handel von Bisamratten sind verboten. Die grundlegenden Bestimmungen für Ein- und Ausfuhr enthält die Ver- ordnung vom 26. März 1936. Sie verbietet die Einfuhr von Garten- und Baumschul- pflanzen sowie anderen, vom Minister bezeichneten Erzeugnissen, wenn sie von Schädlingen befallen sind, und gibt dem Minister eine Reihe von Ermächtigungen, unter denen der Erlaß bedingungsloser und bedingter Einfuhrverbote sowie das Recht, eingeführte, in das Innere des Landes weiterbeförderte Erzeugnisse auf Kosten des Einführers zu vernichten, wenn nachträglich Schädlingsbefall fest- gestellt wird, genannt seien. Da Belgien im Jahre 1882 der Internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 beigetreten ist!), hat es sich damit den Einfuhrbestimmungen dieser Vereinbarung unterworfen. Darüber hinaus sind besondere Bestimmungen für die Einfuhr von Kartoffeln und Steinobst getroffen worden. Bereits unter dem 30. Juni 1923?) hat der Landwirtschaftsminister zwei Verordnungen zur Ver- hütung der Einschleppung von Kartoffelkrebs und Kartoffelkäfer erlassen, die am 28. März 1928?) bzw. 18. April 1932*) ihre heute gültige Fassung erhalten haben. Nach der ersteren ist die Einfuhr von Kartoffeln nur gestattet, wenn durch amtliches Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungslandes bescheinigt wird, daß im Umkreis von 20 km um den Erzeugungsort der Kartoffeln kein Kartoffelkrebs fest- gestellt worden ist. Ausnahmen innerhalb dieser Zone bis zu einer Entfernung von 500m vom nächsten Krebsherd sind unter gewissen Voraussetzungen zu- lässig. Nach der zweiten ist die Einfuhr von aus Frankreich stammenden oder von dort kommenden Kartoffelknollen oder -pflanzen, von Früchten oder Pflanzen von Tomaten oder Auberginen verboten, während diese Erzeugnisse aus anderen Ländern eingeführt werden dürfen, wenn sie laut Bescheinigung des Ursprungs- landes an einem Ort angebaut oder zur Beförderung aufgegeben worden sind, der mehr als 20 km von allen, vom Kartoffelkäfer befallenen Kulturen entfernt ist. Die Einfuhr von Kirschen, die aus Deutschland, Spanien, Frankreich, Ungarn und Italien stammen, ist nach einer Verordnung vom 15. Juni 1937°) nur zugelassen, wenn die Untersuchung durch den belgischen Pflanzenschutzdienst keinen Befall 1) Reichsgesetzblatt 1882, 138. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 1, 1924, 12. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1928, 56. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1932, 90. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 9, 1937, 151. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Belgien, Bulgarien 471 durch Rhagoletis cerasi ergeben hat. Die Einfuhr von Pfirsichen und Aprikosen jeglichen Ursprungs ist nach einer Verordnung vom 14. Juli 1933) nur gestattet, wenn bei der gleichen Untersuchung festgestellt worden ist, daß die Sendung „wurm‘“frei ist. Unter ‚Wurm‘ werden dabei die Maden aller zur Familie der Trypetidae gehörigen Fruchtfliegen sowie die Raupen von Anarsia lineatella und Cydia molesta und die Larve von Conotrachelus nenubhar verstanden. Das Vor- kommen dieser Schädlinge wird gleichzeitig anzeigepflichtig gemacht. Durch Ver- ordnung vom 16. September 1936?) kann für Sendungen aus Spanien, Frankreich und Italien auch ein entsprechendes Gesundheitszeugnis des Ursprungslandes für ausreichend erachtet werden. Hinsichtlich der Ausfuhr bestimmt die oben erwähnte Verordnung?), daß Sen- dungen von Garten- und Baumschulpflanzen sowie anderen, vom Minister bezeich- neten Erzeugnissen mit Bestimmung nach dem Ausland nur dann abgelassen werden dürfen, wenn sie aus Gegenden kommen, die durch den Belgischen Über- wachungsdienst als frei von schädlichen Tieren und Pflanzen anerkannt sind. Darüber hinaus kann noch eine Bescheinigung verlangt werden, daß diese Voraus- setzung auch für die Sendungen selbst zutrifft. Verkauf und Anwendung von Insektiziden und Fungiziden sind bisher in Belgien nicht staatlich geregelt. Lediglich Blausäuredurchgasungen bedürfen laut Ver- ordnung vom 22. März 1927 in jedem Einzelfall einer besonderen Genehmigung und dürfen nur von Chemikern, Pharmazeuten und Ingenieurchemikern mit persönlicher Konzession durchgeführt werden. Im übrigen ist nach Artikel 8 der Verordnung vom 23. August 1935 in der Fassung vom 4. April 1939) der Minister ermächtigt, die Herstellung von und den Handel mit insekten- und pilztötenden sowie unkrautvernichtenden Stoffen und überhaupt sämtlichen Erzeugnissen be- liebiger Art, welche der Entwicklung von der Landwirtschaft schädlichen Tieren oder Pflanzen vorbeugen oder sie bekämpfen sollen, zu regeln und zu überwachen. Bulgarien Die staatliche Regelung des bulgarischen Pflanzenschutzes baut sich im wesent- lichen auf dem Gesetz vom 26. April 1930°) auf, das in seinem Artikel 34 ausdrück- lich die diesem Gesetz entgegenstehenden sowie Gesetze und Verordnungen, die durch dieses Gesetz geregelte Fragen betreffen, aufhebt. In Artikel 2 wird der Er- laß von Verordnungen über die Verhinderung der Einfuhr und Verbreitung von Krankheiten und Schädlingen der Pflanzen sowie über die Beschränkung der Schäden angekündigt. Worauf sich diese Verordnungen beziehen sollen, wird im einzelnen genau festgelegt. Darüber hinaus ordnet das Gesetz bereits eine Reihe von Vorkehrungen und Maßnahmen an, die den genannten Zwecken dienen sollen. So wird alljährlich eine Übersicht über alleBaumschulen und Samenzuchtanstalten herausgegeben, um gegebenenfalls das Übel gleich an der Wurzel packen zu können. !) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1933, 113. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 9, 1937, 181. ®) Vgl. Fußnote 4 S. 468. *) Deutsches Handels-Archiv 1939, 2498. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 153. 472 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Als Pflichtmaßnahmen werden das alljährliche Sammeln und Verbrennen von Raupen, Raupennestern, Insekteneiern und -puppen an Obstbäumen, Wein- stöcken, Rosen, Sträuchern durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten in der Zeit vom 1. November bis 1. März, das Verbrennen von Tabakstengeln mit Wurzeln durch alle Besitzer von Tabakfeldern sofort nach dem Abernten, späte- stens bis zum 1. November jeden Jahres, und die durch die Organe des Landwirt- schaftsministeriums anzuordnende Behandlung der Saat zur Bekämpfung der häufigsten Krankheiten und Schädlinge des Getreides wie Mutterkorn, Nema- toden, Getreidemotte u.a. eingeführt, während andere Maßnahmen, wie Um- pflügen von besäten Feldern und Wiesen, Fällen von Bäumen, Vernichtung von Reben, Gemüse, Obst und anderen Pflanzen, Anbauverbote für bestimmte Pflan- zen im Bedarfsfalle verordnet werden können. Baumschulenbesitzer und -händler erhalten, wenn sie das Abraupen in ihren Kulturen vorschriftsmäßig durchgeführt haben, auf Grund einer anschließenden Untersuchung für die zum Verkauf stehen- den Bäume, Sträucher, Reben, Sämereien, Pflänzlinge u.a. ein für ein Jahr gel- tendes Gesundheitszeugnis, das jedoch beim Auftreten einer neuen Krankheit vor- zeitig seine Gültigkeit verliert. Von jedem Auftreten einer Krankheit oder eines Schädlings haben Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Feldpolizei sofort dem Bürgermeister Mitteilung zu machen. Kranke oder von Schädlingen befallene Pflanzen, Pflanzenteile und Sämereien dürfen nicht verkauft werden. Können sie nicht durch Begasung entseucht werden, so sind sie unter Entschädigung des Be- sitzers zu vernichten. Über die Vernichtung von Obstbäumen, die von Viruskrank- heiten befallen sind, entscheidet nach einer am 7. Mai 1936!) erlassenen Verord- nung eine besondere Kommission. Die Vernichtung wird auf dem Felde durch Herausreißen mit der Wurzel vorgenommen. Die Entschädigung erfolgt durch Lieferung derselben Zahl Bäume aus den staatlichen Baumschulen, wobei der Landwirtschaftsminister die Obstarten und -sorten bestimmt. Zur Bahnbeförde- rung dürfen nur Sendungen angenommen werden, die von einem Gesundheitszeug- nis begleitet sind. Mit dem Gesetz vom 26. April 1930 hat Bulgarien die Voraussetzungen für den Beitritt zum Internationalen Pflanzenschutzabkommen vom 16. April 1929?) ge- schaffen, den es am4. August 1933?) vollzogen hat. Vier Jahre vorher, am 12.Sep- tember 1929%), ist es der Internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881?) beigetreten, nachdem die ersten gesetzlichen Schritte gegen die Reblaus in Bulgarien in Gestalt des Gesetzes über die Reblaus von 1883 bereits kurz nach dem Abschluß dieser Konvention unternommen worden sind. Dieses Gesetz ist am 3. Februar 1896°) durch ein neues über Maßnahmen gegen die Reblaus und die Wiederherstellung der durch die Plage zerstörten Weinberge ersetzt worden, zu dem eingehende Ausführungsbestimmungen am 30. August 1896) ergangen sind. Auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes von 1930 ist 1936 noch eine Verord- 1) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 26, 1936, 689. 2) Vgl. S.464, 466. 3) Moniteur Intern. Protect. Plantes 7, 1933, 231. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1930, 201. 5) Loi sur les mesures A prendre contre le phylloxera et la reconstruction des vignobles devastees par ce fl&au. Reglement pour la mise en application de cette Loi. Sophia 1898. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Bulgarien 473 nung erlassen worden, die sich mit der Kontrolle der Erzeugung von und des Handels mit Rebenmaterial befaßt.!) Für die Kontrolle der Erzeugung von und des Handels mit Obstbaumsetzlingen ist eine gleichartige 1937 erschienen.?) Beide Verordnungen richten sich einmal gegen die Verbreitung von Krankheiten und Schädlingen im Innern des Landes, sollen aber gleichzeitig auch die Lieferung ein- wandfreien Pflanzenmaterials an das Ausland gewährleisten. Für die Bekämpfung von Krankheiten im Inland ist noch eine Verordnung vom 2. Oktober 1937?) über die obligatorische Reinigung und Desinfektion des Weizen- saatgutes bemerkenswert. Sie verpflichtet alle Gemeinden, spätestens bis Ende 1940 in allen, zu den einzelnen Gemeinden gehörenden Siedlungen je eine Station zur Reinigung und Desinfektion des Saatgutes zu errichten, wozu ein leichter überdachter Bau und die erforderliche Anzahl von Getreidesortiermaschinen und Apparaten zur Desinfektion des Saatgutes gehören. Soweit solche sich im Besitz des Staates und der Gemeinden sowie von Privatpersonen befinden, die damit ein- verstanden sind, werden sie für den genannten Zweck zur Verfügung gestellt. So- weit sie fehlen, haben die Gemeinden die zur Anschaffung erforderlichen Mittel im Haushaltsplan vorzusehen. Die Anschaffung der alljährlich für die Desinfektion des zur Aussaat gelangenden Saatgutes erforderlichen Geräte und Mittel ist Sache der Gemeinden; sie geben sie zum Selbstkostenpreis an die Landwirte weiter. Reinigung und Desinfektion des Saatgutes stehen unter Kontrolle und Leitung von Fachleuten, die von der Gemeinde oder von den Organisationen, die die Station errichtet haben, zu stellen sind. Ein-, Durch- und Ausfuhr von lebenden Pflanzen und Pflanzenteilen sind durch die Verordnung vom 29. September 1932) geregelt, die hinsichtlich der Einfuhr von Südfrüchten noch eine Ergänzung durch die Verordnung vom 20. Oktober 1937°) erfahren hat. Danach unterliegen alle in Bulgarien eingeführten sowie durch Bulgarien durchgeführten lebenden Pflanzen und Pflanzenteile sowie solche, die . zur Ausfuhr nach Ländern bestimmt sind, die Ursprungs- und Gesundheitszeug- nisse verlangen, einer gesundheitlichen Kontrolle. Alle Einfuhrsendungen müssen von Gesundheitszeugnissen des Ursprungslandes begleitet sein, in denen be- scheinigt sein muß, daß die Sendungen keine ansteckenden Krankheiten oder ge- fährlichen Schädlinge mitführen. Von diesen müssen eine Anzahl namentlich auf- geführt sein, soweit die Sendungen unmittelbar aus Amerika, Hawai, Australien, Japan und China kommen. Auf Grund des Gesundheitszeugnisses entscheidet die zuständige bulgarische Kontrollstation, ob die Sendung ohne weiteres herein- gelassen werden soll oder ob eine Prüfung erforderlich ist. Nach dem Ausfall der Prüfung wird die Einfuhr genehmigt oder die Genehmigung von einer besonderen Behandlung abhängig gemacht oder verweigert. Die Durchfuhr von lebenden Pflanzen und Teilen von solchen ist frei, sofern die Sendungen dicht verpackt, die Waggons plombiert und die Behälter so isoliert sind, daß ein Übertragen von Krankheiten und Schädlingen ausgeschlossen ist. Gesundheitszeugnissc für Aus- 1) Staatsanzeiger 1936, Nr. 202. 2) Staatsanzeiger 1937, Nr. 37. 8) Staatsanzeiger 1937, Nr. 227. 4) Service and Regulatory Announcements 1937, Nr. 129, 102. 5) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 17, 1937, 99. 474 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern fuhrsendungen werden auf Antrag des Exporteurs sowie des Landes, nach welchem die Sendung ausgeführt werden soll, ausgestellt. Über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln enthält das Gesetz vom 26. April 1930 ebenfalls sehr weitgehende Bestimmungen. Ihr Verkauf ist nur nach vor- heriger Untersuchung und erfolgter Zulassung durch das Landwirtschaftsministe- rium bzw. das Pflanzenschutzinstitut in Sofia gestattet. Das Verzeichnis der zu- gelassenen Mittel wird alljährlich veröffentlicht. Die im Handel befindlichen Mittel müssen dieselben chemischen Zusammensetzungen und Eigenschaften wie bei der ‚ersten Untersuchung aufweisen; jede Änderung hierin muß angezeigt werden und zieht erneute Untersuchung nach sich. In Ausführung dieser Bestimmungen sind 1935) eine Verordnung über die Kontrolle der chemischen Schädlingsbekämpfungs- mittel und 1937?) eine Verordnung über die Kontrolle und Untersuchungen der Materialien, Präparate, Geräte und Maschinen, welche in der Landwirtschaft ge- braucht werden, erlassen worden. Dänemark In Dänemark ist am 1. Juli 1927°) ein Gesetz über die Bekämpfung ansteckender Pflanzenkrankheiten und -schädlinge erschienen, das ein im wesentlichen gleich- artiges, von vornherein bis Ende 1927 befristetes Gesetz vom 21. Dezember 1923 4) ersetzt hat. Durch das Gesetz wird der Landwirtschaftsminister bevollmächtigt, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um einerseits vorzubeugen, daß Pflanzen- krankheiten oder -schädlinge nach Dänemark eingeschleppt oder eingeführt wer- den, die für Gewächse der Land-, Garten- und Forstwirtschaft als gefährlich anzu- sehen und bisher in Dänemark nicht nachgewiesen sind oder nur in begrenzter Ausbreitung auftreten, und andererseits solche Krankheiten oder Schädlinge zu bekämpfen. Als zweckentsprechende Vorkehrungen werden genannt: Verbot gegen Aussaat, Pflanzung oder Transport von Kulturpflanzen, Vernichtung oder Des- infektion dieser oder ihrer Verpackung bzw. alles dessen, wodurch eine Ausbreitung der Ansteckung angenommen werden könnte, oder Isolierung von Erdflächen, Desinfektion von Lagerräumen, Gerätschaften und ähnlichem, darüber hinaus Maßnahmen jeder Art, die zur Bekämpfung der Krankheiten und Schädlinge ge- eignet erscheinen mögen. Eine Verpflichtung des einzelnen spricht das Gesetz ledig- lich insofern aus, alsnach $ 4 jeder, der Kenntnis davon hat, daß in seinem Besitz oder Gewahrsam befindliche Pflanzen von den in $ 1 erwähnten Krankheiten oder Schädlingen befallen sind, dies unverzüglich der vom Landwirtschaftsminister er- richteten Aufsichtsstelle für Pflanzenkrankheiten zu melden hat. Solche Pflanzen oder Pflanzenteile darf er nicht veräußern oder von ihrem Platze entfernen. Nach der Bekanntmachung vom 16. 2.419405) fällt unter die Anzeigepflicht insbeson- dere der Kartoffelkäfer, zu dessen Ausrottung bei etwaigem Auftreten auch die erforderlichen Maßnahmen vorgeschrieben sind. 1) Staatsanzeiger 1935, Nr. 281. 2) Staatsanzeiger 1937, Nr. 197. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 1, 1927, 196. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 1, 1925, 22. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 12, 1940, 88. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Bulgarien, Dänemark 475 Aus der Zeit vor Inkrafttreten des Pflanzenschutzgesetzes gelten heute nur noch drei Gesetze. Von diesen beschäftigt sich das älteste, überhaupt in Dänemark auf diesem Gebiet erlassene vom 1. April 1887, das 1899 abgeändert wurde, mit der Bekämpfung der Maikäfer, deren Vollkerf wie Engerling zu sammeln amtlich an- geordnet werden kann. Das Gesetz vom 27. März 1903!) bestimmt, daß Berbe- ritzensträucher nur in botanischen Gärten vorkommen dürfen, denen Unterrichts- anstalten angeschlossen sind, soweit nicht der Landwirtschaftsminister in ganz besonderen Fällen Ausnahmen zuläßt. Weiter kann jeder Bewirtschafter von Boden, auf dem Ackerbau betrieben wird, verlangen, daß in einem Abstand von nicht weniger als 300 Ellen, von der Gutsgrenze an gerechnet, Kreuzdorn (Rhamnus cathartica) und Zypressenwolfsmilch entfernt werden. Um etwaigen Schäden durch Saatkrähen zu begegnen, gibt das Gesetz vom 31. März 1917 über Bekämp- fung von Saatkrähen dem geschädigten Bauern die Möglichkeit, die Vernichtung der Nester zu verlangen, wenn der Schaden an den Kulturpflanzen innerhalb eines Abstandes von 15 km von einem Krähenhorst wesentlich ist. Ist er innerhalb eines Bezirkes groß und allgemein, so muß auf Verlangen der Mehrzahl der landwirt- schaftlichen Vereine eine öffentliche Bekämpfung der Horste durchgeführt werden. Auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juli 1927 sind Bekämpfung von Kar- toffelkäfer, Kartoffelnematode und Kartoffelkrebs sowie die Bedingungen für Ein- und Ausfuhr von Pflanzen geregelt, während der Verkehr mit Pflanzen- schutzmitteln und teilweise der Schutz gegen die Einfuhr von schädlichen Tieren besonderer Gesetzgebung unterworfen worden sind. Die Bekämpfung von Kartoffelnematode und Kartoffelkrebs ist in den Grund- zügen in den Bekanntmachungen vom 5. November 1931?) und vom 18. November 1932?) festgelegt. Spätere Bekanntmachungen beschränken sich im wesentlichen auf die Mitteilung neuer Seuchenherde. Nur die Bekanntmachung über die Be- kämpfung des Kartoffelnematoden vom 13. Februar 1937) bringt zusätzliche Be- kämpfungsmaßnahmen, unter denen vor allem die Pflicht zu einem regelmäßigen Fruchtwechsel auf befallenen sowohl wie auf ihnen benachbarten Feldern hervor- gehoben sei, so daß Kartoffeln höchstens jedes dritte Jahr angebaut werden dürfen. Im übrigen sind die befallenen Felder und Gärten von Solanaceen-Un- kräutern und keimenden Kartoffeln frei zu halten, sie dürfen nicht zum Lagern von Kartoffeln benutzt werden und unterliegen Beschränkungen hinsichtlich Ver- wendung der auf ihnen herangewachsenen Pflanzen und Pflanzenteile. Die Be- kanntmachung vom 12. 12. 49395) verpflichtet zur Bekanntgabe des Auftretens des Kartoffelnematoden auch beim Verkauf befallener Grundstücke. Kartoffelnematode und Kartoffelkrebs werden neben dem Kartoffelkäfer in der Bekanntmachung vom 22. Februar 1935) betreffend Einfuhr von Kartoffeln schar- fen Bestimmungen unterworfen, indem diese aus Ländern, in denen die drei Schäd- linge im Laufe der letzten zehn Jahre festgestellt worden sind, untersagt und aus 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1933, 238. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1932, 93. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1932, 190. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 9, 1937, 71. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 12, 1940, 18. *) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 7, 1935, 41. 476 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern anderen unter der Bedingung erlaubt ist, daß die dänische Überwachungsstelle die Sendungalsfrei vonihnenbescheinigt. DieDurchführung der Überwachungist durch die Ordnung Nr. 33 vom 22. Februar 1935) geregelt. Alle drei Kartoffelschädlinge sind auch die einzigen, die in der Bekanntmachung betr. Einfuhrbeschränkung für Pflanzen und Pflanzenteile vom 21. Februar 1939?) genannt sind. Diese gestattet die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen mit anhaftender Erde nur, wenn der Ver- sand unmittelbar von dem Anbauort aus an den Einführer erfolgt und wenn die Sendung von einem Zeugnis der amtlichen Pflanzenschutzstelle des Ursprungs- landes begleitet ist. In diesem muß bestätigt sein, daß der Anbauort der betreffen- den Pflanzen frei von Kartoffelkrebs, Kartoffelnematode und Kartoffelkäfer ist und mindestens 50 km von solchen Orten entfernt liegt, an denen letzterer, und mindestens 5 km von solchen, an denen erstere beide in den letzten 10 Jahren nachgewiesen sind. Durch besondere Bekanntmachungen, und zwar vom 29. Januar 1929°) und 17. Juli 1929*), ist außerdem die Einfuhr von Ulmen und von Douglas- tannen verboten. Verbote gegen Einfuhr von Tieren, bei denen zu befürchten ist, daß sie Schäden für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei oder Gewerbe verursachen werden, kann der Landwirtschaftsminister auf Grund eines Er- mächtigungsgesetzes vom 23. Dezember 1935°) erlassen. Auf dieses Gesetz stützt sich die Bekanntmachung vom 25. Juni 19376), die die Einfuhr u. a. von Bisam- ratten, Biberratten und Kaninchen verbietet und ihren etwaigen Besitz anzeige- pflichtig macht. Bei letzteren gilt diese Anzeigepflicht für Gebiete, auf denen sich freilebende Wildkaninchen befinden, die in andere Gegenden des Landes nicht verbracht werden dürfen. Bei der Ausfuhr von lebenden Pflanzen und Pflanzenteilen nach Ländern, die Gesundheitskontrolle fordern, soll nach der Bekanntmachung vom 21. Juli 1927?) die Sendung von der ‚Aufsichtsstelle des Landwirtschaftsministeriums. über an- steckende Pflanzenkrankheiten“ in Übereinstimmung mit den unter dem gleichen Datum erlassenen Richtlinien®) für die Gesundheitskontrolle bei der Ausfuhr von lebenden Pflanzen und Pflanzenteilen untersucht werden. Für die Ausfuhr von Kartoffeln sind besondere Vorschriften ergangen, die wiederholten Abänderungen unterlegen haben. Nach der Bekanntmachung vom 14. Februar 1938 müssen Anbauer, welche Saatkartoffeln, Simereien oder andere Früchte zur Vermehrung ‚ausführen wollen nach Ländern, die ein offizielles Zeugnis über Sortenreinheit der Ware und Gesundheit während des Wachstums fordern, bei der genannten Auf- sichtsstelle Antrag auf Besichtigung der betreffenden Kulturen stellen. Für Island ist am 31. Mai 1927°) ein besonderes Gesetz ergangen, nach dem das Wirtschaftsministerium Maßnahmen trifft, welche es notwendig findet, um zu ver- 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 7, 1935, 163. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 11, 1939, 63. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1933, 239. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1929, 219. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 8, 1936, 57. 6) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 9, 1937, 171. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 3, 1929, 18. 8) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 3, 1929, 19. %) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1929, 31. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Dänemark, Finnland 477 meiden, daß gefährliche Pflanzenkrankheiten in das Land eingeführt werden, und um zu verhindern, daß dergleichen Krankheiten sich ausbreiten, wann und wo sie sich im Lande zeigen sollten. Es bestimmt, welche Krankheiten für so gefährlich angesehen werden müssen, daß Sicherheitsmaßnahmen gegen sie zu treffen sind. Das Gesetz verpflichtet jeden, der Pflanzen und Pflanzenteile besitzt oder über sie verfügt und vermutet, daß sie krank sind oder es werden können, dies zu melden. Der Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln ist durch die Gesetze vom 28. Februar 4931), vom 23. März1932?) und vom 22. Dezember 1939) geregelt. Ersteres beschäf- tigt sich allgemein mit Giften und anderen gesundheitsgefährlichen Stoffen und ist durch eine besondere Bekanntmachung vom selben Tage) ergänzt, die sich speziell mit den Pflanzenschutzmitteln befaßt. Danach dürfen Gifte, die zur Be- kämpfung von Pflanzenkrankheiten und Insekten sowie anderen dem Gartenbau und der Landwirtschaft schädlichen Tieren dienen, durch den Kleinhandel nur in Originalpackungen abgegeben werden, es sei denn, daß die Handelsberechtigten besondere Giftkenntnisse nachweisen. Weiter enthält das Gesetz Bestimmungen über Aufbewahrung, besondere Verpackung und Kennzeichnung der Gifte. Das zweite Gesetz regelt Herstellung, Vertrieb sowie Ein- und Ausfuhr von Mitteln zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und ist durch umfangreiche Ausführungs- bestimmungen in einer Bekanntmachung vom 6. Januar 1940°) erläutert. Es . unterwirft Herstellung, Ein- und Ausfuhr von Bekämpfungsmitteln der staat- lichen Überwachung und enthält weitere Vorschriften über Verpackung und Kennzeichnung. Besonderen Bestimmungen unterliegt die Anwendung von Blausäure®). Finnland In Finnland ist am 5. Juni 1925”) ein Pflanzenschutzgesetz erlassen worden. Die Pflanzenschädlinge, gegen die seine Maßnahmen getroffen werden können, werden durch Verordnung bestimmt. Dabei versteht das Gesetz unter Pflanzen- schädlingen Tiere und Pflanzen, welche in irgendeinem Entwicklungsstadium ent- weder direkt oder indirekt in Finnland an wildwachsenden oder angebauten, wirt- schaftlich nützlichen Pflanzen oder Erzeugnissen von diesen fühlbare Schäden ver- ursachen oder verursachen können. In der Verordnung vom 5. Juni 1925 werden 46 solcher Pflanzenschädlinge genannt. Wer ihr Vorkommen innerhalb eines Ge- bietes, eines Pflanzenbestandes oder eines Warenlagers, das er innehat oder ver-' waltet, feststellt, ist zu sofortiger Anzeige verpflichtet. Der Staatsrat kann Ein- und Durchfuhr sowie Anbau, Transport und Handel von und mit Pflanzen und Pflanzenteilen, die Pflanzenschädlinge verbreiten oder gegen sie anfällig sind, von der Genehmigung des Landwirtschaftsministeriums abhängig mächen, das Ge- biet als verseucht erklären und die Zerstörung verseuchter Waren anordnen. 1) Deutsches Handels-Archiv 1931, 1269. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1932, 94. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 12, 1940, 47. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 3, 1931, 136. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 12, 1940, 67. 6) Deckert, W., Die gesetzlichen Grundlagen der Schädlingsbekämpfung mit Blausäure in den meisten Kulturstaaten. Ztschr. f. Desinfektions- und Gesundheitswesen 22, 1930, 115. ?)..Liro, J.I., Die wichtigsten Daten der Pflanzenschutzgesetzgebung Finnlands. Ver- öffentlichung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 19, 1937. 478 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Die Unkosten für Maßnahmen auf Grund des Gesetzes werden aus Staatsmitteln bestritten, aus denen auch der durch diese dem einzelnen entstandene Schaden in voller Höhe zu ersetzen ist. Ein Beschluß des Staatsrates vom 5. Juni 1925 betreffs Anwendung des Pflanzenschutzgesetzes regelt den Untersuchungsgang bei Ver- dacht, daß miteiner Ware Pflanzenschädlinge eingeschleppt werden, sowie das Ent- schädigungs- und Einspruchsverfahren. Wer mit einer von der Pflanzenschutz- behörde mitgeteilten Verordnung oder von ihr vorgenommenen Maßnahme unzu- frieden ist, kann ein Gesuch auf Widerruf der Verordnung oder Aufhebung der Maßnahme an das Landwirtschaftsministerium einreichen. Um dem Eindringen und der Verbreitung des Kartoffelkrebses und des Kartoffel- käfers sowie anderer schädlicher Kartoffelkrankheiten und Insekten vorzubeugen, sind Ein- und Durchfuhr von Kartoffeln durch Beschluß des Landwirtschafts- ministeriums vom 27. September 1935) davon abhängig gemacht worden, daß der Versand in neuem, mit einer Plombe des Pflanzenschutzamtes des Ausfuhrlandes versehenem Verpackungsmaterial erfolgt und daß die Sendung von einer Bescheini- gung dieses Pflanzenschutzamtes begleitet ist. In dieser muß die Versicherung ab- gegeben werden, daß die Kartoffeln frei von Kartoffelkrebs sind, daß Kartoffel- krebs nicht näher als in einer Entfernung von wenigstens 50km und der Kartoffel- käfer nicht näher als in einer Entfernung von wenigstens 200 km vom Anbauort der Kartoffeln festgestellt worden sind und daß von den Kartoffeln insgesamt höchstens 5%, erkrankt oder beschädigt sind. Überraschend ist eine Verordnung vom 8. Februar 19352), die die Schonung der Bisamratte in der Zeit vom 15. Mai bis 31. Dezember und ihres Baues während des ganzen Jahres fordert. Nur beim Nachweis wirtschaftlicher Schäden in Fischzucht- gewässern, auf Weiden, Dämmen oder in sonstigen Anlagen kann das Recht zur Tötung der Bisamratten und Zerstörung ihrer Baue für höchstens zwei aufein- anderfolgende Jahre auch während der Schonzeit in einem bestimmten Gebiet erteilt werden. Ohne besondere Genehmigung kann das Tier nur beim Antreffen in Fischzuchtgewässern, Gärten, Höfen oder Lebensmittelspeichern getötet werden. Den Bestimmungen über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln liegt auch heute noch die Verordnung vom 14. Februar 1888?) über den Handel mit Giften zugrunde, die lediglich durch eine Verordnung vom 26. März 1928*) in einigen Punkten abgeändert worden ist. Pflanzenschutzgifte fallen danach unter die Gruppe B von Giften weniger gefährlicher Beschaffenheit. Sie bedürfen besonderer Zulassung, wie sie für eine größere Anzahl durch die Entschließung des Innen- ministeriums vom 7. Mai 1928°) erfolgt ist und fortlaufend weiter erfolgt. Pflanzen- schutzgift darf nur an wohlbekannte, mündige und zuverlässige Personen oder, wenn der Käufer unbekannt ist, nur gegen Erlaubnisschein abgegeben werden. Gebeiztes Saatgut darf nur in plombierten Säcken mit entsprechender Aufschrift 1) Vgl. Fußnote 7 S. 477. ' 2) Finnlands Författningssamling 1935, Nr. 71, 211. 3) Finnlands Författningssamling 1888, Nr. 9, 1. *) Finnlands Författningssamling 1928, Nr. 111, 353. 5) Deutsches Handels-Archiv 1928, 2971. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Finnland, Frankreich 479 verabfolgt werden. Die Verwendung von Blausäure ist durch einen besonderen Erlaß vom 24.9.1926!) geregelt, der sie nur Ärzten mit einer besonderen Ge- nehmigung der Medizinalverwaltung gestattet. Einfuhr, Herstellung und Handel von Stoffen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten, Unkraut oder schädlichen Tieren können auch auf Grund einer Verordnung vom 10. Mai 1924?) verboten werden, falls sie nach Untersuchung vom Staatlichen Agrikulturchemischen Labo- ratorium oder im Bedarfsfall von anderen Sachkundigen als wertlos oder schäd- lich befunden worden sind. Frankreich Der Kampf gegen die Pflanzenschädlinge baut sich in Frankreich auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit auf. Artikel 7 des Dekrets vom 12. Oktober 1932?) sagt ausdrücklich, daß die Bekämpfung der landwirtschaftlichen Schädlinge in der Regel freiwillig und ständig von den Landwirten und ihren Vereinigungen durchgeführt wird, unter Umständen mit Unterstützung des Staates, der Departe- ments, Gemeinden, Landwirtschaftskammern, Landwirtschaftsämter und anderer Verbände. Wann diese Umstände gegeben sind, ist in drei Gesetzen festgelegt, die bis in das Jahr 1888 zurückgehen. Nach dem Gesetz betr. die Vernichtung von Insekten, Kryptogamen und anderen für die Landwirtschaft schädlichen Pflanzen vom 24. Dezember 1888%) schreiben die Präfekten die Maßnahmen vor, die not- wendig sind, um die durch Insekten, Kryptogamen oder andere Pflanzen der Landwirtschaft verursachte Schäden aufzuhalten oder zu verhüten, wenn diese Schäden sich in einem oder mehreren Departements oder wenigstens in einer oder mehreren Gemeinden zeigen und einen überhandnehmenden oder unheilvollen Charakter gewinnen oder gewinnen können. Der Präfekt gibt diesen Erlaß erst nach Anhören des Generalrats des Departements heraus, soweit es sich nicht um dringliche und zeitweilige Maßnahmen handelt. In dem Erlaß sind die Zeit, inner- halb welcher, die Gegenden, in welchen, und die Art, wie die Maßnahmen durch- zuführen sind, anzugeben. In jedem Fall wird der Erlaß erst rechtskräftig nach Genehmigung durch den Landwirtschaftsminister. Eigentümer, Bauern, Kolo- nisten und Pächter sowie Nutznießer und Berechtigte sind verpflichtet, auf den Grundstücken, die sie besitzen und beackern und von denen sie den Nießbrauch haben, die vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen. Neben diesem Gesetz bleiben, wie ausdrücklich betont wird, alle Anordnungen der Gesetze und Ver- ordnungen, die die Vernichtung der Reblaus und des Kartoffelkäfers betreffen, bestehen. Gegen diese richtet sich das Gesetz vom 15. Juli 18785) mit seiner Durch- führungsverordnung vom 26. Dezember 1878, das auch heute noch in Kraft ist, wenn es auch inzwischen zahlreiche Ergänzungen und Abänderungen erfahren hat. Hinsichtlich der Reblaus entsprechen diese den Bestimmungen der Internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881, deren Vorgängerin vom 17. Sep- !) Finnlands Författningssamling 1926, Nr. 259, 685. 2) Deutsches Handels-Archiv 1924, 1201. ®) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 22, 1932, 910. *) Blanchard, E., La lutte obligatoire contre les ennemis de la culture. Problemes Agri- coles, Bd. 2. Paris 1929, 209— 227. 5) Annales Office Agricole Regional du Sud-Ouest. Bd. 2. Saint Maixent 1923, 61—67. 480 NH. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern tember 1878 Frankreich bereits mitabgeschlossen hat.!) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Dezember 1888 sind teilweise übernommen und ergänzt worden durch das Gesetz vom 21. Juni 1898?) und haben eine nochmalige Erweiterung durch das Gesetz vom 3. Juni 1927?) erfahren, die einmal die Möglichkeit gibt, gegen schädliche Pflanzen und Tiere jeglicher Art vorzugehen, und zum anderen die beschleunigte Durchführung umfassender Maßnahmen erleichtert. Artikel 79 des Gesetzes vom 21. Juni 1898 ermächtigt die Präfekten, falls die Schäden einen besonders unheilvollen Charakter annehmen, der die Anwendung dringlicher und allgemeiner Maßnahmen notwendig macht, die Vernichtung der Schädlinge in den befallenen Gegenden durch eine auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1920 zu- sammengesetzte Abwehrkommission zu bewirken. In diesem Fall hat der Land- wirtschaftsminister das Schadgebiet zu begrenzen. Bleiben die von den Präfekten vorgeschriebenen Maßnahmen erfolglos oder werden sie nicht durchgeführt, dann ermächtigen die Präfekten ebenfalls die Abwehrkommission zu unmittelbarem Ein- greifen, das von den Betroffenen geduldet werden muß. Schließlich ermächtigen die angeführten Gesetze den Landwirtschaftsminister zum Erlaß von Einfuhr- verboten für Pflanzen, Blumen, Blätter, Boden, Kompost und andere Gegen- stände, mit denen Krankheiten oder Schädlinge aus dem Ausland eingeschleppt werden können, sowie zur Regelung der Einfuhr und des Inlandverkehrs dieser Gegenstände, soweit sie der Gefahr der Einschleppung verdächtig sind oder aus anderen, bereits verseuchten Staaten oder Teilen Frankreichs stammen und einem Einfuhrverbot nicht unterliegen. : Zur Überwachung dieser Verbote und Regelungen ist durch Dekret vom 4. Mai 4911) ein phytopathologischer Überwachungsdienst für die gärtnerische Er- zeugung eingerichtet worden, der durch Erlaß vom 20. September 1927 die Be- zeichnung und durch das erwähnte Dekret vom 12. Oktober 1932°) seine heute gültige Form erhalten hat. Damit ist auch den Mindestforderungen des Inter- nationalen Pflanzenschutzabkommens vom 16. April 19296) entsprochen, dem Frankreich am 20. April 1936”) beigetreten ist. Wie erwähnt, ist die Bekämpfung des Kartoffelkäfers in Frankreich durch be- sondere Gesetzgebung geregelt. Das Gesetz vom 15. Juli 18788), das in einigen Artikeln durch das Gesetz vom 2. August 18798) abgeändert worden ist, verbietet, den Kartoffelkäfer, seine Eier, Larven und Puppen zu unterhalten und zu transpor- tieren, verpflichtet jeden Besitzer, Bauer, Hofbesitzer oder Kolonist, welcher das Vorkommen des Käfers auf einem ihm gehörenden oder von ihm bewirtschafteten Felde feststellt, zu sofortiger Meldung und ermächtigt den Landwirtschaftsminister zur Ergreifung sämtlicher, zur Verhinderung der Ausbreitung notwendigen Maß- nahmen. Nähere Durchführungsbestimmungen enthält das Dekret vom 26. De- zember 1878®). Nachdem der Kartoffelkäfer in Frankreich endgültig Fuß gefaßt 1) Vgl. S. 464. 2) Vgl. Fußnote 4 S. 479. 3) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 17, 1927, 208. *) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 1, 1911, 364. 5) Vgl. Fußnote 3 S. 479. 6) Vgl. S. 466. ?) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 16, 1936, 84. 8) Vgl. Fußnote 5 S. 479. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Frankreich 481 hat, bringt das Gesetz vom 13. Juli 1922!) insofern eine Erweiterung. desjenigen vom 15. Juli 1878, als die Verfügungen des letzteren bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen auch auf andere Kulturpflanzen als die Kartoffel anwendbar sind, wenn diese Pflanzen als anfällig für den Kartoffelkäfer erklärt werden. Diese Er- klärung ist durch Erlaß vom selben Tage hinsichtlich Tomaten und Auberginen abgegeben, und gleichzeitig sind durch einen weiteren Erlaß die Maßnahmen ver- schärft. Das Dekret vom 13. Februar 1923!) schließlich ersetzt die im Dekret vom 26. Dezember 1878 getroffenen Verfügungen durch neue, unter denen die Errich- tung von verseuchten Gebieten und Schutzgürteln um diese hervorgehoben sei. Über Verkehrsbeschränkungen für Kartoffeln im Inland bringt die Verordnung vom 10. Mai 1935?) ausführliche Anweisungen. Außer Reblaus und Kartoffelkäfer sind nur wenige Pflanzenschädlinge Gegen- stand gesetzlicher Maßnahmen im Inland. Das Gesetz vom 23. Juli 1907°) er- mächtigt die Präfekten, die Zerstörung von Krähen- und Elsternestern anzuord- nen, wenn durch diese Tiere Verwüstungen an der Ernte angerichtet werden. Ein Erlaß vom 7. Juni 1912 weist die Präfekten an, Vorschriften über Abraupen der Bäume, Vernichtung der Maikäfer, der Kleeseide, der Berberitze, des Würgers und der Mistel zu erlassen. Nach dem Gesetz vom 6. Dezember 1928*) muß jeder Be- sitzer oder Bewirtschafter, der mehr als 20 Kastanienbäume in einem Jahr zu fällen beabsichtigt, dies schriftlich anzeigen und dabei erklären, ob in seinem Be- stande die Tintenkrankheit, Blepharospora cambivora, auftritt. Ist letzteres der Fall, so hat er die Bekämpfung nach den amtlichen Anweisungen durchzuführen. Wo das Kaninchen durch den Präfekten als schwerer Schädling erklärt worden ist, sind nach dem Gesetz vom 10. März 1930°) die auf die Vernichtung schädlicher Tiere bezüglichen Bestimmungen eines noch aus der Napoleonischen Zeit stam- menden Erlasses durchzuführen. Auch die gesetzlichen Bestimmungen Frankreichs zum Schutz gegen die Ein- schleppung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen beschränken sich auf wenige Arten. Die Grundlage für diese Bestimmungen gibt das Gesetz vom 21. Juni 1898!). Danach kann der Landwirtschaftsminister den Erlaß von Einfuhr- verboten für Pflanzen, Blumen, Blätter, Boden, Kompost und andere Gegen- stände herbeiführen, mit denen Schädlinge und Krankheiten eingeschleppt wer- den könnten, und kann Vorschriften zur Regelung der Einfuhr und des Inland- verkehrs derselben Gegenstände erlassen, soweit sie der Gefahr der Einschleppung verdächtig sind, aus anderen Staaten oder aus Teilen Frankreichs stammen, die bereits verseucht sind, und einem Einfuhrverbot nicht unterliegen. 20 Jahre vorher war bereits durch das Gesetz vom 15. Juli 1878%) dem Präsidenten die Möglichkeit gegeben, die Einfuhr von Kartoffeln, Blättern und Bestandteilen dieser Pflanze, Säcken oder anderen zum Transport dienenden Emballagen zu verbieten, wenn sie aus Ländern stammen, in denen das Vorkommen des Kartoffelkäfers gemeldet 1) Vgl. Fußnote 5 S. 479. 2) Deutsches Handels-Archiv 1935, 3120. ®) Bul. des Lois de la R&publique Frangaise 1907, 1274. *) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 8, 1928, 338. 5) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 20, 1930, 824. 6) Vgl. Fußnote 5 S. 479. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd, 31 482 NH. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern worden ist. Dieses Verbot ist jedoch erst in der Verordnung vom 13. Juni 1922!) ausgesprochen worden unter Beschränkung auf die Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada und gleichzeitig auch die Möglichkeit gegeben, es auf die Verschickung von frischen Früchten und anderen Pflanzen mit ihrem Verpackungs- material anzuwenden, wenn das Vorhandensein des Käfers an der Sendung fest- gestellt worden ist. Anderen Ländern gegenüber (z. B. Großbritannien, Verord- nung vom 30. Juni 1934?)) wird eine die Sendung begleitende Bescheinigung ver- langt, daß die Kartoffeln an einem Ort geerntet worden sind, der mehr als 75 km von der nächsten vom Kartoffelkäfer befallenen Zone entfernt ist. Gegen die Einschleppung des Kartoffelkrebses wendet sich die Verordnung vom 19. Dezem- ber 1910°), die die Einfuhr von krebsbefallenen Knollen verbietet, und die Ver fügung vom 6. Juni 1924), die die Einfuhr von Kartoffeln, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Lande kommen, in dem der Kartoffelkrebs herrscht, nur zuläßt, wenn in einem amtlichen Zeugnis des Ursprungslandes bescheinigt wird, daß die Sendung frei von Krebs ist und daß dieser nicht in einem Umkreis von 20km um den Erzeugungsort festgestellt worden ist. Um sich gegen die Einschleppung der San- Jose-Schildlaus zu schützen; hat Frankreich bereits am 30. November 18985) die Einfuhr lebender Bäume, Sträu- cher und anderer Baumschulerzeugnisse aus den Vereinigten Staaten verboten. Dieses Dekret ist am 8. März 1932) durch ein neues ersetzt worden, das die Ein- fuhr von lebenden Pflanzen und Teilen davon einschließlich der frischen Früchte aus Ländern verbietet, in denen das Vorhandensein von Aspidiotus Derniciosus festgestellt worden ist. Das Verbot erstreckt sich auch auf Kisten, Säcke und son- stiges zur Beförderung der Waren benutztes Verpackungsmaterial. Wenn gewisse Arten von Früchten in dem Ursprungsland in einer Weise behandelt worden sind, die gewährleistet, daß sie nicht Träger des Schädlings sind, kann ihre Einfuhr zu- gelassen werden. Die Verordnung vom 15. März 19327) macht dieses Zugeständnis für frische Früchte von der einwandfreien Versicherung dieser Bedingung in einem Gesundheitszeugnis des Ursprungslandes abhängig sowie von einer französischen gesundheitspolizeilichen Untersuchung beim Grenzübertritt. Zur Verhütung der Einschleppung von Rhabdocline pseudotsugae ist durch Dekret vom 26. November 1930®) die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen der Gattungen Abies, Picea, Pinus, Pseudotsuga und Tsuga verboten, während solche anderer Koniferenarten von einem Gesundheitszeugnis des Ursprungslandes begleitet sein müssen, in dem bescheinigt wird, daß die Packstücke keine Pflanzen oder Pflanzenteile der ge- nannten Arten enthalten und daß die den Gegenstand der Sendung bildenden Er- zeugnisse sowie die Kulturen, von denen sie herstammen, geprüft und als frei von dem Schädling befunden worden sind. Die Einfuhr und Durchfuhr von lebenden 1) Vgl. Fußnote 5 S. 479. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 7, 1935, 43. 3) Deutsches Handels-Archiv 1911, 733. *) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1933, 191. 5) Deutsches Handels-Archiv 1899, 42. 6) Deutsches Handels-Archiv 1932, 2146. ?) Deutsches Handels-Archiv 1932, 146. 8) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 3, 1931, 88. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Frankreich 483 Pflänzlingen, Früchten und Samen von Kastanien, die direkt oder indirekt aus dem Fernen Osten sowie aus Ländern stammen, die keine Bekämpfungsmaßnahmen gegen Endothia parasitica getroffen haben, ist durch Verfügung vom 8. März 1921!) verboten. Alle aus Italien stammenden oder kommenden Gewächse in holzigem Zustand sowie frische abgebrochene Teile davon sind durch Verordnung vom 42. Oktober 1913?) von der Ein- und Durchfuhr ausgeschlossen, da der Verdacht besteht, daß durch sie die Schildlaus Diaspis pentagona eingeschleppt werden kann. Bestimmte Pflanzenarten sind von diesem Verbot während bestimmter Monate und unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen. Schließlich ist durch eine Verordnung vom 21. Februar 1908?) die Einfuhr von Flachsseide verboten. Dieses Verbot ist gleichfalls anwendbar auf EeReEr wächssämereien, worin durch Unter- suchung Flachsseide festgestellt wird. Für die Ausfuhr sind grundlegende Bestimmungen in dem bereits erwähnten Dekret vom 12. Oktober 1932*) getroffen worden. Nach Artikel 18 müssen alle zur Ausfuhr bestimmten Pflanzen und Pflanzenteile, für die ein Pflanzen- schutzgesundheitszeugnis gefordert wird, von einem Ursprungszeugnis beglei- tet sein. Beide Zeugnisse dürfen nur für Erzeugnisse ausgestellt werden, die aus Kulturen stammen, die regelmäßig der Pflanzenschutzüberwachung des Staates unterliegen. Der Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln unterliegt in Frankreich ver- schiedenen gesetzlichen Bestimmungen. Das Giftstoffgesetz vom 14. Juni 1934°) macht den Verkauf von Giftstoffen und ähnlichen Stoffen, die in irgendeiner Form für die Diagnostik und die Verhütung von Krankheiten verwendet werden, von einer Genehmigung der Regierung abhängig. Ein Dekret vom 21. Juli 1932®) regelt den Versand von Giftstoffen, ätzenden, beizenden und Übelkeit erregenden Stoffen. Das Dekret betreffend Einfuhr, Handel, Aufbewahrung und Gebrauch von Giftstoffen vom 14. September 1916”) teilt diese Stoffe in drei Klassen. Im 4. Abschnitt, der sich mit den Stoffen der Klasse A beschäftigt, behandelt das 1. Kapitel solche, die für Handel, Industrie oder Landwirtschaft bestimmt sind. Die dort getroffenen Bestimmungen gelten namentlich für Arsenverbindungen. Verkauf und Gebrauch dieser in der Landwirtschaft hat noch weitergehende Regelungen durch die Erlasse vom 15. September 1916®8), 25. Februar 1928°) und 4. August 19380) erfahren ; letzterer bezieht sich ausschließlich auf die Verwendung von Kalkarsenat als Stäubemittel zur Behandlung von Kartoffeln. Ein Erlaß vom 20. Juli 19381) gibt genauere Anweisungen für die Anwendung von Blausäure in ?) Bul. des Lois de la Republique Frangaise 1921, 920. 2) Deutsches Handels-Archiv 1913, 1263. 3) Deutsches Handels-Archiv 1908, 840. 4) Vgl. Fußnote 3 S. 479. 5) Außenhandel und Auslandwirtschaft 1934, Nr. 146, 6. 6) Deutsches Handels-Archiv 1935, 400. ?) Journal Officiel Nr. 255 vom 19.9.1916. ®) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 6, 1916, 867. 9) Intern. Landw. Rundschau 1928, 414. 10) Journal Officiel Nr. 180 vom 3.8. 1938. 11) Journal Officiel Nr. 172 vom 24.7.1938. 31° 484 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern der Landwirtschaft. Schließlich enthalten das Gesetz vom 4. August 1903 in der Fassung des Gesetzes vom 10. März 1935!) und das Dekret vom 11. Mai 1937) Vor- schriften zur Unterdrückung von Fälschungen im Handel mit Schädlingsbekämp- fungsmitteln. Griechenland In Griechenland wurde bereits am 9./22. April 1914 ein Pflanzenschutzgesetz Nr. 217?) erlassen, das am 19. Juli 1934 durch das Gesetz Nr. 6196?) erweitert worden ist. Dieses ermächtigt den Landwirtschaftsminister, durch entsprechende Verordnungen einige Artikel des Gesetzes über Reblausbekämpfung, insbesondere die Artikel über das Verbot der Einfuhr von Pflanzen, über die Anzeigepflicht von Krankheiten und über die Tätigkeit der verschiedenen landwirtschaftlichen Ämter, in einigen oder in allen Gebieten des Staates für gültig zu erklären. Es führt eine Meldepflicht für die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Baum- schulen, Gärtnereien oder Saatgut erzeugenden Betrieben sowie für diejenigen, die einen derartigen Betrieb einrichten wollen, ein. Ohne Erlaubnis darf niemand Pflanzen, Pflanzenteile oder Sämereien zur weiteren Pflanzenerzeugung ver- kaufen. Die Betriebe unterstehen der Überwachung durch den Pflanzenschutz- dienst. Befinden sich die überwachten Kulturen nicht in gutem Zustand, kommen insbesondere gefährliche Krankheiten in ihnen vor, so kann das Ministerium die für die Betriebsführung erforderliche Erlaubnis zurückziehen. Pflanzen, Früchte, Sämereien oder sonstige Erzeugnisse, die ein- oder ausgeführt oder innerhalb des Landes befördert werden sollen, können durch den Pflanzenschutzdienst unter- sucht und Ein- und Ausfuhr sowie Verkauf verboten oder Entseuchung oder Vernichtung angeordnet werden, falls Befall durch gefährliche Krankheiten fest- gestellt ist. Durch besondere Verordnungen sind die Krankheiten und Schädlinge zu bestimmen, deren Ausbreitung verhindert oder gegen die gleichzeitige und ge- meinsame Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, sowie die er- forderlichen Bekämpfungsmaßnahmen und ihre Anwendungsweise bekanntzu- geben. Für die durch deren Anwendung verursachten Schäden wird im allgemeinen keine Entschädigung an die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten gezahlt, so- lange die Maßnahmen nur auf erkrankte und die in ihrer Nähe befindlichen Pflan- zen angewendet wurden. In einer Verordnung vom 20. November/3. Dezem- ber 1914*) sind eine Anzahl Krankheiten und tierische Schädlinge genannt worden, für deren Bekämpfung ‚der Landwirtschaftsminister die erforderlichen Vor- kehrungen ergreifen kann. Neben dem Pflanzenschutzgesetz Nr. 217 bildet, wie aus der eingangs erwähnten Ermächtigung des Landwirtschaftsministers hervorgeht, auch das Gesetz zum Schutz gegen die Reblaus, das am 9./22. April 1914 unter Nr. 214°) erlassen worden ist, einen wesentlichen Bestandteil der Grundlagen für die gesetzliche Regelung des griechischen Pflanzenschutzes. Es gliedert sich in 16 Kapitel mit 90 Artikeln. Zunächst werden die Einfuhrverbote behandelt, anschließend die 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 37. 2) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 4, 1914, 574. 3) Journal Officiel Nr. 232 vom 21.7.1934. 4) Gazette officielle Nr. 3 vom 2./15.1. 1915. 5) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 4, 1914, 557. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Griechenland 485 Bekämpfungsmaßnahmen im Inland, die den Anbau von Amerikanerreben, die Überwachung der Rebenpflanzungen, die Bekämpfungsmaßnahmen im engeren Sinne und die Bekanntgabe der Seuchenherde, die laufend auf dem Verordnungs- wege erfolgt, umschließen, während die restlichen Abschnitte finanzielle und orga- nisatorische Fragen allgemeinerer Art regeln. Daß bei Verdacht des Auftretens der Reblaus Meldepflicht besteht, ist naheliegend. Wichtig ist die Einteilung des Weinbaugebietes in drei Zonen, die als reblausverseuchte, reblausverdächtige und reblausfreie gekennzeichnet sind. Diese Einteilung spielt eine wichtige Rolle für die Wahl der Bekämpfungsmaßnahmen und namentlich für die Verkehrs-, ins- besondere für die Einfuhrbeschränkungen. Außer der Bekämpfung der Reblaus sind von Einzelschädlingen bisher nur noch die Bekämpfung der Olivenschädlinge und diejenige der Feldmäuse und Heu- schrecken gesetzlicher Regelung unterworfen. Bei ersteren handelt es sich lediglich um die Einrichtung finanzieller Hilfsmaßnahmen, wie sie durch das später wieder- holt ergänzte Gesetz Nr. 2805 zur Bekämpfung der Krankheiten und der schäd- lichen Insekten der Olive vom 21. Juni/4. Juli 1922!) getroffen worden sind, während das Gesetz Nr. 512 zur Bekämpfung der Feldmäuse und Heuschrecken vom 20. Dezember 1914/2. Januar 1915?) sich auf organisatorische Maßnahmen beschränkt. Außerordentlich streng sind die Einfuhrbestimmungen Griechenlands. Sie sind im wesentlichen in der Verordnung vom 13. Juni 1934°), ergänzt durch die Ver- ordnung vom 11. Dezember 1938*) zusammengefaßt. Diese verbietet Ein- und " Durchfuhr von Kartoffeln oder Teilen von diesen aus allen Ländern, in denen der Kartoffelkäfer oder der Kartoffelkrebs vorkommt. Falls die Kartoffeln aus nicht verseuchten Ländern stammen, auf dem Transport aber mit Kartoffelkrebs oder Kartoffelkäfer verseuchte passiert haben, müssen sie gut verpackt und vom Pflanzenschutzdienst des Ursprungslandes plombiert sein. Soweit die Einfuhr von lebenden Pflanzen und Teilen von solchen nicht unter die Verbote des Gesetzes zum Schutz gegen die Reblaus und der zu diesen ergangenen Verordnung vom 44. April 1927°) fällt, wird sie zugelassen, wenn der Sendung eine Bescheinigung des Ursprungslandes beigefügt ist, daß die Ware frei vom Kartoffelkäfer ist und daß dieser innerhalb eines Umkreises von 100 km um den Ursprungsort nicht vor- kommt. Werden bei einer in das Belieben des Landwirtschaftsministeriums ge- stellten Untersuchung beim Grenzübertritt Kartoffelkäfer, Kartoffelkrebs oder Kartoffelmotte gefunden, so geht die Sendung zurück oder wird entseucht oder vernichtet. Bei den Einfuhrverboten auf Grund des Reblausgesetzes ist nach den erwähnten Verordnungen zu unterscheiden zwischen Einfuhr in reblausfreie und reblausverdächtige Gebiete einerseits, in reblausverseuchte andererseits. In erstere ist die Einfuhr aller im Gesetz und in der Verordnung erwähnten Artikel aus jedem fremden Land, gleichgültig, ob reblausverseucht oder nicht, sowie auch natürlich aus den verseuchten Gebieten Griechenlands verboten. In die reblausverseuchten t) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 12, 1922, 473. 2) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 5, 1915, 798. ®) Journal Officiel Nr. 199 vom 25. 6. 1934. 4) Deutsches Handels-Archiv 1940, 1473. 5) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 17, 1927, 215. 486 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern ist ihre Einfuhr aus jedem ausländischen Gebiet dagegen gestattet, wenn die Be- stimmungen des Artikels 13 des Gesetzes Nr. 244 bezüglich des Transportes durch reblausfreie oder reblausverdächtige Gebiete Griechenlands erfüllt sind. Schließ- lich ist jede Einfuhr von Baumwollsamen und nicht entkörnter Baumwolle in be- stimmte Gebiete Griechenlands durch Verordnung vom 10. März 1928!) verboten. Das Verbot bezweckt, wie die Berufung auf Artikel 1 des Pflanzenschutzgesetzes andeutet, die Weiterverbreitung des roten Kapselwurms (Platyedra gossypiella) zu verhindern?), wenn auch der Schädling in der Verordnung nicht ausdrücklich genannt ist. Großbritannien und Irland Die Pflanzenschutzgesetzgebung auf den Britischen Inseln baut sich auf fünf Gesetzen auf, die jedoch in den Grundzügen ihres Inhalts weitgehend überein- stimmen und sich im wesentlichen nur dadurch unterscheiden, daß der sachliche Geltungsbereich erweitert oder der gebietsmäßige eingeengt worden ist. Das erste von ihnen ist am 14. August 1877 unter dem Namen ‚‚Destructive Insects Act of 1877“ erschienen®). Es gibt dem Staatsrat bzw. dem Statthalter von Irland die Möglichkeit, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um der Einschleppung des Kartoffelkäfers zu begegnen. Die Bedrohung durch andere Pflanzenschädlinge hat 30 Jahre später eine Erweiterung dieses Gesetzes dahingehend notwendig gemacht, daß die zu ergreifenden Maßnahmen sich nicht nur gegen den Kartoffelkäfer richten, sondern sich auf jede beliebige Insekten-, Pilz- oder andersartige Plage erstrecken können, die für die Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaues sowie für Bäume und Sträucher verderblich werden. Diese Erweiterung kommt auch in der Benennung des am 4. Juli 1907) erlassenen Gesetzes als ‚‚Destructive Insects and Pests Act of 1907“ zum Ausdruck. Die im Gesetz erteilten Ermächtigungen sind nunmehr auf das Landwirtschaftsministerium übertragen worden. Die zunehmende Ausbreitung der Viruskrankheiten hat nach weiteren 20 Jahren eine nochmalige Neubegrenzung des Gegenstandes erfordert, gegen den sich die Pflanzenschutz- gesetzgebung richten soll. Das Gesetz vom 22. Dezember 1927°) schließt nunmehr neben Bakterien und anderen pflanzlichen oder tierischen Organismen jedes ursächliche Agens einer übertragbaren Pflanzenkrankheit ein. Gegenüber seinen beiden Vorgängern bedeutet es insofern eine gebietsmäßige Einengung, als es nur für Großbritannien, d. h. England, Wales und Schottland, Gültigkeit hat, nach- dem auf Irland im Jahre 1921 zwei selbständige Regierungen errichtet worden sind. Der irische Freistaat hat deshalb für seinen Bereich ein gleichartiges Gesetz am 9. Mai 1929®) erlassen, während Nordirland mit einem solchen erst am 8. Mai 1934”) gefolgt ist. Die Gesetze geben den Landwirtschaftsministern das Recht, zur Ver- hinderung der Einschleppung und Weiterverbreitung von Pflanzenseuchen Verord- 1) Deutsches Handels-Archiv 1928, 2591. 2) Intern. Anzeiger f. Pflanzenschutz 3, 1929, 75. ®) Fryer,I.C.F., Legislation in England against diseases and pests of plants. Annals appl. Biology 15, 1928, 318—328. 4) Journal ofthe Board of Agriculture 14, 1907/8, 222. 5) Journal of the Ministry of Agriculture 34, 1927/8 , 1068. *) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 19, 1929, 716. ?) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 24, 1934, 643. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Großbritannien und Irland 487 nungen zu erlassen. Sie können zu diesem Zweck das Landen aus dem Ausland kommender Vegetabilien, falls mit diesen die Einschleppung einer Seuche droht, verbieten oder regeln und die Vernichtung gelandeter Gegenstände anordnen. Sie können besondere Aufsichtsbeamte ermächtigen, Pflanzen, Pflanzenteile und Samen, die von eingeschleppten Schädlingen oder Krankheiten befallen sind oder mit denen deren Weiterverbreitung vermutlich erfolgen kann, zu beseitigen oder zu vernichten sowie ganz allgemein alle Schritte zu ergreifen, die nach Ansicht der Beamten die Weiterverbreitung verhindern; für diese Zwecke können sie jedes Gelände betreten. Dem Eigentümer kann im Falle der Beseitigung oder Vernichtung eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Von den Eigentümern von Kar- toffelkulturen endlich können die Landwirtschaftsminister verlangen, daß sie diese innerhalb einer bestimmten Zeitspanne mit vorgeschriebenen Spritzlösungen und in vorschriftsmäßiger Weise behandeln. Wird diese Forderung nicht erfüllt, so können die Minister die Behandlung auf Kosten der Eigentümer durchführen lassen. Von der Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen haben die Minister zu- nächst zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen im Inland in einer ganzen Reihe von Fällen Gebrauch gemacht. Die Mehrzahl dieser Verord- nungen hat aber nur für mehr oder weniger eng begrenzte Bezirke Geltung und muß deshalb hier unberücksichtigt bleiben. Im Gesamtgebiet oder zum mindesten im Gebiet von Großbritannien oder von Irland sind auf dem Verordnungswege die Bekämpfung von Kartoffelkäfer, Kartoffelkrebs, Zwiebelbrand, Milchglanz, ameri- kanischem Stachelbeermeltau und Johannisbeergallmilbe und der Handel mit kranken Pflanzen geregelt. Dabei stimmen die entsprechenden Verordnungen im wesentlichen weitgehend überein, so daß es genügt, jeweils nur eine heranzuziehen. Die Bekämpfung des Kartoffelkäfers ist Gegenstand der Verordnung vom 24. Au- gust 19331). Sie verpflichtet denjenigen, der Land besitzt, auf welchem der Kartoffelkäfer vorhanden ist oder vermutet wird, zu schleunigster Meldung des Vorhandenseins oder des Verdachts an das Ministerium, möglichst unter Bei- fügung eines Schädlingsexemplars. Behandlung befallener oder befallsverdächtiger Pflanzungen sowie der Besitz lebender Käfer ist nur mit Genehmigung des Auf- sichtsbeamten gestattet, der bei tatsächlichem oder begründet vermutetem Auf- treten des Käfers das Land als verseuchten Platz erklärt, zu dem nur der Inhaber oder seine Dienstleute oder seine Vertreter Zutritt haben. Ein solcher Platz darf nicht ohne Genehmigung des Aufsichtsbeamten bepflanzt, Kartoffel- und To- matenpflanzen sowie Teile von ihnen dürfen von ihm nicht weggeschafft werden. Der Aufsichtsbeamte darf alle Schritte tun, die er für geeignet hält, um die Ver- breitung des Käfers zu verhüten, insbesondere das Gepflanzte behandeln, ent- fernen oder vernichten, wobei der Eigentümer der Pflanzen und der Inhaber des Landes angemessene Hilfe und jegliche Erleichterung zu leisten haben, sowie die Bepflanzung mit bestimmten Kartoffelsorten zu einer bestimmten Zeit in einer bestimmten Menge anordnen. Die Bekämpfung des Kartoffelkrebses bildet den Gegenstand der Verordnungen vom 28. Mai 1923 und 3. Dezember 1929?). Sie 1!) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1933, 124. 2) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 13, 1923, 550; Statutory Rules and Orders, 1929, Nr. 1123. 488 NH. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern sehen ähnliche Verpflichtungen und Beschränkungen vor wie die Verordnung gegen den Kartoffelkäfer, insbesondere die Anzeigepflicht und die gleichen Befug- nisse für die Aufsichtsbeamten. Auf krebsverseuchten Feldern dürfen nur krebs- feste Sorten angebaut werden. Aus verseuchten Gebieten dürfen in unverseuchte keine Kartoffeln versandt werden, es sei denn, daß sie einer krebsfesten Sorte an- gehören und nicht als Pflanzgut dienen sollen. Kartoffeln, die nicht von einer vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet sind, dürfen nicht gepflanzt oder als Pflanzgut verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Ausgenommen ist die eigene vorjährige Ernte von Farmen, Feldern, Gärten oder Schrebergärten, die auf diesen ausgepflanzt werden darf. Die Bescheinigung muß Herkunft von krebs- freien Feldern und Besichtigung während des Wachstums sowie der geernteten Knollen bestätigen. Jedem, der Kartoffeln besitzt oder in Obhut hat, liegt weit- gehende Auskunftspflicht ob. Eine Verordnung zur Bekämpfung des Zwiebel- brandes ist lediglich für England und Wales im Jahre 1921 erlassen!). Sie macht die Aussaat von Zwiebel- oder Lauchsamen oder das Pflanzen von Sämlingen in verseuchtes Land von der Genehmigung des. Ministers abhängig, die nur erteilt wird, nachdem bestimmte Behandlungsmaßnahmen angewandt worden sind. Die Verbreitung von Zwiebel- und Lauchpflanzen von verseuchtem Land unterliegt der Überwachung. Die Bekämpfung des Milchglanzes der Obstbäume ist für Groß- britannien durch die Verordnung vom 22. Mai 1923?) geregelt. Sie verlangt die Vernichtung aller toten Apfel- und Pflaumenbäume sowie alles toten Holzes dieser beiden Obstarten bis zum 15. Juli jedes Jahres. Für die Bekämpfung des amerika- nischen Stachelbeermeltaues und der Johannisbeergallmilben sei die für Irland gültige Verordnung vom 28. November 1912?) herangezogen. Sie verpflichtet den Inhaber eines Grundstücks, auf dem ein Stachelbeer- oder Johannisbeerstrauch erkrankt ist oder krank zu sein scheint, zu unverzüglicher schriftlicher Meldung unter möglichster Beifügung einer erkrankten oder krankheitsverdächtigen Probe. Der amtliche Aufsichtsbeamte hat zu entscheiden, ob es sich um Sphaerotheca mors uvae oder Eriophyes ribis handelt, und im bejahenden Fall schriftlich dem Grundstücksinhaber die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung ihrer Verbrei-. tung bekanntzugeben, die Vernichtung der Früchte oder Beschränkung ihrer Verwendung, Verbrennen, Beschneiden oder Spritzen der Sträucher umfassen können. Um die Weiterverbreitung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen im Lande möglichst zu verhindern, ist, soweit es in den angeführten Verordnungen nicht schon geschehen ist, der Handel mit Pflanzen verboten, die von bestimmten Krankheiten und Schädlingen befallen sind. Genannt werden in der Verordnung vom 14. April 1936*) Nectria galligena, Sphaerotheca mors uvae, Stereum purpureum, Eriophyes ribis, Eriosoma lanigerum, jede Art von Cocciden, Euproctis chrysorrhoea, Stephanitis rhododendri, Spongospora subterranea, Plesiocoris rugicollis. Unter das Verbot fallen ferner alle Tomaten- und Gurkenpflanzen, die von Trialeurodes vaporiariorum befallen sind, und alle Kartoffel- und Narzissenpflanzen, die infolge ) Journal of the Ministry of Agriculture 28, 1921, 1049. 2) Journal of the Ministry of Agriculture 30, 1923, 371. 3) Journal of the Board of Agriculture 19, 1912/1913, 873. 4) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 16, 1936, 63. 1 Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Großbritannien und Irland 489 Befalls mit Schädlingen oder Krankheiten zum Anbau sichtlich ungeeignet sind. Unter der Bezeichnung ‚Pflanze‘‘ werden dabei Bäume, Sträucher, Samen, Knollen, Zwiebeln, Ableger, Stecklinge oder irgendwelche anderen Pflanzenteile verstanden. Gegen die Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen aus dem Ausland und ihre Weiterverbreitung im Inland richtet sich zunächst eine Verord- nung, die für England am 7. Juni 1933!) erlassen worden ist; in weitgehender Übereinstimmung mit dieser bestehen gleichartige Verordnungen auch für Schott- land, Nordirland und den Freistaat Irland. Die Verordnung untersagt das Halten, Verkaufen oder Freilassen von Insekten nichteinheimischer Arten jeder Entwick- lungsstufe, es seidenn, daß vom Landwirtschaftsminister eine besondere Erlaubnis erteilt ist. Der Ausdruck ‚‚Insekt“ schließt dabei Bakterien’ und andere pflanzliche oder tierische Lebewesen sowie jegliches ursächliche Agens einer übertragbaren Pflanzenkrankheit ein. Wenn ein Aufsichtsbeamter Anlaß zu der Vermutung hat, daß auf einem Anwesen ein derartiges Insekt gehalten wird oder Pflanzen von ihm befallen sind, so kann er Insekten und Pflanzen untersuchen, Muster entnehmen und von dem Inhaber verlangen, daß er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt näher zu bezeichnende Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung des Insekts trifft. Wer Insekten nichteinheimischer Arten oder Pflanzen, die von solchen Insekten befallen sind, in seinem Besitz oder seiner Obhut hat oder gehabt hat und wer als ‚ Auktionator, Verkäufer oder sonstwie solche Insekten oder Pflanzen verkauft oder zum Verkauf feilgeboten hat, muß dem Minister oder dem Aufsichtsbeamten auf Aufforderung alle Auskunft erteilen, die er betreffs der Personen zu geben vermag, in deren Besitz oder Obhut das Insekt oder die Pflanze sich befindet - oder befunden hat. Die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen ist für England und Wales nahezu erschöpfend durch die Verordnung vom 16. Mai 1939?) geregelt. Mit dieser gleich- lautende Bestimmungen gelten auch für Schottland und Nordirland, während die Grundlage für die Einfuhrregelung nach dem Freistaat Irland die Verordnung vom 4. Februar 1922°) bildet. Außer diesen beiden Verordnungen bestehen nur noch solche über die Einfuhr von Ulmen, Koniferen, Kirschen und Bisamratten sowie für Irland allein über die Einfuhr von Kartoffeln (29. Oktober 1920%)), Pflanzen allgemein (22. März 19375)), rohen Äpfeln (23. August 19309%)) und Chrysanthe- mumpflanzen (8. März 1939?)). Diese Sonderverordnungen des Freistaates Irland sind deswegen erlassen, weil die in ihnen getroffenen Regelungen nicht in die all- gemeine Verordnung vom 4. Februar 1922 aufgenommen sind, wie es für Groß- britannien und Nordirland in der Verordnung vom 16. Mai 1939 geschehen ist. Da die Regelungen weitgehend denjenigen der letzteren entsprechen, kann auf ihre gesonderte Behandlung verzichtet werden. Die Einfuhr von Ulmen ist für den 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1934, 265. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 11, 1939, 97. 8) Service and Regulatory Announcements 1936, Nr. 128, 120. 4) Dublin Gazette vom 5. 11. 1920. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 261. ®) Iris Oifigiuil vom 2. 9. 1930. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 11, 1939, 87. 490 NH. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Gesamtbereich der Britischen Inseln durch die Verordnungen vom. 24. Oktober 1933) bzw. 1. Februar 1929?) verboten, während erstere für Großbritannien und Nordirland auch die Einfuhr von Nadelhölzern der Gattungen Abies, Larix, Picea, Pinus, Pseudotsuga, Sequoia, Thuja und Tsuga verbietet. Die Einfuhr von Rohkirschen nach Großbritannien und Nordirland ist durch die Verordnung vom 11. April 1938?) nach einem je nach dem Herkunftsort wechselnden Zeitpunkt ver- boten oder von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder eines Gesundheits- zeugnisses abhängig gemacht. Einfuhr und Halten von Bisamratten ist durch Ver- ordnung vom 10. März 1933) verboten. Außer den angeführten Einfuhrverboten ist nach Großbritannien und Nordirland durch die Verordnung vom 16. Mai 1939 nur die Einfuhr von Zuckerrüben- und Mangoldpflanzen der Art Beta vulgaris zur Verhütung der Einschleppung von Viruskrankheiten dieser Pflanzen, von Chry- santhemumpflanzen zur Verhütung der Einschleppung der Chrysanthemumpgall- mücke (Diarthronomyia hypogaea) und die Einfuhr von Kartoffeln einschließlich Trieben, Blättern und Stengeln aus bestimmten Ländern zur Abwehr des Kar- toffelkäfers bedingungslos verboten. Außer diesen bedingungslosen Einfuhrver- boten enthält die Verordnung eine Reihe von Landungsbeschränkungen, wobei unterschieden wird zwischen einmal Kartoffeln und allen lebenden Pflanzen und zur Anpflanzung bestimmten Pflanzenteilen mit Ausnahme von Sämereien, zum anderen rohem Gemüse, endlich bestimmten rohen Äpfeln. Die Einfuhr aller dieser ‚Gegenstände ist, teilweise nur für bestimmte Zeitabschnitte, von der Vorlage von _ Zeugnissen abhängig gemacht, deren Wortlaut sich nach den drei Gruppen und nach dem Herkunftsland richtet. Für lebende Pflanzen muß bescheinigt werden, daß kein Anzeichen des Vorhandenseins irgendeines für landwirtschaftliche oder gärtnerische Gewächse schädlichen Insekts, Pilzes oder sonstigen Krankheits- erregers an ihnen festgestellt worden ist, für Kartoffeln außerdem, daß kein Kartoffelkrebs in dem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem die Kartoffeln ge- wachsen sind, noch innerhalb eines Umkreises von 2 km um ihn vorgekommen ist. Soweit diese Sendungen aus europäischen Ländern stammen, in denen der Kartoffelkäfer aufgetreten ist, muß außerdem bescheinigt werden, daß dieser während der letzten 12 Monate vom Datum der Ausstellung des Zeugnisses ab in einer Entfernung von 50 km von der Stelle, an der die Gegenstände der Sendung gewachsen sind, nicht aufgetreten ist. Die letztere Bescheinigung ist auch für rohes Gemüse und rohe Äpfel gleicher Herkunft während der Sommermonate bei- zubringen; für Sendungen anderer Herkunft genügt ein Ursprungszeugnis. Rohe Äpfel aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika müssen außerdem den besten Klassen der vom dortigen Landwirtschaftsministerium vorgenommenen Einord- nung angehören, da nur diese die Gewähr bieten, daß sie nicht die Larven von Rhagoletis pomonella enthalten. Sendungen von Pflanzen, Kartoffeln, rohen Äpfeln oder rohen Gemüsen, die auf den Britischen Inseln gelandet sind oder im Verdacht stehen, dort gelandet zu sein, können von Aufsichtsbeamten untersucht werden, auch wenn sie von den vorgeschriebenen Zeugnissen begleitet sind. Nehmen 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1933, 168. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1929, 175. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 105. *) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1933, 41. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Großbritannien und Irland 491 die Beamten an, daß die Sendung oder ein Teil von ihr krank ist, so können sie verlangen, daß diese innerhalb einer bestimmten Frist Entseuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen unterworfen oder vernichtet oder wieder ausgeführt wird!). Besondere dem Schutz der Pflanzen dienende Ausfuhrbestimmungen bestehen auf den Britischen Inseln nicht. Der Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln fällt unter die Bestimmungen des Pharmazie- und Giftgesetzes von 1933 und die Giftbestimmungen von 1935?) die u.a. die Abgabe von giftigen insektentötenden Mitteln, Beizmitteln und Un- krautvertilgungsmitteln an Landwirte und Gärtner regeln. Der Einkauf muß stets von dem Empfänger schriftlich bestätigt werden. Bemerkenswert ist, daß auch die Abgabe von Blausäure keinen besonderen Beschränkungen unterliegt. Italien In Italien ist der Pflanzenschutz in sehr umfassender Weise gesetzlich geregelt. Ein allgemeines Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten erschien erstmalig unter Nr. 88 am 26. Juni 1913°). Es verpflichtete Eigentümer und Leiter von Gartenbaubetrieben und Baumschulen, die Pflanzen, Teile von solchen und Sämereien erzeugen oder Handel damit betreiben, zur Anzeige und gab dem Landwirtschaftsminister das Recht, die Kulturen und die eingelagerten Erzeugnisse zu besichtigen und, wenn er sie als infiziert betrachtete, den Verkauf zu verbieten oder die notwendigen Entseuchungen vorzuschreiben. Esermächtigte diesen weiter zu Beschränkungen von Ein-, Durch- und Ausfuhr, legte die Rechte der Beauftragten des Ministers fest und gestattete den Eigentümern von Lände- reien, auf denen Pflanzenkrankheiten auftreten, den Zusammenschluß in Genossen- schaften, deren Bildung auch zur Pflicht gemacht werden konnte, falls ihr Fehlen einen Nachteil oder eine Gefahr für den Schutz der landwirtschaftlichen Interessen bedeutete. Dieses Gesetz wurde am 3. Januar 1929) durch ein neues ersetzt, das eine weitgehende Ausgestaltung des bisher gültigen brachte, aber nur zwei Jahre in Kraft blieb, um am 18. Juni 19345) durch das heute geltende abgelöst zu werden. Abänderungen, die das letztere inzwischen erfahren hat, sind im Gesetzesdekret vom 23. Juni 1932), im Gesetz vom 22. Dezember 19327) und vor allem im Gesetzesdekret vom 11. Juni 1936®) festgelegt. Außerdem sind sehr eingehende Ausführungsbestimmungen in der Verordnung vom 12. Oktober 1933) erlassen, 1) Eine Zusammenfassung aller auf Grund des Gesetzes über schädliche Insekten und Krankheiten erlassenen Bestimmungen betr. Einfuhr landwirtschaftlicher und gärtnerischer Erzeugnisse nach den Britischen Inseln nach dem Stand vom 1. Juni 1939 (Großbritannien und Nordirland) bzw. 5. April 1939 (Freistaat Irland) findet sich in den Amtlichen Pflanzen- schutzbestimmungen 11, 1939, 108 und 12, 1940, 89. 2) Moniteur Intern. Protect. Plantes 10, 1936, 263. ®) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 3, 1913, 519. *) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 19, 1929, 731. 5) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 21, 1931, 745. €) Gazzetta Ufficiale Nr. 183 vom 9. 8. 1932. ?) Gazzetta Ufficiale 1933, Nr. 31. 8) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 26, 1936, 689. 9) Gazzetta Ufficiale Nr. 295 vom 22. 12.1933. 492 NH. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern die durch das Dekret vom 2. Dezember 1937!) in verschiedenen Artikeln abgeän- dert worden ist. Das Gesetz gliedert sich in 5 Abschnitte. Der erste behandelt die Überwachung der Pflanzschulen und Anstalten für Saatgutauslese sowie der Ein- fuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen und Samen. Jeder Besitzer und Leiter von Pflanzschulen, Gärtnereibetrieben und Anlagen zur Gewinnung und Auslese von Saatgut sowie jeder, der mit Pflanzen, Pflanzenteilen oder Samen, die zu Anbau- 'zwecken bestimmt sind, Handel treibt, muß eine besondere Genehmigung für die Ausübung dieser Tätigkeit einholen. Derartige Unternehmen werden von Zeit zu Zeit durch Beauftragte des Landwirtschaftsministeriums besichtigt, um festzu- stellen, ob sie frei von leicht verbreitbaren oder gefährlichen Krankheiten oder Schädlingen sind. Befallene Erzeugnisse dürfen nur nach wirksamer Entseuchung. verkauft werden oder müssen, wenn es sich um eine gefährliche Infektion handelt, vollständig oder teilweise vernichtet werden. Feststellung von leicht verbreitbaren oder gefährlichen Krankheiten oder Schädlingen kann auch vorübergehende Auf- hebung oder Widerruf der für das Unternehmen erteilten Genehmigung zur Folge haben. Pflanzen, Pflanzenteile und Samen, die als Saatgut bestimmt sind, dürfen innerhalb des Landes nur versandt werden, wenn sie aus genehmigten Pflanz- schulen, Gärtnereibetrieben, Anlagen für Auslese und Zubereitung von Saatgut oder Pflanzen- und Samenhandlungen stammen. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so muß jede Sendung von einem besonderen Erlaubnisschein begleitet sein. Hausieren mit Samen, Pflanzen oder Pflanzenteilen, die zu Anbauzwecken be- stimmt sind, ist verboten. Der zweite Abschnitt beschäftigt sich mit den Maß- nahmen und den Genossenschaften zum Schutz des Landbaues. Grundeigentümer, Bewirtschafter irgendwelcher Art, Kolonisten oder irgendwie an der Nutzung Interessierte können sich, wenn Pflanzen vorkommen, die von Krankheiten oder leicht verbreitbaren Insekten befallen sind, zum Zweck ihrer Abwehr zu freiwilli- gen kommunalen, interkommunalen oder provinzialen, zeitlich begrenzten oder _ unbegrenzten Genossenschaften zusammenschließen. Ein solcher Zusammen- schluß kann auch in Form von Zwangsgenossenschaften zur Ausübung von Abwehr- maßnahmen gegen bestimmte Krankheiten, Insekten oder andere Feinde von Kulturpflanzen vom Landwirtschaftsminister angeordnet werden, der auch die An- wendung von Mitteln gegen sie für obligatorisch erklären kann und diese auf Kosten derjenigen, die die Mittel nicht anwenden oder mit der Anwendung in Verzug ge- raten, vornehmen läßt. Die Genossenschaften, die auf Grund dieses Gesetzes ge- gründet werden, haben zur Aufgabe: Organisation und Kontrolle der von den Genossen zur Bekämpfung der Krankheiten und Feinde der Kulturpflanzen unter- nommenen Maßnahmen, ihre direkte Durchführung, sei es für Rechnung sämt- licher Genossen oder auf Kosten derjenigen, auf die die eben genannten Voraus- setzungen zutreffen, und die Übernahme der direkten Ausführung von Maß- nahmen, die vom Landwirtschaftsminister verfügt sind. Der dritte Abschnitt enthält Bestimmungen für Genossenschaften zur Verbesserung und Erweiterung der Kulturen. Die nach dem inzwischen aufgehobenen Gesetz vom 23. August 1917?) gegründeten Reblausgenossenschaften werden als Weinbaugenossen- schaften zu Zwangsgenossenschaften von unbegrenzter Dauer. Für die Olivenbau- 1) Moniteur Intern. Protect. Plantes 1938, 81. 2) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 7, 1917, 814. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Italien ; 493 genossenschaften gelten die Bestimmungen des Gesetzesdekrets vom 12. August 1927), soweit sie nicht im Widerspruch mit dem neuen Gesetz stehen. Neben den Weinbau- und den Olivenbaugenossenschaften können auch für jede andere Kultur, die besonders wichtig für die nationale Wirtschaft oder spezielle industri- elle Erfordernisse ist, Genossenschaften gegründet werden. Der vierte Abschnitt bringt allgemeine Bestimmungen vorwiegend organisatorischer Art, die den Aus- schuß für Pflanzenschutz beim Landwirtschaftsminister, den Pflanzenschutzdienst und die Genossenschaften betreffen. Ferner wird hier der Landwirtschaftsminister zur selbständigen Bekämpfung der Heuschrecken sowie, wenn er es für notwendig hält, zur Leitung und Durchführung von Abwehrmaßnahmen gegen Krankheiten und Schädlinge der Kulturpflanzen ermächtigt. Bemerkenswert ist schließlich auch die Überwachung der Waldungen: Landesforstmiliz, Flurwachen, Gemeinde- waldheger und Privatheger sind zur Anzeige von Krankheitsfällen und von Vor- kommen gefährlicher Parasiten verpflichtet. Bei einer so gründlichen gesetzlichen Regelung des Pflanzenschutzes erscheint es naheliegend, daß Italien als eines der ersten Länder am 27..Oktober 1930 das in Rom am 16. April 1929 abgeschlossene Internationale Pflanzenschutzabkom- men ratifiziert hat?). Auch der Internationalen Reblaus-Konvention vom 3. No- vember 1881 ist es bereits 1888®) beigetreten. Das Gesetz vom 18. Juni 1931 gibt der Schädlingsbekämpfung in Italien eine außerordentlich große Anpassungsfähigkeit an die jeweiligen Bedürfnisse. Das findet auch darin seinen Ausdruck, daß gesetzliche Maßnahmen gegen bestimmte Krankheiten und Schädlinge meist nur für kleinere oder größere Gebiete innerhalb des Reiches getroffen werden, während für das ganze Reichsgebiet gültige zu den Ausnahmen gehören. Solche der letzteren Art richten sich z. B. gegen die beiden Maisschädlinge Pyrausta nubilalis und Sesamia cretica, deren Bekämpfung durch Erlaß vom 10. Februar 1940*) für alle Provinzen obligatorisch gemacht worden ist. Er schreibt die Vernichtung der Maisstengel mit den Raupen der beiden Schäd- linge bis spätestens 30. April j. Js. vor und gibt verschiedene Wege an, auf denen diese erreicht werden kann. Auch die Bekämpfung der durch Blepharospora cambivora hervorgerufenen Tintenkrankheit der Kastanien wird durch einen all- gemeingültigen Erlaß vom 2. Oktober 19235) geregelt. Dagegen sind Maßnahmen gegen die Getreidewanzen (Aelia acuminata, A. rostrata, Eurygaster maura) auf be- stimmte Provinzen beschränkt®). Das gleiche gilt für die Bekämpfung von Las- peyresia (Grapholita) molesta, die in mehreren Provinzen Oberitaliens”), und für die Bekämpfung von Schildläusen und der als ‚‚mal secco‘‘ bezeichneten, auf den Befall durch Deuterophoma tracheiphila zurückgeführten Krankheit in Citruskulturen, die in Teilen von Kalabrien und Sizilien obligatorisch gemacht worden ist®). 1) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 17, 1927, 109. 2) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 11, 1931, 75. 3) Reichsgesetzblatt 1888, 8. 4) Moniteur Intern. Protect. Plantes 14, 1940, 105. 5) Gazzetta Ufficiale 1923, Nr. 240. ®) Moniteur Intern. Protect. Plantes 7, 1933, 84. ?) Moniteur Intern. Protect. Plantes 9, 1935, 115, 182; 10, 1936, 278; 11, 1937, 278. 8) Intern. Anzeiger f. Pflanzenschutz 3, 1929, 176; 4, 1930, 76; Moniteur Intern. Protect. Plantes 5, 1931, 12; 6, 1932, 187; 7, 1933, 107. 494 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Die Grundlage für die Regelung von Ein-, Durch- und Ausfuhr ist durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juni 1931 geschaffen. Er gibt dem Land- und Forst- wirtschaftsminister die Möglichkeit, Ein- und Durchfuhr von krankheitsverdäch- tigen Pflanzen, Pflanzenteilen und Samen aufzuheben, Grenzstationen und Häfen zu bestimmen, über welche allein Ein- und Durchfuhr stattfinden dürfen, bei der Einfuhr zu beachtende Vorschriften zu bestimmen und die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen, Samen und Pflanzenerzeugnissen zu regeln, aufzuheben und aus solchen Gemeinden zu untersagen, in denen Krankheiten und übertragbare Para- siten, insbesondere die Reblaus, festgestellt worden sind. Von dieser Ermächtigung hat der Minister hinsichtlich der Einfuhr bisher nur in zwei Fällen Gebrauch ge- macht. Durch Erlaß vom 20. Dezember 1932!) hat er Ein- und Durchfuhr von Pflanzen und Früchten von Kakteen und von Pflanzen und Pflanzenteilen von Angehörigen der Gattungen Abies, Picea, Pinus, Pseudotsuga und Tsuga ver- boten. Pflanzen und Pflanzenteile anderer Koniferenarten können eingeführt werden, wenn vom Ursprungsland bescheinigt wird, daß der Inhalt der Sendung frei von gefährlichen Krankheiten und Schädlingen, insbesondere von Rhabdocline pseudotsugae, ist. Zur Verhütung der Einschleppung von für den italienischen Obstbau schädlichen Schildläusen ist durch Verordnung vom 29. März 1933?) Ein- und Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Ausnahme der Samen verboten, die zu der Gattung Ulmus gehören. Jedoch sind umfassende Bestim- mungen über die Einfuhr bereits vor Erlaß des Gesetzes vom 18. Juni 1931 in den Verordnungen vom 3. März 1927?) und 18. Juli 1928%) getroffen worden, die durch das Gesetz nicht aufgehoben sind, da dieses ausdrücklich nur solche Be- stimmungen aufhebt, die im Widerspruch zu den im Gesetz enthaltenen stehen. Vollkommen verboten ist die Ein- und Durchfuhr von Bananenpflanzen und -früchten, Ananaspflanzen und -früchten, Mandelfrüchten, frischen Palm- und Lor- beerblättern und von Kartoffelknollen, Früchten und grünen Teilen jeder Art von Nachtschattengewächsen. Für Saatkartoffeln bestehen gewisse Ausnahmebestim- mungen, die jährlich neu herausgegeben werden, so für das Erntejahr 1939/40 durch Ministerialverordnung vom 19. Juli 19395). Die Ein- und Durchfuhrverbote für Schnittlinge und Stecklinge von europäischen und amerikanischen Reben, für Kastanienpflanzen und -pflanzenteile, für Maisstengel und -kolben, für frucht- tragende Pflanzen und ihre Teile und für frische Früchte sind auf bestimmte Länder beschränkt. In jedem Fall ist genau angegeben, gegen welche Schädlinge sich die Verbote richten. Die Einfuhr aller sonstigen lebenden Pflanzen, Pflanzen- teile, Sämereien und anderen pflanzlichen Erzeugnisse, welche für die Zucht oder für den Anbau bestimmt sind, ist zugelassen, nachdem sie durch einen Pflanzen- pathologen besichtigt worden sind. Daß im übrigen die bestehenden Bestimmungen gegen die Reblaus, die denen der Internationalen Reblauskonvention entsprechen, in Kraft bleiben, wird ausdrücklich in der Verordnung vom 3. März 1927 betont. Allgemeine Richtlinien für die erforderliche Quarantäne, falls Zweifel über Vor- 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1933, 242. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1933, 42. 8) Service and Regulatory Announcements 1938, Nr. 134, 22. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1929, 135. i 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 11, 1939, 187, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Italien, Jugoslawien 495 handensein und Art der Krankheiten bestehen, von denen die einzuführenden Pflanzen, Teile von ihnen und Samen gegebenenfalls befallen sind, werden nach Artikel 23 der Ausführungsbestimmungen vom 12. Oktober 1933) durch Ver- ordnung des Landwirtschaftsministeriums erlassen. Über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln finden sich Bestimmungen im Gesetzesdekret vom 15. Oktober 1925?) über die Unterdrückung des Betruges bei der Herstellung und dem Vertrieb von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von “ Stoffen, die in der Landwirtschaft gebraucht werden. Kapitel 4 der Ausführungs- bestimmungen zu diesem Gesetz vom 4. Juli 1926°) enthält genaue Vorschriften über die Gehaltsangaben, die für die einzelnen Mittel gemacht werden müssen. Die Anwendung von Blausäure, die durch Erlaß vom 23. April 1928 gegen bestimmte Pflanzenschädlinge obligatorisch gemacht worden ist, ist durch Erlaß vom 6. No- vember 1926*) an eine besondere Konzession gebunden. Genaue Ausführungs- bestimmungen für die Anwendung enthält ein Erlaß vom 9. Januar 1927°). Jugoslawien Die Grundlage für die staatlichen Pflanzenschutzmaßnahmen in Jugoslawien bildet das Gesetz betreffend die Bekämpfung der Krankheiten und Schädlinge der Kulturpflanzen vom 9. Dezember 1929). Es legt jedem Inhaber von Grund- stücken, einerlei ob Eigentümer, Nutznießer oder Pächter, weitgehende Ver- pflichtungen auf. Er muß seine Kulturen mit allen geeigneten Maßnahmen und Methoden vor Pflanzenkrankheiten und -schädlingen schützen und diese mit eigenen Kräften und Mitteln rechtzeitig bekämpfen; er muß die von der Behörde vorgeschriebenen speziellen Bekämpfungsmaßregeln auf geeignete Weise anwenden und an der Durchführung der allgemeinen Maßregeln teilnehmen, für die er nach Bedarf die eigene Arbeitskraft oder auf seine Kosten die notwendige Arbeitskraft zur Verfügung stellen muß; er muß die Gemeindebehörde sofort von dem ersten Auftreten gewisser Pflanzenkrankheiten und -schädlinge benach- richtigen und auch alle anderen regelmäßig oder periodisch in großer Menge und großem Umfang auftretenden, ja auch die Symptome anzeigen, die auf ihr Auf- treten schließen lassen; er muß die amtlichen Institute und Inspektionen durch Erteilung der nötigen wahrheitsgemäßen und glaubwürdigen Auskünfte über Auf- treten und Verbreitung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen unterstützen. Auf öffentlichen Grundstücken müssen bei Anordnung gemeinsamen Vorgehens die Bekämpfungsmaßnahmen zu gleicher Zeit wie auf dem übrigen Gemeindegebiet durchgeführt werden. Die Kosten für die Durchführung gehen zu Lasten der Grundstücksinhaber, wie auch für die vernichteten Pflanzen und für sonstige Schäden im Gefolge der Maßnahmen besondere Unterstützungen nur an unbemit- telte Eigentümer gezahlt werden können. Weiterhin regelt das Gesetz eingehend die Pflichten der öffentlichen Organe, -der staatlichen landwirtschaftlichen Ver- 1) Vgl. Fußnote 9 S. 491. 2) Gazzetta Ufficiale 1925, Nr. 281. 3) Gazzetta Ufficiale 1926, Nr. 189. . 4) Gazzetta Ufficiale 1926, Nr. 257. 5) Gazzetta Ufficiale 1927, Nr.49. *) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 3, 1930, 36. 496 NH. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern suchs- und Kontrollstationen, der Gemeindebehörden und der Banatverwaltungen und Bezirksvorstände und erteilt dem Landwirtschaftsminister umfangreiche Er- mächtigungen und Befugnisse. In einem Schlußparagraphen wird bestimmt, daß die bisherigen Richtlinien und Verordnungen, betreffend die Verhütung und Be- kämpfung gewisser Pflanzenschädlinge und Krankheiten, in Kraft bleiben, soweit sie den Bestimmungen des Gesetzes nicht widersprechen. Demnach ist vor allem die Gesetzgebung, die dem Kampf gegen die Reblaus gilt, noch in Geltung. Sie entspricht den Bestimmungen der Internationalen Reblaus- Konvention vom 3. November 1881!), der das alte Königreich Serbien am 27. Juni 1884 beigetreten ist?), nachdem esam4. Januar 1883 ein Gesetz über Maßnahmen gegen die Reblaus erlassen hatte, das am 22. April 1885 durch ein neues Gesetz geändert und ergänzt wurde. Diesem letzteren ist am 30. Dezember 1921°) ein weiteres gefolgt über Erneuerung und Förderung des Weinbaues, zu dem am 14. November 1923 eine am 12. April 1924*) ergänzte Novelle ergangen ist, sowie am 9. Oktober 1922°) ein drittes, das sich vor allem mit der Errichtung von Reb- schulen befaßt. Auf Grund von $14 des Gesetzes über die Bekämpfung von Pflanzenkrank- heiten und -schädlingen, der den Banus verpflichtet, die notwendigen Maßregeln und Methoden vorzuschreiben und sie allgemein anzuwenden, wenn dies in be- sonders ernsten Fällen notwendig ist, sind verschiedene Verordnungen zur Be- kämpfung der San- Jos&-Schildlaus erlassen worden, so am 17. April und 16. Mai 1936®). Die Maßnahmen umfassen außer der eigentlichen Bekämpfung die Beauf- sichtigung der Pflanzschulen und Gärten, die Kennzeichnung von verseuchten Gebieten und Kulturen und die Beschränkung des Verkehrs aus solchen. Die Bekämpfung von Forstschädlingen und -krankheiten ist in den $$ 28 und 29 des Forstgesetzes vom 21. Dezember 1929”) geregelt. Sie verpflichten jeden Eigentümer oder Verwalter von Wäldern, sobald auf den Bäumen schädliche Insekten oder ansteckende Krankheiten erscheinen, von sich aus sofort alle Maßnahmen zu ergreifen und alle geeigneten Mittel anzuwenden, um der Ge- fahr zu begegnen. Ferner müssen sie die zuständige Behörde von dem Erscheinen von Insekten oder Krankheiten und von den von ihnen versuchten Vernich- tungsmitteln unterrichten. Wenn die amtliche Stelle es für notwendig hält, kann sie die ergriffenen Maßnahmen ergänzen oder neue anordnen. Einsprüche gegen ihre Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. Bemerkenswert ist auch, daß jeder Eigentümer eines Waldes darauf zu achten hat, daß durch die von ihm geübte Nutzung der benachbarte Wald nicht einer schädlichen Wirkung des Windes ausgesetzt wird. Die Verwaltungsbehörde kann die Aufrechterhaltung einer Schutzzone anordnen, deren Größe die doppelte Höhe der bedrohten Stämme nicht überschreiten darf. 1) Vgl. S. 464. 2\ Reichsgesetzblatt 1884, 215. 3) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 12, 1922, 221. 4) Das jugoslawische Direktträgerverbot. Allgemeine Wein-Zeitung 44, 1927, 199. 5) Mohorcic, H., Über die zur Regeneration der Weingärten und zur Hebung des Weinbaus in Jugoslawien erlassenen gesetzlichen Bestimmungen. Allgemeine Wein- Zeitung 44, 1927, 99. 6) Glasnik 14, 1936, 228, 314. ?) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 20, 1930, 575. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Jugoslawien 497 Auf Grund von $145 des Gesetzes über die Bekämpfung von Pflanzenkrank- heiten und -schädlingen hat der Landwirtschaftsminister eine Reihe von Erlassen für die Überwachung von Ein- und Durchfuhr herausgegeben, die in ihrer gegen- wärtig gültigen Fassung im Erlaß vom 10. August 1935!) zusammengefaßt sind. Er enthält sehr eingehende Vorschriften über Ein- und Durchfuhr von lebenden Pflanzen und Pflanzenteilen, von Obst- und Waldbaumsetzlingen, jungen Reben, Sträuchern, Zierpflanzen, Setzpflanzen, Schnittblumen, Knollen, Zwiebeln, Obst und anderen Früchten. Die Einfuhr von zum Pflanzen bestimmten Pflanzen und Pflanzenteilen, die mit Krankheiten und Schädlingen behaftet sind, ist ver- boten. Wird die Sendung von einem Zeugnis des Ausfuhrlandes begleitet, daß sie von keiner gefährlichen Krankheit und von keinem Schädling befallen ist, so ist die Einfuhr gestattet. Für Kartoffeln, Setzlinge von Obstbäumen und alle anderen holzigen Pflanzen aus Ländern, in denen Kartoffelkrebs, Kartoffelkäfer, Kartoffel- motte oder San- Jos&-Schildlaus auftreten, muß außerdem bescheinigt werden, daß die Sendung nicht aus einem Bezirk und einer diesen umgebenden Schutzzone von 40km Durchmesser stammt, wo diese Schädlinge festgestellt sind. Außerdem kann dann noch eine Untersuchung der Sendung vorgenommen werden. Sen- dungen von Pflanzen, Pflanzenteilen und Früchten mit Ausnahme von Äpfeln und Birnen, die nicht zur Vermehrung, sondern ausschließlich dem Verbrauch dienen, unterliegen keinerlei Einfuhrbeschränkungen. Nur für neue Kartoffeln aus Ländern mit Kartoffelkrebs, Kartoffelkäfer und Kartoffelmotte gilt die Ein- schränkung, daß bedingungslose Einfuhr nur bis zum 31. Mai jeden Jahres zu- gelassen ist. Durch Erlaß vom 13. Januar 1937?) ist zur Verhinderung der Ein- schleppung von Rhabdocline pseudotsugae die Einfuhr der Setzlinge von Pseudotsuga Douglasii verboten. Die Durchfuhr aller lebenden Pflanzen, Pflanzenteile und Früchte aus allen Ländern wird gemäß Artikel 12 des Erlasses vom 10. August 1935, in direkten und plombierten Eisenbahnwagen oder in plombierten Packstücken verpackt, ohne Erfüllung besonderer Formalitäten gestattet. Hinsichtlich der Ausfuhr bestimmt $16 des Gesetzes vom 9. Dezember 1929°), daß der Landwirtschaftsminister befugt ist, bei der Ausfuhr von Samen und Knollen lebender Pflanzen und anderer Pflanzenteile jene Maßregeln zu treffen, die von den betreffenden Einfuhrländern vorgeschrieben sind. Hierauf stützt sich der Erlaß vom 27. September 1935 ?), der Vorschriften über die Einrichtung von Räumen zur Blausäurebegasung enthält. Herstellung und Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln sowie der Verkehr mit ihnen sind durch den Erlaß des Landwirtschaftsministers vom 10. August 1935) geregelt. Sie unterliegen der Überwachung dieses Ministeriums und werden nur für solche Mittel gestattet, für die auf Grund chemischer Analysen und biologischer Prüfungen die Genehmigung erteilt worden ist. Dabei werden als wirksame Mittel solche betrachtet, die über 85% der Schädlinge abtöten oder die Krankheit absolut 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 7, 1935, 189. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 9, 1937, 135. 3) Vgl. Fußnote 6 S. 495. 4) Sluzbene Novine Nr. 237 vom 14.10. 1935. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 7, 1935, 194. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 32 498 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern bekämpfen. Die Genehmigung gilt so lange, wie das Mitteldurch Beschaffenheit und Wirkung allen Forderungen des Erlasses entspricht. Landwirtschaftliche Prü- fungs- und Überwachungsstellen haben das Recht, jederzeit in den Fabriknieder- lagen und bei den Händlern Nachprüfungen der Mittel vorzunehmen. Ergibt sich dabei, daß das Mittel dem ursprünglich vorgelegten Muster nicht entspricht oder wird festgestellt, daß unlautere und ungenaue Werbung betrieben wird, so können die erteilte Genehmigung wieder entzogen und die vorgefundenen Bestände be- schlagnahmt werden. Soweit es sich bei den Pflanzenschutzmitteln um giftige Stoffe handelt, fallen sie außerdem unter die Giftordnung vom 18. Oktober 19321), die die Ausführungsbestimmungen zum Rauschgiftgesetz vom 30. November 1931 darstellt. Niederlande Die Niederlande haben als einer der ersten Staaten ihren Pflanzenschutz gesetz- lich geregelt. Bereits im Jahre 1898 wurde ein Gesetz erlassen, das nach wieder- holter Abänderung und Ergänzung seine heute gültige Fassung unter der Bezeich- nung Plantenziektenwet = Pflanzenschutzgesetz am 5. Januar 1921?) erhalten hat. Es gibt dem Minister für Landwirtschaft, Gewerbe und Handel die Möglich- keit, durch allgemeine Verwaltungsmaßnahmen Ein- und Durchfuhr von Erzeug- nissen der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft oder Abfällen davon sowie ihren Verpackungsgegenständen zu verbieten oder nur bedingungsweise zu gestatten, Vorschriften für die Bekämpfung von schädlichen Tieren oder von Pflanzenkrank- heiten, die zu einer ernstlichen Gefahr für den Anbau von Acker- oder Gartenbau- gewächsen werden, zu erlassen und Bestimmungen hinsichtlich des Gebrauchs von bestimmten, für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren schäd- lichen Stoffen festzusetzen, die benötigt werden, um für Land- oder Gartenwirt- schaft schädliche Tiere oder Pflanzenkrankheiten zu bekämpfen. Im übrigen be+ schränkt sich das Gesetz auf Bestimmungen über die Überwachung der angeord- neten Maßnahmen und über Strafverfolgung. Soweit von den angeführten Möglichkeiten Gebrauch gemacht worden ist, ist vornehmlich auf Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von Krankheiten und Schädlingen Wert gelegt. Darüber hinaus ist meist auch die Bekämpfung in der gesetzlichen Regelung vorgesehen, und zwar, soweit es sich um Kartoffelkrebs und Kartoffelkäfer, amerikanischen Stachelbeermehltau und verschiedene Er- krankungen von Zierpflanzen handelt. Das Gesetz zur Abwehr von Kartoffelkrankheiten (Aardappelwet = Kartoffel- gesetz) aus dem Jahre 4914 richtete sich außer gegen den Krebs (Synchytrium endobioticum) auch gegen den Pulverschorf (Spongospora subterranea). In seiner Fassung vom 9. September 1935) mit dem Durchführungserlaß vom 30. Oktober 19354) (Kartoffelerlaß = Aardappelbesluit 1935) ist es auf ersteren beschränkt. Es gibt die Möglichkeit, den Anbau nicht krebsfester Kartoffelsorten und darüber hinaus den Anbau von Kartoffeln oder anderen Gewächsen, welche eine Gefahr für 1) Deutsches Handels-Archiv 1933, 503. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1933, 245—247. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 7, 1935, 169—171. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 8, 1936, 86—88. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in den Niederlanden 499 die Verbreitung des Krebses bilden, innerhalb von Gemeinden oder Gemeindeteilen oder auf bestimmten Parzellen sowie die Ein- und Durchfuhr von Kartoffeln aus bestimmten Ländern zu verbieten oder nur unter Vorbehalt zu erlauben. Weiter ist geregelt, was bei Auftreten des Krebses zu geschehen hat und welche Kartoffeln von der Beförderung oder von der Ausfuhr ausgeschlossen sind. Jeder Benutzer einer Parzelle hat bei Verdacht des Auftretens von Kartoffelkrebs unverzüglich dem zuständigen Bürgermeister Kenntnis zu geben. Ein- und Durchfuhr haben durch den Erlaß vom 13. Dezember 1935) (Kartoffelerlaß = Aardappelbeschikking 41935) noch eine genauere Regelung erfahren, die bei Ein- und Durchfuhr aus bestimmten Ländern u. a. die Bescheinigung verlangt, daß die Kartoffeln frei von Krebs sind und auf dem Anbaugelände und in einem Umkreis von 500 m um dieses herum niemals Synchytrium endobioticum wahrgenommen worden ist. Gegen den Kartoffelkäfer ist die älteste aller holländischen Gesetzbestimmungen gerichtet, die 1875 zur Verhütung seiner Einschleppung erlassen und 1921 aufgehoben wurde. Am 7. Juli 1932?) ist gegen ihn ein neues Gesetz erlassen worden, das mit Rück- sicht auf die außergewöhnliche Bedeutung des Käfers an die Stelle einer einige Monate vorher erschienenen Verordnung?) trat. Durch dieses Gesetz sind Ein- und Durchfuhr von Kartoffeln und frischen Gemüsen aus näher zu bestimmenden Ländern — durch Erlaß vom 12. September 1932) wurde als solches Frankreich bezeichnet — ganz oder zeitweilig verboten oder nur unter bestimmten Bedin- gungen zugelassen. Die ständig wachsende Gefahr der Einschleppung des Käfers hatte zur Folge, daß am 27. Dezember 19345) ein Gesetz zu seiner Bekämpfung herausgegeben wurde, um bei seinem Auftreten im Lande, das erstmalig am 6. Juli 1937 festgestellt wurde, sofort wirksame Maßnahmen gegen ihn treffen zu können. Das Gesetz gegen den amerikanischen Stachelbeermehltau (Meeldauwwet), das ursprünglich aus dem Jahre 19140 stammt, hat seine heute gültige Fassung®) gleichzeitig mit dem Pflanzenkrankheitengesetz erhalten. Es verbietet die Ein- fuhr von Stachelbeersträuchern, von Teilen dieser oder von Gegenständen, die zu ihrer Verpackung dienen oder gedient haben, und regelt die Bekämpfung des Mehltaus im Inland. Das Gesetz zur Abwehr der Kirschenfliege hingegen vom 6. Dezember 1928”) betrifft ausschließlich Ein- und Durchfuhr, die durch Erlasse vom 17. Mai 1929?) aus Frankreich und Italien verboten sind, wenn sie nicht von der schriftlichen Erklärung begleitet sind, daß sie nicht von der Fliege befallen sind und daß sie aus einer Gegend stammen, in der die Fliege nicht vorkommt, während Ein- und Durchfuhr aus Deutschland durch Erlaß vom 7. Juli 1931®) ganz verboten sind. Sehr umfangreich sind die gesetzlichen Bestimmungen, die sich mit dem wirt- schaftlich fürHolland besonders wichtigen Blumenzwiebelanbau beschäftigen. Nach- dem bereits 1911 Bestimmungen zur Abwehr und Bekämpfung von Krankheiten 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 8, 1936, 177—178. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1933, 195. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1933, 110. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1933, 196. 5) Amtliche. Pflanzenschutzbestimmungen 7, 1935, 68—69. 6) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1933, 248. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1929, 191, 192. 8) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 3, 1931, 191. 32* 500 NH. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern von Kulturpflanzen und von Kulturgewächsen schädlichen Tieren getroffen waren, ist am 24. Mai 1924) ein Gesetz erlassen worden, das die Ein- und Durchfuhr von trockenen Blumenzwiebeln, Knollen und Wurzelstöcken von Blumengewächsen verbietet, wenn sie nicht unter Erfüllung besonderer Bedingungen erfolgt. Diese betreffen die Kennzeichnung der Sendungen, ihre Untersuchung durch Sach- verständige und ihre Versiegelung zwecks Durchfuhr ohne vorherige Unter- suchung. Bei Feststellung von Krankheits- oder Schädlingsbefall sind die Sendun- gen zweckentsprechenden Behandlungen zu unterwerfen oder, falls solche nicht möglich sind oder verweigert oder nachlässig betrieben werden, zu vernichten oder an die Absender zurückzuschicken. Die Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen im Inland ist durch das Gesetz über die Krankheiten der Blumen- zwiebeln vom 16. Dezember 1937?) geregelt, das durch Erlaß vom 21. Februar 19393) (Blumenzwiebelkrankheitenerlaß) in Kraft getreten ist. Als Krankheiten und Schädlinge, die unter dieses fallen, sind aufgeführt: Pseudomonas hyacinthi, Tylenchus dipsaci, Merodon equestris, Eumerus lunulatus, Sclerotinia gladioli, Septoria gladioli, Bacterium marginatum und Viruskrankheiten. Das Gesetz sieht die Anerkennung von Anstalten vor, die die Aufgabe haben, die Krankheit einer oder mehrerer Arten von Blumenzwiebelpflanzen oder von Blumenzwiebeln zu bekämpfen. Diese haben unter anderem einen Beschaudienst einzurichten. Bei Nichterfüllung der sonstigen für sie geltenden Anforderungen kann ihnen die An- erkennung bis zur Dauer eines Jahres entzogen werden. Weiter ordnet das Gesetz die Einsetzung von Ausschüssen für die Krankheiten aller Blumenzwiebelpflanzen an. Die zur Bekämpfung der genannten Krankheiten vorgeschriebenen Maß- nahmen bestehen im Ausreißen oder Unschädlichmachen von erkrankten oder verdächtigen Zwiebeln und Zwiebelpflanzen, im Umgraben oder Entseuchen der oberen Bodenschichten und in der Anwendung näher zu bezeichnender Bekämp- fungsmittel. Die Ländereien, auf denen die Pflanzungen betrieben werden, und die Gebäude, welche Aufbewahrung, Bearbeitung und Versand der Zwiebeln dienen, sind von Züchtern und Händlern genau anzugeben. Das Anbieten zum Verkauf, der - Verkauf und die Lieferung sowie die Beförderung oder Anpflanzung erkrankter Blumenzwiebelpflanzen oder Blumenzwiebeln sind verboten. Gesetzliche Bestimmungen gegen die Reblaus wurden durch den am 6. De- zember 1883 vollzogenen Beitritt Hollands zur Internationalen Reblaus-Kon- vention®) notwendig. Sie sind in der Verordnung vom 24. Dezember 1883°) betr. Ein-, Aus- und Durchfuhr von pflanzlichen Gewächsen und deren Teilen (Reblaus- verordnung) getroffen worden, die in der Abänderung vom 15. Dezember 1924®) heute noch gilt und sich eng an die Richtlinien der Konvention hält. Ausschließ- lich der Abwehr dient auch das Gesetz gegen die Bisamratte vom 29. November 4930”), das Haltung, Züchtung, Einführung oder Beförderung lebender Bisam- !) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 1, 1925, 42—44. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 86—90. 3) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 29, 1939, 482. 4) Vgl. S. 464. 5) Deutsches Handels-Archiv 1927, 1632. 6) Deutsches Handels-Archiv 1937, 4055. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 3, 1931, 149—150. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in den Niederlanden, Norwegen 504 ratten verbietet sowie untersagt, in Gefangenschaft befindliche Bisamratten in Freiheit zu setzen. Das Verbot findet keine Anwendung auf solche Tiere, die in gehöriger EinschließBung gehalten werden, ohne daß diese geöffnet wird. Für Maßnahmen gegen Krankheiten und Schädlinge in der Forstwirtschaft sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Niederländischen Forstgesetz (Boschwet) vom 49. Mai 1922!) geschaffen worden, nach dessen Artikel 3 die Königin allgemeine oder besondere Vorschriften zur Bekämpfung oder zur Verhütung von Schäden durch waldschädliche Tiere oder Pflanzenkrankheiten nach Anhören der Forstkommission, die ihrerseits das Institut für Pflanzenkrankheiten. zu Rate zieht, erläßt. Gesetzliche Vorschriften für den Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln gibt es in Holland nur für Natrium- und Kaliumzyanide; ihre Anwendung ist nur den Beamten des Pflanzenschutzdienstes gestattet. Holland ist am 7. September 1932?) dem Internationalen Pflanzenschutzabkom- men von Rom?) beigetreten. Die in Artikel 11 dieses Abkommens verlangte Ver- öffentlichung einer Liste derjenigen Pflanzenkrankheiten und Schädlinge, gegen welche sich die Vertragsländer ganz besonders zu schützen wünschen, ist durch den Erlaß vom 10. November 1932?) erfolgt. In ihr werden lediglich Synchytrium endobioticum, Leptinotarsa decemlineata und Rhagoletis cerasi genannt. Norwegen Die Grundlage für die gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Norwegen bildet das Gesetz vom 21. Juli 1916°). Gemäß $1 dieses Gesetzes bestimmt der König, welche Insekten oder Krankheiten als gefährlich für Pflanzen, Sträucher oder Bäume anzusehen sind. Er kann die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Be- kämpfung oder Verhinderung vorschreiben und zu diesem Zweck die Einfuhr von Pflanzen, Sträuchern oder Bäumen oder Teilen von diesen verbieten. Durch eine Kgl. Entschließung vom gleichen Tage sind bis auf weiteres als gefährlich erklärt worden: Puccinia graminis, Synchytrium endobioticum, Sphaerotheca mors uvae, Tarsonemus fragariae, Euthrips pyri, Dendrolimus Pini, Lymantria monacha. Auf Grund dieses Gesetzes sind am 8. September 1916 drei Verordnungen zur Bekämpfung des Stachelbeermehltaus®), des Getreiderostes”) und des Kartoffel- krebses erlassen worden. Die erste ist an Stelle eines Gesetzes vom 25. April 1907 getreten und hat am 1. Oktober 1920 und 8. Februar 1929 Abänderungen erfahren. Sie verbietet die Einfuhr und die Beförderung von Stachelbeerpflanzen und Teilen davon in bestimmte Gebiete des Landes aus dem ganzen übrigen Lande sowie aus dem Ausland. Durch die zweite wird das Anpflanzen oder Säen von Berberitzen verboten und dem Besitzer oder Nutznießer von Boden die Berechtigung zu- gesprochen, die Entfernung von Berberitzen zu verlangen, die in einem Abstand bis zu 300 m von den Grenzen seines Besitztums vorkommen. Die Verordnung zur t) Forstwissenschaftliches Zentralblatt 45, 1923, 324. 2) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 12, 1932, 104. 8) Vgl. S. 466. . 4) Deutsches Handels-Archiv 1933, 508. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1929, 192. $) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1929, 193. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1933, 249. 502 H.DBraun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Bekämpfung des Kartoffelkrebses hat wiederholte Abänderungen erfahren und gilt heute in der Fassung vom 23. Dezember 1927). Sie bestimmt, daß bei Auftreten des Kartoffelkrebses Knollen und Kraut der befallenen Stauden verbrannt oder “unter schichtweisem Einstreuen von ungelöschtem Kalk tief vergraben und die übrige Ernte wie auch Geräte und andere Gegenstände, die mit den kranken Stau- den in Berührung gekommen sind, mit 2% Formalin desinfiziert werden. Aus ver- seuchten Bezirken (Quarantänebezirken) dürfen Knollen, Kraut, Dung und Küchenabfälle nur mit behördlicher Genehmigung entfernt werden. Für den Fall der Vermutung von.Kartoffelkrebs besteht Anzeigepflicht. Innerhalb der Quaran- tänebezirke kann zwischen Ansteckungs- und Sicherheitszonen unterschieden ‚werden. In ersteren dürfen grundsätzlich nur krebsfeste Sorten angebaut werden, nachdem während zweier Jahre nach dem Auftreten des Krebses auf verseuchtem Boden der Kartoffelanbau ganz ausgesetzt worden ist, während in letzteren die Gebiete, die zum Anbau solcher Sorten überzugehen haben, besonders bestimmt werden. Durch Kgl. Entschließungen vom 20. März 1925?), 43. Januar 1928°), 21. März 1930%), 3. Februar 19335) und 15. Dezember 1933°) sind außer den bereits oben genannten Schädlingen noch Phthorimaea operculella, Heterodera rostochiensis, Graphium ulmi, Pseudoperonospora humuli und Leptinotarsa decemlineata als ge- fährlich für Pflanzen, Sträucher oder Bäume bzw. für Kartoffeln erklärt und die Einfuhr von Ulmenpflanzen und von lebenden Pflanzen und Stecklingen von Hopfen verboten worden. Für die Kartoffeleinfuhr hat die Kgl. Entschließung vom 13. Februar 1925”) entsprechende Abänderungen erfahren. Nach der Fassung vom 15. Dezember 1933 dürfen Kartoffeln aus dem Ausland nur unter der Be- dingung eingeführt werden, daß durch genaue und umfangreiche Feldunter- suchungen nachgewiesen ist, daß in dem betreffenden Land der Kartoffelkrebs oder der Kartoffelkäfer nicht vorkommt und beide dort in den letzten 6 Jahren nicht aufgetreten sind und daß das betreffende Ausfuhrland die Einfuhr nur unter denselben Voraussetzungen zuläßt. Ferner müssen die Kartoffeln in Erde gebaut sein, die frei von Wurzelälchen ist. Die Erfüllung dieser Bedingungen muß in einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Stelle bestätigt werden. Darüber hinaus findet beim Grenzübertritt eine Untersuchung statt, die außerdem auch Freisein von der Kartoffelmotte und nur begrenzten Befall durch Schorf, Fäule u.ä. ergeben muß. Die Gefahr der Einschleppung des Kartoffelkäfers hat im Jahre 1937 auch zu einem Einfuhrverbot für lebende Pflanzen und Pflanzenteile geführt. In der Kgl. Entschließung vom 24. September 1937®) heißt es, daß auf Grund des Gesetzes vom 21. Juli 1916 die Einfuhr von lebenden Pflanzen mit Wurzeln sowie von Wurzeln, Wurzelstöcken, Knollen, Zwiebeln, Tomaten und Eierpflanzenfrüchten 1) Norske Lovtidende Nr. 56 vom 28. 12. 1927. 2) Deutsches Handels-Archiv 1925, 1014. 3) Norske Lovtidende Nr. 2 vom 16. 1. 1928. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 3, 1930, 47. 5) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 13, 1933, 23. *) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 6, 1934, 39. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 1, 1925, 44. 8) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 9, 1937, 173. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Norwegen 503 (Auberginen) aus Frankreich, Belgien, Luxemburg, den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada bis auf weiteres verboten wird. Gleichzeitig wird das Land- wirtschaftsministerium ermächtigt, Befreiungen von dem Verbot zu gewähren. Von dieser Ermächtigung hat es in seinem Erlaß vom 24. Juli 1939!) Gebrauch gemacht, nachdem durch eine Kgl. Entschließung vom 21. April 1939?) das Einfuhr- verbot auf Deutschland, die Niederlande und die Schweiz ausgedehnt worden war. Hier wird die Genehmigung der Einfuhr u.a. von der Bescheinigung abhängig gemacht, daß der Kartoffelkäfer in den letzten 5 Jahren in einem Umkreis von mindestens 50 km um den Anbau- und Verpackungsort der Waren nicht aufge- treten ist oder, falls diese Bescheinigung nur für einen Bereich von 20 km aus- gestellt ist, daß die Sendung untersucht und frei vom Kartoffelkäfer befunden worden ist. Ferner muß für die Sendungen neues ungebrauchtes Verpackungs- material benutzt worden sein. Für die Einfuhr bestimmter Pflanzenarten aus Belgien ist diese Beschränkung dahingehend geändert worden, daß alle Kartoffel- felder innerhalb eines Umkreises von 10 km um die betreffenden Ländereien oder den betreffenden Betrieb mindestens zweimal während der Wachstumsperiode mit einem Arsenpräparat oder dreimal mit einem Derrispräparat (Rotenon) unter Aufsicht des Pflanzenschutzdienstes bespritzt worden sind. Die Ausfuhr unterliegt unter dem Gesichtspunkt des Pflanzenschutzes nur bei Kartoffeln der Überwachung und ist durch Erlaß des Landwirtschaftsdeparte- ments vom 21. Oktober 1925?) geregelt. Als Schädlinge, von denen die Sendungen bei der Kontrolle als frei befunden werden müssen, werden S ynchytrium endo- bioticum und Phthorimaea operculella genannt. Der Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln wird von verschiedenen Gesetzen er- faßt, ohne daß es im einzelnen immer möglich ist, die gegenseitige Abgrenzung des Geltungsbereiches klar zu erkennen. Das Gesetz vom 24. Juni 1938*) stellt zu- nächst fest, wer Gifte einführen darf, und gibt weiterhin dem König oder dem, den er ermächtigt, das Recht, nähere Vorschriften über Einfuhr, Herstellung, Umsatz und Verwendung von Giften und anderen Stoffen zu erlassen, die als Mittel gegen Pflanzenkrankheiten gebraucht werden. Dieser kann ferner nach dem Gesetz vom 2. Mai 1930°) Vorschriften über Aufbewahrung, Versand und Vertrieb gesund- heitsgefährlicher Stoffe treffen. Diese sind in dem Plakat vom selben Tage?) enthalten, während eine Kgl. Entschließung vom 13. März 1931°) das Sozial- departement ermächtigt, Änderungen und Zusätze zu diesen Vorschriften vorzu- nehmen, was wiederholt geschehen ist, und gleichzeitig eine Änderung der Fassung des Plakats vom 20. September 1929%) bekanntgibt. Dieses Plakat bringt Vor- schriften, welche Stoffe als Gifte und Apothekerwaren anzusehen sind und welche sowohl von Apotheken als auch von Kaufleuten verkauft werden dürfen. Zu diesen gehören z. B. nikotinhaltige Mittel mit bis 50%, Nikotingehalt und die quecksilber- haltigen Beizmittel Ceresan und Abavit. Schließlich bildet der Handel mit Apo- 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 11, 1939, 152. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 11, 1939, 150. ®) Deutsches Handels-Archiv 1926, 175. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 12, 1940, 49. 5) Deutsches Handels-Archiv 1930, 2353. 6) Deutsches Handels-Archiv 1930, 540. 504 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern thekerwaren und Giften auch den Inhalt des 9. Kapitels des Handelsgewerbe- gesetzes vom 8. März 19351), in dem gesagt wird, daß mit Genehmigung des zu- ständigen Departements näher zu bestimmende Gifte zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten sowie Saatgut, das mit solchen Giften gebeizt ist, auch von landwirtschaftlichen Vereinigungen eingeführt und verkauft werden können. Portugal Um die Entwicklung und Verbreitung von Pflanzenkrankheiten zu verhüten, hat der Landwirtschaftsminister von Portugal, gestützt auf Artikel 47 der Staats- verfassung, in einer Verordnung vom 19. Oktober 1925?) Bestimmungen im wesent- lichen organisatorischer Art getroffen. Dabei handelt es sich um die Festlegung von „Zonen für prophylaktischen Schutz“, in denen die land- und forstwirtschaft- lichen Zentralstellen Vorschriften über Bekämpfungsmaßnahmen bekanntzugeben haben, sobald ein als gefährlich angesehener Schädling festgestellt und von der zu- ständigen Forschungsstelle Bekämpfungsmaßnahmen als erforderlich erachtet werden. Auf diese Verordnung stützen sich z. B. die Erlasse Nr. 25208 vom 4. April 1935°) und Nr. 27056 vom 29. September 1936*). In ersterem wird die Zone des Distrikts Lissabon unter prophylaktische Schutzverwaltung gestellt, um die Ausbreitung der Ulmenparasiten zu verhüten, im zweiten die Zone der Distrikte Aveiro und Porto, um die Ausbreitung von kleinen, den Obstbäumen sehr schäd- lichen Insektenherden zu verhindern. Im ersten Fall ist vermutlich vornehmlich an das Ulmensterben, im zweiten an die San- Jos&-Schildlaus gedacht. Offenbar haben diese Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg gehabt. Denn in der Be- gründung für das Gesetzdekret Nr. 286141 vom 22. April 1938°) wird ausdrücklich zugegeben, daß die Pflichtbekämpfung der argentinischen Ameise (Iridomyrmex humilis), wie sie durch die Verordnung Nr. 17577 vom 8. November 1929®) vor- geschrieben war, zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt hat. Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 28611 sind deshalb Pflanzenschutzstellen einzurichten, wäh- rend die beiden vorangehenden Artikel die Bekämpfung der Pflanzenschädlinge zur Pflicht machen. Die Erklärung ihrer zwangsweisen Durchführung erfolgt auf dem Verfügungsweg unter Angabe der zu bekämpfenden Schädlingsart, der Zeit für die Durchführung der Maßnahmen und der im einzelnen anzuwendenden Be- kämpfungsart. Durch Dekret Nr. 27055 vom 29. September 1936”), dem am 44. Mai 1935 bereits das Gesetzdekret Nr. 25 326 vorausgegangen war, sind außer- dem die Baumschulen der phytopathologischen Überwachung unterworfen. Ihr Betrieb ist genehmigungspflichtig; sie können geschlossen und die Genehmigung kann entzogen werden, wenn u.a.die Besitzer sich nicht der jährlich bis zum 30. April durchzuführenden phytopathologischen Inspektion unterwerfen, wenn sich ein Seuchenherdin der Baumschule findet oder wenn der Gesundheitszustand der zum Verkauf angebotenen Pflanzen mangelhaft ist. 1) Deutsches Handels-Archiv 1938, 355. 2) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 15, 1925, 768. 3) Moniteur Intern. Protect. Plantes 9, 1935, 161. 4) Moniteur Intern, Protect. Plantes 11, 1937, 36. - 5) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 28, 1938, 658. 6) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 19, 1929, 766. ?) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 26, 1936, 694. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Portugal 505 Durch ein besonderes Gesetzdekret Nr. 274108 vom 16. Oktober 1936!), das gleichzeitig das Dekret Nr. 22463 vom 10. April 1933?) aufhebt, ist die Bekämp- fung des Kartoffelkrebses geregelt. Jeder, der von dem Auftreten eines neuen Herdes Kenntnis erhält oder weiß, daß ein eingelagerter, verkaufter oder zur Durchfuhr bestimmter Posten befallen sein könnte, ist zur Anzeige verpflichtet. Um die Krebsherde werden Schutzzonen von ungefähr 500 m festgesetzt. Für die Dauer von 5 Jahren nach Auftreten des Krebses dürfen innerhalb dieses Geländes nur krebsfeste Sorten angebaut werden, deren Herkunft gewährleistet ist und die jedes Jahr öffentlich bekanntgegeben werden. Eine solche Bekanntgabe ist z.B. am 3. Februar 1937?) erfolgt. Die auf Krebsherden einschließlich der Schutzzone anfallende Ernte sowie alle sonstigen Rückstände unterliegen Verwendungs- beschränkungen. Von solchen stammende Knollen, die als Saatgut bereits aus- gepflanzt sind, müssen herausgerissen werden, während das betreffende Gelände als verseucht für die Dauer von 5 Jahren angesehen wird. Die grundlegenden Bestimmungen für die Einfuhr sind im Dekret Nr. 22389 vom 29. März 1933*) zusammengefaßt. Sendungen von frischen Pflanzen und Pflanzenteilen für Zuchtzwecke müssen von Ursprungs- und Gesundheitszeug- nissen des Ursprungslandes begleitet sein und sind außerdem einer Untersuchung unterworfen. In den Zeugnissen muß bei Luzerne Freisein von Cuscuta, bei Bohnen und Erbsen von Orobanche bescheinigt sein. Bei Pflanzen mit Wurzeln, bei Stecklingen, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken und anderen Pflanzenteilen, welche mit der Erde in Berührung standen, wird eine Erklärung verlangt, daß sie in einem Boden gestanden haben, der frei von Kartoffelkrebs ist und mindestens 5 km von dem nächsten Herd entfernt liegt. Bei Birnbäumen muß außerdem be- scheinigt werden, daß Bac. amylovorus in der Herkunftsgegend nicht vorkommt. Bei Kastanienbäumen gilt das gleiche hinsichtlich Endothia parasitica und Phytophthora cambivora. Alle Obstbäume müssen vor Aushändigung an den Emp- fänger desinfiziert werden, falls es für notwendig erachtet wird. Früchte werden nur zugelassen, wenn sie frei von Läusen, insbesondere von Aspidiotus derniciosus, sind. Für Kartoffeln, Tomaten und Eierfrüchte gelten die Bestimmungen der Dekrete Nr. 20535 vom 20. November 1931°) und Nr. 214172 vom 27. April 1932®), die für Saatkartoffeln insbesondere noch ergänzt worden sind durch das Dekret Nr. 27655 vom 19. April 1937?). Grundsätzlich verboten ist die Einfuhr amerikanischer Kartoffeln, während sie im übrigen nur gestattet ist aus Ländern, die zweckentsprechend eingerichtete Dienststellen für Pflanzenschutz besitzen. In dem Gesundheitszeugnis des Ursprungslandes muß bescheinigt sein, daß am Anbauort und im Umkreis von 5 km bzw. 50 km um ihn herum kein Kartoffelkrebs bzw. kein Kartoffelkäfer vorkommt. Nur weniger als 5% der Knollen dürfen Ver- letzungen irgendwelcher Art aufweisen, unter denen Phytophthora infestans, Spongo- 1) Moniteur Intern, Protect. Plantes 10, 1936, 270. 2) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 13, 1933, 55. 3) Moniteur Intern, Protect. Plantes 11, 1937, 71. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1933, 51. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1932, 43. 6) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1932, 143. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 9, 1937, 114. 506 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern spora subterranea, Actinomyces scabies, Phthorimaea operculella, Fusarien, Bak- terien genannt werden. Feststellung von Kartoffelkrebs oder Kartoffelkäfer hat Versenkung auf hoher See oder Verbrennung oder Zurücksendung zur Folge. Rumänien Der Gedanke der gesetzlichen Regelung des Pflanzenschutzes ist in Rumänien schon sehr früh aufgekommen und hat bereits in den Artikeln 94—97 des Gesetzes über die Flurpolizei vom 23. Dezember 1868!) Verwirklichung gefunden. Sie ver- pflichten die General- und Gemeinderäte bei Androhung von Strafen im Unter- lassungsfall, geeignete Maßnahmen zur Vernichtung der den Haustieren und den Saaten und Ernten schädlichen Tiere und Insekten zu treffen, und ferner alle Grundeigentümer, Pächter und Mieter, bis zum 1. März jeden Jahres die in ihren Höfen oder Gärten befindlichen Bäume von Raupen zu reinigen und die dabei an- fallenden Zweige und Laub mit den Raupen zu verbrennen. Nachdem durch das Gesetz zur Bekämpfung der Reblaus vom 1. Juli 1891?), dem der Beitritt Rumä- niens zur Berner Reblaus-Konvention von 1881) folgte, der Weinbau weitgehender staatlicher Beaufsichtigung unterworfen worden war, durch das Gesetz für den Handel mit Futterpflanzensamen vom 6. April 1924*) mit seinen Ausführungs- bestimmungen vom 18. Januar 1925°) das gleiche für diesen und durch das Regulament zu diesem Gesetz auch für alle Kulturen von Luzerne, Klee und Grä- sern eingeführt war, führte ein Ministerialerlaß vom 25. Juli 1933!) die Gesund- heitskontrolle über alle Kulturen des Landes durch den Pflanzenschutzdienst-des Landwirtschaftsministeriums ein. Alle diese Bestimmungen haben dann ihren Niederschlag in dem Gesetz über die Organisation und Förderung der Landwirt- schaft vom 11. März 1937) mit seinen Durchführungsbestimmungen gefunden, die sich im Teil 6 des Titels 2 mit dem Schutz der Kulturpflanzen beschäftigen. Nach Artikel 65 unterliegen alle, die Samen, Früchte, Pflanzen oder Pflanzenteile erzeugen, in Besitz halten oder zum Verkauf bringen, der Kontrolle des Landwirt- schaftsministeriums, das das Recht hat, die Kulturen, die Absatz- und Lagerräume sowie die Stationen und Häfen für das Ein- und Ausladen solcher Erzeugnisse zu beaufsichtigen, um sich über ihren Gesundheitszustand zu vergewissern. Erzeug- nisse, die als verseucht oder als Träger von gefährlichen Krankheiten, Insekten oder Schädlingen anzusehen sind, dürfen nur nach Entseuchung gemäß den vom Ministerium festgesetzten Normen verkauft oder befördert werden. Als gefährlich für die pflanzlichen Erzeugnisse gelten alle diejenigen Krankheiten, Insekten oder Schädlinge, die durch Beschluß des Ministerrates auf Grund eines Gutachtens des Obersten Landwirtschaftsrates als solche bezeichnet worden sind. Eine Liste von zahlreichen Krankheiten und Schädlingen ist 1938?) veröffentlicht worden. Dabei 1) Savulescu, Tr., Pflanzenschutz und Phytopathologische Organisation in Rumänien, Bucarest 1934. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 6, 1934, 140. ®) Vgl. S. 464. 3 *) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 1, 1925, 31. . 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 1, 1925, 56. 6) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 11, 1933, 129. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 11, 1933, 45. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Rumänien 507 wird zwischen solchen unterschieden, die als schädlich bekannt und gegen die bereits Maßnahmen ergriffen sind, und solchen, die als gefährlich bezeichnet sind. Stellt ein Baumschulbesitzer oder Händler ihre Anwesenheit fest, so ist er zur Anzeige innerhalb 3 Tagen verpflichtet. Das Landwirtschaftsministerium trifft im Verordnungswege die notwendigen Maßnahmen zur Vernichtung oder Ent- seuchung des betreffenden Materials und verbietet die Herausgabe irgendwelchen Materials aus der Baumschule, dem betreffenden Raum oder Lager bis zur voll- ständigen Vernichtung des Seuchenherdes. Es kann auch größere Gebietsteile als verseucht erklären, die dann bestimmten Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden. Mit der grundlegenden Regelung des Pflanzenschutzes im Rahmen des Gesetzes über die Organisation und Förderung der Landwirtschaft haben sich weitere Ge- setze bzw. Verordnungen für das Innere des Landes im wesentlichen erübrigt. Insbesondere sind durch Artikel 200 die oben erwähnten Gesetze über die Flur- polizei, zur Bekämpfung der Reblaus und über den Handel mit Futterpflanzen- samen aufgehoben worden. Die starke Gefährdung der letzteren, insbesondere der Klee- und Luzernesaaten, durch die Seidearten hat dagegen am 13. Juli 1937!) zum Erlaß einer Verordnung geführt, die alle Eigentümer und Besitzer von irgend- welchem ländlichen oder städtischen Grund verpflichtet, die Seide, die in den Luzerne- und Kleekulturen sowie auch an anderen Kulturen sich zeigt, zu ver- nichten. Welche Maßnahmen dabei anzuwenden sind, ist im einzelnen genau vor- geschrieben. Bestehen geblieben sind ferner offenbar zwei Erlasse vom 18. Oktober 1932?), die die Ausrottung der Berberitze zum Ziele haben. Die grundlegenden Pflanzenschutzbestimmungen über Ein-, Durch- und Aus- fuhr enthält ebenfalls der bereits erwähnte 6. Teil der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Organisation und Förderung der Landwirtschaft°®). Laut Artikel 74 werden Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte zur Ein- und Durchfuhr nur dann zugelassen, wenn sie von einem Gesundheits- und Ursprungs- zeugnis begleitet werden, aus dem hervorgeht, daß sie nicht verseucht sind und keine Schädlinge der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder des Gartenbaues enthalten. Das Landwirtschaftsministerium läßt jede derartige Sendung gleich bei Grenzübertritt untersuchen. Wird sie als angesteckt oder befallen befunden, so kann die Einfuhrgenehmigung verweigert oder auf Kosten des Eigentümers die Entseuchung oder die Vernichtung angeordnet werden. Dabei wird unter an- gestecktem Material solches verstanden, das an sich krank ist oder mit einer der gesetzlich als gefährlich erklärten Krankheiten, Schädlinge oder Insekten behaftet ist, während unter befallenem Material solches verstanden wird, welches zwar die angegebenen Eigenschaften nicht aufweist, jedoch Träger einer oder mehrerer dieser Krankheiten, Schädlinge oder Insekten ist. Das Landwirtschaftsministe- rium kann schließlich auch eine Quarantäne anordnen oder zeitweise Ein- und Durchfuhr ganz verbieten und ebenso auch die Ausfuhr vom Standpunkt des Pflanzenschutzes aus regeln. Bereits vor Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über 1) Monitorul Official 105, 1937, 6283. 2) Vgl. Fußnote 1 S.. 506. ®) Vgl. Fußnote 5 S. 506. 508 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern die Organisation und Förderung der Landwirtschaft sind eine Reihe von Erlassen erschienen, die die Einschleppung gefährlicher Schädlinge verhüten sollen. Für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen ist der Erlaß vom 23. Oktober 1936!) maßgebend, der später verschiedene Ergänzungen erfahren hat. Er macht die Einfuhrgenehmigung aus allen Ländern, die vom Kartoffelkäfer befallen sind, von der Vorlage eines Pflanzenschutzzeugnisses abhängig, in dem bescheinigt wird, daß die Sendung frei von Larven oder Vollkerfen dieses Schädlings ist, Ver- packung und Pflanzenteile frei von Erde sind und im Umkreis von mindestens 50km umden Ursprungsort-der Käfer nicht gemeldet ist. Für die Einfuhr von Kar- toffeln gilt außerdem der Erlaß vom 14. März 1932?), nach dem die Kartoffeln auch frei vom Kartoffelkrebs und der Kartoffelmotte bei der Grenzuntersuchung befunden werden müssen. Für die Einfuhr von Bohnen wird noch durch einen be- sonderen Erlaß vom 7. Juni 1934°) die Vorlage eines phytopathologischen Attestes entsprechend dem Vordruck der Internationalen Pflanzenschutzkonvention von Rom) verlangt, um die Einschleppung von Laria ( Bruchus) rufimana zu verhüten. Um derjenigen von Aspidiotus perniciosus vorzubeugen, bestimmt der Erlaß vom 3. November 19345), daß Obst und Zierbäume und -sträucher, Weinreben sowie Setzlinge, Pfropfreiser und Wurzelstöcke dieser Pflanzen aus Ländern, in denen die San-Jos&-Schildlaus vorkommt, nur eingeführt werden dürfen, wenn sie aus nichtverseuchten Kulturen stammen, die Laus im Umkreis von 5km um den Herkunftsort nicht festgestellt ist und die Sendung vor Verlassen der Baumschule oder Rebenschule mit Zyangas entseucht ist, was in einem Gesundheitszeugnis bestätigt werden muß. Schließlich verbietet die Verordnung vom 5. Mai 1936®) zur Verhinderung der Verbreitung von Cronartium ribicola die Einfuhr von Setzlingen und Samen von P. strobus, P. Lambertiana, P. flexilis, P. monticola, P. cembra var. sibirica für die Dauer von 5 Jahren. Gleichzeitig wird der Anbau dieser Kiefern in befallenen Baumschulen, in denen der gesamte Vorrat von ihnen durch Feuer zerstört werden muß, für die gleiche Zeitspanne verboten. Für die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen ist noch eine besondere Ver- ordnung zu beachten, die am 17. November 1938”) erlassen worden ist und die Durchfuhrgenehmigung für jede Art von Bäumen und Sträuchern, von Baum- schulenmaterial, Pfropfreisern, Reben, bewurzelten Pflanzen aller Art sowie von Kartoffeln, Bohnen, Erbsen, Linsen und Sämereien von Futterpflanzen von der Begleitung eines Gesundheits- und Ursprungszeugnisses einer amtlichen Stelle abhängig macht. An der Einlaßstelle erfolgt eine pflanzenpolizeiliche Unter- suchung mit anschließender Plombierung. Durchfuhrsendungen, die ohne eine Plombe angetroffen werden, werden als angesteckt oder befallen angesehen. Im 6. Teil der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Organisation und Förderung der Landwirtschaft®) ist schließlich auch die Kontrolle der als t) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 8, 1936, 205; 9, 1937, 79; 12, 1940, 91. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1932, 112. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 6, 1934, 143. 4) Vgl. S. 464. . 5) Moniteur Intern, Protect. Plantes 9, 1935, 17. 6) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 9, 1937, 137. ?) Service and Regulatory Announcements 1939, Jan./März Nr. 138, 34. 8) Vgl. Fußnote 5) S. 506. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Rumänien, Rußland 509 Pflanzenschutzmittel gebrauchten Erzeugnisse festgelegt. In den Handel gebracht, ‚eingeführt und als Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen nach Artikel 78 nur solche Erzeugnisse, die vom Landwirtschaftsministerium auf Grund einer Analyse genehmigt worden sind, aus der hervorgeht, daß die betreffenden Erzeug- nisse tatsächlich zu dem Zweck, für den sie empfohlen werden, geeignet sind und daß ihre Zusammensetzung genau den Angaben des betreffenden Analysenscheins entspricht. Verboten ist jede Art von Reklame, die Ungenauigkeiten gegenüber den Angaben des Analysenscheins und den Versuchen, auf Grund deren das Ministerium die betreffenden Mittel genehmigt hat, enthält. Die rumänische Pflanzenschutzgesetzgebung hat also den Vorzug, daß di wesentlichen Bestimmungen in einem einzigen Gesetz vereinigt sind. Soweit dieses noch Lücken läßt, kann sich der Staat jederzeit auf die Bestimmungen des Inter- nationalen Pflanzenschutzabkommens von Rom von 1929!) berufen, dem Rumänien am 15. August 1932?) beigetreten ist. Rußland Rußland hat am 12. September 1935 3) dem Italienischen Außenministerium mit- geteilt, daß die Regierung der UdSSR. dem in Rom am 16. April 1929 unterzeich- neten Internationalen Pflanzenschutzabkommen beitritt, und gleichzeitig bekannt- gegeben, daß die Aufgaben der nach Artikel 2 des Abkommens zu schaffenden amtlichen Pflanzenschutzorganisation von dem Staatsinstitut für Pflanzenschutz bei der Lenin-Akademie und von dem Staatlichen Pflanzenbeschaudienst wahr- genommen werden. In Übereinstimmung mit Artikel 4 des Abkommens sind die legislativen Maßnahmen Rußlands auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes nahezu ausschließlich gegen Einschleppung und Ausbreitung von Krankheiten und Schädlingen der Pflanzen gerichtet, während solche, die die Bekämpfung im Inland regeln, demgegenüber vollkommen zurücktreten. Das zeigt deutlich die für den russischen Pflanzenschutz grundlegende Verordnung vom 20. November 19344). Durch sie beauftragt der Rat der Volkskommissare das Volkskommissariat für Landwirtschaft mit der Organisation und der Durchführung der inneren und äußeren Pflanzenquarantäne zum Schutze des Reiches gegen Einschleppung und Verbreitung von Schädlingen der Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenkrankheiten . und gefährlichen Unkräutern. Die Quarantänemaßnahmen sind auf Pflanzen und Pflanzenteile jeglicher Art sowie auf landwirtschaftliche Erzeugnisse auszudehnen, die Schädlinge und Krankheiten verbreiten können. Welche von diesen Gegen- ständen der äußeren und der inneren Quarantäne unterliegen und welche Schäd- linge, Krankheiten und Unkräuter durch sie bekämpft werden sollen, hat das Volkskommissariat für Landwirtschaft in einem Verzeichnis bekanntzugeben. Gleichzeitig hat es Maßnahmen zur Bekämpfung der letzteren zu treffen, die für alle Organisationen, Wirtschaften und Einzelpersonen verbindlich sind. Erstere dürfen aus dem Ausland nur nach Genehmigung der zuständigen Abteilung des Volkskommissarjats für Landwirtschaft eingeführt werden. 1) vgl. S. 466. 2) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 12, 1932, 104. 3) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 15, 1935, 124. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 7, 1935, 172. 540 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Das Verzeichnis von Schädlingen und Krankheiten!) faßt diese in drei Gruppen zusammen. In die erste sind die gefährlichsten von ihnen aufgenommen, die bisher in der Sowjetunion noch nicht gefunden worden sind; dazu gehören u.a. Syn- chytrium endobioticum und Leptinotarsa decemlineata. Die Einfuhr aller Erzeug- nisse, mit denen diese Schädlinge eingeschleppt werden können, ist verboten. In der zweiten Gruppe finden sich neben weniger bedeutungsvollen Schädlingen und Krankheiten, deren Vorkommen in Rußland zweifelhaft ist, auch solche besonders schädlichen, die in begrenzte Gebiete des Landes bereits eingeschleppt worden sind. Quarantänemaßnahmen gegen diese haben Löschung der Seuchenherde zum Ziel. Mit ihnen behaftete Sendungen können von der Einfuhr ausgeschlossen werden, wenn Absonderung und Entseuchung keine ausreichende Gewähr für völlige Be- freiung von den Schädlingen geben. Solche der dritten Gruppe unterliegen Maß- nahmen der inneren Quarantäne, die durch besondere Verordnungen bestimmt werden und außer Entseuchung Nutzungsbeschränkungen, vorläufige ‚Unter- bringung in Quarantänegewächshäusern und -anzuchtgärten unter genauer Über- wachung, um Infektionen offenbar zu machen, die zur Zeit der Einfuhr nicht er- kennbar sind, aseptische Vermehrungsmethoden u. a. umfassen. Allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Handhabung der äußeren Quarantäne in Ergänzung zur Verordnung vom 20. November 1934 hat das Volkskommissariat für Landwirtschaft in der Verordnung vom 28. Oktober 1935?) getroffen. Alle im Artikel 2 dieser Verordnung genannten Gegenstände — darunter fallen u. a. lebende Pflanzen und Pflanzenteile — dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Büros für äußere und innere Quarantäne eingeführt werden. Jede Sendung muß von einer amtlichen Bescheinigung des Ausfuhrlandes be- gleitet sein, daß sie frei von den im Verzeichnis aufgeführten Krankheiten und Schädlingen ist oder aus Gegenden stammt, die frei von diesen sind. Wird beim Grenzübertritt Befall festgestellt, so können entweder die Einfuhr untersagt und die Sendung an den Herkunftsort zurückgeschickt oder an der Einlaßstelle ver- nichtet werden oder der befallene Anteil vernichtet und der restliche nach Ent- seuchung zur Einfuhr zugelassen werden oder ein bestimmter Weg für die Durch- fuhr vorgeschrieben oder Beschränkungen hinsichtlich Anbau und Verwertung auferlegt werden. Artikel 13 bestimmt im einzelnen, welche Gegenstände von der Einfuhr überhaupt ausgeschlossen sind, Artikel 16 die Einlaßstellen, während die . restlichen Artikel das Verfahren für die Beschaffung der Einfuhrgenehmigung. regeln. Über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen hinaus sind zum Schutze der wichtigsten Kulturen gegen Einschleppung gefährlicher Schädlinge und Krank- heiten vom Volkskommissariat noch Einzelverordnungen erlassen, die meist nach demselben Grundplan aufgebaut sind. Die Bekämpfung der Reblaus ist durch Verordnung vom 13. Januar 19353) geregelt. Von den Maßnahmen der Verord- nung werden Rebenpflanzenmaterial jeglicher Art sowie Stäbe, Pfähle und Boden- bearbeitungsgeräte, die in Weinbergen verseuchter Zonen benutzt worden sind, betroffen. Es wird eine Aufteilung des gesamten, Weinbau betreibenden Gebietes 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 12, 1940, 169. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 12, 1940, 163. 3) Service and Regulatory Announcements 1937, 47. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Rußland 544 der Sowjetunion in drei Zonen vorgenommen, eine reblausfreie, eine teilweise und . eine vollständig verseuchte, zwischen denen der Verkehr mit Pflanzenmaterial gewissen Beschränkungen unterworfen ist. Weitere Bestimmungen betreffen die Versorgung mit Pflanzmaterial, die Neuanlage und die Überwachung der Wein- berge und die Ausrottung der Reblausherde. Die Verordnung vom 9. März 1935 befaßt sich mit der Quarantäne gegen Schäd- linge und Krankheiten der Obst- und Beerenobstkulturen sowie der forstlichen Zierpflanzen. Hier wird eine ähnliche Zoneneinteilung wie in der Reblausverord- nung vorgenommen und innerhalb der drei Zonen noch zwischen befallsfreien, befallsverdächtigen und befallenen Einzelbetrieben unterschieden. Bei letzteren werden noch solche gesondert geführt, in denen Kulturen von nur örtlicher Be- deutung befallen sind. Befallsverdächtige und befallene Betriebe müssen über vor- schriftsmäßige Entseuchungseinrichtungen verfügen. Sämtliche Aufzuchtbetriebe sind registriert und jährlichen Kontrolluntersuchungen während der Vegetationszeit unterworfen. Die Abgabe von Pflanzenmaterial und lebenden Pflanzen unterliegt Beschränkungen, die durch Zone und Betriebskategorie bestimmt werden. Jede Anlage von Neupflanzungen bedarf der Genehmigung. Eingeführtes Saat- und Pflanzgut muß bis zu seiner Auspflanzung am endgültigen Standort Quarantäne- baumschulen, -grundstücke oder -gewächshäuser durchlaufen, wo es isoliert ge- halten werden kann, bis völlige Befallsfreiheit gewährleistet ist. Die Verordnung vom 7. April 1935!) zählt eine Reihe von Unkrautarten auf, von denen Einfuhrsendungen vor Genehmigung der Einfuhr gereinigt sein müssen. Mit dem Schutze des Kartoffelbaues gegen Synchytrium endobioticum, Spongospora subterranea, Leptinotarsa decemlineata, Phthorimaea operculella und Heterodera rostochiensis sowie andere in der Sowjetunion noch nicht aufgetretene Seuchen und Krankheiten befaßt sich eine Verordnung vom 15. Mai 1935?). Sie untersagt jegliche Einfuhr von Kartoffeln aus dem Ausland und verbietet diejenige von lebenden Pflanzen und Pflanzenteilen jeder Art, sobald diese von einem der ge- nannten Schädlinge befallen sind. Sie regelt den Kartoffelversand im Inland, gibt Vorschriften für die Untersuchung der Kartoffeln und die Ausrottung von Seuchenherden und enthält Grundsätze für die Gründung und Eintragung von Kartoffelzuchtbetrieben. Die Verordnung vom 14. Juni 1935) schließlich be- zweckt den Schutz der Baumwollkulturen gegen die wichtigsten Schädlinge. Sie bringt Vorschriften über Ein- und Ausfuhr, über Verwertung ausländischer Baumwollfasern, über Untersuchungsarbeiten und über Entseuchung und Be- gutachtung. Anhangweise sei hier die Pflanzenschutzgesetzgebung der drei ehemaligen baltischen Randstaaten Estland, Lettland und Litauen behandelt. Ihre Darstel- lung war abgeschlossen, als die Eingliederung dieser Staaten in die UdSSR. er- folgte. Ob mit dieser auch die Pflanzenschutzgesetzgebung der bis dahin selb- ständigen Länder aufgehoben ist, läßt sich zur Zeit nicht entscheiden. Selbst wenn das der Fall sein und die Gesetzgebung damit der Geschichte angehören sollte, !) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 12, 1940, 174. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 12, 1940, 175. 8) Service and Regulatory Announcements 1937, 48. 542 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern verdient sie in ihren Grundzügen festgehalten zu werden, da sie, in neuester Zeit geschaffen, namentlich in Estland und Lettland nach neuzeitlichen Grundsätzen aufgebaut worden ist und dadurch beachtenswerte Gesichtspunkte zu bieten vermag. Estland Estland hat durch Dekret vom 29. Mai 1936!) das Internationale Pflanzenschutz- abkommen von Rom?) als bestätigt anerkannt, nachdem es am 9. Oktober 1935) ein Gesetz erlassen hat, das mit der sehr eingehenden Durchführungsverordnung vom 12. Februar 1938*) den Pflanzenschutz in umfassender Weise regelt. Das Gesetz bestimmt zunächst, daß innerhalb des Estnischen Freistaates alle auf Garten-, Feld-, Wiesen- und Weidenboden wachsenden Pflanzen, ferner Wälder und Nutzerzeugnisse des Bodens und Waldes sowie ihre Aufbewahrungsstellen dem Pflanzenschutz unterliegen und daß als Pflanzenschädlinge alle Vertreter des Tierreichs, Pflanzenkrankheiten organischen, anorganischen und unbekannten Ursprungs und schädliche Pflanzen gelten, die direkt oder indirekt das Wachstum nützlicher Pflanzen behindern, Nutzerzeugnisse des Bodens und Waldes ver- nichten oder ihren Wert vermindern. Der Landwirtschaftsminister hat das Recht, gewisse Pflanzenschädlinge und sie verbreitende Pflanzen und Tiere als gefährlich zu erklären und Bestimmungen für ihre Vernichtung zu treffen sowie Gebiete, in denen solche auftreten, für gefährlich zu erklären und für diese Verkehrs- beschränkungen anzuordnen. Er kann weiter Baumschulen, Saatzuchtanstalten u. a. einer besonderen Pflanzenschutzüberwachung unterstellen und Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln und -geräten Beschrän- kungen unterwerfen. Die Kosten der Bekämpfung tragen die zu dieser Verpflich- teten, während für vernichtete Pflanzen u.ä. eine Entschädigung in Höhe des entstandenen Schadens gezahlt wird. Die Durchführungsverordnung gliedert sich in 7 Hauptstücke. Im zweiten, das sich mit den Pflanzenschädlingen, ihrer Vernichtung und Bekämpfung befaßt, werden diese in gefährliche, im Lande im allgemeinen nicht vorkommende und in heimische, in Estland ständig auftretende eingeteilt. Ein Verzeichnis der Arten beider Gruppen ist in einer Anlage beigefügt. Erstere unterliegen der Anzeige- pflicht, Vernichtung oder Bekämpfung, für deren Durchführung Termine an- gesetzt werden können. Zwecks Bekämpfung gefährlicher Leinsaatschädlinge ist der Handel mit Leinsaat besonderen Vorschriften unterworfen. Das 3. Hauptstück enthält die Transportordnung für Pflanzen und deren Erzeugnisse. Danach unter- liegen alle einzuführenden lebenden Pflanzen und deren Teile, frische, Tomaten, alle Arten von Wald-, Wiesen-, Gartenpflanzen und Samen sowie zur Anpflanzung einzuführenden Gemüse- und Blumensamen der Pflanzenschutzkontrolle. Es ist verboten, gefährliche und heimische Pflanzenschädlinge sowie lebende Pflanzen und deren Teile einzuführen, wenn diese von gefährlichen und heimischen in Baumschulen vorkommenden Pflanzenschädlingen befallen sind, sowie irgend- welche forstwirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn diese von 1) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 16, 1936, 84. ) 2) Vgl. S. 466. ) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 7, 1935, 212. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 71. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Estland 513 gefährlichen Pflanzenschädlingen befallen sind. Die einzuführenden Waren müssen von einem Gesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes begleitet und so verpackt sein, daß jedes Entweichen von Pflanzenschädlingen ausgeschlossen ist. Das 4. Haupt- stück befaßt sich mit der Kontrolle der Pflanzenschutzmittel und der Geräte für den Pflanzenschutz, von denen zu Einfuhr, Herstellung, Verkauf auf dem Binnenmarkt und Handel nur die in ein amtlich veröffentlichtes Verzeichnis aufgenommenen zugelassen sind. Dieses Verzeichnis ist erstmalig durch Erlaß vom 12. April 1938!) bekanntgegeben. Einfuhr, Herstellung und Verkauf darf nur durch Personen, Unternehmen und Firmen erfolgen, die unter Pflanzenschutz- kontrolle stehen. Die Bedingungen, die Pflanzenschutzmittel und Pflanzen- spritzen erfüllen müssen, um als brauchbar angesehen zu werden, sind in den $$ 22—24 der Verordnung im einzelnen aufgeführt. Die Kontrolle der Baum- schulen bildet den Inhalt des 5. Hauptstücks. Lebende Pflanzen und deren Teile dürfen zur Zucht nur aus solchen Baumschulen bezogen werden, die unter Pflanzenschutzkontrolle stehen. Alle im Handel befindlichen und zum Verkauf in Ladengeschäften, Ständen, Märkten und auf Jahrmärkten feilgebotenen Er- zeugnisse aus Baumschulen unterliegen der Pflanzenschutzkontrolle. Das 6. und das 7. Hauptstück regeln die Durchführung der Pflanzenschutzkontrolle bei der Ein- fuhr und im Durchgangsverkehr. Vollkommen verboten ist die Einfuhr von Kar- toffeln, Ulmen, Douglasien, Kreuzdorn, Berberitze, während die Einfuhr von be- wurzelten Pflanzen, Blumenzwiebeln, Knollen, Wurzelstücken und frischen Tomaten nur aus bestimmten Ländern verboten ist. Der Transport von Kartoffeln ist daneben noch durch ein besonderes Gesetz vom 4. Februar 1926?) geregelt, zu dem Ausführungsverordnungen am 21. Juni 4934?) und am 2. Juli 1937) ergangen sind. Nach der ersten Verordnung ist die Einfuhr von Kartoffeln unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen, was jedoch ° im Widerspruch zu $ 31 der Verordnung vom 12. Februar 1938 steht, die keine Auf- hebungsbestimmung enthält. Im übrigen befassen sich beide Verordnungen vor- nehmlich mit den Anforderungen, die von Ausfuhrkartoffeln erfüllt sein müssen. Auch Einfuhr und Handel mit Saatgut unterliegen einem besonderen Gesetz vom 48. Februar 19215), dessen Durchführung durch mehrere Verordnungen geregelt ist. Von diesen verbietet diejenige-vom 2. April 19215) den Verkauf von Saaten, die insgesamt 4% oder von jeder angegebenen Unkrautart für sich 1% enthalten, während diejenige vom 26. Januar 1928°) Einfuhr oder Verkauf von Saaten oder ihrem Gemenge verbietet, wenn sie eine Anzahl namentlich aufgeführter Schäd- linge enthalten. Außer für die Ausfuhr von Kartoffeln bestehen auch für die Ausfuhr von Obst, Gemüse und Beeren eingehende Bestimmungen, die im Gesetz für die Ausfuhr- überwachung von Obst, Gemüse und Beeren von 1932?) mit der dazu ergangenen 1) Deutsches Handels-Archiv 1938, 2594. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 1, 1927, 172. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 6, 1934, 132. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 9, 1937, 153. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 41930, 219. 6) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1928, 59. ?) Deutsches Handels-Archiv 1932, 2016. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2.Halbbd. 33 544 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Ausführungsverordnung vom 15. Mai 1933) niedergelegt sind. In jedem Falle wird verlangt, daß die auszuführende Ware durch Pflanzenkrankheiten und Schädlinge nicht beschädigt ist. Der Verkauf giftiger Pflanzenschutzmittel ist durch die Verordnung Nr.16 aus dem Jahre 1933?) geregelt. Den Handel mit ihnen dürfen nur Personen, Firmen. und Institutionen betreiben, die eine Erlaubnis von der Sanitäts- und Fürsorge- verwaltung haben. Die Herstellung für den Handel ist nur wenigen, besonders dazu ermächtigten Stellen gestattet. Die Mittel dürfen nur gegen eine Einkaufs- bescheinigung abgegeben werden, in der sich der Empfänger verpflichtet, die Gebrauchsanweisung zu lesen, das Gift nicht in die Hände anderer Personen ge- langen zu lassen und es nur zum angegebenen Zweck zu benutzen. Von dem Ver- käufer muß er über Gebrauch und Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Un- glücksfällen sowie über Vergiftungssymptome und erste Hilfsmaßnahmen unter- richtet werden. Lettland In Lettland ist am 28. Mai 1931?) ein Pflanzenschutzgesetz erlassen worden, das lediglich allgemeine Richtlinien aufstellt. Danach ist Pflanzenschutz in Land- und Forstwirtschaft, Bekämpfung und Abwendung gefährlicher Pflanzenkrank- heiten und deren Ursachen sowie schädlicher Pflanzen und Pflanzenschädlinge Pflicht. Verzeichnisse dessen, was zu bekämpfen und abzuwenden ist, gibt der Landwirtschaftsminister bekannt. Er hat -das Recht, Pflanzenschutzmittel zu prüfen, Verkauf minderwertiger und unbrauchbarer Mittel zu verbieten, Ein- und Ausfuhrpflanzen und deren Teile zu überwachen und Ein- und Ausfuhr von schäd- lichen Pflanzen und Pflanzenschädlingen zu verbieten sowie Besichtigungen der Niederlagen und der Land-, Garten- und Forstwirtschaft vorzunehmen. Er hat weiter das Recht, die Absperrung von Wirtschaften oder Teilen von ihnen, in denen sich gefährliche Pflanzenkrankheiten und deren Ursachen, schädliche Pflanzen und Pflanzenschädlinge eingenistet haben, sowie die Vernichtung ein- zelner Kulturen anzuordnen oder die Verbreitung des. Ernteertrages zu verbieten. Die hierdurch entstehenden Verluste werden vergütet. Auf Grund des Artikels 494 des Landwirtschaftsgesetzes sind sodann am 30. April 1938*) sehr ausführliche Bestimmungen über den Pflanzenschutz er- lassen worden, die sich mit dem Handel und mit der Überwachung von Mitteln zur Vorratsschädlingsbekämpfung und von Pflanzenschutzmitteln und automatischen Zerstäubeapparaten, mit der Überwachung von Baumschulen und mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Pflanzenteilen befassen. Alle Personen, die sich mit der Zucht von Obstbaum- und Beerenstrauchpflanzen beschäftigen, haben ihr Unter- nehmen, soweit es eine Anbaufläche von 1a übersteigt, beim Landwirtschafts- ministerium anzumelden. Die Baumschulen werden mindestens zweimal im Jahr besichtigt. Werden dabei bestimmte Krankheiten und Schädlinge, die in Anlage A 1) Deutsches Handels-Archiv 1933, 1964. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1933, 170. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1933, 43. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 208. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Lettland 545 aufgeführt sind, festgestellt, so wird der Verkauf der mit ihnen behafteten Bäume verboten und ihre Vernichtung innerhalb 14 Tagen angeordnet. Vor Erscheinen des lettländischen Pflanzenschutzgesetzes ist bereits die Be- kämpfung von Schwarz- und Kronenrost durch Vernichtung ihrer Zwischenwirte gesetzlich geregelt worden. Das Gesetz vom 30. März 1930!) bestimmt, daß Ber- beris vulgaris, Berberis vulgaris var. atropurpurea und Rhamnus cathartica auszu- rotten sind, und zwar hat die Ausrottung stufenweise zu geschehen, im ersten Jahr auf Feldern und im Umkreis von 200 m um diese, in Gärten und auf Wiesen, dann weiter fortschreitend, so daß gemäß Verordnung vom 2. Dezember 1932?) bis zum 20. März 1935 beide Arten vollständig ausgerottet sein müssen. Die Grundlage für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von lebenden Pflanzen und deren Teilen bildet das Gesetz vom 46. Januar 1930°). Es bestimmt, daß Ein- und Ausfuhr der Beaufsichtigung des Landwirtschaftsministeriums unterliegen. Für die Durchfuhr gilt das nur, soweit die Sendung in Lettland um- oder ausgepackt wird. Jede zur Einfuhr bestimmte Sendung ist dem Ministerium anzumelden unter Vorlage einer Bescheinigung, aus der die Herkunft hervorgeht und in der bestätigt wird, daß die Sendung nicht mit einer gefährlichen Krankheit oder Un- geziefer behaftet ist und keine Pflanzen enthält, die auf Kulturpflanzen Rost über- tragen können. Ein Verzeichnis der gefährlichen Krankheiten, des Ungeziefers und derjenigen Pflanzen, deren Einfuhr verboten ist, erläßt das Ministerium. Ein solches, sehr umfangreiches Verzeichnis ist als Anlage B den erwähnten Bestim- mungen über Pflanzenschutz*) beigefügt, das auch weitere Einzelheiten enthält und offenbar das Gesetz in mancher Hinsicht abgeändert hat. Während dieses die Einfuhr aus Gebieten verbietet, in denen der Kartoffelkrebs, der Kartoffelkäfer oder andere Pflanzenschädlinge festgestellt worden sind, hat nach den Bestim- mungen das Gesundheitszeugnis die Bestätigung zu enthalten, daß an der Anbau- stelle und im Umkreis von 45 km um diese in den letzten 5 Jahren der Kartoffel- käfer, in den letzten 10 Jahren der Kartoffelkrebs nicht festgestellt worden ist‘). Im Gesundheitszeugnis für frische Kirschen ist anzugeben, daß in einem Umkreis von 45 km um den Ursprungsort in den letzten 5 Jahren Rhagoletis cerasi nicht festgestellt worden ist, und für sonstige frische Früchte, daß die Sendung Rhago- letis pomonella nicht enthält. Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln sind durch besondere gesetzliche Bestimmun- gen geregelt. Das Gesetz vom 16. April 1924°) verbietet die Einfuhr aus Staaten, in denen der Kartoffelkrebs festgestellt worden ist. Als solche sind durch Erlaß vom 22. November 19248) England, Deutschland, Niederlande, Polen, Litauen und Rußland bezeichnet worden. Weitere Einzelheiten enthält die Verordnung vom 18. November 1928?), sie stimmen im wesentlichen mit dem Gesetz und seinen Instruktionen vom 10. November 19248) überein. Die Sendung darf nicht ein- 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1933, 42. 2) Journal Officiel 1932, Nr. 280. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 3, 1930, 44. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 253. 5) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pilanzenschutzdienst 5, 1925, 59. 6) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 7, 1927, 114. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1929, 187. 8) Valdibas Vestnesis Nr. 256 vom 10. 11. 1924. 3 546 NH. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern geführt werden, wenn Befall mit Kartoffelkrebs, Kartoffelkäfer, Kartoffelmotte, Kartoffelälchen oder mehr als 5% fauler (Phytophthora, Fusarium), bakterien- kranker und sonst verdorbener Knollen festgestellt werden. Die gleichen Mängel schließen auch eine Ausfuhr aus, nur daß in diesem Fall der Prozentsatz von 5 auf 4% herabgesetzt ist. Für die Ausfuhr von Saatkartoffeln ist durch Ver- ordnung vom 20. Oktober 1936!) außerdem bestimmt, daß sie von anerkannten Pflanzungen stammen müssen und von Kontrollzertifikaten begleitet sind. Als Pflanzenschutzmittel gelten nach den Bestimmungen über den Pflanzen- schutz?) alle Mittel, Chemikalien und Präparate, die zur Bekämpfung oder Ab- wendung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen, Vorratsschädlingen und Unkraut verkauft oder verbreitet werden. Der Handel mit ihnen wird vom Land- wirtschaftsministerium überwacht. Alle im Handel befindlichen Pflanzenschutz- mittel müssen biologisch geprüft sein. Ohne vorherige biologische Prüfung können eine Reihe von Mitteln auf den Markt gebracht werden, die in der Verordnung vom 24. Januar 1933°) genannt sind. Bei der Übergabe zur Prüfung hat der Antrag- steller schriftlich qualitative und quantitative Zusammensetzung der einwirkenden Stoffe mitzuteilen; er übernimmt die Verantwortung für die Unveränderlichkeit der Mittel. Auf Grund des Ergebnisses einer Kontrolluntersuchung kann das Land- wirtschaftsministerium beantragen, daß Herstellung, Verkauf und Verbreitung für den Pflanzenschutz minderwertiger und untauglicher Mittel verboten werden. Litauen Litauen hat am 2. März 1934*) ein nur drei Artikel umfassendes Ermächtigungs- gesetz erlassen, das den Landwirtschaftsminister beauftragt, ansteckende Pflanzenkrankheiten und -schädlinge zu bekämpfen und die geeigneten Mittel für diese Bekämpfung zu bestimmen. In Ausführung dieses Gesetzes ist zunächst am 27. März 1934*) eine Verordnung über die Vernichtung der Zwischenwirte von Getreiderostarten erschienen. Auszurotten sind Berberis vulgaris und Rhamnus cathartica, und zwar vollständig im Jahre 1936, während die Jahre 1934 und 1935 der Vorbereitung dieser Maßnahme dienen, indem die genannten Arten im ersten Jahr im Umkreis von 50 m, im zweiten im Umkreis von 250 m um Ackerland ent- fernt werden müssen. Ferner sind am 18. Dezember 19375) Richtlinien für die Ein- fuhr von Kartoffeln erlassen worden. Diese ist gestattet, wenn die Kartoffeln frei von Synchytrium endobioticum, Phthorimaea operculella und Leptinotarsa decem- lineata sind und nur einen beschränkten Besatz mit faulen, schorfigen und ver- letzten Knollen aufweisen, und wenn sie aus Ländern stammen, deren Kartoffel- einfuhr einer Pflichtkontrolle unterliegt und in denen der Kartoffelkrebs über- haupt nicht und Kartoffelmotte und -käfer in einem Umkreis von mindestens 50km um den Ursprungsort nicht auftreten. Die Sendungen müssen von einem diesen Bedingungen entsprechenden Ursprungs- und Gesundheitszeugnis begleitet t) Deutsches Handels-Archiv 1936, 2766. 2) Vgl. Fußnote 4 S. 514. 3) Deutsches Handels-Archiv 1933, 672. *) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 7, 1935, 33. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 40. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Litauen, Schweden 517 sein. Gleichartige Bestimmungen gelten nach einer Verordnung vom 28. Dezember 1937), die sich jedoch nicht auf das Ermächtigungsgesetz stützt, auch für die Ausfuhr von Kartoffeln. Bereits vor Erlaß dieses Gesetzes ist schließlich noch durch Verfügung vom 29. März 1928?) Kleesaat zur Einfuhr zugelassen, wenn sie frei von Cuscuta ist. Schweden Schweden entbehrt bisher einer grundsätzlichen Regelung des Pflanzenschutzes. Bekämpfungsmaßnahmen im Inland sind lediglich gegen Berberitze, Kartoffel- krebs, Kartoffelnematode und Kartoffelkäfer angeordnet. Zur Bekämpfung des Schwarzrostes ist zunächst der Zwang zur Ausrottung der Berberitze ermöglicht worden, und zwar erstmalig durch ein Gesetz vom 20. Juni 1918, das am 26. Mai 4933) durch ein neues ersetzt worden ist. Danach kann der König anordnen, daß Berberis vulgaris einschließlich ihrer Abarten sowie andere Arten der gegen Puccinia graminis anfälligen Berberitze auf dem Gebiet der Landwirtschafts- kammer, auf dem die Verhältnisse dies nahe legen, ausgerottet werden sollen. In der Anordnung ist eine gewisse, für die einzelnen von ihr betroffenen Gebiete ver- schiedene Zeit festzusetzen, innerhalb derer die Ausrottung durchzuführen ist. Auf welche Arten neben Berberis vulgaris das Gesetz Anwendung finden soll, be- stimmt der König durch besondere Bekanntmachung. Weiter wird der Erlaß von Vorschriften über das Verbot des Verkaufes und der Anpflanzung der Berberitze angekündigt. Ein solches besteht vorerst aber nur in Form einer Bekanntmachung vom 3. Oktober 1929*), nach der Sträucher von Berberis vulgaris einschließlich ihrer Abarten nicht ohne Erlaubnis des Königs zum Verkauf gehalten oder an- geboten sowie angepflanzt werden dürfen. Dagegen sind in einem Erlaß vom 26. April 1935°) Bestimmungen über Staatsbeihilfen zur Ausrottung der Berbe- ritze getroffen. Die Bestimmungen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und des Kartoffel- nematoden stimmen in ihren Grundzügen überein. Sie sind in den Bekannt- machungen vom 10. Mai 1929®) und 17. Juni 1932”) zusammengefaßt, von denen die erstere einige Abänderungen durch die Bekanntmachung vom 22. Mai 1936®) erfahren hat. Die Bekanntmachungen enthalten zunächst die Anzeigepflicht bei Verdacht des Auftretens beider Schädlinge, bei dessen Bestätigung die Provinzial- regierung ein Gebiet von angemessener Größe als befallen zu erklären hat. Hin- sichtlich der Ernte wie auch des Transportes von Erde, Dünger, Kompost, Küchen- abfällen, Gerätschaften und Transportmitteln gelten gewisse Beschränkungen, die bei Nematodenauftreten u. a. auch das Wasser betreffen, in dem die Kar- toffeln gewaschen worden sind; es darf nicht auf bestellter oder bestellbarer Erde oder Kompost außerhalb des Gebietes ausgegossen werden. In nematodenbefalle- 1) Deutsches Handels-Archiv 1938, 493. 2) Deutsches Handels-Archiv 1928, 2043. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1933, 192. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1934, 245. 5) Schwedische Verfassungssammlung 1935, 277. 6) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1933, 186. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1933, 190. 8) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 17, 1937, 19. 548 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern nen Gebieten dürfen Kartoffeln oder Tomaten nicht ohne besondere Genehmigung angebaut werden, in krebsbefallenen nur krebsfeste Sorten, während auf Boden, der krebsbefallene Kartoffeln getragen hat, im nächstfolgenden Jahr überhaupt keine Kartoffeln gebaut werden dürfen. Die Bekämpfung des Kartoffelkäfers bildet den Gegenstand einer Verordnung vom 21. Juli 1937!). Sie verbietet die Einfuhr oder die Haltung lebender Käfer und macht den Verdacht seines Auftretens melde- pflichtig. Bestätigt sich dieser, so hat die Pflanzenschutzanstalt unverzüglich die Umgebung des Fundplatzes genau zu untersuchen und die Grenzen des Ver- breitungsgebietes des Käfers festzustellen, an dem Fundort geeignete Maßnahmen zu seiner Vernichtung und zur Verhütung seiner weiteren Verbreitung zu treffen und in angemessener Ausdehnung um den Fundort angebaute und wilde, dem Käfer als Nahrung dienende Pflanzen mit geeigneten insektentötenden Mitteln zu behandeln. Die Einfuhr lebender Pflanzen und Pflanzenteile ist durch Kgl. Bekannt- machung vom 6. März 1936?) geregelt, die durch die Bekanntmachung vom 49. August 1940°) abgeändert worden ist. Sie ist zulässig, wenn spätestens bei der Verzollung eine Bescheinigung vorgelegt wird, die innerhalb von 15 Tagen vor Absendung der Ware von dem zuständigen Pflanzenschutzsachverständigen des Ausfuhrlandes ausgestellt ist. Diese muß u.a. bestätigen, daß die Pflanzen oder Pflanzenteile nicht von Krankheiten oder Schädlingen befallen sind, die als besonders gefährlich für schwedische Kulturen zu betrachten sind, und daß an ihrem Anbauort oder in einem Umkreis von 20km um diesen der Kartoffel- käfer nicht vorkommt oder vorgekommen ist. Für Pflanzen mit Wurzeln oder unter der Erde befindlichen Stammteilen sowie für unter der Erde gewach- sene Pflanzenteile muß außerdem bescheinigt werden, daß der Anbauort frei von Kartoffelkrebs und -nematode ist und beide Schädlinge in einem Umkreis von mindestens 5 km um diesen Ort nicht vorkommen und in den letzten 10 Jahren nicht vorgekommen sind. Das Verzeichnis der erwähnten gefährlichen Krankheiten und Schädlinge ist am 3. April 1936*) bekanntgegeben worden. Gewisse Erleichte- rungen für die Einfuhr aus Deutschland, Holland und Ägypten sind in einem Schreiben der Regierung an die Generaldirektion vom 6. März 1936?) eingeräumt worden. Neben den Bestimmungen über die Einfuhr lebender Pflanzen und Pflanzenteile bestehen auch gesondert solche über die Einfuhr von Ulmen und Kartoffeln. Die Einfuhr von lebenden Pflanzen der Ulmaceae ist durch Kgl. Kundmachung vom 43. März 1931) verboten. Treffen sie in Schweden ein, so müssen sie, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nicht wieder ausgeführt worden sind, auf Kosten des Eigentümers vernichtet werden. Die Einfuhr von Kartoffeln ist durch Kgl. Kund- machung vom 11. Januar 1927?) geregelt worden, die in einigen Punkten durch die !) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 90. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 8, 1936. 88. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 12, 1940, 145. *) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 8, 1936, 92. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 8, 1936, 131. 6) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 3, 1931, 150. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 1, 1927, 180. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Schweden, Schweiz 519 Kundmachung vom 12. Januar 1929!) abgeändert worden ist. Sie darf nur er- folgen, wenn die vom Ausfuhrland auszustellende Bescheinigung versichert, daß die Kartoffeln frei von Kartoffelkrebs sind und vorgenommene Stichproben keine Spuren des Kartoffelkäfers, der Kartoffelmotte und des Kartoffelälchens zeigen. Neben diesen beiden Kundmachungen ist offenbar auch heute noch die Kgl. Ver- ordnung vom 29. September 1876?) in Geltung, die sich gegen die Einschleppung des Kartoffelkäfers richtet und jede Einfuhr von Kartoffeln aus Amerika und solchen Ländern, in die sie von dort gestattet ist, verbietet. Ausfuhrbeschränkungen unter dem Gesichtspunkt des Pflanzenschutzes unter- liegen offenbar nur die Kartoffeln. Die Bekanntmachung vom 12. Oktober 1934?) beauftragt die Staatliche Pflanzenschutzanstalt, auf einen daraufhin gestellten Antrag die Beschaffenheit von Kartoffeln, die zur Ausfuhr bestimmt sind, unter- suchen zu lassen. Dabei darf sich kein Befall mit Kartoffelkrebs, Kartoffelkäfer und Kartoffelmotte herausstellen. Von anderen Schädlingen dürfen nur höchstens 4%, der Knollen befallen sein. Schließlich muß der Ausführer eine Erklärung vor- legen, daß die Kartoffeln an einer Stelle angebaut sind, an der Auftreten der drei genannten Schädlinge und des Kartoffelnematoden nicht beobachtet worden sind und die in einer den Bestimmungen des Einfuhrlandes entsprechenden Ent- fernung von ihrem nächsten Fundort liegt. Die Grundlage für den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln bildet die Giftord- nung vom 7. Dezember 4906, die aber seitdem zahlreiche Abänderungen er- fahren hat, teils durch Kgl. Bekanntmachungen, teils durch Bekanntmachungen der Medizinalverwaltung, die hierzu in der Giftordnung ermächtigt ist. Ein Neudruck nach dem Stand vom 1. April 1932 ist 1933 in Stockholm erschienen). In der Giftordnung wird zwischen giftigen Stoffen erster und zweiter Klasse unterschieden. Letztere, zu denen die wichtigsten Pflanzenschutzmittel ge- hören), dürfen nach einer Bekanntmachung vom 21. Februar 1936°) nur von dem Hersteller, von einem Apothekenvorsteher sowie von demjenigen feilgehalten werden, der in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzesbestimmungen Handel treibt und eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, daß er Handel mit giftigen Stoffen zweiter Klasse zu betreiben beabsichtigt. Schweiz Die Pflanzenschutzgesetzgebung in der Schweiz gründet sich auf Artikel 12 des Bundesgesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund vom 22. Dezember 1893”). Er ermächtigt den Bundesrat, eine gehörige Über- wachung der Weinberge sowie die erforderlichen Schutzmaßregeln gegen die Ver- breitung der Reblaus und anderer Schädlinge anzuordnen, die Einfuhr, Zirku- lation und Ausfuhr von Pflanzen, Stoffen und Produkten, welche Träger der Reb- 1) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 9, 1929, 66. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1933, 255. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 7, 1935, 26. 4) Industrie und Handel 1933, Nr. 219, 6. 5) Deutsches Handels-Archiv 1935, 699; 1937, 3757/58. 6) Deutsches Handels-Archiv 1936, 1813. ?) Landwirtschaftliche Gesetzgebung des Bundes. Herausgegeben vom Schweizerischen Landwirtschaftsdepartement. Zug 1909, 10. 520 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern laus oder eines anderen, die Landwirtschaft bedrohenden Schädlings sein können, zu verbieten und Strafbestimmungen aufzustellen. Denjenigen Kantonen, welche zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten der landwirtschaftlichen Kulturen Maßregeln ergreifen, kann der Bund Unterstützungen bis zum Betrage von 50% der von ihnen gemachten Ausgaben zukommen lassen. Zu dem Gesetz ist am 10. Juli 1894!) eine Vollziehungsverordnung erlassen worden. Hier werden jedoch in den Artikeln 50—74 die Bestimmungen des Artikels 12 des Gesetzes aus- schließlich im Sinne von Vorkehrungen gegen die Reblaus ausgelegt. Sie stehen in Übereinstimmung mit der Internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881?), an deren Abschluß die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt war. Das Gesetz vom 22. Dezember 1893 hat Ergänzungen und Abänderungen durch das Gesetz vom 5. Oktober 1929) erfahren. Artikel 12 ist insofern davon betrof- fen, als nunmehr die Bundesunterstützung der Neubepflanzung von Weinbergen mit reblausfesten Reben gesetzlich verankert ist. Auch die Ausführungsbestim- mungen sind entsprechenden Abänderungen durch die Vollziehungsordnung vom 7. April 1930) unterworfen worden. Der Bundesrat hat bisher nur in einigen wenigen Fällen sich veranlaßt gesehen, von der ihm erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen. Außer in der Voll- ziehungsordnung der Reblausbekämpfung gilt das vor allem von der Bekämpfung der beiden wichtigsten Kartoffelschädlinge, dem Kartoffelkäfer und dem Kar- toffelkrebs. Sie ist umfassend geregelt durch die Bundesratsbeschlüsse vom 44. April 19385) und 16. Februar 1940%). Ersterer bestimmt in Abschnitt B die Maßnahmen im Inneren des Landes und verpflichtet jeden, der an Kartoffeln ver- dächtige Erscheinungen wahrnimmt, die auf das Vorhandensein des Kartoffel- krebses oder des Kartoffelkäfers schließen lassen, zu sofortiger Anzeige. Diese soll, soweit möglich, von einem Muster der verdächtigen Pflanzenteile und Insekten begleitet sein, wobei für gute Verpackung des Materials zu sorgen ist, damit keine Verbreitung der Schädlinge erfolgt. Alle erforderlichen Anordnungen zur Verhinde- rung einer Verbreitung der Schädlinge und zu ihrer Bekämpfung und Ausrottung sind von den kantonalen Behörden zu treffen. Als solche werden ausdrücklich genannt gegen den Kartoffelkrebs die zweckentsprechende Verwertung krebs- kranker oder -verdächtiger Kartoffeln, Anbauverbot oder Anbaubeschränkung auf kresbsfeste Sorten auf krebsverseuchten oder -gefährdeten Grundstücken, gegen den Kartoffelkäfer Erklärung der Bekämpfung in den verseuchten Gebieten als obligatorisch, Anordnung der Errichtung von Schutzzonen, in denen eine oder mehrere vorbeugende Behandlungen aller Kartoffel-, Tomaten- und Auberginen- pflanzungen durchzuführen sind, in gefährdeten Gebieten Absuchepflicht zu ge- wissen Zeiten. Um der Verbreitung der Schädlinge durch den Verkehr mit Saat- kartoffeln zu begegnen, haben alle Handelsfirmen, die sich mit ihrem Vertrieb be- fassen, genau Buch zu führen. 1) Landwirtschaftliche Gesetzgebung des Bundes. Herausgegeben vom Schweizerischen Landwirtschaftsdepartement. Zug 1909, 41. 2) Vgl. S. 464. 3) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 20, 1930, 471. 4) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 20, 1930, 473. ) ) 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 111. 6) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 12, 1940, 50. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in der Schweiz 524 Der Bundesratsbeschluß vom 16. März 1929!) bestimmt, daß die Bisamratte in der Schweiz weder gehalten, noch lebend in Verkehr gebracht, noch ausgesetzt werden darf. Eine Besonderheit stellt das Konkordat über gemeinsame Maßregeln zur Vertilgung der Maikäfer und Engerlinge dar, das zwischen den Kantonen Aar- gau, Graubünden, Luzern, Schwyz, St. Gallen, Zug und Zürich am 25. April 1870 abgeschlossen und vom Bundesrat am 17. März 1871?) genehmigt worden ist. Die Ausführung des Konkordats ist in den Kantonen durch besondere Verord- nungen geregelt. Die Pflicht zur Einsammlung auf landwirtschaftlich benutzten Grundstücken, in Gärten, Laubholzwaldungen und gemischten Laubholz- beständen liegt den Eigentümern oder Besitzern ob. Die erforderlichen Anord- nungen sind von den Gemeinderäten so rechtzeitig zu treffen, daß beim ersten Erscheinen der Käfer mit ihrem Einsammeln sofort begonnen werden kann. Für jedes Grundstück ist ein Mindestpflichtmaß abzuliefernder Käfer fest- zusetzen. das bei starkem Auftreten angemessen zu erhöhen ist, bei geringem aber auch von dem Gemeinderat herabgesetzt oder ganz aufgehoben werden kann. Das Mindestmaß für die ersten 10 a Grundbesitz beträgt 4 Liter Käfer, für jede weitere 10a # Liter. Die Käfersammlung darf nicht vor dem 34. Mai als abgeschlossen erklärt werden. Die Engerlinge sind, wo sie bei Bewirtschaftung des Kulturlandes sich zeigen, zu vernichten. Wenn sie zahl- reich auftreten, sind die Gemeinderäte verpflichtet, die zu ihrer Einsammlung und Vernichtung nötigen Anordnungen zu treffen. Für jeden Liter abgelieferte Käfer oder Engerlinge wird aus der Gemeindekasse eine Entschädigung gezahlt, für erstere jedoch nur, soweit das Pflichtmaß überschritten wird, während anderer- seits für zu wenig abgelieferte Käfer eine Gebühr zu entrichten ist. Weitere Verordnungen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schäd- lingen sind von den einzelnen Kantonen erlassen worden; bei ihrem nur sehr be- grenzten Geltungsbereich muß hier auf ihre Wiedergabe verzichtet werden. Die Einfuhr nach der Schweiz ist durch die Vollziehungsverordnung, vom 10. Juli 1894?) sowie durch zwei auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 22. Dezember 1893) erlassene Bundesratsbeschlüsse geregelt. Die Einfuhrbestim- mungen der Vollziehungsverordnung richten sich gegen die Reblaus. Sie ent- sprechen den Vorschriften der Internationalen Reblaus-Konvention. Nach dem Bundesratsbeschluß vom 6. Juli 1940°) muß jede Sendung von frischem Kern- und Steinobst, sich nicht in Kübeln oder Töpfen befindenden Bäumen, Sträuchern, lebenden Pflanzen sowie von Pflanzenteilen wie Pfropfreisern, Stecklingen, Ab- legern usw., die aus Ländern kommt, in denen die San- Jose-Schildlaus auftritt, von einem Zeugnis des Pflanzenschutzdienstes des Herkunftslandes begleitet sein. In diesem muß bestätigt sein, daß die Sendung frei von San- Jos&-Schildläusen und anderen Pflanzenschädlingen und Krankheiten befunden worden ist und daß sie im Herkunftsland einer wirksamen Durchgasung mit Blausäureverbindungen 1) Eidgenössische Gesetzessammlung 1929, 77. 2) Bundesgesetze alte Folge 10, 1871, 421. 3) Vgl. Fußnote 1 S. 520. #) Vgl. Fußnote 7 S. 519. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 12, 1940, 115. 522 AH. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern unterzogen und mit Plomben so versehen wurde, daß eine Auswechslung der durchgasten Pflanzen mit anderen ausgeschlossen ist. Alle derartigen Sendungen sind außerdem beim Grenzübertritt auf das Vorhandensein der San- Jos&-Schild- laus und anderer Pflanzenschädlinge und -krankheiten zu untersuchen und nur dann zur Einfuhr zuzulassen, wenn sie frei von solchen befunden wurden. In dem bereits angeführten Bundesratsbeschluß zur Bekämpfung von Kartoffelkrebs und Kartoffelkäfer vom 14. April 1938!) behandelt Abschnitt A die Maßnahmen an der Grenze. Kartoffelsendungen, die aus vom Volkswirtschaftsdepartement zu bezeichnenden Ländern stammen, werden zur Zollbehandlung nur zugelassen, wenn sie von einem amtlichen Ursprungszeugnis begleitet sind. In diesem muß nach der Verfügung vom 12. Juni 1939?) bescheinigt werden, daß auf dem Grund- stück, auf dem die Kartoffeln geerntet wurden, der Kartoffelkrebs bisher nicht aufgetreten und in einem Umkreis von 5 km bisher nicht festgestellt worden ist. In der Verfügung hat das Volkswirtschaftsdepartement außerdem die Länder bekanntgegeben, für die diese Bescheinigung beizubringen ist. Der Bundesrats- beschluß ermächtigt ferner das Volkswirtschaftsdepartement, die Einfuhr von Kartoffeln und anderen im Beschluß genannten Produkten aus Ländern, die vom Kartoffelkrebs oder vom Kartoffelkäfer verseucht sind, zu verbieten oder ein- schränkenden Bestimmungen zu unterwerfen. Ein völliges Einfuhrverbot soll be- sonders gegenüber Gebieten angewandt werden, welche die Schädlinge nicht nach- haltig bekämpfen. Soweit die Internationale Reblaus-Konvention Beschränkungen für Durchfuhr und Ausfuhr auferlegt, ist diesen in den Artikeln 64—66 der Vollziehungsverord- nung vom 10. Juli 1894 Rechnung getragen, während hinsichtlich der Durchfuhr von Sendungen, die unter den Bundesratsbeschluß vom 14. April 19381) fallen, in diesem nur gesagt ist, daß zum direkten Transit ein Ursprungszeugnis nicht erforderlich ist. Die Ausstellung von schweizerischen Ursprungszeugnissen ist durch eine besondere Bundesratsverordnung vom 9. Dezember 1929?) geregelt. Gewerbsmäßige Herstellung und Vertrieb von Bekämpfungsmitteln gegen Pflanzenschädlinge und -krankheiten sind nach einer Verfügung des Volkswirt- schaftsdepartements vom 7. Januar 1948%) nur mit Bewilligung der Zentral- verwaltung der schweizerischen landwirtschaftlichen Versuchs- und Unter- suchungsanstalten Bern-Liebefeld gestattet. Von diesem Bewilligungszwang aus- genommen sind nur solche Pflanzenschutzmittel, die nachweislich schon vor dem 4. August 1914 hergestellt und in den Handel gebracht wurden. Fabrikations- und Vertriebsbewilligung werden nur erteilt, wenn für das Mittel ein Bedürfnis nachgewiesen werden kann und wenn Herstellungskosten und Verkaufspreis im . richtigen Verhältnis zum Gebrauchswert der Ware stehen. Über die erteilten Bewilligungen führt die Zentralverwaltung ein Verzeichnis, das in den „Mit- teilungen des schweizerischen Volksdepartements‘“ veröffentlicht und auf dem laufenden gehalten wird. Die Verwendung giftiger Pflanzenschutzmittel ist nur insoweit einheitlich geregelt, als sie unter die Bundesratsverordnung vom 26. Mai 1) Vgl. Fußnote 5 S. 520. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 11, 1939, 115. 3) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 19, 1929, 203. 4) Schweizerische Ztschr. f. Obst- u. Weinbau 27, 1918, 74, 104. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in der Schweiz, in Spanien 523 19361) fällt. Diese enthält u. a. Bestimmungen über die Behandlung von Getreide als Lebensmittel mit giftigen Schädlingsbekämpfungsmitteln und über den Ver- kauf von Obst und Gemüse mit Rückständen von arsen-, blei-, kupfer- und nikotin- haltigen Spritzmitteln. Dagegen haben die einzelnen Kantone mehr oder weniger eingehende Vorschriften über die Verwendung giftiger Pflanzenschutzmittel erlassen. Spanien Die Grundlage für die spanische Pflanzenschutzgesetzgebung bildet das Gesetz „Ley de extincion de Plagas del Campo y defensa contra las mismas“ vom 21. Mai 1908, von dem wichtige Teile in die Kgl. Verordnung vom 20. Juni 1924?) über- nommen und durch sie ergänzt worden sind. Alle in ihnen getroffenen Bestim- mungen bleiben auch nach Erlaß des Dekrets vom 13. August 1940°), das den Pflanzenschutzdienst neu regelt, in Kraft, soweit sie nicht im Widerspruch zu diesem stehen. Das Gesetz verpflichtet Grundeigentümer, Landwirte, landwirt- schaftliche Ingenieure, Landjäger u.a., die „Juntas“ von dem Auftreten von Krankheiten auf den Feldern zu unterrichten. Die daraufhin von den vor- gesetzten Stellen angeordneten Maßnahmen müssen von den Landwirten durchgeführt werden, andernfalls die Regierung sie von Amts wegen durch- führt. Das Gesetz enthält weiterhin besondere Vorschriften für die Be- kämpfung der Reblaus in Ausführung der Internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881*), der Spanien in Jahre 1891 beigetreten ist’), und für die Bekämpfung der Heuschrecken. Die Verordnung beschäftigt sich im Artikel 6 mit den ‚„Plagen‘ der Kulturen und im Artikel 9 mit dem Pflanzenüberwachungs- dienst, der Ein- und Ausfuhr und dem Handel mit Pflanzen und Teilen von leben- den Pflanzen. Zur Bekämpfung ersterer hat der Staat nach Artikel 6 0.5% der Grundsteuer einem besonderen Fonds zuzuführen. Nach Artikel 9 soll der Wirt- schaftsminister alle besonderen Eigenschaften der Pflanzen überwachen, die be- stimmend für die Gewinnung gesunder Früchte, für die Erzeugung von Pflanzen für Außen- und Innenhandel und für die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen sind. Sobald Krankheits- oder Schädlingsbefall sich zeigt, sind durch die zuständi- gen Stellen Schritte zu ergreifen, um die Ursache des Befalls zu klären und die Ausdehnung des befallenen Geländes festzustellen, Bekämpfungsmaßnahmen ein- zuleiten und allgemeine Verhaltungsrichtlinien zu geben. Gleichzeitig ist der Ver- kehr befallener Erzeugnisse untersagt und zu bestimmen, für welches Gebiet dieses Verbot Gültigkeit haben soll. Weitere Ergänzungen bringt das Kgl. Dekret vom 4. Februar 1929®), das sich im übrigen vor allem mit Änderungen organisatorischer Art befaßt. Neben diesen grundlegenden Bestimmungen bestehen eine ganze Reihe von Verordnungen, die sich gegen einzelne besonders wichtige Schädlinge richten, unter denen namentlich die Heuschrecken und die Olivenschädlinge eine hervor- 1) Deutsches Handels-Archiv 1936, 2229. 2) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 14, 1924, 473. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 12, 1940, 146. 4) Vgl. S. 464. 5) Reichsgesetzblatt 1891, 348. *) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1929, 195. 524 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern ragende Rolle spielen. Mit letzteren beschäftigen sich u. a. die Verordnung vom 29. Oktober 1923 und das Dekret vom 16. Juni 1932!), das den zuständigen Stellen eine weitgehende Aufklärung der Olivenanbauer zur Pflicht macht und diese zur Durchführung der Behandlungsvorschriften des Landwirtschaftsdienstes verpflichtet. Für die Bekämpfung der Olivenfliege, Dacus oleae, ist das Berlesesche Verfahren anzuwenden, während gegen Liothrips oleae mit Zyanwasserstoff vor- zugehen ist. Um die Vermehrung der Bohrkäfer Phloeotribus scarabaeoides und Hylesinus oleiperda zu verhüten, muß das vom Beschneiden der Bäume herrüh- rende Geäst und Holz verbrannt oder an geschlossenen Orten aufbewahrt werden. Gegen die Heuschreckenplage sind wiederholt Verordnungen erlassen worden. So stellt die Verordnung vom 20. November 1928?) Richtlinien für die zu gesetzlich festgelegten Zeitpunkten vorzunehmende Vernichtung der Eigelege auf, während die Verordnung vom 20. Juni 19333) Anordnungen über die sofortige Bekannt- gabe des Auftretens des Schädlings, über die Abgrenzung des Befallgebietes und über sonstige Maßnahmen trifft, wie sie bereits im Gesetz vom 21. Mai 1908 fest- gelegt sind. Die Verordnung vom 16. November 1934*) enthält Vorschriften über die Durchführung der Kontrolle auf das Vorkommen von Eigelegen in verseuchten Gegenden. In zwei Verordnungen vom 22. Juli und 22. September 19395) sind die Meldevorschriften verschärft und besonders in allen Orten geschaffene Über- wachungskommissionen angewiesen worden, von sich aus bei Auftreten der Heu- schrecken sofort alle Bekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen. Besonderer Beauf- sichtigung sind durch Artikel 12 des Gesetzdekrets vom 11. Oktober 1926) auch die Maulbeerbaumschulen unterworfen. Maulbeerpflanzen dürfen von der Eisen- bahn zur Beförderung nur angenommen werden, wenn sie von einem Gesundheits- zeugnis begleitet sind. Der Vertrieb kranker Pflanzen ist verboten. Richtlinien zur Bekämpfung der Forstschädlinge stellt das Kgl. Dekret vom 12. März 1924?) auf. Es verpflichtet den Minister, eine Liste der für die Forsten gefährlichen Schädlinge und Krankheiten anzufertigen und laufend zu ergänzen unter Angabe, welche Baumarten sie befallen und an welchen Orten sie aufgetreten sind. Er hat weiter die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Vermehrung und Aus- breitung von Schädlingen und Krankheiten zu verhüten, wobei insbesondere an Einfuhrverbote und -regelungen gedacht ist, und hat Verfahren zur Entseuchung und Bekämpfung zu bestimmen, zu deren Anwendung die Eigentümer zu ver- pflichten sind. Die Gemeinden haben das Auftreten sämtlicher Schädlinge und Krankheiten in ihren Forsten anzuzeigen. Um das Vorgehen gegen sie wirksamer zu gestalten, können die Higentügge: der Forsten zu Verbänden zusammen- geschlossen werden. Um die Einschleppung und Verbreitung von Krankheiten und Schädlingen zu verhindern, verbietet der schon erwähnte Artikel9 des Dekrets vom 20. Juni 1) Moniteur Intern. Protect. Plantes 6, 1932, 165. 2) Gaceta de Madrid 267, 1928, 1357. 3) Moniteur Intern. Protect. Plantes 7, 1933, 205. 4) Moniteur Intern. Protect. Plantes 9, 1935, 16. 5) Boletin Oficial Estado 1939 Nr. 211 und 269. 6) Gaceta de Madrid Nr. 287 vom 14. 10. 1926. ?) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 14, 1924, 658. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Spanien 525 4924!) Ein- und Durchfuhr von sowie Handel mit lebenden Pflanzen oder Teilen von solchen, die von einer Krankheit oder von als schädlich bekannten Insekten oder Parasiten befallen sind, von diesen Schädlingen selbst in jedem Entwick- lungszustand, von pflanzenschädlichen Mikroben- und Kryptogamenkulturen, von Erde oder anderen Stoffen, die pflanzenschädliche Kryptogamen, Insekten oder Parasiten in irgendeiner Form enthalten können, und von jeder Art Ver- packungsmaterial der genannten Gegenstände auf dem Transport. Wer lebende Pflanzen oder Teile von solchen einführt, muß dabei ein Gesundheitszeugnis, das am Herkunftsort ausgestellt ist, vorlegen. Auch bei Vorlage eines solchen Zeug- nisses sind nach einem Erlaß vom 30. März 1928?) alle unter den Pflanzenschutz fallenden Einfuhrsendungen amtlich zu untersuchen. Wird dabei Krankheits- oder Schädlingsbefall festgestellt, so wird die Ware innerhalb 24 Stundenzurück- gesandt oder ohne Entschädigungszahlung verbrannt. Die Verordnung vom 49. April 1929°) führt eine Reihe von Parasiten namentlich auf, gegen deren Ein- schleppung sich Spanien besonders zu schützen wünscht. Genannt sind Popillia japonica, Aspidiotus perniciosus, Aleyrodes citri, Diaspis pentagona, Pseudomonas citri, Bacillus amylovorus, Phyllosticta solitaria, Anthonomus grandis und Pectino- phora gossypiella. Diese Liste hat späterhin in einem Schreiben des Landwirt- schaftsministers vom 20. April 1932%) noch eine beträchtliche Erweiterung er- fahren, insbesondere durch Aufnahme von Leptinotarsa decemlineata, Laspeyresia molesta, Icerya purchasi, Synchytrium endobioticum, Endothia parasitica und Graphium ulmi. Vorhandensein der dort genannten Schädlinge in den Ursprungs- ländern der Einfuhrsendungen sowie ihr Vorkommen auf diesen würde zu einem Einfuhrverbot führen. Deshalb dürfen nach den Verordnungen vom 19. April 1929°), 3. November 19345) und 14. August 1934°) bestimmte Erzeugnisse aus bestimmten Ländern überhaupt nicht eingeführt werden. In anderen Fällen, so beim Kartoffelkrebs, ist sie von der Vorlage eines Gesundheitszeugnisses des Ursprungslandes, das z. B. eine gewisse Mindestentfernung des nächsten Krebs- herdes bescheinigt, abhängig gemacht. Besonderen Schutzes erfreut sich die ‘Champignonzucht. Die Verordnung vom 18. November 1931?) bestimmt, daß nur solche Kulturen zur Einfuhr zugelassen werden, die von einer amtlichen Bescheini- ‚gung des Ausfuhrlandes begleitet werden, daß der für die Kulturen verwendete natürliche Dünger vor ihrer Aussaat nach einem bekanntzugebenden Verfahren sterilisiert worden ist und daß die Aussaat mit Reinkulturen von Champignon vor- genommen ist und das Erzeugnis keinerlei Krankheitskeime enthält. Hinsichtlich der Ausfuhr besagt das Kgl. Dekret vom 29. April 19278) im wesentlichen in Bestätigung der Bestimmungen des Dekrets vom 20. Juni 1924), daß für jede Ausfuhr von lebenden Pflanzen oder Teilen von ihnen, wie Setzlingen, Zweigen, Weinreben, Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Blättern, !) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 14, 1924, 473. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1928, 80. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 6, 1934, 144. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1932, 119. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1932, 45. 6) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 6, 1932, 145. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1932, 118. 8) Deutsches Handels-Archiv 1927, 1715. 526 LH. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Sämereien und Früchten mit und ohne Schale, eine Bescheinigung über den Gesundheitszustand und die Beschaffenheit erforderlich ist. Diese wird aus- gestellt auf Grund der Untersuchung der Sendung durch einen gemischten Aus- schuß in den vom Finanzminister für den Grenzübertritt allein zugelassenen Häfen und Grenzstellen. Unter gewissen Voraussetzungen ist eine Befreiung von diesem Zwang möglich, für die Richtlinien in den Verfügungen vom 31. Mai und 22. Dezember 1934!) gegeben sind. Zu diesen grundlegenden Bestim- mungen sind ergänzend für einzelne Warengattungen besondere Verordnungen er- gangen, so für Apfelsinen die Verordnungen vom 13. Oktober und 13. November 1934°), für Kartoffeln die Verordnung vom 18. Januar 1935°). Diese Verord- nungen berücksichtigen meist neben phytopathologischen vorwiegend wirt- ‘schaftliche Belange. Der Vertrieb von Insektiziden und Mitteln für die Bekämpfung von Pflanzen- krankheiten ist durch Artikel 6 des Dekrets vom 20. Juni 1924*) untersagt, wenn ihnen nicht eine Bescheinigung beigefügt ist, daß sie durch eine amtliche Stelle geprüft und gutgeheißen sind. Dieses Verbot ist durch die Verordnung vom 19. April 19305) auch auf Apparate und Verfahren zur Desinfektion und Insekten- vertilgung ausgedehnt worden. Besonderen Bestimmungen ist die Durchführung von Blausäuredurchgasungen unterworfen, die durch die Verordnungen vom 34. Juli 1922 und 4. Juni 19296) geregelt ist. Ungarn Die in Ungarn seit langem nachdrücklich vertretene Forderung nach Erlaß eines allgemeinen Pflanzenschutzgesetzes”) ist bisher nicht erfüllt worden. Nach- dem durch Gesetzartikel XVII vom 8. Juni 1936 das Internationale Pflanzen- schutzabkommen von Romß) ratifiziert worden ist°), ist lediglich der in Artikel 2 dieses Abkommens verlangten Schaffung einer amtlichen Pflanzenschutzorgani- sation durch die Verordnung 24000 des Ackerbauministeriums vom 27. Oktober 19361°) entsprochen worden. Die Maßnahmen des Pflanzenschutzes dagegen sind Gegenstand einer ganzen Anzahl von einzelnen Gesetzen und Verordnungen ge- blieben. Ihre Reihe wird eröffnet durch den Gesetzartikel XXXI vom Jahre 18794), das sogenannte Forstgesetz, das in dem Abschnitt ‚„Insektenschäden‘ die Waldeigen- tümer, und zwar sowohl die unmittelbar interessierten als auch die benachbarten, !) Moniteur Intern. Protect. Plantes 8, 1934, 204; 9, 1935, 61. 2) Deutsches Handels-Archiv 1936, 555, 558. 3) Deutsches Handels-Archiv 1936, 2014. 4) Vgl. Fußnote 1 S. 525. 5) Deutsches Handels-Archiv 1930, 2466. €) Deckert, W., Die gesetzlichen Grundlagen der Schädlingsbekämpfung mit Blausäure in den meisten Kulturstaaten. Ztschr. f. Desinfektions- u. Gesundheitswesen 22, 1930, 122. ?) Kern, H., Ungarns bisherige und in Vorbereitung befindliche Pflanzenschutzgesetze, -verordnungen und -vorschriften. Angew. Botanik 7, 1925, 325—334. 8) Vgl. S. 466. 9%) Moniteur Intern, Protect, Plantes 10, 1936, 226. 10) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 91. 11) Ungarische Gesetzessammlung 1879, 185. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Spanien, Ungarn 527 verpflichtet, zur Hintanhaltung der Verheerungen durch Waldinsekten oder ihrer Verbreitung die jeweiligen Anordnungen der Waldpolizeibehörden zu vollziehen. In Fällen größerer Gefahr kann auch die massenhafte Mitwirkung der Gemeinden unter Rückerstattung der örtlichen Arbeitslöhne in Anspruch genommen werden. Im Anschluß an den Beitritt Ungarns zur Berner Reblaus-Konvention von 1881!) wurde den damit übernommenen Verpflichtungen durch die Gesetzartikel XV von 1882, XVII von 1883 und XLI von 1889 entsprochen. Sie sind inzwischen er- setzt oder ergänzt worden durch Gesetzartikel XLIII vom Jahre 1923?) mit der Verordnung 60400 vom 5. Februar 1924?) und durch Gesetzartikel XXXI vom 2. August 1938 mit einer Durchführungsverordnung vom 20. Oktober 1938). Während der Gesetzartikel XLIII untersagt, zum Anbau von landwirtschaftlichen Pflanzen geeignete, in der Ebene liegende Flächen gebundenen Bodens (keine Immunsande), auf denen bisher keine Rebenanlagen standen, in einem, das Aus- maß des häuslichen Bedarfs übersteigenden Umfang mit Reben zu bepflanzen, verbietet die Verordnung von 1938 die Anpflanzung von Reben für 3 Jahre völlig und unterwirft sie anschließend Beschränkungen. Es dürfen nur bestimmte Sorten angebaut werden, während die amerikanischen Direktträger innerhalb einer bestimmten Frist gegen Entschädigung beseitigt oder umgepfropft werden müssen. Schließlich enthält die Verordnung wichtige Bestimmungen über obliga- torische Maßnahmen gegen tierische und pflanzliche Schädlinge. Für alle übrigen Kulturen ist die erste Grundlage für Pflanzenschutzmaßnahmen durch den Gesetzartikel XII vom Jahre 18945) über die Landwirtschaft und die Feldpolizei geschaffen worden. Sein 7. Kapitel handelt über die Ausrottung schäd- licher Tiere und Pflanzen und den Schutz nützlicher Tiere. Hier wird jeder Be- sitzer verpflichtet, vor dem Frühjahrstrieb der Bäume, spätestens aber bis Ende März, seine Bäume und Sträucher von schädlichen Raupen bzw. Raupennestern und Schmetterlingseiern zu reinigen und die gesammelten Raupen, Raupen- nester und Raupeneier zu verbrennen. Die späterhin auftretenden Schädlings- raupen sowie auch die Maikäfer sind bei massenhaftem Auftreten in geeigneter Weise ebenfalls zu vernichten. Waldbesitzer müssen dulden, daß benachbarte Obstbaumbesitzer die Raupen auch im Walde in einer Breite von 30 m auf ihre Kosten vernichten. Verunkrautete Stellen dürfen während der Ernte nicht un- abgemäht liegen bleiben. Xanthium spinosum ist vor der Blüte, Flachsseide sofort nach dem Auftreten auszurotten; auf welche Weise dies zu geschehen hat, setzt der Minister fest. Nach Bericht an diesen werden auch behördlich die erforderlichen Maßnahmen veranlaßt, wenn schädliche Tiere oder Pflanzen derart massenhaft auftreten, daß die Ausrottung nur mit Anwendung der öffentlichen Kraft möglich ist. Schließlich kann der Ackerbauminister den Verkehr mit Pflanzen, Pflanzen- teilen, gewissen Früchten und Samen untersagen oder beschränken, falls durch Verschleppung von schädlichen Pflanzen und Tieren Pflanzenerzeugungszweige gefährdet sind. 1) Vgl. S. 464. 2) Ungarische Gesetzessammlung 1923, 500. 3) Deutsches Handels-Archiv 1924, 1257. 4) Nachrichten für Außenhandel 1938, Nr. 256, 4. 5) Ungarische Gesetzessammlung 1894, 177. 528 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Auf der Grundlage dieses Gesetzartikels sind späterhin eine große Reihe von Verordnungen erlassen worden, die die Bekämpfung der verschiedensten Krank- heiten und Schädlinge im Inland regeln und vielfach an die genaue Beachtung des alten Gesetzartikels erinnern. Von Getreideschädlingen sei der Schwarzrost er- wähnt, dessen Zwischenwirt, die Berberitze, unter den Sammelbegriff des Un- krauts fällt, und dessen Vernichtung durch die Verordnung 85500 vom 16. No- vember 1920!) nachdrücklich gefordert wird. Zur Bekämpfung der Brandkrank- heiten ist durch Verordnungen in zahlreichen Komitaten die Beizung obligatorisch gemacht. Die Verordnungen 31000 und 35000 vom Jahre 1917?) machen die Be- kämpfung von Pyrausta nubilalis durch Vernichtung der getrockneten Mais- und Hirsestengel vor Mitte April jeden Jahres zur Pflicht. Im Obstbau verpflichten die Verordnung 9676 vom Jahre 1899?) zur Vertilgung von Schizoneura lanigerera und die Verordnung 69650 vom Jahre 1924?) zur Be- kämpfung von Carpocapsa pomonella, Monilia, Sclerotinia, Fusicladium, Taphrina pruni innerhalb einer bestimmten Frist auf näher angegebene Art und Weise. Besondere Beachtung ist der San-Jose-Schildlaus nach ihrer Einschleppung ge- schenkt worden. Sehr weitgehende staatliche Maßnahmen im Verordnungswege sind getroffen worden, um ihrer weiteren Verbreitung wirksam zu begegnen. Sie sind im wesentlichen zusammengefaßt in den Verordnungen 48000 vom 16. Fe- bruar 19323), 48003 vom 3. August 1932?) und 85000 vom 3. August 1932?). Durch sie wird die Bekämpfung von Aspidiotus perniciosus obligatorisch gemacht. Baumschulen, sich mit Erzeugung von Baumschulprodukten befassende Garten- bauanlagen und nach Maßgabe der Notwendigkeit auch Obstgärten werden hin- sichtlich der Schildlaus unter pflanzengesundheitliche Kontrolle gestellt. Es wird unterschieden zwischen infektionsfreien (reinen) und infizierten Baumschulen, Gartenbauanlagen und sonstigen Gebieten. In erstere dürfen ausschließlich aus infektionsfreien Anlagen stammende Baumschulprodukte gebracht werden. Aus letzteren dürfen Produkte nur im Inland und nur nach Desinfektion mit Zyan in Verkehr gebracht werden. Die Produkte beider Gruppen müssen von einem 5 Tage Geltung behaltenden Transportzertifikat begleitet sein, in dem die Herkunft aus infektionsfreiem Gebiet bzw. die Desinfektion bestätigt ist. Der Markt-, Hausier- und Verkauf vom Wagen aller aus Baumschulen oder Gartenbauanlagen stammen- den Baumschulprodukte ist verboten. Der auf geschlossenem Markt erfolgende Verkauf muß vorher bei der zuständigen ‘Ortsbehörde angemeldet werden. Auf die obligatorische Bekämpfung des Maikäfers ist unter Bezugnahme auf den Gesetzartikel XII vom Jahre 1894 wiederholt erneut, so in der Verordnung 48600 vom 2. Mai 1932), hingewiesen worden, in der für die Durchführung der Bekämpfung auf die Verordnung 37400 von 1926 verwiesen wird. In der ersten wird vor allem strengste Überwachung der Durchführung auf den privaten Grund- stücken und tatkräftigste, ununterbrochen von Tag zu Tag während der Schwarm- zeit vorgenommene Durchführung auf öffentlichen Grundstücken verlangt. Die Bekämpfung der Bisamratte ist durch die Verordnung 36080 vom Jahre 1926 !) Lehmann, E. u. Kummer, H., Der Schwarzrost. München 1937, 451. 2) Vgl. Fußnote 7 S. 526. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1932, 145, 150, 208. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1933, 57. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Ungarn 529 obligatorisch gemacht. Der Bekämpfung der Heuschrecken ist im Jahre 1907 mit Rücksicht auf ihre große wirtschaftliche Bedeutung ein eigener Gesetz- artikel XXXI!) gewidmet worden. Er unterwirft zunächst das Auftreten von Stauronotus marocanus der behördlichen Überwachung, macht es anzeigepflichtig und gibt genaue Vorschriften für die Ausrottung des Schädlings. Er ermächtigt außerdem den Ackerbauminister, Bestimmungen des Gesetzartikels auch auf die ‚Bekämpfung anderer massenweise vorkommender Schädlingsinsekten auszu- dehnen, falls deren Ausrottung im öffentlichen Interesse liegt. Das ist 1924 im Anschluß an die römische Konvention von 1920?) durch die Verordnung 68352 ge- schehen, die die Bekämpfung auch auf Calliptamus italicus ausdehnt. Die Beschränkungen, denen die Einfuhr unter pflanzenpathologischen Ge- sichtspunkten unterworfen ist, sind zunächst in den Ausführungsbestimmungen zum Gesetzartikel XIX vom Jahre 1924 über die Regelung des Zollrechts vom 21. Juni 1926?) zusammengefaßt. Hier behandelt Abschnitt 3 der Anlage C die pflanzengesundheitlichen Beschränkungen. Er zeigt, daß im wesentlichen die Be- stimmungen der Berner Reblaus-Konvention von 1881*), für den Verkehr mit Wein- reben und Weinpfropfreisern der Gesetzartikel XLIII vom Jahre 19235) maßgebend sind. Auf Grund der in $ 5 des Zollgesetzes ausgesprochenen Ermächtigung hat der Finanzminister im Einverständnis mit dem Ackerbauminister weiterhin durch Verordnung vom 4. April 1930) die Einfuhr von Gerste von der Vorlage eines Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses des Ursprungslandes abhängig gemacht und von der Feststellung, daß die Sendung frei von Fusarium roseum ist. Für Rispen der Besenmohrenhirse muß nach der Verordnung vom 9. Juli 1930°) eine Gesundheitsbescheinigung von der Ungarischen Staatsanstalt für Insektenkunde ausgestellt werden, wobei insbesondere Freisein von Pyrausta nubilalis bestätigt werden muß. Schließlich wird nach dem Erlaß 43 732 des Ackerbauministers vom 14. Oktober 19318) die Einfuhr von Zwiebeln nur gestattet, wenn die Sendung frei von Uromyces cepulae befunden wird. Eine Neuordnung der pflanzenpolizeilichen Kontrolle von Ein-, Durch- und Ausfuhr ist durch Verordnung vom 3. Mai 1938°) erfolgt, die alle Pflanzen und Pflanzenteile ohne Rücksicht auf die Beförderungsart der gesundheitlichen Untersuchung unterwirft. Die Einfuhr der Kartoffeln ist Gegenstand besonderer gesetzlicher Regelung. Gesetzartikel XLIV vom 20. Dezember 19251%) mit seinen Durchführungs- bestimmungen 40000 vom 2. Juli 19261), 69000 vom 4. September 19292) und 41530 vom 17. Februar 1931"). Sie bezwecken, den ungarischen Kartoffelbau vor 1) Ungarische Gesetzessammlung 1907, 646. 2) Vgl. S. 467. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1933, 271, 274. 4) Vgl. S. 464. 5) Vgl. Fußnote 7 S. 526. %) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 257. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 258. 8) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 259. ®) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 17, 1927, 114. 10) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1933, 207. 11) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 1, 1927, 205. 12) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 9, 1929, 90. 14) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 11, 1931, 39. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 34 530 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Einschleppung aus dem Ausland und Verbreitung von Kartoffelkrebs und Kartoffelkäfer sowie anderen gefährlichen Krankheiten und Schädlingen zu schützen. Unter den letzteren werden Spongospora solani, Phthorimaea operculella, Epiütrix cucumeris, Phytophthora infestans, Ringkrankheit und durch Bakterien oder Pilze hervorgerufene Fäule genannt. Die letzten vier werden nur bei Über- schreiten eines bestimmten Prozentsatzes beanstandet. Auftreten oder Verdacht der übrigen bei der pflichtmäßigen Grenzuntersuchung hat Verbot der Weiterbeförde- rung zur Folge. Jede Sendung muß von einem Gesundheitszeugnis begleitet sein, in dem bescheinigt wird, daß sie frei von Kartoffelkrebs und Kartoffelkäfer sowie anderen, die Kartoffelerzeugung gefährdenden Krankheiten und auch nicht einer solchen Infektion verdächtig ist, und daß im Umkreis von 10 km um den Erzeu- gungsort kein Kartoffelkrebs und von 20km kein Kartoffelkäfer gefunden worden ist. Von Verordnungen, die sich mit der pflanzenpolizeilichen Überwachung der Ausfuhr befassen, seien Nr. 87000 vom 25. Oktober 1932!) und Nr. 87508 vom 24. November 1932?) erwähnt. Sie gestatten die Ausfuhr von Obstbaumsetz- lingen, Pfropfreisern und Obststräuchern nach dem alten Österreich und von Bäumen und Sträuchern nach der Schweiz nur nach vorheriger Desinfektion mit Zyan. Der Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln ist durch die Verordnung 47000 vom 28. April 1932°) geregelt. Sie unterscheidet zwischen einfachen Schutzmitteln und Spezialpflanzenschutzmitteln. Erstere enthalten in ihrer Zusammensetzung und Wirkung allgemein bekannte Stoffe und sind außer für Zwecke des Pflanzen- schutzes auch allgemein zu landwirtschaftlichen, industriellen oder Haushaltungs- zwecken gebräuchlich. Letztere sind speziell zusammengesetzte und wirkende chemische Präparate, die gegen Krankheiten und Schädlinge der Pflanzen mit größerer Sicherheit und in höherem Grade wirken oder bei derselben Wirkung die Pflanzen besser schützen als die ersteren. Der Handel mit Mitteln der zweiten Gruppe ist genehmigungspflichtig. Das genehmigte Mittel darf nur in der Zu- sammensetzung und physikalischen Form und unter der Bezeichnung in den Handel gebracht werden, auf die die Genehmigung lautet. Die zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden auf dem Verordnungswege bekanntgegeben. 2. Die gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außereuropäischen Ländern Ägypten Ägypten hat das Internationale Pflanzenschutzabkommen vom 16. April 1929) am 30. Juni 19305) ratifiziert, nachdem es der in Artikel 4 dieses Abkommens auf- erlegten Verpflichtung zur Verhütung oder Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen der Pflanzen durch entsprechende gesetzliche Maßnahmen weit- 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1933, 215. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1933, 217. 3) Moniteur Intern. Protect. Plantes 6, 1932, 110. 4) Vgl. S. 466. 5) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 11, 1931, 75. x Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Ungarn, Ägypten 534 gehend entsprochen hat. Soweit es sich dabei um die Bekämpfung im Inland handelt, dient diese in erster Linie dem Schutz der Obst- und Baumwollkulturen. Mit dem Schutz der ersteren befaßt sich das Gesetz Nr. 16 vom 27. Juni 1916!), dem durch das Gesetz Nr. 41 vom 4. April 1922?) noch ein weiterer Artikel hinzu- gefügt worden ist. Das Gesetz gibt dem Landwirtschaftsminister das Recht, Be- zirke als verseucht mit einer bestimmten Krankheit oder einem bestimmten Schädling zu erklären. Für diese kann er Aus-, Durch- und Einfuhr von Obst- bäumen und -sträuchern, ihren Früchten, Blättern, Zweigen und anderen Teilen, von Körben, Verpackungsmaterial und allen anderen der Ansteckung ausgesetzten Gegenständen untersagen. Für alle Gärten eines Seuchengebietes kann er vor- beugende Maßnahmen anordnen wie zweckentsprechende Pflanzweite, syste- matisches Ausästen zur Förderung der Luftbewegung, periodisches Abwaschen oder Anstreichen der Bäume mit geeigneten Lösungen und Jäten oder Bearbeiten des Bodens. Soweit es sich um verseuchte Gärten handelt, kann er die Beseitigung jedes offenbar infizierten Teiles eines Baumes, die Behandlung des Bodens mit ge- eigneten chemischen Lösungen oder Stoffen, das Herausreißen infizierter Bäume und Sträucher, das Räuchern infizierter Bäume und das Verbrennen von heraus- gerissenen Bäumen, von Zweigen, Reisig und anderen Abfällen von Obstbäumen fordern. Wenn ein Garten von Krankheiten oder Schädlingen befallen ist, gegen die es keine wirksame Behandlung gibt, oder wenn der Befall eine Gefahr für die Nachbargärten bedeutet, kann ein Herausreißen aller Obstbäume verlangt werden. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, an seinen Obstbäumen alle Maßnahmen durch- zuführen, die notwendig sind, um zu verhindern, daß sie zu Infektionsherden für andere Gärten derselben Gegend werden. Bei Neuauftreten eines Schädlings oder einer Krankheit können die Eigentümer in einem Bereich von 5 km um diesen Herd zur sofortigen Anzeige des Auftretens der ersteren in ihren Gärten ver- pflichtet werden. Alle Obstgärten müssen jederzeit der Besichtigung durch die Beauftragten des Ministers zugänglich sein; jeder Eigentümer ist verpflichtet, die Besichtigung und alle sonstigen Maßnahmen des Ministers zu erleichtern. Versand und Verkauf von Früchten, die von bestimmten Krankheiten oder Schädlingen befallen sind, kann verboten werden. Die Anwendung des Gesetzes erstreckt sich nur auf solche Krankheiten und Schädlinge, die vom Landwirtschaftsminister in besonderen Verordnungen bekanntgegeben sind. Diese Verordnungen müssen die anfälligen Obstsorten aufzählen und können auch andere Baumarten einbeziehen, die die Verbreitung der Krankheit oder des Schädlings fördern. Im Lauf der Jahre sind eine ganze Reihe derartiger Verordnungen erschienen, als erste diejenige vom 21. Oktober 1916°), die Aspidiotus aonidum als schädlich im Sinne des Gesetzes für Obstbäume erklärt und später, zuletzt am 30. Dezember 1929), wiederholt ergänzt und geändert worden ist. Durch weitere Verordnungen ist die gleiche Er- klärung für folgende Krankheiten und Schädlinge abgegeben worden: Phena- coccus hirsutus (30. Dezember 1929°)), Lepidosaphes pinniformis (30. Dezember 1) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 6, 1916, 856. 2) Journal Officiel Nr. 35 vom 6. 4. 1922. 3) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 6, 1916, 861. 4) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 20, 1930, 819. 5) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 20, 1930, 818. 34* 532 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern 19291)), Orthezia insignis und Aulacaspis pentagona (26. Juli 19372)), Chrysom- phalus personatus (28. Februar 19323)), „‚bunchy-top‘“ der Bananen (18. Juni 19324)), Lonchaea aurea (8. September 1935°)), Parlatorea zizyphi (16. November 19376)), Aulacaspis rosae (20. Dezember 1938”)), Pulvinaria psidii (13. Mai 19398)), Lecanium acuminatum und Aulacaspis cinnamomi (22. März 19399). Diese der Bekämpfung von Obstkrankheiten und -schädlingen unmittelbar die- nenden gesetzlichen Bestimmungen sind durch ein am 23. Juni 193210) erschienenes Gesetz ergänzt worden, das die Einrichtung von Baumschulen für Obstkulturen zum Verkauf wie auch die Einrichtung von Verkaufsniederlagen genehmigungs- pflichtig macht. In den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz vom 28. Juni 193241) ist die Kultur bestimmter Obstsorten, die die Fruchtbarkeit des Bodens beeinträchtigen würde, untersagt und sind Vorschriften für die Pflanzweite nach dem Verpflanzen und über eine Mindesthöhe der Veredlung über dem Boden gegeben. Wesentlich früher schon als gegen die Obstschädlinge ist man gegen diejenigen der Baumwollkulturen auf gesetzlichem Wege vorgegangen. Die Grundlage bilden zwei Gesetze, die in ihrer heute gültigen Fassung am 6. Juni 1918") und am 26. Juli 19243) erschienen sind. Das erste richtet sich gegen den Baumwollwurm (.Prodenia litura), macht aber neben seinem Auftreten auch das jeden anderen In- sektes oder jeder anderen Krankheit meldepflichtig. Mit Eiern oder Raupen des Schädlings besetzte Blätter wie auch die ausgewachsenen Raupen selbst müssen entfernt und verbrannt werden. Die Durchführung dieser Maßnahme liegt den Eigentümern oder Pächtern oder den von ihnen eingesetzten Aufsehern ob, an deren Stelle, falls sie ihrer Pflicht nicht nachkommen, auf ihre Kosten die Ver- waltungsbehörden eintreten. Diese können jeden an Feldarbeit gewöhnten Bur- schen im Alter von 9—25 Jahren zur Mithilfe heranziehen. Um die V ermehrung des Baumwollwurms zu verhindern, verbietet das Gesetzesdekret vom 31. März 193814) die Bewässerung der Kulturen des alexandrinischen Klees (bersim Meskarvi) nach dem 10. Mai jeden Jahres, wobei es dem Landwirtschaftsminister freisteht, in bestimmten Gegenden den Zeitpunkt vorzuverlegen, jedoch keinesfalls vor den 4. Mai. Das Erscheinen des Baumwollwurms in einer Kleekultur muß sofort an- - gezeigt werden. Bei starker, die Nachbarkulturen gefährdender Vermehrung kann das Abmähen der Kultur, die Bearbeitung des Bodens sowie jede andere geeignet erscheinende Maßnahme angeordnet werden. Das Gesetz vom 26. Juli 1921 dient 2) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 20, 1930, 817. 2) Journal Officiel Nr. 69 vom 2. 8. 1937. 3) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 22, 1932, 899. 4) Journal Officiel Nr. 53 vom 20. 6. 1932. 5) Moniteur Intern. Protect. Plantes 10, 1936, 106. 6) Journal Officiel Nr. 109 vom 25. 11. 1937. ?) Journal Officiel Nr. 141 vom 26. 12. 1938. 8) Journal Otficiel Nr. 51 vom 18. 5. 1939. 9%) Journal Officiel Nr. 35 vom 6. 4. 1939. 10) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 22, 1932, 501. 11) Journal Officiel Nr. 56 vom 30. 6. 1932. 12) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 8, 1918, 696. 13) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 11, 1921, 687. 14) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 28, 1938, 646. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Ägypten . 533 der Vernichtung von Würmern in den Kapseln und Samen der Baumwolle, richtet sich also gegen verschiedene Schädlingsarten, in erster Linie wohl gegen Earias insulana und Gelechia gossypiella. Es bestimmt, daß in jedem Jahre nach der Ernte, spätestens bis zu einem alljährlich für jeden Bezirk durch Verfügung des Landwirtschaftsministers bekannt zu gebenden Zeitpunkt, die Wurzeln der Pflanzen von Baumwolle, von Hibiscus cannabinus und H. esculentus ausgerissen oder unterhalb der Bodenoberfläche derart abgeschnitten werden müssen, daß sie nicht neu austreiben können. Bis zu dem gleichen Zeitpunkt müssen alle abgefalle- nen Kapseln mit Samen gesammelt und verbrannt oder derart behandelt werden, daß die Vernichtung der Würmer in ihnen angenommen werden kann. Der Minister kann auch anordnen, daß bereits vor dem angegebenen Zeitpunkt die noch an den Pflanzen hängenden Kapseln gesammelt und verbrannt oder entsprechend be- handelt werden müssen. Die Baumwolle jeder Ernte muß bis zum nächsten 1. Mai 'entkörnt werden. Die Samen müssen sofort nach dem Entkörnen in besonderen Apparaten nach bestimmten Vorschriften, die der Minister durch Verfügung be- kannt gibt, behändelt werden, um die in ihnen enthaltenen Würmer zu vernichten. Diese Verfügung ist am 31. August 1921!) erschienen und am 26. Juni 1932?) durch einige zusätzliche Bestimmungen ergänzt worden. Die Grundlage für den Schutz der Pflanzen gegen die Einschleppung von Krankheiten und Schädlingen aus dem Auslande bildet das Gesetz vom 4. Januar 4916°), das durch zahlreiche Verordnungen ergänzt worden ist. Das Gesetz ver- bietet die Einfuhr von Baumwollpflanzen, Weinblättern, lebenden Insekten in allen Entwicklungsstadien, pflanzenschädlichen Bakterien- und Pilzkulturen so- wie von Verpackungsmaterial für Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist. Dieses bedingungslose Einfuhrverbot ist durch die Gesetzesverordnung vom 48. Juni 1931*) und das Gesetz vom 3. Juli 1933) auf Pflanzen und Pflanzenteile von Hibiscus esculentus und H. cannabinus und auf Tabaksamen ausgedehnt worden. Für eine Reihe von weiteren Waren ist die Einfuhr von der Genehmigung des Landwirtschaftsministers abhängig gemacht, die nur bei Erfüllung bestimmter im Gesetz nicht näher gekennzeichneter Bedingungen erteilt wird. Auch diese Liste hat später Ergänzungen durch die Verordnungen vom 22. Juni 1919°), 27. Mai 1920), 45. Juli und 42. November 1935°), 19. Juni 19378) und 29. Mai 1939°) erfahren. Ins einzelne gehende Einfuhrbeschränkungen bringt das Gesetz nur für Kartoffeln, die aber am 1. Januar 1933 10) in einer besonderen Ver- ordnung nochmals zusammengestellt sind. Sie bestimmt, daß Kartoffeln beim Grenzübertritt untersucht werden. Sind sie vom Kartoffelkrebs befallen, so werden sie sofort vernichtet. Bei Befall durch die Kartoffelmotte oder einen anderen, mit 1) Journal Officiel Nr. 84 vom 22. 9. 1921. 2) Journal Officiel Nr. 56 vom 30. 6. 1932. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 130. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 138. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10; 1938, 134. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 135. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 137. ®) Amtliche Ptlanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 136. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 12, 1940, 87. 10) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 137. 534 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern gas- oder dampfförmigen Stoffen wirksam zu behandelnden Schädling werden sie begast und bei jedem sonstigen Krankheits- oder Schädlingsbefall innerhalb von 15 Tagen zurückgeschickt. Eine Verordnung vom 9. Juni 1928!) verbietet außerdem die Einfuhr von Kartoffeln und Tomaten, die vom Kartoffelkäfer be- fallen sind. Schließlich enthält das Gesetz Vorschriften über die Begasung von sonstigen lebenden Pflanzen einschließlich Ablegern, Zwiebeln und allen anderen, zur Vermehrung geeigneten Pflanzenteilen mit Ausnahme der Samen, sowie von Früchten, Gemüse und Sämereien: Erstere werden unter allen Umständen begast, letztere nur, wenn an ihnen beim Grenzübertritt Befall mit Schädlingen oder Pilzen festgestellt wird, die einer entsprechenden Verordnung des Landwirtschafts- ministers unterliegen. Dieser kann auch bestimmte Länder als verseucht mit . solchen Schädlingen oder Pilzen erklären unter Angabe der Früchte, Gemüse und Sämereien, mit denen ihre Einschleppung erfolgen kann. Alsdann werden auch solche Früchte, Gemüse und Sämereien unter allen Umständen, also auch ohne daß Befall festgestellt worden ist, der Begasung unterworfen. Verordnungen, in denen der Minister von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, sind am 20. Januar 19162), 4. März 1922 und 14. Juli 19253) erlassen worden. Andererseits ist durch die Verordnung vom 24. November 1919) für bestimmte Arten lebender Pflanzen die Einfuhr auch ohne Begasung gestattet. Um die Vorkehrungen gegen die Ein- schleppung von Krankheiten und Schädlingen noch wirksamer zu gestalten, hat schließlich der Landwirtschaftsminister in einer Verordnung vom Mai 1938°) für jede Einfuhrsendung von Pflanzen, Früchten und Sämereien die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses obligatorisch gemacht, in dem das Ursprungsland bestäti- gen muß, daß die Sendung frei von Krankheiten allgemeiner Art ist und ins- besondere keine derjenigen Krankheiten und Schädlinge aufweist, deren Ein- schleppung nach Ägypten verhindert werden soll. Die Namen dieser letzteren sind zuletzt in einem Schreiben der Pflanzenschutzabteilung des Landwirtschafts- ministeriums vom Januar 1937) zusammengestellt. Der Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln unterliegt, soweit es sich um giftige Stoffe handelt, den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 14 von 1929”), das durch die Verordnungen vom 24. September 19308) und 3. August 1933 %) Abänderungen und Ergänzungen erfahren hat. Argentinien Die Grundlage für die Pflanzenschutzgesetzgebung in Argentinien bildet das Ge- setz Nr. 4863 vom 3. Oktober 19051). Es bestimmt, daß die Schädlingsbekämpfung auf dem gesamten Gebiet der Republik durch die exekutive Gewalt erfolgt; als 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1929, 116. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 133. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 135. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 134. 5) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 18, 1938, 66. *) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 9, 1939, 178. ?) Journal Officiel Nr. 30 vom 4. 4. 1929. 8) Journal Officiel Nr. 57 vom 26. 6. 1930. 9) Journal Officiel Nr. 71 vom 9. 8. 1933. 10) Lizer, C.und Bazzi,R., Legislaciön nacional sobre policia sanitaria de los vegetales en la republica Argentina. Buenos Aires 1923, 25, 41, 89, 291. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Ägypten, Argentinien 535 solche ist durch die Ausführungsbestimmungen vom 15. Juli 1908!) der Haupt- ausschuß für Schädlingsbekämpfung (Comisiön Central de Defensa Agricola) ein- gesetzt worden. Die Bekämpfung wird aber nur aufgenommen, wenn die Schäd- linge durch ihr ausgedehntes Auftreten eine Plage bilden oder mit ihrer Weiter- verbreitung auf bisher nicht befallene Gebiete zu rechnen ist. Weiter dürfen nur solche Schädlinge zu „Plagen“ erklärt werden, gegen welche Bekämpfungsver- fahren von der exekutiven Gewalt als wirksam anerkannt worden sind. Diese . Schädlinge hat die exekutive Gewalt in einer Liste zusammenzustellen, die jeder- zeit abgeändert werden kann. Sie hat auch ein vollständiges Verzeichnis aller Pflanzen bekanntzugeben, die als Träger der betreffenden Plage ihrer Erhaltung und Entwicklung dienen können. Die exekutive Gewalt kann die Einführung aller Arten von Sämereien, Pflanzen oder Dünger, mit denen Schädlinge eingeschleppt werden können, sowie den Verkehr mit solchen im Innern und mit dem Ausland verbieten und Bekämpfungsverfahren anwenden sowie die teilweise oder völlige Vernichtung von Kulturen anordnen. Jeder Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder sonstwie berechtigte Besitzer von Grundstücken, die durch Schädlinge, die als Plagen erklärt worden sind, befallen sind, ist verpflichtet, dies den zuständigen - Stellen sofort zu melden und die gesetzlich angeordneten Bekämpfungsmaß- nahmen unverzüglich kostenlos und in der vorgeschriebenen Form anzuwenden. Kommt er dieser Verpflichtung, die hinsichtlich der Bekämpfungsmaßnahmen auch für unbewohnte Grundstücke gilt, nicht nach, so werden die Maßnahmen für seine Rechnung von den dazu ermächtigten Beamten ausgeführt. Anzeigepflichtig ist ferner der Besitz von Kulturen, die die Entwicklung der zu bekämpfenden Plagen begünstigen; solche Kulturen müssen überwacht und jeder Befalls- verdacht gemeldet werden. Gegebenenfalls erfolgt im Anschluß eine Befalls- erklärung. Von Örtlichkeiten, die als befallen erklärt worden sind, dürfen so lange keine pflanzlichen Erzeugnisse, die der Verbreitung der Plage dienen können, fort- gebracht werden, bis die allgemeine Entseuchung vorgenommen und die Annahme begründet ist, daß die Plage erloschen ist. Kann eine ausreichende Wirkung der Entseuchung angenommen werden, so wird die Örtlichkeit als verdächtig und erst nach Ablauf eines weiteren Jahres, sofern die Plage nicht neu aufgetreten ist, als frei bezeichnet. Von verdächtigen Örtlichkeiten dürfen pflanzliche Erzeugnisse nach gründlicher Entseuchung fortgebracht werden. Im gesamten Gebiet der Republik dürfen jedoch Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse, die der Verbreitung von Plagen verdächtig sind, nicht ohne einen Begleitschein, in dem Tag und Ort der allgemeinen und besonderen Entseuchung angegeben ist, in den Verkehr ge- bracht werden. Falls eine Vernichtung von Kulturen verfügt wird, haben die Besitzer ein Anrecht auf eine Geldentschädigung, die jedoch unterbleibt, wenn nachweislich der Schädlingsbefall ohnehin dieVernichtung bewirkt haben würde, oder wenn den Anordnungen zur Bekämpfung der Plage nicht Folge geleistet worden ist. In Ergänzung zu dem Gesetz vom 3. Oktober 1905 ist am 18. Februar 1936?) ein Dekret erlassen worden, das sich auf Artikel 19 des Gesetzes stützt. Es bestimmt, daß Obst-, Wald- und Schmuckbäume und ihre Teile mit Ausnahme von Blüten, 1) Vgl. Fußnote 10 S. 534. 2) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 26, 1936, 651. 5 36 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Früchten und Samen beim Versand im Gebiet der Republik von einem Gesund- heitszeugnis begleitet sein müssen, dessen Gültigkeit, vom Versand ab gerechnet, 5 Tage währt. Eigentümer, Pächter oder Nutznießer von Baumschulen, Selek- tionsanlagen und Unternehmen für Kultur und Verkauf der genannten Gegen- stände müssen alljährlich ihre Eintragung in eine besondere Liste beantragen, die bei der Abteilung für Pflanzengesundheitsüberwachung geführt wird. Bei dem - Antrag muß u.a. angegeben werden, welche Mittel zur Bekämpfung von Plagen zur Verfügung stehen und ob Entseuchungskammern vorhanden sind, ferner welche Transportmittel, Eisenbahnhöfe und Exporthäfen gewöhnlich benutzt werden. Die Beamten der genannten Abteilung haben in regelmäßiger Wiederkehr den Gesundheitszustand der eingetragenen Betriebe zu prüfen und stellen ge- gebenenfallsein Gesundheitszeugnisaus, das zur Befreiung von dem unmittelbaren Eingreifen der Beamten führt, vorausgesetzt, daß die sonstigen Forderungen des Pflanzengesundheitsdienstes erfüllt sind. Mit der Regelung des Verkehrs im Innern beschäftigt sich ferner ein Dekret vom 13. Februar 1937), während das Dekret vom 19. Dezember 1927?) die Genehmigung des Pflanzenverkehrs im Innern von * der Verwendung amtlich anerkannter Mittel bei etwa erforderlichen Entseuchun- gen abhängig macht. In Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Oktober 1905 sind eine große Reihe von Dekreten ergangen, die zahlreiche Krankheiten, Schädlinge sowie auch Unkräuter als Plagen im Sinne des Gesetzes erklärt haben. Für eine Anzahl von weiteren besonders wichtigen Schädlingen sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Oktober 1905 durch besondere Dekrete ergänzt worden, so für die Reblaus (20. November 19303), 20. Dezember 1933), 21. November 1936°)) und für den roten Kapselwurm (30. Juni 1925), 18. September 1935”), 45. Juni 19369), 5. August 19399)), gegen die vor allem besondere Verkehrsbeschränkungen fest- gesetzt worden sind. | Ein besonderes Gesetz Nr. 3708 vom 22. September 189810) regelt die Bekämp- fung der Heuschrecken. Die exekutive Gewalt, die nach dem Gesetz die Maß- nahmen zur Bekämpfung zu ergreifen hat, führt diese Aufgabe vermittels eines Hauptausschusses durch, der regionale Ausschüsse ernennt, die wiederum etwa notwendige Unterausschüsse einsetzen. Alle im’ Gebiet der Republik ansässigen In- und Ausländer, ausgenommen besonders aufgeführte Personen, sind vom 15. bis zum 50. Lebensjahr verpflichtet, persönlich bei der Bekämpfung der Heu- schrecken gegen Entgelt zu helfen und die ihnen gehörenden Geräte und geeig- neten Tiere zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zu persönlicher Dienst- leistung darf 20 aufeinanderfolgende Tage oder mit Unterbrechungen 30 Tage 2) Boletin Oficial Nr. 12797 vom 4. 3. 1937. 2) Boletin Oficial Nr. 10131 vom 24. 1. 1928. ®) Boletin Oficial Nr. 10986 vom 23. 12. 1930. *) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 24, 1934, 605. 5) Boletin Oficial Nr. 12733 vom 14. 12. 1936. 6) Boletin Oficial Nr. 9397 vom 27. 7.1925. ?) Boletin Oficial Nr, 12374 vom 23. 9. 1935. 8) Boletin Oficial Nr. 12639 vom 20. 8. 1936. 9) Boletin Oficial Nr. 13 508 vom 10. 8. 1939. 10) Vgl. Fußnote 10 S. 534. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Argentinien 537 nicht überschreiten und kann durch eine Spende, durch Stellvertretung oder durch Ablieferung einer bestimmten Menge Heuschrecken oder Eier abgelöst werden. Auch das aktive Militär kann zur Vernichtung der Heuschrecken heran- gezogen werden. Jeder Eigentümer, Pächter oder Besitzer einschließlich der Eisen- bahnunternehmen ist verpflichtet, das Auftreten von Heuschrecken auf seinem Grundstück innerhalb 24 Stunden zu melden und die Bekämpfung innerhalb dieser Frist aufzunehmen. Dabei ist Zugrichtung, Tag und Ort der Eiablage und Tag des Ausschlüpfens der Larven anzugeben. Soweit die Vernichtung von Saatfeldern erforderlich wird, ist vorher eine Entschädigung festzusetzen, die in keinem Fall den Wert überschreiten darf, den das Feld nach dem augenblicklichen Saatenstand darstellt. Zu diesem Gesetz sind jeweils in Jahren, die eine Heu- schreckenplage brachten, ergänzende Bestimmungen ergangen. So sind allein in den Monaten November 1935 bis April 1935 fünf Dekrete!) erschienen, die sich mit der Bekämpfung der Heuschrecken befassen. Die für die Einfuhr nach Argentinien gültigen Bestimmungen sind in dem Dekret Nr. 83732 vom 3. Juni 1936?) zusammengefaßt, das unter Aufhebung aller bis dahin erlassenen Dekrete die Ausführungsvorschriften zum Gesetz Nr. 4084 vom 40. Juli 19023) enthält. Das Gesetz ermächtigt die Regierung, die Einfuhr von Pflanzen und Sämereien aller Art in das Gebiet der Republik über bestimmte Häfen zu gestatten. Es unterwirft Pflanzen und Sämereien einer vorherigen Unter- suchung sowie der Desinfektion oder Vernichtung, je nach Lage des Falles, in der durch Ausführungsvorschriften festgesetzten Art und Weise. Das Dekret vom 3. Juni 1936 ist in einigen Artikeln durch Dekrete vom 4. Oktober 1937), 2. Sep- tember 19385) und 26. Mai 1939) geändert worden. Die Ausführungsbestimmun- gen füllen insgesamt 90 Artikel; sie bringen in den ersten 30 Artikeln allgemeine Vorschriften, denen solche für besondere Warengattungen folgen. Zunächst wird nochmals festgesetzt, daß alle Pflanzen und Pflanzenteile, zu denen auch jedes pflanzliche Erzeugnis gehört, das Träger irgendwelcher Schädlinge für die Land- wirtschaft im allgemeinen oder für deren Nebenbetriebe sein kann, ebenso Be- hältnisse, Verpackungsstoffe, natürlicher Dünger, Erde, Maschinen usw., wenn sie verdächtig als Träger von Schädlingen sind, bei der Einfuhr einer amtlichen Beschau seitens des Landwirtschaftsministeriums unterliegen. Für die Einfuhr ist dem Pflanzenuntersuchungsdienst ein von eingetragenen Zollbeamten oder Ein- führern unterschriebener Antrag einzureichen, dem u.a. das vom argentinischen Konsul beglaubigte Ursprungs- und Gesundheitszeugnis beigefügt sein muß. In . ersterem muß der gesunde Zustand der Pflanzschule oder der Pflanzung beschei- nigt werden, in der das betreffende Erzeugnis gewonnen worden ist. Zu diesem Zweck muß angegeben sein, daß bei den Besichtigungen der Kulturen während ihrer Blütezeit und Ernte keine für die Landwirtschaft gefährlichen Schädlinge 1) Boletin Oficial Nr. 12479 vom 30. 1. 1936, Nr. 12513 vom 13. 3. 1936, Nr. 12531 vom 3.4. 1936, Nr. 12567 vom 5. 8. 1936. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 8, 1936, 142; 10, 1938, 179. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1929, 117. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 20. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 11, 1939, 21. 6) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 11, 1939, 149. 538 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern festgestellt worden sind. Das Gesundheitszeugnis muß den gesunden Zustand des Erzeugnisses im Augenblick der Verschiffung bestätigen und ist für die Einfuhr von zur Vermehrung bestimmten Pflanzen und Pflanzenteilen, von Erzeugnissen, Samenkörnern und Samen jeder Art, soweit sie nicht für ausschließlich gewerbliche Zwecke bestimmt sind, und für frisches Obst, Kartoffeln und Gartenbauerzeug- nisse im allgemeinen notwendig. Wenn die einzuführenden Erzeugnisse als gesund befunden wurden, stellt der Pflanzenuntersuchungsdienst eine Einfuhrbescheini- gung aus zwecks Vorlage bei den Zollbehörden, damit diese die Einfuhr der unter- suchten Waren gestatten, die in keinem Fall ohne Einfuhrbescheinigung ein- geführt werden dürfen. Wird das untersuchte Erzeugnis nicht als gesund befunden, so ist je nach den Umständen Auslese, Entseuchen oder ein gleichwertiges Verfah- ren, Verbrennen oder Zurücksenden zu veranlassen. Ist eine Entseuchung an- gängig, so muß der Einführer eine Verpflichtung unterschreiben, die Ware inner- halb von 10 Tagen nach einer genau anzugebenden, amtlich zugelassenen Stelle zu schaffen. Innerhalb der gleichen Frist muß die Zurücksendung, wenn der Ein- führer sie wünscht oder wenn sie notwendig wird, weil die Ware von irgendwelchen, in Argentinien nicht vorkommenden Schädlingen befallen ist, oder eine etwaige Verbrennung erfolgen. Alle Pflanzen oder Pflanzenteile, die nachweislich unter Verletzung dieser Bestimmungen eingeführt worden sind, können beschlagnahmt und vernichtet werden; das gleiche Verfahren gelangt gegenüber jeder Anpflan- zung, Aussaat usw., zu der die genannten Gegenstände benutzt worden sind, zur Anwendung. Besondere Vorschriften gelten u.a. für die Einfuhr von Zuckerrohr und von Pflanzen, Setzlingen und unreifen Früchten bestimmter Rosaceengattungen, die die Verbreitung von Bacillus amylovorus begünstigen können. Sie wird nur ge- stattet, nachdem sie einer Beobachtung in der Quarantäne unterzogen worden sind. Für frische Früchte werden eine ganze Reihe von gefährlichen Schädlingen aufgeführt, deren Vorkommen die Einfuhrgenehmigung für die befallene Sendung ausschließt. Befall durch bereits in Argentinien vorkommende, nicht so gefährliche Schädlinge ist bis zu 5% ohne Beanstandung zugelassen; darüber hinaus bis zu 50% macht er eine Entseuchung notwendig, und erst bei Befall von mehr als 50% wird die Einfuhrgenehmigung versagt. Saatkartoffeln müssen von einem Ursprungs- und Gesundheitszeugnis, Verbrauchskartoffeln nur von letzterem begleitet sein. Im Ursprungszeugnis muß bestätigt sein, daß die Kulturen, denen die Kartoffeln entstammen, frei von Kartoffelkrebs, Kartoffelmotte, Kartoffel- käfer und Viruskrankheiten sind, wobei für letztere eine Freigrenze bis zu 2% zu- gestanden ist. Weitere besondere Vorschriften gelten für die Einfuhr von frischen Früchten, frischen Gartenbauerzeugnissen, Baumwollsamen, Futterpflanzen- samen, Sämereien von Gartenbauerzeugnissen und Gemüsen, Samen von Mais und Mohrenhirse, Weinreben und Yerba Mate. Hinsichtlich der Durchfuhr bestimmt Artikel 73 der Ausführungsbestimmungen, daß die Sendungen amtlich zu untersuchen sind lediglich zur Feststellung, daß sie nicht mit gefährlichen 'Schädlingen behaftet sind, deren Verbreitung in dem bei der Durchfuhr berührten Gebiet möglich ist. Nach dieser Feststellung sind die Güterwagen mit der Ware unter Zollverschluß zu nehmen und sonstige erforder- liche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Argentinien, Bolivien 539 Auch die Ausfuhr ist einer Reihe von gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. Diese waren vorübergehend in dem nur 6 Monate gültigen Dekret vom 16. De- zember 1922!) zusammengefaßt. Es verpflichtete jeden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführen wollte, zu einem entsprechenden Antrag an das Landwirt- schaftsministerium und bestimmte weiter, daß jede Pflanze und jeder Steckling, die ausgeführt werden sollten, einer Desinfektion unterzogen würden, wenn der sanitäre Zustand es erforderte. Knollen- und Zwiebelgewächse waren zu verlesen, Sämereien einer Keimprobe und Reinheitsprüfung zu unterwerfen. Späterhin ist die Ausfuhr der verschiedenen Arten von Pflanzenerzeugnissen durch besondere Dekrete geregelt worden, so diejenige von Saatkartoffeln durch das Dekret vom 24. Februar 1934?), diejenige von frischen Gemüsen durch das Dekret vom 20. No- vember 1935®), diejenige von frischen Früchten durch das Dekret vom 14. De- zember 1936*). Die Ausfuhrgenehmigung für Gemüse und Früchte wird danach nur erteilt, wenn sie frei von Insekten, Pilzkrankheiten und Wunden physischen oder mechanischen Ursprungs sind. Der Landwirtschaftsminister kann jede Pro- vinz, jedes Territorium, jedes Departement, jeden Distrikt usw., in denen der Gesundheitszustand der Kulturen nicht befriedigt, als ungeeignet für die Ausfuhr erklären. Der Verkauf von insektenvertilgenden, pilztötenden und sonstigen Stoffen, die zur Bekämpfung von Schädlingen der Pflanzenkulturen und Nutzpflanzen ver- wendet werden, bedarf nach dem Dekret vom 9. November 1934) der Genehmigung. Diese wird nicht erteilt, ohne daß vorher durch die dafür bestimmten amtlichen Stellen Formel oder Zusammensetzung und physikalische Eigenschaften der Mittel festgestellt und die Wirkung bei ihrer Verwendung nachgewiesen ist. Die erteilte Genehmigung kann widerrufen werden, wenn neue Untersuchungen er- geben, daß das betreffende Mittel nicht den angegebenen Zwecken entspricht. Der Landwirtschaftsminister hat darüber zu wachen, daß die genehmigten Er- zeugnisse, über die er ein Verzeichnis zu führen hat, unter den gesetzlichen Be- dingungen vertrieben werden, und ist befugt, die erforderlichen Muster zu ent-. nehmen. Der Vertrieb von Mitteln mit nicht öffentlich bekanntgegebener Zu- sammensetzung wird nicht genehmigt und die Propaganda für nicht genehmigte Verwendungszwecke verboten. Zu diesem Dekret sind am 19. November 1934) Ausführungsbestimmungen ergangen. Bolivien In Bolivien ist am 28. Mai 1937”) ein Pflanzenschutzgesetz erlassen worden, das 23 Artikel umfaßt undsich in vier Kapitel gliedert. Daserste beschäftigt sich mit den pflanzensanitären Maßnahmen im Innern des Landes, das zweite regelt die Einfuhr, das dritte die Ausfuhr, während das vierte allgemeine Bestimmungen enthält. 1) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 13, 1923, 533. 2) Boletin Oficial Nr. 11 921 vom 2. 3. 1934. 3) Boletin Oficial Nr. 12425 vom 25. 11. 1935. 4) Boletin Oficial Nr. 12761 vom 19. 1. 1937. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 8, 1936, 111. 6) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 8, 1936, 113. ?) Den Wortlaut des Gesetzes verdanke ich der Gesandtschaft von Bolivien in Berlin. 540 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern ‚Nicht nur jeder Eigentümer, Besitzer oder Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstückes, sondern ganz allgemein jeder Landwirt und jede Privatperson ist verpflichtet, das Auftreten von pilzlichen oder tierischen Krankheiten, die sich in den Pflanzungen eines Gebietes zeigen, schriftlich dem Pflanzenschutzdienst, der durch Artikel 4 des Gesetzes geschaffen worden ist, oder dem nächsten Land- wirtschaftsdienst anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung gilt für die dem Land- wirtschaftsministerium unterstehenden Beamten und alle sonstigen öffentlichen Beamten und Behörden. Der Pflanzenschutzdienst entsendet daraufhin einen technischen Beamten, der das Auftreten nachprüft und genaue Anweisungen zur Überwachung und Bekämpfung der Krankheit gibt, deren Kosten der Interessierte zu tragen hat. Kommt der Verpflichtete diesen Anweisungen innerhalb der angegebenen Frist nicht nach, so wird d&s Grundstück für be- fallen erklärt. Die angeordneten Maßnahmen werden dann mit Hilfe der öffent- lichen Gewalt durchgeführt und die Kosten mit einem Aufschlag von 50% beigetrieben. Lebende Pflanzen oder Teile von solchen werden in Anwesenheit des Interessierten oder eines anderen Zeugen durch Verbrennen vernichtet, wenn sie von pilzlichen oder tierischen Krankheiten befallen sind, die eine Gefahr für zukünftige Ernten oder für die landwirtschaftliche Erzeugung eines Gebietes im allgemeinen darstellen. Von Grundstücken oder aus einem Gebiet, die für befallen erklärt worden sind, dürfen lebende Pflanzen, Reben, Schöß- linge, Pfropfreiser, Samen oder andere Teile. von Pflanzen zum Anbau in an- deren Gebieten der Republik nur mit Genehmigung des Pflanzenschutzdienstes entfernt werden. Die Einfuhr von Pflanzen, Früchten und Sämereien, die schädliche Keime oder Schmarotzer enthalten oder von den landwirtschaftlichen Behörden als schädlich erklärt worden sind, ist bereits durch Artikel 9 des am 1. Oktober 1927!) in Kraft getretenen Zolltarifs verboten. Dieses Verbot ist durch das Pflanzenschutzgesetz bestätigt worden. Jede eingehende Sendung von Pflanzen oder Pflanzenteilen muß ‘deshalb von einem amtlichen Gesundheitszeugnis des Ursprungslandes begleitet sein und wird bei ihrer Ankunft einer Untersuchung unterworfen. Wer Pflanzen oder Pflanzenteile einführen will, muß außerdem einen Antrag beim Leiter des Pflanzenschutzdienstes stellen, in dem u.a. das Herkunftsland, der Zweck der Einfuhr und das Zollamt, über welches, oder der Weg, auf welchem die Einfuhr erfolgt, angegeben sein müssen. Auf Grund des Untersuchungsbefundes stellt der Pflanzenschutzbeamte ein Gesundheitszeugnis aus, das zur Weiterbeförderung berechtigt, oder ordnet bei Feststellung einer Infektionsgefahr Entseuchung mit den von ihm angegebenen Mitteln innerhalb von 15 Tagen an oder Verbrennung inner- halb von 10 Tagen in Gegenwart eines Zeugen oder, wenn Befallsverdacht vorliegt, eine Quarantäne, während der die erforderliche Untersuchung vorgenommen werden kann. Auch Eisenbahnfahrgäste dürfen lebende Pflanzen oder Teile von solchen nicht ohne ein Gesundheitszeugnis bei sich führen. Der Pflanzenschutz- dienst hat die Schädlinge und Krankheiten der Pflanzen bekanntzugeben, damit die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen, die mit diesen behaftet sind, ver- hindert werden kann. .!) Deutsches Handels-Archiv 1929, 25. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Bolivien, Brasilien 54 Jeder, der Pflanzen ausführen will, bedarf dazu der Genehmigung des Pflanzenschutzdienstes, die nach erfolgter Desinfektion erteilt wird. Sie kann nach Artikel 15 abgelehnt werden, wenn nach Ansicht des Landwirtschafts- ministeriums der einzige Zweck der Ausfuhr darin besteht, Kulturen gleicher Art in anderen Ländern anzulegen oder zu vergrößern, die die einheimischen Gewerbe schädigen können, also merkwürdigerweise aus Gründen, die mit den Belangen des Pflanzenschutzes nichts zu tun haben. Die Ausfuhrgenehmigung enthält u.a. Angaben über die Herkunft der Sendung, den Tag der Desinfek- tion, die Art der zu dieser benutzten chemischen Stoffe und den Zweck der Ausfuhr. Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind, dürfen von Eisenbahnunternehmungen oder allgemeinen . Transportunternehmungen nur angenommen werden, wenn die 'entsprechenden Bescheinigungen des Pflanzenschutzdienstes vorgelegt werden. Brasilien Brasilien ist am 19. Oktober 19323) dem Internationalen Pflanzenschutzabkom- men vom 16. April 1929?) beigetreten. Die gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes, soweit sie das gesamte Bundes- gebiet betrifft — und nur auf diese kann hier eingegangen werden — ist in um- fassender Weise durch das Dekret Nr. 24114 vom 12. April 1934°) getroffen worden, das offenbar dasjenige vom 21. Dezember 1921?) ersetzt hat. Das neue Dekret umfaßt nicht weniger als 143 Artikel und gliedert sich in zehn Kapitel. Von diesen be- schäftigt sich das vierte mit der Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten und -schäd- linge innerhalb des Bundesgebietes, während das dritte Vorschriften über den Handel mit Pflanzen und Pflanzenteilen enthält. Artikel 27 gibt dem Landwirt- schaftsminister das Recht, Grundstücke jeder Art überwachen zu lassen zwecks Feststellung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen und Anwendung von Maßnahmen, welche das Dekret vorschreibt. Wenn das Auftreten einer Krankheit oder eines Schädlings festgestellt worden ist, die sich auf andere Gegenden auszu- breiten und zu einer Gefahr für die nationale Landwirtschaft zu werden drohen, so erklärt der Landwirtschaftsminister das betreffende Gebiet als Sperrzone, in der alle durch das Dektet und sonstige Vorschriften vorgeschriebenen Ausrottungs- maßnahmen rücksichtslos durchgeführt werden. Zu ihrer Durchführung sind die Nutznießer der Grundstücke mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln ver- pflichtet. Für teilweise oder vollkommen vernichtete Kulturen kann eine an- gemessene Entschädigung, gegebenenfalls durch Ersatzlieferung gesunder Pflan- zen, gewährt werden, die aber auf jeden Fall zu unterbleiben hat, wenn der Befall ohnehin die Zerstörung der Kultur zur Folge gehabt hätte oder wenn die Nutz- nießer gegen die Anordnungen verstoßen haben. Für die Sperrzone ist Durch- und 1) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 13, 1933, 7. 2) vgl. S. 466. ®) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 7, 1935, 121; Annuaire Intern. Legislat. Agricole 24, 1934, 610. 4) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 12, 1922, 431. 5422 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie irgendwelcher Gegenstände ein- schließlich der Fahrzeuge, soweit sie nicht desinfiziert sind, verboten. Um die Sperrzone kann der Landwirtschaftsminister eine Schutzzone errichten. Handelt es sich um Krankheiten oder Schädlinge, die sich schon so weit ausgebreitet haben, daß ihre Ausrottung nicht mehr möglich ist, so steht grundsätzlich den Regierun- gen der Bundesstaaten und den örtlichen Behörden das Recht zu, Anweisungen für den Schutz der Kulturen in den betreffenden Gebieten zu geben. Soweit jedoch . dabei wegen der wirtschaftlichen Wichtigkeit durchgreifende Maßnahmen er- forderlich sind, kann der Landwirtschaftsminister auch in diesem Fall die an- gedeuteten Anordnungen treffen. Wenn einzelne Anbauer sich zu gemeinsamer Be- . kämpfung von Schädlingen und Krankheiten zusammenschließen, diese aber nur zum Erfolg führen kann, wenn sie ein geschlossenes Gebiet einbezieht, können sie beim Landwirtschaftsminister den Antrag stellen, die Bekämpfung für obliga- torisch zu erklären. Diesem Antrag kann er entsprechen, nachdem er geprüft hat, ob die Krankheit oder der Schädling wirksam bekämpft werden kann, ob die Be- kämpfung der Landwirtschaft wirklich Nutzen bringt und ob die vorgeschlagene Gebietsbegrenzung den Erfordernissen entspricht. Um die Übertragung bestimm- ter Krankheiten und Schädlinge auf noch nicht befallene Gebiete zu verhindern, kann er rücksichtlos Schutzmaßnahmen ergreifen und verlangen, daß Pflanzen, Pflanzenteile, Säcke, Behälter, andere Gegenstände und selbst Fahrzeuge, die in diese Gebiete eingeführt werden und im Verdacht stehen, Krankheiten oder Schädlinge zu verbreiten, desinfiziert und gereinigt werden. Im 3. Kapitel wird u.a. bestimmt, daß alle Unternehmen, die sich mit dem Handel von Pflanzen und Pflanzenteilen zum Zwecke der Vermehrung befassen, einer regelmäßig wiederkehrenden Kontrolle durch den Landwirtschaftsminister unterworfen sind. Alle derartigen Unternehmen müssen ein Gesundheitszeugnis besitzen. Sobald ein Beamter des Pflanzenschutzdienstes von dem Vorkommen einer gefährlichen Krankheit oder eines gefährlichen Schädlings auf den zum Handel bestimmten Pflanzen oder Pflanzenteilen Kenntnis erhält, wird der Ver- kauf dieser Erzeugnisse wie auch anderer, die angesteckt sein können, so lange untersagt, bis alle befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile vernichtet oder behandelt und alle nach dem Urteil des Pflanzenschutzdienstes als ausreichend erachteten . vorbeugenden Maßnahmen angewendet worden sind. Die Bestimmungen über die Einfuhr sind in den beiden ersten Kapiteln des Dekrets vom 12. April 1934 zusammengefaßt. Zunächst sind Ein- und Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen, mit denen gefährliche Krankheiten oder Schäd- linge eingeschleppt werden können, von lebenden Insekten, Milben, Fadenwür- mern und anderen Pflanzenschädlingen in jeder Entwicklungsstufe, von pflanzen- schädlichen Bakterien- und Pilzkulturen, von Erde, Kompost und pflanzlichen Erzeugnissen, die Pflanzenschädlinge enthalten können, sowie von Kisten, Säcken und anderen Verpackungsmitteln verboten, die zur Beförderung der genannten Gegenstände gedient haben. Darüber hinaus kann der Landwirtschaftsminister Verbote oder Sonderbestimmungen für die Einfuhr irgendwelcher Pflanzen, Pflanzenteile und landwirtschaftlichen Erzeugnisse treffen, wenn diese aus Län- dern kommen, die krankheits- oder schädlingsverdächtig oder von Krankheiten oder Schädlingen befallen sind, deren Einschleppung eine Gefahr für die einheimi- Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Brasilien 543 sche Kultur bilden könnte. Welche Erzeugnisse und Herkunftsländer unter diese Bestimmungen fallen, gibt der Landwirtschaftsminister durch besonderen Erlaß bekannt. Dieser ist am 19. November 1934!) erschienen. Er zählt zunächst eine Reihe von Pflanzen bzw. Pflanzenteilen auf, deren Einfuhr in jedem Falle ver- boten ist. Die Einfuhr von Kartoffeln ist verboten, wenn nicht in dem Ursprungs- und Gesundheitszeugnis die Herkunft aus Gebieten bescheinigt wird, die frei von Kartoffelkrebs, Pulverschorf, Kartoffelkäfer und Kartoffelmotte sind. Mais- samen dürfen nur aus Gebieten eingeführt werden, die frei vom Maiszünsler sind, während Luzernesamen und sonstige Futterleguminosen frei von Cuscutasamen sein müssen. Um alle eingehenden Sendungen lückenlos zu erfassen, haben nach Artikel 6 und 7 des Dekrets Zollämter, Zollposten und Postverwaltung die Ankunft aller Pflanzen und Pflanzenteile unter Angabe des Herkunftslandes dem Beamten des zuständigen Pflanzenschutzdienstes mitzuteilen, ohne dessen Genehmigung die genannten Stellen in keinem Falle die Sendungen abfertigen dürfen. Die Genehmi- gung hat die Vorlage eines vom brasilianischen Konsul beglaubigten Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses des Ursprungslandes zur Voraussetzung und wird er- teilt, wenn festgestellt worden ist, daß die Gegenstände nicht unter die angeführten Einfuhrverbote fallen. Ist letzteres doch der Fall, so nimmt der Pflanzenschutz- dienst sie unverzüglich in Verwahrung. Handelt es sich um gefährliche oder sich schnell verbreitende Schädlinge oder Krankheiten, so werden die befallenen Er- zeugnisse sofort vernichtet. Kommen die Schädlinge oder Krankheiten bereits im Lande vor und sind als wirtschaftlich weniger wichtig bekannt oder besteht nur Befallsverdacht, so kann die Einfuhrgenehmigung nach Desinfektion, Reinigung oder Sterilisierung, die nach den im Kapitel 7 des Dekrets zusammengestellten Bestimmungen des Landwirtschaftsministers vorgenommen werden müssen, er- teilt werden. Pflanzen und Pflanzenteile, die aus verdächtigen Ländern oder Ge- bieten kommen oder deren Gesundheitszustand bei Ankunft zweifelhaft ist, können unter Quarantäne in amtlichen Anlagen oder an Orten, die nach Ansicht des Pflanzenschutzes die nötige Sicherheit bieten, ausgepflanzt werden; sie bleiben dort unter Überwachung und dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht entfernt werden. Hinsichtlich der Ausfuhr ist im 5. Kapitel des Dekrets vom 12. April 1934 be- stimmt, daß der Landwirtschaftsminister denjenigen, die Pflanzen und Pflanzen- teile ausführen wollen, durch den Pflanzenschutzdienst ein Gesundheitszeugnis über Saat oder Pflanzung, von denen diese stammen, und über die auszuführenden Erzeugnisse ausstellt. Vor seiner Ausstellung müssen die Ausführer die Besichti- gung ihrer Saatfelder, Pflanzung usw. und danach die Besichtigung der zur Aus- fuhr bestimmten Erzeugnisse beantragen. Von der Ausstellung eines Gesund- heitszeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Sendung nach Ländern be- stimmt ist, denen gegenüber Brasilien weder durch Abkommen noch durch zwischenstaatliche Vereinbarung sich verpflichtet hat, ein solches Erfordernis ein- zuführen. 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 7, 1935, 134. 544 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Die Überwachung der Pflanzenschutzmittel schließlich bildet den Inhalt des 6. Kapitels des Dekrets. Hersteller, Einführer oder Vertreter, die sich mit dem Vertrieb von Insektiziden und Fungiziden für den Ackerbau befassen, dürfen solche nicht ohne Eintragung und Zulassung der betreffenden Erzeugnisse oder Präparate durch den Pflanzenschutzdienst verkaufen oder zum Verkauf stellen. Eintragung und Zulassung erfolgen, nachdem festgestellt ist, daß die Mittel der an- gemeldeten Zusammensetzung und den Anforderungen hinsichtlich Reinheit, Un- schädlichkeit, praktischer Anwendbarkeit und guter Wirkung entsprechen. Jede Änderung bereits eingetragener Mittel verpflichtet zu einem neuen Antrag auf Eintragung. Für Mittel, die, wenn auch unschädlich, in ihrer Zusammensetzung nicht im Einklang mit der herrschenden Auffassung der Wissenschaft über den therapeutischen Wert ihrer Bestandteile stehen, wird die Zulassung verweigert. - Der Pflanzenschutzdienst bestimmt die Grenzen für die Hundertsätze der wirk- samen und unwirksamen Stoffe sowie der Verunreinigungen, die in den als Fungi- zide oder Insektizide verkauften oder angebotenen chemischen Erzeugnissen und anderen Stoffen zulässig sind. Er erklärt alle Erzeugnisse und Präparate für un- tauglich, bei deren Untersuchung sich herausstellt, daß Fälschungen oder Mängel in ihren Bestandteilen vorliegen oder die irgendwelche pflanzenschädlichen Stoffe enthalten, unbeschadet sonstiger Maßnahmen. Chile Die Grundlage für die gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Chile bildet das Gesetz Nr. 177 vom 31. Dezember 1924.!) Unter seine Bestimmungen fallen nach Artikel 1 nur solche Krankheiten, pilzlichen und tierischen Schädlinge, die bedeutende Schäden an Pflanzen hervorrufen, vorausgesetzt, daß praktische und wirksame Verfahren zu ihrer Bekämpfung bekannt sind. Jeder Eigentümer, Be- sitzer oder Pächter eines Grundstückes, auf dem Pflanzungen oder Pflanzschulen jeder Art vorhanden sind oder angelegt werden, muß dies anzeigen. Ebenso ist jeder Besitzer oder Pächter von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Anzeige verpflichtet, sobald er eine ansteckende oder scheinbar ansteckende Plage fest- stellt oder vermutet. Die gleiche Verpflichtung haben die Kreis- und Provinz-. agronome und jeder Staatsbeamte, der eine Pflanzung oder ein landwirtschaft- liches Grundstück verwaltet. Die Pflanzengesundheitspolizei bestimmt die not- wendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Plagen und erteilt die erforderlichen Anweisungen. Erfolgt die Vernichtung der Plagen unvollständig oder unterlassen Eigentümer, Besitzer oder Pächter die Bekämpfung oder Vernichtung und lassen es an der gebotenen Schnelligkeit und Anwendung der erforderlichen Mittel fehlen, so wird das Grundstück für befallen erklärt, und die Pflanzengesundheitspolizei führt die notwendigen Arbeiten auf Kosten von Eigentümern, Besitzern oder Pächtern durch. In Fällen, in denen es angezeigt ist, kann die Regierung nach An- hörung des Landwirtschaftsrats einen oder mehrere Landstriche für befallen er- klären. Dann verpflichtet allein diese Erklärung zur Entseuchung von Pflanzungen 1) Decreto-ley y Reglemento sobre Policia Sanitaria Vegetal. Min. Agric. € Internat. Publ. oficial. Fol. 5. Santiago de Chile 1925. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Chile 545 und Saaten. Ist von einer Plage starke Verbreitung zu befürchten, so kann die Ver- nichtung der befallenen Kulturen oder auch die zeitweilige Schließung einer Pflan- zung, Pflanzschule oder Pflanzenniederlage verfügt werden. Pflanzschulen, Gärten und Niederlagen, welche Pflanzen irgendwelcher Art verkaufen, sind verpflichtet, die notwendigen Anlagen zur Entseuchung der zu verkaufenden Erzeugnisse nach den Vorschriften der Pflanzengesundheitspolizei anzulegen. Diese stellt über die vor- genommene Entseuchung ein Zeugnis aus. Ohne ein solches dürfen weder staat- liche noch private Verkehrsunternehmen oder Verkaufslager Bäume oder Pflanzen annehmen oder versenden. Kanalanlieger und Inhaber oder Pächter von landwirt- schaftlichen Grundstücken sind verpflichtet, Gebüsche oder Pflanzen zu ver- nichten, die für die Landwirtschaft schädlich sind und an den Ufern der Kanäle oder Wasserläufe, die ihnen gehören, wachsen. Die mit der Durchführung des Ge- setzes beauftragten Beamten haben freien Zutritt zu den Besitzungen, Pflanzun- gen, Lagern, Verkaufsräumen, Eisenbahnstationen, Räumen der Verkehrsunter- nehmungen, der Zollverwaltung und jedes anderen Platzes, an dem die Lagerung oder der Verkauf pflanzlicher Erzeugnisse erfolgt. Zu diesem Gesetz sind durch Dekret Nr. 105 vom 41. Februar 1925!) Aus- führungsbestimmungen erlassen worden, die durch Dekrete vom 29. Mai 1935 ?), 49. April 1938®) und 27. September 1939) ergänzt worden sind. Sie betreffen fast durchweg die Einfuhrbestimmungen des Gesetzes. Von allgemeiner Bedeutung ist nur Artikel 1, der besagt, daß Pflanzenkrankheiten pilzlichen oder tierischen Ursprungs, schädliche Tiere und Unkräuter, die als Pflanzenschädlinge angesehen werden können, als solche durch Verordnung bekanntgegeben werden. So sind durch Dekret Nr. 1492 vom 5. Juli 19285) Margaretenblume und ‚‚Cizanas‘, durch Dekret Nr. 105 vom 2. Januar 1929®) Galega officinalis, durch Dekret Nr. 1124 vom 12. April 1930?) Icerya purchasi, durch Dekret Nr. 308 vom 16. August 19328) Arrhenaterum avenaceum und durch Dekret Nr. 179 vom 4. April 1933) Aspi- diotus perniciosus zu Landplagen erklärt worden. Vorschriften für ihre Bekämp- fung sind entweder in das betreffende Dekret gleich mitaufgenommen oder, wie in dem Dekret Nr. 339 vom 24. Juli 1933 1%), das die Bekämpfung der San- Jose- Schildlaus regelt, nachträglich erlassen worden. Die im Gesetz ausgesprochene Verpflichtung zur Anzeige von Krankheiten und Schädlingen hat später noch inso- fern eine Erweiterung erfahren, als das Dekret Nr. 304 vom 30. April 19394) jeden Eigentümer eines ländlichen oder städtischen Grundstücks, auf dem Pflanzen an- 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1933, 119. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 8, 1936, 57. 3) Diario Oficial Nr. 18 091 vom 14. 6. 1938. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 12, 1940, 112. 5) Diario Oficial Nr. 15 098 vom 14. 6. 1928. *) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 19, 1929, 708. ?) Diario Oficial Nr. 15 656 vom 24. 4. 1930. 8) Diario Oficial Nr. 16 380 vom 22. 9. 1932. 9) Diario Oficial Nr, 16 550 vom 12. 4. 1933. 10) Diario Oficial Nr. 16 642 vom 4. 8. 1933. 11) Diario Oficial Nr. 18 369 vom 16. 5. 1939. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 35 546 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern gebaut werden, zur Anzeige von Plagen ermächtigt, deren Vorkommen auf den seinem Grundstück benachbarten Grundstücken er kennt oder vermutet. Als Bei- spiel für die im Gesetz vorgesehene Befallserklärung ganzer Landstriche sei das Dekret Nr. 811 vom 3. Dezember 1938!) herangezogen, das diese Erklärung für jedes Gebiet ausspricht, in dem die Anwesenheit des Bohnenkäfers festgestellt wird. Die Überwachung des Verkaufs von Obstbäumen und Weinreben ist zum Gegenstand eines besonderen Gesetzes Nr. 4522 vom 8. Januar 19292) gemacht worden. Es verpflichtet Eigentümer von Baumschulen und Pflanzenniederlagen, Vertreter oder Geschäftsführer, welche Obstbäume oder Weinreben zur Erzeugung von Tafeltrauben oder Wein verkaufen, jedes Jahr dem Landwirtschaftsministe- rium die Sorten und Mengen von Obstbäumen und Weinreben anzuzeigen, die sie zum Verkauf halten. Sie haben ferner Auskunft über Ursprung und Herkunft der Ableger, Unterlagen oder anderer für die Vermehrung jeder Sorte benutzten Be- standteile zu geben. Wer nur Handel mit Obstbäumen und Weinreben treibt, ohne eine Pflanzschule zu besitzen, muß die Herkunft der Pflanzen kennen und die ent- sprechenden schriftlichen Angaben auf den Rechnungen der Baumschulen ver- langen. Zur Bekämpfung der durch Phytophthora citrophthora verursachten Gummose der Agrumen gestattet das Dekret Nr. 628 vom 21. Oktober 1936°) den Verkauf von Citruspflanzen nur, wenn sie auf C. aurantium veredelt sind. Die Unterlage darf nur durch Samen vermehrt werden. Die Veredlung muß minde- stens 30 cm über der Erdoberfläche erfolgen, und das Reis darf sich erst 20 cm oberhalb der Veredlungsstelle verzweigen. Die Vermehrung von C. sinensis und C. Limonum ist vollkommen verboten. Hinsichtlich der Einfuhr von Pflanzen, Stecklingen, Samen, Früchten oder jedem anderen Erzeugnis pflanzlichen Ursprungs bestimmt das Gesetz vom 34. Dezember 1924 lediglich, daß diese nur durch Häfen erfolgen darf, die durch besonderen Erlaß bekanntgegeben sind, daß dieser Erlaß gleichzeitig auch das Erforderliche über den Postversand bestimmt und daß die einzuführenden Er- zeugnisse an den Zollstellen von der Pflanzengesundheitspolizei geprüft werden, die bei Befall oder Befallsverdacht Entseuchung, Quarantäne, Rücksendung, Be- schlagnahme oder Vernichtung anordnen kann. Die bereits erwähnten Ausführungs- bestimmungen vom 41. Februar 1925 geben zunächst die zugelassenen Einfuhr- häfen bekannt und verlangen von dem Einführer eine schriftliche Erklärung über das Ursprungsland der Sendung, ihren Verwendungszweck und den Ort, an dem das’ Material ausgepflanzt oder ausgesät werden soll. Diese Erklärung muß von einer amtlichen, vom chilenischen Konsul beglaubigten Gesundheitsbescheinigung des Ausfuhrlandes begleitet sein. Die Ausführungsbestimmungen verbieten sodann für eine Reihe von Pflanzen und Pflanzenteilen die Einfuhr, wenn sie von bestimm- ten Schädlingen befallen sind. Das gilt z. B. für Samen, die von verschiedenen Bruchiden und von Sitotroga cerealella, für Pflanzen oder Pflanzenteile, die von Aspidiotus perniciosus, Diaspis pentagona, Euproctis chrysorrhoea und: Porthetria dispar, für Kartoffeln, die von verschiedenen namentlich aufgeführten Schäd- 1). Diario Oficial Nr. 18 271 vom 20. 1. 1939. 2) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 19, 1929, 709. ®) Moniteur Intern. Protect. Plantes 11, 1937, 30. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Chile 547 lingen, für Pfirsichpflänzlinge aus den Vereinigten Staaten von Amerika, die von bestimmten Viruskrankheiten, für Zwiebeln, Knollen oder Wurzelstöcke, die von Parasiten befallen erscheinen, welche als schädlich angesehen werden und im Lande nicht nachgewiesen sind. Die Einfuhr von Pflanzen mit Erde jedweder Her- kunft ist verboten; sie kann genehmigt werden, wenn jegliche Erde vorher ent- fernt ist. Früchte sollen von der Einfuhr ausgeschlossen werden, wenn mit ihnen die Einschleppung von Fruchtfliegen droht, von denen eine Anzahl namentlich aufgeführt werden. Im übrigen soll eine weitere Verordnung die unter dieses Verbot fallenden Fälle und Klassen von Früchten bestimmen. Diese Bestimmung ist in ‚den Dekreten Nr. 1856 vom 4. Juli 1930?) und Nr. 12 vom 4. September 1930!) getroffen worden. Durch sie ist das Verbot auf alle frischen Pflanzenerzeugnisse, von einigen Ausnahmen abgesehen, ausgedehnt worden, mit denen Fruchtfliegen eingeschleppt werden können. Die Ausführungsbestimmungen sehen ausdrücklich die Möglichkeit der Benennung weiterer Schädlinge und Krankheiten, deren Vor- kommen die Einfuhr ausschließt, durch spätere Verordnungen vor. So verbietet das Dekret Nr. 2528 vom 28. August 1928?) zur Verhütung der Einschleppung von Pyrausta nubilalis die Einfuhr von Mais in Kolben oder mit Teilen von solchen und von Stroh der Zuckerhirse, das zur Besenherstellung benutzt wird, während das Dekret Nr. 130 vom 28. April 19313) über die bisher geltende Bestimmung hinausgeht und jegliche Einfuhr von Kartoffeln verbietet, um die Einschleppung des Kartoffelkrebses zu verhüten. Umgekehrt hat das Dekret Nr. 2921 vom 27. Mai 1929*) das zur Verhütung der Einschleppung der Reblaus erlassene Einfuhr- verbot für Schnittreben jeder Herkunft insofern gelockert, als es die Einfuhr von reblausfesten Sorten unter bestimmten Vorsichtsmaßnahmen genehmigt. Pflanzen, Samen, Stecklinge, Zwiebeln oder Früchte, deren Einfuhr die Ausführungsbestim- mungen nicht verbieten, können, soweit es sich um befallsverdächtige oder befal- lene Sendungen handelt, einer Sperre bis zur endgültigen Entscheidung oder einer Entseuchung nach vorgeschriebenem Verfahren unterworfen werden. Besondere Dekrete (14. Juni 19335), 30. Oktober 1933), 30. September 19357), 31. März 19368), 18. Oktober 19399)) regeln die Behandlung von Baumwollsamen, die einer Wärmebehandlung oder Begasung unterworfen werden müssen, um die Ein- schleppung von Schädlingen wie dem roten Kapselwurm und den Rotwanzen zu verhindern. Für die Ausfuhr bestimmte frische oder getrocknete Früchte, Kartoffeln, Zwie- beln und Knoblauch müssen nach dem Dekret vom 16. März 192710) einer Unter- 1) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 20, 1930, 814, 817. 2) Diario Oficial Nr. 15 168 vom 6. 9. 1928. ®) Diario Oficial Nr. 15 966 vom 7. 5. 1931. 4) Diario Oficial Nr. 394 vom 11. 6. 1929. ®) Diario Oficial Nr. 16 620 vom 10. 7. 1933. *) Diario Oficial Nr. 16 724 vom 15. 11, 1933. ?) Diario Oficial Nr. 17 294 vom 18. 10. 1935. ®) Diario Oficial Nr. 17 452 vom 25. 4. 1936. ®%) Diario Oficial Nr. 18 506 vom 4. 41. 1939. 10) Diario Oficial Nr. 14 730 vom 24. 3. 1927. 548 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern suchung durch den Pflanzenschutzdienst unterworfen werden. Erst das daraufhin ausgestellte Zeugnis über die einwandfreie gesundheitliche Beschaffenheit gibt dem Exporteur das Recht auf Versand der Ware. Das Dekret Nr. 433 vom 12. März 1929!) erweitert diesen Untersuchungszwang offenbar noch, indem allgemein für die zur Ausfuhr bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse den Zeugnissen des Außenhandelskontrolldienstes der Handelsabteilung des Außenministeriums auch ein Gesundheitszeugnis des Pflanzenschutzdienstes beizufügen ist. Wer dieses aus- stellt, ist im Dekret Nr. 39 vom 13. Januar 1928?) gesagt. Kanada Die Kanadische Bundesregierung hat im Jahre 4910 unter der Bezeichnung „Instruction Insect and Pest Act (1910 c. 31. s. 1)“ ein allgemeines Pflanzenschutz- gesetz erlassen, das zum Ziel hatte, die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen zu verhindern, die von Pflanzenschädlingen und -krank- heiten befallen waren. Einige von diesen, darunter die Reblaus, waren besonders genannt, so daß das im Jahre 1898 erlassene Reblausgesetz überflüssig und außer Kraft gesetzt wurde. Das Pflanzenschutzgesetz hat späterhin wiederholt Abände- rungen und Ergänzungen erfahren. Insbesondere hat das Gesetz vom 3. Mai 1932?) solche gegenüber der zuletzt 1927) revidierten Fassung gebracht, die vor allem die neugeschaffene Möglichkeit der Ausfuhrüberwachung und das Verhältnis der Gesetzgebung von Bundesregierung und Provinzen betreffen. In seiner heute gül- tigen Fassung?) besteht das Gesetz nur aus 11 Absätzen. Es ermächtigt die Bundes- regierung zum Erlaß von Verordnungen, die ihr zur Verhinderung der Einschleppung von pflanzenschädlichen Insekten, Seuchen oder Krankheiten nach Kanada, ihrer Ausbreitung dort oder ihrer Verschleppung über die Grenzen hinaus notwendig er- scheinen. Der Begriff ‚‚Seuche oder Krankheit‘ schließt nach den allgemeinen Aus- führungsbestimmungen zum Pflanzenschutzgesetzinder Fassung vom 8. April1936®) jedes Insekt, Ungeziefer, Bakterium, jeden Pilz, Parasit, jede Krankheit ein, die für Pflanzen schädlich sind und bisher in Kanada nicht vorherrschend oder weit verbreitet sind. Was den Inhalt solcher von der Bundesregierung zu erlassenden Verordnungen bilden kann, ist in Absatz 4 näher ausgeführt. Dabei ist aber aus- drücklich gesagt, daß sie allgemein alles vorsehen können, was zur Ausführung des Gesetzes notwendig erscheint, gleichviel ob es andere Bestimmungen als die hier besonders aufgeführten sind oder nicht. Absatz 5 gibt die Möglichkeit zur Bestel- lung von Inspektoren und anderen Beamten zur Ausführung der Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Ausführungsbestimmungen, Absatz 7 ermächtigt den Landwirtschaftsminister zur Verhängung von Verkehrs- beschränkungen über verseuchte Flächen, während Absatz 8 bestimmt, daß alle nnuaire Intern. Legislat. Agricole 19, 1929, 710. nnuaire Intern. Legislat. Agricole 18, 1928, 539. mtliche Pflanzenschutzbestimmungen 4, 1933, 194. mtliche Pflanzenschutzbestimmungen 3, 1931, 96. mtliche Pflanzenschutzbestimmungen 9, 1937, 34. mtliche Pflanzenschutzbestimmungen 9, 1937, 36. > > ib > > > Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Kanada 549 Pflanzen oder anderen Gegenstände, die diesem Gesetz oder einer auf Grund des- selben erlassenen Bestimmung zuwider nach Kanadä eingeführt sind, der Krone ver- fallen. Absatz 11 regelt das Verhältnis der Gesetzgebung von Bundesregierung und Provinzen. Die Gesetzgebung der letzteren soll durch die Gesetzgebung der Bundesregierung nicht beeinträchtigt werden, soweit es sich um von dieser nicht erfaßte Gegenstände handelt; andererseits soll die Geltung von Bundesgesetzen und -verordnungen im Bedarfsfall unbeschadet bestehender provinzialer Bestim- mungen auf jeden von diesen bereits betroffenen Gegenstand ausgedehnt werden können. In den schon erwähnten Ausführungsbestimmungen wird von der Mehrzahl der im Gesetz gegebenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Zunächst wird bestimmt, daß weder ein Schädling oder eine Krankheit noch eine von einem Schädling oder einer Krankheit befallene Pflanze nach Kanada eingelassen werden darf. Wird bei der Untersuchung eine solche gefunden, so muß sie bis zu einem, dem Inspektor als notwendig erscheinenden Grade in seiner Anwesenheit vernichtet werden. Ebenso ist das Verpackungsmaterial zu vernichten. Die Inspektoren haben das Recht, alle Ländereien, Pflanzschulen oder Grundstücke zu betreten, auf denen sie Pflanzenschädlinge oder -krankheiten vermuten oder wo sich Pflanzen befinden, die eine erfolgreiche Schädlings- oder Krankheitskontrolle verhindern. Sie haben ferner die Befugnis, Pflanzen vor der Ausfuhr nach dem Ausland oder vor Ver- sendung innerhalb des Dominion zu untersuchen und eine Bescheinigung gemäß den Erfordernissen eines anderen Landes, das eine solche verlangt, oder für Zwecke des Inlandes auszustellen. Kartoffeln insbesondere dürfen als Saatkartoffeln nur verkauft, angeboten, angekündigt oder ausgestellt werden, wenn sie als ‚‚aner- kannte Saatkartoffeln‘“ gekennzeichnet sind. Eine entsprechende Bescheinigung darf jedoch nur ausgestellt werden, wenn die Kartoffeln auf dem Felde während des Wachstums und nach der Ernte von einem Inspektor besichtigt und als aus- reichend wüchsig und frei von ernsten Krankheiten befunden worden sind. Der Inspektor kann anordnen, daß Pflanzen zurückgehalten werden, bis die Unter- suchung vorgenommen werden konnte. Er muß die ihm notwendig erscheinenden Anweisungen zur Behandlung oder Vernichtung von befallenen oder befalls- verdächtigen Pflanzen und ihrer Behälter geben, die von deren Eigentümern oder Pächtern so lange ausgeführt werden müssen, bis die Schädlinge oder Krank- heiten vernichtet sind oder die Ansteckung als beseitigt erscheint. Für vernichtete Pflanzen und ihre Behälter kann eine Entschädigung bis zu zwei Dritteln des Wertes gewährt werden. Wer einen Inspektor am Betreten des Grundstücks be- hindert oder seinen Anweisungen nicht nachkommt, macht sich strafbar. Pflanzen, die von Schädlingen oder Krankheiten befallen sind, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten oder in sonstiger Weise über sie zu verfügen oder sie zu erwerben, ist gesetzwidrig. Eigentümer, Besitzer oder Pächter von Grundstücken oder Plätzen, auf denen Schädlinge oder Krankheiten festgestellt werden, sind zu unverzüg- licher Benachrichtigung des Landwirtschaftsministers unter Beifügung von Proben verpflichtet. Diese allgemeinen Ausführungsbestimmungen sind durch eine Reihe von Ver- ordnungen ergänzt worden, die sich gegen Ein- und Verschleppung bestimmter Schädlinge und Krankheiten richten. 10 von ihnen betreffen den Verkehr im 550 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflänzenschutzes in außerdeutschen Ländern Innern!) ; von ihnen sind 3 (Regulation Nr. 7, 8 und 10) wieder aufgehoben. Die noch in Kraft befindlichen haben zum Ziel, die weitere Ausbreitung folgender Schädlinge zu verhindern: Psylla mali (Nr. 4 vom 17. Februar 1930), Pyrausta nubilalis (Nr. 2 vom 1. September 1934), Cronartium ribicola (Nr. 3 vom 20. April 1927), Puccinia coronata und P.graminis (Nr. 4 vom 8. April 1936), Crapto- sporella anomala (Nr. 5 vom 1. September 1923), Laspeyresia molesta (Nr. 6 vom 24. April 1926) und Stilpnotia salicis (Nr. 9 vom 21. Juli 1931). Diese als „domestic regulation‘‘ bezeichneten Verordnungen verhängen über bestimmte Gebiete eine Quarantäne, sei es daß diese bereits verseucht sind und des- halb die Entfernung der Schädlinge und ihrer Wirtspflanzen aus ihnen verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist oder umgekehrt die Einfuhr bestimmter Pflanzenarten in sie untersagt ist, weil mit einer solchen die Einschleppung bisher in ihnen nicht auftretender gefährlicher Krankheiten und Schädlinge droht. Die Verordnung Nr. 4 ordnet außerdem die Ausrottung der Zwischenwirte der genannten Rostarten, Rhamnus cathartica und Berberis spec., an. Wesentlich größer ist die Zahl der Verordnungen, die die Einschleppung von Schädlingen und Krankheiten aus dem Ausland verhindern sollen (Regulation foreigne) ; es sind insgesamt 22°), von denen zwei (Nr. 2 und 19) aufgehoben sind, während Nr. 2seit dem 1. September 1928 mit Nr. 1 vereinigt ist. Nr. 1, in Kraft seit 1. September 1928, regelt die Einfuhr aller Pflanzen oder Pflanzenteile, die zum Schmuck, zur Fortpflanzung oder zum Anbau bestimmt sind. Nicht dazu zählen Sämereien, Saatkartoffeln, Champignonbrut, Schnittblumen und andere lediglich zum häuslichen Schmuck bestimmte Pflanzenteile. Wer Pflanzen oder Pflanzen- teile einführen will, ist verpflichtet, ein Gesuch um Erlaubnis bei der zuständigen Stelle des Landwirtschaftsministeriums einzureichen. Diese Erlaubnis wird ohne weiteres erteilt, so weit es sich nicht um Pflanzen handelt, deren Einfuhr durch besondere Verordnungen verboten ist. Jede Sendung muß von einem amtlichen Ursprungs- und Gesundheitszeugnis des Ursprungslandes begleitet sein und darf nur über bestimmte Einfuhrämter eingeführt und von dort nicht eher entfernt werden, als bis der Inspektor eine Untersuchungs- oder Freigabebescheinigung aus- gestellt hat. Pflanzen, die bei der Untersuchung als befallen von Krankheiten oder Schädlingen befunden werden, müssen in dem vom Inspektor als not- wendig erachteten Umfang behandelt oder vernichtet werden. Wenn keine augen- scheinliche Gefahr besteht, können beanstandete Pflanzen an den Absender zurückgesandt werden. Die übrigen 19 Verordnungen sind in der folgenden Übersicht mit kurzer Inhalts- angabe zusammengestellt. 1) The Destructive Insect and Pest Act and Regulations thereunder. 3. Ausgabe. Ottawa 1936, 26—31. 2) The Destructive Insect and Pest Act and Regulations thereunder. 3. Ausgabe. Ottawa 1936, 10—25; Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 9, 1937, 38—50. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Kanada 551 Nr. in Kraft seit gerichtet gegen Einfuhrverbot für s:\ 13 10 11 12 13 12. April 1928 17. Februar 1930 18. März 1925 8. April 1936 8. April 1936 8. April 1936 8. April 1936 9. Mai 1934 8. April 1936 -4. September 1923 1. September 1923 Phthorimaea operculella Zeller Synchytrium endobioticum Perc. Ceratitis capitata Wied. Lymantria dispar L. Euproctis chrysorrhaea L. Cronartium ribicola I. C. Fi- scher Evetria buoliana Schiff. Endothia parasitica (M: ur. ) Anders Cronartium ribicola I. C.Fi- scher Puccinia coronata Corda Puccinia graminis Perc. Pyrausta nubilalis Hb. Phytonomus posticus Gyll. Popillia jabonica Newman Rhabdocline pseudotsugae Syd. Kartoffeln aus Europa uneinge- schränkt, Kalifornien ohne vor- angegangene Durchgasung, eini- gen anderen USA.-Staaten ohne Ursprungszeugnis Alle Früchte und Pflanzen aus Hawai (ausgenommen Zingiber sp., Colocasia antiquorum escu- lenta, Früchte von Ananas, Ba- nane, Kokosnuß) Nadelholz- und als Weihnachts- grün bekannte Zierpflanzen, Forst- und Steinbrucherzeug- nisse ohne Gesundheitszeugnis aus einigen USA.-Staaten Alle fünfnadligen Pinusarten aus allen Ländern; Pinus nigra, P. silvestris, P. montana var. Mug- hus aus Europa Kastanien aus Asien und USA. ohne Gesundheitszeugnis Schwarze Johannisbeeren aus allen Ländern Rhamnus cathartica, Gattung Ber- beris (ausgenommen immune Arten, Kreuzungen und Formen) aus allen Ländern Mais und alle Sorghumarten aus 417 USA.-Staaten; Schnittblu- men und ganze Pflanzen ver- schiedener Arten, Hafer- und Roggenstroh, grüne Bohnen in Hülsen, Rhabarber, Rüben mit Kopf in der Zeit vom 1.6. bis 31. 12. aus 5 USA.-Staaten ohne Gesundheitszeugnis Luzerneheu aus einigen USA.- Staaten uneingeschränkt, aus den anderen nach einigen Pro- vinzen von Kanada ohne Ge- sundheitszeugnis Alle Baumschulpflanzen mit an- haftender Erde an den Wurzeln aus Asien ohne Gesundheits- zeugnis und Hitzebehandlung (für Japan Sonderbestimmung) Alle Arten und Varietäten von Pseudotsuga, Tsuga, .Larix aus allen Ländern (ausgenommen USA.) 552 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern in Kraft seit gerichtet gegen Einfuhrverbot für 15 16 17 18 20 21 22 9. Mai 1934 1. September 1923 12. April 1928 9. Mai 1934 29. März 1932 9. Mai 1934 9. Mai 1934 10. Juni 1936 Laspeyresia molesta Buck. Sanninoidea exitiosa Say phony peach disease peach yellows Cryptosporella anomala (Pk.) Sacc. Lymantria monacha L. Ceratostomella ulmi (Schwarz) Buismann Tilletia tritici Winter Peronospora hyoscyami de By Schädlinge und Krankhei- ten allgemein Virus- und andere Krank- heiten der Lilien Pfirsich- und Nektarinenpfirsich- pflanzen und Veredlungen auf solchen aus USA. ohne Gesund- heitszeugnis; Pfirsichwildlinge, -kerne, -samen, frische Pfirsiche aus einigen USA.-Staaten nur nach Britisch- Kolumbien Pflanzen oder Stecklinge aller Arten, Kreuzungen, Varietäten von Corylus aus einigen USA.- Staaten nur nach Britisch- Kolumbien Nadelhölzer und laubverlierende Bäume aus Europa (ausgenom- men Großbritannien und Irland) ohne Gesundheitszeugnis Alle Arten und Sorten von Ulmus und Zelkowa aus allen Ländern Alle Arten und Sorten von Weizen aus Australien und Asien ohne Gesundheitszeugnis Samen von Nicotiana tabacum L. aus Australien und USA. Lebende Insekten (ausgenommen Honigbienen), Pflanzenschäd- linge, pflanzenschädliche Bakte- rien oder Pilze Zwiebeln der Gattung Lilium aus Japan und seinen Kolonien ohne Gesundheitszeugnis Besondere Ausfuhrbestimmungen sind, von den unter den allgemeinen Aus- führungsbestimmungen bereits erwähnten abgesehen, nur für Äpfel erlassen!). Ihre Ausfuhr ist, soweit sie nach einem anderen Land als den Vereinigten Staaten von Nordamerika bestimmt ist, verboten, wenn die Sendung nicht von einem Untersuchungszeugnis begleitet ist. ! Der Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln ist durch das Agricultural Pests Control Act 1927 geregelt, das am 29. September 1927?) in Kraft getreten ist. Mexiko Gestützt auf Artikel 27 Ziffer III der Verfassung hat der Präsident der Ver- einigten Staaten von Mexiko am 29. November 1924°) ein Gesetz erlassen, dessen Inhalt im Artikel1 kurz umrissen wird. Es soll dem Vorgehen eine gesetzliche 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 9, 1937, 50. 2) The Canada Gazette Nr. 15 vom 8. 10. 1927. 3) Deutsches Handels-Archiv 1928, 167. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Kanada, Mexiko 553 Grundlage geben, das die Bundesregierung nach dem Stande von Wissenschaft und Erfahrung anzuwenden hat, um den Seuchen und Krankheiten der landwirtschaft- lich nützlichen Pflanzen und Tiere vorzubeugen. Es soll für Bekämpfung und Be- seitigung der schon bestehenden Seuchen oder Krankheiten Vorsorge treffen. Es soll bei der landwirtschaftlichen Bevölkerung das Verständnis für den Schutz gegen diese Seuchen und Krankheiten fördern, die Erzeugung sicherstellen und die Erzeugnisse verbessern. Es soll schließlich mit ausländischen Behörden und Erzeugern, die einen Austausch in landwirtschaftlichen Erzeugnissen unterhalten, die gegenseitig geeigneten Maßnahmen treffen, um diese Beziehungen inniger zu gestalten und die Schäden zu verhüten, die Seuchen oder Krankheiten durch die Erzeugnisse des gegenseitigen Austausches der nationalen Wirtschaft verursachen. Das Gesetz verpflichtet die Bundesregierung durch das Landwirtschaftsministerium, sofort oder, wenn sie es für angezeigt hält, anzugeben, welche Seuchen oder Krank- heiten, Pflanzen oder Tiere den Vorschriften des Gesetzes und seiner Ausführungs- bestimmungen unterliegen. Dabei wird unter Krankheit jede Änderung irgendwel- cher Art in der normalen Entwicklung von Pflanzen und Tieren verstanden, die aus- gebeutet werden oder der Landwirtschaft nützlich sind, unter Seuche jeder tierische oder pflanzliche Erreger, der Pflanzen und Tiere sowie ihre Erzeugnisse befällt und ihre völlige oder teilweise Vernichtung herbeiführt, ihren gewöhnlichen Ertrag verschlechtert oder ungewöhnlich herabsetzt. Weiter hat die Regierung zu be- stimmen, ob die angeordneten Maßnahmen allgemein sind oder nur eine bestimmte Gegend oder einen bestimmten Ort betreffen, ob sie dauernd, vorübergehend oder zu gewissen Zeiten wiederkehrend u. a. sein sollen. Falls erforderlich, können auf Antrag einer Partei oder eines Staates im Einverständnis mit dem Landwirtschafts- ministerium Ausschüsse für das Bundesgebiet oder einzelne Gegenden gebildet werden, die die Bekämpfungs- oder Verhütungsmittel erörtern, ihre Anwendung überwachen und Strafen für Übertretungen festsetzen. Schließlich wird das Land- wirtschaftsministerium ermächtigt, für Pflanzen, Tiere und landwirtschaftliche Erzeugnisse und Bestandteile Quarantänen im Inland und gegen das Ausland zu erlassen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Auf Grund des Gesetzes vom 29. November 1924 hat der mexikanische Präsi- dent am 5. Juli 1927!) eine Verordnung über die landwirtschaftliche Gesundheits- polizei erlassen. Sie legt im Kapitel I die Organisation des Pflanzenschutzdienstes fest, während Kapitel II und III sich mit den Kontrollzonen und Quarantänen im Innern des Landes und mit dem internen Handel mit Pflanzen und landwirtschaft- lichen Erzeugnissen befassen. Hinsichtlich der ersteren wird bestimmt, daß das Landwirtschaftsministerium beim Auftreten gefährlicher Pflanzenkrankheiten und -schädlinge für bestimmte Gebiete die Quarantäne erklären und in diesen Gebieten Kontrollzonen errichten kann. Die entsprechenden Verfügungen müssen das Quarantänegebiet, die Kontrollzonen und die Quarantänedauer genau fest- legen, die Quarantäne als eine vollständige oder als eine teilweise erklären, Pflanzen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und sonstige Gegenstände benennen, die unter die Quarantäne fallen, und die Bekämpfungsmaßnahmen bekanntgeben. Die vollständige Quarantäne eines Sperrgebietes verbietet Ein-, Durch- und Aus- 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 1, 1928, 232; Disposiciones que en materia de Defensa Agricola. Tacubaya 1928, 19. 554 H.DBraun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern fuhr bestimmter, näher zu bezeichnender Pflanzen und pflanzlicher Produkte; die Teilquarantäne gestattet sie unter der Bedingung, daß die Ausfuhr nur über be- stimmte Orte erfolgt und daß die Sendungen an diesen Orten von einem Pflanzen- schutzbeamten untersucht werden und dieser die freigegebenen Sendungen mit einem Gesundheitszeugnis versieht. In den Kontrollzonen müssen Besitzer, Pächter oder Anwohner jeden Fall melden, der Anzeichen einer als schädlich er- klärten Krankheit oder Seuche vermuten oder erkennen läßt. Gleichzeitig müssen sie alle Bekämpfungsmaßnahmen anwenden. Inden Kontrollzonen können Boden- bearbeitung und Aussaat bestimmter Pflanzen zeitweilig oder ständig verboten, teilweise oder völlige Zerstörung von verseuchten oder seuchenverdächtigen Kulturen angeordnet und Beifügung von Gesundheitszeugnissen für Sendungen bei Ein- und Durchfuhr vorgeschrieben werden. Die an die Kontrollzonen un- mittelbar angrenzenden Gebiete unterstehen der Überwachung durch das Land- wirtschaftsministerium. Hinsichtlich des Innenhandels wird bestimmt, daß die Handelsfirmen, die mit lebenden Pflanzen oder Pflanzenteilen handeln, von Zeit zu Zeit durch die Bundes- anstalt für Pflanzenschutz besichtigt werden. Der Handel mit Erzeugnissen, die von Schädlingen oder Krankheiten befallen sind, kann verboten und für die Erzeugnisse selbst die sofortige Vernichtung oder eine Entseuchung vorgeschrieben werden. y Von der Ermächtigung, über bestimmte Gebiete im Innern des Landes und gegen die Weiterverbreitung bestimmter Schädlinge Quarantänen zu verhängen, hat der Landwirtschaftsminister wiederholt Gebrauch gemacht. Insgesamt sind bisher 7 ‚„Innenquarantänen“ erklärt worden. Die erste (letzte Änderung am 5. Juli 1938%)) richtet sich gegen Pectinophora gossypiella, die dritte (25. Juni 1934°)) gegen die Kartoffelschädlinge Epicaerus cognatus und Phthorimaea oper- culella, die vierte (7. September 19381)) gegen verschiedene Arten von Frucht- fliegen aus der Gattung Anastrepha, die fünfte (21. Juli 1933?)) gegen Chrysom- phalus aurantii, die sechste (8. Oktober 1933 %)) gegen den Bananenschädling Fusarium cubense, die siebente (21. Juni 1933 5)) gegen Sorghum halepense, während die zweite (31. Mai 1933 6)) den Nordwesten des Reiches gegen die Einschleppung der verschiedensten Schädlinge schützen soll. Gegenstand besonderer Verordnungen bildet die Bekämpfung von Anthonomus grandis (19. September 1929 und 4. Februar 1936°)), der Heuschrecken (31. De- zember 1926®)), der Anastrepha-Arten (10. April1934°)) und der durch Cercospora musae hervorgerufenen, als ‚„‚Chamusco‘“ bezeichneten Krankheit der Bananen (21. Februar und 29. Juni 41939 19)). 1) Diario Oficial 110, Nr. 21 vom 26. 9. 1938. 2) Diario Oficial 86, Nr. 21 vom 4. 10. 1934. 3) Diario Oficial 77, Nr. 37 vom 14.8. 1933. *) Diario Oficial 81, Nr. 21 vom 25. 11. 1933. 5) Diario Oficial 77, Nr. 7 vom 10. 7. 1933. 6) Diario Oficial 87, Nr. 18 vom 22. 11. 1934. ?) Diario Oficial Nr. 35 vom 15. 10. 1929 und Nr. 12 vom 16. 5. 1936. 8) Diario Oficial Nr. 20 vom 25. 1. 1927. 9) Diario Oficial 85, Nr. 34 vom 9. 8. 1934. 10) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 29, 1939, 467, 473. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Mexiko 555 Mit der Einfuhr von Pflanzen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen beschäf- tigen sich Kapitel IV und V der Verordnung vom 5. Juli 1927. Sie verpflichtet das Finanzministerium, durch Vermittlung der Zollstellen alle amtlichen Pflanzen- schutzsachverständigen über alle aus dem Ausland eintreffenden Pflanzen, Pflan- zenteile und Produkte (Sämereien, Wurzeln, Beeren, Ableger usw.) zu unterrichten, um eine Untersuchung der eingehenden Sendungen durchzuführen. Ergibt die Untersuchung, daß die eingegangene Sendung eine Gefahr durch die Möglichkeit der Ausbreitung gefährlicher Krankheiten darstellt, so wird eine Frist von 30 Tagen für die Wiedereinschiffung gewährt. Anschließend wird die Sendung ohne Entschädigung vernichtet. Im Zweifelsfalle kann sie für eine angemessene Zeit zur Überwachung übernommen werden unter Benachrichtigung der Bundes- anstalt, welche über die endgültige Zulassung entscheidet. Ergibt die Unter- suchung nichts Bedenkliches, so erfolgt die Zulassung unter Aushändigung eines Gesundheitszeugnisses. Die Bestimmungen von Kapitel IV sind am 17. Oktober 1934!) durch eine Ver- ordnung ergänzt worden, die die Einfuhr von Samen, Pflanzen und Pflanzenteilen regelt, soweit sie zur Fortpflanzung bestimmt sind und nicht besonderen Quaran- tänebestimmungen unterliegen. Sie müssen von einem Gesundheitszeugnis des Ursprungslandes begleitet sein, in dem bestätigt wird, daß die einzuführenden Gegenstände von Feldern, Gärten u.a. stammen, die der Überwachung des Pflanzenschutzdienstes unterliegen und nicht Träger von schädlichen Krankheiten oder Seuchen, insbesondere von Viruskrankheiten, sind und daß die Verladung einer phytopathologischen und entomologischen Untersuchung unterworfen wor- den ist. Ist die Sendung nicht von einem derartigen Gesundheitszeugnis begleitet, dann entscheidet nach der vorangegangenen Untersuchung die Landwirtschafts- direktion, ob sie einer Begasung unter Atmosphärendruck unterworfen werden soll bei’ Verwendung von 100 g Schwefelkohlenstoff je cbm für 24 Stunden oder 8g Blausäure je cbm für 4 Stunde im Vakuum von 400 mm, berechnet auf Meeres- höhe, oder ob eine Entseuchung durch heißes Wasser, Quecksilberverbindungen oder Formalin angewandt oder die Einfuhr abgelehnt werden soll. Kapitel V behandelt die ‚‚Außen-Quarantänen‘“‘, die sich auf Pflanzen, Pflanzen- teile und Pflanzenerzeugnisse ausländischer Herkunft erstrecken, welche mit für die Landwirtschaft schädlichen Krankheiten oder Seuchen behaftet sind. Auch die Außen-Quarantänen können vollständige oder teilweise sein, je nachdem die Einfuhr völlig verboten oder unter gewissen Beschränkungen nach Entseuchung zugelassen ist. Die Verhängung erfolgt durch Erklärung des Exekutivausschusses, die Angaben über die betroffenen Gegenstände, über die Art der Quarantäne, über die Krankheit oder den Schädling, der die Verhängung notwendig macht, und über die zu ergreifenden Bekämpfungsmaßnahmen enthält. Bei teilweiser Quarantäne kann die Einfuhr erfolgen, wenn die Ware bei der Untersuchung im Ankunftshafen als frei von jeder Seuche oder Krankheit befunden wird. Ist sie befallen, so wird die Einfuhrerlaubnis verweigert, es sei denn, daß eine Entseuchung als ausreichen- der Schutz angesehen wird. Insgesamt sind bisher 12 Außenquarantänen verhängt worden, die in folgender Übersicht zusammengestellt sind: 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 8, 1936, 68. 556 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern erlassen bzw. ge- ändert bzw. er- - erstreckt sich Art der = ergänzt bzw. ver- gerichtet, BRBER auf Quarantäne öffentlicht ' 1 | 17. Juli 1927!) Bacterium citri Hasse Citruspflanzen u. | teilweise Tylenchus semipenetrans Cobb. Teile von sol- Aleurocanthes woglumi Ahsby chen u.a. (ausgenommen Früchte) 2 |17. Juli 1927?) Stephanoderes coffeae Hag. Kaffeepflanzenu. | teilweise Teile von sol- chen 3 | 17. Juli 1927°) Pectinophora gossypiella Saund. | Baumwollsamen | teilweise 22. März 1928) und -kapseln 23. August 19285) 21. Oktober 1934) 4 | 17. Juli 1927?) Synchytrium endobioticum teilweise, für (Schilb.) Perc. einige Län- Phthorimaea operculella Zell. der vollstän- dig 5 | 27. Januar 1936®) Ceratitis capitata Wied. Früchte und Gar- | für zahlreiche i tenbauerzeug- | Länder voll- nisse ständig 6 | 17. Juli 1927°) Entyloma oryzae Syd. Reispflanzen und | vollständig Oospora orystorum Sacc. -pflanzenteile für alle Län- Ophiobolus graminis Sacc. der, ausge- Phoma glumarum EIl. et Tr. nommen Sclerospora macrocarpa Sacc. USA., für Urocystis tritici Koern. diese teil- weise 7 | 26. Dezember 1927%)| Fusarium cubense E. F. Sm. Bananenpflanzen | vollständig 3. Mai 19281) Cosmopolites sordidus Germ. u.-pflanzenteile (ausgenommen Früchte) 8 | 23. Juli 193112) Urocystitis tritici Koern. Weizen( Triticum | teilweise (voll- 30. Juli 19318) Ophiobolus graminis Sacc. spp.) ständige auf- | gehoben) 1) Diario Oficial 43, Nr. 2) Diario Oficial 4%, Nr. 3) Diario Oficial 43, Nr. “) Diario Oficial 47, Nr. 5) Diario Oficial 50, Nr. 6) Diario Oficial 87, Nr. ?) Diario Oficial 54, Nr. 8) Diario Oficial 97, Nr. ®) Diario Oficial 5%, Nr. 10) Diario Oficial 45, Nr 11) Diario Oficial 48, Nr 12) 18) Diario Oficial 67, Nr 49 vom 27. 8. 1927. 2 vom 2.9. 1927. 50 vom 29. 8. 1927. 39 vom 23. 4. 1928. 25 vom 2. 10. 1928. 12 vom 14. 11. 1934. 2 vom 2.9. 1927. 42 vom 18. 8. 1936. 2 vom 2.9. 1927. . 50 vom 30. 2. 1927. . 24 vom 30. 5. 1928. . 29 vom 3. 8. 1931. Diario Oficial 67, Nr. 25 vom 29. 7. 1931 (Deutsches Handels-Archiv 1932, 730). Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Mexiko 557 erlassen bzw. ge- | ändert bzw. er- | s | erstreckt sich Art der ! | h | 3 gänzt bzw. ver- BRGHRER BRBE auf Quarantäne öffentlicht 9 | 5. Oktober 1928!) | Ustilago sachari Rabh. Zuckerrohrsteck- | vollständig Sclerospora sachari Miy. linge | Helminthosporium sachari Butler | 10 | 14. August 1929?) Viruskrankheiten des Pfirsichs | Pfirsich-, Apriko- | teilweise für sen-, Mandel-, | USA. Nectarinen- | pflanzen 41 | 27. Juni 1931?) Pyrausta nubilalis Mais-, Sorghum- | teilweise (voll- hirse-, Sudan- ständige auf - graspflanzen u. | gehoben) -pflanzenteile, Sellerie, Rhabarber, | Runkelrüben, Stroh, Schnitt- blumen u. ver- schiedene Gar- tenpflanzen 12 | 2. Juli 1934*) Phytonomus posticus Luzernepflanzen | vollständig -| 20. Juli 19399) . und -pflanzen- | oder teil- teile weise für einige USA.- Staaten Hinsichtlich der Ausfuhr besagt die Verordnung vom 5. Juli 1927®) lediglich, daß das Landwirtschaftsministerium durch Vermittlung der Bundesanstalt Ge- sundheitszeugnisse an Antragsteller ausstellt, die pflanzliche Erzeugnisse aus- führen wollen, vorausgesetzt, daß diese frei von für die Landwirtschaft schäd- lichen Krankheiten und Seuchen sind. Die Ausstellung erfolgt, sofern mit dem be- treffenden Lande Abmachungen über gegenseitige Ausstellung von Gesundheits- zeugnissen bestehen oder das betreffende Land kraft erlassener Gesetze derartige Zeugnisse verlangt. Herstellung und Vertrieb von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind durch das Dekret vom 8. Juni 1934?) geregelt. Es bestimmt, daß nur solche Mittel in den Handel gebracht werden dürfen, die vorher untersucht, erprobt, anerkannt und durch das Landwirtschaftsministerium zugelassen sind. Jede Anpreisung von Mitteln darf nur die Angaben der Anerkennungsbescheinigung enthalten. Auch !) Diario Oficial 50, Nr. 32 vom 10. 10. 1928 (Deutsches Handels-Archiv 1929, 120). 2) Diario Oficial 55, Nr. 36 vom 14. 8. 1929 (Internat. Anzeiger für Pflanzenschutz 1930, 77). 8) Deutsches Handels-Archiv 1932, S. 729. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 7, 1935, 217. 5) Service and Regulatory Announcements 1939, 140, 118. 6) Vgl. S. 553. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 7, 1935,.214. TOR 58 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern die zur Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und zur unmittelbaren Vernichtung der Schädlinge dienenden Maschinen dürfen nur nach vorheriger Anerkennung und Genehmigung des Verkaufs in den Handel gebracht werden. Schließlich bedürfen auch Hersteller und Einführer einer Anerkennungsbescheini- gung und entsprechenden Verkaufsgenehmigung. Ein Verzeichnis der zugelassenen Schädlingsbekämpfungsmittel ist erstmalig im Rundschreiben vom 27. Juni 1935!) bekanntgegeben, dem weitere Ergänzungen wiederholt gefolgt sind. Eine besondere Verordnung vom 12. Dezember 1930?) trifft Bestimmungen über Bau und Ver- wendung von Flugzeugen zur Schädlingsbekämpfung. Paraguay In Paraguay ist am 3. Oktober 1924 unter Nr. 672°) ein Gesetz erschienen, durch das unter der Bezeichnung Direktion für Landbau und Landbauschutz eine Behörde geschaffen ist, die für den Schutz des Landbaues sowie für die Pflanzen- schutzpolizei und die Maßnahmen hinsichtlich Regelung, Förderung und Ver- teilung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu sorgen hat. Diesem Gesetz war am 4. März 1923 das Dekret Nr. 15809) vorausgegangen, das diese Aufgabe der Landwirtschaftsbank von Paraguay übertrug. Sie sollte Landbauschutz und Pflanzengesundheitspolizei in Übereinstimmung mit der Internationalen Kon- vention, die die südamerikanischen Staaten am 10. Mai 1913 in Montevideo?) ver- einbart haben, und gemäß den Erfordernissen der Landbauinteressen organisieren, _ die durch schon im Lande heimische Seuchen und durch solche, die aus dem Aus- land eingeschleppt zu werden drohten, gefährdet seien. Einige namentlich auf- geführte Schädlinge sollten bekämpft werden. Der bei der Landwirtschaftsbank errichteten Sektion für Landbau und Landbauschutz war u. a. die Befugnis über- tragen, Aus- und Einfuhr von und den Verkehr mit Pflanzen, Früchten und Samen einer Gesundheitsüberwachung zu unterwerfen und entsprechende Zeug- nisse auszustellen, die gesundheitlichen Bedürfnisse und Bedingungen des Land- baues sowie Maßnahmen zu seinem Schutz und seiner Förderung zu studieren, durch den Landwirtschafts- und Industrierat gebilligte Maßnahmen anzuwenden und gesunde Landbaugebiete und befallene Örtlichkeiten abzugrenzen. Das Ge- setz vom 3. Oktober 1924 setzt an die Stelle von Landwirtschaftsbank und Sektion die Direktion für Landbau und Landbauschutz, die aufgeteilt ist in Sektion für Landbau und Sektion für Landbauschutz. Es macht die Bekämpfung von parasitären oder schädlichen Tieren und Pflanzen zur Pflicht, soweit diese wegen ihres heftigen, gefährlichen oder sich ausbreitenden Auftretenseine Plage der Kulturen bilden oder bilden können werden. Als Plagen im Sinne des Gesetzes werden unter den im Lande verbreiteten Alabama argillacea Hbn., Platyedra gossy- piella Saund., Schistocerca paranensis Burm., Icerya brasiliensis Hemp., Chionaspis citri Comst., Atta-Arten und die Bakteriose der Bananen erklärt, unter denen, deren 1) Diario Oficial Nr. 9 vom 10. 7. 1935. 2) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 20, 1930, 833. 3) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 14, 1924, 517. *) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 13, 1923, 587. 5) Vgl. S. 465. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Paraguay 559 Einschleppung droht, Anthonomus grandis Boh., Aulacaspis pentagona Twh., Pseudococcus filamentosus Ckll. und Phylloxera vastatrix. Die vollziehende Gewalt kann jedoch auf Anzeige der Direktion andere Feinde der Pflanzen diesem Ver- zeichnis hinzufügen, sobald praktisch wirksame Maßnahmen zu ihrer Bekämp- fung bekannt sind. Hierauf stützt sich das Dekret Nr. 165 vom 9. Mai 19401), durch das Conotrachelus denieri Hust. unter die Gruppe der letzteren Schädlinge aufgenommen worden ist. Alle Eigentümer, Pächter oder Besitzer sind verpflich- tet, die nächstgelegenen amtlichen Landbauschutzstellen von dem Erscheinen von Plagen auf ihren Besitztümern zu unterrichten, wobei sie, sobald es sich um Heu- schrecken handelt, Herkunft, Zeit und Ort der Eigelege angeben müssen. Sie müssen sie zu bekämpfen und, wenn ihre Mittel dazu nicht ausreichen, abzuwenden ver- suchen. Im letzteren Fall kann der Landbauschutz mit ihnen zusammenarbeiten, indem er seine Leute und Materialien einsetzt. Kommen Eigentümer, Pächter oder Besitzer ihren Pflichten nicht nach, so führt der Landbauschutz auf ihıe Kosten die notwendigen Arbeiten aus. Zur Feststellung und Bekämpfung der Plagen darf er das Gelände, gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalt, betreten. Eigentümer von besäten Grundstücken oder Pflanzungen, deren Vernichtung angeordnet ist, haben Anspruch auf Entschädigung, für die als Grundlage der Zustand der Kul- turen und der Erlös, der aus ihnen hätte erzielt werden können, genommen wird. Sie unterbleibt, wenn der Krankheitsbefall dieselbe Zerstörung zur Folge gehabt haben würde, sowie, wenn die Eigentümer die amtlichen Bekämpfungsanweisun- gen übertreten haben. Besonderen Schutzes erfreuen sich die Baumwollkulturen. Das Dekret Nr. 16275 vom 23. Juni 1923?) erklärt die Vernichtung der Baumwollstauden nach der Ernte für obligatorisch, wobei der Zeitpunkt für den Beginn dieser Maßnahme und die Art ihrer Durchführung jedes Jahr durch die Landwirtschaftsbank bekannt- gegeben werden sollten. Alle Kapseln, die von Insekten befallen sind oder die aus diesem Grunde mangelhaft ernährt, teilweise offen oder unvollkommen aus- gereift sind, müssen verbrannt werden. In Gegenden und Fällen, die ebenfalls die Landwirtschaftsbank kennzeichnen sollte, müssen alle Pflanzen ausgerissen und verbrannt werden. Das Gesetz Nr. 584 vom 3. Dezember 19233) dehnt den Schutz der Baumwollkulturen noch weiter aus. Es erklärt als Baumwollplagen Platyedra gossypiella und Anthonomus grandis sowie andere Krankheiten, die im Lande ent- stehen können und bekanntgegeben werden. Soweit Baumwollpflanzungen, -pflan- zen und -pflanzenteile von diesen Schädlingen oder Krankheiten befallen sind, müssen sie durch Feuer vernichtet werden, und mit der Ernte ist aufzuhören, so- bald die zuständige Behörde es anordnet. Von ihnen befallene Baumwollsamen dürfen nicht für den Anbau verwendet werden..Die exekutive Gewalt wird er- mächtigt, bestimmte Gegenden im Inland von dem Baumwollanbau auszu- schließen, die Arten von Baumwollsamen, die für den Anbau eingeführt werden dürfen, festzusetzen und die Ausfuhr von Samen zu verbieten oder aufzuheben, wenn es im Interesse des Anbaues liegt. 1) Service and Regulatory Announcements 1940, Nr. 143, 61. 2) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 13, 1923, 325. ®) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 14, 1924,-264. 560 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Durch ein besonderes Gesetz Nr. 169, zu dem Ausführungsbestimmungen durch das Dekret Nr. 16245 vom 20. Juni 1923!) erlassen worden sind, ist auch die Be- kämpfung der Heuschrecken geregelt. Seine Bestimmungen haben freilich nur soweit Gültigkeit behalten, als sie nicht im Widerspruch zum Gesetz vom 3. Ok- tober 1924 stehen. | Zur Verhütung der Verschleppung von Krankheiten und Schädlingen im Inland macht letzteres den Binnenhandel mit Baumwollsamen, Pflanzen oder Rhizomen von Bananen oder anderem jedesmal, wenn es die exekutive Gewalt für erforder- lich hält, in der ganzen Republik oder in bestimmten Gegenden von der Vorlage eines Erlaubnisscheines abhängig, der bis zu 10 Tagen vor dem Beförderungstag ausgestellt wird. Transportunternehmer, Transporteure und jede andere Person, die dagegen verstoßen, machen sich strafbar. Die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Samen, Insektiziden, Fungiziden, Dünger u. a. zur Sicherstellung ihrer Reinheit und Erhaltung ist nach demselben Gesetz Sache der Sektion für Landbauschutz. Gleichzeitig verbietet es Ein- und Ausfuhr von Pflanzen, Dünger und pflanzlichen Stoffen ohne besondere Erlaubnis der Direktion für Landbau, die, soweit es sich um Ausfuhr handelt, bis zu 5 Tagen vor der Verladung erteilt wird. Annahme und Verkauf von Insektiziden und Fungiziden wie auch von Samen und Dünger soll, wiederum zur Sicherstellung ihrer Reinheit und Erhaltung, die exekutive Gewalt regeln. Peru Die Grundlage für alle gesetzlichen Pflanzenschutzmaßnahmen in Peru bildet das Gesetz Nr. 1221 vom 31. Dezember 1909?). Es beschränkt sich im wesentlichen darauf, die Verhinderung der Verschleppung von Krankheiten und Schädlingen anzustreben, sei es, daß es die Einfuhr von Sämereien, Stecklingen, Pflanzen und Sträuchern aller Art, die zum Anbau und zur Vermehrung in Peru bestimmt sind, verbietet, wenn nicht bestimmte, im Gesetz vorgeschriebene Bedingungen er- füllt sind, sei es, daß es die Ausfuhr derselben Gegenstände ausirgendeiner Gegend der Republik, die die Regierung für angesteckt erklärt, untersagt. Den genannten Gegenständen gleichgestellt werden die Eier des Seidenspinners. Die exekutive Gewalt wird ermächtigt, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für Maßnahmen gegen im Inland auftretende Krankheiten und Schädlinge stützt sie sich auf das Verbot der Ausfuhr aus verseuchten Gebieten, das also die Ausfuhr nicht nur in fremde Länder, sondern auch in nicht verseuchte Gebiete des eigenen Landes verbietet. So hat der Beschluß Nr. 320 vom 20. September 1929®) bestimmte Landstriche als befallen von Gasterocercodes gossypii erklärt und die Ausfuhr von Baumwollsamen aus diesen in das übrige Gebiet der Repubiik ver- 1) Diario Oficial Nr. 840 vom 5.7. 1923. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1934, 208. 3) Sanidad Vegetales. Leyes, Decretos, Resoluciones y Reglamentos sobre la Materia. Herausgegeben von der Direktion für Ackerbau und Viehzucht, Lima 1936. Diese Veröffent- lichung bildet die Quelle für alle gesetzlichen Bestimmungen, bei denen kein besonderer Hin- weis gemacht worden ist. Teilweise sind sie in deutscher Übersetzung auch in den Amtlichen Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1934, 210—212 und 8, 1936, 155—158 erschienen. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Paraguay, Peru 561 boten. Spätere Beschlüsse lassen eine derartige Erklärung in den Hintergrund treten oder verzichten auch ganz auf sie, um siatt dessen die Bekämpfung be- stimmter Schädlinge zu regeln und auf diese Weise befallene Gebiete von den Schädlingen zu befreien oder wenigstens ihr Auftreten in diesen einzuschränken. So haben die Beschlüsse Nr. 102 vom 4. Oktober 1934 (Ausführungsbestimmungen vom 29. Oktober 1934) Hemichionaspis minor und Nr. 4141 vom 45. Dezember 1934 (Ausführungsbestimmungen vom 22. Januar 1935) Dysdercus ruficollis und Gasterocercodes gossypii als Plagen des nationalen Ackerbaues erklärt, während der Beschluß Nr. 142 vom 45. Dezember 1934 (Ausführungsbestimmungen vom 22. Januar 4935) die gleiche Erklärung hinsichtlich der Unkräuter Sıda paniculata, Malva hortensis und Malachra-Arten sowie gegebenenfalls weiterer, von Zeit zu Zeit von der Direktion für Ackerbau und Viehzucht namhaft gemachter Wirts- pflanzen von Dysdercus ruficollis und Anthonomus vestis abgibt. Diese Un- kräuter müssen vernichtet werden, und zwar sind hierzu nicht nur die Land- wirte, sondern auch die Inhaber von Industrie- und Verkehrsunternehmen sowie die städtischen und staatlichen Organisationen verpflichtet. Zur Bekämp- fung der genannten Baumwollschädlinge verbieten ferner die erwähnten Be- schlüsse selbst oder die zu ihnen ergangenen Ausführungsbestimmungen den An- bau der Baumwolle oder nur den Stecklingsanbau in den Befallsgebieten, lassen die Aussaat und das Schneiden von Schößlingen nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zu und ordnen das Verbrennen aller Pflanzen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an; dabei wird auch zwischen Schutz- und Kontrollzonen unterschieden. Für die Zuckerrohrkultur sind wegen Auftretens der Mosaikkrankheit und des Insekts Metamasius hemipterus durch das Dekret vom 10. August 1928 und die Beschlüsse vom 19. November 1934, 15. Dezember 1934 und 2. Januar 1936 lediglich Verkehrsbeschränkungen eingeführt worden, die den Versand von Steck- lingen aus den Befallsgebieten in die befallsfreien verbieten. Der Weinbau ist durch die Beschlüsse Nr. 20 vom 14. Februar 1935 und Nr. 74 vom 24. Juni 1935 (Ausführungsbestimmungen zu letzteren vom 27. Juni 1935) betroffen. Der erstere hat Phylloxera vastatrix, der letztere Phenacoccus spec. als Plage des nationalen Ackerbaus erklärt. Gegen diesen müssen Eigentümer, Pächter oder Verwalter von ländlichem und städtischem Grundbesitz die vom Pflanzenschutz vorgeschriebe- nen Maßnahmen ergreifen. Zur Bekämpfung der ersteren ist der Versand von Reb- holz und bewurzelten Pflanzen aus dem Befallsgebiet verboten, die Vernichtung befallener Pflanzen angeordnet und die Ausarbeitung eines im Beschluß vom 43. Juli 1938) weiterverfolgten Planes für die Gesundung des Weinbaues in den Befallsgebieten eingeleitet. Mit Obstschädlingen befassen sich u. a. die Beschlüsse Nr. 70 vom 12. Juni 1935 (Ausführungsbestimmungen vom 17. Juni 1935) und Nr. 73 und 75 vom 21. Juni 1935 (Ausführungsbestimmungen vom 27. Juni 1935) sowie ein Beschluß vom 44. August 1937?) (Ausführungsbestimmungen vom 16.°) und 27. August 19379). Die Beschlüsse erklären Sphaerotheca pannosa, den Obstbaumblasenfuß, Selan- 1) El Peruano Nr. 174 vom 6. 8. 1938. 2) El Peruano Nr. 216 vom 28. 9. 1937. ®) El Peruano Nr. 232 vom 148. 10. 1937. 4) El Peruano Nr. 239 vom 26. 10. 1937. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 36 562 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern aspidus articulatus und Aonidia spec. sowie Anastrepha spec. als Plagen des natio- nalen Ackerbaues. Sie umgrenzen bestimmte Befallsgebiete und verpflichten Eigentümer, Pächter oder Verwalter von ländlichen oder städtischen Grund- stücken zur Durchführung der vom Pflanzenschutzdienst vorgeschriebenen Maß- nahmen aufihre Kosten. Die Maßnahmen bestehen im wesentlichen in einer chemi- schen Behandlung der Bäume zu einem bestimmten Zeitpunkt und sind für den Pfirsichmehltau noch durch einen zweiten Beschluß vom 17. Mai 19381) er- gänzt worden. | Die Einfuhr von Sämereien, Stecklingen, Pflanzen und Sträuchern aller Art darf nach Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1909?) und nach den am 8. September 1911?) zu dem Gesetz erlassenen Ausführungsbestimmuüngen nur er- folgen, wenn sie von einer Erklärung des Einführers über die einzuführende Pflanzensorte und ihre Menge sowie über den Herkunftsort, von einem Zeugnis der zuständigen Behörde, daß der betreffende Ort seuchenfrei ist, und von einer Bestätigung des Konsularvertreters, daß die betreffenden Pflanzungen in dem Ausfuhrort nicht verseucht sind, begleitet sind. Das Arbeitsministerium, an dessen Stelle nach dem Dekret vom 4. Juni 1928 die Direktion für Ackerbau und Viehzucht des Landwirtschaftsministeriums getreten ist, erteilt entweder ohne weiteres die Einfuhrgenehmigung, wenn der zuständige Beamte das Zeugnis des Ursprungs- landes für ausreichend hält, um die Gesundheit der Sendung zu gewährleisten, oder es ordnet eine Untersuchung an, wenn die Sendung eine Gefahr für die natio- nalen Pflanzungen herbeiführen könnte, oder verlangt eine Entseuchung, falls eine solche für notwendig angesehen wird, oder läßt die Sendung verbrennen, wenn sie aus einem Orte stammt, der vorher als verseucht erklärt worden ist, oder wenn nach der erwähnten Untersuchung die Einfuhr als eine Gefahr für die nationalen Pflanzungen bezeichnet wird. Die peruanische Zollordnung®) bestimmt in ihrem Artikel 205, daß die Einfuhr von Sämereien, Pflanzen, Stecklingen und Sträu- chern mit ansteckenden Krankheiten oder aus verseuchten Gegenden verboten ist und daß keine Pflanze ohne die von der zuständigen Gesundheitsbehörde aus- gestellte Bescheinigung eingeführt werden darf. Nach Artikel 206 sind Pflanzen, deren Einfuhr verboten ist und trotzdem versucht wird, von den Einführern nach dem Herkunftsort zurückzusenden oder zu beschlagnahmen und zu vernichten. Für Pflanzen oder Pflanzenteile einiger Arten sind über die allgemeinen Be- stimmungen hinaus noch besondere getroffen worden. Die Einfuhr von Baumwoll- samen ist durch Beschluß vom 31. März 1922 verboten worden. Zweck dieses Ver- bots ist die Verhütung der Einschleppung von Gelechia gossypiella. Ein Beschluß vom 6. Juni 1925 erlaubt die Einfuhr von Zuckerrohrsamen oder -stecklingen lediglich der Landwirtschaftlichen Versuchsstation in Lima bis zu einer Höchst- menge von 25 kg je Sorte. Die angezogenen. Pflanzen müssen eine zweijährige Quarantäne durchmachen, um einen etwaigen Befall durch die Mosaikkrankheit feststellen zu können; haben sie sich als gesund erwiesen, so können sie an die Praxis abgegeben werden. Beide Beschlüsse sind durch den Beschluß vom 1. Juni 1) El Peruano Nr. 127 vom 7. 6. 1938. 2) Vgl. Fußnote 2 S. 560. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1934, 209. *) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1934, 212. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Peru 563 1928 bestätigt worden, der nur den ersten insofern mildert, als nunmehr auch eine Einfuhr von Baumwollsamen über eine amtliche Stelle möglich ist. Die Einfuhr von Kartoffeln aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist zur Abwehr des Kartoffelkäfers gemäß Beschlüssen vom 17. April und 22. Mai 1925 nur nach Be- gasung im Ankunfts- oder auch im Verschiffungshafen des Herkunftslandes ge- stattet. Frische Früchte und Frischgemüse dürfen nach dem Beschluß vom 2. Au- gust 1929, der durch einen weiteren vom 41. Dezember 1930 ergänzt worden ist, aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika einschließlich Hawai, aber aus- genommen Kalifornien, Oregon und Washington, aus den zentralamerikanischen Republiken, von den Antillen und den Bermudas nicht eingeführt werden, um die Einschleppung von Ceratitis capitata zu vermeiden. Die Einfuhr von Bananen- stecklingen endlich ist durch Beschluß vom 3. Januar 1936!) wegen der Gefahr der Einschleppung von Fusarium cubense verboten. Für die Ausfuhr ist außer den Bestimmungen, die der bereits erwähnte Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1909 enthält, noch ein Beschluß vom 20. Januar 4931 maßgebend, der hinsichtlich in das Ausland auszuführender Früchte und Gemüse anordnet, daß das Personal des Pflanzengesundheitsdienstes sie zu unter- suchen und entsprechende Gesundheitsbescheinigungen auszustellen hat. Beson- deren Bedingungen ist durch den Beschluß vom 15. Februar 1938?) die Ausfuhr von Weintrauben aus den”durch die Reblaus verseuchten Gebieten der Provinz Tacna unterworfen. Die Sendungen müssen an ihrem Ursprungsort begast werden und dürfen keine Blätter oder sonstigen Pflanzenteile enthalten. Der Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln ist durch den Beschluß vom 27. Januar 19343) geregelt. Einfuhrhäuser, Kaufleute und Verkäufer von Insektiziden und Fungiziden oder von sonstigen Erzeugnissen, die zur Verhütung oder Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und -krankheiten bestimmt sind, sind verpflichtet, bei der Direktion für Ackerbau und Viehzucht ein Zulassungszeugnis für die genann- ten Erzeugnisse zu beantragen, das auf Grund einer chemischen und einer biologi- schen Prüfung ausgestellt wird. Das Ergebnis der Prüfung wird veröffentlicht. Handel mit Mitteln, für die kein Zulassungszeugnis ausgestellt ist, ist strafbar. . Die mit der Beaufsichtigung beauftragten Techniker können jederzeit Proben ent- nehmen, um festzustellen, ob die Zusammensetzung der Erzeugnisse sich nicht geändert hat. Südafrikanische Union Die heutigen Provinzen der Südafrikanischen Union verfügten teilweise bereits als selbständige Kolonien vor ihrem 1910 erfolgten Zusammenschluß über gesetz- liche Regelungen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen®). So besaß die Kapkolonie seit 1876 ein Gesetz, das die Einfuhr von Gegenständen regelte, die als Ursache von Krankheiten gefährlich werden konnten, seit 1880 ein Gesetz zum Schutze der Weinberge, seit 1905 ein solches über die Überwachung der Baumschulen und der Quarantäneverhängung über diese. Natal erließ 1904 zwei 1) El Peruano Nr. 171 vom 7. 8. 1936. 2) El Peruano Nr. 89 vom 22. 4. 1938. 3) Deutsches Handels-Archiv 1932, 856. *) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 1, 1911, 428. 36* 564 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Gesetze zur Bekämpfung der Heuschrecken und über Pflanzenkrankheiten, wäh- rend in Transvaal im selben Jahr eine Verordnung zur Verhütung von Pflanzen- krankheiten erschien. An die Stelle dieser Einzelgesetze und -verordnungen ist am 45. April 1911!) das Gesetz Nr. 14 zur Verhütung der Einschleppung und Ver- breitung von Insektenplagen, Pflanzen- und Bienenkrankheiten und zur Regelung der Einfuhr ausländischer Tiere getreten, das durch die Proklamation Nr. 34 von 1912?) vom 1. April 1912 ab in Kraft gesetzt ist. Durch die Gesetze Nr.6 vom 49. März 1924°), Nr. 12 von 1922, Nr. 18 vom 21. Juni 1933 und Nr. 15 vom 25. März 1934°) ist es in manchen Punkten abgeändert und außerdem durch eine große Reihe von Proklamationen, Gouvernementsnotizen und Regulationen er- gänzt und erläutert worden, zu deren Erlaß das Gesetz den Generalgouverneur er- mächtigt. In der heute gültigen Fassung gliedert es sich in vier Kapitel, von denen hier das dritte, das sich mit Bienenkrankheiten und ausländischen Tieren befaßt, unberücksichtigt bleiben kann. Das 41. Kapitel handelt zunächst von den Pflanz- schulen; unter solchen werden alle Grundstücke verstanden, auf denen Bäume, Sträucher, Weinstöcke, Zier- und fruchttragende Pflanzen zum Verkauf oder zu sonstiger Verwertung in lebendem Zustand gezogen werden. Jeder Besitzer einer solchen Pflanzschule muß diese beim Landwirtschaftsminister zur Eintragung an- melden. Genauere Anweisungen für diese Eintragung und für eine etwaige Befrei- ung von ihr enthält die Gouvernementsnotiz Nr. 1793 vom:4. Dezember 1936.2) Niemand darf Bäume, Sträucher, Weinstöcke, Zier- oder fruchttragende Pflanzen, die aus einer nicht eingetragenen Pflanzschule stammen, verkaufen oder über sie in anderer Weise verfügen. Ein vom Landwirtschaftsminister beauftragter Be- amter kann jederzeit eine Pflanzschule und das angrenzende Gelände betreten und es mit den daraufstehenden Pflanzen besichtigen sowie alle Schritte unternehmen, - die ihm notwendig erscheinen, um festzustellen, ob Pflanzenschädlinge oder -krankheiten vorhanden sind. Wenn er dabei eine befallene Pflanze findet oder Grund hat, ihre Anwesenheit zu vermuten, so kann er über das ganze Gebiet oder bestimmte Teile auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eine Quarantäne verhängen. Dann darf niemand ohne schriftliche Erlaubnis von dort eine Pflanze entfernen oder ihre Entfernung veranlassen. Die Aufhebung der Quarantäne erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Ministerium nach erneuter Besichtigung. Jeder Baum- schulbesitzer muß eine den Vorschriften entsprechende luftdichte Kammer für die Entseuchung der Pflanzen einrichten und instandhalten. Für die Durchführung der Begasung in einer solchen Kammer enthält die erwähnte Gouvernementsnotiz genaue Anweisungen. Sie bestimmt weiter, daß alle Orangen-, Zitronen- und an- deren Citrusbäume sowie alle laubabwerfenden Obstbäume vor dem Verbringen aus der Baumschule begast werden müssen. Dasselbe gilt für Weinstöcke und Blindreben, sofern sie aus einem bestimmten Gebiet herausgebracht werden. Wenn in einer Baumschule eine Pflanze von einem Schädling oder einer Krankheit !) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 1, 1911, 416; Amtliche Pflanzenschutzbestimmun- gen 4, 1929, 239. 2) Agricultural Pests Act u. a. Dept. Agric. and Forest. Pretoria 1937, 29, 46. 3) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 14, 1924, 697. “4, Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 6, 1934, 73. 5) Union South Africa Gov. Gazette, Extraordinary Nr. 2204 vom 11. 6. 1934. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in der Südafrikanischen Union 565 befallen ist, die nach Ansicht des Ministers besonders gefährlich sind, oder wenn zwar der Befall nicht nachgewiesen ist, sie ihm aber ausgesetzt ist, so kann der Minister sie vernichten, vernichten lassen oder ihre sofortige Vernichtung an- ordnen. Im ersten Fall soll keine Entschädigung gewährt werden, dagegen im zweiten. Weiter enthält Kapitel 1 Bestimmungen über die Einfuhr, die später besprochen seien, und erteilt dem Generalgouverneur und dem Landwirtschaftsminister eine Reihe von Vollmachten. So kann ersterer die Weiterbeförderung von Pflanzen, Insekten oder Krankheitserregern von einem Orte zum anderen innerhalb der Union verbieten oder beschränken, um die Ausbreitung eines schädlichen Insekts oder einer Pflanzenkrankheit zu verhindern. Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Generalgouverneur in seiner Proklamation Nr. 287 vom 6. November 1936) Bestimmungen über die Beförderung von Pflanzen mit Eisenbahn, Post und ande- ren Verkehrsmitteln getroffen und die Verbringung von Pflanzen, die von be- stimmten Schädlingen befallen sind, oder von Weinpflanzen und ihren Teilen, die aus bestimmten Bezirken stammen, innerhalb der Union von einer Stelle zur anderen verboten. Der Minister kann allgemein oder im Einzelfall die Befugnis zum Betreten von Grundstücken und alle daraus sich ableitenden Rechte über das Gelände von Pflanzschulen hinaus ausdehnen und kann einen Beamten eigens dazu ermächtigen, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um auf einem Grundstück ein schädliches Insekt oder eine Pflanzenkrankheit auszurotten. Eine weitere Proklamation (Nr. 290 vom 26. November 1930, abgeändert durch Prokla- mation 119 von 1933, ergänzt durch Gouvernementsnotiz Nr. 809 vom 9. Juni 19332)) bezweckt die Bekämpfung der Mosaikkrankheit des Zuckerrohrs. Sie ge- stattet in bestimmten Gebieten nur den Anbau bestimmter Sorten, verbietet, andere als diese innerhalb des Gebietes oder aus ihm heraus von einem Ort zum anderen zu verbringen, und gibt das Recht, die Vernichtung aller anderen Sorten zu verlangen. Auch die Bekämpfung von Synchytrium endobioticum und Guignardia bidwellii ist durch besondere Proklamationen geregelt. Gegen ersteren Schädling richtet sich die Proklamation Nr. 90 von 1922, die ergänzt worden ist durch die Gouvernementsnotiz Nr. 912 vom selben Jahr?). Sie untersagt für ein bestimmtes Gebiet die Verbringung von Kartoffelknollen von einem Ort zum anderen und das Pflanzen von Knollen ohne besondere Genehmigung und ermächtigt den Beamten, in diesem bestimmte Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit vorzuschreiben, insbesondere hinsichtlich der Verwendung der Ernte. Kapitel 2 regelt den Kampf gegen die Heuschrecken. Jeder Besitzer eines Landes, auf dem fliegende Heuschrecken erscheinen oder erschienen sind oder ihre Eier ablegen oder abgelegt haben oder Larven erscheinen oder erschienen sind, muß, sobald er davon Kenntnis bekommt, dies anzeigen Das Landwirtschafts- ministerium hat daraufhin die notwendigen Schritte zur Vernichtung von Heu- schrecken und Eiern einzuleiten Jeder Besitzer von Land, auf dem Larven- schwärme auftreten, hat ihre sofortige Vernichtung zu veranlassen. Das dafür er- 1) Agricultural Pests Act u.a. Dept. Agric. and Forest. Pretoria 1937. 39, 21. 2) Agriculture and Live-stock in India 6, 1936, 596. 3) Doidge, E. M., Wart disease of potatoes. South Africa Journ. Dept. Agric. 12, 1927, 161—169. 566 NH. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern forderliche Gerät hat das Ministerium Kostenlos zur Verfügung zu stellen; seine mißbräuchliche Benutzung ist strafbar. Das Gleiche gilt, wenn ein Landbesitzer einen Heuschreckenwanderzug von seinem Land auf das seines Nachbarn ablenkt oder abzulenken versucht oder die Ablenkung veranlaßt oder duldet, es sei denn daß die Heuschrecken nachweislich seine Kulturen befallen haben und er bei der Ablenkung alle Schritte zu ihrer Bekämpfung unternommen und sie nicht auf die Kulturen des Nachbarn abgelenkt hat. Wenn jemand seiner Verpflichtung zur Vernichtung eines Wanderzuges nicht nachkommt, hat er alle Kosten zu tragen, die dem Landwirtschaftsministerium aus der Vernichtung erwachsen. Kapitel 4 schließlich bringt einige allgemeine Bestimmungen, darunter die Verpflichtung jedes Landbesitzers, den Beamten Zutritt zu gewähren und die durch das Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen zu dulden, die Ablehnung einer Entschädigung, soweit sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, für Beschädigung, Verlust oder Zerstörung einer Pflanze oder eines anderen Gegenstandes, die in Ausübung des Gesetzes eintreten, und die Ermächtigung des Generalgouverneurs zu Anordnungen jeder Art, die der Erfüllung des Gesetzes dienen. In Ergänzung zum Gesetz Nr. 41 von 1911 ist am 5. Apr’l 1919!) ein Gesetz über die Bekämpfung des Citruskrebses (Pseudomonas citri Hasse) in Kraft getreten, das Pflanzung, Aufzucht oder Haltung von Citruspflanzen auf Land verbietet, wo eine Citruspflanze wegen Auftreten des Citruskrebses vernichtet ist, sowie auf dem - diesem benachbarten Gelände und auf solchem, über das wegen dieser Krankheit die Quarantäne verhängt worden ist. Die Ausrottung der als ‚‚Psorosis‘“ oder „Schuppenrinde‘“ bezeichneten Citruskrankheit strebt das Gesetz Nr. 42 vom 45. November 1927?) an. Es verpflichtet jeden, der Citrusbäume besitzt oder zu betreuen hat, zur Anzeige der Krankheit, verbietet, Bäume in das Unionsgebiet zu bringen oder innerhalb dieses Gebietes von einem Ort an einen anderen zu ver- bringen, und ordnet die Vernichtung kranker Bäume mittels eines Verfahrens an, das durch die Gouvernementsnotiz Nr. 520 von 19293) bekanntgegeben ist. Ein weiteres Gesetz Nr. 13 vom 26. Mai 1925 *) betrifft die Säuberung der Obstgärten von Insektenplagen und Krankheiten. Es ermächtigt den Generalgouverneur, nach Vorlage einer entsprechenden Resolution durch den ‚‚council division‘ oder in dessen Ermangelung durch mindestens 12 Obstbauer, von denen jeder nicht weni- ger als 100 Bäume besitzen darf, für ein Gebiet die Säuberung der Obstbäume von den in der Resolution genannten Krankheiten und Schädlingen als obligatorisch zu erklären. Innerhalb dieses Gebiets kann der beauftragte Beamte das Land betreten, den Obstgarten besichtigen und sich durch Freilegen von Wurzeln, durch Entfernung von Rinde oder Zweigen, durch Abschneiden von Früchten oder Blüten oder auf andere Weise vergewissern, ob in der Obstanlage die genannten Krankheiten oder Schädlinge vorkommen. Findet er sie, so kann er dem Besitzer eine Frist stellen, bis zu deren Ablauf er seine Anlage in vorgeschriebener Weise säubern muß. Kommt letzterer dieser Aufforderung nicht nach, so macht er sich strafbar. Hinsichtlich der Pflichten der Beamten, der Säuberungsmethoden und 1) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 9, 1919, 606. 2) Union South Africa Gov. Gazette Extraordinary Nr. 1669 vom 15. 11. 1927. 8) Intern. Anzeiger für Pflanzenschutz 3, 1929, 108. #) Annuaire Intern, Legislat. Agricole 15, 1925, 757. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in der Südafrikanischen Union 567 der Kosten sowie über alles, was die Ziele des Gesetzes fordern, kann der General- gouverneur besondere Anordnungen erlassen. So hat er auf Grund dieses Gesetzes durch die Proklamation Nr. 48 vom 3. März 1934!) eine Reihe von Schädlingen als schädlich im Sinne des Gesetzes erklärt. Schließlich ist auch die Bekämpfung des Unkrauts in der Union gesetzlich geregelt. Das Gesetz Nr. 52 vom 8. Juni 1934?) hat die Ausrottung von Opuntia aurantiaca zum Ziel. Um Störungen der vom Mini- sterium eingeleiteten biologischen Bekämpfung dieser Pflanze zu verhindern, ist durch die Proklamation Nr. 202 vom 15. August 1936?) das Sammeln, Verbreiten oder Aufziehen von Cactoblastis cactorum und anderen zu diesem Zweck benutzten Insekten samt ihren Eiern und ihrer Nachkommenschafi verboten. Am 16. Mai 49374) ist das Gesetz Nr. 42 gefolgt, das am 24. März 1939°) durch das Gesetz Nr. 2 abgeändert worden ist; es ordnet eine allgemeine Unkrautbekämpfung an. Welche Pflanzen unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, wird durch be- sondere Proklamationen bekanntgegeben. Eine solche ist am 4. August 19389) unter Nr. 161 erschienen. Die im Kapitel 2 des Agricultural Pests Act von 1911 enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Einfuhr lassen diese nur über bestimmte Häfen zu, deren Zahl durch die Proklamation Nr. 283 vom 6. November 19367) vermehrt worden ist, und nur mit schriftlicher Bewilligung des Departements, welche die Einfuhr der einzelnen Pflanze besonders erlaubt, an besondere Bedingungen knüpfen und auf eine Höchstzahl von 10 bewurzelten Pflanzen oder 100 Stück Ableger derselben Art beschränken kann. Als Pflanzen im Sinne des Gesetzes gelten nicht Früchte, Zwiebeln, Treibknollen, Gemüse und nichtfortpflanzungsfähige Pflanzenteile, wohl dagegen nach der Proklamation Nr. 1792 vom 4. Dezember 1936°) kraut- artige Pflanzen. Von der Ermächtigung zu der zahlenmäßigen Begrenzung ist in der Gouvernementsnotiz Nr. 677 vom 30. April 1937°) Gebrauch gemacht. Danach dürfen nicht mehr als 10 Pflanzen jeder Sörte von bewurzelten Bäumen, von Zier- sträuchern und von Kletterpflanzen, nicht mehr als 100 Pflanzen jeder Sorte von Erdbeeren und von Pfropfreisern oder unbewurzelten Stecklingen von Bäumen, Sträuchern und Zuckerrohr und nicht mehr als 10 Pfund jeder Sorte von Mais und Gerste eingeführt werden. Einem bedingungslosen Einfuhrverbot unterliegen nach dem Gesetz und ergänzenden Bestimmungen der Proklamation Nr. 151 vom 30. Juli 19370) und der Proklamation Nr. 202 vom 30. September 19371!) Euka- lyptus-, Akazien-, Koniferenpflanzen, Opuntiaarten, Luzernepflanzen und -samen, Citrusbäume und -früchte, Obstbäume, frische Steinobstfrüchte und Pfirsich- kerne. Die Einfuhr von Wein-, Zuckerrohr-, Teepflanzen, Pflanzen zur Kautschuk- !) Union South Africa Gov. Gazette Extraordinary Nr. 2180 vom 23. 3. 1934. 2) Union South Africa Gov. Gazette Extraordinary Nr. 2204 vom 11. 6. 1934. 3) Agricultural Pests Act u. a. Dept. Agric. and Forest. Pretoria 1937, 44. 4) Union South Africa Gov. Gazette Extraordinary Nr. 2443 vom 26. 5. 1937. 5) Union South Africa Gov. Gazette Extraordinary Nr. 2620 vom 29. 3. 1939. %) Union South Africa Gov. Gazette Extraordinary Nr. 2556 vom 12.8. 1939. ?) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 161. 8) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 165. 9) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 216. 10) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 169. 11) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 161. 568 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern gewinnung und Baumwollsamen muß von einem Beamten unter für den Einzelfall vom Departement vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln beaufsichtigt werden. Für eine Anzahl anderer Pflanzenarten ist durch die Proklamation Nr. 286 vom 6. November 1936 in der Fassung der eben erwähnten Proklamation Nr. 202 die Einfuhr aus bestimmten Ländern verboten, weil diese mit bestimmten Pflanzen- schädlingen oder -krankheiten verseucht sind, oder nur gestattet, wenn der Her- kunftsort frei von bestimmten Krankheiten ist. So ist die Einfuhr von Äpfeln, Birnen, Quitten, japanischen Misteln aus Japan, China, Korea, der Mandschurei und Ostsibirien verboten, von Ulmenpflanzen oder -samen aus allen Ländern, in denen Graphium ulmi auftritt, von Kastanienpflanzen oder -samen aus denjenigen Gebieten Nordamerikas, in denen Endothia Parasitica vorkommt. Aus einigen Ländern dürfen Teepflanzen und -samen nur eingeführt werden, wenn in einem amtlichen Zeugnis des Ursprungslandes bescheinigt wird, daß Exobasidium vexans innerhalb von 40 Meilen um den Ursprungsort nicht vorkommt, aus anderen Tomatensamen nur, wenn bestätigt ist, daß der Same von Pflanzen stammt, die auf dem Felde amtlich untersucht und als frei von Aplanobacter michiganense be- funden worden sind. Aus Ländern, in denen Rosen von Viruskrankheiten befallen werden, dürfen diese nur eingeführt werden, wenn in einem beigefügten amtlichen Zeugnis erklärt wird, daß von dem Vorkommen solcher Krankheiten auf den Grundstücken, auf denen die Rosen gewachsen waren, nichts bekannt ist. Die Ein- fuhr von Kartoffeln wird im allgemeinen nur zugelassen, wenn bescheinigt wird, daß innerhalb von 5 Meilen um den Ursprungsort nichts von dem Vorhandensein von Synchytrium endobioticum bekannt ist. Weiter muß nach der Proklamation Nr. 155 vom 22. Juli 1939!) bescheinigt werden, daß die Bestände, aus denen die Kartoffeln stammen, von einem amtlichen Sachverständigen auf dem Felde be- sichtigt und in einem solchen Grad als frei von Viruskrankheiten befunden wurden, daß ihre Ernte für Saatzwecke geeignet ist, und daß die Bestände nicht in der Nähe kranker Kartoffelbestände oder anderer mit Kartoffelviruskrankheiten befallener Pflanzen gewachsen sind. Jede diesen Bestimmungen zuwider eingeführte Pflanze kann mit dem zugehöri- gen Umhüllungs- und Packmaterial von einem Beamten vernichtet werden. Er kann auch jede eingeführte Pflanze untersuchen, um festzustellen, ob sie mit Insektenschädlingen oder Krankheiten behaftet ist, und desinfizieren oder auf eine andere, vom Departement vorgeschriebene Weise, insbesondere auch mit Blausäuregas, behandeln lassen. Pflanzen, die bei der Untersuchung sich als ganz oder nur teilweise von schädlichen Insekten oder Krankheiten befallen erweisen, können vernichtet oder gereinigt und desinfiziert werden. Unterbleiben Reinigung und Desinfektion oder sind sie nicht hinreichend wirksam, so kann der Minister die Vernichtung anordnen. Der.Handel mit Pflanzenschutzmitteln ist durch eine Verordnung geregelt, die sich auf das Gesetz Nr. 21 von 1917 stützt und am 4. Juli 1922?) in Kraft getreten ist. Sie enthält Vorschriften über den Mindestgehalt oder die Beschaffenheit und 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 11, 1939, 162. 2) South Africa Journ. Dept. Agric. 3, 1921, 61. Der dort abgedruckte Entwurf der Verord- nung stimmt, abgesehen von der Einfügung eines neuen Paragraphen und der zum 1. Januar 1922 vorgeschlagenen Inkraftsetzung, mit der endgültigen Fassung überein. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in der Südafrikanischen Union, Türkei 569 die Kennzeichnung der wichtigsten Mittel. Soweit es sich um giftige handelt, fallen sie außerdem unter die Gouvernementsnotiz Nr. 5 vom 4. Januar 1929!), die auf Grund des Medical, Dental and Pharmacy Act Nr. 13 von 1928?) erlassen worden ist. Türkei Die Türkei hat am 29. Januar 1936?) unter Nr. 2906 ein Pflanzenschutzgesetz erlassen. Es enthält im ersten Teil Bestimmungen für die Ein- und Ausfuhr, während der zweite Teil die Maßnahmen zum Schutz der einheimischen Pflanzen behandelt. Eigentümer oder Pächter sind verpflichtet, das Auftreten von Pflanzen- schädlingen auf den Feldern, in den Gärten, Weinbergen und Baumschulen anzu- zeigen. Pflanzenbau- und Pflanzenschutzobrigkeit geben die zu ergreifenden Maß- nahmen und ihre Anwendungszeit bekannt und unterweisen die Landwirte in ihrer Durchführung. Diese sind zur Anwendung der Maßnahmen verpflichtet. Wird die Bekämpfung zur festgesetzten Zeit nicht vorgenommen, so wird sie durch das Landwirtschaftsministerium durchgeführt unter gleichzeitiger Bestrafung der Verpflichteten. Werden Krankheiten und Schädlinge auf Ländereien festgestellt, die niemand gehören, oder nimmt ihre Vermehrung bedrohlichen Umfang an, so muß die ganze Bevölkerung sich gemäß den Bestimmungen des Heuschrecken- gesetzes Nr. 858 vom 26. Mai 1926*) an den Bekämpfungsmaßnahmen beteiligen. Um die Verbreitung von neu eingeschleppten oder in gewissen Teilen des Landes auftretenden Schädlingen und Krankheiten in noch nicht verseuchte Gegenden zu verhindern, kann der Landwirtschaftsminister die Beförderung anfälliger Pflanzen oder Pflanzenteile verbieten oder nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu- lassen, die notwendigen Schutzmaßnahmen für Pflanzung und Aussaat und für bereits ausgepflanzte und ausgesäte Bestände treffen, Pflanzung oder Aussaat kranker Pflanzen oder Samen untersagen, die Vernichtung kranker Samen, Pflanzen, Pflanzenteile oder -erzeugnisse anordnen, den Verkauf befallener Samen, Pflanzen oder Erzeugnisse untersagen und das Auflesen schädlicher In- sekten, ihrer Eier, Larven, Puppen, Raupen anordnen. Um den Gesundheits- zustand von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu überwachen, haben Pflanzen- bau- und -schutzbeamte freien Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Beförde- rungsmitteln, die der Erzeugung, Lagerung oder Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen. Private und staatliche Einrichtungen, die sich mit der Kultur und dem Verkauf von Sträuchern, jungen Pflanzen, Setzlingen und Samen be- fassen, werden einer jährlich mindestens zweimaligen Kontrolle ihrer Pflanzungen und Erzeugnisse durch das Landwirtschaftsministerium unterworfen und erhalten Pflanzengesundheitszeugnisse. Das erwähnte Heuschreckengesetz verpflichtet unter Androhung einer Geld- strafe im Unterlassungsfall zur sofortigen Anzeige des Auftretens von Heu- schrecken oder ihrer Eiablage an die Behörden unter genauer Ortsangabe und 1) Official Gazette South West Africa Nr. 318 vom 1. 5. 1929. 2) Union South Africa Gov. Gazette Extraordinary Nr. 1706 vom 22. 5. 1928. 3) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 26, 1936, 701. *) Journ. Officiel Nr. 400 vom 16. 6. 1926. 570 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern sichert demjenigen, der eine zutreffende Meldung erstattet hat, je nach ihrer Wichtigkeit und der Länge des von ihm zurückgelegten Weges eine Belohnung von 500 bis 1500 Piastres zu. Die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen werden von einer besonderen Kommission angeordnet, deren Zusammensetzung Artikel 2 festlegt. Die Mitwirkung der Bevölkerung bei der Durchführung der Maßnahmen ist durch die Artikel 3 bis 6 geregelt. Jeder, der dem Wegebauamt leistungsverpflichtet ist, muß unentgeltlich innerhalb seines Besitzes gelegene befallene Flächen umpflügen, die Larven töten und Bekämpfungsgeräte kosten- los an die Einsatzstelle befördern. Wenn die vorhandenen Kräfte zur Vernich- tung der Larven nicht ausreichen, müssen die benachbarten Bewohner in einem Umkreis bis zu 2 Stunden sich mit ihren Pflügen an der Arbeit beteiligen. Kostenlose Beförderung von Bekämpfungsgeräten kann im Bedarfsfalle auf eine Entfernung bis zu 4 Stunden verlangt werden. Sind verwüstete Gebiete nicht bewohnt oder ist die Zahl der Heuschrecken zu groß, als daß die Bewohner innerhalb des angegebenen Bereiches die Verwüstungen abwehren könnten, so kann die Kommission auch aus entfernteren Gegenden Bewohner heranziehen, soweit sie mindestens 145 Jahre alt sind. Schließlich können vorübergehend auch Offiziere und Soldaten der regulären Truppen aus der Umgegend ein- gesetzt werden. Zum Schutz gegen Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen aus dem Ausland erlaubt das Gesetz vom 29. Januar 1936 die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenteilen nur, wenn sie nicht mit Krankheiten oder Parasiten bzw. ihren Sporen, Eiern oder Larven behaftet sind, deren Einfuhr nach der Türkei verboten ist. Die Pflanzen oder Pflanzenteile müssen auch aus Orten kommen, die frei von diesen Krankheiten und Schädlingen sind, und von einem Ursprungs- und Gesundheitszeugnis begleitet sein. Die Krankheiten und Schäd- linge, deren Einfuhr verboten ist, sind in einer besonderen Liste zusammen- gestellt!). Die Sendungen dürfen nur über bestimmte Stellen eingeführt werden und müssen hier auf das Vorkommen der bekanntgegebenen Schädlinge und Krankheiten untersucht werden. Wird Befall festgestellt, so kann die Sendung innerhalb der nächsten 15 Tage an den Herkunftsort zurückgeschickt werden; andernfalls wird sie vernichtet. Handelt es sich um Krankheiten oder Schädlinge, die in der Türkei bereits stark verbreitet sind, so kann die Einfuhr der Sendung nach vorheriger Entseuchung zugelassen werden. Um einheimische Pflanzen und Erzeugnisse gegen ihre Feinde zu schützen, können Ein- und Durchfuhr gewisser Pflanzen und Pflanzenteile durch den Ministerrat auf Vorschlag des Landwirt- schaftsministers untersagt werden. Derartige Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen bestehen vereinzelt noch aus der Zeit vor Erlaß des Pflanzenschutzgesetzes, so für Baumwollpflanzen oder Teile von ihnen (Gesetz vom 12. Januar 1925), für Kartoffeln, die nach einer Verordnung vom 23. November 1925?) von einem Ursprungs- und Gesundheits- zeugnis begleitet sein müssen, in dem Freisein von Kartoffelkrebs bescheinigt ist, für Reben, deren Behandlung den Vorschriften der Internationalen Reblaus- 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 11, 1939, 163. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 10, 1938, 41. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in der Türkei, Uruguay 571 Konvention vom 3. November 1881!) entsprechen muß, da die Türkei dieser mit Wirkung vom 1. März 1935 beigetreten ist?). Die Ausfuhr wird nach Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 1936 nur geneh- migt, wenn die zuständigen Überwachungsstellen bescheinigt haben, daß die Waren den gesundheitspolizeilichen Vorschriften des Einfuhrlandes entsprechen. Auch der Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln ist durch das Pflanzenschutzgesetz geregelt. Einfuhr, Herstellung und Verkauf sowohl von Mitteln als auch von Appa- raten bedürfen der Genehmigung des Landwirtschaftsministers. Sie müssen stets dieselben chemischen und physikalischen Eigenschaften und Zusammensetzungen wie bei derwissenschaftlichen Analyse aufweisen. Andernfalls wird die Genehmigung aufgehoben. Jede Abänderung der Zusammensetzung oder der Eigenschaften muß dem Landwirtschaftsminister bekanntgegeben werden, der daraufhin eine neue Prüfung anordnen kann. | Uruguay’) Uruguay hat am 27. Oktober 1908 ein Pflanzenschutzgesetz erlassen, das in wesentlichen Teilen am 21. Oktober 1911 durch ein neues ersetzt worden ist. Zu ersterem sind Ausführungsbestimmungen durch das Dekret vom 31. Dezember 19254), zu letzterem durch das Dekret vom 9. März 1912°) und zu beiden gemein- sam durch die Dekrete vom 24. Juli 1917*) und 21. November 1924?) erlassen worden. Die Gesetze verpflichten Grundbesitzer, Pächter oder Verwalter von Land sowie die Eisenbahngesellschaften, das Auftreten von Schädlingen an Kulturpflanzen innerhalb 48 Stunden den Behörden des Pflanzenschutzdienstes mit genauer Angabe von Tag und Ort der Feststellung und sonstigen bemer- kenswerten Umständen anzuzeigen. Die Genannten sind ferner verpflichtet, auf Aufforderung der zuständigen Pflanzenschutzbehörde alle als solche erklärten Schädlinge von Kulturpflanzen zu bekämpfen und zu vernichten. Wenn das von ihnen eingesetzte Personal oder die von ihnen angewandten Mittel nicht genügen, um den Erfolg des Kampfes sicherzustellen, so müssen sie beides auf Aufforderung der Pflanzenschutzbehörde vermehren. Kommen sie ihren Verpflichtungen nicht oder in unzureichendem Maße nach, so führt die Behörde nach entsprechender Ankündigung die notwendigen Maßnahmen auf ihre Kosten durch. Den gleichen Bestimmungen unterliegen Domänen und Gemeindeländereien sowie öffentliche Anlagen, Straßen und Bahnen. Im Laufe der Jahre sind eine ganze Anzahl von Insekten und Pflanzen zu Schädlingen im Sinne des Gesetzes erklärt worden, so von letzteren Xanthium macrocarbum durch Dekret vom 9. Oktober 19158), X. spinosum, Cirsium lanceo- 1) Vgl. S. 464. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 7, 1935, 99. 3) Der Darstellung mußte im wesentlichen das vom Internationalen Landwirtschaftsinstitut in Rom herausgegebene Expose (Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1929, 151) zu- grundegelegt werden, da der Wortlaut gerade der wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der Mehrzahl nicht eingesehen werden konnte. | 4) Diario Oficial Nr. 3009 vom 7. 1. 1916. 5) Nach Annuaire Intern. Legislat. Agricole 2, 1912, 468. *) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 7, 1917, 824. ?) Annuaire Intern, Legislat. Agricole 14, 1924, 708. 8) Diario Oficial Nr. 2941 vom 13. 10. 1915. 572 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern latum, Centaurea melitensisund C. caleitrapa durch Dekret vom 25. April 4924), Sor- ghum halepense durch Dekret vom 6. Dezember 19392), von ersteren Icerya purchasi durch Dekret vom 4. Juni 19183), Chionaspis citri durch Dekret vom 19. März 1926), Ceratitis capitata und Anastrepha fraterculus durch Dekret vom 16. Juni 19325), Eriophyes oleivorus durch Dekret vom 4. August 1938%). Weitere Schädlinge und Krankheiten sind in den Dekreten vom 23. Mai 1926”), 10. Sep- tember 19268), 21. Januar 1927°), 4. April 19301) und 26. Juli 1937 4) ge- nannt. Die Bekämpfung von Xantium macrocarbum ist durch besondere Dekrete vom 26. August 1937") und 29. März 193933) geregelt. Eine Reihe weiterer Dekrete beschäftigt sich mit der Bekämpfung der Heuschrecken, zu der sich Uruguay auch durch seinen Beitritt zur Internationalen Konvention von 19204) verpflichtet hat. Gegen die Verschleppung von Krankheiten und Schädlingen i im Inland richtet sich das Dekret vom 22. Januar 195%), das durch einen Erlaß vom 13. Juli 192216) in manchem abgeändert worden ist. Es bestimmt, daß lebende Pflanzen und Pflan- zenteile im Gebiet der Republik ohne ein Zeugnis für freie Durchfuhr ‚nicht be- fördert werden dürfen. Transport- und Eisenbahngesellschaften haben dieses Zeugnis vom Absender zu fordern, ohne das auch umherziehende Händler den Verkauf von Pflanzen nicht betreiben dürfen. Das Zeugnis wird auf Grund einer Untersuchung ausgestellt, die für Unternehmen für Erzeugung und Vertrieb von Pflanzen und von jedem, der Handel mit Pflanzen betreibt, beim Pflanzenschutz- dienst beantragt werden muß und die deren einwandfreien Gesundheitszustand er- geben hat. Es hat eine Gültigkeit von 6 Monaten, nach deren Ablauf es erneuert werden muß. Für die Einfuhr muß jede Sendung von einem Gesundheitszeugnis begleitet sein, das vom Pflanzenschutzdienst des Ursprungslandes ausgestellt ist. Die Ein- fuhr darf nur über bestimmte Häfen erfolgen, die über die für die vorgeschriebenen Untersuchungen erforderlichen Einrichtungen sowie über das dafür besonders aus- gebildete Personal verfügen. Für eine ganze Reihe von Baum- und Straucharten ist die Einfuhr nach dem Dekret vom 25. November 1924”), das durch das Dekret 1) Vgl. Fußnote 6 S. 571. 2) Diario Oficial Nr. 9990 vom 21. 12. 1939. 3) Diario Oficial Nr. 3708 vom 10. 6. 1918. 4) Diario Oficial Nr. 5961 vom 23. 3. 1926. 5) Diario Oficial Nr. 7761 vom 22. 6. 1932. 6) Diario Oficial Nr. 9590 vom 18. 8. 1938. ?) Diario Oficial Nr. 6011 vom 1. 6. 1926. 8) Diario Oficial Nr. 6100 vom 16. 9, 1926. ®) Diario Oficial Nr. 6206 vom 27. 1. 1927. 10) Diario Oficial Nr. 7133 vom 22. 4. 1930. “ 11) Diario Oficial Nr. 9285 vom 10. 8. 1937. 12) Diario Oficial Nr. 9309 vom 8. 9. 1937. 18) Diario Oficial Nr. 9789 vom 22. 4. 1939. 14) Vgl. S. 467. 15) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 5, 1915, 801. 16) Diario Oficial Nr. 1894 vom 15. 7. 1922. 17) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 11, 1921, 716. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Uruguay 573 vom 10. Februar 1922!) abgeändert worden ist, unter allen Umständen verboten. Alle anderen Arten und ihre Teile sowie frische Früchte werden auf Grund eines Zulassungsantrages einer Untersuchung unterworfen. Hält der Pflanzenschutz- dienst eine Desinfektion für erforderlich, die nach den von ihm herausgegebenen Richtlinien vorgenommen wird, so muß der Einführende sich dieser Forderung fügen, da die Weitersendung ohne ein Gesundheitszeugnis des Pflanzenschutz- dienstes verboten ist. Erzeugnisse, deren vollständige Entseuchung nicht gewähr- leistet werden kann, werden zurückgewiesen und dürfen innerhalb von 24 Stunden wieder zurückgesandt oder müssen vernichtet weıden. Die Einfuhr von Pflanzkartoffelr ist durch das Dekret vom 10. Januar 1934?) geregelt, das laut Dekret vom 28. Februar 1934?) mit dem 1. Mai 1934 in Kraft getreten ist. Jede Sendung muß von einem Ursprungs- und Gesundheitszeugnis begleitet sein, in dem bescheinigt wird, daß sie aus Gegenden stammt, die frei von Synchytrium endobioticum, Spongospora subterranea, Phthorimaea operculella und Leptinotarsa decemlineata ist, und daß sie frei von jeder anderen gefährlichen parasi- tären Krankheit ist. Dabei wird für das Vorkommen von Actinomyces scabies ein gewisser Spielraum zugebilligt, während Befall mit Rhizoctonia solanı Entseuchung notwendig macht. Dagegen ist die Forderung nach einer weiteren Bescheinigung des Ursprungslandes, daß die Sendung aus anerkannten Kartoffeln besteht, daß die Kulturen, denen sie entstammen, überwacht oder amtlich besichtigt worden sind und daß hierbei Freisein von Abbauerscheinungen festgestellt worden ist, durch das Dekret vom 4. September 1935) aufgehoben worden. Die Einfuhr von Sämereien, Dünger und anderen, Krankheiten verbreitenden Mitteln bedarf nach den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz vom 2. Oktober 49145) ebenfalls der Genehmigung. Luzernesamen oder andere Futtersämereien, die mehr als 20 g Flachsseide auf 1 kg enthalten, werden zurückgewiesen, dürfen jedoch einer Reinigung unterworfen werden; die ausgesonderten Rückstände sind durch Feuer zu vernichten. Für die Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen nach Ländern, die entspre- chende Forderungen stellen, werden auf Antrag Gesundheitszeugnisse auf Grund einer Überwachung der Baumschulen ausgestellt. Hinsichtlich der Ausfuhr von frischen Früchten bestimmt das Dekret vom 28. Januar 1936®), daß nur gesunde Früchte ausgeführt werden dürfen, wobei unter gesund verstanden wird, daß sie offenbar frei von Insekten und Pilzkrankheiten und ebenso von mechanischen Wunden sind. Ein entsprechendes Gesundheitszeugnis wird nach vorangegangener Untersuchung durch einen Pflanzenschutzbeamten ausgestellt. Sendungen, deren Ausfuhr wegen ihrer schlechten gesundheitlichen Beschaffenheit oder aus anderen Gründen abgelehnt worden ist, müssen innerhalb von 24 Stunden unter ent- sprechender Kennzeichnung aus dem Hafengebiet entfernt werden, oder sie werden auf Kosten des Eigentümers vernichtet. .t) Diario Oficial Nr. 4782 vom 16. 2. 1922. 2) Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst 14, 1934, 71. 3) Diario Oficial Nr. 8269 vom 10. 3. 1934. #) Service and Regulatory Announcements Juli/Sept. 1935, 67. 5) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 5, 1934, 213. 6) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 26, 1936, 298. 574 H.Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern ‘ Der Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln ist durch die Dekrete vom 29. Sep- tember 1937!) und 24. Mai 1939?) geregelt. Soweit es sich um giftige Verbindungen handelt, fallen sie außerdem unter das Dekret vom 26. Oktober 19289). Vereinigte Staaten von Amerika Auf die gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in den Vereinigten Staaten von Amerika kann hier nur so weit eingegangen werden, als es sich um Maßnahmen handelt, die von der Bundesregierung ergriffen worden sind. Sie betreffen durch- weg die Einfuhr und den Verkehr zwischen den Bundesstaaten mit dem Ziel, die Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen aus dem Ausland und ihre Verschleppung innerhalb des Bundesgebietes nach Möglichkeit zu verhindern. Mehr oder weniger gleichgerichtete Vorschriften haben auch viele der Bundes- staaten erlassen, wozu sie nach dem Beschluß vom 13. April 1926*) berechtigt sind, solange und soweit nicht Bundesbestimmungen dem entgegenstehen. Im Grundaufbau einander ähnlich, weisen diese Gesetzesvorschriften der Einzel- staaten doch weitgehende Abweichungen im einzelnen auf, indem sie den jeweiligen besonderen Verhältnissen und Erfordernissen jedes Staates angepaßt sind. Eine Zusammenfassung der von den Einzelstaaten herausgegebenen Quarantäne- bestimmungen nach dem Stand vom April 1933 hat M. A. Thompson?) ver- öffentlicht. Die Grundlage für die gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in den Ver- einigten Staaten bildet das Gesetz vom 20. August 1912®). Ihm ist jedoch bereits am 3. März 1905”) ein Gesetz vorausgegangen, das als ‚‚Insect Pest Act of 1905“ bezeichnet worden ist und jegliche Einfuhr und jeglichen zwischenstaatlichen Versand von Insekten in jedem Entwicklungszustand, die den Kulturpflanzen offenkundig schädlich sind, verbietet. Es ermächtigt den Landwirtschaftsminister zu Ausführungsbestimmungen und gibt ihm insbesondere auch das Recht, Einfuhr und Versand ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu gestatten. Das Gesetz vom 20. August 1912 führt die Bezeichnung ‚‚Plant Quarantine Act of 1912“ und ist am 1. Oktober 1912 in Kraft getreten. Nach wiederholten Abänderungen und Ergänzungen, deren letzte am 1. Mai 19288) erfolgt ist, gliedert es sich in seiner seitdem gültigen Fassung”) in 15 Abschnitte. Der erste von ihnen bestimmt, daß „Baumschulmaterial‘ nach den Vereinigten Staaten nur eingeführt werden darf, wenn vom Landwirtschaftsminister ein Erlaubnisschein nach Maßgabe der von ihm festgesetzten Bedingungen und Vorschriften ausgestellt worden ist und wenn die Sendung von einem den Anforderungen des Landwirtschaftsministers ent- ) Diario Oficial Nr. 9344 vom 20. 10. 1937. 2) Diario Oficial Nr. 9829 vom 10. 6. 1939. ) Deutsches Handels-Archiv 1929, 822. ) Annuaire Intern, Legislat. Agricole 16, 1926, 320. 5) Thompson, M. S., Summary of state and territorial plant quarantines alfechiue inter- state shipments. U. S. Dep. Agric. Misc. Publ. Nr. 80. Washington 1933. 6) Annuaire Intern. Legislat. Agricole 2, 1912, 515. ?), Weber, G.A., The plant Quarantine and control administration. Service Monographs U. S. Govern. Nr. 59. Washington 1930, 157—172. 8) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 2, 1928, 200. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in USA 575 sprechenden Zeugnis des zuständigen-Beamten des Herkunftslandes begleitet ist. In diesem Zeugnis muß bescheinigt werden, daß das Material gründlich unter- sucht worden ist und für frei von schädlichen Pflanzenkrankheiten und Insekten- plagen gehalten wird. Verfügt das Herkunftsland über keine Stelle für eine amt- liche Untersuchung, so kann der Landwirtschaitsminister die Bedingungen fest- setzen. Der Begriff „Baumschulmaterial‘ umschließt nach Abschnitt 6 des Ge- setzes alle im Freien gewachsenen Blütenpflanzen, Bäume, Sträucher, Weinstöcke, Setzlinge, Pfropfreiser, Stecklinge, Knospen, Steine und andere Samen von Obst- und Zierbäumen oder -sträuchern sowie andere Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zur Vermehrung; ausgenommen sind Feld-, Gemüse -und Blumensamen, Zier- und Blattpflanzen, die sich für die Kultur in Beeten eignen, und andere krautartige Pflanzen, Zwiebeln und Wurzeln. Die Ankunft jeder derartigen Sendung beim Zollamt muß nach Abschnitt 2 von dem dortigen Beamten unverzüglich dem Landwirtschaftsminister oder nach dessen Weisung dem zuständigen Beamten des Staates oder Territoriums oder Bezirks angezeigt werden, nach dem die Sendung bestimmt ist. Die gleiche Anzeige durch den Absender ist erforderlich, wenn eingeführtes Material aus einem Staat, Territorium oder Bezirk in einen anderen versandt werden soll und nicht durch einen zuständigen Beamten unter- sucht worden ist. In beiden Fällen müssen genaue Angaben über den Empfänger, Art und Menge des Materials sowie Land und Ort, wo es gewachsen ist, gemacht werden. Vorschriften hinsichtlich der äußeren Kennzeichnung der Sendungen enthalten Abschnitt 3 und 4, ersterer bei Einfuhr in das Bundesgebiet, letzterer beim zwischenstaatlichen Verkehr. Abschnitt 5 gibt dem Landwirtschaftsminister die Möglichkeit, auch die im erwähnten Abschnitt 6 ausdrücklich aus dem Begriff „Baumschulmaterial‘‘ ausgeschlossenen Gegenstände den Einfuhrbeschränkungen des Gesetzes zu unterwerfen, wenn er festgestellt hat, daß ihre unbeschränkte Ein- fuhr das Auftreten von schädlichen Pflanzenkrankheiten oder Insektenplagen im Bundesgebiet zur Folge gehabt hat. Diese Feststellung muß er öffentlich bekannt- machen, darf das aber erst nach einem öffentlichen Verhör der beteiligten Parteien. Absatz 7 ermächtigt den Landwirtschaftsminister, die Einfuhr einer Klasse von Baumschulmaterial oder einer sonstigen Klasse von Pflanzen, Früchten, Ge- müsen, Wurzeln, Zwiebeln, Samen oder anderen Pflanzenerzeugnissen aus einem Lande oder Orte zu verbieten, in dem eine Pflanzenkrankheit oder Insektenplage herrscht, die im Bundesgebiet noch nicht auftritt oder dort nicht stark herrscht oder weit verbreitet ist. Absatz 8 gibt dem Landwirtschaftsminister die gleiche Befugnis hinsichtlich des Bundesgebietes. Er kann einen Staat, ein Territorium oder einen Distrikt oder einen Teil davon unter Quarantäne stellen, wenn er eine solche zur Verhütung der Ausbreitung einer im Bundesgebiet neuen oder bisher nicht sehr herrschenden oder verbreiteten gefährlichen Pflanzenkrankheit oder ‘ Insektenplage für notwendig hält. Dann darf niemand Gegenstände jeder Art, sofern sie geeignet sind, die in den Quarantänevorschriften genannten Pflanzen- krankheiten oder -schädlinge zu übertragen, einem Spediteur übergeben, noch darf dieser sie zum Versand annehmen, noch darf jemand sie von einem mit Quaran- täne belegten Gebiet in oder durch ein anderes befördern, oder die Beförderung darf nur unter den vom Landwirtschaftsminister bekanntgegebenen Bedingungen erfolgen. Letzterer ist verpflichtet, Anweisungen für Besichtigung, Entseuchung, 576 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Zeugnisausstellung sowie Art und Weise der Auslieferung und des Versandes be- kanntzugeben. Nach Abschnitt 9 soll der Landwirtschaftsminister die zur Aus- führung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlassen. Die beiden nächsten Abschnitte enthalten Strafbestimmungen und regeln die Befugnisse der mit der Durchführung des Gesetzes beauftragten Beamten. Abschnitt 12 setzt zur Aus- führung der Bestimmungen des Gesetzes das Federal Horticultural Board’ ein, an dessen Stelle durch das Gesetz vom 16. Mai 19281) die Plant Quarantine and Control Administration getreten ist, vom 4. Juli 1932 ab Bureau of Plant Quaran- tine genannt, das seit dem 1. Juli 4934 mit dem Bureau of Entomology zum Bureau of Entomology and Plant Quarantine vereinigt ist. Durch Abschnitt 13 werden die erforderlichen Gelder bewilligt, Abschnitt 14 setzt das Gesetz in Kıaft, und Ab- schnitt 15, der am 31. Mai 1920 hinzugefügt worden ist, unterwirft den Verkehr mit dem Bundesdistrikt Columbia besonderen, dem Sinn des Gesetzes entsprechenden Bedingungen und enthält Vorschriften zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen in diesem Gebiet. Zu dem Gesetz sind am 18. September und 3. Dezembeı 1912?) Ausführungs- vorschriften ergangen. Sie enthalten genaue Begriffsbestimmungen für die von den Qurantänevorschriften erfaßten pflanzlichen Gegenstände, geben An- weisungen für die Gesuche um Erteilung von Erlaubnisscheinen, deren Wortlaut abgedruckt ist, regeln das Verfahren der Einfuhr selbst und bestimmen die Form des ausländischen Untersuchungszeugnisses und der von dem Versender abzu- gebenden Erklärung. Diese Ausführungsvorschriften sind späterhin vielfach ab- geändert und wesentlich erweitert worden. Ein Runderlaß des Schatzamtes vom 41. März 1934°), der die Ausführungsvorschriften zusammenfaßt, nimmt ins- besondere auch die Einfuhrbeschränkungen mit auf, die der Landwirtschafts- minister auf Grund der Abschnitte 7 und 8 des Gesetzes verfügt hat. Es handelt sich dabei um insgesamt 73 Quarantäneverordnungen, die bis heute erlassen worden sind, wobei entsprechend den beiden Abschnitten zu unterscheiden ist zwischen solchen, die die Einfuhr in das Bundesgebiet (foreigne), und solchen, die den Versand innerhalb des Bundesgebietes (domestic) regeln. Von diesen Ver- ordnungen sind im Lauf der Jahre eine ganze Reihe wieder aufgehoben. Welche von den Auslandsquarantänen noch in Kraft sind, geht aus einer im Jahre 1939 veröffentlichten Zusammenstellung hervor), während die am 4. April 1930 noch gültigen Inlandquarantänen von G. A. Weber!) gekennzeichnet sind. Des ent- wicklungsgeschichtlichen Interesses wegen sind in die folgende Übersicht sämt- liche Quarantäneverordnungen unter kurzer Kennzeichnung ihres Inhalts auf- genommen worden, wobei die vielfach nach Erlaß erfolgten Änderungen und Er- gänzungen unberücksichtigt geblieben sind. 1) Vgl. Fußnote 7 S. 574. 2) Deutsches Handels-Archiv 1913, 155. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 3, 1931, 155. 4) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 11, 1939, 164. Merkwürdigerweise werden hier nur 16 Außenquarantänen als in Kraft befindlich angegeben, während A. J. Hoyd-Washington in seinem für die Bearbeitung zur Verfügung gestellten Bericht deren 20 angibt. Der Wider- spruch war nicht zu klären. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in USA 577 Übersicht über alle von der Bundesregierung bisher erlassenen Quarantäneverordnungen Ersetzt durch Nr.) Erlassen | *) Gerichtet gegen -Kurze Inhaltskennzeichnung bzw. auf- | gehoben am 4 16. 9.12 |F. | Cronartium ribicola | Einfuhrverbot für fünfnadlige Pi- | durch Nr. 7 nusarten aus Europa und Asien 2 18. 9.12 |D.| Ceratitis capitata Ein- und Durchfuhrverbot für be- | durch Nr. 13 : stimmtes Obst und Gemüse aus Hawai 3 \20. 9.12 |F. Synchytrium endo- | Einfuhrverbot für Kartoffeln aus bioticum bestimmten Ländern 4 | 5.11.12 |D.| Lymantria dispar, | Versandbeschränkungen für Pflan- | durch Nr. 10 Euprootis chrysor- | zen u. Pflanzenerzeugnisse in rhoea Teilen von Neu-England 5 |15. 1.13 |\F.| Anastrepha ludens Einfuhrverbot für Orangen, Pfir- siche, Pflaumen, Pampelmusen | u. einige andere Fruchtarten aus | Mexiko 641.71273:43 D.;| Parlatoria blanchar- | Versandbeschränkungen für Dat- di, Phoenicoccus telpalmen und Stecklinge von marlatti solchen aus bestimmten Gebieten 7 |21. 5.13 |F.| Cronartium ribicola | Einfuhrverbot für fünfnadlige Pi- | am 20, 7. 36 nusarten, Ribes nigrum und grossularia aus Europa, Asien, | ; Kanada, Neufundland -8|28. 5.13 | F. | Gelechia gossypiella Einfuhrverbotfür Baumwollsamen aus allen Ländern ; 9 |24. 6.13 |D.| Gelechia gossypiella | Einfuhrverbotfür Baumwollsamen | durch Nr. 47 aus Hawai 10 |24. 6.13 |D. vgl. Nr. 4 vgl. Nr. 4 durch Nr. 17 11 | 22.12.13 |F. Spongospora subter- | Einfuhrverbot für Kartoffeln aus | am 11.1.1416 ranea bestimmten Ländern 12 |27. 2.14 |F. Heilipus lauri Einfuhrverbot für Samen der Alli- gatorbirnen aus Mexiko und, Zentralamerika | 13 |12. 3.14 |D. Ceratitiscapitata, Da- | Ein- und Durchfuhrverbot bzw. cus cucurbitae -beschränkung füralles Obst und Gemüse aus Hawai 44 |14. 4.14 \D.| Spongospora subter- | Versandbeschränkung für Kartof- | am 30.8. 15 ranea feln aus verseuchten Gebieten in Maine 15 | 6. 6.14 |F. | schädl. Insekten u. | Einfuhrverbot für lebendes Rohr, Pilzkrankheiten Stecklinge und Teile von Zucker- rohr aus allen Ländern 16 | 6. 6.14 |D. | schädl. Insekten u. | Einfuhrverbot für lebendes Rohr, Pilzkrankheiten Stecklinge und Teile von Zucker- rohr aus Hawai und Portoriko | 17 | 3. 7.14 |D.| vgl. Nr. 10 vgl. Nr. 10 durch Nr. 22 *) Art der Quarantäne: F. = Foreigne, D. = Domestic. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. » 37 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern *) Art der Quarantäne: F. — Foreigne, D.— Domestic. 578 Ersetzt durch Nr.) Erlassen | *) Gerichtet gegen Kurze Inhaltskennzeichnung bzw. auf- gehoben am 48 | 14.11.14 |D. | Spongospora subter- | Versandbeschränkung für Kartof- | am 30. 8.15 vanea feln aus weiteren Befallsgebieten. e Vgl. Nr. 14 49 | 10.12.14 |F. | Bacterium citri und | Einfuhrverbot für Citrus-Fort- andere Krankhei- pflanzungsmaterial jeder Art aus ten allen Ländern 20 | 1. 3.15 |F. | Evetria buoliana Einfuhrverbot für alle Pinusarten | am 2o. 7. 36 aus Europa ‘21 | 8. 3.15 |F. | Sclerospora maydis Einfuhrverbot für Mais aus Java, | durch Nr. 24 Indien und Ozeanien 22 |2o. 5.15 |D. | vgl. Nr. 17 vgl. Nr.17 durch Nr. 25 23 ‚11. 6.15 |D. | Gelechia gossypiella | Einfuhrverbot für Baumwollfasern | durch Nr. 47 und Baumwolle aus Hawai 24 29. 4.16 F.| Peronospora maydis, | Einfuhrverbot für Samen und alle Sclerospora sacha- anderen Teile von Mais und nahe ri, Physoderma verwandten Pflanzen aus Süd- maydis ost-Asien, Japan, Malaischem Archipel, Philippinen, Ozeanien, Australien, Neuseeland 25 |22. 5.16 |D.| vgl. Nr. 22 vgl. Nr. 22 durch Nr. 27 26 21. 4.17 |D. | Cronartium ribicola | Versandverbot für fünfnadlige Pi- nusarten, Ribes nigrum und grossularia aus den befallenen Gebieten; vgl. Nr. 54 u. 63 27 | 8. 6.17 D.| vgl. Nr. 25 vgl. Nr. 25 durch Nr. 33 28 |27. 6.17 |F. | Bacterium citri Einfuhrverbot für alle Citrus- Früchte aus Ost- und Südost- asien, Japan, Malaiischem Archi- pel, Ozeanien, Südafrik. Union 29 | 48.12.17 |F. | Cylass formicarius, Einfuhrverbot für Batate und Euscepes batatae Yam aus allen Ländern 30 | 48.12.17 |D.| Cylass formicarius, Einfuhrverbot für Batate und Yam Euscepes batatae aus Hawai und Portoriko 31 |15. 3.18 |F. | Cosmopolites sordidus | Einfuhrverbot für Bananenpflan- zen aus allen Ländern 32 |15. 3.18 |D.| Rhabdocnemis obscu- | Einfuhrverbot für Bananenpflan- vus, Metamasius zen aus Hawai und Portoriko hemipterus 33 | 1. 7.18 |D.| vgl. Nr. 27 vgl. Nr. 27 durch Nr. 45 34 . 8.18 |F. | Ustilago shiraina u. | Einfuhrverbot für Bambuspflan- andere Krankhei- zen, -stecklinge, -samen aus ten allen Ländern 35 |24. 9.18 |D.| Popillia japonica Versandbeschränkung für Süßmais | durch Nr. 40 aus bestimmten Gemeinden in New Jersey 36 |25. 9.18 |D.| Pyrausta nubilalis Versandverbot für Futtermais, | durch Nr. 43 Grünmais, Maiskolben aus Be- fallsgebiet in Massachusetts Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in USA 579 Ersetzt durch Nr.| Erlassen | *) Gerichtet gegen Kurze Inhaltskennzeichnung bzw. auf- gehoben am 37 |18.11.18 | F. | schädliche Insekten- | Einfuhrbeschränkungen für Baum- seuchen u. Pilz- schulmaterial, Pflanzen und krankheiten Sämereien 38 |15. 4.19 |D. | Puceinia graminis Versandverbot für Berberis und tritici Mahonia (ausgenommen Ber- r beris thunbergii) aus fast 20 USA.- Staaten 39 | 2. 7.19 | F. | Urocystis tritici, Einfuhrverbot für Reis, Roggen, | durch Nr. 59 Ophiobolus graminis Weizen, Hafer, Gerste aus be- stimmten Ländern 40 |26. 2.20 |D.| vgl. Nr. 35 vgl. Nr. 35 durch Nr. 48 41 |21. 2.20 | F,| Pyrausta nubilalis u. | Einfuhrbeschränkungen für Sten- andere Insekten u. gel und alle anderen Teile von Krankheiten Mais, Zuckerrohr und verschie- denen Hirsearten aus allen Län- ‘ dern 42 |21. 2.20 |F. | Pyrausta nubilalis u. | Einfuhrverbot für Mais aus Mexiko | Ausgesetzt u. andere Insekten u. in Nr. 41 auf- Krankheiten genommen 43 |29. 3.20 |D.| Pyrausta nubilalis Versandbeschränkungen für Mais, Hirse, Sellerie, grüne Bohnen, Rüben, Hafer- und KRoggen- stroh, verschiedene Arten von Schnittblumen aus Befallsge- bieten 44 |24. 3.20 |F, | verschiedene Pilze u. | Einfuhrverbot für Stecklinge, Rei- Insekten ser, Augen von Obst aus Asien, Japan, Philippinen, Ozeanien, Australien, Neuseeland 45 |28. 5.20 |D. | Lymantria dispar, Versandbeschränkungen für Pflan- Euproctis chrysor- zen- und Pflanzenerzeugnisse, rhoea Steine und Steinbrucherzeug- nisse von verseuchten Flächen innerhalb Neuengland 46 |21. 7.20 |D.| Gelechia gossypiella | Versandbeschränkungen für Baum- | durch Nr. 52 wolle mit allen ihren Teilen ein- schließlich Verpackung und Ver- sandgefährten aus Befallsgebie- ten in Louisiana und Texas 47 |15. 8.20 |D.| Eriophyes gossypii, | Ein- und Durchfuhrverbot für Gelechiagossypiella | Baumwolle, Baumwollsamen u. . Baumwollsamenerzeugnisse aus Hawai und Portoriko 48 |30. 9.20 |D.| Popillia japonica Versandbeschränkungen für be- stimmte Früchte, Gemüse und andere Gegenstände aus Befalls- gebieten *) Art der Quarantäne: F. = Foreigne, D.— Domestic. 37* 580 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern | | Ersetzt durch Nr.' Erlassen | *) | Gerichtet gegen Kurze Inhaltskennzeichnung bzw. auf- | gehoben am 49 16. 2.21 |F.| Aleurocanthes voglu- Einfuhrbeschränkung für Obst und | durch Nr. 56 mi Gemüse aus Kuba, Jamaica, Costa Rica, Bahama-Inseln, In- dien, Philippinen, Geylon, Java 50 | 8. 4.21 |D.| Epilachna corrupta Versandverbot für Bohnen aus | am 23.7. 21 Arizona, Colorado, Neu-Mexiko 51 |22. 7.21 |D.| Pflanzenseuchen all- | Weitgehende Überwachung des gemein Verkehrs vom Kontinent nach Hawai 52 19. 8.21 |D. Gelechia gossypiella Versandbeschränkungen für Baum- wolle mit allen ihren Teilen ein- schließlich Verpackung und Ver- sandgefährten, Heu und andere zur Verschleppung geeignete Ge- genstände aus Befallsgebieten 53 | 28.12.21 | D.| Stilpnotia salicis Versandverbot für Pappeln, Wei- den und vermehrungsfähige Teile von solchen aus Befallsgebieten 54 | 1. 3.22 |D.| Cronartium ribicola Erweitertes Versandverbot vgl. Nr. 26 und 63 55 17. 7.23 |F. | Pilzkrankheiten und | Einfuhrbeschränkungen für Saat- ; schädliche Insek- öder Hülsenreis aus allen Län- ten _ dern (ausgenommen Mexiko). 56 | 1. 8.23 |F.| Trypetidae u. andere | Einfuhrbeschränkungen für schädliche Insek- Früchte und Gemüse sowie zur ten Verpackung benutzte Pflanzen und Pflanzenteile aus allen Län- dern (ausgenommen Kanada) 57 |30. 6.24 |F. | Lymantria dispar Einfuhrbeschränkungen für Weih- | am 1.7.28 nachtsbäume und -grün in be- stimmte Gebiete 58”7937; 5.25 |D. Anastrepha fratercu- Einfuhrbeschränkungen für Obst lus, Maruca testu- und Gemüse aus Portoriko labis u. andere In- sekten 59 | 31.12.25 | F. | Urocystitis tritici Einfuhrverbot- für Weizen und - Weizenerzeugnisse aus Indien, Japan, China, Australien, Süd- | afrika, Italien, Spanien 60 |19. 2.26 |D. Verschiedene schäd- Einfuhrbeschränkungen für be- liche Insekten wurzelten Pflanzen anhaftende‘ ‚Erde aus Hawai und Portoriko 61 | 2. 7.26 |D. Anthonomus grandis | Versandbeschränkungen für Thur- thurberiae beria-Baumwolle usw. (wie Nr. BER: 52) aus Befallsgebieten 62 | 3. 7.26 ,D.| Verschiedene Seu- , Versandbeschränkungen für Nar- chen von Narzis- zissenzwiebeln auf dem Konti- senzwiebeln nent *) Art der Quarantäne: F. = Foreigne, D. —= Domestic. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in USA 584 Erlassen *) Gerichtet gegen Kuıze Inhaltskennzeichnung ı Ersetzt durch bzw. auf- - gehoben am 63 64 65 66 67 68 69 709 71 72 73 214220 30. 4.29 26. 4.29 20. 2.33 21.10.33 20, 2.35 14.12.38 20. 3.40 | 1 | I Cronartium ribicola Anastrepha ludens „Woodgate‘“-rust ( Peridermium spec.) .) Popillia japonica, Anomala orienta- lis, Aserica casta- nea Phony-Krankheit Ceratitis capitata Pflanzenkrankheiten u. schädliche In- sekten allgemein Graphium ulmi Graphium ulmi Naupactus leucoloma Stephanoderes hampei, Hemileia vastatrix Versandbeschränkungen für fünf- nadlige Pinusarten, Ribes gros- sularia u. nigrum Versandbeschränkungen für Wirts- früchte aus Befallsgebieten in Texas ! Versandverbot für Bäume, Äste, Zweige von anfälligen Pinus- arten aus Befallsgebieten in New York Versandbeschränkungen für Pflan- zen, Sand, Erde, Boden, Torf, Kompost, Dünger aus Befalls- ‚gebieten Versandbeschränkungen für Pfir- sich- und Nektarinenpfirsich- bäume oder -wurzeln aus Be- fallsgebieten Versandverbot bzw. Versandbe- schränkung für alle Wirtsfrüchte und -gemüse und andere Über- träger von Befallsflächen Einfuhrverbot oder -beschränkung für Packmaterial aus bestimm- ten Pflanzen und Pflanzener- zeugnissen aus allen oder be- stimmten Ländern Einfuhrbeschränkungen für Stäm- me, Samen, Blätter, Pflanzen, Setzlinge, Schößlinge von Ulma- ceen, ferner Rund-, Bau- und Furnierholz und Verpackungs- gerät aus Ulmenholz, das nicht frei von Rinde, aus dem euro- päischen Festland Versandbeschränkungen für die- selben Gegenstände wie in Nr. 70 aus Befallsgebieten in Connecti- cut, New Jersey, New York. Verkehrsbeschränkungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Boden, sonstige Überträger aus Alabama, Florida, Louisiana, Mississippi Einfuhrverbot für Kaffeepflanzen, -blätter, -früchte, -samen aus allen Ländern nach Portoriko *) Art der Quarantäne: F.—= Foreigne, D.— Domestic. am 1.3.30 am 1.3.32 582 H. Braun, Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in außerdeutschen Ländern Neben dem Pflanzenquarantänegesetz und den auf dieses gestützten Verord- nungen sind als wirkungsvolle Ergänzungen noch einige weitere Gesetze oder Gesetzesbestimmungen erlassen worden, die meist in die Haushaltsgesetze der be- treffenden Jahre aufgenommen worden sind. Das sogenannte ‚, Terminal-Inspection Act‘ vom 4. März 1915!) gibt die Möglichkeit zur Überwachung des zwischenstaat- lichen Postversands von Pflanzenmaterial; diese wird jedoch nur in denjenigen Bundesstaaten eingerichtet, die einen entsprechenden Antrag beim Landwirt- schaftsministerium stellen unter Beifügung einer Liste derjenigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse’ und Pflanzenseuchen, die der Überwachung unterworfen werden sollen. Die Überwachung der durch die Post erfolgenden Einfuhr von Pflanzenmaterial in das Bundesgebiet ist durch die Erlasse vom 15. Mai 1926?) und 13. April 1936°) geregelt. Spezialgesetze richten sich gegen Gelechia gossypiella und Pyrausta nubilalis. Gegen ersteren ist nach seiner 4914 aus Ägypten nach Mexiko erfolgten Einschleppung, die aber erst 1916 nachgewiesen wurde und im nächsten Jahr zu seinem Auftreten im Staate Texas führte, am 6. Oktober 1917!) das ‚Mexikan-Border Act‘ erlassen worden, das den Landwirtschaftsminister er- mächtigt, Erhebungen über die Verbreitung des Schädlings in Mexiko anzu- stellen, von Baumwollkulturen freizuhaltende Zonen in den an Mexiko angrenzen- den Staaten einzurichten und mit amtlichen Stellen Mexikos gemeinsam die Aus- rottung von Seuchenherden nahe der Grenze zu betreiben. Nach der Einschleppung des Schädlings in das Bundesgebiet sind diesem Gesetz weitere gesetzliche Be- stimmungen gefolgt, deren letzte vom 9. August 1939*) den Landwirtschafts- minister zur Vorbereitung eines Planes für die Ausrottung und Überwachung des Kapselwurms ermächtigt. Gegen den 1917 im Bundesgebiet entdeckten Mais- zünsler ist am 9. Februar 1927!) ein Gesetz erlassen worden, das dem Landwirt- schaftsminister das Recht gibt, alle ihm für die Ausrottung und Überwachung des Schädlings notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen. Für die Zusammen- arbeit der amtlichen Bundes-, Staats- und örtlichen Stellen, die bei beginnendem oder weit verbreitetem Auftreten von wirtschaftlich für größere Gebiete bedeu- tungsvollen Pflanzenseuchen erforderlich wird, ist die notwendige gesetzliche Unterlage durch Beschlüsse in den Jahren 1937 und 19385) geschaffen worden, die als „‚Act for the control of incipient and emergency outbreaks of plant pests‘ be- zeichnet werden. Sie geben dem Landwirtschaftsminister das Recht, Vorschriften für die Bekämpfung derartiger Seuchen zu erlassen. Um der Gefahr der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen zu begegnen, die aus der Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen droht, sind für diese durch den Erlaß vom 4. Oktober 1932®) nähere Bestimmungen getroffen worden. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, deren Einfuhr beschränkt oder ver- boten ist, dürfen zur Umladung und unmittelbaren Wiederausfuhr unter Zoll- verschluß nur gelandet oder entladen oder zu vorübergehendem Aufenthalt, wäh- 1) Vgl. Fußnote 7 S. 574, 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 1, 1927, 187. 3) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 9, 1937, 61. 4) Public Laws of 1939 Nr. 351. 5) Public Resolutions of 1937 Nr. 20, 1938 Nr. 91. 6) Treasury Decisions 63, 1933, Heft 9, S. 7. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in USA 583 rend dessen Landung oder Entladung nicht beabsichtigt ist, nur eingebracht werden, wenn das Bureau of Plant Quarantine die Erlaubnis erteilt hat und Landung, Entladung und Weiterbeförderung in dem Hafen und auf den Wegen erfolgen, die im Erlaubnisschein vorgeschrieben sind. Die Ausfuhr ist von Bestimmungen zur Wahrung der Belange des Pflanzen- schutzes insoweit betroffen, als zunächst der Landwirtschaftsminister durch das Gesetz vom 44. Mai 1926!) ermächtigt worden ist, frische Früchte, Gemüse, Samen, Baumschulmaterial und andere zur Vermehrung dienende Pflanzen, wenn sie zur Ausfuhr gestellt werden, nach von ihm erlassenen Vorschriften zu unter- suchen und Verladern und interessierten Kreisen eine den gesundheitsmäßigen Erfordernissen der beteiligten fremden Länder entsprechende Bescheinigung darüber auszustellen, daß die genannten Gegenstände frei von schädlichen Pflanzenkrankheiten und Insektenseuchen sind. Eine gleichsinnige Ermächtigung ist in das Haushaltsgesetz vom 17. Mai 1935?) aufgenommen worden. Von dieser Ermächtigung hat der Landwirtschaftsminister in seinem Erlaß vom 19. Sep- tember 1936?) Gebrauch gemacht. Der Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln ist dr das „‚Insecticide Act of 1910“, das am 26. April 19103) erlassen und am 4. November 1911 in Kraft getreten ist, und seine Ausführungsbestimmungen vom 17. Juli 1928?) geregelt. Das Gesetz verbietet Herstellung und Einfuhr von und Handel mit verfälschten oder falsch bezeichneten Mitteln. Das Kennzeichen dieser Merkmale ist im einzelnen genau festgelegt. Die Verpackung der Pflanzenschutzmittel muß entweder genaue An- gaben über die wirksamen Bestandteile oder, wenn diese geheim gehalten werden sollen, über die indifferenten Stoffe aufweisen. Wer ein gesetzwidriges Mittel ver- kauft, macht sich strafbar, sofern er nicht eine Garantie in vorgeschriebener Form vorlegen kann, in welcher der Lieferant bescheinigt, daß das Mittel dem Gesetz ge- nügt. Trifft letzteres trotzdem nicht zu, so ist der Lieferant strafbar. Mittel, die eingeführt werden sollen und dem Gesetz nicht entsprechen, werden zurück- gesandt oder vernichtet. Soweit es sich um giftige Mittel handelt, fallen sie außer- dem unter das Gesetz zur Regelung des Verkehrs mit Giftstoffen vom 4. März 19274) mit seinen Ausführungsvorschriften vom selben Tage. Der Zweck dieses Gesetzes geht am deutlichsten aus der negativen Vorschrift von Abschnitt 2d hervor. Danach ist das Gesetz nicht so auszulegen, daß es in irgendeiner Weise das Recht einer Person ändert oder beschränkt, gefährliche Ätz- oder Beizstoffe herzustellen, zu verpacken, umzusetzen und feilzuhalten, wenn die Umschließungen der durch das Gesetz vorgeschriebenen Kennzeichnung entsprechen. Abgeschlossen am 31. Dezember 1940. 1) Vgl. Fußnote 7 S. 574. 2) Deutsches Handels-Archiv 1937, 1035. 3) Deutsches Handels-Archiv 1929, 699, 762. 4) Deutsches Handels-Archiv 1928 868, Siebenter Abschnitt Die Pflanzenschutzorganisationen Von Geheimrat Prof. Dr. Otto Appel und Regierungsrat Dr. Hermann Voelkel, Berlin-Dahlem. I. Die Organisation des Pflanzenschutzes in Deutschland. 1. Entwicklung des Pflanzen- schutzes in Deutschland. 2. Entwicklung und Aufbau der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft. 3. Der Deutsche Pflanzenschutzdienst. 4. Der Pflanzenbeschau- dienst. 5. Sonstige Organisationen und Hilfsmittel des Pflanzenschutzes. II. Die Organisation des Pflanzenschutzes im Auslande. 1. Die Pflanzenschutzorganisationen in europäischen Ländern. 2. Die Pflanzenschutzorganisationen in außereuropäischen Ländern. I. Die Organisation des Pflanzenschutzes in Deutschland ı. Entwicklung des Pflanzenschutzes Die Bestrebungen, die Bekämpfung besonders wichtiger Schädlinge der hei- mischen Kulturen behördlich zu regeln, reichen weit zurück. Schon im Jahre 1795 _ wurde in der Stadt Dinkelsbühl eine obrigkeitliche Verordnung, betreffend die Be- kämpfung der Raupen, erlassen. In der Folge mehren sich langsam, aber stetig die Polizeiverordnungen, welche in erster Reihe die Bekämpfung der bekannten Allgemeinschädiger wie Feldmäuse, Maikäfer und Raupen betreffen. — Am 44. Februar 1873 wurde im Interesse des Pflanzenschutzes das erste Einfuhr- verbot erlassen, welches die zum Verjüngen der Weinberge bestimmten Reben betraf und die Einschleppung der Reblaus verhindern sollte. Im Februar 1875 folgte die ‚‚Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Kartoffeln aus Amierika, sowie von Abfällen und Verpackungsmaterial solcher Kartoffeln“ wegen der Gefahr einer Einschleppung des Koloradokäfers!), welche heute noch unverändert in Kraft ist. Die erste Anregung für eine Organisation des Pflanzenschutzes in Deutschland ging vom Deutschen Landwirtschaftsrat aus, der 1880 an den Reichskanzler den Antrag richtete, eine Reichszentralstelle zur Beobachtung und Vertilgung der den Kulturpflanzen schädlichen Pilze und Insekten einzurichten.?) Die planmäßige Bekämpfung wichtiger Pflanzenschädlinge durch Gründung geeigneter Forschungsanstalten beginnt Ende der achtziger Jahre mit Errichtung der ‚‚Versuchsstation für Nematodenvertilgung‘“ in Halle a. S., die ihre Ent- 1) Morstatt, H., Die Biologische Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft in Berlin- Dahlem, Der Deutsche Beamte Nr. 19, 1935, 580— 581. 2) v. Kardorffin der 25. Reichstagssitzung vom 25. Januar 1898. Entwicklung des Pflanzenschutzes in Deutschland 585 stehung den im Jahre 1875 begonnenen klassischen Untersuchungen Kühns über den Rübennematoden verdankt. _ Im Jahre 1889 erhielt der Gedanke der Schaffung einer besonderen Zentral- stelle neuen Anstoß durch Julius Kühn, der in einer Sitzung der Ackerbau- abteilung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft einen Vortrag hielt, den er mit folgenden Worten schloß): ‚Ich halte dafür, daß es die Aufgabe der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft-ist, nicht nur gegen die Rübenfeinde, sondern gegen alle kleinen Feinde der landwirtschaftlichen Kulturen vorzugehen. Es gilt nicht nur mit aller Intensität die Hebung der landwirtschaftlichen Produktion zu fördern, wie Sie es sonst nach allen Seiten ir anerkennenswertester Weise schon tun, es gilt auch die Kulturen möglichst zu schützen gegen die Schädigungen, die ihnen drohen. Dazu ist das wirksamste Mittel, Stationen zu gründen, denen nicht nur die Aufgabe zufällt, die den landwirtschaftlichen Kulturpflanzen schäd- lichen pflanzlichen und tierischen Schmarotzer in ihrer Entwicklung eingehender zu studieren und die Mittel zu ihrer Bekämpfung zu erforschen, sondern die auch dem einzelnen Landwirte zur Seite stehen sollten, damit er Aufklärung finden kann über die in seiner Örtlichkeit auftretenden abnormen Erscheinungen und über die zur Beseitigung derselben zu ergreifenden Maßnahmen.“ Im Anschluß hieran wurde auf Anregung von Schultz-Lupitz ein Sonderausschuß gewählt, der diese Fragen weiter bearbeiten sollte. Dieser Ausschuß teilte Deutschland in 42 Gaue, deren jedem ein Obmann vorstand, der alles Bemerkenswerte sammeln und die notwendigen Anleitungen zur Bekämpfung der Schädlinge geben sollte. Die Grundregeln für diese Auskunftsstellen wurden am 15. Oktober 1890 vom Vorstand beschlossen. Sie beginnen mit nachfolgendem Satz?): ‚Die Auskunfts- stelle hat die Aufgabe, allen Landwirten, welche sich in Sachen der Beschädigung der Ackerpflanzen durch pflanzliche und tierische Feinde an dieselbe wenden, eingehenden Aufschluß über die Art der Beschädigung, die Entwicklung und Fortpflanzung des Schädlings, die besten Arten der Vertilgung desselben und endlich die Pflege der kranken Pflanzen zu geben‘. Von 1891 an wurden dann die Beobachtungen gesammelt und von 1893 an alljährlich veröffentlicht.®) Die Bestrebungen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft führten in der Folge zum raschen Ausbau der dem Pflanzenschutz gewidmeten Forschungs- anstalten.?) Die Versuchsstation für Nematodenvertilgung in Halle a. S. wurde erweitert und erhielt im Jahre 1891 die Bezeichnung ‚‚Versuchsstation für Nema- todenvertilgung und Pflanzenschutz“. Das Institut für Pflanzenphysiologie an der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin wurde unter Leitung von Pro- fessor Dr. Frank, einem der eifrigsten Förderer des Pflanzenschutzes, zu einem 1) v. Tubeuf, K. Freiherr, Die Übernahme der pflanzenschutzlichen Einrichtungen der D. L.-G. auf eine Reichsanstalt. Naturwiss. Zeitschr. f. Land- und Forstwirtschaft 3, 1905, 24—38, 76—83. 2) Die Übernahme der pflanzenschutzlichen Einrichtungen der D. L.-G. auf eine Reichsan- stalt. M.d. D. Landw.-Ges. 19, Stück 46, 1904, 291— 292. 3) 1893—1904 Jahresbericht des Sonderausschusses für Pflanzenschutz. In Arb.d. D. Landw.- Ges. 1894—1904; 1905—1911 Krankheiten und Beschädigungen der Kulturpflanzen. In Be- richte über Landwirtschaft, herausgegeben vom Reichsamt des Innern, 1907—1914. *) Gutzeit, E., Die Entwicklung und die Ziele des Pflanzenschutzes. Arb. Landw.-Kammer Prov. Ostpreußen 11, 1904. 586 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in Deutschland „Institut für Pflanzenphysiologie und Pflanzenschutz‘ umgestaltet. Außerdem wurde von Professor Freiherr von Tubeuf eine besondere Organisation für Bayern geschaffen. Im gleichen Jahre wurde auf dem Internationalen Land- und Forstwirtschaft- lichen Kongreß in Wien der gleiche Gegenstand behandelt und eine von Eriksson und Sorauer vorgelegte Resolution angenommen, nach der in den verschiedenen Kulturstaaten besondere phytopathologische Versuchsstationen eingerichtet wer- den sollten.t) Im März 1897 brachte der Abgeordnete Dr. Schultz-Lupitz im Reichstag einen Antrag ein: „Der Reichstag wolle beschließen, die verbündeten Regie- rungen zu ersuchen, eine landwirtschaftliche und technische Reichsanstalt ins Leben zu rufen und die dazu erforderlichen Mittel in den Reichshaushaltetat für das Etatjahr 1898/99 einzustellen.‘ Bei der zweiten Beratung des Etats wurde zunächst die Schaffung einer Biologischen Abteilung am Reichsgesundheitsamt beschlossen, mit der Maßgabe, daß später die Abteilung zu einer besonderen Reichsanstalt ausgebaut werden sollte. Dem Kaiserlichen Gesundheitsamt wurde die Bearbeitung dieser pflanzenschutzlichen Aufgaben übertragen, ‚weil dieses sich bereits mit der Reblaus, der San Jose-Schildlaus, dem Kartoffelkäfer, dem Hopfenrüsselkäfer, dem Maikäfer und der Nonne befaßt hatte‘“.?) Am 25. Februar 1898 trat eine Sachverständigenkommission im Reichsgesund- heitsamt zusammen, die als Richtlinien für die Arbeiten der Biologischen Ab- teilung folgende Punkte aufstellte®): 4. Die Erforschung der Lebensbedingungen der tierischen und pflanzlichen Schädlinge der Kulturpflanzen und die Gewinnung von Grundlagen für ihre planmäßige Bekämpfung. 2. Das Studium der Nützlinge aus dem Tier- und Pflanzenreiche, wie z. B. der die Befruchtung der Kulturpflanzen vermittelnden Insekten, der tierischen und pflanzlichen Feinde der Schädlinge u. a. m. 3. Das Studium der für die Landwirtschaft nützlichen und schädlichen Mikro- organismen. Gerade auf diesem Gebiete erwartet die praktische Landwirtschaft von der wissenschaftlichen Forschung weitgehende Hilfe. Die Fragen der sal- peterbildenden und -zerstörenden Bakterien bedürfen noch eingehender Bearbei- tung, die Bakteriologie des Düngers, vornehmlich die des Stallmistes, liegt noch im Dunkeln und durch die wissenschaftliche Erschließung dieses wichtigen Gebietes würden dem Nationalvermögen große Verluste erspart werden. 4. Die Beschäftigung mit den durch anorganische Einflüsse, wie z. B. durch Rauch- und Hüttengase, hervorgerufenen Schädigungen der Land- und Forst- kulturen. Diesen vornehmlich chemischen Fragen werden sich voraussichtlich auch agrikulturchemische Arbeiten zugesellen. I) v. Proskowetz, M. Ritter, Bericht über die Verhandlungen und Beschlüsse des Inter- nationalen land- und forstwirtschaftlichen Kongresses Wien 1890. Wien 1890. 2) Riehm, E., 40 Jahre Biologische Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft. Nachr.- Bl. f. d. D. Pflanzenschutzdienst 18, 6, 1938, 45—31. 3) Denkschrift über das Arbeitsgebiet der Biologischen Abteilung. Reichstagsdrucksache 241 für 1897/98, 17. Biologische Abteilung am Kaiserlichen Gesundheitsamt 587 5. Experimentelle Forschungen auf den Gebieten der Bienenzucht und der Fischzucht.) 6. Sammlung, Sichtung und Veröffentlichung statistischen Materials über das Auftreten der wichtigsten Pflanzenkrankheiten im In- und Auslande. Die Anstalt soll es sich ferner angelegen sein lassen, den einzelstaatlichen Instituten die schwerer zugängliche Literatur, insbesondere die des Auslandes zu vermitteln und eventuell auch ein referierendes Organ für die gesamte Fach- literatur zu schaffen. 7. Die Veröffentlichung gemeinverständlicher Schriften und Flugblätter über die wichtigsten Pflanzenkrankheiten. 8. Die neue Anstalt soll auch die deutschen Schutzgebiete in den Bereich ihrer Tätigkeit einschließen und sich insbesondere durch Ausbildung von Sachverstän- digen, welche später an Ort und Stelle weiterzuarbeiten hätten, verdient machen. Im März 1898 wandte sich der Reichsforstverein an den Staatssekretär des Innern mit der Bitte, zu veranlassen, daß das Reichsgesundheitsamt den Wir- kungskreis der Biologischen Abteilung auf die Untersuchung der tierischen Schädlinge des Waldes ausdehne. 2. Die Biologische Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft Die Biologische Abteilungfür Land- und Forstwirtschaft am Kaiserlichen Gesundheitsamt nahm ihre Tätigkeit im Oktober 1898 auf. Sie bestand aus je einem botanischen, zoologischen, bakteriologischen und chemischen Labora- torium, denen außer den notwendigen Arbeitsräumen im Gebäude des Kaiser- lichen Gesundheitsamtes ein Versuchsfeld, ein Gewächshaus und Arbeitszimmer in Dahlem zur Verfügung standen. Im Jahre 1899 ging das Institut für Pflanzen- physiologie und Pflanzenschutz von der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin an die Biologische Abteilung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes über. a) 1905—1919 Die Arbeiten der Biologischen Abteilung nahmen derart rasch zu, daß es sich als notwendig erwies, die Biologische Abteilung des Reichsgesundheitsamtes zu einer selbständigen höheren Reichsbehörde, der Kaiserlichen Biologischen Anstalt für Land- und Forstwirtschaft, auszugestalten, die ihre Arbeits- stätte in einem eigenen Gebäude mit anschließendem Versuchsfeld im April 1905 in Dahlem erhielt. , Das Hauptgewicht der Arbeiten war anfänglich auf die Vertiefung der Kenntnis der Schädlinge aus dem Tier- und Pflanzenreich und der hieraus abgeleiteten direkten Bekämpfungsmaßnahmen gerichtet. Die zunehmende Erkenntnis, daß eine Reihe von Krankheiten, die eine große wirtschaftliche Bedeutung haben, nicht mit direkten Bekämpfungsmaßnahmen zu unterdrücken sind, und daß viele nicht auf Organismen, sondern auf andere Einflüsse zurückgeführt werden 1) Letztere wurden später an das Kaiserliche Gesundheitsamt abgegeben. 588 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in Deutschland müssen und dadurch die vorbeugenden Maßnahmen eine erhöhte Bedeutung er- langten, führte zu einem weiteren Ausbau der Arbeitsgebiete, wobei Laboratorien für Züchtungskunde und für Pflanzenschutz geschaffen wurden. b) 1920—1933 Einen weiteren wesentlichen Ausbau erfuhr die Biologische Reichsanstalt im Jahre 1920.!) Während bis dahin die Anstalt wie auch der gesamte Pflanzenschutz den größten Wert auf die Erforschung der Krankheitserreger legte und die Zu- sammenhänge mit der Praxis dadurch verhältnismäßig wenig gefördert wurden, ist besonders in letzter Richtung der Ausbau der Anstalt erfolgt. Die Erweite- rung von 1920 schaffte die Grundlage für die den praktischen Bedürfnissen mehr entsprechende Arbeitsweise, in der die Krankheit und ihre Bekämpfung in den Vordergrund gestellt wurde. Damit wurde auch die Grundlage für einen zweck- entsprechenden Pflanzenschutzdienst im Reiche geschaffen. Die Biologische Reichsanstalt gliederte sich nunmehr in drei Abteilungen: Die wirtschaftliche Abteilung befaßte sich mit den Aufgaben allgemein praktischer Forschungs- und Versuchstätigkeit und Beratung der Praxis in allen biologischen Fragen der Land- und Forstwirtschaft. Das Laboratorium für allgemeinen Pflanzenschutz hatte die Aufgabe, die grund- legenden Fragen des Pflanzenschutzes zu bearbeiten. Hierzu gehört die Pflanzen- schutzstatistik, die regelmäßige Erhebungen über das Auftreten von Pflanzen- krankheiten und Schädlingen im gesamten Reichsgebiete macht. Ferner wurdenin dieser Abteilung Krankheiten und Schädlinge erforscht und bekämpft, die mehr oder weniger regelmäßig epidemisch auftraten und den verschiedensten Arten von Kulturpflanzen schädlich werden (z. B. Nagetiere, Vögel, Schnecken, Nema- toden, Maikäfer usw.). Die zweite, wissenschaftliche Abteilung war nach den naturwissenschaft- lichen Grunddisziplinen gegliedert und enthielt je ein Laboratorium für Botanik, physiologische Zoologie, Bakteriologie, Chemie und angewandte Vererbungslehre. In diesen Laboratorien wurden die naturwissenschaftlichen Grundlagen für große Fragen des Pflanzenschutzes bearbeitet, natürlich auch wieder mit besonderer Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse. Die dritte Abteilung umfaßte die auswärtigen Dienststellen, die sich in Zweigstellen und Fliegende Stationen gliedern. Alle diese liegen in Zentren des Kulturpflanzenanbaues, dem sie besonders dienen. Während aber die Zweig- stellen den Gesamtfragen ihres Arbeitsgebietes nachgehen, beschäftigen sich die Fliegenden Stationen ausschließlich mit der Bearbeitung einer einzelnen Frage. Infolgedessen sind die Zweigstellen dauernde Einrichtungen, während die Fliegen- den Stationen mit der Erledigung der von ihnen in Angriff genommenen Fragen 1) Appel, O., Die Orgänisation des Pflanzenschutzes im Deutschen Reich. Arb. D. Landw.- Ges. 341, 1921; Schwarz, M., Der Deutsche Pflanzenschutzdienst. Flugbl. 71 der Biol. Reichsanst. 1929; Morstatt, H., Die Biologische Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft und die Pflanzenschutzforschung. Forschungsinstitute, ihre Geschichte, Organisation und Ziele. P. Hartung Verlag, Hamburg 1930, 200—216. Biologische Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft 589 wieder aufgehoben werden. Als erste wurde die Zweigstelle in Naumburg er- öffnet, die als Ersatz für die durch das Diktat von Versailles verlorengegangene Station in Ulmenweiler bei Metz geschaffen wurde. Die Zweigstelle Naumburg befaßte sich in erster Linie mit der Reblausfrage, die zur Vermeidung einer Aus- breitung der Reblaus nicht in den Hauptweinanbaugebieten, sondern nur in einem aufgegebenen Gebiete bearbeitet werden konnte. Die Zweigstelle in Aschers- leben hat sich mit Fragen zu beschäftigen, die sich auf Gemüsesamen- und Zierpflanzenbau beziehen. Es folgte die Errichtung von einer Zweigstelle im Obstbaugebiet der Niederelbe in Stade, einer im Weinbaugebiet der Mosel in Trier (jetzt Bernkastel-Kues) und einer weiteren in Kiel-Kitzeberg zur Erforschung der Schädlinge von Getreide- und Futterpflanzen. Von Fliegenden Stationen bestanden seinerzeit eine solche in Rosenthal (später Heinrichau) bei Breslau zur Erforschung der Rübenfliege undin Oybin (später Zittau), die die Nonnenfrage bearbeitete und die verschiedenartigsten Bekämpfungsmittel auf ihren Erfolg und ihre wirtschaftliche Anwendbarkeit erprobte. Zur Lösung besonderer Einzelfragen wurden Wissenschaftler mit der Durch- führung von Versuchen bzw. Untersuchungen beauftragt, die nach Lösung der gestellten Aufgabe mit Veröffentlichungen der Ergebnisse abgeschlossen wurden. So war z. B. die Biologische Reichsanstalt an den Internationalen Maiszünsler- Untersuchungen!) beteiligt, wobei die Biologie und Bekämpfungsfragen in einer besonderen Station in Rastatt (Baden) und die Systematik der Parasiten des Maiszünslers in Berlin-Dahlem bearbeitet wurden. Letztere Untersuchungen um- faßten auch die Parasitenfauna der südosteuropäischen Maisanbaugebiete, die zu diesem Zwecke bereist wurden. Nach der großen Forleulenkalamität in Nordostdeutschland in den Jahren 41922—1924 wurden die Biologie, Verbreitung, Schädlichkeit und die Ursachen, die zu einer Massenvermehrung dieses Schädlings führen, in der Biologischen Reichs- anstalt bearbeitet.?) Bei der ersten Einführung der Bekämpfung von Schädlingen vom Flugzeuge aus zeigte essich, daß die Streuvorrichtungen nicht den Anforderungen genügten.?) Daraufhin wurde die Biologische Reichsanstalt beauftragt, einen geeigneten Streu- apparat auszuarbeiten. Hierzu wurde ihr ein besonderes reichseigenes Flugzeug zur Verfügung gestellt.*) Die beste Vorstellung von der Gliederung und den Aufgabengebieten der Bio- logischen Reichsanstalt, wie sie vom Jahre 1920 ab bestand, gibt folgende Übersicht: 1) Ellinger, T., International Corn Borer Investigations, Scientific Reports. Chicago 1928—1930. 3 Bände. 2) Sachtleben, H., Beiträge zur Naturgeschichte der Forleule, Panolis flammea Schiff., und ihrer Parasiten. Arb. Biol. Reichsanst. 15, 1927, 437—538. 8) Vgl. S. 260—282. 4) Voelkel, H., Berichte und Versuche,über Entwicklung und Bau eines Streuapparates für das reichseigene Flugzeug Type Caspar C 32. Mitt. Biol. Reichsanst. 42, 1931, 1—20. 590 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in Deutschland Abteilung I Abteilung II Abteilung III Wirtschaftliche Wissenschaftliche Auswärtige Abteilung Abteilung Dienststellen Laboratorien für: Laboratorien für: Zweigstelle Naumburg: Allgemeinen Pflanzenschutz | Botanik Schädlinge des Wein- und Sortenkunde Pflanzenanatomie Obstbaues Kartoffelbau Mykologie Laboratorium für Reb- Gesetzessammlung Angewandte Vererbungslehre lausbekämpfung Forstzoologie Physiologische Zoologie Laboratorium für Reben- Erforschung der Nonnenplage | Bakteriologie “ züchtung Speicher- und Vorratsschäd- | Chemie Laboratorium für Obst- linge Angewandte Landwirtschaft schädlingsbekämpfung Euktiache | Hoklaumictnign Versuchsfeld Zweigstelle Aschersleben: wer Bücherei Krankheiten und Schädlir Praktische landwirtschaft- Schriftleitung MEHPEDERUN ® ba ie Inge liche Chekie eeNeäresräsen des Gemüse- und Samen- Phänologie und Meteorologie Bienenkrankheiten Prüfstelle für Pflanzenschutz- mittel Sammlungen Allgemeine Biologie baues Zweigstelle Stade: Krankheiten und Schädlinge des Obstbaues Zweigstelle Bernkastel- Kues: Rebenkrankheiten Zweigstelle Kiel: Schädlinge der Getreide- und Futterpflanzen Fliegende Station: Heinrichauin Schlesien Rübenfliegenbekämpfung Eingegliedert war seit 1923 der Biologischen Reichsanstalt das Forschungs- institutfür Kartoffelbau (gegründet 1920), das in seinen landwirtschaftlichen, physiologischen, pathologischen und anatomisch-mikrochemischen Laboratorien diese für die Volksernährung so wichtige Kulturpflanze bearbeitete. c) Seit 1934 1934 erfolgte eine Änderung im Aufbau und eine Erweiterung der Aufgaben- gebiete der Biologischen Reichsanstalt.!) Aus den drei Abteilungen wurden sechs Abteilungen gebildet, die jede wiederum in verschiedene selbständige Dienststellen gegliedert ist (Abb. 183). Jede Dienststelle hat ein bestimmtes Aufgabengebiet, wobei wissenschaftliche Forschung und praktische Versuchstätigkeit Hand in Hand gehen. 1) Riehm, E., Die Biologische Reichsanstalt für Land- und Fortwirtschaft in Berlin- Dahlem. Mitt. Biol. Reichsanst., Heft 54, 1936; Ders, Der Deutsche Pflanzenschutzdienst. Flugblatt 71, 1939. Y 591 WOTTECT-UfIOgT ur Ipeyosjıpmgsiog pun -pue] ıny'}fejsuesgofoy uayDsToJoIg IP uonestueg1O "E81 'aqV ® Bohheenng Gungeß&pjsg I 6 | -womafusung | Ein | | wruraog sgofıbor ig | I we | ee] \ | ehe, | I BETT Eee 3 = E VQUNYU2JA0S | I us weunmung Foroog'n’unjogr 2I0ADUENG ä B BETETR PR wahomyafony aayfuagny | l % me # | ar ee vnowarfig n nborogduog | Brig - m | .— a | vun ap ungasag | g ein l | amag9org | I sumG s20 . : Gumyaoauı muaky u eek | some Toyfoyuray | re | m | | vroogog sofa | | 27 | I yo En | 1 | mu | ] I | ur Me ei h "re in Sa urayaıı uon Bumfnagt ang | 29018 | j Kas Kaguny an | | ee Sun engeng 1 arboroyhu vBungefpg fonkunyd 13636 : ap on usbunug.ioas, u a2 | I : Mr. ade mn gun Sg Smmung | sa yogugog eg Sa EN Sungs ont a un usa %K | Bangumpoy 21 par nen ne ehe mm F T I Bern | Angyussunist I Fan .n an) Gunn219% wpSung en A aM RE enuerg TE Smgjerkuje e | m eirjsgonjasq I 1aaalony I Sunyyoanıoq I I L j | went | ajvgofanmrfaog, gun-guny an) 1p4funsgry EL Ur 592 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in Deutschland I. Die Pflanzenschutzabteilung. Ihr Aufgabengebiet umfaßt den Pflanzen- schutz im allgemeinen, die Organisation des Pflanzenschutzdienstes, die Pflanzen- schutzgesetzgebung, die Beziehungen des Pflanzenschutzes zum Handel und zur Ein- und Ausfuhr und die Propagandatätigkeit, die Sammlung der internationalen Gesetze und Verordnungen über Pflanzenschutz, Vogelschutz, Bienenseuchen und den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln. — Vom Beobachtungs- und Meldedienst wird das Auftreten und die Ausbreitung der Krankheiten und Schädlinge an Kulturpflanzen in Deutschland verfolgt und die Zusammenhänge bzw. ihre Ab- hängigkeit von Boden, Klima, Witterung usw. erforscht. Über das Auftreten der Krankheiten und Schädlinge wird monatlich im Nachrichtenblatt und alljährlich unter Beifügung von Verbreitungs- und Übersichtskarten ausführlicher berich- tet. — Die Dienststelle für botanische Morphologie und Systematik dient der Be- stimmung von Pflanzen und Pflanzenschädlingen sowie der Auskunftserteilung. — Die Dienststelle für Entomologie, Morphologie und Taxonomie und Bibliographie dient den gleichen Aufgaben auf entomologischem Gebiete. Sie ist das Binde- glied zu der seit 1934 bestehenden Arbeitsgemeinschaft zwischen der Biologischen Reichsanstalt und dem Deutschen Entomologischen Institut. II. Prüfstelle für Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte. Sie prüft die Mittel und Geräte zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen auf ihre Brauchbarkeit und ihren praktischen Wert. Die Prüfung erfolgt auf Antrag des Herstellers und wird zunächst als Vorprüfung an verschiedenen Versuchsstationen und dann als Hauptprüfung an 8 bis 12 Ver- suchsstationen nach einheitlichen Richtlinien durchgeführt. Die Prüfung wird als biologische Prüfung zur Feststellung der Wirksamkeit der Mittel und als physio- logische und chemische Prüfung durchgeführt. Die Zusammensetzung der Mittel wird vertraulich der Mittelprüfstelle vom Hersteller mitgeteilt, nachgeprüft und die gleichbleibende Zusammensetzung später im Handel überwacht. Pflanzen- schutz- und Vorratsschutzmittel, die sich in der amtlichen Prüfung als wirksam erwiesen haben, werden von der Biologischen Reichsanstalt als brauchbar an- erkannt und in dem alljährlich erscheinenden amtlichen Pflanzenschutzmittel- verzeichnis aufgenommen. Die Praxis wird angehalten, nur solche Mittel zu ver- wenden, um sich vor Enttäuschungen und wirtschaftlichen Verlusten zu bewahren. Die Prüfung der Pflanzenschutzgeräte wird durchgeführt in Zusammenarbeit mit Ingenieuren aus der Gerätestelle im Verwaltungsamt des Reichsbauernführers. Dadurch ist eine sachgemäße Bewertung der Leistung der Geräte sowohl in maschinentechnischer Hinsicht als auch bei der Anwendung der Pflanzenschutz- mittel gewährleistet. Zum Arbeitsgebiet der Abteilung gehören auch die Fragen der gesetzlichen Regelung von Herstellung, Vertrieb und Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel, die Fragen der Ersatzstoffe und der Rohstoffbeschaffung, des Eisenbahn- und Zolltarifes und des Patentschutzes. Ferner werden geeignete Verfahren und Methoden zur Prüfung der Mittel und Geräte ausgearbeitet. III. Die Botanische Abteilung hat die Aufgabe, die. wissenschaftlichen Grundlagen für die mittelbare Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten zu schaffen. Hierzu dient in erster Linie die Erforschung der Physiologie und Ökologie der Kulturpflanzen und ihres Verhaltens gegen Krankheiten unter den verschiedenen Jetziger Aufbau der Biologischen Reichsanstalt 593 Umweltbedingungen. Ein großer Teil dieser Abteilung befaßt sich mit Fragen des Kartoffelbaues. So werden z.B. Kartoffelkrebs und Kartoffelschorf bearbeitet und sämtliche Neuzüchtungen auf ihre Widerstandsfähigkeit gegen diese Krank- heiten geprüft. Für die Feststellung der Sortenechtheit und Sortenreinheit der widerstandsfähigen Sorten bei der Anerkennung auf dem Felde und bei den Pflanzenschutzämtern durch Lichtkeimprüfung werden die Sortenbeschreibungen geliefert. Die Viruskrankheiten der Kulturpflanzen (Kartoffel, Lupine, Rübe, Gurke, Tabak usw.) werden nicht nur durch biologische Methoden, sondern auch auf physiologisch-chemischem Wege untersucht und die Überträger der Virosen (Blattläuse) erforscht. — Der Abbaugrad der Kartoffel wird im Gewächshaus nach der Knollenmethode und durch elektrometrische Messungen im Laboratorium festgestellt und dadurch der Pflanzwert der Kartoffel beurteilt. Die Züchtung phytophthora-widerstandsfähiger Kartoffelsorten ist weitgehend gelungen; die Züchtung gegen Abbau und gegen Kartoffelkäfer wird ebenfalls durch Kreuzung mit wilden. Sorten angestrebt. Die Züchtung widerstandsfähiger Sorten wird durch Ausarbeitung von Methoden zur Prüfung der Widerstandsfähigkeit bei Getreide- und Leguminosensorten unterstützt. Die Beschäftigung mit den Kartoffelsorten ergibt die Möglichkeit, sämtliche Neuzüchtungen der Kartoffeln für das Sortenregister des Reichsnährstandes auf Selbständigkeit zu prüfen. IV. Die Zoologische Abteilung befaßt sich mit allen physiologischen und ökologischen Fragen der tierischen Schädlinge, die sich im Arbeitsbereich der Bio- logischen Reichsanstalt ergeben, und bietet dadurch die Grundlagen zu deren Bekämpfung. Hierher gehört außer der Kenntnis der Fortpflanzung und der Er- nährung auch die Physiologie der Atmung, des Geruchs- und Geschmackssinnes der Insekten, um das Verhalten derselben bei Anwendung von gasförmigen Mitteln bzw. von Köder- oder Abschreckmitteln beurteilen zu können und geeignete Be- kämpfungsmittel ausfindig zu machen. Die Erforschung der Klimaabhängigkeit und des Einflusses der Umweltbedingungen (Temperaturen, Feuchtigkeit, Licht, Krankheiten usw.) auf die zur Massenvermehrung neigenden Insekten, insbeson- dere die forstlichen Großschädlinge, fallen in das Arbeitsgebiet der Dienststellen dieser Abteilung, ebenso wie die Biologie und Bekämpfung von landwirtschaftlich wichtigen Einzelschädlingen. Durch Massenanzucht von nützlichen Insekten, z. B. Schlupfwespen, wird das Problem der biologischen Bekämpfung untersucht. Außerdem unterliegen die Bisamratte und von den tropischen Schädlingen die Termiten einer besonderen Bearbeitung. V.In der Mikrobiologisch-chemischen Abteilung werden alle durch Bakterien hervorgerufenen Krankheiten, wie z. B. Schwarzbeinigkeit, Knollen- naßfäule der Kartoffel, Fettfleckenkrankheit der Bohne und insbesondere der sog. Pflanzenkrebs erforscht. Ferner hat sie die Aufgabe, der für die Landwirtschaft wichtigen, vorwiegend durch Bakterien hervorgerufenen Umsetzungen im Boden und Dünger zu untersuchen. Auf mykologischem Gebiete werden die durch Pilze hervorgerufenen Krankheiten der Nutzpflanzen bearbeitet. Die Dienststelle für Jandwirtschaftliche Chemie und Bodenkunde beschäftigt sich vorwiegend mit den vom Boden ausgehenden Wachstumsstörungen der Kulturpflanzen und den che- mischen und physikalischen Bodeneigenschaften. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 38 594 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in Deutschland VI. Außenstellen. Die Zweigstellen in Naumburg, Aschersleben, Stade, Bernkastel-Kues und Kiel-Kitzeberg wurden bereits oben (S. 589) mit ihren Aufgabengebieten erwähnt. Weiterhin wurden das Institut für landwirt- ‘schaftliche Botanik in Braunschweig-Gliesmarode, dessen Aufgabe die Er- forschung der Rostkrankheiten und Prüfung der Frostwiderstandsfähigkeit der Kulturpflanzen ist, sowie die Staatsanstalt für Pflanzenschutz in Wien als Zweigstellen der Biologischen Reichsanstalt angegliedert. An Fliegenden Sta- tionen bestehen zur Zeit einein Guhrau (früher Heinrichau) zur Erforschung der Rübenschädlinge und -krankheiten und eine weitere in Oldenburg zur Fest- stellung der Biologie und Bekämpfung der Wiesenschnake. Ferner bestehen be- sondere Außenstellen in Königsberg in Preußen und Eichhof in Pommern, die Sonderfragen der botanischen Abteilung bearbeiten. Die Bücherei ist eine Zentrale der Pflanzenschutzliteratur im Deutschen Reiche und verfügt über umfangreiche Bestände an Büchern (etwa 35000), Zeit- schriften (etwa 500 laufende) und Sonderdrucken (etwa 25000) aus allen Gebieten der Naturwissenschaften. Ä Mit der Bücherei ist die Herausgabe der verschiedenen Veröffentlichungen der Biologischen Reichsanstalt verbunden. Für Aufklärung werden Flugblätter (seit 1899) und Merkblätter (seit 1921) in zwangloser Reihenfolge herausgegeben, die in kurzgefaßter und allgemeinverständlicher Beschreibung wichtige Pflanzen- krankheiten und -schädlinge und ihre Bekämpfung behandeln. Im monatlich er- scheinenden ‚„Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutz- dienst“ (seit 1921) wird in kurzer Form auf wichtige Forschungsergebnisse hin- gewiesen und über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen berichtet. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen des In- und Auslandes werden in dieser Monatsschrift sowie in einer besonderen Beilage dazu, den „Amtlichen Pflanzenschutzbestimmungen“ (seit 1924) abgedruckt. Ein- gehende Darstellungen der wissenschaftlichen Forschungsergebnisse aus dem Ge- biete des Pflanzenschutzes finden sich in den „Arbeiten aus der Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ (seit 1900), in den gemein- sam mit dem Deutschen Entomologischen Institut der Kaiser-Wilhelm-Gesell- schaft (seit 1934) herausgegebenen „Arbeiten über physiologische und an- gewandte Entomologie“, „Arbeiten über morphologische und taxo- nomische Entomologie“ und „Entomologischen Beiheften aus Berlin- Dahlem“. Ferner werden in den „Mitteilungen aus der Biologischen “ Reichsanstalt‘“ (seit 1906), die in zwangloser Folge erscheinen, Arbeiten wech- selnden Umfanges, die sich an weite Fachkreise wenden, veröffentlicht. In einer „Bibliographie der Pflanzenschutzliteratur“ ist die Literatur über das Gesamtgebiet des Pflanzenschützes in übersichtlicher Form zusammengestellt ; sie erscheint jährlich seit dem Jahre 1921 und umfaßt die Literatur seit dem Jahre 1914. Sondereinrichtungen. Für manche Zwecke war es notwendig, dauernde oder vorübergehende besondere Einrichtungen zu schaffen. Von diesen seien be- sonders erwähnt die Arbeitsgemeinschaft mit dem Entomologischen Institut der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft in Berlin-Dahlem und die Sonderorganisationen zur Außenstellen, Bücherei und Sondereinrichtungen der Biologischen Reichsanstalt 595 Bekämpfung des Kartoffelkäfers und der San Jose-Schildlaus. Über die Arbeits- gemeinschaft mit dem Entomologischen Institut ist bereits oben (S. 592) berichtet worden. Zu erwähnen wäre noch, daß durch diese Arbeitsgemeinschaft der Bio- logischen Reichsanstalt die reichen Insektensammlungen und die Bücherei des Deutschen Entomologischen Institutes, die die größte entomologische Fach- bücherei zum mindesten auf dem europäischen Festlande ist, unmittelbar zur Verfügung stehen. Diese Bücherei weist zur Zeit einen Bestand von über 7000 Einzelwerken, über 1100 Zeitschriftentitel (darunter etwa 700 laufende) und über 60000 Sonderdrucken auf. Generalsachbearbeiter für die Bekämpfung des Kartoffelkäfers und der San Jos&-Schildlaus. Die durch die verstärkte Ausbreitung des Kartoffelkäfers!) notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen und die nach der Rück- kehr Österreichs vordringliche Bekämpfung der San Jose-Schildlaus haben die Zusammenfassung der auf diesem Gebiete zu leistenden Arbeiten in der Hand eines Generalsachbearbeiters erforderlich gemacht. Dieser wurde im Jahre 1939 vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ernannt und beauftragt, die Arbeiten im Rahmen der Biologischen Reichsanstalt durchzuführen.?) Die gesetzlichen Grundlagen für die Bekämpfung des Kartoffelkäfers (Leptinotarsa decemlineata Say.) bilden die von der Reichsregierung erlassenen Verordnungen, die alljährlich im Frühjahr dem Stande der Ausbreitung des Kar- toffelkäfers im vergangenen Herbste angepaßt werden. Die wissenschaftlichen Grundlagen für die Bekämpfung werden von dem Generalsachbearbeiter erarbeitet, der auf Grund der Forschungsergebnisse und der bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen gemachten praktischen Erfahrungen die Vorschläge für das weitere Vorgehen dem Reichsminister für Er- nährung und Landwirtschaft einreicht. Die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen ist dem Reichsnährstand übertragen, der zu diesem Zwecke im Jahre 1935, als der Kartoffelkäfer in Frank- reich weit nach Osten vorgedrungen und in Lothringen nur noch 22km von der deutschen Grenze entfernt war, auf Vorschlag der Biologischen Reichsanstalt die Organisation eines Kartoffelkäfer-Abwehrdienstes schuf. Dieser Dienst nahm im Sommer 1936, als die ersten Kartoffelkäfereinflüge von Frankreich aus nach Deutschland stattfanden, seine Tätigkeit auf. Die im Januar 1936 in Brüssel abgehaltene Internationale Kartoffelkäfer- Konferenz hatte zu einem Zusammenschluß der mit der Bearbeitung des Kartoffel- käferproblems beauftragten wissenschaftlichen Forschungsstätten der von der Kartoffelkäfergefahr bedrohten Länder: Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Schweiz, Italien, Großbritannien geführt und das Internationale Komitee für das gemeinsame Studium der Bekämpfung des Kartoffelkäfers ins Leben gerufen. Dem Komitee lag es ob, für den Austausch der in den einzelnen Ländern gesammelten Erfahrungen bei der Abwehr des Schädlings zu sorgen, sowie sich gegenseitig über die durchgeführten Forschungs- und Versuchsergebnisse zu unterrichten und die Mitglieder über den jeweiligen 1) Vgl. dieses Handbuch 3. 2, 1932, 192. 2) Vgl. S. 415. 38* 596 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in Deutschland Stand der Ausbreitung des Kartoffelkäfers in den einzelnen Ländern auf dem laufenden zu halten. Außerdem kam es zur Bildung einer engen deutsch-französischen Arbeitsgemein- schaft. Seit dem Frühjahr 1936 wurden alljährlich deutsche Sachverständige der Biologischen Reichsanstalt und von 1937 an auch vom Kaiser-Wilhelm-Institut für Züchtungsforschung (Erwin-Baur-Institut) in Müncheberg während der Sommermonate zur Arbeit bei der deutsch-französischen Feldstation in Le Moutier d’Ahun im Departement de la Creuse entsandt. Die Arbeiten dieser Station waren auf das Studium der Biologie des Schädlings und insbesondere auf die Ausarbei- tung neuer Bekämpfungsverfahren gerichtet. Nachdem der Ausbruch des Krieges dieser Arbeitsgemeinschaft ein Ende gesetzt hatte, wurden im deutschen Kar- toffelkäfer-Befallsgebiet zwei deutsche Forschungsstätten errichtet: die Kar- toffelkäfer-Forschungsstation der Biologischen Reichsanstalt in Kruft im Bezirke Koblenz und das Kartoffelkäfer-Laboratorium der Zweigstelle Rosenhof des Erwin-Baur-Institutes in der Nähe von Heidelberg. Der Sitz der Technischen Leitung des Kartoffelkäfer-Abwehrdienstes ist Heidel- berg. Das Arbeitsgebiet wurde in die beiden Abschnitte Nord (mit dem Sitz in Koblenz) und Süd (mit dem Sitz in Stuttgart), die je einem Abschnittsleiter unter- stehen, aufgeteilt. Diese Abschnitte setzen sich aus einer je nach den Bedürfnissen wechselnden Anzahl von Außenstellen zusammen. Im Jahre 1940 waren 716 Per- sonen beim Kartoffelkäfer-Abwehrdienst eingestellt, und zwar Sachbearbeiter, Techniker, Kraftfahrer, Beifahrer, Hilfsarbeiter und Büroangestellte. Die Auf- gaben des Kartoffelkäfer-Abwehrdienstes sind: 4. Die Bekämpfung des Schäd- lings mit dem Ziele seiner Vernichtung, wo er sich zeigt; 2. die Überwachung eines Schutzgürtels, in dem sich noch keine Kartoffelkäfer gezeigt haben, der aber als bedroht anzusehen ist; 3. die Aufklärung der Bevölkerung über den Schädling und den durch ihn angerichteten Schaden, sowie das Wachhalten des Interesses der Bevölkerung an den Bekämpfungsmaßnahmen. Zu den Bekämpfungsarbeiten ge- hören: Suchdienst, Meldung der Funde, Herdabsammeln, Bodenentseuchung, Herdspritzung, Herdüberwachung und Wiederbepflanzung sowie Schutzspritzung. In dem Überwachungsgebiet wird ein regelmäßiger Suchdienst durchgeführt. Seit 1939 wurde die Durchführung der Bekämpfungsarbeiten in den am stärksten befallenen Gegenden in den Gebieten an der deutschen Westgrenze den zuständi- gen Pflanzenschutzämtern übertragen. Dem Kartoffelkäfer-Abwehrdienst ver- blieb die Tätigkeit im Vordringungsgebiet und die Vorbereitung des nur erst be- drohten Gebietes. Das Vorkommen der San Jos&-Schildlaus an aus Amerika eingeführtem Obst (Äpfeln und Birnen) ließ die Gefahr möglich erscheinen, daß der Schädling sich auch in Europa verbreiten könnte. Das Kaiserliche Gesundheitsamt veröffent- lichte daher im Jahre 1898 eine Denkschrift!), die die Kenntnis des Tieres in weiten Kreisen vermittelte. Außerdem wurde eine Untersuchung aller Obstbaubetriebe in Bayern durchgeführt, wobei keine Anzeichen für das Vorhandensein des Schäd- lings gefunden wurden. Erst in neuerer Zeit (1928) ist die San Jose-Schildlaus in 1) Die San Jos&-Schildlaus (Aspidiotus perniciosus Comstock). Denkschrift, herausgegeben vom Kaiserlichen Gesundheitsamt. Berlin 1890. Generalsachbearbeiter — Deutscher Pflanzenschutzdienst 597 Ungarn festgestellt und von dort aus im Jahre 1934 mit Baumschulmaterial nach Österreich verschleppt worden. Die Gefahr einer weiteren Ausbreitung war damit akut geworden. Daher wurde der Generalsachbearbeiter für die Bekämpfung der San Jose-Schildlaus (Aspidiotus perniciosus Comst.) als Reichsbeauftragter mit der Durchführung der Arbeiten für die Erforschung des San Jose-Schildlaus- Problems und für die Organisation der Bekämpfungsmaßnahmen betraut.!) Unter seiner Leitung werden bei der Zweigstelle der Biologischen Reichsanstalt in Wien die wissenschaftlichen Arbeiten zur Erforschung der Biologie des Schädlings und zur Ausarbeitung und Prüfung neuer Bekämpfungsverfahren durchgeführt. Seit dem Jahre 1939 werden unter Einsatz der Pflanzenschutz- ämter in jedem Sommer mit Hilfe geschulter Suchkolonnen alle Obstbaum- bestände des Befallsgebietes und darüber hinaus von Jahr zu Jahr fortschreitend die anschließenden Bezirke zur genauen Feststellung und Abgrenzung des Aus- breitungsgebietes des Schädlings auf San Jose-Schildlaus-Befall untersucht. Auf Grund der bei den Sucharbeiten gemachten Feststellungen erfolgt in jedem Winter die Durchführung der planmäßigen Winterspritzung mit Obstbaumkarbo- lineum, Mineralölemulsion oder mit Schwefelkalkbrühe nach den von dem Reichs- beauftragten für die San Jose-Schildlausbekämpfung aufgestellten Richtlinien. Die Durchführung dieser Bekämpfungsmaßnahmen ist den Pflanzenschutzämtern übertragen. Die wichtigste Maßnahme zur Verhütung der Verschleppung der San Jose- Schildlaus ist die Überwachung der Baumschulen und die Regelung der Abgabe von Baumschulerzeugnissen nach den vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen Richtlinien für die Begasung von Baumschulerzeug- nissen. Alle Baumschulen sind alljährlich durch die Pflanzenschutzämter auf etwaigen San Jose-Schildlaus-Befall zu untersuchen. Bei Befall oder Befallsverdacht wird über die Betriebe die Abgabesperre verhängt, deren Aufhebung erst nach Ver- nichtung der befallenen oder befallsverdächtigen Teile der Bestände und nach Durchführung der angeordneten Entseuchungsmaßnahmen erfolgt. Die Beauf- sichtigung und die Untersuchung der Exportbaumschulen erfolgt durch Sachver- ständige des Reichspflanzenbeschaudienstes. 3. Der Deutsche Pflanzenschutzdienst Der Deutsche Pflanzenschutzdienst ist hervorgegangen aus der Organisation des Beobachtungsdienstes für Pflanzenkrankheiten. Der 1890 gegründete Aus- schuß für Pflanzenschutz der Ackerbauabteilung der Deutschen Landwirt- schafts-Gesellschaft, welcher die Frage der pflanzlichen und tierischen Feinde und des Vogelschutzes zu beurteilen hatte und fortlaufend der Ackerbauabteilung Be- richt erstattete, hatte Deutschland in 12 Gaue eingeteilt und für jeden Gau einen Obmann eingesetzt, dem es oblag, alles Bemerkenswerte auf dem Gebiete der Pflanzenkrankheiten zu sammeln und auf Anfrage die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bereits 1891 waren 21 solcher Auskunftsstellen im Reiche eingerichtet, die im ersten Jahresbericht 106 Beobachtungen über das Auftreten von Krank- 1) Vgl. S. 424. 598 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in Deutschland heiten und Schädlingen veröffentlichen konnten. Der Grundgedanke für die Ein- richtung war, einen möglichst genauen Überblick über das Auftreten der wich- tigsten Krankheiten und Schädlinge der Kulturpflanzen zu erlangen, Erfahrungen über die Zweckmäßigkeit und Zuverlässigkeit der angewandten Bekämpfungsmaß- nahmen zu sammeln und einen Überblick zu bekommen über die Wirkung der ver- schiedenartigsten äußeren Einflüsse auf das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen und auf das Zustandekommen von Epidemien. Nach Begründung der Biologischen Abteilung beim Reichsgesundheitsamt trat die Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft zwecks Übernahme der Arbeiten dieses Sonderausschusses an. das Reichsgesundheitsamt heran. Auf Grund eines von der Biologischen Abteilung verfaßten Entwurfes forderte das Reichsamt des Inneren 1903 in einem Rundschreiben die Bundesregierungen auf, eine einheitliche Organisation zur Beobachtung der Pflanzenkrankheiten zu schaffen. Diese Organi- sation, die aus Hauptsammelstellen, Bezirkssammelstellen und Sammlern bestand und die nicht nur die Aufgabe hatte, statistisches Material über das Auftreten wichtiger Pflanzenkrankheiten und -schädlinge zu sammeln, sondern auch den Landwirten Auskunft und Rat über Pflanzenkrankheiten zu erteilen, wurde als Deutscher Pflanzenschutzdienst bezeichnet. ; In jedem Staate bzw. in den einzelnen Provinzen wurde eine Hauptsammel- stelle bestimmt, welche mit phytopathologischen Sachverständigen besetzt und für Raterteilung auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes nach jeder Richtung hin ausgerüstet wurde. Diesen Hauptsammelstellen waren Sammelstellen unter- geordnet, die die gleiche Tätigkeit auszuüben hatten und etwa den Auskunftstellen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft entsprachen. Hierfür waren vor- gesehen: Fachgelehrte an höheren wissenschaftlichen Anstalten, Unterrichts- und Forschungsanstalten landwirtschaftlicher Versuchsstationen, Lehrer an Land- wirtschaftsschulen u. dgl. Den Sammelstellen sollten Sammler beigeordnet sein, welche im ganzen Lande verstreut, ihre Beobachtungen mitzuteilen hatten. Zu ihnen gehörten Landwirte, Gärtner, Förster, Lehrer und Naturkundige aller Art. Das statistische Beobachtungsmaterial der Sammler sollte nach Durchsicht und Ergänzung durch Beobachtungen der Sammelstellen den Hauptsammelstellen und von diesen der Biologischen Abteilung des Reichsgesundheitsamtes zwecks Verarbeitung zu einem Jahresbericht zugeleitet werden. Nachdem die Biologische Abteilung des Reichsgesundheitsamtes zur selbstän- digen Kaiserlichen Biologischen Anstalt erhoben war, wurde auch die Organisation zur Beobachtung der Pflanzenkrankheiten weiter ausgebaut. Die Be- strebungen gingen vor allem dahin, das Netz von Beobachtern möglichst zu ver- dichten. Die Gliederung der Organisation blieb zunächst die gleiche, wie sie vorher war, und bestand aus Sammlern, Sammelstellen (Bezirkssammler) und Haupt- sammelstellen. Im Jahre 1919 wurde das Aufgabengebiet des Pflanzenschutzdienstes neu um- rissen und die Bezeichnung für die einzelnen Organe, die mit der Durchführung in den einzelnen Staaten, Provinzen usw. betraut waren, geändert. Sie hießen nunmehr Hauptstellen für Pflanzenschutz (nicht mehr Hauptsammaelstellen), Bezirksstellen für Pflanzenschutz (früher Bezirkssammelstellen) und Ver- trauensmänner des Pflanzenschutzdienstes (früher Sammler). Deutscher Pflanzenschutzdienst 599 Die Hauptstellen für Pflanzenschutz bildeten den Mittelpunkt der Pflan- zenschutzarbeiten in den einzelnen Ländern. Diese Hauptstellen waren entweder selbständige Anstalten oder bildeten Abteilungen an landwirtschaftlichen und forstlichen Instituten. Die Tätigkeit der Hauptstellen bestand einerseits in selbständiger Versuchsarbeit, andererseits in der Ausübung des praktischen Pflanzenschutzdienstes innerhalb ihrer Arbeitsbezirke. Hierzu gehörte vor allem die Beobachtung des Auftretens von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen und der Abhängigkeit ihrer Entwicklung von örtlichen Verhältnissen. Damit die in den Pflanzenschutzbezirken gewonnenen Ergebnisse und Erfahrungen für die Allgemeinheit nutzbar gemacht werden konnten, arbeiteten sie im engsten Ein- vernehmen mit der Biologischen Reichsanstalt. Die Zusammenarbeit mit allen landwirtschaftlichen Organisationen und Fachleuten ihres Arbeitsbereiches war Voraussetzung. Durch Vorträge, Lehrgänge, Veröffentlichungen und Verbreitung von Flugschriften sorgten sie für die notwendige Aufklärung der Praxis. Die Mit- arbeiter der Hauptstellen waren hauptamtlich tätig. Die Bezirksstellen für Pflanzenschutz wurden von den Hauptstellen innerhalb ihres Arbeitsbezirkes nach Bedarf eingerichtet. Die Inhaber dieser Stellen vertraten den Pflanzenschutz in ihrem Arbeitsbereich und waren neben- amtlich tätig. Danzig ‚Rostock A S7e/ti TAN u! ih : S= En Bernburg Zul LENELULE Amen m resden SKIITTE Mar. 1ER /ON, IHIRR] N AIUN TIÄU INN NET LED NN DEE NR N NIRÜRÜÜUN TTS ENT REIT III CE? III IHRE RR HHHR SRÄÄU FLHHET: IRRE HH TR WELLPIZT, ei IN) PHIHR NINA rt Nr 7 EEE ID Wien DRHHHERR, IHRER, -_ VEELDLGRRKER lünchen 77, 2 Z Deutscher Pflanzenschutzdienst Abb. 184. Bezirke der Pfl hutzämter des Deutschen Reiches (Stand vom Mai 1941) 600 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in Deutschland Die Vertrauensmänner des Pflanzenschutzdienstes wirkten ehren- amtlich vor allen Dingen als die Ausführungsorgane der Haupt- und Bezirksstellen. Ihre Beobachtungen über das Auftreten von Schädlingen und Krankheiten in ihren kleineren Beobachtungskreisen übermittelten sie den zuständigen Bezirks- und Hauptstellen. Nach der gesetzlichen Regelung des Deutschen Pflanzenschutzdienstes durch ‘das Gesetz zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. März 1937) wurden die bis dahin bestehenden Einrichtungen, soweit sie den Anforde- rungen des Pflanzenschutzgesetzes entsprachen, übernommen. Aus den Haupt- stellen für Pflanzenschutz wurden Pflanzenschutzämter bei den Landes- bauernschaften. Zur Zeit bestehen 30 Pflanzenschutzämter. Ihre Verteilung und ihre Arbeitsbereiche gehen aus Abb. 184 hervor. Den Pflanzenschutzämtern ist durch das Gesetz die Überwachung aller Pflanzenkulturen und Vorräte von Pflanzen und Pflanzenteilen auf Befall durch Krankheiten und Schädlinge übertragen. Über das Auftreten von Pflanzenkrank- heiten und -schädlingen ist regelmäßig der Biologischen Reichsanstalt Bericht zu erstatten. Die Pflanzenschutzämter sind an der Prüfung von Pflanzenschutz- mitteln und -geräten durch die Biologische Reichsanstalt beteiligt. Sie haben die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen zu überwachen und gegebenenfalls durch- zuführen. Der Deutsche Pflanzenschutzdienst ist eine unter Leitung des Reichs- bauernführers stehende Organisation des Reichsnährstandes.?) Mit der Biologi- schen Reichsanstalt verkehren die Pflanzenschutzämter in allen Angelegenheiten, die den Meldedienst, die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutz- geräten und Pflanzensorten betreffen, unmittelbar. Die Leiter der Pflanzenschutz- ämter sind Pflanzenschutzsachverständige, wie akademisch geprüfte Landwirte, Gärtner, Zoologen oder Botaniker. Die Biologische Reichsanstalt ist ‚durch das Pflanzenschutzgesetz beauftragt, die Pflanzenschutzämter zu beraten und Richtlinien für die Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen aufzustellen. Diese Richtlinien müssen von den Pflanzenschutzämtern beachtet werden. Die Biologische Reichsanstalt bildet nach wie vor die Zentrale des Pflanzenschutzmeldedienstes und die für die Prüfung von Pflanzenkrankheiten und Geräten zuständige höhere Reichsbehörde.‘ 3) Alljährlich einmal findet eine Versammlung des gesamten Pflanzenschutz- dienstes in Berlin-Dahlem statt, bei der Vorträge über schwebende Fragen ge- halten und Erfahrungen ausgetauscht werden. 4. Der Pflanzenbeschaudienst - Zu den Aufgaben des inneren Pflanzenschutzdienstes kam seit 1913 der Pflanzen- besichtigungsdienst oder die Pflanzenbeschau. Er bezweckt die Überwachung der Pflanzenbaubetriebe und der Pflanzenaus- und -einfuhr zur Verhütung der Ver- 1) vgl. S. 409. 2) Reischle, H. und Sane W., Der Reichsnährstand. Aufbau, Aufgaben und Bedeutung. Reichsnährstandsverlag 1936. 3) Riehm, E., Der Deutsche Pflanzenschutzdienst. Flugblatt Nr. 71 d. Biol. Reichsanst. 4. Auflage, 1939. Pflanzenbeschaudienst — Reblausbekämpfungsdienst 601 schleppung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen durch den Pflanzen- handel. Seine Einrichtung wurde notwendig durch die von den ausländischen Pflanzenschutzgesetzgebungen vorgeschriebenen Pflanzenuntersuchungen, nach denen die Einfuhr lebender Pflanzen und Pflanzenteile nur noch von solchen Ländern zugelassen ist, die durch einen staatlich organisierten Dienst für eine fort- laufende sachkundige Überwachung der Pflanzschulen auf das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen sowie für die Untersuchung der auszuführenden Pflanzensendungen Sorge tragen. Der für diese Zwecke eingerichtete Pflanzen- beschaudienst!) des Deutschen Reiches umfaßt außer der Biologischen Reichs- anstalt als zuständiger Reichsbehörde die namentlich ernannten, zur Feststellung der erforderlichen Bescheinigungen über den Gesundheitszustand der auszuführen- den Pflanzensendungen ermächtigten beamteten Sachverständigen der Länder. Da die Pflanzenschutzämter die ständige Überwachung über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen in ihrem Bezirk durchzuführen haben, konnte naturgemäß der Pflanzenbeschaudienst nicht besser geregelt werden als durch Übertragung seiner Pflichten auf die sachverständigen Beamten der Pflanzen- schutzstellen. . Werden für die Ausfuhr von Pflanzensendungen nach dem Auslande Bescheini- gungen über das Freisein des Ursprungsortes der Pflanze oder Pflanzenteile von bestimmten Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlingen verlangt, so sind diese Bescheinigungen von der Biologischen Reichsanstalt oder von dem jeweils zu- ständigen Pflanzenschutzamt zu erlangen. An den Eingangszollämtern werden "die vom Auslande nach Deutschland eingeführten Pflanzensendungen durch be- sondere Sachverständige untersucht. Die Einfuhr lebender Pflanzen und frischer Pflanzenteile erfolgt nur über die hierzu besonders zugelassenen Einlaßstellen.?) 5. Sonstige Organisationen und Hilfsmittel des Pflanzenschutzes a) Reblausbekämpfungsdienst Zum Zwecke der Bekämpfung der Reblaus unterliegen alle Rebpflanzungen des Deutschen Reiches einer ständigen amtlichen Beaufsichtigung. Die gesetz- lichen Grundlagen und die Entwicklung der Reblausbekämpfung sowie deren Organisation im Deutschen Reiche ist oben bereits ausführlich dargestellt worden.?) Hier seien nur noch einige Ergänzungen über die Durchführung gebracht. Die am Weinbau beteiligten Gebiete des Reiches sind in Weinbaubezirke ein- geteilt. Zur ständigen Aufsicht über die Bezirke sind Bezirkssachverständige bestellt, die die Tätigkeit der Aufsichtspersonen zu überwachen und den ihnen überwiesenen Bezirk zu begehen haben. Die Durchführung der notwendigen Be- kämpfungsarbeiten ist Aufgabe besonderer Sachverständiger. Die Aufsichts- personen (Vertrauensmänner), die Bezirkssachverständigen und die Sachverstän- digen für den eigentlichen Bekämpfungsdienst unterstehen den Oberleitern der staatlichen Reblaus-Bekämpfungsarbeiten. 1) Vgl. S. 441. 2) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen 9, 1937, 184—212. ®) Vgl. S. 419—422. 602 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in Deutschland Die Bezirkssachverständigen bzw. die Sachverständigen für Reblausangelegen- heiten haben die Gartenbauanlagen, Pflanzschulen und Gärten gemäß der ‚‚Inter- nationalen Reblauskonvention“ regelmäßig zu untersuchen. Die Rebpflan- zungen werden jährlich wiederholt während der für die Beobachtung günstigen Zeit von beauftragten Aufsichtspersonen begangen und untersucht. Bei unver- dächtigen Weinbergen wird jeder fünfte Stock angeschlagen, d.h. die Wurzeln freigelegt und mit der Lupe auf Spuren der Reblaus untersucht. Bei Weinbergen, in denen der Verdacht des Befalles durch Reblaus besteht, werden eine größere Zahl von Weinstöcken der Untersuchung unterzogen. Für diese Arbeit stehen jedem Sachverständigen zwei Hilfskräfte zur Verfügung, die die Untersuchung unter Aufsicht des Sachverständigen durchführen. Das Ergebnis der Untersuchungen auf Reblaus wird in einer besonderen Denk- schrift alljährlich niedergelegt.!) b) Bisamrattenbekämpfung Die starke und schnelle Vermehrung der Bisamratte in Böhmen und deren Ein- wanderung nach Deutschland erforderte eine Überwachung der an Böhmen an- grenzenden Länder und eine Bekämpfung dieses gefährlichen Nagers. Mit staat- licher Unterstützung wurden seit 1914 in Österreich, seit 1915 in Bayern und seit 4917 in Thüringen und Sachsen besondere Organisationen geschaffen, die in den bedrohten Gebieten Bisamjäger anstellten, die sich der Vernichtung der Bisam- ratte hingaben und außerdem die Bevölkerung über Aussehen, Lebensweise, Schädlichkeit und Bekämpfung des Tieres aufzuklären hatten. Nach dem Weltkriege wurde ein Bisamratten-Bekämpfungsdienst geschaffen, in dem alle in den verschiedenen Ländern (Preußen, Bayern, Sachsen, Anhalt, Thü- ringen) bestehenden Organisationen zusammengefaßt wurden. Den Zentralstellen für die Bekämpfung der Bisamratte in den einzelnen Ländern wurden besondere Reichsbeihilfen vom Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft ge- zahlt. Die mit der Durchführung der Bekämpfung beauftragten amtlichen Stellen übermittelten ihre Erfahrungen und Beobachtungen zum Zwecke der Verfolgung und Ausbreitung des Schädlings im gesamten Reichsgebiete und zur Vereinheit- _ lichung der Bekämpfungsmaßnahmen der Biologischen Reichsanstalt. 1935 wurde die Oberleitung der Bisamrattenbekämpfung vom Reiche über- nommen und einem ‚„Reichsbeauftragten für die Bekämpfung der Bisamratte“ übertragen, über dessen Aufgaben bereits oben?) berichtet wurde. Vom Reichsbeauftragten werden alljährlich Berichte über den Erfolg der Be- kämpfung und das Auftreten der Bisamratte veröffentlicht.?) 1) Erste bis achtunddreißigste Denkschrift über die Bekämpfung der Reblaus 1876—1929, gesondert erschienen Berlin 1877—1931, anschließend ab 1930 jährlich im Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst. 2) vgl. S. 418. 3) Pustet, A., Die Bekämpfung der Bisamratte in Deutschland 1935/36, 1936/37, 1937/38, 1938/39, 1939/40. Nachr. Bl. f.d. D. Pflanzenschutzdienst 16, 1936, 115—119; 18, 1938, 12—16; 19, 1939, 39—43; 19, 1939, 99—103; 20, 1941, 25—31. Bisamrattenbekämpfungsdienst — Rebschutzdienst 603 c) Rebschutzdienst Im deutschen Weinbau, der nur durch ständigen Kampf gegen die Rebfeinde aufrechterhalten werden kann, ist die Organisation der Schädlingsbekämpfung am weitesten fortgeschritten. Bereits vor dem Weltkriege begannen einzelne Weinbauanstalten mit einer planmäßigen Leitung der Bekämpfungsmaßnahmen. Vom Jahre 1918 an entwickelte Karl Müller!) in Baden einen Beobachtungs- dienst zur Bekämpfung der Peronospora und vom Jahre 1925 an Stellwaag in der Rheinpfalz einen solchen zur Bekämpfung der Traubenwickler.?) Im Jahre 1928 begründete Zillig?) im Moselweinbaugebiet einen Rebschädlingsbekämp- fungsdienst, der sich'so gut bewährte, daß er mit geringen Änderungen in den Jahren 1937 und 1938 durch den Reichsnährstand in sämtlichen deutschen Wein- baugebieten eingeführt wurde. Dieser Rebschutzdienst des Reichsnährstandes arbeitet folgendermaßen: In jeder Weinbaugemeinde wird durch den zuständigen Bezirksleiter ein tüch- tiger Winzer als Rebschutzwart ernannt. Er muß das Auftreten der Rebfeinde ständig beobachten und auf vorgedruckten Formularen Meldungen hierüber an den Bezirksleiter erstatten. An einer Anschlagtafel macht er die Beobachtungen über den Flug der Traubenwicklermotten, über die Niederschläge, sofern eine Niederschlagsmeßstelle vorhanden ist und die Bekämpfungsratschläge des Be- zirksleiters bekannt. Er erteilt einfache Auskünfte und sorgt für einen Beispiels- weinberg. Der Rebschutzwart arbeitet im allgemeinen ehrenamtlich. Nur in großen Gemeinden, wo während des Sommers täglich an zahlreichen Stellen beobachtet werden muß, wird ihm eine Entschädigung für den Zeitaufwand seitens der Ge- meinde gewährt. Für Behinderungsfälle oder zur Unterstützung wird ein Ersatz- mann bestimmt. Im Jahre 1940 waren im deutschen Weinbau nahezu 3000 mit Lupen ausgerüstete Rebschutzwarte tätig. Niederschlagsbeobachter melden während der Bekämpfungszeit Niederschläge über 4 mm innerhalb von 24 Stunden oder 10 mm innerhalb von drei aufeinander- folgenden Tagen auf vorgedruckten Karten sofort an den Bezirksleiter und eine Monatsübersicht an den Oberleiter des Rebschutzdienstes. Auf 100 bis 150 ha Rebfläche soll eine Niederschlagsmeßstelle entfallen, an der mit dem Hellmann- schen Regenmesser nach den Vorschriften des öffentlichen Klimadienstes während des ganzen Jahres beobachtet wird. Für Zwecke des Rebschutzdienstes würden auch behelfsmäßige, nur während des Sommers bediente Regenmesser genügen. Bei ordnungsmäßiger Einrichtung können aber die Ergebnisse auch für landwirt- schaftliche, wissenschaftliche usw. Zwecke ausgenutzt werden. Wo bereits Nieder- schlagsmeßstellen des öffentlichen Klimadienstes vorhanden waren, wurden diese im Einvernehmen mit dem Reichsamt für Wetterdienst, in einigen Fällen auch solche öffentlicher Anstalten, Weingüter usw. mit herangezogen, nötigenfalls werden aus Mitteln des Reichsnährstandes die erforderlichen Hilfsmittel beschafft. 1) Müller, K., Ein Vierteljahrhundert Bekämpfung der Reben-Peronospora ( Plasmopara viticola). Angewandte Botanik 19, 1937, 110—118. 2) Sprengel, L., Versuche zur Rationalisierung der Heu- und Sauerwurmbekämpfung im pfälzischen Weinbau. D. Deutsche Weinbau 6, 1927, 455—460. ®) Zillig, H., Höhere Erträge im Weinbau durch organisierte Schädlingsbekämpfung. Wein und Rebe 21, 1939, 341—354. 604 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in Deutschland ‚ Als Bezirksleiter des Rebschutzdienstes wirkt der Vorsteher der für das Gebiet zuständigen öffentlichen Weinbauanstalt oder einer seiner Mitarbeiter. Der Be- zirksleiter muß das Auftreten der Rebfeinde und den Witterungsverlauf ständig beobachten, die eingehenden Meldungen sichten und nötigenfalls nachprüfen. Wichtige Feststellungen gibt er auf einer Meldekarte, nötigenfalls fernmündlich an den Oberleiter weiter und übermittelt ihm alle sechs Tage eine Zusammen- stellung der Mottenflugbeobachtungen sowie allmonatlich eine Übersicht über das Auftreten der Rebfeinde für jede Gemeinde. Unter Berücksichtigung der: vom Oberleiter herausgegebenen Richtlinien und der in seinem Gebiet vorliegenden Verhältnisse erläßt der Bezirksleiter in der Tagespresse sowie durch Anschlag an’ den Ortstafeln des Rebschutzdienstes Bekanntmachungen über die einzelnen Be- kämpfungsarbeiten und überzeugt sich. von der Durchführung. Er erteilt Aus- künfte, sofern nicht eine wissenschaftliche Bearbeitung durch den Oberleiter er- forderlich wird. Alljährlich schult er die Rebschutzwarte und überwacht ihre Arbeit während der Bekämpfungszeit. Nach deren Abschluß unterrichtet er die Winzer gelegentlich gemeinsamer Gemarkungsrundgänge über den Erfolg der angeratenen Maßnahmen. Der Oberleiter (Gebietsleiter) des Rebschutzdienstes ist im allgemeinen der bei der zuständigen Weinbauanstalt tätige Phytopathologe oder ein anderer Beauf- tragter der Landesbauernschaft. Er bespricht in einer alljährlichen Zusammen- kunft mit den Bezirksleitern die Erfahrungen der abgelaufenen Bekämpfungs- periode und gibt einheitliche Richtlinien für die Zukunft. Auf Grund eigener Beobachtungen und von den Bezirksleitern übermittelter Meldungen unterbreitet er diesen Rahmenanweisungen für die jeweiligen Bekämpfungsmaßnahmen. Aus der Begründung der Anweisungen ersieht der Bezirksleiter, ob er diese unmittel- bar für seine Bekanntmachungen verwerten kann, oder infolge abweichender Ver- hältnisse in seinem Bezirke abändern muß. Wegen Änderungen von Belang setzt er sich nach Möglichkeit fernmündlich mit dem Oberleiter in Verbindung. An Hand der sofort übermittelten Abdrucke der Bekanntmachungen überwacht der Oberleiter die Einhaltung der gegebenen Richtlinien. Wichtige Feststellungen über das Auftreten der Rebfeinde teilt er den Winzern unter Hinweis auf die Bekanntmachungen der Bezirksleiter in der Fach- und Tagespresse unmittelbar mit. Im allgemeinen ist der Oberleiter für den nächstgelegenen Bezirk gleichzeitig Bezirksleiter. Aus den Monatsberichten, in denen das Auftreten der Rebfeinde für jede Gemeinde in vier Stärkegraden ziffernmäßig dargestellt ist, ersieht der Ober- leiter leicht, wo Schäden von Belang drohen oder schon eingetreten sind, oder wo die Vermehrung seltener Rebfeinde verhindert werden muß, und ergreift unter Heranziehung des zuständigen Bezirksleiters nötigenfalls besondere Maßnahmen. Die Arbeit des Rebschutzdienstes beginnt mit den ersten Bekämpfungsmaß- nahmen vor dem Austrieb und endet mit der Beratung der für den Erntezeitpunkt maßgeblichen Stellen zwecks Vermeidung von Ausfällen durch das Umsichgreifen von Feinden oder durch ungünstige Witterung. Zwangsmaßnahmen zur Durch- führung der gegebenen Bekämpfungsanweisungen sind bisher nicht erfolgt und werden sich auch im allgemeinen erübrigen, da die Winzer einer Leitung des Rebschutzdienstes, die unter Berücksichtigung der Güte des Weines größte Er- träge mit geringstem Aufwand an Bekämpfungsmaßnahmen erzielt, willig folgen. Rebschutzdienst — Samenkontrolle — Saatenanerkennung — Gesellschaften 605 d) Samenkontrollstationen Im Interesse des Samenhandels und der Verbraucher sind im Deutschen Reiche Samenkontrollstationen eingerichtet!), die meist in Verbindung mit Landwirt- schaftlichen Versuchsstationen oder den Pflanzenschutzämtern stehen und Sorten- echtheit, Reinheit, Keimfähigkeit, Keimenergie und Herkunft der Saatwaren be- stimmen. Ihre Arbeit ist durch technische Vorschriften?) genau festgelegt. Bei der Ausfuhr von Sämereien nach dem Auslande sind die Samenkontrollstationen für die Untersuchung der Ausfuhrsendungen bezüglich der oben genannten Eigen- schaften und für die Ausstellung der entsprechenden Ausfuhrzeugnisse zuständig. e) Saatenanerkennung Die Saatenanerkennung ist eine Kontrolle des Saat- und Pflanzgutanbaues zur Erlangung eines einwandfreien Saatgutes von sortenreiner und gesunder Be- schaffenheit®). Die Felder, deren Anerkennung bei den anerkennenden Körper- schaften nachgesucht wird, werden zu geeigneter Zeit von Sachverständigen be- sichtigt. Durch die Abhaltung besonderer Lehrgänge für Saatenbesichtiger werden die in der Saatenbesichtigung tätigen Personen in die Erkennung und Bewertung der wichtigsten Krankheiten sowie in die Kenntnis der einzelnen Sorten?) ein- geführt. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß der bestehende Anerkennungs- dienst eine zuverlässige Gewähr für die Gesundheit des Saatgutes und gegen die Weiterverbreitung von Krankheiten und Schädlingen bietet. Die Saatenanerkennung erstreckt sich auf alle wichtigeren landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturarten. Zum Handel ist nunmehr im deutschen Reichs- gebiete nur anerkanntes Saatgut zugelassen. f) Auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes tätige Gesellschaften In enger Beziehung zum Pflanzenschutz stehen auch einige gelehrte Gesell- schaften: die „Vereinigung für angewandte Botanik“, die „Deutsche Gesellschaft für angewandte Entomologie‘ sowie die „Sächsische Pflanzenschutzgesellschaft“ unddie „Gesellschaftfür Vorratsschutz“. Diese Gesellschaften geben Zeitschriften heraus, welche sich im größten Teile ihres Inhaltes mit Pflanzenschutzfragen befassen. Die großen Verbände des Pflanzenbaues wie die „Deutsche Landwirt- schafts-Gesellschaft“, der „Reichsverband des deutschen Garten- baues“ und der „Deutsche Weinbauverband‘“ unterhielten früher Sonder- ausschüsse für die Pflanzenschutzfragen ihres Interessengebietes; die Verbände sind jetzt im Reichsnährstande zusammengefaßt. Das „Kolonialwirtschaft- liche Komitee‘ berücksichtigt in seiner Zeitschrift ‚Der Tropenpflanzer‘‘ sowie in Einzelveröffentlichungen den Pflanzenschutz der tropischen Kulturen. 1) vgl. S. 313. 2) Vgl. S. 314f. 3) vgl. S. 304—342. 4) Vgl. S. 343—361. 606 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in europäischen Ländern Ferner besteht seit dem Jahre 1936 eine Reichsarbeitsgemeinschaft für Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung, deren Träger die Hersteller von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzapparaten sind. Sie ist dem Reichs- nährstand angegliedert und hat die Aufgabe, Pflanzenschutzstellen zu unter- halten, die die Pflanzenschutzämter bei der Durchführung von Großbekämpfungen unterstützen. II. Die Organisation des Pflanzenschutzes im Auslande Die Pflanzenschutzorganisationen in den verschiedenen Ländern wurden auf Grund von schriftlichen Mitteilungen von ausländischen Sachbearbeitern und zum Teil nach Angaben in der Literatur!) zusammengestellt. Die erschwerenden Um- stände infolge der Kriegsverhältnisse brachten es mit sich, daß eine lückenlose Darstellung der Pflanzenschutzorganisationen in den außerdeutschen Ländern nicht gegeben werden kann. Von manchen Ländern waren Angaben in der Lite- ratur nicht zu finden bzw. blieben in einzelnen Fällen entsprechende Anfragen bei Sachbearbeitern unbeantwortet. Eine Reihe von Staaten weisen keine eigent- liche Pflanzenschutzorganisation auf. Allen ausländischen Kollegen aber, die uns Unterlagen für die folgende Darstellung übersandt haben, sei auch an dieser Stelle herzlich gedankt.?) = Die Länder sind im nachfolgenden in alphabetischer Reihenfolge angeordnet, und zwar zunächst die europäischen, dann die außereuropäischen. 1. Die Pflanzenschutzorganisation in europäischen Ländern Belgien Von 1892 bis 1894 bearbeiteten die Laboratorien für Entomologie und Botanik an der landwirtschaftlichen Hochschule in Gembloux die Fragen der Pflanzen- schädlinge und -krankheiten. 1900 wurde vom Landwirtschaftsministerium der Wert dieser Arbeiten anerkannt und das Botanische Laboratorium als Pflanzen- schutzdienst (‚Service phytopathologique‘) bestätigt. Die Anerkennung des Entomologischen Dienstes (,‚Service entomologique‘) erfolgte 1902. Im Jahre 1909 wurden der Pflanzenschutzdienst und der Entomologische Dienst mit der staat- lichen Versuchsstation für Landwirtschaft in Gembloux vereinigt und mit der Auf- gabe betraut, die Krankheiten und Schädlinge der Kulturpflanzen zu erforschen. Unabhängig von diesen Forschungs- und. Auskunftseinrichtungen wurde 1912 ein besonderer Pflanzenüberwachungsdienst (‚Service special d’Inspection phytopathologique‘‘) begründet, dem die Überwachung der Kulturen und Baum- schulen sowie der Aus- und Einfuhr übertragen wurde. 1) Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen, Beilage zum Nachrichtenblatt für den Deutschen Pflanzenschutzdienst; Le Service de Protection des Plantes dans les divers Pays, Institut International d’Agriculture. Rome 1914. 2. Aufl. 2) Außer den auf S. 463'und 464 genannten Herren gilt mein Dank auch Herrn Chr. Stapel, Lyngby. — Für weitere sachliche Ergänzungen und Mitteilungen wären wir dankbar. Diese bitten wir zu senden an: Geheimer Regierungsrat Prof. Dr. O. Appel, Berlin-Zehlendorf, Irmgardstraße 33 oder Regierungsrat Dr. H. Voelkel, Berlin-Dahlem, Biologische Reichs- anstalt. Belgien — Bulgarien 607 . Die Abteilungen für Entomologie und für Pflanzenschutz sowie der Pflanzen- überwachungsdienst unterstehen unmittelbar dem Ministerium für Landwirtschaft. Der Pflanzenschutzausschuß (‚Commission phytopathologique‘), der ge- bildet wurde von den Vertretern der beiden genannten Abteilungen des Pflanzen- überwachungsdienstes und des Ministeriums, bearbeitet unter Vorsitz des Land- wirtschaftsministers oder seines Vertreters die Fragen der Pflanzenschutzgesetz- gebung und schlägt dem Minister die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten vor. 4933 wurde ein Ausschuß zur Bekämpfung des Kartoffelkäfers gebildet, der nebenbei mit der Bekämpfung des Kartoffelkrebses beauftragt wurde. 1935 fand in Brüssel die erste Internationale Konferenz zur Kartoffelkäferbekämpfung statt, auf der das Internationale Komitee für die gemeinsame Erforschung der Kartoffel- käferbekämpfung begründet wurde.!) Seit dem Jahre 1937 besteht an der Abteilung für Exitomdiagia eine Unter- abteilung für Phytopharmazie. Der Aufbau des Pflanzenschutzdienstes ergibt somit folgendes Bild: Der Pflanzenschutzausschuß erforscht die Pflanzenschutzfragen vom Stand- punkt der Gesetzgebung und: der allgemeinen Organisation der Bekämpfung. Er hat seinen Sitz beim Landwirtschaftsministerium in Brüssel. Die Staatsinstitute für Pflanzenschutz und für Entomologie (in den Räumen des Staatsinstitutes für Landwirtschaft in Gembloux) sind mit der Durchführung der Versuche zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten der Kultur- pflanzen und mit der Beratung der Verwaltung sowie der Öffentlichkeit über pflanzenschutzliche und entomologische Fragen beauftragt. Dem besonderen Pflanzenüberwachungsdienst (mit dem Sitz in Gent) ist die Überwachung der Pflanzen und Pflanzenteile bei der Ein- und Ausfuhr übertragen. Er stellt die Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse aus. Er hat die Gartenbau- und sonstigen Betriebe sowie die Durchführung der vorgeschriebenen Bekämpfungs- maßnahmen zu beaufsichtigen. Er beschäftigt eine wechselnde Anzahl (zur Zeit 100) von Sachverständigen, die im Lande verteilt sind. Die allgemeine Überwachung der Ländereien wird von der landwirtschaftlichen Körperschaft und den Staatsgartenbauberatern sowie hinsichtlich der Forst- betriebe von den Sachverständigen der Forstverwaltung durchgeführt. Bulgarien Die Entwicklung des bulgarischen Pflanzenschutzes ist mit derjenigen des Versuchswesens des Landes eng verknüpft. Nach dem erfolglosen, Ende des vorigen Jahrhunderts geführten Kampf mit der Reblaus, als der bulgarische Wein- bau erneuert werden sollte, wurde im Jahre 1910 die Versuchsstation für Weinbau und Kellerwirtschaft in Plewen gegründet. Neben ihrer Haupttätigkeit bearbeitet diese Station auch Fragen aus dem Gebiete des Pflanzenschutzes. Seit dem Jahre 1933 besteht an ihr eine phytopathologische Abteilung. Im September 1903 wurde die erste bulgarische landwirtschaftliche Versuchs- station in Sadowo (Südbulgarien) gegründet, in deren Arbeitsprogramm u. a. auch 1) Vgl. S. 595. 608 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in europäischen Ländern die Bekämpfung der Krankheiten und Schädlinge der Kulturpflanzen aufgenom- men wurde. Im Jahre 1905 wurde die landwirtschaftliche Versuchsstation Obraszov- Tschiflik bei Rustschuk errichtet. In ihr Arbeitsprogramm wurde gleichfalls die Bekämpfung der Krankheiten und Schädlinge der Kulturpflanzen in Nord- bulgarien aufgenommen. Die pflanzenschutzlichen Arbeiten bei den Versuchs- stationen wurden von 1908 bzw. 1910 an unterbrochen und erst 1933 wieder aufgenommen. Im September 1905 wurde die erste Konferenz für das landwirtschaftliche Ver- suchswesen in Sofia einberufen, welche sich mit der Festlegung der Aufgaben- gebiete der Versuchsstationen, mit der Gründung von neuen Versuchsstationen sowie mit der Gründung einer zentralen landwirtschaftlichen Versuchsstation in Sofia beschäftigte. Durch letztere sollte auch die Pflanzenschutztätigkeit im ganzen Lande geleitet werden. Die Versuchsstation Sofia wurde jedoch erst im Jahre 1910 eröffnet. Es bestand damals an ihr u.a. eine besondere Sektion für Pflanzenschutz. In den Jahren 1910 und 1911 machte sie eine Zeit der Umorgani- sation durch. Mit Ausbruch des ersten und darauffolgenden zweiten Balkankrieges sowie des Weltkrieges wurde hier jegliche Arbeit so gut wie lahmgelegt. Die Arbeit wurde erst nach dem Kriegsende wieder aufgenommen, wobei im Jahre 1920 die landwirtschaftliche Versuchsstation Sofia in das „Zentrale Landwirtschaft- liche Versuchsinstitut‘ umbenannt wurde. An diesem wurde u. a. eine phyto- pathologische und eine entomologische Sektion gebildet. Mit der 1921 stattgefundenen Eröffnung der Landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Sofia wurden daselbst auch besondere Laboratorien für Phytopatho- logie bzw. für Entomologie errichtet. Im Jahre 1931 kam es zur Gründung des Phytopathologischen Dienstes, nämlich durch Fusion des phytopathologi- schen Laboratoriums der Land- und Fortwirtschaftlichen Fakultät mit der phyto- pathologischen Abteilung des Zentralen Landwirtschaftlichen Versuchsinstitutes in Sofia, wobei die entomologische Abteilung des letzteren zu einem Entomolo- gischen Dienst abgesondert wurde. Ende 1932 wurden diese beiden Stellen reorganisiert. An ihrer Stelle wurden phytopathologische Abteilungen an den landwirtschaftlichen Versuchs- und Kontrollstationen in Sofia, Obraszov-Tschiflik und Sadowo sowie an der Versuchsstation für Weinbau und Kellerwirtschaft in Plewen errichtet. Mit der Gründung des Pflanzenschutzdienstes in Sofia wurden diese Abteilungen im Jahre 1935 geschlossen. Durch das Gesetz über die landwirtschaftlichen Forschungs- und Kontrollinstitute vom Jahre 1936!) wurde der Pflanzenschutzdienst in „Institut für Pflanzenschutz‘ umbenannt und dem letzteren die Fachleute der genannten phytopathologischen Abteilungen und die der entomologischen Abteilung zugeteilt. Das Pflanzenschutzinstitut befaßt sich mit der Erforschung der Pflanzen- schädlinge in Bulgarien und mit der Feststellung der Mittel, welche zu ihrer Be- kämpfung empfohlen werden sollen. Um seiner Aufgabe gerecht zu werden, läßt dieses Institut eine Einteilung in zwei Abteilungen — eine phytopathologische und eine entomologische — erkennen. Es arbeiten hier mindestens je ein Phytopatho- 1) vgl. S. 472. Bulgarien — Dänemark E 609 loge und je ein Entomologe an einer bestimmten Pflanzengruppe, und zwar: über Krankheiten bzw. Schädlinge der Feldkulturen, der Obstpflanzungen, des Gemüse- baues, der Zier- und Forstkulturen und über Lagerschädlinge. In einem speziellen Laboratorium arbeiten drei Phytopathologen an der Züchtung rost- und brand- widerstandsfähiger Weizensorten. Die Tätigkeit dieses Institutes läßt sich folgen- dermaßen kurz zusammenfassen: 1. Erforschung sämtlicher wirtschaftlich wichtiger Krankheiten und Schädlinge der Kulturpflanzen und Feststellung der Mittel zu ihrer Bekämpfung. 2. Aufklärung über Mittel zur Bekämpfung der wirtschaftlich wichtigen Krank- heiten und Schädlinge durch Herausgabe von Aufrufen, Anweisungen, Broschüren, Aufsätzen in den Zeitungen und Zeitschriften usw. oder durch Veranstaltung von Vorträgen, Ausstellungen und Vorführungen. Außer einer Reihe wichtiger Ver- öffentlichungen hat dieses Institut bisher 38 Flugblätter und mehrere Plakate bei seiner Propaganda für die Bekämpfung der pflanzlichen Krankheiten und Schäd- linge herausgegeben. 3. Erteilung von Anweisungen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen. / 4. Organisation und Leitung von Massenaktionen zur Bekämpfung von gefähr- lichen Krankheiten und Schädlingen der Kulturpflanzen. 5. Regelmäßige sanitäre Kontrolle bei der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und pflanzlicher Teile, bei deren Durchführung jedes Jahr bis 200 akademisch gebildete Landwirte beschäftigt sind. 6. Kontrolle des gesundheitlichen Zustandes der im Lande gebrauchten Pflanzen- setzlinge. : 7. Prüfung und Zulassung zur Verbreitung der Mittel, welche zur Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen der Kulturpflanzen dienen, sowie die Kontrolle der auf dem Markt befindlichen Mittel. — Das Institut ist bestrebt, wirksame und billige Pflanzenschutzmittel einzuführen. Das Institut steht im engsten Kontakt mit den staatlichen landwirtschaftlichen Behörden des Landes, an denen 725 akademisch gebildete Landwirte tätig sind. Im Zusammenhang mit der Forschungstätigkeit und zum Zwecke der Erteilung von Auskünften, aber auch zwecks Ausübung der Kontrolltätigkeit unternehmen die Fachleute des Institutes Reisen durch das ganze Land, bei welchen sie von sämtlichen landwirtschaftlichen und Verwaltungsbehörden tatkräftig unterstützt werden. Dänemark Pflanzenschutzliche Maßnahmen wurden in Dänemark bereits recht früh er- griffen und führten, um einer Ausbreitung des Schwarzrostes vorzubeugen, im Jahre 1869 zu gesetzlichen Bestimmungen zur Vernichtung der Berberitze. Eine eigentliche Organisation des Pflanzenschutzdienstes ist nicht vorhanden. Stapel schreibt hierzu?): „Es ist für die dänischen Bauern charakteristisch, daß sie auf solchen fachlichen Gebieten möglichst wenig gesetzliche Vorschriften wün- 1) Briefliche Mitteilung vom 7. 5. 1938. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 39 610 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in europäischen Ländern schen, lieber versuchen sie, durch Auskünfte, Belehrungen und ähnliche Methoden freiwillige Maßnahmen durchzuführen. Zu diesem Zwecke dient u.a. eine aus- gedehnte Zusammenschließung der Bauern in landwirtschaftlichen oder Garten- bauvereinen, die durch angestellte Konsulenten (Diplomlandwirte und Diplom-. gärtner) unter anderem Aufklärungen über Pflanzenschutzmaßnahmen verbreiten. Die Konsulenten arbeiten auf diesem Gebiete in engster Verbindung mit dem staatlichen phythopatologischen Institut (Lyngby/Kopenhagen) und den Ab- teilungen für Pflanzenpathologie und angewandte Zoologie der landwirtschaft- lichen Hochschule. Im Augenblick gibt es etwa 180 solcher Konsulenten.“ 4944 trat Dänemark auf der pflanzenpathologischen Konferenz in Rom der Konvention bei, aber erst im Jahre 1923 wurde ein Gesetz erlassen, durch das dem Minister für Landwirtschaft Vollmacht erteilt wurde, die Bekämpfung gefährlicher Pflanzenkrankheiten anzuordnen. Im Jahre 1883 wurde an der Königlichen Tierärztlichen und Landwirtschaft- lichen Hochschule in Kopenhagen ein besonderer Lehrstuhl für Pflanzenpatho- logie errichtet und bald darauf die Staatliche Pflanzenpathologische Versuchs- station in Lyngby begründet, die sich mit allen Fragen des Pflanzenschutzes, der Krankheiten und Schädlinge, der Samenkontrolle usw. befaßt. Finnland Die Landwirtschaftliche Versuchsanstalt (,‚Maatalouskoelaitos‘“) in Tikkurila bei Helsinki hat neun Abteilungen, von denen zwei mit Aufgaben des Pflanzenschutzes beauftragt sind, und zwar die Abteilungfür Pflanzenschäd- linge (,Tuhoiläinosasto“) und die Abteilung für Pflanzenkrankheiten (‚„Kasvitautiosasto‘‘). Die Landwirtschaftliche Versuchsanstalt untersteht dem Landwirtschaftsministerium durch Vermittlung eines vom Ministerium ernannten Zentralausschusses. Die beiden Abteilungen beschäftigen sich mit wissenschaftlichen Forschungen über Krankheiten und Krankheitserreger der landwirtschaftlichen und gärtneri- schen Nutzpflanzen und deren Produkte; sie bestimmen die eingesandten Krank- heiten und deren Erreger und geben kostenfrei Ratschläge für die Bekämpfung derselben. Besondere Bezirksstellen sind nicht vorhanden. Dagegen verfügen beide Abteilungen über spezielle Korrespondenten (zur Zeit etwa 1100), die Beobach- tungen über das Auftreten von Schädlingen und Pflanzenkrankheiten einsenden. Die Abteilung für Pflanzenschädlinge richtet bei Bedarf ein Sommerlaboratorium ein an Orten, wo größere Versuche angestellt werden. Zu den Aufgaben der Ab- teilungen gehört auch die Aufklärung über Pflanzenschutz durch Flugblätter, all- jährlich wiederkehrende Aufklärungsnotizen in den verschiedensten Zeitschriften und Zeitungen in finnischer und schwedischer Sprache, durch volkstümliche Vor- träge über Pflanzenkrankheiten und deren Bekämpfung bei landwirtschaftlichen und gärtnerischen Ausstellungen, bei verschiedenen landwirtschaftlichen Ver- sammlungen und Kursen. Die Aufklärungsarbeit wird unterstützt durch Veranstal- tung von eigenen Ausstellungen mit Vorträgen und Abhaltung von praktischen Übungen. Bekämpfungen über größere Gebiete führen die Abteilungen in der Regel nicht durch, dagegen werden schwierigere und gleichzeitig gefährlichere Bekämpfungen Dänemark — Finnland — Frankreich 611 (z. B. mit Cyanin) von der Abteilung für Pflanzenschädlinge auf Verlangen aus- geführt. Alle für den Export bestimmten Pflanzen werden sowohl während der Wachs- tumsperiode als auch bei der Verpackung untersucht und mit den vorgeschriebe- nen Zeugnissen abgesandt; importierte Pflanzen werden an Be Zollstationen untersucht, ehe sie dem Empfänger ausgeliefert werden. Frankreich Auf Grund einer Forderung der Regierung der Vereinigten Staaten von Nord- amerika richtete die französische Regierung 1911 einen pflanzensanitären Über- wachungsdienst für die gärtnerische Erzeugung ein (,,Service d’Inspection Phyto- sanitaire de la Production horticole‘‘).t) Seit 1927 führt dieser phytopathologische Dienst die Bezeichnung Pflanzenschutzdienst (‚Service de Defense des Vegetaux“). Seine Aufgaben sind: 4. die wissenschaftliche Erforschung der Pflanzenfeinde, die Ausarbeitung und Prüfung der Bekämpfungsmittel (phytopathologische Untersuchungen —= „recherches phytopathologique“). Diese erstrecken sich auf: a) das Studium der Biologie der Parasiten und die Untersuchung der Krankheitsursachen, b) die Untersuchung und Erforschung der Bekämpfungsmittel, c) die technische Fest- legung der praktischen Bekämpfungsverfahren, d) das Studium, die Analyse und Beschreibung der insektiziden und fungiziden Handelspräparate, um dem Miß- brauch durch Schwindelmittel vorzubeugen (,,Service des Fraudes‘“). 2. die sanitäre Überwachung der pflanzlichen Produkte, die Aufklärung und die praktische Organisation der ständigen freiwilligen Abwehr der Feinde der Kul- turen. Die Organisation und Leitung der freiwilligen gemeinschaftlichen Bekämp- fung ist den Departementsdirektoren des landwirtschaftlichen Dienstes über- tragen, die auch in ihrem Bereich für Aufklärung über die Bekämpfungsmaß- nahmen zu sorgen haben. 3. die Beaufsichtigung der Bekämpfungsmaßnahmen, die pflanzensanitäre Über- wachung der Aus- und Einfuhr, Prüfung der Ursprungsbezeichnungen und Kon- trolle der Standardisierung der Produkte und ihrer Verpackung. Diese phyto- sanitäre Polizei (‚Police phytosanitaire‘‘) übt ihre Aufsichtsaufgaben sowohl an der Grenze als auch im Inneren des Landes aus. Bei der Durchführung von Be- kämpfungsmaßnahmen hat diese pflanzensanitäre Aufsicht mit den Verwaltungen und Departements und den Gemeinden zusammenzuarbeiten. Ihr obliegt die Über- wachung der Kulturen und Pflanzenprodukte, des richtigen Gebrauches von Mar- kenbezeichnungen der Bekämpfungsmittel und Bestimmungen der Standardi- sierung sowie aller gesetzlichen Anordnungen, die den Pflanzenschutz betreffen. 4. Ausstellung phytopathologischer Bescheinigungen und die Überwachung der Betriebe, aus denen die Pflanzen stammen. Diese Untersuchungen werden von den zentralen und regionalen Stationen des Institutes für landwirtschaftliche Untersuchungen (,‚Institute des Recherches Agro- nomiques‘‘) durchgeführt, die in Zentralen für phytopathologische Untersuchungen („Centres des Recherches Phytopathologiques‘‘) zusammengeschlossen sind. 1) vgl. S. 480. 39* 642 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in europäischen Ländern 4942 wurde durch einen Erlaß des Ackerbauministeriums bei der Direction de l’Agriculture (einer Abteilung des Landwirtschaftsministeriums) ein beratender Ausschuß für Pflanzenschutz (,‚Comite Consultatif de la Defense des Vege- taux‘‘) gebildet, der sich mit Fragen der Pflanzenhygiene in Frankreich befaßte. Ihm gehörten Spezialisten auf den ‚Gebieten der angewandten Zoologie, der Phytopathologie, der Biologie sowie Beamte der verschiedenen Dienststellen des Ackerbauministeriums an. Er erstattete Bericht über jede pflanzensanitäre Maß- nahme und vermittelte die Anordnungen an den Pflanzenschutzdienst. Der Aus- schuß bearbeitete alle technischen Unterlagen, die für ministerielle Erlasse, welche sich auf den Schutz der Kulturen vor Schädlingen oder deren Bekämpfung be- ziehen, notwendig waren. Außer diesen pflanzenschutzlichen Einrichtungen sah das Gesetz vom Jahre 1927 die Bildung von Pflanzenschutzgenossenschaften (,„Syndicats de Defense‘“‘)!) vor. Diese wurden zur Erreichung eines bestimmten Zweckes ge- bildet und nach Erfüllung ihrer Aufgabe wieder aufgelöst. Diese Genossen- schaften konnten in bestimmten Fällen mit der Durchführung behördlicher Maß- nahmen beauftragt werden. Die methodische Organisation der Bekämpfung der Schädlinge der Kulturen erforderte eine wirksame Zusammenarbeit der großen Masse der Landwirte. Bei Zusammenschluß zu ständigen Pflanzenschutzgenossenschaften konnten naturgemäß größere Erfolge erzielt werden. Bei einem freiwilligen Zusammen- schluß standen diese unter der technischen Leitung der Direktoren des landwirt- schaftlichen Dienstes; wenn solche Genossenschaften jedoch auf Anordnung des Präfekten gebildet waren, so wurde ihre Tätigkeit durch Beauftragte der pflanzen- sanitären Polizei überwacht. Die Zahl der Pflanzengenossenschaften entsprach nicht der Bedeutung der durch Pflanzenkrankheiten und -schädlinge verursachten Schäden. Durch Ver- waltungsmaßnahmen war auch ihr behördlicher Einsatz stark behindert. Das Gebiet, in dem die behörlichen Maßnahmen vorzunehmen waren, mußte nämlich erst durch Erlaß des Landwirtschaftsministers auf Vorschlag des zuständigen Präfekten und nach Anhören der Pflanzenschutzgenossenschaft und des Direktors des Landwirtschaftsdienstes als verseucht erklärt werden. Die Stellung der Pflanzenschutzgenossenschaften wird durch das soeben er- schienene Gesetz vom 25. März 1941 wesentlich gestärkt.?) Danach sind die Pflan- zenschutzgenossenschaften die eigentlichen Träger des Pflanzenschutzes und haben nicht nur die behördlichen Maßnahmen durchzuführen, sondern ganz allgemein die vorbeugende und unmittelbare Bekämpfung der Pflanzenkrank- heiten und -schädlinge innerhalb ihres Gebietes laufend zu betreiben. Ihre zwangs- weise Bildung kann in bestimmten Gebieten angeordnet werden. Nach dem bisherigen Pflanzenschutzrecht hatten die Präfekten die notwendigen Maßnahmen für die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen zu 1) Vgl. S. 480. 2) Das Pflanzenschutzgesetz vom 25. März 1941 ist während des Druckes des Abschnittes „I. Die gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in den europäischen Ländern“ erschienen. Es konnte daher bei der Darstellung auf S. 479—484 nicht berücksichtigt werden. Das Gesetz ist abgedruckt in ‚‚Amtliche Pflanzenschutzbestimmungen“ 13, 5, 1941, S. 213—223. Frankreich — Griechenland 613 treffen. Lediglich Reblaus- und Kartoffelkäferbekämpfung waren durch besondere Gesetzgebung geregelt. Die Verordnungen der Präfekten konnten erst nach An- hörung des Generalrats des Departements erlassen und nach Genehmigung durch den Landwirtschaftsminister rechtskräftig werden. Dieses Verfahren ist durch das neue Gesetz vereinfacht worden, indem der Landwirtschaftsminister die gefährlichen Pflanzenkrankheiten und -schädlinge in einem Verzeichnis bekannt- gibt und die zu ihrer Bekämpfung notwendigen Maßnahmen bestimmt. Für diese Krankheiten und Schädlinge ist allgemein Meldepflicht vorgeschrieben. Der Pflanzenschutzdienst umfaßt nunmehr neun .Bezirkspflanzenschutz- inspektionen (,Inspections regionales phytosanitaires‘“). Die ausführenden Organe sind Inspektoren und Kontrollöre, deren Zahl durch Hilfskräfte verstärkt werden kann. In der Ausübung des praktischen Pflanzenschutzes sind nunmehr nur der Landwirtschaftsdienst (,‚Service agricole‘‘), die Pflanzenschutzgenossen- schaften und der wissenschaftliche Forschungsdienst beteiligt. Zum Verkauf von Baumschulmaterial sind nur überwachte Betıiebe zugelassen, die im Besitze einer entsprechenden Kontrollkarte sind. Ausfuhrbetriebe haben sich einer ständigen pflanzenpolizeilichen Kontrolle zu unterwerfen. Griechenland In Griechenland wurde der Pflanzenschutzdienst durch das Gesetz vom 31. März 4914 über „Pflanzenschutz und Organisation des Pflanzenschutzdienstes‘?) ins Leben gerufen. Er unterstand zunächst dem Finanzministerium und wurde später von dem neugebildeten Landwirtschaftsministerium übernommen, das eine In- spektion für Pflanzenschutz einrichtete. Durch eine königliche Verordnung!) wurde diese Pflanzenschutzinspektionim Jahre 1923 ineine Pflanzenschutzdirektion umgewandelt. Diese Pflanzenschutzdirektion hat die Aufgabe, die Durchführung aller zur wirkungsvollen Bekämpfung der Krankheiten, Schädlinge und Unkräuter der Kulturpflanzen erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Sie überwacht die landwirtschaftlichen Kulturen, um auftretende Krankheiten sobald als möglich festzustellen; sie ermittelt und studiert ihre Ursachen, prüft vorgeschlagene Bekämpfungsmaßnahmen und sorgt für die Einführung brauch- barer Maßnahmen durch Vorträge und Veröffentlichungen. Außerdem sorgt sie für Beschaffung, Herstellung und Verfügungstellung von Pflanzenschutzmitteln und überwacht die. Einfuhr der benötigten Chemikalien, Maschinen und sonstigen Hilfsmittel. Sie kontrolliert die Ein- und Ausfuhr (Ausstellen von Herkunfts- und Gesundheitszeugnissen) sowie die Beförderung von Pflanzen und Pflanzenteilen innerhalb Griechenlands. Ferner weist die Direktion auf erforderliche gesetzliche und Verwaltungsmaßnahmen hin, die die Einfuhr von Pflanzenkrankheiten und tierischen Schädlingen und ihre Ausbreitung innerhalb Griechenlands verhindern sollen. Sie führt statistische Erhebungen über Pflanzenkrankheiten und die durch diese verursachten Schäden sowie über den Erfolg der angewandten Bekämpfungs- maßnahmen durch. Schließlich sorgt sie für Durchführung der in Frage kommen- 1) Vgl. S. 484. 614 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in europäischen Ländern deninternationalen Vereinbarungen, pflegt die Beziehungen zu dem Internationalen Institut in Rom und zu den Pflanzenschutzorganisationen in anderen Ländern. Der Pflanzenschutzdirektion im Landwirtschaftsministerium in Athen unter- stehen die phytopathologischen Stationen in Patras (Peloponnes), Wolos (Thes- salien) und in Heraklion (Insel Kreta). Großbritannien !) Die Gefahr der Einschleppung des Kartoffelkäfers gab im Jahre 1877 den Anlaß zum Erlasse eines Gesetzes, das im Jahre 1907 auf alle schädlichen Insekten, Pilze und Krankheiten erweitert wurde.?) Ein amtlicher phytopathologischer Dienst bestand zunächst nicht. Nur die Landwirtschaftliche Behörde (,,Bord of Agriculture‘) gab einzelne Flugblätter entomologischen und mykologischen In- haltes heraus. Erst im Jahre 1912 wurde von dieser Behörde für Landwirtschaft ein Sonder- dienst eingerichtet, der die Aufgabe hatte, die Landwirtschaft vor Schäden durch Krankheiten und Schädlinge der Kulturpflanzen zu bewahren. Hierzu wurde ein Entomologe staatlich angestellt, außerdem waren die Botaniker und Mykologen des Königlichen Botanischen Gartens in Kew als Sachverständige tätig. Im Jahre 1914 war eine eigene Organisation des Pflanzenschutzdienstes vor- gesehen, die jedoch zunächst nicht geschaffen, sondern erst nach Abschluß des Weltkrieges verwirklicht wurde. Dieser zur Zeit bestehende Pflanzenschutz- dienst besteht aus zwei Abteilungen, einer behördlichen Sektion (,Official Section“), die unmittelbar dem Landwirtschaftsministerium (früher ‚Board of Agriculture‘) unterstellt ist, und einer nichtbehördlichen Sektion (,Non- Official Section“) an den verschiedenen Universitäten, Landwirtschaftlichen Hochschulen und Forschungsinstituten, die staatliche Unterstützung erhalten. Die behördliche Sektion gliedert sich in drei Teile: 1. Das pathologische Laboratorium in Harpenden mit einem kleinen Stabe von Entomologen und Mykologen, 2. die Verwaltung, die einen wesentlichen Teil der gartenbauwirtschaftlichen Abteilung des Ministeriums in London bildet, 3.ein Inspektorat des Ministeriums, bei dem 30 Mitglieder Sachwereiäuäiit der Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sind. Die nichtbehördliche Sektion setzt sich zusammen aus: 4.dem pathologischen Forschungsinstitut, das der Rothamsted-Versuchs- station in Harpenden angegliedert ist, den wissenschaftlichen Sachverständigen der Long Asthon-Obststation in Bristol, dem Imperial College of Science in Lon- don, der Obstbaustation in East Malling und Lea Valley Station in Cheshunt für Gewächshauspflanzen und der Abteilung für Helminthologie bei der Schule für Tropenmedizin in London, 1) Fryer; ]..6..F,; und G.H. Pethybridge, The Phytopathological Service of England and Wales. The Journal Ministry of Agriculture 31, 1924, 331—340. — Le Service de Protection des Plantes dans les divers Pays, II. Aufl., Institut International d’Agriculture, Rom 1941, 141—144. 2) Vgl. S. 486 Großbritannien — Italien | 615 2. einem Beirat, zu dem ein Entomologe und ein Mykologe (im ganzen 14) aus jeder landwirtschaftlichen Provinz gehört. Unterstützt werden die Arbeiten durch Beobachter auf dem Lande, die für Aufklärung der Landwirte sorgen und ihre Beobachtungen über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen an den phytopathologischen Dienst weiter- geben. Italien Die ersten Versuche der Organisation eines Pflanzenschutzdienstes fanden ihren Niederschlag in den Gesetzen und Ministerialverordnungen zum Kampf gegen die Heuschrecken im Jahre 1873. Im Jahre 1913 erschien ein Gesetz zur Überwachung der Pflanzungen, des Handels mit Pflanzen und Pflanzenteilen und zum Schutze gegen Einschleppung von neuen Schmarotzern sowie über die Anwendung von Mitteln gegen Krankheiten und Parasiten.!) Durch ein Ergänzungsgesetz 1916 wurden-.dem pflanzenpathologischen Dienst folgende Aufgaben zugewiesen: 1. Er- forschung der Pflanzenkrankheiten und der Pflanzenschutzmittel, 2. Über- wachung der Pflanzenzucht und des Handels mit Pflanzenprodukten, 3. amtliche Beaufsichtigung der Bekämpfung, 4. Organisation und Leitung von Vereinigungen der Landwirte zwecks Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten. Die Organisation hat mehrfach im Laufe der nachfolgenden Jahre durch Er- lasse Änderungen erfahren. Nach den gesetzlichen Bestimmungen 1933 ist mit der Leitung des Pflanzenschutzdienstes ein Zentralamt für Pflanzenschutz im Land- und Fortswirtschaftsministerium beauftragt, welches die anzuwendenden Maßnahmen bestimmt und dem zur Beratung und Überwachung folgende Organe unterstehen: 4. Ausschuß zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten, dessen Auf- gabe es ist, alljährlich ein Verzeichnis der pflanzlichen und tierischen Schädlinge von Pflanzen, Pflanzenteilen und Samen, die für gefährlich angesehen werden, auf- zustellen, Anweisungen zu erlassen, um die Verbreitung dieser Schädlinge zu ver- hindern, Bekämpfungsmaßnahmen und gegebenenfalls Vernichtung der befallenen Pflanzen anzuordnen und Vorschriften zur Verwendung von besonderem Ver- packungsmaterial für verdächtige Pflanzen, Pflanzenteile usw. zu erlassen. 2. Institute für Forschung und wissenschaftliche Versuche sind: Pflanzenpathologische Station in Rom und landwirtschaftlich-entomologische Station in Florenz, Laboratorien für Pflanzenpathologie an den landwirtschaft- lichen Instituten in Bologna und Mailand, das Laboratorium für Pilzkrankheiten in Pavia, die Laboratorien für landwirtschaftliche Entomologie und Pflanzen- pathologie im landwirtschaftlichen Institut in Portici und das Versuchslabora- torium für Pflanzenpathologie in Turin. Diese Institute für Forschung und Versuche haben sich mit dem wissenschaft- lichen Studium der Krankheiten zu befassen, haben vorbeugende Maßnahmen und Heilmethoden zu erproben und alljährlich einen Bericht über den Verlauf der Krankheiten und die Erfolge der Bekämpfungsmaßnahmen dem Zentralamt des Ministeriums vorzulegen. 1) vgl. S. 491. 646 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in europäischen Ländern 3.23 Beobachtungsstationen für Pflanzenkrankheiten, denen die Überwachung der Pflanzen im Inlande, der Ausfuhr und die Beratung der Land- wirte obliegt. Acht von diesen Beobachtungsstationen sind Institute, die vom Staate erhalten und von Inspektoren für Pflanzenkrankheiten geleitet werden, die anderen sind wissenschaftlichen Instituten angegliedert. Weiterhin sind zwei Inspektoren mit der pflanzensanitären Überwachung an wichtigen Grenzstationen betraut. Die Aufgabe der Beobachtungsstationen ist die Überwachung des Inlandes, sowie der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen, die Kontrolle der Pflanzungen und die Organi- sation der Schutzmaßnahmen. Außerdem müssen sie auch das pathologische Material prüfen, das ihnen von den Provinzkommissären, den Spezialdelegierten und den Landwirten übersandt wird, müssen die Pflanzenkrankheiten im eigenen Arbeitsbezirk studieren und verfolgen, praktische Ratschläge zur Verhütung und Bekämpfung der Krankheiten erteilen.. Dreimal im Jahre erstatten sie Bericht über ihre Beobachtungen und Arbeiten an das Ministerium und teilen alljährlich die statistischen Daten über die Verbreitung der Krankheiten und den durch sie angerichteten Schaden mit. 4. Provinzialkommissariate für Pflanzenkrankheiten sind den land- wirtschaftlichen Provinz-Wanderlehrkursen untergeordnet und werden von den Direktoren dieser Lehrkurse geleitet. Sie haben die Aufgabe der Überwachung der pflanzensanitären Maßnahmen und der Organisation von Abwehrvereinigungen, denen sie technische Hilfe zu leisten haberi. Gegenwärtig gibt es 92 Provinzial- kommissariate für Pflanzenkrankheiten, die alle ihren Sitz in den entsprechenden Provinzhauptstädten haben. Ferner sind eine Reihe von Facharbeitern als Spezialdelegierte für Pflanzen- krankheiten tätig. Das Ministerium für Land- und Fortswirtschaft kann die Funk- tionen eines Spezialdelegierten an Professoren höherer Institute für Forschung und Versuche, an Lehrer landwirtschaftlicher Mittelschulen und auch an Akade- miker, deren Beruf in dieses Fach schlägt, verleihen. Zur Zeit sind 30 solcher Spezialdelegierten tätig. Niederlande Auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1898!) wurde durch königlichen Erlaß vom 29.41. 1899 der Pflanzenschutzdienst eingerichtet. Dieser Dienst bestand zu Anfang hauptsächlich in der Beaufsichtigung von Gärtnereien und Baum- schulen, die Material für Ausfuhrzwecke anpflanzten sowie der Ausfertigung von Gesundheitsbescheinigungen bei Versendung von Land- und Gartenbau- produkten nach dem Auslande. Die Ausstellung der Bescheinigungen gründete sich auf die Prüfung der Produkte auf dem Felde. 1906 wurde der Dienst um- organisiert und nach Wageningen verlegt. Gleichzeitig wurde er mit Auskunfts- erteilung über Pflanzenkrankheiten und Schädlinge und deren Bekämpfung be- auftragt. 1942 wurde der Pflanzenschutzdienst zu einer selbständigen Organisation, die unmittelbar dem Ministerium der Landwirtschaft unterstellt wurde. Im Jahre 1921 fand ein weiterer Ausbau statt. 1) Vgl. S. 498. Italien — Niederlande — Norwegen — Rumänien 617 Im wesentlichen umfaßt der Pflanzenschutzdienst nunmehr folgende Aufgaben: 4. Überwachung von Baumschulen und Gärtnereien auf Grund des Reblaus- gesetzes!), 2. Prüfung von Sendungen von Land- und Gartenbauprodukten für die Ausfuhr, 3. Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen, 4. Feststellung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen in der Landwirtschaft, im Gartenbau und in der Forstwirtschaft sowie Untersuchung von kranken und beschädigten Pflan- zen und Feststellung der Krankheitsursache, Auskunftserteilung über ihre Be- kämpfung, 5. Herausgabe von Veröffentlichungen über Krankheiten und Schäd- linge und Bekämpfungsmaßnahmen (seit 1916 ‚‚Verslagen en Mededeelingen von - den Plantenziektenkundigen Dienst‘), 6. aufklärende Vorträge, 7. Lichtkeim- prüfung der Kartoffel, 8. Prüfung von neuen Kartoffelsorten auf Krebsfestigkeit, 9. Abhalten von Vorträgen und Kursen und Anfertigung von Präparaten für die Land- und Gartenbauschulen, 10. Mittelprüfung, 11. Beteiligung an Ausstellungen. Ferner hat der Dienst eine ornithologische Abteilung, die sich mit der Unter- suchung über Nutzen und Schaden von Vögeln beschäftigt. Diese Abteilung hat auch die Aufgabe des Schutzes nützlicher und der Bekämpfung schädlicher Wirbel- tiere. Eine besondere chemische Abteilung befaßt sich mit der Untersuchung und Prüfung von bekannten und neuen chemischen Bekämpfungsmitteln. Im Pflanzenschutzdienst sind ferner tätig 48 technische Beamte und Kon- trolleure für alle pflanzenschutzlichen Arbeiten außerhalb Wageningens und 460 Lokalkontrolleure, denen die Untersuchung von Kartoffelsendungen obliegt, außerdem erstatten freiwillige Korrespondenten Meldungen über die in ihrem Beobachtungsgebiet vorkommenden Schädlinge und Krankheiten. Norwegen Seit 1911 besteht ein besonderes Laboratorium, welches alle die Pflanzenschädi- gungen betreffenden Fragen zu bearbeiten hat. Dieses Institut wird von einem Staatsentomologen geleitet, dem seit 1919 auch ein Staatsmykologe beigegeben ist. Diese haben die Krankheiten und Schädlinge aller landwirtschaftlichen Nutz- pflanzen zu bearbeiten und das Landwirtschaftsdepartement in allen Fragen, die Schädlinge und Pflanzenkrankheiten betreffen, zu beraten. Sie erteilen unentgelt- lich Auskunft über alle Bekämpfungsmaßnahmen. Im Jahre 1931 wurde ein Pflanzeninspektionsdienst errichtet, dem die Kontrolle der auszuführenden Pflanzen und Pflanzenteile und die Ausfertigung ‘von Gesundheits- und Ursprungsbescheinigungen obliegt. Als Pflanzeninspektoren dieses Dienstes sind meistens die gärtnerischen Beamten in den Bezirken angestellt. Rumänien Eine Pflanzenschutzorganisation besteht seit der Gründung des dem Land- wirtschaftsministerium angegliederten landwirtschaftlichen Forschungs- institutes im Jahre 1927 mit dem Sitze in Bukarest. Ihm ist die Aufgabe ge- stellt, alle die einheimische Landwirtschaft jeweils interessierenden Probleme wissenschaftlich zu erforschen. Das Institut gliedert sich in neun Abteilungen, von 1) vgl. S. 500. 618 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in europäischen Ländern denen hier besonders die Abteilung für landwirtschaftliche Phytopathologie, Entomologie und Parasitologie erwähnt sei. Diesem Institut sind eine Reihe von Stationen in der Provinz zugeordnet. Die Aufgabengebiete dieser Abteilung sind gesetzlich festgelegt, es sind: a) Untersuchung der Bakteriosen und der Pflanzenkrankheiten, die durch Ultravirus, tierische, kryptogame und phanerogame Schädlinge entstehen, sowie über Ernährungskrankheiten der Pflanzen. b) Untersuchung der Biologie tierischer und pflanzlicher Schädlinge. c) Untersuchung der Mittel zur Vorbeugung und Bekämpfung der Pflanzen- krankheiten hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und praktischen Verwendbarkeit, der Mittel zur Bekämpfung der schädlichen Insekten, der Mittel zum Schutze der insektenfressenden Vogelwelt und der Mittel zur Vernichtung der für die Land- wirtschaft schädlichen Vögel und Tiere. d) Untersuchung und Erprobung der im Handel befindlichen fungiziden und insektiziden Mittel, der in der Schädlingsbekämpfung verwendeten Apparate, Kontrolle der landwirtschaftlichen Kulturen, Pflanzen und Erzeugnisse und ent- sprechende Anleitung der Dienststellen des Ministeriums, die mit der Überwachung dieser beauftragt sind. e) Belehrung der Landwirte über das Auftreten und die Gefahren der verschie- denen Pflanzenkrankheiten sowie über Mittel zu ihrer Bekämpfung, Anleitung der Landwirte zu praktischen Maßnahmen der Pflanzenhygiene. f) Beratung des Pflanzenschutzdienstes beim Landwirtschaftsministerium in technisch-phytopathologischer Hinsicht. Die Abteilung für Phytopathologie nahm ihre Tätigkeit im Jahre 1927 auf und unterstand zunächst als phytopathologische Station der Direktion für landwirt- schaftliche Propaganda des Landwirtschaftsministeriums. Mit ihrer Eingliederung in das Landwirtschaftliche Forschungsinstitut von Rumänien im Jahre 1929 wurde die phytopathologische Station eine Abteilung dieses Institutes. Die pflanzenschutzliche Organisation besteht demnach aus: A.den phytopathologischen Untersuchungsstationen und Laboratorien a) Abteilung für Phytopathologie des landwirtschaftlichen Forschungsinstitutes, das aus einer Abteilung für Phytopathologie im engeren Sinne, einer entomologi- schen Station und ferner einer phytopathologischen Station in dem damals noch zu Rumänien gehörigen Bessarabien bestand, b) verschiedene phytopathologische Laboratorien und Studienzentralen: Phyto- pathologisches Laboratorium im Forschungsinstitut für Waldbau, Phytopatho- logisches Laboratorium bei der Station für Pflanzenzüchtung in Cluj, Phytopatho- logisches Laboratorium beim Versuchsinstitut für Tabakbau in Bukarest-Bäneasa, Nachrichtenzentrale für Bekämpfung des Falschen Mehltaues der Weinrebe in Pietroasele, Odobesti, Drägäsani, Chisinau, Medias, Miercurea (Sibiu), Minis (Arad) und Husi. Rumänien 619 Als Veröffentlichungen der Untersuchungsergebnisse des Landwirtschaftlichen Forschungsinstitutes und der ihm angegliederten Stellen erscheinen die wissen- schaftlichen Annalen des Landwirtschaftlichen Forschungsinstitutes von Ru- mänjen, besondere Anleitungen, Berichte und Erhebungen und volkstümliche aufklärende Schriften. Die Abteilung für Phytopathologie gibt Pilz-Exsiccata heraus, die bis jetzt 1250 Nummern umfassen. Von ihr wird jedes Jahr in rumänischer und französischer Sprache ein ausführlicher Bericht über den Gesundheitszustand der Kulturen in Rumänien veröffentlicht. B. dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst beim Landwirtschaftsministerium Dieser Pflanzenschutzdienst wurde im Jahre 1933 eingerichtet, er bestand aber schon vorher beim Ministerium als entomologisches Büro, das der Direktion für Ackerbau unterstellt war. Die technische Anleitung dieser Dienststelle ist Auf- gabe der Abteilung für Phytopathologie des Landwirtschaftlichen Forschungs- institutes, mit dem es aufs engste zusammenarbeitet. Der Pflanzenschutzdienst hat die Aufgabe, die landwirtschaftlichen Kulturen und Baumschulen zwecks Feststellung des Auftretens und der Verbreitung von Krankheiten und Pflanzenschädlingen zu überwachen, die Kenntnis der Krank- heiten und Pflanzenschädlinge sowie alle Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung zu verbreiten, den Versand der Pflanzen und pflanzlichen Teile zu überwachen, Zeugnisse über den Gesundheitszustand und den Ursprung der Pflanzen und der pflanzlichen Teile auszustellen. In der Durchführung ihrer Aufgaben untersteht diese Dienststelle hinsichtlich ihrer inneren Verwaltung dem Landwirtschaftsministerium (Generalsekretariat), hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Entscheidungen arbeitet sie jedoch aufs engste mit der Abteilung für Phytopathologie des Landwirtschaftlichen For- schungsinstitutes zusammen. Der Pflanzenschutzdienst steht zur Durchführung seiner Aufgaben der Kon- trolle und der Schädlingsbekämpfung in Zusammenarbeit mit den technischen Organen der verschiedenen Bezirke, mit den Landwirtschaftskammern und mit den lokalen administrativen Dienststellen. Er verfügt über technische Organi- sationen, wie ein Kontrollbüro, ein Büro für Propaganda und Veröffentlichungen und ein Büro für Bekämpfung. Der Pflanzenschutzdienst veröffentlicht seine Mitteilungen und Anweisungen im Mitteilungsblatt des Landwirtschaftsministeriums (,‚Bulitinul informativ al Ministerului Agriculturii“), durch Flugblätter und Plakate, ferner hält er regel- mäßig zeitgemäße Vorträge im Rundfunk. | C. den Organen für Pflanzenschutz in der Provinz Zu diesen gehören die landwirtschaftlichen Bezirksbüros, die Landwirtschafts- kammer, 26 phytosanitäre Kontrolleure des Pflanzenschutzdienstes, ferner Land- wirtschaftsschulen, Staatliche Baumschulen und andere landwirtschaftliche oder gartenbauliche Anstalten. 620 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in europäischen Ländern Die Leiter dieser Anstalten haben die Aufgabe, den Gesundheitszustand der Pflanzen in ihrem Distrikte dauernd zu überwachen, dem Pflanzenschutzdienste oder der Abteilung für Phytopathologie des Landwirtschaftlichen Forschungs- institutes das Auftreten von Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlingen zu melden, die Arbeiten zum Schutze der Pflanzen auf Grund der erhaltenen An- leitungen durchzuführen, praktische Ratschläge zu erteilen, öffentliche Vorträge zu halten und überhaupt dahin zu wirken, daß in ihrem Arbeitsbereiche der Pflanzenschutz möglichst gut wahrgenommen wird. Sowohl die zentralen Organe als auch die der Provinz stehen in enger Verbindung und Zusammenarbeit mit den Verwaltungsorganen und stehen diesen als beratende Organe zur Verfügung. Rußland!) 1878 wurde in Charkow und 1882 in Odessa eine Entomologische Kommission zur Bekämpfung der Schädlinge landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gegründet. Nach Schaffung des Ackerbauministeriums im Jahre 1898 wurden die pflanzen- schutzlichen Fragen in einem Büro für Entomologie beim wissenschaftlichen Komitee dieses Ministeriums vereinigt. Zur Beobachtung der Pflanzenschädlinge und Beratung der Landwirte wurden bei Bedarf Sachverständige des Ministeriums abgeordnet. 1904 wurde von der Zuckerrübenindustrie in Kiew eine Entomolo- gische Station gegründet und unterhalten, nach deren Muster weitere solche Stationen in anderen Provinzen entstanden. Im Jahre 1906 waren 30 Entomolo- gische Stationen mit insgesamt 150 Fachleuten vorhanden. Die Pflanzenschutzorganisation gliederte sich danach in: 4. das Entomologische Büro beim wissenschaftlichen Komitee des Ministeriums für Ackerbau als Zentral- stelle, deren Aufgabe in der organisatorischen Leitung der Schädlingsbekämpfung und in der Beratungstätigkeit sowie der wissenschaftlichen Erforschung der Schädlinge bestand, 2. die Entomologischen Stationen, deren Aufgabe in der Erforschung der schädlichen Insekten und ihrer Bekämpfung lag, 3. die Gouverne- mentsbüros, denen die Durchführung der praktischen Bekämpfung der Groß- schädlinge, der Beratung der Landwirte und Obstbauer übertragen war, 4. die entomologischen und phytopathologischen Abteilungen der Landwirtschaftlichen Versuchsstationen, welche die Schädlinge und Pflanzenkrankheiten und ihre Be- kämpfung erforschten, 5. besondere Dienststellen zur Bekämpfung der Heu- schrecken mit ständigem Personal. Während des Weltkrieges und der russischen Bürgerkriege wurden viele Pflanzenschutzstellen geschlossen, bei allen anderen war die Arbeit mehr oder weniger stark eingeschränkt. Im Jahre 1918 wurde beim Volkskommissariat für Ackerbau (NKS.) und später auch bei den Bundesrepubliken Pflanzenschutzabteilungen (OSRA.) ge- !) Boldyrew, W.u.a., Grundlage des landwirtschaftlichen Pflanzenschutzes gegen Schäd- linge und Krankheiten. 1, Moskau 1936, 705—732 (russ.); ders. u. a., Kampf den Schädlingen und Krankheiten der landwirtschaftlichen Pflanzen. Moskau 1936, 172—182 (russ.); Klemm, M., Pflanzenschutz in der UdSSR. Nachrichtenbl. f. d. D. Pflanzenschutzdienst 13, 1933, 27/28; ders., Pflanzenschutz in der UdSSR. Angew. Botanik 23, 2, 1941; Selenuchin, I., Summery of the Scientific Research work of the Institute of Plant Protection for the Year 1935. Leningrad 1936, 5—9 (russ.). Rußland 621 schaffen und im großen und ganzen die Organisation des Pflanzenschutzes wieder so aufgebaut, wie sie vor der Revolution bestanden hatte. Am Ende der Wieder- aufbauzeit 1930 bestand das Pflanzenschutznetz in der UdSSR. aus sieben Abteilungen für Pflanzenschutz beim Volkskommissariat für Ackerbau (OSRA.), drei Pflanzenschutzstationen in den einzelnen Repu- bliken (STASRA.) und 68 Gebiets- und Provinzialpflanzenschutzstellen. Außerdem waren 70 Fachbeamte in den einzelnen Gebieten der Provinzen mit pflanzenschutzlichen Aufgaben betraut. Diese Stationen für Pflanzenschutz waren gleichzeitig Verwaltungs- und Forschungsstellen. Die starke Entwicklung der neuen landwirtschaftlichen Großbetriebe und der Mangel an Arbeitskräften machten die Einführung von Schädlingsbekämpfungsmethoden notwendig, bei denen im weitesten Maße Kraftmaschinen (Motorspritzen und -bestäubungsgeräte usw.) verwendet werden mußten. Im Jahre 1930 wurde die Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung (OBW.) als Zentralstelle gegründet, die den ganzen Pflanzenschutz aufbauen und leiten sollte. Diese hatte nach Weisungen des Be- obachtungsdienstes über die Verbreitung der Massenschädlinge Bekämpfungs- maßnahmen auszuarbeiten und durchzuführen. Die Bekämpfung der übrigen Schädlinge wurde nach besonderen Verträgen mit den staatlichen landwirtschaft- lichen Betrieben (Sowchos) bzw. kollektiven bäuerlichen landwirtschaftlichen Betrieben (Kolchos) durchgeführt. Bis 1932 hatte die OBW. in den einzelnen Republiken und Verwaltungsgebieten ihre Zweigstellen (,,Truste‘‘). Bei diesen war die ganze Bekämpfungsarbeit für die betreffende Gegend zusammengefaßt. Diesen Zweigstellen unterstanden die Maschinen-Schädlingsbekämpfungs- stationen (MIS.), welche über Fachpersonal, Transportmittel, Pflanzenschutz- geräte und Bekämpfungsmittel verfügten, und denen die praktische Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen oblag. Im Jahre 1933 unterstanden der OBW. über 452 MIS. mit je 3—10 Zweigstellen. Die Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung (OBW.) verfügte über ein weites Beobachtungs- und Meldedienstnetz, für dessen Unterhalt außer Staatsmitteln auch ein Teil der Einnahmen der MIS. beansprucht wurde. Die Aufgaben des Beobachtungsdienstes bestanden in der Feststellung der Verbreitung von Schäd- lingen, Krankheiten und Unkräutern, der regelmäßigen Berichterstattung und der Ermittlung der durch Krankheiten und Schädlinge verursachten Ertragsverluste. Außerdem wurde auch die Wirksamkeit der einzelnen Pflanzenschutzmaßnahmen und die Wirkung der natürlichen und wirtschaftlichen Bedingungen auf die Ver- . mehrung der Krankheiten und Schädlinge einer Untersuchung unterzogen. Da diese Organisation zahlreiche Mängel aufwies und sich nicht bewährte, wurde sie 1934 aufgelöst. Die Durchführung aller pflanzenschutzlichen Maßnahmen wurde nunmehr den landwirtschaftlichen Betrieben (privaten bäuerlichen, kollek- tiven und staatlichen Wirtschaften) überlassen. Die zentrale Leitung lag in den Händen von Hauptämtern beim Volkskommissariat, von denen jedes ein bestimmtes Anbaugebiet, z. B. für Getreide, Baumwolle usw., zugeteilt er- hielt. In jeder Republik und in jedem Verwaltungskreis wurden bei den Haupt- ämtern Gruppen für Pflanzenschutz gebildet. In kleineren Verwaltungsbezirken wurde die Schädlingsbekämpfung von einzelnen Pflanzenschutzsachverständigen geleitet. In kollektiven bäuerlichen Betrieben und in bäuerlichen Privatwirt- 622 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in europäischen Ländern schaften lag die Leitung und Durchführung der Schädlingsbekämpfung bei der Maschinen- und Traktorenstation (MTS.). Die staatlichen landwirtschaft- lichen Betriebe führten die Schädlingsbekämpfung mit eigenen Arbeitskräften nach den Richtlinien der Bezirksstellen für Pflanzenschutz durch. Die Beratung, Leitung der Bekämpfung und Benutzung der Pflanzenschutzgeräte war für die kollektiven bäuerlichen und privaten Betriebe kostenlos. Die verbrauchten Be- kämpfungsmittel mußten an die Maschinen- und Traktorenstation bezahlt werden. Der Beobachtungs- und Meldedienst unterstand unmittelbar dem Volkskomis- sariat für-Ackerbau-bei: den einzelnen Republiken. Die Berichterstatter gehörten zu dem Personal der Staatsgüter, den kollektiven bäuerlichen Betrieben, den Pflanzenschutzbezirksstellen sowie den Maschinen- und Traktorenstationen. Alle Berichte des Beobachtungs- und Meldedienstes und die Ergebnisse der Unter- suchungen an Massenschädlingen (Heuschrecken usw.) sowie die Jahresberichte der Pflanzenschutzabteilungen wurden im Allrussischen Institut für Pflan- zenschutzin Leningrad bearbeitet, wo auch die Zusammenstellungen und Jahres- übersichten angefertigt werden. Durch die Umorganisation ist der Pflanzenschutz mit den landwirtschaftlichen Betrieben eng verbunden, Die Verantwortung für den Ernteschutz im allgemeinen trägt als Leiter der Pflanzenschutzmaßnahmen der Betrieb selbst mit den Ma- schinen- und Traktorenstationen. Die Organisation und Kontrolle der Pflanzen- schutzmaßnahmen ist Aufgabe des Volkskommissariates für Ackerbau und ihrer Abteilungen in den einzelnen Verwaltungsbezirken. Die wissenschaftlichen Arbeiten werden im Allrussischen Institut. für Pflanzen- schutz sowie in den Zweigstellen und Zweiginstituten (Institut für Getreide, Baumwolle, Zuckerrüben, Tabak, Gemüse usw.) durchgeführt. Es bestehen be- sondere regionale Forschungsstationen für Pflanzenschutz in Baku, Woronesch, Rostow am Don, Taschkent, Irkutsk und Moskau sowie 123 Punkte des Beobach- tungs- und Meldedienstes, die in einzelnen klimatisch und wirtschaftlich besonders charakteristischen Anbaugebieten des Landes verteilt liegen. Spanien Auf Grund der Verfassung vom Jahre 1812 war der Schutz der landwirtschaft- lichen Erzeugung im Innenministerium verankert und führte später über ver- schiedene Ministerialabteilungen zum derzeitigen Landwirtschaftsministerium, in dessen Abteilung 5 ein Internationaler Landwirtschaftsdienst zur Be- kämpfung von Feldplagen und Pflanzenkrankheiten besteht. Von 1812 bis 1850 waren in den einzelnen Provinzen die Regierungs- bzw. Ober- präsidenten mit der Leitung der Bekämpfung der Heuschrecken beauftragt, im Jahre 1851 wurden eigene Provinzialausschüsse damit betraut. Nach Gründung des Internationalen Landwirtschaftsdienstes im Jahre 1879 wurde die betreffende Stelle in jeder Provinz mit der Leitung und Beaufsichtigung der Bekämpfung der Reblaus, der Heuschreeke und der übrigen Feldplagen beauftragt. Einige Jahre später stellten die Provinzialausschüsse ihre Tätigkeit ein und der Aufgaben- bereich wurde dem provinzialen Landwirtschaftsdienst übertragen, der mit den Versuchsstationen für Pflanzenkrankheiten bis heute zusammenarbeitet. Die Rußland — Spanien — Ungarn 623 Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten und der ‚Feldplagen‘ ist durch Verordnung vom Jahre 1929 festgelegt.!) Die Versuchsstationen für Pflanzenkrankheiten haben zur Aufgabe, die Feststellung und das Studium der Parasiten und der Krankheitserreger sowie des Schädlingsbefalles, die Erforschung der natürlichen Feinde dieser Krankheits- erreger und ihrer Verbreitung, ferner die Prüfung der Bekämpfungsmittel. In ihr Aufgabengebiet fällt auch das Ausfindigmachen neuer Methoden zur Abwehr, Ver- hütung oder Bekämpfung der Schädlinge, die Berichterstattung und Statistik. Zur Durchführung der bestehenden Bestimmungen und Kontrolle der Pflanzen- krankheiten besteht eine Zusammenarbeit mit den provinzialen landwirtschaft- lichen Abteilungen. Für. Aufseher und Landarbeiter werden besondere Lehrgänge abgehalten. Die Versuchsstationen für Pflanzenkrankheiten bilden die Abteilung für Pflanzenkrankheiten des Landwirtschaftlichen Forschungsinstitutes (‚Instituto de Investigaciones Agronömicas‘‘). Hauptstelle ist die Versuchsstation in Madrid, der neun Stationen in den Provinzen zugeordnet sind. Die Aufgaben der landwirtschaftlichen Dienststellen sind die Vervollkommnung der Bekämpfungsmaßnahmen, die Feststellung neuen Auftretens von Krank- heiten, ferner die Überwachung der Kulturen, der Speicher und Läger, sowie der zur Einfuhr gelangenden pflanzlichen Erzeugnisse und die Eintreibung der ‚‚Feld- plagensteuer‘. Jede Provinz hat eine Landwirtschaftliche Dienststelle, deren Mitarbeiter die bei jeder Gemeindeverwaltung bestehenden lokalen landwirtschaftlichen Infor- mationsverbände sind. Die Landwirtschaftlichen Dienststellen (,‚Secciones Agronömicas‘‘) und die Ver- suchsstationen für Pflanzenkrankheiten (,,‚Estacionesdefitopatologia‘‘) unterstehen der Abteilung 5 „Pflanzenkrankheiten und Feldplagenbekämpfung‘“ des Staat- lichen Landwirtschaftsdienstes, die für alle Fragen der Gesetzgebung und Ver- waltung sowie für die Leitung jener Dienstzweige zuständig ist, die ihrerseits alle von Landwirtschaftsingenieuren des staatlichen Landwirtschaftsdienstes ge- leitet werden. Die Angelegenheiten der forstlichen Schädlingsbekämpfung gehören zum Auf- gabenbereich des staatlichen .Aufsichtsdienstes für Forsten, Jagd und für Fluß- fischerei, die ebenfalls dem Landwirtschaftsministerium unterstehen. Die Landwirtschaftlichen Dienststellen der Versuchsstationen führen die Über- wachung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Ein- und Ausfuhr durch und stellen die erforderlichen Gesundheitszeugnisse aus. Ungarn Im Jahre 1880 wurde in Budapest eine Staatsanstalt für das Reblausversuchs- wesen errichtet, aus welcher 1890 die Entomologische Versuchsanstalt zur Er- forschung der tierischen Feinde der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen hervor- ging. Im Jahre 1897 wurde in Magyarövär eine pflanzenpathologische und physio- logische Station sowie eine Samenkontrollstation errichtet. Letztere wurde im 1) vgl. S. 525. 624 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in europäischen Ländern Jahre 1906 aufgelöst und die pflanzenpathologische und die physiologische Ver- suchsstationen im Jahre 1914 nach Budapest verlegt. Im Jahre 1932 wurde der ungarische Pflanzenschutzdienst neu organisiert. Die bisher im Pflanzenschutzdienst tätigen Institute, und zwar das Pflanzenpatho- logische und Biochemische Institut und die Entomologische Versuchsanstalt, wurden zum Königlichen Forschungsinstitut für Pflanzenschutz ver- einigt. Der praktische Pflanzenschutz-Fachdienst mit seinen Organisationen in den Kreisen und den örtlichen Sachbearbeitern wurden dem Pflanzenschutz- büro im Ackerbauministerium unterstellt. Die oberste Pflanzenschutzbehörde wurde der Pflanzenschutzrat. Derselbe setzte sich zusammen aus den Leitern der beteiligten Abteilungen des Ackerbauministeriums, den Vertretern anderer Mini- sterien, den Leitern der mit der Durchführung des Pflanzenschutzdienstes beauf- tragten wissenschaftlichen und praktischen Institute, den Vertretern der Pflanzen- schutz-Wissenschaften, des Grundbesitzes und der Industrie. Das Forschungs- institut für Pflanzenschutz übernahm die Aufgaben der früher erwähnten beiden Hauptinstitute und wurde um eine Biochemische Abteilung erweitert. Es dient ausschließlich der wissenschaftlichen Tätigkeit, dem Studium der pflanz- lichen und tierischen Schädlinge und ihrer Bekämpfung, der biochemischen und praktischen Bekämpfungsmaßnahmen und der physiologischen Störungen der Pflanzen. | Den eigentlichen praktischen Pflanzenschutzdienst versieht der im Rahmen des Pflanzenschutzbüros errichtete praktische Fachdienst mit seinen 50 Kreis- leitern in der Provinz und den örtlichen Beauftragten in den einzelnen Gemeinden. Der praktische Pflanzenschutzfachdienst sichert die Ausübung des Dienstes der Überwachung und Bekämpfung der pflanzlichen und tierischen Schädlinge, des Beobachtungs- und Meldedienstes, der Ein- und Ausfuhr, der Überprüfung der Baumschulen usw. Von ihm werden auch die Gesundheits- und Ursprungszeug- nisse ausgefertigt. Im Jahre 1936 wurde das Pflanzenschutzbüro aufgelöst und mit der Leitung eine dem Ministerium angegliederte Pflanzengesundheitssektion beauftragt. Die Organe dieses Amtlichen Pflanzengesundheitsdienstes sind: 1. der Pflanzengesundheitsrat als begutachtendes Organ, 2. das Pflanzengesundheitsinstitut als wissenschaftliches Versuchsorgan, 3. die Verwaltungsorgane a) der Pflanzengesundheitsdienst, b) die Pflanzengesundheitskreise, . ce) die örtlichen Beauftragten des Pflanzengesundheitsdienstes. Der Pflanzengesundheitsrat hat die ihm vom Ministerium zugewiesenen Fachfragen zu begutachten und zur Entscheidung an dasselbe zurückzuleiten. Das Pflanzengesundheitsinstitut hat dieselben Aufgaben wie das hing Forschungsinstitut für Pflanzenschutz. Der Pflanzengesundheitsdienst hat als zentrales Verwaltungsorgan die ständige Aufsicht über den Gesundheitszustand der landwirtschaftlichen Kulturen. Ungarn — Argentinien 625 Ferner hat es die pflanzengesundheitliche Überprüfung durchzuführen und die vorgeschriebenen Gesundheits- und Ursprungszeugnisse bei der Ein- und Ausfuhr von lebenden Pflanzen und Pflanzenteilen als ‚Amtlicher Pflanzengesundheits- dienst‘‘ auszustellen. Er hat die Betriebe, wie Baumschulen, Gartenbau- und Züchtungsbetriebe usw. in pflanzengesundheitlicher Beziehung zu kontrollieren und bei der Eintragung der veredelten gezüchteten Pflanzensorten (Saatgut- kontrolle) ins Hochzuchtregister mitzuwirken, die Durchführung der angeord- neten Bekämpfungsmaßnahmen und Vernichtung von pflanzlichen und tierischen Schädlingen zu überwachen, die Berichte über die Verbreitung der pflanzlichen und tierischen Schädlinge zu bearbeiten (Pflanzengesundheitlicher Nachrichten- dienst) und entsprechende Verbreitungskarten herauszugeben. Ferner gehört zu den Aufgaben des Pflanzengesundheitsdienstes die Ausbildung von Fachbeamten und die Leitung von notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen. Die Pflanzengesundheitskreise als äußere Verwaltungsstellen haben den Gesundheitszustand der Kulturpflanzen zu überwachen, die ihnen zugehenden Meldungen zu überprüfen und an den Pflanzengesundheitsdienst weiterzuleiten. Sie führen alle pflanzengesundheitlichen Weisungen der Zentralstelle durch und wirken aufklärend durch Vorträge, Begehungen und örtliche Überprüfungen. Die örtlichen Beauftragten werden auf Vorschlag der Kreisleiter auf ein Jahr ernannt und haben in ihrem Wirkungskreise alle Anordnungen der Kreis- leiter durchzuführen. Sie berichten regelmäßig über das Auftreten von pflanzlichen und tierischen Schädlingen. Die pflanzenschutzlichen Verordnungen werden erlassen auf Grund eines Gesetzesartikels vom Jahre 1894 über den Schutz der Landwirtschaft.?) 2. Die Pflanzenschutzorganisation in außereuropäischen Ländern Argentinien Der Pflanzenschutz (,‚Defensa Agricola‘) umfaßt zwei große Aufgabengebiete; den Pflanzenschutzdienst (,,Policia de los vegetales‘“) und den verbindlichen Bekämpfungsdienst (,‚Destrucciön de las Plagas Declaradas“). Der Pflanzenschutzdienst übt die Kontrolle der Pflanzeneinfuhr aus, beauf- sichtigt den Handel mit Pflanzen im Landesinneren, die Entseuchung der Pflanzen und der Sämereien, er hat ferner die Einschleppung und Ausbreitung von Krank- heiten zu verhindern. Mit der Ausübung des Bekämpfungsdienstes sind besondere Abteilungen in den einzelnen Landesteilen und Hilfskräfte von ständigen oder zeitweiligen Unter- kommissaren beauftragt. Die Arbeit der letzteren hat sich sehr gut bewährt und ihre Erfolge haben dazu beigetragen, daß ihre Arbeit von den Landwirten unter- stützt wird. Die Aufklärung der Landwirte und Auskunftserteilung geschieht durch Ver- suchsstätionen und technische Büros. ı) Vgl. S. 527. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. “> >40 626 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in außereuropäischen Ländern Brasilien Vor Gründung des Landwirtschaftsministeriums im Jahre 1909 wurden Maß- nahmen des Pflanzenschutzes von Fall zu Fall getroffen, wenn nämlich durch das plötzliche Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten an Pflanzen die Land- wirte beunruhigt und die verantwortlichen Stellen veranlaßt wurden, Schutz- maßnahmen dagegen zu treffen, die freilich in der Regel vorübergehender Natur waren. Durch Errichtung eines Entomologischen und eines Phytopathologischen Laboratoriums am Nationalmuseum im Jahre 1910 wurde eine systematische Erforschung der Pflanzenschädlinge und Pflanzenkrankheiten angebahnt. Im Agronomischen Institut des Staates Säo Paulo waren übrigens schon im Jahre 1893 Stellen für je einen Phytopathologen und einen Entomologen geschaffen worden. Auch im Etat des neugegründeten Landwirtschaftsministeriums, in dem eine ‚Dienststelle für statistische Ermittlungen und zum Schutz der Landwirtschaft errichtet wurde, waren seit 1915 Stellen von Entomologen und Phytopathologen vorgesehen. Diese Dienststelle, deren Bezeichnung bei späteren Reformen des Ministeriums mehrfach abgeändert wurde, war bis zum Jahre 1920 nicht nur mit rein landwirtschaftlichen Aufgaben betraut, sondern auch mit Fragen des Pflanzenschutzes. In dieser. Phase der Ausgestaltung des Pflanzenschutzdienstes wurde im Jahre 1916 das Auftreten des Roten Kapselwurms ( Platyedra gossypiella Saund.) in den Baumwollkulturen festgestellt. Aus diesem Anlaß wurde eine spezielle Kommission gebildet zur Erforschung des Auftretens und der Möglichkeiten der Bekämpfung dieses Schädlings. Im Jahre 1920 wurde der Pflanzenschutzdienst endgültig vom Landwirtschaftlichen Aufgabenkreis abgetrennt und zusammen mit den oben erwähnten Laboratorien für Entomologie und Phytopathologie dem neuen ‚‚In- stituto Biologico de Defesa Agricola‘ eingegliedert. Im Jahre 1934 kam es zu einer Trennung der rein wissenschaftlichen Tätigkeit des Pflanzenschutzes, welche ausschließlich den entomologischen und phyto- pathologischen Dienststellen übertragen wurde, von dem mehr praktischen Wir- kungskreis der Pflanzenüberwachung. Die Behörden mit rein wissenschaftlicher Orientierung wurden zu dem neugegründeten ‚„‚Institutode Biologia Vegetal“ zusammengeschlossen, während für die Pflanzenüberwachung eine selbständige Dienststelle, der Pflanzenschutzdienst (,,Servico de Defesa Sanitaria Vege- tal‘) eingerichtet wurde. Da Brasilien eine Bundesrepublik darstellt, in der die Staaten über eine gewisse Selbständigkeit und eigene Regierung verfügen, versteht es sich von selbst, daß auch die einzelnen Staaten einen selbständigen landwirtschaftlichen Dienst unter- halten, der innerhalb der betreffenden staatlichen Grenzen auch die Pflanzenüber- wachung durchführt. Im Staate Säo Paulo wurde sogar zum Zwecke des Pflanzen- schutzes und der Pflanzenüberwachung eine besondere Behörde, das Instituto Biologico, geschaffen. Die mit der Wahrnehmung des Pflanzenschutzes betrauten staatlichen Stellen wachen über die Durchführung der vom betreffenden Staate und von der Zentralregierung in Rio erlassenen Maßnahmen. Zum letzteren Behuf Brasilien — Chile — Japan 627 werden an die betreffenden staatlichen Stellen Beamte der Zentralregierung abgeordnet. Die bundesstaatliche Regelung des Pflanzenschutzes stützt sich auf die im Jahre 1921 erlassene Verordnung, welche die eigentliche Grundlage des Pflanzen- schutzes darstellt sowie auf die vom Jahre 1934, in der Ergänzungsmaßnahmen zur erstgenannten Verordnung enthalten sind.) Wie oben bereits angeführt, verfügen die einzelnen Staaten Brasiliens über das Recht, Gesetze über den Pflanzenschutz innerhalb des Bereiches ihrer jeweiligen Territorien zu erlassen. So hat z. B. der Staat Säo Paulo für den speziellen Fall der Bekämpfung des Kaffeebohrers (Stephanoderes hampei Ferr.) eine eigene gesetz- liche Regelung getroffen. Chile Im Jahre 1897 wurde eine Phytopathologische Station gegründet, die sich mit dem Wesen der Pflanzenkrankheiten beschäftigen sollte. In den Jahren 1908 und 4909 unternahm der Leiter dieser Station eine Reise durch die Vereinigten Staaten von Nordamerika und durch Europa, um die pflanzenschutzlichen Einrichtungen kennenzulernen. Daraufhin wurde im Jahre 1941 der Pflanzenschutzdienst (‚‚Servicios de Policia Sanitaria Vejetal‘) gegründet. Die Leitung dieses Pflanzenschutzdienstes hat ein Zentralbüroinne, dem drei Abteilungen unterstellt sind: 1.ein Laboratorium für Pflanzenpathologie, das sich mit dem Studium der Krankheiten des Weines, der Obstbäume und aller anderen Kulturpflanzen befaßt. 2.ein Laboratorium für Samenkontrolle, welches die Reinheit der Samen, ihre Keimfähigkeit und deren landwirtschaftlich-industriellen Wert untersucht. 3.ein Versuchsfeld und ein Insektarium. Hier werden Selektionsversuche, die Vermehrung von Kulturpflanzen und die Zucht krankheitsresistenter Sorten durchgeführt. Das Insektarium dient zur Aufzucht von nützlichen Insekten (Coccinelliden), die zur Bekämpfung von Schadinsekten eingeführt werden. Ferner besteht ein Bezirksinspektionsdienst, der über regionale Labora- torien verfügt, Auskunft über Krankheiten und Schädlinge erteilt und die Kon- trolle über die eingeführten Pflanzen ausübt. Besondere Bekämpfungsbrigaden (‚„Brigadas‘‘) führen die praktische Bekämpfung durch. Zu diesem Zweck stehen ihnen Spritzen, Verstäuber usw. zur Verfügung. Die Arbeiten werden unentgelt- lich durchgeführt, nur die Kosten für die verbrauchten Mittel müssen erstattet werden. Japan Im Jahre 1878 wurde das Landwirtschaftliche Institut von Kamaba gegründet, das später landwirtschaftliche Fakultät an der kaiserlichen Universität wurde. Im Jahre 1890 wurde vom Minister für Landwirtschaft und Handel die erste Ver- suchsstation für Landwirtschaft gegründet, nachdem bereits im Jahre 1885 1) Vgl: S. 541. 40* 628 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in außereuropäischen Ländern durch Verordnung die Präfekten beauftragt waren, die Bekämpfung von Pflanzen- krankheiten und -schädlingen zu beaufsichtigen. Von den speziellen staatlichen Einrichtungen, die sich mit Fragen der Bekämp- fungsmethoden und Maßnahmen gegen Schadinsekten, Krankheiten und mit der Anzucht von widerstandsfähigen Pflanzensorten befassen, sind zu nennen: 4. die Landwirtschaftlichen Versuchsstationen. In diesen beschäftigen sich die Abteilungen für Pflanzenpathologie und für Entomologie mit der Er- forschung der schädlichen Pilze und Bakterien, den Schadinsekten und den nütz- lichen Insekten, eine besondere Abteilung für Samen mit der Erforschung re- sistenter Sorten. 2. die Stationen zur Gewinnung von Eiern der Seidenraupe. Bei diesen werden auch die Krankheiten der Seidenraupe erforscht und krankheitswider- standsfähige Varietäten der Raupe gezüchtet. 3. die forstlichen Versuchsstationen. 4.eine Versuchsstation für Tabakkulturen. 5. örtliche Versuchsstationen für Landwirtschaft, diein verschiedenen Landesteilen bestehen und sich mit Pflanzenschutzaufgaben beschäftigen. Ihnen sind die Stationen für Desinfektion, in denen befallene Pflanzen entseucht werden, angegliedert. | Ferner besteht eine Reihe von Forschungsstellen und Laboratorien an den Hochschulen (Colleges) und den forst- und landwirtschaftlichen Schulen. Außer diesen staatlichen Anstalten gibt es eine Reihe von Anstalten, die nicht durch einen Zuschuß von den Gouvernements unterstützt werden. Besondere Ein- richtungen sind getroffen worden, um die Pflanzenein- und -ausfuhr zu beauf- sichtigen. Kanada Vor der Erklärung Kanadas zum Dominium des Britischen Reiches im Jahre 1867 wurden in diesem Lande keinerlei öffentliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädigungen der Kulturpflanzen vorgenommen. Die Kanadische Ento- mologische Vereinigung (,‚Canadian Entomological Society‘‘) gab vom Jahre 1868 ab eine Zeitschrift heraus, die Arbeiten über schädliche Insekten brachte. In den folgenden Jahren erhielt diese Vereinigung von der „Agricultural Arts Asso- ciation‘‘ eine Unterstützung, um einen Bericht über nützliche und schädliche Insekten der Landwirtschaft und des Obstbaues zu veröffentlichen. Im Jahre 1874 erschien der erste Bericht, der einen Überblick über das Auftreten von Schad- insekten in der Provinz Ontario brachte.?) \ Daraufhin wurde diese Vereinigung staatlich anerkannt unter dem Namen Entomological Society of Ontario, damit beauftragt, die Biologie der Insekten zu studieren und vor allem ihren wirtschaftlichen Einfluß auf die Landwirtschaft und den Obstbau in der Provinz Ontario zu verfolgen. Bis zum Jahre 1884 nahm die Verwaltung Kanadas keinen Anteil an dieser Entwicklung. Erst in diesem Jahre wurde im Parlament die Einsetzung eines Staatsentomologen (,, Dominion Entomologist‘‘) gefordert, der im folgenden Jahre 1) First Annual Report of the noxious Insects of the Province of Ontario. Ontario 1871. Japan — Kanada — Mexiko « 629 vom Landwirtschaftsminister anerkannt wurde. Im Jahre 1886 wurden dann Versuchsfarmen (,‚Dominion Experimental Farms‘‘) begründet, die dem Landwirt- schaftsministerium unterstellt waren. Im Jahre 1909 wurde der Wissenschaftliche Dienst im Landwirtschaftsministe- rium in zwei Abteilungen geteilt (‚Division of Entomology‘“ und ‚Division of Botany). Die Entomologische Abteilung befaßt sich mit der Erforschung der Schad- insekten des Ackerbaues, Gartenbaues, Obstbaues und der Forsten. Besonders werden die Parasiten der Schädlinge bearbeitet und die Bekämpfung der Schad- insekten durch natürliche Feinde und Bekämpfungsmittel erforscht. In den ver- schiedenen Provinzen bestehen Forschungsstellen, die sich besonders mit den örtlich vorkommenden Schädlingen befassen. Die Einführung von Parasiten ist eine besondere Aufgabe dieser Abteilung. Die Botanische Abteilung befaßt sich mit allen pilzlichen und bakteriellen Krankheiten der Pflanzen. Ferner gehört in ihr Arbeitsgebiet die Züchtung re- sistenter Sorten. An den Zolleingangsstellen des Landes sind Entwesungsstationen (,Fumi- gation Stations‘‘) errichtet, die alle Pflanzensendungen zu untersuchen und alle Pflanzen und deren Verpackungsmaterial aus Ländern, in denen die San Jose- Schildlaus vorkommt, mit Blausäure zu entwesen haben. Die Hauptstation des Pflanzenschutzes hat ihren Sitz in Ottawa. Ferner be- stehen etwa 26 Nebenstationen, die über ganz Kanada, vom Atlantischen bis zum Stillen Ozean, verteilt sind. - Diese Organisation versieht die gesamte phytopathologische Überwachung des Landes. Sie steht in enger Zusammenarbeit mit den Kaiserlichen Instituten für Mykologie und Entomologie in London, den Zentralstellen des Britischen Reiches. Mexiko Der erste Schritt, der vom Staate zum Schutze der Pflanzen gegen Schädigungen eingeleitet wurde, war die Gründung der Comisiön de Parasitologia Agricola im Jahre 1898. Bei dieser waren Laboratorien und Dienststellen mit der Bekämp- fung und dem Studium von Pflanzenkrankheiten beschäftigt und eine Anzahl von reisenden Sachverständigen zwecks Aufklärung und Durchführung von prak- tischen Bekämpfungsmaßnahmen tätig. Die Vergrößerung des Aufgabenkreises führte zur Gründung der Landwirtschaftlichen Zentralstation (‚,Estaciön Agri- cola Central“), der die Bearbeitung aller landwirtschaftlichen Fragen zugeteilt war. In der ihr unterstellten parasitologischen Abteilung und den landwirtschaft- lichen Versuchsstationen wurden alle Fragen des Pflanzenschutzes bearbeitet. Im Jahre 1909 wurde die Generaldirektion für Landwirtschaft (,‚Direcciön General de Agricultura‘) gegründet, die in eine Anzahl Abteilungen eingeteilt ist, von denen eine die Aufgabe hat, die Pflanzenschutzorganisationen einzurichten. Zu diesen gehören die Versuchsstationen, die reisenden Sachverständigen, die Inspektoren und Instruktoren. Ferner hat es die Interessen der Landwirtschaft wahrzunehmen. Im Lande bestehen eine Anzahl von Auskunftsstellen über 630 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in außereuropäischen Ländern Pflanzenkrankheiten und -schädlinge, die der Praxis unmittelbar Unterweisungen erteilen. Der Pflanzenschutzdienst gliedert sich in drei Abteilungen, in 4. Einrichtungen der Leitung und Verwaltung, zu denen die Abteilung für Unterricht über Landwirtschaft und Pflanzenkrankheiten gehört (‚,‚Departamento de Ensefianza Agricola y Plagas de la Agricultura‘). 2. wissenschaftliche Einrichtungen, diese sind die Abteilung für Parasitologie der Landwirtschaftlichen Zentral- station (‚‚Divisiön de Parasitologia de la Estaciön Agricola Central‘), die Ento- mologen der Landwirtschaftlichen Versuchsstationen (,‚Entomölogos de las Esta- ciones Agricolas Experimentales‘‘) und das Parasitologische Institut (‚Instituto parasitolögico particular‘). 3. die Einrichtungen der Forschung, Propaganda und Aufsicht. Es gehören hierzu die Landwirtschaftlichen Versuchsstationen („Estaciones Agricolas Experimentales‘), die Landwirtschaftsinstruktoren (,,In- structores Präcticos de Agricultura‘“), die Landwirtschaftskammern (,‚Cämaras Agricolas“), Fachleute für Auskunft und Aufklärung (,‚Agentes de Informacion y Propaganda Agricolas‘‘) und Spezialinspektoren (,‚Inspectores especiales‘‘). Uruguay Die staatlichen Einrichtungen, die sich mit Pflanzenkrankheiten und schäd- lichen Insekten beschäftigen, sind: 4. das Landwirtschaftliche Laboratorium der Landwirtschaftsabteilung (‚Laboratorio agronomico de la Divisiön de Agricultura‘). Dieses erforscht die Krankheiten und die Methoden zu ihrer Bekämpfung. Das Material zum Studium und für seine Versuche wird dem Laboratorium entweder unmittelbar über- sandt oder vom Pflanzenpathologischen Museum zugeleitet. | 2.die Botanischen, Pflanzenpathologischen und Zoologischen Ab- teilungen des ‚Instituto de Agronomia‘“ arbeiten auf dem Gebiete des Pflanzen- schutzes experimentell. Durch das Pflanzenschutzgesetz ist eine Zentralkommission zum Schutze der Landwirtschaft (‚‚Comisiön Central de Defensa Agricola‘) eingesetzt, die eine Organisation zur wirksamen Bekämpfung aller Kulturschädlinge zu schaffen hat. Dieser Kommission unterstehen ein Beobachtungsdienst in den verschiedensten Gegenden, der aus den Gebiets- und Sektionsinspektoren (,‚Inspectores de zona y seccionales‘‘) besteht, welche jede Woche an die Zentralstelle (‚‚Oficina Central‘) einen Bericht übersendet. Außerdem besteht ein Pflanzenbeschaudienst für die Ein- und Ausfuhr- kontrolle. 49143 wurde erstmalig eine Pflanzenschutzkonvention der südamerikanischen Staaten in Montevideo zusammenberufen, auf der Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Columbien, Ecuador, Paraguay, Peru und Uruguay vertreten waren. Vereinigte Staaten von Amerika Der erste Schritt zur Schaffung eines Pflanzenschutzes wurde im Jahre 1862 durch Einsetzen eines Entomologen beim Landwirtschaftsministerium gemacht. Erst 24 Jahre später wurde auch ein Phytopathologe eingestellt. Mexiko — Uruguay — Vereinigte Staaten von Amerika 631 In den Vereinigten Staaten ist der Pflanzenschutz im Landwirtschaftsministe- rium („Department of Agriculture‘) verankert. In jedem der 48 Staaten bildet die Landwirtschaftliche Versuchsstation die Zentrale. Solche bestehen auch in Alaska, Porto Rico und Guam. Phytopathologische Arbeiten werden ferner an zahlreichen Universitäten, den staatlichen Abteilungen für Landwirtschaft (,‚State Boards of Agriculture‘‘) und’ anderen Staatsinstituten ausgeführt. Die Organisation des Pflanzenschutzes unterscheidet sich von der in den Staaten Europas durch eine ausgesprochenere Trennung der Aufgabenkreise der Entomologen und der Phytopathologen, letztere sind spezialisierte Botaniker, wie Pilzforscher, Bakteriologen, Spezialisten für physiologische Krankheiten usw. Die Erforschung der verschiedenen Schädlinge ist Sache der Zoologen. Die Aufgabengebiete des Pflanzenschutzes erstrecken sich auf das Studium und die Versuche in Laboratorien und auf dem Felde, die praktische Unterweisung der Landwirte, Gärtner und anderer Interessenten, die Veröffentlichung der Ergebnisse und Aufklärung in der Presse und in Zeitschriften. Die Aufgabengebiete des Pflanzenschutzes wurden zunächst in 21 Abteilungen von sechs verschiedenen Ämtern (Büros) des Landwirtschaftsministeriums be- arbeitet, diese waren: Bureau of Plant Industry, Bureau of Entomology, Bureau of Biological Survey, Bureau of Chemistry, Insecticide and Fungicide Board und Federal Horticultural Board. Durch eine andere Zuweisung der Arbeitsgebiete sind seit dem Jahre 1930 vorwiegend zwei Ämter mit allen phytopathologischen Fragen beschäftigt, und zwar das Büro für Entomologie und Pflanzenquarantäne (‚Bureau of Entomology and Plant Quarantine‘‘) und das Büro für Pflanzenbau (Bureau of Plant Industry“). Dem Entomologischen Büro unterstehen alle Abteilungen, die sich mit der Erforschung der Insekten (Systematik, Biologie, Ökologie usw.) sowie allen durch sie hervorgerufenen Beschädigungen und den Bekämpfungsmaßnahmen be- fassen, während alle Pflanzenkrankheiten in den Abteilungen des Büros für Pflanzenbau bearbeitet werden. Jedes dieser beiden Büros hat eine große Anzahl von Abteilungen (,,‚Divisions‘), denen die Bearbeitung eines bestimmten Aufgaben- gebietes zugewiesen ist, von denen uns hier nur diejenigen interessieren, die mit dem Pflanzenschutze in Beziehung stehen. Außer diesen Abteilungen an den Büros bestehen noch Außenstellen (Feldstationen), die über das ganze Land ver- streut sind und die vorwiegend in den Anbaugebieten derjenigen Kulturpflanze liegen, deren Erforschung bzw. Schutz vor Schäden sie zu bearbeiten und zu verfolgen haben. | Die 17 Abteilungen des Bureau of Entomology and Plant Quarantine befassen sich entweder mit allen Insektenschädlingen einer Kulturpflanze oder mit der Erforschung eines bestimmten Schädlings, z. B. gehören zu der ersten Gruppe die Abteilungen zur Erforschung der Schädlinge des Obst- baues (‚Division of Fruit Insect Investigations‘“), der Gemüse- und Garten- insekten (‚Division of Truck Crop and Garden Insects“), Forstinsekten (‚Division of Forest Insect Investigations“), der Getreide- und Futter- pflanzen (‚Division of Cereal and Forage Insects‘‘), der Baumwolle (‚Division of Cotton Insect Investigations‘) usw., zur zweiten Gruppe die Abteilungen für 632 Appel und Voelkel, Organisation des Pflanzenschutzes in außereuropäischen Ländern Mittelmeerfruchtfliege (‚Division of Fruit-Fly Investigations“), Schwamm- spinner und Goldafter (‚Division of Gypsy Moth and Browntail Moth Con- trol‘“) usw. In einer besonderen Abteilung, der Division of Plant Disease Control, sind alle Stellen zusammengefaßt, die in den einzelnen Staaten die Bekämpfung von besonders gefährlichen und verbreiteten Krankheiten durchzuführen haben, zur Zeit die Ausrottung der Berberitze und Bekämpfung des Blasenrostes. Hierzu stehen der Abteilung etwa 36 Feldstationen in den einzelnen Landesteilen zur Verfügung. Ferner gehören zu diesem Büro die Pflanzenbeschau (,,Division of Foreign Plant Quarantines‘), die auch an den verschiedenen Zolleingangs- stellen ausgeübt wird, und der Insektenbeobachtungsdienst (‚Division _ of Insect Pest Survey and Information‘). In dem Büro für Pflanzenbau (,‚Bureau of Plant Industry‘‘), dessen Arbeits- gebiet gleichfalls vorwiegend auf pflanzenschutzlichem Gebiete liegt, bestehen u. a. Abteilungen für Getreidekrankheiten (‚Division of Cereal Crops and Diseases“), Baumwolle und andere Faserpflanzen (,‚Division of Cotton and other Fiber Crops and Diseases“), Forstpathologie (‚Division of Forest Pathology‘“), Obst- und Gemüsekrankheiten (‚Division of Fruit and vege- table Crops and Diseases‘‘), Mykologie sowie eine Abteilung, die sich mit Nema- toden befaßt.’ Auch an dieser Abteilung besteht ein Beobachtungsdienst für Pflanzenkrankheiten. Die Beobachtungsdienste beider Büros bestehen seit dem Jahre 1898 und haben die jährliche Verbreitung der Pflanzenkrankheiten und das Auftreten neuer Krankheiten und Schädlinge festzustellen und aufzuzeichnen, die etwa auftretenden Epidemien zu untersuchen und ein Herbar anzulegen. Zur Zeit verfügen sie über etwa 65 000 Beobachter, die über alle Staaten verstreut wohnen. Die eingehenden Berichte werden zum sog. „Host Index‘“ verarbeitet. Dieses Verzeichnis bietet die Möglichkeit, die Verbreitung bestimmter Krankheiten bzw. das Auftreten von bestimmten Schädlingen auf topographischen Karten darzustellen. Achter Abschnitt Die Pflanzenschutzliteratur Von Oberregierungsrat Prof. Dr. H.Morstatt, Biologische Reichsanstalt Berlin-Dahlem Zum Wissensgebiet des Pflanzenschutzes gehört nicht nur die erst in den letzten Jahrzehnten selbständig und umfangreich gewordene eigene Literatur des Pflan- zenschutzes, sondern auch die seiner Grundwissenschaften und Anwendungs- gebiete.!) Dies gilt zuerst für die historische Literatur aus den Zeiten vor der Ent- stehung einer besonderen Pflanzenschutzdisziplin, wo einschlägige Fragen zumeist in der landwirtschaftlichen Literatur und nur zum Teil auch in der botanischen und zoologischen Literatur behandelt wurden. Es gilt aber auch in der Gegenwart noch, da die Arbeit im Pflanzenschutz bei dem engen Zusammenhang von theo- retischer und angewandter Wissenschaft aufs engste von dem jeweiligen Stand und den Fortschritten der Grundwissenschaften abhängig ist und zugleich der Technik des Pflanzenbaues angepaßt sein muß. So müssen bei der Betrachtung der Literatur die reine und angewandte Biologie, Botanik und Zoologie mit deren Sondergebieten der Mykologie, Bakteriologie und Entomologie sowie der Pflanzen- bau berücksichtigt werden. Andere Wissenschaftsgebiete, wie z.B. Chemie, Physik, Meteorologie, Bodenkunde, sind von sekundärer Bedeutung und hier nur eben zu erwähnen. Wie in jeder wissenschaftlichen Disziplin kommt den Zeitschriften ein hervor- ragender Anteil an der Literatur zu und ihr Wert als Arbeitsmittel bleibt auch länger aktuell als derjenige der Buchliteratur. Für den Pflanzenschutz als eine junge und noch im Ausbau begriffene Disziplin trifft dies ganz besonders zu; es muß aber betont werden, daß die Handbücher gegenwärtig auch hier so zahlreich und rasch erscheinen, daß sie ihre Aufgabe als Vermittler des gesicherten Wissens- bestandes ganz erfüllen. Die historische Literatur ist aus dem geschichtlichen Abschnitt zu ersehen, da auf wissenschaftlichem Gebiete Geschichte und Literaturgeschichte zusammen- fallen. Aus ihr sind Arbeiten von Linn& an ständig im Gebrauch gewesen und noch im Gebrauch, während den Werken über Pflanzenkrankheiten aus der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts, wie denjenigen von Unger und Meyen, neuer- dings wieder eine gewisse Bedeutung zukommt. Erst mit den Nachfolgern der eigentlichen Begründer der Pflanzenpathologie, wie z. B. de Bary und Brefeld auf mykologischem, Jul. Kühn auf praktisch- 1) Über den hier vertretenen Umfang des Begriffes Pflanzenpathologie, der der nach- stehenden Darstellung zugrunde liegt, vgl. Morstatt, H., Pflanzenpathologie als Wissen- schaft und Unterrichtsgegenstand. Proceed. Internat. Congr. Plant Sciences 2, 1929, 1194 bis 1203. 634 H. Morstatt, Die Pflanzenschutzliteratur landwirtschaftlichem Gebiet, beginnt vor rund 70 Jahren die heutige Pflanzen- schutzliteratur, mit der sich der vorliegende Überblick zu befassen hat. Zu ihren Anfängen gehören aus dem vorigen Jahrhundert noch das 1873 zuerst erschie- nene Handbuch der Pflanzenkrankheiten von Sorauer (2. Aufl 1886, 3. Aufl. 1907—1913), die Anleitung „Pflanzenschutz“ von Frank und Sorauer 1892, die Lehrbücher von A. Frank ‚Die Krankheiten der Pflanzen‘ (1895—1896), K. von Tubeuf „Pflanzenkrankheiten, durch kryptogame Parasiten verursacht‘ (1895), Hartigs „Lehrbuch der Baumkrankheiten“ (1882, 2. Aufl. 1900), Ritzema Bos „Tierische Schädlinge und Nützlinge‘“ (18914), M. Hollrung ‚Handbuch der che- mischen Mittel gegen Pflanzenkrankheiten (1898), Kirchner ‚Die Krankheiten und Beschädigungen der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen‘ (1890), denen auch im Ausland ähnliche zusammenfassende Werke gegenüberstehen. 1891 begründete Sorauer als erste Zeitschrift die ‚Zeitschrift für Pflanzenkrankheiten‘“, der schon 1892 die „Rivista di Patologia vegetale‘ folgte, und mit dem Jahre 1898 begann Hollrungs ‚, Jahresbericht über das Gebiet der Pflanzenkrankheiten‘“. Seit 1900 wird das Anwachsen der Literatur entsprechend dem Ausbau der Forschung, der Organisationen und der praktischen Durchführung des Pflanzen- schutzes in den Kulturstaaten in allen Einzelfragen stärker, Es würde daher zu weit führen, an dieser Stelle alle wichtigen oder heute noch gebrauchten Werke der Periode bis zum Weltkriege aufzuzählen; sie sind aus’dem beigegebenen Ver- zeichnis zu ersehen. Erwähnt seien nur als von grundsätzlicher Bedeutung H. Klebahns ‚‚Grund- züge der allgemeinen Phytopathologie‘‘ (1912) und die Zunahme von Schriften über Krankheiten besonderer Zweige des Pflanzenbaues, denen in der Forstwirt- schaft schon eine alte forstentomologische Literatur vorausging; Judeich- Nitsches ‚„Forstinsekten Mitteleuropas‘ waren 1895 als 8. Auflage von Ratze- burgs ‚Forstinsekten‘ erschienen. Auch die ausländische Literatur über das ganze Gebiet wie über einzelnen Kulturen wird um diese Zeit reichhaltiger. Eine recht ausführliche Zusammenstellung der damaligen Literatur hat W. Junk im Jahre 1909 in seiner ‚„‚Bibliographia botanica“ gegeben. Eine vollständige Erweiterung und Erneuerung der Literatur hat dann seit dem Weltkrieg stattgefunden, wodurch die Werke der vorhergehenden Epoche schon jetzt in den Hintergrund zu treten beginnen. Daher spiegelt ein Überblick über diese zwei Jahrzehnte auch in der Buchliteratur die Entwicklung des Pflanzen- schutzes in diesem Zeitraum wider, die fast überall einen Ausbau der staatlichen Einrichtungen und in den neuen Staaten neue Einrichtungen mit sich brachte. Zu- gleich ist der Umfang der Literatur so sehr angewachsen, daß sie allmählich für den einzelnen, wenn auch noch zu übersehen, so doch schwer zu beherrschen ist. Dabei ist zu beachten, daß die internationale Einheitlichkeit der Forschung auch die Kenntnis fremder Sprachen mehr als früher notwendig macht. Trotzdem möge auch hier die Forderung vertreten werden, daß allen Veröffentlichungen, die auf mehr als nur örtliche Beachtung rechnen wollen, zum wenigsten ausreichende Zu- sammenfassungen in einer der drei oder vier anerkannten Hauptsprachen bei- gegeben werden. Im besonderen hat der Bestand an Lehr- und Handbüchern eine Zunahme er- fahren, die vom Ausbau des Pflanzenschutzes auch in der Richtung zeugt, daß Geschichtliche Entwicklung, Literaturgattungen 635 bei ihm, wie bei älteren Disziplinen, der gesicherte Stand an Wissen allmählich aus der Zeitschriftenliteratur in die Buchliteratur übergeht. Eine bessere Beach- tung dieser wird daher zur Notwendigkeit. Die Zeitschriftenliteratur, durch Vielseitigkeit der Hilfswissenschaften und An- wendungsgebiete an sich schon besonders umfangreich, hat in gleicher Weise zu- genommen und kann nur von ganz großen Instituten einigermaßen gesammelt werden. Sie gibt noch mehr als die Buchliteratur die wechselnden Hauptrichtungen der Forschungs- und Versuchstätigkeit wieder und läßt, um einige auffallende Bei- spiele anzuführen, einen Aufschwung der entomologischen Arbeit in Deutschland, der mykologischen Forschung in England, in Nordamerika eine intensivere Be- schäftigung mit Viruskrankheiten gegenüber den bisher bevorzugten Bakteriosen erkennen, daneben hat die Versuchstätigkeit &ine sich enger an die praktischen Bedürfnisse anpassende Entwicklung erfahren und erfolgt auch die Aufklärung der Praxis und der weiteren Öffentlichkeit über alle Pflanzenschutzfragen an- gemessener und umfangreicher als früher. Das Interesse für die Fortschritte des Pflanzenschutzes ist zweifellos nicht nur in der praktischen Landwirtschaft, son- dern auch in der weiteren Öffentlichkeit wach geworden. Je mehr der Umfang der Literatur zunahm, um so dringender wurde der Ausbau der Nachweise und Referierorgane. Hier ist, nachdem Hollrungs vielgebrauchter Jahresbericht aufgehört hatte, die an ihn anschließende Bibliographie der Pflanzen- schutzliteratur nach dem Weltkriege von der Biologischen Reichsanstalt als Titelsammlung begonnen worden, und gleichzeitig wurde in England die ‚Review of applied Entomology“ durch die „Review of applied Mycology‘ ergänzt. Durch diese Veröffentlichungen kann das Problem einer umfassenden Unterrichtung über alle Neuerscheinungen innerhalb des pflanzenschutzlichen Aufgabengebietes als gelöst gelten, und gegenüber der Vollständigkeit der Reviews werden die wissenschaftlichen Fachzeitschriften einem Referatenteil nur durch möglichst gute Auswahl und sorgfältige Bearbeitung der Referate Beachtung sichern können. Ein Bedürfnis bleibt daneben bestehen für Sammelreferate, die von Zeit zu Zeit die im Fluß befindlichen Fragen kritisch und übersichtlich darstellen. Bei dem gegenwärtigen Stande des Pflanzenschutzes ist die Spezialisierung der Buchliteratur in wissenschaftliche Handbücher, Lehr- und Unterrichtsbücher, praktische Auskunftsbücher und Anleitungen noch nicht so weit fortgeschritten, daß für jeden Zweck eine für alle Einzelgebiete ausreichende Anzahl von Werken vorliegt. Sie sind daher auch in der folgenden Literaturzusammenstellung nicht getrennt aufgeführt. Ebenso sind auch die wissenschaftlichen und praktischen Fachzeitschriften sowohl des Pflanzenschutzes wie auch der einzelnen Zweige des Pflanzenbaues nicht besonders unterschieden, da ihre Bedeutung nicht mit ihrem mehr oder weniger wissenschaftlichen Charakter zusammenfällt. Daher kommt es auch, daß die in der Forschungs-, Versuchs- und Auskunftstätigkeit des Pflanzen- schutzes zu berücksichtigende Literatur, insbesondere an Zeitschriften, einen so sehr großen Umfang einnimmt. Der Wert jeder wissenschaftlichen Arbeit ist stark von dem Umfang der Lite- raturkenntnis und ihrer Auswertung abhängig. Daher sind hier über den Zugang zur Literatur, den zu erleichtern der Hauptzweck der folgenden Zusammen- 636 H. Morstatt, Die Pflanzenschutzliteratur stellung ist, noch einige Bemerkungen anzuschließen.!) Er geschieht zuerst durch die allgemeinen wissenschaftlichen und praktischen Handbücher des Pflanzen- schutzes und seiner Teilgebiete, wobei darauf hingewiesen sei, daß auch die aus- ländische Buchliteratur dieselbe Beachtung wie die ausländische Zeitschriften- literatur beanspruchen darf. Weitergehende und besonders neuere Angaben finden sich dann in den besonderen Literaturnachweisen, von denen hier die Biblio- graphie der Pflanzenschutzliteratur, die Register der Referierzeitschriften, ins- besondere der Review of applied Mycology und Review of applied Entomology und des Experiment Station Record und schließlich Registerbände von Zeit- schriften zu nennen sind. Auch die Literaturnachweise der Hilfswissenschaften wie z. B. Justs Botanischer Jahresbericht, Zoological Record, Index to the lite- rature of American economic entomology sind hier heranzuziehen. Die weitere Ergänzung geben schließlich die Literaturverzeichnisse der fachlichen Hand- bücher und der benutzten Einzelarbeiten aus wissenschaftlichen Zeitschriften. Die nachstehende Literaturzusammenstellung sucht die Buch- und Zeitschriften- literatur in dem hier behandelten Umfang des Gebietes zu sammeln. Ältere Lite- ratur, die an Gegenwartswert verloren hat, ist nicht aufgenommen, dagegen sind einige in der periodischen Literatur erschienene Arbeiten, die die Bedeutung von Handbüchern haben, mit verzeichnet. Weggelassen sind auch Schriften, die nur einzelne Krankheiten oder Schädlinge behandeln; sie gehören meist zur Zeit- schriftenliteratur und sind in den Handbüchern und Literaturnachweisen zu er- mitteln. Von Zeitschriften sind bei der großen Zahl von Fachzeitschriften, welche neben- bei pflanzenschutzliche Fragen behandeln, nur die wichtigsten angegeben. Aus- führliche Verzeichnisse hat das U. S. Department of Agriculture veröffentlicht: „List of serials currently received in the library of the U. S. Department of Agri- culture“, U. S. Dep., Agric., Dept. Circ. 187, 1922, 358 S. (mit alphabetischer, fach- licher und geographischer Einteilung; 2610 Titel) und Whitlock, C., Abbreviations used in the Department of Agriculture for titles of publications, U. S. Dept. Agric., Misc. Publ. 337, 1939, 278 S. (etwa 3600 Titel in etwa 15 Sprachen). Die neueste und wohl ausführlichste deutsche Zeitschriftenliste ist: Periodica chimica. Ver- zeichnis der im Chemischen Zentralblatt referierten Zeitschriften mit Standorts- angaben (und genormten Titelabkürzungen). Bearbeitet von Dr. M. Pflücke. Berlin 1940. 6, 208 S. 1) Vgl. hierzu Morstatt, H., Literaturnachweise und Referierorgane in der Biologie. Der Biologe 2, 1933, 115—120. Literaturzusammenstellung Inhaltsübersicht I. Selbständige Werke 4. Allgemeiner Pflanzenschutz und Schädlingskunde a) Allgemeine Werke e) Unkräuter b) Nichtparasitäre Krankheiten A hjerische SEHaAlinge ö ; . g) Bekämpfungsmethoden und -mittel c) Viruskrankheiten h) Biologische Bekämpfung, Vogelschutz, d) Pflanzliche Parasiten Immunitätszüchtung 2. Krankheiten und Schädlinge einzelner Kulturen a) Ackerbau f) Waldbau (Forstschutz, Forstliche Myko- b) Obstbau und Gartenbau logıe, Forstentomologie, Holzschutz) c) Gemüsebau g) Vorratsschutz und Hausschädlinge d) Zierpflanzen, Gewächshauspflanzen h) Kulturen warmer Länder (Allgemein, Ein- e) Weinbau zelne Kulturen) 3. Grundwissenschaften a) Biologie und Vererbungslehre | ec) Zoologie (Allgemeine und angewandte b) Botanik (Allgemeine und systematische | Zoologie, Allgemeine und systematische Botanik, Bakteriologie, Mykologie) | Entomologie, Angewandte Entomologie) | d) Pflanzenbau und Pflanzenzüchtung 4. Technisches und Allgemeines (Technik, Sammeln, Farbentafeln, Wörterbücher, Adreßbücher) II. Zeitschriften über Pflanzenschutz und verwandte Gebiete III. Serienschriften und Flugblätter I. Selbständige Werke 1. Allgemeiner Pflanzenschutz und Schädlingskunde a) Allgemeine Werke Handbuch der Pflanzenkrankheiten. Begründet von Sorauer, P. Herausgegeben von Appel, O., und Reh, L., Berlin. 4. Band. Die nichtparasitären und Viruskrankheiten. 6. Aufl. I. Teil 1933. 10,592 S 123 Abb.; II. Teil 1934. 8,553 S., 147 Abb. 2. Band. Die pflanzlichen Parasiten. I. Teil. 5. Aufl. 1928. 10, 758 S., 195 Abb. 3. Band. Die pflanzlichen Parasiten. II. Teil. 5. Aufl. 1932. 948 S., 195 Abb. 4. Band. Tierische Schädlinge an Nutzpflanzen. I. Teil. 4. Aufl. 1925. 16, 483 S., 218 Abb. 5. Band. Tierische Schädlinge an Nutzpflanzen. II. Teil. 4. Aufl. 1932. 1032 S., 468 Abb. 6. Band. Pflanzenschutz. 1. Halbband 1939. 647 S., 63 Abb. Appel, O., Atlas der Krankheiten der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. Berlin. 1. Reihe (mit E. Riehm) 1924, 22 farb. Taf.; 2. Reihe 1928, 12 farb. Taf.; 3. Reihe 1933, 11 farb. Taf. —-, Beispiele zur mikroskopischen Untersuchung von Pflanzenkrankheiten. 3. Aufl. Berlin 1922. 54 S., 63 Abb. Bergold, G., und Ripper, W., Wegweiser im Pflanzenschutz. Tullnerbach-Lawies b. Wien, 1936. 64 S. Braun, H., und Riehm, E., Die wichtigsten Krankheiten und Schädlinge der landwirt- schaftlichen und gärtnerischen Vargesas und ihre Bekämpfung. 4. Aufl. Berlin 1940. 270 S., 194 Abb. 63 R H. Morstatt, Die Pflanzenschutzliteratur Bruck, W. F., Pflanzenkrankheiten. Sammlung Göschen, .Nr. 310. Leipzig 1907. 154 S., 45 Abb., 1 farb. Taf. Burgk, A. B., Schädlinge und Krankheiten der Pflanzen und deren Bekämpfung. Bern, Landfreund-Genossenschaft, L.-Büch. Nr. 11, 1927. 51 S., 2 Taf., m. Abb. Doyer, L.C., Leitfaden zur Untersuchung des Saatgutes auf seinen Gesundheitszustand. Int. Verein. Samenkontrolle, Wageningen [1938]. 61 S., 33 Taf. (Engl. 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Mededeelingen uit het Phytopathologisch Laboratorium Willie Commelin Scholten. Baarn. Meddelande fran Centralanstalten för försöksväsendet pa jardbruksomradet. Stockholm. Meddelelse; Statens Forsogsvirksomhed i Plantekultur. Lyngby. Miscellaneous Publications; Ministry of Agriculture and Fisheries. London. The Plant Disease Reporter; U. S. Department of Agriculture. Washington. Verslagen en Mededeelingen van den Plantenziektenkundigen Dienst. Wageningen. Vlugschriften; Plantenziektenkundige Dienst. Wageningen. Alphabetisches Sachregister A Begriffsbegrenzung, I 36. ’ — der Kartoffel in Rußland 141. — — — Bekämpfung durch Standortberücksichti- gung I 51. — — — und Düngung 183. Abbürsten von Bäumen I 285. Abdecken gegen Witterungs- schäden I 299— 301. Abfallsäure I 536. Abies, Einfuhrverbot in Deutschland II 437. — — in Frankreich II 482. — — in Großbritannien II 490. — — und Durchfuhrverbotin Italien II 494. Abies pectinata, Einfuhrver- bot für Samen in Deutsch- land II 436. Abkratzen von Bäumen 1285. Abnorme Prädisposition I 27, 36. Abschreckgeräte gegen Vögel I 295—297. Abschreckpflanzen I 297. Abschuß als Abwehrmittel I 287. Abschwemmverfahren (Tauchbeize) I 212. Absolute Resistenz II 379. Absperrmaßnahmen I 244 bis 283. — Einteilung I 260— 261. Abwehrresistenz gegen Virus II 393. Acaena piripiri, biologische Bekämpfung II 118. — sanguisorbae zur biologi- schen Bekämpfung II 119. Acalla schalleriana, Einfuhr- verbot in Deutschland II 438. Acanthopsyche junodi, Bo- denentseuchung durch Ka- liumchlorid I 164. Acanthostigma parasiticum, Bekämpfung durch Stand- ortberücksichtigung I 55. Acarina zur Insektenbekämp- fung II 8. Acetylentetrachlorid I 467. Acidia heraclei, Bodenent- seuchung durch Naphtha- lin I 207. Ackerbohnensorten, Merk- male II 361. Ackerhygiene I 32. Ackerschnecken, Bekämp- fung durch Chlorkalk I452. — — durch Fruchtwechsel 1101. — — durch Kalk I 374. — — durch Kalkstickstoff 1371. Ackersenf, Bekämpfungdurch Ammoniumsulfat I 370. — — durch Eisensulfat 1376. — — Mittelprüfung I 553. Aco-Stäuber II 228. Acrididae, Bekämpfung durch Bewässerung I 136. Acridotheres tristis zur bio- logischen Bekämpfung 14:37: Acrostalagmus, Bodenent- seuchung durch Diphenyl- methan I 207. — aphidum zur biologischen Bekämpfung II 14. Actinomyces, Bekämpfung durch Beizung I 238. — Prüfung der Sortenresi- stenz II 329. — Sortenwiderstandsfähig- keit II 343. — Wertung bei Kartoffel- anerkennung II 337, 338. — scabies, Einfuhrbeschrän- kung in Uruguay II 573. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Portugal II 506. Adoretus sinicus, biologische Bekämpfung II 87. Adronol als Beistoff I 541. Aedes fasciatus, biologische Bekämpfung II 36. Aegeria exitiosa, Bodenent- seuchung durch Paradi- chlorbenzol I 185. — rutilans, Bekämpfung durch Bewässerung I 137. Aegerita webberi zur biologi- schen Bekämpfung II 20. Aegopodium podagraria, Be- kämpfung mit Natrium- chlorat I 449. Ägypten, gesetzliche Rege- lung des Pflanzenschutzes „11 530—534. Alchen, Bekämpfung durch .. . Fruchtwechsel I 100. — Bodenentseuchung durch Ammoniak I 159. — — durch Pikrinsäure I206. — — durch Schwefelkohlen- stoff I 198. — Resistenz II 402. Aelia acuminata, gesetzliche Maßnahmen in Italien II 493. — rostrata, gesetzliche Maß- nahmen in Italien II 493. Äpfel, Ausfuhrüberwachung in Kanada II 552. — Einfuhrüberwachung in Großbritannien II 490. Äther als Beizmittel I 212. Äthylalkohol als Lösungsmit- tel I 542. Äthylcinnamat als Lockmit- tel I 544. Äthylenchlorhydrin I 467. Äthylenchlorid als Lösungs- mittel I 542. Äthylendichlorid I 466. Äthylenglykol I 468. Äthylenoxyd 1457. — gesetzliche Vorschriften in Deutschland II 452. — Nachweis der Abwesenheit von Gasresten I 609. — Vakuumbegasungsverfah- ren I 243. Aetox 1458. Afterraupen, Bekämpfung mit Fluormitteln 1437. Agamermisdecaudata zur bio- logischen Bekämpfung II7 — ferruginea zur biologischen Bekämpfung II 7. Agral I 535, 537. — W.B.1520. Agricultural Arts Association (Kanada) II 628. 666 Agriolimax agrestis und Be- haarung des Klees I 108. Agriotes und Bodenreaktion I 93. — mancus, Bodenentseu- chung durch Bleiarsenat I 163. Agromyza lantanae zur bio- logischen Bekämpfung II 113. Agrotislarven, Bekämpfung durch Bewässerung I 136. Agrotis orthogonia, Verbrei- tungsprognose I 257. — segetum, Bodenentseu- chung durch Kalk I 167. — — und Stallmistdüngung 195. Aira caespitosa, Bekämpfung mit Natriumchlorat I 450. Airplan inspection in USA. 1272. Akarinose des Weins, Be- kämpfung mit Schwefel- kalkbrühe I 428. — Pseudo- I 197. — Schutz der Reben durch Tauchbehandlung I 240. Akazien, Einfuhrverbot in der Südafrikanischen Union II 567. Akridin I 493. Aktivierungsverfahren I 321. Alabama argillacea, Bekämp- fung vom Flugzeug II 262. — — biologische Bekämp- fung II 10, 262. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Paraguay II 558. Alauda arvensis, nachteilige Folgen der Einführung II 38. Alaun I 379. Aletia argillacea, Bekämp- fung vom Flugzeug II262. Aleurocanthes woglumi, Ein- fuhrverbot in Mexiko II 556. — — gesetzliche Bestimmun- gen in USA. II 580. Aleurodothrips fasciapennis zur biologischen Bekämp- fung II 81. Aleurothrixus howardi, bio- logische Bekämpfung II20. Aleyrodes citri, biologische Bekämpfung II 19. — — Einfuhrverbot in Spa- nien II 525. — lauri, biologische Bekämp- fung II 22. Aleyrodiden-Bekämpfung durch. Pilze II 18—22. Alphabetisches Sachregister Algen zur biologischen Be- kämpfung II9. Aliorrhina nitida, Bekämp- fung durch Bodendämp- fung I 145. Alkalioleate als Emulgatoren I 535. Alkaloide I 491—504. Alkohol als Beizmittel I 212. — als Lösungsmittel I 542. Allgemeene Keuringsdienst II 322, 332. Alligatorbirnensamen, Ein- fuhrverbot in USA. II577. Allrussisches Institut für Pflanzenschutz II 622. Allylisothiozynat zur Verstär- kung der Wirkung von Blausäure I 545. Alorrhina, Bekämpfung durch Bewässerung I 136. —, Bodenentseuchung durch Schwefelkohlenstoff I 200. Alternaria, Bekämpfung durch Kupferkalkbrühe 1350. — brassicae, Bekämpfung durch Kupferkalkbrühe 1358. — solani, Pflanzwertminde- rung II 341. —- — Rassenbildung II 364. — — Wertung bei Kartoffel- anerkennung II 338, 341. Altersresistenz II 376. Aluminiumarsenate u. -arse- nite 1413. Aluminiumnaphthenat als Beistoff I 536. Aluminiumphosphid I 433. Aluminiumsulfat I 379. Aluminiumsulfatkalkbrühe 1353. Ambrosia artemisiaefolia, Be- deutung für biologische Bekämpfung II 104. Ameisen als Hyperparasiten II 56. — Bekämpfung durch Arsen- vergasungsmittel I 386. — —- durch Brutgelegenhei- ten I 319. — — durch Heißwasser I 142. — — durch Natriumfluorid I 446. — — durch Zelio I 367. — — Mittelprüfung I 560. — Bodenentseuchung durch Benzin I 206. — — durch Petroleum I 209. — — durch Schwefel I 155. Ameisen, Bodenentseuchung durch schweflige Säure I 156. — rote Wald- zur biologi- schen Bekämpfung II 108. Ameisennester, Zerstörung durch Schwefelkohlenstoff I 202. Ameisensäure zur Bodenent- seuchung I 159. Ameisensäuremethylester I 528. Ameisentöter II 288. i Aminbasen, Giftwirkung ge- gen Aphiden I 491. Ammoniak gegen Keimschä- den durch Formaldehyd I 216. — zur Bodenentseuchung 1159. — zur Gasbeize I 225. Ammoniakwasser I 371. Ammoniumchlorat I 452. Ammoniumchlorid zur Bodenentseuchung I 161. Ammoniumkarbonat I 371. Ammoniumkupfersilikat 1355. Ammoniumpolysulfid I 428. — Untersuchung I 599. Ammoniumsulfat I 370. — zur Bodenentseuchung 1159. Ammoniumverbindungen zur Bodenentseuchung I 159 bis 162. Amphimallus, Bodenentseu- chung durch Schwefelkoh- lenstoff I 201. — solstitialis, Bodenentseu- chung durch Paradichlor- benzol I 188. Amsel, nachteilige Folgen der Einführung II 38. Amtliche Pflanzenschutzbe- stimmungen II 444. — Prüfung von Spritz- und Stäubegeräten II 164. Amylazetat als Lockmittel I 544. — zur Geruchsverbesserung I 543. Amylbenzoat als Lockmittel 1 544. Amylsalizylat als Lockmittel I 544. Amyosoma chilonis zur biolo- gischen Bekämpfung II 88. Anabasin I 493. — Prüfungsverfahren I 631. Anabasinsulfat I 493. Anagrus frequens zur biologi- schen Bekämpfung II 85. Anagyrus dactylopii zur bio- logischen Bekämpfung II 89. Anaitis plagiata zur biologi- schen Bekämpfung II120. Ananas, Ein- und Durchfuhr- verbot in Italien II 494. Anarsia lineatella, gesetzliche Maßnahmen in Belgien 11471. Anastatus bifasciatus zur bio- logischen Bekämpfung II 63. — dispar zur biologischen Be- kämpfung II 63. Anastrepha, gesetzliche. Be- stimmungen in Mexiko II 554. — fratereulus, gesetzliche Be- stimmungen in Uruguay II 572. — ludens, gesetzliche Bestim- mungen in USA. II 577, 580, 581. Andrena perplexa, Bodenent- seuchung durch Schwefel- kohlenstoff I 202. Anerkennung von Forstsaat- gut II 325. — von Gemüsesaaten, Grund- regel II 324. — von Heil-, Duftt- und Ge- würzpflanzen, Grundregel II 324. — von Korbweidenstecklin- gen, Grundregel II 324. — landwirtschaftlicher Saa-- ten, Grundregel II 324. — — — in Deutschland 1271. — von Pflanzkartoffeln II 335—342. — von Rebenschnittholz, Grundregel II 324. Anfälligkeit, Änderung durch Düngung I 78. — Förderung durch die Kul- tur 12. Angitia chilonis zur biologi- schen Bekämpfung II 88. Anilin I 491. Anisol I 470. Anisoplia austriaca, biologi- sche Bekämpfung II 10. Anodontonyx tetricus, Bo- denentseuchung durch Kalziumzyanid I 181. Anomala, Bodenentseuchung durch DBlausäurekalisalze 1178. — — durch Naphthalin1208. — orientalis, biologische Be- kämpfung II 85, 87. Alphabetisches Sachregister Anomala orientalis, Boden- entseuchungdurch Arsenik I 163. — — — durch Kalzium- zyanid I 180. — — — durch Schwefelkoh- lenstoff I 202. — — gesetzliche Bestimmun- gen in USA, II 581. Anopheles, biologische Be- kämpfung II 9. Anoplognathus boisduvali, Bodenentseuchung durch Paradichlorbenzol I 187. Anteigen von pulverförmigen Pflanzenschutzmitteln II 207. Antholcus varinervis zur biologischen Bekämpfung II 119. Anthonomus grandis, Be- kämpfung vom Flugzeug II 262. — — biologische Bekämp- fung II 104. — — Einfuhrverbot in Spa- nien II 525. — — Folgen der Einschlep- pung I 247. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Mexiko II 554. — — — —inParaguayII559. — — thurberiae, gesetzliche Bestimmungen in USA. II 580. — pomorum, Bekämpfung mit Baumspritzmitteln 1489. — — — mit Obstbaumkarbo- lineen I 489. — — biologische Bekämp- fung II 103. — vestis, gesetzliche Bestim- mungen in Peru II 561. Anthores leuconotus, Boden- entseuchung durch Para- dichlorbenzol I 188. Anthracen I 474. Anthraknose der Schnee- beere, Bekämpfung mit Cuprooxyd I 355, — des Weins, Bekämpfung mit Eisensulfat I 378. — — — — mit Schwefelsäure 1454. Antigermin I 472. Antinonnin I 472. Anuraphis persicae-niger, Bodenentseuchung durch Paradichlorbenzol I 190. — — — — durch Schwefel 1155. Anzeigepflicht I 278. 667 Aonidia, gesetzliche Bestim- mungen in Peru II 562. — lauri, biologische Bekämp- fung II 22. Aonidiella aurantii, Bekämp- fung mit Mineralöl I 479, 480. — — biologische Bekämp- fung II 20. Apanteles artonae zur bio- logischen Bekämpfung II 80. — diatreae zur biologischen Bekämpfung II 103. — glomeratus zur biologi- schen Bekämpfung II 4. — lacteicolor, Befall durch Hoyperparasiten II 93. — — zur biologischen Be- kämpfung II 63, 97. — melanoscelus, Befall durch Hyperparasiten II 93. — — zur biologischen Be- kämpfung II 63. — solitarius zur biologischen Bekämpfung II 61, 69. — thompsonizur biologischen Bekämpfung II 65. Apfelblattlausbekämpfung, Mittelprüfung I 559. Apfelblattsauger, biologische Bekämpfung II 18. Apfelblütenstecher, Bekämp- fung durch Ausschneiden I 306. — — durch Fanggürtel 1313, 314. — biologische II 43, 103. Apfelfruchtfliege, Einfuhrver- bot in Deutschland II 432. Apfelklima I 45. Apfelmehltau, Bekämpfung durch Einsammeln I 306. — Resistenz II 392. Apfelsaugerbekämpfung, Mittelprüfung I 559. Apfelsinen, Ausfuhrüberwa- chung in Spanien II 526. Apfelwickler, Bekämpfung durch Fanggläser I 322. — biologische Bekämpfung II 44. Aphanomyces laevis, Be- kämpfung durch Beizung I 231. Aphelinus chrysomphali zur biologischen Bekämpfung II 80, 81. — mali zur biologischen Be- kämpfung II 74—79, 101, 111. Bekämpfung 668 Aphiden, Bekämpfung mit Dipyridil I 492. — — mit Mineralölen I 480, 481. — — mit Obstbaumkarboli- neen I 490. — — mit Pyridininjektion 1492. — — mit Quassia I 522. — — mit Teerölemulsionen I 490. — Giftwirkung von Pyre- thrum und Derris I 505. Aphideneier, Bekämpfung mit Teerölen I 488. Aphis gossypii, biologische Bekämpfung II 14. — chloris zur biologischen Be- kämpfung II 120, — fabae, Bekämpfung durch frühe Aussaat I 122. — maidis, Geweberesistenz II 400. — pomi, Bekämpfung mit Teerölen I 488 — rumicis, Bekämpfung durch späte Aussaat I 116. — — — mit Benzol I 472. — — — mit Chlordinitroben- zol I 469. — — — mit Dekalin I 472. — — — mit Naphthalin 1472. — — — mit Nitrobenzol 1 469. — — — mit Phenolen I 469. — — — mit Tetralin I 472. — — — mit Toluol I 472. — — — mit XylolI 472. — — biologische Prüfung von Pyrethrum I 637. — — Giftwirkung von Chlor- verbindungen I 466. — — — von Deguelin I 512. — — — von Rotenon I 512. — — — von Tephrosin I 512. — — — von Toxicarol I 512. — spiraecola, Giftwirkung von Pyrethrum und Derris 1505. Aphthona euphorbia, Be- kämpfung. durch frühe Aussaat I 122. Apion ulicis zur biologischen Bekämpfung II 119. Aplanobacter insidiosum, Re- sistenz II 371. — michiganense, Ausschluß kranker Felder von der Saatgutgewinnung I 115. — — Einfuhrverbot in der Südafrikanischen Union II 568. Alphabetisches Sachregister Apodemus agrarius, biologi- sche Bekämpfung II 31. Aprikosen, Einfuhrüberwa- chung in Belgien II 471. Aprikosenpflanzen, Einfuhr- beschränkung in Mexiko 11557. Aprophora salicis, Wertung bei. Feldbesichtigung II 334. Aradus cinnamomeus, Boden- entseuchung durch Para- dichlorbenzol I 190. Araneida zur biologischen Be- kämpfung IIO. Archytas cirphis zur biologi- schen Bekämpfung II 88. Areginal-Begasungsanlagen, ° Richtlinien in Deutsch- land II 458. Argentinien, gesetzliche Rege- lung des Pflanzenschutzes II 534—539. — Pflanzenschutzorganisa- tion II 625. Argyroploce antiquana, Bo- denentseuchung durch Schwefelkohlenstof£f I 198. Armillaria mellae, Bodenent- seuchung durch Schwefel- . kohlenstof£f I 197. Arrhenaterum avenaceum, gesetzliche Bestimmungen in Chile II 545. Arsen, allgemeine Bestim- mungsmethoden I 586. bis 590. — Bestimmung in Pflanzen- schutzmitteln I 586.. — Bindung durch Kalk I 392. — — durch kölloidale Netz- mittel I 392. — Entgiftung des 1405. — gesetzliche Bestimmungen in Frankreich II 483. — Heilwirkung auf polyeder- kranke Raupen I 389. — Lösung durch Seife I 392. — Mikrobestimmungs- und -nachweismethoden I 589. — Nachweis in Bodenerzeug- nissen I 590. — — in gebeiztem Getreide 1590. — — in Holz I 590. — — in Spritzrückständen auf Früchten I 590. — — in Tabakrauch I 590. — — in Wein I 590. — — und Bestimmung I 586 bis 597. Bodens Arsen, Resorption durch die Haut I 399. Arsengehalt in Lebens- und Genußmitteln I 394, 397, 398. Ä Arsenhaltige Mittel, gesetz- liche Vorschriften in Deutschland II 453—456. Arsenhöchstrückstände I 398. Arsenik I 406. Arsenködermittel I 385. | Arsen-Laubschäden, Erklä- rungen der Ursache I 393. Arsenmittel, Allgemeine An- wendung I 382—386. — Chemie I 405. — eigentliche Giftwirkung 1389. — Einwirkung auf den Boden 1404. ' — fungizide Wirkung I 390. — Geschichte der Anwen- dung. 380—382. — Giftwirkung 1.386—405. — insektizide Wirkung I 388. — maßgebende Punkte für Wirksamkeit und Brauch- barkeit I 389. — Nachwirkung auf Schäd- linge I 389. — Vorsichtsmaßregeln bei Verwendung I 397. — Wirkung auf den Men- schen I 394. s — Wirkung auf Nutztiere I 399. — Wirkung auf Pflanzen 1391 — 39. Arsenresistente Rassen der Obstmade I 389. Arsenresistenz von Hühner- vögeln I 402. — von Schädlingen I 388. Arsenrückstände, Entfernung durch Waschungen I 398. Arsenschäden an Bienen 1403. —- an Fischen I 404. —- an Pflanzen I 391. — an Singvögeln I 403. — bei Weidevieh I400. — durch Industrieabgase 1402. — Empfindlichkeit der Pflan- zen I 392. — im Forst I 402. Arsenstreumittel I 385. Arsensulfide I 407. Arsentrioxyd I 406. Arsenverbindungen als Beiz- mittel I 213. - — zur DBodenentseuchung I 162. Arsenvergasungsmittel I 386. Arsenvergiftung I 395. — akute 1396. — chronische I 402. Arsenvernebelung II 302. Artona catoxantha, biolo- gische Bekämpfung II 79, 80. Asche als Beizmittel I 222. Aschersonia aleyrodis zur bio- logischen Bekämpfung II 19, 20. — flavo-citrina zur biologi- schen Bekämpfung II 20. — goldiana zur biologischen Bekämpfung II 20. Ascochyta, Wertung bei Feld- besichtigung II 331, 332 — Entscheidung bei Saatgut- wertung II 330. — pisi, Berücksichtigung bei Samenkontrolle II 319, 335. — — und Standweite I 128. Aserica castanea, Bodenent- seuchung durch Bleiarse- nat I 163. — — gesetzliche Bestimmun- gen in USA. II 581. Aspergillus, Berücksichtigung . bei Samenkontrolle II 319, 320. Aspidiotiphagus citrinus zur biologischen Bekämpfung II 80. Aspidiotus aonidum, gesetz- liche Bestimmungen in Ägypten II 531. — destructor, biologische Be- kämpfung II 80, 81. — perniciosus, Bearbeitung durch Biologische Reichs- anstalt II 586, 597. — — Bekämpfung mit Mine- ralölen I 480, 481. — — — mit Schwefelkalk- brühe I 475. — — biologische fung II 19, 20. — — Einfuhrverbot in Deutschland II 430—432. — — — in Frankreich II 482. — — — in Rumänien II 508. — — — in Spanien II 525. —- perniciosus, gesetzliche Be- stimmungen in Chile II 545, 546. —— — — in PortugalllI, 504, 505. — — — — in Ungarn II 528. Asselfraß an Blüten, Ver- hütung durch mechani- nische Hindernisse I 293. Bekämp- Alphabetisches Sachregister Asseln, Bekämpfung durch Fangpflanzen und -pflan- zenteile I 320. — — durch Zelio I 367. Astyanax bimaculatus zur biologischen Bekämpfung II 36. Atemschützer II 232. Athesapeuta cyperi zur bio- logischen Bekämpfung II 120. Atomaria linearis, Bekämp- fung durch Beizung I 233. Attaameisen, Bodenentseu- chung durch weißes Arse- nik I 164. Attenkofersche falle I 324. Auberginen, Einfuhrverbotin Belgien II 470. ——in Deutschland I 261, 433. — — in Norwegen II 502 Aufschußneigung, Sorten- eigentümlichkeit II 343. Wühlmaus- ‘ Aufspringen der Tomaten, Verhütungdurch Düngung 184 "Auftreten von Krankheiten und Schädlingen I5 Aulacaspis cinnamomi, ge- . setzliche Bestimmungen in Ägypten II 532. — pentagona, biologische Be- kämpfung II 72—74, 98. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Ägypten II 532. — — — — in, Paraguay 1559. — — zur biologischen Be- kämpfung II 118. — rosae, gesetzliche Bestim- mungen in Ägypten II 532. |- Auripigment I 407. Ausbreitung von Schädlingen, Stufen I 259. Ausfuhr, gesetzliche Bestim- mungen in Argentinien II 539. — — — in Belgien II 471. — — — in Bolivien II 541. — — — in Brasilien II 543. — — — in Chile II 547. — — — in Dänemark II 476. — — — in Deutschland II 440. — — — in Estland II 513. — — — in Frankreich II 483. — — — in Jugoslawien II 497. — — — in Kanada II 552. — — — in Lettland II 515. — — — in Mexiko II 557. 669 Ausfuhr, gesetzliche Bestim- mungen in Norwegen II 503. — — — in Paraguay II 560. — — — in Peru II 563. — — — in Schweden II 519. — — — inder Schweiz II 522. — — — in Spanien II 525. — — — inder Türkei II 571. — — — in Ungarn II 530. — — —in Uruguay II 573. — — —in USA. II 583. Ausfuhr-Pflanzkartoffeln, holländischeBegutachtung II 341. — — deutsche Begutachtung II 340. Ausfuhrverbote I 263. Ausgaben für Pflanzenschutz- mittel I 14. Auskunftsstellen (Deutsch- land) II 597, 598. Auslese kranker Teile aus Saat- und Pflanzgut I 308. Ausschuß für Pflanzenschutz in Deutschland II 597. — — — in Frankreich II 612. — zur Bekämpfung der Pflan- zenkrankheiten II 615. Auswinterung und Saatzeit I 120. Automobilverkehr, Inspek- tionsstationen in USA. 2272. „Autosulfia‘‘ - Motorverstäu- ber II 251. „Autosulfiator‘‘ - Motorver- stäuber II 252. Avirole I 537. A-Virus der Kartoffel, Re- sistenz II 396. Azalea indica, Einfuhrrege- lungin Deutschland II438. Azetonöle I 526. Azetylzahl I 644. Azurin I 353. „Azya trinitatis zur biologi- schen Bekämpfung II 81. B Bacillus amylovorus, Be- kämpfung durch Kupfer- kalkbrühe I 347. — — Einfuhrverbot in Ar- gentinien II 538. — — — in Portugal II 505. — — — in Spanien II 525. — leptinotarsae zur biologi- schen Bekämpfung II 31. — phytophthorus, Bekämp- fung durch Bodenlocke- rung 175. 670 Bacillus phytophthorus, Sor- tenwiderstandsfähigkeit II 343. Bacterium canadensis zur biologischen Bekämpfung II 29. — cazaubon zur biologischen Bekämpfung II 29, 31. — citri, Einfuhrverbot in Mexiko II 556. — — gesetzliche Bestimmun- gen in USA. II 578. — ephestiae zur biologischen Bekämpfung II 31. — galleriae zur biologischen Bekämpfung II 29. — gelechiae zur biologischen Bekämpfung II 31. — italicum zur biologischen Bekämpfung II 29. —- marginatum, gesetzliche Bestimmungen in den Niederlanden II 500. — phytophthorum, Resistenz II 372. — pruni, Bekämpfung durch Zinksulfatkalkbrühe I 353. — pyraustae zur biologischen Bekämpfung II 28. — pyrenei zur biologischen Bekämpfung II 29: — tabacum, Bekämpfung durch Auswahl gesunder Sämlinge I 114. — — und Bodenreaktion 193. — thuringiensis zur biologi- schen Bekämpfung II 29, 30. — tumefaciens, Bekämpfung durch Auswahl gesunder Obstwildlinge I 114. — — — durch Eisensulfat 1378. — — — durch Quecksilber- salze I 363. — — Resistenz II 370. — — Tauchbehandlung von, Kernobstwildlingen I 241. Bactra truculenta zur biologi- schen Bekämpfung II 120. Bactrocera cucurbitae, Ver- breitung durch Flugver- kehr I 272. Bakterielle Rattenbekämp- fungsmittel II 33. Bakterienfäule, Wertung bei Kartoffelanerkennung II 336, 337, 338. r Bakterienhaltige Köder II 32, 33. Bakterienhaltige Mittel, Vor- schriften in Deutschland II 457. Alphabetisches Sachregister Bakterienköder kombiniert mit Giftgetreide II 33. — — mit Meerzwiebelpräpa- raten II 33. Bakterienkrankheiten bei In- sekten II 24—31. — bei Nagetieren II 31—33. Bakterienringkrankheit, Wer- tung bei Kartoffelanerken- nung II 336, 340. Bakterizide I 333. Bambuspflanzen, Einfuhrver- bot in USA. II 578. Bananen, Einfuhrverbot in Mexiko II 556. — — in Peru II 563. — Ein- und Durchfuhrverbot in Italien II 494. Bananenpflanzen, Einfuhr- verbot in USA. II 578. Baris callida zur biologischen Bekämpfung II 120. Bariumarsenate und -arsenite 1413. Bariumchlorid I 378. Bariumfluorsilikat I 447 Bariumhydroxyd I 378. Bariumkarbonat I 378. Bariumoxyd I 378. Bariumpolysulfid I 429. — Untersuchung I 599. Bariumpolysulfidpräparate, Untersuchung I 603. Bariumsilicofluorid I 447. — Bestimmung an Äpfeln 1608. ——in 1607. i Bariumsulfokarbonat zur Bodenentseuchung I 203. Barrierenverfahren I 317. Barypithes araneiformis, Bodenentseuchung durch Paradichlorbenzol I 189. Basen, organische I 491 — 504. Basisporium gallarum, Be- kämpfung durch Beizung 1231. Bassus stigmaterus zur bio- logischen Bekämpfung II 103. Batate, Beizung I 239. — Einfuhrverbot in USA. II 578. Bathyplectes curculionis zur biologischen Bekämpfung II 67. Batteriespritzen II 173. Baumbegasung mit Blausäure II 295. Baumschulen, Überwachung in Ägypten II 532. — — in Argentinien II 536. Insektenpulvern Baumschulen, Überwachung in Brasilien II 542. — — in Chile II 546. — — in Estland II 512. — — in Frankreich II 613. — — in Griechenland II 484. — — in Italien II 491, 492. — — in Lettland II 514. — — in Portugal II 504. — — in der Südafrikanischen Union II 563. Baumschulpflanzen, Marken- etikett des KReichsnähr- standes II 426. Baumspritzmittel I 485. — Normen I 487. — Untersuchung I 623. Baumwachs I 530. Baumwolle, Einfuhrbeschrän- kung in Griechenland II 486. — — in der Türkei II 570. — gesetzliche Bestimmungen in Paraguay II 559. — — — in USA. II 557, 578, 579, 580, 582. Baumwollfrüchte, Einfuhrbe- schränkung in Mexiko II 556. Baumwollkapselkäfer, biolo- gische Bekämpfung II 104. — Erfolge seiner Bekämp- fung I 19. — Schäden durch den mexi- kanischen I 12. Baumwollkapselwurm, Be- kämpfung durch frühe Aussaat I 118. Baumwollkulturen, gesetz- liche Bestimmungen in Ägypten I 532. — schädliche Folgen über- mäßiger Bewässerung I 66. Baumwollpflanzen, Einfuhr- verbot in Ägypten II 533. Baumwollsamen, Beizung I 236. — Desinfektion mit Chlor- pikrin I 469. — Einfuhrüberwachung in Argentinien II 538. — — in Chile II 547. — Einfuhrverbot in II 562. Baumwollsaatölschmier- seifenemulsion I 529. Baumwollschädlinge, gesetz- liche Bestimmungen in Rußland II 511. Baumwollwurm, gesetzliche Bestimmungen in Ägypten II 532. Peru Beauveria bassiana zur bio- logischen Bekämpfung II 12, 14. — densa zur biologischen Be- kämpfung II 12. — effusa zur biologischen Be- kämpfung II 15. — globulifera zur biologi- schen Bekämpfung II 14, 16. Bedingungen für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln I 546. Bedrohter Boden I 280. Befall und Schaden, Unter- schied I 5. Befallsstärke, Feststellung durch Einsammeln I 309. Begasungsanlage II 291. Begasungskammer II 290. Begasungskiste II 290. Begleitstoffe von chemischen Pflanzenschutzmitteln 1333. Beistoffe I 532 —545. Beizapparat Appel-Gassner II 122. — Automatik II 131. — Bishop’s dry wheat pick- ling and dusting machine II 150. — B: N. Muchatschew II 145. — der Büttner-Werke II 123. — Burso II 137. —- Carter Smut TreaterIl149. — Cebes II 127. — Contramix II 130. — Degesch II 125, 128. — Dehne II 127. — Federal Dry Pickler II 150. — Fust II 152. — Gaston Spiral Grain Pick- ler II 150. — Gebr. Jehmlich II 143. — Globus II 129, 138. — Gravity Typ II 151. — Gross-Tillator II 145—147. — Gross-Tillator-Höchst II 142. — Heinecke II 127. — Hohenheim II 128. — holländischer II 121. — einerholländischenZucker- fabrik II 123. — Hordo II 124. — Hudson Dry Pickler II136. — Ideal II 148. — — Nr. 1 11 135. — Jäger-Dix II 126. — Klein-Tillator II 133. — Krämer II 125. — Kurz II 125. — Kynast II 149. Alphabetisches Sachregister Beizapparat Leiz II 127. — Lilla-Harrie II 136. —- Lothrä II 136. — Machie und Briggs II 136. — Melchers und Walker II 136. — Meys & Co. II 130. — Miag II 130. — Moravia II 137. — der Motor-Landmaschinen Stockach II 123. — Nagel II 134. — Neuhaus II 128. — Nylow II II 152. — Opavia II 137. | — Perfekt II 125. — Perfect Portable Dry Pick- ler II 150. — Pobieda II 144. — Praktikus II 129, 134. — Primator II 131. — Primus II 129, 135. — Puck II 129, 134. — Pukrok II 129. — Rockola Grain Smutter Co. II 127. — Röber II 131, 147. — Rotar II 136. — Saatglück II 137. — Saathilfe II 142: — Saathilfe II II 134. — Saatschule II 141. — Schammer II 124. — Schöller II 136. — Subla II 124, 134. — Tisdale und Tapke II 136. — Universum II 123. — Vester-Aaby Beitsemas- kine FNI II 143. — Victor II 152. — Wachtel II 126. — mit Wasserdampf II 124. — Werther-Topf II 126. — Wiersum II 129, 134. Beizapparate, beschrieben von Hoffmann und Belton II 136, 137, 138, 143. Beizdrillmaschine Danoplan 11 139. Beizdrillmaschinen II 138, 139. Beize, innere, mit chemischen Stoffen I 226. Beizen, Begriffsbestimmung I 211. — von Sämereien I 231—237. Beizgerät Stiftland II 123. Beizgeräte II 121—160. Beizmaschine Ara II 128. — Feller II 128. — Ideal II 128. Beizmeister I 228. 671 Beizmittel, Erkrankungen 1230. — Prüfung I 547—550. — Richtlinien für die Prüfung 1 548. — für Tauchverfahren I 212. Beizsack II 132. Beizsteine I 221. Beiztrommel Abavit II 133. Beizung gegen Brand, gesetz- liche Bestimmungen in Ungarn II 528. — Rentabilität I 16. — von Baumwollsamen 1236. —- von Futtergräsern I 231. — von Futter- und Handels- pflanzensamen I 235. — von Gemüsesamen I 234. — von Getreide I 211—231. — — — gesetzlicher Zwang in Bulgarien II 473. — — — wirtschaftliche deutung I 228. — von Hirse I 231. — — Kaffee I 237. — — Knollen I 237—240. — — Koniferensamen I 236. — — Mais I 231. — — Reis I 231. — — Rübensamen I 231. — — Zierpflanzensamen 1235. — — Zwiebeln I 237—240. Beizvorrichtung: der Öster- reichischen Pflanzen- schutz-Gesellschaft II120, 124. — nach Hußfeld und Tamm II 122. — — Perkins II 127. — — Schmidt II 124. — — Tapke II 122. Beizwirkung, primäre I 214. — sekundäre I 214. Bekämpfung, biologische 15:4: Bekämpfungsbrigaden (Chile) II 627. Bekämpfungsdienst (Argen- tinien) II 625. Bekämpfungsgeräte, Be- triebskosten II 215. Bekämpfungskosten im Weinbau II 215. Bekämpfungsmaßnahmen, Arten der physikalisch- technischen I 285. — biologische II 1—120. — physikalische 1283—332. — Trennung von Kulturmaß- nahmen I 284. Bekrustungsverfahren I 212, 220. Be- 672 Belgien, gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes II 468—471. — Pflanzenschutzorganisa- tion II 606. Bembecia marginata, Boden- entseuchung durch Para- dichlorbenzol I 187. Schwef£elkohlen- stoff I 198. Benetzungsbeizgeräte II 126 bis 128. Benetzungsfähigkeit von Spritzmitteln I 570. Benetzungsverfahren I 212, 218—220. Bentonit I 502. — als Beistoff I 541. Benzaldehyd zur Verstärkung der Wirkung von Blau- säure I 545. Benzin zur Bodenentseu- chung I 206. Benzinoform I 466. Benzol I 472. — zur Bodenentseuchung I 206. Benzylbromid als Reizstoff 1545. Benzylchlorid zur Verstär- kung der Wirkung von Blausäure I 545. Benzylpyridin I 492. Beobachtungsdienst f. Pflan- zenkrankheiten (USA.) II 632. Beobachtungsstationen für Pflanzenkrankheiten (Italien) II 616. Berberis, Einfuhrverbot in USA.I 579. — vulgaris, Bekämpfung durch Kochsalz I 370. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Lettland II 515. — — — — in Litauen II 516. — — — — in Schweden II 517. — — var. atropurpurea, ge- setzliche Bestimmungen in Lettland II 515. Berberitze, Ausrottungs- erfolge in USA. I 19. — Bekämpfung in USA. II 632. — Einfuhrverbot in Estland II 513. — gesetzliche Bestimmungen in Dänemark II 475, 609. — — — in Frankreich II481. ——-—-in Kanada II550, 551. Alphabetisches Sachregister Berberitze, gesetzliche Be- stimmungen in Norwegen 11 501. — — — in Rumänien II 507. — — — in Schweden II 517. — — — in Ungarn II 528. Bergfüllanlagen II 197. Bergkiefer, Einfuhrverbot für Samen in Deutschland II 436. Berieselung gegen Hitzeschä- den I 330. Berlesesches Verfahren, ge- setzliiche Anwendung in Spanien II 524. Berostung I 359. Berührungsgifte, Prüfung 1557. Besenmohrhirse, Einfuhrbe- schränkung in Ungarn II 528. Besonderheiten des klimas I 54. Bestandteile der Pflanzen- schutzmittel, chemische I 573--647. Beta vulgaris, Einfuhrverbot in Großbritannien II 490. Betriebskosten verschiedener BekämpfungsgeräteIl215. Bettwanzen, biologische Be- kämpfung II9. Bewässerung im Obstbau 166. — schädliche Folgen für Baumwollkulturen I 66. — zur Bodenentseuchung I 135—138. Bewertung des Saat- und Pflanzgutes II 304—361. Bewertungsausschüsse für Prüfung von Pflanzen- schutzmitteln I 546. Bezirkspflanzenschutzinspek- tionen (Frankreich) II 613. Bezirksstellen für Pflanzen- schutz (Deutschland) II 598, 599. Biberratte, Einfuhrverbot in Dänemark II 476. Bibio hortulanus und Stall- mistdüngung 1 95. — johannis, DBodenentseu- chung durch Naphthalin I 208. — — — — Schwefelkohlen- stoff I 199. — marci, Bodenentseuchung durch Kainit und Kalk- stickstof£ I 165. — — — — Naphthalin 1208. Lokal- Bienen, gesetzliche Vorschrif- ten über den Schutz gegen giftige Pflanzenschutzmit- tel in Deutschland II 455: — Giftwirkung von Pyre- thrum I 521. — Schutzmaßnahmen gegen Schäden durch Arsenbe- stäubung II 455. Bienenkrankheiten, Bearbei- tung durch Biologische Reichsanstalt II 590, 591. Biokatalysatoren I 80. Biologische Abteilung am Kaiserlichen Gesundheits- amt (Deutschland) II 568, 587, 598. Biologische Bekämpfung II1. — — Beziehungen zur che- mischen II 101. — — durch Einführung von Insekten II 46—102. — — — Insekten II 46—111. — — — Insekteneinführung, Erfolge II 89, 90. — — — — Massenzucht und Massensammeln II 99. — — — Nutzbarmachung einheimischer Insekten II 102—111. — — — Säugetiere II 44—46 — — — Vögel II 37—44. — — — — Kritik II 42. — — — Wirbeltiere II 35 bis 46. — — Massenproduktion der Räuber und: Parasiten II 55. — — Möglichkeiten II 6. — — theoretische Grund- lagen II 4. — — von Unkräutern durch Insekten II 111—120. — — Voraussetzungen für dauernde Erfolge II 5. . — Bekämpfungsmaßnahmen II 1—120. — Prüfung von Pflanzen und Vorratsschutzmitteln 1 545—563. — Rassen II 364. — — geographische Verbrei- tung II 365. — — Neuentstehung II 365. Biologische Reichsanstalt für Land- und Fortwirtschaft (Deutschland) II 412, 587 bis 597. Biotypen II 364. Birke, Einfuhrverbot in Deutschland II 436. Bisamratte, außerhalb Natur- schutz in Deutschland II 460. — Bearbeitung durch Biolo- gische Reichsanstalt II 593. — Bekämpfung durch Fallen I 324. — Einfuhrverbot mark II 476. — — in Großbritannien II 490. — gesetzliche Bestimmungen in Belgien II 469, 470. — — — im Deutschen Reich II 414, 418, 439. — — — in den Niederlanden II 500. — — in der Schweiz ° II 521. — — — in Ungarn II 528. — — Maßnahmen in Preußen II 414. in Däne- — Schutz in Finnland II 478. — Vergiftung in Deutsch- land II 459. Bisamrattenbekämpfungs- dienst in Deutschland II 602. Bisciurus lapidarius zur bio- logischen Bekämpfung - 18% Bittersalz I 379. Black Leaf 40 I496. Blasenfuß, Resistenz II 399. Blasenrost, Bekämpfung in USA. II 632. Blastothrix sericea zur bio- logischen Bekämpfung II 71. Blatella germanica, biologi- sche Prüfung von Pyre- thrumspritzmitteln I 637. Blattlaus, Bekämpfung durch Kalidüngung I 369. Blattläuse an Obstbäumen und Bewässerung I 67. — an Pferdebohnen und Standweite I 129. — Bekämpfung durch Ein- sammeln I 306, 309. — — — tiefe Saat I 126. — — — Unterpflügen I 308. — — — Wasserstrahl I 286. — — — Zerdrücken und Zer- treten I 285. — — mit Derrisgiften I 513. — — mit Dipenten I 474. — — mit Erdnußöl-Kern- seifenemulsion I 529. — — mit Fangapparaten I 312. — — mit Harzsäuren I 527. Alphabetisches Sachregister Blattläuse, Bekämpfung mit Kaliumpermanganat1380. — — mit Kresolseifenlösun- gen I 470. — — mit Mineralölen I 483. — — mit Quassia I 523. — — mit Schwefelkalkauf- schwemmungen 1 423. — — mit Schwefelkalkbrühe 1428. — — mit Seifen I 527. — — mit Tabakbrühe I495. — — mit Tabakstaub 1495. — — mit Tetralin I 474. — biologische Bekämpfung II 4, 10, 105. — starkes Auftreten nach Arsenanwendung I 389. _ Blattrandkäfer, Nachbarwir- kung I 102. Blattrandkrankheit der Jo- hannisbeeren, Verhütung durch Düngung I 84. Blattrollkrankheit, Wertung bei Kartoffelanerkennung II 337, 340. Blattrollvirus der Kartoffel, Resistenz II 397. Blattsauger, gesetzliche Win- terspritzung der Obstbäu- me in Deutschland II 427. Blattwanzen, Bekämpfung durch Frost I 330. — — — Pyrethrum I 519. — — — Unterpflügen I 308. Blattwespen, Bekämpfung durch Bariumchlorid I 378. — — — staubförmige Mittel 1297. — — — Staubkalk I 374 — biologische Bekämpfung II 45. Blauer Jammer I 50. Blausäure I 459. — Durchgasung mit flüssiger II 293— 296. — — mit gasförmiger 292. — erste Anwendung z. Schäd- lingsbekämpfung II 51. — Gasrestnachweis I 613. — gesetzliche Bestimmungen in Belgien. II 471. "— — — in Dänemark II 477. — — — in Deutschland II 449—452. — — — in England II 491. ——— in Finnland II 479. — — — in Frankreich II 483. — — — in Italien II 495. — — — in Jugoslawien II 497. — — — in Kanada II 629. — — — in Spanien II 526. Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 673 Blausäure, gesetzliche Be- stimmungen in Südafrika II 568. — Giftwirkung I 461. — Vakuumbegasungsverfah- ren I 242. — Verstärkung der Wirkung durch Reizstoffe I 545. — zur Entseuchung von Stecklingen und ganzen Pflanzen I 242. — zur Erzielung voller Keim- reife II 312. Blausäuredurchgasung II 292 bis 297. — Gasrestnachweispapier II 296. Blausäureentwesungen, Schutzmaßnahmen II 295. Blausäurenachweisgerät der Degesch I 613. Blausäureregenerator für Raumdurchgasung II 292. Blausäurereste in Vorräten, Bestimmung I 615. Blausäureverbindungen zur Bodenentseuchung 1176. Blauschimmel des Tabaks, Bekämpfung mit Benzol 1472. Blausieb, Bekämpfung durch Widerhakendraht I 286. Blaustein I 341. Blauwerden der Kartoffel, Verhütung durch Kalil83. Blei, Nachweis auf Früchten 1 595. Bleiarsenat I 366. — Untersuchung I 593—596. — zur Bodenentseuchung I 163. Bleiarsenatbrühen, Beistoffe 1408. — Eisenhydroxydzusatz 1408. — zur Kartoffelkäferbekämp- fung in Belgien II 469. Bleiarsenate I 407. Bleiarsenathaltige Stäube- mittel I 140. Bleiarsenatmischbrühen 1409. Bleiarsenatpaste I 407. Bleiarsenatseifenbrühen, Ver- meidung von Verbrennun- gen I 535. Bleiarsenit I 366. Bleichromat I 366. Bleigehalt menschlicher Aus- scheidungen I 396. Bleigiftwirkung 396. 43 674 Bleihaltige Verbindungen, ge- setzliche Vorschriften in Deutschland II 452. Bleihöchstrückstände I 398. Bleiverbindungen I 366. Bleivergiftung, chronische I 396. Blepharipa scutellata zur bio- logischen Bekämpfung II 63. Blepharospora cambivora, ge- setzliche Bestimmungenin Frankreich II 481. — — — — in Italien II 493. Blissus leucopterus, Bekämp- fung durch Bodenfeuer I 139. — — biologische fung II 16, 17. —— Folgen der Einschlep- pung I 247. Blitophaga undata, biologi- sche Bekämpfung II 46. Blitzfalle I 324. Blumenfliege, Verhütung durch Pflügen I 74. Blumensaatgut, Erzeugungs- und Vertriebsregelung II 324. Blumenspritze II 165. Blumenzwiebelkrankheiten, gesetzliche Bestimmungen inden Niederlanden II 500. Blumenzwiebeln, Beizung 1239. — Einfuhrbeschränkung in Estland II 513. — Einfuhrüberwachung in Deutschland II 439. — Einfuhrverbot in Holland II 500. Blutlaus, Bekämpfung durch Einsammeln I 309. — — — Zerdrücken I 285. — — mit Azetonölen I 526. — — mit Dipenten I 474. — — mit Kainit I 369. — — mit Kalidüngung I 369. — — mit Kaliumpermanga- nat I 380. — — mit Kolophonium I 530. — — mit Leinölseifenemul- sion I 259. — — mit Schwefelkalkbrühe 1 428. — — mit Teeröl I 484. — — mit Tetralin I 474. — biologische Bekämpfung II 75—79, 111. — Bodenentseuchung durch Blausäurealkalisalze 1178. — — — Heißwasser I 142. — — — Kalziumzyanid1181. Bekämp- Alphabetisches Sachregister Blutlaus, gesetzliche Maß- nahmen in Deutschland II 423, 427. — — — in Preußen II 414. Blutlausmittel, Wachslöslich- keit I 557. — Wachslösungsvermögen 1573. Board of Agriculture (Eng- land) II 614. Bodenansprüche der Pflanzen 148. Bodenaustausch zur Boden- entseuchung I 138. Bodenbearbeitung I 69—76. Bodenbedeckung zur Un- krautbekämpfung I 289. — zur Verminderung von Ei- ablage und Schädlings- befall I 292. Bodenberücksichtigung I 47. Bodenbonitierungssysteme 147. Bodenbrennen zur Boden- entseuchung I 140. Bodendämpfung I 143—151. — Arten der Durchführung I 146. — beweglicher Erdmengen 1150. — Drainageverfahren 1150. — Eggenverfahren I 148. — Kappenverfahren I 147. — Kasteneggenverfahren 1148. — Pfanneneggenverfahren 1148. — Pfannenverfahren I 147. — Rechenverfahren I 148. — Röhrenverfahren I 149. — Rostverfahren I 149. — Spießverfahren I 148. — Trogverfahren I 147. Bodendesinfektion I131 bis 210. — mit Essigsäure I 526. — mit Naphthalin I 473. — mit Nitrobenzol I 469. Bodendesinfektionsmitcel, Prüfung I 558. Bodenentfeuchtung I 68. Bodenentseuchung I 131 210. — auf biologischem Wege 14133. — auf chemischem Wege --- I1151—210. — auf physikalischem Wege 1135—151. — Bedingungen für Anwen- dung und Erfolg I 132. — durch Ameisensäure I 159. — — Ammoniak I 159. bis. Bodenentseuchung durch Ammoniumchlorid I 161. — — Ammoniumsulfat I 159. — — Ammoniumverbin- dungen I 159—162. — — Arsenverbindungen I 162. — — Bariumsulfokarbonat 1203. — — Benzin I 206. — — Benzol I 206, 472. — — Bewässerung 1135 bis 138. — — Blausäureverbindungen 1176. — — Bodenaustausch I 138. — — Bodenfeuer I 139. — — Chlorkalk I 167. — — Chlorphenolqueck- silber I 171. — — Chlorpikrin I 183—185. — — Dampf I 143—151. — — Diphenylmethan I 207. — — Elektrizität I 138. — — Erdöl I 208. — — Essigsäure I 158. — — Formaldehyd I 172. — — Formalin I 172. — — Germisan I 172. — — Heißwasser I 142. — — Kainit I 164. — — Kalifornische Brühe 1156. \ — — Kaliumchlorid I 164. — — Kaliumsulfat I 164. — — Kaliumsulfokarbonat 1203. — — Kaliumxanthogenat 1 204. — — Kaliumzyanid I 176. Kalk 1466. — — Kalkstickstoff I 161. — — Kalomel I 169. — — Kalziumhypochlorid I 167. — — Kalziumkarbid I 181. — — Kalziumsulfokarbonat 1203. — — Kalziumzyanid 1178 bis 181. j — — Karbolineum I 209. — — Karbolsäure I204 bis 205. — — Kerosin I 208. — — Kohlensäure I 158. — — Kresol I 204—205. — — Kresot I 209. — — Kupferverbindungen 1168. — — Lysol I 204—205. — — Naphthalin I 207. — — Natriumfluorsilikat I 165. Bodenentseuchung durch Natriumsulfokarbonat 1203. — — Natriumzyanid I 176. — — Paradichlorbenzol I 185—190. — — Paraformaldehyd 1176. — — Petroleum I 208. — — Pikrinsäure I 206. — — Pyoctannin I 207. — — Säuren I 156—159. — — Schwefel I 153—155. — — Schwefelkalkbrühe 1156. — — Schwefelkohlenstoff I 191—203. — — Schwefelsäure I 157. — — Schwefelwasserstoff 1156. — — schweflige Säure I 156. — — Sublimat I 169. — — Sulfide I 153—155. — — Teeröl I 209. — — Tetrachloräthan I 183, 467. — — Tetrachloräthan- Schwefelkohlenstoff I 194. — — Tetrachlorkohlenstoff I 182. — — Trichlornitromethan - 1 183—190. — — Trinitrophenol I 206. — — Trioxymethylen I 176. — — trockene Hitze I 139 bis 142. — — Uspulun 1 171. — — Wärme I 139—151. — — Zyanmerkuricresol- natrium I 172. — — Zyannatrium I 160. — — Zyanogas I 178, 180. — gegen Viruskrankheiten 2433. Bodenerkrankungen I 48. Bodenfeuchtigkeit, Maßnah- men zu ihrer Erhöhung 167. — und Insektenschäden I 67. Bodenfeuer zur Bodenent- seuchung I 139. Bodengare I 69. Bodenhygiene I 33. Bodeninsektizide, verglei- chende Prüfung I 153. Bodenkrankheiten I 33, 48. — und Düngung I 81. Bodenmüdigkeit I49, 98. — Bekämpfung durch Kresol I 204 — — — Schwefelkohlenstoff 1191, 197. Bodenpathologie I 33. Bodenphysiologie I 33. Alphabetisches Sachregister Bodenreaktion und Parasiten 192. Bodenschädlinge I 131. — Bekämpfung mit Chlorver- bindungen I 466. Bodensorten I 46. Bodentherapie I 33. Bodenverbesserung I 64—69. Bodenvergiftung durch Arsen 1405. Bodenverkrustung I 75. Bohnen, Beizung I 235. — Brennfleckenkrankheit und Düngung I 87. — Einfuhrüberwachung in Rumänien II 508. — Versandbestimmungen in USA. II 579, 580. Bohnenkäfer, gesetzliche Be- stimmung. in Chile II 546. — Wertung bei Samenkon- trolle II 334. — mexikanischer, Bekämp- fung mit Fluormitteln 1437. Bohnenrost, Wertung bei Feldbesichtigung II 333. Bolivien, gesetzliche Rege- lung des Pflanzenschutzes 12539541." Bombicomorpha bifascia, bio- logische Bekämpfung II 34, Bombyx mori, Bekämpfung ‘durch Kupferkalkbrühe 1351. Bordeaux-Brühe I 335. Bordelaiser Brühe I 335. Border inspection in USA. 1272, 273. Borkenkäfer, Bekämpfung durch Fangbäume I 319. — gesetzliche Maßnahmen in Preußen II 414. — — — in Deutschland II 423. Botrytis, Berücksichtigung bei Samenkontrolle II 319. — Bodenentseuchung durch Formaldehyd I 172. — Wertung bei Feldbesichti- gung II 332. — — bei Leinsamenkontrolle 11 335. — cinerea und Schalenfestig- keit der Weinbeere I 108. — tenella zur biologischen Bekämpfung II 12. — tulipae, Einfuhrverbot in Deutschland II 439. Bottichverfahren für Blau- säuredurchgasung II 292. Brachymeria compsilurae als Sekundärparasit II 61. 675 Brachymeria intermedia zur biologischen Bekämpfung II 61. Brand der Kolbenhirse, Be- kämpfung durch Trocken- beize I 221. Brandbekämpfung durch offenes Feuer I 225. Brandbutten, Abschöpfen I 114. , Brandkorn, Wertung bei Samenkontrolle II 334. Brandkrankheiten des Ge- treides und Saattiefe 1125. — gesetzliche Bestimmungen in Ungarn II 528. Brandpilze, Bekämpfung durch Insekten II 7. Brandresistenz, Getreide- sortenprüfungen II 363. Brandwiderstandsfähige Wei- zensorten, Züchtung in Bulgarien II 609. Branntkalk I 372. — Untersuchung I 585. Brasilien, gesetzliche Rege- lung des Pflanzenschutzes II 541—544. — Pflanzenschutzorganisa- tion II 626. Brauchbarkeit von Pflanzen- schutzmitteln, Nachweis 1 546. Braunfäule, Wertung bei Kartoffelanerkennung 11 337, 338. — des Pfirsichs, Bekämpfung durch Schwefel I 420. Braunfleckenkrankheit, Sor- tenwiderstandsfähigkeit II 343. — Wertung bei Feldbesichti- gung 11 333. — der Bohnen, Resistenz II 392. — —— und Düngung 187. — des Rasens, Bodenentseu- chung durch Sublimat 1170. — des Tabaks, Verhütung durch Standortberück- sichtigung I 55. — der Tomate, Bekämpfung durch Guprooxyd I 355. Braunkohlenteeröle, Bestim- mung in Steinkohlenteer- ölen I 623. Braunrost, Bekämpfung durch Schwefel I 419. — des Weizens, Rassenbil- dung II 364. — — — Resistenz II 377 bis 378. 43* 676 Bremia lactucae, Schutz von Salatpflanzen in kupfer- haltigen Nährlösungen I 336. Brenzcatechin I 470. Brettspritzen II 166. Brevicoryne brassicae, Gift- wirkung von Pyrethrum und Derris I 505. Brigadas (Chile) II 627. Brillantavirole I 537. Brillantgrün I 531. Brixenergrün I 406. Bromaceton als Reizstoff 1545. Bromacetophenon als Reiz- stoff I 545. Bromcyan als Reizstoff I 545. Bromessigester als Nachwar- ner I 544. Bromessigsäuremethylester als Reizstoff I 545. Brommethan I 463. Bruchiden, Einfuhrverbot in Chile II 546. Bruchus, biologische kämpfung II 3. — pisi, Entscheidung bei Saatgutwertung II 330. — pisorum, Resistenz II 399. — rufimanus, Einfuhrverbot in Rumänien II 508. Brüheverteilung durch Kol- benpumpen II 182. — durch Preßluft II 185. — durch rotierende Teller II 186. Brutgelegenheiten als kämpfungsmaßnahme 1319. Bruttrieb, Ausnutzung zu Fangmaßnahmen I 319 bis 320. Bruzin, Nachweis in Strych- nin I 630. Buche, Einfuhrverbot in Deutschland II 436. Büchsenstäuber II 221, 222. Bufo marinus zur biologischen Bekämpfung II 37. Bufonidae zur biologischen Bekämpfung II 37. Bulgarien, gesetzliche Rege- lung des Pflanzenschutzes II 471—474. — Pflanzenschutzorgani- sation II 607—609 bunchy-top der Bananen, ge- setzliche Bestimmungen in Ägypten II 532. Bupalus piniarius, biologische Bekämpfung II 104. Be- Be- Alphabetisches Sachregister Bureau of Entomology and Plant Quarantine (USA.) II 631. — of Plant Industrie (USA.) II 632. Burgunderbrühe I 351. Burgunderpulver I 352. P-Butoxy-ß’-thiocyandiäthyl- äther I 530. Butylalkohol, tertiärer I 526. Buxus, Entseuchung durch Heißwasserbehandlung 1241. c Cacoecia argyrospila, Be- kämpfung mit Mineral- ölen I 483. Gactoblastis cactorum zur biologischen Bekämpfung II 567. Calandra granaria, Bekämp- fung mit Teerölen I 488. Galcid I 460. — gesetzliche Vorschriften in Deutschland II 451. Calcid-Verfahren II 294 bis 296. Calciumdust I 460. Gallicista thius zur biologi- schen Bekämpfung II 113. Galliptamus italicus, gesetz- liche Bestimmungen in Ungarn II 529. Calosoma sycophanta zur bio- logischen Bekämpfung II 3, 61, 63. Calziumcyanid-Durchgasung II 294— 296. Campbells Patent Sulphur Valporiser I 422. Camptocladius byssinus, Bo- denentseuchung durch Pa- radichlorbenzol I 189. — — — — Sublimat I 171. Canadian Entomological So- ciety II 628. Capnodis, Bodenentseuchung durch Kalziumkarbid 1182: — tenebrionis, Bodenentseu- chung durch Paradichlor- benzol I 189. Gapsiden, Bekämpfung mit Mineralölen I 483. CGarabus auratus zur biologi- schen Bekämpfung II3, 63. — nemoralis zur biologischen Bekämpfung II 63. Carausius morosus, Bekämp- fung durch Kupferkalk- brühe I 351. Garbonsaure Salze als Bei- stoffe I 533. Carcelia laxifrons zur bio- logischen Bekämpfung II 63. Carpocapsa pomonella, Be- kämpfung mit Mineralölen I 483. — — — mit Pinen I 474. — — biologische Bekämpfung II 44, 107. — — Bodenentseuchung durch Schwefelkohlenstoff I 198. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Ungarn II 528. „Carrier“-Sorten II 396. Gartox I 458. — gesetzliche Vorschriften in Deutschland II 453. Gartox-Begasungsanlage II 291. Casca peripannis zur biologi- schen Bekämpfung II 81. Cassida nebulosa I 52. Cecidomyia aurantiaca und sortentypischer Entwick- lungsrhythmus I 109. — destructor und Saatzeit I 116, 123. —- tritici und sortentypischer Entwicklungsrhythmus 1109. Centaurea calcitrapa, gesetz- liche Bestimmungen in Uruguay II 572. — melitensis,. gesetzliche Be- stimmungen in Uruguay II 572. CGenteter cinerea zur biologi- schen Bekämpfung II 68. Centres des Recherches Phy- topathologique (Frank- reich) II 611. CGeophylus longicornis, Bodenentseuchung durch Schwefelwasserstoff I 156. Cephalosporium acremonium, Bekämpfung durch Bei- zung 1 231. — lecanii zur biologischen Bekämpfung II 21. Ceratitis capitata, biologische Bekämpfung II 87, 88, 97. — — Bodenentseuchung durch Schwefelkohlenstoff 1198. — — Einfuhrverbot in Ka- nada II 551. Ceratitis capitata, Einfuhr- verbot in Mexiko II 556, — — — in Peru II 563: — — gesetzliche Bestimmun- gen in Uruguay II 572. ————in USA. II 577, 581. — — Konkurrenz ihrer Para- siten II 96, 97. — — Verbreitung durch Flugverkehr I 272. — — Verbreitungsprognose 1257. Ceratomia catalpae, Bekämp- fung vom Flugzeug 11262. CGeratostomella ulmi, Einfuhr- verbot in Deutschland 11 437. — — — in Kanada II 552. — — Resistenz II 391. Gercospora, Bekämpfung durch Beizung I 233. — — — Kupferkalkbrühe 1350. — und Stickstoffdüngung I 86. — beticola, Bekämpfung durch kupferhaltige Stäubemittel I 357. — — — — Kupferkalkbrühe 1348. — musae, gesetzliche DBe- stimmungen in Mexiko II 554. Cerisulfate I 380. Ceromasia interrupta zur bio- logischen Bekämpfung II 66. — juvenilis zur biologischen Bekämpfung II 66. — lepida zur biologischen Be- kämpfung II 66. — senilis zur biologischen Be- kämpfung II 66. — sphenophori zur biologi- schen Bekämpfung II 86. Ceroplastes cirripediformis zur biologischen Bekämp- fung II 60. — floridensis, biologische Be- kämpfung II 60. Cetonia hirta, biologische Be- kämpfung II 3. — stictica, ‘biologische Be- kämpfung II 3. Geutorrhynchus pleurostig- ma, Bodenentseuchung durch Teeröle und Teer- destillate I 209. Chaetodacus cucurbitae, bio- logische Bekämpfung II88. Alphabetisches Sachregister Champignonzucht, gesetz- liche Bestimmungen in Spanien II 525. Chamusco-Krankheit der Ba- nanen, gesetzliche Bestim- mungen in Mexiko II 554. Chancelgrade 415. Chancelsche Bestimmung des Schwefel-Feinheitsgrades I 597. Chara zur biologischen Be- kämpfung II9. Cheimatobia brumata, DBe- kämpfung mit Teerölen 1488. — — Bodenentseuchung durch Schwefelkohlenstoff 1198. Chelinidea tabulata zur bio- logischen Bekämpfung II 115. Chelonus annulipes zur bio- logischen Bekämpfung II 66. Chemische Bekämpfung, Be- ziehungen zur biologischen II 101. — Bekämpiungsmaßnahmen 1333—647. — Bestandteile der Pflanzen- schutzmittel I 573—647. — Bodenentseuchung 1151 bis 210. — — Arten der Durchfüh- rung 1152. — Pflanzenschutzmittel 1333 —545. — — Unterscheidung nach Anwendungsform I 333. — Prüfverfahren I 563—647. Chemotherapeutischer Index I 547. Cheshunt compound I 354. Cheshuntmischung zur Bo- denentseuchung I 169. Chile, gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes II 544—548. — Pflanzenschutzorgani- sation II 627. _Chilo simplex, biologische Be- kämpfung II 88. Chilocorus bipustulatus zur biologischen Bekämpfung II 74. Chimärenbildung zur Resi- stenzzüchtung II 367. ' China Clay als Trägerstoff 1543. Chinolin I 493, — Bestimmung in Nikotin I 629. 677 Chinolinderivate, Giftwirkung gegen Aphiden I 491. Chinone, chlorierte I 468. Chinosol I 493. — als Beizmittel I 213. Chionaspis citri, gesetzliche Bestimmungen in Para- guay II 558. — — — —inUruguayl]I 572. Chloraceton als Reizstoff I 545. „Chloralma‘-Staubschutz- gasmaske II 233. Chlorameisensäuremethyl- ester als Reizstoff I 545. Chloramin I 468. Chloranisol I 471. Chlorat, Nachweis im Boden I 609. Chlorate I 447—452. — Giftwirkung I 451. Chlorbenzol als Lösungsmittel I 543. Chlorcyan als Reizstoff I 545. Chlordinitrobenzol I 469. Chlorida obsoleta, Begünsti- gung durch Zwischenkul- tur 1104. - Chloris chloris, nachteilige Folgen der Einführung II 38. Chlorite I 452. Chlorkalk I 452. — zur Bodenentseuchung I 167. Chlorkohlensäuremethylester als Vorwarner I 544. Chlormercuri-phenol I 365. Chlornaphthalin I 468. Chlornitrobenzol I 469. Chlornitroverbindungen, ganische I 466—469. Chloroform als Lösungsmittel I 542. . — Bestimmung I 615. — zur Gasbeize I 225. Chlorops taeniopus und Dünn- saat 1130. — — und Saatzeit I 121, 123. — —- und sortentypischer Entwicklungsrhythmus 1108. — — und Stickstoffdüngung I 86. Chlorose I 65. — Bekämpfung durch Eisen- salze I 376. — des Weins, Verhütung durch Düngung I 84. Chlorphenole I 469—472. Chlorphenolquecksilber I 365. — zur Bodenentseuchung 2171: : OI- 678 Chlorpikrin I 468. — als Reizstoff I 545. — Nachweis in Luft I 615. — zur Bodenentseuchung I 183—185. Chlorsaures Natrium I 447. Chlorverbindungen, organi- sche I 466—469. Chlorzyan I 463. Chortophila brassicae, Be- kämpfung mit Teerölemul- sionen I 490. — — Bodenentseuchung durch Naphthalin I 207. — — — — Obstbaumkarbo- lineum I 210. — — — — Paradichlorben- zol I 189. — — — — Schwefelkohlen- stoff I 198. > — ==/Supl1maL 14170. — — Verhütung durch frühe Aussaat I 122. — floralis, Bekämpfung mit Teerölemulsionen I 490. Chromisalze I 380. Chrysanthemum coronarium, Bekämpfung mit Natrium- chlorat I 449. Chrysanthemumgallmücke, Einfuhrverbot in Groß- britannien II 490. Chrysanthen I 517. Chrysanthin I 517. Chrysomela brunsvicensis zur biologischen Bekämpfung II 120. — hyperici zur biologischen Bekämpfung II 120. — varians zur biologischen Bekämpfung II 120. Chrysomeliden, Bodenentseu- °chung durch Paradichlor- benzol I 189. Chrysomphalus aonidum, bio- logische Bekämpfung II 20, 60. — aurantii, Bekämpfung mit Blausäure I 475. — — biologische Bekämp- fung II 20, 55, 59—60. — —- gesetzliche Bestimmun- gen in Mexiko II 554. — citrinus, biologische kämpfung II 60. — personatus, gesetzliche Be- stimmungen in Ägypten II 532. Ciconia ciconia zur biologi- schen Bekämpfung II 43. Cirphis unipuncta, biologi- sche Bekämpfung II 88. Be- Alphabetisches Sachregister Cirsium lanceolatum, gesetz- liche Bestimmungen in Uruguay II 571. Citrus, Einfuhrbeschränkung in Mexiko II 556. — Einfuhrverbot in der Süd- afrikanischen Union II 566, 567. — — in USA. II 578. Citruskrankheiten, Bekämp- fung mit Kalziumzyanid 1461. Citruskrebs, Ausrottung I 20. — gesetzliche Bestimmungen in der Südafrikanischen Union II 566. Citrusschädlinge, Bekämp- fung mit Blausäure 1459. — — mit Kalziumzyanid 1461. Cizanas, gesetzliche Bestim- mungen in Chile II 545. Cladosporium carpophilum, Bekämpfung mit Schwefel- kalkbrühe I 427. — — — — Zinksulfatkalk- brühe I 353. — citri, Bekämpfung mit Kupferammoniakbrühe .1 353. — cucumerinum, Bodenent- .seuchung durch Formalin 1174. — — — — Uspulun I 172. — fulvum, Bekämpfung mit Formaldehyd I 464. — — — — Schwefeldioxyd 1453, 454. — — — — Schwefelkalk- brühe I 427. — — — — Schwefelnebel 1422. Clasterosporium carpophi- lum, Bekämpfung mit Kupferkalkbrühe I 347. — — — — Schwefelkalk- brühe I 427. Claviceps purpurea, Bekämp- fung durch Entwässerung I 68. — — — — frühe Aussaat I 116. — — — — Saatgutreinigung 14115: — — und Blühart des Wei- zens I 107. — — und Saattiefe I 126. Cleonis punctiventris, bio- logische Bekämpfung II 10, 11. Glidemia, hirta, biologische Bekämpfung II 117. Clysia ambiguella, Bekämp- fung mit Rückenstäubern II 224. — — biologische Bekämp- fung II 12, 13, 31, 103, 107, Cnidocampa flavescens, bio- logische Bekämpfung II 94. Cocciden, Bekämpfung duyeh Mineralöle I 483. -— — — Pilze II 18—22. — Versandverbot in Groß- britannien II 488. CGoccinella undecimpunctata zur biologischen Bekämp- fung II4. Coccinelliden zurBekämpfung von Schadinsekten II'627. Coccobacillus acridiorum zur biologischen Bekämpfung II 24—28. — ellingeri zur biologischen Bekämpfung II 29. Coccophagus gurneyi zur bio- logischen Bekämpfung II 56—58, 101. — modestus zur biologischen Bekämpfung II 58. Coccus cacti zur biologischen Bekämpfung II 117. — ceylonicus zur biologischen Bekämpfung II 117. —indicus zur biologischen Bekämpfung II 117. — opuntiae zur biologischen Bekämpfung II 115, 117. — tomentosus zur biologi- schen Bekämpfung II 115, 117. Cochlea nemorum zur Bei kämpfung von Moos und Läusen II 2. Coleophora laricella, biologi- sche Bekämpfung II 69. Colias electa, biologische Be- .. kämpfung II 34. Colletotrichum, Bekämpfung mit Kupferkalkbrühe 1 350. — Wertung bei Feldbesichti- gung II 331, 332. — falcatum, Resistenz II 392. — Lindemuthianum, Rassen- bildung II 364. — — Resistenz II 392. _ — lini, Wertung bei Feld- besichtigung II 331. — — — bei Samenkontrolle 11 335. — tabificum, Bodenentseu- chung durch Formalin 1133. Collosoufre I 424. Comisiön Central de Defensa Agricola (Uruguay) II 630. — de Parasitologia Agricola (Mexiko) II 629. Comite Consultatif de la De- fense des Vegetaux (Frank- reich) II 612. Commission phytopatholo- gique (Belgien) II 607. Comperiella bifasciata zur biologischen Bekämpfung II 59, 60. — unifasciata zur biologi- schen Bekämpfung II 81. Compsilura concinnata zur biologischen Bekämpfung 11 63, 69. Conotrachelus denieri, gesetz- liche Bestimmungen in Paraguay II 559. — nenuphar, _Bodenentseu-. chung durch -Paradichlor- benzol I 188. — .— gesetzliche Maßnahmen in Belgien II 471. Contarinia pisi, Bodenentseu- ‘chung durch Naphthalin 1 207. — pyrivora, DBodenentseu- chung durch Kainit I 164. — — — — Kalkstickstoff 1.7162. — — — — Kalziumzyanid 1181. — — — — Teeröle I 209. — tritici, biologische Be- kämpfung II 4. — — Bodenentseuchung durch Kainit I 164. — — — — Kalkstickstoff I 162. — torquens, Bodenentseu- chung durch Naphthalin I 208. Convolvulus kämpfung mit Natrium- chlorat I 433. Coposit I 355. Copper lime dust I 356. Coptotermes formosanus, bio- logische Bekämpfung II 7. Coraebus rubi zur biologi- schen Bekämpfung II 118. Corticium vagum an Pinus, Bodenentseuchung durch Schwefel I 155. Cortophila brassicae und or- ganische Dünger I 95. —trichodactyla, Verhütung durch frühe Aussaat I 122. Corvus cornix, außerhalb Naturschutz in Deutsch- land II 460. arvensis, Be-- Alphabetisches Sachregister Corvus corone, außerhalb Naturschutz in Deutsch- land II 460. — frugilegus, außerhalb Na- turschutz in Deutschland II 460. Corylus, Einfuhrbeschrän- kung in Kanada II 552. Cosan I 424. Cosmopolites sordidus, Ein- fuhrverbot in Mexiko II 556. — — gesetzliche Bestimmun- gen in USA. II 578. Cossus cossus, Bekämpfung durch Schwefelkohlenstoff 1431. — — — — Widerhakendraht I 286. Crambus hortuellus, Boden- entseuchung durch Zyan- natrium I 177. CGremastobombyecia lantanella zur biologischen Bekämp- fung II 113. Cremastus flavoorbitalis zur biologischen Bekämpfung II 66. Crocidosema lantana z. biolo- gisch. Bekämpfung II 113. Cronartium ribicola, biologi- sche Bekämpfung II 6. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Kanada II 550, 551. — — — — in Rumänien II 508. ————in USA. 11577, 578, 580, 581. — — Resistenz II 393. Cryptochaetum iceryae zur biologischen Bekämpfung II 51, 57. Cryptognatha nodiceps zur biologischen Bekämpfung II 81, 9. — simillima zur biologischen Bekämpfung II 81. Cryptolaemus montrouzieri, künstliche Förderung zu biologischer Bekämpfung II 96. — — Zuchtmethode II 59. — — zur biologisch. Bekämp- fung II 5357; 88, 99, 100. Cryptorrhynchus Lapathi, Wertung bei Feldbesichti- gung II 334. Cryptosporella anomala, ge- setzliche Bestimmungen in Kanada II 550, 552. Cube I 506, 509, 510, 513. Cupram I 354. Cupramincarbonat I 353. 679 Guprooxyd I 355. CGuscuta, Einfuhrverbot in Brasilien II 543. — — in Litauen II 517. — gesetzliche Bestimmungen in Portugal II 505. — Wertung bei Feldbesichti- gung II 334. — trifolii, Bekämpfung durch Eisensulfat I 376. — racemosa var. suaveolens, ökologischesOptimum 142. Cyanameisensäuremethyl- ester I 528. Cyandust I 460. Cyankohlensäuremethylester I 528. Cyanmerkuri-p-kresol I 365. Cyanmerkuri-phenol I 365. Cyanofumer II 292. CGyanogas I 460. — gesetzliche Vorschriften in Deutschland II 451. Cyclohexan I 472. CGyclohexanol als Beistoff I 540. Cydia molesta, biologische Be- kämptung II 104, 110, 111. — pomonella, biologische Be- kämpfung II 44. Cylass formicarius, gesetz- liche Bestimmungen in USA. II 578. Cylindrocopterus adspersus zur biologischen Bekämp- fung II 120. Cymol I 472. Cyperus rotundatus, biolo- gische Bekämpfung II120. Cyprische Wände I 317. Cytorrhinus mundulus zur biologischen Bekämpfung II 86, 99. D Dactylopius indicus zur bio- logischen Bekämpfung II 117. — tomentosus zur biologisch. Bekämpfung II 115, 117. Dacus cucurbitae, gesetz- liche Bestimmungen in USA. II 577. — oleae, biologische Bekämp- fung II 103. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Spanien II 524. — — Schadenhöhe I 13. Dänemark, gesetzliche Rege- lung des Pflanzenschutzes II 474—477. — Pflanzenschutzorgani- sation II 609. 680 Dalmatian Pyrethrum I 519. Dalmatinisches Insektenpul- ver, Bewertung auf che- mischem Wege I 638. Dampf zur Bodenentseu- chung I 143—151. Dasyneura arabis, Bodenent- seuchung durch Naphtha- lin I 208. — viciae, Bodenentseuchung durch Kainit und Kalk- stickstoff I 165. Dattelpalmen, Versandbe- schränkungen in USA. II 577. Decilaus citriperda, Boden- entseuchung durch Para- dichlorbenzol 1189. Defensa Agricola (Argenti- nien) II 625. „Degea‘-Gummihalbmaske 11 233. Deguelin I 507, 508, 512. — Bestimmung I 635. Dehydroguelin I 508. Dehydrorotenon I 507. Dekahydronaphthalin I 474. Dekalin I 472, 474. demulsibility test I 572. Dendrolimus pini, biologische Bekämpfung II 109. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Norwegen II 501. Depressia hypericella zur bio- logisch. Bekämpfung II 120 Derris I 504, 505. — Sumatra-Typ I 635. Derrisextrakte I 514. Derrisgifte, Anwendung I 513. Derrisgiftstoffe I 506—515. — Bedeutung I 506. — Vorkommen I 508. — Wirkung I 510. Derrisharz I 632. — Bestimmung I 633. - Derrismittel, Haltbarkeit und Haltbarmachung I 514. — Herstellung I 513. — Wertbestimmungen I 632 bis 637. Derrisstoffe, qualitativer Nachweis I 632. Desinfektion von Saatgut 1211. Destrucciön de las Plagas De- claradas (Argentinien) II 625. Detal I 472. - Deuba-Heißluftverfahren 1 330. Deuterophoma tracheiphila, gesetzliche Maßnahmen in Italien II 493. Alphabetisches Sachregister Deutscher Pflanzenschutz- dienst II 597—601. Deutsches Reich, gesetzliche Regelung des Pflanzen- schutzes II 407—463. — Pflanzenschutzgesetz II 408—413. — Pflanzenschutzorgani- sation II 584—606. — Zollgesetz vom 20. 3. 1939 II 409. Dexia ventralis zur biologi- schen Bekämpfung II 68. Dextrin, Analyse I 646. Dextrine als Schutzkolloide 1539. Diachasma fullawayi zur bio- logisch. Bekämpfung II 88. — tryoni zur biologischen Be- kämpfung II 87, 88. Diäthylbleisulfat I 367. Dialeurodes citri, biologische Bekämpfung II 19, 20, 21. — citrifolii, biologische Be- kämpfung II 20. — nubifera, biologische Be- kämpfung II 20. Diaprepes vittatus, Boden- entseuchung durch Para- dichlorbenzol I 188. Diarthronomyia hypogaea, Einfuhrverbot in Groß- britannien II 490. Diaspis amygdali, biologische Bekämpfung II 74. —- pentagona, biologische Be- kämpfung I20, II 72 bis 74, 81. — — Einfuhrverbot in Chile II 546. — — — in Frankreich II 483. — — — in Spanien II 525. Diatomeenerde als Träger- stoff I 543. . Diatraea saccharalis, DBe- kämpfung durch Bewässe- rung I 137. — — biologische Bekämp- fung II 103, 107. — — Bodenentseuchung durch Paradichlorbenzol 1187. Dichloräthan I 466. Dichloräthylen, Nachweis 1615. Dichlorbenzol I 468. Dichlornaphthalin I 468. Dichlornitrobenzol I 469. Dichlorpropan I 467. Dicyclohexylbleichlorid I 367. Didymella lycopersici, Be- kämpfung durch flaches Pflanzend.Erdbeeren 1126 Didymella lycopersici, Be- kämpfung durch Queck- silbersalze I 363. Digonichaeta setipennis zur biologischen Bekämpfung II 68. Dihydrorotenon I 512. Dilophosphora graminis, Wer- tung bei Feldbesichtigung II 332. \ Dimethylbleidichlorid I 367. Dimethylxanthin I 493. Dinesens-System II 122. Dinitro-6-cyclohexylphenol 1472. Dinitro-0-Kresol I 471. — Bestimmung in Gemischen I 616. Dinitrophenol I 471. Dioxybenzol I 470. ‚Dipenten I 472, 474. Diphenylbleibromid I 367. Diphenylbleioxyd I 367. Diphenylmethan zur Boden- entseuchung I 207. Diphenyloxyd als Lockmittel I 544. Diplodia zeae, Bekämpfung durch Beizung I 231. Diplosis mori, Bodenentseu- chung durch Kalomel 1:471: Diprion polytomum, biologi- sche Bekämpfung II 70. — sertifer, biologische Be- kämpfung II 70. Dipyridil I 492. Direcciön General de Agri- cultura (Mexiko) II 629. Direktträger II 403. Dirrhinus gitfardii zur bio- logischen Bekämpfung II 87. ‚Disteln, Bekämpfung mit Natriumchlorat I 450. Dithiokarbaminate I 531. Division of Foreigne Parasite - Introduction II 67. — — Fruit Fly Investigations (USA.) II 632. — — Gipsy Moth and Brown- tail Moth Control (USA.) 11632. — — Insect Pest Survey and Information (USA.)II632. — — Foreigne Plant Quaran- tines (USA.) II 632. — of Plant Disease Control (USA.) II 632. | Dixippus morosus, Bekämp- fung durch Kupferkalk- brühe I 351. Dociostaurus maroccanus, biologische Bekämpfung II 26. Dörrfleckenkrankheit I 44, 49. — Bekämpfung durch Dün- gung 181. — — — Mangansulfat I 81, 380. Dominion Parasite Labora- tory II 71. Dormitator latifrons zur bio- logischen Bekämpfung II 36. Dorofume I 467. Dosierungsapparate I 556. Dosis curativa I 548. — toxica I 548. Douglasienschütte, Einfuhr- verbot in Deutschland II 437. Douglastanne, Einfuhrverbot in Dänemark II 476. — — in Deutschland II 436, 437. — — in Estland II 513. Drahtbügelfallen I 324. Drahtgeflechtzäune zur Fern- haltung von Schädlingen 1288. Drahtwürmer, Bekämpfung durch Ammoniumsulfat 1370. — — — Bewässerung I 136. — — — Bodendämpfung 1145. — — — Chlorverbindungen I 466. — — — Einsammeln I 306. — — — Entwässerung I 68. — — — Fangpflanzen und -pflanzenteile I 320, 321. — — — flache Saat I 125. — — — Fruchtwechsel I 101. — — — Kainit I 369. — — — Kalk I 374. — — — Kalkstickstoff I 371. — — — Kalziumphosphid 1433. — — — p-Phenylendiamin 1491. — Bodenentseuchung Musrch ' Benzin I 206. — — — Chlorpikrin I 184. — — — Kainit I 165. — — — Kaliumchlorid I 164. — — — Kaliumsulfokarbo- nat I 204. — — — Kalk I 167. — — — Kalkstickstoff 1162. — — — Kalziumkarbid 1182. Alphabetisches Sachregister Drahtwürmer, Bodenentseu- chung durch Kalzium- zyanid I 179. — — — Schwefel I 155 — — — Schwefelkohlenstoff 119. Drosicha corpulenta, biologi- sche Bekämpfung II 52. Druckmaßnahmen, mecha- nische zur Bekämpfung I 285—287. Druckschläuche II 197. Dry lime sulfur I 426. Drymix 1423. Dry mix sulphur lime I 423. Dünger, organische, und tie- rische Parasiten I 95. — — und parasitäre Erkran- kungen I 94. Düngung I 76—97. — Änderung der Anfälligkeit 178. — Einfluß auf den Schäd- lingsbefall I 78. — hygienische, Kritik an Ratschlägen I 77. Dürrfleckenkrankheit,. Wer- tung bei Kartoffelanerken- nung II 338. Düsen für Spritzgeräte II 203 bis 205. — für Stäuber II 231. Dufoursches Mittel I 519. Duftpflanzen, Anerkennung II 324. Durchfuhr, gesetzliche Be- stimmungen in Argenti- nien II 538. — — — in Bulgarien II 473. — — — in Deutschland II 440. — — — in Jugoslawien II 497. — — —-in den Niederlanden II 499, 500. — — — in Rumänien II 507, 508. — — — in der Schweiz II 522. — — — in Spanien II 525. — — — in USA. II 582. — Überwachung I 275—276. Durchgasung mit Blausäure II 292—297. — von Gewächshäusern II 297. Dutox I 445. Dyscinetus, Bodenentseu- chung durch Schwefelkoh- lenstoff I 200. Dysdercus ruficollis, gesetz- liche Bestimmungen in Peru II 561. 681 E Earias insulana, gesetzliche Bestimmungen in Ägypten II 533. Echtheit widerstandsfähiger Sorten, Prüfung II 343 bis 361. Effektive Wärmeausstrah- lung I 60. Eiche, Einfuhrverbot in Deutschland II 436. Eichelhäher, außerhalb Na- turschutz in Deutschland II 460. Eichhörnchen, . außerhalb Naturschutz in Deutsch- land II 460. Eigenschaften der Pflanzen- schutzmittel,physikalische I 563—573. — der Spritzmittel, physika- lische I 570—573. — der Stäubemittel, physi- kalische I 563—5Y0. Eimerspritzen II 166. Einbürgerung von Schädlin- . gen I 259. Einfuhr, bedingte I 266— 275. — gesetzliche Bestimmungen in Ägypten II 533. — — — in Argentinien II 536. — — — in Belgien II 470. .— — — in Bolivien II 540. — — — in Brasilien II 542. — — — in Bulgarien II 473. — — — in Chile II 546. — — — in Dänemark II 476. — — — in Deutschland I 261, II 428—444. ———-in Estland II 512, 513. — — — in Finnland II 478. — — — in Frankreich II 481. — — — in Griechenland II 485. — — — in Großbritannien II 489. — — — in Island II 476. — — — in Italien II 494. — — —in Jugoslawien II 497. — — — in Kanada II 549, 550. — — — in Lettland II 515. — — — in Mexiko II 555. — — — in den Niederlanden II 499, 500. — — — in Paraguay II 560. — — —- in Peru II 562. — — — in Portugal II 505. — — — in Rumänien II 507, 508. 682 Einfuhr, gesetzliche Bestim- mungenin Rußland II 510, 514: — — — in Schweden II 519. — — — in der Schweiz 11 521: — — — in Spanien II 525. — ——-inder Südafrikani- schen Union II 567. — — —- in der Türkei II 570. — — — in Ungarn II 529. ———in USA. II574 bis 582. — — — in Uruguay II 572. — Vorkehrungen für bedingte I 268—275. Einfuhrverbote, I 263. — allgemeine I 262. — bedingungslose I 261 bis 266. — Erfordernisse für bedin- gungslose I 261— 262. — Kritik der bedingungslosen I 264— 266. Einfuhrzulassung, Bedingun- gen I 266. Eingeweidewürmer, Bekämp- fung mit Quassia I 523. Einheitsfang I 310. Einlaßstellen I 271. — Aufgaben I 273—275. Einsammeln als Bekämp- fungsmaßnahme I 306 bis 309. — mit Fangapparaten I 310 bis 313. — zur Feststellung der Be- fallsstärke I 309. Einschleppung von Schäd- lingen I 259. Einstichmaschine zur Schäd- lingsbekämpfung I 286. Einzelschadenschätzungen 142: Eisenammoniumzitrat I 378. Eisenarsenat zur Bodenent- seuchung I 163. Eisenarsenate und 1413. Eisenbahnwagen, Durch- gasung mit Blausäure II 295. Eisenchlorat I 452. Eisenfleckigkeit, Wertung bei Kartoffelanerkennung II 336, 337, 338, 339, 34. Eisennaphtholat I 471. Eisenphosphat I 378. Eisensalze I 375. Eisensulfat I 375. Eisentartrat I 378. Ablehnung -arsenite Alphabetisches Sachregister Eisenvitriol I 375. — Untersuchung I 584. Eisenzitrat I 378. Eiweißstoffe als Beistoffe 1 538. Elateriden, Bodenentseu- chung durch Ammonium- sulfat und Zyannatrium I 160. — — — Paradichlorbenzol 1188. Elefanten, Bekämpfung durch Fallen I 328. Elektrisch geladene Drähte zum Insektenfang I 330. — — Spannungsgitter zur Schädlingsbekämpfung 1331. Elektrizität zur Bodenent- seuchung I 138. — zur Getreidebeizung.I 227. — zur Schädlingsbekämp- fung I 330. Elstern außerhalb Natur- schutz in Deutschland ' 11 460. — Bekämpfung durch Fallen I 328. — Vergiftung in Deutschland II 459. Elsternester, gesetzliche Maß- nahmen in Frankreich II 481. Empoa rosae, Bekämpfung mit Mineralölen I 483. Empoasca facialis, Gewebe- resistenz II 400. — fabae, Bekämpfung durch Kupferkalkbrühe I 351. — mali, Bekämpfung durch Kupferkalkbrühe I 351, 358. — — — — Mineralöle I 483. Empusa aulicae zur. biologi- schen Bekämpfung II 11. — grylli zur biologischen Be- kämpfung II 11, 16. Emulgatoren I 532. Emulgierbarkeit von Mineral- ölen, Messung I 621. — von Spritzmitteln I 572. Emulsionsbeständigkeit von Baumspritzmitteln, DBe- stimmung I 623. — von Mineralemulsionen, Messung I 621. Emulsionshaltbarkeit von Spritzmitteln I 572. Emulsionskolloide I 532. Encarsia flavoscutellum zur biologischen Bekämpfung II 109. Encarsia formosa zur biolo- gischen Bekämpfung II 72. —- partenopea, biologische Bekämpfung II 72. Endothia parasitica, Einfuhr- verbot in Frankreich II 483. — — — in Kanada II 551. — — — in Portugal II 505. — — — in Spanien II 525. —— —-in der Südafrikani- schen Union II 568. Engerlinge, Bekämpfung durch Arsenstreumittel I 385. — — — Bewässerung I 136. — — — Einsammeln I 306. — — — Fangpflanzen und -pflanzenteile I 320. — — — Kainit I 369. — — — Kalziumphosphid 1433. — — — künstliche Überwin- terungsstätten I 315. — biologische Bekämpfung II 12, 44, 45. — Bodenentseuchung durch Benzin I 206. — — — Chlorpikrin I 184. — — — Kaliumsulfokarbo- nat I 204. — — — Kalk I 167. — — — Kalziumkarbid I 182. — — — Kupfersulfat I 169. — — — Schwefelkohlenstoff I 201. — — — Schwefelwasserstoff 1156. — — — schweflige Säure 1156. — — — Teeröle und Teer- . destillate I 209. — gesetzliche Bestimmungen in Preußen II 414. — — — inderSchweizII 521. Englischgrün I 406. Entmischbarkeit von Stäube- mitteln I 569. Entomological Society of On- tario (Kanada) II 628. Entomophthora anisopliae zur biologischen Bekämp- fung II 10. — fumosa zur biologischen Bekämpfung II 21. — sphaerosperma zur biolo- gischen Bekämpfung II 18. Entomosporium, Bekämp- fung durch Kupferkalk- brühe I 350. Entrümpelungsverordnung (Deutschland) II 423. Entseuchung an den Einlaß- stellen I 273. — durch ultraviolette Strah- "len I 331. — von Pflanzgut I210 bis 243. — von Saatgut I 210—243. — von Stecklingen und gan- zen Pflanzen I 240— 243. — Unterschied gegen Saat- gutbeizung I 211. Entseuchungsmaßnahmen I 131— 243. Entwässerung als frostver- hütende Maßnahme I 58. — gegen Schädlingsauftreten 168. Entwesungsstationen nada) II 629. Entwicklungsrhythmus als - Sorteneigenschaft I 108. — Beeinflussung durch Dün- gung I 82. Entyloma oryzae, Einfuhr- verbot in Mexiko II 556. Ephestia kühniella, biologi- sche Bekämpfung II 30. Epiblema strenuana, Bedeu- tung für biologische Be- kämpfung II 104. Epicaerus cognatus, gesetz- liche Bestimmungen in Mexiko II 554. Epicometis hirta, biologische Bekämpfung II 3. Epidiaspis leperei, Bekämp- fung durch Teerölemul- sionen I 489. Epilachna corrupta, gesetz- liche Bestimmungen in USA. II 580. Epitrix cucumeris, Einfuhr- verbot in Ungarn II 530. Epochra canadensis, Boden- entseuchung durch Zyan- kalium I 177. Erbsen, Beizung I 233. — Krankheitsbewertung bei Samenkontrolle II 335. Erbsenkäfer, Resistenz II 399. Erbsenmehltau, Wertung bei Feldbesichtigung II 333. Erbsensorten, Merkmale II 361. Erbsenwickler und Saatzeit I 121. — und Sortenhabitus I 107. — und sortentypischer Ent- wichlungsrhythmus I 109. Erdbrennen zur Bodenent- seuchung I 140. (Ra- Alphabetisches Sachregister Erdfloh, Bekämpfung durch Kescherverfahren I 310. — — — Fangapparate I 311. Erdflöhe, Bekämpfung durch dichte Rübensaat I 129. — — — Düngung I 86. — — — Fluormittel I 437. — — — frühe Aussaat I 122. — — — Kalkstickstoff I 371. — — — Leimringe I 290. — — — Staubkalk I 374. — Fernhaltung durch staub- förmige Mittel I 297. Erdöl zur Bodenentseuchung I 208. Erdraupen, Bekämpfung durch Einsammeln I 306. — — — Fanggräben I 316. — — — Fangpflanzen und -pflanzenteile I 320. — — — Fluormittel I 438. — — — Insektenbürsten I 286. — — — Kainit I 369. — — — Ruteneggen I 286. — — — Walzen I 286. — Bodenentseuchung durch Chlorpikrin I 184. — — — Kaliumsulfokarbo- nat I 204. — — — Kalk I 167. — — — Kalkstickstoff I 162. — — — Kupfersulfat I 169. Erdwürmer, Bekämpfung durch Kalk I 374. Erfassung der eingehenden Pflanzensendungen I 272. Erfolge des Pflanzenschutzes I 16—21. Eriopholus mali zur biologi- schen Bekämpfung II 75. Eriophyes gossypiü, gesetz- liche Bestimmungen in USA. II 579. — oleivorus, gesetzliche Be- stimmungen in Uruguay II 572. — ribi, gesetzliche Bestim- mungen in Großbritan- nien II 488. Eriosoma lanigerum, Be- kämpfung durch Kombi- nationspfropfung II 368. — — biologische Bekämp- fung II 12, 75—79, 111. — — Bodenentseuchung durch Kalkstickstoff I 162. — — — — Paradichlorben- zol I 189. — — Versandverbot in Groß- britannien II 488. 683 Eriosoma lanuginosum, Bo- denentseuchung durch Pa- radichlorbenzol I 189. — piricola, Bodenentseu- chung durch Kalziumzya- nid I 181. — — — — Paradichlorben- zol I 189. Erle, Einfuhrverbot in Deutschland II 436. Ermittlung der Schadens- werte I 3—9. Erntebeschränkungen auf verseuchten und gefährde- ten Plätzen I 282. Ernterückstände, Einsam- meln zur Schädlingsbe- kämpfung I 307. Ernteschädenversicherung 123° Erschütterungsbeständigkeit von Stäubemitteln I 568. Ertragsschädigung im Deut- schen Reich I 10. Ertragsverluste, Berechnung Ye Erysiphe auf Gurke, Be- kämpfung durch Schwefel 1418. — graminis, Bekämpfung durch Schwefel I 419. — — Nachbarwirkung I 102. — — und Bodenreaktion 193. — — und Standweite I 128. Essigsäure I 526. — als Beizmittel I 213. — zur Bodenentseuchung 1158. Estaciones de fitopatologia (Spanien) II 623. Estenciön Agricola Central (Mexiko) II 629. Ester aromatischer Oxykar- bonsäuren I 528. Esterzahl I 644. Estland, gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes II 512— 514. Euaresta aequalis zur biolo- gischen Bekämpfung II 120. Euarthrus sodalis, Bodenent- seuchung durch Kohlen- säure 1 158. Eugenol als Lockmittel I 544. Eukalyptus, Einfuhrverbot in der Südafrikanischen Union II 567. Eulecanium corni, Begünsti- gung durch Bewässerung 1138. 684 Eulecanium corni, Bekämp- fung mit Teerölen I 488, 489. — coryli, biologische Be- kämpfung II 71. Eulenfalter, Bekämpfung durch Fanggläser I 322. Eulenraupen, Bekämpfung durch Fanglöcher I 315. — — — Unterpflügen I 308. — Fernhaltung durch mecha- nische Hindernisse I 293. Eulimneria crassifemur zur biologischen Bekämpfun II 65. Eulophus viridulus zur bio- logischen Bekämpfung II 65. Eumerus, Einfuhrverbot in Deutschland II 439. — lunulatus, gesetzliche Be- stimmungen in den Nieder- landen II 500. — strigatus, Bekämpfung durch Beizung I 239. Euphorbia cyparissias als Ab- schreckpflanze gegen Wühlmäuse I 297. Euplectrus platyhypenae zur biologischen Bekämpfung II 88. Euproctis chrysorrhoea, bio- logische Bekämpfung. II 11, 1—63. — — Einfuhrverbot in Chile II 546. — — — in Kanada II 551. — — gesetzliche Bestimmun- gen in USA. II 577, 579. — — Versandverbot in Groß- britannien II 488. — phaeorrhoea, biologische Bekämpfung II 11, 61 bis 63, 94. Eupteromalus nidulans als Primär- und Hyperparasit 11 93. — — zur biologischen Be- kämpfung II 63. Eurygaster maurata, gesetz- liche Bestimmungen in Italien II 493. Euscepes batatae, gesetzliche Bestimmungen in USA. II 578. Eutettix tenellus, Resistenz II 401. Euthrips pyri, gesetzliche Be- stimmungen in Norwegen- II 501. Eutreta xanthochaeta zur bio- logischen Bekämpfung II 413. Alphabetisches Sachregister Euxoa radians, Bodenent- seuchung durch Paradi- chlorbenzol I 187. — segetum, Bodenentseu- chung durch Ammoniak I 160. — — — — Chlorpikrin I 185. — — — — Zyannatrium 472 Euzophera semifuneralis, Bodenentseuchung durch Paradichlorbenzol I 186. Evetria buoliana, Einfuhr- verbot in Kanada II 551. — — gesetzliche Bestimmun- ‘ genin USA. II 578. Exenterus marginatorius zur biologischen Bekämpfung 117% Exeristes roborator zur bio- logischen Bekämpfung II 64. . Exoascus deformans, Be- kämpfung durch Schwefel- kalkbrühe I 427. Exobasidium azaleae, Ein- fuhrverbot in Deutschland II 438. — vexans, Einfuhrverbot in der Südafrikanischen Uni- on II 568. Exodin-Docht II 297. Exomias araneiformis, Bo- denentseuchung durch Paradichlorbenzol I 189. Extinktivverfahren I 193. F Fäulnisverhinderung durch Formaldehyd I 465. Fallen I 323—329. Fangapparate, trag- und fahr- bare I 311. Fangbäume I 319. Fanggläser I 322. Fanggräben I 315. Fanggürtel I 313, 314. Fangkloben I 321. Fangknüppel I 321. Fangkörbe I 328. Fanglampen I 317. Fanglaternen I 318. Fanglöcher I 315. Fangmaßnahmen I 306—329. — durch Anlockung I 313 bis 329. — — Einsammeln I 306 bis 313: Fangpflanzen I 319. Fangpflanzenverfahren, Kühnsches I 321: Fangreisig I 321. Fangrinden I 321. Fangschirme I 307. Fangtafeln I 312. Fangtrichter I 307. Fangtücher I 307. Farbstoffe als Beizmittel 1213. — zur Kenntlich- und Sicht- barmachung I 543. Farbstoffinjektion I 531. Farnham House Laboratory II 71. Federbuschsporenkrankheit, Wertung bei Feldbesichti- gung II 332. Feigenfruchtfäulen I 45. Feigenkakteen, biologische Bekämpfung II 114—117: Feindpflanzen zur Bodenent- seuchung I 134. Feldbesichtigung, Bewertung der Krankheiten II 330 bis 342. — Durchführung II 330 bis 331. — Entwicklung und Organi- sation II 320— 325. — Krankheitsbewertung in ‚Deutschland II 331, 333, 334. — — in Holland II 332. — Mängel II 308. Feldimmunität II 362. Feldlerche, nachteilige Folgen der Einführung II 38. Feldmäuse, Bekämpfung durch Bariumkarbonat 1378. — — — Phosphorköder1432. — — — Schwefeldioxyd 1453. — gesetzliche Maßnahmen in Deutschland II 427. — — — in Griechenland II 485. Feldresistenz II 362. Feldsperling, außerhalb Na- turschutz in Deutschland II 460. Feld- und Forstpolizeigesetz (Preußen) II 408. Feltia exclamationis, Boden- entseuchung durch Am- moniak I, 160. Fernhaltung von Schädlingen I 288—305. — — — durch Abschreckung I 295—298. — — — — Gitter 1288—289. — — — — Leimflächen 1289 bis 292. — — — — verschiedene Hin- dernisse I 292—295. Fernhaltung von Witterungs- schäden I 298— 305. Ferrosulfat I 375. Ferrozyanstrychnin I 494. Fettalkohole, sulfonierte, Analyse I 645. Fette Öle I 528. — — chemische Charakteri- sierung I 644. Fettfleckenkrankheit der Bohne, Bearbeitung durch Biologische Reichsanstalt II 593. — — — Prüfung der Sorten- resistenz II 328. — — — Sortenwiderstands- fähigkeit II 343. — — — Wertung bei Feld- besichtigung II 332, 333. Fettsäuren I 527. Feuer, offenes, zur Brand- bekämpfung I 225. Fiber zibethicus, Einfuhrver- bot in Deutschland II 439. Fichte, Einfuhrverbot in Deutschland II436, 437. Fichten, Bespritzung gegen Rüsselkäfer II 169. Fichtensterben und Standort 147. _Fiji-Inseln, biologische Be- kämpfung II 79—83. Finnland, gesetzliche Rege- lung des Pflanzenschutzes II 477—479. — Pflanzenschutzorgani- sation II 610. Fische zur Mückenlarvenbe- kämpfung II 36. Fischernetze zur Fernhaltung von Vögeln I 289. Fischöle als Beistoffe I 540. Flachsmüdigkeit, Bodenent- seuchung durch Chlor- pikrin I 183. Flachsseide, Einfuhrverbot in Frankreich II 483. —- — in Uruguay II 573. — gesetzliche Bestimmungen in Ungarn II 527. Flammenwerfer II 302. — zur Schädlingsbekämp- fung I 330. Flechten an Obstbäumen, Be- kämpfung durch Schwefel- kalkbrühe I 428. Fledermäuse zur Insektenbe- kämpfung II 44. Fliegen, Bekämpfung durch Dekalin I 474. — — — Erdölpräparate I 484. Alphabetisches Sachregister Fliegen, Bekämpfung durch Fanglampen I 319. — — — Pyrethrum-Derris- kombination I 505. — — — Quassia I 523. — — — Tribrom-ß-naphthol 1471. Fliegenbrut, Bekämpfung - durch Chloramin T 1468. Fliegende Stationen der Bio- logischen Reichsanstalt II 589. Fliegengaze I 289. Flissigkeit des Hafers, Be- kämpfung durch Boden- bearbeitung I 71. Floristella-Schwefel I 415. Flotation-sulfur I 421, 424. Flüchtigkeit von Spritzmit- teln 1573. Flugasche als Trägerstoff I 543. Flugbrand, Bekämpfung durch Elektrizität I 227. — — — Heißluftbeize I 227. — — — Heißwasserbeize I 225— 227. — — — Röntgenstrahlen I 228. — — — Warmbenetzungs- beize I 227. — Sortenwiderstandsfähig- keit II 343. Flugverkehr, Überwachung 7272: Flugzeuge als Sämaschinen II 286. — erste deutsche Spezial- maschine für Bestäubun- gen II 272. — zur Schädlingsbekämp- fung II 260—286. — — — ältester Patentan- spruch II 260. — — — Hauptforderungen an Streuvorrichtungen II 277. — — — TypC 32 der Caspar- Werke II 272, 276—280. — — — technische Anforde- rungen an die Maschine II 272. — — — Windmühlenflug- zeuge II 280. Fluor, Anreicherung im Bo- den I 445. — Bestimmung in Holz I 608. — — in Pflanzen I 608. Fluoreszenz zur Sortenunter- scheidung II 354, 355. Fluorhöchstrückstände I 398. 685 Fluoridhaltige Spritzrück- stände, Bestimmung des Fluors I 608. Fluormengen im Wein I 443. Fluormittel, Allgemeines über Anwendung I 436. — fungizide Wirkung I 441. — Giftwirkung I 440—445. — Wirkung auf den Men-. schen I 442. — — auf Nutztiere I 444. — — auf Pflanzen I 441. Fluorrückstände, Entfernung 1443. Fluorsulfonsäure I 447. Fluorverbindungen 1435 bis 447. — Prüfung I 606—608. Forficula auricularia, biologi- sche Bekämpfung II 3, 68. Forleule I 37. — Bekämpfung durch Di- nitrophenol I 471. — — — Fanggruben I 316. — — — Leimringe I 290. — — — Schwelverfahren II 298. — biologische Bekämpfung II 44, 45, 108. — erste Bestäubung vom Flugzeug in Deutschland . TI 269. Formaldehyd I 463. — als Beizmittel I 212. — Bestimmung in Formalin I 610. — — in Präparaten mit Bei- mengungen I 613. — Keimschäden nach Bei- zung I 215—217, 223. — Lagerbeizwirkung I 214. — zur Bodenentseuchung 1172. Formaldehydbeize, trockene 1 219. Formaldehydgasbeize I 225. Formaldehydpastillen I 464. Formaldehydseifenlösungen, Untersuchung I 612. Formalin I 463. — zur Bodenentseuchung 1172. Formica rufa zur biologischen Bekämpfung II 108. Formiciden, Bodenentseu- chung durch Ammonium- sulfat und Zyannatrium I 160. Formol I 463. Forschungsinstitut für Pflan- zenschutz (Ungarn) II 624. 686 Forstbestäubungen, gesetz- liche Vorschriften in Deutschland II 455. Forstsaatgut, Anerkennung II 325. Forstschädlinge, Bekämpfung durch Chlordinitrobenzol I 469. — — — Chlornaphthalin I 468. — — — Chlornitrobenzol 1469. — — — Dichlornitrobenzol I 469. — — — Dinitro-o-Kresol 1472. — — — Hexachloräthan 1467. — gesetzliche Bestimmungen in Jugoslawien II 496. — — — in den Niederlanden II 501 — — —-in Rußland II 511. — — — in Spanien II 524. —— —-in Ungarn II 526. Fosfolon I 433. Frankreich, gesetzliche Rege- lung des Pflanzenschutzes II 479—484. — Pflanzenschutzorgani- sation II 611—613. Fritfliege, Bekämpfung durch Fangstreifen I 319. — — — Pflügen I 73, 74. — Resistenz II 399. — und Bestockung I 107. — Vorsicht mit Bodenbear- beitung I 76. Frost, Sortenwiderstands- fähigkeit II 343, 594. Frostabwehr durch Säure- nebel I 456. Frostabwehrmaßnahmen, Kritik und Durchführungs- richtlinien I 304. Frosteinzugsgebiet I 58. Frostgefahr, Bekämpfung durch flache Saat I 124. — maßgebende Bedingungen I 57. Frostgeschädigte Baumschul- bestände, gesetzliche Ver- nichtung (Deutschland) II 426. Frostheizen I 61. Frostlöcher I 54. Frostmatten I 300. Frosträuchern I 61. — mit Anthracen I 474. Frostresistenz, Beeinflussung durch Düngung I 82. Frostrisse, Verhütung durch Kalkanstrich I 299. Alphabetisches Sachregister Frostschäden, Verhütung durch Abdecken I 299. — — — Sortenwahl I 110. Frostschädigung und Sorten- habitus I 106. Frostschirme I 300. Frostschutz durch Bedeckung I 59. ka Düngung I 301. — — Geländeheizung I 304. — — künstliche Beregnung I 302. — — künstlichen Nebel I 61, 302. — — — Rauch I 61. — — — Wind I 302. — — Räucherverfahren 1 303. — — Überfluten und Über- rieseln I 60. — künstlicher I 59—63. Frostschutzhauben I 299. Frostspanner, Bekämpfung durch Leimringe I 290. — gesetzliche Maßnahmen in Deutschland II 427. Frostwarnungsdienst I 305. Fruchtfliegen, Bekämpfung mit Fluormitteln I 439. — Einfuhrverbot in Chile II 547. Fruchtfolge gegen parasitäre Erkrankungen I 9. — zur Bodenentseuchung 1133. Fruchtmumien, gesetzliche Maßnahmen in Deutsch- land II 423. Fruchtwechsel I 97—104. Fuchs, Bekämpfung durch Fallen I 324. Füllanlagen, Berg- II 197. Füllpumpe Planta II 180. Füllpumpen für Handbetrieb II 178. — motorbetriebene II 187 bis 197. Füllstoffe von chemischen Pflanzenschutzmitteln 1333. Fumigation Stations (Kana- da) II 629. Fungizide I 333. — Prüfung 547—553. Furanderivate I 531. Furfurol I 531. Fusarien, gesetzliche Bestim- mungenin PortugalII 506. Fusarien-Welkekrankheiten, Resistenz II 390. Fusariose von Kartoffeln auf Bewässerungsböden I 66. Fusarium, Beizmittelprüfung 1 549, 550. — Berücksichtigung bei Samenkontrolle II 319, 320. — Bodenentseuchung durch Cheshuntmischung I 169. — — — Diphenylmethan - 1207. — — — Kıresol I 205. — Einfuhrbeschränkung in Lettland II 516. — Entscheidung bei Saatgut- wertung II 330. - — Feststellung bei Samen- kontrolle II 314. — Förderung durch Kohlen- säureanreicherung im Bo- den I 72. — Wertung bei Feldbesichti- gung II 332. — an Blumenzwiebeln, Be- kämpfung durch Beizung I 240. —. an Getreide, Bekämpfung durch Bodenlockerung 175. _———— Düngung 185. — —— — flache Saat 1 425. — — — und Blühart I 107. ———- und Stickstoffdün- gung I 88. — — — Untersuchung durch Triebkraftbestimmung II 334. — — — Wertung bei Samen- kontrolle II 335. — an Koniferen, Bodenent- seuchung durch Schwefel- säure I 157. — bulbigenum var. lyco- persici, Resistenz II 390. — conglutinans, Resistenz II 390. — cubense, Einfuhrverbot in Peru II 563. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Mexiko II 554, 556. — dianthi, Bodenentseu- chung durch Formalin 1 174. — lini, Resistenz II 390. — — Wertung bei Feldbe- sichtigung II 331. — lycopersici, Bodenentseu- chung durch Paraform- aldehyd I 176. — martii phaseoli, Bodenent- seuchung durch Formalin 1175: a Schwefel 1154. Fusarium, moniliforme, Be- kämpfung durch Beizung I 231. — nivale, Bekämpfung durch Düngung I 93. — — — — Sublimatbeize I 213. — orthoceras var. apii, Re- sistenz II 390. — — — pisi, Resistenz Il 391. — oxysporum var. cubense, Resistenz II 391. — roseum, Einfuhrverbot in Ungarn II 529. — vasinfectans, Resistenz II 391. Fusicladium, Bekämpfung durch kupferhaltige Stäu- bemittel I 357. — — — Mineralöle I 483. — — — Schwefel I 420. — — — Schwefelkalkbrühe 1428. — — — Staubkalk I 374. — — — Teerölemulsionen 1490. — gesetzliche Bestimmungen in Ungarn II 528. — — Spritzung in Deutsch- land II 427. — Mittelprüfung I 551. — Nachbarwirkung I 103. — Schäden in USA.I23. —- und Standort I 55. — Vergraben kranker Früchte I 292. — cerasi, Bekämpfung durch Kupferkalkbrühe I 347. — dentriticum, Bekämpfung durch Kupferkalkbrühe I 346. — pirinum, Bekämpfung durch Kupferkalkbrühe I 346. — saliciperdum, Wertung bei Feldbesichtigung II 334. Fußkrankheiten an Erbsen, Wertung bei Feldbesichti- gung 11 333. — an Getreide, Bekämpfung 173. — — — Bodenentseuchung durch Kupfersulfat I 169. — Wertung bei Kartoffelan- erkennung II 337. Futtergräser, Beizung I 231. Futterrübensorten, Merkmale II 351. Alphabetisches Sachregister G Galega officinalis, gesetzliche Bestimmungen in Chile II 545. Galeruca tanaceti, Bekämp- fung durch Bariumchlorid 1 378. Galesus silvestrii zur biologi- schen Bekämpfung II 87. Gallmilben, Bekämpfung durch Schwefelkalkbrühe 1428. Gallmücken und Erntezeit 1130. Gambusia affinis zur biologi- schen Bekämpfung II 36. — holbrooki zur biologischen Bekämpfung II 9, 36. — patruelis zur biologischen Bekämpfung II 36. Gardinole I 537. Garrulus glandarius, außer- ‘ halb Naturschutz in Deutschland II 460. Gartenhaarmücke, Bodenent- seuchung durch Kalkstick- stoff und Kainit I 162. Gasbehandlung zur Entseu- chung von Stecklingen und ganzen Pflanzen I 241. Gasbeize I 225. Gasmasseabbrand I 421. Gasreinigungsmasse, ge- brauchte I 421. — Untersuchung I 599. Gasterocercodes gossypiü, ge- setzliche Bestimmungen in Peru II 560, 561. Gazebeutel zur Fernhaltung von Vögeln und Wespen 1289. Geländeheizung gegen Frost- schäden I 304. Gelatine als Beistoff I 538 . — Prüfung I 646. Gelbfieberbekämpfung durch Fische II 36. Gelbkrankheit der Hyazin- then, Einfuhrverbot in Deutschland II 439. Gelbrost des Weizens, Ras- senbildung II 364. — — — Resistenz II 363, 378—380. Gelbrotz, Bekämpfung durch Heißluftbeizung I 240. Gelbsucht, Bekämpfung durch Eisensalze I 376. Gelechia gossypiella, Be- kämpfung durch Beizung 1 236. 687 Gelechia gossypiella, biologi- sche Bekämpfung II 31. — — Einfuhrverbot in Peru II 562. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Ägypten II 533. ————in USA. II 577, 578, 579, 580, 582. Gelte des Hopfens, Verhü- tung durch Düngung I 34. Gemengebau und Schädlings- kalamitäten I 103. Gemüse, Ausfuhrüberwa- chung in Estland II 513. — Einfuhrüberwachung in Deutschland II 434. — — in Großbritannien II 490. — Ein- und Ausfuhrüber- wachung in Argentinien II 538, 539. — — — Durchfuhrüberwa- chung in den Niederlanden II 499. — — — Durchfuhrverbot u. Versandbeschränkungenin USA. II 577, 579, 580, 581. — Reichseinheitsvorschriften für die Sortierung in Deutschland II 426. Gemüsesaaten, '‘Anerkennung II 324. — Krankheitsbewertung bei Feldbesichtigung II 333. Gemüsesaatgut, Erzeugungs- und Vertriebsregelung in Deutschland II 324. Gemüsesamenbeizung I 234. Generalgouvernement, Pflan- zenschutzbestimmungen II 413. Generalsachbearbeiter für Kartoffelkäfer und San- Jose-Schildlaus (Deutsch- land) II 595. Generatorverfahren für Blau- säuredurchgasung II 292. Geococcus, Bodenentseu- chung durch Blausäure- kalisalze I 178. Geraniolals Lockmittel I 544. Geraniumöl als Lockmittel I 544. Gerbsäuren, Bestimmung 1646. Germisan zur Bodenentseu- chung 1172. Gerste, Einfuhrbeschränkung in Ungarn II 529. — Einfuhrverbot in USA. II 579. — Krankheitsbewertung bei Samenkontrolle II 335. 688 Gerstenflugbrand und Saat- zeit I 119. -— Wertung bei Feldbesichti- gung II 331, 332. Gerstenhartbrand, Wertung bei Feldbesichtigung II 331. Gerstensorten, Merkmale II 358—359. Geruchsverbesserung durch Riechstoffe I 543. Gesamthärte des Wassers I 542. Gesamtschadenschätzungen I9. Geschmacksstoffe I 543. Gesetz zum Schutze der land- wirtschaftlichen Kultur- pflanzen (Deutschland) II 408—413. Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes in Ägyp- ten II 530—534. — — — — in Argentinien II 534—539. — — — — inaußerdeutschen Ländern II 463—583. — — — — in Belgien II 468 bis 471. — — — — in Bolivien u 539 bis 541. — — — — in Brasilien II 541 bis 544. — — — — in Bulgarien II 471—474. — — — — inChile II 544 bis 548. — — — — in Dänemark II 474—477. — — — — in Deutschland II 407—463. — — — — in Estland II 512 bis 514. — — — — inFinnland II477 bis 479. — — — — in Frankreich II 479—484. — — — — in Griechenland II 484—486. — — — — inGroßbritannien II 486—491. ———-—in Irland II486 bis 491. — — — —in Italien II 491 bis 495. —— — — in Jugoslawien II 495—498. — — — — in Kanada II 548 bis 552. — — — — inLettland II 514 bis 516. — — — — inLitauen II 516. Alphabetisches Sachregister Gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzesin Mexiko II 552—558. — — — — in den Niederlan- den II 498— 501. — — — — in Norwegen II 501—504. ——— — in Paraguay II 558— 560. — — — — in Peru II 560 bis 563. — — — — in Portugal II 504 bis 506. — — — — in Rumänien II 506— 509. — — — — in Rußland II 509 bis 512. — — — — in Schweden II 517—519. — — — — in der Schweiz II 519—523. — — — — in Spanien II 523 bis 526. — — — — in der Südafrika- nischen Union II 563 bis 569. — — — — in der Türkei II 569—571. ——— — in Ungarn II 526 bis 530. — — — — in Uruguay 11 571 bis 574. —_—— — — — in USA. II 574 bis 583. Gespinstmotten, biologische Bekämpfung II 43. Gesundheitsprüfung desSaat- gutes, Entwicklung II 313 bis 316. Gesundheitsuntersuchung des Saatgutes, Deutsche Vor- schriften II 319— 320. — — — Internationale Vor- schriften II 316—319. Gesundheitswert II 325. — von Pflanzkartoffeln II 338. Gesundheitszeugnis I 267. Gesundheitszustand, Leitfa- den zur Saatgutuntersu- chung II 335. — von Saatgut, internatio- . .nale Vorschriften II 318. Getreidebeizung I 211—231. — Abschwemmverfahren 1212. — Anwendung von Elektrizi- tät I 227. — — von Strahlen I 228. — Bekrustungsverfahren I 212, 220. — Benetzungsverfahren I 212, 218—220. Getreidebeizung, chemische Beizverfahren I 211—225. — Gasbeize I 225. — Heißluftbeize I 227. — Heißwasserbeize I 225 bis 227. — Kandierungsverfahren I 220. — Kurznaßbeizverfahren 1 212,219. — mit Fluormitteln I 441. — mit Salzsäure I 457. — Naßbeizverfahren I 211 bis 220. — physikalische Beizverfah- ren I 225—231. — Staubnaßbeizverfahren 1221; — Tauchbeizverfahren I 211, 212—218. — Trockenbeizverfahren I 220— 224. — Warmbenetzungsbeize I 227. — wirtschaftliche Bedeutung I 228—231. Getreideentseuchung mit Car- tox 1458. Getreidefliegen, Bekämpfung durch Unterpflügen I 307. — und Stickstoffdüngung 185. Getreidelaufkäfer, Bekämp- fung durch Fanggräben I 316. — — — Unterpflügen I 307. Getreidemotte, . gesetzliche Maßnahmen in Bulgarien II 472. Getreiderost, Bekämpfung durch Kochsalz I 370. — — — Schwefel I 419. — Schäden I 12. — und Düngung I 88, 90. — und organische Dünger I 96. — Wertung bei Feldbesichti- gung II 331. Getreidesaaten, Krankheits- bewertung bei Feldbesich- tigung II 331, 332. Getreidewanzen, Bekämp- fung mit Netzen I 310. — gesetzliche Maßnahmen in - Italien II 493. Gewächshausbegasung mit Tetrachloräthan I 467. Gewächshausdurchgasung II 297. Gewächshausentseuchung mit Formaldehyd I 464. — mit Schwefeldioxyd I 453. Gewächshausheuschrecken, Bekämpfung durch Zelio I 367. Gewächshausschädlinge, Be- kämpfung mit Blausäure 1459. — — mit Naphthalin 1473. Geweberesistenz II 400. Gewürzpflanzen, Anerken- nung II 324. Gibberella saubinetii, Be- kämpfung durch Beizung I 231. — — — — Saatgutauslese 1115. — —. und Saatzeit I 119. Gichtkörner, Abschöpfen I 114. 3 — Berücksichtigung bei Sa- menkontrolle II 320. Gießgeräte II 217—219. Gifte, Vorschriften über den Handel mit solchen in Deutschland II 447. Gifteier II 459. Giftgetreide kombiniert mit Bakterienköder II 33. Gifthandelsgenehmigung in Deutschland II 447. Giftschein in Deutschland II 448. “ Giftverordnung der Ostmark II 448. Gitter zur Fernhaltung von Schädlingen I 288—289. Gladiolenknollen, Beizung 1239. Glasigkeit, Wertung bei Kar- toffelanerkennung II 339. Glassplitterköder zur Nage- tierbekämpfung I 287. Glaubersalz als Beizmittel 2212; Globol I 468. Gloeosporium, Bekämpfung durch Kupferkalkbrühe 1350. — Lindemuthianum, Be- kämpfung durch Entwäs- serung I 68. — — Berücksichtigung bei Samenkontrolle II 319. — —- und örtliche Lage I 54, 55. — —-und Sortenhabitus I 106. — —- und Standweite I 128. Glomerella cingulata, Be- kämpfung durch Kupfer- kalkbrühe I 347. Glukoside als Beistoffe I 539. Glyzerin I 468. "— micacea, Alphabetisches Sachregister Goldafter, Bekämpfung durch Einsammeln I 306. — — — Leimringe I 290. — biologische Bekämpfung II 11, 61—63, 69, 98. — Konkurrenz seiner Para- siten II 97. Goldafterraupen, Bekämp- fung durch Kupferkalk- brühe I 351. Gold-leaf I 495. ‚Goliath‘ Motorverstäuber II 253. Gortyna immanis, Bodenent- seuchung durch Paradi- chlorbenzol I 187. Bodenentseu- chung durch Paradichlor- benzol I 187. Gracilaria azaleella, Einfuhr- verbot in Deutschland II 438. Gräben zur Abwehr von Bodenschädlingen I 292. Graphium ulmi, Einfuhrver- bot in Deutschland II 437. — — — in Spanien II 525. —— —-in der Südafrikani- schen Union II 568. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Norwegen II 502. — — — — in USA. II 581. — — Resistenz II 391. Grapholita dorsana, Verhü- tung durch Gemengebau I 104. — molesta, gesetzliche Maß- nahmen in Italien II 493. Graseule, Bekämpfung durch Bodenbrennen I 141. Grasfrost I 58. Grassamen, Krankheitsbe- wertung bei Feldbesichti- gung II 334. Graufäule der Trauben, Be- kämpfung mit Seifen I 527. Graufleckigkeit der Kartoffel und Düngung 183. Grauschwefel I 421. Grenzschutz I 261—276. Grenzübertritt, Unter- suchung I 267. Griechenland, gesetzliche Re- gelung des Pflanzenschut- zes II 484—486. — Pflanzenschutzorgani- sation II 613. Grillen, Bekämpfung durch Fluormittel I 438. — — — Phosphorköder 1432. — — — Zelio I 367. Sorauer, Hardbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 689 Großbritannien, gesetzliche Regelung des Pflanzen- schutzes II 486—491. — Pflanzenschutzorgani- sation II 614. Grubenfallen I 323. Grünfink, Fernhaltung durch Fischernetze I 289. Grünling, nachteilige Folgen der Einführung II 38. Grundregel für die Anerken- nung landwirtschaftlicher Saaten (Deutschland) II 321, 417. ———— von Rebschnitt- holz, Wurzelreben und Pfropfreben (Deutschland) 11 422. Grundstoffe von chemischen Pflanzenschutzmitteln I 333. Grundwassersenkung I 65. Grylliden, Bodenentseuchung durch Ammoniumsulfat und Zyannatrium I 160. Gryllotalpa, Bodenentseu- chung durch Ammoniak I 160. — — — Kalziumzyanid 1181. — gryliotalpa, Bodenentseu- chung durch Kalziumkar- bid I 182. — vulgaris, Bekämpfung und Bewässerung I 136. Gryllotalpinen, Bodenentseu- chung durch Schwefelkoh- lenstoff I 198. — — — Zyannatrium 1177. Gueriniella serratulae, biolo- gische Bekämpfung II 52. Gütevorschriften für Pflanz- kartoffeln II 340. 417. Guignardia Bidwellii, Be- kämpfung durch Kupfer- azetat I 354. — — — — Kupferkalkbrühe I 346. — — gesetzliche Bestimmun- gen in der Südafrikani- schen Union II 565. Gummen, Wertbestimmung I 646. Gummiarten als Beistoffe I 539. Gummiballverstäuber II 221. Gummifluß, Verhütungdurch Düngung I 84. Gummose der Agrumen, ge- setzliche Bestimmungen in Chile II 546. + 690 Gurkenkrätze, Wertung bei Feldbesichtigung II 333. Gurkenmehltau, Wertung bei Feldbesichtigung II 333. Gurkensamen, Beizung I 234. H Hadena oleracea, Bekämp- fung mit Nitrobenzol I 469. Hänßlerscher I 312. Härte des Wassers I 542. Hafer, Einfuhrverbot in USA. II 579. — Krankheitsbewertung bei Samenkontrolle II 335. Haferbrand, gedeckter, Re- sistenz II 380—382. Haferflugbrand, Resistenz II 380— 382. — und Saatzeit I 119. — Wertung bei Feldbesichti- gung II 331, 332. Haferhartbrand, Wertung bei Feldbesichtigung II 331. Hafernematode, Bekämp- fung durch Sortenwahl T4485 Hafersorten, Merkmale II 356—358. Hafer-Tillantin, Beizwirkung 1.223. Haftbeständigkeit vonSpritz- mitteln I 571. — von Stäubemitteln I 571. Haftfähigkeit von Stäubemit- teln I 568. — von Trockenbeizmitteln 1222. Haftstoffe I 532. Hagelabwehr I 305. Hagelgefahr, Einfluß des Waldes I 63. Hagelschießen I 63. Halogenbestimmung in orga- nischen Verbindungen 1615. Haltica ampalophaga, biolo- gische Bekämpfung II 12. — pagana zur biologischen Bekämpfung II 119. — virescens zur biologischen Bekämpfung II 119. Hamster, außerhalb Natur- schutz in Deutschland II 460. { — Bekämpfung durch Be- wässerung I 138. — gesetzliche Maßnahmen in Belgien II 469, 470. — — — in Preußen II 414. Fangapparat Alphabetisches Sachregister Hamster, Vergiftung in Deutschland II 459. Hamsterbauten, Vernichtung durch Sprengung I 287. Handnetze zur Schädlings- bekämpfung I 310. Handschwefler II 222. Handstäuber II 222. Hansafumax II 297. Haplogonatopus vitiensis zur biologischen Bekämpfung II 85, 86. Haplothrips gowdeyi zur bio- logischen Bekämpfung II 118. Hartgas II 176, 177. Hartgasspritzen II 177. Harzölseifen I 527. Harzsäuren I 527. Harzseifen I 533. Hauptamt beim Volkskom- missariat (Rußland) II 621. Hauptprüfung von Pflanzen- schutzmitteln und -geräten I 546, II 592. Hauptsammelstellen (Deutschland) II 598. Hauptstellen für Pflanzen- | schutz (Deutschland) . II 411, 598, 599. Hausbock, Bekämpfung durch Hitze I 330. Haussperling, außerhalb Na- turschutz in Deutschland II 460. — nachteilige Folgen der Ein- führung II 38. Hausungeziefer, Bekämpfung mit Chlorpikrin I 469. — — mit Fluormitteln I 438. Hawaii, biologische Bekämp- fung 83—89. Hederich, Bekämpfung durch Ammoniumsulfat I 370. ==. Eisensulfat 1:376; Hederichbekämpfung, Mittel- prüfung I 553. Hederichspritzen II 169, 182, 183, 185. - Heidekrautspanner, Bedeu- tung für biologische Be- kämpfung II 104. Heidemoorkrankheit, Verhü- tung durch Bodenbearbei- tung I 71. — — — Kupfersulfat 1341, 356. Heilipus lauri, gesetzliche Be- stimmungen in USA. II 577. | Heilpflanzen, Anerkennun II 324. Heißluftbeize I 227. Heißwasser zur Bodenentseu- chung I 142. Heißwasserbehandlung zur Entseuchung von Steck- lingen und ganzen Pflan- zen I 241. Heißwasserbeize I 225—227. Heißwasserbeizgeräte II 121 bis 124. Heliothis obsoleta und Lie- schenschluß des Mais I 107. — obtecta, biologische Be- kämpfung II 34. Helminthosporium, Wertung bei Samenkontrolle II 335. — an Reis, Bekämpfung durch Heißwasserbeize 1231. — gramineum, Beizmittel- prüfung I 549. — — und Saatzeit I 124. — — Verhütung durch Saat- gutauslese I 113. — — — — Stickstoffdün- gung 185. — sachari, Einfuhrverbot in Mexiko II 557. — — Erhöhung der Wirkung von Schwefel durch Zusatz von Oxydationsmitteln 1418. — sativum, Rassenbildung II 364. — — und Bodenreaktion 193. Helopeltis theivora, Resistenz II 401. Hematurga atomaria, Bedeu- tung für biologische Be- kämpfung II 104. Hemichionaspis minor, ge- setzliche Bestimmungen in Peru II 561. Hemigrammus unilineatus zur biologischen Bekämp- fung II 36. Hemileia vastatrix, Bekämp- fung durch Sortenwahl 1442 — — gesetzliche Bestimmun- gen in USA.II 581. — — keine Resistenzände- rung II 366. Hemisarcoptes corrisugus zur biologischen Bekämpfung IIO9. Hemlockstanne, Einfuhrver- bot in Deutschland II 437. „‚Hercynia‘‘ Motorverstäuber II 243. Herkunftswert I 41, 116. Hermelin, außerhalb Natur- schutz in Deutschland II 460. Herz- und Trockenfäule, Ver- hütung durch Düngung 183. url idurch: Wasser- haushaltverbesserung 175. Hessenfliege, biologische Be- kämpfung II 101. Heterodera marioni, Boden- entseuchung durch Chlor- pikrin I 184. — — — — Elektrizität 1139. — radicicola, Bekämpfung durch Bewässerung I 137. — — — — Bodendämpfung 1145. — — biologische Bekämp- fung Il 7. — — Bodenentseuchung durch Ammoniumsulfat 1159, 160. — — — — Essigsäure 11458, —_ —_ = Bormalın)E 475. — — — — Heißwasser 1143. — — — — Kainit I 164. — — — — Kaliumsulfat I 164. — — — — Kaliumxantho- genat I 204. — — — — Kalk 1167. — — — — Kalziumzyanid I 179. — — — — natürliche ‚Hitze 1140. — — — — Paradichlorben- ‘zol I 190. — — — — Zyannatrium I 160, 177- — schachtii, Bekämpfung durch Bewässerung I 137. — — — — flaches Pflügen E72 — — Beseitigung der Un- kräuter in Reinigungs- fruchtfolge I 134. — — Bodenentseuchung durch Ammoniak I 159. — — — — Ammoniumchlo- rid I 161. — — — — Chlorpikrin 1184. — — — — Dichlorbenzol 1205. — — — — Elektrizität I138. — — — — Formalin 4 175. — — — — Rainit I 16. — — — — Kaliumsulfat I 164. — . 222 Ralk I 466. — — — — Kalziumkarbid I 182. Alphabetisches Sachregister Heterodera schachtii, Boden- entseuchung durch Kal- ziumzyanid I 179. — — + — Karbolsäure I 205. Sur Kresol-T. 205. — — — — Monochlorbenzol I 205. — — — — Schwefelblume 1155. — — — — Tetrachloräthan 1183. — — Einfuhrverbot in Ruß- land II 511. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Norwegen II 502. — — Mittelprüfung I 561. — — Resistenz II 402. — — und organische Dünger I 96. . — — subsp. rostochiensis, Bekämpfung durch Fruchtwechsel I 9. Heterosporium, Bekämpfung durch Kupferkalkbrühe 1350. Hetrochin I 474. Heuschrecken, Bekämpfung durch Arsenköder I 401. — — — Arsensalze I 384. — — — Bakterien II 24—28. — — — Einsammeln I 306, 309. — — — Erschlagen und Zer- treten I 285. — — — Fangapparate I 312. — — — Fanggruben I 317. — — — Flammenwerfer II 303. : — — — Fluormittel I 438. — — — Hitze I 330. — — — Insektenbürsten I 286. — — — Kescherverfahren I 310. — — — Ködermittel vom Flugzeug II 286. — — — Pilze II 15, 17. — — — Ruteneggen I 286. — — — Unterpflügen I 308. — — — Vieheintrieb I 286. — — — Vögel II 42. — — — Walzen I 286. — — — Zusammentreiben I 316. — -- in Rußland II 620. — biologische Bekämpfung 37 7,485:412, 17: — Fernhalten durch Ab- schreckpflanzen I 297. — gesetzliche Bestimmungen in Argentinien II 536. 691 Heuschrecken, gesetzliche Be- stimmungen in Griechen- land II 485. — — — in Italien II 615. — — — in Mexiko II 554. — — — in Natal II 564. — — — in Paraguay II 559, 560. ——— in Spanien II 524, 622. — — — in der Südafrikani- schen Union II 565. — — — in der Türkei II 569. — — —in Ungarn II 529. — — — in Uruguay II 572. — Internationale Konven- tion in Rom II 467. — Schadenschätzung 1 13. — Verscheuchung durch aku- stische Mittel I 296. Heu- und Sauerwurm, Be- kämpfung durch Nikotin 1495. I 519. — — — biologische Bekämp- fung II 23. — — — Mittelprüfung I 559. Hexabromidzahl I 644. Hexachloräthan I 467. Hexahydrophenol als stoff I 540. Hexalin als Beistoff I 540. — Bestimmung I 647. Hexenbesen auf Kirschen, ge- setzliche Maßnahmen in Deutschland II 423. Hibiscus cannabinus, Ein- fuhrverbot in Ägypten II 533. — exculentus, Einfuhrverbot in Ägypten II 533. Himbeerkäfer, Bekämpfung durch Einsammeln I 307. Himmo 1 358. Hippocrita jacobae zur bio- logischen Bekämpfung II 119. Hippodamia convergens zur biologischen Bekämpfung II 1035. Hirse, Beizung 1 231. — Versandbeschränkung in USA. II 579. Hirsebrand, Bekämpfung mit Essigsäure I 526. Hirtenstar zur biologischen Bekämpfung II 37. Hitze, trockene, zur Boden- entseuchung I 139—142. Hitzeschäden, Bekämpfung durch Berieselung I 330. 44* Bei- 692 Hitzeschäden, Bekämpfung durch Kalkanstrich I 330. — — — Schattenbäume 1.330: — — — Schattendecken 1330. Hochdruckspritzen II 170 bis 178. — kombinierte mit eingebau- ter Füllpumpe II 175. — Vermeidung von Un- glücksfällen II 172. Hochfrequenzfelder zur Schädlingsbekämpfung 331. HochgiftigeStoffe, gesetzliche Vorschriften über die Ver- wendung in Deutschland II 449. Hochspannungsleitungen, Einfluß auf Gewitterregen 1 63. Hochzuchtsaatgut II 331. Höfers Hederichpulver I 376. Holderspritze, selbsttätige Original- II 169. Holzkonservierung durch Arsenmittel I 384. — — Azetonöle I 526. — — chlöorierte Kohlenwas- serstoffe I 466. — — Dinitro-o-Kresol I 471. — — Kieselflußsäure I 446. — — Kreosot I 471. — — Zinkchlorid I 380. Holzschutz durch Fluormittel 1439, 441. Homona coffearia, biologi- sche Bekämpfung II 107. Hooghalensche Krankheit 149. — — Verhütung durch Dün- gung I 81. Hopfen, Einfuhrverbot in Norwegen II 502. Hopfenblattlaus, Bekämp- fung durch Quassia I 522. Hopfenfechser, Entseuchung durch Tauchbehandlung 1241. Hopfengelte, Verhütung durch Düngung I 84. Hopfenmehltau, Bekämpfung durch Brenzcatechin 1470. — — — Gyclohexan I 472. — — — Cypol 1472. — — — Dekalin I 472. — — — Dipenten 1 472. — — — Metylcyclohexan 1472. — — — Naphthol I 470. — — — Nitrophenol I 470. — — — Phenol I 470. Alphabetisches Sachregister Hopfenmehltau, Bekämpfung durch Pikrinsäure I 470. — — — Pyrogallol I 470. — — — Resorein 1479. — — — Thymol I 470. Hopfenrüsselkäfer, Bearbei- tung durch Biologische Reichsanstalt II 586. . Hopfenschädlinge, gesetzliche Maßnahmen II 469, 470. „Hora“-Räucherapparat II 287. Hühnereintrieb zur biologi- schen Bekämpfung II 46. Hülsenfrüchte, Krankheits- bewertung bei Feldbesich- tigung II 331, 332. Hunterellus hookeri zur bio- . logischen Bekämpfung IL 8. Hydronette II 166. Hydroperoxyd 1457. Hygiene, Acker- 1 32, Boden- 133, Wald- I 34. Hygienische Kulturmaßnah- men, Mannigfaltigkeit 43.35. Hylemyia antiqua, Boden- entseuchung durch Kal- ziumhypochlorid I 168. — — — — Naphthalin 1207. — — — — Sublimat I 171. — brunnescens, Bodenent- seuchung durch Schwefel- kohlenstoff I 199. — coarctata und Saatzeit 1123. — — Vergällung der Eiab- lage durch Bodenbearbei- tung 173. — — Verhütung durch Fruchtwechsel I 101. — — — — Stickstoffdün- gung I 86. — — — — Tiefpflügen I 72. Hylesinus oleiperda, gesetz- liche Bestimmungen in Spanien II 524. Hylobius abietes, Bekämp- fung durch Arsen in Deutschland II 454. — — — — Fanggräben I 316. — — — — Fangpflanzenteile 1.321; Hylocrius agassizi, Bodenent- seuchung durch Paradi- chlorbenzol I 188. Hylurgops glabratus und öko- logisches Optimum der Fichte I 39. in Belgien Hypera variabilis, biologische Bekämpfung II 67. Hypericum perforatum, bio- logische Bekämpfung II 119. Hyperparasitismus II 93. Hyphantria cunea, biologi- sche Bekämpfung II 47, 6 96. Hypochlorite I 447—452. Hypochnus an Kartoffeln, Bekämpfung durch Bei- zung I 238. Hypopta agavis, Bodenent- seuchung durch Paradi- chlorbenzol I 187. — caestrum, Bodenentseu- chung durch Paradichlor- benzol I 187. — — — — Schwefelkohlen- stoff I 198. Hyposoter disparis zur bio- logischen Bekämpfung II 63. Hypsa undulifera, Bodenent- seuchung durch Paradi- chlorbenzol I 187. I Icerya aegyptica, biologische Bekämpfung II 52. — brasiliensis, gesetzliche Be- stimmungen in Paraguay II 558. — purchasi, biologische Be- kämpfung I20, II4, 48 bis 52, 74, 85, 98. — — Einfuhrverbot in Spa- nien II 525. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Chile II 545. — — — — in Uruguay 11572. — seychellarum, biologische Bekämpfung II 52. Ichneumon nigritarius zur biologischen Bekämpfung II 104. Igepone I 537. Iltis, Bekämpfung durch Fal- len I 324, 328. Immunität II 362. Immunsande I 53.- Inareolata punctoria zur bio- logischen Bekämpfung II 66. „India‘“-Motorverstäuber II 248. Injektion von Farbstoffen I 531. Inkubationskalender I 346. Innere Haftfähigkeit der ' Stäubemittel I 563. Insect Pest Act of 1905 (USA.) II 574. Insekten, Bekämpfung durch | Bakterien II 24—31. — — — Elektrizität I 331. — — — Pilze II 10—24. — — — Polyederkrankhei- ten II 33—35. — Protozoenkrankhei- ten II 33—35. — — — Vögel II 37—44. — zur biologischen Bekämp- "fung II 46—111. Insektenbürsten zur Schäd- lingsbekämpfung I 286. Insekteneinführung zur bio- logischen Bekämpfung, Auswahl II 94—97. — — — — Erfolge II 89, 90. — — — — Richtlinien II 91. Insektenpulver I 515, 516. — dalmatinisches, Bewer- tung auf chemischem Wege I 638. — Untersuchung auf Barium- silicofluorid I 607. Insektenschäden I 11, 12. Insektenspritzen II 167. Insektentötende Pilze, Ein- wände gegen ihren Wert II 15—22. Insecticide and Desinfectant Manufacturer’s Associa- tion, Bewertung von Pyre- thrum I 637. Insektizide I 333. — Prüfung I 553—561. Insektizidseife I 527. Inspections regionales phyto- sanitaires (Frankreich) II 613. Instant Bordeaux mixture 1343. Institut für Pflanzenschutz (Bulgarien) II 608. Instituto Biologico de Defesa Agricola (Brasilien) II 626. — de Agronomia (Uruguay) II 630. — de Biologia Vegetal (Bra- silien) II 623. — de Investigaciones Agro- nomicas (Spanien) II 623. Internationale Konvention zur Heuschreckenbekämp- fung II 467. — Pflanzenkonvention von Montevideo II 465. — Reblauskonvention II 419, 464. Internationaler Landwirt- schaftsdienst an II 622. Alphabetisches Sachregister Internationales Pflanzen- schutzabkommen von Rom II 441, 466. Intrasol I 537. Ips typographus und ökologi- sches Optimum der Fichte 139. Iridomyrmex humilis als Hyperparasit II 56. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Portugal II 504. Irland, gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes II 486—491. Isaria anisopliae zur biologi- schen Bekämpfung II 10. — destructor zur biologischen Bekämpfung II 10. Isobutylphenylazetat als Lockmittel I 544. Isodon puncticollis, Boden- entseuchung durch Arsenik I 162. Isoseife I 537. Isotephrosin I 507. Isothiocyanate I 530. Italien, gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes II 491—4935. — Pflanzenschutzorgani- sation II 615. Ixodoidea, Bekämpfung durch Insekten II 8. J Japan, Pflanzenschutzorgani- sation II 627. Jassus sexnotatus 145. Jodzahl I 644. Johannisbeeren, Einfuhrver- bot in Kanada II 551. — schwarze, Einfuhrverbot in Mexiko II 551. Johannisbeergallmilbe, ge- setzliche Maßnahmen in Großbritannien II 488. Johannisbeersträucher, Ein- fuhrverbot in Deutschland I 261. „Johnson Junior‘ Motorver- stäuber II 237. Jugoslawien, gesetzliche Re- gelung des Pflanzenschut- zes II 495—498. Julus, Bodenentseuchung durch Kalziumkarbid 1182. Juncaceen, Bekämpfung mit Natriumchlorat I 450. 693 K Kälte zur Schädlingsbekämp- fung I 330. Kälteinseln I 54. Kälteseen I 54. Kaffee, Beizung I 237. — Einfuhrbeschränkung in Mexiko II 556. — Einfuhrverbot II 581. Kaffeebeerenkäfer, Bekämp- fung durch Beizung I 237. Kaffeebohrer, gesetzliche Be- kämpfung in Sao Paulo II 627. Kaffeerost, Schäden I 12. Kainit I 368—370. — zur Bodenentseuchung I 164. Kaisergrün I 406. Kaiserliche Biologische An- stalt für Land- und Forst- wirtschaft (Deutschland) - II 587. Kakteen, Ein- und Durch- fuhrverbot in Italien II 494. Kalidüngung, Steigerung der Kälteresistenz I 82. Kalifornische Brühe I 425 bis 428. — — zur Bodenentseuchung I 156. Kalilauge als Beizmittel 1213. Kaliseife I 534. Kaliseifen, Giftwirkung 1527. Kaliumbichromat als Beiz- mittel I 213. Kaliumchlorat I 447, 448. Kaliumchlorid zur Bodenent- seuchung I 164. Kaliumpermanganat I 380. Kaliumpolysulfid I 428. Kaliumpolysulfide, Unter- suchung I 599. Kaliumsulfat als Beizmittel 3,222; — zur Bodenentseuchung I 164. Kaliumsulfatkarbonat I 432. Kaliumsulfokarbonat zur Bo- denentseuchung I 203. Kaliumtrithiokarbonat I 432. Kaliumxanthogenat I 432. — zur Bodenentseuchung I 204. Kaliumzyanid I 460. — Untersuchung auf Zyan I 614. — zur Bodenentseuchung I 176. in USA, 694 Kalk I 372—375. — kohlensaurer als Träger- stoff I 543. — Normen I 372. — und Resistenzänderung 192, — Untersuchung I 585. — vielartige Wirkungen I 91. — zur Bodenentseuchung I 166. Kalkanstrich gegen Frost- schäden I 299. — — Hitzeschäden I 330. Kalkarsenat, gesetzliche Be- stimmungen in Frank- reich II 483. Kalkhydratpulver I 372. Kalkmilch gegen Keimschä- den durch Kupfervitriol I 216. — zur Winterspritzung I 374. Kalkstickstof£f I 371. — zur Bodenentseuchung I 161. Kalksucht der Seidenraupen II 12. Kalomel I 364. — zur Bodenentseuchung I 169. Kalziumarsenat, suchung I 596. — zur Bodenentseuchung 74103,” : Kalziumarsenate I 410. Kalziumarsenatspritzbrühen 1412. Kalziumarsenatstäubemittel 1411. Kalziumchlorat I 452. Kalziumfluorid I 446. Kalziumfluorsilikat T'447. Kalziumhypochlorid zur Bodenentseuchung I 167. Kalziumkarbid zur Boden- entseuchung I 181. Kalziumkaseinat als Emul- gator I 539. Kalziumphosphid I 433. Kalziumsilicofluorid I 447. Kalziumsulfarsenate I 413. Kalziumsulfid I 427. Kalziumsulfokarbonat zur Bodenentseuchung I 203. Kalziumthioarsenate I 413. Kalziumzyanid I 460. — gesetzliche Vorschriften in Deutschland II 451. — Untersuchung auf Zyan I 614. — zur Bodenentseuchung 1178—1831. Kammerjäger II 461. Unter- Alphabetisches Sachregister Kanada, gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes II 548—552. — Pflanzenschutzorgani- sation II 628. Kandierungsverfahren I 220. Kaninchen, Bekämpfung durch Galcid II 294. — — — Fallen I 324. — — — Rodiersystem I 320. — Einfuhrverbot in Däne- mark II 476. — Fernhaltung durch Draht- geflechtzäune I 288. — gesetzliche Maßnahmen in Frankreich II 481. Kannibalismus bei Schisto- cerca paranensis II 25. Kaolin als Trägerstoff I 543. Kapselwurm, Einfuhrverbot in Chile II 547. — Schadenschätzung I 12. — roter, Bekämpfung in Bra- silien II 626. Karbolineen, Wirkung Pflanzen I 489. Karbolineum I 484. — zur Bodenentseuchung I 209. Karbolsäure I 470. — als Beizmittel I 213. — zur Bodenentseuchung I 204—205. Karbonathärte des Wassers I 542. Karrenspritzen II 179—182. Kartoffelabbau, Bearbeitung durch Biologische Reichs- anstalt II 593. | — Resistenz II 394— 397. 593. — und Boden I 51. — und Düngung I 83. Kartoffelanerkennung in Deutschland II 335—339. — in Holland II 340. — in der Schweiz II 340. Kartoffelbeizung: I 237—239. Kartoffelgeschäftsbedingun- gen.des Reichsnährstandes II 417. Kartoffelkäfer, Ausschuß zur Bekämpfung in Belgien II 607. — Bearbeitung durch Bio- logische Reichsanstalt II 586, 595. — Bekämpfung durch Arsen in Deutschland II 456. — — — Batteriespritzen II 174. — — — Bleichromat I 366. auf Kartoffelkäfer, Bekämpfung durch Fangpflanzen und -pflanzenteile I 320. — — — Fluormittel I 437. — — — Motorbaumspritzen II 188. — — — Neutralöl I 472. — — — Spritzen mit Schlauchgerüst II 202. — Bodenentseuchung durch brennendes Petroleum und ÖLI 141. — Einfuhrverbot in Ägypten II 534. — — in Argentinien II 538. — — in Brasilien II 543. — — in Griechenland I 276, II 485. — —-in Jugoslawien II 497. — — in Lettland II 515, 516. — — in Litauen II 516. — — in Peru II 563. — —-in Portugal II 505, 506. — — in Rumänien II 508. — — in Ungarn II 530. — Folgen der Einschleppung I 246. — französisches Versandver- bot für Seuchengebiete und Schutzzonen I 282. — Generalsachbearbeiter für die Bekämpfung (Deutsch- land) II 595. — gesetzliche Bestimmungen in Belgien II 469, 470. — — — in Dänemark II 474, 475, 476. — — — in Deutschland I 261, II 414, 433, 584. — — — in Finnland II478. — — — in Frankreich II479, 480, 481, 482, 613. — — — in Großbritannien 1279, 280, 281, II486, 487, 490, 614. — — — in den Niederlanden II 499, 501. — — — in Norwegen II 502, 503. — — — in Schweden II 518, 519. — — — in der Schweiz II 520, 521. — Resistenz II 401, 593. — Schutzzone I 280. —— Seuchengebiet I 280. — Sortenwiderstandsfähig- keit II 343. — Verbreitungsprognose 1258. Kartoffelkäfer-Abwehrdienst (Deutschland) II 415, 595, 596. Kartoffelkäfer-Komitee, In- ternationales II 595, 607. — Konferenz, Internationale II 595, 607. — Septikämie II 31. — vgl. auch Leptinotarsa de- cemlineata. Kartoffelkonservierung durch Staubkalk I 375. Kartoffelkrankheiten und Bodenbearbeitung I 70. — und Düngung I 83. Kartoffelkrebs, Wertung aei Anerkennung II 336, 337, 338, 339. — Bearbeitung durch Bio- logische Reichsanstalt 11-593, 595. — Bedeutung von Sorten- echtheit und -reinheit II 343. — Bekämpfung in Belgien II 607. — Bodenentseuchung durch Bordelaiser Brühe I 168. — — — Elektrizität I 138. — — — Essigsäure I 158. — — — Formalin I 175. — — — Kalziumhypochlorid I 168. — — — Kupfersulfat I 168. — — — Verbrennen von Thermit I 141. _ — — — Zyannatrium I 177. — deutsches Ursprungs- und Gesundheitszeugnis I 267. — Einfuhrverbot in Ägypten II 533. — — in Argentinien II 538. — — in Brasilien II 543. — — in Chile II 547. — — in Frankreich II 482. — —-in Griechenland I 276, II 485. — — in Jugoslawien II 497. — — in Lettland II 515, 516. — — in Litauen II 516. — — in Rumänien II 508. — — in Spanien II 525. — — in der Türkei II 570. — — in Ungarn II 530. — Einsendung von Unter- suchungsmaterial I 279. — Erntebeschränkung in Preußen I 282. — gesetzliche Bestimmungen in Belgien II 469, 470. — — — in Dänemark II 475, 476. — — — in Deutschland II 414, 416, 435. — — — in Finnland II 478. Alphabetisches Sachregister Kartoffelkrebs, gesetzliche Bestimmungen in Groß- britannien II 487, 490. — — — in den Niederlanden II 498, 499, 501. — — — in Norwegen II 501, 502, 503. — — — in Portugal II 505, 506. — — — in Schweden II 517, 518, 519. — — — in der Schweiz II 520, 521. — Resistenz II 384. — vgl. auch Synchytrium en- dobioticum. Kartoffelkrebsprüfung II 385, 593, 617. Kartoffelmotte, Bekämpfung durch Gasbeize I 238. — Einfuhrverbot in Ägypten II 533. — — in Argentinien II 538. — — in Brasilien II 543. — — in Griechenland II 485. — — in Jugoslawien II 497. — — in Lettland II 516. — — in Litauen II 516. — Ein- und Ausfuhrverbot in Schweden II 519. — gesetzliche Bestimmungen in Norwegen II 502, 503. — — in Rumänien II 508. Kartoffeln, Anerkennung II 335—342. — Ausfuhrüberwachung in Dänemark II 476. — — in Estland II 513. — — in Spanien II 526. — Einfuhrüberwachung in Ägypten II 533. — — in Belgien II 470. — — in Dänemark II 475. — —- in Deutschland I261, II 433—435. — — in Estland II 513. — — in Finnland II 478. — —-in Frankreich II 481, 482. — — in Griechenland II 485. — — in Großbritannien II 490. — — in Italien II 494. — — in Jugoslawien II 497. — — in Kanada II 551. — — in Litauen II 516. — — in Norwegen II 502. — — in Peru II 563. — — in Portugal II 505. — — in Rumänien II 508. — — in der Schweiz II 522. 695 Kartoffel, Einfuhrüber- wachung in der Südafrika- nischen Union II 568. — —-in der Türkei II 570. — —-in Ungarn II 529. — — in Uruguay II 573. — Ein- und Ausfuhrüberwa- chung in Argentinien II 538, 539. — — — — in Chile II 546. — — — — in Lettland II 515. — — — — in Schweden II 518, 519. — — — Durchfuhrüberwa- chung in den Niederlanden II 499. — Einfuhr- und Versandüber- wachungin Rußland II 511 —— — —in USA. II 577, 578. — Laboratoriumsprüfung des Pflanzwertes II 342. — Untersuchung laut Tech- nischen Vorschriften II 314—316. Kartoffelnematode, befallenes Gebiet in Schweden I 281. — Bekämpfung durch Fruchtwechsel I 100. — Erntebeschränkung in Thüringen I 282. — gesetzliche Bestimmungen in Dänemark II 475, 476. — — — in Deutschland II 427. — — — in Schweden I 281, 282, II 517, 518, 519. Kartoffelschorf, Bekämpfung durch Sublimat I 364. — Bodenentseuchung durch Formalin I 175. — — — Schwefel I 153. — Prüfung der Sortenresi- stenz II 329. — — — — durch Biologische Reichsanstalt II 593. — Resistenz II 384. — Verhütung durch Grün- düngung I 96. Kartoffelsorten, Beschreibun- gen II 350. — Merkmale II 344—351. Kartoffelspritze II 169. Kartoffelspritzen, amerika- nische II 183, 184. Kasein, Analyse I 645. Kaseine als Beistoffe I 538. Kaseinkalk I 538. Kastanien, Einführbeschrän- kung in Kanada II 551. — -—- in.der Südafrikanischen Union II 568. 696 Kastanien, Einfuhrregelung in Frankreich II 483. — Ein- und Durchfuhrverbot in Italien II 494. Kastenfallen I 328. Kasvitautiosasto (Finnland) II 610. Katzen, Bekämpfung durch Fallen I 324, 328. — Fernhaltung durch Draht- geflecht I 289. Katzenvorhemdchen I 295. Kayso I 538. Keimförderung durch Bei- zung 1215. Keimschädigung durch Bei- zung I 215. Kernobstwildlinge, Entseu- chung durch Tauchbe- handlung I 241. Kerosin zur Bodenentseu- chung I 208. Kescher I 310. Kiefer, Einfuhrverbot in - Deutschland II 436, 437. Kiefernspanner, biologische Bekämpfung II 43, 44, 45, 46, 104. Kiefernspinner, Bekämpfung durch Dinitrophenol I 471. — — — Leimringe I 290. — biologische Bekämpfung II 2, 109. Kieselfluornatrium I 446. — Giftigkeit gegenüber Stechmückenlarven I 440. Kieselfluorwasserstoffsäure I 446. Kieselfluorwasserstoffsaure Salze, Analyse I 606. Kieselflußsäure I 446. Kieselgur als Trägerstoff I 543. Kippfallen I 323. Kirschen, Einfuhrüber- wachung in Belgien II 470. — — in Deutschland II 433. — — in Großbritannien II 490. Kirschfruchtfliege, Bekämp- fung durch Fanggläser 1.322; — — — Fluormittel I 439, 442. . — Einfuhrverbot in Deutsch- land II 432. — — in den Niederlanden II 499, 501. — gesetzliche Maßnahmen in Belgien II 469, 471. Klebstoffschranken I 292. Kleekrebs, Wertung bei Feld- besichtigung II 334. Alphabetisches Sachregister Kleemüdigkeit I 49. Kleesaat, Einfuhrüber- wachunginLitauen II 517. Kleesamen, Krankheitsbe- wertung bei Feldbesichti- gung II 334. Kleeseide, gesetzliche Bestim- mungen in Frankreich II 481. — — — in Litauen II 517. Kleidermotten, Bekämpfung mit Dichloräthan I 467. — — mit p-Dichlorbenzol 1 468. Kleinmotorspritzen II 190. Klima der bodennahen Luft- schicht I 56. Klimabedingter Anbau I 43. Klimaberücksichtigung I43. Klimarassen I 46. Klimasorten I 46. Klimaverbesserung I 57—63. Knollenfäule, Wertung bei Kartoffelanerkennung 11 337, 338, 341. Knospenschützer I 295. Kochsalz I 370. Kochsalzlösung als Beizmittel 2:212. Köder, bakterienhaltige II 32, 33- — mit Glassplittern zur Nage- tierbekämpfung I 287. — mit Nadel zur Nagetier- bekämpfung I 287. Ködergifte, Prüfung I 557. Ködermittel, Ausstreuen vom Flugzeug II 286. Königsche Fangkarre I 312. K.-O.-F.-Methode I 320. Kohlehydrate als DBeistoffe I 539. Kohlensäure zur Bodenent- seuchung I 158. Kohlensäure-Mineralstoff- gesetz I 80. : Kohlensäurespritzen II 176. KohlensaurerKalk als Träger- stoff I 543. Kohlenwasserstoff,gechlorter, als Lösungsmittel I 542. Kohlenwasserstoffe 1472 bis 474. — als Lösungsmittel I 542. Kohlfliege,, Bekämpfung durch Gießgerät II 219. — — — Kohlkragen I 293. — — — Sublimat I 364. — Bodenentseuchung durch Ammoniak I 160. — — — Ammoniumkarbo- nat I 160. Kohlhernie, Bekämpfung durch Ammoniak I 371. — — — Bariumhydroxyd 1 378. — — — Bariumkarbonat 1378. — — — Bariumoxyd I 378. — — — Kalkstickstof£f I 371. — — — Magnesiumkarbonat 1379. — — — Magnesiumoxyd 1379. — Bodenentseuchung durch Chlorkalk I 167. — — — Formalin I 175. — — — Germisan I 172. — — — Kalkstickstoff I 161. — — — Kalziumkarbid 1182. — — — Schwefel I 154. — — — Schwefelkalkbrühe 1156. — — — Schwefelsäure I 157. — — — Sublimat I 170. — — — Zyannatrium I 177. — Mittelprüfung I 553. — Resistenz II 387. — Verhütung durch Auswahl gesunder Setzlinge I 114. — Wertung bei Feldbesichti- gung I 333. Kohlkragen I 293. Kohlschabe, Bekämpfung mit Fangapparaten I 311. — — — Kresolseifenlösun- gen 1470. Kohlsetzlinge, Entseuchung durch Tauchbehandlung I 241. Kohlweißling, Abschreckung durch Holunderzweige 1297. — Bekämpfung durch Ein- sammeln I 306. ! — — — Zerdrücken und Zer- treten I 285. Kohlweißlingsraupen, Gift- wirkung von Pyrethrum und Derris I 505. Kolbenspritzen II 166, 168. Kolloidaler Schwefel I 424. Kolloidschwefelpräparate 1425. Kolo-Dust I 420, 425. Kolofog I 425. Koloform I 425. Kolophonium I 530. Koloradokäfer I 20, 24. — vgl. Kartoffelkäfer. Kolotext I 425. Kommalaus, Behandlung ver- seuchter Sendungen bei Einfuhr nach Großbritan- nien I 274. Koniferen, Einfuhrverbot in der Südafrikanischen Union II 567. Koniferensamen, Beizung I 236. Konimeter zur Bestimmung der Schwebefähigkeit von Stäubemitteln I 564. Konstitution I 27. Kontaktgift, Arsenmittel als I 390. Kontrollzone I 280. Korbweidenstecklinge, Aner- kennung II 324. — Krankheitsbewertung bei Feldbesichtigung II 333. Korngröße von Stäubemitteln I 564. Korngrößenbestimmungs- apparat zur Bestimmung der Schwebefähigkeit von Spritzmitteln I 572. Kornkäfer, Bekämpfung durch Aluminiumphos- phid 1433. — — — Areginal II 458. — — — basisches Kupfer- karbonat I 354. — — — Magnesiumkarbo- nat I 379. — — — Magnesiumoxyd - 1379. — — — Phosphorwasserstoff II 457. — — in Getreidesilos II 291. — Fernhaltung durch Dich- tung des Fußbodens I 203. — — — Kiesmehl I 292. — — — Ölemulsionen I 293. — gesetzliche Maßnahmen in Deutschland II 428. — Mittelprüfung I 560. Kornmotte, Bekämpfung - durch Phosphorwasserstof£f II 457. Kosten der Bestäubung mit dem Flugzeug I 14. — der Pflanzenschutzmaß- . nahmen I 13—15. -— der Schädlingsbekämp- fung im Obstbau 115. — — — im Weinbau I 15. Kostenberechnung für Pflan- zenschutzmaßnahmen 114. Kottonölschmierseife I 533. Krähen, Bekämpfung durch Fallen I 328. — — — Leimtüten I 329. — — — Phosphorköder 1432. Kräheneier I 432. Alphabetisches Sachregister Krähennester, gesetzliche Maßnahmen in Frankreich II 481. Kräuselkrankheit des Weins, Bekämpfung durch Solbar 1429. brühe I 428. — der Zuckerrübe, Resistenz II 398. — Wertung bei Kartoffelan- erkennung II 337, 340. Krankheiten, Bewertung bei Feldbesichtigung II 330. Krankheitsbewertung bei Feldbesichtigung in Deutschland II 331, 333, 334. = in Holland 11332: Krankheitsresistente Sorten, Anbau und Züchtung II 362—406. Krankheitsübertragung durch Saatgut II 313 .bis 316. Krankheitswiderstandsfähig- keit, Anforderungen an Neuzüchtungen II 326. — Auslese beim Züchter II 327. — Stufen der Prüfung II 327. Krankheitszahl bei Kartoffel- anerkennung II 340. Krautfäule, Wertung bei Kar- toffelanerkennung II 337, 338. Kraut- und Konollenfäule, Sortenwiderstandsfähig- keit II 343. — — — Resistenz II 388. — — — Schäden I 12. Krebsieste Sorten II 328. Kreosot I 471. — Untersuchung I 616. Kresol zur Bodenentseuchung I 204—205. Kresole I 470. Kresolseifenlösung, Bestim- mung des Kresols I 617. Kresolseifenlösungen I 470. Kresot zur Bodenentseu- chung I 209. Kresylsäure I 470. Kreuzdorn, Einfuhrverbot in Estland II 513. — gesetzliche Maßnahmen in Dänemark II 475. Kringerigheid, Wertung bei Kartoffelanerkennung 18.337.338: Kristallviolett I 531. Kröten zur biologischen Be- kämpfung II 37. Schwefelkalk- 697 Kronenrost, Bekämpfung durch Schwefel I 419. — gesetzliche Maßnahmen in Lettland II 515. Kronenschützer I 295. Kryolith I 446. — Untersuchung I 607. Kuckuck zur biologischen Be- kämpfung II 42. Küchengewächse, Einfuhr- überwachung in Deutsch- land II 434. Küchenschaben, Bekämpfung mit Fluormitteln I 438. Kümmelmotte, Bekämpfung mit Derrisgiften I 513. Kümmerer, Wertung bei Kar- toffelanerkennung II 337. Künstliche Beregnung gegen Frostschäden. Künstliche NebelgegenFrost- schäden I 302. Künstlicher Frostschutz I 59—63. — Wind gegen Frostschäden I 302. Kulturmaßnahmen I31 bis 130. — gegen Witterungsschäden I 301. — Trennung von Bekämp- fungsmaßnahmen I 284. Kulturverfahren I 193. Kunstgummi I 539. Kupfer, Bestimmung 1573 bis 578. — — in Wein I 578. — — kleinster Mengen I 577. — schwefelsaures I 341. — Trennung von Quecksilber 1 574, 580. Kupferalaunbrühe I 352. Kupferammoniakbrühe 1353. Kupferarsenat zur Bodenent- seuchung I 163. plsos Kupferarsenate und -arsenite 1413. Kupferazetat I 354. — als Beizmittel I 213. Kupferbariumarsenite I 407. Kupferchlorid I 355. Kupferchlorür als Beizmittel 1213, — basisches I 355. Kupferhaltige Stäubemittel 1357. Kupferkalkbrühe 1335, 342 bis 351, 373. — gemeinsame Verwendung mit Bleiarsenat I 409. — insektizide Wirkung I 351. 698 Kupferkalkbrühe, Misch- anlagen II 208. — Wirkung auf das Pflanzen- wachstum I 339—341. — Zeitpunkt der Anwendung 1345. — Zucker als Schutzkolloid I 344. Kupferkalziumarsenite I 407. Kupferkarbonat als Beizmit- tel I 222, 224. — basisches I 354. — Nachteile bei Anwendung zur Bodenentseuchun I 168. Kupferkarbonatammoniak- lösung I 353. Kupferlactat I 355. Kupfermittel, Empfindlich- keit I 360. — gesundheitliche Schädi- gungen I 361. — Verbrennungen 1358 bis 360. — Vergiftung des Bodens I 361. Kupfernaphtholat I 471. Kupfernitrat als Beizmittel 1.213: Kupferoxalat I 355. Kupferoxychlorid I 356. Kupferoxydul I 355. Kupferphosphat I 355. Kupferresinat I 355. Kupferrhodanid I 355. Kupfersodabrühe I 351. Kupferstearat I 355. Kupfersulfat I 341. — Nachteile bei Anwendung zur Bodenentseuchung I 168. Kupfersulfatmonohydrat I 342. Kupfersulfatpulver I 356. Kupferthiozyanat 1355. Kupferverbindungen zur Bodenentseuchung I 168. — zur Schädlingsbekämp- fung I 335—362. Kupfervitriol I 341. — als Beizmittel I 212. — Beizwirkung I 214—217, 220. — Untersuchung nach Rho- danmethode I 573. Kupferwirkung, Theorien _ I 336—338. Kupferzyanid I 355. Kurzknotigkeit des Weins, Bekämpfung durch Schwe- felkalkbrühe I 428. Alphabetisches Sachregister Kurznaßbeizgeräte II 129 bis 132. Kurznaßbeizverfahren I 212, 219. L Laboratorio agronomico de la Divisiöon de Agricultura (Uruguay) II 630. Lachnosterna, Bodenentseu- chung durch Ammonium- sulfat und Zyannatrium I 160. — — — Blausäurealkalisalze 1178. — — — Kalkstickstoff I 162. — — — Kalziumzyanid 1180. — — — Schwefel I 155. — — — Schwefelkohlenstoff I 200. — smithi, Bodenentseuchung durch Kalziumzyanid I 180. Lärche, Einfuhrverbot für Samen in Deutschland II 436. Läuse, Bekämpfung und Chloranisol I 471. — — mit Pyrethrum I 519. — Sortenwiderstandsfähig- keit II 344. Lagerbeizwirkung I 214, 223. Lagochirus funestus zur bio- logischen Bekämpfung II 116. Lamellicormier, Bodenent- seuchung durch Kalzium- zyanid I 181. Lang-Weltesche Dosierungs- glocke I 556. Lantana camara, biologische Bekämpfung II 113. — — Verbreitung durch Tau- ben IL 38. — crocea, biologische Be- kämpfung II 113. Lanzen für Spritzgeräte II 205. Laria rufimana, Einfuhrver- bot in Rumänien II 508. Larix, Einfuhrverbot in Großbritannien II 490. — — in Kanada II 551. — europaea, Einfuhrverbot für Samen in Deutschland II 436. Lasius niger, Mittelprüfung I 561. Laspeyresia molesta, biologi- sche Bekämpfung II 104, 4110,.4443 Laspeyresia molesta, Boden- entseuchung durch Para- dichlorbenzol I 186. — — Einfuhrverbot in Spa- nien II 525. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Italien II 493. — — — — in Kanada II550, 552. Lathronympha hypericana zur biologischen Bekämp- fung II 120. Latwergen, Bestimmung des Phosphors I 604. Laubhölzer, Einfuhrverbot für Saat- und Pflanzgut in Deutschland II 436. Laurinsäure I 427. Lecanium acuminatum, ge- setzliche Bestimmungen in Ägypten II 532. — mangiferae, biologische Bekämpfung II 21. — viride, biologische Be- kämpfung II 21. Leim als Beistoff I 538. — Prüfung I 646. Leimfallen I 328. Leimquetsche I 290. Leimring I 289. Leimringe, leuchtende I 318. Leimschlauch I 290. Leimtüten I 329. Leimung I 290— 292. Lein, Krankheitsbewertung bei Samenkontrolle II 335. Leinlolch, Bekämpfung durch magnetische Saatgutaus- lese I 309. Leinsaat, Handelsbeschrän- kung in Estland II 512. Leinsamen, Beizung I 235. Leinsamenschleim als Schutz- kolloid I 539. Leinschädlinge, gesetzliche Bestimmungen in Estland II 512. Leistungsvergleich zwischen den Spritzsystemen II 214 bis 216. Leopard, Bekämpfung durch Fallen I 324. Lepidiota, Bodenentseuchung durch Kalziumzyanid I 180. — — — Schwefelkohlenstoff I 200. — albohirtaa Bodenentseu- chung durch Arsenik 1162. — frenchi, Bodenentseu- chung durch Arsenik 1162. Lepidoderma, Bodenentseu- chung durch Blausäure- alkalisalze I 178. — albohirta, Bodenentseu- chung durch Naphthalin I 208. — — — — Paradichlorbenzol I 187. — — — — Tetrachlorkoh- lenstoff I 182. — caudada, Bodenentseu- chung durch Paradichlor- benzol I 187. — consolvina, Bodenentseu- chung durch Paradichlor- benzol I 187. — frenchi, Bodenentseu- chung durch Paradichlor- benzol I 187. — fusfuracea, Bodenentseu- chung durch Paradichlor- benzol I 187. — rothei, Bodenentseuchung durch Paradichlorbenzol I 187. — trichosterna, Bodenentseu- chung durch Paradichlor- benzol I 187. Lepidopteren, Bekämpfung mit Mineralölen I 483. Lepidosaphes becki, biologi- sche Bekämpfung II20, 21: — gloveri, biologische Be- kämpfung I] 20. — pinniformis, gesetzliche Bestimmungen in Ägypten II 531. — ulmi, biologische Bekämp- fung IIQ. Leptomastidea abnormis zur biologischen Bekämpfung 11 55, 57, 58. Leptinotarsa decemlineata, Bearbeitung durch Biolo- gische Reichsanstalt II 595. — — biologische Bekämpfung II 10;:42;:15% — — Bodenentseuchung durch Benzin I 206. — — — — Benzol I 206. — — — — Chlorpikrin I 185. — — — — Griftol I 209. — — — — Neutralöl I 209. — — — — Petroleum I 209. — — — — Rohbenzol I 209. — — — — Schwefelkohlen- stoff I 199. — — — — Steinkohlenteer- produkte I 209. — — Einfuhrverbot in Deutschland II 433. Alphabetisches Sachregister Leptinotarsa decemlineata, Einfuhrverbot in Litauen II 516. — — — in Spanien II 525. — — — in Uruguay II 573. — — Generalsachbearbeiter für die Bekämpfung (Deutschland) II 595. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Norwegen II 502, 503. — — — — in Rußland II 510, 511. — — Resistenz II 401. — vgl. Kartoffelkäfer. Leptosphaeria herpotrichus, Bekämpfung mit Schwe- felsäure I 454. Leptotachina gratiosa zur biologischen Bekämpfung II 66. Lestophonus iceryae zur bio- logischen Bekämpfung II 51. Lethane I 530. Lettland, gesetzliche Rege- lung des Pflanzenschutzes II 514—516. Leucopholis, Bodenentseu- chung durch Schwefel- kohlenstoff 1200. — irrorata, Bekämpfung durch Bewässerung I 136. — — Bodenentseuchung durch Kalziumzyanid 1131. Levuana irridescens, biologi- ‘ sche Bekämpfung II 79, ‚80 Lichtfallen I 317. Lichtkeim der Kartoffel II 347. Lichtkeimprüfung der Kar- toffeln II 348— 350. Lichttrieb, Ausnutzung zu Fangmaßnahmen I 317 bis 319. Ligyrus, Bodenentseuchung durch Schwefelkohlenstoff I 200. — fossator, Bekämpfung durch Bewässerung I 136. — fossor, Bekämpfung durch Bewässerung I 136. Lilienkrankheiten, Einfuhr- verbot in Kanada II 552. Lilium, Einfuhrbeschränkung in Kanada II 552. Liothrips oleae, gesetzliche Bestimmungen in Spanien II 524. — urichi zur biologischen Be- kämpfung II 118. 699 liquid-gas-method II 293. Litauen, gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes II 516. Literatur über Pflanzenschutz II 633 —664. Lixophaga diatreae zur bio- logischen Bekämpfung II 103. Lockmittel für Insekten I 544. Locusta migratoria, biologi- sche Bekämpfung II 26. — — migratoroides, biologi- sche Bekämpfung II 14. Löschkalk I 372. — Untersuchung I 585. Lohnbeizer I 229. Lohnbeizung (Deutschland) II 461. Lohnsaatbeizstellen I 229. — Verordnung in Deutsch- land II 462. Lokalklima, Besonderheiten I 54. Lonchaea aurea, gesetzliche Bestimmungen in Ägypten II 532. Long Ashton-Lösungen I 490. Long-Ashton-two-solution- Methode I 535. Lophodermium pinastri, Be- kämpfung und Kupfer- kalkbrühe I 350. — pini, Bekämpfung mit Formaldehyd I 465. Lophyrus polytomum, bio- logische BekämpfungIIl70. Lorbeerblätter, Ein- und Durchfuhrverbot in Italien II 494. Luchsfalle I 324. Lupinensorten, Merkmale II 361. Luzerne, Einfuhrbeschrän- kung in Mexiko II 557. — Einfuhrüberwachung in Brasilien II 543. — Einfuhrverbot in der Süd- ‚afrikanischen Union II 567. Luzerneblattnager, Ein- schleppung in Kalifor- nien I 272. Luzernesamen, Einfuhr- beschränkung in Uru- guay II 573. Lydella grisescens zur biologi- schen Bekämpfung II 66. — nigripes zur biologischen Bekämpfung II 61. —- piniariae zur biologischen Bekämpfung II 61. — senilis zur biologischen Be- kämpfung II 66. - 700 Lydella stabulans grisescens zur biologischen Bekämp- fung II 66. Lygaeonematus erichsoni zur biologischen Bekämpfung II 69. Lymantria dispar, biologische Bekämpfung II 3, 11, 31, 61, 94. — — Einfuhrverbot in Ka- nada II 551. — — gesetzliche Bestimmun- gen in USA. II 577, 579, 580. — — Wilt disease II 34. — monacha und ökologisches Optimum der Fichte I 39. — — biologische Bekämp- fung II 12. — — Einfuhrverbot in Ka- nada II 552. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Norwegen II 501. — — Wipfelkrankheit II 34. Lysiphlebus testaceipes zur biologischen Bekämpfung II 109. Lysol als Beizmittel I 213. — zur Bodenentseuchung I 204—205. M Maatalouskoelaitos (Finn- land) II 610. Macrocentrus amylivorus zur biologischen Bekämpfung II 109, 110. — gifuensis zur biologischen Bekämpfung II 66. Madenfallen I 292, 313. Mängelbeurteilung bei Pflanz- kartoffeln II 339. Mäuse, außerhalb Natur- schutz in Deutschland II 460. — Bekämpfung durch Bakte- rien II 31—33. — — — Bewässerung .I 138. — — — Calcid II 294. — — — Fallen I 324, 328. — — — Fanggefäße I 315. . — — — Mennige I 366. — — — Strychnin I 494. — — — Zelio I 367. Mäusebekämpfung, Mittel- . prüfung I 563. — Bodenentseuchung durch Chlorpikrin I 184. — Fernhaltung. durch Draht- geflecht I 288. — — — Wacholderzweige 1.2092. Alphabetisches Sachregister Mäusebekämpfung, gesetz- liche Maßnahmen in- Deutschland II 427. — — — in Preußen II 414. — Vergiftung in Deutschland II 459. Mäuselatwerge, Bestimmung des Phosphors I 604. Mäuseturmfallen I 324. Mäusetyphusbazillus II 458. Magermilch als Beistoff I 568. Magnesiaspritzkalk I 372. Magnesiumarsenat I 413. — zur Bodenentseuchung 1163. Magnesiumfluorid I 446. Magnesiumfluorsilikat I 447. Magnesiumkarbonat I 379. Magnesiumoxyd I 379. Magnesiumsilicofluorid I 447. Magnesiumsulfat I 379. Magnetische Saatgutauslese I 308. Magnetismus zur Schädlings- bekämpfung I 330. Mahonia, Einfuhrverbot in USA. II 579. Maikäfer, Bearbeitung durch Biologische Reichsanstalt II 586, 588. — Bekämpfung durch Ein- sammeln I 307, 309. — gesetzliche Bestimmungen in Dänemark II 475. — — — in Deutschland II 428, 584. — — — in Frankreich II 481. — — — in Preußen II 414. — — — in der Schweiz 11521. ———-in Ungarn II 527, 528. Maikäfervermehrung nach Trockenlegung I 68. Mais, Beizung I 231. — Einfuhrbeschränkung in Argentinien II 538. — — in Brasilien II 543. — — in Kanada II 551. — — in Mexiko II 557. — Einfuhr- und Durchfuhr- verbot in Italien II 494. — — — Versandverbot und -beschränkung in USA. II 578, 579. — Einfuhrverbot in Chile II 547. Maisbrand, Wertung bei Feld- besichtigung II 331. Maiszünsler, Bearbeitung durch Biologische Reichs- anstalt II 589. Maiszünsler, Bekämpfung durch Bakterien IT 28—30. — — — Dichlorpropan I 467. ——— Walzen des Mais- strohes I 286. — biologische Bekämpfung II 69, 81. — Einfuhrverbot in Brasilien II 543. — Folgen der Einschleppung 1247. — gesetzliche Maßnahmen in Deutschland II 428. Malachit I 354. Malachitgrün I 531. Malachra, gesetzliche Bestim- mungen in Peru II 561. Malariabekämpfung durch &s Fische II 36. — — Fledermäuse II 44. Malariamücken, Bekämpfung vom Flugzeug in Rußland II 267. mal secco, gesetzliche Maß- nahmen in Italien II 493. Malmöer Falle I 328. Malva hortense, EREETERER Bestimmungen in Peru II 561. Mamestra brassicae, biologi- sche Bekämpfung II 107. Mandelpflanzen, Einfuhrbe- schränkung in Mexiko II 557. — Ein- und Durchfuhrverbot in Italien II 494. Manganarsenate I 413. Mangansulfat I 380. Mangold, Einfuhrverbot in Großbritannien II 490. Marder, Bekämpfung durch Fallen I 324. Margaretenblumen, gesetz- liche Bestimmungen in Chile II 545. Margarodes, Bodenentseu- chung durch Kalzium- - - karbid I 182. _ — vitium, Bodenentseuchung durch Schwefelkohlenstoff 1203. Markenetikett des Reichs- nährstandes für Baum- schulpflanzen II 426. Martinibrühe I 345, 352. Maruca testulabis, gesetz- liche Bestimmungen in USA. II 580. Masicera senilis zur biologi- schen Bekämpfung II 66. Massenauslese bei der Kar- toffel I 114. Massenwechsel II 5. Maulbeerpflanzen, Versand- beschränkungen in Spa- nien II 524. Maulwurf, außerhalb Natur- schutz in Deutschland II 460. — Bekämpfung durch Arsen- vergasungsmittel I 386. — — — Einstichmaschine I 286. — — — Selbstschußapparat I 287. — — — Strychnin I 495. — Verscheuchung durch aku- stische Mittel I 296. Maulwurfsgrille, Bekämpfung durch Bewässerung I 138. — — — Fanggefäße I 315. — — — Fluormittel 1 438. — — — Zelio I 367. — — — Zinkphosphid I 433. Mayetiola destructor, bio- logische Bekämpfung II 101, 103. — — Folgen der Einchlep- pung I247. _ — — und Halmstärke I 107. Meerzwiebel I 523—526. — chemisch-quantitative Be- wertung I 643. — qualitativer Nachweis von Extraktstoffen I 643. Meerzwiebelpräparate kom- biniert mit Bakterien- ködern II 33. — Vorschriften in Deutsch- land II 459. Mehlhafas I 310. Mehlkäfer, Bekämpfung mit Thiocyanaten I 530. Mehlmotte, Bekämpfung mit Blausäure I 459. — biologische Bekämpfung II 30. Mehltau, Bekämpfung durch Quarz- Quecksilberdampf- lampe I 332. — an Erbsen, Wertung bei Feldbesichtigung II 333. —.an Getreide, Verhütung durch Entwässerung I 68. — an Kohl, Wertung bei Feldbesichtigung II 333. — an Rosen, Bekämpfung mit Guprooxyd I 355. — — — und Chrysanthemen, Bekämpfung durch Schwefelnebel I 422. Melanoplus, biologische Be- kämpfung II 17. — femur rubrum, biologische Bekämpfung II 7, 26. Alphabetisches Sachregister Meldepflicht I 278. Meligethes aeneus, Bekämp- fung durch flache Saat I 126. — — — — frühe Herbstsaat von Ölfrüchten I 116. — — Nachbarwirkung I 102. — — Resistenz II 399. — —- und sortentypischer Entwicklungsrhythmus I 109. Melilotus sulcatus, Bekämp- fung mit Natriumchlorat I 449. Melioration I 64—69. Melolontha, Bekämpfung durch Bewässerung I 136. — Bodenentseuchung durch Blausäurealkalisalze I 178, — — — Naphthalin I 208. — — — Paradichlorbenzol I 187. — — — Schwefelkohlenstoff I 201. — vulgaris, biologische Be- kämpfung II 12. — — Bodenentseuchung durch Kainit I 165. Melonenfliege, biologische Be- kämpfung II 88. Membranspritzen II 167. Mennige I 366. Menodontomerus aereus als Primär- und Hyperparasit 11 93. Merkurichlorid I 363. Merkurioxyd I 364. Merkurochlorid I 364. Merodon, Einfuhrverbot in Deutschland II 439. — equestris, Bekämpfung durch Beizung I 239. — — gesetzliche Bestimmun- gen in den Niederlanden II 500. Mesoleius tenthredinis zur biologischen Bekämpfung II 69. Metamasius hemipterus, ge- setzliche Bestimmungen in Peru II 561. — — — — in USA. II 578. Metaphycus lounsburyi, Be- fall durch Hpyperparasit II 94. Metaponia rubriceps, Boden- entseuchung durch Schwe- felkohlenstoff I 199. — — — — Teeröle und Teer- destillate I 209. — — zur biologischen Be- kämpfung II 58, 60. 701 Metarrhizium anisopliae zur biologischen Bekämpfung II 10, 13, 23. Meteorus versicolor zur bio- logischen Bekämpfung II 63, 97. Methanal I 463. Methylalkohol als Lösungs- mittel I 542. Methylanabasin I 494. Methylbromid I 463. Methylcinnamat als mittel I 544. Methylcyclohexan I 472. Methylformiat I 528. Methylhexalin als Beistoft I 540. Methylol-karbazol I 493. Methylpyrethrolon I 517. Mexikan Border Act in USA. II 582. Mexiko, gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes II 552—558. — Pflanzenschutzorgani- sation II 629. Microcrytus basizonius zur biologischen Bekämpfung II 71. Microdus stigmaterus zur hio- logischen Bekämpfung II 103. Microplectron fuscipennis zur biologischen Bekämpfung II 70. Microsphaera quercina, Be- kämpfung durch Schwefel 1418. Microsporidium polyedricum zur biologischen Bekämp- fung 11 33. Microtinae, außerhalb Natur- schutz in Deutschland II 460. Microtus arvalis, biologische Bekämpfung II 31, 32. — hartingi, biologische Be- kämpfung II 32. Mikroklima und Standweite 7°927: Milben zur Insektenbekämp- fung II 8. Milchglanz, gesetzliche Maß- nahmen in Großbritan- nien II 488. Milchsäurekasein I 538. „mild mosaic‘‘ der Kartoffel, Resistenz II 396. Mineola indiginella, biologi- sche Bekämpfung II 103. Mineralöle I 474—484. — als Beistoffe I 540. — Bestandteile I 475. Lock- 702 Mineralöle, Bestimmung che- mischer Daten I 619. — — in Steinkohlenteerölen I 623. — — physikalischer Daten I 619. — Emulgierung I 477: — Emulsionstypen I 478. — insektizide Wirkung I 479. — Kombination mit anderen Mitteln I 483. — Normen zur Wintersprit- zung 14831. — Prüfung I 617—621. — Reinigung I 470. — Wirkung auf die Pflanzen 1481. Mineralölpräparate, Befrei- ung von Emulgatoren 1 617. Mineralölrückstände auf Blät- tern, Bestimmung I 621. Mineralölsulfosäuren, Unter- scheidung von Naphthen- säuren I 644. MIS (Rußland) II 621. Mischapparat ‚‚Top‘‘ II 207. Mistel, gesetzliche Maßnah- men in Deutschland II423. — — — in Frankreich II481. MIT (Rußland) II 622. Mittelmeerfruchtfliege, Aus- rottung in Florida I 20. — Bearbeitung im Bureau of Entomology and Plant Quarantine II 631. — Bekämpfung durch basi- sches Kupferkarbonat 1354. — — — Fanggläser I 322. — biologische Bekämptung II 87, 88. — Konkurrenz siten II 96. Mix-Spritzbrühemischgerät II 211. Mixer-Spritze II 212. Mördergrube I 323. Mohrenhirse, Einfuhrüber- wachung in Argentinien II 538. Monarthopaplus buxi, Ent- seuchung von Buxus durch Heißwasserbehandlung 1241. Monecphora saccharina, bio- logische Bekämpfung 11.47: — varia, biologische Be- kämpfung II 17. Moneilema ulkei zur biologi- schen Bekämpfung II 116. ihrer Para- Alphabetisches Sachregister Monilia, Bekämpfung durch Einsammeln I 306. — gesetzliche Bestimmungen in Ungarn II 528. — Vergraben kranker Früch- te 1 292. — cinerea und örtliche Lage I 54. Moniliopsis, Bodenentseu- chung durch Diphenyl- methan I 207. Monochloressigsäure I 467. Monodontomerus aereus zur biologischen Bekämpfung II 63. Monokultur und Schädlings- plagen I 103. Monomethylphenole I 470. Mononchus papillatus zur bio- logischen Bekämpfung I1 7. Monopolseife I 537. Moorboden, Entwässerung als frostverhütende Maß- nahme I 57. Moorkoloniale Krankheit 148. — — Verhütung durch Dün- gung I 831. Moose an Obstbäumen, Be- kämpfung durch Schwefel- kalkbrühe I 428. „Mors‘“-Ameisentöter II 288. Mosaikkrankheit an Bohnen, Resistenz II 397.. — an Spinat, Resistenz I 398. — an Zuckerrohr, gesetzliche Bestimmungen ‘in Peru II 561, 562. —_— ——— in der Südafri- kanischen Union II 565. — — — Resistenz II 398. — — — Verhütung durch Sortenwahl I 111. — Wertung bei Kartoffelan- erkennung II 337, 340. Moskito, biologische Bekämp- fung IIO. Motorfüllpumpen, Überblick IL 190. Motorisierung der Spritztech- nik II 162. Motorspritzen, Überblick II 189. Motorverstäuber II 233—259. — als Zusatzgeräte II 254 bis 259. — ‚‚Autosulfia‘‘ von Gebr. Holder II 251. — ‚‚Autosulfiator‘‘ von Gebr. Holder II 252. — Bestäubungskosten II 258 bis 259. Motorverstäuber der Bean Spray Company II 238. — der Dosch Chemical Com- pany II 240. — der Smith Manufacturing Company II 240. — fahrbare II 236—251. — ‚‚Goliath‘‘ von Garl Platz II 253. — ‚„Hercynia‘ der Gebr. Bor- chers A. G. II 243. — ‚India‘ von Garl Platz II 248. — „Johnson Junior‘ der Dust Sprayer Mfg. Co. 11.237: i —- mit besonders starken Ex- haustoren II 242. — ‚‚Orchard duster‘‘ der Ni- gara Sprayer Company II 236. — ‚Orkan‘ von Garl Platz II 247. — ‚Schering‘ von F.F.A. Schulze II 253. — selbstfahrende II 251 bis 254. — selbstmischende II 240. — ‚„Sulfamotor‘“‘ von Carl Platz II 250. — ‚‚Sulfia‘‘ der Gebr. Holder II 245. — ‚Tornado‘ von Carl Platz II 249. Motorzusatzverstäuber ‚„Aetna‘‘ von C. Platz II 257. — der Messinger Mfg. Com- pany II 255. — der Niagara Sprayer Com- pany II 257. — der Pöhl-Werke II 255. — von John Bean II 256. — ‚Zyklon‘ von C. Platz II 258. Mottenfestmachen mit Fluor- mitteln I 439. Mottenhexe I 467. Mottenschildläuse, biologi- sche Bekämpfung II 19. Mucor exitiosus zur biologi- schen Bekämpfung II 17. Mucuna pruriens zur biologi- schen Bekämpfung II21. Mücken, Bekämpfung durch Arsenstreumittel I 385. — — — Dekalin I 474. — — — Fanglampen I 319. — — — Fische II 36. — — — Fledermäuse II 44. Muldenfrost I 58. Multiparasitismus II 96. Mungos mungo zur Ratten- bekämpfung II 45. Murinae, außerhalb Natur- schutz in Deutschland II 460. Mus musculus, biologische Be- kämpfung II 31. Muscardine der Seidenraupen II 12. Mutterkorn, gesetzliche Maß- nahmen in Bulgarien II 472. — Wertung bei Feldbesichti- gung II 331, 332, 334. Mycosphaerella, Bekämpfung mit Kupferkalkbrühe 1350. — fragariae, Bekämpfungmit Schwefelsäure I 454. — laricina und örtliche Lage 155. — sentina, Bekämpfung mit Kupferkalkbrühe I 347. Mynah zur biologischen Be- kämpfung II 37. Myodina vibrans, Bodenent- seuchung durch Naphtha- lin I 207. Myriangium duriaei zur bio- logischen Bekämpfung II 20. Myristinsäure I 527. Mytilaspis pomorum, Be- kämpfung mit Stein- kohlenteeröl I 484. Myzodes persicae, gesetzliche Maßnahmen in Deutsch- land II 417. N Nabo-Stäuber II 229. Nachbarwirkung und Schäd- lingsbefall I 102. Nachrichtenblatt für den DeutschenPflanzenschutz-- dienst II 444. Nachwarner I 544. Nadelhölzer, Einfuhrbe- schränkung in Kanada II 551, 552. — Einfuhrverbot für Samen in Deutschland II 436. Nagetiere, Bekämpfung mit Meerzwiebel I 524, 525. — — mit Theobromin I 493. — — mit Trimethylxanthin I 493. — biologische Bekämpfung II 31—33. Alphabetisches Sachregister Nahrungstrieb, Ausnutzung zu Fangmaßnahmen I 320 bis 329. N.A.K. 11 322, 332. Naphthalin I 472, 473. — zur Bodenentseuchung 1207. — als Lösungsmittel I 542. — Prüfungsverfahren I 623. Naphthenate, Unterschei- dung von gewöhnlichen Seifen I 644. Naphthensäuren I 527, 535. — Charakterisierung der ‚Qualität I 644. — Unterscheidung von Mine- ralölsulfosäuren I 644. Naphthenseifen I 527. Naphthol 1470, 471. Narzissen, Verkehrsverbot in Großbritannien II 489. Narzissenfliege, Bekämpfung durch Gasbeize I 240. — Einführungsverbot in Deutschland II 439. Narzissenzwiebeln, Versand- beschränkungen in USA. II 580. Nashornkäferengerlinge, Be- . kämpfung durch Wider- hakendraht I 286. Naßbeizgeräte II 121—132. Naßbeizverfahren I 211. — Bewertung gegenüber Trockenbeizverfahren 1224. . Naßfäule, Bearbeitung durch Biologische Reichsanstalt II 593. — Wertung bei Kartoffelan- erkennung II337, 338, 339, 341. Natrium chloricum I 447. Natriumarsenat, Giftigkeit gegenüber Stechmücken- larven I 440. Natriumarsenit, Giftigkeit gegenüber Stechmücken- larven I 440. Natriumchlorat I 447—452. — Feuergefährlichkeit 1451. Natriumfluorid, Giftwirkung gegenüber Stechmücken- larven I 440. — Untersuchung I 606. Natriumfluorsilikat zur Bo- denentseuchung I 165. Natriumhyposulfid als Beiz- mittel I 213. Natriumnitrat als Beizmittel I 222. Natriumpolysulfid I 428. 703 Natriumpolysulfide, Unter- suchung I 599. Natriumsilicofluorid I 446. Natriumsulfokarbonat zur Bodenentseuchung I 203. Natriumzyanid I 460. — zur Bodenentseuchung 1176. — Untersuchung auf Zyan I 614. Natronlauge I 370. — als Beizmittel I 213. Naturschutzverordnung in Deutschland II 459. Naupactus leucoloma, gesetz- liche Bestimmungen in USA. II 581. Nebelkrähen, außerhalb Na- turschutz in Deutschland II 460. — Vergiftung in Deutschland II 459. Nebelschornsteinchen II 298. Nectria-Krebs I 45. — Verhütung durch Entwäs- serung im Obstbau I 68. Nectria coccinea var. sangui- nella, Einfuhrverbot in Deutschland II 438. — galligena, Versandverbot in Großbritannien II 488. — — var. maior, Einfuhrver- botin Deutschland II 438. Negative Saatgutauslese 1442. Nelken, Einfuhrüberwachung in Deutschland II 435. Nelkenwickler, Einfuhrver- bot in Deutschland II 435. Nematoden, Aktivierung durch Teeröle I 491. — Bearbeitung durch Bio- logische Reichsanstalt II 588. — — — Bureau of Plant In- dustry II 632. — Bekämpfung durch Fang- streifen I 320. — — —— Fruchtwechsel I 100. — — -——- Chlorkalk I 452. — — — Toluolsultochlorid I 468. — Bodenentseuchung durch Benzin I 206. — — — Chlorkalk I 167. — — — Essigsäure I 159. — — — Formaldehyd I 172. — — — Heißwasser I 142, 143. — — — Kaliumchlorid 1164. — — — Kalk I 166. — — — Kalkstickstoff I 161. 704 Nematoden, Bodenentseu- chung durch Kalzium- zyanid I 179. — — — Kresol I 204. — — — natürliche Hitze 1140. — — — Paraformaldehyd T. 176; — — — Schwefelkohlenstoff 1197. — — — Schwefelsäure I 157. — — — schweflige Säure IT156. — gesetzliche Maßnahmen in Bulgarien II 472. — als Insektenparasiten II 7. — Mittelprüfung I 561. — Resistenz II 402. — Wertung bei Kartoffelan- erkennung II 337, 338, 341. — an Blumenzwiebeln, Be- kämpfung durch Beizung I 240. — — — Einfuhrverbot in Deutschland II 439. — an Rüben, Bodenentseu- chung durch Ameisensäure 1159. _— ——— Schwefelkalk- brühe I 156. Nematomorpha als Insekten- parasiten II 7. Nematus abietinus, Prädispo- sition der Fichte für Befall I 44. — erichsonii, biologische Be- kämpfung II 69. Neonikotin I 493, 498. Neoplectana glaseri zur bio- logischen BekämpfungII8. Netzfallen I 328. Netzmittel I 532. Neutralöl I 472. New Jersey sulphur-glue mix- ture I 423. Nezara viridula, Gewebe- resistenz I 400. Nicotiana tabacum, Einfuhr- beschränkung in Kanada II 552. Niederlande, gesetzliche Re- gelung des Pflanzen- schutzes II 498— 501. — Pflanzenschutzorgani- sation II 616. Nikotin I 495— 504. — Bindung und Entwicklung I 500. — Brühen mit Bleiarsenat I 501. — — mit Kalziumarsenat 1501: — Giftwirkung I 502. Alphabetisches Sachregister Nikotin, Hilfsstoffe zur Ver- längerung der Wirkungs- dauer I 500. — Mikrobestimmung I 628. — Prüfungsverfahren I 624 bis 629. — Trennung von Pyridin 1 627. — Vorkommen und Gewin- nung I 496. Nikotinazetat I 498. Nikotinbentonit I 498. Nikotinbrühe, gemeinsame Verwendung mit Bleiarse- nat I 409. Nikotinchlorid I 498. Nikotinderivate, Giftwirkung gegen Aphiden I 491. Nikotinformiat 1498. Nikotingehalt von Tabak- proben I 628. Nikotinhaltige Spezialitäten I 502. Nikotinhuminat I 498. Nikotinlaktat I 498. Nikotinmineralöl I 501. Nikotinmittel, Allgemeines über die Anwendung I 497. Nikotinnaphthenat I 498. Nikotinoleat I 496, 500, 501. Nikotinoxalat I 499. Nikotinpräparate, Bestim- mung des Pyridins I 626. Nikotinräucherkerzen II 297. Nikotinräuchermittel I 498. Nikotinräucherung II 297. Nikotinsalizylat I 499. Nikotinseifenemulsionen I 501. Nikotinseifenpräparate I 502. Nikotinspritzmittel I 497. Nikotinstäubemittel I 498, 501. Nikotinsulfat I 496, 500, 501. Nikotinsulfit I 498. Nikotintannat I 498. Nikotintannatbrühen I 500. Nikotintartrat I 499. Nikotinvergasungsmittel 1498. Nikotinylisothiocyanat I 530. Nikotyrine I 499. Nisia atrovenosa, Bekämp- - fung durch Bewässerung I 136. — — — — Bodenfeuer I 139. Nitrobenzol I 469. — als Warnstoff I 544. 2-Nitro-4-hydromercuri- phenol I 365. Nitrooxyverbindung I 472. Nitrophenole I 469—472. — Prüfung I 616. NKS (Rußland) II 620. Noctuiden, Bodenentseu- chung durch Schwefel- kohlenstoff I 198. Nomadacris septemfasciata, biologische Bekämpfung II 16. Nonne, Bearbeitung durch Biologische Reichsanstalt II 586, 589. — Bekämpfung durch Ein- sammeln I 307. — — — Leimringe I 290. — — — Lichtfallen I 318. — — — Schwelverfahren II 298. — biologische Bekämpfung II 42, 108. — erste Bestäubungen vom Flugzeug in Deutschland 11.270,.272. j — Patentanspruch Zimmer- mann für Bekämpfung vom Flugzeug II 260. — Wipfelkrankheit II 33, 34. Normale Prädisposition I 27, 36. Normalernteertrag I 6. Nornikotin I 499. Norwegen, gesetzliche Rege- lung des Pflanzenschutzes II 501— 504. — Pflanzenschutzorgani- sation II 617. Novius cardinalis zur biologi- schen Bekämpfung II 48 bis 52, 88. — koebelei zur biologischen Bekämpfung II 57. Nygmia phaeorrhoea, logische Bekämpfung II 61—63. bio- 10) Oberflächenspannungs-Titra- tion zur Bestimmung des Seifengehaltes I 644. Obermillersche Salzbrei- methode I 555: Obranit I 355. Obst, Ausfuhrüberwachung in Estland II 513. — Einfuhrbeschränkung in der Südafrikanischen Union II 567, 568. — Ein- und Durchfuhrverbot und Versandbeschränkun- gen in USA. II 577, 579, 580, 581. — Einfuhrüberwachung in Deutschland II 431, 432. Obstbau, Reichseinheitsvor- schriften für die Sortierung (Deutschland) II 426. — Reichsverordnung zur Schädlingsbekämpfung (Deutschland) II 423. Obstbäume, Ausfuhrüber- wachungin Ungarn II 530. — Einfuhrverbot in der Süd- afrikanischen Union II 567. Obstbaumkarbolineen, Nor- men I 486. — Prüfung I 621—623. — wasserlösliche I 485. Obstbaumkarbolineum, Un- tersuchung I 622. Obstbaumkrankheiten, Ver- hütung durch richtige Pflanztiefe I 126. Obstbaumkrebs, gesetzliche Maßnahmen in Deutsch- land II 423. Obstbaummüdigkeit I 49. Obstbaumsetzlinge, gesetz- liche Maßnahmen in Bul- garien II 473. Obstbaumsterben im Alten Land I 50, 65. Obstkulturen, gesetzliche Be- stimmungen in Ägypten II 531. Obstmade, arsenresistente Rassen I 389. — Bekämpfung durch Äthy- lenchlorhydrin I 467. — — — Bleiarsenat I 390. — — — Fanggürtel I 313.- — — — Fluormittel 1 437. — — — Mineralöle I 480. — — — Naphthol 1471. — — — Pineol soluble I 527. Obstmadeneier, Bekämpfung mit Talkum I 543. Obstsaatgut, Erzeugungs-und Vertriebsregelung II 324. Obstschädlinge, Bearbeitung durch Biologische Reichs- anstalt II 590. — gesetzliche Bestimmungen in Rußland II 511. OBW (Rußland) II 621. Odontria, Bodenentseuchung durch Schwefelkohlenstoff I 200. i — zealandica, Bodenentseu- chung durch Bleiarsenat I 163. Oecophylla smaragdina zur biologischen Bekämpfung II 2. Oedaleus nigrofasciatus, bio- logische Bekämpfung II 26. Alphabetisches Sachregister Ökologische Streubreite I 48. Ökologisches Optimum 135. Ökotypen I 40. Öle, fette I 528. — — chemische Charakteri- sierung I 644. — sulfonierte, als toren I 536. —- — Prüfungsverfahren 1645. — sulfurierte, toren I 536. Ölemulsionen zur Fernhal- tung von Schädlingen I 293. Ölfrüchte, Krankheitsbewer- tung bei Feldbesichtigung II 331, 332. Ölsäure I 535. Österreich, Pflanzenschutzge- setz II 409. Ohrwürmer, Bekämpfung mit Feuermitteln I 438. — biologische Bekämpfung II 3, 68. — Bodenentseuchung durch Pikrinsäure I 206. Oidium, Bekämpfung durch Präschwefel I 421. — — durch Schwefelvernebe- lung II 301. — Mittelprüfung 1551, 552. — Schadenschätzung I 12. — Tuckeri, Bekämpfung durch Formaldehyd I 465. — — — — Schwefel I 418. — — Folgen der Einschlep- pung I 245. Oktobromidzahl I 644. Oleinsäure I 535. Olethreutes schistaceana, bio- logische Bekämpfung II 109. Olivenfliege, Anlockung durch Olivenwasser I 544. — gesetzliche Bestimmungen in Spanien II 524. — Schadenschätzung I 12. Olivenmotte, Bekämpfung durch Fanglampen I 319. Olivenölschmierseifenemul- sion I 529. Olivenschädlinge, gesetzliche Maßnahmen in Griechen- land II 485. Olivenwasser als Lockmittel I 544. Oniscus, Bodenentseuchung durch Kalziumkarbid I 182. Ooneria dispar, biologische Bekämpfung II 62. Emulga- als Emulga- Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. 705 Oospora destructor zur bio- logischen Bekämpfung II 10. \ — orystorum, Einfuhrverbot in Mexiko II 556. Ootetrastichus beatus zur bio- logischen Bekämpfung II 85. — formosanus zur biologi- schen Bekämpfung II 85. Ophiobolus graminis, Boden- entseuchung durch Kup- fersulfat I 169. — — Einfuhrverbot in Mexi- ko II 556. — — gesetzliche Bestimmun- gen in USA. II 579. — — und Bodenbeschaffen- heit I 51. — — und Saatzeit I 119. — — Verhütung durch Dün- gung I 93. — — — — Entwässerung 168. — — — — Fruchtwechsel 19. Ophiomyia lantanae zur bio- logischen Bekämpfung II 113, 114. Ophionectria coccicola. zur biologischen Bekämpfung II 20. Opius fletcheri zur biologi- schen Bekämpfung II 88. — humilis zur biologischen Bekämpfung II 87, 88, 97. —- perproximus zur biologi- schen Bekämpfung II 87. Opuntia, Einfuhrverbot in der Südafrikanischen Union II 567. — aurantiaca, biologische Be- kämpfung II 116. — — gesetzliche Bestimmun- gen in der Südafrikani- schen Union II 567. —dillenii, biologische Be- kämpfung II 117. —-inermis, biologische Be- kämpfung II 114. —,monocantha, biologische Bekämpfung II 117. — streptacantha, biologische Bekämpfung II 116. — stricta, biologische kämpfung II 114. — tomentosa, biologische Be- kämpfung II 116. — tuna, biologische Bekämp- fung II 117. Orangen, Einfuhrverbot in USA. II 577. 45 Be- 706 Orangenschädlinge, Bekämp- fung mit Blausäure 1459. „Orchard duster‘‘ Motorver- stäuber II 236. Orchideenblüten, Schutz ge- gen Insektenfraß I 293. Orcus chalybaeus zur bio- logischen Bekämpfung II 57, 60, 88. Oregma lanigera, biologische Bekämpfung II 109. Organisation des Pflanzen- schutzes II 584—632. Organische Basen 1491 —504. „Orkan“ Motorverstäuber II 247. Orobanche, gesetzliche Be- stimmungen in Portugal II 505. — cumana, Resistenz II 393. '— minor, Verhütung durch Düngung I 88. Orographische Mikroklimato- logie I 54. Orthezia insignis, gesetzliche Bestimmungen in Ägypten II 532. Ortsteinbildung I 48. Oryctes rhinoceros, biologi- sche Bekämpfung II 23. Oscinella frit, Resistenz II 399. Oscinis frit, Resistenz II 399. — — Verhütung durch Ge- mengebau I 104. — — — — Saatgutauslese I 114. — — und Saatzeit I 121. — — und Standweite I 129, 130. — — und Stickstoffdüngung 185. OSRO (Rußland) II 620. Othiorrhynchus ovatus, Bo- denentseuchung durch Bleiarsenat I 163. . — — — — Kalziumkarbid I 182. — — — — Schwefelkohlen- stoff I 200. — raucus, Bodenentseuchung durch Kainit I 165. — sulcatus, Bekämpfung durch Bodendämpfung 1145. — — Bodenentseuchung durch Benzin I 206. — — — — Bleiarsenat I 163. — — — — Chlorpikrin I 185. — — — — Kainit I 165: — — — — Kalkstickstoff 1.162. Alphabetisches Sachregister Oxya chinensis, biologische Bekämpfung II 88. o-Oxybenzoesäure I 527. Oxybenzol I 470. 8-Oxychinolinsulfat I 493. Oxykarbonsäuren, Ester aro- matischer I 528. Oxyphenylquecksilberchlorid I 365. Oxysäuren als Emulgatoren I 536. Oxythyrea, Bodenentseu- chung durch Schwefel- kohlenstoff I 200. — funesta, biologische Be- kämpfung II 3. P Pachnaeus litus, Bodenent- seuchung durch Paradi- chlorbenzol I 188. Palmblätter, Ein- und Durch- fuhrverbot in Italien II 494. Pampelmusen, Einfuhrverbot in USA. 11 577. Panolis flammea, biologische Bekämpfung II 107, 108: Papageiengrün I 406. Papierbeutel zur Fernhaltung von Vögeln und Wespen I 289. Pappelkrebs, Einfuhrverbot in Deutschland II 438. Pappeln, Versandverbot in USA. II 580. Paracide I 468. Paradichlorbenzol zur Boden- entseuchung I 185—190. Paraform I 463. Paraformaldehyd I 463. — als Beizmittel I 222. — zur Bodenentseuchung 1176. — Untersuchung I 612. Paraguay, gesetzliche Rege- lung des Pflanzenschutzes II 558— 560. Paranagrus optabilis zur bio- logischen Bekämpfung I.85.-: - — perforator zur biologischen Bekämpfung II 85. Paraphorocera senilis zur bio- logischen Bekämpfung II 66. Parasiten oder Räuber II 98. Parasitenfolge II 98. Parex-Vernebler II 301—302. Parisergrün I 406. Parlatorea blanchardi, gesetz- liche Bestimmungen in USA. II 577. — pergandei, bilogische Be- kämpfung II 20. — zizyphi, gesetzliche Be- stimmungen in Ägypten II 532. Passer domesticus, außerhalb Naturschutz in Deutsch- land II 460. — — nachteilige Folgen der Einführung II 38. — montanus, außerhalb Naturschutz in Deutsch- land II 460. Paulyscher Fangwagen I 311. P. D. B. 1468. Pectinophora gossypiella, Be- kämpfung durch Bewässe- rung I 136. — — biologische fung II 31. — — Einfuhrverbot in Spa- nien II 525. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Mexiko II 554, 556. Pediculoides ventricosus zur biologischen Bekämpfung II 81, 82. Pediculopsis graminum, Be- kämpfung durch Kalk- stickstoff I 372. Pegohylemyia seneciella zur biologischen Bekämpfung II 119, 120. Pegomyia hyoscyami, Boden- entseuchung durch Kal- ziumzyanid I 181. Bekämp- — — — — Naphthalin I 207. — — und Saatzeit I 123. — — und Stallmist I 95. — — und Standort I 53, 56. — — Verhütung durch spätes Vereinzeln I 129. — — — — Tiefpflanzen I 72. Pemphigus, Bodenentseu- chung durch Tetrachlor- äthan I 183. Penetrol I 537. Penicillium, Berücksichti- gung bei Samenkontrolle II 319, 320. — an Blumenzwiebeln, Ein- fuhrverbot in Deutschland II 439. — anisopliae zur biologischen Bekämpfung II 10. Pennisatia marginata, Boden- entseuchung durch Para- dichlorbenzol I 187... Pentathionsäure als wirksame Substanz des Schwefels 1417. Pentharthron flavum als Hyperparasit II 113. Pentilia insidiosa zur biolo- gischen Bekämpfung II 81. Pentodon, Bodenentseuchung durch Paradichlorbenzol I 187. — — — Schwefelkohlenstoff I 200. Perfluid-Räucherstreifen II 297. Peridermium strobi, biologi- sche Bekämpfung II 6. Peridesmia phytonomi zur biologischen Bekämpfung II 67. Periodisches Auftreten von Schädlingen I 3. Periphyllus lyropictus, Gift- wirkung von Pyrethrum und Derris I 505. Perissornis carunculatus zur biologischen Bekämpfung II 43. Perkinsiella saccharicida, bio- logische Bekämpfung II 85, 86. Perocid als Beizmittel I 213. Peronospora, Bekämpfung durch Kupferkalkbrühe 1350. — — — Naphtholaten I 471. — — im Weinbau und Stand- weite I 129. — Beobachtungsdienst zur Bekämpfung in Baden II 603. — Konidien, Absorption von Kupfer I 338. — Mittelprüfung 1551, 552. — Schadenschätzung I 12. — Sortenwiderstandsfähig- keit II 343. — Spritze Rhenania II 176. — Versagen kupferhaltiger Stäubemittel I 334. — arborescens und örtliche Lage 155. — — und Standweite I 128. — hyoscyami, Einfuhrverbot in Kanada II 552. — maydis, gesetzliche Be- stimmungen in USA. II 578. — Schachtii, Entfernung kranker Samenrüben 1115. — viticola, Bekämpfung mit Formaldehyd I 465. Alphabetisches Sachregister Peroxyde I 453—457. Perozid I 380. Perrisia pyri, Bodenentseu- chung durch Kalzium- zyanid 1181. — — — — Petroleum I 209. — — — — Teeremulsionen 1209. Peru, gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes II 560— 563. Petasites officinalis, Bekämp- fungdurch Natriumchlorat 1450. Petroleum zur Bodenentseu- chung I 208. — als Lösungsmittel I 542. — Geruchlosigkeit I 543. Pfirsiche, Einfuhrbeschrän- kungen in Chile II 547. — Einfuhrüberwachung in Belgien II 471. — Einfuhrverbot in USA. II 577, 581. Pfirsichkernölschmierseifen- emulsion I 529. Pfirsichpflanzen, Einfuhrbe- schränkung in Kanada II 552. — — in Mexiko II 557. Pflanzenbeschau in USA. II 632. Pflanzenbeschaudienst I 270. — in Deutschland II 441 bis 444, 600. — in Uruguay II 630. Pflanzenbeschausachverstän- dige I 270. — in Deutschland II 442, 443. Pflanzenbesichtigungsdienst in Deutschland II 442. Pflanzengesundheitsdienst (Ungarn) II 624. Pflanzengesundheitsinstitut (Ungarn) II 624. Pflanzengesundheitskreis (Ungarn) II 625. Pflanzengesundheitsrat (Un- garn) II 624. Pflanzenhygiene II 612, 618. . Pflanzeninspektionsdienst (Norwegen) II 647. Pflanzenkrebs, Bearbeitung durch Biologische Reichs- anstalt II 593. Pflanzenöle als Beistoffe 1540. Pflanzenquarantäne, Auf- gaben I 258. I 26-31, 707 Pflanzenquarantäne, Bestre- bungen um ihreVereinheit- lichung in der Welt I 249. — biologische Gesichts- punkte I 254—258. — Durchführung 1258 bis 283. — Grundlagen I 251. — Vergeltungsmaßnahmen 1253. — Verwahrung gegen poli- tische Gesichtspunkte 1253. — wirtschaftliche Folgen der Einführung I 252. — — — der Unterlassung 1251. — — Gesichtspunkte 1251 bis 254. Pflanzenschleime als Schutz- kolloide I 539. Pflanzenschutzämter (Deutschland) II 411, 600. Pflanzenschutzausschuß (Bel- gien) II 606. Pflanzenschutzbüro (Ungarn) II 624. Pflanzenschutzdienst, Anlaß zur Einrichtung I 270. —-in Argentinien II 625. —-in Belgien II 606. —-in Brasilien II 626. — in Bulgarien II 608. — in Chile II 627. — in Deutschland II 411, 567—600. — in Frankreich II 611. —-in Großbritannien II 614. —in den Niederlanden II 616. — in Rumänien II 619. —-in Ungarn II 624. Pflanzenschutzdirektion (Griechenland) II 613. Pflanzenschutzgenossenschaf- ten (Frankreich) II 612. Pflanzenschutzgesetzgebung II 407—583. Pflanzenschutzinspektion (Griechenland) II 613. Pflanzenschutzliteratur II633 bis 664. Pflanzenschutzmeldedienst 1277. Pflanzenschutzmittel, amt- liche Prüfung in Deutsch- land II 445. — biologische Prüfung I 545—563. — chemische Bestandteile 1 573—647. 45* 708 Pflanzenschutzmittel, gesetz- liche Bestimmungen in Ägypten II 534. — — — in Ärgentinien II 539. — — — in Belgien II 471. — — — in Brasilien II 544. — — — in Bulgarien II 474. — — — in Dänemark II 477. — — — in Deutschland II 444—463. — — —inEstland II 513, 514. — — in Finnland II 478: — — — in Frankreich II483. — — — in Großbritannien II 491. — — — in Italien II 495. — — — in Jugoslawien II 497. — 2 —-in Kanada II 552; — -— — in Lettland II 516, — — — in Mexiko II 557. — — — in den Niederlanden II 501. — — — in Norwegen II 503. — — — in Paraguay II 560. — — —- in Peru 11.563: — — — in Rumänien II 509. — — — in Schweden II 519. — — — in der Schweiz 11'522, — — — in Spanien II 526. — — — in der Südafrikani- schen Union II 568. — — — in der Türkei II 571. — — — in Ungarn II 530. — — — in Uruguay II 574. — — — in USA. II 583. — Nachweis der Brauchbar- keit I 546. — physikalische Eigenschaf- ten I 563—573. — Prüfung I 547. Pflanzenschutzorganisation in Argentinien II 625. — in Belgien II 606. — in Brasilien II 626. — in Bulgarien II 607—609. —-in Chile II 627. — in Dänemark II 609. —in Deutschland II 584 bis 606. — in Finnland II 610. — in Frankreich II 611—613. — in Griechenland II 613. — in Großbritannien II 614. —- in Italien II 615. — in Japan II 627. — in Kanada II 628. — in Mexiko II 629. — inden Niederlanden II 616. — in Norwegen II 617. Alphabetisches Sachregister Pflanzenschutzorganisation in Rumänien II 617—620. —-in Rußland II 620—622. — in Spanien II 622. — in Ungarn II 623—625. —-in Uruguay II 630. —-in Vereinigte Staaten von Amerika II 630—632. Pflanzenschutzrat (Ungarn) II 624. Pflanzenschutzsachverstän- dige I 270. Pflanzentherapie I 30. Pflanzenüberwachungsdienst in Belgien II 606. Pflanzgutbewertung II 304 bis 361. Pflanzgutentseuchung I 210 bis 243. Pflanzgutwert der Kartoffel, Feststellung II 312, 593. Pflanzkartoffeln, Anerken- nung II 335—342. — Anordnung über den Ver- trieb (Deutschland) II 417. — Begutachtung für Aus- fuhr II 340. — deutsche Gütevorschriften II 340. Pflaumen, Einfuhrverbot in USA. II 577. Pflaumensägewespe, Be- kämpfung durch Quassia 2522, 523. Pflügen nach der Ernte gegen Schädlingsbefall I 71: Pfropfenbildung, Wertung bei Kartoffelanerkennung IL 336, 337, 338, 339. Pfropfrebenbau II 403. Pfropfung zur Resistenz- züchtung II 368. Phaeogenes nigridens zur bio- logischen Bekämpfung II 65. Phagocytose II 57. Phalarcus coruscus, der Brandpilze II 7. Phenacoccus, gesetzliche Be- stimmungenin Peru II 561. — hirsutus, biologische Be- kämpfung II 56. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Ägypten II 531. Phenol I 470. Feind . — Nachweis I 615. — als Warnstof£f I 544. Phenole I 469—472. — Bestimmung in Teerölen I 622. — als Lösungsmittel I 542. — Prüfung I 615. Phenolfärbung von Roggen II 360. — von Weizen II 352. Phenolthiazin I 530. Phenoxthin I 531. p-Phenylendiamin I 491. Phloeotribus scarabaeoides, gesetzliche Bestimmungen in Spanien II 524. Phoenicoccus marlatti, ge- setzliche Bestimmungen in USA. II 577. Phoma, Berücksichtigung bei Samenkontrolle II 318. — betae, Bekämpfung durch Beizung I 231, 232. — — Bodenentseuchung durch Uspulun I 172. — — und Bodenreaktion 193. — — und Düngung I 83. — glumarum, Einfuhrverbot in Mexiko II 556. — lingam, Bekämpfungdurch Beizung I 234. Phony-Krankheit, gesetzliche Bestimmungen in USA. II 581. Phorbia brassicae, Bodenent- seuchung durch Schwefel 1155. — — — — Teeröle und Teer- destillate I 209. — cilicrura, Bodenentseu- chung durch Schwefel 1.155: — fusciceps, Bodenentseu- chung durch Schwefel 1155. Phosphide I 432—435. — Bestimmung I 605. Phosphidgetreide I 433. Phosphor I 432—435. — Bestimmung I 604. — Giftwirkung I 434. Phosphorgetreide I 433. Phosphorlatwerge I 432. — Anwendung in Deutsch- land II 457. — Vorschriften in Deutsch- land IL 459. Phosphoröle, Bestimmung des Phosphors I 604. Phosphorpillen, Analyse I 605. Phosphorwasserstoft, Bestim- mung I 605. — gesetzliche Vorschriften in Deutschland II 456. Phthorimaea opercullela, bio- logische BekämpfungIlI 12. — — Einfuhrverbot in Ka- nada II 551. Phthorimaea opercullela, Einfuhrverbot in Litauen II 516. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Norwegen II 502, 503. Phylliodecta und Behaarung der Weide I 108. Phyllophaga, biologische Be- kämpfung II 37. Phyllosticta, Bekämpfung durch Kupferkalkbrühe 1350. — solitaria, Einfuhrverbot in Spanien II 525. : Phyllotoma nemorata, bio- logische Bekämpfung II69. Phylloxera vastatrix, Be- kämpfung durch Bewässe- rung I 136. — — Bodenentseuchung durch Elektrizität I 138. — — — — Paradichlorben- zol in Schwefelkohlenstoff 1190. — — — — Schwefelkohlen- stoff I 202. — — Einfuhrverbot in Deutschland II 429. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Paraguay II 559. — — — — in Peru II 561. — — Kombinationspfrop- fung II 368. — — resistente Reben II 403 bis 406. Phymatotrichum omnivo- rum, Bodenentseuchung durch Formalin I 174, 175. — — — — Kresol I 205. — — — — Tetrachloräthan 1183. Physikalische Eigenschaiten der Pflanzenschutzmittel 1 563—573. — — der Spritzmittel I 570 bis 573. E — — der Stäubemittel I 563 bis 570. — Prüfverfahren I 563 bis 647. Physiologische Rassen II 364. Physoderma maydis, gesetz- liche Bestimmungen in USA. II 578. Phytomonas woodsii, Be- kämpfung durch Zinksul- fatkalkbrühe I 353. Phytonomus posticus, logische Bekämpfung II 67. — — Einfuhrverbot in Ka- nada II 551. bio- Alphabetisches Sachregister Phytonomus posticus, Einfuhrverbot in Mexiko II 557. — variabilis, biologische Be- kämpfung II 67. — — Einschleppung in Kali- fornien I 272. — — Folgen der Einschlep- pung 1 247. — — Verbreitungsprognose 1 257. Phytopathologische Sektion des 6. Botanischen Kon- gresses, Entschließung 1250. Phytopatholoögischer Dienst in Bulgarien II 608. Phytopharmazie II 607. Phytophthora, Bekämpfung durch kupferhaltige Stäu- bemittel I 357. — Bodenentseuchung durch Kupfersalze I 168, 169. — Einfuhrbeschränkung in Lettland II 516. — Schadenschätzung I 23. — Sortenwiderstandsfähig- keit II 343. — an Kartoffeln, Bekämp- fung durch Beizung I 238. — cambivora, Einfuhrverbot in Rußland II 511. — — — in Ungarn II 530. — — — in Uruguay II 573. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Mexiko II 554, 556. — — — — in Portugal II 505, 506. — citrophthora, Bestimmungen II 545. — crypta, Bodenentseuchung durch Cheshuntmischung 1169. — infestans, Bekämpfung durch Kupferazetat I 355. gesetzliche in Chile — — — — Kupferkalkbrühe 1347. — — — — Kupfersodabrühe 1 352. — — — — Schwefelsäure 1454. — — Bodenentseuchung durch natürliche Hitze 1140. — — Einfuhrbeschränkung in Ungarn II 530. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Portugal II 505. — — Nachbarwirkung I 102 — — Prüfung der Sorten- resistenz II 328, 593. 709 Phytophthora infestans, Resistenz II 388—390. — — und Düngung I 37, 90. — — und ökologisches Opti- mum der Kartoffel I 105. — — und Sortenhabitus I 106. — — und Standort I 38, 55. — — Wertung bei Kartoffel- anerkennung II 336, 337, 338. — parasitica, Bodenentseu- chung durch Cheshuntmi- schung I 169. — terrestria, Bodenentseu- chung durch Kupfersulfat I 168. Pica pica, außerhalb. Natur- schutz in Deutschland II 460. Picea, Einfuhrverbot in Deutschland II 437. — — in Frankreich II 482. — — in Großbritannien II 490. — Ein- und Durchfuhrverbot in Italien II 494. — excelsa, Einfuhrverbot für Samen in Deutschland II 436. Pieris brassicae, biologische Bekämpfung II 3, 107. — napi, biologische Bekämp- fung II 3. —-rapae, biologische Be- kämpfung II 4. Piesma quadrata, Bekämp- fung durch Bodenfeuer 1139. — — biologische Bekämp- fung II 15. — — und Bodenbeschaffen- heit I 52. Pikrasmine I 522. Pikrinsäure I 470, 471. — als Beizmittel I 213. — zur Bodenentseuchung I 206. Pilzfressende Insekten II 7. Pilzkrankheiten, Schaden- schätzung I 12. — von Insekten II 10—24. Pinen I 474. Pinus, Einfuhrbeschränkung in Kanada II 551. — Einfuhrverbot in Deutsch- land II 437. — — in Frankreich II 482. — — in Großbritannien II 490. 710 Pinus, Einfuhrverbotin USA. II 577, 578, 581. —- Ein- und Durchfuhrverbot in Italien II 494. — cembra var. sibirica, Ein- fuhrverbot in Rumänien II 508. — flexilis, Einfuhrverbot in Rumänien II 508. — Lambertiana, Einfuhrver- bot in Rumänien II 508. — montana, Einfuhrverbotin Deutschland II 436. — monticola, Einfuhrverbot in Rumänien II 508. — nigra, Einfuhrverbot für Samen in Deutschland II 436. — silvestris, Einfuhrverbot für Samen in Deutschland II 436. — strobus, Einfuhrverbot für Samen in Deutschland II 436. — — — in Rumänien II 508. a-Piperidyl-ß’-pyridin I 493. Pipettenmethode zur Korn- größenbestimmung von j Stäubemitteln I 565. Piricularia oryzae 1 67. Planesticus merula, nachtei- lige Folgen der Einführung II 38. Plant Quarantine Act of 1912 in USA. II 574. Plasmodiophora brassicae, Bekämpfung durch Kalk I 374. — — — — Quecksilbersalze 1.303. — — Bodenentseuchung durch Ammoniumchlorid I 161. — — — — Fruchtfolge1l133. — — — — Kalk I 166. — — — — Kresol 1205. — — — — Kupfersulfat I 169. — — fehlende Rassenbildung II 364. — — Resistenz II 387. — — Verhütung durch Tauchbehandlung der Kohlsetzlinge I 241. — — — — Kalk I92. — — und Bodenbearbeitung 170: — — und Bodenreaktion 193. — — und Pflanzzeit I 120. — — und Stallmist I 95, 96. Alphabetisches Sachregister Plasmopara, Bekämpfung durch Zinksulfatkalkbrühe 1353. — Infektion von Reben nach Behandlung mit Kupfer- kalkbrühe I 336. — cubensis, Bodenentseu- chung durch Formalin 1174. — viticola, Bekämpfung durch Kaliumpermanga- nat I 380. — — —.— Kupferazetat 1354. — — — — kupferhaltige Stäubemittel I 357. — — — — Kupferkalkbrühe 1 345—346. — — — — Kupfersodabrühe 1352. — — — — Schwefelkalk- brühe I 425. — — — mit Rückenstäubern II 224. — — Folgen der Einschlep- pung I 246. — — Prüfung der "resistenz II 328. Platyedra gossypiella, Be- kämpfung in Brasilien II 626. — — biologische Bekämp- fung II 31. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Griechenland II486. — — — — in Paraguay II 558, 559. — — Schadenschätzung I 12. Platyptilia pusillidactyla zur biologischen Bekämpfung 11.113. Plesiocoris rugicollis, Ver- sandverbot in Großbritan- nien II 488. Pleurotropis epigonus zur bio- logischen Bekämpfung II 101. — metallicus zur biologischen Bekämpfung II 101. — parvulus zur biologischen Bekämpfung II 81—83. Podalgus, Bodenentseuchung durch Schwefelkohlenstoff I 200. Podonectria coccicola zur bio- logischen Bekämpfung II 20. Podosphaera leucotricha, Be- kämpfung durch Kalidün- gung I 369. — — — — Ralisalzbesprit- zung I 369. Sorten- Podosphaera leucotricha, Be- kämpfung durch Natron- lauge I 370. — — — — Schwefel I 418. — — Resistenz II 392. — — Verhütung durch Sor- tenwahl I 111. Police phytosanitaire (Frank- reich) II 611. Policia de los vegetales (Ar- gentinien) II 625. Polychrosis botrana, Be- kämpfung mit KRücken- stäubern II 224. — — biologische Bekämp- fung II 13, 107. Polyederkrankheiten bei In- sekten II 33—35. Polyembryonie II 95. Polygonum amphibium, Be- kämpfung mit Natrium- chlorat I 449. — bistorta, Bekämpfung mit Natriumchlorat I 450. Polyphylla, Bodenentseu- chung durch Paradichlor- benzol I 188. — — — Schwefelkohlenstoff I 201. — olivieri, Bodenentseu- chung durch Paradichlor- benzol in Schwefelkohlen- stoff I 190. Polyspora lini, Wertung. bei Feldbesichtigung II 332. Polyvinylalkohol als Beistoff 1 540. Pontia rapae, biologische Be- kämpfung II 103. Popillia, Bodenentseuchung durch Blausäurealkalisalze I 178. — japonica, Bekämpfung durch Arsenstreumittel 1 385. — — biologische Bekämp- fung II 8, 67. — — Bodenentseuchung durch Arsenik I 163. — — — — Bariumfluorsili- kat I 163. — — — — Merkuriborat 1163. — — — — Merkurijodid I 163. — — — — Merkurochlorid I 163. — — — — Naphthalin I 208. — — — — Natriumfluor- silikat I 163. — — — — Paradichlorben- zol I 188. Popillia japonica, Bodenent- seuchung durch Schwefel- kohlenstoff I 201, 243. — — — — Schwefelsäure 1158. — — Einfuhrverbot in Ka- nada II 551. — —— in Spanien II 525. — — gesetzliche Bestimmun- gen in USA. II 578, 579, 581. — — Giftwirkung von KRali- seifen I 527. Populus canadensis, Einfuhr- verbot in Deutschland 11 438. Porina, Bodenentseuchung durch Schwefelkohlenstoff 1198. Porthetria dispar, biologische Bekämpfung II 31, 61—63. — — Einfuhrverbot in Chile II 546. — — Wilt disease II 34. Portugal, gesetzliche Rege- lung des Pflanzenschutzes II 504—506. Porzellanerde als Trägerstoff 1 543. Positive Saatgutauslese I 112. Pota I 357. Prädisposition I 27. Prädispositionslehre II 362. Präschwefel I 421. — Untersuchung I 599. Prepodes vittatus, Bodenent- seuchung durch Paradi- chlorbenzol I 188. Preßluftspritzen II:175. Prickly pears, bilogische Be- kämpfung II 114—117. Primäre Beizwirkung I 214. Prionus californicus, Boden- entseuchung durch Para- dichlorbenzol I 188. Prodenia litura, Bekämpfung durch Einsammeln I 307. — — biologische Bekämp- fung II 33. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Ägypten II 532. Promecotheca bicolor, bio- logische Bekämpfung II 82. — cummingi, biologische Be- kämpfung II 14. — nuciferae, biologische Be- kämpfung II 81, 82. — reichei, biologische kämpfung II 831—83. Prophylaxis I 29. Propylendichlorid I 467. Propylenoxyd I 458. Be- Alphabetisches Sachregister Prosena siberita zur biologi- schen Bekämpfung II 68. Prospaltella berlesei zur bio- logischen Bekämpfung II 72—74, 98. Protektorat Böhmen und Mähren, Pflanzenschutz- bestimmungen II 413. Protozoenkrankheiten bei In- sekten II 33—35. Provinzialkommissariate für Pflanzenkrankheiten (Italien) II 616. Prüfstelle für Pflanzenschutz- mittel und Pflanzenschutz- geräte (Deutschland) I 546, II 592. Prüfung von Ameisenbe- kämpfungsmitteln I 560. — von Beizmitteln I 547. — von Berührungsgiften I 557. 4 — von DBodendesinfektions- mitteln I 558. — von Fungiziden I 547 bis 553. — von Fusicladiumbekämp- fungsmitteln I 559. — von Heu- und Sauerwurm- bekämpfungsmitteln I 551. — von Insektiziden I 553. — von Ködergiften I 557. — von Kohlherniebekämp- fungsmitteln I 553. — von Mäusebekämpfungs- mitteln I 563. — von Nematodenbekämp- fungsmitteln I 561. — von Pflanzenschutzmit- teln, Bedingungen I 546. — von Pflanzen- und Vor- ratschutzmitteln, biologi- sche I 545563. — von Räucherpräparaten 1558. — von Rebschädlingsbe- kämpfungsmitteln I 551. — von Saatgut, Internatio- nale Vorschriften II 309. — — — Technische Vor- schriften II 309, 314— 316, 319—320. — von Unkrautbekämpfungs- mitteln I 553. — von Vergasungspräparaten I 558. — von Vorratsschädlingsbe- kämpfungsmitteln I 560. Prüfverfahren, chemische I 563—647. — physikalische I 563—647. Prussigeno II 293. 714 Pseudacoccus filamentosus, gesetzliche Bestimmungen in Paraguay II 559. Pseudaphycus utilis zur bio- logisch. Bekämpfung II 89. Pseudoakarinose I 197. Pseudoaonidia duplex, Be- kämpfung mit Mineral- ölen I 480. Pseudocatolaccus als Hyper- parasit II 56. Pseudococcobius terryi zur biologischen Bekämpfung II 89. Pseudococcus, Bodenentseu- chung durch Blausäure- alkalisalze I 178. — adonidum, biologische Be- kämpfung II 56. — aurilanatus, biologische Bekämpfung II 53. — boninsis, biologische Be- kämpfung II 89. — brevipes, biologische Be- kämpfung II 56. — citri, biologische Bekämp- fung II 21, 55—57. — — Bodenentseuchung durch Paradichlorbenzol I 190. f — — — — Schwefelkohlen- stoff I 203. — filamentorus, biologische Bekämpfung II 89. — gahani, biologische Be- kämpfung II 55—57. — kenyae, biologische kämpfung II 57. — lilacinus, Bodenentseu- chung durch Paradichlor- benzol I 190. , — maritimus, biologische Be- kämpfung II 57. — .nipae, biologische Be- kämpfung II 88. Be- — vitis, Bodenentseuchung durch Schwefelkohlenstof£f I 203. Pseudogonatopus hospes zur biologischen Bekämpfung II 86. Pseudoholophylla furfuracea, Bodenentseuchung durch Paradichlorbenzol I 188. Pseudomonas citri, Einfuhr- verbot in Spanien II 525. — — gesetzliche Bestimmun- gen in der Südafrikani- schen Union II 566. — endiviae und örtliche Lage 155. — hyacinthi, Bekämpfung durch Beizung I 239. 712 Pseudomonas hyacinthi, Ein- fuhrverbot in Deutschland II 439. — — gesetzliche Bestimmun- gen in den Niederlanden II 500. — medicaginis, Prüfung der Sortenresistenz II 328. — — var. phaseolicola, Re- sistenz II 371. — solanacearum, Bodenent- seuchung durch Schwefel 1155. — tabaci, Bekämpfung durch kupferhaltige Stäubemit- tel I 357. — — Bodenentseuchung durch Formalin I 174. — — Resistenz II 372. — tumefaciens, Bekämpfung durch atmosphärische Strahlen I 332. — — — — Röntgenstrahlen 1332. — — Bodenentseuchung durch Schwefelkohlen- stoff I 197. — — — — Upsulun 1 172. — — Resistenz II 370. Pseudoperonospora humuli, Bekämpfung durch Arsen- mittel I 390. — — — — Kupferkalkbrühe 1349. — — Folgen der Einschlep- pung I 247. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Belgien II 470. — — — — in Norwegen II 502. — — Tauchbehandlung der Hopfenfechser I 241. Pseudopeziza ribis, Bekämp- fung durch Kupferkalk- brühe I 350. — trächeiphila, Bekämpfung durch Kupferkalkbrühe I 346. — — Mittelprüfung I 551, 552. Pseudotsuga, Einfuhrverbot in Deutschland II 437. — — in Frankreich II 482. — — in Großbritannien II 490. — —in Kanada II 551. — Ein- und Durchfuhrverbot in Italien II 494. ‘ — Douglasii, Einfuhrverbot für Samen in Deutschland II 436. — — — in Jugoslawien II 497. Alphabetisches Sachregister Psila rosae, Bodenentseu- chung durch Naphthalin I 207. — — — — Teeröle und Teer- destillate I 209. — — und organische Dünger 195. — — und Saatzeit der Möh- ren I 122. Psorosis an Citrus, gesetz- liche Bestimmungen in der Südafrikanischen Union II 566. Psylla, Bekämpfung durch Schwefelkalkbrühe I 428. — mali, Bekämpfung durch Natronlauge I 370. — — — — Teeröle 1488, 489. — — biologische Bekämp- fung II 18. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Kanada II 550. — — und Standweite I 129. Psylliden, Bekämpfung mit Obstbaumkarbolineen 1490. — — mit Teerölemulsionen I 490. Psyllideneier, Bekämpfung mit Teerölen I 488. Psylliodes attematus, Ver- hütung durch frühe Aus- saat von Hanf I 122. Pterocomma salicis, Wertung bei Feldbesichtigung II 334. — spumaria, Wertung bei Feldbesichtigung II 334. Ptychomia remota zur bio- logischen Bekämpfung II 80. Puccinia asparagi, Bekämp- fung durch Kupferkalk- brühe I 350. — — keine Resistenzände- rung II 366. — — Resistenz II 392. — — und örtliche Lage I 56. — — Verhütung durch Sor- tenwahl I 111. —- coronata, gesetzliche Be- stimmungen in Kanada 11.550,:551. — dispersa und Klima I 46. — — und Saatzeit I 120. — glumarum, Bekämpfung durch Kalkstickstoff 1372. — — und Düngung I 89. — — keine Rassenbildung II 364. — — keine Resistenzände- rung II 366. Puccinia glumarum, Nach- barwirkung I 102. — — Resistenz II 378—380. — — hordei und Klima I45. — graminis, Bekämpfung durch Schwefel I 420. — — biologische Rassenbil- dung II 363. — — Entstehung neuer Ras- sen durch künstliche Ba- stardierungen II 365. — — gesetzliche Bestimmun- genin Kanada II 550, 551. — — — — in Norwegen II 501. — — — — in Schweden II 517. — — Mutationen II 365. — — und Saatzeit I 121. — — tritici, Altersresistenz II 374. —— — Erbgang der Resi- stenz II 374—376. — — — gesetzliche Bestim- mungen in USA. II 579. — — — Grundlagen der Re- sistenz II 376. — — — Rassenbildung II 364. — — — Resistenz II 372 bis 377. — triticina, Bekämpfung ; durch Schwefel I 420. — — Rassenbildung II 364. — — Resistenz II 377—378. — — und Saatzeit I 120. Pütt-Pumpzerstäuber II 165. „Puhuri‘-Stäuber II 227. Pulverschorf, Einfuhrverbot in Brasilien II 543. — gesetzliche Bestimmungen in den Niederlanden II498. — Wertung bei Kartoffelan- erkennung II336, 337, 338, 341. Pulvinaria psidii, biologische Bekämpfung II 55. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Ägypten II 532. — pyriformis, biologische Be- kämpfung II 21. Pumpzerstäuber II 165. Pycnoscelus surinamensis, Bodenentseuchung durch Zyannatrium I 177. Pyoctannin zur Bodenent- seuchung I 207. Pyrausta nubilalis, Bekämp- fung durch Bakterien II 28—30. — — — — Bewässerung 1437. Pyrausta nubilalis, biologi- sche Bekämpfung II 13, 14, 64—66, 91, 107. — — Einfuhrverbot in Chil II 547. — — — in Mexiko II 557. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Italien II 493. — — — — in Kanada ll 550, 551. — — — — in Ungarn II 528, 529. een USA, HAIE, 579, 582. — — und Saatzeit I 123. — — und sortentypischer Entwicklungsrhythmus 1110. — — und Stengeldicke I 107. — — Verhütung durch Zwi- schenkultur I 104. Pyrethrin I 517. — I und III 516. Pyrethrine, Beständigkeit I 518. — Giftwert I 521. — Giftwirkung I 520. — Kritik der Bestimmungs- methoden I 642. — qualitative Prüfungsver- . fahren I 638. — quantitative Prüfungsver- fahren I 638. — Vorkommen I 517. Pyrethrolon I 516, 517. Pyrethrosin I 517. Pyrethrum I 504, 505, 515 bis 522. — Analysengang bei Zuberei- tungen des Handels I 643. — Anwendung I 519. — Bedeutung I 515. — Prüfungsverfahren I 637 bis 643. — Übereinstimmung der che- misch-analytischen Prü- fungsmethoden I 643. — — zwischen analytischer und biologischer Prüfung 1643. Pyrethrummittel, Haltbarkeit I 520. — Herstellung I 519. Pyrethrumpulver zur Ge- wächshausdurchgasung II 297. — Standardisierung I 519. — Verfälschungen I 518. Pyrethrumvernebelung II 301. Alphabetisches Sachregister Pyridin I 492. — Nachweis in Nikotinpräpa- raten I 626. — als Warnstoff I 544. Pyridinderivate, Giftwirkung gegen Aphiden I 491. Pyrogallol I 470. Pyrogalloltrimethyläther 1470. Pyrrolderivate, Giftwirkung gegen Aphiden I 491. Pythium, biologische Be- kämpfung II 7. — Bodenentseuchung durch Chlorpikrin I 183. — — — Diphenylmethan 1207. — — — Essigsäure I 158. — — — Kupfersalze I 168. — — — Schwefelkohlenstoff 1197. — an Koniferen, Bodenent- seuchung durch Schwefel- säure I 157. ee schweflige Säure I 157. ö — debaryanum, Bekämpfung durch Beizung I 231. — — Bodenentseuchung durch Germisan I 172. — — — — Heißwasser I 143. — — — — Kresol I 205. — — — — Paraformaldehyd 1176. — — — — Upsulun 1 172. Q Quailea whittieri als Hyper- parasit II 94. — — als Sekundärparasit II 60. Qualitätsschäden I 3. Quarantäne I 244—283. — Begriffsbegrenzung I 248 bis 250. Quarantänegebiet, zeichnung I 280. Quassia I 504, 522. — Erkennung von Verfäl- schungen I 643. Quassiin, qualitative Prüfung 1643. Quassin I 522. Quassol I 522. Quecksilber, Bestimmung I 578—582. — Bestimmung in Holz I 582. — — kleinster Mengen I 582. — Nachweis in gebeiztem Ge- treide I 582. — Trennung von Kupfer 1574, 580. Kenn- 708 Quecksilberamidochlorid I 364. Quecksilberchlorid I 363. Quecksilberchlorür I 364. Quecksilberhaltige Beizmit- tel I 213. — Präparate, Analyse nach Destillationsmethode I 580. Quecksilberoxyd I 364. Quecksilberverbindungen I 363—366. Quecksilberzyanid I 364. Quercus pedunculata, Ein- fuhrverbot in Deutschland II 436. — sessiliflora, Einfuhrverbot in Deutschland II 436. Quittenschleim als Schutz- kolloid I 539. R Rabenkrähen, außerhalb Naturschutz in Deutsch- land II 460. — Vergiftung in Deutschland II 459. Raco I 472. Radekörner,. Berücksichti- gung bei Samenkontrolle II 320. Radikälverfahren bei Reb- lausbekämpfung I 193. Räuber oder Parasiten II 98. Räucherapparat ‚‚Hora“ II 287. Räucherpräparate, Prüfung 1558. Räucherverfahren gegen Frostschäden I 303. Raffinato-Schwefel I 415. R.A.L.-Kasein I 538. Randwinkelermittlung zur Bestimmung der Benet- zungsfähigkeit von Spritz- mitteln I 571. Ranunculus arvensis, Be- kämpfung mit Chlorat 1450. Raphanit I 355. Raphanus raphanistrum, Be- kämpfung mit Natrium- chlorat I 449. Rapsglanzkäfer, Bekämpfung durch Kescherverfahren I 310. — Resistenz II 399. Rapsölschmierseifenemulsion I 529. Ratin-Ratinin-Verfahren Il 33. 714 Rationelle Pflanzenhygiene, Vorzüge 135. Ratten, außerhalb Natur- schutz in Deutschland II 460. — Bekämpfung durch Bak- terien II 32. — — — Calcid II 294. — — — Fallen 1323, 324, 328. — — — Glassplitterköder 1287. — — — Kalziumphosphid 1433. — — — Meerzwiebel I 524, 525. — — — Mungo II45. — — — Nadelköder I 287. — — — Phosphorköder 1432, 434. — — — Rodier-System1320, — — — Zelio I 367. — Fernhaltung durch Draht- geflecht I 288. — — — Vorrichtungeninden Kanalisationsrohren I 293. — Vergiftung in Deutschland II 459. Rattenbekämpfungsmittel II 33. Rattentyphuskulturen, Ge- fahren II 33. Rattus norvegicus, biologi- sche Bekämpfung II 32. Raupen, Bekämpfung durch Bariumchlorid I 378. — — — Derrisgifte I 513. — — — Einsammeln I 306, 307. — — — Fluormittel I 437. — — — Harzölseifen I 527. — — — Pyrethrum I 519. — — — Wasserstrahl I 286. — — — Zerdrücken und Zer- treten I 285. — Fernhaltung durch mecha- nische Schranken I 292. — gesetzliche Bestimmungen in Belgien II 468. — — — in Bulgarien II 472. — — — in Deutschland II 414, 484. ' Raupenfackeln I 329, II 303. Raupenleime I 289, 529. Raupennester, Bekämpfung durch Ausschneiden I 306. — — — Hitze I 329. — gesetzliche Bestimmungen in Deutschland II 423. _ — — — in Frankreich II 481. — — — in Rumänien II 506. — — — in Ungarn II 527. Raupenzwinger für biologi- sche Bekämpfung II 2. Alphabetisches Sachregister Realgar I 407. Reben, Einfuhrverbot in Deutschland I 261, II 429. — Ein- und Durchfuhrverbot in Italien II 494. — Einfuhrüberwachung in Argentinien II 538. — — — Chile II 547. — Entseuchung durch Gas- behandlung I 241. — — — Heißwasserbehand- lung I 241. — — — Tauchbehandlung I 241. — Grundregel für die Aner- kennung in Deutschland II 422. — Verkehrsbeschränkungen in Ungarn II 529. Rebenkrankheiten, Bearbei- tung durch Biologische Reichsanstalt II 590. Rebenmüdigkeit I 49. — Bekämpfung durch Schwe- felkohlenstof£f I 191. Rebenschnittholz, Anerken- nung II 324. — Krankheitsbewertung bei Feldbesichtigung II 334. Reblaus, Ausfuhrverbot in Peru II 563. — Bearbeitung durch Bio- logische Reichsanstalt II 586, 589, 590. — Bekämpfung durch Be- wässerung 1 135. — — — Calcid II 294. — — — Derrisgifte I 513. — — — p-Dichlorbenzol I 468. — — — Petroleum I 484. — biologische Bekämpfung II 4, 8. — Bodenentseuchung durch Ammoniak I 159, 160. — — — Blausäurealkalisalze 1178. — — — Kaliumsulfokarbonat I 203. — — — Kaliumxanthogenat I 204. — — — Kalziumkarbid I 182. — — — Kresol I 205. — — — Paradichlorbenzol I 189. — — — Petroleum I 208. — — — Pikrinsäure I 206. — — — Schwefelkohlenstoff I 191, 202. — — — Schwefelsäure I 158. Reblaus, Bodenentseuchung durchSchwefelwassserstoff I 156. — — — schweflige Säure 1456. Katar — — — Teer I 209. — — — Tetrachloräthan 1183. — — — Tetrachlorkohlen- stoff I 182. — Einfuhrverbot in Chile I 547. — —in den Niederlanden II 500. — Entseuchung von Reben durch Gasbehandlung 1241. ZZ Heißwasser- behandlung I 241. — — — — — Tauchbehand- lung I 240. — Folgen der Einschleppung I 246. — gesetzliche Bestimmungen in Belgien II 470. — — — in Bulgarien II 472. — — — in Deutschland I 269, 270, 271, 280, 283, II 408, 419—422, 429, 585. — — — in Frankreich II 479, 613. — — — in Griechenland II 484, 485. — — — in Italien II 492, 494. — — — in Jugoslawien II 496. — — — in Kanada II 548. — — — in den Niederlanden II 500, 617. — — — in Rumänien II 506, 507. — — — in Rußland II 510. — — — in der Schweiz II 520, 521. — — — in Spanien II 523, 622. —— —in Ungarn II 527. — Internationale Konven- tion I 268, II 419, 464. — Resistenz II 403—406. — Schadenschätzung I 12. — Seuchenstelle I 280. — Sicherheitsgürtel I 280. — Sortenwiderstandsfähig- keit II 343. — Verhütung durch Sorten- wahl I 111. Reblausattest II 429, 441. Reblausbekämpfungsdienst in Deutschland II 601. Reblausherd I 280. — Einzäunungspflicht und Betretungsverbot in Deutschland I 281. Rebschädlinge, Bekämpfung durch Arsen II 454, 456. — — — Schwefeldioxyd 1453. Rebschädlingsbekämpfungs- dienst im Moselweinbau- gebiet II 603. Rebschädlingsbekämpfungs- mittel, Prüfung I 551. Rebschutzdienst in Deutsch- land II 603. Red copper oxide I 355. Red Diamond I 538. Regenbeständigkeit von Blei- und Kalziumarsenat I 391. — von Stäubemitteln I 569. Regenerationsfähigkeit und Düngung I 86, 94. Rehbock, Schutz gegen das Fegen durch Drahtspira- len I 294. Rehe, Fernhaltung durch Drahtgeflechtzäune I 288. Reichert-Meißl-Zahl I 644. Reichsarbeitsgemeinschaft für Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung (Deutschland) II 606. Reichsbeauftragter für die Bekämpfung der Bisam- ratte (Deutschland) II 418, .. 602. Reichseinheitsvorschriften für die Sortierung von Obst und Gemüse (Deutschland) II 426. Reichspflanzenbeschaudienst in Deutschland II 412, 443. Reichssortenliste II 324. Reinheit widerstandsfähiger Sorten, Prüfung II 343 bis 361. Reis, Beizung I 231. — Einfuhrbeschränkung in Mexiko II 556. — Einfuhrverbot und schränkung in USA. II 579, 580. Reizresistenz II 400. Reizstoffe I 544. Relative Resistenz II 379. Rentabilität der Beizung I 16. — des Pflanzenschutzes I 16. — der Schädlingsbekämp- fung im Obstbau 1 17. Resistenz II 362. — absolute II 379. — chemische II 400. -be- Alphabetisches Sachregister Resistenz, entwicklungsdyna- misch bedingte II 399-400. — Gewebe- II 400. — mechanische II 400. — Reiz- II 400. — relative II 379. — scheinbare II 366. — wirkliche und scheinbare 1110. — wirkliche II 366. — gegen Bakterien II 370 bis 372. — — Kartoffelkäfer II 401. — — Nematoden II 402. — — pflanzliche Parasiten II 370— 398. — — pilzliche Krankheiten II 372—393. — — Reblaus II 403—406. — — tierische Parasiten und Schädlinge II 399—406. Resistenzanbau II 362. — Gefährdung durch Auf- treten neuer Biotypen I 366. — in USA. II 369. Resistenzänderung durch Kalk I 92. — scheinbare, gung 187. — wirkliche, durch Düngung 189. Resistenzprüfungen II 326 bis 329. Resistenzzüchtung II 362 bis durch Dün- 406. — Aufgaben II 367. — Erfolge II 369. — verschiedene Wege II 367. Resorzin I 470. Reusenfallen I 328. Revolververstäuber II 207. Rhabarber, Einfuhrbeschrän- kung in Kanada II 551. — — — Mexiko II 557. Rhabditis zur biologischen Bekämpfung 11 7. Rhabdocline pseudotsugae, Einfuhrverbot in Deutsch- land II 437, 482. — — —- in Italien II 494. — — — in Jugoslawien II 497. — — — in Kanada 1I 551. — — Stellungnahme zum Einfuhrverbot von Nadel- holzpflanzen I 265. — — Verschleppung I 247. Rhabdocnemis obscura, bio- logische Bekämpfung II 86, 87. 715 Rhabdocnemis obscura, gesetzliche Bestimmungen in USA. II 578. Rhagoletis cerasi, Bodenent- seuchung durch Ätzkalk I 141. — — — — Ammoniak I 160. — — — — Ammoniumsulfat I 160. — — — — brennendesPetro- leum I 141. — — — — Heißwasser I 142. = Ben RainitT 165: — -— I _— KRalkstickstoff I 162. — — — — Kalziumhypo- chlorid I 168. — — — — Kalziumzyanid 1181. — — — — Naphthalin I 208. — — — — Obstbaumkarbo- lineum I 210. — — — — Paradichlor- benzol I 189. — — — — Schwefelkohlen- stoff I 198. — — — — Schwefelsäure 1158. — — — — Tetrachloräthan I 183. — — Einfuhrverbot in Deutschland II 432. — — — inLettland II 515. — — — in den Niederlanden II 499, 501. — pomonella, Bodenentseu- chung durch Kalzium- zyanid I 181. — — Einfuhrverbot in Deutschland II 432. — — — in Großbritannien II 490. — — — in Lettland II 515. — — Resistenz II 401. Rhamnus cathartica, gesetz- liche Bestimmungen in Dänemark II 475. — — — — in Kanada II 550. 551: — — — — in Lettland II 515, 516. Rhinozeros, Bekämpfung durch Fallen I 328. Rhipicephalus sanguineus, biologische Bekämpfung II 8. — texanus, biologische Be- kämpfung II 8. Rhizobius lophantae zur bio- logischen Bekämpfung II 74. — ventralis zur biologischen Bekämpfung II 57, 60, 88. 716 Rhizoctonia, biologische Be- kämpfung II 7. — Bodenentseuchung durch Diphenylmethan I 207. — — — Essigsäure I 158. — — — Formalin I 174: — — — Heißwasser I 143. — — — Kalkstickstoff I 161. — — — Kupfersalze I 168, 169. — — — Merkurichlorid I 169. — — — Merkurioxyd I 169. — — — Merkurochlorid 1169. — — — Schwefelsäure I 157. — — — Uspulun 1172. — und Sortenhabitus I 106. — Wertung bei Kartoffelan- erkennung II 337, 341. — solani, Bekämpfung durch Beizung I 237, 238. — — Bodenentseuchung durch Cheshuntmischung 1 169. — — — — Kalziumhypo- chlorid I 168. — — — — Kresol I 205. — — — — Paraformaldehyd 1 176. — — Einfuhrbeschränkung in Uruguay II 573. — — Förderung durch Sauer- stoffzufuhr I 72. — — Verhütung durch Bo- denlockerung I 75. — — — — flaches Pflanzen der Kartoffeln I 125. — —-an Koniferen, Boden- entseuchung durch schwef- lige Säure I 157. — — auf Rasen, Bodenent- seuchung durch Sublimat 1170. — violacea, Bodenentseu- chung durch Chlorkalk I 167. — — — — Formalin I 174. — — — — Germisan I 172. — — — — Schwefelwasser- stoff I 156. — — und Fruchtwechsel 1101. — — Verhütung durch Dün- gung 192. — — — — Entwässerung 168. Rhizoecus, Bodenentseu- chung durch Blausäure- alkalisalze I 178. Rhizoglyphus echinopus, Ein- fuhrverbot in Deutschland II 439. Alphabetisches Sachregister Rhizoglyphus hyazinthi, Be- kämpfung durch Beizung 1239. Rhizotrogus, Bodenentseu- chung durch Naphthalin 1208. — — — Schwefelkohlenstoff I 201. — palens, Bodenentseuchung durch Kalziumzyanid 1181. — solstitialis, Bodenentseu- chung durch Paradichlor- benzol I 188. Rhodanzahl I 644. Rhopalisophon graminum, biologische Bekämpfung II 109. Rhopalosiphum persicae, bio- logische Bekämpfung II 14. Rhyacionia buoliana, bio- logische Bekämpfung II 69. Rhynchites auratus, Boden- entseuchung durch Schwe- felkohlenstoff I 200. Rhyparida morosa, Boden- entseuchung durch Para- dichlorbenzol I 189. Ribes, Einfuhrverbot in USA. II 577, 578, 581. — grossularia, Einfuhrverbot in USA. 11 577, 578, 581. Richtlinien für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln I 546. — zur Schädlingsbekämp- fung im Obstbau (Deutsch- land) II 423. Riechstoffe zur Geruchsver- besserung I 543. — als Lockmittel I 544. Ringelkrankheit an Blumen- zwiebeln, Einfuhrverbot in Deutschland II 439. Ringelspinner, Bekämpfung durch Einsammeln I 306. — — — Steinkohlenteeröl 1484. Ringelspinnerraupen, Be- kämpfung durch Kupfer- kalkbrühe I 351. Ringkrankheit an Kartoffeln, Einfuhrbeschränkung - in Ungarn II 530. Ripersia, Bodenentseuchung durch Tetrachloräthan I 183. Rizinolsäure als Emulgätor 1 536. Rizinusöl als Beistoff I 540. Rizinusölschmierseifen- emulsion I 529. Rodier-System I 320. Rodolia cardinalis zur bio- logischen Bekämpfung II 4, 48—52, 57: 74, 85, 98, — koebelei zur biologischen Bekämpfung II 52. Röhrenfallen I 328. Roggen, Einfuhrverbot in USA. II 579. — Krankheitsbewertung bei Samenkontrolle II 335. Roggensorten, Merkmale II 360. Roggenstengelbrand, Wer- tung bei Feldbesichtigung 11 331, 332. Rohkresol I 470. Rohxylenol I 469. Rosellinia necatrix, Boden- entseuchung durch Schwe- felkohlenstoff 1197. _ — — und organischer Dünger 195. Rosen, Einfuhrbeschränkung in der Südafrikanischen Union II 568. Rosenmehltau, Bekämpfung durch kolloidale Schwefel- präparate I 425. Rosettenkrankheit von Carya olivaeformis, Bekämpfung durch Eisenchlorid I 378. — Eisensulfat 1 378. Rost, Bearbeitung durch Bio- logische Reichsanstalt II 594. — Sortenwiderstandsfähig- keit II 343. — an Bohnen, Wertung bei Feldbesichtigung II 333. — an Getreide, Bekämpfung durch Kainit I 369. — — — gesetzliche Bestim- mungen in Norwegen II 501. — — — und Standweite I 128. — — — Verhütung durch Bodenbearbeitung I 71. — — — —— Entwässerung 168. — — — Wertung bei Feld- besichtigung II 331. Rostpilze, Bekämpfung durch Insekten II 7. Rostresistenz, Getreidearten- prüfungen II 363. Rostwiderstandsfähige Wei- zensorten, Züchtung in Bulgarien II 609. Rotagenerator I 422, II 299. Rotenolon I 514. Rotenon I 506, 508. — Bestimmung I 635. — zur Kartoffelkäferbekämp- fung in Belgien II 469. Rotenonharz I 632. Rotenonpflanzen, Prüfungs- verfahren I 632—637. Rote Spinne, Bekämpfung durch Derrisbrühe I 515. — — — — Schwefel I 421. — — — — Thiocyanat I 530. Roter Kapselwurm, Einfuhr- verbot in Griechenland II 486. Rotfäule I 44. : Rotwanzen, Einfuhrverbot in Chile II 547. Rotz, gelber, der Hyazinthen, Einfuhrverbot in Deutsch- land II 439. — schwarzer, der Blumen- zwiebeln, Einfuhrverbot in Deutschland II 439. Rubus fruticosus, biologische Bekämpfung II 118. Rüben, Einfuhrbeschränkung in Kanada II 551. — Versandbeschränkung in USA. II 579. Rübenaaskäfer, Bekämpfung durch Streubeutel II 220. — — — Unterpflügen I 307. — biologische Bekämpfung II 46. — Verhütung durch Boden- bearbeitung I 76. — — — frühe Aussaat I 122. — — — spätes Vereinzeln I 129. — und Bodenbeschaffenheit I 53. Rübenblattwanze, Bekämp- fung durch Fangpflanzen und -pflanzenteile I 320. — — — Fangstreifen I 319. — — — Fangtafeln I 312. — — — Unterpflügen I 307. —- und Saatzeit I 123. — Verhütung durch Boden- bearbeitung I 76. Rübenfliege, Bearbeitung durch Biologische Reichs- anstalt II 589, 590. — Bekämpfung durch Fang- streifen I 319. — — — Fluormittel I 439, 442. Alphabetisches Sachregister Rübenfliege, Bekämpfung durch Kescherverfahren ‚1310. — — — Unterpflügen I 307. — Verhütung durch Boden- bearbeitung I 76. Rübenhygiene I 34. Rübenmüdigkeit I 49. — Bekämpfung durch Schwefelkohlenstof£ I 191. Rübennematoden, Bekämp- fung durch Fangpflanzen- verfahren I 321. — Bodenentseuchung durch Ameisensäure I 159. — — — Kalziumzyanid 1179. — — — Pikrinsäure I 206. — — — Schwefelkalkbrühe I 156. — Untersuchungen von Ju- lius Kühn II 585. — Verhütung durch Frucht- wechsel I 100. Rübenrüsselkäfer, Bekämp- fung durch Bariumchlorid 378: Rübensamen, Beizung I 231 bis 233. — — mit Schwefelsäure I 454. Rübenschädlinge, Bearbei- tung durch Biologische Reichsanstalt II 594. — und Saatzeit I 122. Rübenwurzelbrand, Bekämp- fung durch Beizung I 231. — Bodenentseuchung durch Schwefel I 154. — — — Uspulun I 172. Rückenschwefler II 224. Rückenstäuber II 224— 226. Rüsselkäfer, Bekämpfung durch Einsammeln I 307. — — — Fanggräben I 315. — — — Fluormittel I 439. — — — Spritzen kleiner Fichten II 169. — Bodenentseuchung durch Blausäurealkalisalze I 178. — — — Natriumfluorsilikat I 165. Rüsselkäferfallen I 321. Rumänien, gesetzliche Rege- lung des Pflanzenschutzes II 506— 509. — Pflanzenschutzorgani- sation II 61 7—620. Rumex, Bekämpfung durch Natriumchlorat I 450. — crispus,Bekämpfungdurch Natriumchlorat I 450. — obtusifolius, Bekämpfung durch Natriumchlorat 1450 717 Runkelrüben, Einfuhrbe- schränkung in Mexiko II 557. Rußland, gesetzliche Rege- lung des Pflanzenschutzes II 509—512. — Pflanzenschutzorgani- sation II 620—622. Ruteneggen zur Schädlings- bekämpfung I 286. S Saatenanerkennung I 115. — Aufgaben II 304—305. — Entwicklung II 323. — in Deutschland II 605. — — Finnland II 322. — — Polen II 322. — — Rußland II 323. — — Schweden II 322. — — der Schweiz II 322. — Gegenstand II 323. — Mängel II 308. — Prozentsatz der Aberken- nungen II 304— 305. — Technik II 322. — Zweck II 321. Saatenstandsberichterstat- tung I 6. Saatgut, äußerer Wert II 310. — Anforderungen an gesun- des I 113. — Begriffsbestimmung II 306. — Deutsche Vorschriften für Gesundheitsuntersuchung II 319—320. —- innerer Wert II 310. — Internationale Vorschrif- ten für Gesundheitsunter- suchung II 316— 319. — Verordnung in Deutsch- land II 321, 417. Saatgutanerkennung, wirt- schaftliche Bedeutung II 304. Saatgutauslese I 112—116. Saatgutbeizung mit Chinosol 1493. — mit Methylol-karbazol I 493. — Unterschied gegen Ent- seuchung I 211. Saatgutbewertung II 304 bis 361. — Geschichtliches II 307. Saatgutentseuchung I 210 bis 243. — durch ultraviolette Strah- len I 331. 718 Saatgutprüfung, Internatio- nale Vorschriften II 309, 318. — Technische Vorschriften II 309, 314—316, 319 bis 320. Saatgutwert, Begriffsbestim- mung II 306. Saatkrähen, außerhalb Na- turschutz in Deutschland II 460. — gesetzliche Maßnahmen in Dänemark II 475. Saattiefe I 124—126. Saat- und Pflanzgutentseu- chung, Anforderungen an geeignete Mittel und Ver- fahren I 210. Saatwert, absoluter II 306 bis 307. — Feststellung des absoluten 11 325—330. — Feststellung des relativen II 330— 342. — Methoden zur Feststellung II 325—342. — Prüfung mit Selenverfah- ren II 312. — relativer II 306—307. — Verbesserung der Metho- dik zu seiner Erfassung II 311—312. Saatzeit I 116—124. — passendste I 118. Sachverständige für Ausstel- lung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen I 269. Sackkalk I 372. Säureharz I 536. Säuren, anorganische I 453 bis 457. — zur Bodenentseuchung I 156—159. Säurenebel I 456. Säureteer I 536. Säurezahl I 644. Safranin I 531. Saissetia oleae, Bekämpfung mit Blausäure I 475. — — biologische Bekämp- fung II 53, 59, 60, 94. Salatfäule, Bodenentseu- chung durch Essigsäure 1158. Salizylaldehyd zur Verstär- kung der Wirkung von Blausäure I 545. Salizylsäure I 527. — als Beizmittel I 213. Salzsäure I 457. — als Beizmittel I 213. Alphabetisches Sachregister Samendesinfektion mit Essig- säure I 526. Samenkäfer an Hülsenfrüch- ten, Wertung bei Samen- kontrolle II 334. Samenkontrolle II 313—319. — Deutsche Vorschriften für Gesundheitsuntersuchung II 319— 320. — Geschichtliches II 309. — Internationale Festlegung der zu berücksichtigenden Krankheiten II 316—319. — Mängel II 308. Samenkontrollstationen (Deutschland) II 605. Samenverfälschungsakte II 309. Sammelstellen (Deutschland) II 598. Sammler (Deutschland) II 598. Sammlung der Gesetze und Verordnungen in der Bio- logischen Reichsanstalt II 444. Sanitätsabkommen, inter- nationales I 244. San-Jose-Schildlaus, Bearbei- tung durch Biologische Reichsanstalt II 586, 595, 596, 597. — Biologische II 19. — Einfuhrverbot in Frank- reich II 482. — —-in Jugoslawien II 497. — — in der Schweiz II 521. — Entwesung bei Einfuhr nach Kanada II 629. — Generalsachbearbeiter für die Bekämpfung II 595, 597. — gesetzliche Bestimmungen in Chile II 545. — — — in Deutschland II 424—426, 430—432. — — — in Großbritannien 1 274. — — — in Jugoslawien II 496. — — — in Portugal II 504, 505. — vgl.Aspidiotus perniciosus. Sanninoidea exitiosa, Boden- entseuchung durch Heiß- wasser I 142. — — — — Paradichlor- benzol I 185. — — — — Tetrachlorkoh- lenstoff I 182. — — — — Zyannatrium 1477: Bekämpfung Sanninoidea exitiosa, Einfuhrverbot in Kanada II 552. — graefi, Bodenentseuchung durch Paradichlorbenzol I 186. — opalescens, Bodenentseu- chung durch Paradichlor- benzol I 186. Sapikat I 192, 432. Saponine als Netzmittel I 539. — Nachweis und Unterschei- dung I 646. Sauerkrankheit I 49. Savonade I 540. Scelio pembertoni zur bio- logischen Bekämpfung II 88. — serdangensis zur biologi- schen Bekämpfung II 88... Schaben, Bekämpfung durch Phosphorköder I 432. — Giftwirkung von Stuben- fliegen I 521. Schadenschätzung I 5 Schadenzahlen I 9—13. Schäden, Arten I2. Schädlingsbekämpfer II 461. — gewerbsmäßige (Deutsch- land) II 461—463. — im Gartenbau, Verord- nung über gewerbsmäßige in Sachsen II 462. — im Obstbau, gesetzliche Maßnahmen in Deutsch- land II 423. — im Pflanzenschutz, berufs- ständische Eingliederung in Deutschland II 463. Schädlingseinschleppung, Pflanzenschutzorganisa- tion als Folge I 24. Schälen, hygienische Bedeu- tung I 71. Schätzungsmethoden I 6. Schafeintrieb zur Tipula- bekämpfung I 286. Schalenrissigkeit, Wertung bei Kartoffelanerkennung 11 339, 341. Schattenbäume gegen Hitze- schäden I 330. Schattendecken gegen Hitze- schäden I 330. Schedius kurwanae zur bio- logischen Bekämpfung II 63. „Schering‘‘ Motorverstäuber II 253. Schildläuse, Bekämpfung durch Blausäure I 461. Schildläuse, Bekämpfung durch Calcid II 294. — — — Kresolseifenlösun- gen I 470. — — — Mineralöle I 480, 483. — — — Schwefelkalkbrühe 1428. — — — Zuchtöl I 474. — biologische Bekämpfung II 19. — blausäureresistente . Stämme I 475. — gesetzliche Maßnahmen in Italien II 493. — — Winterspritzung der Obstbäume in Deutsch- land II 427. — Mittelprüfung I 559. — Sortenwiderstandsfähig- keit II 343. Schistocerca americana, bio- logische Bekämpfung II 24. — gregaria, biologische Be- kämpfung II 25, 26. — pallens, biologische Be- kämpfung II 24. . — paranensis, biologische Be- kämpfung II 15, 24. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Paraguay II 558. — peregrina, biologische Be- kämpfung II 25. Schizoneura lanigera, gesetz- liche Bestimmungen in Ungarn II 528. Schläuche für Spritzgeräte II 207. — für Stäuber II 232. Schlageisen I 324. Schlagfallen I 324. Schlauchhaspel II 200. Schlauchspritzeinrichtungen II 197—203. Schlauchspritzen mit Ver- teilungsgerüst IT198 bis 202. — unmittelbares II 202. Schlingenfallen I 328. Schlittenspritzen II 177. Schlupfwespen, Bearbeitung durch Biologische Reichs- anstalt II 593. — Minderung durch Arsen- stäubemittel I 389. Schmierseifen I 533. — Lieferbedingungen I 534. Schnaken, Verhütung durch Fruchtwechsel I 101. Schnecken, Bekämpfung durch Arsenködermittel I 386. Alphabetisches Sachregister Schnecken, Bekämpfung durch Einsammeln I 306. — — — Eisensulfat I 376. — — — Fangpflanzen und -pflanzenteile I 320. — — — Hitze I 330. — — — Kainit I 369. — — — Kupfersulfat I 356. — Bodenentseuchung durch Kaliumsulfokarbonat I 204. — Fernhaltung durch mecha- nische Schranken I 292. Schneckenfraß an Blüten, Verhütung durch mecha- nische Hindernisse I 293. Schneeschimmel und Saatzeit I 117. — Verhütung durch Entwäs- serung I 68. ER Schoenobius, Bekämpfung durch Bewässerung I 137. Schorf an Äpfeln, Bekämp- fung durch Cuprooxyd 1355. — an Kartoffeln, Bekämp- fung I 237. — — — Resistenz II 384. — — — Sortenwiderstands- fähigkeit II 343. ——— Wertung bei An- erkennung II336, 337, 338, 339, 341. — an Obstbäumen, gesetz- liche Spritzung in Deutsch- land II 427. — an Rüben, Verhütung durch Entwässerung I 68. Schosser von Rüben und Kohlrabi und Saatzeit 1124. — von Zuckerrüben, Ver- hütung durch Sortenwahl 1110. j Schranken, mechanische, zur Fernhaltung von Schäd- lingen I 292. Schütterungsverfahren bei Reblausbekämpfung I 193. Schüttgewicht von Stäube- mitteln I 566, 567. Schußventil Platz II 171. Schutzbedürfnis, Ausmutzung zu Fangmaßnahmen I 313 bis 315. Schutzbrillen II 232. Schutzgerät für Stäubearbei- ten II 232. Schutzkolloide I 532. Schutzzone I 280. Schwärze des Getreides, Be- kämpfung durch Schwefel 1420. 719 Schwärze des Meerrettichs, Bodenentseuchung durch Schwefelkohlenstoff I 197. Schwammspinner, Bearbei- tung durch Bureau of Entomology and Quaran- tine II 631. — Bekämpfung durch Ein- sammeln I 306. — — — Leimringe I 290. — — — Teeröle I 484. — biologische Bekämpfung II 3, 31, 61—63, 69, 98. — Wilt disease II 34. Schwanenhals I 324. Schwarzbeinigkeit bei Kar- toffeln, Bearbeitung durch Biologische Reichsanstalt II 593. — — — Bekämpfung durch Beizung I 238. — — — Sortenwiderstands- fähigkeit II 343. — — — Wertung bei Aner- kennung II 337, 340. — bei Kohl, Bodenentseu- chung durch Kupfersulfat I 168. — — — Wertung bei Feld- besichtigung II 333. — bei Weizen, Verhütung durch Fruchtfolge I 99. Schwarzfleckenkrankheit der Schneebeere, Bekämpfung durch Cuprooxyd I 355. Schwarzkiefer, Einfuhrverbot . für Samen in Deutschland II 436. Schwarzrost, Bekämpfung durch Schwefel I 419. — gesetzliche Bestimmungen in Dänemark II 609. — — — in Lettland II 515. — — — in Schweden II 517. — — — in Ungarn II 528. — des Weizens, Resistenz II 372—377- Schwebefähigkeit von Spritz- mitteln I 571. — — Stäubemitteln I 563. Schweden, gesetzliche Rege- lung des Pflanzenschutzes II 517—519. Schwefel 414—432. — Anwendungsweise I 419. — Bestimmung in Pflanzen- schutzmitteln I 598. — zur Bodenentseuchung 1153—155. — gemahlener I 414. — mikroskopische Messung des Feinheitsgrades I 598. 720 Schwefel, Schädigungen 1429. — sublimierter I 414. — Theorien für die fungizide Wirkung I 415—418. — Untersuchung I 597—599. — Vernebelung I 421, II 299 bis 301. — Wirkungsweise I 418. — Zusätze zur Erhöhung der Haftfähigkeit I 421. Schwefeläther zur Gasbeize I:225. Schwefelaufschwemmungen 1423. Schwefeldioxyd I 453. — Vergasungsgeräte II 287 bis 289. Schwefelkalkaufschwemmun- gen I 423. Schwefelkalkbrühe I 425 bis 428. — zur Bodenentseuchung I 156. — Erhöhung der Haftfähig- keit I 427. — Minderung derinsektiziden und fungiziden Wirkung durch Bleiarsenat I 409. — Untersuchung I 599—603. — Verbrennungen I 430. — Zusatz von Bleiarsenat zur Steigerung der Wirksam- keit I 428. Schwefelkohlenstoff I 431. — zur Bodenentseuchung I 191— 203. — zur Entseuchung von Stecklingen und ganzen Pflanzen I 241. — zur Gasbeize I 225. — mischbarer I 432. — Nachweis I 603. — Vakuumbegasungsverfah- ren I 243. — Vergasungsgeräte II 289 bis 290. — Vorschriften in Deutsch- land II 459. Schwefelkohlenstoffemulsio- nen I 192. Schwefelkohlenstoffinjektio- nen I 192, II 289. Schwefelkohlenstoffkanne II 289. Schwefelkohlenstoffpflug 1192. Schwefelleber I 428. Schwefelquaste II 222. Schwefelsäure I 454. — als Beizmittel I 213. — zur Bodenentseuchung T 157: Alphabetisches Sachregister Schwefelwasserstoff zur Bodenentseuchung I 156. Schweflige Säure zur Boden- entseuchung I 156. Schweineeintrieb zur biologi- schen Bekämpfung II 45. Schweinfurtergrün I 406. — Untersuchung I 591 bis 593. Schweiz, gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes II 519-523. Schwelkerzen II 298. Schwelverfahren II 297. Schwerbenzol I 472. Schwingsche Sperlingsfalle I 324. Sciara, Bodenentseuchung durch Schwefel I 155. — cıesae, Bodenentseuchung durch Paradichlorbenzol 1189. — caisar, Bodenentseuchung durch Kalomel I 171. Sciariden, Fernhaltung durch Sandschicht I 289. Scilla, Prüfverfahren I 643. Scillaren I 524. Scillaridin I 524. Scillarinase I 524. Scillatoxin I 524. Scillin I 524. Scillipikrin I 524. Sclerospora macrocarpa, Ein- fuhrverbot in Mexiko II 556. — maydis, gesetzl. Bestim- mungen in USA. II 578. — sacchari, Einfuhrverbot in Mexiko II 557. — — gesetzliche Bestimmun- gen in USA. II 578. Sclerotienkrankheit des Ta- baks und Pf£lanzzeit I 122. Sclerotinia, Bodenentseu- chung durch Diphenyl- methan I 207. — — — Formalin I 174. — — — Schwefelsäure I 157. — gesetzliche Bestimmungen in Ungarn II 528. —- americana, Wirkung von Kupfer I 338. — bulborum, Einfuhrverbot in Deutschland II 439. — cinerea, Wirkung von Säu- ren des Schwefels I 417. — delphini, Bodenentseu- chung durch Paraform- aldehyd I 176. — fructicola, Bekämpfung durch Zinksulfatkalkbrühe 1353. Sclerotinia gladioli, gesetz- liche Bestimmungeninden Niederlanden II 500. — minor, Bodenentseuchung durch Germisan I 172. — perniciosum, Bekämpfung durch Beizung I 240. — rolfsii, Bodenentseuchung durch brennendes ÖLI 141. — sclerotiorum an Tabak und Stickstoffdüngung I 85. — trifoliorum und Boden- beschaffenheit I 53. — — Verhütung durch Ent- wässerung I 68. — tuliparum, Einfuhrverbot in Deutschland II 439. Scolia manilae zur biologi- schen Bekämpfung II 87. Scotinophora lurida, Bekämp- fung durch Bewässerung I 136. Scutellistea cyanea zur bio- logischen Bekämpfung II 60. Scütigerella immaculata, Be- kämpfung durch Bewässe- rung I 136. — — Bodenentseuchung durch Bleiarsenat I 163. — — — — Bodendämpfung I 145. — — — — Chlorpikrin I 185. — — — — Paradichlor- benzol.I 190. — — — — Tetrachlorkoh- lenstoff I 182. Scymnus aeneipennis zur bio- logischen Bekämpfung II 81. Secciones Agronömicas (Spanien) II 623. Sedimentationsgeschwindig- keit von Stäubemitteln I 564. Sedimentierapparat zur Be- stimmung der Schwebe- fähigkeit vonSpritzmitteln 1'574. — zur: Korngrößenbestim- mung von Stäubemitteln 1 565, 566. Seide, Einfuhrverbot in Uru- guay II 573. — gesetzliche Bestimmungen in Rumänien II 507. — — — in Ungarn II 527. — Reinigung des Saatgutes 1.495. — Wertung bei Feldbesichti- gung II 334. Seidenraupe, Stationen zur Eiergewinnung in: Japan . TI 628. Seidenspinner, gesetzliche Be- . stimmungen in Peru II 560. Seife, Wirkung als Hilfsstoff I 534. Seifen I 527, 533- — Analyse I 644. Sekundäre Beizwirkung 1214. Selanaspidus articulatus, ge- setzliche Bestimmungen in Peru II 561. Selbstschlußdüsen II 207. Selbstschußapparate I 287. Selenia tetralunaria, Bekämp- fung mit Phenolen I 469. — — Giftwirkung von &- Chlornaphthalin I 466. Selenverfahren zur Prüfung des Saatwertes II 312. Self-boiled lime sulfur I 429. Sellerie, Einfuhrbeschrän- kung in Mexiko II 557. — Versandbeschränkung in USA. II 579. Sellerieschorf, Wertung bei Feldbesichtigung II 333. Senecio jacobaea, biologische Bekämpfung II 118, 120. Septoria, Bekämpfung durch Kupferkalkbrühe I 350. — api, Bekämpfung durch kupferhaltigeStäubemittel 1357. — — Verhütung durch Dün- gung I 86. — — Wertung bei sichtigung II 333. — azaleae, Einfuhrverbot in Deutschland II 438. — gladioli, gesetzliche Be- stimmungen in den Nieder- landen II 500. Sequoia, Einfuhrverbot in Großbritannien II 490. Service agricole (Frankreich) II 613. — de Defense des Vegetaux (Frankreich) II 611. — des Fraudes (Frankreich) II 611. — entomologique (Belgien) II 606. — phytopathologique (Bel- gien) II 606. Servicios de Policia Sanitaria Vejetal (Chile) II 627. Servigo de. Defesa Sanitaria Vegetal (Brasilien) II-626. Feldbe- Alphabetisches Sachregister Sesamia cretica, gesetzliche Maßnahmen in Italien II 493. Sesamölschmierseifenöl- emulsion I 529. Seuche, echte I 38. Seuchengebiet I 280. x Seuchengebiete, Sperrung 1 277—283. Seuchengefährdeter Platz I 280. Seuchenherd I 280. Seuchenstelle I 280. Sextol als Beistoff I 540. Sicherheitsgürtel I 280. Sida paniculata, gesetzliche Bestimmungen in Peru II 561. Siebanalyse zur Korngrößen- bestimmung von Stäube- mitteln 1564. Silikate als Trägerstoff I 543. Silodurchgasung mit Methyl- formiat I 528. Sinaflor I 452. Sinapis. arvensis, Bekämp- fung mit Schwefelsäure 1455. — — Mittelprüfung I 553. Sitodiplosis mosellana, Bo- denentseuchung durch Kainit I 164. — — — — Kalkstickstoff und Kainit I 162. Sitophilus oryzae, Bekämp- fung mit Dichloräthan 1467. — — — mit Trichloräthan I 467. Sitotroga cercalella, Einfuhr- ‘ verbot in Chile II 546. Sminthurus viridis, biologi- sche Bekämpfung II 8. Solbar I 429. Sommerresistenz II 379. Sommer- und Wintergersten- sorten, Unterscheidung «II 359. - —- und Winterweizensorten, Unterscheidung II 354. Sonnenbestrahlung, Schutz gegen zu starke I 301. „sore-shin‘‘-Pilz an Baum- wolle und Saatzeit I 118. — Verhütung durch Apache Saat I 126. Sorghum, Einführbeschrän- kung in Kanada II 551. — — in Mexiko II 557. — halepense, gesetzliche Be- stimmungen Sorauer, Handbuch der Pflanzenkrankheiten, Bd. VI, 2. Halbbd. in: Mexiko 721 Sorosporella -uvella: zur bio- logischen Bekämpfung II 17. Sortenechtheit, Feststellung bei Getreide II 351-360. — — bei Hackfrüchten II 344 bis 351. — — bei Leguminosen II 360. — Prüfung II 343— 361. Sortenhabitus als Schutz gegen Erkrankung I 106. Sortenmerkmale bei Acker- bohnen II 361. — bei Erbsen II 361. — bei Futterrüben II 351. — bei Gerste II 358— 359. — bei Hafer II 356358. — bei Kartoffeln II 344 bis 351. — bei Lupinen II 361. '— bei Roggen II 360. — bei Weizen I 352—356. Sortenregisterstellen. II 329. Sortenreinheit, Feststellung bei Getreide II 351—360. — — bei Hackfrüchten II 344 bis 351. — — bei Leguminosen II 360. — Prüfung II 343—361. Sortenwahl I 104—112. Sortenwert II 307. Sortierung von Obst und’ Ge- müse, Reichseinheitsvor- schriften (Deutschland) II 426. Spanien, gesetzliche Rege- lung des Pflanzenschutzes II 523—526. — Pflanzenschutzorgani- sation II 622. Spaniopterus crucifer zur bio- logischen Bekämpfung II 81. Sparganothis pilleriana, bio- logische Bekämpfung II 31. Spargelfliege,, Bekämpfung durch Ausschneiden I 306. Spargelhähnchen, Bekämp- fung durch Staubkalk I 374. a Spargelkäfer, Bekämpfung durch Staubkalk I 374. Spargelrost, gesetzliche MaB- nahmen in Deutschland 1278, 279, II 428. — gesetzliche Resistenz II 392. — Wertung bei Feldbesichti- gung II 333.-\ Spatzenfallen, tönerne I 319. Sperlinge, Bekämpfung durch Fallen I 324, 328. 46 '722 Sperlinge, Bekämpfung durch Nisthöhlen-I 319. — — — Rodiersystem I 320. .— Fernhaltung durch ©. Fischernetze I 289. — gesetzliche Maßnahmen in Deutschland II 427. Sperlingscher Fangapparat 1.311. Spezialdelegierte für Pflan- “ zenkrankheiten (Italien) II 616. Spezialinspektoren (Mexiko) II 630. Spezifisches Gewicht von Stäubemitteln I 567. Sphaerostilbe aurantiicola zur biologischen Bekämp- fung II 20. — coccophila zur biologischen Bekämpfung II 19, 20, 22. Sphaerotheca humuli, Be- kämpfung durch Kal- . ziumthioarsenat I 413. — — — — Schwefel I 418. — — — — Schwefelkalk- brühe I 427. — — — — Teerölemulsionen I 490. — mors uvae, Bekämpfung durch Arsenmittel I 390. _———— Formaldehyd zung I 369. -Kalisalzsprit- Kochsalz I _——— Kupferkalk- brühe I 350. Kupfersoda- brühe I 352. Kupfervitriol Schwefelkalk- brühe I 427. Schwefelsäure Solbar I 429. —_——— gesetzliche Bestim- ‚mungen in Großbritannien IT 488. _ in Norwegen a: — — — Verhütung durch Sortenwahl I 111. — pannosa, Bekämpfung durch Mineralölemulsio- nen 1483. . -— — — — Schwefel I 418. —— gesetzliche Bestimmun- gen in Peru II 561. . ‚Spodoptera mauritia, Alphabetisches Sachregister Spicaria farinosa ‚verticilloi- des zur biologischen Be- kämpfung II 13, 22. Spinatsamen, Beizung I 235. Spinnen zur Insektenbe- kämpfung IIQ9. Spinnmilben, Bekämpfung “durch Derrisgifte I 513. — — — Fluormittel: I 437. — — — Frost I 330. — — — Leinöl-Schmier- seifenemulsion I 529. — — — Mineralöle I 480, 483. — — — Schwefelkalkauf- schwemmungen I 423. — — — Schwefelkalkbrühe I 428. Spitzendürre, Verhütung durch Düngung I 34. bio- logische Bekämpfung II88. Spongospora solani, Einfuhr- verbot in Ungarn II 530. — — Wertung bei Kartoffel- anerkennung II 336, 337, 338, 341. — subterranea, Einfuhrver- bot in Rußland II 511. — — — in Uruguay II 573. — — gesetzliche Bestimmun- gen in den Niederlanden II 498. — — — — in Portugal EL505. — — — — in USA. II 577, 578. — — Versandverbot in Groß- britannien II 488. Sporotrichum . zur biologi- schen Bekämpfung II 17. — paranensis zur biologischen Bekämpfung II 15. Sprengung zur Bekämpfung von Bodenschädlingen 1287. Springwurm, Bekämpfung durch heißes Wasser I 330. Spritzbelagentfernung durch Waschmaschine II 217. Spritzbrühe, Ansetzen II 208. — Geräte und Anlagen zur Herstellung und . Vertei- .lung II 207—213. Spritzbrühebereitung, ge- meinsame II 209. Spritzbrühemischanlagen II 209. Spritzbrühemischgerät Mix 11.211. Spritze ‚‚Acos‘ II 197: Spritze ‚‚Auto-Piccolo‘ II 190, 193. — ‚Auto-Rekord‘“ II 189, 190. — ‚Auto-Universal‘ II 190. — ‚‚Centra‘‘ II 175: — ‚‚Cimbria‘‘ II 181. — ‚Erika‘ II 189, 192. — ‚‚Favorit‘‘ II 189, 190. — ‚‚Flora‘‘ II 166. — ‚„Frankonia‘“ II 175. — ‚‚Gnom‘‘ II 189, 194. — ‚‚Junior‘‘ II 190. — ‚‚Kartof“ II 186, 187. — ‚‚Kombinator‘‘ II 175. — ‚‚L’Automatic‘ II 176. — ‚‚Liqui duster‘‘ II 186. — ‚Matador‘ II 175.- — ‚‚Motoblitz‘ II 190. — ‚‚Motor Rapid‘ II 195. — ‚‚Neu-Piccolo‘‘ II 189. — ‚Olympia‘ II 190. — ‚‚Patria‘‘ II 189, 194. — ‚Progress‘ II 189. — ‚Rhenania‘ II 176. — ‚Roland‘ II 189. — ‚‚San Jose‘. II 197. — ‚‚Solo‘‘ II 189, 191. — ‚‚Suevia‘‘ II 180. — ‚„Syphonia‘ II 173. — ‚‚Wotan‘“ II 189. Spritzeinrichtungen, ortsfeste 17212. Spritzen, Batterie- II 173. , — Brett-. 11 166. — Eimer- II 166. — handtragbare II 165—167. — Hartgas- II 177. — Hochdruck- II 161, bis 173, 175. — Karren- II 179—182. — Kohlensäure- II 176. — Kolben- II 166, 168. — kombinierte Hochdruck- _ mit eingebauter Füll- _ pumpe II 175. — Membran- II 167. _ motorbetriebene II 187 bis 197. — oder Stäuben II 213. — pferdefahrbare ohne Mo- torantrieb II 182—187. — Preßluft- II 175. — rückentragbare II 167 bis 170 179. — Schlitten- II 177. | — selbsttätige mit eingebau- ter Luftpumpe II 169. — Tierrücken- II 177. — vom Flugzeug II 282 bis 286. — Vor- und Nachteile I 334. — während der Nacht II 216. Spritzgemeinschaften II 215. Spritzgeräte II 161—219. — amtliche Prüfung II 164. — Behandlung II 165. — Material II 163. — Motorisierung II 162. — Normung II 163. — Zubehörteile II 203—207. Spritzkalk I 372. Spritzkannen II 166. Spritzmittel, physikalische Eigenschaften I 570 bis 573. Spritzpfahl I 192, II 289. Spritzrohre II 205—207. Spritzsysteme, Leistungsver- gleich II 214. Spritzung der Obstbäume, gesetzliche Bestimmungen in Deutschland II 427. -. Staat und Pflanzenschutz I 24. Stabilisatoren für kolloidalen Schwefel I 425. Stachelbeermehltau, Be- kämpfung durch kolloidale Schwefelpräparate I 425. — gesetzliche Bestimmungen in Großbritannien II 488. — — — in den Niederlanden II 499. — — — in Norwegen II 501. Stachytarpheta jamaicensis, biologische Bekämpfung II 118. Stärkeanalyse I 646. Stärke als Schutzkolloid 1 539. Stäubearbeiten, Schutzgerät II 232. Stäubegeräte II 219—259. — amtliche Prüfung II 164. — ohne Motorantrieb II 219 bis 233. Stäubeleistung II 219. Stäubemittel, physikalische Eigenschaften I 563—570. Stäuben oder Spritzen II 213. — vom Flugzeug II 260 bis 282 F — Vor- und Nachteile I 334. Stäuber, behelfsmäßige Stäu- ber II 220— 222. — handfahrbare II 227. — handtragbare II 222—223. — Motor- II 233—259, — pferdefahrbare II 228 bis 231. — rücken- und bauchtrag- bare 224—227. Stäuberohre II 231. Stäuberzubehörteile II 231 bis 232. Alphabetisches Sachregister Stalagmometer zur Bestim- mung der Benetzungs- fähigkeit von Spritzmit- teln I 570. Stammesprüfung II 328. . Standfestigkeit und Düngung 183. Standort I 40. Standortbegriff 135, 38, 42. Standortberücksichtigung 135—56. Standortfaktoren I 43. Standortverbesserung I 56—97. Standweite I 126—130. Staphylinus olens zur biologi- schen Bekämpfung II 3. Stare zur biologischen Be- kämpfung II 43. STASRA (Rußland) II 621. Stationäres Auftreten von Schädlingen I 3. Statistik der Ernteschäden I9. Staubnaßbeizverfahren I 221. Staubverteilung II 219, 220. Staudenauslese bei der Kar- toffel I 114, 115. Stauronotus maroccanus, bio- logische Bekämpfung II 26. — — gesetzliche Bestimmun- gen in Ungarn II 529. Stechmücken, Bekämpfung mit Erdölpräparaten 1484. Stecklingsmethode für Virus- untersuchung II 342. Stecklingsprobe zum Nach- weis von Virusinfektionen II 394. Steighöhenmessung zur Be- stimmung der Benetzungs- fähigkeit von Spritzmit- teln I 571. Steinbrand, Aberkennung II 305. — Berücksichtigung bei Sa- menkontrolle II 320. — Einfluß auf die Ährenform II 355. — Resistenz II 332— 384. — Sortenwiderstandsfähig- keit II 343. — und sortentypischer Ent- wicklungsrhythmus I 108. Steinbrandsporen, Wertung bei Samenkontrolle II 335. Steinfallen I 324. Stengelälchen, Bodenentseu- chung durch Ammoniak 1159. 723 Stengelbrenner des Klees, Wertung bei Feldbesichti- gung II 334. Stengelfäule, Bodenentseu- chung durch Sublimat 1170. Stenodontes insularis, bio- logische BekämpfungIl23. Stephanitisrhododrendi, Ver- sandverbot in Großbri- tannien II 488. Stephanoderes coffeae, Ein- fuhrverbot in Mexiko II 556. — hampei, gesetzliche Be- stimmungen in USA. II 581. — — — — in Säo Paulo II 627. — — Schadenschätzung I 19. Stereum purpureum, gesetz- liche Maßnahmen in Großbritannien II 488. Stichfallen I 324. Stickstofffreie Drogen I 504—526. Stigmaten, Bekämpfung durch Kupferkalkbrühe 1350. | Stilpnotia salicis, biologische Bekämpfung II 69, 94. — — gesetzliche Bestimmun- genin Kanada II 550. — — — — in USA. II 580. Stinkbrand, Resistenz II 382 bis 384. Störche zur Heuschrecken- bekämpfung II 43. Strahlen zur Schädlingsbe- kämpfung I 330. Strahlrohre für Spritzgeräte II 205. Streckmittel I 541—543. Streifenkrankheit, Wertung bei Feldbesichtigung 11.331,:332. Streptococcus disparis zur biologischen Bekämpfung II 31. ‚Streubeutel II 220. Streuflugzeuge, deutsche Typen II 269—280. — Junkers Typen II 273 bis 276. — Typ C32 der Caspar- Werke II 272, 276—280. Streugeräte II 233. Streustärke II 219. Strichelkrankheit, Wertung bei Kartoffelanerkennung II 337, 340. Strontiumfluorid I 446. 46* 724 Strychnin, ren I 629. Strychninnitrat I 494. Strychninphosphat I 495. Stubenfliegen, Giftwirkung von Cube I 513. — — von Derris I 513. — — von Pyrethrin I 521. Stückkalk I 372. Sturmia nidicola zur biologi- schen Bekämpfung II 63. — scutellata zur biologischen Bekämpfung II 63. Prüfungsverfah- Sturnus vulgaris vulgaris zur biologischen Bekämp- fung II 43. Sublimat I 363. Sublimat als Beizmittel I 213. — zur Bodenentseuchung I 169. Sublimat-Gießgerät ‚‚Platz“ II 17: Südafrikanische Union, ge- setzliche Regelung des Pflanzenschutzes II 563 bis 569. „Sulfamotor‘‘ Motorverstäu- ber II 250. Sulfatorstäuber II 229. ‚„‚Sulfia‘‘ Motorverstäuber II 245. Sulfide I 414—432. — zur Bodenentseuchung 14153155. Sulfitablauge als Beistoff I 537. Sulfoliquid I 453. Sulfonieren fetter Öle I 536. Sulfonierte Fettalkohole, Analyse I 645. — Öle, Prüfungsverfahren I 645. — — als Emulgatoren I 536, 542. Sulfonsaure Salze als stoffe I 533. Sulfurator I 422, II 299— 301. Sulfurierte Öle als Emulga- toren I 536. Sulfurimeter zur Korngrößen- bestimmung von Schwefel I 565. Sulgine, Bodeninsektizid 1156. Sulsol I 424. Sumatrol I 508, 513. Superparasitismus II 96. Suspensionskolloide I 532. Suspensionsmittel I 532. Synchytrium endobioticum, Bekämpfung durch Re- sistenzzüchtung I 20. Bei- Alphabetisches Sachregister Synchytrium endobioticum, Bedeutung von Sorten- echtheit und -reinheit II 343. — — Bodenentseuchung durch Elektrizität I 138. — — — — Fruchtfolge 1133. — — — — Schwefel I 154. — — — — Schwefelsäure 1.157: — — deutsches Ursprungs- und Gesundheitszeugnis I 267. — — Einfuhrverbot in Deutschland II 435. — — — in Kanada II 551. — — — in Litauen II 516. — — — in Mexiko II 556. — — — in Spanien II 525. — — — in Uruguay II 573. — — fehlende Rassenbildung II 364. — — gesetzliche Bestimmun- gen in den Niederlanden II 498, 499, 501. — — — — in Norwegen II 501, 502, 503. — — — — inRußland II 510, 511, — — — — in der Südafrika- nischen Union II 565, 568. —— — — in USA. II 577. — — keine Resistenzände- rung II 366. — — Prüfung der resistenz II 327. — — Resistenz II 384—387. — — Verhütung durch Sor- tenwahl I 111. — — Wirkung von Pentathi- onsäure I 417. — — — — Schwefelsäure 1417. — — vgl. Kartoffelkrebs. Syndicats de Defense (Frank- reich) II 612. Sorten- 2 Tabakextrakt I 496, 500, 501. Tabakkrankheiten, gesetz- liche Maßnahmen in Bul- garien II 472. Tabaksamen, Beizung I 235. — Einfuhrverbot in Ägypten II 533. Tabakstaub I 502. „Jaifun‘“‘-Rückenstäuber II 225, 233. Talkum, Analyse I 647. — als Trägerstoff I 543.. Tanaomastix abnormis zur biologischen Bekämpfung II 55, 58. Tanne, Einfuhrverbot in Deutschland II 437. Tannenrindenwollaus I 44. Tannensterben I 44. Tannine als Beistoffe I 540. — — Fällungsmittel I 646. Taphrina deformans, Be- kämpfung durch Kupfer- kalkbrühe I 347. — pruni, gesetzliche Bestim- mungen in Ungarn II 528. Tarichium uvella zur biologi- schen Bekämpfung II 17. Tarsonemus approximatus, Bekämpfung durch Bei- ‚ zung I 239. — fragariae, gesetzliche Be- stimmungen in Norwegen II 501. — spirifex, Verhütung durch Fruchtwechsel I 102. Tauben, gesetzliche Maß- nahmen in Deutschland II 427. Tauchbehandlung zur Ent- seuchung von Stecklingen und ganzen Pflanzen I 240. Tauchbeizgeräte II 124—126. Tauchbeizverfahren I 211, 212—218. Tausendfüße, Bekämpfung durch Fangpflanzen und -pflanzenteile I 320. — Bodenentseuchung durch Kaliumsulfokarbonat I 204. — — — Schwefel I 155. — — — Zyannatrium 1177. Technische Schäden I 3. — Vorschriften für die Prü- fung von Saatgut I 548, II 509. Tee, Einfuhrbeschränkung in der Südafrikanischen Union II 568. Teerkresol I 470. Teeröl zur Bodenentseuchung I 209. Teeröle I 484—491. — Kombination mit Mineral- ölen I 490. — Nachweis in Mineralölen 1618. — Prüfung I 621—623. — Wirkung auf Pflanzen I 489. Teerölemulsion, Unter- suchung I 623. Teerölemulsionen, Anwen- dung I 490. Teerölzubereitungen, Normen 1486—488. Teerpräparate als Beizmittel 1213. Teilchentrennung der Stäube- mittel I 563. Telenomus nawai zur bio- logischen Bekämpfung II 88. Teleonemia lantanae zur bio- logischen Bekämpfung II 113. Tellereisen I 324. Temporäre Härte des Was- sers I 542. Tephrosin I 507, 512. Terminal Inspection Act in USA. II 582. Termiten, Bearbeitung durch Biologische Reichsanstalt II 593. — Bekämpfung durch Arsen- vergasungsmittel I 386. — Bodenentseuchung durch Ammoniumsulfat und Zyannatrium I 160. — — — Petroleum I 209. — — — weißes Arsenik und Schwefel I 164. -Termitenbauten, Vernich- tung durch Sprengung 1287. Terpentin als Beizmittel 1213; Testsortiment II 364. „Tetra“, Bekämpfung von Vorratsschädlingen I 466. Tetrachloräthan I 467. — zur Bodenentseuchung I 183. Tetrachloräthan-Schwefel- kohlenstoff zur Boden- entseuchung I 194. Tetrachlorkohlenstoff I 466. — Bestimmung I 615. — zur Bodenentseuchung 1182. Tetracnemus pretiosus zur biologischen Bekämpfung II 57, 58. Tetrahydronaphthalin I 474. Tetralin I 472, 474. Tetranychiden, Bekämpfung mit Mineralölen I 483. Tetranychus opuntiae zur biologischen Bekämpfung II 115. Tetraphenylblei I 367. Tetrastichus giffardianus zur biologischen Bekämpfung II 88. Alphabetisches Sachregister Tetrastichus incertus zur biologischen "Bekämpfung II 67. Textor zur biologischen Be kämpfung II 43. T-Gas I 458. — gesetzliche Vorschriften in Deutschland II 452. Thallium, Bestimmung in Zeliopräparaten I 584. — Nachweis kleinster Men- gen I 584. — — und Bestimmung I 583. Thalliumsulfat I 367. Thalliumverbindungen I 367. Thallosulfat I 367. Thanatus flavidus zur bio- logischen Bekämpfung II9. Thecla agra zur biologischen Bekämpfung II 113. — bazochi zur biologischen Bekämpfung II 113. — echion zur biologischen Bekämpfung II 113. Theobaldsche Mischung 1370, 374. Theobromin I 493. _ Thielavia basicola, Bekämp- fung durch Bodendämp- fung I 144. — — Bodenentseuchung durch Essigsäure I 158. — — — — Formalin I 174. Thiocyanate I 530. Thiodiphenylamin I 530. Thiophenol zur Verstärkung der Wirkung von Blau- säure I 545. Thiuramdisulfide I 531. Thiuramsulfide I 531. Thrips, Bekämpfung durch Bewässerung im Gewächs- haus I 136. — — — Bodenfeuer I 139. — — — Frost I 330. — — — Mineralölemulsionen 1483. — Bodenentseuchung durch Kalziumzyanid I 181. — Resistenz II 399. Thuja, Einfuhrverbot in Großbritannien II 490. Thymol I 470. Tibicen davisi, Bodenentseu- chung durch Schwefelkoh- lenstoff I 203. Tierrückenspritzen II 177. Tierschutzgesetz (Deutsch- land) II 461. Tilletia, Bekämpfung durch Strahlen I 228. 725 Tilletia, Bekämpfung durch Wasserstoffsuperoxyd 1231. — Wertung bei Samenkon- trolle II 335. — levis, Beizmittelprüfung I 549. — — Resistenz II 382—384. —tritici, Beizmittelprüfung 1549, 550. — — Beizung mit Kupfer- vitriol I 214. — — — mit Sublimat I 213. — — Bekämpfung durch Salizylsäure I 527. — — Einfuhrverbot in Ka- nada II 552. — — Entscheidung bei Saatgutwertung II 330. — — Resistenz I 382— 384. — — — bei Herbst- und Frühjahrsaussaat II 367. — — und Saattiefe I 125. — — — Saatzeit I 119. — — — Standweite I 130. — — Verbreitung physio- logischer Rassen II 364. — — Verhütung durch Saat- gutauslese I 114. — — — — Tauchbeizverfah- ren I 212. — — — — Trockenbeize I 221. Tintenkrankheit, gesetzliche Maßnahmen in Frankreich II 481. — — — in Italien II 493. Tiphia lucida zur biologischen Bekämpfung II 87. —- popilliavora zur biologi- schen Bekämpfung II 68. — vernalis zur biologischen Bekämpfung II 68. Tipula, Bekämpfung durch Ammoniakwasser I 371. — — — Ammoniumkarbo- nat I 371. — — — Einstichmaschinen I 286. — — — Fanggräben I 315. — — — Fluormittel I 438, 444. — — — Insektenbürsten 1286. — — — Ruteneggen I 286. — — — Schafeintrieb I 286. — — — Walzen I 286. — Bodenentseuchung durch Benzin I 206. — oleracea, Bodenentseu- chung durch Kainit I 164. — — — — Schwefelkohlen- stoff I 199. 726 Tipula paludosa, Bekämp- fung durch Bewässerung 1137: — — biologische fung II 43. Tipuliden, Bodenentseuchung durch Ammoniak I 160. — — — Ammoniumchlorid I 161. — — — Ammoniumkarbo- nat I 160. — — — Naphthalin I 207. Tmolus echion zur biologi- schen Bekämpfung II 113. Tochlorin I 468. Todeskammern I 331. Todesstrahlen I 331. Toleranz gegen Virus II 394. Toluol I 472. Toluolsulfochloramid I 468. Toluolsulfochlorid I 468. Bekämp- Tomaspis saccharina, DBe- kämpfung durch Bewäs- serung I 136. — — biologische Bekämp- fung II 17. — varia, biologische Bekämp- fung II 17. Tomaten, Düngung gegen Aufspringen I 84. — Einfuhrbeschränkung in Estland II 513. — Einfuhrverbot in Belgien II 470. — — — Norwegen II 502. — — — Portugal II 505. Tomatenkrebs, Bodenent- seuchung durch Uspulun 14172: Tomatenpflanzen, Einfuhr- verbot in Deutschland I 261. Tomatensamen, Beizung I 234. — Einfuhrbeschränkung in der Südafrikanischen Union II 568. Tomatenstengelfäule, Wer- tung bei Feldbesichtigung II 333. Tomatenwelke, Wertung bei Feldbesichtigung II 333. Tomocera californica zur bio- logischen Bekämpfung II 60. Topffallen I 323. Top-Mischapparat II 207. „Tornado“ Motorverstäuber II 249. Tortrix pronubana, Einfuhr- verbot in Deutschland II 435. Alphabetisches Sachregister Toxicarol I 507, 512. — Bestimmung I 637. Toxoptera graminum, bio- logische Bekämpfung II 109. Toxotrypana curvicauda, Resistenz II 401. Trägerstoffe I 541—543. Tragantschleim als Schutz- kolloid I 539. Trametes radiciperda I 53. Traubensäcke zur Fernhal- haltung von Vögeln und Wespen I 289. Traubenwickler, Bekämpfung durch Derrisgifte I 513. — — — Fanggläser I 322. — — — Klebschläger I 311. — — — Lichtfallen I 318. — — — Rückenstäuber II 224. — Beobachtungsdienst zur Bekämpfung in der Rhein- pfalz II 603. — biologische Bekämpfung II 23. — Folge von Monokultur I 103. — Mittelprüfung I 559. Triäthanolamin als Emul- gator I 540. — Nachweis I 646. Triäthanolaminoleat als Emulgator I 535. Triäthylblei I 367. Triäthylbleichlorid I 367. Triäthylolamin als Emulga- tor I 540. Trialeurodes vaporariorum, biologische Bekämpfung #1.:72. — — Versandverbot in Groß- britannien II 488. Tribolium confusum, Be- kämpfung mit Dichlor- äthan I 467. — — Giftwirkung von. Pyri- din I 492. Tribrom-ß-naphthol I 471. Trichloräthan I 467. Trichloräthylen als Lösungs- mittel I 542. — Nachweis I 615. Trichlornitromethan I 468. — zur Bodenentseuchung 1 183—190. Trichoderma zur biologischen Bekämpfung II 7. Trichogramma, verschiedene Arten II 107. — evanescens zur biologi- schen Bekämpfung II 107. Trichogramma japonicum zur biologischen Bekämpfung _ II 88. — minuta zur biologischen Bekämpfung II 107. Tichopria capensis zur bio- logischen Bekämpfung II 87. Tridekansäure I 527. Triebkraftbestimmung II 334. Trikresol I 470. Trimethylxanthin I 493. Trinitrophenol I 471. — zur Bodenentseuchung I 206. Trionymus sacchari, biologi- sche Bekämpfung II 56. Trioxybenzol I 470. Trioxymethylen I 463. — zur Bodenentseuchung I 176. Triphenylbleichlorid I 367. Trockenbeizgeräte II 132 bis 160. — Bestimmung des Bestäu- bungsgrades II 155—159. — Beurteilung der Wirkungs- weise II 159-—160. — kontinuierlich arbeitende II 140—153. — Methoden für die Prüfung II 153—160. — Prüfung der Gleichmäßig- keit des Beizmittelbelages II 153—155. — unterbrochen arbeitende II 132—140. Trockenbeizmittel, Wirkung I 223— 224. Trockenbeizverfahren I 220 bis 224. — Bewertung gegenüberNaß- beizverfahren I 224. Trockeneis II 176. Trockenhaftfähigkeit von Stäubemitteln I 568. Trockenmilch als Beistoff 1 538. Truthühnereintrieb zur bio- logischen Bekämpfung II 46. Trypetidae, gesetzliche Be- stimmungen in Belgien I1 471. — — — in USA. II 580. Tschartschafs I 310, 317. Tsuga, Einfuhrverbot in Deutschland II 437. — — in Frankreich II 482. — — in Großbritannien II 490. — —in Kanada IE 551. Tsuga, Ein- und Durchfuhr- verbot in Italien II 494. Tubain I 506. Tubatoxin I 506. Tuberculina maxima zur bio- logischen Bekämpfung II 6. Tuburcinia cepulae, Bekämp- fung mit Gießgerät II 218. Tucumania tapiacola zur bio- logischen Bekämpfung II 116. Türkei, gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes II 569—571. Türkenöle I 537. Türkischrotöl I 520. —- als Beistoff I 537. — Deutsche Einheitsmetho- den zur Untersuchung I 645. Tuhoiläinosasto II 610. Turteltaube, nachteilige Fol- gen der Einführung II 37. Turtur chinensis, nachteilige Folgen der Einführung LE37: Tussilago farfara, Bekämp- fung mit Natriumchlorat 1449, 450. Tylenchus, Bodenentseu- chung durch Kalk I 167. — devastatrix, Bekämpfung durch Beizung I 239. — — Bodenentseuchung durch Kalziumkarbid I 182. — dipsaci, Bekämpfung durch Bodendämpfung 1145. — — Bodenentseuchung durch Kalziumzyanid 1179. — — — — Zyannatrium 1477: — — gesetzliche Bestimmun- gen in den Niederlanden II 500. — — Verhütung durch Fruchtwechsel I 101. — —-an Klee, Bodenentseu- chung durch Fruchtfolge (Finnland) Verhütung durch Auswahl gesunder Stecklinge I 114. — (hyacinthi) dipsaci, Ein- fuhrverbot in Deutschland II 439. — semipenetrans, Einfuhr- verbot in Mexiko II 556. Alphabetisches Sachregister Tylenchus tritici, Abschöpfen der Gichtkörner I 114. — — Bekämpfung durch Bodendämpfung I 145. — — Verhütung durch Fruchtwechsel I 102. — — — — Saatgutauslese I 114. Typhula graminum, Verhü- tung durch Düngung I 93. Tyria jacobaea zur biologi- schen Bekämpfung II 119, 120. Tyroglyphus phylloxerae zur biologischen Bekämpfung II 4, 8. U Überwachung am Erzeu- gungsort I 270. — des Auftretens von Krank- heiten und Schädlingen 2277. Überwachungsdienst I 277. Ulex europaeus, biologische Bekämpfung II 118. Ulmen, Einfuhrbeschränkun- gen in der Südafrikani- schen Union II 568. — — in USA. 1262, II 581. — Einfuhrverbot mark II 476. — — in Deutschland II 437, 438. — — in Estland II 513. — — in Großbritannien II 489. — — in Italien II 494. — — in Kanada II 552. — — in Norwegen II 502. — — in Schweden II 518. Ulmensterben, gesetzliche Be- stimmungen in Portugal II 504. — Resistenz II 391. Ultrakurzwellen, bakterizide Wirkung I 332. Ultraviolette Strahlen zur Vorratsentseuchung I 331. Uncinula necator, Bekämp- fung mit Handstäubern 17222. — — Bodenentseuchung durch Schwefel I 155. Undecylensäure I 527. Unentmischbarkeit von Stäubemitteln I 569. Unerträglichkeitsgrenze von Reizstoffen I 545. Ungarn, gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes II 526—530. in Däne- 727 Ungarn, Pflanzenschutz- organisation II 623—625. Ungeziefer, Bekämpfung mit Fluormitteln I 438. — — mit Propylenoxyd I 459. — — mit Tetralin I 474. — — mit T-Gas 1458. Ungeziefermittel, Abgabe in Deutschland II 448. Universalspritze von Tubeuf II 169. Unkraut, Bekämpfung auf Bahnkörpern II 219. — — durch Ammoniumsulfat 1 370. — — — Arsensalze I 384. — — — Bodenbedeckung I 289. — — — Chromisalze I 380. — — — Eisensulfat I 375. — — — Flammenwerfer II 303. — — — gebrauchte Gasreini- gungsmasse I 421. — — — Hitze I 330. — — — Insekten II 111 bis 120. — — — Kainit I 369. — — — Kalkstickstoff I 371. — — — Kupfervitriol I 341. — — — Natriumchlorat I 447. ; — — — Nitrooxyverbindun- gen I 472. — — — Propylenoxyd I 459. — — — Schwefelsäure I 455. — — — Tetrachlorkohlen- stoff I 466. — gesetzliche Bestimmungen in Preußen II 414. —— — in der Südafrikani- schen Union II 567. Unkrautbekämpfungsmittel, Bestimmung von Chlora- ten I 609. — Prüfung I 553. Untergrundbewässerung I 66. Unterpflügen zur Schädlings- bekämpfung I 307. Urbarmachungskrankheit, Bekämpfung durch Kup- ferkalkbrühe I 336. — — — Kupfersulfat I 356. — — — Kupfervitriol I 341. — und Boden I 49. — Verhütung durch Kupfer- sulfat, -nitrat I 81. Urin als Beizmittel I 212. Urocystis cepulae, Bodenent- seuchung durch Formalin 1 174. 728 Urocystis cepulae, Bodenent- seuchung durch Schwefel 1155. — triticiÄ, Einfuhrverbot in Mexiko II 556. — — gesetzliche Bestimmun- gen in USA. II 579, 580. Uromyces cepulae, Einfuhr- verbot in Ungarn II 529. — pisi 185. Urophlyctis alfalfae, Verhü- tung durch Entwässerung I 68. Ursprungszeugnis I 266. Uruguay, gesetzliche Rege- lung des Pflanzenschutzes II 571—574. — Pflanzenschutzorganisa- tion II 630. Uspulun I 363, 365. — zur Bodenentseuchung 1.474: Ustilago avenae, Auftreten neuer Rassen II 365. _— — Beizmittelprüfung 1 549, 550. — — Resistenz 1110, II 380 bis 382. — — und Saattiefe I 125. — — und Saatzeit I 119. — — und Stickstoffdüngung 185. — — Verhütung durch Saat- gutauslese I 114. — hordei und Saattiefe I 125. — levis, Auftreten neuer Ras- sen II 365. — — Resistenz II 380—382. — mayidis, Bekämpfung durch Beizung I 231. — nuda, Bekämpfung durch Heißwasserbeize I 226. — — scheinbare Resistenz 1440: — — und Blühart der Gerste 1407; — — und sortentypischer Entwicklungsrhythmus I 108. — panici milaceiÄ, Beizung mit Kupfervitriol I 215. — sacchari, Einfuhrverbot in Mexiko II 557. — shiraina, gesetzliche Be- stimmungen in. USA. II 578. — — und Saattiefe I 125. — — und Saatzeit I 119. — — Verhütung durch Saat- gutauslese I 113. Alphabetisches Sachregister Ustilago zeae, Rassenbildung II 364. Utricularia zur biologischen Bekämpfung II 9. V Vakuumbegasungsverfahren I 242. Vakuumkammer für Kreis- laufdurchgasung II 297. Vakuumverfahren II 296. Vapo dust-Verfahren I 484. Vedalia cardinalis zur bio- logischen Bekämpfung II 48—52. ‚„Vein-banding‘‘ der Kartof- fel, Resistenz II 396. Ventilato-Schwefel I 415. Venturia inaequalis, Bekämp- fung durch Bleiarsenat 1390, 391. Veratrin I 494. — Prüfungsverfahren I 631. Veratrol I 470. Verbrauch von Pflanzen- schutzmitteln I 22. Verbreitung eines Schädlings im Lande, Verhütungs- maßnahmen I 280. — von Parasiten, verschie- dene Möglichkeiten I 255. Verbreitungsprognose für Schädlinge I 257. Verbrennungen durch Fungi- zide I 553. — — Insektizide I 557. — — Schwefel und Kupfer, Unterschiede I 430. Verbrennungsgeräte II 302. Verdächtige Sendungen, Be- ‚handlung an den Einlaß- stellen I 274. Vereinigte Staaten von Ame- rika, gesetzliche Regelung des Pflanzenschutzes II 574—583. — Pflanzenschutzorganisa- tion II 630. Vereinszollgesetz vom 1.7. 1869 (Deutsches Reich) II 409. Vergällung der Futterpflan- zen I 297. Vergasungsgeräte II 287 bis 298. Vergasungskammer II 290. Vergasungspräparate, Prü- fung 1 558. Vergraben kranker Pflanzen- teile I 292. Verkehrsbeschränkungen gegen Verschleppung vom Seuchenherd I 281. Vermehrungspilz, Bodenent- seuchung durch Formalin 1175. — — — Schwefelkohlenstoff 1197. Vernebelbarkeit von Stoffen, Prüfung mit Nebelschorn- steinchen II 298. Vernebelungsgeräte II 299 bis 302. Vernebelungsverfahren gegen Frostgefahr I 302. Verordnung über Saatgut (Deutschland) II 321, 417. Versandverbot, allgemeines, in Italien I 283. — für verseuchte Plätze 1.282. Versandverbote, allgemeine I 282. Versauerungskrankheit, Ver- . hütung durch Düngung 181. Verschleppung von Groß- schädlingen durch den Verkehr 12. — von Pflanzenschädlingen, Umfang und wirtschaft- liche Bedeutung I 244 bis 248. — von Schädlingen I 259. — — — Voraussetzungen für Verhinderung I 277. Verseifungszahl I 644. Verseuchter Boden I 280. — Platz I 280. Verseuchte Plätze, Betre- tungsverbot I 281. — — Verbot der Entfernung von Gegenständen I 281. — Sendungen, Behandlung an den Einlaßstellen I 274. Verspritzbarkeit von Spritz- mitteln I 572. Verspritzen vom Flugzeug II 282—286. Verstäubbarkeit von Stäube- mitteln I 563, 567. Verstäuben vom Flugzeug II 260—282. — — — Entwicklung in Amerika II 262—266. — — — — in Deutschland II 268—280. — — — gegen andere als Forstkulturen II 281. — — — geschichtliche Ent- wicklung II 260—262. Verstäuben vom Flugzeug, Hauptforderungen für Streuvorrichtungen II 277. — — — Leistung II 280. ——— in Rußland II 266 bis 268. — — — technische. Anforde- rungen an die Maschine II 272. Versuchsstation für Landwirt- schaft in Gembloux II 606. — für Nematodenvertilgung in Halle II 584. Versuchsstationen für Pflan- zenkrankheiten (Spanien) II 623. Verteilungsgerüst zum Schlauchspritzen II 199, 201. Verticillium, Bodenentseu- chung durch Cheshunt- mischung I 169. — an Solanum melongena, Bodenentseuchung durch Schwefel I 154. — alboatrum, Wertung bei Kartoffelanerkennung II 337. — dahliae an Meerrettich, Bodenentseuchung durch Schwefelsäure I 157. Vertrauensmänner (Deutsch- land) II 598, 600. Vespa, Bodenentseuchung durch Schwefelkohlen- stoff I 202. Vesperus xatarti, Bodenent- seuchung durch Schwefel- kohlenstoff I 199. ‚„‚ Vesuv“-Rückenstäuber II 226. Vibrio leonardi zur biologi- schen Bekämpfung II 28. Vinsonia stellifera, biologi- sche Bekämpfung II 21. Vira, Bekämpfung durch Elektrizität I 139. — Resistenz II 393— 398. Virus Danysz zur Nagetier- bekämpfung II 32. — Sortenwiderstandsfähig- keit II 343. j — Stecklingsmethode II 342. Viruskrankheiten, Bearbei- tung durch Biologische Reichsanstalt II 593 — gesetzliche Maßnahmen in Großbritannien II 486. — Verhütung durch Boden- entseuchung I 132. Alphabetisches Sachregister Viruskrankheiten von Blu- menzwiebeln, gesetzliche Bestimmungen in den Nie- derlanden II 500. — — Kartoffeln, Einfuhrbe- schränkung in Argentinien II 538. — — — — in der Südafrika- nischen Union II 568. — — — gesetzliche Maßnah- menin Deutschland II417. — — — Wertung bei Aner- kennung II 337. — — Lilien, Einfuhrverbotin Kanada II 552. —'— Obstbäumen, gesetz- liche Maßnahmen in Bul- garien II 472. — — Pfirsichen, Einfuhrver- bot in Chile II 547. — — — — in Mexiko II 557. — — Rosen, Einfuhrverbot in der Südafrikanischen Union II 568. Viskosimeter I 619. Viskosität von Mineralölen, Bestimmung I 619. — von Spritzmitteln I 573. Vögel, Abschreckmittel I 295. — zur biologischen Bekämp- fung II 37—44. — — — — Kritik II 42. — Fernhaltung durch Beutel I 289. Vogelfraß, Verhütung durch Beizung I 213. — — — Mennige I 366. Vogelhege II 39, 42. Vogelscheuchen I 295— 297. Vogelschutz II 39, 42. Vogelschutzgürtel I 289. Volkswirtschaftliche Bedeu- tung des Pflanzenschutzes I21. . Vomasol S I 424. Vorprüfung für Sortenzulas- sung II 329. — von Pflanzenschutzmit- teln und -geräten I 546, II 592. Vorratsschädlinge, Bekämp- fung durch Chlorpikrin I 469. — — — Chlorverbindungen I 466. — — — Dichloräthan I 467. — — — Methylbromid I 463. — — — Monochloressigsäure I 467. — — — Nikotindämpfe 1499. — — — Tetralin I 474. > 729 Vorratsschädlinge, Mittel- prüfung I 560. Vorratsschutz durch Tetra- chlorkohlenstoff I 466. Vorratsschutzmittel, biologi- sche Prüfung I 545—563. — Prüfung in Deutschland II 445. — Verkehrsregelung in Deutschland II 444-463. Vorwarner I 544. W Wachslöslichkeit von Bilut- lausmitteln I 557. Wachslösungsvermögen von Blutlausmitteln I 573. Wachsmotten, Bekämpfung mit Cyanogas in Deutsch- land II 451. Wärme zur Bodenentseu- chung I 139—151. — — Schädlingsbekämpfung I 329. Wärmeausstrahlung, effek- tive I 60. — Herabsetzung der nächt- lichen I 59. Waldameise, rote, zur bio- logischen Bekämpfung II 3. Waldbrennen zur Bodenent- seuchung I 140. Waldhygiene I 34. Waldstreu, Einsammeln zur Schädlingsbekämpfun I 307. a Walratöl als Beistoff I 540. Walzen zur Schädlingsbe- kämpfung I 286. Wandertrieb, Ausnutzung zu Fangmaßnahmen I 315 bis 317. Wanzen, biologische Bekämp- fung IIQ. Warmbenetzungsbeize I 227. Warnstoffe I 544. Waschmaschine zur Spritz- belagentfernung II 217. Wasser als Lösungsmittel I 541. — Untersuchung I 647. Wasserhaushalt des Bodens, Regelung I 64. Wasserspitzmaus, außerhalb Naturschutz in Deutsch- land II 460. Wasserstoffsuperoxyd I457. — als Beizmittel I 231. 730 Wasserstrahl, scharfer, zur Bekämpfung von Schäd- lingen I 286. Wawara I 370. Weberameise zur biologischen Bekämpfung II 2. Weiden, Versandverbot in USA. II 580. Weidenblattkäfer, Bekämp- fung mit Fangapparaten 1312; Weidenbohrer, Bekämpfung durch Widerhakendraht I 286. Weidenspinner, biologische Bekämpfung II 69. Weihnachtsbäume, Einfuhr- beschränkung in USA. II 580. Wein als Beizmittel I 212. — Einfuhrüberwachung in der Südafrikanischen Union II 567. Weinbau, Anordnung über den Ausgleich von Kata- strophenschäden (Deutsch- land) II 422. — Bekämpfungskosten 11.215. Weinklima I 45. Weißährigkeit und Boden 751: — und Klima I 43. — Verhütung durch Hack- kultur 175. Weiße Fliege, biologische Be- kämpfung II 72. Weißtanne, Einfuhrverbot für Samen in Deutsch- land II 436. Weizen, Einfuhrbeschrän- kung in Kanada II 552. — — in Mexiko II 556. — — in USA. II 579, 580. — Krankheitsbewertung bei Samenkontrolle II 335. Weizenflugbrand und Saat- zeit 1119. — Wertung bei Feldbesichti- gung II 331, 332. Weizengallmücke, biologische Bekämpfung II 4. Weizenschorf, Bekämpfung durch Schwefel I 420. Weizensorten, ERNTER- gen II 356. — Merkmale II 352—356. Weizensteinbrand, Wertung bei Feldbesichtigung 11:331,:332: Alphabetisches Sachregister Welkekrankheit und Grund- wasserstand I 66. — Wertung bei Kartoffel- anerkennung II 337. Welkekrankheiten durch Fu- sarien, Resistenz II 390. Werren, Bekämpfung mit Kalziumphosphid I 433. Werrenpillen, Analyse I 605. Wertzahlen bei Kartoffelan- erkennung II 338. Wespen, Bekämpfung durch Fanggläser I 322. Fernhaltung durch Beutel 1289. — — — Traubensäcke I 289. Wespennester, Bekämpfung durch Hitze I 330. Weymouthskiefer, Einfuhr- verbot für Samen in Deutschland II 436. Weymouthskiefernblasenrost, biologische Bekämpfung II 6. Widerhakendraht zur Schäd- lingsbekämpfung I 286. Wiesel, außerhalb Natur- schutz in Deutschland II 460. — Bekämpfung durch Fallen I 324, 328. Wiesenschnaken, Bearbeitung durch Biologische Reichs- anstalt II 594. — Bekämpfung durch Ent- wässerung I 68. — — — Stickstoffdüngung I 86. — Bodenentseuchung durch Ammoniumchlorid I 161. Wild, Schutz gegen Vergif- tungsmittel in Deutsch- land II 449, 458—459. Wildfeuerkrankheit, Be- kämpfung durch Ab- brennen I 140. — des Tabaks und örtliche Lage I 55. Wildverbiß, Verhütung 1295, 297. Wilt Disease des Schwamm- spinners II 34. Wind, Beeinflussung von Schädlingsauftreten I 56. Windbeständigkeit von Stäubemitteln I 569. Windbruch, gesetzliche Be- stimmungen in Jugosla- wien II 496. Windmühlenflugzeuge Spritzen II 284. — zum Stäuben II 280. zum Windschutz, Beeinflussung des Lokalklimas I 63. - Windschutzgehölz I 301. Windschutzstreifen I 301. Windsichtung zur Bestim- mung der Schwebefähig- keit von Stäubemitteln I 564. Wintergrünöl zur Geruchs- verbesserung I 543. Winter- und Sommergersten, Unterscheidung II 359. Winter- und Sommerweizen- sorten, Unterscheidung II 354. Wipfelkrankheit der Nonne 11 33, 34. Wirtschaftliche Bedeutung des Pflanzenschutzes I11—25. Witterungsschäden, Fern- haltung I 298— 305. — Verhütung durch 'Kultur- maßnahmen I 301. Wohnungsungeziefer, Be- kämpfung mit Erdöl- präparaten I 484. Wolfsgrube I 323. Woodgate-rust, gesetzliche Bestimmungen in USA. II 581. Worming-Verfahren I 286. Wühlmäuse, Abschreckung durch Euphorbia cypa- rissias I 297. — außerhalb Naturschutz in Deutschland II 460. — Bekämpfung durch Ein- stichmaschine I 286. — — — Fallen I 324. — — — Kalziumphosphid 1433. — — — Phosphorköder 1432. — — — Schwefeldioxyd 1453. — — — Selbstschußapparat I 287. — — — Zelio I 367. — — — Zinkphosphid 1433. — Fernhaltung durch Draht- geflecht I 288. Würger, gesetzliche Maßnah- men in Frankreich II 481. Wurmgrün I 406. Wurzelälchen, Bekämpfung durch Bodendämpfung I 144. Wurzelbrand, Bodenentsens chung durch Formalin I 174. ee Be Wurzelbrand, Bodenentseu- chung durch Kalkstick- stoff I 161. — Verhütung durch Kalk I 92. —- der Koniferen, Bodo seuchung durch Schwefel- säure I 157. — der Rüben, Bodenentseu- chung durch Schwefel 1134: EEE RE TRR Uspulun I 172. — — — Verhütung durch Beizung I 231. —_————— Bodenlocke- rung 175 oo Düngung I 85. —--—- Entwässerung 168. _————— flache Saat 1125: Wurzelfäule bei Getreide, Bodenentseuchung durch Schwefelsäure I 157. _—— Sublimat1170. Wurzelhalsfäule am Salat, Bodenentseuchung durch Karbolsäure I 2053. Wurzelmilbe an Blumenzwie- beln, Einfuhrverbot in Deutschland II 439. Wurzelschimmel, Bodenent- seuchung durch Schwefel- kohlenstoff I 197. X Xanthium macrocarpum, ge- setzliche Bestimmungen in Uruguay II 571, 572. —- pungens zur biologischen Bekämpfung II 120. —- spinosum, gesetzliche Be- stimmungen in Ungarn 11.527. — — — — in Uruguay II 571. X-Virus der Kartoffel, sistenz II 395. Xyleborus dispar, Bekämp- fung durch Schwefelkoh- ; lenstoff I 431 Xylol I 472. Xylylbromid als Reizstoff I 545. Re- y Yam, Einfuhrverbot in USA. II 578. | Y-Virus der Kartoffel, Alphabetisches Sachregister Yerba Mate, Einfuhrüber- wachung in BEER: II 538. Re- sistenz II 396. zZ Zabrus tenebrioides, Boden- entseuchung durch Kainit 1 165. — — Nachbarwirkung I 102. Zahlenmäßige Schadener- mittlung 14. Zangenfallen I 324. Zangenrohre für Spritzgeräte II 205. Zecken, Bekämpfung durch Insekten II 8. Zedernholzöl zur Geruchsver- besserung I 543. Zelio I 367. Zeliopräparate, Unter- suchung auf Thallium I 584. Zelkova, Einfuhrverbot in Kanada II 552. Zellpech als Beistoff I 538. Zenillia libatrix zur biologi- schen Bekämpfung II 61. Zentralamt fürPflanzenschutz (Italien) II 615. Zentrales Landwirtschaftli- ches Versuchsinstitut in Sofia II 608. Zerdrücken von Schädlingen 1285. Zertreten von Schädlingen I 285. Zeuzera pyrina, Bekämpfung durch Schwefelkohlenstoff 1431. — — — — Widerhakendraht 1 286. Zierpflanzensamen, Beizung 1235. Zikaden, Bekämpfung mit Pyrethrum I 519. Zinkarsenat zur Bodenent- seuchung I 163. Zinkarsenate und 1413. Zinkarsenit, Bestimmung der wasserlöslichen Arsensäure I 595. Zinkchlorid I 380. Zinkfluorsilikat I 447. Zinkphosphid I 433. — Anwendung in Deutsch- land II 457. -arsenite 731 Zinkphosphid, Bestimmung des Phosphidphosphors E@0%:;: — Vorschriften in Deutsch- land II 459.. Zinkphosphidhaltiges Ge- treide, ‚Bestimmung des 'Phosphidphosphors 1605. Zinkphosphidköder I 433. Zinksilicofluorid I 447. Zinksulfat I 380. — als Beizmittel I 213. — Zusatz zu Kalziumarsena- ten I 393. Zinksulfatkalkbrühe I 353. Zinnchlorat I 452. Zitronellöl . zur .Geruchsver- besserung I 543. Zitronenschädlinge, Bekämp- fung mit Blausäure 1459. Zonocerus elegans, biologi- sche Bekämpfung II 26. Zuckerrohr, Einfuhrbeschrän- kungin Argentinien II 538. — — in Peru II 562. — Einfuhrüberwachung in der Südafrikanischen Union II 567. — —in USA. 11'577, 579. — Einfuhrverbot in Mexiko II 557. — — in Großbritannien II 490. Zuckerrüben, Düngung gegen Wurzelbrand I 85. Zuckerrübenkrankheiten und Bodenbearbeitung I 70. Zürnersche Lockmausfalle 1324. Zulassung von Neuzüchtun- gen, Grundregel II 324. — von Sorten, Grundlagen ‘in Deutschland II 329. — — — Grundregel II 324. Zweigstellen der Biologischen Reichsanstalt II 588. Zweischenkelflockungsmesser zur Bestimmung der Schwebefähigkeit von Spritzmitteln I 572. — zur Korngrößenbestim- mung von .Stäubemitteln I 565. Zwiebelbrand, Bekämpfung mit Gießgerät II 218. — gesetzliche Maßnahmen in Großbritannien II 488. — Wertung bei Feldbesich- tigung II 333. Zwiebelfliege, Bekämpfung durch Arsenmittel I 384. 732 Zwiebelfliege, Bekämpfung durch Fluormittel I 439. — — — Natriumfluorid’ "1446. ale SE — — — Sublimat I 364. Zwiebelmüdigkeit, Bekämp- fung durch RESPHRINOh- lenstoff I 191. Zwiebeln; Einfuhrbeschrän- kung in Ungarn II 529. Zwiebelrotz, Reinigung ‘des - Saatgutes I 115. — Wertung bei Feldbesichti- ‚gung II 333. ER Zwiewuchs, Wertung bei’ Kar- toffelanerkennung II 339. Alphabetisches Sachregister Zwischenkultur » und Para- sitenbefall I 104. Zwischenraumvolumen von Stäubemitteln I 567. Zyan, Bestimmung in Kal- ziumzyanid I 614. — — in Natrium- und Kal- ziumzyanid I 614. — — in Zyanidlösungen I 614. wel: — gesetzliche Anwendung in Ungarn II 528, 530. Zyanide, Bestimmung I 613. Zyankalium I 460. Zyanmerkurikresolnatrium - »zur Bodenentseuchung I 172. rt Ed Zyannatrium I460. ° © .W —'zur Bödeienkbenciigi I 160. #% , Zyanogas: zur Bodenentseu- chung I 178—181. Zyanwasserstoff I 459. — gesetzliche Vorschriften in Deutschland II 450. — — — in Spanien II 524. Zygobothria nidicola zur bio- logischen Bekämpfung EXINORT: Zyklon B 1460. — gesetzliche Vorschriften in Deutschland II 450. Zypressenwolfsmilch, gesetz- liche Maßnahmen in Däne- mark. II 475. nel nl © nun —- TE “S nd EBRFEE a - wer . FE Br a de Me an 4 e ER Pin 2 >. 2 a Ber Ka & LE BEZ, EEE = A en on