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Full text of "Die Literarische Taetigkeit Des Johann Heinrich Von Pflaumern"

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DISSERTATION 

10210 02608058 



B 2 büb 056 


Die literarische Tätigkeit 


des 


Johann Heinrich von Pflaumern 

1584-1671 

Doktors beider Rechte, Anwalts, 
Kaiserlichen Rats und Bürgermeisters der freien 
Reichsstadt Überlingen am Bodensee. 


orT *fc 


Inaugural-Diss 


zur 


Erlangung der Doktorwürde 

genehmigt 

von der Philosophischen Fakultät 

der 

Rheinischen Friedrich -Wilhelms -Universität zu Bonn 


von 


Alois Fischer 

aus Mottschies 
in Hohenzollern. 


i/ 


Promoviert am 29. Juli 1909. 


BONN, 

P. Hauptmann 'sehe Buchdruckerei. 
1909 . 


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Berichterstatter : 

Geh. Reg. -Rat Professor Dr. Aloys Schulte. 




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Meiner lieben Mutter. 


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Inhaltsfibersicht 


Seite 

I. Abschnitt: Da« Leben 1—13 

II. Abschnitt: Übersicht über die literarische Tätigkeit 13 — 18 

III. Abschnitt: Die einzelnen Schriften 18—127 

Kapitel 1. Jugendwerke: poetische und philosophische 

Arbeiten; Mercurius Italicus 18 — 23 

Kapitel 2. Geographisch-historische Arbeiten: . 23—34 

a) Das Tagebuch; Briefe und Protokolle 23 — 27 

b) Belagerung Überlingens im Jahr 1634 27 — 31 

c) Überfall Überlingens durch Conrad Widerhold im 

Jahr 1643 31—33 

d) Allgemeine Beschreibung Überlingens. Fragmentaurische 

Arbeiten 33 — 34 

Kapitel 3. Die politisch-juristisch-nationalöko- 

nomischen Schriften 34—127 

§ 1. Für seine Heimat: Entwurf des Überlinger Stadt- 
wesens im Jahr 1635 34 — 37 

§ 2. Für das Reich: 

a) Für die Reichsunmittelbarkeit einiger 

Stände 37—59 

aa) Prodromus 37 — 49 

bb) Salem gegen Heiligenberg 49 — 55 

cc) Liberias Einsidlensis 55—58 

dd) Kloster Isny gegen Waldburg 58 — 59 

b) Für einzelne Klassen : Nationalökonomische 

Schriften 59—127 

aa) Über das Kipper- und Wipperwesen 59 — 61 

bb) Über dieZins- und Schuldverhältnisse. 

Das sogen. „Zinsscharmütze 1“. Pflau- 
mems Streitschriften gegen Caspar 
Manz 61—119 

1. Verum Patrocinium 68 — 73 

2. Rechtliches Bedenken 73 — 75 

3. Veritas invicta 75 — 80 

4. Colloquium I. und II. Teil 80 — 89 

5. Postcolloquium 89 — 94 

6. Censura Anticolloquii 94 — 98 

7. Rebuff 98—100 

8. Diseurs über Diseurs 100—113 

9. Apophthegmata 113 — 114 

cc) Das Steuerwesen 119 — 127 

1. Roberti Weissii Rechtliches Bedenken . . . 120 — 121 

2. Colloquium III. Teil 121 — 127 


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Verzeichnis der zitierten Bücher. 

Die Abkürzungen der am häufigsten zitierten Quellen sind in eckiger 

Klammer vorangesetzt. 

A. D. B.] Allgemeine deutsche Biographie. Leipzig 1875 f. 

Assum, Joh. Christoph, Telum necessitatis, paupertatis et impossibili- 
tatis. 1640. 

Bader Joseph , Das badische Land und Volk. Fahrten und Wande- 
rungen I. 1856. 

Braun , Placidus, Notitia Historico Literaria de Codicibus Manuscriptis 
in Bibliotheca Liberi ac Imperialis Monasterii Ordinis S. Bene- 
dicti ad SS. Udalricum et Afram Augustae extantibus. Augsburg 1791. 

Baumann, F. L , Geschichte des Allgäus. Kempten 1883 f. Band III. 

Beyerle, C., Konstanz im Dreißigjährigen Krieg. 1628 — 1632. Neujahrs- 
blätter der badischen historischen Kommission N. F. 3. Heidel- 
berg 1900. 

Bossert, u. a., Württembergische Kirchengeschichte, herausgegeben 
vom Calwer Verlagsverein. Calw 1893. 

Besold, Joh. Christoph, Documenta rediviva monasteriorum praeci- 
puorum in ducatu Würtembergico sitorum. Tübingae 1636. 

— Virginum sacrarum monimenta. Tübingae 1636. 

— Documenta concementia ecclesiam Collegiatam Stuttgardiensem. 

Tübingae 1636. 

— Documenta ecclesiae Collegiatae in oppido Backhnang. Tübingae 1636. 

Böhm-Bawerk, Geschichte und Kritik der Kapitalzinstheorien. Inns- 
bruck 1884. 

Bilsching , A. F., Neue Erd-Beschreibung. Hamburg 1760, III. Band. 

Carpzow, Benedict, Asylum generale. 1651. 

Conring, H., De aerario boni principis recte constituendo. 1645. 

Dierauer, J., Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 1907. 
Band III. 

Dumont , Corps universel diplomatique. Haag 1728. VI. 

Erdmannsdörff er , Bernhard , Deutsche Geschichte vom Westfälischen 
Frieden bis zum Regierungsantritt Friedrichs des Großen 1648 
bis 1740. 2 Bände. Berlin 1889 u. 1892. 

Frischmann , Collegium reliquorum Imperii Deputati ad Collegium 
Electorale. 1658. 

Gothein Kreditv.) Gothein, Eberhard, Die deutschen Kreditverhält- 
nisse und der Dreißigjährige Krieg. Einleitung zu „Ein New- 
Nutzlich- und Lustigs Colloquium von etlichen Reichstagspunkten" 
usw. Leipzig 1893. (In der Sammlung älterer u. neuerer staats- 
wissenschaftlicher Schriften von Brentano u. Leser.) 


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— VI — 


Gothein, Eberhard, Der gemeine Pfennig auf dem Reichstag zu 
Worms. 1495. Diss. Breslau 1877. 

— Rheinische Zollkongresse u. Handelsprojekte des 17. Jahrhunderts' 

1895. In den Beiträgen zur Geschichte Kölns und der Rheinlande 
zum 80. Geburtstag Gustav Mevissens. Köln 1895. 

— Die oberrheinischen Lande vor und nach dem Dreißigjährigen Kriege. 

Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. I. 1886. Seite 1 ff. 

Gierke, 0., Johannes Althusius und die Entwicklung der naturrecht- 
lichen Staatstheorien. Breslau 1880. 2. Aufl. 1902. 

Günter Restitut.] Günter , Heinrich, Das Restitutionsedikt von 1629 
und die katholische Restauration Altwirtembergs. Stuttgart. 1901. 
Haendcke, B., Die Deutsche Kultur im Zeitalter des Dreißigjährigen 
Krieges. Leipzig 1906. 

Holl, Konstantin , Fürstbischof Jokob Fugger von Konstanz. 1604 bis 
1626. Freiburg i, Br. 1899. 

Hamburgische bibliotheca historica. Leipzig 1717 ff. Centuria VII. 
Heyd, Bibliographie der württembergischen Geschichte. 1895—1896. 
Holtzmann u. Bohotta ? Deutsches Anonymen-Lexikon. III. Band. 1905. 
Heilmann , Die Klostervogtei im rechtsrheinischen Teil der Diözese 
Konstanz bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts. Köln 1908. (In 
den Schriften der Görresgesellschaft, juristische Sektion, Heft 3. 
1908). 

Haller , G. Emanuel, Bibliothek der Schweizergeschichte. 5. Teil. 
Bern 1787. 

Hanser , K. F., Deutschland nach dem Dreißigjährigen Kriege in poli- 
tischer u. sozialer Beziehung. Heidelberg 1862. 

Holtzendorff, F. v., Rechtslexikon. 3 Bände. Leipzig 1880 — 81. 

JsraSl, Friedrich, Adam Adami und seine Arcana pacis Westphalicae. 
(Historische Studien, veröffentlicht von E. Ebering. Heft 69.) 
Berlin 1909. 

Jugler, Joh. Friedr., Beiträge zur juristischen Biographie. Leipzig 1773. 
Jnama Sternegg , Die wirtschaftlichen Folgen des Dreißigjährigen 
Krieges. In Räumers hist. Taschenbuch 1864 Seite 1 — 105. 
Jöcher, Christ. Gottlieb , Allgemeines Gelehrtenlexikon. 1750 Leipzig. 
Koch, M., Geschichte des deutschen Reiches unter der Regierung 
Ferdinands III. 2 Bände. Wien 1865 — 66. 

Königreich Württemberg, herausgegeben von dem königlichen sta- 
tistischen Landesamt. III. Band, 5. Buch. 1886. 

Kienitz u. Wagner, Literatur der Landes- u. Volkskunde des Groß- 
herzogtums Baden. 1901. 

Kälin, Die Schirm- u. Kastenvogtei über Einsiedeln, in den Mitteilungen 
des hist. Vereins des Kantons Schwyz. 1882. Heft 1. 

Kitts, 0., Statistische Mitteilungen aus Thüringen u. dem angrenzenden 
Franken aus dem Dreißigjährigen Kriege. (Jahrbücher für National- 
ökonomie und Statistik. 1870. Seite 1 — 37 u. 109—148. 


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vn — 


Kobold, , A. M., Bairisches Gelehrtenlexikon. 1795. 

Köteschke, Deutsche Wirtschaftsgeschichte bis zum 17. Jahrhundert. 

1908. (In Meisters Grundriß.) 

Klock , Caspar, Tractatus de contributionibus. 1634. 

— Tractatus de aerario. 1651. 

Langwerth- Simmern, Frhr. v., Die Kreisverfassung unter Maximilian I. 

und der schwäbische Reichskreis bis 1648. Heidelberg 1896. 
Lamprecht , H., Deutsche Geschichte. Berlin 1891 ff. 

Martens, Karl von, Geschichte des Hohentwiel. Stuttgart 1857. 
Mone, F. J., Quellensammlung der badischen Landesgeschichte. 3 Bände. 
Karlsruhe 1836 ff. 

Merian, M., Topographia Sueviae. 1648. 

Moser, Joh. Jacob. Teutsches Staatsrecht. 50 Bände. Nürnberg 1737 — 54. 
Meiern, Joh. Gottfried von. Acta pacis Westphalicae. 6 Bände. 
Göttingen 1736—37. 

— Regensburger Reichstagsverhandlungen von 1653—54. 

Mederer, Joh., Annales Ingolstadienses academiae. 4 Teile. 1782. 
Mevius, David, Discussio levaminum inopiae debitorum. 1653. 
Müller, Heinrich, Die Bauern in der deutschen Literatur des 16. 

Jahrh. Diss. Berlin 1902. 

Opel, J., Deutsche Finanznot beim Beginn des Dreißigjährigen Krieges. 
Historische Zeitschrift. 1866. 

Oncken, A., Geschichte der Nationalökonomie. Leipzig 1902. 

Pf.s. Sehr.] Pflaumems gesammelte Schriften. 3 Bände ; in derLeopold- 
Sophien-Bibliothek in Überlingen. I. Band unter Fe 141; II. Band 
unter Ca 553 ; III. Band unter Ca 32. 

Patriotisches Archiv für Deutschland, 1788. 

Pütter, Joh. Stefan, Geist des Westfälischen Friedens. Göttingen 1795. 
Pischeck, A., Die Vogteigerichtsbarkeit süddeutscher Klöster. In ihrer 
sachlichen Abgrenzung während des frühen Mittelalters. Stutt- 
gart 1907. 

Prantl, C., Geschichte der Ludwig-Maximilians-Universität in Ingolstadt, 
Landshut, München. Band II. 1872. 

Pascha, Erasmus , Disputatio de censibus. 1639. 

Perthes, CI. Th., Das deutsche Staatsleben vor der Revolution. Eine 
Vorarbeit zum deutschen Staatsrecht. Hamburg 1845. 

Rieder, Karl, Verschuldung des Hochstifts Konstanz im 14. und 15. 
Jahrhundert. Im Freiburger Diözesanarchiv. N. F. III, 1902. 
Seite 1 — 104. 

Ritter, M., Deutsche Geschichte im Zeitalter der Gegenreformation 
und des Dreißigjährigen Krieges. Stuttgart 1887 — 1909. Band 
B u. III. 

— Ursprung des Restitutionsedikts von 1629. In der Hist. Zeitschrift. 

Band 76. 18%. 

Reiminan, Jakob, Versuch einer Einleitung in die historiam literariam 
der Teutscher. Halle 1708—13, III. Teil. 3. Hauptstück. 


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— vm — 


Ringholz , Odilo , Geschichte des Fürstlichen Benediktinerstiftes U. 1. 

Fr. von Einsiedeln. Einsiedeln 1904. Band I. 

Roscher, W., Nationalökonomie an der Grenzscheide des 16. und 17. 
Jahrhunderts. Abhandlungen der sächsischen Gesellschaft. Hist. 
Klasse. 1862. 

— Geschichte der Nationalökonomie in Deutschland. München 1874. 
Ruville, A. v.. Die Kaiserliche Politik auf dem Reichstag von 1653 — 54. 
Berlin 18%. 

Steinberger, Ludwig, Die Jesuiten und die Friedensfrage . , . 1635—1650. 
In Studien u. Darstellungen aus dem Gebiete der Geschichte, 
herausgegeben von H. Grauert. 5. Band, Heft 2 u. 3. Freiburg 

i. Br. 1906. 

Staig er, X., Die Stadt Überlingen. 1859. 

Soden, v., Gustav Adolf und sein Heer in Süddeutschland von 1631 — 35. 
3 Bände. Erlangen 1865 — 67. 

Stadlinger, J. v., Geschichte des württembergischen Kriegswesens. 
Stuttgart 1856. 

Schönhut, Geschichte des Hohentwiel. Freiburg 1836. 

Schneider, Geschichte Württembergs. 1896. 

Sattler Gfen.J Sattler, Christ. Friedr., Geschichte des Herzogtums 
Würtemberg unter der Regierung der Grafen. 2. Aufl. Ulm 1773 ff. 
Sattler, Hge.] Sattler, Christ. Friedr ., Geschichte des Herzogtums 
Würtemberg unter der Regierung der Herzoge. Ulm 1769 ff. 
Stintzing- Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft. 
München 1880 ff. 

Stein, L. v., Geschichte der deutschen Finanzwissenschaft im 17. Jahr- 
hundert ; in der Zeitschrift „Finanzarchiv“. 1884. 

Theatrum Europaeum begonnen durch Philipp Abelinus, fortgesetzt 
von Mathaeus Merian. Frankfurt am M. 1643 ff. 

Tabor, J. O., Consultatio de praesidiis debitorum egentiun». 1646. 
Urk. und Akt.] Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte des Kur- 
fürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg. 18 Bände. Berlin 1864 ff. 
v. Weech, Sebast. Bürsters Chronik.] Weech, Friedr. von, Sebastian 
Bürsters Beschreibung des Dreißigjährigen Krieges in den Jahren 
1630—1647. Leipzig 1875. 

Wetter- Welte, Kirchenlexikon. 12 Bände. Freiburg i. Br. 1880 ff. 
Zeiller, Martin, Raißbuch durch Italien. Frankfurt 1640. 

Zorer , Philipp, Bedenken und unvorgreifliche Vorschläge. 1638. 

Die handschriftlichen Quellen 

sind entnommen aus dem : 

1. Überl. St.-Arch.] Überlinger Stadtarchiv. 

2. Stuttg. St.-Arch.] Königliches Haus- und Staatsarchiv in Stuttgart. 

3. G. L. A.] General-Landesarchiv in Karlsruhe. 


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ERSTER ABSCHNITT. 


Das Leben. 

Johann Heinrich von Pflaumem stammte aus einem 
alten, adeligen, kath. Geschlechte, das in Schwaben weit 
verbreitet war. Sein zurückgezogenes Leben in seiner 
ländlichen Heimat am Südabhange des schwäbischen Jura, 
bei dem jetzt würt. Oberamtsstädtchen Riedlingen, ver- 
tauschte das Geschlecht um 1500 mit einträglichen Stellen 
an den Höfen geistlicher und weltlicher Fürsten, wo ein- 
zelne derselben, anfangs als Beamte, später als Offiziere 
weithin bekannt wurden, und mit den höheren Ämtern der 
städtischen Gemeinwesen, wo sie in den verschiedensten 
Stellungen, besonders den der juristischen Beiräte tätig 
waren. Die Mitglieder der Pflaumem’schen Familie sind 
Typen jener Patrizier, die sich nie im Handel betätigten, 
vielmehr in Beamtenstellen, und seit der Reception des 
römischen Rechts die Universitäten besuchten. 

Johann Heinrich von Pflaumern wurde geboren 1584 
in der Reichsstadt Biberach a. d. Riß, der eigentlichen 
Heimat des Geschlechts. Von hier aus hat sich dieses 
über das ganze katholische Schwaben verbreitet. Die 
Familie war in Biberach ratsfähig eingebürgert. Sein Vater 
Hieronymus von Pflaumern, Doktor beider Rechte, 1556 
bis 1616, war im Dienste verschiedener Herren, so war 
er Kanzler der Grafen von Hohenzollem-Sigmaringen, 
Rat der Fugger, Kanzler der reichsunmittelbaren Bene- 
diktinerabtei St. Ulrich und St. Afra in Augsburg und dann 
Oberamtmann und Rat beim Truchseß von Waldburg. Da- 
mit ist auch der Jugendaufenthalt unseres J. H. v. Pflaumern 
angegeben. Der Tradition seiner Familie folgend ergriff 
auch er das juristische Studium. Er studierte zu Ingol- 
stadt, Siena und Wien. In Siena promovierte er 1607 


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— 2 - 


zum doctor iuris utriusque. Dank der Beziehungen seines 
Vaters und seines Hauses zu den ersten Familien Süd- 
deutschlands war es ihm während seiner Studienzeit und 
mehr noch auf seinen Reisen, besonders in Italien, vergönnt, 
überall Land und Leute und deren Verhältnisse besser und 
gründlicher kennen zu lernen, als manchem seiner bürger- 
lich geborenen Jugendgenossen. Diese Beziehungen sind 
sogar bestimmend für den ersten Teil seiner Laufbahn. 
Auf seine Jugendzeit wirft sogar der Glanz des Fugger- 
geschlechts seine Strahlen. Sein Gönner war der Frhr. 
Georg Fugger von Kirchberg-Weissenhom, nicht minder 
der Fürstbischof Jacob Fugger von Konstanz (1604 — 1626). 
Von diesem bekam Pflaumem erst unter dem Titel Hofrat, 
später Obervogt von Meersburg, seine erste feste Stellung 
und Würde, in der er von 1609 bis zum Tode seines 
Herrn im Jahr 1626 verblieb. Hier fand er gleich Gelegen- 
heit die Früchte seiner Studien und Reisen zu verwerten. 
Er bewährte sich als Verwaltungs- und Finanzbeamter, 
brachte Ordnung in die Verwaltung des Bistums und in 
seine zerrütteten Finanzen. Er klärte das Verhältnis 
zwischen dem Bischof und dessen Diözesanuntertanen auf 
eidgenössischem Boden. Auf den schwäbischen Kreistagen 
wahrte er die Interessen des Bischofs, der ausschreibender 
Fürst im schwäbischen Kreise war. In der Zeit der Liga- 
und der Unionbestrebungen wurde er zu politischen Aufträgen 
verwendet. Immer war er in der Umgebung seines Herrn, 
dessen Ohr und Zutrauen er ganz besaß. Nach dem Tode 
des Bischofs 1626 verließ er Konstanz und Meersburg, um 
nach Überlingen überzusiedeln. Schon 1613 hatte er eine 
reiche Patriziertochter von Überlingen 1 ) geheiratet. Hier 
blieb er nun bis zum Ende seiner reichbewegten Tage 
1671. Auch in seiner neuen Heimat behielt er dem Orte 
seiner ersten Amtstätigkeit, den Personen und Verhält- 


') Euphrosyna Stebenhaber, die 1646 starb. 1648 schloß er eine 
zweite Ehe mit Anna Maria Echbeck (Aichbeck) aus Überlingen. Als 
ihm seine zweite Gattin bei der Geburt eines Kindes ebenfalls starb, 
verheiratete er sich 1656 mit Ursula Tschudi von Glarus. 


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— 3 — 


nissen, die er dort kennen gelernt, ein treues Andenken. 
Bis an sein Lebensende blieb er ein treuer und vielbe- 
fragter Berater der Bischöfe von Konstanz, ln Überlingen 
war er Rechtsanwalt bis zum Jahre 1644 und dann Bürger- 
meister, ohne in dieser Stellung seine Advokatur ganz auf- 
zugeben. Die ersten Kreise Oberschwabens und darüber 
hinaus waren seine Klienten. Diese Tätigkeit führte ihn 
mehrmals nach Wien und ans Kammergericht nach Speier. 
Da in den konfessionell und politisch so stark interessierten 
Zeiten, wie diese es waren, alles ein konfessionelles oder 
politisches Mäntelchen, ob passend oder unpassend, trug, 
ist es selbstverständlich, daß die Klienten von Pflaumern, 
des treuen Sohnes der alten Kirche, cille dem katholischen 
Lager entstammten. Er war aber keineswegs ein religiöser 
Eiferer und Fanatiker. Er setzte den Tadel an, wo er 
nötig war, keine Partei verschonte er. Sein edles, gefühl- 
volles Wesen, sein unbefangenes Denken, das sich durch 
Folgerichtigkeit auszeichnete, sein Gerechtigkeitssinn sicher- 
ten ihm in allen Lebenslagen ein richtiges Verständnis für 
den Nebenmenschen. 

Seit seiner Übersiedlung nach Überlingen war Pflaumern 
auch ständiger Rechtsbeistand der benachbarten Cister- 
zienser- Abtei Salem, deren seit Jahrhunderten beste- 
henden Streit mit den Grafen von Fürstenberg-Heiligenberg 
über verschiedene Rechte, besonders die Vogtei, er 
endlich im Jahre 1637 zum Ausgleich brachte. Der Prälat 
Thomas Wuun, der in den aufgeregten Zeiten von 1614 
bis 1647 Vorsteher des Klosters war, tat keinen wichtigen 
Schritt in seinen vielen Bedrängnissen und Nöten, ohne 
den Rat und die Meinung des Überlinger Rechtsgelehrten 
einzuholen. Bei den Amtsreisen des Abtes, in seiner 
Eigenschaft als Generalvikar und Visitator des Cisterzienser- 
Ordens in Oberdeutschland, war Pflaumern sein Begleiter. 
Auch andere hohe geistliche Würdenträger Süddeutschlands 
suchten bei ihm Hülfe. Nebenher ging die Sorge für seine 
bedrängte Vaterstadt, die keinem Manne mehr zu ver- 
danken hat, als gerade Pflaumern. Da fast alle Prozesse 
einen konfessionellen oder politischen Hintergrund hatten, 


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— 4 — 


so wurde Pflaume m der Mittelpunkt der Katholiken, nament- 
lich der geistlichen Stifter Oberschwabens. Durch den 
Prälaten von Salem, der schon Mitte der zwanziger Jahre 
als einer der ersten Vorkämpfer der Restitution für seine 
württembergichen Cisterzienser-Klöster eifrig tätig war, 
wurde Pflaumem in den württembergischen Klosterkampf 
verwickelt, der durch das Restitutionsedikt von 1629 heftig 
entbrannte. Er wurde der juristische Beistand der würt- 
tembergichen Prälaten und allmählich Seele und Wort- 
führer im Restitutionskampf. Drei Punkte sind es, die er 
besonders betrieb: 1. eine möglichst schnelle Exekution, 

2. Zurückdrängung der jesuitischen Gelüste nach den den 
alten Orden zustehenden Klostergütern in Württemberg 1 ), 

3. eine historisch-juristische Darlegung der ursprünglichen 
Reichsunmittelbarkeit der 14 großen Abteien in Württem- 
berg. Für den Herzog von Württemberg und seine Re- 
gierung war er damit zum gefährlichsten Feinde geworden, 
zumal er schon damals am kaiserlichen Hofe großes Ansehen 
genoß und hoch zu schätzenden Einfluß besaß. Mit allen 
Mitteln seiner juristischen Gründlichkeit verfocht er die 
Unabhängigkeit der Klöster bis unmittelbar vor dem West- 
fälischen Frieden. Fast auf allen Prälatenkonventen finden 
wir ihn eifrig tätig; 1631 vertrat er die württembergischen 
Klöster auf dem Kompositionstag in Frankfurt a. M., 1636 
und 1637 am kaiserlichen Hof in Wien und auf dem Kur- 
fürstentage in Regensburg. Über diese äußerst interessan- 
ten Vorgänge sind wir außer durch Pflaumerns Tagebuch 
auch durch dessen eigene im Original noch vorhandenen 
tagebuchartigen Protokolle und Briefe eingehend unter- 
richtet. In dieser Zeit veröffentlichte Pflaumem eine um- 
fangreiche Druckschrift, in der er mit allem Nachdruck für 
die Reichsunmittelbarkeit der württembergischen Klöster 
eintrat. Auch auf dem Reichstag von 1640 — 41 wahrte er 
die Interessen seiner Partei. Allmählich ^hatte er ein solches 
Ansehen und Vertrauen der schwäbischen Prälaten gewon- 
nen, daß sie ihn von 1643 bis 1645 wiederholt baten, ihre 


') L. Steinberger, Die Jesuiten u. die Friedensfrage 1635 — 1650. 


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Vertretung auf dem Friedenskongreß in Münster zu über- 
nehmen. Seine Stellung als Bürgermeister der Reichsstadt 
Überlingen ließ aber eine Übernahme der Gesandtschaft 
nicht zu. Diese wichtige und äußerst schwierige Gesandt- 
schaft übernahm Adam Adami, Abt von Murrhardt, vor- 
her Prediger in Mainz. 1 ) An Stelle von Pflaumem, der 
von 1628 bis 1643 die Interessen der schwäbischen Klöster 
gewahrt hatte, trat nun Adam Adami, der am Kaiserlichen 
Hofe in Wien und besonders bei den westfälischen Frie- 
densverhandlungen von 1648 mit aller Energie die Sache 
der schwäbischen Klöster verfocht. Neben diesem Eifer 
in kath. Dingen kennzeichnet ihn seine Parteinahme für 
Kaiser und Reich. Ihm und seiner Macht in seiner Hei- 
mat eine Grundlage zu verschaffen oder, wo sie noch da 
war, diese zu erweitern, war in seinen Augen das letzte 
Heilmittel für den sterbenden Reichskörper. Daher will 
er gegen die Gelüste des benachbarten Herzogs von Würt- 
temberg die süddeutschen Reichsstädte, besonders Über- 
lingen dem Reiche erhalten. Deshalb und zugleich aus 
religiösen Gründen will er auch in dem schwäbischen 
Restitutionsstreit zwischen den Klöstern und Württemberg 
die Vogteigewalt in die Hand des Kaisers legen. Diesem 
Kampfe für die Interessen der alten Kirche in Schwaben, 
für die des Reichs und des Kaisers und der Unabhängig- 
keit der Städte, besonders Überlingens, opfert er seine 
ganze Kraft. In den Dienst dieser Ziele stellte er seine 
umfassenden Kenntnisse eines geschulten Juristen, die 
kluge Biegsamkeit eines vornehmen Diplomaten und die 
Ehrlichkeit und Rechtschaffenheit eines Ehrenmannes. Seine 
Bestrebungen für Kaiser und Reich waren früh in Wien 
bekannt, wo er bis in die höchsten Kreise eine angesehene 
Persönlichkeit war. Der Kaiser selbst übertrug ihm mehrere 
wichtige Aufträge, deren genaue und pünktliche Ausführung 
ihm anfangs der dreißiger Jahre den Titel eines kaiser- 
lichen Rates eingebracht hatte. 


') Fr. Israel, „Adam Adami und seine Arcana pacis Westphalicae“ 
Hist. Studien, Heft 69. Berlin 1909. 


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— 6 — 


Obwohl er oft mehr Leute im Lager seiner Gegner, 
als Freunde an seiner Seite sah, ging er seinen Weg 
gerade aus. Je größer der Widerstand, desto größer die 
Kraft. Am meisten zeigte er dies in den Jahren, die den 
Krieg nach Oberschwaben brachten. Hier bewährte sich 
wieder sein organisatorisches Talent, das er schon in Kon- 
stanz und auch später gezeigt hat. Er veranlaßte Landaufge- 
bote und rief Schutzbündnisse unter den Seestädten ins 
Leben, da man sich auf die disziplinlosen kaiserlichen 
Truppen nicht verlassen konnte, oder weil sie meist nicht 
zur Stelle waren, wenn der Feind drohte. Auf einer Ver- 
sammlung der Seestädte in Lindau wurde er der Begrün- 
der einer Bodenseeflottille, die den bedrängten Städten 
gegen den Ansturm der Schweden vortreffliche Dienste 
leistete. Mit Recht betrachteten ihn die Schweden und 
Württemberger als den Leiter des Widerstandes und suchten 
ihn mit allen möglichen Mitteln in ihre Gewalt zu bekom- 
men. Nichts schreckte ihn ab von der Verfolgung seiner 
Pläne. Je schwerer die Zeit, desto größer seine Energie. 
Unerschrocken geht er seine Wege gerade weiter, bisweilen 
nicht verstanden, oft sogar angefeindet von denen, die 
eigentlich mit ihm gehen und ihn unterstützen mußten. 
Die kaiserlichen und bairischen Offiziere, die den Kampf 
nur lässig betreiben und selber mehr sengen und brennen 
als die Feinde, hassen und verfolgen ihn, weil er ihr 
Treiben nach Wien berichtet. So war er in schwerer Zeit 
ein Vorkämpfer für die alte Kirche in seiner Heimat, für 
Kaiser und Reich, für die Unabhängigkeit der Städte. Doch 
seiner Vaterstadt war er noch mehr. 

Die großen Verdienste Pflaumerns um Überlingen 
können hier nur kurz behandelt werden. Durch die 
Schreckensj ahre des 30 jährigen Krieges hat er seine zweite 
Heimat mit bewunderens werter Tatkraft und Opferwillig- 
keit hindurchgeführt, anfangs durch seinen Rat, seinen um- 
fangreichen Briefwechsel und Gesandtschaftsreisen, später 
seit 1644 selbst als Leiter des reichsstädtischen Gemeinwe- 
sens. In ihm ist noch einmal der mittelalterliche reichs- 
städtische Gedanke verkörpert. Er fühlt sich gewachsen, 


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— 7 — 


der Willkürherrschaft der kaiserlichen und feindlichen Kom- 
missare und Offiziere entgegenzutreten. Durch nichts läßt er 
sich einschüchtem. In Zeiten höchster Gefahr und Verwir- 
rung, wo seine Umgebung mutlos alles für verloren hält, be- 
währt er sich als Mann der ruhigen Überlegung und Tat. 
Eine ganz eigenartige Stellung nahm Pflaumern schon in 
den ersten Jahren seines Überlinger Aufenthalts ein. Ob- 
wohl er nur Ratsmitglied war, lag mittelbar schon damals 
die Leitung der städtischen Politik in seinen Händen. Neben 
seiner maßgebenden und leitenden Persönlichkeit traten 
die übrigen Magistratsmitglieder in den Hintergrund. Ohne 
absichtliche Zurückdrängung seiner Umgebung hatte ihm 
lediglich seine persönliche Tüchtigkeit das allgemeine Ver- 
trauen der Bürgerschaft gewonnen und den Ruf eines 
Mannes von Autorität verschafft. Infolge seines impo- 
nierenden Auftretens, seiner klar durchdachten und sach- 
lich gehaltenen Erörterungen, wovon die Ratsprotokolle 
und seine Konzepte den besten Beweis liefern, drang er 
im Rate immer durch und wurde so zur leitenden Persön- 
lichkeit. Viel mag auch zu seiner einflußreichen Stellung 
beigetragen haben seine Energie, kluge Berechnung und 
Besonnenheit, mit der er alles anfaßte, sein Mut und seine 
Ausdauer, mit der er das einmal Begonnene durchführte, 
und nicht zuletzt sein Gleichmut, mit dem er alle Ereig- 
nisse ertrug. Ein charakteristischer Zug bei allem seinem 
Wirken ist eine überraschende Feinfühligkeit, mit der er 
allenthalben das Entwicklungsverheißende und das För- 
dernde entdeckte. Das Staunenswerteste hat er geleistet 
während der Belagerung Überlingens durch Gustav Horn 
im Jahre 1634. Nachdem er in aller Eile die nötigsten 
Ratschläge für Ausbesserung der Festung und Maßregeln für 
eine sorgfältige Bewachung und Verteidigung der Mauern und 
Tore gegeben, versorgte er innerhalb kurzerZeit nach helden- 
haften Reisen zu Pferd und zu Schiff nach der Schweiz 
und bis nach Innsbruck seine bedrängte und äußerst schwach 
besetzte Stadt mit Munition, Truppen und Zufuhr. Die 
Schilderungen dieser Ereignisse mit all ihren Hindernissen 
rufen bei dem Lesen seines Tagebuches unwillkürlich eine 


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— 8 


Begeisterung für den edlen Mann hervor. Nicht weniger 
bewundernswert ist sein Eintreten für die Interessen seiner 
Vaterstadt am kaiserlichen Hof in Wien. Wie manche 
schwere Kontributionen und lästige Einquartierungen hat 
er von seiner verarmten, fast zur Hälfte entvölkerten Stadt 
abgewälzt! Es k«unen aber auch Zeiten, wo sein Einfluß 
zurückging, seine Ratschläge kein Gehör mehr fanden. 
Die Stadt mußte es aber schwer büßen, als sie im Januar 
1643 durch Conrad Widerhold vom Hohentwiel überrum- 
pelt wurde, was allein die Sorglosigkeit der Bürger ver- 
schuldet hat. Vor Widerhold hatte Pflaumem gewarnt, aber 
nirgends Gehör gefunden. Doch als im Mai des folgenden 
Jahres 1644 die Stadt durch die Baiem unter Mercy wieder 
befreit war, wandte sich die Bürgerschaft wieder an ihn 
und wählte ihn sogar zum Bürgermeister, Mit der baieri- 
schen Einquartierung begann nicht nur für die Stadt, son- 
dern besonders auch für Pflaumern eine Zeit der größten 
Qual. Geradezu barbarisch hausten die Baiem; die Feinde 
hätte es nicht schlimmer machen können. Mehrere per- 
sönliche Unterhandlungen mit dem Kurfürsten Maximilian 
von Baiem in München brachten keine Linderung. In eine 
peinliche Lage geriet Pflaumem im März 1647 infolge des 
Abkommens Baiems mit Schweden, wodurch Überlingen 
an dieses abgetreten wurde. Seine kaisertreue Gesinnung 
konnte es kaum ertragen, aber von diplomatischer Klug- 
heit geleitet, schickte er sich in das Unabwendbare. Mit 
den Schweden verstand er so gut fertig zu werden, daß 
er in der Nachbarschaft als Schwedenfreund verschrieen 
wurde und ohne Lebensgefahr Überlingen nicht verlassen 
konnte. Ebenso war die Stadt von der Nachbarschaft 
boykottiert. Der Bischof von Konstanz hielt allein an der 
ehrlichen Gesinnung Pflaumems fest. Mit ihm unterhan- 
^ delte letzterer heimlich während der Nacht, um auf dem 
See wieder einen geregelten und gesicherten Verkehr zu 
schaffen. Diese seine Bestrebungen fanden teils nur ge- 
ringe Anerkennung, teils wurden sie völlig mißverstanden. 
Während der nun folgenden Friedensverhandlungen war 
er eifrig bemüht, günstige Bedingungen für seine Stadt aus- 


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zuwirken. Auf den damals häufig stattfindenden schwä- 
bischen Kreistagen in Ulm, wo die Satisfaktionsgelder auf 
die einzelnen Stände verteilt wurden, spielte er eine Haupt- 
rolle, drang schon damals auf Verbesserung und Mode- 
ration der veralteten Matrikel, durch die einzelne Stände 
ungerecht belastet wurden. Mit bewundernswertem Frei- 
mute wandte er sich in dieser Frage selbst an den Kaiser. 
Aber besonders nach dem Frieden von 1648 hatte Über- 
lingen einen tüchtigen Finanzmann nötig für die Eintrei- 
bung und Abzahlung der Friedensgelder; denn keine Ent- 
waffnung und Räumung der Festungen und Lande war 
anders als im Zusammenhang mit dem allmählichen Voll- 
zug der Restitutionen und Bezahlung der Friedensgelder. 
Daher ein Jagen und Hasten nach Geldanleihen. Dutzende 
von Reisen in dieser Absicht unternahm Pflaumem nach 
der Schweiz, wo allein noch Geld zu bekommen war, ein- 
mal sogar nach Nürnberg zum Kongreß. Nachdem die 
Summen unter den größten Anstrengungen zusammenge- 
bracht waren, trat alsbald eine neue Schwierigkeit auf, 
die Verzinsung des entliehenen Kapitals. Und hier ist es 
allein Pflaumems organisatorischem und ökonomischem Ta- 
lent zu danken, daß Überlingen vor einem Bankerott 
bewahrt blieb. Nach allen Richtungen hin suchte er die 
Einnahmen der Stadt zu heben, teils durch Verbesserung 
des inneren Stadthaushaltes, teils durch Hebung des städ- 
tischen Verkehrs nach außen. Mit peinlicher Genauigkeit 
führte er die städtische Verwaltung, übte genaue Kontrolle 
über die Einnahmen, Umgeld, Zölle, Marktgelder, Wege- 
gelder u. a. Sein Grundsatz war Einfachheit und Spar- 
samkeit. Daher schaffte er alles ab, was man entbehren 
konnte, so die Stadtsoldaten, Bürgerwachen, Stadtdiener 
und Knechte, vereinigte mehrere Ämter in einer Person. 
Er verringerte die Gehälter und schränkte alle Festlich- 
keiten ein, förderte die Haupteinnahme quellen, den Wein- 
bau und Weinhandel, und beaufsichtigte besonders genau 
die Weinsteuem und Weinzölle. Für bestimmte Gewerbe wie 
der Wirte, Metzger, Bäcker u. a. führte er eine neue Ein- 
kommensteuer ein. Dann galt es ihm, der Stadt ihre alte 


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Bedeutung in Handel ur?d Verkehr wieder zu verschaffen. 
Zunächst suchte er dem Salz- und Weinhandel neue Ab- 
satzgebiete zu gewinnen. Dann machte er sich daran, 
den Schiffsverkehr zu heben, an dem seine Bürger einen 
möglichst großen Anteil erhalten sollten. Dazu war aber 
nötig, daß Überlingen wieder seine alte Stellung als Mittel- 
punkt für Gewerbe- und Frachtmarkt erlangte. Denn 
gerade der berühmte Getreidemarkt war es, dem im Mit- 
telalter Überlingen seine Bedeutung für Oberschwaben 
verdankte. Hier wurden nämlich die Früchte von der 
Baar, vom Hegau, Linzgau und einem Teil der rauhen Alb 
abgesetzt und für x die Seestädte, Turgau, das obere Rhein- 
tal und das Churer Land eingekauft. Der Transport auf 
dem See war ein Monopol der Überlinger Bürger. Also 
Überlingen sollte wieder Verkehrszentrum werden! Aber 
große Schwierigkeiten standen dem im Wege, Im Laufe 
der Jahre hatten sich als Konkurrenten in den benach- 
barten Städten wie Pfullendorf, Meßkirch u. a. kleinere 
Märkte aufgetan. Das „Auff- und Fürkäufferwesen“ d. h. 
der Zusammenkauf der Früchte auf dem Lande und der 
unmittelbare Absatz ohne den Markt hatte stark überhand 
genommen. Besonders waren es die Schweizer, die diese 
Vorteile in dem angrenzenden deutschen Gebiete aus- 
nutzten. Die privilegierten Märkte, die städtischen Zoll- 
stationen wurden umgangen. Dagegen erwirkte Pflaumem 
vom Kaiser eine Bestätigung der alten Marktprivilegien 
(von 1547), Schutz und den Erlaß des Verbotes, den 
privilegierten Markt zu umgehen. Eifrig drang er auf Ab- 
schaffung der neu errichteten Märkte und der neuen, 
erhöhten, dem Handel sehr hinderlichen Zölle. Wegen 
des Schiffahrtsverkehrs wurde er mit benachbarten Stän- 
den, besonders mit der Schweiz, in langwierige Prozesse 
verwickelt. Während des 30 jährigen Krieges war der 
Schiff verkehr gänzlich in Verfall geraten; um die 
Vorrechte des einen oder anderen kümmerte man sich 
nicht mehr, bis Pflaumem eingriff. Mit solchen und ähn- 
lichen Maßregeln ist es Pflaumem nach 25 jähriger Amts- 
tätigkeit gelungen, Überlingen, wenn auch verarmt und 


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dezimiert, in den gewaltigen Stürmen des Krieges und 
ihren Folgen über Wasser zu halten und das Stadt wesen 
nach dem Frieden wieder in geregelte Bahnen einzu- 
lenken. Doch ist es zu bedauern, daß es an einem un- 
mittelbaren ebenbürtigen Nachfolger fehlte, der in seinem 
Sinne mit ähnlicher Tatkraft und Klugheit die städtische 
Verwaltung geleitet hätte. Bis an sein Lebensende 1671 l ) 
war er im Dienste der Stadt ein treuer Berater der Bürger. 
Rührend gedenkt seiner der Fortsetzer der im Überlinger 
Stadtarchiv befindlichen „Reutlinger Chronik“ Band 16 II: 
„Am 20. Juli 1671 ist Johann Heinrich von Pflaumem i. 
u. doct., Kais. Rath, und über 25 Jahre gewesener Bürger- 
meister allhier, nachdem er altershalber über das Jahr 
nicht mehr ausgehen können, jedoch gesunden Leibes ge- 
wesen, in dem 87 Jahr seines Lebens in Gott seelig ent- 
schlafen. Er war ein Herr in allen Fakultäten fürtröfflich 
versirt, von hohem Verstand, großer Sinnenheit, welcher 
viel Bücher geschrieben und im Druck ausgehen lassen, 
der auch zu dieser Zeit seinesgleichen an Doktrin und 
Erfahrenheit, sonderlich in Kreis- und Reichssachen, schwer- 
lich einen gehabt haben wird, liegt hier im Chor der 
Kapelle auf dem Gottesacker begraben, wie daselbst zu 
sehen.“ *) 

Auch Joseph Bader wurde auf seinen historischen 
Forschungsreisen in Baden auf den wackeren Mann auf- 
merksam, den er ganz treffend charakterisiert 3 ) : „Vor und 
nach der schwedischen Belagerung war Pflaumem ein 
wohlmeinender Berater und hierauf durch 25 Jahre ihr 
weiser Bürgermeister. Wir finden den gewandten Ge- 
schäftsmann in ununterbrochenem Briefwechsel mit dem 
Wienerhof, mit freundlichen und feindlichen Generalen und 


') Irrtümlicherweise ist von verschiedener Seite als sein Todes- 
jahr das Jahr 1668 angenommen worden. 

2 ) Joh. Heinrich von Pflaumem hat diese Kapelle 1662 als Be- 
gräbnisort für seine Familie u. Nachkommen erbaut; sie steht heute 
noch. X. Staiger, Die Stadt Überlingen. 1859. S. 26. 

3 ) J. Bader, Das Badische Land und Volk. Fahrten u. Wan- 
derungen I. 1853. S. 185 ff. 


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Obersten, und auf verschiedenen Geschäftsreisen tätig. In 
seinen gründlichen, freimütigen und fein stilisierten Be- 
richten erscheint er überall und jederzeit als ein Mann 
von wohlwollender Gesinnung, bürgerlicher Ehrenhaftigkeit 
und tunfassender Bildung, als echter Patriot im Lichte 
wahrer Größe. Ruhm diesem trefflichen, volksfreundlichen 
Vorgesetzten einer guten Stadt, welcher in gefahr- und 
sturmvollster Zeit nicht nur mit einsichtsvoller, geschickter 
und kräftiger Hand das politisch sociale Leben derselben ge- 
leitet, sondern auch die Tugend eines sittlich unbescholte- 
nen Mannes dabei bewahrt hat.“ 

Mit diesen kurzen Ausführungen über sein taten- 
reiches Leben müssen wir uns begnügen. Eine eingehende 
Schilderung dieses Mannes und eine vollständige Würdi- 
gung seines erfolgreichen Wirkens müssen wir uns hier an 
dieser Stelle versagen. Eine ausführliche Biographie wird 
mich in den nächsten Jahren beschäftigen. In dieser Zeit 
hoffe ich noch mehr Material im Stadt-Archiv in Über- 
lingen, im Generallandesarchiv in Karlsruhe, im Staats- 
archiv in Stuttgart und im Staatsarchiv in Wien aufzu- 
finden, um in Pflaumem dem Menschen wie dem Advo- 
katen, dem Verwaltungsbeamten wie dem Politiker und 
Schriftsteller vollauf gerecht zu werden. 

Diese vorliegende Arbeit versucht vor allem den 
Schriftsteller und Publizisten Pflaumem zu würdigen. Ihre 
Aufgabe ist eine Zusammenstellung und eine Besprechung 
seiner Werke. 


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ZWEITER ABSCHNITT. 


Uebersicht über die literarische Tätigkeit 

Pflaumem ist ein Mann der Feder wie der Tat. Wer 
nur die eine Seite in diesem interessanten Manne betont, 
hat ihn nicht erfaßt. Pflaumem ist in erster Linie Jurist 
und Nationalökonom. Er ist auch Politiker, aber nur in 
zweiter Linie. Zu politischen Fragen, denen er als Jurist 
und Nationalökonom nicht beikommen kann, nimmt er 
keine Stellung. Er ist eben Bürgermeister, Finanz- und 
Verwaltungsbeamter, Advokat, Rentner und Ehrenmann. 
Daraus erklärt sich sein nationalökonomischer Standpunkt. 

Eines der Hauptziele seines Lebens war die Wieder- 
herstellung der katholischen Kirche in Schwaben und des 
kaiserlichen Ansehens in denselben Gegenden. Die Mittel 
zum Zweck sind verschiedener Natur. Einmal will er 
die Herzoge von Württemberg von den Toren der Reichs- 
städte femhalten, besonders von Überlingen in dem 
Jahre 1632 und diese als Stützen dem Kaiser und Reiche 
sichern; dann macht er dem würt. Herzog die Vogtei- 
rechte über die Klöster streitig. Er kennt nur einen Ober- 
herrn der württembergischen Klöster, und dieser ist der 
Kaiser. Die Absicht ist klar: er will die Reichsgewalt 
stärken. Dann verspricht er sich mit Recht von der all- 
gemeinen Anerkennung der Vogteigewalt des Kaisers eine 
Stärkung der katholischen Kirche; denn der Grundsatz 
cuius regio eius religio wird in den klösterlichen Gebieten 
zu Gunsten der alten Kirche angewandt. Dieses Streben 
kennzeichnet sein Wirken. In den Dienst der Kirche und 
des Reiches stellt er in der Hauptsache seine Feder. Seine 
juristischen Abhandlungen sind diesen Bestrebungen ge- 
widmet. Daß an seinen juristischen Erzeugnissen oft auch 
der Publizist und der Parteigänger die Feder führt, nimmt 
uns in dieser Zeit der konfessionellen und politischen 


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Gegensätze nicht wunder. Die Schrift, die besonders hier- 
her gehört, ist der „prodomus vindiciarum ecclesiasti- 
carum Wirtembergicarum“. Er ist aber nicht bloß auf 
eine quantitative Ausdehnung des Bereiches der Kirche und der 
Macht des Reiches bedacht, er hat nicht bloß Verständ- 
nis für das Reich als staatlichen Körper und dessen Be- 
dürfnisse, in gleicher Weise sucht er die Interessen der 
verschiedenen Stände und Volksklassen des Reiches in 
billiger Weise zu wahren. Dies tut er in der „Kipper- und 
Wipperzeit“ und im „Zinsscharmützel“. Daß er da- 
bei auch sich und seine Standesgenossen vertritt, schmä- 
lert sein Verdienst nicht. Dieser Umstand erklärt nur 
manches in der Art und Weise seines Auftretens. 

Neben seiner Sorge für die Kirche kennzeichnet den 
im öffentlichen Leben stehenden Pflaumem das warme 
Interesse, das er stets seiner zweiten Heimatstadt entgegen- 
bringt. Hier beschäftigen ihn weniger Fragen der hohen 
Politik, sondern solche lokaler Natur. Wenn die uner- 
schütterliche Verfolgung seiner beiden anderen Ziele für 
ihn den Haß Württembergs und Schwedens und Anerken- 
nung und Ansehen beim kaiserlichen Hofe im Gefolge 
haben, so bringt ihm die Sorge für Überlingen den Dank 
der Mitbürger. Wie in den anderen Fragen so ist auch 
hier beim Überlinger Stadtwesen der ganze Pflaumem in- 
teressiert. Mit diesen Fragen, die nur für Überlingen 
Bedeutung haben, sind, was den Umfang ihrer Wichtigkeit 
angeht, geschwisterlich verwandt, die, deren Lösung 
Pflaumem in Konstanz beschäftigten, oder denen er als 
Freund und Rechtsbeistand des Abtes von Salem, Einsi- 
deln und Kloster Isny seine Aufmerksamkeit schenkte. Ich 
habe diejenigen Schriften im Auge, die er als Rechtsbeistand 
von Salem, Einsideln und Isny der Öffentlichkeit übergab: 
„Libertas Einsidlensis; Salem gegen den Grafen 
von Fürstenberg-Heiligenberg; und Kloster Isny 
gegen den Truchseß von Waldburg“. Lokalpolitik 
ist hier nur Ausgangspunkt. Da die Ausdehnung der 
kirchlichen Macht und die Stärkung der Reichsgewalt im 
Hintergrund stehen, gehören diese Schriften eher zur Reichs- 


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politik, sodaß in der Hauptsache nur Überlingen als sein 
lokalpolitisches Feld übrig bleibt. 

Während in den genannten Schriften mehr der Poli- 
tiker oder der Fachmann, der Jurist und Verwaltungsbe- 
amte oft zu Worte kommt, nicht ohne daß ihm dabei der 
Parteimann über die Achsel in die Akten sieht, hören wir 
in den andern Schriften mehr den Menschen Pflaumem. 
Ich meine weniger seine Briefe, die weitaus amtlichen 
Charakter tragen, als seine tagebuchartigen Aufzeichnungen. 
Inhaltlich sind sie geographischer und historischer Natur. 
SeinReisehandbuch„Mercurius italicus“ bringt die Früchte 
einer italienischen Reise. Wichtiger sind die Aufzeich- 
nungen, in denen er uns die Zeitereignisse schildert. Wie 
wenige seiner Zeitgenossen war Pflaumem, ein Mann in 
hoher Stellung, in Verbindung mit den höchsten Kreisen 
stehend, von scharfem Verstand und gründlichen Kennt- 
nissen, befähigt, die Tagesereignisse für sich and die Nach- 
welt zu Papier zu bringen. Sein ehrlicher Charakter bietet 
Gewähr für eine größtmögliche Sachlichkeit. Hierher sind 
zu rechnen: „Pflaumerns Tagebuch; die Belage- 
rung Überlingens im Jahre 1634 und eine Schilde- 
rung des Überlinger Stadtwesens. 

Ganz privaten Charakter haben die Aufzeichnungen, 
die er auf der Schulbank verfertigte: seine „disputatio 
philosophica“, oder die für seine Familie und Freundes- 
kreise entstanden sind. Es sind das meistens Gedichte, 
die ihr Dasein irgend einem Freudentage in seiner Familie 
und im Leben eines Bekannten verdanken. Damit haben 
wir den Hintergrund, auf dem die Schriften entstanden, 
angedeutet. 

Er ist auch maßgebend für die Reihenfolge der Be- 
handlung. An erster Stelle kommen die Schriften allge- 
mein menschlichen Inhalts, die zudem in der Hauptsache 
Jugendwerke sind. Es sind Glückwunschgedichte und 
andere poetische Versuche, ferner eine philosophische Ab- 
handlung. An diese schließen sich Erzeugnisse seiner 
Mußestunden an. In ihnen hat Pflaumem, der Mann von 
Bildung, das Wort, der das, was er in der Natur, in der 


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— 16 — 

Mit- und Umwelt sieht, für sich und andere festzuhalten 
sucht. Es sind dies seine geographisch -historischen 
Werke: Reisebuch, Tagebuch, Belagerung von Überlingen 
1634. Am wertvollsten sind die Schriften auf Gebieten, 
wo er Fachmann ist. In ihnen spricht der Jurist und Ver- 
waltungsbeamte. Nach dem Hintergründe, dem sie ihre 
Entstehung verdanken, scheiden sie sich in Schriften, die 
nur für seine engere Heimat Bedeutung haben, und andere, 
in denen er sich mit Fragen der inneren Reichspolitik be- 
schäftigt. Die ersten schrieb er als Rechtsbeistand des 
Abtes von Salem, — Streit zwischen Salem und dem 
Grafen von Fürstenberg-Heiligenberg — , des Abtes von 
Einsideln — libertas Einsidlensis — und als Vertreter 
seiner Vaterstadt — Über die Belagerung Überlingens und 
über das Überlinger Stadtwesen — . Mit der anderen 
Gruppe von Schriften betritt der Jurist Pflaumem das 
weite Feld der inneren Reichspolitik. Für die weitesten 
und höchsten Kreise sind diese Schriften verfaßt. Es ist 
dies 1. eine Schrift über das Kipper- und Wipperwesen, 
2. der prodomus vindiciarum ecclesiasticarum Wirtember- 
gicarum und 3. seine Schriften über Zinsen, Steuern und 
Zölle. 

Daß die Würdigung der literarischen Tätigkeit eines 
so bedeutenden und vielseitig interessierten Mannes, wie 
es Pflaumem ist, an die Kräfte eines Anfängers hohe An- 
forderungen stellt, war ich mir wohl bewußt. Ich bitte 
daher um Nachsicht in der sachverständigen Leserwelt. 
Daß man mir bei der Besprechung der Schriften, die 
meinem Gesichtskreise ferner liegen, wie die von rein 
juristischem Charakter, manches zu gute halten wird, darf 
ich wohl ohne weiteres annehmen. Ein Jurist hat bis 
heute sich nicht gefunden, der der Untersuchung seiner 
Schriften sich gewidmet hätte, so muß der Historiker das 
Wort ergreifen, der sich wohl bewußt ist, nicht allen An- 
forderungen genügen zu können. Bei der Behandlung der 
Werke ist es von größtem Vorteil, daß die von Pflaumem 
selbst veranstaltete Sammlung seiner Schriften noch er- 
halten ist. Diese Zusammenstellung war nicht für die 


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17 — 


Öffentlichkeit, sondern rein privater Natur wie sie ist, für 
die Bibliothek des Verfassers bestimmt. Sie besteht aus 
drei Sammelbänden, versehen mit dem • Pflaumenischen 
Wappen und einem von Pflaumem eigenhändig geschriebenen 
Index. Dieses Exemplar befindet sich jetzt in der Leopold- 
Sophien Bibliothek zu Überlingen, wo ich durch einen glück- 
lichen Zufall auf die Werke aufmerksam wurde *). Ohne diese 
Sammlung mit ihrem Index: pars prima, secunda, tertia 
operum meorum typis excussorum in 4° wäre es vielfach 
unmöglich, den Autor der meist anonym erschienenen 
Schriften festzustellen. Da nicht bei allen Schriften das 
Erscheinungsjahr angegeben ist, so fällt eine genaue Da- 
tierung oft schwer. Unmöglich ist sie, wo innere und 
äußere Anhaltspunkte zur Bestimmung des Entstehungs- 
jahres fehlen. 


*) Im gedruckten Katalog der Bibliothek von Otto Kunzer sind 
die Schriften meist ohne Namen des Autors ganz zerstreut aufgeführt. 
Der Verfasser des Katalogs nahm keine Rücksicht auf die Sammelbände. 
Entweder ist von ihm die Autorschaft Pflaumerns nicht erkannt oder 
bezweifelt worden. Zur besseren Orientierung führe ich die Signaturen 
der Bände an. Joh. Heinrich von Pfl. Sehr. Band I unter F e, 141 ; 
Band II unter C a 553; Band III unter C a 32. 


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DRITTER ABSCHNITT. 


Die einzelnen Werke. 

Kapitel 1. 

Jugendschriften. 

Die Jugendschriften beschränken sich auf poetische 
Versuche, die meist Freunden gewidmet sind, und auf 
Arbeiten philosophischer und geographischer Natur. Als 
Erstlingsarbeit darf man wohl annehmen ein lateinisches 
Glückwunschgedicht zu Ehren seiner Schwester Blandina, 
als sie im Mai 1603 in das Kloster Inzigkofen bei Sig- 
maringen eintrat. 

Der Titel lautet: 

Carmen gratulatorium, quod Carissimae Sorori suae 
Blandinae a Pflaumem, cum divino instinctu, sanctissimum 
sanctissimi patris Augustini in celeberrimo monasterio Yns- 
kofen, ordinem amplexa, V. Idus Maii anno Christi 1603 
solenni ac publico voto castum Christo sponso amorem, 
sacris B. Augustini institutis observantiam, superioribus 
honorem et obedientiam voveret. 

Gratulandus cecinit Joannes Henricus a Pflaumem. ‘) 

Dann folgen mehrere kleinere Glückwunschgedichte, 
die den Promotionsschriften seiner Studienfreunde auf 
der Universität Ingolstadt am Schlüsse beigefügt sind. 2 ) 

') 1603 zu Augsburg gedruckt auf einem Folioblatt ; Pfls. Sehr. 
Band 1 Nr. 1. 

4 ) Bei folgenden drei Arbeiten in Pfls. Schriften Band I befinden 
sich die betreffenden Gedichte : a) Theses medicinae de nephritide des 
Jacob Berckmyller aus Mindelheim am 1. Juni 1601. b) disputatio de 
anima animaeque facultatibus des Andreas Mayr, späteren Abts des 
Prämonstratenserklosters Wüten bei Innsbruck 1603. c) de iure succedendi 
ab intestato des D. Adam Keller, der später österreichischer Rat wurde. 


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— 19 — 


Pflaumems erste größere Arbeit ist die nach Beendigung 
seiner philosophischen Studien in Ingolstadt verfaßte 

Disputatio philosophica de rerum naturalium ortu 
atque interitu, quam ad disputationem publicam in inclyta 
et catholica Ingolstadiensi academia praeside Joanne 
Dannenmeyr societatis Jesu philosophiae professore ordinario 
proponet nobilis et eruditus invenis Joannes Henricus 
a Pflaumern, suevus metaphysicae studiosus, anno 1603. 
Ingolstadii. ’) 

Gewidmet hat Pflaumern seine Disputation dem 
Freiherm zu Kirchberg und Weißenhorn, Georg Fugger, 
aus Dankbarkeit für das Wohlwollen, das er ihm und den 
Seinigen gezeigt hat. Das Ganze ist ein dürftiges Exzerpt 
aus Aristoteles* Physik und Methaphysik, den der Verfasser 
fortwährend als seinen Gewährsmann anführt. 

Die Abfassung des folgenden Werkes fällt in das 
erste Jahrzehnt, seine Veröffentlichung aber erst in das 
dritte Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts. Es sind die Reise- 
erlebnisse seines italienischen Aufenthaltes, die er in latei- 
nischer Sprache zu einem Reiseführer ausgearbeitet hat 
unter dem Titel: 

Joannis Henrici a Pflaumern J. C. 

Mercurius Italicus hospiti fidus per Italiae prae- 
cipuas Regiones et urbes dux indicans explicans quaecumque 
in iis sunt visu ac scitu digna. Augsburg 1625. 

Dieses bis jetzt fast unbekannte Buch tritt den Reise- 
führern des 17. Jahrhunderts würdig an die Seite, viel- 
leicht ist es die beste italienische Reisebeschreibung in 
damaliger Zeit. Seine Beliebtheit bezeugen die verschiedenen 
Auflagen. 2 ) Gewidmet hat der Verfasser sein Jugendwerk 

') Pfls. Sehr. Band I. Nr. 2. 

*) Erste Auflage 1625 in Augsburg bei Andreas Apergeri in 4°. 
486 Seiten (Überlinger Bibliothek). Zweite nicht wesentlich veränderte 
Auflage in 8° bei Peter Anard in Lyon 1628, aber ohne die schmuck- 
volle Ausstattung der ersten Ausgabe (Bonner Bibliothek). 1649 oder 
1650 eine dritte Ausgabe. Die Angaben schwanken. Vergl. das Ge- 
lehrtenlexikon von Jöcher VI Seite 25, ferner die Handschrift 183 III 
des Stuttg. St.- Archivs, wo es heißt: Von Mercurius erschien, nachdem 
der Verfasser Italien abermals bereist hatte, editio secunda plurimis 


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— 20 — 


dem Fürstbischof Jacob Fugger, seinem Gönner und Herrn, 
Über die Entstehung, den Druck und die Ausstattung des 
Werkes sind wir gut unterrichet durch die Vorrede und 
den Epilog Seite 484 der ersten Auflage und durch einen 
Brief Pflaumems an seinen Freund Karl Stengel, Archivar 
und Bibliothekar des Benediktinerstiftes St. Ulrich und 
St. Afra in Augsburg. *) Darnach hat Pflaumem seine 
Reiseerlebnisse und Beobachtungen in Italien erst nach 
der Rückkehr in seine Heimat ausgearbeitet. Zu einer 
sofortigen Veröffentlichung konnte er sich trotz verschie- 
dener Aufforderungen nicht verstehen, da ihm seine Arbeit 
noch zu roh und ungenießbar schien ; alte und neue Schrift- 
steller zog er heran, feilte und polierte den Stoff nach 
allen Richtungen hin. . Zur Drucklegung des schon längst 
ausgearbeiteten Stoffes konnte ihn erst wiederholtes Bitten 
seiner Freunde und Lehrer P. Mathaeus Räder und Marcus 
Welser aus Augsburg und der Gedanke bestimmen, den 
Rompilgem im bevorstehenden Jubeljahr 1625 den Mangel 
eines guten, zuverlässigen Reiseführers zu ersetzen. Be- 
sonders mit seiner ausführlichen Beschreibung Roms glaubte 
er den Pilgern einen Gefallen erweisen zu können. Auf 
die äußere Ausgestattung hat Pflaumem viel Wert gelegt. 
Der Titelkupfer mit dem Pflaumemschen Wappen ist von 
einem damals berühmten Kupferstecher, Wolfgang Kilian, 
verfertigt. 2 ) Zur Erläuterung der allgemeinen Einleitung 


locis et tabulis aliquot auctior. Cum privilegiis Sacrae Cesareae Maiestatis. 
Sumptibus Georg Wildeisen. Ulm 1649. Von einer zweiten Reise 
Pflaumerns nach Italien ist mir nichts bekannt. Der Katalog des 
Britischen Museums erwähnt zum Jahr 1650, aber mit dem Druckort 
Augsburg, auch eine zweite Auflage des Mercurius. Dieser um 1650 
erschienene Druck muß aber eine dritte Auflage sein. Im Bücherlexikon von 
Georgi ist noch eine spätere Ausgabe vom Jahr 1665 in Augsburg angeführt. 

') Gedruckt ist dieser Brief vom 20. Dez. 1623 bei Placidus 
Braun a. a. 0. Seite 176. Volum. II. 

*) Placidus Braun, a. a. O. Vol. II. Seite 87. 

Über Wolfgang Kilian vergl. A. D. B. XV, 736. Er gehörte 
einer alten Kupferstecherfamilie in Augsburg an, wo er von 1581 — 1662 
lebte. Als sein Hauptwerk gilt das nach Sandrarts Gemälde ausgeführte 
Fest des westfälischen Friedens zu Nürnberg 1649. 


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21 — 


dient eine Karte von ganz Italien. Der Hauptteil ist mit 
vielen sehr schönen Kupferstichen, Ansichten von bedeu- 
tenderen Städten aus der Vogelschau wie : Venedig, Padua, 
Ferrara, Bologna, Florenz, Siena, Perugia, Ancona, Rom, 
Neapel, Puteoli, Pisa, Genua, Pavia und Mailand ausge- 
stattet. Die Vorlagen hatte Pflaumem aus Italien mitge- 
bracht und durch Kupferstecher in Augsburg ausführen 
lassen. Nur die erste Auflage besitzt diese reiche Aus- 
stattung. Pflaumem beschäftigte sich auch mit dem Entwurf 
einer Karte von Italien, die den Zweck einer Karte des 
Altertums wie der Neuzeit in sich vereinigen sollte. Aber 
wegen des bevorstehenden Jubeljahres ist die Veröffent- 
lichung unterblieben. *) Was das Buch inhaltlich bietet, 
ist nicht minder interessant, da es nur Schilderungen eines 
Augenzeugen sind, nicht etwa aus verschiedenen Reisebe- 
schreibungen zusammengestellte Berichte. 2 ) Vorangestellt 
ist eine allgemeine historisch-geographische Beschreibung 
Italiens, nach Landschaften geordnet, und mit vielen Zitaten 
aus alten und neuen Schriftstellern versehen. Bei der nun 
folgenden Reisebeschreibung ist im allgemeinen eine Haupt- 
route durchgeführt. Dabei sind aber verschiedene andere 
Richtungen und Reisemöglichkeiten angegeben. Die Reise- 
schilderung beginnt mit Trient, verfolgt den Weg durch 
das Tal der Brenta nach Venedig, Padua, Ferrara, Bologna, 
Florenz, Siena, wo sie sehr ausführlich wird — Pflaumem 
hatte dort studiert — nach Pemgia, Assisi, Ravenna, Rimini, 
Sinigaglia, Ancona, Loretto, Rom, dessen Beschreibung ein 
Sechstel des ganzen Buches einnimmt, weiter nach Neapel, 
von hier zu Schiff nach Ostia, Livorno, Pisa, Lucca, Genua, 
Pavia und endet mit Mailand. Die Beschreibung der 
einzelnen Städte ist sehr eingehend und anschaulich. Gegen 
Schluß zu fällt die Schilderung sehr ab durch Kürze gegen- 
über der außerordentlichen Breite im Anfang. Deutlich 

‘) Epilog der ersten Auflage des Mercurius Seite 484. 

*) Vergl. den Epilog der ersten Auflage Seite 482 : Tacui, quas 
non vidi urbes, ne incognita pro certis atque exploratis venditanda 
essent .... silui, quorum oculatus testis nequeo esse; denique ita me 
in hoc opere gessi, ut manca potius quam falsa narratio esset. 


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— 22 — 


trägt sic noch die Spuren eines Jugendwerkes. Die Sub- 
jektivität, das Moment des eigenen Eindrucks, der eigenen 
Beobachtung und Empfindung macht den Mercurius der 
kulturhistorischen Forschung um so wertvoller. Er hat 
wohl das Schema eines Wegeweisers, ist aber mehr ein 
Reisetagebuch. Derartige Reisebücher waren in den letzten 
Jahrzehnten des ausgehenden 16. und den ersten des be- 
ginnenden 17. Jahrhunderts, wo das Reisen unter den vor- 
nehmen Ständen zum guten Tone gehörte, nichts weniger 
als selten. *) Diese Beschreibungen, in denen deutsche Gelehrte 
nach dem Vorbild der Italiener, Franzosen, Engländer und 
Niederländer die Früchte ihrer Reisestudien niederlegten, 
sind Werke echt philologischen Sammelfleißes, die zur 
Belehrung wißbegieriger Reisender ganz am Platze waren, 
dagegen dem praktischen Zweck des Reiseführers wenig 
Rücksicht schenkten. Dasselbe gilt auch für den Mercurius, 
nur daß er ab und zu einige Verhaltungsmaßregeln angibt, 
wie z. B., daß man in Neapel keine Gold- und keine 
Schmucksachen sehen lassen solle ; wie man sich in Wirts- 
häusern zu Florenz zu benehmen habe hinsichtlich der Be- 
grüßung u. a. Aus alten Dichtern, Historikern, Geographen, 
aus den mittelalterlichen Quellen und Chroniken sind hier 
emsig alle Zitate, die sich auf die italienischen Städte be- 
ziehen, zusammengetragen, namentlich Überlieferungen über 
Denkmäler aus der alten und mittleren Geschichte und 
Inschriften sorgfältig abgeschrieben. Pflaumems Darstellung 
ist etwas zu einseitig von dem historisch-antiquarischen 
Interesse beherrscht. Der Sinn für Landschaft, Natur und 
Volk ist noch wenig entwickelt. Wenn E. Gothein schreibt, 
der Mercurius sei das erste Reisebuch über Italien, so 
dürfte er doch zu viel behaupten. Wohl aber hat Pflaumem 
seine Vorgänger und auch Nachfolger an Originalität, Sach- 
lichkeit und Ausführlichkeit übertroffen. Der Mercurius, 

*) Vergl. Zeitschrift für deutsche Kulturgeschichte N. F. I 1872 
Seite 407. Paul Hassel „Einige Bemerkungen über Reisebücher des 
16. und 17. Jahrhunderts". Der Mercurius ist aber mit keinem Wort 
erwähnt. B. Haendcke „Deutsche Kultur im Zeitalter des dreißigjährigen 
Krieges". Leipzig 1906. Seite 3% ff. 


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— 23 — 


als die beste Beschreibung Italiens, wurde vielfach benutzt 
und ausgeschrieben. Er hat auch auf die Folgezeit vor- 
bildlich gewirkt. Sicher ist, daß er auf Martin Zeiller '), 
den man als den Begründer des deutsch geschriebenen 
Reiseführers in seiner den modernen Forderungen wenigstens 
nahekommenden Gestalt betrachten darf, großen Einfluß 
ausgeübt hat. In seinem 1640 zu Frankfurt a. M. er- 
schienenen „Raißbuch durch Italien oder Itinerarium Italiae 
novae-antiquae“ zitiert Zeiller den Mercurius nahezu 
hundertmal und verweist auf dessen zuverlässige und ein- 
gehende Ausführungen. Rühmend nennt er den Verfasser 
des Mercurius oft nur den „sehr fleißigen Pflaumem“ 2 ) 
und drückt sogar den Wunsch aus, daß der Mercurius 
verdeutscht werde. 8 ) Als beste Partien im Mercurius er- 
wähnt Zeiller die Beschreibung von Siena und Rom 4 ), 
Städte, die Pflaumem persönlich am genauesten kannte. 
Manche Stellen dieses Buches können den heutigen Leser 
noch fesseln. Für Pflaumems große Belesenheit gibt der 
Mercurius das beste Zeugnis. 


Kapitel 2. 

Die geographisch-historischen Werke, 

a. Pflaumerns Tagebuch. 

Pflaumeras Tagebuch, 281 Folioseiten groß, umfaßt 
die Zeit vom 3. März 1633 bis Dezember 1642. Die 

') A. D. B., 44. Seite 782 — 784. Z. f. deutsche Kulturgeschichte. 
N. F. I. 1872 Seite 407 ff. B. Haendcke a. a. O. Leipzig. Seite 352 ff. 

*) Martin Zeiller „Raißbuch durch Italien“ Frankfurt 1640 in 
fol. Seite 57, 60, 66, 155 . . . : In der Einleitung dieses Buches gibt 
der Verfasser eine ausführliche Zusammenstellung der damals vorhandenen 
Reisebücher. 

3 ) Zeiller Seite 60. 

4 ) Zeiller Seite 128 und 142 „Pflaumem hat unter allen, die ich 
gelesen, Siena am fleißigsten beschrieben". 


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ersten 40 Seiten haben durch Mäuserfraß gelitten, verloren 
ist der siebte Bogen für die Zeit vom 24. Januar bis 
18. Februar 1634. Die Handschrift befindet sich jetzt im 
Überlinger Stadtarchiv. *) Was für die Tagebücher des 17, 
Jahrhunderts überhaupt charakteristisch ist, zeigt sich auch 
bei Pflaumerns Aufzeichnungen. 2 ) Allgemeine Bemerkungen 
liebt der Verfasser nicht, die Tatsachen werden mit 
ruhiger, kühler Sachlichkeit erzählt. Sie belehren über 
die Art des Seelenlebens nur indirekt, entbehren also in 
etwa des persönlichen Charakters, der die Tagebücher der 
späteren Zeit so anziehend macht. Es fehlt die Sentimen- 
talität, wenn auch subjektive Äußerungen, Urteile, Tadel, 
Lob nicht selten sind und gelegentlich Kritik geübt wird. 
Wie schon die Überschrift: „residuum ad bellica huius 
temporis praecipue Überlingana“ andeutet, befaßt sich der 
Inhalt hauptsächlich mit Kriegsereignissen, die sich zwischen 
Bodensee und Donau und darüber hinaus zugetragen 
haben. Dazu kommen Notizen über Pflaumerns Tätigkeit, 
politische Ereignisse, Berichte über seine Gesandtschaften, 
über städtische Angelegenheiten, während Famüiennach- 
richten ganz in den Hintergrund treten. Die Aufzeichnungen 
hat Pflaumem teils von Tag zu Tag niedergeschrieben, 
teüs behandelt er größere Zeitabschnitte in einem Zuge. 
Sehr eingehend geschildert sind die Vorgänge in Überlingen. 
Äußerst interessant wird die ganze Darstellung durch die 
wörtliche Wiedergabe eingelaufener und auslaufender 
Schreiben von Überlingen, die aber nicht von Pflaumem, 
sondern von seinem Schreiber eingetragen sind. Die ganze 
Darstellung zeugt von klarer Kenntnis der Sachlage, von 
weitem politischem Blick und der Absicht, alles wahrheits- 

*) Überlinger Stadtarchiv K. I, Lade 76, Nr. 745. Dank dem 
historischen Interesse des ehemaligen Überlinger Amtmannes Dr. Müller 
sind diese wertvollen Aufzeichnungen erhalten geblieben. Derselbe 
hat sie aus dem Nachlaß des letzten Abkömmlings unseres Pflaumem, 
des Freiherrn Joseph v. Pflaumem erworben. Durch Vermittlung 
von L. Allgeyer kamen die Tagebücher in das Überlinger Stadtarchiv. 
Vergl. die Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees Heft 10 
(1880) Seite 111 ff. 

2 ) B. Haendcke, a. a. 0. Seite 396. 


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— 25 — 


getreu zu schildern. Man fühlt, wie der Verfasser voll- 
kommen von dem überzeugt ist, was er schreibt. Er 
schöpft nur aus selbst Erlebtem, aus dem, was er selbst 
gelesen, gesehen oder gehört hat. Seinem edlen, wahrheits- 
liebenden Charakter entspricht eine ebenso zuverlässige 
Darstellung. Er hatte auch gar keinen Grund zur Fälschung 
und tendenziösen Entstellung der Tatsachen gehabt, da 
seine Aufzeichnungen rein privater Natur und nicht für 
die Öffentlichkeit bestimmt waren. Für die Jahre 1633 bis 
1639 sind die Nachrichten sehr reichlich und ausführlich, 
nehmen aber von 1639 bis zum Schluß 1642 an Umfang 
immer ab, bis sie schließlich nur auf einige Bemerkungen 
zusammenschrumpfen. Für die Kriegsereignisse 
während des 30jährigen Krieges in Ober- 
schwaben sind unsere Tagebücher eine der 
besten und zuverlässigsten Quellen. An Sach- 
lichkeit und Klarheit übertreffen sie bei weitem die Chronik 
des Salemer Paters Sebastian Bürster *) ; sie ergänzen und 
bestätigen die Schilderungen von Soden 2 ), Baumann 3 ), 
Beyerle 4 ) u. a. Wir erhalten ein lebendiges Bild von den 
Schrecken des Krieges, von Schlachten, Kämpfen, Über- 
fällen, Plünderungen, Einquartierungen, Hungersnöten, 
Seuchen, von der allgemeinen Verwilderung u. a. Am 
eingehendsten sind behandelt die Jahre 1635 — 1637, in denen 
sich Pflaumem als Gesandter Überlingens und der württem- 
bergischen Prälaten in Wien und Regensburg auf hi eit. 
Dies ist wohl die interessanteste und wertvollste Partie 
des ganzen Tagebuches, da sie uns einen tiefen Einblick 
gewährt in die damalige politische Stimmung, in das Hof- 
leben und dessen Mißstände und die Korruption der 
kaiserlichen Beamten. Kulturhistorisch interessant sind be- 


*) Fr. v. W e e c h , Sebastian Bürsters Chronik. 
s ) v. Soden, Gustav Adolf und sein Heer in Süddeutschland. 
Erlangen 1865 — 67. 

3 ) Baumann, Geschichte des Allgäus. Band III. 

4 ) Beyerle, Konstanz im 30jährigen Krieg 1628 — 33 (Neujahrs- 
blätter der bad. hist. Kommission N. F. 3. 1900). Heidelberg 1900. 
Seite 8 ff. 


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— 26 — 


sonders Schilderungen der Wahl- und Krönungsfeierlich- 
keiten des nachmaligen Kaisers Ferdinand HI. als römischer 
* König in Regensburg 1636. Scharfe Beobachtungsgabe 
bekunden alle seine Beschreibungen. Ganz besonders 
richtete er sein Augenmerk auf die Mißstände am kaiser- 
lichen Hofe; die Bestechlichkeit, Parteisucht und Ver- 
schwendung ist ihm besonders aufgefallen. Mit Geld und 
Geschenken, meist Wein, ist alles käuflich. Die unter allen 
Ständen, den katholischen wie protestantischen, in gleichem 
Maße verbreitete lächerliche Gespensterfurcht, Erscheinungen, 
Prophezeiungen werden uns vor Augen geführt. Aus 
dem hier kurz Skizzierten ist zu entnehmen, daß die Tage- 
bücher verdienen veröffentlicht zu werden. 

Hier sind auch zu erwähnen die vielen amtlichen 
Schreiben Pflaumems. Es sind dies zahlreiche Briefe 
an die Prälaten von Württemberg, an den Abt von Salem, 
an den Bischof von Konstanz, an den Rat von Überlingen, 
an den kaiserlichen Hof ’), ferner Protokolle von kleineren 
und größeren Versammlungen, so von verschiedenen Prä- 
latenkonventen in Württemberg, von dem Kompositionstag 
zu Frankfurt im Jahr 1631*); das wichtigste und umfang- 
reichste Protokoll ist das im Jahr 1636 zu Wien und 
Regensburg über die Verhandlungen der württembergischen 
Angelegenheiten angefertigte. 3 ) Neben dem Tagebuch bietet 
es den besten Einblick in das Leben am kaiserlichen 
Hofe, in das Verhältnis zwischen dem Kaiser und seinen 
Beamten und Reichsfürsten und in die damalige politische 
Lage. Die Veröffentlichung auch dieser Aufzeichnungen 


‘) Diese Schreiben befinden sich teils im Überl. St.-Arch. teils 
im Stuttg, St.-Arch., teils im G. L. A. 

*) G. L. A. Salem, Akten, Klöster und Stifter Fase. I Nr. 694. 
„Protocollum von mir gehalten. Joh. H. von Pflaumern über den von 
Chur Mainz auf den 4. Aug. 1631 nach Frankfurt am M. berufenen 
Kompositionstag" (Kopie). Vergl. dazu: Stuttg. Arch. Prälaten insgemein 
K. 49. Büschel 21 : Diarium sive Protocollum Francofurti a. M. 
habitum. 

3 ) G. L. A. Salem Fase. II CLV Nr. 695 „Protocollum oder 
Diarium, waß wegen Würt. geistlichen Gütern zu Wien und Regensburg 
verhandelt worden“. 100 Folioseiten. Pflaumerns Originalhandschrift. 


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27 - 


würde einen schätzbaren Beitrag für das Verständnis der 
damaligen katholischen Agitationen liefern, besonders eine 
wichtige Ergänzung zii H. Günters Buch „Das Restitutions- 
edikt und die katholische Restauration Altwirtembergs“, 
Stuttgart 1901, der Pflaumern so gut wie garnicht kennt. 

b. Belagerung Überlingens durch Gustav Horn 
im Jahre 1634. (23. April bis 16. Mai.) 

Über die Belagerung existieren Druckschriften aus 
den Jahren 1634, 1734 *), 1756 2 ) und 1834 3 ). Alle gehen 
mit mehr oder weniger Veränderungen auf die Original- 
schrift vom Jahre 1634 zurück, deren Verfasser Pflaumern 
ist. Er selbst gibt uns darüber näheren Aufschluß. Im 
dritten Band seiner gesammelten Werke hat er auf das 
erste Blatt eigenhändig folgende Bemerkung eingetragen: 
„Praeter ista mea tribus partibus comprehensa et in pub- 
licum typis vulgata scripta composui ego litteras illas no- 
mine civitatis Uberlinganae ad Imp. Ferdinandum II datas, 
continentes descriptionem obsidionis et oppugnationis huius 
urbis a Bemardo Duce Saxoniae Vinariense primum: ac 
postea anno 1634 a Gustavo Homio susceptae. Ouae lit- 
terae Constantiae typis Leonardi Straub in publicum erais- 
sae fuerunt, reperiendae in Volumine praeliorum particu- 
larium per bellum Germanicum proximum commissorum. 
num. 54,“ Daraus geht klar hervor, daß Pflaumern im 


*) Bei der Säkularfeier 1734 machte Joh. Georg Salomon einen 
Abdruck (46 Seiten) zu Überlingen. 

2 ) 1756 entstand ein Neudruck, der dem damaligen Sprachge- 
brauch angepaßt wurde, aber sonst dem Original nahe blieb. Der Titel 
lautet: „Überlingische Belagerung. Das ist Abdruck-Schreibens an die 
Römische Kayserliche Majestät Ferdinandum II von Bürgermeister und 
Rath des H. Rom. Reichs-Stadt Überlingen abgangen.“ Konstanz 1756 
bei Anton Labhart. 40 Seiten. 

3 ) „Belagerung der Stadt Überlingen im Jahre 1634.“ Bei der 
zweiten Säkularfeier neu beschrieben durch Dr. C. L. Müller, Stadt- 
schreiber. Freiburg 1834 (Herder). Vgl. zu diesen Drucken: Z. f. Gesch. 
d. Oberrh. Bd. 22 (1869) Roth v. Schreckenstein „Zur Geschichte von 
Überlingen“. 


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— 28 — 


Namen der Stadt Überlingen den Belagerungsbericht für 
Kaiser Ferdinand H. aufgesetzt hat, und daß dieser Be- 
richt bald auch zu Konstanz bei L. Straub im Druck er- 
schien. Nach einer Stelle im Tagebuch erfolgte der Druck 
noch im gleichen Jahre 1634. ’) Bestätigt wird dieser Be- 
richt durch J. Pohler „Bibliotheca historica militaris“ Band 
I Seite 383, wo die 1644 im Druck erschienene Schrift 
„Überlingische Belagerung vom Jahre 1634“ angeführt 
wird. Auch spätere Zeugnisse von Pflaumems Autorschaft 
sind vorhanden von Männern, die die Originalschrift selbst 
benutzt haben. 2 ) Mit dem von ihnen erwähnten zweiten 
lateinischen Bericht hat es eine eigentümliche Bewandtnis. 
Wahrscheinlich ist er nur eine Übersetzung der Bericht- 
erstattung an den Kaiser durch Pflaumems Sohn, Johann 
Onophrius. Ich vermute dies auf Grund einer Bemerkung, 
die Herr Hofrat Prof. Dr. Roder in seinem Repertorium 


*) Im Tagebuch anfangs des Jahres 1635 ist die Rede von der 
gedruckten Schrift „Die Belagerung der Stadt Überlingen“, die wahr- 
scheinlich der Überlinger Gesandte Andreas Egentroth am 2. Jan. 1635 
an den kaiserlichen Hof brachte; der schriftliche Bericht war schon 
am 1. Juni 1634 an den Kaiser geschickt worden. 

8 ) Wider 's Chronik (im G. L. A. Handschrift C. 77: Denk- 
buch von Überlingen durch Baptista Wieder, Städtischen Registrator. 
Die Jahre 1634 bis 1790 umfassend) berichtet zum Jahr 1634: „Was 
während der Belagerung von Tag zu Tag sich begeben, davon Herr 
Dr. Joh. H. von Pflaumera einen ausführlichen Bericht verfaßt, so 
nachhin durch den Druck bekannt gemacht worden, finde ich hier zu 
wiederholen für unnötig. Ich will also nur jenes, was belobter Herr 
Dr. in einem andern lateinischen Aufsatz den Nachkömmlingen zur 
Entdeckung der Wahrheit hinterlassen, damals aber, um von höheren 
kaiserlichen Kriegsbedienten sich und der Stadt nicht mehrere Ungelegen- 
heit zuzuziehen, zurückhalten müssen, hier anführen“. Ähnlich äußert 
sich J. E. Fink in seinen „Exzerpten und Notizen zu einer Stadtge- 
schichte von Überlingen. (Überl. St. Arch. K. VII, Ld. 21, No. 2507). 
Ihnen folgt J, Bader a. a. 0. Bd. I, Seite 185 ff., der auf seinen Reisen 
auch das Überl. St. Arch. durchforschte und hier jedenfalls als 
Augenzeuge berichtet. Fink und Bader haben auch den zweiten er- 
gänzenden Bericht in lateinischer Sprache vor Augen gehabt. 

Den Originaldruck von 1634 kenne ich nicht. Ich habe den Ab- 
druck vom Jahre 1734 benutzt, der sich in der Leopold-Sophien-Bib- 
liothek in Überlingen befindet. 


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— 29 — 


des Überlinger Archivs gemacht hat. 1 ) Leider ist dieser 
lateinische Bericht im Überlinger St. Arch. nicht mehr aulzu- 
finden. Pflaumems Originalschrift hat der Pater Sebastian 
Bürster vom Kloster Salem in seiner Chronik ziemlich getreu 
überliefert. 2 ) Sehr wahrscheinlich hat der Salemer Mönch von 
dem Klosteradvokaten Pflaumem sein Konzept oder seine 
Druckschrift erhalten. Bürster schreibt ja ausdrücklich in 
der Überschrift „Koncept Schreiben“. Pflaumem ist also 
der Autor des Überlinger Belagerungsberichtes. Der Ver- 
lauf ist kurz folgender 3 ) : 

Als Gustav Horn im Anfang des Jahres 1634 in den 
Besitz der drei Reichsstädte Biberach, Kempten und Mem- 
mingen gelangt war, suchte er seinen schon längst ge- 
hegten Plan der Eroberung Überlingens, eines der wich- 
tigsten und befestigsten Plätze in Oberschwaben, zur Aus- 
führung zu bringen. Die ihm vorausgeeilte Nachricht von 
seinem Vorhaben hatte Pflaumem veranlaßt, in eigener 
Person für seine bedrängte Stadt an verschiedenen Orten 
um eilige Unterstützung nachzusuchen. Es befanden sich 
damals kaum 200 Soldaten in Überlingen, die Zahl der 
Bürger war durch Krankheiten sehr zurückgegangen, und 
die noch lebenden waren großenteils nicht bei vollen 


') Das Repertorium des Überl. St. Arch. Seite 531 bringt folgende 
Aufzeichnungen: „Eine lat. Übersetzung der von Joh. H. von Pflaumern 
verfaßten Relation über die Belagerung Überlingens im Jahre 1634“. 
Voran steht folgende Bemerkung : „Latina versio literarum consulis et 
senatus Uberlingani ad Caes. Ferd. II de obsidione Überlingana, quas 
litteras ego (= Pflaumem) scripsi et filius Joannes Onophrius stili 
exercendi gratia latine vertit.“ 56 Quartseiten. Diese Übersetzung 
muß zwischen 16. Mai 1634 (Ende der Belagerung) und 17. Okt. 1635 
(Tod des Johann Onophrius) angefertigt sein. Vielleicht haben Wider, 
Fink und Bader diese Übersetzung für eine zweite, in lateinischer 
Sprache von Pflaumem abgefaßte Schilderung gehalten. 

*) v. Weech „Sebastian Bürster's Chronik“, Seite 51 — 87. „Kon- 
cept Schreibens an Ihre Rom. Kays. Majestät Ferd. II. von Herren 
Bürgermaystern und Rath des hl. röm. Reichs statt Überlingen wegen 
erhaltener victoria ihrer statt.“ 

3 ) Neben den erwähnten Schriften vergl. : Theatrum Europaeum 
UI 162, 201, 220. 


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— 30 — 


Kräften. Nur Pflaumems eifrigem Bemühen ist es zu 
danken, daß Hilfstruppen in die Stadt kamen. Er hatte 
es soweit gebracht, daß gegen Ende der Belagerung un- 
gefähr 1400 Mann in der Stadt waren. Am 23. April 
erschienen schon schwedische Reiter vor der Stadt, am 
folgenden Tage kam auch die Hauptmacht an, warf mäch- 
tige Schanzgräben auf und begann ein mörderisches Feuer 
auf die Stadt. An der für die feindlichen Geschütze am 
leichtesten erreichbaren Stelle, der sogenannten „Höll“, 
wurde zuerst eine Bresche gelegt. An dieser entblößten 
Stelle ließ Horn wiederholt Sturm laufen, schon war eine 
Anzahl feindlicher Soldaten in die Stadt eingedrungen, 
andere hatten mit Leitern bereits die Mauer erstiegen, als 
ein kühner Vorstoß der Überlinger die Eindringenden 
wieder zurückwarf. Unterstützt wurden die tapfer Käm- 
pfenden von den Geschützen des St. Johannturmes und 
der Flotte, die unter dem Kapitän Nicolaus Weiss vor dem 
Hölltor lag. In aller Eile wurde die Bresche mit Holz und 
Erde verbarrikadiert. Äußerst gefährlich wurden die feind- 
lichen Feuerkugeln, die an verschiedenen Stellen der Stadt 
Feuer anlegten. An Stelle des verwundeten Kommandanten 
Neumann übernahm Wilhelm von Horrich das Kommando, 
das er während der ganzen Belagerung rühmlich geführt 
hat. Die Flotte unter Nicoiaus Weiss leistete der Stadt 
große Dienste durch Truppenzufuhr und durch Beschießung 
der Feinde, so oft sie an der erwähnten Bresche einen 
Angriff versuchten. So entschieden v. Horrich die schwe- 
dischen Aufforderungen zur Übergabe zurückwies, ebenso 
mutig hielt er Stand den Anstürmen am Hölltor, Wißtor 
und Ufkirchertor. Der feindliche Versuch, durch eine Mine 
den Turm am „Rosenobel“ zum Einsturz zu bringen miß- 
lang. Nach eingetroffener Verstärkung an Truppen und Ge- 
schützen ergriff der Stadtkommandant selbst die Offensive. 
Mit anbrechendem Tag des 4. Mai ließ v. Horrich in zwei 
getrennten Haufen einen Ausfall machen. Die nichts- 
ahnenden Feinde wurden überrumpelt und aus ihren Schan- 
zen vertrieben und die Geschütze teils vernagelt teils der 
Räder beraubt. Die beim Rosenobel äußerst gefährliche 


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— 31 — 


Bresche konnte nur mit den größten Schwierigkeiten von 
innen verbaut werden. Die Ankunft des Grafen Maximilian 
Willibald v. Wolfegg, Kommandant von Konstanz, und des 
August Vitztum von Lindau ermutigte die Belagerten zum 
Ausharren. Wiederholt versuchte Stürme der Schweden 
scheiterten an der Wachsamkeit und tapferen Gegenwehr 
der Besatzung. Dies veranlaßte Horn, in der Nacht vom 
15, auf den 16. Mai heimlich aufzubrechen, gedeckt von 
der Reiterei. Nach Aufhebung der Belagerung kam Pflaumem 
von seinen Reisen mit dem Bischof von Konstanz nach 
Überlingen zurück, wo ein Dankfest für die glückliche 
Abwehr gehalten wurde. Mit Pflaumerns Bericht an den 
Kaiser scheint Bürster nicht ganz einverstanden zu sein. 
Er schreibt die siegreiche Abwehr der Schweden nicht den 
Bürgern, sondern allein den Bauern und Soldaten zu. Er 
sagt 1 ): „Den pauren und dapfern Soldaten und nit ihnen 
(den Bürgern), wie sie in ihrem diario und Victorischreiben 
glorim, den pauren ist ez zuezuschreiben, deren seyen zum 
mehrsten umkommen und geblieben, weil sie allzeit voraen 
drein den köpf miesen hergeben, und nit den buorgern. 
0 klümpsengugger *), kärschlupfer 3 ) und scheudterbeuger 4 ) 
vil anders ist es hergangen, als ihr singen und schreiben/* 
Diese Äußerung erklärt sich teils aus der gehässigen Ge- 
sinnung Bürsters gegen die Stadt Überlingen, teils aus der 
Wirkung, welche die von den Überlinger Bürgern selbst 
verschuldete, schmähliche Überrumpelung der Stadt durch 
Conrad Widerhold im Jahre 1643 verursachte, wo Bürster 
seine Chronik zu schreiben anfing. 6 ) 


c. 

Nicht unwahrscheinlich ist es, daß Pflaumem auch 


*) v. Weech, Sebastian Bürster, Seite 46 ff. 

s ) klimse = Spalte, der durch die Spalte sieht = Feigling. 

3 ) kär — Keller, der sich im Keller verbirgt. 

4 ) scheudterbeuge = aufgeschichtetes Holz, der sich hinter Holz 
verbirgt. 

s ) v. Weech, Sebastian Bürsters Chronik. Einleitung. Z. f. 
Gesch. d. Oberrh. Band 22. S. 283 ff. 


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— 32 — 


einen Bericht über die eben erwähnte Einnahme der Stadt 
Überlingen durch Conrad Widerhold im Januar 1643 ge- 
schrieben hat. J. Bader 1 ) hat einen solchen schriftlichen 
Bericht im G. L. A. in Karlsruhe gesehen, den er Pflaumem 
zuschreibt. Seiner Ansicht schließt sich an Alfred Stern. 2 ) 
Vermutlich ist es derselbe Bericht, der erwähnt wird in 
Bürsters Chronik Seite 193 in der Anmerkung und im 
Theatrum Europaeum V 185. Das Überlinger St, Archiv 3 ) 
enthält auch einige Blätter über den Überfall mit Pflaumerns 
Randbemerkungen versehen. Dabei befindet sich auch ein 
von Pflaumem verfaßtes Verteidigungsschreiben des Bürger- 
meisters Dr. Joh. Waibel, dem allgemein die Schuld an 
dem Überfall zugeschoben wurde. Pflaumem war aber 
anderer Ansicht, Er hält Waibel für schuldlos und legt 
sämtliche Verantwortung auf die Sorglosigkeit der Stadt- 
wachen und besonders auf deren Befehlshaber, den Zunft- 
meister Sebastian Heudorf, Gegen ihn erhob Pflaumem 
eine Klageschrift, die Heudorfs Verhaftung zur Folge hatte. 4 ) 
Pflaumerns Ansicht, daß die Nachlässigkeit von Heudorf 
den Überfall verschuldet habe, teilt auch Mallinger in seinem 
Tagebuch. 6 ) Es sind also genügend Gründe vorhanden, 
die eine literarische Abhandlung Pflaumerns über den 
Überfall von 1643 wahrscheinlich machen. Über Conrad 
Widerhold und seinen Überfall existiert eine größere Lite- 
ratur, 6 ) Widerhold, seit 1634 Kommandant der Festung 

*) Ba de r, a. a. 0. I S. 204. 

*) Z. f. Gesch. d. Oberrh. Band 22. S. 292 — 294. 

3 ) Überl. St. Arch. unter den Missivprotokollen vom Jahre 1640 
bis 1649. Vgl. dazu Überl. St.-Arch. K. VII Lade 29, Nr. 2576 die Schil- 
derung des Überfalles von Bibliothekar Haid, aus den 1840er Jahren. 

4 ) Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees, Heft 17, 
Seite 130—135. 

6 ) Von einer Verschuldung des Falles von Überlingen durch die 
Nachlässigkeit der Wachen handelt auch Mailing ers Tagebuch in 
Mone. Badische Quellensammlung II 595. 

6 ) A. D. B. XLII Seite 386 (von Eugen Schneider). 

Karl von Martens, Geschichte des Hohentwiel Stuttgurt 
1857. Seite 63 ff. 

J. v. Stadlinger, Geschichte des würt. Kriegswesens. Stuttgart 
1856. Seite 302—309. 


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- 33 — 

Hohentwiel, behauptete trotz wiederholter Belagerungen 
1636, 1639, 1641, 1644 sein Felsennest bis zum Friedensschluß. 
Im Bunde mit Württemberg, Frankreich, Schweden wurde 
er durch seine kühnen Streilzüge und Überfälle ein 
Schrecken des Landes. In der Nacht vom 29. auf 30. Jan. 
1643 gelang es ihm mit Hülfe der Franzosen, das für unan- 
nehmbar geltende Überlingen durch einen kühnen Hand- 
streich in seine Gewalt zu bekommen. Was die Schweden 
schon längst gewünscht und versucht hatten, war jetzt 
geglückt und zwar einem kleinen Häuflein Reiter. 

d. 

Zu dieser Art von Schriften ist auch eine Be- 
schreibung Überlingens zu rechnen, die Pflaumem 
im Jahre 1642 verfaßte und für die „Topographie Schwabens“ 
von Mathaeus Merian einsandte. 1 ) Sie ist wohl die erste 
gedruckte Arbeit über Überlingen. Pflaumem behandelt 
den Stoff nach geographisch-historischen Gesichtspunkten 
in knapper, sachlicher Form. Die geographische Schilde- 
rung wird durch eine gute AbbÜdung der Stadt erläutert. 

Auch Fragmente von unvollendeten Arbeiten Pflaumems 
sind erhalten. Er beschäftigte sich mit einer genealo- 
gischen Abhandlung über den Adel und die Reichsritter- 
schaft Schwabens 2 ), mit einer Zusammenstellung häretischer 

Schönhut, Geschichte des Hohentwiel. Freiburg 1836. 

Sattler, Geschichte Württembergs 1776. Band VIII. Seite 8, 40, 
47, 71, 72. 

Schneider, Geschichte Württembergs. 1896 Seite 233 ff. 

v. Weech, Sebastian Bürsters Chronik. Seite 132, 147, 224, 227. 

Pflaumerns Tagebuch seit 1639. 

Thea trum Europaeum IV, V 26,31,32 (Brief von Widerhold). 

Koch, Geschichte des Deutschen Reiches unter Ferdinand III, 
Wien 1865—1866. Bd. I. Seite 373 u. 374. 

Merian, Topographia Sueviae. 1648. Seite 190. 

Z. f. Gesch. des Oberrh. Band 22. Seite 283 ff. 

Widers Chronik zum Jahre 1643. 

*) Merian, „Topographia Sueviae“. Frankfurt 1643. Seite 190 ff, 

*) Überl. St.-Arch. K III Ld. 13 Nr. 1379 Stammbäume und Urkunden- 
abschriften der Geschlechter : v. Pappenheim, v. Hohenems, v. öttingen, 
v. Nellenburg, v. Königsegg, v. Montfort, v. Frauenhofen, v. Mindelheim 
und v. Freundsberg. 


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— 34 — 


Schriften J ) und einer Schilderung der beiden Treffen bei 
Rheinfelden am 28. Februar und 3, März 1638. Genaue 
Berichte und Briefe über diese Ereignisse hatte Pflaumem 
gesammelt. 2 ) 

Von diesen Erörterungen über Pflaumems noch vor- 
handene Jugendschriften gehen wir zu seinen fachwissen- 
schaftlichen Arbeiten über. 


Kapitel 3. 

Die politischen und juristischen Schriften, hauptsächlich 

Streitschriften. 

§ 1 . 

Schriften über örtliche Interessen (Lokalpolitik). 

Unter diesen Abschnitt fallen solche Schriften, die 
hauptsächlich für Pflaumems engere Heimat von Bedeutung 
sind. In erster Linie kämen hier in Betracht die Arbeiten 
im Dienste des Bischofs von Konstanz. Da wir aber 
einstweilen über diese Periode noch schlecht unterrichtet 
sind — das Aktenmateried des Konstanzer Bistums im 
G. L. A. in Karlsruhe ist für den Benützer noch nicht zu- 
gänglich — so haben wir auch über seine literarische 
Tätigkeit während dieser Zeit wenig Anhaltspunkte. Aus 
Konzepten kann man annehmen, daß sich Pflaumem mit 
dem rechtlichen Verhältnis zwischen dem Bischof von 
Konstanz und seinen Diözesanuntertanen in der Schweiz 
und ebenso mit den schlechten Finanzverhältnissen des 
Bistums eingehend beschäftigt hat. Für den letzteren Punkt 
ist neben vielen umfangreichen Schreiben besonders ein 

») Überl. St.-Arch. K VI Ld. 14. Nr. 2628. 

*) Überl. St.-Arch. K I Ld. 76 Nr. 747. Vergl. dazu Pflaumerns 
Schilderung in seinem Tagebuch. Nähere Literaturangaben über die 
beiden Treffen finden sich bei J. Dierauer, Geschichte der Schweize- 
rischen Eidgenossenschaft 1907. III. Band. Seite 536. 


v 


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— 35 — 

Libell von 20 Foliosciten an Papst Paul V. von Wichtig- 
keit 1 ); hierin zeigt der junge bischöfliche Rat schon große 
historisch-juristisch-nationalökonomische Kenntnisse. Mit 
scharfen Zügen legt er die Ursachen und Anfänge der 
allgemeinen Finanznot klar und sucht sie historisch zu er- 
klären. Bis ins 14. und 15. Jahrhundert geht er zurück. 
Die Hauptschuld legt er auf die Mißwirtschaft der Amts- 
vorgänger seines Herrn und den geringen Kirchenzehnten 
und dessen Ausbleiben. 

Unter die Kategorie der Lokalpolitik scheinen auf den 
ersten Blick auch Pflaumems Schriften für Salem, für die 
württembergischen Klöster, für St. Georgen in Isny und 
Einsideln zu gehören. Lokalpolitik ist aber da nur der 
Ausgangspunkt. Im Hintergrund steht die Ausdehnung der 
Kirche und ihrer Rechte durch Anwendung auf verschiedene 
Fälle und die Stärkung der Reichsgewalt. Die Schriften 
gehören also zur Reichspolitik, so daß in der Hauptsache 
nur Überlingen übrig bleibt. 

Die Ergebnisse seines Wirkens in der engeren Heimat 
Überlingen hat Pflaumern nicht veröffentlicht. Es handelt 
sich hier um größere amtliche Berichte und Abhandlungen. 
Seine Berichte sind klar, übersichtlich und sachlich. Der 
im 17, Jahrhundert übliche Wortschwall und Bombast ist 
bei ihnen nur in sehr geringem Maße vorhanden. Rasch 
und leicht fließen ihm die Gedanken in die Feder. Die 
vielen noch erhaltenen Konzepte beweisen es. Fast 
nirgends finden sich dort Verbesserungen und Abänderungen. 
Der erste Entwurf blieb meist maßgebend. Seit seinem 
Überlinger Aufenthalt 1627 wurden alle wichtigen Schreiben 
der Stadt nach außen von ihm entworfen, im Rate vor- 
gelesen und meist ohne Änderungen der Reinschrift über- 
geben. Eine derselben ist von besonderer Wichtigkeit. 

*) Überl. St.-Arch. K III Ld. 13 Nr. 1378. Konzept d. d. 
Meersburg 1. Sept. 1616. Vergl. hierzu C. Holl, Fürstbischof Jakob 
Fugger von Konstanz 1604 — 1626. Freiburg i. Br. 1899. Seite 18 ff. 
und Seite 38 ff. Karl Rieder, Die Verschuldung des Hochstiftes 
Konstanz im 14. und 15. Jahrhundert; Im Freiburger Diözesan- 
archiv N. F. III 1902. 1 — 104. 


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— 36 — 


Sie charakterisiert nicht nur Pfiaumerns literarisches Schaffen, 
sondern gibt uns auch einen guten Einblick in die Ver- 
hältnisse der Stadt Überlingen im Jahre 1635. Als in 
diesem Jahr der Graf Wratislaw von Fürstenberg 
einen Muster- und Sammelplatz in Überlingen anlegen 
wollte, wandte sich Pflaumem an den General Gallas, 
schilderte ihm die kläglichen Verhältnisse in der Stadt und 
bat ihn auf Grund derselben den Musterplatz zu verlegen, x ) 
Überlingen lebe nur vom Weinbau, Handel und Gewerbe; 
Ackerbau treibe die Stadt nicht. Durch die letzte schwe- 
dische Belagerung von 1634 seien nun auch die Weinberge 
größtenteils zerstört. In den 3 städtischen Vogteien habe 
der Feind schrecklich gehaust, über 100 Häuser angezündet, 
Vieh und Hausrat geplündert 2 ); die Äcker sind nicht an- 
gebaut, daher auch kein Einkommen zu erwarten. In 
Überlingen selbst stocken Handel und Gewerbe ; der Frucht- 
markt, „der Statt bestes Klainot", sei in Verfall geraten. 
Also auch die städtischen Einnahmequellen, Steuern und 
Zölle, sind untergraben. Die Einwohnerschaft besteht zum 
größten TeÜ aus armen Rebleuten und nur wenigen Kapi- 
talisten, die zudem seit vielen Jahren keinen Zins mehr 
erhalten haben. Selbst durch Verschreibung von Gütern 
seien auf deutschem Reichsboden keine Geldanleihen zu 
erhalten. Kein Vorrat weder an Geld, Frucht oder Wein 
ist in der Stadt vorhanden oder auch nur zu erhoffen. 
Die Hom'sche Belagerung hat der Stadt über 105 000 Gulden 
Unkosten verursacht; 2 430 Malter Frucht und 448 Fuder 
Wein seien zum Unterhalt der Besatzung verwendet worden; 
dabei ist nicht mitgerechnet, was jeder einzelne Bürger in 
seinem Haus an Unkosten zu verzeichnen hat. Die ver- 
armten Bürger bedürfen der größten Schonung, um sich 
finanziell möglichst schnell zu erholen; denn zur Wieder- 
herstellung und Ausbesserung der durch die letzte Be- 
lagerung beschädigten Stadtmauer, Türme und Häuser 


x ) Übcrl. St.-Arch. K I Ld. 73. Nr. 719 enthält das Original: 
„Kurzer Entwurf des Überlinger Stadtwesens im Jahr 1635“. 

*) Vergl. Überl. St.-Arch. K IV Ld. 22 Nr. 1892. 


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— 37 


müssen ein die einzelnen Bürger große Anforderungen ge- 
stellt werden. Überlingen, als stärkste Festung Ober- 
schwabens, bilde die Vormauer zum Bodensee. Mit ihrem 
Fall sei auch der ganze Bodensee in den Händen der 
Feinde. Die Schweden hätten die Bedeutung dieses Platzes 
wohl erkannt; sie müsse deshalb als Festung erhalten 
bleiben. Aber nicht nur die Ausbesserung der Stadtmauer, 
sondern auch die Füllung der Vorratskammern und die 
Beschaffung von Munition und Geschützen verlange bares 
Geld. Durch einen Musterplatz mit seinen Einquartierungen 
und Kontributionen würde die Bürgerschaft nur noch 
weiter ausgesogen werden. Die Stadt Überlingen sei an 
und für sich schon zu hoch bei der Reichsmatrikel veran- 
schlagt. Eine noch weitere Belastung habe Überlingen, 
das immer treu bei der kath. Liga und dem Kaiser aus- 
gehalten habe, nicht verdient. Es fänden sich in Ober- 
schwaben andere weniger stark veranschlagte und finanziell 
besser gestellte Städte, die für einen Musterplatz geeigneter 
wären als Überlingen, das so wie so eine starke Besatzung 
zu unterhalten habe. 

§ 2 . 

Schriften für das Reich, 
a. Für die Gesamtheit. 

aa. Pflaumems „Prodromus vindiciarum ecclesiasti- 
carum Wirtembergicarum" im Kampfe um die Reichs- 
unmittelbarkeit der restituierten Klöster in Schwaben. 

Dieser Abschnitt zeigt uns Pflaumern als Politiker 
und Juristen, Katholiken und Anhänger des Kaisers. Zu- 
nächst betrachten wir seine literarische Tätigkeit im Dienste 
der württembergischen Prälaten gegen ihren Herzog im 
sogen. „Restitutionskampfe". Ehe wir an Pflaumems Schrift 
herangehen, müssen wir uns über die Stellung der Klöster 
zu dem Herzogtum Württemberg vor dem Erlaß des 
Restitutionsedikts am 6. März 1629 orientieren. *) Im 13. 

*) H. Günter, Das Restitut. 1629. 

In der Historischen Zeitschrift, Band 76 (1896), M. Ritter, 
Ursprung des Restitutionsediktes von 1629. 


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— .38 = 


und 14. Jahrh., der Zeit der zahllosen Fehden und Kämpfe, 
mußten sich kleinere Herrschaften geistlichen wie welt- 
lichen Standes, die sich nicht selbst gegen Vergewaltigungen 
wehren konnten, in den Schutz mächtiger Herren begeben. 
So erging es auch einer Anzahl von Klöstern in Schwaben. 
Ihre Schutzherren waren die damals mächtig aufstrebenden 
Grafen von Württemberg. Diese nahmen für den Schutz 
zunächst nur das Vogteirecht über die Klöster in Anspruch; 
ihre Reichsunmittelbarkeit ließen sie unangetastet. Ur- 
sprünglich wurde die Schutzherrschaft nur auf bestimmte 
Zeit übertragen. 3 ) Da einerseits das Schutzbedürfnis nicht 
aufhörte und andererseits die Grafen natürlicherweise ihren 
Einfluß auf die Klöster zu einem dauernden zu machen 
strebten, wurde der Anschluß der Gotteshäuser an die 
Grafschaft ein immer engerer und war schließlich von 
einer völligen Abhängigkeit nicht mehr zu unterscheiden. 
Als Entgelt für den ihnen gewährten Schutz mußten sich 
die Prälaten zu Geldbeiträgen an die Herren von Württem- 
berg verstehen. Anfangs waren diese Abgaben nur frei- 
willigen Charakters 3 ), bald sab man sie als etwas Selbst- 
verständliches an. Dann erschienen die Prälaten, anfänglich 
allerdings nur als Gäste, ohne irgend welche Verpflichtung 
auf den württembergischen Landtagen. 4 ) Allein dieser Besuch 
der Landtage wurde immer regelmäßiger. Da zudem die 
Klöster die württembergischen Gerichte als für sich verbindlich 
anerkannten, und ferner die Abtswahlen mehr und mehr 
von der württembergischen Regierung beeinflußt wurden, 
so befanden sich die Prälaten, dem Namen nach noch 
reichsunmittelbar, tatsächlich auf gleicher Stufe mit den 
würt. Landständen. Diese Entwicklung schloß denn damit 
ab, daß 1490 der römische König Maximüian selbst die 


M. Ritter, Geschichte der Gegenreformation. III, Seite 373 
und 417 — 448. 

Fr. Israel a. a. O. Seite 9 — 16. 

*) Sattler, Gfen. I a Beil. 14, 18, 103, 102, 151 u. s. w. 

*) Sattler, Gfen. I a Beil. 105, 111, II* Beil. 26. 

8 ) Prodromus cap. VII. 

4 ) Prodromus cap. IV. 


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— 39 — 


Prälaten als Stände der Grafschaft Württemberg be- 
zeichnete *), ferner daß am 21. Juli 1495 bei der Erhebung 
Württembergs zum Herzogtum dasselbe geschah. *) Seit 
dem Ende des 15. Jahrhunderts kann also, Ausnahmen 
abgerechnet 3 ), von der Reichsunmittelbarkeit der würt. 
Klöster keine Rede mehr sein. Als 1519 Württemberg 
auf anderthalb Jahrzehnte unter die österreichische Herr- 
schaft kam, änderte sich an der Stellung der Klöster nicht 
viel ; einige ließen sich freilich ihre Reichsunmittelbarkeit 
bestätigen 4 ); sie wurden aber in noch stärkerem Maße 
als vorher zu den öffentlichen Lasten herangezogen. 5 ) 
Von großer Bedeutung für die spätere Zeit war nun der 
Vertrag von Kaaden (29. Juni 1534), durch den Herzog 
Ulrich von Württemberg sein Land als österreichisches 
Afterlehen zurückerhielt, mit der Erlaubnis, die Reformation 
einzuführen ; nur sollten die im Lande gesessenen reichs- 
unmittelbaren Äbte bei ihrer Religion belassen werden. 
Daraufhin wurde in einigen Klöstern die Reformation ein- 
geführt 6 ); nach dem schm alkaldi sehen Kriege wurden sie 
aber wieder rekatholisiert. 7 ) Allein auf Grund des Augs- 
burger Religionsfriedens glaubte sich der Herzog Christoph 
berechtigt, auf friedlichem Wege jene Klöster wieder zu 
reformieren. 8 ) So kamen Herbrechtingen, Herrenalb, Denken- 
dorf, Königsbronn, Maulbronn, Anhausen, Bebenhausen, 
Hirschau, Alpirsbach, Blaubeuren, Lorch, Adelberg, St. 
Georgen und Murrhardt in protestantischen Besitz. Dabei 
blieb es. Der Prager Vertrag vom 24. Jan. 1599, in dem 
Kaiser Rudolf II. gegen eine Geldentschädigung auf die 


*) Sattler, Gfen. IV 2 Beil. 2, III Beil. 118. 

2 ) Sattler, Gfen. IV 2 Beil. 20. 

а ) Günter 6 ff. : St. Georgen, Blaubeuren, Maulbronn, 
Königsbronn. 

4 ) Günter 6; Israel 11: Denkendorf, Alpirsbach, Herrenalb, 
Bebenhausen und Murrhardt. 

5 ) Günter 7 ff. 

б ) Bessert, Württ. K. G. 338. 

7 ) Ebd. 370. 

8 ) Ebd. 382. 


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40 — 


österreichische Lehenshoheit über Württemberg verzichtete, 
enthielt einen Artikel, wonach das Religionswesen unver- 
ändert erhalten bleiben sollte. 1 ) 

Als jedoch am 6. März 1629 der Kaiser den Erlaß, 
an den sich der Name des Restitutionsediktes knüpft, 
unterzeichnet hatte, begann ein heftiger Kampf um den 
Besitz der Klöster. 2 ) Der Herzog von Würt. geriet 
dadurch in die äußerste Not. Bedeutete doch die Preis- 
gabe der Klöster für ihn den Verlust eines Dritteils seines 
Gebietes mit 600 000 Gulden Jahreseinkünften. Da die 
Katholiken überall siegreich waren, mußte sich der Herzog 
die Wiedereinführung der Mönche in die Klöster gefallen 
lassen. Zwar ermöglichte das siegreiche Vordringen Gustav 
Adolfs die nochmalige Vertreibung der Geistlichen ; aber 
nach der Schlacht bei Nördlingen am 6. Sept. 1634 wurde 
das Herzogtum von den Kaiserlichen besetzt. Eine aber- 
malige katholische Restauration war die Folge. Die vom 
Kaiser im Prager Frieden 1635 gewährte Amnestie fand 
auf den Herzog Eberhard keine Anwendung, weil er durch 
den Heilbronner Vertrag ein Bundesgenosse Schwedens ge- 
worden war. Er konnte nur dadurch sein Land wieder- 
erlangen, daß er sich in einem Revers verpflichtete, die 
Ordensleute im Besitze ihrer Rechte und Freiheiten, zu 
denen auch die Reichsunmittelbarkeit gerechnet wurde, 
zu lassen. 

Mit der Restitution der Klostergüter 1629 begnügten 
sich aber die neueingesetzten kath. Prälaten nicht. Sie 
suchten noch weitere Vorteile zu erringen. Schon vor dem 
Erlaß des Restitutionsediktes hatten die schwäbischen Prä- 
laten die Entdeckung gemacht, daß jene 14 Abteien von 
rechtswegen reichsunmittelbar seien. Und die Herstellung 
dieses alten Rechtes war nach 1629, nachdem sie im Besitz 
der Klöster waren, ihr Hauptziel, das sie mit allen Mitteln 
zu erreichen suchten. Die Folge waren langwierige und 
hartnäckige Prozesse und Verhandlungen zwischen dem 


1 ) Israel Seile 12 ; Spittler 347 ff. 

*) Vergl. das gründliche Buch von H. Günter. 


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Amm. p^ ity nF r-AUfpftW 


— 41 — 


kaiserlichen Hof und der würt. Regierung. Zu einer gründ- 
lichen, rechtshistorischen Beweisführung der ursprünglichen 
Reichsunmittelbarkeit ihrer Klöster benutzten sie tüchtige, 
juristisch geschulte Männer wie J. H. v. Pflaumem, den 
ehemaligen Tübinger Professor Christoph Besold und später 
nach dem Jahr 1643 den gewandten Politiker Adam Adami. 
Pflaumem war durch Vermittlung des Abtes von Salem 
mit den würt. Prälaten in Berührung gekommen. Urkunden 
und Akten wurden aus allen Archiven zusammengesucht 
und ediert, besonders von Besold. *) Auf dem Kurfürsten- 
konvent zu Regensburg 1636 sollte die Sache entgültig ent- 
schieden werden ; hier mußte für die Prälaten der Hauptschlag 
geführt werden. Zu diesem Zwecke erschien im Jahr 
1636 ohne Angabe des Verfassers und Druckortes ein 
lateinisch abgefaßtes Werk, worin nachgewiesen wurde, daß 
die Ansprüche der Prälaten durchaus berechtigt seien. 
Der Titel lautet: 

„Prodromus vindiciarum ec clesiasticarum 
Wirtembergicarum, sive succincta et in compendium 
redacta demonstratio, quod monasteria in Wirtembergia quae 
Imperator noster Ferdinandus iure et armis deo et ecclesiae 
restituit, sint libera et Ducum iurisdictione immunia; emissa in 
publicum et missa in antecessum, dum plenior eiusdem argu- 
menti tractatio sequatur. Anno 1636.“ Wer ist nun der Ver- 
fasser dieses Werkes? Eine Untersuchung, ob die Schrift glaub- 
würdig historisch begründet, objektiv oder etwa tendenziös 
gefärbt ist, habe ich auf später verschoben. Hier handelt 
es sich lediglich um die Feststellung des Autors. Die zu 
Gunsten der alten Orden verfaßte Parteischrift setzt schon 
ihrer Tendenz nach eine der katholischen Partei angehörige 
Persönlichkeit als Verfasser voraus. Die Frage der Autor- 
schaft beschäftigte schon die Gelehrten des 18. Jahrhunderts. 
Joh. Jakob Moser, Professor der Rechte in Tübingen, trat 
im Anfang des 18. Jahrhunderts mit der Ansicht auf, daß 
der ehemalige Tübinger Professor und Konvertit Christoph 
Besold der Verfasser sei. Moser schreibt: „Nach der 


*) Vergl. Besold : „Urkundeneditionen“, Seite 66. 


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— 42 — 


Schlacht bei Nördlingen 1634 machte sich Besold hinter 
das fürstliche Archiv (in Stuttgart), trug daraus alles, was 
er der Immedietät der württembergischen Klöster fürträglich 
zu sein glaubte, zusammen und zog gegenwärtiges Werk 
(Prodromus) als das Mark oder vielmehr das Gift davon 
heraus. Es ist solches mit größter Geschicklichkeit und 
«Insinuation geschrieben, aber auch mit ebenso großer 
Bosheit, indeme er alles, was zur Defension Württembergs 
dienen könnte, außen gelassen oder verdrehet hat.“ *) 
Mosers Ansicht entbehrt aber jedes historischen Beweises, 
Es ist nur eine subjektive Ansicht und Vermutung. Er läßt 
sich von dem Gedanken beeinflussen, daß man dem treulosen 
Apostaten Christoph Besold (1577 — 1638) — denn als solcher 
war er im protestantischen Württemberg verschrieen — zu 
seinen vom katholischen Standpunkt gegen seine früheren 
Glaubensgenossen veröffentlichten, vier Schriften 2 ) auch 
eine fünfte zumuten dürfe. Für Moser lag allerdings 
diese Annahme sehr nahe, da die genannten vier mit Recht 
Besold zugeschriebenen Werke alle denselben Zweck ver- 
folgen wie der Prodromus; Besold hatte sich in der Tat 
eifrig der kath. Partei angenommen, weshalb er vielfach 
ungerecht beurteilt wurde. 3 ) Mosers Ansicht, aus der zu 

J ) Vergl. dazu : Joh. Jakob Moser „T eutsches Staatsrecht 
37. Teil. Frankfurt 1748. Seite 92 ff. 

2 ) Die vier 1636 anonym erschienenen Werke Besolds sind: 
Documenta rediviva Monasteriorum . . . Tübingae 1636. — Virginum 
sacrarum monimenta Tübingae 1636. — Documenta concernentiaecclesiam 
Collegiatam Stuttgardiensem. Tübingae 1636. — Documenta ecclesiae 
Collegiatae in oppido Backhnang, Tübingae 1636 . . Vergl. hierzu : 
Reim mann „Versuch einer Einleitung in die historiam literariam der 
Teutschen" III. Teil. 3. Hauptstück. Halle 1710. Seite 158 — 166. „Ham- 
burgische bibliotheca historica" 1717. Centuria VII. Seite 109. 
Iugler Beiträge zur juristischen Biographie. Leipzig 1773. Seite 
82-126. 

s ) Über die ungerechten Urteile vergleiche die Literaturangabe 
dieser Anmerkung; außerdem die Hamburgische bibliotheca historica. 
1717. Cent. VII S. 109 ff. und 116 ff. Am gehässigsten wird Besold 
wegen seiner Konversion von dem Göttinger Professor Spittler 
beurteilt im Patriotischen Archiv für Deutschland 1788 
Band VIII Seite 429 — 472. Die vielseitigen Angriffe sind nach Wetzer 


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— 43 — 


sehr der Parteigänger des protestantischen Württembergs 
spricht, fand allgemeine Zustimmung bei den Gelehrten. 
Selbst die damalige württembergische Regierung hielt Besold 
als den Verfasser des Prodromus. 1 ) Alle späteren Schriften, 
die sich mit Besold und dem württembergischen Klosterstreit 
beschäftigten, nahmen kritiklos die 1729 nun einmal von 

und Welte, Kirchenlexikon II Spalte 527 ff. nicht berechtigt. Die 
neueste Forschung durch H. Günter „Restitutionsedikt 1629“ Seite 
294 — 306 läßt' ihm eine günstigere und gerechtere Beurteilung zu teil 
werden. Den von Günter nachgewiesenen öffentlichen Übertritt Besolds 
zur katholischen Lehre im August 1635, nicht 1630, zu Heilbronn kann 
ich bestätigen durch einen Brief Pflaumems an seinen Vetter d. d. 
Rottenburg 23. Aug. 1635 (im Überl. Arch. K I L 73 Nr. 719). Pflaumern 
und der Abt von Salem haben in näherer Beziehung zu Besold ge- 
standen. Nicht unwahrscheinlich ist es, daß der Abt von Salem 
Besolds Übertritt gefördert hat, denn sie trafen sich öfters in der 
Sauerbronnenkur zu Niedernau. Nach dem Übertritt wurde Besold zum 
königlichen Rat ernannt. Gleichsam im Auftrag des Königs Ferdinand 
und im Solde der würt. Prälaten arbeitete er für die Immedietät der 
Klöster. (Stuttg. St.-Arch. K 49, F 35, B 64 Brief Ferd. III. an den 
Statthalter und Rat in Stuttgart; ferner ein Brief des Abtes Joachim 
von Bebenhausen an Abt Andreas von Hirsau, d. d. Bebenhausen 
4. September 1636). Bei der Stoffsammlung im Stuttgarter Archiv 
und der Bearbeitung seiner Schriften wurde Besold eifrig unter- 
stützt von den Äbten und ihren Mönchen (Stuttg. St.-Arch. Prä- 
laten insgemein K 49 F 35 B 65. Orig.-Brief verschiedener Äbte an 
den Abt von Blaubeuren, d. d. Stuttgart 10. April 1636), damit sie 
möglichst rasch zum Druck befördert werden konnten. Doch erschienen 
sie nicht mehr rechtzeitig für den Regensburger Kurfürstenkonvent 
1636. Während dieser Versammlung stand Besold in regem Brief- 
wechsel mit Hofrat Crane, der die würt. Klosterangelegenheit sehr be- 
günstigte (vergl. Stuttg. St.-Arch. Prälaten insgemein K 49, F 35, B 64, 
Briefe vom Juni und Juli 1636). Für seine Verdienste wurde er 1637 
an die Universität Ingolstadt berufen. Auch hier nahm er sich eifrig 
der würt. Prälaten an, starb aber schon am 15. Sept. 1638. (Über 
sein Verhältnis zu den würt. Prälaten in s. Todesjahre vergl. G. L. A. 
Salem Stifter und Klöster Fase. III Nr. 696. Brief Besolds an Abt 
von Adelberg d. d. Ingolstadt 22. Febr. 1637.) 

*) Stuttg. St.-Arch. Prälaten insgemein K 49, F 35, B 61 ; Kopie 
eines Schreibens vom Herzog von Württemberg an den Kaiser, d. d. 
Ludwigsburg 21. März 1726. Moser teilt also die Ansicht der würt. 
Regierung, die aber erst durch Mosers Veröffentlichung in weitere 
Kreise drang. Moser hat als erster die Autorschaft Besolds öffentlich 
als eine feststehende Tatsache hingestellt. 


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— 44 — 


Moser auf gestellte Ansicht an. 1 ) Nur einmal tauchte ein 
leiser Zweifel bei Spittler auf, dem es auffallend schien, 
daß „der bekannte Prodromus“ in dem zu Ingolstadt 1639, 
also ein Jahr nach Besolds Tode, bekannt gemachten Ver- 
zeichnis von Besolds Werken gamicht genannt ist. 2 ) Aber 
Spittler ging der Sache nicht weiter nach. Eine Ver- 
gleichung des Prodromus mit den oben genannten Werken 
Besolds mit besonderer Berücksichtigung der inneren Merk- 
male wie Sprache, Stil u. a. hätte ihn zu der Ansicht 
bringen müssen, daß sich der Prodromus stark von Be- 
solds Schriften unterscheidet. Nicht Besold ist der 
Verfasser, sondern unser Pflaumern. Bei der Au- 
torfrage stützen wir uns lediglich auf äußere Kriterien, die 
klar Pflaumern als Verfasser erkennen lassen. 


*) Gottfried v. Meiern, acta pacis Westfalicae III. Seite 76. 

Joh. Friedr. Iugler, „Beiträge zur juristischen Biographie". 
Leipzig 1773, Seite 82 — 126, wo sämtliche Werke Besolds aufgezählt sind. 

Sattler, „Geschichte Württembergs“, Ulm 1774. VIII S. 153 ff. 
heißt es: „Der verräterische Besold hat eben dazumal 1636 seinen sog 
Prodromum und die würt. Klosterurkunden an das Licht gestellt, damit 
die Ordensleute desto leichter Gehör finden und die kaiserlichen Räte 
irre gemacht würden." 

Pütt er, Der Geist des Westfälischen Friedens. Göttingen 1795, 
Seite 294. 

A. D. B. II. Seite 556 (Muther). 

Gierke, Joh. Althusius I. Aufl. 1880. Seite 245, 284. 

Königreich Württemberg, herausgegeben von dem könig' 
liehen statistischen Landesamt. III. Band, Buch 5, Bezirks- und Orts- 
beschreibungen. 1886. Seite 5. 

Hey d, Bibliographie der würt. Geschichte. 1895 — 96. Nr. 2228. 

Wetz er und Welte, Kirchenlexikon II. Spalte 527. (Brück.) 

Günter, Restitut. von 1629. Seite 294 — 306. 

Holtzmann und Bohotta, Deutsches Anonymen Lexikon. III. 
(1905) Seite 305 gestützt auf die „Deduktionsbibliothek von Deutschland" 
(herausgegeben von Christ. Sigmund Holzschuher von und zu Harrlach), 
Frankfurt 1778—83, und auf die „Bibliotheca Rinkiana, Leipzig 1747. 

Fr. Israel, Adam Adami und seine Arcana pacis Westfalicae. 
Historische Studien Heft 69. Berlin 1909. Seite 13 und 14. 

*) Patriotisches Archiv für Deutschland, Band 8, 1788, Seite 
429 — 472: „Über Besolds Religionsveränderung". 


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— 45 — 


Pflaumem selbst bezeichnet an verschiedenen Stellen 
den Prodromus als sein Werk: Zunächst im Index des ersten 
Bandes seiner gesammelten Schriften, wo er auch aufge- 
nommen ist, dann in seinem Tagebuch unter dem 7. Okt. 
1636, wo es heißt, daß er das die würt. Klöster betreffende 
Werk Prodromus in Regensburg zum Druck fertig gestellt 
habe, und endlich in seinen Konzepten betitelt „Wirtem- 
bergica“ mit den Worten: „Miscellanen aus den würt, 
documentis gezogen, sonderlich soviel die Klöster betrifft, 
deren ich bei dem „Prodromo vindiciarum eccles. Wirt.“ 
gebraucht.“ *) 

Den schlagendsten Beweis liefert Pflaumems Brief- 
wechsel mit den würt. Prälaten während seines Regens- 
burger Aufenthalts im Jahre 1636.*) Man ersieht daraus, 
wie er sich mit der Sammlung und Verarbeitung des Stof- 
fes abgemüht hat. Von vielen anderen Belegstellen will 
ich nur eine Dorsalnotiz anführen, die sich auf einem vom 
Abt von Weingarten an Pflaumem gerichteten Brief be- 
findet. Es heißt da : „Herr Prälat bedankt sich wegen Ihm 
zu geschafter Präfation meines Prodromi.“ 3 ) Das während 
des Wiener und Regensburger Aufenthalts von Pflaumem 
geführte Protokoll läßt keinen Zweifel mehr übrig, daß 
Pflaumem der Verfasser des Prodromus ist. Während 
dieses Werk in Regensburg angefertigt und zum Druck 
gebracht wurde, hatte sich Besold in Stuttgart und Tü- 
bingen aufgehalten, um seine Urkundenpublikationen fertig 
zu stellen. Besold hat also garnichts mit dem 
Prodromus zu tun. Mit den Vorarbeiten dazu hat 
Pflaumem schon in Wien begonnen, um ihn für den be- 
vorstehenden Kurfürstenkonvent rechtzeitig fertig zu bringen. 
Die Hauptarbeit aber leistete er erst in Linz und Regens- 
burg, wo ihn die Äbte von Murrhart und Adelberg unter- 
stützten. Auch der Reichshofrat Crane begünstigte seine 


*) Überl. St.-Arch. K III, Ld. 13, Nr. 1380. 

*) Stuttg. St.-Arch. K 49, F 35, B 64. 

s ) G. L. A. Salem, Stifter und Klöster, Fase. II. 695; Brief des 
Abtes von Weingarten an Pflaumem in Regensburg d. d. 10. Nov. 1636. 


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— 46 - 


Arbeit; kurz vor dem Drucke las er demselben sein Werk 
vor. 1 ) Da die von Besold zu besorgenden Akten- und 
Urkundenpublikationen zu lange auf sich warten ließen, 
hatte Pflaumem große Mühe, bis er die nötigen Urkunden- 
abschriften und Aktenauszüge aus dem Stuttgarter Archiv 
und aus verschiedenen anderen Klosterarchiven zusammen- 
gebracht hatte. 2 ) Mit größter Geheimhaltung ging die Ar- 
beit vor sich, begünstigt von verschiedenen Reichshofräten, 
besonders von Crane und Hildebrand, ferner vom kaiser- 
lichen Beichtvater, vom Bischof von Konstanz u. a. Sehr 
wahrscheinlich handelte Pflaumern im Einverständnis des 
Kaisers und Königs. Die strenge Geheimhaltung hatte den 
Zweck, den Kurfürstenkonvent und die unvorbereiteten 
würt. Gesandten plötzlich mit den diesen bis jetzt unbe- 
kannten Gründen über die Reichsunmittel£>arkeit der 
Klöster zu überraschen, um dadurch einen für sie günstigen 
Beschluß zu erwirken. In der Tat hat das Erscheinen des 
Prodromus viel Aufsehen erregt. Die Arbeit ist an den 
Kaiser und die Reichsstände gerichtet. Vorangeschickt ist 
eine Präfation von 52 Seiten, die über Recht und Freiheit 
der Klostergüter handelt. In dem Hauptteil von 260 Seiten 
sucht der Verfasser nachzuweisen, daß die in Württemberg 
gelegenen Klöster: Murrhart, Hirsau, Alpirsbach, Blaubeuren, 
Lorch, Anhausen, Denkendorf, Maulbronn, Herrenalb, Adel- 
berg, Bebenhausen und Königsbronn reichsunmittelbar und 
nicht der Landeshoheit des Herzogs von Württemberg 
unterstellt seien. Schon vor der Reformation seien sie 
freie, unmittelbare Reichsklöster gewesen, welche die Her- 
zoge allmählich unrechtmäßigerweise vom Reiche losge- 
rissen und an sich gezogen hätten. Zum Nachweis der 
Immedietät behandelt der Verfasser die einzelnen Klöster 
von ihrer Gründung bis dato, gestützt auf Urkunden und 
Akten. Er verfolgt den Zweck, die Klostergüter der Ge- 


*) Stuttg. St.-Arch. K. 49, F 35, B. 64. Pflaumerns Brief an den 
Abt von Bebenhausen d. d. 6. Aug. 1636. 

*) Stuttg. St.-Arch. Präl. insgemein K 49, F 35, B 64, Pflaumerns 
Briefe an verschiedene Äbte und an den Bischof von Konstanz. 1636. 


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— 47 - 


walt des Herzogs zu entziehen, um den kath. Klosterin- 
habem ihren Besitz möglichst sicherzustellen und ihnen 
durch den Nachweis der Reichsunmittelbarkeit hauptsäch- 
lich das ius religionis zu verschaffen. Der Herzog sollte 
nicht einmal die Schirmvogtei besitzen. Schon längst hatten 
die Prälaten beabsichtigt, dem Kaiser die Schirmvogtei zu 
übertragen. 1 ) Hier im Prodromus, der dem Kaiser sogar 
ein Anrecht auf die Schirmvogtei zuschreibt und dessen 
Ansprüche historisch begründet, ist ihre Absicht zur Aus- 
führung gebracht. Das Schema Seite 70 ff. ist ein höchst 
interessanter Versuch, den Ursprung des Territoriums 
Württemberg klarzustellen. Das ganze Problem schließt 
zwei, noch heute keineswegs für Württemberg voll ge- 
klärte Fragen ein ; erstens die Entstehung der Landeshoheit 
und Grafengewalt und zweitens die Bedeutung der Vogtei. 2 ) 
In beiden Fällen erkennt man eine ernste, wohlgerüstete, 
scharf durchdachte Studie des Advokaten. Der Aufbau 
ist klar und durchsichtig, die Schlußfolgerungen sind zwin- 
gend. Pflaumem sagte sich: Zwiefalten ist frei 3 ), also 
sollten alle ursprünglich gleichen Klöster gleich sein. Was 
war nun der Erfolg dieser Schrift? Eine direkte Entschei- 
dung zu Gunsten der Prälaten hat sie nicht bewirkt, wohl 
aber, daß die ganze Angelegenheit in die Länge gezogen 
wurde. Für den Herzog von Württemberg stand sehr viel 
auf dem Spiel. Ihm war der Prodromus äußerst gefähr- 
lich und verhaßt. Handelt es sich doch darum, ihm ein 
Drittel seines Landes als reichsunmittelbare Territorien zu 


•) M. Ritter, Gegenreformation III, Seite 373 u. 429. Stuttg. 
St.-Arch. Prälaten insgemein K 49, F 35, B 64. Bittgesuch der Prä- 
laten an König Ferdinand vom 23. Juni 1636. 

*) Vgl. die Abhandlungen von A. Pi sc heck, „Die Vogteigerichts- 
barkeit süddeutscher Klöster", und von Heil mann, »Die Kloster- 
vogtei im rechtsrheinischen Teil der Diözese Konstanz bis zur Mitte 
des 13. Jahrh“. 

®) Heil mann, Klostervogtei, S. 58. Nach dem Interregnum be- 
anspruchte Rudolf von Habsburg auch die Zwiefaltener Vogtei für das 
Reich, obwohl sie nur zum Hohenstaufischen Hausgut gehört hatte. 


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— 48 - 


entreißen. Angriffe von Seiten des Herzogs und seiner 
Regierung blieben nicht aus. Hauptsächlich geführt wurden 
sie durch Wilhelm Bidembach, der seinen früheren Lehrer 
Besold für den Verfasser hielt. 1 ) Die Frage wurde gelöst 
durch den Westfälischen Frieden, der zu Gunsten Württem- 
bergs entschied. Nachwirkungen der Erregung und Furcht 
vor dem Prodromus in Württemberg zeigen sich noch 
fast 100 Jahre später, als die würt. Regierung 1726 von 
einem Neudruck des Prodromus in Wien Wind bekam. Die 
Hast und der Nachdruck, womit sie die Konfiskation der 
verhaßten Schriften betrieb, beweist, daß der Prodromus 
damals noch als eine den vom Westfälischen Frieden dem 
Herzog zuerkanrAen Rechten und Ansprüchen gefährliche 
Schrift erschien. 2 ) Die Frage, ob die Klöster wirklich reichs- 
unmittelbar sind, kann uns hier nicht weiter beschäftigen. 
Zur Lösung derselben ist nötig eine gründliche Unter- 
suchung und Nachprüfung der Quellen des Prodromus. 
Wahrscheinlich waren die Klöster doch nur landsässig. 
Mir kam es nur darauf an, nachzuweisen, daß Pflaumem 
der Verfasser des seinerzeit äußerst aktuellen Werkes 
„Prodromus“ ist, und nicht Christoph Besold, der seither 
dafür galt. 

Der Streit um die Klostergüter dauerte auch nach 
dem Regensburger Konvent fort. Auf dem Reichstag zu 
Regensburg 1640 nahm sich Pflaumem abermals eifrig der 
Reichsunmittelbarkeit der würt. Klöster an. Kurz vor Be- 
ginn desselben hatte er eine kleinere anonyme Schrift in 
diesem Sinne veröffentlicht. Der Titel lautet: 


l ) Moser, Teutsches Staatsrecht. 37. Teil. 1748. Seite 97 — 220. 

Günter, Restitut. Seite 313 — 314. 

*) Stuttg. St.-Arch. Prälaten insgemein K 49, F 35, B 61. Ver- 
schiedene Würt. Schreiben nach Wien. d. d. Ludwigsburg 21. März 
1726 und 20. April 1728, die über Besold als den Verfasser dieses 
friedenstörenden Werkes sehr abfällig sprechen : ein calumniores scrip- 
tum des mayneid- und landflüchtig gewordenen Christoph Besoldi, als 
welches ex pessima malevolorum intentione seinen Ursprung genommen 
, . . ganz grundfalsche und nur erdichtete ja sogar alle principia iuris 
naturae et gentium verwerfende asserta darin enthalten, das schand- 
lastervolle scriptum Besoldianum. 


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— 49 — 


„Extrakt und Abtruck etlicher von beeden in 
Gott seeligst ruehenden und noch regierenden Kays. M. M. 
Herrn Ferdinand II und III ergangener Resolution, Erklä- 
rungen, Mandaten und auch darüber erfolgter Fürstl. Würt- 
tembergischer acceptation und Obligationen. Betreffend 
derer von Hertzogen zu Würt. occupierter und nun wider 
restituierter Stifft und Klöster Reichs Iramedietet. Mit 
nachgesetzter Verthädigung oder Beweisung der Recht- 
mäßigkeit derselben Kayserlichen Resolutionen.“ 

Ingolstadt 1640. 53 Seiten. 1 ) 

Diese jetzt selten gewordene Sammlung 2 ) enthält 
eine Reihe von Schreiben, die zwischen dem Wiener Hof 
und dem Herzog von Württemberg gewechselt wurden. 
Eifrig verteidigt er die kaiserlichen Erlasse gegen den 
Herzog, während er des letzteren Antworten als unbe- 
rechtigt zurückweist. Es sind hier in deutscher Sprache 
die meisten Argumente des Prodromus wiederholt. 

b. Schriften für das Kloster Salem 
gegen 

die Grafen von Fürstenberg-Heiligenberg. 

Als Pflaumem im Jahre 1627 in den Dienst des 
Cisterzienser-Klosters Salem trat, harrte seiner schon längst 
eine wichtige Aufgabe. Es war die Schlichtung eines 
Jahrhunderte hindurch dauernden Streites zwischen dem 
Kloster und den Grafen von Fürstenberg-Heiligenberg. 
Schon 10 Jahre vor Pflaumems Eintritt in den Kloster- 
dienst war inbetreff dieses Prozesses eine anonyme Schrift 
erschienen, die ich nur deshalb anführe, weil ich durch 
eine Angabe Pflaumems den bisher unbekannten Ver- 
fasser in der Person des damaligen Klosteradvokaten 
Mathaeus Klock gefunden habe. 3 ) Gegen Ende des dritten 

l ) Pfls. Sehr. I. Teil. 

*) Günter a. a. O. Seite 309. 

s ) Die Schrift lautet : „ Anticat egoriae des Hayl. Rom. Reichs 
Ständen Hailgenberg und Salmansweyl wegen'ihrer hinc inde habenden 
und prätendirten Privilegien und vertragen“ 1616. 200 Seiten. Die 
Schrift als solche war wohl bekannt, aber nicht ihr Verfasser. Vgl. 


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— 50 — 


Jahrzehnts brachen die Streitigkeiten mit erneuter Schärfe 
wieder aus, in die nun Pflaumem als Verteidiger des 
Klosters gegen die Ansprüche der Grafen eintrat. Was 
ist nun das Streitobjekt? Hauptsächlich handelt es sich 
um die Kloster- Vogtei und die daran haftenden Rechte. 
Die Cisterzienser-Klöster kannten ursprünglich keine Vogtei. 1 ) 
So war auch Salem der Cisterzienser-Regel entsprechend 
von jeder Vogtei befreit. Durch kaiserliche wie päpst- 
liche Privilegien war dies festgesetzt. Noch am Beginn des 
13. Jahrhunderts war die Vogteifreiheit der Cisterzienser- 
klöster von den deutschen Königen anerkannt, aber von 
der Mitte des 13. Jahrhunderts erscheinen königliche und 
andere Vogteien über den Gesamtbesitz der Cisterzienser- 
klöster. 2 ) Auch bei Salem war die Unvogtbarkeit prak- 
tisch unmöglich ; es wählte den unmittelbaren Schutz des 
Kaisers, den dieser durch seine Offizialen ausüben ließ. 3 ) 
Nach dem Untergang der Hohenstaufen ist die kaiserliche 
Vogtei vielfach wieder der territorialen Vogtei gewichen. 4 ) 
Die Kaiser haben aber ihr Schutzrecht und die Vogteige- 
walt über Salem nicht aufgegeben. Trotzdem sind um diese 
Zeit nach 1250 die Grafen von Heiligenberg mit ihren 
Rechtsansprüchen über Salem ganz allmählich aufgetreten. 
Sie haben sich in die Klosterrechte eingemischt. In welcher 

Kienitz und Wagner, „Literatur der Landes- und Volkskunde des 
Großherzogtums Baden“. 1900. Seite 623. Pflaumem hat diese Ab- 
handlung in den III. Teil seiner gesammelten Werke aufgenommen und 
im Index eigenhändig den Namen des Verfassers angegeben. 

*) A. Heilmann, a. a. 0. Seite 73 ff. und 112. Die Unbevogt- 
barkeit der Cisterzienser-Klöster geht auf ihren speziellen Schutz des 
Papstes zurück. Vgl. die Bulle des Papstes Innocenz III. vom 17. Jan. 
1140 in Weech's Codex diplomaticus Salemitanus I, 2 Nr. 2. Vgl. da- 
zu die Bestätigungsurkunden von Konrad III. (19. März 1142), Friedrich I. 
1155 und Heinrich VI. 

2 ) A. Pis check a. a. O. Seite 85. 

3 ) Heilmann a. a. O. Seite 76 und 112, 113. Die kaiserliche 
Vogtei umfaßte den Schutz des Klosters und seiner Leute, die Ge- 
richtsbarkeit bei Prozessen mit Auswärtigen und die Gerichtsbarkeit 
über die Hintersassen. Verwaltet wurde diese Vogtei durch Reichsbeamte, 
kaiserliche Landvögte und Amtleute der naheliegenden Reichsstädte. 

4 ) Heilmann a. a. O. Seite 115. 


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— 51 - 


Weise dies geschah, bleibt einstweilen noch unentschieden. 
Entweder waren sie Vertreter des Kaisers, oder es hat sie 
Salem selbst zum Schutz herbeigerufen, oder sie haben 
sich die Rechte einfach angemaßt. Letztere Ansicht ver- 
tritt Pflaumem. Die Grafen begnügten sich nicht mit der 
Schirmvogtei, sondern dehnten ihre Rechte und ihre Macht 
immer mehr über das Kloster und dessen Güter aus. So- 
gar erblich machten sie ihre Rechte, sahen zuletzt den 
Klosterbesitz als Eigentum an und behandelten den Abt 
als ihren Administrator. Das Kloster war sich wohl be- 
wußt, daß der Schirmvogt nur im Namen und ein Stelle 
seines Klienten handeln dürfe und daß unter den Begriff 
der advocatia nicht das Dominium und die possessio falle. 
Daraus entstanden die seit Jahrhunderten zwischen Salem 
und HeÜigenberg bestehenden äußerst verwickelten Diffe- 
renzen. Pflaumem sollte sie schlichten. Von 1627 bis 
1637 war er mit diesem Prozesse beschäftigt. Pflaumem 
machte es sich zur Aufgabe, den Grafen ihre angemaßten 
Rechte zu entreißen und das Kloster wieder in den alten 
Zustand zurückzuversetzen. Dies verursachte langwierige 
Verhandlungen mit Heiligenberg und dem kaiserlichen Hof. 
Am 25. Nov. 1627 kam unter dem Vorsitz von kaiser- 
lichen Kommissaren in Überlingen ein Interimsvertrag zu- 
stande 1 ), mit dem sich aber Salem nicht zufrieden gab. 
Als ihn im Jahr 1630 diese Angelegenheit nach Wien 
führte, veröffentlichte er dort drei anonyme Schriften 2 ), 
die Ergebnisse langer historischer Untersuchungen: 

a) Summarischer Bericht 
Über die entzwischen dem Gottshauß Sallmansweyler und 
der Grafschafft Hailgenberg jetztmaln schwebenden Strit- 
tigkeiten. anno Domini 1630. 58 Seiten. 

b) Salmansweylische nothwendige Erinnerung 
über den Gräflichen Hailigenbergischen genannten: Kurtz 
begründten Gegenbericht. In strittigen Rechts-Sachen 


l ) Überl. St.-Arch. K III L. 13 No. 1381. Kopie des Vertrages. 

a ) Pfls. Sehr. III. Teil. No. 1 a 2. 


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— 52 — 


zwischen Gottshauß Sallmansweyler und Grafschafft Hai- 
ligenberg. anno 1630. 220 Seiten in 4°. 

Dieser Abhandlung ist beigefügt : 
c) Sallmans weylische exceptiones generales 
wider die Gräfliche Hailigenbergische angebene Possessorios 
actus ingemain. Übergeben dem hochlöblichen Kayßer- 
lichen Reichs-Hoffrath den 24. Jan. 1630. 68 Seiten. 

Der Verfasser dieser 3 Schriften war bis jetzt imbe- 
kannt. 1 * ) Der Inhalt erstreckt sich auf den Nachweis, daß 
die Schirmvogtei dem Kaiser und nicht dem Grafen von 
Heiligenberg zustehe. Nach den Untersuchungen von 
Pischeck und Heilmann unterstanden die ursprünglich 
vogteifreien Cisterzienser-Klöster später dem Schutz des 
Reiches. Erst nachträglich haben sich die lokalen Vogteien 
eingemischt. Pflaumem war also im Recht. In einer ein- 
gehenden, auf urkundlicher Grundlage laufenden Dar- 
stellung weist er die Privilegien und Hoheitsrechte des 
reichsunmittelbaren Klosters nach, wie sie einzeln von den 
Kaisern und Königen verliehen und immer wieder be- 
stätigt wurden. In der zweiten, größten und zugleich 
besten Schrift 9 ) hat Pflaumem nachgewiesen, daß die 
Cisterzienser-Klöster ursprünglich vogteifrei waren. Die 
Untersuchungen von Pischeck und Heilmann bringen also 
über diesen Punkt nichts Neues. Pflaumem hat 300 Jahre 
vor ihnen dieselben Resultate gezeitigt. Die ganze Ab- 
handlung zeugt von großem Scharfsinn und gründlicher 
Arbeit. Form und Aufbau ist planmäßig überlegt. Klar 
ist das Rechtsverhältnis des Klosters Salem zu den Grafen 
von Heiligenberg seit dem 13. Jahrhundert vor Augen 
geführt. 

Die ganze Art der Darstellung und Beweisführung 
zeigt eine gründliche historisch-juristische Bildung. Mit 
bewundernswertem Eifer hat Pflaumem das im Kloster- 
archiv befindliche Urkundenmaterial verwertet. Außer 
diesen drei Druckschriften sind eine Reihe von ausführ- 


l ) Kienitz und Wagner a. a. O. Seite 623. 

*) In der vierten Frage, Seite 80 — 102. 


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— 53 — 


liehen Deduktionen und Briefen im Konzept erhalten, die 
einen schätzenswerten Beitrag zur Geschichte des Klosters 
Salem und der Grafen von Heiligenberg liefern. x ) 

Die in die Länge gezogenen Prozeßverhandlungen be- 
wirkten 1630 eine Absendung Pflaumems an den kaiser- 
lichen Hof. Vermutlich führte ihn diese Angelegenheit auch 
an das Kammergericht in Speier. Mit der päpstlichen Kurie 
stand er in regem brieflichen Verkehr®). Zum Austrag der 
Sache kam es erst am 5. Juli 1637 auf dem Rathaus in Über- 
lingen, wo die Grafschaft der Abtei die gräflichen Gerecht- 
same für den Klosterbesitz überließ, wogegen die Abtei 
der Grafschaft das ihr mit der Niedergerichtsbarkeit zuge- 
hörige Burgweiler und einige umliegende Ortschaften ab- 
trat. Damit hatte Salem die ihr von altersher gehörige 
Landeshoheit wieder erlangt. 3 ) 

Den Fürstenberg-Heiligenbergischen Standpunkt ver- 
tritt Tumbült in seiner Abhandlung „Die Grafschaft des 
Linzgaus“. Er hält die Schlußfolgerungen in Pflaumems 
Schrift „Summarischer Bericht“, daß in den kaiserlichen 
Schutzbriefen eine volle Exemtion des Gotteshauses und 
seiner Besitzungen ausgesprochen sei, für unrichtig. Diese 
Schutzbriefe hätten nur die Bedeutung, erhöhte Sicherheit 
gegen Störung im Besitz und Genuß der Güter und im 
kirchlichen Leben zu gewähren. Wäre eine Exemtion von 
der Grafschaft beabsichtigt gewesen, so hätte doch min- 
destens gesagt werden müssen, wer mit der Wahrnehmung 
der staatlichen Funktionen, vornehmlich der hohen Justiz, 
beauftragt sei. Diesen Standpunkt kann ich nicht ganz 
teilen. Wie schon oben erwähnt, ist es eine feststehende 


*) Überl. St. -Are h. K. III Ld. 13, No. 1381 u. 1378. Konzept- 
schreiben Pflaumems aus den Jahren 1627 — 1634, oft bis zu 60 Folio- 
seiten. — G. L. A. Salem Korrespondenzen No. 172. Pfl's. Briefe an 
seinen Agenten Lucas Stupan in Wien. 

*) Überl. St.-Arch. K III, L 13, No. 1378. Brief konzepte an 
Cardinal Palotta und an den Agenten Mathias della Valle in Rom. 

3 ) v. Weech, Sebastian Bürsters Chronik. Seite 110. — Schriften 
des Vereins für Geschichte des Bodensees. Heft 37, 1908, Seite 23 ff, 
G. Tumbült „Die Grafschaft des Linzgaus“. 


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— 54 — 


Tatsache, daß alle Cisterzienser-Klöster ursprünglich vogtei- 
frei und nur dem Schutze des Paptes unterstellt waren. 
Also auch Salem. Die Cisterzienser wollten eine Vogtei 
vermeiden, Ihr Leben war auch nicht auf die Be- 
herrschung von Untertanen gerichtet. Beides ließ sich nicht 
halten. Sie bekamen ganze Dörfer, ja Herrschaften und 
nun kommt der Konflikt: Sie suchen den Schutz, die quasi 
Vogtei des Königs, die Grafen aber halten fest an der 
alten ihnen zustehenden Grafengewalt, sie anerkennen 
nicht die Exemtion. Das sind Dinge, wo Recht und Un- 
recht nicht leicht geschieden werden können. Pflaumem 
handelt als Jurist mit der Einseitigkeit eines Anwaltes, aber 
auch mit der Gründlichkeit eines Kenners des historischen 
Materials. Er nimmt die wissenschaftlichen Ergebnisse von 
Pischeck und Heilmann voraus. Aus praktischen Gründen 
hat Salem den unmittelbaren Schutz des Kaisers gewählt, 
der sich durch seine Offizialen vertreten ließ. Es waren 
dies Reichsbeamte, Grafen, kaiserliche Landvögte und 
Amtleute benachbarter Reichsstädte. Sehr wahrscheinlich 
ist es, daß der Kaiser in unserem Falle die benachbarten 
Grafen von Heiligenberg mit der Schirmvogtei beauftragt 
hat. Damit waren sie als Schirm- und Kastenvogt nur 
Bevollmächtigte des Kaisers, der aber dadurch seine Schutz- 
und Vogteigewalt über Salem nicht aufgegeben hat. Das 
Kloster war und blieb reichsunmittelbar. Noch im 17. Jahr- 
hundert wandte sich Salem direkt an den Kaiser, als seinen 
Schutzherrn. Als Kastenvögte werden nun die Grafen 
von Heiligenberg entsprechend dem Streben der Vögte des 
12. und 13. Jahrh. auch nach Aneignung der Rechte des 
Klosters getrachtet haben. Und sie haben sich tatsächlich 
im Laufe der Zeit zu Herren des Klosters gemacht. Auf 
welche Weise d ; es geschah, kann nur eine gründliche 
Untersuchung klarlegen. 

In dem Salemer Streit steckt bereits der große 
Württembergische Kampf. Im wesentlichen sind es die- 
selben Gründe und Gedanken und Ziele. Ein Orden, der 
aus den Händeln der Welt sich nach seiner Regel fern 
halten sollte, hat dahin zielende päpstliche und kaiserliche 


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— 55 — 

Schutzbriefe erhalten und nutzt sie aus, um darauf eine 
Herrschaft zu begründen. 

Bei den Klöstern Schwabens und der Schweiz stand 
Pflaumem im Rufe eines geschickten Advokaten. Besonders 
solche nahmen ihn gern in Anspruch, deren Reichsstand- 
schaft gefährdet oder deren Hoheitsrechte von weltlichen 
Großen entrissen worden. Im Prozeß des Klosters Salem 
gegen Heiligenberg verhalf er seinem Klienten zu einem 
günstigen Kompromiß. Im würt. Klosterstreit konnte er 
nur eine Verzögerung der öffentlich rechtlichen Zuerken- 
nung der Klostergüter an den Herzog erwirken. Im West- 
fälischen Frieden wurde das Klostereigentum dem Herzog 
rechtlich zugesprochen. In den beiden folgenden Prozessen, 
„Einsiedeln gegen die Schwyzer, St. Georgen in Isny gegen 
den Truchseß von Waldburg" verhalf er seiner Partei zum 
Siege. 

cc. Die „libertas Einsidlensis“. 

Zwischen dem freien Reichskloster Einsideln und den 
benachbarten Schwyzem bestanden seit Jahrhunderten 
Besitz- und Grenzstreitigkeiten. Der Kampf begann schon 
im 12. Jahrhundert zwischen den Gotteshausleuten unter 
Abt Gero 1101 — 1122 und den Schwyzem, südlich und 
westlich der Höhen, die nach der kaiserlichen Schenkungs- 
urkunde „die Märchen der finsteren Waiden" bildeten. 1 ) 
Damit begann der sogenannte Märchen- oder Grenzstreit. 
Die Sache des reichs unmittelbaren Stiftes kam vor das 
kaiserliche Hofgericht, wo Heinrich V. 1114 zu Gunsten 
des Klosters entschied und die Reichsunmittelbarkeit von 
neuem bestätigte. Bei der Uneinigkeit, die der gewalt- 
tätige Vogt des Abtes Rudolf II. 1142 — 71 verursachte, 
hofften die Schwyzer leichtes Spiel zu haben und traten 
abermals mit ihren Ansprüchen hervor. Aber Konrad DI. 
entschied ihn zu Gunsten von Einsideln. 2 ) Den im Anfang 


*) P. Odilo Ringholz, Geschichte des Fürstl. Benediktiner- 
stiftes U. 1. F. von Einsideln. Einsideln 1904. I. Band, Seite 69 — 71. 

2 ) Ringholz a. a. O. I. Seite 79 — 80. 


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des 13. Jahrhunderts entbrennenden Konflikt entschied 
Rudolf der Alte von Habsburg als Landgraf im Jahre 
1217. 1 ) Den Höhepunkt erreichte der Streit unter dem 
Abte Johannes von Schwanden 1299 — 1327. Gleich nach 
dem Tode Rudolfs von Habsburg fielen die Schwyzer mit 
bewaffneter Macht in das Klostergebiet ein und plünderten 
das Kloster/) Zu wirklicher Ruhe und Einigkeit zwischen 
den beiden Nachbaren kam es nie. Reibereien entstanden 
1338, 1351, 1503, die im 17. Jahrhundert mit erneuter 
Schärfe wieder ausbrachen. 3 ). 

Der Grund war der Versuch der Schwyzer, das 
Klostergebiet mit einer Steuer zu belasten, eine Befugnis, 
die aber nur der Landeshoheit zusteht. Die Schwyzer besaßen 
aber nicht die Landeshoheit, wie Pflaumem in seiner Schrift 
nachweist. Im Streite gegen diese Anmaßung übernahm 
Pflaumem die Verteidigung des Klosters. Schon in den 
Jahren 1638, 1639 und 1640 hatte ihn der Abt in Anspruch 
genommen. 4 ) Eifrig arbeitete er im Archiv des Klosters, 
um Material für seine Beweisführung zu sammeln. Das 
Ergebnis seiner Forschungen ist die im Jahre 1640 anonym 
erschienene Schrift: 

Libertas Einsidlensis. 6 ) 

Es ist dies eine musterhaft angelegte, historisch-kritische 
Untersuchung eines Advokaten. Der Verfasser war bis 
jetzt, wenn auch nicht völlig unbekannt, so doch zweifel- 
haft. Schon im 18. Jahrhundert vermutete man einen 


*) Ringholz, I., Seite 87 — 88. 

*) Ringholz, I., Seite 115 — 118 und 159 — 182. 

s ) Ringholz, I-, Seite 220 — 327. 

4 ) Tagebuch bei den betreffenden Jahren. 

5 ) In Pfl.'s. Sehr. I. Teil, No. 7. Der ausführliche Titel lautet: 
„Libertas Einsidlensis oder Begründter kurtzer Bericht und Beweiß daß 
das Fürstliche Gottshauß Einsideln in freyem Standt gestifftet: noch 
jemal einem Landtherrn unterworffen : sondern mit seinen selbst aigenen 
Gerichten, Regalien Ober- und Landtsherrlichkeit versehen geweßt und 
billig noch seyn solle. 

Mit beygesetzten etlichen solchem Beweiß dienlichen Documen- 
ten. Auß etlichen besonderen zu und vermeldten Ursachen in offenen 
Truck gegeben. 

Gedruckt nach der Gnadenreichen Geburt Christi anno 1640.“ 


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„Herrn von Pflaumem Schultheiß von Überlingen“ als den 
Verfasser, jedoch ohne nähere Kenntnis dieses Mannes. 1 ) 
Der Hauptkenner der Geschichte des Klosters Einsiedeln, 
Pater Odilo Ringholz, zitiert öfters die „libertas Einsidlen- 
sis“, ohne auch nur mit einem Wort auf den Verfasser 
hinzu weisen. 2 ) Demnach kennt man im Kloster Einsiedeln 
den Verfasser jetzt noch nicht. Durch die Aufnahme in 
Pflaumems gesammelte Werke und durch Berichte in seinem 
Tagebuch ist diese Schrift ein für allemal als Pflaumems 
Arbeit erwiesen. Nach Form und Inhalt ist die Abhand- 
lung eine Musterleistung damaliger Zeit. Rühmend wird 
sie von dem Zeitgenossen Daniel Heider hervorgehoben. 3 ) 
Ähnlich wie im Prodromus wird hier, jedoch mit mehr 
Berechtigung, die Reichsunmittelbarkeit und die daraus 
entspringenden Rechte und Befugnisse von Einsiedeln nach- 
gewiesen. Bei Einsideln liegen eben wirkliche Exemtions- 
urkunden zu Grunde. Die Ansprüche der Schwyzer ent- 
behren nach ihm jeder rechtlichen Grundlage. Überzeugend 
legt er dar, daß die Schwyzer keine Spur von Landes- 
hoheit über das Kloster, sondern als Kastenvogt nur das 
Schutzrecht beanspruchen könnten. 4 ) Und dies kraft eines 
Vergleiches mit Sigismund im Jahre 1433. Die tatsächliche 
Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit, des Blutbannes, durch 
die Schwyzer setze nicht ihre Landeshoheit über Einsiedeln 
voraus, sondern nur eine Übertragung dieser Gewalt durch 
den Abt. Denn da ein Geistlicher keinen Blutbann aus- 
üben dürfe — ecclesia horret sanguinem — , habe ihn der 


*) G. Emanuel Haller, „Bibliothek der Schweizergeschichte“, 
5. Teil, Bern 1787, Seite 329 schreibt: Der Verfasser „soll“ ein Herr 
von Pflaumern, Schultheiß von Überlingen sein. 

a ) Ringholz, a. a. O. Seite 233, 238, 239, 340—342, 344, 389. 
8 ) Er tut dies in der zweiten Auflage seiner 1639 anonym er- 
schienenen Schrift: „Kurtzer doch gründtlicher Diseurs über die empor- 
gehende Frag, ob die alten Reichsvogteyen dieser Zeit bey den Reichs- 
stätten mit berechtigtem Fueg und deß Heiligen Römischen Reichs ver- 
hoffender Wohlfahrt wieder an und zu Werk gerichtet werden sollen 
oder nicht. 1643 in 4°. Seite 37, 38, 39, 48. 

4 ) Vgl. dazu : Mitteilungen des hist. Vereins des Kantons Schwyz. 
1882 Heft I. Kälin, „Die Schirm- und Kastenvogtei über Einsideln.“ 


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Abt von Einsiedeln zunächst auf die Herren von Österreich 
übertragen. Von diesen sei er auf die Schwyzer gekommen. 
Sehr interessant äußert sich Pflauraern in einem ausführ- 
lichen Artikel über die Vogtei des Klosters. Abgesehen 
von der logischen und schlagenden Beweisführung, die die 
Reichsunmittelbarkeit von Einsiedeln außer Zweifel stellt, 
behält diese Schrift allein durch ihr reiches, urkundliches 
Quellenmaterial Bedeutung für die Geschichte von Einsiedeln. 
Ist doch letzteres von einem ehrenwerten und glaubwür- 
digen Manne gesammelt. Das ganze Werk zerfällt in zwei 
Teile in eine Beweisführung von 200 Seiten und in die 
Urkundenbelege von 333 Seiten. Die ganze Geschichte des 
Klosters durchwandert Pflaumem. Den zweiten Teil kann 
man also als erste Urkundensammlung des Klosters Ein- 
siedeln betrachten, der bis heute keine gleichumfassende 
Quellenedition gefolgt ist. In ähnlicher Weise verteidigte 
Pflaumem das Kloster Isny gegen den Truchseß von Wald- 
burg. 

dd. Kloster Isny gegen den 
Truchseß von Waldburg. 

Um 1650 war das Benediktiner-Kloster St. Georgen 
in Isny fast ganz entvölkert und in so mißlichen Verhält- 
nissen, daß seine Aufhebung bevorstand. Unter der Lei- 
tung des tüchtigen Abtes Dominikus Arzet 1650 — 1661 er- 
holte es sich so rasch, daß es den Kampf mit dem Truch- 
seß von Waldburg um die Reichsunmittelbarkeit aufnehmen 
konnte. 1 ) Seitdem Anfang des 16. Jahrhunderts wurde das 
Kloster in der Reichsmatrikel als reichsunmittelbar geführt 
und zu Kreis- und Reichstagen geladen. 1591 wurde es aber 
vom Reichsgericht als reichsmittelbar erklärt. Damit kam St. 
Georgen unter die Landeshoheit von Waldburg. Im Jahre 1652 
versuchte nun der Abt Dominikus auf Grund der genannten 
Einladungen seine Reichsunmittelbarkeit durchzusetzen. Da- 
raus entstand ein heftiger Streit zwischen dem Kloster und 
dem Grafen von Waldburg 2 ), in dem Pflaumem als Verteidiger 


*) Bau mann, a. a. 0. III. Band, Seite 243. 
2 ) Bau mann, III. Band, Seite 243. 


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des Klosters auftrat. Gegen eine gehässige Schrift des 
Erbtruchseß von Waldburg im Jahre 1652 *) richtete Pflau- 
mem im Auftrag des Abtes folgende anonyme Abhandlung: 

„Abgetrungene Apologia der Hoch- und Ehr- 
würdigen Herren, Herren Dominici Abbten und Konvents 
St. Georgen Gottshauß zu Isny.“ 57 Seiten. 

Auf Wunsch des Abtes erfolgte die Veröffentlichung 
erst im Jahre 1659. Pflaumems Autorschaft ist hier allein 
durch die Aufnahme in seine gesammelten Werke IE. Teil 
Nr. 4 bezeugt. Die Forschung erstreckt sich auf die Rechte 
und Privilegien, die St. Georgen seit seinem Bestehen er- 
langt hatte. Das Ergebnis derselben war, daß das Kloster 
von Anfang an wirklich selbständig und reichsunmittelbar 
war und noch sei. Als Hauptstützpunkte gelten ihm be- 
sonders die Einladungen zu Kreis- und Reichstagen. Die 
oben erwähnte Erklärung des Reichstages vom Jahre 1591 
bekämpft er selbstverständlich als unberechtigt. Die Wir- 
kung dieser Abhandlung zeigte sich erst gegen Ende des 
17. Jahrhunderts. Im Jahre 1693 durfte sich der Abt von 
St. Georgen als Reichsabt bezeichnen; 1720 gewann das 
Kloster die hohe und niedere Gerichtsbarkeit wieder zu- 
rück; 1711 endlich verzichtete der Truchseß auf die bis 
dahin beanspruchte Landeshoheit über das Kloster. 2 ) 

b. 

Schriften für einzelne Klassen. 

Pflaumern als National ö konom. 

a. Das Kipper- und Wipperwesen. 

Das unlautere Mittel, das die Finanzkunst des ange- 
henden 17. Jahrhunderts zur Deckung der Staatsbedürfnisse 
durchführte, war die in den ersten Jahren des 30jährigen 
Krieges eintretende Münzverschlechterung. Bestimmt um 

*) Gründlicher Bericht und notwendige Ehrenrettung der Hoch- 
und Wohlgebomen Graften und Herren Christophen und Hans Ernsten 
Gebrüdern des hl. Rom. Reichs Erbtruchsässen wider den Hochwürdigen 
Herrn Dominicum Abbten St. Georgii zu Gottshauß zu Isny. anno 1652. 

2 ) Baumann III, Seite 243. 


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die durch den Krieg erlittenen Geldverluste zu ersetzen, 
führte das schändliche Treiben einen Zustand herbei, der 
das wirtschaftliche Leben lähmte. l ) Um 1620 nahm dieses 
sogen. Kipper- und Wipperwesen einen solchen Umfang 
an, daß die schrecklichsten Verwirrungen und Stockung 
der Geschäfte entstanden. Treue und Glauben mußte damit 
zu Grunde gerichtet werden. Ein gegenseitiges Mißtrauen 
nahm überhand. Allgemein war die Entrüstung über diese 
Mißstände. Man eiferte mit Wort und Schrift, von Kanzel 
und Katheder gegen das Unwesen. 2 ) Satirische Lieder 
aller Art verdammten die Kipper und Wipper. Während 
dieser Zeit hat sich Pflaumem als Beamter des Bischofs 
von Konstanz, des ausschreibenden Fürsten im schwäbischen 
Kreis, auf den Kreistagen rege im Interesse einer Besserung 
des Münz wesens betätigt. Der Mangel an Material läßt 
uns aber über diese Zeit sehr im Dunkeln. Wahrscheinlich 
wurde Pflaumem durch die Verhandlungen auf den Kreis- 
tagen, 3 ) vielleicht auch durch seinen Herrn angeregt, in 
dieser Angelegenheit eine größere Erörterung der Öffent- 
lichkeit zu unterbreiten. Diese Schrift erschien 1621 im 
Druck. Bis jetzt ist sie verschollen. Einige Anhaltspunkte 
für die Existenz dieser Abhandlung bietet die Vorrede der am 
5. Jan. 1641 veröffentlichten Schrift : „Rechtliches Bedenken 
über die Zinsfrage.“ 4 ) Es heißt da: „Weil ich (Pflaumem) 
auff anhalten etlicher guter Freunde anno 1621 als der 
Streit wegen des Kippergeltes eingefallen und viel Leut 
mit ablösung der ringhaltigen Sorten beschweret worden, 
ein „Rechtliches Bedenken“ gestellt — Welches zwar ohne 
Vorwissen gedruckt, dannoch viel darinn zu endem und 

*) Über die Münzverhältnisse vergl. M. Ritter „Gegenreforma- 
tion II Seite 459—470; III. 202-207. 

*) Inama Sternegg in Räumers historischem Taschenbuch; 
„Die wirtschaftlichen Folgen des dreißigjährigen Krieges" 1864 Seite 79 ff. 

Roscher: „Nationalökonomie an der Grenzscheide des 16. und 
17. Jahrhunderts.“ Abhandl. der sächs. Gesellsch. hist. Klasse 1862. 

3 ) Frhr. von Langwerth-Simmern: „Die Kreisverfassung 
unter Maximilian I. und der schwäbische Reichskreis bis 1648." Heidel- 
berg 18%. S. 347 ff. 

4 ) Pfl.’s Sehr. II. Teil, Nr, 3. 


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hernach an ander orthen nachgedruckt worden — habe 
ich nicht unterlassen wollen in ebenmäßigem Streite (Zins- 
streit) mein schlechtes und einfältiges Bedenken zu eröffnen." 
Darnach beschäftigte sich also die Schrift mit der Krisis 
der Zahlungsmittel infolge allgemeiner Verschlechterung der 
Währung, wie auch mit der Zins- und Kreditfrage. Wegen 
der Anonymität und des Mangels eines genaueren Titels 
war es nicht möglich, diese Schrift aufzufinden. Den 
zweiten Punkt der Zins- und Kreditfrage hat Pflaumem 
zwanzig Jahre später in seinen Werken wieder aufge- 
nommen, zu denen wir jetzt übergehen. 

bb. Zins- und Kreditverhältnisse. 

Pflaumems literarische Fehde mit dem Ingolstadter Profes- 
sor Caspar Manz oder das sogen. „Zinsscharmützel.“ 

Schon vor Beginn des dreißigjährigen Krieges waren 
die wirtschaftlichen Zustände des deutschen Reiches sehr 
mißlich. *) Die Verschuldung des Grundbesitzes nahm 
immer größeren Umfang an und steigerte sich während des 
Krieges immer mehr. Die Darleiher waren meist städtische 
Kapitalisten oder die Städte selbst, Reichs- und Landstädte, 
in katholischen Gegenden vielfach auch Kirchen und Klöster. 
Wenn schon in gewöhnlichen Zeiten Klagen laut wurden 
über die Schwierigkeit neben allen andern Lasten auch die 
Hypothekenzinsen aufzubringen, so wurden die Verhältnisse 
in der Folgezeit unerträglich durch die äußerst störend 
wirkende Krisis der Zahlungsmittel infolge allgemeiner Ver- 
schlechterung der Münzen in der sogen. Kipper- und Wipper- 
zeit und durch den darauffolgenden langen Krieg. Neue 
Pfanddarleihen wurden nur unter schweren Bedingungen 
gewährt. Die Verschuldung der alten reichsritterschaft- 
lichen Güter — solche gab es allein am Rhein, in Franken 
und in Schwaben, letzteres kommt in Pflaumerns Schriften 
besonders in Betracht — war ein alter Krebsschaden in 

*) Lamprecht: „Deutsche Geschichte." VI. Seite 349. 

J. Opel: „Deutsche Finanznot bei Beginn des 30jährigen Krieges." 
Historische Zeitschrift 1866. 


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Gegenden, wo das reichsstädtische Kapital leicht zur Hand 
und gern bereit war, die Geldverlegenheiten der Ritter zu 
vorteilhaften Anleihen zu benutzen. Dies war besonders 
in Schwaben der Fall, wo im Laufe des Krieges Edelmann 
und Bauer in immer größere Abhängigkeit von den städti- 
schen Gläubigern gerieten. Die verschuldeten Grundbesitzer 
stellten bald ihre Zinszahlung ein, sei es, daß der Krieg 
sie wirklich zahlungsunfähig gemacht, oder daß sie die all- 
gemeine Verwirrung zum Vorwand benutzten. Überall im 
Reiche spielte die Frage der Verschuldung des Grund- 
besitzes und der rückständigen Zinsen eine wichtige Rolle. 
In Landtags- und Kreisverhandlungen jener Zeit ist diese 
Angelegenheit ein immer wiederkehrender Punkt der Tages- 
ordnung. In manchen Gebieten hatten die Regierungen 
durch Verfügung von Moratorien auf kürzere oder längere 
Zeit zu Gunsten der Schuldner eingegriffen. Auch die ge- 
lehrte Welt beschäftigte sich mit dieser aktuellen Frage. 
Namentlich in dem vielgespaltenen Schwaben, wo Reichs- 
ritter und Reichsstädte dicht nebeneinander saßen, wo der 
Bauer noch eine gewisse Selbständigkeit besaß, tritt der 
Gegensatz zwischen städtischen Gläubigem und verschul- 
deten Edelleuten und Bauern mit besonderer Schärfe her- 
vor. So kam es, daß gerade in Schwaben die lebhafteste, 
öffentliche Diskussion hervorgerufen wurde. Eine ganze 
Streitschriftenliteratur entstand hierüber, deren eigentlicher 
Wert darin liegt, daß sie das beste Bild der damaligen 
Stimmung und der Ansichten über Kredit- und Zinsver- 
hältnisse während und nach den Kriegszeiten gewährt, 1 ) 

l ) Über diese wirtschaftlichen Verhältnisse vergt. : Erdmanns- 
dörffer: Deutsche Geschichte von 1648 — 1740, Band I, Seite 100 ff. 

E. Gothein: Kreditv. Einleitung. 

Gothein: Z. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. I 1886. Seite 1 ff. 

B. Haendcke: A. a. O. Seite 89 ff. 

K. F. Hanser: Deutschland nach dem dreißigjährigen Krieg in 
politischer und sozialer Beziehung. Heidelberg 1862. 

Inama Sternegg: Die wirtschaftlichen Folgen des dreißigjäh- 
rigen Krieges. In Räumers historischem Taschenbuch 1864, Seite 1 — 105. 

O. Kins: Statistische Mitteilungen aus Thüringen und dem an- 


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— 63 — 


ferner, daß sie wenigstens vielfach maßgebend gewesen für 
das Vorgehen der Regierungen, wie ja damals auch die 
Gutachten der Juristenfakultäten für die Praxis eine Haupt- 
rolle spielten. 

Der Hauptzweck der folgenden Abhandlung ist, diese 
Literatur dem Dunkel der Vergessenheit zu entreißen und 
zu sammeln. *) Von einer erschöpfenden Behandlung kann 
hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil ich mich nur 
auf zwei Publizisten beschränke. Aber auch hier soll es 
nur eine Vorarbeit sein für eine spätere Untersuchung von 
sachkundiger Hand, um ihr auf dem unsicheren und 
schwankenden Boden der undatierten, anonymen und pseu- 
donymen Flugschriften eine etwas festere Grundlage zu 
bilden. Die chronologische Aneinanderreihung einiger 
Schriften bleibt aber immer noch unsicher. 

Gothein behandelt in seinem vorzüglichen Buche die 
Zins- und Kreditverhältnisse mehr allgemein für ganz 
Deutschland, während ich nur zwei oberdeutsche Publizisten 
herausgreife und von diesen Pflaumem besonders ins Auge 
fasse. 

Der ganze Zinsstreit erstreckt sich ungefähr über 
zwanzig Jahre hin, von 1636 — 1656. Die Kriegsereignisse 
verursachten größere Zwischenräume. In der ersten Hälfte, 
etwa bis 1653, hielten sich die Schriften der beiden Gegner, 
Pflaumem und Caspar Manz, 2 ) in dem Rahmen einer ru- 

grenzenden Franken aus dem dreißigjährigen Krieg. In den Jahrbüchern 
für Nationalökonomie und Statistik 1870. Seite 1 — 37 und 109 — 148. 

Gustav Freytag: Bilder aus deutscher Vergangenheit. II, 
1—232. 

*) Erdmannsdörff er I Seite 112, Anmerkung, äußert sich bei 
Gelegenheit der Besprechung von Pflaumeras Colloquium: „Es würde 
eine lohnende Aufgabe sein, wenn diese ganze verschollene Literatur 
einmal von sachkundiger Hand gesammelt und besprochen würde.“ 

a ) Caspar Manz, 1606—1677, geb. zu Gundelfingen in Baiern 
als Sohn eines Wirtes. Seine Eltern waren lutherisch. 1617 trat er 
zur kath. Lehre über. Er studierte Rechtswissenschaft in Dillingen, 
Ingolstadt und auf französischen Universitäten, wo er zum Doktor beider 
Rechte promovierte. Im Jahre 1630 wurde er Rat des Bischofs Hein- 
rich von Augsburg, 1635 Professor in Dillingen, 1636 in Ingolstadt, wo 
er als Kanonist und Lehrer des öffentlichen Rechts wirkte. Er zog 


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higen wissenschaftlichen Erörterung. Nachher arten sie zu 
groben Streit- und Schmähschriften aus. Mit einigen Aus- 
nahmen sind sie nicht für das Volk, sondern nur für Ge- 
lehrte bestimmt, die dem Sprachgemisch folgen können, 
das lateinisch, deutsch, italienisch — nicht französisch — 
mischt, als ob es eine Sprache wäre. 

Die Frage der Zinszahlung wurde erst nach der 
Schlacht bei Nördlingen 1634 aktuell, als mit einem Male 
die Gläubiger zu den Gerichten drängten. Eine Fülle von 
Prozessen häufte sich an, die die Richter nicht bewältigen 
konnten. Es drohte eine allgemeine Zerrüttung der tief- 
erschütterten Gesellschaft. Eine Lösung des Zinsproblemes 
versuchte zuerst Caspar Manz im Jahre 1636 mit einer 
umfangreichen Schrift „Patrocinium debitorum calamitate 
belli depauperatorum. x ) Hier trat er zu Gunsten der 

auch Volkswirtschaft in den Kreis seiner Studien und beschäftigte sich 
insbesondere mit dem Verhältnis zwischen Gläubigem und Schuldnern. 
1653 berief ihn der Herzog Philipp Wilhelm von Pfalz-Neuburg zur 
Ordnung seines zerrütteten Justizwesens als Kanzler zu sich. 1660 kehrte 
er wieder als Professor der Rechte nach Ingolstadt zurück. Durch 
seine zahlreichen Schriften erwarb er sich Ansehen bei den Juristen. 
Nach Gothein „Kreditverhältnisse 1 ' Seite XL VI ist „Manz unstreitig der 
bedeutendste Jurist, den das kath. Deutschland damals zählte, auf allen 
Gebieten des Rechts und der Philosophie gleichmäßig tätig, eifrig auf 
die Reform des juristischen Unterrichts bedacht.“ An Literatur über 
Manz und seine Schriften vergl.: 

A. D. B. XX 281. 

Jöcher: Gelehrtenlexikon III Seite 122, IV Seite 613. 

Kobold: Bairisches Gelehrtenlexikon, Seite 425. 

Stintzing-Landsberg: Geschichte der deutschen Rechts- 
wissenschaft, Seite 667, Note 3. 

F. v. Holtzendorff: Rechtslexikon II Seite 707. 

Me derer: Annales Ingolstadienses academiae II 279, 318, 328, 
334, III 25 ff. 

Prantl: Geschichte der Ludwig-Maximilian-Universität in Ingol- 
stadt, Landshut, München, I 415, 424, 486, 511, II 500. 

Widerhall wider des Dr. Pflaum ers Vermessenheit, 1654 § 6. 

A. D. B. XX 281 und Holtzendorff: Rechtslexikon II Seite 707 
und Jöcher IV 614 nehmen irrtümlicherweise das Jahr 1639 als Er- 
scheinungsjahr an. Im Trophaeum Manzianum 1655 heißt es in der 
Vorrede : „Als ich (Manz) nun solches (Patrocinium) anno 1636 schon 
fertig gehabt.“ Damit ist gemeint, daß es 1636 schon herausgegeben 
war. Der ganze Zusammenhang verlangt eine solche Auffassung. 


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— 65 — 


Schuldner auf. Im ersten Buche, in dem Manz die Frage 
der Exekution gegen die Schuldner behandelt, hat er sein 
Bestes geleistet. Er verlangt die größte Milde gegen die 
Schuldner, zunächst Einstellung der Prozesse, dann Ab- 
wendung der harten Exekutionsmaßregeln. Der Schuldner 
darf nicht durch Schuldturm und Gefängnis zur Bezahlung 
getrieben, noch vom Gläubiger zu Frondienst und Hand- 
arbeit angestrengt werden. Ferner soll er nicht zur Ab- 
tretung und Vergantung seiner Güter genötigt, noch ad da- 
tionem in solutum oder Einräumung der liegenden Güter 
anstatt der Bezahlung bei augenblicklichem schlechten Wert 
angehalten werden. Es soll ihm vielmehr das ius compe- 
tentiae zugewilligt, d. h. der nötige, ehrliche Unterhalt 
gelassen und ergiebige Aufschiebung zur Bezahlung erlaubt 
werden. Der Schuldner darf also unter keinen Umständen 
über Vermögen getrieben werden. Der letzte Teil dieser 
Schrift ist den dem Schuldner zustehenden Rechtsmitteln 
gewidmet. Bezeichnend für Manz r Tendenzen ist das Titel- 
kupfer der zweiten Auflage seines Patrociniums vom Jahre 
1640. Auf der einen Seite die gequälten Schuldner, auf 
der andern die grausamen Gläubiger. Manz als patronus 
pauperum ist in den Vordergrund gestellt, ihm gegenüber 
die rigorosi creditores. Auf einer Wage mit der Unter- 
schrift aequitas praeferenda zieht die eine Schale mit 
aequitas die andere mit rigor in die Höhe. Manz beab- 
sichtigte, auf die Richter Einfluß auszuüben und ihnen 
seine Ansicht von der Milde aufzudrängen. Durch Manz* 
Schrift angeregt, entstanden in den nächsten Jahren einige 
Schriften ähnlicher Tendenz, von Zorer, ‘) Assum 2 ) und 
Bohs. 3 ) Manz hatte aber in manchen Punkten die Schuldner 
einseitig in Schutz genommen, während er den Gläubigem 
vielfach ungerecht wurde. Eine Gegenschrift aus dem 

*) In der Vorrede des Trophaeum Manzianum ist der Verlauf des 
Zinsstreites kurz geschildert. 

Philipp Zorer: „Bedenken und unvorgreifliche Vorschläge.“ 1638. 

2 ) Joh. Christoph Assum telum necessitatis paupertatis et 
impossibilitatis. 1640. 

3 ) Bohs (Hallischer Syndikus) Consultatio censualis. 


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— 66 


Lager der Gläubiger konnte nicht ausbleiben. „Merkwürdig 
bleibt es“, schreibt Gothein, *) „daß für die Sache der 
Gläubiger, die doch bei den höheren Gerichten noch durch- 
aus die Oberhand hatte, gerade aus den Kreisen der Ju- 
risten kein Vertreter erstand. Es war vielmehr ein viel- 
gewandter Politiker und praktischer Verwaltungsbeamter, 
der Überlinger Bürgermeister Joh. Heinrich von Pflaumer(n), 
ein echter Typus der reichsstädtischen Geschlechteraristo- 
kratie, voll Hingabe an die Sache städtischer Autonomie, 
weit entfernt, ein religiöser Eiferer zu sein, aber um so 
energischer als Vertreter der kath. Politik in Oberdeutsch- 
land und zugleich als Vertreter des städtischen Patriziats 
und Vertreter des Leihkapitals. An Feinheit, Bildung und 
schriftstellerischer Gewandtheit ist er den rein juristischen 
Gegnern entschieden überlegen.“ In dem sich entspinnen- 
den literarischen Streite haben wir zwei Parteien zu unter- 
scheiden, eine größere, die der Schuldner, mit Manz an 
der Spitze, und die der Gläubiger, mit Pflaumem als Haupt- 
vertreter. Dieser hatte sich genügend Erfahrung und Sach- 
kenntnis verschafft als bischöflicher Beamter auf den Kreis- 
tagen zu Ulm, wo des öfteren die Zinsfrage verhandelt 
wurde, 3 ) sowie durch seine Privatpraxis als Advokat und 
Kapitalist und durch sein städtisches Verwaltungsamt. Nicht 
aus reiner Fehdelust trat er der Schuldnerpartei entgegen. 
Neben seinem eigenen Hauptinteresse als Kapitalist tat er 
es auch aus innerer Überzeugung, daß Manz — denn von 
all den Gegnern hat sich Pflaumem doch nur an seinen 
oberdeutschen Landsmann gehalten — in seinen Erörte- 
rungen zu Gunsten der Schuldner zu sehr ins Extreme 
verfallen, die Gläubiger völlig unberücksichtigt, ja sogar 
zurückgesetzt habe. Er tritt also für seine und seiner 
Standesgenossen Interessen und Existenz ein, für eine 
Volksklasse, die ebenso wie die Schuldner einer Schonung 
und Berücksichtigung bedürftig ist. Gerade die Pflaumera- 
sche Familie konnte als Beispiel dafür dienen, wie durch 


‘) Gothein: Kreditv. Seite XL VII. 

2 ) Frhr. Langwerth v. Simmern; A. a. 0. Seite 347 ff. 


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— 67 — 


das Ausbleiben der Zinsen selbst wohlhabende Patrizier- 
familien in die bitterste Not gerieten. *) Kein Rentner und 
Kapitalist konnte die Unzuverlässigkeit der Zinsen härter 
empfunden haben als Pflaumem. Seine Haupteinnahmen 
bestanden in Renten und Zinsen. Versiegten diese Quellen, 
was öfters geschah, so war er mit seiner zahlreichen Fa- 
milie brotlos. Mit Recht sagt er im Colloquium Seite 20; 
„Verderben die Schuldner durch das Zahlen, so verderben 
die Gläubiger durch das Mangeln.“ Pflaumem verlangt 
Gerechtigkeit, läßt auch in gewissen Fällen Billigkeit gelten, 
aber keine einseitige Anwendung derselben. Zum richtigen 
Verständnis der beiden Gegner dient vielleicht eine Zu- 
sammenstellung ihrer charakteristischen Unterschiede, die 
den Kern allen Streites bilden. Pflaumem ist wie Manz 
ein Jurist von trefflicher Bildung und Schulung, wie seine 
Schriften zeigen, aber ein Mann von weiterem Blick und 
zugleich kein Parvenü, sondern der echte Sproß der alten 
von Zinsen und Gülten lebenden Patrizierfamilien. Er ist 
der starre Vertreter des ius decisum per legem des ge- 
schriebenen Gesetzes, daher der konsequente Jurist, Fiat 
iustitia pereat mundus schreibt er in seinem Colloquium 
Seite 20 und Verum Patrocinium Seite 63. Manz ist der 
Mann der aequitas, sein Grundprinzip ist aequitas praefe- 
renda rigori; obwohl Professor, ist er ein Utilitarist, ein 
adelsfreundlicher Emporkömmling, ein Höfling, liebäugelnd 
nach oben. Hat er doch in der zweiten Auflage seines 
Patrociniums die einzelnen vier Bücher Adeligen und hohen 
bairischen Beamten gewidmet. Pflaumem ist der Vertei- 
diger der alten städtischen Geschlechteraristokratie, die 
Jahrhunderte von Renten und Zinsen gelebt haben ; bei 
ihm findet der ruhige Geschäftsmann einen Protektor; Manz 
deckt den windigen Adeligen. Dem Pflaumem ist der 
deutsche Patrizier besten Schlages das Ideal, dem andern 
der spanische Kavalier. Pflaumem ist objektiver, freier, 
er tadelt die Mißstände ohne Rücksicht auf die Person ; 

') Colloquium Seite 34; Pflaumems Tagebuch an verschiedenen 
Stellen, besonders in der Zeit seines Wiener und Regensburger Auf- 
enthaltes, 1636 und 1637. 


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— 68 — 


sein kath. Glaube hindert ihn nicht, gegen die Mängel im 
Klerus und gegen die veraltete kirchliche Zinstheorie vor- 
zugehen. Manz ist in dieser Hinsicht zurückhaltender, 
ängstlicher. Pflaumem ist der ruhige, klar und weit blik- 
kende Nationalökonom, der mit der Zukunft rechnet, wäh- 
rend Manz mehr für den Augenblick bedacht ist. Gegen- 
über Manz' Schriften zeichnen sich die von Pflaumern 
durch historische Forschung und Begründung der vorge- 
brachten Ansichten aus. Pflaumem stützt sich eben auf 
das hergebrachte Recht. Dadurch schafft er sich einen 
festen Boden für seine Behauptungen. Manz beruft sich 
auf die Billigkeit, auf den Geist des Rechtes. Pflaumem 
ist auch theologisch gebildet; durch alle seine Schriften 
zieht sich ein moralisch-kirchenrechtlicher Zug. Er ist der 
Mann reicher Erfahrung, kennt Stadt und Land in gleicher 
Weise. Seine Advokatenpraxis wie sein Beruf als Ver- 
waltungsbeamter brachten ihn mit dem Volk in Berührung. 
Seine Stellung als Rentner und Kapitalist gibt ihm seinen 
nationalökonomischen Standpunkt. Seine Stellung als Bür- 
germeister einer freien Reichsstadt, die selbst mehr Schuld- 
ner als Gläubiger ist, nötigt ihm Anonymität in seinen 
Schriften auf. Diese für Pflaumem charakteristischen Züge 
finden sich besonders in seinen Hauptschriften: Colloquium, 
Postcolloquium, Censura Anticolloquii und Diseurs über 
Diseurs. Was Pflaumem auf Kreis- und Reichstagen mit 
Worten und beim Kaiser durch Bittschriften nicht erreichen 
konnte, suchte er durch öffentliche Schriften zu erwirken. 
Gegen Manz trat er nicht gleich beim Erscheinen seines 
Patrociniums auf. Erst als Manz durch die zweite Auflage 
des Patrociniums den bevorstehenden Regensburger Reichs- 
tag von 1640 — 41 zu Ungunsten der Gläubiger zu beein- 
flussen schien, rückte Pflaumem 1641 mit einer pseudo- 
nymen Gegenschrift hervor: 

„Verum Patrocinium pauperum.“ 1 ) 

Damit suchte er seinerseits auf dem Reichstag An- 

*) Pfl.'s Sehr. II. Teil Nr. 2. Der ganze Titel lautet: Verum Pa- 
trocinium pauperum. Das ist: Recht und Billichmäßiger Diseurs Über 
die bey gegenwärtigem Teutschen Krieg entstandene Frag: Oh ein 


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— 69 — 


hänger zu gewinnen. Die Ausführung, der 169 Thesen 
vorangestellt sind, bietet einen tiefen Einblick in die zer- 
rütteten wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit eiserner Zähig- 
keit vertritt er das geschriebene Recht. Er fordert, daß 
unerachtet des Krieges jeder Schuldner, wes Standes und 
Berufes er auch sei, seine Zinsen zahlen müsse, oder ver- 
möge der Exekution zur Herausgabe der Hypothek anzu- 
halten sei. Unter keinen Umständen gestattet er völligen 
Nachlaß der Zinsen. Nachlaß der Schulden und Kapitalien 
gilt ihm als ein schweres Unrecht, als eine Verletzung des 
Gesetzes. Seine wissenschaftlich gehaltene Beweisführung 
geht von dem Grundsatz aus : furti species est, non solvere 
aut restituere debito tempore quod debetur. x ) Der Kredit 
muß erhalten bleiben, weil er eine der unentbehrlichsten 
Grundlagen der menschlichen Gesellschaft bildet. Fides 
nulla sit, nisi sit necessaria solutio rerum creditarum. 2 ) 
Seinen Standpunkt, dessen harte Folgen ihm nicht ver- 
borgen sind, begründet er weiter mit dem Verhalten vieler 
Schuldner, von denen die einen die Zinszahlung absichtlich 
hinauszögerten, die andern eine durch den Krieg verur- 
sachte gänzliche Zahlungsunfähigkeit vorschützten. Ein 
solches Vorgehen der Schuldner, das Manz durch seine 
Schrift wenn nicht hervorgerufen, so doch begünstigt, mußte 
die kapitalfähige Klasse und auch den Kredit zu Grunde 
richten. Unter den Schuldnern hatte Pflaumem besonders 

Zinßverkäuffer oder anderer Schuldner die unter dessen verfallene Zinß 
und Interesse seinem Gläubiger jetzt oder in's künfftig zu besseren 
Zeiten und Möglichkeit zu bezahlen schuldig seye? Darmit zumal auch 
etliche andere bey jetzigem Gelt- und Zinswesen Täglich fürfallende 
Fragen eingeführt und erledigt werden. Autore Ivone Renato. olim 
Cive, nunc exule Veronensi. Tübingen 1641 bei Philbert Brunnen, in 4°. 

Eine zweite vermehrte Auflage des Verum Patrocinium erschien 
im Jahre 1644, der am Schluß ein „Rechtliches Bedenken de simili 
materia Anonymi cuiusdam I. 1.“ angehängt ist. Ich habe bei meiner 
Arbeit diese zweite Auflage benutzt. Irrigerweise ist von Bohotta und 
Holtzmann a. a. O. Seite 145 Ivo Renatus mit Philipp Pflaumer identi- 
fiziert auf Grund der Angaben bei Vicentii Placii Theatrum anony- 
morum et pseudonymorum, Hamburg 1708. 

l ) Verum Patrocinium Seite 4. 

s ) Censura Anticolloquii ; vergl. Cicero de officiis II. Seite 9. 


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— 70 — 


den Adel und die Reichsritterschaft im Auge, die auf Kosten 
ihrer Gläubiger flott lebten und sich um Zinszahlung nicht 
kümmerten. 1 ) Unter dem Vorwand der Insolvenz hielten 
sie sich die Gläubiger vom Halse, oder erwirkten sich in 
Wien kaiserliche Moratorien, die ihnen der Kaiser gern 
gewährte, um sich Anhänger zu verschaffen, oder solche 
fester an sich zu ketten und zu belohnen. Gerade dies 
machte die Moratorien unpopulär. Ihrerseits aber gingen 
sie rücksichtslos gegen ihre Untertanen vor und erpreßten 
sich mit Gewalt die grundherrlichen Abgaben. Den Bauern, 
die sich der Gewalt der Herren fügen mußten, blieb für 
die Gläubiger nichts mehr übrig. Mit Recht sagt sich 
Pflaumem, daß die Abgabenpflicht vor der Zinszahlung 
keinen Vorzug besitze. Diesen Schuldnern gegenüber war 
der Gläubiger machtlos; er war außer Stande die Zins- 
zahlung zu erzwingen. Vor keinem der unteren weltlichen 
und geistlichen Gerichtshöfe fanden die Gläubiger im Kriege 
Gehör, oder wo sie ein Urteil zu ihren Gunsten erstritten, 
da blieb die Exekution suspendiert. 2 ) Von solchen Schuld- 
nern verlangt Pflaumem mit Recht, daß sie ihr Hauswesen 
einschränken, einfacher und sparsamer führen, um den 
Gläubigem gerecht werden zu können. Wo die Billigkeit 
am Platze ist, da läßt sie auch Pflaumem gelten. So soll 
kein Gläubiger wider Billigkeit und christlicher Liebe gegen 
den* Vorgehen, der mit bestem Willen der Zinszahlung nicht 
nachkommen kann. Gern gibt er zu, daß die durch den 
Krieg herbeigeführte Zerrüttung der Volkswirtschaft tat- 
sächlich die pünktliche Erfüllung der in friedlichen und 
wohlhabenden Zeiten eingegangenen Verpflichtungen teils 
verzögere, teils unmöglich mache. In diesen Fällen sei 
eine Begünstigung der Schuldner nötig. Bei der Frage, 
wem ein Vorrecht gebühre: der Verpflichtung gegenüber 
dem Grundherrn und Landesherm, die sich in Abgaben 
und Kontributionen u. a. bekundet, oder der Verpflichtung 
gegenüber dem Privatmann z. B. bei der Zinszahlung, 

*) Wen Pflaumem persönlich damit gemeint hat, läßt sich nicht 
feststellen. 

*) Verum Patrocinium zweite Auflage Seite 91. 


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— 71 — 

kommt er zum Resultat, daß moralisch beide in gleichem 
Maße gehalten werden müssen. „Der Kontributionsteufel 
preßt den Schuldnern das noch habende Geld aus dem 
Säckel, der Gläubiger wird vertröstet, weil Gewalt vor- 
gehe.“ So werde es in Wirklichkeit gehandhabt. 

Außer der Realobligation, der Verschreibung bestimm- 
ter Güter als Haftung für das Zinskapital, verlangt Pflaumem 
auch die Personalobligation, die Haftung mit seiner ganzen 
Person d. h. mit allen seinen Gütern. Bei der ersteren 
kann sich der Schuldner darauf berufen, das betreffende 
Gut habe ihm nichts eingebracht, also brauche er auch 
keinen Zins zu zahlen. Die persönliche Verpflichtung ist ihm 
daher für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen be- 
sonders wertvoll. Denn er schließt daraus, daß dieselbe 
bestehen bleibe, solange noch Arbeitskraft vorhanden sei. 
„Wie der Vogel zum Fluge, wie der Fisch zum Schwimmen, 
also ist ein jeder Mensch zur Arbeit erschaffen; und wird 
sich selbst niemand sogar gering schätzen, daß er nicht 
auch mit Kopf und Händen sein Brot und wohl noch da- 
rüber was gewinnen möge.“ *) 

Unter den Vorschlägen, die zu Gunsten der Schuld- 
ner gemacht wurden, spielt besonders ein Schutzmittel die 
Bewilligung des ius competentiae d. h. das, was wir heute 
als Existenzminimum bezeichnen, eine Hauptrolle im Zins- 
streit. Über diesen Punkt existieren eine Menge von Ab- 
handlungen aus jener Zeit. 8 ) Besonders Manz tritt für 
eine möglichst weite Ausdehnung des Kompetenzrechtes 
ein. Jeder durch den Krieg ruinierte Schuldner habe An- 
spruch auf dasselbe ; er sei nur zu soviel verpflichtet, als 
er vermag. Ohne Scheu sprach sich Manz sogar dahin 
aus, daß auch durch die Bedürftigkeit des Gläubigers das 
Kompetenzrecht des Schuldners keine Einschränkung er- 
leiden dürfe. Gegen diese unterschiedslose Ausdehnung 
des ius competentiae protestiert Pflaumern energisch. Ihm 
stimmte bei der spätere Tübinger Professor Wolfgang 


*) Verum Patrocinium, Seite 25 und 26. 
s ) Gothein, Kreditv., Seite LXXVI— LXXVIII. 


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— 12 — 


Adam Lauterbach in seiner Promotionsschrift vom Jahre 
1647, *) Lebhaft wendet er sich gegen die Verwischung 
der Grenzen non aequitas und ius. Abgesehen von vielen 
andern Punkten kann Pflaumem seinem Gegner besonders 
vorwerfen, daß er für seine Behauptungen keine Belege 
aus Rechtsbüchern anführe, sondern sich nur auf den Geist 
des Rechts berufe. Dadurch, daß Manz zu verstehen gibt, 
das Kompetenzrecht liege hauptsächlich im Interesse der 
höheren Stände, bot er seinem Gegner eine willkommene 
Blöße. 2 ) Und Pflaumem hat es sich nicht entgehen lasse n ( 
diese Liebdienerei mit Ironie zu geißeln. 3 ) Pflaumems Po- 
lemik hat Manz veranlaßt, in seiner späteren Schrift „con- 
flictus creditorura“ sich in dieser Hinsicht vorsichtiger aus- 
zudrücken, wo er in Übereinstimmung mit Pflaumem gegen 
den zunehmenden Luxus und die Verschwendung des 
Adels scharfe Worte richtet. Und die späteren Schriften 
sind edle nach dieser Seite hin umgeändert. Wenn auch 
Pflaumem die Stellung Manz’ zum Kompetenzrecht etwas 
einseitig darstellt — das Anticolloquium hat ihm den Spott 
reichlich wiedergegeben — so behielt er doch insofern 
Recht, als nie das Kompetenzrecht durch einen Reichstags- 
oder auch nur Landtagsbeschluß ausdrücklich anerkannt 
wurde. 

Ein wichtiger Punkt ist auch die durch den ganzen 
Zinsstreit hindurchgehende Frage, ob für die Zinsangelegen- 
heit eine allgemeine Reichskonstitution erfolgen soll. Manz 
bejahte sie, während Pflaumem eine reichsgesetzliche Ord- 


*) Gothein, Kreditv., Seite LXXVIII. 

A. D. B. XVIII, Seite 75. 

Stintzing-Landsberg, Geschichte der deutschen Rechts- 
wissenschaft. 2. Abt. Seite 139 ff. 

. *) Im Patrocinium III 3 , No. 37 sagt Manz : Der Bauer braucht 
nicht Weißbrot und Hühneressen : während er die vornehmen Schuldner 
für das ihnen zustehende standesgemäße Leben auf die Aufwandsord- 
nungen des Reichs hinwies. 

s ) Colloquium Seite 12, 18, 19, 48 wendet sich Pflaumem gegen 
Manz „aequitas“, indem er sie als „equitas vel asinitas“ verspottet. Und 
an diesen bedenklichen Witz knüpft sich die spätere Polemik zwischen 
Pflaumem und Manz's Schülern. 


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— 73 — 


nung der Zinsfrage als überflüssig und schädlich bekämpfte. 
Pflaumem hat sein „Verum Patrocinium“ zu diesem Zwecke 
geschrieben, um von einem allgemein geltenden Reichs- 
tagsbeschluß abzumahnen. Die Verschiedenheit der lokalen 
Verhältnisse verbiete aus Gerechtigkeitsgründen einen für 
alle Gegenden gleichmäßig festbindenden Erlaß inbetreff 
der Zinsfrage. Viele Gegenden Ober-Deutschlands seien 
schon wieder seit längerer Zeit gesichert, andere hätten 
nur die Last der Winterquartiere erduldet. Wo nur be- 
freundete Heere gewesen, seien die Kammergüter wenig 
berührt, alle Last dem Volke aufgebürdert worden, oder 
wie Pflaumem wörtlich sagt: „Das Kriegsungewitter zieht sich 
nicht nach den hohen Bergen, sondern nur in die niederen 
Thäler“. 1 ) Wie soll man alle diese Fälle in einer allen 
Landesteilen gerecht werdenden Reichsordnung berück- 
sichtigen? Das Colloquium führt diese Schwierigkeiten 
noch näher und lebhafter aus. 2 ) Es ist nach Pflaumem 
eine genaue Untersuchung der lokalen Verhältnisse not- 
wendig. Den einzelnen Fall könne niemand besser unter- 
suchen als der Richter, eine Ansicht, die auch Zorer und 
Carpzow vertreten. Es können auch in jedem Kreis 
Kommissare auf gestellt werden, die einen kurzen summa- 
rischen Prozeß anstellen und sich allein über das Zins- 
und Schuldwesen informieren. Erst auf Grund dieser lo- 
kalen Untersuchungen könne der Reichstag mit einem all- 
gemeinen Erlaß eingreifen. 3 ) 

Inbetreff der kanonistischen Zinstheorien ist Pflaumem 
seiner ganzen Geistesrichtung nach freier als Manz, der 
in seiner Zinslehre 4 ) prinzipiell auf dem Boden des kano- 
nischen Rechts steht. Mit dieser Frage beschäftigte sich 
Pflaumem in der ersten Hälfte des „Verum Patrocinium“ und 
in dem 1641 erschienenen „Rechtlichen Bedenken“. 6 ) 


Verum Patrocinium, Seite 46. 

*) Pflaumems Colloquium 1653, Seite 53 ff. 
s ) Colloquium Seite 56 und 57. 

4 ) Im „praeludium belli civilis“, I. Teil; und in der „ disquisitio V. 

5 ) In Pfl.'s. Sehr., I. Teil, No. 2 ist diese Abhandlung der zweiten 
Auflage des „Verum Patrocinium“ von 1644 angehängt. Im Drucke er- 


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— 74 — 


In die Reihe der literarischen Opposition gegen die kano- 
nistische Zinslehre von Calvin, Molinäus, Camerarius, 
Bornitz, Besold, Hugo Grotius und Salmasius kann mit 
vollem Recht auch Pflaumem eingereiht werden. 1 )- Nicht 
unwahrscheinlich ist es, daß Pflaumem von dem ihm gut be- 
kannten Christoph Besold, der auch die Unfruchtbarkeit 
des Geldes leugnete, besonders beeinflußt wurde. Zudem 
brach um 1640 eine Flut von Schriften los, in denen mit 
größter Entschiedenheit das Zinsnehmen verteidigt wurde.*) 
In den Lehren der genannten Juristen war Pflaumem sehr 
bewandert, wie er überhaupt in der juristischen Literatur 
große Belesenheit zeigt. Den vorhandenen Stoff verarbeitet 
er in glücklicher Form. Geschickt polemisiert er gegen 
die Wucherlehre, Historisch sucht er nachzuweisen, daß 
das Zinsnehmen berechtigt sei. Interessanter entwickelt 
er die Lehre im Colloquium Seite 25 ff. Die Art, wie der 
Zins gerechtfertigt wird, ist sehr verschieden. Daß 
Pflaumem als eifriger Katholik eine solch moderne Stel- 
lung in dieser Frage einnehmen konnte, beweist deutlich, 
wie völlig abgestorben die kanonistische Zinstheorie in jener 
Zeit war. 8 ) Nach Pflaumems literarischer Fehde mit Manz 
war die Überzeugung von der prinzipiellen Statthaftigkeit 
des Zinses in der Theorie allgemein geworden. Noch bis 
1571 wurde das eigentliche Darlehen gegen Zins vom 


schien sie aber schon vor der ersten Auflage des „Verum Patrocinium" 
am 5. Jan. 1641. Der Titel lautet vollständig: „Über die Frag ob man 
in wärender Unruh und Kriegsempörungen schuldig seye die ver- 
sprochene Zins zu entrichten? Ob man den Schuldner mit Recht da- 
hin anhalten könne? Und ob die in selbiger Zeit auffgeschwollene 
Zinß in das künfftige müssen entricht und nachgetragen werden oder 
ob sie für verlohren zu schetzen? Und ob nicht solches durch einen 
allgemeinen Reichsschluß, weil insonderheit den Ständen viel daran 
gelegen, köndte geordnet werden ? M 

*) v. Böhm-Bawerk, Geschichte und Kritik der Kapitalzins- 
theorien, Innsbruck 1884, Seite 30 ff., 39 ff. 

B o s c h e r , Geschichte der Nationalökonomie, Seite 54, 188. 
*)v. Böhm-Bawerk, Seite 39 ff. 

8 ) A. On c k e n , Geschichte der Nationalökonomie, Leipzig 1902, 
I., Seite 132 ff. 


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- 75 — 


Reichskammergericht als Wucher behandelt. Als rechtlich 
statthaft erschienen bis dahin nur Verzugszinsen von 5% 
nach dem Verfallstermin oder ein persönlicher Anspruch 
von ü 0 /©. 1 ) 

Dieses „Rechtliche Bedenken“ bietet inhaltlich in 
kurzer Zusammenfassung dieselben Gedanken, die nachher im 
Verum Patrocinium weiter ausgeführt und wissenschaftlich 
begründet wurden. Der Kredit darf nach ihm in keiner 
Weise geschädigt werden. Die Billigkeit führt es mit sich, 
daß nur überhaupt der Bedürftige, der ohne eigene Schuld 
in die Notlage versetzt worden, eine Begünstigung erfahre. 
Die Schädigung durch den Krieg, auf die sich die Schuld- 
ner bei ihrem Streben nach Begünstigung und Zinsnachlaß 
besonders stützten, trifft auch bei den Gläubigern zu. 
Denn haben etwa die Gläubiger unter der Kriegslast nicht 
eben so schwer gelitten wie die Schuldner! So betont 
Pflaumem, „daß man dem bedürftigen Schuldner helfe, er- 
fordert die natürliche und christliche Liebe, daß dem nicht 
minder dürftigen Gläubiger geholfen werde, erheischt so- 
wohl die caritas als die iustitia“. 2 ) 

Mit den folgenden Schriften beginnt die Fehde hefti- 
ger zu werden. Auf das „Verum Patrocinium“ antwortet 
Manz mit dem: 

„Tractatus de praeludio belli civilis“ 
im Jahre 1642. 3 ) Bei dieser Widerlegung der Pflaumem- 


*) Kötzschke, Deutsche Wirtschaftsgeschichte bis zum 17. 
Jahrhundert. 1908. Seite 129. (In Meisters Grundriß.) 

*) Verum Patrocinium, Seite 72. 

3 ) Der Titel lautet weiter: „Inter rigorosos creditores calamito- 
sos debitores conflictus primarius super censibus et pensionibus prae- 
teritorum annorum. auctore Casparo Manzio. Ingolstadt 266 Seiten. 
Diese und noch andere Schriften von Manz (vgl, Gothein XLIX) über- 
setzte Balthasar Langen im Jahre 1645, nach andern Angaben erst 1677, 
unter dem Titel „Zinsscharmützel“ ins Deutsche. Damit wollte Mauz 
auch dem Volke seine Ideen zugänglich machen und vielleicht auf den 
Deputationstag einwirken. Diese Übersetzung ist mir nur dem Namen 
nach bekannt. Vgl. dazu : 

A. D. B., XX, Seite 281. 

Joch er, a. a. O. IX, Seite 614. 


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— 76 — 


sehen Ausführungen sind scharfe persönliche Angriffe unter- 
laufen. Ohne auf diese Manzische Schrift Bezug zu nehmen, 
veröffentlichte Pflaumem im Jahre 1645 eine kleine ano- 
nyme Schrift: 

„ V e r i t a s i n v i c t a" 1 ). 

Trotzdem sie nicht in die gesammelten Werke Pflau- 
mems aufgenommen ist, ist an seiner Autorschaft kein 
Zweifel. Schon der mit dem „Verum Patrocinium“ über- 
einstimmende Inhalt und die Tendenz sprechen für Flau- 
mern, ebenso die Art der Begründung, Beweisführung und 
Sprache. Pflaumem selbst spricht sich anerkennend über 
sie aus, nennt sie ein „leswürdiges Traktätlein“. 2 ) Seine 
Gegner behandeln sie allgemein als eine Arbeit F*flaumems *) ; 


Holtzendorff, Rechtslexikon, II, Seite 707. 

Prantl, a. a. 0., 1872, I. Teil, Seite 425. 

Pflautnerns Ap ophtegmata vom Jahre 1655, Seite 25. 

*) Der ganze Titel heißt: 

„Veritas invicta. Das ist Gründtliche Wahrhaffte und außftihr- 
liche beständige, unüberwündtliche und keineswegs hindertreibliche 
anzeig, motiven und Ursachen, warumb davor zu halten, das ein debitor, 
Cuiuscunque etiam status vel conditionis in Imperio sit, seinem Cre- 
ditori nicht gar nichts zu bezahlen verbunden, ob gleich im Reich 
Teutscher Nation die Kriegsonera noch so herb und schwer weren, 
derowegen auch einer oder der andere saumselige, und welcher ver- 
meinet, er seye niemand nichts zu geben schuldig, biß zwar alles wide- 
rumb in fridlichen ruhigen Stand gesetzt, oder hierüber von Ihr Kay. 
Maj. oder insgesamt ein Verordnung gemacht, omni iure et aequitate 
ad solvendum vel dimitendum hypothecas bey allen hoch und nidern 
tribunalibus et dicasteris ernstlich zu vermahen et simoretur aut tergi- 
versetur executione anzuhalten sei. 

Gestellt und in Truck gefertiget durch einen Liebhaber der 
Wahrheit und Gerechtigkeit auch allen bedrängten und selbst Mangel 
leydenden Creditoribus jetziger Zeit zu wissen ganz nötig und nützlich 
Augsburg 1645. bei Christoph Schmid. 

Ein Exemplar besitzt die Berliner Bibliothek. 

*) Colloquium Seite 20. 

s ) Manz erwähnt sie wiederholt in seinen Schriften: „Anticollo- 
quium, epistola prima" und „Trophaeum Manzianum". 


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— Il- 


er läßt sich dies ruhig gefallen. 1 ) Auch Joch er*) und die 
allgemeine deutsche Biographie 3 ) nehmen ihn als Verfasser 
an. Damit ist also Gothein's Vermutung bestätigt. 4 ) 

Pflaumem wendet sich in dieser strengjuristischen 
und philosophisch angehauchten Deduktion an die Gelehr- 
tenwelt. Er betrachtet die Zins- und Schuldenverhältnisse 
vom moralischen und rechtlichen Standpunkt aus und 
kommt zum Ergebnis, daß ein Nachlaß und Verweigerung 
auch der infolge des Krieges angeschwollenen Zinsen als 
sittlich schlecht, als ein Treubruch gegen Recht und Ge- 
setz zu verwerfen sei. Wie kann man denn, sagte er sich, 
zugeben, durch eine sittlich verwerfliche Handlung dazu 
noch zum Schaden einer Partei der anderen einen Vorteil 
zu verschaffen! Dem fast ausschließlich von Zinsen und 
Renten lebenden Gläubiger darf ebensowenig wie einer 
anderen Volksklasse der Lebensunterhalt entzogen werden. 
Mit Recht sieht er eine große Inkonsequenz darin, daß 
weltliche wie geistliche Herren gewaltsam von ihren Unter- 
tanen die Abgaben verlangen, sich aber von der Verpflich- 
tung gegen die Gläubiger enthoben glauben. Mit demselben 
Recht könnten auch die Gläubiger dem Landesherm und 
dem Staate ihre Abgaben verweigern, wie die Schuldner 
die Zinsen. Schon hier schimmert es leise durch, daß 
Pflaumern die adeligen Schuldner aufs Korn nimmt, ein 


‘) Im Poitcolloquium gesteht der Doktor, unter dessen 
Maske Pflaumern selbst steckt, die Autorschaft zu, wenn auch still- 
schweigend, indem er die Äußerung von Manz, Pflaumern habe die 
Veritas invicta geschrieben, unangefochten läßt. 

*) Joch er, Gelehrtenlexikon, versetzt sie irrtümlicher Weise 
in das Jahr 1654; wahrscheinlich nur ein Versehen für 1645. 

®) Eisenhart im Artikel „Manz" der A. D. B., XX, Seite 281 ff. 
verlegt sie ins Jahr 1641. 

Von B o h o 1 1 a und H o 1 1 z m a n n, a. a. 0., IV, Seite 291 ist 
sie irrtümlicher Weise einem Philipp Pflaumer zugeschrieben und ins 
Jahr 1654 versetzt ; gestützt auf Vicentii Placii Theatrum anonymorum 
et pseudonymorum. Hamburg 1708. Denselben Irrtum bringt Bohotta u. 
Holtzmann I, 334 ; 306 für zwei andere Schriften Pflaumems : Das 
Colloquium und Robert! Weissi Rechtliches Bedenken. 

4 ) G o t h e i n , Kreditv. XL VIII. 


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Zug, der sich in seinen späteren Schriften noch deutlicher 
zeigt. Manchmal tritt er aber den Adeligen doch zu nahe. 
Wenn der Krieg je einen Zinsnachlaß entschuldigen sollte, 
so muß nach seiner Ansicht die Einschränkung derart ge- 
macht werden, daß eine Zinsreduktion nur für solche 
Gegenden und Zeiten Geltung hat, in denen der Krieg 
wirklich gewütet hat. Was Pflaumem in dieser Schrift 
oft nur angedeutet, wird in den späteren Abhandlungen 
näher ausgeführt. Auch einige kulturhistorisch interessante 
Stellen enthält diese Schrift z. B. über die Opferwilligkeit 
der Bevölkerung, über Mode, Putzsucht u. a. 1 ) Eine 
Streitschrift kann man diese nicht nennen; sie ist in ruhi- 
gem Ton gehalten. Auf Manz und andere Gegner 2 ) geht 
sie gar nicht ein. 

Während der Jahre 1645 bis 1653 hielt sich Pflaumern 
vom literarischen Schauplatz fern. Nur einmal 1650 tritt 
er mit einer Schrift an die Öffentlichkeit, die aber besser 
in dem Abschnitt über das Steuerwesen behandelt wird. 
Seine neue Amtsstellung als Bürgermeister von Überlingen 
gewährte ihm nicht die nötige Muße. Es waren damals 
Schreckensjahre für ihn und Überlingen. Gerade sie waren 
es, die ihn die Mißstände im Zins- und Steuerwesen am 
schmerzlichsten fühlen ließen. Sie boten ihm reichlichen 
Stoff zu Reformgedanken und auch den Ansporn, mit seinen 
Klagen und Forderungen zum Wohl der Gesamtheit an 
die Öffentlichkeit zu treten. Auf dem Westfälischen 
Friedenskongreß kam die Zinsfrage auch zur Sprache. 
Nach vielen Verhandlungen einigte man sich schließlich, 
die Bedürfnisfrage anzuerkennen. Zu einem allgemeinen 


0 Auf Seite 18 heißt es z. B. : 

«Niemand kennt sich selbst, niemand bessert sich; Haß, Neyd, 
Mißgunst, Hurerei, Ehr- und Geltgeitz, Verleumdung, stolz, Hoffart, 
liegen und betriegen gehn so nach so vor in vollem schwung, die dis- 
curs seyn von buhlen, spilen, unerbaulichen Erzählungen, Narrendand 
und Kinderbossen, neuwen Liedern und Mustern rei vestiariae, was 
hat er für Hosen an, fragt die Dame, und der Cavalier ist er auch von 
guthen Leuten“ usw. 

*) J. U. R ü m e 1 i n „de praesidiis et palladiis debitorum". 1644. 


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79 — 


Beschluß und Resultat kam es nicht. Im Friedensinstru- 
ment V, § de indaganda wurde neben Ermahnung zur 
Milde und Mäßigung („moderatio“) die ganze Angelegen- 
heit auf den nächsten Reichstag verschoben. Für die 
dortigen Beratungen sollten die inzwischen zu veranlas- 
senden Gutachten des Reichshofrates und des Kammer- 
gerichts zu Grunde gelegt werden. Aber da der Reichs- 
tag sechs Jahre auf sich warten ließ, dauerte auch der 
Zinsstreit weiter. Es handelte sich darum, wie das Wort 
„moderatio" zu interpretieren sei. Je nachdem der Inter- 
pret der Gläubiger- oder Schuldnerpartei angehörte, ver- 
stand man darunter: Nachlaß der Zinsen, oder Zahlung 
der Zinsen unter möglichst milden Bedingungen. Eine 
milde Behandlung der Schuldner hatte niemand bestritten. 
Es handelte sich nicht um das ob, sondern um das wie. 
Manz konnte bedeutende Juristen wie Carpzow 1 ), Mevius*), 
Tabor 3 ) u. a, als seine Anhänger aufweisen. Aber in einem 
Punkte waren fast alle Juristen für Pflaumem und gegen 
Manz. Die willkürliche Ausdehnung des Kompetenzrechtes 
widerstrebte diesen Juristen. 

In dieser Zeit, besonders in den Jahren 1650, 1651 
und 1652 wandte sich Pflaumem selbst schriftlich an 
den Kaiser, um ihn zu Reformen auf dem Zins- und 
Steuerwesen zu bewegen. In ausführlichen Schreiben 
legt er ihm seine Reformvorschläge dar. 4 ) Aber seine Be- 

*) Vgl. Trophaeum Manzianum 1655. Vorrede, 

Widerhall wider Pflaumems Vermessenheit § 5. 

Gothein, Kreditv, Seite XLIX-Ll. 

Benedikt Carpzow, Kursächsischer Rat und Professor in 
Leipzig ist mit seinem „Asylum generale“ 1651 neben Manz 's Schriften 
die bedeutendste Kundgebung von der den Schuldnern günstigen Seite. 
Vgl. A. D. B. XXI, Seite 544. 

*) David Mevius (Syndikus von Stralsund) discussio lev a- 
minum inopiae debitorum. 1653. Vgl. A. D. B. IV, Seite 11. 

s ) J. O. Tabor, consultatio de praesidiis debitorum egentium. 
1646. Andere Juristen, die sich damals mit der Zinsfrage beschäftigten, 
sind: Franz Stypmann von Greifswald; G. Christ. Walter; Wolfgang 
Hiller u. a. 

4 ) Die Konzepte sind zum Teil noch erhalten im Überl. St,-Arch. 
K. IV, Ld. 22, No. 1892. Die Gedanken sind fast alle im Colloquium 
wieder verwertet. 


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— 80 — 

Strebungen waren vergebens. Deshalb trat er an die 
Öffentlichkeit mit einer Schrift, die frei von dem gelehrten 
Beiwerk, abstechend von der steifen Form der juristischen 
Deduktionen, durch ihren gediegenen Inhalt und populären 
Ton in weite Kreise dringen sollte. Unmittelbar vor der 
Entscheidung auf dem Regensburger Reichstag von 1653 
bis 1654 war eine Wirkung in weitere Kreise doppelt an- 
gebracht. 1 ) Sie sollte den Reichsständen Stoff zum Nach- 
denken bieten und ihnen als Vorbereitung für die Reichs- 
tagsberatungen dienen. In dieser Absicht erschien Pflau- 
mems Hauptwerk, von dem uns jetzt ein von Gothein 
besorgter Neudruck vorliegt 2 ): 

Ein New- Nützlich- und Lustigs 
Colloquium 

von etlichen Reichstagsakten 
Insonderheit 

Die Reformation der Zöllen Zinßzahlung 
Und Verbesserung der Matrikul betreffend. 

Colloquenten seyn 
Doktor, Edelmann, Bürger, Bauer. 3 ) 

Es ist dies wohl die geistreichste und originellste 
Parteischrift, wenn sie auch im Laufe der Erörterung sich 
manchmal zu sehr in die Widerlegung der einzelnen juri- 
stischen Argumente verliert und einige von seinem Gegner 
ihm mit Recht vorgeworfene Unkorrektheiten aufweist. Dem- 
entsprechend war ihre Verbreitung eine große. Besonders 
während des Reichstags von 1653 — 54 wurde sie viel ge- 


’) Im Rebeff Seite 4 spricht Pflaumern offen diese Absicht aus. 
*) G. Gothein, Kreditv. Der erste Teil ist eine allgemeine, 
vorzügliche Erörterung, auf die ich hier hauptsächlich verweisen will. 
Seite 52 ff. Der zweite Teil bringt den Neudruck des Colloquiums. 

3 ) In Pfl.'s. Sehr. II. Teil, No. 4. 220 Quartseiten, ohne Nennung 
des Verfassers, Druckortes und Erscheinungsjahres. Es ist aber kein 
Zweifel vorhanden, daß Pflaumern der Verfasser ist. Vor dem 1. Aug. 
1653 muß sie im Druck erschienen sein, weil zu dieser Zeit schon eine 
Gegenschrift von Manz auf sie Bezug nimmt. 

Erdmannsdörffer, Deutsche Geschichte, Seite 111. 


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— 81 — 


lesen, wozu nicht wenig die Neugierde antrieb, den Ver- 
fasser der Aufsehen erregenden Schrift zu entdecken. 1 ) 
Der Autor tritt für das kapitalfähige Bürgertum ein, in 
dessen Händen hauptsächlich das Wirtschaftsleben beruhte. 
Die gleich zu Anfang ausgedrückten Wünsche und Be- 
fürchtungen gewähren ein gutes Bild der zwischen dem 
Westfälischen Frieden und dem Reichstag von 1653 herr- 
schenden Stimmungen und Verhältnisse. Die noch heute 
genießbare Schrift legt den Hauptwert auf praktische, 
wirtschaftliche Erörterungen. Sie zeichnet sich aus durch 
Klarheit und Durchsichtigkeit des Aufbaues und durch 
Schärfe der Schlußfolgerungen. Sie umfaßt von Seite 
5 — 9 die Zollverhältnisse, 9 — 66 die Behandlung der 
Schuldner- und Gläubigerinteressen, 66 — 120 (Schluß) das 
Steuerwesen. Gothein hält die Parteien für die besten, in 
denen Pflaumem für die Notwendigkeit des Kredits als 
der Grundlage der Gesellschaft eintritt. 2 ) Es sind hier nur 
Gedanken und Pläne zum Ausdruck gebracht, die nicht 
dem Augenblick entsprungen, sondern schon seit Jahren 
Pflaumems Geist beschäftigten. Angewandt ist die beson- 
ders im 16. Jahrhundert und auch später beliebte Form des 
Streitgespräches, das seine Wirkung nicht verfehlt hat. Von den 
Inhabern der gut veri eilten und frei durchgeführten Rollen 
tritt jeder für seine Interessen ein. In der Person des Doktors, 
der das Gespräch berherrscht, führt Pflaumem selbst das Wort. 

Als praktischer Wirtschaftspolitiker erkennt er deut- 


*) Vgl. die später zu besprechenden Flugschriften : Widerhall 
wider Pflaumerns Vermessenheit §5, ferner die Vorrede 
zum A n t i c o 1 1 o q u i u m. Im „R e b u f f “ Seite 4 und 5 heißt es 
unter anderem : „daß das Colloquium bishero von allen des Reichs 
Wohlstands Liebhabern germane, sincere et benevole auff genommen 
und deßwegen an mehr Orten durch unterschiedliche Nachdruck divul- 
giert worden.“ 

Auch eine Stelle der Censura Anticolloquii Seite 2 
deutet auf eine große Verbreitung der Schrift hin. Es heißt da : „daß 
es zu Frankfurt und seines Vememmens an andern mehr Orten nach- 
gedruckt worden.“ 

*) Gothein, Kreditv., Seite LII. 


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— 82 — 


lieh die Haupthemmnisse für ein Wiederaufleben von Han- 
del und Verkehr. Besonders hat er die Zollmißstände im 
Auge. Er verlangt Abschaffung der während und nach 
dem Kriege widerrechtlich neu errichteten Zollstätten und 
die Herabsetzung der erhöhten Zölle. Eine nicht minder 
wichtige Forderung zu Gunsten der privilegierten Märkte 
ist die Abschaffung der unrechtmäßig erstandenen Neben- 
märkte. Durch die vielen Zollstationen verteuerten sich 
die Waren z. B. Getreide und Wein vom Oberrhein bis 
zur Mündung fast um das Dreifache. 1 ) Mit Recht bezeich- 
net dies Pflaumem als ein „Schinderwerk". Auf dem 
Westfälischen Frieden war diese Angelegenheit wohl ver- 
handelt, aber keine Einigung erzielt worden. 

Zur Regelung der Zins- und Schuldenverhältnisse hält 
Pflaumem einen allgemeinen Reichsbeschluß, der alle 
Schuldner ohne Unterschied einschließt, für unangebracht 
und schädlich. Er drückt dabei gleich die Befürchtung 
aus, daß seine Warnung doch kein Gehör finden werde. 
Für einen eventuellen Reichstagsbeschluß macht er eine 
Reihe von annehmbaren Vorschlägen. Besonders empfiehlt 
er infolge der Verschiedenheit der Verhältnisse weitgehende 
Ausnahmebestimmungen. Werde dies nicht befolgt, so sei 
das Heilmittel ebenso schlimm als die Krankheit selbst. 
Einen gänzlichen Nachlaß der ausständigen Zinsen ver- 
wirft er als höchstes Maß der Ungerechtigkeit. Er ver- 
langt aber keine sofortige und einmalige Nachzahlung, 
sondern gestattet den bedrängten Schuldnern eine jähr- 
liche Ratenzahlung. 2 ) Pflaumem sucht beiden Parteien 


') E. Gothein, Rhein. Zollkongresse und Handelsprojekte des 
17. Jahrhunderts. 1895. Seite 361. 

*) Seine Forderung spricht er deutlich im Colloquium Seite 58 
und 59 aus : „Wann aber ich zu Rath gezogen werden sollte, könnte 
Ich einmal secundum scientiam et conscientiam meam anders nicht 
rathen, als daß man Brieff und Sigel und die Schuldner zu dem, was 
Sie versprochen und verschrieben, halten sollen. Jedoch weilen der 
Außstand so groß, daß vielen denselben auff einmal oder in kurtzer 
Zeit zu bezahlen schwer fallen müßte, könnte Ihnen zu der Dilation, 
welche Sie nun soviel Jahr genossen, noch diese weitere gestattet und 


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83 — 


gerecht zu werden, während seine Gegner vielfach ein- 
seitig ihre Klienten vertreten. Wir werden sehen, daß 
Pflaumern unmittelbar vor dem Reichstagsschluß zur Nach- 
giebigkeit gedrängt wird. Doch blieben seine Vorschläge 
nicht ohne Erfolg ; denn sie haben das bald darauf erfolgte 
Gutachten des Kammergerichts stark beeinflußt. Gegen 
den adeligen Schuldner geht er sehr scharf vor. Gerade 
in Oberdeutschland schöpfte die Erbitterung gegen den 
Adel vor allem in dem Luxus, auf den die verschuldeten 
Edelleute Anspruch machten, Nahrung. Wenn er auch in 
seiner Ansicht von der Zahlungsfähigkeit des Adels und 
des Grundbesitzers zu weit geht, betont er doch mit Recht, 
daß die großen Herren von seiten der Gläubiger keine Milde 
verdienten, weil sie an ihren Untertanen und Bauern selbst 
keine üben. Ähnlich wie im Verum Patrocinium beruft 
sich der strenge Jurist auf das überlieferte, geschriebene 
Recht. Sein Grundsatz ist eben : fiat iustitia pereat mun- 
dus. ') Daher tadelt er Manz’ Billigkeitstheorie wie auch 
sein Liebäugeln mit den höheren Ständen und Adel. Er 
wirft ihm vor, daß er die Ketzerei von der Berechtigung 
der Zinstilgung durch den Krieg eingeführt und damit bei 
den Adeligen den Glauben erweckt habe, als seien sie 
durch den Krieg von Schuld und Zinsen wie durch die 
Taufe von den Sünden absolviert worden, als brauchen 
sie nur zu bezahlen, wenn es ohne Beeinträchtigung ihres 
standesgemäßen Lebens geschehen könne. 2 ) Die sich immer 
mehr vergrößernde Ungeduld und das Drängen der Gläu- 
biger seien eine folgerichtige Wirkung dieser Ansichten. 
Zum Schluß appelliert er an das Ehr- und Gerechtigkeits- 
gefühl des Einzelnen, sein gegebenes Wort zu halten. 

Eigentlich müßte jetzt der dritte und letzte Teil des 
Colloquiums über das Steuerwesen behandelt werden. Da 
es aber in die Zinsangelegenheit nicht gut herein paßt, 


zugelassen werden, daß Sie jährlich neben fürter gefallenden Zinsen 
von denen bereitt verfallenen wenigst einen nachzahlen sollen." 

Colloquium Seite 20. 

2 ) Colloquium Seite 27. 


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84 — 


habe ich es hier ausgeschaltet und in einem eigenen Ab- 
schnitt besprochen. 

Wir sehen, daß all diese Pflaumemschen Pläne über 
ein hohes Streben nicht hinausgekommen sind. Trotz 
mancher Schwächen, wie die einer öfters nicht ganz ein- 
wandfreien Behandlung seines Gegners, blieb diese Schrift 
doch die beste des ganzen Streites, originell in Form und 
Inhalt. Die witzige Behandlung des Stoffes gereicht der 
Arbeit sehr zum Vorteil. Überhaupt hat es Pflaumern 
verstanden, das trockene Material als ein lebendiges und 
genießbares Ganzes darzustellen. 

Die nun folgenden Schriften geben uns ein treues 
Bild von der Fehdelust des 17. Jahrhunderts, wo in welt- 
lichen und kirchlichen Angelegenheiten viele erbitterte 
Kämpfe ausgefochten wurden. Dem Geschmack der da- 
maligen Zeit entsprechend, in der Grobheit, schwülstige 
Ausdrücke, höfliche, besonders unhöfliche Wendungen so- 
zusagen Mode waren, herrscht auch in unserem Streite 
ein derber Ton. Gar bald -war Pflaumern als der Ver- 
fasser des vielgelesenen Colloquiums erkannt. Sein Gegner 
Manz, der eben als Kanzler nach Pfalz Neuburg berufen 
war, ließ diese Gelegenheit nicht vorübergehen, ohne ihm 
einen kräftigen Hieb zu versetzen. Damit nahm der Kampf 
einen ganz persönlichen Charakter an. Beschimpfungen 
und Beleidigungen gröbster Art scheuen die Gegner nicht. 
Manz machte den Anfang mit einer kurzen aber groben: 

Epistola responsaria ad amicum 1 ) 
als Antwort auf das Colloquium. Manz konnte mit Recht 
über Entstellung seiner Ansichten klagen. Mehr noch reiz- 
ten ihn sonstige Unkorrektheiten, wie die Verspottung seines 
Prinzips der aequitas als equitas sive asinitas zur Ver- 
öffentlichung seiner Epistel, die den Doktor als Asinius- 


') Caspari Mantzii J. C. Consiliarii Neo-Palatini „Epistola respon- 
saria ad amicum. 1. August 1656. Neuburg an der Donau. 

Manz konnte wegen dringender Geschäfte keine größere Gegen- 
schrift anfertigen (vergleiche Widerhall wider Pflaumeras Vermessenheit 
Seite 1). Die Ausarbeitung eines Anticolloquiums überließ er seinem 
Schüler Conrad Burkart. 


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85 — 


Asininus einführt. Zu Schmähreden hatte ihm aber Pflau- 
mem keinen Anlaß gegeben. Trotzdem traktiert er seinen 
Gegner mit schwer beleidigenden Ausdrücken und be- 
schimpft sein ganzes Geschlecht, Aus der Art und Weise, 
wie sie sich im Laufe des Streites mit Spöttereien zu über- 
bieten suchen, mit Bezugnahme auf ihr äußeres Aussehen, 
wäre eine persönliche Bekanntschaft wohl zu schließen, 
sogar sehr wahrscheinlich. Es sprechen auch andere Zeug- 
nisse dafür. ') 

Außer dem Colloquium kritisiert Manz in seiner Epistel 
das Verum Patrocinium, die veritas invicta und des Roberti 
Weissii Rechtliches Bedenken. Als eigentliche Widerlegung 
Pflaumerns erschien bald auf die Epistel eine zwar nicht 
von Manz verfaßte, aber doch aus seinem Lager stammende 
Parodie auf das Colloquium: 

Ein new-nutzlich lustigs widerholtes verbessertes und mit 
zweyen Personen vermehrtes 
Anti colloquium 

von etlichen Reichstagspunkten. Insonderheit die Bezah- 
lung der Zinsen und Schulden betreffend, 
anno 1653. 

Mit großem Geschick wird hier Pflaumerns Dialogform 
nachgeahmt. Die Vorteile einer witzigen Behandlung des 
Stoffes waren zu ersichtlich. Die Nachahmung ist dem 
äußerst humorvollen, dialektisch gewandten, jungen Komiker 
vortrefflich gelungen. Doch dürfte wohl Gothein etwas zu 
weit gegangen sein, wenn er sie für eine der besten Streit- 
schriften des 17. Jahrhunderts hält. Ist ihr doch von vorn- 
herein die Originalität abzusprechen. Die Zeit ihres Er- 
scheinens läßt sich ziemlich genau bestimmen. Die An- 
führung des am 26. August 1653 vom Kammergericht 


*) Abt Gaisser von St. Georgen berichtet in seinem Tagebuch, 
herausgegeben von Mone: Quellensammlung zur badischen Landesge- 
schichte II Seite 385, daß Pflaumern anfangs Oktober des Jahres 1641 
auf seiner Rückreise vom Reichstag nach Ingolstadt, wo Manz Professor 
war, kam. Ferner in den Apophtegmata des Conrad Burkart 1655 
Seite 7 und 13 heißt es, daß Pflaumern anno 1641 mit dem Abt von 
Adelsberg in der Wohnung von Manz gewesen ist. 


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— 86 — 


eingereichte Gutachten beweist, daß sie erst nach diesem 
Zeitpunkte erschienen sein kann. *) Als der Reichstag in 
Regensburg 1653 zusammentrat, war sie schon veröffent- 
licht. 2 ) Mit Rücksicht auf die noch folgenden Schriften 
bleiben die Monate September bis Dezember für ihr Er- 
scheinen übrig. 3 ) Auch der Verfasser läßt sich feststellen. 
In der Vorrede gibt sich der streitlustige Anonymus als 
Student der Rechte aus Ingolstadt, und zwar als Schüler 
von Manz zu erkennen. Sein Name ist Conrad Burkart. 4 ) 
Näheres ist über ihn nicht bekannt. Das wissenschaftliche 
Material wird wohl Manz seinem Schüler zur Verfügung 
gestellt haben. Zu den vier vorhandenen Personen, Edel- 
mann, Doktor, Bürger und Bauer, führt er noch zwei neue 
ein: den Ingolstadter Studenten mit seinem Diener, dem 
Stiefelfuchs oder Trossulus. Ein Hieb auf Pflaumem ist 
die Umwandlung des Doktors, unter dessen Maske Pflau- 
mem steckt, in den Doktor Zani, den Hanswurst der ita- 
lienischen Komödie. 6 ) Der Schauplatz ist eine Kneipe zu 
Konstanz, wo Doktor, Edelmann, Bürger und Bauer zu- 
sammensitzen. Unterdessen kommt ein Student mit seinem 
Stiefelfuchs, setzt sich in eine Ecke und spitzt die Ohren, 
um sich bei günstiger Gelegenheit in die Unterhaltung 
einzumischen. In dem mit gutem Humor angelegten 
Dialog werden Pflaumems Schriften fortlaufend wider- 
legt. Die komischen Rollen spielen der lustige Trossulus 
und der einfältige Bauer. 6 ) Wohl zur Komik des Stückes 

*) Anticolloquium Seite 84. 2 ) Anticolloquium Seite 1. 

3 ) Der Verfasser sagt selbst in einer späteren Schrift: Conradi 
Trossuli Triumph 1655 in der Vorrede, daß das Anticolloquium kurz 
vor 1654 entstanden sei. 

4 ) A. D. B. XX Seite 281. 

Widerhall wider Pflaumems Vermessenheit. 

Apophtegmata Sapientis Acroniani. 

5 ) Zani, italienisch sannio oder wahrscheinlich Giovanni in der 
Mundart von Bergamo. Zanni also = Hans, Hanswurst, Possenreißer 
auf dem italienischen Theater. Gerade damals wurde die deutsche 
Literatur von der italienischen beeinflußt, z. B. durch den sogen. Ma- 
rinismus. 

6 ) Heinrich Müller: Die Bauern in der deutschen Literatur des 
16. Jahrhunderts. Diss. Berlin 1902. 


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— 87 — 


gehört es, daß der Student vom Wirt die Reichstagsab- 
schiede verlangt. Ein Hauptfehler des jugendlichen Ver- 
fassers ist es, daß er gleichsam auf seines Lehrers An- 
sichten eingeschworen, keine Abweichung und keinen Wider- 
spruch von anderer Seite gelten läßt. Was er von Pflaumems 
Ansichten für gut findet, das hat eigentümlicherweise auch 
sein Meister immer schon vor ihm irgendwo angedeutet. 
Solche Parallelstellen zieht er oft mit den Haaren herbei. 
Seltsam klingt es, wenn Manz den Schuldnern zugesteht, zu- 
erst an sich zu denken und dann erst an die Gläubiger 
nach dem Grundsatz caritas incipit a se ipsa. Besonders 
ist der Edelmann erfreut über Manz' Lehre, die ihm seinen 
standesgemäßen Lebenswandel, seine Güter und sein Schloß 
sichert. Es wird ihm ja ein ausgedehntes Kompetenzrecht 
zugestanden. Er kann nicht gezwungen werden, seine 
Güter nach dem jetzigen schlechten Preis zu verkaufen. 
Er kann bessere Zeiten und höhere Preise abwarten. ! ) 
Ganz richtig bemerkt der Bauer, daß Manz eigentlich nur 
für die adeligen Schuldner spreche. 2 ) Allerdings erwähnt 
er, daß Manz schon einen Traktat zu Gunsten der Bauern- 
schaft fertig auf seinem Schreibtisch liegen habe. Zur 
Veröffentlichung kam er aber nie. Schon deshalb müsse 
man die Schuldner begünstigen, weil sie einen größeren 
Teil der Bevölkerung ausmachen als die Gläubiger. Mit 
ihrem Ruin entstehe dem deutschen Reiche ein größerer 
Verlust als mit der Schuldigung der weniger zahlreichen 
Gläubiger. 3 ) Dem größeren Unheil müsse vorgebeugt 
werden. Mit der Behauptung, daß man die Gesetze nach 
den Zeitverhältnissen temperieren d. h. ändern dürfe, mußte. 


') Anticolloquium Seite 21 sagt der Edelmann: „Nun kann ich 
sicher bei adeligem Sitz bleiben, dann ich wohl vergewißt, daß sich so 
bald kein Käuffer herfür thun werde, der mir umb mein Schloß be- 
zahlen werde, was es meinem Junkern Vattern seelig gekostet, hab 
Dank noch einmal Herr Doktor Manz, daß nach ewrer Lehr ich und 
mancher ehrlicher vom Adel seinen Stand fortführen und die Güter 
darneben behalten kann.“ 

2 ) Anticolloquium Seite 22. 

3 ) Anticolloquium Seite 42. 


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— 88 — 


Manz natürlich auf heftigen Widerstand stoßen bei dem 
starren Vertreter des geschriebenen Rechts. 1 ) Mehr Mit- 
leid müsse man mit den arbeitenden Klassen haben, als 
mit den müßigen Gläubigem, den Faulenzern, die nur auf 
ihre Zinsen zu warten haben. Die Armut der Gläubiger 
sei nur als Strafe Gottes anzusehen. 2 ) Manz will nicht 
nur Nachlaß der Zinsen während des Krieges, sondern 
auch solange nach dem Kriege, bis sich der Schuldner 
völlig erholt habe. 8 ) Über die Art und Weise einer Zins- 
nachlassung äußert sich Manz nicht. Den Forderungen 
des Reiches, der Landesherm und Herrschaften an ihre 
Untertanen gibt er den Vorrang gegenüber den Verpflich- 
tungen an die Gläubiger. Dagegen wohl berechtigt sind 
die Einwände gegen Pflaumem, daß er sich die Verhält- 
nisse des Adels zu glänzend vorstelle, ferner daß ihn haupt- 
sächlich sein eigenes Interesse als Kapitalist zu solch 
schroffer Vertretung des Gläubigerstandpunktes veranlasse. 
Ungerecht sind aber die Äußerungen über Pflaumems 
Stellung als Bürgermeister und über die Reichsstadt Über- 
lingen selbst. 4 ) Der Ton der ganzen Schrift ist derb und 
grob. Der Verfasser spricht Pflaumem den Doktorgrad 
ab, wirft ihm Trunksucht, Narrheit u. a. vor. Doch klingt 
das Stück aus in friedlichem Einvernehmen der Collo- 


*) Anticoll. Seite 86. 

*) Anticoll. Seite 46. 

9 ) Anticoll. Seite 45 und 50. 

4 ) Anticoll. Seite 85. 

Hart ihr Klaiber und Schreiber 

Hie kann mit alten Weibern 
Die Zinsbezahlung leisten 

Bey diesem Bürgermeister 

O ihr glückselige Männer 

Möcht ihr ewere Weiber nimmer 
Zahlt damit ewere Schulden 

Gwints Bürgermeisters Hulden 
Der weyse kluge Simpel 

Gibt euch ein gut Exempel 
Dem köndt ihr kecklich folgen 

Oder man müßt euch länger borgen. 


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— 89 — 


quenten und in wechselseitigen Ehrenerklärungen. In der 
Vorrede bittet der Verfasser im voraus um Verzeihung, 
wenn harte Worte gebraucht werden. Am Schluß bittet 
er, alles als Scherz aufzufassen, da das ganze nur eine 
Komödie sei, und spricht obendrein seine Hochachtung 
vor Pflaumern aus. Auf den Wunsch des Bauern reichen 
sich alle die Hände, über die der Edelmann ein Glas Wein 
schüttet mit den Worten: 

Ein Schelm ist der da in der That 

Dem andern was für übel hat. 

Das Sprüchwort: „Wie man in den Wald ruefft, so 
ruefft der Wald hinwiderumb “ *) hat sich Pflaumern zum 
Motto gemacht und auch getreulich befolgt, indem er auf 
Manz’ epistola oder Eselsepistel, wie er sie tituliert, nicht 
minder grob antwortet mit dem: 

Postcolloquium 2 ) 

Aus äußeren und inneren Gründen ist Pflaumern als 
Verfasser erkennbar. Der beste Beweis ist die Aufnahme 
in seine gesammelten Werke, II. Teil, No. 5. Dann schrei- 
ben sie ihm seine Gegner zu. Auch die Form der Abfas- 
sung und die Sprache stimmen mit den übrigen Schriften 
Pflaumems überein. Ebenso ist die Zeit des Druckes fast 
sioher festzustellen, nämlich zwischen dem 16. August und 
5. November 1653. An diesen Tagen wurde das Gut- 
achten des Kammergerichtes und das des Reichshofrates 
veröffentlicht. Ersteres führt Pflaumern als seinen Bundes- 
genossen an, letzteres kennt er noch nicht. Das frühere 
Gespräch wird hier mit derselben Scenerie wie im Collo- 
quium wieder aufgenommen. Die Unterredner: Edelmann, 
Bürger und Bauer bringen die Angriffe und Vorwürfe von 
Manz vor. Er selbst als Doktor weist sie in gelunge- 
ner Satire und heiterer Ironie zurück. Besonders interes- 
sant äußert sich Pflaumern über das Verhältnis von Ritter- 


*) Postcolloquium, Seite 8. 

*) Der volle Titel der anonymen Schrift lautet : „Postcolloquium 
über D. Caspar Mantzen Neuen New-pfältzischen Cantzlers Epistolam 
ad fictitium amicum, ubi Asinus larvatus detracta larva spectandus." 

In Pfl.'s. Sehr. II, No. 5. 


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— 90 — 


schaft und Patriziat 1 ), das er im letzten Teil seines Col- 
loquiums berührt hat. Manz hatte ihn nämlich beschuldigt, 
daß er ein Feind und Verleumder des Adels und Freund 
der Städte sei. Seinen Stand setzt er dem Adel völlig 
gleich, der nach ihm aus den Städten stammt. Ungern 
sieht er die bevorzugte Stellung der Ritterschaft bei der 
Besetzung von einträglichen, geistlichen Ämtern. Das Pa- 
triziat scheint ihm ebenso berechtigt und noch befähigter 
dazu. Die im Colloquium vorgebrachten Ansichten be- 
hauptet und verteidigt er hier, ohne auch nur eine aufzu- 
geben. Zur Bekräftigung seiner Ansichten kann er das 
Gutachten des Kammergerichtes anführen, das von seinen 
Schriften stark beeinflußt ist. 2 ) Dadurch hatte Pflaumern 
einen einflußreichen Anhänger gewonnen, der seine Hoff- 
nung auf Erfolg im Reichstag bestärken konnte. Aller- 
dings neigte das Gutachten des Reichshofrates mehr auf 
die Seite der Gegenpartei. 3 ) Wie wir später sehen werden, 


*) Postcolloquium, Seite 25—31. 

*) Am Schluß des Postcolloquium ist es mitgeteilt. Vgl. dazu 
v. Meiern, Regensburgische Reichstagsverhandlungen und Geschichte. 
Leipzig 1738. I. Band, Seite 434 ff., u. Gothein, Seite 83 und 106. 
Während des ganzen Krieges verharrte das Kammergericht als die un- 
erschütterliche Bewahrerin des geschriebenen Gesetzes und der ver- 
brieften Verträge. Es ist von der Überzeugung erfüllt, daß die ‘von 
Manz gepredigte Billigkeit immer dem positiven Rechte untergeordnet 
sein müsse. Werde der Gläubiger schwer geschädigt, so sei das Heil- 
mittel gefährlicher als die Krankheit. An dem Kapital dürfe nicht das 
geringste nachgelassen werden. Eine Erleichterung könne sich nur auf 
die versessenen Zinsen beziehen, aber auch eine solche könne niemals 
einen eigentlichen Erlaß in sich schließen. Es bleibe eine Verteilung 
der aufgeschwollenen Last auf längere Zeit übrig. Eine Begünstigung 
muß versagt werden, sobald sich auch der Gläubiger in einer Notlage 
befindet. Alles dem Ermessen des Richters zu überlassen hält es für 
bedenklicher als einen Generalbeschluß. 

3 ) v. Meiern I, Seite 622 ff., ferner in Pflaumerns discurs über 
discurs am Schlüsse mitgeteilt. Gothein, Seite LXXXIV behandelt es 
eingehend. Es gibt zwar zu, daß nach dem Recht dem Schuldner 
kein Anspruch auf Begünstigung und Nachlaß zukomme. Man müsse 
aber mehr auf den statum reipublicae als auf das ius commune sehen. 
Nur dürftige Schuldner sollen begünstigt werden. Versuchsweise macht 


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91 — 


gab Pflaumem als praktischer und weitblickender Jurist 
unmittelbar vor dem Reichstagsschluß von 1654 etwas nach 
und nahm eine vermittelnde Stellung ein. Jetzt 1653 ver- 
tritt er noch extreme Ansichten. Einen allgemeinen Reichs- 
beschluß wie einen völligen Zinsnachlaß verwirft er und 
versteht sich nur zu einer mäßigen Moderation. Für den 
Fall, daß man dem einzelnen Richter allein die Unter- 
suchung und Beurteilung der verschiedenen Verhältnisse 
von Schuldner und Gläubiger überläßt, befürchtet er zu 
große Willkür. Es müssen daher für die verschiedenartigen 
und komplizierten Fälle bestimmte Normen festgesetzt 
werden. Sehr anschaulich malt er aus, wie es gehen würde, 
wenn Manz' Vorschläge über die Liquidation Gesetz 
würden *) : „Wird der Schuldner belangt und hat nicht Lust 
zu zahlen, so sagt er zuerst, er stehe in der Klasse der 
unschuldig verdorbenen und brauche nicht mehr zu be- 
zahlen als soviel er ohne Ungelegenheit und Abbruch 
seines und der Seinigen standesgemäßen Unterhalts ver- 
möge. Erwidert der Gläubiger, die Zahlungsmittel seien 
bei der Hand, benennt er dies und jenes Gut, das ohne- 
hin um die Schuld verschrieben sei, gibt er zu verstehen, 
ihm könnte in seiner Not geholfen werden, wenn nur eines 
versilbert werde, und der Schuldner könne nichtsdesto- 
weniger von seinen andern Gütern stattlich leben, so 


er fünf Vorschläge: 1. Zunächst gütlichen Vergleich zwischen Schuldner 
und Gläubiger. 2. Eingreifen des Kaisers durch Moratorien. 3. Bestimmte 
Termine für Bezahlung und datio in solutum. 4. Herabsetzung der 
versessenen Zinsen auf 3 oder 4%. 5. Verringerung des Schuldkapi- 
tals bei ganz ruinierten Schuldnern. Gläubiger wie Kirchen, Klöster, 
Spitäler, Witwen, Waisen und Heiratsgelder sollen keine Einbuße er- 
leiden. Die Bestimmung soll nicht auf schon bezahlte und neue Zinsen 
gehen. Über die abgefundene Summe soll dem Gläubiger staatliche 
Exekution zugesichert werden. In der Abneigung gegen unbegrenzte 
Befugnis des Richters stimmen beide Gutachten miteinander überein. 
Bei diesen Maßregeln handle es sich hauptsächlich um die halbwegs 
Zahlungsfähigen, die durch eine Exekution zu Grunde gerichtet würden. 

') Postcolloquium, Seite 36—37 u. Gothein, S. LXXIV. Über 
Manz, Liquidationslehre vergleiche Anticolloquium, Seite 24 und 25. 


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— 92 — 


antwortet dieser, kein Gut sei ihm in dieser Zeit feil, er 
sei auch keines der Schulden wegen zu verkaufen ver- 
pflichtet. Endlich auf des armen Gläubigers Jammern und 
Bitten entschließt er sich, eines feil zu tun, nicht anders 
aber, als daß ihm ein Käufer gestellt werde, der ungefähr 
soviel, als das Gut wert gewesen, bezahle. 1 ) Und da ein 
solcher niemals kommt, meint er seiner Schuldigkeit genug 
getan zu haben. Wird er aber wirklich zur Zahlung ver- 
urteilt, so begehrt er, der Richter solle subtil nach dem 
alten Werte das Gut schätzen, wie er nach Doktor Manz 
schuldig sei.“ So werde die Zinszahlung nicht nur ver- 
zögert, sondern auch ein Verlust am Kapital selbst ver- 
ursacht. Jedoch werden wohl die Voraussetzungen: Wohl- 
stand des Schuldners und völlige Armut des Gläubigers 
selten zusammengetroffen haben. Pflaumern zeigt sich als 
ruhig denkender, klar- und weitblickender Nationalökonom 
gegenüber dem zu wenig mit der Wirklichkeit rechnenden 
Theoretiker Manz. Neben diesen sachlich guten Ausführun- 
gen enthält diese Schrift auch derbes Beiwerk. Bezeich- 
nend sind die beschimpfenden Titulaturen für Manz wie: 
Schwarzer Kessel, junge Hofkatze, bellender Hund, Läster- 
maul u. a. Der Doktor läßt sogar Manz seine epistola im 
Bierrausch geschrieben haben. 

Mit dem Folgenden kommen wir in den Anfang des 
Jahres 1654. 

Aus verschiedenen Zitaten ist zu entnehmen, daß 
Manz dem Postcolloquium eine epistola secunda entgegen- 
gestellt hat, die mir aber nur dem Namen nach bekannt 
ist. 3 ) Zugleich folgte aus demselben Lager eine äußerst 
grobe und plumpe Schmähschrift: 


*) Lamprecht, Deutsche Geschichte, VI, Seite 346 ff. Das 
ganze 17. Jahrhundert ist durch eine starke, durch den Dreißigjährigen 
Krieg ungemein verschärfte Entwertung aller Güter gekennzeichnet. 

*) Rebuff, Seite 48, Widerhall § 6, Apophtegmata des Conrad 
Burkart, Seite 10, 28. 


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— 93 — 


„Widerhall wider des D. Pflaumers Ver- 
messenheit, welche er in seinem Colloquio und 
Mostcolloquio x ) erzaigt.“ 

anno 1654. 36 Seiten. Vermutlich ist sie von Manz selbst 
nicht verfaßt, aber jedenfalls veranlaßt. Die Widerlegung 
des Postcolloquium übertrug Manz seinem „guten Freunde“ 2 ). 
Dieser ist wahrscheinlich niemand anders als ein Schüler 
von Manz, vermutlich der schon erwähnte Conrad Burkart. 
Ich folgere dies aus der Einleitung und dem Schluß, in denen 
sich der Verfasser in kriechenden Lobhudeleien auf den 
ehemaligen Professor Manz ergeht, das nur aus der Feder 
eines seiner Schüler geflossen sein kann. 3 ) Pflaumem selbst 
bezeichnet den Verfasser des Anticolloquiums und des 
Widerhall's als einen „unartigen Schüler von Manz.“ 4 ) In 
ermüdenden Paragraphen werden die Pflaumem vorge- 
worfenen Beleidigungen gegen Kaiser, Fürsten und Herren 
und besonders gegen Manz abgedroschen. Dagegen wird 
Manz' Verhalten in jeder Weise in Schutz genommen. 
Gar übel wird es Pflaumem aufgefaßt, daß er so offen 
und streng an dem Klerus, besonders an den reichen 
Domherren und Pfründenbesitzem Kritik übt. Es ist meist 
eine ganz haltlose Beweisführung. Auch Pflaumems äußere 
Erscheinung setzt der Verfasser zur Zielscheibe seiner 
Schmähungen. Dadurch macht die ganze Schrift einen 
widerwärtigen Eindruck auf den Leser. 

Die nun folgenden Streitschriften, richtiger Schmäh- 
schriften genannt, waren mit Ausnahme des Trophaeum 
Mantzianum bis jetzt fast gar nicht oder nur wenig bekannt. 
Nur mit Hülfe von Zitaten und einigen anderen Andeu- 
tungen gelang es mir die anonymen Flugschriften aufzu- 
finden und sie in dem fortlaufenden Streite einzuordnen. 


*) Mostcolloquium = Postcolloquium, das Pflaumem in einem 
Mostrausch rur Zeit der Weinlese geschrieben haben soll. 

s ) Widerhall § 5. Vielleicht ist alles von Manz fingiert. 

’) Hervorhebung seines glänzenden Rektorats, Preis auf seine 
philos. Schriften. Weitschweifige Aufzählung der von Manz verfaßten 
und noch zu verfassenden Werke. 

4 ) Apophtegmata Seite 1. 


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— 94 — 


Die unedle Behandlung, die Pflaumem im Anticollo- 
quium durch Verzerrung und Verspottung seiner im Collo- 
quium vorgebrachten Ansichten zuteil wurde, konnte er 
nicht ungesühnt lassen. Diese Verteidigung erfolgte in 
einem umfangreichen anonymen Traktat: 

Censura A n t i c o 11 o q u i i Mantziani 
1. Jan. anno 1654.*) 

Ich halte diese Schrift für eine der besten nach Inhalt, 
Aufbau und Darstellung. Pflaumem verzichtet hier auf 
den Vorteil der Dialogform, erreicht aber in der Kunst- 
form logischen Aufbaues, juristischer Klarheit und Ge- 
nauigkeit wie durch lebendige Darstellung eine wuchtige 
Wirkung. Freilich nur für Gelehrte geschrieben, die diesem 
Sprachgemisch von Lateinisch und Deutsch folgen können. 
Gerade in dieser Erörterung treten am deutlichsten die 
charakteristischen Unterschiede der streitenden Parteien 
hervor, die wir schon im einleitenden Kapitel hervorge- 
hoben haben. Sie bilden hauptsächlich den Kern des 
Streites. Pflaumem, der starre, konsequente Vertreter 
des ius decisum per legem, mußte mit dem utilitaristisch 
angehauchten Professor Manz, dessen Gedanken nur von 
Billigkeits- und Nützlichkeitsgriinden geleitet sind, in Kon- 


') In Pfl's. Sehr. II. Band, No, 6. Das Datum ist jedenfalls fin- 
giert. Die Schrift war vor Schluß des Reichstages von 1654 schon 
ausgearbeitet; denn auf Seite 80 und 110 drückt Pflaumem seine 
spannende Erwartung auf den Reichstagsabschied aus. Da der Druck 
nicht mehr rechtzeitig fertig wurde, hat Pflaumem einen „Extrakt 
auß der Censura Anticolloquii Mantziani 165 4“ 
anfertigen lassen, um die von Manz verletzte Ehre seiner Stadt Überlingen 
vor dem versammelten Reichstag wiederherzustellen. Dieses Flugblatt 
ließ er unter die Reichstagsmitglieder verteilen. Ein Exemplar befindet 
sich in Pflaumeras gesammelten Werken, II. Teil. In den Apophteg- 
mata Sapientis Acroniani, Seite 33 hat Pflaumem selbst den Grund 
dieses Auszuges angegeben, nämlich Manz als Lügner und Verleumder 
vor dem damals noch versammelten Reichstag hinzustellen. Auch 
Conrad Burkart in seiner Flugschrift „Trossuli Triumph" Seite 4 hält 
das Datum für fingiert. Pflaumem habe nur deshalb das Datum vor- 
gesetzt, damit es den Anschein gewinne, als ob er seine Schrift nicht 
nach dem Manzischen Sieg d. h. nicht nach dem Reichstagsschluß aus- 
gebriitet habe. 


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— 95 — 


flikt geraten. Pflaumem nennt sich ausdrücklich den 
„devotus iustitiae sacerdos“. 1 ) Nachdem die persönlichen 
Sachen ausgefochten, wird noch einmal sämtliches Material 
der vorangegangenen Schriften und Gegenschriften ver- 
arbeitet und kritisiert. Die cessio bonorum, datio in so- 
lutum, das ius competentiae, die Frage über die Zahlung 
nach altem oder neuem Wert, und über den Kredit, unter- 
zieht er einer sorgfältigen Untersuchung. Zu harten Aus- 
einandersetzungen kommt es inbetreff des Kompetenz- 
rechtes. Die Anwendung desselben auf die durch den 
Krieg geschädigten Schuldner ist kein origineller Gedanke 
von Manz, sondern vor ihm hat es schon Johann Faber 
angeraten. 2 ) Die einseitige Begünstigung der Schuldner, 
seiner adeligen Schützlinge, verschärft Manz noch dadurch, 
daß er unter den Begriff des Kompetenzrechtes nicht nur 
den notwendigen Lebensunterhalt, sondern auch einen ge- 
wissen standesgemäßen Überfluß rechnet. Ohne Rücksicht 
auf die Gläubigerinteressen erlaubt sich Manz die Äuße- 
rung: Die Schuldner sollen zuerst an sich und ihr Leben 
und dann erst an die Gläubiger denken. 

Weshalb hat es Pflaumem besonders auf den Adel 
abgesehen? Weil die Herren von der Ritterschaft am 
kaiserlichen Hofe sehr begünstigt und unterstützt wurden. 
Aus politischen Gründen lieh der Kaiser diesem Elemente 
seine Hilfe. Durch die Verleihung der sogen, „eisernen 
Briefe" gewann er treue, ergebene Anhänger. 3 ) Diese 
hatten die Kraft eines Moratoriums gewöhnlich auf 5 Jahre, 
auch Quinquenel oder Umstandsbrief genannt. Sie hemmten 
für diese Frist den Gang der Justiz und stellten den reichs- 
ritterlichen Schuldner gegen jede gerichtliche Verfolgung 
sicher. Schon im Colloquium pocht der Edelmann für alle 
Fälle auf diese kaiserlichen Gnadenbriefe, die ihn gegen 
gerichtliche Angriffe schützen. Spöttisch weist er die vom 
Reiche aufgestellten Aufwandsordnungen zurück. Er ap- 


1 ) Censura, Seite 44. 

2 ) Censura, Seite 64. 

3 ) Erdmannsdörff er: Deutsche Geschichte I Seite 110. 


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pelliert an die altdeutsche Einfachheit und Sparsamkeit, 
an germanische Treue und Ehre. „Was nützt einem von 
Adel“, schreibt er, „Diener, Kutscher, Pferde und Ketten 
an dem Hals, der vorher mit Schulden, wie ein Jakobs- 
bruder 2 ) mit Muscheln behängt ist. Wenn des Manz’ 
Junker in schmutzigen Leder-Buxen käme und dabei sein 
Wort hielte, wäre sein Aufzug vielmehr ehrlich als schimpf- 
lich.“ Zuerst soll man dem Gläubiger sein Versprechen 
einlösen und dann erst an sich selbst denken. Die Ein- 
wände von Manz widerlegt er mit Hülfe des römischen 
Rechts. Auch Stellen aus der Bibel führt er an; beruft 
sich auf Beispiele aus der Geschichte der Griechen und 
Römer, Juden, Türken, Russen und Franzosen, bei denen 
man mit strengstem Recht gegen die Schuldner vorging. 
Auch im deutschen Reiche habe man von jeher streng gegen 
die Schuldner verfahren. In der ganzen deutschen Ge- 
schichte sei keine Spur von Nachlaß der Zinsen, geschweige 
des Kapitals zu finden. Das Gutachten des Kammerge- 
richtes nimmt er gegen Manz sehr in Schutz. Die Be- 
gründung, daß der Krieg die Saumseligkeit der Schuldner 
entschuldige und rechtfertige, ist nach ihm durchaus nicht 
stichhaltig; denn die Gläubiger sind ebenso wie die Schuld- 
ner durch die Kriegsunfälle geschädigt worden, dazu noch 
durch die Einstellung der Zinszahlungen. Manche sind da- 
durch finanziell völlig ruiniert worden. Hier konnte Pflaumem 
mit vollem Recht an sich selbst denken. Der einst so 
reich begüterte Patrizier und Kapitalist ist im Jahre 1643 
in so mißlichen Verhältnissen, daß er in einem Briefe 
schreibt : „Sein eigener Kredit vermöge nichts mehr, weil 
er selbst halb nackend gehe, auch vermöge er nicht mehr 
seine Kinder bei den studiis zu erhalten.“ 3 ) Seine Tage- 
bücher bieten noch charakteristischere Zeugnisse. Aus 
den Klagen seiner Frau geht hervor, daß seine Kinder oft 
nicht genug Brot zu essen bekamen. Und dies von einem 

*) Censura, Seite 47. 

*) Vgl. Germanistische Abhandlungen von Weinhold und Vogt. 
Heft 16; K. Euling, „Die Jakobsbrüder von Kunz Kistener." 

s ) Wider's Chronik zum Jahre 1643. 


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— 97 — 


Manne, der in Überlingen einer der reichsten gewesen war. 
Der Schuldner soll bezahlen mit Geld, mit liegenden oder 
fahrenden Gütern. Er ist unter Umständen auch zur Ab- 
tretung seiner Güter verpflichtet. Die Behauptung von 
Manz, daß auf Grund der Bulle von Pius V. von den ge- 
schädigten und unfruchtbar gewordenen Zinsgütem die 
Zinsen auszulöschen seien, widerlegt Pflaumem schlagend 
mit dem Nachweis, daß diese päpstliche Bulle in Deutsch- 
land gar nicht angenommen wurde. Gleich wie die Zah- 
lungsmittel allmählich wieder steigen, *) also soll auch der 
Schuldner allmählich mit der Zahlung folgen. Sein Vor- 
schlag auf jährliche Abzahlung, den auch das Kammerge- 
richt billigt, ist völlig berechtigt. Eine gänzliche Zinsnach- 
lassung erscheint ihm ganz unerhört und neu. Nur im 
Altertum seien einzelne Fälle vorgekommen. Die von Manz 
als seine Gewährsmänner und Anhänger zitierten Juristen, 
wie Carpzow, Mevius, Laymann u. a. stimmen öfters in 
ihren Ansichten mehr mit Pflaumem als mit Manz überein. 
An vielen Stellen weist er die Haltlosigkeit der Manzischen 
Behauptungen nach, ertappt ihn öfters bei Inkonsequenzen 
— Manz nunquam sibi constans 2 ) — , bei falscher Inter- 
pretation des römischen Rechts und bei Verzerrungen seiner 
Ansichten. Es zeigt sich in der Tat bei den Erörterungen 
von Manz viel Konfusion. Die Verteidigung Überlingens 
gegen die Verleumdungen von Manz ist ganz vortrefflich. 3 ) 
Über die Herbheit seines Gegners äußert sich Pflaumem : 4 ) 
„Es wäre wohl leidenlich, wenn Er nur schwäbelte, Er 
beyerlet aber so grob, als kein Bauer im andern Land.“ 
Mit den Forderungen auf Beobachtung des geschriebenen 


‘) Censura Seite 75 schreibt Pflaumem: „Wir sehen täglich vor 
Augen, wie verwachsene Felder gesäubert, öde Hofgüter besetzt, die 
Zahl der Unterthanen und Zinsleute sich mehrt und ein jeder fleißige 
Haushalter sein Einkommen von Jahr zu Jahr verbessern kann.“ Nach 
dieser 1654 getanen Äußerung hätte sich das durch Krieg verwüstete 
Schwabenland rasch wieder erholt. 

s ) Censura Seite 62. 

s ) Censura Seite 60 und 81 ff vergl. Anticolloquium Seite 85. 

■*) Censura Seite 62. 


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— 98 — 


Gesetzes, Erhaltung des Kredits, Einlösung des gegebenen 
Versprechens und somit Zahlung der Zinsen, wobei aber 
eine Bedrängung des wirklich notleidenden Schuldners aus- 
geschlossen sein soll, glaubt er seine Pflicht getan zu haben. 
Den maßgebenden Politikern stellt er die Entscheidung über 
das iustum, honestum und utile anheim. Dabei drückt er 
aber die berechtigte Befürchtung aus, daß auf dem Reichs- 
tag die kleinere Partei der Gläubiger durch die an Zahl 
und Ansehen überlegenen Schuldner überstimmt würden. 
Er appelliert an das Gerechtigkeitsgefühl des Kaisers, der 
den letzten Ausschlag zu geben habe. Mit allem Ernste 
macht er ihn auf die Folgen eines für die Gläubiger un- 
günstigen Beschlusses des Reichstages aufmerksam. Sehr 
anerkennend lautet ein zeitgenössisches Urteil über die 
viel geschmähte Censura Anticolloquii. Dr. Frischmann 
nennt sie eine iustissima laudati cuiusdam Censura. Aus 
verschiedenen Stellen wie Censura Seite 48 und Anticol- 
loquium Seite 41 könnte man entnehmen, daß ein Nürn- 
berger Kupferstecher diesen Streit gestochen habe. Es 
handelt sich aber nach meiner Ansicht nur um den Titel- 
kupfer der 1640 zu Nürnberg erschienenen zweiten Auflage 
des Patrociniums von Manz. 

Die epistola secunda und der Widerhall waren zu 
provozierend, als daß sie Pflaumern hätte mit Stillschweigen 
übergehen können. Seiner Mißstimmung und Erregung über 
die darin enthaltenen Schmähungen entspricht auch die 
gereizte Tonart in seinem: 

„Rebuft auff den Mantzischen plumppen Wider- 
hall.“ 2 ) 

') Frischmann, Collegium reliquorum Imperii Deputatorum 
ad Collegium Electorale 1658 Seite 79. 

*) Befindet sich in Pfl.'s Sehr. Band II Nr. 8. Der Titel lautet 
weiter: Klare Beweisung, daß, daß alles was D. Caspar Mantz dem 
Herrn D. von Pflaumern vermessentlich zugemessen sein (Mantzen) aigen 
falsch boß- und lasterhaftes Gedicht: Er auch wegen berait im Busen 
tragender Retorsion nicht genug seye einem. Ehrlichen Mann was zu 
retorquim. Item daß die Edle von Pflaumern sich dieser Titulatur vor 
etlich hundert Jahren Rechtmässig gebraucht und billich fürohin ge- 
brauchen mögen und sollen. 


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— 99 — 


Die Datierung dieser Flugschrift ist sehr schwierig. 
Auf Seite 13 spricht der Verfasser von dem „jetzigen 
Reichstag". Das heißt doch, der Reichstag war noch in 
Tätigkeit, als diese Schrift geschrieben wurde. Von einem 
Reichstagsabschied ist dem Verfasser noch nichts bekannt; 
er erwähnt wenigstens nichts davon. Demnach wäre diese 
Abhandlung noch vor Schluß des Reichstages, also vor 
Mai 1654 anzusetzen. Nach einer Bemerkung auf Seite 15 
ist die Censura Anticolloquii vorausgesetzt. Darnach fällt 
die Veröffentlichung unseres Traktates zwischen das Er- 
scheinen der Censura und den Reichstagsschluß. Gegen 
diese Annahme spricht aber ein schwerwiegender Grund. 
In der Vorrede der im Jahr 1655 erschienenen Gegen- 
schrift „Apophtegmata des Conrad Burkart" wird der Re- 
buff als eine im Jahr 1655 veröffentlichte Schrift behandelt. 
Dies entspricht vielleicht mehr der Wirklichkeit, zumal in 
dem Jahre 1654 an und für sich viele Flugschriften unter- 
zubringen sind. Die Datierung bleibt also zweifelhaft. Der 
Inhalt ist ganz interessant. Die Pflaumern vorgeworfenen 
Beleidigungen gegen Kaiser, Fürsten und Adel kann er als 
völlig unbegründet zurückweisen. Die Matrikel-, Zins- und 
Zollfrage wird noch einmal behandelt. Besonders dem 
letzten Punkt, den Mißbräuchen bei Wege-, Brücken- und 
Schiffsgeldem ist eine ausführliche, sachliche Erörterung 
gewidmet. *) Überzeugend rechtfertigt er seine Ansicht, 
daß das Wohl des gesamten Reiches und Volkes über den 
Sonderinteressen eines kleinen, eigennützigen Territorial- 
herrn stehe. Eifrig tritt er auch hier für das Patriziat, für 
sein adeliges Geschlecht ein. Sein Ahnen- und Patrizier- 
stolz bekundet sich in einer auf urkundlichem Material be- 
ruhenden Darstellung der Geschichte der von Pflaumern. 2 ) 
Er stellt sich dem übrigen Adel gleich und ebenbürtig. 
Gerade diese Partie macht unsere Schrift besonders wichtig 
und interessant. Auf ihr beruhen sämtliche spätere Ab- 
handlungen aus dem 18. Jahrhundert über das Pflaumemsche 


>) Seite 17—34. 

*) Rebuff Seite 57 — 70. 


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— 100 — 


Geschlecht. *) Pflaumem läßt sich zu nicht minder groben 
Äußerungen hinreißen als sein Gegner. 2 ) Manz und 
Pflaumem sind beide Kinder ihrer Zeit. Der Vorwurf, 
Manz sei ein „ungewanderter Kanzler“, ist eben Über- 
treibung. Manz hat verschiedene außerdeutsche Universi- 
täten besucht. Unnötiger Weise sucht Pflaumem jetzt noch 
seine Autorschaft des Colloquiums im Zweifel zu halten. 
Schon längst war er als dessen Verfasser erkannt. 

Mit größter Spannung sah man überall im Reiche der 
Tätigkeit des Reichstages entgegen, der so vieles ordnen 
und schlichten sollte. 3 ) Als nun die Reichstagsverhand- 
lungen den Erwartungen Pflaumems nicht zu entsprechen 
schienen, gab er in seinen Forderungen etwas nach und 
suchte durch eine anonyme Flugschrift: 

Diseurs über Diseurs 
das ist 

Zwei widerwertige Bedenken, das eine 
von Nachlaß, das andere von Zahlung 

der Zinsen 4 ) 

auf den Reichstag wenigstens insofern einzuwirken, daß 
die gefürchtete und gefährliche Zinsmoderation doch in 
etwa annehmbaren Bedingungen für die Gläubiger durch- 
geführt werde. Die Zeit der Veröffentlichung läßt sich 
ziemlich genau bestimmen. Die äußersten Grenzen des 
post quem und ante quem sind Nov. 1653 und Mai 1654. 
Am 5. Nov. 1653 wurde das Gutachten des Reichshofrates, 
auf das Pflaumem Bezug nimmt, dem Kaiser und Reichs- 


') Solche Beschreibungen befinden sich im Stuttg. St.-Arch. unter 
den Handschriften No. 183 I, II, III und No. 184. Aber alle sind mit 
Vorsicht zu gebrauchen. 

2 ) Auf Seite 52 vergleicht er Manz’ Glatzkopf mit einem Kalbs- 
kopf, den hungrige Hunde und Katzen beim Anblick anfallen möchten. 

s ) Erdmannsdörffer, Deutsche Geschichte I, Seite 152. Am 
30. Juni 1653 erfolgte die feierliche Eröffnung des Reichstages, der bis 
Mai 1654 dauerte. 

4 ) Die bis jetzt unbekannte Schrift — Gothein, LIV kennt sie 
nur dem Namen nach — befindet sich in Pfl.s Sehr. Band II, No. 3. 
38 Seiten umfassend. 


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101 — 


tag übergeben. 1 ) Und im Mai 1654 war der Schluß des 
Reichstages. Die Grenzen lassen sich noch enger ziehen. 
Die eigentlichen Verhandlungen über die Zins- und Schuld- 
sachen begannen im März 1654 und kamen Ende April- 
zum Abschluß. 2 ) Da diese Flugschrift die Beratungen im 
Reichstag zu beeinflussen sucht« muß sie vor März, etwa 
Januar oder Februar 1654 im Druck erschienen sein. Es 
zeigt sich hier ein plötzlicher Umschwung zur Nachgiebig- 
keit. Pflaumem sucht eine vermittelnde Stellung zwischen 
Gläubigem und Schuldnern einzunehmen, einen Standpunkt, 
der gegenüber seinen früheren Forderungen auffallend er- 
scheint. Er ist einem Kompromiß mit seinem Gegner nicht 
mehr abhold. Der Grund dieser Gesinnungsänderung ist 
ziemlich dunkel. Vielleicht ist das Gutachten des Reichshof- 
rates eine Hauptursache gewesen. Ihm schließt er sich jetzt 
eng an und macht es zur Grundlage seiner jetzigen Schrift. 
Er fügt sogar einen Abdruck desselben seiner Abhandlung 
bei. Es mag ihn vielleicht auch die schwere Schuldenlast 
seines städtischen Gemeinwesens und das Drängen der 
eidgenössischen Gläubiger etwas milder und nachgiebiger 
gemacht haben. Auch seine Befürchtung, daß seine streng 
rechtlichen Forderungen auf dem Reichstag doch nicht 
durchdringen möchten, mag dazu beigetragen haben. Wie 
dem auch sei, eigenartig bleibt diese Wendung doch. Zweifel 
an der Autorschaft Pflaumems sind nicht vorhanden. Zu 
der Streitschriftenliteratur gehört diese Arbeit eigentlich 
nicht. Keine der früheren Streitschriften wird zitiert, auf 
keine Bezug genommen. Es ist eine ganz andere Tonart, 
von Polemik keine Spur, nachgiebig zeigt er sich in vielen 
Punkten. Der Verfasser steht gleichsam über oder außer- 
halb der Fehde. In ruhiger, sachlicher Weise erörtert er 
Gründe für und wider. Dem Leser überläßt er, das facit 
daraus zu ziehen. Ganz leise klingt es durch, daß er 
doch nur ungern seinen ursprünglichen Standpunkt ver- 


*) v. Meiern, Regensburgische Reichstagsverhandlungen. I. 622. 

*) A. v. Ruville, Die Kaiserliche Politik auf dem Reichstag 
1653 — 54. Berlin 1896. Seite 100 und 110. 


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— 102 


lassen habe. Der erste Teil behandelt die Gründe für 
eine weitgehende Zinserleichterung, Es ist dies zunächst 
die völlige Armut des Schuldners. Durch den Zwang, 
alte und neue Zinsen abzuzahlen, wird dem Schuldner 
Lust und Liebe genommen, ein geregeltes Hauswesen 
zu führen, die Güter wieder anzubauen, zerfallene 
Häuser wieder herzurichten. Dagegen Milde und Er- 
leichterung wird das Gegenteil erreichen. Der Gläubiger 
wird sich auf keinen gütlichen Vergleich einlassen. Die 
Untersuchung durch den Richter ist kaum oder sehr schwer 
durchführbar. Der Zinsnachlaß muß sich auf die Jahre 
1618 — 1652 erstrecken, innerhalb deren alle ausstehenden 
Zinsen aufgehoben sein sollen. Dieser Beschluß komme auch 
den Gläubigem zugute, weil die meisten von ihnen zugleich 
auch Schuldner sind. Nächstenliebe und Milde erfordern 
Erleichterung. Die Bibel sagt: mutuum dantes nihil inde 
sperantes. (Paulus.) Während der Kriegsjahre konnten die 
meisten Güter nicht ergiebig ausgenutzt werden, was davon 
einkam, fiel dem Raub und der Kontribution zum Opfer. 
Für solche Güter darf billigerweise kein Zins erhoben 
werden. Der Kredit und das wirtschaftliche Leben werde 
durch den Zinsnachlaß keineswegs gefährdet. Auf die 
Klagen eines eifrigen Schuldners, der seine Zinsen schon 
bezahlt hat, wird geantwortet : „Was bezahlt ist, ist bezahlt; 
giebt kein Pfaff kein Opfer wieder.“ Nur durch Zinsnach- 
laß kann Ruh und Frieden im Reiche geschaffen werden. 
Dagegen hat aber Pflaumern wichtige Bedenken. Sein 
Grundprinzip ist : ius et iustitia est firmamentum su- 
periorum, das weder politischen noch wirtschaftlichen 
Interessen weichen darf. Denn divinum et naturae ius 
semper sibi constans et immutabile debet esse. Ehre 
des Volkes, Recht des Staates und Kredit des Landes 
muß gewahrt bleiben. Die deutschen Politiker sehen zu 
schwarz und halten die Krankheit des Reiches für zu ge- 
fährlich. Die Lage der Schuldner ist gar nicht so schlimm. 
Der Deutsche hat sich schon aus vielen Kriegen erholt, 
er wird sich auch aus diesem erheben. Pflaumern weist 
auf die durch ähnliche Kriege heimgesuchten Niederlande 


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— 103 — 


hin, deren zerrüttetes Geldwesen König Philipp 1587 nicht 
durch Zinsnachlaß, sondern durch erträgliche Zahlungs- 
fristen wieder in geordnete Bahnen gelenkt hat. Dem § 
de indaganda des Westfälischen Friedens entspricht auch 
eine erträgliche Abzahlungsart. Dies ist auch eine milde 
Behandlung der Schuldner und verstößt zugleich nicht 
gegen das ius per legem decisum. Allgemeiner Zinsnach- 
laß ist wider Recht und Gesetz, zerrüttet den Kredit und 
vernichtet Treue und Glauben im Reich. Eifrige Zins- 
zahler werden von den lässigen Schuldnern verlacht und 
zum Besten gehalten, wenn das „Gnaden- und Jubeljahr" 
d. h. Zinsnachlaß von Staatswegen kommen wird. Wenn 
nun einmal der Krieg Hauptgrund sein soll, so ist der 
Termin post quem 1652 nicht berechtigt, da sich auch nachher 
die Folgen des Krieges noch schwer zeigen in den Kreis - 
und Reichssteuern. Mit der Hinausschtebung der Schluß- 
grenze beabsichtigt Pflaumem auch seiner Stadt Überlingen 
die Vorteile einer eventuellen Zinsreduktion zukommen zu 
lassen. War doch Überlingen durch Kapitalaufnahme für 
die Friedensgelder in schwere Schulden geraten. Durch 
einen allgemeinen Zinsnachlaß werden die vom Reichshof- 
rat und Kammergericht in Zinssachen gefällten Urteile 
hinfällig. Nur schwer könnten sie rückgängig gemacht 
werden. Einmal würde es viele unnötige Kosten und dann 
auch viel böses Blut verursachen. Ein sehr wichtiges Be- 
denken liegt in der Befürchtung, daß die Eidgenossen, die 
mit ihren Kapitalien ganz Schwaben in Händen haben, 
sich um einen Zinsnachlaß durch den deutschen Reichstag 
nicht werden kümmern. Ein Teil des Reiches ginge damit 
der Vorteile eines solchen Beschlusses verlustig. Auch der 
Geldverkehr wird nachteilig beeinflußt werden. Die Kapi- 
talisten werden nur noch unter den günstigsten Aussichten 
und sichersten Pfandgaben ihre Gelder ausleihen. Die 
Prozesse werden keineswegs abnehmen. Es wird viele 
Schuldner, besonders adelige, geben, die ihre Zahlungsun- 
fähigkeit nur zum Vorwand nehmen. Dagegen werden 
sich die Gläubiger mit Recht bei den Gerichten Hülfe 
suchen. Untersuchungen in solchen Fällen werden für 


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— 104 


beide Parteien höchst peinlich werden. Die nicht haus- 
hälterischen Schuldner, und solche bilden die Mehrzahl, 
werden durch Zahlungszwang eher als durch Milde zu 
einer geordneten, sparsameren Haushaltung angehalten. 
Trotz dieser Gegengründe zeigt er sich zur Nachgiebigkeit 
geneigt. Die Verhältnisse waren stärker als sein Wille. 
Ruhe und Frieden im Reiche soll durch seine Forderungen 
nicht gestört werden. Wenn nun einmal ein Reichsbe- 
schluß in dieser Angelegenheit gefaßt werden müsse, so 
soll er auch möglichst praktisch und gerecht ausfallen. 
Dazu ist in erster Linie eine Differenzierung der Schuldner 
nach ihrer Zahlungsfähigkeit nötig, d. h. die Schuldner 
müssen in verschiedene Klassen eingeteilt werden. Der 
gut Situierte bezahle sämtliche Zinsen. Der weniger 
Zahlungsfähige, soviel er vermag. Den gänzlich Verarmten 
sollen alle Zinsen nachgelassen werden ; denn, wo nichts 
ist, hat der Kaiser sein Recht verloren. Aber wie die 
Vermögensverhältnisse des einzelnen Schuldners, müssen 
auch die des Gläubigers berücksichtigt werden. Ist der 
Gläubiger verarmt, so kann von einem Zinsnachlaß nicht 
die Rede sein. Ein Generalbeschluß hat alle möglichen 
Fälle zu berücksichtigen und in sich aufzunehmen. Aller- 
dings eine labor plus quam Herculeus, aber sie ist die Bedin- 
gung und Grundlage eines beiden Parteien gerecht werdenden 
Beschlusses. Hinsichtlich der Zahlungstermine übe man 
große Nachsicht. Pflaumems Klassifizierung und Vorschläge 
für die Abzahlungsart ins einzelne zu verfolgen, würde zu 
weit führen. Die Bewohner von Gebieten,- die vom Krieg 
wenig oder gamicht berührt wurden, müssen dementsprechend 
behandelt werden. Von den Vorrechten des Adels wül 
Pflaumem nichts wissen. Sie sollen nicht etwa durch 
Majorate, Erbpachte und Fideikommisse einer eventuellen 
richterlichen Exekution und Vergantung entgehen. Hier 
gilt kein Vorrecht. Die Reichsstädte sahen sich oft zum 
Verkauf von Gütern genötigt, um Schulden und Zinsen 
zu bezahlen. Mit dem Adel soll keine Ausnahme gemacht 
werden. Den Reichstag ermahnt Pflaumem das ius und 
aequum gleichmäßig zu berücksichtigen. Pflaumem ist also 


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— 105 — 


einer Begünstigung der Schuldner nicht mehr abhold. Der 
Kern dieser Schrift ist also : Gütlicher Ausgleich, Zahlungs- 
moratorien und beschränkte Zinsreduktionen. Gerade hier 
zeigt sich Pflaumern als klarer, ruhiger, objektiver Denker 
und Politiker. Er empfindet, daß sein schroffer Standpunkt 
nicht mehr haltbar sei. Mit diplomatischer Klugheit hat 
er hier einen Mittelweg gefunden, der diese Schriften zu 
den besten und vernünftigsten des ganzen Streites stempelt. 
Inhaltlich wie formell reiht sie sich den besten an. 

Welchen Verlauf nahm der Reichstag? Und nach 
welcher Richtung entschied er? Bis März 1654 war noch 
nichts zur Sprache gekommen. Die bevorstehende Abreise 
des Kaisers drängte zur schnelleren Beratung der noch 
übrigen Punkte. 1 ) Der Kaiser selbst empfiehlt Milde und 
schließt sich im allgemeinen dem Gutachten des Reichshof- 
rates an. 2 ) Zur Behandlung der schwierigen Frage, die 
schon im Westfälischen Frieden VÜI § 5 de indaganda 
besprochen und verschoben wurde, hielt es der Reichstag 
für angebracht, eine eigene Deputation, die „deputati ad 
§ 5 de indaganda“ einzusetzen. 3 ) Die von der Kommission 
als Gesetzentwurf ausgearbeiteten Präliminarien wurden 
am 13. (23.) April den Ständen vorgelegt. 4 ) Die Ver- 
schiedenheit der lokalen Verhältnisse machten der Kom- 
mission Schwierigkeiten. Pflaumern hatte das geahnt und 
auch öfters in seinen Schriften ausgedrückt. Der Vorsitzende 
Reichs stand äußerte sich einmal, mit lauter Partikular- 
wünschen und Bedenken komme man zu keinem Konklu- 
sum. Der Entwurf wurde von den Kollegien mit gemischten 
Gefühlen aufgenommen. Er gab Anlaß zu erregten Dis- 
putationen. 6 ) Auch innerhalb der einzelnen Kollegien 
herrschten große Meinungsverschiedenheiten. Für die 
Interessen der Gläubiger traten besonders ein: Bayern, 


*) Meiern I, S. 959. 

2 ) Meiern I, S. 1059. 

s ) Meiern I, S. 1092. 

4 ) Meiern I, S. 1093. 

s ) Meiern I, S. 1093 — 1106; ferner Urk. und Akt. VI, 448. 


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— 106 - 


Bamberg, Österreich, Speyer und der Deutschmeister. 1 ) 
Die Städte vertraten eine gemäßigte Richtung. Sie stimmten 
für den Nachlaß der Hälfte der Zinsen und zwar für die 
Jahre 1636 — 1654. Andere verlangten größeren Nachlaß 
und auf weitere Jahre ausgedehnt. Die von Pflaumem 
vorgebrachten Ansichten und Bedenken haben bei den 
Verhandlungen eine ersichtliche Rolle gespielt. Eigentüm- 
lich ist es, daß gerade der oberrheinische, schwäbische 
und fränkische Kreis einen völligen Zinsnachlaß verlangten. 
Wie aus der Vorrede des Trophaeum Manzianum hervor- 
geht, haben der schwäbische Kreis, der Herzog Eberhard 
von Württemberg und Bischof Marquard von Eichstädt 
eigene Gutachten dem Reichstag übersandt. Über das 
Verhältnis Pflaumems zu den schwäbischen Kreistagen 
läßt sich wegen Mangel an Publikationen nichts Näheres 
für diese Jahre beibringen. Nicht unwahrscheinlich ist es, 
daß Pflaumem im Widerspruch zu der allgemeinen Ansicht 
auf den Kreistagen stand. Vielleicht hat er gerade gegen 
ihre Abmachungen seine Schriften ausgesandt. Im Trossuli 
Triumph Seite 4 heißt es, daß Pflaumem gegen den Wunsch 
des schwäbischen Kreises gehandelt habe. Auf Grund des 
genannten Entwurfes kam, nachdem die Kollegien vielfach 
Änderungen getroffen hatten, am 24. April (4. Mai) 1654 
ein Reichsgutachten zustande. 2 ) Im allgemeinen hatte der 
Reichstag mehr für eine Begünstigung der Schuldner als 
der Gläubiger gestimmt. Man war den Schuldnern weiter 
entgegengekommen, als das Kammergericht, der Reichshof- 
rat vorgeschlagen und Pflaumem beabsichtigt hatte. 3 ) Man 
glaubte nämlich ohne außerordentliche, das strikte Recht 
beugende Zwangsmittel und Maßregeln die allgemeine 
Notlage nicht überwinden zu können. Und man wagte 
dies auf Kosten einer Volksklasse, der Gläubiger zu tun, 
die eine Verringerung und Schädigung ihres Vermögens 
am wenigsten stark empfinden würden. Der Reichstagsbe- 


M Meiern I, 1093 ff. Protokoll der Sitzungen. 
*) Meiern I, 1106—1109. 

3 ) Gothein, Kreditverh. LXXXV ff. 


N 


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— 107 — 


Schluß umfaßt ungefähr folgende Punkte. 1 ) Die Begünstigung 
soll nur den durch Krieg und übermäßiges Anwachsen 
der Zinsen beschwerten Schuldnern zugute kommen. Die 
von Kurfürsten und Fürsten in ihren Landen erlassenen 
Anordnungen wurden anerkannt. Als erste Maßregel wurde 
allemal der Weg der Güte vorgeschrieben. Komme es 
aber zur Rechtsentscheidung, so sollten die Kapitalien der 
Gläubiger unversehrt bleiben, doch ihrerseits nicht vor drei 
Jahren gekündigt werden. Nachher solle für diese gekün- 
digten Kapitalien eine Abzahlungsfrist von 7 Jahren, und 
wenn keine baren Mittel vorhanden, die datio in solutum 
d. h. Übergabe der beweglichen und unbeweglichen Güter 
gelten. Über den wichtigsten Punkt, den Zinsnachlaß, hatte 
sich die eingesetzte Kommission nicht einigen können. 
Doch man war sich einig, daß ein solcher stattfinden soll. 
Die Ansichten schwankten vom Erlaß des ganzen Rück- 
standes bis zu dem eines Viertels. Ebenso ging es mit 
den Arten der Abzahlung, Eine Masse von Ausnahmen 
wurde vorgeschlagen. Im Fürstenrate einigte man sich, 
daß alle von 1618 bis 1650 aufgeschwollenen Zinsen bis 
auf ein Viertel aufgehoben werden sollten. Das übrige 
Viertel sollten die Schuldner außerdem erst in zehnjährigen 
Raten neben den laufenden Zinsen zu bezahlen verpflichtet 
sein. Eine Zinsermäßigung für die Zukunft, wie sie Manz 
verlangt hatte, wurde abgelehnt. Für die Durchführung 
dieser Maßregeln wurde scharfe Exekution zugesichert. 
Die Juristen waren der Überzeugung, daß dieser Reichs- 
schluß eine weise Mittelstraße innehalte. 2 ) Doch bald 
sollten sie die schädlichen Folgen erfahren. Auf dem Felde 
der literarischen Fehde setzte sich das frühere Geplänkel 
fort, das sich schließlich in ein leeres Gezänk verlief. Die 
Niederlage Pflaumerns wurde von Manz und seinen An- 
hängern sehr ausgenutzt. Manz' Schüler als particeps 


*) Meiern I Seite 1109 ff. 
Gothein Seite LXXXVIII ff. 
Erdmannsdörf f er I Seite 148 ff. 
A. v. Ruville: a. a. O. Seite 110. 
2 ) Gothein LXXXVII. 


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— 108 — 


victoriae war in seinem stolzen Siegesbewußtsein, sofort 
dabei, in einer Triumphschrift über den unterlegenen Gegner 
herzufallen : 

Conradi Trossuli Triumph. 1 ) 

Der Verfasser ist der schon früher erwähnte Conrad 
Burkart, Schüler von Manz. Getrieben von Ruhm- und 
Prahlsucht erweist er sich hier als tüchtiger Polemiker und 
Satiriker. In Pflaume ms Schriften sieht er nicht nur eine 
Beleidigung gegen sich, sondern gegen die ganze Studenten- 
schaft in Ingolstadt. Den alten Doktor und Bürgermeister 
nennt er einen „leichtfertigen Lotterbuben“. Hauptsächlich 
wendet er sich gegen die Censura. Doch nach dem Siege 
hält er eine weitere Widerlegung für überflüssig und sucht 
durch ein Gedicht auf Pflaumem seiner Siegesfreude Aus- 
druck zu verleihen: 

I. Katholische Melodey. 

1) 0 du armer Pflaumer 

Waß hast du gethan 
Daß du so heiß der Zinsen 

Dich hast genommen an. 

2) Waß anders hast erhalten 

Alß lautter Hohn und Spott 
Hast ehrlich Leutt gescholten 
Verzeihe Dir solches Gott. 

3) Hör auff hiefüro schreiben 

Und halt Dein Maul woi zue 
Laß schänden und schmähen bleiben 

Und thue Dich fein zue ruh. 

4) Sonst wärst in allen Jahren 

Mit ungelegenheit 


*) Der Titel lautet weiter: Wegen erhaltener victori wider den 
doctor Burgernmeister Pflaumer zu Überlingen. In Verthädigung der 
Erarmbten und das laidige kriegswesen verderbten Schuldnern. Mit 
angehenckter Retorsion deren in der Pflaumerischen Censur von newen 
außgestoßenen Schmach- und Nachreden, anno 1654. 


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- 109 


Groß ungemach erfahren 
Vil Widerwärtigkeit. 

5) 0 Ivo Renegate 

Dein Patrocinium 
Leidt not in hac aestate 
Ist niemand mehr willkom. 

6) Dein Coli- und Mostcolloquium 

Ist nichts dan blawer Dunst 
In Deiner Censur und discurs 
Ist je gar wenig kunst, 

7) Ey alter Mann, ey alter Mann 

Thue Dich allgmach zue ruh 
Und leg ein warmen Küttel an 
Deck Dich damit wol zue. 

8) Dom Deine kahle Bossen 

Seindt ja zue kalt und kühl 
Ein jeder ist verdrossen 
Ob Deinem Gaukelspiel. 

9) Du hast den Schuldnern genommen 

Ein Zeit lang Mueth und Hertz 
An jetzo bistu worden 

Den Geltem selbst zum schertz. 

10) Hin weck mit Dir o Pflaumer 

Dein Kunst die ist versehrt 
Du bist ein schlechter Kramer 
Dein Wahr die ist nichts werth. 

11) Deß Reichsschluß wollen wir gemessen 

Und zahlen allgemach 
Wanß Dich schon thut verdrießen 
Die schulden nach und nach. 

II. Lutherische Melodey. 

1) Erhalt unß Herr den Docktor Mantz 

Und stürtz des Dokters Pflaumers Schantz 


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— 110 — 


Welcher kurz umb alle schulden will 
Bezahlt haben bey Butz und Stil. 

2) Nach dem wir sovil glitten han 
Strengt er unß zur Bezahlung an 
Will haben alle Gült und Zinß 
Es kost gleich Endten oder Genß. 

3J Wür solten eh von Hoff und Hauß 
Und gar ins bitter Elend nauß 
Ja schlagen alles auff die Gantt 
Erdulden alle Spott und Schand. 

4) Eh daß man unß die Guetthat hat 
Von Zinsen waß nachgelassen hat 
Die sollen gantz bezahlet sein 

Gott geb waß gieng von Früchten ein. 

5) O Strengheit und o Grausamkeit 
Solst Du unß anthun solches Laid 
Nach dem wir sovil Angst und Noth 
Und außgestanden schier den Todt. 

6) Nach dem der Krieg hinweck genommen 
Und wir fast sein umb alles kommen 
So sollen wir erst gantz und gar 

Die Zinß bezahlen bey ein Haar. 

7) Das ist mir wol ein grausam Ding 
Von eim Doktor zu Überling 

Mann kan wol sagen o Weh, o Weh 
Wie gnappet doch der Bodensee. 

8) Kein Wellen in dem See und Meer 
So grausam ist als Pflaumers Lehr 
Hingegen aber grossen Trost 

Herr Docktor Mantz unß hinterloßt. 

9) Hinweg o Pflaumer in Calecut 

Du nimbst unß allen Trost und Mueth 
Vil anders nit ohn Dein Verdruß 
Ist außgeschlagen der Reichsschluß. 


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— 111 — 


10) Hingegen kombt Herr Docktor Mantz 
Habt euch da diesen Ehren Krantz 
Den euch das gantze Reich beschert 
Ewer Lehr ist aller ihren wert. 

Alleluia. 

Die am Schluß angekündigte Triumphschrift erschien 
im nächsten Jahre 1655. Nachdem sich allmählich die 
Reichstagsstimmung gedämpft hatte, trat auch Manz mit 
einer prahlerischen Triumphschrift, die ihn als Sieger feiert, 
an die Öffentlichkeit. 

Trophaeum Mantzianum 
oder 

Herrliches Sigzaichen Caspari Manzii J. C. 

Fürstl. Pfaltz. Newburg. Raths und Hoffkantzlers. 

anno 1655. 

Mit großer Wahrscheinlichkeit kann man Manz selbst 
als den Autor betrachten. Die ganze Schrift ist nichts 
anders als eine Wiedergabe des Reichstagsbeschlusses. Nach 
kurzer Schilderung des Verlaufes der Fehde sucht er an 
der Hand des Reichstagsabschiedes nachzuweisen, daß er 
Recht behalten, der Reichstag seine Ansichten gutgeheißen 
und Pflaumem unterlegen sei. Wenn er auch im allge- 
meinen Recht hat, so bleibt seine Darstellung doch einseitig. 
Seine Schilderungen des Sieges entsprechen nicht der Wirk- 
lichkeit; zumal wenn man Pflaumems gemäßigte Ansichten 
im Diseurs in Betracht zieht. Die Bedenken, die Pflaumem 
im Diseurs äußert, wurden bei den Reichstagsverhandlungen 
sehr wohl berücksichtigt. Die Gegenschriften waren in 
ihren Erörterungen viel vorsichtiger als Pflaumem. Keine 
einzige derselben hat einen bestimmt lautenden Vorschlag 
über Zinsnachlaß gemacht. Selbst Manz Jn seiner Haupt- 
schrift Praeludium belli, die er eigens zu diesem Zweck 
schrieb, hat sich wohl gehütet, über Umfang und Art 
eines allgemeinen Zinsnachlasses sich auszusprechen. Erst 
Pflaumem in seinem Colloquium Seite 54 — 63 und haupt- 
sächlich im Diseurs über Diseurs hat sich ausführlich 
darüber geäußert, Pflaumem ist allerdings mit seiner An- 
sicht auf dem Reichstag nicht durchgedrungen. Er hat 


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— 112 — 


aber doch soviel erreicht, daß nicht allen Schuldnern ohne 
Unterschied die Begünstigung zuteil wurde, sondern daß 
dabei bestimmte Grenzen, Ausnahmen und Bedingungen 
gemacht wurden. Und insofern hat er die Gläubiger noch 
vor größerem Unheil und Schaden bewahrt. Mit seinen 
Schriften hat er den Boden für die Reichstagsverhand- 
lungen geebnet. 

Der Zeit nach würde sich vielleicht die schon oben 
behandelte Flugschrift „Rebuff“ an dieser Stelle anreihen. 
Die Datierung bleibt zweifelhaft. Auf Grund der vorhan- 
denen Kriterien ist eine genaue Fixierung nicht möglich. 
Gegen sie zog nun im Jahre 1655 Manz’ Schüler, Conrad 
Burkard in ganz unedler Art los, in seinen: 

Apophtegmata Sapientis Acroniani 1 ). 

Mit großem Fleiß und Geschick hat der Verfasser eine 
Blumenlese aus Pflaumems Schriften veranstaltet, besonders 
aus dem Rebuff, den er als „eine Scarthec ein schxnderisch 
Ehrabschneiderisch scriptum" bezeichnet. Die drastische 
Art der Zusammenstellung sämtlicher Schimpf- und Spott- 
reden gibt ein wenig angenehmes Bild von Pflaumems 
Wortschatz und Redewendungen. Pflaumem wird darge- 
stellt und geschildert als ein Mensch jeden Anstandes, 
jeder Ehre, Wahrhaftigkeit und Vernunft bar, unwürdig 
seines Berufes als Advokat und Bürgermeister. Man muß 
aber wohl bedenken, daß eine ähnliche Durchmusterung von 
Manz’ Schriften denselben in keinem besseren Lichte er- 
scheinen ließe. Wenn auch Pflaumems Verhalten öfters mit 
Recht gegeißelt wird, so ist doch der scharfen Satire und 
beißenden Ironie gegen den siebzigjährigen Gegner des Guten 
zu viel getan. Das Thema des eigentlichen Streites wird 
fast garnicht mehr berührt. Für den Ursprung und den 
Verlauf des Streites gibt die auf Seite 27 und 29 gemachte 


Der ganze Titel lautet weiter: „Sinnreiche und Weise Sprach 
des Wol Edlen Gestrengen, Hochweisen und Hochgelehrten Herrn 
Doctor Pflaumers von Pflaumem Bürgermeister des Hl. Reichs Statt 
Überlingen. Meniglich zum unterricht für die Augen gestellt. In locos 
communes zusammengetragen durch Conradum Burkardum J. U. Can- 
ditatum. anno 1655.“ 


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— 113 — 


Zusammenstellung der Flugschriften einige Anhaltspunkte. 
Auch über Manz, dessen Ahnen und Verwandtschaft bietet 
der jugendliche Verfasser auf Seite 13 und 18 einige 
Aufschlüsse. 

Der gemeinen Schmähungen war Pflaumem endlich 
satt. Er will mit seinem Gegner von nun an nichts mehr 
zu schaffen haben. Den Unwillen über den unerquick- 
lichen Streit äußert er noch einmal in der folgenden und 
letzten Schrift: 

Apophtegmata Sapientis Acroniani de Insipiente 

Philosopho Istrico, 1 ) 

In kurzen Zügen wird hier noch einmal der ganze Streit 
gestreift, dabei Manz wegen der persönlichen Angriffe als 
Urheber des widrigen Kampfes bezeichnet. Aus einer 
ziemlich objektiv gehaltenen Besprechung des Reichstags- 
beschlusses erhellt, daß Manz' Sieg keineswegs so glänzend 
war, wie er in der Triumphschrift geschildert ist. Manz 
werden seine adeligen Schützlinge wohl nicht recht dank- 
bar sein für die Ergebnisse. Denn, da der gütliche Aus- 
gleich meist fehl schlägt, wird mancher der adeligen 
Schuldner bei gerichtlicher Untersuchung der possibilitas 
solvendi die Probe nicht bestehen. Es werden daraus 
schwierige und unangenehme Prozesse entstehen. Es 
handelt sich dann um die Frage, ob solche betrügerische 
Schuldner zum nachträglichen Schadenersatz der Gläubiger 
gezwungen werden können. Die Äußerungen über das 
luxuriöse und rücksichtslose Leben der Reichsritterschaft in 


*) Die Überschrift heißt vollständig: „Idem Philosophus Retortus. 
Das ist Anzeig der Ursachen Warumb Herr D. Johann Heinrich von 
Pflaumem mit dem Hochweysen Ertz Philosopho an der Thonaw D. 
Caspar Mantzen, allweilen Er die Ihme rechtmässig angeworffene Re- 
torsion und Mentiten im Busen trägt, weiter nichts zu schaffen haben 
wolle noch solle. Darmit werden alle bißher außgeflogene Mantzi- 
schen Scartecken über einen hauffen abgefertiget. Und dann 
auch per Discursum der jüngst in Zinß- und Schuldsachen ergangene 
Reichsschluß seinem rechten waaren und fundamental Verstand nach 
etlicher massen erklärt. 

Gedruckt im Jahr 1655. 39 Seiten in 4°. 


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— 114 — 


Schwaben wird wohl Pflaumem nicht aus der Luft gegriffen 
haben. Sie werden der Wirklichkeit entsprechen, sonst 
hätte er sich nicht immer und immer wieder darauf 
berufen. 1 ) Der Luxus und die Putzsucht war ein allgemeines 
Zeichen jener Zeit. Wir erfahren aus dieser Schrift, daß 
Pflaumem, wie auch einige Stände mit dem Reichstags- 
beschluß von 1654 nicht zufrieden waren. Letztere reichten 
Protestschriften an die Kurmainzische Reichskanzlei ein, 
um vom Kaiser für das Jahr 1655 eine andere Entscheidung 
zu erwirken. Die persönlichen Sachen dieser Schrift über- 
gehe ich. Sichtlich erregt ist Pflaumem über die Be- 
schimpfungen der Reichsstadt Überlingen und besonders 
über den Punkt, daß Manz die Rechtmäßigkeit seiner Wahl 
zum Bürgermeister dieser Stadt bezweifelt. Mit wenig 
glimpflichen Ausdrücken fertigt er Manz ab. Mit ihm will 
er in Zukunft nichts mehr zu schaffen haben. Gegen jede 
weitere Schrift von der Gegenpartei protestiert er energisch. 
Es scheint aber nicht viel genützt zu haben. Manz ließ 
sich nicht einschüchtem. Noch im gleichen Jahre 1655 
erwiderte man von gegnerischer Seite mit einer anonymen 
Flugschrift : 

Roberti Weissi Judicium.*) 

Von derselben ist mir aber nur das Titelblatt und Vorwort 
bekannt. Der Verfasser läßt sich nicht ermitteln. Vielleicht 
ist es Manz selbst. Der Inhalt dreht sich um die Fragen, 


*) Bestätigt werden die Klagen bei: 

Erdmannsdörffer, I, Seite 121 ff. 

Lamprecht, Deutsche Geschichte. VI, Seite 356. 

Philander von Sittewald sagt: 

Tugend hin, Tugend her 

Spielen, Prassen, Hunde und Vögel ziehn, Kauderwelschen 
Pochen, Poltern, Fluchen, Alfänzen, Bauems chinden, Rauben, Sengen 

Das macht der Junker. 

2 ) Roberti Weissi Iudicium Über die Pflaumersche verschine zwey 
Jahr über in Truck ausgelassene Schrifften. Mit gründtlicher Anzaig 
wer der Anfänger dieses Krieges und wegen erlittener vilen retorsionen 
der Retortus seyn? anno 1655. 


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— 115 — 


wer den Kampf begonnen und wer darin unterlegen sei. 
Aus der Vorrede ist zu entnehmen, daß Manz auch eine 
epistola tertia gegen Pflaumern veröffentlicht hat. Ich 
konnte sie aber nirgends auftreiben. Ob damit der Streit 
beendet ist, läßt sich mit Sicherheit nicht sagen. Ich nehme 
es mit großer Wahrscheinlichkeit an. Pflaumern hat sich 
jedenfalls auf nichts mehr eingelassen. Es sind mir auch 
keine weiteren Flugschriften bekannt. 

Diese in ihren Anfängen streng wissenschaftlich ge- 
haltene Fehde war also allmählich in eine unerquickliche 
Schmährederei ausgeartet. Die Hauptschriften der Gläubiger- 
partei sind: Verum Patrocinium, Colloquium, Censura 
Anticolloquii und der Diseurs über Diseurs ; die bedeuten- 
deren der Gegenpartei sind das: Patrocinium, conflictus 
belli Civilis und das Anticolloquium. Die kleineren Schriften 
sind meist persönlicher Natur. So ganz isoliert, wie es auf 
den ersten Blick den Anschein hat, war Pflaumern doch 
nicht. Er hatte auch seine Anhänger, wenn auch in geringerer 
Zahl und von weniger ins Gewicht fallender Bedeutung, 
als sie Manz auf zu weisen hatte. Zunächst ist es eine 
Schrift des Freiburger Professors Dr. Erasmus Pascha 
„disputatio de censibus“ 1639. Dann kommt der Tübinger 
A. W. Lauterbach, der mit Pflaumern die Verwischung 
der Grenzen von aequum und ius eifrig bekämpft, und 
auch verlangt, daß die während des Krieges angelaufenen 
Zinsen, wenn nicht sofort, so doch in Zukunft bezahlt 
werden müssen. Das Kammergericht hat sich in seinem 
Gutachten von 1653 ganz den Ansichten Pflaumems ange- 
schlossen. Auch nach 1654 nahm es sich in Prozessen 
sehr der verarmten Gläubiger an. Der Kurfürst von 
Brandenburg befürchtete gleich Pflaumern eine Erschütte- 
rung des gesamten Staatskredits und des öffentlichen 
Vertrauens. Er vertrat auch den Standpunkt, daß bei 
der großen Verschiedenheit der hier in Betracht kommenden 
Verhältnisse das Eingreifen der Reichsgesetzgebung nicht 
angebracht sei. Es müsse einem jeden Reichsstand frei- 
gelassen werden, in dieser Angelegenheit Maßregeln und 
Verordnungen zu treffen, welche den lokalen Bedürfnissen 


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— 116 


am besten entsprechen. 1 ) Er selbst fuhr fort ohne Rück- 
sicht auf das Reichsgesetz die Zinsverhältnisse durch 
Territorialgesetzgebung zu regeln. Im Reichsabschied von 
1654 wurden die Verordnungen der Territorialherren als 
rechtlich anerkannt. Die Bedeutung, die Manz hauptsäch- 
lich wegen seines Sieges dem Reichstagsbeschluß beilegt, 
hat er für das Reich nicht gehabt. Vielfach blieb er völlig 
wirkungslos. Die meisten Territorialherren warteten ihn 
gar nicht ab, oder kümmerten sich nicht weiter um ihn, 
sondern suchten sich selbst durch eigene Erlasse Hülfe, wie 
Baiem, Brandenburg, Württemberg u. a. 2 ) Die Aufgabe 
war also dem Reiche aus der Hand geglitten und den 
Territorien zugefallen. Pflaumem hatte richtig die Schwie- 
rigkeit und Wirkungslosigkeit eines Reichsbeschlusses voraus- 
gesehen. Vom damaligen wie vom heutigen Standpunkt 
aus betrachtet muß man ihn als äußerst radikal, ja sogar 
als revolutionär bezeichnen. 3 ) Die radikale Zinsreduktion 
mußte ganz natürlich auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen ; 
denn wie sollte man die Gläubiger zwingen, diese ganz 
tief einschneidende Vermögensschädigung anzunehmen. War 
denn überhaupt der Reichstag zu einer solchen Maßregel 
befugt? Pflaumem und Brandenburg haben es mit vollem 
Recht verneint. Es durfte doch niemals der Reichstag 
durch ein Gesetz bestimmen, das Vermögen einer Volks- 
klasse zu Gunsten einer anderen zu schädigen. Was war 
denn die Zinsreduktion anders als eine Begünstigung der 
Schuldner zum Nachteil ihrer Gläubiger! Ein solcher Be- 
schluß war gar nicht notwendig. Mit dem wirtschaftlichen 
Untergang der Schuldner war es gar nicht so schlimm, wie 
damals vielfach angenommen wurde. In den stark ver- 


*) Colloquium Seite 39. 

Er dmannsdörffer, I, Seite 114. 

Urkunden und Akten, VI, Seite 295. Schreiben des großen 
Kurf, an den Reichstag vom 1. Okt. 1653; Seite 394 Relation vom 
Reichstag 26. Jan. 1654 ; Seite 449. 

ä ) Er dmannsdörffer, I, 1 13 ff. 

3 ) Erdmannsdörff er, I, 114. 

Lamprecht, Deutsche Geschichte, VI, S. 348 ff. 


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— 117 — 


schuldeten Landesteilen waren die Schuldner vornehmlich 
Reichsritter, also kleine Souveräne; und gegen sie konnte 
man vor Gericht nichts ausrichten. Das gefürchtete Ver- 
lassenmüssen der Güter wegen Nichtzahlung der Zinsen 
wäre nicht eingetreten. Das Reich würde dieses Recht 
der Gläubiger auch nicht anerkannt haben. Der Reichs- 
tagsbeschluß von 1654 war an und für sich eine Gefährdung 
der wichtigsten Gesellschaftsklasse. Als Folge dieses 
„Schuldenjubeljahres“, wie es nicht mit Unrecht Pflaumem 
nennt, stellte sich die merkwürdige Tatsache heraus, daß 
die praktische Schuldenentlastung in den nächsten Jahren 
weit über die Grenzen hinausging, die ihr Manz und der 
Reichstag hatte stecken wollen. Dies geschah besonders 
in Brandenburg, Württemberg und Pfalz, wo nicht nur 
völlige Zinsreduktion eintrat, sondern auch die Kapitalien 
angegriffen und nach dem Beispiel der Alten sogar tabulae 
novae gemacht wurden. 1 ) Die Gläubiger des oberrheinischen, 
schwäbischen und fränkischen Kreises konnten sich noch 
glücklich schätzen, wenn sie überhaupt den halben Betrag 
der Kapitalien wiederbekamen. Damit war Pflaumerns 
Befürchtung wirklich eingetreten. Pflaumem selbst griff 
nicht mehr publizistisch ein. Aber in der juristischen 
Literatur trat bald nach 1654 ein Umschwung zu Gunsten 
Pflaumerns und seiner Gläubiger ein. Die drohende Gefahr 
für die kapitalfähige Klasse war zu ersichtlich. Besonders 
deutlich tritt der Mißmut hervor über die geschädigte 
Gläubigerpartei in einer 1657 anonym erschienenen Schrift : 
„Collegium reliquorum Imperii Deputatorum ad Collegium 
Electorale de praesenti statu Imperii usw. Der Verfasser 
ist nach einer Bemerkung von Pflaumem im Index des 
zweiten Bandes seiner gesammelten Werke ein Doktor 
Fleischmann, nach späteren Angaben Joh. Frischmann. 2 ) Der 
Verfasser dieser Schrift bezeichnet eine solche Schädigung 
der Gläubiger als eine Verletzung des Rechtes, der kaiser- 


*) Gothein, Kreditv, Seite 94 und 95. 

*) Bohotta u. Holtzmann, a. a. 0., I. Seite 333. Jedenfalls 
ist der Angabe Pflaumerns als Zeitgenossen mehr Gewicht beizulegen. 


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— 118 — 


liehen Autorität, der Reichsverfassung und des Gewissens, 
überhaupt als eine Schande der deutschen Nation. Er 
verurteilt Manz' Lehren und erwähnt rühmend Pflaumems 
Schriften, besonders die Censura Anticolloquü. 1 ) Ähnlich 
wie Pflaumem tritt auch er für die Erhaltung des allge- 
meinen Kredits ein. Die merkwürdigste und überraschendste 
Tatsache aber ist, daß auch der streitbare Manz sofort 
bereit ist, seine Waffen umzuwenden und als defensor 
creditorum aufzutreten. 2 ) Seine erste Schrift in dieser 
Richtung war: 

„Dissertatio an defectus fructuum et redituum, iactura 
bonorum et diminutio patrimonii praestet debitori 
excusationem et vel dilationem vel liberationem." 

Augsburg 1657 in 8°. 

Überraschender ist es aber, daß Manz seine alten 
Schriften in ihren neuen Auflagen als Schutzschriften der 
Gläubiger auftreten läßt, allerdings unter andern Titeln. 
Tatsächlich sind es die alten Bücher geblieben. Ab und 

*) Im dritten Abschnitt von Fleischmanns Schrift, § V und VI, 
Seite 20 — 27 heißt es unter anderm : 

Eligende Imperator et Electores 
Sublatis manibus et loculis 
Recurrimus, concurrimus 
Toto Romano iure creditores fovendi 
Nec Manziano debitorum patrocinio plane explosi 
Concilio aulae imperialis et Camerae distincti 
Nupera comitiali sanctione definiti. 

Herum, sed inique 

A quibusdam omnes sub uno, ut ayunt Mycone veluti reiecti 
bono fuco publici 

Compendio infinitarum hniendarum sine iudice litium 
Contra iuris ordinem 
Reverentiam 

Imperatoris, imperialis constitutionis Conscientiae 
Summo nationis Germanicae dedecore 
Imperii praeiudicio 
Herum aequissime 

Justi ssima laudati cuiusdam Censura vindicati 
Plane refoti 

Nunc strictim huc referenda. etc. 

a ) Gothein LVI. 


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— 119 


zu sind kleine Wendungen verändert und harte Ausfälle 
gemildert oder weggelassen. So erschien das Praeludium 
belli civilis als disquisitio utrum debitor censuum et usura- 
rum a solutione excusatur. Aug. Vind. 1658 (1667) in 8°; 
ferner das Patrocinium und der conflictus debitorum zu- 
sammen als Praesidium creditorum. Ingolstadt 1665; und 
endlich: Aequi libri partes HI super defectus fructuum, cen- 
suum et usurarum cum repertorio quaestionum militarium. 
Ingolstadt 1771. 

„Mit dieser seltsamen Wendung“, schreibt Gothein 1 ), 
„ist diese Episode deutscher Rechtswissenschaft mit ihren 
ökonomischen Seitenausblicken abgeschlossen. Alles lenkt 
wieder in die Bahnen normaler Behandlung des römischen 
Rechts ein, die man doch nur notgedrungen verlassen hatte. 
Wirkungslos ist aber der Anstoß, den der Zinsstreit, für 
die Entwicklung der Rechtswissenschaft nicht geblieben. 
Es waren hiermit die juristischen Großtaten eines Conring 
und Christian Thomasius eingeleitet worden. Der eigent- 
liche Wert dieser Literatur liegt darin, daß sie das beste 
Bild der Ansichten über den Kredit und die Verhältnisse 
desselben während und nach der Kriegszeit gewährt.“ 


cc. Das S t e u e r w e s e n. 

Pflaumem beschäftigte sich neben der Zinsfrage zu- 
gleich auch mit den Steuerverhältnissen. Die früheren un- 
mittelbaren Finanzquellen waren fast sämtlich versiegt. Die 
einzige stehende Reichssteuer waren die 1548 eingeführten 
sogenannten Kammerzieler für den Unterhalt des Reichs- 
kammergerichtes. Sonst kamen nur außerordentliche 
Reichssteuem vor. Die ältere Form einer direkten Reichs- 
steuer war der sogenannte „gemeine Pfennig“, der von 
landsässigen ebenso wie von reichsunmittelbaren, von geist- 
lichen wie von weltlichen Personen erhoben wurde. All- 
mählich wurde der gemeine Pfennig durch den „Anschlag“, 
eine Reichsmatrikularsteuer auf Grund der Wormser Ma- 


') Gothein, Kreditv. Seite LVI u. LVII. 


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— 120 — 


trikel von 1521, verdrängt. Da die damals erfolgte Ver- 
anlagung ohne Berücksichtigung der seitdem eingetretenen 
Gebiets- und Besitzveränderungen beibehalten wurde, 
entstanden vielfach Ungerechtigkeiten. Wiederholt wurde 
eine Neuveranlagung beantragt, die aber nicht zustande 
kam. Im Laufe des Dreißigjährigen Krieges trat dann 
gänzliche Zerrüttung im Steuerwesen ein. Willkür und 
Gewalt war überall maßgebend. Es ist zu bemerken, daß 
überall in allen Kreisen für die „Peräquation" — wie der 
schöne Ausdruck lautete — gekämpft wurde, Steuerbe- 
schwerden füllen die Gerichte aller Tage an. Pflaumem 
ist nur einer in dem großen Chore. Auf Kreistagen drang 
er auf Abschaffung der Mißstände. Als er dort keinen 
Erfolg hatte, wandte er sich direkt an den Kaiser. In um- 
fangreichen Schreiben schilderte er ganz offen die kläg- 
lichen Verhältnisse im Reiche und legte ihm die Notwen- 
digkeit einer Steuerreform dar, wozu er ihm verschiedene 
Vorschläge machte. 1 ) Dies tat er besonders nach dem 
Westfälischen Frieden in den Jahren 1650, 1651 u. 1652. 
Auch diese Bestrebungen waren vergebens. Durch diese Miß- 
erfolge ließ er sich aber nicht einschüchtern. Was er durch 
Worte und Bittschreiben nicht erreichen konnte, suchte er 
durch öffentliche Schriften zu erwirken. Während der 
Jahre 1645 bis 1653 war in dem Zinsstreit eine Pause 
eingetreten, in der er sich besonders mit dem Steuerwesen 
beschäftigte. Zunächst behandelte er einige juristische 
Streitfragen in einer pseudonymen Schrift: 

Roberti Weissii „Rechtliches Bedenken über 
einen wegen der Kriegsanlagen zwischen zweyen 
Ständen sich erhaltenden Recht - Stritt.“ 

anno 1650. 2 ) 

Wahrscheinlich stammt aus seiner Praxis als Rechtsanwalt 
das Material. Die beiden auftretenden Parteien Graf von 
Castell-Aurbach und Kloster St. Paul sind jedenfalls fingiert. 


l ) Überl. St.-Arch. K IV, Ld. 22 No, 1892 enthält viele Kon- 
ceptschreiben Pflaumems über diesen Punkt. 

s ) In Pfl.s. Sehr. II. No. 1. 


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— 121 — 


Caspar Manz, der diese Abhandlung mehrmals in seinen 
Schriften über das Zinsproblem berührt und bekämpft, 1 ) 
glaubt in diesem vorliegenden Fall einen Prozeß zwischen 
Rheinau und St. Blasien zu erkennen, in dem Pflaumem 
Anwalt war. Jedoch Pflaumem hat diese Vermutung als 
unrichtig zurückgewiesen. Der Inhalt beschäftigt sich mit 
dem Rechtshandel zweier Stände wegen Steuern. Zunächst 
mit der Frage, ob die Güter in loco domicilii vel rei sitae 
zu versteuern seien, und dann, ob geistliche Güter und 
Kammergüter von Steuern und Kontributionen befreit sein 
sollen. Er kommt zum Ergebnis, daß keines dieser Güter 
verschont bleiben dürfe. 

Seine Ansichten über das Steuerwesen äußert er am 
deutlichsten im zweiten Teil des oben erwähnten Colloquium 
vom Jahre 1653.*) Wie er im Zinsstreit für die benach- 
teiligten Gläubiger eintritt, so zeigt er sich hier als Pro- 
tektor der ungerecht Belasteten. Auch hier sucht er den 
Reichstag von 1653 — 54 für seine Pläne zu gewinnen, be- 
sonders für eine Steuerreform. Zunächst galt es, die ver- 
altete, ungerechte Matrikel, nach der die Stände veranlagt 
wurden, abzuändem und den augenblicklichen Verhältnissen 
anzupassen. Schon auf den Reichstagen des 16. Jahrhun- 
derts wurde beständig über die Matrikularsteuer geklagt. 
Bei den Kontributionen und Einquartierungen während des 
dreißigjährigen Krieges hatten die einzelnen Stände am 
schwersten die Unzulänglichkeit der veralteten Matrikel 
empfunden. Die von den süddeutschen Bischöfen auf dem 
Reichstag von 1640 — 41 vorgebrachten Klagen fanden wenig 
Gehör, ebenso erfolglos waren die Beschwerdeschriften auf 
dem Westfälischen Friedenskongreß. Die Steuerfrage wurde 
wohl besprochen. Es kam aber zu keinem Resultat. Die 
Stände wurden auf den folgenden Reichstag vertröstet. 


*) Widerhall wider Pflaumers Vermessenheit § 5; epistola ad 
amicum. Vergl. dazu Postcolloquium Seite 11 und Colloquium Seite 69 — 70. 

*) Colloquium Seite 66 bis Schluß. Die hier vorgebrachten Ge- 
danken und Ideen hat Pflaumem schon 1650 und 1651 dem Kaiser mit- 
geteilt, vergl. die Konzeptschreiben im Überl. St.-Arch. K. IV Ld. 22, 
Nr. 1892. 


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— 122 — 


Bei der Verteilung der Satisfaktionsgelder zeigte sich die 
Ungerechtigkeit der alten Matrikel besonders stark. Ein- 
zelne Stände wurden auf Grund von Gütern veranlagt, die 
sie schon seit Jahren nicht mehr besaßen. Als typisches 
Beispiel kann dafür die Reichsstadt Überlingen gelten. 
Interessant sind die von Pflaumem gemachten Zusammen- 
stellungen sämtlicher Unkosten während des Krieges, des 
städtischen Besitzes und der Schulden. Fast alle städ- 
tischen Besitzungen waren verkauft oder verpfändet. Trotz- 
dem war die Stadt die siebenthöchst besteuerte unter den 
schwäbischen Kreisständen. Die Bürgerzahl betrug ungefähr 
360, von denen nicht über 27 aus eigenen Mitteln leben 
konnten. Die andern waren meist arme Rebleute, Hand- 
werker und Bauern. In den beiden Vogteien besaß Über- 
lingen nicht mehr als 33 Bauern und 27 Taglöhner. Dabei 
mußte Überlingen von den 5 Millionen Friedensgeldern 
44200 fl. bezahlen. Andere Stände, wie der Markgraf von 
Baden hatte nur 15000 fl. mehr, die Stadt Augsburg un- 
gefähr doppelt so viel als Überlingen. l 2 ) Im Jahre 1654 
hatte Überlingen eine Schuldsumme von 244000 fl. Auf 
die Klagen der Stände wurde geantwortet, daß das, was 
sie am ersten Termin der Satisfaktionsgelder zuviel be- 
zahlt, bei den folgenden Terminen wieder gut gemacht 
werden sollte. Aber das Versprechen wurde nie gehalten. 
Vergebens wandte sich Pflaumem im Interesse von Über- 
lingen und Salem an den Kaiser. Aus dieser Stimmung 
heraus entstand der zweite Teil des Colloquium. Um die 
Unzulänglichkeit der alten Matrikel für die damaligen Ver- 
hältnisse klar vor Augen zu führen, gibt er eine ausführ- 
liche historische Entwicklung derselben. Ferner weist er 
auf die seit dem 16. Jahrhundert auf den Reichstagen 
immer wiederkehrenden Klagen hin. In der Beibehaltung 
der alten Matrikel, die so viele Ungerechtigkeiten mit sich 
bringe, sieht er den Ruin vieler Stände. Daher ist eine 


l ) Überl. St.-Arch. K. IV Ld. 22 Nr. 1892. Vergleich Überlingens 
mit andern Ständen. 

*) Dumont, Corps universel diplomatique VI, 558. 


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— 123 — 


Reform derselben nötig. Mit einer gewissen Unzufrieden- 
heit und innerer Erbitterung weist er auf seine erfolglosen 
Beschwerdeschriften an den Kaiser hin, der ihn unter dem 
Vorwand, daß diese Sache vor einen Reichstag gehöre, 
abgewiesen habe. Nun stand der erhoffte Reichstag von 
1653 bevor. Es handelte sich nach Pflaumems Ansicht 
nicht nur um eine Abänderung der Matrikel, sondern um 
eine Reform des Steuerwesens überhaupt. Wie schon 1647 
der brandenburgische Geheime Rat von Pfuel den Gedanken 
einer allgemeinen Vermögenssteuer aussprach, so suchte 
ihn Pflaumem 6 Jahre später populär zu machen. Pflau- 
mems Hauptbestreben war die Erreichung einer gleich- 
mäßigen, gerechten Verteilung der Lasten. 1 ) Niemand 
weder hohen noch niederen Standes soll verschont werden. 
Jeder soll seinem Vermögen entsprechend besteuert werden. 
Sein Gerechtigkeitsgefühl duldet es nicht, daß nur die 
unteren Schichten mit Steuern belastet werden. Gegen 
die Steuerfreiheit des Adels protestiert er ganz energisch. 
Absichtlich läßt er den Edelmann eine lächerliche Vertei- 
digung halten. 2 ) Besonders die Vorrechte der unmittelbaren 
Reichsritterschaft waren ihm ein Dom im Auge. Die Ritter- 


1 ) Nicht unwahrscheinlich ist es, daß Pflaumem der Verfasser einer 
1644 erschienenen kleinen Flugschrift ist ; „Kurtze Erinnerung von Not- 
wendiger Gleichheit der ietzigen Anlagen und Kriegs-Kontributionen", 
sie befindet sich in einem Sammelband von Flugschriften des 17. Jahr- 
hunderts in der Bonner Universitätsbibliothek. Der Druckort ist nicht 
angegeben. Diese kurze, populär gehaltene, wirtschaftsgeschichtlich 
interessante Schrift ist ihren Ideen nach eine Vorläuferin des Collo- 
quiums. Die Gedanken stimmen mit denen Pflaumems völlig überein. 
Sprache, Art der Abfassung, nichts spricht gegen Pflaumems Autor- 
schaft. 

2 ) Colloquium Seite 74: Der Edelmann, stolz auf seinen Adel, 
betrachtet von oben herab die unter der Matrikel Leidenden, indem er 
sagt; „Wir seyn nicht wie die Andern, lassen uns an kein gewisses 
binden .... Diß Doktor- und Schreiberwerk (-Matrikel) geht uns nichts 
an; Wir sehen und warten mit Leib und Gut allein auff den Kayser; 
Wann es ab um recht Heroische Außgaben zu thun, da sein wir mit 
Seckel ziehen gleich Wie im Feld mit Schwerdt zukken — die Ersten. 
Unser Gewissen ist die allerbeste Richtschnur, nach derselben muß sich 
ein jeder von uns reguliren usw.“ 


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— 124 — 


schaft beanspruchte für sich unter Berufung auf die Ritter' 
dienste möglichste Steuerfreiheit und ließ sich nur dazu 
herbei, ihre Hintersassen, Bauern und Mediatstädte, zur 
Landsteuer heranzuziehen. Da sie keinen Sitz auf dem 
Reichstag hatten, wurde ihr Gebiet als nicht zu den Reichs- 
kreisen gehörig betrachtet. Dafür waren sie von den 
Reichssteuem befreit. Sie zahlten weder die bewilligten 
Römermonate, lieferten nichts zum Unterhalt des Kammer- 
gerichts, noch trugen sie bei zum Unterhalt der Kreisver- 
waltung. Die bei ihnen sonst übliche freiwillige Beisteuer 
(subsidium caritativum) blieb auch aus. In Gegenden, wo 
viele Reichsritter saßen, kamen deshalb die Reichsstädte 
um so schlechter weg. Dies fiel besonders scharf in 
Schwaben auf. Zahlreiche Belege aus Pflaumems Tagebuch 
beweisen, daß sich die Reichsritter während des Krieges 
an allen Lasten vorbei zu drücken wußten. Zwischen den 
Städten und der Reichsritterschaft kam es vielfach zu Pro- 
zessen wegen ungleicher Besteuerung. Damit kommt Pflau- 
mem auf die alte Zwistigkeit der Reichsritterschaft und 
Städte zu sprechen, ') eine Erörterung, die nach Gothein 
„eine der bestbeschriebenen und durchschlagendsten Ab- 
schnitte“ des Colloquiums ist. Den Ursprung des Adels und 
der Reichsritterschaft führt Pflaumem in die Städte zurück. 
Eifrig tritt er für seinen Stand, das Patriziat ein. Inter- 
essant ist der Abschnitt im Colloquium Seite 14 — 15, wo 
er die Rittermäßigkeit des Patriziats behandelt. 2 ) Ebenso 
wie er der Steuerfreiheit des Adels abhold ist, bekämpft 
er auch heftig die der hohen Geistlichkeit, besonders der 
reichen Domherren, die nach Pflaumems Ausspruch weder 


*) Colloquium Seite 79 ff. 

Erdmannsdörff er Seite 79. 

Perthes: Das deutsche Staatsleben vor der Revolution enthält 
•ine anschauliche Schilderung Seite 83 ff, Seite 123 ff. Ferner über 
die Reichsstädte bei Büsching. Neue Erd-Beschreibung. Hamburg 
1760. III. Band. Historische Betrachtung über die Reichsritterschaft 
(anonym). Regensburg 1804. 

*) Roth von Schreck enstein: Das Patriziat in den deutschen 
Städten. Tübingen 1856 Seite 236 ff. 


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— 125 — 


der Kirche noch dem Reiche etwas nützten. *) Dieses Ver- 
halten gegen den Klerus beweist seine vorurteilsfreie 
Stellungnahme, die sich durch nichts Schranken setzen läßt. 
Auch beim Eintreten für die katholischen Interessen bleibt 
er frei von jeder Einseitigkeit und jedem Fanatismus. Er 
setzt seinen Tadel an, wo er eben nötig ist. Caspar Manz 
hat ihm sein scharfes Vorgehen gegen den geistlichen Stand 
sehr übel genommen. 2 ) Ähnliche Einwände gegen die 
Steuerfreiheit des Klerus hatten auch Hermann Conring, 
Caspar Klock und Christoph Besold geäußert. 3 ) Wie später 
Pufendorf vom Standpunkt des deutschen Staatsgebildes 
aus in seiner Schrift de statu imperii germanici 1667 Re- 
formvorschläge machte, so suchte Pflaumern, die Mißstände 
des Steuerwesens beleuchtend, vom Standpunkt der Gleich- 
berechtigung eines jeden Staatsangehörigen durch Reform- 
vorschläge auf den Reichstag von 1653 — 54 einzuwirken. 
Seine Erörterung hat weit über seine Zeit und deren Ge- 
dankenkreis hinausgegriffen. Eine moderne Luft weht in 
seinen Ideen. Pflaumern bezweckt nicht allein die Besei- 
tigung der ungleichmäßigen Belastung der Stände zu deren 
Wohl, sondern auch im Interesse des Reiches zur Erhöhung 
der Reichsfinanzen. Durch die Besteuerung sämtlicher 
Untertanen wünscht er ein möglichst finanzkräftiges Reich 
zu schaffen. Auch hier tritt seine Reichspolitik zu Tage. 
Die direkte Steuer ist sein Ideal. Die gerechteste Art einer 
gleichmäßigen Besteuerung aller Untertanen erblickt er in 


') Colloquium Seite 99 ff : „Es giebt die Natur, daß Geistliche 
zur Abwendung gemeinen Schadens und Förderung gemeinen Nutzens 
ihre Hilff auch beytragen .... Ich hab noch nie keinen Thumb Propst 
bey den Kirchen gesehen, besorge ich noch keinen sehen, vielmal aber 
hat mich verwundert, ob die Teutschen so einfältig geweßt, daß Sie 
dergleichen Spazierpfründen in unserer Stadt gestifftet, davon die Kirch 
kein Dienst und das römische Reich keinen Nutzen hat. Eben darumb 
ist zu thun, daß solche Reitpfründen dem gemeinen Reichswesen auch 
zu etwas Nutzen gezogen werden." Vergl. dazu Perthes a. a. O. 
Seite 102 ff. 

*) Caspar Mantz Epistola ad amicum 1653. 
l ) Haendcke: a. a. O. Seite 111 und 113. 


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— 126 — 


dem „gemeinen Pfennig." *) Dabei konnte er sich auf ähn- 
liche Reformbestrebungen der Reichstage des 16. Jahr- 
hunderts berufen, die nach Gotheins Ansicht 2 ) mehr an 
der Opposition der Fürsten, die eine direkte finanzielle 
Beziehung des Reiches zu ihren Untertanen fürchteten, 
scheiterten als an der Abneigung des Adels, das Privileg 
der Steuerfreiheit aufzugeben. Auch die Städte waren 
wenig geneigt, durch eine direkte Besteuerung ihrer Bürger 
das Vermögen öffentlich zu bekennen. Für die Zweck- 
mäßigkeit des gemeinen Pfennigs führt er einleuchtende 
Belege an. Ebenso gibt er ausführliche Vorschläge über 
die Art der Veranlagung und Einziehung. 3 ) Trotzdem sie 
interessant sind, verbietet es der Mangel an Raum, sie 
hier aufzuzählen. Auch eine Juden-, Knechte- und Mägde- 
steuer empfiehlt er. 4 ) Jeder soll eben nach seinem Ver- 
mögen zur Hebung des Reiches beitragen. Pflaumems 
Schrift, besonders die Partie, wo er für die Abänderung 
der alten Matrikel eintrat, blieb wohl nicht ohne jeden 
Einfluß auf den Reichstag von 1653 — 54. Über diesen 
Punkt wurde viel verhandelt. 5 ) Aber es kam zu keiner 
Einigung und zu keinem endgültigen Beschluß. 6 ) Die An- 
gelegenheit wurde auf den folgenden Reichstag verschoben. 
Das Conclusum im Fürstenrat vom 13. April 1654 war der 
Meinung, die kreisausschreibenden Fürsten sollten sich in- 
formieren über die Matrikelverhältnisse und ihre Erkun- 
digungen dem Kaiser überschicken, damit dieser Punkt 
beim nächsten Reichstag desto schneller erledigt werde. 7 ) 
Pflaumem gehört also zu den ersten, die im 17. Jahrhundert 
an den Reformbewegungen auf dem Gebiete des Steuerwesens 


*) E. Gothein: Der gemeine Pfennig auf dem Reichstag zu 
Worms 1495. Diss. Breslau 1877. 

2 ) Gothein: Kreditv. in den Schlußbemerkungen. 

3 ) Colloquium Seite 113 ff. 

4 ) Erdmannsdörff er Seite 106 und Colloquium Seite 109, 111. 

5 ) v. Meiern: Regensburger Reichstagsverhandlungen von 1653 
bis 54. I. Seite 446, 449, 453, 601, 1036, 1077, 1084, 1085. 

6 ) A. v. Ruville: a. a. O. Seite 48. 

7 ) v. Meiern: a. a. 0. I. Seite 1089. 


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— 127 


regen Anteil nahmen. Seine Erörterungen sind nicht zu 
unterschätzen für die Einführung der direkten Steuer. Ich 
erinnere nur an die Bestrebungen des tatkräftigen Friedrich 
Wilhelm I., des Friedrich August von Sachsen und des 
Herzogs von Württemberg, wo besonders der feudale 
Widerstand zu überwinden war. 1 ) Das Verhältnis Pflau- 
mems zu den Finanzlehrern des 17. Jahrhunderts bedarf 
einer eigenen Untersuchung. 2 ) In der Abneigung gegen 
die Steuerfreiheit des Adels wie des Klerus stimmt er 
überein mit Christoph Besold, Caspar Klock 3 ) und Her- 
mann Conring. 4 ) 


*) Haendcke Seite 94. 

3 ) Vergl. die Zeitschrift „Finanzarchiv“ 1884. L. v. Stein: 
Geschichte der deutschen Finanzwissenschaft im 17. Jahrhundert. 

3 ) Klocks Schriften; tractatus de contributionibus 1634, 
tractatus de aerario 1651. 

4 ) Conring: de aerario boni principis recte constituendo. Vergl. 
Haendcke Seite 113. 


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Berichtigungen. 


Seite 3 Zeile 27 für Wuun richtig: Wunn 

„ 15 „ 20 fehlt hinter Tagebuch “ 

„ 19 „ 7 für invenis richtig: iuvenis 

„ 24 „ 1 „ Mäuserfraß richtig: Mäusefraß 

„ 27 „ 19 „ Vinariense „ Vimariense 

„ 44 Anm. 1 Zeile 5 für sog. „ sogenannten 

„ 49 Zeile 4 für darüber „ darüber 

„ 62 Anm. 1 Zeile 10 für Kins „ Kius 

„ 72 Zeile 3 für non „ von 

„ 74 Anm. 1 Zeile 3 für Boscher richtig: Roscher 

„ 80 Anm. 1 für Rebeff richtig: Rebuff 

„ 81 Zeile 15 für Parteien richtig: Partien 

„ 87 „ 26 „ Schuldigung richtig: Schädigung 

„ 94 Anm. 1 Zeile 4 für spannende richtig : gespannte 

„ 109 Vers 8 Zeile 1 für Dom richtig: denn 
„ 111 Vers 10 Zeile 4 für ihren richtig: ehren. 


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Lebenslauf. 


Geboren bin ich, Alois Fischer, katholischer Kon- 
fession, am 7. Mai 1883 zu Mottschies in Hohenzollem, 
als Sohn des verstorbenen Adolf Fischer und seiner Ehe- 
frau Wilhelmine geb. Diener. Von Herbst 1896 besuchte 
ich das Gymnasium zu Sigmaringen, das ich am 24, Juli 
1903 mit dem Zeugnis der Reife verließ. 

Dem Universitätsstudium (Geschichte, Deutsch und 
Geographie) oblag ich sodann im W.-S. 1903/04 in Straß- 
burg i. E., im S.-S. 1904 in Bonn, im W.-S. 1904/05 und 
S.-S. 1905 in München, seitdem in Bonn bis Sommer 1909. 
Am 3. März 1909 bestand ich die mündliche Doktorprüfung. 
An Vorlesungen und Übungen habe ich teilgenommen bei 
folgenden Herren Professoren und Dozenten : 

in Straßburg: Bäumker, Bloch, Bresslau, Dehio, 
Leitschuh, Neumann, Polaczek, Reitzenstein; 

in München: Grauert, v. Heigel, Iwan v. Müller, 
Munker, Paul, Pöhlmann, Simonsfeld, v. d. Leyen, Weymann; 

in Bonn: v. Bezold, Bickel, Bücheier, Clemen, Dietzel, 
Drescher, Dyroff, Elter, Erdmann, Frank, Jäger, Küntzel, 
Litzmann, Nissen, Rein, Ritter, Schulte, Schultz, Solmsen, 
Stutz, Wentscher und Wilmanns. 

Ihnen allen spreche ich aufrichtigen Dank aus. Zu 
ganz besonderem Danke fühle ich mich verpflichtet meinem 
verehrten Lehrer, Herrn Geheimrat Prof. Dr. Aloys Schulte, 
für seine Anregung zu dieser Arbeit und für seine stets 
freundliche Unterstützung. 

Ferner danke ich noch Herrn Hofrat Prof. Dr. Roder 
in Überlingen für seine in liebenswürdiger Weise mir ge- 
liehene Hülfe, sowie den Archivvorständen in Karlsruhe, 
Stuttgart und Überlingen. 





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