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Full text of "Feminismus Gender Mainstream Eugenik Ueberbevoelkerung Geburtenkontrolle Abtreibungen Magret Sanger"

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Martin F. Kurkowski, Soziologe M.A. w8698+ fn700 



Gutachterliche Stellungnahme iiber die rechtliche Rechtfertigung der 
staatlichen Zwangssexualerziehung gegeniiber frommen Christen und 
iiber deren politisch-ideologische Hintergriinde 



Es wird Stellung genommen zu der Frage, ob es eine sachlich oder rechtlich 
iiberzeugende Begriindung dafiir gibt, die staatliche Sexualerziehung alien Kindern 
aufzuzwingen, auch wenn Eltern aufgrund ihres Erziehungsrechts als Eltern 
oder/und aufgrund ihres Glaubens und Gewissens diese fur ihre Kinder nicht haben 
wollen. 

Ubersicht 

1. Teil: Pruning der angegebenen rechtlichen Grundlagen 
Kritik derselben 

A) Was den KMK-Beschluss betrifft, so ist hier einzuwenden: 

1 . Es fehlt an einer klaren Zweckbestimmung und an geforderter Wissenschaftlichkeit und methodischer 
Durchdachtheit. 

2. Der von der KMK eingefiihrte schuloffentliche Sexualunterricht enthalt nicht nur keine klare Zielsetzung, 
sondern er ist widerspriichlich, ja schizophren. 

3. Das Grundgesetz kenntkeinen eigenstandigen Erziehungsauftrag des Staates. Er ist totalitaren Ursprungs. 

4. Das natiirliche Erziehungsrecht der Eltern wird unterlaufen und beseitigt. 

5. Private christliche Sexualerziehung durch die Eltern ist mit den moralischen Geboten der Wahrung der 
Schamhaftigkeit und der sexuellen Enthaltsamkeit bis zur Ehe wesentlich effektiver als die auf friihe 
Totalaufklarung, sexuelle Stimulierung und kiinstliche Empfangnisverhinderungsmethoden setzende 
staatliche Sexualerziehung. In der Glaubensgemeinschaft der Evangeliums-Christen-Baptisten sind 
voreheliche und Jungmadchenschwangerschaften kein Problem. Es besteht daher kein nachvollziehbarer 
Grund, ihre Kinder zu diesem Unterricht zu zwingen. 

6. Die SE ist eine Wertsetzung der Weltanschauung des Materialismus und Hedonismus, die christlichen 
Kindern nicht zugemutet werden darf, weil sie offensichtlich mit der christlichen Sexual- und Ehemoral und 
mit ihrem Gewissen unvereinbar ist, und weil die Schule gemaB standiger Rechtsprechung des 
Bundesverfassungsgerichts weltanschaulich neutral sein muss. 

7. SchlieBlich kann dieser KMK-Beschluss nicht einfach unkritisch als Rechtsgrundlage angesehen werden, weil 
er mit keinem Wort die aus diesem neuen Unterricht folgenden Konflikte mit der traditionellen christlichen 
Moral beriicksichtigt, die ja als Bestandteil der Religion durch GG Art. 4 geschiitzt ist. 

B) Was den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dez. 1977 betrifft, 

1 . Der zu erwartende heutige Sexualunterricht erfiillt nicht die genannten Beschrankungen, die das B VerfG in 
jenem Beschlusse vorgeschrieben hatte. 

2. AuBerdem verletzt die schulische Sexualerziehung das Indoktrinationsverbot des Bundesverfassungsgerichts 
in der Entscheidung von 1977. 

3. Der heutzutage praktizierte staatliche Sexualunterricht indokriniert jedoch noch viel intensiver als bloB durch 
seine Lehre, „dass es im Bereich Sexualitat keine jederzeit giiltigen Sexualnormen geben kann". Er 
indoktriniert die Kinder zum permissiven auBerehelichen Lustsex. 

4. Auch die anderen Bedingungen des Bundesverfassungsgerichts von 1977 werden erfahrungsgemaB nicht 
eingehalten 



C) Andere Aussagen des Bundesverfassungsgerichts, 

insbesondere zur Glaubensfreiheit und zur Gewissensfreiheit. 



2. Teil: Politische und ideologische Hintergriinde der staatlichen „Sexualerziehung" 
Warum dem Staat so viel daran liegt, sie ausnahmslos alien Kindern aufzuzwingen 

I. Bevolkerungsdrosselung durch die GroBkapitalisten 
II.. Feminismus und Gendermainstreamprogramm 

III. Homosexualisierung 

IV. Neomarxistische Kultur- und Gesellschaftsrevolution 

Der staatliche Sexualerziehungszwang verstoBt aber auch gegen das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, die 
allgemeine Handlungsfreiheit. 

Auch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wird verletzt, „Freiheit der Person", denn die Kinder werden ohne rechtfertigenden 
Grund wahrend dieses Unterrichts im Klassenzimmer eingesperrt. 

SchlieBlich wird durch diesen penetrant schamlosen und die Intimsphare verletzenden Unterricht auch die 
Menschenwiirde verletzt. 

Erzwungene Nacktheit und erzwungene Eingriffe in den sexuellen Intimbereich waren schon immer Akte der 
Demiitigung und Entwiirdigung. 

Ergebnis 



1 . Teil: Priifung der angegebenen rechtlichen Grundlagen 

Die rechtliche Grundlage fur die heute praktizierte staatliche Sexualerziehung (SE) in den 
Schulen war zunachst der Beschluss der Standigen Konferenz der Kultusminister vom 

3.10.1968 „Empfehlungen zur Sexualerziehung in den Schulen". (Sammlung der Beschlusse der 
Standigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl, Bd. 1 
BeschluB Nr. 659; im folgenden abgekiirzt: KMK-Empfehlungen) 

Die dort vorgebrachte Begriindung lautet im Wesentlichen: 
Sexualitat sei ein Bestandteil menschlichen Verhaltens und bedurfe einer Erziehung „zu 
verantwortlichem geschlechtlichem Verhalten". Dazu gehore insbesondere die „Verhinderung 
unerwunschter Schwangerschaften". Daher sei die Schule „auf Grund ihres Bildungs- und 
Erziehungsauftrages verpflichtet, bei dieser Aufgabe mitzuwirken." Sie miisse facheriibergreifend 
durchgefuhrt werden, weil Sexualitat ein Teil der Gesamtpersonlichkeit sei und mehr als ein bloB 
biologischer Vorgang. Insbesondere sollen dadurch unerwiinschte Schwangerschaften bei 
Schulerinnen vermieden werden. 

Nachdem infolgedessen in den Bundeslandern mit der Sexualerziehung begonnen wurde, 
beschwerten sich viele Eltern dagegen und einige erhoben Klage. SchlieBlich kam es am 8. Dez. 
1977 im Bundesverfassungsgericht durch eine Vorlage des Streites an das 

Bundesverfassungsgericht zu einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (siehe BVerfGE 
47, 47ff.; NJW 1978, S. 807). Dieses sagte aus, dass Sexualerziehung in erster Linie den Eltern 
zustehe - als Teil des naturlichen Erziehungsrechtes der Eltern. Jedoch durfe auch die Schule 
Sexualerziehung durchfuhren aufgrund des Erziehungsauftrages der Schule, jedoch nur aufgrund 
einer noch zu schaffenden gesetzlichen Grundlage. Doch auch dann miisse sie bestimmte 
Bedingungen erfullen: 

Sie durfe den Eltern nicht vorgreifen. 

Die Eltern mussten rechtzeitig dariiber informiert werden, wann dieser Unterricht stattfindet 

und informiert werden iiber Ziele, Inhalte und Methoden dieses Unterrichts. 

Der Unterricht miisse mit den Eltern abgestimmt werden 

und miisse auf ihre religiosen Einstellungen Rucksicht nehmen. 

Der Unterricht miisse sich beschranken auf wertfreie aufklarende Information iiber sexuelle 
Anatomie und Funktion. 

Eine wertende Indoktrination iiber Sexualverhalten sei nicht zulassig. 

SchlieBlich miisse beriicksichtigt werden der individuelle korperliche und seelische 
Reifegrad jedes Kindes 

Dieser Beschluss bezog sich auf Sexualerziehung im Pubertatsalter. 



Berichten zufolge hatte dieser Beschluss zunachst einen Riickgang der SE zur Folge. Doch 
nach und nach fiigten die Lander in ihre Schulgesetze einen Sexualerziehungsparagraphen ein, 
mehr oder weniger im Sinne der Vorschriften des Bundesverfassungsgerichts. Danach und 
infolge des Drangens politisch aktiver Feministinnen wurde der Unterricht intensiviert (siehe 
Wikipedia unter Sexualpadagogik). Ein besonderer Schub fand unmerklich in den letzten Jahren 
statt, indem Sexualerziehung nun bereits in der Grundschule, ja sogar schon in den Kindergarten 
durchgefuhrt wird. AuBerdem wurde die SE stark wertend. Sie wurde eine Erziehung zu 
unmoralischem, permissivem Lustsex, verbunden mit Erziehung zu strikter Empfangnis- und 
Geburtenverhinderung. AuBerdem wird nun schon den Kindern gleichgeschlechtliche 
Sexualbefriedigung als gleichwertig beigebracht, einschlieBlich Analverkehr! So heiBt es z. B. 
auf der von der BZgA herausgegebenen CD „Loveline": „Auf Analverkehr Lust zu haben, ist 
vollig normal, auch fur Heterosexuelle." Die wichtigsten Impulse sowie Unterrichtsmaterialien 
stammen von der auf Geburtenverhinderung spezialisierten familienfeindlichen Organisation 
„PRO FAMILIA", von der Behorde "Bundeszentrale fiir gesundheitliche Aufklarung" (BZgA) 
und von mit diesen vernetzten sexualpadagogischen Instituten. 

Der Unterricht wurde immer schamloser. So werden heutzutage schon Kinder der 
Grundschule mitunter durch Vorfuhrung eines Pornofilms iiber den Geschlechtsakt „aufgeklart" 
und schockiert. Das Schamgefuhl wird systematisch ignoriert, verletzt und zerstort. In gemischter 
Klasse mussen Jungen und Madchen praktische Kondom-Ubungen machen. In Gegenwart der 
Jungen wird den Madchen beigebracht, wie die Intimpflege zu geschehen hat. Es wird auf 
vielerlei Weise den kleinen Kindern beigebracht, wie lustvoll der Sex sei. Es wird gesagt, dass es 
keine sexuellen Normen gebe, auBer dass der andere Sexualpartner zustimmen musse. Ansonsten 
sei alles erlaubt. 

Kritik derselben 

A) Was den KMK-Beschluss betrifft, so ist hier einzuwenden: 

1 . Es fehlt an einer klaren Zweckbestimmung und an geforderter Wissenschaftlichkeit 
und methodischer Durchdachtheit. In dem Beschluss wurde gefordert: „Sexualerziehung 
in der Schule muB wissenschaftlich fundiert und methodisch durchdacht sein." Es liegen 
jedoch keine wissenschaftlichen Grundlagen vor, die diesen Unterricht rechtfertigen 
konnten. Insbesondere ist keine empirisch wissenschaftliche Untersuchung bekannt 
geworden, die zeigt, dass die Zahl der unerwunschten Schwangerschaften, insbesondere der 
minderjahrigen Madchen, infolge der SE zuriickgegangen sei. Die im ersten Satz 
aufgestellte Zielsetzung: „Erziehung zu verantwortlichem geschlechtlichen Verhalten" ist 
keine klare Zweckbestimmung, denn erstens lasst sie offen, vor wem der junge Mensch 
bezuglich seines Sexualverhaltens verantwortlich sein soil, zweitens an welchen Normen er 
sich orientieren soil, um „verantwortlich" zu handeln. Jeder kann sich etwas anderes 
darunter vorstellen, worin „verantwortliches geschlechtliches Verhalten" liege, je nach 
seiner Religion oder Weltanschauung. Die Forderung nach wissenschaftlich bestimmter 
Sexualerziehung kann folglich nicht ernst gemeint sein, denn iiber unklare 
Zweckbestimmungen kann nicht geforscht werden. Wenn aber schon das Ziel unbestimmt 
ist, fehlt es naturlich auch an einer Methode. 

Und ohne klare Bestimmung, worin verantwortliches geschlechtliches Verhalten 
besteht, ist eine zielgerichtete, den Kindern die rechte Orientierung gebende 
Sexualerziehung unmoglich. Dies hat zur Folge, dass der Willkur gemaB der personlichen 
und politischen Einstellung des Lehrpersonals Tur und Tor geoffnet sind. Ein Beispiel: Da 



die SE facheriibergreifend sein soil, kam einem Mathematiklehrer der Einfall, seinen 
Schulern plotzlich eine Einfiihrung in das Masturbieren zu geben und ihnen diesbeziiglich 
seine Wertvorstellung als gultige Nonn beizubringen, dass dies eine harmlose und bequeme 
Methode der Lustgewinnung und der Entspannung sei, um danach wieder besser Mathe 
lernen zu konnen. 

Auch im weiteren Verlauf des Beschlusstextes werden diese Fragen nicht geklart, auBer 
dass gesagt wird: „Die Schule muB aber bemuht sein, zu verhindern, dass junge Menschen 
wahrend oder nach ihrer Schulzeit in ihrem geschlechtlichen Verhalten aus bloBer 
Unwissenheit falsche Wege gehen." Hierbei denkt man wohl zu aller erst an aus 
Unkenntnis iiber den Zeugungsvorgang entstandene Schwangerschaften, insbesondere bei 
unreifen Madchen, sowie an Geschlechtskrankheiten. 

Tatsachlich hat die Zahl unerwunschter Schwangerschaften seit der Einfiihrung dieses 
Unterrichts stark zugenommen, und sie nimmt weiter zu, seitdem schon in der Grundschule 
sexuelle Totalaufklarung und Anregung zum Ausprobieren erfolgt. So schrieb die FAZ am 
8.6.2005, S. 2: „Sexualisierung fordert Abtreibungen Minderjahriger: 'Enttabuisierung' und 
Sexualkundeunterricht verhindern nicht, wie als Rechtfertigung immer behauptet wurde, 
Abtreibungen, sondern senken vor allem das ,Einstiegsalter' fur Sexualbeziehungen." Es 
folgen statistische Angaben, die dies belegen. Dasselbe gilt fur Geschlechtskrankheiten. 
Ihre Eindammung durch die Erziehung zur Verwendung von Praservativen wurde mehr als 
zunichte durch die Vervielfaltigung wechselnder vorehelicher, ehebrecherischer und 
sodomitisch-homosexueller Sexualkontakte (Analverkehr), die infolge der Verfemung der 
traditionellen, vorehelichen Geschlechtsverkehr verwerfenden Sexualmoral, und durch die 
Verherrlichung der reinen Geschlechtslust stattgefunden hat und stattfindet - trotz standiger 
Propagierung von Kondomschutz, der selbst bei richtigem Gebrauch kein sicherer Schutz 
ist vor unbeabsichtigten Folgen des Geschlechtsverkehrs. 

Der von der KMK eingefuhrte schuloffentliche Sexualunterricht enthalt nicht nur keine 
klare Zielsetzung, sondern er ist widerspruchlich, ja schizophren: Einerseits wird den 
Kindern beigebracht, sie sollten Schwangerschaften verhindern, andererseits werden sie 
friihzeitig zum Sexualverkehr angeregt, wodurch es gerade haufig zu Schwangerschaften 
kommt, und zwar viel haufiger als vor Einfiihrung der schulischen Sexualaufklarung, trotz 
Aufklarung iiber Verhutungsmittel. Auch die Aidsinfektionen nehmen zu, trotz schamlos 
aufdringlicher Werbung fur Kondome, sogar auf offentlichen Plakatflachen. Dies ist nicht 
verwunderlich, wenn gleichzeitig die Kinder in den Schulen dazu erzogen werden, den 
Homosex toll zu finden. Man stelle sich vor, ein Wirtschaftsunternehmen auf dem freien 
Markt will seine Produktion erhohen, wendet aber eine Methode an, durch die die 
Produktionsmenge verringert wird. Es konnte nicht lange bestehen. Aber im 
konkurrenzlosen staatlichen Bildungsmonopolbetrieb Schule wird etwas vergleichbares 
praktiziert und zwar schon seit iiber 30 Jahren! Der staatliche Sexualunterricht hat also 
paradoxerweise und widersinnigerweise bezuglich seiner Zielsetzung „ Verhutung 
unerwunschter Schwangerschaften" und „ Verhutung" von Geschlechtskrankheiten 
eine zielwidrige Wirkung. Dies weist darauf hin, dass es den Verfechtern der schulischen 
Zwangs-Sexualerziehung in Wahrheit nicht um Verhutung unerwunschter 
Schwangerschaften und um Verhutung von Geschlechtskrankheiten geht, sondern vorrangig 
um eine Sexualisierung der Kinder und darum, ihre Bereitschaft und Fahigkeit eine Ehe 
einzugehen und eine Familie zu griinden zu untergraben. Dies werde ich beweisen unten im 
zweiten Teil „Politische Hintergriinde der staatlichen Sexualerziehung". 



3. Das Grundgesetz kennt keinen eigenstandigen Erziehungsauftrag des Staates. Die 

zweite, allgemeinste Begriindung, die gegeben wird („Die Schule ist auf Grand ihres 
Bildungs- und Erziehungsauftrages verpflichtet, bei dieser Aufgabe mitzuwirken"), ist noch 
unklarer. Zunachst wird einfach unterstellt, der Staat habe, weil er laut Grundgesetz Art. 7 
die Aufsicht iiber das gesamte Schulwesen hat, einen Erziehungsauftrag. Unterrichten und 
erziehen ist jedoch keineswegs dasselbe. Im Grundgesetz ist dreimal von Erziehung die 
Rede (in Art. 6 und in Art. 7), aber jedes Mai in Bezug auf die Eltern, wahrend dem Staat 
lediglich ein Aufsichtsrecht „iiber das gesamte Schulwesen" (Art. 7) eingeraumt wird. Die 
Schule ist keine Erziehungsanstalt, sondern eine Unterrichtsanstalt. In Bezug auf die Pflege- 
und Erziehung statigkeit ist dem Staat gemaB Grundgesetz Art. 6 ein Wachen eingeraumt 
(sog. Wachteramt). Aufsicht fuhren und iiber etwas wachen ist nicht dasselbe wie ausiiben, 
auch wenn im Bereich der Bildung der Staat infolge der Ideologic des Sozialismus nach dem 
1. Weltkrieg den Schulunterricht vollig an sich gerissen hat, indem auch Privatschulen 
ganzlich dem vom Staat vorgeschriebenen Lehrplan unterworfen sind und verpflichtet sind, 
ausschlieBlich vom Staat ausgebildete Lehrer einzustellen. Zum Vergleich: Die Aufsicht des 
Staates iiber das Gaststattenwesen heiBt nicht, dass der Staat zum Gaststattenbetreiber wird. 
Aufsicht und Wachteramt kann nur bedeuten, dass der Staat Rahmenbedingungen setzen 
darf - die jedoch die nattirlichen Grundrechte nicht einschranken diirfen - und iiber ihre 
Einhaltung wacht. 

Hier stellt sich die Frage, wer dem Staat einen „Erziehungsauftrag" gegeben hat. 

Die mit dem nattirlichen Erziehung srecht ausgestatteten Eltern jedenf alls nicht. Sie wurden 
nicht gefragt. Eine historische Betrachtung der hinter dem staatlichen Schulwesen 
stehenden Politik wirft Licht auf diese Frage: 

Nachdem die Kirche, die im Abendland durch ihre Kloster den Anfang mit der Bildung 
der Jugend gemacht hatte, von weltlichen politischen Kraften zuriickgedrangt worden ist, 
beanspruchten diese die Bildung der Kinder. Zunachst die „aufgeklarten" Fursten. 

Die Kommunisten forderten auch die Erziehung der Kinder. So heiBt es im Manifests der 
Kommunistischen Partei von 1848 von Karl Marx und Friedrich Engels: „Aufhebung der 
Familie!"...„an die Stelle der hauslichen Erziehung die gesellschaftliche" und: „Offentliche 
... Erziehung aller Kinder" (Ausgabe Dietz-Verlag Berlin (Ost) 1970, S. 63 - 67). 
Nach dem Ersten Weltkrieg setzten die Kommunisten und Sozialisten im Deutschen 
Reichstag die allgemeine Schulpflicht durch. Ausnahmen wurden jedoch auch danach noch 
gestattet. Erst Adolf Hitler fiihrte im Jahr 1938 durch das Reichsschulpflichtgesetz den 
Schulzwang ein. 

Nach dem Zweiten Weltkrieg ubernahmen die Lander dieses Gesetz in ihre 
Landesschulgesetze. Das Grundgesetz kennt keine Schulpflicht. Bis ca. 1970 wurde in den 
Schulen unterrichtet, nicht erzogen. Erziehung war Aufgabe der Eltern. 

Doch nachdem die Sozialisten 1969 unter Willy Brandts Fuhrung an die Macht kamen 
und kraftige Untersttitzung hatten von den marxistischen 1968er Studentenrebellen, und 
diese wiederum von den Dozenten der marxistischen Frankfurter Schule der Soziologie 
(Horkheimer, Marcuse, Adorno, von Friedeburg, Habermas), beanspruchten sie auch die 
Erziehung der Kinder, und zwar aller Kinder, um mittels sozialistischer Indoktrination der 
Kinder ein sozialistisches Bewusstsein zu schaffen und dadurch den Sozialismus ohne 
BlutvergieBen zur Herrschaft zu bringen. 

Ganz ohne BlutvergieBen geht es allerdings auch nach dieser Methode nicht ab, denn es 
werden in Deutschland Jahr fur Jahr ungefahr 300.000 unerwunschte Schwangerschaften 
abgebrochen und zugleich die im Mutterleib sich entwickelnden Kinder grausam 



durchstochen und in Stiicke gerissen - trotz unausweichlicher Sexualaufklarung und trotz 
penetranter Erziehung und Propaganda zur Verwendung kiinstlicher 
Empfangnisverhiitungsmittel - ein Vielfaches als in der Zeit, da vorehelicher 
Geschlechtsverkehr noch in Verruf stand. 

Auch von nichtmarxistischen Sozialwissenschaftlern bekamen die Ideologen der Neuen 
Linken hierbei Unterstiitzung. So heiBt es im Zweiter Familienbericht von 1975: 
„Erziehung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ... Die Wahrnehmung dieser Aufgabe 
iibertragt unsere Gesellschaft (d.h. der Staat) Familien und auBerfamilialen padagogischen 
Einrichtungen." Das Kind wird gemaB dieser soziologischen Ideologic nicht mehr als ein 
Produkt der Eltern angesehen und anerkannt, sondern als ein Produkt der Gesellschaft. 
Daraus wird geschlossen, dass „die Gesellschaft" das Recht habe, die Kinder zu erziehen. 
Der sozialistisch gewordene Staat seinerseits beansprucht fur „die Gesellschaft" zu 
handeln. Die Familie wurde in diesem Bericht als zur Erziehung nicht mehr kompetent 
beurteilt. Mehr dazu im Zweiten Teil. 

Es handelt es sich also in Wahrheit um eine rein politisch-weltanschauliche 
AnmaBung eines Rechtes auf Erziehung durch den Staat. Im Grundgesetz ist kein 
originates Erziehungsrecht des Staates begrundet, da dort klar gesagt ist, dass Pflege 
und Erziehung das naturliche Recht der Eltern und die „zuvorderst" ihnen zustehende 
Pflicht ist (Art. 6) und nirgends dem Staat ein Erziehungsrecht zugesprochen ist. Der Staat 
darf aufgrund seines Wachteramtes danach nur dann erzieherisch tatig werden, wenn die 
Eltern aus irgend einem Grande als Erzieher ihrer Kinder ausfallen, etwa durch Tod oder 
schwere Krankheit, oder wo sie offensichtlich nicht erziehung sfahig sind, d. h subsidiar, 
durch von ihm geleitete oder beaufsichtigte Kinderheime - sonst nicht. 

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil BVerfGE 34, 165/183 vom 
6.12.1972 die neue Doktrin vom eigenstandigen Erziehungsauftrag des Staates und dass 
dieser dem der Eltern „gleichgeordnet" sei, ausgegeben und damit den neuen 
Erziehungsanspruch der kurz zuvor an die Macht gekommenen Sozialisten als 
grundgesetzkonform erklart. Aus diesem „gleichgeordnet" haben die Schulbehorden und 
Jugendamter gegeniiber den Eltern ein „ubergeordnet" gemacht und auch diesbezuglich 
Unterstiitzung der Gerichte erhalten. Die Ableitung des „staatlichen Erziehungsauftrags" 
aus dem Aufsichtsrecht iiber das Schulwesen ist jedoch unlogisch und nicht zulassig, da 
gemaB Art. 6 Abs. 2 die Eltern das Erziehungsrecht „zuvorderst", d. h. an vorderster, an 
erster Stelle haben. Diese Doktrin ist daher grundgesetzwidrig, nicht nur weil sie keine 
Begriindung im Grundgesetz hat, sondern weil sie dem Wortlaut des Grundgesetzes 
offensichtlich widerspricht. Da die Richter des Bundesverfassungsgericht von den im 
Bundestag und in den Landern herrschenden Parteien gewahlt werden und 
erfahrungsgemaB im Sinne einer linken Politik zu entscheiden pflegen, ist es zwar 
verstandlich, dass sie dem entsprechend urteilen, aber grundgesetzgemaB ist es nicht. 

Nur Siegermachte und totalitare Staaten bemachtigen sich der Kinder ihrer 
Untertanen, um sie fur ihre Zwecke zu erziehen und zu benutzen. Ein freiheitlicher 
Rechtsstaat achtet die Freiheitsrechte seiner Untertanen. 

Die totalitaren Staaten Stalins, Ulbrichts, Honeckers und Hitlers haben nicht so sehr in 
die Freiheitsrechte der Kinder eingegriffen, wie der heutige BRD- Staat, denn diese lieBen 
wenigstens noch die Sexualitat der Kinder in Ruhe. 

Angesichts der absoluten Herrschaft, die der heutige BRD-Staat mittels 
Schulverwaltung, Jugendamtern, Familiengerichten, Schulen und geschlossenen Heimen 
und zwangsweiser Kinderpsychiatrisierung ausiibt, muss man leider von einer 



einzigartigen sozialistischen Diktatur des Staates iiber die Kinder sprechen. 

Prof. Dr. Thomas Schirrmacher schrieb in seinem Buch „Bildungspflicht statt 
Schulzwang" (Nurnberg und Bonn, 2005, S. 40): „Deutschland ist europaweit und - eben 
von einigen Diktaturen abgesehen - weltweit eine Ausnahmeerscheinung mit seinem 
absoluten und strafbewehrten Verbot jeglichen Hausunterrichts". 

Diese Diktatur wird auf die Spitze getrieben, wenn sogar fur Unterrichtsinhalte, die 
offensichtlich gegen den Glauben und das Gewissen der Glaubigen verstoBen, keine 
Freistellung gewahrleistet wird. 

Angesichts der unbestimmten und widerspriichlichen Zielsetzung und Praxis 

(einerseits angeblich Forderung der Familie und Verhinderung unbeabsichtigter 
Schwangerschaften und Geschlechtskrankheiten, andererseits Stimulierung zu 
ungebundenen Sexualkontakten, wodurch die Bildung dauerhafter Ehen und 
Familiengriindung erschwert und Schwangerungen und Geschlechtskrankheiten vermehrt 
werden) fehlt es also an einer rationalen und rechtlichen Begrundung dafiir, warum 
alle Kinder ausnahmslos gezwungen werden sollen, diesen Unterricht passiv und aktiv 
mitzumachen. 

Das naturliche Erziehungsrecht der Eltern wird unterlaufen und beseitigt. Das ohne 
klare Begrundung den Politikern beanspruchte Recht zur Sexualerziehung aller Kinder steht 
von vornherein in Konkurrenz zum naturlichen Recht der Eltern, ihre Kinder beziiglich 
Sexualitat gemaB ihrer Sexualmoral bzw. Sexualeinstellung zu erziehen. Fragen der 
Sexualitat gehoren zum Kernbereich der Familie, denn sie ist die Grundlage der 
Fortpflanzung. Der Staat kann offensichtlich keine neuen Menschen hervorbringen. Obwohl 
die KMK gleich zu Beginn ihrer Empfehlungen festgestellt hat: „Sexualerziehung ist in 
erster Linie Aufgabe der Eltern", hat sie dazu im Widerspruch die Herrschaft iiber diesen 
heiklen Intimbereich vollig an sich gerissen. Denn wenn der Staat schon bei den kleinen 
Kindern schamverletzende und moralisch ungebundene sexuelle Totalaufklarung betreibt, 
ist es den Eltern und in diesem Falle den Klagern nicht mehr moglich, Sexualerziehung 
gemaB ihrer Uberzeugung in einem reiferen Alter durchzufuhren. Sie ist also von Anfang an 
ein mutwilliger Eingriff in ein zentrales Erziehungsgebiet der Eltern und verletzt daher 
gegenuber Eltern mit anderen Uberzeugungen iiber verantwortlichem geschlechtlichem 
Verhalten die Grundrechte der Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 GG. 

Es muss daher festgestellt werden, dass beziiglich der Beurteilung der RechtmaBigkeit 
der erzwungenen staatlichen Sexualerziehung nicht dieser KMK-Beschluss maBgebend sein 
darf, sondern Art. 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes sowie Art. 4 Abs. 1, denn der KMK- 
Beschluss verletzt das Grundgesetz. 

Was nun die Zielsetzung „Verhinderung unerwunschter Schwangerschaften" (und 
Verhinderung geschlechtlicher Infektionen) betrifft, so ist private christliche 
Sexualerziehung durch die Eltern mit den moralischen Geboten der Wahrung der 
Schamhaftigkeit und der sexuellen Enthaltsamkeit bis zur Ehe wesentlich effektiver als 

die auf friihe Totalaufklarung, sexuelle Stimulierung und kunstliche 
Empfangnisverhinderungsmethoden setzende staatliche Sexualerziehung. In der 
Glaubensgemeinschaft der Evangeliums-Christen-Baptisten sind voreheliche und 
Jungmadchenschwangerschaften kein Problem. 

Es besteht daher kein nachvollziehbarer Grund, ihre Kinder zu diesem Unterricht 
zu zwingen. 



Das immer wieder angefuhrte Argument, die Kinder mussten vorsorglich iiber sexuelle 
Dinge und iiber kiinstliche Empfangnisverhinderung aufgeklart werden, damit keine 
unerwiinschte Schwangerschaften entstehen, da sie sich ja auch von dem Glauben ihrer 
Eltern emanzipieren konnten, was der Staat ja auch wiinscht und fordert, ist dennoch ein 
Scheinargument, denn es kann allein schon aufgrund des bisher Gesagten nicht iiberzeugen, 
da friihzeitige Totalaufklarung und Sexualisierung erfahrungsgemaB die Zahl der 
Friihschwangerschaften nicht senkt, sondern erhoht. 

6. Was aber die unausgesprochene, aber doch in der SE-Praxis standig praktizierte Erziehung 
zu lustvollem auBerehelichem Geschlechtsverkehr als Zweck an sich betrifft, so ist dies eine 
Wertsetzung der Weltanschauung des Materialismus und Hedonismus, die christlichen 
Kindern nicht zugemutet werden darf, weil sie offensichtlich mit der christlichen 
Sexual- und Ehemoral und mit ihrem Gewissen unvereinbar ist, und weil die Schule 
gemaB standiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weltanschaulich 
neutral sein muss. 

7. SchlieBlich kann dieser KMK-Beschluss nicht einfach unkritisch als Rechtsgrundlage 
angesehen werden, weil er mit keinem Wort die aus diesem neuen Unterricht folgenden 
Konflikte mit der traditionellen christlichen Moral beriicksichtigt, die ja als Bestandteil der 
Religion durch GG Art. 4 geschiitzt ist. 

Der KMK-Beschluss iiber die facherubergreifende unausweichliche Sexualerziehung 
samtlicher Kinder ist aus diesen Grunden in seinem Wesen ein totalitar Eingriff in den 
Kernbereich der Familie. Er verletzt die Grundrechte der damit nicht einverstandenen 
Eltern und Kinder ist in ihrem Wesensgehalt. Dies ist nach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 
GG in keinem Falle zulassig. 

Die unklare und widerspriichliche Zielsetzung der SE gemaB KMK-Beschluss weist darauf hin, 
dass unausgesprochene andere konkrete Ziele hiermit verfolgt werden, die die Schulpolitiker 
deshalb nicht offen mitgeteilt haben und bis heute nicht mitteilen, weil sie vom Volk nicht 
akzeptiert werden. Dariiber mehr weiter unten im zweiten Teil „Politische Hintergriinde der 
staatlichen Sexualerziehung - warum dem Staat so viel daran liegt, sie ausnahmslos alien Kindern 
aufzuzwingen." 

B) Was den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dez. 1977 betrifft, 
(siehe BVerfGE 47, Alii.; NJW 1978, S. 807) 

1. so hat dieses den Satz, dass Sexualerziehung in erster Linie Aufgabe der Eltern sei, 
ubernommen und dahingehend konkretisiert, dass die Schule der Sexualerziehung der 
Eltern nicht vorgreifen diirfe. Es ging damals davon aus, dass dies nicht geschehe, da der 
schulische Sexualunterricht in den oberen Klassen der Hauptschule an „Jugendlichen", zu 
Beginn der Pubertat stattfinde. Inzwischen wird jedoch sexuelle Totalaufklarung (und 
Animierung zu sexuellem Ausprobieren!) schon in der Grundschule, ja schon im 
Kindergarten durchgefiihrt, wie aus den Materialien der Bundeszentrale fur gesundheitliche 
Aufklarung zu ersehen ist. Dadurch wird aber den Klage fiihrenden Eltern vorgegriffen, da 
sie auf keinen Fall wollen, dass ihre Kinder vor der Pubertat eine sexuelle Totalaufklarung 
erhalten, und auch dann nicht offentlich in gemischter Klasse von fremden Lehrpersonen. 
Aus diesem Grund erfullt der zu erwartende heutige Sexualunterricht nicht die 

8 



genannten Beschrankungen, die das BVerfG in jenem Beschlusse vorgeschrieben 
hatte. Er verstoBt als obligatorischer Unterricht in Bezug auf die Einstellung der Klager wie 
schon gesagt gegen Art. 6 Abs. 2 und gegen Art 4 GG. Aus diesen Griinden wiirden die 
Grundrechte aus Art. 4 und 6 verletzt, wenn die Klager gezwungen werden wiirden, ihre 
Kinder in die Staatsschule zu schicken. 



AuBerdem verletzt die schulische Sexualerziehung das Indoktrinationsverbot des 
Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung von 1977. In Verlautbarungen der 
Lander zur Sexualerziehung wird gesagt, dass es im Bereich der Sexualitat keine jederzeit 
gultigen MaBstabe geben kann, dass jede und jeder immer wieder neu Verantwortung fiir 
seine Einstellungen und Handlungen zu ubernehmen hat, die sich kritisch an geltenden 
Normen ausrichten mussen. Das heiBt, die geltenden Normen sollen zwar zur Kenntnis 
genommen werden, aber letztlich darf jeder selbst entscheiden, ob er sich an sie halt oder 
nicht. Das ist die Doktrin des moralischen Relativismus und Liberalismus. Sie ist 
Bestandteil der Weltanschauung des Atheismus und Nihilismus, folglich nicht 
weltanschaulich neutral. 

Indoktrination bezeichnet gemaB Brockhaus-Enzyklopadie-CD 2005 „alle Formen der 
psychischen Beeinflussung, um das Denken und Handeln von einzelnen Personen oder von 
Gruppen zu bestimmen. Zweck der Indoktrination ist meist die Durchsetzung einer 
spezifischen Ideologic und die (weit gehende) Ausschaltung freier Meinungsbildung." In 
der Schule findet eine verscharfte Indoktrination statt, indem dort zur psychischen 
Beeinflussung Zwang und Notigung hinzukommen, namlich durch den Schulzwang und 
durch die Drohung, schlechte Noten zu bekommen, wenn die aktive Mitarbeit verweigert 
wird und wenn eine gegenteilige Meinung vertreten wird als die von der Lehrerin 
vertretene. Hieriiber liegen der Glaubensgemeinschaft, der die Klager angehoren, viele 
Erfahrungen vor. Die Kinder der Klager mussen also in der SE lernen, was im 
offensichtlichen Widerspruch zu ihrem Glauben steht - noch dazu in einem so jungen Alter, 
in dem ihnen die Kenntnis und Fahigkeit fehlt, sich gegen diese antichristliche Lehre zu 
verteidigen. Hier wird also von der Staatsschule ein Abhangigkeitsverhaltnis 
missbrauchlich ausgenutzt und das Bemuhen der Eltern unterlaufen, ihre Kinder gemaB 
ihrer christlichen Moral zu erziehen, wonach es sehr wohl jederzeit gultige MaBstabe 
bezuglich Sexualitat gibt. GemaB Art. 4 und 1 Grundgesetz ist dieser Glaube geschutzt, 
auch und gerade gegenuber denjenigen Tragern staatlicher Gewalt, die diesbezuglich 
anderer Meinung sind. 

Der heutzutage praktizierte staatliche Sexualunterricht indokriniert jedoch noch viel 
intensiver als bloB durch seine Lehre, „dass es im Bereich Sexualitat keine jederzeit 
gultigen Sexualnormen geben kann". Er lehrt insbesondere, dass im Bereich der Sexualitat 
alles erlaubt sei, wenn die Sexualpartner miteinander ubereinstimmen, solange sie durch 
kunstliche Mittel Ansteckung durch Geschlechtskrankheit und Schwangerschaft verhindern, 
auch homosexueller Verkehr, Masturbation und Qualsex. Und er bringt den Kindern bei, 
dass der Mensch sich seiner Nacktheit und sexuellen Geluste nicht zu schamen brauche und 
sie grundsatzlich nicht zu ziigeln brauche. Beweis: Die sexualkundlichen Materialien der 
"Bundeszentrale fiir gesundheitliche Aufklarung" und andere Materialen zur 
Sexualerziehung. Er zwingt die Kinder nicht nur, sich Pornomaterialien anzuschauen, 
sondern auch Aufsatze iiber solche Materialien zu schreiben und Kondomubungen zu 
machen. Er indoktriniert die Kinder zum permissiven Lustsex. 
Vielen Erfahrungen zufolge (und diesbezuglich haben die betroffenen Eltern gewiss mehr 

9 



Erfahrungen als die Schulrate, als die Beamten der Ordnungsbehorde und als die Richter) 
werden auch die anderen Bedingungen des Bundesverfassungsgerichts von 1977 nicht 
eingehalten: Die Eltern werden nicht rechtzeitig oder gar nicht zuvor informiert, oder sie 
werden nicht ausreichend informiert, indem die Lehrerin bewusst verharmlost, was sie dann 
tatsachlich den Kindern beibringen will, damit die Eltern nicht protestieren. Der Unterricht 
wird haufig nicht mit den Eltern abgestimmt, er ist nicht bloB wertfreie Information;, der 
individuelle korperliche und seelische Reifegrad jedes einzelnen Kindes wird nicht 
beriicksichtigt, was ja auch bei gutem Willen eine Uberforderung der Lehrkraft ware, da sie 
die einzelnen Kinder diesbezuglich gar nicht ausreichend kennt;, und SchlieBlich wird auf 
die religiosen Einstellungen derjenigen Eltern, die auf Wahrung der Schamhaftigkeit und 
vorehelichen geschlechtlichen Enthaltsamkeit (Keuschheit) Wert legen, gerade nicht 
Rucksicht genommen, sondern ihre Kinder werden zu einem Unterricht, den ihre Religion 
verbietet, gezwungen und mit diesem Unterricht uberrumpelt, verstort und schockiert. 

Daraus folgt: Der zwanghafte staatliche Sexualunterricht ist trotz gegenteiliger 
AuBerungen durch Gerichte mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil er offensichtlich die 
Grundrechte der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Rechte der Eltern und Kinder 
aus Art. 4 und 6 GG, verletzt, wobei die Kinder ein Recht haben, dass der Staat ihr 
besonderes Vertrauens- und Liebesverhaltnis zu ihren Eltern respektiert und nicht 
durch List oder Gewalt versucht, sie ihren Eltern zu entziehen, umzuerziehen und 
ih n en zu entfremden. 

C) Andere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 

Zur Glaubensfreiheit bezuglich der Schulbetriebe hatte das Bundesverfassungsgericht in 
seinem Kreuzurteil deutliche Worte geauBert und als rechtsverbindlich vorgeschrieben: 

„Art. 4 Abs. I GG schutzt die Glaubensfreiheit. Die Entscheidung fur oder gegen einen 
Glauben ist danach Sache des Einzelnen, nicht des Staates. Der Staat darf ihm einen Glauben 
oder eine Religion weder vorschreiben noch verbieten. 

Zur Glaubensfreiheit gehort aber nicht nur die Freiheit, einen Glauben zu haben, sondern 
auch die Freiheit, nach den eigenen Glaubensiiberzeugungen zu leben und zu handeln. 
Insbesondere gewahrleistet die Glaubensfreiheit die Teilnahme an kultischen Handlungen, die ein 
Glaube vorschreibt oder in denen er seinen Ausdruck findet. Dem entspricht die Freiheit, 
kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben ... Dem tragt auch Art. 140 
GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV dadurch Rechnung, dass er ausdriicklich verbietet, 
jemanden zur Teilnahme an religiosen Ubungen zu zwingen ... Dem entspricht das Recht, die 
Kinder von Glaubensiiberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch oder schadlich 
erscheinen." (BVerfGE 93, 1/17. Hervorhebungen von mir). 

Daraus folgt denknotwendig: 
„Dem entspricht das Recht der Baptisten, ihre Kinder von dem antichristlichen Sexunterricht 
fernzuhalten, weil er ihnen falsch und schadlich erscheint." 

Zur Gewissensfreiheit hat sich das BVerfG ebenso deutlich geauBert: 
„Das GG sieht die freie menschliche Personlichkeit und ihre Wiirde als hochsten Rechtswert 

an. So hat es folgerichtig in Art. 4 Abs. 1 die Freiheit des Gewissens und seiner Entscheidungen, in 
denen sich die autonome sittliche Personlichkeit unmittelbar ausspricht, als ,unverletzlich' 
anerkannt. ... Die von der Verfassung gewahrleistete Gewissensfreiheit umfasst nicht nur die 
Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsatzlich auch die Freiheit, von der 
offentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens 
zu handeln." (BVerfGE 78, 395). 

Daraus folgt denknotwendig: Die Klager durfen von der offentlichen Gewalt nicht verpflichtet 
werden, ihre Kinder in den staatlichen Sexunterricht zu schicken, weil sie dann genotigt waren, 

10 



gegen ein Gebot ihres Gewissens zu handeln. Dies gilt umso mehr, als Soldaten gestattet wird aus 
Gewissensgriinden nicht nur dem Wehrpflichtgesetz nicht Folge leisten zu miissen, sondern sogar 
einzelne Befehle innerhalb des Soldatendienstes zu verweigern. Das Bundeserwaltungsgericht 
hatte sogar die Befehlsverweigerung eines Kriegsdienst leistenden Soldaten, der einen Befehl im 
Zusammenhang mit dem am 20.03.2003 begonnenen Irak-Krieg verweigerte, gebilligt. Zitate aus 
der Begrundung des Urteils vom 21.06.2005 (Az: BVerwG 2 WD 12.04): 
„Unverbindlich ist ein militarischer Befehl fur einen Untergebenen ferner, wenn diesem die 
Ausfuhrung nach Abwagung aller maBgeblichen Umstande nicht zugemutet werden kann. Ein 
Soldat braucht einen ihm erteilten Befehl jedenfalls dann als unzumutbar nicht befolgen, wenn er 
sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art 4 Abs. 1 GG) 
berufen kann." 

„Eine Gewissensentscheidung ist nach der standigen Rechtsprechung des BVerfG und des 
BVerwG, der der Senat folgt, jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" oder "Bose" 
orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als fur sich bindend und 
unbedingt innerlich verpflichtend erfahrt, so daB er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot 
handeln konnte." 

„Fur die grundrechtliche Anerkennung einer Gewissensentscheidung, deren Zustandekommen 
kognitive, affektive und sozio-psychische Komponenten beinhaltet, kommt es nicht darauf an, ob 
die Normbildung auf uberwiegend rationalen oder eher gefuhlsmaBigen Griinden beruht. Die 
"Erkenntnisse" iiber die in Rede stehenden ethischen Gebote konnen aus alien Gebieten des Lebens 
herriihren und so z.B. der christlichen oder einer anderen Religion, dem Humanismus oder 
anderen Weltanschauungen, aber auch dem geltenden Recht, in dem ethische Entscheidungen ihren 
Niederschlag gefunden haben, entnommen sein." (Hervorhebung von mir). 
Aufgrund dieser klaren Aussagen der hochsten Gerichte zur Glaubens- und Gewissensfreiheit - 
auch fur Menschen der christlichen Religion - ware es ungerechtfertigt und reine Willkur, die 
Glaubens- und Gewissensfreiheit der christlichen Eltern und Kinder zu verletzen durch staatlichen 
Druck oder Zwang zum staatlichen Sexunterricht. 

Im zweiten Teil dieser gutachterlichen Stellungnahme wird gezeigt, dass hinter dem staatlichen 
Sexualerziehungszwang handfeste politische und ideologische Machte und ihre Interessen stehen: 
habgierige GroBkapitalisten, herrschsuchtige Feministinnen, homosexuelle Intellektuelle und 
Unterhaltungskunstler sowie Freudianer und Marxisten stehen in konzertierter Aktion hinter dem 
staatlichen Sexualisierungszwang durch die SE. Die Grande werden dort genannt. Alle wollen 
gemeinsam Ehe und Familie als naturliche Liebesgemeinschaft und Ort der Zeugung, Pflege, 
Belehrung und Erziehung der Kinder unterdriicken, schwachen, auflosen und die Zahl der 
Geburten vermindern. Am Ende wird die Verletzung weiterer Grundrechte durch erzwungenen 
Sexualunterricht in der Schule aufgezeigt. 



2. Teil: Politische und ideologische Hintergriinde der staatlichen 
„Sexualerziehung." Warum dem Staat so viel daran liegt, sie 
ausnahmslos alien Kindern aufzuzwingen 



Die staatliche „Sexualerziehung" (SE) wurde eingefiihrt Ende der 1960er Jahre infolge 
mehrerer Initiativen, die gleichzeitig zusammenwirkten, wie von einer unsichtbaren Hand aus dem 
Hintergrund gesteuert. Wozu soil hier erzogen werden? Angeblich wird hier lediglich notwendiges 
biologisches Wissen iiber menschliche Fortpflanzung vermittelt, urn unerwiinschtes 
Schwangerwerden zu verhindern, und urn die Kinder und Jugendlichen vor 
Geschlechtskrankheiten und Verfiihrung durch Kinderschander zu schiitzen. Doch tatsachlich 

11 



bezweckt die staatliche SE wesentlich mehr, wie aus der Fachliteratur, den Lehrplanen, und einer 
kritischen Analyse der Unterrichtsmaterialien, besonders von der Bundeszentrale ftir 
gesundheitliche Aufklarung (BZgA), einer Bundesbehorde des Familienministeriums, zu ersehen 
ist: 

1 . Es beginnt mit dem Abbau des naturlichen Schamgefiihls - obwohl sogar der fuhrende 
Fachwissenschaftler auf diesem Gebiet, der Kulturhistoriker und Ethnologe Hans-Peter Duerr, 
festgestellt hatte: „Es gehort zum Wesen des Menschen, sich seiner Nacktheit zu schamen." 
(„Nacktheit und Scham", 1988, S. 12). Siehe unten FuBnote 15. 

2. Vorstellung und Ermunterung zu alien Arten sexueller Befriedigung in alien Varianten und 
Stellungen: vorehelich, auBerehelich, homosexuell, und - falls kein Partner zur Hand ist, - mit sich 

alleine.l 

3. Erziehung zur Verwendung aller Art kunstlicher Mittel zur Verhutung einer Empfangnis und 
zur Verhutung von Geschlechtskrankheiten. 

4. Belehrung iiber die Moglichkeiten, wie ein unerwiinschtes Kind straflos abgetrieben werden 
kann. 

5. Belehrung, dass Mann und Frau gleich seien und dass es hier - abgesehen von den 
korperlichen Geschlechtsmerkmalen - keine wesentlichen Unterschiede gebe. 

6. Belehrung, dass alle traditionellen Gebote der Sexualmoral relativ seien, nicht mehr 
zeitgemaB und nur von Menschen stammend, folglich unverbindlich. Tatsachlich gebe es ftir 
sexuelle Betatigung keinerlei Beschrankungen, auch kein Mindestalter. Allein gegenseitige 
Ubereinkunft der Beteiligten sei erforderlich. 

Sie soil in alle Facher hineinverwoben sein, „facheriibergreifend", damit ein Ausweichen nicht 
moglich ist. AuBerdem soil Sexuelles jederzeit zum Thema gemacht werden konnen, vom Lehrer 
oder von einem einzelnen Schuler. Sexualerziehung soil schon im Kindergarten beginnen. 

Doch welche weiter reichenden Ziele stehen dahinter? 

I. Der wichtigste AnstoB kam von den Geburtenkontrolleuren ; , deren Hauptvorkampfer waren 
Margaret Sanger in den USA und Marie Stopes in England. Beide waren Rassistinnen, 
Eugenikerinnen und Befurworterinnen von Massensterilisationen zugunsten des wohlhabenden 
angelsachsischen Establishments im Sinne von Darwins Lehre vom Kampf urns Dasein, bei dem 
die Tuchtigen sich durchsetzen, die Schwacheren dagegen umkommen. Sanger bezeichnete in 
ihrem 1922 erschienen Hauptwerk die arme Bevolkerung wortlich als „menschlichen Abfall." 1948 
griindeten sie in London die International Planned Parenthood Federation (IPPF) . Die etwa 
gleichzeitig gegriindete deutsche Geburtenverhinderungsorganisation „Pro familia", ist der 

deutsche Ableger der IPPF.2 Nachdem durch Hitlers Rassenpolitik die Worte Rassenhygiene und 
Eugenik in Verruf gekommen sind, riefen die Bevolkerungskontrolleure eine drohende 
„Bevolkerungsexplosion" aus und forderten, um sie zu verhindern, „Bevolkerungskontrolle", 
„Geburtenkontrolle" und „Familienplanung", ohne jedoch die Zielsetzung zu andern. In John D. 
Rockefeller III ., dem uberaus reichen und politisch hochst einflussreichen Olmilliardar, fanden 
diese Frauen einen machtigen Verbundeten. Durch den durch seine Initiative und unter seinem 
Vorsitz erstellten „Report of The Commission on Population Growth and the American Future" an 
President Nixon vom 18.7.1969 (im Internet einsehbar) wurde ein weltweites Programm zur 
Drosselung der Geburtenrate angestoBen, das alle Regierungen der Erde unter Androhung von 
Nachteilen befolgen sollen, u. a. durch friihzeitige Sexualaufklarung, Erziehung zur kunstlichen 



1 Sogar widernatGrliche, gesundheitsschadliche und demutigende Praktiken sexueller Minderheiten aus 
dem Homosexuellen- und Prostituiertenmilieu, wie oral, anal und sadomasochistisch, werden den Kindern 
als Optionen und zum Ausprobieren vorgestellt, falls es beiderseits gewunscht wird. 

2 IhrGrGnder, Prof. Hans Harmsen, unterstGtzte als einer der fuhrenden „Rassehygieniker" Hitlers „Gesetz 
zur Verhutung erbkranken Nachwuchses" von 1 939, dem Zehntausende von Behinderten zum Opfer fielen. 
Pro familia warb in seinem „pro familia magazin" (Nr. 3/1995), S. 9ff. durch den Sexologen RGdiger 
Lautmann sogar fur „Padophiliel", d. h. fur Unzucht mit Kindern. 

12 



Empfangnisverhutung, Zur-Verfiigung-Stellung von Empfangnisverhiitungsmitteln an alle Minder- 
jahrigen und Forderung von Abtreibungen. Rockefeller griindete auch den Weltbevolkerungsrat . 
Der President des Weltbevolkerungsrates, Bernard Berelson, und der Vizeprasident der IPPF, 
Frederick S. Jaffe, forderten 1969 auBerdem zum Zwecke der „Bev61kerungskontroile" vielfaltige 
repressive MaBnahmen zur Verhiitung von EheschlieBungen und Kinderzeugung, Erwerbstatigkeit 
der Frauen, Verhinderung familiengerechten Wohnraums, ja sogar Kindersteuer und den Zusatz 
von Fruchtbarkeit hemmenden Wirkstoffen ins Trinkwasser! AuBerdem sollten uneheliche 
Beziehungen und gleichgeschlechtliche Beziehungen, d. h. der Homo sex gefordert werden, weil 

dort weniger bzw. gar keine Kinder entstehen^. SchlieBlich forderten sie langjahrige staatliche 
Zwangserziehung fur alle Kinder, um sie in ihrem Sinne zu indoktrinieren und von 
Familiengriindung abzuhalten. Auch die Weltgesundheitsorganisation propagiert die staatliche SE. 
In Europa ubt die EU einen starken Druck zur Forderung der Homosexualitat mittels staatlicher SE 
aus und fordert Bestrafung der Homosexgegner. 

II. Ein weiterer AnstoB kam von den streitbaren familienfeindlichen Feministinnen . Die 
Feministinnen propagierten und untersttitzen die staatliche Sexualerziehung auch deshalb, um als 
Ehefrau nicht mehr an einen Mann gebunden zu ein oder um als ledige Frau nicht enthaltsam leben 
zu mussen. Vor allem aber wollten sie dadurch das Recht auf Abtreibung erhalten, indem den 
Kindern beigebracht wird, bei einer Abtreibung werde lediglich Schwangerschaftsgewebe der Frau 

entfernt. Die Feministin und Abtreibung svorkampferin Simone de Beauvony propagierte die 
durch Erfahrung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse langst widerlegte These, dass es 
zwischen Mann und Frau keine wesentlichen Unterschiede gebe - ausgenommen die korperlichen 
Geschlechtsmerkmale. Doch auch diese seien veranderbar - deshalb Akzeptierung und Forderung 
von Transsexuellenoperationen. Dem entsprechend werden die Madchen in der Schule dazu 

erzogen, sich wie Manner zu verhalten, und die Jungen wie Frauen. -> Vielfaltige Konflikte, 
besonders in der Ehe, sind die Folge. 

III. Ein dritter AnstoB kam von homosexuellen und pansexuellen Intellektuellen und 

Kunstlern, die infolge der erfolgreichen Antibiotikabehandlung der Geschlechtskrankheiten und 
der Vermarktung der Empfangnisverhutung spille (ab 1960) die grenzenlose Geschlechtsgier 
verherrlichten. Auch in Film und Fernsehen haben sie groBen Einfluss, indem sie dafur sorgen, 
dass das Volk standig mit Pornodarstellungen uberschuttet wird. Wahrend die 
Homosexuellenlobby friiher standig beteuerte, die Homosexuellen seien von Geburt an 
homosexuell veranlagt und konnten nicht anders, folglich sei es unzumutbar, ihnen ihre Art von 
Geschlechtsverkehr zu verbieten (obwohl diese Behauptung aller wissenschaftlichen Erkenntnis 
wider spricht), preisen sie heute den Homosex als die vorzuglichere und fortschrittlichere Art der 
Lustbefriedigung an, trachten moglichst viele in ihre widernaturlichen Praktiken hineinzuziehen 
und behaupten, jeder Mensch habe eine naturliche Veranlagung zur Homosexualitat. 
Dementsprechend sollen die Kinder in der Schule dazu angeregt werden, homosexuelle Neigungen 
bei sich zu entdecken, zu schatzen und zu praktizieren. Hier ist besonders der homosexuelle 
Padagogikprofessor Helmut Rentier zu nennen mit seinen zahlreichen Publikationen zur Forderung 
der staatlichen Sexualerziehung und seiner Forderung auch nach Freigabe der „Padophilie", 
richtig gesagt, der Freigabe der Unzucht mit Kindern. AuBerdem Alfred Kinsey, der mit seinen 
wissenschaftlich unhaltbaren Kinsey-Reporten iiber das angeblich schon damals allgemein 
verbreitete unmoralische sexuelle Verhalten der Manner (1948) und Frauen (1953) den ersten 



3 Aus Kreis Katholischer Priester (Hrsg.): Kulturkampf um Auerbacher Schwestern, Deidesheim 2003, S. 
74-78, jetzt Nibelungenring 1 , 86356 NeusaR, und: „Berelson on Population", hrsg. von John A. Ross und 
W. Parker Mauldin, erschienen in New York, und funf weitere Metropolen 1 988. Die Auerbacher 
Schulschwestern wurden 2002 von der Bayerischen CDU-Kultusministerin Hohlmeier vom Dienst 
suspendiert, nachdem sie sich geweigert hatten, diesen schamlosen Sexunterricht durchzufuhren. 

4 „Gefahrtin" von Jean-Paul Sartre und Verehrerin des Marquise de Sade (der die perversesten sexuellen 
Qualereien praktizierte und literarisch verherrlichte). 

5 Siehe hierzu Carol Everett und Valerie Riches: „Die Drahtzieher hinter der Sexualerziehung", zu beziehen 
von der Aktion Leben e.V. Pf. 61 , 69518 Abtsteinach, sowie deren Broschure uber Margaret Sanger. 

13 



groBen AnstoB seit dem Zweiten Weltkrieg fur die Sexualisierang der Bevolkerung gab. Sogar Sex 
mit Tieren - so lange man das Tier nicht verletze - brachten diese Homo- und Pansexuellen als 

Unterrichtsstoff in ein Schulbuch mit hoher Auflage!" Dass aber der Analsex gesundheitsschadlich 

ist^ und dass infolgedessen Homosexuelle durchschnittlich 20(!) Jahre friiher sterben°, wird der 
Offentlichkeit und den Schiilern der staatlichen Sexualerziehung unverantwortlicherweise 
verschwiegen, ebenso die wissenschaftlich bestatigte Erfahrungstatsache, dass der Sex von 

Mann zu Mann gehauft mit Gewalttatigkeit verbunden ist.9 

IV. Der vierte und bei uns in der BRD besonders lautstarke AnstoB kam von den 
neomarxistischen 1968er Studentenrebellen , die eine radikale gesellschaftliche und kulturelle 
Revolution im Sinne von Marx und Engels durchfuhren wollten, insbesondere die Beseitigung der 
uberlieferten biirgerlichen privatkapitalistischen Gesellschaftsordnung, unter der geistigen Fuhrung 
der sog. Frankfurter Schule (Horkheimer, Adorno, Marcuse, Habermas, Fromm und andere). Dazu 
sei laut Marcuse eine „Erziehungsdiktatur" erforderlich (siehe Wolfgang Brezinka: „Die Padagogik 
der Neuen Linken" 1981, S. 48. Prof. Brezinka wies nach, dass die Padagogik und damit auch 
die Schulen und Schulbuchverlage in Deutschland von den Neomarxisten unterwandert 
sind). Da ein gewaltsamer Umsturz angesichts der schlimmen blutigen Folgen, wie z. B. in der 
Sowjetunion, nicht wunschenswert noch machbar war, trachteten sie die Revolution durch 
Umerziehung der Jugend in der Staatsschule und durch Unterwanderung der vorhandenen 

Institutionen staatlicher und sozialer Macht zu erreichen.10 Sie traten an, wie sie selbst sagten, 
„den langen Marsch durch die Institutionen." Dort sind sie jetzt auf dem Gipfel der Macht 
angekommen, wie die Spitzen der jetzigen SPD-Griinen Bundesregierung beweisen: Diese waren 
marxistische 1968er Rebellen und haben sich m. W. nie vom Marxismus und seinen destruktiven 
Zielen distanziert. Was schon Marx und Engels in ihrem Manifest der Kommunistischen Partei 
1848 ausgerufen hatten („Aufhebung der Familie!" „Wir heben die trautesten Verhaltnisse 
auf, indem wir an die Stelle der hauslichen Erziehung die gesellschaftliche setzen." „Der 
Kommunismus schafft die ewigen Wahrheiten ab, er schafft die Religion ab, die Moral ..." S. 

62-66),! 1 das setzten die Neomarxisten durch die unheilvollen, familienfeindlichen 
Gesetzgebungsanderungen unter Willy Brandt und Helmut Schmidt und durch die antiautoritare, 
„Emanzipatorische Padagogik" konsequent fort. 

So heiBt es im Zweiten Familienbericht der (SPD) Bundesregierung von 1975: „Erziehung ist 
eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ... Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ubertragt unsere 
Gesellschaft (d.h. der Staat) Familien und auBerfamilialen padagogischen Einrichtungen." Weiter 
heiBt es: „Die Familie tradiert und stabilisiert das bestehende System sozialer Ungleichheit. Dies ... 
lasst sich nur in dem MaBe durchbrechen, in dem der Sozialisationseinfluss der Familie 
zuriickgedrangt wird." (S.120 und 71). Das naturliche Erziehung srecht der Eltern und die 
„elterliche Gewalt" iiber ihre Kinder wurden beseitigt zugunsten des nun vorrangig geltenden 
„Erziehungsauftrags des Staates.". Die CDU-FDP-Regierung unter Helmut Kohl perfektionierte 



6 Immanuel LGck: „Alarm um die Schule" 1979, S. 270. 

7 vor allem der regelmaRig zu Verletzungen des Darmes fuhrende besonders beliebte Analsex (ca. 75% 
der jahrlich uber 2000 AIDS-Neuinfektionen kommen von der kleinen Minderheit schwuler Manner). 

8 laut Untersuchung von Dr. Paul Cameron, Prasidentdes amerikanischen Familienforschungsinstituts 

9 Das stellte schon der Sexualforscher Hans Giese in seinem Buch „Der homosexuelle Mann in der Welt" 
(1958) test. Barbara Krahe (Uni Potsdam) stellte laut Psychologie Heute 7/1999 bei homosexuellen 
Mannern gehauft Gewalttatigkeit test. Aus demselben Grund fuhrte die Polizei teilweise noch „rosa Listen" 
Gber auffallig gewordene homosexuelle Manner. 

1 Bildungsbereich, Journalismus, Buchwesen, Parteien - auch die C-Parteien, Justiz und Kirchen; 
besonders die evangelische Kirche stimmte der neuen sexuellen Unmoral von Anfang an zu (Denkschriften 
hierzu); aber auch viele Vertreter der deutschen Katholiken ubernahmen diese Lehren, zum Leidwesen des 
Papstes. 

1 1 zitiert aus der Ausgabe im Dietz-Verlag Berlin (Ost) 1 970. 

14 



die von den Sozialisten begonnene Verstaatlichung der Kinder durch das „Kinder- und 
Jugendhilfegesetz" von 1991 (= SGB VIII). 12 

Im November 2002 verkundete Olaf Scholz, Generalsekretar der SPD, die rot-griine Regierung 
wolle durch den Ausbau der Ganztagsbetreuung eine „kulturelle Revolution" erreichen und „die 
Lufthoheit iiber den Kinderbetten erobern." (FAZ vom 4.11.2002). Die Kinder sollen also total 
sozialisiert und indoktriniert werden. Aber auch Spitzenpolitiker der seit Kohl und Stoiber 
linkslastigen CDU und CSU rufen standig nach friiherer Beschulung und Ganztagsbetreuung der 
Kinder. 

Die neomarxistischen Linken wollen die Familie nicht nur bekampfen, weil die Eltern dort das 
traditionelle religiose und „burgerliche" Bewusstsein an ihre Kinder weitergeben, sondern weil sie 
in ihr die Brutstatte fur die „autoritare Personlichkeit" sehen (so der Titel eines einflussreichen 
Werkes von Adorno und anderen Autoren, New York 1950) und damit den Nahrboden fur das 

Aufkommen des Faschismus.13 Dem entsprechend sollte die Revolution in der Schule und Familie 
stattfinden, indem die Kinder dort zur Rebellion gegen die Eltern und zum Abfall von ihrer 
Religion und Moral erzogen werden. AuBerdem wollen sie dort die Kinder zur Rebellion gegen die 
unterdriickerische kapitalistische Industriegesellschaft erziehen. 

Das wirksamste Mittel hierzu ist ihnen die enthemmende staatliche SE. Denn durch diese 
erreichen sie alle Zwecke zugleich: Von ihrem verehrten Lehrer Sigmund Freud hatten sie gelernt: 
„Kinder, die sexuell stimuliert werden, sind nicht mehr erziehungsfahig" (1905. Ges. Werke 
VII, S. 149), und dass es ohne Zugelung des Geschlechtstriebes keine Kultur, keine 
funktionierenden zwischenmenschlichen Beziehungen, keine wirtschaftliche Leistung, keinen 
Fortschritt gebe (siehe hierzu Freuds Schrift „Das Unbehagen in der Kultur" und Herbert Marcuse 
in: „Triebstruktur und Gesellschaft" 1955/1965, S. 82 und S. 9). AuBerdem diene die 
„Sexualunterdriickung" der Herrschaftssicherung. Daraus folgerten diese 1968er Revolutionare, 
dass die ihnen verhasste, burgerlich4iapitalistische Gesellschaft und Kultur durch friihzeitige 
Sexualisierung der Kinder zerschlagen werden konnte. In dem Buch "Bilanz der Sexualpadagogik" 
1977, herausgegeben von den neomarxistischen Padagogikprofessoren H.-J. Gamm und F. Koch , 
heiBt es dazu auf Seite 39: „Als die antiautoritare Schiller- und Studentenbewegung vor zehn 
Jahren den Impuls fur die Neuorientierung der Sexualpadagogik gab, berief sie sich ... auf die 
Sexualokonomie, die Wilhelm Reich in seinen friihen Schriften entwickelt hatte." Diese besagt, 
dass die „sexuelle Unterdriickung" friiher notwendig gewesen sei, um die kapitalistische 
Industrieproduktion zu ermoglichen. Nun aber sei die „sexuelle Unterdriickung" nicht mehr 
erforderlich, weil durch die moderne Technik ein groBer allgemeiner Wohlstand erreicht sei und 
weil der Kapitalismus abgeschafft werden musse. Dieser Professor Gamm lehrte: "Wir brauchen 
die sexuelle Stimulierung der Schuler, um die sozialistische Umstrukturierung der 
Gesellschaft durchzufuhren und den Autoritatsgehorsam einschlieBlich der Kindesliebe zu 
den Eltern griindlich zu beseitigen." Er hatte die Einrichtung von Raumen in der Schule 
gefordert, „in denen die Schuler beider Geschlechter unkontrolliert verweilen konnen und die 
Moglichkeit zu erotischer Kommunikation besitzen" (Brezinka 1981, S. 176). Die heutigen 
Entspannungs- und Beriihrungsubungen sowie Klassenfahrten sind bekannte Freiraume fur 



12 Dadurch kann die zustandige Behorde (meistens genannt „Jugendamt") jederzeit aus geringstem 
Anlass, insbesondere durch irgendwelche heimlichen Anzeigen von Verwandten, Nachbarn oder 
Lehrerinnen oder durch eine arglose Anfrage an die Behorde, in praktisch jede Familie eindringen, den 
Eltern die Erziehungsfahigkeit absprechen und unter Berufung auf das „Kindeswohl" eine „Familientherapie" 
aufzwingen. Wenn sie sich dieser nicht unterwerfen, kann das Jugendamt die Kinder von der Schule 
abfangen und in einem Heim oder bei fremden bezahlten Pflegepersonen an irgendeinem unbekannten Ort, 
auch im Ausland, unterbringen. Die Gerichte folgen fast immer automatisch der Empfehlung des 
Jugendamtes. Viele ungerechtfertigte Kindesentzugsaktionen durch Behorden und Familiengerichte (alle 
nichtoffentlich) sind schon bekannt geworden. Siehe www.kinderklau.tk undwww.pappa.com. 

1 3 Zu dieser Theorie steht allerdings die Tatsache im Widerspruch, dass in Familien schon seit 
Jahrtausenden mit Autoritat erzogen wurde, wahrend Faschismus erst im 20. Jahrhundert entstanden ist. 

15 



erotisches und sexuelles Ausprobieren. Bei den 68ern gait der Spruch: „Wer zweimal mit derselben 
pennt, gehort schon zum Establishment." Es ist in diesem Zusammenhang von Interesse, dass die 
68er Padagogen auBerdem dadurch die Jugend zur Untauglichkeit (v)erzog, dass sie in ihren 
Schulbuchern die traditionellen christlichen Charaktertugenden als „biirgerliche" Tugenden 
verspotteten und aus der Schulsprache verbannten, wie Brezinka nachwies (S. 56): Verantwortung, 
Vertrauen, Hoflichkeit, Ehrfurcht, Dankbarkeit, Bescheidenheit, FleiB, Treue, Gehorsam, 
Selbstdisziplin, Pflicht, Ordnung. 

Diese vier genannten Antriebskrafte hinter der staatlichen SE wirken alle zusammen wie in 
einer konzertierten Aktion. Sie beeinflussen und fordern sich gegenseitig. Sie sind heute noch sehr 
aktiv. GroBkapitalisten und Sozialisten fordern beide den Feminismus und den gottlosen, 
bindungslosen und fortpflanzungsfreien Lustsex. Die beruflich ehrgeizigen Feministinnen 
wiederum fordern den Kapitalismus, wie z. B. Margaret Sanger, oder aber den Sozialismus, wie z. 
B. Simone de Beauvoir. Die Feministinnen vorkampferin Betty Friedan war eine aktive 
Kommunistin und wurde zugleich von den Rockefellers gefordert. 1 4 Es gibt auch Hinweise, dass 
der Kapitalismus den Marxismus gefordert hat. So wurde schon Karl Marx durch den Kapitalisten 
Friedrich Engels gefordert. Herbert Marcuse wurde unterstiitzt von der Rockefeller Foundation, 
wofur er sich im Vorwort seines Buches „Der eindimensionale Mensch" bedankt hat. Atheismus, 
Materialismus, Humanismus, Hedonismus und Egoismus sind ihre gemeinsame Grundlage. Seit 
1997 wird von der UNO aus durch deren Abteilung Economic and Social Council (ECOSOC) das 
radikalfeministische Programm des „Gendermainstreaming", das die radikale Gleichstellung nicht 
nur der Frauen mit den Mannern, sondern auch der kleinen Minderheit (l%-2%) der 
Homosexuellen, Bisexuellen und Transsexuellen mit den Normalgeschlechtlichen als 
Staatsaufgabe propagiert, in Wahrheit diese bevorzugt und fordert, wobei die vielen bereits 
bestehenden Benachteiligungen der Manner (insbesondere in den Familien bezuglich Sorgerecht 
und Erziehungsrecht iiber ihre Kinder) und der Knaben (es fehlen ihnen mannliche Vorbilder in 
den von Frauen dominierten Schulen; der weitaus groBte Teil der in Sonderschulen 
hineingezwungenen Kinder sind Knaben) ignoriert und keineswegs ausgeglichen werden. Die 
Familienministerin von der Leyen auch diesbeziiglich besonders. Das EU-Parlament beschloss in 
der Plenarsitzung vom 16. Januar 2006 eine „Resolution zur Homophobie in Europa" mit dem Ziel 
durch Diskriminierungsverbotsgesetze in der EU „Homophobie auszumerzen" - ein schreckliches 
Naziwort wurde hiermit wieder belebt. „Homophobie" ist ein neu erfundenes Wort, welches 
wortlich heiBt Furcht vor Homos, d. h. vor Homosexuellen. Damit sind all diejenigen gemeint, die 
den Homosex als widernatiirlich und pervers ablehnen. 1 5 Hohe staatliche Subventionierung der 
Geburtenverhinderungs- und Abtreibungsorganisation „Pro familia" (70%) und der 
Kinderabtreibungen (90%). 

Schlussfolgerung: Die staatliche SE ist also keineswegs lediglich eine harmlose, wertneutrale 
Aufklarung iiber biologische Vorgange. Sie ist hochst politisch, indem sie bewusst hinzielt auf 
Zerstorung der traditionellen Werteordnung. Sie ist das wirksamste Mittel zur gewunschten 
Abschaffung von Ehe und Familie, von Religion und Moral, zur Schwachung des Leistungswillens 
und zur Dezimierung des Nachwuchses! Die SE ist auBerdem systematisch betriebener 
Kulturverfall, Dekadenz. Sie ist in hochstem Grade destruktiv. Das zeigen auch die Folgen fiir das 
weltliche Leben deutlich: 

- Vervielfachung der Ehescheidungen, 

- Dementsprechend Vervielfachung der Zahl unglucklicher und seelisch geschadigter 
„Scheidungswaisen", folglich 



14 Nachweise hierfur bringt Dr. Henry Makow auf seiner Da rbietung www.savethemales.ca . Siehe etwaden 
Aufsatz „Cruel Hoax! Newsweek's „Mariage Crunch" vom 2. Juni 2006. 

'5 Siehe hierzu Volker Zastrow's Aufsatz „Derkleine Unterschied" und sein Buch „Gender- Politische 
Geschlechtsumwandlung" (2006) und Gabriele Kuby „Auf dem Weg zum neuen Gendermenschen". 

16 



- Zunahme an Orientierangslosigkeit, Freudlosigkeit und Depression, Leistungsverweigerung; 
Ersatzbefriedigungen, Siichte und Kriminalitat bei den Scheidungsopfern. 

- Drosselung der Geburtenrate durch Empfangnisverhutung und massenhafte vorgeburtliche 
Kindestotungen um fast 50%, folglich beangstigender Kindermangel und Umkehrung der 
natiirlichen Alterspyramide. 

- Starke Zunahme von Jungmadchen schwangerschaften und -abtreibungen (FAZ am 8.6.2005, S. 
2: ,,Sexualisierung fordert Abtreibungen Minderjahriger: 'Enttabuisierung' und 
Sexualkundeunterricht verhindern nicht, wie als Rechtfertigung immer behauptet wurde, 
Abtreibungen, sondern senken vor allem das ,Einstiegsalter' fiir Sexualbeziehungen." Es folgten 
statistische Angaben, die dies belegten). 

- Starke Zunahme der AIDS-Infektionen und anderer Geschlechtskrankheiten, besonders der 
Syphilis 

- Hoher Anteil untauglicher, nicht ausbildungsreifer Staatsschulabganger, bzgl. Fertigkeiten, 
Benehmen, Zuverlassigkeit. 1 6 

- Starke Lernbehinderungen durch massive Konzentrationsstorungen, besonders bei den 
pubertierenden Jungen (besser gesagt Knaben), da sie nun dauernd Sex mit den Madchen im Kopf 
haben, was noch verstarkt wird durch die schamlos aufreizende Kleidung der Madchen - die von 
den Lehrern fast immer unbeanstandet bleibt. Der „Erziehungsnotstand" wurde ausgerufen (von 
Petra Gerster und Christian Nurnberger), Benimm-Unterricht wird gefordert. 

Den Eltern werden die eigentlichen Zwecke der staatlichen SE nicht mitgeteilt. Man 

kann sie nur in verschiedenen Buchern nachlesen. Ihnen wird gesagt, die SE solle dem Kind 
helfen, „verantwortlich" mit seiner Sexualitat umzugehen; man wolle es lediglich aufklaren und es 
vor unerwunschten Schwangerschaften usw. bewahren. Aber wenn es wirklich darum geht, warum 
werden dann auch - und gerade! - gut und keusch erzogene Kinder aus religios gebundenen und an 
der biblischen Sexualmoral festhaltenden Elternhausern zur Teilnahme am staatlichen 
Sexunterricht gezwungen, - ist doch ein intaktes Schamgefuhl der beste Schutz gegen 
unerwunschte Schwangerschaften, Geschlechtskrankheiten und sexuelle Verfuhrung!? Siehe die 

folgende FuBnote zur Schamgefuhl. 17 

Die genannten Ziele werden auch heute noch verfolgt, auch wenn es nicht zugegeben wird, 
wobei Feminismus und Homo sexualitat sowohl den Zielen der Bevolkerungsreduzierer als auch 
denen der Marxisten untergeordnet sind. Das beweist vor allem das starre Beharren auf der 
Teilnahmepflicht unter Aufbietung der geballten Staatsmacht bis hin zum Kindesentzug auch 
gegenuber denjenigen Familien, die diesen Unterricht als VerstoB gegen ihre Religion verwerfen 
mussen und ihn nicht notig haben, ohne dass irgendein vernunftiges Argument zur Begriindung 
beigebracht wird. AuBerdem werden die Unterrichtsmaterialien und Lehrerhandbucher vor den 
betroffenen Eltern und vor der Offentlichkeit geheim gehalten, verschlossen in der 
Lehrerbibliothek oder in staatlichen „Bildstellen" oder „Medienanstalten" mit unerschwinglich 
hohen Ausleihgebuhren. Den Kindern wird gesagt, sie sollten bestimmte Unterrichtsmaterialien 
nicht ihren Eltern zeigen. Die staatliche „SE" ist den Verantwortlichen offensichtlich eine Art 
Geheimkult, bei dem die Schule die Kinder ganz fiir sich alleine haben will, ohne dass die Eltern 



1 6 Laut Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages sagten 49 % der befragten Betriebe, 
dass die Hauptschul- und Realschulabganger nicht ausbildungsreif seien, und dass dies der Hauptgrund 
sei, warum sie keine Schulabganger zur Ausbildung Gbernehmen wollen (laut Rundfunkmeldung vom 
10.5.2005). 

1 7 GermaR biblischer Lehre soil von schamlosen und unanstandigen Dingen nicht einmal geredet werden 
(Eph. 5, 3), und „die Frauen sollen sich in ehrbarer Kleidung und mit Schamhaftigkeit schmQcken" (1 . Tim. 
2,9). GermaR katholischer Lehre ist die Schamhaftigkeit eine Tugend und ein Schutzwall gegen Unmoral. 
Der bekannte evangelische Theologe Dietrich Bonhoeffer sagte: „lm naturlichen SchamgefQhl drGckt sich 
die wesentliche Freiheit des menschlichen Leibes in geschlechtlicher Hinsicht aus ... gegenuber jeder Form 
der Vergewaltigung." „Die Zerstorung des SchamgefGhls aber bedeutet Auflosung jeder geschlechtlichen 
und ehelichen Ordnung, ja jeder gemeinschaftlichen Ordnung Gberhaupt" ( „Ethik", Werkausgabe Bd. 6, 
1998, S. 213). 

17 



wirklich wissen sollen, was mit ihren Kindern gemacht wird. Hierbei werden haufig sogar die vom 

Bundesverfassungsgericht 1977 aufgestellten Vorschriften bzgl. der staatlichen SE verletzt.l° Sie 
ist ihnen sogar wichtiger als die Steigerung der Lernleistung. Sogar psychische Storungen, 
festgestellt von Psychologen, besonders bei Madchen infolge des staatlichen Sexunterrichts, 
werden bewusst hingenommen. 

Wie schamlos unzuchtig Sexualunterricht praktiziert wird, wurde spatestens durch das 
grundrechtsverletzende Urteil des GieBener Landgerichts (Richterin Gertrud Briihl) gegen die 
baptistisch-reformierte Familie Bauer vom 5.11. 2003 aktenkundig (AZ 3 Nsl02 Js 20927/01): 
„Der fur den Sexualkundeunterricht in Hessen empfohlene Lehrkoffer enthielt unter anderem die 
Plastik eines erigierten" Gliedes, „Kondome und Tampons. Empfohlen wird den Lehrkraften, den 
Kindern die Verwendung eines Kondoms an der Penisplastik zu demonstrieren, sowie an die 
Jungen Kondome und an die Madchen Tampons zu verteilen. Ferner wiesen die Angeklagten auf 
Rahmenrichtlinien fur die Lehrer hin, den Kindern verschiedene Sexualpraktiken zu vermitteln." 
Den Madchen wird in Anwesenheit der grinsenden Jungen der Gebrauch von Tampons gezeigt. 
Die Jungen sollen als Hausaufgabe (laut BZgA-Film „allein oder zu zweit") den Gebrauch des 
Kondoms iiben. „Uber das Onanieren gab es ein Arbeitsblatt, in welchem ein Junge seine „Erst"- 
Erfahrungen mit Selbstbefriedigung sehr plastisch und detailgenau beschreibt." Nicht seine Eltern, 
sondern seine Freundin sollte ihn beraten, ob er das tun durfe. Auch Filme mit Vorfuhrung des 
Geschlechtsakts mussen sich die Kinder anschauen (inzwischen schon Viertklassler!) und dann 
dariiber Aufsatze schreiben, was sie dabei empfinden. Weil die Kinder der Bauers sich weigerten, 
bei solchem Sexunterricht mitzumachen, bekamen sie in Biologie die Note Sechs! 

Die aufgezwungene staatliche Sexualerziehung ist also in Wahrheit sexuelle Belastigung, 
ja grobe Verletzung der Intimsphare und der sexuellen Selbstbestimmung der Kinder (und 
Lehrpersonen!). Sie ist ein Pornounterricht und Erziehung zur Unzucht, seelische 
Vergewaltigung, Indoktrination und Schandung der Kinder unter dem Vorwand, die Kinder 
vor Schaden bewahren zu wollen und ihrem Wohle zu dienen. Was in ihr den Kindern 
angetan wird, steht im Strafrecht unter Strafe. Sie ist gewaltsame Verfuhrung zu einem 
Sexualverhalten, das von der Christenheit gemaB der Lehre der Bibel und gemaB 

Katholischem Lehramt seit jeher als Unzucht bzw. Hurerei verworfen wird. 19 So heiBt es z. 
B. in 1. Kor. 6, dass Unzuchtige, Ehebrecher, und Homosexuelle Gottes Reich nicht erben werden. 

Der staatliche Zwang zur Teilnahme an diesem Unterricht ist daher schwere 
Menschenrechtsverletzung und Verletzung des Grundrechts der Religionsfreiheit gemaB Art. 
4 und Art. 19 Grundgesetz in seinem Wesenskern. Der verstorbene Papst Johannes Paul II. 
sagte am 25.4.1997: „Wann auch immer die Rechte katholischer Eltern, ihren Kindern eine 
glaubensorientierte Erziehung zu ermoglichen, bedroht sind, muss mit Entschlossenheit 
geantwortet werden". Das Gleiche gilt fur alle Christen. Am 22.7.1996 sagte er in Paderborn, dass 
auch im Bereich der Schule der Elternwille entscheidend sei. Dass auch die angeblich 
freiheitlichen und christlichen Politiker diese schulische Zwangssexualisierung eingefuhrt haben 
und hartnackig auf ihr bestehen, obwohl sie ihren erklarten politischen Zielen 
(Leistungssteigerung, Forderung der Familie und christlicher Werte, Steigerung der Geburtenrate) 
entgegenwirkt, ist widersinnig und weist darauf hin, dass sie in Wahrheit andere Ziele verfolgen. 

Der staatliche Sexualerziehungszwang verstoBt aber auch gegen das Grundrecht des Art. 
2 Abs. 1 GG, das allgemein von der Rechtslehre als allgemeine Handlungsfreiheit aufgefasst 
wird und fur jedermann gilt, „so weit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die 
verfassungsmaBige Ordnung oder das Sittengesetz verstoBt." 



18 Rechtzeitige Information und Abstimmung, Rucksichtnahme auf religiose Einstellungen, Verbot den 
Eltern bzgl. Sexualaufklarung vorzugreifen, Verbot der Indoktrination, BerGcksichtigung des individuellen 
korperlichen und seelischen Reifegrades jedes Kindes (BVerfGE 47, 47ff.; NJW 1 978, S. 807). 

1 9 Siehe die immer noch offiziell gultige Enzyklika "Humanae vitae" des Papstes Paul VI. von 1 968. 

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Es ist nicht ersichtlich, wieso ein christlich orientiertes Kind, das nach seinem eigenen Willen nicht 
an diesem Unterricht teilnehmen will, die Rechte anderer verletzt oder gegen die 
verfassungsmaBige Ordnung verstoBt oder gar gegen das Sittengesetz. Es ist allerdings klar 
erkennbar, dass der Staat hierdurch gegen das Sittengesetz verstoBt und gegen die 
verfassungsmaBige Ordnung, d. h. das Grundgesetz, indem er gleich mehrere Grundrechte verletzt, 
noch dazu in ihrem Wesenskern. 

Auch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wird verletzt, „Freiheit der Person", denn die Kinder werden 
ohne rechtfertigenden Grand wahrend dieses Unterrichts im Klassenzimmer eingesperrt. 

SchlieBlich wird durch diesen penetrant schamlosen und die Intimsphare verletzenden 
Unterricht auch die Menschenwurde verletzt, die gemaB Art. 1 GG und Rechtsprechung auch 
den Kindern zusteht. Erzwungene Nacktheit und erzwungene Eingriffe in den sexuellen 
Intimbereich waren schon immer Akte der Demutigung und Entwiirdigung. 



Ergebnis 

Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage lautet folglich: 

Es gibt keine sachlich und rechtlich iiberzeugende Begriindung dafiir, die 
staatliche Sexualerziehung alien Kindern aufzuzwingen. Dem Widerspruch der 
Eltern gegen diesen Unterricht, sei es unter Berufung auf ihren Glauben und ihr 
Gewissen, sei es unter Berufung auf ihr natiirliches Elternrecht oder auf beides, ist 
daher gemaB dem Grundgesetz stattzugeben und eine Befreiung zu erteilen. 
AuBerdem ist es rechtswidrig und hinterhaltig gegeniiber den Eltern und Kindern, 
diesen Unterricht ohne vorherige Ankundigung ganz oder teilweise durchzufuhren. 

Jeder Staatsbeamte, der seinen Amtseid, den er auf das Grundgesetz geschworen 
hat - nicht auf politische Parteien, auch nicht auf wirtschaftliche oder politische 
Interessengruppen - ernst nimmt und der bereit ist, sich fiir den freiheitlichen 
Rechtsstaat sich einzusetzen, was seine Pflicht ist, miisste aus diesen Griinden 
Befreiung erteilen. 

Martin F. Kurkowski Fiirth/Bayern 16.01.2008 

Email: Kurkowski@web.de 



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