Martin F. Kurkowski, Soziologe M.A. w8698+ fn700
Gutachterliche Stellungnahme iiber die rechtliche Rechtfertigung der
staatlichen Zwangssexualerziehung gegeniiber frommen Christen und
iiber deren politisch-ideologische Hintergriinde
Es wird Stellung genommen zu der Frage, ob es eine sachlich oder rechtlich
iiberzeugende Begriindung dafiir gibt, die staatliche Sexualerziehung alien Kindern
aufzuzwingen, auch wenn Eltern aufgrund ihres Erziehungsrechts als Eltern
oder/und aufgrund ihres Glaubens und Gewissens diese fur ihre Kinder nicht haben
wollen.
Ubersicht
1. Teil: Pruning der angegebenen rechtlichen Grundlagen
Kritik derselben
A) Was den KMK-Beschluss betrifft, so ist hier einzuwenden:
1 . Es fehlt an einer klaren Zweckbestimmung und an geforderter Wissenschaftlichkeit und methodischer
Durchdachtheit.
2. Der von der KMK eingefiihrte schuloffentliche Sexualunterricht enthalt nicht nur keine klare Zielsetzung,
sondern er ist widerspriichlich, ja schizophren.
3. Das Grundgesetz kenntkeinen eigenstandigen Erziehungsauftrag des Staates. Er ist totalitaren Ursprungs.
4. Das natiirliche Erziehungsrecht der Eltern wird unterlaufen und beseitigt.
5. Private christliche Sexualerziehung durch die Eltern ist mit den moralischen Geboten der Wahrung der
Schamhaftigkeit und der sexuellen Enthaltsamkeit bis zur Ehe wesentlich effektiver als die auf friihe
Totalaufklarung, sexuelle Stimulierung und kiinstliche Empfangnisverhinderungsmethoden setzende
staatliche Sexualerziehung. In der Glaubensgemeinschaft der Evangeliums-Christen-Baptisten sind
voreheliche und Jungmadchenschwangerschaften kein Problem. Es besteht daher kein nachvollziehbarer
Grund, ihre Kinder zu diesem Unterricht zu zwingen.
6. Die SE ist eine Wertsetzung der Weltanschauung des Materialismus und Hedonismus, die christlichen
Kindern nicht zugemutet werden darf, weil sie offensichtlich mit der christlichen Sexual- und Ehemoral und
mit ihrem Gewissen unvereinbar ist, und weil die Schule gemaB standiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts weltanschaulich neutral sein muss.
7. SchlieBlich kann dieser KMK-Beschluss nicht einfach unkritisch als Rechtsgrundlage angesehen werden, weil
er mit keinem Wort die aus diesem neuen Unterricht folgenden Konflikte mit der traditionellen christlichen
Moral beriicksichtigt, die ja als Bestandteil der Religion durch GG Art. 4 geschiitzt ist.
B) Was den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dez. 1977 betrifft,
1 . Der zu erwartende heutige Sexualunterricht erfiillt nicht die genannten Beschrankungen, die das B VerfG in
jenem Beschlusse vorgeschrieben hatte.
2. AuBerdem verletzt die schulische Sexualerziehung das Indoktrinationsverbot des Bundesverfassungsgerichts
in der Entscheidung von 1977.
3. Der heutzutage praktizierte staatliche Sexualunterricht indokriniert jedoch noch viel intensiver als bloB durch
seine Lehre, „dass es im Bereich Sexualitat keine jederzeit giiltigen Sexualnormen geben kann". Er
indoktriniert die Kinder zum permissiven auBerehelichen Lustsex.
4. Auch die anderen Bedingungen des Bundesverfassungsgerichts von 1977 werden erfahrungsgemaB nicht
eingehalten
C) Andere Aussagen des Bundesverfassungsgerichts,
insbesondere zur Glaubensfreiheit und zur Gewissensfreiheit.
2. Teil: Politische und ideologische Hintergriinde der staatlichen „Sexualerziehung"
Warum dem Staat so viel daran liegt, sie ausnahmslos alien Kindern aufzuzwingen
I. Bevolkerungsdrosselung durch die GroBkapitalisten
II.. Feminismus und Gendermainstreamprogramm
III. Homosexualisierung
IV. Neomarxistische Kultur- und Gesellschaftsrevolution
Der staatliche Sexualerziehungszwang verstoBt aber auch gegen das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, die
allgemeine Handlungsfreiheit.
Auch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wird verletzt, „Freiheit der Person", denn die Kinder werden ohne rechtfertigenden
Grund wahrend dieses Unterrichts im Klassenzimmer eingesperrt.
SchlieBlich wird durch diesen penetrant schamlosen und die Intimsphare verletzenden Unterricht auch die
Menschenwiirde verletzt.
Erzwungene Nacktheit und erzwungene Eingriffe in den sexuellen Intimbereich waren schon immer Akte der
Demiitigung und Entwiirdigung.
Ergebnis
1 . Teil: Priifung der angegebenen rechtlichen Grundlagen
Die rechtliche Grundlage fur die heute praktizierte staatliche Sexualerziehung (SE) in den
Schulen war zunachst der Beschluss der Standigen Konferenz der Kultusminister vom
3.10.1968 „Empfehlungen zur Sexualerziehung in den Schulen". (Sammlung der Beschlusse der
Standigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl, Bd. 1
BeschluB Nr. 659; im folgenden abgekiirzt: KMK-Empfehlungen)
Die dort vorgebrachte Begriindung lautet im Wesentlichen:
Sexualitat sei ein Bestandteil menschlichen Verhaltens und bedurfe einer Erziehung „zu
verantwortlichem geschlechtlichem Verhalten". Dazu gehore insbesondere die „Verhinderung
unerwunschter Schwangerschaften". Daher sei die Schule „auf Grund ihres Bildungs- und
Erziehungsauftrages verpflichtet, bei dieser Aufgabe mitzuwirken." Sie miisse facheriibergreifend
durchgefuhrt werden, weil Sexualitat ein Teil der Gesamtpersonlichkeit sei und mehr als ein bloB
biologischer Vorgang. Insbesondere sollen dadurch unerwiinschte Schwangerschaften bei
Schulerinnen vermieden werden.
Nachdem infolgedessen in den Bundeslandern mit der Sexualerziehung begonnen wurde,
beschwerten sich viele Eltern dagegen und einige erhoben Klage. SchlieBlich kam es am 8. Dez.
1977 im Bundesverfassungsgericht durch eine Vorlage des Streites an das
Bundesverfassungsgericht zu einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (siehe BVerfGE
47, 47ff.; NJW 1978, S. 807). Dieses sagte aus, dass Sexualerziehung in erster Linie den Eltern
zustehe - als Teil des naturlichen Erziehungsrechtes der Eltern. Jedoch durfe auch die Schule
Sexualerziehung durchfuhren aufgrund des Erziehungsauftrages der Schule, jedoch nur aufgrund
einer noch zu schaffenden gesetzlichen Grundlage. Doch auch dann miisse sie bestimmte
Bedingungen erfullen:
Sie durfe den Eltern nicht vorgreifen.
Die Eltern mussten rechtzeitig dariiber informiert werden, wann dieser Unterricht stattfindet
und informiert werden iiber Ziele, Inhalte und Methoden dieses Unterrichts.
Der Unterricht miisse mit den Eltern abgestimmt werden
und miisse auf ihre religiosen Einstellungen Rucksicht nehmen.
Der Unterricht miisse sich beschranken auf wertfreie aufklarende Information iiber sexuelle
Anatomie und Funktion.
Eine wertende Indoktrination iiber Sexualverhalten sei nicht zulassig.
SchlieBlich miisse beriicksichtigt werden der individuelle korperliche und seelische
Reifegrad jedes Kindes
Dieser Beschluss bezog sich auf Sexualerziehung im Pubertatsalter.
Berichten zufolge hatte dieser Beschluss zunachst einen Riickgang der SE zur Folge. Doch
nach und nach fiigten die Lander in ihre Schulgesetze einen Sexualerziehungsparagraphen ein,
mehr oder weniger im Sinne der Vorschriften des Bundesverfassungsgerichts. Danach und
infolge des Drangens politisch aktiver Feministinnen wurde der Unterricht intensiviert (siehe
Wikipedia unter Sexualpadagogik). Ein besonderer Schub fand unmerklich in den letzten Jahren
statt, indem Sexualerziehung nun bereits in der Grundschule, ja sogar schon in den Kindergarten
durchgefuhrt wird. AuBerdem wurde die SE stark wertend. Sie wurde eine Erziehung zu
unmoralischem, permissivem Lustsex, verbunden mit Erziehung zu strikter Empfangnis- und
Geburtenverhinderung. AuBerdem wird nun schon den Kindern gleichgeschlechtliche
Sexualbefriedigung als gleichwertig beigebracht, einschlieBlich Analverkehr! So heiBt es z. B.
auf der von der BZgA herausgegebenen CD „Loveline": „Auf Analverkehr Lust zu haben, ist
vollig normal, auch fur Heterosexuelle." Die wichtigsten Impulse sowie Unterrichtsmaterialien
stammen von der auf Geburtenverhinderung spezialisierten familienfeindlichen Organisation
„PRO FAMILIA", von der Behorde "Bundeszentrale fiir gesundheitliche Aufklarung" (BZgA)
und von mit diesen vernetzten sexualpadagogischen Instituten.
Der Unterricht wurde immer schamloser. So werden heutzutage schon Kinder der
Grundschule mitunter durch Vorfuhrung eines Pornofilms iiber den Geschlechtsakt „aufgeklart"
und schockiert. Das Schamgefuhl wird systematisch ignoriert, verletzt und zerstort. In gemischter
Klasse mussen Jungen und Madchen praktische Kondom-Ubungen machen. In Gegenwart der
Jungen wird den Madchen beigebracht, wie die Intimpflege zu geschehen hat. Es wird auf
vielerlei Weise den kleinen Kindern beigebracht, wie lustvoll der Sex sei. Es wird gesagt, dass es
keine sexuellen Normen gebe, auBer dass der andere Sexualpartner zustimmen musse. Ansonsten
sei alles erlaubt.
Kritik derselben
A) Was den KMK-Beschluss betrifft, so ist hier einzuwenden:
1 . Es fehlt an einer klaren Zweckbestimmung und an geforderter Wissenschaftlichkeit
und methodischer Durchdachtheit. In dem Beschluss wurde gefordert: „Sexualerziehung
in der Schule muB wissenschaftlich fundiert und methodisch durchdacht sein." Es liegen
jedoch keine wissenschaftlichen Grundlagen vor, die diesen Unterricht rechtfertigen
konnten. Insbesondere ist keine empirisch wissenschaftliche Untersuchung bekannt
geworden, die zeigt, dass die Zahl der unerwunschten Schwangerschaften, insbesondere der
minderjahrigen Madchen, infolge der SE zuriickgegangen sei. Die im ersten Satz
aufgestellte Zielsetzung: „Erziehung zu verantwortlichem geschlechtlichen Verhalten" ist
keine klare Zweckbestimmung, denn erstens lasst sie offen, vor wem der junge Mensch
bezuglich seines Sexualverhaltens verantwortlich sein soil, zweitens an welchen Normen er
sich orientieren soil, um „verantwortlich" zu handeln. Jeder kann sich etwas anderes
darunter vorstellen, worin „verantwortliches geschlechtliches Verhalten" liege, je nach
seiner Religion oder Weltanschauung. Die Forderung nach wissenschaftlich bestimmter
Sexualerziehung kann folglich nicht ernst gemeint sein, denn iiber unklare
Zweckbestimmungen kann nicht geforscht werden. Wenn aber schon das Ziel unbestimmt
ist, fehlt es naturlich auch an einer Methode.
Und ohne klare Bestimmung, worin verantwortliches geschlechtliches Verhalten
besteht, ist eine zielgerichtete, den Kindern die rechte Orientierung gebende
Sexualerziehung unmoglich. Dies hat zur Folge, dass der Willkur gemaB der personlichen
und politischen Einstellung des Lehrpersonals Tur und Tor geoffnet sind. Ein Beispiel: Da
die SE facheriibergreifend sein soil, kam einem Mathematiklehrer der Einfall, seinen
Schulern plotzlich eine Einfiihrung in das Masturbieren zu geben und ihnen diesbeziiglich
seine Wertvorstellung als gultige Nonn beizubringen, dass dies eine harmlose und bequeme
Methode der Lustgewinnung und der Entspannung sei, um danach wieder besser Mathe
lernen zu konnen.
Auch im weiteren Verlauf des Beschlusstextes werden diese Fragen nicht geklart, auBer
dass gesagt wird: „Die Schule muB aber bemuht sein, zu verhindern, dass junge Menschen
wahrend oder nach ihrer Schulzeit in ihrem geschlechtlichen Verhalten aus bloBer
Unwissenheit falsche Wege gehen." Hierbei denkt man wohl zu aller erst an aus
Unkenntnis iiber den Zeugungsvorgang entstandene Schwangerschaften, insbesondere bei
unreifen Madchen, sowie an Geschlechtskrankheiten.
Tatsachlich hat die Zahl unerwunschter Schwangerschaften seit der Einfiihrung dieses
Unterrichts stark zugenommen, und sie nimmt weiter zu, seitdem schon in der Grundschule
sexuelle Totalaufklarung und Anregung zum Ausprobieren erfolgt. So schrieb die FAZ am
8.6.2005, S. 2: „Sexualisierung fordert Abtreibungen Minderjahriger: 'Enttabuisierung' und
Sexualkundeunterricht verhindern nicht, wie als Rechtfertigung immer behauptet wurde,
Abtreibungen, sondern senken vor allem das ,Einstiegsalter' fur Sexualbeziehungen." Es
folgen statistische Angaben, die dies belegen. Dasselbe gilt fur Geschlechtskrankheiten.
Ihre Eindammung durch die Erziehung zur Verwendung von Praservativen wurde mehr als
zunichte durch die Vervielfaltigung wechselnder vorehelicher, ehebrecherischer und
sodomitisch-homosexueller Sexualkontakte (Analverkehr), die infolge der Verfemung der
traditionellen, vorehelichen Geschlechtsverkehr verwerfenden Sexualmoral, und durch die
Verherrlichung der reinen Geschlechtslust stattgefunden hat und stattfindet - trotz standiger
Propagierung von Kondomschutz, der selbst bei richtigem Gebrauch kein sicherer Schutz
ist vor unbeabsichtigten Folgen des Geschlechtsverkehrs.
Der von der KMK eingefuhrte schuloffentliche Sexualunterricht enthalt nicht nur keine
klare Zielsetzung, sondern er ist widerspruchlich, ja schizophren: Einerseits wird den
Kindern beigebracht, sie sollten Schwangerschaften verhindern, andererseits werden sie
friihzeitig zum Sexualverkehr angeregt, wodurch es gerade haufig zu Schwangerschaften
kommt, und zwar viel haufiger als vor Einfiihrung der schulischen Sexualaufklarung, trotz
Aufklarung iiber Verhutungsmittel. Auch die Aidsinfektionen nehmen zu, trotz schamlos
aufdringlicher Werbung fur Kondome, sogar auf offentlichen Plakatflachen. Dies ist nicht
verwunderlich, wenn gleichzeitig die Kinder in den Schulen dazu erzogen werden, den
Homosex toll zu finden. Man stelle sich vor, ein Wirtschaftsunternehmen auf dem freien
Markt will seine Produktion erhohen, wendet aber eine Methode an, durch die die
Produktionsmenge verringert wird. Es konnte nicht lange bestehen. Aber im
konkurrenzlosen staatlichen Bildungsmonopolbetrieb Schule wird etwas vergleichbares
praktiziert und zwar schon seit iiber 30 Jahren! Der staatliche Sexualunterricht hat also
paradoxerweise und widersinnigerweise bezuglich seiner Zielsetzung „ Verhutung
unerwunschter Schwangerschaften" und „ Verhutung" von Geschlechtskrankheiten
eine zielwidrige Wirkung. Dies weist darauf hin, dass es den Verfechtern der schulischen
Zwangs-Sexualerziehung in Wahrheit nicht um Verhutung unerwunschter
Schwangerschaften und um Verhutung von Geschlechtskrankheiten geht, sondern vorrangig
um eine Sexualisierung der Kinder und darum, ihre Bereitschaft und Fahigkeit eine Ehe
einzugehen und eine Familie zu griinden zu untergraben. Dies werde ich beweisen unten im
zweiten Teil „Politische Hintergriinde der staatlichen Sexualerziehung".
3. Das Grundgesetz kennt keinen eigenstandigen Erziehungsauftrag des Staates. Die
zweite, allgemeinste Begriindung, die gegeben wird („Die Schule ist auf Grand ihres
Bildungs- und Erziehungsauftrages verpflichtet, bei dieser Aufgabe mitzuwirken"), ist noch
unklarer. Zunachst wird einfach unterstellt, der Staat habe, weil er laut Grundgesetz Art. 7
die Aufsicht iiber das gesamte Schulwesen hat, einen Erziehungsauftrag. Unterrichten und
erziehen ist jedoch keineswegs dasselbe. Im Grundgesetz ist dreimal von Erziehung die
Rede (in Art. 6 und in Art. 7), aber jedes Mai in Bezug auf die Eltern, wahrend dem Staat
lediglich ein Aufsichtsrecht „iiber das gesamte Schulwesen" (Art. 7) eingeraumt wird. Die
Schule ist keine Erziehungsanstalt, sondern eine Unterrichtsanstalt. In Bezug auf die Pflege-
und Erziehung statigkeit ist dem Staat gemaB Grundgesetz Art. 6 ein Wachen eingeraumt
(sog. Wachteramt). Aufsicht fuhren und iiber etwas wachen ist nicht dasselbe wie ausiiben,
auch wenn im Bereich der Bildung der Staat infolge der Ideologic des Sozialismus nach dem
1. Weltkrieg den Schulunterricht vollig an sich gerissen hat, indem auch Privatschulen
ganzlich dem vom Staat vorgeschriebenen Lehrplan unterworfen sind und verpflichtet sind,
ausschlieBlich vom Staat ausgebildete Lehrer einzustellen. Zum Vergleich: Die Aufsicht des
Staates iiber das Gaststattenwesen heiBt nicht, dass der Staat zum Gaststattenbetreiber wird.
Aufsicht und Wachteramt kann nur bedeuten, dass der Staat Rahmenbedingungen setzen
darf - die jedoch die nattirlichen Grundrechte nicht einschranken diirfen - und iiber ihre
Einhaltung wacht.
Hier stellt sich die Frage, wer dem Staat einen „Erziehungsauftrag" gegeben hat.
Die mit dem nattirlichen Erziehung srecht ausgestatteten Eltern jedenf alls nicht. Sie wurden
nicht gefragt. Eine historische Betrachtung der hinter dem staatlichen Schulwesen
stehenden Politik wirft Licht auf diese Frage:
Nachdem die Kirche, die im Abendland durch ihre Kloster den Anfang mit der Bildung
der Jugend gemacht hatte, von weltlichen politischen Kraften zuriickgedrangt worden ist,
beanspruchten diese die Bildung der Kinder. Zunachst die „aufgeklarten" Fursten.
Die Kommunisten forderten auch die Erziehung der Kinder. So heiBt es im Manifests der
Kommunistischen Partei von 1848 von Karl Marx und Friedrich Engels: „Aufhebung der
Familie!"...„an die Stelle der hauslichen Erziehung die gesellschaftliche" und: „Offentliche
... Erziehung aller Kinder" (Ausgabe Dietz-Verlag Berlin (Ost) 1970, S. 63 - 67).
Nach dem Ersten Weltkrieg setzten die Kommunisten und Sozialisten im Deutschen
Reichstag die allgemeine Schulpflicht durch. Ausnahmen wurden jedoch auch danach noch
gestattet. Erst Adolf Hitler fiihrte im Jahr 1938 durch das Reichsschulpflichtgesetz den
Schulzwang ein.
Nach dem Zweiten Weltkrieg ubernahmen die Lander dieses Gesetz in ihre
Landesschulgesetze. Das Grundgesetz kennt keine Schulpflicht. Bis ca. 1970 wurde in den
Schulen unterrichtet, nicht erzogen. Erziehung war Aufgabe der Eltern.
Doch nachdem die Sozialisten 1969 unter Willy Brandts Fuhrung an die Macht kamen
und kraftige Untersttitzung hatten von den marxistischen 1968er Studentenrebellen, und
diese wiederum von den Dozenten der marxistischen Frankfurter Schule der Soziologie
(Horkheimer, Marcuse, Adorno, von Friedeburg, Habermas), beanspruchten sie auch die
Erziehung der Kinder, und zwar aller Kinder, um mittels sozialistischer Indoktrination der
Kinder ein sozialistisches Bewusstsein zu schaffen und dadurch den Sozialismus ohne
BlutvergieBen zur Herrschaft zu bringen.
Ganz ohne BlutvergieBen geht es allerdings auch nach dieser Methode nicht ab, denn es
werden in Deutschland Jahr fur Jahr ungefahr 300.000 unerwunschte Schwangerschaften
abgebrochen und zugleich die im Mutterleib sich entwickelnden Kinder grausam
durchstochen und in Stiicke gerissen - trotz unausweichlicher Sexualaufklarung und trotz
penetranter Erziehung und Propaganda zur Verwendung kiinstlicher
Empfangnisverhiitungsmittel - ein Vielfaches als in der Zeit, da vorehelicher
Geschlechtsverkehr noch in Verruf stand.
Auch von nichtmarxistischen Sozialwissenschaftlern bekamen die Ideologen der Neuen
Linken hierbei Unterstiitzung. So heiBt es im Zweiter Familienbericht von 1975:
„Erziehung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ... Die Wahrnehmung dieser Aufgabe
iibertragt unsere Gesellschaft (d.h. der Staat) Familien und auBerfamilialen padagogischen
Einrichtungen." Das Kind wird gemaB dieser soziologischen Ideologic nicht mehr als ein
Produkt der Eltern angesehen und anerkannt, sondern als ein Produkt der Gesellschaft.
Daraus wird geschlossen, dass „die Gesellschaft" das Recht habe, die Kinder zu erziehen.
Der sozialistisch gewordene Staat seinerseits beansprucht fur „die Gesellschaft" zu
handeln. Die Familie wurde in diesem Bericht als zur Erziehung nicht mehr kompetent
beurteilt. Mehr dazu im Zweiten Teil.
Es handelt es sich also in Wahrheit um eine rein politisch-weltanschauliche
AnmaBung eines Rechtes auf Erziehung durch den Staat. Im Grundgesetz ist kein
originates Erziehungsrecht des Staates begrundet, da dort klar gesagt ist, dass Pflege
und Erziehung das naturliche Recht der Eltern und die „zuvorderst" ihnen zustehende
Pflicht ist (Art. 6) und nirgends dem Staat ein Erziehungsrecht zugesprochen ist. Der Staat
darf aufgrund seines Wachteramtes danach nur dann erzieherisch tatig werden, wenn die
Eltern aus irgend einem Grande als Erzieher ihrer Kinder ausfallen, etwa durch Tod oder
schwere Krankheit, oder wo sie offensichtlich nicht erziehung sfahig sind, d. h subsidiar,
durch von ihm geleitete oder beaufsichtigte Kinderheime - sonst nicht.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil BVerfGE 34, 165/183 vom
6.12.1972 die neue Doktrin vom eigenstandigen Erziehungsauftrag des Staates und dass
dieser dem der Eltern „gleichgeordnet" sei, ausgegeben und damit den neuen
Erziehungsanspruch der kurz zuvor an die Macht gekommenen Sozialisten als
grundgesetzkonform erklart. Aus diesem „gleichgeordnet" haben die Schulbehorden und
Jugendamter gegeniiber den Eltern ein „ubergeordnet" gemacht und auch diesbezuglich
Unterstiitzung der Gerichte erhalten. Die Ableitung des „staatlichen Erziehungsauftrags"
aus dem Aufsichtsrecht iiber das Schulwesen ist jedoch unlogisch und nicht zulassig, da
gemaB Art. 6 Abs. 2 die Eltern das Erziehungsrecht „zuvorderst", d. h. an vorderster, an
erster Stelle haben. Diese Doktrin ist daher grundgesetzwidrig, nicht nur weil sie keine
Begriindung im Grundgesetz hat, sondern weil sie dem Wortlaut des Grundgesetzes
offensichtlich widerspricht. Da die Richter des Bundesverfassungsgericht von den im
Bundestag und in den Landern herrschenden Parteien gewahlt werden und
erfahrungsgemaB im Sinne einer linken Politik zu entscheiden pflegen, ist es zwar
verstandlich, dass sie dem entsprechend urteilen, aber grundgesetzgemaB ist es nicht.
Nur Siegermachte und totalitare Staaten bemachtigen sich der Kinder ihrer
Untertanen, um sie fur ihre Zwecke zu erziehen und zu benutzen. Ein freiheitlicher
Rechtsstaat achtet die Freiheitsrechte seiner Untertanen.
Die totalitaren Staaten Stalins, Ulbrichts, Honeckers und Hitlers haben nicht so sehr in
die Freiheitsrechte der Kinder eingegriffen, wie der heutige BRD- Staat, denn diese lieBen
wenigstens noch die Sexualitat der Kinder in Ruhe.
Angesichts der absoluten Herrschaft, die der heutige BRD-Staat mittels
Schulverwaltung, Jugendamtern, Familiengerichten, Schulen und geschlossenen Heimen
und zwangsweiser Kinderpsychiatrisierung ausiibt, muss man leider von einer
einzigartigen sozialistischen Diktatur des Staates iiber die Kinder sprechen.
Prof. Dr. Thomas Schirrmacher schrieb in seinem Buch „Bildungspflicht statt
Schulzwang" (Nurnberg und Bonn, 2005, S. 40): „Deutschland ist europaweit und - eben
von einigen Diktaturen abgesehen - weltweit eine Ausnahmeerscheinung mit seinem
absoluten und strafbewehrten Verbot jeglichen Hausunterrichts".
Diese Diktatur wird auf die Spitze getrieben, wenn sogar fur Unterrichtsinhalte, die
offensichtlich gegen den Glauben und das Gewissen der Glaubigen verstoBen, keine
Freistellung gewahrleistet wird.
Angesichts der unbestimmten und widerspriichlichen Zielsetzung und Praxis
(einerseits angeblich Forderung der Familie und Verhinderung unbeabsichtigter
Schwangerschaften und Geschlechtskrankheiten, andererseits Stimulierung zu
ungebundenen Sexualkontakten, wodurch die Bildung dauerhafter Ehen und
Familiengriindung erschwert und Schwangerungen und Geschlechtskrankheiten vermehrt
werden) fehlt es also an einer rationalen und rechtlichen Begrundung dafiir, warum
alle Kinder ausnahmslos gezwungen werden sollen, diesen Unterricht passiv und aktiv
mitzumachen.
Das naturliche Erziehungsrecht der Eltern wird unterlaufen und beseitigt. Das ohne
klare Begrundung den Politikern beanspruchte Recht zur Sexualerziehung aller Kinder steht
von vornherein in Konkurrenz zum naturlichen Recht der Eltern, ihre Kinder beziiglich
Sexualitat gemaB ihrer Sexualmoral bzw. Sexualeinstellung zu erziehen. Fragen der
Sexualitat gehoren zum Kernbereich der Familie, denn sie ist die Grundlage der
Fortpflanzung. Der Staat kann offensichtlich keine neuen Menschen hervorbringen. Obwohl
die KMK gleich zu Beginn ihrer Empfehlungen festgestellt hat: „Sexualerziehung ist in
erster Linie Aufgabe der Eltern", hat sie dazu im Widerspruch die Herrschaft iiber diesen
heiklen Intimbereich vollig an sich gerissen. Denn wenn der Staat schon bei den kleinen
Kindern schamverletzende und moralisch ungebundene sexuelle Totalaufklarung betreibt,
ist es den Eltern und in diesem Falle den Klagern nicht mehr moglich, Sexualerziehung
gemaB ihrer Uberzeugung in einem reiferen Alter durchzufuhren. Sie ist also von Anfang an
ein mutwilliger Eingriff in ein zentrales Erziehungsgebiet der Eltern und verletzt daher
gegenuber Eltern mit anderen Uberzeugungen iiber verantwortlichem geschlechtlichem
Verhalten die Grundrechte der Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 GG.
Es muss daher festgestellt werden, dass beziiglich der Beurteilung der RechtmaBigkeit
der erzwungenen staatlichen Sexualerziehung nicht dieser KMK-Beschluss maBgebend sein
darf, sondern Art. 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes sowie Art. 4 Abs. 1, denn der KMK-
Beschluss verletzt das Grundgesetz.
Was nun die Zielsetzung „Verhinderung unerwunschter Schwangerschaften" (und
Verhinderung geschlechtlicher Infektionen) betrifft, so ist private christliche
Sexualerziehung durch die Eltern mit den moralischen Geboten der Wahrung der
Schamhaftigkeit und der sexuellen Enthaltsamkeit bis zur Ehe wesentlich effektiver als
die auf friihe Totalaufklarung, sexuelle Stimulierung und kunstliche
Empfangnisverhinderungsmethoden setzende staatliche Sexualerziehung. In der
Glaubensgemeinschaft der Evangeliums-Christen-Baptisten sind voreheliche und
Jungmadchenschwangerschaften kein Problem.
Es besteht daher kein nachvollziehbarer Grund, ihre Kinder zu diesem Unterricht
zu zwingen.
Das immer wieder angefuhrte Argument, die Kinder mussten vorsorglich iiber sexuelle
Dinge und iiber kiinstliche Empfangnisverhinderung aufgeklart werden, damit keine
unerwiinschte Schwangerschaften entstehen, da sie sich ja auch von dem Glauben ihrer
Eltern emanzipieren konnten, was der Staat ja auch wiinscht und fordert, ist dennoch ein
Scheinargument, denn es kann allein schon aufgrund des bisher Gesagten nicht iiberzeugen,
da friihzeitige Totalaufklarung und Sexualisierung erfahrungsgemaB die Zahl der
Friihschwangerschaften nicht senkt, sondern erhoht.
6. Was aber die unausgesprochene, aber doch in der SE-Praxis standig praktizierte Erziehung
zu lustvollem auBerehelichem Geschlechtsverkehr als Zweck an sich betrifft, so ist dies eine
Wertsetzung der Weltanschauung des Materialismus und Hedonismus, die christlichen
Kindern nicht zugemutet werden darf, weil sie offensichtlich mit der christlichen
Sexual- und Ehemoral und mit ihrem Gewissen unvereinbar ist, und weil die Schule
gemaB standiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weltanschaulich
neutral sein muss.
7. SchlieBlich kann dieser KMK-Beschluss nicht einfach unkritisch als Rechtsgrundlage
angesehen werden, weil er mit keinem Wort die aus diesem neuen Unterricht folgenden
Konflikte mit der traditionellen christlichen Moral beriicksichtigt, die ja als Bestandteil der
Religion durch GG Art. 4 geschiitzt ist.
Der KMK-Beschluss iiber die facherubergreifende unausweichliche Sexualerziehung
samtlicher Kinder ist aus diesen Grunden in seinem Wesen ein totalitar Eingriff in den
Kernbereich der Familie. Er verletzt die Grundrechte der damit nicht einverstandenen
Eltern und Kinder ist in ihrem Wesensgehalt. Dies ist nach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 2
GG in keinem Falle zulassig.
Die unklare und widerspriichliche Zielsetzung der SE gemaB KMK-Beschluss weist darauf hin,
dass unausgesprochene andere konkrete Ziele hiermit verfolgt werden, die die Schulpolitiker
deshalb nicht offen mitgeteilt haben und bis heute nicht mitteilen, weil sie vom Volk nicht
akzeptiert werden. Dariiber mehr weiter unten im zweiten Teil „Politische Hintergriinde der
staatlichen Sexualerziehung - warum dem Staat so viel daran liegt, sie ausnahmslos alien Kindern
aufzuzwingen."
B) Was den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dez. 1977 betrifft,
(siehe BVerfGE 47, Alii.; NJW 1978, S. 807)
1. so hat dieses den Satz, dass Sexualerziehung in erster Linie Aufgabe der Eltern sei,
ubernommen und dahingehend konkretisiert, dass die Schule der Sexualerziehung der
Eltern nicht vorgreifen diirfe. Es ging damals davon aus, dass dies nicht geschehe, da der
schulische Sexualunterricht in den oberen Klassen der Hauptschule an „Jugendlichen", zu
Beginn der Pubertat stattfinde. Inzwischen wird jedoch sexuelle Totalaufklarung (und
Animierung zu sexuellem Ausprobieren!) schon in der Grundschule, ja schon im
Kindergarten durchgefiihrt, wie aus den Materialien der Bundeszentrale fur gesundheitliche
Aufklarung zu ersehen ist. Dadurch wird aber den Klage fiihrenden Eltern vorgegriffen, da
sie auf keinen Fall wollen, dass ihre Kinder vor der Pubertat eine sexuelle Totalaufklarung
erhalten, und auch dann nicht offentlich in gemischter Klasse von fremden Lehrpersonen.
Aus diesem Grund erfullt der zu erwartende heutige Sexualunterricht nicht die
8
genannten Beschrankungen, die das BVerfG in jenem Beschlusse vorgeschrieben
hatte. Er verstoBt als obligatorischer Unterricht in Bezug auf die Einstellung der Klager wie
schon gesagt gegen Art. 6 Abs. 2 und gegen Art 4 GG. Aus diesen Griinden wiirden die
Grundrechte aus Art. 4 und 6 verletzt, wenn die Klager gezwungen werden wiirden, ihre
Kinder in die Staatsschule zu schicken.
AuBerdem verletzt die schulische Sexualerziehung das Indoktrinationsverbot des
Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung von 1977. In Verlautbarungen der
Lander zur Sexualerziehung wird gesagt, dass es im Bereich der Sexualitat keine jederzeit
gultigen MaBstabe geben kann, dass jede und jeder immer wieder neu Verantwortung fiir
seine Einstellungen und Handlungen zu ubernehmen hat, die sich kritisch an geltenden
Normen ausrichten mussen. Das heiBt, die geltenden Normen sollen zwar zur Kenntnis
genommen werden, aber letztlich darf jeder selbst entscheiden, ob er sich an sie halt oder
nicht. Das ist die Doktrin des moralischen Relativismus und Liberalismus. Sie ist
Bestandteil der Weltanschauung des Atheismus und Nihilismus, folglich nicht
weltanschaulich neutral.
Indoktrination bezeichnet gemaB Brockhaus-Enzyklopadie-CD 2005 „alle Formen der
psychischen Beeinflussung, um das Denken und Handeln von einzelnen Personen oder von
Gruppen zu bestimmen. Zweck der Indoktrination ist meist die Durchsetzung einer
spezifischen Ideologic und die (weit gehende) Ausschaltung freier Meinungsbildung." In
der Schule findet eine verscharfte Indoktrination statt, indem dort zur psychischen
Beeinflussung Zwang und Notigung hinzukommen, namlich durch den Schulzwang und
durch die Drohung, schlechte Noten zu bekommen, wenn die aktive Mitarbeit verweigert
wird und wenn eine gegenteilige Meinung vertreten wird als die von der Lehrerin
vertretene. Hieriiber liegen der Glaubensgemeinschaft, der die Klager angehoren, viele
Erfahrungen vor. Die Kinder der Klager mussen also in der SE lernen, was im
offensichtlichen Widerspruch zu ihrem Glauben steht - noch dazu in einem so jungen Alter,
in dem ihnen die Kenntnis und Fahigkeit fehlt, sich gegen diese antichristliche Lehre zu
verteidigen. Hier wird also von der Staatsschule ein Abhangigkeitsverhaltnis
missbrauchlich ausgenutzt und das Bemuhen der Eltern unterlaufen, ihre Kinder gemaB
ihrer christlichen Moral zu erziehen, wonach es sehr wohl jederzeit gultige MaBstabe
bezuglich Sexualitat gibt. GemaB Art. 4 und 1 Grundgesetz ist dieser Glaube geschutzt,
auch und gerade gegenuber denjenigen Tragern staatlicher Gewalt, die diesbezuglich
anderer Meinung sind.
Der heutzutage praktizierte staatliche Sexualunterricht indokriniert jedoch noch viel
intensiver als bloB durch seine Lehre, „dass es im Bereich Sexualitat keine jederzeit
gultigen Sexualnormen geben kann". Er lehrt insbesondere, dass im Bereich der Sexualitat
alles erlaubt sei, wenn die Sexualpartner miteinander ubereinstimmen, solange sie durch
kunstliche Mittel Ansteckung durch Geschlechtskrankheit und Schwangerschaft verhindern,
auch homosexueller Verkehr, Masturbation und Qualsex. Und er bringt den Kindern bei,
dass der Mensch sich seiner Nacktheit und sexuellen Geluste nicht zu schamen brauche und
sie grundsatzlich nicht zu ziigeln brauche. Beweis: Die sexualkundlichen Materialien der
"Bundeszentrale fiir gesundheitliche Aufklarung" und andere Materialen zur
Sexualerziehung. Er zwingt die Kinder nicht nur, sich Pornomaterialien anzuschauen,
sondern auch Aufsatze iiber solche Materialien zu schreiben und Kondomubungen zu
machen. Er indoktriniert die Kinder zum permissiven Lustsex.
Vielen Erfahrungen zufolge (und diesbezuglich haben die betroffenen Eltern gewiss mehr
9
Erfahrungen als die Schulrate, als die Beamten der Ordnungsbehorde und als die Richter)
werden auch die anderen Bedingungen des Bundesverfassungsgerichts von 1977 nicht
eingehalten: Die Eltern werden nicht rechtzeitig oder gar nicht zuvor informiert, oder sie
werden nicht ausreichend informiert, indem die Lehrerin bewusst verharmlost, was sie dann
tatsachlich den Kindern beibringen will, damit die Eltern nicht protestieren. Der Unterricht
wird haufig nicht mit den Eltern abgestimmt, er ist nicht bloB wertfreie Information;, der
individuelle korperliche und seelische Reifegrad jedes einzelnen Kindes wird nicht
beriicksichtigt, was ja auch bei gutem Willen eine Uberforderung der Lehrkraft ware, da sie
die einzelnen Kinder diesbezuglich gar nicht ausreichend kennt;, und SchlieBlich wird auf
die religiosen Einstellungen derjenigen Eltern, die auf Wahrung der Schamhaftigkeit und
vorehelichen geschlechtlichen Enthaltsamkeit (Keuschheit) Wert legen, gerade nicht
Rucksicht genommen, sondern ihre Kinder werden zu einem Unterricht, den ihre Religion
verbietet, gezwungen und mit diesem Unterricht uberrumpelt, verstort und schockiert.
Daraus folgt: Der zwanghafte staatliche Sexualunterricht ist trotz gegenteiliger
AuBerungen durch Gerichte mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil er offensichtlich die
Grundrechte der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Rechte der Eltern und Kinder
aus Art. 4 und 6 GG, verletzt, wobei die Kinder ein Recht haben, dass der Staat ihr
besonderes Vertrauens- und Liebesverhaltnis zu ihren Eltern respektiert und nicht
durch List oder Gewalt versucht, sie ihren Eltern zu entziehen, umzuerziehen und
ih n en zu entfremden.
C) Andere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Zur Glaubensfreiheit bezuglich der Schulbetriebe hatte das Bundesverfassungsgericht in
seinem Kreuzurteil deutliche Worte geauBert und als rechtsverbindlich vorgeschrieben:
„Art. 4 Abs. I GG schutzt die Glaubensfreiheit. Die Entscheidung fur oder gegen einen
Glauben ist danach Sache des Einzelnen, nicht des Staates. Der Staat darf ihm einen Glauben
oder eine Religion weder vorschreiben noch verbieten.
Zur Glaubensfreiheit gehort aber nicht nur die Freiheit, einen Glauben zu haben, sondern
auch die Freiheit, nach den eigenen Glaubensiiberzeugungen zu leben und zu handeln.
Insbesondere gewahrleistet die Glaubensfreiheit die Teilnahme an kultischen Handlungen, die ein
Glaube vorschreibt oder in denen er seinen Ausdruck findet. Dem entspricht die Freiheit,
kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben ... Dem tragt auch Art. 140
GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV dadurch Rechnung, dass er ausdriicklich verbietet,
jemanden zur Teilnahme an religiosen Ubungen zu zwingen ... Dem entspricht das Recht, die
Kinder von Glaubensiiberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch oder schadlich
erscheinen." (BVerfGE 93, 1/17. Hervorhebungen von mir).
Daraus folgt denknotwendig:
„Dem entspricht das Recht der Baptisten, ihre Kinder von dem antichristlichen Sexunterricht
fernzuhalten, weil er ihnen falsch und schadlich erscheint."
Zur Gewissensfreiheit hat sich das BVerfG ebenso deutlich geauBert:
„Das GG sieht die freie menschliche Personlichkeit und ihre Wiirde als hochsten Rechtswert
an. So hat es folgerichtig in Art. 4 Abs. 1 die Freiheit des Gewissens und seiner Entscheidungen, in
denen sich die autonome sittliche Personlichkeit unmittelbar ausspricht, als ,unverletzlich'
anerkannt. ... Die von der Verfassung gewahrleistete Gewissensfreiheit umfasst nicht nur die
Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsatzlich auch die Freiheit, von der
offentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens
zu handeln." (BVerfGE 78, 395).
Daraus folgt denknotwendig: Die Klager durfen von der offentlichen Gewalt nicht verpflichtet
werden, ihre Kinder in den staatlichen Sexunterricht zu schicken, weil sie dann genotigt waren,
10
gegen ein Gebot ihres Gewissens zu handeln. Dies gilt umso mehr, als Soldaten gestattet wird aus
Gewissensgriinden nicht nur dem Wehrpflichtgesetz nicht Folge leisten zu miissen, sondern sogar
einzelne Befehle innerhalb des Soldatendienstes zu verweigern. Das Bundeserwaltungsgericht
hatte sogar die Befehlsverweigerung eines Kriegsdienst leistenden Soldaten, der einen Befehl im
Zusammenhang mit dem am 20.03.2003 begonnenen Irak-Krieg verweigerte, gebilligt. Zitate aus
der Begrundung des Urteils vom 21.06.2005 (Az: BVerwG 2 WD 12.04):
„Unverbindlich ist ein militarischer Befehl fur einen Untergebenen ferner, wenn diesem die
Ausfuhrung nach Abwagung aller maBgeblichen Umstande nicht zugemutet werden kann. Ein
Soldat braucht einen ihm erteilten Befehl jedenfalls dann als unzumutbar nicht befolgen, wenn er
sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art 4 Abs. 1 GG)
berufen kann."
„Eine Gewissensentscheidung ist nach der standigen Rechtsprechung des BVerfG und des
BVerwG, der der Senat folgt, jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" oder "Bose"
orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als fur sich bindend und
unbedingt innerlich verpflichtend erfahrt, so daB er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot
handeln konnte."
„Fur die grundrechtliche Anerkennung einer Gewissensentscheidung, deren Zustandekommen
kognitive, affektive und sozio-psychische Komponenten beinhaltet, kommt es nicht darauf an, ob
die Normbildung auf uberwiegend rationalen oder eher gefuhlsmaBigen Griinden beruht. Die
"Erkenntnisse" iiber die in Rede stehenden ethischen Gebote konnen aus alien Gebieten des Lebens
herriihren und so z.B. der christlichen oder einer anderen Religion, dem Humanismus oder
anderen Weltanschauungen, aber auch dem geltenden Recht, in dem ethische Entscheidungen ihren
Niederschlag gefunden haben, entnommen sein." (Hervorhebung von mir).
Aufgrund dieser klaren Aussagen der hochsten Gerichte zur Glaubens- und Gewissensfreiheit -
auch fur Menschen der christlichen Religion - ware es ungerechtfertigt und reine Willkur, die
Glaubens- und Gewissensfreiheit der christlichen Eltern und Kinder zu verletzen durch staatlichen
Druck oder Zwang zum staatlichen Sexunterricht.
Im zweiten Teil dieser gutachterlichen Stellungnahme wird gezeigt, dass hinter dem staatlichen
Sexualerziehungszwang handfeste politische und ideologische Machte und ihre Interessen stehen:
habgierige GroBkapitalisten, herrschsuchtige Feministinnen, homosexuelle Intellektuelle und
Unterhaltungskunstler sowie Freudianer und Marxisten stehen in konzertierter Aktion hinter dem
staatlichen Sexualisierungszwang durch die SE. Die Grande werden dort genannt. Alle wollen
gemeinsam Ehe und Familie als naturliche Liebesgemeinschaft und Ort der Zeugung, Pflege,
Belehrung und Erziehung der Kinder unterdriicken, schwachen, auflosen und die Zahl der
Geburten vermindern. Am Ende wird die Verletzung weiterer Grundrechte durch erzwungenen
Sexualunterricht in der Schule aufgezeigt.
2. Teil: Politische und ideologische Hintergriinde der staatlichen
„Sexualerziehung." Warum dem Staat so viel daran liegt, sie
ausnahmslos alien Kindern aufzuzwingen
Die staatliche „Sexualerziehung" (SE) wurde eingefiihrt Ende der 1960er Jahre infolge
mehrerer Initiativen, die gleichzeitig zusammenwirkten, wie von einer unsichtbaren Hand aus dem
Hintergrund gesteuert. Wozu soil hier erzogen werden? Angeblich wird hier lediglich notwendiges
biologisches Wissen iiber menschliche Fortpflanzung vermittelt, urn unerwiinschtes
Schwangerwerden zu verhindern, und urn die Kinder und Jugendlichen vor
Geschlechtskrankheiten und Verfiihrung durch Kinderschander zu schiitzen. Doch tatsachlich
11
bezweckt die staatliche SE wesentlich mehr, wie aus der Fachliteratur, den Lehrplanen, und einer
kritischen Analyse der Unterrichtsmaterialien, besonders von der Bundeszentrale ftir
gesundheitliche Aufklarung (BZgA), einer Bundesbehorde des Familienministeriums, zu ersehen
ist:
1 . Es beginnt mit dem Abbau des naturlichen Schamgefiihls - obwohl sogar der fuhrende
Fachwissenschaftler auf diesem Gebiet, der Kulturhistoriker und Ethnologe Hans-Peter Duerr,
festgestellt hatte: „Es gehort zum Wesen des Menschen, sich seiner Nacktheit zu schamen."
(„Nacktheit und Scham", 1988, S. 12). Siehe unten FuBnote 15.
2. Vorstellung und Ermunterung zu alien Arten sexueller Befriedigung in alien Varianten und
Stellungen: vorehelich, auBerehelich, homosexuell, und - falls kein Partner zur Hand ist, - mit sich
alleine.l
3. Erziehung zur Verwendung aller Art kunstlicher Mittel zur Verhutung einer Empfangnis und
zur Verhutung von Geschlechtskrankheiten.
4. Belehrung iiber die Moglichkeiten, wie ein unerwiinschtes Kind straflos abgetrieben werden
kann.
5. Belehrung, dass Mann und Frau gleich seien und dass es hier - abgesehen von den
korperlichen Geschlechtsmerkmalen - keine wesentlichen Unterschiede gebe.
6. Belehrung, dass alle traditionellen Gebote der Sexualmoral relativ seien, nicht mehr
zeitgemaB und nur von Menschen stammend, folglich unverbindlich. Tatsachlich gebe es ftir
sexuelle Betatigung keinerlei Beschrankungen, auch kein Mindestalter. Allein gegenseitige
Ubereinkunft der Beteiligten sei erforderlich.
Sie soil in alle Facher hineinverwoben sein, „facheriibergreifend", damit ein Ausweichen nicht
moglich ist. AuBerdem soil Sexuelles jederzeit zum Thema gemacht werden konnen, vom Lehrer
oder von einem einzelnen Schuler. Sexualerziehung soil schon im Kindergarten beginnen.
Doch welche weiter reichenden Ziele stehen dahinter?
I. Der wichtigste AnstoB kam von den Geburtenkontrolleuren ; , deren Hauptvorkampfer waren
Margaret Sanger in den USA und Marie Stopes in England. Beide waren Rassistinnen,
Eugenikerinnen und Befurworterinnen von Massensterilisationen zugunsten des wohlhabenden
angelsachsischen Establishments im Sinne von Darwins Lehre vom Kampf urns Dasein, bei dem
die Tuchtigen sich durchsetzen, die Schwacheren dagegen umkommen. Sanger bezeichnete in
ihrem 1922 erschienen Hauptwerk die arme Bevolkerung wortlich als „menschlichen Abfall." 1948
griindeten sie in London die International Planned Parenthood Federation (IPPF) . Die etwa
gleichzeitig gegriindete deutsche Geburtenverhinderungsorganisation „Pro familia", ist der
deutsche Ableger der IPPF.2 Nachdem durch Hitlers Rassenpolitik die Worte Rassenhygiene und
Eugenik in Verruf gekommen sind, riefen die Bevolkerungskontrolleure eine drohende
„Bevolkerungsexplosion" aus und forderten, um sie zu verhindern, „Bevolkerungskontrolle",
„Geburtenkontrolle" und „Familienplanung", ohne jedoch die Zielsetzung zu andern. In John D.
Rockefeller III ., dem uberaus reichen und politisch hochst einflussreichen Olmilliardar, fanden
diese Frauen einen machtigen Verbundeten. Durch den durch seine Initiative und unter seinem
Vorsitz erstellten „Report of The Commission on Population Growth and the American Future" an
President Nixon vom 18.7.1969 (im Internet einsehbar) wurde ein weltweites Programm zur
Drosselung der Geburtenrate angestoBen, das alle Regierungen der Erde unter Androhung von
Nachteilen befolgen sollen, u. a. durch friihzeitige Sexualaufklarung, Erziehung zur kunstlichen
1 Sogar widernatGrliche, gesundheitsschadliche und demutigende Praktiken sexueller Minderheiten aus
dem Homosexuellen- und Prostituiertenmilieu, wie oral, anal und sadomasochistisch, werden den Kindern
als Optionen und zum Ausprobieren vorgestellt, falls es beiderseits gewunscht wird.
2 IhrGrGnder, Prof. Hans Harmsen, unterstGtzte als einer der fuhrenden „Rassehygieniker" Hitlers „Gesetz
zur Verhutung erbkranken Nachwuchses" von 1 939, dem Zehntausende von Behinderten zum Opfer fielen.
Pro familia warb in seinem „pro familia magazin" (Nr. 3/1995), S. 9ff. durch den Sexologen RGdiger
Lautmann sogar fur „Padophiliel", d. h. fur Unzucht mit Kindern.
12
Empfangnisverhutung, Zur-Verfiigung-Stellung von Empfangnisverhiitungsmitteln an alle Minder-
jahrigen und Forderung von Abtreibungen. Rockefeller griindete auch den Weltbevolkerungsrat .
Der President des Weltbevolkerungsrates, Bernard Berelson, und der Vizeprasident der IPPF,
Frederick S. Jaffe, forderten 1969 auBerdem zum Zwecke der „Bev61kerungskontroile" vielfaltige
repressive MaBnahmen zur Verhiitung von EheschlieBungen und Kinderzeugung, Erwerbstatigkeit
der Frauen, Verhinderung familiengerechten Wohnraums, ja sogar Kindersteuer und den Zusatz
von Fruchtbarkeit hemmenden Wirkstoffen ins Trinkwasser! AuBerdem sollten uneheliche
Beziehungen und gleichgeschlechtliche Beziehungen, d. h. der Homo sex gefordert werden, weil
dort weniger bzw. gar keine Kinder entstehen^. SchlieBlich forderten sie langjahrige staatliche
Zwangserziehung fur alle Kinder, um sie in ihrem Sinne zu indoktrinieren und von
Familiengriindung abzuhalten. Auch die Weltgesundheitsorganisation propagiert die staatliche SE.
In Europa ubt die EU einen starken Druck zur Forderung der Homosexualitat mittels staatlicher SE
aus und fordert Bestrafung der Homosexgegner.
II. Ein weiterer AnstoB kam von den streitbaren familienfeindlichen Feministinnen . Die
Feministinnen propagierten und untersttitzen die staatliche Sexualerziehung auch deshalb, um als
Ehefrau nicht mehr an einen Mann gebunden zu ein oder um als ledige Frau nicht enthaltsam leben
zu mussen. Vor allem aber wollten sie dadurch das Recht auf Abtreibung erhalten, indem den
Kindern beigebracht wird, bei einer Abtreibung werde lediglich Schwangerschaftsgewebe der Frau
entfernt. Die Feministin und Abtreibung svorkampferin Simone de Beauvony propagierte die
durch Erfahrung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse langst widerlegte These, dass es
zwischen Mann und Frau keine wesentlichen Unterschiede gebe - ausgenommen die korperlichen
Geschlechtsmerkmale. Doch auch diese seien veranderbar - deshalb Akzeptierung und Forderung
von Transsexuellenoperationen. Dem entsprechend werden die Madchen in der Schule dazu
erzogen, sich wie Manner zu verhalten, und die Jungen wie Frauen. -> Vielfaltige Konflikte,
besonders in der Ehe, sind die Folge.
III. Ein dritter AnstoB kam von homosexuellen und pansexuellen Intellektuellen und
Kunstlern, die infolge der erfolgreichen Antibiotikabehandlung der Geschlechtskrankheiten und
der Vermarktung der Empfangnisverhutung spille (ab 1960) die grenzenlose Geschlechtsgier
verherrlichten. Auch in Film und Fernsehen haben sie groBen Einfluss, indem sie dafur sorgen,
dass das Volk standig mit Pornodarstellungen uberschuttet wird. Wahrend die
Homosexuellenlobby friiher standig beteuerte, die Homosexuellen seien von Geburt an
homosexuell veranlagt und konnten nicht anders, folglich sei es unzumutbar, ihnen ihre Art von
Geschlechtsverkehr zu verbieten (obwohl diese Behauptung aller wissenschaftlichen Erkenntnis
wider spricht), preisen sie heute den Homosex als die vorzuglichere und fortschrittlichere Art der
Lustbefriedigung an, trachten moglichst viele in ihre widernaturlichen Praktiken hineinzuziehen
und behaupten, jeder Mensch habe eine naturliche Veranlagung zur Homosexualitat.
Dementsprechend sollen die Kinder in der Schule dazu angeregt werden, homosexuelle Neigungen
bei sich zu entdecken, zu schatzen und zu praktizieren. Hier ist besonders der homosexuelle
Padagogikprofessor Helmut Rentier zu nennen mit seinen zahlreichen Publikationen zur Forderung
der staatlichen Sexualerziehung und seiner Forderung auch nach Freigabe der „Padophilie",
richtig gesagt, der Freigabe der Unzucht mit Kindern. AuBerdem Alfred Kinsey, der mit seinen
wissenschaftlich unhaltbaren Kinsey-Reporten iiber das angeblich schon damals allgemein
verbreitete unmoralische sexuelle Verhalten der Manner (1948) und Frauen (1953) den ersten
3 Aus Kreis Katholischer Priester (Hrsg.): Kulturkampf um Auerbacher Schwestern, Deidesheim 2003, S.
74-78, jetzt Nibelungenring 1 , 86356 NeusaR, und: „Berelson on Population", hrsg. von John A. Ross und
W. Parker Mauldin, erschienen in New York, und funf weitere Metropolen 1 988. Die Auerbacher
Schulschwestern wurden 2002 von der Bayerischen CDU-Kultusministerin Hohlmeier vom Dienst
suspendiert, nachdem sie sich geweigert hatten, diesen schamlosen Sexunterricht durchzufuhren.
4 „Gefahrtin" von Jean-Paul Sartre und Verehrerin des Marquise de Sade (der die perversesten sexuellen
Qualereien praktizierte und literarisch verherrlichte).
5 Siehe hierzu Carol Everett und Valerie Riches: „Die Drahtzieher hinter der Sexualerziehung", zu beziehen
von der Aktion Leben e.V. Pf. 61 , 69518 Abtsteinach, sowie deren Broschure uber Margaret Sanger.
13
groBen AnstoB seit dem Zweiten Weltkrieg fur die Sexualisierang der Bevolkerung gab. Sogar Sex
mit Tieren - so lange man das Tier nicht verletze - brachten diese Homo- und Pansexuellen als
Unterrichtsstoff in ein Schulbuch mit hoher Auflage!" Dass aber der Analsex gesundheitsschadlich
ist^ und dass infolgedessen Homosexuelle durchschnittlich 20(!) Jahre friiher sterben°, wird der
Offentlichkeit und den Schiilern der staatlichen Sexualerziehung unverantwortlicherweise
verschwiegen, ebenso die wissenschaftlich bestatigte Erfahrungstatsache, dass der Sex von
Mann zu Mann gehauft mit Gewalttatigkeit verbunden ist.9
IV. Der vierte und bei uns in der BRD besonders lautstarke AnstoB kam von den
neomarxistischen 1968er Studentenrebellen , die eine radikale gesellschaftliche und kulturelle
Revolution im Sinne von Marx und Engels durchfuhren wollten, insbesondere die Beseitigung der
uberlieferten biirgerlichen privatkapitalistischen Gesellschaftsordnung, unter der geistigen Fuhrung
der sog. Frankfurter Schule (Horkheimer, Adorno, Marcuse, Habermas, Fromm und andere). Dazu
sei laut Marcuse eine „Erziehungsdiktatur" erforderlich (siehe Wolfgang Brezinka: „Die Padagogik
der Neuen Linken" 1981, S. 48. Prof. Brezinka wies nach, dass die Padagogik und damit auch
die Schulen und Schulbuchverlage in Deutschland von den Neomarxisten unterwandert
sind). Da ein gewaltsamer Umsturz angesichts der schlimmen blutigen Folgen, wie z. B. in der
Sowjetunion, nicht wunschenswert noch machbar war, trachteten sie die Revolution durch
Umerziehung der Jugend in der Staatsschule und durch Unterwanderung der vorhandenen
Institutionen staatlicher und sozialer Macht zu erreichen.10 Sie traten an, wie sie selbst sagten,
„den langen Marsch durch die Institutionen." Dort sind sie jetzt auf dem Gipfel der Macht
angekommen, wie die Spitzen der jetzigen SPD-Griinen Bundesregierung beweisen: Diese waren
marxistische 1968er Rebellen und haben sich m. W. nie vom Marxismus und seinen destruktiven
Zielen distanziert. Was schon Marx und Engels in ihrem Manifest der Kommunistischen Partei
1848 ausgerufen hatten („Aufhebung der Familie!" „Wir heben die trautesten Verhaltnisse
auf, indem wir an die Stelle der hauslichen Erziehung die gesellschaftliche setzen." „Der
Kommunismus schafft die ewigen Wahrheiten ab, er schafft die Religion ab, die Moral ..." S.
62-66),! 1 das setzten die Neomarxisten durch die unheilvollen, familienfeindlichen
Gesetzgebungsanderungen unter Willy Brandt und Helmut Schmidt und durch die antiautoritare,
„Emanzipatorische Padagogik" konsequent fort.
So heiBt es im Zweiten Familienbericht der (SPD) Bundesregierung von 1975: „Erziehung ist
eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ... Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ubertragt unsere
Gesellschaft (d.h. der Staat) Familien und auBerfamilialen padagogischen Einrichtungen." Weiter
heiBt es: „Die Familie tradiert und stabilisiert das bestehende System sozialer Ungleichheit. Dies ...
lasst sich nur in dem MaBe durchbrechen, in dem der Sozialisationseinfluss der Familie
zuriickgedrangt wird." (S.120 und 71). Das naturliche Erziehung srecht der Eltern und die
„elterliche Gewalt" iiber ihre Kinder wurden beseitigt zugunsten des nun vorrangig geltenden
„Erziehungsauftrags des Staates.". Die CDU-FDP-Regierung unter Helmut Kohl perfektionierte
6 Immanuel LGck: „Alarm um die Schule" 1979, S. 270.
7 vor allem der regelmaRig zu Verletzungen des Darmes fuhrende besonders beliebte Analsex (ca. 75%
der jahrlich uber 2000 AIDS-Neuinfektionen kommen von der kleinen Minderheit schwuler Manner).
8 laut Untersuchung von Dr. Paul Cameron, Prasidentdes amerikanischen Familienforschungsinstituts
9 Das stellte schon der Sexualforscher Hans Giese in seinem Buch „Der homosexuelle Mann in der Welt"
(1958) test. Barbara Krahe (Uni Potsdam) stellte laut Psychologie Heute 7/1999 bei homosexuellen
Mannern gehauft Gewalttatigkeit test. Aus demselben Grund fuhrte die Polizei teilweise noch „rosa Listen"
Gber auffallig gewordene homosexuelle Manner.
1 Bildungsbereich, Journalismus, Buchwesen, Parteien - auch die C-Parteien, Justiz und Kirchen;
besonders die evangelische Kirche stimmte der neuen sexuellen Unmoral von Anfang an zu (Denkschriften
hierzu); aber auch viele Vertreter der deutschen Katholiken ubernahmen diese Lehren, zum Leidwesen des
Papstes.
1 1 zitiert aus der Ausgabe im Dietz-Verlag Berlin (Ost) 1 970.
14
die von den Sozialisten begonnene Verstaatlichung der Kinder durch das „Kinder- und
Jugendhilfegesetz" von 1991 (= SGB VIII). 12
Im November 2002 verkundete Olaf Scholz, Generalsekretar der SPD, die rot-griine Regierung
wolle durch den Ausbau der Ganztagsbetreuung eine „kulturelle Revolution" erreichen und „die
Lufthoheit iiber den Kinderbetten erobern." (FAZ vom 4.11.2002). Die Kinder sollen also total
sozialisiert und indoktriniert werden. Aber auch Spitzenpolitiker der seit Kohl und Stoiber
linkslastigen CDU und CSU rufen standig nach friiherer Beschulung und Ganztagsbetreuung der
Kinder.
Die neomarxistischen Linken wollen die Familie nicht nur bekampfen, weil die Eltern dort das
traditionelle religiose und „burgerliche" Bewusstsein an ihre Kinder weitergeben, sondern weil sie
in ihr die Brutstatte fur die „autoritare Personlichkeit" sehen (so der Titel eines einflussreichen
Werkes von Adorno und anderen Autoren, New York 1950) und damit den Nahrboden fur das
Aufkommen des Faschismus.13 Dem entsprechend sollte die Revolution in der Schule und Familie
stattfinden, indem die Kinder dort zur Rebellion gegen die Eltern und zum Abfall von ihrer
Religion und Moral erzogen werden. AuBerdem wollen sie dort die Kinder zur Rebellion gegen die
unterdriickerische kapitalistische Industriegesellschaft erziehen.
Das wirksamste Mittel hierzu ist ihnen die enthemmende staatliche SE. Denn durch diese
erreichen sie alle Zwecke zugleich: Von ihrem verehrten Lehrer Sigmund Freud hatten sie gelernt:
„Kinder, die sexuell stimuliert werden, sind nicht mehr erziehungsfahig" (1905. Ges. Werke
VII, S. 149), und dass es ohne Zugelung des Geschlechtstriebes keine Kultur, keine
funktionierenden zwischenmenschlichen Beziehungen, keine wirtschaftliche Leistung, keinen
Fortschritt gebe (siehe hierzu Freuds Schrift „Das Unbehagen in der Kultur" und Herbert Marcuse
in: „Triebstruktur und Gesellschaft" 1955/1965, S. 82 und S. 9). AuBerdem diene die
„Sexualunterdriickung" der Herrschaftssicherung. Daraus folgerten diese 1968er Revolutionare,
dass die ihnen verhasste, burgerlich4iapitalistische Gesellschaft und Kultur durch friihzeitige
Sexualisierung der Kinder zerschlagen werden konnte. In dem Buch "Bilanz der Sexualpadagogik"
1977, herausgegeben von den neomarxistischen Padagogikprofessoren H.-J. Gamm und F. Koch ,
heiBt es dazu auf Seite 39: „Als die antiautoritare Schiller- und Studentenbewegung vor zehn
Jahren den Impuls fur die Neuorientierung der Sexualpadagogik gab, berief sie sich ... auf die
Sexualokonomie, die Wilhelm Reich in seinen friihen Schriften entwickelt hatte." Diese besagt,
dass die „sexuelle Unterdriickung" friiher notwendig gewesen sei, um die kapitalistische
Industrieproduktion zu ermoglichen. Nun aber sei die „sexuelle Unterdriickung" nicht mehr
erforderlich, weil durch die moderne Technik ein groBer allgemeiner Wohlstand erreicht sei und
weil der Kapitalismus abgeschafft werden musse. Dieser Professor Gamm lehrte: "Wir brauchen
die sexuelle Stimulierung der Schuler, um die sozialistische Umstrukturierung der
Gesellschaft durchzufuhren und den Autoritatsgehorsam einschlieBlich der Kindesliebe zu
den Eltern griindlich zu beseitigen." Er hatte die Einrichtung von Raumen in der Schule
gefordert, „in denen die Schuler beider Geschlechter unkontrolliert verweilen konnen und die
Moglichkeit zu erotischer Kommunikation besitzen" (Brezinka 1981, S. 176). Die heutigen
Entspannungs- und Beriihrungsubungen sowie Klassenfahrten sind bekannte Freiraume fur
12 Dadurch kann die zustandige Behorde (meistens genannt „Jugendamt") jederzeit aus geringstem
Anlass, insbesondere durch irgendwelche heimlichen Anzeigen von Verwandten, Nachbarn oder
Lehrerinnen oder durch eine arglose Anfrage an die Behorde, in praktisch jede Familie eindringen, den
Eltern die Erziehungsfahigkeit absprechen und unter Berufung auf das „Kindeswohl" eine „Familientherapie"
aufzwingen. Wenn sie sich dieser nicht unterwerfen, kann das Jugendamt die Kinder von der Schule
abfangen und in einem Heim oder bei fremden bezahlten Pflegepersonen an irgendeinem unbekannten Ort,
auch im Ausland, unterbringen. Die Gerichte folgen fast immer automatisch der Empfehlung des
Jugendamtes. Viele ungerechtfertigte Kindesentzugsaktionen durch Behorden und Familiengerichte (alle
nichtoffentlich) sind schon bekannt geworden. Siehe www.kinderklau.tk undwww.pappa.com.
1 3 Zu dieser Theorie steht allerdings die Tatsache im Widerspruch, dass in Familien schon seit
Jahrtausenden mit Autoritat erzogen wurde, wahrend Faschismus erst im 20. Jahrhundert entstanden ist.
15
erotisches und sexuelles Ausprobieren. Bei den 68ern gait der Spruch: „Wer zweimal mit derselben
pennt, gehort schon zum Establishment." Es ist in diesem Zusammenhang von Interesse, dass die
68er Padagogen auBerdem dadurch die Jugend zur Untauglichkeit (v)erzog, dass sie in ihren
Schulbuchern die traditionellen christlichen Charaktertugenden als „biirgerliche" Tugenden
verspotteten und aus der Schulsprache verbannten, wie Brezinka nachwies (S. 56): Verantwortung,
Vertrauen, Hoflichkeit, Ehrfurcht, Dankbarkeit, Bescheidenheit, FleiB, Treue, Gehorsam,
Selbstdisziplin, Pflicht, Ordnung.
Diese vier genannten Antriebskrafte hinter der staatlichen SE wirken alle zusammen wie in
einer konzertierten Aktion. Sie beeinflussen und fordern sich gegenseitig. Sie sind heute noch sehr
aktiv. GroBkapitalisten und Sozialisten fordern beide den Feminismus und den gottlosen,
bindungslosen und fortpflanzungsfreien Lustsex. Die beruflich ehrgeizigen Feministinnen
wiederum fordern den Kapitalismus, wie z. B. Margaret Sanger, oder aber den Sozialismus, wie z.
B. Simone de Beauvoir. Die Feministinnen vorkampferin Betty Friedan war eine aktive
Kommunistin und wurde zugleich von den Rockefellers gefordert. 1 4 Es gibt auch Hinweise, dass
der Kapitalismus den Marxismus gefordert hat. So wurde schon Karl Marx durch den Kapitalisten
Friedrich Engels gefordert. Herbert Marcuse wurde unterstiitzt von der Rockefeller Foundation,
wofur er sich im Vorwort seines Buches „Der eindimensionale Mensch" bedankt hat. Atheismus,
Materialismus, Humanismus, Hedonismus und Egoismus sind ihre gemeinsame Grundlage. Seit
1997 wird von der UNO aus durch deren Abteilung Economic and Social Council (ECOSOC) das
radikalfeministische Programm des „Gendermainstreaming", das die radikale Gleichstellung nicht
nur der Frauen mit den Mannern, sondern auch der kleinen Minderheit (l%-2%) der
Homosexuellen, Bisexuellen und Transsexuellen mit den Normalgeschlechtlichen als
Staatsaufgabe propagiert, in Wahrheit diese bevorzugt und fordert, wobei die vielen bereits
bestehenden Benachteiligungen der Manner (insbesondere in den Familien bezuglich Sorgerecht
und Erziehungsrecht iiber ihre Kinder) und der Knaben (es fehlen ihnen mannliche Vorbilder in
den von Frauen dominierten Schulen; der weitaus groBte Teil der in Sonderschulen
hineingezwungenen Kinder sind Knaben) ignoriert und keineswegs ausgeglichen werden. Die
Familienministerin von der Leyen auch diesbeziiglich besonders. Das EU-Parlament beschloss in
der Plenarsitzung vom 16. Januar 2006 eine „Resolution zur Homophobie in Europa" mit dem Ziel
durch Diskriminierungsverbotsgesetze in der EU „Homophobie auszumerzen" - ein schreckliches
Naziwort wurde hiermit wieder belebt. „Homophobie" ist ein neu erfundenes Wort, welches
wortlich heiBt Furcht vor Homos, d. h. vor Homosexuellen. Damit sind all diejenigen gemeint, die
den Homosex als widernatiirlich und pervers ablehnen. 1 5 Hohe staatliche Subventionierung der
Geburtenverhinderungs- und Abtreibungsorganisation „Pro familia" (70%) und der
Kinderabtreibungen (90%).
Schlussfolgerung: Die staatliche SE ist also keineswegs lediglich eine harmlose, wertneutrale
Aufklarung iiber biologische Vorgange. Sie ist hochst politisch, indem sie bewusst hinzielt auf
Zerstorung der traditionellen Werteordnung. Sie ist das wirksamste Mittel zur gewunschten
Abschaffung von Ehe und Familie, von Religion und Moral, zur Schwachung des Leistungswillens
und zur Dezimierung des Nachwuchses! Die SE ist auBerdem systematisch betriebener
Kulturverfall, Dekadenz. Sie ist in hochstem Grade destruktiv. Das zeigen auch die Folgen fiir das
weltliche Leben deutlich:
- Vervielfachung der Ehescheidungen,
- Dementsprechend Vervielfachung der Zahl unglucklicher und seelisch geschadigter
„Scheidungswaisen", folglich
14 Nachweise hierfur bringt Dr. Henry Makow auf seiner Da rbietung www.savethemales.ca . Siehe etwaden
Aufsatz „Cruel Hoax! Newsweek's „Mariage Crunch" vom 2. Juni 2006.
'5 Siehe hierzu Volker Zastrow's Aufsatz „Derkleine Unterschied" und sein Buch „Gender- Politische
Geschlechtsumwandlung" (2006) und Gabriele Kuby „Auf dem Weg zum neuen Gendermenschen".
16
- Zunahme an Orientierangslosigkeit, Freudlosigkeit und Depression, Leistungsverweigerung;
Ersatzbefriedigungen, Siichte und Kriminalitat bei den Scheidungsopfern.
- Drosselung der Geburtenrate durch Empfangnisverhutung und massenhafte vorgeburtliche
Kindestotungen um fast 50%, folglich beangstigender Kindermangel und Umkehrung der
natiirlichen Alterspyramide.
- Starke Zunahme von Jungmadchen schwangerschaften und -abtreibungen (FAZ am 8.6.2005, S.
2: ,,Sexualisierung fordert Abtreibungen Minderjahriger: 'Enttabuisierung' und
Sexualkundeunterricht verhindern nicht, wie als Rechtfertigung immer behauptet wurde,
Abtreibungen, sondern senken vor allem das ,Einstiegsalter' fiir Sexualbeziehungen." Es folgten
statistische Angaben, die dies belegten).
- Starke Zunahme der AIDS-Infektionen und anderer Geschlechtskrankheiten, besonders der
Syphilis
- Hoher Anteil untauglicher, nicht ausbildungsreifer Staatsschulabganger, bzgl. Fertigkeiten,
Benehmen, Zuverlassigkeit. 1 6
- Starke Lernbehinderungen durch massive Konzentrationsstorungen, besonders bei den
pubertierenden Jungen (besser gesagt Knaben), da sie nun dauernd Sex mit den Madchen im Kopf
haben, was noch verstarkt wird durch die schamlos aufreizende Kleidung der Madchen - die von
den Lehrern fast immer unbeanstandet bleibt. Der „Erziehungsnotstand" wurde ausgerufen (von
Petra Gerster und Christian Nurnberger), Benimm-Unterricht wird gefordert.
Den Eltern werden die eigentlichen Zwecke der staatlichen SE nicht mitgeteilt. Man
kann sie nur in verschiedenen Buchern nachlesen. Ihnen wird gesagt, die SE solle dem Kind
helfen, „verantwortlich" mit seiner Sexualitat umzugehen; man wolle es lediglich aufklaren und es
vor unerwunschten Schwangerschaften usw. bewahren. Aber wenn es wirklich darum geht, warum
werden dann auch - und gerade! - gut und keusch erzogene Kinder aus religios gebundenen und an
der biblischen Sexualmoral festhaltenden Elternhausern zur Teilnahme am staatlichen
Sexunterricht gezwungen, - ist doch ein intaktes Schamgefuhl der beste Schutz gegen
unerwunschte Schwangerschaften, Geschlechtskrankheiten und sexuelle Verfuhrung!? Siehe die
folgende FuBnote zur Schamgefuhl. 17
Die genannten Ziele werden auch heute noch verfolgt, auch wenn es nicht zugegeben wird,
wobei Feminismus und Homo sexualitat sowohl den Zielen der Bevolkerungsreduzierer als auch
denen der Marxisten untergeordnet sind. Das beweist vor allem das starre Beharren auf der
Teilnahmepflicht unter Aufbietung der geballten Staatsmacht bis hin zum Kindesentzug auch
gegenuber denjenigen Familien, die diesen Unterricht als VerstoB gegen ihre Religion verwerfen
mussen und ihn nicht notig haben, ohne dass irgendein vernunftiges Argument zur Begriindung
beigebracht wird. AuBerdem werden die Unterrichtsmaterialien und Lehrerhandbucher vor den
betroffenen Eltern und vor der Offentlichkeit geheim gehalten, verschlossen in der
Lehrerbibliothek oder in staatlichen „Bildstellen" oder „Medienanstalten" mit unerschwinglich
hohen Ausleihgebuhren. Den Kindern wird gesagt, sie sollten bestimmte Unterrichtsmaterialien
nicht ihren Eltern zeigen. Die staatliche „SE" ist den Verantwortlichen offensichtlich eine Art
Geheimkult, bei dem die Schule die Kinder ganz fiir sich alleine haben will, ohne dass die Eltern
1 6 Laut Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages sagten 49 % der befragten Betriebe,
dass die Hauptschul- und Realschulabganger nicht ausbildungsreif seien, und dass dies der Hauptgrund
sei, warum sie keine Schulabganger zur Ausbildung Gbernehmen wollen (laut Rundfunkmeldung vom
10.5.2005).
1 7 GermaR biblischer Lehre soil von schamlosen und unanstandigen Dingen nicht einmal geredet werden
(Eph. 5, 3), und „die Frauen sollen sich in ehrbarer Kleidung und mit Schamhaftigkeit schmQcken" (1 . Tim.
2,9). GermaR katholischer Lehre ist die Schamhaftigkeit eine Tugend und ein Schutzwall gegen Unmoral.
Der bekannte evangelische Theologe Dietrich Bonhoeffer sagte: „lm naturlichen SchamgefQhl drGckt sich
die wesentliche Freiheit des menschlichen Leibes in geschlechtlicher Hinsicht aus ... gegenuber jeder Form
der Vergewaltigung." „Die Zerstorung des SchamgefGhls aber bedeutet Auflosung jeder geschlechtlichen
und ehelichen Ordnung, ja jeder gemeinschaftlichen Ordnung Gberhaupt" ( „Ethik", Werkausgabe Bd. 6,
1998, S. 213).
17
wirklich wissen sollen, was mit ihren Kindern gemacht wird. Hierbei werden haufig sogar die vom
Bundesverfassungsgericht 1977 aufgestellten Vorschriften bzgl. der staatlichen SE verletzt.l° Sie
ist ihnen sogar wichtiger als die Steigerung der Lernleistung. Sogar psychische Storungen,
festgestellt von Psychologen, besonders bei Madchen infolge des staatlichen Sexunterrichts,
werden bewusst hingenommen.
Wie schamlos unzuchtig Sexualunterricht praktiziert wird, wurde spatestens durch das
grundrechtsverletzende Urteil des GieBener Landgerichts (Richterin Gertrud Briihl) gegen die
baptistisch-reformierte Familie Bauer vom 5.11. 2003 aktenkundig (AZ 3 Nsl02 Js 20927/01):
„Der fur den Sexualkundeunterricht in Hessen empfohlene Lehrkoffer enthielt unter anderem die
Plastik eines erigierten" Gliedes, „Kondome und Tampons. Empfohlen wird den Lehrkraften, den
Kindern die Verwendung eines Kondoms an der Penisplastik zu demonstrieren, sowie an die
Jungen Kondome und an die Madchen Tampons zu verteilen. Ferner wiesen die Angeklagten auf
Rahmenrichtlinien fur die Lehrer hin, den Kindern verschiedene Sexualpraktiken zu vermitteln."
Den Madchen wird in Anwesenheit der grinsenden Jungen der Gebrauch von Tampons gezeigt.
Die Jungen sollen als Hausaufgabe (laut BZgA-Film „allein oder zu zweit") den Gebrauch des
Kondoms iiben. „Uber das Onanieren gab es ein Arbeitsblatt, in welchem ein Junge seine „Erst"-
Erfahrungen mit Selbstbefriedigung sehr plastisch und detailgenau beschreibt." Nicht seine Eltern,
sondern seine Freundin sollte ihn beraten, ob er das tun durfe. Auch Filme mit Vorfuhrung des
Geschlechtsakts mussen sich die Kinder anschauen (inzwischen schon Viertklassler!) und dann
dariiber Aufsatze schreiben, was sie dabei empfinden. Weil die Kinder der Bauers sich weigerten,
bei solchem Sexunterricht mitzumachen, bekamen sie in Biologie die Note Sechs!
Die aufgezwungene staatliche Sexualerziehung ist also in Wahrheit sexuelle Belastigung,
ja grobe Verletzung der Intimsphare und der sexuellen Selbstbestimmung der Kinder (und
Lehrpersonen!). Sie ist ein Pornounterricht und Erziehung zur Unzucht, seelische
Vergewaltigung, Indoktrination und Schandung der Kinder unter dem Vorwand, die Kinder
vor Schaden bewahren zu wollen und ihrem Wohle zu dienen. Was in ihr den Kindern
angetan wird, steht im Strafrecht unter Strafe. Sie ist gewaltsame Verfuhrung zu einem
Sexualverhalten, das von der Christenheit gemaB der Lehre der Bibel und gemaB
Katholischem Lehramt seit jeher als Unzucht bzw. Hurerei verworfen wird. 19 So heiBt es z.
B. in 1. Kor. 6, dass Unzuchtige, Ehebrecher, und Homosexuelle Gottes Reich nicht erben werden.
Der staatliche Zwang zur Teilnahme an diesem Unterricht ist daher schwere
Menschenrechtsverletzung und Verletzung des Grundrechts der Religionsfreiheit gemaB Art.
4 und Art. 19 Grundgesetz in seinem Wesenskern. Der verstorbene Papst Johannes Paul II.
sagte am 25.4.1997: „Wann auch immer die Rechte katholischer Eltern, ihren Kindern eine
glaubensorientierte Erziehung zu ermoglichen, bedroht sind, muss mit Entschlossenheit
geantwortet werden". Das Gleiche gilt fur alle Christen. Am 22.7.1996 sagte er in Paderborn, dass
auch im Bereich der Schule der Elternwille entscheidend sei. Dass auch die angeblich
freiheitlichen und christlichen Politiker diese schulische Zwangssexualisierung eingefuhrt haben
und hartnackig auf ihr bestehen, obwohl sie ihren erklarten politischen Zielen
(Leistungssteigerung, Forderung der Familie und christlicher Werte, Steigerung der Geburtenrate)
entgegenwirkt, ist widersinnig und weist darauf hin, dass sie in Wahrheit andere Ziele verfolgen.
Der staatliche Sexualerziehungszwang verstoBt aber auch gegen das Grundrecht des Art.
2 Abs. 1 GG, das allgemein von der Rechtslehre als allgemeine Handlungsfreiheit aufgefasst
wird und fur jedermann gilt, „so weit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmaBige Ordnung oder das Sittengesetz verstoBt."
18 Rechtzeitige Information und Abstimmung, Rucksichtnahme auf religiose Einstellungen, Verbot den
Eltern bzgl. Sexualaufklarung vorzugreifen, Verbot der Indoktrination, BerGcksichtigung des individuellen
korperlichen und seelischen Reifegrades jedes Kindes (BVerfGE 47, 47ff.; NJW 1 978, S. 807).
1 9 Siehe die immer noch offiziell gultige Enzyklika "Humanae vitae" des Papstes Paul VI. von 1 968.
18
Es ist nicht ersichtlich, wieso ein christlich orientiertes Kind, das nach seinem eigenen Willen nicht
an diesem Unterricht teilnehmen will, die Rechte anderer verletzt oder gegen die
verfassungsmaBige Ordnung verstoBt oder gar gegen das Sittengesetz. Es ist allerdings klar
erkennbar, dass der Staat hierdurch gegen das Sittengesetz verstoBt und gegen die
verfassungsmaBige Ordnung, d. h. das Grundgesetz, indem er gleich mehrere Grundrechte verletzt,
noch dazu in ihrem Wesenskern.
Auch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wird verletzt, „Freiheit der Person", denn die Kinder werden
ohne rechtfertigenden Grand wahrend dieses Unterrichts im Klassenzimmer eingesperrt.
SchlieBlich wird durch diesen penetrant schamlosen und die Intimsphare verletzenden
Unterricht auch die Menschenwurde verletzt, die gemaB Art. 1 GG und Rechtsprechung auch
den Kindern zusteht. Erzwungene Nacktheit und erzwungene Eingriffe in den sexuellen
Intimbereich waren schon immer Akte der Demutigung und Entwiirdigung.
Ergebnis
Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage lautet folglich:
Es gibt keine sachlich und rechtlich iiberzeugende Begriindung dafiir, die
staatliche Sexualerziehung alien Kindern aufzuzwingen. Dem Widerspruch der
Eltern gegen diesen Unterricht, sei es unter Berufung auf ihren Glauben und ihr
Gewissen, sei es unter Berufung auf ihr natiirliches Elternrecht oder auf beides, ist
daher gemaB dem Grundgesetz stattzugeben und eine Befreiung zu erteilen.
AuBerdem ist es rechtswidrig und hinterhaltig gegeniiber den Eltern und Kindern,
diesen Unterricht ohne vorherige Ankundigung ganz oder teilweise durchzufuhren.
Jeder Staatsbeamte, der seinen Amtseid, den er auf das Grundgesetz geschworen
hat - nicht auf politische Parteien, auch nicht auf wirtschaftliche oder politische
Interessengruppen - ernst nimmt und der bereit ist, sich fiir den freiheitlichen
Rechtsstaat sich einzusetzen, was seine Pflicht ist, miisste aus diesen Griinden
Befreiung erteilen.
Martin F. Kurkowski Fiirth/Bayern 16.01.2008
Email: Kurkowski@web.de
19