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Full text of "Die Cistercienser in Dargun von 1172 bis 1300"

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3*6 
2.0 




e.$Hk^o 




^arbaro College ILturarg 

FROM THE 

CONSTANTIUS FUND. 



Established by Professor E. A. Sophocles of Harvard 
University for •* the purchase of Greek and Latin 
books (the ancient classics) or of Arabic 
books, or of books illustrating or ex- 
plaining such Greek, Latin, or 
Arabic books." (Will, 
dated iSSo,) 



Received -Cs 




/ /**f. 



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Die 

Cistercienser in Dargun 

von 1172 bis 1300. 



Ein Beitrag zur meklenburg-pommerschen 
Colonisationsgeschichte. 



Der philosophischen Facultat der Universitat Rostock 
zur Erlangung der Doctorwiirde vorgelegt 



Albert Wiese. 



C\' 



Giistrow. 
Brack der C. WalteBberg'sckei Batkubiekdnckerei 



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( JUL 29 1889 



&r*<Jfr~&+* A~^ 



Der Gemeinde Dargun zugeeignet. 






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Disposition. 



I. Die doppelte Griindung des Klosters. 

A. Einleitendes. Anlass zur Stiftung. 

B. Die erste (danische) Griindung und Bewidmung. 

C. Der Verfall der ersten Griindung, Neubesetzung durch 
Doberan, der Schwerin - Kamminer Sprengelstreit. 

II. Der Umfang des klosterlichen Besitzes innerhalb 
der meklenburgischen und pommerschen Landes- 
theile. Voran: die politischen Grenzen dieser Theile 
wahrend des 13. Jahrhunderts. 

A. Besitz um Dargun. 

B. „ im nordostlichen Meklenburg zwischen Recknitz 

und Trebel. 

C. ,, in den Landern Mai chin und Stavenhagen. 

D. „ im Lande Hart. 

E. „ im siidwestl. Stargard (im Lande Turne). 

F. „ in Vorpommern siidlich der Peene. 

G. ,, im nordlichen Vorpommern. 

H. „ in Hinterpommern (im Stiftsland Kammin). 

III. Freiheiten und Rechte der Klostergiiter. 

IV. Verwaltung und Einkunfte. 

V. Kirchliche Ordnung. Griindung des Tochterklosters 
Bukow. 

VI. Aeussere Geschichte: Beziehungen zu weltlichen 
und geistlichen Gewalten, nachbarlicher Verkehr 
mit Klostern und Stadten. 

VII. Das Klostergebaude und seine Bewohner. 



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Das Jahr 1170 verzeichnet den Wendepunkt in der 
Entwicklung des Ordens nach der Regel von Cisterz. 
Urspriinglich eine Verjiingung der Benedictiner, ausge- 
zeichnet durch eine strenge Askese und eine vortreffliche 
Organisation, treten die Schiller des heiligen Bernhard 
jetzt als Trager christlicher Mission und deutscher Cultur 
in den eben unterworfenen Wendenlanden auf. Es gait, 
das, was das Schwert errungen, in friedlicher Arbeit 
nochmals zu erobern. Mit staunenswerther Energie geht 
man an die Aufgabe; innerhalb eines einzigen Jahrzehnts 
ist der Rand der Ostsee von Doberan bis Oliva mit 5 
Klostern besetzt. An den theuren Namen Bischof Berno's, 
des Monchs von Amelungsborn, kniipft sich fur Meklen- 
burg die Vollendung des Missionswerkes; durch seinen 
rastlosen Eifer erstanden Doberan und Dargun. 



I. Die doppelte Crunching des Klosters. 

A. Einleitendes. Anlass zur Stiftung. 
Folgende Momente vereinigen sich, um die Ge- 
schichte der Darguner Abtei fur die Forschung beson- 
ders anziehend und fruchtbar zu machen: Die Lage des 
Ortes an der lange umstrittenen Mark von Pommern und 
Meklenburg, die doppelte Griindung von Danemark und 
Doberan aus, jener Kammin - Schweriner Sprengelstreit 
um die ostlichen Grenzstriche unseres Landes, endlich 
das Erstehen des Klosters inmitten einer Landschaft, die 
vor alien meklenburgischen Wenden dem Christenthum 
am hartnackigsten widerstand. Alle diese Umstande er- 
heischen reges Interesse und sichern, da sie politische, 
kirchliche und culturelle Beziehungen zugleich begreifen, 
der Gesehichte Darguns ihre Bedeutung. 



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Circipanien, 1 ) einer der 4 Gaue der Wilzen, breitete 
sich vom Trebelmoor siidwestwarts zwischen der Reck- 
nitz und Peene bis zur Nebel und iiber dieselbe hinweg 
aus. Adam von Bremen 2 ) berichtet uns von der ersten 
so erfolgreichen Mission des zehnten Jahrhunderts, dass 
von den 18 Bezirken der Oldenburgischen Diocese alle 
bekehrt gewesen seien bis auf 3, unter denen Wigger 3 ) 
mit gutem Grund die 3 Burgbezirke der Circipaner ver- 
steht. Selbst Gottschalk, der Herr des ganzen Obotritenr 
landes, unterwarf sie nur zeitweise, 4 ) und ebenso vor- 
iibergehend war die Bezwingung ihres Fiirsten Dumar 
durch den Sachsenherzog Lothar auf einem Zuge gegen 
Riigen. 5 ) Erst unter Niklot erscheint dieses Gebiet als 
dem Obotritenreiche botmassig und blieb auch nach dem 
Siege Heinrichs des Lowen bei Pribislav. 6 ) Gerade dieser 
ostliche Winkel wurde fur ihn der Zufluchtsort, hier fand 
1164 die Entscheidungsschlacht bei Verchen statt. 

In den nun folgenden Wirren gelang es den pommer- 
schen Fiirsten, die ostlichen Grenzstriche von Meklen- 
burg loszureissen. Der grosste Theil Circipaniens gelangte 
in ihren Besitz. Pribislav vermochte nicht, bei der Ohn- 
macht seines durch die Kriegsnoth arg zerrutteten und 
zudem um die Grafschaft Schwerin verkleinerten Landes, 
diesen Uebergriffen zu wehren. 

Inzwischen war der unermudliche Bischof Berno eifrig 
bemiiht gewesen, das Christenthum auch in den O'sten 
unseres Landes zu tragen. Eine Urkunde Kaiser Frie- 
drich Barbarossas vom Jahre 1170 meldet uns, dass er 
unerschrocken bis Demmin vorgedrungen sei. Dies ist 



*) Der folgenden Uebersicht Hegt Wigger's Arbeit ttber » Bischof 
Berno und Mecklenburg zu dessen Zeitc (Jahrb. fur mekl. Gesch. 
28, 1863) zu Grunde. 

2) II, 24. 

3) a. a. 0. S. 11. 

*) Adam HI, 22; Helmold I, 21. 

5) Annal. Corb. ad an. 1114, Helmold 1, 38. 

*) Helmold I, 92. 



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nach Wigger 1 ) kurz nach 1160 geschehen. Aber 1164 
fehlt der Gau der Circipaner noch unter den zur Leistung 
der bischoflichen Abgaben herangezogenen Distrikten. 2 ) 
Zwar wird 1170 der Schweriner Sprengel in einer Aus- 
dehnung bis zur Peene bestatigt, von einer Bekehrung 
der widerstrebenden Bevolkerung horen wir aber nichts; 
diese konnte vielmehr auch nach der Niederwerfung bei 
Verchen in ihrem Gotzencult verharren, da man zunachst 
sein Augenmerk auf die Eroberung von Rtigen richtete, 
urn durch Zerstorung des Swantewittempels das Heiden- 
thum-an der Wurzel zu treffen. Ja, als dies den ver- 
biindeten Danen und Wendenfiirsten , als Vasallen Hein- 
richs des Lowen, gelungen war, erhoben sich, da Konig 
Waldemar den Besitz der ganzen Insel fur sich in An- 
spruch nahm, unter den Bundesgenossen selbst die hef- 
tigsten Kampfe, in welchen die Wenden die danischen 
Kiisten auf das Furchtbarste verheerten. 

In diesem Kriege war es, als der Konig von Rugen 
aus einen Streifzug nach Circipanien machte (Sommer 
1171). Neben den kurzen Notizen in der Knytlinga- 
Sage 3 ) und Helmolds 4 ) haben w r ir uber diesen einen aus- 
ftihrlicheren Bericht des Saxo Gramma ticus. 5 ) Unter 
grossen Miihen iiberwanden die Danen das Trebelmoor, 
zogen durch unermessliche Walder und eroberten eine 
in einem See gelegene Burg, in welcher Otimar Burgherr 
war. Die Manner wurden getodtet, die Weiber gefangen 
fortgefuhrt Otimar selbst fand Gnade vor Waldemar und 
wurde unversehrt entlassen. SoweitSaxo. Schon Wigger 6 ) 
hatte vermuthet, dass diese Burg auf der »Borgwallinsel< 
im Teterower See zu suchen sei, Diesen Gedanken nimmt 



i) a. a. 0. S. 160. 

2) Helmold I, 87. 

3) Cap. 124 zum Jahre 1171. 
*) II, 13. 

6) Saxo Graramaticus ed. Velschow P. I, Vol. II p. 883-886. 
•) Mekl. Annalen S. 126. 127. 






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Lisch 1 ) auf und kniipft folgende weitere Conjecturen daran. 
Otimar ist keine wendische Namensform, wahrscheinlich 
ist der Name vom danischen Berichterstatter nicht richtig 
wiedergegeben und » Chotimar « zu schreiben. Chotimar 
aber ist, wie wir unten sehen werden, einer von den 
drei wendischen Edlen, den Briidern Miregrav, Chotimar 
oder Kotimar und Monik, welche fur die junge Stiftung 
Dargun 1172 und 1173 den ersten Grundbesitz hergaben. 
Das Mutterkloster Darguns aber war das danische Esrom. 
So war es auch nach Lisch das Versprechen, Christ zu 
werden und im Verein mit seinen Briidern danischen 
Monchen eine Klostergrundung zu verstatten, welches 
dem Kotimar das Leben rettete 2 ) 

Es ist klar, dass die Errichtung der Abtei mit dem 
circipanischen Kriegszuge Waldemars in engster Verbin- 
dung steht; zwischen diesem und dem Grundungstage 
liegt nur der Zeitraum eines Jahres. Was aber den von 
Lisch statuirten Zusammenhang mit der Eroberung der 
Kotimar'schen Burg anlangt, so will ich ein entgegen- 
stehendes Bedenken nicht unterdrucken. Dieses ergiebt 
sich mir nicht nur aus der 3 Meilen weiten Entfernung 
Darguns von Teterow, sondern auch in Uebereinstimmung 
damit daher, dass der Convent erst verhaltnissmassig spat 
Grundbesitz bei dieser Stadt erwarb 3 .) Quandt 4 ) und 
Barthold 5 ) nehmen an, die Danen trafen die Burg des 
Otimar erst auf ihrem Ruckzuge, und finden diese in 
dem Fischergehoft Borgwall im sogen. Borgwall- oder 
Penniner See (zw. Stralsund und Richtenberg). 



i) Jahrb. 26, S. 181—195. 

2 ) Wenn Lisch weitergehend die Moltke als die Nachkommen 
dieses Chotimar vermuthet, der in der Taufe den Namen des Danen- 
konigs empfangen hafoe, ein Name, der hinwiederum den Moltkes 
eigenthumlich sei, so wird diese Ansicht durch nichts gesttttzt (vgl. 
Mekl. U.-B. Personenregister IV and XI unter » Moltke »). 

3) Im Jahre 1240. 

*) Baltische Studien X, 2 S. 162. 

5 ) Geschichte von Pommern and Ragen II, 223. 



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Bei dieser Stiftung von Danemark aus ging das 
kirchliche Interesse mit dem politischen Hand in Hand. 
Jenes war vertreten durch den streitbaren Bischof Ab- 
salon, welcher den Heereszug mitmachte, dieses durch 
Waldemar und seine Grossen. Man wollte nicht nur 
der danischen Nationalkirche , die schon durch die Ein- 
verleibung halb Riigens in den Ronskilder Sprengel mit 
einem Fusse in den Wendenlanden stand, ein neues 
Arbeitsfeld fur ihre Thatigkeit und steigenden Einfluss 
verschaffen, die Lage des Klosters an der Mark von 
Pommern und Meklenburg sollte namentlich auch fur 
politische Zwecke den danischen Herrschern eine Ge- 
wahr bieten, daher die Griindung in unmittelbarer Nahe 
der «via regia«, welehe von Lage nach Liichow mit 
Fortsetzung iiber Dargun bis Demmin fuhrte. 1 ) 

B. Die erste Griindung und Bewidmung. 
Voran ein Wort iiber die Bedeutung des Namens. 
Von oflenbaren Schreibfehlern abgesehen, begegnen in 
den Urkunden die Formen: Dargon, Dargun, Darghun, 
Dagum. 2 ) Als alteste giebt sich Dargon zu erkennen, 3 ) 
so ist der Name auch in die Ordensacten eingetragen. 4 ) 
Fruhzeitig hat die Lange der Endsilbe das Eindringen 
des h bewirkt: Darghun. Dagum , welches sich in einer 
danischen Quelle findet, 5 ) wird aus der danischen Aus- 
sprache erklart. 



1 ) M. U.-B. I, 223 uiam regiam, que ducit de Luchowe in Lauena 
(Lage). I, 111 uiam, que per se de Dimin uiantes deducit ad Dargon 
et Lucho, vgl. Jahrb. 10, 389. 

2 ) Die iibrigen (sprachlich unbedeutenden) VerSnderungen des 
Wortes s. bei Janauschek: Orig. Cisterc. torn I pag. 165. 

A ) Urk. I, 111. 114. 125, die Bestatigungsurkunden (I, 247. 004) 
dieser ersteu, welehe den Wortlaut genau wiedergeben, bieten schon 
Dargun, vgl. Wigoni (1, 125) bald Wigun genannt (I, 386), heute Waguu. 

4 ) Vgl. A. Manrique: Cistereiensium seu verius ecclesiaticorum 
annalium a condito Cistercio, torn. II (Lugd. 1G42) in Urk. I, 105 
u. den Kapitelspruch zu Gunsten Doberans v. J. 1258 (Urk. II, 812.). 

5 } Urk. I, 104: ChronoL rer. memorab. bei Langebek: Scr. rer. 
Dan. II, p. 523: Conventus mittitur de Esrom in Dagum, daselbst: 






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Wir stehen zunachst vor der Frage: Sollen wir das 
Wort auf Grund des Deutschen oder des Slavischen 
interpretiren ? 1st die alte Burg eine wendische oder 
schon eine deutsche Anlage? Freilich existirt im Schwe- 
dischen torg (dan. torv) als »Markt«. Aber um diese, 
auch von mir angenommene Deutung als ^Marktflecken* 1 ) 
zu statuiren, bedarf es nicht des Zuriickgehens auf das 
Skandinavische , denn auch russ. torg, poln. targ heisst 
>Markt«. Es liegt also eine gemeinsame indogermanische 
Wurzel vor. Wir werden bald sehen, dass der alten 
Burg eine ganze Reihe von Dorfern untergeben waren, 
fur welche sie, hart an der via regia emporragend, die 
nachste Verkehrsstation war, wo die Bewohner ihre 
Waaren absetzten. Wird diese Annahme schon gestiitzt 
durch das haufige Vorkommen des Stammes »darg« und 
seiner Ablautungen bei Ortschaften, in denen nachweis- 
lich friiher Slaven gesessen haben, so kommen fur die 
Umgebung von Dargun selbst einige Namen hinzu, die 
den Stamm in der Zusammensetzung zeigen und dadurch 
auf ein solches Verhaltniss hinweisen: Vincedargo, Put- 
dargoniz (= unterhalb Dargun), Szobedarg, 2 ) Dargebant 
(das heutige Darbein). 3 ) Betrachtet man ferner die iibrigen 
Namen der Umgegend, so erscheinen sie fast sammtlich 
als slavischen Ursprungs; die wenigen deutschen haben 
wie Lehnenhof (etwa an der Stelle des alten Cantome, 
Canthen) und Brudersdorf (Dobimuisle) erst spater eine 
deutsche Benennung erhalten, oder sind spater ent- 
standen. 

Andere Deutungen auf Grund des Slavischen. Kose- 
garten 4 ) und Kuhnel 5 ) sind auf das Gesetz der metathesis 
cum liquida zurlickgegangen. Ersterer leitet das Wort 

I, 278: Dargum, vgl. Oeff. Anz. fur die Aemter Dargun a. s. w. 
1872, Nr. 2. 

1 ) So: ?on Hammerstein : Jabrb. 36, S. 109. 

2) Urk. I, 125. 

3) Urk. I, 522 and sonst. 

*) Cod. Pom. dipl. I, 88. 295. 

*) s. Referat aber einen Vortrag Boat. Ztg. 1879 15. Febr. 



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her von poln. drogi (= theuer), bohm. drain, Drahon 
sei bohmischer Mannesname, welchem das pomm. Dargon 
ganz entsprache, indem das bohmische h bei den nord- 
deutschen Wenden in g ubergehe. Kiihnel interpretirt : 
drago Thai, daher Dargun, Dragun, spater: 1 ) Ort des 
Dargon. Freilich ist die Vertauschung der muta mit der 
liquida ausserst haufig, ja das Dorf Draguhn bei Gade- 
busch wird abwechselnd auch Dargun genannt, 2 ) aber 
diese Umstellung, dem Volksmunde auch heute noch ge- 
laufig, kommt urkundlich bei unserem Flecken niemals 
vor, wiirde auch die Richtigkeit der von mir vertre- 
tenen Deutung eben wegen ihrer Haufigkeit in nichts 
abschwachen. Einen Personenamen aber zu Grunde zu 
legen, verbieten die oben aufgefiihrten Zusammensetz- 
ungen des Wortes. 

Dargun empfing seine Colonisten aus Esrom, der 
ftinf Meilen nordlich von Kopenhagen gelegenen Abtei. 
Uebereinstimmend bieten die Nachrichten das Jahr 1172 
als den Zeitpunkt der Entstehung, die Cistercienserannalen 
geben auch den Stiftungstag , den 25. Juni (damals ein 
Sonntag). 3 ) Dieser Tag war von Bedeutung durch die 
zwei Jahre zuvor erfolgte Canonisation des Danenkonigs 
Knud Laward, die sein Sohn Waldemar unter grossen 
Feierlichkeiten hatte vollziehen lassen. 4 ) Beredet wurde 
die Stiftung gewiss bereits bei der Weihe des Schweriner 
Doms am 9. September 1171, zu welcher auch Fiirst 
Kasimar von Demmin erschienen war, dem Dargun vor- 
zuglich seine Bewidmung verdankt. 

Die Einweihung verzogerte sich noch l*/ 2 Jahr, was 
uns auf manche Schwierigkeiten fuhrt, denen die Briider 



Jahrb. 46 S. 38. 

2) Urk. I, Nr. 375 S. 370. 

3 ) Manrique p. 536 vgl. Hamsfort hei Langebek I, 278: >1172 
Coenobium Dargum, in Hildam translatum, extrui coeptum VII kalend. 
Julii*. Die Nachrichten sind zusammengestellt : Urk. I, 104. IV, 2655. 

4 ) So Wigger a. a. 0. S. 179, Anm. 1 gegen Usinger: »Die dan. 
Annalen und Chroniken S. 29«, der far den 26. Mai eintritt. 






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bei ihrem Erseheinen in dem noch vollig heidnischen 
Lande ausgesetzt waren. Wir erhalten iiber die Feier 
einen etwas ausfiihrlicheren Bericht durch Bischof Berno, 
der auf Ersuchen der Monche die in seiner Gegenwart 
vollzogene Bewidmung bestatigt. 1 ) Diese land am 30. Nov. 
1173 statt. Auch dieser Tag ist mit Absicht gewahlt: 
an ihm wurde ein hohes Fest der Fortuna (vermuth- 
lich der Siwa) begangen, 2 ) an dessen Stelle so eine 
christliche Gedenkfeier trat. Mit Recht bemerkt von 
Hammerstein, 8 ) dass die Marktflecken zugleich Cultus- 
statten waren, und in der That gewahrt die Hohe, auf 
der sich die Rocknitzer Kirche erhebt, ganz das Aus- 
sehen, als wenn auf ihr ein wendisches Heiligthum ge- 
standen hat, welches dann sofort nach der Ankunft der 
danischen Colonen durch das Kreuz verdrangt wurde. 4 ) 

Ausser Berno waren von Clerikern Walbert, der 
Abt des Mutterklosters Esrom, sowie die Propositi vom 
Usedomschen Kloster Grobe und von Stolp (bei Anklam) 
zu der Consecration der kleinen Klosterkapelle, die der 
Maria geweiht wurde, erschienen; von Laien nahmen 
an der Feier Theil: Kasimar, seine Barone Dirsico, die 
Briider Miregrav, Monik, Kotimar und andere. Von der 
Kapelle wird ausdrucklieh versichert, dass sie das erste 
Gotteshaus in Circipanien war, weshalb ihr eine besondere 
Verehrung zu zollen sei. 5 ) 

Hier fand die officielle fiirstliche Ueberweisung des 
durch die Vasallen Miregrav und seine Briider bei der 



1 ) Urk. I, ill. Ausgestellt wurde diese Urkunde erst nach dem 
15. August 1170. S. die Note der Herausgeber. 

2 ) Wigger a. a. 0. S. 37, Anra. 2. 

3 ) Jahrb. 30, S. 109. 

4 ) Berno nennt Urk. I, 125 schon die Kirche zu Rocknitz. Das 
Document fallt wahrscheinl. ins Jahr 1178. s. u. S. 18 Anm. 1. 

5 ) Damit wird oie Angabe des Latomus: Anno milleno centeno 
quadragesimo nono Post partum Christi tu Dargun facta fuisti, welche 
Lisch (Jahrb. 20, S. 194) noch gelten lasst, hinfallig, vgl. zu Urk. I, 
104 und Wigger a. a. 0. S. 245 Anm. 2. 



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Stiftung geschenkten Grundbesitzes statt. 1 ) Dieses erste 
Klosterterritorium lag zu beiden Seiten der Rocknitz, 
eines Nebenflusses der Peene (der See ist erst spater in 
nicht mehr bestimmbarer Zeit aufgestaut) und erstreckte 
sich zwischen den Grenzpunkten : Ruthnikbach (heute 
Ruling), Kiitzerbaeh (bei Kutzerhof), Peene, Levin und 
Neu-Bauhof. 2 ) Die Miihle, welche genannt wird, wird 
schon von den Monchen errichtet sein. 

Kasimar selbst schenkte eine jahrliche Rente von 
10 Mk. aus der Zollstelle zu Luchow, von denen 5 Mk. 
am Johannis-, 5 am Michaelistage zu zahlen sind, 3 ) zwei 
Salzpfannen in Kolberg, die zweite Halfte des Fischfangs 
auf der Oberpenne, nachdem er die erste Halfte friiher, 
vermuthlich bei der Grundung, verliehen hatte, und den 
vierten Theil einer Salzquelle im Lande Tollense. Auch die 
beiden Dorfer »Kuzize« (Kutzerhof) wurden damals von 
ihm geschenkt, 4 ) und zwar unter Befreiung ihrer Ein- 
wohner von alien Leistungen an den Fursten und seine 
Barone. Rerno selbst fugt aus seine kleinen und ge- 
ringen Einktinften, wie er betont, eine jahrliche Gabe 
von 7 Mark Pf. hinzu. 

Zum Theil als Erganzung, zum Theil als Wieder- 
holung dieser Angaben, zum Theil endlich als eine bal- 
digst erfolgte Erweiterung des bei der Weihe stipulirten 
Besitzes haben wir den Inhalt einer Urkunde aus dem 



') Aus den Confirmationen des alteren und jtlngeren Kasimar 
(Urk. I, 114 und 247) geht hervor, dass ausser diesen noch andere 
Edle zu diesem Besitz beisteuerten, unter denen Bandeche, Rochyllus 
(der Grttnder der Leviner Kirche [Urk. IF, 799] Kastellan zu Demmin) 
und Ratislav (von Schorrentin) namentlich aufgefuhrt werden. 

2 ) Die Angaben der Grenzen dieser, wie der gleich zu bespre- 
chenden Kasimarschen Scbenkung schopfen aus den Localunter- 
suchungen des Landdrosten von Pressentin (Oeff. Anz. fttr die Aemter 
Dargun u. s. w. 1862, Nr. 4 ff.). Die Grenzbestimmung ist im Einzelnen 
nicht liberal I moglieh, da man die Richtung der via regia, auf welche 
die Beschreibung ofters RUcksicht nimmt, nicht genau kennt, 

3) Urk. I, 114. 

4 ) Dies erhelit aus Urk. I, 114 S. 113 u. 



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folgenden Jahre anzusehen. 1 ) Klempin 2 ) hat gegen die 
Echtheit dieses Schenkungsberichtes eine Menge Bedenken 
vorgebracht. Ausgehend von der richtigen Bemerkung, 
dass Urk. 114 wie auch 111 wegen der Worte: Helmcus 
de Stolp time quidem adhuc propositus erst nach dem 
15. August 1176, wo dessen Einfuhrung als Abt statt 
hatte, ausgestellt sind, ficht er zunachst die Jahreszahl 
der Verhandlungen (1174) an, indem er beide Schen- 
kungen zu gleicher Zeit, namlich am Tage der Con- 
secration der Klostercapelle geschehen lasst. 1st aber 
die Anfuhrung von zwei verschiedenen Zeugenreihen, 
welche Urk. 114 zeigt, schon an und fur sich auffallig, 
so lasst eine genaue Betrachtung des Inhalts keinen 
Zweifel dariiber obwalten, dass die in ihr gemeldeten 
Verleihungen unter einander als zeitlich verschieden auf- 
zufasSen sind. Der Fiirst beschreibt zuerst (I) die Grenzen 
seiner eigenen Besitzschenkung'und nennt die Zeugen dieses 
Actes, er verheisst sodann (II) die Freiheit der Ansiede- 
lung, das Patronatsrecht, die Befugniss eine Taberne zu 
errichten, die Immunitat der Colonen, die Halfte des Fisch- 
fangs auf der Oberpeene und den vierten Theil der Salz- 
quelle im Tollenserlande, er trennt hiervon (III) den Zeit- 
punkt der Altarweihe (In consecratione nero altaris), bei 
welcher Gelegenheit er 10 Mk. aus der Taberne in Liichow, 
die andere Halfte des Fischfangs auf der Oberpeene, zwei 
Salzpfannen in Colberg und die beiden Dorfer Kuzize 
gegeben habe, und fugt auch hier die Zeugenreihe hinzu, 
er stimmt endlich (IV) der Miregravschen Schenkung zu. 
Es ist unmoglich, die meisten der einzelnen Ver- 
leihungen zeitlich genau zu fixiren, wie denn in 111 die 
Ueberweisung des Tollenser Salzbrunnens als bei der 
Weihe erfolgt angegeben wird, wahrend 114 ihn vor 
derselben auffiihrt (in Theil II). Alle Dotationen fallen 
zwischen 1172 uud 1174. Nur von der ersten Halfte des 
Fischfangs ist klar, dass sie vor dem 30. Novbr. 1173 

i) Urk. I, 114. 

2) Pomm. Urkundenbuch Bd. I S. 36—38. 



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gegeben wurdo, wie der Wortlaut von 111 lehrt: dmn 
altar e — consecraremus — offer et (Kazimarus) — di- 
midietatem capture pischtm quam habitit in prima parte 
Pene fluminis, nam aliam dimidietatem supradictis fra- 
tribus antea in perpettmm donauerat. Als den Bericht 
Bernos erganzend ist auch die Nennung der beiden Dorfer 
Kuzize anzusehen, und fur diese erganzende Bestimmung 
der Urkunde spricht der Umstand, dass dem Schreiber 
der einen Charte von 114, welche in zwei Exemplaren 
vorliegt, die Charte von 111 zur Einsicht stand, deren 
Schriftzuge er genau naehzuahmen bestrebt war. 1 ) 

Von den iibrigen Angaben ist die Gebietsschenkung 
Kasimars (I) sicher nach der Einweihung anzusetzen, da 
sonst Berno gewiss auf sie Bezug genommen haben 
wiirde, sie ist aber anderseits sehr bald darauf ge- 
schehen, da auch der Schweriner Bischof und der Abt 
Walbert von Esrom sich als Zeugen finden , beides 
Manner, die, der Eine als Vertreter des Mutterklosters, 
der Andere als Haupt der Diocese, in ihrem Interesse 
fur das Gecleihen der jungen Stiftung noch eine Zeit 
lang bei den Brudern verweilt haben werden, wahrend 
die Prapositi von Stolp und Grobe in der Zeugenreihe 
bereits fehlen. Demnach riicke ich in Uebereinstimmung 
mit der Datirung des Schriftstucks den Vorgang in den 
Beginn des Jahres 1174. Eine Prioritat desselben vor 
der Miregravschen Schenkung ist schon deshalb ausge- 
schlossen, weil doch zunachst der » locus Dargon« selbst, 
den diese umfasst, den Brudern zu Theil werden musste. 

In der That erscheint die fiirstliche Dotation als 
eine Erweiterung in nordwestlicher Richtung. Die Grenze 
wird jetzt bis in die Gegend von Lehnenhof, Fiirstenhof 
Damm vorgeschoben und schloss die Burg Kalen mit 
dem See ein. Die Grenzbeschreibung steckt voll von 
wendischen Namen, ein Beweis, dass die Gegend noch 
vollig heidnisch war. Kcin Ort kann deutsch benanut 



*J Klempin a. a. 0. 



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15 



werden; man hilt't sich mit Wendungen wie quod slavice 
elicit w u. dergl. 1 ). Sumpfe, Wald und fliessendes Wasser 
sind in Fiille vorhanden. Auf diesem Terrain , welches 
also noch vollig der Cultur erschlossen werden musste, 
dlirfen, so bestimmt der Fiirst weiter, die Monche Leute 
allerlei Volks , Deutsche , Dimen und Slaven ansiedeln, 
denen die Ausiibung jeglichen Gewerbes verstattet wird. 
Diese Bestimmung entsprang oflenbar der wohlwollenden 
Absicht, Wenden und Deutsche zu vcrsohnen, wie zu- 
gleich dem Respekt gegen den danischen Herrscher. 2 ) 
Die Erlaubniss Slaven zu berufen, wird auch sonst bei 
Gebietsiiberweisungen pommerschen Territoriums an die 
Abtei erwahnt, sie erwiesen sich indes zu dem Werke 
der Colonisation in der Regel wenig geeignet 3 ) Alle 
Ansiedler befreit der Fiirst im Voraus von sammtlichen 
Leistungen an ihn und seine Barone, insbesondere von 
dem bei den Wenden ublichen Burg- und Briickenwerk 
und der Hecresfolge. »Sie sollen Niemandem dienen 
ausser Gott und dem Kloster.« 

Auch eine »taberna« wird erlaubt, sei es in slavi- 
scher oder deutscher oder danischer Einrichtung. Wir 
haben darunter einen Krug zu verstehen, aus welchem 
der Fiirst eine Pacht fur Schenkgerechtigkeit bezog, und 
der zugleich als Steuerhebestelle diente. 

Endlich wird dem Abte zwecks Pflege der Seelsorge 
die Befugniss eingeraumt, in den geschenkten Landereien 
Pfarrsprengel zu errichten und Prediger einzusetzen. 



J ) VgL die Deutung der slavischen Bezeichnungen im Cod. Pom. 
dipl. I, 93. 94, insbesondere uber die Ausdritcke trigorki (e) und 
mogela (mogila) fur Grabmaler: Giesebrecht, Baltische Studien XI, 2 
S. 91—104. 

2 ) Spuren danischer Einwanderung findet Lappenberg (Gott. 
gel. Anz. 1838, S. 1235) in der danischen Strafe fttr Diebstahi uber 
8 Schillinge, welcher in Darg. Urkunden (I, 479. 490) zur Criminal- 
gerichtsbarkeit gerechnet wird. 

3 ) s. Ernst: Die Colonisation Meklenburgs im 12. und 13. Jahr- 
hundert(in Sehirrmachers Beitragen z. Geschichte Meklenburgs Bd. II) 
B, t9. 50. 



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16 



Es vernothwendigt sich jetzt, noch einmal auf die 
Ausstellungen Klempins zuruckzukommen. Aus dem bis- 
her Dargestellten ergiebt sich zweifellos die zeitliche 
Verschiedenheit der in Urk. 114 mitgetheilten Vorgange. 
Klempin beanstandet aber nicht nur, was wir soeben 
zuriickgewiesen haben, das Jahr 1174, er geht noch 
einen Schritt weiter und bringt eine Menge Verdachts- 
momente gegen die Echtheit der Urkunde vor, verwickelt 
sich aber in seiner Beweisfuhrung in einen Widerspruch. 
Er erklart am Anfang, die Urkundenfalscher des 14. Jahr- 
hunderts batten ihren Falschungen dadurch echte Siegel 
zu verschaflen gewusst, dass sie von einer echten be- 
siegelten Charte die Schrift abrieben und dann ihre Fal- 
schung eintrugen, urn dennoch am Schluss einzugestehen, 
jedenfalls sei unsere Urkunde bercits 1219 vorhanden 
gewesen, da sie der Bestatigung durch Kasimar II. 1 ) zu 
Grunde gelegt sei. Auf die Verdachtsgrtinde selbst will ich. 
urn diese Auseinandersetzung nicht iiber Gebiihr auszu- 
dehnen,nicht einzeln eingehen, vielmehr an die Stelle der 
Widerlegung gleich die untriiglichen Beweise der Echtheit 
setzen. Wie im Eingang 2 ) gesagt, ist die alteste Namens- 
form unseres Ortes Dargon, diese steht in Urk. 114, 
wahrend die Bestatigungen (247. 604) schon Dargun 
bieten. Ist es denkbar, dass ein Schreiber spaterer Zeit den 
Namen Dargon wiederherstellte, urn seiner Falschung ein 
alterthiimliches Geprage zu verleihen? Schlagender noch 
ist das Argument, welches man aus dem Vergleich der 
Zeugenreihen in 114 mit denen in 247 und 604 gewinnt. 

114. 247 und 604. 

dominus episcopus Berno fehlt 

Walbertus abbas de Esrom, sed 

tunc tantum monachus 
Dirsico 
Miregrauus et 






ebenso 



») Urk. I, 247. 
9 5. & A 



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17 



114. 247 und 604. 

fratres eius Monic et Kotimarus 

Dobezleu 

Preche et 

frater eius Praus v 

r, , > ebenso. 

Zapacha et 

frater eius Goldon 

Henricus Plochimeris et 

Hermannus Teutonicus 

Wenn also das Zeugniss Bernos in den Confirma- 

tionen fehlt, so ist gewiss der Gedanke abzuweisen, als 

ob der Name nachtraglich aus 247 in 114 hineingetragen 

sei, vielmehr ist er in 247 und 604 mit Absicht unter- 

drtickt. Der Grund dafur liegt klar zu Tage. Der Be- 

widmung von 1219 und ihrer Wiederholung von 1248 

sind als Zeugen der Kamminer Bischof und sein Dom- 

kapitel beigefugt. Um jeden Gedanken an eine Zugehorig- 

keit der Abtei zum Schweriner Sprengel zu beseitigen, 

veranlassten diese die Weglassung des Namens Bernos, 

der mit der ersten Griindung so eng verknupft war. Von 

dem Sprengelstreit selbst und dem Vordringen Kammins in 

die meklenburgische Diocese wird gleich zu handeln sein. 

C. Der Verfall der ersten Griindung, Neubesetzung von 
Doberan aus, der Schwerin- Kamminer Sprengelstreit. 

Unter der Gunst freigebiger Gonner gestiftet und 
ausgestattet , durfte das Kloster eine segensreiche Ent- 
wicklung erhoffen. Aber die fortwahrenden Kriege der 
folgenden Jahre, deren Schauplatz vornehmlich Pommern 
war, hemmten nicht nur das Gedeihen, sie bedrohten 
auch bei der zunehmenden Feindseligkeit zwischen Pom- 
mern und Danen das Bestehen der jungen Stiftung und 
vernichteten sie schliesslich. Zwischen 1175 und 1178 
wiithete ein furchtbarer Kampf der verbundeten Sachsen, 
Brandenburger und Danen gegen Bogislav und Kasimar, 
welcher mit barbarischer Grausamkeit gefuhrt wurde. 1 ) 

!) Barthold: Geschichte von Rttgen und Pommetu tt^.'ia&^L 



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18 



Manche Beunruhigungen und Bedrangnisse wird damals 
die danisehe Colonie zu erleiden gehabt haben. Auf 
diese gehen die Klagen Bernos in einem Schreiben, 
durch welches er den Brudern die Zehnten aus den 
der alten Burg Dargon untergebenen Dorfern verleiht. 1 ) 
Dieses Burgward wird, worauf auch der Zusatz: uillas 
ittas que quondam ueteri castro de Dargon sttbiecte 
fuerunt hinweist, zugleich mit der Klostergriindung 
untergegangen sein. Es stand auf der Hohe des jetzigen 
israelitischen Friedhofes, die im Norden gegen das Thai 
eines Baches (ehemals Bouzka genannt), ostwarts gegen 
das Wiesenthal der Rocknitz sich senkt. Siidlich floss 
von Westen her der Ruthnik-Bach (heute Ruling) in die 
Rocknitz. Auf der nicht geschtitzten Seite waren mehrere 
parallele Walle aufgeworfen und Graben gezogen, die 
man noch heute erblickt. 2 ) Unter dem mehrmals ge- 
nannten » locus Dargun« 3 ) verstehe ich das direct zur 
Burg gehorige Gebiet, auf dem sich etwa 2 — 3 Kilo- 
meter von dieser in sudostlicher Richtung entfernt das 
Klostergebaude erhob. 

Es gehorten aber nach der Bernoschen Aufzahlung 
folgende Dorfer zum Bezirk: 

1. Wigoni (Wagun), 

2. Cuzis et altera Cuzis, beide bald in Kutzerhof zu- 
sammengezogen, 

3. Leuine (Levin), 

J) Urk. I, 125: multe tribulationes iustorum, set de his omnibus 
liberabit eos dominus. — Die Urkunde tragt kein Datum, die zahl- 
reichen Zeugen sind fiir die Datirung ohne Belaug, da die meisten 
uiemals wiederkehren, und wir von keinem das Todesjahr wissen. 
Von dem unter ihnen aufgeftihrten Doberaner Abt Conrad kennen 
wir wenigstens den Todestag (1. Jan.), wozu Compart (Geschichte des 
Klosters Doberan S. 118) >1179< erganzt. Wigger (Jahrb. 28, S. J.»i 
Anm.) setzt als friibesten Zeitpunkt 1178, und fttr dieses Jahr treten 
auch die Herausgeber des mekl. U.-H., Klerapin (Pomm. U.-B, Nr. 77) 
und Pyl (Gesch. des Klosters Eldena S. 566) ein. 

2 ) Ygl. die ausfuhrl. Beschreibung bei Lisch: Jahrb. VI, S. 70, 
XII, 453, XXIV, :ioj. 

9 Vrk. I, Ui. U% 163, 



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19 



4. Tupuriste (Upost), 1 ) 

5. Warnizhine (Warrenzin), 

6. Volkowa (Wolkow), 

7. Gneutine (vielleicht Deven) 2 ), 

8. Bislandou (Bestland), 

9. Dobimuisle (Brudersdorf), 3 ) 

10. Domagnewa (vermuthlich Damm), 

11. Necroz, 12. Wouita, 13. Putdargoniz, 14. Szobe- 
darg, 15. Szobisi, 16. Szizelubiz, 20. Suacouiz, 
21. Nezul, 22. Bischa, 24. Ceglos, 25. Vincedargo, 
26. Tribemer kommen sonst niemals vor, ausser 
Suacouiz, welches einmal noch als Swacowe be- 
gegnet. 4 ) Gewiss haben wir in den meisten von 
ihnen kleinere Hofe zu sehen, die zum Theil die 
Namen ihrer Besitzer fuhren, wie denn Wovitic, 
Nezul und Tribemer auch als wendische Personen- 
namen bezeugt sind. 5 ) Putdargouiz, Szobedarg und 
Vincedargo scheinen ganz nahe bei Dargun gelegen 
zu haben und mit diesem vereinigt zu sein. 

17. Couenina. 6 ) Noch um 1550 wird ein mit Dornen 
bewachsener Steinhugel unfern des sogen. Bend- 
grasen-Moores der »Covelin« genannt. 

18. Clubuchziz, auch Clobotzcowe und ahnlich benannt, 
wurde mit Wagun zusammengezogen. 

19. Dolgoloze (Dorgelin), 
23. Slutu (Schlutow). 



!) Toporiste, Toprest, Uporst, Uprest, Uperst (U.-B. Ortsregister 
IV u. XI.) 

2 ) Gehdrte zum Leviner Eirchspiel : Urk. I, 613 »Bezland, Gne- 
wotin, Wolcowe*. 

3 ) Urk. Ill, 1629 (1282): Dobermoizel quod alio nomine Broderes- 
dorpe nominatur. 

*) Urk. I, 226. 

5 ) Klempin: Pomm. Urkundenb. I, 1 Personenregister. Mekl. 
Urkundenb. IV Personenregister. 

6 ) Covenin, Covnim, Coulin, Caunin, Cowelin, Caulin (U.-B. IV 
Ortsregister.) 



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20 



Eine geographische Anordnung, ausgehend vom Siid- 
westen, ist fur die Namen bis Dobimuisle zu statuiren; 
aus ihr wird klar, dass Gneutine zwischen Wolkow, 
Warrenzin einer- und Bestland anderseits gelegen hat, 
wozu Deven passen wiirde. Wie die Reihe von Bruders- 
dorf ab weiter gegangen, ist nicht mehr festzustellen. 
Jedenfalls ist die ursprungliche Anordnung verlassen, da 
auf Couenina (bei Lehnenhof) sofort Clubuchziz (bei 
Wagun) folgt. 

Aus diesen 26 Dorfern schenkt Berno den Bru- 
dern, urn ihre Noth zu lindern, die ihm zustehenden 
Zehnten. Die Taufe aber, die Krankenbesuche, die Be- 
erdigungen und was sonst zur Seelsorge gehort, sollen, 
so fiigt er nach Massgabe der Ordensstatuten hinzu, 
bei der Kirche zu Rocknitz bleiben. Wir durfen nicht 
wahnen, dass die bisehofliche Aufzahlung den ganzen 
Umfang des Burgbezirks erschopft. Innerhalb des Kreises 
liegen noch mehrere Ortschaften nachweislich alten Ur- 
sprungs, die als zugehorig zu betrachten sind, wie dies 
vor allem von Rocknitz selbst, Glasow und Pannekow 
versichert wird, 1 ) von andern wie Darbein (Dargebant), 
Barlin, Cantome, Zarnecow zu vermuthen steht. Moglich 
auch, dass einzelne von diesen aus den nicht mehr auf- 
findbaren der Bernoschen Zusammenstellung erwachsen 
sind, indeni man, wie dies als Princip bei der Colonisation 
weiterhin dargelegt werden wird, mehrere Hofe vereinte. 

Die weiter e Entwicklung der ersten Stiftung liegt 
vollig im Dunkeln. Keine ausfiihrlichere Urkunde meldet 
uns davon; nur karge Notizen bieten hin und wieder 
den Namen. Erst aus dem Jahre 1216 erhalten wir 
einigen Aufschluss iiber ihr Geschick. Bischof Sigwin 
von Kammin beurkundet unter dem 10. November 2 ) die 
Wiederherstellung des Klosters. »In unserer Diocese*, 
schreibt Sigwin, » liegt ein Ort mit Namen Dargun, an 

i) Urk. I, 226$ III, 102^ S. 47 Mitte. 
- Irk. J, 226. 



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21 



welchem fromme Manner vom Cistercienserorden friiher 
vom Landesherrn und anderen Besitzern angesiedelt 
waren. Aber nachem sie ihn viele Jahre hindurch nach 
Weise ihres Ordens besessen hatten, sind sie, da sich 
ein heftiger Krieg gegen unser Land erhob und sie die 
von alien Seiten hereinbrechenden Verfolgungen nicht 
langer zu ertragen vermoehten, ausgewandert und haben 
sich an einem andern Orte, in eines andern Herrn Lande 
festgesetzt. Der Ort Dargun ist darauf lange Zeit hin- 
durch verlassen gewesen, dergestalt dass, wo friiher 
Gottesdienst gepflegt war, jetzt wilde Thiere ihre Schlupf- 
winkel und Rauber ihre Hohle hatten. In herbem 
Schmerze hieriiber haben wir mit Einwilligung des 
Fiirsten Kasimar Cisterciensermonche aus Doberan ent- 
boten, um das Kloster neuzugriinden«. 

Folgende Punkte bediirfen in dieser Nachricht der 
Klarstellung. Wann sind die Monche ausgewandert? Wo 
haben sie den neuen Convent gebildet? Wie kam die 
Paternitat von Esrom an Doberan? und endlich: Wo- 
durch vollzog sich der Uebergang der Abtei aus der 
Schweriner in die Kamminer Diocese? 

Als Ort, wohin die Uebersiedelung erfolgte, steht 
Eldena bei Greifswald nach den iibereinstimmenden Nach- 
richten unzweifelhaft fest, 1 ) sie findet ihre Erklarung in 
der dauernden Abhangigkeit des Furstenthums Rugen 
von der danischen Krone. 2 ) Weniger sicher ist die un- 
mittelbare Veranlassung und die Zeit der Auswanderung 
iiberliefert: Jongelin 3 ) bietet die Jahreszahl 1199, die 
Colbatzer Annalen 1188. Sigwin giebt im Allgemeinen 
Kriegsnoth als den Grund an, der die Monche zum Ver- 



*) Hamsfort bei Langebek I, S. 278: 1172 Coenobium Dargum 
in Hildam translatum extrui coeptum VII kalend. Julii. Annates 
Colbazienses: 1188 Conventus, qui missus fuit de Esrom in Dargun, 
venit in Hilda. 

2) Vgl. Barthold a. a. 0. S. 288 ff., auch Wigger a. a. 0. Cap. 16: 
Herzog Heinricbs Katastrophe in ihren Folgen fur Mecklenburg. 

») Not. abbat ord. Cist. VIII, S. 35. 



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22 



lassen Darguns gezwungen habe. In clem letzten Viertel 
des zwolften Jahrhunderts sind mm folgende Kriege 
zwischen Pommern und Danen gefuhrt: 1176—1178, 
1184—1185, 1198 — 1199. Der erstgenannte kann nach 
der Datirung der Bernoschen Zehntenschenkung nicht 
in Betracht kommen. Wigger, nach dessen Abhandlung 
iiber Bischof Berno die Edition der Colbatzer Annalen 1 ) 
fallt, nimmt Anstoss an dem Ausdruck der papstlichen 
Bestatigung des Schweriner Sprengels vom Jahre 1186: 2 ) 
y>et locum Dargun dictum, in quo predicttis ejriscojms 
cenobium fundauit«. Wie konnte sich, wendet er ein, 
Berno den »Ort Dargun « zusichern lassen, wenn das 
Kloster bliihte? Oder wenn der Papst das Kloster mit 
seinen Gutern hatte in seinen Schutz nehmen wollen, 
hatte er dann diesen ungeschickten Ausdruck gewahlt? 
Wir diirfen demnach die Andeutung Bischof Sigwins 
gewiss nicht erst auf den brandenburgisch - danisehen 
Krieg urn Vorpommern (im J. 1198) beziehen, sondern 
nur an den Krieg im J. 1177 und an den Krieg Bogis- 
lavs mit den Danen und Rujanen in den Jahren 1184 
und 1185 denken. Ob die Monche diesen letzteren noch 
zu Dargun erlebten, wissen wir nicht «. Spater acceptirt 
er das inzwischen bekannt gewordene Datum 1188. 3 ) 

Beides ist zu widerlegen. Der in der papstlichen 
Confirmation gebrauchte Ausdruck hat nicht s Auffalliges, 
da der » locus Dargun « in der altesten Zeit nicht nur die 
Statte, auf der das Kloster stand, sondern ein grosseres 
Gebiet umfasst, dessen Zugehorigkeit zur meklenburgi- 
schen Diocese bezeichnet werden soil. 4 ) Wenn nun die 
weiteren Grenzbeschreibungen des Schweriner Sprengels 
von 1189 und 1197 dieselbe Wendung zeigen, so ist 
damit allerdings nicht gegen Wigger der umgekehrte 



i) In den Monum. Germ. hist. XIX S.frlO— 7fc>. 

8) 1,141, wiederholt: Urk. T, |49 (UH1») und Urk. I, 162 (1197). 

3) Urk. IV, 2055 Note. 

9 Siehe oben S. 18. 



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Beweis erbracht, dass der Convent noch 1197 in Dargun 
sich befand, da, wie die Vergleichung lehrt, beiden 
Schriftstiicken die Urkunde von 1186 zu Grunde gelegt 
ist. Wohl aber wird die Richtigkeit der Jahreszahl 1188 
in den Colbatzer Annalen durch die gewichtigsten Argu- 
mente erschiittert. Sie rtihrt nieht von einer gleich- 
zeitigen Hand her, sbndern ist im 13. Jahrhundert von 
einem Moneh geschrieben, welcher die Griindungen der 
Cistercienserkloster bis 1233 nachtraglich in die An- 
nalen eintrug. 1 ) Wir haben ferner eine dem ersten Dar- 
guner Convent zu Theil gewordene Schenkung einer 
Salzpfannenstelle iiberkommen , welche, da der Probst 
Jacob von Bergen, dessen Griindung 1193 fallt, als Zeuge 
erwahnt wird, dieser aber schon der zweite in seiner 
Wiirde ist, 2 ) jedenfalls nach 1193 anzusetzen ist. Die 
Worte des Documents 3 ) win monaster/o. quod est in loco, 
qm voeatur Dargun, ad ittilitatem fratrum inibi Christo 
regi militantium sub Iwano uenerabili eiusdem loci ab- 
bate« lassen keinen Zweifel dariiber obwalten , dass dte 
danischen Monche sich damals noch in Dargun befunden 
haben miissen, und weisen den Einwand der Herausgeber 
des Mekl. U.-B., dass sie in Eldena, bevor sie einen 
neuen Convent als Kloster Hilda bildeten, die Pfannen- 
stelle empfingen, zuriick. Drittens spricht noch ein poli- 
tisches Moment gegen 1188 als Zeitpunkt der Uebersiede- 
lung. In dem Kampfe von 1184—1185 wurde Pommern 
derart gedemiithigt, dass der Herzog Bogislav von Dane- 
mark sein Land als Lehen nehmen musste, und nach dessen 
Tode der Lehnstrager Kanuts, der riigische Fiirst Jaromar 
1187 zum Vormunde der minorennen Herzoge Bogis- 
lav II. und Casimir II. bestellt wurde. Zu einer Aus- 



!) Vgl. Klempin: Pomm. Urkundenb. I, Anh. I, der unrichtige 
Daten von dieser jungeren Hand anmerkt. 

2 ) Siehe Fahricius: Urk. zur Gesch. des Ffirstenthums Rttgen 
II Nr. 3. 

3) Mekl. U.-B. I, 168, Cod. Pom. dip]. I S. 202 Nr. 84. Fabri- 
cius: II Nr. 1*2. Klempin: Nr. 124. 



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i 



24 



wanderung lag dcmnach damals nicht der geringste Grund 
vor. Vielmehr haben wir an den danisch - brandenburgi- 
schen Krieg von 1198 — 1199 zu denken, in welchem die 
danische Macht unterlag, und Pommern unter die Ober- 
herrlichkeit der Markgrafen gerieth. Die nationale Er- 
bitterung zwang die Danen zum Verlassen Darguns. 
Freilich wird man den Gedanken an die Ruckkehr urn 
so weniger gleich aufgegeben haben, als die danische 
Herrschaft bald wieder in den Wendenlanden erstarkte, 
und so wird erklarlich, class die papstliche Bestatigung 
Eldenas erst 1204, 1 ) die eigentliche Bewidmung, die auch 
den Salzort (locus salis), enthalt gar erst 1207 2 ) erfolgte. 

Fur das Datum der Neubesetzung Darguns aber 
haben wir eine iibereinstimmende Nachricht deutscher 
und daniseher Quellen. 3 ) Sie fand 1209 statt. 

Die von Doberan ausgegangcnen Briider betrachteten 
sich durchaus als Erben der Esromer; es blieb daher 
1172 als Griindungsjahr in den Ordensacten von Bestand. 
War es ferner von vornherein die Absicht, in Eldena 
nur ruhige Zeiten abzuwarten und dann nach Dargun 
zuriickzukehren, eine Hoffnung, die sich freilich als trii- 
gerisch erwies, so wird der hartnackige Widerstand, den 
die danische Abtei des Paternitatsrechtes wegen leistete, 
um so begreiflicher. In diesem Streite mussten aber die 
Darguner vor allem darauf bedacht sein, die friiher er- 
langten Besitzungen und Schenkungen auch der neuen 
Grundung zuerkennen zu lassen. Nach langem Zwiste 
wurde cUe Sache 1258 vor dem General - Capitel zu 
Citeaux dahin zum Austrag gebracht, dass, nachdem die 
Procuratoren Esroms und Doberans ein Schiedsgericht, 
bestehend aus den Aebten von Clairvaux und Morimond, 



1 ) Klempin: Nr. 142 und 136 Note nach Manrique II, S. M ."». 

2 ) Pyl: Gesch. des Klosters Eldena S. 389 f. 

3 ) Ann. Colb. (Mekl. U.-B. IV, 2655): 1 209 Conventus venit in 
Dargun de Doberan. Ann. Ryens. (Mekl. U.-B. I, 180): Conventus 
mittitur in Dargun de Doberan. Ueber die Verwandtschaft beider 
s. Usinger: Die danischen Annalen und Chroniken des Mittelalters 
S. 27 ff. 



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25 



als Reprasentanten der beiden Mutterkloster , genehmigt 
hatten, von diesem zu Gunsten Doberans entschieden 
wurde. 1 ) So erhielt dessen Abt auch rechtlich eine 
Befugniss zugesprochen , die er, wie sein haufiges Vor- 
kommen als Zeuge in Darguner Urkunden zeigt, 2 ) that- 
sachlich seit der Neubesetzung ausgeiibt haben wird. 
Er begiebt sich darauf mit einem Schreiben Johanns 
von Clairvaux nach Esrom, und dieses liefert unter dem 
7. Juni 1259 alle auf Dargun und dessen Paternitat be- 
ziigliche ActenstiiCke gegen Zahlung von 30 Mk. Silbers 
aus. 3 ) Von Doberan kamen dann die Urkunden, soweit 
sie Erwerbungen bekundeten, an das Tochterkloster. 
Drei von ihnen, deren Inhalt wir bereits erorterten, sind 
erhalten; wir werden unten sehen, dass es mehr gewesen 
sein miissen. 

Der Stammbaum der Abtei ist also: 
Citeaux 1098 



La Ferte 
1113 



Pontigni 
1114 



Clairvaux 
1115 



Morimond 
1115 



Alvastra 
1142 



Campen 
1122 



Esrom Amelungsborn 
1154 1135 

I I 

Dargun Doberan 

1172 1171 

I 
Dargun 
1209. 
Es ist in der Sigwinschen Urkunde noch der Ueber- 
gang des Klosters aus dem Schweriner Sprengel in den 



i) Urk. II, 812. 

*) Compart: Gesch. des Klostera Doberan S. 123. 

») Urk. II 841. 



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26 



Kamminer, der zugleich eine Verschiebung der Grenzen 
der Kirchenprovinzen einschloss, kurz zu beleuchten. 
Einleitend wies ich darauf hjn, dass die ostlichen Landes- 
striche zu Pribislavs Zeiten von den pommerschen Her- 
zogen occupirt wurden, woraus sich die Bewidmnng 
Darguns dureh Kasimar erklarte. Durch das Wohlwollen 
dieses Fiirsten ausgestattet, wurde der Convent in seinen 
Beziehungen sofort mehr nach Osten als nach Westen 
gewiesen. Schon 1176*) begegnet der Name des Abtes 
Hermann in einem Kamminer Document, in welchem 
seiner Anwesenheit bei der Weihe zweier Pralaten Er- 
wahnung geschieht Die friiheste Spur von dem Vor- 
dringen des pommerschen Bisthums nach Westen haben 
wir aber in dem Sigwinschen Schriftstuck. Wann dieses 
begann, ist daher nicht festzustellen. Da sich aber in 
dieser Zeit kirchliche and politische Grenzen decken, so 
wird der weltlichen Besitzergreifung die kirchliche bal- 
digst gefolgt sein. 2 ) Die pommersche Diocese schob sich 
keilformig in der Ausdehnung von Neubrandenburg bis 
Krakow und Giistrow 3 ) in Meklenburg hinein, wahrend 
hinwiederum der Norden von Vorpommern und der siid- 
liche Theil von Rugen schwerinisch blieben. Auf den 
nun folgenden Streit iiber die Diocesangrenzen, der sich 
in mehreren Stadien liber die erste Halfte des dreizehnten 
Jahrhunderts hinaus fortspann, kann ich nur soweit ein- 
gehen, als unser Kloster in Betracht kommt. 4 ) 



i) Urk. I, 121. 

2 ) Dahcr glaube ich, dass eine Aufforderung des Papstes Coe- 
lestin , den Schweriner Bischof in den Besitz der entfreradeten Lander 
zu setzen, von dem Dritten dieses Namens herriihrt, nicht, wie die 
Herausgeber wollen, von Coelestin IV. (Urk. I, 532). Denn nur zu 
der Regierungszeit Jenes (1191 — 1198) passt die Erwahnung des 
Danenkonigs Kanut. 

3 ) Das Domcollegiatstift daselbst wird 1229 (Urk. I, 368) noch 
zu Schwerin gerechnet, 1230 in der Confirmation Gregors IX (Urk. 
I, 378) schon zu Kammin. 

4 ) Vgl- Adolf Grimm: Die meklenburg. Kirche unter Bischof 
Brunward 1192—1238 (in Schirrmachers Beitragen I) S. 10 ff. Com- 



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27 



Bercits oben 1 ) wurde ausgeffihrt, wie man den Namen 
Bernos in den Wiederholungen der ersten Schenkungen 
unterdruckte. Erst zu Ende seiner Regierung konnte 
dessen Nachfolger Brunward Anstalten treffen, die seinem 
Sprengel entfremdeten Zehnten zurfickzuerwerben. Es 
sind zwei Vertrage vom 5. Februar und 5. Aug. 1236 2 ) 
erhalten, die er zur Wiedergewinnung des Verlorenen 
mit den Briidern Borwin von Rostock und Johann von 
Meklenburg abschloss. Aus ihnen geht hervor, dass 
die Verbiindeten, zu denen noch Nicolaus von Werle 
und Pribislav von Parchim - Richenberg traten, um die 
Mitte des Jahres 1236 dem Herzog Wartislav bereits 
ganz Circipanien und das Land Loitz entrissen hatten 
und auch schon fiber die Zehnten der Gebiete nordlich 
von der Peene bis zu deren Mfindung, soweit sie nicht 
rugisches Besitzthum waren, Verfugungen trafen. Bran- 
denburgische Hiilfe, welche den Pommern um den theuren 
Preis der Lehnsoberhoheit kam, 3 ) verhinderte weitere 
Eroberungen. Der weitaus grosste Theil von Circipanien 
blieb indes in meklenburgischem Besitz; es wurde von 
den vier Briidern getheilt, und von dieser Zeit datiren die 
meklenburgischen Verleihungen an das Kloster, denen 
wir in der Folge begegnen werden. Mit Loitz wurde 
Detlev von Gadebusch, ein Verwandter Bischof Brun- 
wards, belehnt. 4 ) 

Wenig frommte dagegen dieser Erwerb trotz der 
Aufopferung mancher geistlicher Rechte an die verbiin- 
deten Ffirsten der Schweriner Kirche. Der Streit fiber 
die Diocesangrenzen endete mit dem Siege des Kamminer 
Bischof s, der 1255 beurkundet, dass er die Zehnten von 
Circipanien mit vieler Mfihe und grossem Kostenaufwand 



part: Geschichte des Klosters Doberan S. 26 ff. Auch Wigger 
a. a. 0. Cap. 12: >Die Sprengelgrenzen des Bisthums Schwerin*. 
i) S.17. 

2) Urk. I, 41G und 458. 

3) Urk. I, 457 (1236). 

*) Vgl. Urk. 1, 440. 539. 



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28 



seinem Stifle wiederzugewandt habe. 1 ) Aus dem Jahre 
1260 liegt ein Vergleich vor, zu Stande gebracht durch 
die Mitwirkung des Darguner Abtes und des Praepositus 
von Verchen, kraft dessen Riltermanshagen (zwischen 
Waren und Malchin) und die Pfarre Mertensdorf (bei Rit- 
termannshagen untergegangen) dem Schweriner Sprengel 
angehoren sollen. Nordlich ist die Grenze durch die Zu- 
gehorigkeit von Vippernitz (bei Lage) zur meklenburgi- 
schen Diocese bestimmt, 2 ) wahrend die ostlichen Nach- 
bardorfer kamminisch sind. Westlich war das pommersche 
Bisthum bis Giistrow vorgedrungen und schloss so das 
ganze Circipanien innerhalb seiner Grenzen Nebel, Rock- 
nitz, Trebel und Peene ein. 1288 2 ) erscheint zuerst der 
Name Dargun mit dem Zusatz »dyocesis Caminensis« in 
einer Schweriner Urkunde. 

Ich wende mich jetzt zu der Specialgeschichte der 
zweiten Griindung. 



II. Der Umfang des klosterlichen Besitzes 

innerhalb der meklenburgischen und pom- 

merschen Landestheile. 

Dargun fand seinen Culturberuf naturgemass zunachst 
in Circipanien, von da drang es in die angrenzenden 
meklenburgischen und pommerschen Striche vor. Die 
Erwerbungen, welche meklenburgisches Territorium be- 
greifen , erstrecken sich in einer Iangen , oft durch- 
brochenen Linie von der Recknitz bis zu den Seen 
zwischen Mirow und Ncustrelitz. In Pommern wurde 
namentlich in dem Winkel, der zwischen Peene und 
Tollense in Meklenburg hineinragt, im alten Land Tol- 
lense, Grundbesitz gewonnen , Einiges lag im nordlichen 



1 ) Ueber die verscbiedenen Stadien des Streites vgl. Urk. I, 
492. 590; D, 758. 803.804.806.820.827.830.837.853.857.858.1157. 

2) Urk. Ill, 1983. 



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29 



Vorpommern zerstreut, viele Meilen von der Abtei ge- 
trennt, Begiiterungen bei Kolberg und Koslin. 

Es vernothwendigt sich vorerst, diese Besitzungen 
in ihren politischen Grenzen zu fixiren. Der von den 
vier meklenburgischen Briidern zu Gunsten des Schwe- 
riner Bischofs unternommene Heereszug hatte, wie wir 
ausfiihrten, dem Herzog Wartislav bis 1236 den Ver- 
lust von fast ganz Cirpanien gebracht; nur der der 
Vereinigung von Trebel und Peene unmittelbar anliegende 
Zipfel blieb schon damals bei Poramern und zwar in 
einer etwas grosseren Ausdehnung als heutzutage. Vor 
allem wurde Dargun selbst noch mehrere Jahrzehnte 
behauptet; wann es unter die Herrschaft Rostock kam, 
die schon 1240 mit Besitz ostlich davon auftritt, 1 ) steht 
nicht genau fest. Barthold 2 ) bemerkt, dass Wartislav III. 
(gest. 1264) »allmahlich die Vogtei iiber das Kloster ent- 
schliipft sei«, E. Boll 8 ) giebt das Jahr 1271 an. Fiir 
beide Meinungen habe ich in den Urkunden keinen An- 
halt zu finden vermocht. 1266, als Barnim das ganze 
Gebiet der Abtei bestatigte, iibte er sicher noch die 
Oberherrlichkeit iiber den Klostersitz aus, 4 ) aus dem 
Jahre 1271 liegt nur eine Urkunde des Fiirsten von 
Rostock vor, aus der sich nichts fiir die Behauptung 
Bolls entnehmen lasst. 5 ) Wenn der pommersche Thei- 
lungsvertrag von 1295 6 ) auch die >proprietas Dargun* 
auffiihrt, so kann dies blosse Praetension sein, wenn aber 
1297 7 ) Nicolaus (das Kind) das ungehinderte Begrabniss 
derer, die in der Abtei durch Unfalle urns Leben ge- 
kommen sind , nach geschehener Anzeige beim Vogt 
gestattet , so ist anzunehmen , dass Dargun in seine 
Herrschaft einverleibt war. Der Ort blieb fortan meklen- 



i) Urk. I, 515. 

2) a. a. 0. II, S. 506. 

3) Gesch. Mekl. I, 107. 

*) Urk. n, 1071, d. Dargun. 

6) Urk. II, 1233. 
«) Urk. Ill, 2348. 

7) Urk. IV, 2430. 



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30 



burgisch. Erfolgreicher wussten die Demminer Herrscher 
ihre Anspriiche auf die Grenzdorfer Barlin, Zarnekow, 
Warrenzin und halb Brudersdorf 1 ) zu behaupten, aus 
denen ihnen der Convent zu Beginn des 14. Jahrhunderts 
Bedenleistungen zuerkennen muss, 2 ) eine Verpflichtung, 
die sich bis in unsere Tage erhalten hat. Zu 1772 fuhrt 
Stolle 3 ) als Gerechtigkeiten von Haus Demmin auf: »Von 
den benachbarten Dorfern Zarniko, Warkenzin, Barlin 
und Brodersdorf halb jahrlich 2 Last Habem und 10 
Rthl. 20 gr.«, und bis zu der 1875 erfolgten Ablosung 
wurden vom Amte Dargun zu Weihnachten 170 Scheffel 
Berl Mass Hafer, 10 Rthl 34 fi N 2 / 3 entrichtet. 4 ) 

Die den Pommern entrissenen Gebiete theilten die 
Meklenburger Herren so unter sich: 

Den nordostlichen Theil empfing Johann. 5 ) Wenn 
er als Klosterguter in seiner Herrschaft auffiihrt: Rock- 
nitz, Glasow, Pannekow, Schlutow, Dobemuzle, Bruders- 
dorf, Barlin, Cantim (Lehnenhof), Covelin, sammtlich bei 
Dargun, Polehow, Jarisowe, Cowalz zwischen Lage 
und Tessin und Theile von Stassow, Nutsehow und 
Bresen zwischen Tessin und Sulze, 6 ) so ergeben sich 
im Norden und Osten Recknitz und Trebel, im Siiden 
eine Linie von Lage bis Dargun als Grenzen seines 
circipanischen Besitzes. Durch die Herrschaften Werle 
und Rostock vom Stammlande getrennt, war diese Er- 
werbung schwer zu behaupten und ging bald an jene 
iiber. 

Das Haus Werle gewann von den pommersehen 



i) Unter halb Brudersdorf ist der wendische Theil des Dorfes 
zu verstehen. 

2) Urk. VIII, 5461. 5550. 

3 ) Beschreibung und Geschichte von Demmin S. 04. 

4 ) Mittheilung des Landdrosten von Pressentin zu Dargun. 
*) Das Abkommen mit Bischof Brunward (Urk. I, 458) besagt: 

quadringentos mansos prim it us de tota decima in terra Cyrspame, 
prout sua est, de nostra concessione habebit. 
6 ) Urk. I, 179. 493. &00 



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31 



Abtretungen die Lander Teterow und Malchin; 1 ) schon 
1236 verleiht Nicolaus an letztere Stadt das Schweriner 
Recht. 2 ) Weiter sudlich schloss die Grenze das Land 
Penzlin ein, reichte im heutigen Meklenburg-Strelitz 
bis zur Tollense und umfasste dessen sudwestliche Ecke, 
das Land Turne mit der Fortsetzung, der Lieze, bis zur 
Dosse hin, wahrend in Stargard kraft des Vertrages von 
Kremmen (1236) die Markgrafen Fuss fassten und von 
hier aus die Integritat des werleschen Territoriums dau- 
ernd gefahrdeten. Dagegen erfuhr dieses bald nach dem 
circipanischen Heereszuge einen bedeutenden Zuwachs 
durch den Anfall fast des ganzen meklenburgischen 
Antheils; schon 1253 gehort Vippernitz ( 3 / 4 Meile ostl. 
Lage) dahin, und in der Folge erscheint das ganze 
Land Gnoien in einer Ausdehnung bis zur Trebel und 
Recknitz als werlesch. 3 ) Im letzten Zehntel des Jahr- 
hunderts gelang es dem Rostocker Herrscher unter 
Benutzung der Wirren, die nach der Ermordung Hein- 
richs von Werle (1291) durch seine Sohne iiber das 
Land hereinbrachen , uber die Recknitz vorzudringen, 
Gnoien wegzunehmen 4 ) und so die Verbindung mit den 
Landern Kalen und Hart zu vollziehen, die Heinrich 
Borwin III. in der Expedition gegen Pommern erworben 
hatte. 5 ) Gleichzeitig ist, so vermuthe ich, die Vogtei 
iiber das Kloster rostockisch geworden. 

Als Besitz des vierten der meklenburgischen Bruder, 
Pribislavs von Parchim - Richenberg , in Circipanien ist 
nur das Dorf Darbein bekannt, 6 ) ein Anrecht an Walken- 



J ) Wir haben als Grenze zwischen Circipanien und Tollense 
den aus dem Torgelower See entspringenden Bach anzusehen, welcher 
urkundlich Peene heisst und noch heute langs der preussischen En- 
clave lauft. Vgl. F. Boll: Gesch. des Landes Stargard I S. 44 Anm. 

2 ) Urk. I, 449. 

») Urk. II, 1190. 1266. 1282. 1413. 1430. Ill, 1578. 1639. 
1730. 1788. 1811. 1884. 1897. 2001. 2070. 2140. 

4 ) Urk. Ill, 2287. 2302. 2402. IV, 2492. 

5) Urk. I, 515. 527. 564. 684. 

6) Urk. I, 522. 



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32 



dorf und Stechow (zwisehen Lage und Gnoien) macht 
noeh 1289 sein Sohn geltend. 1 ) 

Alle meklenburgisch gewordenen Gebietstheile in 
Circipanien werden noch 1266 2 ) in der Bestatigung der 
Klostergiiter als pommersches Lehen beansprucht; wie 
lange dieses Verhaltniss formell bestanden hat, ist aus 
den Urkunden nicht ersichtlich: thatsachlich wurde die 
Oberhoheit nur iiber die wenigen Grenzdorfer bei Dargun, 
die ich oben beriihrte, aufrecht erhalten. Die Herrschaft 
Rostock aber gerieth 1300 3 ) unter die Botmassigkeit Dane- 
marks und kam von da als danisches Lehen an das Haus 
Meklenburg.*) 

Pommern erscheint von 1214—1264 in die Dem- 
miner und Stettiner Linie getrennt, 5 ) Barnim vereinigt 
beide , 1295 schieden sich Pommern - Wolgast und Pom- 
mern-Stettin; das Gebiet urn Koslin, Kolberg und Riigen- 
walde schloss sich zum Kamminer Stiftsland zusammen. 

Fur den Umfang des Grundbesitzes zu verschie- 
denen Zeitpunkten des 13. Jahrhunderts haben wir Be- 
statigungen von 1219, 1248 und 1266.*) Diese Schrift- 
stiicke, siimmtlich von pommerschen Fiirsten ausgestellt, 
verdanken ihren Ursprung der bestandigen Sorge der 
Abtei um die Erhaltung des Erworbenen, die durch die 
haufigen Kriege in den Nachbargebieten wachgehalten 
wurde. Wenn ich fur die weitere Darstellung die Bar- 
nimsche Aufzahlung von 1266 zu Grunde lege, welche 
zugleich bis 1300 zu erganzen sein wird, so ist von 



i) Urk. Ill, 2019. 

2) Urk. II, 1071. 

3) Urk. IV, 2643. 

4 ) Die vor3tehende Darlegung ergiebt sich mir aus den Urk. in 
theilweiser Abweichung von dem topographischen Abriss bei E. Boll 
(Ge8chichte Mekl. I, S. 104 ff.), der den kurzen Besitz des Hauses 
Meklenburg in Circipanien nicht auffiihrt und mit Uebergehung von 
Werle das Land Gnoien gleich an Rostock fallen lasst. 

5) Vgl. Quandt: Bait. Stud. XI, 2 S. 118 ff. (die Landestheilungen 
in Pommern vor 1295). 

9 Urk. I, 247. 604. II, 1071. 



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33 



vornherein die Beobachtung von grossem Interesse, dass 
wir fast immer im Stande sind, aus dem urkundlichen 
Material die einzelnen Verleihungen zu controliren. Es 
wird sich dabci zcigen, dass bis zum Jahre 1266 fast 
der ganze Schatz von Urkunden, die sich auf festliegenden 
Besitz beziehen, auf uns gekommen ist: ein Resultat, 
welches nicht nur ein beredtes Zeugniss fur die sorg- 
faltige archivarische Thatigkeit der Klosterbewohner 
liefert, sondern uns zugleich Verwunderung abnothigt, 
wie alle diese einzelnen Nachrichten die Stiirme der Zeit 
iiberdauert haben. Freilich fehlen uns die Documente 
iiber die Schenkung einiger kleiner Guter ganz, aber da 
sie in den wiederholten Bestatigungen vor 1266 auf- 
gefiihrt sind, wird man auf ihre Aufbewahrung keinen 
sonderlichen Werth gelegt haben. Von wenigen anderen 
Verleihungen geringer Art haben wir vor diesem Datum 
uberall keine Kunde; diese wie sonstige Abweichungen 
werde ich an geeigneter Stelle anmerken. 

Die Aufzeichnung selbst ordnet sich zweckent- 
sprechend geographisch. 

A. Besitz um Dargun. 

Rocknitz, Kutzerhof, Altkalen, Damm, Brudersdorf, GlasOw, Pannekow, 

Kl. Wiistenfelde, Wagun, Kiisserow, Barlin, Schlutow, „Cantome", 

,,Covenin u l 2 Hufen in Levin, Zarnekow, Darbein, Dorgelin, Warsow, 

Warrenzin, Kl. Methling, Stubbendorf, 3 Hufen in „Konerow". 

Ein Vergleich des den danischen Briidern zu Theil 
gewordenen Gebietes mit den genannten pommerschen 
Confirmationen lasst Folgendes erkennen. Die Mire- 
gravsche und Kasimarsche Schenkung werden 1219 und 
1248 genau wiederholt, 1 ) statt Kutzerhof werden aber 
aufgezahlt: 

locus Dargun, ubi claustrum situm est 
uilla Rokenize cum parrochia at taberna et omnibus 
pomm pertinmtiis 



] ) Nur in der Form finden sich Abweichungen, besonden in 
den slavfechen Namen, z. B. Dargun f. Dargon, Luchove t Ins&ss. 



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34 



(Juac n iliac Kitssiip (KMzerhdf) 

Dobernolilc 

Glaso (we) 

Goikowe 

Patotcc 

Poduskeiti? 

Damhemme (Dantm). 

Obgleich die hinzugefugte Zeugenreihe dem Beginn 
des 13. Jahrhunderts angehort, werden diese Dorfer doch 
durch die gleich folgenden Worte: » Licet if/itur <vl 
similitudinem sepefati patrui nostri contiderimus et lit- 
teris nostris couftrmaiieruniis ecdesie de Dargun omnia 
supradieta, nos tarn. en oh spem eterne retrihacionis 
conferimiis eidem ecdesie tres itillas, iiidelicet PoJchowe 
etc.« durchaus als Verleihungen des alteren Kasimar, 
der 1180 starb, 1 ) gekennzeichnet. Glasow und Damm 2 ) 
waren sicher in die beiden alten Sehenkungen ein- 
begriffen, von »Gotkowe, Putowe, Poduskeuiz«, welche 
spater nicht wiederkehren , steht es zu vermuthen , nur 
Dobemoizle (= Brudersdorf), welches in der Grenz- 
bestimmung , weil zu weit nordostlich liegend , nicht 
unterzubringen ist, ist als besondere Schenkung auf- 
zufassen. Der Ort gehorte von Alters her zu Dargun, 3 ) 
er wurde daher, nehme ich an, friih geschenkt. Viel- 
leicht war die Dotationsurkunde schon 1219 verloren. 
Sicherlich hatte die ganze nochmalige Auffiihrung nur 
den Zweck, nach der vor Kurzem erfolgten Wieder- 
herstellung des Klosters, alle in dessen Besitz befind- 
lichen Ortschaften, welche der erste Convent empfangen 
hatte, namhaft zu machen. So nur wird die an sich 
selbstverstandlich erschcinende Nennung von Dargun und 
Rocknitz erklarlich, und so ist die neue Zeugenreihe auf- 
zufassen. 1 ) Dass Kalen fehlt, hat nichts AuffaJUges,, da 

J J Klempin: Pofmn. Urk. I, »s'>. 

2 ) Urk. I, 114 S. 112: stagnum quod sclauice dicitur Datnbnio. 

3) Vgl. Urk. I, 'ltb\ Urk. Ill, Nflft 
^ Vgl. Urk. I, 114 S. 113 uuten tail Urk. I, 247 S. 234 oben. 



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85 



die Grenzbeschreibung ausdriicklich sagt: in stagnant, 
quod dicitur Kalen, cum ma arbe et toto stagno. 1 ) 

Dementsprechend finden wir in der Barnimschen 
Gesammtbestatigung , in der alles bis zum Jahre 1266 
Erworbene zusammengefasst wird, folgende Namen: 

ipse locus, in quo claustrum situm est 

Rokeniz 

due ville Kussitz 

urbs Kalen cum toto stagno adiacente 

Damnio 

Broderestorp 

Glasowe. 
Die weitlaufigen Angaben uber den Umfang der 
Miregravschen und alteren Kasimarschen Schenkung sind 
weggelassen bis auf die Erwahnung von zwei Theilen 
des Sumpfes zwischen Levin und dem Kloster, 2 ) welche 
deshalb aus der ersteren besonders namhaft gemacht 
zu sein scheinen, urn die Grenze gegen eine Pfarre zu 
regeln, um deren Besetzung fortdauernd, wie wir unten 
ausfiihren werden, Streit herrschte. 

So ist der Uebergang des urspriinglichen Grund- 
besitzes von der ersten Stiftung auf die zweite klar- 
gestellt. 

Rocknitz und Glasow blieben unverandet bei 
Dargun, die beiden »Cuzis« (so oder ahnlich genannt) 
wurden durch Zusammenziehung zu Kutzerhot (grangia 
Kusiz). 3 ) Unter urbs Kalen ist eine Burg zu verstehen, 
keine Stadt, die civitas heisst. 4 ) Durch Borwin III. von 
Rostock wurde indes mit Genehmigung des Convents 



1 ) Mit dieser Darlegung entscheide ich mich gegen Klempin 
(a. a. 0. Nr. 193), der in der Aufz&hlung eigene Schenkungen des 
jungeren Kasimar sieht. 

2 ) Urk. II, 1071: due partes paludis site inter Tillam Leuin et 
ipsum claustrum. Urk. I, 111: transeunt (termini) per paludem contra 
uillam Liuin per duas partes eiusdem paludis. 

3) Urk. Ill, 1629 (1282). 

4) Lisch: Mekl. Urk. II, 53. 



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36 



der Ort vor 1244 zur Stadt erhoben und durch ein 
Castell geschiitzt, als dessen Lehn Damm gegen Dor- 
gelin und Warsow vom Fiirsten eingetauseht ward. 1 ) 
1252 trat das Kloster das Eigenthumsrecht an Kalen 
fur 30 Hufen in Teschow (bei Teterow) formlich ab. 2 ) 
Wenn trotzdem Barnim dieses Dorf sowohl wie Damm 
als Kiostergiiter nennt, so sind ihm, wie auch sonst, 
nur die Schenkungsdocumente, nicht aber die Urkunden, 
welche spatere Verausserungen melden, vorgelegt. Beide 
Orte kommen vor 1300 s ) nicht mehr an die Abtei zu- 
riick, aueh nicht als 1281 die Stadt Alt -Kalen nach 
dem Dorfe Bugelmast als Neu- Kalen verlegt wurde. 

Das deutsche Dorf Brudersdorf erstand neben dem 
alten wendischen Dobimuisle*) und erhielt wahrscheinlioh 
nach den Klosterbriidern seinen Namen. Dieser begegnet 
zuerst 1238 5 ) neben dem slavischen, letzterer verschwindet 
seit 1282, 6 ) wo beide verbunden erscheinen. Die Grenze 
soil nach mir gewordener Mittheilung bis vor nicht gar 
langer Zeit durch einen grossen Stein im Dorfteich be- 
zeichnet worden sein. Der wendische Theil ist gemeint, 
wenn, wie ich oben beruhrte, die pommerschen Herzoge An- 
spriiche aufBedenleistungen aus halb Brudersdorf erhoben. 

Dieser Stamm von Giitern erfuhr im Laufe des 13. 
Jahrhunderts nachstehende Erweiterungen. 

1216 7 ) giebt Kasimir seine Zusage zur Schenkung 
von (Alt)-Pannekow von Seiten seines Vasallen Ra- 

') Die Grttndung der Stadt fallt vor 1244. Vgl. Urk. I, 564 
(1244): cum nos ciuitatem et castrum Kalant edificasseraus in pro- 
prietate eccleaie Bargunensis, de consensu tamen inhabitancium 
ipsum locum. Boll setzt 1240 als das Grundungsjahr. 

2) Urk. II, 684. 

3 ) Vgl. uber deren ferneres Verbal tniss zu Dargun: Oeff. Anz. 
fur die Aemter Dargun u. s. w. 1886 Nr. 69. 

4 ) So oder Dobromuzle, Dobemoizle, Dobemuzle, Dobermoizel 
genannt. 

->) Urk. T, 479. 

6 ) Urk. Ill, 1629: Dobermoizel quod alio nomine Broderesdorpe 
nominatur. 

7) Urk. I, 225. 



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37 



tislav von Schorrentin und fiigt selbst das Dorf »Teche- 
sowe« , x ) sowie die Einode »Wylak« hinzu. Auch 
»Golanzine« gehorte nach Ausweis spaterer Urkunden 
dazu. 2 ) Aus Wylak, dessen Lage durch Liichow, Ragen 
(Rey), dem Kalener und dem Liichower See als Grenz- 
punkten bestimmt wird, ist Kl. Wustenfelde ge- 
worden. 3 ) Drei Hufen zwischen Pannekow und Liichow 
werden von Wartislav 1248 4 ) als Gabe Johanns von 
Meklenburg genannt; es scbeinen dieselben zu sein, die 
Borwin von Rostock dem Ritter Johann von Biine als 
Lehen zuwies, nach dessen Tode sie an die Abtei zu- 
riickfallen sollen. 5 ) 

Vor dem Todestage Kasimars II. (1219) verkauft der 
Demminer Castellan Rochillus Wigun (Wagun) und 
C 1 o b u t s e w. 6 ) Beide werden zum Klosterhof Wagun 
verbunden. 7 ) 

1225 wird Kusserow von Wartislav zum Steinbau 
des Klosters gegeben. Die Feldmark grenzte nach der 
Beschreibung mit Lelkendorf, erstreckte sich also in be- 
deutender Ausdehnung gegen Siiden. 8 ) 

1226 oder kurz vorher erkauft der Convent vom 
Sohne Rochills das schon lange wiist liegende Bralin 
(Barlin). 9 ) 1251 wird gemeldet, dass 2 Hufen daselbst an 
Thomas von Kalant und dessen Erben verkauft sind. 10 ) 

Vermuthlich 1228 tauscht Wartislav das friiher zum 
Seelenheil seines Vaters Kasimar gegebene Dronnewitz, 

1 ) Trotzdem dieses sofort gelegt werden soil, kommt es als 
»Deskow« nach der Note zu Urk. I, 225 noch zu Anfeng des 16. 
Jahrhunderts vor. 

2) Urk. I, 247. 604. 

3) Urk. B. Ortsreg. Bd. IV. 
*) Urk. I, 604. 

5) Urk. II, 706 (1252). 

6 ) Auch Clubuchziz, Clobotzcowe, Clobuteow, Clobessowe, Clo- 
bezowe. — Urk. I, 285. 

') Urk. II, 1460 (1278). Urk. Ill, 1629 (1282). 
») Urk. I, 311. 
9) Urk. I, 335. 
10) Urk. II, 677. 



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38 



welches durch seine Lage in nachster Nahe von Demmin 
den Monchen wenig zusagte, gegen Schlutow (das alte 
Statu der Bernoschen Zehntenschenkung) ein. 

Die nachsten Jahrzehnte bringen die Verleihungen 
der meklenburgischen Herrscher. Unter ihnen lagen die 
seitdem untergegangenen Dorfer Covenin 1 ) und Cantome 
nahe beisammen und werden haufig neben einander 
genannt. Covenin gehorte zur Dotation der Leviner 
Pfarre. In dem zu Gunsten des Schweriner Bischofs 
von den vier meklenburgischen Brudern gefuhrten Kriege 
wurde es dieser entrissen und an Werner von Erten- 
burg (= Artlenburg) gegeben. 3 ) Von diesem Ritter er- 
wirbt es Abt Heinrich fur die Kirche zuriick und behalt 
es in Uebereinstimmung mit Kammin gegen die Ver- 
pfliehtung, dem Leviner Pfarrer eine jahrliche Korn- 
lieferung zu gewahren. 3 ) 

Cantome, welches etwa an Stelle des heutigen 
Lehnenhof zu suchen ist, und von dem noch heute der 
Canther See den Namen fiihrt, kommt durch Kauf von 
Johann von Hudulit (oder Hudalit) unter Sanction des 
meklenburgischen Furs ten cbenfalls 1239 an das Kloster. 4 ) 
Noch 1269 erhebt ein Wende Rochlo, ein Nachkomme 
des Demminer Burgvogt Rochill, 5 ) Erbanspriiche auf Kan- 
tem, Warrenzin und Darbein, die er unter Vermittlung 
des Kamminer Domcapitels gegen Zahlung von 30 Mark 
aufgiebt. ) Ein anderer Wende Dedic wird 1287 mit 
8 Mark Pf. abgefunden. 7 ) 

1240 ist die erste Verleihung eines Rostocker Furs ten 
zu verzeichnen; Borwin III. spendet die Einkiinfte aus 
einer Leviner Hufe, die sich als Ueberschlag bei der 



i) Vg). oben S. ID. 
■i> Urk. I, r»oo. 
») 1289 Drk. I. 491. 
*) Irk. I, 493. 

5 ) Klempin: Pomm. Urk. I Personenreg. 

6) Urk. II, 1161. 

7) Urk. Ill, 1888. 



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39 



Nachmessung ergeben, zu einer Buchersammlung. 1 ) Die 
lehnsherrliche Zustimmung Wartislavs 2 ) kennt schon zwei 
Hufen als von Borwin verliehen, dazu eine in dem unter- 
gegangenen »Madesin«, welches bei Levin lag. 3 ) 

Unmittelbar an Levin stosst Zarnecow; zwei Dorf- 
statten sind heute nicht mehr zu unterscheiden. Der 
Name kommt im 13. Jahrhundert nur in der Barnim- 
schen Aufzahlung vor, im 14. gehort es zu den Kloster- 
giitern, welche die pommerschen Herzoge gegen die 
Privilegien der Abtei zu Bedenleistungen nach dem Dem- 
miner Castell heranziehen. Von wem es erworben wurde, 
wissen wir nicht. Es ist wahrscheinlich , dass es ofters 
in den Urkunden zu Levin gerechnet wird, da es unter 
den Dorfern dieser Pfarre auffalliger Weise fehlt. 4 ) 

1221 versichert Pribislav von Parchim den Besitz 
des von seinem Vasallen Ratislav crkauften Darbein 
(Dargebant, Dargubant), 5 ) welches nach der Zehnten- 
schenkung 6 ) 20 Hufen umfasste. 

1244 werden Dorgelin und Warsow, wie bereits 
bemerkt, gegen Damm eingetauscht. 7 ) 4 Hufen in Dor- 
gelin 8 ) werden an Thomas von Kalant und dessen Erben 
veraussert , 9 ) von denen zwei fur 44 Mark Lub. zuriick- 
erworben werden konnen. Auf den Verkauf ist bei Barnim 
keine Riicksicht genommen. Von Warsow werden 1283 
2 freie Schulzenhufen an den Neukalener Burger Meineke 
unter Bedingung des Riickfalls nach seinem, seiner Frau 
und seines Sohnes Ableben fur 50 Mark iiberwiesen. 10 ) 



») Urk. I, 515. 

2) Urk. I, 004. 

3 ) Urk. I, 004 S. 573 u.: duorum (mansorum) in Leuin, unius 
in Madesin et patronatus ecclesie in Leuin. 

4) Urk. I, 01 3; Urk. II, 779. 
*) Urk. I, 522. 

«) Urk. II, 715. 
•) Urk. I, 504. 

8 ) Urspr. Dolgolize, dann: Dalgolin u. ahnl. 

9) Urk. II, 077 (1251). 
10) Urk. ID, 1680. 



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In Warrenzin (urspr. Warnizhine) werden zuerst 
1248 7 Hufen von Wartislav bestatigt, 1 ) 4 kommen an 
Thomas von Kalant. 2 ) Hingegen fiihrt Barnim 9 als dem 
Kloster gehorig auf. 1269 werden dazu 2 vom Ritter 
Hermann von Hakenstadt (Hakenstede) erkauft. 3 ) Auf 
diese beiden Hufen scheint ein Rechtsanspruch Her- 
manns von Gnoien zu gehen, den dieser 1287 im Namen 
seiner Frau erhebt und gegen Zahlung von 14 Mark aui- 
giebt. 4 ) Das Eigenthum des ganzen Dorfes mit eineni 
Areal von 23 Hufen verleiht 1269 Barnim. 5 ) Ein Streit 
liber die Grenze gegen Dronnewitz mit Johann von 
Walsleben wird 1299 in Dargun zum Austrag gebracht 
und beider Dorfer Feldmarken dureh Graben getrennt. 6 ) 

1277 wird Kl. Methling (das alte slavische Metnic, 
dann mit deutseher Endung Metliek, Metlich und Methe- 
leke) vom Ritter Hermann Musteke gewonnen. Heinrich 
une Johann von Werle fiigen das Eigenthum hinzu. 7 ) 
Spater fieht der Ritter die Gultigkett des Verkaufs an. 
Er wie seine Sohne behaupten, dass sie oder ihre Nach- 
kommen das Dorf zuriickkaufen konnten, ihnen daher 
die Proprietat wie das Gericht zustehe. Sie nehmen ins- 
besondere die sogenannte »WaIenhove« fiir sich in An- 
spruch und das Torfmoor zwischen Methling und Stubben- 
dorf, wollen auch die beiden Pfarrhufen fiir andere 
vertauscht wissen. Erst 1298 wird das Kloster dureh 
Schiedsspruch des Fiirsten Nicolaus von Rostock und 
Zahlung von 58 Mk. in den unbestrittenen Besitz gesetzt. 8 ) 

Die Reihe der Giiter im Umkreise von Dargun wird 
geschlossen dureh Stubbendorf, welches zugleich mit 
Woltow (siidostlich von Tessin) 1292 von Nicolaus von 

i) Urk. I, 604. 

*) Urk. II, 677. 

») Urk. II, 1107. 

4 ) Urk. Ill, 1884 

») Urk. II, 1170. 

6) Urk. IV, 2557. 

7 J Urk. II, 1430. 

8) Urk. IV, 2492; vgl. Urk. Ill, 2000. 






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Werle erkauft wird, 1 ) und drei Hufen in dem seit 1685 
gelegten und damals zur Feldmark von Gnoien gezogenen 
>Konerow«. 2 ) 

Nach dem Dargestellten fehlen von den heute in 
der Nahe bestehenden Dorfern nachweislich alten Ur- 
sprungs nur Levin, Gr. Methling, Wolkow, Kammerich, 
Upost und Schorrentin, die bis 1300 nicht klosterliches 
Eigenthum werden. Die ubrigen fiihren, wie Fiirstenhof, 
Kleverhof, Schwarzenhof, deutsche Namen und sind spater 
angelegt. 

B. Besitz im nordtfstlichen Meklenburg zwischen 
Recknitz und Trebel. 

Polchow, Kowalz, 12 Hufen in Stassow, 3 in Nutschow, 1 in Bresen, 
Vippernitz, Walkendorf, Stechow, Woltow. 

Dem Berufe ihres Ordens treu suchten die Darguner 
Cistercienser der zweiten Griindung gleich nach ihrer 
Ankunft ihre Culturthatigkeit uber die nachste Umgebung 
des Klosters hinauszutragen. Sie wandten sich zuerst in 
den Nordosten Meklenburgs und drangen hier bis zur Reck- 
nitz und Trebel als den natiirlichen Grenzen ihrer Wirk- 
samkeit vor. Die Erwerbungen erstrecken sich in langer 
Linie sudlich von Lage, Tessin und Siilze. Die erste 
Schenkung, 1216 von Herzog Kasimar verliehen, 3 ) umfasst 
das Landgut Polchow mit der Einode » Geresowe* oder 
» Chowale*. Da Chowale sich als Cowalz 4 ) zu erkennen 
giebt, im Suden aber die Feldmark an Rensow grenzt, 
so konnen wir eine Ausdehnung des geschenkten Besitzes 
von zwei Meilen in der Lange constatiren. Geresowe ist 
als Dorf neben Cowalz bald untergegangen , wenn auch 
die Bezeichnung » Geresowe vel Chowale « sich noch 
langer erhielt. 5 ) Die heutigen Namen Neuhof, Wilhelms- 

i) Urk. Ill, 2140. 

2) Urk. Ill, 1578; vgl. Urk. X, 7008. 

3) Urk. I, 223. 

*) Schon 1282 (Urk. Ill, 1629) sogenannt: Jaresowe, quod alio 
nomine Cowalz dicitur. 

5) Urk. I, 604; Urk t II, 1071; vgl. Urk. V, 2914. 2919. 



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hof, Friedrichshof sind Zeugen der Colonisation Sofart 
erstand eine Kirche in Polchow. 1 ) 

Hierzu kamen in dem oft citirten Kriege urn Circi- 
panien: 12 Hufen in Stassow, 3 in Niitschow, 1 in 
Bresen. 4 Hufen zu Stassow bestatigt Johann als Ge- 
schenk Ermgards fur das Seelenheil ihres verstorbenen 
Gemahls Berthold (furstlicher Vogt in Liibchin). 2 ) Er selbst 
fiigt 8 Hufen hinzu, die auch Wartislav als Lehnsherr 
zusiehert. 3 ) Diese veraussert nebst anderen Giitern Abt 
Albert an Thomas von Kalant unter der Bedingung, dass 
vier Hufen nach seinem und seiner Gemahlin Tode, die 
ubrigen bei fehlendem Mannsstamm an die Abtei zuruck- 
fallen sollen. 4 ) Trotzdem werden von Barnim 12 Hufen 
aufgefuhrt. Ueber Niitschow und Bresen fehlen die Do- 
tationsberichte ; aus den pommerschen Confirmationen 
ergeben sic sich ebenfalls als Verleihungen des meklen- 
burgischen Herrschers. 

Der siidwestliche Theil dieser Besitzungen empfing 
eine Abrundung durch Vippernitz, welches 1253 von 
Nicolaus von Werle als Ersatz fur den bisher strittigen 
und nunmehr an Malchin abgetretenen Wald bei Gilow 
gegeben wird. 5 ) 1297 wird es von der Nachmessung 
befreit und die Grosse fur allgemeine Leistungen statt 
der bisherigen 8 Hufen auf vier bestimmt. 6 ) Der Name 
des Dorfchens findet sich in der Gesammtbestatigung 
nicht, es ist also die Grenze, bis zu der die pommersche 
Lehnsoberhoheit beansprucht wurde, zwischcn Polchow 
und Vippernitz hindurchgegangen , wozu die bezeugte 
Zugehorigkeit des letztcren zuin Schweriner Sprengel 
passt. 7 ) 



J) Urk. I, 2S6. 

2 ) Urk. I, 188 (1289). 

3) Urk. J, :»oo (12UI). 525. 600. 

4) Urk. II, 677 (1251). 
•>) Urk. II, 721. 

•) Urk. IV, 242'J. 

m Krk. HI, 1983. 2000; vgl. oben S. 28. 



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1272 ist der Convent bereits im Stande, diesem 
Bezirk durch eigenen Ankauf und unter Aufwendung 
einer sehr bedeutenden Summe neue Guter hinzuzufugen. 
Er kauft von den Fursten von Werle fur 2100 Mark 
Walkendorf 1 ) und Stechow, muss aber dem Fiirsten 
Pribislav von Belgard eine Entschadigung von 100 Mark 
Pfennigen bewilligen, urn dessen Verzicht auf ein An- 
recht zu erwirken, dass sich von seinem Vater Pribislav 
von Parchim-Richenberg herleitete. 2 ) 

1292 endlich schliesst Woltow diesen Kreis. 3 ) 
Der entgegengesetzte Zug der Colonisation fuhrt uns 
siidlich zu den Erwerbungen 

C. in den L&ndern Malchin und Stavenhagen. 

Gilow, „Beniz", Pinnow, Gtilzow, Dukow, Scharpzow, Pribbenow, 
Rottmannshagen , Zettemin, Rutzenfelde, 2 Hufen in Grabow, 6 in 

Zwidorf. 

Das Land Malchin wurde sehr spat colonisirt, 4 ) noch 
1240, als es kurz vorher von Pommern an Meklenburg 
gekommen ist, spricht Nicolaus von Werle von einer 
weiten Einode. Die Kirche wurde gar erst 1247 ge- 
weiht. 5 ) Aber schon unter pommerscher Herrschaft ge- 
wann Dargun hier Grundbesitz. 1228 bezeugt Wartislav, 
dass Ritter Jeneke von Verchen fur das Seelenheil seiner 
im Kloster bestatteten Mutter Gilow und Beniz ge- 
schenkt habe. 6 ) Beniz ist untergegangen , ein Wald bei 
Gilow heisst noch heute die »Bentz«. Der werlesche 
Furst versichert zwar 1240 7 ) beide Dorfer den Brudern, 
trennt aber die anstossende Einode ab. Von dieser wird 
ein Theil zur Feldmark der Stadt Malchin geschlagen, 



*) So verdeutscht aus dem alten Walic der Grenzbeschreibung 
Polchows. — Urk. II, 1282. 

2) Urk. Ill, 2019; vgl. die Note zu Urk. Ill, 1819. 

3) Urk. Ill, 2140. 

4 ) Vgl. Ernst in Schirrmachers Beitr. II S. 80 

5) Urk. I, 589. 

6) Urk. I, 355. 

7 ) Urk. I, 514*. cuin terra Malechin ad nos devenisset. 



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wofur naeh langerem Streit 1253 Vippernitz als Ersatz 
gegeben wird. 1 ) Aber erst 1277 nimmt der Rath die 
Grenzregulirung , die Nieolaus in Person vorgenommen 
hat, an. 2 ) Auf einem andern Theile war »Muceliz« (Moy- 
zle, Moyzeliz und ahnl.) mit einem Areal von 11 Hufen 
erbaut, welches Nieolaus 1261 auf Bitten des Abtes 
Hermann zuruckgiebt. 3 ) Das Dorfchen wird gelegt und 
vom Klosterhof Gilow aus, dessen 1253 4 ) zuerst Er- 
wahnung geschieht, bewirthschaftet. 5 ) 

Ein zweiter Verwaltungsbezirk umfasst folgende Dorfer 
in oder bei der heutigen pommerschen Enclave : Pinnow, 
Dukow, Gulzow, Scharpzow, Pribbenow. 

Fiir Bollentin 6 ) in Vorpommern, eine Verleihung War- 
tislavs, wird 1226 auf Wunsch des Convents Pinnow 
mit der Einode Gulzow (Golisowe) eingetauscht, 7 ) 1229 
das anstossende Dukow mit der Wiistenei Scharpzow 
fur »Radusceuitz«. 8 ) Die Grenzbeschreibungen beider 
Schenkungen enthalten noch manche slavische Benen- 
nungen, wie den Stein Doberiscecame , die Bache 
Godamer und Staueniza und den Teich Mirtsino. Der 
Abt erhalt die Befugniss , neue Dorfer anzulegen , deren 
Colonen alle moglichen Freiheiten gewahrleistet werden. 
Gulzow ist bis 1235 besiedelt, 9 ) Scharpzow (Scarbesowe) 



i) Urk. II, 721. 

2) Urk. II, 1435 u. I486 (10. Mai 1277). Nach dem Doberaner 
Necrologium stirbt Nieolaus von Werle schon am 7. Mai. Wigger 
(Jahrbuch 50: Stammtafeln des Grossh. Hauses S. 222) verwirft diese 
Nachricht und verlegt den Todestag zwischen den 10. und 14. Mai. 

3) Urk. IT, 913 vgl. Urk. Ill, 1578. 

4) Urk. II, 721. 
») Urk. Ill, 1629, S. 48. 
6 ) Es ist wohl Hohen - Bollentin (ostlich vom Kummerower See) 

gemeint, da Siden-Bollentin (zwischen Treptow und Friedland) gar zu 
weit von Dargun entfernt ist. 

"*) Urk. I, 330. 

8 ) Urk. I, 373. Radusceuitz kommt nicht wieder vor, lag gewiss 
in Vorpommern, 

<•>) Urk. I, 443. 



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bis 1248 zum Dorf geworden, 1 ) 1261 verleiht der Kam- 
miner Bischof aus letzterem bereits Zehnten von vierzig 
Hufen.») 

1260 fiigt der freigebige Wartislav noch das alte 
slavische Pribegnev (heute Pribbenow 8 ) hinzu. 

Siidlich schliesst sich unmittelbar ein Complex von 
3 Giitern an, die, ebenfalls in der pommerschen Enclave 
liegend , als zusammengehorig erscheinen : Rottmanns- 
hagen, Zettemin und Riitzenwerder (jetzt Riitzenfelde). 

Rottmannshagen 4 ) wird der Abtei von den pom- 
merschen Vasallen Reimbern und Raven 5 ) zum Besten 
des Armenhauses zu Theil, das Eigenthum durch War- 
tislav 1249 unter der Clausel, dass die Aufkiinfte zu 
keinem andern Zweck verwandt werden diirfen. 6 ) Die- 
selbe Bedingung ist an die Erhebung der bischoflichen 
Zehnten gekniipft. 7 ) 1262 wird das Dorf an Johann von 
Wachholz iibergeben, damit er es vermesse und an 
Anbauer austhue; jede dritte Hufe und eine iiberschlagige 
sollen ihm gehoren. 8 ) Zettemin mit dem zugehorigen 
Riitzenwerder schenkt 1269 Barnim. 9 ) Alle drei Giiter 
kommen 1276 von der pommerschen unter die Ober- 
hoheit des Stifles Kammin, dessen Bischof versichert, 
sie nie veraussern zu wollen und die Befreiung von 
sammtlichen Lasten gegen einen jeden Ostern zu leisten- 
den Zins von 1 Schill. fiir die Hufe und 2 Schill. fur 
die Miihle zusagt 10 ) 



i) Urk. I, 604. 
2) Urk. II, 908. 

**) Urk. II, 860. Der slavische Name erhalt sich fortdauernd, 
der heutige begegnet in den bisher erschienenen Urk. noch nicht. 

4 ) Der slavische Name ist Rathenow, im 14. Jahrhundert mit 
deutscher Endung Ratenowerhagen (M. U.-B. Ortsreg. XI). 

5 ) Nach Lisch: Behr, Urk. I, 45: Brttder yon Stove. 

6 ) Urk. I, 632. 

7) Urk. I, 622. 
*) Urk. II, 945. 
») Urk. II, 1162. 

1°) Urk, II, 1392. 1393. 1403. 1404. 



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So erwarb die Abtei bis 1300 den ganzen Uml'ang 
der heutigen Enclave, fan 11. Jahrhundert erfuhren diese 
Besitzungen zahlreiche Belastigungen von den Inhabern 
der Burgen Kummerow und Kikindepeene, was zu lang- 
wierigen Zwistigkeiten fuhrte. Die erste Spur von diesen 
haben wir in unserer Periode in einem Grenzstreite iiber 
die Feldmark von Scharpzow mil dem Ritter Ludolf 
Maltzan zu erbiicken, welcher einen Theil des Dorfes 
widerrechtlich zu Kummerow gelegt hatte, nach statt- 
gehabtem Ausgleieh aber den Convent durch 2 Hufen 
in Grabow (Grabene in Vorpommern) entschadigt. 1 ) 

Noch ist im Lande Stavenhagen das Eigenthum an 
6 Hufen in Zwidorf zu erwahnen, deren Inhaber Ritter 
Arnold von Schonfeld 1266 aus seinem pommerschen 
Lehnsverhaltniss in das des Klosters tritt. 2 ) 1292 ver- 
heisst dieser unter Verzicht auf die Erblichkeit des Lehns, 
dass der Ertrag von zwei Hufen zur Ausstattung eines 
Altars der Apostel Simon und Juda in der neuen Kloster- 
kapelle verwandt werden und audi die ubrigen 4 Hufen 
nach seinem Tode an Dargun zuruckfallen sollen. 

D. Besitz im Lande Hart. 

Teschow, Niendorf, Siihrkow. 

Das Land Hart grenzte westlich gegen das Stadt- 
gebiet von Teterow, welches zur Herrschaft Werle ge- 
horte. Wie oben 3 ) ausgefiihrt, verlieh Furst Borwin III. 
von Rostock den Briidern fiir die Abtretung von Altkalen 
30 Hufen in Teschow; die urkundliche Nachricht datirt 
erst aus dem Jahre 1252, 4 ) doch wird das Kloster gleich 
nach der Erbauung der Stadt den Besitz angetreten haben, 
da Wartislav diesen schon 1248 in seiner Bestatigung 



i) Urk. Ill, 1410(1276) vgl. Urk. Ill, 1629, S. 48, tiber die Burg- 
vogtei der Maltzan in Kummerow: Lisch, Maltz. Ufk. Ill, uber die 
weiteren Zwistigkeiten: Oeff. Anz. f. Dargun u. s. w. 1886 Nr. 36. 73. 

2) Urk. II, 1090. 

3) s. o. S. 36. 

4) Urk. II, 6S4 



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nennt. 1 ) Zwei weitere Hufen hatte Borwin bei Gelegenheit 
der Grundsteinlegung geschenkt. Ein Streit um diese 
endet mit Zahlung von 30 Mk. an den Teterower Burger 
Alexander. 2 ) 

Neben der alten wendischen Anlage erstand bald 
eine deutsche, das etwa 1 / 3 Meile entfernte Niendorf. 
Beide werden als ein Dorf betrachtet, dessen Grosse 
nach dem Hinzutritt von vier anderen vom Ritter Frie- 
drich Moltke erlangten Hufen auf einen Gesammiumfang 
von 36 festgesetzt wird. 3 ) 1282 findet sich zuerst die 
Bezeichnung: Tessekowe quod alio nomine Nona Villa 
dicitur, 4 ) 1297 3 ) heisst es schon: villa Niendorp, que 
quondam Tessekow vocabatur, ohne dass indess fur die 
Folge der deutsche Name durchdrang, da die Dorfstatten 
zu weit von einander lagen. Beide bestehen noch heute. 

Das benachbarte Alt-Siihrkow (Scurekendorp) 
wird zugleich mit den vicr Niendorfer Hufen erkauft 
und dem Abt die Befugniss zugestanden, das Dorfchen 
entweder selbstandig zu bewirthschaften oder zu Nien- 
dorf zu legen, ohne dass dadurch die Hufenzahl erhoht 
werden soil. 

E. Besitz im siidwestl. Stargard (im Lande Turne). 

Granzin, Dalmsdorf, Krazeburg, „Techentin u , Blankenforde. 

Auf der waldigen, wasserreichen Flache, welche 
sich im Siiden Meklenburgs etwa zwischen Meyenburg 
und Fiirstenberg ausbreitet, war kein Kloster errichtet 
worden; dieses Land wurde vielmehr in einzelnen Par- 
cellen schon bestehenden Abteien iiberwiesen. Hier finden 
wir das Mutterkloster Doberans, sowie dieses selbst be- 
giitert. 5 ) Auch Dargun erlangte Antheil. Unter dem 

i) Urk. I, 604. 

2) Urk. Ill, 1959. 

3) 1297, Urk. IV, 2431. 
<) Urk. Ill, 1629 S.48. 

5 ) 8. Winter: Die Cistercienser des nordftstlichen Deutschlands 
II, 229 ff.; Compart: a. a. 0. S.33 ff. 



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6. Jan. 1257 1 ) bekundet Nieolaus von Werle die Schen- 
kung von Dalmsdorf (mit dem halben See Cobolc 
(Kobelich oder Krazeburger See) und verleiht das 
Eigenthum der von ihm und seinen Vasallen fur 500 
Mark erkauften Dorfer: Werder (jetzt Krazeburg), Te- 
chentin, 2 ) Blankenforde und Granzin. Doch scheint 
die Wirksamkeit der Darguner bedeutend fruher, als das 
angezogene Datum meldet, ihren Anfang genommen zu 
haben. Da der Furst die Ueberweisung am 1. November 
gelobt hat, und der Havelberger Bischof in seiner Zehnten- 
schenkung vom 14. October 1256 3 ) diese schon kennt, 
so muss der Verkauf spatestens 1255 stattgefunden haben. 
Der Bischof erwahnt aber weiter, dass die Briider die 
Zehnten bereits vom Schweriner Stift zu eigen gehabt, 
dessen Grenzen gegen Havelberg spatestens 1254 durch 
Vergleich geregelt wurden. 4 ) Darnach glaube icli mit 
Recht annehmen zu diirfen, dass der Convent seine 
Thatigkeit im siidlichen Stargard geraume Zeit vor der 
Ausstellung der Schenkungsacte ausgeiibt hat, nicht aber 
kann ich Winter 5 ) beistimmen, welcher behauptet, dass 
schon 1238 die vier meklenburgischen Briider hier Be- 
sitz verliehen hatten, der in einer Bestatigung Wartislavs 
aus diesem Jahre nicht naher bezeichnet sei. 6 ) Das 
Schriftstiick geht vielmehr auf die wahrend des Sprengel- 
streits von Pommern losgerissenen Districte, in denen 
das Kloster Giiter gewann. Denn von einer Lehnsober- 
hoheit, welche die Confirmation voraussetzt, uber den 
werleschen Theil Stargards wissen wir nichts, und es 



i) Urk. II, 789. 

2 ) 1st nicht mehr aufzufinden, auch ein benachbarter See ftthrt 
den Namen in der Urkunde. 

ij Urk. Ii. 777. 

4 ) Urk. I, 520. 549. Der Vergleich fallt zwischen 1848 und 
1254, vgl. Grimm: die Mekl. Kircbe unter Bischof Brim ward 8.8.9; 
F. Boll: Gesch. des Landes Stargard I, ".j. 

&) a. a. 0. S. 231. 

6) Urk, I, 17V 



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49 



sind daher auch die fiinf Dorfer in die Gesammtbestati- 
gung Barnims nicht aufgenommen. 

Merkwurdiger Weise verstummen die Nachrichten 
fiber diesen Guterbezirk wahrend des dreizehnten Jahr- 
hunderts ganz. 

Damit ist die Aufzeichnung des Grundbesitzes , so 
weit er meklenburgisches Territorium begreift, erschopft. 
Wir haben zu Beginn dieses Abschnittes gesehen, wie 
die Abtei es vermochte, fast alle Dorfer um Dargun zu 
gewinnen. Wenn dem gegenuber die Betrachtung ihrer 
Mission im ostlich angrenzenden Vorpommern eine weit 
geringere Ausbeute liefert, so dient zur Begriindung, dass 
hier eine Reihe anderer Kloster, wie Ivenack und Verchen, 
namentlich aber die Stiftungen des Furstenthums Rugen 
ihr Arbeitsfeld fanden. 

F. Besitz in Vorpommern siidlich von der Peene. 

Utzedel, 10 Hufen in Sanskow, 4 in Hohen-Briinzow, Teusin, Theile 

von Dronnewitz, 2 Hufen in Buchholz, die Zacharienmiihle, 10 Hufen 

in Ganschendorf, 2 in Sarow, Strehlow, 2 Hufen in Leistenow, 4 in 

Wittenwerder, 6 in Ploetz. 

Wenn wir von voriibergehenden Erwerbungen ab- 
sehen, die bald wieder veraussert wurden, so liegen uns 
die ersten Verleihungen im sudlichen Vorpommern in der 
Bestatigung Wartislavs von 1248 1 ) vor. Es sind dies: 
Utzedel (Usathlin) mit 30 Hufen, 
10 Hufen in Sanskow (Zanzekowe, Zagenzcowe), 
18 Hufen in Japzow (Japetsowe), 
4 Hufen in Hohen-Briinzow (Bronsowe), 
4 Hufen in Teusin. 

Auch die Reihe der spateren Erwerbungen, welche 
sich von Demmin aus in sudwestlicher und siidostlicher 
Richtung erstrecken , lasst keine zusammenhangenden 
Bezirke erkennen. Die Dorfer liegen nicht wie in den 
eigentlichen Domanen des Darguner Colonisationsgebietes 
geschlbssen bei einander, bei der Mehrzahl musste die 

i) Urk. I, 604. 

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so 



Abtei den Besitz mit anderen Klostern theilen. Doch ist 
das Bestreben ersichtlich, einheitliche Kreise zu schaffen. 
1289 wird das weit stidlich bei Treptow gelegene Japzow 
aufgegeben und daftir vom Kloster Reinfeld das ganze 
Dorf Teusin gewonnen, 1 ) die unterbrochene Linie der 
ersten Verleihungen aber im Laufe des dreizehnten Jahr- 
hunderts, wie folgt, erganzt: 

Das alte slavische Dronncwitz hatte Wartislav 
zum Seelenheil seines Vaters Kasimar geschenkt, dann 
aber gegen Schlutow vertauseht, 2 ) indes kommt 1264 
der vierte Theil davon durch Johann von Pentz wieder 
an Dargun. 3 ) Als Bestandtheile einer deutschen Nieder- 
lassung sind zwei Dronnewitzer Hufen anzusehen, die 
Johann von Walsleben 1260 vor Antritt einer Wallfahrt 
ins gelobte Land zuweist. 4 ) Diese deutsche Anlage er- 
stand sudwestlich von der wendischen und grenzte an 
das meklenburgische Dorf Warrenzin. 5 ) Das slavische 
Dorf wurde spater gelegt, ein Stuck des »Wendfeldes« 
1334 an die Stadt Demmin verkauft. 6 ) 

1262 werden 2 Hufen in Buchholz (Bokholt) als 
Geschenk des Ritters Bernhard Honig erwahnt. 7 ) 

1264 schenkt Barnim die Zacharienmiihle. 8 ) 

1265 werden in Ganschendorf 10 Hufen von den 
Brudern Johann raid Werner von Erteneburg unter man- 



i) Urk. Ill, 2024. 

2 ) Urk. I, 856. 

3) Urk. II, 1014. 

4) Urk. II, 860. 

5 ) Urk. IV, 2557. 

6) Urk. VIII, 5548. 

7 ) Urk. II, 941. — Das Ortsregister des M. U.-B. lasst 941 und 
932, wo eine Schenkung desselben Ritters von ebenfalls 2 Hufen an 
das Kloster Ivenack documentirt wird, unentscliieden , ob der Ort 
dieses Namens siidostlich von Demmin oder Buchbolz bei Molln 
gemeint sei, wabrend es docb filr die Barnimschc Gesammtconfir- 
mation den ersteren annimmt. Buchbolz bei Molln ist zu streicben 
und zu berichtigen: Buchholz, Vorpommern SO. Demmin; II, 932. 
941. 1071; III, 1666. 

9 Urk. I J, 1020. 



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51 



nigfaehen Bedingungen des Ruckkaiifs erlangt, die Auf- 
kiinfte von zweien derselben zu einer Memorie bestimmt. 1 ) 

1266 werden von Barnim 2 Hufen in Sarow als 
klosterlicher Besitz aufgefiihrt. Die Dotationsurkunde fehlt. 

1277 fugt Barnim zu 4 Hufen in Strehlow den 
iibrigen Theil des Dorfes mit 6 Hufen hinzu. 2 ) 

1291 giebt Lutgard, die Witwe Johanns von Ertene- 
burg, wegen einer vom Convent erhobenen Forderung 
von 50 Mk. und zur Gedachtnisfeier ihres Sohnes Werner 
2 Hufen in Leistenow (Lecenow). 3 ) 

Getrennt von den vorstehenden sind zu verzeichnen: 
4 Hufen in Wittenwerder (w. Jarmen), welche Ulrich 
von Osten auflasst, 4 ) und 6 Hufen in Ploetz (Plosseke, 
Plozzek sw. von Jarmen), iiber welche die Verleihungs- 
urkunde fehlt, die sich aber aus dem Bericht iiber einen 
Streit wegen der Gerichtsbarkeit als zuvor dem Ritter 
Johann von Appeldorn gehorig erweisen, 5 ) welcher um 
1250 in der Umgebung Wartislavs wiederholt als Zeuge 
in Darguner Urkunden erscheint. 

G. Besitz im nbrdlichen Vorpommern. 

5 Hufen in Dargelin (bei Greifswald), Garz und Caseburg auf 
Usedom. 

Das Fiirstenthum Riigen blieb den Darguner Cister- 
ciensern verschlossen. Vier Kloster sind es , welche 
sich hier in die Culturarbeit theilten: Eldena, Neuen- 
kamp, Hiddensoe und Bergen. Wir horen daher nord- 
lich von der Peene nur von dem geringfugigen Besitz 
von fiinf Hufen in Dargelin (bei Greifswald) , welche 
Abt Albert 1251 vom Ritter Lippold Behr erkaufte. 6 ) 
Aber schon das Jahr 1242 hatte eine wichtige Erwer- 
bung im ostlichen Vorpommern gebracht. Hier sassen 

i) Urk. II, 1050. 1070; vgl. Ill, 2125. 

2) Urk. II, 1445. 

») Urk. Ill, 2125. 

*) 1254 Urk. II, 739. 

&) Urk. Ill, 1624. 

«) Urk. I, 673. 



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52 



in dem siidwestlichen Zipfel der Insel Usedom zwisehen 
der Svine und dem Half in Gardis (heute Garz) die 
beiden wendischen Edlen Sabic und Rozsuar. Mit Zu- 
stimmung ihres Lehnsherrn verkaufen sie in dem ge- 
nannten Jahre dieses Dorf sowie das angrenzende Kar- 
sibuor (1265 schon mit deutseher Endung Carsiborch, 
heute Caseburg) an den Convent. 1 ) Der Antheil Sabies 
am Kaufpreis betrug 80 Mark, die Genehmigung seiner 
Erben wird erst 1282 fiir 32 Mk. eingeholt, 2 ) und damit 
den Belastigungen ein Ende gemacht, welche lange den 
Briidern den Besitz verkummert hatten. Auf diese weisen 
die wiederholten Bestatigungen bin; 3 ) insbesondere war 
die vor Caseburg liegende Insel »Damba« 4 ) widerrechtlich 
anderweitig von Barnim zu Lehn gegeben, sie wird auf 
Vorstellung des Abtes zuriickerstattet. 5 ) 

Die Abtei wusste die giinstige Lage der gewonnenen 
Giiter trefflich zu nutzen. Vom Klosterhof in Gaseburg 
aus wurde ein bedeutender Fischfang und lebhafter Handel 
getrieben, von dem weiter unten die Rede sein soil. 

H. Besitz in Hinterpommern (im Stiftsland Kammin). 

Neurese, Nessin (bei Colberg), 
I Hufe in Denzin (bei Belgard), Bast und Streitz (bei Koslin). 

Die beiden der ersten Stiftung zu Theil gewordenen 
Salzpfannen in Kolbcrg blieben erhalten. Den Anlass zu 
neuen Erwerbungen bot um die Mitte des Jahrhunderts 
die Entsendung eines Convents von Dargun nach Bukow 
bei Riigenwalde. Das Aufbliihen des Toehterklosters er- 
munterte auch das Mutterkloster , in der Nahe Fuss zu 
fassen. 



i) Urk. I, 542. 

2) Urk. Ill, 1608. 

3 ) Urk. I, 579 mit kurzer, Urk. II, 769 mit ausffthrl ichor An- 
gabe der Grenzen und einer FQlle slavischer Namen. 

4 ) Nach Klempin a. a. 0. Orts-Reg.: die Werder- Insel bei 
Swinemunde. 

rrk. II, 11 it (1207). 



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53 



Zuerst werden zwei Dorfer siidlich von Kolberg ge- 
wonnen : 1266 N e u r e s e (Unerese 1 ) , 1269 N e s s i n , 2 ) 
dazu 1286 durch Vermachtniss Johanns von Gramzow 
1 Hufe in Denzin bei Belgard. 8 ) Nessin trug bisher 
der Ritter Vidalte als Stiftslehn; das Eigenthum wurde 
vom Kamminer Kapitel fur 80 Mark Pf. erlangt, doch 
werden drei Hufen an die Kolberger Kirche abgetreten. 4 ) 

Bald folgt ein bedeutender Zuwachs in ostlicher Rich- 
tung, der ein sehr ergiebiges Gebiet fur die Colonisation 
bringt. 1288 lasst Bischof Hermann die Stiftsgiiter bei Koslin 
nachmessen und findet als Ueberschlag (overslach) eine 
weite Wustenei von 110 Hufen zwischen Molln (Mellene), 
Bast, Varchmin, Funkenhagen und dem Meere. Diese 
110 Hufen, die nach wenigen Wochen um 10 vermehrt 
werden , wie Bast selbst mit 100 und Streitz mit 40 
Hufen verkauft er an Dargun. 5 ) Auch hier bewahren 
sich die Cistercienser als rastlos thatige Pioniere der 
deutsch - christlichen Cultur. Die Monche Nicolaus von 
Wittenburg, Heinrich von Robel und Johann von Corvei ' 
werden in die entlegene Begiiterung gesandt, und 1299 
sind Colonen fleissig bei der Arbeit, umzubrechen, auszu- 
roden und anzubauen. 6 ) Bald bliihen neue Dorfer auf, deren 
zum Theil deutsche Namen, wie die Vorsilben »Alt« und 
»Neu«, » Gross* und » Klein « von der Colonisation Kunde 
geben. 1313 besitzt das Kloster bereits: Bast, Zolken- 
hagen, Kl. Streitz, Alt- und Neu-Bantzin, Sohrenbohm, 
Wulfshagen und Strestaken. Freilich ftihrte die Lage 
dieser Giiter in so grosser Entfernung von der Abtei zu 



*) Urk. II, 1057 Note: »Die Quelle der Nachricht, welche aus 
dem pommer8chen Archiv stammt, hat sich nicht auffinden lassen*. 
1281 (Urk. Ill, 1629) erwahnt Bischof Hermann (reg. 1251—1288) 
den Verkauf als yon ihm vollzogen. 

*) Urk. II, 1154. 

3) Urk. Ill, 1827 »Densin«. 

4) Urk. II, 1245; 1338. Ill, 2037. 

5) Urk. Ill, 1971, 1979. 
«) Urk. IV, 2563. 



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manchen Misshelligkeiten mit den Umwohnern, und in 
keinem seiner vielen Landereien hat es so vieler An- 
strengungen fiir das Kloster bedurft, das Erworbene intact 
zu erhalten, als in dem Baster District. Diese Zwistig- 
keiten datiren sofort von der Besitzergreifung. Auf 50 
Hufen in Bast vermeinte ein gewisser Johann Kule ein 
Anrecht zu haben, da sie vormals von Ulrich von Beven- 
husen zur Siihne fiir die Ermordung seines Vaters an 
die Colberger Kirche verliehen waren, giebt es aber 
gegen die Zusicherung der Fraternitat und Zahlung von 
6 Mark Pf. auf, 1 ) einen Wenden Milota, der gleichfalls 
Anspruch auf Bast erhebt, kann man schon durch Ent- 
schadigung mit einer Kuh und einem Stuck Tuch zum 
Verzicht bewegen. 2 ) Ein dritter Streit betraf die Scheide 
der Feldmarken von Bast und dem v. Sukowschen Gute 
Todenhagen. Die obgenannten , mit der Colonisation 
betrauten Monche hatten die als Grenzpunkte dienenden 
Baume abgehauen und, wie von gegnerischer Seite be- 
hauptet wurde, auch einen Theil der fremden Feldmark 
an Colonen ausgethan. Daher wird ihnen aufgegeben, 
die Bichtung der Grenzlinie eidlich zu erharten, der 
Ritter aber will die Anbauer entschadigen und gegen 
einen Entgelt von 40 Mk. Pf. weitergehenden Forderungen 
vor den Colberger Rathsherren und Kanonikern und dem 
Kamminer Kapitel entsagen. 3 ) In diesen Handeln, welche 
sich nach 1300 mehr und mehr hauften, leistete der 
Bukower Abt willkommene Dienste. 

Die Aufzeichnung des Grundbesitzes ist beendet. 
Wir sahen, wie der zweite Darguner Convent gleich 
nach seinem Einzuge seine Aufgabe in grossartiger Weise 
erfasste und zu erfiillen strebte. Noch ehe das Arbeits- 
feld um den Klostersitz selbst vollig genutzt war, wandte 



M Urk. Ill, 208G (1290). 

2 J Urk. Ill, 2379 (1296) vgl. Ernst: in Schirrmachers Beitr. II 

p. VX 50. 

3) Urk. Ill, 2563 (1299). 



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man sich in fernere Gegenden. Im Nordosten wurden 
Trebel und Recknitz erreicht, im Siiden und Westen 
Guter in den Landern Malchin, Stavenhagen und Hart 
gewonnen, ja man drang in das siidwestliche Stargard 
vor. Nach Osten freilich wurde die Ausbreitung durch 
die pommerschen und riigischen Stiftungen sehr gehemmt, 
doch waren unsere Gistercienser kiihn genug, sich in 
weiter Feme auf Usedom Land anweisen zu lassen und, 
unterstiitzt durch die Beziehungen zum Bischofssitze, 
selbst in Hinterpommern ihren Eifer zu bethatigen. 

Es ist eine erklarliche Thatsache, dass, wahrend in 
den ersten Decennien ihres Bestehens der grosste Theil 
der Guter durch Schenkung an die Abtei kam, dieses Ver- 
haltniss sich spater mehr und mehr verschob, und die 
Besitzerweiterungen durch Kauf haufiger werden* Nicht 
nur ermoglichte die durch die reichen Einkiinfte ge- 
schaffene giinstige Finanzlage eine fortwahrende Ver- 
mehrung des Erworbenen, auch der anfangliche Eifer 
der Laien erkaltete, und die Streitigkeiten urn die Inte- 
gritat des Besitzstandes nehmen, je spater, desto mehr zu. 

Wir haben jetzt die Thatigkeit des Convents in seiner 
Begtiterung des Naheren zu betrachten. 



III. Freiheiten und Rechte der Klostergiiter. 

In Rucksicht auf die Zwecke des Ordens erscheint 
als erste wichtige Befugniss die der freien Ansiedelung. 
Sie wird gleich bei der Grundung von Kasimar I. ertheilt, 
und das Kloster ermachtigt, Leute deutscher, danischer, 
slavischer oder anderer Nationalitat als Colonen anzu- 
setzen, denen die Ausubung jeglichen Gewerbes zusteht. 1 ) 
Auf eine muthmassliche Spur von danischer Einwande- 
rung ist schon hingewiesen. 2 ) Slaven werden auch spater 



*) Urk. I, 114 S. 113 o., ebenso in den Confirmationen Urk. 1, 
Ul u, mx. 

-j s. S. 15 Aniu. -'. 



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bei der Besiedelung von Scharpzow und des Usedom- 
schen Besitzes genannt. 1 ) In Wahrheit lief, wie die Ge- 
schiehte auch unseres Klosters lehrt, die Culturarbeit 
auf eine mehr oder minder gewaltsame Verdrangung des 
wendischen Elements hinaus. 

Die Privilegien der Conventsguter fasst Barnim in 
dem oft angezogenen Document von 1266 so zusammen: 
II. Die voile Civil- und Criminalgerichtsbarkeit 

2. Befreiung der Insassen von jeder exactio (der all- 
gemeinen Bezeichnung sammtlicher ofTentlichen La- 
sten) und jedem im Wendenlaride fiblieKen serwtium 
(urbiiwi edificatio, poncium posicio et utrorumque 
rexarcinacio). 

3. Erlassung des Heeresdienstes. 

4. Zollfreier Vertrieb der Waaren und Marktfreiheit, 
wenn nicht ein Ausfuhrverbot fur das Land er- 
lassen ist. 

Dieser Fulle von Gereehtsamen hat sich indes die 
Abtei wahrend ihres Bestehens nur in eingeschranktem 
Masse zu erfreuen gehabt. Die Gewahrung der vollen 
Gerichtsbarkeit ist nur auf pommersches Gebiet zu be- 
ziehen, dessen Fiirsten freigebig genug waren, in dieser 
Hinsicht schon friihzeitig die weitgehendsten Zusiche- 
rungen zu maehen. Die urspriingliche Bewidmung meldet 
nichts von einer solchen Erweisung, aber die erste 
Bestatigung nennt schon die Befreiung von der Vogtei 
im Allgemeinen, 2 ) und Wartislav fiihrt weiterhin die 
Hand- und Halsgerichtsbarkeit auf. 3 ) Als die Meklen- 
burger Herren in Circipanien erscheinen, wird dagegen 
die Criminaljustiz fiir den fiirstlichen Vogt reservirt, dem 
Abte nur ein Drittel der Geldbussen uberlassen. 4 ) Dem 
hoheren Gericlit sind unterworfen : Diebstahl , dessen 



i) Urk. I, 373. 542. 

2 ) Urk. I, 247 S. 233. 

3) Urk. I, 604 S. 572. 

4 J 1238, Urk. I, 479. 490. 



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Werth 8 Schill. iibersteigt, Strassenraub, Mord, wenn die 
abgehauene Hand des Todten zur Stelle ist, Vergewaltigung 
von Frauen und Jungfrauen, wenn die angethane Gewalt 
durch Geschrei 1 ) den Nachbarn kundgethan ist. Spatere 
Wiederholungen 2 ) haben noch den Zusatz, dass die In- 
sassen der Klosterdorfer wegen solcher Verbrechen nicht 
ausserhalb der Abtei abgeurtheilt werden durfen. Da- 
gegen soil der Klostervogt fiir alle Civilsachen der com- 
petente Richter sein. Und diese Ordnung ist, trotzdem 
Barnim sein Privileg auch auf das von ihm als Lehen 
angesprochene Circipanien ausdehnt, fiir die meklenburgi- 
schen Landestheile in der Folge von Bestand geblieben. 8 ) 
Eine besondere Vergiinstigung ist es, wenn der Rostocker 
Flirst, nachdem er die Vogtei uber den Klostersitz erlangt 
hat, verstattet, dass die in der Abtei durch einen Unfall 
(a pecore, vel per casum arboris, aut per ruinam, vel 
quocumque mortis euentu, quae uncgherath wlgo 
vocatur) ums Leben Gekommenen ohne Erlaubniss des 
fiirstlichen Vogtes, aber nach geschehener Anzeige bei 
diesem, beerdigt werden durfen. 4 ) 

Das niedere oder Vasallengericht , durch welches 
auf Geldstrafe bis zu 60 Schill. erkannt werden konnte, 
wird des Oeftern von Rittern bei Schenkungen reservirt, 
so von Johann und Werner von Erteneburg fiber zehn 
Hufen in Ganschendorf; 5 ) Johann von Appeldorn nimmt 
es zur Beilegung von Zwistigkeiten wegen 6 Hufen in 
Ploetz auf Lebenszeit vom Abte zu Lehen, 6 ) und Ludolf 

*) Urk. I, 490: »sicut mods est«. Dies ist der Ruf »Joduthe«. 
s. Jahrb. VI S. 190. 

2) 1271, Urk. II, 1233 u. 1237. 

3 ) Vgl. Urk. II, 684: libertatem vero aduocatie taliter optine- 
bunt, sicuti in ceteris bonis suis habere perspicue comprobantur u. 
ahnl. Urk. II, 1282. 1430. 2140 u. a. 

*) Urk. IV, 2430 (1297): »absque excessu aliquo et absque ad- 
uocati licentia, dummodo sibi fuerit intimatunw. Absque excessu 
wird ira W. u. 8.-Reg. Bd. IV erklart: »frei von Verantwortlichkeit 
yor Gericht, yon Anklage auf excessus, straffreic 

5) Urk. II, 1070. 

«) Urk. Ill, 1624. 



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Maltzan setzt fest, dass tiber 2 Hufen in Grabow sein 
Vogt fur den klosterlichen Richter fungiren soil 1 ) 

Von der Form der Rechtsprechung haben wir ein 
Zeugniss aus dem Malchiner Bezirk erhalten. Hier trat 
alljahrlich um Weihnachten, Ostern und Michaelis in 
Dukow, welches als Pfarre den Mittelpunkt bildete, der 
»thetdinch« (Volksgericht) zusammen, mit dessen -Leitung 
1262 Ritier Johann von Wacholz durch Abt Heinrich 
betraut wird. 3 ) 

Wenden wir uns zu dem zweiten Punkte, den Ab- 
gaben und Diensten, so diirfen wir eine uneingeschrankte 
Befreiung ebenfalls nur fiir die Guter pommerschen Ge- 
bietes annehmen. Die vollstandigste Zusammenstellung 
aller dieser haben wir in der Verkaufsurkunde von Bast. 3 ) 
Da werden genannt: die Vogtslast (onus aduocatie), 4 ) die 
Zollzahlung (thelonei solutio), Fuhrleistung (vectigalium 
amministratio), das Burg- und Briickenwerk (pontium 
positio, vrbium edificatio, aggerum extructio), ordentliche 
und ausserordentliche Frohnen (angaria und parangaria), 
endlich die gesammte Bede und sonstige Zahlungen (omnis 
prorsus precaria et exatiio). Indes eine Beschrankung 
der Eigenthumsdisposition legt auch der Kamminer Bischof 
der Abtei auf: sie darf die Stiftsgiiter an einen Fiirsten 
oder Baron weder zu Lehen geben, noch verkaufen, noch 
vertauschen, weil dies dem Stift zum grossen Schaden 
gereichen konnte; dagegen diirfen sie an einen Ritter oder 
eine andere gewohnliche (mediocris) Person veraussert 
werden. Von Zettemin, Rottmannshagen und Riitzenfelde 
treibt der Bischof einen jahrlichen Zins von 1 Schill. fur 
die Hufe und 2 fiir die Miihle ein. 5 ) Im Uebrigen scheinen 
die Guter pommerschen Territoriums bis zum Schluss 

i) Urk. II, 1410. 

2 ) Urk. II, 945. 

3) Urk. Ill, 1971. 

4 ) So ist nach dem gleichlautenden Passus der Doberaner Urk. 
(Ill, 2083) zu schreiben, weniger passend verbessern die Herausgeber 
uach Dreger: aduocati et ... 

*) Urk. II, 1403. 



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des Jahrhunderts lastenfrei gewesen zu sein, und erst zu 
Beginn des folgenden gehen die Fiirsten daran, sie unter 
lebhaftem Protest des Convents zu Burgdiensten und 
Abgaben heranzuziehen. Fur die Erwerbungen in den 
meklenburgischen Landestheilen ist diese unbedingte Im- 
munitat, wenn gleich haufig bei den einzelnen Verlei- 
hungen zugesichert, nicht lange von Bcstand geblieben. 
Waldemar von Rostock will die Klostergiiter in seiner 
Herrschaft der allgemeinen Bedenleistung (peticio uni- 
versalis), wie die seiner Vasallen unterworfen wissen, 1 ) 
Vippernitz wird durch Nicolaus von Werle fiir die Landes- 
eontribution auf ein Areal von vier Hufen festgesetzt, 2 ) 
hinsichtlich Suhrkows dem Abte von Nicolaus dem Kinde 
die Vergunstigung ertheilt, das Dorfchen entweder selb- 
standig zu bewirthschaften oder zu dem nahen Niendorf 
zu legen, ohne dass dadurch die Hufenzahl des letzteren 
erhoht werden soil. 3 ) Eine ausserordentliche Bede erheben 
Heinrich und Johann von Werle drei Jahre im Betrage 
von 8 Schill. fiir die Hufe zur Abtragung ihrer Schulden 
von den Mannen und Geistlichen des Landes Gnoien und 
bestimmen weiter, dass diese furderhin zu einer beson- 
deren Steuer von 2 resp. 4 Schill verpflichtet sein sollen, 
wenn einer der fiirstlichen Sohne den Ritterschlag eni- 
pfangt, oder eine Tochter sich vermahlt. 4 ) 

Die Befreiung vom Heeresdienst war schon den 
Monchen der ersten Griindung verheissen worden 5 ) und 
wird spater wiederholt. Nur wenn der Feind ins Land 
fallt, sollen sie im Lande Rostock und im Stiftslande 
Kammin mit ihrem Aufgebot zur Vertheidigung zur Stelle 
sein, 6 ) und diese Bestimmung wird allgemeine Geltung 
gehabt haben. 



i) Urk. II, 1233 (1271). 

2) Urk. IV, 2429. 

3) Urk. IV, 2431. 

4 ) Urk. II, L418 (1276) unter den Darguner Urkunden. 

5) Urk. I, 114 S. 113. 

«) Urk. II, 1233; Urk. Ill, 1971 S. 309. 



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60 



Von hervorragender Wichtigkeit endlich in Riick- 
sicht auf die geographische Lage Darguns war die von 
Barnim gewahrte Markt- und Zollfreiheit , welche schon 
friiher von ihm und Wartislav fur einzelne Guter ver- 
liehen war. 1 ) 1294 giebt Nicolaus das Kind ein dahin 
zielendes Privileg fur die Herrschaft Rostock. 2 ) 



IV. Verwaltung und Einkiinfte. 

Auf eine allgemeine Charakterisirung der culturellen 
Mission der Gistercienser gehe ich nicht des Naheren 
ein, da dieser Gegenstand des Oefteren mit gebiihrender 
Wtirdigung behandelt ist; 3 ) hier ist es am Orte, ihre 
Wirksamkeit durch das Beispiel Darguns zu illustriren. 

Die urspriingliche Form der Verwaltung war die 
der eigenen Bewirthschaftung des zugewiesenen Landes 
von Klosterhofen (grangiae oder curiae) aus. Verboten 
doch die altesten Institutionen von Cisterz, dass die 
Monche von fremdem Schweiss oder Verpachtung ihrer 
Giiter leben sollten und befahlen ihnen, ihren Unterhalt 
durch eigener Hande Arbeit zu beschaffen. 4 ) Die Feld- 
arbeiten iagen namentlich den Laienbriidern (conversi) 
ob, welche friihzeitig aufgenommen wurden. Altbauhof, 
wenngleich in den Urkunden nicht genannt, giebt sich 
doch durch seine Lage unmittelbar neben den Convents- 
gebauden als Wirthschaftshof zu erkennen. Die beiden 
»Cuzis« werden zu Kiitzerhof (grangia Ku$i-z), Clobezow 
mit Wagun zur » grangia Wigim* vereint. 5 ) Im Lande 



J ) Urk. I, 542; Urk. II, 807. 

2) Urk. Ill, 2277. 

3 ) b. Raumer in von Ledeburs Allg. Archiv f. Geschichtskunde 
des preuss. Staates 8, 305 ff., im Auszuge bei Lisch: Jahrb. 13, 117 f. 
und Compart: Gesch. des Klosters Doberan S. 3—5. Winter: Die 
Cistercienser im nordostlicben Deutschland, auch Wigger: Bischof 
Berno und Meklenburg zu dessen Zeit. 

4) Winter: I, 112. 
9 Urk. Ill, 1629 S. 47. 



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61 



Malchin ist bis 1253 Gilow, zu welchem spater die 
Feldflur des Dorfchens »Muceliz« gelegt wird, 1 ) auf 
Usedom bis 1265 Caseburg 2 ) zum Klosterhof geworden. 
Diese wenigen sind vor 1300 urkundlich bezeugt; im 
vierzehnten Jahrhundert werden eine ganze Reihe anderer 
Hofe erwahnt. 3 ) Insbesondere erheischten die entlegenen 
Besitzungen bei Koslin eine gesonderte Verwaltung. Hier 
nahm Bast eine centrale Siellung ein, den magistri cu- 
rianm und rectores grangiarum daselbst waren auch 
die umliegenden Klosterdorfer untergeben, da sie fur diese 
Vertrage abschliessen. 4 ) 

Die Bewirthschaftung von eigenen Ackerhofen konnte 
bei dem stets wachsenden Grundbesitz nicht durch- 
gefuhrt werden; zu ihr treten bald die Verpachtung an 
Bauern und das Lehen. Schulzen (vittiti) kommen vor 
in Scharpzow, Giilzow, Dukow, in Clobezow, bevor es 
in Wagun aufging, und in Pannekow. 5 ) Auf ihre Wahl 
und Einsetzung wird der Convent entscheidenden Ein- 
fluss ausgeiibt haben. Ihnen stand eine Art niederer 
Gerichtsbarkeit zu, welche sie unter Zuziehung von Dorf- 
genossen zu handhaben hatten. 6 ) Bei dem Verkauf der 
beiden Warsower Schulzenhufen an einen Neukalener 
Burger behalt sich der Abt das Gericht vor. 7 ) Das be- 
treffende Schriftstiick lasst uns noch weitere Symptome 
der engen Abhangigkeit der Pachter eikennen: der Besitz 
soil nur auf den Sohn vererbt werden und dann ohne 
Entgelt an das Kloster zuruckfallen, auch ist der Kaufer 
gehalten, beim Holzfallen und der Benutzung der Weiden 
dessen Erlaubniss einzuholen. 



i) Urk. II, 721. 1335. 1578. 1629 S. 48. 

2) Urk. II, 1044. 

») Mekl. U.-B. Wort- und Sachreg. Bd. XII unter »Hof«. 

*) Urk. VII, 4671. 4980; VIII 5107. 5298. 

5) Urk. II, 945; III, 1725; II, 1236. 

6 ) F. Boll: Gesch. des Landes Stargard I, 202. 

7 ) Urk. Ill, 1080. 



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62 



Freilieh ist deni gegeniiber zu constatiren, dass sich 
im Laufe des Mittelalters in einem weiten Umfange 
erbliches Recht und dingliche Berechtigungen an den 
Bauernhufen ausbildeten, diese aber mussten in jedem 
einzelnen Falle durch Vertrage mit der Grundherrschaft 
erworben werden. 1 ) Spuren davon in der Geschichte 
Darguns: 1271 wird den Bewohnern von Polchow ein 
Privilegiurn ertheilt , welches die Hufen von der Nach- 
messung befreit, sowie fur alle Zeit ihre Zahl, Paehte 
und Zehnten bestimmt, 2 ) und 1295 vermehrt die Dorf- 
schaft Zettemin ihre Feldmark durch eigenen Ankauf um 
das Feld »Wredeloke«. 

Die klosterlichen Belehnungen an Ritter hatten vor- 
wiegend auf Lebenszeit statt. So empfangt Thomas 
von Kalant unter gewissen Bedingungen des Riickfalls 
und Ruckkaufes 8 Hufen in Stassow, 4 in Dorgelin, 4 in 
Warrenzin und 2 in Barlin, Johann von Biine 3 Hufen 
in Pannekow und 2 in Teschow, Arnold von Schonfeld 
vertauscht als Inhaber von 6 Hufen in Zwiedorf das 
Lehnsverhaltniss zu Pommern mit dem zur Abtei, Rein- 
bert von Wacholz erhalt die Zacharienmiihle fiir einen 
jahrlichen Zins von 12 Mark, der nach seinem Tode auf 
18 erhoht werden soil, Wulvekin von Stockfleth kauft 
fiir seine und seiner Gattin Lebensdauer das halbe Dorf 
Teschow, dem Reimbern von Hobe wird der Zins von 
einer Hufe in Utzedel iibertragen, Hadewig von Voss 
giebt 12 Hufen in Giilzow, die sie auf Lebenszeit hatte, 
fiir 250 Mark zuriick. 3 ) 

Auf jedem Grund und Boden lasteten seit dem An- 
fange der deutschen Besiedelung die festen Abgaben der 
landesherrlichen Bede und des bischoflichen Zehnten. 
Wir haben oben gesehen, wie weit von ersterer aller 
fiirstliche und Privatbesitz , der zur Dotirung Darguns 



J ) Ahlers: das bauerliche Hufenwesen in Meklenburg zur Zeit 
des Mittelalters in Jahrb. 51 S. 49—97. 
2) Urk. II, 1S36. 
3 ; Urk. II 7 677. 700. 1090. 1258. 1290. U<;r>. Ill, 1726, 






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zur Verwendung kam, befreit wurde. Die Erlassung der 
Zehnten verleiht Papst Hadrian IV. unter dem 21. Marz 
1185: die Cistercienser sollen nicht nur mit dem Neu- 
lande, welches sie mit eigenen Handen oder auf eigene 
Kosten urbar machen werden, sowie mit ihrem Weide- 
lande und Garten vom Zehnten frei sein, sondern diese 
Vergiinstigung soil sich iiberhaupt auf alle ihnen zu eigen 
gehorenden Grundstiicke, auch wenn diese von anderen 
colonisirt sind, erstrecken. 1 ) Auf dem Lateranconcil von 
1215 beschrankte der Orden selbst dieses Vorrecht dahin, 
dass er nur die Zehntenfreiheit vom Neulande annahm. 2 ) 
Da es indes stets Bestreben der Klosterverwaltungen war, 
ihre Giiter moglichst von fremden Abgaben zu entlasten, 
so finden wir, als unsere Abtei zum Wohlstande gelangt 
ist, den Verzicht auf die bischofliche Steuer haufig durch 
Kauf erworben. 3 ) In der Gesammtbestatigung aller von 
Kammin empfangenen Zehnten, 4 ) wohin das ganze Kloster- 
territorium ausser Vippernitz und den fiinf Dorfern in 
Stargard gehorte, riigt es der Bischof, dass die Monche, 
noch bevor ihnen von der Kamminer Kirche die Er- 
machtigung ertheilt sei, Zehnten aus Giitern eingezogen 
hatten, will ihnen aber dieses Vorgreifen nachsehen. 
Dieses Document, welches der Pralat 1282 ausstellt, 
nachdem er personlich im Kloster anwesend gewesen 
ist und die einzelnen Privilegien eingesehen hat, ist in 
mehrfacher Beziehung von Wichtigkeit. Die Verleihungen 
der Bischofe sind an der Hand desselben, ganz so wie 
nach der Barnimschen Confirmation die einzelnen Besitz- 
verleihungen zu controliren; es stellt sich dabei heraus, 
dass wir die einschlagigen Urkunden alle bis auf die 
Zusicherung des Patronats iiber Dukow besitzen. Denn 
die drei letzten Nummern der Aufzahlung (Zehnten von 

i) Wigger a. a. 0. S. 234 vgl. Urk. I, 191 S. 181. 
2) Winter I, 159. 

») z. B. von Caseburg und Garz (Urk. II, 1173), von Waiken- 
dorf und Stechow (Urk. II, 1334). 
*) Urk. Ill, 1629 S. 48 u. 



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Moiceliz, von 2 Hufen in Grabow und 4 Hufen in Witten- 
werder), von denen wir fruher nicht horen, sind augen- 
scheinlich zur Erganzung hinzugefiigt. Das Schriftstiick 
giebt uns ferner (und deshalb hatten wir schon ofters 
Gelegenheit, es zu citiren) beredten Aufschluss iiber das 
Verschwinden einiger Dorfnamen und das darin aus- 
gesprochene Princip der Colonisation. Ich rticke zur 
Veranschaulichung folgende Namenreihen der Urk. 1629 
mit friiheren zusammen: 



Urk. I, 226. 


Urk. Ill, 1629. 


Clobotecotve 


(Clobezowe et Wigun, que 


Wigun 


I nunc redacte sunt in 




\ grangiam, que Wigun 




\ diritur 


Dalgolin 


Dolgelin (= Dorgelin) 


Blisignewitz 


fehlt 


Polchow 


PolcJww. 


Decime villarum 


que ad ipsuni locum Dargun per- 


tebant ab antiquo: 




Dargun 


Dargun 


Bokitnitze 


Rokeniz 


Cusitz et 


/ Kusiz et iterum, Kusiz que 


iterum Cusitz 


1 utile redacte sunt in 




J grangiam Kusiz nomi- 




\ natam 


Olasowe 


Glasowe 


Swacowe 
Poduskowitz 


| fehlen 


Dambenowe 


Dam 


Dobromuzle 


IDobermoizel quod alio no- 




l mine Broderesdorpe no- 




\ minatur 


Pencowe 


Penekowe 


Tehchowe 


fehlt 



Eine Vergleichung endlich der Zehnten mit dem 
Besitz lasst manche Verschiedenheiten erkennen. Nicht 
nur differirt die Hufenzahl bei beiden, es sind aueh 



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Zehntenhebungen in Gutern gewonnen, die deni Kloster 
nicht gehorten, und umgekehrt. Auf das Einzelne ver- 
lohnt es sich nicht einzugehen. 

Noch ein Wort iiber die Hohe der bischoflichen Abgabe. 
Man schied zwischen der dec una in campo und der decima 
itunufa, welehe letztere vomZuwachs des Viehs und land- 
lichem Nebenerwerb zu erlegen war. Aiders 1 ) legt die Hebe- 
rolle von Neukloster aus dem Jahre 1319 zu Grunde, welehe 
den durchschnittlichen Werth der decima in campo cam 
minuta quando redimititr auf 25 Scheffel Hartkorn be- 
rechnet. Zehnte und Pachtzins vereint ergeben eine 
durchschnittliche Leistung von 50 Scheffeln aus jeder 
Hufe. Hoher ist der Ansatz in der einzigen Veranlagung, 
die uns in den Darguner Urkunden vor 1300 iiberkominen 
ist; es ist dies die schon angezogene Vereinbarung des 
Abts mit den Polchower Bauern. 2 ) Die Dorfschaft soil 
fur alle Zeit aus 10 zinspflichtigen und 2 zinsfreien Hufen 
bestehen. Die deehna in campo betragt mit der Pacht 
24 SchefTel Roggen und 12 Scheffel Gerste, die am 
Martinstage , 24 Scheffel Hafer, welehe am Tage Maria 
Reinigung zu entrichten sind, ferner fiir die Mast (})ro 
porco) 2 Schillinge, die dpc'nna mimtta ein Huhn und 
ein Biindel Flachs. 3 ) Die Hohe des Zinses hing natiirlich 
ganz von der Giite des Bodens ab, dennoch ist es ver- 
stattet, aus der erhaltenen Angabe einen Schluss auf die 
reichen Einnahmen zu machen, die aus den Verpach- 
tungen vorn Convent gewonnen wurden. 

Steuerfrei waren die Pfarr- und Schulzenhufen; 4 ) 
es ist nicht klar ersichtlich, welehe in Polchow gemeint 
sind, doch mochte der Pfarracker dem Gemeindeland 



1) a. a. 0. S. 53. 54. 

2 ) Urk. II, 1256. 

3 ) Schon die altwendische Biscopounizha in der Dotations- 
urkunde von Ratzeburg aus dem Jahre 1158 (Urk. I, 55 S. 58) hat 
als Bestandtheile: de unco tres mensure siliginis, qui dicitur kvriz, 
solidus unus, toppus lini unus, pullus unus. 

4 ) vgl. Urk. r, 013. Ill, 1080 



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nieht. zugezahlt warden. Als Zahlstalten der Pacht dienion 
die Tabernen, wie solche in Rocknitz and Polchow ge- 
nannt werden. 1 ) 

Neben der Nutzung des liegenden Grund und Bodens 
bilden die Hauptqucllen fur den Ervverb die Muhlen und 
die Fischerei. Die Muhlen gehorten urspriinglich alle den 
Landesherren, wurden aber oft von diesen an geistliche 
Stiftungen, Stadte, Ritter und einzelne Miiller verkauft. 2 ) 
Da die Abgaben aus ihnen in Folge des Mahlzwanges 
sehr hoch waren, wie beispielsweise auf der Neukalener 
eine furstlkhe Hebung von 20 Dromt Roggen, 20 Dromt 
Gerstenmalz und 20 Dromt Hafermalz lastete, so wird 
das Bestreben der Monche begreiflich, gerade die Muhlen 
fur sich zu gewinnen. Gleich naeh ihrer Ankunft er- 
riehteten sie eine in Rocknitz, und vor Schluss des 
13. Jahrhunderts sind Muhlen in Gilow und Benitz , in 
Walkendorf, in Rottmannshagen, in Zettemin, Kiisserow, 
Pannekow, Strehlow, die Zacharienmiihle, in Nessin und 
in Bast in ihrem Besitz, Dazu schenkt Ritter Johann 
von Wacholz aus der Leviner die ihm zustehenden 
Aufkunfte. 3 ) 

Zu der Ausiibung des Fisehfangs bot der Wasser- 
reichthum einer grossen Anzahl der verliehenen Dorfer 
ergiebige Gelegenheit. Die gleich zu nennenden Fischerei- 
gerathe bekunden die Bliithe dieses Gewerbes. Ich er- 
innere von grosseren Seen nur an den Teschower (heute 
Teterower) und den Krazeburger. 

Besondere Verfiigungen wurden von den ponnner- 
sclien Fiirsten wegcn der Oberpeene und des Cummerower 
Sees getroffen. Hier treten nach einander drei Berechtigte 
auf: Dargun, Demmin und Verchen. Das gegenseitige 
Verhaltniss klar zu stellen, ist recht schwierig; wir stossen 
mehr als einmal auf Interpolation und Falschung ganzer 



i) Urk. I, 114 S. 113 Mitte. I, 247 8.284 
2 ) vgl. Ernst in Schirrmachers Beitr. II, S. 12*.). 
B) Urk. I, 111 S. H>7 o. I, B55. II, 1282. 945. 1162. I, Bit 
H, 1071. Ill, 1678. II, 1446. tWO. 1245. HI, 1971. IT, 944. 



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Documente. Die Gerechtigkeit des Fangs auf dem Ober- 
lauf der Peene starnnit aus der ersten Bewidmung des 
Klosters von 1173. 1 ) Wann die Erlaubniss, auf dem See 
zu fischen, gegeben wurde, ist nicht genau festzustellen. 
Die Nachricht findet sich zuerst 1248 2 ) in dem Wartis- 
lavschen Transsumpt der jiingeren Kasimarschen Verlei- 
hung von 1219, und dieses Einschiebsel hatte den Zweck, 
die Berechtigung anderen Interessenten gegenliber als reeht 
alt erseheinen zu lassen. Die interpolirten Worte ver- 
heissen das Recht, den See »Uirchinipenz« 3 ) von Ufer zu 
Ufer der Lange und Breite nach zu befischen, ohne 
Abgabe von der Beute an die Anwohner. Als eigene 
Schenkung Wartislavs wird weiterhin eine kleine Insel, 
die dem Ausfluss der Peene aus dem See an dessen 
Nordende vorgelagert ist, genannt.*) Barnim in der Ge- 
neralconfirmation erwahnt dazu das Recht des Aalwehrs. 5 ) 
Das Benedictiner Nonnenkloster in Clatzow (bei 
Treptow a/T.) war 1245 nach dem Marienwerder bei 
Verchen, 1269 nach Verchen selbst verlegt worden. 
Seine Existenz erheischte nach dieser Uebersiedelung 
dringend Antheil an der Nutzung beider Gewasser. Frei- 
lich eine angebliche Vereignung des pommersehen An- 
theils des Sees aus dem Jahre 1243 6 ) tragt in der Dati- 
rung den Stempel der Falschung an der Stirn und ist 
aus diesen und anderen Grunden von Klempin als unecht 
erwiesen, 7 ) ebenso ist eine Bestatigung von 1287 ge- 
griindeten Zweifeln unterworfen. 8 ) Aber zwei Ausferti- 
gungen von 1255, die die Schenkung von Verchen und 
die Gewahrung der kleinen und grossen Fischerei auf 



i) Urk. I, 111 wiederholt 114. 247. 604, 

2) Urk. I, G04 S. 572. 

3 ) Stagnum Cummerow kommt schon 1292 (Urk. Ill, 2177) vor, 
der alte Name crhii.lt sich daneben noch laage. 

4 ) Urk. I, 004 S. 573 Mitte. 
6) Urk. 1I T 1071 S. 289 Mitte. 
8) Urk. I, 571. 
") a. a. 0. S. H32 ft'. 
K ; Klempin: S. 334. Urk. Ill, 1923 Note. 



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dem See, soweit er zu Pommern gehort (in nostra parte), 
nebst dem Rechte der Wehre garantiren, sind sicher 
echt. 1 ) Dargun wird diese Benachtheiligung zugestanden 
haben, auch nachdem es in den Besitz der Proprietat 
des Sees gekommen 1st, was 1292 geschah. Denn wir 
horen nur von einem Zwist wegen der kleinen Insel, 
deren Zugehorigkeit der Abt im Namen seines Convents 
eidlich erhartet, wahrend er auf den Holzhieb und zwei 
Hufen verzichtet. 2 ) 

Mit Demmin, welches bald nach 1235 mit dem 
deutsehen Stadtrechte bewidmet war, wurde 1292 ein 
Vertrag erzielt. Jetzt trug die friihere Interpolation ihre 
Friichte. Die Herzoge lassen sich die klosterlichen Privi- 
legien vorlegen, priifen sie und finden, dass sie weit 
alter sind, als das Stadtrecht von Demmin. 3 ) Sie besta- 
tigen daher nicht nur die Gerechtsame ohne Einschran- 
kung, sondern fugen noch das Eigenthum des Sees hinzu. 
Doch wird der Stadt Handelsfreiheit auf beiden Gewassern 
zugestanden, auch darf sie auf dem See die kleine 
Fisoherei, d. h. mit Wurfnetzen (worpenet), Stocknetzen 
(stokenet) und Angeln (hantangele, vlotangele) betreiben, 
nicht aber Waden (sagena magna, sagena parva, cropel- 
wade, drachgarne) oder Aalschniire (alrepe) gebrauchen, 
bei Strafe des Ausschlusses. Und doch confirmiren 
dieselben Fursten in demselben Jahre die Privilegien 
ihrer Burger dahin, dass sie ihnen auch unbeschrankte. 



1 ) Urk. II, 749 A u. B. — Wigger: Berichtigungen zu U.-B. 
Bd. I— IV in Bd. IV S. 241 f. hat die Nummer A angezweifelt, da 
raan nicht einsahe, was fUr »clausurae in Pena« dem Kloster Verchen 
angesichts der Darguner Privilegien noch bestatigt werden konnten. 
Aber aus einer Vereinbarung yon 1315 (Urk. VI, 3772) geht hervor, 
dass auf beiden Seiten der dem Ausfluss der Peene vorliegenden 
Insel Wehre errichtet waren, ostl. von Verchen, westl. von Dargun. 

2) Urk. II, 1168 (1269) vgl. I, 444. 

3 J Urk. III. 2153 S. 444: quibus perspectis et diligenter exami- 
natis inuenimus, predicti monasterii fratres tarn piscaturam, quam 
angwillarum capturam longe ante tempora ciuitatis Dymmin a pro- 
gen itorib us nostris bona fide ac iusto titulo possedisse. 



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durch keine Sonderrechte gehinderte Freiheit des 
Fischens 1 ) zu erkennen, und ignoriren so thatsachlich 
die Darguner Anspriiche, die von ihnen, weil urkundlich 
ftxirt, in dem Ausgleiche nicht zu annulliren waren. 

Wie oben angedeutet, unterschied man zwischen 
der inscatio minor und maior; letztere war ein Reservat 
des Fursten, und es gehort zu den Ausnahmen, dass auch 
sie, wie hier auf der Peene und dem Cummerower See 
dem Kloster gewahrt wird. 2 ) Die Berechtigung, auf dem 
Teterower See zu fischen, ist ausdriicklieh durch den 
Zusatz: absque sagena eingeschrankt. 3 ) 

Ein wichtiger Fischfang und Handel wurde ferner 
von dem Klosterhof Caseburg auf Usedom betrieben. 
Auch hier wird gleich bei Ueberweisung des Besitzes 
von Barnim die phvatio maior auf dem Frischen Haff 
(Becem mare, Verse Haf) zugesichert. 4 ) Unzutraglich- 
keiten mil den Fischern bewirken zeitweise ihre Aus- 
losung gegen eine von dem jeweiligen Pachter zu leistende 
Entschadigung von jahrlich 8 Mark brandenb. Silber; 5 ) 
aber Bogislav erneuert die Freiheit zweier Waden und 
fiigt zwei anderc hinzu. 6 ) Fur 12 HafTkahne (hafkanen) 
genoss das Kloster Erlassung des Wasserzolls, 7 ) und auf 
der Ostsee (mare salmm) unterhielt es ein Fahrzeug zum 
Buttenfang. 8 ) 

So war man allerorten eifrig beschaftigt, das ver- 
liehene Gut moglichst zu nutzen. Die Pachtertrage 
flossen reichlich, die Miihlen lieferten bedeutende Ein- 
kunfte, Fischfang und Handel standen in Bliithe. Fur 



') Urk. Ill, 2177: ne que ab aliquo fiant clausure siue structure 
in Pena siue alibi ciuitati in preiudicium uel grauameu. 

2 ) vgl. Beckmann: »die Gewerbe Meklenburgs im 13. Jahr- 
hundert« in Schirrmachera Beitr. I, S. 10. 

s) Urk. IV, 2431. 

*) Urk. I, 542. 579. 

5) Urk. II, 769. 1071 S. 290 o. 

6) Urk. Ill, 1687. 
") Urk. II, 1179. 1270. 
8) Urk. II, 1044. 



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den aus allem Diesem resultirenden Wohlstand ist die 
Thatsache ein Indiz, dass die Abtei schon im Jahre 1273 
2100 Mk. auf den Ankauf von Walkendorf und Stechow 
zu verwenden vermag. 1 ) Trotzdem ist Dargun kein Bank- 
und Versicherungsinstitut in grossem Stil wie Doberan 
geworden. 2 ) Wir horen nur von einer Anleihe von 200 
Mark, die der Ritter Friedrieh Moltke zum Ankauf von 
Bristow beim Abte macht und fur die er die zweijahrigen 
Aufkiinfte dieses Gutes verpfandet. 3 ) 

Von der Ausiibung anderer als der genannten Ge- 
werbe finden wir in den Quellen keine rechte Spur, 
namentlich auch nicht von einem grossen Salzvertrieb, 
wie diesen das Mutterkloster in speculativer Weise hand- 
habte. 4 ) Dargun scheint sich ganz auf den eigenen Ver- 
brauch beschrankt zu haben. Zu der Ausstattung der 
ersten Grundung gehorten auch zwei Salzpfannen in 
Colberg und ein Antheil an einem Salzbrunnen im Lande 
Tollense. Erstere werden behauptet, letzterer ist 1266 
bereits aufgegeben. Ein Salzort in Eldena ging schon 
vor der Neubesetzung durch Doberan an die dort ent- 
standene Abtei verloren. 5 ) Dagegen erlangte der neue 
Convent 1252 von Borwin die Freiheit, aus den Quellen 
bei Sulz Salz su sieden, wie das Eigenthum einer Siede- 
stelle daselbst, 6 ) 1261 von der Rostockerin Frau Hoburg 
deren Antheil an der Saline, der nach ihrem Tode fiir 
32 Mk. wieder eingelost werden kann. 7 ) Aber das Salz- 
haus wird schon 1267 an den Rostocker Burger Arnold 
Kopmann veraussert und nur eine monatliche Lieferung 
von 4 Pfund fiir Dargun, eine solche von einer Last 



i) Urk. II, 1282. 

-) vgl. Compart a. a. 0. S. 81 ff. 

8) TTrk. IV, 2432. 

4 ) Compart a. a. 0. S. 29 ff. 

*) s. o. S. 24. 

»>) Urk. II, 707. 

7 ) Urk. U, 909. 



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alljahrlich fur Bergen ausbedungen, 1 ) die, als der Bedarf 
grosser geworden ist, zuriickerworben wird.*) 

Noch sind anhangsweise von Einkunften wenige 
Sehenkungen in baarem Gelde zu nennen. Eine jahrliche 
Gabe von 7 Mark hatte Berno bei der Fundation ver- 
heissen; sie fiel natiirlich weg, als das Kloster in die 
Kamminer Diocese iibergegangen war. Dasselbe gilt von 
10 durch Kasimar aus der Liichower Zollstelle angewie- 
senen Mark, nachdem Circipanien meklenburgisch ge- 
worden. Zum Bau einer neuen Capelle giebt Bitter 
Heinrich von Lukow 20 Mark Hebungen aus Ahrens- 
hagen, abloslich mit 200 Mark, 8 ) durch Vermaehtnisse 
werden die Klosterbruder zugleich mit anderen geist- 
lichen Stiftungen aus einem Liibeker Testament mit 
10 Mark Pf. , aus einem Wismarschen mit 1 Mark Pf. 
bedacht. 4 ) 

V. Die kirchliche Ordnung 

des klosterlichen Gebietes. Griindung des 

Tochterklosters Bukow. 

Der Cistercienserorden hatte mit seinem Vordringen 
in das Wendenland einen wesentlich missionirenden 
Charakter angenommen, und so verstand es sich von 
selbst, wie sehr es auch den Statuten widerstritt, dass, 
da iiberall erst Kirchsprengel zu errichten und Prediger 
zu berufen waren, seine Angehorigen auf die Besetzung 
der neuen Pfarreien entscheidenden Einfluss gewannen. 
Das Recht parrochias et presbyteros constituendi wird 
denn auch gleich bei der ersten Bewidmung gewahrt. 5 ) 
Der Rocknitzer Kirche ist oben gedacht. Sie stammt 
aus der Thatigkeit des danischen Convents, die Weihe 
empfing sie aber erst 1232 durch den Kamminer Pra- 

») Urk. II, 1124. 

2) Urk. HI, 2035. 

3) Urk. Ill, 2358. 2363. 

4) Urk. Ill, 2015. 22G1. 
*) Urk. I, 114 S. 113 o. 



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laten, weleher bei dieser Gelegenheit dem Prediger den 
Zehnten von Karnitz (bei Neukalen) zuweist 1 ) Bald ist 
daneben in der BegLiterung urn den Klostersitz das 
Gotteshaus zu Kalen erstanden , 2 ) in dem nordlichen 
Kreise gleich nach der Besitzergreifung die Martins- 
kirche zu Polchow, der die Zehnten der eingepfarrten 
Dorfer »Turinitz« (wohl = Belitz) 3 ) und »Wos(l)delsowe 
(— Wesselstorf?), sowie das Dorf Prebberede 4 ) als Dota- 
tion vereignet werden. In dem Malchiner District muss 
Dukow bis 1246 Sitz einer Pfarre geworden sein, da- 
die Anerkennung des klosterlichen Patronatsrechts durch 
Conrad HI. von Kammin geschieht, der das Bisthum von 
1232—1246 leitete. 5 ) Zu ibr werden mit besonderer 
Genehmigung der werleschen Fiirsten die meklenburgi- 
sehen Dorfer »Beniz« und Gilow gezogen. 6 ) Dukow erhalt 
1293 als Filial eine Kapelle in Giilzow. 7 ) In den hinter- 
pommerschen Besitzungen wurde fiir Nessin und Neurese 
ein Gotteshaus in letzterem Dorfe gebaut, ein Streit mit 
dem Pfarrer von Nehmer dahin geschlichtet , dass ihm 
die Wahrnehmung der kirchlichen Functionen fiir seine 
Lebenszeit, mit einer Besoldung von 1 Scheifel Roggen 
von jedem Dorfbewohner, iiberlassen bleiben soil. 8 ) 

Das Patronatsrecht (ins patronatus, ins synodale, 
bannitm) iiber alle errichteten und noch zu errichtenden 
Kirchen ertheilt um 1232 Bischof Konrad III 9 ) Von 
Walkendorf wird es 1273 zugleich mit dem Eigenthum 
durch Kauf erworben. 10 ) Fiir die Wiistenei bei Bast wird 
von der Bisthumsverwaltung garantirt, dass die daselbst 



i) Urk. I, 402. 

2) Urk. I, 401. 

3) Vgl. Urk. I, 220 mit 402 und III, 1629 S. 47 u. 
*) Urk. I, 354. 

*) Urk. Ill, 1629 S. 47 u. 

«) Urk. Ill, 1578. 1945 vgl, II. 1335. 

7) Urk. Ill, 2246. 

8 ) Urk. Ill, 1980. 

») Urk. I, 401 vgl. Ill, 1629 S. 47 u. 
">) Urk. II, 1282. 



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neu zu grundenden Dorfer keinen fremden Parochieen 
zugewiesen werden diirfen. 1 ) 

Von besonderem Interesse ist das Verhaltniss zur 
nahen Pfarre Levin. Die vermuthlich 1178 2 ) zu setzende 
Bernosche Zehntenschenkung rechnet das Dorf noch zum 
Roeknitzer Sprengel; als Grunder der Leviner Kirche, 
die Johannes dem Taufer geweiht wurde, ist uns der 
wendische Edle und Demminer Kastellan Rochillus iiber- 
kommen, 3 ) welcher zwischen 1194 und 1226 haufig in 
der Umgebung der pommerschen Fursten erscheint. Der 
von ihm unter Sanction Sigwins von Kammin (reg. 1202 
bis 12 19) 4 ) bestellte Pfarrer Goswin fungirte nachweis- 
lich seit 1215. 5 ) Haufig begegnet sein Name in den 
Zeugenlisten der Darguner Urkunden, was auf freund- 
schaftliehe Beziehungen zur Abtei fiihrt. Er starb 
zwischen 1253 und 1257. 6 ) Die Dotirung Levins be- 
stand aus Grund und Boden von »Covelin« mit dem 
Zehnten, drei steuerfreien Hufen, der Halfte des Zehnten 
in Levin, Upost, in » Cant em « und »Babine«. Eine 
spatere Angabe fiihrt noch 6 Mark Hebungen aus der 
Luchower Taberne auf. Das Kirchspiel umfasste: Levin, 
^Covelin», »Cantem«, Darbein, Barlin, Bestland, »Gne- 
wotin« (:= Deven?), Wolcow, Warrenzin und Upost. 7 ) 

Von diesem Kirchengut war in dem Kampfe um 
Circipanien durch Johann von Meklenburg dem Pfarrer 
Goswin Covelin mit dem Zehnten und der Zehnte von 



J) Urk. Ill, 1971, S. 309 u. 
-') s. ob. S. 18 Anm. 2. 

3) Urk. II, 799. 

4) Urk. II, 779. 
&) Urk. I, 219. 

6 ) 1253-1257 regierte Abt Heinrich von Doberan (Compart: 
S. 127), vor dem er noch ein Zeugniss ablegt, 1257 wird er als ?er- 
storben gemeldet (Urk. Ill, 799. 

7 ) Urk. I, 613. II, 779. 1309 wurde das neue Kirchspiel 
Brudersdorf errichtet, und die Ordnung so getroffen, wie sie heute 
besteht. b. Oeff. Anz. f. die Aemt. Dargun u. 8. w. 1886 Nr. 46, 



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Cantem entrissen und an Vasallen gegeben. 1 ) Dargun 
erwirbt das Verlorene zuriick und behalt es unter Zu- 
stimmung Kammins gegen die Verpflichtung, den Prediger 
alljahrlich durch eine Kornlieferung von 6 Dromt Roggen, 
6 Dromt Gerste und 8 Dromt Hafer zu entschadigen. 2 ) 
Hier liegt der Keim des folgenden Patronatsstreites. Es 
war natiirlich, dass die Abtei auch das Besetzungsrecht 
der Pfarre, die dem Klostersitz so nahe lag, fortan mit 
Eifer erstrebte, zumal sie im Laufe der nachsten Jahre 
noeh andere der daselbst eingepfarrten Dorfer gewann. 
Diese Bemiihungen wurden urn so eher von Erfolg ge- 
kront, als der Besitz von Levin nach dem Kriege mit 
Pommern auf Heinrich Borwin III. von Rostock iiber- 
ging. Dieser ist, als er 1241 zur Grundsteinlegung er- 
scheint, den Briidern in dem Masse willfahrig, dass er 
nicht nur das gesammte Kirehengut an den Convent zum 
Besten des Klosterbaues iibertragt, sondern auch ver- 
stattet, dass nach dem Ableben Goswins in Levin eine 
Vicarei eingerichtet werde. 3 ) Die Einraumung so weit- 
gehender Befugnisse musste gegrundeten Bedenken unter- 
liegen, da die Cistercienser nach den Ordensstatuten 
gehalten waren, Kirchen und Kapellen durch Weltgeist- 
liche (clerici saeadares), nicht durch Angehorige des 
Convents zu leiten. Demnach bestatigt auch Wartislav 4 ) 
nicht die Vicarei, sondern nur das Kirchenpatronat , die 
Bisthumsverwaltung tastet auch dieses an und beurkundet 
in zwei Documenten zur Abwehr der Darguner Anspriiche 
die oben mitgetheilte Dotation der Leviner Pfarre und 
den Umfang ihres Sprengels, giebt aber den Widerspruch 
auf, als der Abt das Privilegium Borwins und die Er- 
klarung des inzwischen verstorbenen Goswin beibringt, 
dass er zu der Leitung der Kirche von Rochill, nicht, 
wie der Bischof behauptet hatte, von Sigwin berufen 



J) Urk. I. 493. 500. 

2 ) Urk. I, 491. 

3) Urk. I, 527. 

4 ) Urk. J, 604 S. 573 u. 



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75 



sei. 1 ) Von einer vicarischen Verwendung der Monche 
enthalt aber dieser Vergleich aus dem Jahre 1257 kein 
Wort; vielmehr wurde dem Diocesanoberhaupt damit ein 
Zugestandniss gemacht, dass ein Kamminer Kanoniker 
Lambert mit dem Pastorat betraut wurde. Diesen be- 
statigt 1261 Bischof Albrecht von Pomesanien als papst- 
licher Legat im pommerschen Bisthum und verfiigt zu- 
gleich unter Autoritat der Curie, dass nach dem Ableben 
Lamberts fiir alle Zukunft ein Vicar eingesetzt werde, 
wie sehr dies auch der Ordensregel widerstrebe. Eine 
nochmalige Zusicherung durch den Cardinallegaten Guido 
seh'licsst den Streit. Der Ueberschuss der Einkunfte 
wurde der Bestimmung Borwins gemass zur Ausbesserung 
der Klosterkirche verwandt, die bisher dem Verweser 
gegebene Kornlieferung wird seit 1272 zuriickbehalten. 2 ) 

Wahrend man so im Innern mit schaffender Hand 
fiir das kirchliche Bedurfniss sorgte, war man nach 
Aussen der grossen Aufgaben, die sich die Jiinger des 
heiligen Bernhard mit ihrem Erscheinen in den Wenden- 
landern gestellt batten, nicht uneingedenk geblieben. Es 
kennzeichnet die kiihne Energie auch unserer meklen- 
burgischen Cistercienser , dass Dargun sowohl wie Do- 
beran ziemlich zu gleicher Zeit es unternehmen, in weiter 
Ferne Missionsstationen anzulegen, das Mutterkloster in 
Pelplin in Pommerellen, 3 ) die Tochterabtei in Bukow bei 
Koslin. 

Von Hinterpommern waren bald nach 1227 durch 
Herzog Swantopolk von Pommerellen die Landschaften 
Stolp und Schlawe, wahrscheinlich auch Belgard, erobert 
worden, die dieser bis zu seinem 1266 erfolgten Tode 
behauptcte, 1 ) Sein Bruder Sambor hatte sich in Folge 
eines Zerwiirfnisses nach Meklenburg gefliichtet und die 



>) Frk. II, 799. 

2 ) Urk. II, 914. 1065, 1248. 

3) Compart a. a. 0. S. 107 ff. Strehlke: Jahrb. 34 S. 20 ff. auch 
Winter: II S, 260 ff. 

*) s. die Excurse Klempins a. a. 0. S. 110. 192. 






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76 



Schwester der Fiirsten Johann und Nicolaus geheirathet, 1 ) 
auf welche beide 1248 zur Schlichtung des Zwistes com- 
promittiren. 2 ) Durch diese Beziehungen ist vermuthlich 
eine Verbindung mit unserem Kloster angebahnt worden. 
Derm aus demselben Jahre datirt die erste, freilich recht 
diirftige, Vereignung Swantopolks an Dargun zu einer 
Neugriindung, bestehend in einer Oertlichkeit (situs) »Bo- 
risowe«, jetzt Biissow genannt, und einer Miihlenlage 
an der unteren Furt der Grabow (damals Vettra gen.) 3 ) 
Wenige Monate darauf wird unter Zustimmung der Erben 
Swantopolks das Dorf Pripstow am rechten Ufer des 
Flusses hinzugefugt. 4 ) Allein Dargun kann sich nicht 
entschliessen, auf eine so geringe Ausstattung hin einen 
Convent zu entsenden. Zwar meldet uns eine Urkunde, 
von der die Verhandlung, nicht aber das Datum, in das 
Jahr 1250 failt, die Verleihung des Kirehenpatronats uber 
Nemitz von Seiten des edlen Wenden Stephan, eines 
Vasallen Swantopolks, an die junge Stiftung (daustro in 
Buconia): 5 ) aber da der Klostersitz selbst erst am 
1. April 1252 geschenkt wird, 6 ) so ist die Ueberweisung 
des Patronats jedenfalls erst nach diesem Termin schrift- 
lich fixirt Es ist ein statttiches Gebiet, welches jetzt 
der Herzog hergiebt; Bukow am Ostrande eines langen, 
nur durch eine schmale Landzunge vom Meere getrennten 
Sees, Bobbelin (Bobolin), »Jesitz« (= Wiek), 7 ) Pripstow 
(Piristowe), Biissow und Damerow. Dazu verheisst er 
das Recht, in den Grenzen dieser Dorfer einen Markt- 
flecken anzulegen, Bauern deutscher, wendischer oder 



i) Wiggen Stammtafel in Jahrb. 50, Klempin a. a. 0. S. 364—366, 
Quandt: Bait. Stud. 16, 2 S. 67. 

2) Klempin Nr. 472. 

3 ) Urk. I, 611. »Borisowe« berichtigt Klempin (Nr. 473) nach 
der Bukower Matrikel und schiebt weiterhin vor >in loco, ubi nunc 
est transitus« richtig »et< ein. 

*) Urk. I, 618. 

5) Urk. II, 688 Note. Klempin Nr. 520. 

•) Urk. II, 688. 

7) Urk. II, 723, 






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anderer Nationalist anzusiedeln, Freiheit vom Zoll und 
anderen weltlichen Lasten mit Ausnahme der Landes- 
vertheidigung, den Blutbann fiber alle Eingesessenen und 
die Vogtei. Der Abt von Oliva ist hier wie bei der 
ersten Verhandlung Vermittler. Von diesem Zeitpunkt 
an ist die Neugriindung nach und nach ins Werk ge- 
setzt. Es war keine ubertriebene Vorsicht, wenn man 
sich im folgenden Jahre von Barnim und Wartislav fur 
den Fall, dass das entrissene Land an Pommern zuriick- 
falle, den von Swantopolk geschenkten Giiterbezirk unter 
Gewahrleistung alter Freiheiten versichern lasst, denn 
beide Fiirsten halten nicht nur ihren Anspruch auf die 
Proprietat des Bodens ausdriicklich aufrecht, sondern 
trugen sich auch gerade damals ernstlich mit Kriegs- 
gedanken zwecks Zuruckeroberung des Verlorenen. 1 ) 
Trotz des Ausdrucks der Urkunde aber »claitstro Bu- 
cowe^ quod ah honor abili viro domino Swantopolco 
cognoscitur esse fundatum* ist die Griindung noch 
nicht ganz zu Stande gekommen. Mogen wir auch an- 
nehmen, dass die Genehmigung des Generalcapitels er- 
theilt und die nothdurftigste Einrichtung beschafft ist, 
ein Convent ist, da die gleichzeitige Zehntenschenkung 2 ) 
die Worte enthalt: »deeimas treeentorum mansorwn — 
ordini Cisterciensi confirmamus in loco BuJcowe ad mo- 
nasterium de nono eonstrnendum et ad conuen- 
tum ibidem eiusdem or dints collocandum* noch 
nicht abgegangen. Besiedelt wurde der Ort erst mehrere 
Jahre spater. Die Nachrichten der amtlichen Ordens- 
verzeichnisse schwanken; 3 ) von den in Betracht kom- 
menden bietet das Langheimer, das aus der Chronologie 
von Manrique schopft, das Jahr 1260, das von Waldsassen 
1270. Die erst ere Angabe ist festzuhalten; in der Zeit vor 
1260 fanden mehrere Kampfe zwischen Pommern und Pom- 
merellen statt, welche die Besetzung gehindert haben 

*) Urk. II, 723. Klempin a. a. 0. S. 449 u. 451. 
2 ) Urk. II, 723 Note. Klempin Nr. 574. 
*) Zusammengestellt bei Winter I, 313 ff. 



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mogen. 1 ) 1266 ist man aber, als Barnim nach dem 
Tode Swantopolks gegen dessen Sonne siegreich vor- 
dringt, schon eifrig mit der Errichtung eines Gottes- 
hauses beschaftigt, und es wird vom Cardinallegaten 
Guido die Erlaubniss gegeben, geraubte Gegenstande 
(vermuthlich aus der Kriegsbeute) bis zur Hohe von 
100 Mark reinen Silbers zum Ausbau anzunehmen. 2 ) 

Jetzt bliiht die junge Stiftung rasch empor. Schon 
1268 hat sie sieh einen neuen Wirkungskreis am Per- 
sanziger See (bei Neustettin) erschlossen, und 1277 ver- 
mag sie in ihrem Umkreise 11 besetzte Dorfer und eine 
Anzahl Dorfstatten aufzuweisen. 3 ) 



VI. Aeussere Geschichte. 

Beziehungen zu weltlichen und geistlichen 

Gewalten, zu benachbarten Klostern und 

Stadten. 

Von den pommerschen Fiirsten bei der Stiftung 
reich begabt und ausgestattet, hat sich das Kloster auch 
naeh seineni Wiedererstehen fortdauernd in vollem Masse 
des Wohlwollens dieser Regenten zu erfreuen gehabt. 
Selbst als die Versehiebung der politischen Grenzen 
nach dem Kampfe urn Circipanien eintrat, blieb das 
Verhaltniss zum Demminer Herrschersitz noch lange ein 
inniges, ja die Vogtei iiber Dargun wussten die Herzoge 
noch mehrere Jahrzehnte zu behaupten. 4 ) 1219 giebt 
Kasimar der Jungere den Briidern eine Confirmation 
ihrer GiUer, 1248 erweitert sie Wartislav bis auf seine 
Zeit, 1266 lasst Barnim alles bis dahin Geschenkte in 
seiner Gegenwart im Kloster zusammensellen. Schon 
vorher finden wir ihn, den die Zeitgenossen wegen seiner 



») Klemidn S. l§& 

" 2 ) Klempin a. .a. 0. S. VM. 

A ) Urk. Ill, 2002. Winter II T 265. 

4 ) vgl. ob. S. 2'.». 



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Mildthatigkeit fur geistliche Stiftungen den Gutcn 
nennen, wiederholt beim Convent auf Besuch, spater 
seinen Sohn Bogislav zur Feier des heiligen Abend- 
mahls. Die Monche hinwiederum nehmen an den Land- 
tagen im nahen Demmin Theil. 1 ) Erst gegen den Aus- 
gang des Jahrhunderts erkaltet dieses gute Verhaltniss. 

Gleichwohl miissen wir anerkennen, dass die Abtei auch 
die durch das Erscheinen der Meklenburger bewirkte 
Wandlung richtig erfasste und trotz des Widerstreites der 
Interessen mit Geschick fur sich zu nutzen verstand. 
Zwar anneetirt anfangs Johann von Meklenburg einen 
Theil des Leviner Kirchenguts, Nicolaus von Werle ver- 
kleinert die pommersche Schenkung um Gilow, 2 ) bald 
aber treten die furstlichen Brtider in Freundschaft zum 
Convent, wie die friiher aufgezahlten Verleihungen be- 
kunden. Da die Antheile der Hauscr Meklenburg und 
Parchim bald verschwinden, 3 ) so interessiren hier nur 
Werle und Rostock. Der Verkehr mit dem werleschen 
Herrschergeschlecht war nicht ungetriibt. Noch die 
Sohne des Nicolaus treiben gegen die Privilegien von 
einigen Klostermuhlen eine Pacht ein. 4 ) Erst nachdem 
Nicolaus II. von Parchim die vorubergehend getrennten 
Gebiete 1291 vereinigt hat, sind fortdauernd freundliche 
Beziehungen zu constatiren. Der Furst selbst ist nach- 
weislich zweimal in Dargun 5 ) (1295 u. 1297), und seitdem 
datirt der enge Anschluss an die werleschen Herren, 
fur den wir die inneren Grunde in der Entfremdung zu 
Pommern und der um die gleiche Zeit erfolgten Ver- 
nichtung der Herrschaft Rostock zu suchen haben. 

Mit grossem Eifer hatten sich die Rostocker Fursten 
das Gedeihen der Stiftung zur Sorge gereichen lassen, 
lag diese doch umschlossen von ihrem Besitz und gait 



i) Urk. IT, 769. 1044. Ill, 1G87. II, 861. 802. 1014. Klempin S. 451. 

») Urk. I, 491. 514. 

:J ) vgl. ob. S. 81. 

*) Urk. Ill, 1678, 

<\) Urk. III. 2863. IV, 2429. 



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80 



es, die Vogtei fiber sie zu gewinnen. Schon Heinrich 
Borwin III. wohnt 1241 der Grundsteinlegung bei und 
schenkt bei dieser Gelegenheit das Patronat fiber Levin. Den 
Wunsch, einen Salzort in der Nahe zu gewinnen, erfiillt 
er durch Anweisung einer Siedestelle bei Siilz. Im Jahre 
1276 sind auf seine und seines mitregierenden Sohnes 
Waldemar Einladung in Rostock eine grosse Anzahl Laien 
und Kleriker, unter ihnen die Aebte von Doberan und 
Dargun, versammelt, urn die durch die UebergrifTe der 
Patronatsinhaber hart bedrangte Lage der Geistlichen 
des Landes durch Verleihung des Rechtes der Testa- 
mentserrichtung und des Gnadenjahres zu bessern. 1 ) 
Auch Nicolaus, mit dem Zunamen das Kind, der 1282 
nach der kurzen Regierung Waldemars folgt, bezeigt 
seine Huld durch eine Reihe wohlwollender Handlungen. 
Er gewahrt Zollfreiheit, erleichtert die Handhabung der 
Vogtei und vermittelt in einem Streit. 2 ) 

Durch kriegerische Verwicklungen scheint die Abtei 
nach dem circipanischen Feldzuge niemals crnstlich 
gefahrdet zu sein. Drohten politische Ereignisse eine 
Machtverschiebung in den Wendenlandern hervorzurufen, 
so beeilte man sich rechtzeitig, die Anerkennung des 
Besitzstandes durch Vorlegung der Privilegien zu er- 
wirken. So wurde 1275, als kurz zuvor das Land Loitz 
von Pommern an Wizlav von Rugen abgetreten war, 
von diesem die Freiheit vom Brucken- und Wasserzoll 
erlangt, 3 ) und das Kloster gew r ann sich fortan in dem 
Fursten einen neuen Freund, der weiterhin einen Streit 
mit Pribislav von Belgard schlichten half. 4 ) Zwischen 
den Jahren 1280 und 1284 wiithete ein heftiger Kampf 
zwischen den brandenburgischen Markgrafen und dem 
Herzog Bogislav von Pommern und dessen Verbundeten, 



«) Urk. II, 1411. 1412 vgl. 1415. 
2) Urk. Ill, 2277. IV, 2430. 2492. 

n ) Vgl. Barthold: Gesch. von Rtigen und Pommern II, 54T. 
Urk. II, 1380. 

*) Urk. Ill, 2019. 



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den Fiirsten von Werle und Riigen, den Grafen von 
Schwerin und den Seestadten, der die Marken und das 
Slavenland arg verwiistete. 1 ) Dargun scheint nicht direct 
betroffen zu sein, da der Krieg sich hauptsachlich jen- 
seits der Oder abspielte. Doch fiirchteten Mutter- und 
Tochterkloster wahrscheinlich fiir die Integritat ihres 
hinterpommerschen Besitzes und liessen sich daher von 
den Markgrafen Garantiebriefe geben. Merkwiirdig ist 
in diesen die Clausel, dass zu alien Verleihungen der 
Consens ihres Vaters (Ottos III.) noting* gewesen ware. 2 ) 
In dieser Allgemeinheit bestand eine solche Praetension 
jedenfalls nicht zu Recht, sie konnte sich nur auf die 
nicht zum Herzogthum Sachsen f gehorenden, jenseits der 
Peene gelegenen Theile der pommerschen Herrschaft 
erstrecken, auf welche Brandenburg kraft des Vertrages 
von Kremmen (1236) die Oberherrlichkeit ansprach, 
ausserdem etwa auf Stiicke westlich von Stargard, die 
theils dauernd, theils voriibergehend von Werle los- 
gerissen waren. 3 ) 

So sehen wir uberall das Bemiihen hervortreten, 
mit den weltlichen Machten ein gutes Einvernehmen zu 
pflegen. 

In kirchlicher Hinsicht waren die Cistercienserabteien 
dem Diocesanbischof, wenngleich in beschrankter Weise, 
unterstellt. Der Schweriner Pralat hatte es geschehen 
lassen ? dass die Neubesetzung Darguns von Kammin 
ausging; als er spater eine energische Wahrnehmung 
seines Rechtes auf Circipanien versuchte, ist von einer 
Zugehorigkeit des Klosters zum Meklenburgcr Sprengel 
keine Rede mehr. Man scheint die Abtei langst als 



1 ) Vgl. Urk. II, 1544. 1545. F. Boll: Geschichte des Landes 
Stargard I, 89 ff. 

2 ) Urk. II, 1555. 155G. Beide Urkunden sind ohne Datum und 
Zeugenlisten iibergeben, obgleich fttr beides reichlicher Raura gelassen 
ist. Man hat, als die Gefalir beseitigt war, auf die nachtragliche 
Ausfullung keinen Werth gelegt. 

s) Urk. I, 457. F. Boll: S. 78— 88, 

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82 



verlorenen Posten preisgegeben zu haben. Der poin- 
mersche Bischof hingegen lasst sich das Wohl des 
wiedererstandenen Klosters gleich nach dem Einzuge des 
Doberaner Convents auf das Eifrigste angelegen sein. 
Unter seinem Zeugniss wird eine Fiille von Erwerbungen 
gewonnen und damit die Bedingungen fiir die Existenz 
und weitere Entwicklung geschafTen. 1 ) Der dadurch an- 
gebahnte Verkehr fand seinen Ausdruck in seiner haufig 
bezeugten Anwesenheit in Dargun, wie in der Vermitt- 
lung von Zwistrgkeiten. 2 ) Nur die Leviner Patronats- 
angelegenheit gab zeitweilig zur Misshelligkeit Anlass, 

Ueber die amtliche Stellung des Diocesanbischofs 
zu den Cisterciensern erfahren wir aus einem papst- 
liehen Edict fiir Doberan vom Jahre 1209. 3 ) Er ist nicht 
befugt, sich in die inneren Verhaltnisse zu mischen, 
noch die Insassen zu Conventen oder Synoden oder zum 
weltlichen Gericht heranzuziehen. Dagegen ist er mil 
geziemender Devotion zu ersuchen, den neuerwahlten 
Abt zu segnen und sonstige seiner Gewalt unterstehende 
Handlungen, wie die Weihe von Altaren, Gefassen, Klei- 
dern, die Ordinationen der Monche, zu verrichten, Im 
Falle seiner Weigerung, oder wenn der Bischofssitz 
gerade vacant ist, ist der Pralat eines Nachbarsprengels 
darum anzugehen. Kirchliche Strafen, die er den aposto- 
lischen Erlassen zuwider gegen das Kloster verhangt, 
sind nichtig, Bei einem allgemeinen Interdict durfen die 
Monche gleichwohl fiir sich Gottesdienst halten. 

Das Oberhaupt der Kirche schenkte von jeher dem 
Orden sein reges Interesse und seine besondere Gunst, 
da er vor dem Erscheinen der Bettelorden der eifrigste 
Vorkampfer fiir seine Machtanspriiche war. 4 ) So eroberte 
sich. dieser nach und nach eine Ausnahmestellung , zu 



i) Vgl. Urk. I, 223. 225. 247 S. 234. 311. 444. 

2 ) Vgl Urk. I, 491. 6S2. tV29. II, 723 Note. 1173. Ill, 1629 
(die grosse Zehntenbestatigung). IV, 2436. — II, 1161. Ill, 2019. 

3) Urk. I, 191. 

9 Vgl Helmold I, 90. 



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deren Durchfuhrung in den einzelnen Bisthumern es 
gegenuber der Missgunst anderer Geistlichen wieder- 
holter Schutzbriefe bedarf. 1 ) Auch ein papstlicher Legat 
greift fiir sie personlich ein. Zu Beginn des Jahres 1266 
finden wir den auf einer Reise nach Danemark begriffenen 
Cardinal Guido mehrere Monate in den Diocesen Kammin 
und Schwerin anwesend, wo er seine Sorge fur die 
Wohlfahrt der Cistercienserkloster durch eine Reihe von 
Verfugungen bekundet. Den Stiftungen im pommerschen 
Bisthum erlasst er die Beitrage, welche dort zu seinem 
Unterhalt erhoben werden mochten. Den Dargunern ins- 
besondere erschien eine Confirmation ilirer Leviner Vicarei 
von Wichtigkeit. Im Marz des Jahres versieht der Legat 
im Kloster das pommersche Schriftstiick iiber den Ge- 
sammtbesitz mit seiner Beglaubigung und befiehlt dem 
Abt von Stolp, die klosterlichen Interessen, nach Be- 
finden unter Anwendung geistlicher Strafen, zu wahren; 
wenige Tage darauf bestellt er in der Person des 
Butzower Propstes der Abtei einen eigenen Beschutzer 
und Vertheidiger ihrer Rechte. 2 ) 

Die streng militarische Gliederung. welche den Orden 
von Cisterz auszeichnete , kam vor Allem in der Unter- 
ordnung des Tochterklosters unter das Mutterkloster zur 
Geltung. Der Vaterabt sollte alljahrlich die Tochterabtei 
visitiren, und der Leiter dieser hinwiederum wenigstens 
einmal im Jahre den Besuch erwidern. 3 ) Trotzdem der 
Streit mit Esrom erst 1258 zur Entscheidung gelangte, 
iibte Doberan dieses Paternitatsrecht thatsachlich seit 
der Wiederherstellung Darguns aus. Die Vertreter beider 
Convente zeugen fiir einander bei Besitzerweiterungen, 4 ) 
der Vaterabt vermittelt im Streit mit Kammin und mit 
den werleschen Fiirsten wegen Befreiung von Pacht- 

i) Vgl. Urk. II, 608. 720, auch II, 1341. 

2 ) Urk. II, 1074. 1092. 1093. 1094. II, 1002. 1005. 1072. 1073. 
8) Winter: I, S. 8 if. 

4 ) Urk. I, 373. 475. 490. 493. 500. 522. 604. II, 1124. — I, 239. 
380. 400. 408. 409. II, 746. Ill, 2080. IV, 2436. 



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84 



leistungen und anderer Zugestandnisse, 1 ) der Wortlaut 
der beiderseitigen Urkunden stimmt ofters auf das Ge- 
naueste uberein. 2 ) Den gleichen freundschaftlichen Ver- 
kehr pflegte der Convent mit seinem Tochterkloster 
Bukow, dessen Aebte namentlich in den Zwistigkeiten 
um die fernen pornmerschen Giiter fur ihn eintreten, 3 ) 
ferner mit Eldena, Colbaz, Reinfeld, Neuencamp und 
den Nonnen in Bergen und Liibek. 4 ) 1296 hatte im 
Klostersitz eine Zusammenkunft von Deputationen aus 
Doberan, Neuencamp, Eldena, Colbaz, Hiddensoe und 
Oliva statt. 5 ) 

Von Stiftungen anderer Orden blieben die guten 
Beziehungen zu den Benedietinern von Stolp (w. Anclam), 
die sich schon aus der Zeit der ersten Grundung her- 
leiten, fortdauernd von Bestand. 6 ) Des Streites wegen 
der Fischerei auf dem Kummerower See mit den Nonnen 
von derselben Regel in Verchen ist oben 7 ) Erwahnung 
gethan. 

Es eriibrigt noch ein Wort iiber das nachbarliche 
Verhaltniss zu den umliegenden Stadten ; leider vermogen 
wir dariiber aus den Urkunden nur ein recht unvoll- 
kommenes Bild zu gewinnen. Hinsichtlich der Stadte 
Gnoien, Kaien, Teterow fehlt, abgesehen von gelegent- 
lichen Zeugenerwahnungen , jede Nachricht. Der friiher 
erorterte Zwist mit Demmin wahrte bis weit in das 
niichste Jahrhundert hinein. Mit Malchin war man 
langere Zeit wegen der Grenze bei Gilow uneinig, bis 
der werlesche Fiirst selbt eingreift und die Scheide 
endgultig festsetzt. Spater hilft die Abtei der Stadt beim 



J) Urk. II, 799. Ill, 1578. 

2 ) Vgl. Urk. I, 4G3 mit 479, II, 1555 mit 1550, III, 1971 
mit 2083. 

3 ) Vgl Urk. Ill, 1888. 2019. 2034. 2037. 2379. 

4) Urk. I, 248. 581. 615. 626. 629. — I, 455. — I, 468. 6*1. 
Ill, 2024. — II, 799. — II, 1124. Ill, 2035. — II, 1098. 

5) Urk. Ill, 2405. 

6 ) Vgl. Urk. I, 111. 114 S. 113 u. 223. 225. 226. 522. 527. 

7 ) S. S. 07. 



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85 



Briickenbau (vermuthlich vor dem Kalenschen Thor) mit 
300 Steinfuhren und 3 Tage lang mit 6 Wagen zur Be- 
schaffung von Sand und empfangt fiir diese Unterstiitzung 
und ein Accessit von 14 Mk. Pf. die Befreiung vom Zoll 
(bruckepenninke). 1 ) In Rostock wird zeitweilig Antheil 
an zwei Hausern erlangt. 2 ) 



VII. Das Klostergebfiude und seine 
Bewohner. 

Der erste Convent hatte in den Drangsalen der 
Kriege, welche bald nach seinem Erscheinen iiber das 
Wendenland hereinbrachen , nicht daran gehen konnen, 
ein seinen Bediirfnissen entsprechendes Gebaude auf- 
zufuhren, er hatte, ebenso wie noch geraume Zeit die 
aus Doberan gesandten Briider, in einem holzernen Noth- 
bau gewohnt. Erst im dritten Jahrzehnt des 13. Jahr- 
hunderts treffen wir Spuren von einem Ziegelbau (opus 
latericium), zu welchem Wartislav die Aufkunfte von 
Kiisserow spendet und wiederholt die Erlaubniss ertheilt, 
Holz im Walde bei Verchen zu fallen. 3 ) Zur Ausfuhrung 
kommt es indessen, wohl in Folge der fortdauernden 
Kampfe um das circipanische Land, erst, als die Meklen- 
burger Herren des strittigen Gebiets geworden. Die 
Grundsteinlegung wurde 1241 im Beisein des Fursten 
Borwin, der Aebte von Stolp, Neuencamp, Eldena, des 
Praepositus von Kalen, des Demminer Pfarrers und einer 
Anzahl Ritter aus dem furstlichen Gefolge vollzogen. 4 ) 



i) Urk. Ill, 1G54. 

2 ) Urk. Ill, 2175. 2326. 

3) Urk. I, 311. 444. 

4 ) Urk. I, 527. — Man vermisst mit Recht die Erwahnung des 
Vaterabts. Die Angabe »Ghodefridus de Stolpe* ist jedenfalls un- 
richtig, da von 1217—1248 Gottachalk als Abt von Stolp bezeugt 
ist, Klempin verbessert daher: Ghode(scalcus). Der Inbalt des Docu- 
ments leidet sodann an dem Irrthum, dass die Gemahlin des Rostocker 
Herracbers eine schwedische Kdnigstochter ^w«.tvtl\. iH, ^\^y^x\ 



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86 



Warm der Bau vollendet wurde, ist nicht mehr ersicht- 
lich. 1257 wird zuerst ein »grosserer Altar« genannt. 1 ) 
Zu einem Altar fiir die Apostel Simon und Juda in einer 
neu zu erbauenden Kapelle giebt 1292 ein Ritter von 
Schonfeld den Ertrag von zwei Hufen, 1295 Heinrich von 
Lukow 20 Mk. jahrlicher Hebungen. 2 ) 

Ihre heutige Gestalt erhielt die Kirche erst durch 
mehrere Umbauten; liber diese wie liber die Urn wand- 
lung der iibrigen Gebaude in das jetzige Schloss haben 
Glockler und Lisch in den Jahrbiichern eingehend ge- 
handelt. 3 ) Noch stammen Chor und KreuzschifT nach 
Bauart und Steinen aus dem Ziegelbau des 13. Jahr- 
hunderts, auch im Langschiff sind Spuren siehtbar. 4 ) 

Ein Armenhaus ist schon 1249 errichtet und wird 
aus den Einkiinften von Rottmannshagen unterhalten. 5 ) 

Die Bewohner des Klosters ordnen sich nach den 
von ihnen bekleideten Aemtern, wie folgt. 

1. Die Aebte. 
Fiir die Zahl der Darguner Aebte haben wir ein 
monumentales Zeugniss in dem Grabstein Gregors von 
Rostock, der als »ahbas XXXII* 1381 starb. Danach 
giebt sich das nachfolgende , aus den Urkunden zusam- 



Stamratafeln des Grossh. Hauses, Jahrb. 50 pag. 262.) Da zudem in 
einer Darguner Urkunde aus demselben Jahre (I, 582) von den hier 
genanuten Personen Alexander von Neuencamp, Gottschalk von Stolp, 
Propst Heiurich von Pasewalk und Kalen und der Ritter Johann von 
Schnakenburg wiederkehren, ausser ihnen aber Gottfried von Doberan 
als Zeuge fungirt, so statuire ich urn so eher einen weiteren Irrthum 
in der Verwecbslung der Namen Gottfried und Gottschalk und ver- 
muthe, dass man beide Aebte zur Beglaubigung der Borwinschen 
Sehenkung hat auffuhren wollen, als das Sehriftstuck nicht bei der 
Feier selbst abgefasst, sondern vou Dargun entworfen und hernach 
dem Farsten in Rostock vorgelegt ist. 

i) Urk. II, 789. 

2) Urk. Ill, 2158. 2368. 2363. 

^ Jahrb. 3. B., S. 169—180. 6. B., S. 89 ff. 

4 ) Vgl. Dohme: Cistercienserkirchen S. 150. 
Urk. J, CrJ-2. tVA-2. 



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mengestellte Verzeichniss als luckenhaft zu erkennen. 
Das Siegel erscheint zuerst 1251 und zeigt im Felde 
das Bild eines Abtes mit dem Stabe in der rechten 
Hand, die linke halt ein Buch oder einen Kelch vor die 
Brust. 1 ) Die Umschrift lautet: SIOILLVM (abgekiirzt 
S') ABBATIS. IN (T, BE) DARGVN. 

Um ein Bild von der Thatigkeit eines jeden zu geben, 
fasse ich wichtigere Ereignisse, welche in die Zeit seiner 
Regierungsperiode, so weit sie beglaubigt ist, fallen, noch- 
raals kurz zusammen. 

a. Aebte der ersten Grundung. 

1. Hermann (1176) 2 ) wohnt der Weihe der Aebte 
Helwich von Stolp und Eberhard von Colbaz durch den 
Kamminer Bischof bei. 

2. Iwan (vor 1200). 3 ) 

b. Aebte der Neugriindung. 

3. Helembert (1218-1219).*) 

4. Detmar (1230 — 1232) 5 ) empfangt von Kammin das 
Patronat uber Rocknitz, Kalen und Polchow und nimmt 
an der Einweihung der Doberaner Kirche Theil. 

5. Heinrich I. (1236— 1239) 6 ) erwirkt von Pommern 
eine Bestatigung des von den raeklenburgischen Briidern 
geschenkten Besitzes, von Meklenburg und Rostock ein 
Gerichtsprivileg. 

6. Nicolaus (1241— 1244) 7 ) resignirte. Unter ihm 
fasste das Kloster auf Usedom Fuss. Nach seiner Ab- 
dankung wird er Vicelegat des Erzbischofs von Livland 
und theilt als solcher 1248 im Auftrage des Dorpater 
Capitels das diesem vom Konige Ghereslav geschenkte 



1) Urk. II, 677. 1124. Ill, 1680. 2125. 

2) Urk. I, 121. 

3) Urk. I, 168. s. ob. S. 23. 

4) Urk. I, 239. 248. 

») Urk. I, 380. 401. 406. 408. 409. 

6) Urk. I, 455. 468. 490. 491. 

7 ) Urk. I, 531. 563. 



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Reich Pleskow zwischen dem Stift und dem Deutsch- 
orden zum Lohn fur dessen gegen die Russen geleistete 
Hiilfe. 1 ) 1253 wird er »dominus de Eeinevelde« genannt, 
scheint also in den dortigen Convent eingetreten zu sein, 
da eine Familie von Reinfeld in dieser Zeit nicht zu 
erweisen ist. 

7. H(einrich II. ?) (1245 oder 1248 ?).*) 

8. Albert (1249— 1251) 3 ) baut das Armenhaus. In 
einem Streit zwischen Wartislav und Eldena vermittelt 
er mit dem Diocesanbischof. Vom Generalcapitel in 
Citeaux bringt er 1251 die Befreiung von der bischof- 
lichen Gerichtsbarkeit helm. Nach seiner Resignation 
wird er 1257 an die Spitze der Deputation gestellt, die 
vom Bischof die Zusicherung des Leviner Patronats in 
Gnoien in Empfang nehmen soil. 

9. Heinrich III. (1253— 1269). 4 ) In ausserordentlich 
segensreicher Weise stand dieser Mann in der traurigen 
Zeit des Interregnums dem Convent vor. Da die Cultur- 
arbeit in der Nahe zu Ende ging, so erschliesst er durch 
reiche Erwerbungen in Stargard, in der pommerschen 
Enclave, bei Colberg, endlich durch die jetzt zu Stande 
kommende Stiftung von Bukow den Briidern neue Ge- 
biete fiir ihre Thatigkeit und sorgt fiir deren Anbau und 
Ausnutzung. Er weiss lastige Schranken, die durch 
die politischen Grenzen dem Handel und Verkehr ge- 
zogen wurden, zu beseitigen. Die friiher gewonnenen 
Giiter sucht er durch Bestatigungen zu sichern, in ihrem 
Umfang strittige lasst er genau bestimmen. Unter ihm 
wird die Frage der Paternitat zwischen Esrom und 



») Urk. I, 614 nach v. Bunge's: Liv- Esth- und Curland. U.-B. 
Ill, S. 38, der Einzelnes im Inhalt anzweifelt. 

2 ) Urk. I, 615 aus einem Original -Transsumpt Wizlavs II. und 
seiner Sohne d. 129 . . »Datura anno MOCCOXLVIII mense Nouembri. 
Quandt: Bait. Stud 10, S. 169 vermuthet: XLV, III mens[is] No- 
uembri [s]. 

3) Urk. I, 621. 626. X, S. 621. I. 629. II, 673. 677. 799. 

4 ) Urk. II, 723. 746. 789. 799. 807. 861. 913. 914. 945. 1044. 
1057. 1098. 1124. 1154. 1162. 1168. 






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Doberan in Citeaux gcregelt, der Streit wegen Levin zu 
Gunsten des Convents zum Austrag gebracht. Er erfreut 
sich der personlichen Freundschaft des Fursten Nicolaus 
von Werle, wie des Vertrauens der Bischofe von Kammin 
und Schwerin in ihrem Sprengelstreit. 

10. Johannl. (1271— 1275) 1 ) vollzieht den wichtigen 
Ankauf von Walkendorf und Stechow fur 2100 Mark. 

11. Hermann II. (1276). 2 ) 

12. Johann II. (1276) 3 ) nimmt an der Versammlung 
in Rostock Theil, welche den Geistlichen dieser Herr- 
schaft Erleichterungen answirkt. 

13. Hildeward (1282— 1290) 4 ), aus der Familie von 
Thun, pflegt besonders gute Beziehungen zum Bischofs- 
sitze. Von Hermann von Kammin erlahgt er eine Ge- 
neralbestatigung aller Zehnten und fur seine Monche ein 
neues Arbeitsfeld in dem Baster Guterbezirk. 

14. Johann III. (1292— 1321). 5 ) Unter ihm beginnen 
sich die Belastigungen zu mehren; sie betreffen in Folge 
der allmahlich eintretenden Entfremdung zu Pommern 
namentlich die Gerechtsame der Fischerei auf der Ober- 
peene und dem Kummerower See im Verhaltniss zu 
Demmin, die Giiter an der Grenze und den Besitz bei 
Koslin. Johann vermag wenigstens provisorische Ab- 
kommen zu treffen. Er schliesst sich eng an die Herren 
von Rostock und Werle an und erwirbt von ersteren 
neben anderen Vergiinstigungen Zollfreiheit im ganzen 
Lande. Gemeinsame Gefahren mogen Anlass zu dem 
Convent der Ordensabte von Doberan, Eldena, Colbaz, 
Hiddensoe und Oliva gegeben haben, die er 1296 um 
sich versammelt. Im Innern sorgt er fur das religiose 



J) Urk. II, 1236. 1258. 1338. 1357. 

2) Urk. II, 1392. 

3) Urk. II, 1411. 1412. 

4 ) Urk. Ill, 1608. 1624. 1654. 1680. 1687. 1725. 1971. 1985. 
2019. 2035. 2037. 2080. 

5) Urk. Ill, 2153. 2363. 2379. 2405. IV, 2430. 2432. 243ft. 



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Bediirfniss durch den Bau einer neuen Klosterkapelle 

und durch die Stiftung einer Filialkirche von Dukow in 

Giilzow. 

2. Prioren. 

1. B . . . . (1219). 1 ) 

2. Gottfried (1228).*) 

3. Johann I. (1260— 1271), 3 ) wohl identisch mit Abt 
Johann II. (12). 

4. Johann II. (1292). 4 ) 

5. Reiner (1298). 5 ) 

6. Heinrich (1299). 6 ) 

3. Subprioren. 
Konrad (1271). 7 ) 

4. Kellermeister. 

1. Albert (1260),«) 1269—1271 Kammerer. 

2. Friedrich (1262), spater Abt in Bukow? 9 ) 

3. Konrad (1271). 10 ) 

4. Johann aus Ratzeburg (1289\ ist 1283 noch 
Monch. 11 ) 

5. Johann aus Corvei (1298); 1296 und 99 Monch 
und Priester genannt, wird nebst Nicolaus (aus Witten- 
burg) und Heinrich (aus Robel) mit der Colonisation der 
Wustenei bei Bast betraut. 12 ) 

6. Reiner (1299). 13 ) 



i) Urk. I, 248. 

2) Urk. I, 351. 358. 

8) Urk. II, 8G1. 945. 1236. 
4) Urk. Ill, 2153. 

») Urk. IV, 2492. 

6 ) Urk. IV, 2557. 

7) Urk. II, 1236. 
») Urk. II, 861. 

9) Urk. II, 945. 1489. 
io) Urk. II, 1236. 

"J Urk. Ill, 1687. 2035. 
12; Urk. IV, 2492. III. 2379. IV. 2563. 
**) Urk. IV, 2557. 



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5. Kammerer. 

1. Albert (1269— 1271), 1 ) vgl. Kellermeister. 

2. Dietrich (1299). 2 ) 

6. Gonversenmeister. 

Nicolaus (1271).*) 

Die Aemter des Novizenmeisters, des Sacristans, des 
Sangmeisters , des Siechenmeisters , des Schatzmeisters, 
des Remterverwahrers , des Gastmeisters, des Pfortners, 
des Kleidermeisters, des Werkmeisters und des Kloster- 
vogts sind vor 1300 nicht mit Namen zu belegen. 

7. M one he. 

1. Albero (1228), identisch mit Albern? (1257).*) 

2. Arnold rait dem Zunamen Longus oder Magnus 
(1257— 1262).*) 

3. Alard (1257).«) 

4. Johann aus Rathenow (= Rottraannshagen) (1262). *) 

5. Reineke Westfal aus Rostock (1263), erhalt von 
seiner Mutter Kindestheil ausgesetzt, den diese mit Ge- 
nehmigung des Abtes in der Noth verkaufen oder ver- 
pfanden darf. 8 ) 

6. Gerhard aus Kyritz (1265). 9 ) 

7. Goswin ist 1269 in Kammin, wo ein Vergleich 
mit einem Wenden Rochlo geschlossen wird. 10 ) 

8. Nicolaus aus Giistrow (1271). 11 ) 

9. Johann aus >Kyrich« , wohl verschrieben fiir 
Kyritz (1274).*2) 

*) Urk. II, 1168. 1236. 

2) Urk. IV. 2557. 

3) Urk. II, 1236. 

*) Urk. I, 351. II, 799. 
*) Urk. II, 799. 945. 
*j Urk. II, 799. 

7 ) Urk. II, 945. 

8) Urk. II, 976. 

9) Urk. II, 1055. 
io) Urk. II, 1161. 
") Urk. II, 1236. 
12) Urk. II, 1338. 



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10. Ludolf aus Schwerin (1274). 1 ) 

11. Nicolaus aus Gadebusch (Godebuz) (1282). 2 ) 

12. Wichard (1282— 1289) 3 ) wird nach der 1288 
zu Kammin stipulirten Erwerbung im Kamminer Stifts- 
lande mit Konrad Kule und Heinrich (aus Robel) hier 
zuruckgelassen und versieht mit ersterem zusammen das 
Predigtamt daselbst. 

13. Nicolaus aus Robel (1282).*) 

14. Johann aus (oder: von?) Sukow (1282). 5 ) 

15. Heinrich aus Robel (1282— 1299), 6 ) s. zu 12 
und Kellermeister (5). 

16. Johann von Baumgarten (de Pomerio, Pome- 
rinus) (1283— 1298). 7 ) 

17. Heinrich aus Sternberg (1283). 8 ) 

18. Johann aus Herford (1283). 9 ) 

19. Johann aus Ratzeburg (1283), 10 ) spater Keller- 
meister (4). 

20. Konrad Kule (d. i. Keule, latinisirt: Clava) (1283 
bis 1289), s. zu 12. 11 ) 

21. Johann aus Hannover (1283). 1 *) 

22. Hermann aus Liibek (1283). 13 ) 
21. Andreas (1283). 14 ) 

24. Johann aus Corvei, s. Kellermeister (5). 



i) Urk. II, 1338. 

2) Urk. Ill, 1608. 

3) Urk. Ill, 1608. 1687. 1971. 1979. 1980. 2019. 2034. 
*) Urk. Ill, 1608. 

5) Urk. Ill, 1624. 

6) Urk. Ill, 1624. 1687. 1971. 1979. 1980. 2019. 2153. 2379. 
2422. IV, 2563. 

7 ) Urk. Ill, 1654. 1725. 2153. IV, 2492. 2498. 
*) Urk. Ill, 1654. 

») Urk. Ill, 1687. 
io) Urk. Ill, 1687. 

") Urk. Ill, 1687. 1971. 1979. 1980. 2019. 2034. 2051. 
12) Urk. Ill, 1687. 
is) Urk. Ill, 1687. 
") Lisch: Behr, Urk. I, 109 S. 160. 



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25. Heinrich aus Hamburg (1296— 1298). *) 

26. Nicolaus aus Wittenburg, 1299 2 ) in Hinter- 
pommern thatig, vgl. Kellermeister (5). 

8. Conversen. 

1. Johann Wenke, wohl ein Verwandter des Ritters 
Gerhard Wenke, eines Vasallen Barnims, (1269). 3 ) 

2. Johann von Kammin (1289). 4 ) 



i) Urk. Ill, 2379. IV, 2492. 

2) Urk. IV, 2563. 

3) Urk. II, 1161 vgl. 1227. 
*) Urk. Ill, 2034. 



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