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PIUS IX.
ALS PAPST UND ALS KOENIG
DARGESTELLT
AUS DEN ACTEN SEINES PONTIFICATES
VON DEM
VEEF ASSER DER BROSCHÜRE
DEE PAPST UND DIE MODERNEN IDEEN.
^ff^.^^]^ \
Mit einem Päpstlichen Belobungsschreiben.
Wien 1865.
Verlag von Carl Sartori,
Wallnerstrasse Nr. 7,
gegenüber dem fürstlich Esterhazy 'sehen Palaii
Per Terleger behält sich das Recht der üebersetznng
in fremde Sprachen vor.
Vorwort.
Als der Verfasser der nachfolgenden Blätter das erste Heft der
Broschüre „Der Papst und die modernen Ideen" erscheinen liess, lagen
von der in Korn erscheinenden Sammlung der Acten Pius IX. erst zwei
Bände vor, welche nur bis zum Jahre 1858 reichten. Inzwischen ist auch
der dritte Band erschienen, welcher bis zum 8. December 1864 reicht.
Das aufmerksame Studium dieser Acten liess dem Verfasser eine synopti-
sche Zusammenstellung der Thätigkeit Pius IX. während seines neunzehn-
jährigen ereignissreichen Pontificats, auf Grundlage des in diesen Acten
gebotenen Materials, zweckmässig erscheinen, und der Verleger ging um
so bereitwilliger auf den Vorschlag des Verfassers ein, als er sich durch
das huldvolle Anerkennungsschreiben, welches der heilige Stuhl dem ersten
Hefte der Broschüre „Der Papst und die modernen Ideen" hatte zu Theil
werden lassen, gewissermassen verpflichtet fühlte, das mit jener Broschüre
begonnene Werk durch die vorliegende Arbeit fortzusetzen. Es kann für
jeden Katholiken gewiss nur vom höchsten Interesse sein, einen genauen,
übersichtlichen Einblick in die universelle, wahrhaft katholische und apo-
stolische Thätigkeit des Oberhauptes der katholischen Kirche zu gewinnen,
und wir meinen, dass selbst loyale Gegner der katholischen Kirche durch
einen solchen Gesammtüberblick über die Thätigkeit des Papstes sich zur
Bewunderung der grossartigen Universalität und des harmonischen Geistes
hingerissen fühlen müssten, welche aus dem Walten des Statthalters Christi
hervorleuchten. Möge die Mühe, welche der Verfasser auf die Zusammen-
stellung dieser Arbeit verwendet hat, die erwünschten Früchte tragen;
möge ihm auch für allenfallsige Mängel bereitwillige Nachsicht zu Theil
werden, und möge man endlich dem Verleger das Zeugniss nicht ver-
sagen, dass er für die würdige Ausstattung des Werkchens nach besten
Kräften Sorge getragen hat.
Wien, am 12. Juni 1865.
Der Verfasser und der Verleger.
Erste Abtheilung.
Pius IX. als Papst.
Pius IX. als Papst und als König
Einleitung.
Der Papst ist der Nachfolger des Fürsten der Apostel, er ist der oberste
Lehrer fsummus Doctor et Magister), der oberste Priester (summus sacer-
dos et Pontifex), der 0 be rs t e H ir te fi-MmwiwÄ Pastor), der ob er st e Gesetz-
geber und Richter (summus judex et Legifer) der ganzen Kirche. Seine
Wirksamkeit als Oberhaupt der Kirche ist 1) eine Apostolische, auf die
Ausbreitung des Glaubens durch Entsendung von Glaubensboten und Grün-
dung von Missionen gerichtete, und dies entspricht seiner Würde als Nach-
folger des Apostelfürsten. Sie ist 2) eine hierarchische und äussert sich
als solche durch die Gründung neuer Bisthümer, durch die Besetzung der be-
stehenden mit tauglichen Hirten, durch den Verkehr mit den Bischöfen als
ihr oberster Hirte, durch die Vertheidigung ihrer Rechte, durch die Wach-
samkeit über die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie ist 3) eine symbolische,
auf die Entwickelung und Reinerhaltung des Glaubens gerichtete, indem der
Papst als oberster Lehrer Glaubenssätze definirt, Entscheidungen in der
Ordnung des Glaubens fällt und die Glaubenslehren gegen alle Angriffe in
Schutz nimmt. Sie ist 4) eine ethische, auf die Wahrung der christlichen
Sitte und der Moral gerichtete, und dies entspricht seinem Amte als oberster
Hirte. Sie ist 5) eine liturgische, auf die Erhaltung, Entwickelung und
Förderung des Cultus und der Liturgie gerichtete, wie sie dem obersten
Priester ziemt. Sie ist 6) eine gesetzgebende, denn der Papst gibt der
ganzen Kirche als ihr oberster Gesetzgeber das Gesetz des Denkens und
des Handelns, des Glaubens und des Lebens. Sie ist 7) eine richterliche,
denn als oberster Richter der Kirche fällt der Papst unfehlbare Schieds-
sprüche und Entscheidungen in allen Fragen, welche an seinen unfehlbaren
1*
4 ' Einleitimg.
Eichterstuhl gebra-cht werden. Sie ist endlich 8) eine politische, das Ver-
hältniss der Kirche zu den verschiedenen Staatsregierungen regelnde, und äussert
sich als solche durch die Vertheidigung der Rechte der Kirche gegen die An-
griffe der Staatsgewalt, durch den Ahschluss von Concordaten u. s. w.
Der Papst ist auch der Vater der Christenheit, und als solcher
bringt er nach seinen besten Kräften allen christlichen Völkern Hilfe in geist-
lichen und leiblichen Nöthen.
Wir gehen nun daran, die Thätigkeit Pius IX. in den eben aufgezählten
Eichtungen an der Hand der Acten seines Pontificats, weiche in drei Bänden
vor uns liegen, ^) zu betrachten.
Diese Thätigkeit ist aber eine doppelte, eine schaffende und eine er-
haltende. Wir betrachten zunächst seine schaffende Thätigkeit.
^) Pii IX. Pontificis Maximi Acta. Pars Prima. Vol. I — IIT. Aota exhibens quae
ad ecclesiam universam spectant. Romae ex Typographia Bonarum Artium. Habita
Facultate 1854. 1858. 1864.
I. Abschnitt.
Die schaffende Thätigkeit Pius IX.
A. Apostolische Thätigkeit,
In dieser Richtung enthalten die Acten Pius IX. nur ein einziges Acten-
stück, nämlich das Apostolische Schreiben vom 6. Januar 1862, mit welchem
eine besondere Congregation aus der Congregation Propaganda fide für die An-
gelegenheiten der orientalischen Kirchen niedergesetzt wurde.
Aus den päpstlichen Jahrbüchern ist aber ausserdem noch die Errichtung
von fünfzehn neuen Apostolischen Vicariaten, einer Apostolischen Delegation
und sechs Apostolischen Präfecturen zu entnehmen. Pius IX. hat nämlich
1) im arktischen Pol eine Apostolische Präfectur,
2) im nördlichen Cochinchina ein Apostolisches Vicariat,
3) ebenso in Camboia (Cochinchina),
4) Ostb.engalen,
5) Vizagapatam in Asien je ein Apostolisches Vicariat,
6) ein eben solches für Dahomey in Afrika,
7) eine Apostolische Delegation für Aegypten und Arabien,
8) ein Apostolisches Vicariat für Sierra-Leone (Guinea),
9) eine Apostolische Präfectur für die Inseln Annobon, Corisco,
Perdinando-Po (Afrika),
10) eine eben solche für die Seychelles -Inseln (Afrika),
11) eine weitere für die Inseln Nossibe, St. Maria und Mayotte
(Afrika), -
12) ein Apostolisches Vicariat für Madagascar,
13) ein eben solches für Natal (Afrika),
e Hierai-cbisclie Thätigkeit. Neue Bisthümer. Wiederlierstelluug derHierarcliie in England.
14) ein Apostolisches Vicariat für Britisch Columbia in Nord-
amerika,
15) ein Apostolisches Vicariat in Florida (Nordamerika), ferner
16) Apostolische Vicariate in Machenzie (in den englischen Besitzun-
gen von Nordamerika),
17) Marysville und
18) Nebrawska (Amerika),
19) eine Apostolische Präfectur in den Rocky Mountains (Amerika),
20) ein Apostolisches Vicariat auf den Schif ferinseln (Oceanien), und
21) ein eben solches für Thaiti (Oceanien),
22) eine Apostolische Präfectur für die Viti-Inseln (Oceanien) neu
errichtet.
B. Hierarchische Thätig^keit.
a) Neue Bisthümer.
In dieser Richtung darf die Thätigkeit Pius IX. in allen Welttheilen
eine wahrhaft ausserordentliche genannt werden.
Europa.
Vor Allem springen uns hier zwei grosse Acte in die Augen, nämlich
die Wiederherstellung der Hierarchien von England und von Holland.
Die erstere erfolgte durch die Bulle vom 29. September 1850, und nach einem
kurzen üeberblick über die Geschichte der Hierarchie in England und die der
Wiederherstellung derselben vorangegangenen Schritte heisst es in der Bulle:
Itaque post rem universam a Nohis etiam accurata consideratione perpensam, motu
proprio, certa scientia ac de plenitudine Apostolicae Nostrae potestatis coristituimus
atque decei'nimusy ut in Regno Ängliae refloreat juxta communes Ecclesiae Regulas
Hierarchia Ordinariorum Episcopontm, qui a Sedibus nuncupabuntur, quas hisce
ipsis Nostris Litteris in singulis ApostoUcorum Vicariatuum Dlstrictibus constituimus.
„Daher verordnen und beschliessen Wir, nachdem Wir die ganze Angelegenheit
reiflich erwogen, aus eigenem Antriebe mit gewisser Wissenschaft und aus Un-
serer Apostolischen Machtvollkommenheit, dass im Königreiche England die
Hierarchie der ordentlichen Bischöfe, welche nach den Sitzen benannt werden,
die Wir in diesem Unseren xipostolischen Schreiben in den einzelnen Bezirken
der Apostolischen Vicariate gegründet haben, nach den gemeinsamen Regeln
der Kirche wieder aufblühe."
Dann folgt die Aufzählung der neuen Bisthümer. Der Bezirk von London
erhält deren zwei, nämlich das Erzbisthum Westminster und das Bisthum
Southwark.
Weiter werden errichtet die Bisthümer Hexhtime, Beverley (in der Graf-
schaft York),' Liverpool und Salford (in der Grafschaft Lancuster), Shrewsbiirv
Hierarchische Thätigkeit. Wiederherstellung der Hierarchie in England. 7
und Newport (in der Grafschaft Wales), Clifton und Plymouth, Nottingham und
Birmingham und Northampton.
Dann heisst es weiter in der Bulle: Ita igüur in florentissimo Angliae
Regno unica erit Provincia Ecclesiastica ex uno Archiepiscopo seu Metropolitano
Jntistite, et duodecini Episcopis illiibs suffraganeis constituta; quorum studiis et
pastoralihus curis Catholicam illic rem Deo dante uheribus in dies auctibus arapli-
ßcandam conßdimus. „So wird also in dem blühenden Königreiche England eine
einzige Kirchenprovinz aus Einem Erzbischof oder Metropolitanbischof und
zwölf Suffraganbischöfen bestehen, deren Eifer und Hirtensorgfalt Wir die ka-
tholische Sache daselbst anvertrauen, damit sie dieselbe unter Gottes Beistand
von Tag zu Tag mit immer reichlicheren Früchten mehren."
Dann behält der Papst sich und seinen Nachfolgern vor, diese Kirchen-
provinz in mehrere zu theilen, die Zahl der Diöcesen nach Bedürfniss zu ver-
mehren und neue Eintheilungen derselben vorzunehmen.
Die Bischöfe werden sodann beauftragt, ihre Berichte über den Zustand
der Kirche an die Congregation der Propaganda fide einzusenden. Auch werden
sie in alle Eechte imd Pflichten eingesetzt, welche die katholischen Erzbischöfe
und Bischöfe anderer Länder haben. Alle früheren Privilegien und Gewohnheiten
jeder Art werden durch diese Bulle ausdrücklich aufgehoben und abgeschafft.
Durch die Bulle vom 19. November 1850 werden die neuen Bischöfe und
der Erzbischof von Westminster beauftragt, in ihren Diöcesen je ein Domcapitel
zu errichten. Itaque motu 'proprio ac plenitudine Apostolicae Nostrae aiictoritatis
Dilecto Filio Nostro Card. Archiepiscopo Westmonasteriensi et Venerabilibus Fra-'
tribus Episcopis committimus atque mandamus, ut unusquisque illorum nostro
nomine, et delegata ex nobis potestate constituat in Dioecesi sua Capitulum, quod
ex una saltem dignitate et decem Canonicis constet. „Darum übertragen Wir aus
Eigenem Antriebe und Unserer Apostolischen Machtvollkommenheit Unserem ge-
liebten Sohne, dem Cardinal-Erzbischof von Westminster, und den ehrwürdigen
Brüdern, den Bischöfen ... die Aufgabe, dass jeder derselben in Unserem Namen und
kraft der von Uns ihm übertragenen Gewalt ein Capitel gründe, welches nur
aus einer Dignität und zehn Domherren bestehen soll."
Diese Capitel geniessen alle Eechte und haben alle Pflichten, wie die
Domcapitel anderer Länder. ^)
*) Durch andere Apostolische Schreiben wurden der Erzbischof von Westminster
und die Bischöfe von H ex h am e,Beverley, Liverpool, Birmingham, North-
ampton und Newport ernannt und die Verwaltung des Bisthums Southwark
dem Erzbischofe von Westminster, S a 1 f 0 r d dem Bischof von Liverpool, Plymouth
dem Bischof von Clifton, Nothingham dem Bischof von Birmingham, Shrews-
bnry , dem Bischöfe von Newport übertragen, und in der Bulle vom 19. November 1850
wird ihnen die Verpflichtung auferlegt, auch in den unter Administration gestellten
Bisthümern die Domcapitel zu errichten.
Ä Hierarchische Thätigkeit. Wiederherstellung der Hierarchie in Holland.
Die Wiederherstellung der Hierarchie in Holland erfolgte durch die
Bulle Ej: qua die vom 4. März 1853. Nach einem kurzen Ueberblick über die
Geschichte der katholischen Hiei'archie in Holland heisst es in der Bulle:
ItfJiq^ie motu proprio, certa scientia ac matura deliberatione Nostra, deque ampli-
tudine Apostolicae auctoritatis ad majorem Dei omnipotentis gloriam et S. Catholicae
Ecdesiae utilüatem conMitiiimus ac decernimiis, ut in Hollandiae ac Brabantiae
regjio juxta communes Ecdesiae ejusdem reyulas Hierarchia refloreat Ordinär ior um
Episcoporum, qui a Sedibus nuncupabuntur, quas Nostris hisce literis erigimus et
in promnciam ecclesiasticäm instituimus. Porro quinque Sedes in praesens erigen
das decernimus ac fundatas ^volumus, nimiram Ultrqjectensem, Harlemensem, Bus-
coduce'nsem, Bredanani et Ruremunden^em. Animo autem remlventes Trajectensis
Ecdesiae praeclara monumenta, necnon locorum praesertim opportunitate perspecta,
aliisque rationibus expensis non possumus , quin illustrem hanc olim Sedem veluti
isepultam excitantes ad Metropolitanae seu Archiepiscopalis dignitatis gradum illam
evehamus vel restitvximus, quo quidem honore per da. mein. Paidum IV. praedeces
aorem Nostrum decorata fuit, eidemque suffraganeas quatuor memoratas Sedes ad-
signemus, quemadmodum tenore praesentium auctoritate Nostra ' Apostolica adsigna-
mus, addicimus, attribuimus. „Darum verordnen und beschliessen Wir aus Eigenem
Antrieb, mit gewisser Wissenschaft und mit Unserer reifen Ueberzeugung und
aus der Fülle Unserer Apostolischen Autorität zur grösseren Ehre des allmäch-
tigen Gottes und zum Nutzen der heiligen katholischen Kirche, dass in dem
Königreiche Holland und Brabant nach den gemeinen Regeln der Kirche die
Hierarchie der ordentlichen Bischöfe wiedeT aufblühe, welche nach den Sitzen
benannt werden sollen, die Wir in diesem Unseren Schreiben errichten und zu
einer Kirchenprovinz erheben. Wir beschliessen hiermit fünf Sitze zu errichten
und zu gründen, nämlich die Sitze von Utrecht, Harlem, Herzogenbusch, Breda
und Euremond. Da Wir aber die herrlichen Denkmale der Kirche von Utrecht
und insbesondere auch die günstige Lage des Ortes sowie andere Gründe er-
wägen, so können Wir nicht anders, als diesen altberühmten Sitz gewisser-
massen aus dem Grabe zu erwecken und ihn zur Würde einer Metropole oder eines
Erzbisthums zu erheben und wiederherzustellen, da schon Paul IV., Unser Vor-
gänger ruhmvollen Andenkens, ihn mit dieser Ehre schmückte, und ihm die
erwähnten vier Sitze als Suffragan- Sitze zuzuweisen, wie Wir mit Gegenwärtigem
kraft Unserer Apostolischen Autorität sie ihm zuweisen."
Die Kirche von Jerusalem besass fortwährend einen lateinischen
Patriarchen, welcher aber wegen der Zeitverhältnisse von der Residenzpflicht
entbunden war. Pius IX. stellte mit der Bulle vom 23. Juli 1847 die Aus-
übung der Jurisdiction des lateinischen Patriarchen von Jerusalem und seine
Residenzpflicht wieder her, und stellte jene Gegenden und Orte, welche bisher
der Jurisdiction des Guardians und Wächters des heiligen Grabes aus dem
Franziscaner-Orden unterstanden, unter die Autorität des Patriarchen,
Hierarchische Thätigkeit. Neue Bisthüraer und Kirchenprovinzen. 9
Im Ganzen hat Pius IX. zwölf bischöfliche Sitze zu Erzbisthümern erhoben ;
vier Erzbisthümer und vierundneunzig Bisthümer neu errichtet, und zwar wurden:
In Oesterreich die bischöflichen Stühle von
Agram und von
Fogaras oder Albajulia zu erzbischöflichen Stühlen erhoben,
und für die griechisch - unirten Eumänen in Siebenbürgen und im
Temeser Banat eine neue Kirchenprovinz errichtet aus den Bisthümern
Hermannstadt (Szamos-Ujvar),
" Grosswardein und
Lug OS als Suffragan-Bisthümer des Erzbisthums Fogaras.
In Russland wurde die neue Diöcese von
Kherson in Besarabien errichtet, auch wurde eine neue Eintheilung der
Diöcesen vorgenommen.
In Frankreich wurde mit der Bulle Uhi primuiu vom 5. Januar 1858 die
neue Kirchenprovinz
Kenn es errichtet durch die Erhebung des Bisthums Rennes zum Erz-
bisthum mit den Suftragan-Bisthümern
Q u i m p e r ,
Vannes und
St. Brieuc. Ausserdem wurden noch die Bisthümer
Laval und
Reunion in Frankreich neu errichtet.
In Spanien wurde das Bisthum
Valladolid zum Erzbisthum erhoben; auch wurden die Bisthümer
Ciudadreal^
Madrid und
Vittoria neu errichtet. Auch hat dort eine neue Eintheilung aller Diö-
cesen stattgefunden.
In Italien wurde das Bisthum
Moden a zum Erzbisthum erhoben, das Bisthum
Modigliana in Toscana neu errichtet, die Bisthümer
Gaeta und
Catania im Königreich beider Sicilien zu Erzbisyiümern erhoben und
die Bisthümer
C a j a z z 0 ,
Vasto und
Foggia im Königreich beider Sicilien, sowie das Bisthum
G 0 z 0 auf der gleichnamigen Insel bei Malta neu errichtet.
Amerika.
Die grösste Zahl von neuen Bisthüniern wurde in Amerika errichtet,
und zwar:
10 Hierarchische Thätigkeit. Neue Bisthüiner und Kirchenprovinzen.
In Brasilien die Bisthümer
S. Pietro nel rio grande,
Fortalezza oder Ciarä und
Diamantina.
In Mexico die Bisthümer
S. Louis Potosi,
Chilapa,
Leon,
Querentaro,
Tulancingo,
Zacatecas,
Z a m 0 r a. Die mexicanischen Bisthümer
Quadalaxara und
Mechoacan wurden zu Erzbisthümern erhoben.
In Neu-Granada wurde das Bisthum
Popayan abgetheilt und das neue Bisthum
Pasto errichtet.
In den nordamerikauischen Freistaaten wurden die Bisthümer
New-York und
Oregon zu Erzbisthümern erhoben und die Bisthümer
Albany,
Brooklyn und
Buffalo (im Staate New- York),
Burlington (im Staate Vermont),
Cleveland (im Staate Ohio),
Covington (Kentucky),
E r i e (Pensylvanien),
S. Fe de (Neu-Mexico),
Fort Wayne (Indiana),
Galveston (Texas),'
Natchitoches (Louisiana),
Nesquely (Washington),
Newark (New- Jersey),
S. Paul de Mineso ta (Minesota),
Portland (Maine),
Quincy und
Alton (Illinois),
South Santa Maria (Michigan),
Savannah (Georgia),
Wheeling (Virginia) neu errichtet.
In Peru wurde das neue Bisthum
P u n 0 errichtet und
Hierarchische Thätigkeit. Neue Bisthünier und Kirchenproviuzen. \]
auf Haiti eine neue Kirchenprovinz, bestehend aus dem Erzbisthum
Port au Prince und den Bisthümern
L e s C a i e s .
Capo Haiti,
Gonayves und
Porto Pace.
In Costa Eica wurde das Bisthum
St. Joseph, und
in Buenos Ayres das Bisthum
Paranä neu errichtet.
Asien.
Auch die orientalische Kirche wurde, abgesehen von der bereits er-
wähnten Errichtung einer neuen Kirchenprovinz orientaRschen Ritus' in Oester-
reich, um sechs neue Bisthünier armenischen Ritus' vermehrt, nämlich
A r t u i n
Brusa x . , . ^
^ , / (m Armenien),
E r z e r u m und 1
Trapezunt j
Ancyra (in Anatolien),
T späh an (in Persien), sämmtlich armenisch-katholischen Ritus'.
Andere überseeische Bistiiümer.
Ebenso wurden neu errichtet die Bisthümer
Barquisimeto und
C a 1 a b 0 z 0 in Venezuela,
Auckland und
Wellington in Neu-Seeland.
Brisbane und
Maitland in Neu-Wales,
Chatam und
Saint John in Neu-Braunschweig,
Cochabambain Bolivia,
San Francesco in Californien,
Harbourgrace und
Saint John auf der Insel Terra Nuova,
Martinique oder St. Piere auf der Insel Martinique,
Armidale,
Goulbourne,
Melbourne und
Porto Vittoria in Australien.
San Bonifacio,
12 Symbolische Wirksamkeit. Dogmatische Entscheidung der unbefleckten Empfängniss.
Hamilton,
St. Hyacint,
Owtawa,
Sandwich und
Trois Kivieres in Canada,
Eoseaii auf St. Domingo und
Guadaloupe auf der gleichnamigen Insel der Antillen. Das Bisthum
Port d ' E s p a g n e auf der Insel Trinidad wurde zum Erzbisthum erhoben.
b) Andere Acte.
In der hierarchischen Ordnung hat Pins IX. ferner zwei grosse Versamm-
lungen von Bischöfen aus der ganzen Welt nach Eom berufen (1854 und 1862)
und die seit langer Zeit aus der Uebung gekommenen Provinzial-Concilien
wieder eingeführt. Endlich gehört hieher noch die Entsendung eines Legaten
a latere zur 300jährigen Jubelfeier des Concils von Trient, welche im
Juni 1863 stattfand, in der Person des Cardinais Reis ach, welcher den Auftrag
erhielt, den zu jener Feier Versammelten den päpstlichen Segen zu ertheilen.
C. Symbolische Wirksamkeit.
In dieser Richtung begegnen wir zunächst einer neuen Entscheidung in
Glaubenssachen, nämlich dem grossartigen Acte vom 8. December 1854 der dog-
matischen Entscheidung der unbefleckten Empfängniss der alier-
seligsten Jungfrau und Gottesmutter Maria. Es ist dies ein dem Pontificat Pius IX.
ganz eigenthümlicher Act, wie ihn kein früheres Pontificat aufzuweisen hat ; denn
der Papst hat dieses Dogma selbstständig und aus eigener Machtvollkommenheit
ohne Mitwirkung eines Concils definirt und diese selbstständige Definition eines
Dogma schliesst gleichzeitig zwar nicht ausdrücklich und förmlich, aber nichts-
destoweniger unzweifelhaft und thatsächlich eine andere dogmatische Entscheidung
in sich: nämlich die Entscheidung der Streitfrage, ob der Papst in Glau-
benssachen auch für seine Person unfehlbar sei, oder ob er diese Unfehlbarkeit
nur an der Spitze eines Concils anzusprechen habe. Pius IX. hat, wie gesagt,
die Unfehlbarkeit des Papstes durch den Act vom 8. December 1854 zwar
nicht theoretisch definirt aber praktisch in Anspruch genommen.
Wir kommen darauf weiter unten zurück und beschäftigen uns zunächst
mit der Definition des Dogmas der unbeflekten Empfängniss. Sechs Actenstücke
sind diesem ebenso erfreulichen als wichtigen Akte gewidmet.
Als der Papst in Folge der nur zu bekannten Ereignisse im Jahre 1848
den Aufenthalt in der ewigen Stadt mit dem Exil von Gaeta vertauschen musste,
war der erste Act, welchen er aus der Verbannung an die allgemeine Kirche
richtete, dieser seiner liebsten Herzensangelegenheit, der Verherrlichung der
Mutter Gottes, durch die dogmatische Feststellung ihrer unbeflekten Empfängniss
gewidmet. Am Feste der Reinigung Maria, 2. Februar 1849, richtete er daher
Symbolische Wirksamkeit. Dogmatische Entscheidung der unbefleckten Empfängniss. 13
die Encyclica TJU primum an die Patriarchen, Primaten, Erzbischöfe und Bischöfe
der ganzen katholischen Welt. In dieser Encyclica erinnert der Papst zunächst
an die Bitten, welche schon an seinen Vorgänger und dann auch an ihn von
Bischöfen, Domkapiteln und Ordensfamilien gelangt seien, dass in der heiligen
Liturgie und insbesondere in der Präfation der Messe von der Empfängniss der
allerseligsten Jungfrau das Wort Immaculata m, unbefleckt, eingeschaltet und öffent-
lich gesprochen und gesungen werden dürfe ; und wie ferner sehr viele Bischöfe
sich an seinen Vorgänger und an ihn mit der Bitte wendeten, die unbeflekte
Empfängniss Marions als Lehre der katholischen Kirche zu definiren.
Der Papst weist sodann auf die gelehrten Werke hin, in welchen Männer,
die durch Talent, Tugend, Frömmigkeit und Gelehrsamkeit hervorragten, jene
fromme Meinung so überzeugend darstellten, dass Viele sich wunderten, warum
die Kirche und der Apostolische Stuhl der allerseligsten Jungfrau die Ehre noch
nicht zuerkenne, deren Zuerkennung von der gemeinsamen Frömmigkeit der
Gläubigen so sehr ersehnt werde. Dann fährt er fort:
Equidem hujtmnodi vota ]jß'>'grata, perque jitcunda Nobis faere, qui vel a
teneris annis nihil potius, nihil aniqutius habuimus, quam sinynlari pietate et ob-
sequio, atque intimo cordis affectu Beatissimam Virginem Mariam colere , et ea
jjeragere, quae ad majorem ipsius Virginia gloriam et laudem procurandam, cul-
tumque promovendum conducere posse videantur. Jtaque vel ab ipso su^yremi nostri
Fontificatus exordio summa quidem alacritate in tanti momenti negotium curas co-
gitationesque Nostras serio convertimus, atque humiles fervidasque Deo Optimo Ma-
ximo preces adhibere haud omisimus, ut coelestis suae gratiae lumine mentem Nö-
stram collustrare velit, quo cognoscere possimus, quid in hac re a Nobis sit pera-
gendum.
Etenim ea potissimum spe 7iitimur fore, ut Beatissima Virgo, quae plena
gratiarum christianum populum a maximis quibusque calamitatibus , omniumque
hostium insidiis, et impetu semper eripuit, atque ab interitu vindicavit, tristissimas
quoque ac luctuosissimas nostras vicissitudines, acerbissimasque angustias, labores,
necessitates amplissimo, quo solet, materni sui animi miserans affectu, velit praesen-
tissimo, aeque ac j^ot^ntissimo suo apud Deum patrocinio, et divinae iracundiae
ßagella, quibus propter peccata nostra afßigimur, avertere, et turbulentissimas ma-
lorum procellas , quibuscum incredibili animi Nostri dolore ubique jactatur Ec-
clesia, compescere, dissipare et luctum Nostrum convertere in gaudium.
,,üns aber waren diese Wünsche äusserst lieb und angenehm, da uns von
Kindestagen an nichts mehr am Herzen lag, als die allerseligste Jungfrau Maria
mit ganz besonderer Frömmigkeit und Andacht und innigster, herzlichster Liebe
zu verehren, und alles das zu vollbringen, was zur grösseren Ehre dieser Jung-
frau, zur Beförderung ihres Kuhmes und ihres Cultus dienen zu können schien.
Darum richteten Wir schon seit dem Beginne' Unseres Pontificats mit grösstem
Eifer Unsere Sorgen und Gedanken ernstlich auf diese hochwichtige Angelegen-
heit und unterliessen nicht, demüthige und brünstige Gebete zu Gott empor zu
14 Symbolische Wirlvsamkeit. Dogmatische Entscheidung der unbefleckten Emptangniss.
senden, dass er Unseren Geist mit dem Lichte seiner himmlischen Gnade
erleuchten wolle, damit Wir erkennen mögen, was Wir in dieser Angelegenheit
. zu thun haben.
Denn Wir stützen uns hauptsächlich auf die Hoifnung, die allerseligste
Jungfrau, welche das christliche Volk jederzeit von allen auch den grössten
Nöthen, von allen Nachstellungen und Angriffen der Feinde errettet und vor
dem Untergänge bewahrt hat, werde auch unsere höclist traurigen und bekla-
genswerthen Geschicke, unsere bittersten Nöthen, Drangsale und Kümmernisse
in ihrer barmherzigen Mutterliebe, durch ihre mächtige und allezeit bereite Für-
bitte bei Gott sammt den Geissein des göttlichen Zorns, mit welchen wir wegen
Unserer Sünden heimgesucht werden, abwenden und die tobenden Stürme der
Leiden, von welchen zum unsäglichen Schmerze Unserer Seele die Kirche allent-
lialben hin- und hergeschleudert wird, stillen und zerstreuen, und Unsere Trauer
in Freude verwandeln." Dann theilt der Papst den Bischöfen mit, dass er eine
besondere Congregation von Cardinälen, frommen Geistlichen und ausgezeichne-
ten Theologen niedergesetzt habe, um diese hochwichtige Angelegenheit nach
allen Seiten sorgfältig zu prüfen und ihm ihr Gutachten mitzutheilen ; dann for-
dert er die Bischöfe auf, nacli ihrer besten Einsicht und nach ihrem Gutdün-
ken öffentliche Gebete in ihren Diöcesen anzuordnen, quo clementiasimus luminum
Pater Nos superua divini sui Spiritus luce perfundere, numine afflare digtietur, ut
in tanti momenti re illud consilium suscipere vcdeamas, quod ad majorem tum sancti
sui Nominis gloriam , tum Beatissimae Virginis laudem, tum militantis Ecclesiae
utilitateni possit p)^f'tiner€. Optamus autem vehementer, ut majore, qua ßeri potest,
celeritate Nobis significare velitis , qua devotione vester Clerus, Populusque fidelis
erga Immacidatae Virginia Conceptionem sit animatus, et quo desiderio flagret , ut
ejusmodi res-, ah Apostolica sede decernatur, atque in primis noscere vel maxime
cupimus, quid Vos ipsi , Venerabiles fratres, pro eximia vestra sapientia de re
Ipsa sentiatis, quidque exoptetis. Damit, (sagt der Papst) der gütige Vater der
Lichter Uns das himmlische Licht seines göttlichen Geistes eingiessen und Uns
mit seinem göttlichen Hauche erfüllen wolle, damit wir in einer so hochwich-
tigen Angelegenheit jenen Entschluss fassen, welcher sowohl zur grösseren
Ehre seines heiligen Namens, als zum Ruhme der allerseligsten Jungfrau und
zum Nutzen der streitenden Kirche gereichen mag. Wir wünschen aber gar
sehr, dass Ihr sobald als es geschehen kann. Uns anzeigen möget, von welcher
Andacht Euer Clerus und Euer gläubiges Volk gegen die Empfängniss der un-
befleckten Jungfrau beseelt sei und von welchem Verlangen es brenne, dass diese
Angelegenheit vom apostolischen Stuhle entschieden werde; und insbesondere
wünschen Wir gar sehr zu erfahren, welches in Euerer ausgezeichneten Weisheit
Euere eigene Ansicht und Euer eigener Wunsch in dieser Sache sei, ehrwürdige
Brüder". Hierauf ertheilt der Papst den Bischöfen die Erlaubniss, in ihren
Diöcesen dem Clerus die Abbetung neuer besonderer Tagzeiten zur Empfängniss der
allerselig«ten Jungfrau, welche bereits der römische Klerus bete, gleichfalls zu
Symbolische Wirksamkeit. Dogmatische Entscheidung der unbefleckten Empfängniss. 15
gestatten, und schliesst mit dem apostolischen Segen. Im Laufe der auf diese
Encyclica folgenden fünf Jahre liefen nach und nach die Antworten der Bi-
schöfe in Eom ein, und als der Papst am 1. August 1854 ein neues Jubi-
läum ausschrieb, konnte er bereits die Gebete der Gläubigen zu dem Zwecke
verlangen, ut Sancti Sui Spiritus lumine Nostram mentem lyrointias collustrare ve-
lit, quo de Saiictissimae Dei Genitricis Immaculatae Virginis Marlae Conceptiojie
quamprimum id datuere possimus , quod ad majorem ipsius Dei cjlorlam, et ejus-
dem Virginis o'iunium nostriim amantissimae Matris laudem, possit pertinere.
„Auf dass," sagt der Papst, „der Vater der Barmherzigkeit Unsern Geist
mit dem Lichte seines heiligen Geistes gnädig erleuchten wolle, damit Wir über
die Empfängniss der heiligsten Gottesgebärerin und unbefleckten Jungfrau Maria
demnächst fesstellen können, was zur grösseren Ehre Gottes und zum Euhme
dieser seligsten Jungfrau, unser Aller liebevollsten Mutter, gereichen mag."
Am 1. Dezember desselben Jahres war die Herzensangelegenheit des
Papstes so weit gediehen, dass er in einem an diesem Tage abgehaltenen ge-
heimen Cardinals-Consistorium nach eingeholtem Gutachten der Cardinäle den
8. December desselben Jahres das Fest Maria Empfängniss, als den Tag für
die feierliche Verkündigung des neuen Dogma in der vaticanischen Basilica zu
St. Peter bestimmen konnte. In der überwallenden Freude seines Herzens redet
Pins IX. die in dem erwähnten Consistorium versammelten Cardinäle also an:
„Inter graves multiplicesque angustias et aerumnas, quibus affligimurj maxiinam
certe Nobis et tmiversae Ecclesiae laetitiam parat clementissinius misericordiarum
Pater et Deus^ totras cotisolatioiiis. Jam enim prope esse videtur, Ve^ierahiles Fratres,
optatissimus ille aeque ac jucundissimus dies, quo Immaculatus sanctissimae Dei
Genitricis Virginis Mariae Conceptus suprema Nostra auctoritate decernatur.
Nulla quidem major laetandi causa Nobis in hac vita conti^igere poterat, cum ejus-
niodi decretum vel maxime conducat ad magis atque magis augendum fovendumque
hie in terris honorem, cultum et venerationem erga gloriosissimam illam Virglnem,
quae exaltata super omnes Angelorum choros, Sanctorumqae ordines, ac poteritissima
apud Eum, quem genuit depjrecatrix assidue pro universo christiano populo inter-
cedit in coelis.'^
,, Unter den schweren und vielfachen Nöthen und Kümmernissen, von
welchen Wir bedrängt werden, bereitet der allgütige Vater der Erbarmungen
und der Gott alles Trostes Uns und der ganzen Kirche gewiss die grösste Freude.
Denn schon sehen Wir nahen. Ehrwürdige Brüder, den heissersehnten und lieb-
lichen Tag, an welchem die unbefleckte Empfängniss der jungfräulichen Gottes-
gebärerin Maria durch Unsere höchste Autorität entschieden werden
solle. Denn keine grössere Freude konnte Uns in diesem Leben zu Theil werden,
da eine solche Entscheidung so ausserordentlich viel zur immer grösseren Ver-
mehrung und Pflege der Ehre, des Cultus und der Verehrung jener glorreichsten
Jungfrau hier auf Erden beiträgt, welche, über alle Chöre der Engel ' und über
alle Ordnungen der Heiligen erhöht, als die mächtigste Fürsprecherin bei Dem
] 6 Symbolifiche "Wirksamkeit. Dogmatische Entscheidimg der unbefleckten Empfängniss.
welchen .sie geboren, unablässig für das ganze christliche Volk im' Himmel
fürbittet."
Dann erwähnt der Papst kurz die vorbereitenden Acte zu dieser dogma-
tischen Entscheidung, sowie die zustimmenden Gutachten der von ihm niederge-
setzten besonderen Congregation und fast aller Bischöfe und nachdem er, wie
schon oben erwähnt, auch die Cardinäle befragt und ihr beistimmendes G-utachten
erhalten, setzt er schliesslich den 8. December als Tag der Verkündigung des
neuen Dogma fest.
Die Feierlichkeit selbst schildert Pater Mislei wie folgt: „Der 8. Decem-
ber 1854 ging rein und heiter wie ein schöner Frühlingstag über der Stadt
Rom auf, welche schon in ganz ungewöhnlicher Bewegung von allen Seiten der
St. Peterskirche zuströmte und in solchen Schaaren, dass man seit Menschen-
gedenken keine so grosse Menge gesehen hatte. Als der Papst Pius IX. vor
dem Stuhle des heil. Petrus, umgeben von dem ehrwürdigen Senate der Bischöfe,
Erzbischöfe und Cardinäle der heil. Kirche, welche aus allen Theilen der Welt,
aus den fernsten Gegenden Amerika's, China's und Oceaniens zusammengekommen
waren, auf seinem Throne sass, traten nach Absingung des Evangeliums in lateini-
scher und griechischer Sprache der Decan des heil. Collegiums, der älteste lateinische
Erzbischof, ein griechischer und ein armenischer Erzbischof vor, knieten vor dem
Statthalter Jesu Christi nieder und baten ihn im Namen der ganzen heil, katholi-
schen Kirche, die gemeinsamen Bitten zu erhören, die glühende Sehnsucht aller
Jahrhundertc zu stillen, und Maria als unbefleckt in ihrer Empfängniss zu ver-
künden. Jubel werde darob im Himmel und Frohlocken auf Erden sein. Der
heil. Vater nimmt mit unendlicher Freude den einstimmigen Wunsch der Kirche
auf; aber ehe er den unfehlbaren Spruch fällt, wirft er sich mit dem ganzen
Clerus auf die Knie, um den heil. Geist anzurufen. Nur die Sänger der päpst-
lichen Capelle sollten das Veni Creator singen, aber unversehens vereinigte
sich die unermessliche Volksmenge, welche die Basilica füllte, mit ihnen , und
sang den Hymnus mit grösster Begeisterung und Andacht ; und in allen Mienen
konnte man die Erwartung und die Rührung lesen, welche das Herannahen
eines so feierlichen Augenblicks in den Herzen hervorrief."
„Nachdem der Bittgesang beendigt war, entstand eine lautlose Stille —
der Papst erhob sich und verkündete mit unaussprechlicher Rührung das un-
fehlbare dogmatische Beeret:
„Zu Ehren der Allerheiligsten Dreieinigkeit des Vaters, des Sohnes und
des heiligen Geistes, kraft der Autorität Jesu Christi, der heiligen Apostel Petrus
und Paulus und Unserer eigenen Autorität erklären, beschliessen und bestimmen
Wir, es sei geoffenbarte Wahrheit, dass die allerseligste Jungfrau, durch ein
besonderes Privilegium und durch eine besondere Gnade Gottes, im Hinblick
auf die Verdienste Jesu Christi, des Erlösers des Menschengeschlechtes, von
dem ersten Augenblicke ihrer Empfängniss vor jeder Makel der Erbsünde frei
bewahrt wurde."
Symbolische Wirksamkeit. Dogmatische Entscheidung der unbefleckten Empfängniss. 1 7
Zum ewigen Andenken erliess der Papst an demselben 8. December die
Bulle Ineffobilis Deus über die dogmatische Entscheidung der unbefleckten Em-
pfängniss Mariens. In derselben lieisst es: Postquam nunquam intermisimus, in humi-
Htate et ieiunio privatas Nodras et puhlicas Ecclesiae preces Deo Patri per Filium
Ejus offerre, ut Spiritus Sanofi virtut& mentem Nostram dirigere et conßrmare
äignaretur, Implorato universae coelestis Curiae praesidio, et advocato cum genitibus
Paraclito Spiritu, eoque sie adspirante, ad honorem Sanctae et Individuae Trini-
tatis, ad decus et ornamentum Virginis Deiparae, ad exaltationem Fidei cathoUcae
et Christianae Religionis atcgmentum, auctoritate Domini Nostri Jesu Christi, bea-
torum Apostolorum Petri et Pauli ac Nostra declaramus, pronunciamus et deßni-
mus, doctrinam, quae tenet, beatissimam Virginem Mariam in primo instanti suae
Co7iceptionis fuisse singidari omnipotentis Dei gratiae privilegio, intuitu meritorum
Christi Jes^i Salvatoris hum,ani generis, ab omni originalis culpae labe praeservatam
immunem j esse a Deo revelatam, atque idcirco ab omnibus ßdelibus ßrmiter con-
stanterque credendam. Quapropter sl qui secus ac a Nobis deßnitum est, quod Deus
avei'tat, praesumpserint corde sentii'e, ii noverint, ac piorro sciant, se proprio iudicio
condemnatos, naufragium circa ßdem p)assos esse, et ab unitate Ecclesiae defecisse
ac praeterea facto ipso suo semet poenis a iure statutis subjicere si quod corde
sentiuntj verbo aut scripto, vel alio quovis externo modo signißcare ausi fuerint.
Nachdem Wir nicht aufgehört haben, Gott dem Vater durch seinen Sohn
in Demuth und unter 'Fasten Unser Privat-Gebet und die öffentlichen Gebete
der Kirche darzubringen, damit er durch die Kraft des heil. Geistes Unseren
Geist leiten und stärken möge, und nach Anflehung des Schutzes des ganzen
himmlischen Hofes und nach Anrufung des heil. Geistes und unter seiner Ein-
gebung erklären, verkünden und bestimmen Wir zur Ehre der heil,
und untheilbaren Dreieinigkeit, zur Zierde und zum Schmucke der jungfräulichen
Gottesgebärerin, zur Erhöhung des katholischen Glaubens und zur Mehrung der
christlichen Eeligion, kraft der Autorität Unseres Herrn Jesu Christi
der heiligen Apostel Petrus und Paulus und Unserer eigenen
Autorität: die Lehre, welche festhält, dass die allerseligste
Jungfrau Maria im ersten Augenblicke ihrer Empfängniss
durch eine besondere Gnade und ein besonderes Privilegium
des allmächtigen Gottes, im Hinblick auf die Verdienste Jesu
Christi, des'Erlösers des Menschengeschlechtes, von aller
Makel der Erbsünde frei bewahrt wurde, sei von Gott geoffen-
bart und müsse darum von allen Gläubigen fest und beständig
geglaubt werden. Darum mögen Diejenigen, welche, was Gott verhüten
wolle, anders als von Uns bestimmt worden ist, in ihrem Herzen zu denken
sich anmassen möchten, erfahren und wissen, dass sie durch ihr eigenes Urtheil
verdammt, Schiffbruch am Glauben gelitten haben und von der
Einheit der Kirche abgewichen seien, und darum durch ihre eigene
That den vom Rechte festgesetzten Strafen unterliegen, wenn
Pius IX. als Papst und als König. 2
18 Symbolische Wirksamkeit. Dogmatische Entscheidung der unbefleckten Empfängniss.
sie durch Wort oder Schrift oder auf eine andere äusserliche
Weise kundzugeben wagen, was sie im Herzen denken."
In der Allocution vom 9. December an die zur Feier der dogmatischen
Entscheidung zahlreich versammelten Bischöfe gab der Papst seiner Freude über
dieses Ereigniss einen neuen Ausdruck; dann aber entwirft er in dieser Allo-
cution ein ergreifendes Gemälde von den Irrthümern und Schäden der Zeit,
zeigt den Bischöfen die Mittel zur Bekämpfung und Heilung derselben und
stellt ihre Bemühungen unter den Schutz der unbefleckten G-ottesmutter.
Drei Jahre später wurde zum Andenken an dieses hocherfreuliche Ereigniss
auf dem spanischen Platze zu Eom ein Denkmal errichtet.
In seiner Allocution vom 25. September 1857, welche mit den Worten
beginnt: „Cum primum", schildert der Papst selbst diese Feierlichkeit wie folgt:
„Nostrae consolationi cumulum attulit laetissimus sane dies hujus mensis octavus
Deiparae Virginis Natali sacer, quo Nos vestri amplissimi Ordinis Corona cincti,
adstantibus iisdem exterarum gerdium Leyatis, Nostrisque Antistitibus et Magistratu
Romano, in aedibus Hiapanae Legationis jussu Carissimae in Christo Filiae Nostrae
Mariae Elisabeth, Reginae Catholicae, et cura Dilecti Filii Nobilis Viri Alexandri
Mon, Majestatis Suae apud Nos et hanc S. Sedem Oratoris, splendido planeque
regio apparatu ornatis, lustravimus solemni ritu monumentum catholici orbis aere
in Hispaniensi hujus urbis foro excitatum ad perp)etuam memoriam Dogmaticae
Definitionis, quam tres fere abhinc annos de Immaculata Sanctissimae Dei Matris
Virginis Mariae Conceptione in Patriarchali Basilica Vaticana, Vobis, et quam-
plurimis Catholicae Ecclesiae sacrorum Antistitibus praesentibus ^ cum incredibili
animi Nostri gaudio, universo catholico orbe exultante, pronuntiavimus. Optime enim
memineritis, Venerabiles Fratres, quantus omnium ordinum et aetatum concursu^
ad sacram illam ceremoniam commemorato die factum fuerit, et quae offusa et
undique redundans omnis generis multitudo in illud forum omnesque adjacentes
vias convenerit , quibusque piis faustisque acclamationibus Populus Romanus pro
sua magna, qxia semper enituit, erga. Sanctissimam Dei Genitricem, omniumque
nostrum amaiissimam Matrem devotione et affectu egreglos suae fidei, religionis
ac pietatis sensus ore, ocidis, manibus ostendere, declarare ac testari non desisteret."
„Den Höhepunkt Unserer Freude brachte Uns jener fröhliche Tag, der 8. d. M.,
das Fest der Geburt der jungfräulichen Gottesmutter, wo Wir, von Eurer hoch-
ansehnlichen Versammlung umgeben, im Beisein der auswärtigen Gesandten,
Unserer Bischöfe und des römischen Magistrats, im Palaste der spanischen Ge-
sandtschaft, welcher auf Befehl Unserer geliebtesten Tochter in Christo, der
kath. Königin Maria Isabella, und durch die Sorgfalt Unseres geliebten Sohnes,
des Edlen Alexander de Mon, Ihrer Majestät Sprecher bei Uns an diesem heil.
Stuhle, glänzend und geradezu königlich gesclimückt war, mit feierlichem Eitus
das mit dem Gelde der katholischen Welt auf dem spanischen Platze dieser Stadt
zum ewigen Andenken an die dogmatische Entscheidung errichtete Denkmal
einweihten, welche Wir vor bald drei Jahren über die unbefleckte Empfängniss
Symbolische Wirksamkeit. Dogmatische Entscheidung der unbefleckten Empfängniss. 19
der allerseligsten Gottesmutter und Jungfrau Maria in der vaticanischen Pa-
triarchal-Basilica in Eurer und sehr vieler Bischöfe der katholischen Kirche
Anwesenheit zur unsäglichen Freude Unseres Herzens und unter dem Jubel der
ganzen katholischen Welt verkündet haben. Es wird Euch noch im frischen
Andenken sein, Ehrwürdige Brüder, wie gross an dem erwähnten Tage der
Zulauf aller Stände und Alter zu jener heiligen Feierlichkeit war, und welche
von allen Seiten herbeiströmende Menge den spanischen Platz und alle um-
liegenden Strassen erfüllte, und mit welchen frommen und frohen Zurufen das
r()mische Volk in seiner grossen Andacht und Liebe zur heiligen G-ottesgebärerin
und unser Aller liebevollsten Mutter, durch welche es stets hervorglänzte, un-
aufhörlich die herrlichen Gesinnungen seines Glaubens, seiner Eeligiösität und
seiner Frömmigkeit mit dem Munde, mit den Augen und mit den Händen
zeigte, kundgab und bezeugte."
Endlich ist hier der Vollständigkeit wegen noch zu erwähnen, dass der
Papst am 25. September 1863 durch die Bulle Quod jam pridem ein neues
Officium und eine neue Messe zur unbefleckten Empfängniss für die ganze Kirche
vorgeschrieben hat.
Es heisst in dieser Beziehung in der erwähnten Bulle : ^^Quonium necessa-
rium esse novimus, ut cum lege credendi lex conveniat supplicandi, idcirco eo curas
Nostras convertimus ut novum conderetur Officium cum nova Missa tam in Vigilia,
ubi concessa est, quam in festo immacidatae Conceptionis. Jamvero quum hujusmodi
opus ad optatum exitum perductum sit, memoratum Officium, Missamque respon-
dentem auctoritate Nostra Apostolica approhandum existimavimus
eademque auctoritate praecipimus, ut Jioc unice Officium et Missam quicumque de
Clero saeculari et regulari, non exclusis Monialibus, ad Horas Canonicas persol-
vendas quocumque titulo teneantur, adsumere debeant. Auctoritate Nostra Apostolica
abolemus et proscribimus quodcumqtie aliud Officium et quamcumque aliam Missam
de immaculata conceptione, etiam si sint ritus a Romano diversi, ac licet singulari
privilegio concessa fuerint , etiam cuicumqtie Ordini regidari.^^ „Weil Wir es für
nothwendig erkannt haben, dass mit dem Gesetze des Glaubens auch
das Gesetz des Betens übereinstimme, darum haben Wir Unsere
Sorge darauf verwendet, dass ein neues Officium mit einer neuen Messe sowohl
in der Vigil, wo eine solche gestattet ist, als am Feste der unbefleckten Em-
pfängniss abgefasst werde. Nun aber, nachdem dieses Werk zum erwünschten
Ende gediehen ist , haben Wir das erwähnte Officium und die dazu gehörige
Messe kraft Unserer Apostolischen Autorität gutgeheissen und verordnen kraft
derselben Autorität, dass Alle, welche im Welt- und Ordensclerus , mit Ein-
schluss der Klosterfrauen, unter was immer für einem Titel zur Abbetung der
canonischen Tagzeiten verpflichtet sind, einzig und allein dieses Offlcium und
diese Messe nehmen. Kraft Unserer Apostolischen Autorität schaffen Wir ab
und verbieten hier jedes andere Officium und jede andere Messe von der un-
befleckten Empfängniss, auch wenn ihr Ritus von dem römischen verschieden
2*
20 Ethische Wirksamkeit. Liturgische Wirksamkeit. Heiligsprechung.
und wenn sie auch durch ein besonderes Privilegium was immer für einem re-
gulären Orden verliehen wären."
Neben der dogmatischen Entscheidung der unbefleckten EmpßLngniss ist
als ein neuer Act der symbolischen Wirksamkeit des Papstes auch der be-
rühmte Syllabus mit der Encyclica vom 8. December 1864 oder die Zusam-
menfassung und Verurtheilung aller Irrthümer unserer Zeit, sofern sie sich
auf Irrthümer in der Ordnung des Glaubens bezieht, als eine Constitution zu
erwähnen, welche bestimmte Glaubensregeln aufstellt.
D. Ethische Wirksamkeit.
In dieser Richtung ist zu erwähnen, dass Pins IX. im §. 7 des Syllabus
in den Propositionen 56 — 64 eine Reihe von neuen oder doch in neuen Formen
auftretenden Irrthümern in der Ordnung der natürlichen und christlichen Moral
verworfen hat und zwar:
1) Die Moral ohne Gott und die Gesetzgebung ohne Gott.
2) Das Abweichen der Philosophie und der philosophischen Ethik, sowie der
bürgerlichen Gesetze von der göttlichen und kirchlichen Autorität.
3) Den Materialismus.
4) Das Recht und die Logik der Thatsachen.
5) Die Autorität der Zahlen und der materiellen Gewalt.
6) Den Cultus des Erfolges.
7) Das Nicht-Interventionsprincip.
8) Das Recht der Revolution.
,9) Die Rechtfertigung des Meineids und jedes Verbrechens durch die Liebe
zum Vaterland.
E. Litur^^ische Wirksamkeit.
Die Heiligsprechung der japanesischen Märtyrer, und des
seligen Michael de Sanctis.
Am fröhlichen Pfingstfest, 8. Juni 1862, feierte der Papst in Anwesen-
heit von nahezu 300 Bischöfen aus allen Theilen der katholischen Welt ein hohes
Freudenfest der Kirche, die Heiligsprechung von 26 Märtyrern, welche für den
Glauben Jesu Christi zu Nangasaki in Japan im Jahre 1594 ihr Blut ver-
gossen, und des seligen Michael de Sanctis aus dem Orden der reformirten un-
beschuhten Trinitarier von der Loskaufung der Gefangenen. Die japanesischen
Märtyrer wurden schon am 13. September 1627 vom Papst Urban VIII. selig
gesprochen. Nach Verfluss von 200 Jahren erst begann der Heiligsprechungs-
process. Auf die Bitte des Ordensgenerals der Franciscaner berief Pins IX.
am 3. September 1861 die Congregation der heiligen Riten zu sich in den
Vatican, wo der Präfect der erwähnten Congregation, Cardinal Patrizi, die Sache
vortrug, und wo einstimmig beschlossen wurde, es könne mit der Heiligsprechung
Liturgische Wirksamkeit. Heiligsprechung der japanesischen Märtyrer. 21
der erwähnten Märtyrer sicher vorgegangen werden. Am Feste der Wundmale
des heiligen Franciscus erklärte der Papst in der Kirche der heiligen Maria in
Aracaeli in Gegenwart der Congregation der heiligen Riten, des Cardinais Patrizi,
des G-enerals und mehrerer Mitglieder des Franciscaner - Ordens, man könne
sicher mit der Heiligsprechung der Märtyrer vorangehen, und dehnte dieses
Beeret am 25. März 1862 auch auf die drei Märtyrer aus der Gesellschaft
Jesu aus; dann wurden Fasten und Gebete in Rom ausgeschrieben und der
Papst selbst hielt in der lateranensischen , vaticanischen und liberianischen
Basilica feierliche Gebete. In einem öffentlichen Consistorium am 15. Mai 1862
bestimmte dann der Papst den Pfingstsonntag desselben Jahres zur feierlichen
Heiligsprechung. Ausserdem beschäftigte sich der Papst mit dieser Angelegenheit
noch in dem geheimen Consistorium vom 23. December 1861 , dann in dem
geheimen Consistorium vom 17. April 1862 und in den halböffentlichen Con-
sistorien vom 22. und 24. Mai 1862. In dem geheimen Consistorium 23. De-
cember 1861 befragte der Papst die Cardinäle, ob sie mit der Vornahme der
Heiligsprechung der dreiundzwanzig japanesischen Märtyrer aus dem Orden des
heil. Franciscus und des seligen Michael de Sanctis einverstanden seien, nach-
dem zuvor der Cardinal Patrizi einen Bericht über das Leben und die Wunder
der erwähnten Seligen vorgetragen hatte. Nachdem alle Cardinäle geantwortet
hatten : Placet, behielt sich der Papst vor, den Tag des nächsten Consistoriums
in dieser Angelegenheit zu bestimmen. Den Zweck dieser Heiligsprechung gab
der Papst in der Allocution , welche er in dem erwähnten Consistorium hielt,
mit folgenden Worten an: Cum turhulentissimis hisce et aspcrrimis temporibus
incredibili animi Nostri dolore haec Apostolica Sedes tot divexetur injuriis^ Ecclesia
tot laceretur vidnei'ibus, in Italia 'praesertim^ et in variis Americae, aliisque re-
gionibus, ubi ipsius Ecclesiae libertas, jura, ac doctrina miseriandum in modum
violantur, oppugnantur , ac civilis societas tot afßigatur malis, iccirco summopere,
optamus 710V0S apud Deum habere patronos , qui in tanto rerum discrimine vali-
dissimis suis precibus impetrent, ut, tarn horribili discussa malorum procella opta-
tissimam Catholica Ecclesia et civilis societas assequatur pacem, omnesque prae-
varicantes meliorem induarit mentem, redeant ad cor ac resipiscant, et ubique
terrarum virtus, religio, pietas ac justitia vigeat ac dominetur. „Da in diesen
höchst stürmischen und schweren Zeiten zum unsäglichen Schmerz Unserer Seele
gegen diesen heiligen Apostolischen Stuhl so vielfaches Unrecht geübt, die
Kirche, namentlich in Italien und in verschiedenen Ländern America's und
anderwärts so vielfach verwundet wird, wo man die Freiheit, die Rechte und
die Lehre der Kirche in beklagenswerther Weise verletzt und bekämpft, und
da die bürgerliche Gesellschaft von so vielen Uebeln heimgesucht wird, darum
wünschen Wir gar sehr, neue Fürsprecher bei Gott zu haben, welche in solchen
Nöthen durch ihr wirksames Gebet erlangen, dass ein so schrecklicher Sturm
der Leiden sich lege, die Kirche und die bürgerliche Gesellschaft den erwünsch-
ten Frieden erlange, alle Sünder bessere Gesinnungen annehmen, in ihren Herzen
22 Liturgische Wirksamkeit. Heiligsprechung der japanesischen Märtyrer.
einkehren und sich bessern, und dass auf der ganzen Welt Tugend, Religion,
Frömmigkeit und Gerechtigkeit blühe und gedeihe."
In derselben Weise holte der Papst in dem geheimen Consistorium vom
7. April 1862 das Gutachten der Cardinäle über die Heiligsprechung der drei
Märtyrer aus der Gesellschaft Jesu ein, um bei Gott Fürsprecher zu erlangen,
wie es in der betreffenden Allocution heisst: Ut velit hos tristissimos breviare
tentationis dies, et Ecclesiam suam sanctam undique tarn vehementur divexatam
oppressam a tantis calamitatibus eripere , eamque novis ubique terrarum exornare
et augere triumphis, et ad nostram defensionem dexteram divinae suae Majestatis
extendere, et omnes errantes de iniquitatis ac perditionis via ad justitiae saliäisque
semitas omnipotenti sua virttde reducere. „Damit Gott diese traurigen Tage der
Heimsuchung abkürzen und seine von allen Seiten so heftig gequälte und unter-
drückte Kirche aus so vielen Drangsalen erretten und sie auf dem ganzen
Erdkreise mit neuen Triumphen schmücken und vermehren, und die rechte Hand
seiner göttlichen Majestät zu unserem Schutze ausstrecken und durch seine
allmächtige Kraft alle Irrenden von dem Wege der Bosheit und des Verderbens
zu den Pfaden der Gerechtigkeit und des Heiles zurückführen wolle."
In dem halböffentlichen Consistorium vom 22. Mai erklärten die Cardinäle
einstimmig, die Heiligsprechung der sechsundzwanzig Märtyrer gereiche zur Ehre
des allmächtigen Gottes, zur Zierde und zum Schutze seiner heiligen Kirche,
und der Papst erklä^-te in der betreffenden Allocution: Coelesti rerum dispen-
satione evenisse existimamiis, ut asperrimis hisce temporibiis, quibus catholica Ecclesia
acerrimo undique bello divexatur, haec sancta Petri Sedes tot oppugnatur injuriis,
hi viginti sex fortissimi nostrae religionis propugnatores in Sanctorurn album re-
ferantur, ac Nostrae, vestrae, omniumque fidelium populorum imitatione proponantur
ad divinam nostram fidem strenue proßtendam ac tuendam, atque ad aspera qiiaeque
constanter toleranda pro ipsus fidei defensione. „Es dünkt uns, durch himmlische
Fügung sei es geschehen , dass gerade in diesen schweren Zeiten , in welchen
von allen Seiten ein erbitterter Krieg gegen die katholische Kirche geführt
und dieser heilige Stuhl Petri durch so mannigfaches Unrecht bekämpft wird,
diese sechsundzwanzig tapfern Vorkämpfer unserer heiligen Religion in das Ver-
zeichniss der Heiligen eingetragen und Uns so wie Euch und allen gläubigen
Völkern zur Nachahmung vorgehalten werden, damit wir unseren göttlichen
Glauben tapfer bekennen und bewahren und zur Vertheidigung dieses Glaubens
alles Harte standhaft ertragen."
Alle Bischöfe der katholischen Welt im Morgen- und im Abendlande
waren, von Pius IX. zu dieser Heiligsprechungsfeier eingeladen, zahlreich in
Rom erschienen, wohnten dem halböffentlichen Consistorium vom 24. Mai an,
gaben ihre Stimmen zu Gunsten der Heiligsprechung einstimmig ab, und be-
zeugten dies durch ihre eigenhändigen Unterschriften, welche in dem Archiv
der römischen Kirche zum ewigen Andenken aufbewahrt wurden. In diesem
Consistorium vom 24. Mai setzte der Papst die Heiligsprechung der japanesischen
Liturgische Wirksamkeit. Heiligsprechung der japanesischen Märtyrer. 23
Märtyrer und des seligen Michael de Sanctis auf den folgenden Pfingstsonntag
fest. Ausser den erwähnten Allocutionen hielt Pius IX. noch drei andere An-
sprachen aus Anlass dieser Heiligsprechung. Am 6. Juni 1863 hegrusste er
mit hoher Freude die aus allen Ländern mit ihren Bischöfen nach Eom gekom-
menen zahlreichen Geistlichen mit einer kurzen Ansprache in der sixtinischen
Kapelle. Er sprach zu ihnen über die Einheit der Kirche, von welcher ihre
Versammlung ein herrliches Bild vorstelle, ermahnte sie, diesen Geist der Ein-
heit unter ihren Gläubigen zn pflegen, und ertheilte ihnen die Erlaubniss, den-
selben nach ihrer Rückkehr in die Heimath den Apostolischen Segen zu erthei-
len. Am Pfingstsonntag, 8. Juni, begab sich der Papst in feierlicher Procession
mit den Cardinälen, Patriarchen, Erzbischöfen und Bischöfen in die herrlich ge-
schmückte St. Peterskirche, wo er vor der Messe die feierliche Heiligsprechung
der sechsund zwanzig Märtyrer und des seligen Michael de Sanctis vornahm, nach-
dem wie üblich die dreimalige Bitte um die Vornahme derselben an ihn gestellt
worden war. Auch bei dieser Gelegenheit hielt der Papst eine Anrede, welche
er mit folgendem Gebet an die neuen Heiligen schloss : ,,Orn7iipotens mi-
seratoi' et misericors Deus , respice, qnaesumus , Ecclesiam tuam sanctam tantis
nunc calamitatibus afflictam^ nee dispergas misericordiam tuam a nobis propter
istos Sanctos tuos, et per eorum merita fac, ut Ecclesia tua omnibus profligatis
ßrroribus omnibusque amotis difficultatibus , magis in dies a solis ortu usque
ad occasum vigeat ac dominetur, et novis ac splendidioribus exometur et auge'atur
triumpMs^ et omnes popidi, genteSj nationes cognoscant : Te solum Dewn verum, et
quem misisti, Jesum Christum. Ac sicut istos Dilectos tuos sancto tuo replevisti
spiritu, qui inspirator est fidei, dbctor scientiae, /ans dilectionis ac totius causa
salutis, ita et nos ejusdem Sancti Spiritus gratia donisque reple ac robora per
Jesum Christum Filium, tuum, Dominum nostrum, cui pariter ac Tibi et eidem
Sancto Spiritui sit sempiterna laus, virtus, honor et gloria. Allmächtiger und barm-
herziger Gott, sieh' an, wir bitten Dich, Deine heilige, jetzt von so vielen Drang-
salen heimgesuchte Kirche ; entziehe uns nicht Deine Barmherzigkeit um dieser
Heiligen willen, und gib durch ihre Verdienste, dass Deine Kirche nach Be-
siegung aller Irrthümer und nach Beseitigung aller Schwierigkeiten mit jedem
Tage vom Aufgang der Sonne bis ztim Untergang kräftiger blühe und herrsche,
mit immer neuen und glänzenden Triumphe geschmückt und vermehrt werde
und dass alle Völker, Stäme und Nationen Dich, den allein wahren Gott, erkennen
und den Du gesandt hast, Jesum Christum. Und wie Du diese Döine Geliebten
mit Deinem heiligen Geiste erfüllt hast, welcher den Glauben einflösst, der
Lehrer der Wissenschaft, die Quelle der Liebe und die Ursache alles Heiles ist,
so erfülle und stärke auch uns mit den Gnadengaben desselben heiligen Geistes
durch Jesum Christum, Deinen Sohn, unsern Herrn, welchem mit Dir und dem
heiligen Geiste Lob, Kraft, Ehre und Herrlichkeit sei in Ewigkeit."
Am 9. Juni 1862 als am Pfingstmontag hielt der Papst an die zu
einem Consistorium versammelten Cardinäle und Bischöfe jene berühmte Allo-
24 Symbolische Wirksamkeit. Heiligsprechung der japanesischen Märtyrer.
kution Maxima quidem, in welcher er die Hauptirrthümer der Zeit und insbe-
sondere die Angriffe gegen die weltliche Herrschaft des heiligen Stuhles ver-
dammte, Tind auf welche die Bischöfe mit jener berühmten Adresse antworteten,
in der sie Alle die weltliche Herrschaft für nothwendig erklärten.
Am 10. Juni sodann erliess der Papst ein Breve, durch welches er allen
Patriarchen, Erzbischöfen und Bischöfen, welche der Heiligsprechungsfeier in
Eom beigewohnt haben, die Bewilligung ertheilte, in ihren Kathedralkirchen,
sowie auch wenn sie sich auf eijier Visitationsreise befinden, an den Haupt-
orten ihrer Diöcese den Apostolischen Segen sammt vollkommenem Ablass mit
feierlichem Eitus zu ertheilen. Am 8. Juli 1862 endlich erliess der Papst drei
Canonisationsbullen, eine für die 23 Märtyrer aus dem Orden des heil. Franciscus ^),
die zweite für die 3 Märtyrer aus der Gresellschaft Jesu ^) und die dritte für
den heil. Michael de Sanctis •^). Jede dieser drei Bullen trägt das grosse Siegel
und die Unterschrift des Papstes mit den Worten : Ego Pius CathoUcae Ecclesiae
Episcopus (Ich Pius, Bischof der katholischen Kirche), nach welcher die Unter-
schriften der in Eom anwesenden Cardinäle folgen.
Unter denselben befindet sich auch die Unterschrift des Cardinal Schwar-
zenberg, Erzbischofs von Prag. (Es sind nur 33 Cardinäle unterzeichnet. Der
Eaum für die Unterschriften der Uebrigen ist unausgefüllt. Bei der Canonisa-
tionsfeier selbst waren übrigens ausser dem Cardinal Schwarzenberg auch
andere fremde Cardinäle anwesend, z. B. der Cardinal Wiseman und wenn wir
nicht irren, auch der Cardinal Scilovsky von Gran.)
^) Die Canonisationsbulle für die 23 Märtyrer aus dem Orden des heil. Fran-
ciscus ist in 48 Paragraphe gefasst. Der erste Paragraph weist auf die zahlreichen
Märtyrer der katholischen Kirche hin, und erinnert an die Eeise des heil. Franciscus
nach Syrien, in der Hoffnung, dort die Martyrerkrone zu erlangen und an die Aussen-
dung seiner Söhne als Missionäre in alle Welttheile. Der zweite Paragraph gibt eine
kurze geographische Beschreibung von Japan, und erinnert an die ausserordentliche
segensreiche Apostolische Wirksamkeit des heil. Franciscus Xaverius in Japan. Der
dritte Paragraph berichtet, wie Faxiba, welcher sich später Taicosama nannte, durch
seine Bonzen angestiftet, im Jahre 1587 in seinem ganzen Reiche den christlichen
Glauben verboth und die Väter der Gesellschaft Jesu vertrieb, welche sich aber in welt-
lichen Kleidern fortwährend heimlich im Lande aufhielten. Im vierten Paragraphe erfah-
ren wir, dass der Gouverneur der Philippinischen Inseln Gometius Peretius des Marinas
an den König, Taicosama eine Gesandtschaft schickte, welche aus dem Pater Petrus
Baptista, Commissär des Serafischen Ordens der minderen Brüder, Bartholomäus
Ruitz Franciscus vom heil. Michael, ebenfalls Franciscaner Ordenspriester, und
dem Laienbruder Gundisalvus Garzia bestand, welcher als Dollmetscher diente. Sie
übernahmen die Gesandtschaft in der Absicht; die christliche Religion zu befördern und
auszubreiten, denn Papst Sixtus V. hatte allen minderen Brüdern, insbesondere denen
auf den Philippinischen Inseln durch ein Apostolisches Schreiben vom 25. November 1586
die Bewilligung ertheilt, in Indien und China neue Häuser und Klöster zur Ausbreitung
des katholischen Glaubens zu bauen. Die Gesandtschaft segelte wie im §. 5 erzählt
wird, am 2f>. Mai 1593 von Manilla ab, und langte glücklich in Japan an, wo sie von
Symbolische Wirksamkeit. Heiligsprechung der japanesischen Märtyrer. 25
dem König Taicosama freundlich aufgenommen wurde, und die Erlaubniss erhielt, sich
in Meaco aufzuhalten und die Hauptstädte von Japan zu besuchen. Nachdem die Ge-
sandten 6 Monate in Meaco verweilt hatten, erhielten sie wie im §. 6 berichtet wird,
von Taicosama die Erlaubniss, sich dort Häuser zu bauen, und den spanischen Christen,
so wie den Fr,emden als Seelsorger zu dienen, aber mit dem ausdrücklichen Verbote,
die Japanesen in der christlichen Eeligion zu unterrichten. Da erbaute Petrus Bap-
tista ein Klösterlein und eine Kirche, wo er unter solchem Zulaufe des Volkes predigte,
dass die Zahl der Gläubigen mit jedem Tage sich vermehrte ; auch erbaute er in kurzer
Zeit zwei Spitäler. Die Fortschritte des Christenthums erregten wie im §. 7 erzählt
wird, den Hass und Neid der Bonzen, welche sich bei dem Mandarin von Meaco be-
klagten; dieser, obwohl ein Heide, war den Franciskanern gewogen, er warnte sie vor
der ihnen drohenden Gefahr und liess sie wissen, dass er das Gesetz des Kaisers
gegen sie in Anwendung bringen müsse. Sie aber fürchteten Gott mehr als die Men-
schen und kümmerten sich nicht um die Gefahr, — ja sie sehnten sich vielmehr nach
dem Martyrertod, sie beriefen noch zwei Genossen, den Bruder Franciscus Blanko
und den Bruder Martinus von der Himmelfahrt von den Philippinen und er-
bauten noch zwei Häuser, ~ in Ozac und Nangasaki. Als Taicosama das erfuhr, wurde
er heftig erzürnt und befahl alle nach japauesischer Art mit dem Tode zu bestrafen.
Sofort umringten die kaiserlichen Soldaten das Ha,us und die Kirche in Meaco, ergriffen
die Patres und die sonstigen Mitglieder des Ordens, warfen sie ins Gefängniss und
zerstörten das Haus und die Kirche; dann begaben sie sich nach Ozac und verhafteten
dort, obwohl hievon nichts in ihrem Befehle stand, drei Männer aus der Gesellschaft
Jesu, Paulus Miki, Johannes So an oder de Goto und Jakobus oder Didacus
Kisai; so erzählt der Paragraph 8. Die Paragraphe 9 bis 31 geben die Namen und
einen kurzen Lebensabriss der 23 Märtyrer aus dem Orden des heil. Franciscus.
1. PetrusBaptista der Vorstand der Mission und der Gesandtschaft, wurde
im Jahre 1545 von frommen und adeligen Eltern, Petrus und Maria Blasquez in Spa-
nien geboren. Im Alter von 21 Jahren trat er in den Orden der unbeschuhten Fran-
ciscaner; im Jahre 1580 ging er nach Mexico und durchwanderte fast alle Gegenden
dieses weiten Reiches und gründete dort eine Provinz seines Ordens. Im Jahre 1583
kam er auf die Philippinen. König Philipp II. von Spanien hat ihn zum Bischöfe der
Philippinen bestimmt, aber von Gott zu etwas höherem berufen, ging er nach Meaco.
2. Der Bruder Martinus von der Himmelfahrt wurde im Jahre 1567 zu
Guipuczoa in Spanien geboren. Im Alter von 19 Jahren trat er in den Orden des heil.
Franciscus; als Priester zeichnete er sich durch seinen unermüdlichen Eifer im Gebet
und Predigtamte aus, später begab er sich nach Mexiko, wo er Philosophie und Theologie
vortrug; endlich wurde er nach den Philippinen gesendet, und nahm Theil an der Ge-
sandtschaft; er war 30 Jahre alt.
3. Der Bruder Franciscus Blanco, Priester und Prediger zählte ebenfalls
30 Jahre ; in Spanien geboren, trat er daselbst in den Franziskaner-Orden und leuchtete
seinen Ordensbrüdern als Muster der Bussstrenge und aller Tugenden voran. Da er Mis-
sionär in Indien zu werden wünschte, kam er zuerst nach Mexico, und dann von den
Philippinen nach Japan; er lernte bald die Sprache jenes Landes und es ist unglaub-
lich wie viele Seelen er für Gott gewann.
4. Philippus a Jesu de las Casas ist von reichen und vornehmen Eltern
in Mexico geboren; bis zu seinem 15. Jahre führte er ein lockeres Leben, dann trat
er in den Orden der Franciscaner von der strengeren Observanz ; bald darauf aber reuete
ihn sein Entschluss, er verliess den Orden wieder, und kehrte zu seiner früheren Lebens-
weise zurück, worüber sich seine Eltern so betrübten, dass sie ihn gar nicht naehr sehen
wollten. Nach 3 Jahren kehrte er reumüthig in den Orden zurück und legte nach bc-
26 Symbolische Wirksamkeit. Die japanesischen Märtyrer.
endigtem Noviziat die feierlichen Gelübde in dem Kloster zu Manilla ab. Da seine
Eltern ihn jetzt wieder zu sehen wünschten, wollte er, um sie zu besuchen, nach Me-
xico reisen, aber der Sturm verschlug ihn in einen japanesischen Hafen, wo ihn der
Pater Martinus von der Himmelfahrt freundlich aufnahm und nach Meaco
brachte.
5. Der Bruder Franciscus vom heil. Michael, in Spanien geboren, trat
in früher Jugend in den Orden, aber aus Demuth nur als Laienbruder. Auf den Phi-
lippinen ertrug er mancherlei Ungemach, Beschwerden und Beschimpfungen und glänzte
durch viele Wunder.
6. Gundisalvus Garcia wurde zu ßasan in Ostindien geboren; sein Vater
ein Portugiese Hess ihn bei den Jesuiten erziehen. Als Jüngling begab er sich in
Handelsgeschäften mit einigen Apostolischen Männern nach Japan, verliess aber bald
seine Geschäfte, übernahm das Amt eines Catecheten, und wirkte ausserordentlich viel
zur" Ehre Gottes und zum Heile der Seelen. Im Jahre 1587 trat er zu Manilla in den
Franziscaner Orden und ging als Dollmetscher mit nach Japan.
7. Paulus Suzuquiin Japan geboren verliess als Jüngling die Religion der
Bonzen ; sein Haus wurde die Herberge der Armen und der Pilger genannt ; er versah
das Amt eines Catecheten, schrieb mehrere Bücher zum Unterricht der Neubekehrten,
diente in den Krankenspitälern der minderen Brüder und als Dollmetscher, und ge-
hörte wie alle jetzt folgenden Märtyrer dem dritten Orden des heil. Franciscus an.
8. Gabriel a Duisco aus dem Königreich Ize auf der Insel Niphon war
16 Jahrß alt, als die minderen Brüder nach Meaco kamen ; er wurde heimlich Christ,
verliess Alles und trat in den dritten Orden des heil. Franciscus. Durch unablässiges
Beten, Wachen und Fasten erlangte er die Bekehrung seines Vaters; er predigte in
den Strassen von Meaco die christliche Religion.
9. Johannes Quizuya zu Meaco geboren lebte dort als Handwerker im Heiden-
thum, durch die Predigten der Franziskaner wurde er zum Christenthum bekehrt und
trat in den dritten Orden; er diente den Kranken in den Spitälern, und bewog auch
seinen Sohn zu diesem Liebeswerk.
10. Thomas Danchi von Ize war Kaufmann in Meaco und wurde in schon
vorgerücktem Alter von den Vätern der Gesellschaft Jesu getauft; aber sein Lebens-
wandel war so wenig erbaulich, dass die Franziscaner sein Haus eine Räuberhöhle
nannten. Später bekehrte er sich, vertheilte sein ganzes Vermögen unter die Armen,
pflegte die Kranken , versah das Amt eines Catecheten und trat in den drit-
ten Orden.
11. Franciscus von Meaco, ein Doctor der Medicin, hatte sich in der Heilung
von Krankheiten einen solchen Namen erworben, dass er in ganz Japan hoch berühmt
war und nur der Arzt genannt wurde. Als Jüngling gehörte er der Religion der
Bonzen an, aber er war immer mit sich im Zweifel, ob die Glaubenslehren seiner
Religion wahr seien. Einmal hatte er eine Unterredung mit einem Heiden, welcher
kürzlich seine Religion abgeschworen hatte, und Hess sich von ihm bereden zum
christlichen Catecheten zu gehen ; dieser überzeugte ihn bald von der Wahrheit des Chri-
stenthums und ertheilte ihm die Taufe; der Ruf dieser Bekehrung drang durch ganz
Japan, und auch seine Frau wurde eine Christin. Franzis cus besass einen scharf-
sinnigen Geist, und schrieb nicht nur medizinische Bücher, sondern auch Bücher zur
Vertheidigung des Christenthums gegen die Bonzen. Er widmete sein ganzes Leben
der Pflege des Leibes und der Seele seiner Nebenmenschen ; er trat in den dritten
Orden und diente den Franciscanern als Dollmetscher; er wurde 46 Jähe alt.
12. Thomas Cosaqui erlangte in seinem 15. Lebensjahre die Martyrerkrone ;
er war zugleich mit seinem Vater getauft und in seinem 11. Jahre dem seligen Petrus
Symbolische Wirksamkeit. Die japanesischen Märtyrer. 27
Baptista übergeben worden, welcher ihm das Kleid des dritten Ordens gab; nachdem
er das Amt eines Catecheten erhalten, bewog der junge Mann nicht blos Ungelehrte
sondern die Gelehrtesten zur Annahme der Glaubenslehren ^ indem er die falschen
Sophismen aufdeckte; durch Nachtwachen und andere Bussübungen zähmte er seinen
Leib. Mit Verachtung aller Beschwerden und Gefahren diente er den Franciscanern
bis zum letzten Athemzuge.
13. Joachim Saquijor war zu Usac in Japan geboren, und diente in
den Spitälern der minderen Brüder als Koch ; seine christliche Frau hatte, als er
schwer krank war, die Franciscaner berufen und sie gebeten, ihn zu taufen; sie aber
verweigerten die Taufe, weil keine Todesgefahr war, und so wurde er einem Cateche-
ten zum Unterricht übergeben ; da er dann in Todesgefahr kam, wurde er getauft ;
nach seiner Wiedergenesung trat er von grossem Verlangem nach christlicher Voll-
kommenheit entzündet in den dritten Orden.
14. Bonaventura aus Japan hatte eine heidnische Mutter und einen
christlichen Vater, welcher den Knaben taufen Hess. Zwanzig Jahre lang führte er
obwohl von Gewissensbissen gequält ein lasterhaftes Leben, später aber that er mit
einem Sack und einem Bussgürtel bekleidet an einem hohen Festtage vor einer grossen
Volksmenge öffentliche Kirchenbusse , klagte sich seiner früheren Sünden an, und
erhielt von dem Pater Petrus Baptista das Kleid des dritten Ordens.
Von nun an trennnte er sich nicht mehr von den Franciscanern und leuchtete
allen durch seine wunderbare Geduld, seinen standhaften Muth und seine christliche
Liebe voran.
. 15. Leo Carazuma zu Corea geboren wurde in seinem 30. Jahre Christ. So
gross war sein Verlangen nach Vollkommenheit, dass er sich mit Einwilligung seiner
edlen und frommen Göttin von ihr trennte und in den dritten Orden trat; er verliess
die Franciscaner, welchen er als Dollmetscher diente, von nun nicht mehr.
16. Mathias von Japan aus der Stadt Meaco wurde von den Jesuiten
getauft, führte ein frommes und heiliges Leben und trat in den Orden, wo er durch
seine Liebe zur Armuth und seinen Busseifer Allen voran leuchtete.
Er wurde statt eines anderen Mathias, welcher im Kloster wohnte , aber zur
Zeit, als die kaiserlichen Soldaten dort erschienen, gerade abwesend war, verhaftet,
und verdankte dieser Verwechslung den Martyrertod.
17. Antonius von Nangasaki zeigte schon als Kind eine grosse Frömmig-
keit, trat frühzeitig in den dritten Orden, und diente mit 13 Jahren dem Vorstand
des Franciscanerordens bei der Messe.
18. Paulus Yuaniqui Ibarchi aus Japan wurde von seinem Bruder, dem
seligen Leo zu Meaco in der christlichen Keligion unterrichtet. Anfänglich wollte er
nichts von einer Bekehrung wissen, später aber liess er sich taufen, trat in den dritten
Orden und bekehrte sich zu einem heiligen Leben.
19. Ludwig Ibarchi aus Japan der Neffe Pauls und des seligen Leo kam
mit 9 Jahren nach Meaco und wurde von dem seligen Petrus Baptista im Glauben
unterrichtet ; er trat in den dritten Orden und blieb immer an der Seite des Petrus
Baptista.
20. Michael Cozoqui aus dem Königreich Ize war ein japanesischer Watfen-
-schmied und hatte sich durch die Anfertigung von Wurfgesdiützen einen Namen erwor-
ben. Er war schon ein Christ, als die Franciscaner nach Meaco kamen, und zeichnete
sich durch eine ganz besondere Frömmigkeit aus ; er nahm die Armen und Kranken in
seinem Hause auf und diente ihnen wie Christo.
Sein Sohn, der oben erwähnte Casaqui, war der Genosse seiner Tugenden und seines
Martyriums.
28 Symbolische Wirksamkeit. Die japanesisclien Martyi-er.
21. Petrus Sequexein, ein Bürger von Meaco in Japan, wurde schon früh-
zeitig Christ und trat in den dritten Orden. Da er den Franziskanern nach ihrer Ver-
haftung diente, wurde er selbst gefangen genommen und erlangte die Martyrer-Krone.
22. Cosmos Raquisa aus Japan stammte von reichen und vornehmen Eltern,
da er später sein Vermögen verlor, wurde er Waffenschmied. Er lebte zu Meaco als die
Franciscaner dorthin kamen und half ihnen bei der Erbauung ihres Klosters ; er unter-
richtete nicht nur selbst die Kinder im christlichen Glauben, sondern brachte auch
seinen lüjährigen Sohn dem heil. Franciscus dar, damit auch er ein Katechet würde ; er
pflegte die Armen in den Spitälern und diente den Franciscanern als DoUmetscher.
23. Franciscus Fahelante von Campiuto, ein Schuster, half den Francisca-
nern bei der Erbauung ihres Klosters in Meaco und wurde von ihnen in den dritten
Orden aufgenommen. Im Jahre 1596 erhielt er von dem Pater Martinez aus der Ge-
sellschaft Jesu, dem ersten Bischöfe aus Japan das Sacrament der Firmung. Als er die
Gefangennahme der Franciscaner erfuhr, begab er sich in das Kloster zur heil. Maria
und wollte an ihren Banden theilnehmen. Zwei- bis dreimal bekannte er sich vergebens
als Christ und zerfloss in Thränen, dass er nicht für Christus sterben könne. Als Petrus
Sequexein kam, welchen der Pater Organtin aus der Gesellschaft Jesu gesendet hatte,
um den Märtyrern beizustehen, schloss er sich an diesen an, und erlangte so die Er-
füllung seines sehnlichsten Wunsches, seinen Glauben mit seinem Blute zu besiegeln.
Alle die Genannten, mit Ausnahme des Petrus Saquexein und des Franz Fahe-
lante, welche erst auf dem Wege zu ihnen kamen, wurden mit auf den Rücken gebun-
denen Händen auf den Hauptplatz von Meaco geführt, jedem von ihnen wurde ein
Theil des linken Ohres abgeschnitten, dann wurden je drei auf einen Karren gesetzt
und in der ganzen Stadt herumgeführt, ehe man sie in's Gefängniss zurückbrachte. Am
andern Tage, am 3. Januar wurden die Märtyrer nach Ozac auf dem Landwege geführt,
unter dem Gespötte und Gelächter des Pöbels. Von dort setzten sie die Reise nach
Nangasaci fort, wo sie hingerichtet werden sollten. Je näher sie dem Orte der Hin-
richtung kamen, desto grösser wurde ihre Freude. Unsäglich waren die Beschwerden
und Mühsale, welche sie auf dieser Reise zu erdulden hatten, namentlich von der herr-
schenden Kälte. Als sie nach Nangasaki kamen, liefen dem jungen Antonius seine Eltern
entgegen und suchten ihn durch Thränen und Schmeichelworte zum Abfall vom Glau-
ben zu bewegen. Er antwortete darauf: die irdischen Reichthümer und Schätze, welche
ihr mir versprecht, entfliehen bald, Christus aber schenkt mir himmlische und ewige.
Die Kreuze sollten wie gewöhnlich auf dem Hauptplatze von Nangasaki aufgerichtet
werden, aber auf die Bitte der Portugiesen geschah diess auf dem Gipfel eines kleinen
Berges ausserhalb der Stadt, weil sie die Absicht hatten auf diesem Berge später eine
Kirche zu erbauen, wie diess auch geschah. Als die Märtyrer zur Kreuzigung hinaus ge-
führt wurden, nahm Antonius sein Oberkleid ab, und übergab es seinen Eltern, dann
eilte er mit raschen Schritten auf sein Kreuz zu, und umarmte es.
Die japanesischen Kreuze haben das Eigenthümliche, dass sie unten am Stamme
ein Querholz haben, auf welchem die etwas ausgespreizten Füsse ruhen; femer haben
sie in der Mitte einen hervorragenden Balken, auf weichem der Gekreuzigte wie ein
Reiter aufsitzt; die Hände und Füsse werden nicht mit Nägeln angeheftet, sondern
mit Stricken oder mit eisernen Hand- und Fussschellen angebunden; auch um den
Hals und oft auch um die Mitte des Leibes werden die Gekreuzigten mit einem
eisernen Ringe am Kreuze befestiget. Als die Märtyrer auf diese Weise an das Holz
der Schmach geheftet und die Kreuze in den dazu bereiteten Gruben eingesenkt waren,
kam ein Henker von der rechten Seite und stiess dem Gekreuzigten einen sehr langen
Speer in die linke Seite, während ein anderer von der linken Seite seinen Speer in
die rechte Seite des Gekreuzigten stiess. Auch hängen die Leiber nicht nackt am
Symbolische Wirksamkeit. Die japanesischen Märtyrer. 29
Kreuze ; jeder kann sein eigenes und selbst sein bestes Festgewand anbehalten. Auf
diese Weise starben die Franciscaner in ihren ürdenskleidern, die übrigen in weltlichen
Kleidern an 26 Kreuzen, welche nebeneinander aufgerichtet waren , so dass zwischen
jedem drei bis vier Schritte Raum blieb. Obwohl eine Menge Soldaten anwesend war,
welche verhinderten, dass Jemand sich den Märtyrern näherte, war doch eine sehr grosse
Volksmenge, sowohl Heiden als Christen, zusammengekommen; die letzteren wurden
mit grosser Freude erfüllt, als sie die Gekreuzigten für ihre Kreuziger beten hörten.
Bald kam auch der Bischof Martine z an den Hügel und verehrte die Märtyrer auf
seinen Knien. Von diesem Augenblicke an war der Ort Allen heilig. Durch Wunder
und Zeichen zeigte Gott deutlich wie angenehm ihm eine so grosse Zahl Märtyrer
sei. Das Blut einiger derselben blieb neun Monate lang flüssig und ohne Spur von
Fäulniss; ein heftiger Wolkenbruch überschwemmte die Strassen von Macao; ein ge-
waltiges Erdbeben erschütterte die Stadt; ein grosser Comet mit einem ungeheuren
Schweif erschien von den Philippinischen Inseln bis Nangasaki; die Gesichter der
Märtyrer blieben zwei und einen halben Monat lang ganz lebensfrisch, und zur Ver-
wunderung Aller blieben die Leichname der Märtyrer von den Geiern und anderen
Baubthieren verschont. Solche und andere Wunder vermehrten die Verehrung der Märty-
rer, und ihr Blut war ein Saatkorn, aus welchem zahlreiche Christen aufsprossten.
So weit geht die Erzählung der Canonisationsbulle in den §§. 9 bis 37. Die
§§. 37 bis 47 schildern den Verlauf des ersten Seligsprechungs- und des Heiligspre-
chungsprocesses, und der §. 47 schliesst die ganze Erzählung mit dem schwungvollen
Ausruf: 0 vere beata mater Ecclesia, quae assueta inter mundi persecufiones Dei-
que consolationes peregrinando percurrere, habet in servorum Bei gloria, unde sole-
tur se in iis diebus afflicüonis suae , dum inimici ejus convenierites in unum inania
medifantu?' dicentes, quando morietur ei peribit nomen ejus. Dum omnia ejus firmissima
ei legitima jura spernuntur atque coniemnuntur, ipsa novis coronata iriumphis mili-
tum suorum, quos jam coelo inseruit, permanet gloriosa, brachium Bei praedicans
generafioni veniurae. 0 vere mirabilis Beus, qui in omni tribulatione solatur humi-
litatem Nosiram, neque timidos Nos reddit a facie inimicorum suorum, quia Nobis-
cum est, ut universa quaecumquc ipse mandaverit clare aperteque loquamur.
„0 wahrhaft selige Mutter Kirche, welche gewohnt, unter den Verfolgungen der
Welt und unter den Tröstungen Gottes ihren Pilgerlauf zu vollbringen, in der Glorie
der Diener Gottes einen Trost in den Tagen ihrer Trübsal hat, während ihre Feinde
zusammenkommen und auf Eitles sinnen und sprechen, wann wird sie sterben und
wann wird ihr Name zu Grunde gehen. Während alle ihre wohlbegründetsten Rechte
verachtet werden, bleibt sie selbst von neuen Triumphen ihrer Streiter gekrönt, welche
sie schon in die himmlischen Heerschaaren eingereicht hat, glorreich und verkündet
dem künftigen Geschlechte den Arm Gottes. 0 wahrhaft wunderbarer Gott, der in aller
Trübsal unsere Niedrigkeit tröstet, und Uns nicht zagen lässt vor dem Angesichte
seiner Feinde, weil er mit Uns ist, damit Wir alles was er befohlen hat, klar und
offen reden.
Der §. 48 bedroht diejenigen, welche dieser Canonisationsbulle zuwiderhandeln
sollten, mit dem Zorne Gottes und der heiligen Apostel Petrus und Paulus.
2) Die Canonisationsbulle für die drei Märtyrer aus der Gesellschaft Jesu ist
in ähnlicher Weise abgefasst, wie die vorangehende, und zerfällt in 20 Paragraphe. Der
erste Paragraph ist dem Lobe der Gesellschaft Jesu gewidmet. Insbesondere wird ihre
Missionsthätigkeit und das Gelübde, auf Befehl des Papstes überall hinzugehen, rüh-
mend hervorgehoben. Die §§. 2 bis 4 erzählen den Anfang der japanesischen Mis-
sion und die Ausweisung der Jesuiten durch Taicosama. 65.000 Japanesen, die Kinder
ungerechnet, wurden von den Jesuiten getauft. Im Jahre 1593, als die Franciscaner
30 Symbolische Wirksamkeit. Die japanesischen Märtyrer.
kamen, zählte die Gesellschaft Jesu 134 Zöglinge, welche die Seelsorge über 300.000
im ganzen weiten Reiche verbreitete Christen ausübten ; da kam der Bischof Petrus
Martinez aus der Gesellschaft Jesu als Gesandter zu Taicosama und erhielt von diesem
die Erlaubniss, sich im Reiche aufzuhalten. Die Canonisationsbulle erzählt nun die
bereits bekannte Gefangennahme der Franciscaner und der drei Jesuiten Paul Miki,
Johannes von Goto und Jacob Kisai. Die §§,5 bis 7 geben den kurzen Lebens-
abriss der drei Jesuiten.
1. PaulusMiki war ein geborener Japanese, stammte von vornehmem Geschlechte,
wurde schon als Knabe getauft und mit 11 Jahren den Jesuiten zur Erziehung über-
geben. Im Alter von 22 Jahren trat er in die Gesellschaft ein, studirte Theologie,
durchzog als Prediger mehrere Königreiche von Japan und bekehrte zahllose Japanesen
vom Irrthume zur Wahrheit, vom Laster zur Tugend. Aber nicht nur durch das mündliche
Wort, sondern auch durch Schriften in japanesischer Sprache arbeitete er für die Aus-
breitung des Christenthums. Er sollte eben zum Priester geweiht werden, da brach
die Verfolgung aus und er opferte sich selbst dem allmächtigen Gott auf dem Altare
des Kreuzes auf.
2. Johannes Soan, auf der Insel Goto geboren, von welcher er auch seinen
Zunamen hatte, wurde von seinen christlichen Eltern fromm erzogen und in die Schule
der Jesuiten geschickt, welche ihn bald zum Katecheten machten; mit diesem Amte
bekleidet, begab er sich im Alter von 19 Jahren auf Befehl seiner Oberen nach Ozac
als Gehilfe des Pater Johannes und wurde dort mit seinen beiden Genossen gefangen
genommen. Er hätte sich der Gefahr und dem Tode entziehen können, aber er wollte
das nicht, sondern Hess sich, nachdem er die gottesdienstlichen Geräthschaften in Sicher-
heit gebracht hatte, in die Proscriptionsliste eintragen und verlangte^ die Aufnahme in
die Gesellschaft Jesu, welche ihm auch gewährt wurde.
3. Jacob Kisai war 64 Jahre alt, als er die Glorie des Martyrerthums erlangte ;
er stammte von heidnischen Eltern, wurde aber von den Genossen des heil. Franciscus
Xaverius getauft; er unterstützte die Jesuiten als Katechet mit grossem Erfolge, die
Geheimnisse des Leidens Christi betrachtete er täglich mit tiefer Andacht; er hatte sich
ein Büchlein gemacht, in welchem er dieselben mit zierlich gemalter japanesischer Schrift
eines nach dem andern schilderte, damit er sie immer vor Augen habe. Aus dieser Be-
trachtung schöpfte er einen wunderbaren Durst, für Christus zu leiden und zu sterben,
zu dessen Befriedigung er willig Blut und Leben hingab. Als die Märtyrer in Meaco
in der Stadt herumgeführt wurden, sprach Paulus Miki von seinem Karren herunter
in der Landessprache zu der Volksmenge unjä nicht vergebens. Im Kerker zu Meaco
bekehrte er zwei von den Wächtern; sechs andere in dem Kerker von Ozak und an
einem andern Orte den Gouverneur selbst. In der Nähe des Hinrichtungsplatzes kam
ihnen der Pater Franciscus Pasius entgegen, welchen der Provinzial der Gesellschaft
Jesu gesendet hatte, umarmte alle Märtyrer, hörte ihre Beichte und nahm dem Johannes
von Goto und dem Jacob Kisai die Ordensgelübde ab.
Paulus Miki sprach von seinem Ki'euze herunter mit gewaltiger Stimme zu der
versammelten Volksmenge; dann betete er für seine Kreuziger, und nachdem er Gott
seine Seele empfohlen, hauchte er dieselbe freudig aus.
Ein italienischer Soldat sammelte das Blut des Paulus Miki und dreier anderer
Märtyrer und bewahrte es in einem chinesischen Gefäss, wo es noch nach 9 Monaten
frisch und liüssig war.
Die Leichname der drei Märtyrer aus der Gesellschaft Jesu wurden nach zwei
Monaten vom Kreuze herabgenommen und in die Kirche des Collegiums der Gesellschaft
zu Macao in China übertragen. Also erzählen die §§. 8 bis 11. Die §§. 12 bis 19 erzäh-
Symbolische Wirksamkeit. Die japanesischen Märtyrer. 31
len die GeschichtefAiles Seligsprechungs- und des Heiligsprechungsprocesses. Der §. 19
schliesst wieder die Erzählung mit folgendem Jubelruf :
Gaudeat igitur in Domino universafamilia gentium, in voribus exultationis omnes
jubilent Deo, qui Ecclesiam suam pia miseratione custodiens praedaris eam juslorum
exemplis quotidie instruerc, mcritis et praesidüs roborare non desinit. Probe omnes
intelligant, ut gloriosissimi isti Martyres Japonensis Ecclesiae primitiae, mirificam
illam Domini nostri Jesu sententiam: nos cruci cum ipso sive animo sive corpore
oportere esse suffixos, neque dignum esse Christo qui crucem suam bajulare nequi-
verit. Solabitur ipse Deus in omni tribulatione nosira, facietque cum ientatione susti-
nere proventum; post proelia triumphus. In paucis vexati, inmultis bene disponemur.
Haec utinam aliquando denuum hominum animos veritas mentesque pervadat atque de-
vincat. Tunc illa terrarum orbi effulgebit pax, quam enixis votis collectisque omnium
Chrisiifidelium precibus ja?n diu a Deo optimo maximo deprecafrmr, qvamque assequi
minime duhitamus. „Es freue sich nun im Herrn die ganze Völkerfamilie, mit Jubel-
stimmen möge sie Gott preisen, der seine Kirche mit gütiger Erbarm ung beschützt und
nicht aufhört, sie täglich durch das Beispiel der Gerechten zu belehren, sie durch ihre
Verdienste und ihren Schutz zu stärken. Alle mögen wie jene glorreichen Märtyrer die
Erstlinge der Kirche von Japan den Wunder wirkenden Ausspruch unseres Herrn Jesu
Christi verstehen: Wir müssen mit ihm, sei es der Seele, sei es dem Leibe nach ge-
kreuzigt werden und wer sein Kreuz nicht tragen könne, sei Christi nicht würdig. Gott
selbst wird uns in allen Trübsalen trösten und uns aus der Prüfung glücklich heraus-
führen , nach dem Kampfe folgt der Sieg. In Wenigem geprüft werden wir über Vieles
sgesetzt werden. Möchte doch diese Wahrheit endlich einmal in die Herzen der Menschen
eindringen und sie besiegen. Dann wird der Welt jener Friede leuchten, welchen Wir
schon lange mit inständigen Bitten und mit den vereinigten Gebeten aller Christgläu-
bigen von dem höchsten und gütigsten Gott erflehen und an dessen Erlangung wir
keineswegs zweifeln."
Der 20. Paragraph schliesst in derselben Weise wie der §. 48 der vorhergehen-
den Canonisatioüsbulle.
3) Die letzte Canonisationsbulle schildert in 16 Paragraphen das Leben sowie
den Selig- und Heiligsprechungsprocess des heiligen Michael de Sanctis, Profess-
priester aus dem Orden der Trinitarier von der Loskaufung der Gefangenen. Der Hei-
lige ist zu Vieh in Spanien im Jahre 1591 geboren; seine Eltern waren fromm und
von vornehmem aber verarmten Geschlechte ; sie hatten acht Söhne, von welchen
Michael der siebente war. Schon als Knabe zeigte er eine ausserordentliche Andacht
zur Mutter Gottes. Mit sieben Jahren gelobte er ihr seine Jungfräulichkeit ; seine Liebe
zur christlichen Vollkommenheit war so gr9ss, dass er sich heimlich in eine Höhle
zurückzog und dort ein strenges Leben führte. Sein Vater, der ihn lange voll Kummer
gesucht hatte, fand ihn endlich in jener Höhle auf den Knien liegen. Als der Vater
ihm Vorwürfe machte, erklärte er ihm mit Thränen, er habe sich dahin zurückgezogen,
um ein strenges Leben zu führen ; übrigens kehrte er gehorsam mit seinem Vater nach
Hause zurück, wo er seinen Leib auf jede Weise kreuzigte, mit Geissein, ßussgürteln
und Fasten. Er wälzte sich nackt auf Dornen, ohne dass dieselben ihn verwundeten;
er schlief auf einem Brette und nahm einen Stein als Kopfkissen. Während er noch
die Schule besuchte, starben plötzlich seine beiden Eltern.
Auf den Wunsch seines Vormundes ging er zu einem Kaufmann als Ladendiener,
führte aber auch da sein strenges Leben fort.
Im Alter von zwölf Jahren verliess er seine Verwandten, seine Freunde und
seine Vaterstadt und begab sich auf eine lange und beschwerliche Reise nach Barce-
lona, wo er um die Aufnahme in den neu gegründeten Orden der Trinitarier bat. Nach
32 Symbolische Wirksamkeit. Der heil. Michael de Sanctis.
vollendetem Noviziate legte er zu Pampelona die feierlichen Gelübde ab ; aus Gehorsam
empfing er die Priesterweihe.
Es ist unglaublich, von welcher Liebe er entbrannte, nachdem er die heiligen
Weihen empfangen. Zum Lohne dafür würdigte ihn Gott himmlischer Gesichte; auch
besass er die Gabe der Prophezeiung und offenbarte Vieles, was an fernen Orten und
in ferner Zeit vorging. In Erfüllung seiner priesterlichen Pflichten war er unermüdlich ;
durch seine Predigten, seine Gebete, seinen guten Eath und sein unermüdliches Beicht-
hören brachte er Allen Hilfe. Er machte Kranke gesund, erweckte Todte zum Leben
und trieb unreine Geister aus.
Mehr von Liebe zu Gott als von Krankheit verzehrt, starb er zu der Stunde,
die er selbst vorausgesagt hatte, am 10. März 1625, im Alter von 33 Jahren.
Er wurde am 2. Mai 1779 von Pius VI. selig gesprochen. Schon vor seiner
Seligsprechung und auch nach derselben verherrlichte ihn Gott durch verschiedene
Wunder; das merkwürdigste derselben ereignete sich im Jahre 1830 zu Rom an einem
Laienbruder des Trinitarier-Ordens, dem Frater Johannes Baptista, welcher am 5. März
des genannten Jahres mit den heiligen Sterbsakramenten vesehen wurde und im
Todeskampfe lag. Er war erst 20 Jahre alt und lag an der Lungenschwindsucht dar-
nieder, welche aller ärztlichen Hilfe spottete. Um ein Uhr Mittags fühlte sich der
Kranke innerlich gedrängt, die Hilfe des seligen Michael anzuflehen; er ergriff sein
Bild, drükte es auf seine kranke Brust und versprach dem Seligen, überall Geld zu
seiner feierlichen Heiligsprechung zu sammeln, wenn er ihn von seiner Todkrankheit
errettete. Plötzlich fühlte sich der Bruder vollkommen gesund. Die heftigen Brust-
schmerzen waren verschwunden, der Athem frei, jede Spur einer Krankheit vollkommen
beseitigt; eilends stand er auf, zog seine Kleider an, warf sich in der nächsten Kirche
vor dem Altar des seligen Michael nieder, und dankte seinem Retter unter heissen
Thränen. Als die aus der Vesper zurückkehrenden Ordensgenossen den Johannes Bap-
tista sahen, glaubten sie ein Gespenst zu sehen. Der Vorstand des Klosters Pater
Petrus von der göttlichen Barmherzigkeit schickte ihn in die ärztliche Officin neben
der Kirche der seligsten Jungfrau jenseits der Aelischen Brücke , welche sehr weit
vom Kloster entfernt ist, und befahl ihm, sich dem Arzte zu zeigen. Nach gewissen-
hafter Erwägung aller Umstände der Krankheit und nach wiederholter genauer Be-
fragung des Kranken erklärte der Arzt, seine Genesung könne nur einem himmlischen
Wunder zugeschrieben werden.
Johannes Baptista begab sich dann in die Peterskirche und kehrte, nachdem
er dort eine Zeit lang gebetet, ins Kloster zurück, wo er im Garten spazieren ging
und sich so kräftig fühlte, dass er eine lange Reise und die grössten Beschwerden
hätte übernehmen können. 32 Jahre später, im Jahre 1862 zur Zeit der Heiligsprechung
der japanesischen Märtyrer und des Michael de Sanctis, lebte er noch und erfreute
sich einer guten Gesundheit. Nach Erzählung des Hergangs der Heiligsprechung, schliesst
die Canonisationsbulle mit folgendem Ausruf: Universum terrarum orbem nuntius hie
Noster pervadat, Christi anorumque aninios gaudio perfundat. Diligant omnes Deum,
qui prior dilexit nos, invicem memoria reputcmles, non novisse Deum qui proximum
non diligit. TJiinam tandem aliquando hominum animos uti olim sanctum Michaelum
amor iste incendate! Tum profedo dissidia quieseent, praepositis quisque suis libens
obediet, religio jure suo potietur, omnesque assidue menti altius defixum habebunt
praeclarum sapientemque illum Gregorii praedecessoris Nostri monitu7n Jlle vere
credit, qui exercei operando quod credit,"'
Es dringe nun diese unsere Botschaft in die ganze Welt und erfülle die Herzen
der Christen mit Freude. Alle mögen Gott lieben, der uns zuerst geliebt hat, und
unter einander bedenken, dass Derjenige Gott nicht kennt, welcher seinen Nächsten
Seligsprechungen. Petrus Claver. 33
S el i g' s p r e c h uiigf e n.
Die Acten Pius IX. enthalten in den achtzehn Jahren von seiner Thron-
besteigung bis zum 8. December 1864 die Docuniente über folgende Selig-
sprechungen :
1) Am 16. Juli 1850 erfolgte die Seligsprechung des Professpriesters
aus der Gesellschaft Jesu Petrus Claver^), dessen Seligsprechungsprocess
unter Benedict XIY. begonnen wurde, welcher durch ein Decret vom 22. Sep-
tember 1 747 die Tugenden des Seligen für heroisch erklärte. Aber erst am
25. August 1848 konnte Pius IX. das Decret über die Wahrheit zweier Wunder
erlassen, welchem dann am 16. Juli 1850 das Seligsprechungsdecret folgte.
Grleichzeitig mit dieser Seligsprechung bewilligte der Papst auch das jährliche
Officium und die Messe de communi Confessoris non Po7itificis ciwi OrationibiM
propnü- nach den Rubriken des römischen Missale und Breviers für die Stadt
und Diöcese Carthagena und für die Kirchen der Gesellschaft Jesu am Feste des
Seligen, 10. September jeden Jahres. Im Hinblick auf die ganz ausserordent-
lichen Tugenden und Wunder der christlichen Liebe, durch w^elche der Selige
während seines Lebens hervorglänzte, heisst es in dem Seligsprechungsdecret
pudore suffundi, et obmidescere plane debet fcdlax quaedavi ac vanisaima hujus
nicht liebt. Möchte doch einmal diese Liebe die Herzen der Menschen, wie einstens
den heiligen Michael entzünden, dann werden die Zwistigkeiten ruhen, dann wird
jeder seinem Vorgesetzten gerne gehorchen, dann wird sich die ßeligion ihrer Rechte
erfreuen, dann werden Alle jene herrliche und weise Mahnung Unseres Vorgängers
Gregor tief in ihr Herz einprägen : ,, Derjenige glaube wahrhaft, welcher im Werke
übt, was er glaubt.'-
^) Der selige Petrus Claver ist geboren im Jahre 1585 in der spanischen Pro-
vinz Catalonien. Kaum 17 Jahre alt, trat er in die Gesellschaft Jesu. Nach vollendetem
Noviziat begab er sich auf die grössere balearische Insel, um dort Philosophie zu stu-
diren. Hier lebte er mit dem seligen Alphonsus Rodriguez zusammen, welcher ihm
seinen künftigen Beruf vorhersagte. Im Jahre 1610 sandten ihn seine Obern nach Neu-
Grauada in Südamerika, wo er zum Priester geweiht wurde und seine Studien vollen-
dete. In Carthagena an der Meeresküste war damals ein grosser Sklavenmarkt, auf wel-
chem jährlich 10- bis 12,000 Sklaven wie Viehheerden aus Afrika hergetrieben und
grösstentheils verkauft wurden. Der ehrwürdige Petrus weihte sich, von dem Elende der
Unglücklichen auf das Tiefste ergriffen, der Linderung ihrer geistigen und leiblichen
Noth ; er bekehrte im Laufe von mehr als 40 Jahren mehrere hunderttausend Neger zum
Christenthum und ertrug unsägliche Mühen und Beschwerden, um sie zu unterrichten
und zu taufen. Aber auch ihrer leiblichen Noth sprang er hilfi-eich bei; wenn Sklaven-
schiife in den Hafen einliefen, wartete er schon auf die Armen mit Kleidera für die
Nackten, mit Speisen für die Hungerigen, mit Arzneimitteln für die Kranken; sogar
die Pestkranken besuchte er und pflegte sie mit besonderer Sorgfalt. Dabei vernach-
lässigte er indess auch die Einwohner von Carthagena nicht, sondern bemühte sich,
die Ausschweifenden zur Ehrbarkeit, die Ketzer und die Mohamedaner zum wahren
Glauben zu führen. Den grösseren Theil der Nacht verwendete er auf das Gebet. Gegen
seinen Leib übte er die äusserste Strenge. Er starb heilig, wie er gelebt hatte am
10. September 1654.
Pius. IX als Papst und als König 3 .
34 Seligsprechungen. Maria Anna de Paredes.
temporis inimica Crucis Christi philosophia, si cum iisdem heroibus in compara-
tionem venire, seque jactare audeat similis beneficentiae atque operum effectricem,
„schamerfüllt verstummen muss eine gewisse trügerische und eitle, dem Kreuze
Christi feindliche Philosophie dieser Zeit, wenn sie es wagen sollte, sich mit
solchen Helden zu vergleichen und sich zu rühmen, dass auch sie eine ähnliche
Wohlthätigkeit und ähnliche Werke bewirken könne."
2) Die ehrwürdige Dienerin Gottes Maria Anna a Jesu De Paredes
wurde am 7. October 1850 selig gesprochen. Ihr Seligsprechungsprocess hatte
im Jahre 1776 mit dem Decret Pius VI. vom 16. April begonnen, welches
ihre Tugenden für heroisch erklärte. Am 14. Januar ,1847 bestätigte Pius IX.
zwei Wunder und am 17. October 1850 erfolgte das Seligsprechungsdecret mit
der Bewilligung, ihre Bildnisse mit dem Heiligenschein zu schmücken und mit
der Gestattung der jährlichen Messe und des Officiums de communi Virginum
cum Orationibus proptriis an ihrem Feste, 26. Mai, in der Stadt und Diöcese
Quito. Zum Lobe der Seligen heisst es in dem Seligsprechungsdecret, dass sie
a prima aetate castitatis lilium quum devovisset coelesti sponso, illud assiduis cor-
poris cruciatihus quasi spinis sepire studuit , atque ad extremum usque spiritum
conservavit iVaesum^ „dass sie von frühester Jugend an die Lilie der Keuschheit
dem himmlischen Bräutigam geweiht hatte, dieselbe durch fortwährende Ab-
tödtung des Leibes so zu sagen mit Dornen zu umzäunen sich bemühte und sie
bis zu dem letzten Athemzuge ihres Lebens unverletzt bewahrte." ^)
3) Der ehrwürdige Diener Gottes Johannes deBritto, Professpriester
aus der Gesellschaft Jesu, wurde selig gesprochen am 18. Mai 1852. Schon
im Jahre 1738 Hess Papst Clemens XII. die Einleitungen zu seiner Selig-
sprechung treffen durch die Fesstellung seines Martyrertodes. Aber erst im
Jahre 1851 erfolgte durch Pius IX. das Decret, welches sein Martyrium be-
^) Die Selige ist am 30. September 1618 in der Stadt Quito in Südamerika
von vornehmen Eltern geboren. Schon in ihrer Kindheit zeichnete sie sich durch
besonderen Ernst, Frömmigkeit, Gebetseifer, Andacht zur Mutter Gottes, grossen
Abscheu vor der Sünde aus, und gab ihren Altersgenossinnen das Beispiel aller Tu-
genden. In ihrem zehnten Jahre machte sie, ohne einem religiösen Orden anzugehören
die drei Gelübde der Keuschheit, der Armuth und des Gehorsams und hielt sie unver-
brüchlich bis an ihr Lebensende. Sie glühte von Liebe zu Gott und zu den Nächsten.
Ein besonderes Mitleid hatte sie mit den armen Heiden, wesshalb sie vor Verlangen
brannte, nach Japan und in andere heidnische Länder zu gehen, um den Ungläubigen
das Licht des wahren Glaubens zu zeigen. Als sie einst das Lob dreier Märtyrer aus
der Gesellschaft Jesu, welche in Japan für den christlichen Glauben ihr Blut vergossen
hatten, vernahm, konnte sie ihr Verlangen nicht länger zurückhalten und machte sich
heimlich auf den Weg nach Japan. Da sie aber ihr Ziel nicht erreichen konnte, ergab
sie sich in den Willen Gottes und führte in ihrem Hause in der strengsten Zurück-
gezogenheit ein Leben voll Fasten, harten Abtödtungen, Gebet und Bussübungen. Ins-
besondere betrachtete sie unter Strömen von Thränen das bittere Leiden Christi und
empfing häufig die heil. Communion. Sie starb am 26. Mai 1645 im Alter von 27 Jahren.
Seligsprechungen. Johannes Britto. Johannes Grande. 35
stätig'te, worauf dann am 18. Mai 1852 die Seligsprechung folgte, damit, wie
es in dem Seligsprechungsdecret heisst, fideles in hac temporum difficultate novum
habeant christianae fortitudinis exem2)lum, die Gläubigen in diesen schwierigen
Zeiten ein neues Beispiel christlicher Stand haftigkeit haben. Gleichzeitig be-
willigte der Papst das jährliche Officium und die Messe de communi unius
Martyris cum orationibus propriis am Feste des Seligen, 11. Februar, für die
Diöcese Lissabon und für das Apostolische Vicariat Madure in Ostindien, sowie
für alle Kirchen der Gesellschaft Jesu. Mit Rücksicht auf den Martyrertod des
S*eligen heisst es in dem Seligsprechungsdecret: Ita homines discunt, Christum
adhuc in Sanctis suis pugnare et vincere, ac fore coronandttni neminem, nisi qui
legitime ad mortem usque certaverit, „so lernen die Menschen, dass Christus noch
in seinen. Heiligen lebt und siegt und dass Niemand gekrönt werde, wenn er
nicht rechtmässig bis zum Tode gekämpft habe." ^)
4) Am 1. October 1852 wurde der ehrwürdige Johannes Grande,
mit dem von ihm selbst angenommenen Zunamen „der Sünder" aus dem Orden
der barmherzigen Brüder, selig gesprochen. Pius VI. hatte am 3. Mai 1775
das Decret über den heroischen Grad_ der Tugenden des ehrwürdigen Dieners
Gottes erlassen. Aber erst Pius IX. konnte am Dienstag nach Sexagesimae des
Jahres 1852 das Decret erlassen, durch welches zwei Wunder bestätigt wur-
den, worauf dann am 1. October d. J. die Seligsprechung erfolgte, ut novum
Christi fidelibus humilitatis et charitatis exemplar proponeretur, um (wie es in
dem Seligsprechungsdecret heisst) den Christgläubigen ein neues Muster der
Demuth und der christlichen Liebe vorzustellen. Zugleich gestattete der Papst
die Messe und das Officium für das Fest des Seligen am 4. Juni jeden Jahres
de communi confessoris non Pontificis cum orationibus propriis, jedoch nur für
die Diöcese Sevilla sowie für alle Kirchen und Klöster des Ordens der barm-
herzigen Brüder. Zum Lobe des Seligen heisst es in dem Seligsprechungsdecret,
er sei Ordinis Sancti Joannis de Deo ornamentum ac decus , et Patris Legiferi
sui egregius imitator , „die Zierde und der Schmuck des Ordens des heiligen
') Der Selige ist im Jahre 1747 zu Lissabon aus edlem Geschlechte geboren und
wurde unter die königlichen Pagen aufgenommen. In seinem zwölften Jahre durch die
Hilfe des heil. Franciscus Xaverius von einer schweren Krankheit geheilt, gelobte er
nach dem Beispiele dieses Heiligen, sich ganz dem Seelenheile der Indier zu weihen.
Mit 15 Jahren verliess er den Hof und trat in die Gesellschaft Jesu ein. Nach been-
digtem Noviziat begab er sich, noch ehe er zum Priester geweiht war, mit Erlaubniss
der Oberen nach Malabar und von dort nach Madure, wo er 13 Jahre lang unter den
äussersten Mühsalen und Beschwerden viele tausend Menschen zu Christen bekehrte,
bis ihn endlich der heidnische König ins Gefängniss werfen und nach schwerer Züchti-
gung aus dem Lande weisen liess. So musste er nach Europa zurückkehren; aber so
bald es ihm möglich wurde, begab er sich aufs neue nach Madure und arbeitete wieder
mit allem Eifer an der Bekehrung der Einwohner. Dabei zeichnete er sich durch alle
Tugenden und durch eine besondere Andacht zur Mutter Gottes aus. Aber neuerdings
wurde er ergriffen und auf Befehl des Königs enthauptet.
3*
3ß Seligsprechungen. Johannes Grande. Paul vom Kreuze.
Johannes von Gott, und der auserlesene Nachahmer seines heiligen Vaters und
Ordensstifters.*' ^)
5) Der ehrwürdige Diener Gottes Paul vom Kreuz e, der Stifter der neuen
Congregation zum allerheiligsten Kreuz und Leiden unseres Herrn Jesu Christi,
wurde ebenfalls am 1. October 1852 selig gesprochen. Pius VII. hat am
16. Februar 1821 das Decret erlassen, welches seine Tugenden für heroiscli
erklärt, und Pius IX. hat am 23. Februar 1851 und am 2. August 1852 je
ein Wunder desselben bestätiget, worauf dann am 1. October 1852 die Selig-
sprechung erfolgte; zugleich gestattete der Papst die Messe und das Officium
de communi Confessoris non Portificis cum orationibus propriis für das Fest des
Seligen am 16. November, jedoch nur für Rom und seinen Bezirk und für die
Kirchen der Congregation zum allerheiligsten Kreuz und Leiden unseres Herrn
Jesu Christi. Zum Lobe des Seligen heisst es in dem Seligsprechungsdecret,
dass er debitam ac sahitarem dominicae passionis memoi'iam excitare inter homi-
nes adnisus est . . . qui nihil scire aliud sibi suisque alumnis proposuit, nisi
Jesuin Christum, et hunc Crucifixum, quique egregiis virtutum omamentis, et aposto-
licis laboribus cathoHcam illustravit Ecclesiam, bestrebt war, das geziemende und
heilsame Andenken an das Leiden des Herrn unter den Menschen wachzurufen,
dass er sich und seinen Söhnen nichts Anderes zu wissen vorstellte, als Jesuni
*) Johannes Grande war am 6. März 1546 zu Carmon in Andalusien geboren
und zeigte schon in frühester Jugend eine besondere Heiligkeit, insbesondere glänzte er
durch Reinheit des Herzens, Demuth und Liebe zu den Nothleidenden heiTor. Als er
15 Jahre alt war, erlernte er nach dem Willen seiner Eltern die Handlung ; später aber
verliess er, der Stimme seines Berufes folgend, sein Geschäft, seine Heimath und seine
Eltern und zog sich in eine Einöde zurück, wo er dem Gebete und Bussübungen oblag.
Als er hier über seine künftige Lebensweise mit sich zu Rathe ging, sendete ihm Gott
zwei arme Kranke, welchen er ein Obdach gewährte und sie auf jede Weise pflegte,
wesshalb bald andere Ki-anke zu ihm kamen, um sich von ihm pflegen zu lassen. Später
ging er in das öffentliche Spital von Xeres, wo er sich ganz dem Dienste der Kranken
weihte, und bald darauf wurde ihm in derselben Stadt ein neugegründetes Ki'ankenhaus
tibergeben, wo er mit mehreren Genossen die Pflege der Kranken versah. Später begal»
er sich, durch eine göttliche Stimme ermahnt, mit seinen Genossen nach Granada und
trat in den neugegründeten Orden des heiligen Johannes von Gott. Hier übte er alle
Tugenden eines Ordensmannes, insbesondere die Keuschheit, den Gehorsam und die
Demuth in ausgezeichneter Weise. Von Jugend auf war er gewohnt, sich mit Geissein,
Ketten und Bussgürteln zu kasteien. Als Ordensmann begnügte er sich mit schlechter
und kärglicher Nahrung und fastete mehrere Tage der Woche. Für die armen Kianken
bettelte er von Haus zu Haus und pflegte sie auf die liebevollste Weise. Auch ausser-
halb der Ki-ankenhäuser sprang er Nothleidenden aller Art in ihren geistlichen und
leibüchen Bedürfnissen bei. Als im Jahre 1579 eine grosse Theuerung und Hungersnoth
eintrat, brachte Johannes eine grosse Menge Getreide zusammen, um die Noth der
Armen zu stillen, und als bald darauf die Pest in der Stadt ausbrach, war Johannes
überall, um die Pestkranken zu pflegen, und was er da leistete, grenzt ans Wunderbare.
Endlich wurde er aber selbst von der Pest ergriffen und starb am 4. Juni 16C0.
Seligsprechungen. Paul vom Kreuze. Germana Cousin. 37
Christum, und diesen als den G-ekreuzigten, und dass er durch den Schmuck
auserlesener Tugenden und apostolischer Arbeiten die Kirche verherrlichte. ')
C)) Am 1. Juli 1853 wurde die ehrwürdige Dienerin Gottes Germana
(Jousin selig gesprochen. Obwohl sie schon im Jahre 1601 gestorben, konnte
doch ihr Seligsprechungsprocess wegen der in Frankreich eingetretenen politi-
schen Ereignisse nicht alsbald eingeleitet werden, und erst Pius IX. war es
vorbehalten, denselben durchzuführen. Am 8. Juni 1850 veröffentlichte er das
Beeret über den heroische» Grad ihrer Tugenden. Am 10. Mai 1853 bestätigte
er vier Wunder derselben, worauf dann am 1. Juli desselben Jahres die Selig-
sprechung erfolgte. Gleichzeitig gestattete der Papst das Officium und die
Messe am Feste der Seligen, 15. Juni jeden Jahres, de communi Virgitmm cum
orationihus propriis für die Diöcese Toulouse, in welcher sie geboren wurde.
Das Seligsprechungsdecret sagt zu ihrem Lobe : Humüis ac siwplex pnella ohacuro
loco nata verae, ac sincerae religionis cuUrix, npiritn sapientiae et intdlectus divi-
nlfuh- auda praeMantissimartim exercitio virtuhim supra conditionem usque adeo
rxcellnit, nt ad Ecdeslam universam^ nedum ad GalUam, nhi ortum duxit, illn-
mtrandam novum tarnquam skhi^ effvU'wU. „Die demüthige und einfältige, niedrig
geborene Jungfrau zeichnete sich als aufrichtige Pflegerin der Eeligion vom
göttlichen Geiste der Weisheit und des Verstandes erfüllt, durch die Uebungen
') Der selige Paul vom Kreuze ist im Jahre 1694 in Ovade in der Diöcese
Aix geboren. Schon in seiner frühesten Jugend zeichnete er sich durch seine Tugenden
aus, floh die kindischen Spiele, betete fleissig, fastete viel und spendete reichlich Almosen.
Insbesondere betrachtete er gerne das Leiden Christi; aus Liebe zur Enthaltsamkeit
schlug er glänzende Heirathen und eine reiche Erbschaft aus. Da er immer grössere
Fortschritte auf dem Wege der christlichen Vollkommenheit machte, beschäftigte er
sich mit dem Gedanken der Gründung einer neuen religiösen Genossenschaft zur Aus-
breitung der Ehre Gottes. Mit der Zustimmung seines Bischofs bekleidete er sich mit
einem groben schwarzen Gewand und ging barfuss und barhaupt. Auch heftete er auf
sein Kleid die Leidenswerkzeuge des Herrn und bezog eine enge Zelle, wo er unter un-
ablässigem Gebete und strengen Bussübungeu die Regeln der neuen Genossenschaft aus-
arbeitete. Nachdem er mit denselben zu Stande gekommen war, begab er sich nach
Rom, um die Bestätigung des Apostolischen Stuhles zu erlangen; da er sie aber nicht
<:rhielt, zog er sich mit seinem Bruder in die Einsamkeit zurück und lebte dort zwei
Jahre unter strengen Bussübungeu mit den Studien der lieiligen Wissenschaften be-
schäftigt. Dann kehrte er nach Rom zurück, um die Bestätigung seiner Regel zu er-
langen, und legte dort so glänzende Proben seines heiligmässigen Lebens ab, dass
Papst Benedikt XIII. ihn sammt seinem Bruder zu Priestern weihte, und Clemens
XII., der Nachfolger Benedict XIII., ihm das Amt eines Apostolischen Missionärs
übertrug. Dann gründete er im Jahre 1737 das erste Haus seiner neuen Congregation
und erlangte von Benedict XIV. und Pius VI. die Bestätigung seiner Regel.
Bald breitete sich die neue Congregation so sehr aus, dass sie mehrere Häuser zählte,
und der ehrwürdige Diener Gottes zu ihrem ersten General-Oberen ernannt wurde.
Trotz der vielen Geschäfte, welche ihm die Leitung seines Ordens und die Gründung
neuer Häuser verursachte, durchzog er mehrere Diöcesen, hielt in denselben heilige Mis-
sionen und bekehrte viele Sünder; er starb am 16. November 1775 im Rom.
3g Seligsprechungen. Germana Cousin. Andreas Bobola.
der vorzüglichsten Tugenden, welche weit über ihr Alter und ihren Stand
gingen, also aus, dass sie wie ein neuer Stern zur Erleuchtung der ganzen
Kirche und nicht blos Frankreich' s wo sie geboren ward, glänzte." ^)
7) Am 5. Juli 1853 wurde der ehrwürdige Andreas Bobola, Profess-
priester aus der Gesellschaft Jesu, selig gesprochen. Der Process begann unter
Benedict XIV., welcher am 20. Februar 1755 ein Decret erliess, durch
welches der Martyrertod des ehrwürdigen Andreas Bobola für bewiesen
erklärt und die Erlaubniss ertheilt wurde, an die grüfung der vier Wunder
zu gehen. Gregor XVI. erliess am 9. Februar 1835 ein Decret, wodurch ein
Wunder, nämlich die Unverwestheit und der Wohlgeruch des Leichnams des
ehrwürdigen Dieners Gottes, bestätiget wurde.
Pius IX. bestätigte am Feste Christi Himmelfahrt 1853 drei Wunder,
welche Gott durch die Fürbitte des ehrwürdigen Andreas Bobola gewirkt
hatte, worauf dann am 5. Juli die Seligsprechung erfolgte, ut in tarda tempo-
rwn cUfficultate atque hostium multitudine novum habeant christifideles exemplum,
(juo fortes ad certamcn efficiantur „damit, wie es in dem Seligsprechungsdecrete
heisst, die Christ glaub igen in diesen schwierigen Zeiten , und bei
^) Die selige Germana Cousin wurde im Jahi-e 1579 in einer kleinen Stad.t der
Diöcese Toulouse in Frankreich von armen Eltern geboren. Noch als Kind verlor sie ihre
Mutter und wurde durch ihre Stiefmutter, weil sie an Scropheln litt, aus dem väter-
lichen Hause vertrieben und musste das Vieh hüten. In der Einsamkeit der Felder und
des Waldes richtete sie ihre Gedanken auf Gott, und ganz von seiner Liebe erfüllt, betete
sie unablässig, mochte sie nun das Vieh hüten oder spinnen. Jeden Tag besuchte sie
die heil. Messe, mochte auch die Kirche noch so weit entfernt, der Weg dahin noch so
beschwerlich sein. Sie empfing fleissig die heil. Sacramente und verehrte die Mutter
Gottes als ihre eigene Mutter. Ihre Nächstenliebe war so gross, dass sie nicht nur die
Kinder in den Geheimnissen des Glaubens unterrichtete und sie zur Frömmigkeit an-
leitete, sondern auch ihr kärgliches Brod mit den Armen theilte, um ihren Hunger zu
stillen. Unbeschreiblich war ihre Sanftmuth, Geduld und Standhaftigkeit in Ertragung
von Hitze und Kälte bei dem Geschäfte des Viehhütens, in Ertragung der Leiden ihrer
Krankheit und der harten und lieblosen Behandlung ihrer Stiefmutter, welche sie, wenn
sie in ihr väterliches Haus kam, in einem finsteren Winkel auf halbverfaultem Stroh
schlafen liess. Sie starb 22 Jahre alt, im Rufe der Heiligkeit, der sich nach ihrem Tode
immer mehr verbreitete. Vierzig Jahre nach ihrem Todie fand man ihre sterblichen Ueber-
reste unverwest und. wohlerhalten und mit frischen Blumen bestreut. Zu diesem Wunder
kamen viele andere, welche an dem Grabe der Dieuerin Gottes gewirkt wurden, und die
erzbischöfliche Curie von Toulouse liess eine Untersuchung sowohl über diese Wunder
als über ihren Leichnam anstellen. Zwei Augenzeugen, welche die ehrwürdige Germana
im Leben gekannt hatten, bestätigten, dass dies ihr Leichnam sei; obwohl 242 Jahre
verflossen, ehe der Seligsprechungsprocess angenommen werden konnte, war doch die
Ueberlieferung von den Daten und Wundern der ehrwürdigen G^rmana in ihrer Heimath
noch ganz lebendig und frisch, denn alle Familien, welche zu ihrer Zeit dort gelebt
hatten, existiren noch heute daselbst, und es gibt so alte Leute unter ihnen, dass die
Ueberlieferung mit den sichersten Zeichen und Beweisen der Wahrheit durch drei oder
vier Zeugen bis auf unsere Tage gekommen ist.
Seligsprechungen. Andreas Bobola. Johannes Leonardi. 39
solcher Menge der Feinde ein neues Beispiel haben, durch wel-
ches sie zum Kampfe stark gemacht werden." Gleichzeitig gestattete
der Papst das Officium und die Messe de commwii unius Martyris cum Orati-
onibus propriis am Feste des Seligen, jedoch nur für die Diöcese Zitomir
und für die Kirchen und Häuser der Gesellschaft Jesu. Zum Lobe des Seligen
heisst es in dem Seligsprechungsdecret : Vitam praedare actam et animarum
saluti plane deditam mariyrio conclusit. Er beschloss sein herrlich zugebrachtes
und ganz dem Heile der Seele geweihtes Leben mit dem Martyrertode. ^)
8) Am 9. Juli 1861 wurde der ehrwürdige Diener Gottes Johannes.
Leonardi, Stifter der Congregation der regulären Cleriker von der Mutter
Gottes, selig, gesprochen. Der Process begann unter Benedict XIV., welcher
durch ein Beeret vom 27. December 1757 die Tugenden des Seligen für heroisch
erklärte. Gregor XVI. erliess am 26. Januar 1832 ein Decret zur Bestätigung
eines Wunders und Pins IX. bestätigte mit Decret vom 5. Februar 1861 das
zweite Wunder, worauf am 9. Juli die Seligsprechung erfolgte. Zugleich bewil-
ligte der Papst das jährliche Officium und die Messe de communi Confessoris
non Pontificis cum orationihus propriis am Feste des Seligen für die Diöcese-
Lugo, für die Kirche S. Maria in Porticu in Eom, und für alle Kirchen und
Häuser der Congregation der regulären Cleriker von der Mutter Gottes. Zum
Lobe des Seligen heisst es in dem Seligsprechungsdecret: Divinae glorlae pro-
ferendae flagrantissimus Studium illud suum non mortalis vitae spatio cohibuit,
verum ad omnem piosteritatem propagavit, instituta regulari Clericorum familia,
quae suae haeres caritatis et Ecclesiae rebus pro virili parte juvandis et sempi-
ternae proximorum saluti promovendae, se omnesque suae vitae rationes devoveret.
^) Der ehrwürdige Andreas Bobola wm'de in der Provinz Sandomir in Polen
aus einem berühmten in Krieg und Frieden ausgezeichneten Geschlechte geboren. Schon
in frühester Jugend glänzte er durch seine Tugenden und durch ein besonderes Streben
nach Heiligkeit hervor. 19 Jahre alt trat er zu Wilna in die Gesellschaft Jesu ein und
übernahm später auf den Befehl seiner Obern den Unterricht der Jünglinge in den Wissen-
schaften, und der Knaben in den Anfangsgründen der christlichen Religion. Als er Prie-
ster geworden, arbeitete er mit unglaublicher Anstrengung an dem Heile der Seelen, und
weder eine drei Jalire hintereinander wüthende Pest, noch die Schwierigkeit der Zeiten
und die Drohungen der Feinde verminderten seinen Eifer, so dass er allgemein der Seelen-
jäger genannt wurde. Fremde Völker, Feinde der katholischen Religion, waren damals
in Polen eingedrungen und verfolgten die katholischen Priester mit dem t3ittersten Hasse,
nahmen sie gefangen und führten sie in die Sclaverei oder zum Tode. Andreas hielt damals
heilige Missionen in Lithauen ab, ohne Furcht vor Verfolgungen sah er vielmehr mit
Freuden dem sicheren Martyrertod entgegen und bereitete sich auf denselben durch un-
ablässiges Gebet, durch eifrige Uebungen aller Tugenden und insbesondere durch seine
Andacht gegen die allerseligste Jungfrau vor. Am 8. Mai 1657 fiel er in die Hände der
Feinde, welche ihn auf alle mögliche Weise marterten, mit Geiseln schlugen, mit Schwer-
tern stachen, mit Fackeln brannten, ihm die Adern durchschnitten und ihn halbtod auf
die Strasse warfen, damit er dort eines langsamen Todes sterbe, was auch geschehen
wäre, wenn ihn nicht einer der Henker mit dem Schwerte vollends getödtet hätte,
^Q Seligsprechungen. Johannes Leonardi. Petrus Canisius.
^Von dem Verlangen nach Ausbreitung der Ehre Gottes brennend, beschränkte
er sein Streben nicht auf die Dauer seines sterblichen Lebens, sondern breitete
sie auf die ganze Nachkommenschaft aus, indem er eine reguläre Clerikerfamilie
gründete, welche als Erbin seiner Liebe sowohl zur Unterstützung der Kirche
nach ihren besten Kräften, als zur Beförderung des Heiles der Nebeumens^hen
ihr ganzes Dasein weihen sollte." ^)
9) Am 2.-August 1864 mirde der ehrwürdige Petrus Canisius, Profess-
priester der Gesellschaft Jesu, selig gesprochen. Schon im Jahre 1730 wurde
der Seligsprechungsprocess in Rom begonnen, aber durch die Ungunst der fol-
*) Der selige Johannes Leonardi wurde in einer kleinen Stadt unweit Lii^o
geboren und zeichnete sich schon in frühester Jugend durch seine besondere Liebe
zum Gebet und zur Einsamkeit aus. Als er 26 Jahre alt war, verliess er. einem gött-
lichen Rufe folgend, das Handwerk, welchem er sich auf den Wunsch seines Vaters scbou
lange gewidmet hatte, um sich dem Dienste der Kii'che zu weihen, und obwohl er schon
erwachsen war, schämte er sich doch nicht, unter den Schulknaben zu sitzen und die
lateinische Grammatik zu lernen. Dann widmete er sich den philosophischen und theo-
logischen Wissenschaften und machte solche Fortschritte in denselben, dass er nach Ver-
fluss von kaum 4 Jahren zum Empfang der heiligen Weihen tauglich erklärt wurde.
In seiner Demuth wollte er die Priesterwürde ablehnen, nahm sie aber auf den Befehl
seiner Gewissensleiter an, und feierte im Jahre 1523 die erste Jieil. Messe. Als Priester
war er unermüdlich im Unterrichte der Jugend und in der Sorge für das Seelenheil des
Nächsten. Bald gesellten sich zu ihm vier junge Leute, welche ihm in seinen priester-
Uchen Bemühungen beistanden und mit deren Hilfe er später die religiöse Genossen-
schaft der Cleriker von der allerseligsten Mutter Gottes gründete. Diese Genossenschaft
brachte bald, im Geiste ihres Stifters wirkend, reichliche Früchte, so dass in der Stadt
Lugo, in welcher Bürgerzwist und grosse Sittenverderbniss herrschten, in kurzer Zeit
eine erfreuliche Umwandlung bemerkbar war. Allein der Feind alles Guten bereitete der
neuen Gesellschaft eine schwere Verfolgung. Johannes und seine Genossen wurden auf
Anstiften einiger Vornehmen fälschlich angeklagt, ihres Lebensniiterlialtes beraubt und aus
ihren Häusern vertrieben. Aber Johannes verlor den Muth nicht, und als der Sturm
sich später wieder legte, wurde er vom Papst Gregor XVI. gütig aufgenommen und er-
langte vom ihm die Bestätigung der neuen CongTegation, Da man seine Geschicklichkeit
und Gewissenhaftigkeit in der Beilegung schwieriger Angelegen]ieiten kannte, verwen-
deten ihn mehrere Bischöfe zur Schlichtung der Angelegenheiten der Kirche; der Papst
übertrug ihm die Schlichtung einer höchst schwierigen Frage zwischen dem Bischöfe
von Nola und einem neapolitanischen Vornehmen, und die Reformation einiger Ordens-
familien. Er stiftete eine besondere Genossenschaft mit der Aufgabe, das Volk in den
Vorschriften des Glaubens zu unterrichten. Gar sehr lag ihm das traurige Los der
Heiden am Herzen und er sehnte sich, ihnen das Evangelium zu predigen ; da ihm abei-
der heilige Philippus Neri sagte, er und seine Congregation haben den Beruf, in
Italien zu wirken, wollte er wenigstens etwas für die Ungläubigen thun und stiftete
daher einen Priester- Verein , dessen einzige Aufgabe war, junge Leute zu unter-
richten, um sie in entfernte Länder zu Ausbreitung des Glaubens zu senden, uud
legte so den Grund zu dem weltberühmten Institut der Propaganda fidei. Er starb,
von den Mühen seiner apostolischen Wirksamkeit erschöpft, zu Rom im Rufe der Heili^^-
keit, welcher durch wunderbare Heilungen von Krankheiten nach seinein Tode noch
vermehrt wurde.
Seligsprechungen. Petrus Canisius. 41
genden Zeiten wieder unterbrochen, und erst Gregor XVI. konnte am 28. Jän-
ner 1844 erklären, dass die Tugenden des Petrus Canisius den heroischen Grad
erreicht haben. Pius IX. bestätigte durch ein Beeret vom 17. April 1864 die
Wahrheit* von vier Wundern, worauf die Seligsprechung erfolgte ; tit in tanta
tomporum iniquitafr, qua impiorum armis Ecclesia Del vehementer oppugnatur,
liobeant fideles in hoc aeerrlmo Cntholicae fidei i'indice Ivcidenhim prae ocidis
Exemplar, qvod imitenhir in cvstodiendo pretioso fidel thesatiro, sine qna obtineri
'feterna salus nequit, „damit, wie es in dem Seligsprechungsdecret heisst, die
Gläubigen in so schlimmen Zeiten, wo die Kirche Gottes durch die Waffen der
Gottlosen gewaltig bekämpft wdrd, in diesem so thatkräftigen Vertheidiger des
katholischen Glaubens ein hellleuchtendes Beispiel vor Augen haben, das sie
in Bewahrung des kostbaren Glaubensschatzes, ohne den das ewige Heil nicht
erlangt werden kann, nachahmen mögen." Zugleich gestattete der Papst die
Messe und das Officium de communi Confessoris nofi Pontificis cum oratioiiibtis
propriis am Feste des Seligen. 27. April jeden Jahres, jedoch nur in den
Diöcesen Utrecht und Lausanne und in den Kirchen und Häusern der Gesell-
schaft Jesu. ^)
*) Der selige Petrus Canisius wurde im Jahre 1521 zu Njmwegen in Belgien aus
einem edlen Geschlechte geboren, studirte in Köln und Löwen und bekämpfte an dieser
Universität den Irrthum durch öffentliche Vorträge. Er war der Erste in Deutschland,
welcher in die neugegründete Gesellschaft Jesu trat; zum Priester geweiht, widmete
er sich ganz und gar der Vertheidigung der Kirche. Als Gesandter des Volkes und
des Clerus von Cöln setzte er beim Kaiser Karl V. und dem Bischof zu Lüttich die
Absetzung des Erzbischofs von Köln durch , welcher mehrere Irrlehrer nach Köln be-
rufen hatte. Als er kaum 26 Jahre alt war, sandte ihn der Cardinal Otto Truch-
sess, Bischof von Augsburg, als seinen Theologen zum Kirchenrath von Trient. Später
vom heil. Ignatius nach Kom berufen , ging er auf dessen Geheiss nach Messina und
lehrte dort die schönen Wissenschaften. Ein .lahr später nach Deutschland zurück-
gekehrt, kam er zuerst nach Ingolstadt, dann nach Wien und arbeitete unermüdet
durch Wort und Beispiel an der Heilung der vielen und schweren Wunden, welche die
Irrlehrer der Keligion geschlagen hatten, denn er fand die Sitten des Volkes verderbt,
die Zucht unter den Dienern der Kirche verfallen, die Pflege der Gotteshäuser ver-
nachlässigt, den Empfang der Sakramente ausser Gebrauch, die meisten Pfarreien ihrer
Hirten beraubt. Besonders oesorgt war er für die Erneuerung des Studien wesens ; auch
verfasste er seinen berühmten Katechismus. Er machte innerhalb mehr als 50 Jahren
zahllose und lange Reisen und durchwanderte Polen, Franken, Baiern, Böhmen und
beinahe ganz Deutschland in Religionsangelegenheiten. Auf den Reichstagen zu Regens-
burg, Petrikau und Augsburg wirkte er mit Erfolg gegen die Irrlehrer. In dem be-
rühmten Religionsgespräche zu Worms brachte er die Lehrer des Irrthums zum Still-
schweigen, durch gelehrte Werke widerlegte er die Verleumdungen der Centuriatoren
von Magdeburg ; der heil. Ignatius machte ihn zum ersten Provinzial der Gesellschaft
.fesu in Deutschland; er errichtete überall Collegien für den Unterricht der Jugend
und veranlasste die Gründung eines deutschen Coliegiums in Rom. Die Päpste über-
trugen ihm mehrere sehr schwierige Aufträge, die er alle glücklich ausführte, nament-
lich reiste er als päpstlicher Gesandter Pius IV. zu den Bischöfen und Fürsten Deutsch-
42 Seligsprechungen. Maria Margaretha Alacoque.
10) Am 19. August 1864 wurde die ehrwürdige Margaretha Maria
Alacoque, Professschwester aus dem Orden der Heimsuchung Mariens, selig
gesprochen. Wegen ungünstiger Zeit Verhältnisse konnte der Seligsprechungs-
process in Rom erst unter dem Pontificate Pius IX. beginnen, welcher am
23. August 1856 ihre Tugenden für heroisch erklärte und mit Decret vom
24. April die Wunder bestätigte, worauf die Seligsprechung erfolgte. Zugleich
gestattete der Papst das Officium uud die Messe de communl Virginum cum
orationibus propriis am Feste der Seligen, 17. October jeden Jahres, jedoch nur
für die Diöcese Autun und die Kirchen und Häuser des Ordens von Maria Heim-
suchung. Die selige Maria Margaretha ist die Stifterin der Andacht zum
heiligsten Herzen Jesu, darum heisst es in dem Seligsprechungsdecret zu ihrem
Lobe, der Erlöser habe sich gewürdigt, sie ad tarn salutarem ac debitum pie-
tatis cultum instituendum , lateque inter homines propagandum eligere quae
quidem et innocentia vitae et assidua virtutum omnium exercitatione tanto officio
ac muneri, divind adjuvante gratia, se dignam j^f'obavlt „ zur Einführung und Aus-
breitung einer so heilsamen und geziemenden Uebung der Frömmigkeit unter
den Menschen auszuwählen, da sie durch die Unschuld ihres Lebens und durch
die unablässige Uebung aller Tugenden sich solcher Aufgabe und solchen Amtes
unter dem Beistande der göttlichen G-nade würdig erwies." ^)
lands, um die Veröffentlichung und Durchführung der Beschlüsse des Concils von Trient
zu betreiben. Von den Mühen und Arbeiten des Tages erschöpft, verwendete er noch
einen grossen Theil der Nacht auf das Gebet. Seine Demuth war so gross, dass er durch
aus nicht zu bewegen war, das vom Kaiser Ferdinand wiederholt ihm angetragene
Bisthum von Wien anzunehmen, und nur aus Gehorsam gegen den Papst übernahm er
auf ein Jahr die Verwaltung jener Diöcese. Sein ganzes Leben war dem Dienste des
heil. Stuhles geweiht; die Tugenden des Gehorsams und der Keuschheit übte er in
einem ausgezeichneten Grade. Er starb zu Freiburg in der Schweiz, wohin er zuletzt
gesendet worden war und wo er noch Vieles und Grosses wirkte, vom Alter und von
schweren Arbeiten gebrochen, im Jahre 1597, 77 Jahre alt, sanft im Kusse des Herrn.
1) Die selige Margaretha Maria, geboren den 22. Juli 1647 zu Lauthecourt
in der Pfarre Veroure des Bisthums Autun, zeichnete sich fast schon von der Wiege
durch eine so tiefe und glühende Liebe zu Gott aus, dass ihre Eltern, da sie erst zwei
bis drei Jahre alt war, sie nur zu erinnern brauchten, es sei etwas eine Sünde, um zu
bewirken, dass sie allen ihren kleineren minder guten Neigungen entsagte. Ihr liebster
Aufenthalt war in der Kirche vor dem allerheiligsten Sakramente, vor dem sie stunden-
lang unbeweglich im Gebete kniete. Aus Liebe zur Mutter Gottes gelobte sie schon
als Kind dem Herrn ewige Jungfräulichkeit und wurde durch die Hilfe Mariens von
einer schmerzlichen Nervenlähmung geheilt, an der seit vier Jahren alle ärztliche
Kunst gescheitert war. Schon als Kind nahm sie Bussübungen auf sich, die auch
strengen Büssern hart geschienen hätten. Im Alter von 26 Jahren trat sie nach Ueber-
windmig vieler Schwierigkeiten in das Kloster der Heimsuchung Maria's zu Paray le
Monial, einer kleinen Stadt des Bisthums Autun. Dort wurde sie durch die genaue
Beobachtung der heiligen Regel auch im Kleinsten, durch ihren heldenmässigen Gehor-
sam, durch ihre Geduld in ihren oft übermenschlichen inneren und äusseren Leiden
und durch ihre unüberwindliche Demuth und Sanftmuth, mit welcher sie die mannig-
Sonstige Cultus- Angelegenheiten. Loretto-Kirchen. 43
So hat also Pins IX. siebenundzwanzig Heiligen und zehn Seligen die
Ehre der Altäre zuerkannt. Unter den Heiliggesprochenen befindet sich ausser
den sechsundzwanzig japanesischen Märtyrern, von welchen dreiundzwanzig dem
Orden des heiligen Franciscus und drei der Gesellschaft Jesu angehören, ein
Bekenner aus dem Orden der Trinitarier. von der Loskaufung der Gefangenen.
Unter den Seliggesprochenen befinden sich vier Professpriester aus der Gesell-
schaft Jesu (zwei Märtyrer und zwei Bekenner), zwei Ordensstifter und ein
Professmitglied der barmherzigen Brüder (Bekenner) und drei selige Jungfrauen,
von welchen zwei im Welt- und eine im Ordensstande lebten.
Sonstige Ciiltus- Angelegenheiten.
A. Einverleibung der Loretto-Kirchen und Capellen in das
heilige Haus von Loretto.
Durch ein Breve vom 26. August 1852 hat Pius IX. auf die Bitte des
Cardinais Antonelli, Präfecten der lauretanischen Congregation Motu proprio et
ex certa scientia, deque Apostolicae potestatis plenitudine, die dem Hause von
Loretto von seinen Vorgängern verliehenen Ablässe und sonstigen geistlichen
Gnaden bestätiget und der erwähnten Congregation so wie ihrem jeweiligen
Präfecten die Bewilligung ertheilt, quascumque Ecclesias et Oratoria tarn erecta
quam erigenda in quibusvis Civitatibus etLocis quortimlibet Ordinariorum jurisdictione
subjectis extantia relatae Sacrae Aedi Lauretanae aggregandi, et ad Spiritualium
dumtaxat ejusdem augustissimae Domus privilegiorum societatem et communionem
admittendi et recipiendi „alle Kirchen und Capellen, sowohl bereits erbaute, als
künftig zu erbauende, in allen Städten und Orten unter der Jurisdiction was
immer für eines Bischofs dem heiligen Haus von Loretto einzuverleiben und
in die Genossenschaft und Gemeinschaft der geistlichen Privilegien jenes ehr-
würdigen Hauses zuzulassen und aufzunehmen. " Jedoch darf in jeder Stadt und
an jedem Orte nur Eine solche Kirche oder Capelle dem Hause von. Loretto
einverleibt werden. Auch darf es keine Klosterkirche und keine einem Kloster,
einer Anstalt, einer Erzbruderschaft und Congregation einverleibte oder ange-
hörige Kirche sein. Wo es ganz besondere Umstände erfordern, erhält die
erwähnte Congregation die Bewilligung, in einer und derselben Stadt zwei
Kirchen oder Capellen in die Gemeinschaft der erwähnten Ablässe aufzunehmen.
Der Papst selbst aber ertheilt allen Christgläubigen beiderlei Geschlechts,
fachsten, bittersten Verkennungen, Verachtungen und Verfolgungen hinnahm, die Be-
wunderung Aller. Besonders viel niusste sie leiden, nachdem ihr der Herr, da sie einst
vor dem heiligsten Sakramente 7at ihm betete, die Einführung der Andacht zu seinem
heiligsten Herzen aufgetragen hatte, was ihr erst nach Ueberwindung unsäglicher
Schwierigkeiten gelang. Sie starb, nachdem sie ihren Tod gegen alle menschliche
Wahrscheinlichkeit, ja selbst gegen das Urtheil der Aerzte, vorausgesagt hatte, am
17. October 1690^ 45 Jahre alt, den Tod der Heiligen.
44 I^i^ Kapelle ad Sancta SanctoniTn. Wiederherstellung der römischen Litiugio.
welche nach würdigem Empfang der heiligen Sakramente der Busse und de^
Altars eine solche Kirche andächtig besuchen, am Feste Christi Geburt, ferner
an dem Feste Maria Empfängniss, Geburt und Verkündigung, sowie am Feste
der TJebertragung des heiligen Hauses nach Italien unter den gewöhnlichen
Bedingungen einen vollkommenen Ablass, welcher auch den armen Seelen zu-
gewendet werden kann. An andern Festen des Herrn und der Mutter Gottes
aber, so wie an den Festen der heiligen Anna und des heiligen .Tosef einen
Ablass von sieben Jahren und sieben Quadragenen.
B. Die Obhut der Kapelle ad Sancta Sanctorum und der Scaiae
Sanctae den unbeschuhten Clerikern vom Kreuz und Leiden
Jesu Christi übertragen.
Durch Breve vom 24. Februar 1853 hat Pius IX. die Capelle in Rom.
ad Sancta Sanctorum genannt, in welcher ein uraltes Bild des Erlösers verehrt wird,
und die Kirche ad Scalas Sanctas (zu der heiligen Stiege, welche zum Eicht-
hause des Pilatus führte und später nach Rom gebracht wurde) der Obhut der Con-
gregation der unbeschuhten Cleriker vom heiligsten Kreuz und Leiden unseres Herrn
Jesu Christi übergeben, weil, wie es in dem erwähnten Breve heisst, der Hauptzweck
dieser Congregation der ist, das Volk in der andächtigen Betrachtung des Lei-
dens und Sterbens des Erlösers zu unterweisen, aus welcher wie aus einer
Quelle alles Gute hervorgeht. Die erwähnte .Congregation hat den Gottesdienst
in diesen Kirchen zu besorgen , die Sakramente zu spenden , das Wort Gotte?^
zu predigen und die Gläubigen zur andächtigen Verehrung und Betrachtung
des Leidens Christi anzuleiten. Der Papst hat ihr deshalb ein eigenes Haus an
die erwähnten Kirchen anbauen lassen.
C. Wiederherstellung der römischen Liturgie in Frankreich.
In dem Apostolischen Schreiben vom 21. März 1853 an den französischen
Episcopat drückt Pius IX. seine besondere Freude aus, über die Wiederherstel-
lung der römischen Liturgie in den meisten Diöcesen Frankreichs, womit seinem
Wunsche entsprochen worden sei, und in dem Breve vom 17. März 1864 an
den Erzbischof von Lyon, welcher im Einvernehmen mit dem Papste gegen den
Widerspruch eines Theils der Geistlichkeit seiner Diöcese die alte Liturgie der
Kirche von Lyon von allen Neuerungen gereinigt und das römische Brevier und
Missale eingeführt hatte, erklärt der Papst, um die Sache zu einem seinen und
des Erzbischofs Wünschen entsprechenden Ende zu führen, volumus, praeeqnmus
H mandamus, ut vehdi fuit constitutum, in Lugdimensem Dloeceslm Romanum Mis-
sale, et Breviarinnt sensim inducatur , nt scilicet ii omnes, qui in posterum sacro
Subdiaconatiis Ordine rite fuerint initiati, teneantur et canonicas Jwras recitare juxta
Romanum Breviarium, et illa Sanctorum oficia a Te confecta et a Nostra Sacro-
rum Rituum Congreyatione appmhato, ei Romanum etiam Missale cedoptare. Con'
Die abgeschafften Feiertage. 46
cedimus autem et indulgemus, ut antiqua Lugdunensis Eccleslae Liturgia ah Om-
nibus novitatibus emendata ad modum et forniam, quae ab eadem Nostra Sacroruvt
Ritum Congregatione fuit sancita, futuris quoque temporibus licite ac libere liossii
servari. „Wir wollen, schreiben vor und befehlen, dass, wie es angeordnet wurde,
in der Diöcese Lyon das römische Missale und Brevier allmählig eingeführt werde,
so dass alle die, welche künftig die heilige Weihe des Subdiakonats empfangen,
gehalten sein sollen, die kanonischen Tagzeiten nach dem römischen Brevier zu
beten und die von Dir verfassten und von Unserer Congregation der heil. Eiten
gutgeheissenen Officien der Heiligen, so wie auch das römische Missale anzu-
nehmen. Wir bewilligen und gestatten auch, dass die von allen Neuerungen ge-
reinigte alte Liturgie der Kirche von Lyon in der Form und Weise, wie sie von
Unserer Congregation der heil. Kiten bestätigt worden ist, auch künftig erlaubter
Weise und ungehindert beibehalten werden kann."
D. Wiederherstellung der kirchlichen Feier der sogenannten
abgeschafften Feiertage.
Als die Päpste auf die Bitten verschiedener Bischöfe die Zahl der gebo-
tenen Festtage verminderten und das Volk von dem Besuch der Messe an die-
sen Tagen dispensirten, glaubten die Pfarrer in manchen Ländern, sie seien an
diesen Tagen auch von der Verpflichtung befreit, die heil. Messe für das Volk
darzubringen, und es wurde in jenen Ländern Gewohnheit, die Darbringung des
Messopfers für das Volk zu unterlassen. In einem Breve vom 3. Mai 1858
erklärt nun Pius IX. diesen Gebrauch für einen Missbrauch und verpflichtet die
Pfarrer, auch an den abgeschafften Festtagen die Messe für das Volk darzubrin-
gen mit den Worten:
Declaramus, statu imus atque decernimus, pa7'ochos, aliosque omnes animarum
üuram actu gereutes sacrosanctum Missae sacrificium pro popido sibi commisso cele-
brare, et appMcare debere tum omnibus Dominicis, aliisque diebus, qui ex praecepto
udhuc servantxir tum Ulis etiam , qui ex hnjus ApostoUcae Sedis indulgentia ex
dierum de praecepto festorum numero stiblati, ac translati sunt. „Wir erklären,
verordnen und beschliessen, dass die Pfarrer und alle andern wirklichen Seel-
sorger sowohl an allen Sonntagen und gebotenen Festtagen, als auch an jenen
Tagen, welche durch die Nachsicht dieses Apostolischen Stuhles aus der Zahl
der gebotenen Festtage gestrichen und übertragen worden sind, das hochheilige
Messopfer für das ihnen anvertraute Volk feiern und appliciren müssen."
Wenn jedoch ein ehemals gebotener Festtag auf einen Sonntag übertragen
wurde, ist es den Pfarrern erlaubt, nur eine Messe für das Volk zu appliciren.
Seelsorger, welche in dieser Beziehung einen besondern Indult vom heil. Stuhle
erhalten haben, können sich desselben unter den im Indult ausdrücklich er-
wähnten Bedingungen auch ferner bedienen, so lange sie in derselben Pfarrei
bleiben, für welche sie den Indult erhalten haben.
4(3 Sonstige Cultus-Angelegenheiten. Gesetzgebende Thätigkeit.
E. Neues Officium und neue Messe für das Fest der unbe-
fleckten E mp fängniss.
Mit dem Apostolischen Schreiben vom 25. September 1863 hat der Papst
ein neues Officium und eine neue Messe für das Fest der unbefleckten Empfäng-
niss angeordnet. (Siehe dogmatische Entscheidung der unbeflekten Empfängniss
Maria.)
F. Jubiläen.
Pius IX. hat fünf Jubiläen ausgeschrieben, das erste am 20. November
1846 auf die Dauer von drei Wochen ; das zweite am 21. November 1851 auf
die Dauer eines Monats; das dritte am I.August 1854 auf die Dauer von
drei Monaten; das vierte am 25. September 1857 auf die Dauer eines Monats;
und das fünfte am 8. December 1864 ebenfalls auf die Dauer eines Monats
in derselben Form wie das Jubiläum vom 20. November 1846.
F. Gesetzgebende (Discipl(iiar-) Thätigkeit des Papstes.
In dieser Richtung ist zuerst wieder die Encyclica vom 8. December 1864
mit dem Syllabus zu nennen, durch welche den Gläubigen das Gesetz des Den-
kens und des Handelns, des Glaubens und des Lebens vorgezeichnet wird. Ferner
gehören hieher alle Acte des Papstes, durch welche etwas zum allgemeinen Ge-
setz der Kirche erhoben oder als Norm für einzelne Kirchen und Stände der
Kirche aufgestellt wird, so wie alle Acte, welche sich auf die allgemeine Kir-
chenzucht und auf die Disciplin der geistlichen Orden beziehen.
Wiederherstellung der Ordenszucht.
In der letzten Richtung ist zunächst die Encyclica vom 17. Juni 1847 an
alle Ordensgenerale, Aebte, Ordensprovinciale und andere Oberen der regulären
Orden zu erwähnen, welche die Aufrechthaltung und Wiederherstellung der Ordens-
zucht zum Zwecke hat. „Damit aber, heisst es in der erwähnten Encyclica, eine so
hochwichtige Angelegenheit zum Besten der Religion und der regulären Orden
selbst ausfalle und den gewünschten Erfolg habe, vestigiis Praedecessorum No-
storum insistentes, peculiarem Venerabiliuin Fratrum Nostrorum S. R. E. Carclina-
lium Congregationem instituimus, quam de Statu Ragularium Ordinum no-
minavimus, quo ipsi V. V. F. F. N. N. pro singulari eorum sapientia, prudentia,
consüio, rerumque gerendarum usu et peritia adjutricem Nohis manum in tanto
opere praebeant. „Haben Wir, in die Fussstapfen Unserer Vorgänger tretend,
eine besondere Congregation Unserer ehrwürdigen Brüder, der Cardinäle der
heiligen römischen Kirche, eingesetzt, welche Wir de Statu Regidarium Ordinum ge-
nannt haben, damit diese Unsere ehrwürdigen Brüder mit ihrer besonderen Weis-
heit, Klugheit, gutem Rath, Geschäftskenntniss und Erfahrung Uns in einer so
hochwichtigen Angelegenheit ihre hilfreiche Hand bieten."
Wiederherstellung der Ordenszucht. Ablegung der feierlichen Ordensgelühde. 47
Diese Encyclica wurde mit einem andern Eundschreiben an alle Bischöfe
versendet und denselben darin der Auftrag ertheilt, der neu ernannten Congre-
gation de Statu Regularium Ordinum alles mitzutheilen, was sie zur Erreichung
des gewünschten Zweckes für geeignet halten.
In Polge dieser Massregel sind bekanntlich mehrere Apostolische Visita-
toren für die regulären Orden ernannt und ist in Folge der Apostolischen Vi-
sitationen in vielen Klöstern die in Verfall gerathene Ordenszucht wieder her-
gestellt worden.
Bestimmung über die Ablegung der feierlichen Ordens-
gelübde.
Eine weitere auf die religiösen Orden bezügliche gesetzgebende Thätigkeit
hat der Papst in der Bulle ad Universalis vom 7. Februar 1862 ausgeübt, in-
dem er in derselben vorschreibt, dass der Ablegung der feierlichen Gelübde die
Ablegung der einfachen Gelübde vorausgehen müsse. Die betreffende Stelle in der
erwähnten Bulle lautet : Nos cupientes in re tanti momenti omnem ambigendi
causam in posterum removere, motu proprio, et certa scientia, deque Apostolicae
Nostrae potestatis plenitudine, quoad religiosas vi7'orum Familias cujuscumque Or-
dinis, Congregationis et Instituti in qtiihus solemnia vota emittantur, statuimus ac
decernimus, nullam omnino, irritam et nullius roboris fore professionem votorum
solemniorium tarn scienter, quam ignoranter, quovis modo, praetextu et colore factam
a novitiis quibuscumque etiam laicis et conversis, qui licet probationem et novitia-
tum prout de jure expleverint, non emittant prius professionem votorum simplicium,
et in ea per triennium integrum non permanser'int, quamvis vel a Superioribns,
vel a novitiis, vel ab utrisque intentio habeatur respective recipiendi ad vota solem-
nia, et ea emittendi, ac omnes ritus adhibeantur ad professionem votorum solemnium
praescripti. Haec volumus, statuimus, praecipimus, mandamus. „Da Wir in einer
so wichtigen Angelegenheit jeden Anlass zum Zweifel künftig beseitigen wollen,
so bestimmen und beschliessen Wir aus Eigenem Antriebe, mit gewisser Wissen-
schaft, aus Unserer Apostolischen Machtvollkommenheit in Betreff der männlichen
religiösen Genossenschaften jeden Ordens, jeder Congregation und jedes Instituts,
in welchem feierliche Gelübde abgelegt werden, dass null und nichtig und un-
giltig sei die Ablegung der feierlichen Gelübde, möge sie wissentlich oder un-
wissentlich auf was immer für eine Art, unter was immer für einem Vorwande,
von was immer für Novizen, seien es Laienbrüder oder Chorgeistliche, erfolgen,
wenn sie nicht, mögen sie auch die Prüfung und das Noviziat rechtmässig
vollendet haben, zuvor die einfachen Gelübde abgelegt haben und in denselben
volle drei Jahre geblieben sind. Mögen auch die Oberen oder die Novizen oder
beide Theile die Absicht gehabt haben, die feierlichen Gelübde abzunehmen und
sie abzulegen, und mögen auch alle für die Ablegung der feierlichen Gelübde
vorgeschriebenen Gebräuche beobachtet worden sein."
j^^ Die Apostolischen Protonotare. Ablässe.
Privilegien der Apostolischen Protonotare.
Durch die Bulle Quamvis pecuUares vom 9. Februar 1853 hat Pius IX.
einige Privilegien der Apostolischen Protonotare beschränkt, andere abgeschafft.
Diese Apostolischen Protonotare sind ein uraltes aus sieben Mitgliedern bestehen-
des Collegium der römischen Kirche, welches. Papst Clemens I. zur Aufzeich-
nung der Acten der Märtyrer eingesetzt hat und Avelches von verschiedenen
Päpsten viele und ausgezeichnete geistliche und weltliche Privilegien erhalten
hat. Von den weltlichen Privilegien wird weiter unten die Rede sein, wenn
wir die Wirksamkeit Pius IX. als König betrachten ; hier beschäftigen wir uns
nur mit den geistlichen. Eines dieser geistlichen Privilegien ist die Creirung
von Doctoren der Theologie und beider Rechte. Dieses Privilegium wird von
Pius IX. bestätigt, jedoch mit der Beschränkung, dass die Apostolischen Pro-
tonotare künftig statt je sechs nur je vier Doctoren der Theologie und beider
Rechte creiren dürfen und zuvor über die Personen der Bewerber an den Papst
berichten müssen, widrigenfalls die Ertheilung der Doctorenwürde null und
nichtig wäre. Bei der Doctorenprüfung müssen mindestens fünf Protonotare
anwesend sein, und wenn diese Zahl nicht erreicht werden könnte, ist sie aus
den Professoren des römischen Ärchi- Gymnasiums zu ergänzen. Das Privilegium,
jährlich einen Ehrenprotonotar zu erwählen , darf künftig nur mit Zustimmung
des Papstes ausgeübt werden. Um einen grösseren Unterschied zwischen den
wirklichen und den Ehrenprotonotaren zu machen, bleiben die sieben wirklichen
Protonotare wde bisher von der Jurisdiction der Ortsordinarien exempt und dem
Apostolischen Stuhl unmittelbar untergeben. Die Ehrenprotonotarien aber stehen
unter der Jurisdiction der Ortsordinarien und können ohne ihre Erlaubniss nie-
mals Pontificalbefugnisse ausüben. Das Privilegium des tragbaren Altars wird
für die wirklichen Protonotare bestätigt, jedoch unter der Bedingung, dass sie-
denselben in keinem fremden Hause errichten dürfen, ausser wenn sie in einem
solchen auf der Reise oder auf Besuch wohnen, und dass die Messe, welche
auf diesem Altar gefeiert wird, nur den Protonotaren selbst, ihren Verwandten,
welche mit ihnen unter einem Dache wohnen, ihrer Dienerschaft und ihrem
Gefolge, aber nie andern Personen als Erfüllung des Kirchengebotes, an Sonn-
und Feiertagen eine heilige Messe zu hören, angerechnet werden soll. Den
Ehrenprotonotarien aber wird das Privilegium des tragbaren Altars genommen
und nur der Indult einer vom Ordinarius zu besuchenden und zu bestätigenden
Privatcapelle gewährt, in welcher sie für sich und ihre Hausgenossen Messe
lesen oder lesen lassen können.
Verleihung der Ablässe.
Mit der Bulle vom 2. Januar 1855 Fidelis domus hat Pius IX. verord-
net, dass die Verleihung der Ablässe in Zukunft ausschliesslich von dem
päpstlichen Secretariat der Breven allein und nicht mehr wie früher auch von
[nstruction über die gemischten Ehen. 49
der Ablasscongregation erfolgen soll, da diese Congregation blos zu dem Zwecke
gegründet sei, um Schwierigkeiten und Zweifel über die Eeliquien der Heiligen
und über die Ablässe zu lösen, Missbräuche abzuschaffen, die Verleihung der
Ablässe gehörig zu beschränken und darüber zu wachen, dass alles gewissen-
haft und mit heiliger Ehrfurcht behandelt werde. ^)
Instruction über die gemischten Ehen.
Endlich ist hier noch zu erwähnen die Instruction vom 15. November 1855
an alle Bischöfe, betreffend die Dispens von dem Hindernisse der ßeligions-
verschiedenheit bei gemischten Ehen. Die Bischöfe werden in dieser Instruction
angewiesen, die Dispensationsformel, obwohl mit Eücksicht auf die Zeitverhält-
nisse dies nicht ausdrücklich in derselben erklärt werde, immer so auszulegen,
dass diese Dispens nur unter der Bedingung ertheilt werde, dass die gemischten
Ehen ausserhalb der Kirche ohne den Segen des Pfarrers und ohne irgend
einen kirchlichen Eitus gefeiert werden müssen.
Die Instruction sagt in dieser Beziehung wörtlich: Sanctitas Sua omnes
Archiepiscoposj Episcopos, aliosque locorum Ordinarios vehementer in Domino monet,
hortatur et excitat, eisque mandat, ut cum Ipsa in posterum hujus Rescripti for-
mula ab hac Sancta Sede obtinuerint facultatem dispensandl super impedimento
mistae religionis, in eadem facultate exsequenda nunquam desistant omni cura, stu-
dioque advigilare , ut sedido quoque impleantur conditiones de mixtis hisce Matrimoniis
extra Ecclesiam et absque Parochi benedlctione, alioque ecclesiastico ritu celebrandis.
„Se. Heiligkeit erinnert, ermahnt und ermuntert alle Erzbischöfe, Bischöfe und
andere Ortsordinarien im Herrn und befiehlt ihnen, wenn sie künftig in der
Formel dieses Dispensations-Eescripts von dem heiligen Stuhle die Vollmacht
erhalten, von dem Hindernisse der Eeligionsverschiedenheiten zu dispensiren,
bei dem Gebrauche dieser Vollmacht mit aller Sorgfalt und mit allem Eifer dar-
über zu wachen, dass auch die Bedingungen in Betreff der Feier dieser ge-
mischten Ehen ausserhalb der Kirche, ohne den Segen des Pfarrers und ohne
allen kirchlichen Eitus fleissig erfüllt werden.**
Nur da , wo die Erfüllung dieser Bedingungen nicht möglich erscheint,
ohne dass grössere Nachtheile und üebel daraus entstehen, gestattet der Papst
zur Vermeidung dieser Nachtheile und wenn alle andern Bedingungen erfüllt sind,
die Einsegnung dieser gemischten Ehen nach dem rechtmässigen Eitus desDiö-
cesan-Eituals, jedoch immer mit Ausschluss des Messopfers. Die richtige Beur-
theilung der Umstände, welche diese Toleranz nöthig machen können, wird den
Bischöfen vom Papste zur G-ewissenssache gemacht ; auch wird ihnen das grösste
Stillschweigen und Geheimniss in Betreff dieser Toleranz eingeschärft.
^) Auch die weiter oben erwähnte Verordnung über die Application der Messe
für das Volk an den abgeschafften Feiertagen gehört zu den gesetzgebenden Acten
Pius IX.
Pius IX. al# Papst und als König, 4
50 Richterliche Wirksamkeit. Exeoramunication. Verdammunsr von Irrthümern.
Cr. Richterliche Wirksamkeit.
Zu der richterlichen Wirksamkeit des Papstes gehören Schiedssprüche und
Entscheidungen in Streitfragen ; ferner die Verhängung kirchlicher Strafen und
die Verurtheilungen von Werken und Lehrsystemen, welche dem katholischen
Glauljen widersprechen, sowie überhaupt die Verurtheilung aller Irrthümer. Obenan
steht hier wieder die mehrerwähnte Encyclica vom 8. December 1864 mit dem
berühmten Syllabus als Gesammtverurtheilung aller Irrthümer der Zeit.
Excommunication.
Ferner ist in dieser Eichtung der grosse Akt vom 26. März 1860 zu er-
wähnen, nämlicli die Bulle Cum cathoUca Ecdesia, durch welche majorü- Excom-
municationis posena infligitur invasoribus et usurpatoribus aliquot Provinciarum Pon-
tißciae ditionls, die Strafe des grossen Kirchenbannes gegen die Usurpatoren
und Vergewaltiger des päpstlichen Gebietes verhängt wird.
Verdammung von Irrthümern.
Sodann gehört hierher die Bulle Multiplicis inter vom 10. Juni 1851, mit
welcher das sechsbändige in spanischer Sprache geschriebene Werk ; y,Defensa de
la autoritad de los Gobiernos y de los Obispos contra las pretenciones de la Curia
Romana por Francisco de Paula G. Vigil. Lima 1848. (Vertheidigung der Auto-
rität der Eegierungen und der Bischöfe gegen die Anmassungen der römischen
Curie) verdammt und verboten w^rd. Nach einer Aufzählung der einzelnen Irr-
thümer dieses Werkes heisst es in der Bulle : Memoratum Opus in quo doctrinae
ac propositiones, ut supra notatae, continentur, ubicumque et quocumque alio idio-
mate, seu quavis editione aut verslone huc usque impressum, vel in posterum, quod
absit, imprimendumf tenore praesentium damnamus et reprobamus atque legi ac
retineri prohibemus, ejusdemque Operis impressionem, descriptionem, lectionem, reten-
tionem et usum omnibus et singulis Christi fidelibus , etiam specißca et individua
mentione et expressione dignis, sub poena excommunicationis per contrafacientes
ipso facto, absque alia declaratione incurrendoj a qua nemo a quoquam, praeter-
quam a Nobis seu Romano Pontifice pro tempore existente, nisi in mortis articvlo
constitutus, absolutionis beneficium obtinere queat, omnino interdicimus. Volentes et
Äuctorltate Apostolica mandantes, ut quicumque Librum seu Opus praedictum penes
se habuerint, illud statim atque prae^entes Litterae innotuerint, locorum Ordinariis,
vel haereticae pravitatis Inquisitoribus tradere atque consignare teneantur. In con-
trarium facientibus non obstantibus quibuscumque.
„Wir verdammen und verwerfen mit Gegenwärtigem das erwähnte Werk,
in welchem die oben bezeichneten Lehren und Sätze enthalten sind, wo immer
und in was immer für einer Sprache oder Ausgabe oder Uebersetzung es bis
jetzt gedruckt worden ist, oder künftig, was ferne sei, gedruckt werden mag,
und verbieten es zu lesen und zu halten, und untersagen durchaus allen und
jedem Christgläubigen, auch wenn sie eine besondere und persönliche Erwähnung
Verdammung von Irrthümern. 5|
verdienen sollten , unter der Strafe der Excommunication, in welche die Zu-
widerhandelnden ipso facto und ohne besondere Erklärung verfallen und von welcher
Niemand von irgend jemand Anderem als von Uns, oder dem jeweiligen römi-
schen Papste ausser in articulo mortis die Wohlthat der Absolution erlangen
kann — den Druck, das Abschreiben, das Lesen, das Behalten und den Gebrauch
dieses Werkes. Auch wollen und befehlen Wir mit Apostolischer Autorität,
dass Alle, welche das vorerwähnte Buch oder Werk besitzen, dasselbe sobald
ihnen das gegenwärtige Schreiben bekannt geworden ist, den Ortsordinarien
oder den Inquisitoren auszuliefern gehalten sein sollen. ^)
Die Bulle ad ApostoUcae vom 22. August 1851 verdammt die Werke „Juris
Ecdesiastici Institutiones Joannis Nepomuceni Nuytz in Regio Taurinensi Athenaeo
Professoris — Itemque — In Jus Ecclesiasticum Universum Tractationes Auctoris ejus-
dem. (Institutionen des Kirchenrechts und Abhandlungen über das gesammte
Kirchenrecht von Johann Nepomuk Nuytz, Professor an der königlichen Uni-
versität zu Turin) mit folgenden Worten: Acceptis consultationihus in Theologica
et Sacrorum Canonum facultatibus Magistroi'um, acceptisque sufragiis V. V. F. F.
N. N. S. R. E. Cardinalnim Congregationis Supremae et universalis Inquisitionis,
motuproprio, ex certa scientia ac matura deliheratione Nostra, deque ApostoUcae
potestatis plenitudine praedictos libros, tamquam continentes propositiones et doctrinas
respective falsas temerarias, scandalosas, erroneas, in S. Sedem injuriosas, ejusdam
jurihus derogantes, Ecclesiae reghnen et divinam ejuAi Oofistitutiotiem snbvertentes,
schismaticas, haereticas, Protestantismo, ejusque propagationifaventes, et in haeresim
et in systema jamdiu ut haereticum damnatum in Luthero, Bajo, Marsilio, Pata-
'mio, Janduno, Marco Antonio De-Dominis, Richerio, Labor de et Fistoriensibu^-,
aliisque ab Ecclesia pariter damnatis Inducentes, necnon et Canonum Concilii Tri-
dentini eversivas, reprobamus, damnamus ac pro reprobatis et damnatis ab Omni-
bus haberi volumus et mandamus. Praecipimus idcirco, ne quisquam fidelium cujus
camque conditionis et gradus etiamsi specifica et individua mentione dignus esset,
audeat praefatos libros ac theses apud se retinere aut legere sub poenis suspen-
sionis a divinis quoad Clericos, et quoad laicos excommunicationis majoris ipso
facto incurrendis, quarum absolutionem et relaxationem Nobis et suecessoribus
Nostris Romanis Pontificibus reservamus, excepto tantum quoad excommunicationem
mortis articulo. Mandamus quoque Typographis ac Bibliopolis, cunctisque et singulis
cujuscumque gradus et dignitatis, ut quoties praedicti libri ac theses ad eorum manus
perve7ierint, deferre teneantur Ordinariis sub iisdem respective poenis, nemque quoad
Clericos suspensionis a divinis, quoad laicos excomniunicationls majoris superius
eomminatis. Neque tantum memoratos libros ac theses sed alios, aliasque quoscumque
■nve scriptis, sive typis exaratos libros, vel forte exarandos et imprimendos, in
^) Die einzelnen Sätze, welche zur Verurtheilung des eben angeführten Werkes
Anlass gegeben haben, sind in der 15., 21., 23., 30., 51., 54. und 68. Proposition des
Syllabus angeführt und können dort nachgelesen werden.
4*
52 Verdammung von Irrthümern.
quibus eadem nefaria doctrina renoventur ex integro, mit in 'parte, suh iisdem 2^06-
nis superius expressis damnamus, reprohamus akpie legi, imprimi, retineri omnino
prohibemus. „Naclidem Wir den Kath der Magister an den Facultäten der
Theologie und der heil. Canones, sowie die Meinung Unserer ehrwürdigen Brü-
der der Cardinal-Congregation der obersten und allgemeinen Inquisition ver-
nommen, verwerfen und verdammen Wir aus Eigenem Antriebe, mit gewisser
Wissenschaft und mit Unserer reiflichen Ueberlegung und kraft Unserer Aposto-
lischen Machtvollkommenheit die vorerwähnten Bücher, da sie falsche, verwegene,
ärgerliche, irrige, für den heiligen Stuhl beleidigende, seine Eechte beeinträchti-
gende, das Kirchenregiment und ihre göttliche Verfassung umstossende, schisma-
tische, häretische, den Protestantismus und seine Ausbreitung begünstigende Sätze
und Lehren enthalten und zur Ketzerei und zu dem schon längst in Luther, Bajus,
Marsilius, Patavinus, Jandunus, Marc Anton De-Dominis, Eicherius, Labort und
der Synode von Pistoja und anderen von der Kirche gleichfalls Verurtheilten als
ketzerisch verdammten System führen und auch die Canones des Conciliums von
Trient umstürzen, und Wir wollen und befehlen, dass sie von Allen als verworfen und
verdammt angesehen werden. Wir verordnen also, dass kein Gläubiger, was immer
für eines Standes und Eanges, auch wenn er einer besonderen und persönlichen
Erwähnung werth wäre, es wagen solle, die erwähnten Bücher und Thesen bei
sich zu behalten oder zu lesen, unter der Strafe der Suspension a divinis für
die Cleriker und der grösseren Excommunication für die Laien, welcher sie
ipso facto verfallen und deren Absolution und Nachlass Wir Uns und Unse-
ren Nachfolgern, den römischen Päpsten, vorbehalten, jedoch mit Ausnahme der
Excommunication in Articulo mortis. Wir befehlen auch den Buchdruckern und
Buchhändlern, so wie Allen und Jeden, jedes Standes und Eanges, dass sie, so oft
die erwähnten Bücher und Thesen in ihre Hände kommen, gehalten sein sollen,
sie den Ordinarien zu übergeben unter denselben oben angedrohten Strafen, näm-
lich der Suspension a divinis für die Cleriker und der grösseren Excommuni-
cation für die Laien. Aber nicht blos die erwähnten Bücher und Thesen, son-
dern auch alle anderen geschriebenen oder gedruckten oder erst noch zu ver-
fassenden oder zu druckenden Bücher, in welchen dieselbe ruchlose Lehre ganz
oder zum Theil erneuert wird, verdammen und verwerfen Wir unter den oben
erwähnten Strafen und verbieten durchaus, sie zu lesen, zu drucken und zu
halten.'*
Dann erfolgt eine Ermahnung an die Bischöfe, ihre Gläubigen sorgfältig
von dem Lesen dieser Bücher abzuhalten. ^)
^) Das heisst: in der Todesgefahr kann von der Excommunication, wenn die Be-
dingungen vorhanden sind, auch ein einfacher Priester absolviren. Anm. d. Verf.
2) Die in den erwähnten Werken enthaltenen irrigen Sätze sind in der 24., 25.,
34. bis 38., 41., 42., 65. bis 67. und 79. bis 75. Proposition des Sy Ilabus aufgeführt.
(Siehe die Broschüre „Der Papst und die modernen Ideen." 11. Heft.)
Concordate. ^ 53
H. Politische Thätigkeit
Concordate.
Pius IX. hat eine Reihe von Concordaten abgeschlossen, und zwar sechs
mit katholischen Regierungen und drei mit nichtkatholischen. Die katholi-
schen Regierungen sind: Spanien, die Regierungen der amerikani-
schen Republiken Costarica, Guatimala, Nicaragua undSt. Sal-
vador und Oesterreich. Die nichtkatholis chen Staaten sind das
schismatische Russland und das protestantische Würtemberg und Ba-
den. Diese Concordate enthalten:
1) ßestimmungen über die Verhältnisse der Kirche zum
Staate.
Das spanische Concordat enthält eine Reihe von Bestimmungen, welche
alle einen rein katholischen Staat und eine rein katholische Regierung zur
Voraussetzung haben. So gleich im ersten Artikel, welcher die katholische
Religion mit Ausschluss jedes andern Cultusfürdie einzige Religion
der spanischen Nation erklärt, während in dem Concordate mit den amerika-
nischen Republiken die katholische Religion nur als die Staatsreligion
ohne den Beisatz: „mit Ausschluss jedes andern Cultus" erklärt wird, und zwar
heisst es in dem Artikel 1 der Concordate mit Costarica, Nicaragua und
St. Salvador : Religio catholica, apostolica, romana est religio btatus in
republica', „die römisch-katholische Religion ist die Staatsreligion in der
Republik," während dieser Satz in dem Concordate mit Guatimala
lautet: Religio catholica, apostolica, romana esse pergit religio Reipuhlicae Gua-
timalenis; „die römisch-katholische, apostolische Religion fährt fort, die Reli-
gion der Republik Guatimala zu sein." In allen den erwähnten Concordaten
Eine weitere richterliche Entscheidung Pius IX. findet sich in der Ehcyclica Neminem
vestrum vom 2. Februar 1854 an den armenischen Episcopat und Clerus und alle
Gläubigen der armenischen Kirchenprovinz von Constantinopel, auf welche wir weiter
unten bei den Angelegenheiten der orientalischen Kirche zurückkommen werden. Femer
gehört hierher das Breve an den Cardinal Geissei, Erzbischof von Cöln, vom 15. Juni
1857, in welchem die Gründe für das durch ein Decret der Index- Congregation vom
8. Januar desselben Jahres erfolgte Verbot der Werke Günthers angegeben werden.
Wir kommen auf dieses Breve ebenfalls weiter unten zurück, wenn von der Wirksam-
keit des Papstes in Bezug auf Deutschland die Rede sein wird. Endlich gehört noch
hieher das Breve an den Erzbischof von München vom 11. December 1862 Gravis simas
inter, welches die Irrthümer in den Werken des Professors Frohschammer in München
verdammt. Die verdammten Irrthümer aus den Schriften Frohschammers sind in der 9.,
10. und 11. Proposition des Syllabus angeführt und die auf dieselben bezüglichen Stellen
aus dem oben erwähnten Breve kann man auf Seite 37 bis 41 des 11. Hefts der Bro-
schüre ,,Der Papst und die modernen Ideen" nachlesen.
54 Concordate.
wird im Artikel 1 weiter bestimmt, die katholische Religion werde in den be-
treffenden Ländern und Staaten aufrecht erhalten, cum omnihis juribus ac praero-
'jativis, quibus potiri dehet juxta Dei legem et Canonicas sanctiones ; mit allen
Befugnissen und Vorrechten, deren sie nach dem Gesetze Gottes und nach den
Bestimmungen der Kirchengesetze geniessen soll. Im österreichischen
Concordat lautet Artikel 1 : Religio catholica, apostolica 7'omana in toto Austritte
Imperio et singulis, quibus constituitur ditionibus, sarta tecta conservabitur senv
per cum, iis juribus et praerogativis, quibus frui debet ex Dei ordinatione et ca-
nonicis sanctionibus. „Die heilige römisch-katholische Religion wird mit allen
Befugnissen und Vorrechten, deren dieselbe nach der Anordnung Gottes und
den Bestimmungen der Kirchengesetze geniessen soll, im ganzen Kaiserthum
Oesterreich und allen Ländern, aus welchen dasselbe besteht, immerdar auf-
recht erhalten werden.''
In den mit Wiirtemberg, Baden und Russland geschlossenen Ueberein-
künften fehlt die an der Spitze der bisher behandelten Concordate stehende
Bestimmung, welche die katholische Religion zur Staatsreligion erklärt, oder
wie im österreichischen Concordate die immerwährende Aufrechterhaltung der-
selben mit allen Befugnissen und Vorrechten gewährleistet, deren sie nach der
Anordnung Gottes und nach den Bestimmungen der Kirchengesetze ge-
niessen soll, ganz und gar.
2) Bestimmungen über den Unterricht und die Erziehung.
Der zweite Artikel des spanischen Concordats bestimmt, dass der Un-
terricht auf Universitäten, Collegien, Seminarien, sowie auf allen öffentlichen
und Privatschulen erit in omnibu.^ conformis doctrinae ejusdem Religionis catho-
licae ,,in Allem der Lehre der katholischen Religion entsprechend sein werde,"
und dass zu diesem Zwecke die Bischöfe und die übrigen Diöcesan -Vorstände,
deren Amt es ist, über die GJaubens- und Sittenlehre und über die religiöse
Erziehung der Jugend zu wachen, in der Ausübung ihres Amtes auch in
Bezug auf die öffentlichen Schulen in keiner Weise gehindert werden sollen.
Auch in den Concordaten mit den amerikanischen Republiken
ist bestimmt, dass der Unterricht auf Universitäten, Collegien, öffentlichen
und Privatschulen und Erziehungsanstalten ganz der katholischen Religion
entsprechend ist. Dagegen wird das Recht der Bischöfe auf die Ueberwachung
des Unterrichts nicht so unbeschränkt ausgesprochen, wie im spanischen Con-
cordate. Es heisst in dieser Beziehung in dem Artikel 2, Welcher in allen
vier Concordaten mit den amerikanischen Republiken gleichlautend ist: Epis-
copi et locorum ordinarii liberi omnino erunt in dirigenda doctrina, quae ad
Theologicas et canonici juris facidtaies et ad alias ecclesiasticas ejusque generis
disciplinas pertinet. Insuper iidem ordinarii et episcopi praeter illam sollicltudinem,
quam ex proprii ministerii officio in religiosam juventutis educationem exercent,
Concordate. 55
advigüahunt eiiam, ut in quavis tradenda disciplina nihil adsit, quod catholicae
religioni morumqtie Iwnestati adversetur.
,,I)ie Bischöfe und die Ortsordinarien werden die volle Freiheit haben,
den Unterricht in Bezug auf die theologischen Facultäten des canonischen
Rechts und auf andere derartige kirchliche Gegenstände zu leiten ; ausserdem
werden die Ordinarien und die Bischöfe neben der Fürsorge, welche sie nach
der Pflicht ihres eigenen Amtes auf die religiöse Erziehung der Jugend üben,
auch darüber wachen, dass bei keinem Lehrgegenstande etwas vorkomme,
was der katholischen Religion und der Ehrbarkeit der Sitten widerspricht." ^)
Das österreichische Concordat widmet der Unterrichtsangelegenheit
vier Artikel, nämlich die Artikel 5, 6, 7, 8. Aber der Einfluss der Bischöfe auf
den Unterricht ist in diesen Artikeln noch mehr beschränkt, als in den ame-
rikanischen Staaten, Der Artikel 5 bestimmt zwar ebenfalls : Omnis juventutis
catholicae institutio in cunctis scholis tarn pnblicis quam privatis conformis erit doctrinae
Religionis catholicae; Episcopi autem ex proprii pastoralis officli munere dirigent
religiosam juventutis educationem in omnibus instructionis locis et publicis et privatis
atque diligenter advigilabunt, ut in quavis tradenda disciplina nihil adsit, quod catho-
licae Religioni, morumque honestati adversetur. „Der ganze Unterricht der katho-
lischen Jugend wird in allen, sowohl öffentlichen als nicht öffentlichen Schulen
der Lehre der katholischen Religion angemessen sein ; die Bischöfe aber wer-
den kraft des ihnen eigenen Hirtenamtes die religiöse Erziehung der Jugend
in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Lehranstalten leiten und sorgsam
darüber wachen, dass bei keinem Lehrgegenstande etwas vorkomme, was dem
katholischen Glauben und der sittlichen Reinheit zuwiderläuft."
Allein in diesem Artikel ist nur von den katholischen Volksschulen,
aber nicht von den Universitäten und CoUegien die Rede, und der sechste
Artikel gibt dem Bischöfe nur das Recht, den Professoren der Theologie und
den Katecheten oder Religionslehrern die widerrufliche Sendung und Ermäch-
tigung zu ertheilen, und Artikel 7 bestimmt, dass in den für die katholische
Jugend bestimmten Gymnasien und mittleren Schulen nur Katholiken zu Pro-
fessoren oder Lehrern ernannt werden und der ganze Unterricht nach Mass-
gabe des Gegenstandes dazu geeignet sein soll, das Gesetz des christlichen
Lebens dem Herzen einzuprägen. Auch gibt er den Bischöfen das Recht,
festzusetzen, welche Lehrbücher der Religion in den gedachten Schulen ein-
zuführen seien, und verleiht ihnen einen gebührenden Einfluss auf die Be-
stellung von Religionslehrern für Gymnasien und mittlere Schulen. Der 8. Ar-
^) In dem Concordate mit St. Salvador hat dieser Artikel noch den Beisatz : quod
si unquam evenerit, Episcoporum atque Ordinariorum curae erit. dpud Gubernium
urgere ut opportunum slatim adhiheat remedium. „Wenn dies je geschehen sollte, so
wird es die Sorge der Bischöfe und der Ordinarien sein, bei der Regierung darauf zu
dringen, dass sie gleich die geeignete Abhilfe treffe."
56 Concordate.
tikel unterstellt alle Lehrer der für Katholiken bestimmten Volksschulen der
kirchlichen Beaufsichtigung und verlangt die Makellosigkeit ihres Glaubens
und ihrer Sittlichkeit, sowie die Absetzung der vom rechten Pfade Abirrenden.
Artikel 7 des würtemb ergi'schen und badischen Concordats
weist, wie Artikel 5 des österreichischen, dem Bischöfe die Leitung und üeber-
wachung des religiösen Unterrichts und der religiösen Erziehung der katho-
lischen Jugend in allen öffentlichen und Privatschulen zu, wesshalb er auch
anordnet, welche Bücher und Katechismen beim Religionsunterricht anzu-
ordnen sind. In den Elementar- Schulen wird der Religionsunterricht von
den Pfarrern ertheilt, in den übrigen Schulen nur von denen, welchen der
Bischof die Sendung und Ermächtigung hiezu ertheilt und später nicht wider-
rufen hat.
Artikel 9 des würtembergischen und Artikel 11 des badischen
Concordats stellen die theologische Facultät auf den Universitäten Tübingen
und Freiburg in Bezug auf das kirchliche Lehramt unter die Leitung und
Aufsicht des Bischofs. Es kann daher der Bischof den Professoren und
Lehrern die Ermächtigung zum Lehren ertheilen und sie, wenn er es für
nöthig hält, widerrufen, auch von ihnen das Glaubensbekenntniss abfordern
und ihre Schriften und Hefte seiner Prüfung unterwerfen. (Vgl. Art. 6 des
österreichischen Concordats.)
3) Ueber die Rechte der Bischöfe.
Der Artikel 3 des spanischen Concordats bestimmt, es sollen künftig
die Bischöfe und andere geweihte Diener der Kirche auf keine Weise in der
Ausübung ihres Amtes gehindert werden und Niemand solle sie in alle
dem belästigen dürfen, was zur Erfüllung ihres Amtes gehört. Vielmehr
sollen die Obrigkeiten des Königreichs dahin trachten und sich bemühen,
dass Alle den Bischöfen nach den göttlichen Geboten den geziemenden Ge-
horsam und Ehrfurcht erweisen und nichts geschehe, was sie herabsetzen
oder verächtlich machen könnte. Auch solle die königliche Majestät und
ihre Regierung den Bischöfen mit ihrem mächtigen Schutze an die Hand
gehen, wenn dieselben das nach Lage der Dinge verlangen, ganz besonders
aber da, wo es sich darum handle, gegen die Gottlosigkeit von Leuten auf-
zutreten, welche die Herzen der Gläubigen zu verwirren oder ihre Sitten zu
verderben streben, oder wo die Herausgabe, Einführung und Verbreitung
schlechter und schädlicher Bücher verhindert werden sollen.
In den amerikanischen Concordaten lautet der Artikel 3 wie folgt :
Episcopi praeterea jure suo fruuntur examinandi et censuram ferendi in omnes
Uhr OS et scripta, quae ad fidei dogmata, ecclesiae disciplinam et a<i publicam
morum honestatem quovis modo pertinent , et supremum ..... gubernium omnem
auctoritatis suae opem et operam praestabit ad tutandas dispositiones , quas iptti
Episcopi juxta canonica^s sanctiones stiscepturi erunt ad religionem tuendam, atque
Concordate. 57
ad devitandam quidquid eidem religioni adversari possit „Die Bischöfe werden
ausserdem ihr Recht gemessen, alle Bücher und Schriften, welche auf die
Dogmen des Glaubens, auf die Kirchenzucht und auf die öffentliche Sittlich-
keit in irgend einer Weise Bezug haben, zu prüfen und eine Censur gegen
sie auszusprechen, und die oberste Regierung wird all' ihr Ansehen
und ihre Mitwirkung zum Schutze der Bestimmungen leihen, welche die
Bischöfe nach den Bestimmungen der Kirchengesetze zum Schutze der Reli-
gion und zur Vermeidung alles dessen, was der Religion entgegen sein
könnte, treffen werden." ^)
In dem österreichischen Concordate entsprechen dem Artikel 3
des spanischen und der amerikanischen Concordate der neunte und der
sechszehnte Artikel. Artikel 9 lautet: ArcMepiscopi, Episcopi omnesque loco-
rum Ordinarii proprlam auctoritatem omnimoda libertate exercebimt , ut libros
Religioni morumque honestati perniciosos censura perstringant et fideles ab eorun-
dem lectione avertant. Sed et Gubernium, ne ejusmodi libri in Imperio dividgentur,
quoviis oppormno remedio cavebit „Erzbischöfe, Bischöfe und alle Ordinarien
werden die denselben eigene Macht mit vollkommener Freiheit üben, um
Bücher, welche der Religion und Sittlichkeit verderblich sind, als verwerflich
zu bezeichnen und die Gläubigen von Lesung derselben abzuhalten. Doch
auch die Regierung wird durch jedes dem Zweck entsprechende Mittel ver-
hüten, dass derlei Bücher im Kaiserthume verbreitet werden." Und der
Artikel 16 lautet: Augustissimus Imperator non patietur , ut Ecclesia catholica
ejusque fides, liturgia, institutiones sive verbis, sive /actis, sive scriptis contemnantur,
aitt Ecdesiarum Antistites vel Ministri in exercendo munere suo pro custodienda
praesertim fidei ac morum doctrina et disciplina Ecclesiae impediantur. Insuper
efßcax si opus fuerit^ auxilium praestabit, ut sententiae ab Episcopis in Clericos
officiorum oblitos latae execvtioni demandentur. Desiderans praeterea, ut debitu^
juxta divina mandata sacris Ministris honor servetur, non sinet quidquam fieri,
quod dedecuf^ eisdem afferre, aut eos in contemptum adducere possit, immo vero
mandabit, ut omnes Imperii Sui Magistratus et ipsis Archiepiscopis seu Episcopis
et Clero quacumque occaslone reverentiam atque honorem eorum dignitati debitum
ß'jihibeant. „Se. Majestät der Kaiser wird nicht dulden, dass die katholische
Kirche und ihr Glaube, ihr Gottesdienst, ihre Einrichtungen, sei es durch
Wort oder That oder Schrift, der Verachtung preisgegeben, oder den Vor-
stehern und Dienern der Kirchen in Ausübung ihres Amtes, vorzüglich wo
es sich um Wahrung des Glaubens, des Sittengesetzes und der kirchlichen
^) In dem Concordate mit St. Salvador ist zwischen den Worten quovis modo
pertinent und den Worten et Supremum Gubernitim noch der Satz eingeschaltet: per
congruas pastorales epistolas vel Decreta qaae eorumdem übrorum errores damnenl
eorumque lectionem. prohibeant; „durch entsprechende Hirtenbriefe oder durch Decrete.
welche die Irrthüraer jener Bücher verdammen und das Lesen derselben verbieten.«
58 Concordate.
Ordnung handelt, Hindernisse gelegt werden; zudem wird er nöthigenfalls
wirksame Hilfe leisten, damit die Urtheile, welche der Bischof wider pflicht-
vergessene Geistliche fällt, in Vollstreckung kommen. Da es überdies sein
Wille ist, dass den Dienern des Heiligthums die ihnen nach göttlichem Ge-
setze gebührende Ehre bezeugt werde, so wird er nicht zugeben, dass etwas
geschehe, was dieselben herabsetzen oder veräclitlich machen könnte, viel-
mehr wird er verordnen, dass alle Behörden des Reiches sowohl den Erz-
bischöfen oder Bischöfen selbst, als auch der Geistlichkeit bei jeder Gelegen-
heit die ihrer Stellung gebührende Achtung und Ehrenbezeugung erweisen/'
Der vierte Artikel des spanischen Concordats bestimmt, dass die
Bischöfe und der ihnen untergebene Clerus in allem üebrigen, was das
Recht und die Ausübung der kirchlichen Autorität und das x\mt der heili-
gen Ordination betrifft, jene volle Freiheit gemessen sollen, welche die heiligen
Canones festsetzen. ^)
In den amerikanischen Concordaten werden die Rechte der Bischöfe
und des Clerus in drei verschiedenen Paragraphen mehr im Einzelnen fest-
gesetzt, nämlich in den Paragraphen 4, 11 und 13. Diese Artikel lauten:
Artikel 4. Cum Romanus Pontifex primatum in universam, ([ua late patet,
Ecclesiam jure divino ohtineat , tarn episcopi quam clerus et populus lihere cum
ApostoUca, sede communicabunt. „Da der römische Papst den Primat in der
ganzen Kirche, so weit sie reicht, nach göttlichem Rechte inne hat, so werden
sowohl die Bischöfe als das Volk frei mit dem Apostolischen Stuhle verkehren,
Artikel 11. In singuUs dioecesibus a propriis ordinariis novae erigentm
Paroeciae, cum id fidelium 7iecessitas et utilitas requirat, atque in hac re per
ficienda cum Gubernio erunt ineunda conmlia, ubi et quoties clvilium verum rationei
sint conciliandae. „In jeder Diöcese werden von ihrem eigenen Ordinarius
neue Pfarreien errichtet werden , wenn dies das Bedürfniss und der Nutzen
der Gläubigen erfordert, und man wird sich dabei mit der Regierung ver-
ständigen, wo und so oft staatliche Rücksichten zu nehmen sind."
Artikel 13. Causae omnea, fidem, sacramenta, sacras functiones aliaque of'lciu
et jvra sacro minisferio adnexa respicienfes, et generatim causae omnes ecclesiasti-
cae ad Judicium ecciesiasticae auctorifatisj unice pertinent juxta sacrorum norm am.
„Alle Angelegenheiten, welche den Glauben, die Sakramente, die heiligen Functio-
nen und andere Pflichten und Rechte betreffen, die mit dem geistlichen Amte
verbunden sind, und insgemein alle kirchlichen Angelegenheiten gehören nach
den Bestimmungen der heil. Kirchengesetze einzig und allein vor das Gericht
der kirchlichen Behörde." ^)
^) Artikel 14 des spanischen Concordats bestimmt die Rechte der Erzbischöfe
und Bischöfe ihren Capiteln gegenüber, und Artikel 15 die Rechte der Capitel gegen-
über den Bischöfen.
^) In dem Concordate von Guatimala ist dies Artikel 14, und statt causae omnes
ecclesiasticae heisst es causae omnes ecclesiasticae naturae.
Concordate. 59
Im österreichischen Concordate entsprechen den eben angeführten Ar-
tikeln der amerikanischen Concordate die Artikel 2, 3, 4 und 10. Artikel 2
lautet : Cum Romanus Fontifex primatum tarn honoris quam jiirisdictionis in uni-
rersam, qua late patet, Ecclesiam jure divino obtineat, Episcoporum, Cleri et po-
puli mutua cum Sancta Sede communicatio in rebus spiritualibus et negotiis eccle-
siasticis mdli placetum regium obtinendi necessitatl subei'it, sed prorsus libera er it.
„Da der römische Papst den Primat der Ehre wie der Gerichtsbarkeit
in der ganzen Kirche, so weit sie reicht, nach göttlichem Gesetze inne hat, so
wird der Wechselverkehr zwischen den Bischöfen, der Geistlichkeit, dem Volke
und dem heiligen Stuhle in geistlichen Dingen und in kirchlichen Angelegen-
heiten einer Nothwendigkeit, die landesfürstliche Bewilligung nachzusuchen, nicht
unterliegen, sondern vollkommen frei sein. ^)
Der Artikel 3 des österreichischen Concordats lautet: Archiepiscopi, Epi-
scopi omnesque locorum Ordinarii cum Clero et populo dioecesano pro munere offi-
cii pastoralis libere communicabunt, libere item suas de rebus ecclesiasticis instruc-
tiones et ordinationes publicabunt „Erzbischöfe, Bischöfe und alle Ordinarien
werden mit der Geistlichkeit und dem Volke ihrer Kirchensprengel zu dem
Zwecke, um ihres Hirtenamtes zu walten, frei verkehren, frei werden sie auch
Belehrungen über kirchliche Angelegenheiten kundmachen.
Der Artikel 4 lautet: Archiepiscopis et Episcopis id quoque omne exercere
liberum erit, quod pro regimine Dioecesium sive ex declaratione sive ex dispositione
sacrorum Canonum juxta praesentem et a Sancta Sede adprobatam Ecclesiae dis-
ciplinam ipsis competit^ ac praesertira :
a) Vicarios, Consiliarios et adjutores administrationis suae constituere ecclesia-
sticos, quoscunque ad praedicta officia idoneos juddcaverint.
b) Ad statum clericalem assumere et ad sacros ordines secunditm Canones pro-
moverCy quos necessarios aut utiles Dioecesibus suis judicaverint, et e con-
trario, quos indignos cen.suerint, a -^usceptione ordlnum arcere.
2) In der Allocution vom 3. November 1855, mit welcher Pius IX. den Abschluss
des österreichischen Concordats anzeigte, gibt der Papst einen denkwürdigen Commen-
tar zu diesem Artikel 2 mit den Worten: CathoUcum hoc dogma in ipsa Conventione
luculenlissimis fuit verhis expressum, ac propierea simul de medio sublata, et radi-
citus evulsa, penitusque deleta falsa illa perversa et funestissima opinio eidem. divino
primatui ejusque juribus plane adver sa, et ab hac Apostolica Sede semper damnata
atque proscripia, de habenda scilicet a civili Gubernio venia, vel cxecutione eorum,
quae res spiriluales et ecclesiastica negotia respiciunt. „Dieses katholische Dogma
(von dem Primat des Papstes) ist in dem Concordate selbst mit den klarsten Worten
ausgedrückt und darum jene falsche und verkehrte und höchst unheilvolle, sowie dem
göttlichen Primate und seinen Eechten geradezu widersprechende und von diesem Apo-
stolischen Stuhle immer verdammte und verbotene Ansicht, als ob man nämlich von
der Staatsregierung eine Erlaubniss oder ein Exequatur für das bedürfe, was die geist-
lichen Dinge und die kirchlichen Angelegenheiten betrifft, gleichzeitig beseitigt, mit
der Wurzel ausgerissen und ganz und gar zerstört worden.
60 Concordate.
c) Beneßcia minora erigere atque collatis cum Caesarea Majestate consiliie,
praesertim pro convenientd reditum assignatione , Parochias instituere, divi-
dere vel untre.
d) Praescrihere preces publica^, aliaque pia opera, cum id honum Ecclesiae avt
Status populive postidet, sacras panier supplicationes indicere, furiera alias-
que omnes sacras functiones scrvatis quoad ownia canonicis praescriptionibv>'
moderari.
e) Convocare et celebrare ad sacrorum Canonum norraam Concilia provincialia
■ et Synodos dioecesanas, eorumque acta vulgare.
„Ebenso werden Erzbischöfe und Bischöfe die Freiheit haben, alles zu üben,
was denselben zur Eegierung ihrer Kirchensprengel laut Erklärung oder Ver-
fügung der heil. Kirchengesetze nach der gegenwärtigen vom heil. Stuhle gut-
geheissenen üisciplin der Kirche gebührt, und insbesondere
a) als Stellvertreter, Eäthe und Gehilfen ihrer Verwaltung alle jene Geist-
lichen zu bestellen, welche sie zu besagten Aemtern als tauglich erachten ;
b) Diejenigen , welche sie als ihren Kirchensprengeln nothwendig oder nützlich
erachten, in den geistlichen Stand aufzunehmen und zu den heil. Weihen
nach Vorschrift der Kirchengesetze zu befördern, und im Gegentheile die,
welche sie für unwürdig halten, vom Empfang der Weihen auszuschliessen ;
c) kleinere Pfründen zu errichten und, nachdem sie mit Sr. kaiserlichen Ma-
jestät vorzüglich wegen entsprechender Anweisung der Einkünfte sich
einverstanden haben, Pfarren zu gründen, zu theilen oder zu vereinigen;
d) öffentliche Gebete und andere fromme Werke zu verordnen, wenn es das
Wohl der Kirche, des Staates oder des Volkes erfordert, ingleichen Bittgänge
und Wallfahrten auszuschreiben, die Leichenbegängnisse und alle anderen
geistlichen Handlungen ganz nach Vorschrift der Kirchengesetze zu ordnen :
e) Provinzial - Concilien und Diöcesan- Synoden in Gemässheit der heil. Kir-
chengesetze zu berufen und zu halten und die Verhandlungen derselben
kund zu machen.
Der 10. Artikel lautet : Quum causae eccleslasticae omnes et in specie, quae
fidem, sacramenta, sacras functiones nee non officia et jura ministerio sacro annexa
respiciunt, ad Ecclesiae forum unice pertineant, easdem cognoscct judex ecclesiasticus,
qui perinde de causis quoque matrimonialibus juxta sacros Canones et Tridentina
cumprirais decreta Judicium feret, civilibiis tantum mati'imonii effectibus ad judicem
saecularem remissis. Sponsalia quod atf;inet, auctoritas ecclesiastica judicabit de
eorura existentia et quoad moirimonium impediendum effectibus, servatis quae idem
Concilium Tridentinum et Apostolicae Litterae, quorum initium „AvjCtorem ßdeif^ comsti-
tuunt. „Da alle kirchlichen Eechtsfalle und insbesondere jene, welche den Glau-
ben, die Sakramente, die geistlichen Verrichtungen und die mit dem geistlichen
Amte verbundenen Pflichten und Rechte betreffen, einzig und allein vor das
kirchliche Gericht gehören, so wird über dieselben der kirchliche Richter er-
kennen, und es hat somit dieser auch über die Ehesachen nach Vorschrift der
Concordate. 61
heiligen Kircheiigesetze und namentlich der Verordnungen von Trient zu ur-
theilen und nur die bürgerlichen Wirkungen der Ehe an den weltlichen Eichter
zu verweisen. Was die Eheverlöbnisse betrifft, so wird die Kirchengewalt über
deren Vorhandensein und ihren Einfluss auf die Begründung von Ehehinder-
nissen entscheiden und sich dabei an die Bestimmungen halten, welche das-
selbe Concilium von Trient und das Apostolische Schreiben, welches mit
„Audorem ßdei"" beginnt, erlassen hat.
In den Concordaten mit Würtemberg und Baden zählt Artikel 4 die
Befugnisse des Erzbischofs und des Bischofs auf. Der Inhalt dieses Artikels
ist in beiden Concordaten fast gleichlautend und entspricht auch dem Inhalte
von Artikel 4 des österreichischen Concordates. ^)
^) Artikel 4 des badischen Concordates lautet:
Pro reyimine Archidioecesis suae Archiepiscopo omne id exercere liberum
erit, quod in vim pastoi^alis ejus ministerii, sive ex declaratione, sive ex dispositione
Sacrorum Canonum juxta praesentem, et a Sancta Sede adprobatam Ecclesiae disci-
plinam ipsi competit, ei praesertim:
1. Beneficia omnia, cxceptis iis, quaejuri patronatus legitime adquisitö subiacent,
conferre;
2. Vicarium sumn generalem. atque extraordinarios Ordinariatus Consiliarios et
Adsessores eligere ei nominare, nee non Decanos rurales confirmare-,
, 3. Examina tum p?'o recipiendis in Seminarium Alumnis, tum pro iis, quibus bene-
ficia animarum curae obnoxia conferenda sunt, praescribere, indicere et dirigere ;
4. Clericis sacros Ordines conferre non ' solum ad iitulos a sacris Canonibus
adprobatos, sed etiam ad iitulum mensae;
5. Ex Sacrorum Canonum praescripto ea omnia ordinäre et slatuere, quae ad
divinum cultum, ad ecclesiasticas functiones, sacrasque ceremonias, quaeque
ad ea pertinent religionis exercitia, quibus fidelium pietas magis et magis fo~
veatur et confirmetur ;
(i. In propria Dioecesi Ordines seu Congregationes religiosas utriusque sexus
a Sancta Sede adprobatas consiituere, collatis tarnen in quolibet casu cum
Gubernio consiiiis;
7. Convocare et celebrare Synodum tum dioecesannm tum provincialem.
In der Leitung seiner Erzdiöcese wird der Erzbisehof die Freiheit haben, alles
das zu üben, was ihm kraft seines Hirtenamtes laut Erklärung oder Verfügung der
heiligen Kirchengesetze nach der gegenwärtigen vom heil. Stuhle gutgeheissenen Disci-
plin der Kirche gebührt und insbesondere
1. alle Pfründen zu verleihen, mit Ausnahme derjenigen, welche einem rechtmässig
erworbenen Patronatsrecht unterliegen ;
2. seinen General- Vicai und die ausserordentlichen Käthe und Asessoren des Or-
dinariats sowie auch die Landdekane zu wählen, zu ernennen und zu bestätigen ;
3. die Prüfungen, sowol für die Aufnahme der Zöglinge in das Seminar, als für
diejenigen, welchen Seelsorgspfründen zu verleihen sind, auszuschreiben, anzu-
sagen und zu leiten ;
4. den Clerikern die heil. Weihen zu verleihen, nicht blos auf die von den heil.
Kirchengesetzen gutgeheissenen Titel, sondern auch auf den Tischtitel. *)
*) Der Tischtitel eines Geistlichen beträgt in Würtemberg und Baden jährlich fl. 40(}
rheinisch.
ß2 Concordate.
Der erste Absatz des Artikels 5 des würtem bergischen und des
badischen Concordates verweist, wie dies im Artikel 10 des österreichischen
Concordates geschieht, alle kirchlichen ßechtsfälle, insbesondere jene, welche
den Glauben, die Sakramente u. s. w. betreffen, also auch die Ehesachen, mit
Ausnahme der bürgerlichen Wirkungen der Ehe, vor den ßichterstuhl des Bischofs.
Artikel 6 des würtembergischen und badischen Concordats entspricht den
Artikeln 2 und 3 des Oesterreichischen und garantirt den freien Verkehr des
Bischofs, des Clerus und des Volkes mit dem heil. Stuhle in geistlichen Din-
gen, sowie des Bischofs und des Clerus mit dem Volke. Weiter bestimmt er:
Hinc instructiones et ordinationes Episcopi, nee non Synodi Dioecesanae
concilii Pr&vincialis, et ipsius S. Sedis acta de rebus ecclesiasticis ahsque praevia
inspectione et adprohatione Guberaii pnhlicabimtur. „Darum werden die Beleh-
rungen und Verordnungen des Bischofs, der Diöcesan-Synode, des Provincial-Con-
cils und die Acten des heil. Stuhles über kirchliche Angelegenheiten ohne vor-
gängige Einsicht und Genehmigung der Eegierung veröffentlicht werden."
Artikel 11 des würtembergischen und Art. 22 des badischen
Concordats stipuliren den unmittelbaren Verkehr des Erzbischofs und des Bi-
schofs mit allen Staatsbehörden.
Nach Artikel 13 des russischen Concordats ist der Bischof der ein-
zige Eichter und Verwalter der geistlichen Angelegenheiten seiner Diöcese, un-
beschadet seiner kanonischen Abhängigkeit vom heil. Stuhle. Nach Art. 14
müssen die Disciplinar- Angelegenheiten der Geistlichen die Streitsachen zwi-
schen Geistlichen in Betreff des beweglichen und unbeweglichen Eigenthums
der Kirchen, die Ehrenbeleidigungs- und Entschädigungsklagen gegen Mitglie-
der des Clerus sowie die Klagen auf Erfüllung von Verpflichtungen, die weder
rechtlich noch thatsächlich bestritten sind, mögen sie von Geistlichen oder
Laien angestellt werden, und die nach den in der Bulle Benedikts XIV. Si
datam ZU prüfenden und zu entscheidenden Fragen über die Nichtigkeit von
klösterlichen Gelübden im Diöcesan-Consistorium berathen werden. Minder be-
deutende Disciplinar-Angelegenheiten der Geistlichen, welche ein^ geringere
Strafe als die Absetzung oder als eine mehr oder weniger lange Einsperrung nach
sich ziehen, werden vom Bischof allein, ohne Zuziehung des Consistoriums ent-
schieden. Auch die Ehesachen, die Bestätigung über die Giltigkeit der Ehen,
5. Nach den Vorschriften der heil. Kirchengesetze alles das anzuordnen und fest-
zusetzen, was den Gottesdienst, die geistlichen Functionen und die heil. Cere-
monien und diejenigen Religionsübung betrifft, durch welche die Frömmigkeit der
Gläubigen immer mehr gepflegt und gekräftigt wird.
6. In der eigenen Diöcese vom hei!. Stuhl bestätigte religiöse Orden oder Congre-
gationen beiderlei Geschlechts zu gründen ; jedoch nach vorhergängigem Einver-
nehmen mit der Regierung in jedem einzelnen Fall; (vergl. Art. 28 des öster-
reichischen und 20 der amerikanischen Concordate.)
7. Diöcesan- und Provinzial-Synoden einzuberufen und zu feiern.
Concordate. ß3
die Geburts-, Tauf- und Sterbfalls-Acte, die Fälle, wo es nötliig ist, eine Kirclien-
busse für ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Uebertretung aufzuerlegen,
welches von den weltlichen Gerichten abgeurtheilt worden ist. Das Budget für
die Erhaltung des Clerus, die Controlle der Ausgaben, die Kirchenbauangele-
geuheiten u. s. w. geliören ebenfalls vor das Consistorium, welches auch die
Listen der Geistlichen und der Pfarrkinder der Diöcese anzufertigen, so wie
ßundschreiben und andere Kundmachungen zu erlassen hat, welche sich nicht
auf die Verwaltungsangelegonheiten der Diöcese beziehen. Die vorerwähnten
Angelegenheiten werden nach Artikel 15 vom Bischof entschieden, nachdem sie
im Consistorium, dessen Charakter ein rein berathender bleibt, geprüft worden
sind. Der Bischof braucht seine Entscheidungen nicht zu begründen, auch wenn sie
gegen die Ansicht des Consistoriums ausfallen sollte. Alle übrigen Angelegenheiten
der Diöcese, welche Verwaltungsangelegenheiten heissen, hängen einzig und allein
von der Autorität und von der selbstständigen Entscheidung des Bischofs ab.
Also bestimmt Artikel 16. Alle Mitglieder des Consistoriums müssen nach Ar-
tikel 17 Geistliche sein. Sie werden vom Bischöfe ernannt und entlassen und
von der Eegierung genehmigt. Das Personal der Consistorialkanzlei wird nach
Artikel 18 auf den Vorschlag des Consistorialsecretärs vom Bischöfe bestätigt.
Nach Artikel 19 ernennt der Bischof den mit seiner officiellen und Privat-
Correspondenz beauftragten Secretär direct und unmittelbar aus der Zahl der
Geistlichen. Die Functionen der Consistorialmitglieder erlöschen, wie Artikel 20
bestimmt, mit dem Tode eines Bischofs und mit dem Aufhören einer Sedisvacanz.
Nach dem Tode oder der Abdankung des Bischofs ernennt sein Nachfolger oder
sein jeweiliger Stellvertreter unverzüglich die Mitglieder des neuen Consistoriums
mit Genehmigung der Regierung.
4) Eintheilung der Diöcesen.
Der fünfte Artikel des spanischen Concordates enthält eine neue Ein-
theilung und Grenzbestimmung der Diöcesen des ganzen Königreiches und die
Errichtung eines neuen Erzbisthumes und drei neuer Bisthümer.
Der Artikel 6 enthält die Eintheilung der neuen Kirchenprovinzen und
Artikel 7 überträgt dem päpstlichen Nuntius die nöthigen Vollmachten zur
Durchführung der vorhergehenden Artikel.
Die amerikanischen Concordate mit Costarica, Guatimala, Nicaragua
und St. Salvador enthalten die Bestimmung, dass der heil. Stuhl in Ausübung
seines eigenen Eechtes neue Diöcesen errichten und neue Eintheilungen dersel-
ben vornehmen dürfe, — jedoch nach vorgängiger Verständigung mit der Re-
gierung; ferner wird bestimmt, dass in jeder solchen Diöcese ein Domcapitel
und ein bischöfliches Seminar errichtet werde, entsprechend der Zahl des Diö-
cesan-Clerus und den Bedürfnissen der Diöcesen. Ebenso bestimmt der acht-
zehnte Artikel des österreichischen Concordates das Recht des heil. Stuhles,
neue Kirchensprengel zu errichten, oder neue Grenzbeschreibungen derselben
54 - Concordate.
vorzunehmen, unter der Bedingung einer Verständigung mit der kaiserlichen
Regierung.
Artikel 1 des würtembergisch en und badischen Concordates
bestimmt, dass in Bezug auf den erzbischöflichen Sitz von Freiburg und den
bischöflichen Sitz von Rottenburg sowie auf die Domcapitel und Dompfründen
das frühere Uebereinkommen aufrecht bleibt. ^)
Das russische Concordat setzt in Artikel 1 bis 7 die Zahl der
Bisthümer im russischen Reiche auf 7 fest ; ein Erzbisthum und sechs Bisthü-
mer. Die erwähnten Artikel bestimmen die Grenzen derselben, vorbehaltlich der
näheren Bestimmungen der Circumscriptions-Bulle, überweisen die Eintheilung
und Benennung der Pfarreien in jeder Diöcese den Ausführungsdecreten, welche
dem heiligen Stuhle unterbreitet werden müssen, halten die Zahl der in der
Bulle Pius VI. vom Jahre 1798 eingesetzten Suifragan-Bischöfe aufrecht, be-
stimmen den Gehalt des neuen Bischofs von Kherson und seines Suffragan-Bi-
schofs und die Zusammensetzung der Mitglieder des Domkapitels von Kherson,
welches aus zwei Prälaten oder Würdenträgern, dem Domprobst und dem Erz-
diacon, vier Domherren, von welchen drei die Functionen des Theologen des Pö-
nitentiarius und des Dompfarrers ausüben, und drei Beneficiaten bestehen soll.
Artikel 7 stipulirt die Errichtung eines Diöcesan-Seminars in der neuen
Diöcese von Kherson, in welchem 15 — 25 Zöglinge auf Kosten der Regierung unter-
halten werden sollen. Bis zur Ernennung eines armenisch-katholischen Bischofs
stellt Art. 8 die kath. Armenier in den Diöcesen von Kherson und Kamenieck
unter die Obhut der betreffenden lateinischen Bischöfe, welche nach Art. 9 die
Zahl der armenisch-katholischen Cleriker zu bestimmen haben, die auf Kosten der
Regierung in den betreffenden Seminarien unterhalten werden sollen. In jedem
dieser Seminarien muss ein armenisch-katholischer Priester angestellt werden, um
die Zöglinge dieses Ritus in den Ceremonien ihres Cultus zu unterrichten. Für die
geistlichen Bedürfnisse der in dem neuen Bisthum von Kherson zerstreut le-
benden römischen und armenischen Katholiken wird der Bischof nach Artikel 10
Reisepriester aussenden und die Regierung die nöthigen Reise- und Unterhalts-
kosten bewilligen.
Artikel 11 hält die in der Bulle Pius VII. vom 30. Juni 1818 festgesetzte
Zahl der Diöcesen im Königreiche Polen sowie die Zahl und Benennung der in
diesen Diöcesen bestehenden Suffraganeate aufrecht.
5) Bischöfliche Jurisdiction.
Der 8. Artikel des spanischen Concordats hebt die Exemption zweier
Bisthümer auf und unterwirft alle spanischen Bischöfe und ihre Kirchen dem
betreffenden Erzbischof.
1) Dieses Uebereinkommen datirt von den Jahren 1821 und 1827 und ist eine
Art von Concordat, welches mit den Regierungen der oberrheinischen Kirchenprovinz
Baden, Würtemberg, beide Hessen und Nassau) abgeschlossen wurde.
Concordate. " 65
Der 9. Artikel des spanischen Concordats vereinigt die zerstreuten Gebiete der
Eitterorden vom heil. Jacobus, von Alcantara, Calatrava und Montesia in ein ein-
ziges Priorat mit einem Prior, welcher den Titel eines Bischofs in partibus erhält.
Artikel 10 beschränkt das Recht der Erzbischöfe und Bischöfe auf ihre
neuumschriebenen Diöcesen.
Artikel 11 hebt alle privilegirten und exempten Jurisdictionen mit Aus-
nahme des königl. G-rosscaplans, des Generalvicars der Armee, der erwähnten
vier Ritterorden, der Ordensprälaten und des Apostolischen Nuntius auf.
Der Artikel 12 hebt die General-Sammlungscasse (eine Art Religions-
fond) und das Apostolische und königliche Tribunal, gratiae, vvlgo de! Excu-
mdo genannt, auf.
Dom-Capitel.
Artikel 13 bestimmt die Zusammensetzung der Dom-Capitel, welche
aus einem Decan einem Erzpriester, einem Erzdiacon, einem Cantor und einem
Scholasticus ; ferner aus einem Canonicus -Magister, Doctor, Lector und Pöni-
tentiarius und ausserdem in den Metropolitancapiteln aus einem Schatzmeister
bestehen sollen. Diesem Artikel entsprechend bestimmt Artikel 23 des öster-
reichischen Concordats, dass an den Metropolitan- und bischöflichen Kirchen
der Canonicus Pönetentiarius und der Theologalis an den Collegiatkirchen aber
der Theologalis, wo sie fehlen, so bald als möglich eingeführt und diese Pfrün-
den nach den Beschlüssen des Concils von Trient und den betreffenden päpst-
lichen Anordnungen von den Bischöfen vergeben werden. (Siehe auch die weiter
oben mitgetheilten Bestimmungen des russischen Concordats über das Domca-
pitel des neuen Bisthums Kherson.)
6) Ernennung der Bischöfe. Die Dompfründen und ihre
Verleihung.
Die Artikel 7 und 8 der amerikanischen Concordate bestimmen, dass
die Regierung wegen der Dotirung der Bisthümer von dem Papste das Patro-
natsrecht oder das Privilegium erhalte, die Bischöfe zu den bestehenden sowie
zu den etwa neu zu errichtenden Bisthümern vorzuschlagen, welchen der Papst
nach den Vorschriften der Kirche die canonische Einsetzung verleihen wird;
jedoch dürfen die Ernannten sich nicht eher in die Regierung und Verwaltung
ihrer Diöcese mischen, als bis sie das canonische Einsetzungsschreiben erlangt
haben. Der Vorschlag des Präsidenten der Republik muss innerhalb eines Jahres
erfolgen.
Das österreichische Concordat hält (im Artikel 19) das Apostolische
Vorrecht des Kaisers, dem heil. Stuhle die Bischöfe zur canonischen Einsetzung
vorzuschlagen, aufrecht, und bindet den Kaiser dabei an den Rath von Bischö-
fen vorzüglich derselben Kirchenprovinz.
Nach Artikel 12 des russischen Concordats erfolgt die Ernennung der
Bischöfe jedesmal nach einem vorgängigen Einverständnisse zwischen dem
Pius, IX. als Papst und als König 5
66 Concordate.
Kaiser und dem heiligen Stuhle. Der letztere ertheilt ihnen die canonische
Einsetzung.
Artikel 16 des spanischen Ooncordats setzt fest, dass an den Dom-
kirchen ausser den Würdenträgern und den Domherrn, welche allein das Dom-
capitel bilden, auch eine entsprechende Anzahl von Beneficiaten oder Caplänen
vorhanden, und dass sowohl die Würdenträger und Domherrn als die Capläne
sämmtlich Priester sein müssen.
Artikel 1 7 bestimmt die Zahl der Domherrn und Beneficiaten an den ver-
schiedenen erzbischöflichen und bischöflichen Kirchen.
Artikel 18 bestimmt, dass die Verleihung der Cantors- Würde an den
Metropolitankirchen und an einer bestimmten Zahl von Cathedralkirchen dem
Papste, die Verleihung der Dec ans -Würde von allen Kirchen der K ö n i g i n
zusteht. Die Domherrn - Stellen werden theils vom Papste, theils von den Bi-
schöfen und Capiteln, theils von der Königin verliehen. In neu zu errichtenden
Diöcesen werden alle Würden, Domherrn-Stellen und Dompfründen zum ersten
Mal von der Königin verliehen ; jedoch müssen sie immer die canonische Einsetzung
und Verleihung von ihren Ordinarien haben.
Auch den Präsidenten der amerikanischen Republiken ertheilt der
Papst die Bewilligung, sechs Domherrn-Pfründen mit Ausnahme der ersten Würde,
welche der freien Verleihung des Papstes vorbehalten bleibt, und des Canonicus
Theologalis und Pönitentiarius, welche vom Bischöfe im Concurswege zu besetzen
sind, zu ernennen.
Die erste Würde an sämmtlichen erzbischöflichen und bischöflichen Kir-
chen verleiht nach Artikel 22 des österreichischen Ooncordats der Papst,
ausser wenn sie einem weltlichen Privatpatronat unterliegt. In diesem Falle
verleiht der Papst die zweite Würde. Für die übrigen Dignitäten und Domherrn-
Pfründen ernennt wie früher der Kaiser, so weit sie nicht zur freien bischöf-
lichen Verleihung gehören oder einem rechtmässigen Patronatsrechte unterste-
hen. Die Pfründen des Canonicus Pönitentiarius und des Theologalis vergibt,
(nach Art. 23) wie schon oben erwähnt, der Bischof. Ausserdem bestimmt
Art. 22 noch, dass zu Domherrn nur Priester bestellt werden können, welche
sowohl die von den Kirchengesetzen allgemein vorgeschriebenen Eigenschaften
besitzen, als auch in der Seelsorge, bei kirchlichen Geschäften oder im kirch-
lichen Lehramte sich mit Auszeichnung verwendet haben. Die Nothwendigkeit
adeliger G-eburt oder adeliger Titel wird aufgehoben, jedoch unbeschadet der
stiftungsmässigen Bedingungen. Die löbliche Gewohnheit , die Domherrn-Stellen
in Folge öffentlicher Bewerbung zu vergeben, wird, wo sie besteht, aufrecht
erhalten.
7) Kesidenz der Domherrn und Dompfründner.
Artikel 19 des spanischen Ooncordats setzt fest, dass keine Würde und
kein Oanonicat, sowie keine Pfründe an den Domkirchen, auf welcher die Pflicht
Concordate. ^ 67
persönlicher Residenz ruht, an solche verliehen werden könne, welche durch
irgend ein Amt genöthigt sind, ihre Residenz an einem andern Orte zu nehmen.
8) Wahl des Capitel-Verwesers.
Artikel 20 des spanischen Concordats schreibt vor, dass im Falle der
Erledigung- eines Erzbisthums oder Bisthums das Capitel innerhalb eines be-
stimmten Zeitraumes nach den Bestimmungen des Concils von Trient Einen Ca-
pitels-Vicar unwiderruflich * zu wählen habe , und hebt alle entgegenstehenden
Privilegien oder Gewohnheiten auf. Eine ähnliche fast gleichlautende Bestim-
mung enthalten die amerikanischen Concordate in Artikel 12 (im Concor-
dat mit Guatimala Artikel 13).
9) Collegiat-Kirchen. Neue Eintheilung der Pfarreien.
Die Artikel 21 bis 23 des spanischen Concordats handeln von den
Collegiat-Kirchen. Artikel 24 schreibt eine neue Eintheilung der Pfarreien in
allen Diöcesen vor. Artikel 25 bestimmt, dass kein Capitel oder Collegium
eine Seelsorge haben kann.
10) Besetzung der Pfarreien.
Nach Artikel 26 des spanischen Concordats müssen künftig alle Pfar-
reien ohne Unterschied im öffentlichen Concurswege nach den Vorschriften des
Concils von Trient besetzt werden, so zwar, dass der König aus drei von dem
Bischof ihm vorgeschlagenen Concurrenten einen ernennt.
In derselben Weise wird es nach den amerikanischen Concordaten
(Artikel 9) mit der Besetzung der Pfarreien in den amerikanischen Republiken
gehalten; auch hier ernennen die Präsidenten nach vorgängigem Concurs und
nach dem Tema- Vorschlage des Bischofs. , Auch die Artikel 24 und 25 des
österreichischen Concordats schreiben zur Vergebung der Pfarreien eine
öffentlich ausgeschriebene Bewerbung mit Beobachtung der Vorschriften des
Concils von Trient vor. Um seiner Apostolischen Majestät dem Kaiser einen Be-
weis besonderen Wohlwollens zu geben, verleiht der Papst demselben und seinen
katholischen Nachfolgern im Kaiserthume die Ermächtigung, für alle Canonicate
und Pfarreien zu präsentiren, welche einem auf den Religions- oder Studienfond
beruhenden Patronatsrechte unterstehen, wobei er aber ebenso wie die geist-
lichen Patrone an den Terna-Vorschlag des Bischofs gebunden ist. Nach Art. 26
des spanischen Concordats werden die dem geistlichen Patronate unterste-
henden Pfarreien auf dieselbe Weise besetzt ; zu den unter dem Laien-Patronate
stehenden Pfarreien ernennt der Patron Einen aus denjenigen Priestern der
Diöcese, welche sich über ihre giltig abgelegte Pfarrconcurs-Prüfung ausweisen,
vorbehaltlich des Rechts des Ordinarius, den vom Patron Präsentirten einer Prü-
fung zu unterziehen. Nach Artikel 30 des russischen Concordats werden,
wo das Patronatsrecht nicht besteht oder zeitweilig suspendirt ist, die Pfarrer
5*
68 Concordate.
von den Bischöfen mit Zustimmung der Regierung nach einem vorgängigen
Pfarr-Examen auf Grund der Vorschriften des Concils von Trient ernannt.
11) Kechte der Pfründenbesitzer.
Artikel 27 des spanischen Concordats sichert die Rechte der augen-
blicklichen Besitzer von solchen Pfründen und Aemtern, welche in Folge der
neuen Anordnungen aufgehoben werden sollen.
12) Seminarien, Convicte und ihre Leitung.
Artikel 28 des spanischen Concordats stipulirt die Errichtung von G-e-
neral-Seminarien zur umfassenden Pflege der geistlichen Studien, und von Diö-
cesan-Seminarien, wo sie noch nicht bestehen, so dass künftig in jeder spani-
schen Diöcese wenigstens Ein für die Erziehung des Clerus hinreichendes Seminar
sich befinde. Die Aufnahme in das Seminar erfolgt durch die Erzbischöfe
und Bischöfe. In Allem, was die Leitung der Seminarien, die Lehre und
die Verwaltung betrifft , sind die Beschlüsse des Concils von Trient zu
beobachten.
Die amerikanischen Concordate bestimmen im Artikel 10 (Guatimala
Art. 10 und 12), dass in jeder Diöcese ein bischöfliches Seminar errichtet wer-
den muss, dessen Zöglinge nach den Vorschriften des Concils von Trient auf-
genommen und unterrichtet werden. Dann heisst es weiter: Ea omnia, quae ad
eorumdem Seminar ionim regimen, ordinationem, doctrinam, gubernationem et admi-
nistrationem pertinefit, a Dioecesano antistite unice pendere debent, qui suam liberam
plenamque mictoritatem et jus in ea exercebit. Rectores quoque et professm'es semi-
nariorum ab episcopis libere nominabuntur, et quotiescumque necessarium vel utile
ab ipsis judicabitur, removebuntur.
Alles das, was zur Leitung, zur Einrichtung, zur Lehre und zur Ver-
waltung dieser Seminarien gehört , muss einzig und allein vom Diöcesan-
Bischof abhängen, welcher seine freie und volle Autorität und Rechte hierin aus-
üben wird. Directoren und Professoren der Seminarien werden von den
Bischöfen frei ernannt, und so oft sie es für nöthig oder nützlich halten,
entfernt werden.
Der Artikel 17 des österreichischen Concordats stipulirt die Auf-
rechthaltung der bischöflichen Seminarien und die angemessene Vermehrung
ihres Einkommens, wo es für den Zweck derselben nicht hinreicht. Ferner be-
stimmt dieser Artikel : „Die Bischöfe werden dieselben nach Richtschnur der
heiligen Kirchengesetze mit vollem und freiem Rechte leiten und verwalten.
Daher werden sie die Vorsteher und Professoren oder Lehrer gedachter Semi-
narien ernennen, und wann immer sie es für nothwendig oder nützlich halten,
wieder entfernen, auch Jünglinge und Knaben zur Heranbildung in dieselben
aufnehmen, sowie sie zum Frommen ihrer Kirchensprengel im Herrn es für
dienlich erachten. Diejenigen, welche ihren Unterricht in diesen Seminarien
Concordate. 69
empfangen haben, werden nach vorausgegangener Prüfung ihrer Befähigung in
all und jede andere Lehranstalt eintreten und mit Beobachtung der betreffen-
den Vorschriften um jede Lehrkanzel ausser dem Seminare sich bewerben
können."
Artikel 8 des würtembergischen und badischen Concordats
garantirt die Freiheit des Bischofs, ein Semitar nach der Vorschrift des Concils von
Trient zu errichten und dieses Seminar mit vollem und freien Rechte zu lei-
ten und zu verwalten, die Rectoren und Professoren zu ernennen, und wenn
er es für nöthig findet zu entfernen.
Bis hieher laufen die Artikel des würtembergischen und badischen Con-
cordates parallel, aber von jetzt an beginnt eine andere Eintheilung derselben ;
während Artikel 8 des badischen Concordats mit den eben erwähnten Bestim-
mungen schliesst, enthält Artikel 8 des würtembergischen Concordats noch
einen längeren Zusatz , welcher sich auf die Convicte in Ehingen, Rottweil
und Tübingen bezieht. Diese Convicte, welche früher ganz unter der Leitung
des Staates standen und deren Zöglinge sich in Ehingen und Rottweil auf
den Gymnasien zum Studium der Theologie im Convict zu Tübingen vorbe-
reiten, werden, was die religiöse Erziehung und die häusliche Disciplin be-
trifft, der Leitung und Aufsicht des Bischofs unterworfen. Im Uebrigen unter-
stehen sie der Gymnasial- und Studienordnung und den Gesetzen der Univer-
sität. Der Bischof kann von der Regierung Abänderungen der bestehenden
Studienordnungen an den Gymnasien verlangen, und die Regierung verspricht,
ohne vorheriges Einvernehmen mit dem Bischöfe nichts daran zu ändern. Der
Bischof ernennt und entlässt die Rectoren und Repetenten der Convicte, jedoch
wird er solche, welche aus wichtigen weltlichen und politischen Ursachen der
Regierung nicht angenehm sind, nicht ernennen, und wenn sie später aus den
erwähnten Ursachen der Regierung unangenehm geworden sind, sie entlassen.
Der Bischof darf die erwähnten Convicte visitiren, seine Vertreter zu den öf-
fentlichen Prüfungen, insbesondere für die Aufnahme der Zöglinge schicken und
periodische Berichte einfordern. Die königliche Regierung verspricht, an den
Gymnasien von Ehingen und Rottweil nach und nach nur Professoren aus dem
geistlichen Stande anzustellen.
Artikel 9 des badischen Concordats enthält eine ähnliche Bestimmung
in Beziehung auf ein an der Universität zu Freiburg wieder herzustellendes
Convict (niedere Convicte für die Gymnasial-Studien gibt es in Baden keine).
Die Leitung und Aufsicht über jenes Collegium steht ganz und gar dem Bi-
schof zu, ebenso wie die Ernennung des Verwaltungsrathes, des Rectors, der
Repetenten und des Verwalters und die Aufnahme der Zöglinge.
Im 10. Artikel des badischen Concordats wird die Errichtung einiger
katholischer Convicte für die Gymnasial-Studien zugesagt. Die Statuten und
Regeln für diese Convicte sind zwischen dem Erzbischof und der Regie-
rung zu vereinbaren. Die Vorsteher und Repetenten werden unter den Geist-
70 Concordate.
liehen nach vorgängiger Verständigung mit dem Erzbischof erwählt. Ohne
Zustimmung des Erzbischofs kann Niemand in das Convict aufgenommen
und Niemand in demselben behalten werden. Alle Lehrer an den Convicts-
gymnasien müssen Katholiken sein. Wenn der Erzbischof Grund zu Beschwer-
den oder Tadel über die Lehrer und andere an den Convicten Angestellte,
oder über die Studienordnung, oder über die Disciplin zu haben glaubt, wird
die Eegierung für Abhilfe Sorge tragen. Auch hat der Erzbischof die Freiheit,
alles das anzuordnen, was die religiöse Erziehung und den Unterricht in den
Convicten betrifft, und darüber zu wachen, dass in keinem Lehrgegenstande
etwas der katholischen Religion oder der Monarchie Zuwiderlaufendes vorkomme.
Nach Artikel 21 des russischen Concordats hat der Bischof die oberste
Leitung des Unterrichts, der Doctrin und Disciplin in allen Seminarien seiner
Diöcese nach den Vorschriften des Concils von Trient (vergl. Art. 17 und 18 des
österreichischen und 8 des würtembergischen Concordates) ; die Wahl der Eectoren,
Aufseher, Professoren oder Lehrer für die Diöcesan-Seminarien steht dem Bi-
schöfe zu, jedoch wird er sich zuvor versichern, ob die Eegierung nichts gegen
ihr politisches Benehmen einzuwenden hat. Der Bischof kann einen oder mehrere
Studiencurse in seinem Seminar zeitweilig suspendiren; wenn er es für noth-
wendig hält, alle Curse zu suspendiren und die Zöglinge nach Hause zu
schicken, muss er unverzüglich die Eegierung davon in Kenntniss setzen. Also
bestimmt Artikel 22.
Artikel 23 verleiht dem Erzbischof von Mohilew über die geistliche Acade-
mie von St. Petersburg dieselbe Autorität, welche die übrigen Bischöfe über
ihre Seminarien haben. Und Art. 24 wendet die Bestimmungen des Art. 22
auch auf die Wahl des Eectors, des Inspectors und der Professoren der er-
wähnten Academie an, welche der Erzbischof auf den Bericht des academi-
schen Eathes vornimmt. Die Professoren und Adjuncten der theologischen Wis-
senschaften müssen nach Art. 25 immer Geistliche sein, die übrigen Lehrer
können röm. kath. Laien sein. Jene, welche ihre Studien in einer höheren
Lehranstalt des Eeiches beendigt und academische Grade erlangt haben, erhal-
ten den Vorzug. Die Beichtväter der Seminarzöglinge, welche von den Bischöfen
ernannt werden , haben nach Art. 26 keinen Theil an der Disciplinarlei-
tung der Seminarien. Nach der neuen Eintheilung der Diöcesen bestimmt laut
Art. 27 der Erzbischof im Einvernehmen mit den übrigen Ordinarien ein für
alle Mal die Zahl der Zöglinge, welche jede Diöcese in die Academie senden
kann. Das Studienprogramm für die Seminarien entwerfen nach Art. 28 die
Bischöfe. Für die Academie entwirft es der Erzbischof im Einvernehmen mit
den Mitgliedern seines academischen Eathes. Wenn die geistliche Academie von
St. Petersburg nach den eben mitgetheilten Bestimmungen reorganisirt worden
ist, wird der Erzbischof von Mohilew laut Art. 29 einen Bericht über dieselbe
an den heiligen Stuhl senden.
Concordate. 71
13) Einführung religiöser Orden.
Artikel 29 des spanischen Concordats bestimmt, dass die Regierung
nach vorgängiger Rücksprache mit den Diöcesan-Bischöfen Ordenshäuser für
die Congregationen des heil. Vincenz von Paul, des heil. Philippus Neri und
anderer vom Apostolischen Stuhle bestätigter Orden errichten lasse , und Art. 30
trifft eine ähnliche Bestimmung in Betreff der barmherzigen Schwestern und
anderer weiblicher Orden. Zugleich wird bestimmt, dass Niemand zur Ab-
legung der Ordensgelübde zugelassen werden dürfe, ehe für seinen genügenden
Unterhalt vorgesorgt sei.
Nach Artikel 20 des Concordats mit Costarica darf in jener Republik
die Errichtung von Klöstern beiderlei Geschlechts und jedes vom heil, Stuhle
bestätigten Ordens nicht gehindert werden.
Artikel 21 des Concordats mit Guatimala stipulirt die Aufrechthal-
tung der bestehenden Klöster beiderlei Geschlechts und die ungehinderte Er-
richtung neuer Klöster.
Artikel 20 der Concordate mit Nicaragua und St. Salvador be-
stimmt, dass die Bischöfe die Freiheit haben, in ihrer eigenen Diöcese religiöse
Orden oder Congregationen beiderlei Geschlechts in Gemässheit der heiligen
Kirchengesetze zu gründen, jedoch nach vorgängiger Verständigung mit der
Regierung. In Bezug auf die Leitung und Verwaltung der Orden bestimmen
die vier amerikanischen Concordate gleichlautend, dass dieselbe nach Massgabe
der Kirchengesetze und der Constitutionen eines jeden Ordens stattzufinden habe ^).
Auch das Österreichische Concordat stellt in Art. 28 den Erzbischö-
fen und Bischöfen frei, in ihre Kirchensprengel geistliche Orden und Congre-
gationen beiderlei Geschlechts nach den heil. Kirchengesetzen einzuführen, je-
doch mit der Verpflichtung, sich hierüber mit der kaiserlichen Regierung ins
Einvernehmen zu setzen.
Weiter bestimmt der erwähnte Artikel, dass jene Ordenspersonen, welche
laut der Satzungen ihres Ordens Generaloberen unterstehen, die bei dem heil,
Stuhle ihren Wohnsitz haben, von denselben unbeschadet der Rechte der Bi-
schöfe geleitet werden, wesshalb die Generaloberen mit ihren Untergebenen in
allen zu ihrem Amte gehörigen Dingen frei verkehren und die Visitation der-
selben frei vornehmen ; auch wird allen Ordenspersonen die ungehinderte Beob-
achtung ihrer Regel, sowie die Aufnahme der darum Ansuchenden ins Noviziat
und ihre Zulassung zur Gelübdeablegung in Gemässheit der Vorschriften des
heil. Stuhles gewährleistet. Dies Alles gilt auch für die weiblichen Orden, so
weit es auf dieselben Anwendung leidet. (Vergl. Art. 4 Ziffer 6 des würtem-
bergischen und badischen Concordats.)
*) Die betreffende Stelle lautet: Quae autem ad regulär ex pertinent juxta €a-
nonicarum legum et cujusquc Ordinis constitutionum normam. erunf dirigenda et ad-
ministranda.
72 ' Concordate.
14) Dotation der Bisthümer.
Artikel 31 des spanischen Concordats setzt die jährlichen Einkünfte
der Erzbischöfe, Bischöfe und sonstigen Prälaten fest, mit der Bestimmung,
dass diese Einkünfte keinerlei Schmälerung erleiden dürfen.
Die amerikanischen Concordate mit Costarica, Nicaragua und St. Sal-
vador enthalten in ihrem Art. 5 die gleichlautende Bestimmung, durch welche
die Regierung sich verpflichtet, die Dotation für den Bischof, das Capitel, das
Seminar und die Auslagen für den Gottesdienst und die geweihten Gebäude aus
dem Staatsschatze zu leisten und ungeschmälert zu erhalten. Dasselbe hat zu
geschehen, wenn neue Diöcesen errichtet werden.
Artikel 3 des würtembergischen Concordats bestimmt, dass die
königl. Regierung die von ihr jederzeit anerkannte Verpflichtung, das Bisthum
mit festen Fonds zu dotiren, erfüllen werde, sobald die Zeitverhältnisse es er-
lauben. Eine ähnliche Bestimmung enthält Art. 3 des badischen Concordats.
15) Zehenten.
Da die Dotation des Bischofs in den amerikanischen Republiken an die
Stelle der aufgehobenen Zehenten tritt, so übernimmt die Regierung dieselbe
cum titulo oneroso und anerkennt sie als eine beständige Nationalschuld gegen
die Kirche, so dass sie die Natur und das Wesen freier, durchaus unabhän-
giger Einkünfte erlangen.
Nach Artikel 5 des Concordats mit Guatimala dagegen verpflichtet
sich die dortige Regierung, die Zehenten aufrecht zu erhalten und für ihre
Leistung einzutreten. Dieselben müssen auch bei einer Vacanz des erzbischöf-
lichen Stuhles oder der Diöcesan - Pfründen zur Dotation des erzbischöflichen
Stuhles, des Capitels und des Seminars, zu den Kosten des Gottesdienstes und
zur Restauration der Metropolitankirche ungeschmälert verwendet werden.
Eine Aenderung mit den Zehenten kann nur mit Zustimmung des heil.
Stuhles getroffen werden ; auch muss die Regierung dann an ihrer Stelle andere
Fonds anweisen, welche ein anständiges und freies Einkommen als wahres
Eigenthum der Kirche mit allen jenen Rechten gewähren, deren jeder Eigen-
thümer in der Republik geniesst; da aber die Zehenten kein hinreichendes
Einkommen gewähren, so leistet die Regierung einen jährlichen Zuschuss
von 4000 Scudi aus dem Staatsschatze, welcher als wahre Nationalschuld
gegen die Kirche anerkannt wird. ^)
^) Auch Art. 33 des österreichischen Concordats enthält eine Bestimmung
betreffs der Zehenten. Sie lautet : „Da zur Zeit der vorübergegangenen Erschütterungen
an sehr vielen Orten des österreichischen Gebietes der kirchliche Zehent durch ein
Staatsgesetz aufgehoben wurde und es in Anbetracht der besonderen Verhältnisse nicht
möglich ist, die Leistung desselben im ganzen Kaiserthume wieder herzustellen, so
gestattet und bestimmt Se. Heiligkeit auf Verlangen Sr. Majestät und in Ansehung der
öffentlichen Ruhe, welche für die Religion von höchster Wichtigkeit ist, dass, unbe-
schadet des Rechtes, den Zehent dort einzufordern, wo er noch wirklich besteht, an
Concordate. 73
16) Eeligionsfonds.
Artikel 37 des spanischen Concordats setzt fest, dass ein entsprechender
Theil des bischöflichen Tischtitels zur Zeit der Vacanz zwischen dem Seminar und
dem künftigen Bischof zu gleichen Hälften getheilt werden solle. Aus den Ein-
künften erledigter Würden, Canonicate, Pfarreien und Pfründen wird in jeder
Diöcese ein Reservefond gebildet und zur Verfügung des Bischofs gestellt für
unvorhergesehene Ausgaben der Kirchen und des Clerus und für dringende Bedürf-
nisse der Diöcese. Zur Vermehrung dieses Fonds wird auch der zwölfte Theil dieses
jährlichen Einkommens einer jeden Pfründe bestimmt, welchen der neuernannte
Pfründenbesitzer einmal innerhalb eines Jahres als Beitrag zu leisten hat.
Eine vom Ordinarius aus Domherren des Metropolitan-Capitels gebildete
Commission, in welcher der Ordinarius oder der Capitels-Vicar den Vorsitz
führt, verwaltet nach Artikel 5 des Concordats mit Guatimala die Einkünfte
des vacanten Bisthums und der vacanten Pfründen. ^)
17) Nachlass d^r Bischöfe.
Der letzte Absatz im Artikel 31 des spanischen Concordats hebt die
früher bestandene Gesetzgebung über den Nachlass der Erzbischöfe und Bischöfe
auf und stipulirt für dieselben die Freiheit, über das, was sie zur Zeit ihres
Todes hinterlassen, nach ihrem Gewissen zu verfügen, so dass auch die ge-
setzlichen Erben, welche den Nachlass derselben ohne letztwillige Anordnung
den übrigen Orten statt des gedachten Zehents und als Entschädigung für denselben
von der kaiserlichen Regierung Bezüge aus liegenden Gütern oder versichert auf die
Staatsschuld angewiesen und Allen und Jedem ausgefolgt werden, welche das Recht
den Zehent einzufordern besassen. Zugleich erklärt Se. Majestät, dass diese Bezüge ganz
so, wie sie angewiesen sind, kraft eines entgeltlichen Titels {cum titulo one7'oso) und
mit demselben Rechte wie die Zehenten, an deren Stelle sie treten, empfangen und
besessen werden sollen.
*) Eine ähnliche Bestimmung enthält Art. 32 des österreichischen Concor-
dats, welcher das Erträgniss der erledigten Pfründen und insbesondere das Einkommen
der erledigten Bisthümer und weltpriesterlichen Abteien in Ungarn und den Neben-
ländern dem Religionsfonde zuweist, und in jenen Theilen des Kaiserthums, wo kein
Religionsfond besteht, für jeden Kirchensprengel die Bestellung einer gemischten
Commission stipulirt, welche die Güter des Bisthums sowie aller Pfründen zur Zeit
der Erledigung nach Bestimmungen verwalten soll , über welche der heil. Vater und
Se. Majestät sich einzuverstehen gedenken.
Der 4. Absatz des Art. 10 des würtembergi sehen Concordats gestattet die
Fortdauer des sogenannten Intercalarfonds im Namen der Kirche und unter der Auto-
rität des Bischofs durch eine gemischte, zu gleichen Theilen von dem Bischof und von
der Regiemug zu ernennenden Commission unter dem Vorsitze des Bischofs oder seines
Vertreters. In diesen Intercalarfonds fliessen die Einkünfte der erledigten Pfründen
während einer gewissen Zeit,
74 Concordate.
antreten, nach ihrem Gewissen zu handeln verpflichtet sind. In beiden Fällen
aber gehen die Pontifical-Gewänder und Ornamente auf die Nachfolger über. ^)
18) Einkünfte der Domherrn und Pfarrer.
Der Artikel 32 des spanischen Concordats setzt die Einkünfte der Wür-
denträger und der Domcapitel fest, und Artikel 33 die der Pfarrer und Pfarr-
gehilfen.
Artikel 6 der Concordate mit Costarica, Nicaragua und St. Salvador
setzt fest, dass die Pfarrer nach wie vor die Erstlinge und die Stolgebühren
beziehen, welche von den Bischöfen im Wege des Gesetzes fixirt werden können,
bis die Regierung nach vorgängiger Verständigung mit den Ordinarien den
Pfarrern eine entsprechende, sichere und unabhängige Dotation angewiesen haben
wird. Eine ähnliche wenn auch nicht ganz gleichlautende Bestimmung enthält
Artikel 6 des Concordats mit Guatimala.
Nach Artikel 26 des österreichischen .Concordats muss die Ausstat-
tung der Pfarren sowohl des lateinischen als des ' griechisch-unirten Ritus, so-
weit nicht ein Patron die Last zu tragen hat, sobald als möglich vermehrt
werden, wenn sie keine genügende Congrua haben.
Nach dem 5. Absatz des Artikels 10 des würtembergischen Con-
cordats müssen die Einkünfte des Intercalarfondes hauptsächlich zur Vermehrung
des Einkommens der Pfarreien bis zur Congrua (700 Gulden rheinisch) zur An-
weisung entsprechender Pensionen für altersschwache und kranke Pfründner,
zur Gründung von Tischtiteln für die Cleriker und zur Besoldung der Vicare
verwendet werden ; was übrig bleibt, darf nur zu anderen Bedürfnissen der Kirche
angewendet werden.
19) Cult-Kosten.
Artikel 34 des spanischen Concordats setzt die Summen zur Bestrei-
tung der Cult-Kosten in den Domkirchen und in den Pfarrkirchen fest. ^)
1) Artikel 21 des österreichischen Concordats bestimmt in dieser Richtung
wie folgt: In allen Theilen des Reiches wird es Erzbischöfen, Bischöfen und säramt-
lichen Geistlichen freistehen, über das, was -sie zur Zeit ihres Todes hinterlassen, nach
den heiligen Kirchengesetzen zu verfügen, deren Bestimmungen auch von den gesetz-
lichen Erben, welche den Nachlass derselben ohne letztwillige Anordnung antreten,
genau zu beobachten sind. In beiden Fällen werden bei Bischöfen, welche einen
Kirchensprengel leiten, die bischöflichen Abzeichen und Kirchengewande ausgenommen
sein, denn diese sind als zum bischöflichen Tafelgute gehörig anzusehen und gehen
auf die Nachfolger im Bisthume über. Dasselbe wird von den Büchern dort, wo es
in Uebung ist, beobachtet werden.
2) Nach dem österreichischen Concordate werden diese Ausgaben aus den
Einkünften des Religionsfondes insolange bestritten, bis dieser Fond durch ein Ein-
vernehmen zwischen dem Apostolischen Stuhle und der kaiserlichen Regierung in blei-
bende und kirchliche Ausstattungen getheilt wird. Zur Ergänzung des Fehlenden (heisst
Concordate. 75
20) Einkünfte der Seminarien und der Klöster.
Eestitutionen.
Artikel 35 des spanischen Concordats stipulirt die Einkünfte der Se-
minarien und der Klöster und die unverweilte Zurückgabe der noch nicht ver-
kauften Klostergüter, gestattet jedoch den Prälaten den Verkauf derselben und
die Verwandlung des Erlöses in dreipercentige Renten.
Artikel 36 bestimmt, dass die in den vorhergehenden Artikeln festgesetz-
ten Summen für den Clerus und für die Cult-Kosten nach Umständen auch
erhöht werden können.
Artikel 38 zählt die Fonds auf, aus welchen die Dotation für die Cult-
Kosten und den Clerus bestritten werden sollen, und stipulirt die unverweilte
Zurückgabe der noch nicht verkauften Kirchengüter mit der Erlaubnis?, den
Werth derselben in dreipercentige Renten zu verwandeln.
Artikel 39 legt der Regierung die Verpflichtung auf, dafür zu sorgen,
dass diejenigen, welche im Besitze von Kirchen- und Stiftungsgütern sind,
die mit diesen Kirchen verbundenen Lasten tragen, oder nach Umständen
diese Lasten selbst zu tragen.
21) Verwaltung des Kirchengutes.
Artikel 40 des spanischen Concordates regelt das Eigenthumsrecht der
Kirche auf ihre Güter und das Recht der freien Verwaltung derselben. ^)
es in dem Art. 31 wörtlich) wird Se. Majestät in derselben Weise, wie bisher, auch
künftighin gnädig Hilfe leisten, ja wofern es die Zeitverhältnisse gestatten, sogar
grössere Unterstützung gewähren. Ingleichen wird das Einkommen des Studienfonds
einzig und allein auf den katholischen Unterricht und nach dem frommen Willen des
Stifters verwendet werden. — Art. 31 des russischen Concordats legt die Reparatur-
Kosten der römisch-katholischen Kirchen den Gemeinden auf. Wo die Mittel nicht
zureichen, kann man sich an die Regierung um Unterstützung wenden. Die Erbauung
neuer Kirchen und die Vermehrung der Pfarreien wird nach Bedürfniss zugesagt.
^) Art. 30 und 31 des österreichischen Concordats bestimmen: Die Verwal-
tung der Kirchengüter wird von denjenigen geführt werden, welchen sie nach den
Kirchengesetzen obliegt. Allein in Anbetracht der Unterstützung, welche Se. Majestät
zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse aus dem öffentlichen Schatze huldreich
leistet und leisten wird, sollen diese Güter weder verkauft noch mit einer beträcht-
lichen Last beschwert werden, ohne dass sowohl der heil. Stuhl als auch Se. Majestät
der Kaiser oder Jene, welche Dieselben hiemit zu beauftragen finden, dazu ihre Ein-
willigung gegeben haben.
Die Güter, aus welchen der Religions- und Studienfond besteht, sind kraft ihres
Ursprunges Eigenthum der Kirche und werden im Namen der Kirche verwaltet wer-
den, während die Bischöfe die ihnen gebührende Aufsicht nach den Bestimmungen
üben, über welche der heil. Stuhl mit Sr. kaiserlichen Majestät übereinkommen wird.
Der 2. Absatz des Art. 10 des würtembergischen (Art. 12 des badischen)
Concordats bestimmt, dass die Kirchengüter im Namen der Kirche unter Aufsicht
des Bischofs von demjenigen verwaltet werden, welchem die Verwaltung entweder
76 ' Concordate.
22) Erwerbs- und Eigenthumsrecht der Kirche.
Artikel 41 des spanischen Concordats gewährleistet der Kirche das
Recht neue Besitzungen zu erwerben, und die Unverletzlichkeit ihres Eigen-
durch die Anordnung der Kirchengesetze, oder durch ein Gewohnheitsrecht, oder ein
Privilegium, oder eine örtliche Verfügung rechtmässig zukömmt. (Im badischen Con-
cordate heisst es statt durch eine örtliche Verfügung: durch eine Stiftung.) Alle Ver-
walter aber haben jährlich dem Ordinarius und dessen Abgeordneten Rechnung abzu-
legen, auch wenn sie aus den erwähnten Titeln noch Anderen Rechnung abzulegen hätten.
Der 3. Absatz des würtembergischen Concordats gestattet, dass die Kirchen-
fabriken und die übrigen örtlichen Stiftungen im Namen der Kirche auf .dieselbe Weise
wie früher verwaltet werden, jedoch müssen die Pfarrer und Landdecane, welche diese
Verwaltung führen, dies im Auftrage des Bischofs thun.
Die Regierung muss nach dem 6. Absätze des Art. 10 von der Verwaltungs-
commission immer über den Stand und über die Verwendung des Intercalar-Fonds
in Kenntniss erhalten werden.
So lange diese gemischte Commission besteht, werden , wie der siebente Ab-
satz bestimmt, auch die übrigen Pfründen unter der Oberaufsicht der erwähnten
Commission nach den Kirchengesetzen verwaltet werden.
Die Artikel 13 bis 21 des badischen Concordats bestimmen über die Ver-
waltung der Kirchengüter folgendes: Die kirchlichen Güter und Stiftungen jeder Art
können weder verkauft, noch vertauscht, noch in Erbpacht gegeben, noch mit Hypotheken
oder anderen Lasten belastet, noch länger als auf 90 Jahre verpachtet, noch können
ihre Einkünfte ohne Erlaubniss der Kirchengewalt zu einem andern von den Bestim-
mungen der Stiftung abweichenden Zwecke verwendet werden. Jedoch gestattet der heil.
Stuhl, dass bei einer Veräusserung oder neuen Belastung des Kirchenguts oder bei
einer Verwendung seiner Einkünfte zu anderen Zwecken auch die Zustimmung der
Regierung eingeholt werde. Die Güter, welche zum erzbischöflichen Tafelgut, zum Dom-
capitel, zur Metropolitankirche und zum Seminar gehören, werden vom Erzbischof
oder vom Domcapitel nach den Bestimmungen der Kirchengesetze frei verwaltet, so
wie alle andern Fonds, welche aus der Erledigung des erzbischöflichen Stuhls, oder
irgend einer Dompfründe, oder aus neuen Stiftungen von Privatleuten zugewachsen
sind oder künftig zuwachsen können. Jedoch ist zur Veräusserung und Belastung der
Güter und Fonds, welche die Regierung zur Dotation der erzbischöflichen Kirche be-
reits angewiesen hat, oder künftig anweisen wird, die Zustimmung der Regierung er-
forderlich. Auch kann die Regierung sich von der ungeschmälerten Erhaltung der
Güter Ueberzeugung verschaifen.
Die Güter, welche die sogenannten Landcapitel (die Corporation der Pfarrer eines
Decanatsbezirks) besitzen, werden nur unter der Aufsicht des Erzbischofs frei verwaltet.
Die örtlichen Stiftungen, Güter und Kirchenfabriken werden im Namen der
Kirche und mit Ermächtigung und im Auftrage des Erzbischofs in den einzelnen
katholischen Gemeinden in der bisherigen Weise verwaltet. Alle, welche in den Stif-
tungsrath gewählt werden, so wie der aus diesen zu wählende Rechnungsführer, be-
dürfen der Bestätigung der Regierung und des Erzbischofs oder ihrer Vertreter. Auch
ist die Verwaltung durch die von dem Erzbischof abgeordneten Decane und die Be-
amten der Regierung gleichzeitig zu inspiciren. Die Güter, welche zur Bestreitung be-
sonderer Bedürfnisse verliehen sind, werden von CoUegien verwaltet, welche zur Hälfte
von der Regierung, zur Hälfte vom Erzbischof aus katholischen Männern erwählt
werden imd beiden genehm sein/ müssen.
Concordate. 77
thums, welches sie jetzt besitzt oder künftig erwerben wird. Auch setzt er
fest, dass ohne Zustimmung des Apostolischen Stuhles künftig keine Aufhe-
bung noch Vereinigung der alten oder neuen kirchlichen Stiftungen statt-
finden darf.
Aehnlich lautet Artikel 17 der amerikanischen Concordate (Gua-
timala Art. 18). „Die Kirche (heisst es in denselben) geniesst das Recht, neue
Besitzungen unter jedem rechtmässigen Titel zu erwerben, und ihr erworbener
Besitz wird eben so heilig und unverletzlich sein, wie das Eigenthum anderer
Bürger der Republik. ...
Artikel 29 des österreichischen Concordats lautet fast wörtlich
wie Artikel 41 des spanischen — nämlich : Ecclesia jure suo pollehit^ novas
justo quovis titulo libere acquirendi possessiones ejusqve proprietas in omnibits, quae
Das Collegium wählt sich einen Vorsitzenden und sein Rechnungsführer muss
von der Regierung und vom Erzbischof bestätigt werden. Zur Verwaltung des Inter-
calarfonds und anderer allgemeiner kirchlichen Stiftungen, so wie zur Oberaufsicht
über die Verwaltung aller im Grossherzogthum bestehenden kirchlichen Stiftungen,
wird eine gemischte Commission eingesetzt, welche im Namen des Erzbischofs und der
Regierung sich von den einzelnen Verwaltern Rechnung über Einnahmen und Ausgaben
Rechnung legen lässt. Welche Stiftungen als allgemeine kirchliche zu betrachten sind, bleibt
einer Uebereinkunft zwischen der Regierung und dem Erzbischof vorbehalten. Diese
gemischte Commission besteht aus Katholiken, welche von der Regierung und dem Erz-
bischof in gleicher Zahl erwählt werden. Der Vorsitzende dieser Commission wird aus
denjenigen Ländern, welche die Regierung und der Erzbischof dazu vorschlagen, von
der Regierung und vom Erzbischof gemeinschaftlich gewählt und ernannt, und führt
zugleich den Vorsitz in der katholischen Schulcommission. Für die Geschäftsführung
der gemischten Commission ist von der Regierung und vom Erzbischof eine Instruction
gemeinschaftlich auszuarbeiten. Die Verwalter aller kirchlichen Fonds und Stiftungen
müssen Katholiken sein. Der Erzbischof hat das Recht, in den Stand, in die Lage,
in die Lasten und in die Documente aller Stiftungen Einsicht zu nehmen, um in Ge-
meinschaft mit der Regierung die geeigneten Vorschriften für die Verwaltung dersel-
ben und für die Verwendung der jährlichen Einkünfte zu erlassen.
An diese Vorschriften muss auch die gemischte Commission bei Ausübung ihres
Amtes und bei Prüfung ^er Rechnungen sich halten. Bei der Festsetzung der Aus-
gaben für die Cultkosten der einzelnen Kirchen ist hauptsächlich auf die Wünsche des
Erzbischofs Rücksicht zu nehmen, welchem es dann allein freisteht, über die Verwen-
dung der festgesetzten Summen zu gottesdienstlichen Zwecken zu bestimmen.
Will der Erzbischof zu ausserordentlichen Bedürfnissen des Cultus die Ueber-
schüsse einer kirchlichen Stiftung verwenden, so hat er sich mit der Regierung zu
verständigen.
Die Pfründen werden von ihren Inhabern nach der Anordnung der heil. Kirchen-
gesetze unter der Aufsicht der erwähnten Commission verwaltet. Die Güter erledigter
Pfründen werden von den Kämmerern der Landcapitel oder von anderen Männern,
über welche sich der Erzbischof mit der Regierung vereinigt, verwaltet und die Ein-
künfte fliessen nach Abzug der Lasten in den Intercalarfond, wenn sie nicht nach den
örtlichen Umständen zur Aufbesserung der Pfründe selbst oder zum Nutzen der Orts-
kii'che zu verwenden sind.
78 Concordate.
nunc possidet, vel inposterum acquiret, inviolahilis solemniter erit. Proinde quoad
antiquas novasque ecclesiasticas fundationes nulla vel suppressio vel unio fieri po-
terit, absque interventu auctoritatis Äpostolicae Sedis salvis fa^cultatihus a Sacro
Concilio Tridentino Episcopis trihutis. „Die Kirche wird berechtigt sein, neue
Besitzungen auf jede gesetzliche Weise frei zu erwerben und ihr Eigenthum
wird hinsichtlich alles dessen, was sie gegenwärtig besitzt oder in Zukunft
erwirbt, unverletzlich bleiben, daher werden weder ältere noch neuere kirch-
liche Stiftungen ohne Ermächtigung von Seite des heil. Stuhles aufgehoben
oder vereiniget werden, jedoch unbeschadet der Vollmachten, welche das heil.
Concilium von Trient den Bischöfen verliehen hat.
Der 1. Absatz des Artikel 10 des würtembergi sehen und des
Artikel 12 des badischen Concordats bestimmt, dass die zeitlichen Güter,
welche die Kirche als Eigenthum besitzt oder künftig erwerben wird, immer
und ungeschmälert erhalten bleiben , jedoch den öffentlichen Lasten und Ab-
gaben, sowie den andern allgemeinen Staatsgesetzen wie jedes andere Eigen-
thum unterworfen sind. Das würtemb ergische Concordat fügt noch bei, dass
sie ohne Erlaubniss der Kirchengewalt nicht zerstückelt und veräussert, und
ihre Erträgnisse zu keinem andern Zwecke verwendet werden dürfen. (Vgl.
Artikel 41 des spanischen, 17 der amerikanischen und 19 des österreichi-
schen Concordats.)
23) Indemnität für frühere Spoliationen.
Artikel 42 des spanischen Concordats gewährt den Käufern und Be-
sitzern von Kirchengütern, welche in den früheren Wirren verkauft wurden,
die Sicherheit eines unbelästigten Besitzes und eines sichern und friedlichen
Genusses ihrer Einkünfte, und zwar erklärt der Papst, dass er auf die Bitte
der Königin zur Sicherung der öffentlichen Euhe und in Anbetracht des Nutzens,
welcher für die Sache der Religion aus diesem Concordat hervorgehen werde,
diese Concession für sich und seine Nachfolger mache.
Artikel 19 der amerikanischen Concordate enthält eine ganz ähnliche
Bestimmung jedoch mit dem Zusätze: Id tarnen semper fixum firmunque esse
dehehit, ut hujusmodi ahvsivae alienationes nnnquam renoventur. „Jedoch muss es
fest dabei bleiben, dass derartige missbräuchliche Veräusserungen nie mehr
vorkommen. "
24) Ergänzung des im Concordate nicht Vorgesehenen aus
dem Canonischen Recht.
Artikel 43 des spanischen Concordats lautet: Cetera ad res et per-
sonas ecclesiasticas pertinentia, super quibus provisum non est articulis praeciden-
tibus, dirigenttir omnia et administrabuntur juxta canonice vigentem Ecclesiae
disciplinam. „Das Übrige auf kirchliche Sachen und Personen Bezügliche, wor-
über in den vorhergehenden Artikeln keine Bestimmung getroffen ist, wird
I
Concordate. 79
alles nach der canonisch geltenden Disciplin der Kirche geleitet und ver-
waltet werden."
Beinahe wörtlich gleichlautend ist Art. 25 der amerikanischen Con-
cordate (Guatimala Art. 26) und auch Art. 34 des österreichischen
Concordats lautet im Wesentlichen ebenso, nur heisst es am Schlüsse statt
luxta canonice vig entern Ecclesiae disciplinam: — juxta Ecclesiae doctrinam et ejus
vigentem disciplinam a Saricta Sede adprobatam, „nach der Lehre der Kirche
und ihrer in Kraft stehenden von dem heiligen Stuhle gutgeheissenen Disciplin."
2(3) Abschaffung der entgegenstehenden Gesetze und Privi-
legien. Beilegung von Schwierigkeiten.
Artikel 44 des spanischen Concordats hält die königlichen Vor-
rechte der Krone Spaniens in Gemässheit der früheren Concordate aufrecht,
soweit sie durch das gegenwärtige Concordat keine Aenderung erlitten haben.
Artikel 45 des spanischen Concordats hebt alle dem neuen Concordat
widersprechenden Gesetze und Verordnungen auf und erklärt das Concordat für
ein auf ewige Zeiten giltiges Staatsgesetz.
Beide contrahirende Theile versprechen für sich und ihre Nachfolger, alles,
was in den vorhergehenden Artikeln vereinbart worden ist , gewissenhaft zu
beobachten. Wenn künftig eine Schwierigkeit sich ergeben sollte, so werden
Seine Heiligkeit und die königliche Majestät sich zur freundschaftlichen Bei-
legung derselben mit einander ins Einvernehmen setzen ^).
Artikel 26 der amerikanischen Concordate (Guatimala Art. 27) ent-
hält eine ähnliche in allen vier Concordaten wörtlich gleichlautende Bestimmung,
durch welche alle wie und wann immer in der Republik erlassenen
Gesetze und Verordnungen, so weit sie mit dem Concordat im Widerspruch
stehen, für abgeschafft erklärt werden, während das Concordat selbst für alle
Zukunft als Staatsgesetz gelten soll.
Artikel 35 des österreichischen Concordats lautet fast wörtlich wie
Art. 45 des spanischen Concordats, nämlich: Per solemnem hanc Conventionem
leges, ordinationes et decreta quovis modo et forma in Imperio Austriaco et sin-
gidis, quibus constituitur ditionibus, hactenus lata, in quantum Uli adversantur,
ahrogata habebuntur, ipsaque Conventio ut lex Status deinceps eisdem in ditionibus
perpetuo vigebit. Atque idcireo utraque contrahentium pars spondet, se successo-
resque suos omnia et singula, de quibus conventum est, sancte servaturos. Si qua
vero in i)osterum supervenerit difßcuUas, Sanctitas Sua et Majestas Caesarea in-
^) Artikel 46 des spanischen Concordats enthält die Bestimmung über die Aus-
wechslung der Ratificationen.
Damit hätten wir den Inhalt des spanischen Concordats erschöpft. Die
Concordate mit den amerikanischen Republiken und mit Oesterreich, Wür-
temberg und Baden enthalten aber noch einige Bestimmungen, welche sich im
spanischen Concordate nicht finden, nämlich die nachfolgenden unter Z. 27—33.
g() Concordate.
vicem conferent ad rem amice componendam. „Alle im Kaiserthume Oesten'eich
und den einzelnen Ländern, aus welchen dasselbe besteht, gegenwärtig in
was immer für einer Weise und Gestalt erlassenen G-esetze, Anordnungen und
Verfügungen sind, insoweit sie diesem feierlichen Vertrage widerstreiten , als
durch denselben aufgehoben anzusehen und der Vertrag selbst wird in denselben
Ländern immer die Geltung eines Staatsgesetzes haben. Deshalb verheissen
beide Vertragschliessenden Theile, dass sie und ihre Nachfolger Alles und Jedes,
worüber man sich vereinbart hat, gewissenhaft beobachten werden. Wofern sich
aber in Zukunft eine Schwierigkeit ergeben sollte, werden Se. Heiligkeit und
Se. kaiserliche Majestät sich zur freundschaftlichen Beilegung der Sache ins
Einvernehmen setzen.
Artikel 12 des würtembergischen und Artikel 23 des badischen
Concordats erklären alle Erlässe und Verordnungen, welche mit dem Concordate
nicht im Einklänge stehen, für abgeschafft und verlangen die Aenderung der-
jenigen Gesetzesbestimmungen, welche dem Concordate widersprechen. Artikel
13 des würtembergischen und Art. 24 des badischen Concordats bestimmen,
dass, im Falle sich Schwierigkeiten in Betreff der Uebereinkunft künftig ergeben,
zwischen Sr. Heiligkeit und den Souveränen von Würtemberg und Baden zur
freundschaftlichen Beilegung der Sache ein Einvernehmen stattfinden soll.
27) Das Patronatsrecht.
Artikel 12 des österreichischen Concordates überweist das Patro-
natsrecht der Entscheidung des kirchlichen Gerichtes, doch gibt der heil. Stuhl
seine Zustimmung, dass, wenn es sich um ein weltliches Patronatsrecht handelt,
die weltlichen Gerichte über die Nachfolge in demselben Recht sprechen können,
der Streit möge zwischen den wahren und angeblichen Patronen oder zwischen
Geistlichen, welche von diesen Patronen für die Pfründe bezeichnet wurden,
geführt werden.
Der 4. Absatz des Artikel 5 des würtembergischen und badi-
schen Concordats gestattet entsprechend dem Artikel 12 des österreichischen
Concordats, dass die weltlichen Gerichte, wenn es sich um ein Laien-Patronat
handelt, über die mit einem solchen Patronat verbundenen weltlichen Rechte
und Lasten sowie über die Nachfolge in demselben Recht sprechen können.
28) Gerichtsstand der Geistlichen in weltlichen
Angelegenheiten.
Artikel 14 der amerikanischen Concordate (Guatimala Art. 15)
lautet : Temporum ratione habita Sanctitas Sua consentit, ut causae civiles clerico-
rum ad laicos judices referantur, sive personales sint, sive reales, quae scilicet
possessiones atque alia temporalia clericorum, ecdesiarum beneßciorum aliarumque
ecclesiasticarum fundationum jura respiciant. „Mit Rücksicht auf die Zeitver-
hältnisse gestattet Seine Heiligkeit, dass die weltlichen Rechtsachen der Geist-
Concordate. 81
liehen vor Laienrichter gebracht werden, mögen sie persönlich oder dinglich
sein, sofern sie nämlich Besitzungen oder andere zeitliche Rechte der Geist-
lichen, der Kirchen, der Pfründen und andere kirchliche Stiftungen betreffen.
In dem Concordate mit Guatimala hat dieser Artikel noch folgenden Zusatz:
Si vero contigerit, vt inter Ecdesidsticos Viros haheantur quaesfiones, illas Epis-
copi veluti arbitri dirimere mit co7iciUare poterunt ; ita ut quoties hupismodi expe-
nmentum omittatur, et desit legale documentum, ex quo constei experimentum idem
ahsque idlo effectu fuisse peractum, nullum Status tribunal poterit actorum petitiones
admittere, et ad illarum cognitionem, procedere. „Sollte es aber vorkommen, dass
Streitigkeiten zwischen Geistlichen unter einander entstehen, so werden die
Bischöfe dieselben als Schiedsrichter schlichten oder vergleichen können, so
dass kein Staatsgericht eine Klage zulassen oder ein Erkenntniss fällen kann,
wo ein solcher schiedsrichterlicher Versuch unterlassen, oder kein legales
Document beigebracht wird, aus welchem hervorgeht, dass ein solcher Versuch
ohne allen Erfolg stattgefunden habe."
Artikel 13 des österreichischen Concordats bestimmt in ähnlicher
Weise: Temporum ratione habita Sanctitas Sua consentit, ut Clericorum causas
mere civiles, prout contractuum, debitorum, haereditatum judices saeculares cognos-
ca.nt et definiant. „Mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse gibt der heilige Stuhl
seine Zustimmung, dass die blos weltlichen Rechtssachen der Geistlichen, die
Verträge über das Eigenthumsrecht, Schulden, Erbs chaften von dem weltlichen
Gerichte untersucht und entschieden werden."
Artikel 15 der amerikanischen Concordate (Guatimala Art. 16)
gestattet, dass auch die Kriminalsachen der Geistlichen wegen Vergehen, welche
von den Crimin algesetzen der Republik geahndet werden und welche sich
nicht auf die Religion beziehen, vor die Laiengerichtshöfe gebracht werden,
jedoch müssen bei Urtheilen zweiter und letzter Instanz zu jenen Gerichten
mindestens zwei vom Ordinarius zu benennende Geistliche als Richter beige-
zogen werden. Die Verhandlungen und Urtheilsfällungen dürfen nicht öffentlich
sein; wo es sich um Todesurtheile oder schwere infamirende Strafen handelt,
dürfen dieselben niemals ohne die Bestätigung des Präsidenten der Republik
vollzogen werden und nicht, ehe der eigene Bischof das vollzogen hat, was
die heil. Kirchengesetze vorschreiben. Bei Verhaftung und Festhaltung der
Geistlichen wird man jene Rücksichten beobachten, welche die dem geistlichen
Stande gebührende Achtung erheischt, und wenn ein Geistlicher verhaftet
worden ist, muss unverzüglich der Bischof davon in Kenntniss gesetzt werden.
In den Verfügungen dieses Artikels sind jene Rechtsfälle, über welche das
Concilium von Trient in der 24. Sitzung verordnet hat, nicht inbegriffen.
Artikel 14 des österreichischen Concordats enthält eine analoge
Bestimnmng über die Criminalsachen der Geistlichen und über die bei ihrer
Verhaftung zu beobachtenden Rücksichten. Wenn das wider einen Geistlichen
gefällte Urtheil auf Tod oder auf Kerker von mehr als fünf Jahren lautet, sind
Pius IX. als Papst und als König. 6
82 Concordate.
nach dem österreichischen Concordate dem Bischöfe die Gerichtsverhandlungen
mitzutheilen, auch ist es ihm möglich zu machen, den Schuldigen so weit zu
verhören, als es nothwendig ist, damit er über die zu verhängende Kirchen-
strafe entscheiden könne. Dasselbe soll auf Verlangen des Bischofs auch dann
geschehen, wenn auf eine geringere Strafe erkannt worden ist. Geistliche
werden die Kerkerstrafe stets an Orten erleiden, wo sie von Weltlichen ab-
gesondert sind. Im Falle einer Verurtheilung wegen Vergehen oder Ueber-
tretungen werden sie in ein Kloster oder ein anderes geistliches Haus ein-
geschlossen werden. Für Behandlung der in der 24. Sitzung des Concils von
Trient vorgesehenen Rechtsfälle werden der heilige Vater und Se. kaiserliche
Majestät, so es nöthig sein sollte, Vorsorge treffen. ^)
Der 5. Absatz des Artikel 5 des würtembergischen und badi-
schen Concordats verweist, wie Artikel 13 des österreichischen Concordats
die blos weltlichen Rechtssachen der Geistlichen vor das weltliche Gericht.
Der 6. Absatz macht noch eine weitere Concession, da der heilige Stuhl in
demselben seine Zustimmung gibt, dass Streitigkeiten über weltliche Rechte,
oder Lasten der Kirchen, Pfründen, Zehenten, sowie über die Kirchenbaulast
vor dem weltlichen Gerichte entschieden werden. Der 7. Absatz entspricht
dem Artikel 14 des österreichischen Concordats, und gestattet die Aburthei-
lung von Geistlichen wegen Verbrechen oder Vergehen vor dem weltlichen
Gerichte. Jedoch fehlen in dem würtembergischen und badischen Concordate
die Bestimmungen, welche im Art. 14 des österreichischen Concordates bei
der Verhaftung und bei der Bestrafung der Geistlichen eine besondere Rück-
sichtnahme auf die dem geistlichen Stande gebührende Achtung verlangen.
Ebenso fehlt in den erwähnten Concordaten die Ausnahme, welche Art. 14
des österreichischen Concordates, sowie Artikel 15 der amerikani-
schen Concordate für die strafbaren Handlungen der Bischöfe stipulirt.
28) Disciplinargewalt der Bischöfe gegen G^eistliche.
Artikel 16 der amerikanischen Concordate (Guatimala Artikel 17)
gewährleistet die Freiheit der Bischöfe, nach der in Kraft stehenden und bestä-
tigten Disciplin der Kirche gegen jene Geistlichen, welche von den Pflichten ihres
Amtes und von der rechten Lebensweise abweichen, mit Strafen einzuschreiten.
Diesem Artikel der amerikanischen Concordate entspricht Art. 11 des
österreichischen Concordats, wonach die Bischöfe wider Geistliche, welche keine
anständige geistliche, ihrer Stellung und Würde entsprechende Kleidung tragen,
oder aus was immer für einer Ursache der Ahndung würdig sind, die von
den heil. Kirchengesetzen ausgesprochenen Strafen oder auch andere, welche
die Bischöfe für angemessen halten, zu verhängen und sie in Klöstern, Semi-
narien oder diesem Zwecke zu widmenden Häusern unter Aufsicht zu halten.
^) Jene Rechtsfälle, über welche das Concilium von Trient in der 24. Sitzung
verordnet hat, betreffen die strafbaren Handlungen der Bischöfe.
Concordate. 83
Ingleichen sollen dieselben durchaus nicht gehindert sein, wider alle Gläubi-
gen, welche die kirchlichen Anordnungen und Gesetze übertreten, mit kirch-
lichen Strafen einzuschreiten.
Absatz 2 und 3 des Artikels 5 des würtembergischen und badi-
schen Concordats wahrt im Einklänge mit Art. 11 des österreichischen
Concordats das Aufsichtsrecht und die Strafgewalt der Bischöfe über Geist-
liche und Laien.
29) Besteuerung der Kirchengüter.
Artikel 18 der amerikanischen Concordate (Guatiraala Art. 19)
gestattet mit Rücksicht auf die Umstände und auf die Zeitverhältnisse, dass die
kirchlichen Fonds und Güter, mit Ausnahme der Kirchen und gottesdienstlichen
Gebäude, der öffentlichen Besteuerung unterzogen werden.
30) Ausbreitung des Glaubens.
Artikel 21 der amerikanischen Concordate (Guatimala Art. 22) legt
den Regierungen der vier Republiken die Verpflichtung auf, die Ausbreitung des
Glaubens und die Bekehrung der in ihrem Gebiete lebenden Ungläubigen durch
Geldmittel zu unterstützen und den Missionen jeden Vorschub zu leisten.
31) Politischer Eid der Bischöfe.
Artikel 22 der amerikanischen Concordate (Guatimala Art. 23)
gestattet mit Rücksicht auf die Erklärung der Regierungen der vier Repu-
pliken, dass die Bischöfe und die übrigen Geistlichen durch ihren der Regie-
rung zu leistenden Eid in ihrem Gewissen zu Nichts verpflichtet werden sollen,
was den Gesetzen Gottes und der Kirche entgegen wäre, denselben die
Leistung des nachstehenden Eides:
„Ego juro et promitto ad Sancta Dei Evangelia obedientiam et fidelitatem
Gubernio per Constitutionem Reipublicae .... statuta, itemque promitto , me
nulli propositioni sive persona sive consilio adfuturum , quae Nationis indepen-
dentiae vel tranquillitati publicae noeeat}'
„Ich schwöre und gelobe auf Gottes heiliges Evangelium Gehorsam
und Treue der durch die Verfassung der Republik .... eingesetzten Regie-
rung, ingleichen gelobe ich, an keinem Anschlage, weder persönlich, noch
durch meinen Rath Theil zu nehmen, welcher die Unabhängigkeit der Nation
oder die öffentliche Ruhe gefährden könnte." ^)
^) Nach Artikel 20 des österreichischen Concordats legen die Metropoliten
und Bischöfe, bevor sie die Leitung ihrer Kirchen übernehmen, vor Sr. kaiserlichen
Majestät den Eid der Treue in folgenden Worten ab : „Ego juro et promitto ad Sancta
Dei Evangelia, sicut decet Episcopum obedientiam et fidelitatem Caesareo-Regiae Apo~
siolicae Majestati et Successo7'ibus Suis : juro item et promitto, menullam communicatio-
nem habiturum, nullique consilio interfuturum, quod tranquillitati publicae noceat, nullam-
que suspectam unionem neque intra neque extra Imperii limites conservaturum, atque
si publicum aliqvod periculum imtninerc resciverim, me ad illnd avertendum nihil
6 *
04 Concordate.
32) Gebete für den Staat und die Kegierung.
Artikel 23 der amerikanischen Concordate (Guatimala Art. 24) stipu-
lirt, dass nach dem öffentlichen Gottesdienste in allen Kirchen der vier Repu-
bliken gebetet werden solle: Domine, salvumfac RepuhUcam: Domine salvum fac
Praesidem ejus. „Herr erhalte die Republik, Herr erhalte ihren Präsidenten."
33) Exemptionen für das Militär.
Artikel 24 der amerikanischen Concordate gewährt den Armeen
der vier Republiken gewisse Exemptionen und Gnaden, w^elche unter dem
allgemeinen Namen Militär-Privilegien bekannt sind ^).
omissurum.^'' „Ich schwöre und gelobe auf Gottes heiliges Evangelium, Wie es einem
Bischöfe geziemt, Eurer kaiserlich königl. Majestät und Allerhöchst Ihren Nachfol-
gern Gehorsam und Treue. Ingleichen schwöre und gelobe ich, an keinem Verkehre oder
Anschlage, welcher die öffentliche Ruhe gefährdet, Theil zu nehmen und weder inner
noch ausser den Grenzen des Reiches irgend eine verdächtige Verbindung zu unterhalten,
sollte ich aber in Erfahrung bringen, dass dem Staate irgend eine Gefahr drohe, zu
Abwendung derselben nichts zu unterlassen. "
Artikel 1 des würtembergischen und badischen Concordats enthalten
die Eidesformel, mit welcher der Erzbischof von Freiburg und der Bischof von
Rottenburg, ehe sie die Leitung ihrer Kirche übernehmen, ihren Souveränen den Eid
der Treue ablegen. Diese Eidesformel lautet wörtlich {mutatis mutandis) wie im Ar-
tikel 20 des österreichischen Concordats.
^) Damit ist der Inhalt sämmtlicher Concordate erschöpft. Das russische Con-
cordat trägt das Datum Rom, 3. August 1847, und ist unterzeichnet von dem Cardinal
Lambruschini als päpstlichen, dem Grafen Bloudoff und A. Bouteneff als russischen
Bevollmächtigten.
Das spanische Concordat trägt das Datum vom 5. September 1851, und die
Unterschriften des damaligen päpstlichen Nuntius in Spanien Jahannes Brunelli als päpst-
lichen und des Ritters Manuel Bertran de Lis als spanischen Bevollmächtigten,
Die Concordate mit Costarica und Guatimala tragen beide das Datum Rom,-
7. October 1852, und die Unterschriften des Cardinais Antonelli als päpstlichen und des
Marquis Ferdinand de Lorenzana als Bevollmächtigten der Regierungen von Costarica
und Guatimala. Das Concordat mit Oesterreich ist aus Wien, 18. August 1855 datirt,
und trägt die Unterschrift des Cardinais Josef Othmar Ritter von Rauscher, Erzbischofs
von Wien als österreichischen, und des Cardinais Viale Prela, damaligen Pronuntius in
Wien als päpstlichen Bevollmächtigten. Das würtembergische Concordat ist aus Rom
8. April 1857 datirt, und vom Cardinal Carl August Reisach als päpstlichen und dem
Freiherrn Adolf von Ow als würtembergischen Bevollmächtigten unterzeichnet.
Das badische Concordat trägt das Datum Rom, 28. Juni 1859, und die Unter-
schriften des päpstlichen Bevollmächtigten Cardinal Reisach und der badischen Unterhänd-
ler des Freiherrn Gustav v. Berckheim und des Herrn Franz Carl Rosshirt. Die Concor-
date mit Nicaragua und St. Salvador tragen beide die Unterschriften des Car-
dinais Antonelli und des Marquis Lorenzana, das erste ist aus Rom, 2. November 18G1,
das zweite aus Rom, 22. April 1861 datirt.
IL Abschnitt.
Erhaltende Thätigkeit des Papstes.
Die Thätigkeit des Papstes als obersten Hirten ist eine katholische
und eine apostolische. Sie ist I. katholisch (universell) 1) dem Orte
nach, denn sie umfasst alle fünf Welttheile, den Orient und den Occident,
alle Länder und Völker, in welche der katholische Glaube Eingang gefunden
hat; sie ist katholisch 2) dem Objecto nach, denn sie umfasst alle Ord-
nungen und Gegenstände. Die oberste Hirtenthätigkeit des Papstes ist II. apo-
stolisch, nicht in dem engeren Sinne des Wortes, wie es oben gebraucht
wurde und weiter unten wieder gebraucht werden wird, nämlich als eine der
verschiedenen S^eiten der Thätigkeit des Papstes mit Bezug auf die Ausbreitung
des Glaubens, sondern apostolisch im weitern Sinne, der Autorität nach,
weil der Papst mit apostolischer Autorität vorschreibt, lehrt und handelt.
I.
Die oberste Hirtenthätigkeit des Papstes ist katholisch und zwar:
l)dem Orte nach, denn sie umfasst alle fünf Welttheile, alle Länder
und Völker.
Afrika.
Obwohl die uns vorliegenden drei Bände der Acta keine auf die Kirche
in Afrika bezüglichen Actenstücke enthalten, so liegt es doch in der Natur
der Sache, dass die oberhirtliche Thätigkeit des Papstes diesem Lande ebenso
zu Gute kommt, wie allen andern Ländern der katholischen Welt; aber da es
in Afrika nur wenige DiÖcesen gibt und die dortigen Kirchen meist durch
apostolische Vicare oder apostolische Präfecten und Delegaten regiert werden,
finden sich die auf die Kirche in Afrika bezüglichen Actenstücke in den Acten
gß Katholische Thätigkeit des Papstes. Afrika,
der Congregation Pro])agancla Fide, welcher die apostolischen Vicare u. s. w.
unmittelbar unterstehen. Gegenwärtig gibt es in Afrika
ein Bisthum, welches dem heil. Stuhle unmittelbar unterworfen ist, nämlich
Port Louis auf der Insel Maurizio; ferner
sieben Siiifragan-Bisthftmer, deren Metropoliten ihren Sitz in Europa haben,
nämlich :
Algier (Suffrag. des Erzbischofs von Aix),
Angola i
Angra i
„ , , I auf den Azoren (Suffrag. des Patriarchen
Funchal ' . f ,
^ T. ,. ,^ , / von Lissabon),
S. Jago dl Capoverde \
S. Thomas )
Ceuta auf den canarischen Inseln (Suffrag. des Erzbischofs von Sevilla).
Ausserdem bestehen in Afrika dermalen
dreizehn apostolische Vieariate, nämlich für
Abyssinien (1),
Central afrika, für die G-allas (1),
Vorgebirg der guten Hoffnung (2, nämlich eines für den öst-
lichen und eines für den westlichen District),
Egypten und Arabien (2, nämlich eines für die Lateiner und eines
für die Kopten).
Guinea (2, nämlich eines für Ober- und eines für Unter-Guinea),
Senegambien,
Sierra Leon,
Madagascar,
Natal,
Tunis; femer
neun apostolische Präfecturen, nämlich :
Congo,
Ob er -Egypten.
Inseln Annobon, Corisco, Fernando Po,
Seychelles- Inseln,
Inseln Nossibe, S. Maria und Mayotte,
Marocco,
Senegal,
Tripolis,
Zanguebar; endlich
eine apostolische Delegation
Egypten und Arabien (für die Orientalen) und
eine Erz -Abtei, (Ahhatia NullmsJ
Mozambique (unter portugiesischer Herrschaft!.
Katholische Thätigkeit. Amerika. g7
Amerika.
Mexico.
Die mexicanischen Angelegenheiten haben Pius IX. in den letzten zehn
Jahren viele Sorgen verursacht. Er beschäftigte sich mit denselben in drei
verschiedenen Allocutionen, und zwar:
1) Unterhandlungen über ein Concordat
in der Allocution Nunquam fore vom 15. December 1856, in welcher er zunächst
erzählt, wie die mexicanische Regierung schon im Jahre 1853 die Absicht
kundgegeben habe, ein Concordat mit Eom zu schliessen, und wie die Verhand-
lungen hierüber alsbald begonnen worden seien, aber nicht zu Ende geführt
werden konnten, weil der mexicanische Gesandte in Rom, Emanuel Larrainzar,
neue Instructionen einholen musste, clie aber nicht mehr eintrafen, da inzwischen
ein Regierungswechsel eintrat und der Gesandte abberufen wurde..
2) Die Verfolgung gegen die Kirche.
Die neue Regierung, fährt der Papst fort, habe sofort die Kirche zu be-
kriegen begonnen, den Clerus vom activen und passiven Wahlrecht ausgeschlos-
sen und durch ein Gesetz vom 3. November 1855 die geistliche Gerichtsbarkeit,
i^elche in Mexico immer bestanden habe, abgeschafft. Vergebens habe der Erz-
bischof von Mexico in "Seinem und im Namen aller übrigen Bischöfe und des
ganzen Clerus gegen dieses Gesetz protestirt. Die Regierung habe erklärt, sie
werde ihre Acte niemals der Autorität des heil. Stuhles unterwerfen. Sodann
habe sie die Güter der Kirche von Puebla confiscirt, weil das dortige Volk
über das vorerwähnte Gesetz gemurrt hatte, und den Bischof von Puebla, wel-
cher dagegen protestirte, verhaften und in die Verbannung bringen lassen.
Auch der Protest des apostolischen Nuntius und der Bischöfe von Guadalaxara
und S. Luis Potosi sei erfolglos geblieben. Die Regierung sei noch weiter ge-
gangen und habe durch ein Decret vom 18. Juni 1856 die Kirche in ganz
Mexico aller ihrer Güter und Besitzthümer beraubt. Die Proteste des Erz-
bischofs von Mexico und der Bischöfe von Mechoaco und Guadalaxara seien
nicht blos unbeachtet geblieben, sondern der Bischof von Guadalaxara überdies
verbannt worden. Auch habe die Regierung die Veräusserung des Kirchengutes
angeordnet und den Klöstern gestattet, ihren Grundstock zu verschleudern.
Hierauf beklagt sich der Papst, dass einige Ordensleute sich nicht nur der
von ihm angeordneten und dem Bischöfe von Mechoaco übertragenen apostoli-
schen Visitation der Klöster widersetzt, sondern auch das Gesetz über den
Verkauf der Kirchengüter angenommen haben, sowie auch, dass Einige aus dem
Weltclerus sich diesem Gesetze gefügt haben. Weiter erwähnt der Papst, dass
die mexicanische Regierung das Gesetz über die Zurückberufung der Jesuiten
nach Mexico abgeschafft und allen Ordensleuten beiderlei Geschlechts, welche aus
gg Katholische Thätigkeit. Mexico.
ihrem Orden austreten und ihre Klöster verlassen wollen, ihren Beistand und
Unterstützung zugesagt habe. Sodann habe der Nationalconvent unter vielen
Schmähungen gegen die heil. Religion, ihre geweihten Diener und Hirten und
den Statthalter Jesu Christi eine neue Verfassung vorgeschlagen, deren meiste
Artikel der Eeligion , ihrer Lehre , ihren Einrichtungen und Eechten feindselig
sei, und welche unter andern jede geistliche Gerichtsbarkeit aufheben, so wie die
Cultusfreiheit und die Rede- und Pressfreiheit einführen. Der Generalvicar von
Puebla, viele angesehene Geistliche und Laien dieser Stadt so wie auch viele
ausgezeichnete Priester von Mexico seien verhaftet und nach Veracruz gebracht
worden, weil sie bei dem Nationalcongress eine Petition einreichten, dass we-
nigstens der Artikel über die Religionsfreiheit niemals herauskommen möge.
Auch sei jede Veröffentlichung und Verbreitung der bischöflichen Hirtenbriefe
von der Regierung verboten, Geistliche, welche dies Verbot nicht beachteten, seien
mit schweren Strafen belegt, das Franciskaner-Kloster in Mexico sei ganz auf-
gehoben, seine Einkünfte seien für Staatsgut erklärt, das Kloster grösstentheils
zerstört, einige Franziskaner ins Gefängniss geworfen, der Bischof von Mechoaco
aus seiner Diöcese gewaltsam entfernt und nach Mexico inteniirt worden. Der
Papst erhebt daher seine apostolische Stimme, um alle diese Acte der mexica-
nischen Regierung zu verdammen, zu verwerfen und für null und nichtig zu
erklären, und erinnert Jene, welche dieselben veranlasst, angerathen und anbe-
fohlen haben, an die kirchlichen Strafen und Censuren. Gleichzeitig belobt der
Papst die mexicanischen Bischöfe wegen ihrer Festigkeit und Standhaftigkeit
sowie die Geistlichen und Laien, welche ihrem Beispiele folgten, und das gläu-
bige Volk von Mexico, welches in seiner weitaus grössten Mehrheit das Vor-
gehen der Regierung mit Schmerz und Entrüstung aufgenommen habe. ^)
Zum zweiten Male beschäftigt sich der Papst mit Mexico in der Allo-
cution Meminit unus quisque vom 30. September 1861. In dieser Allocution
schildert er zuerst die Leiden der Kirche in jenen Ländern Italiens, welche
der piemontesischen Herrschaft unterworfen sind, dann fährt er fort:
Ad haec autem quae deploramus mala illud etiam permolestum accedity
quod haut ita pridem in Mexicana ditione ejusdem generis homines simili contra
caiholicam Ecclesiam odio incensi non extimuerunt iniquissimas leges ejusdem
Ecclesiae potestati, juribus, doctrinae plane adversas promulgare, ecdesiastica bona
praedari, sacras aedes spoliare, in ecclesiasticos religiososque viros saevire, Vir-
gines Deo devota^ divexare, Episcopos variis oppressos injuriis a suis gregibus
distrahere et in exilium pell er e, qui fere omnes in hanc almam urbem Nostram
venerunt, et non levi Nobis solatio fuere propter egregias virtutes, quibus tantopere
praestant.
„Zu diesen Uebeln aber, die wir beklagen, kommt auch noch das höchst
verdriessliche, dass vor kurzem in Mexico eben solche Leute, von ähnlichem
1) Siehe die 31., 53. und 59. Proposition des Sy Ilabus.
Katholische Tliätigkeit. Mexico. 89
Hasse gegen die katholische Kirche entflammt, sich nicht scheueten, die unge-
rechtesten, der Gewalt, den Eechten und der Lehre der Kirche ganz und gar
widersprechenden Gesetze zu veröffentlichen, die Kirchengüter an sich zu
reissen, die Kirchen zu plündern, gegen die G-eistlichen und Mönche zu wüthen,
die gottgeweihten Jungfrauen zu peinigen, die durch verschiedenartiges Unrecht
unterdrückten Bischöfe von ihren Heerden wegzureissen und in die Verbannung
zu treiben, welche fast alle in diese unsere liebe Stadt kamen und Uns zu
nicht geringem Tröste gereichen wegen den ausgezeichneten Tugenden, durch
welche sie so sehr hervorragen."
e3) Gründung neuer Bisthümer.
In der Allocution Omnibus notum vom 16. März 1863 beschäftigt sich
der Papst zum dritten Male mit den Angelegenheiten der mexicanischen Kirche.
Nachdem er an die Verfolgungen der Kirche in Italien und fast in der ganzen
Welt und namentlich auch in Mexico erinnert, fährt er fort:
Quoniam Venerabiles Fi^atres Mexicanae Reipublicae Sacrorum Antistites
a proprio grege avulsi et in exilium ejecti fere omnes in hanc Nostram almam
urbem convenerunt, Nobisque exponendum curarunt necessarium omnino esse novam
vastissimarum illarum Dioecesium circiimsciptioiiem, idcirco justis eorundem Vene-
räbilium Fratrum votis ac postulationibus quam libentissime obsecundare existima-
vimus. Quare Vobis signißcamus, episeopales Mechoacanam et Quadalaxarensem
Ecclesias ad Archiepiscopalem dignitatem a Nobis evectas fuisse, et alias Septem
novas Dioeceses in Mexico erectas.
Apostolicas autern de hac re Litter as emitti jassimus , quibus novi praescri-
buntur fines , quos Mexici Dioeceses post haec erunt habiturae, quarum numerus
ut videtis, non parum est auctus. Hoc sane modo dum rebellionis homines sacra
omnia in Ulis regionibus funditns destruere conantur, Nos in novis constituendis
Dioecesibus oportuna tot tantisque illorum populorum malis remedia adhibere, et
ecclesiasticis illius Reipublicae negotiis omni studio consulere contendimus. Atque
ea prqfecto spe nitimur fore , itt dives in misericordia Deus Nostris hisce curis
benedicere, et laetissimum gratissimumque successum tribuere velit.
„Weil die ehrwürdigen Brüder, die Bischöfe der mexicanischen Republik,
von der eigenen Heerde getrennt und in Verbannung getrieben, fast Alle in
dieser Unserer lieben Stadt zusammenkamen und dafür Sorge trugen, Uns
auseinander zu setzen, eine neue Eintheilung jener umfangreichen Diöcesen
sei durchaus nothwendig, darum haben Wir den gerechten Wünschen und Bitten
jener ehrwürdigen Brüder sehr gerne zu entsprechen erachtet. Darum zeigen
Wir Euch an, dass Wir die bischöflichen Kirchen von Mechoaco und Guada-
laxara zur erzbischöflichen Würde erhoben und sieben andere neue Diöcesen in
Mexico errichtet haben. (Nun folgt die Aufzählung der neuen Diöcesen und
ihre Gebietseintheilung, dann fährt die Allocution fort:) Wir aber haben be-
fohlen, apostolische Schreiben über diese Angelegenheit auszugeben, in welchen
90 Katholische Thätigkeit. Mexico. Neu Granada.
die neuen Grenzen vorgeschrieben werden, welche die Diöcesen von Mexico
künftig haben sollen, deren Zahl, wie Ihr seht, nicht unbeträchtlich vermehrt
ist. Auf diese Weise sind Wir bestrebt, während die Eevolutionsmänner in
jenen Ländern alles Heilige von Grund aus zu zerstören trachten, durch die
Gründung neuer Diöcesen passende Heilmittel so vieler und so grosser Leiden
jener Völker anzuwenden und für die kirchlichen Angelegenheiten jener Repu-
blik mit allem Eifer Sorge zu tragen, und Wir stützen Uns auf die Hoffnung,
dass der erbarmungsreiche Gott diese unsere Sorgen segne und ihnen einen
freudigen und erwünschten Erfolg verleihen möge."
Die kirchliche Hierarchie in Mexico besteht aus drei Kirchenprovinzen:
Mexico , mit den Suffragan-Bisthümern :
Anteguera oder Oaxaca,
Chiapa,
Chilapa,
Jucatan oder Merida,
Puebla oder Tlascala,
Tulacingo,
Vera-Cruz oder Zalapa;
Mechoacan mit den Suffragan-Bisthümern:
Leon,
S. Louis-Potosi,
Querentaro,
Zamora;
Gaadalaxara mit den Suffragan-Bisthümern:
Durango,
Linares,
Sonora,
Zacatecas.
Neu - Granada.
1) Die Verfolgung gegen die Kirche.
Aehnlich wie in Mexico verfuhr auch die Regierung von Neu-Granada
gegen die katholische Kirche. Schon in der AUocution Acerbissimum Vobiscum
vom 27. September 1852 sah sich Pius IX. genöthigt, gegen das Vorgehen
der Regierung dieser Republik seine apostolische Stimme zu erheben, weil
die katholische Kirche daselbst schon seit mehreren Jahren kläglich verfolgt
werde, was man um so weniger hätte erwarten dürfen, als Gregor XVI. sich
gegen diese Regierung so wohlwollend bewiesen, sie vor allen Ländern
Amerikas zuerst anerkannt und eine apostolische Nuntiatur daselbst er-
richtet hat. Sodann zählt Pius IX. die Beschwerden auf, welche schon
Gregor XVI. leider vergebens erhoben, indem er die Abschaffung des Ge-
setzes vom April 1845 verlangte, welches unter Anderm bestimmte, dass
Katholische Tliätigkeit. Neu -Granada. 91
Priester und selbst Bischöfe, sobald bei den weltlichen Gerichten eine Anklage
gegen sie erhoben würde, sich bei Strafe des Gefängnisses und der Verban-
nung jeder Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben. Im Jahre 1847 schrieb
Pius IX. selbst an den Präsidenten der Republik von Neu- Granada und
protestirte in dem Schreiben insbesondere gegen die vorgeschlagene Abschaf-
fung der Zehnten und gegen die den Einwanderern zu gewährende Cultus-
freiheit; aber jene Gesetze wurden nicht blos aufrecht erhalten, sondern es
wurden noch neue kirchenfeindliche Gesetze erlassen, die Vertreibung der
Jesuiten wurde bestätigt und die Gründung jeder Gesellschaft, welche das
Gelübde des sogenannten passiven Gehorsams ablegt, in Neu-Granada ver-
boten. Allen, welche ihre Gelübde brechen wollen, verhiess die Regierung
ihren Beistand und verbot dem Erzbischofe von Neu-Granada die Ausübung
seiner Befugniss als apostolischer Visitator der Klöster zur Wiederherstellung
der Ordenszucht. Die geistliche Gerichtsbarkeit wurde abgeschafft und die
Civil- und Kriminalangelegenheiten des Erzbischofs und der Bischöfe wurden
vor die Laiengerichte verwiesen; die Ernennung der Pfarrer wurde durch ein
Gesetz im Mai 1851 einem sogenannten Pfarrconvent übertragen, welcher
aus den Familienvätern jeder Pfarrei besteht, und welchem auch die Gewalt
zuerkannt wurde, das Einkommen der Pfarrer und den Aufwand für den
Gottesdienst nach Belieben festzusetzen und zu ändern. Den Bischöfen wurde
verboten, weder aus Anlass der katholischen Visitation, noch kraft eines
andern Rechtes irgend eine Vergütung zu beziehen ; die Rechte des kirchlichen
Eigenthums wurden vielfach verletzt. Durch ein Gesetz vom 1. Juni 1851
wurde verboten, Dompfründen zu verleihen, ehe nicht die Majorität der
Provinzialräthe einer jeden Diöcese diese Verleihung nach ihrem Gutdünken
beschlossen habe. Die Güter des erzbischöflichen Seminars von Santa Fe de Bo-
gota wurden dem NationalcoUegium einverleibt und die Oberaufsicht über dieses
Seminar der weltlichen Gewalt zuerkannt. Weiter beklagt sich Pius IX. über
die durch die Verfassung eingeführte Unterrichts-, Press- und Religionsfreiheit
und erzählt, wie die Autorität der Bischöfe unterdrückt, die Pfarrer in der
Ausübung ihres Amtes vielfach gehemmt, die besten Prediger ins Gefängniss
geworfen, Welt- und Ordensgeistliche an den Bettelstab gebracht wurden.
Der Generalvicar des Erzbischofs von Santa Fe de Bogota wurde öffentlich
verhaftet, zwei Monate in Untersuchungshaft behalten und zu sechs Monaten
Gefängniss und zu andern Strafen verurtheilt, weil er im Namen seines
kranken Erzbischofs sich geweigert hatte, der Aufforderung der Regierung
zur Vornahme eines den Kirchengesetzen widersprechenden Pfarrconcurses
Folge zu leisten. Der Capitelsverweser des erledigten Bisthums Antiochien in
der Nähe von Bogota, gab sich dazu her, jenen Pfarrconcurs auszuschreiben und
so in die Rechte seines Erzbischofs einzugreifen, wofür der Papst ihm einen
strengen Verweis ertheilte und ihn mit den kirchlichen Strafen bedrohte,
falls er nicht umkehre; der Erzbischof aber erklärte jenen Erlass des er-
92 Katholische Thätigkeit. Neu-GranaJa.
wähnten Capitelverwesers für null und nichtig und verbot Jedermann, dem-
selben Gehorsam zu leisten, weshalb er als Gesetzesverletzer angeklagt und
kraft des oben erwähnten, schon von Gregor XVI. verurtheilten Gesetzes
verurtheilt wurde, die Ausübung seiner bischöfllichen Jurisdiction einem an-
dern Geistlichen zu übertragen, worauf der Erzbischof erwiederte, er könne
seine Gewalt, die er von Gott und dem heil. Stuhle empfangen habe, niemals
niederlegen. In Folge dessen belegte die Regierung die Einkünfte des erz-
bischöflichen Tisches mit Beschlag und verbannte den Erzbischof. Mit
ähnlichen Massregeln wurde auch der Bischof von Carthagena und der Capitels-
verweser der Diöcese von Santa Martha sowie der Bischof von Neu-?ampeluna
aus dem gleichen Anlasse bedroht; auch andere Geistliche und selbst der
apostolische Nuntius mussten vielfache Unbilden erdulden. Der kirchenfeindliche
Geist der Regierung und des Congresses ging so weit, dass sogar die Tren-
nung der Kirche vom Staate vorgeschlagen und der weltlichen Gewalt das
Recht zuerkannt wurde, Diöcesen und Doracapitel zu errichten und Bischöfe
unbeschränkt zu ernennen; auch wurde die Einführung der Civilehe vorge-
schlagen sowie die Zulassung der eigentlichen Ehescheidung in verschiedenen
Fällen und die Verweisung der Ehesachen an die weltlichen Gerichte, jedoch
wurden diese Gesetzentwürfe vom Congress und Senate verworfen. Der Papst
rühmt sodann den Muth und die Standhaftigkeit des Episcopats von Neu-
Granada und die gute Haltung der dortigen Bevölkerung, erwähnt, wie er
vergebens gegen alle diese Vorgänge protestirt habe, verdammt und verwirft
sie öffentlich und erklärt sie für null und nichtig und erinnert alle, welche
daran Theil nahmen, an die kirchlichen Strafen. Die Allocution, welche ganz
und ausschliesslich den Angelegenheiten von Neu-Granada gewidmet ist,
schliesst mit Ermahnungen zum Gebet, auf dass die Kirche dort und an
andern Orten, wo sie gequält und verfolgt wird, triumphiren möge.
Weiter beschäftigt sich Pius IX. mit Neu-Granada in der Allocution
Meminit unus quisque vom 30. September 1861. Die betreffende Stelle lautet:
In Neogranatensi ditione recentissimis hisce diehus verum civilium pertur-
hatores suprema auctoritate potiti infandum protulere decretum, quo ecclesiastica
poteatas suam auctoritatem exercere prohibetur absque civilis guhernii venia et assensu,
et indytae Societatis Jesu Sodales de re christiana et civili optime meritos extur-
barunt, atque insuper Nostrum, Sanctaeque hujus Sedis delegatum a ditionis finibus
triduo abire coegerunt.
„In dem Gebiete von Neu-Granada haben in diesen letzten Tagen die
Umstürzer des Staates, welche sich der obersten Autorität bemächtigt haben,
ein unerhörtes Decret veröffentlicht, durch welches der kirchlichen Gewalt
verboten wird, ihre Autorität ohne die Erlaubniss und Zustimmung der
weltlichen Regierung auszuüben und die um Kirche und Staat wohlverdienten
Genossen der berühmten Gesellschaft Jesu ausgetrieben und überdiess Unsern
Katholische Thätigkeit. Neu- Granada. 93
und dieses heil. Stuhles Abgesandten gezwungen, innerhalb drei Tagen die
Grenzen dieses Landes zu verlassen".
Am 17. September 1863 richtete der Papst an den Episcopat von
Neu-Granada die Encyclica IncredibiU, in welcher er neue Eingriffe der Re-
gierung jener Republik in die Rechte der Kirche beklagt, insbesondere, dass
dieselbe Gesetze erlassen, durch welche den Geistlichen verboten wird,
ohne Erlaubniss der weltlichen Gewalt ein kirchliches Amt auszuüben, dass
ferner alle kirchlichen Güter der Kirche weggenommen und verkauft w^orden
seien, so dass die Pfarreien, die Klöster, der Clerus, die Spitäler, die Ver-
sorgungshäuser, die frommen Bruderschaften und sogar die Patronatspfründner
ihrer Einkünfte beraubt wurden. Durch dieselben Gesetze wurde das
Erwerbs- und Besitzrecht — der Kirche aufgehoben — die Cultusfreiheit
eingeführt, alle religiösen Orden verboten, die Veröffentlichung der päpst-
lichen Actenstücke untersagt bei Strafe der Verbannung für Geistliche, bei
Geld- und Gefängnissstrafe für Laien, welche dieser Verordnung zuwiderhan-
deln. Ebenso wurden Geistliche, welche dem Gesetze über den Verkauf der
Kirchengüter den Gehorsam versagen, mit Verbannung bedroht, auch müssen
sie, bei Strafe der Verbannung, ehe sie ein geistliches Amt überneh-
men , einen Eid auf die Verfassung und auf alle gegenwärtig bestehenden
oder künftig zu erlassenden Gesetze ablegen, wie feindselig diese auch der
Kirche sein mögen. Die Encyclica zählt sodann die Verfolgung auf, welche
der pflichttreue Clerus von der Regierung zu erdulden hatte. Die Mehrzahl
der Geistlichen wurde verhaftet und in ungesunde Gegenden verbannt und
starben in der Verbannung oder mussten sich in Wäldern verbergen. Die
Klosterfrauen wurden aus ihren Klöstern vertrieben und in die äusserste Ar-
muth gebracht, Tempel und Klöster wurden verwüstet, und in Casernen
verwandelt, die heiligen Gefässe und Ornamente geraubt, der Gottesdienst auf-
gehoben, das Volk seiner rechtmässigen Hirten und jedes Beistandes der
Religion beraubt. Der Papst spricht seinen Schmerz aus, dass einige Geistliche
sich herbeigelassen haben, den von der Regierung geforderten unerlaubten Eid
zu leisten ; dann verwirft, verdammt und erklärt er für null und nichtig alle
die erwähnten kirchenfeindlichen Acte der Regierung von Neu-Granada, erinnert
die Urheber derselben wiederholt an die kirchlichen Strafen und ermahnt
die pflichtvergessenen Geistlichen, welche den Eid geleistet haben, zur Um-
kehr. Sodann belobt er den Episcopat, den Cleras, das Volk wegen ihrer
Haltung und ermahnt sie zur standhaften Ausdauer, den Klosterfrauen spricht
er sein Lob und seine Bewunderung aus, weil sie obwohl gewaltsam aus
ihren Klöstern vertrieben und in die äusserste Dürftigkeit gebracht, doch
ihrem himmlischen Bräutigam fest anhängen, ihr Elend mit christlicher Stärke
ertragen und Tag und Nacht ohne Unterlass für Alle, selbst für ihre Ver-
folger beten. Ermahnungen zum Gebete und die Ertheilung des apostolischen
Segens bilden den Schluss der Encyclica.
94 Katholische Thätigkeit. Neu-Graimda.
2) Errichtung eines neuen Bisthums.
Mit der Bulle In excelsa vom 10. April 1859 wurde das Bisthum von
Popayan dismembrirt und die neue Diöcese von Pasto errichtet.
3) Die Convention des Bischofs von Popayan mit der
Regierung.
Am 30. November 1863 sah sich der Papst genöthigt, an den Bischof
Popayan das Breve Etsi maximo zu richten, in welchem er die von diesem
Bischöfe getroffene Uebereinkunft als den Rechten der Kirche widerstreitend
verwirft, da nach dieser Uebereinkunft der Bischof sogar Almosen und andere
fromme Spenden der Gläubigen zum Unterhalte des Clerus der Prüfung und
Gutheissung der Regierung unterwerfen, und nur solchen Geistlichen die canoni-
sche Institution verleihen solle, welche die Regierung für die einzelnen Kirchen
ernennen wird. Dann fährt der Papst fort : Haec luctuoaissima sane et nunquam
satis improbanda ab iis patrantur, qui nolunt, quemadmodum omnino deberent,
Ecdesiam veluti matrem et magistram agnoscere et venerari , sed ausu temer ario
ac prorsus sacrilego ipsiua Ecclesiae auctoritatem attentare et impetere non refor-
midant. Quocirca haec Apostolica Sedes ad hujusmodi gravissima mala amovendcc nunquam
permisitf ut Episcopi suo arbitrlo cum Guberniis conventiones inirent, sibique jus reser-
vavitf illas conßciendi, ut suprema sua auctoritate Ecclesiae jura sarta tecta servaret et
a praepotenti laicae potestatis arbitrio vindicaret. „Solche traurige und nie genug
zu verwerfende Dinge werden von Denen verübt, welche die Kirche nicht, wie
sie durchaus müssten, als Mutter und Meisterin anerkennen und verehren
wollen, sondern mit verwegenem und geradezu räuberischem Unterfangen sich
nicht fürchten, die Autorität der Kirche selbst anzugreifen. Darum hat dieser
Apostolische Stuhl zur Vermeidung so schwerer Uebel niemals
gestattet, dass die Bischöfe nach ihrem Gutdünken mit den
Regierungen Uebereinkünfte schliessen dürfen, sondern sich
das Recht vorbehalten, dieselben abzuschliessen, damit er mit seiner obersten
Autorität die Rechte der Kirche aufrecht erhalte und gegen die übermäch-
tige Willkür der weltlichen Gewalt vertheidige." Der Papst erklärt hierauf
dem Bischöfe, dass ihm sein Vorgehen, welches allen Guten ein Aergerniss
war, grossen Kummer bereitet habe, denn er hätte nach dem Beispiele seiner
Amtsbrüder die Rechte der Kirche standhaft vertheidigen müssen. Sodann
hält der Papst dem Bischöfe vor, dass er nicht nur selbst ohne allen Vor-
behalt den von der Regierung geforderten Eid geschworen, sondern auch den
Priestern seiner Diöcese die Leistung desselben anbefohlen habe. „Wir können
kaum glauben, ehrwürdiger Bruder (sagt der Papst), dass Du Deine ehrwürdige
bischöfliche Pflicht so sehr vergessen und Dich nicht gefürchtet habest, Dein
Gewissen vor Gott und den Menschen auch noch mit dieser schweren Schuld
zu belasten." Dann ermahnt der Papst den Bischof, das gegebene Aergerniss
so viel als möglich wieder gut zu machen, die Uebereinkunft und den Eid
Katholische Thätigkcit. Nou- Granada. Centralamerika. 95
zu widerrufen und zu verwerfen und sich wegen alles dessen mit dem Erz-
bischofe von Santa Fe de Bogota ins Einvernehmen zu setzen. Schliesslich
ertheilt er ihm und seiner Heerde den apostolischen Segen.
Die kirchliche Hierarchie in Neugranada besteht aus einer^Kirchen-
provinz :
S. Fe de Bogota mit den Suffragan-Bisthümern :
Antiochia,
Carthagena,
Neu -Pampeluna,
Panama,
Pasto,
Popayan,
S. Marta.
Centralamerikanisclie Republiken.
Concordate.
Mit den Republiken Costarica, Guatiraala, San Salvador und Nicaragua
hat Pius IX. Concordate abgeschlossen, deren Inhalt bereits weiter oben mit-
getheilt wurde. In der Allocution Cum placuerü vom 7. März 1853 zeigte
er den Abschluss des Concordats mit Costarica an, welches durch die Bulle
Tofius dominici gregis vom 15, Mai desselben Jahres bestätigt wurde. ^)
In der Allocution In ajjostolicae vom 19. December 1853 wurde der Ab-
schluss des Concordats mit Guatimala angezeigt, welches durch die Bulle In
celsissima vom 3. August desselben Jahres bestätigt worden war. Den Ab-
schluss der. Concordate mit S. Salvador und Nicaragua zeigt der Papst in
der Allocution Omnibus notum vom 16. März 1863 an. Bestätigt wurden diese
beiden Concordate durch die vom 1. Juni desselben Jahres datirten Bullen
Cum ad hanc und In gravlsslmis.
In Central -Amerika bestehen folgende Kirchenprovinzen:
(liuatimala mit den Suffragan-Bisthümern:
Com ayagua,
^) Aus dieser Bulle ist die nachstehende Stelle beinerkenswerth : Nee tenuem
sibi soUicitudinis nostrae partem vindicarunt lalissimae disjunctissimaeque Americae
regiones, quarum nonnullas cum in minorihus essemus Nos ipsi invisimus, et quo-
lies oblata Nohis est sive ad Episcopales sedes augendas sive ad ecclesiastica ne-
yoiia felicius componenda, occasionem libenti animo non modo arripuimus sed nos
ipsi nacti sumus.
„Keinen geringen Theil Unserer Sorgfalt haben die weiten und zerstreuten
Länder Amerikas in Anspruch genommen, von denen Wir einige in unseren jüngeren
Jahren selbst besucht haben, und so oft sich Uns die Gelegenheit bot, sei es zur
Vermehrung der bischöflichen Stühle, sei es zur glücklichen Ordnung kirchlicher An-
gelegenheiten, haben Wir nicht nur diese Gelegenheit gerne ergriffen, sondern auch
selbst herbeigeführt."
f
95 Katholische Thätigkeit. Ceiitral-Amerika. Süd-Amerika.
Nicaragua,
S. Joseph von Costa rica,
S. Salvador.
Ferner auf den Antillen die Kirchenprovinzen:
S. Domingo mit dem Suffragan-Bisthume
Portorico;
S. Jago di Cuba mit dem Suffragan-Bisthume
S. Christoph von Avana;
Port d'Espagne mit dem Suffragan-Bisthume
Roseau ;
die Bisthümer:
Guadaloupe oder Basse-Terre ;
Martinique oder St. Pierre, auf den Antillen sind Suffragan-Bisthü-
mer des Erzbischofs von Bordeaux.
Südamerikanisclie Republiken.
Verfolgungen gegen die Kirche.
In der AUocution Numquam fore vom 15. December 1856 spricht der
Papst von den schweren Schäden und Bedrückungen der Kirche in mehreren
ehemals spanischen Ländern Amerikas, wo sich die weltliche Gewalt das Recht
anmasste, die Bischöfe zu ernennen und von ihnen verlangte, dass sie die
Verwaltung ihrer Diöcesen antreten, noch ehe sie die canonische Einsetzung
vom heil. Stuhle und das apostolische Schreiben erhalten haben. Ebendaselbst
wäre den Bischöfen verboten, akatholische Schriften zu verdammen, auch
dürften sie ohne Erlaubniss der Regierung nicht einmal apostolische Schreiben
veröffentlichen. Das Erwerbsrecht der katholischen Kirche werde dort be-
schränkt, die Studienordnung in den Clerical-Seminarien der weltlichen Auto-
rität unterworfen, die Zehenten aufgehoben oder für den Staatsschatz einge-
zogen, den Bischöfen und den Geistlichen ein den Rechten der Kirche wider-
streitender Civileid auferlegt. In einem dieser Länder habe sogar die Re-
gierung eine neue Anordnung über die Wahl der Bischöfe erlassen, welche
den Gesetzen der Kirche widerspreche. In demselben Lande seien die geist-
liche Gerichtsbarkeit, die Zehenten und die Bezüge der Pfarrer abgeschafft
worden. Ein Theil der kirchlichen Ehehindernisse werde dort nicht anerkannt,
die vom Papste verliehenen Gnaden werden für ungiltig erklärt, wenn sie
nicht von der Staatsregierung nachgesucht worden sind. Das von der Kirche
vorgeschriebene Alter für die Ablegung von Ordensgelübden sei von der Re-
gierung eigenmächtig abgeändert und allen Ordensgenossenschaften verboten
worden, ohne Erlaubniss der Regierung jemanden zur Ablegung der feierlichen
Gelübde zuzulassen. In anderen südamerikanischen Ländern habe die Regie-
rung sogar die heiligsten geistlichen Angelegenheiten, welche einzig und
allein von dem Willen der Bischöfe abhängen, ihrer Autorität unterworfen.
Katholische Thätigkeit. Südamerika. 97
Indem der Papst alle diese Vorgänge verdammt, belobt er das Verhalten der
Bischöfe jener Länder. ^)
Errichtung einer neuen Diöcese.
Durch die Bulle Vel a primis vom 13. Juli 1859 wurde aus drei
von der Diöcese Buenos Ayres abgetrennten Provinzen die neue Diöcese von
Parana errichtet. ^)
Peru.
Errichtung einer neuen Diöcese.
Das einzige auf Peru bezügliche Actenstück ist die Bulle In procu-
randa vom 7. October 1861, durch welche die neue Diöcese Puno er-
richtet wird. ^)
1) Siehe die 29., 46., 50. und 52. Proposition des KSyllabus.
2) Die nachstehende Stelle aus der erwähnten Bulle verdient hier angeführt
zu werden : In tanta et tarn aerumnosa praesenti publicarum rerum exagitaiione et
discrimine summa consolatione animus noster reficitur, quod in Americana Confoe-
deratione Argeniinensi Studium atque desiderium pro Catholicae Religionis gloria,
incremento et prosperitate impensitis , juvante Beo, vigere dignoscatur. „In der gegenwär-
tigen so grossen und so traurigen Aufregung und Verwirrung der öffentlichen Dinge
wird Unser Herz mit grösstem Tröste erquickt, weil in der Argentinischen Conföde-
ration von Amerika das Streben und der Eifer, für den Euhm, das Wachsthum und das
Gedeihen der katholischen Religion mit Gottes Hilfe immer prächtiger erblüht."
3) Zum Lobe des katholischen Lebens in Amerika und insbesondere in Peru
heisst es in der erwähnten Bulle:
Inter tot tantasque angustias, quibus undique premimur, nonleve consolationis
atque gaudii Nobis solatium est, catholicam religionem in aliquibus Americae regio-
nibus prosperare, Christifidelium numerum de die in diem augeri novasque opus esse
Episcopales Sedes erigere, quo melius dominico gregi sacrisque rebus provideatur
Quod quidem jure meritoque dicendum est de Peruviana Republica, cujus Gubernium
probe sciens unam Sanctam Catholicam Ecclesiam posse cives in officio continere
eosque subditos legibus eiinm propter conscientiam reddere, nihil intentatum relin-
quit, ut vere et ex animo omnes ejus regionis Christißdeles fidem profiteantur, ideo-
que omnia Ulis auxilia ad hoc convenienter suppeditare non desinit.
„Unter so grossen und so vielen Nöthen, welche Uns von allen Seiten bedrängen,
gereicht es Uns zu nicht geringer Tröstung und Freude, dass die katholische Religion
in einigen Ländern Amerikas gedeiht, die Zahl der Christgläubigen sich von Tag zu
Tag vermehrt, die Errichtung neuer bischöflicher Sitze nöthig wird, damit für die
Heerde des HeiTn und für den heiligen Gottesdienst besser Fürsorge getroffen werden kann.
Das aber darf man mit Recht und Verdientermassen von der Republick Peru sagen,
deren Regierung, wohl wissend, nur die heilige katholische Kirche allein könne die
Bürger in der Pflicht erhalten und sie auch im Gewissen den Gesetzen unterthan
machen, nichts unversucht Hess, damit alle Christgläubigen jenes Landes wahrhaft und
von ganzem Herzen den Glauben bekennen und daher nicht aufhört, ihnen alle Hilfs-
mittel dazu geziemend darzubieten."
7
98 Katholische Thätigkeit. Südamerika.
Haiti.
1) Fehlgeschlagene Mission an die Regierung.
Mit Haiti beschäftigen sich die Acten Pius IX. zum ersten Male in
der Allocution In apostolicae vom 19. December 1853, und zwar mit folgen-
den Worten:
Alia etiam Nobis accessit döloris causa ex infelici exitu sacrae Missionis
quam Yen. Frater Vincentius Episcopm ArcadiopoUtanus auctoritate Nostra sus-
cepit ad Principem de Haiti in insula ejusdem nominis apud Americam. Haud
facile dixerimus, quanto religionis studio memoratus Antistes injunctum sibi munus
explere sategerit ; verum quum dicto Principi, ejusque Gubernio falsa insedisset
opinio, de Ecclesia Christi sacrisque expeditionibus ad animarum tantum lucra
stisceptiSf cumque magna ülius Cleri pars ad severiorem vitae disciplinam, quae
sacrum ministerium deceat, revocari iniquo animo ferret, hinc praeclarus idem
Antistes irritos prorsv^ dolens labores suos post impetraiam a Nobis veniam coactus
est excusso pedum pulvere a regione Uta discedere. Gravissima sane, ac nunquam
satis deploranda religioni mala inferuntur a quihusdam Ecclesiasticis viris, qui
nimis facile a propriis dioecesibus dimissi quasdam petunt Americae regiones,
ibique ob sacrorum Ministrorum, necessitatem facile excipi solent, nullo doctrinae
ac probitatis experimenio, ac proinde aliis plane rebus Student, quam hominibus ad
veram fidem adducendis.
„Dazu kam Uns noch eine andere Ursache des Schmerzes aus dem un-
glücklichen Ausgang der heiligen Sendung, welche der ehrwürdige Bruder Vin-
cenz, Bischof von Arcadiopoli in Unserem Auftrage an den Fürsten von Haiti
auf der gleichnamigen Insel bei Amerika übernommen. Wir können schwer
sagen, mit welchem Eifer für die Religion der erwähnte Bischof den ihm
gewordenen Auftrag zu erfüllen bedacht war, aber da der erwähnte Fürst
und seine Regierung von einer falschen Ansicht über die Kirche und über
die blos zur Gewinnung von Seelen unternommenen heiligen Sendungen befangen
war und ein grosser Theil des dortigen Clerus es übel nahm, dass man ihn
zu einer strengeren Lebensweise zurückrufen wollte, wie sie dem heiligen
Amte ziemt, sah sich dieser vortreffliche Bischof genöthigt mit Bedauern
über seine vergeblichen Bemühungen, nachdem er die Erlaubniss dazu von
Uns erlangt hatte, den Staub von seinen Füssen zu schütteln und jenes Land
zu verlassen. Gar schwere und nie genug zu beklagende Uebel werden der
Religion von einigen Geistlichen zugefügt, welche allzuleicht aus ihren eige-
nen Diöcesen entlassen, in einige Länder von Amerika gehen und dort ohne
Prüfung ihrer Gelehrsamkeit und ihrer Rechtschaffenheit leicht aufgenommen
zu werden pflegen und dann an ganz andere Dinge denken, als die Men-
schen zum wahren Glauben zu führen."
Katholische, Thätigkeit. Südamerika. 99
2) Errichtung einer neuen Kircheuprovinz.
Ausserdem beziehen sich auf Haiti die Bullen Vel a primis vom 5. Oc-
tober 1861, ferner die Bulle Christianae religionis, die Bulle CatJwUcae romanae
ecclesiae, die Bulle Proprium fuit semper, endlich die Bulle Gravissimum solilci-
tudinis von demselben Datum, durch welche die kirchliche Provinz Port au
Prince mit dem gleichnamigen Erzbisthum und den Bisthümern Les Caies,
Capo, Haiti, G-onayves, Porto Pace gegründet wird.
In Südamerika besteht die kirchliche Hierarchie, abgesehen von der be-
reits erwähnten Kirchenprovinz in der Republik Neu-Granada, aus folgen-
den Kirchenprovinzen :
Baja oder S. Salvador für Brasilien mit den Suffraganbisthümern :
Bethlem del Parä,
Cuyaba,
Diamantina,
Fortalezza,
Goyazes,
Marianne,
Olinda oder Fernambuco,
Rio Janeiro (S. Sebastian),
S. Louis de Maragnano,
S. Paul,
S. Pedro vel Eio grande;
Carhas oder La PI ata mit den Suffragan-Bisthümern :
Buenos Ayres,
Cochabamba,
Cordova,
Pace,
S. Johann o Cuyo,
Salta,
S. Cruz de la Sierra,
S. A s s u n zi 0 n (in Paraguay) ;
Lima mit den Suffragan-Bisthümern:
Arequipa,
Chachapoyas oder Maynas,
Cuzsco,
Guamagna und Ayacucho,
Puno,
Trupillo für die Republiken Bolivia, Peru und La Plata;
Cluito für die Republik Eguador mit den Suffragan-Bisthümern:
Cuenca,
Guayaquil;
7*
100 Katholische Thätigkeit. Südamerika. Vereinigte Staaten.
Venezuela für die gleichnamige Kepublik mit den Snffragan-Bisthtimern :
Barquisimeto,
Calabozo,
Guayana oder S. Thomas,
Merida;
Port au Prince für Haiti mit den Suffragan-Bisthümem :
Les Cayes,
Capo Haiti,
Gonayves,
Porto Pace.
Vereinigte Staaten.
1) Errichtung neuer Diöcesen.
Der Errichtung zahlreicher Bisthümer in den Vereinigten Staaten von
Nordamerika ist bereits gedacht und sind deren Namen bereits weiter oben
nach dem Annuario Pontißcio vom Jahre 1865 angeführt worden, deren Erec-
tions-Bullen aber enthalten die uns vorliegenden Acta nicht.
2) Zum Bürgerkrieg.
Ausserdem ist noch ein bedeutungsvoller Act Pius IX. in Bezug auf Amerika
zu erwähnen, nämlich das Breve Gravissimas inter vom 18. October 1862 an
die Erzbischöfe von New- York und Neu-Orleans aus Anlass des in Amerika
ausgebrochenen Bürgerkrieges. Der Papst beklagt auf das Tiefste die bejam-
mernswerthe Lage, in welcher die christlichen Völker der Vereinigten Staaten
wegen des dort ausgebrochenen Bürgerkrieges sich befinden, und erklärt, er
habe nicht unterlassen, in der Demuth seines Herzens Gott brünstige Gebete
darzubringen, dass er jene Völker von so vielen und so grossen Leiden erretten
wolle. Auch von den Erzbischöfen erwartet er, sie werden ohne Unterlass um
den wahren Frieden und die wahre Wohlfahrt, für jene Länder beten. Nach seiner
apostolischen Amtspflicht alle Völker des christlichen Erdkreises mit der
höchsten Liebe umfassend, schärft er den obersten Eegenten jener Völker und
diesen Völkern selbst gegenseitigen Frieden und gegenseitige Liebe ein. Dann
fahrt er fort:
Quamobrem hos Tibi scribimus Litteras, quibtis Te, VeneraUlis Frater, ma-
xima animi Nostri confentione excitamus, ut pro eximia tua pietate, et episcopcdi
zelo Tuum Clerum populumque ßdelem ad effundendas preces excites, ac simul
tuum omne Studium et operam penes ipsos supremos Moderatores et populos con-
feras, ut istic quamprimum desiderata pax et tranquillitas restituatur, qua tum
christianae, tum civilis reipublicae felicitas maxime continetur. Itaque quantum
consilio, auctoritate et labore eniti et efficere potes , nihil praetermitte, quoad tua
in id studia cum sacri ministerii natura conciliari possint, ut dissidentium animos
Katholische Thätigkeit. Vereinigte Staaten. 101
lenire, pacare, componere, atqiie ad optatam concordiam et pacem reducere queas,
iis modis omnibus, qui ad veriim populorum honum assequendum magis conducere
possunt. Omnem ijraeterea curam adhibe , ut iidem Moderatores et populi serio
animadvertant , quibus gravissimis ipsi affligantur damnis, quae ex civili bello
redundant, quo nihil certe funesiius, nihil tristius, nihil luctuosius populis et na-
tionibus contingere potest. Neque omittas, supremos ipsos Moderatores ac populos
Nostro etiam nomine monere, hortari, ut conciliatis animis pacem amplectantury
et continua se caritate diligant. Futurum enim conßdimus, ut iidem paternis Nostris
monitis et vocibus eo lihentius obsequantur, quod per se ipsi clare aperteque in-
telligunt, Nos nulla prorsus politicarum rerum ratione, nullaque terrenarum rerum
utilitate adductos, sed paterna tantum caritate impulsos ad pacem tranquilitatemque
illos exhortari. Ac pro egregia tua sapientia omnibus persuadere stude, veram
prosperitatem in hac etiam vita non aliunde esse quaerendam, quam a divina Christi
religione, ejusque sdlutari doctrina.
„Darum schreiben Wir Dir diesen Brief, durch welchen Wir Dich, ehrwür-
diger Bruder, aus ganzem Herzen anspornen, dass Du nach Deiner ausge-
zeichneten Frömmigkeit und Deinem bischöflichen Eifer den Clerus und das
gläubige Volk zur Verrichtung von Gebeten ermahnest und zugleich all' Dein
Streben und Bemühen bei den obersten Regenten und den Völkern darauf
richtest, dass daselbst, sobald es möglich, der ersehnte Friede und Ruhe her-
gestellt werde, in welchen das Glück der Kirche und des Staates zumeist
besteht. Darum unterlasse nichts, was Du durch Rath, Ansehen und Bemühun-
gen anstreben und erreichen kannst, so weit Deine diesfalsigen Bestrebungen
sich mit dem Wesen des heiligen Amtes vertragen , um die Gemüther
der Streitenden zu besänftigen , zum Frieden und zur Ruhe zu bewegen
und die erwünschte Eintracht und den Frieden zurückzuführen, auf alle
Weise, die zur Erreichung des wahren Wohles der Völker am besten führen
kann. Wende überdies alle Sorgfalt an, damit die Regenten und Völker ernst-
lich erkennen, von welchen höchst schweren Schäden sie heimgesucht werden,
die aus dem Bürgerkriege hervorgehen, welcher gewiss das Unheilvollste,
Traurigste und Jämmerlichste ist was den Völkern und Nationen begegnen
kann. Er unterlasse auch nicht die obersten Regenten und Völker auch in
Unserem Namen zu erinnern und zu ermahnen, dass sie mit versöhnten Ge-
müthern den Frieden umfassen und sich mit beständiger Liebe lieben, denn
Wir vertrauen, dass sie Unseren väterlichen Ermahnungen und Wünschen um
so williger gehorchen, als sie selbst klar und offen erkennen, dass Wir
durch keinen politischen Grund und durch keine Rücksicht auf irdischen
Nutzen geleitet, sondern blos von väterlicher Liebe getrieben, sie zum Frieden
und zur Ruhe ermahnen, und nach Deiner ausgezeichneten Weisheit trachte
Alle zu überzeugen, man dürfe die wahre Wohlfahrt auch in diesem Leben
sonst nirgends suchen, als bei der göttlichen Religion Christi und ihrer heil-
samen Lehre.*
102 Katholische Thätigkeit. Vereinigte Staaten.
Hierauf theilt er jedem der beiden Erzbischöfe mit, dass er das gleiche
Breve auch an den andern gerichtet habe, und spricht den Wunsch aus, dass
sie sich mit einander und ihren Suffragan-BischÖfen verständigen um die
wirksamsten Mittel zur Wiederherstellung des Friedens aufzufinden. Der apo-
stolische Segen bildet wie gewöhnlich den Schluss des Breve.
Die kirchliche Hierarchie in Nordamerika besteht aus den Kirchen-
provinzen
Baltimore mit den Suffragan-Bisthümern :
Charlestown,
Brie,
Philadelphia,
Pittsburg,
Eichmond,
Savannah,
Wheeling;
Cineinnati mit den Suffragan-Bisthümern:
Cleveland,
Covington,
Detroit,
Fort Wayne,
Louisville oder Bardstown,
Vincencennes,
Soult S. Maria;
S. Louis mit den Suffragan-Bisthümern:
Alton,
Chicago,
Dubuque,
Milwaukie,
Nashville,
Quincy,
Santa Fe,
S. Paul di Minesota;
New -York mit den Suffragan-Bisthümern:
Albany,
Boston,
Brooklyn,
Buffalo,
Barlington,
Hartford,
Newark,
Portland;
Katholische Thätigkeit. Vereinigte Staaten. X03
New-Orleans mit den Suffragan-Bisthümern :
Galveston,
Mobile,
Little Eock,
Natchez,
Natchitoches;
Oreg-on mit den Suffragan-Bisthümern:
Nesqualy ,
Vancouver;
S. Francisco mit dem Suffragan-Bisthum :
Montrey, für die Vereinigten Staaten; ferner aus den Kirchen-
provinzen :
Ctuebec mit den Suffragan-Bisthümern:
Bytown,
Hamilton,
Kingstown,
Londo n ,
Montreal,
S. Bonifaz,
S. Hyacinth,
Toronto,
Trois-Eivieres für Neu-Britannien und
Halifax mit den Suffragan-Bisthümern:
A r i c h a t ,
Charlottetown,
S. Johann in Neu-Braunschweig, für Neu-Schottland, Cap
Bretagne, Neu-Braunschweigund Prinz Eduards- 1 nsel.
Unmittelbar dem heiligen Stuhle untergeben sind die Bisthümer: S. John und
Harbour-Grace auf der Insel Terra Nuova.
Apostolische Vicariate gibt es in Amerika zehn, nämlich :
Britisch Columbia,
Curacao,
Florida,
Jamaica,
Machenzie,
Marysville,
Nebrawska,
Rocky Mountains.
Englisch Gujana,
Holländisch Gujana,
104 Katholische Thätigkeit. Ostindien.
Asien.
Ostindien und China.
Den Angelegenheiten der katholischen Kirche in Ostindien sind vier Ac-
tenstücke gewidmet. Mit China beschäftigt sich nur eines, nämlich die Allo-
cution vom 17. December 1860.
1) Der Erzbischof von Groa und die apostolischen Vicare
von Ostindien.
In Bezug auf Ostindien ist zunächst die Angelegenheit des Erzbisthums
Goa zu erwähnen, welcher allein drei von den erwähnten Actenstücken gewidmet
sind. In der Allocution Inter novos vom 17. Februar 1851 verkündet Pius IX.
den Erzbischof Josef a Silva Torres von Palmyra als Coadjutor und künftigen
Nachfolger des Erzbischofs von Braga und erklärt dann, wie es gekommen sei,
dass der erwähnte Josef a Silva Torres zum künftigen Erzbischofe von Braga
bestimmt wird. Derselbe war in dem geheimen Consistorium von 19. Juni 1843
von Gregor XVI. zum Erzbischofe von Goa präconisirt worden. In dem grossen
Ländercomplexe , auf welchen sich ehemals die Jurisdiction des Erzbisthums
Goa erstreckte, hatte der apostolische Stuhl mehrere von dem Erzbischofe von Goa
unabhängige apostolische Vicariate gegründet und zwar zuletzt Gregor XVI.
selbst insbesondere durch die Bulle Multa pmecJare vom 24. April 1831.
Die täglich wachsende Zahl der Missionen und der Missionäre erforderten diese
Massregel umsomehr, da die aus Portugal dahin gesendeten und die aus den
Eingeborenen gebildeten Geistlichen dieser Last nicht gewachsen auch mehrere
ehemals portugisische Orte in die Herrschaft anderer Fürsten übergegangen waren,
und endlich die Unterbrechung der Beziehungen zwischen dem heil. Stuhle und der
portugisischen Regierung so weit geführt hatte, dass der erzbischöfliche Stuhl von
Goa und seine Suffragankirchen gleichzeitig erledigt waren. Die Geistlichen,
welche damals jene Kirche administrirten, widersetzten sich den von Gregor XVI.
abgesandten apostolischen Vicaren und massten sich eine geistliche Autorität
über die von dem heil. Stuhle denselben verliehenen Kirchen und Gläubigen an,
woraus grosse Schwierigkeiten, Streitigkeiten und Aergemisse erwuchsen. In
dieser Lage der Dinge schlug die Königin Maria von Portugal nach Wieder-
herstellung der Beziehungen zwischen ihrer Regierung und dem apostolischen
Stuhle den erwähnten Josef a Silva Torres als Erzbischof von Goa vor. Da
die Stadt Goa mit ihrer Umgegend zu Portugal gehört und keinem apostolischen
Vicar unterworfen war, bot die Sache von dieser Seite keine Schwierigkeiten,
auch durfte man hoffen, dass der vorgeschlagene Erzbischof die an andern Orten
eingesetzten apostolischen Vicare nicht belästigen werde, umsomehr, als man
seinen Glauben, seine Gelehrsamkeit und seine Rechtlichkeit rühmte und als der
päpstliche Internuntius in Lissabon ihn von den päpstlichen Decreten bezüglich
der apostolischen Vicare verständigt hatte, auch hatte derselbe in einem beson-
Katholische Thätigkeit. Ostindien. 105
deren Schreiben seinen Gehorsam und seine Ergebenheit gegen den römischen
Papst und gegen den apostolischen Stuhl versichert. Trotzdem richtete Gregor XVI.
an den neuen Erzbischof noch ein besonderes päpstliches Schreiben vom 8. Juli 1843,
worin er ihn zur Achtung gegen die Autorität der apostolischen Vicare ermahnte.
Aber der Erzbischof Josef, welcher im Jahre 1844 nach Goa abreiste, hielt
sich keineswegs innerhalb der Grenzen seiner Pflicht, sondern masste sich auch
an den Orten, welche den apostolischen Vicaren untergeben sind, bischöfliche
Autorität an und verweigerte den apostolischen Schreiben, durch welche Gregor XVI.
und Pius IX. ihn zur Pflicht zurückrufen wollten, den Gehorsam, so dass nichts
anderes übrig blieb, als diesen Bischof von Goa zu entfernen. Pius IX. leitete
deshalb Unterhandlungen mit der portugisischen Kegierung ein, welche durch
die Ereignisse des Jahres 1848 verzögert wurden. Erst nach der Abreise des
Papstes nach Gaeta erhielt er von ihm durch seinen Internuntius in Lissabon
die Nachricht, er sei am 21. October 1848 mit der portugisischen Regierung
darin übereingekommen, dass der erwähnte Erzbischof von Goa auf eine andere
erzbischöfliche Kirche in Partibus infidelium übersetzt würde, und dass er zum
Coadjutor und künftigen Nachfolger des Erzbischofs von Braga bestellt werde,
jedoch soll er in einem Schreiben an den Papst seinen Gehorsam und seine
Unterwerfung gegen den heil. Stuhl gezeigt haben, auch sollen zur Beseitigung
aller weiteren Streitigkeiten bei der künftigen Ernennung eines Erzbischofs von
Goa die Grenzen, innerhalb deren er seine Autorität auszuführen habe, aus-
drücklich erwähnt werden. Dieses Verlangen versetzte den Papst, wie er in
der Allocution ausdrücklich bemerkt, in nicht geringe Verlegenheit, denn auf
der einen Seite schwebte Uns, sagt er, vor Augen, was dieser Bischof bei der
Verwaltung des Erzbisthums von Goa Ungebührliches gethan, auf der andern
Seite mussten Wir, wenn Wir der von Unserem Internuntius abgeschlossenen
Uebereinkunft nicht beistimmten, befürchten, dass Wir nicht nur die Hoffnung
verlieren, den erwähnten Bischof aus Indien zu entfernen, sondern auch, dass
er und seine Anhänger Unsere Weigerung zum Vorwand nehmen, um neue
Streitigkeiten zum noch grösseren Schaden der Eeligion zu stiften. Auch konnte
man theil weise hoffen, der erwähnte Bischof, welcher des Ruhmes der Gottes-
gelehrsamkeit und der guten Sitten nicht entbehrt, werde, wenn er von den Ge-
legenheiten entfernt werde, welche ihn zu Goa auf Abwege gebracht haben,
besseren Rath annehmen und seine neue Diöcese zu seinem und seiner Heerde
Besten verwalten. „Darum ertheilten Wir, sagt der Papst, nach sorgfältiger Er-
wägung der ganzen Angelegenheit, nach Anhörung des Rathes einiger Cardinäle
und mit Beobachtung des von Unseren Vorgängern in ähnlichen schwierigen
Fällen wiederholt eingehaltenen Verfahrens und mit aller nöthigen Vorsicht
Unsere Zustimmung. " Der Papst erzählt dann weiter, wie er der portugisischen
Regierung habe wissen lassen, er sei bereit, den Erzbischof von Goa im nächsten
Consistorium auf eine andere erzbischöfliche Kirche in Partibus infidelium zu
übersetzen, aber er könne ihn nicht mit gutem Gewissen zum künftigen Nach-
106 Katholische Thätigkeit. Ostindien.
folger des Erzbischofs von Braga bestellen, ehe er von demselben ein genügen-
des Entschuldigungsschreiben mit dem festen Versprechen erhalten habe, dass
er künftig nicht mehr von seiner Pflicht abweichen wolle.
In dem Consistorium vom 22. September 1848, welches zu Gaeta ge-
halten wurde, erfolgte dann die Uebersetzung des Erzbischofs von Goa auf
das Erzbisthum Palmira in partibus infidelium. Erst am 18. November 1850
erhielt der Papst das verlangte Schreiben des erwähnten Erzbischofs und
zwar, wie Pius ES. sich ausdrückt, iis conceptas verbis , quae hominem
decent errata sua detestantem^ et de meliori in posterum ratione tenenda, suaque
Nohis adhaesione et obedientia f actis ipsis constanter comprobanda sollicitum, „in
solchen Ausdrücken abgefasst, wie sie einem Manne ziemen, welcher seine
Verirrungen verabscheut und den guten Willen hat, künftig ein besseres
Verhalten zu beobachten und seine Ergebenheit und seinen Gehorsam durch
die That beständig zu beweisen."
In Folge dieses Schreibens, welches sammt der vom 6. Januar 1851
datirten Antwort des Papstes den Cardinälen vorgelegt wurde, erfolgte die
Ernennung des mehrerwähnten Erzbischofs zum Coadjutor und künftigen
Nachfolger des Erzbischofs von Braga. Das päpstliche Antwortschreiben
recapitulirt zunächst die von dem mehrerwähnten Erzbischofe dem Papste
gegebenen Versprechungen und Entschuldigungen und fährt dann fort:
Haud ignoraSy Venerdbilis Frater, catholico Episcopo nihil potitiSy nihil an-
tiquius esse debere^ quam supremam hujus beati Petri Sedis potestatem, unde unitas
sacerdotalis exorta est, ac Episcoporum ordinatio et Ecclesiae ratio decurrit, ex
animo venerari, ejusque Sedis jura, quae non humana sed Divina auctoritate ni-
tuntur, summopere vereri ac def ender e, et Romano Pontifici ßrmiter adhaerere,
omnemque observantiam et obedientiam fideliter profiteri ac praestare, qui in eadem
Sede collocatv^s in persona Beatissimi Apostolorum Principis plenam ab ipso Christo
Domirto potestatem a^cepit pascendi agnos et oves, conßrmandi fratres et universam,
qua lote patet, regendi et gvhernandi Ecclesiam. Atque optime scis, qnanta cura
et studio catholicus Episcopus in id imprimis incumbere debeat, ut catholicae Eccle-
siae unitatem totis viribus foveai, tueatur, propugnet, quae sine debita erga hanc
Sanctam Sedem et Romanum Pontificem observardia et obedientia esse non potest^
quaeque in eo potissimum sita esse dignoscitur, ut quamvis in populo Dei multi
sint Sacerdotes, multique Pastores, omnes tarnen proprie regnat Petrus, quos prin-
cipaliter regit et Christus. Neque te latet, quam indignum, quam perversum, quam
miserrimum sit fideles, ac praesertim ecclesiasticos ab hac catholica unitate de-
cedere, et quantopere sint improbandi ac damnandi ii omnes, qui ejusmodi unitati
quovis modo adversari, et eortim opera, atque exemplo alios etiam ab illa avertere
non extimescunt. Dum autem haec Tecum loquimur, Venerabilis Frater, ea sane
fiducia nitimur, ut catholicis hisce sensibus Tu vere animatus, quemadmodum in
c(ymmem,(yrata Tua Epistola lu^tdenter declaras, nihil antiquius habere velis, quam
Katholische Thätigkeit. Ostindien. 107
majoris consolationis causam Nohis semper praehere, nihilque intentatum relinquere,
ut qua opere, qua verbo, qua exemplo sinceram Tuam erga Nos et hanc Sanctam Sedem
fidem ostendas, omnesque Tuas vires in catholicae Ecclesiae doctrinam ejusque unita-
tem tuendam ac propugnandam conferas, atque ita efficias, ut ii omnes, qui Tuae
Goanae administrationis facta agnoscunt , qtiique non mediocrem ex Ulis admira-
tionem doloremque susceperunt, malam de Te opinionem deponant, honamque conci-
piant et habeant.
„Du weisst wohl, ehrwürdiger Bruder, dass einem katholischen Bischöfe
nichts mehr und dringender am Herzen liegen solle, als die höchste Gewalt
dieses Stuhles des heiligen Petrus, von welchem die priesterliche Einheit
entsprungen ist und die Ordination der Bischöfe und das Recht der Kirche
ausgeht , vom ganzem Herzen zu verehren, und die Rechte dieses Stuhles, welche
sich nicht auf menschliche, sondern auf göttliche Autorität stützen, im höchsten
Grade zu achten und zu vertheidigen und dem römischen Papste fest anzu-
hängen, und ihm alle Achtung und Gehorsam getreulich zu bekennen und
zu leisten, der auf denselben Stuhl gesetzt in der Person des heiligen Apostel-
fürsten von Christus dem Herrn selbst die Vollgewalt empfangen hat, die
Lämmer und Schafe zu weiden, die Brüder zu stärken und die ganze weite
Kirche zu leiten und zu regieren; und Du weisst sehr gut, mit welcher Sorg-
falt und mit welchem Eifer ein katholischer Bischof dahin vor allem trachten
muss, die Einheit der katholischen Kirche aus allen Kräften zu pflegen, zu
schützen und zu vertheidigen, welche ohne den schuldigen Gehorsam und
Achtung gegen diesen heiligen Stuhl und den römischen Papst nicht bestehen
kann, und welche hauptsächlich in ihm erkannt wird, so dass, obwohl es
im Volke Gottes viele Priester und Hirten gibt, doch eigentlich alle Petrus
leite, wie ihr oberster Leiter Christus ist. Auch ist es Dir nicht verborgen, wie
unwürdig, wie verkehrt und wie höchst kläglich es ist, wenn die Gläubigen
und insbesondere die Geistlichen von dieser katholischen Einheit abweichen,
und wie sehr alle jene zu tadeln und zu verdammen sind, welche sich
nicht scheuen, dieser Einheit irgendwie zu widerstreben und durch ihr Be-
mühen und Beispiel auch andere von derselben abwendig zu machen. Wäh-
rend Wir aber dies sprechen, ehrwürdiger Bruder, stützen wir Uns auf das
Vertrau-en, dass Dir, von diesen katholischen Gesinnungen wahrhaft beseelt,
wie Du in Deinem erwähnten Briefe deutlich erklärst, nichts mehr am Herzen
liegen werde, als Uns immer Ursache zum grösseren Tröste zu geben, und
dass Du nichts unversucht lassen werdest, um durch Wort und That und
Beispiel Deine aufrichtige Treue gegen Uns und diesen heiligen Stuhl zu
zeigen und alle Deine Kräfte zum Schutze und zur Vertheidigung der Lehre
und Einheit der katholischen Kirche zu verwenden, und so zu bewirken, dass
alle, welche Deine Thaten bei der Verwaltung der Kirche von Goa kennen
und darüber nicht geringes Staunen und Aergerniss empfunden haben, die
üble Meinung von Dir ablegen und eine gute erlangen und behalten."
108 Katholische Thätigkeit. Ostindien.
Durch diese üebereinkunft wurden aber die Streitigkeiten im Erzbis-
thum Goa nicht beseitigt, wie das ßreve Suprema AuctoHtas vom 22. März 1861
und das weitere Breve Ad reparanda damna von demselben Tage, beide an
den neuerwählten Erzbischof Johannes Chrisostomus D'Amorim Pessea, zeigt.
In dem ersten Breve zeigt Pius IX. dem erwähnten Prälaten an, dass er am
21. Februar 1857, um den beständigen Streitigkeiten in Ostindien ein Ende zu
machen, mit dem König Pedro V. eine üebereinkunft geschlossen habe, in welcher
unter anderen die Errichtung eines neuen Bisthums in dem Gebiete der Erz-
diöcese Goa vereinbart wurde. In Bezug auf die Jurisdiction des Erzbischofs
von Goa wurde in dieser üebereinkunft festgesetzt, dass bis zur Errichtung
des Bisthums dieselbe provisorisch auf die Orte, Kirchen und Missionen be-
schränkt bleiben solle, welche dem erzbischöflichen Stuhle von Goa zur Zeit
der Unterzeichnung der üebereinkunft thatsächlich unterworfen waren ; alle
übrigen Orte, Kirchen und Missionen, welche derzeit der Autorität apo-
stolischer Vicare thatsächlich unterworfen seien, sollen unter ihrer Gewalt
und in friedlichem Gehorsam unter denselben bleiben. Die Metropolitan-
rechte soll der neue Erzbischof von Goa nur über die Diöcese Macao aus-
üben, da jedoch nach der erwähnten üebereinkunft das Erzbisthum ad honorem
von Cranganor und die Bisthtimer von Cochima, Meliapur und Malacca
neu umschrieben werden sollen, und auch neue Bisthümer errichtet werden
können, so wird nach beendigter Circumscription dieser Diöcesen und nach
der canonischen Einsetzung der Bischöfe die Metropolitan - Jurisdiction über
jedes einzelne derselben vom heiligen Stuhle nach und nach verliehen werden,
üeber diejenigen Orte der erwähnten Diöcesen, welche zur Zeit der Unter-
zeichnung und der Üebereinkunft thatsächlich keinem apostolischen Vicare unter-
standen, wird dem Erzbischof von Goa einstweilen als apostolischem Delegaten
eine ausserordentliche Jurisdiction verliehen, worüber ihm ein eigenes Breve
ausgefertigt wird. Der Papst erwähnt sodann, wie die Kirche von Goa durch die
üebersetzung des Erzbischofs Josef a Silva Torres schon lange erledigt sei
und zeigt dem neuernannten Erzbischofe von Goa und früheren Bischöfe von
St. Jacob in Capo verde an, dass er ihn auf das Erzbisthum von Goa pro-
movirt habe, mit der Aufforderung, von der Erzdiöcese Goa Besitz zu er-
greifen, über die Gläubigen derselben als guter Hirt zu wachen und die in
seiner Diöcese lebenden ungläubigen in den Schafstall Christi zu führen.
Jedoch soll er, ehe er sich in die Regierung seiner Diöcese einmische, den
gewohnten Eid der Treue gegen den heiligen Stuhl in die Hand eines dazu
bevollmächtigten Geistlichen ablegen und demselben auch mit seinem Siegel
und seiner Unterschrift, sowie mit der Unterschrift des erwähnten Geistlichen
versehen, sobald als möglich nach Rom schicken, auch wird ihm aufgetragen,
an dem Metropolitan capitel die Pfründen eines Theologen und eines Pöni-
tentiarius nach den Vorschriften eines Conciliums von Trient zu errichten
nnd auch sonstige fromme Stiftungen zum Besten der Gläubigen zu machen.
Katholische Thätigkeit. Ostindien. ' 109
Das Breve Äd reparanda ertheilt dem ebener wähnten, neuernannten Erz-
bischofe von Goa die Yollraachten eines apostolischen Delegaten auf sechs
Jahre, kraft deren er im Namen des heiligen Stuhles die geistliche Jurisdiction
über jene ausserhalb seiner Diöcese gelegenen Orte entweder selbst oder durch
subdeligirte Geistliche ausüben kann, welche thatsächlich nicht unter der
Obhut apostolischer Vicare stehen. Es gibt nämlich, wie Pius IX. am Ein-
gange des Breve erwähnt, in den unter der Obhut apostolischer Vicare be-
stehenden Kirchen in Ostindien verschiedene Orte, in welchen die Geist-
lichen ihr heiliges Amt ausüben, ohne sich je der Autorität der apostolischen
Vicare unterworfen, oder eine Jurisdiction von ihnen erhalten zu haben; um
diesem Uebel zu steuern, wurde diese Jurisdiction dem Erzbischofe von Goa
übertragen, wobei der Papst die Hoffnung ausspricht, dass innerhalb dieser
sechs Jahre die neue Circumscription der Diöcesen und die canonische
Einsetzung der Bischöfe erfolgt sein werde. Der neue Erzbischof erhält so-
dann den Auftrag, über den Zustand der Kirchen und Missionen, über welche
er als apostolischer Delegat seine Jurisdiction ausübe, an den heiligen Stuhl
Bericht zu erstatten, über alle wichtigeren Angelegenheiten und besonders
über Streitfragen an denselben zu berichten und ein genaues Verzeichniss
aller dieser Orte an ihn zu übersenden.
Auch in der Allokution In ÄpostoUca vom 19. December 1853 spricht
Pius TX. von den Wirren in Ostindien mit folgenden Worten:
Non minus sollicitos Nos habet atque anxios per Orientales Indias Ecclesiae
conditio. Scitis profecto, Praedecessores Nostr'os eorumque Nos exempla sequutos in
disjunctissimis Ulis regionibus, prout temporum i^atio ferebat, per sacros Äntistites
Vicarios Apostolicos renunciatos, perque Evangelicos operarios pastorali ßdelium
regimini consuluisse. Atqui suborti sunt perditi homines, qui sua quaerentes, non
quae Jesu Christi et vanissimas praetexentes causas ad incautos decipiendos a le-
gitimorum pastorum subjectione catholicam plebem subducere niterentur. Id ubi
comperimus , et patemis adhibitis monitis, inanibus refutatis argumentis, quibus
dissidium illud suum tueri contenderent, non destitimus a nefario consllio deterrere
catholicae unitatis perturbatores. Quos cum in proposito pertinaces nosceremus, ser-
peretque mälum quotidie magis, datis Ulis Apostolicis Literis , ad saniora illos
consilia revocare iterum conati sumus, primarios vero schismatis fautores , nisi
intra certum tempus resipuissent, Äpostolicae auctoritatis gladio a corpore Eccle-
siae abscidimus, et a ßdelium communione segregatos prorsus habendos esse palami
deelaravimus. Ex quo illud boni sumus consequuti, ut non mediocris pars christianae
plebis seditiosorum fallacias agnoscens se ad legitimorum Äntistitum auctoritatem
ßdemque contulerit. Utinam vero qui in pravo adhuc dissidio persistunt dignitate
praesertim aliqua insigniti audientes esse velint vocibus Nosfris, utinam concessum
Nobis sit aberrantem illum gregem in ovile unicum reducere, extra quod nequit
reperiri salus.
110 Katholische Thätigkeit. Ostindien. China.
„Nicht weniger besorgt und beängstigt sind Wir durch die Lage der
Kirche in Ostindien. Ihr wisset wohl, dass Unsere Vorgänger und Wir ihrem
Beispiele folgend in jenen entfernten Gegenden, wie es eben die Zeltverhält-
nisse erforderten, durch apostolische Vicare in der Eigenschaft von Bischöfen
und durch evangelische Arbeiter für die Seelsorge der Gläubigen bedacht
waren. Aber verderbte Menschen, welche das Ihrige suchen und nicht das
was Jesu Christi ist, sind aufgestanden und haben unter den eitelsten Vor-
wänden zur Täuschung der Unvorsichtigen das katholische Volk von der
Unterwerfung unter die rechtmässigen Hirten abwendig zu machen gesucht.
Als Wir dies erfuhren , Hessen Wir nicht ab, durch väterliche Ermahnungen
und durch die Widerlegung der haltlosen Gründe, durch welche sie ihre Los-
trennung zu vertheidigen strebten, die Störer der katholischen Einheit von
ihrem ruchlosen Vorhaben abzuschrecken. Als Wir sahen, dass sie hartnäckig
bei ihrem ruchlosen Vornehmen blieben und das Uebel täglich mehr um sich
griff, richteten Wir ein apostolisches Schreiben an sie, wodurch Wir sie aber-
mals zu besseren Gesinnungen zurückzurufen suchten und trennten die Haupt-
urheber des Schisma, wenn sie nicht binnen einer gewissen Zeit umkehrten,
mit dem Schwerte Unserer apostolischen Autorität vom Leibe der Kirche ab
und erklärten öffentlich, sie seien von der Gemeinschaft der Gläubigen aus-
geschieden zu halten. Dadurch erreichten Wir das Gute, dass ein beträcht-
licher Theil des christlichen Volkes, den Trug der Friedenstörer erkennend,
sich unter die Autorität und die Treue der rechtmässigen Bischöfe begab.
Möchten doch auch noch diejenigen, welche in der bösen Trennung verharren,
besonders jene, welche mit einer Würde bekleidet sind, auf Unsere Stimme hören,
möchte es Uns doch verliehen sein, jene vom rechten Wege abirrende Heerde
in den einzigen Schaafstall zurückzuführen, ausserhalb dessen das Heil nicht
gefunden werden kann."
2) Die Christenverfolgung in China und in den
angrenzenden Ländern.
In der Allocution Multis gravibusque vom 17. December 1860 beschäftigt
sich der Papst mit China, Cochinchina, Chorea und Tonchin. Die betreffende
Stelle lautet wie folgt:
Sed jam paternum animum Nostrum ad se revocat plurimis afflicta malu
per Orientem Ecclesia, quae tarnen cruentis martyrum palmis nobüitari omarique
non desinit. Loquimur nempe, Venerabiles Fratres, de regno Chorea^, de Sinenaium
Imperio regnisque finitimis, uhi neque atrocissimis cruciatibus nee durissimo quovis
mortis genere debilitata aut victa est Christianorum in fide constantia: loquimur
de Conchinchinae ac Tonchini regionibus, in quibus ad extinctionem prorsus chri-
stiani nominis acerbissime recruduit ethnicorum immanitas. Quid enim memora-
bimus coUegia, coenobia, templa publica^ privatasque aedes vel solo eversa^, vel
flammis absumptasf Quid Christißdeles referamus cujusque aetatis, conditionis, or-
Katholische Thätigkeit. Asien. 1X1
dinis partem saevissime exagitatos , nudatosque rebus omnibus huc illuc errantes
vitam trahere coactos quovis supplicio acerbiorem, partim in carcerem detrusos,
omnique tormentorum gener e excruciatos, qui tarnen in ferendis pro Christo suppli-
ciis ac morte obeunda veterum Ecclesiae Martyrum fortitudinem retulerunt.
„Nun aber ruft die durch gar viele Uebel bedrängte Kirche im Orient
Unser väterliches Herz zu ihr zurück, welche jedoch unaufhörlich durch die
blutigen Palmen der Märtyrer verherrlicht wird. Wir reden nämlich, ehr-
würdige Brüder, von dem Königreiche Chorea, von dem Kaiserreiche China
und den angrenzenden Reichen, w<) die Standhaftigkeit der Christen im
Glauben weder durch die grausamsten Qualen, noch durch die schreck-
lichsten Todesarten geschwächt oder besiegt worden ist. Wir reden von den
Ländern Cochinchina und Tonkin, in welchen die erbitterte Wuth der Heiden
bis zur Vertilgung des christlichen Namens gegangen ist, Wir erinnern an die
CoUegien und Klöster, Kirchen, öffentliche und Privathäuser, welche entweder
dem Erdboden gleichgemacht, oder von den Flammen verzehrt wurden, Wir
verweisen auf die Christgläubigen jedes Alters, Standes und Ranges, welche
theils grausam verfolgt und von allem entblösst herumirren, und ein Leben
führen müssen, bitterer als jede Strafe, theils in Gefängnisse geworfen und
mit allerlei Martern gepeinigt wurden, die aber in Ertragung der Martern für
Christus und in Erduldung des Todes den Starkmuth der alten Märtyrer der
Kirche beweisen."
3) Die Wiederherstellung der Residenzpflicht der lateini-
schen Patriarchen von Jerusalem
wurde bereits weiter oben berichtet.
Die kirchliche Hierarchie in Asien zählt ausser dem lateini-
schen Patriarchat in Jerusalem nur Eine Kirchenprovinz lateinischen Ritus,
nämlich die von
Goa mit den Suffragan-Bisthümern :
Cranganore,
Cochin,
Malacca,
S. Thomas,
Macao,
Unmittelbar dem heiligen Stuhl untergeben sind die Erzbisthümer :
Smyrna (in Anatolien) und
Babylon (in Persien).
Sehr gross ist die Zahl der apostolischen Vicariate, Präfecturen
und Delegationen in Asien.
In China sind folgende apostolische Vicariate:
To-Kien,
112
Katholische Thätigkeit. Asien.
In
Honan,
Hu-pe ,
Hunan,
Kiang Si,
Ko-Konor ,
Kouci Kon,
Leatung, . *
Nanking,
Peking (Südliches, Oestliches, Nördliches),
Sutchuen (Nord- Westliches, Südöstliches),
Tehe Kiang,
Xansi,
Xantung,
Xen Si,
Yun nan.
den an China angrenzenden Reichen sind die apostolischen
Vicariate :
Camboia,
West- I
Cochinchina,
Slam,
Tonking
Mittel
Süd-
West-
Ost-
In Ostindien bestehen die apostolischen Vicariate:
Agra,
Ava und Pegu,
Ost- und ,W est- Bengalen; ferner in
Bombay je eines für die
Süd- und die
West-Mission von Bombay,
Coimbatour,
Colombo,
Hyderabad,
Jafeapatam,
Madras,
Katholische Thätigkeit. Ostindien. Australien. 113
Madure,
Mongalore,
Mayssone,
Patna,
Pondichery,
Quilon,
Sardhana,
Verapoli ,
Yizagapatam,
In der asiatischen Türkei sind die zwei apostolischen Vicariate:
Aleppo ,
Klein -Asien.
Apostolische Präfekturen gibt es in Asien sechs, nämlich vier in China
Hon-Kong,
Quang tong,
Qua n Si,
Hai-non; eine in den
französischen Colonien von Ostindien und eine in der
asiatischen Türkei, nämlich Aden.
Apostolische Delegationen gibt es in Asien zwei, und zwar eine in
der asiatischen Türkei für
Mesopotamien, Kurdistan und Klein - Armenien, welche sich
auch auf Persien ausdehnt, und die zweite für
Syrien.
Australien.
Auch über diesen Welttheil enthalten die uns vorliegenden Acte kein
Document. Wir müssen uns daher hier, wie bei Afrika auf die Angabe der
Bisthümer und der apostolischen Vicariate beschränken und auf die Errich-
tung neuer Bisthümer in diesem Welttheile verweisen, von welchen weiter
oben die Rede war. Die kirchliche Hierarchie besteht in Australien aus zwei
Kirchenprovinzen, nämlich:
Manilla auf den Philippinen mit den Suffragan-Bisthümern: -
Cebü oder Namen Jesu,
Neu-Caceres,
Neu-Segovia.
Sidney mit den Suffragan-Bisthümern:
Armida le (neu),
Brisbane (neu),
' Goulbourne (neu),
Hobart-Town,
Maitland (neu),
Pius, IX. als Papst und als König 8
114 Katholische Thätigkeit. Europa. Deutschland.
Melbourne (neu),
Perth-Vi Ctoria (neu).
Dem heiligen Stuhl unmittelbar unterworfen sind die Bisthümer:
A u c k 1 a n d (neu) und
Port- Nickolson oder Wellington (neu) in Neu-Seeland.
Europa.
Deutschland.
Mit deutschen Angelegenheiten beschäftigt sich Pius IX. in zehn Acten-
stücken , nämlich in den Allocutionen vom 19. December 1853 und vom
17. December 1860 und in den apostolischen Schreiben vom 9. Januar 1854,
15. und 21. Juni 1857, 21. October 1859, 11. December 1862, 22. Decem-
ber 1863, 14. Juli 1864 und 18. August 1864.
1) Der badische Kirchenstreit.
In der Allocution vom 15. December 1853 beklagt sich Pius IX. über
die Verfolgung der katholischen Kirche im Grossherzogthum Baden, wo in
Folge des bekannten Kirchenstreites die Geistlichen theils ins Gefängniss ge-
worfen, theils mit Geld gestraft wurden, dann fährt er fort:
Quibus in asperitatibus tum Cleri ferme universi tum sacrorum Anlistütim
ac potissimum Friburgensis , qui ceteris praeivit exemplo , mirifice eluxit invictum
animi robur et firmitas. Is enim propositum habens reddere Caesari quae Caesaris
sunt et quae Dei Deo, neque minis fractuSy nee periculorum metu deterritus est,
quin ecclesiae jura et pastoralis officii partes strenue tueretur. Eximiam hanc in
Ecclesiae causa sustinenda constantiam dum meritis extollimus laudibvs, Venera-
bilem ipsum fratrem Friburgensem Antistitem, ejusque fortitudinis socios hortamur,
ut ne abjiciant animum, sed confortentur in virtute Domini, qui Ecclesiae suae
quovis tempore pollicitus est adfuturum, quique bonum certamen certantibus coronam
paravit et palmam. Ceterum quod cum gentium Äpostolo docuit semper Ecclesia,
parendum scilicet esse potestatibus sublimioribus, id Nos et catholici Nobiscum An-
tistites et tenent et docent ; at vero si contra dioinas leges et sacrosancta Ecclesiae
jura a divina Auetore Uli tradita imperatum aliquid sit, obediendum esse Deo
magis quam hominibu^, id exemplo ipse suo confirmavit Apostolus, id Nos cum
sacris Ecclesiae Pastoribus et docemus et inculcamus.
„In diesen Verfolgungen leuchtete die unbesiegte Seelenstärke und Festig-
keit fast des ganzen Clerus sowie der Bischöfe und insbesondere des Erz-
bischofs von Freiburg hervor, welcher den Uebrigen mit gutem Beispiel voran-
ging, denn dieser Hess sich in seinem Vorhaben, dem Kaiser zu geben, was
des Kaisers, und Gott was Gottes ist, weder durch Drohungen noch durch Furcht
vor Gefahr abschrecken, die Rechte der Kirche und die Pflichten seines Hirten-
amtes wacker zu wahren. Indem Wir diese ausgezeichnete Standhaftigkeit in
, Katholische Thätigkeit. Deutschland, |15
Vertheidigung der Sache der Kirche mit verdienten Lobsprüchen erheben, er-
mahnen Wir Unsern ehrwürdigen Bruder, den Erzbischof von Freiburg, und die
Genossen seines Starkmutlies, den Muth nicht zu verlieren, sondern Stärke zu
suchen in der Kraft des Herrn, welcher versprochen hat, dass er allezeit bei
seiner Kirche sein werde und denen, die den guten Kampf kämpfen, die Krone
und die Palme in Bereitschaft hält."
„Im üebrigen halten auch Wir und mit Uns die katholischen Bischöfe fest,
und lehren, was mit dem Völker-Apostel die Kirche immer gelehrt hat, dass
man nämlich den oberen Gewalten gehorchen müsse. Wenn aber etwas gegen
die göttlichen Gesetze und die geheiligten Eechte der Kirche befohlen wird,
welche ihr von ihrem göttlichen Stifter übertragen worden sind, so hat der
Apostel selbst durch sein Beispiel bekräftigt, und so lehren und fordern Wir
mit den geweihten Hirten der Kirche, dass man Gott mehr gehorchen müsse
als den Menschen."
Ausser dieser AUocution widmete Pius IX. auch ein Breve an den Erz-
bischof von Preiburg vom 9. Januar 1854 den badischen Angelegenheiten.
Dieses Breve ist die Antwort auf zwei Schreiben, des Erzbischofs vom 16. No-
vember und vom 20. December 1853. Es beklagt die Verfolgung gegen die
Kirche und gegen den Erzbischof, der nur seine Pflicht erfüllt habe, und rügt
das Vorgehen der Regierung, welche die Kirchengesetze verletzt und in die
Eechte der Kirchengewalt eingegriffen habe, besonders durch das Verbot, ohne
Erlaubniss der weltlichen Regierung irgend einen auf geistliche Dinge bezüg-
lichen Erlass des Erzbischofs zu veröffentlichen und zu vollziehen, und welche
strenge und ungerechte Strafen über die Geistlichen verhängte, weil sie den
Verordnungen des Erzbischofs gehorchten. Dann erinnert der Papst an die AUocu-
tion vom 19. December 1853, aus welcher der Erzbischof erkennen werde, wie
sehr sein Schmerz vermehrt worden sei, da er aus den beiden erwähnten Briefen
desselben ersehen habe, dass die Verfolgung gegen die Kirche und gegen ihre Diener
täglich zunehme. „Wir seufzen mit Dir, ehrwürdiger Bruder," sagt der Papst, „und
betrachten Deinen Schmerz als den Unsrigen und die Wunden, welche Dir ge-
schlagen werden, als die Wunden dieses heiligen Stuhles. Indess lindert Unseren
Schmerz Deine ausgezeichnete und mit den höchsten Lobsprüchen zu erhebende
Tugend, Religiosität, Frömmigkeit und herrliche bischöfliche Stärke und Stand-
haftigkeit, mit welcher Du den feindlichen Versuchen unerschrocken begegnest
und eine Mauer für das Haus Israel entgegenstellst und die Rechte Gottes und seiner
heiligen Kirche tapfer beschützest und vertheidigst. " Ein gleiches Lob wird
sodann dem Domcapitel zu Theil, welches zum Ruhme seines Namens, seiner
Pflicht, seiner Würde und seines Zweckes eingedenk mit Verachtung aller Ge-
fahren fest zu seinem Bischöfe halte. Auch dass fast alle Geistlichen der
Diöcese dem Erzbischofe Gehorsam leisten und dass die Gläubigen selbst mit
jedem Tage mehr erkennen, ihr Bischof kämpfe für die Gerechtigkeit, hat der
Papst mit Freude vernommen, so wie ihm auch die zahlreichen Zustimmungs-
116 Katholische Thätigkeit. Deutschland.
adressen, welche die Bischöfe der katholischen Welt und andere ausgezeichnete
katholische Männer an den Erzbischof gerichtet haben, zu nicht geringem
Tröste gereichen.
Schliesslich versichert der Papst den Erzbischof seines Beistandes und
seines Gebetes, ermahnt ihn zur Standhaftigkeit und ertheilt ihm und seiner
ganzen Heerde den apostolischen Segen.
Der badische Kirchenstreit führte bekanntlich zum Abschlüsse des Con-
cordats vom 22. September 1859, welches mit dem apostolischen Schreiben
Aeterni Pastoris veröffentlicht und dessen Inhalt von uns weiter oben mitge-
theilt wurde. ■*)
Leider wurde dieses Concordat bald nach seinem Abschlüsse wieder ge-
brochen und ein Theil' der Allocution vom 17. December 1860 beschäftigt sich
mit diesem Vertragsbruche. Der Papst theilt in dieser Allocution mit, dass
er, sobald er erfahren, man gehe damit um, das Concordat umzustossen, an
den Grossherzog geschrieben habe, um dieses XJebel abzuwenden, und dass er
durch seinen Cardinal - Staatssecretär bei der Eegierung die Ausführung des
Vertrages habe verlangen lassen ; da aber alles fruchtlos geblieben sei und der
feierliche Vertrag gegen alle Regeln der Gerechtigkeit ohne Zustimmung des
andern Theiles abgeschafft wurde, reclamirte er öffentlich gegen diesen Vertrags-
bruch. Ferner theilt der Papst mit, er habe seine Eeclamation an die badische
Eegierung gelangen und dem Erzbischof von Freiburg Verhaltungsmassregeln
in dieser schwierigen Lage zukommen lassen. Er rühmt wiederholt die Stand-
haftigkeit des Bischofs und seines Clerus und spricht das Vertrauen aus, dass
sie stets in derselben beharren werden. ^)
2) Der badische Schulstreit.
Im Jahre 1864 entbrannte in Baden ein neuer Conflict zwischen der
Eegierung und dem Erzbischof, und zwar wegen der Schulfrage. Auch in diesem
Streit erhob Pius IX. seine Stimme für die Eechte der Kirche auf die Schule,
und zwar in dem Breve vom 14. Juli 1864 an den Erzbischof von Freiburg
Quum non sine, welches in der Broschüre: „Der Papst und die modernen Ideen'-
1. Heft, auf Seite 92 bis 99 vollständig abgedruckt ist und sich in die Erklä-
rung zuspitzt, dass die Kirche gezwungen sei, alle Gläubigen zu ermahnen und
ihnen zu erklären, dass Schulen, aus welchen die Autorität der Kirche ver-
drängt würde, mit gutem Gewissen nicht besucht werden können.
^) Neben dem badischen Concordat wurde ein gleiches auch mit Würtemberg
abgeschlossen, und durch das Breve vom 22. Juni 1857, cum in sublimi publicirt.
Der Inhalt dieses Concordats ist ebenfalls weiter oben mitgetheilt.
2) Einige Stellen aus dieser Allocution, soweit sie sich auf den Bruch des
badischen Concordats bezieht, finden sich auf Seite 50 und 51 der Broschüre: „Der
Papst und die modernen Ideen," 2. Heft.
Katholische Thätigkeit. Deutschland. 117
3) Die deutsche Wissenschaft.
Weitere päpstliche Actenstücke beschäftigen sich mit der deutschen
Wissenschaft.
a) Günther.
Hier ist zunächst das Breve Eximiam tuam vom 15. Juni 1857 an den
Cardinal-Erzbischof G-eissel von Köln zu erwähnen, in welchem, wie schon weiter
oben bemerkt wurde, die Gründe für die Verurtheilung der Schriften Günthers
angeführt werden; diese Gründe lauten wie folgt:
Non sine dolore apprime noscimus , in iisdem operibus erroneum ac perni-
ciosissimum, et ab hac Apostolica Sede saepe damnatum rationalismi systema am-
pliter dominari; itemque noscimus, in iisdem, libris ea inier alia non pauca legi,
quae a catholica fide, sinceraque explicatione de unitate Divinae substantiae in
Tribiis distinctis, sempiternisque Personis non minimum aberrant. In compertis pa-
riter habemus, neque meliora, neque accuratiora esse, quae traduntur de Sacramento
Verbi Tncarnati, deque unitate divinae Verbi personae in duühus naturis divina
et humana. Noscimus, iisdem libris laedi catholicam sententiam ac doctrinam de
komine, qui corpore et anima ita absolvatur , ut anima aequa rationalis sit vera
per se, atque immediata corporis forma. Neque ignoramus ea iisdem libris doceri
et statui, quae catholicae doctrinae de suprema Dei libertate a quavis necessitate
soluta in rebus procreandis plane adversantur. Atque illud etiam vel maxime
improbandum ac damnandum, quod Güntherianis libris humanae rationi et philo-
bophiae, quae in religionis rebus non dominari, sed ancillari omnino debent, ma-
gisterii jus temere attribuatur, ac propterea omnia perturbentur, quae firmissima
mauere debent tum de distinctione inter scientiam et fidem, tum de perenni fidei
immutabilitate , quae una semper atque eadem est, dum philosopkia, humanaeque
disciplinae neque semper sibi constant, neque sunt a multiplici errorum varietate
immunes. Äccedit, nee ea Sanctos Patres reverentia haberi, quam Concilioriim Canones
praescribimt, quamque splendidissima Ecclesiae lumina omnino promerentur, nee ab
iis in catholicas Scholas dicteriis abstineri, quae recolendae memoriae Pius VI.,
Decessor Noster, soleniniter damnavit. Neque silentio praeteribimus, in Güntherianis
libris vel maxime violari sanam loquendi formam ac si liceret verboriim Äpostoli
Pauli oblivisci (2 ad Timoth. 13), aut Jiorum, quae gravissime monuit Augustinus,
„Nobis ad certam regulam loqui fas est, ne verborum licentia etiam de rebus, quae
Ms signißcantur, impiam gignat opinionem.^'' (De Civil. Dei Üb. 10 cap. 23.)
„Wir sehen zuvörderst nicht ohne Schmerz, dass in diesen Werken das
irrige und höchst verderbliche und von diesem apostolischen Stuhle oft ver-
dammte System des Eationalismus in umfassender Weise herrsche. Ebenso
wissen Wir, dass in denselben Büchern manches Andere zu lesen ist, was von
dem katholischen Glauben und von der richtigen Erklärung der Einheit der
göttlichen Wesenheit in drei verschiedenen und ewigen Personen nicht wenig
abirrt. Gleicherweise ist Uns bekannt, dass das, was über das Geheimniss des
W^ Katholische Thätigkeit. Deutschland.
fleisch gewordenen Wortes und über die Einheit der göttlichen Person des Wortes
in zwei Naturen, der göttlichen und der menschlichen, gelehrt wird, auch nicht
besser und genauer ist. Wir wissen ferner, dass in diesen Büchern die katho-
lische Ansicht und Lehre von dem Menschen verletzt wird, welcher aus Leib
und Seele also besteht, dass die vernünftige Seele an sich die wahre und un-
mittelbare Form des Körpers ist. Wir wissen auch , dass in diesen Büchern
solches gelehrt und aufgestellt wird, was der katholischen Lehre über die
höchste von jedem Zwang entbundene Freiheit Gottes bei der Schöpfung der
Dinge geradezu widerspricht, und auch das ist gar sehr zu verwerfen und zu
verdammen, dass in den Güntherianischen Büchern der menschlichen Vernunft
und Philosophie, welche in den Angelegenheiten der Religion nicht herrschen,
sondern durchaus dienen müssen, unbesonnener Weise das Eecht des Lehramtes
zuerkannt wird und dass darum Alles in Verwirrung gebracht wird, was be-
züglich der Unterscheidung zwischen Wissen und Glauben so wie bezüglich
der beständigen Unwandelbarkeit des Glaubens fest bleiben muss, welcher
immer einer und derselbe ist, während die Philosophie und die menschlichen
Disciplinen sich weder immer gleich bleiben, noch auch von der mannigfachen
Verschiedenheit der Irrthümer frei sind. Dazu kommt, dass auch nicht jene
Achtung gegen die heiligen Väter beobachtet wird, welche die Canones der
Concilien vorschreiben und welche die glänzenden Lichter der Kirche durch-
aus verdienen, und dass sie sich auch nicht von jenem Geschwätz gegen die
katholischen Schulen enthalten, welches Unser Vorgänger Pius VI. ruhmvollen
Andenkens feierlich verdammt hat. Auch können Wir nicht mit Stillschweigen
übergehen, dass in den Güntherianischen Büchern gar sehr die gesunde Rede-
weise verletzt wird, als ob es erlaubt wäre, die Worte des Apostel Paulus zu
vergessen oder jene, welche Augustinus auf das emstlichste einschärft : „Wir
müssen nach einer gewissen Regel reden, damit nicht die Zügellosigkeit der
Worte auch über die Dinge, welche die Worte bedeuten, eine gottlose Meinung
erzeuge."
b) Frohschammer.
Ein weiteres Actenstück ist das Breve an den Erzbischof von München
Gravissimcbs inter vom 11. December 1862 gegen die Schriften des Professors
Frohschammer, von welchem weiter oben die Rede war. Ferner gehört hieher
ein weiteres Breve an den Erzbischof von München
c) Die MUnchener Gelehrten-Versammlung.
Tuas lihenter vom 21. December 1863 über die Gelehrten- Versammlung, welche
im September dieses Jahres stattgefunden hatte. Dieses Breve ist auf Seite 59
bis 70 des ersten Heftes der Broschüre: „Der Papst und die modernen Ideen"
wörtlich abgedruckt.
d) Die bischöfliche Versammlung in Bamberg.
Das letzte Actenstück, welches der Papst in Bezug auf deutsche Angele-
genheiten erlassen hat, ist das apostolische Schreiben an den baierischen Epis-
Katholische Thätigkeit. Deutschland. \\g
copat Maxima quiclem vom 18. August 1864, in welchem der Papst seine
Freude über die Hirtensorgfalt der baierischen Bischöfe, , sowie über ihre in
Bamberg stattgehabten Berathungen ausdrückt und sie ermahnt, die Freiheit
der Kirche mit Wort und Schrift zu vertheidigen, den Fürsten und den Ee-
gierungen den Nutzen der Religion zu zeigen, sich zu bemühen, dass die Rechte
der Kirche in Bezug auf die höheren Schulen gewahrt werden. Auch empfiehlt
der Papst in diesem Schreiben einen sorgfältigen Unterricht des Clerus, die
Abhaltung jährlicher Zusammenkünfte unter den Bischöfen und die Feier von
Provincial-Synoden. Insbesondere spricht der Papst die Erwartung aus, der
König von Baiern werde in seiner Frömmigkeit, Gerechtigkeit und Billigkeit
den gerechten Wünschen und Forderungen der Bischöfe gerne willfahren.
Die kirchliche Hierarchie in Deutschland besteht aus folgenden
Kirchenprovinzen :
Baiiibergr mit den Suffragan-Bisthümern :
Eichstädt,
Würzburg,
Speyer;
Mttnchen-Freismg- mit den Suifragan-Bisthümern :
Augsburg,
Passau,
Regensburg, im Königreiche Baiem ;
Köln mit den Suffragan-Bisthümern:
Münster,
Paderborn,
Trier, im Königreich Preussen, in welchem auch die nicht zu Deutsch-
land gehörige Kirchenprovinz
Posen und Gnesen mit dem Suffragan-Bisthum :
Culm zu erwähnen ist.
Die oberrheinische Kirchenprovinz mit dem Erzbisthum:
Freiburg, (Grossherzogthum Baden) und den Suffragan-Bisthümern:
Fulda (Kurhessen),
Limburg (Nassau),
Mainz (Grossherzogthum Hessen),
Rottenburg (Würtemberg).
Unmittelbar dem heiligen Stuhle unterworfen sind die Diöcesen:
Breslau und
Ermeland in Preussen,
Hildesheim und
Osnabrück in Hannover nebst dem apostol. Vicariate des Nordens.
Ausserdem gibt es noch in Deutschland zwei apostolische Vicariate
für die Anhaltinischen Herzogthümer und das Decanat Budissin in
120 Katholische Thätigkeit. Oesterreich.
Sachsen und Eine apostolische Präfectur für Meissen und Lausitz
in Sachsen.
Oesterreich.
Den österreichischen Angelegenheiten sind zwei Encycliken und vier
apostolische Schreiben gewidmet. Ausserdem beschäftigt sich der Papst mit
denselben in drei Allocutionen.
1) Die Befreiung der Kirche in Oesterreich.
Zum ersten Mal spricht er von den religiösen Angelegenheiten in der
Allocution Si semper antea vom 30. Mai 1850, WO er die Edicte des Kaisers
Franz Joseph rühmt, in welchen derselbe AmpUssimi sui Imperii Antistitum
votis et postulationibus obsequutus, maxima cum sui nominis gloria, et ingenti
bonorum omnium exultatione optatissimam catholicae Eccleaiae libertatem et lihentis-
simo animo cum suis Administris in Imperio suo adserere est orsus. „Den Wün-
schen und Forderungen der Bischöfe seines weiten Reiches entsprechend, zum
höchsten Ruhme seines Namens und zum ungeheuren Jubel aller Guten, die
sehnlichst erwünschte Freiheit der Kirche mit bereitwilligem Herzen mit seinen
Ministern in seinem Reiche zu gewährleisten begonnen. " Dadurch fühlt sich der
Papst hoch erfreut, und spendet dem Kaiser wegen eines so ausgezeichneten,
eines katholischen Fürsten durchaus würdigen Unternehmens verdientes Lob
und aufrichtige Glückwünsche im Herrn. Auch spricht er die Hoffnung auf die
Fortsetzung und Vollendung dieses Werkes aus, wodurch der Kaiser seinen
Verdiensten um die katholische Sache die Krone aufsetzen werde.
2) Das österreichische Concordat.
Dass der Papst in dieser Hoffnung sich nicht täuschte, zeigt die Allo-
cution Quod pro Apostolica vom 3. November 1 855, in welcher er zur grössten
Freude den Abschluss des österreichischen Concordats ankündigen und den In-
halt desselben den Cardinälen mittheilen konnte, und die Bulle Deas humanae
salutis vom 3. November 1855, mit welcher das österreicliische Concordat
publicirt wird. Li dieser Bulle erklärt es der Papst für einen Beweis der
göttlichen Barmherzigkeit, dass man Oesterreich einen Fürsten gegeben habe,
welcher von der Ueberzeugung durchdrungen ist, Gott habe das Sterbliche so
geordnet und eingerichtet, dass Kirche und Staat zum Wohl des Menschenge-
schlechtes mit einander verbunden seien.
In der Encyclica Optime noscitis vom 5. November 1855 gibt Pius IX.
dem österreichischen Episcopat einige Anweisungen über die Ausführung des-
selben. Insbesondere fordert er sie auf, über die rechte Erziehung des Clerus
zu wachen, die Zucht unter demselben aufrecht zu erhalten, und wo sie in Ver-
fall gerathen ist, wieder herzustellen, das Amt der Pfarrer und andere kirch-
liche Pfründen nur würdigen, tauglichen und angesehenen Geistlichen zu ver-
Katholische Thätigkeit. Oesterreich. 121
leihen, für die heilsame Erziehung der Jugend zu sorgen und ihre Heerde
durch die Predigt des göttlichen Wortes und heilsame Ermahnungen zu nähren,
Provincial- und Diöcesan-Synoden zu halten. Dann weist er sie an, von ihren
Hirtenbriefen und anderen Actenstücken gleichzeitig mit der Veröffentlichung
ein Exemplar der Regierung mitzutheilen, ihr die Abhaltung von Synoden an-
zuzeigen und die Acten derselben mitzutheilen, auf die Wünsche der Regierung
bezüglich der Form und Methode der für den Schulgebrauch bestimmten Re-
ligions-Handbücher Rücksicht zu nehmen, auf eine Gleichförmigkeit der Kate-
chismen in den Elementar-Schulen hinzuwirken und darauf zu sehen, dass diese
Bücher ohne gewichtige Ursache und ohne vorgängi^e Berathung der Bischöfe
nicht gewechselt werden, auch mögen sie auf eine sorgfältige kirchliche Er-
ziehung des Clerus und auf einen zeitgemässen Studienplan in ihren Seminarien
bedacht sein und bei der Wahl der Professoren mit grösster Sorgfalt zu
Werke gehen. Geistliche, welche der Regierung aus politischen Rücksichten
minder angenehm wären, mögen sie weder auf Pfarreien noch auf andere kirch-
liche Pfründen, noch zu Professoren oder Lehrern an dem Seminarien ernen-
nen; endlich mögen sie unablässig darüber wachen, dass in den kirchlichen
Functionen, besonders bei der Messe und bei der Spendung der Sacramente
die Formeln der Kirche in der Sprache eines jeden vom apostolischen Stuhl
genehmigten Ritus angewendet werden ; auch mögen sie dafür sorgen, dass die
Prälaten, welche nicht den Rang von Bischöfen haben, den Gottesdienst künftig
nicht mit dem Po ntifical- Ritus feiern, wenn sie nicht ein specielles Privilegium
hiezu vom heiligen Stuhle erlangt haben.
Am 17. März 1856 sendete der Papst eine neue E^cyclica an den öster-
reichischen EpisGopat, welche mit den Worten beginnt: Singulari quidem. In
dieser Encyclica werden die Bischöfe zunächst angewiesen, die möglichste Gleich-
förmigkeit in der Durchführung des Concordates anzustreben, jedoch mit weiser
Berücksichtigung der besonderen Umstände der verschiedenen Provinzen. Dann
gibt die Encyclica Belehrungen über den Indifferentismus, die allein selig-
machende Kirche, den Rationalismus und den wahren Fortschritt im Glauben,
und drückt seinen Schmerz aus, dass es an einigen Orten Geistliche gebe,
welche ihre Pflicht nicht erfüllen, und dass es dem christlichen Volk da und
dort an dem Unterricht in den heiligen Vorschriften der Religion fehle, so
dass es von den Werken der Frömmigkeit und von dem häufigen Eml)fange der
heil. Sacramente sich enthalte, wobei er die Ueberzeugung ausspricht, dass die
Bischöfe alles anwenden werden, um diese Schäden zu beseitigen, insbesondere
durch die Feier von Provincial- und Diöcesan-Synoden, durch die Beförderung
eines wahrhaft geistigen Wandels unter dem Clerus, welchem unter andern
aufgetragen wird, die heiligen Functionen und Ceremonien nach den> römischen
Rituale und Pontificale zu verrichten. Die Domherren und Chorherren sowie
andere Chorgeistliche sollen durch besondere Frömmigkeit voranleuchten, das
Gesetz der Residenz beobachten, für den Glanz des Gottesdienstes sorgen, das
122 Katholische Thätigkeit. Oesterreich.
Ohorgebet andächtig und nicht mit zerstreutem Geiste, umherschweifenden Augen
und unziemlicher Haltung des Körpers verrichten. Ferner werden die Bischöfe
zur fleissigen Abhaltung der geistlichen Exercitien, zur Beförderung der Volks-
missionen, zur Absendung von Berichten über den Zustand ihrer Diöcesen nach
Eom, zur canonischen Visitation ihrer Diöcesen, zur Einführung von Pastoral-
Conferenzen ermahnt. Schliesslich wendet sich der Papst an die griechisch-
unirten Bischöfe von Oesterreich und fordert sie auf, darüber zu wachen, dass
die heilige Einigung der katholischen Religion täglich mehr gefördert und aus-
gebreitet werde, und dass die Sacramente und der Gottesdienst nach ihrem
Ritus, jedoch mit Anwendung der vom heiligen Stuhl genehmigten liturgischen
Bücher gefeiert werden.
3) Errichtung einer neuen Kirchenprovinz griechisch-
unirten Kitus.
Mit einer anderen österreichischen kirchlichen Angelegenheit beschäftigt
sich die Allocution In Apostolicae Sedis fastigio, welche die Gründung einer
griechischunirten Kirchenprovinz mit der Metropole Fogaras und den Suffragan-
Bisthümern Lugos, Hermannstadt und Grosswardein anzeigt, von welcher weiter
oben schon die Rede war. ^)
4) Zur Ausführung der Beschlüsse des Concils von Trient.
Endlich ist noch zu erwähnen das Breve In gravissimis an den Bischof
von Trient vom I.Juni 1863 aus Anlass der 300jährigen Jubelfeier des Concils
von Trient. In diesem Breve heisst es unter Anderm mit besonderem Bezug auf
Oesterreich :
Nostris in votis est, ut ubique sedulo ac religiöse serventur quae a sacro-
sancta Tridentina Synodo sapientissime deßnita ac statuta fuere, cum maximae ex
ejusdem Concilii decretis et constitutionibus in rem catholicam et in animarum
salutem utilitates rediindent. Atque ea porro spe sustentamur fore, ut Carissimus
in Christo filius Noster Franciscus Josephus Austriae Imperator et Rex Apostolicus
pro eximia sua religione omnes s^iperans difficultates efficere velit, ut in omnibus
regionibus sibi subjectis Concilium idem vigeat, et ea omnia, quae ab ipso statuta
sunt, diligenter observentur. Optamut, autem, ut a Te, aliisque Venerabilibus Fra-
tribus in Austriaca Ditione Sacrorum Antistitibus huic praesertim solemnitati ad-
Hantibus penes ipsum Carissimum in Christo Filium Nostrum omnia adhibeantur
studia, ut in suo Imperio catholica Ecclesia omni sua Ubertate perfecte pleneque
fruatur, et ecclesiastica disciplina quotidie magis infegra et inviolata servetur.
1) Am 15. August 1859 richtete Pius IX. an den Erzbischof und die Bischöfe
dieser neuen Kirchenprovinz das Breve Verbis exprimere über die ünauflöslichkeit
der Ehe gegen die in jener Kirchenprovinz unter einigen Gläubigen herrschende
Ansicht, dass die Ehe wegen Ehebruchs aufgelöst werden könne.
Katholische Thätigkeit. Oesterreieh.
123
„Es ist Unser Wunsch, dass überall fleissig und gewissenhaft beobachtet
werde, was von der heil. Tridentinischen Synode höchst weise und gewissenhaft
bestimmt und festgesetzt worden ist, da aus den Beschlüssen und Bestimmun-
gen dieses Concils der grösste Nutzen für die katholische Sache und für das
Heil der Seelen fliesst, und Wir geben Uns der Hoffnung hin, dass Unser ge-
liebtester Sohn in Christo , der Kaiser und apostolische König Franz Josef
von Oesterreieh nach seiner ausgezeichneten Eeligiösität mit Ueberwindung aller
Schwierigkeiten bewerkstelligen werde, dass dieses Concil in allen ihm unter-
worfenen Ländern in Kraft trete und dass Alles, was von demselben verordnet
wird, sorgfältig beobachtet werde. Wir wünschen auch, dass von Dir und an-
deren österreichischen Bischöfen, zumal von denen, welche dieser Feierlichkeit
beiwohnen werden, bei diesen Unserem geliebtesten Sohne in Christo Alles auf-
geboten werde, damit in seinem Keiche die katholische Kirche all' ihre Freiheit
voll und vollkommen geniesse und die Kirchenzucht täglich mehr unversehrt
und unverletzt bewahrt werde."
Die kirchliche Hierarchie in Oesterreieh besteht aus folgenden
Kirchenprovinzen lateinischen Eitus:
Agram mit den Suffragan-Bisthümern : j
Diacovar (Bosnien und Syrmien) l Croatien.
Zengg und Modrus; I
Colocsa mit den Suffragan-Bisthümern:
Csanad (Temesvar),
G-rosswardein.
Siebenbürge n.
Erlau mit den Suffragan-Bisthümern:
K aschau.
Rosenau,
Szathmar,
Zips;
Gran mit den Suffragan-Bisthümern :
Fünfkirchen,
Veszprim,
Neusohl,
Neutra,
Eaab,
Steinamanger,
Stuhlweissenburg,
Waitzen ;
Görz und Gradiska (in der Grafschaft Görz) mit den Suffragan-Bisthümern:
Laib ach (Krain).
Parenzo und Pola (Istrien),
UngaiTi
124
Katholische Thätigkeit. Oesterreich.
Galizien ;
Mähren ;
Böhmen ;
Triest,
Veglia und Arbe;
Lemberg mit dem Suifragan-Bisthümern :
Przemysl und
Tarnow,
Olmtttz mit dem Suffragan-Bisthume
Brunn
Prag mit den Suffragan-Bisthümern:
Budweis,
Königgrätz,
Leitmeritz ,
Salzburg mit den Suffragan-Bisthümern:
Brixen (Tirol),
Gurk (mit dem Sitz in Klagen fürt, Kärnthen),
Lavant (Sitz in Marburg, Steiermark),
S eck au (Sitz in Gratz, Steiermark),
Trient (Tirol);
Wien mit den Suffragan-Bisthümern
Linz und
St. Polten;
Venedig (Patriarch) mit den Suffragan-Bisthümern:
Adria,
Belluno und Feltre,
Ceneda,
Chioggia,
Concordia,
Padua,
Treviso,
Verona,
Vicenza.
Das Erzbisthum üdine untersteht dem heiligen Stuhle unmittelbar.
Zara mit den Suffragan-Bisthümern:
Cattaro,
L e s i n a ,
Marcana und Trebigne,
Eagusa,
Sebenico,
Spalatro und Macars ka,
Femer bestehen in Oesterreich drei Kirchenprovinzen orientalischen
Eitus nämlich:
Lemberg, armenischen Eitus,
Dalmatien.
Katholische Thätigkeit. Russland und Polen. 225
Lembcrg (Haliec und Kiew, und Kamenieck), gr. ruthe- \
ni sehen Ritus mit dem Suffragan-Bisthume ) Galizien;
Przemysl (Sanok und Sanibor)
Fogaras (Siebenbürgen) mit den Suffragan-Bisthümern:
Hermannstadt (Szamos Ujvar, Siebenbürgen),
Gros sward ein (Ungarn),
Lugos (Banat).
Die griechisch-ruthenischen Diöcesen:
Epe ries (Ungarn),
Kreutz (Croatien) und
Munkacs (Ungarn) sind Suffragan-Bisthümer des Erzbischofes von Gran.
Endlich besteht in Oesterreich auch eine Erz -Abtei (Abbatia Nullius)
St. Martin in Ungarn.
Bussland und Polen.
Die katholische Kirche in Russland und Polen hat die Hirtensorgfalt
Pius IX. fast ununterbrochen erfahren. In acht Actenstücken, nämlich zwei
Allocutionen und sechs apostolischen Schreiben, unter welchen sich zwei eigen-
.händige Schreiben des Papstes an den Kaiser Alexander II. befinden, werden
die Angelegenheiten der katholischen Kirche in Russland und Polen behan-
delt. Das erste dieser Actenstücke ist die Allocution vom 3. Juli 1848,
in welcher Pius IX. zwar die Freude hatte, den Abschluss eines Concordats
mit Russland anzuzeigen, dessen Inhalt wir weiter oben mitgetheilt haben,
aber nicht, ohne dass diese Freude durch die vielen noch unerledigten Be-
schwerden getrübt worden wäre, über welche bei dem Abschluss des Concor-
dats kein Einverständniss erzielt werden konnte. Diese Beschwerden wurden in
ein eigenes Protocoll aufgenommen, und die russischen Bevollmächtigten ver-
sprachen, die Berücksichtigung derselben bei dem Kaiser zu befürworten und
nach Einholung neuer Instructionen über dieselben weiter zu verhandeln.
Pius IX. zählt sie in der eben erwähnten Allocution der Reihe nach auf und
leitet diese Aufzählung mit den Worten ein: „Multa quidem.alia et maximi saue
momenti ad optatum exitum adducenda supcrsutit, quae a -Plenipote'ntiariis in
tractatione perfid liaud potuere, ac Nos vehementissime aollicitant et angunt, cum
ad Ecclesiae libertatem, jura, rationes et ad illorum fidelium salutem summopere
ptertineant." „Vieles Andere und zwar höchst Wichtiges ist noch zur er-
sehnten Erledigung zu bringen, was von den Bevollmächtigten bei den Unter-
handlungen nicht erledigt werden konnte und Uns gar sehr bekümmert und
ängstigt, da es die Freiheit, die Rechte, das Wesen der Kirche und das
Seelenheil jener Gläubigen gar sehrangeht." Die Beschwerden, welche der Papst
dann aufzählt, sind folgende : Die Hinderung des freien Verkehrs der Gläubigen
mit dem heiligen Stuhle, wegen welcher der letztere so oft reclamirt hat ; die
verweigerte Zurückstellung der geraubten Güter des Glerus ; die Anwesenheit
126 Katholische Thätigkeit. Russland und Polen.
eines Regierungs - Commissärs , der noch zudem ein Laie ist, in den Sitzun-
gen der bischöflichen Consistorien ; das Gesetz, welches gemischte Ehen
für ungiltig erklärt, wenn sie nicht von einem akatholischen russisch-grie-
chischen Priester eingesegnet worden sind ; die Gesetze, welche die Ehesachen
der Katholiken in gemischten Ehen den katholischen geistlichen Gerichten ent-
ziehen, das Alter für die Ablegung von Ordensgelübden vorschreiben, den reli-
giösen Orden die Schulen wegnehmen und die Provincialobern gänzlich beseiti-
gen, sowie die Bekehrung zur katholischen Religion verhindern und verbieten.
Besonders bekümmert ujid beängstigt erklärt sich der heilige Vater in der er-
wähnten AUocution durch das Loos der Ruthenen, welche durch den Abfall
einiger Bischöfe ihrer Hirten beraubt wurden, und er versichert, nach seines
apostolischen Amtes Pflicht nichts unversucht lassen zu wollen, um für ihre
geistlichen Bedürfnisse zu sorgen. Inzwischen empfiehlt er dieselben der
Seelsorge der lateinischen Priester und ermahnt sie zur Standhaftigkeit im
Glauben.
Gleichzeitig mit der AUocution vom 3. Juli 1848 wurde unter dem-
selben Datum auch die Circumscriptionsbulle Universalis Ecdesiae Cura ver-
öffentlicht, welche die Grenzen der Diöcesen lateinischen Ritus im russischen
Reiche feststellt.
Die unerledigt gebliebenen Beschwerden wurden, wie gesagt, in ein be-
sonderes ProtocoU aufgenommen ; aber die russische Regierung kümmerte sich
wenig um dieses ProtocoU, sie ging nicht einmal ernstlich an die Ausfüh-
rung des Concordats. Ein in französischer Sprache an den Kaiser Alexander
gerichtetes eigenhändiges Schreiben des Papstes vom 31. August 1859 beklagt
sich denn auch, dass trotz der dringenden Befehle des Kaisers , trotz der
Versicherung, welche er bei seiner Thronbesteigung dem Papste hat ertheilen
lassen, dass die üebereinkünfte mit dem heiligen Stuhle in ihre volle Wirk-
samkeit treten sollen, mehrere Artikel des Concordats und der dasselbe
begleitenden Circumscriptionsbulle der Diöcesen d^s Kaiserreiches ein todter
Buchstabe geblieben sei, obwohl der heilige Stuhl fortwährend in vertrau-
lichen Noten die Ausführung derselben verlangt habe. Der Papst gibt sich der
Hoffnung hin, der Kaiser werde nicht länger gestatten, dass man die bisherige
Zurückhaltung des heiligen Stuhles zum Nachtheile desselben und zum Nach-
theile der Katholiken Russlands ausbeute, und er werde sich selbst über-
zeugen, dass seine katholischen Unterthanen in Bezug auf die Erfüllung der
Pflichten ihres Gewissens und ihrer Religion auf dem gleichen Fusse behan-
delt werden, wie seine übrigen Unterthanen. Dann erinnert der Papst an die
Beschwerden, welche in dem einen Anhang zum Concordat bildenden Pro-
tocoU verzeichnet sind und welche er in seiner AUocution, vom 3. Juli 1848
der ganzen katholischen Welt angezeigt hat, und ermahnt den Kaiser, die
Wünsche der Katholiken mit einem Worte zu evfüllen, wie er vor Kurzem
ganz Europa mit einem Worte wieder den Frieden gegeben habe. Dann fordert
Katholische Thätigkeit. Russland und Polen. 127
der Papst von dem Kaiser die endliche Besetzung der erledigten Bisthümer,
insbesondere des bischöflichen Stuhles von Chelm und die Zulassung eines
päpstlichen Nuntius am kaiserlichen Hofe.
Dieses Schreiben blieb beinahe ganz erfolglos, so dass der Papst in
seinem Breve Cum primnm vom G. Juni I8G1 an den Erzbischof von War-
schau sich genöthigt sah, neuerdings alle die Forderungen aufzuzählen, welche
er erfolglos an die russische Regierung zu Gunsten der katholischen Kirche
in Russland gestellt hatte. Diese Aufzählung hat zugleich den Zweck, die
Verleumdung zu widerlegen, als hätte der Papst nichts für die Katholiken in
Polen gethan, sondern sie ganz und gar im Stiche gelassen.
Itaque , schreibt Pius IX. an den Erzbischof von Warschau : tempus
venisse existimamus, quo vei'itatem Ulis omnibus manifestemus, qui falsis rumoribus
se illudi, clecipi, et in erorem induci patiuntur, ac simul Ulis larvam dernamus,
qui mendacii fraudisque pallio opertiy contendunt suadere (horribile dictuj, hanc
Apostolicam Sedem magis curare temporalis dominii ratioues, quam spiritualem po-
pulär um salutem.
„Darum halten Wir die Zeit für gekommen, allen Jenen die Wahrheit
kund zu thun, welche sich durch falsche Gerüchte täuschen, betrügen und in
Irrthum führen lassen, und zugleich Jenen die Larve abzureissen, welche mit dem
Mantel der Lüge und des Betruges bedeckt, den Leuten einzureden suchen,
dieser apostolische Stuhl (es ist schrecklich, es zu sagen) kümmere sich mehr um
die Rechte seiner weltlichen Herrschaft, als um das geistliche Wohl der Völker."
Dann folgt die umständliche Aufzählung alles dessen, was Pius IX. zu Gunsten der
katholischen Kirche in Polen gethan und insbesondere die Aufzählung der
Beschwerden, deren Abstellung er verlangt habe. Ausser den bereits in der
Allocution vom 3. Juli 1848 erwähnten Beschwerden beklagt sich der Papst
in diesem Breve auch über die Verfolgung der barmherzigen Schwestern des
heil. Vincenz von Paul in Polen, über die Beraubung des Weltclerus, über
das Gesetz, welches die Katholiken in gewissen Fällen zwingt, die baufälligen
Kirchen der Schismatiker wieder herzustellen, und über die Verletzung der
kirchlichen Immunität in einem Dominicaner Kloster, durch die Beschlagnahme
einiger Documente, welche sich auf den seligen Andreas (Bobola) bezogen.
Im Jahre 1853 reclamirte der heilige Stuhl, wie in dem Breve weiter er-
zählt wird, wiederholt bei der russischen Regierung wegen Erledigung der
begonnenen Unterhandlungen und wegen schleuniger Besetzung der vacanten Bis-
thümer in Polen. Bei der Thronbesteigung des Kaisers Alexander wurde
der ausserordentliche Gesandte, welchen der Papst zur Krönung schickte,
beauftragt, neuerdings bei dem Kaiser und seiner Regierung auf die Aus-
führung des Concordats und auf die Abstellung der mehrerwähnten Beschwer-
den zu dringen, und insbesondere die Zulassung eines päpstlichen Nuntius
am kaiserlichen Hofe wiederholt zu verlausen. Zum öfteren und insbesondere
128 Katholische Thätigkeit. Russland und Polen.
im Jahre 1857 forderte der heilige Stuhl, wie das Breve weiter erzählt, die
Besetzung der erledigten Diöcesen in Chelm, beschwerte sich darüber, dass
die Cleriker jener Diöcese auf die griechisch-russische Universität geschickt
werden, und verlangte für den Bischof von Chelm das Eecht, einige seiner
Cleriker auf seine Academie von Warschau zu schicken, wie dies vor dem
Jahre 1831 Sitte war. Seinen grössten Schmerz sprach der heilige Stuhl
über den Entwurf der Statuten des Clerikalseminars von Chelm aus, welche
den kirchlichen Gesetzen widersprechen ; auch forderte er die Wiederher-
stellung des Basilianerordens und verwendete sich für die Kuthenen, damit
sie die Union mit der katholischen Kirche frei bekennen und ausüben dürfen.
Insbesondere legte der Papst bei dem Kaiser Fürsprache für einige griechisch-
nichtunirte Priester ein, welche wegen der Religion seit 1839 in schisma-
tischen Klöstern eingesperrt waren und von der russischen Regierung eine
äusserst spärliche Pension erhielten. Nachdem der Papst lange auf die Ent-
schliessungen des Kaisers über alle diese Forderungen und Beschwerden ver-
gebens gewartet hatte, richtete er an denselben, wie das Breve weiter erzählt*
das oben erwähnte vertrauliche Schreiben vom 31. Januar 1859, dessen
wesentlichen Inhalt es sodann mittheilt. Ermahnungen zum Gebete, eine Rüge
wegen der häufigen Ehescheidungen in Polen, Ermahnungen zur treuen Pflicht-
erfüllung und der apostolische Segen bilden den Schluss des Breve. ^)
Am 22. April 1863 richtete der Papst ein neues eigenhändiges Schreiben
an den Kaiser Alexander in italienischer Sprache. Wir glauben dasselbe seines
wichtigen Inhalts wegen vollständig mittheilen zu sollen. Es lautet wie folgt:
*) Der Zeit nach ist hier jetzt ein Breve an den Erzbischof Sigismund Felinski
von Waj'schau, Inter gravissimas, vom 20. Februar 1862 zu erwähnen, welches aber in
dem 3. Bande der Acta fehlt. Der Papst drückt in demselben dem neuerwählten Erz-
bischofe seine wohlwollenden Gesinnungen aus und spricht ihm in den schwierigen Ver-
hältnissen, unter welchen er die Leitung seiner Diöcese angetreten, Muth zu ; er ermahnt
ihn, die Sache der katholischen Kirche unerschrocken zu verfechten und sich alle Mühe
zu geben, um die Uebel abzuwenden, welche seiner Diöcese und der polnischen Nation
zu drohen scheinen. Insbesondere möge er darauf sehen, dass die Priester seiner Diöcese
ihres Berufes würdig wandeln, die Gläubigen in dem Bekenntnisse der katholischen
Religion standhaft verharren und die Gesetze Gottes und der Kirche sorgfältig beobachten.
Auch möge er mit aller Festigkeit darnach streben, dass er in der Ausübung
seines bischöflichen Amtes die volle Freiheit erlange. Sodann theilt der Papst dem
Erzbischofe mit, der Kaiser habe ihn wissen lassen, die Hindemisse, welche seither
der Zulassung eines päpstlichen Nuntius am kaiserlichen Hofe entgegenstanden, seien
nunmehr beseitigt. Schliesslich fordert der Papst den Erzbischof auf, sich bei dem
Kaiser für die Begnadigung der Geistlichen und Laien zu verwenden, welche wegen der
letzten Ereignisse in Polen verhaftet oder verurtheilt wurden. Insbesondere liege
es dem Papste am Herzen, dass der gewesene Capitels-Vicar, welcher alles Lobes
würdig sei, ausser Verfolgung gesetzt werde. Daher möge der Erzbischof nichts unter-
lassen, um ihm die Freiheit wieder zu verschaffen. Gebet und Segenswünsche und die
Ertheilung des apostolischen Segens bilden den Schluss des Breve.
Katholische Thätigkeit. Russland und Polen. 129
Majestät!
„Ew. Majestät darf sich nicht wundern, wenn Wir bei dem schweren
Missgeschickc, welchem das Königreich Polen gegenwärtig anheimgefallen ist, —
und bei dem lebendigen Interesse, welches Völker und Eegierangen für die Zu-
kunft dieser Nation an den Tag legen, durch so viele und so oft sich wieder-
holende Leiden gerührt. Uns an Ew. Majestät selbst wenden, um Ihre wohl-
wollende Aufmerksamkeit auf die Hauptursachen der gegenwärtigen Wirren und
auf die Mittel zu lenken, welche Wir für die wirksamsten halten, um den von
einem grausamen und hartnäckigen Kampfe auf das Tiefste erregten Gemüthern
die Ruhe und den Frieden baldigst wieder zu schenken. Das legt Uns die Pflicht
des apostolischen Amtes auf, — das fordert Unsere Liebe zu der berühmten
und hochherzigen polnischen Nation, — das verlangt sogar Unsere Theilnahme
für Ew. Majestät und für die Wohlfahrt und Ruhe Ihres Reiches. Gestatten
daher Ew. Majestät, dass Wir mit der Stimme der Wahrheit und der Gerech-
tigkeit, — frei von dem Geiste dei^ Lüge und von jedem menschlichen und
politischen Interresse, Ihnen bekannt geben, auf welche Thatsachen sich die
fortwährenden Klagen dieser unglücklichen Nation gründen, und Ihnen noch einmal
Unsere Bitten und Aufmunterungen erneuern , denn es würde Uns sonst der
Gedanke , einer solchen Unterlassungssünde schuldig, vor dem unerbittlichen
Richterstuhle Gottes erscheinen zu müssen, allzusehr beängstigen.
Majestät! es ist uns schmerzlich, daran erinnern zu müssen: Als der
Theilungsvertrag über das Königreich Polen kaum unterschrieben war, wurde
in den annexirten Provinzen eine starke Opposition gegen die katholische Reli-
gion wachgerufen, welche mit kurzen Zwischenräumen einer scheinbaren Ruhe
in den folgenden Jahren fortdauerte. Ohne in eine wehklagende Beschreibung
der vom Clerus und den Gläubigen beider Riten erduldeten Bedrückungen ein-
zugehen, wird es genügen, wenn Ew. Majestät Ihr Augenmerk auf die zahl-
reichen von Zeit zu Zeit unter der Herrschaft Ihrer Vorgänger veröffentlichten
Documente richten, welche jeden Augenblick an die beinahe gänzliche Berau-
bung des Clerus, an die Unterdrückung vieler Mönchs- und Nonnenklöster, an
die Verkündung von Gesetzen, welche der Autorität der Bischöfe und der Kir-
chenzucht widersprechen , — an die schweren Strafandrohungen gegen die Ver-
breiter der katholischen Religion, — an die Umtriebe und Anstrengungen, um
Millionen von Ruthenen selbst mit Gewalt zu nöthigen, den Glauben ihrer
Väter zu verlassen, - an die zahllosen den Katholiken weggenommenen Kirchen
um sie den Dissidenten zum Gebrauch und als Eigenthum zu übergeben, —
an die Verpflichtung, alle aus gemischten Ehen erzeugten Kinder in der herr-
schenden Religion zu erziehen, — an das Verbot des directen Verkehrs mit
dem heil. Stuhle und an die endlose Reihe so vieler anderer zum Nachtheil der
Einheit der katholischen Kirche und zur Beängstigung des Gewissens der Gläu-
bigen getroffenen Verfügungen erinnern.
Pius IX. als Papst nnd als TCÖuig 9
i;-30 Katholische Thätigkeit. Kusshmd und Polen.
Alle diese zum Nachtheile der katholischen Eeligion ergriffenen Massregeln
mussten in den Augen Europa's, welches ihre Entfaltung beklagte, und in den
Augen Polens, welches ihren Druck fühlte, um so drückender und unerträglicher
erscheinen, als die von Ihren Vorgängern zur Zeit der verschiedenen Theilun-
gen des Reiches feierlich geschlossenen Uebereinkünfie und Verträge noch ganz
frisch waren und ganz deutlich sprachen.
Insbesondere der Warschauer Vertrag vom 17. September 1773 und der
Vertrag von Grodno vom 13. Juli 1793. In diesen beiden Verträgen erklärten
die Souveräne von Eussland bei der Uebernahme der Regierung über die abge-
tretenen Provinzen Polens feierlich:
Die römischen Katholiken beider Riten werden ganz in dem Status er-
halten, in welchem sie sich damals befanden, nämlich in der freien
Ausübung ihres Cultus und ihrer Disciplin mit allen einzelnen
Kirchen und Kirchengütern, welche sie in dem Augenblicke des
Uebergangs unter die russische Herrschaft besassen. Und dass
der neue Souverän für sich und seine Nachfolger das unwider-
rufliche Versprechen mache, den erwähnten römischen Katho-
liken beider Riten für ewige Zeiten den ruhigen Besitz der Pri-
vilegien und Güter der Kirchen, die freie Ausübung ihrer Reli-
gion und Kirchenzucht sammt allen damit verbundenen Rechten
erhalten zu wollen. Und endlich betheuerte der Souverän, dass
weder er noch seine Nachfolger jemals ihre Souveränitätsrechte
zum Nachtheile der römisch-kathol ischen Religion beider Riten
in den unter die russische Herrschaft gekommenen Ländern
ausüben wollen.
Ew. Majestät sieht wohl, dass, wenn diese und andere Verträge loyal
beachtet worden wären, viele Uebel verhindert, und dass die katholische Re-
ligion in Russisch - Polen jetzt in keiner schlimmeren Lage wäre, als in den
polnischen Provinzen unter anderer Herrschaft.
Es ist also nicht zu verwundern, wenn Unsere Vorgänger im gerechten
Schmerz über die Lage einer den öffentlichen Verträgen zum Trotz unterdrück-
ten und misshandelten Kirche dieselbe oft zum Gegenstande ihrer Klagen und
Beschwerden bei den Potentaten Europa's machten. Auch kann es Ew. Maje-
stät nicht unbekannt sein, wie dieser apostolische Stuhl, die Leiden der Braut
Christi beweinend, immer zu ihrer Hilfe und Vertheidigung herbeizueilen be-
sorgt war, indem er bald öffentlich die gegen sie geübten Gewaltacte miss-
billigte, bald der katholischen Welt die Seufzer eines mit Gewalt zum Abfall
von seiner Religion gezwungenen Volkes anzeigte, welches flehete, man möge
es den katholischen Glauben frei bekennen lassen, — bald eine Reihe von Acten-
stücken veröffentlichte, welche er zur immerwährenden Bestätigung der Gerech-
tigkeit und Grundhältigkeit der päpstlichen Beschwerden und Proteste abfassen
liess. Aber man muss auch' daran erinnern, wie der heilige Stuhl, indem er
Katholische Thätigkeit. Russland und Polen. 13 1
für die Sache der Kirche sprach, immer von den Gesinnungen der Sanftmuth
und der christlichen Liebe geleitet, niemals die zartesten Rücksichten gegen
die Regierung Ew. Majestät und Ihrer erhabenen Vorgänger ausser Acht liess,
wie sogar — man darf es wohl sagen — die Nachgiebigkeit und Langmuth
manchesmal so weit ging, dass sie bei denen, welche die Beweggründe dieses
zurückhaltenden und klugen Vorgehens nicht kannten, Verwunderung hervorrief
und eine Zeit lang die alte Liebe und Anhänglichkeit der Polen gegen die Person
des römischen Papstes beeinträchtigte. Aber dieser heilige Stuhl begnügte sich
nicht damit, von Zeit zu Zeit seine Stimme zur Vertheidigung der unterdrück-
ten Religion zu erheben, sondern er sah sich auch nach den Mitteln um, gegen
die Fluth der Leiden einen Damm zu errichten und die durch den Missbrauch
der Staatsgewalt entstandenen Schäden auszubessern. Von dem ersten Augen-
blicke der Theilung Polens sandten Unsere Vorgänger, welche vergebens die
unheilvollen Wirkungen derselben zu verhindern gesucht hp-tten, ihre G-esandten
an den Hof der mächtigen Monarchen aller Reussen, um die Grossmuth und
die Gerechtigkeit derselben zu Gunsten des unterdrückten Katholicismus anzu-
rufen. Andere wurden nach ihnen gesendet, und nie wurde eine günstige
Gelegenheit übergangen, sei es die Thronbesteigung eines neuen Souveräns, sei
es eine andere ähnliche Gelegenheit, ohne dass ausserordentliche Gesandte des
heiligen Stuhles an den kaiserlichen Hof gesendet wurden, mit der Instruction,
diese Augenblicke der allgemeinen Freude und des allgemeinen Jubels zu be-
nützen und die hohe Gnade der neuen Potentaten zu Gunsten der bedrängten
Katholiken anzurufen. Und Wir selbst haben, als Wir bei Gelegenheit der
feierlichen Krönung Ew. Majestät Unseren ausserordentlichen Gesandten an den
kaiserlichen Hof absendeten, Sie durch denselben angehen lassen, mit Ihrem
wirksamen Schutze die katholische Religion zu beschützen und nicht ermangelt,
Ihnen Unsere dringenden Bitten um die Zulassung eines ständigen Vertreters
von Uns bei Ihrer erhabenen Person zu erneuern. Leider konnte Unser Ge-
sandter Uns nicht die glückliche Nachricht von der Zustimmung Ew. Majestät
überbringen, und erst später empfand Unser Herz eine wahre Freude bei der
von Ihrem Vertreter in Rom Uns gegebenen Nachricht, dass jedes Hinderniss
gegen die Absendung Unseres Nuntius mit dem Sitze an Ihrem kaiserlichen
Hofe jetzt beseitigt sei. Während Wir Uns dankbar für diesen kaiserlichen
Act der Gerechtigkeit bei dem Gedanken an die Vortheile, welche aus diesem
von Uns und Unseren Vorgängern so sehr ersehntem Ereignisse für die Sache
der katholischen Religion in jenen Ländern hervorgehen würden, erfreuten und
Uns anschickten, der von Uns für eine so hohe und wichtige Mission bestimm-
ten Person Unsere Beglaubigungsschreiben zu übergeben, vernahmen Wir mit
einem an Verdruss grenzenden Erstaunen, dass die Regierung Ew. Majestät in
Folge der von diesem heiligen Stuhle ihr gemachten Mittheilungen durch eine
Note an Iliren Vertreter erklärte, alle Gesetze und Verfügungen, welche unter
den schwersten Strafen den Verkehr der Bischöfe und der Gläubigen mit dem
9*
132 Katholische Thätigkeit. Russland und Polen.
Vertreter des heiligen Stuhles verbieten, müssen als fortwährend in voller Kraft
und Ausübung in den kaiserlichen Gebietstheilen bestehend angesehen werden.
Damit war der Hauptzweck, welchen Wir mit jener Mission verbanden, vereitelt,
und die Ehre und Würde dieses apostolischen Stuhles riethen Uns, jeden wei-
teren Schritt aufzuschieben, bis Uns neue Zusicherungen wegen der freien Aus-
übung Unserer Autorität und des Amtes Unseres Vertreters gegeben würden.
Aber statt dass dieses Hinderniss beseitigt wurde, sahen Wir mit Schmerz die
erwähnten auf den Verkehr der Gläubigen mit dem heiligen Stuhle bezüglichen
Gesetze in einem neuen Ukas mit dem Datum, St. Petersburg 8. Januar 1862,
neuerdings kundgemacht und erweitert. Da dieser Ukas Artikel enthält, welche
der Verfassung der katholischen Kirche und den mit dem heiligen Stuhle ge-
troffenen üebereinkünften widersprechen, so hat er den Gegenstand einiger Erwä-
gungen und Bemerkungen gebildet, welche in Unserem päpstlichen Namen von
Unserem Cardinal-Staatssecretär Ihrer kaiserlichen Regierung werden mitgetheilt
werden.
Ew. Majestät kennt überdiess Unsere angelegentliche Sorge, welche Wir
seit dem ersten Tage Unseres Pontificates in Betreff des im Jahre 1847 zwi-
schen Unseren Bevollmächtigten und denen Ihres erhabenen Vaters abgeschlos-
senen Concordates an den Tag gelegt haben. Sie werden sich wohl an den
Privatbrief erinnern, welchen Wir Ihnen mit vollem Vertrauen auf Ihre Billig-
keit und Gerechtigkeit am 31. Januar 1859 schrieben, um die Beendigung
der Verhandlungen über die in jenem Concordate nicht vereinbarten Punkte
und die loyale Ausführung der bereits getroffenen Uebereinkünfte zu verlangen.
Aber nicht nur erwarteten Wir bis jetzt vergebens die Antwort, welche Ew.
Majestät Unserem Cardinal-Staatssecretär durch Ihren Gesandten in Rom über-
mitteln lassen zu wollen versicherten, sondern Wir hatten auch den schweren
Kummer, in den öffentlichen Journalen den Bericht zu lesen, welcher Ew. Ma-
jestät von der zur Prüfung verschiedener auf jene Uebereinkunft bezüglicher Punkte
so wie des Protocolles der nicht vereinbarten Artikel niedergesetzten Commission
vorgelegt worden ist.
Dieser Brief Hess Uns leicht erkennen, von welchen Gesinnungen die
Mitglieder jenes Comite gegen die katholische Kirche beseelt waren und welche
Hoffnungen Wir für den Erfolg Unserer an Sie gerichteten Bitten hegen dürfen.
Aber da alle diese Unsere dringenden Bemühungen eben so wie die Unserer
Vorgänger zum Theil vereitelt wurden, muss man wohl heute die Consequenzen
beklagen, welche aus einem so verderblichen und dem Geiste der katholischen
Kirche so entgegengesetzten System zum Nachtheil der Kirchenzucht bei einem
Theile des Welt- und Ordensclerus entsprungen sind, da man der Kirche bald
das eine, bald das andere ihrer Rechte genommen, den Clerus nach und nach
aller seiner Güter und Freiheiten beraubt, den Unterricht auf Collegien und
Universitäten mit einem schädlichen Unterrichtssystem geregelt, in geistlichen
Collegien oder in Regierungscommissionen die nach göttlichem Rechte dem
Katholische Thätigkeit. ßussland und Polen. 133
Papste und den betreffenden Bischöfen zustehende Jurisdiction an sich gerissen,
die Correspondenz der Ordensgeistlichkeit mit ihren General- Oberen und die
Visitationen derselben verhindert, und insbesondere eine Scheidewand zwischen
der Heerde und dem allgemeinen Hirten aufgerichtet hat, darf man sich nicht
wundern, wenn die Heiligkeit der Eeligion geschädigt wurde, wenn die Prin-
cipien des Gehorsams und der Unterwürfigkeit, welche sie lehrt, keine tiefen
Wurzeln geschlagen haben, wenn die Diener des Heiligthums'theil weise schwach
geworden sind, wenn endlich auch Einige aus dem Welt- sowohl wie aus dem
Ordensclerus von ihrer Pflicht abgewichen sind und an Handlungen theilge-
nommen haben, welche weder ihrem Beruf, noch ihrem ehrwürdigen Charakter
entsprachen. Majestät! Wir sind weit entfernt, es zu billigen, dass der Clerus
an politischen Kämpfen Theil nehme und die Waffen ergreife, um die Autorität
der Eegierung zu stürzen. Wir beklagen im Gegentheil diese Thatsache und
verurtheilen sie, — aber Wir wollen gleichzeitig Ew. Majestät gegenüber den
Ursprung und die Veranlassung constatiren, aus welcher sie entspringt. Möge
Unsere apostolische Autorität ihren heilsamen Einfluss auf Ihre katholischen
ünterthanen wieder erlangen, mögen die Bischöfe zur freien Ausübung ihrer
Gewalt nach Massgabe der heiligen Canones zurückkehren, möge der Clerus
seinen Einfluss auf die Unterweisung und Leitung des Volkes wieder erlangen,
mögen die Ordensgeistlichen durchaus von ihren General-Oberen abhängen,
mögen die Gläubigen die katholische Eeligion frei bekennen dürfen, — dann
werden Ew. Majestät sich überzeugen, dass die Hauptursache der fortwährenden
politischen Agitationen Polens, die religiöse Unterdrückung, die Beängstigung
der Gewissen, der Verfall des Clerus, die Muthlosigkeit der geweihten Hirten
und die Verbreitung von antireligiösen Grundsätzen und Lehren waren.
Wir bitten Ew. Majestät, sich überzeugen zu wollen, dass Sie Alles, was
Sie für die Euhe der Kirche und für die Ehrfurcht gegen Unsere heil. Eeligion
thun und unterstützen werden, zum Vortheiie des Eeiches thun, und dass Sie,
wenn Sie die Kirche mit Ihrem offenen Schutze stützen, auf die Achtung
und Treue der ganzen polnischen Nation zählen können, welche niemals so
blühend und glücklich war, als da sie die Eeligion ihrer Väter frei bekennen
durfte. Ach, Majestät! möchten die Klagen dieser Nation, welche in ganz
Europa ein Echo gefunden und sogar jene Herzen gerührt haben, die in reli-
giösen Dingen gleichgiltig sind, an Ihren Thron gelangen und zu Ihrem gross-
müthigen Herzen dringen. Ein Wort von Ihnen kann einem hochherzigen
Volke die verlorene Euhe wieder schenken und die unaufhörliche Veranlassung
so vieler Wirren und Zwietracht beseitigen. Wollen doch Ew. Majestät Uns
das schmerzliche Schauspiel der Leiden, von welchen die katholische Eeligion
in Ihren weiten Gebieten fortwährend bedrängt wird, ersparen und auch Un-
serem durch die Euchlosigkeit der Zeiten ohnehin so sehr gepeinigten Herzen
die Euhe und den Frieden wieder schenken, welche Wir nur dann wieder
134 Katholische Thätigkeit. Russiaiid und Polen.
erlangen können, wenn Wir dort die Religion zum geistlichen und zeitlichen
Vortheil und Nutzen Ihrer Unterthanen allenthalben wieder aufblühen sehen.
Die Untersuchung, welche Ew. Majestät über die Ursachen anstellen wollen,
welche zum grossen Theil den gegenwärtigen blutigen Conflict herbeigeführt
haben, und vor AJlem die Redlichkeit und Hochherzigkeit Ew. Majestät sind
Uns eine glückliche Vorbedeutung für die Zukunft dieses Reiches. Wir werden
indessen, überzeugt, eine heilige Pflicht Unseres apostolischen Amtes geübt zu
haben, um ein baldiges und glückliches Resultat dieser Unserer Vorstellungen
beten, welche Uns in allen Fällen von der schweren Verantwortung befreien
werden, die Uns vor Gott und den Menschen in einem für die Interessen der
katholischen Religion so ernsten Augenblicke trifft. Wir wollen auch nicht
aufhören, demüthig zum Herrn zu beten, dass er Ew. Majestät mit jeder wahren
und vollkommenen Glückseligkeit erfüllen wolle.
Gegeben in Unserem apostolischen Palaste, im Vatican am 22. April 1863.
Pius IX., Papst.
Den Schluss der auf Polen bezüglichen Actenstücke bildet das Breve
Tibi Urbaniano vom 30. Juli 1864 an die Bischöfe von Polen, in welchem
sich der Papst über die Verfolgung der katholischen Kirche und über die
schrecklichen Angriffe beklagt, durch welche die russische Regierung bestrebt
sei, den katholischen Glauben und die katholische Religion sowohl im König-
reiche Polen, als auch in andern Gegenden Russlands, zu Grunde zu richten.
Ferner beklagt und rügt der Papst in diesem Breve die gewaltsame Ent-
fernung des Erzbischofs von Warschau von seiner Diöcese. Er verwirft und
verdammt zwar die übelberathenen Erhebungen Polens, aber er erinnert auch
die obersten Fürsten der Völker an das Wort der göttlichen Weisheit:
„Die Mächtigen werden mächtig bestraft werden." Ermahnungen, Gebete und
Segenswünsche und die Ertheilung des apostolischen Segens bilden den Schluss
des Breve. ^)
Die kirchliche Hierarchie in Russland und Pole nbesteht aus folgen-
den Kirchenprovinzen lateinischen Ritus:
Polen:
Warschau mit den Suffragan-Bisthümern :
Augusto wo,
Krakau ,
Lublin,
Plosk,
Podlachien oder Janow,
Sandomir,
Wladislow (Walisch, Cujawo).
^) Dieses Breve ist im 1. Hefte der Broschüre „der Papst und die modernen
Ideen" auf Seite 124 bis Seite 132 wörtlich abgedruckt.
Katholische Thätigkeit. Frankreich. ^ 135
Russland.
Mohilow mit den Suffragan-Bisthümern :
K amenie ck,
Kherson, (Teraspol),
Minsk,
Samogitien,
Zitomir.
Das griechi s ch- r utlieni s che Bisthum Chelm in Russland ist
dem heiligen Stuhl unmittelbar untergeben. •
Frankreich.
In einer langen Reihe von Actenstücken, nämlich in zehn Allocutionen,
vier Encycliken und sieben sonstigen apostolischen Schreiben, beschäftigt
sich der Papst mit Frankreich und mit den Angelegenheiten der französischen
Kirche. Einige dieser Actenstücke sind den Beziehungen Frankreichs zu der
weltlichen Herrschaft des heiligen Stuhles gewidmet. Mit diesen beschäftigen
wir uns erst weiter unten in der zweiten Abtheilung, wo wir den Papst als
König in seinen Bemühungen für die Erhaltung seiner weltlichen Herrschaft
betrachten. Hier haben wir es nur mit jenen Actenstücken zu thun, welche
den Angelegenheiten der französischen Kirche gewidmet sind.
1) Der Tod des Erzbischofs d'Affre von Paris.
Das erste dieser Actenstücke ist die Allocution vom 11. September 1848,
welche den Tod des Erzbischofs Dionys August d'Affre von Paris beklagt,
welcher, wie die Allocution zu seinem Ruhme sagt: Pietate, mansuetudine,
zelOf aliisque Sacerdotalibus viHutibus exornatus in illa Dioecesi regenda ac mo-
deranda omnem impendit operam^ ut catholicam religionem defenderet, eecclesiasticam
disciplinam assereret et oves suae fidei traditas ab venenatis pascuis arceret, ad
salutaiia propelleret ac miseros et calamitosos omni ope et opera juvaret, foveret^
erigeret ' et verbis juxta atque exemplis omnes Christo lucrifaceret.
„Mit Frömmigkeit, Sanfmuth, Eifer und anderen priesterlichen Tugenden
geschmückt, gab er sich bei der Leitung und Regierung seiner Diöcese alle Mühe,
die katholische Religion zu vertheidigen, die Kirchenzucht zu befestigen, die
seiner Obhut anvertrauten Gläubigen vOn vergifteten Weiden abzuhalten und
sie auf heilsame Weiden zu leiten, und den Armen und Unglücklichen mit
Rath und That beizustehen, sie zu pflegen und aufzurichten und Alle durch
Wort und Beispiel für Christus zu gewinnen." Dann erzählt die Allocution,
wie dieser Bischof auf die Barricaden eilte und sich unter die Kämpfenden
stürzte, um Frieden zu stiften, und wie ihn mitten unter diesen schönen Be-
mühungen eine tödtliche Kugel traf; dann fährt die Allocution fort: Atque
omnes perspiciunt quantum universus tum inclytae Gallicae- Nationis, tum totius
136 Katholische Thätigkeit. Frankreich.
catholici orbis Episcopatics et Clerus yloriani fuerit adeptiis ex hoc praeclaro
christianae carifatü' facto ; quod ceHe nulla unquam silehit aetaSy nulla sercbe
posteritatis delebit obltvio." „Und Alle sehen ein, welchen Ruhm der gesammte
Episcopat und Clerus, sowohl der berühmten französischen Nation als der
ganzen katholischen Welt, durch diese herrliche That der christlichen Liebe
erlangt hat, von welcher gewiss alle Zeiten sprechen, und welche noch im
Andenken der spätesten Nachkommenschaft leben wird."
Dann spricht der Papst die Hoffnung aus, der Erzbischof werde, wegen
jener glühenden Liebe, mit welcher er sich für seine Heerde und für die
ganze französische Nation zum Opfer darbrachte, bereits die unverwelkliche
Krone der Herrlichkeit erlangt haben. Nichtsdestoweniger habe er, sagt der
Papst, in Ansehung der menschlichen Gebrechlichkeit, Gebete und das heilige
Messopfer privatim und öffentlich dargebracht. Insbesondere aber habe er in
der liberianischen Basilica im Beisein einiger Cardinäle und aller in Rom
anwesenden Bischöfe ein feierliches Requiem gehalten, um das Andenken und
die Tugend des ausgezeichneten Mannes auf eine aussergewöhnliche Weise
öffentlich zu ehren.
Sodann spricht der Papst die Hoffnung aus, der verstorbene Bischof,
welcher Frankreich in seinem Leben so sehr geliebt, werde auch vom Himmel
auf dasselbe gnädig hemiederschauen und bei Gott für dasselbe erflehen,
dass der katholische Glaube, Tugend und Frömmigkeit mit aller wahren Glück-
seligkeit, nach Beseitigung aller Irrthümer und Leiden, dort von Tag zu Tag
immer kräftiger erblühen. Endlich spendet er der französischen Nation ver-
dientes und gebührendes Lob : Quod turbulentlssimis quoque temporihus, ac tristi-
simis verum vicibus insiynia sui in cafholicam religionem atque in hanc Petri Cha-
thedram amoris , obsequii et venerationis specimina praebere non destitit. „Da sie
auch in den unruhigsten Zeitläuften und im traurigsten Wechsel der Dinge
nicht aufhörte, ausgezeichnete Proben ihrer Liebe, ihres Gehorsams und ihrer
Ehrfurcht gegen die katholische Religion und gegen den Stuhl Petri abzulegen."
2) Ermahnungen au den Episcopat.
Das zweite hieher gehörige Actenstück ist das Breve Mer multiciplices
vom 21. März 1853 an den französischen Episcopat. In diesem Breve lobt
der Papst die französischen Bischöfe wegen ihres besonderen Gehorsams,
ihrer Liebe und Hochachtung gegen den heiligen Stuhl, wegen ihrer treuen
Erfüllung der Pflichten des bischöflichen Amtes, wegen des Eifers, mit welchem
sie, dem Wunsche des Papstes gehorsam, Provincial-Concilien feiern, damit in
ihren Diöcesen die Ehrbarkeit der Sitten, Tugend, Religion und Frömmigkeit
allenthalben von Tag zu Tag mehr erweckt und gekräftigt werde. Dann folgt
eine Anerkennung wegen der Wiederherstellung der Liturgie in den meisten
Diöcesen und eine liebevolle Ermahnung zum einträchtigen Zusammenwirken
und zur Vermeidung aller Zwistigkeiten, zur Vertheidigung der Lehre und
Katholische Thätigkeit. Frankreich. 137
Freiheit der Kirche, zur guten Erziehung des Clerus und zur Beförderung der ka-
tholischen Presse. Insbesondere ermahnt der Papst den französischen Episcopat,
sich die Yertheidigung des apostolischen Stuhles angelegen sein zu lassen,
und die Gläubigen zur Liebe und zum Gehorsam gegen den heiligen Stuhl
anzueifern. Bei dieser Gelegenheit rügt der Papst auch eine Schrift: „lieber
die gegenwärtige Lage der gallicanischen Kirche mit Bezug auf das Gewohn-
heitsrecht," welche mit Allem, was der Papst den Bischöfen so sehr empfehle
und einschärfe, in Widerspruch stehe. Schliesslich empfiehlt er ihnen wieder-
holt Eintracht und Einigkeit und die Vermeidung aller Streitfragen.
3) Gründung einer neuen Kirchenprovinz.
Ein drittes hieher gehöriges Actensttick ist die Bulle Ubi primum vom
3. Januar 1859, durch welche die bischöfliche Kirche von Rennes zu einem
Erzbisthum erhoben und die neue Kirchenprovinz von Rennes gegründet wird.
4) Bestätigung des französischen Collegiums in Korn.
Ein viertes hieher gehöriges Actenstück ist das Breve In suhlimi vom
12. Juli 1859, mit welchem das von den Congregationen zum heil. Geiste und
zum unbefleckten Herzen Maria gegründete französische Clerical-Seminar in
Rom sammt seinen Statuten die päpstliche Bestätigung erhält.
5) Gegen ein gallicanisches Schisma.
In der Allocution vom 17. December 1860 beklagt sich der Papst über
eine in Paris erschienene Broschüre, welche unter Anderem die Einführung
einer französischen Nationalkirche verlangt. Die betreffende Stelle aus der
erwähnten Allocution ist auf Seite 102 des 1. Heftes der Broschüre: „Der
Papst und die modernen Ideen" auszugsweise mitgetheilt.
6) Ausdehnung des Concordates von 1801 auf Savoyen
und Nizza.
Am 31. December 1860 richtete Pius IX. das Breve Universi dominici
ffregis an den Erzbischof von Chambery und seine Suffraganbischöfe und an
den Bischof von Mzza aus Anlass der Vereinigung der Provinzen Savoyen
und Nizza mit Frankreich. Der Zweck dieses Breve ist die Ausdehnung des
Concordates vom 15. Juli 1801 auf die erwähnten Provinzen, und zwar auf
den Wunsch des Kaisers, jedoch mit Ausnahme der organischen Artikel, des
Gesetzes über die Civilehe, sowie überhaupt jeder Bestimmung, welcher der
Lehre und den Rechten der katholischen Kirche irgendwie widerspricht.
7) Die Liturgie von Lyon.
Das letzte hieher gehörige Actenstück ist das Breve Non mediocri vom
17. März 1864 an den Cardinal-Erzbischof von Lyon, in welchem der Papst
188 Katholische Thätigkeit. Frankreich.
seinen Schmerz ausspricht, dass einige Pfarrer von Lyon sich gegen die Einfüh-
rung der römischen Liturgie in dieser Diöcese sträuben, und einige Vorschriften
in dieser Beziehung gibt, welche bereits weiter oben mitgetheilt worden sind.
Die kirchliche Hierarchie in Frankreich besteht aus folgenden Kir-
chenprovinzen :
Aix mit den Suffragan-Bisthümern :
Ajaccio (Corsica),
Digne,
Gap,
Fröjus und Toulon,
Marseille,
Nizza,
Algier;
Alby mit den Suffragan-Bisthümern:
Gabors,
Mende,
Perpignan,
Rodez;
Auch mit den Suffragan-Bisthümern:
Aire,
Bayonne,
Tarbes;
Avignon mit den Suffragan-Bisthümern:
Montpellier,
Nimes,
Valence,
Viviers;
Bordeaux mit den Suffragan-Bisthümern:
Agen,
Angouleme,
La Roch eile,
LuQon,
Perigueux,
Poitiers,
Martinique (auf der gleichnamigen Insel der Antillen);
Besan^on mit den Suffragan-Bisthümern:
Belley,
Metz,
Nancy und Toul,
St. Diez,
Strassburg,
Verdun;
Katholische Thätigkeit. Frankreich. 139
Bourges mit den Suffragan-Bisthümern :
Clermont,
Le-Puy,
Lim oges,
St. Flour,
Tülle;
Vamhray mit dem Suffragan-Bisthum :
Arras;
Chambery mit den Suffragan-Bisthümern:
Annecy,
S. Giovanni di Moriana,
Tarantasia;
Lyon mit den Suffragan-Bisthümern:
Autun,
Dijon,
Grenobles,
Langres,
St. Claude;
Paris mit den Suffragan-Bisthümern:
Blois,
Chartres,
Meaux,
Orleans,
Versailles;
Rheims mit den Suffragan-Bisthümern;
Amiens,
Beauvais,
Chälons,
Soissons;
Rennes mit den Suffragan-Bisthümern:
Quimper oder Cornevailles,
Rennes,
St. Brieuc,
Vannes;
Ronen mit den Suffragan-Bisthümern:
Bayeux,
Coutances,
Evreux,
Seez;
Sens mit den Suffragan-Bisthümern:
Moulins,
140 ■ Katholische Thätigkeit. Spanien.
Nevers,
T r 0 y e s ;
Toulouse mit den Suffragan-Bisthümern :
Carcassone,
Montauban,
Pamiers;
Tours mit den Suffragan-Bisthümern:
Angers,
Laval,
Le Mans,
Nantes.
Spanien.
1) Das spanische Concordat.
Den Angelegenheiten der katholischen Kirche in Spanien sind sechs
Actenstticke gewidmet, und zwar zunächst ein Theil der AUocution vom
17. December 1847 , in welcher Pius IX. den Cardinälen anzeigt, dass er
einen Gesandten nach Spanien abgeordnet habe, um an der Heilung der
der Kirche dort zugefügten Schäden zu arbeiten und die Wiederbesetzung
der verwaisten bischöflichen Stühle zu veranlassen. Dann erwähnt der Papst;
dass diese Sendung in Bezug auf einen grossen Theil der verwaisten Diö-
cesen bereits gelungen sei, und spricht die Hoffnung aus, dass auch der
übrige Theil derselben gelingen werde.
In der AUocution vom 11. September 1851 hatte der Papst die Freude,
den Abschluss des spanischen Concordates anzuzeigen, welches durch die
Bulle Ad vicariam vom 5. September 1851 ratificirt und dessen Inhalt weiter
oben mitgetheilt wurde.
Am 17. Mai 1852 richtete Pius IX. aus Anlass des Abschlusses des
Concordates die Encyclica Probe noscitis an den spanischen Episcopat und
ermahnte denselben zum einmüthigen Handeln, zur Vertheidigung der Freiheit
und Rechte der Kirche, zur Abhaltung von Provincial- und Diöcesan-Synoden
und zur sorgfältigen Erziehung des Clerus und der christlichen Jugend.
In der AUocution Nemo vestrum vom 26. Juli 1855 sah sich der Papst ge-
nöthigt, über den Bruch des Concordates vom 5. September 1851 Klage zu füh-
ren. Ebenso musste er die Gewaltthaten der spanischen Regierung gegen einige
Bischöfe verurtheilen, welche sich den ungerechten Decreten der Regierung
widersetzten, wofür sie aus ihren Diöcesen vertrieben und an andere Orte
verbannt wurden. Die spanische Regierung hatte nämlich Gesetze erlassen,
durch welche die Bestimmungen des ersten und zweiten Artikels des Concor-
dates verletzt werden, sowie des Artikel 41. Dagegen reclamirte, wie der
Papst in der AUocution erzählt, der heiUge Stuhl, aber vergebens, so dass
er sich genöthigt sah, seinen Nuntius abzurufen. Den Bischöfen und dem
Katholische Thätigkeit. Spanien. 141
Clerus in Spanien spendet Pius IX., nachdem er die Acte der spanischen
Regierung verworfen und für Null und nichtig erklärt hat, wegen ihrer aus-
gezeichneten Haltung alles Lob. Ebenso belobt er viele spanische Laien,
welche die Rechte der Kirche mit Wort und Schrift vertheidigt haben ; dann
fährt er fort: Ätque AjjostoUcae Nostrae caritatis affectu deplorcmdum sane müe-
rantes conditionem, in qua ilustris illa, Nobisque carissima Natio, ejusque Regina
171 praesentia versantur, enixin precibus Deo Optimo Maximo supplicamus, ut ipsam
Naiionem et Reginam omnipotenti sua virtute tueri, consolari, et a tantis angustiis
eripere velit. „ Und indem Wir in Unserer apostolischen Liebe die beklagens-
werthe Lage bedauern, in welcher jene herrliche Uns so theuere Nation und
ihre Königin gegenwärtig schwebt, flehen Wir zu Gott mit inständigen Ge-
beten, er möge diese Nation und diese Königin mit seiner allmächtigen Kraft
beschützen, trösten und aus so vielen Nöthen erretten."
2) Errichtung eines neuen Bisthums.
Endlich gehört noch hieher die Bulle In celsissima vom 26. Septem-
ber 1861, durch welche das neue Bisthum Victoria erreicht wurde. ^)
Die kirchliche Hierarchie in Spanien besteht aus folgenden Kirchen-
provinzen :
Burgos mit den Suffragan-Bisthümern :
Calahorra und Calzada^
Leon,
Osma,
Palencia,
Santander,
Vittoria;
Conipostella mit den Suifragän-Bisthümern:
L u g 0 ,
Mondonedo,
Orense,
Oviedo,
Tuy;
Grauada mit den Suffragan-Bisthümern:
Almeria,
Cartagena (Murcia),
G u a d i X ,
Jaen,
Malaga;
^) Im Concordat wurde ausserdem die Errichtung einer grossen Zahl neuer Bis-
thümer stipulirt, welche weiter oben im ersten Abschnitt unter der Rubrik: Hierar-
chische Thätigkeit aufgezählt sind.
142 Katholische Thätigkeit. Spanien.
Saragossa mit den Suffragan-Bisthümern :
Huesca und Barbastro,
J a c a ,
Pampelona und Tudela,
T a r a z 0 n a ,
Terüele- Albarazin;
Sevilla mit den Suffragan-Bisthümern:
Badajoz,
Cadix und Ceuta,
Canaria,
Cordova;
Tarragona mit den Suffragan-Bisthümern:
Barcellona,
Gerona,
Lerida,
Tortosa,
Urgel,
Vieh,
Solsona;
Toledo mit den Suffragan-Bisthümern:
Ciudad Real,
Coria,
Cuenza,
Madrid,
Placencia,
Siguenza; i
Valenzia mit den Suffragan-Bisthümern :
Majorca,
Iviza,
Minorca,
Orihuela (Alicante),
Segorbe oder Castellan della Planta;
Valladolid mit den Suffragan-Bisthümern:
Astorga,
Avila,
Salamanca und Citta Rodrigo,
S e g 0 V i a ,
Zamora.
Portugal.
Ermahnungen an den Episcopat.
Den Angelegenheiten der katholischen Kirche im eigentlichen König-
reiche Portugal ist in den drei Bänden der Acta nur ein einziges Actenstück
Katholische Thätigkeit. Portugal. I43
gewidmet, welches aber von solcher Wichtigkeit ist, dass wir die hauptsäch-
lichsten Stellen desselben wörtlich mittheilen zu sollen glauben. Es ist dies
das Breve Quo graviora vom 3. Juli 1862 an den Cardinal-Patriarchen von
Lissabon und den gesammten Episcopat von Portugal. Die wichtigsten Stellen
dieses Actenstückes lauten:
Quo graviora ex nefariis adversariorum macMnationibus sanctissimae nostrae
religioni et fidelium incolumitati imnünent mala, eo alacriorem in iis i^ropul-
mndis operam impendere dehent Episcopi, a quibtis omni studio ipsa religio est
propugnanda et fidelium salus procuranda. Itaque inter maximas quibus premimur^
acerbitates aummo certe afficimur dolore noscentes, Dilecte Fili Noster ac Venera-
biles Fratres, in qua deploranda sane conditione catholicae Religionis et Ecclesiae
res in isto regno versentur, quin pateat, eam a Vobis in gravissimo episcopatus
munere obeundo adhiheri vigilantiam et fortitudinem, quam si semper in kac prae-
sertim tanta temporum iniquitate, et ipsius vestri muneris officium, et catholicae
Ecclesiae causa , et fidelium Vobis commissorum salus omnino exposcunt Quocirca
de spirituali istorum fidelium bono vehementer anxii ac solliciti pro Apostolici
Nostri ministerii debito non possumus , quin Vos etiam atque etiam excitemus et
hortemur , ut summa cura et constantia omnes episcopalis vestH muneris partes
studiosissime implere velitis. Ad Vos enim, qui in partem sollicitudinis , cujus
plenitudo Nobis commissa fuit, adsciti estis, maxime pertinet sanctissimae fidei
sacraeque doctriiiae depositum integrum, inviolatumque custodire, et catholicae Ec-
clesiae atque hujus Apostolicae Sedis causam Jura ac leges strenue tueri, defendere
ac toto animo Ulis fortiter obsistere , qui ipsam Ecclesiam et^Sedem, earumque
jura legesque oppugnare conantur Neminem autem Vestrum lotet ^ quo
teterrimo sane bello nunc catholica divexetur Ecclesia, quibusque pravis omnis ge-
neris ai'tibus, insidiis, pestiferisque scriptis Dei hominumque hostes omnium animos
mentesque corrumpere et a sanctissima nostra religione avellere connituntur. Nullis
igitur cuins , nullis consiliis nidlisque laboribus parcere debetis , ne dilectae oves
Vobis commissae vestra incuria fiant in devorationem omnium bestiarum agri. Itaque,
Dilecte Fili Noster ac Venerabiles Fratres, 7ie sitis canes muti non valentes latrare,
sed qua voce, qua salutaribus opportunisque scriptis ne cessetis inimicorum homi-
num insidias detegere, errores refellere, eorum impiis conatibus impavide obsistere.
Ac nunquam desinite perniciosos, obscenos, impiosque libros et ephemerides de vestro-
rum fidelium manibus eripere, et ipsos fideles monere et exhortari, ut in catho-
licae religionis professione quotidie magis stabiles et immoti persistant, ac nun-
quam se decipi et in errorem induci patiantur a fabricatoribus mendacii et per-
versorum dogmatum cultatoribus
Atque Episcopali, uti yar est, fortitudine iis omnibus resistite, quae contra
Ecclesiam eiusque veneranda jura et leges istic impune patrantur. Etenim haud
ignoratis, debitam civili potestati obedientiam praestari oportere in iis tantum
omnibus, quae Dei ejusque Sanctae Ecclesiae legibus minime adversantur. Nihil
praetermittite, Dilecte Fili Noster ac Venerabiles Fratres, quod ad ministerium
144 Katholische Thätigkeit. Portugal.
vestrum düigenter implendum quovis modo perfinet, 7ie quando gravissimis Ulis
verhis Vos Dominus exprobret „quod infirmum fuit non consolidastis, quod aegro-
tum non sanastis, quod confractum non alligastis, et quod abjectum est non reduxi-
stis, et quod perierat non quaesistis. (Ezech. c. XXXIV. v. 4.J
Quocirca omni virtute et constantia exerite gladium spiritu^s, quod est verbum
Dei, praedicate, ut in persona Timothei discipuli sui tantopere Vobis inculcat Apo-
stolus Paulus, instate opportune, importune, arguite, obsecrate, increpate in omni
patientia et doctrina. Neque Vos quidquam unquam deterreat, quominus pro Dei
gloria, pro Ecclesiae tutela^ pro animarum Vobis commissarum salute Vosmetipsos
in omnes objiciatis dimicationes. Recogitate Eum, qui talem sustinuit a peccatoribus
adversus semetij^sum co7ttradictionem. Quod si nequissimorum timeatis audaciam
actum jam est de Episcopatus vigore et fortitudine, ac de sublimi et divino Ec-
clesiae gubernandae potestate. Jam vero hac occasione dissimulare non possumus,
Dilecte Fili Noster ac Venerabiles Fratres , non parum nos doluisse , propterea
quod neminem Vestrum videre potuerimus in solemni plurium Sanctorum Canoni-
zatione a Nobis VI. Idus proximi mensis Junii celebrata, ad quam tot universi
catholici orbis Sacrorum Äntistites ex discunctissimis etiam regionibus cum summa
animi Nostri gaudio conßuere gloriati sunt. Atque etiamsi aliquae exstiterint diffi-
cultateSj ob quas ad Nos venire minime potueritis, tarnen nemo impedire Vos po-
tuit, quominus vestras ad Nos scriberetis Litteras, quibus vedram erga Nos et lianc
Petri Cathedram catholicae unitatis centrum ßdem , pietatem et observantiam de-
claretis , quemadmodum cum summa sui nominis laude et Nostra consolatione
fecerunt tum Italiäe, tum aliorum Ecclesiarum Sacrorum Äntistites, quibus roma-
num iter suscipere minime licuit. Ea porro spe sustentawMr fore, Dilecte Fili
Noster ac Venerabiles Fratret,, ut Vos serio considerantes in conspectu Domini
gravissima officii vestri munera, durissimumque iudicium, quod omnibus quidem,
qui praesunt, sed maxime speculatoribus Doimis Israel est subeundem, hisce
Nostris monitis, hortationibus , votis ac postulationibus aures alacri libentique
animo praebentes velitis episcopali zelo incensi catholicam 7'eligionem pro viribus tneri,
eamque ab impiis hostium insidiis et molitionibus impavide defendere, vestri gregis
saluti studiosissime consulere, et majora etiam iis, quae scripsimus, praestare
„Je schwerere Uebel Unsere heilige Religion und die Sicherheit der Gläubi-
gen durch die verruchten Umtriebe der G-egner bedrohen, eine um so rüstigere
Thätigkeit zur Abwehr derselben müssen die Bischöfe entfalten, welche mit allem
Eifer die Religion vertheidigen und für das Seelenheil der Gläubigen sorgen
müssen. Darum werden Wir unter den grossen Bitterkeiten, die uns bedrängen,
gewiss von dem höchsten Schmerze betroffen, da Wir wissen, geliebter Sohn und
ehrwürdige Brüder, in welcher wahrhaft beklagenswerthen Lage sich die Sache
der katholischen Religion und Kirche in jenem Königreiche befindet, ohne dass
man sieht, wie Ihr in Erfüllung Eures hochwichtigen bischöflichen Amtes jene
Wachsamkeit und jenen Starkmuth anwendet, welchen, wenn jemals so besonders
in dieser so grossen Verderbtheit der Zeiten, sowohl die Pflicht Eures Amtes.
Katholische Thätigkeit. Portugal. 145
als die Sache der katholischen Kirche und das Heil der Euch anvertrauten
Gläubigen durchaus erfordern. Darum können Wir, um das geistige Wohl jener
Gläubigen gar sehr beängstigt und besorgt, nach Unseres apostolischen Amtes
Pflicht nicht umhin, Euch wieder und wieder anzuspornen und zu ermahnen, dass
Ihr mit der höchsten Sorgfalt und Standhaftigkeit alle Pflichten Eures aposto-
lischen Amtes auf das Eifrigste erfüllen möget, denn Euch, die Ihr zur Theil-
nahme an der Fürsorge berufen seid, welche Uns in ihrem ganzen Umfange
übertragen wurde, kommt es ganz besonders zu, die Hinterlage des heiligen Glau-
bens und der heiligen Lehre ganz und unversehrt zu bewahren und die Sache, die
Rechte und die Gesetze der katholischen Kirche und dieses apostolischen Stuhles
tapfer zu schützen und zu vertheidigen, und mit ganzer Seele Jenen starkmüthig
entgegen zu treten, welche diese Kirche und diesen Stuhl und ihre Gesetze und
Rechte zu bekämpfen wagen Es ist aber keinem von Euch verborgen,
mit welch' abscheulichem Kriege die katholische Kirche jetzt verfolgt wird und
durch welche schlechte Ränke, Nachstellungen und verpestende Schriften jeder
Art die Feinde Gottes und der Menschen die Seelen und Herzen Aller zu ver-
derben und von Unserer heil. Religion loszureissen streben. Ihr dürft also keine
Sorge, keine Mühe und keine Arbeit sparen, damit die Euch anvertrauten ge-
liebten Schafe durch Eure Sorglosigkeit nicht eine Beute aller wilden Thiere
des Feldes werden. Darum, geliebter Sohn und ehrwürdige Brüder, seid nicht
stumme Hunde, welche üicht bellen können, sondern hört nicht auf, durch Wort
und heilsame, passende Schriften die Hinterlist der Feinde aufzudecken, die Irr-
thümer zu widerlegen und ihren gottlosen Wagnissen unerschrocken Widerstand
zu leisten, und hört niemals auf, verderbliche, obscöne und gottlose Bücher oder
Zeitungen den Händen Eurer Gläubigen zu entreissen und die Gläubigen auf-
zumuntern und zu ermahnen, dass sie in dem Bekenntniss der katholischen Reli-
gion täglich fester und unverrückter bleiben und sich nie von den Lügenschmieden
und von den Anhängern verkehrter Dogmen täuschen und in Irrthum führen
lassen Und widersetzt Euch, wie es sich geziemt, mit bischöflichem Stark-
muth allem Dem, was dort gegen die Kirche und gegen ihre ehrwürdigen Ge-
setze und Rechte ungestraft verübt wird, denn Ihr wisset wohl, dass man der
weltlichen Gewalt den schuldigen Gehorsam nur in allem Dem leisten müsse,
was den Gesetzen Gottes und seiner heil. Kirche nicht widerspricht. Unter-
lasset nichts, geliebter Sohn und ehrwürdige Brüder, das irgendwie zur sorg-
fältigen Erfüllung Eures Amtes gehört, damit der Herr einst Euch nicht mit
den hochernsten Worten schelte: „Was schwach war, habet ihr nicht
gestärket, was krank war, nicht geheilt, was gebrochen, nicht
verbunden, was vertrieben, nicht zu rückgeführt, und was verlo-
ren, nicht gesucht." (Ezech. c. XXXIV. v. 4.)
Darum zieht mit aller Kraft und Standhaftigkeit das Schwert des Geistes,
welches das Wort Gottes ist. Predigt, wie der Apostel Paulus in der Person
seines Schülers Timotheus Euch so sehr einschärft, das Wort, haltet an damit.
Pias IX. als Papst und als König. 10
146 Katholische Thätigkeit. Portugal.
es sei gelegen oder ungelegen, überweiset, bittet, strafet in aller Geduld und
Lehrweise und nichts darf Euch jemals abschrecken, Euch zur Ehre Gottes, zum
Schutze der Kirche, zum Heile der Euch anvertrauten Seelen in alle Kämpfe
zu werfen, denket an den, welcher von den Sündern solchen Widerspruch gegen
sich selbst ertrug; wenn ihr die Verwegenheit der Bösen fürchtet, dann ist es
um die Kraft und Stärke des Episcopats (und Ihr habet die göttliche Gewalt,
um die Kirche zu regieren) schon geschehen. Auch können Wir bei dieser
Gelegenheit nicht verhehlen, geliebter Sohn und ehrwürdige Brüder, wie es Uns
nicht wenig geschmerzt hat, dass Wir bei der am 8. Juni dieses Jahres von Uns
gefeierten Canonisation mehrerer Heiligen, zu welcher so viele Bischöfe der ganzen
katholischen Welt, selbst aus den fernsten Gegenden, zur grössten Freude Unseres
Herzens zusammenkamen, keinen von Euch sehen konnten, und wenn auch einige
Schwierigkeiten bestanden, wegen der Ihr nicht zu Uns kommen konntet, so
konnte Euch doch niemand hindern, Eure Briefe an Uns zu senden, in welchen
Ihr Eure Treue, Eure Liebe und Verehrung gegen Uns und diesen Stuhl Petri, den
Mittelpunkt der katholischen Einheit, hättet erklären können, wie dies die
Bischöfe Italiens und anderer Kirchen, welche die Eeise nach Kom nicht machen
durften , zum grössten Ruhme ihres Namens und zu Unserem Tröste gethan
haben. Wir werden aber durch die Hoffnung aufrecht erhalten, geliebter Sohn
und ehrwürdige Brüder, dass Ihr, im Angesichte des Herrn die hochwichtigen
Pflichten Eures Amtes und das strenge Gericht, welches alle Vorsteher, aber
ganz besonders die Wächter des Hauses Israel, zu bestehen haben, ernstlich
erwägend, diesen Unseren Warnungen, Ermahnungen, Wünschen und Forderun-
gen gerne und willig Euer Ohr leihen und vom bischöflichen Eifer entflammt,
hurtig die katholische Eeligion nach Kräften schützen, sie gegen die gottlosen
Nachstellungen und Umtriebe der Feinde unerschrocken vertheidigen, für das
Heil Eurer Heerde mit allem Eifer sorgen und auch noch Grösseres als das
leisten werdet."
Im Uebrigen ermahnt der Papst den portugisischen Episcopat, über die
Disciplin und die Treue des Clerus zu wachen, für seine gute Erziehung zu
sorgen und insbesondere zu verhüten, dass bei dem Unterrichte, namentlich
in den theologischen Wissenschaften und dem Kirchenrecht keine Bücher
angewendet werden, welche falsche Ansichten und Irrthümer enthalten. Ferner
werden die Bischöfe ermahnt, für die Aufrechthaltuug beziehungsweise Wieder-
herstellung der Klosterzucht, für die religiöse Erziehung der Jugend, für die
Belehrung und Bekehrung des Volkes, für die treue Pflichterfüllung von Seite
der Pfarrer zu sorgen, welchen insbesondere einzuschärfen sei, dass sie nie-
mals überdrüssig werden sollen, die Kranken zu besuchen und ihnen die
Hilfe der Sacramente zu spenden. Endlich werden die Bischöfe zur fleissigen
Visitation ihrer Diöcesen ermahnt.
Die k irch liehe H ierarchie in Portugal besteht aus den Kirchen-
provinzen :
Katholische Thätigkeit Portugal. England. 147
Braga mit den Suffragan-Bisthümern :
A V e 1 r a ,
Braganza Miranda,
Coimbra,
Porto,
Pinhel,
Vizen;
Evora mit den Suffragan-Bisthiimern :
ßeja ,
Elvas,
Faro;
Lissabon (Patriarch) mit den Suffragan-Bisthümern:
Castelbranco ,
Guarda,
Lam ego ,
Leiria,
Portalagre,
Angola \
Angra |
F u n c h a 1 ^. auf den Azoren.
S. Jago Capo Verde 1
S. Thomas, |
England.
WiederherstelluDg der Hierarchie.
Die katholische Kirche in England verdankt Pius IX. den grossartigen
Act der Wiederherstellung der kirchlichen Hierarchie durch die Bullen Universalis
ecdesiae vom 29. September 1850 und Nostrls ApostoUcis Utteris vom 19. No-
vember 1850, deren Inhalt bereits weiter oben mitgetheilt wurde.
Die kirchliche Hierarchie in England besteht aus der einzigen
Kirchenprovinz Westminster mit den bereits erwähnten 12 Suffragan-
Bisthümern.
In Schottland bestehen drei apostolische Vicariate für das
östliche,
westliche und
nördliche Schottland.
Ebenso besteht ein apostolisches Vicariat in Gibraltar.
P
Irland.
Den Angelegenheiten der katholischen Kirche in Irland hat Pius IX.
drei encyclische Schreiben gewidmet.
10*
148 Katholische Thätigkeit. Irland.
1) Aufforderung zu Gebeten und Sammlungen für Irland.
Die Encyclica Praedecessores nostros an alle Patriarchen, Primaten, Erz-
bischöfe und Bischöfe der katholischen Welt vom 25. März 1847 fordert
zu Geldsammlungen und Gebeten für das von einer Hungersnoth heimge-
suchte Irland auf.
2) Ermahnungen an den Episcopat.
Die Encyclica Nemo certe ignorat vom 25. März 1852 an die Erz-
bischöfe und Bischöfe von Irland belobt und beglückwünscht den irischen
Episcopat wegen seiner Anhänglichkeit an den heil. Stuhl und wegen seiner
Standhaftigkeit in Wahrung der katholischen Sache und Erfüllung seiner
Pflichten auch unter den schwersten Stürmen; dann aber drückt der heilige
Vater seinen Schmerz aus, dass unter den Bischöfen Irlands Streitigkeiten
ausgebrochen seien, und ermahnt sie zur Eintracht und Einigkeit, welche
sie ja auch bei der Unterzeichnung der Acten der im Jahre 1850 von ihnen
abgehaltenen Synode von Thurles an den Tag gelegt haben. Hierauf erwähnt
der Papst, dass er die Acten und Beschlüsse jener Synode am 23. März be-
stätigt habe und ermahnt die irischen Bischöfe zur sorgfältigen Beobachtung
derselben. Indem er den Beschluss jener Synode rühmt, sobald als möglich
eine katholische Universität zu gründen, ermahnt er sie, diese bereits von
ihm bestätigte Stiftung sobald als möglich ins Werk zu setzen und drückt
seine Freude aus, dass von den Gläubigen bereits beträchtliche Beiträge ein-
gegangen seien. Sodann folgen Ermahnungen zur guten Erziehung des Clerus
und zur Aufrechthaltung der Disciplin unter demselben.
Eine zweite Encyclica ähnlichen Inhalts richtete der Papst am 20. März
1854 an den Episcopat von Irland, welche mit den Worten beginnt: Optime
noscitis und in welche der Papst zunächst sein Bedauern ausdrückt, dass die
auf der Synode von Thurles beschlossene Gründung einer katholischen Univer-
sität noch nicht erfolgt sei, obwohl alles zur Eröifnung derselben Erforder-
liche bereit sei. Die Bischöfe werden dann wiederholt aufgefordert sich die
schleunige Gründung dieser Universität angelegen sein zu lassen ; dann fährt
der Papst fort:
TJt autem tarn pium tamque salutiferum opus celeriter perficiatur , volumus
atque mandamus, ut Vos omnes intra tres menses, postquam haec Nostrae Litterae
ad Vos pervenirent, conventum haheatis apud Venerabilem Fratrem Paulum Ar-
chiepiscopum Dublinensem, quem hujus conventus Praesidem ac Delegatum Aposto-
licum constituimus, ut ihi in Domino congregati, et ad sacrum canonum normam
in unum collecti, absque ulla tarnen publica sölemnitate denuo collatis inter Vos
consiliis, et consociatis animis ea omnia in primis statuatis, quae ad catholicam
Tianc Universitatem cito constituendam et aperiendum possint pertinere.
„Damit aber ein so frommes und heilsames Werk rasch vollendet werde,
wollen und befehlen Wir, dass Ihr alle binnen drei Monaten nach Empfang
I
Katholische Thätigkeit. Irland. I49
dieses Unseres Schreibens eine Zusammenkunft bei dem ehrwürdigen Bruder
Paul, Erzbischof in Dublin, halten wollte, welchen Wir zum Vorsitzer dieser
Versammlung und zum apostolischen Delegaten bestimmen, damit Ihr dort, im
Herrn versammelt und nach der Vorschrift der heiligen Kirchengesetze
vereinigt, aber ohne eine öifentliche Feierlichkeit Euch neuerdings unterein-
ander berathet und einmüthig vor Allem das beschliesset, was die baldige
Gründung und Eröffnung dieser katholischen Universität angeht." Dann
werden die Bischöfe angewiesen, darauf zu sehen, dass diese Universität ihrem
Namen Ehre mache, dass die katholische Kirche die Seele des ganzen Unter-
richtes sei, dass die Professoren derselben durch gute Werke, gesunde Lehre
und heiligen Wandel der Jugend voranleuchten. Die Wahl des Johann Heinrich
Newman zum Rector jener Universität wird vom Papste bestätigt; dann spricht
der heilige Vater die Hoffnung aus, die Bischöfe werden in jener Versamm-
lung auch noch andere Beschlüsse zum Besten der katholischen Sache
fassen und empfiehlt ihnen insbesondere die Abhaltung von Volksmissionen,
die Beobachtung der Beschlüsse der Synode von Thurles und die feierliche
Veröffentlichung derselben, die Abhaltung von Provinzial- und Diöcesan-Synoden
und die canonische Heise nach Rom zur Berichterstattung über die Ange-
legenheiten ihrer Diöcesen.
Die kirchliche Hierarchie in Irland besteht aus den Kirchenprovinzen:
Armagh mit den Suffragan-Bisthümern :
Ardagh,
Clogher,
Derry,
Down und Connor,
Dromore,
Kilmore,
Meath,
Raphoe;
Cashel mit den Suffragan-Bisthümern :
Cloyne,
Cork,
Emly,
Kerry und Aghadon,
Kilfenora und Kilmaeduagh,
Killaloe,
Limerick,
Ross,
Waterford und Lismore;
Dublin mit den Suffragan-Bisthümern:
Ferus,
150 Katholische Thätigkeit. Irland. Holland. Belgien.
Klldareund Leighlin,
Ossory;
Tnam mit den Suffragan-Bisthüraern :
Achonry,
Clonfert,
Elphin,
Galway,
Killala,
Kilmaeduagh und Kilnetora.
Holland.
Wiederherstellung der Hierarchie.
Auch die katholische Kirche von Holland verdankt Pius IX. die Wieder-
herstellung ihrer Hierarchie, und zwar durch die Bulle Ex qua die vom 4. März 1853,
deren Inhalt bereits weiter oben mitgetheilt wurde. In der Allocution Cum placuerit
vom 7. März 1853 theilte der Papst dieses Ereigniss auch dem Cardinals-Col-
legium mit.
Die kirchliche Hierarchie in Holland besteht aus der einzigen
Kirchenprovinz Utrecht mit den obenerwähnten Suffragan-Bisthümern.
Für das Her zogthum Luxemburg besteht ein apostolisches Vicariat.
Belgien,
Die religiöse Lage des Landes.
Von Belgien ist in den Acten Pius IX. nur ein einziges Mal die Rede,
und zwar in der Allocution Si semper antea vom 20. Mai 1850. Die betreffende
Stelle lautet:
Ahstinere non possumus, quin pro paterna nostra sollicitudine erga illustrem
Belgarum gentem, quae catholicae Religionis studio semper enituit, Nostrum ex-
primamus dolorem, cum inibi rei catholicae pericula imp ender e prospiciamus. Sed
futurum conßdimus, ut Serenissimus ille rex et ii omnes , qui in eo Regno sum-
mam rerum procurationem gerunt, pro eorum sapientia animadvertentes quanto-
pere catholica Ecclesia ejusque doctrina ad temporalem quoque populorum tran-
quillitatem prosperitatemque conducat , salutarem ejusdem Ecclesiae vim sartam
tectam haberi velint, ac Sacros ipsius Ecclesiae Antistites et Ministros eorumque
optimam operam tegere ac tueri studeant.
,Wir können Uns nicht enthalten, nach Unserer väterlichen Fürsorge für
die berühmte belgische Nation, welche sich immer durch ihren Eifer für die
katholische Religion auszeichnete, Unseren Schmerz auszudrücken, da Wir voraus-
sehen, dass der katholischen Sache Gefahren bevorstehen; aber Wir vertrauen,
dass der allerdurchlaiichtigste König und alle Jene, welche in jenem Königreiche
die oberste Verwaltung führen, nach ihrer Weisheit erkennend, wie viel die
Katholische Thätigkeit. Belgien. Schweiz. 151
katholische Kirche und ihre Lehre auch zur zeitlichen Ruhe und Wohlfahrt
der Völker beitrage, die heilsame Gewalt dieser Kirche unverletzt erhalten wollen
und die geweihten Bischöfe und Diener der Kirche durch ihr bestes Bemühen
zu schützen und zu wahren bestrebt sein werden.
Die kirchliche Hierarchie in Belgien besteht aus derKirclaenprovinz:
iMecheln mit den Suffragan-Bisthümern :
Brügge,
Gent,
Lüttich,
Namur,
Tournay.
Schweiz.
Mit den Angelegenheiten der katholischen Kirche in der Schweiz beschäftigt
sich Pius IX. in drei verschiedenen Allocutionen und zwar:
1) Der Sonderbundkrieg,
in der Allocution Ubi primum vom 17. December 1847 aus Anlass des Son-
derbundskrieges und der revolutionären Kundgebungen in Eom zur Feier des
Sieges der Kadicalen. Die betreffende Stelle lautet:
Haud possumus, quin Vobis, Venerabiles Fratres, loquamur de doloris acer-
bitate, qua confecti fuimus, propterea quod paucis ante diebus in hac alma Urbe
Nostra catholicae Religionis arce et centro nonnulli paucissimi Uli quidem homines
prope delirantes reperiri 2^otuerint, qui vel ipsum humanitatis sensum objicientes
cum maximo aliorum ipsius Urbis civium fremitu et indignatione minime exhor-
ruerunt palam publiceque triumphare in luctuosissimo intestina bello nuper inter
Helvetios excitato. Quod fatale sane bellum Nos intime corde ingemiscimus, tum
ob effusum illius nationis sanguinem, fraternamque aedem, et atroces, diuturnas,
funestasque discordias, odia, dissidia, quae ex civilibus potissimum bellis in popu-
los redundare solent, tum- ob detrimenta, quae inde catholicae rei obvenisse acce-
pimtts, et obventura adhuc timemus, tum denique ob deploranda sacrilegia in primo
conflictu commissa, quae commemorare animus refugit.
.,Wir können nicht umhin, Euch, ehrwürdige Brüder, von dem bitteren
Schmerze zu sprechen, von welchem Wir erfüllt wurden, weil vor wenigen Tagen
in dieser Unseren so lieben Stadt, der Burg und dem Mittelpunkte der katho-
lischen Religion einige wenige Leute sich fanden, welche in ihrem Wahnsinn
sogar das Gefühl der Menschlichkeit von sich warfen und zum grössten Abscheu
und Unwillen der anderen Bürger dieser Stadt keineswegs davor zurückscheue-
ten, öffentlich und vor Allen über den höchst traurigen Bürgerkrieg zu trium-
phiren, welcher kürzlich unter den Schweizern entstanden ist. Wir seufzen über
diesen wahrhaft verhängnissvollen Krieg aus dem innersten Herzen, sowohl we-
gen des vergossenen Blutes jener Nation und des Bruderkampfes, und der wilden,
152 Katholische Thätigkeit. Schweiz.
langwierigen, verheerenden Zwietracht, Gehässigkeiten und Streitigkeiten, welche
ganz besonders aus den Bürgerkriegen für die Völker hervorzugehen pflegen,
als auch wegen der Naclitheile, welche, wie Wir erfahren haben, der katholischen
Sache daraus erwachsen sind, und wie Wir fürchten, noch künftig erwachsen wer-
den, sowie. endlich wegen der beklagenswerthen bei dem ersten Zusammenstosse
verübten Sacrilegien, an welche das Herz nur mit Schauder denkt. "
2) Die Verfolgung gegen die Kirche.
Ferner ist von der Schweiz die Rede in der Allocution Nemo vestrum ignorat
vom 26. Juni 1855 und zwar mit folgenden Worten:
Noscatis volurmi^, Vener abiles Fratres , incredihili nos angi aegritudine ob
Itictuosissimum seine statum , ad quem redacta est sanctissima nostra religio in
Helvetia, ac praesertim, pro dolor! in quibusdam potioribus catholicis earum foe-
deratarum regionum pagis. Namque ibi et catholicae Ecclesiae potestas atque
libertas oppressa, et Episcoporiim sanctaeque hujus Sedis proculcata auctoritas, et
matrimonii ac jurisjurandi sanctitas violata et spreta , et Clericorum Seminaria
ac Religiosarum Familiarnm Coenobia vel penitus extincta, vel civilis potestatis
arbitrio omnino subiecta, et beneßciorum collatio atque ecclesiastica bona usurpata^
et catholicus Clerus miserandum in modum exagltatus ac divexatus.
„Wir wollen ehrwürdige Brüder, dass Ihr wisset, wie Uns unglaublicher
Kummer drückt wegen der wahrlich höchst traurigen Lage, in welche unsere
heilige Religion in der Schweiz, und leider namentlich in einigen vorzugsweise
katholischen G-egenden jener verbündeten Cantone, gebracht ist, denn dort ist
die Gewalt und Freiheit der katholischen Kirche unterdrückt, die Autorität der
Bischöfe und dieses heiligen Stuhles wird mit Füssen getreten, die Heiligkeit
der Ehe und des Eides verletzt und verachtet, die Priester- Seminarien und die
Klöster sind entweder ganz unterdrückt oder der Willkühr der weltlichen Ge-
walt durchaus unterworfen, die Verleihungen der Pfründen und Kirchengüter
werden usurpirt , der katholische Clerus wird auf eine beklagenswerthe Weise
beunruhigt und gepeinigt."
Endlich spricht der Papst von der Schweiz in der Allocution Nunquam
fore vom 15. December 1856, wo er sagt:
Minime ignoratis, Venerabiles Fratres, quam vehementer anxii et solliciti
simus de tristissima conditione, ad quam sanctissima nostra Religio redacta est
in Helvetia, ac profecto memimeritis, Nos in Consistoriali oratione die vigesimo
sexto mensis Julii superiore anno kabita raptim perstrinxisse innurrtera fere damna
ibi a laica potestate Ecclesiae ejusque sacrae audoritati , juribus , rebus , Episco-
pis et ministris illata. Equidem Nobis in animo est, cum id opportunum existi-
mabimus, peculiarem de hoc molestissimo sane argumenta, habere sermonem, cum
praesertim in Ulis regionibus multiplices et omnino detestandi contra Ecclesiam
ausus magis in dies invaluerint et excreverint. Interim vero etiamsi non levi animi
Nostri solatio et consolatione noscamus, fidelem illarum regionum Clerum ex parte
Katholische Thätigkeit. Schweiz. 153
longe maxima inter plurimas difficultates sui ministerii raunia sedulo obire, et
pro viribus proeliari bella Domini, tarnen Nobis temperare non possumus, quin
summopere doleamus, improbemus, damnemus, perversam paucorum ecclesiasticorum
hominum agendi rationem, qui nefariis laicae potestatis conatibus favere, et in Ti-
cinensi praesertim pago maximitm bonis omnibus Catholicis scandalum afferre, ac
Dei indignationem in se concitare non horrent. Ea porro spe sustentamur fore, ut
illarum regionum Moderatores tandem aliquando velint saniora , inire consilia, et
cognoscere, veram popidorum felicitatem, prosperitatemque sine divina nostra Reli-
gione, ejusque salutari doctrina, ac debito erga veneranda Eeclesiae jura obsequio
et reverentia non posse consistere. In quam spem eo magis inducimur, quod au-
divimus, Episcopum ab exilio quamprimum revocatum iri. Faxit Deus, ut hujus-
modi Nostrae spes minime sint fallaces.
„Ihr wisset sehr wohl, ehrwürdige Brüder, wie gewaltig beängstigt und
gesorgt Wir sind, über die höchst traurige Lage, in welche unsere heilige Ee-
j^gion in der Schweiz gebracht ist und Ihr erinnert Euch wohl, dass Wir in
3r Consistorial-Allocution vom 26. Juli vorigen Jahres die fast zahllosen der
'irche und ihrer heiligen Autorität, ihren Eechten und Sachen, ihren Bischöfen
und Dienern von der Laiengewalt zugefügten Schäden kurz zusammengefasst
haben. Wir beabsichtigen, wann Wir es für passend halten werden, eine be-
sondere Kede über diesen höchst lästigen Gegenstand zu halten, da namentlich
in jenen Gegenden vielfache und durchaus verabscheuungswerthe Wagnisse gegen
die Kirche von Tag zu Tag immer mehr überhand nehmen, inzwischen aber
können Wir Uns, obwohl Wir zu nicht geringem Tröste Unseres Herzens wissen,
dass der gläubige Clerus jener Länder in seinem weitaus grössten Theile unter
so vielen Schwierigkeiten die Pflichten seines Amtes so fleissig erfülle, um nach
Kräften die Schlachten des Herrn zu schlagen, doch nicht enthalten, die ver-
kehrten Handlungen einiger Geistlichen höchlichst zu beklagen, zu verwerfen
und zu verdammen, welche sich nicht scheuen, die verruchten Umtriebe der
Laiengewalt zu begünstigen und namentlich im Canton Tessin allen guten Ka-
tholiken das grösste Aergerniss zu geben und den Zorn Gottes gegen sich zu
reizen. Wir werden aber durch die Hoffnung aufrechterhalten, dass die Regen-
ten jener Länder endlich einmal bessere Gesinnungen annehmen und erkennen
werden , das wahre Glück und die wahre Wohlfahrt der Völker können nicht
ohne unsere Religion und ihre heilsame Lehre und ohne die gebührende Ver-
ehrung und Achtung gegen die ehrwürdigen Rechte der Kirche bestehen. Zu
deser Hoffnung werden Wir umsomehr bewogen, da Wir gehört haben, es werde
ein Bischof demnächst aus der Verbannung zurückberufen. Gebe Gott, dass
Unsere Hoffnung keine trügerische sei."
In der Schweiz bestehen fünf Bisthümer, nämlich:
Basel (Solothurn),
Chur,
Genf und Lausanne,
154 Katholische Thätigkeit, Schweiz. Dänemark. Schweden. Türkei. Griechenland.
St. Gallen und
Sion,
welche dem heiligen Stuhl unmittelbar untergeben sind.
Ausserdem besteht in der Schweiz die Erz- Abtei (Abbatia Nullius)
S. Maurice d' Au gaune.
Dänemark
besitzt ein apostolisches Vicariat für die nördlichen Provinzen.
Schweden und Norwegen
besitzen ebenfalls ein apostolisches Vicariat.
In der Öuropäischen Türkei
besteht die kirchliche Hierarchie aus den lateinischen Kirchenprovinzen:
Antivari mit den Suffragan-Bisthumern :
Alessio,
P
Jessio, j
ulati, I
, in Albanien.
Sappa,
Scutari
Dnrazzo und ] . „ ,. , « , .
„ . ^ m Rumehen und Serbien.
Seopia I
Das Bisthum Nicopoli in Bulgarien ist dem heiligen Stuhl unmittelbar
untergeben.
Pernor bestehen apostolische Vicariate für
Constantinopel (Patriarch für die Lateiner),
Bosnie n ,
Herzegowina,
Moldau,
Wallachei,
Sophia.
In Griöchenland
besteht die kirchliche Hierarchie aus den Kirchenprovinzen (lateinischen
Ritus) :
Naxos mit den Suffragan-Bisthümeni :
Andros,
Santorino
Scio, ) Königreich Griechenland.
Sira ,
Tine und Micone ,
Corfu mit dem Suffragan-Bisthume
Cefalonia und Zante, auf den jonischen Inseln.
Ausserdem besteht eine apostolische Delegation für Griechenland.
Katholische Thätigkeit. Piemont, 155
Italien.
a) Piemont.
Unter den Ländern, welche die Hirtensorgfalt Pius IX. wegen der Ver-
folgungen, welchen die Kirche dort ausgesetzt ist, in einem besonderen Masse
in Anspruch genommen haben, steht Italien, das heisst, Italien unter der Herr-
schaft Piemont's, oben an. Abgesehen von den Angriffen der piemontesischen
Regierung auf die Rechte der weltlichen Herrschaft des Papstes, von welchen
weiter unten die Rede sein wird, sah sich Pius IX. in die traurige Nothwen-
digkeit versetzt, vom Jahre 1850 angefangen nicht weniger als neun Acten-
stücke der uns vorliegenden Acta ganz oder theilweise gegen die kirchenfeind-
lichen Acte der piemontesischen Regierung zu richten.
Kirchenfeindliche Gesetze.
Zum ersten Male erhob er seine Stimme gegen Piemont in der Allocution
St semper antea vom 20. Mal 1850 wegen der siccardischen Gesetze und wegen
der Verhaftung des Erzbischofes von Turin, und zeigte den Cardinälen an, dass
er sowohl gegen diese Gesetze als gegen die Verhaftung des Erzbischofs durch
seinen Cardinal-Staatssecretär habe reclamiren lassen, auch behielt er sich vor,
in einer nächsten Allocution ausführlicher über die kirchlichen Angelegenheiten
in Piemont zu sprechen. Dies geschah denn auch in der Allocution In consi-
storiali vom 1. November 1850, welche ausschliesslich den kirchenfeindlichen
Acten Piemonts gewidmet ist. Der Papst erinnert zunächst an das zwischen
Gregor XVI. und Carl Albert abgeschlossene Concordat vom 27. März 1841,
in welchem der Papst so viele Concessionen gemacht habe, dass manche sich
darüber gewundert und die Regierung selbst einige Jahre lang auf der Insel
Sardinien von diesen weitgehenden Concessionen keinen Gebrauch gemacht habe.
Neue Concordatsverhandlungen.
Im Jahre 1848 verlangte die piemontesische Regierung ein neues Con-
cordat, dessen Entwurf am 14. September desselben Jahres dem päpstlichen
Gesandten übergeben wurde. Dieser erkannte alsbald, dass es sich hier um keine
gegenseitigen Concessionen handle, da die piemontesische Regierung in ihrem
Entwürfe auch nicht die geringste Verpflichtung gegen die Kirche übernahm.
Der päpstliche Gesandte reichte nun einen Gegenentwurf ein, in welchem er den
Absichten der piemontesischen Regierung so weit als möglich entgegen kam. Der
piemontesische Bevollmächtigte erklärte, neue Instructionen einholen zu müssen,
welche wahrscheinlich niemals nach Rom gelangt sind ; dagegen kam ein ausser-
ordentlicher Gesandter nach Neapel, welcher unter Anderem auch den Auftrag
hatte, die unterbrochenen Unterhandlungen über das Concordat wieder aufzu-
nehmen. Aber derselbe reiste wieder ab, ohne diese Wiederaufnahme begonnen
zu haben.
156 Katholische Thätigkeit. Piemont.
Neue kirchenfeindliche Gesetze. •
und die Eegierung brachte später bei dem Patronate einen Gesetzentwurf über
die Abschaffung der Immunität der Cleriker und der Kirchen und über die Ge-
richtsbarkeit in Betreif des Patronatsrechtes ein, sowie über andere den Eechten
der Kirche widersprechende Punkte. Der Papst protestirte sofort gegen diese
Gesetze, aber vergebens. Es folgt sodann in der Allocution die Aufzählung der
einzelnen kirchenfeindlichen und widerrechtlichen Grundsätze, welche theils in
den erwähnten Gesetzen enthalten sind, theils bei den Parlamentsverhandlungen
über dieselben ausgesprochen wurden. Insbesondere rügt der Papst den dort
ausgesprochenen Grundsatz, dass man Concordate ohne Zustimmung des heiligen
Stuhles, ja sogar gegen seinen Widerspruch beschränken, erklären und ausser
Kraft setzen dürfe.
Verfolgung gegen den Clerus.
Sodann erzählt die Allocution die Verhaftungen des Erzbischofs von Turin
und eines anderen Bischofs und die Verurtheilung derselben wegen ihres
pflichtmässigen Auftretens gegen die erwähnten Gesetze und rügt die Anmassung
der weltlichen Gewalt, über die Weisungen zu urtheilen, welche die kirchlichen
Oberhirten ihrem Amte gemäss als Norm für die Gewissen erlassen. Weiter
erzählt die Allocution, wie der Erzbischof von Turin zum zweiten Male verhaftet
wurde, weil er dem Urheber der siccardischen Gesetze die Sterbesakramente
verweigert hatte, und wie der Pfarrer aus dem Servitenorden und seine Ordens-
genossen aus dem Turiner Kloster gewaltsam vertrieben und in andere Klöster
verwiesen wurden ; wie ferner am 25. September der Turiner Erzbischof aus
dem Königreiche verbannt und alle Güter des Erzbisthums mit Beschlag belegt
wurden ; wie ein gleiches Schicksal den Erzbischof von Cagliari traf, weil er in
allgemeinen Ausdrücken, ohne die Nennung eines Namens, gegen die Verletzer
der bischöflichen Immunität die kirchlichen Censuren ausgesprochen hatte.
K'irchenfeindliches ünterrichtsgesetz.
Weiter beklagt sich die Allocution über das ünterrichtsgesetz vom 4. Oc-
tober 1848, welches die ganze Leitung der öffentlichen Schulen, nur die bi-
schöflichen Seminarien in einiger Beziehung ausgenommen, der Staatsgewalt
zuweist, und spricht die Hoffnung aus, dass wenigstens bei der Ausführung
dieses Gesetzes einige Kücksicht auf die bischöfliche Autorität genommen werde;
dann schildert sie die traurigen Früchte, welche dieses Gesetz bereits ge-
tragen habe.
Versuchte Wiederaufnahme der Verhandlungen.
Weiter erzählt die Allocution, wie in der letzten Zeit ein hochgestellter
Mann von der piemontesischen Regierung nach Rom gesendet worden sei, um
Unterhandlungen über die kirchlichen Angelegenheiten mit dem heiligen Stuhle
Katholische Thätigkeit. Piemont. |57
einzuleiten und wie der Papst ihn nicht einmal zur üeberreichung seines Be-
glaubigungsschreibens empfangen könne, da er in einer Privataudienz bei dem-
selben und in seinen wiederholten Unterredungen mit dem Cardinal - Staats-
secretär behauptet habe, seine Eegierung habe bei Erlass der siccardischen
Gesetze nur von ihrem Eechte Gebrauch gemacht und der Clerus und die Bi-
schöfe, insbesondere aber der Erzbischof von Turin, tragen allein die Schuld an
Allem, was später folgte. Den letzteren Prälaten klagte er hauptsächlich als
einen Feind von Euhe und Ordnung an und erklärte, dass er von seiner Re-
gierung den ganz besonderen Auftrag habe, auf die Versetzung des erwähnten
Bischofs in eine Diöcese ausserhalb des Königreiches zu dringen. Alle Versuche
zur Verständigung blieben fruchtlos, die Regierung brachte zu derselben Zeit,
wo ihr Gesandter in Rom -weilte, die gerichtlichen Urtheile über die Erzbischöfe
von Turin und Cagliari zum Vollzug. Der Papst erklärt sodann, dass er fort-
während bereit sei, wie er schon vor zwei Jahren bereit war, in Bezug auf
die geistliche Immunität Concessionen zu machen, wenn nur der Kirche in anderen
Dingen freie Ausübung der Gesetze gewährleistet würde; aber er könne keine
solchen Concessionen machen, so lange er dadurch den Schein auf sich laden
würde, als billige er durch dieselben die kirchenfeindlichen Acte in Piemont.
Schliesslich protestirt der Papst feierlich gegen alle diese Acte und fordert
Alle, die es angeht, ernstlichst auf, von der Verfolgung der Hirten und ge-
weihten Diener abzustehen und den verursachten Schaden wieder gut zu machen. ^)
Unterbrechung der Verhandlungen.
In der Allocution In ApostoUcae vom 19. December 1853 beschäftigt
sich Pius IX. zum dritten Male mit Piemont, indem er den Cardinälen anzeigt,
dass die von der piemontesischen Regierung angestrebten Unterhandlungen über
die kirchlichen Angelegenheiten durch die Schuld Piemonts ruhen, dass er aber
seinen Cardinais- Staatssecretär beauftragt habe, die Anfrage zu stellen, wozu
sich denn endlich die piemontesische Regierung nach so langem Besinnen ent-
schlossen habe.
Verminderung der Feiertage.
Inzwischen habe er der Bitte jener Regierung um Verminderung der in
ihrem Lande bestehenden Feiertage bereitwillig entsprochen, nicht blos mit
Rücksicht auf die Noth der arbeitenden Klasse, sondern auch um ein Beispiel
der Langmuth zu geben, damit jene Regierung sich um so* eher entschliesse,
ihr Unrecht gegen den apostolischen Stuhl und die Kirche wieder gut zu machen.
Sollte diese Erwartung sich nicht erfüllen, so werde es ihn doch nicht reuen,
^) Die wichtigsten Sätze der obigen Allocution sind in die 43. bis 45. Proposition
dos Syllabus aufgenommen und einzelne Stellen derselben findet man auf Seite 90 und
91 des ersten Hefts und auf Seite 49—52 des zweiten Hefts der Broschüre „der Papst
und die modernen Ideen" theils wörtlich, theils im Auszuge mitgetheilt.
158 Katholische Thätigkeit. Piemont.
bis an die äusserste Grenze der Sanftmuth und Milde gegangen zu sein; übri-
gens erklärte er inzwischen, dass er keinerlei Gesuch annehmen werde, welches
der Würde und den Rechten des apostolischen Stuhles und dem Vortheile.der
Kirche nicht entsprechend wäre.
Androhungen der Excommunication.
Zum vierten Male beschäftigt sich der Papst mit Piemont in der Allo-
cution Probe memineritis vom 22. Januar 1855 und zwar diesmal in hoch-
ernster Weise. Nachdem er an die früheren Beschwerden gegen Piemont und
an seine vergeblichen Schritte zur Abstellung derselben erinnert hat, beklagt
er, dass erst in der neuesten Zeit wieder von jener Regierung ein kirchen-
feindliches Gesetz erlassen wurde, durch welches fast alle Mönchs- und Nonnen-
klöster, CpUegiatkirchen und geistliche Pfründen, auch wenn sie dem Patronats-
rechte unterstehen, aufgehoben und ihre Güter der staatlichen Verwaltung und
Verfügung unterworfen und überwiesen ^) und die Bedingungen festgestellt
werden, unter welchen die nicht aufgehobenen Ordensgenossenschaften fortbestehen
dürfen. Dann spricht der Papst seinen tiefsten Schmerz über alle diese Vor-
gänge in jenem Königreiche aus, in welchem so viele ausgezeichnete Katholiken
leben und wo insbesondere die Frömmigkeit, Religiosität und Ehrerbietigkeit
der Könige gegen den Stuhl Petri und seine Nachfolger als Muster voran-
leuchtete. Dann verwirft und verdammt er wiederholt alle einzelnen kirchen-
feindlichen Acte der piemontesischen Regierung und erinnert die Urheber und
Begünstiger derselben, sowie Jene, welche das zuletzt erwähnte Gesetz vorge-
schlagen, gutgeheissen und sanctionirt haben, an die kirchlichen Strafen und
Censuren. Dieser AUocution, welche mit einer Belobung der Bischöfe und vieler
ausgezeichneter Laien in jenem Königreiche für ihre standhafte Vertheidigung
der Rechte der Kirche und mit einer Ermahnung zum Gebete schliesst,
Expose der Verhandlungen
ist eine ausführliche Darlegung der ganzen Sachlage mit beigefügten Documenten
angehängt. Die Zahl dieser Documente beträgt 68, unter ihnen befindet sich
ein eigenhändiges Schreiben des Papstes an den König Victor Emanuel, vom
19. September 1852, über die Civilehe ^). Ferner das Bruchstück eines Schreibens
des Papstes an den König, vom 9. November 1849 über die
Ausschreitungen der Presse,
welches also lautet :
„In wenigen Tagen werde ich ein Schreiben an alle Bischöfe Italiens
richten (die Encyclica Noseitis et nobiscum vom 8. December 1849). Aber ich
^) Dieser Satz bildet den Schluss der 53. Proposition des Syllabus.
2) Dieses Schreiben ist auf Seite 39 bis 43 des ersten Theiles der Broschüre
,Der Papst und die modernen Ideen'' mitgetheilt.
Katholische Thätigkeit. Pieraont. |59
bitte Sie, die Ihrigen nacheinander zu sich zu berufen, um sich mit ihnen
über alles das zu verständigen, was Ihre Frömmigkeit Ihnen eingeben mag, um
den brutalen Bestrebungen der Presse und den Anstrengungen einer ungläu-
i)igen Propaganda Einhalt zu thun, welche sich in dem Versuche abmüht,
Italien seinen kostbarsten Schatz, den Glauben, zu rauben. Die Demagogen
gehen unverschämt an's Werk, die Gemässigten kreuzen müssig die Arme, die
Regierungen wollen zwar das Gute, aber ohne die geeigneten Mittel dazu an-
zuwenden, und warum? Es sei mir gestattet, es zu sagen, weil sie nicht jene
hohe und practische Achtung vor der Religion haben, welche sie doch haben
müssten. Aber sie lassen sich von Misstrauen gegen den heil. Stuhl beherr-
schen. Ich habe mit dem Herzen auf der Zunge gesprochen u. s. w."
Verhängung der grösseren Excommunication.
In der Allocution Cum saepe vom 26. Juli 1855 muss Pius IX. neue
Klage über die piemontesische Regierung führen, denn trotz der so ernsten
Allocution vom 22. Januar desselben Jahres hatte die Regierung doch das
Gesetz über die Aufhebung fast aller Klöster erlassen, und der Papst spricht
nun, da er sieht, dass alle seine Sorge, Langmuth und Geduld seit mehr als
sechs Jahren ganz umsonst war und auch keine Aussicht auf eine Aenderung
sei, die grosse Excommunication über alle Jene aus, welche das erwähnte Gesetz
und andere Verordnungen gegen die Rechte der Kirche und des heiligen Stuhles
vorgeschlagen, gutgeheissen und sanctionirt haben, sowie gegen alle Auftrag-
geber, Begünstiger, Rathgeber, Anhänger und Vollzieher derselben. Die Allo-
cution schliesst mit Gebet um Erleuchtung der Verirrten und mit Segenswün-
schen für die Bischöfe und den Clerus von Piemont.
Neue Verfolgungen gegen die Kirche.
In der Allocution Maximo animo nostri vom 26. September 1859 beklagt
sich Pius IX., dass die piemontesische Regierung in den von ihr usurpirten
päpstlichen Gebietstheilen, abgesehen von diesem Unrecht gegen die weltliche
Herrschaft des Papstes, auch Eingriffe in die geistliche Gewalt sich erlaubt
habe durch die Erlassung neuer Gesetze über die Spitäler, Waisenhäuser und
andere fromme Anstalten und durch die Misshandlung, Austreibung und Ein-
kerkerung von Geistlichen.
In der Allocution Omnibus notum vom 13. Juni 1860 beklagt sich
Pius IX. über den erbitterten Krieg, welcher gegen die katholische Kirche von
der piemontesischen Regierung in den ihrer Herrschaft ungerechterweise unter-
worfenen italienischen Gebietstheilen geführt werde. Religionsfeindliche Schulen,
in welchen eine falsche, der katholischen Kirche widersprechende Lehre vorgetra-
gen und die Kirche öffentlich bekämpft wird, wurden errichtet. In zahllosen
Broschüren, Zeitungen und Flugschriften mit schändlichen und abscheulichen
Abbildungen werden die Geheimnisse und Vorschriften der Religion, die Ein-
160 Katholische Thätigkeit. Piemont.
richtungen, Gesetze und Strafen der Kirche verachtet und verspottet, die ge-
weihten Diener und der Statthalter Christi auf Erden beleidigt, verleumdet und
beschimpft; in Parma wurden die Benedictiner aus ihrem Kloster vertrieben
und alle ihre Güter eingezogen. In Piacenza wurde das Priesterseminar ge-
schlossen aus Rache gegen den dortigen Bischof, weil er sich geweigert hatte,
den von der weltlichen Gewalt vorgeschriebenen Gottesdienst zu halten ; der
Bischof selbst wurde verhaftet und nach Turin gebracht, zu Gefängniss und
Geldstrafen verurtheilt. Mit denselben Strafen wurden auch sein Generalvicar
und einige Domherrn von Piacenza belegt. Gleiche Verfolgung erduldeten meh-
rere andere Bischöfe, Geistliche und Ordensleute, von denen viele verhaftet und
theils verbannt, theils ins Gefängniss geworfen wurden. Der Provicar von Bo-
logna wurde von der Seite seines sterbenden Erzbischofs weggerissen und in
Haft gebracht und hernach mit Geld und Gefängniss gestraft, und nach dem
Tode des Erzbischofs wurden die Güter des Erzbisthums Bologna sofort der
Verwaltung des Staates unterworfen. Der Bischof von Paenza wurde von Sol-
daten in seinem Palaste bewacht, weil er schwer erkrankt nicht verhaftet wer-
den konnte, und später mit Gefängniss und Geld bestraft. Der Cardinal-Erz-
bischof von Pisa wurde verhaftet und nach Turin gebracht, und eine ähnliche
Verfolgung hatten der Cardinal-Erzbischof von Ferrara und der Cardinal-Bischof
von Forli zu erdulden. In Sicilien wurden zwei religiöse Orden aufgehoben und
ihre Zöglinge in die Verbannung getrieben. In den usurpirten päpstlichen Pro-
vinzen sind mehrere Diöcesen ihrer Hirten beraubt, weil die unrechtmässige
Regierung sie von denselben ferne hielt.
Andere Verfolgungen ähnlicher Art musste Pius IX. in der Allocution
Muttis gravibusque vom 17. December 1860 beklagen. In Umbrien wurde ein
Decret erlassen, welches fast alle religiösen Orden aus ihren Klöstern vertreibt,
die Collegialcapitel abschafft, die einfachen Pfründen jeder Art und die frommen
Bruderschaften aufhebt und ihre Güter einzieht. Der Erzbischof von Urbino
wurde verhaftet, der Cardinal-Bischof von Fermo wurde verbannt und ihm jeder
Verkehr mit seiner Heerde verwehrt ; mehrere Bischöfe und Priester im König-
reiche Neapel eingekerkert oder zur Flucht gezwungen ; in mehreren Städten
Italiens protestantische Tempel eröffnet und öffentliche Schulen gegründet, in
welchen zum Verderben der katholischen Kirche allerlei verkehrte Lehren vor-
getragen werden. In ümbrien wurde ein Decret veröffentlicht, durch welches
die Ehe an besondere Civil Vorschriften gebunden und der kirchlichen Gewalt
fast gänzlich entzogen wird. Alle diese Acte werden vom Papste verdammt,
verworfen und für Null und nichtig erklärt.
In der Allocution Meminit unusquisque vom 30. September 1861 endlich
setzt Pius IX. seine nur zu wohl begründeten Klagen über die Gewaltthaten
der piemontesischen Regierung fort. Der Cardinal-Erzbischof von Neapel wurde
verhaftet und aus seinem Bisthum vertrieben. Dasselbe Schicksal wiederfuhr
anderen Bischöfen, die Geistlichen werden auf die verschiedenste Weise verfolgt.
Katholische Thätigkeit. Piemont. ~ 161
die religiösen Orden werden aufgehoben und aus ihren Klöstern vertrieben, die
gottgeweihten Jungfrauen müssen ihr Brot erbetteln, die Tempel G-ottes werden
ausgeplündert, entweiht und in Räuberhöhlen verwandelt, die geweihten Güter
werden eingezogen, die kirchliche Gewalt und Jurisdiction verletzt und usurpirt
und die Gesetze der Kirche verachtet und mit Füssen getreten. Auch der Scha-
den, welchen eine zügellose und schamlose Presse der Eeligion und der Moral
zufügt, wird vom Papst in dieser Allocution wiederholt beklagt.
Mit der letzterwähnten Allocution schliesst vorläufig die Reihe der gegen
die Gewaltthaten Piemonts in Bezug auf die Kirche gerichteten Actenstücke.
Di^ kirchliche Hierarchie in Piemont mit der Insel Sardinien
und der Lombardei besteht aus folgenden Kirchenprovinzen:
Genua mit den Suffragan-Bisthümern :
Albenga,
Bobbio,
Brugnato,
Savona und Noli,
Tortona, '
Ventimiglia;
Mailand mit den Suffragan-Bisthümern:
Bergamo,
Brescia,
Como,
Crema,
Cremona,
Lodi,
Mantua,
Pavia;
Turin mit den Suffragan-Bisthümern:
Acqui,
Alba,
Aosta,
Asti,
Cuneo,
Fossano,
Ivrea,
Mondovi,
Pinerolo,
Saluzzo,
Susa;
Vercelli mit den Suffragan-Bisthümern:
Alessandria,
Biella,
Pias IX. als Papst und als König. 11
162 Katholische Thätigkeit. Italien.
Casale,
Novara,
Vigevano;
Cagliari mit den Suifragan-Bisthümern :
Galtelli Nuovo,
Iglesias,
Ogliastra;
Oristano mit den Suffragan-Bisthümern :
Ares und Terralba;
Sassari mit den Suffragan-Bistkümem :
Alghero,
Bisarchio,
Bosa,
Ampuriase,
Tempio oder Ca stell aragonese.
Dem heiligen Stuhle unmittelbar untergeben ist das Bisthum:
Luni-Sarzana.
b) Toscana.
Uebereinkunft über kirchliche Angelegenheiten.
Mit dem Grossherzogthum Toscana, d. h. mit den kirchlichen Angelegen-
heiten desselben, beschäftigen sich die Acta nur einmal in der Allocution
Quibus luctuosissimis vom 5. September 1851, wo der Papst erwähnt, dass
er mit dem Grossherzog Leopold II. bis zum Abschluss eines Concordats,
welchem bald entgegengesehen werden dürfte, eine vorläufige Uebereinkunft
über einige Punkte getroffen habe, worin unter Anderem festgesetzt wurde,
dass die Bischöfe volle Freiheit in der Ausübung ihres heiligen Amtes haben,
gegen Bücher und Schriften, welche über religiöse Dinge handeln, ihre Censur
ausüben, die Gläubigen vom Lesen irreligiöser und unmoralischer Bücher ab-
halten und mit dem heiligen Stuhle frei verkehren dürfen und dass alle geist-
lichen und kirchlichen Sachen vor das kirchliche Gericht gehören sollen. Dann
spricht der Papst seine Freude aus , dass der Grossherzog seine Hilfe und
seinen Beistand zum Schutze der Religion und des Gottesdienstes und zur
Pflege der öffentlichen Sittlichkeit verheissen hat.
Die kirchliche Hierarchie in Toscana besteht aus den Kirchenpro-
vinzen :
Florenz mit den Suffragan-Bisthümern:
Colle,
Fiesole,
Modigliana,
Pistoja,
P r a 1 0 ,
Katholische Thätigkeit. Mittelitalien. 163
S. Miniato,
S. Sepolcro ;
Pisa mit den Suffragan-Bisthümern :
Livorno,
P e s c i a ,
Pontremoli,
Volterra;
Siena mit den Suflfragan-Bisthümern :
C h i u s a und P i e n z a ,
Grrosseto,
Mas sa Maritt im a,
Sovana und Pitigliano.
Dem heiligen Stuhl unmittelbar unterworfen sind :
das Erzbisthum Lucca und die Bisthümer :
Ar ezzo, ^
Cortona ,
Montälcino,
Monte pulciano. i
c) In Modena
besteht die kirchliche Hierarchie aus der einzigen Kirchenprovinz :
Modena mit den Suffragan-Bisthümern :
Carp i ,
Guastalla,
Massa di C arrara,
Reggio.
Ausserdem besteht in Modena die Erzabtei Nonantola.
d) In Parma
sind die Bisthümer:
Borgo S. Donnino,
Parma,
Piacenza, und
• e) auf der Insel Malta
die Bisthümer
Malta, mit dem Titel: Erzbischof von Rodi, und
Gozo dem heiligen Stuhle unmittelbar untergeben.
f) Neapel und Sicilien.
Den kirchlichen Angelegenheiten des Königreichs beider Sicilien sind
drei Actenstücke gewidmet.
11*
|ß4 Katliolische Thätigkeit. Neapel und Sicilieu,
1) Die Privilegien des Judex Monarchiae.
Durch das Breve Peculiarihus vom 2iS. Januar 1856 werden die cano-
nischen Befugnisse, welche Benedict XIII. dem Judex monarcMae und seinem
Gerichtshofe für das Königreich Sicilien jenseits des Pharus verliehen, be-
stätigt und neue Zugeständnisse in Bezug auf Dispense in Ehesachen und in
Bezug auf die Nichtigkeitserklärung von Ordensgelübten ertheilt.
2) Ermahnungen an den Episcopat.
In der Encyclica Cum nuper vom 20. Januar 1858 wird der Episcopat
des Königreiches beider Sicilien ermahnt, auf die rechte Erziehung der
Jugend und insbesondere auf die Bildung des Clerus sorgfältig bedacht zu
sein, bei der Ertheilung der Priesterweihe die nöthige Vorsicht zu beob-
achten, verderbliche Bücher ferne zu halten, die Pfarrer und die Ordens-
leute zur treuen Erfüllung ihrer Ordenspflichten anzuhalten, über die vor ihre
Gerichtshöfe gehörigen geistlichen Angelegenheiten zu erkennen und abzu-
urtheilen und Provinzialconcilien zu feiern.
3) Errichtung einer Cathedralkirche.
Endlich bezieht sich noch die Bulle ImperscrutabiU vom 22. April 1860
auf eine kirchliche Angelegenheit des Königreichs beider Sicilien. Durch
diese Bulle wird die Cathedralkirche von Barletta errichtet, welche mit der
Cathedralkirche von Trani vereinigt ward.
Im Königreich be ider Sici li en besteht die kirchliche Hierarchie
aus folgenden Kirchenprovinzen :
Acerenza und Matera mit den Suffragan-Bisthümern :
A n g 1 0 n a und T u r s i ,
Tricarico,
Yenosa;
Bari mit den Suffragan-Bisthümern:
Conversano,
Bitonto und Ruvo ;
Benevent mit den Suffragan-Bisthümern:
Alife,
Ariane,.
A s c 0 1 i und Cirignola,
Avelli n o ,
Boiano ,
Bovin 0,
Cerretto (Telese),
Larino,
Lucera,
S. Agata dei Goti,
Katholische Thätigkeit, Neapel und Sicilien. 165
S. Severo,
T e r m 0 1 i ;
Brindisi mit dem Suffragan-Bisthume :
0 s t u n i;
Capua mit den Suffragan-Bisthümern :
Cajazzo,
C alci und Teano ,
Caserta,
Isernia und Venafro,
Sessa;
Chieti mit dem Suffragan-Bisthume:
Vast o;
Conza mit den Suffragan-Bisthümern :
Campagna,
Lacedonia,
M u r 0 ,
S. Angelo dei Lombardi und Bisaccia;
Laneiano mit dem Suffragan-Bisthume:
Ortona;
Manfredonia mit dem Suffragan-Bisthume:
Viesti;
Neapel mit den Suffragan-Bisthümern:
Acerra,
Ischia,
Nola,
Pozzuoli;
Otranto mit den Suffragan-Bisthümern:
Gallipol li,
Lecce,
Ugento;
Reggio mit den Suffragan-Bisthümern:
Bova,
Cassano,
Catanzaro,
Cotron e,
Gerace,
Nicastro,
Oppido,
Sqailla ce,
Nicotera und Tropea;
Salerno mit den Suffragan-Bisthtimern :
Acerno,
166 Katholische Thätigkeit. Neapel und Sicilien.
Cappacio,
Vallo,
D iano,
Marsico,
No cera d ei Pagani,
Policastro ;
S. Severino mit dem Suffragan-Bisthume :
Cariati;
Sorrento mit dem Suffragan-Bisthume :
Castellamare;
Trani, Nazareth und Barletta mit den Suffragan-Bisthümern :
A n d r i a ,
Bisceglia;
Taranto mit den Suffragan-Bisthümern:
Castellaneta,
Oria und Uritana;
Messina mit den Suffragan-Bisthümer :
Lipari,
Nicosia,
Patti;
Monreale mit den Suffragan-Bisthümern:
Caltanisetta,
Girgenti;
Palermo mit den Suffragan-Bisthümern:
Cefalü,
Mazzara,
Trapani;
Siracusa mit den Suffragan-Bisthümern:
Caltagirone,
Noto,
Piazza.
Dem heiligen Stuhle unmittelbar unterworfen sind im Königreiche beider
Sicilien die
Erzbisthümer: Amalfi, Cosenza, Gaeta, RoSsano und Catania und die
Bisthümer: Aquila, Aquino, Sora und Pontecorvo , Atri und Penne,
Aversa, Foggia, Gravina und Montepeloso, Marsi, Mar-
sico Nuovo und Potenza, Melfi und Rapolla, Mileto, Mol-
fetta, Terlizzi und Giovinazzo, Monopoli, Nardo, S.Marco
und Bisignano, Sarno und Cava, Teramo, Trivento, Troi a,
Valve und Sulmona, Aci-reale.
Ausserdem gibt es im Königreiche beider Sicilien folgende dem heiligen
Stuhle unmittelbar untergebene Prälaturen :
Katholische Thätigkeit. Kirchenstaat. 167
die Archiprälatur: Altamura und Acquaviva,
die Prälatur: S. L ucia,
die Erzabtei: Monte Cassino ,
die Erzabtei: Monte Yergini,
das Archiraandriat : S. Salvatore di Messina,
die Erzabtei: SSm. Trinita della Cava.
g) Kirchenstaat.
1) Das CoUegium Sixtinum.
Durch die Constitution Decet Romanum Pontificem vom 23. Juni 1853
wurde das Collegium Sixtinum, welches von Sixtus V. an der Kapelle Ad
Sancta sanctorum gegründet worden war und dessen Einkünfte sich in dem
Laufe der Zeit so geschmälert hatten, dass die Obhut der Scalae sanctae
nur noch einigen Laieneremiten anvertraut werden konnte, für ewige Zeiten
unterdrückt und aus den Einkünften desselben ein jährlicher Fond von
100 Scudi gegründet zur Errichtung einer Caplauei, welcher die Obhut der
erwähnten Heiligthümer übertragen wurde. Später wurde die Obhut dieser
Heiligthümer der Congregation der unbeschuhten Cleriker vom Kreuz und
Leiden Jesu Christi übertragen.
2) Das Seminarium Pianum.
Durch die Bulle vom 28. Juni 1853 Cum romani wurde das Semina-
rium Pianum gegründet zur Erziehung von Clerikern aus allen Diöcesen des
Kirchenstaates und durch die Bulle Ad joiam doctamque vom 3. October
desselben Jahres die Studienordnung in dem erwähnten Seminar bestätigt.
3) Gründung eines Gymnasiums in Sinigaglia.
Durch die Bulle SenegolUae Urbis vom 30. August 1853 gründete Pius IX.
ein Gymnasium in Sinigaglia und übergab es den Jesuiten.
4) Gründung von Pfarreien in Sinigaglia.
Durch die im Jahre 1857 veröffentlichte Bulle vom 8. März 1851 wurden
in der Stadt Sinigaglia neue Pfarreien gegründet.
Die kirchliche Hierarchie im Kirchenstaate besteht aus den
Kircheuprovinzen :
Bologna mit den Suffragan-Bisthtimern : '
Faenza,
Imola;
Ferino mit den Suffragan-Bisthümern :
Macerata und Tolentino,
Montaldo,
Ripatransone,
S. Severino;
168 Katholische Thätigkeit. Kirchenstaat.
Ravenna mit den Suffragan-Bisthümern :
Bertinoro,
Cervia,
Cesena,
Comacchio,
Forli, '
Rimini,
Yarsina;
Urbino mit den Suffragan-Bisthümern :
Cagli und Pergola^
Fossombrone,
Montefeltro,
Pesaro,
Sinigaglia,
Urbania und S. Angelo in Vado.
Dem heiligen Stuhle unmittelbar unterworfen sind die
Erzbisthflmer: Camerino, Ferrara, Spoleto und die
Bisthttmer: Acquapendente, Alatri, Amelia, Anagni, Ancona
und Umana, Ascoli, Assisi, Bagnorea, Cittä di Castello,
Civita Castellana, Orte und Gallese, Cittä della Pieve,
Corneto und Civitavecchia, Fabriano und Matelica, Fano,
Ferentino, Foligno, Gubbio, Jesi, Montefiascone, Narni,
Nocera, Norcia, Orvieto, Osimo und Cingoli, Perugia,
Poggio Mirteto, Pontecorvo, Eecanati und Loreto, Rieti,
Segni, Sutri und Nepi, Terracina, Pipern o und Sezze, Terni,
Tivoli, Todi, Treia, Viterbo und Toscanella.
Ausserdem bestehen folgende dem heiligen Stuhle unmittelbar unterworfene
Erzabteien: S. Martino al monte Cimino, S. Paola fuori le mura
di Roma, Subiaco, SS. Vicenzo ed Anastasio alle Tre
Fontane.
m
I
Die Wirksamkeit Pius IX.
für die orientalische Kirche.
Eine besondere Aufmerksamkeit und Fürsorge hat Pius IX. auch den
Angelegenheiten der Kirchen des orientalischen Ritus zugewendet, wie dies
eine Reihe von Documenten in der uns vorliegenden Acta bezeigt. Obenan
stehen in dieser Beziehung die
Litterae ad Orientales
(In suprema Petri vom 6. Januar 1848),
worin Pius IX. die von der Kirche getrennten Bekenner des orientalischen
Ritus liebevoll zur Rückkehr in den Schooss der Kirche ermuntert und die
mit der Kirche vereinten Katholiken des orientalischen Ritus zum treuen Fest-
halten an der Union ermahnt. Dieses herrliche apostolische Schreiben beginnt
mit den Worten:
In Suprema Petri Apostoli Sede, meritis licet imparibus, disponente Domino
constituti et sollicitudine onerati omnium Ecclesiarum, respeximus inde ab exordio
Pontificatus Nostri in diversas Orientis acfinitimarum Regionum Nationes Christianas
cujuscumque ritits, quae non uno quidem ex capite peculiarem a Nohis curam exr
poscere videbantur. In Oriente enim Unigenitus Dei Filius propter nos homines
Homo /actus apparuit, et per vitam, mortem et resurrectionem suam opus humanae
Redemptionis perßcere dignatus est. In Oriente a divino eodem Redemptore, ac
subinde ab ejus Discipulis praedicatum initio est Evangelium lucis et pacis ; et
quamplurimae inclaruerunt Ecclesiae Apostolorum, qui illas instituerant, nomine
insiynes. Sed insequenti etiam tempore et longo plurium saeculorum intervallo floruere
in Orientalibus Nationibus Episcopi, Martyres, aliique sanctüate ac doctrina prae-
stantissimi viri, quos inter communi totius Orbis praeconio celebrantur Ignatius An-
tiochenus, Polycarpus ßmyrnensis, Gregorius Neocaesareensis, ejusdem nominis Nys-
170 Katholische Thätigkeit. Orientalische Kirche.
senus ac Nazianzenus, Aihanasius Älexandrinus, Basüius Caesar ensia, Joannes
Chrysostomus, bini Cyrilli, Hierosolymarius et Älexandrinus, Gregorius Armenus,
Ephraemus Syrus, Joannes Dama^cenus, nee non Slavorum Apostoli Cyrillus, et
Methodius: ut taceamtis porro de caetris prope innumeris, qui efftiso similiter pro
Christo sanguine, aut sapientibus scriptis, eximiaeque virtutis operibus nomina sua
perenni item posteritatis memoriae commendarunt. Pertinent quoque ad Orientis
laudem frequentissimi Episcoporum Conventus, praesertim vero Oecumenica vetustiora
Concilia ibidem celebrata, in quibus Romano Pontifice praeeunte Catholica fides
contra illius aetatis novatores vindicata fuit solemnique judicio roborata. Denique
posteriori etiam aevo, quamvis haud exigua Christianorum Orientalium pars a
communione Sanctae hujvs Sedis, atque adeo a Catholicae Ecclesiae unitate reces-
sisset et in Oriente ipso rerum summam obtinuerint gentes a Christiana Religione
alienare, nunquam tarnen defuere illic homines bene multi, qui, divinae gratiae auxilio
freti, suam vera Fide et Catholica unitate constantiam inter multiplices calamitates
et diuturna eorum praesertim temporum pericula comprobarunt.
.,Auf dem höchsten Stuhle des Apostels Petrus, obwohl ohne Unser
Verdienst durch die Fügung des Herrn sitzend, und mit der Fürsorge der
Kirche belastet, richteten Wir Unseren Blick schon im Anfang Unseres Pon-
tificats auf die verschiedenen christlichen Nationen des Orients und der an-
grenzenden Reiche jedes Ritus, welche aus mehr als einem Grunde Unsere
besondere l^ürsorge zu erheischen schienen, denn im Orient ist der wegen
uns Mensch gewordene eingeborne Sohn Gottes erschienen und hat sich ge-
würdigt, durch sein Leben, durch seinen Tod und seine Auferstehung das
Werk der menschlichen Erlösung zu vollenden. Im Orient wurde von dem-
selben göttlichen Erlöser und später von seinen Jüngern das Evangelium des
Lichtes und des Friedens zuerst gepredigt, und viele Kirchen der Apostel,
welche dieselben stifteten, verherrlichten ihn durch ihren berühmten Namen.
Aber auch in der Folgezeit und während des langen Zeitraumes mehrerer
Jahrhunderte blühten unter den orientalischen Nationen Bischöfe, Märtyrer
und andere durch Heiligkeit und Gelehrsamkeit hervorragende Männer, unter
welchen Ignatius von Antiochia, Polycarp von Smyrna, Gregor von Neo-
Caesarea, Gregor von Nyssa und Gregor von Nazianz, Athanasius von
Alexandrien, Basilius von Caesarea, Johannes Chrisostomus, die beiden Cyrillus
von Jerusalem und Alexandrien, Gregor der Armenier, Ephraem der Syrier,
Johannes von Damascus und die Slavenapostel Cyrillus und Methodius von
der ganzen Welt gepriesen und verherrlicht werden, von den beinahe zahllosen
anderen zu schweigen, welche in ähnlicher Weise für Christus ihr Blut ver-
gossen oder durch weise Schriften und durch ausgezeichnete Tugendwerke
ihre Namen dem unvergänglichen Andenken der Nachwelt überliefert haben.
Zum Lobe des Orients gereichen auch die sehr häufigen Zusammenkünfte der
Bischöfe, besonders aber die gefeierten öcumenischen Concilien, auf welchen
unter dem Vorsitze des römischen Papstes der katholische Glaube gegen die
Katholische Thätigkeit. Orientalische Kirche, 171
Neuerer jener Zeit vertheidigt und durch ein feierliches ürtheil bekräftigt
wurde. Endlich fehlte es auch in späteren Zeiten, obwohl kein geringer Theil
der orientalischen Christen von der Gemeinschaft mit diesem heiligen Stuhle
und damit auch von der Einheit der katholischen Kirche sich trennte und
im Orient selbst Völker, welche der christlichen Religion fremd sind, die
Oberhand erhielten, doch daselbst niemals an Männern, welche, durch die Hilfe
der göttlichen Gnade gestützt, ihre Standhaftigkeit im wahren Glauben und
in der katholischen Einheit unter vielfachen Leiden und fortwährenden Ge-
fahren besonders in diesen Zeiten bewiesen haben."
Dann erinnert der Papst an viele Patriarchen, Primaten, Erzbischöfe
und Bischöfe, welche sich grosse Verdienste um die Aufrechthaltung der ka-
tholischen Einheit erworben haben, und richtet hierauf seine Worte zunächst
an die katholischen Bischöfe, Geistlichen und Laien, welche in der Gemein-
schaft des geistlichen Stuhles verblieben oder später zu derselben zurück-
gekehrt sind. Obwohl er an mehrere derselben schon bald nach seiner Thron-
besteigung in Beantwortung ihrer Gratulationsschreiben geschrieben und die
Encyclica vom 9. November 1846, wie an alle Bischöfe der Welt, so auch
an sie gerichtet hatte
(Mission an den ottomanischen Hof und an die
orientalischen Kirchen),
will er doch die Gelegenheit der Sendung des Erzbischofs von Sida,
Inocenz Ferrieri, als Gesandten nach Constantinopel zum ottomanischen Hofe
benützen, um diesen besonderen Brief an die Orientalen zu schreiben und
ihnen mitzutheilen , dass dieser Gesandte beauftragt ist, die orientalischen
Katholiken dem Sultan auf das Wärmste zu empfehlen und nicht nur den in
Constantinopel anwesenden Bischöfen und Vornehmen der orientalischen Na-
tionen die Versicherung der besonderen Liebe des Papstes gegen sie zu über-
bringen, sondern bei seiner Rückreise gelegentlich auch andere Orte im Orient
im Namen des Papstes zu besuchen und zu begrtissen und ihnen dieses apo-
stolische Schreiben zu übergeben, aus welchem sie ersehen mögen, dass ihm
nichts mehr am Herzen liege, als um sie und um den Zustand der katholi-
schen Religion bei ihnen sich Verdienste zu erwerben. Der Papst bietet ihnen
dann seinen Beistand an zur geeigneten Ordnung einiger unerledigter Punkte
in Bezug auf die geistliche Regierung ihrer Nation und verspricht ihnen ins-
besondere
die unveränderte Aufrechthaltung ihrer Liturgien,
vor denen er eine hohe Achtung habe, obwohl sie in einigen Punkten von
der Liturgie der lateinischen Kirche abweichen. Diese Liturgien seien schon
bei seinen Vorgängern in hohem Ansehen gestanden, denn sie empfehlen sich
durch das ehrwürdige Alterthum ihres Ursprungs und sind in Sprachen ge-
172 Katholische Thätigkeit. Orientalische Kirche.
schrieben, welche die heiligen Väter und Apostel gebrauchten, und enthalten
herrliche und prächtige Ceremonien, durch welche die fromme Ehrfurcht der
Gläubigen gegen die göttlichen Geheimnisse genährt wird. Pius IX. erinnert
dann an die verschiedenen Documenta seiner Vorgänger, welche diese ihre
Achtungen vor den orientalischen Liturgien beweisen, sowie daran, dass die
orientalischen Priester, wenn sie in das Abendland kommen, nicht nur in den
lateinischen Kirchen nach dem Ritus ihrer eigenen Nation celebriren können,
sojidern dass auch an verschiedenen Orten, namentlich zu Rom, eigene Kir-
chen zu ihrem Gebrauche erbaut sind, dass es auch nicht an Klöstern des
orientalischen Ritus und an Häusern zur Aufnahme der Orientalen noch
an Collegien zur Erziehung der Söhne der Orientalen und zur Heranbildung
der Geistlichen gefehlt habe. Obwohl einige dieser Anstalten durch die Un-
gunst der neueren Zeit untergegangen, bestehen und bltihen einige derselben
heute noch.
Weiter erinnert der Papst an die Congregation Propoganda fide, welche
hauptsächlich die Bedürfnisse der Orientalen in's Auge fasst und an die neue
Gründung eines Vereines zur Pflege und Beförderung der katholischen Kirche
bei den Orientalen.
Ermahnungen an die Bischöfe.
Dann wendet sich der Papst speciell an die Bischöfe und geistlichen
Vorsteher jeden Ranges und ermahnt sie zur treuen Pflichterfüllung und zur
Erbauung ihrer Heerde durch Wort und Beispiel.
Ermahnungen an die Priester.
Gleiche Ermahnungen werden an die Priester und insbesondere an die
Seelsorger gerichtet. Hauptsächlich empfiehlt der Papst, die Zierde des Hauses
Gottes zu lieben, die Frömmigkeit des Volkes zu nähren, das Heilige heilig
zu verwalten und insbesondere die Unterweisung der Kinder in der christlichen
Lehre sich angelegen sein zu lassen. Auch mögen sie besonders eifrig dafür
sorgen, dass alle Gläubigen die Einheit des Geeistes im Bunde des Friedens be-
wahren und Gott dafür danken, dass sie in der katholischen Einheit der Einen
Kirche Christi geblieben oder zu derselben später zurückgekehrt sind, während
viele von ihren Landsleuten noch ausserhalb des Schafstalles Christi irren.
Aufforderung an die Getrennten.
Dann wendet sich der Papst mit einer herrlichen Anrede an die von der
Kirche getrennten Orientalen und beweist ihnen die Einheit der Kirche und
den Primat des Papstes, hauptsächlich aus den orientalischen Kirchenvätern.
Wir werden auf diesen Theil des apostolischen Schreibens weiter unten, wo
von der Thätigkeit Pius IX. in der Bestätigung, der Glaubenslehren die Rede
Katholische Thätigkeit. Orientalische Kirche. 173
ist, näher eingehen. Nachdem der Papst seine Beweisführung beendigt hat,
fährt er fort :
Juxta haec hortamur Vos atque ohtestamur, ut ahsque ulteriori mora redeatis
ad communionem Sanctae hujus Petri Sedis, in qua verae Christae Ecclesiae fun-
damentum esse, et Majorum vestrorum aliorumque veterum Fatrum traditio, et
quae antea commemoravimus Christi Domini verba in Sanctis Evangeliis relata
demonstrant. Nee enim fieri unquam poterit , ut in Unius Sanctae Catholicae et
Apostolicae Ecclesiae communione sint, qui divulsi esse voluerint a soliditate petrae,
super quam Ecclesia ipsa divinitus aedificata est Ac nulla sane ratio est, qua
Vos ab hoc ad veram Ecclesiam, Sanctaeque hujus Sedis communionem reditu ex-
cusare valeatis. Nostis enim, in rebus ad divinae religionis professionem spectan-
tibus nihil esse tam durum, quod pro Christi gloria, aeternaeque vitae retributione
non Sit perferendum. At vero ad Nos quod attinet testamur et conßrmamus, nihil
Nobis antiquius esse, quam ut Vos ad communionem nostram redeuntes nedum
riulla, quae durior videri possit, praescriptione affligamus, sed ex consfanti Sanctae
hujus Sedis instituto peramanter et paterna prorsus benignitate excipiamus. Itaque
non aliud Vobis imponimus oneris, quam haec necessaria: nimirum ut ad %mita-
tem reversi consentiatis Nobiscum in professione verae Fidei, quam Ecclesia Ca-
tholica tenet ac docet, et cum Ecclesia ipsa, supremaque hac Petri Sede commu-
nionem servetis.
„Darnach ermahnen und beschwören Wir Euch, dass Ihr ohne weiteren
Verzug zur Gemeinschaft mit diesem heiligen Stuhle Petri zurückkehrt, in
welchem das Fundament der wahren Kirche Christi ist, wie die Ue^erlieferung
Eurer Vorfahren und anderer alter Väter und die oben erwähnten Worte Christi
in den heil. Evangelien beweisen ; denn es konnte niemals geschehen, dass Die-
jenigen, welche von dem festen Felsen, auf dem die Kirche selbst von Gott
erbaut worden ist, losgerissen sein wollten, in der Gemeinschaft der Einen
heiligen und apostolischen Kirche waren.
„Und es gibt wahrlich keinen Grund, mit welchem Ihr Euch weigern
könntet, zu der wahren Kirche und der Gemeinschaft zu diesem heiligen Stuhle
zurückzukehren, denn Ihr wisset, dass in den Angelegenheiten, welche sich auf
das Bekenntniss der chirstlichen Eeligion beziehen, nichts so hart ist, was man
nicht zur Ehre Christi und um der Vergeltung des ewigen Lebens willen er-
tragen müsste. Und was Uns betrifft, so bezeugen und versichern Wir, dass
Uns nichts mehr am Herzen liegt, als Euch, wenn Ihr zur Gemeinschaft mit
Uns zurückkehrt, nicht nur mit keiner Vorschrift zu betrüben, welche Euch zu
hart scheinen könnte, sondern Euch nach der beständigen Uebung dieses heili-
gen Stuhles liebevoll und mit väterlicher Güte aufzunehmen. Darum legen Wir
' Euch keine andere Last auf, als das Nothwendige, nämlich dass Ihr, zu der
Einheit mit Uns zucückgekehrt, mit Uns in dem Bekenntnisse des wahren
Glaubens übereinstimmt, welchen die katholische Kirche festhält und lehrt, und
die Gemeinschaft mit der Kirche und dem obersten Stuhle Petri bewahrt."
174 Katholische Thätigkeit. Orientalische Kirche.
Hierauf gibt der Papst den getrennten Orientalen die Versicherung, dass
sie aus ihrem Kitus nur das werden zu beseitigen haben, was etwa seit der Zeit
der Trennung dem Glauben und der katholischen Einheit Widersprechendes sich
in denselben eingeschlichen haben wird, dass aber im Uebrigen ihre ehrwürdige
Liturgie unversehrt aufrecht erhalten bleiben soll. Auch verspricht der Papst
den zur Einheit zurückkehrenden Bischöfen und Priestern die Beibehaltung
ihres Ranges und ihrer Würde und die Verwendung derselben in der Seelsorge
unter ihren Landsleuten. Dann schliesst er das Schreiben mit folgenden Worten :
Utinam clementissimus Deus dare dignetur sermoni huic nostro vocem vir-
tvtis ; utinam studiis benedicat Fratrwm Füiorumque nostrorum, qui Nobiscum de
sdlute veairarum animarum solUciti sunt ; utinam ea humilitatem Nostram con-
solatione laetißcet, ut inter Orientales Christianos Catholicam unitatem restitutam
videamus, et in unitate ipsa itiovum habeamus suhsidium ad veram Christi Fidem
in gentibvs etiam a Christo alienis magis magisque propagandam. Nos quidem non
intermittimus id ipsum a Deo misericordiarum et luminum Patre per Unigenitum
suum Redemptorem nostrum in omni oratione et observatione supplicifer poscere ;
eumdemque in finem invocare patrocinium Beatissimae Deiparae Virginis et Sancto-
rum Äpostolorum, Martyrum, Patrum, quorum praedicatione sanguine virtutibus
et scriptis vera Christi Religio ' propagaia olim per Orientem et conservata est,
Desiderio autem desiderantes gratulari tandem de vestro reditu in Ecclesiae Ca-
tholicae gremium, Vobisque benedicere tamquam Fratribus Filiisque Nostris , inter ea
cunctos, qui modo in Oriente locisque conterminis sunt, Catholicos Patriarchas,
Primates, A^chiepiscopos, Episcopos, Clericos, Laicos iterata nostrae ßagrantissimae
caritatis testißcatione prosequimur, eisque omnibus Apostolicam benedictionem aman-
^tissime impertimur.
„Möchte doch der gütigste Gott dieser Unserer Ansprache die Stimme der
Kraft verleihen, möchte er die Bemühungen Unserer Brüder und Söhne segnen,
welche mit Uns für das Heil Euerer Seelen besorgt sind, möchte er Unsere
Niedrigkeit mit dem Tröste erfreuen, dass Wir unter den orientalischen Christen
die katholische Einheit wieder hergestellt sehen und in dieser Einheit ein neues
Hilfsmittel zur immer weiteren Ausbreitung des wahren Christenglaubens auch
unter den von Christus fernen Heiden besitzen. Wir hören nicht auf, den Gott
der Erbarmung und den Vater der Lichter durch seinen eingeborenen Sohn,
Unsern Erlöser in allem Gebet und Flehen darum zu bitten und zu demselben
Zwecke den Schutz der allerseligsten Jungfrau und Gottesgebärerin und der
heiligen Apostel, Märtyrer und Väter anzurufen, durch deren Predigt, Blut,
Tugenden und Schriften die wahre Religion Christi einst im Orient ausgebreitet
und erhalten wurde. Mit grösstem Verlangen sehnen Wir Uns aber, Uns endlich
zur Rückkehr in den Schoss der katholischen Kirche Glück wünschen und Euch
als Unsere Brüder und Söhne segnen zu können. Inzwischen bezeugen Wir allen
katholischen Patriarchen, Primaten, Erzbischöfen, Bischöfen, Clerikem und Laien,
welche gegenwärtig im Orient und den angrenzenden Ländern sind, wiederholt
Katholische Thätigkeit. Orientalische Kirche. 175
Unsere glühende Liebe und ertheilen Ihnen allen voll Liebe den apostolischen
Segen. "
Fürsorge für die ßuthenen in Russland.
Auch in der Allocution Probe noscitis vom 3. Juli 1848 und in der Bulle
Universalis Ecclesiae von demselben Tage, welche den Angelegenheiten der ka-
tholischen Kirche in ßussland, nämlich dem Abschlüsse des Concordats vom
Jahre 1847 und der neuen Eintheilung der Diöcesen gewidmet sind, beweist
Pius IX. seine Liebe zu den Katholiken des orientalischen Kitus durch die Für-
sorge, welche er für die religiösen Bedürfnisse derselben trifft und durch seine
Klagen über ihre bedauernswerthe Lage, welchen er die Versicherung beifügt,
er werde nichts unversucht lassen, um ihnen auf jede Weise zu Hilfe zu kommen,
und durch die Ermahnungen an die katholischen Kuthenen, standhaft an der
Einheit der katholischen Kirche festzuhalten, oder wenn sie von derselben los-
gerissen wären, zu ihr zurückzukehren.
Der Patriarch von Babylon.
Auch in der Allocution Gratum nobis vom 11. September 1848 bekundet
Pius IX. sein Wohlwollen für die orientalische Kirche, indem er die Bestäti-
gung des Patriarchen von Babylon für die katholischen Chaldäer (Josef Audu)
mit folgenden Worten einleitet:
Gratum Nobis est , Venerabiles Fratres, aliquid Vobis de orientali Ecdesia
posse nuntiare, quae quanto longioribus distal intervallis, tanto magis paternam Nostram
caritatem et Apostolicam sollicitudinem excitat ad illius statum cognoscendum et
prosperitatem procurandam.
„Es ist Uns angenehm, ehrwürdige Brüder, Euch etwas von der orienta-,
lischen Kirche melden zu können, welche Unsere väterliche Liebe und aposto-
lische Sorgfalt zur Erkennung ihrer Lage und Beförderung ihrer Wohlfahrt um
so mehr anregt, je weitere Zwischenräume sie von Uns trennen.
Fürsorge für die Kumänen in Oesterreich.
In der Allocution In Ap>ostolicae Sedis vom 19. September 1853 billigt
Pius IX. wiederholt den besonderen Eitus der orientalischen Kirche und spricht,
da er die Errichtung einer Kirchenprovinz orientalischen Eitus in Siebenbürgen
und im Temeser Banat anzeigt, mit folgenden Worten von seiner Sorgfalt für
die Orientalen und von dem Erfolge seines eben erwähnten apostolischen Schrei-
bens an dieselben vom 22. Januar 1848:
In Äpostolicae Sedis fastigio tamquam in arce et propugnaculo catholicae
fidei constituti Praedecessores Nostri Romani Pontißces, pro tradita sibi Divinitus
Ecclesiae universae gubernandae potestate, ad Orientalem quoque Ecclesiam paterna
studia converterunt , ac nihil unquam desiderari a se passi sunt, quod ad illam
vel tuendam vel juvandam pertinere posse videretur. Quantum porro industriae ac
176 Katholische Thätigkeit. Orientalische Kirche.
solertiae, quantum laboris impenderint, ut qui ex Orientalibus populis a Romana
Ecclesia fiinesto schismate dissiderent, ad eam boni volentesque sese adjungerent, et
cum supremo in terris pastore Romano Pontifice tamquam membra cum capite con-
sociarentur, non est cur fusius explicemus, Venerabiles Fratres ; explorata namque
Vobis res est, innumerisque testata historiae documentis. Ätque illustna haec pa-
tevnae sollicitiidinis exempla Nos aemulati, jam inde ab anno Pontificatus Nostri
secundo ad Orientales omnes Apostolicas dedimus Literas, quibus studiose illos ac
peramanter hortati sumus, ut ad Sanctae hujus Sedis communionem reverterentur
eique adhaerere ßrmiter vellent; ejusque conjunctionis necessitatem multis, gravissi-
misque evicimus argumentis, quae luce veritatis nitent, quidquid proferre contra ausi
fuerint sci'ipto quodam suo schismatici plures Episcopi, inveteratum iUud. contra
ApostoUcam Sedem a^erbitatis virus effundentes. Quod quideni scriptum ad redar-
guendos schibmaticorum error es ac pertinaciam eurabimus refutandum ; interea tarnen
pro illorum omnium salute coelestem Patrem laminum orare aique obsecrare non
desistemus , nihil scilicet remittentes de christiania charitcUe, quae patiens ac be-
nigna est.
„Auf der Höhe des apostolischen Stuhles, wie auf einer Burg und einem
Vorwerke des katholischen Glaubens stehend, haben Unsere Vorgänger die römi-
schen Päpste nach der ihnen von Gott übertragenen Gewalt die ganze Kirche
zu regieren, auch auf die orientalische Kirche ihre Fürsorge gewendet und nie
etwas von sich vergebens erwarten lassen, was zu ihrem Schutze oder zu ihrer
Hilfe gereichen zu können schien. Wie viel Fleiss und Sorgfalt, wie viele Mühe
sie anwendeten, damit Jene, welche aus den orientalischen Völkern von der
römischen Kirche durch das unheilvolle Schisma getrennt waren, sich gutwillig
wieder mit ihr vereinigten und mit dem obersten Hirten auf Erden, dem römi-
schen Papste, wie Glieder mit dem Haupte verbanden, brauchen Wir nicht aus-
führlicher darzuthun, ehrwürdige Brüder, denn die Sache ist Euch kundig und
durch zahllose Documente der Geschichte bezeugt. Und um diese ausgezeichneten
Beispiele dieser väterlichen Fürsorge nachzuahmen, haben Wir schon im zweiten
Jahre Unseres Pontificats an alle Orientalen ein apostolisches Schreiben gerichtet,
worin Wir sie eifrig und liebevoll ermahnt haben, zur Gemeinschaft dieses hei-
ligen Stuhles zurückzukehren und ihm fest anzuhängen. Und (Wir haben die
Nothwendigkeit dieser Vereinigung mit vielen und hochernsten Argumenten be-
wiesen , welche durch das Licht der Wahrheit glänzten , was auch mehrere
schismatische Bischöfe in einer gewissen Schrift dagegen vorzubringen wagten,
in welcher sie das veraltete Gift ihres bitteren Hasses gegen den apostolischen
Stuhl ausgössen. Wir werden dafür Sorge tragen, diese Schrift zur Abwehr
der Irrthümer und der Hartnäckigkeit der Schismatiker widerlegen zu lassen,
inzwischen wollen Wir aber nicht aufhören, für ihrer Aller Heil den himmli-
schen Vater zu bitten und anzuflehen, nichts von der christlichen Liebe nach-
lassend, welche geduldig und gütig ist."
Katholische Thätigkeit. Orientalische Kirche. 177
Encyclica an die Armenier.
Am 9. Februar 1854 richtete Pius IX. die Encyclica Neminem vestrum
an den Erzbischof-Primas, die Bischöfe, den gesammten Clerus und alle Gläu-
bigen der armenisch-katholischen Nation in der Kirchenprovinz von Constanti-
nopel. Der Papst erinnert zunächst an die väterliche Liebe, mit welcher die
Päpste von Alters her bemüht waren, die armenische Nation zu der katholi-
schen Einheit zurückzurufen, wie reiche Früchte ihre Bemühungen trugen, mit
welcher Freude sie zahlreiche Armenier in den Schooss der Kirche zurückkehren
sahen, wie standhaft viele armenische Katholiken in den traurigsten Zeiten mit
Gefahr ihres Lebens zur katholischen Einheit sich bekannten, wie gerne der
heilige Stuhl jederzeit ihren geistlichen Bedürfnissen zu Hülfe kam, wie er die
armenischen Priester der Kirchenprovinz Constantinopel zu der Zeit, als sich
noch keine Bischöfe dort aufhalten durften, zum Theil in Rom erziehen Hess,
wie er, sobald die Zeitverhältnisse es erlaubten, einen armenischen Bischof in
Constantinopel einsetzte und nachdem die armenischen Katholiken vom türki-
schen Sultan Religionsfreiheit erhielten, einen erzbischöflichen Primatial-Stuhl
in Constantinopel für sie errichtete und ihnen einen eigenen Erzbischof gab.
Dann erinnert Pius IX. an die Bemühungen seines Vorgängers Gregor XVI.
für die Ordnung jener Diöcesen und an seine eigene Fürsorge für das Wohl
der Armenier, welche er insbesondere gleich nach seiner Thronbesteigung durch
die Sendung des Erzbischofes von Sida an den Sultan bewiesen habe. Auf den
Bericht dieses Gesandten über den Zustand der armenischen Kirche habe die
Congregation Propaganda fide mehrere von ihm bestätigte Decrete erlassen,
durch welche unter andern die sogenannte connationale Gesellschaft verboten
wurde und er selbst habe fünf Bischöfe armenischen Eitus eingesetzt, unter
welche ein grosser Theil der alten und umfassenden Diöcese von Constantinopel
vertheilt wurde. Dann fährt er fort :
Non sine maximo animi Nostri dolore novimus, perniciosus animorum dis-
sensiones in vestram Nationem ab inimico homine jamdiu inductas ita magis in
dies invalescere, ut minime deessent, qui ad ejusmodi dissensiones fovendas vel
ipsa praetexerent consilia, quihus haec Apostolica Sedes vestram Nationem juvare
vel maxime optabat. Quae nunquam satis deploranda aniinorum discordia graviter
exarsitj ubi utraque dissidentium pars scriptis in vulgis editis de religiosis Nationis
quaestionibus palam publiceque disserere ac disceptare coepit; quae quidem scripta
fuere vicissim exarata hostilibus praesertim asperrimisque verbis atque sententiis,
quae a christiana caritate omnino abhorrent, et iis plane adversantur, quae ad
mutuam concordiam tuendam requiruntur , atque in lucem prodierunt inscia, et
invita hac Apostolica Sede, quemadmodum per iteratas ejusdem Nostrae Congrega-
tionis literas declarandum esse voluimus. Quisque vestrum noscit quae exinde scan-
dala evenerunt non sine levi vestrae Nationis damno, et quo studio Nos, nulla inter-
posita mora omnem Nostram operam impendere properavimus, ut omnes a Vobis
amoverentur contentiones earumque germina radicitus extirparentur.
Pius IX, als Papst und als König. 12
178 Katholische Thätigkeit. Orientalische Kirche.
„Nicht ohne den grössten Schmerz Unseres Herzens haben Wir er-
fahren, dass die verderblichen Spaltungen der Gemüther, welche der böse
Feind schon lange in Eure Nation eingeführt hat, von Tag zu Tag kräftiger
werden, so dass es sogar Leute gibt, welche zur Nährung dieser Spaltungen
selbst die Rathschläge zum Vorwand nehmen, mit welchen dieser apostolische
Stuhl Eurer Nation so sehr zu helfen wünschet. Diese nie genug zu be-
klagende Zwietracht der Gemüther entbrannte heftig, als beide streitenden
Theile durch öffentlich herausgegebene Schriften, öffentlich und vor Allen
über die religiösen Fragen der Nation zu verhandeln und zu streiten be-
gannen, denn diese Schriften enthielten beiderseits feindselige und harte
Worte und Aussprüche, welche durchaus gegen die christliche Liebe Verstössen
und dem, was zur Haltung der gegenseitigen Eintracht erfordert wird,
geradezu widersprechen, und sie erschienen ohne Wissen und Willen dieses
apostolischen Stuhles, wie Wir durch wiederholte Schreiben Unserer erwähnten
Congregation erklären Hessen. Jeder von Euch weiss, welche Aergernisse zum
nicht geringen Nachtheile Eurer Nation daraus hervorgehen und mit welchem
Eifer Wir unverzüglich all' Unser Bemühen darauf zu richten eilten, alle
Spaltungen und Streitigkeiten von Euch zu entfernen und ihre Keime mit
der Wurzel auszurotten."
Sodann erwähnt der Papst, wie dieser sein Schritt den erwünschten
Erfolg hatte, da ihr Erzbischof und der Erzbischof von Petra, apostolischer
Vicar des lateinischen Ritus, nach Rom kamen und dort eine Uebereinkunft
schlössen, welche sie auch veröffentlichten. Leider sei diese Uebereinkunft
zum Schaden der armenischen Nation ohne Frucht geblieben, die Streitig-
keiten haben fortgedauert und der Papst habe daher, sowohl die alten wie
die neuen Streitfragen der armenischen Nation in verschiedenen Sitzungen
der Congregation Pro^praganda fide prüfen lassen und einer dieser Sitzungen
selbst beigewohnt und alles angeordnet, was die Ruhe und die Wohlfahrt
der armenischen Nation befördern konnte; dann heisst es wörtlich:
Qua propter noscentes vestrae Nationis damna vel maxime aucta fuisse ex
commemoratis scriptis in vulgus editis, eadem praecipua scripta, peculiari adhibito
examine, prohibenda ac damnanda mandavimus, veluti etiam vehementer improba-
mus alia omnia, quae ad hoc ideni negotium pertinent, quaeque vel ante, vel post
damnata illa scripta in lucem prodier e , ac sive armenio , sive armenio vulgaH,
sive italico, sive gallico, sive quovis alio idiomate sint exarata, cum mviuum prae^
sertim odium prae ne ferant christianae caritati omnino adversum.
„Darum, da Wir wissen, dass die Schäden Eurer Nation durch die
erwähnten öffentlich herausgegebenen Schriften am meisten vermehrt worden
sind, haben Wir nach einer besonderen Prüfung die hauptsächlichsten dieser
Schriften zu verbieten und zu verdammen verordnet, wie Wir auch alle an-
deren auf dieselbe Angelegenheit bezüglichen Schriften, welche theils vor,
theils nach jenen verurtheilten Schriften erschienen sind, mögen sie nun in
Katholische Thätigkeit. Orientalische Kirche. I79
armenischer oder in vulgär armenischer, oder in italienischer oder in irgend
einer anderen Sprache verfasst sein, höchlichst missbilligen, da sie namentlich
einen gegenseitigen, der christlichen Liebe widersprechenden Hass zur
Schau tragen."
Hierauf erwähnt der Papst, wie er bemüht war, für die rechte und
sorgfältige Erziehung des Clerus im Seminar von Constantinopel und für die
gute Zucht der Ordensfamilien vorzusehen. Um die Zweifel zu beseitigen,
welche über die Eechtgläubigkeit der Mechitaristen in Venedig entstanden
seien, haben diese ein vollkommen genügendes Glaubensbekenntniss an ihn
eingesendet, auch habe er noch andere Vorsorge getroffen, um jede Be-
sorgniss in Bezug auf die CoUegien zu beseitigen, in welchen die erwähnten
Mönche die armenische Jugend bilden. Alles das beweise zur Genüge seine
Sorgfalt und Mühe für die Armenier. Der Papst ermahnt sie sodann zur
Liebe und Eintracht und zur Vermeidung aller Streitigkeiten, durch welche
so viel Unglück über sie gekommen sei. Die Bischöfe von der Kirchenprovinz
Constantinopel werden sodann ermahnt, durch Wort und Beispiel Eintracht,
Liebe und Friede unter ihren Gläubigen zu befördern und alle Pflichten
ihres Hirtenamtes gewissenhaft zu erfüllen. Dann erfolgen ähnliche Ermah-
nungen an den Welt- und Ordensclerus und an alle Gläubigen und insbesondere
an die Vornehmsten, auf dass sie durch ihr gutes Beispiel den Uebrigen vor-
angehen. Sodann erklärt der Papst, so löblich der auch von dem heiligen
Stuhle getheilte Wunsch sei, dass die schismatischen Katholiken zur Einheit
zurückkehren, so könne er doch nicht das Verhalten Jener billigen, qui as-
peris, durisque modis cum veatrae Nationis schismaticis agere soleni, nee debitam
eorum rationem habent, verum etiam vehementer et omnino illos improbare, qui non
amore et benevolentia, sed asperitate ac severitate eos etiam prosequntur, qui a
funesto schismate ad catholicam unitatem sunt conversi, welche auf rauhe und
harte Weise mit den Schismatikern ihrer Nation zu verfahren pflegen, und
nicht die gehörige Rücksicht auf sie nehmen, und er müsse auch Jene ernstlich
tadeln, welche die vom traurigen Schisma zur katholischen Einheit Bekehrten
nicht mit Liebe und Wohlwollen, sondern mit Härte und Strenge behandeln.
Ebensowenig, fährt der Papst fort, könne er aber es dulden, dass Einige
unter dem Vorwande der Beförderung der katholischen Union das Bestreben
des heiligen Stuhles für die Aufrechterhaltung des orientalischen Ritus miss-
brauchen und Alles so halten wollen, wie es von den Schismatikern gehalten
wird, und darum auch einige Gebräuche abschaffen möchten, welche mit
Recht eingeführt wurden, um auf eine feierliche Weise zu zeigen, wie sehr
die katholischen Armenier das Schisma verabscheuen und wie fest sie der
katholischen Einheit anhängen. Schliesslich empfiehlt der Papst Friede und
Eintracht und fährt dann fort:
Ut autem tarn salutaris et exoptata tranquillitas a Vobis facilius possit
obtinerif hisce Literis perpetuum et absohdum silentium imponimus super praeteritis
12*
180 Katholische Thätigkeit. Orientalische Kirche.
quaestionibns et controversiis atque omnino vetamus omnem reclamationem et ser-
monem qui inter fideles Armenios pacem turbare possit itemque expresse et severe
prohibemus, haeretici vel schismatici notam Ulis innrere, qui cum hac Apostolica
Sede communionem et gratiam habent. Si qui enim extiterint, quod nunquam fu-
turum conftdimus, qui haud rede agant vel suspiciones ingerant, debita ratione
erit providendum, atque in primis res Jiuic Apostolicae Sedi erit exponenda cum
opportunis et canonicis documentis. Quapropter post ejusmodi Nostra monita et
declarationem, omnes cujusque classis et ordinis perturbatores in posterum gravis-
simae culpae rei erunt, nee poterunt ullo modo et praetextu se excusare, ne debita
erga ipsos adhibeatur severitas.
„Damit aber die so heilsame und erwünschte Ruhe von Euch um so
leichter erlangt werden kann, legen Wir Euch durch dieses Schreiben ein ewi-
ges und absolutes Stillschweigen über die früheren Streitfragen auf und ver-
bieten durchaus jeSe Beschwerde und Eede, welche den Frieden unter den
gläubigen Armeniern stören könnte, und in Gleichem verbieten Wir ausdrücklich
und strenge , jene , welche die Gnade und Gemeinschaft dieses apostolischen
Stuhles haben, mit den Namen von Haeretikern und Schismatikern zu brand-
marken, denn wenn es einige geben sollte, was hoffentlich nicht geschehen wird,
welche nicht recht handeln oder Verdacht erwecken, wird man in gebührender
Weise Vorsorgen und vor allem die Sache diesem apostolischen Stuhle mit ange-
messenen und canonischen Documenten darlegen. Darum werden nach diesen
Unseren Ermahnungen und Erklärungen alle Friedensstörer jeden Ranges und
Standes künftig die schwerste Schuld auf sich laden und sich auf keine Weise
und unter keinem Verwände davor schützen können , dass die gebührende
Strenge gegen sie angewendet werde."
Gebet und Segenswünsche und die Ertheilung des apostolisclien Segens
bilden wie gewöhnlich den Schluss der Encyclica.
In der Allocution Antiochena Sedes vom 16. Juni 1856 bestätigte Pius IX.
die Wahl des bisherigen Bischofes von Ptolemais, Clemens Bahus, zum Patriar-
chen der griechischen Melcbiten.
An die Rumänen in Oesterreich.
In dem Breve Verbis exprimere vom 15. August 1859 an den Erzbischof
von Fogaras und sfeine Suffragan-Bischöfe spricht Pius IX. seine Freude aus
über den Inhalt des Berichtes, welchen der apostolische Nuntius Antonio de Luca,
Erzbischof von Tarsus, über die Anhänglichkeit der erwähnten Bischöfe an den
heiligen Stuhl und an den katholischen Glauben an ihn erstattet hatte, und
fordert sie auf, die Gläubigen ihrer Diöcesen immer mehr in der katholischen
Lehre zu befestigen und ihnen insbesondere die Lehre der Kirche über das
heilige Sakrament der Ehe und die
I
Katholische Thätigkeit. Orientalische Kirche. |g]^
Unauflöslichkeit des Ehebandes
einzuschärfen und sorgfältig darüber zu wachen, dass der in ihren DiÖcesen da
und dort sich einschleichende Irrthum , als könne das Eheband wegen Ehe-
bruch aufgelöst werden, mit der Wurzel ausgerottet werde ; dann fährt er fort :
Äc pro vestra sapientia probe inteUigitis, Venerabiles Fratres , in tanti mo-
menti re omnes cujusque generis difficuUates, si forte ohjiciantur esse omnino in
omni patientia et doctrina vincendas , cum agatur de catholica veritate divinitus
revelata, quam omnes catholicae Ecclesiae filii firmiter proßteri ae servare tenen-
tur. Quare iis omnibus, qui hujusmodi difficuUates Vobis forsitan afferre voluerint,
pro episcopali vestra soUicitudine, zelo ac scientia catholicae Ecclesiae de hac re
doctrinam clare aperteque exponite, explicate, inculcate ac simul ostendite, difficul-
tates ipsas nullo modo contra catholicam hanc veritatem admitti, eique opponi nun-
quam posse. Insuper in illorum memoriam sedulo revocate , eorum majores cum hujus
Romanae Ecclesiae unionem sincere amplexi sunt . non solum admisisse quatuor
notissima puncta in Concilio Florentino definita, verum etiam declaravisse, se ad-
mittere, proßteri ac credere, quae eadem Romana Catholica Ecclesia admittit pro-
ßtetur et credit. Nee cessetis unquam, Venerabiles Fratres, omni studio ecclesiasticos
vestrarum Dioecesium homines , ac praesertim Parochos monere et exhortari , ut
hanc catholicae Ecclesiae de matrimonio doctrinam ßdelibus assidue diligenterque
explicentf evolvant et in illorum animis alte deßgant.
„Und in Euerer Weisheit sehet Ihr wohl ein, ehrwürdige Brüder, dass
in einer so hochwichtigen Angelegenheit alle Schwierigkeiten jeder Art, welche
etwa Euch entgegentreten könnten, durchaus in aller Geduld und mit Beleh-
rung besiegt werden müssen, da es sich um die von Gott geoffenbarte katho-
lische Wahrheit handelt , welche alle Kinder der katholischen Kirche fest be-
kennen und beobachten müssen. Darum müsst Ihr allen , welche Euch etwa
solche Schwierigkeiten bereiten wollen, nach Eurer bischöflichen Sorgfalt, Eifer
und Wissenschaft die Lehre der katholischen Kirche über diesen Punkt aus-
einandersetzen, erklären und einschärfen und zugleich zeigen, dass diese
Schwierigkeiten auf keine Weise gegen diese katholische Wahrheit zugelassen
und ihr je entgegengehalten werden können. Insbesondere rufet fleissig in ihr
Gedächtniss zurück, dass ihre Vorfahren, da sie die Union mit der römischen
Kirche aufrichtig umfassten, nicht blos die vier wohlbekannten auf dem Con-
cil von Florenz festgesetzten Punkte annahmen, sondern auch erklärt haben, dass
sie alles, was die römisch - katholische Kirche annimmt , bekennt und glaubt,
ebenfalls annehmen, bekennen und glauben. Höret auch niemals auf, ehrwürdige
Brüder, mit allem Eifer die Geistlichen Eurer Diöcesen und insbesondere die
Pfarrer zu erinnern und zu ermahnen , dass sie diese Lehre der katholischen
Kirche über die Ehe den Gläubigen fleissig erklären und entwickeln und tief
in ihre Herzen einprägen."
Dann werden die Bischöfe ermahnt, den Eifer der Geistlichen täglich mehr
zu entflammen, damit sie, ihres Berufes eingedenk, die Pflichten desselben treu
182 Katholische Thätigkeit. Orientalische Kirche.
erfüllen und namentlich die heilige katholische Union bewahren und befördern,
und ertheilt ihnen schliesslich den apostolischen Segen.
Au die Maroniten in Syrien.
Am 26. Juli 1860 richtete Pius IX. das Breve Ex vestris an den Pa-
triarchen der Maroniten in Antiochien und an die andern sieben Bischöfe in
seinem Patriarchat und beklagte in demselben die grausamen Verfolgungen,
deren Opfer die maronitischen Christen von Seiten ihrer Feinde, der Drusen,
geworden waren. Wir konmien auf dieses Breve weiter unten zurück, wenn
wir von der Thätigkeit des Papstes als Vater der Christenheit sprechen. Auch
in der Allocution Multis gravihusque vom 17. December 1860 ist der bedräng-
ten Lage der Maroniten in Syrien eine Stelle gewidmet ; sie lautet wie folgt :
Neque minus Nos tangit ac movet miserrima Christianorum per Syriam con-
ditiOf qui licet a crudelissimae caedis perpessione quieverint, assiduo turbantur metu
ne compressus tantisper militaribus Europae copiis inßdelium impetus in rapinas
iterum caedesque furentius erumpat. IllortMn Nos relevandis infortuniis si minue
paternis desideriis parem, aliquam tarnen pro angustis Nostris rebus pecuniae par-
tem transmittendam curavimus, quam offerre Nobis nunquam intermisit pia Catho-
licarum gentium liberalitas. Quarum etiam non sine laude commemoratum volumus
egregium charitaiis exemplum in recreandis subsidiorum largitate afflictis per Sy-
riam fidelibus ; atque adeo maximopere laetamur, nunquam languescere in Ecclesia
virtutem illam, quam divinus Reparator praecipuum esse signum voluit Christianae
Rdigionis.
„Und nicht weniger rührt und bewegt Uns die bejammernswerthe Lage
der Christen in Sjrien, welche, obwohl die grausame Niedermetzelung nach-
gelassen hat, doch von beständiger Furcht beunruhigt werden, die durch die
europäischen Truppen etwas in Zaum gehaltene Wuth der Ungläubigen werde
wieder heftiger in Raub und Mord ausbrechen. Zur Linderung ihres Unglücks
haben Wir eine kleine, zwar nicht Unseren väterlichen Wünschen, wohl aber Un-
serer bedrängten Lage entsprechende Geldsumme, als Antheil der Gaben über-
senden lassen, welche die fromme Freigebigkeit der katholischen Völker Uns
fortwährend dargeboten hat. Auch das herrliche Beispiel ihrer Liebe bei der
Tröstung der bedrängten Gläubigen in Syrien durch reichliche Beisteuer,
wollen Wir nicht ohne rühmliche Erwähnung lassen und so freuen Wir Uns
gar sehr, dass jene Tugend in der Kirche niemals ermattet, von welcher der
göttliche Erlöser wollte, dass sie das hauptsächlichste Zeichen der christli-
chen Religion sei."
Errichtung einer neuen Congregation für die Orientalen.
Am 6. Januar 1862 erliess Pius IX. das bereits oben erwähnte Breve
Romani pontißces, durch welches er eine neue Congregation für die Angelegen-
heiten der orientalischen Kirche gründete und am 7. April desselben Jahres
Katholische Thätigkeit. Orientalische Kirche. 183
zeigte er in der Encyclica Amantisdmus an alle Patriarchen, Erzbischöfe und
Bischöfe der Kirchen orientalischen Ritus, denselben die Gründung der er-
wähnten Congregation an. Auf beide Actenstücke sind wir bereits weiter oben
näher eingegangen, jedoch ist aus dem zuerst genannten Actenstücke hier
noch zu erwähnen, dass der Papst wiederholt sich mit den orientalischen
Liturgien beschäftigt, indem er erklärt, dass die Verschiedenheit der Liturgien
und Riten recht wohl neben der Einheit des Glaubens bestehen könne und
dann fortfährt:
Hinc ipsi Decessores Nostri non solum in animo numquam habuere orien-
tales gentes ad ritum latinum ducere, verum etiam, quoties opportunum esse exis-
timarunt, luculentissimis verhis clare aperteque declararunt, se nolle proprios Orien-
talium Ecclesiarum Htus, utpote venerabili suae orginis antiquitate et Sandorum
Patrum auctoritate commendatos destruere vel immutare, sed unice velle, ne quid in
ritus ipsos forsitan indu^eretur, quod fidei catholicae adversetur, vel periculum ge-
neret animarum, vel ecclesiasticae deroget honestati, quemadmodum immortalis me-
moriae Benedictus XIV. Decessor Noster copiose demonstravit suis Encyclicis Lit-
teris ad orientales Missionarios die 16. Julii anno 1755 datis, quarum initium
„Alla^ae sunt.^^ Quod si orientales ritus alicujus arhitrio aliquando immutati fuerint,
id nunquam Apöstolicae huic Sedi est tribuendum.
„Darum hatten diese Unsere Vorgänger nicht nur niemals die Absicht
die orientalischen Völker zum lateinischen Ritus zu führen, sondern sie haben
auch so oft sie es für passend hielten mit den deutlichsten Worten klar und
offen erklärt, sie wollen die eigenen Riten der orientalischen Kirche, da sich
dieselben durch das ehrwürdige Alter ihres Ursprungs und durch die Autorität
der heiligen Väter empfehlen, weder abschaffen noch abändern, sondern sie
wollen einzig und allein, dass nicht etwa in jene Riten etwas eingeführt werde,
was dem katholischen Glauben widersprechen oder Gefahr für die Seelen er-
zeugen oder der kirchlichen Ehrbarkeit schaden würde, wie Unser Vorgänger
Benedict XIV. unsterblichen Andenkens in seiner Encyclica an die orienta-
lischen Missionäre vom 16. Juli 1755, welche jnit den Worten beginnt ylZZa^ae
sunt hinreichend dargethan hat. Wenn die orientalischen Riten durch irgend
jemandes Willkühr einmal geändert wurden, so ist das nie diesem apostoli-
schem Stuhle zuzuschreiben."
Aus dem zweiten Actenstücke ist zu erwähnen, dass der Papst die Bi-
schöfe beauftragt, der neugegründeten Congregation über den Zustand ihrer
Diöcesen zu berichten; dann fährt er fort:
Srnnma certe erit Nostra consolatio, sl quisque Vestrum, Venerabiles Fratres,
omnes suae propriae Dioecesis res sedulo ad nos referens signißcaverit, quot fideles
m ipsa versentur Dioecesi, quot sint ecclesioMici viri, qui proprii ministerii munia
obeuntes ipsis fidelibus adsistant, quae eorundem ßdelium agendi ratio, tum quoad
fidem, tum quoad morum honestatem, qua doctrina clerus sit praeditus, quaeque
ipsius cleri educatio, et quomodo populus ad pietatem morumque probitatem quo-
184 Katholische Thätigkeit. Orientalische Kirche.
tidie magis conformari et excitari queat. Optamus etiam summopere agnoscere
qualis sit vestrarum scJiolarum conditio, et qua frequentia illas iuventus adire soleat.
„Sehr gross wird gewiss Unser Trost sein, wenn jeder von Euch, ehr-
würdige Brüder, alle Angelegenheiten seiner eigenen Diöcese fleissig an Uns
berichtet und Uns anzeigt, wie viele Gläubige in dieser Diöcese wohnen, wie
viele Geistliche in der Ausübung Eures Amtes Euch daselbst beistehen, wie sich die
Gläubigen sowohl in Bezug auf den Glauben als auf die Ehrbarkeit der Sitten
betragen, welche Gelehrsamkeit der Clerus besitze, wie die Erziehung des Clerus
beschaffen sei, wie das Volk in unserer heiligen Eeligion und in der Sitten-
zucht unterwiesen werde und auf welche Art das Volk täglich mehr zur Fröm-
migkeit und zur Ehrbarkeit der Sitten gebildet und aufgemuntert werden kann.
Wir wünschen auch gar sehr zu erfahren, welches die Lage Eurer Schulen
ist und in welcher Anzahl die Jugend dieselben zu besuchen pflegt."
Nachdem er hierauf die Wichtigkeit der religiösen Erziehung der Jugend
hervorgehoben, sagt er weiter:
Neque omittatis Nobis manifestare si libris indigeatis, ac simul exponere
qui potisbimum lihri ex vestra sententia et cleri doctrinae curandae, et populi in-
stitutioni promovendae, et acathoUcorum placitis confvtandis, et fidelium pietati fo~
vendae magis opportuni esse possint. Insuper cum acceperimus, in aliquibus locis
liturgicos ac rituales adhiberi libros, in quos vel aliquis irrepsit error, vel ali-
qua ad arbitrium invecta immutatio, Vestrum erit Nobis patefacere qui libri apud
Vos adhibeantur, itemque dicere, si hujusmodi libri aliquo tempore fuerint ab hac
Sancta Sede approbati, vel si ex vestro judicio errores corngendos contineant,
atque etiam si quae dubia dirimenda habeatis, vel adsint abusiones tollendae. Atque
etiam praecipue expetimus a Vobis accipere quos in Vestris Dioecesibus progressus
habeat sancta catholica unio, quae impedimenta eidem obstent, quibusque opportuni-
oHbus modis hujusmodi impedimenta amoveri possint, ut ipsa unio magis in
dies promoveatur et augeatur.
„Unterlasset auch nicht. Uns bekannt zu geben, wenn Ihr Bücher be-
dürft, und Uns mitzutheilen, welche Bücher nach Eurer Ansicht hauptsächlich
zur Pflege der Gelehrsamkeit des Clerus, zur Beförderung des Volksunterrichts,
zur Widerlegung der Behauptungen der Akatholiken und zur Pflege der Fröm-
migkeit unter den Gläubigen am geeignetsten sein könnten. Da Wir überdies
erfahren haben, dass an einigen Orten liturgische und Eitualbücher in Gebrauch
seien, in welche sich entweder ein Irrthum eingeschlichen oder eine willkür-
liche Veränderung eingeführt wurde, wird es Eure Aufgabe sein, Uns bekannt
zu geben, welche Bücher bei Euch in Gebrauch sind, und ebenso Uns zu sa-
gen, ob diese Bücher zu irgend einer Zeit von diesem heiligen Stuhle approbirt
waren, oder ob sie nach Eurem Urtheile Irrthümer enthalten, welche verbessert
werden müssen, und ganz besonders erbitten Wir Uns von Euch zu erfahren,
welche Fortschritte in Euren Diöcesen die heilige katholische Union macht,
welche Hindernisse ihr entgegenstehen und durch welche passende Mittel diese
Katholische Thätigkeit. Orientalische Kirche. 185
Hindernisse beseitigt werden können, damit die Union von Tag zu Tag mehr
befördert und ausgebreitet werde.
Für das Kirchenregiment unter den Orientalen bestehen, abgesehen von
den Kirchenprovinzen orientalischen Eitus in Oesterreich, welche weiter oben
angeführt wurden, folgende Patriarchate, Erzbisthümer und Bisthümer:
Armenisclier Ritus.
Patriarchat: Cilicia.
Erzbisthümer: Adana, Aleppo, Alessandria, Caesarea, Diarbekir,
Jerusalem, Marase, Mardin, Melitene oder Malatia, To-
kat, Sebaste.
Primatial - Erzbisthum : Constantinopel.
Bisthümer: Ancira, Artuin, Bursa, Erzerum, Trebisonda, His-
pahan.
Kophtischer Ritus.
Egyptische Kophten.
Die Katholiken dieses Ritus haben keine feste Hierarchie und unterstehen
einem apostolischen Vicare desselben Ritus.
Aethiopische oder Abissinische Kophten.
Auch unter diesen Katholiken gibt es keine feste Hierarchie, sie stehen
unter Jurisdiction eines lateinischen apostolischen Vicars, welcher in Abissinien
seinen Sitz hat und eines andern, welcher seinen Sitz unter den Gallas hat.
Griechischer Ritus.
Griechisch -melchitischer Ritus.
Patriarchat : Antiochien.
Erzbisthümer: Damascus, Amesus, Tirus.
Bisthümer: Aleppo, Berito oder Bairut, Bosra, Eliopoli oder Bal-
bek, Farzul oder Zaala, Jerusalem, Hauran, Sidone oder
S a i d a.
Griechisch -bulgarischer Ritus.
Auch die Katholiken dieses Ritus haben keine feste Hierarchie, sondern
sind den lateinischen apostolischen Yicaren der Orte empfohlen, wo solche ihren
Sitz haben.
Syrischer Ritus.
Syrisch.
Patriarchat: Antiochia.
Erzbisthümer: Babylon, Damascus, Diarbekir.
186 Katholische Thätigkeit. Orientalische Kirche.
Bisthflmer: Aleppo, Alessandria, Berito oder Bairut, Emesns, Ke-
riathim oder Nebk, Madiat, Mardin, Mossul.
Syrisch-chaidäisch.
Patriarchat : Babylonia.
Erzbisthümer: Amadia, Diarbekir.
Bisthümer: Gezira, Kerkurk, Mardin, Mossul, Salmas, Sehanan,
Seert, Zaku.
Syrisch-maronitisch .
Patriarchat: Antiochia.
Erzbisthum : Damascus.
Bisthümer: Aleppo, Berito oder Bairut, Cipro, Eliopoli oder Balbek,
Gibail und Botri, Tripoli.
Katholische Thätigkeit dem Objecte nach.
Die oberste Hirtenthätigkeit des Papstes ist katholisch 2) dem Ob-
jecte nach, denn sie umfasst alle Ordnungen und Gegenstände.
A. Apostolische Thätigkeit
(im engeren Sinne).
In dieser Eichtung verweisen wir auf die Actenstücke, von welchen weiter
oben unter Ostindien und China die Eede war, und auf die Paragraphe 21
resp. 22 der amerikanischen Concordate, welche die Unterstützungen der dorti-
gen Eegierungen für die Ausbreitung des Glaubens und die Bekehrung der
Ungläubigen sowie für die Wirksamkeit der apostolischen Missionäre stipuliren.
Auch ist unter dieser Eubrik zu erwähnen, dass Pins IX. 63 aposto-
lische Vicare theils für die bereits bestehenden, theils für die von ihm
neu errichteten apostolischen Vicariate, und 12 Coadjutoren apostolischer
Vicariate ernannt hat. Im Ganzen bestehen 101 apostolische Vicariate,
5 apostolische Delegationen und 21 apostolische Präfecturen.
Erledigt sind 7 Vicariate und 6 Präfecturen.
B. Hierarchische Thätigkeit.
Hieher gehört die grosse Zahl von Rundschreiben und Braven theils an
einzelne Bischöfe, theils an die Bischöfe einer ganzen Kirchenprovinz, theils
an alle Bischöfe der katholischen Welt. Die Acta enthalten vierzig AUo-
cutionen, zwölf Breven an einzelne Bischöfe, achtzehn apostolische Schrei-
ben an die Bischöfe ganzer Provinzen und Länder und zwölf Encycliken an
alle Bischöfe der ganzen katholischen Welt. In diesen apostolischen Schrei-
ben handelt Pius IX. mit besonderer Vorliebe von den Pflichten der Bischöfe
in Bezug auf ihr eigenes Amt und in Bezug auf die Amtsführung des ihnen
untergebenen Clerus.
188 Hierarchische Thätigkeit.
Pius IX. behandelt in diesen apostolischen Schreiben:
1) die Pflichten des bischöflichen Amtes. ^)
Der Papst empfiehlt
2) die Einheit der Bischöfe untereinander. 2)
Der Papst vertheidigt
3) die Rechte der Bischöfe;^)
er empfiehlt denselben
4) die Abhaltung von Provinzial-Concilien; *)
er empfiehlt den Bischöfen
5) die fleissige Abhaltung der canonischen Visitationen,^)
6) die Abhaltung von Priesterexercitien, ^)
7) die Abhaltung von Pastoral-Conferenzen,^)
8) die Abhaltung von Volksmissionen , ^)
9) die sorgfältige Erziehung des Clerus,^)
*) In der AUocution vom 17. September 1847; in der Bulle Ad vicariam,
vom 5. September 1851, mit welcher das spanische Concordat bestätigt wird; 'in der En-
cyclica Optime noscitis vom 20. März 1854 an die Bischöfe von Irland; in der Encyclica
Sinyulari quidem vom 17. März 1856 an den österreichischen Episcopat; in der Ency-
clica Cum nuper vom 20. Januar an den Episcopat des Königreichs beider Sicilien; in
dem Breve Quo graviora vom S.Juli 1852 an den Episcopat von Portugal; in der
Encyclica Quanto conficiamur moerore vom 10. August 1863 an den italienischen Epis-
copat und in dem Breve Maxima quidem vom 10. August 1864 an den bayerischen
Episcopat.
2) In der Encyclica Nemo certe vom 25. März 1852 an die Bischöfe von Irland
in der Encyclica Probe noscitis vom 17. Mai 1852 an die spanischen Bischöfe; in der
Encyclica Inter multiplices vom 21. März 1853 an den französischen Episcopat.
3) In dem Breve Antequam ad Nos vom 9. Januar 1854 an den Erzbischof von
Freiburg und in dem Breve Incredibile vom 17. September 1863 an die Bischöfe von
Neu-Granada.
4) In der Encyclica Probe noscitis vom 17. Mai 1852 an die spanischen und in
dem Breve Inter multiplices vom 21. März 1853 an die französischen, ferner in der
'Encyclica Singular i quidem vom 17. März 1856 an die österreichischen, in der Ency-
clica Cum nuper vom 20. Januar 1858 an die Bischöfe des Königreichs beider Sicilien
und in dem Breve vom 18. August 1864 an den bayerischen Episcopat.
^) In der Encyclica Singulari quidem vom 17. März 1856 an die österreichischen,
und in dem Breve Quo graviora vom 3. Juli 1862 an die portugisischen Bischöfe.
^) In der Encyclica Qui pluribus vom 9. November 1846 an alle Bischöfe der
Welt in der Encyclica Nostis et nobiscum vom 8. Becember 1849 und in der Encyclica
Singulari quidem vom 17. März 1856.
') In der Encyclica vom 8. März 1856.
®) In der Encyclica Nostis et nobiscum an die italienischen Bischöfe vom 8. Be-
cember 1849, in der Encyclica Optime noscitis an die Bischöfe von Irland vom
20. März 1854 und in der Encyclica Singulari quidem vom 17. März 1856.
9) In der Encyclica Qui pluribus vom 9. November 1846 ; in der Encyclica Nos-
citis et nobiscum vom 8. Becember 1849; in der Encyclica Optime noscitis vom
Hierarchische Thätigkeit. IgÖ
10) die sorgfältige Erziehung der Jugend/)
11) einen heiligen Wandel des Clerus;^)
er handelt
12) von den Pflichten der Domherrn,^)
13) von den Pflichten der Pfarrer,^)
20. März 1854; in der Encyclica Singulari quidem vom 17. März 1856; in der Ency-
clica Cum nuper vom 20. Januar 1858; in der Bulle In suhlimi vom 14. Juni 1859
und in dem Breve Maxiina quidem vom 18. August 1864.
^) In sämmtlichen erwähnten Actenstücken und in der Encyclica Probe noscitis
vom 17. Mai 1852 an die spanischen Bischöfe, so wie in dem Breve Quum non sine
vom 14. Juli 1864 an den Erzbischof von Freiburg. Das zuletzt genannte Breve ist
auf Seite 92 bis 99 des ersten Heftes der Broschüre „Der Papst und die modernen
Ideen", abgedruckt.
^) In den oben erwähnten Actenstücken.
5) In der Encyclica Singulari quidem vom 17. März 1856 an den österreichischen
Episcopat. Die betreffende Stelle lautet: Consulite, uf omnes cujusque Metropolilani,
Calhedralis et CoUegialis Templi Canonici, aliique Beneßciarii choro addicti morum
gravitate, vitae integriiate ac pietatis studio undique praefulgere studeant iamquam
lucernae ardeiites positae super candelahrum in templo Domini, et omnes suscepii
muneris partes diligenter expleant, residendi legem servent ^ divini cultus splendorem
curent, atque alacres in excuhiis Domini divinas laudes studiose, rite, pie, religiöse,
non vero mente vaga, non vagis oculis, non indecoro corporis statu concelebrent, me-
memoria semper repetentes , quod ipsi ad chorum accedunt, non modo, ut sanctissi-
mum Deo cultum vener ationemque tribuant, verum etiam, ut a Deo ipso et sibi, et
aliis omne bonum deprecentur. „Sorgt dafür, dass alle Canoniker jeder Metropolitan-,
Cathedral- und Collegiat-Kirche und andere Chorpfründner durch Sittenstrenge, unbe-
scholtenen Lebenswandel und eifrige Frömmigkeit allenthalben hervorzuleuchten streben,
wie brennende Kerzen, welche auf den Leuchter gestellt sind im Tempel des Herrn,
und alle Pflichten ihres Amtes sorgfältig erfüllen, das Gesetz der Eesidenz beobachten,
für den Glanz des Gottesdienstes sorgen und das heilige Lob Gottes als muntere Wächter
eifrig, auf reehte Weise, andächtig, gewissenhaft, aber nicht mit zerstreutem Herzen,
nicht mit umherschweifenden Augen, nicht mit unziemlicher Haltung des Körpers feiern,
und immer bedenken, dass sie in den Chor gehen, nicht blos um Gott heiligen Dienst
und Verehrung zu weihen, sondern auch, um sich und Andern von Gott alles Gute
zu erflehen."
4) In der Encyclica Singulari quidem vom 17. März 1856. Die betreffende Stelle
lautet: Ulis inculcate, ut nunquam cessent christianam plebem sibi traditam sedulo
pascere divini verbi praeconio, ac Sacramentorum et multiformis gratiae Dei dispen-
satione, et rüdes homines ac maxime puerculos christianae fidei mysteriis, nostraeque
religionis documentis amanter patienterque erudire, et errantes ad salutis Her addu-
cere, ut siimmopere studeant, odia, simultates, inimicitias, discordias, scandala tollere,
et confortare pusillanimes , et visitare infirmos, eosque afflictos, atque aerumnosös
consolari, omnesque exhortari in doctrina sana, et monere, ut religiosissime reddant,
quae sunt Dei Deo, et quae sunt Caesaris Caesari, docentes quod omnes non solum
propter iram, sed etiam propter conscientiam Principibus et potestatibus subditi esse
et obedire debent in iis omnibus, quae Dei et Ecclesiae legibus minime adversantur,
„Schärft ihnen (den Pfarrern, also ermahnt der Papst die österreichischen Bischöfe)
ein, dass sie niemals aufhören, das ihnen übergebene Volk fleissig mit der Predigt
190 Hierarchische Thätigkeit.
14) von den Pflichten der Prediger.^)
des göttlichen Wortes und mit der Ausspendung der Sakramente und der vielförmigen
Gnade Gottes zu nähren, unwissende Menschen und namentlich die Kinder in den Ge-
heimnissen des christlichen Glaubens und in den Denkmalen unserer Religion liebevoll
und geduldig zu unterrichten und die Irrenden auf den Weg des Heiles zu führen;
dass sie besonders streben, Hass, Eifersucht, Feindschaften, Zwietracht, Aergernisse
zu beseitigen, die Kleinmüthigen zu stärken, die Kranken zu besuchen und ihnen ins-
besondere alle geistige Hilfe angedeihen zu lassen; die Armen, Betrübten und Kum-
mervollen zu trösten und alle in der heiligen Lehre zu ermahnen und zu errinnern,
dass sie gewissenhaft Gott geben was Gottes, und dem Kaisser was des Kaisers ist, und
lehren, dass Alle nicht nur um der Strafe sondern auch um des Gewissens willen den
Fürsten und Gewalten unterthan sein und in Allem gehorchen müssen, was den Ge-
setzen Gottes und der Kirche nicht widerspricht.''
Aehnliche Stellen finden sich in der Encyclica Cum nuper vom 20. Januar 1858,
ferner in der Encyclica Amaniissimi Redemptoris vom 3. Mai 1858, in der Encyclica
Amantissimus vom 8. April 1862 an die Patriarchen, Erzbischöfe und Bischöfe des orien-
talischen Ritus, in dem Breve „Quo graviora" vom 8. Juli 1862 an die portugisischen
Bischöfe und in der Encyclica Incredibili vom 17. September 1863 an die Bischöfe
von Neu-Granada.
^) In der Encyclica Qui pluribus vom 9. November 1846. Die betreflFende Stelle
lautet : Divini verbi praeconibus inculcare, praecipere nunquam desinile, Venerabiles
FraireSy ut gravissimum sui muneris officium animo reputantes, evangelicum minisie-
rium non in persuasibilibus humanae sapientiae verbis, non in profano inanis et
ambiiiosae eloquentiae apparaiu et lenocinio, sed in ostensione spirilus et virtutis
religiosissime exerceant, ut recte tractantes verbum veritatis, et non semetipsos, sed
Christum Crucifixum praedicantes, sanctissimae nostrae religionis dogmata, praecepta
juxta catholicae Ecclesiae et Patrum doctrinam gj^avi ac splendido orationis gener e
populis clare aperteque annuncient, peculiaria singulorum officia accurate explicent,
omnesque a flagitiis deterreant, ad pietatem inflamment, quo fideles Dei verbo salu-
briter imbuti atque refecti vitia omnia declinenl, virtutes sectentur, atque ila aeternas
poenas evadere et coelestem gloriam consequi valeant.
„Den Predigern des göttlichen Wortes höret niemals auf einzuschärfen und vor-
zuschreiben, ehrwürdige Brüder, dass sie die höchst schwere Pflicht ihres Amtes erwägend
ihr evangelisches Amt nicht in den einschmeichelnden Worten menschlicher Weisheit,
nicht in profaner Reizung und Lokung einer eiteln und ehrgeizigen Beredsamkeit, son-
dern in der Entfaltung von Geist und Kraft gewissenhaft ausüben sollen, damit sie
das Wort der Wahrheit recht behandeln und nicht sich selbst, sondern Christum den
Gekrevizigten predigen mögen, die Dogmen und Vorschriften Unserer heiligsten Religion
nach der Lehre der katholischen Kirche und der Väter in einer ernsten und glänzenden.
Redeweise den Völkern klar und offen verkünden, die besonderen Pflichten eines Jeden
genau erklären und Alle von Lastern abschrecken und zur Frömmigkeit entflammen,
damit die Gläubigen mit dem Worte Gottes heilsam genährt und erquickt von allen
Sünden sich abkehren, den Tugenden nachfolgen, und so den ewigen Strafen zu ent-
gehen und die himmlische Glorie zu erlangen vermögen."
Ferner wird von den Pflichten der Prediger gehandelt in der Encyclica Nosci-
iis et Nobiscum vom 8. December 1849 und in der Encyclica Nemo cerfe vom 25. März^
1852; endlich in der Encyclica Singulari quidem vom 17. März 1856.
Ethische Wirksamkeit. 191
Katholische Hierarchie.
Endlich ist hier noch zu erwähnen, dass Pius IX. 540 bischöfliche und
erzbischöfliche Stühle neu besetzt hat. Die Gesammtzahl der bischöflichen
und erzbischöflichen Stühle, welche gegenwärtig besetzt sind, beträgt 728, er-
ledigt sind 127. Sitze in partibus sind 235 besetzt, von welchen Pius IX.
162 verliehen hat.
C. Ethische Wirksamkeit.
In dieser Richtung empfiehlt Pius IX. in einer Reihe von Actenstücken
1) den Gehorsam gegen die Kirche und gegen die weltliche
Obrigkeit'),
2) die rechte Pflege der Wissenschaft und die Vermeidung
einer falschen Wissenschaft^),
*) Die hauptsächlichsten Actenstücke, in welchen dies geschieht, sind auf Seite
46, ferner auf Seite 106 — 114 des ersten Heftes und auf Seite 31 und 32 sowie
auf Seite 42 des zweiten Heftes der Broschüre „Der Papst und die modernen Ideen"
mitgetheilt. Ausserdem sind hier noch zu erwähnen die Allocution Non semel vom
29. April 1848, die Allocution Quibus quantisque vom 20. April 1849, die Allocution
In ApostoUcae vom 19. December 1853 , die Encyclica Neminem vestrum vom
2. Februar 1854 an die Armenier. In dem zuletzt erwähnten Actenstücke ermahnt
Pius IX. die gläubigen Armenier der Kirchenprovinz Constantinopel zum Gehorsam
gegen ihre Bischöfe mit folgenden Worten:
Subditi estoie et obediie vestris Episcopis, quos Spiritus Sanctus posuit re-
gere Ecclesiam hei. Ipsis enim vestra salus est commissa , de qua severissimam
aeterno Pastorum Principi rationem aliquando sunt reddituri , ac propterea ipsis
summopere advigilandum, excubandum, allaborandum, utvos ad salutis semitam deducant
ac doctrinae oportunitate et veritate infirma confirment, disrupta consolident, depravata
convertant et verbum viiae in aeternitatis cibum vobis alendis dispendant. Quare
vestras aures ipsorum Antistitum voci et auctoritati faciles praebeie et nunquam eve-
niat ut aliquis inter vos existat, qui proprio Antistiti resistere, eique legem imponere
quodam modo velit in iis praesertim omnibus, quae ad episcopale ministerium et
auctoritatem pertinent.
„Seid Euren Bischöfen, welche der heilige Geist gesetzt hat, die Kirche Gottes
zu regieren, unterthan und gehorchet ihnen, denn ihnen ist Euer Heil anvertraut, über
welches sie dem ewigen Fürsten der Hirten dereinst die strengste Rechenschaft
ablegen müssen, und daher müssen sie gar sehr darüber wachen und dahin wirken,
dass sie Euch auf den Weg des Heiles führen und durch passende Belehrung und durch
die Wahrheit das Schwache stärken, das Zerrissene befestigen, das Verderbte bekehren
und das Wort des Lebens zur Speise der Ewigkeit Euch zur Nahrung spenden. Darum
leihet Euer Ohr gerne der Stimme und der Autorität der Bischöfe, und nie geschehe
es, dass Jemand unter Euch sei, welcher sich dem eigenen Bischöfe widerserzetzen und
ihm in irgend einer Weise ein Gesetz aufdringen möchte, zumal in allen denjenigen
J)ingen, welche zum bischöflichen Amte und Ansehen gehören/-
2) In der Encyclica Qui plunbus vom 9, November 1846, in der Encyclica Ubi
primuin vom 17. Juni 1847, in der Encyclica Noscitis et nobiscum vom 8. Decem-
ber 1849, in der Encyclica Optime noscitis vom 20. März 1854, in dem Breve
Eximiam tuam an den Cardinal Geissei, Erzbiscbof von Köln, vom 15. Juni
1857, in dem Breve Gravissimas inter an den Erzbischof von München vom 11. De-
192 Liturgische Thätigkeit.
3) die Bekämpfung der schlechten und die Beförderung der
guten Presse.^)
Der Papst verdammt
4) die geheimen Gresellschaften;^)
er empfiehlt endlich
5) Die katholische Charitas. ^)
D, Liturgische Thätigkeit.
In dieser Richtung garantirt der Papst
1) die Aufrechthaltung der orientalischen Liturgien;*)
er empfiehlt
2) die Abhaltung der kirchlichen Functionen, insbesondere
die Feier des Messopfers und die Yerwaltung der Sakra-
mente in den vom heiligen Stuhle gutgeheissenen Kirchen-
sprachen; ^)
er verbietet
3) die Feier des Gottesdienstes nach dem Pontificalritus
ohne besonderes päpstliches Privilegium den Prälaten,
welche einen geringeren als Pontificalrang haben; ^)
er lehrt
4) wie das heilige Messopfer zu feiern sei. '^)
cember 1862, in der Encyclica Quanto conficiamur an die Bischöfe Italiens vom
10. August 1863, in der Encyclica Tuas libmfer an den Erzbischof von München vom
22. December 1863, in dem Breve Maxima quidem an den bayrischen Episcopat
vom 18. August 1864 und in der berühmten Encyclica Quanta cura vom 8. De-
cember 1864.
^) In den Encycliken vom 9. November 1846, 6. Januar 1848 (an die Orientalen),
8. December 1849, 21. März 1853, in dem eigenhändigen Schreiben an den König
Victor Emanuel vom 9. November 1849, in der Encyclica vom 20. Januar 1858, in der
Allocuiiion Maximo animi nostri vom 26, September 1859, in der Allocution Omnibus
notum vom 13. Juli 1860, in der Allocution Meminit unusquisgue vom 30. Sep-
tember 1861, in der Encyclica Amantissimus vom 8. April 1862 (an die Orientalen),
in dem Breve Quo graviora vom 8. Juni 1862, und in der Encyclica Incredibili vom
17. September 1863, endlich in der berühmten Encyclica vom 8. December 1864.
2) In der Encyclica vom. 9. November 1846 und in der Allocution Quibus quan-
tisque vom 20. April 1849.
3) In der Allocution Singulari quadam vom 9. December 1854.
4) Die betreffenden Actenstücke sind weiter oben mitgetheilt, wo von der Thätig-
keit des Papstes für die orientalische Kirche die Rede ist.
^) In der Encyclica Optime noscitis vom 5. November 1855 an die österreichi-
schen Bischöfe.
6) In dem eben erwähnten Actenstücke.
") In der Encyclica Ämantissimi Eedemptoris vom 3. Mai 1848, wo er die Bi-
schöfe ermahnt :
Katholische Thätigkeit. 1^93
E. Gesetzg^ebende (disciplinarische) Thäti«:keit.
Was Pius IX. in dieser Richtung gethan, ist zum grössten Theile schon
in der ersten Abtheilung angeführt worden. Ausserdem empfiehlt er in dieser
Richtung
1) die grösste Sorgfalt in der Auswahl der in den geistlichen
Stand Aufzunehmenden; ^)
2) eine genaue Prüfung des Berufs und Wandels derjenigen,
welche sich zum Empfang der heiligen Weihen melden;^
3) eine sorgfältige Prüfung des Berufes derjenigen, welche
sich zur Aufnahme in einen geistlichen Orden melden;^)
4) ertheilt er sonstige Disciplinar- Vorschriften.'*)
Neque desinatis omnem operam et industriam impendere, ut vestrarum
Dioecesium Sacerdotes ea morum integritate, gravitate, eaque totius vitae innocentia,
sanctitate emineant, quae illos omnino decet quibus unis datum est divinam conse-
crare hostiam, ac tarn sanctum tamque tremendum perficere Sacrifidum. Quocirca
omnes sanciissimo Sacerdotio initiatos etiam atque etiam monete, urgete, ut serio
meditantes minister ium, quod acceperunt in Domino, illud impleant, et continenter
memores dignitatis, ac coelestis potestatis, qua praediti sunt, virtutum omnium splen-
dore, ac salutaris doctrinae laude refulgeant, summaque animi contentione in divinum
cultum, divinasque res et animarum salutem incumhant , ac seipsos hostiam vivam
et sanctam Domino exhihentes, et mortificationem Jesu in suo corpore semper cir-
cumferentes puris manihus et mundo corde placationis hostiam rite offerant Deo
pro sua et totiu$ mundi salute.
„Höret nicht auf, alle Mühe und Sorgfalt anzuwenden, damit die Priester Eurer
Diöcesen durch jene Sittenreinheit und Sittenstrenge und jene Unschuld und Heiligkeit
des ganzen Lebens hervorragen, welche Jenen durchaus ziemt, denen allein es verliehen
ist, die göttliche Hostie zu consecriren und ein so heiliges und furchtbares Opfer zu
feiern. Darum ermahnet dringend immer aufs Neue alle in das heilige Priesterthum
Eingeweihten, dass sie das Amt, welches sie im Herrn erhalten haben, ernstlich ♦er-
wägend, dasselbe erfüllen und beständig eingedenk der Würde und der himmlischen
Gewalt, mit welcher sie begabt sind, durch den Glanz aller Tugenden und durch den
Ruhm der heilsamen Gelehrsamkeit hervorleuchten, und aus ganzem Herzen auf den
Gottesdienst, auf die göttlichen Dinge und auf das Heil der Seelen bedacht seien, und
sich selbst als lebendige und heilige Opfer dem Herrn darbringen, und die Abtödtung
Jesu immer an ihrem Leibe herumtragend mit reinen Händen und mit reinem Herzen
das Opfer der Versöhnung Gott auf rechte Weise darbringen für ihr und der ganzen
Welt Heil.«
^) In den Encycliken vom 9. November 1846 und 8. December 1849.
^) In den oben erwähnten Actenstücken.
^) In den oben erwähnten Actenstücken und in der Encyclica Ubi primum vom
17. Juni 1847 an alle Ordensgenerale, Aebte, Provinciale und andere Ordensobem.
^) In der Encyclica Tibi primmn vom 17. Juni 1847, in der Encyclica vom
20. Januar 1858, in dem Breve Ad universalis vom 7. Februar 1862, in der Encyclica
Amantissimus vom 7. April 1862, in dem Breve Quo graviora vom 8. Juli 1862 und
in der Encyclica Quanio conficiamur vom 10. August 1863.
Pius IX. als Papst und als König 13
194 Katholische Thätigkeit.
F. Richterliche Thätiglteit.
Auch in dieser Richtung sind die hervorragendsten Acte Pius IX. be-
reits in der ersten Abtheilung angeführt. Hier ist noch zu erwähnen:
Dass er den Armeniern der Kirchenprovinz Constantinopel
ein ewiges und absolutes Stillschweigen über alle früheren
Streitigkeiten auferlegt hat. ^)
G. Politische Thätigkeit.
In dieser Richtung sind zu erwähnen die Bemühungen, mit welchen
Pius IX. die Freiheit und die Rechte der Kirche gegen die Eingriffe der
weltlichen Gewalt vertheidigt hat, und zwar:
in Italien,
in Deutschland (Grossherzogthum Baden),
in Spanien,
in der Schweiz, ^
in Russland,
in Mexico und
in Neu-Granada,
wie dies weiter oben unter den einzelnen Ländern des Näheren ausgeführt ist. ^)
1) In der Encyclica In Apostolicae vom 2. Februar 1854.
^) Hieher gehören nicht weniger als 28 Actenstücke, nämlich die AUocution IJhi
primum vom 17. December 1847, die AUocution Probe noscitis vom 3. Juli 1848, die
Allocutionen Si semper antea vom 20. Mai 1850 und In consistoriali vom 1. Novem-
ber 1850, die apostolischen Schreiben Multiplices inter vom 10. Juni und Äd Aposto-
licae vom 22. August 1851, die AUocution Quibus luctuosissimis vom 5. September 1851,
die Encyclica Probe noscitis vom 17. Mai 1852, die AUocution Cum placuerit vom
1. März 1853, das apostolische Schreiben Totius dominici gregis vom 15. Mai 1853,
die Bulle In celsissima vom 3. August 1853, die AUocution In Apostolicae vom 19. De-
cember 1853, das Breve Antequam ad Nos vom 9. Januar 1854, die AUocution Probe
memineritis vom 22. Januar 1855, die Allocutionen Cum saepe und Nemo vestrum
vom 26. Juli 1855 , die AUocution Quod pro Apostolica vom 3. November 1855 , die
AUocution Nunquam fore vom 15. December 1856, die Bulle Aeterni pastoris vom
22. September 1859, die AUocution Omnibus notum vom 13. Juli 1860, die AUocution
Multis gravibusque vom 17. December 1860, das Breve Universi dominici gregis vom
31. December 1860, die AUocution Meminit unus quisque vom 30. September 1861,
die AUocution Maxima quidem vom 9. Juni 1863, die Bulle Cum ad hanc vom
1. Juli 1863, das Breve Cum non sine vom 14. Juni 1864, das Breve Ubi urbaniano
vom 30. Juli 1864 und endlich das Breve Maxima quidem vom 18. August 1864.
II.
Die oberste Hirtenthätigkeit des Papstes ist apostolisch der Auto-
rität nach.
In dieser Richtung ist der Papst insbesondere der unfehlbare Lehrer
in Glaubenssachen und es fällt daher mit seiner apostolischen Thätigkeit im
weiteren Sinne des Wortes zugleich seine
H. Symbolische Thätigkeit
zusammen, sofern sie sich in der
Bestätigung von Glaubenslehren
äussert. Hier sind vor Allem zu erwähnen seine Aussprüche über die Un-
fehlbarkeit der Kirche und des heiligen Stuhles, Primat der
römischen Kirche, Einheit der Kirche, alleinseligmachende
Kirche, Messopfer, Ehe.
Unfehlbarkeit des Papstes.
Wir haben schon oben in der ersten Abtheilung erwähnt, dass der
Papst, indem er aus eigener Autorität das Dogma von der unbefleckten
Empfängniss feststellte, durch diese Entscheidung die Frage über die Unfehl-
barkeit des Papstes gegen jeden Zweifel an derselben thatsächlich entschie-
den habe ; aber gleich im Beginne seines Pontificats in der ersten Encyclica,
welche er am 9. November 1846 an alle Bischöfe der katholischen Welt
richtete und welche mit den Worten Qui pluribus beginnt, hat er die Un-
fehlbarkeit des Papstes mit klaren Worten ausgesprochen, wo er sagt:
Deus ipse vivam constituit auctoritatem , quae verum legitimumque coelestis
suae revelationis sensum doceretj constabiliret, omnesque controversias in rebus fidei
et morum infallibili judicio dirimeret, ne fideles circumferantur omni vento doc-
trinae in nequitia hominum ad circumventionem erroris. Quae quidem viva et in-
13*
196 Apostolische Thätigkeit. Unfehlbarkeit des Papstes.
fallihilis auctoritas in ea tantum viget Ecclesia, quae a Christo Domino supra
Petrum, totius Ecclesiae Caput, Frincipem et Pastorem, cujus fidem numquam de-
fecturam promisity aedificata suos legitimos semper habet Pontifices sine intermis-
sione ah ipso Petr-o ducentes originem in ejus Cathedra coUocatos, et ejtisdem etiam
doctrinae, dignitatis, honoris ac potestatis heredes et vindices.
„Gott selbst hat eine lebendige Autorität eingesetzt, welche den wahren
und rechtmässigen Sinn seiner himmlischen Lehren offenbaren und befestigen
und all e Streitigkeiten in Sachen des Glaubens und der Sitten
durch ihr unfehlbares Urtheil entscheiden soll, damit die Gläubigen nicht
von jedem Winde der Lehre umhergetrieben werden in der Bosheit der Men-
schen auf dem Tummelplatze des Irrthums. Diese lebendige und unfehlbare
Autorität ist nur in jener Kirche lebenskräftig vorhanden, welche von Christus
dem Herrn auf Petrus, der ganzen Kirche Haupt, Fürsten und Hirten, erbaut,
dem der Herr versprochen, dass sein Glaube niemals wanken werde, immer
ihre rechtmässigen Päpste hat, die ohne Unterbrechung von Petrus selbst
ihren Ursprung herleiten, auf seinem Stuhle sitzen und auch die Erben und
Vertheidiger seiner Lehre, seiner Würde, seiner Ehre und seiner Macht sind. "
Und damit kein Zweifel übrig bleibe, dass Pius IX. hier nicht blos von der
Unfehlbarkeit der Kirche, sondern auch von der Unfehlbarkeit des
Papstes sprechen wollte, fährt er unmittelbar nach den angeführten Sätzen
fort: Et quoniam uhi Petrus ibi_ Ecclesia ac Petrus per RomoMum Pontificem lo-
quitur et semper in suis successoribus nivit^ et Judicium exercet ac praestat quae-
rentibus ßdei veritatem idcirco divina eloquia eo plane sensit sunt accipienda, quem
tenuit ac tenet haec Romana Beatissimi Petri Cathedra, quae omnium Ecdesiarum
mater et magistra ßdem a Christo Domino traditam, integram inviolatamque semper
servavit , eamque fideles edocuit , omnibus ostendens sahctis semitam , incorruptae
veritatis doctrinam. Haec siquidem principalis Ecclesia, unde unitas Sacerdotalis
exorta, haec pietatis metropolis, in qua est integra christianae religionis ac perfecta
soliditas in qua semper Apostolicae Cathedrae viguit Principatus ad quampropter
potiorem principalitatem necesse est omnem convenire Ecclesiam , hoc est qui sunt
utique fideles cum qua quicumque non colligit , spargit. „Und weil, WO Petrus,
dort die Kirche ist, und Petrus durch den römischen Papst spricht und immer
in seinen Nachfolgern lebt und sein Richteramt ausübt und denen , die sie
suchen, die Einheit des Glaubens bietet, darum ist Gottes Wort ganz
und gar in dem Sinne anzunehmen, welchen dieser römische
Stuhl des heil. Petrus festgehalten hat und festhält, der als Mutter
und Lehrmeisterin aller Kirchen den von Christus dem Hen-n überlieferten
Glauben immer ganz und unverletzt bewahrt und ihn den Gläubigen gelehrt
hat, Allen den Weg des Heiles und die Lehre der unverfälschten Wahrheit
zu zeigen. Denn sie ist die vornehmste Kirche, von welcher die priesterliche
Einheit ausgegangen ist, diese Metropole der Frömmigkeit, in welcher die
unversehrte und vollkommene Dauerhaftigkeit der christlichen Religion ist, in
Apostolische Thätigkeit. Primat der römischen Kirche. 197
welcher jederzeit der Vorrang des apostolischen Stuhles lebendig war, mit
welcher wegen ihres mächtigen Vorranges alle Kirchen, d. h. die Gläubigen
aller Orten, übereinstimmen müssen, weil, wer mit ihr nicht sammelt, zerstreut."
Primat der römischen Kirche.
In den letzten Sätzen des eben citirten Actenstückes spricht der Papst
von dem Primat der römischen Kirche. ^)
*) Auch in der AUocution vom 17. December 1847 Ubi primum vertheidigt der
Papst mit denselben Worten des heil. Irenaeus den Primat der römischen Kirche.
In besonders ausführlicher Weise thut er dies aber in seinem Schreiben an die Orien-
talen In suprema Petri vom 6. Januar 1848. Auch dort beruft er sich zunächst auf
die angeführten Worte des heil. Irenaeus, dann erinnert er die Orientalen daran, dass
vor Alters ihre Bischöfe und ihre Gläubigen einstimmig die ehrwürdige Autorität der
römischen Päpste anerkannt haben und erzählt dafür folgende Beispiele: Im vierten
Jahrhundert der Kirche wurde Athanasius, Bischof von Alexandrien, von einigen orien-
talischen Bischöfen auf dem Concil von Tyrus höchst ungerechter Weise verdammt und
von seiner Kirche vertrieben. Als er nun mit anderen ebenfalls unrechtmässiger Weise
von ihren Stühlen vertriebenen orientalischen Bischöfen nach Rom kam, nahm sie der
römische Bischof, nachdem er die Sache jedes Einzelnen erkannt hatte und sah, dass
alle in der Lehre des nicaenischen Glaubensbekentnisses übereinstimmen, in seine
Gemeinschaft auf. Also erzählt Sozomenes im dritten Buche seiner Kirchengeschichte,
dann fährt er fort: Et quoniam propter Sedis dignitatefn omnium cura ad
ipsum spectabat , suam cuique E cclesiam restituit. Scripsit etiam
Orientalibus Episcopis , reprehendens eos, quod in supradictorum
causis non recte judicassent , et quod Ecclesiarum statum tiirbarent'
„Und weil wegen der Würde seines Stuhles die Sorge für Alle ihn an-
ging, gab er jedem seine Kirche zurück. Er schrieb auch an die orien-
talischen Bischöfe und tadelte sie, dass sie in den Angelegenheiten
der Obenerwähnten nicht re cht gerichtet hätten und den Stand der
Kirchen verwirren."
Ebenso wurde zu Anfang des fünften Jahrhunderts der heilige Johannes
Chrysostomus, Bischof von Constantinopel, welchen die Synode von Chalcedon höchst
ungerechter Weise verurtheilt hatte, von dem Papste Innocens I., zu dem er seine Zu-
flucht nahm, für schuldlos erklärt.
Als im Jahre 451 auf dem Concil von Chalcedon, auf welchem 600 Bischöfe, mit
wenigen Ausnahmen fast alle aus dem Orient, anwesend waren, in der zweiten Sitzung
dieses Concils das Schreiben des römischen Papstes, des heiligen Leo des Grossen ver-
lesen wurde, riefen die Väter des Concils aus: „Petrus hat durch Leo also
gesprochen!"
Nach dem Schlüsse des Concils aber, auf welchem päpstliche Legaten den Vor-
sitz führten, erklärten die Väter des Concils in ihrem Berichte an den Papst Leo, er
habe durch seine Legaten über die versammelten Bischöfe wie das Haupt über
die Glieder den Vorsitz geführt. Aber schon zu der Apostel Zeiten wendeten sich die
Gläubigen von Corinth in Streitigkeiten, welche in ihrer Kirche ausgebrochen waren,
an den heiligen Clemens, welcher wenige Jahre nach dem Tode des heiligen Petrus
Bischof der römischen Kirche geworden war. Clemens untersuchte die ihm vorgetragene
Sache mit aller Gewissenhaftigkeit, und schrieb als Antwort an die Corinther jenen
198 Apostolische Thätigkeit. Einheit der Kirche.
Einheit der Kirche.
Der Primat der römischen Kirche hängt aher auf das innigste zusammen
mit der Einheit der Kirche; über diese äussert sich Pius IX. in seinem
Briefe an die Orientalen vom 6. Januar 1848 mit folgenden höchst beredten
Worten :
Audite sermonem nostrum Vos omnes, qnotquot in Orientalibus ac ßnitimis
plagis Christiano quidem nomine gloriamini, sed cum Sancta Romana Ecclesia
communionem minime habetis ; ac Vos potissimum, qui jpenes illos sacris muneribus
estis addicti, aut majore etiam ecclesiastica dignitate fulgentes ceteris praesidetis.
Recogitate ac memoria repetite veter em Ecclesiarum vestrarum conditionem, quum
mutuo inter se et cum reliquis Catholici Orbis Ecclesiis unitatis vinculo conglutina-
bantur: et considerate deinceps num quidquam Vobis projecerint divisiones, quae
postmodum subsequutae sunt, et quibus factum est, ut nedum cum Ecclesiis Occidenta-
libus, sed neque inter Vos ipsos retinere potueritis antiquam sive doctrinae , sive
sacri regiminis unitatem. Memineritis Symboli fidei, in quo Nobiscum profitemini,
credere Vos „TJnam Sanctam Catholicam et Apostolicam Ecclesiam ;" atque hinc
perpendite, num ipsa haec Sanctae et Apostolicae Ecclesiae Catholica unitas in tanta
illa vestrarum Ecclesiarum divisione inveniri possit ; dum Vos ipsi eam agnoscere
abnuitis in communione Romanae Ecclesiae, sub qua aliae per totum mundum fre-
quentissimae Ecclesiae in unum corpus coaluere semper et coalescunt. Atque ad
rationem ejus unitatis, qua fulgere Catholica Ecclesia debet, penitius intelligendam,
memoria recolite orationem illam in Joannis Evangelio consignatam, in qua Chri-
stus Unigenitus Dei Filius Fairem pro suis Discipulis ita precatus est: ,^Fater
sancte, serva eos in nomine tuo, quos dedisti mihi, ut sint unum,
sicut et nos;" et subinde adjecit: ,yNon pro eis autem rogo tantum , sed
et pro eis, qui credituri sunt per verbum eorum in me, ut omnes
unum sint, sicut tu, Fater, in me et ego in te, ut et ipsi in nobis
unum sint, ut credat mundus quia tu me misisti: et ego clarita-
tem, quam dedisti mihi, decli eis ut sint unum sicut et nos unum
sumus: Ego in eis, et tu ih me, ut sint consummati in unum: et
cognoscat mundus, quia tu me misisti, et dile xisti eos sicut et me
dilexisti."
Verum idem humanae salutis Auetor Christus Dominus, unicae illius, adversus
quam portae inferi non praevalebunt, Ecclesiae suae fundamentum posuit in Apo-
stolorum principe Fetro ; cui claves dedit Regni coelorum, pro quo rogavit, ut non
deficeret fides ejus, addito etiam mandato, utfratres in ea confirmaret ; qui denique
pascendos commisit agnos et oves suas atque adeo totam Ecclesiam, quae in veris
Christi agnis atque ovibus est. Atque haec pertinent pariter ad Romanos Antistites,
hochberühmten Brief, welcher sowohl bei den Corinthem selbst, als bei andern Orien-
talen in solchem Ansehen stand, dass er auch in der Folge in vielen Kirchen öffent-
lich vorgelesen wurde.
Apostolische Thätigkeit. Einheit der Kirche. 199
Petri Successores ; quandoquidem, post Petri mortem Etclesia usque ad consumma-
tionem saeculi duratura fundamento^ super quod aedificata a Christo fuit, carere
non potest."
„Höret Unsere Rede, Ihr Alle, die Ihr unter den Orientalen und in den
angrenzenden Gegenden Euch zwar des christlichen Namens rühmt, aber mit
der heiligen römischen Kirche keine Gemeinschaft habt, und Ihr besonders,
die Ihr bei Jenen heilige Aemter verseht oder, durch eine höhere kirchliche
Würde glänzend, die Vorsteher der Uebrigen seid, erwäget und lasst an
Eurer Erinnerung vorüberziehen den alten Zustand Eurer Kirchen, da sie
durch ein wechselseitiges Band der Einheit unter sich und mit den übrigen
Kirchen der katholischen Welt verbunden waren, und betrachtet dann, ob die
Spaltungen, welche später eintraten und in Folge deren es geschah, dass Ihr
nicht blos mit den Kirchen des Abendlandes, sondern auch unter Euch selbst
die alte Einheit der Lehre und des Kirchenregiments nicht mehr aufrecht
erhalten konntet. Euch etwas genützt haben. Erinnert Euch an das Glaubens-
bekenntniss, in welchem Ihr mit Uns bekennt, an „Eine heilige katholische
und apostolische Kirche" zu glauben, und dann erwäget, ob diese katholische
Einheit der heiligen und apostolischen Kirche in der grossen Spaltung Eurer
Kirchen gefunden werden kann, während Ihr selbst sie in der Gemeinschaft der
römischen Kirche, unter welcher jederzeit gar viele andere Kirchen in der
ganzen Welt zu einem Leibe zusammenwuchsen und zusammenwachsen, an-
zuerkennen Euch weigert. Und damit Ihr das Wesen dieser Einheit, durch
welche die katholische Kirche glänzen muss, besser erkennet, so erwäget
jenes Gebet, welches im Evangelium Johannes verzeichnet steht und worin
Christus, der eingeborne Sohn Gottes, den Vater für seine Jünger also ge-
beten hat: „Heiliger Vater, erhalte sie in Deinem Namen, die
Du mir gegeben hast, damit sie Eins seien, wie wir es sind;
und dann fügt er bei: Aber ich bitte nicht für sie allein, son-
dern auch für Diejenigen, welche durch ihr Wort an mich
glauben werden, damit Alle Eins seien, wie Du Vater in mir
bist und ich in Dir bin, damit auch sie in uns Eins seien,
damit die Welt glaube, dass Du mich gesandt hast,, und ich
habe die Herrlichkeit, welche Du mir gegeben hast, auch
ihnen gegeben, damit sieEins seien, wie auch wirEins sind,
ich in ihnen, und Du in mir, damit sie vollkommen Eins
seien und die Welt erkenne, dass Du mich gesandt hast und
sie liebst, wie Du auch mich liebst."
„Aber derselbe Urheber des Heiles, Christus der Herr, hat das Fun-
dament jener einzigen Kirche, welche die Pforten der Hölle nicht überwäl-
tigen werden, auf den Apostelfürsten Petrus gegründet, welchem er die Schlüssel
des Himmelreiches übergeben, für welchen er gebeten, dass sein Glaube
nicht gebreche, und welchem er auch den Auftrag ertheilt hat, seine Brüder
200 Apostolische Thätigkeit. Einheit der Kirche.
in demselben zu stärken, welchen er endlich beauftragt hat, seine Lämmer
und seine Schafe zu weiden, also die ganze Kirche, welche aus den wahren
Lämmern und Schafen Christi besteht. Und das gilt auch für die römischen
Bischöfe, die Nachfolger des heil. Petrus, denn die Kirche konnte nach dem
Tode Petri, da sie bis ans Ende der Zeiten dauern soll, das Fundament,
auf welchem sie von Christus selbst erbaut worden ist, nicht entbehren. ^)
*) In ganz ähnlicher Weise spricht sich Pins IX. in seiner Encyclica an den
italienischen Episcopat vom 8. December 1849 aus, indem er sagt :
Memüierint fideles populi, vivere hie, et praesidere in Suecessoribus suis Petrum
Äpostolorum Princijpem cujus, dignitas in indiyno etiam ejus herede non deficit, . . .
ut proinde Petri Successor, Bomanus Pontifex in Universum Orhem teneat primatum,
et verus Christi Vicarius totiusque Ecclesiae Caput et omnium Christianorum Pater
et Doctor existat.
In qua sane erga Bomanum Pontificem populorum communione et obedientia
tuenda hrevis et compendiosa via est ad illos in Catholicae veritatis professione con-
servandos. Neque enim fieri potest, ut quis a catholica Fide ulla unquam ex parte
rebellet, nisi et auctoritatem abjiciat Bomanae Ecclesiae, in qua exstat ejusdem Fidei
irreformabile Magisterium a Divino Bedemptore fundatum, et in qua propterea sem-
per conservata fuit ea, quae est ab Äpostolis traditio. Hinc non modo antiquis
haereticis, sed etiam recentioribus Protestantibus, quorum ceteroquin tanta in reliquis
suis placitis discordia est, illud commune semper fuit, ut auctoritatem impugnarent
Apostolicae Sedis, quam nullo prorsus tempore nullaque arte aut molimine, ne ad
unum quidem ex suis erroribus tolerandum inducere potuerunt.
„Die gläubigen Völker mögen sich erinnern, dass hier (auf dem Stuhle Petri)
der Apostelfürst Petrus in seinen Nachfolgern lebt und den Vorsitz führt, dessen
Würde auch in seinen unwürdigen Erben nicht gebricht, damit hinfort der Nachfolger
Petri, der römische Papst über den ganzen Erdkreis den Primat behalte und der
wahre Statthalter Christi der ganzen Kirche Haupt und aller Christen Vater und
Lehrer sei.
In der Wahrung dieser Gemeinschaft der Völker mit dem heiligen Stuhle und
des Gehorsams gegen ihn ist der kürzeste Weg, um sie in dem Bekenntniss der
katholischen Wahrheit zu erhalten ; denn es kann nicht geschehen, dass jemand nach
irgend einer Seite hin jemals gegen den katholischen Glauben sich auflehne, ohne dass
er auch die Autorität der römischen Kirche abschüttle, in welcher das von dem gött-
lichen Erlöser gestiftete unfehlbare Lehramt besteht, und in welcher deshalb immer
die von den Aposteln stammende Ueberlieferung erhalten' wui-de. Darum war nicht
blos den alten Ketzern, sondern auch den neuen Protestanten, in deren sonstigen An-
sichten übrigens eine so grosse Zwietracht herrscht, immer das gemein, dass sie die
Autorität des apostolischen Stuhles bekämpften, welchen sie zu keiner Zeit durch
keinerlei List noch Umtriebe zui- Duldung auch nur eines einzigen ihrer Irrthümer
verleiten konnten."
Auch in dem päpstlichen Schreiben an den französischen Episcopat Inter
multipUces vom 21. März 1853 äussert sich der Papst in ähnlicher Weise über den
Primat des heiligen Stuhles und der römischen Kirche, er nennt ihn catholicae
veritatis et unitatis centrum et omnium Ecclesiarum omnino caput, matrem atque
magistram, ad quam omnis obedientia et honor est deferendus, „den Mittelpunkt der
katholischen Wahrheit und Einheit und aller Kirchen Haupt, Mutter und Lehrmeisterin
Apostolische Thätigkeit. Einheit der Kirche. 201
Eine der schönsten und kräftigsten Stellen über die Einheit der
Kirche und den Primat des heiligen Stuhles findet sich in dem
apostolischen Schreiben an den österreichischen Episcopat vom 17. März 1856,
welches mit den Worten beginnt: Singulari quidem. Sie lautet:
ßicut unus est Deus Pater, unus Christus Ejus, unus Spiritus Sanctus, ita
una est divinitus revelata veritas, una divina fides humanae salutis initium, om-
nisque justificationis fundamentum, qua justus vivit, et sine qua impossibile
est placere Deo, et ad filiorum ejus consortium pervenire et una
est Vera, sancta, catkolica, Romana Ecclesia, et cathedra una super
Petrum Domini voce f undata extra quam nee vera fides, nee aeterna inve-
nitur Salus, cum habere non possit Deum Patrem, qui Ecclesiam non habet ma-
trem, et falso confidat, se esse in Ecclesia^ qui Petri Cathedram deserat, super
quam f undata est Ecclesia Nullum vero majus potest esse delictum, et
nulla macula deformior, quam adversus Christum stetisse^ quam
Ecclesiam, divino Ejus sanguine 2)artam et acquisitam, dissipasse, quam evan-
gelicae dilectionis oblitum contra unanimem, et concordem Dei populum hostilis
discordiae furore pugnasse.
welchem aller Gehorsam und alle Ehre gezollt werden muss''; dann ermahnt der Papst
die französischen Bischöfe nichts zu unterlassen quo fideles ipsi hanc S. Sedem magis
magisque ex animo diligant, venerentur, omnique ohsequio excipiant et exequantur
quidquid Sedes ipsa docet, statuit atque decernit, „damit die Gläubigen diesen heiligen Stuhl
immer mehr von ganzem Herzen lieben, verehren, und mit allem Gehorsam annehmen
und befolgen, was dieser heilige Stuhl lehrt, festsetzt und beschliesst.''
Auch in dem apostolischen Schreiben vom 12. Mai 1853, durch welches das Con-
cordat mit der Eepublik Costarica publizirt wird, und welches mit den Worten beginnt :
Totius Dominici gregis wird der heilige Stuhl veritatis atque unitatis centrum „der Mittel-
punkt der Wahrheit und Einheit" genannt. In der Allocution Quod pro Äpostolica vom
3. November 1855, in welcher der Papst den Abschluss des österreichischen Concordats an-
kündigt, findet sich folgende Stelle über den Primat des heiligen Stuhles : Cum Boma-
nus Pontifex, Christi hie in terris Vicarius et heatissimi Apostolorum Principis Successor
primatum tarn honoris quam iurisdictionis in universam, qua late patet, Ecclesiam
divino ohtineat iure, tum catholicum hoc dogma in ipsa conventione lueulentissimis fuit
verhis expressum, ac propterea simul de medio suUata et radicitus evulsa, penitusque
deleta falsa illa perversa et funestissima opinio eidem divino primatui eiusque iuri-
bus plane adversa, et ah hac Äpostolica Sede semper damnata atque proscripta, de
habenda scilicet a civili Guhernio venia vel executione eorum, quxie res spirituales et
ecclesiatica negotia respiciunt. „Da der römische Papst, der Statthalter Christi hier auf
Erden und der Nachfolger des heiligen Apostelfürsten, den Primat sowohl der Ehre
als der Jurisdiction über die ganze Kirche kraft göttlichen Rechtes hat, so wurde
dieses katholische Dogma in jenem Concordat mit den klarsten Worten ausgedrückt
und deshalb zugleich jene falsche, verkehrte, höchst unheilvolle, dem göttlichen Primat
und seinen Rechten geradezu widersprechende und von diesem apostolischen Stuhle
immer verdammte und verbotene Meinung, dass man nämlich von der weltlichen
Regierung für das, was geistliche Dinge und kirchliche Angelegenheiten betrifft, eine
Erlaubniss oder Vollzugsbewilligung haben müsse, abgeschafft, mit der Wurzel aus-
gerissen und ganz und gar zerstört."
202 Apostolische Thätigkeit. Einheit der Kirche.
„Wie ein Gott der Vater, ein Christus sein Sohn, ein heiliger Geist,
so ist auch Eine göttlich geoffenbarte Wahrheit, Ein göttlicher Glaube der
Anfang des menschlichen Heils und die Grundlage aller Rechtfertigung,
aus welchem der Gerechte lebt, und ohne welchen es unmöglich ist, Gott zu
gefallen und in die Gemeinschaft seiner Kinder zu kommen, und Eine wahre,
heilige, katholische, apostolische, römische Kirche ist, und Ein durch das Wort
des Herrn auf Petrus gegründeter Stuhl, und ausserhalb derselben kann weder
der wahre Glaube, noch das ewige Heil gefunden werden, denn der kann
Gott nicht zum Vater haben, der die Kirche nicht zur Mutter hat, und
falschlich meint der in der Kirche zu sein, welcher den Stuhl Petri verlässt,
auf welchen die Kirche gegründet ist. Es kann aber kein grösseres Ver-
gehen und keine hässlichere Makel geben, als gegen Christus stehen, die in
seinem göttlichen Blute geborene und erworbene Kirche auseinander zu reissen,
als der evangelischen Liebe vergessend gegen das einmüthige und einträchtige
Volk Gottes mit der Wuth feindlicher Zwietracht zu kämpfen." ^)
*) Weitere Parallelstellen finden sich in dem päpstlichen Schreiben vom 2. Fe-
bruar 1854 an die katholischen Armenier in der Kirchenprovinz von Constantinopel
Neminem vestrum ; femer in der Allocution Singulari quadam vom 9. December 1854,
in der Allocution Miräbüe quoddam, welche Pius IX. am 6. Juni 1862 in der Sixtinischen
Kapelle an die zur Feier der Heiligsprechung der japanesischen Märtyrer aus allen
Theilen der Welt zahlreich versammelten Priester gehalten hat. Die betreffende Stelle
aus dieser Ansprache ist so schön, dass sie hier wörtlich mitgetheilt zu werden ver-
dient. Sie lautet:
Miräbile quoddam et visu jucundissimum exhibet Nohis insueta frequentia
vestra, auspicatissimo hoc tempore, quo vos cum Venerahilibus Episcopis ex Orbe uni-
verso circa Nos et principem hanc B. Petri Sedem cernimus congregatos. Quod cum in-
tuemur, acerbitates JSfostras nedum leniri sentimus, sed eas ferme obliviscimur. Scüi-
cet id effecit unus pacis et concordiae auctor Beus, qui Ecclesiae suae dedit „servare
unitatem in vinculo pacis" ut fideles omnes „unum corpus, unus Spiritus essent."
In ea unitate sita est maxime fidelium gloria, in ea decus Ecclesiae, in ea Jiostium
formido, quibus idcirco Ecclesia ipsa terribilis apparet tamquam castrorum acies ordi-
nata. In hac acie constituti sub pastoribus vestris, quibus praeest Supremum Ca-
put, unusquisque in suo ordine, ad instar exercitus sub Imperatore et ducibus man-
data peragite. Hoc sane inter causas doloris aetati nostrae felieiter obvenit , ut pa-
stores cum capite arctissim£ jungerentur. Eorum vestigiis insistite, vosque ApostoUcae
Sedi vinculum triplex, orationis, charitatis doctrinaeque conjungat.
„Einen wunderbaren und hocherfreulichen Anblick gewährt Uns euere unge-
wöhnliche Versammlung in dieser glücklichen Zeit, da Wir euch mit den ehrwürdigen
Bischöfen aus der ganzen Welt um Uns und diesen fürstlichen Stuhle des heiligen
Petrus versammelt sehen. Bei diesem Anblicke fühlen Wir Unsere Bitterkeiten nicht
nur gelindert, sondern Wir vergessen sie beinahe ganz ; denn das hat Gott der einzige
Urheber des Friedens und der Eintracht bewirkt, welcher seiner Kirche gegeben hat
die Einheit im Bande des Friedens zu bewahren, damit alle Gläubigen ein Leib und
ein Geist seien. In dieser Einheit liegt der grösste Euhm der Gläubigen, in ihr liegt
die Zierde der Kirche, in ihr der Schrecken der Feinde, welchen darum die Kirche
furchtbar erscheint wie ein geordnetes KJriegsheer. In diesem Kriegsheere unter eueren
Apostolische Thätigkeit. Alleinseligmachende Kirche. 203
Alleinseligmachende Kirche.
In der soeben angeführten Stelle wird auch das Dogma von der
alleinseligmachenden Kirche bekräftigt, und in demselben Acten-
stücke, welchem diese Stelle entnommen ist, kommt der Papst einige Zeilen
weiter unten noch einmal auf dieses Dogma zurück, indem er die öster-
reichischen Bischöfe auffordert, an der Bekehrung der Irrgläubigen zu arbeiten,
mit den Worten:
Dum in vestri gregis salutem procurandam incumhitis, ne omiüatis in omni
honitate^ patientia et doctrina miseros erratites ad unicum Christi ovile, atque
ad catholicam unitatem revocare Ulis praesertim Ävgustini verbis ; venite, fratresy
si tmitis, ut inscramini in vite: dolor est, cum vos videamus praecisos itajacere;
numerate sacerdotes vel ab ipsa Petri Sede, et in ordine illo patrum quis cui
successit, videte; ipsa est petra, quam non vincunt superbae inferorum portae.
Quicumque extra hanc domum agnum comederit, profanus est; si quis in arca
Noe non fuerit, peribit regnante diluvio.
„Während Ihr auf die Sorge für das Heil Eurer Heerde bedacht seid,
unterlasset auch nicht, in aller Güte und Geduld und Belehrung die unglück-
lichen Irrenden zum einzigen Schafstall Christi und zur katholischen Einheit
zurückzurufen, insbesondere mit den Worten des heil. Augustinus: Kommet
Brüder, wenn ihr wollt und fügt euch in den Weinstock ein. Es ist schmerz-
lich, euch so abgeschnitten da liegen sehen. Zählet die Priester vom heiligen
Stuhle angefangen und sehet, wie sie in der Ordnung der Väter aufeinander
gefolgt sind. Er ist der Fels, welchen die stolzen Pforten der Hölle nicht
besiegen. Wer ausserhalb dieses Hauses das Lamm isst, der ist ein Unhei-
liger; — wer nicht in der Arche Noe ist, wird in der herrschenden Sünd-
fluth zu Grunde gehen." ^)
Hirten, welchen das oberste Haupt vorsteht jeder in seiner Ordnung eingereiht wie
ein Heer uijter seinen Feldherrn und Oflficieren vollziehet euere Aufträge. Unter den
Gründen zum Schmerze ist es wahrlich ein glückliches Ereigniss für Unsere Zeit, dass
die Hirten mit dem Haupte auf das Engste verbunden sind, verharret in ihren Fuss-
stapfen und es verbinde euch mit dem apostolischen Stuhle das dreifache Band des
Gebetes, der Liebe und der Lehre."
^) In einer langen Reihe von Actenstücken bestätigt und bekräftigt Pius IX.
wiederholt mit allem Nachdrucke das Dogma von der allein seligmachenden Kirche ;
namentlich in der Allocution vom 17. December 1847 (die betreffende Stelle kann
man auf Seite 37 bis 39 der Broschüre „der Papst und die modernen Ideen" I. Heft
nachlesen) ; ferner in der Encyclica vom 8. December 1849 Nostis et NoUscum an den
italienischen Episcopat, wo es heisst :
Speciatim procurandum est, ut fideJes ipsi impressum in animis haheant, dlteque
defixum dogma illud sanctissimae nostrae Religionis, quod est de necessitate catholicae
Fidei ad ohtinendam salutem. Hunc in finem summopere conducet, ut in publicis
orationihus fid^les laici una cum Clero agant identidem peculiares Deo gratias pro
inaestimdbili catholicae Religionis heneficio, quo ipsos omnes clementissime donavit,
204 Apostolische Thätigkeit. Alleinseligmachende Kirche. Das heil. Messopfer.
Das heilige Messopfer.
Eine herrliche Stelle üher den Werth und die Bedeutung des heiligen
Messopfers findet sich in der Encj cUcsl Ämantissimi Redemptoris vom 3. Mai 1858
an alle Bischöfe der Welt, welche schon weiter oben in der ersten Abtheilung
erwähnt wurde; sie lautet:
Amantissimi Redemptoris Nostri Christi Jesu unigeniti Filii Dei tanta fuit
erga homines henignitas et Caritas, ut, veluti optime nostis, Venerabiles Fratresi
humana indutus natura non solum saevihsimoa pro nostro solide ci^ciatus, atro-
cissimamque crucis mortem perpeti, verum etiam in augustissimo sui corporis san-
guinisque sacramento nobiscum semper morari, ac nos peramanter pascere et nu-
trire voluerit, quo ipse in coelum rediens ad dexteram Patris nos et sui numinis
praesentia, et tutissimo spiritualis vitae praesidio communiret. Neque contentus, nos
tarn insigni ac plane divina dilexisse earitate, beneßcia beneßciis cumulans, suique
in nos amoris divüias profundens effecit^ ut probe intelligeremus, quod cum di-
lexisset suos, in finem dilexit eos. Namque se aeternum Sacerdotem, esse declarans
secundum ordinem Melchisedech, suum in Catholica Ecclesia Sacerdotium perpetuo
instituit, et illud idem Sacrificium, quod ipse ad Universum humanum genus a
peccati jugo ac daemonis captivitate vindicandum et redimendum in ara crucis,
pretiosissimo suo sanguine effuso semel peregit, pacificans sive quae in coelis
sunt, sive quae in terra, usque ad consummationem saeculi permanere decrevit, et
quotidie fieri ac renovari jussit per Sacerdotum ministerium, sola offerendi ratione
diversa, ut salutares uberrimique suae passionis fructus in homines semper redun-
darent. Siquidem in incruento Missae sacrißcio quod conspicuo Sacerdotum mini-
sterio peragitur illa ipsa vivifica litatur victima, quae Deo Patri nos reconciliavit,
quaeque omnem merendi, placendi , impetrandi ac satisfaciendi vim habens „illam
nobis mortem Unigeniti per mysterium reparat qui licet resurgens a mortuis jam
non moritur et mors ei ultra non dominaiitur tamen in semetipso immortaliter
atque ab eodem Misericordiar Patre suppliciter petant, ut ejusdem BeHigionis pro-
fessionem in regionihus nostris tueri et inviolatam conservare dignetur.
„Man muss insbesondere dafür sorgen, dass die Gläubigen selbst sich jenes Dogma
unserer heiligen Eeligion von der Nothwendigkeit des katholischen Glaubens zur Er-
langung des ewigen Heils tief ins Herz einprägen. Diesen Zweck wird man haupt-
sächlich dadui'ch erreichen, dass die gläubigen Laien im Vereine mit dem Clerus in
öif entlichen Gebeten gemeinsam Gott für die unschätzbare Wohlthat der katholischen
Religion, welche er ihnen allen gnädig geschenkt hat, besonderen Dank sagen, und den-
selben Vater der Erbarmungen anflehen, dass er das Bekenntniss dieser Religion in
unseren Landen schützen und unversehrt bewahren wolle."
Weiter ist von der alleinseligmachenden Kirche in der Allocution vom
9. December 1854 Singulari quadam, (siehe Seite 32 u. 33 der Broschüre : „Der Papst
und die modernen Ideen" I. Heft), in der Allocution vom 18. Mai 1861 Jamdudum
cernimus (siehe Seite 37 der vorerwähnten Broschüre I. Heft) und in der Encyclica
vom 10. August 1863 Quanto conficiamur moerore, (siehe Seite 25 bis 27 des 11. Hefts
der mehrerwähnten Broschüre) die Rede.
Apostolische Thätigkeit. Das heil. Messopfer. 205
atque incorruptihüiter vivens pro nobis Herum in hoc mysterio sacrae ohlationis
immolatur.^^ fSt. Gregor. M. Dialog. Hb. 4 cap. 58. J
Atque haec est munda illa oblatio, quam nulla offerentium indignitas ac
malitia inquinare unquam potest, et quam Dominus per Malachiam nomini suOy
quod magnum futurum esset in gentibus , a solis ortu v^que ad occasum in omni
loco mundam offerendam esse praedixit. (Malach. cap. 1.) Quae quidem oblatio
ineffabili prorsus fructuum ubertate redundans praesentem aeque ac futuram vitam
complectitur. Ea enim oblatione placatus Deus gratiam, donumque poenitentiae con-
cedens, crimina et peccata etiam ingentia dimittit, ac licet peccatis nostris graviter
offensus ab ira ad misericordiam, justae animadversionis severitate ad clementiam
traducitur ; ea temporalium poenarum reatus et obligatio dissolvitur ; ea defuncto-
rum in Christo animae nondum ad plenum purgatae sublevantur, ea obtinentur
quoque temporaria bona , si tamen potioribus non officiant / ea Sanctis et in pri-
mis Immaculatae Sanctissimaeque Dei Genitrici Virgini Mariae eximiits quidam
honor cultusque conciliatur. Quocirca ea Apostolorum traditione divinum Missae
sacrificium offerimus „pro communi Ecclesiarum 2)ace, pro recta mundi compositione,
pro imperatoribus, militibus, sociis, pro iis, qui inßrmitatibus laborant, qui afflic-
tionibus premuntur et universim pro omnibus, qui opis indigent, et pro defunctis
in purgatorio degentibus, maximum hoc credentes adjumentum Ulis animabus fore,
pro quibus oratio defertur, dum sancta et perquam tremenda coram iacet victima.^'
(S. Cyril. Hierosol. Cateches. 23 Mystag. 5 de sacra Lyturg.)
Cum igitur nihil sit maius , nihil sälutarius , nihil sanctius , nihil divinius
incruento Missae sacrißcio, quo idem corpus, idem sanguis, idem Deus et Dominus
Noster Jesus Christum Deo pro omnium salute in altari per Sacerdotes offertur
et immolatur, iccirco Sancta mater Ecclesia tanto divini sui Sponsi ditata the-
sauro nunquam destitit omnem curam, operam diligentiamque in id conferre, ut
tam tremendum mysterium a Sacerdotibus , quanta maxima fieri posset , interiore
cordis munditia ac puritate pergeretur , debitoque sacrarum ceremoniarum ac ri-
tuum apparatu cultuque celebraretur , ut ipsius mysterii magnitudo et majestas
vel externa quoque specie magis eluceat, et fideles ad rerum divinarum, quae
in tam admirabili ac venerando Sacrißcio occultae continentur , contemplationem
excitentur. Ac pari sollicitudine studioque ipsa pientissima Mater nunquam cessavit,
suos ßdeles ßlios commonere, hortari -^et inflammare, ut ea, qua oportet, pietate,
veneratione, devotione ad hoc divinum Sacrißcium frequentissime convenirent, prae-
cipiens , ut eidem omnibus de praecepto festis diebus ipsi interesse omnino debe-
rent, animis ad illud oculisque religiosissime intentl, quo divinam exinde miseri-
cordiam, omniumque bonorum copiam sibi felicissime comparare possent.
Jam vero cum omnis Pontifex ex hominibus assumptus, pro hominibus constitua-
tur in iis, quae sunt ad Deum, ut offerat dona et sacrißcia pro peccatis, tum pro
egregia vestra sapientia apprime cognoscitis , Venerabiles Fratres, sacrosanctum
Missae sacrificium ab animarum pastoribus esse applicandum pro popuLo eorum
curare commisso et hujusmodi obligationem ex Divino praecepto descindere juxta
206 Apostolische Tkätigkeit. Das heil. Messopfer.
Concilii Tndentini doctrinam cum idem Concüium disertissimis gravissimisque
verbis edoceat ^^praecepto divino mandatum es^e omnibus , quibus
animarum cura commissa eist, oves suas agnoscere , pro his sacri-
ficium offerre. fConcü. Trid. Sess. 23. Cap. De Reformat.)
„Die Güte und Liebe Unseres liebevollsten Erlösers Jesu Christi, des
eingebornen Sohn Gottes, gegen die Menschen ist so gross, dass er, wie Ihr
wohl wisst, ehrwürdige Brüder, mit der menschlichen Natur bekleidet, nicht
blos die grausamsten Martern und den schrecklichsten Tod für unser Heil
erleiden, sondern auch in dem hochwürdigsten Sakramente seines Leibes
und Blutes immer bei uns weilen und uns liebevoll weiden und nähren
wollte, um uns nach seiner Rückkehr in den Himmel zur Rechten des Vaters
sowohl durch die Gegenwart seiner Gottheit, als durch den sichersten Schutz
des geistlichen Lebens zu stärken. Und nicht zufrieden, uns mit so ausge-
zeichneter und wahrhaft göttlicher Liebe geliebt zu haben, häufte er Wohl-
that auf Wohlthat und bewirkte durch die Ausgiessung der Reichthümer seiner
Liebe auf uns, dass wir wohl erkennen möchten, wie er, da er die Seinigen
liebte, sie bis ans Ende geliebt hat. Indem er sich als den ewigen Priester
nach der Ordnung Melchisedechs erklärte, stiftete er sein ewiges Priester-
thum in der katholischen Kirche und beschloss, dass jenes selbe Opfer,
welches er selbst zur Rettung und Erlösung des ganzen Menschengeschlechtes
vom Joche der Sünde und von der Gefangenschaft des Teufels am Altare
des Kreuzes durch die Vergiessung seines kostbaren Blutes einmal vollbracht
hat, indem er sowohl dem was im Himmel, als dem, was auf Erden ist,
den Frieden brachte, bis ans Ende der Zeiten fortdauern soll und befahl,
dass es durch das Amt der Priester täglich dargebracht und erneuert werde,
nur mit verschiedener Opferweise, damit die heilsamen und überreichlichen
Früchte seines Leidens immer dem Menschen zufliessen, denn im unblutigen
Messopfer, welches durch das sichtbare Amt der Priester vollbracht wird, wird
jenes selbe lebendigmachende Schlachtopfer aufgeopfert, welches uns mit Gott
dem Vater versöhnt und alle Kraft der Verdienste der Versöhnung, der Er-
hörung und der Genugthuung hat und uns jenen Tod des Eingeborenen in
geheimnissvoller Weise erneuert, welcher, obwohl er nach seiner Auferstehung
von dem Tode nicht mehr stirbt und der Tod fortan keine Herrschaft über
ihn mehr hat, doch in sich selbst unsterblich und unverweslich lebend, für
uns aufs Neue in diesem Geheimnisse des heiligen Opfers aufgeopfert wird.
Und das ist jenes reine Opfer, welches keine Unwürdigkeit und Bosheit der
Opfernden jemals verunreinigen kann und von welchem der Herr durch Ma-
lachias geweissagt hat, dass man es seinem Namen, welcher gross sein werde
unter den Völkern vom Aufgange der Sonne bis zum Untergange, an allen
Orten als ein reines Opfer darbringen werde. Dieses Opfer umfasst, von ganz
unausprechlichen, reifen Früchten tiberströmend, in gleicher Weise das gegen-
wärtige, wie das zukünftige Leben ; denn durch dieses Opfer versöhnt, verleiht
Apostolische Thätigkeit. Das heil. Messopfer. 207
Gott Gnade und das Geschenk der Reue und vergibt selbst ungeheure Ver-
brechen und Sünden. Und obwohl durch unsere Sünden schwer beleidigt, wird er
vom Zorne zur Barmherzigkeit, von der gerechten Strafe zur Gnade umgestimmt.
Durch dieses Opfer wird die Schuld und Verpflichtung der zeitlichen Strafen
aufgehoben, durch dieses Opfer werden die noch nicht vollkommen gereinigten
Seelen erleichtert, durch dieses Opfer erlangt man auch zeitliche Güter, wenn
sie den höheren Gütern nicht im Wege stehen, durch dieses Opfer wird den
Heiligen und insbesondere der unbefleckten und allerheiligsten Gottesgebärerin,
der Jungfrau Maria, eine ausgezeichnete Ehre und Verehrung erwiesen. Da-
rum bringen wir nach der Ueb erlief erung der Apostel das göttliche Mess-
opfer dar „für den gemeinsamen Frieden der Kirchen, für die rechte Ord-
nung der Welt, für Feldherrn, Krieger, Genossen, für Jene, welche an Krank-
heiten leiden, welche von Kümmernissen gedrückt werden, und insgemein für
Alle, welche Hilfe bedürfen, und für die im Fegfeuer weilenden Abgestorbenen,
da wir glauben, dass das Gebet, welches für jene Seelen dargebracht wird,
die grösste Hilfe für sie sei, wenn man es in Gegenwart des heiligen und
fruchtbaren Opfers darbringt.
Da es also nichts Grösseres, nichts Heilsameres, nichts Heiligeres, nichts
Göttlicheres gibt, als das unblutige Messopfer, in welchem derselbe Leib,
dasselbe Blut, unser Gott und Herr Christus selbst, Gott für das Heil Al-
ler auf dem Altare durch die Priester dargebracht und aufgeopfert wird,
darum hat die heilige Mutter Kirche, durch den Schatz ihres göttlichen Bräu-
tigams bereichert, niemals unterlassen, alle Sorgfalt und Mühe darauf zu
verwenden, dass ein so furchtbares Geheimniss von den Priestern mit mög-
lichst grosser innerer Herzensreinheit vollbracht und mit der geziemenden
Pracht und dem geziemenden Cultus der heiligen Ceremonien und Riten ge-
feiert werde, damit die Grösse und Majestät dieses Geheimnisses auch durch
den äussern Anblick mehr hervorleuchte und die Gläubigen zur Betrachtung
der göttlichen Dinge angeregt werden, welche in einem so wunderbaren und
ehrwürdigen Opfer verborgen sind. Und mit gleicher Sorgfalt und gleichem
Eifer hat diese getreue Mutter niemals aufgehört, ihre gläubigen Kinder zu
ermahnen, aufzumuntern und anzueifern, dass sie mit geziemender Frömmig-
keit, Ehrfurcht und Andacht bei diesem göttlichen Opfer sich zahlreich ein-
finden, indem sie vorschrieb, dass dieselben an allen gebotenen Festtagen
durchaus demselben anwohnen müssen, die Herzen und die Augen andächtig
darauf gerichtet, um durch dasselbe die göttliche Barmherzigkeit und die
Fülle aller Güter glücklich zu erlangen. Da nun jeder Hohepriester, welcher
aus den Menschen genommen ist, für die Menschen bestellt wird in ihren
Angelegenheiten bei Gott, damit er darbringe Gaben und Opfer für die Sün-
den, so wisset Ihr in Eurer ausgezeichneten Weisheit ohnehin, ehrwürdige
Brüder, dass die Seelsorger das hochheilige Messopfer für das ihrer Sorge
anvertraute Volk darbringen müssen und dass diese Verpflichtung einem gött-
208 Apostolische Thätigkeit. Das Sakrament der Ehe.
liehen Gebote entspringt nach der Lehre des Concils von Trient, da dieses
mit beredten und ernsten Worten lehrt, es sei durch ein göttliches Gebot
Allen, denen eine Seelsorge übertragen ist, anbefohlen, ihre Schafe zu er-
kennen und für sie das Opfer darzubringen."
Das Sakrament der Ehe.
lieber die Ehe äussert sich Pius IX. in einer Reihe von Actenstücken.
Eine wörtliche Mittheilung verdient hier gewiss eine Stelle aus der Instruction
Etsi sanctissimub- vom 15. November 1858 an alle Erzbischöfe, Bischöfe und
andere Ortsordinarien über die Dispensationen von dem Hindernisse der gemisch-
ten Beligion bei Mischehen. ^) Sie lautet:
Omnes norunt, quid ipsa Catholica Ecclesia de Catholicos inter et Acatho-
licos nuptiis constanter senserit, cum illas semper improhaverit, ac tamquam Uli'
citaa , planeque perniciosas habuerit, tum ob flagitiosam in Divinis communionem,
tum ob impendens catholico conjugi perversionis periculum, tum ob pravam sobolis
institutionem. Atque huc omnino pertinent antiquissimi Canones ipsa mixta connw
bia severe interdicentes , ac recentiores Summorum Pontißcium Sanctiones, de qui-
bus immortalis memoriae Benedictus XIV. loquitur in suis EncycUcis Litteris ad
Poloniae Regni Episcopos, atque in celeberrimo opere, quod de Synodo Dioecesana
inscribitur. Hinc porro evenit, ut Jiaec Apostolica Sedes, ad quam unice spectat
potestas dispensandi super hujv^modi mixtae Religionis impedimento, si de Cano-
^) Ausserdem ist von dem Sakramente der Ehe dieTRede in dem apostolischen
Schreiben MuUiplices inter vom 10. Juni 1858 und Apostolicae Sedis vom 22. Au-
gust 1851. (Die betreffenden Stellen sind auf Seite 28 des 2. Theils der Broschüre
„Der Papst und die modernen Ideen" und in der 65.-74. Proposition des Syllabus
nachzusehen.) ; ferner in der AUocution AcerUssimum vom 27. December 1852. (Die
betreffenden Stellen sind auf Seite 41 Note 1 des 1. Theils der Broschüre „Der Papst
und die modernen Ideen" und in der 67., 73. und 74. Proposition des Syllabus zu
lesen) ; ferner in dem italienischen Schreiben des Papstes an den König Victor Emanuel
vom 9. September 1852 (welches auf Seite 39—43 der mehr erwähnten Broschüre mit-
getheilt ist.) Weiter in dem Breve Verbis exprimere vom 15. August 1859 an den
Erzbischof von Fogaras und seine Suffraganbischöfe. Die betreffende Stelle in diesem
Actenstücke lautet :
Neminem Vestriim latet, juxta catholicae Ecclesiae doctrinam fidelium matri-
monium ratum ante consummationem passe dissolvi per solemnem alterutrius cmijugis
in aliqua probata Beligione professionem, vel per canonicam dispensationem, quae a
Momano tantum Pontifice concedi potest, quaeque nonnisi ex gravissimis causis raris-
sime indulgetur. Atque etiam optime nostis, eandem Ecclesiam iuxta Evangelicam et
Apostolicam doctrinam luculenter docere, matrimonii vvncuJum propter haeresim, aut
molestam eohabitationem, aut affectatam absentiam a conjuge nunquam posse dissolvi,
sed perpetuo firmum et indissolubile permanere ex notissima inspirati Adae sententia
et Christi Domini oraculo, atqu£ Apostoli verbis et Ecclesiae traditione, quae omnia
Vo8 apprime sdtis. Quae quidem perpetua atque indissolubilis matrimonidlis vincuU
Apostolische Thätigkeit. Gemischte Ehen. 209
num severitate aliquid remittens , mixta haec conjugia quandoque permiserit , id
gravibus duintaxat de causis aegre admodum fecit, et nonnisi sub expressa sem-
per conditione de praemittendis necessariis , opportunisque cautionibus , ut scilicet
non solum catholicus conjux ab acatholico perverfi non posset , quin immo catho-
licus ipse eonjux teneri se sciret ad acatholicum pro viribus ab errore retrahendum,
verum etiam ut universa utriusque sexus proles ex mixtis hisce matrimoniis pro-
creanda in sanctitate Catholicae Religionis educari omnino deberet. Quae quidem
cautioTtes remitti, seu dispensari nunquam possunt cum in ipsa naturali ac di-
firmitas non ex ecclesiastica disciplina profluens, tanta est in matrimonio consum-
mato, tum ex divvno, tum ex naturali jure, ut nullam ob causam ne ab ipso quidem
Romano Pontifice dissolvi unquam possit, etiamsi ab alterutro conjugum fides conju-
galis adulterio frangatur.
„Es ist Niemandem von Euch verborgen, dass nach der Lehre der katholischen
Kirche die abgeschlossene Ehe der Gläubigen vor dem Vollzug durch die feierliche
Gelübdeablegung eines der beiden Ehegatten in einem der anerkannten Orden oder
durch canonische Dispensation, welche aber nur vom Papste ertheilt werden kann, und
nur aus höchst wichtigen Gründen äusserst selten ertheilt wird, aufgelöst werden kann, und
Ihr wisst auch sehr gut, dass dieselbe Kirche nach der evangelischen und apostolischen
Lehre deutlich lehrt, das Eheband könne wegen Ehebruch eines der Gatten, oder wegen
Unverträglichkeit oder wegen böswilligen Verlassens niemals aufgelöst werden, sondern
bleibe beständig fest und unauflöslich nach dem bekannten von Gott eingegebenen
Ausspruche Adams und nach dem Ausspruche Christi des Herrn und den "Worten des
Apostels und der üeberlieferung der Kirche, was ihr alles ohnehin wisst. Diese be-
ständige und unauflösliche Festigkeit des Ehebandes, welche nicht aus der Kirchen-
zucht fliesst, ist in der vollzogenenen Ehe so gross sowohl nach dem göttlichen als
nach dem natürlichen Rechte, dass es aus keinem Grunde, nicht einmal vom römischen
Papste selbst jemals aufgelöst werden kann, auch wenn die eheliche Treue von einem
der Gatten durch Ehebruch gebrochen würde.**
Der Papst ermahnt sodann die Bischöfe, diese Lehre der Kirche sorgfältig ein-
zuschärfen und darüber zu wachen, ut tarn perniciosus, et catholicae doctrinae vel
maxime contrarius error ex illorum animis radicitus evellatur, et penitus eliminetur,
dass ein so verderblicher und den Lehren der katholischen Kirche im höchsten Grade
widersprechender Irrthum (nämlich die Ansicht als könne das Eheband wegen Ehe-
bruches aufgelöst werden) mit der Wurzel aus dem Herzen ausgerissen und gänzlich
ausgerottet werde.
Weiter ist von der Ehe die Rede in der Allocution Multis gravibusque vom
17. December 1860. (Die betreffende Stelle ist auf Seite 42 des 1. Heftes der Broschüre
„Der Papst und die modernen Ideen" in der Note mitgetheilt) ; ferner in dem Breve
Universi Bominici gregis vom 31. December 1860 an die Bischöfe von Savojen, in
welchen die Civilehe verurtheilt wird und endlich in dem Breve Cum primum vom
6. Juni 1861 an den Erzbischof von Warschau, welches die häufigen und missbräuch-
lichen Ehescheidungen in Polen tadelt.
Weitere Bestätigungen von Glaubenslehren durch Pius IX. sind im 1. und
2. Heft der Broschüre „Der Papst und die, modernen Ideen" unter der Rubrik: Irr-
thümer gegen den Glauben mitgetheilt.
Pius IX. als Papst und als König. 14
210 Apostolische Thätigkeit. Gemischte Ehen.
vina lege fundentur , quam Ecclesia et haec Sancta Sedes sartam, tectamque
tueri omni studio contendit , et contra quam sine ullo dubio gravissime peccant,
qui promiscuis hisce nuptiis temer e contrahendis se, ac prolem exinde suscipien-
dam perversionis periculo committunt. Insuper in tribuendis hujusmodi dispensa-
tionibus praeter enunciatas cautiones , quae praemitti semper debent, et super
quibus dispensari nullo modo unquam potest, adjectae quoque fuere
conditionesj ut haec mixta Oonjugia extra Ecclesiam et absque Parochi benedic-
tione, ulloque alio ecclesiastico ritu celebrari debeant. Quae quidem conditiones
eo potissimum spectant, ut in Catholicorum animis nunquam obliteretur memoria
tum Canonumy qui istius modi mixta matrimonia detestantur, tum constantiesimi
illius stvdii, quo Sancta Mater Ecclesia nunquam destitit , filios suos avertere
ac deterrere ab iisdem mixtis conjugiis in eorum et futurae prolis perniciem
contrahendis.
„Alle wissen, was die katholische Kirche über Ehen zwischen Katholiken
und Akatholiken beständig gedacht hat, da sie dieselben immer missbilligte und
für unerlaubt und geradezu verderblich hielt, sowohl wegen der sündhaften Ge-
meinschaft in divinis, als wegen der dem katholischen Ehegatten drohenden
Gefahr der Verführung, als wegen der schlechten Erziehung der Kinder. Und
hieher gehören durchaus die ältesten Kirchengesetze, welche die gemischten Ehen
strenge verbieten, und die neuern Bestimmungen der Päpste, von welchen Bene-
dict XIV. unsterblichen Andenkens an die Bischöfe des Königreiches Polen und
in dem hochberühmten Werke „De Synodo Dioecesana" spricht. Daher kam es,
dass dieser apostolische Stuhl, welchem allein die Gewalt zusteht, von dem Hin-
dernisse der gemischten Religion zu dispensiren, wenn er, von der Strenge der
Kirchengesetze etwas nachlassend, diese gemischten Ehen bisweilen erlaubt hat,
das nur aus wichtigen Ursachen, sehr ungerne und immer nur unter der aus-
drücklichen Bedingung that, dass man zuvor die nothwendigen Vorsichtsmass-
regeln treffe, dass nämlich nicht blos der katholische Gatte vom akatholischen
nicht verführt werden könne, sondern dass der katholische Gatte auch wisse,
er sei verpflichtet, den akatholischen nach Kräften zurückzubringen, so wie auch
dass alle Kinder beiderlei Geschlechts, welche aus diesen gemischten Ehen her-
vorgehen, durchaus in der heiligen katholischen Religion erzogen werden müssen.
Von diesen Vorsichtsmassregeln kann nie etwas nachgelassen oder dispensirt
werden, da sie im natürlichen und göttlichen Gesetze begründet sind, welches
die Kirche und dieser heilige Stuhl unverletzt zu erhalten mit allem Eifer trachtet
und gegen welches ohne allen Zweifel diejenigen schwer sündigen, welche durch
die unbesonnene Eingehung solcher gemischter Ehen sich und die aus denselben
hervorgehenden Kinder der Gefahr der Verführung preisgeben. Ueberdies wurden
bei der Verleihung derartiger Dispensationen ausser den erwähnten Vorsichts-
massregeln, welche immer vorangehen müssen und von denen auf keine
Weise jemals dispensirt werden kann, auch die Bedingungen beigefügt.
Apostolische Thätigkeit. Gemischte Ehen. 211
dass solche gemischte Ehen ausserhalb der Kirche und ohne den Segen des
Pfarrers und ohne allen kirchlichen Ritus gefeiert werden müssen. Diese Be-
dingungen bezwecken hauptsächlich, dass in den Herzen der Katholiken niemals
die Erinnerung an die Kirchengesetze verwischt werde, welche solche gemischte
Ehen verabscheuen, und an jenes beständige Bestreben, mit welchem die heilige
Mutter Kirche niemals aufhörte, ihre^Kinder vor der Eingehung dieser gemisch-
ten Ehen zu warnen und abzuschrecken, welche zu ihrem und ihrer künftigen
Nachkommenschaft Verderben gereichen könnten."
14*
Pius IX. als Vater der Christenlieit
Nachdem wir den Papst als Nachfolger des Apostelfürsten, als obersten
Lehrer, Hirten, Priester, Gesetzgeber und Eichter betrachtet, bleibt uns noch
übrig an seine Thätigkeit als Vater der Christenheit zu erinnern, wie er nach
seinen besten Kräften allen christlichen Völkern Hilfe bringt in geistlichen
und leiblichen Nothen. Hieher gehören namentlich fünf Documente aus den uns
vorliegenden Acta und zwar zunächst die Encyclica Praedecessores Nostros vom
26. März 1847 an alle Bischöfe der katholischen Welt in welcher dieselben zu
Geldsammlungen und Gebeten für Irland
aufgefordert werden. In dieser Encyclica ist der Charakter des Papstes als Vater
der Christenheit so schön auseinandergesetzt, dass wir nicht umhin können,
die betreffenden Stellen hier mitzutheilen, sie lauten:
Praedecessores Nostros Romanos Pontißces ad Christianas gentes, quocunque
possent ratione juvandas, diligentem omnem, sedidamque curom, semper exhibuisse,
plane scitis, Venerabiles Fratres, quibiis Ecclesiae historia cognita et explorata
est. Neque ignoratis, salutare illiid, pulcherrimumque Studium, non spirituali tantum
erga populum, Christianum collota benefida complexum esse, sed ad publicas etiam
levandas calamitates conversum fuisse, quibiis gens aliqua Christiana quandoque
perculsa fuit. Hoc veterum recentiorumque temporum monumenta, atque hoo nostra
patrumque nostrorum memoria conßrmat. Quosnam vero decere magis poterat vel
debebat, patemam hanc ad christianos omnes erigendos animi söllicitudinem praese-
ferre, praeter eos, quos fides catholica docet, omnium christianorum Patres ac
Doctores existeref Ad quos autem magis congruum erat, calamitosas gentes con-
fugere, quam ad illos, qui in summo Ecclesiae vertice constituti, urgeri se Christi
caritate, diuturno temporum et factorum experimento comprobaverunt.
Praeclaro isto Praedecessorum Nostrorum exemplo, ac voluntatis Nostrae simul
inclinatione commoti, ubi primum accepimus, Hiberniae regnum in permagna rei
Der Papst als Vater der Christenheit. 213
frumentariae inopia, atque in ceterarum rerwn ad älimenta suppeditanda spectan-
tium caritate versari ; et gentem illam teterrima morborum colluvie, ex penuria
cihoT'um contracta premi; omnem opera/m continuo dedimics, ut periclitanti eidem
genti quantum erat situm in Nohis, succurreremus. Itaque in hac Urbe Nostra
publicas iccirco ad Deum preces fundendas indiximus , et Clerum Populumque
Eomanum, reliquosque Romae commorantes ad opem Hiberniae ferendam hortati
sumus. Quamobrem effectum est, ut partim pecunia a Nobis libenter tributa, partim
ea quae Romae coUecta est, quantum herum temporum angustiae patiebantur, sub-
sidium, ad Vener abiles Fratres Nostros, Hiberniae Archiepiscopos mitti potuerit,
quod Uli pro locorum et egenorum civium suorum conditione partirentur.
Verum tales ad Nos afferuntur hactenus ex Hibernia litter ae, talia de me-
moratis superius calamitatibus immo etiam magis ingraventibus Nobis quotidie
nuntiantur, ut animum Nostrum incredibili dolore ea efficiant, Nosque Herum ad
auxilium ei genti tribuendum vehementer impellant.
„Dass Unsere Vorgänger die römischen Päpste immer sorgfältig und fleissig
darauf bedacht waren, den christlichen Völkern auf jede mögliche Art zu
helfen, wisset ihr wohl, ehrwürdige Brüder, da euch die Geschichte der Kirche
bekannt und kundig ist. Ebenso wisset ihr, dass jenes heilsame und so gar
schöne Bestreben nicht blos die einem christlichen Volke erwiesenen, geistlichen
Wohlthaten umfasst, sondern sich auch auf die Linderung der öffentlichen Noth
gerichtet habe, von welcher ein christliches Volk zu irgend einer Zeit bedrängt
wurde; das bestätigen die Denkmale der alten und neuen Zeiten, sowie Unsere
und Unserer Väter Erinnerung. Wem aber konnte es mehr ziemen, diese väter-
liche und herzliche Fürsorge zur Unterstützung aller christlichen Völker vor-
anleuchten zu lassen, als Jenen, welche wie der katholische Glaube lehrt die
Väter und Lehrer aller Christen sind. Zu wem aber sollten die noth-
leidenden Völker passender ihre Zuflucht nehmen, als zu jenen, welche auf der
höchsten Spitze der Kirche stehend, durch eine lange Erfahrung der Zeiten
und der Thatsachen bewiesen haben, dass die Liebe Christi sie dränge.
Durch dieses herrliche Beispiel Unserer Vorgänger und zugleich durch die
Neigung Unseres eigenen Willens bewogen, haben Wir, sobald Wir erfuhren,
das Königreich Irland leide an grossem Getreidemangel und an einer Theuerung
aller übrigen Nahrungsmittel und jenes Volk werde von den schrecklichsten
durch den Mangel an Lebensmitteln entstandenen Krankheiten heimgesucht.
Uns fortwährend alle Mühe gegeben, um diesem nothleid enden Volke so viel an
Uns lag, zu Hilfe zu kommen, darum haben Wir in dieser Unserer Stadt dieser-
wegen öffentliche Gebete zu Gott angeordnet und den Clerus und das Volk
von Korn und alle die sich sonst in Rom aufhalten, ermahnt, Irland Hilfe zu
leisten. Daher geschah es, dass theils das von Uns gerne gespendete, theils
das in Rom gesammelte Geld Unsern ehrwürdigen Brüdern den Erzbischöfen
von Irland soviel die Bedrängniss dieser Zeiten gestattete als Unterstützung
zugesendet werden konnte, damit sie dieselbe nach dem Bedürfnisse der Orte
214 ^^^' P3,pst als Vater der Christenheit.
und ihrer armen Mitbürger vertheilen könnten. Aber noch immer kommen Uns
aus Irland solche Briefe zu, und werden uns über die obenerwähnten Notb-
stände, welcbe auf dieser Insel auch jetzt noch fortdauern, ja sogar immer
drückender werden, täglich solche Einzelnheiten gemeldet, dass sie Unser Herz
mit unglaublichem Schmerze erfüllen, und Uns abermals gewaltig antreiben,
diesem Volke Hilfe zu verschaffen."
Zum italienischen Krieg.
Das zweite dieser Actenstücke ist die Encyclica vom 27. April 1859
Cum sancta Mater an alle katholischen Bischöfe der V^elt, mit welcher Pius IX.
aus Anlass des zwischen Oesterreich und dem mit Piemont alliirten Frankreich
ausgebrochenen, italienischen Krieges, Gebete um baldige Wiederherstellung des
Friedens anordnet, und einen Ablass von 300 Tagen allen G-läubigen bewilligt,
so oft sie diesen Gebeten beiwohnen, sowie einen vollkommenen Ablass, welcher
während der Dauer der Gebete einmal im Monate zu gewinnen war unter den
gewöhnlichen Bedingungen. Wir entnehmen dieser Encyclica die folgende
schöne Stelle;
Cum sancta Mater Ecclesiae sacris hisce festisque diehus , Venerahiles Fra-
tres, anniversaria Paschalis Sacramenti solemnia refusis gaudiis per Universum
orbem concelebrans, in omnium ßdelium suorum memoriam revocat laetissima verba
suavissimae illius pacis , quam Unigenitus Dei Filius Christus Jesus , Dominus
Noster , devicta morte daemonisque eversa tyrannide , resurgens suis Apostolis
Discipulisque frequenter amantissimeque nuntiavit, ecce tristissimus sane belli
clamor inter catholicas gentes excitatits tollitur, omniumque auribus insonat. Nos
igitur , cum licet immerentes vicariam hie in terris Illius geramus operam, qui
ex Immaculata Virgine na^cens pacem per Angelos suos annuciavit hominihvs
bonae voluntatis , quique resurgens a mortuia , et in coelum ad Patris dexteram
consessurus ascendens pacem reliquit Discipulis suis, haud possumus, quin pro
singulari ac prorsu^ paterna , quae nos erga caihoUcos praesertim populos urget
caritate et sollicitudine etiam aique etiam pacem clamemus, et ipsa Divini Nostri
Reparatoris verba omnibus maxima animi Nostri contentione inculcantes sine inter-
missione repetamus: PojX vobis! Pax vobis! Atque hisce pacis verbis Vos in sollici-
tudinis Nostrae parte vocatos peramanter alloquimur, Venerabiles Frater, ut ßde-
les vestrae vigilantiae commissos pro eximia vestra pietate omni cura studioque
excitetis ad preces Deo Optimo Maximo adhibendas, quo omnibus optatissimam
suam pacem largiatur. Hac sane de causa Nos pro pastorali Nostro munere
praecipere haud omisimus, ut in universa Pontificia Nostra ditione publicae cle-
mentissimo misericordiarum Patri offerantur precationes. Illustria vero Praedeces-
sorum Nostrorum exempla sectantes ad vestras ac totius Ecclesiae preces con-
fugere constituimus.
„Während die heilige Mutter Kirche in diesen heiligen Festtagen, ehr-
würdige Brüder, die jährliche Feierlichkeit des österlichen Sakramentes mit
Der Papst als Vater der Christenheit. 215
überfliessender Freude feiernd, die hocherfreulichen Worte jenes lieblichsten
Friedens, welchen der eingeborene Sohn Gottes, Christus Jesus Unser Herr nach
TJeberwindung des Todes und nach dem Sturze der Tyrannei des Satans, nach
seiner Auferstehung seinen Aposteln und Jüngern häufig und liebevoll verkün-
dete, allen ihren Gläubigen ins Gedächtniss zurückruft, siehe, da erhebt sich
ein gar trauriges Kriegsgeschrei unter katholischen Völkern und erklingt in
allen Ohren. Wir können daher, da Wir, obwohl unverdienter Weise, hier auf
Erden die Stelle dessen vertreten, welcher von der unbefleckten Jungfrau ge-
boren den Menschen, die eines guten Willens sind, durch seine Engel den
Frieden verkündete, und welcher nach seiner Auferstehung von den Todten und
bei seiner Auffahrt in den Himmel, wo er sich zur Eechten des Vaters setzen
wollte, seinen Jüngern den Frieden liess, nicht umhin, nach Unserer besonderen
väterlichen Liebe und Fürsorge, welche Uns besonders gegen die katholischen
Völker drängt, immer und immer Friede zu rufen und die eigenen Worte Un-
seres göttlichen Erlösers Allen aus ganzem Herzen einschärfend ohne Unterlass
zu wiederholen: pax vohis! pax vohis! der Friede sei mit Euch! der Friede sei mit
Euch! und mit diesen Worten des Friedens reden Wir Euch, ehrwürdige Brüder,
die Ihr zur Theilnahme an Unserer Fürsorge berufen seid, liebevoll an, damit
Ihr die Eurer Wachsamkeit anvertrauten Gläubigen nach Euerer Frömmigkeit
mit aller Sorgfalt und allem Eifer ermuntert, zu dem höchsten und besten
Gotte Gebete emporzusenden, damit er Allen seinen erwünschten Frieden spende.
Aus dieser Ursache haben wir nach Unserer Hirtenpflicht nicht unterlassen
anzuordnen, dass in Unserem ganzen päpstlichen Gebiete dem gütigen Vater
der Barmherzigkeit öffentliche Gebete dargebracht werden. Aber den leuchtenden
Beispielen Unserer Vorgänger folgend, haben Wir beschlossen, auch zu Euern
und der ganzen Kirche Gebeten Unsere Zuflucht zu nehmen."
An die Maroniten.
Das dritte Actenstück ist das Breve Ex vestris vom 29. Juli 1860 an
den Patriarchen der Maroniten in Antiochien, von welchem schon weiter oben
die Rede war. Auch in diesem Actenstücke zeigt Pius IX. seine väterliche
Liebe und seinen väterlichen Schmerz, indem er die grausamen Verfolgungen
beklagt, deren Gegenstand die Maroniten gewesen und dann fortfährt:
At vero illud est miserrimum, planeque dolendum, quod aetate hac nostra
plus deferatur studii et vero etiam, auxilii turbulentissimis seditionum auctoribus^
quam christianis populis sub Turcarum aliorumque harharorum jugo gementibus,
pro quibus a durissima Servitute vindicandis gravissima bella per superiores aeta-
tes Europa suscepit. Atque adeo in publica cujusdam nationis consilio laudes,
plaususque a nonnullis tributi Uli Jiomini sunt, qui rem. sacram et publicam con-
tra jus fasque subverfere ubique contendit.
„Aber das ist das Traurigste und Schmerzlichste, dass in dieser unserer
Zeit mehr Gunst und sogar auch mehr Hilfe den unruhigen Urhebern von
216 öer Papst als Vater der Christenheit,
Aufständen erwiesen wird, als den christlichen Völkern, welche unter dem Joche
der Türken und anderer Barbaren seufzen, für deren Rettung aus der härtesten
Sklaverei Europa in früheren Zeiten die schwersten Kriege unternommen hat.
Und so wurden sogar in dem Parlamente einer gewissen Nation jenem Manne,
welcher überall die kirchliche und staatliche Ordnung gegen Fug und Eecht
umzustürzen trachtet, von Einigen Lob und Beifall gespendet/
Dann weist er darauf hin, wie eine solche verkehrte Handlungsweise die
nothwendige Folge der Verwerfung der katholischen Religion sei, der einzigen
Führerin und Lehrmeisterin der Wahrheit, welche allein die Wunden der kranken
Gesellschaft heilen, die wankende und beinahe zusammenstürzende stützen und
aufrecht erhalten kann. Dann fährt er fort :
Optandum sane est, ut ii, quibiLs maxime pertinet, noscant aliquando, nul-
Iv/m ah Eccleaia Dei conflari pericvlum kumanae societati, verum ah hostibus
Ecclesiae ipsiiis , qui y si favore , si atictoritate opibusque jnventur, contra f anta-
res ipsos suos convertere arma solent ad sacram civilemque potestatem funditus
svhruendam.
„Man muss gewiss wünschen, dass Diejenigen, die es zumeist angeht, end-
lich erkennen, wie der menschlischen Gesellschaft von der Kirche Gottes keine
Gefahr bereitet werde, wohl aber von den Feinden dieser Kirche, welche, wenn
sie durch Begünstigung, durch Autorität und durch Geldmittel unterstützt
werden, gegen ihre Begünstiger selbst die Waffen zu kehren pflegen, um die
kirchliche und staatliche Gewalt von Grund aus zu stürzen."
Hierauf spricht der Papst die Hoffnung aus, dass die Lage jener Länder
sich jetzt verbessern werde, da die französische Regierung eine Flotte dahin
senden wolle, und bemerkt, er habe in seiner väterlichen Fürsorge diese rühm-
liche Absicht zu wecken gesucht. Als Beweis, wie sehr ihr Unglück ihm zu
Herzen gehe, theilt er ihnen mit, dass er eine seinen eigenen bedrängten Ver-
hältnissen entsprechende Geldsumme an sie absende, und schliesst dann mit
folgenden Worten:
Faacit immortalis Dens, cujus in manu corda reyum sunt, ut excitentur po-
tentissimi christiani principes ad reprimendos infidelium conatus , ne in perni-
ciem , excidiumque christiani nominis deba^chentur , atque insolescant. ütinam
aliquando intelligant iidem principes, quam grave immineat, ac prope extremum
societatis universae discrimen, nisi opes viresque conjungant siias ad cohibendam
hie pariter in Europa perditorum audaciam, impetumque frangendum; qui novo
quodam incensi furore id moliuntur, id agunt , ut omnem religionis sensum
in animis exstinguant , divina quaeque et humana jura pessumdent , et svhlato
quolibet justi, atque injusti discrimine, societatem hominvm quoddam quasi sep-
tum efficiant furentium belluarum. Verum in hoc tarda civilium rerum conver-
sione, in hoc tanto novorum turbinum metu ea Nos sustentat cogitatio, quod ubi-
oumque terrarum positi fideles fervidas assidaasque attollunt preces ad thronum
gratiae, quibus exoraius clementissimus Deus optatam , cum Ei placuerit, faciet
Der Papst als Vater der Christenheit. 217
tranquillitatem ; sie ut de felici faustoque communium votorum exito gratulemur ,
ac supremo moderatori verum omnium , sospitatori et vindici Ecclesiae suae
debitas pro tanto beneficio gratias persolvamus.
„Gebe der unsterbliche Gott, in dessen Hand die Herzen der Könige
sind, dass die mächtigsten christlichen Fürsten zur Unterdrückung der Wage-
stücke der Ungläubigen angetrieben werden, damit sie nicht zum Verderben
und der Ausrottung des christlichen Namens tibermüthig herumschwärmen.
Möchten doch diese Fürsten einmal einsehen, welche schwere und beinahe
äusserste Gefahr der ganzen Gesellschaft droht, wenn sie nicht alle ihre Kräfte
und Mittel vereinigen, um gleichermassen die Verwegenheit der Verlorenen in
Europa im Zaume zu halten und ihren Ungestüm zu brechen, welche, von
einer gewissen neuen Wuth entflammt, darauf ausgehen und das bezwecken,
dass sie jedes Gefühl für Religion in den Herzen auslöschen, alle göttlichen
nnd menschlichen Rechte mit Füssen treten und nach Beseitigung jedes Unter-
schiedes zwischen Recht und Unrecht aus der menschlichen Gesellschaft eine
Art von Gehege wüthender wilder Thiere machen. Aber in dieser so grossen
Umwälzung der bürgerlichen Ordnung , in dieser grossen Furcht vor neuen
Stürmen hält Uns der Gedanke aufrecht, dass die allenthalben auf der ganzen
Erde weilenden Gläubigen brünstige und unablässige Gebete zum Throne dei
Gnade emporsenden, durch welche der gütige Gott sich erbitten lassen und die
erwünschte Ruhe geben wird, wenn es Ihm gefällt, so dass Wir Uns zur
glücklichen und heil vollen Erfüllung der gemeinsamen Wünsche Glück wün-
schen und dem höchsten Lenker aller Dinge, dem Retter und Rächer seiner
Kirche den geziemenden Dank für eine so grosse Wohlthat werden abstat-
ten können.
Zum Bürgerkriege in Amerika.
Sodann gehört hieher auch noch das Breve Gravissimas inter Yom 18. Oc-
tober 1862 an die Erzbischöfe von Newyork und Neworleans aus Anlass des
in Amerika ausgebrochenen Bürgerkrieges, welches bereits weiter oben mitge-
theilt wurde. *)
^) Eben daher gehört jene Stelle aus der Allocution „Ubi primum" vom 7. De-
zember 1847, welche sich auf den Sonderbundskrieg in der Schweiz bezieht und gleich-
falls weiter oben mitgetheilt wurde. Weiter eine Stelle aus der Allocution Non semel
vom 29. April 1848, in welcher sich Pius IX. gegen die Zumuthung verwahrt, an dem
Kriege gegen Oesterreich theilzunehmen, sie lautet:
Cum modo nonnulli exopieni, ut Nos quoque cum aliis Italiae Populis et Prin-
cipibus bellum contra Germanos suscipiamus, officii tandem Nostri esse judicavimus,
ut in solemni hoc Conventu Vestro clare ac palam proßteamur, abhorrere id omnino
a consiliis Nostris; quandoquidem Nos, licet indigni vices Illius in terris gerimus
qui Auetor est pacis, et amator caritatis, pro supremi Nostri Aposiolatus officio
omnes gentes, populos, nationes pari paterni amoris studio prosequimur, atque com-
plectimur Illud sane paterno Nostro cordi jucundissimum foret, si
218 Der Papst als Vater der Christenheit.
Opera, curis, studiisque Jostris quidpiam conferre datum esset ad restinguendos dis-
cordiarum fomites, ad conciliandos invicem bellanüum animos, atque ad pacem inter
ipsos restituendam.
„Da jetzt Einige wünschen, dass auch Wir mit andern Völkern und Fürsten
Italiens den Krisg gegen die Deutsche q unternehmen, hahen Wir es endlich für Un-
sere Pflicht gehalten, in dieser Eurer feierlichen Versammlung klar und - öffentlich
zu hekennen, dass dies durchaus gegen Unsere Absicht sei, sintemalen Wir, obwohl
unwürdig, die Stelle dessen auf Erde vertreten, welcher der Urheber des Friedens
und der Liebhaber der Liebe ist, und da Wir nach der Pflicht Unseres Apostolates
alle Stämme, Völker und Nationen mit gleich eifriger Liebe umfassen. Unserem väter-
lichen Herzen wäre gewiss das am angenehmsten, wenn es Unseren sorgfältigen Be-
mühungen und Bestrebungen gegönnt wäre, etwas zur Auslöschung des Zunders der
Zwietracht, zur Versöhnung der sich gegenseitig bekämpfenden Gemüther und zur
Wiederherstellung des Friedens unter denselben beizutragen."
Auch die Encyclica Apostolicae Nostrae vom 1. August 1854, mit welcher
Pius IX. ein neues Jubiläum ausschreibt, zeigt ihn als den Vater der Christenheit in
den folgenden Stellen:
Apostolicae Nostrae caritatis sollicitudine et affectu Universum catholicum con-
templantes orbem, verbis exprimere vix possumus , Venerabiles Fratres, quo intimo
conficiamur moerore, cum christianam ei civilem rempublicam luctuosissimis cujus-
que generis calamilatibus miserandum in modum undique turbatam, pressam ac dive-
xatam conspicimus. Etenim optime noscitis, quomodo christiani populi vel saevissimis
bellis, vel intestinis dissidiis, vel pestiferis morbis , vel ingentibus terrae motibus ,
vcl aliis gravissimis maus affligantur et exagitentur In tanto igitur rerum
discrimine probe noscentes, Nobis singulari miserantis Dei beneficio in oratione
datam esse facultatem et omnia obtinendi bona, quibus indigemus, et avertendi mala,
quae reformidamus, in humilitate cordis Nostri enixis fervidisque precibus divitem
in misericodia Deum orare et obsecrare non desistimus , ut aufer ens bella usque
ad ßnem terrae, et omnia amovens dissidia christianis Principibus, eorumque po-
pulis pacem, concordiam ac tranquillitatem tribuat, ut ipsis praeseriim Principibus
pientissimum concedat Studium quotidie magis tuendi et propagandi catholicam fidem
et doctrinam, qua populorum felicitas vel maxime continetur, ut eosdem Principes
et populos a cunctis, quibus affliguntur, malis eripiat et omni v er a prosperitate lae-
tificet, ut coelestis suae gratiae dona errantibus largiatur, quo de perditionis via ad
veritatis et justitiae semitas redeant ac sincero corde ad ipsum Deum convertantur.
„Wenn Wir in der Fürsorge Unserer apostolischen Liebe die ganze katholische
Welt betrachten, können Wir kaum mit Worten ausdrücken, ehrwürdige Brüder, von
welch' tiefen Kummer Wir verzehrt werden, da Wir das christliche und bürgerliche
Gemeinwesen von den traurigsten Nothständen aller Art auf eine beklagenswerthe
Weise allenthalben verwirrt, bedrängt und gepeinigt sehen, denn ihr wisst sehr gut,
wie die christlichen Völker theils durch grausame Kriege, theils durch innere Zwistig-
keiten, theils durch pestartige Krankheiten, theils durch gewaltige Erdbeben, theils
durch schwere üebel bedrängt und gequält werden Da Wir nun in so grosser
Noth wohl erkennen, dass Uns durch eine besondere Wohlthat des" barmherzigen
Gottes in dem Gebete die Möglichkeit gegeben sei, alles Gute zu erlangen, dessen Wir
bedürfen und das Böse abzuwenden das Wir fürchten, bitten und flehen Wir in der
Demuth Unseres Herzens ohne Unterlass mit inständigen und brünstigen Gebeten zu
dem erbarmungsreichen Gotte, dass er die Kriege bis an die Grenzen der Erde weg-
nehmen und alle Zwistigkeiten von den christlichen Fürsten ferne halten und ihren
Völkern Friede, Eintracht und Euhe verleihen wolle, dass er insbesondere den Fürsten
Der Papst als Vater der Christenheit. 219
das gewissenhafte Bestreben verleihen wolle, die katholische Glaubenslehre, in welcher
das Glück der Völker zumeist enthalten ist, täglich mehr zu beschützen und zu ver-
breiten, dass er die Fürsten und Völker von allen Uebeln, welche sie bedrängen, be-
freien und sie mit jeder wahren Wohlfahrt erfreuen wolle, dass er dem Irrenden die
Geschenke seiner himmlischen Gnade spende, damit sie vom Wege des Verderbens auf
die Pfade der Wahrheit und Gerechtigkeit zurückkehren und sich mit aufrichtigem
Herzen zu Gott bekehren."
Endlich erweist sich der Papst als Vater der Christenheit, indem er sich
durch persönliche Schreiben an die Fürsten dieser Erde für die Rechte ihrer katho-
lischen Unterthanen verwendet. Die uns vorliegende Sammlung der Acta enthält vier
solche Schreiben, nämlich zwei an den König Viktor Emanuel vom 9. November 1849
und vom 19. September 1852, und zwei an den Kaiser Alexander von Russland
vom 31. Januar 1859 und vom 22. April 1863, deren Inhalt bereits weiter oben an
den betreffenden Orten näher mitgetheilt wurde. Eine Reihe von Handlungen Pius IX.,
für welche die betreffenden Documente in der uns vorliegenden Sammlung seiner Acten
fehlen, geben ausserdem dafür Zeugniss, dass der Papst der Vater der Christenheit
ist, dahin gehören die zahlreichen Geldunterstützungen , welche er den Bewohnern ver-
schiedener durch grosse Unglücksfälle betroffener Länder, so z. B. den durch Miss-
wachs heimgesuchten Ungarn hat zu Theil werden lassen; dahin gehört die Aufmun-
terung, Förderung und Unterstützung der verschiedenartigsten Werke der christlichen
Nächstenliebe und der mannigfachen frommen Vereine und Bruderschaften der ganzen
Welt, so z. B. der Piusvereine in Deutschland und in der Schweiz, der Katholiken-
Vereine in Oesterreich, des Michael- Vereins und des Vereines der unbefleckten Empfäng-
niss in Wien etc. etc., dahin gehört auch die freundliche Ermunterung, welche der
Papst durch Ertheilung seines apostolischen Segens den Katholikenversammlungen in
Deutschland und Belgien zu Theil werden Hess u. s. w.
Zweite Abtheilung.
Pius IX. als König,
k
Pius IX. als König.
A. Nach Aussen.
Die weltliche Herrschaft des Papstes gelangt in dem Pontificat Pius IX.
zu einer besonderen Bedeutung durch den erbitterten Kampf, welcher sich seit
dem Beginne desselben gegen sie erhob. Diesem Kampfe sind in der uns vor-
liegenden Sammlung der Acta vierzehn Documente gewidmet. Das erste der-
selben ist die Allocution Non semel vom 29. April 1848, in welcher Pius IX.
den ihm angesonnenen Krieg gegen Oesterreich und die ihm angebotene Präsi-
dentschaft einer sogenannten italienischen Eepublik mit energischen Worten
ablehnt und sich zugleich gegen den Vorwurf vertheidigt, als hätten die von
ihm im Kirchenstaate eingeführten Eeformen die Revolution heraufbeschworen,
da er doch mit diesen Reformen nichts anderes gethan, als was die Monarchen
von Oesterreich, Russland, Frankreich, Grossbritannien und Preussen in dem
berühmten Memorandum vom Jahre .1831 von dem heiligen Stuhle verlangt
hatten. Gleichzeitig deutet Pius IX. in dieser Allocution auch schon an, dass
ihm der wahre Charakter des Jubels und der Begeisterung, welche seine Re-
formen im Kirchenstaate und über die Grenzen desselben hinaus hervorgerufen,
keineswegs entgangen sei, denn er bemerkt in derselben über diesen Freuden-
taumel : Connitendum Nohis fuit, quo vel in ipsa hac alma Urbe populäres cla-
mores, plausus, conventus nimio impetu erumpentes ad officii normara revocarentur.
„Wir mussten trachten, sogar in dieser unserer lieben Stadt das Volksgeschrei,
den Beifallsjubel, die Volksversammlungen, welche allzu ungestüm hervortraten,
in die Grenzen der Pflicht zurückzuweisen."
Nicht ganz ein Jahr später sieht sich Pius IX. genöthigt, in der Ver-
bannung zu Gaeta in der Allocution Quibus quantisque vom 20. April 1849
jene Männer, welche seine Reformen zu ihren verbrecherischen Plänen miss-
224 Pius IX. als König.
braucht hatten, öffentlich anzuklagen, dass dieselben kein anderes Ziel verfolg-
ten, als den weltlichen Thron des Papstes zu stürzen. Zu diesem Zwecke
beriefen sie Volksversammlung um Volksversammlung, erhitzten sie die Gemü-
ther und drängten sie die päpstliche Kegierung von einer Concession zur andern,
bis endlich die weltliche Macht des Papstes derart beschränkt war, dass auch
die Freiheit der geistlichen Macht dadurch gefährdet wurde und der Papst sich
zur Flucht aus Rom genöthigt sah. Um aber der traurigen Lage seiner Unter-
thanen unter der Herrschaft der Revolution ein Ende zu machen und seine
weltliche Herrschaft zurückzuerlangen , wendete sich Pius IX., wie er in der
erwähnten Allocution erzählt, schon am 4. December 1848 an alle Fürsten
und Völker um ihre Hilfe, insbesondere aber an Oesterreich, Frankreich, Spa-
nien und den König beider Sicilien, welche ihm auch ihre Hilfe gewährten.
Am Schlüsse der Allocution dankt der Papst für die Liebesgaben, welche ihm
aus allen Theilen der Welt zugekommen seien.
Die Allocution Si semper antea vom 20. Mai 1850 konnte Pius IX. bereits
wieder in Rom halten, wohin die von ihm angerufene auswärtige Hilfe nach
sechszehnmonatlicher Verbannung ihn zurückgeführt hatte. Er dankt denn auch
in dieser Allocution allen Mächten, welche ihm ihre Hilfe angeboten und wirk-
lich geleistet, und vertheidigt wie in der vorhergehenden Allocution die welt-
liche Herrschaft des heiligen Stuhles.
Aber Pius IX. sollte sich nicht lange des ungestörten Besitzes derselben
erfreuen. Piemont im Bunde mit der Revolution arbeitete fortwährend ins-
geheim am Sturze der weltlichen Herrschaft und die erste Frucht des italie-
nischen Krieges, in welchem Frankreich, dessen Truppen den Papst beschützen
sollen , an der Seite Piemonts gegen Oesterreich kämpfte, war die Los-
reissung der Aemilia von der päpstlichen Regierung, welche die Encyclica
Qui huper vom 18. Juni 1858 und die Allocution Ad gravissimum vom 20. Juni
desselben Jahres beklagt und verdammt. In der Encyclica Qui nuper erklärt
Pius IX. den Bischöfen der katholischen Welt abermals die Nothwendigkeit
der weltlichen Herrschaft des heiligen Stuhles, welche die Feinde der Kirche
ihm zu entreissen suchen, und fordert sie zu Gebeten für den bedrängten hei-
ligen Stuhl auf und versichert, er wolle lieber das Aergste erdulden, als irgend-
wie seiner apostolischen Pflicht untreu werden und etwas gegen den heiligen
Eid zulassen, den er bei seiner Thronbesteigung geschworen. In der Allo-
cution Ad gravissimum vertheidigt er ebenfalls die Noth wendigkeit der welt-
lichen Herrschaft und erklärt, nachdem er die Reclamationen seiner Regierung
bei allen auswärtigen Mächten gegen die revolutionären Vorgänge in Bologna,
Ravenna und Perugia erwähnt hat, alle Theilnehmer an denselben in die Strafe
der grösseren Excommunication verfallen. Sodann spricht er die Hoffnung aus,
dass die Fürsten Europa's, wie früher so auch jetzt, ihm seine weltliche Herr-
schaft aufrecht zu erhalten helfen werden, da jeder derselben das grösste Inter-
esse daran habe, dass der römische Papst der vollsten Freiheit geniesse, damit
Pias IX. als König. 225
die Gewissen ihrer katholischen Unterthanen beruhigt sein können. Dann schliesst
er mit den Worten:
Quae quidem spes atigetur, propterea quod Gallicae copiae in Italia degentes,
juxta ea, quae Carissimus in Christo Filnis Noater Gallorum Imperator declaravit,
non modo nihil contra temporalem Nostram et hujus S. Sedis dominationem agent,
immo vero eadem tuebuntur atque servabunt.
„Diese Hoffnung wird vermehrt, weil die in Italien weilenden französi-
schen Truppen nach der Erklärung Unseres in Christo geliebtesten Sohnes, des
Kaisers der Franzosen, nicht nur nichts gegen Unsere und dieses apostolischen
Stuhles weltliche Herrschaft unternehmen, sondern sogar dieselbe beschützen
und erhalten werden."
In der Allocution Maxima animi vom 26. September 1859 musste der
Papst die Hoffnung, dass die aufständischen Provinzen zur Pflicht zurückkehren
werden, als eine vergebliche anerkennen und die Umtriebe Piemonts beklagen,
welches als Herr in denselben schalte, sich alle legitimen Eechte daselbst an-
masse, sogar in die kirchliche Gewalt eingreife und die Völker durch falsche
Beschuldigungen der päpstlichen Eegierung abwendig mache. Er verdammt daher
alle diese Umtriebe und erklärt, dass die Urheber und Begünstiger derselben
aufs Neue in die kirchlichen Strafen verfallen. In der Encyclica Nullis certe vom
19. Januar 1860 dankt Pius IX. den Bischöfen der katholischen Welt für ihre
eifrige Vertheidigung der weltlichen Herrschaft des heiligen Stuhles und für
die Anordnung öffentlicher Gebete nach dem in der Encyclica Qui nuper vom
18. Juli 1859 ausgesprochenen Wunsche des Papstes, sowie dafür, dass sie
nicht nur in ihrem Antwortschreiben an den Papst, sondern auch in Hirten-
briefen und in andern religiösen und gelehrten Schriften die Sache der Gerech-
tigkeit und der Eeligion vertheidigt haben, und erwähnt, dass aus allen Ländern
der katholischen Welt zahllose Adressen von Geistlichen und Laien jeden Banges
und Standes, mit tausenden von Unterschriften bedeckt, für die Aufrechthaltung
der weltlichen Herrschaft des Papstes an ihn gelangt seien und dass ausserdem
viele Schriften von Geistlichen und Laien zu Gunsten der weltlichen Herrschaft
veröffentlicht wurden; dann fährt er fort:
Quae praeclarae vestrae ac fidelium significationes omni certe laude ac prae-
dicatione decorandae, et aureis notis in catholicae Ecclesiae fastis inscribendae ita
No8 commoverunt, ut non potuerimus non laete exclamare: „Benedictv^ Dens et Pater
Domini nostri Jesu Christi, Pater misericordiarum et Deus totius consolationis, qui
consolatur Nos in omni tribulatione nostra."
„Diese Eure und der Gläubigen herrlichen Kundgebungen, welche gewiss
mit allem Ruhm und Lob zu schmücken und mit goldenen Lettern in die Jahr-
bücher der katholischen Kirche einzutragen sind, haben Uns so gerührt, dass
Wir nicht umhin konnten, auszurufen: „Gepriesen sei Gott und der Vater unseres
Herrn Jesu Christi, der Vater der Erbarmungen und der Gott alles Trostes,
der Uns tröstet in all' Unserer Trübsal." Aber neben dieser Freude verzeichnet
Pius IX. als Papst und als König. 15
.226 Pi^s IX. als König.
Pins IX. in der erwähnten Encyclica auch einen grossen Schmerz, weichender
Papst über das im Moniteur veröffentlichte Schreiben Napoleons III. empfindet,
womit ihm der Verzicht auf die ihm entrissenen Provinzen zugemuthet wird.
Pius IX. theilt den Bischöfen seine Antwort auf dieses Schreiben mit, in welcher
er erklärt, er könne nicht abtreten, was nicht ihm gehöre, er könne die er-
wähnten Provinzen nicht abtreten ohne feierliche Eide zu verletzen, ohne Be-
schwerden und Bewegungen in seinen übrigen Provinzen zn erregen, ohne allen
Katholiken ein Unrecht zuzufügen und die Eechte der Fürsten Italiens, welche
ihrer Länder ungerechter Weise beraubt wurden, sowie aller Fürsten des christ-
lichen Erdkreises zu schwächen, welche nicht gleichgültig gewisse höchst ver-
derbliche Principien einführen sehen könnten. Auch bemerkt Pius IX. in seiner
Antwort dem Kaiser Napoleon den Widerspruch zwischen diesem und einem
früheren Briefe, den ihm derselbe vor dem italienischen Kriege geschrieben habe,
und ermahnt ihn, im Hinblick auf die strenge Rechenschaft, welche er dereinst
vor dem Richterstuhl Christi ablegen müsse, dafür zu sorgen, dass er lieber
die Wirkungen der Barmherzigkeit als die der Gerechtigkeit an sich erfahre ^).
Diese Mittheilung an die Bischöfe hat, wie Pius IX. ausdrücklich erklärt,
den Zweck „ihnen die Gesinnungen seines Herzens in einer so hochwichtigen
Angelegenheit neuerdings offenkundig zu machen, damit sie vor allen und die
ganze katholische Welt immer mehr erkennen, wie er mit Gottes Hilfe nach der
hochwichtigen Pflicht seines Amtes alles unerschrocken versuche und nichts
unversucht lasse, um die Sache der Religion und Gerechtigkeit tapfer zu ver-
fechten und die weltliche Herrschaft der römischen Kirche sowie ihre zeitlichen
Besitzungen und Rechte, welche die ganze katholische Welt angehe, unversehrt
und unverletzt standhaft zu schützen und zu bewahren, sowie auch für die ge-
rechte Sache der andern Fürsten zu sorgen. Und abermals wiederholt Pius IX.
die Versicherung, lieber alles erdulden, als die Sache Gottes, der Kirche und
der Gerechtigkeit im Stiche lassen zu wollen.
Bald nach dieser Encyclica, nämlich 26. März 1860, folgte das Breve
Cum Catholica, mit welchem Pius IX. den grossen Kirchenbann gegen die pie-
montesischen Kirchenräuber und Usurpatoren der päpstlichen Provinzen aus-
spricht ^).
In der AUokution Omnibus notum vom 13. Juli 1860 beklagt Pius IX.
die kirchenfeindlichen Acte der Piemontesen in den usurpirten päpstlichen Pro-
vinzen und dankt den Bischöfen und Gläubigen aufs Neue für die dem heiligen
Stuhle erwiesene Anhänglichkeit und Treue und für den demselben gespendeten
Peterspfennig. Inzwischen bedrohten die Piemontesen auch das dem Papste ge-
1) Die betreffende Stelle ans der Encyclica „Nullis cerfe" ist auf Seite 80 — 83
des ersten Hefts der Broschüre „Der Papst und die modernen Ideen" wörtlich abgedruckt
2) Dieses Breve ist auf Seite 106—114 des ersten Hefts der Broschüre „Der
Papst und die modernen Ideen" abgedruckt.
Pius IX. als König. 227;
bliebene Gebiet, welches er durch die unter Lamorici^re gesammelte kleine
Armee zu schützen suchte. Als dieses Heer sich genöthigt sah, die Vertheidi-
gung der päpstlichen G-renzen gegen die Piemontesen zu versuchen, richtete
der Papst an den Grosscaplan der päpstlichen Truppen das Breve Intimo moerore^
in welchem er diesem und allen Feldcaplanen dieses Heeres die Bewilligung
ertheilt, allen Officieren und Soldaten desselben einen vollkommenen Ablass in
articulo mortis bei der sakramentalischen Beichte zu ertheilen. Auch spricht er in
diesem Breve die Hoffnung auf den endlichen Sieg der Sache der Kirche und
der Gerechtigkeit und auf die Fortdauer der Gebete und Spenden der Gläubi-
gen bis zum Aufhören des gegenwärtigen Sturmes aus und ertheilt schliesslich
dem Grosscaplan und dem ganzen Heere den apostolischen Segen.
In der Allocution Novos et ante vom 28. September 1860 drückt Pius IX.
seinen tiefen Schmerz über den schmachvollen Verrath bei Castelfidardo aus,
wo die kleine päpstliche Armee von den Piemontesen wider alles Völkerrecht
überfallen und erdrückt wurde, und beklagt das unheilvolle Princip der soge-
nannten Nichtintervention ^).
Durch das Breve Arbiter ac moderator vom 12. November 1860 stiftet
Pius IX. eine Medaille für die Kämpfer von Castelfidardo zum ewigen An-
denken ihres Muthes und ihrer Tapferkeit.
In der Allocution /am dudum cernimus vom 18. März 1861 lehnt Pius IX,
die Zumuthung, der Papst solle sich mit dem Fortschritt, mit dem Liberalismus
und mit der modernen Civilisation versöhnen, ab, und zeigt, dass der wahre
Zweck der Usurpatoren dahin gehe, jedes Autoritätsprincip , jeden Zügel der
Religion, jede Eegel des Rechts und der Gerechtigkeit gänzlich abzuschaffen,
auch spricht er sich gegen das Princip der vollendeten Thatsachen aus und
setzt schliesslich seine Hoffnung und sein Vertrauen einzig und allein auf Gott
und bittet Jesum Christum im Namen seinei' Kirche, die Sache seines Statthalters
zu richten, zu vertheidigen und mit dem Sieg zu verherrlichen ^).
In der Allocution Meminit unus quisque vom 30. September 1861 klagt
Pius IX. neuerdings über die Verletzungen der Rechte des heiligen Stuhles in
den von Piemont usurpirten Provinzen, aber mehr noch über die Schäden und
über das Unrecht, welches die Piemontesen daselbst der Kirche, ihren Dienern
und ihren Rechten zufügen. Besonders feierlich wahrt Pius IX. die Rechte der Herr-
schaft des heiligen Stuhles in der Allocution Maxima quidem vom 9. Juni 1862,
welche er vor den zur Feier der Heiligsprechung der japanesischen Märtyrer
in Rom versammelten Bischöfen aus der ganzen katholischen Welt gehalten ^).
^) Die betreffende Stelle ist auf Seite 119—121 des ersten Hefts der Broschüre
„Der Papst und die modernen Ideen* abgedruckt.
2) Die wichtigsten Stellen dieser Allocution sind auf Seite 50—54 und auf Seite
121—123 des ersten Heftes „Der Papst und die modernen Ideen« abgedruckt.
3) Diese Allocution ist an der Spitze des 1. Hefts der Broschüre „Der Papst
und die modernen Ideen" vollständig abgedruckt.
15*
228 Pi^s IX. als König.
Aus den angeführten Actenstücken ergibt sich, dass Pius IX. seine Rechte
als König standhaft gewahrt und trotz seiner materiellen Schwäche seinen Be-
drängern die Stärke eines unüberwindlichen christlichen Muthes entgegenge-
halten hat, obwohl die Waffen die ihm zu Gebote stehen nur geistliche sind.
B. Nach Innen.
In Bezug auf die Thätigkeit Pius IX. als weltlicher Eegent im Innern
des Kirchenstaates enthält die uns vorliegende Sammlung der Acta vierzehn
Documente, von welchen die apostolischen Schreiben Romanis pontißcibus vom
17. Juni, Apostolico moderamini vom 21. Juli 1847, Cum hominum mentes \rom
17. Juni 1849 und das Decret In ipso nostri vom 11. November 1856 sich
auf die Stiftung und Erweiterung des Piusordens beziehen.
Durch das Schreiben an die Erzbischöfe, Bischöfe und andere Vorsteher
der canonischen Censur vom 2. Juni 1848 beschränkte Pius IX. die Censur
auf religiöse, theologische, kirchenrechtliche und moralische Werke und dehnte
dieselbe Censurmilderung auch auf die Zeitungen aus. Durch das Breve Cum
Romani ponfißces vom 28. Juni 1853 gründete Pius IX. das Seminarium Planum
zur Erziehung von Clerikern aus allen Provinzen des Kirchenstaates, und durch
das Breve SenogalUae urbis vom 1. September desselben Jahres ein Gymnasium
in Sinigaglia, welches den Jesuiten übergeben wurde. Durch das Breve Ad
piam vom 3. October desselben Jahres wurde die Studienordnung am Semina-
rium Planum festgesetzt. Das apostolische Schreiben Cum ad christianae vom
20. April 1857 weist dem bischöflichen Clericalseminarium in Sinigaglia be-
stimmte Einkünfte zum Unterhalte von zwölf armen Clerikern der Stadt und
der Diöcese Sinigaglia an, und das Breve Gravissimas inter vom selben Datum
gründet ein Armenhospital in Sinigaglia für unheilbare Kranke beiderlei Ge-
schlechts, für weibliche Waisen und zur Unterstützung bedrängter Frauen. Die
Bulle Insignia inter überweist das auf Kosten Pius IX. zu Kom jenseits der
Tiber erbaute Haus dem Hospitale zum heil. Johannes im Lateran zur Aufnahme
armer Frauen, die an einer unheilbaren Krankheit leiden. Die Bulle Majoria
SenegalUensis widerruft alle dem Gymnasium, dem Clericalseminar und dem
Hospital von Sinigaglia verliehenen Privilegien, weil die dort ungerechter
Weise eingedrungene piemontesische Eegierung die Bedingungen jener auf Kosten
des Papstes errichteten Stiftungen verletzt und die Jesuiten, denen das Gymna-
sium übergeben war, verjagt und alle frommen Stiftungen beraubt hat.
Endlich gehört hieher noch das apostolische Schreiben Quamvis peculiare
vom 9. Februar 1853, durch welches das frühere Privilegium der apostolischen
Protonotare, Doctoren der Philosophie und der Medicin und anderer Künste
und Wissenschaften zu creiren; ferner die Befugniss derselben die öffentlichen
Pius IX. als König. 229
Notare zu ernennen, Bastarde und andere aus unrechtmässigen Verbindungen
Geborene zum Antritte von Erbschaften aus einem Testamente oder einer Erb-
schaft ab intestato zu legitimiren und sie zu jeder Art Ehren und Würden und
zur Ausübung von öffentlichen oder Privatämtern für fähig zu erklären, so wie
endlich das Privilegium der apostolischen Protonotare selbst als auch ihrer Haus-
genossen, ohne besondere Erlaubniss verbotene Waffen zu tragen, abgeschafft wurde.
Weitere auf die innere Verwaltung des Kirchenstaates bezügliche Docu-
mente enthält die uns vorliegende Sammlung der Acta nicht. Es scheint uns
indess angemessen, aus andern authentischen Mittheilungen über die weltliche
Regierung des Papstes die wichtigsten von Pius IX. in der Centralverwaltung,
in der Pro vinzial Verwaltung, in der Gemeindeverfassung und im Staatshaushalt
seit 1850 eingeführten Verbesserungen kurz anzugeben.
In der Centralverwaltung bestehen gegenwärtig fünf Ministerien.
Für das Unterrichtswesen besteht die Congregation der Studien, aus zehn Car-
dinälen, von denen einer den Vorsitz führt, und mehreren Prälaten gebildet.
Die Portefeuilles des Handels und der öffentlichen Arbeiten sind vereinigt; die
Polizei wird von einer mit dem Ministerium des Innern verbundenen General-
direction überwacht ; auch die Generaldirection des Sanitätswesens, von vier geist-
lichen und sieben weltlichen Mitgliedern, wovon mehrere wirkliche Aerzte sind,
die Direction der Archive und die Direction der Gefängnisse sind mit dem Mini-
sterium des Innern; der Fiscalrath, die Staatschulden - Tilgungscommission, die
Directionen des Zoll- und Postwesens, des Stempels, des Münzwesens, der Banken,
des Lotto sind mit dem Finanzministerium vereinigt. Jeder der Minister hat
wöchentlich bestimmte Stunden zum Vortrag beim Papste. Im Ministerrathe haben
ausser den wirklichen Ministern der Generaladvocat des Fiscus und der Gene-
raldirector der Polizei Sitz und Stimme. Bisweilen präsidirt der Papst dem Mini-
sterrathe in eigener Person, regelmässig aber prüft er das Resultat seiner Be-
rathungen ^). Der durch das Gesetz vom 10. September 1850 eingesetzte Staats-
rath zählt vierzehn ordentliche und ein ausserordentliches Mitglied, Präsident ist
der Cardinal M e r t e 1 und Vicepräsident Monsignor Domenico Consolini. Gegen-
wärtig sind zwölf ordentliche Staatsräthe Laien ^). Zu seiner Competenz gehören
1) Regierungs- und reine Verwaltungssachen;
2) streitige Verwaltungssachen.
^) Der Ministerrath besteht gegenwärtig aus dem Cardinalstaatssekretär und
Präsidenten Antonelli, aus dem Monsig. Ferrari, Finanzminister, Monsig. An-
dreas Pila, Minister des Innern, Monsig. Xaver de Merode, Prominister des
Krieges, ans dem Baron Costantini Baldini, Handelsminister, aus Monsig. An-
tonin Mattencci, General-Direktor der Polizei; ferner aus Monsig. CamilloAmici,
endlich aus Monsig. Angelo Giansanti, Generaladvokat des Fiscus, Secretär des
Ministerrathes ist der Commandeur Francesco Sabatucci, wie der Handels-
minister ein Laie. (Annuario Pontificio Craeas 1865.)
^) Annuario Pontißcio (Craeas) 1865.
230 Pius IX. als König.
Zu den ersteren gehören:
a) Die Entwürfe von neuen allgemeinen Gesetzen und von organischen,
administrativen oder richterlichen Anordnungen;
h) die authentische Interpretation der Gesetze und Verordnungen ;
c) die zwischen verschiedenen Ministerien obschwebenden Competenzfragen ;
d) die Prüfung der Municipalverfügungen, welche kraft des Municipalgesetzes
der landesherrlichen Sanction zu unterstellen sind;
e) die Genehmigung der von den Provinzialräthen gefassten Beschlüsse,
so weit sie dem Souverain vorbehalten ist;
/) alle sonstigen Angelegenheiten, welche der Papst dem Staatsrathe vor-
zulegen für gut findet.
In Bezug auf die Zulassung von Laien zu Staatsämtern hat Pius IX. den
diesfalls ausgesprochenen Wünschen in so ausgedehnter Weise entsprochen, dass
es jetzt nahezu 7000 weltliche und nur 124, oder wenn man die Militär-
capläne und Gefängnissgeistlichen mitrechnet, etwas über 300 geistliche Beamte
gibt, unter denen noch eilf Nuntien inbegriffen sind ^).
In der Provinzial-Verwaltung hat Pius IX. ebenfalls durch das
Gesetz vom 22. November 1850 wichtige Verbesserungen eingeführt. Jede Pro-
vinz besitzt einen Provinzialrath , welcher die Befugniss hat, die finanziellen
Angelegenheiten der Provinz zu untersuchen, das Einnahmenbudget zu geneh-
migen, das der Ausgaben zu revidiren, Vorschläge zu Verbesserungen und zur
Förderung des materiellen Gedeihens zu machen. Eine von ihm gewählte
Verwaltungscommission wacht über die Ausführung seiner Beschlüsse, schützt
die Kechte und Interessen der Provinz und entwirft das Voranschlagbudget.
Diese aus drei Personen bestehende Commission wird alle zwei Jahre aus den
zu Provinzialräthen wählbaren Personen erwählt. Der Papst ernennt die Pro-
vinzialräthe aus drei von den Gemeinden eines Regierungsbezirks vorgeschlage-
nen Personen, und zwar für jeden Regierungsbezirk ein Mitglied. Der Provin-
zialrath tritt jährlich zweimal zu einer je drei Wochen dauernden Sitzung
zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in geheimer Ab-
stimmung. Zu seiner Beschlussfähigkeit sind zwei Drittheile seiner Mitglieder
erforderlich. Ausserdem ist der Vorstand einer Provinz in der Leitung der-
selben noch an die Mitwirkung und an den Beirath einer aus vier Mitgliedern
bestehenden Regierungscommission gebunden, welche vom Papste aus Laien
ernannt wird und von denen zwei aus den Mitgliedern des Provinzialrathes
genommen werden. Jedes Mitglied dieser Commission hat in Sachen der Ein-
nahmen und Ausgaben, überhaupt in Finanzsachen eine entscheidende, in den
übrigen Angelegenheiten nur eine berathende Stimme.
Auch in der Municipalverfassung hat das von Pius IX. erlassene
Gesetz vom 24. November 1850 die Freiheit der Municipien wesentlich gefor-
*) S. Der Kirchenstaat seit der französischen Revolution von Dr. J. Hergenröther.
Pins IX. als König. 231
dert, denn er hat der Competenz des Municipalrathes a) die Wahl des Magi-
strats und der Provinzialräthe ; b) die Ernennung aller Gemeindebeamten ; c) die
Erhaltung, Vermehrung und Verbesserung des Gemeindebesitzes, der Rechte und
Einkünfte der Gemeinde; d) Erwerbungen und Veräusserungen ; e) Processfüh-
rung und gütliche Vergleiche; /) die Communalschulen und jene öifentlichen
Anstalten, die auf Kosten der Gemeinde unterhalten werden; g) alle Arbeiten
und Unternehmungen von öffentlichem Nutzen; h) die Unterhaltung der Com-
munalstrassen. Brücken, Wasserleitungen, Brunnen, Gebäude, der öffentlichen
Spaziergänge, der Strassenbeleuchtung ; ^) die Ueberwachung von Mass und
Gewicht; k) die Sorge für die Getreidevorräthe ; Z) die sanitätspolizeilichen
Massregeln, besonders auch betreffs der Nahrungsmittel; m) Verfügungen zur
Hebung des Handels, der Industrie und der Agricultur; n) Vertheilung und
Bestimmung der Gemeindeumlagen; o) Feststellung des Communalbudgets und
Revision der Ausgaben; p) alle Anordnungen, die für das Wohl der Gemeinde
zweckmässig erscheinen und den allgemeinen Staatsgesetzen nicht zuwider sind,
zugewiesen. Die Gemeinderathsmitglieder werden durch die Bürgerschaft ge-
wählt. Zur, Ausübung des activen Wahlrechts ist das Alter von 25 Jahren,
der Wohnsitz in der Gemeinde, der volle Genuss der bürgerlichen Rechte, po-
litische und religiöse Unbescholtenheit, ein bestimmter Grundbesitz oder ein
entsprechendes Einkommen erforderlich. Auf je sechs Activwähler kommt ein
Vertreter im Municipalrath. Wählbar für den Gemeinderath sind ausser den
Activwählern auch alle andern in der Gemeinde Wohnenden, die ein Capital -
vermögen von 1000 bis 1500 Scudi besitzen. Die Wahl erfolgt mit absoluter
Majorität; alle drei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder durch Neuwahlen
erneut. (Die Berufung der WahlcoUegien und die Ausübung ihres Wahlrechts
sind wegen der inzwischen eingetretenen Ereignisse noch nicht ins Leben ge-
treten. Die Ernennung der Municipalräthe erfolgt einstweilen im Einvernehmen
mit den hervorragendsten und einsichtsvollsten Privaten durch die Regierung,
alle übrigen Bestimmungen des Gesetzes werden aber strenge befolgt.)
In Bezug auf den Staatshaushalt hat Pins IX. durch das Gesetz vom
28. October 1850, mit welchem er die Staatsconsulta für die Finanzen einführte,
einen sehr grossen Fortschritt ins Leben geführt. Diese Staatsconsulta prüft im
Ganzen sowie im Detail die Budgetentwürfe, revidirt die Rechnungen, muss bei
Contrahirung und Tilgung von Staatsschulden, Auflegung neuer Lasten, Aufhe-
bung und Verminderung der Abgaben, Aenderung der Repartition der Tarife,
der Handelsverträge, Feststellung neuer Contracte u. s. w. befragt werden. Sie
besteht aus 20 Mitgliedern, die der Papst aus vier von den Provinzialräthen in
Vorschlag gebrachten Personen wählt, die alle über 30 Jahre alt sind, im vollen
Genüsse der bürgerlichen und politischen Rechte sich befinden, und entweder zu den
grossen Grundbesitzern, oder zu den Universitätsprofessoren oder zu den grossen
Kaufleuten gehören müssen. Ausser diesen 20 Consultoren, welche Vertreter ihrer
Provinzen und sämmtlich Laien sind, kommen noch sechs vom Papste ernannte
232 Pius IX. als König.
Mitglieder, welche die apostolische Kammer vertreten. Drei derselben sind eben-
falls Laien, die andern drei sind Prälaten. ^) Präsident der Staatsconsulta ist
immer ein Cardinal, der nicht zu dem Ministerium gehört. Vicepräsident ein
ebenso unabhängig gestellter Prälat. Sie versammeln sich regelmässig dreimal
in der Woche, die Dauer ihrer ordentlichen Sitzungen nimmt jährlich drei
Monate in Anspruch, sie prüft am Beginne jeder sechsjährigen Finanzperiode
die Voranschläge der ordentlichen und jedes Jahr die Voranschläge der ausseror-
dentlichen Ausgaben, und zwar im Detail mit allen Eechnungen und Belegen.
Ausserdem haben sich unter Pius IX. die Staatseinnahmen wesentlich ver-
mehrt, insbesondere durch die Errichtung der Telegraphenlinien, die Herab-
setzung der Eingangszölle, den vermehrten Zollertrag, den höheren Ertrag der
Post , besonders in Folge der neuen Postverträge , die Aufhebung der Salz-
und Tabakmonopole u. s. w. Das Defizit, welches nach dem Sturze der Repu-
blik im Jahre 1849 über zwei und eine halbe Million Scudi betrug, war schon
im Jahre 1858 gänzlich verschwunden und es ergab sich bereits in diesem
Jahre ein Ueberschuss der Einnahmen von 142,966 Scudi, welcher für das
Jahr 1859 mit 183,507 Scudi präliminirt wurde. Die Staatseinnahmen werden
auf das gewissenhafteste verwendet und in allen Zweigen der Verwaltung
herrscht die grösste Sparsamkeit. Die Civilliste des Papstes, von welcher noch
der Unterhalt so vieler Museen u. s. w. und 100,500 Scudi für Beamtenbe-
soldungen, wovon 96,900 Scudi für die 11 Nuntien, bestritten wird, beträgt
nur 600,000 Scudi.
Wäre nicht die Beraubung des Papstes durch die Piemontesen dazwischen
getreten, so würde der Finanzzustand des Kirchenstaates unter Pius IX. ein blü-
hender sein. Auch für das Unterrichtswesen hat Pius IX. vieles gethan,
insbesondere hat er die Einkünfte der römischen Universität, Sapientia genannt,
vermehrt und auch die Universität Bologna hat seiner Fürsorge vieles zu ver-
danken. Für die Förderung der exacten Wissenschaften leisten insbesondere die
von dem Professor F. Tortolini seit 1858 herausgegebenen „Annalen der mathe-
matischen und physikalischen Wissenschaften" und die Berichte der von dem
Papste zur Erforschung von Grund und Boden, besonders bei stattgehabtem
Erdbeben eingesetzten Commissionen sehr vieles. Auch wurden auf Befehl der
jetzigen päpstlichen Regierung in den Jahren 1854 — 1855 unter Leitung des
berühmten P. S e c c h i trigonometrische Messungen mit sehr grosser Genauigkeit
ausgeführt. Ferner hat Pius IX. für die vaticanische Bibliothek in Rom eine
aus 6950 Werken und 292 Manuscripten bestehende Bibliothek des Cardinais
*) Nach dem Annuario Pontißcio für Jahr 1865 ist gegenwärtig der Kardinal
Altieri, Präsident und Monsig. Pasquale Badia, Vicepräsident der Staatsconsulta
für die Finanzen. Unter den Consultoren für die Provinzen sind jene für die Provinzen
Rom und Comarca, Bologna, Forli, Ravenna, Urbino und Pesaro, Fermo, Spoleto,
Rieti, Viterbo, Frosinone, Ascoli, Camerino, Civitavechia und Orvieto aufgeführt Die
Vertreter von Ferrara, Ancona, Pernzza und Macerata fehlen.
Pins IX. als König. 233
Mai angekauft. Weiter ist hier zu erwähnen 1) die auf Befehl Pius IX. erfolgte
Herausgabe des berühmten Codex Vaticanus, den Cardinal Mai zum Drucke fast
bereitet hatte; 2) die auf seinen Befehl durch Cardinal Pitra veranstaltete
Herausgabe der Historia et monumenta juris ecdesiast. Graecorum; 3) die Druck-
legung aller vom Commendat. De Eossi in fünf Quartbänden gesammelten In-
schriften des alten christlichen Roms; 4) die Errichtung der neuen grossen
Sternwarte im römischen Colleg, welcher der berühmte P. Secchi vorsteht;
dann die astronomischen Berichte vom selben P. Secchi, die archäologischen
Berichte von De Eossi; 5) die auf seinen Befehl geschehene Gründung der
Civiltä cattolica u. s. w. u. s. w. Durch eine Verordnung im Jahre 1858 endlich
wurde das Taub Stummeninstitut in Eom besser organisirt und die Kleinkinder-
bewahranstalten in Eom errichtet.
Endlich ist noch zu erwähnen, was Pius IX. für die Beförderung der
materiellen Wohlfahrt des Kirchenstaates gethan. Er hat nicht blos
die Industrieausstellungen begünstigt, für die Fabrikation von Wolle und Stoff
Prämien ausgesetzt und einzelne Unternehmungen erfolgreich unterstützt, son-
dern auch die Verkehrsmitteln gehoben, den Hafen von Terracina erweitert,
eine Eeihe vortheilhafter Handels- und Schiffahrtsverträge abgeschlossen und
viele gemeinnützige Werke ausgeführt, unter ihm wurden die Eisenbahnen von
Eom nach Frascati und Civitavechia erbaut, die Vorarbeiten für die Schienen-
wege nach Ancona, Bologna und Neapel in Angriff genommen und der G-rund
zu vielen neuen bedeutenden Arbeiten gelegt ^). Aus dieser kurzen Skizze wird
man leicht die Ueberzeugung gewinnen, dass die weltliche Eegierung des Kir-
chenstaates den Vergleich mit den bestregierten Ländern Europas keineswegs
zu scheuen hat, und dass Pius IX. als König für das Wohl seiner ünterthanen
eben so gewissenhaft besorgt ist, wie er als Papst die Bedürfnisse der ganzen
Kirche mit der liebevollsten Sorgfalt umfasst. Und so schliessen wir denn diese
Darstellung Pius IX. in seiner Eigenschaft als Papst und als König nach den
Acten seines Pontificats mit dem Wunsche, durch dieselbe ein weniges dazu
beigetragen zu haben, die Liebe und Verehrung zu diesem grossen Papste
zu vermehren*
^) Vergleiche „Der Kirchenstaat seit der französischen Eevolution" von Dr. J.
HergenrÖther. .//^ •
7y^y. ^.
• v
Index.
Sachregister.
Ablässe 48. 49. 214.
Adressen an den Papst 224.
Alleinseligmachende Kirche 121. 203.
Allocutionen 15. 18. 20. 21. 23. 87—90. 92.
95. 96. 98. 104. 106. 109. 110. 114.
116. 122. 180. 182. 194. 195. 201—204
217. 223—227.
Altar, tragbarer 48,
Apostolische Protonotare (s. Protonotare)
Apostolischer Segen 12. 23. 24.
Apostolische Thätigkeit des Papstes 5. 6.
187 if.
Apostolische Vicare in Ostindien 109.
Vicariate 5. 147. 154. 86. 103. 119. 186.
Armenier, Fürsorge der Päpste für die 177.
Aufstände, Begünstigung der 215. 216.
Ausbreitung des Glaubens 83. 97.
der Kirche in Amerika 97.
Beten, Gesetz des (siehe Gesetz).
Breven und Bullen 5—8. 17. 19. 43—49.
51. 95. 97. 99. 108. 126. 194. 201.
217. 226. 227.
Bischöfe, Disciplinargewalt der, gegen Geist-
liche 82.
Eid, politischer, der 83.
Ernennung der 65. 66.
Nachlass der 73.
Pflichten der 146. 188.
Hechte der 56—63.
Bischöfe dürfen nicht nach ihrem Gutdün-
ken Uebereinkünfte mit den Regierun-
gen abschliessen 94.
Bischöfliche Versammlungen 12. 118.
Bisthümer, neue,
in Amerika 10. 11. 100.
„ Asien 11.
andere überseeische 11.
in Europa 9.
in Haiti 99.
„ Mexico 89.
„ Neu-Granada 94.
„ Peru 97.
„ Spanien 145.
., Südamerika 97.
Bisthümer, Dotation der 72.
Bullen (siehe Breven).
Bücher verurtheilt 178.
Bürgerkrieg in Amerika 100. 217.
in der Schweiz 217.
Canonicus Pönitentiarius 65. 108.
Theologalis 65, 108.
Capitelverweser, Wahl des 65.
Civilehe 202.
Charitas, christliche 192.
Chorherren, Pflichten der 121. 122.
Christenverfolgungen 110. 111.
Clerus, Erziehung des 118. 120. 136. 146.
179. 184. 188.
Pflichten des 121. 189.
Collegiatkirchen 67.
Collegium, französisches, in Rom 137.
Concil von Trient 12. 122.
Concordate 53—84. 87. 120. 125. 137. 140.
mit Baden 54. 56. 61. 62. 64.
„ Costarica 53. 54. 56. 57. 59. 63. 65.
„ Guatimala 53. 54. 56. 57. 58. 63. 65.
„ Nicaragua 53. 54. 56. 57. 58. 63. 65.
. Oesterreich 54. 55. 57. 59. 60. 63. 65.
„ Russland 54. 62. 63. 64. 65.
„ San Salvador 53. 54. 56. 57. 58.
63. 65.
„ Spanien 53. 54. 56. 58. 63. 65.
„ Würtemberg 54. 56. 61. 62. 64.
Congregationen
~ Propaganda fide 172. 177. 178.
für die Orientalen 5. 182.
de statu regularium ordinum 46.
Conventionen mit den Regierungen dürfen
nicht einseitig abgeschlossen werden 94.
Convicte 68—70.
Cultkosten 74.
Delegationen, apostolische (siehe apostoli-
sche Vicariate).
Diöcesen, Eintheilung der 63. 64. 126.
Diöcesan-Synoden 121. 149.
Disciplinar-Thätigkeit (siehe Gesetzgebende
Thätigkeit).
Domcapitel 65.
Domherrn, Einkünfte der 74.
Pflichten der 121. 189.
Residenzpflicht der 65. 121.
Dompfründen 65.
Dreieinigkeit 117.
Dualismus 118.
Ehen, gemischte 49. 126. 207—209.
Eheband, ünauflöslichkeit des 181. 209.
Ehescheidungen, Tadel der 209.
Eid, politischer, der Bischöfe 83.
Einheit der Kirche 23. 198 ff. 202.
Eintracht, Ermahnung zur 178. 179.
Empfängniss, unbefleckte 12—20.
Encyclilcen 13. 15. 46. 177. 193-195. 197.
203. 204. 212. 214. 218. 224. 225.
Erklärung Plus IX. über seine weltliche
Herrschaft 226.
Erfolg, Cultus des 20.
Ermahnungen an die Bischöfe 119—121
136, 144—147. 148. 164. 172.
Erzabteien 86. 163. 167. 168.
Erzbischof von Goa, Streit des, mit den
apostolischen Vicaren in Ostindien
104 ff.
Erziehung 54. 56. 121. 146. 184. 189.
Erzprälaturen 166. 167.
Ethische Wirksamkeit des Papstes 20. 191.
Excommunicationen 50. 158. 159. 226.
Exequatur 201.
Exercitien (siehe Priesterexercitien).
Feiertage, abgeschaffte 45.
Verminderung der, in Piemont 157.
Fortschritt im Glauben 121.
Freiheit der Kirche 119. 120.
Friede 214. 215.
Qalllcanismus 127.
Gehorsam gegen die Bischöfe 191.
gegen die Kirche 191.
„ Obrigkeit 190. 191.
„ „ weltliche Gewalt 145.
Geistliche, Eigenschaften der 193.
Pflichtvergessene 121.
Gelehrtenversammlung in München 118.
Gemischte Ehen (siehe Ehen).
Gerichtsstand der Geistlichen 80—82.
Gesandtschaft nach Haiti 98.
an den ottomanischen Hof 171.
Gesellschaften, geheime 192.
Gesetz, das, des Betens muss mit dem Ge-
sets des Glaubens übereinstimmen 19.
Gesetzgebende Thätigkeit des Papstes 46.
193.
Gesetzgebung ohne Gott 20.
Glauben, Unwandelbarkeit des 118.
Heiligsprechungen 20—32.
Heiliger Stuhl, was er ist 3. 4. 199. 200.
201. 212.
Hierarchie 6.
in Afrika 86.
„ Asien 111—113.
„ Australien 113. 114.
„ Belgien 151.
„ Centralamerika 95. 96.
„ Deutschland 119.
„ England 6. 7. 147,
„ Frankreich 138—140.
„ Griechenland 154.
„ Holland 8. 150.
„ Irland 149. 150.
katholische 190. 191.
im Kirchenstaat 167. 168.
in der Lombardie 161.
„ Malta 163.
„ Mexico 90.
„ Modena 163.
„ Neu-Granada 95.
„ Oesterreich 123—125.
orientalische 185.
in Parma 163.
„ Piemont 161.
„ Polen 134.
„ Portugal 147.
„ Russland 135.
„ Sardinien 161.
„ der Schweiz 153. 154.
„ Sicilien und Neapel 164—167.
„ Spanien 141. 142.
„ Südamerika 99. 100.
„ Toscana 162. 163.
.„ Türkei 154.
„ den Vereinigten Staaten von Nord-
amerika. 102. 103.
Hierarchie, Wiederherstellung der,
in England 6. 7. 147.
in Holland 8. 150.
Hierarchische Thätigkeit des Papstes 6—12.
187 ff.
Indiflferentismus 121.
Irrgläubige, Bekehrung der 203.
Irrthömer, Verdammung der 20. 50 ff. 117.
118. 121.
Italienische Republik 222.
Jubiläen 46.
Jugend, Erziehung der (siehe Erziehung).
Jugend, Unterricht der (siehe Unterricht).
Jurisdiction, bischöfliche 48. 64 fF.
Katholische Religion als Staatsreligion 53.
Kirche, Eigenthnms- und Erwerbsrecht
der 76.
Einheit der (siehe Einheit).
Freiheit der 119, in Oesterreich 120.
Verhältniss der, zum Staate 53. 54.
Unfehlbarkeit der 196.
Kirche, was sie ist 196.
Kirchenbann (siehe Excommunicationen).
Kirchengut 75.
Besteuerung des 83.
Kirchenprovinzen , Errichtung neuer 99.
122. 137. 177.
Kirchensprache 192.
Kirchenstreit in Baden 114.
Kirchenväter, Achtung vor den 118.
Klöster 75.
König, Pius IX. als 223 ff.
Kundgebungen der Gläubigen für die welt-
liche Herrschaft des Papstes 224.
Liebe, christliche Ermahnung zur 178.
179. 182.
Liturgie, Aufrechthaltung der orientalischen
171. 183. 184. 192.
Verschiedenheit der, kein Hinderniss in
der Einheit des Glaubens 183.
Wiederherstellung der römischen in
Frankreich 44. 45. 136. 137.
Liturgische Bücher 184.
Liturgische Thätigkeit des Papstes 20 ff. 192.
Loretokirche 43.
Maroniten 182.
Märtyrer, japanesische 20—32.
Materialismus 20.
Matrimonium ratum sed non consumatum
209.
Mechitaristen 179.
Meineid 20.
Memorandum von 1831, 222.
Messe, Application der, für's Volk, wann sie
zu geschehen hat 45.
zur unbefleckten Empfängniss 19. 46.
Messopfer, für wen man es darbringen müsse
207.
Kraft und Werth des 204—207.
wann man demselben beiwohnen müsse207.
wie man es feiern müsse 192. 193. 207.
Mission (siehe Gesandtschaft).
Moral 20.
Münchener Gelehrtenversammlung 118.
Naturen, zwei, Christi 118.
Nichtintervention 20. 226.
Officium zur unbefleckten Empfängniss
14. 19.
Orden, religiöse 71. 126.
Ordensgelübde, feierliche 47.
Ordenszucht, Wiederherstellung der 46.
148. 179.
Orientalen 169 ff. 177.
Papst, was er ist 3. 4. 199. 200. 201. 212.
Schreiben des (siehe Schreiben).
Thätigkeit des 3. 4.
Unfehlbarkeit des 12. 195 ff.
Pastoral-Conferenzen 188.
Patriarch, lateinischer, von Jerusalems. 111.
Patronatsrecht 80. 156.
Pfarrer, Einkünfte der 74.
Pflichten der ^46. 189.
Pfarreien, Besetzung der 67.
neue Eintheilung der 67.
Philosophie 20. 118.
Placetum regium 201.
Politische Thätigkeit des Papstes 53 ff. 194.
Pontifical-Rltus 192.
Präfecturen, apostolische (siehe apostolische
Vicariate).
Prediger, Pflichten der 190.
Presse 136. 158. 192.
Priester, Pflichten der 172.
wie sie sein sollen 193.
Priesterexercitien 188.
Primat des heiligen Stuhles 201.
der Kirche 197.
Ppivatcapellen 48.
Protestanten 200.
Protonotare, apostolische 48.
Provinclal-Ooncilien 12. 119. 121. 136. 149.
164. 188.
Rationalismus 117. 118. 121.
Redeweise, gesunde 118.
Reformen im Kirchenstaat 222.
Religionsfond 73.
Republik, italienische 222.
Residenzpflicht der Domherrn 66. 121.
Revolution, Eecht der 20.
Richterliche Thätigkeit des Papstes 50—52.
194.
Ritus, griechischer 122.
Ritus, römischer 121.
Rumänen 175. 180. 181.
Ruthenen 126. 128. 175.
Sancta Sanctorum, Kapelle in ßoin 44.
Schismatiker 172. 175. 176.
Bedingungen ihrer Kückkehr 173. 174.
Hinneigung zu ihren Gebräuchen 179.
sollen mit Liebe behandelt werden 179.
Scholastiker 118.
Schreiben des Papstes
an alle Orientalen 182. 197. 198.
an die Armenier 177.
„ „ Bischöfe von Baiern 118.
„ „ „ „ Italien 203.
„ „ „ „ Irland 148. 149.
„ „ „ „ Frankreich 136. 200
„ „ „ „ Neu- Granada 93.
„ „ „ „ Oesterreichl20.121.
„ Polen .134.
„ den Erzbischof von Fogaras 180.
„ „ „ „ Freiburg 115. 116.
„ Köln 117.
„ „ ,1 „ München 118.
„ „ „ „ New- Orleans 100.
217.
„ „ „ „ Newyork 100. 217.
„ „ „ . „ Palmyra 106.
„ „ „ „ Warschau 127. 128.
p „ Bischof von Popayan 94.
„ Trient 122.
„ „ Kaiser Alexander II. 126. 129.
„ Napoleon III. 226.
„ den König Victor Emanuel 158. 159.
Schriften, Verurtheilung von 178.
Schulen, Rechte der Kirche auf die 119.
Schulstreit in Baden 116.
Schutz, französischer, für die weltliche
Herrschaft des Papstes 225.
Seligsprechungen 33—43.
Seminarien 68— 7(\ 75.
Sonderbund in der Schweiz 151.
Spaltungen, gegen 178.
Spoliationen 78.
Stillschweigen, ewiges, den Armeniern vom
Papste auferlegt 180.
Syllabus 20.
Symbolische Thätigkeit des Papstes 12—20.
195-211.
Thatsachen, Logik und Recht der 20.*
vollendete 226.
Uebereinkünfte (siehe Conventionen).
Umsturz, von wem er ausgeht 216.
Unauflöslichkeit des Ehebandes 181. 209.
Unfehlbarkeit der Kirche 196.
des Papstes 12. 195.
Union 182. 184. 185.
Universitäten 54. 56. 148.
Unterricht 54—56. 118. 121. 146. 156. 184.
Vater der Christenheit 112.
Verfolgungen gegen die Kirche
in Mexico 87.
„ Neu- Granada 90.
„ Piemont 155 if.
„ Russland 125.
„ der Schweiz 152. 153.
„ Südamerika 196.
Vicariate, apostolische (siehe apostolische
Vicariate).
Visitationen, canonische 188.
Volksmissionen 149. 188.
Volkschulen 55. 184.
Weltliche Herrschaft des Papstes 223.
Erklärung des Kaisers der Franzosen
über die 225.
Wissen und Glauben 118.
Wissenschaft 117. 191.
Zahlen, Autorität der 20.
Zeiten, schwere 14. 15. 21—23. 215. 216.
218.
Zehnten 72.
AfTre Dionys August 135.
Alacoque Maria Margaretha 42
Alexander II. 126.
Altieri 232.
Amici 229.
Andreas Bobola 38. 39. 127.
Antonelli 229.
Athanasius 170. 197.
Namenrep^ister.
Audu Joseph 175.
Badia 232.
Baldini 229.
Baptista Petrus 24.
Bahus Clemens 180.
Bartholomäus Ruitz 24.
Basilius 170.
Bobola (siehe Andreas).
Britto, Johannes de (siehe Johannes).
Canisius Petrus (siehe Petrus).
Chrysosthomus 170. 197.
Clavep (siehe Petrus).
Clemens Roman us 197.
Ccnsolini 229.
Cousin (siehe Germana).
Cyrillus 170.
D'Amorim Pessea 108.
De Luca 180.
Ephraim 170.
Ferrari 229.
Ferrieri Innoceüs 171.
Fortolini 232.
Francisous, heiliger 24.
vom heiligen Michael 24.
Frohschammer 118.
Garzia Gundisalvus 24.
Geissei, Cardinal 117.
Germana Cousin 37. 38.
Giansanti 229.
Gregor, der Armenier 170.
von Nazianz 170.
„ Neocaesarea 170.
• „ Nyssa 170.
Günther 117.
Ignatius von Antiochien 170.
Innocens I. 197.
Johannes de Britto 34. 35.
von Damascus 170.
Grande 35. 36.
Leonardi 39. 40.
Ipenaeus 197.
Isabella Maria, Königin 18.
Leo der Grosse 197.
Leonardi (siebe Johannes).
Luca (siehe de Luca).
Luther 52.
Mai 232.
Maria Isahella 18.
de Paredes 34.
Margaretha Alacoque 42.
Matteucci 229.
Merode 229.
Mertel 229.
Methodius 170.
Michael de Sanctis, heil. 20. 31. 32.
Mislel 16.
Mon, Alexander de 18.
Napoleon III. 226.
Newman Heinrich 149.
Nuytz Johann Nepomuck 51.
Patrizi, Cardinal 20. 21.
Paul vom Kreuze, heil. 36—37.
Pedro V. 108.
Petrus Baptista 24.
Canisius 40. 42.
Claver 33.
Pila 229.
Pius VI. 32.
Polyoarp von Smjrna 170.
Reisach 12.
Sabatucci 229.
Scitovsky, Cardinal 24.
Sohwarzenberg, Cardinal 24.
Silva Torres Josefa 104.
Sixtus V. 24.
Sozomenes 197.
Taicosama 25.
Urban VIII. 20.
Vigil Franz de Paul 50.
Wiseman, Cardinal 24.
Geo^raphisc
Aegypten 5.
Afrika 5. 85. 86.
Agram 9.
Albanien 154.
Albajuiia 9.
Alton 10.
Amerika 6. 9. 87—104. 217.
Anatolien 11.
Annobon 5.
Antillen 11.
Arabien 5.
Argentinische Republik 97.
Arktischer Pol 5.
hes Reg:ister.
Armenien 11.
Asien 11. 104. 113.
Australien 11. 113. 114.
Babylon 175.
Baden 114.
Bamberg 118.
Belgien 150. 151.
Bolivia 11.
Braga 105.
Brasilien 10.
Californien 11.
Camboia 5.
Canada 11.
Castelfldardo 226.
China 110.
Cochinchina 5.
Columbia 5.
Corisco 5.
Costa Rica 11. 95.
Dänemark 154.
Dahomey 5
Deutschland 114.
Domingo San 11.
England 6—8. 147.
Europa 6—9. 114 ff.
Ferdinando Po 5.
Florida 5.
Frankreich 9. 135.
Francisco San 11.
Goa 104.
Griechenland 154.
Guinea 5.
Haiti 11. 98.
Holland 8.
Japan 20.
Jerusalem 8. 111.
Illinois 10.
Indiana 10.
Irland 147—150. 212—214.
Italien 9. 155—168.
Kentucky 10.
Kherson 9.
Kirchenstaat 167. 168.
Lombardei 161.
Louisiana 10.
Lyon 137.
Macao 30.
Machenzie 5.
Madagascar 5.
Manilla 24.
Maria S. 5.
Marysville 5.
Martinique 11.
Mayotte 5.
Meaco 25.
Mexico 10. 87-90.
Michigan 10.
Minesota 10.
Modena 9.
München 118.
Nangasaki 20.
Natal 5,
Natchitoches 10.
Neapel 163—167.
Nebrasca 5.
Nesquaii 10.
Neu-Braunschweig 11,
Neu-Granada 10. 90—95.
Neu-Mexico 10.
Neu-Seeland 11.
Neu-Wales 11.
Newyork 10.
Nizza 137.
Norwegen 154.
Nossibe 5.
Oceanien 6.
Oesterreich 9. 120—125. 217. 223.
Ohio 10.
Ost-Bengalen 5.
Ostindien 104—110.
Pennsylvanien 10.
Persien 11.
Peru 10. 97.
Piemont 155.
Pol, arktischer 5.
Polen 125.
Portugal 104—110. 142—147.
Rocky Mountains 5.
Russland 9. 125.
San Domingo 11.
Santa Maria 5.
Savoyen 137.
Schiffer-Inseln 5.
Schweden 154.
Schweiz 151—154.
Seychelles-Inseln 5.
Sierra Leone 5.
Sicilien 163—167.
Spanien 9. 140.
Syrien 215. 216.
Terra nuova 11.
Texas 10.
Tahiti 5.
Thurles 148.
Toscana 9.
Trinidad 12.
Türkei 154.
Venezuela 11.
Vereinigte Staaten 10. 100. 102. 103. 217.
Vermont 10.
Virginia 10.
Viti-Inseln 5.
Vizagapatam 5.
Warschau 127.
Washington 10.